zurück zur Metadatenansicht auf dem Dokumentenserver
zurück
Seite dauerhaft verlinken Seite als Digitalisat öffnen   zur nächsten Seite zur letzen Seite
Dokument dauerhaft verlinken Metadaten auf dem Dokumentenserver anzeigen
Inhalt:

Jahrbücher

des

Vereins für meklenburgische Geschichte
und Alterthumskunde,

gegründet von   fortgesetzt von
Geh. Archivrath Dr. Lisch. Geh. Archivrath Dr. F. Wigger.


Neunundfunfzigster Jahrgang.

herausgegeben

von

Archivrath Dr. H. Grotefend,

als 1. Secretair des Vereins.

Mit angehängten Quartalberichten und Jahresbericht.

Auf Kosten des Vereins.

Vignette

Schwerin, 1894.

Druck und Vertrieb der Bärensprung'schen Hofbuchdruckerei.
Kommissionär: K. F. Koehler, Leipzig.

Seite dauerhaft verlinken Seite als Digitalisat öffnen   zur ersten Seite zur vorherigen Seite zur nächsten Seite zur letzen Seite
Seite dauerhaft verlinken Seite als Digitalisat öffnen   zur ersten Seite zur vorherigen Seite zur nächsten Seite zur letzen Seite

Inhalt des Jahrbuchs.


I. Die Kirchenbücher Meklenburgs. Von Dr. Friedrich Stuhr S. 1
II. Die Schiffergesellschaft in Rostock. Von Prof. Dr. Wilh. Stieda zu Rostock S. 86
III. Dr. Johann Kittel, Professor der Theologie und Superintendent zu Rostock, 1561-1563. Von Karl Koppmann S. 144
IV. Ein Rechnungsbuch des Klosters Dobbertin. Von F. v. Meyenn S. 177
V. Alterthümer in der Umgegend von Rostock, östlich der Warnow. Von Ludwig Krause in Rostock S. 220
VI. Zur Geschichte von Ankershagen. Von A. Graf von Bernstorff auf Ankershagen S. 282
VII. Die Wappen des Großherzoglichen Hauses Mecklenburg. Im Auftrage S. K. H. des Großherzogs Friedrich Franz von Mecklenburg=Schwerin bearbeitet und gezeichnet von C. Teske. Von Dr. Crull in Wismar S. 315

Inhalt der Berichte.


Zum Wappen der v. d. Lühe I, 2
Verzeichnis der Pfarrer im Lande Stargard 1496 I, 5
Zur Geschichte der St. Katharinenkapelle zum Heiligen Moor bei Sanitz I, 7
Wie das Klockengeleutte angefangen und auffgehört über die hochfürstlichen Verstorbenen I, 9
Seite dauerhaft verlinken Seite als Digitalisat öffnen   zur ersten Seite zur vorherigen Seite zur nächsten Seite zur letzen Seite
Ein Erlaß des Herzogs Adolf Friedrich I. an Bürgermeister und Rath zu Rostock I, 16
Unbekannte meklenburgische Pläne und Ansichten II, 18
Die Kapelle zum Heiligen Moor II, 21
Die goldenen Freitage II, 22
Der Wustrowsche Wassertag II, 23
Kurze Chronik des Klosters Rühn während der Administration der Prinzessin Sophie Agnes, Tochter des Herzogs Adolf Friedrich I. von Meklenburg : von 1654-1693 III, 26
Alterthümer aus der Gegend von Laage III, 30
Schiffs= und Waarenverkehr der meklenburgischen Hansestädte mit Danzig am Ende des 15. Jahrhunderts III, 33
Die große Jammerklage und abgeschorner Bocksbart. Historisches Spottlied auf den schwedischen Feldmarschall Grafen Stenbock aus dem Jahre 1713 III, 37
Auszug aus dem zweiten Bericht des Herrn Wossidlo = Waren über die Sammlung meklenburgischer Volksüberlieferungen IV, 54
Meklenburgische Litteratur (Juli 1893 bis Juli 1894) IV, 59
Zur Litteratur IV, 96

Berichtigung und Erläuterung


zu Nr. IV: "Ein Rechnungsbuch des Klosters Dobbertin".
  1. Auf S. 182, Zeile 3 v. o. lies "her Brant Smyt" anstatt "Herbrant Smyt." Er ist von 1499 bis 1524 Bürgermeister von Wismar gewesen.
  2. Ulrich vamme Haue, - S. 186, Zeile 3 v. o. -, war von 1496 bis 1523 Rathmann zu Wismar.
  3. S. 187, Zeile 11 v. u. lies "vor setten" statt "vorsetten".
  4. S. 192, Zeile 2 v. o. lies " T apperogge" statt " R apperogge."
  5. S. 193, Zeile 16 v. u. "- - alle dynck tho ij duren is" sollte nach Dr. F. Techens Meinung heißen: "- - tho ij [malen] dure r is." Ich meine, daß hier ein Sprüchwort vorliegt, das etwa bedeutet: jedes Ding hat zwei Seiten oder Enden oder Ausgänge. Duren (doren) = Thore, portae.
  6. S. 195, Zeile 9 v. u. "in dem Wardesken sez torecke" sollte lauten "in dem W e rde r sken se e to reken[en]."

L. v. Meyenn.


Seite dauerhaft verlinken Seite als Digitalisat öffnen [ Seite 1 ] zur ersten Seite zur vorherigen Seite zur nächsten Seite zur letzen Seite
zum übergeordneten Dokument zum nächsten Dokument Dokument dauerhaft verlinken Metadaten auf dem Dokumentenserver anzeigen
Inhalt:
zum übergeordneten Dokument zum nächsten Dokument Dokument dauerhaft verlinken Metadaten auf dem Dokumentenserver anzeigen

I.

Die Verpfändung Meklenburgischer Aemter unter Herzog Karl Leopold und deren Reluition

Von Generalmajor z. D. von Schultz.


~~~~~~

I. Die Verpfändung von 12 Domanial=Aemtern an Chur=Braunschweig=Lüneburg, an Braunschweig=Wolfenbüttel und an Preußen.

Am 31. Juli 1713 starb Herzog Friedrich Wilhelm von Meklenburg=Schwerin und ihm folgte sein Bruder Karl Leopold in der Regierung. Bald nach der Thronbesteigung dieses Fürsten nahmen die Streitigkeiten zwischen ihm einerseits, der Stadt Rostock und der meklenburgischen Ritterschaft andererseits eine solche Schärfe an, daß sich der Rostocker Senat sowohl, wie die Ritterschaft wiederholt klageweise an den deutschen Kaiser, als Reichsoberhaupt, wandten und um Abstellung ihrer Beschwerden baten.

Es liegt nicht in dem Rahmen dieser Schrift, näher auf diese Streitigkeiten einzugehen, welche zum Theil schon aus der Regierungszeit Friedrich Wilhelms übernommen waren und welche, wie fast alle Streitsachen zwischen der meklenburgischen Regierung und ihren Ständen in damaliger Zeit, ihren Ursprung darin hatten, daß Erstere Geldforderungen stellte, welche die Stände nicht bewilligen wollten oder konnten. Ob dem Herzog Karl Leopold hierbei alle Schuld allein beizumessen ist, wie sämmtliche Schriftsteller es thun, oder ob nicht auch die Stände zu weit gegangen sind, als sie wiederholt dem Herzoge die Mittel verweigerten, welche derselbe forderte, um eine Miliz aufstellen zu können, kräftig genug, um bei den Wirren, die der Nordische Krieg über Meklenburg brachte, Gesetz und Ordnung aufrecht erhalten zu können, ist eine Frage, welche bis jetzt noch nicht spruchreif erscheint.

Seite dauerhaft verlinken Seite als Digitalisat öffnen Seite 2 zur ersten Seite zur vorherigen Seite zur nächsten Seite zur letzen Seite

Der Herzog ließ alle Rescripte des Kaisers, durch welche er ermahnt wurde, die als begründet befundenen Beschwerden der Ritterschaft und der Stadt Rostock abzustellen, völlig unbeachtet, beging dagegen solche Gewaltthätigkeiten im Lande, daß im Jahre 1716 ein Kaiserliches Conservatorium für die Stadt Rostock ausgefertigt - "aus sonderbaren und wichtigen Gründen," wie die Worte in dem Reichs=Concluso lauten - und die Ausführung desselben dem König Georg I. von England als Churfürsten von Braunschweig=Lüneburg, d. i. Hannover, und dem Herzog August Wilhelm von Braunschweig=Wolfenbüttel übertragen wurde.

Diesem Conservatorium folgte schon unterm 22. October des Jahres 1717 ein zweites für die meklenburgische Ritterschaft. In demselben hieß es: "Ebenso wie wir den der Stadt Rostock durch den Herzog Karl Leopold abgedrungenen Vergleich für null und nichtig erklärt haben, so wollen wir den Churfürst von Hannover und den Herzog von Braunschweig zu Conservatoren für diese höchst bedrängte Ritterschaft hiemit bestellen und Selbige ersuchen, daß sie in Kraft unserer ihnen hierdurch ertheilten vollkommenen Kaiserlichen Gewalt, alsofort und ohne weiteren Anstand mit genugsamer Kreis=Miliz in die meklenburgischen Lande einrücken und falls ihre Miliz nicht ausreichen sollte, von den benachbarten Obersächsischen und Niederrheinisch=Westfälischen Kreisen nach Anleitung der Executionsordnung anderweitige Kreistruppen requiriren."

Aus welchem Grunde diese Conservatorien nicht dem König von Preußen als dirigirendem Fürsten des Niedersächsischen Kreises übertragen worden sind, darüber sind sich die Schriftsteller nicht einig. Pfeffinger in seiner Geschichte des Braunschweig=Lüneburgischen Hauses erzählt, daß Friedrich Wilhelm I. als director agens des Kreises sich der Uebernahme der Conservatorien geweigert hätte. Für diese Behauptung erbringt Pfeffinger aber nirgends den Beweis; auch ist es bei dem Charakter dieses Königs höchst unwahrscheinlich, daß er nicht jede Gelegenheit gern wahrgenommen hätte, auf legalem Wege festen Fuß in Meklenburg zu fassen, schon der Werbungen wegen, ganz abgesehen von der feindseligen Stimmung, welche zwischen den Höfen von Berlin und Hannover herrschte. Glaubwürdiger ist die Version, welche als Grund die schon damals bestehende Eifersucht des Hauses Oesterreich auf die kräftig emporstrebende Macht der jungen Preußischen Monarchie anführt. In den Jahren 1716, 1717 und 1718 bereiteten sich in Wien schlimme Dinge gegen Preußen vor, die zu dem Bündnisse vom 5. Januar 1719 führten, welches der Kaiser von Oesterreich mit den Kurfürsten von Hannover und von

Seite dauerhaft verlinken Seite als Digitalisat öffnen Seite 3 zur ersten Seite zur vorherigen Seite zur nächsten Seite zur letzen Seite

Sachsen abschloß und dessen Zweck war, Preußen mit Krieg zu überziehen, um es zu zerstückeln. Daß dieses Bündniß nicht zur That wurde, lag nicht an dem Willen der drei Contrahenten, sondern an der rasch wechselnden Kabinets=Politik des vorigen Jahrhunderts, in welcher die Freundschaften und Feindschaften der Höfe Europas bunt durch einander gewürfelt wurden, wie die Steine in einem Kaleidoskop.

Diese Geschichts=Episode ist in weiteren Kreisen wenig bekannt.Erst in neuester Zeit ist es Droysen gelungen, in den Archiven von Dresden und Hannover Einsicht von diesem Vertrage selbst, sowie von den ihn vorbereitenden Correspondenzen zu erhalten. Das Resultat seiner Forschungen hat er in einem Vortrage: "Die Wiener Allianz vom 5. Januar 1719" (gehalten in der Berliner Akademie am 7. Mai 1868 und abgedruckt in seinen "Abhandlungen zur neueren Geschichte" vom Jahre 1876) bekannt gegeben.

König Friedrich Willjelm I. erhielt schon mit Beginn des Jahres 1718 Kenntniß von der ernsthaften Gefahr, welche sich gegen Preußen vorbereitete und traf seine Maßregeln. Uebrigens stand der König nicht allein gegen die Koalition. Schon im Frühjahr erbot sich der Czar Peter, dem König 35 Bataillone und 100 Schwadronen zu Hülfe zu senden, wenn er ihrer bedürfe. Dieses Anerbieten, das der König bereitwillig annahm, führte zu dem Vertrage vom 28. Mai 1718, in welchem Friedrich Wilhelm 47 Bataillone und 60 Schwadronen zu dem russischen Heere in der Neumark stoßen zu lassen versprach, wenn es zum Kriege kommen sollte. Der König hatte aber, um den Czar von einer zu raschen Offensive abzuhalten, dem Vertrage die Klausel beigefügt, daß die kriegerischen Operationen nicht früher beginnen sollten, bis er, der König, den Zeitpunkt für gekommen erachten würde. Es war fraglich, ob der Czar den so verklausulirten Vertrag genehmigen würde; aber der König wollte Zeit gewinnen, nichts überstürzen. Wenn sich der Krieg vermeiden ließe, wollte er ihn vermeiden. Er kannte die ehrgeizigen Pläne seines Schwiegervaters, des Königs Georg I., genau. Er wußte, daß dieser, seit er im Jahre 1714 zu dem Kurhute von Hannover die englische Königskrone ererbt hatte, unablässig bestrebt war, sein Stammland zu vergrößern und daß jetzt sein nächstes Ziel war, sich kraft des ihm ertheilten Conservatoriums in Meklenburg festzusetzen und, wie der Ausdruck damals gebräuchlich war, das weiße Welfenroß bis an die Ostsee grasen zu lassen. Er wußte ferner, daß der König Georg die Seele der sich bildenden Koalition war, und daß die drei Mächte bereit waren, wenn er sich dem Einmarsch der Executionstruppen in Meklenburg widersetzen würde, über Preußen herzufallen. Außerdem fehlte ihm auch der Rechtstitel für eine solche gewaltsame Einmischung.

Seite dauerhaft verlinken Seite als Digitalisat öffnen Seite 4 zur ersten Seite zur vorherigen Seite zur nächsten Seite zur letzen Seite

Denn wenn er die Uebertragung der Conservatorien an den verhaßten Nebenbuhler auch als bittere Kränkung empfand, und wenn der Kaiser nach der Reichsverfassung auch die Vollstreckung der Reichsexecution dem Directorium des betreffenden Kreises übertragen mußte, so gab dies Verfahren des Kaisers dem Könige doch niemals das formelle Recht, die hannoversch=braunschweigischen Executionstruppen mit den Waffen in der Hand anzugreifen. Der König würde sich hierdurch vor ganz Europa ins Unrecht gesetzt haben.

Aus diesem Grunde hatte der König, nach Erlaß des zweiten Conservatoriums, sich darauf beschränkt, in einem Schreiben an den Kaiser vom 29. März 1718 seine Rechte zu wahren. "Ich behalte mir alle Befugniß vor, weil ich als mitausschreibender Fürst des Niedersächsischen Kreises hierunter präterirt werden will," schrieb der König. Und unterm 7. September desselben Jahres ließ er durch seinen Minister Burkhard in Wien vorstellen, ob nicht, bevor mit der Execution begonnen würde, die ausschreibenden Fürsten des Niedersächsischen Kreises beauftragt werden könnten, zusammenzutreten und die zwischen dem Herzog Karl Leopold und dem meklenburgischen Adel obschwebenden Differenzen zu vergleichen. Endlich wurde der König in Wien dahin vorstellig: "Wie sich Ihre Majestät doch nicht die geringsten Kosten machten, wenn Sie, der Reichsconstitution gemäß, die Execution dem Directorium des Kreises aufzutragen geruhen möchten."

Für alle diese Vorstellungen hatte man aber in Wien ein taubes Ohr. Am 5. Januar 1719 wurde das Bündniß zwischen Oesterreich, Sachsen und Hannover abgeschlossen, und Anfangs März rückten die hannoverschen und braunschweigischen Truppen in Meklenburg ein. Diese besetzten das ganze Land bis auf die Residenzstadt Schwerin und die Festung Dömitz, welche beiden Orte auf ausdrücklichen Befehl des Kaisers dem Herzog Karl Leopold verbleiben sollten.

Es wurde nun in Rostock eine Kaiserliche Commission eingesetzt 1 ) und eine Executionskasse zu Boizenburg errichtet, welcher alle Einkünfte des Landes überwiesen wurden. Der Herzog Karl Leopold, der nach dem Einrücken der Executionstruppen zuerst nach Berlin, dann nach Demmin und von dort nach Dömitz gegangen war, bemühte sich zwar beim Kaiser, die Aufhebung der Executions=Commission und die Zurückziehung der fremden Truppen zu bewirken; auch der König von Preußen, so wenig er sonst die von Karl Leopold gegen die


1) Diese Commission bestand aus zwei subdelegirten Räthen aus Hannover, nämlich dem Landschaftsdirector v. Spörken und dem Ober=Appellationsrath v. Alvensleben und zwei aus Braunschweig, dem Hofrichter v. Heimburg und dem Hofrath v. Steinberg.
Seite dauerhaft verlinken Seite als Digitalisat öffnen Seite 5 zur ersten Seite zur vorherigen Seite zur nächsten Seite zur letzen Seite

Ritterschaft und die Stadt Rostock ergriffenen Gewaltmaßregeln billigte und so unzweideutig er dies auch dem Herzog kund gegeben hatte, unterstützte den Letzteren auf das Nachdrücklichste beim Kaiser, aber eine Zurücknahme der verfügten Maßregel war schlechterdings nicht zu erreichen. Im Jahre 1721 siedelte der Herzog dann nach Danzig über und fuhr fort, von da aus die Regierung des Landes zu führen. Karl Leopold war nämlich, trotz der von ihm verübten Gewaltthätigkeiten und unleugbaren Grausamkeiten, nicht ohne Anhang im Lande geblieben. Die gesammte Geistlichkeit gehörte zu den Anhängern des Herzogs, und besonders in den Städten gab es eine große Partei, welche für ihn gegen die fremden Räthe der Kaiserlichen Commission Partei nahm. Während so der Herzog von Danzig aus, die Kaiserliche Commission aber, die ihren Stützpunkt hauptsächlich in der Ritterschaft fand, von Rostock aus das Land regierte, geriethen die Fäden der Regierungsmaschine, wie man sich wohl vorstellen kann, in grenzenlose Verwirrung.

In dieser Verfassung verblieben die meklenburgischen Angelegenheiten bis zum Jahre 1728, nicht zum Segen und zur Wohlfahrt des Landes. Da that der Kaiser einen Schritt, welcher allgemein Erstaunen und Unwillen, weit über die Grenzen Deutschlands hinaus, hervorrief. Am 11. Mai 1728 erging ein Rescript des Reichshofrathes, durch das der Kaiser "propria autoritate" den Herzog Karl Leopold von der Regierung suspendirte - "vielleicht zur Jubiläumsfeier wegen der gerade vor 100 Jahren an den Herzogen Adolf Friedrich und Johann Albrecht vom Kaiser verübten ähnlichen Gewaltthat," sagt ein zu den Acten liegendes Pro memoria mit bitterer Ironie - und die Regierung des Landes dem Herzog Christian Ludwig, dem Bruder Karl Leopolds, übertrug, der, sie in dem Allerhöchsten Namen Ihrer Kaiserlichen Majestät als Administrator des Landes führen sollte. Zu gleicher Zeit wurde die Kaiserliche Commission aufgehoben und dem Herzoge von Wolfenbüttel aufgetragen, die Unterthanen ihrer Pflichten gegen den Herzog Karl Leopold zu entlassen, alle bisherigen Commissionsgeschäfte dem Kaiserlichen Herzog=Administrator zu übergeben, die gesammte Subdelegation in Rostock aufzulösen und die hannoverschen und braunschweigschen Truppen aus Meklenburg abzuberufen.

Unter demselben Datum wurde nunmehr das Kaiserliche Conservatorium vom Jahre 1717 auch auf den König von Preußen, als mitausschreibenden Fürsten des Niedersächsischen Kreises, ausgedehnt, zum Zweck der Sicherstellung der Kaiserlichen Administration und der Vollstreckung der Kaiserlichen Aufträge. Das diesbezügliche Rescript lautete folgendermaßen:

Seite dauerhaft verlinken Seite als Digitalisat öffnen Seite 6 zur ersten Seite zur vorherigen Seite zur nächsten Seite zur letzen Seite

"Nachdem Ihre Kaiserliche Majestät aus besonderer Kaiserlicher Bewegniß und Vertrauen angeregte Extension verfüget, als versehen sich Allerhöchstgedachte Ihro Kaiserliche Majestät, es werde der König als Herzog zu Magdeburg und mitausschreibender Fürst des Niedersächsischen Kreises solchen Kaiserlichen Auftrag willig auf= und annehmen, und desselben sich unterziehen, folglich autoritate caesarea mit den übrigen Kaiserlichen conservatoribus sammt und sonders, die dabei zum Zweck gesetzte vollkommene Sicherheit dem Herrn Herzog Christian Ludwig als Administrator angedeihen zu lassen."

Dies Decret wurde den mitausschreibenden Fürsten des Niedersächsischen Kreises bekannt gegeben und ihnen mit der Klausel "sammt und sonders" ein gleicher Auftrag ertheilt; insbesondere wird ihnen auch aufgegeben, dem Kaiserlichen Administrator auf sein Ansuchen durch Absendung von Kreis=Truppen Hülfe zu leisten.

Wir müssen hier einen kurzen Rückblick auf das Jahr 1719 thun. Wir haben vorhin erwähnt, daß das Bündniß vom 5. Januar 1719, das Oesterreich, Hannover und Sachsen zur Niederwerfung Preußens geschlossen hatten, nicht zur That wurde. Dies hatte seinen Grund in Folgendem:

Das Bündniß war vorzugsweise ein defensives. Der Artikel 1 und 2 des Vertrages geben als Zweck der Allianz an: gegenseitige Vertheidigung der Provinzen und Erblande, welche die Contrahenten im Reiche haben, sowie "die Conservation der Kreise, in welchen solche Provinz gelegen," so daß also auch, wenn in Meklenburg der Niedersächsische Kreis mit Feindseligkeit überzogen wurde, oder mit anderen Worten, wenn sich Friedrich Wilhelm dem Einrücken der Executionstruppen mit gewaffneter Hand widersetzte - was man Ende des Jahres 1718 als zuverlässig erwartete - der casus foederis eintrat. Ferner bestimmte Artikel 6, daß, wenn eine der nordischen puissancen - hierunter verstand man Rußland und Preußen - Ungarn angriffe, die Verbündeten die vertragsmäßige Hülfe leisten sollten, doch so, daß des Königs von England Truppen des Kaisers deutsche Provinzen decken, oder durch eine Diversion in des Aggressors deutsche Lande, wenn er deren hat, dessen Streitkräfte distrahiren sollten.

Daß hiermit Preußen gemeint war, lag auf der Hand. Als der preußische Minister Ilgen sechs Monate nach Abschluß des Bündnisses eine Abschrift desselben erlangte und dem König darüber Bericht erstattete, schrieb Letzterer dazu: "Es ist kein anderer als ich, den sie darunter verstehen; dem Withworth 1 ) in die Nase reiben!"


1) Englischer Gesandte in Berlin.
Seite dauerhaft verlinken Seite als Digitalisat öffnen Seite 7 zur ersten Seite zur vorherigen Seite zur nächsten Seite zur letzen Seite

Der Angriff auf Preußen unterblieb also, da weder Preußen noch Rußland etwas unternahmen, was als casus foederis gelten konnte. Aber es trat auch noch ein anderes Ereigniß ein, das die Ausführung des Bündnisses unmöglich machte, ehe es noch völlig abgeschlossen war: am 11. December 1718 wurde Karl XII. von Schweden in den Laufgräben vor Friedrichshall erschossen.

Das Friedensbedürfniß regte sich jetzt mächtig in ganz Europa; vor Allen war England als vermittelnde Macht in Stockholm thätig, zum Frieden zu rathen und zu drängen, und Lord Withworth, bis dahin Gesandter des auf Vernichtung seines Schwiegersohnes sinnenden Kurfürsten von Hannover, verwandelte sich plötzlich in einen Friedensapostel des Königs von England, der in Berlin auf das Eifrigste den Beitritt Preußens zum Frieden zu betreiben hatte. Der Lord hatte gegenüber dem jähzornigen Könige, der ihn mit der Abschrift des Bündnisses vom 5. Januar 1719 in der Hand empfing und der über die Perfidie seines Schwiegervaters maßlos empört war, keinen leichten Stand. Indeß das Friedenswerk gelang; am 1. Februar 1720 schloß Preußen seinen Frieden mit Schweden, und als Rußland mit Schweden den Tractat von Nystadt am 10. September 1721 abschloß, war der nordische Krieg beendet.

So war durch die Gunst der Verhältnisse, sowie durch eigene Mäßigung eine ernste Gefahr von dem jungen Königreich Preußen abgewendet und diesem sogar, seinem Wunsche gemäß, die Reichsexecution gegen Meklenburg mit übertragen worden. Um Letzteres zu verstehen, müssen wir wiederum einen Blick auf die politische Lage in Europa nach Beendigung des Nordischen Krieges werfen.

Im Jahre 1725 - also 6 Jahre nach dem Bündniß vom 5. Januar 1719 - wurde zum großen Verdruß des Kaisers von Oesterreich die sogenannte hannoversche Allianz zwischen England, Frankreich und Preußen abgeschlossen. Schon in dem darauf folgenden Jahre bewog der Kaiser den König Friedrich Wilhelm I. insgeheim, von diesem Bündniß zurückzutreten und im Jahre 1727 ließ sich Alles zu einem Bruch zwischen dem Kaiser und England an, so daß die Gesandten Wien und London verließen. In diesem Jahr starb Georg I., und es kam im Jahre 1728 zum Abschluß eines neuen Abkommens zwischen Oesterreich und dem Hofe von St. James. Dieses beseitigte aber nicht alle streitigen Punkte, und das Verhältniß zwischen Kaiser Karl VI. und König Georg II. blieb bis zum Jahre 1731 ein gespanntes.

In diesem Zeitraum faßte der Kaiser, wie wir oben gesehen haben, den Entschluß, den Herzog Karl Leopold seines Thrones zu entsetzen und die Landes=Regierung in seinem - des Kaisers -

Seite dauerhaft verlinken Seite als Digitalisat öffnen Seite 8 zur ersten Seite zur vorherigen Seite zur nächsten Seite zur letzen Seite

Namen durch den Herzog Christian Ludwig als Administrator führen zu lassen. Vermuthlich aus Dankbarkeit gegen den König von Preußen für dessen Lossagung von der Hannoverschen Allianz, aber auch eben so sehr in Voraussicht der Bewegungen, welche über diesen unerhörten Entschluß des Kaisers, einen deutschen Reichsfürsten so ohne Weiteres zu entthronen, in ganz Deutschland entstehen würden und um sich dagegen eine mächtige Unterstützung im Reiche zu erwerben, ward das Conservatorium vom 22. October 1717 auf den König von Preußen ausgedehnt. Von nun an hatte Friedrich Wilhelm I unstreitig ebensoviel Recht, sich der Meklenburgischen Sache anzunehmen, wie die übrigen Conservatoren, ja solches allein zu thun, wenn Letztere den Herzog=Administrator im Stiche ließen oder den König nicht aufforderten, mit ihnen gemeinsam zu handeln.

Der König von Preußen war überaus zufrieden mit dieser Wendung der Dinge und besonders mit der Ernennung Christian Ludwigs zum Administrator des Landes. Durch den Kaiserlichen Befehl, die Subdelegation zu Rostock aufzulösen und die hannoversch=braunschweigschen Truppen aus dem Lande zu ziehen, war Friedrich Wilhelms Besorgniß, der König von England möchte dauernd festen Fuß in Meklenburg fassen, völlig beseitigt, und so erklärte er am 9. November 1728 die Kaiserlichen Verordnungen für "billig, nöthig und dem Kaiserlich Obrist=Richterlichen Amt überall gemäß und sich willig und verbunden das Conservatorium mit zu übernehmen."

Im deutschen Reiche aber regte es sich gewaltig. Die Thronentsetzung eines Reichsfürsten war ein bedenklicher Präcedenzfall, und es regnete förmlich Proteste. Der König von England und der Herzog von Braunschweig, ebenso auch andere Reichsfürsten wurden beim Kaiser gegen die Aufhebung der Executions=Commission vorstellig und erreichten auch die Abänderung des Kaiserlichen Decrets vom 11. Mai 1728 in einigen Punkten, z. B. darin, daß der Kaiser erlaubte, daß 3-400 Mann von den Executionstruppen im Lande verbleiben durften. Im Wesentlichen aber blieb das Decret von Bestand; namentlich hob ein neues Kaiserliches Schreiben die Aufhebung der bisherigen Commission hervor und bestätigte die Administration des Landes durch den Herzog Christian Ludwig nochmals ganz besonders.

Weder der König von England, noch der Herzog von Braunschweig waren mit diesen Kaiserlichen Verfügungen zufrieden und wendeten sich wiederholt mit Vorstellungen an den Kaiser, aber auch an den König von Preußen, der sich dem Proteste der Commissionshöfe nicht angeschlossen hatte. "Wir wollen nimmermehr hoffen," so schrieben sie an den König Friedrich Wilhelm, "daß nun Ew. Majestät als eine der stärksten Säulen, die Ihr eigenes und Ihrer Nachkommen,

Seite dauerhaft verlinken Seite als Digitalisat öffnen Seite 9 zur ersten Seite zur vorherigen Seite zur nächsten Seite zur letzen Seite

mithin aller Reichsstände Heil und Wohlfahrt so wesentlich afficirende Sache, sollten mit befördern helfen und sich gar zum principalsten Instrument desfalls gebrauchen lassen wollen."

Nach vielen Hin= und Herschreiben und verschiedenen Kaiserlichen Decreten brachte der Kaiser die Sache an die Reichsversammlung in Regensburg; allein es kam dort nicht einmal ein Reichsgutachten, geschweige denn ein Reichs=Deputations=Hauptschluß zu Stande, und die Dinge gestalteten sich immer verwirrter in Meklenburg, denn nun wußte bald Niemand mehr, wem er gehorchen sollte, ob dem angestammten Herzog Carl Leopold, ob der Executions=Commission in Rostock oder dem Herzog=Administrator.

Bei diesem Zustande der Dinge kam Karl Leopold im Jahre 1730 nach fast neunjährigem Aufenthalte in Danzig nach Meklenburg zurück und schlug seine Residenz in Schwerin auf. Da er von hier aus die Regierung unentwegt weiterführte, auch anfing, Truppen zu werben, forderte der Kaiser am 10. November 1730 in einem Excitatorium den König von England, den Herzog von Braunschweig und den König von Preußen auf, den Herzog Christian Ludwig in seiner Stellung zu schützen.

So lagen die Sachen in Meklenburg, als durch eine neue Constellation in der europäischen Politik eine andere Wendung der Dinge eintrat. Es hatten sich nämlich der Kaiser von Oesterreich und König Georg von England durch den Wiener Tractat vom 16. März 1731, in welchem Letzterer dem Kaiser die pragmatische Sanction, kraft deren später Maria Theresia den österreichischen Kaiserthron bestieg, garantirte, völlig ausgesöhnt, und die Folge hiervon war, daß der Kaiser sich in der Meklenburgischen Angelegenheit dem König Georg willfähriger zeigte.

Infolgedessen wurde am 30. October 1732 unter stillschweigender Aufhebung der Administration, welche de facto niemals zur Anwendung gekommen war, dem Herzog Christian Ludwig eine neue Kaiserliche Commission übertragen, ganz in der Weise, wie sie früher dem König von England und dem Herzog von Braunschweig übertragen gewesen war, und bestimmt, daß die Executionstruppen so lange zum Schutz des Herzogs im Lande verbleiben sollten, bis es dem Letzteren gelungen wäre, eine hinreichende Anzahl Truppen von einem dritten unbetheiligten Reichsstand in Sold zu nehmen.

So zufrieden der König von Preußen mit den Kaiserlichen Bestimmungen, betreffend die Einsetzung der Administration, die Aufhebung der Subdelegation in Rostock und die Entfernung der fremden Truppen aus Meklenburg, gewesen war, so unzufrieden und aufgebracht war er jetzt über die neue Schwenkung der Kaiserlichen Politik, die das Verbleiben dieser Truppen im Lande sanctionirte. Dem König

Seite dauerhaft verlinken Seite als Digitalisat öffnen Seite 10 zur ersten Seite zur vorherigen Seite zur nächsten Seite zur letzen Seite

war das gefahrdrohende, hauptsächlich auf Antrieb des Königs von England in Scene gesetzte Bündniß vom 5. Januar 1719 noch in zu frischer Erinnerung. Das seit dem Ende des 17. Jahrhunderts wieder erwachende Welfenthum, welches seit der Erhebung des Kurfürsten Georg Ludwig von Hannover auf den englischen Königsthron mächtig erstarkt war, hatte sich stets in so bewußten Gegensatz gegen das Haus Brandenburg gesetzt, daß es sogar, durch einige im kurhannoverschen Dienste stehende Meklenburger, heimlich versuchte, das jus succedendi, das Preußen in Meklenburg besaß, zu erschüttern; und nun wollte Hannover, welches, in Kurzem von 350 auf 500 Quadratmeilen angewachsen, die Elb= und Wesermündung in Besitz hatte, sich auch, wie offenkundig war und wie wir es später bei Reluition der Hannoverschen Aemter sehen werden, an der Ostsee in Meklenburg dauernd festsetzen. König Friedrich Wilhelm war entschlossen, dies unter keinen Umständen zu dulden.

Zunächst wandte er sich in einem überaus scharf gehaltenen Schreiben vom 28. März 1733 direct an den Kaiserlichen Commissarius, den Herzog Christian Ludwig, und bezeugte ihm sein Mißfallen über die neue Wendung der Dinge. "Wir können nicht leugnen," so schrieb der König, "daß Wir fast alle Geduld bei der Sache zu verlieren anfangen und bei fernerem Verbleib der fremden Kriegsvölker in den Meklenburgischen Landen uns nicht länger werden entbrechen können, auf die Sicherstellung Unseres an denselben eventualiter habenden jus succedendi näher bedacht zu sein, zu solchem Ende auch eben so viel von Unseren Kriegsvölkern, als Andere daselbst haben, hineinrücken und verlegen, auch auf eben dem Fuß, wie von Anderen geschieht unterhalten zu lassen. Ew. Liebden würden aber alsdann Ursache davon sein, wenn Sie, wie Wir doch nicht hoffen wollen, etwa aus eigener Bewegniß oder auch von Auswärtigen dazu indiciret, durch Zurückhaltung der Reversalen 1 ) oder auf andere Art selbst behinderten, daß dero Landes=Administration nicht zu Stande kommen könnte."

Nachdem der Herzog geantwortet, daß er lediglich die Befehle des Kaisers vollziehe, erklärt sich der König vorläufig zufrieden gestellt, verspricht dem Herzog seinen ferneren Schutz, fügt aber hinzu, daß er diesen auch gewähren werde, ohne dazu requirirt zu sein.

Wie bekannt, erließ Carl Leopold am 7. September 1733 ein Patent, durch welches er alle wehrfähigen Männer im Alter von 18 bis 60 Jahren gegen seinen Bruder, den Herzog Christian Ludwig


1) d. h. die Erklärung, durch die ein Fürst bei Antritt seiner Regierung die Rechte seiner Unterthanen gewährleistet.
Seite dauerhaft verlinken Seite als Digitalisat öffnen Seite 11 zur ersten Seite zur vorherigen Seite zur nächsten Seite zur letzen Seite

unter die Waffen rief. Trotzdem Letzterer sofort in einem Patente seine Unterthanen von dem Aufruhr abmahnte, brach ein Aufstand aus, der aber bald durch aus Hannover und Braunschweig herbeigezogene Truppen unterdrückt und am 1. October desselben Jahres durch Gefangennahme des Meklenburgischen Generals Tilly beendet wurde.

Karl Leopold erließ hierauf ein Schreiben an den Kaiser, in dem er ihn um Wiedereinsetzung in sein Land bat. Dies Schreiben war von einem Intercessionsschreiben des Königs von Preußen begleitet. Beide Schreiben blieben indessen ohne Erfolg.

Am 16. October übermittelte der Preußische General=Lieutenant v. Schwerin - derselbe war vorher in Diensten Karl Leopolds gewesen und hatte im Jahre 1719 den Executionstruppen bei ihrem Einrücken in Meklenburg bei Walsmühlen eine Schlappe beigebracht -, von Lenzen aus, wo sein zu diesem Zwecke zusammengezogenes Truppencorps stand, dem Herzog=Commissarius ein Schreiben des Königs, in welchem Letzterer dem Herzog sein Mißvergnügen ausdrückte, daß er sich bei den obschwebenden Wirren nicht an ihn gewendet, sondern Hülfe bei Fremden gesucht habe. Er - der König - sei director agens des Niedersächsischen Kreises und da allen Fürsten des Kreises "sammt und sonders" das Kaiserliche Protectorium ertheilt sei, so sei er in erster Linie um Beistand anzusprechen gewesen, welchen er auch im Einvernehmen mit den übrigen Conservatoren gern geleistet haben würde. Weiter meldete dann der General, daß er Befehl habe, mit einem Truppencorps in Meklenburg einzurücken und daß dem Herzoge große Unannehmlichkeiten daraus entstehen könnten, wenn von den hannoversch=braunschweigischen Truppen einseitig, also ohne seines Königs Mitwirkung, etwas Weiteres gegen den Herzog Karl Leopold unternommen werden würde. Ein Schreiben ähnlichen Inhalts erließ der General v. Schwerin an den hannoverschen Generalmajor v. Campen, welcher die Executionstruppen commandirte und lud denselben zu einer mündlichen Conferenz ein.

Letzterer erwiderte umgehend, ihm schienen weitere gemeinschaftliche Maßregeln nicht mehr nöthig, da ja der Aufstand völlig gedämpft und er die aus Hannover herangezogenen Regimenter bereits in ihre Garnisonen zurückgeschickt habe. Uebrigens habe er sofort eine Staffete abgesandt, um Befehle einzuholen.

Inzwischen - am 5. October - hatte der Kaiser durch seinen Gesandten in Berlin Vorstellungen thun lassen, um zu verhüten, daß preußische Truppen in Meklenburg einrückten, da ja ein Grund hierfür jetzt überall nicht mehr vorhanden sei.

Am 19. October rechtfertigt der Herzog Christian Ludwig in einem Schreiben an den König von Preußen seine Handlungsweise

Seite dauerhaft verlinken Seite als Digitalisat öffnen Seite 12 zur ersten Seite zur vorherigen Seite zur nächsten Seite zur letzen Seite

und erklärt, daß er als Kaiserlicher Commissarius lediglich die Befehle des Kaisers auszuführen habe. Dasselbe erklärt er dem General v. Schwerin.

Hierauf erläßt Letzterer am 21. October - allerdings post festum - ein Dehortatorium an die meklenburgischen Tumultuanten und rückt mit zwei Cavallerie=Regimentern und einem Infanterie=Regiment in Meklenburg ein. Da der Herzog den preußischen Truppen Quartier und Verpflegung verweigert, verschafft der General sich Beides auf eigne Hand, schickt auch Truppen zum Schutz des Landtags ab, der gerade im Begriff war, sich zu versammeln.

In Parchim wurde eine preußische Kasse errichtet, in welche von jetzt an die Einkünfte der von den preußischen Truppen besetzten Aemter flossen, die bisher in die oben erwähnte Executionskasse nach Boizenburg abgeführt waren.

Als sich Christian Ludwig über die zu großen Kosten beschwerte, welche die vielen fremden Truppen dem Lande machten, wies der König ihn an den Kaiser; der Abmarsch seiner Truppen würde sich ganz nach dem der übrigen Commissionstruppen richten.

Inzwischen war es dem Herzog gelungen, zwei Infanterie=Regimenter - ein holsteinisches und ein schwarzburgisches - in seinen Sold zu nehmen.

Der Kaiser, der wohl einsah, daß es ihm nicht gelingen würde, den König von Preußen zu bewegen, seine Truppen aus Meklenburg zu ziehen, wenn die beiden anderen Commissionsmächte nicht das Gleiche thäten, erließ nunmehr ein Rescript, demzufolge die hannoverschen und braunschweigschen Truppen bis auf 400 Mann zum Schutz der Executionskasse in Boizenburg, das Land verlassen und aus letztgenannter Kasse die Verpflegungsgelder für das holsteinsche und das schwarzburgsche Regiment gezahlt werden sollten. Dagegen sollten alle preußischen Truppen abmarschiren und alle in der Parchimer Kasse befindlichen Gelder an den Herzog abgeliefert werden.

Hieraufhin marschirten die hannoversch=braunschweigschen Truppen bis auf 400 Mann, welche in Boizenburg in Garnison blieben, ab; die preußischen ebenfalls, bis auf 200 Reiter, welche in Parchim zurückblieben. Außerdem ließ der König eine Quote von 5000 Thlr. zum Unterhalt der vom Herzog in Sold genommenen Regimenter aus der Parchimer Kasse auszahlen. Zu Weiterem, erwiderte er dem Kaiser, könne er sich nicht herbeilassen, da ja auch die Boizenburger Kasse von Bestand bliebe.

Der Kaiser war über die Unbötmäßigkeit des Königs von Preußen auf das Aeußerste erzürnt und ließ ihm durch seinen Gesandten in Berlin sein Mißfallen darübcr ausdrücken, daß er sich mit den

Seite dauerhaft verlinken Seite als Digitalisat öffnen Seite 13 zur ersten Seite zur vorherigen Seite zur nächsten Seite zur letzen Seite

beiden anderen, vom Kaiser berufenen Commissionsmächten auf gleichen Fuß setzen und durch sein Benehmen den mit allseitigem Einverständniß im Jahre 1732 festgesetzten Plan verhindern wolle. Das Decret vom 11. Mai 1728, wodurch der Kaiser das Conservatorium auch auf Preußen ausgedehnt hatte, ignorirte derselbe völlig. In demselben Sinne ließ Christian Ludwig dem Könige wiederholte Vorstellungen machen, aber vergeblich. Der König blieb bei seinem Entschluß, sich in Allem nach dem Benehmen des Königs von England und des Herzogs von Braunschweig richten zu wollen. Im November desselben Jahres - 1734 - ließ er zwar die gerade in der Parchimer Kasse befindlichen Gelder - 16000 Thlr. - an den Herzog auszahlen, die Kasse selbst aber blieb bei Bestand.

Da es dem Herzog nicht möglich war, beim Abmarsche der Truppen die von Hannover und Braunschweig aufgewendeten Executionskosten aufzubringen, wurden dem König von England und dem Herzog von Braunschweig im Jahre 1735 acht Aemter, und zwar die Aemter Boizenburg mit dem Elbzoll, Bakendorf, Wittenburg, Zarrentin, Rehna, Gadebusch, Grevesmühlen und Meklenburg als Special=Hypothek - antichretischer Besitz 1 ) - vom Kaiser förmlich übergeben, deren Einkünfte bis zur Rückzahlung der Schuldsumme in die Boizenburger Executionskasse fließen sollten.

Da dem König von Preußen für seine Geldforderungen vom Kaiser aber keine Aemter als Hypothek zugesprochen wurden, half sich derselbe selbst und nahm die vier Aemter, die er bisher besetzt gehalten hatte, ebenfalls als Special=Hypothek in Besitz. Dies waren die Aemter Plau, Wredenhagen, Warnitz und Eldena.

Nach mehrfachen Kaiserlichen Rescripten und Vorstellungen des Herzogs Christian Ludwig, in denen die Rückgabe der vier Aemter und die Zurückziehung der preußischen Truppen wiederholt gefordert wird, erklärt der König am 21. April 1739 endgültig, daß er die Aemter sofort zurückgeben würde, wenn seine Geldforderungen befriedigt wären und daß die Ersetzung der Unkosten, um deretwillen er die Aemter in Besitz genommen, ihm schon vorlängst vom Kaiser zugebilligt sei.

Nach dem Tode Karl Leopolds im Jahre 1747 und der Thronbesteigung Christian Ludwigs ertheilte König Friedrich II. von Preußen durch den Preußischen Minister der auswärtigen Angelegenheiten die Versicherung, daß die Aemter sofort zurückgegeben werden sollten, wenn Hannover ein Gleiches thäte und wenn die Forderungen bezahlt


1) Der antichretische Besitz sichert dem Gläubiger die Benutzung des hingegebenen Pfandes anstatt der Zinsen.
Seite dauerhaft verlinken Seite als Digitalisat öffnen Seite 14 zur ersten Seite zur vorherigen Seite zur nächsten Seite zur letzen Seite

wären. Diese Erklärung wird in dem §. 8 des unterm 14. April 1752 abgeschlossenen förmlichen Hausverbündnisses noch besonders bestätigt.

Am 29. October 1753 empfiehlt dann der König von Preußen dem Herzog Christian Ludwig die Einlösung der hannoverschen Hypothek sehr angelegentlich und bedingt sich nur vollkommene Gleichstellung aus, falls etwas Neues mit Hannover abgemacht würde.

Diese Geschichtserzählung der Verpfändung der Aemter ist einem Exposé des Geheimen Kanzleiraths Faull entnommen, das dieser im Jahre 1769, als die meklenburgische Regierung beabsichtigte, die von Preußen verpfändeten Aemter einzulösen, auf Befehl des Geheimen Raths=Präsidenten Grafen v. Bassewitz anfertigte. Die Regierung zog nämlich ernstlich in Erwägung, ob nicht, da jegliche Legitimation des Kaisers, die meklenburgischen Aemter in Besitz zu nehmen, für Preußen fehlte und da in den Regierungsacten eine förmliche .Zubilligung der Kosten=Entschädigung durch den Kaiser an Preußen nirgends aufzufinden war, die Herausgabe der Aemter ohne Geldentschädigung vom König von Preußen zu verlangen event. beim Reichshofrath einzuklagen sei. In diesem Exposé giebt Faull nach einer sehr ausführlichen Geschichts=Erzählung sein Rechtsgutachten ab, tritt also gewissermaßen als Kronjurist auf. Die meklenburgische Regierung trat den Ausführungen Faulls völlig bei und beschloß, die Verpfändung der vier Aemter als zu Recht bestehend anzusehen und auf dieser Grundlage die Verhandlungen mit Preußen zu eröffnen.

Es dürfte von Interesse sein, die Ausführungen des Geheimen Kanzleiraths Faull hier in Kurzem anzuführen, da mehrfach die Ansicht verbreitet ist, daß die Einmischung des Königs von Preußen in die Meklenburgischen Angelegenheiten ungesetzlich war; derselbe schreibt wörtlich:

"Ich muß offenherzig bekennen, daß ich bei Ausarbeitung dieser Geschichte, von dem Königlich Preußischen Betragen, andere Gedanken zu fassen angefangen habe, als ich bisher gehabt; nicht, daß ich mich unternehmen sollte, solches ganz tadelfrei zu erklären; ich unterstehe mich nur nicht, nach den Regeln der strengen Gerechtigkeit selbiges zu verurtheilen. Ich mag die Sache beschauen, soviel ich will, so fließt alle Schuld von dem Königlich Preußischen Benehmen auf den Wienerschen Hof oder den Reichshofrath, den ich auch hier nur als das Instrument zu der Ausführung der politischen Ansichten von jenem ansehen kann, zurück. Der König von Preußen ist nur in der Ausführung dieser Absichten mit hineingegangen, weil sie seinem Eigennutz willkommen waren. Das ist, Deutsch zu sagen, seine ganze Sünde; und vielleicht giebt es sehr wenige Fürsten in der Welt, die nicht ohne alles Bedenken an seiner Stelle eben dasselbe gethan hätten."

Seite dauerhaft verlinken Seite als Digitalisat öffnen Seite 15 zur ersten Seite zur vorherigen Seite zur nächsten Seite zur letzen Seite

Dann beleuchtet Faull ausführlich, wie sich die Sache stellen würde, wenn sie im Wege Rechtens ausgemacht werden sollte, und schließt mit den Worten:

"Ich würde im Wege Rechtens keinen Muth haben, die Sache gegen den König von Preußen zu führen, wenn er auch ein Monarch wäre, gegen den sich ein gerichtlicher Streit führen läßt. Der Wienersche Hof ist die einzige Quelle auch dieses Unglücks des Herzoglichen Hauses. Es würde so vergeblich und unrathsam sein, sich über den Preußischen Hof zu beschweren, als ich es in der That nach meiner wenigen Einsicht und nach meinem Gewissen widerrechtlich finden würde, durch ein danach eingerichtetes Pro memoria diesen Hof schlechthin eines ungerechten Besitzes zu beschuldigen. Er ist es höchstens in Ansehung der Form. Aber wer kann es einem Fürsten, wie dem König von Preußen, anmuthen, nach der Pfeife des Reichshofraths auf= und abzutreten, ohne für seine Mühe Bezahlung zu verlangen oder, wenn ihm diese verweigert wird, sich selbst an dem Schwächeren bezahlt zu machen."

Faull ist außerdem der Ansicht, daß der König von Preußen auch durch ein Kaiserlich=Richterliches Decret die Ersetzung der Unkosten zugebilligt erhalten habe, denn in dem oben erwähnten Schreiben vom 21. April 1739 beriefe sich der König ja ganz ausdrücklich auf ein solches Erkenntniß, welches sich allerdings in den Acten des Schweriner Archivs nicht vorfände, aber bei der großen Unordnung, die in diesem Zeitraum in allen Branchen der Verwaltung geherrscht hätte, leicht abhanden gekommen sein könne, da doch nicht anzunehmen sei, daß die Preußische Regierung das Vorhandensein eines solchen Actenstückes erdichtet haben sollte.

II. Die Reluition der 8 an Chur=Braunschweig=Lüneburg (Hannover) und Braunschweig=Wolfenbüttel verpfändeten Aemter.

Als Einleitung diene eine kurze Bemerkung über die Reluitions=Commission und die Reluitions=Kassen (s. Balcks Finanzwesen, §. 286):

Zur Einlösung derjenigen Domanial=Aemter, welche wegen aufgewandter Reichsexecutionskosten an Chur=Braunschweig=Lüneburg und Braunschweig=Wolfenbüttel verpfändet waren - also zur Begleichung landesherrlicher Schulden - wurde im Jahre 1765 eine Reluitions=Commission nebst Relutitions=Kasse - die sogenannte neuere Reluitions=Kasse - gebildet. Die Aemter wurden mit landesherrlicherseits aufgeliehenen Geldern eingelöst und der Verwaltung dieser Commission

Seite dauerhaft verlinken Seite als Digitalisat öffnen Seite 16 zur ersten Seite zur vorherigen Seite zur nächsten Seite zur letzen Seite

zu dem Zwecke unterstellt, daß aus ihren Erträgnissen die contrahirte Darlehnsschuld verzinst und allmählich getilgt werde. Die Wirksamkeit dieser Commission wurde im Jahre 1787 auch auf andere, von Preußen reluirte Aemter und im Jahre 1803 auf Abtragung der zufolge des Malmöer Vertrags erwachsenen Schuld ausgedehnt. Im Januar des Jahres 1888 wurden die Commission und die Kasse aufgelöst.

Schon früher, zu Ende des 17. Jahrhunderts, waren einzelne Reluitionskassen für verpfändet gewesene und ausgelöste Aemter gebildet und nach erfülltem Zweck wieder aufgelöst worden. Als im Jahre 1752 die Aemter Crivitz und Lübz für 270 000 Thlr. aus dem Pfandbesitz der Familie von Barnewitz ausgelöst waren, wurden die Einkünfte dieser Aemter in die sogenannte ältere Reluitionskasse gelegt, welche dann später mit der oben erwähnten neueren Reluitionskasse vereinigt wurde.

Die acht an den König Georg II. als Churfürsten von Braunschweig=Lüneburg und an den Herzog Ludwig=Rudolf von Braunschweig=Wolfenbüttel verpfändeten Aemter waren:

1) das Amt Boizenburg mit dem Elbzoll. Dasselbe zählte 1410 leibeigene Köpfe;
2) das Amt Wittenburg mit 1199,
3) das Amt Gadebusch mit 715,
4) das Amt Rehna mit 1102,
5) das Amt Grevismühlen mit 1985,
6) das Amt Zarrentin mit 681,
7) das Amt Meklenburg mit 629 und
8) das Amt Bakendorff mit 1151 Leibeigenen.

In Summa 8872 leibeigene Leute; außerdem noch die Bewohner der Städte, welche freie Leute waren.

Schon im Jahre 1734 hatte sich die Meklenburgische Ritterschaft erboten, zur Bezahlung der Executionskosten 1 200 000 Thlr. in Holland anzuleihen, um die sonst unausbleibliche Verpfändung der Domänen an Chur=Braunschweig= und Braunschweig=Wolfenbüttel zu verhüten. Freilich ließ sich eine solche Anleihe auch nur gegen Versetzung der Einkünfte aus den fürstlichen Domänen bewerkstelligen, allein es war ein Unterschied, ob man die Einkünfte der Domänen an Privatleute verschrieb, denen man die geliehenen Summen nach Belieben zurückzahlen konnte, im üebrigen aber in Besitz der Domänen blieb, oder ob man die Aemter an eine fremde Großmacht in der Weise abtrat, daß Letztere die ganze Verwaltung mit ihrem Personal übernahm und die Städte durch ihre Truppen besetzen ließ. Bei der Ritterschaft fehlten aber auch die Hintergedanken nicht.

Seite dauerhaft verlinken Seite als Digitalisat öffnen Seite 17 zur ersten Seite zur vorherigen Seite zur nächsten Seite zur letzen Seite

Dieselbe knüpfte nämlich an ihre Bereitwilligkeit, dem Herzog zu helfen, die Bedingung, daß außer den 1 200 000 Rthlr. zur Deckung der Executionskosten noch 400 000 Rthlr., ebenfalls gegen Verpfändung der Einkünfte fürstlicher Domänen, aufgenommen und diese der Ritterschaft als Abschlagszahlung auf die Forderungen, welche dieselbe noch an die Regierung zu machen hatte, übergeben werden sollten. 1 ) Hierauf ging die Regierung nicht ein und die Sache zerschlug sich.

Es wurden noch verschiedene andere Projecte zur Abzahlung gemacht, aber keines realisirt; man suchte Gelder in Hamburg und im Hannoverschen, bei Christen und Juden; in Altona bei Ruben und Moses Fürst; man wollte die Schuld in 8 Jahren zurückzahlen zu 6 und 4 1/2 %. Auch der Kaiser Karl VI. mischte sich in die Sache; vermuthlich um zu verhindern, daß sich der König von Preußen in derselben Weise in Meklenburg schadlos hielte, wie der König von England. Im Jahre 1734 rieth er in Holland Gelder negociiren zu lassen. Herzog Christian Ludwig wollte nun zunächst die fremden Mächte befriedigen und versuchte im Geheimen, ohne daß die Ritterschaft etwas merkte, die Executionskosten in der Höhe von 1 200 000 Rthlr. in Holland anzuleihen. Das Geheimniß war indessen vor den wachsamen Augen der Ritterschaft nicht zu bewahren, und aus der Anleihe wurde nichts.

Auch im Jahre 1738 drängte der Kaiser den Herzog, die Executionsmächte und seine Ritterschaft, welche letztere die ihr zustehenden 500 000 Rthlr. beim Reichshofrath eingeklagt hatte, zu befriedigen - ebenfalls ohne Resultat.

Im November 1748 beauftragt der Herzog einen Oberst=Lieutenant von Gottschall, welcher in Diensten des Königs von Polen steht und in Nordhausen wohnt, nach Holland zu reisen und dort zu versuchen, 18 Tonnen Goldes - 1 800 000 Rthlr. - anzuleihen, um die Aemter einzulösen. Gottschall legt dem Herzog die abenteuerlichsten Pläne vor; er wisse aus sicherer Quelle, daß der Großfürst=Thronfolger von Rußland nicht allein von der Kaiserin, sondern auch von den russischen Reichsständen mehrere Millionen Rubel als dons gratuits erhalten habe, welche er gegen sichere Hypothek außer Landes anlegen möchte. Gelänge es, diese Gelder anzuleihen, so gäbe dies zu gleicher Zeit eine gewünschte Gelegenheit zu einem Substdientractat zwischen dem Herzoge einerseits und dem Großfürsten, als Herzog


1) In Summa halte die Ritterschaft 500 000 Rthlr. von der Regierung zu fordern; die Executionskosten, über deren Höhe man damals noch nicht genau orientirt war, eingerechnet, mochte sich die ganze Schuldmasse auf ca. 2 000 000 Thlr. belaufen.
Seite dauerhaft verlinken Seite als Digitalisat öffnen Seite 18 zur ersten Seite zur vorherigen Seite zur nächsten Seite zur letzen Seite

von Holstein=Gottorp, und der Czarin andererseits. Der Herzog könne dann in aller Stille 4, 5, 6, ja 10 Regimenter anwerben, welche mit russischen Subsidien in den meklenburgischen Landen unterhalten würden. Es sei reichskundig, daß durch solche Subsidien=Tractate Hannover groß geworden wäre und die Kurwürde erlangt habe; auch Hessen=Kassel, Braunschweig, Sachsen und Gotha seien dadurch ansehnliche Staaten geworden. Als der Herzog auf diese Projecte nicht einging, reiste Gottschall nach Amsterdam, um dort Gelder zu suchen; die 12 Aemter sollten nach ihrer Auslösung als Sicherheit dienen, die Schuld sollte nach und nach in Posten von 50-80 000 Rthlr. abgetragen und zu 4, höchstens 5 % verzinst werden. Die Generalstaaten nahmen aber in dem Jahre selbst Gelder im Lande auf zur Unterhaltung ihrer Truppen, und so scheiterte dies Project gänzlich.

Im nächsten Jahre - 1749 - tritt Gottschall mit einem neuen Plan hervor. Er hat auf der Reise am Zerbster Hofe seine Aufwartung gemacht und ist ganz bezaubert von der Liebenswürdigkeit und Schönheit der verwittweten Regentin von Anhalt=Zerbst, der Mutter der Großfürstin Peter von Rußland.

Er schildert dies dem Herzog in den glühendsten Farben, und Letzterer ist zuerst nicht abgeneigt. "Die Fürstin ist 37 Jahre alt, aber schön und so jung aussehend, daß man sie für 26 hält; dabei besitzt sie viel Vermögen und genießt eines großen Ansehens in Wien und Petersburg," schreibt Gottschall.

Der Herzog sollte aber keinen Heiraths=Antrag machen, sondern die Regentin sollte zunächst bewogen werden, das Geld vom Großfürsten zu erlangen; es sei nur nöthig, demselben auf das Darlehen eine Hypothek auf die zurückerlangten Aemter zu verschreiben gegen Zinsen und Rückzahlung in kleinen Posten. Später würde dann die Hypothek auf den Namen der Fürstin als vermählten Herzogin von Meklenburg umgeschrieben. Dann Subsidientractat, dann die Kurfürstenwürde! ...

Da sich der Unterhändler, der zu gleicher Zeit bat, ihn als Oberst in meklenburgischen Diensten anzustellen, immer mehr als Projectenmacher entpuppte, wies der Herzog denselben schließlich kurzweg ab.

Als König Georg von England im Frühjahr des Jahres 1748, wie er dies alljährlich zu thun pflegte, seine Kurlande besuchte, sandte Herzog Christian Ludwig seinen Comitialgesandten in Regensburg, den Baron Teuffel von Pürkensee, nach Hannover, um den König zu becomplimentiren und über die Rückgabe der Aemter mit ihm zu

Seite dauerhaft verlinken Seite als Digitalisat öffnen Seite 19 zur ersten Seite zur vorherigen Seite zur nächsten Seite zur letzen Seite

unterhandeln. 1 ) Baron Teuffel wurde in Audienz vom Könige empfangen, aber nicht übermäßig freundlich behandelt.

"Ich muß mich sehr wundern," sagte der König übel gelaunt, "daß der Herzog, dem doch noch vor kurzem so sehr daran gelegen war, von meinen Truppen beschützt zu werden, sie nun aus dem Lande heraus haben will."

"Die Verhältnisse haben sich inzwischen geändert, Ew. Majestät, und mein Herr, der Herzog, will zahlen, was billig ist," entgegnete der Gesandte.

"Die Geheimen Räthe werden Ihnen weiteren Bescheid geben," brach der König kurz ab.

Noch unfreundlicher erwiesen sich die hannoverschen Minister. Der Geheimrath von Münchhausen sagte, in dem meklenburgischen Schreiben hätte nichts von Bezahlung der Executionskosten gestanden, das habe ihn auf den widrigen Gedanken gebracht, als wolle der Herzog sich völlig über die früher ergangenen Kaiserlichen Conclusa hinwegsetzen.

"Aber der Zweck meiner Sendung ist ja gerade, mich wegen dieser Kosten mit der churfürstlichen Regierung abzufinden," entgegnete der Baron Teuffel erstaunt.

Aber man blieb dabei. "Eine Abfindung ist nicht nöthig," sagte Münchhausen, "in den Kaiserlichen Decreten, welche sämmtlich von dem Herzog agnoscirt sind, ist klares Maß und Ziel in der Sache gegeben. Sie wissen das ja in Schwerin so gut wie wir." Baron Teuffel übergiebt nun ein schriftliches Pro memoria. Münchhausen erwidert ihm mündlich: Alles würde leichter gehen, wenn der Herzog nur erst wieder mit seinen Ständen in Harmonie wäre.

"Aber das hat doch mit unseren Verhandlungen nichts zu thun!" sagte der Gesandte.

"Direct allerdings nicht, aber ich muß dies erwähnen; Ihre Ritterschaft hat sich um Beistand an uns gewandt, wir haben ihr aber gesagt, wir könnten ihr nicht helfen, sie solle sich mit dem Herzog vertragen."

"Ich glaube bestimmt, daß die hannoversche Regierung unseren Landständen diesen Rath nicht gegeben hat, Ew. Durchlaucht. Hier ist nichts zu machen; der König denkt nur an sein Vergnügen!" schloß der Baron seinen Bericht.


1) König Georg hatte dem Herzog von Braunschweig seine Rechte mit Genehmigung des Kaisers von Deutschland abgekauft und war somit alleiniger Besitzer der Pfandämter.
Seite dauerhaft verlinken Seite als Digitalisat öffnen Seite 20 zur ersten Seite zur vorherigen Seite zur nächsten Seite zur letzen Seite

Endlich beantwortet Münchhausen das Pro Memoria: bevor man auf etwas Weiteres sich einlassen könne, müsse der Herzog declariren, daß er alle Kaiserlichen Decrete anerkenne, daß die Hypotheken=Aemter niemals getrennt zurückverlangt, sondern so lange unter der jetzigen Administration belassen werden sollten, bis die ganze Summe völlig abgetragen sei. Ueber die Höhe der Summe waren keine bestimmten Angaben zu erlangen.

"Da man mir jetzt erklärt hat, nur schriftlich unterhandeln zu wollen, so bitte ich Ew. Durchlaucht, mich abberufen zu wollen, das Leben ist außerdem hier furchtbar theuer!" schrieb der Gesandte. Im Juli kehrte Baron Teuffel nach Schwerin zurück.

Da bei der Ueberweisung der Pfandämter an Hannover der Herzog von Meklenburg ungeschmälert im Besitze der Landeshoheitsrechte geblieben war, konnte es nicht ausbleiben, daß hier und da ärgerliche Competenzconflicte entstanden. So versagte z. B. der Commandeur der englischen Truppen in Boizenburg einem meklenburgischen Executions=Commando, welches der Herzog dorthin entsendet hatte, um den widerspenstigen Magistrat zum Gehorsam zu bringen, den Eintritt in die Stadt. Im Jahre 1750 wurde der Oberjägermeister von Bergholtz nach Hannover an den König gesandt, um diese Sache zu erledigen.

Im Mai des Jahres 1752 wird Herr von Bergholtz wiederum an den König nach Hannover gesandt, diesmal aber um zu sondiren, ob der König nicht geneigt sei, die Aemter zurückzugeben und unter welchen Bedingungen? Der König war sehr gnädig, ging aber auf die Sache selbst überhaupt nicht ein. Ebenso wichen die Minister aus. Als Bergholtz darauf ein Pro Memoria übergiebt, erwidert das Ministerium, man hege am hannoverschen Hofe die freundschaftlichste Zuneigung für den Herzog; dabei könne es aber sehr wohl bestehen, daß der König sich im Besitze dessen zu erhalten suche, was ihm gerichtlich zuerkannt sei. Die Verhandlung verlief ohne jedes Resultat.

In diesem Jahr erschien im Verlag von Joh. Andreas Berger in Rostock und von Jacob Boedner in Wismar eine Schrift, in welcher ein cand. juris Baleke seine "Gedanken von der Wiedererstattung der in die Hände benachbarter Mächte gerathenen meklenburgischen Aemter" ins Publikum brachte. Sein Ideengang war, daß Hannover und Braunschweig durch unrechtmäßigen Richterspruch des Reichshofrathes in den Besitz der Aemter gelangt seien, da ein Souverain nicht gehalten wäre, die von seinem Vorgänger in der Regierung contrahirten Schulden zu bezahlen. Diese Schrift, welche der Regierung, die gerade jetzt ernstlich daran dachte, von neuem Verhandlungen mit

Seite dauerhaft verlinken Seite als Digitalisat öffnen Seite 21 zur ersten Seite zur vorherigen Seite zur nächsten Seite zur letzen Seite

Hannover anzuknüpfen, sehr ungelegen kam, wurde confiscirt; der unbesonnene Verfasser aber wurde für dieses Mal pardonnirt, demselben aber die härtesten Strafen angedroht wenn er es noch einmal wagen würde, ein ähnliches niederträchtiges Schriftstück zu publiciren.

Im Sommer des Jahres 1753 arbeitete der Kammerrath und Landrentmeister Balck 1 ) einen Plan zur Reluition der Aemter aus, welcher von den Ministern - Graf Bassewitz, Baron Dittmar und Geheimrath Schmidt - genehmigt wurde. Balck, der in der Nähe von Hannover Verwandte hatte, wurde von der Regierung nicht in officieller Mission abgesandt, sondern sollte sich dort unter dem Vorwande, eine Brunnenkur gebrauchen zu wollen, aufhalten. Der Plan, den er der hannoverschen Regierung vorlegen sollte, war folgender:

Die meklenburgische Regierung wußte aus zuverlässigen Nachrichten, welche ihr durch ihren Geschäftsträger in Wien, den Edlen v. Schmidt, zugegangen waren, daß sich die hannoverschen Forderungen zusammensetzten:

Aus den eigentlichen Executionskosten, welche durch die Mobilmachung und durch das Einrücken der hannoversch=braunschweigschen Truppen in Meklenburg im Jahre 1719 entstanden waren und die sich auf

864 061 Rthlr. 27 ß. 2 Pf. beliefen; ferner aus den durch die Ausgabe dieses Kapitals erwachsenen rückständigen Zinsen in der Höhe von:
496 374 Rthlr. 46 ß. 7 1/8 Pf.; sodann aus den sogenannten Tumultskosten, welche durch das Wiedereinrücken der hannoversch=braunschweigschen Truppen, die zum großen Theil Meklenburg schon verlassen hatten, entstanden waren, als Herzog Karl Leopold im Jahre 1733 den unglücklichen Versuch machte, sich der Regierung des Landes wieder zu bemächtigen, mit:
75 437 Rthlr. 43 ß. 8 Pf. und aus den darauf rückständigen Zinsen mit:
67 894 Rthlr. 4 ß. 9 3/5 Pf.
1 503 768 Rthlr. 26 ß. 2 Pf. Hierzu traten noch das Kapital und die Zinsen, welche der König von England während der Wirren unter

1) Ein Sohn des hannoverschen Majors Johann Balck im Regiment Rantzau zu Harburg, welcher am 28. September 1708 im Treffen bei Wynenbael bei Ostende gegen die Franzosen gefallen war.
Seite dauerhaft verlinken Seite als Digitalisat öffnen Seite 22 zur ersten Seite zur vorherigen Seite zur nächsten Seite zur letzen Seite
der Regierung Karl Leopolds der meklenburgischen Ritterschaft geliehen hatte und welche von Herzog Christian Ludwig übernommen waren, in der Höhe von:
124 000 Rthlr.
1 627 768 Rthlr. 26 ß. 2 Pf.

Balck sollte es bewirken, daß der König die hannoverschen Stände bewöge, diese Summe, von der man hoffte, daß Letzterer aus angeborener Generosität und den bedrängten finanziellen Zuständen Meklenburgs Rechnung tragend, auf 15 Tonnen Goldes ermäßigen würde, der meklenburgischen Regierung zu 4 % anzuleihen. Gegen Zahlung dieser Summe sollten alle 8 Pfandämter an Meklenburg zurückgegeben und die englischen Garnisonen aus dem Lande gezogen werden. Zur Sicherheit sollten den hannoverschen Landständen dieselben 8 Aemter als Special=Hypothek in der Weise verschrieben werden, daß der Besitz und die Verwaltung derselben dem Herzog verbliebe, daß die Pächter und Beamten der Aemter aber eidlich verpflichtet werden sollten, Pacht und Einkünfte nicht an die herzogliche Regierung, sondern an einen Bevollmächtigten der hannoverschen Landstände abzuliefern, der dann am Schluß des Jahres dem meklenburgischen Kammer=Collegio Rechnung über alle eingenommenen Gelder abzulegen hätte. Der Abtrag des Kapitals an die Stände sollte allmählich und nach jedesmal vorher erfolgter Kündigung geschehen und zwar in Posten von nicht unter 50 000 Rthlr.

Der Kammerrath Balck stellte folgendes Kalkül auf:

Die Einkünfte aus den 8 Aemtern betrugen

im Jahre 1753 72 900 Rthlr.
Der Ertrag aus dem Elbzoll 28 000 "
Die Landes=Contribution 8 000    "   
108 900 Rthlr.
Davon gingen ab die Verwaltungskosten und die meklenburg=strelitzsche Quote aus dem Elbzoll mit 30 000   "   
Blieben zur Disposition 78 900 Rthlr.

Zahlte man nun an Zinsen auf das Kapital von 1 500 000 Rthlr. 60 000 Rthlr. so blieben zur Amortisation des Kapitals jährlich 18 000 Rthlr. disponibel. Allerdings würde das Kapital dann erst in ca. 83 Jahren zurückgezahlt worden sein. Um den Diensteifer des Kammerraths noch ganz besonders anzufeuern, versprach der Herzog demselben das Gut Greven bei Lübz erb= und eigenthümlich,

Seite dauerhaft verlinken Seite als Digitalisat öffnen Seite 23 zur ersten Seite zur vorherigen Seite zur nächsten Seite zur letzen Seite

wenn er die Sache so zu Stande bringe, daß die Total=Schuldsumme zu 1 400 000 bis 1 500 000 Rthlr. anerkannt würde. Müßte er aber 1 600 000 Rthlr. versprechen, so solle er ein Gut nicht unter 30 000 Rthlr. an Werth erhalten.

Der Kammer=Präsident Geheimrath von Münchhausen schien diesen Plan nicht ungünstig aufzunehmen und gab denselben dem Geheimen Secretär Meier, welcher die Aemter=Angelegenheit im Ministerium zu bearbeiten hatte, zur Begutachtung. In einer mündlichen Unterredung präcisirte der Kammerrath Balck dem Letzteren gegenüber die zu zahlende Summe zuerst auf 1 400 000 Rthlr., schließlich aber auf 1 500 000 Rthlr., und bald darauf ging ein Bericht des Ministeriums in dieser Sache nach London ab. Balck erwartete die Antwort mit Spannung, da man ihn gänzlich in Ungewißheit darüber gelassen hatte, ob der Bericht sich für oder gegen die meklenburgischen Anträge ausgesprochen hatte. Und davon hing Alles ab; denn fast immer genehmigte König Georg die Vorschläge seines hannoverschen Ministeriums, welche ein in London stationirtes Mitglied der letztgenannten Behörde dem Könige vortrug.

Nach etwa 4 Wochen ging die Antwort ein; der Plan sei unbillig und die Anleihe bei den hannoverschen Landständen völlig unthunlich, lautete der Bescheid, kurz und ohne weitere Begründung. Wolle der Kammerrath aber einen anderen Plan vorschlagen, sei man gern erbötig, denselben ernstlich zu erwägen.

Die meklenburgische Regierung beauftragte nun ihren Bevollmächtigten, anzufragen, wieso denn der Plan unbillig sei und was der König verlange?

Münchhausen erwiderte: "Unbillig ist es, zu verlangen, daß der König eine vom Deutschen Kaiser constituirte Special=Hypothek ohne baare Zahlung fahren lassen und sich dieser mit vieler Mühe erlangten Sicherheit begeben solle. Der König verlangt nichts; Vorschläge zu machen, geziemt sich für Meklenburg, nicht für Hannover. Würde Ihr Minister seinem Herrn wohl anders rathen?"

Mit dieser Erklärung war die Sendung des Kammerraths vorläufig zu Ende. Er hatte zwar vor seiner Abreise nach Hannover noch einen zweiten Plan zur Regulirung der Aemter seiner Regierung vorgelegt; da sich aber die Minister für den oben erwähnten Plan entschieden hatten, so mußte der zweite noch erst des Näheren erwogen werden, und dazu war die Anwesenheit des Kammerraths in Schwerin nothwendig. Er verließ daher im September Hannover.

Nachdem eine Mission des Geheimen Raths und Hofmarschalls v. Bergholtz nach Hannover im Juni des Jahres 1755 völlig ohne

Seite dauerhaft verlinken Seite als Digitalisat öffnen Seite 24 zur ersten Seite zur vorherigen Seite zur nächsten Seite zur letzen Seite

Resultat geblieben war, erhielt der Kammerrath Balck am 14. Februar 1756 nochmals den Auftrag, sich nach Hannover zu begeben, um die im Jahre 1753 abgebrochenen Verhandlungen wieder aufzunehmen. Seine Instructionen, welche ganz dem von ihm selbst ausgearbeiteten Plane gemäß waren, lauteten folgendermaßen: Er sollte die Höhe der ganzen Schuldforderung als runde Summe feststellen und zu erlangen suchen, daß mit halbjähriger Kündigung größere oder kleinere Summen bezahlt werden könnten, die dann von dem Kapital abgerechnet würden. Diese Kapitalsumme bezifferte man in Schwerin auf 1 063 499 Rthlr. 22 ß. 10 Pf. Die Zinsen in der Höhe von 564 269 Rthlr. 3 ß. 4 Pf. sollten von Meklenburg im nächsten Johannis=Termin auf einem Brett bezahlt werden. Dagegen sollten 4 Aemter und zwar Grevesmühlen, Gadebusch, Wittenburg und Meklenburg nach Zahlung der Zinssumme an Meklenburg zurückgegeben werden. Die übrigen 4 Aemter, Boizenburg mit dem Elbzoll, Rehna, Bakendorf und Zarrentin sollten an Hannover verpfändet bleiben und nach Maßgabe des abbezahlten Kapitals zurückgegeben werden. Die 4 letztgenannten Aemter sollten als Sicherheit für das restirende Kapital dienen, die Einkünfte derselben aber das Kapital verzinsen; die Zinsen sollten von 5 auf 4 % herabgesetzt werden.

Dieser Plan wurde von allen Mitgliedern der hannoverschen Regierung ungünstig aufgenommen. Die Minister entschuldigten sich mit den vielen Geschäften, die namentlich der schleunige Abmarsch der hannoverschen Truppen nach England mit sich brächte. Der letztere Umstand, sowie der drohende Ausbruch des Krieges brachten den Kammerrath Balck auf folgende Idee. Auf seinen Rath ließ Herzog Christian Ludwig am 15. April dem König von England die meklenburgischen Truppen, welche aus 2000 Mann guter Infanterie beständen, durch den Kammerrath Balck anbieten; die Truppen sollten auf bestimmte Jahre unentgeltlich in englischen Sold treten, nur sollten die Unterhaltungskosten derselben von den Executionsgeldern abgerechnet werden; auch war der Herzog bereit, einen förmlichen Subsidientractat zu schließen.

Die hannoversche Regierung lehnte dies Anerbieten ab: sie kenne die meklenburgischen Regimenter nicht, auch seien ihr vorläufig genug Truppen angeboten; 6000 Bayern, 6000 Sachsen, 4000 Mann hessischer Cavallerie, 1000 Schwarzburger und 6000 Sachsen=Gothaer ständen dem König jederzeit zur Verfügung. Sollte es indessen noch an Truppen fehlen, würde man gern einen Subsidien=Tractat mit Meklenburg abschließen, doch dürfe dieser Tractat nie in Zusammenhang mit der Reluition der Aemter gebracht werden, da die Subsidien aus englischen Fonds bestritten würden.

Seite dauerhaft verlinken Seite als Digitalisat öffnen Seite 25 zur ersten Seite zur vorherigen Seite zur nächsten Seite zur letzen Seite

Von wie geringen Ursachen hängen doch mitunter die Geschicke eines Landes ab! Hätte der König von England die meklenburgischen Truppen damals in seinen Sold genommen, so hätten diese aller Wahrscheinlichkeit nach während des 7jährigen Krieges unter dem Oberbefehl des Herzogs Ferdinand von Braunschweig gegen die Franzosen gekämpft und die unselige Alliance mit Frankreich vom 1. April 1757, welche Preußen das formelle Recht gab, Meklenburg als Feind zu behandeln, wäre nie geschlossen worden.

Am 1. Mai erhielt der Kammerrath Balck Antwort auf seine Vorschläge vom hannoverschen Ministerium. "Um zu ermessen, was billig von Meklenburg gefordert werden kann", hieß es in derselben, "wird es nöthig sein, sich die Situation, in der beide Theile sich in Bezug auf die Hypothek befinden, vorzustellen und zu Grunde zu legen. Der König hat vermöge Kaiserlichen Richterspruches 8 meklenburgische Aemter mit völliger Administration in der Weise in Besitz und Genuß, daß die Einkünfte derselben die ihm zugesprochenen 5 % Zinsen ergeben und der König nicht verpflichtet sein soll, die Aemter, sei es pro parte oder in totum, vor erhaltener Rückzahlung des Kapitals herauszugeben.

Dagegen wird nun meklenburgischerseits beantragt - um nur die Hauptpunkte hervorzuheben -,

1) 4 Aemter ohne Zahlung herauszugeben,

2) die noch ungetilgte Schuld auf eine runde Summe zu behandeln und auf die 4 übrigen Aemter allein zu übertragen,

3) die Zinsen auf 4 % herunterzusetzen und die Einkünfte der in diesseitigem Besitz bleibenden 4 Aemter als jährlichen Betrag der Zinsen anzurechnen, und

4) eine theilweise Tilgung der Schuld zu gestatten.

Alle diese Punkte gereichen, wie ersichtlich, nur Meklenburg zum Vortheil. Demnach erfordert es die Billigkeit, nun auch auf den Vortheil Hannovers Bedacht zu nehmen, deßhalb stellen wir folgende 3 Gegenanträge:

1) daß über diejenigen 4 Aemter, welche bis zur gänzlichen Tilgung der Schuld in den Händen des Königs bleiben, bis zu diesem Zeitpunkt die Landes=Hoheitsrechte mit abgetreten werden,

2) daß es dem König überlassen bleibt, diese 4 Aemter nebst dem Boizenburger Elbzoll in der Weise selbst auszuwählen, daß die Verzinsung der Schuld zu 4 % gewährleistet wird und

3) daß die Einlösung dieser 4 Aemter derart geschieht, daß die ganze Summe, nachdem dieselbe ein Jahr vorher gekündigt ist, auf einem Brett bezahlt wird."

"Der Vortheil," schloß die Antwort, "bleibt immer noch auf meklenburgischer Seite, denn es dürfte sich nicht leicht ein Beispiel

Seite dauerhaft verlinken Seite als Digitalisat öffnen Seite 26 zur ersten Seite zur vorherigen Seite zur nächsten Seite zur letzen Seite

finden, einen Theil einer Hypothek, welche der Gläubiger auf richterliche Anweisung in Genuß und Besitz hat, ohne Zahlung frei zu machen und wieder zu bekommen, von der Wieder=Einlösung des übrigen Theils Meister zu bleiben und dennoch die Schuld zu vermindern."

Das hannoversche Ministerium hatte die Maske fallen lassen. Es war längst kein Geheimniß mehr bei den europäischen Höfen, daß Georg II. darnach strebte, seinen Besitz auf dem Festlande zu vergrößern, um Macht und Ansehen des Kurhauses Hannover zu mehren. Diese Gelegenheit war günstig. Wurden dem König die Hoheitsrechte über 4 Aemter übertragen, so war er, wenigstens zeitweilig, der souveraine Herr derselben und konnte in ihnen schalten und walten, wie er wollte. Die Rückgabe der Aemter war dann auf lange Zeit hinausgeschoben und zwar um so mehr, als die Bedingung, die Schuldsumme auf einem Brett zurückzuzahlen, bei den damaligen Conjuncturen des Geldmarktes überaus schwierig zu erfüllen war. Das Recht, sich die vier Aemter beliebig zu wählen, hätte dem Könige die Befugniß gegeben, das Amt Grevesmühlen zu behalten und somit den Besitz des Kurhauses Hannover bis an die Ostsee auszudehnen; ein verlockendes Ziel für eine Seemacht, welche mit ihren Flotten die Meere beherrschte!

Der Herzog und seine Räthe waren fest entschlossen, die Hoheitsrechte über 4 Aemter unter keinen Umständen zuzugestehen, auch nicht zeitweise, weil sie überzeugt waren, daß dieselben dann für immer verloren gewesen wären. Freilich gab es einen andern Weg, wieder in den Besitz der Aemter zu gelangen: wenn man die ganze Pfandsumme auf einem Brett zurückzahlte. Aber daran war bei dem Stande der meklenburgischen Finanzen und der Lage des Geldmarktes in Europa gar nicht zu denken. Die Minister erwogen hin und her. Sollte man die Sache vor das Forum des Reichs bringen und den Kurfürsten von Hannover beim Reichshofrath verklagen? Die Chancen auf Erfolg waren gleich Null. Man mochte diese Angelegenheit betrachten, von welcher Seite man wollte, es gab keinen anderen Weg, als sich die Rückgabe der Aemter lediglich von der Großmuth und der Gerechtigkeitsliebe des Königs von England zu erbitten. Wahrlich! Keine leichte Aufgabe für den Herzog und seine Räthe.

So verriethen die Minister auch jetzt mit keinem Wort ihre maßlose Empörung, welche sie empfanden, als ihnen die unerhörte Forderung der Abtretung der Hoheitsrechte zugemuthet wurde. Der Kammerrath Balck bemühte sich vergeblich, im mündlichen Verkehr mit den hannoverschen Ministern, Letztere zu bewegen, von dieser Forderung zurückzutreten. Schließlich erklärte er seine Instruction für

Seite dauerhaft verlinken Seite als Digitalisat öffnen Seite 27 zur ersten Seite zur vorherigen Seite zur nächsten Seite zur letzen Seite

erschöpft und kehrte am 9. Mai 1756 nach Schwerin zurück, ohne aber, daß hierdurch ein gänzlicher Abbruch der Verhandlungen stattfand. Der Ausbruch des siebenjährigen Krieges verhinderte dann deren Wiederaufnahme, und bis zum Abschluß des Hubertsburger Friedensschlusses ruhten dieselben gänzlich.

Der Kammerrath Balck sollte die Wiederaufnahme der Verhandlungen nicht mehr erleben. Erschöpft durch die langen vergeblichen Bemühungen und die umfangreichen Vorarbeiten in der Aemterfrage, erregt durch mancherlei Intriguen, welche in der Heimath gegen ihn in Scene gesetzt wurden, starb dieser verdienstvolle Beamte auf seinem Gute Mühlenbeck bei Schwerin im August 1756, einige Wochen nach seiner Rückkehr von Hannover. Noch bis kurz vor seinem Tode beschäftigte sich der treue Mann in seinen Fieber=Phantasieen mit der Auslösung der Aemter.

Nach den Leiden dieses Krieges war die meklenburgische Regierung weniger denn je im Stande, die große Summe, welche die Einlösung der Aemter erheischte, aufzubringen, namentlich nicht in der Weise, wie es Hannover verlangte. Und doch wäre die Erhöhung der Landeseinkünfte durch die Rückgabe der Aemter gerade jetzt, wo alle Kassen leer waren, so sehr erwünscht gewesen. Man sann vergeblich auf Mittel; da schien der Zufall eine günstige Chance in der wohlwollenden Gesinnung zu bieten, welche das englische Königspaar für den Herzog Friedrich hegte.

Nach dem im Jahre 1760 erfolgten Tode Georg II. hatte sein Enkel Georg III. den englischen Thron bestiegen. Derselbe war seit dem August des Jahres 1761 mit der Prinzessin Sophie Charlotte, der Schwester des Herzogs Adolf Friedrich IV. von Meklenburg=Strelitz, vermählt; die Königin war somit eine Muhme des Herzogs Friedrich. Schon während des siebenjährigen Krieges hatte sich Herzog Friedrich diese Verwandtschaft zu Nutze zu machen gesucht und wiederholt den König sowohl, wie die Königin um Schutz gegen die preußische Invasion angerufen. Er hatte sich hierzu der Vermittelung des Strelitzischen Schloßhauptmanns von Dewitz bedient, welcher die Prinzessin Sophie Charlotte zu ihrer Vermählung nach London begleitet hatte und bis zum Jahr 1763 dort geblieben war.

Dewitz hatte sich nicht nur einer außerordentlichen Beliebtheit beim englischen Königspaare zu erfreuen gehabt, sondern hatte es auch verstanden, sich eine sehr angesehene Stellung in der englischen Gesellschaft zu erwerben; namentlich war er befreundet mit dem Geheimen Rath v. Behr, welcher als Mitglied und vortragender Rath der kurhannoverschen Regierung in London dem König nahe stand. Zwar waren die Vorstellungen des englischen Gesandten, die

Seite dauerhaft verlinken Seite als Digitalisat öffnen Seite 28 zur ersten Seite zur vorherigen Seite zur nächsten Seite zur letzen Seite

er auf die Bemühungen von Dewitz hin bei dem preußischen Staats=Minister, Graf von Finkenstein, hatte erheben müssen, von Erfolg nicht begleitet gewesen; indessen hatte die Königin nicht aufgehört, dem blutsverwandten Schweriner Lande, dessen Unglück sie tief bekümmerte, ein mitfühlendes Herz zu bewahren. Die überaus großen finanziellen Schwierigkeiten, mit welchen ihr Vetter, der Herzog Friedrich, nach dem Abzug der preußischen Truppen aus Meklenburg - im Mai 1762 - zu kämpfen hatte, blieben ihr nicht verborgen und lenkten ihre Aufmerksamkeit auf die meklenburgischen Aemter, welche sich noch immer im Besitze des Kurhauses Hannover befanden. Ob es der Königin nun gelungen war, ihrem Gemahl dasselbe Mitgefühl für den Herzog Friedrich einzuflößen, welches sie selbst besaß, oder ob das immerhin recht erhebliche Kapital, welches bei der Reluirung der meklenburgischen Aemter der Kasse des Königs zufloß, den Letzteren verlockte, eine Rückgabe derselben sich gefallen zu lassen, ist nicht ersichtlich; wir wissen nur, daß die Königin im Frühjahr des Jahres 1763 einen Brief an ihren Bruder nach Strelitz schrieb, in welchem nicht undeutlich zu verstehen gegeben war, daß der König jetzt geneigt sei, auch bei Theilzahlungen die Aemter nach und nach, je nach dem Fortschreiten dieser Zahlungen, an Meklenburg zurückzugeben.

Dieser Brief, welchen der Herzog Adolf Friedrich mit der Bitte um sofortige Rückgabe dem Herzog Friedrich vertraulich mitgetheilt hatte, erregte große Freude und weitgehende Hoffnungen bei der meklenburgischen Regierung. Man glaubte nämlich in Schwerin, daß die Königin diesen Brief nicht ohne Wissen ihres Gemahls geschrieben haben könne; die Minister gingen sogar soweit, anzunehmen, daß Georg III. denselben der Königin in die Feder dictirt habe und daß die notorischen Geldverlegenheiten, in welchen die Chatulle des Königs sich fort und fort befand, nicht ganz außer Zusammenhang mit diesem Briefe ständen. In der Freude seines Herzens beschloß der Graf Bassewitz, das Eisen zu schmieden, so lange es warm war. Es wurden sofort Verhandlungen mit Strelitz wegen Absendung eines gemeinschaftlichen Gesandten an den Hof von St. James angeknüpft, und im September desselben Jahres kehrte Herr v. Dewitz, welcher London erst im Januar verlassen hatte, nunmehr als Wirklicher Geheimer Rath und envoyé extraordinaire für beide Meklenburg dorthin zurück. Er sollte, an die im Jahre 1756 abgebrochenen Balckschen Verhandlungen anknüpfend, eine Rückgabe der Aemter unter möglichst günstigen Bedingungen zu erlangen suchen.

Dewitz begegnete gleich nach seiner Ankunft ein nicht angenehmer Zwischenfall. Als er nämlich den Wechsel eines Hamburger Handlungs=

Seite dauerhaft verlinken Seite als Digitalisat öffnen Seite 29 zur ersten Seite zur vorherigen Seite zur nächsten Seite zur letzen Seite

hauses in London präsentirte, wurde derselbe nicht honorirt und ihm mit dem Bemerken zurückgegeben, das Hamburger Haus sei ja notorisch bankerutt. Dewitz, welcher nicht viel mehr Geld, als zur Ueberfahrt nöthig war, bei sich führte, hatte außer dem Geheimen Rath v. Behr keine so genauen Bekannte in der Londoner Gesellschaft, daß er sie hätte um ein Darlehen ansprechen mögen; seine diplomatischen Beziehungen zu Behr aber damit anzuknüpfen, daß er ihn persönlich anpumpte, erschien wenig geschmackvoll. Es blieb ihm nur die Königin. Auch diese nahm er ungern in Anspruch, und so erschien ihm denn, als er im Vorzimmer der Königin wartete, recht eigentlich als deus ex machina, eine Kammerfrau der Letzteren, aus Güstrow gebürtig, welche schüchtern ins Zimmer trat und mit vielen Knixen und tausendfachen Entschuldigungen Se. Excellenz fragte, ob sie wohl eine Bitte wagen dürfe. Sie habe sich 200 £ erspart und wisse nun nicht, wie sie das Geld sicher in die Heimath schicken solle; ob der gnädige Herr dies nicht gelegentlich übernehmen wolle?

"Holen Sie das Geld so schnell wie möglich, ich habe noch heute Gelegenheit!" lautete die freudige Antwort, und schon nach einigen Wochen konnte die Kammerfrau ihrer Herrin die große Gefälligkeit des Herrn Gesandten rühmen, denn ihren Verwandten in Güstrow waren die 200 £ von der Schweriner Renterei ausbezahlt worden, und zwar nicht in englischen Pfunden, sondern in gutem meklenburgischen Gelde.

Der Gesandte hatte Anfang September seine Antritts=Audienz beim König und der Königin und wurde mit Auszeichnung empfangen. Trotzdem ging die Sache nicht vorwärts. Dewitz hatte gehofft, daß der König in der Audienz des Briefes der Königin an den Herzog Adolf Friedrich Erwähnung thun würde, aber dies geschah nicht, und so fand sich keine Gelegenheit, die Aemterfrage zu berühren.

Als Mitte October noch nichts in der Sache geschehen war, wurde man in Schwerin ungeduldig und sprach dem Gesandten sein Befremden aus. Da berichtet Letzterer, daß er am 25. October in einer zweiten Audienz, bei welcher auch die Königin zugegen gewesen sei, den Wunsch des Herzogs, die Aemter wieder zu erlangen, dem König vorgetragen, und daß Letzterer zögernd geäußert habe, diese Sache gehöre wohl nach Hannover.

"Aber in Hannover will man die Aemter nicht reluiren, Ew. Majestät!" erwiderte der Gesandte.

Der König schwieg und sagte dann, er wünsche, es solle ein Pro Memoria eingereicht werden. Der Geheime Rath v. Dewitz versprach sich wenig von den Verhandlungen und rieth dem Herzog, er solle sich doch bei den befreundeten großen Höfen nach Unterstützung

Seite dauerhaft verlinken Seite als Digitalisat öffnen Seite 30 zur ersten Seite zur vorherigen Seite zur nächsten Seite zur letzen Seite

umsehen. Auch das Geldnegoce müsse möglichst gefördert werden, denn schließlich werde doch Alles darauf ankommen, daß große Summen auf einem Brette ausbezahlt werden müßten.

Der Geheime Raths=Präsident Graf Bassewitz erwiderte, es solle Alles geschehen, fremde Hülfe und Anleihen, aber die Hauptsache sei doch immer der gute Wille des Königs von England; das dürfe man nie aus den Augen verlieren.

Auch mit dem Geheimen Rath v. Behr hatte Dewitz häufige Unterredungen. Es kam nämlich zunächst darauf an, zu erfahren, wie hoch sich die hannoverschen Forderungen beliefen und ob die geforderten Summen auch durch das Kaiserliche Erkenntniß für liquide erklärt worden wären; ferner, ob nicht die jährlichen Einkünfte der Aemter die zugebilligten Zinsen überstiegen und um wieviel? Behr erklärte aber rund heraus, auf eine Untersuchung betreffs des Ertrags der Aemter und dessen Bilancirung gegen die Zinsen würde man sich nie einlassen, da jene Hypotheken durch Reichshofraths=Conclusa dergestalt übergeben seien, daß die Erträge derselben statt der Zinsen gerechnet werden sollten. Behr hatte hierin Recht, denn die acht Aemter waren im Jahre 1735 in den antichretischen Besitz des Kurhauses übergegangen, und in dem Wesen eines solchen Vertrages liegt es, daß der Schuldner seinem Gläubiger die Benutzung des hingegebenen Faustpfandes anstatt der Zinszahlung zugesteht. Außerdem machte Behr geltend, daß die Einkünfte keineswegs die Zinsen überstiegen. Auf Theilzahlungen würde man sich nicht einlassen, die ganze Summe müsse auf einem Brett ausgezahlt werden.

In dem Pro Memoria, welches der Geheimrath v. Dewitz am 8. November dem Könige einreichte, war besonders die Bitte ausgesprochen, der Regierung in Hannover aufzugeben, mit Meklenburg in Verhandlungen über die Höhe der Schuldforderung zu treten und einem meklenburgischerseits zu ernennenden Commissar eine Einsicht in die in der Aemterfrage erwachsenen Documente und Abrechnungen zu gestatten, um auf Grund derselben die wirklichen Verhandlungen demnächst beginnen zu können. Der König ging auf diese Bitte ein und schickte das Memoire nach Hannover, mit dem Wunsche, daß die Sache nun in Fluß kommen möge. Dewitz schloß den Bericht an seine Regierung mit der Bitte, nunmehr recht eifrig diplomatische fremde Hülfe nachzusuchen, und mit den Worten: "Aut nunc - aut nunquam."

Dieser Stand der Dinge war dem Edlen v. Schmidt in Wien mitgetheilt worden, und dieser hatte es durch seine unablässigen Bemühungen zu Wege gebracht, daß der österreichische Gesandte am Londoner Hofe, der Graf von Seilern, angewiesen wurde, dem meklenburgischen Gesandten seine Unterstützung angedeihen zu lassen.

Seite dauerhaft verlinken Seite als Digitalisat öffnen Seite 31 zur ersten Seite zur vorherigen Seite zur nächsten Seite zur letzen Seite

So verlief das Jahr 1763. Endlich, im März des folgenden Jahres, konnte Dewitz seinem Hofe melden, daß der Geheimrath v. Albedyll von der hannoverschen Regierung angewiesen sei, einem von Meklenburg zu ernennenden Deputirten die Rechnungen in Boizenburg vorzulegen. Der Herzog ernannte den Oberhauptmann von Warnstedt zu seinem Commissarius.

Letzterer hatte erhebliche Erinnerungen und Einwendungen gegen die vorgelegten Rechnungen und die sich daraus ergebenden Forderungen nicht zu machen; nur die Höhe der sogenannten Tumultskosten - ca. 75,000 Rthlr. - beabsichtigte Warnstedt herunterzuhandeln, da das hannoversch=braunschweigische Executionscorps im Jahre 1733 stark genug gewesen sei, um den Herzog Karl Leopold mit seiner jämmerlichen Miliz niederzuschlagen und so den Aufstand im Entstehen zu unterdrücken. Statt dessen aber seien die Executionstruppen im terreur panique bis an die Elbe zurückgewichen, der Aufstand habe sich weiter ausgedehnt, und nun hätte das hannoversche Ministerium neue Regimenter nach Meklenburg schicken müssen; daher die hohen Kosten, die selbst vom Kaiser beanstandet seien. Da aber eine Bemängelung der hannoverschen Waffenehre der denkbar unklugste Schritt gemesen wäre, um die Einlösung der Aemter von der hannoverschen Regierung zu erlangen, wurde Warnstedt angewiesen, diese Sache ruhen zu lassen, und Ende Mai war die Sache zu beiderseitiger Zufriedenheit beendet.

Nachdem so auf directe Veranlassung des Königs ein Vorspiel der Verhandlungen stattgefunden, kam es in der Folge darauf an, letztere wirklich zu beginnen. Hierzu vernothwendigte es sich aber wiederum, den König zu einer Kundgebung seines Willens zu bewegen, und das war für Dewitz nicht leicht, da das hannoversche Ministerium, um die Vortheile, welche dasselbe aus dem Besitz der Aemter zog, nicht aufzugeben, auf alle Weise versuchte, die Sache in die Länge zu ziehen. Behr setzte Alles daran, den König zu bewegen, jedenfalls nur in Hannover zu verhandeln, da die Sache dort den persönlichen Einflüssen des Königs und der Königin entzogen war; Graf Bassewitz dagegen wollte den Schwerpunkt der Verhandlungen nach London verlegen.

"In Hannover wartet man immer auf Instructionen aus London, die je nach Belieben kommen oder ausbleiben; wenden Sie sich immer direct an den König," schrieb er dem Gesandten.

Dewitz fing an ungeduldig und nervös zu werden. Immer und immer wieder sich mit nicht ernstlich gemeinten Versprechungen vom König hinhalten zu lassen und die Verlegenheit der herzensguten Königin zu sehen, war nicht angenehm und vollends das Benehmen

Seite dauerhaft verlinken Seite als Digitalisat öffnen Seite 32 zur ersten Seite zur vorherigen Seite zur nächsten Seite zur letzen Seite

seines Freundes Behr machte ihn ärgerlich und verstimmt. "Behr ist ein sonst sehr würdiger Mann," schrieb Dewitz, "aber sowie ich auf das Negoce komme, wird er ängstlich und weicht aus. Er ist immer jüngster Minister gewesen und daher gewohnt, zu gehorchen." Dieser Vorwurf war ungerecht; würde Behr als Delegirter des Geheimen Raths=Collegiums in Hannover dem König in der Aemterfrage andere Vorschläge gemacht haben, als die ihm von dem Präsidenten von Münchhausen übermittelten, so würde seine Stellung in sehr kurzer Zeit eine völlig unhaltbare geworden sein.

Unter diesen Umständen mochte es dem Geheimrath v. Dewitz sehr erwünscht kommen, daß der Herzog Adolf Friedrich seiner dringend bedurfte und auf seine Rückkehr drang. Da aber Graf Bassewitz sich viel von dem Einfluß versprach, den Dewitz namentlich auf die Königin und somit, da das Königspaar in glücklichster Ehe lebte, indirect auch auf den König ausübte, schickte Herzog Friedrich seinen Gesandten in Berlin, den Baron v. Lützow, an den Strelitzer Hof mit der Bitte, zu gestatten, daß Dewitz noch einige Wochen in London verbleibe, welche Bitte auch von dem Herzog genehmigt wurde.

Dewitz hatte, um vorwärts zu kommen, seine bisherige reservirte Haltung aufgegeben und Behr von dem Briefe erzählt, welchen die Königin an den Herzog von Strelitz geschrieben hatte. Behr sprach eindringlich die Hoffnung aus, man werde von diesem Briefe keinen Gebrauch machen; der Brief sei gänzlich ohne Wissen der hannoverschen Regierung geschrieben und könne der Königin große Unannehmlichkeiten bereiten.

"Gewiß werden wir den Brief benutzen, wenn wir Vortheil aus demselben ziehen können," erwiderte Dewitz, "die Königin hat in demselben die Rückgabe der Aemter gegen Theilzahlung in Aussicht gestellt, und Ihre Majestät hat mir selbst gesagt, daß ihr der König den Brief in die Feder dictirt habe."

"In Theilzahlungen werden wir nie willigen", entgegnete Behr.

"Und wir werden niemals darein willigen, die Hoheitsrechte auch nur über ein einziges Amt wegzugeben," schloß der Gesandte die recht lebhaft geführte Unterhaltung.

Dewitz berichtete seiner Regierung sehr verstimmt: "Nichts als bodenlose Einwendungen, glatte Worte und leere Verheißungen giebt es hier; nicht das Recht, nur das utile gilt!" Auch bat er den Herzog in dringlicher Weise, Alles daran zu setzen, um die ganze Pfandsumme zu schaffen, wenn er auch alles Gold und Silber zu Gelde machen und alle Kleinodien verkaufen müsse. Graf Bassewitz aber bat den Gesandten dringend, den Geheimrath von Behr nicht

Seite dauerhaft verlinken Seite als Digitalisat öffnen Seite 33 zur ersten Seite zur vorherigen Seite zur nächsten Seite zur letzen Seite

zu erzürnen; da der König ganz in den Händen seiner Minister sei, so käme ja Alles auf deren guten Willen an.

Ende November trug der Gesandte in einer Audienz, welcher die Königin - wie immer, wenn Dewitz beim Könige war - beiwohnte, dem Letzteren ausführlich und ungeschminkt die ganze Aemter=Angelegenheit vor, und betonte besonders, daß der Herzog niemals in die Abtretung der Landeshoheit willigen würde; er habe auch nicht das Recht dazu und weder der Herzog von Strelitz, als nächster Agnat, noch die meklenburgischen Stände würden jemals ihre Zustimmung geben. Schließlich bat Dewitz den König, zu gestatten, daß nunmehr, nachdem die Rechnungslage klar gestellt, die Verhandlungen eröffnet werden könnten, der Herzog sei gerne erbötig, einen Bevollmächtigten nach Hannover zu entsenden. Der König hüllte sich in Schweigen;

schneller aber, als man vermuthete, antwortete das hannoversche Ministerium. In einem längeren Pro Memoria theilte dasselbe der Schweriner Regierung mit, wie es lediglich bei dem Bescheide, den es im Jahre 1756 gegeben habe, sein Bewenden haben müsse. Der König verlange die Zahlung der Summe auf einem Brett oder wenn Theilzahlung beliebt würde, die Abtretung der Hoheitsrechte über vier Aemter, deren Auswahl sich der König vorbehalte.

Dieser in sehr bestimmten, fast groben Ausdrücken gehaltenen Kundgebung gegenüber, verlor Dewitz allen Muth. "Wenn die Hoheitsrechte erst einmal weggegeben sind, giebt der König von England Ew. Durchlaucht dieselben ebensowenig wie die Aemter niemals wieder," schrieb er und gab dabei anheim, zu erwägen, ob es den ungemessenen Prätensionen Englands gegenüber nicht gerathener sei, sich dem König von Preußen in die Arme zu werfen, denselben um Vorstreckung der nöthigen Summen zu bitten und seine Vermittlung anzurufen.

Der Graf von Bassewitz hatte aber den Muth nicht verloren; vielmehr setzte er mit großer Energie alle Kräfte in Bewegung, um zu seinem Ziele zu gelangen. In einem Schreiben an den Herzog sagte er: "Wir dürfen dem Pro Memoria des Königs von England, welches von einer recht boshaften und unbilligen Feder verfaßt ist, gegenüber den Muth keineswegs sinken lassen, sondern müssen jetzt, ut ita dicam, Sturm laufen. Endlich muß der König doch den bösen Sophistereien seiner Minister ein Ende machen und seine Minister müssen erröthen.

Gelingt es jetzt nicht, dann wird es nie gelingen, denn nun ist der König doch in den Armen einer Königin, die er zärtlich liebt und die eine meklenburgische Prinzessin ist, welcher das Herz für

Seite dauerhaft verlinken Seite als Digitalisat öffnen Seite 34 zur ersten Seite zur vorherigen Seite zur nächsten Seite zur letzen Seite

ihr altfürstliches Stammhaus auf dem richtigen Flecke sitzt. Endlich muß ihr Einfluß zur Geltung kommen. Was sollen wir aber nun thun? Das Pro Memoria mit Gründen widerlegen, was ja leicht wäre? Mit solchem Dispüt würden wir ihnen nur einen Gefallen thun und kommen nicht weiter. Deshalb meine ich, wir schreiben an den König von England, nicht im geschäftsmäßigen Styl, sondern in dem Tone eines Hofmannes, der bittet. Ferner muß ein Pro Memoria an die Kaiserlichen Minister nach Wien gesandt und der Kaiser von Oesterreich ersucht werden, die Sache des Herzogs durch ein Handschreiben an den König von England zu empfehlen. Dieselbe Bitte ist an den König von Dänemark zu richten, und der Graf Bernstorff 1 ) muß für die Sache interessirt werden, wobei zu erwähnen ist daß alle seine Güter in den Hypothek=Aemtern liegen. Dies alles muß dem Geheimrath von Dewitz mitgetheilt werden mit der Mahnung zur Geduld und ehrerbietigen Sprache. Endlich müssen wir fördersamst eine geschickte Person nach Hannover absenden, ohne dazu erst die Erlaubniß des Königs oder der Minister einzuholen und, daß dies geschehen, mit Ostentation allen Höfen mittheilen. Alles cito citissime!"

Wie Graf Bassewitz es dem Herzog gerathen, geschah es. Nach Hannover wurde Anfang Januar des Jahres 1765 der Landrath v. Barner=Bülow abgesandt mit der Instruction, zunächst vor allen Dingen, durch mündlichen Verkehr mit den Ministern, zu verhüten, daß der Geheimraths=Präsident v. Münchhausen eine Antwort des Königs beibringe, wodurch er der Nothwendigkeit überhoben würde, mit Barner in Verhandlung zu treten.

Die Wahl Barner's war eine durchaus glückliche. Seit längerer Zeit mit dem Geheimen Raths=Präsidenten persönlich bekannt, hatte er als Vertreter der meklenburgischen Ritterschaft mit Münchhausen im geschäftlichen Verkehr gestanden; dazu verband gleiche politische Gesinnung die Mitglieder der beiden streng feudal gegliederten Staatswesen eng mit einander. Barner wurde persönlich in Hannover sehr gut aufgenommen, trotzdem blieb seine Lage eine ungewöhnlich schwierige, denn es fehlten eben alle Vorbedingungen für das Gelingen seiner Anfgabe. Wie Graf Bassewitz wiederholt betonte, waren die hannoverschen Minister von einem fast feindseligen Vorurtheil gegen die meklenburgische Regierung beseelt, welches wohl noch aus der Zeit herstammen mochte, in der bei den immerwährenden Streitigkeiten zwischen dem Herzog und seinen Ständen, Hannover Partei für letztere ergriffen hatte. Ferner hatte der König von England seinen Ministern


1) Königlich dänischer Premier=Minister, ein geborener Meklenburger.
Seite dauerhaft verlinken Seite als Digitalisat öffnen Seite 35 zur ersten Seite zur vorherigen Seite zur nächsten Seite zur letzen Seite

überhaupt noch nicht erlaubt, in Verhandlungen einzutreten und endlich war es dem meklenburgischen Unterhändler sehr wohl bekannt, daß man in Hannover von einer Rückgabe der Aemter überhaupt nichts wissen wollte. Daß es dem Landrath v. Barner unter diesen Umständen gelang, die Unterhandlungen zu beginnen, ist nur seiner persönlichen Beliebtheit und seinem klugen und tactvollen Benehmen zuzuschreiben.

In der ersten Unterredung war der Präsident v. Münchhausen sehr zurückhaltend und bat Barner, ein Memoire einzureichen. Auch bei den nächsten Zusammenkünften war er schwierig; er habe den Befehlen des Königs zu gehorchen, nur gegen die Bezahlung der Summe bis auf den letzten Heller seien die Aemter zu haben. Als nun am 15. Februar auch die schriftliche Antwort des Ministers auf sas Memoire Barner's einlief, daß es bei den früheren Bescheiden lediglich sein Bewenden haben müsse, schien ein Abbruch der Verhandlungen unabwendbar.

Da der Landrath v. Barner die Bemerkung gemacht hatte, daß die Minister in Hannover darüber verletzt waren, daß der Herzog es vorgezogen hatte, anstatt mit ihnen in Verbindung zu treten, einen Gesandten an den König Georg zu senden, so benutzte der Graf Bassewitz diese Gelegenheit, dem Präsident v. Münchhausen den Grund dieser Abschickung zu erklären. Er schrieb Ende Februar:

"Den Weg der directen Verhandlung zwischen Hannover und Schwerin hätten wir gleich erwählt, wenn der König nicht auf eine so gnädige Art den Weg gewiesen und auch der deutsche Kaiser dazu gerathen hätte, so daß der Herzog, wenn er nicht die Ehrfurcht gegen diese beiben Monarchen hätte verletzen wollen, einen Gesandten an den Hof von St. James schicken mußte. In dem Briefe der Königin Sophie Charlotte an den Herzog von Strelitz, den ihr der König in die Feder dictirt, ist gesagt, daß der König eine partielle Reluition gestatten will. In seinem Schreiben an den König hat sich der Herzog aus Delicatesse aller Andeutungen auf das Schreiben der Königin enthalten, aber den Herrn von der hannoverschen Regierung müssen wir es jetzt sagen, damit sie wissen, warum wir uns mit Umgehung ihrer direct nach Lonbon gewandt haben." Der Graf erbot sich sodann zur Zahlung einer runden Summe von 1 471 560 Rthlr., aber in Theilzahlungen, gegen ebenfalls partielle Rückgabe der Aemter.

Inzwischen mochten die Briefe des Herzogs an den König und die Königin von England denn doch ihre Früchte getragen haben. Dewitz berichtete, die Königin sei beim Lesen des Briefes zu Thränen gerührt gewesen, auch seien die Gesandten des deutschen Kaisers und des Königs von Dänemark instruirt, Vorstellungen zu Gunsten des Herzogs von Meklenburg zu machen; kurz, der König hatte am

Seite dauerhaft verlinken Seite als Digitalisat öffnen Seite 36 zur ersten Seite zur vorherigen Seite zur nächsten Seite zur letzen Seite

19. Februar dem Herzog mitgetheilt, er habe seinen Ministern befohlen, nunmehr ernstlich mit Barner in Unterhandlung zu treten.

Die Wirkungen dieses Königlichen Befehls zeigten sich schon in der nächsten Unterredung; denn als Barner wiederum betonte, daß sein Herr, der Herzog sich nie dazu verstehen würde, die Hoheitsrechte über die 4 Aemter abzutreten, sagte der Geheimrath v. Münchhausen: "Sie kennen mich seit Jahren, Herr Landrath, und wissen, daß ich keine Finessen mache. Ich werde wegen der Hoheitsrechte an den König berichten und sehen, ob hiervon nicht abgestanden werden kann. Wenn Sie nur ein Pro Memoria eingeben wollen, in welchem Sie zugestehen, daß Sie die rückständigen Zinsen gegen Rückgabe einiger Aemter und dann nach einiger Frist das Kapital gegen Rückgabe der übrigen Aemter, welches sich wie bisher mit 5 % verzinsen muß, auf einem Brett zurückzahlen wollen." Barner rieth seiner Regierung dringend, auf dieser Grundlage weiter zu verhandeln.

Graf Bassewitz konnte sich nicht entschließen, sein Mißtrauen gegen Münchhausen, den er für geradezu feindselig gegen die meklenburgische Regierung gesonnen hielt, aufzugeben. Er traute dem Passus, betreffend die Hoheitsrechte, nicht, denn er war fest überzeugt, daß die hannoverschen Minister darauf ausgingen, sich definitiv in den Besitz einiger der verpfändeten meklenburgischen Aemter und zwar der besten, zu setzen. Die günstige Wendung in der Sprache des Ministers schrieb Graf Bassewitz außer dem Einfluß der Königin Sophie Charlotte dem Wiener und Kopenhagener Hofe zu, welche durch ihre Gesandten in London - der König von Dänemark außerdem durch ein eigenhändiges Schreiben an den König Georg - Vorstellungen zu Gunsten des Herzogs von Meklenburg erhoben hatten; dann aber auch der politischen Lage, welche mit ihren kriegerischen Aussichten, für die von Hannover verfolgten Zwecke der Vergrößerung des Kurstaates wenig günstig war. Abgesehen von der Abtretung der Hoheitsrechte über die 4 noch im Besitz Hannovers verbleibenden Aemter, war Graf Bassewitz mit den Propositionen des Geheimrath v. Münchhausen ganz einverstanden, denn die Einnahmen aus den 4 an Meklenburg zurückzugebenden Aemtern, selbst wenn Hannover die schlechtesten zurückgab, überstiegen die Zinsen des zurückzuzahlenden Kapitals, auch wenn diese zu 5 % gerechnet wurden, immer noch um ein Erhebliches. Der Landrath Barner wurde angewiesen, in mündlichen Conferenzen weiter zu verhandeln.

Was Graf Bassewitz befürchtete, trat ein. In der ersten Conferenz erklärte der Geheime Secretair Meyer, welcher Referent in der Aemterfrage war, wenn Barner nicht die Hoheitsrechte zugestehen wolle, könne er auch nichts verlangen und äußerte einige Tage später:

Seite dauerhaft verlinken Seite als Digitalisat öffnen Seite 37 zur ersten Seite zur vorherigen Seite zur nächsten Seite zur letzen Seite

"Drängen Sie nicht, Herr Landrath! Wollten wir den Befehlen aus England pünktlich nachkommen, so wäre Alles zu Ende. Warten Sie aber und lassen uns Zeit, zu berichten."

In London war es nicht anders. Dewitz berichtete: "Behr weicht mir scheu aus, und wenn ich seiner habhaft werde, sagt er, es sei Alles in Münchhausens Hände gelegt. Aber von dem im Jahre 1756 Projectirten ginge man nicht ab und scheue selbst den Weg Rechtens nicht. Graf Seilern giebt sich alle erdenkliche Mühe, Behr zu bereden, daß es bei den augenblicklichen sehr kriegerischen Aussichten doch für Hannover vortheilhaft sei, mit Meklenburg in Freundschaft zu leben, aber vergebens, die Habsucht überwiegt alle vernünftigen Schlüsse, alle politischen Gründe und verfinstert Aller Einsichten. Man hat sich einmal in Hannover die Idee der acquisition und Incorporirung eines Striches meklenburgischen Landes von der Elbe bis an die Ostsee in den Kopf gesetzt und darauf gehen alle Absichten, Zuschnitte und Maßregeln." Endlich hatte der dänische Gesandte seine Vorstellungen beim Geheimen Rath v. Behr gethan und ihm ein Handschreiben seines Souverains zur Weitergabe an den König gegeben. Behr hatte das Schreiben mit vielen leeren Complimenten und affectirten Freundschaftsversicherungen entgegengenommen, aber erwidert, daß die Rückgabe der Aemter nur gegen Baarzahlung der ganzen Summe zu erwarten sei; eine solutio particularis aber könne nicht statthaben. Es sei unbillig, solche von einer Privatperson zu verlangen, aber noch unbilliger von einer Macht, deren ganzer status militaris darauf eingerichtet sei. Wenn der König die ganze Schuld auf einem Brett ausbezahlt bekäme, so wäre er dadurch in den Stand gesetzt, seine sehr erheblichen Privatschulden abtragen und die hierdurch ersparten hohen Zinsen zum Unterhalt seiner Truppen in Hannover anwenden zu können. Bei einer Theilzahlung fiele nicht allein dieser Vortheil hinweg, sondern es erwüchse außerdem noch das der ganzen Nachbarschaft nachtheilige Uebel, daß der König gemüssigt sein würde, so viele Truppen abzudanken, als jetzt von den Revenüen der 8 meklenburgischen Aemter erhalten würden. Dies, meinte der Geheime Rath v. Behr, wäre genug, um des Königs von Großbrittannien Majestät Betragen völlig zu rechtfertigen.

"Ich hatte zwar nicht die Instruction," hatte Graf Bothmer weiter an Dewitz berichtet, "politische Gründe für mein Anliegen anzuführen, aber ich ließ doch die Frage einfließen, ob es Chur=Hannover nicht angenehm sein würde, wenn durch Wiedereinlösung der 4 an Preußen verpfändeten Aemter - deren Einlösung doch sofort nach der Reluirung der hannoverschen Aemter erfolgen solle - dem Könige von Preußen die Gelegenheit genommen würde, in

Seite dauerhaft verlinken Seite als Digitalisat öffnen Seite 38 zur ersten Seite zur vorherigen Seite zur nächsten Seite zur letzen Seite

Meklenburg Truppen zu werben, corps d'armées zu formiren, die Cavallerie gu remontiren und Magazine anzulegen? Ob ferner die hannoversche Regierung nicht zu befürchten hätte, daß durch eine gar zu große Härte, der Herzog von Meklenburg bewogen werden möchte, sich dem König von Preußen in die Arme zu werfen, von diesem Monarchen ein Paar Millionen anzunehmen und dagegen einen dem König von Preußen gelegenen Theil des Herzogthums z. B. das Amt Dömitz, mit der Festung und dem Elbzoll zu verschreiben?" 1 )

"Ihren ersten Vorwurf", hatte Behr erwidert, "halte ich für gegründet, glaube aber, daß hierin ein gemeinschaftliches Interesse aller Nachbarn besteht, und daß es Chur=Hannover doch nicht anzurathen ist, sich zum Besten der ganzen Nachbarschaft aufzuopfern. Den zweiten Vorwurf kann ich aber nicht ernst nehmen," schloß Behr lachend, "denn man kann mit Vernunft nicht vermuthen, daß der Herzog von Meklenburg einen solchen Schritt thun wird."

Als Dewitz wußte, daß das Handbillet des Königs von Dänemark in den Händen des Königs war, bat er um Audienz. Nach einigen einleitenden Worten sagte er:

"Ew. Majestät haben sich bis jetzt zu weiter nichts erklärt, als was der hochselige König auch gethan, höchstwelcher doch dem Herzoglichen Hause nicht eben günstig gesonnen war. Ew. Königliche Majestät sind aber demselben mit Gunst und Gnade zugethan und darf sich deshalb der Herzog, mein Herr, doch bessere und günstigere Bedingungen versprechen, als vormals. Auch das hannoversche Ministerium ..."

Hier unterbrach der König, welcher ganz in Händen der hannoverschen Minister und gegen alle Vorstellungen hart und taub gemacht war, den Gesandten ungeduldig:

"Den König von Dänemark werde ich höflichst ersuchen, sich nicht in meine affaires zu meliren! Ich kann in der Meklenburgischen Sache weiter nichts thun, als was mein seeliger Großvater gethan, dessen pecuniäre Verhältnisse, doch viel besser waren, wie die meinigen. Auch der Kaiserliche Ambassadeur hat mir von der Sache gesprochen. Ja, was will denn der?! Ich habe ihm erwidert, ich wolle weiter nichts, als was mir durch Kaiserliche Conclusa zugesprochen ist. Der Wiener Hof will nun doch nicht gar gegen die Gültigkeit und Autorität seiner eigenen Decrete sprechen?! Hierauf wußte der Graf Seilern auch nicht ein Wort zu erwidern. Kurz! Ich habe zwar alle


1) Im englischen Publikum glaubte man im Jahre 1765 allgemein, daß Friedrich der Große nur auf eine Gelegenheit warte, um sich an Hannover dafür zu rächen, daß der König Georg Preußen während des siebenjährigen Krieges im Stich gelassen.
Seite dauerhaft verlinken Seite als Digitalisat öffnen Seite 39 zur ersten Seite zur vorherigen Seite zur nächsten Seite zur letzen Seite

Freundschaft für Ihren Herzog, kann aber dabei doch nicht meinen eigenen Vortheil vergessen."

"Aus allem diesen folgt", schrieb Dewitz niedergeschlagen seiner Regierung, "daß ihnen nur die ganze Summe genügt. Das Vorgeben Behrs, daß der König der ganzen Summe bedürfe, um seine Schulden zu bezahlen, ist nur ersonnen, um doch in etwas den bösen Willen und die heimlichen Absichten des hannoverschen Ministeriums zu beschönigen, denn als ich dem Geheimen Rath von Behr erwiderte, er solle uns die hauptsächlichsten Gläubiger des Königs nennen, der Herzog wolle mit ihnen direct unterhandeln, wich derselbe aus: das ginge nicht an, auch würden die Gläubiger dies nicht thun.

Sollten nun Ew. Durchlaucht die ganze Schuldforderung und zwar in N. 2/3 nicht aufbringen können, so weiß ich kein anderes Mittel, die Aemter wieder zu bekommen, als sich an den König von Preußen zu wenden. Ich gestehe, die Sache ist mißlich, aber Ew. Durchlaucht können sich ja billige Bedingungen ausmachen und haben dabei die Hoffnung, daß der künftige preußische Regent christlichere und billigere Gesinnungen hegen werde. Bei Hannover ist keine Besserung zu hoffen, wohl aber ist noch Schlimmeres zu befürchten. Denn geschieht dergleichen jetzt während der Regierung eines der würdigsten Regenten, was wird geschehen, wenn sein Nachfolger zur Regierung kommt?!

Ob ich ferner hier von Nutzen sein kann, überlasse ich Ew. Durchlaucht erleuchtetem Ermessen."

Die Meklenburgische Regierung sah ein, daß nach dem Resultat der letzten Audienz der Gesandte in London nichts mehr nutzen konnte und berief ihn ab. Ende Mai wurde Dewitz in Abschiedsaudienzen vom König und von der Königin empfangen.

Auch in Hannover waren die Unterhandlungen völlig ins Stocken gerathen. Im April war der Landrath von Barner zum Osterfest in die Heimath gereist, war dort von Podagra befallen und erst im Juni nach Hannover zurückgekehrt. Er suchte nun zwar die Verhandlungen wieder aufzunehmen, aber dieselben beschränkten sich auf Unterredungen, die er mit den einzelnen Mitgliedern der Regierung hatte. Graf Bassewitz war aber vorläufig auch hiermit zufrieden; was er am meisten fürchtete, war ein gänzlicher Abbruch der Verhandlungen. Da Barner wiederholt berichtete, daß der Präsident von Münchhausen es übel empfunden habe, daß man außer in Hannover auch in London Verhandlungen pflege, so beauftragte Graf Bassewitz Barner, dem Präsidenten vertraulich zu eröffnen, Dewitz habe aus London berichtet, er wisse es aus sicherster Quelle, daß der gute Ausgang der Verhandlungen lediglich von ihm - dem

Seite dauerhaft verlinken Seite als Digitalisat öffnen Seite 40 zur ersten Seite zur vorherigen Seite zur nächsten Seite zur letzen Seite

Präsidenten - abhinge. Man würde sich auch sicher nicht nach London, sondern nach Hannover direct gewendet haben, wenn nicht der Brief der Königin an den Herzog von Strelitz dies veranlaßt hätte. Münchhausen zuckte die Achseln; er habe gehofft, daß seine Berichte nach London besseren Erfolg gehabt hätten, der König sei so daran gewöhnt bei Verpfändungen die Hoheitsrechte mit abgetreten zu erhalten, da es ihm bei der Erwerbung von Bentheim, Henneberg und Delmenhorst so geglückt sei, daß er davon wohl schwerlich abgehen würde.

"Wenn nur Ihr Herzog wenigstens die Gründe angeben wollte, warum er die Hoheitsrechte nicht abtreten will."

Barner erwiderte, auf diesen Punkt habe der Herzog von Anfang an bestanden.

"Ja, das weiß ich wohl," sagte Münchhausen, "aber wir haben hier gebundene Hände."

Nach dieser Unterredung verlor Graf Bassewitz alle Hoffnung. Er wollte den Landrath von Barner anweisen, keine weiteren Vorschläge in Hannover zu machen, bis Münchhausen die bestimmte Erklärung abgegeben habe, der König wolle von den Hoheitsrechten abstehen. Herzog Friedrich faßte die Sache praktischer auf. Er hatte das Gefühl, daß der Präsident von Münchhausen in der eben erzählten Unterredung habe einlenken wollen und daß Barner nicht gewandt genug auf dessen Intentionen eingegangen sei.

"Ich sehe den Grund nicht ein", schrieb der Herzog an Graf Bassewitz, "warum ich darauf bestehen soll, mir erstlich die Versicherung geben zu lassen, daß sie die Hoheitsrechte fallen lassen wollen, da sie doch schon ein Nachgeben äußern, wenn man ihnen nur die Gründe zeigte, warum man diesen Punkt nicht eingehen zu können glaubt. Die Gründe sind:

Ich halte es gerade wider das Gewissen, die Sorgfalt, so mir von Gott über das christliche und leibliche Wohl von Menschen aufgetragen ist, Anderen zu überlassen und zwar um einigen Gewinnstes willen."

Graf Bassewitz erwiderte, er sei ganz der Ansicht des Herzogs, nur habe er sich gescheut, diese Gründe anzuführen, aus Besorgniß, den König von England, der seine Unterthanen für die denkbar glücklichsten der Welt halte, dadurch zu verletzen und Handlungen, welche große Herrn fortwährend begehen, für gewissenlos zu erklären. Es wurde nun ein Pro Memoria mit den vom Herzog angeführten Gründen abgefaßt und dem Landrath von Barner zur Uebergabe an die hannoversche Regierung übersandt.

Seite dauerhaft verlinken Seite als Digitalisat öffnen Seite 41 zur ersten Seite zur vorherigen Seite zur nächsten Seite zur letzen Seite

Der Herzog hatte Recht gehabt, das hannoversche Ministerium zeigte sich nachgiebig. Allerdings nicht in Folge dieses Pro Memoria's, denn dasselbe wurde erst am 20. Juli in Hannover übergeben, und schon am 30. desselben Monats kam mit der englischen Post der günstige Bescheid aus London. Es mußten sich also schon vor Uebergabe des Memoires am Hofe von St. James Einflüsse geltend gemacht haben, welche dem Wunsche des Herzogs günstig waren, oder - und dies ist das Wahrscheinlichere - Münchhausen hatte in dieser Sache plein pouvoir vom Könige und fühlte das Unhaltbare seiner Position. Wie dem auch sein möge, Barner wurde am 1. August von den Ministern in so liebenswürdiger und zuvorkommender Weise empfangen wie nie zuvor und ihm in einem Pro Memoria, datirt vom 31. Juli, eröffnet, daß der König aus besonderer Hochachtung für den Herzog Friedrich beschlossen habe, von der Erwerbung der Hoheitsrechte gänzlich abzusehen. Im Uebrigen bestand man auf den Propositionen vom Jahre 1752 in der Weise, daß die hannoverschen Forderungen zu einer runden Summe zu der ungefähren Höhe, wie sie früher von Meklenburg genannt waren, fixirt, daß vier Aemter gleich an Meklenburg zurückgegeben werden, dagegen aber die übrigen vier Aemter nach freier Auswahl Hannovers solange verpfändet bleiben sollten, bis die zu 4 % zu verzinsende Schuldforderung von der meklenburgischen Regierung getilgt sein würde. Da aber die Zinsen für die ganze Schuldsumme nicht durch die Einkünfte der vier im Besitz von Hannover zurückbleibenden Aemter aufgebracht würden, sollte Meklenburg schon jetzt den überschießenden, sich nicht verzinsenden Theil der ganzen Forderung zurückzahlen. Die ganze Summe betrug nämlich pr. pr. 1 500 000 Rthlr., zu deren Verzinsung zu 4 % jährlich 60 000 Rthlr. erforderlich waren. Nun betrugen aber die Einkünfte der vier Aemter, welche die hannoversche Regierung zurückbehalten wollte, nämlich Boizenburg mit dem Elbzoll, abzüglich der Strelitzer Quote, Grevesmühlen, Rehna und Gadebusch, nach Abzug der Ausgaben für die Justizpflege, die Verwaltung, die Bau= und Reparaturkosten ca. 48 000 Rthlr. Daher war es erforderlich, daß wenigstens ein Kapital von 300 000 Rthlr. gleich baar ausbezahlt werden mußte. Zum Schluß des Memoires wurde die bestimmte Erwartung ausgesprochen, daß der Herzog diese für ihn so günstigen Bedingungen nun auch pure et simpliciter annehmen würde.

Durch den Verzicht der hannoverschen Regierung auf die Hoheitsrechte, d. h. auf die völlige Abtretung der vier Aemter, war die größte Schwierigkeit beseitigt. Es blieb nun nur noch der Versuch übrig, die Herabminderung der Schuldsumme zu erreichen und die Zahlung in der Weise zu regeln, daß der Herzog in jeder Münzsorte

Seite dauerhaft verlinken Seite als Digitalisat öffnen Seite 42 zur ersten Seite zur vorherigen Seite zur nächsten Seite zur letzen Seite

zahlen durfte, welche ihm beliebte, besonders auch in Gold. In diesem Sinne wurde der Landrath Barner instruirt. Dieser that sein Möglichstes, der Präsident v. Münchhausen war aber so zähe, daß Barner so gut wie nichts erreichte und endlich seiner Regierung dringend rieth, unter allen Umständen jetzt abzuschließen, sonst laufe man Gefahr, daß die Verhandlungen völlig abgebrochen würden. So wurde denn am 14. December 1765 eine Punctation von den hannoverschen Ministern und dem Landrath v. Barner unterzeichnet und später von König Georg und dem Herzog ratificirt, die in den Hauptpunkten folgendermaßen lautete:

"Unter der Schuldforderung ist diejenige Summe zu verstehen, welche der Kaiser dem König Georg II. und dessen Erben durch die Erkenntnisse vom 30. October 1732 und vom 23. September 1734 mit Zinsen adjudicirt hat und wofür demselben am 18. November 1734 die Kammergefälle der acht Aemter und des Elbzolles, incl. des auf Strelitz fallenden Theils desselben, als eine auf Rechnung zu nutzende und zu genießende Special=Hypothek verpfändet sind. Die Forderung besteht theils in Kapitalsummen, theils in Zinsen. Die Kapitalsummen sind:

1) 864 061 Rthlr. 27 ß. 2 Pf. Executionskosten,
2) 75 437 Rthlr. 43 ß. 8 Pf. Tumultskosten (der Aufstand im Jahre 1733),
3) 50 000 Rthlr. Mobilmachungsgelder für die vom Herzog Christian Ludwig angeworbenen Regimenter

Sa. 989 499 Rthlr. 22 ß. 10 Pf.

Die Zinsen sind alte, d. h. solche, welche vor Erlaß der Kaiserlichen Decrete fällig gewesen sind, und neue, d. h. solche, welche später alle Jahr fällig geworden und noch rückständig geblieben sind:

1) Auf die Kapitalsumme 1 464 958 Rthlr. 28 ß. 1 Pf.
2) auf die Kapitalsumme 2 70 133 Rthlr. 2 ß. 5 Pf.
3) auf die Kapitalsumme 3 15 000 Rthlr.
Ferner an Zinsen noch soviel, daß die ganze Zinsensumme 698 534 Rthlr. 29 ß. 6 Pf.
beträgt.
Davon sind abgetragen 151 350 Rthlr.              
Bleibt an Zinsen 547 184 Rthlr. 29 ß. 6 Pf.
Diese zum Kapital gerechnet 989 499 Rthlr. 22 ß. 10 Pf.
Giebt Totalsumme: 1 536 684 Rthlr. 4 ß. 4 Pf.
Seite dauerhaft verlinken Seite als Digitalisat öffnen Seite 43 zur ersten Seite zur vorherigen Seite zur nächsten Seite zur letzen Seite

und zwar meklenburgisches valeur, da nach diesem das Kapital vorgeschossen und daher auch nach demselben adjudicirt ist. Da aber ein Theil des Mobilmachungs=Kapitals in anderen schlechten Münzen angeliehen ist, so soll die ganze Summe rund zu 1 535 000 Rthlr. angenommen werden, und zwar in ausgeprägten N. 2/3=Stücken nach dem Leipziger Fuß, die Mark fein Silber zu 12 Rthlr. gerechnet.

Diese Summe soll in zwei Theile zerschlagen werden. Zuerst wird bezahlt, was über eine Million ist und ungefähr die Zinsen beträgt. Dafür werden die Aemter Bakendorf, Meklenburg, Wittenburg und Zarrentin zurückgegeben.

In Bezug auf die Zinsensumme ist man dahin übereingekommen, daß dazu gute vollwichtige Pistolen, davon 35 Stück auf die Cöllnische Mark gelten und 21 Karat 9 Gran fein halten, das Stück zu 5 Rthlr. gerechnet, und gute vollwichtige Dukaten, davon 67 Stück auf die Cöllnische Mark gehen, das Stück zu 2 Rthlr. 18 Groschen gerechnet, aber mit einem agio von 6 2/3 Rthlr. auf die Pistolen und 3 1/8 Rthlr. auf die Dukaten für jede 100 Rthlr. zu beschaffen sind.

Man ist erbötig, die erste Zahlung auf Johannis 1766 anzunehmen. Da der meklenburgische Bevollmächtigte jedoch nicht bestimmt erklären konnte, ob seine Regierung zu diesem Termin werde zahlen können, so ist man übereingekommen, daß, wenn drei Monate vor Johannis 1766 nicht gekündigt ist, dann die Zahlung erst zu Johannis 1767 geschehen kann; und wenn in diesem Jahr nicht zwei Monate vorher gekündigt ist, erst zu Johannis 1768. Geschieht es dann nicht, so gilt der ganze Vergleich nicht.

Bis zur Rückzahlung der Million bleiben die vier Aemter - Gadebusch, Rehna, Grevesmühlen und Boizenburg mit dem Elbzoll - im unveränderten Besitze Hannovers. Statt der in den Kaiserlichen Erkenntnissen zugesprochenen und laut der Hypotheken=Rechnungen bisher genossenen 5 % will der König von dem Termin an, in welchem die erste Zahlung erfolgt, mit vier vom Hundert zufrieden sein. Es werden dadurch nämlich die Zinsen der Million gedeckt, da der Durchschnittsertrag der vier im Besitz des Königs bleibenden Aemter 43 605 Rthlr. jährlich betragen hat. Da aber von diesen 43 605 Rthlr. noch manche Dinge zu bezahlen sind, wie Besoldung der Forstbedienten, Zollbeamten etc. , so sollen die über die Zinsen für die Million überschießenden 3605 Rthlr. dazu verwendet werden. Die Strelitzer Elbzoll=Quote - 9000 Rthlr. - zahlt Hannover, so lange es im Besitz der vier Aemter ist. Wird die Reluition der vier Aemter beliebt, so soll ein volles Jahr vorher gekündigt werden, und zwar zu Johannis.

Seite dauerhaft verlinken Seite als Digitalisat öffnen Seite 44 zur ersten Seite zur vorherigen Seite zur nächsten Seite zur letzen Seite

Endlich sollen alle Pachtcontracte ausgedient und die bisherigen Pächter nicht ohne besonders erhebliche Gründe entlassen werden."

Am 31. December ratificirten der König und der Herzog den Vergleich und wurden die Urkunden am 20. Februar 1766 durch den Landrath von Barner und den Landdrost von Alvensleben ausgetauscht. Dem hannoverschen Geheimen Secretair Meyer, welcher die Vergleichs=Verhandlungen hauptsächlich geführt hatte, ließ der Herzog ein Douceur von 1000 Dukaten auszahlen.

Die meklenburgische Regierung hatte sich erboten, die 535 000 Rthlr. Zinsen schon im Johannis=Termin des folgenden Jahres, also 1766, auszuzahlen und hatte sich die hannoversche Regierung bereit erklärt, diese Summe, welche überall in Meklenburg und Hannover in kleinen Posten aufgeliehen war, in Boizenburg entgegen zu nehmen. Als meklenburgischer Commissar fungirte der Oberhauptmann, Geheime Rath von Warnstedt, als hannoverscher der Geheime Rath von Albedyll. Ganz so glatt, wie man in Schwerin gehofft, ging diese Sache indeß nicht von statten. Der Herzog, welcher der Ansicht war, daß sich die Summe in acht Tagen bequem würde zählen lassen, hatte, da sich in Boizenburg Niemand gefunden, der die Küche für den herzoglichen Commissar übernehmen konnte, seinem Hofmarschall 1 ) befohlen, einen Koch= und Küchenwagen in der Weise dorthin zu senden, daß acht Tage lang eine Tafel von ca. 6 und einmal von 12-14 Personen hergerichtet werden könnte. Der Hofmarschall kam aber in arge Verlegenheit, weil sich die Zahlung und Uebergabe der vier Aemter nicht eine Woche, sondern volle vier Wochen lang hinzog, und weil, wie er dem Graf Bassewitz meldete, die im Hofkeller befindlichen Weine nicht von der Güte seien, daß mit denselben bei den fremden Commissarien Ehre einzulegen wäre; auch könne er bei dem gänzlichen Geldmangel in seiner Kasse keine Weine von auswärts beziehen, da die Lieferanten in Lübeck und Hamburg ihm keine Weine ohne sofortige baare Bezahlung mehr verabfolgen wollten.

Da die meklenburgische Regierung hoffte, auch die Million in Jahresfrist anleihen zu können, so kündigte sie dieselbe in einem Schreiben vom 21. Juni zum Johannistermin des folgenden Jahres, also zu 1767. Hierbei beging die Regierung die Unvorsichtigkeit, daß sie nicht eine rein geschäftliche Kündigung aussprach, sondern daß der Herzog, dem es unsicher erschien, ob sich die Million in so kurzer Zeit beschaffen ließe, hinzufügte, er setze sein fürstliches Wort zum Pfande, daß man sich alle erdenkliche Mühe geben wolle, die Zahlung rechtzeitig zu leisten; wenn es wider Erwarten jedoch fehlschlüge, so


1) Karl Gustav von Maltzahn.
Seite dauerhaft verlinken Seite als Digitalisat öffnen Seite 45 zur ersten Seite zur vorherigen Seite zur nächsten Seite zur letzen Seite

hoffe er, der König würde großmüthig sein und gestatten, daß der Rest nachträglich, gegen Zurückhaltung eines Theils der vier Aemter bezahlt würde.

Der Präsident von Münchhausen, welcher der Rückgabe der Aemter von vornherein feindselig gegenüber gestanden hatte, war sehr ungehalten darüber, daß die Meklenburgische Regierung schon im nächsten Jahre die vier letzten Aemter auslösen wollte. Er hatte gehofft, wenigstens bis zum Jahre 1769 im ungestörten Besitz der Aemter bleiben zu können. Begierig ergriff er daher die ihm gebotene Gelegenheit, die Rückgabe der Aemter noch hinauszuschieben. Er erwiderte am 27. Juni, er könne die Aufkündigung nicht gelten lassen, dieselbe sei gegen die abgeschlossene Convention, da sie keine reine, sondern eine mit Vorbehalt und mit Bedingungen verknüpfte sei, welche gerade dasjenige, was Se. Majestät beständig nicht eingehen zu können erklärt hatte, nämlich eine getheilte Zahlung und getheilte Reluirung der vier Aemter auf den Kopf stelle.

"Ich hoffe, die Herren in Schwerin entbinden mich von der Nothwendigkeit unsere Ansicht weitläufiger zu erweisen," schloß das im groben Ton gehaltene Schreiben.

Graf Bassewitz, welcher einen großen Theil der anzuleihenden Million bereits zu Johannis 1767 aufgesprochen hatte und ungern ein ganzes Jahr Zinsen verlieren wollte, beschloß noch einen Versuch zu machen; er schrieb nach Hannover, man hätte große Besorgniß gehabt, ob man wohl das Geld habe aufbringen können; jetzt sei diese Besorgniß völlig gehoben und er bäte sein Schreiben vom 21. Juni als eine reine Loskündigung anzusehen.

Am 15. Juli antwortete die hannoversche Regierung ganz in dem früheren Ton: "Wir können nicht darauf sehen, was Ew. Durchlaucht intendirt haben, sondern darauf, was sie wirklich geschrieben haben. Mit Umschreibung haben Ew. Durchlaucht weiter nichts beantragt in Ihrem Schreiben vom 21. vorigen Monats als eine particulare Reluition, und die ist gegen die Convention. Uebrigens ist jetzt die Kündigungsfrist abgelaufen."

Graf Bassewitz beschloß die Sache vorläufig ruhen zu lassen, zumal der Geheime Rath von Warnstedt zu dieser Zeit noch mit dem Auszahlen der 535 000 Rthlr. beschäftigt war, da der Geheime Rath von Albedyll, in äußerst aigrirter Stimmung, daß seine Herrlichkeit als Dictator in Boizenburg nun bald ein Ende haben sollte, Schwierigkeit auf Schwierigkeit beim Auszahlen des Geldes und bei der Uebergabe der Aemter machte. "Lassen wir die Sache beruhen," schrieb Bassewitz unter den Brief Münchhausens, "bis wir erst

Seite dauerhaft verlinken Seite als Digitalisat öffnen Seite 46 zur ersten Seite zur vorherigen Seite zur nächsten Seite zur letzen Seite

wirklich im Besitze der vier ersten Aemter sind. Mit Wechselschreiben contra potentiorem stehet öfterer etwas zu verderben, als gut zu machen. Schlimmsten Falls warten wir noch ein Jahr."

Im Januar des folgenden Jahres, 1767, machte dann der Herzog noch einen Versuch. In einem Brief an den König Georg - auch an die Königin Charlotte schrieb er - bat er in sehr beweglichen und herzlichen Ausdrücken, die Auszahlung der Million, welche von Johannis 1767 an in der Reluitionskasse bereit liegen würde, zu diesem Termin zu gestatten, damit er nicht 50 000 Rthlr. an Zinsen verlöre. "Nein!" lautete die Antwort aus London.

Nunmehr beeilte sich die meklenburgische Regierung eine Kündigung zum Johannis=Termin 1768 in aller Form Rechtens nach Hannover zu senden. -

In unserem Zeitalter der Milliarden und der Checks bietet die Auszahlung einer Million Thaler keinerlei Schwierigkeit. Anders war es im vorigen Jahrhundert.

Am 23. Juni des Jahres 1768 wurde die Million Thaler, in N. 2/3 und in Gold von Schwerin nach Boizenburg übergeführt. Voran der Rittmeister Diestler mit einem Detachement seiner Husaren, dann in einer sechsspännigen Karosse der Oberhauptmann von Warnstedt; hierauf die Gelder in Tonnen verpackt, auf 10 theils mit Marstall=, theils mit Postpferden bespannten vierspännigen Wagen, zur Seite von Husaren und Infanteristen escortirt, zum Schluß, - die Seele des Geschäfts, - der Zahlcommissar Schroeder in vierspänniger Kalesche, dann wieder Husaren. so bewegte sich der feierliche Zug am ersten Tage bis Wittenburg, wo ein Officier mit einem Detachement Infanterie die Bewachung für die Nacht übernahm. Am nächsten Tage erreichte man Boizenburg. Der Rittmeister zog aber nicht in das nächstgelegene Thor, in dessen unmittelbarer Nähe die Wohnung des Meklenburgischen Commissars lag, ein, sondern machte einen Umweg um die ganze Stadt und rückte in das entgegengesetzte Thor ein, um das Vergnügen zu haben, dem Geheimen Rath von Albedyll durch einen Triumphzug an seinen Fenstern vorbei einen Aerger zu bereiten. Diese menschenfreundliche Absicht gelang dem Rittmeister auch vollkommen. Durch das laute Trompetengeschmetter sämmtlicher Postillone, welche lustige Aufzüge und Fanfaren bliesen, aus seinem Nachmittagsschlaf geweckt, trat der Geheime Rath an das Fenster. Kaum erblickte ihn der Rittmeister, so commandirte er mit lauter Stimme den militärischen Salut, ritt eine Volte und stellte sich militärisch grüßend neben dem Fenster auf, bis die Million ihren Parademarsch beendet hatte.

Seite dauerhaft verlinken Seite als Digitalisat öffnen Seite 47 zur ersten Seite zur vorherigen Seite zur nächsten Seite zur letzen Seite

Der Herr Commissarius verstand aber diesen harmlosen Spaß schlecht. An und für sich ein galliger Herr und dadurch nicht milder gestimmt, daß er nunmehr seinen selbstständigen und einträglichen Posten als General=Administrator der Aemter aufgeben mußte, schrieb er noch an demselben Tage einen giftigen Brief an Graf Bassewitz, in welchem er sich bitter über das impertinente Gebahren des Husaren=Rittmeisters beschwerte.

Der Graf Bassewitz war durch das widrige und feindselige Benehmen, welches der Präsident Münchhausen in der ganzen Reluitionssache gegen Meklenburg an den Tag gelegt hatte, sehr nervös geworden. Tag und Nacht befürchtete er Diebstahl und Feuersbrunst, besonders aber, daß die Entgegennahme der Gelder noch in letzter Stunde verweigert werden möchte. Er schrieb deshalb einen Entschuldigungsbrief an den Geheimen Rath von Albedyll und insinuirte dem Rittmeister, "er verbäte sich für die Zukunft solche Possen."

Nach endlosen Formalitäten und viel Zeitverschwendung gelangte man endlich - am 5. Juli! - dahin, das Zählen der Million zu beginnen; nicht ohne daß der Graf Bassewitz den Geheimen Rath v. Warnstedt, welcher schon alt und sehr methodisch war und 8 Wochen zur Abwickelung der Geschäfte beansprucht hatte, in mehreren Monitorien ernstlich zur Eile angetrieben hatte.

Der Zahlcommissar Schroeder hatte die Million aufzuzählen, Stück für Stück. Ihm waren zur Hülfe ein Kassenbeamter und als Sachverständiger ein Hebräer beigegeben. Der Kammerschreiber Rabius, welcher von hannoverscher Seite zur Uebernahme der Gelder bestimmt war, hatte nur einen Hebräer als Rechtsbeistand. Dies war aber ein äußerst streitbarer Held, gewandt, gerieben, mit allen Hunden gehetzt, während sein meklenburgischer Glaubensgenosse alt, gebrechlich und ohne alle Energie war. Da nun Ersterer, der Convention gemäß, das Recht hatte, jedes Geldstück in Bezug auf seinen Gold= ober Silbergehalt, sein Gepräge und sein Gewicht zu prüfen und von diesem Recht den ausgiebigsten Gebrauch machte, gerieth der Zahlcommissar Schroeder bald in Nachtheil und mußte sich in Hamburg nach einer Geld=Reserve umsehen, um die zahlreich ausgeschossenen Stücke rasch wieder durch neue ersetzen zu können. Es wurde ihm aber klar, daß auch diese Reserve, die er sich schon früher bei Hamburger Bankiers aufgesprochen hatte, auf die Dauer nicht ausreichen würde. Er erließ einen Nothschrei nach dem andern nach Schwerin und bat dringend um einen besseren Sachverständigen. Ein solcher erschien denn auch alsobald in der Person des Sohnes des Schweriner "Hofjuden" Nathan Aaron. Der junge Herr Aaron war ein so verschmitzter, schneidiger Geschäftsmann, wie je einer am Wechseltisch

Seite dauerhaft verlinken Seite als Digitalisat öffnen Seite 48 zur ersten Seite zur vorherigen Seite zur nächsten Seite zur letzen Seite

gestanden hat. Nun bekam die Sache einen anderen Charakter. Das Auge bewaffnet mit der Lupe, in der einen Hand die Goldwage, in der andern den Probirstein, so standen sich die beiden Gegner kampfgerüstet gegenüber, keiner gewillt, dem anderen auch nur um eines Zolles Breite zu weichen; getrennt durch einen langen und breiten Tisch, um alle Eventualitäten zu verhüten. Das Schauspiel, welches diese beiden Sachverständigen boten, muß sehr ergötzlich gewesen sein, denn wir lesen in den Acten, daß der Geheime Rath von Albedyll, der für Humor sonst wahrlich keinen Sinn hatte, in den Nachmittagsstunden dem bewegten Treiben schmunzelnd beiwohnte.

Sechs Wochen hindurch zogen sich diese täglichen Schlachten hin. Bei dem vielen schlechten Gelde, welches in damaliger Zeit umlief, neigte sich der Sieg aber in bedenklicher Weise auf die Seite Hannovers. Mehr als einmal mußte der Zahl=Commissar Schroeder mit Extrapost nach Hamburg eilen, um Succurs herbeizuholen. In Summa wurden 90 000 Stück N. 2/3 als unbrauchbar ausgeschossen.

Am 12. August meldete Rabius dem Oberhauptmann v. Warnstedt, daß die Million richtig bezahlt sei, und am 19. desselben Monats erfolgte dann die Uebergabe der Aemter.

Während dieser sechs Wochen war täglich Tafel beim meklenburgischen Commissar gewesen; in der Regel weniger, mitunter bis zu 10 Personen. Für Diejenigen, welche es interessirt, wie in damaliger Zeit die Gäste bewirthet wurden, diene zur Nachricht, daß bei den Diners in Summa ausgetrunken wurden: 122 Flaschen Pontac, 96 Flaschen Rheinwein, 80 Flaschen Franzwein, 21 Flaschen Burgunder, 18 Flaschen Champagner, 5 Flaschen portugiesischer und 5/2 Flaschen Ungar=Wein.

Endlich sei noch der Geschenke erwähnt, die bei dieser Gelegenheit vom Herzog an die Persönlichkeiten, welche bei den Verhandlungen besonders in den Vordergrund getreten waren, gemacht wurden. Der Geheime Rath von Dewitz und der Landrath von Barner bekamen Jeder einen überaus kostbaren Brillantring - "kleine Wagenräder" nennt sie Graf Bassewitz - mit dem Bildniß des Herzogs, eingefaßt mit 48 großen Diamanten. 1 ) Der Geheime Rath von Albedyll erhielt eine Dose mit dem Bildniß des Herzogs; ebenso der Geheime Raths=Präsident Graf von Bassewitz. 2 )



1) Der Werth jedes Ringes betrug 450 Thaler.
2) Die Dosen wurden alt gekauft und kosteten 850 resp. 1000 Thaler.
Seite dauerhaft verlinken Seite als Digitalisat öffnen Seite 49 zur ersten Seite zur vorherigen Seite zur nächsten Seite zur letzen Seite
III. Die Reluition der 4 an Preußen verpfändeten Aemter.

Im August des Jahres 1763 - am 14. Februar desselben Jahres war der Hubertsburger Friede abgeschlossen - schickte der Herzog Friedrich seinen Geheimrath Baron von Lützow als envoyé extraordinaire an den Hof von Berlin, mit der Instruction:

1) die Wohlgewogenheit des Königs und der Staatsminister und deren nachbarliche Freundschaft zu suchen;

2) freundschaftlichen Umgang mit allen Gesandten, sowohl denjenigen, die dem preußischen Hof besonders freundlich gesonnen, als auch mit denen, die es nicht seien, zu pflegen, also sich außer allem Verdacht der beiden Parteien zu halten; hauptsächlich aber Umgang mit den Gesandten zu cultiviren, welche als völlig neutral anzusehen seien;

3) um dies thun zu können, solle er es sein erstes Geschäft sein lassen, die jetzigen Absichten der Höfe zu entdecken und darüber zu berichten;

4) sich bei dem preußischen Ministerium zu erkundigen, ob der König nicht geneigt sei, sich bei dem König von England dahin zu verwenden, daß Letzterer die zur hannoverschen Special=Hypothek gehörigen 8 Aemter zurückgebe;

5) Zu versuchen, ob nicht der König die an Preußen verpfändeten 4 Aemter zurückgeben wolle, oder doch die Zusage ertheilen, daß er die Aemter zurückgeben wolle, wenn Hannover einen Theil der Aemter zurückgebe.

Die Berichte sollten in Chiffreschrift geführt werden; obgleich diese Schrift sehr einfach war - für jeden Buchstaben wurde eine Zahl, nur für oft wiederkehrende Worte wurde für das Wort eine Zahl gesetzt - wurde dem Baron von Lützow ein Dechiffrirbeamter mitgegeben. Der meklenburgische Minister=Resident in Berlin, Legationsrath Hövel wurde angewiesen, dem Gesandten in allen Stücken zur Seite zu stehen.

Der Baron von Lützow war schon vielfach zu diplomatischen Sendungen in Petersburg, Kopenhagen, Stockholm u.s.w. verwendet worden, hatte sich eine genaue Personal=Kenntniß unter den leitenden Staatsmännern an den verschiedenen Höfen und durch sein gewandtes Wesen und seinen geraden Charakter viele Freunde in der diplomatischen Welt erworben. Am preußischen Hof war er persona gratissima.

So wurde er denn von den beiden Kabinets=Ministern, dem Graf von Finckenstein und dem Graf von Hertzberg überaus freundlich aufgenommen und ihm mitgetheilt, der König empfinde es als eine

Seite dauerhaft verlinken Seite als Digitalisat öffnen Seite 50 zur ersten Seite zur vorherigen Seite zur nächsten Seite zur letzen Seite

Besondere Aufmerksamkeit seitens des Herzogs, daß er gerade ihn an seinen Hof abgeschickt habe.

Ebenso war der König in der Antritts=Audienz ungemein gnädig gegen Lützow. "Seine Majestät", berichtet er, "beantworteten meine französische Anrede mit den verbindlichsten Ausdrücken und haben mir sehr viele Freundschaftsversicherungen für Eure Durchlaucht und die Durchlauchte Herzogin aufgetragen. Ueberhaupt muß ich gestehen, daß ich bei meinen verschiedenen Verschickungen noch niemals mit einer solchen ausnehmenden Gnade empfangen wurde, als von diesem großen König."

Tags darauf wurde Lützow von der Königin und der Königlichen Familie empfangen. Wenn auch die Aufnahme des Baron Lützow am Berliner Hofe nichts zu wünschen übrig ließ, so war er doch vor der Hand nicht im Stande, in dem Hauptzweck seiner Mission, nämlich der Einlösung der verpfändeten Aemter, auch nur einen Schritt weiter zu kommen. Zwar kam Graf Finckenstein in der ersten längeren Unterredung, die Lützow mit demselben hatte, auch auf die Pfandämter zu sprechen, da er die Absendung des Geheimraths von Dewitz nach London erfahren hatte; aber seine Aeußerung war nicht gerade ermuthigend. "Der König", sagte er, "setzt ein point d'honneur darin, die Aemter nicht eher herauszugeben, als bis England es gethan." Nach dieser Unterredung hielt es Lützow für das Beste, die Sache vorläufig nicht weiter zu treiben.

Es war überhaupt keine günstige Zeit für derartige Unterhandlungen im kleinen Stile am Berliner Hofe. Die hohe Politik überwog noch zu sehr und hielt die Gemüther der Minister und der Gesandten aller Mächte in hohem Grade in Spannung.

Wir wissen aus der Geschichte, daß aus mancherlei Gründen die Kriegsfurie wieder entfesselt zu werden drohte und daß es nur der allgemeinen Erschöpfung und dem absoluten Friedensbedürfniß der Völker zuzuschreiben war, daß die Schwerter in der Scheide blieben. Zündstoff war reichlich vorhanden.

Baron Lützow war ein scharfer Beobachter; seine Berichte geben uns ein sehr anschauliches Bild der politischen Lage in Europa, und wurden besonders fesselnd, als der am 6. October erfolgte Tod des Königs von Polen die Gemüther mächtig aufregte und im Mai 1764 zwischen Rußland und Preußen ein Freundschafts= und Vertheidigungstractat abgeschlossen wurde. Vor Allem aber verstand dieser liebenswürdige Diplomat es, sich das Vertrauen der preußischen Minister und der fremden Gesandten in hohem Maße zu erwerben. In geschickter Weise näherte er sich zunächst den Gesandten Rußlands und Oesterreichs, um sie für das Interesse seines Herrn zu gewinnen.

Seite dauerhaft verlinken Seite als Digitalisat öffnen Seite 51 zur ersten Seite zur vorherigen Seite zur nächsten Seite zur letzen Seite

Schon im September berichtete er nach Schwerin, daß der österreichische Gesandte ihm gesagt habe, er habe den Auftrag, Meklenburg in Berlin zu unterstützen, fügte jedoch hinzu, daß er sich von dieser Hülfe nicht viel verspreche. Kurz darauf kam der Großkanzler Graf Woronzow aus Petersburg auf der Durchreise nach Italien nach Berlin; dieser theilte Lützow im Vertrauen mit, daß er aus eignem Antriebe dem Graf Finckenstein gesagt habe, der König könne der Czarin keinen größeren Gefallen thun, als wenn er sich recht freundschaftlich zu dem Herzog von Meklenburg=Schwerin stelle. Auch der englische Gesandte versicherte Lützow, er wolle die meklenburgischen Wünsche unterstützen.

Große Sorge machte dem leitenden meklenburgischen Minister, dem Graf von Bassewitz, der Geldmangel im Lande, für den Fall, daß die ganze Summe zur Auslösung der Aemter auf einmal ausbezahlt werden mußte. Auch hier weiß Lützow Rath. Der ehemalige Strelitzische Hofagent Marcus in Berlin hatte sich ihm gegenüber anheischig gemacht, bis zu 2 000 000 Rthlr. in neuen 2/3 Stücken an einem Tage auszuzahlen; derselbe will diese Summe in Leipzig ober in Braunschweig prägen lassen.

Nachdem um die Mitte des Jahres 1764 der Friede gesichert erschien, widmete sich der König ganz seinen finanziellen Unternehmungen, um aus den Ueberschüssen den Staatsschatz wieder zu füllen.

Uebernahme der Münze auf den Staat, Verpachtung der Tabacksregie, Errichtung einer Bank in Berlin; auch für die Einkünfte der Stempelkammer, der Post und der Accise wurde ein Generalpächter gesucht; alles dies umfaßte die unermüdliche Thätigkeit des Königs, um Geld für den völlig ausgesogenen Staat zu schaffen. Lützow berichtete sogar, daß der König große Massen Getreide für schlechtes Geld aufgekauft und im Clevischen aufgespeichert habe, um dasselbe bald darauf für gutes Geld nach auswärts zu verkaufen;

bei diesem Handel habe der König 200 000 Rthlr. lucrirt. Völlig unerträglich war es dem König, einen Ausfall in irgend einer Kasse zu haben und er litt nie Uebertragungen von einer Kasse in die andere. Wir sehen, es war ein schlechter Zeitpunkt, welchen die meklenburgische Regierung gewählt hatte, die Aemter einzulösen, da hierdurch ein erheblicher Ausfall in den Einnahmen des preußischen Staates eingetreten wäre.

Da in der Reluirung der Aemter vorläufig nichts zu machen war, kehrte Baron Lützow nach Schwerin zurück und ging nur zeitweise so lange nach Berlin, als nöthig war, um dort seine Stellung als Gesandter zu behaupten. Hierzu zwang nämlich den Herzog der Zustand seiner Finanzen, welcher kostspielige permanente Gesandtschaften

Seite dauerhaft verlinken Seite als Digitalisat öffnen Seite 52 zur ersten Seite zur vorherigen Seite zur nächsten Seite zur letzen Seite

schlechterdings verbot. Es wurde dem Herzog nicht leicht, dem Baron Lützow außer seinem Gehalt, monatlich 100 Louisd'or Zulage zu geben, abgesehen von den Reisekosten, welche - die Reise hin und zurück währte 10 Tage - jedesmal 189 Rthlr. kostete.

Im Jahre 1766 bot sich eine günstige Gelegenheit, um Verhandlungen wegen Einlösung der Aemter anzuknüpfen, dadurch, daß zum Johannis=Termin dieses Jahres die Hälfte der an Hannover verpfändeten Aemter an Meklenburg zurückgegeben werden sollte. Der Baron Lützow mußte sich sofort auf seinen Posten in Berlin begeben und wurde angewiesen, zunächst discursive, als geschähe es ohne Auftrag, den Grafen Finckenstein und Hertzberg von der Rückgabe der Aemter zu sprechen. Beide Minister waren der Ansicht, der König würde keine Schwierigkeiten machen. Derselbe habe schon geäußert, als ihm die zwischen Hannover und Meklenburg abgeschlossene Convention vorgelegt sei: "Nun werden sie mich in Meklenburg wohl auch bald auslösen!" Das Mißliche bestehe nur darin, daß aus den Einkünften der Aemter, der König für seine Chatulle 1500 Thlr. bestimmt habe und mehrere Generale ebenfalls Summen aus diesem Fonds bezögen, welche der Herzog sich schon entschließen müsse, nach der Auslösung weiter zu zahlen. Bei der ökonomischen Denkungsart des Königs sei hiervon nicht abzukommen. Die Entfernung der Husaren aus Meklenburg würde vielleicht weniger Schwierigkeiten machen, denn bei der letzten Revue sei das in Meklenburg stehende Husaren=Bataillon so verwildert und schlecht exercirt gewesen, daß der König ausgerufen habe:

"Das kommt daher, weil die Kerle allzugute Tage im Lande Gosen haben!"

Im Ganzen gewann Lützow aber doch den Eindruck, als wenn die Minister auswichen und Ausflüchte suchten. Er schlug deshalb seiner Regierung vor, sich des Obersten Quintus Icilius - vormals Professor Guiscard - zu bedienen, welcher anfangs durch seine Kenntniß in den morgenländischen Sprachen, dann aber durch seine Gewandtheit in Commerz= und Finanzsachen sich die besondere Gunst des Königs erworben hatte. Diesem eigennützigen Mann, der jede Gelegenheit sich zu bereichern suchte, hatte Lützow gesagt, der Herzog würde ihn ansehnlich belohnen, wenn er den König bewege, die vier oder vorläufig wenigstens doch zwei Aemter zurückzugeben. Der Oberst hatte erwidert, die Gelegenheit sei gerade jetzt günstig, da er 200 000 Rthlr. aufleihen solle, um Handelsbeziehungen in Cadix und Livorno anzuknüpfen; er wolle den König gerne sondiren.

Dies Anerbieten wurde aber vom Grafen Bassewitz kurz abgewiesen; solche Privatbemühungen von mercenairen favoriten kenne

Seite dauerhaft verlinken Seite als Digitalisat öffnen Seite 53 zur ersten Seite zur vorherigen Seite zur nächsten Seite zur letzen Seite

er aus Erfahrung zur Genüge; sie kosteten nur Geld und verliefen in der Regel unglücklich. Wenn dann die Minister die Sache zum Vortrag beim König brächten, fänden sie einen praeoccupirten Herrn!

Dagegen richtete Graf Bassewitz im Juli ein Schreiben an die preußischen Minister, mit der Bitte, nunmehr, da die Hälfte der hannoverschen Aemter reluirt sei, auch zwei der an Preußen verpfändeten Aemter an Meklenburg zurückzugeben, gegen Rückzahlung der Hälfte der im Ganzen 140 000 Rthlr. betragenden Forderung.

Auf dies Schreiben kam Ende August eine völlige abschlägige Antwort aus Berlin, mit der Bemerkung, daß man übel berichtet sei; nicht 140 000 Rthlr. betrüge die Pfandsumme, sondern 153 830 Rthlr. Dabei habe der König nur die Zinsen von seinem Kapital genutzt, der Rest sei für die Administration und zur Instandsetzung der Gebäude in den Aemtern, also zu Nutzen des Herzogs verwendet. Ein zweites Schreiben der meklenburgischen Regierung hatte keinen besseren Erfolg. So endete das Jahr 1766.

Im April des folgenden Jahres schickte Graf Bassewitz die zu Johannis 1768 geschehene Kündigung der vier übrigen hannoverschen Pfandämter, an den Baron Lützow, damit er dieselbe in origine den preußischen Ministern vorlege und dabei die Bitte ausspreche, daß zu demselben Termin auch alle vier an Preußen verpfändeten Aemter zurückgegeben und alle drei Garnisonen von den Husaren geräumt werden möchten. Graf Finckenstein versprach, die Sache sofort dem Könige vorzutragen; dann aber machten beide Minister Ausflüchte: die Sache sei ja nicht so eilig und endlich erklärte Graf Herzberg, der König habe beim Vortrag gesagt: "Das hat noch ein Jahr Zeit!"

Dem Grafen Bassewitz blieb nichts anderes übrig, als sich zu gedulden; er schrieb an die preußischen Minister, daß er zu Johannis 1768 sicher auf Erfüllung seiner Bitte rechne. Den Baron Lützow aber wies er an, er solle nur in Berlin gar nicht davon erzählen, daß seine Regierung sich ernstlich um die Wiedergewinnung der Aemter bemüht habe und nun die Flinte ins Korn werfe; er solle, wenn er gefragt würde, sagen, man habe in Schwerin mit der Reluition der hannoverschen Aemter gerade genug zu thun und habe wegen Einlösung der preußischen Aemter nur flüchtig seine Gedanken mit dem Berliner Gouvernement ausgetauscht! Sonst verscherze man sich noch die Achtung der anderen Mächte, des Reichshofraths in Wien und der eigenen Landstände. Baron Lützow verließ hierauf Berlin auf längere Zeit.

Seite dauerhaft verlinken Seite als Digitalisat öffnen Seite 54 zur ersten Seite zur vorherigen Seite zur nächsten Seite zur letzen Seite

Nachdem Johannis 1768 die letzten vier der an Hannover verpfändeten Aemter zurückgegeben waren, dankte der Herzog dem König Georg für seine in der Reluitions=Angelegenheit bewiesene Coulanz und bat, seinen Gesandten Mitschel in Berlin anzuweisen, die nunmehr bevorstehenden Unterhandlungen zur Wiedererlangung der an Preußen verpfändeten Aemter beim König von Preußen zu unterstützen. Zu seinem großen Erstaunen erhielt er aber im October die kurze und bündige Anwort:

"Ebensowenig wie ich es liebe, daß sich ein fremder Hof in meine Angelegenheiten mischt, mag ich mich auch nicht in die Angelegenheiten Preußens mischen!"

Im November desselben Jahres begab sich Lützow wieder auf seinen Posten in Berlin. Er erhielt die Instruction, nunmehr die Reluitionsfrage mit allem Eifer zu betreiben und zu dem Ende wenigstens einmal wöchentlich bei beiden Ministern vorzusprechen. Auch wurde ihm ein Schreiben des Herzogs an König Friedrich mitgegeben für den Fall, daß die Minister ihn direct an den König verweisen sollten. Dies Schreiben zeigte Lützow im December dem Graf Finckenstein mit der Bitte, ihm zu sagen, ob er das Schreiben in Audienz dem Könige übergeben oder ob er einen formellen Antrag beim Ministerium wegen Rückgabe der Aemter stellen solle. Der Graf sagte, er wolle sich mit dem Graf Herzberg besprechen und bat den Gesandten um Geduld; er suche nur nach einer passenden Gelegenheit, der Sache eine günstige Wendung zu geben.

Inzwischen kamen aber im Februar des Jahres 1769 Aeußerungen des Königs zu Lützows Ohren, welche ihm die Sache nicht in so rosigem Lichte erscheinen ließen, als die Minister ihn glauben machen wollten. Ein guter Freund Lützow's hatte, um den König zu sondiren, Letzterem gegenüber geäußert, der Herzog von Meklenburg bemühe sich ja jetzt, wieder in den Besitz seiner Aemter zu kommen.

"Das ist mir bekannt", hatte der König trocken und ohne die Miene zu verziehen, erwidert, "das Geld ist dazu bereits schon in Holland negocirt". 1 )

Dieselbe ausweichende Antwort erhielt der Oberst Quintus Icilius:

"Die Hannoveraner hatten Geld nöthig, ich brauche aber keins!" sagte der König. Ebenso sollte der König auf eine Andeutung hin,


1) Die meklenburgische Regierung unterhandelte zu der Zeit gerade wegen einer Anleihe, allerdings im tiefsten Geheimniß, mit einem Amsterdamer Handlungshause.
Seite dauerhaft verlinken Seite als Digitalisat öffnen Seite 55 zur ersten Seite zur vorherigen Seite zur nächsten Seite zur letzen Seite

erstaunt geäußert haben: "Ich denke gar nicht daran, meine Husaren aus Meklenburg herauszuziehen; ich weiß nicht, wer sich das ausgedacht hat!"

Der Herzog war sehr verstimmt, als Lützow dies berichtete und ließ demselben seine Ungeduld ausdrücken. Auch fing man jetzt in Schwerin an, zu erwägen, ob man nicht durch Hinterthüren weiter komme, wie durch offene Unterhandlung mit den Ministern. Lützow wußte, daß ein officieller Bericht der Minister an den König überhaupt noch nicht abgegangen war, und so wollte man denn auf alle Fälle auf diejenigen Personen einwirken, welche im Cabinet des Königs die Aemterangelegenheiten bearbeiteten. Zu diesem Geschäft verwandte der Herzog den Oberjägermeister v. Brandt auf Wangelin, welcher das Amt Plau in Pacht hatte. Ihm sollte die Pacht prolongirt werden und er hatte die Erlaubniß, Douceurs in der Höhe von 2000 Ducaten denjenigen Personen zu versprechen, welche zu der Reluition der Aemter mitwirken würden. Nach 11monatlichem Bemühen in Potsdam, hatte derselbe aber - nichts erreicht und ihm wurde die Unzufriedenheit des Grafen Bassewitz in sehr ungnädiger Weise insinuirt, zumal, da man Grund zu haben glaubte, daß er doppeltes Spiel getrieben habe.

In Folge des Drängens von Schwerin aus, pressirte Baron Lützow die Sache jetzt ebenfalls mehr. Er bat den Grafen Finckenstein dringend, ihm endlich Bescheid zu geben, der Herzog, sein Herr fange schon an, ihm alle Schuld beizumessen, worauf der Minister erwiderte: "Mein Gott, was können dem Herzog denn einige Wochen ausmachen!?" Und als nun Graf Hertzberg, der an diesem Morgen übellaunig und zerstreut war, gar äußerte, die Sache sei doch nicht von so großem Belang, ließ sich Lützow hinreißen, heftig zu werden, was freilich keinen anderen Effect hatte, als daß er am nächsten Tage höflichst um Entschuldigung bitten mußte.

Am 27. Mai konnte endlich Lützow dem Herzog Friedrich bestimmt melden, daß die Minister ihren schriftlichen Bericht, von dem er das Beste hoffe, in das Cabinet des Königs gesandt hätten.

Schon vor längerer Zeit hatte Graf Bassewitz dem Baron Lützow ans Herz gelegt, sich nunmehr ernsthaft um die Hülfe der fremden Gesandten zu bewerben. Bei dem russischen Botschafter waren Lützow's Bemühungen auf den fruchtbarsten Boden gefallen. Der Erstere hatte die Erlaubniß der Czarin Katharina, welche auch von Schwerin aus um Unterstützung angegangen war, erbeten und erlangt, für den Herzog von Meklenburg am Berliner Hofe wirken zu dürfen. Im Juli (1769) besuchte der Fürst Dolgorucki den Grafen von Finckenstein und gab in dringlichen Redewendungen den

Seite dauerhaft verlinken Seite als Digitalisat öffnen Seite 56 zur ersten Seite zur vorherigen Seite zur nächsten Seite zur letzen Seite

Wünschen seiner Herrin Ausdruck. Finckenstein war sichtlich um die Antwort verlegen.

"Warum eilt der Herzog von Meklenburg so mit der Sache?"

"Jeder will doch Herr in seinem Lande sein! Ich muß der Kaiserin berichten, wie die Sachen stehen", erwiderte Dolgorucki.

Da wurde der Graf offenherziger und sagte, der Bericht der Minister in der Aemterfrage liege seit Monaten auf dem Schreibtisch des Königs; Letzterer schiene aber nicht sehr pressirt zu sein. Der Botschafter bat, nach einiger Zeit wieder anfragen zu dürfen.

Auch bei Graf Hertzberg sprach Fürst Dolgorucki vor. Der sagte, der König werde sich nicht weigern, die Aemter zurückzugeben, aber die Sache müßte noch hinausgeschoben werden, der König habe auch noch verschiedene Ansprüche an den Herzog.

Im August war der russische Botschafter zum zweiten Male beim Grafen Finckenstein.

"Der König hat noch keine Zeit gehab", wich Letzterer aus.

"Das bedaure ich lebhaft", erwiderte der Fürst; "die Czarin hat mich schon erinnert, ob denn noch keine Antwort da sei?"

Letzteres war zwar nicht der Fall; die Czarin hatte ihren Botschafter nicht erinnert, hatte die Sache vielleicht ganz vergessen, aber auf Anregung des englischen Gesandten war dieser Coup zwischen Lützow und Dolgorucki verabredet worden, um eine größere Wirkung zu erzielen.

Um den großen Diensteifer des Fürsten Dolgorucki zu erklären, müssen wir hier einschalten, daß Baron Lützow auf eigne Verantwortlichkeit dem Fürsten eine namhafte Erkenntlichkeit seitens des Herzogs versprochen hatte, wenn er reüssire; ebenso dem General Lentulus, welcher den König in dessen Wagen zur Revue nach Schlesien begleiten sollte.

"Das hätte ich nicht geglaubt, daß man das dem Fürsten bieten dürfe!" bemerkt Graf Bassewitz unter dem Bericht des Gesandten.

Das coulante Benehmen des Herrn Mitschel in Berlin brachte den Graf Bassewitz auf die Idee, nochmals die englische Hülfe anzurufen und zwar die der Königin Sophie Charlotte. Obgleich der Herzog Friedrich seine Ansicht dahin aussprach, daß wenn durch die Intervention der mächtigen und mit dem Berliner Hofe damals eng liirten Czarin nichts erreicht wäre, die der Königin von England auch nichts helfen würde, gab er doch den Vorstellungen seines geschäftskundigen Ministers nach und schrieb an die Königin. Die Antwort der Letzteren, welcher der Brief, den sie im Jahre 1763 an ihren Bruder, dem Herzog Adolf Friedrich von Meklenburg=

Seite dauerhaft verlinken Seite als Digitalisat öffnen Seite 57 zur ersten Seite zur vorherigen Seite zur nächsten Seite zur letzen Seite

Strelitz bei Gelegenheit der Reluirung der an Hannover verpfändeten meklenburgischen Aemter geschrieben und der ihr manchen Verdruß bereitet hatte, noch in zu frischer Erinnerung sein mochte, ließ nicht lange auf sich warten: "Ihre Majestät bedaure sehr; sie wisse nichts von den Aemtern, glaube auch nicht, daß ihr Fürwort nützen würde", war der in äußerst verbindliche Worte gekleidete Bescheid von "des Herzogs freundwilliger Muhme Charlotte."

Während der Revue im Jahre 1769 in Schlesien, hatte König Friedrich mit dem Kaiser Joseph eine Zusammenkunft in Neisse gehabt und war in die freundschaftlichsten Beziehungen zu diesem Monarchen getreten. Graf Bassewitz beschloß, diesen Umstand auszunutzen und den Kaiser um seine Intercession bei dem König von Preußen zu bitten.

Der General Lentulus rieth ebenfalls dazu, und so wurde der meklenburgische Geschäftsträger am Wiener Hofe, der Hofrath Edle von Schmidt beauftragt, die kaiserlichen Minister zu sondiren und ihnen zu insinuiren, die Fürsprache des Kaisers schiene dem Herzog der beste und sicherste Weg zu sein, da doch die meklenburgischen Aemter lediglich durch die Schuld des Wiener Reichshofraths in fremde mächtige Hände gelangt seien. Schmidt schrieb zurück, daß die beiden Monarchen, bei ihrer Zusammenkunft in Neisse verabredet hätten, die lästige Form der Handschreiben in ihrem gesellschaftlichen Verkehr ganz fallen und statt dessen Alles in Audienzen durch ihre Gesandten erledigen zu lassen. Zu diesem Zweck sei es aber nöthig, daß der Herzog seine Sache dem Reichs=Vice=Kanzler Fürsten Colloredo schriftlich eingebe. Dadurch hätte die ganze Angelegenheit jedoch nicht den Schein der Intercession eines mit Preußen befreundeten Monarchen, sondern den Charakter einer Klage bei Kaiser und Reich angenommen und gerade dies war es, was man unter allen Umständen vermeiden wollte. Man hatte in Schwerin während des 7jährigen Krieges gar zu traurige Erfahrungen mit der Reichshilfe gemacht! Man ließ die Sache lieber ganz fallen.

Nun rieth der General Lentulus zu einem Handschreiben des Herzogs an den König, mit der Bitte um Rückgabe der Aemter und Herausziehung der preußischen Garnisonen. Der Herzog war hierzu bereit. Den Vorschlag des Baron Lützow, dem Begleitschreiben an den General Lentulus einen Wechsel von 100 Louisd'or beizulegen, verwarf Graf Bassewitz mit dem Bemerken, daß Letzterer, wenn er reüssire, mehrere 1000 Ducaten sicher bekommen solle. Dies vom 30. September 1769 datirte Handschreiben konnte Lentulus aber erst im December dem Könige übergeben, da der General längere Zeit dienstlich bei seinem Regimente in Magdeburg anwesend war.

Seite dauerhaft verlinken Seite als Digitalisat öffnen Seite 58 zur ersten Seite zur vorherigen Seite zur nächsten Seite zur letzen Seite

Der König las das Schreiben, legte es auf den Schreibtisch und sagte: "J'y repondrai." Schon in den nächsten Tagen erhielt der Herzog ein Antwortschreiben aus dem Cabinet des Königs. Dasselbe floß von Wohlwollen= und Freundschaftsbezeugungen über; von der Aemter=Angelegenheit enthielt es aber keine Sylbe.

Der Baron Lützow sah es schon als ein nicht ungünstiges Zeichen an, daß der König nicht entschieden "Nein" gesagt hatte. Er schlug deßhalb dem Herzog vor, ob er nicht sofort eine Audienz erbitten und die Sache dem König persönlich vortragen solle? Dem widersetzte sich aber der Graf Bassewitz: "Sagt der König dann "Nein", so dürfen wir ihm mit der Sache überhaupt nicht wieder kommen." Der Graf war weiter der Ansicht, daß der König nur deßhalb keine rein abschlägige Antwort gegeben hatte, weil er hoffte, die meklenburgische Stimme auf dem Reichstage zu Regensburg zu erlangen, wo in einer Visitations=Angelegenheit des Reichskammergerichts in Wetzlar gerade jetzt die Höfe von Berlin, Hannover und Dresden Oesterreich und seinen Anhängern gegenüberstanden und sich lebhaft um die Stimme Meklenburgs bewarben.

Am 8. März des nächstfolgenden Jahres - 1770 - versuchte es der Herzog mit einem nochmaligen Handschreiben an den König. Es erfolgte keine Antwort. Ein drittes Schreiben, datirt vom 28. Mai, in welchem der Herzog um Antwort bat und den König ersuchte, die Aemter Plau und Wredenhagen, deren Pächter, der Oberjägermeister von Brandt, gestorben war, nicht wieder zu verpachten, hatte keinen besseren Erfolg. Auch die meklenburgische Regierung schrieb noch einmal an das preußische Ministerium. Dann erfolgte eine lange Pause, bis zum Sommer 1771; Lützow schrieb, der König habe dem General Lentulus schließlich den Mund verboten; und den Grafen Finckenstein und Hertzberg war nicht undeutlich zu verstehen gegeben, der König wolle nichts mehr von den Aemtern hören. Baron Lützow war in diesem Jahr selten in Berlin, nur wenn der König dort war; er entschuldigte sich mit häuslichen Geschäften. Eine permanente Anwesenheit des Gesandten in Berlin, verbot, wie früher, auch jetzt noch, der schlechte Stand der herzoglichen Kasse.

Als der Herzog den Baron Lützow im April 1772 zu seinem Oberhofmarschall ernannt hatte, unterblieb dessen Reise nach Berlin in diesem Jahre ganz; er entschuldigte sich mit den Geschäften seiner neuen Charge. Anfang des Jahres 1773 übergab Baron Lützow dem Könige ein Beurlaubungsschreiben in einer Audienz. "Sr. Majestät war äußerst gnädig, erwähnte aber die Aemterfrage mit keinem Wort," berichtete der Gesandte an seine Regierung.

Seite dauerhaft verlinken Seite als Digitalisat öffnen Seite 59 zur ersten Seite zur vorherigen Seite zur nächsten Seite zur letzen Seite

Der Graf Bassewitz sah ein, daß ein wiederholtes, lebhaftes Drängen den König, welcher so offensichtlich abgeneigt war, die Aemter zurückzugeben, vielleicht dazu bewegen könnte, ein definitives "Nein" auszusprechen. Dann war bei dem Charakter des Königs, während seiner Lebenszeit auf eine günstige Erledigung der Angelegenheit überhaupt nicht mehr zu rechnen und auch sein Nachfolger konnte durch diese abschlägige Antwort leicht ungünstig beeinflußt werden. Deßhalb sann man auf andere Mittel.

In Hannover commandirte der Bruder der Königin Sophie Charlotte von England, der Prinz Carl von Meklenburg=Strelitz die hannoverschen Truppen. An diesen wandte sich der Herzog und bat ihn, nach Berlin zu reisen, um dort, als geschähe es aus eigener Initiative, beim König für die Rückgabe der Aemter zu plaidiren. Man sieht aus der Antwort des Prinzen, daß er sich sehr ungern auf diese Sache einließ; er dürfe ohne Erlaubniß seines Schwagers nicht nach Berlin reisen, er müsse sich am dortigen Hofe auf den Wunsch seiner Schwester berufen können, der englische Gesandte müsse zuvor instruirt werden; indessen habe er sich mit dem preußischen Minister von Horst durch den früheren hannoverschen Oberst=Lieutenant von Scheither, der ein Schwager des Ministers war, in Verbindung gesetzt, der solle im herzoglichen Interesse wirken. Bald kam denn auch ein längeres Schreiben des genannten Oberst=Lieutenants; sein Schwager wolle, obgleich die Sache nicht zu seinem Ressort gehöre, unter der Hand Schritte thun; dann bittet er, ob der Herzog nicht die Veräußerung einiger tausend Loose einer in Hannover gestatteten Zahlen=Lotterie, bei der er interessirt war, in Meklenburg erlauben wolle. Der Oberst=Lieutenant ward abschläglich beschieden und enttäuscht und degoutirt ließ Herzog Friedrich die Vermittelung des Prinzen fallen.

Nun wurde die Sache in anderer Weise versucht. Im Cabinet des Königs von Preußen befand sich ein alter 80jähriger Cabinetsrath, welcher zwar nicht mehr im Dienst war, aber doch vom König die Erlaubniß erhalten hatte, die Verwaltung und Verpachtung der an Preußen verpfändeten Aemter in seiner Hand zu behalten; "um das damit verknüpfte utile nicht aus seinen Klauen zu lassen", wie sich Graf Bassewitz drastisch ausdrückte. 1 ) Man hatte in Schwerin die sichersten Anzeichen, daß dieser "böse Mensch" es sei, welcher den König durch seine Intriguen verhindere, die Aemter zurückzugeben. Graf Bassewitz hatte auch schon versucht, durch den Oberjägermeister


1) "Die meklenburgische Aemterverpachtung ist die schönste Perle in der Krone der Cabinetsräthe!" witzelte man in Berlin.
Seite dauerhaft verlinken Seite als Digitalisat öffnen Seite 60 zur ersten Seite zur vorherigen Seite zur nächsten Seite zur letzen Seite

von Brandt auf denselben einwirken zu lassen, aber vergebens. Mit Ungeduld hatte die meklenburgische Regierung den Tod dieses Mannes erwartet. Nun war derselbe gestorben und man beeilte sich, Nutzen aus diesem Umstande zu ziehen.

Zu Ivenack wohnte Herr von Maltzan, Graf von Plessen, welcher früher als Diplomat in preußischen Diensten gewesen, und durch seine Begüterung zugleich preußischer und meklenburgischer Vasall war. Er kannte das Terrain in Berlin aus dem Grunde und stand in den freundschaftlichsten Beziehungen zum Grafen Finckenstein. Im Kabinet des Königs hatte er einen Secretair an der Hand, der früher, als Maltzan vom König als Gesandter gebraucht wurde, als Secretair unter ihm gestanden und der ihm allein sein Glück zu verdanken hatte.

Graf Plessen ließ sich bereit finden nach Berlin zu gehen, aber seiner früheren Stellung wegen, nur als Privatmann. In einer Unterredung mit dem Herzog zu Ludwigslust verspricht er demselben, sein Möglichstes zu thun, räth aber, als er vernimmt, daß der General von Anhalt, der in hoher Gunst beim Könige stand, in Schwerin um Ueberlassung einiger hundert Rekruten, welche in Meklenburg angeworben werden sollten, gebeten hatte, dem Herzog dringend, diese Bitte zu gewähren; einen besseren Anknüpfungspunkt für seine Unterhandlung gäbe es in der Welt nicht. Dies war aber ein wunder Punkt bei Herzog Friedrich; nichts war diesem frommen Fürsten verhaßter als dieser Menschenhandel; er konnte sich nicht entschließen die Rekrutenanwerbung zu bewilligen. Nach vierwöchentlichem Aufenthalt kam Graf Plessen im März 1773 aus Berlin zurück; ohne Bewilligung der Rekruten sei überhaupt nichts zu machen. Im nächstfolgenden Jahre fuhr er dann noch einmal auf 4 Wochen nach Berlin, kam aber völlig unverrichteter Sache zurück. Graf Finckenstein sowohl wie Graf Hertzberg hatten ihm gesagt, es sei unmöglich, etwas in der Sache auszurichten.

Da der Graf Plessen jegliche Reisekosten und Diäten zurückwies, schenkte ihm der Herzog einen Degen mit goldenem Griff, den ein, meklenburgischer Diplomat, welcher jüngsthin nach Stralsund geschickt war, um daselbst den König von Schweden zu begrüßen, von Letzterem zum Geschenk erhalten, aber wieder veräußert hatte. In damaliger Zeit war das Geld äußerst knapp und es war sehr vielfach Sitte, daß die Regierungen dergleichen kostbare Präsente, welche die Besitzer, um sie zu verkaufen, nach der Leipziger Messe schickten, dort durch ihre Agenten aufkaufen ließen. Der Schweriner Kaufmann Bernascone kaufte diesen Degen, dessen Werth 500 Rthlr. betrug, dort für

Seite dauerhaft verlinken Seite als Digitalisat öffnen Seite 61 zur ersten Seite zur vorherigen Seite zur nächsten Seite zur letzen Seite

225 Rthlr. für seine Regierung; eine Dose, welche 1500 Francs gekostet hatte, wurde von einem anderen Agenten für 700 Francs angekauft.

Im Mai des Jahres 1774 schien ein günstiger Umstand dem Herzog zu Hülfe kommen zu wollen. Ein Herr von Grawert, Günstling und Vertrauter des Kronprinzen von Preußen schrieb an den Kammerrath von Dorne und ein Rittmeister von Kirchhoff von der Garde du corps aus Hannover an den Kassier Pauli in Schwerin; Beide sprechen die Bitte aus, der Herzog möge dem Kronprinzen, der in Geldverlegenheit sei, mit einem Darlehen von vorläufig 10 000 Rthlr. helfen. Der Rittmeister, an die Correspondenz mit dem Prinzen Carl von Meklenburg=Strelitz, die man für streng vertraulich gehalten hatte, anknüpfend, läßt nicht undeutlich durchblicken, daß, wenn man dem Kronprinzen Geld leihe, dies eine günstige Gelegenheit sei, für später die Reluirung der Aemter anzubahnen.

Man erwog die Sache in Schwerin reiflich; aber der Gedanke, daß man, wenn der Kronprinz vor dem König stürbe, das Geld verliere und daß es für den Herzog eine höchst unangenehme Sache sei, wenn der König den Handel erführe, gewann die Oberhand. Der Kammerherr von Dorne und der Kassier Pauli wurden angewiesen, als aus eigener Initiative beiden Herren in der höflichsten Weise zu erwidern, die Kammer habe kein Geld und es sei unmöglich, noch mehr Geld auf die herzoglichen Domainen anzuleihen.

Damit war die Sache vorläufig zu Ende. Nach 10 Jahren aber - im Jahre 1784 - erhielt der Herzog ein Schreiben eines Herrn Heinrich Wilhelm Bramigk zu Dessau, in welchem derselbe bittet, dem Kronprinzen ein Darlehen - jetzt von 200 000 Rthlr. - zu bewilligen.

Dieser Vorschlag war einer ernsten Erwägung werth. Der König war alt und kränklich; es war nicht klug, den Erben der preußischen Krone durch eine Ablehnung vor den Kopf zu stoßen. Auf der anderen Seite war es für den Herzog schwer, eine so große Summe aufzubringen. Als daher Herr Bramigk, der zunächst ohne Antwort vom Herzog geblieben war, in einem Schreiben an den Minister von Dewitz, welcher seit dem 13. April an Stelle des verstorbenen Ministers Grafen von Bassewitz zum Geheimen Raths=Präsidenten ernannt war, dringlicher wurde und sagte, der Kronprinz habe ihn schon zweimal zur Eile gemahnt, wich man zwar zunächst aus und entschuldigte sich mit dem schlechten Stand der herzoglichen Finanzen, willigte dann aber ein, als der Agent behauptete, unbedingte Vollmacht zu haben und ein eigenhändiges Schreiben des Kronprinzen vorzuzeigen bereit war, in welchem Letzterer sich verpflichtete, nach

Seite dauerhaft verlinken Seite als Digitalisat öffnen Seite 62 zur ersten Seite zur vorherigen Seite zur nächsten Seite zur letzen Seite

seinem Regierungsantritt dieAemter zurückzugeben; mit 100 000 Rthlr. könnten seine Finanzen allenfalls geregelt werden, wenn alle Vierteljahr 15 - 20 000 Rthlr. gezahlt würden. Dewitz war der Ansicht, daß man dem Kronprinzen, "welcher sehr in Angst vor seinem alten, ihm überaus ungnädig gesinnten Oheim sei und der später aus Intriguen, Rachgier, Caprice und Hartnäckigkeit" die Herausgabe der Aemter ganz verweigern könne, helfen müsse und schrieb zurück, daß man bereit sei, von sechs zu sechs Monaten die Summe von 10 000 Rthlr. gegen 4 % aus der Reluitionskasse zu zahlen. Bramigk erwiderte, Anfang September werde er mit der Vollmacht und einem Begleiter aus der Umgebung des Kronprinzen in Schwerin erscheinen.

Weiter reichen die Acten in dieser Angelegenheit nicht. Der Handel scheint aber nicht zu Stande gekommen zu sein, denn in den Listen der Reluitionskasse dieses, sowie der nachfolgenden Jahre finden sich desbezügliche Zahlungsposten nicht. 1 )

Als im Jahre 1777 der Kurfürst Maximilian Joseph von Baiern gestorben und mit ihm der Mannesstamm des Wittelsbacher Hauses erloschen war, machte Oesterreich Anspruch auf einen großen Theil des Kurfürstenthums. Friedrich der Große war entschlossen, dies nicht zu dulden und machte sich zum Sachwalt der Interessen vieler Reichsfürsten, welche in diesem Vorgange einen bedenklichen Präcedenzfall sahen. Zugleich erhoben der Kurfürst von Sachsen für seine Gemahlin Anspruch auf die Allodial=Erbschaft Maximilian Josephs und Meklenburg auf die zu Baiern gehörige Landgrafschaft Leuchtenberg.

Die Absicht des Herzogs Friedrich war von vorne herein, den Besitz der ihm eventuell zufallenden Landgrafschaft nicht anzutreten, sondern sich durch Cession derselben an Preußen den Weg zu ebnen, die Einlösung der Aemter vom König zu erlangen. Leider mißlang dieser Plan. Die Landgrafschaft wurde Meklenburg nicht zugesprochen, und der Herzog erhielt als Ersatz dafür das jus de non appellando, d. h. die meklenburgischen Unterthanen verloren das Recht, von dem höchsten Gericht des Landes an den Reichshofrath in Wien - in


1) Durch die Güte des Herrn Archivraths Professor F. Kindscher zu Zerbst, erfuhr ich Folgendes: Heinrich Wilhelm Bramigk zu Dessau wird in Cromes Handbuch für Kaufleute im Jahre 1784 als Inhaber einer Tabacks= und Schnupftabackfabrik angeführt, welche ein bedeutendes Etablissement genannt wird. Bramigk war schon im Jahre 1780 für Eingeweihte nicht mehr gut situirt; er arbeitete mit fremdem Kapital und war tief verschuldet. Im Jahre 1787 brach der Concurs aus. Bramigk entbehrte kaufmännischer Einsicht, gewagte Entwürfe führten ihn zu vergeblichen Rettungsmitteln; er hatte auch kein Glück.
Seite dauerhaft verlinken Seite als Digitalisat öffnen Seite 63 zur ersten Seite zur vorherigen Seite zur nächsten Seite zur letzen Seite

politischen Sachen - und an das Reichskammergericht in Wetzlar - in Privatangelegenheiten - Berufung einlegen zu dürfen.

Der Graf Bassewitz ersann nun einen anderen Plan. Der Herzog besaß - cum omni effectu dominii et superioritatis territorialis - das von der Priegnitz und dem Ruppiner Kreise gänzlich umschlossene Domanialdorf Rossow c. p., und daneben liegen, gleichfalls von preußischen Territorien ganz eingeschlossen, die unter der Landeshoheit des Herzogs stehenden ritterschaftlichen, vormals Barnewitzschen Güter Netzeband etc. ., welche damals dem General v. Königsmark gehörten. Von diesen Gütern aus wurde von Juden und Christen viel Schmuggelhandel in das Preußische hinein betrieben, zum großen und wiederholten Aerger des Königs, der in Sachen der Regie keinen Spaß verstand. Dies Domanialdorf Rossow c. p. mit der Landeshoheit sollte der Herzog dem König zum Tausch vorschlagen und sich dabei zugleich erbieten, die Netzebander Güter gegen die damals unter meklenburgischer Hoheit stehenden, aber von meklenburgischem Land umschlossenen Güter Rotmannshagen etc. . zu vertauschen, d. h. nur soweit es die Landeshoheit beträfe. Freilich ging dann ein Domanialdorf verloren; "aber die Sache ist so", sagte Graf Bassewitz, "als wenn ich durch Abnahme eines Fingers die Hand oder den ganzen Arm vom kalten Brand rette."

Baron Lützow wurde im October 1779 wieder nach Berlin geschickt, aber, um Kosten zu ersparen, nicht als Gesandter, sondern als Privatmann, um sich mit dem Minister von Görne, zu dessen Ressort die Handels= und Zollsachen gehörten, in Verbindung zu setzen. Der Agent Marcus, welcher im Geldverkehr mit Görne stand, sollte die Sache vermitteln. Der Minister wollte sich aber auf nichts einlassen.

Es wurde nun von Lützow ein Secretair des Tabacks= und Accisegerichts gewonnen, durch den ein Bericht an den König gelangen sollte, daß von Netzeband etc. . aus stark geschmuggelt würde. Als sich auch dieser Plan als unthunlich erwies, schlug Lützow auf Betreiben des Secretairs seiner Regierung vor, es solle eine Fuhre von 2000 Pfund geringen Caffees von Netzeband aus durch einen Juden den preußischen Zollwächtern in die Hände gespielt werden. Wenn dies dem König gemeldet wäre, könne Lützow bei den Ministern, unter der Hand, mit seinem Plan hervortreten.

Graf Bassewitz erklärte dies aber für ein unwürdiges, mit dem König getriebenes Spiel, welches außerdem, wenn es durch Zufall entdeckt würde, die unangenehmsten Folgen haben könne. Um die Sache aber nicht ganz fallen zu lassen, wurde Baron Lützow nunmehr mit einem Creditiv an die Minister versehen, "daß er einen bestimmten

Seite dauerhaft verlinken Seite als Digitalisat öffnen Seite 64 zur ersten Seite zur vorherigen Seite zur nächsten Seite zur letzen Seite

Auftrag zu erfüllen habe", und stellte nun den Grafen Finckenstein und Herzberg einen förmlichen Antrag wegen des Umtausches der genannten Güter und der Reluirung der Aemter. Die Minister erwiderten, sie würden eine gute Gelegenheit wahrnehmen, um dem Könige Bericht zu erstatten; bisher sei Letzterer widerwillig gewesen, vielleicht stimme ihn der vorgeschlagene Tausch um; Lützow möge ein kurzes Memoire in französischer Sprache eingeben. Dies geschah. Als Lützow wieder mit den Ministern zusammentraf, sagte Graf Finckenstein, er könne nichts ausrichten; die Abneigung des Königs beruhe auf einer vorgefaßten Meinung. Dies bestätigte Graf Hertzberg und fügte hinzu, es sei das Princip des Königs, von dem von seinem Vater überkommenen Lande auch nicht einen Daumenbreit wegzugeben. Wahrscheinlich hatte Keiner der Minister es gewagt, dem Könige von dem Project überhaupt nur zu sprechen.

Somit waren denn alle Wege erschöpft; der meklenburgischen Regierung blieb nichts Anderes übrig, als die Einlösung der Aemter zu verschieben, bis ein anderer Monarch zur Regierung gekommen war.

Am 17. August des Jahres 1786 starb der große König und sein Neffe Friedrich Wilhelm bestieg den preußischen Königsthron.

Es liegt nicht in dem Rahmen dieser Geschichtserzählung auf die Veränderungen und Wandelungen in der Politik und in der Verwaltung des Landes einzugehen, welche der Regierungsantritt dieses Monarchen in seinem Gefolge hatte. Wir wollen nur dasjenige herausheben, was aus den Berichten des Baron Lützow hervorgeht und was zum Verständniß der ferneren Darstellung der Verhandlungen zwischen beiden Höfen erforderlich ist.

Die Berichte des Gesandten geben uns in mancher Beziehung ein anschauliches Bild der Zeit, unmittelbar nach dem Tode Friedrich des Großen und gewähren dadurch einen besonderen Reiz, daß der Leser in den eigenhändigen Aufzeichnungen eines Augenzeugen, welcher den Verlauf der Dinge in unmittelbarer Anschauung mit erlebt hat und zwar in der hervorragenden Stellung eines außerordentlichen Gesandten, vor seinen Blicken ein Zeitgemälde entrollt sieht, dessen Colorit um so lebhafter ist, als man überzeugt sein kann, daß die dienstlichen Berichte des Gesandten an seine Regierung aus zuverlässiger Quelle geschöpft, also wahr sind. Aber auch diejenigen seiner Mittheilungen, welche er "als Vermuthungen oder als Gerüchte an seine Regierung schreibt und welche sich später durch den Gang der Ereignisse oder durch die Berichtigungen des Gesandten selbst als unwahr erweisen, entbehren eines gewissen Interesses nicht, denn sie geben uns ein Bild, wie man in damaliger Zeit in Regierungs= und diplomatischen oder auch in den Kreisen

Seite dauerhaft verlinken Seite als Digitalisat öffnen Seite 65 zur ersten Seite zur vorherigen Seite zur nächsten Seite zur letzen Seite

der Bevölkerung die in der Entwicklung begriffenen Ereignisse, die uns jetzt als geschichtliche Thatsachen vorliegen, beurtheilt und kritisirt hat.

In der meklenburgischen Regierung waren in den letzten Jahren mehrfache Veränderungen eingetreten. Der Geheime Raths=Präsident Graf von Bassewitz, der seine gewandte und geschäftige Feder im Dienste seines Fürsten und seines Vaterlandes geführt hatte, bis heftiges und anhaltendes Chiragra ihn gezwungen hatte, dieselbe niederzulegen, war im Jahre 1784 gestorben. An seine Stelle war der Geheime Rath von Dewitz aus dem Hause Kölpin getreten - derselbe, welchem wir bei Gelegenheit der hannoverschen Aemter=Reluirung als Diplomat begegnet sind. Später war er leitender Minister in Strelitz gewesen und dann im April 1784 in die Dienste des Herzogs Friedrich übergetreten. An seiner Seite wirkte noch in geistiger und körperlicher Rüstigkeit und Frische, der hochbetagte Minister, der Geheimrath Johann Peter Schmidt und als sehr arbeitstüchtige Kraft der Regierungsrath und spätere Minister Graf Bassewitz, aus dem Hause Prebberede. Am 24. April des nächstfolgenden Jahres starb Herzog Friedrich und sein Neffe Friedrich Franz folgte ihm in der Regierung.

In Schwerin hatte man, als die Nachricht von dem Ableben Friedrichs des Großen eingegangen war, sofort die Absendung des Baron von Lützow als außerordentlichen Gesandten nach Berlin beschlossen. Schon am 7. September traf derselbe, wohl versehen mit Beglaubigungs= und Condolenz=Schreiben, dort ein. Seine Instruction lautete wörtlich: "Ueber die Einlösung der Aemter vorerst nicht officiell zu verhandeln, sondern mit allergrößter Behutsamkeit und Vorsicht, ohne sich zu übereilen, an dienlichen Orten und bei bekannten, vertrauten, sicheren, von des jetzigen Königs Majestät Gesinnung, sowie von der Lage der Sache Kenntniß habenden Männern ins Haus zu horchen, wenn es Zeit ist."

Baron Lützow fand in Berlin ein völlig verändertes Terrain vor. Als der Gesandte im Jahre 1784 Berlin verlassen, war keine Aussicht vorhanden, die verpfändeten Aemter wieder zu erlangen. Dem alten König war der Gedanke völlig unerträglich gewesen, dasjenige herauszugeben, von dem er einmal Besitz ergriffen hatte, und dadurch Einbuße in seinen Einnahmen zu erleiden. Er hatte es in seinem langen, arbeitssamen Leben, im Kampfe mit fast übermenschlichen Schwierigkeiten, mit Aufbietung aller seiner Kräfte des Geistes und des Körpers dahin gebracht, daß Preußen in die Reihe der Großstaaten eingetreten war, und nun war es die Aufgabe seines Lebens gewesen, seinem Lande diese Großmachtsstellung zu bewahren. Um dies aber zu können, kam es vor Allem darauf an, nicht allein

Seite dauerhaft verlinken Seite als Digitalisat öffnen Seite 66 zur ersten Seite zur vorherigen Seite zur nächsten Seite zur letzen Seite

die Fäden der Politik in wachsamer Hand zu halten, sondern auch die Hülfsquellen dieser künstlich erschaffenen Großmacht zu erweitern, eine große, schlagfertige Armee zu unterhalten und den Staatsschatz zu füllen. Um dieser Aufgabe gerecht zu werden, arbeitete der König vom frühen Morgen bis zum späten Abend, ließ sich, von schwerer Krankheit kaum genesen, zur Truppenschau aufs Pferd heben, war sparsam bis an die Grenze des Geizes und konnte hart sein bis zur Ungerechtigkeit.

Aber nicht um einen Tadel auszusprechen, erwähnen wir Letzteres, sondern um das Widerstreben des Königs zu erklären, dem Herzog die Aemter zurückzugeben. Wir müssen uns überhaupt wohl hüten, den großen König nach einzelnen Regierungshandlungen und Charakter=Eigenschaften zu beurtheilen, sondern müssen den Totaleindruck seiner Persönlichkeit auf uns wirken lassen. Thun wir dies, so können wir nicht umhin, bewundernd zu der antiken Größe seiner glühenden Vaterlandsliebe und seiner großartigen Regenteneigenschaften empor zu blicken.

Wie anders gestalteten sich die Verhältnisse beim Regierungsantritt des neuen Königs. Ohne die geringste Mühe und Arbeit in den Besitz aller der Güter gelangt, welche sein großer Oheim und dessen Vater geschaffen und endlich befreit von der strengen Vormundschaft des mißtrauischen Königs, berauschte ihn der Glanz seiner Stellung und sein edelmüthiger Geist dachte vorerst nur daran, sich die Herzen seiner Unterthanen und das Vertrauen Europas zu gewinnen. In dieser Gesinnung erfreute sich der König der vollen Zustimmung des Grafen Herzberg, welchem er unbedingtes Vertrauen schenkte, und so ging die Parole in alle Welt hinaus, der König habe sich als Regierungs=Maxime die strengste Gerechtigkeitsliebe vorgesetzt, um die unter der früheren Regierung vorgekommenen Härten auszugleichen und dadurch Ehre und Ruhm zu erwerben.

Es war undenkbar, ein günstigeres Terrain für das dem Gesandten aufgetragene Negoce zu finden.

Am 7. September kam Baron Lützow in Berlin an und wurde sofort zu den Ministern beschieden. Beide waren ganz außerordentlich liebenswürdig und noch an demselben Abend meldete Graf Herzberg seine Ankunft dem Könige.

Am nächsten Morgen 8 Uhr schickte der König den General=Lieutenant Graf Görtz und beschied den Gesandten auf 11 Uhr zur Privat=Audienz. Lützow übergab die Schreiben des Herzogs dem Könige, welcher äußerst gnädig war und sich erkundigte, ob denn der Herzog nicht selbst nach Berlin komme? Er reise doch so gerne.

Seite dauerhaft verlinken Seite als Digitalisat öffnen Seite 67 zur ersten Seite zur vorherigen Seite zur nächsten Seite zur letzen Seite

Am 9. September war die feierliche Beisetzung in Potsdam und am 12. reiste der König mit dem Grafen Herzberg zur Huldigung nach Preußen, darauf nach Schlesien.

Bis zur Rückkehr des Königs konnte von Geschäften nicht die Rede sein. Baron Lützow benutzte diese Zeit auf's beste, um sich bei einflußreichen Personen seiner Bekanntschaft über die Situation zu orientiren. Der Minister Geheime Rath von Steck sagte, Alles hänge jetzt vom Grafen Herzberg ab und daß dieser dem Herzog günstig gesonnen sei, wäre bekannt. Auch Lützow wußte dies; der Graf hatte ihm noch bei Lebzeiten des alten Königs im Vertrauen oft Aeußerungen in diesem Sinne gemacht; leider hatte aber Herzberg auf seinen Königlichen Herrn, welcher ihn lediglich als allerdings sehr geschickten Vollstrecker seiner Befehle verwendete, nicht den geringsten Einfluß gehabt.

Der General=Lieutenant von Prittwitz, unter dem, als Inspecteur der Cavallerie, die Husaren in Parchim standen, versprach, er wolle, wenn er Gelegenheit habe, für den Herzog sprechen und der Graf v. d. Hordt, ein am Berliner Hofe sehr angesehener Privatmann, bot dem Gesandten sogar eine hohe Wette an, daß er nicht ohne die Aemter wieder abreisen würde. Der König habe ihm nämlich als Kronprinz, mehr als einmal, in erregter Weise gesagt, daß die Zurückhaltung der Aemter die größte Ungerechtigkeit sei.

Lützow schloß seinen ersten Bericht an den Herzog mit den Worten: "Außer der Gerechtigkeitsliebe des Königs setze ich noch einen Grund zur Hoffnung in das System, welches Se. Majestät angenommen, nämlich: sich das Vertrauen des ganzen deutschen Reichs zu erwerben."

Bei so günstigen Aussichten wurde Baron Lützow für die demnächst zu erwartenden formellen Verhandlungen auf Wunsch der preußischen Minister mit einem besonderen Creditiv versehen und erhielt seine speciellen Instructionen. Diesen zufolge sollte er dem Könige in Audienz ein Handschreiben des Herzogs übergeben und mündlich die Bitte um Rückgabe der Aemter aussprechen. In den Fürstenbund, für dessen Ausbau der König und Graf Herzberg sich lebhaft interessirten, wollte der Herzog ungerne eintreten, um Oesterreich nicht zu erzürnen. Man hatte nämlich vor nicht langer Zeit dem Kaiserlichen Gesandten von Binder, welcher Meklenburg zum engeren Anschluß an den Kaiser aufgefordert hatte, erwidert, man wünsche gänzlich außer Einmischung in die Welthändel zu bleiben.

Eine heikle Frage war es, unter welchen Bedingungen die Rückzahlung des Kapitals erfolgen sollte, ob mit Liquidation oder ohne dieselbe. Ersteres wäre für Meklenburg überaus vortheilhaft

Seite dauerhaft verlinken Seite als Digitalisat öffnen Seite 68 zur ersten Seite zur vorherigen Seite zur nächsten Seite zur letzen Seite

gewesen; die Sache hätte sich dann folgendermaßen gestaltet: Preußen forderte von Meklenburg an Executionskosten die Summe von 153 000 Rthlr. Wäre diese Summe von der Meklenburgischen Regierung zu dem damals üblichen Zinsfuß von 5 % verzinst worden, so hätte Preußen außer dem Kapital jährlich 7650 Rthlr., oder in 53 Jahren 405 450 Rthlr. an Zinsen zu fordern gehabt. Statt der Zinsen waren aber 4 Aemter verpfändet worden, deren Einkünfte einen Reinüberschuß von 16 000 Thlr. jährlich, oder in 53 Jahren 848 000 Rthlr. ergeben hatten. Die preußische Regierung hätte also bei einem Liquidations=Verfahren zu fordern gehabt

153 000 Rthlr. an Kapital
     + 405 450 Rthlr. an Zinsen
in Summa 558 450 Rthlr.

während Meklenburg als Gegenforderung aufgestellt haben würde:

848 000 Rthlr.
     - 558 450 Rthlr.
289 550 Rthlr.

Preußen hätte also nicht allein die 4 Aemter zurückgeben, sondern dazu noch eine Summe von 289,550 Thalern baar zahlen müssen.

Nun lag die Sache für Preußen insofern anders, wie für Hannover, als der Kaiser durch ein Decret des Reichshofraths dem König Georg 8 Aemter in den antichretischen Besitz gegeben hatte, während Friedrich Wilhelm I., um auf seine Kosten zu kommen, aus eigener Machtvollkommenheit sich in den Besitz von 4 Aemtern gesetzt hatte. Auf der anderen Seite hatte der König von Preußen aber auch stets erklärt, er wolle vom Herzog von Meklenburg genau auf demselben Fuße behandelt sein, wie Hannover. Also würde Preußen auf eine Liquidation unter keinen Umständen eingegangen sein. Das lag auf der Hand. Man entschloß sich daher in Schwerin, allerdings schweren Herzens, auf einer Liquidation nicht ernstlich zu bestehen, wohl aber mit Nachdruck von dem schweren Schaden zu sprechen, welcher durch die große Devastirung der Waldungen für Meklenburg entstanden sei, um dadurch möglichst günstige Bedingungen zu erzielen.

Baron Lützow hatte den Rath seiner Freunde befolgt und sich eng an Graf Herzberg angeschlossen, welcher denn auch in der That seinem Vorhaben äußerst günstig gesonnen war. Auf einer Cour bei der Königin hatte ihm derselbe gesagt:

"Il faut avoir patience, j'arrangerai tout, j'en fais mon affaire!"

Seite dauerhaft verlinken Seite als Digitalisat öffnen Seite 69 zur ersten Seite zur vorherigen Seite zur nächsten Seite zur letzen Seite

Am 11. November wurde Lützow in Audienz vom König empfangen und übergab das Handschreiben des Herzogs, in welchem Letzterer, im Vertrauen auf die Beweise der Gerechtigkeit, welche der König täglich gebe und unter Hinweis auf den Artikel VIII des Hausvergleiches vom 14. April 1752 bat, nunmehr die Aemter einlösen zu dürfen. Nachdem der König das Schreiben gelesen, wiederholte Baron Lützow mündlich die Bitte seines Herrn. Der König, welcher den Gesandten äußerst gnädig empfangen hatte, erwiderte darauf:

"Je suis bien aise, de prévenir les voeux du Duc votre maître; j'ai entendu tant de bien de lui, et on m'a si fort flatté de son amitié, que je lui donne avec plaisir unc preuve de la mienne."

Der König äußerte sodann noch, daß er ein Cartell zur gegenseitigen Auslieferung der Deserteurs wünsche und den Umtausch gewisser Grenzdörfer. Lützow erwiderte, daß der Herzog ihn darüber im Voraus instruirt habe, um seiner Majestät seine Devotion und Dankbarkeit zu bezeugen. Der König schloß die Audienz mit der Bemerkung, daß er der Form wegen die Sache seinem Justiz=Collegio zur Begutachtung übergeben müsse. Hätte dieses, wie sicher zu erwarten stände, nichts einzuwenden, so habe er den Ministern befohlen, mit dem Gesandten in Conferenz zu treten.

Graf Finckenstein erwartete Baron Lützow im Vorzimmer des Königs und war sehr betreten, als Letzterer ihm von der Begutachtung durch das Justiz=Collegium erzählte. Noch verlegener war Graf Herzberg bei seiner nächsten Zusammenkunft mit Lützow. Der König sei sehr bedenklich gewesen, sagte er, über das, was er in der Audienz versprochen habe; ob man es ihm nicht im Lande verdenken würde, gleich bei seinem Regierungsantritt ein so wichtiges, von seinen Vorfahren überkommenes Stück Land so leichtsinnig wegzugeben? Er - Graf Herzberg - habe den König indessen beruhigt.

Dann sprachen Beide noch näher über die Sache. Der Minister bezifferte die von Meklenburg zu zahlende Summe auf 153 000 Rthlr. Lützow bemerkte, bei den großen Ueberschüssen, die der König gehabt und die sich, wie man in Schwerin zu wissen glaube, auf 26 000 Rthlr. jährlich belaufen hätten, wäre es wohl nicht unbillig, wenn er um detaillirte Abrechnung bäte.

"Das ist ganz unmöglich", erwiderte Herzberg, "der König hat nur 16 000 Rthlr. reinen Ueberschuß gehabt; auch hat er die Aemter, bona fide auf vollen Genießbrauch besessen und die Verbindlichkeit zur Liquidation oder Abrechnung fällt daher ganz fort. Dagegen

Seite dauerhaft verlinken Seite als Digitalisat öffnen Seite 70 zur ersten Seite zur vorherigen Seite zur nächsten Seite zur letzen Seite

wird der König auch keinen Ersatz für Bauten und Meliorationen auf den Gütern beanspruchen."

Graf Herzberg äußerte sich des Weiteren sehr erregt über die Intriguen der Kabinetsräthe, die ärgerlich wären, daß die Sache ohne sie ihren Fortgang nähme. Ihm würfen sie vor, daß er den König veranlaßt habe, die Gerechtigkeitsliebe als die einzige Richtschnur seiner Handlungen zu proclamiren, nur um sich einen Namen in der Geschichte zu machen. "Willigen Sie ja rasch in Alles, man wartet nur auf Schwierigkeiten Ihrerseits, um die Sache völlig zu rumpiren", fügte er hinzu.

Als Lützow entgegnete, früher sei die ganze Summe doch nur auf 140 000 Rthlr. fixirt, sagte Herzberg:

"Der Unterschied ist nicht so groß; kommen Sie über den Hund, kommen Sie auch über den Schwanz."

Später stellte es sich heraus, daß die Schwierigkeiten, die der König erhob, dadurch entstanden waren, daß der König dem Kabinetsrath v. Beyer versprochen hatte, er solle an der Conferenz theilnehmen. Dem hatte sich Graf Finckenstein widersetzt, da dies nicht gebräuchlich sei, und nun war Beyer wüthend, daß ihm das nicht unbeträchtliche Geldgeschenk entging, welches bei Abschluß eines Tractats oder einer Convention gewährt zu werden pflegte.

Baron Lützow bemerkt bei dieser Gelegenheit: "Wieviel Menschen mischen sich hier jetzt in die Geschäfte; unter dem alten König Niemand!" 1 )

Nachdem der Großkanzler über die Aemterfrage Bericht erstattet hatte, befahl der König den Ministern, mit dem Baron Lützow zur Conferenz zusammenzutreten. Der Graf Herzberg war hierüber so erfreut, daß er gleich nach Empfang des Befehls an den König schrieb, er werde nun mit doppeltem Eifer und Vergnügen seine Pflicht thun, da der König soeben ganz Deutschland gezeigt habe, daß seine Nachbarn die strengste Gerechtigkeit von ihm zu erwarten hätten. Die Gesandten aller Staaten beeilten sich, Lützow ihre Glückwünsche darzubringen und priesen den König mit Ostentation. Aber - es wurden auch andere Stimmen laut, wie uns Lützow berichtet.

Der erste Rausch, welcher den König gleich nach der Thronbesteigung in Prosa und in gebundener Rede in den Himmel erhoben


1) Es ist von Interesse, was Droysen über diese Periode der preußischen Geschichte sagt: Das Haus Brandenburg hatte damals seine bösen Tage. Der von Friedrich II. gesammelte Schatz zerrann wie unter den Händen, die Zügel der Regierung schleiften am Boden, oder vielmehr den Händen des Monarchen entfallen, wurden sie von subalternen, heuchlerischen, selbstsüchtigen Personen, man möchte sagen, jeden Tag von anderen, ergriffen und gezerrt.
Seite dauerhaft verlinken Seite als Digitalisat öffnen Seite 71 zur ersten Seite zur vorherigen Seite zur nächsten Seite zur letzen Seite

hatte, war verflogen. Das preußische Volk, in der harten Schule des thatkräftigen Soldatenkönigs und des großen Friedrich so eminent practisch erzogen, fand an der prunkenden Zurschaustellung schöner Gefühle auf die Dauer keinen Gefallen. Beide Herrscher hatten in gewissenhafter und schwerer Arbeit für das Wohl und das Emporsteigen ihres Staates gesorgt; aber sie hatten auch von ihren Unterthanen, von Vornehm und Gering, mit Strenge, ja oft mit Härte verlangt, daß Jedermann seine "verfluchte Pflicht und Schuldigkeit" im vollsten Maße thue. Dadurch war eine Generation mit so scharf ausgeprägtem Pflichtgefühl, mit so regem Thätigkeitsdrang emporgewachsen, daß H. Treitschke sie und ihre Nachkommen später nicht mit Unrecht die Spartaner Deutschlands genannt hat, die man bald anfing, im Deutschen Reiche mit Besorgniß und Mißtrauen anzusehen, die aber gerade dadurch an Selbstvertrauen und an Liebe zu ihrem preußischen Vaterlande mächtig erstarkte. So konnte es nicht ausbleiben, daß man in Berlin und auch im Lande bald anfing, Vergleiche zu ziehen zwischen sonst und jetzt; namentlich hatte man dafür im Volke kein Verständniß, daß der König ohne Noth Land und Leute und große Summen Geldes weggeben wollte, um Sünden gut zu machen, die er doch nicht verschuldet hatte.

Das harte Wesen des alten Königs war mehr nach dem Geschmack dieser in schneidiger Thätigkeit erzogenen Bevölkerung gewesen, und wenn den kernigen märkischen Bauern Sonntags in der Schenke die Aeußerung des alten Fritze, die uns Lützow berichtet: "Nicht einen Daumenbreit des von meinen Vätern überkommenen Besitzes gebe ich wieder heraus!" mitgetheilt wurde, dann schlugen sie die schwieligen Fäuste auf den Tisch, daß die Gläser klirrten und riefen trotzig durcheinander: "Des darf der König ooch nich! Wofor is er denn unser König?!"

Außer dieser Stimmung der öffentlichen Meinung drangen fortwährend noch die bösen Einflüsse des Eigennutzes auf den König ein, um die Rückgabe der Aemter zu verhindern.

""Die Bosheit im Kabinet und in der Garderobe des Königs ist um so gefährlicher, je versteckter sie ist!" schrieb Lützow.

Die Partei aber, welche dem Herzog entgegen arbeitete, war nicht nur im Kabinet des Königs, sondern auch in Meklenburg vertreten.

Die vier an Preußen verpfändeten Aemter waren: Eldena, Plau, Wredenhagen und Marnitz. Der Modus der Verpachtung war in damaliger Zeit der, daß ein Pächter das ganze Amt, welches aus mehreren Gütern und Dörfern bestand, pachtete und die einzelnen Ortschaften, in der Regel mit Ausnahme desjenigen Gutes, welches er selbst bewohnte und bewirthschaftete, an Unterpächter wieder

Seite dauerhaft verlinken Seite als Digitalisat öffnen Seite 72 zur ersten Seite zur vorherigen Seite zur nächsten Seite zur letzen Seite

verpachtete. Die vier Pächter der obengenannten Aemter hatten dieselben unter sehr günstigen Bedingungen von Preußen in Pacht bekommen. Die Pachtsummen waren verhältnißmäßig gering; die Pächter, welche den Titel Amtmann, Ober=Amtmann, auch Kammerrath führten, hatten das Recht, Brennereien anzulegen und bekamen dazu das Brennholz in sehr reichlichem Maße aus den Forsten geliefert. Außerdem wurden ihnen alle auf den Gütern auszuführenden Bauten in Entreprise gegeben, wodurch sie sehr erkleckliche Vortheile erzielten. Wie hoch die Pächter die einzelnen Güter an die Unterpächter verpachteten, war lediglich ihre Sache; auch flossen die Abgaben, welche die Unterthanen - dieselben waren sämmtlich Leibeigene - zu entrichten hatten, in ihre Tasche.

Zur Verwaltung dieser Aemter war in Parchim, wo der Bataillons=Stab und drei Escadrons vom Ziethenschen Husaren=Regiment - je eine Escadron lag in Plau und Lübz - in Garnison stand, eine KöniglicheAdministration unter einem Directorium eingerichtet. In diese Administrationskasse flossen die Pachtgelder, welche die Amtspächter zahlten, und das Directorium schickte die reinen Ueberschüsse in das Kabinet des Königs ein, in welchem ein Kabinetsrath die Aemterangelegenheiten bearbeitete und dem König directen Vortrag hielt. Diese Ueberschüsse aus allen vier Aemtern hatten im Durchschnitt jährlich 16 000 Rthlr. betragen; der König nutzte also das Kapital, welches er an Executionskosten von Meklenburg in der Höhe von 153 000 Rthlr. zu fordern hatte, zu ca. 10 %, während dasselbe, wenn es zurückgezahlt worden wäre, nach dem damals üblichen Zinsfuß dem Könige nur 5 % Zinsen getragen hätte. Insbesondere war aber hierbei der vortragende Kabinetsrath interessirt. In seiner Hand allein lag die Vergebung der Aemter an die Pächter, und da es in damaliger Zeit keine Schande war, auch nicht für hochgestellte Personen, dons gratuits anzunehmen, so war der Posten desselben ein recht einträglicher. Auch die Mitglieder des Administrations= Directoriums zu Parchim zogen manchen Vortheil aus ihrer Stellung. Ebenso standen die Husaren gern im Meklenburgischen in Garnison, wo sie außer dem Naturalquartier ihren Service in Geld bezogen und wo es den Escadronchefs leicht wurde, ihre Schwadronen durch Werbung vollzählig zu halten. Zieht man hierzu in Betracht, daß die Pächter bei den guten Pachtbedingungen und bei der großen Selbstständigkeit, welche ihnen das Directorium in Parchim in der Ausnutzung der Güter und Forsten zum steten großen Aerger des Kammer=Collegii in Schwerin ließ, in der Regel wohlhabende Leute wurden; erwägt man ferner, daß alle die genannten Personen in Berlin Gönner und Fürsprecher im Civil und in der Generalität

Seite dauerhaft verlinken Seite als Digitalisat öffnen Seite 73 zur ersten Seite zur vorherigen Seite zur nächsten Seite zur letzen Seite

hatten, so kann man sich wohl denken, daß der König, der Summe dieser Einflüsse gegenüber, die alle einen Zweck verfolgten, nämlich die Herausgabe der Aemter zu verhindern, einen sehr schwierigen Stand hatte.

Noch bei Lebzeiten Friedrichs des Großen hatten die Pächter, deren Contracte nur noch wenige Jahre liefen, versucht, eine Verlängerung derselben auf 24 Jahre zu erlangen, aber vergeblich. Nach der Thronbesteigung Friedrich Wilhelms setzten sie sofort alle Hebel an, um, bei der nunmehr unvermeidlich erscheinenden Rückgabe der Aemter an Meklenburg, vorn Könige die Zusage der Prolongation ihrer Contracte auf 24 Jahre unter den früheren Bedingungen zu bekommen. In einer Versammlung, zu welcher der Pächter des Amtes Eldena, der Kammerrath Hahn, Anfang October alle Pächter nach Parchim einlud, sollten im Verein mit dem Secretair des Administrations=Directorii, Krause, die einzuschlagenden Mittel und Wege berathen werden, wie dies Ziel zu erreichen sei. Aber nicht alle Pächter sahen in dem engen Anschluß an die preußische Verwaltung ihren Vortheil. Der Pächter des Amtes Marnitz, der Ober=Amtmann Suckow, ein ungemein kluger, aber auch intriguanter Mann, glaubte sicherer sein Schäfchen ins Trockene zu bringen, wenn er die Collegen heimlich verließ und sich ganz der meklenburgischen Regierung in die Arme warf. Er hatte es erreicht, mehrfach von dem Herzog in Privat=Audienz empfangen zu werden und von demselben die Zusage zu erreichen, daß ihm, wenn er dazu beitrage, daß den Pächtern die fast abgelaufenen Contracte nicht wieder von Preußen prolongirt würden, das Gut Fahrenholz auf 21 Jahre in Pacht und dem Bruder seiner Frau eine Anstellung im herzoglichen Dienste gegeben werden sollte. Dem Minister war die Hülfe des geschickten Mannes, der in besonders hoher Gunst auch beim Grafen Herzberg stand und enge Fühlung in den weitesten Kreisen in Berlin hatte, hoch willkommen.

"Nach dem Grundsatz divide et impera kommt uns der Mann sehr gelegen", schrieb Dewitz dem Herzog.

Suckow besuchte zwar auch die Parchimer Versammlung, aber nur in der Absicht, das Zustandekommen jeglichen Beschlusses zu verhüten, was ihm auch vollkommen gelang.

Der König war diesen Einflüssen, diesen Rathschlägen pro et contra, diesen offenen und versteckten Intriguen, die sich täglich an ihn drängten, gegenüber völlig schwankend geworden. Wenn sich nur Jeder so unverblümt ausgesprochen hätte, wie der ehrliche Möllendorff!

Seite dauerhaft verlinken Seite als Digitalisat öffnen Seite 74 zur ersten Seite zur vorherigen Seite zur nächsten Seite zur letzen Seite

"Wenn Ew. Majestät Ihr gegebenes Königliches Wort nicht halten, so entehren sich Ew. Majestät vor ganz Europa!" hatte der General mit soldatischem Freimuth gesagt.

Der König wurde unsicher, horchte hierhin und dorthin und der Beginn der Conferenz verschob sich von einem Tage zum anderen.

Da beschloß der Baron Lützow sich nach einer wirksamen Hilfe umzusehen. Er sondirte Graf Finckenstein, ob ein Besuch des Herzogs am preußischen Hofe erwünscht sei und bekam zur Antwort, der Herzog würde mit offenen Armen in Berlin empfangen werden. Hieraufhin stellte Lützow seinem Herrn vor, welch günstigen Einfluß seine Anwesenheit am Berliner Hof auf den Fortgang der Verhandlungen haben würde, und als nun der preußische Minister einen eigenhändigen Einladungsbrief nach Schwerin schrieb, entschloß der Herzog sich rasch und langte am 8. December in Berlin an. In seiner Begleitung befand sich der Regierungsrath Graf von Bassewitz, welcher dem Baron Lützow während der Verhandlungen mit seinem Rath zur Seite stehen sollte. 1 )

Der König empfing den Herzog mit der größten Zuvorkommenheit und Liebenswürdigkeit und machte ihm, unter Hinweis auf die Inschrift des Schwarzen Adlerordens die positivesten Zusagen in Bezug auf die Rückgabe der Aemter. Die erste Conferenz fand noch während der Anwesenheit des Herzogs am 16. December statt. An derselben nahmen der Graf Finckenstein, der Graf Herzberg und Baron Lützow theil.

Graf Finckenstein eröffnete die Verhandlungen mit der Erklärung, Se. Majestät sei bereit, ein großes Opfer zu bringen und die Aemter unter folgenden Bedingungen zurückzugeben:

1) Meklenburg müßte nicht allein die im Jahre 1733 bei der Occupation des Landes erwachsenen Executionskosten mit 153 000 Rthlr., sondern auch die Differenz zwischen dem im Jahre 1733 gangbar gewesenen Leipziger N. 2/3 Münzfuß und dem jetzigen zahlen, so daß also die ganze preußische Forderung im preußischen Courant 172 000 Rthlr. betrüge. Diese Summe sei baar und ungetrennt zu entrichten.

2) Den jetzigen Pächtern sollten die ihnen von Sr. Majestät gegebenen Contracte gehalten und die Königlichen Administrations=


1) Lützow hatte dem Herzog vorgeschlagen, seinen Besuch am Berliner Hofe incognito zu machen, da er hierdurch mindestens 1000 Louisd'or und viel lästiges Ceremoniell spare. Ob dies geschehen ist, geht aus den Acten nicht hervor. Der 15tägige Aufenthalt des Herzogs in Berlin incl. Reise und Geschenke etc. . kostete 12 000 Rthlr.
Seite dauerhaft verlinken Seite als Digitalisat öffnen Seite 75 zur ersten Seite zur vorherigen Seite zur nächsten Seite zur letzen Seite

und Forst=Bediensteten auf demselben Fuß beibehalten event. ihnen ihr Gehalt auf Lebenszeit belassen werden.

3) Sr. Durchlaucht der Herzog sollte es mit Strelitz und anderen Interessenten abmachen, daß der Müritz=See ohne Kosten des Königs, soweit die Meklenburgischen Lande gehen und soweit es für die Schifffahrt nöthig und dienlich sei, in die Havel abgelassen werde, was für die Adjacenten sehr nützlich sein würde. Das Project, den Müritz=See in die Elbe abzuleiten, solle man fahren lassen, da dasselbe weniger nützlich und kostbarer sei, auch einige Märkische Aemter der Ueberschwemmung aussetzen würde.

4) Die Enclaven sollten durch Umtausch beseitigt werden. Zu dem Ende könnte Sr. Durchlaucht die in der Priegnitz gelegenen Dörfer Netzeband, Schöneberg, Grünberg und Rossow, Sr. Majestät dagegen, die in Meklenburg liegenden von Maltzan'schen Dörfer Rottmannshagen, Zettemin, Duchow, Pinnow und Rützenfelde dergestalt abtreten, daß der Tausch in Bausch in Bogen gegen einander aufginge.

5) Ebenso sollte das Meklenburgische Amt Wredenhagen die an sich bestrittene und unbedeutende Servituts=Gerechtigkeit, welche es bisher in der Wittstocker Heide prätendirt, fahren lassen.

6) Meklenburg sollte die kleinen Hebungen und Prätensionen, welche es an einigen Pommerschen Dörfern, als Tützpatz, Heinrichshagen etc. . habe, aufgeben.

7) Sr. Durchlaucht der Herzog sollte ein Cartell zur Auslieferung der beiderseitigen Deserteurs und Militair=Personen abschließen und freiwillige, unschädliche Werbungen in Meklenburg gestatten.

8) Da es nöthig sein würde, über diese Punkte eine Convention zu schließen, so sollte derselben der, am 14. April 1752 geschlossene Erb= und Successions=Vergleich zu Grunde gelegt werden.

Hierzu erklärte der Minister, daß Sr. Majestät hoffe, Sr. Durchlaucht der Herzog würde sich alles dies um so mehr gefallen lassen, da es sowohl auf Recht und Billigkeit und beiderseitiger Convenienz gegründet sei, da Sr. Majestät mit der Abtretung der Aemter ein so großes Opfer bringe und da derselbe noch verschiedene Dörfer und ganze Districte zurückfordern könnte, welche Meklenburg in alten Zeiten von Pommern abgerissen und auf welche Preußen niemals renoncirt habe.

Der Baron Lützow hörte diese Propositionen mit Erstaunen an und beklagte dieselben auf das Lebhafteste. Die Minister versicherten, von diesen Bedingungungen sei nicht abzukommen.

"Aber ich bin doch zur Conferenz geladen und nicht um die Befehle des Königs in Empfang zu nehmen!" erwiderte Lützow scharf.

Seite dauerhaft verlinken Seite als Digitalisat öffnen Seite 76 zur ersten Seite zur vorherigen Seite zur nächsten Seite zur letzen Seite

Darauf wurden die Punkte einzeln durchgegangen; man einigte sich indessen über keinen einzigen.

Mit einem Bericht Lützow's über den Verlauf des ersten Conferenztages kehrte der Regierungsrath Graf Bassewitz am Tage darauf nach Schwerin zurück. Die Minister waren außer sich, namentlich auch darüber, daß Baron Lützow die Instruction, welche ihm Graf Bassewitz mit nach Berlin gebracht hatte und in welcher ausdrücklich stand, der Gesandte sollte nicht dulden, daß irgend welche Nebenbedingungen mit in die Verhandlungen gezogen würden, so gänzlich außer Acht gelassen hatte. Sie würden ihn auch sicher dementirt haben, wenn die Conferenz nicht gewissermaßen unter den Augen des Herzogs stattgefunden hätte. So begnügten sie sich damit, demselben ihr Mißfallen schriftlich auszudrücken.

Die Anwesenheit des Herzogs in Berlin verfehlte übrigens ihren Zweck nicht. Am Tage nach der Conferenz, auf der Cour bei der Königin, theilte Graf Herzberg dem Herzoge mit, der König habe befohlen, den Artikel, betreffend die Regulirung der Müritz fallen zu lassen. Baron Lützow schloß aus dieser Nachgiebigkeit, daß der König noch mehr zugestehen würde.

"Die lauten Klagen des Herzogs und seiner Diener helfen viel," schrieb er an den Minister Graf Bassewitz, "namentlich der Vergleich mit der Reluition der hannoverschen Aemter, die ohne jegliche Nebenbedingung vollzogen wurde, trotzdem es sich um 15 Tonnen Goldes handelte."

Lützow erbat sich und erhielt vom Herzog die Erlaubniß, vorläufig Alles ablehnen zu dürfen.

Tags darauf kam der Herzog von Weimar, welcher sich auf das Lebhafteste für den Ausbau des Fürstenbundes interessirte und zu diesem Zweck in Berlin anwesend war, zum Herzog und sagte ihm, der König werde ihm ein "vorzügliches Präsent" machen. Vor der Tafel überreichte denn auch der König dem Herzog den Schwarzen Adlerorden mit den liebreichsten und verbindlichsten Ausdrücken und fügte vertraulich hinzu, daß die bewußte Sache ihren ungestörten Fortgang haben werde, wenn auch seine Minister einige Vortheile für Preußen zu erlangen suchen müßten.

Am 22. December reiste der Herzog Friedrich Franz nach Schwerin zurück; mit ihm Baron Lützow, mit welchem die Minister, vor weiterem Fortgang der Verhandlungen, mündlich conferiren wollten.

Der Regierungsrath Graf Bassewitz, welcher einige Tage vor dem Herzog Berlin verlassen, hatte die ungünstigsten Eindrücke von dort mit zurückgebracht; es schiene, berichtete er, als ob die Partei des Geheimen Rath von Beyer, welcher selbst oder dessen Verwandten,

Seite dauerhaft verlinken Seite als Digitalisat öffnen Seite 77 zur ersten Seite zur vorherigen Seite zur nächsten Seite zur letzen Seite

durch Rückgabe der Aemter in ihren Einkünften leiden würden, völlig dominire und durch ihren Einfluß, durch Einmischung von Dingen, welche gar nicht zur Sache gehörten, Alles rückgängig zu machen suchte. Der Beweis davon sei, daß die preußischen Minister in der ersten Sitzung übertriebene und auffallende Forderungen gestellt hätten, deren Zweck offenbar der Abbruch der Verhandlungen gewesen wäre. Er rathe, lieber den Verlust der Aemter oder die Hinausschiebung der Reluition derselben zu ertragen, als diese Bedingungen anzunehmen.

So sehr auch die Minister im Uebrigen mit den Ansichten ihres Regierungsraths harmonirten, so blieb ihnen doch nicht verborgen, daß sie diesen günstigen Augenblick, wieder in den Besitz der lang ersehnten Aemter zu kommen, nicht ungenutzt vorüber gehen lassen durften. Lützow kehrte daher mit neuen Instructionen nach Berlin zurück, welche es ermöglichten, in der am 2. Januar 1787 gehaltenen zweiten Conferenz Folgendes zu stipuliren:

Ad 1. Der preußischerseits aufgestellten Forderung bewilligte Meklenburg die Summe von 172 000 Rthlr.

Die zweite Forderung, daß den jetzigen Pächtern die ihnen vom König gegebenen Contracte gehalten werden sollten, gestand Lützow zu, wollte aber die Prolongation der Pacht des Kammerraths Hahn, dessen Pachtzeit nur bis zum Jahr 1791 lief, bis zum Jahre 1803 nicht bewilligen.

Den dritten Punkt, betreffend die Müritz, wollte der König fallen lassen, da auch die meklenburgischen Stände vor Kurzem noch geltend gemacht hatten, "man solle dies Gewässer doch laufen lassen, wohin es Gott und die Natur hingewiesen, nämlich nach der Elde zu, und sollte diesen Fluß mit der Zeit schiffbar machen; außerdem würden ja durch Ablassung der Müritz nach dem Strelitzischen zu die mit vielen Tausenden und mit Grabung meilenlanger Kanäle beschafften Wasserfälle in Ludwigslust zu Grunde gehen."

Zum vierten Punkt, der die Enclaven durch Umtausch beseitigen sollte, beantragte Lützow, ob nicht der König die enclavirten Güter, deren Werth ca. 100 000 Rthlr. betrage, zu seinen Domänen an sich kaufen möchte, wodurch aller Widerspruch der Besitzer und des meklenburgischen Adels fortfiele.

Den fünften Punkt, die Servituts=Gerechtigkeit in der Wittstocker Heide, wollten die preußischen Minister nicht fallen lassen.

Ad 6 walte ein Mißverständniß ob; es sollten nur kleine meklenburgische Hebungen und Prätensionen gegen preußische compensirt werden.

Seite dauerhaft verlinken Seite als Digitalisat öffnen Seite 78 zur ersten Seite zur vorherigen Seite zur nächsten Seite zur letzen Seite

Ad 7 sollte keine preußische Werbung in Meklenburg erlaubt, wohl aber ein Cartell geschlossen werden.

Endlich waren ad 8 beide Theile einverstanden, nämlich daß eine Convention auf Grund des Hausvertrags vom 14. April 1752 abzuschließen sei.

Dabei wurde mündlich, als nicht in den Rahmen dieser Verhandlung gehörig, von Baron Lützow zugestanden, daß Meklenburg dem Fürstenbunde beitreten wollte.

Inzwischen war es den Bemühungen des Geheimen Finanzraths v. Beyer gelungen, noch einen unangenehmen Zwischenfall in Scene zu setzen.

Am 12. Januar kam Graf Herzberg in großer Erregung zum Baron v. Lützow und sagte ihm, die nächste Sitzung müsse um circa eine Woche aufgeschoben werden, da Beyer dem Könige vorgetragen habe, nach den Acten über den Vertrag von 1752 müßten drei in der Nähe von Dargun gelegene Güter als zu Preußen gehörig betrachtet werden; dies sei bisher nicht beachtet worden. Nun habe der König, der ängstlich besorgt sei, daß ihm seine Nachkommen dermaleinst den Vorwurf machen könnten, er habe zu Preußen gehöriges Land leichtsinnig weggegeben, die Sache dem Großkanzler zur Begutachtung übergeben. 1 )

Baron Lützow hatte den Grafen Herzberg nie so außer sich gesehen. Letzterer hatte dem König sofort geschrieben und demselben seine Empfindlichkeit bezeugt, daß der König dem Departement und namentlich ihm sein Vertrauen entzöge, was er doch durch seine nützlichen Dienste bei dem Hubertsburger und dem Teschener Frieden nicht verdient habe.

Diese Wolke verflog übrigens sehr bald. Schon am nächsten Tage erhielt der Minister ein überaus gnädiges Handbillet des Königs.

"Sie können dem Herrn v. Lützow sagen," schrieb der König, "daß er ganz ruhig sein kann und daß er seine Aemter wieder haben soll, die ich nicht behalten kann, da dieselben rechtmäßig seinem Herrn gehören. Was die drei Dörfer betrifft, so ist es nicht meine Absicht, sie als Entschädigung zu fordern, aber ich habe mein Justiz=Departement


1) Der vorhin erwähnte Oberamtmann Suckow erklärt die Sache anders; er sagt in seinen Aufzeichnungen: "Die ganze Verhandlung stand am 10. Januar 1787 auf dem Punkt, complet zu scheitern, weil unerwartet ein Weib dazwischen kam, die sich von dem derzeitigen meklenburgischen Gesandten vernachlässigt glaubte und die auf eine medisante Weise die Ansicht des Königs Friedrich Wilhelm II. so verändert hatte, daß er durch Bischoffswerder dem Grafen Herzberg am gedachten Tage Vormittags sagen ließ: Die Sache solle abgebrochen werden.
Seite dauerhaft verlinken Seite als Digitalisat öffnen Seite 79 zur ersten Seite zur vorherigen Seite zur nächsten Seite zur letzen Seite

zu Rathe gezogen, um zu wissen, ob sie mir gehören oder nicht? Sie können sich meines vollen Vertrauens und meiner Hochachtung versichert halten."

Graf Herzberg war so gerührt über die Güte des Königs, daß er Lützow bat, nun auch seinerseits dem König einen Gefallen zu thun und die freiwillige Werbung in Meklenburg zu erlauben. Als Lützow dies jedoch entschieden ablehnte, bat der Minister, dann doch wenigstens den König darin zufrieden zu stellen, daß die meklenburgische Regierung die Kaffee= und Taback=Depots - anders könne man es nicht bezeichnen -, die auf vielen der Grenzgüter angelegt seien, um zu schmuggeln, aufhöbe. Lützow versprach, hierüber nach Schwerin zu berichten.

Da nun vorerst der Bericht des Großkanzlers abgewartet werden mußte und der Baron Lützow acht Tage krank darnieder lag, verzögerte sich der Abschluß bis Ende Januar. Am 29. besuchte Herzberg Lützow, und Letzterer las ihm ein Rescript seiner Regierung vor, worin dieselbe ihre Freude über das vorhin angeführte Handbillet des Königs ausdrückte und zum Schluß besonders "dem würdigen Graf Herzberg für seine in dieser Angelegenheit bezeugte, auf Recht und Billigkeit gegründete und freundschaftliche Verwendung und Bemühung ihren aufrichtigsten Dank aussprach."

Der Minister war bis zu Thränen gerührt und erwiderte: "Ich habe aus Ueberzeugung gehandelt und als ehrlicher Mann. Um Ihnen aber in Ihrer Krankheit eine kräftige, herzstärkende Arznei zu geben, will ich Ihnen im Namen Sr. Majestat Folgendes eröffnen:

Der König verzichtet gänzlich auf die drei Darguner Güter und auf das Müritz=Project, ebenso auf den Umtausch der enclavirten Güter. Der Contrebande wegen wünscht der König, daß Netzeband, Schönberg und Rossow ihm gegen Taxe und Abrechnung von der Pfandsumme cedirt werden."

Lützow erwiderte, er glaube nicht, daß dies von seiner Regierung genehmigt werden würde, er wolle aber sofort einen Courier dieserhalb nach Schwerin senden, und las hierauf dem Minister aus einem Briefe des Grafen Bassewitz vor, daß die meklenburgische Regierung Alles thun wolle, um den Schmuggelhandel zu inhibiren. Dann wurde der 3. Februar zur dritten Conferenz festgesetzt; Graf Herzberg und Lützow beglückwünschten sich und sahen ihr Geschäft als erledigt an.

Ganz einigte man sich in dieser Conferenz übrigens nicht. Es bestanden noch Differenzen wegen der Prolongation der Pachtcontracte und wegen der Güter Tützpatz und Wolde. Dadurch zogen sich die Unterhandlungen bis zum 20. Februar, also noch fast drei Wochen, hin. An diesem Tage war Conferenz bei Graf Finckenstein. Graf

Seite dauerhaft verlinken Seite als Digitalisat öffnen Seite 80 zur ersten Seite zur vorherigen Seite zur nächsten Seite zur letzen Seite

Herzberg legte den Entwurf der Convention vor und drängte den Baron Lützow ernstlich, die Genehmigung seines Hofes bald herbeizuführen. Auch sprach er die Bitte aus, daß die Juden, die arg schmuggelten, aus den Netzeband'schen Districten entfernt werden möchten; Lützow versprach dies, indem er sagte, Juden dürften ja in Meklenburg ohnehin nicht auf dem platten Lande sich aufhalten. Ferner machte Graf Herzberg geltend, daß der Pächterin des Amtes Wredenhagen, der Hauptmannin v. Pauli, welche noch vom verstorbenen König eine Prolongation ihrer Pachtzeit, allerdings ohne Unterschrift des Monarchen, erhalten und die sehr viel lamentirt hatte, die Pachtung bis zum Jahre 1791 gelassen und ihr außerdem eine Entschädigung von 1000 Stück Dukaten ausgezahlt werden sollte. Nach mancherlei Verhandlungen hin und her kam dann endlich eine Convention zu Stande; dieselbe lautete folgendermaßen:

1) Der König verspricht die Aemter zum Johannis=Termin 1787 zu räumen und die Husaren aus den drei Garnisonen zurückzuziehen.

2) Der Herzog verspricht dagegen in der Woche vom 24. bis 30. Juni 172 000 Rthlr. in Friedrichsd'or, à 5 Rthlr. gerechnet, zu zahlen und begiebt sich aller Gegenrechnungen wegen etwa von preußischer Seite aus den Aemtern genossener höherer Einkünfte.

3) Der Herzog verpflichtet sich, die bei der Administration vorhandenen Acten etc. . bona fide auszuliefern, den Pächtern ihre Contracte, soweit sie bis zum Absterben des hochseligen Königs solche erhalten haben, bis zu Ende auswohnen zu lassen, und den Administrations=Bedienten in Parchim, sofern sie in meklenburgische Dienste nicht übernommen werden, ihre Gehalte, Emolumente auf Lebenszeit zu belassen und ihnen wegen ihrer vorigen Dienste keine Ungnade zu erweisen.

4) Der König erklärt nach Zahlung von 172 000 Rthlr. keine weiteren Forderungen wegen der früheren Execution machen zu wollen und erklärt sich für sich und seine Erben für völlig befriedigt.

5) Um das freundschaftliche Vernehmen und die gute Nachbarschaft zwischen den beiderseitigen Ländern und Unterthanen immer mehr zu befestigen, soll eine eigene Commission sobald als möglich eingesetzt werden, um die Differenz wegen der Landeshoheit über das Gut Wolde und die Grenzstreitigkeiten zwischen Reckenzien und dem meklenburgischen Gute Balow, wie auch von anderen Orten, wo sich dergleichen Irrungen finden, in loco zu untersuchen. Vorjetzo begeben sich der Herzog aller Ansprüche an die zu Pommern gehörigen Dörfer Rützenfelde und Tützpatz und cediren Sr. Majestät alle landesherlichen Rechte, welche Sie in dem letzten Dorfe etwa gehabt haben möchten, dagegen der Besitzer des Gutes Tützpatz die darauf etwa haftenden

Seite dauerhaft verlinken Seite als Digitalisat öffnen Seite 81 zur ersten Seite zur vorherigen Seite zur nächsten Seite zur letzen Seite

Landesschulden und Anlagen bis Johannis cr. berechnen und berichtigen muß. Da auch das Amt Wredenhagen gewisse Holzungs= und Hütungs=Gerechtigkeiten in der bei der Stadt Wittstock belegenen Kötzer Heide prätendirt, so wird hierdurch festgesetzt, daß diese Differenz durch einen gütlichen Vergleich abgemacht werden soll und man sich meklenburgischerseits etwa mit dem achten Theil der Kötzer Heide begnügen will. Die Abgrenzung soll durch eine Local=Commission geschehen, auch die etwaige Grenzstreitigkeit mit dem Dorfe Below regulirt werden.

6) Da man preußischerseits gegründete Beschwerde zu führen hat, daß aus den in der Mark enclavirten Dörfern Netzeband, Schönberg, Grünberg, Rossow etc. . ein sehr nachtheiliger Contrabande=Handel nach den königlichen Landen geführt wird, so wollen Se. Durchlaucht diesen Handel nicht allein ernstlich verbieten, sondern auch nicht erlauben, daß in gedachten Dörfern Kaufleute, Juden und Höcker ansässig sind, die mit Kaffee, Zucker, Taback und anderen Materialien und Ellenwaren, ingleichem Brod und Branntwein nach den benachbarten preußischen Landen handeln, und auch die Verfügungen treffen, daß die preußischen Contrabandiers, welche sich in diesen Dörfern aufhalten, auf preußischerseits geschehene Requisition an die Gerichts=Obrigkeit ausgeliefert werden, auch daß die in solchen Fällen nöthigen meklenburgischerseits zu verfügenden Visitationen in den besagten Dörfern, ohne Anstand und bona fide, geschehen mögen. Endlich wollen Se. Durchlaucht über die weiter etwa erforderlichen Maßregeln mit der preußischen Regierung sich verstehen und allen billigen, mit der meklenburgischen Verfassung vereinbaren Anträgen Gehör geben.

7) Beide Theile verpflichten sich beiderseits, wirkliche Soldaten auszuliefern, die aus einem Land in das andere desertirt sind, auch daß baldigst ein förmliches Cartell wegen Auslieferung von Deserteurs geschlossen und öffentlich bekannt gemacht werden soll.

8) Der zwischen dem König Friedrich und Herzog Christian Ludwig am 14. April 1752 geschlossene Erbvereinigungs= und Successionstractat wird hierdurch in allen Punkten und Artikeln erneuert und bestätigt, so als wenn derselbe hier wörtlich eingerückt wäre.

Die Ratificationen sollen in vier Wochen, spätestens sechs Wochen oder früher ausgewechselt werden.

Berlin, den 13. März 1787.

Karl Wilhelm Graf v. Finckenstein. Ewald Friedrich Graf v. Herzberg.
Joh. Joachim Freiherr v. Lützow.
Seite dauerhaft verlinken Seite als Digitalisat öffnen Seite 82 zur ersten Seite zur vorherigen Seite zur nächsten Seite zur letzen Seite
Erster Separat=Artikel.

Da die Hauptmännin v. Pauli und der Kammerrath Hahn als Pächter der Aemter Wredenhagen und Eldena wegen einer erhaltenen Prolongation ihrer Pacht=Contracte noch verschiedene Ansprüche machen, so hat man sich dahin verglichen, daß der Witwe Pauli der vom hochseligen König unterschriebene Contract, der bis Johannis 1788 gehet, prolongirt wird bis Johannis 1791 in allen seinen Punkten. Für Hahn aber findet keine Prolongation statt, sondern demselben wird sein bis 1791 gehender Contract gehalten. Beide erhalten als Entschädigung Jeder 1000 Dukaten, welche ihnen beim Abzuge baar ausgezahlt werden sollen; dagegen müssen sie Johannis 1791 abziehen und sich jeder Ansprüche enthalten, auch sollen sie während ihrer Pacht ihre Aemter wirthschaftlich nutzen und sich aller willkürlichen Holzverwüstungen enthalten.

Unterschrieben wie oben.

Bevor man zur Unterschrift des Vertrages schreiten konnte, hatte sich eine neue Schwierigkeit erhoben. Die preußische Regierung kam noch mit einer Nachtragsforderung von 3733 Rthlr. Baugelder, welche Summe von den Pächtern ausgelegt war und nun von der Regierung zurückgezahlt werden mußte. Die meklenburgische Regierung bestritt die Richtigkeit dieses Anspruchs auf das Entschiedenste und weigerte sich, diese Summe zu zahlen. Da aber Graf Herzberg dem Baron Lützow erklärte, der König würde von dieser Forderung nicht abgehen und würde sich sehr wundern, wenn der Herzog nicht einmal diese kleine Summe für alle Vortheile, die ihm geboten wären, zahlen wollte, so verstand sich Lützow dazu, einen zweiten Separat=Artikel zu unterzeichnen sub spe rati, d. h. in der Hoffnung, daß der Herzog ihn ratificiren werde. Graf Herzberg erleichterte ihm die Sache dadurch, daß er ein Privatbillet an Herzog Friedrich Franz schrieb und ihn in der verbindlichsten Weise bat, auch diese. Summe noch zu bewilligen. "Wegen ein paar Tausend Thaler darf die Sache doch nicht scheitern, rieth Graf Bassewitz, und der Herzog ertheilte seine Genehmigung.

Der zweite Separat=Artikel lautete:

Von der Administration der Pfandämter ist angezeigt, daß die Pächter dieser Aemter zu verschiedenen nothwendigen Bauten und Reparaturen im Jahre 1786 einen Vorschuß gethan, welcher in den vier Aemtern zusammen 3733 Rthlr. 47 ß. 2 2/3 Pf. beträgt und daß den Beamten eine Vergütung versprochen ist, wenn die Baukasse dazu im Stande sein würde, daß ferner zum Wiederaufbau der im Amte Eldena abgebrannten Gebäude aus den herzoglichen Forsten

Seite dauerhaft verlinken Seite als Digitalisat öffnen Seite 83 zur ersten Seite zur vorherigen Seite zur nächsten Seite zur letzen Seite

für 857 Rthlr. 39 ß. 3 Pf. Bauholz habe gekauft werden müssen, wovon die Bezahlung noch rückständig sei, so versprechen Se. Durchlaucht, den Pächtern die Summe von 3733 Rthlr. zu vergüten und die Summe von 857 Rthlr. für geliefertes Holz gänzlich schwinden zu lassen.

Unterschrieben, wie oben sub spe rati.

Dieser Vertrag wurde am 16. März vom Herzog, am 23. März vom König ratificirt und die Ratificationen am 27. März ausgetauscht.

Im Juli theilte die meklenburgische Regierung den Abschluß dieses Tractats dem Kaiserlichen Minister am Niedersächsischen Kreise, dem Baron von Binder unter dem Hinzufügen mit, daß Meklenburg leider dem Fürstenbunde habe beitreten müssen, was aber jetzt nicht bedenklich sei, da nach dem Tode Friedrich II. die Gesinnungen der Regenten und die Umstände in Europa sich so verändert hätten, daß alle gegründete Hoffnung zur Erhaltung eines guten Einvernehmens unter ihnen vorhanden sei. Baron Binder gratulirte höflichst zu dem erreichten Resultat, so befremdlich und auffallend übrigens auch dasjenige Mittel gewesen sei, welches sich der Herzog habe gefallen lassen müssen, um wieder zu seinem Eigenthum zu gelangen.

Von Seiten der preußischen Regierung war der Geheimrath von Moers nach Parchim gesandt, um die Administration der Pfandämter aufzulösen. Derselbe hatte 15 000 Rthlr., welche sich noch in der Kasse befunden hatten, nach Berlin übergeführt und rühmte die Generosität des Herzogs und die Coulanz der meklenburgischen Behörden. Eine sehr erregte Scene hatte sich dort zwischen ihm und dem Kammerrath Hahn ereignet, welcher Letzterer eine Entschädigung gefordert hatte, da ihm der hochselige König versprochen habe, er solle sein Amt bis zum Jahre 1803 behalten. Als der Geheimrath von Moers ihn schließlich mit harten Worten abgewiesen, hatte Hahn gedroht, er werde den König beim Kaiser verklagen und im Amt Eldena solle kein Baum stehen bleiben, da er ja die Brennerei= und Brauerei=Berechtigung bis zum Ablauf seiner Pacht habe.

Nach Unterzeichnung des Vergleichs war Graf Herzberg über das Gelingen seines Werkes so gerührt, daß er den Baron Lützow mit Thränen im Auge zärtlich umarmte, zugleich aber, auch im Namen des Grafen Finkenstein die dringende Bitte aussprach, der Herzog möchte ihnen kein Geschenk machen, wie dies sonst beim Abschluß eines Vergleichs oder Staatsvertrags gebräuchlich sei und als Baron Lützow befremdet nach dem Grunde dieser Bitte fragte, hinzufügte, ihre Feinde im Lande würden ihnen sonst den Vorwurf machen, sie hätten diesen Vergleich ihres persönlichen Vortheils wegen abgeschlossen.

Seite dauerhaft verlinken Seite als Digitalisat öffnen Seite 84 zur ersten Seite zur vorherigen Seite zur nächsten Seite zur letzen Seite

Dagegen nahmen die Minister das übliche Geschenk von 100 Dukaten für den Kriegsrath, der das Protocoll geführt und 100 Dukaten für die Canzleibeamten an.

Besser wie den übrigen Pächtern erging es dem Oberamtmann Suckow. Derselbe hatte schon bei Lebzeiten des großen Königs enge Fühlung mit den Berliner maßgebenden Kreisen, besonders auch mit dem Chef der Administration der Pfandämter in Parchim, dem Geheimrath von Moers genommen und hatte es durch sein kluges und gewandtes Benehmen verstanden, sich in ganz besondere Gunst, nicht allein bei dem Grafen Herzberg, sondern auch bei seinem Landesherrn und dem Minister von Dewitz zu setzen. Es ist nicht zu leugnen, daß durch seine geschickte Vermittlung und durch seine Intriguen die Verhandlungen über die Reluition der Aemter unter der Hand oft wesentlich gefördert wurden und daß die von den Pächtern mit allen Mitteln, erlaubten und unerlaubten, so eifrig angestrebten Pachtverlängerungen besonders durch seine Bemühungen hintertrieben wurden. Wir wissen, daß der Herzog ihm bedeutende Vortheile in Aussicht gestellt hatte. Suckow sollte sein Amt Marnitz bis Johannis 1788 behalten, sollte dann die Geschäfte eines Beamten im Amt Marnitz mit einem jährlichen Gehalt von 800 Rthlr. versehen und von Johannis 1789 an die Pachtung Fahrenholz erhalten. Von diesem Termin an, sollte er 600 Rthlr. beziehen und ihm dafür als "tüchtigen, einsichtsvollen und geschäftskundigen Mann" auch anderweitige Commissionen, besonders bei der Regulirung der Verhältnisse der jetzigen Pfandämter übertragen werden. Hiergegen remonstrirte das Kammer=Collegium, welches von der nützlichen Thätigkeit, die der Oberamtmann Suckow bei der Reluition der Aemter entwickelt hatte, keine Kenntniß hatte und welches ihn nur als einen intriguanten Mann, der dem Collegium als Pächter viel zu schaffen gemacht, kennen gelernt hatte, auf das Lebhafteste, aber ohne Erfolg. Die hohe Kammer wurde von der Regierung mit dem Bemerken ab und zur Ruhe verwiesen, daß dem Mann werden müsse, was der Herzog ihm versprochen habe und daß die Kammer das als wahr annehmen dürfe, was Serenissimus und beide Minister ihr als richtig versicherten.

Baron Lützow hatte den ratificirten Vertrag nach Ludwigslust überbracht und kehrte im April nach Berlin zurück, woselbst er noch bis zum 1. Juli 1791 als Gesandter blieb.

In seinem nächsten Bericht beglückwünscht er den Herzog, daß er die Reluition der Pfandämter so unmittelbar nach der Thronbesteigung des Königs betrieben habe; später wäre der Zeitpunkt äußerst ungünstig gewesen, denn von allen Seiten würden Ansprüche erhoben,

Seite dauerhaft verlinken Seite als Digitalisat öffnen Seite 85 zur ersten Seite zur vorherigen Seite zur nächsten Seite zur letzen Seite

die unter dem hochseligen König nicht zu realisiren gewesen wären; z. B. der Fürst von Anhalt=Bernburg verlange 3 Aemter nach dem Testament des Markgrafen Karl; der Herzog von Kurland 900 000 Rthlr. als Entschädigung des Sequesters der Herrschaft Wartenberg und des Amtes Greven in Schlesien; von Zerbst werde ein Minister mit einer Forderung kommen. Unzählige Particuliers, besonders die in Westpreußen aus den Starosteien vertriebenen Polen, stellten enorme Rechnungen auf. Der König solle sehr verlegen und verdrießlich sein und solle die Gerechtigkeits=Proclamation, die er beim Antritt seiner Regierung mit so viel Geräusch in Scene gesetzt, sehr bereuen.

Vignette
Seite dauerhaft verlinken Seite als Digitalisat öffnen Seite 86 zur ersten Seite zur vorherigen Seite zur nächsten Seite zur letzen Seite
zum nächsten Dokument zum übergeordneten Dokument zum nächsten Dokument Dokument dauerhaft verlinken Metadaten auf dem Dokumentenserver anzeigen

II.

Die Schiffergesellschaft in Rostock.

Von

Professor Dr. Wilh. Stieda zu Rostock.

~~~~~~~~

D ie mittelalterliche Organisation des Handels in Rostock zeigt uns neben einander verschiedene Compagnieen von Kaufleuten, die sich je nach dem Hafen, nach dem sie hauptsächlich Handel trieben, zusammengefunden und benannt hatten. So hatte man die Gesellschaften der Rigafahrer, der Schonenfahrer, der Bergenfahrer, der Wykfahrer. Zwei von ihnen, die Compagnieen der Rigafahrer und der Wykfahrer, haben sich im Laufe der Jahre, unbekannt wann, aufgelöst und leider sind sehr geringe Spuren ihrer einst sicherlich außerordentlich bedeutsamen Wirksamkeit hinterlassen. Die beiden anderen Vereinigungen dagegen leben bis auf den heutigen Tag fort,. freilich unter einem anderen Namen und mit einander verschmolzen. Es ist die altehrwürdige Schiffergesellschaft, die, aus der Asche der beiden genannten Brüderschaften im Jahre 1566 erstehend, ein rühmliches Dasein bis auf die Gegenwart geführt hat und der hoffentlich noch eine recht lange Existenz beschieden sein wird.

Durch die Ungunst der Zeit geriethen die Compagnieen der Schonenfahrer und Bergenfahrer in Verfall. Seit der Mitte des 16. Jahrhunderts zeigte sich der Hering nicht mehr in gewohnter Menge an den Küsten der Halbinsel Schonen und sein vermindertes Auftreten bedang einen Rückgang in der Zahl der Personen, die sich mit dem Einsalzen und dem Vertrieb des leckeren Fisches befaßten. In ähnlicher Weise muß zur gleichen Zeit auch der Fischfang und der Fischhandel vor Bergen nachgelassen haben, wenngleich dieser Proceß noch nicht durch die wissenschaftliche Forschung vollkommen klar gestellt ist. So kamen denn die beiden Genossenschaften auf

Seite dauerhaft verlinken Seite als Digitalisat öffnen Seite 87 zur ersten Seite zur vorherigen Seite zur nächsten Seite zur letzen Seite

den Gedanken, sich zu einer Gesellschaft zu vereinigen. "Nach dem die gabe des herrenn" - heißt es in dem Entwurfe zu den neuen Statuten - "mit dem heringesfange inn Schonne vnnd anderwegen nun lange zeidt, Godt sei geclaget, nicht wol zugegangenn ist, das auch dardurch die algemeynne koffleute der Schonenfarer seindt abgestorbenn unnd zum teile sich anderwegenn zu segelenn vorgenomenn und also hirdurch ire gerechtigkeit in Schonnseittenn und anderwegenn, auch ir hauss bynnen Rostock, das Schonfarrergelach, unnd companey, der name beynhahe erloschet wer worden ...," schien es den noch vorhandenen Genossen am zweckmäßigsten, durch Zuführung neuen Bluts das alte Gelag wieder lebensfähiger zu machen. Schonenfahrer und Bergenfahrer, Schiffer und Kaufleute traten zu einem Verbande zusammen und sagten sich gegenseitig das Halten gewisser, in ihrer aller Interesse liegenden Bestimmungen zu, deren Genehmigung sie vom Rathe erbaten.

Die Physiognomie der Gesellschaft wurde nun eine andere. Hatten die früheren Compagnieen ihre Thätigkeit auf einen einzelnen Platz in der Ostsee oder Nordsee beschränkt, so ersah der neue Verband das Gesammtgebiet der Ost= und Nordsee zum Schauplatz seiner Thätigkeit aus. Aus einer ursprünglichen Compagnie von Kaufleuten, auf deren Rechnung die Schiffe für eine bestimmte Fahrt ausgerüstet zu werden pflegten und die nicht immer ihre Waaren in Person begleiteten, wurde ein Verband von Schiffern, die, meist Eigenthümer der von ihnen befehligten Fahrzeuge, diese in den Dienst von Rhedern oder Kaufleuten stellten. Wie zahlreich letztere überhaupt je in der Gesellschaft vertreten waren, bleibt dahingestellt. Seit 1735, wo sie eine eigene Gesellschaft begründeten, erscheinen sie nicht mehr als Mitglieder und die Schiffer stehen im Vordergrunde der Interessen.

Zwei in der Lade der heutigen Schiffergesellschaft befindliche Petschafte legen von der Verschmelzung Zeugniß. Das eine Siegel weist den kopflosen gekrönten Stockfisch, - das Symbol der Bergenfahrer, - drei Heringe, d. h. den Hinweis auf die Schonenfahrer, und in der Mitte zwei übers Kreuz gelegte Bootshaken, die Andeutung an die Schiffer, auf. Die Inschrift aber lautet: "Der Schiffer=Gesellschaft zu Rostock ihr Signet." In dem anderen, jedenfalls neueren Siegel ist die Erinnerung an die einstigen Bestandtheile, die den Grundstock zu der Verbindung gelegt haben, geschwunden, insofern ein stolzes Schiff an die Stelle der drei Zeichen getreten ist. Mag das dahin gedeutet werden, daß für den Verband nunmehr die Vertretung der Schifffahrtsinteressen allein maßgebend geworden war, so taucht dafür in der Inschrift: "Siegel des Schonenfahrer Gelags

Seite dauerhaft verlinken Seite als Digitalisat öffnen Seite 88 zur ersten Seite zur vorherigen Seite zur nächsten Seite zur letzen Seite

zu Rostock" der Anklang an die den meisten wohl kaum mehr geläufige Entwickelung auf. Die Benennung "Schonenfahrergelag" hat unsere Gesellschaft in ihren verschiedenen Statuten dann beibehalten, während sie im gewöhnlichen Leben und officiell, ich weiß nicht seit wann, den Namen "Schiffergesellschaft" führt.

Das älteste Statut der Schiffergesellschaft, dessen Entwurf im Jahre 1566 dem Rathe zur Bestätigung unterbreitet wurde, enthält in der Hauptsache eine Regelung des geselligen Verhaltens der Mitglieder zu einander im Geschmacke der damaligen Zeit. Jährlich einmal wurden vier Aelterleute gewählt, die das Gelag nach außen vertraten und auf dessen Bestes im Allgemeinen zu wachen hatten. Die gleichfalls jährlich neu berufenen Schaffer waren dazu bestimmt, die gesellschaftliche Ordnung im Gelagshause selbst aufrecht zu erhalten, in dem man sich zu gemeinsamen Trünken zu versammeln pflegte. Kein Compagniebruder soll auf den anderen Groll hegen, alle sollen sich gegenseitig mit geziemenden Worten begegnen. Für gutes Getränk im Gelagshause ist jederzeit zu sorgen; die Beobachtung des Anstandes bei Vertheilung der Plätze, im Gespräche, beim Trunke versteht sich von selbst, wird aber doch ausdrücklich empfohlen und eingeschärft. In diesem Tone sind so ziemlich alle 28 Artikel abgesandt und nur wenige Bestimmungen verrathen, daß die Erwerbsinteressen nicht vergessen waren.

Dahin gehört vor allen Dingen der Beitrittszwang. Jeder, der nach Bergen, Schonen oder anderswohin von Rostock aus Schifffahrt treiben will, muß sich für eine gute Mark als Compagniebruder einschreiben lassen (Art. 4) 1 ), und keiner darf von Rostock aus ein Schiff frachten oder verfrachten, ehe er Mitglied der Compagnie geworden ist (Art. 24). Fremde Schiffer aber, die nicht in Rostock zu Hause sind, können überhaupt hier keine Fracht bekommen, so lange sich gute, taugliche, große oder kleine Rostocker Schiffe im Hafen befinden. Insbesondere aber war es auf die Warnemünder Fischer abgesehen. Sie sollten sich an ihrer Fischerei in Falster, Schonen und Gjedser genügen lassen und man verbot ihnen, sich mit Schifffahrt abzugeben, weil sie auf diese Weise "in der stadt burger und schiffer nerunge fallen." (Art. 27.) Namentlich aber sollte in Warnemünde kein Schiff gelöscht werden. Keiner war berechtigt, Pferde, Ochsen, Kühe, Schweine, Schafe, Gänse, Hühner und Enten oder Fleisch, Hering, Lachs, Getreide "in suma nichtes ausgenomen" aus den Schiffen oder Schuten in Warnemünde an Land


1) Der Entwurf ist abgedruckt in "Hansische Geschichtsblätter", Bd. 19, S. 145-150.
Seite dauerhaft verlinken Seite als Digitalisat öffnen Seite 89 zur ersten Seite zur vorherigen Seite zur nächsten Seite zur letzen Seite

zu bringen; vielmehr mußten alle Schiffe an die Rostocker Schiffsbrücken anlegen und erst am städtischen Strande ausladen (Art. 28). Der Grund für diese Maßregel war, "weil den anders nicht von oldinges her zu Wernemunde denn eynn fischerleger unnd fischerbudenn gestundenn" (Art. 27).

Aus Gründen, die sich unserer Kenntniß entziehen, erhielt der Entwurf erst am 26. September 1576 die Genehmigung des Raths. Wesentlich der Vorlage gleich, ist diese Ordnung doch etwas umfangreicher als jene ausgefallen, indem sie aus 41 Artikeln besteht. Sie ist geblieben, was der Entwurf war, eine "Ordnung", wie der Eingang besagt, "wo idt van olders unnd henfürder inn dem Schonevarlage tho Rostock by denn copluden, der Schonefarer Bargenfarer unnd schipper geselschop schall geholden werden." Zu zwei Exemplaren im hiesigen Stadtarchiv erhalten, weichen diese doch von einander ab, insofern die Artikel 31, 38, 39, 40, 41 der einen Ausfertigung, die wir mit A. bezeichnen wollen, in der anderen, die wir mit B. benennen, fehlen. Dafür aber sind wieder in letzterer einige Bestimmungen enthalten, die der ersteren mangeln. Den Vermerk, daß das Statut vom Rathe genehmigt ist und publicirt wurde, trägt nur die Ausfertigung A., an die wir uns somit ausschließlich halten wollen.

Die Bestätigung des Raths, der redactionell allerdings verschiedene Aenderungen vornahm, brachte in das Statut der Gesellschaft doch keinen anderen Charakter. Es war eben darauf abgesehen, einen Sittencodex aufzustellen, der für den Verkehr der Genossen unter einander, für die Begegnungen beim Trunke oder Spiele die Richtschnur bilden sollte. Von einem Bestreben, die Erwerbsinteressen zur Geltung kommen zu lassen, zeigen sich eigentlich gar keine Spuren und bei den beiden einzigen Maßnahmen, die wirthschaftliche Bedeutung haben, ist mir fraglich, ob sie überhaupt je in Kraft gewesen sind. Denn einmal fehlen sie in der Ausfertigung B. und sind in der anderen ausgestrichen. Dahin sind zu rechnen die Bestimmungen, einmal daß alle Verträge über Frachten nur im Gelagshause abgeschlossen werden durften (Art. 39) und zweitens, daß überhaupt kein hiesiger Schiffer regelmäßig seinem Berufe nachgehen dürfe, ohne die Mitgliedschaft des Gelages erworben zu haben (Art. 41). Zu der ersteren hat eine andere Hand bemerkt: "der sich im Schonevarlage wil frachten laten, ist frey" was doch nur so viel heißen kann, daß Jeder sich frachten lassen kann, wo er will. Die andere aber ist einfach durchstrichen und an ihrer Stelle - sie war der Schlußpassus des Statuts - steht der Vorbehalt des Raths, das Statut beliebig jederzeit nach seinem Sinne zu ändern.

Seite dauerhaft verlinken Seite als Digitalisat öffnen Seite 90 zur ersten Seite zur vorherigen Seite zur nächsten Seite zur letzen Seite

Ueber die Vorlage hinaus greift die Errichtung einer Hülfskasse. Bei einem so gefährlichen Berufe, wie der der Seeleute ist, der der Familie nur zu oft den Ernährer unvermuthet raubt oder ihn zu weiterer Ausübung der Thätigkeit unfähig macht, legt es nahe genug, in besseren Zeiten für schlechtere zu sammeln, von den Vermögenden Gaben zum Unterhalt Armer oder Kranker zu heischen. Zweifellos huldigten auch die Rostocker Schiffer diesem Gebrauche, den in den Entwurf ihres Statuts einzufügen sie freilich nicht für erforderlich erachtet hatten. Es war aber doch gut, daß die Einrichtung einen etwas formelleren Anstrich erhielt. Daher bestimmte man, daß alles Armengeld, das an Bord der Schiffe gesammelt wurde oder sonst einging, den Aelterleuten übermittelt würde, damit diese die Vertheilung an die armen Schiffer und die Hausarmen in die Hand nehmen könnten (Art. 31). Das ist der Anfang des später verzweigteren Kassenwesens, das durch die Auszahlung von Leichengeldern und die Unterstützung bedürftiger Schiffer bezw. deren Wittwen so vielen in bedrohter Lage befindlichen Personen zu helfen vermocht hat.

Sehr bemerkenswerth erscheint die Thatsache, daß die auf die Zurückdrängung der Warnemünder berechneten Maßregeln des Entwurfes in der Bestätigung fehlten. Der Punkt ist wichtig genug, um etwas ausführlicher bei ihm zu verweilen.

Bereits am 11. April 1567 klagten die Rostocker Schiffer beim Rathe über die Schifffahrt der Warnemünder, "datt se mit schuten und bothen der kopmans gud vorforden und ehn ehre narunge entogen." Wenn sie sich "der Segelation gebruken" wollten, so möchten sie in die Stadt ziehen und hier die gleichen Lasten wie sie tragen. Die Warnemünder erwiderten, daß sie arme Leute seien, die großen Schaden erlitten hätten und sich zu ernähren suchen müßten, so gut es ginge, beriefen sich auch darauf, daß ihre Väter schon Schifffahrt getrieben hätten. Der Rath, der die Richtigkeit der Warnemünder Aussagen einsehen mochte, kam mit dem Vermittelungsvorschlage heraus, daß die Warnemünder zu ihren Fahrten sich keiner größeren Fahrzeuge als solcher von 8 Lasten bedienen sollten, fand aber damit keinen Anklang. So blieb ihnen denn nichts anderes übrig, als den Warnemündern die Benutzung von Schuten und "vorbueden Boten" zu untersagen und sie auf die von kleineren Fahrzeugen ("böthe mit einem upgesetteden spoleborde") zu beschränken. Was sie in diesen an Kaufmannsgütern fassen könnten, sollte ihnen frei stehen zu verschiffen.

Wenn die Rostocker Schiffer mit dieser Entscheidung ganz zufrieden waren und sich dafür bedankten, so waren die Warnemünder natürlich keineswegs davon erbaut, lagen vielmehr der verbotenen

Seite dauerhaft verlinken Seite als Digitalisat öffnen Seite 91 zur ersten Seite zur vorherigen Seite zur nächsten Seite zur letzen Seite

Seefahrt nach wie vor mit Erfolg ab. Daher sahen sich nach sieben Jahren 1 ) unsere Rostocker genöthigt, von Neuem beim Rathe vorstellig zu werden, jene Verordnung den Warnemündern besser einzuschärfen. Bitter beschwerten sie sich, daß "de nering und foding, de wy armen sehefaren lude hebben scholden, dat unss de van Warnemunde uth der nesen und under den handen genamen werth." Auch die Stadt leide darunter, denn seit die Warnemünder nicht mehr fischen wollten, gingen die Preise für Dorsche und andere Fische beträchtlich in die Höhe.

Es läßt sich heute nicht mehr feststellen, ob der Rath gegenüber dem Beginnen der Warnemünder machtlos war oder es im Interesse der Stadt für richtiger hielt, sie gewähren zu lassen. Für die Kaufleute war es natürlich bequemer, nicht ausschließlich auf die Rostocker Schiffer angewiesen zu sein. Je mehr Fahrzeuge zu ihrer Verfügung vorhanden waren, desto wohlfeiler werden wohl die Frachten gewesen sein. Die Mitglieder der Schiffergesellschaft, die damals zum Theil selbst noch Kaufleute waren, sprachen die Ansicht aus, daß der Rath die Warnemünder stärke und befördere, beruhigten sich aber dabei nicht, sondern ließen sich angelegen sein, den Rath zu ihren Gunsten umzustimmen.

Daher reichten sie einige Jahre später, nachdem ihre Beschwerden unberücksichtigt geblieben waren, eine neue Eingabe ein 2 ) die darauf hinauskam, daß die Warnemünder, solange sie Schiffer und Kaufleute sein wollten, nach Rostock ziehen möchten, damit sie die gleichen städtischen Kosten trügen. Warnemünde sei eben als Fischerlager gegründet worden. Dem gegenüber wiesen die Warnemünder darauf hin, daß die Fischerei in neuerer Zeit überall sehr zurückgegangen wäre. Man müsse weit hinausfahren "bis zum Darss uber die funff meilen" und brächte nur ungenügende Erträge heim. Durch ihre Thätigkeit als Schiffer litte die Kaufmannschaft in Rostock keineswegs. Sie führten Bier und andere gute Waaren nach Kopenhagen, Helsingör und Ellenbogen und brächten von dort Korn, Butter, Fleisch, Talg, Oel, Fett, Häute und "was sonst dabei furfallen mag" zurück. Sie seien es ja auch, die zu den Unterhaltskosten "der leuchten zu Warnemunde, so allen sehefarenden leuten zum besten angesteckett wird," Beiträge zahlen müßten, während die Rostocker Schiffer für diesen Zweck nichts zahlten. Daher hoffen sie, daß der Rath sie bei ihrer Schifffahrt schützen und für sie sorgen würde. Anders geriethen sie mit Weib und Kindern an den Bettelstab.


1) Am 16. März und 7. September 1574,
2) Am 20. November 1581.
Seite dauerhaft verlinken Seite als Digitalisat öffnen Seite 92 zur ersten Seite zur vorherigen Seite zur nächsten Seite zur letzen Seite

Mittlerweile trat am 31. December 1583 in den Verhandlungen der Stadt mit Herzog Ulrich das Collegium der Hundertmänner als Vertreter der Gemeinde ins Leben. 1 ) Ursprünglich nur ausersehen, im Namen der Gemeinde mit dem Rathe über die 20 Punkte zu verhandeln, die der Herzog Ulrich hatte vorschlagen lassen, wurde sie doch von vornherein zu einer ständigen Einrichtung. Fortan sollten die Hundertmänner bei den "hochwichtigsten Ratschlägen, daran der ganzen stadt gelegen." anwesend sein und was sie beschließen würden, erklärte der Rath sich gefallen lassen zu wollen. In einer besonderen Weise zusammengesetzt, nämlich so, daß der Rath drei Brauer, drei Kaufleute und vier Handwerker erwählte und diesen den Auftrag gab, je neun zu cooptiren, doch wohl in erster Linie aus ihren Berufsgenossen, schien das Collegium allen Ansprüchen auf eine geeignete Vertretung der verschiedenartigen Interessen vollkommen zu entsprechen.

Das neue Collegium faßte seine Aufgabe ernst und reichte bereits zwei Monate, nachdem es sich gebildet hatte, am 6. März 1584 dem Rathe eine Supplication ein, die gewisse abzustellende Mängel aufzählte. Unter ihnen war auch der Warnemünder Concurrenz gedacht. §.15 lautete: "Item tho gedencken der Warnemunder wegen des segellnss, datt se mogen dattsulve instellen, denn idt iss ein Fischleger und keine kopstadt; wer by de sehwart bliven wil, den schal idt frey sin in de stadt tho thende."

Indeß Vorschläge zur Besserung waren leichter gemacht als ausgeführt, und der Rath that zunächst keine Schritte, den Wünschen der Bürgerschaft entgegenzukommen. Die Hundertmänner warteten mehrere Monate, dann aber griffen sie zum Mittel der Steuerverweigerung, um den Rath willfähriger zu machen. Sie verweigerten am 12. Januar 1585 die Zulage so lange, bis die von ihnen gerügten Mängel abgestellt worden seien. So wurde denn der Rath gezwungen, zu den Reformen Stellung zu nehmen und that dies in Bezug auf den §.15 mit folgender Erklärung: "Der Warnemünder Segelation belangend, wolle man nach gelegenheitt dieser zeitt und deroselben umbstende, ob dieselbe gantz und gar fuglich abgeschaffet werden könne und ob solchs dieser stadt und gemeiner burgerschafft zutreglich sein würde, wol behertzigen und erwegen und daruff ihre gruntliche und einhellige erclerung nicht allein, sondern auch in specie die ursachen ihrer erclerung einem erbarn rahte einbringen, daruff sich dan gemelter raht weiter mit gebührlicher resolution vornehmen lassen wolle."


1) Wettken, Geschichte der Stadt und Herrschaft Rostock. 1754. S. 138.
Seite dauerhaft verlinken Seite als Digitalisat öffnen Seite 93 zur ersten Seite zur vorherigen Seite zur nächsten Seite zur letzen Seite

Hiermit erklärten sich die Hundertmänner einstweilen einverstanden und wünschten nur, daß die Fischerei in Warnemünde nicht völlig vernachlässigt werden sollte. Daher sollten bis zur Entscheidung die Warnemünder wenigstens angehalten werden, starke Knechte zu miethen, die für sie fischen könnten, wenn sie aussegeln würden. Außerdem verlangten sie, daß die Warnemünder die nach Rostock gebrachten Waaren hier sogleich verkaufen und die Unpflicht gleich anderen Bürgern tragen sollten.

Der Rath, der hierauf wahrscheinlich nicht eingehen wollte, legte sich nun auf das Vermitteln, aber ohne etwas zu erreichen. Die erbitterten Schiffer wandten sich vielmehr, der vergeblichen langjährigen Gesuche müde, bald darnach 1 ) direct an den Herzog Ulrich mit der Bitte, den Rath zur Durchführung des im Jahre 1567 ergangenen Entscheides zu veranlassen. Dieser entsprach fast unmittelbar dem Ansinnen der Petenten und erließ, kaum nachdem die Beschwerde der Schiffer in Güstrow eingetroffen gewesen sein kann, am 5. März ein Schreiben an den Rath des Inhalts, daß er in dieser Angelegenheit die Billigkeit nicht außer Acht lassen und die Supplicanten schützen möge und "ihr umb etzlicher wenig leute privatnutzes willen nicht gestattet, dass die supplicanten uber erhalten urtheil und recht beschwert werden mugen."

Es mochte schwer genug sein, zu entscheiden, was billig war. Wenn die Rostocker Schiffer eine unliebsame Concurrenz sich vom Halse halten wollen, so kann man es vom Standpunkte der damaligen Zeit, die Freiheit des Handels und der Schifffahrt nicht anerkennen wollte, sondern sich an wohl erworbene ausschließende Privilegien hielt, nicht verurtheilen. Aber man kann es ebensowenig den Warnemündern verargen, wenn sie weiterstrebten und, nachdem die Erwerbsquelle der Fischerei versiegte oder gar ganz versagte, sich der Schifffahrt zuwandten, bei der sich ein gut Stück Geld verdienen ließ. Der Fehler lag nur darin, daß man die Warnemünder nicht als voll ansah und sie nicht die gleichen Abgaben und Lasten tragen ließ, die den Rostocker Schiffern auferlegt waren. Dadurch erhielten sie einen wirthschaftlichen Vorsprung, der in jener Zeit, die einer etwas engherzigen und kleinbürgerlichen Politik gehuldigt zu haben scheint, besonders übel vermerkt wurde.

Zu einer Gleichstellung der Warnemünder mit den Rostockern kam es indeß nicht. Der Rath versuchte aufs Neue gütliche Vergleiche und konnte nicht umhin, da sie fehlschlugen, herzoglicher Weisung gemäß, ein früheres zu Gunsten der Rostocker Schiffer ergangenes


1) Am 2. März 1585.
Seite dauerhaft verlinken Seite als Digitalisat öffnen Seite 94 zur ersten Seite zur vorherigen Seite zur nächsten Seite zur letzen Seite

Urtheil vom 15. März 1585 zu bestätigen. Bei 50 Thalern Strafe wurden die beklagten Warnemünder angewiesen, in 14 Tagen ihre Schuten und Böte abzuschaffen.

Daß diese sich hierbei nicht beruhigen würden, war anzunehmen und richtig appellirten sie an das Hofgericht in Güstrow zur Erlangung besseren Rechts. Indeß von hier aus erging schon am 12. October des folgenden Jahres der Bescheid, daß "in voriger Instanz woll geurtheiltt und ubell davon appelliret und die sache zum vorigen richter zu remittiren sey." Die Warnemünder, vielleicht hierauf vorbereitet, wandten sich bereits acht Tage später an das Kaiserliche Kammergericht. 1 ) Aber hier hatte ihre Beschwerde das Schicksal mancher andern; sie gerieth langsam in Vergessenheit, und am 28. Juni 1593 konnte daher das Hofgericht in Güstrow verfügen, daß das in erster Instanz gesprochene Urtheil nunmehr in Kraft treten solle, da die Appellation an das Kammergericht vorlängst erloschen wäre. Doch die Warnemünder verstanden die Vollstreckung noch für längere Zeit hinauszuschieben. Es gelang ihnen auf Wegen, die sich unserer Kenntniß entziehen, nach nahezu 60 Jahren, am 23. Mai 1604, eine abermalige Versendung der Acten nach Speyer zu erwirken.

Was das Kammergericht erwiderte, ist leider nicht bekannt, da die von mir für vorstehende Darstellung benutzten Acten im Haupt=Archiv zu Schwerin an dieser Stelle aufhören. Aus einem Rostocker Rathsprotocoll aber vom 1. Februar 1606, dessen Kenntniß ich Herrn Dr. Koppmann verdanke, erhellt, daß die Warnemünder schließlich nachgegeben haben. Der betreffende Bürgermeister berichtet, daß die Warnemünder "liti renuntiirt" haben und in die Stadt ziehen wollen. Bis die Renuntiation formell vollzogen sei, sollen für die Schifffahrt genannte Bestimmungen, d. h. wohl die Verfügung von 1567, gelten.

So hatten denn die Rostocker Schiffer schließlich den Sieg davongetragen und war die Lösung glücklich gefunden worden, die als die natürlichste erscheinen mußte. Ob die Rostocker wirklichen Vortheil davon zogen, ist eine andere Frage. Es läßt sich eher vermuthen, daß sie nicht viel Freude daran gehabt, denn das 17. Jahrhundert war mit seinem großen Kriege Handel und Gewerbe wenig geneigt. Wenn auch leider über diese Zeit nur spärliche Nachrichten vorliegen und die in der Lade der heutigen Schiffergesellschaft noch vorhandenen Acten das Dunkel fast gar nicht zu lichten vermögen, so wird es doch kaum bestritten werden können, daß es im Allgemeinen der Schifffahrt in Rostock nicht zum Besten ging.


1) Am 18. October 1586.
Seite dauerhaft verlinken Seite als Digitalisat öffnen Seite 95 zur ersten Seite zur vorherigen Seite zur nächsten Seite zur letzen Seite

Bei dem großen Brande, der im Jahre 1677 Rostock heimsuchte, scheinen auch die Papiere der Schiffergesellschaft in Unordnung gerathen zu sein. Jedenfalls wurden ihre Statuten, vielleicht schon früher etwas vernachlässigt, seit dieser Zeit nicht mehr gehörig anerkannt, und so kamen am 7. Februar 1714 die Gelagsbrüder zusammen, um sich auf eine neue Redaction ihrer "sehr alten leges" zu vereinigen. Anfangs scheinen sie nicht die Absicht gehabt zu haben, sich die Genehmigung dieser Statuten vom Rathe zu erbitten, und es dauerte nahezu ein volles Jahr, bis sie sich zu diesem Schritte entschlossen. 1 ) Anlaß, den Rath um seine Unterstützung anzugehen, war in mehrfacher Beziehung gegeben.

Abweichend von dem bisherigen Gebrauch, hatte ein Rostocker Kaufmann, Chr. Rudolf Stolte, einen fremden Schiffer zu einer Fahrt nach Stockholm gedungen, wogegen die Schiffergeseltschaft Einsprache erhob. Der Handel, der schon im 17. Jahrhundert ins Stocken gerathen war, wollte sich zu Anfang des 18. durchaus nicht bessern. Allgemein klagten die Schiffer über die "nahrlose Zeit" und schon einige Jahre vorher - am 17. März 1710 - hatte das Gelag sich über den Wettbewerb kleinerer Holsteinscher Schiffer beschwert, die für "gar geringen Preis" Korn auszuschiffen bereit waren. Um so empfindlicher mußte es ihnen jetzt sein, sich in der Führung größerer Fahrzeuge bedroht zu sehen.

Ferner hatte der Artikel 40 der älteren Statuten von 1576 vorgesehen, daß bei Streitigkeiten der Schiffer mit ihren Leuten und der Kaufleute mit den Schiffern zunächst die Aeltesten der Gesellschaft um ihre Vermittelung ersucht werden sollten und erst, wenn diese versagte, die Streitenden an die ordentliche Obrigkeit zu gehen befugt waren. Aber den Kaufleuten gefiel dieser Modus, sich zunächst an die Schiffer wenden zu müssen, auf die Dauer nicht, und sie hielten sich von vornherein an die ordentlichen Gerichte. Die Schiffer dagegen, die sich bei der Schiffergesellschaft in Lübeck erkundigt hatten, wie es dort gehalten werde, 2 ) legten Gewicht darauf, daß die alte Bestimmung in Kraft blieb.

Endlich lag den Schiffern am Herzen, die dem Schiffsvolke zu zahlende Heuer gesetzlich gleichmäßig festgesetzt zu sehen.

Diese drei Gründe hauptsächlich werden die Schiffer veranlaßt haben, den Rath um die Bestätigung der neu aufgesetzten Artikel


1) Am 23. Januar 1715.
2) Vergl. meinen Aufsatz " Aus der Praxis der lübeckschen Schiffergesellschaft" in Mittheilungen des Vereins für Lübeckische Geschichte, 1891, Nr. 1, S. 5.
Seite dauerhaft verlinken Seite als Digitalisat öffnen Seite 96 zur ersten Seite zur vorherigen Seite zur nächsten Seite zur letzen Seite

anzugehen, an die sich "die Vorfahren in letzter Zeit wenig gekehret hätten."

Es hat den Anschein, als ob der Rath sowohl auf die Bitte überhaupt als auch auf die Regelung der drei angezogenen Punkte in dem von den Schiffern gewünschten Sinne einzugehen geneigt war. Speciell mit der Art, wie die Beilegung von Streitigkeiten vorgesehen wurde, erklärte er sich grundsätzlich vollkommen einverstanden. Er hielt es sogar für heilsam und nützlich, in dieser Weise vorzugehen, damit "hernach bey unseren ordinairen Gerichten, wenn Partes sich daselbst melden, man so viel besser und promter aus der Sache kommen könne." Man erkannte eben die Aeltesten einer Schiffergesellschaft gerne als diejenigen Sachverständigen an, die sich in Seeangelegenheiten zurechtzufinden wissen würden.

Bei alledem bleibt es fraglich, ob die Bestätigung wirklich stattgefunden hat. Eine formelle Ausfertigung hat mir nicht vorgelegen. Nur ein Brouillon der Statuten, das den Genehmigungs=Vermerk des Raths von Schreiberhand aufweist, in der bekannten Form, daß gelegentliche Aenderungen vorbehalten werden, hat sich finden lassen. Aber dieses Exemplar ist ohne Datum, und ich glaube daher, daß eine wirkliche Anerkennung der Statuten aus irgend welchen Gründen unterblieben ist.

In dieser Auffassung werde ich bestärkt durch die auf uns gekommene Erzählung von einer Differenz des Großhändlers Herrn Johann Allwardt mit einem Schiffer Hans Töpcken, der ersteren im Jahre 1750 vor das Gelag forderte. Als der Kaufmann sich weigerte, der Ladung Folge zu leisten, erkannte der Rath, daß die Angelegenheit "in loco Judicii tanquam ordinario foro" ausgemacht werde. Gewiß hätte er nicht so entschieden, wenn die Vorlage von 1715 in der That gesetzliche Sanction erhalten hätte. Ihrerseits rühmten sich die Schonenfahrer bei Gelegenheit einer andern Streitsache wegen eines angeblich zu hohen Eintrittsgeldes, 1 ) daß sie seit unvordenklichen Zeiten Statuten und Ordnungen gehabt und gemacht hätten, ohne daß sie confirmiret wären oder deren Confirmation auch nur erheischet wurde.

Die unbestätigten Statuten von 1714 oder 1715 haben den gleichen Charakter wie die älteren. Sie bieten im Wesentlichen Vorschriften über die bei den Verhandlungen im Gelagshause und beim Verkehr der Mitglieder unter einander zu beobachtende Ordnung. Die von den Einzelnen zu leistenden Beiträge, die Aufgaben des Vorstandes im Hinblick auf das Gebäude und das darin befindliche


1) 13. März 1756.
Seite dauerhaft verlinken Seite als Digitalisat öffnen Seite 97 zur ersten Seite zur vorherigen Seite zur nächsten Seite zur letzen Seite

bewegliche Inventar, endlich die Leichenfolge, d. h. wer Recht und Anspruch darauf hat, von den Genossen zu Grabe getragen zu werden, wie das Gefolge zusammengesetzt und gekleidet sein soll - dies und Aehnliches ist Gegenstand ausführlicher Darlegung.

Tiefer geht der 16. Artikel, der von den sog. Vorsetzschiffern handelt. Als solche pflegte man diejenigen Seeleute zu bezeichnen, die im Auftrage eines anderen Schiffers, falls dieser krank ober sonst verhindert war, die Fahrt für ihn machten. Jener Artikel verlangte von Jedem, der Vorsetzschiffer benutze, daß er das Gelag gewonnen habe. Ich kann mir diese Bestimmung nicht anders erklären, als daß es mit ihr darauf abgesehen war, die Dienstleistung fremder Schiffer unmöglich zu machen. Kein Rheder oder Kaufmann konnte bei dieser Anordnung einen Schiffer in seine Dienste nehmen, der nicht Mitglied des Gelags war. Für Rostocker Schiffer verstand sich ja der Eintritt in die Genossenschaft von selbst, zu Vorsetzschiffern aber mochten mehrfach Fremde gewählt worden sein, die seither an die Mitgliedschaft nicht gebunden waren, falls sie auf Rostocker Schiffen in See gehen wollten.

Wirthschaftliche Gesichtspunkte kommen darin zum Vorschein, daß die Seeleute verpflichtet waren, alle außerhalb Landes erfahrenen Thatsachen, deren Kenntniß das Gelag fordern konnte, dem Vorstande mitzutheilen (Art. 25), sowie in dem Versuch, die Matrosenheuer nach den verschiedenen Plätzen gleichmäßig anzusetzen, damit kein Schiffer mehr als der andere bezahlte.

Noch einmal hat die Verfassung der Schiffergesellschaft einen Neuguß, keine eigentliche Aenderung erfahren - am 10. Januar 1825. Von diesen Statuten wissen wir sicher, daß sie nicht bestätigt sind. Denn §. 20 besagt ausdrücklich: Es sollen diese Statuten noch nicht bey E. E. Rathe zur Confirmation eingereicht werden, weil die Gesellschaft zuvor durch die Erfahrung davon sich überzeugen will, dass selbige zweckmässig und vollständig sind, folglich keiner Abänderung bedürfen.

Dann aber hat die Frage vor Kurzem ihre Erledigung dahin gefunden, daß am 3. August 1891 die Schiffergesellschaft ihre "Revidirten Statuten" vom Rathe hat bestätigen lassen. Diese jetzt die Grundlagen der Verfassung bildenden Bestimmungen sind wesentlich kürzer gehalten als das Statut von 1825. Da sie in einer besonderen Ausgabe veröffentlicht sind, nehme ich davon Abstand, sie unter den Beilagen mitzutheilen.

Das Bild, wie wir es nun von der Organisation der Seefahrenden Bevölkerung Rostocks auf Grundlage dieser Statuten von 1567 bis 1825 erhalten, ist in seinen Hauptzügen folgendes:

Seite dauerhaft verlinken Seite als Digitalisat öffnen Seite 98 zur ersten Seite zur vorherigen Seite zur nächsten Seite zur letzen Seite

Alle selbständigen Schiffer Rostocks, die ein Schiff zu führen im Stande waren, gehörten dem Schonenfahrer=Gelag an, dessen Mitgliedschaft durch ein zu zahlendes Eintrittsgeld ohne weitere Förmlichkeiten zu erlangen war. Erhalten wurde die Mitgliedschaft durch regelmaßige Beiträge, die in der Form des sog. Lastengeldes, d. h. nach Maßgabe der Größe des Schiffes, in Lasten gemessen, von jeder ausgeführten Reise zu entrichten war. Seit 1716 war der Beitrag auf einen Schilling für die Last der Ladung angesetzt und wurde vom Schiffer dem Rheder in Rechnung gestellt.

An die Stadt entrichteten die Schiffer gleichfalls ein Lastengeld, das sie nach einem Eide von 1616 sogar völlig uncontrolirt in den dafür bestimmten Kasten zu legen hatten. 1 ) Sie übernahmen dabei die Verpflichtung, die sie durch den Schwur bekräftigten, kein fremdes Gut als Rostocker Waare zu veräußern, insbesondere kein an fremdem Orte eingeladenes Bier für Rostocker Bier auszugeben ober fremde Tonnen mit Rostocker Bier zu füllen.

Durch die Mitgliedschaft erwarben die Gelagsbrüder das Recht, im Gelagshause, wo einer der älteren Schiffer eine Schankwirthschaft führte, zu verkehren und an den am Fastnachtstage oder sonst daselbst zu veranstaltenden Festlichkeiten sich zu betheiligen. Die hierbei erwachsenden Unkosten wurden durch Vertheilung unter die Anwesenden gedeckt. Außerdem hatten sie Anspruch darauf, gemeinsam von allen Genossen, Männern und Frauen, zur letzten Ruhe bestattet zu werden; aus einer Kasse wurde den Hinterbliebenen für die Beerdigung eine gewisse Summe ausgeworfen. Die Statuten dieser bereits im vorigen Jahrhundert bestehenden Todtenlade wurden am 1. December 1821 obrigkeitlich bestätigt. Wann die Wittwenkasse und die Unterstützungskasse für nicht erwerbsfähige, mittellose Mitglieder dazu kamen, läßt sich beim Mangel an Nachrichten nicht feststellen. Die Anfänge dieser Kassen sind in das 16. Jahrhundert zurückzuverlegen und 1825 bestanden sie alle drei in der vollständigen Ausbildung, wie sie noch gegenwärtig functioniren.

Der Verkehr im Gelag hatte die Bedeutung, daß hier gewissermaßen die Börse für den Abschluß von Frachtverträgen war. Ein Rheder, der einen Schiffer brauchte, war sicher, dort Erkundigungen über die zur Zeit verfügbaren Persönlichkeiten einziehen zu können.

Die Gesellschaft besaß ein eigenes Haus, dessen schon im 15. Jahrhundert Erwähnung geschieht und das in der heutigen großen Bäckerstraße belegen war. Neben ihm befand sich der Schütting der Haken, den die Schiffergesellschaft am 27. April 1700 käuflich erwarb und


1) Beilagen Nr. 3.
Seite dauerhaft verlinken Seite als Digitalisat öffnen Seite 99 zur ersten Seite zur vorherigen Seite zur nächsten Seite zur letzen Seite

mit ihrem bisherigen Besitze vereinigte. Bei irgend einer Gelegenheit ist dann wohl durch einen größeren Ausbau dasjenige Gebäude geschaffen worden, das heute noch steht und in dem gegenwärtig die Wirthschaft zum Franziskaner betrieben wird. Im Jahre 1855 wurde dieses Haus verkauft, und damals war die Erinnerung noch rege, daß es sich ursprünglich um zwei Gebäude gehandelt hat, da von den "Gelaghäusern" die Rede ist. Das Gelag entschloß sich, sein Haus zu verkaufen, um die Wittwenkasse, mit deren Mitteln es spärlich bestellt war, mit einem größeren Fonds auszustatten. Den 45 Wittwen, die damals existirten, konnten jährlich nur je 5 Thaler verabfolgt werden.

Die Regelung der gemeinsamen Erwerbsinteressen beschränkte sich auf wenige Punkte. Man suchte sich die auswärtige Concurrenz vom Halse zu halten und ließ nur Mitglieder der Genossenschaft zur Ausübung der Schifffahrt zu. Fremden und denjenigen Schiffern, die nicht aus hiesigen Schifferfamilien hervorgegangen waren, forderte man das doppelte Eintrittsgeld ab. Im Laufe der Jahre, vermuthlich in dem Maße, als der Verdienst nachließ, wollte man auch die Vorsetzschiffer veranlassen, die Mitgliedschaft zu erwerben. Der hierauf im Statut von 1714 bezügliche Artikel scheint nicht genügend berücksichtigt worden zu sein. Daher beschloß man im Jahre 1767, daß den kranken Gelagsbrüdern und den Wittwen nur zweimal gestattet sein sollte, andere nicht zum Gelag gehörende Schiffer für sich fahren zu lassen. Vor der dritten Reise, die ein solcher Setzschiffer machen wollte, mußte er Mitglied des Verbandes geworden sein. Diese Beliebung aber erregte solche Verstimmung, daß der Rath sich veranlaßt sah, den Beweggründen, welche die Schiffer zu diesem Beschlusse gebracht hatten, nachzugehen. Indeß ergab das mit mehreren Deputirten des Gelags zwei Mal abgehaltene Verhör kein positives Ergebniß, und man scheint die Angelegenheit schließlich haben auf sich beruhen zu lassen.

Die Seefahrt erstreckte sich regelmäßig und vorzugsweise nach allen Plätzen der Ost= und Nordsee. Die für die einzelne Reise dem Schiffsvolke zu zahlende Heuer war je nach der Entfernung verschieden. Im Uebrigen aber hatten die Schiffer vereinbart, daß Keiner mehr als der andere zahlte. So wurde für eine Fahrt nach Stockholm oder Kurland 6 bis 7, nach Riga 7 bis 8, nach Holland 10, nach Lübeck 3 bis 4, nach der holsteinschen Küste 4 bis 5 Thaler bewilligt. 1 ) Wie es auf den nach Frankreich, England oder ins Mittelmeer segelnden Schiffen gehalten wurde, melden die Statuten nicht


1) Beilagen Nr. 6.
Seite dauerhaft verlinken Seite als Digitalisat öffnen Seite 100 zur ersten Seite zur vorherigen Seite zur nächsten Seite zur letzen Seite

und hat es daher den Anschein, daß diese Fahrten nur ausnahmsweise vorzukommen pflegten.

Die Gesellschaft wurde verwaltet durch einen Vorstand, der aus vier Aeltesten und ebensoviel Deputirten gebildet wurde. Der Zusammensetzung des Gelages aus verschiedenen Elementen entsprechend, mußten zwei Aelteste dem Kaufmannsstande, zwei dem Schifferstande entstammen. Als später die Kaufleute nicht mehr Mitglieder waren, wurde es üblich, die zwei kaufmännischen Aeltesten aus der Kaufmanns=Compagnie zu nehmen, und zwar unter denen die Auswahl zu treffen, die gleichzeitig Großbrauer waren. Ihre Wahl mußte vom Rathe bestätigt werden, der unter drei ihm vorgestellten Candidaten einen zu ernennen hatte.

Ein Verzeichniß der Aelterleute läßt sich für die ältere Zeit nicht mehr aufstellen. Nur einige Namen stoßen gelegentlich auf der Wende des 17. zum 18. Jahrhundert auf, ohne daß wir angeben können, wie lange die Amtsdauer war, beziehungsweise welcher der beiden Kategorien der Aelteste entstammte. Dahin gehören:

Hinrick Paschen, gestorben 1699;
Hans Dettloff, 1699-?
Jacob Wögener, gestorben 1699;
Arent Petersen;
Clauß Tönings, gestorben 1702;
Hinrich; Degener, 1702-?
Peter Nemtzow, 1699-?
Hinrich Dose, gestorben 1713;
Hinrich Mantzel, 1705-12;
Hinrich Pegelau, 1712-?
Hans Stüdemann, 1718-?
Jacob Fredelandt, 1705-?
Jochim Davietzen, 1705-?

Seit 1714 haben wir zuverlässige Nachrichten, aus denen sich folgende Namen ergeben:

Aelteste der Schiffer waren:

Jacob Frädtlandt, 1714-1723;
Johann Davids, 1714-1717;
Hans Stüdemann, 1723-1742;
Carsten Frädlandt, 1724-1736;
Joachim Grundt, 1736-1742;
Peter Krepplin, 1742-1752;
Martin Töppe, 1742-1754;
Andreas Block, 1752-1756;

Seite dauerhaft verlinken Seite als Digitalisat öffnen Seite 101 zur ersten Seite zur vorherigen Seite zur nächsten Seite zur letzen Seite

Joachim Jenßen, 1754-1770;
Peter Mauer sen., 1757-1780;
Andreas Bähr, 1770-1776;
Joachim Brinckmann, 1776-1793;
Ibe Rohde, 1781-1795;
Hans Stüdemann, 1793-1806;
Joh. Gustav Jenßen, 1795-1808;
Peter Gerdeß, 1807-1813 1 )
Heinrich Frädlandt, 1813-1823;
Martin Hinrich Töppe, 1815-1817;
Friedr. Bernhard Jenßen, 1817-51; 2 )
Jacob Maack, 1823-1837;
Joh. Heinr. Maack, 1837-1853;
Fritz Gottlieb Rentz, 1851--1860;
H. J. F. Bercke, 1853-1857; 3 )
Hans Heinr. Frädland, 1857-?
Heinrich Alwardt, 1860-?
Wilh. Ahrens, 1889-?

Aelteste von Seiten der Kaufleute waren:

Hinrich Pegelau, 1714-1725;
Hans Goltermann, 1713-1717; 4 )
Jacob Ernst Stever, 1717-1722;
John Wilh. Schulz, 1722-1755;
Johann Bauer, 1726-1731; 5 )
Heinrich Goldstädt, 1731-1745; 6 )
Diedrich Harms, 1746-1752;
Joh. Dietrich Dörcks, 1752-1765;
Johann Hinrich Tarnow, 1755-1772;
Carl Friedrich Bauer, 1765-1793;
Johann Danckwarth, 1772-1777; 7 )
Cord Hinrich Stubbe, 1777-1785; 8 )
David Hävernick, 1785-1811;
Jochim Siegmund Mann, 1793-?
Joh. Gottlieb Neuendorff, 1799-1805;


1) Wird 1813 Lootsen=Commandeur in Warnemünde.
2) Dankt in hohem Alter wegen Augenschwäche ab.
3) Wird 1857 Hafenmeister.
4) Wird 1717 Rathsherr.
5) Wird 1730 Rathsherr, stirbt 1754.
6) Wird 1745 Rathsherr.
7) Wird 1777 Acciserath, stirbt 1794.
8) Wird 1785 Rathsherr.
Seite dauerhaft verlinken Seite als Digitalisat öffnen Seite 102 zur ersten Seite zur vorherigen Seite zur nächsten Seite zur letzen Seite

J. C. Janentzky, 1805-1819;
Johann Bauer, 1811-1836;
Chr. Fr. Koch, 1819-1854;
J. C. Heydtmann, 1837-1842;
Ernst Pätow, 1842-1855; 1 )
Ludwig Capobus, 1854-1857; 2 )
N. H. G. Witte, 1855-?;
Eduard Burchard, 1857-1860; 3 )
C. Ahrens, 1860-1889.

Die Aeltesten hatten die Aufsicht über die Ausführung und Beobachtung der Statuten, die es darauf absahen, einen angemessenen kameradschaftlichen Ton unter den Mitgliedern einzubürgern und aufrecht zu erhalten. Sie bildeten bei Streitigkeiten der Genossen unter einander die Spruchbehörde erster Instanz, und nur, wenn sich eine Einigung nicht erzielen ließ, konnte das ordentliche Gericht angerufen werden. Es war der Wunsch der Schiffer, sie auch bei Zerwürfnissen mit den Kaufleuten in gleicher Vertrauensstellung wirken zu sehen, der indeß, wenn überhaupt, nicht auf die Dauer Verwirklichung fand.

Die Aeltesten galten im Allgemeinen als Respectspersonen, denen unbedingt Gehorsam zu leisten war. Bei den festlichen Zusammenkünften hatten sie Anspruch auf besondere Ehrenplätze. Nicht immer mag gegenüber den etwas eigenwilligen Seeleuten, die ihren eigenen Kurs zu segeln vorzogen, ihre Stellung eine ganz leichte gewesen sein. Es hat sich z. B. Kunde von einer Beschwerde der Aeltesten beim Rathe aus dem Jahre 1699 erhalten, in der sie bitten, die Gelagsbrüder anweisen zu wollen, künftig sich bescheidentlicher gegen sie zu verhalten.

Weniger wichtig waren die Aemter der Deputirten und der Schaffer oder Schenken, wie sie im 16. Jahrhundert genannt werden. 4 ) Die Aufgabe der ersteren ist nicht recht durchsichtig. Sie dienten im Wesentlichen dazu, den Vorstand zu erweitern, wenn es sich um Ahndung der Verstöße gegen die Statuten oder um Einigungsversuche in ernsteren Fällen handelte. Sie waren es auch, die zusammen mit den Aeltesten die Schaffer wählten, deren Thätigkeit die von Festordnern bei den Zusammenkünften war. Die Schaffer sollen - heißt es in dem Statut von 1714 5 ) - bey solcher Zusammenkunft im


1) Wird 1855 Rathsherr.
2) Dankt 1857 aus Gesundheitsgründen ab.
3) Wird 1860 Rahtsherr.
4) Beilage Nr. 9, Art. 13.
5) Beilage Nr. 4, Art. 19.
Seite dauerhaft verlinken Seite als Digitalisat öffnen Seite 103 zur ersten Seite zur vorherigen Seite zur nächsten Seite zur letzen Seite

Fastlabend Fleisch, Brodt, Bier und andere nothdürftige einschaffen und dahin sehen, daß alles wohl zubereitet auf den Tisch gesetzet werde und überall kein Mangel sein möge. Außerdem hatten sie die Sorge für die Instandhaltung des Hauses und des Inventars. Die Wahl zum Schaffer konnte nur aus triftigen Gründen abgelehnt werden; jedenfalls aber mußte der Gewählte sich loskaufen, im 16. Jahrhundert mit einer halben Last Bier, 1 ) später durch Erlegung einer gewissen Geldsumme, 2 ) deren Betrag zu Anfang des vorigen Jahrhunderts 14 Fl. 10 Sch. zu sein pflegte. Strenge wurde geahndet, wenn hiergegen sich Jemand auflehnen wollte. Ein Protocoll hat uns den Namen eines derartigen Renitenten aufbewahrt. Es lautet in klassischer Kürze: "Anno 1713, den 21. Februar, ist Jacob Priess zum Schaffer gewält und auffgeruffen worden. Alss er hat dass gehört, ist er weckgegangen und ist nicht wiederkommen. Darauff ist ihm sein Nahm aussgethan worden und soll nicht mehr hinführo vor Gelachsbruder angenommen werden."

Selbstverständlich ging es bei diesen Zusammenkünften mit größter Feierlichkeit her. Gravitätisch zog man auf und setzte sich in steifer Ordnung zu Tisch an die angewiesenen Plätze. An das Mahl, bei dem Wein in karger Ration, Bier nach Belieben die Zunge lösten, schlossen sich Kaffee und Thee für die mittlerweile sich einstellende Frauenwelt - nur Hausfrauen und Bräute der Schiffer durften erscheinen -, und gemeinsam wurde nun bis in die sinkende Nacht oder gar bis an den grauenden Morgen ein Tänzchen gemacht. Ich kann mich nicht enthalten, die behagliche Schilderung eines solchen Festes durch einen Theilnehmer aus dem Jahre 1780, die sich glücklich erhalten hat, hier einzuschalten.

 

Zur Nachricht aufgezeichnet, wie es anno 1780 den 10. Februar bey dem großen Fastlabend gehalten worden. 3 )

Es war das Ehrsame Gelag am 20ten Januar 1780 versamlet, um wegen des Schaffens zu stimmen, und es ward mit 18 Stimmen gegen 16 Stimmen beschlossen, daß man öffentlich am Mittag und warm Essen schaffen wolle.

Auf die Anfrage was das Gelag zu legen ged ae chte, wurden 5 Propositiones, nemlich einen Zutrag von 32 Sch., von 1 Rthlr. und von 1 Rthlr. 16 Sch. zu machen beschlossen; da dann 2 Stimmen auf 32 Sch., 9 Stimmen auf 1 Rthlr. und 16 Stimmen


1) Beilage Nr. 2, Art. 20.
2) Beilage Nr. 4, Art. 9.
3) Original in der Lade der Schiffergesellschaft.
Seite dauerhaft verlinken Seite als Digitalisat öffnen Seite 104 zur ersten Seite zur vorherigen Seite zur nächsten Seite zur letzen Seite

auf 1 Rthlr. 16 Sch. kamen. Mithin der Zutrag von Rthlr. 1 : 16 Sch. bestimmt w ue rde.

Der 10. Februar an, der erste Donnerstag in der ersten Fastnachtswoche w ue rde hiezu anberahmet, und die Aufnahme der Rechnung, welche bey nicht großen Schaffen sonst gewöhnlich an folgende Tage vorgenommen wird, wegen des Aufr ae umens und Reinigung des Hauses, und da am nechsten Montag darauf der Kaufschlag Montage eintrat, bis zum n ae chsten Dinstag den 15. Febr. verschoben und festgesetzet.

Dem gelag w ue rde dieses bekant gemacht und ersuchet mit dem Zutrag, welchen die Schaffere Jacob Topp und Jochim Brinckmann in kommender Woche einfordern w ue rden, nicht s ae umig zu seyn. Diese Schaffere forderten in couleurter Kleidung ohne Mantel den Zutrag an den 24. und 25. Januar ein; von welchem Zutrag keiner weder Ausw ae rtiger als Krancken als blos die Herren Aeltesten und der Secretarius frey.

Am 8. und 9. Februar invitirten gedachte Schaffere die Geselschafft in Kleidung ohne M ae ntels um den 10ten Februar halb 11 Uhr Vormittags sich in dem Gelag zu finden; und da das Gelag beschlossen auch die drey Herren des Gericht mit Ausschluß des Secretarii mit zu bitten, so würden auch der Herr Senator D oe rcks als Pr ae ses, der Herr Senator Hille als Assessor und Herr Doctor Behm als im Gange am 8ten Februar zu allererst von diesen Schaffer invitiret, um dem Gelage um 12 Uhr Mittags am 10. Februar die Ehre ihrer Gegenwart zu g oe nnen, wozu ihnen, diesen drey Herren, ein Wagen gesandt werden sollte.

Die Musicanten der Stadt w ue rden von denen Schaffern auch pr ae cise ümb halb 11 Uhr zum Empfangblasen beordert, welche f ue r dieses Blasen und der Tafelmusick sein gewisses Geld empfangen, sondern stat dieser Bezahlung wird w ae render Mahlzeit zwey Mahl ein T oe ller zur Samlung f ue r sie bey allen Tischen umgetragen.

Am 10ten Februar ue m halb 11 Uhr war die Einkunfft auf dem Gelag, und ue m ein Viertel auf 12 Uhr w ue rde der Anfang mit der Dancksagung f ue r das Erscheinen gemacht, darauf die Leges vorgelesen und die Wahl der neuen Deputirten bey der Todtenlade und der neuen Schaffere beschaffet, und dem Ehrsamen Gelage bekandt gemacht, und sie gleich zu Mittage am Regiments Tische zu speisen, eingeladen, womit dann nun 3/4 auf 12 Uhr alles geendiget.

Die Tische waren gedecket, und zwar der Regiments Tisch unten in der Stube war auf Bitten der Schaffere von dem Mit=

Seite dauerhaft verlinken Seite als Digitalisat öffnen Seite 105 zur ersten Seite zur vorherigen Seite zur nächsten Seite zur letzen Seite

Aeltesten Herrn Brinckmann durch seiner Frauen Veranstaltung gedecket, obgleich sonsten von den Schaffern solches nach alten Gebraucht besorget werden muß. Er war auf 24 Persohnen eingerichtet, es saßen aber nur 19 Persohnen daran, als die 3 Herren des Gericht, die 4 Herren Aeltesten, der Secretarius, die 4 Gelags=Deputirten, 2 Deputirten der Todtenlade (NB. es waren nur 2, sonsten sind 4), die 2 neuen Schaffer (NB. die beyden alten Schaffers besorgen die Aufwartung und Anstalten), Schiffer Frantz Ruht, Schiffer Johan Jenssen und Schiffer Hans Bey, zusammen 19 Persohn. Es w ue rden noch mehr altere Schiffer soweit Raum war, zu invitiret, allein es kam keiner herein.

Nun saßen die Schiffere nach ihrer Ordnung im Gelage und zwar die Aeltere im Aeltesten Gelage, darnechst an den langen Tischen, und die J ue ngeren soweit die langen Tischen nicht reichten, an dem Tisch, so vor dem Fenster nach der Gassen zu am Ende des Gelages stehet.

Die Musicanten hatten einen besondern Tisch auf der Diele, worauf dieselben bewirthet wurden. Gleich nach 12 Uhr kamen die Herren des Gerichts gefahren, und wie solche beysammen, die Suppe aufgetragen, darauf mit der Glocke das Zeichen zum Gebet gegeben, welches stille verrichtet w ue rde.

Der Regiments=Tisch ward bedienet mit Perlgraupen im Wein, darnach Schincken mit langen Kohl, ger ae uchert Fleisch, Ochsenzunge und Mettw ue rste, alles gekocht, darauf Fisch, zuletzt einen Wildbraten und einen K ae lberbraten, dabey Gurcken, Tittebirn und Kohlsallat vorhanden. An Brodt war Herrenbrodt und K ue mmelbrodt. Zum Beschluß ward auch Butter umgegeben. An Wein war weißen und rother nach Belieben, auch Rostocker starckes Bier.

Die Tische in der Geselschaft waren ebenso servirt, nur kein Wildbraten, daran aber weil Vorrath, von den Regiments=Tische ein guter T oe ller voll nach dem Aeltesten Gelage gereichet, und da auch hier Vorrath geblieben, von dort in der Gesellschaft gereicht. Wein war nach der Gesellschaft Schluß ue der der Mahlzeit je 2 und 2 eine Bouteille aufgesetzt und Bier nach Belieben; da hiezu das Rostocker Bier angeschafft.

W ae rend der Mahlzeit wurde der obbenandter T oe ller für die Musicanten zweimahl bey gesamte Tischen rund praesentirt.

An Gesundheiten w ue rde ue der der Mahlzeit ausgebracht: E. E. Rath Gesundheit von den Herren Aeltesten, welche von den Herren des Rathes bedancket w ue rde. 2) w ue rde von diesen

Seite dauerhaft verlinken Seite als Digitalisat öffnen Seite 106 zur ersten Seite zur vorherigen Seite zur nächsten Seite zur letzen Seite

Herren des Raths die Gesundheit und Wohlfahrt des Gelags ausgebracht, welche von denen Herren Altesten bedancket werde. 3) wurde der Abwesenden Gesundheit getruncken. Diese Gesundheiten waren mit Blasinstrumenten begleitet und mehrere Gesundheiten auch nicht getruncken. Die Musicanten aber machten w ae hrend der Tafel allerhand Concerte.

Wie man ges ae tiget und zum Gebet das Zeichen mit der Glocke gegeben, so w ue rde wieder ue mb solches in der Stille verrichtet, und darauf der Gesang "Nun dancket alle Gott"' mit der Instrumentalmusic abgesungen.

Hierauf w ue rde, wie sonsten gew oe hnlich, der Willkom mit der Armb ue chse umhergetragen, und da w ae rend der Zeit die Frauens angekommen, auch solche, nachdem er ins Gelag rund gewesen, denen Frauen zusamt der Armenb ue chse von den Schaffer zugebracht. Es ist dieses sonsten nicht geschehen, weiln aber die Frauens solches gerne haben wollten, so ist ihnen darinnen mit Vergnügen gewilfahret. Wie nun dieses geschehen, wurde der Willkom wie sonst gebräuchlich von einen Deputirten und Schaffer nebst den Bohten mit der Armenb ue chse nach den darauffolgenden Aeltesten seinen Hause gebracht. In w ae render Zeit wurden die Tische zum Coffe und Thee zubereitet, zu welchen sich die vereheligten Frauen eigefunden. Br ae ute waren keine in diesem Jahre in der Gesellschafft, sonsten solche ihrem Br ae utigam nachkommen. Unverheyrathete M ae nner, so keine Braut haben, k oe nnen weder andere Frauens oder Wittwen noch weniger T oe chter an der Frauen Stelle zum Coffee und Tantz nachkommen lassen.

Nachdem nun der Coffee verzehret, so w ue rde der Schaffer Tantz in schwartzer Kleidung und M ae ntel ue m dem Cr ue tzbaum mit dem Willkom gemacht, und zwar zuerst von denen beiden alten Schaffern zugleich, darnechst von denen beiden neuen Schaffern auch zugleich, davon der Aeltere bei jeden den Willkom in H ae nden hat. F ae lt ihnen der Deckel vom Willkom ab, so gibt die Parthey, der es betroffen, eine Tonne Bier Strafe.

Wegen dieser Tantze vertragen sich die Schaffere mit den Musicanten und k oe nnen nun ihre schwarze Kleidung und M ae ntel ablegen.

Wie nun dieses vorbey, so ging das Tantzen auf dem Saal an, und wurden die Herren Aeltesten von denen Schaffers gebeten mit das Tantzen den Anfang zu machen; weiln nun dieselben alt und schw ae chlich w ae ren, so danckten die Aeltesten vor dismahl f ue r die Ehre und sie m oe chten nur den Anfang machen; weiln die Schaffere aber nicht ablassen wolten, so resolvirten 2 Aelteste

Seite dauerhaft verlinken Seite als Digitalisat öffnen Seite 107 zur ersten Seite zur vorherigen Seite zur nächsten Seite zur letzen Seite

in Gottes Nahmen den Anfang zu machen. Darnechst folgten die Schaffers und alsden die erste Tour nach der Ordnung des Alters im Gelage; wer sich vorbey gehen lassen will, der kan es thun.

Ist die erste Tour rund, so kan tanzen, wer da will aus der Gesellschafft und Platz findet, ohne weitere Beobachtung der Rangordnung. Die Music kostet f ue r einen Tantz mit der Violin 4 Sch., mit den Zincken 6 Sch., und mit Trompeten 8 Sch., welcher ein jeder T ae nzer selbst bezahlt.

Gegen Abend, wenn der Schaffer Tantz angehet, so kam der Wachtmeister mit 4 Mann und hielt die Wache.

Nach 10 Uhr Abends ward auch in der untern Stube getantzt.

Die Bewirthung zu Abend war ein belegtes Butterbrodt, Wein und Bier, auch Pfeiffen und Toback. In der Nacht beim Tanz war Limonade, Coffee und Thee und endigte sich dieses Fest des Morgens nach 6 Uhr.

Weiln die Zeit verging, mit dem Willkom der Frauens zu trincken, so wurden die Frauen nach der Schaffer Tantz erstlich mit Caffe, Thee und Kuchen bewirthet.

 

Wie zahlreich die Genossenschaft war, wissen wir leider nur unvollkommen; insbesondere fehlt jede Angabe über die Größe der Compagnie aus den Tagen ihrer Blüthe während des 16. Jahrhunderts. Offenbar wird je nach den kaufmännisch wechselnden Conjuncturen die Mitgliederzahl geschwankt haben. Im Jahre 1676 zählte die Schiffergesellschaft 57 Mitglieder; nahezu 100 Jahre später, 1767, ungefähr ebensoviel. Der in diesem Jahre gefaßte Beschluß über die Setzschiffer wurde von 34 Schiffern unterzeichnet, aber es stellte sich bei der nachherigen Vernehmung durch den Rath heraus, daß etwa 14 Schiffer aus unbekannten Gründen an jener Sitzung nicht theilgenommen hatten und etwa 11 zur Zeit auf Reisen abwesend gewesen waren. Für die Zeit von 1678 bis 1713 und wieder von 1723 an bis auf die Gegenwart läßt sich die Zahl der jährlich in die Gesellschaft aufgenommenen Schiffer nach dem "alten Hauptbuch des ehrbahren Schonfahrer=Gelages, worin alle Schiffers ihre Nahmen stehen, so das Gelag gewonnen haben," angeben. Dic Maximalziffer von 70 wurde im Jahre 1856 erreicht; in nicht wenigen Jahren wurde nur einer aufgenommen, und in manchen Jahren meldete sich gar keiner. Indem man die Angaben der einzelnen Jahre zu Perioden zusammenfaßt, die freilich wegen dazwischen

Seite dauerhaft verlinken Seite als Digitalisat öffnen Seite 108 zur ersten Seite zur vorherigen Seite zur nächsten Seite zur letzen Seite

fehlender Jahre nicht ganz gleichmäßig gebildet werden können, erhält man folgende Uebersicht.

Es wurden in die Schiffergesellschaft aufgenommen:

1678-1697 zusammen 59 Pers., durchschnittlich jährl. 2,85 Pers.
1698-1713 " 51 " " " 3,28 "
1773-1793 " 60 " " " 2,29 "
1796-1815 " 93 " " " 4,65 "
1816-1835 " 84 " " " 4,20 "
1836-1855 " 117 " " " 5,85 "
1856-1875 " 121 " " " 6,05 "

Die vollständige Eintragung vorausgesetzt, findet man, daß die heutige Frequenz die des vorigen Jahrhunderts um ein Beträchtliches übertraf, und die Hauptblüthe würde in den uns bekannten Jahren auf die Mitte unseres Jahrhunderts fallen.

Wie es scheint, haben die Schiffer sich bemüht alle irgend zu ihnen gehörenden Persönlichkeiten wirklich in ihrem Gelag zu vereinigen. Von der Engherzigkeit bei der Aufnahme, wie sie bei den Zünften früherer Tage nur zu häufig war, haben sie sich alle Zeit ferngehalten. Nur ein Fall ist mir aufgestoßen, daß Jemand zurückgewiesen wird, obwohl er bereits 23 Jahre Bootsmann gewesen, weil er unehelich geboren. Es ist nicht wahrscheinlich, daß derartige Zurückweisungen öfter vorkamen, denn es fehlt in den Statuten ganz die Aufzählung zu erfüllender Bestimmungen, wie sie in den Rollen der Handwerker gewöhnlich aufstoßen. Fremde und Söhne von Nichtschiffern behandelte man allerdings weniger freundlich, indem man von ihnen das Doppelte des sonst üblichen Eintrittsgeldes verlangte, aber man wies sie doch nicht ab, und es lag im Geiste der Zeit, daß man sich gegen Fernerstehende ablehnend verhielt.

Die Höhe des Eintrittsgeldes, das ursprünglich auf eine Mark bemessen war, stieg mit der Zeit. Nach dem Statut von 1714 war es auf 11 Thaler 4 Sch. angesetzt für Einheimische und auf das Doppelte für Fremde. Das erwähnte "Hauptbuch" giebt sogar einen noch höheren Betrag an, nämlich 16 Thaler 20 Sch. Diese Summe bestand nach dem im Hauptbuch eingetragenen "Verzeichniss was ein Gelagsbruder geben muss" aus folgenden Posten:

12 Rthlr. - Sch. Gelagesgelt
2 " 16 " zum Proceß
1 " - " so bewilliget ist
  -     "   12   "   vor Marckt
Thut 16 Rthlr. 4 Sch. kumpt daß gelag zu gewinnen.
- " 16 " dem Gelagesdiener.
Seite dauerhaft verlinken Seite als Digitalisat öffnen Seite 109 zur ersten Seite zur vorherigen Seite zur nächsten Seite zur letzen Seite

Die Einnahmen und Ausgaben des Gelags hielten sich, wie der in den Beilagen abgedruckte Bericht ausweist, 1 ) in bescheidenen Grenzen. Mit Ausnahme weniger Jahre darf man der Gesellschaft nachrühmen, daß sie gut hauszuhalten und auszukommen verstand.

Reichthümer konnte sie freilich nicht sammeln. Immerhin weist die Aufstellung eines Inventars aus dem Jahre 1691 auf eine gewisse Behäbigkeit. Nach einem "Verzeichniss wass Anno 1691 auff Fastenacht beim Gelage gewessen ist," besaß die Gesellschaft:

"2 Leiche-Laeken in einer führen Lade,

"4 lange Manteln.

"An Silbergeschirr ist vorhanden wie folget:

"Einen grossen weissen Willkommen mit der Deckell,

"Einen kleinen weissen Wihllkommen mit der Deckell,

"Eine verguldte Traube mit Puckeln, so sehl. Jacob Wulff verehret.

"Eine verguldte Traube, so Sehl. Hinrich Schlüter verehret.

"Ein klein verguldeter Becher ohne Deckell,

"Ein missingscher verguldeter Ochsse, worin man ein Glas schrauben kan, so zerbrochen ist.

"Bey diesem Silbergeschirr ist eine Lade bey von führen holtz.

"24 Kannen, undt mussen noch gegeben werden wie folgt:

"1 Kanne Clauss Schmidt undt Jacob Fredelandt,

"1 Kanne Herrn Dettloff undt Daniell Moller,

"1 Kanne Hinrich Davietzen undt Karsten Druhll,

"1 Kanne Jochim Kadauw undt Jacob Kohll.

"Noch 5 zinnerne Leuchter 2 )

"Noch 1 missingschen Arm mit einer Plate,

"Noch 1 Klocke so am Kreutzbauhm hanget,

"Noch ein eissern Fahnstangen, ein eissern Offenfuess, einige eissern Fensterschranken. 3 )

Ein solches Inventar konnte schon gelegentlich dazu benutzt werden, um aus der Noth zu helfen. In der That läßt ein im Protocollbuche liegender Zettel ohne Datum erkennen, daß Verpfändungen vorkamen. Es heißt auf ihm: "sind 6 Stuck ohn die Deckel bey Herrn Gabriel Muller, darauf 200 Rthlr. Kapital genommen von sehl. Hans Dettloffs Kinder Gelder."


1) Nr. 8.
2) Von späterer Hand hinzugefügt: ein ist nicht mehr vorhanden.
3) Von anderer Hand: diese beyderley müssen vorige Elteste noch lievern, dan selbige auch nicht mehr vorhanden.
Seite dauerhaft verlinken Seite als Digitalisat öffnen Seite 110 zur ersten Seite zur vorherigen Seite zur nächsten Seite zur letzen Seite

Ein Rest des einstigen Schatzes hat sich in Gestalt eines schönen, großen, silbernen Willkommens erhalten, angeblich ein Geschenk des Herzogs Christian Ludwig.

Wie es sich mit demselben verhält, in welcher Veranlassung Serenissimus ihn den Schiffern verehrt hat, ist mir leider trotz eifrigen Nachforschens im Schweriner Archiv zu entdecken nicht gelungen. Doch habe ich wenigstens mit Hülfe des Herrn Archivars Dr. Saß feststellen können, daß in einer Kabinets=Ausgabe=Rechnung des Herzogs Christian Ludwig von 1748 unter dem Monat September eingetragen ist: "An Konow für den Pocal, welcher nach Rostock gekommen - 251 Rthlr. N. 2 / 3 ." Ob diese Notiz sich auf den erhaltenen Pokal bezieht, weiß ich so wenig, als ich anzugeben vermag, wer Konow war. Aus den am Willkommen befindlichen Merkzeichen "S" und "ALK" läßt sich schließen, daß Konow ein Goldschmied in Schwerin war, dem der Herzog die Anfertigung übertragen hatte.

In dem Maße, als das Silbergeschirr abhanden kam, trat Zinngeschirr, das in jenen Tagen gleichfalls ein Kapital repräsentirte, an seine Stelle. Von diesem besaß das Amt im Februar 1707:

40 Potkannen,
19 Stuckkannen,
4 zinnerne Leuchter.

Außerdem nannte es damals einen messingenen Leuchter (Arm) und eine "Klocke am Kreutzbaum" sein eigen.


Verhältnißmäßig wenig Nachrichten haben sich von dieser wichtigen und angesehenen Gesellschaft erhalten. Bei dem Verkauf des Gelagshauses ist das ganze damals reichhaltige Archiv in alle vier Winde gegangen und nur drei Rechnungsbücher haben sich erhalten, zur Zeit im Besitz des Herrn Stadtarchivars Dr. Koppmann. Die Lade der Schiffergesellschaft birgt gar keine Original=Urkunden, nur einige Abschriften und vereinzelte, für die Geschichte der Gesellschaft nicht immer erhebliche Nachrichten. Die Aufzeichnung der älteren Statuten fand sich unter Papieren des Gewetts vor, und gestattete Herr Senator Paschen freundlichst die Einsichtnahme. Ueber den Streit der Schiffer mit den Warnemündern ergab das Haupt=Archiv in Schwerin die nöthigen Anhaltspunkte, während das Rostocker Stadtarchiv, bis auf die in der Darstellung benutzte Mittheilung, keine darauf bezüglichen Acten besitzt, wie Herr Dr. Koppmann mir mitzutheilen die Güte hatte.

Seite dauerhaft verlinken Seite als Digitalisat öffnen Seite 111 zur ersten Seite zur vorherigen Seite zur nächsten Seite zur letzen Seite

Auch aus der unvollständigen Erzählung wird man, so hoffe ich, den Eindruck gewinnen, daß es sich um einen tüchtigen, gesunden Kern in der Organisation eines ansehnlichen Berufszweiges handelte, die bis auf den heutigen Tag lebensfähig zu sehen nur erfreulich sein kann.


Beilagen.

I.

Der Rostocker Rath beschränkt die Warnemünder in ihrer bisherigen Gewohnheit, Kaufmannsgüter in grösseren Fahrzeugen zur See zu verschiffen. 1567, April 14.

Nach einer Abschrift im Schweriner Geheimen und Haupt-Archiv.

In saken der Rostocker schippern clegern an einem gegen und wedder de Warnemunders beclageden am andern dele, erkennen wir burgermeister und raht der stadt Rostogk, dat de Warnemunder alle schuten und vorbuede bote, darmit se dess kopmanss guder thor schwart fohren, up didtmahl scholen affstahn und keine andere böthe gebruken, den mit einem upgesetteden spoleborde, wat se alsden darmit an kopmanss gudern fohren konnen, schal en hirmit unverbaden sundern frey und nagegeven sin, dess sick also de schippern kegen einem erbaren raht bedancket und hebben tho mehrer orkundt der warheit dat sulve mit unser stadt secret vorsegelt. Actum den 14. Aprilis anno foffteinhundert soven und sostich.


II.

Die Ordnung des Rostocker Schonenfahrer - Gelags. 1576, September 26.

Rostocker Stadt-Archiv. Pap.-Orig. Auf der Aussenseite steht von anderer Hand: Eines erbarn rhadts der stadt Rostock ordnung, wie es ihm Schonfarerlage bei den Kauffleuten, den Schonenfarer, Börgerfarer und schiffergeselschop soll geholden werden; vorbessert und publicirtt ahm 26. Septembris anno 1576. Die Hand, welche die ganze Ordnung selbst schrieb, setzte auf die Aussenseite: "Schonefahrerlages ordnüng."

Ordenüng und statüt wo idtt van olders vnnd henfürder inn dem Schonevarlage tho Rostock by denn coplüden der

Seite dauerhaft verlinken Seite als Digitalisat öffnen Seite 112 zur ersten Seite zur vorherigen Seite zur nächsten Seite zur letzen Seite

Schonefarer Bargenfarer unnd schipper geselschop schall geholden werdenn, ock also van einem erbaren rade sampt den oldesten der gemeine vorsamling des gelages upt nie belevet, bewilliget unnd ahngenamen wordenn getrüwelich tho holdenn unnd ernstlich tho straffenn bi pene, who up einem ideren articüll vorvatet ist.

1. Idt schall ein ider, die hir in dissem gelage will sittenn unnd drincken, he sy, wehr he will, hoges edder nederigs standes, die schall sick aller erbarheit beflitigen unnd siner wordt in acht hebben unnd gedencken ahn die börgersprake, datt he nicht böslich rede up fürsten unnd herrn up riddermessige lüde, up einen erbaren wolwisenn radt disser stadt, up früwen unnd jünckfrüwen keine böse tünge hebben unnd einen ideren in sinem stande nicht boses nareden; werdt dar woll aver beslagen, die schall na gelegenheidt der saken darümb gestraffet werdenn.

2. Idt schall ock ein erbar radt disser güden stadt Rostock ahn erem gerichte unnd gerechticheiden nicht verletzet edder verkortet, ock ahn erem güden namen nicht ahngegrepen werden by pene unnd straffe, de darop geborrth.

3. Item idt schall ock ein ider, die hir drincket sick alle tücht ahnnhemen, datt he bi dem düren nhamen des heren alse sinen hilligen viff wünden, vorsetzlicher weise nicht floke edder schwere, dardorch Gottes nhame werdt gelastert unnd geschendett; so offt einer darover werdt beschlagen, die schall den armen in die büsse 1 sch. Lüb. unnd in des lages büsse 2 sl. Lub. geven ohne gnade.

4. Item im gelicken valle, dede vorsetzlicher wise den bösen mhan nomet unnd hitziger wise flöke unnd schendet, de schall einen schilling in die armenbüsse unnd 2 sl. Lub. in des lages büsse vorvallen sinn sünder gnade. Würde he sick der dinge nicht entholden unnd sick straffen laten, so schall men ehm thom lage uthwisen sünder gnade unnd des lages henfürder nicht mehr werdt sin.

5. Item idt schall ock nemant de gave gottes, alse der unnd kost, nicht modtwilliger wise vorgeeten, noch under die tafell werpen; worde einer daraver begrepen, de schall in de armenbüsse 1 schill. unnd in des lages büsse 2 sl. Lub. geven.


1 ) Ein später von anderer Hand sehr unleserlich an den Rand geschriebener Zusatz lautet: dar aver die lesterung tho groff whare, soll dan ein jeden richten unnd zuglich solchs antogen.

Seite dauerhaft verlinken Seite als Digitalisat öffnen Seite 113 zur ersten Seite zur vorherigen Seite zur nächsten Seite zur letzen Seite

6. Item idt schall ock ein den anderen, he sy wehr he will, hir im lage nicht legen heten; well sülkes deit, die schall den armen 1 sl. unnd dem gelage 2 sl. Lüb. vorfallen sinn.

7. Item idt schall einer den anderen mit erenrorigen wörden in dissem lage nicht angripen; so jemandt, he sy wehr he will, de sülckes deidt, de schall dem lage 2 tunnen behr unnd den armen 2 sl. Lüb. in die büsse sünder gnade vorfallenn sinn.

8. Item allent wadt wünden unnd blodtrode saken sin, de ahn den radt horen, de scholen idt soeken, dar idt van rechte geboret tho s oe ken.

9. Item bede dar well van den lachbroderen einen gast in dath gelach unnd de gast worde brockfellich, de w ee rdt, de ene darinne gebeden hefft, schall beteren vor den gast.

10. Item were hir ein gast ungehorsam, de hir in ditt lach nicht gebeden were, deme schall men kein behr tappen unnd uth dem gelage wisen, dar schall he so lange uthebliven, datt he der oldesten unnd des lages willen maketh.

11. Item idt schall bi aventiden, wehn datt licht werdt angesticket, idt sy winter edder sommer, in dissem gelage nemant in der worptafel mit worpelen edder karten umb gelt edder geldes gewehr spelen, by pene einen ortes gülden, den he in des lages büssen schall vorfallen sinn.

12. Item wehn die lachbröder thosamende vorbadet werden, de dar nicht enkümpt, de schall dem gelage 2 sl. Lub. vorbraken hebben in des lages büsse, he hebbe den eine ehrhebliche orsake uthethobliven edder late sick entschüldigen.

13. Item wol tho einem schenken gekaren werdt, wehn freybehr vorhanden is, unnd datsülvige nicht don will, de schall dem gelage einen ortesgülden in die büsse geven.

14. Item welker lachbroder sick mit einem anderen vorünwilgede im gelage unnd ginge daruth, unnd halede dodtlige wehre up denn anderen, de schall nicht mehr werdich wesen unses gelages unnd geselschop, so lange sick de lachbroder darumme bespraken hebben, watt he darvor breken schall na lages gerechticheit.

15. Item wel hir im gelage by aventiden sitt unnd drincket, de schall darahn sin, datt he up den slach negen in der nacht sin vath lehr hebbe, den nemandes etwas mehr schal getappet werden by pene 2 sl. Lüb. in de büsse.

16. Item weren daröverst welcke, de so vele vadt lehr maken wolden, datt sie die gantze nacht darahn tho drinken

Seite dauerhaft verlinken Seite als Digitalisat öffnen Seite 114 zur ersten Seite zur vorherigen Seite zur nächsten Seite zur letzen Seite

hedden, so schall densülvigen datt nicht vorgündt werden ohne der oldesten unnd schaffer willen.

17. Im geliken valle werret datt koplüde unnd schipper vorhanden, de undereinander gefrachteth edder gerekent, ock sünst ein lachbroder fromde ehrlicke lüde in datt gelach beden, so schall einem ideren nha gelegenheit der tidt unnd festenn, sülkes van den oldesten unnd schafferen vorgündt werdenn.

18. Idt schall ock de brede disck vor der lücht sick nemant ahnsetten, sünder schall vor die oldestenn frey bliven, idt sy denne datt he van den oldesten unnd schafferen dar worde by genodiget.

19. Item de hir im gelage will sitten unnd drincken unnd mordtliche wehre alse redderspete, degen, swerde, rappire, büssen, handtbile unnd dergelicken bi sick hedde, de schal diesülvigen van sick in vorwaring dohn, dewile datt he sittet und drincket, will he datt nicht don, so schal mehnn ehme thom lage uthstöten unnd kein behr tappen.

20. Item de hir ein lachbroder is, unnd he tho einem schaffer gekaren werdt, will he des nicht don, so schall he dem gelage eine halve last behr geven sünder gnade. 1 )

21. Item so van den lachbroderen edder anderen gesten sick miteinander haderden unnd ehn worde van den oldesten unnd schafferen frede gebaden, unnd sie wolden nicht thofreden sin edder gehör geven, so schall man densülvigen thom lage uthrüllen 2 ) unnd des lages hinfort 3 ) nicht mehr 3 ) werdt sein. 4 )

22. Item so dar jemant were, he were broder edder fromder unnd dem lagesknechte edder den sinen ohne alle gegevene ursake in unwillen etwas tho nha dede, de schall van den oldesten umb einen ortesgülden in des lages büsse tho geven gestraffet werden.

23. Item were dar woll, de modtwilliger wise im gelage ahn vinster, porten, benken, kannen, potte entwey sloge edder worpe, de schall dem gelege datt wedderümme so güdt maken laten, alse idt gewesen is, unnd dem gelage 1 tunne behr unnd den armen 2 sl. Lub. in de büsse darvor tho bröcke geven.


1) Späterer, von anderer Hand (wie oben) geschriebener Zusatz: es where den das ehr erhebliche ursachen habe.
2) Eine andere Hand hat verbessert: "uthwisen."
3) Dieses Wort ist ausgestrichen.
3) Dieses Wort ist ausgestrichen.
4) Eine spätere Hand (wie oben) hat zugesetzt: biss so lange die oldesten sich darmit besproken und der verbrecher abtrag gethan hath.
Seite dauerhaft verlinken Seite als Digitalisat öffnen Seite 115 zur ersten Seite zur vorherigen Seite zur nächsten Seite zur letzen Seite

24. Item wehr modtwilliger wise den hof beflemmet unnd unreiniget, de schall in eine ider büsse 1 sl. Lub. geven sünder gnade.

25. Item idt scholen de schaffer up des lagesknecht güde achtinge geven, datt alle dische, kannen, bencken unnd potte reine unnd klahr sin, so offte he sülckes vorsümet, schall he dem gelage 2 sl. Lub. in beide büssen vorvallen sin.

26. Item des lages knecht edder sin volck scholen idermanne inn gelage güde worde geven unnd bereidt idermanne behr tho holen, worde he overst jemande unnütte edder zanckesche wordt geven, so schall he gelickest einem anderen gestraffet werden.

27. Item so des lages knecht ein anderwegen tho behr geidt, dobbelt edder speldt unnd sin bevalen hüss leddich ledt unnd up sine geste nicht wardt, so offte he daröver beslagen wert, schal he dem gelage einen halven daler vorvallen sin.

28. Item so im hüse edder have amptknechte seten edder sünst ander volck unnd sick unnütte makeden edder andere vor dem schorsteine breden unnd rokerden unnd des lagesknecht edder sin volck ehn over vorbaden artickell behr haleden unnd nicht vorboden, so schall he dübbelde straffe geven.

29. Im gelicken valle, so sick well im have unnütte makede, worpe edder sloge, dat sülve is mit in den 4 palen des hüses, de schal gelicke straffe geven nha eines ideren vorbrecking.

30. Item idt is ein oldt gebrück unnd van den oldesten also belevet, wehn einer under eren lachbroderen starvet edder einen doden hefft, dar schal men de lachbröder sampt ehren früwen dartho vorbaden laten dorch des lages knecht; im valle sie dorch nodige gescheffte halven werden vorhindert, datt sie nicht beide kamen konden, so schall dennoch einer van ehnn dem like volgen; worde de mahn, im valle he nicht thor see wart were, uthebliven, so schall he in de büsse 2 sl. Lub. geven ahne gnade unnd de früwe einen sl. Lub.

31. Item idt hebben sick ock de oldesten des lages mit den lachbroderen gentzlick geslaten, datt alle der armen geldt, so sie binnen schepes bordt edder sünst bekamen, schall den oldesten överantwordet werden, darmit henverner de armen schiplüde sampt anderen hüssarmen mogen ein weinich 1 ) bedt


1) Die beiden Worte sind ausgestrichen.
Seite dauerhaft verlinken Seite als Digitalisat öffnen Seite 116 zur ersten Seite zur vorherigen Seite zur nächsten Seite zur letzen Seite

vorsorget werden, alse süslange geschen; dede Jemandt darbaven, de schall van den oldesten darümme gestrafet werden.

32. Item idt willen ock de oldesten van wegen des gantzen gelages den schafferen ernstlick upehrlecht unnd bevalen hebben up datt gantze hüss ahm regimente in güder ordening bi idermanne tho holden, ock güdt behr in datt hus schaffen. So dem hüse dorch ere vorsümenisse schade geschege, den scholen sie vorböten, unnd dem gelage 2 tunnen behr darvor thor straffe geven.

33. Item idt schall sick ein iderman, he sy lachbroder edder nicht, des winraden 1 ) mit afritinge der bleder, stangen edder windrüfe 2 ) entholden; so offte einer dar wert over beslagen, de schal 3 ) dem gelage 2 tunnen behr thor straffe geven; so he nicht will recht don, so schall men ehm ein straff cordia geven unnd thom lage uthwisen.

34. Item idt schall de kleine dischk im have vor den vinsteren gelick wo ihm hüse de brede disck vor die oldesten im gelage frey geholden werden, unnd van des lages knechte nemandt ahne der oldesten willen bigestadet.

35. Item wehn vor de lachbröder frey behr vorhanden, so scholen dejennen, de nicht lachbroder sint, sick ahn einen ordt allein setten, so offte sick einer indrengede unnd mitdrincken wolde ahne vorloff der oldesten, den schall men umb einen halven daler straffen, 4 ) edder sine straffe cordia geven.

36. Item were idt sake, datt unwille twischen lachbroderen vorfille unnd die eine wolde dem anderen up der straten mit mordtlicker were overfallen, daröver ein ander konde tho schaden kamen, welckes die hogeste unfrede is, des schal sine straffe bi dem rade unnd gerichte sin unnd unses lages nicht werdich wesen.

37. Item idt willen de oldesten des lages im gelicken valle, de sy lachbroder edder nicht, getrüwelich vormanet hebben, de up der pilckentafell midt dem bosel spelen, de willen den düren nhamen des heren nicht unnütte gebrücken, ock sick marteren flokendes unnd schelden ock schenden entholden. So offte einer daraver vorbreken werdt, men will ehnn ernstlich straffen, wo de artickell vormogen unnd inholdenn.


1) Weinstockes.
2) Weintrauben.
3) Von hier an bis zum Schlusse durchstrichen und von anderer Hand zugesetzt: nha gelegenheit gestrafft werden.
4) Von hier an bis zu Ende durchstrichen.
Seite dauerhaft verlinken Seite als Digitalisat öffnen Seite 117 zur ersten Seite zur vorherigen Seite zur nächsten Seite zur letzen Seite

38. Item idt schall ock nemant eine den anderen im gelage bi freyem bere edder sünsten in drünckenem mode manen, worde einer darover beslagen, de schall darümme erenstlicken gestraffet werden.

39. Idt hefft sick ock ein erbar radt midt den olderlüden disses lages ernnstlicken beslaten, dat dejennigen, de de sick hir willen frachten laten, he sy lachbroder edder nicht, idt sy van schepen, schüten efft böten, datt sülvige schal alhir in dissem lage gesehen, dede einer darbaven unnd sick ungehorsamlich worde anstellen, densülvigen schal men hir edder tho Warnemünde so lange arrestieren laten, beth he dem gelage darvor afdracht gedan, up dat de armen henferner darvan dat ehre mogen bekamen unnd nicht mehr so gentzlick vorgeten werden, who vormals geschehn. 1 )

40. Ock süth ein erbar radt sampt den oldesten disses lages vor nützsam ahn, so entwedder ein schipper midt sinen gesellen effte volcke, ock sünsten mit sinen koplüden worde in twist geraden unnd sie dattsülvige under sick nicht konden vorgelicken edder vordragen, so schal sülckes den oldesten des lages kündt gedan werden, alse denne scholen sie sick eine gelegene tidt bestemmen, darinne de sake moge vorgenamen unnd vorgelicket werden; im valle sie sülckes im gelage nicht konden vorgelicken, so mogen sie sülckes vor ere geborlicke overicheit söken.

41. Lestlich hebben sick ock de oldesten des lages mit ehren lagesbroderen beslaten, datt alle dejennigen, de de schippers sin und noch. nicht lages gerechticheidt gedan hebben, unnd sick henferner thor sewart willen begeven, datt dejennigen lages gerechticheit unnd bürden scholen dragen helpen unnd lachbroders werden; dede jemandt darwedder, de schal thor sehe wart van hir tho segelen nicht thogelaten werden bedt so lange he dem gelage darvör afdracht gedann. 2 )



1) Dieser Artikel ist durchstrichen und von einer späteren Hand (wie oben) am Rande vermerkt: der sich im Schonevarlage wil frachten laten, ist frey.
2) Dieser Artikel ist durchstrichen und von der anderen Hand (wie oben) hinzugefügt: Es behelt sich aber ein erbar radt bevorn diese ordnung zu bessern, zu mheren, zu minnern und mit einer jedern zeit gelegenheit auch zu corrigiren; geben den 26. septembris anno 76.
Seite dauerhaft verlinken Seite als Digitalisat öffnen Seite 118 zur ersten Seite zur vorherigen Seite zur nächsten Seite zur letzen Seite

Ein anderes, wie es scheint, zeitgenössisches Exemplar dieser Ordnung weist folgende Abweichungen auf.
Im Eingange ist die Erwähnung der Bestätigung durch den Rath (van einem erbaren rade) ausgelassen.

Art. 1 hat am Schlusse die Worte: jedoch einem erbarn rade eren broeke vorbeholden.

2=2.

3=3.

4=4.

5=5.

6=6.

7. Item schloge einer den ander mith unwyllen up de mundt, edder thöge syn mest up den andern, de schall den ungehorsam deme lage bethernn midt 2 tunnen bher und den armen 4 sl. Lub., worde he syck dariegen settenn, men schal ehne uth deme lage wisen und des lages nicht werth synn.

8=7.

9. Item idt schollen alle hadersaken, de hyr im gelage geschein, vor de olderlude und oldesten vor ersteu geclagett, und nha eines idern vorbrekynge vhan den oldesten nha gelegenheidt gestraffet werdenn.

10=8.

11. Item were dar wol ander parthyen, datt erenrorige wordt vorfallenn, de vhan den oldesten konden vordragenn werden und datt eine partt dar nicht inne bewilligen wolden, sunder vor de rychtter lepe, so schall desulve, de vor de hern wyl, unse lachbroder nicht mher wesen, edder he geve dem gelage 3 tunnen biher thor affdracht und den armen 6 sl. Lubsch in de busse.

12=9.

13=10.

14=11.

15=12.

16=13.

17=14.

18=15.

19=16.

20=17.

21=18.

22. Item idt wyllen de oldesten dess lages nicht lyden und na disser tidt vorbaden hebben datt bradent und r oe kenent vor dem schorsteine bhy straffe ein ordtsgulden in des lages busse.

Seite dauerhaft verlinken Seite als Digitalisat öffnen Seite 119 zur ersten Seite zur vorherigen Seite zur nächsten Seite zur letzen Seite

23=19.

24=20.

25=21.

26=22.

27=23.

28=24.

29=25.

30=26.

31=27.

32=28.

33=29.

34. Item idt is ein oldt gebruck und vhan den oldesten des lages belevet, wen einer under eren lachbrodern stervet edder einen doden hefft, dar schall men de lachbroder dorch des lagesknecht dartho vorbhaden lathen bhy brocke 2 sl. Lubss deme lyke tho grave folgenn (ähnlich §. 30).

Art. 31 der vorstehend abgedruckten Redaction fällt weg.

35=32.

36=33.

37=34.

38=35.

39=36.

40=37.

Art. 38, 39, 40, 41 der vorstehend abgedruckten Redaction fallen weg.

Schluss: Vor dissem allem wyl syck ein jeder wethen vhor schaden tho wachtenn, denn fuersehenn helpet nichtt.


III.

Schiffer-Eid. 1616.

Nach einer Abschrift unter Papieren in der Lade der Schiffer-Gesellschaft.

Ich lobe und schwere, das ich in diese kiste das Lastgelt vor vorgangenen Jahre richtig und vollenkommen eingesteckt habe und das ich das kunfftige Jar von newen zu jeder zeit, so offt ich ausssegeln werde, die Ruder und Manzeichen von eines erbahren Raths Zolner richtig abfurdern und dem vorordenten Voigt oder in dessen Abwesen Jochim des Raths Diener zu Warnamundedieselbe uberandtworten, kein frembd Gutt vor Rostocker Gutt ansagen, noch frembde Bier an anderen

Seite dauerhaft verlinken Seite als Digitalisat öffnen Seite 120 zur ersten Seite zur vorherigen Seite zur nächsten Seite zur letzen Seite

Orttern geladen vor Rostocker Bier verkauffen, noch einige frembde tunnen ohne eines erbahren Raths Wissen und Willen selbst brennen oder brauen lassen will, so war mir Gott helffe.

Approbiret in Senatu den 4. Martii anno 1616.

IV.

Ordnung der Schonenfahrer-Gesellschaft zu Rostock. 1714, Februar 1.

Ein kleines Buch in der Lade der Schiffergesellschaft, wie es scheint ursprünglich das Notizbuch eines der Aeltesten der Gesellschaft. Auf dem 2. Blatte steht: Anno 1823 ist dieses Buch von mir selbst angeschafft zu meiner Nachricht. Jacob Maack.

1 ) Articuli, wornach ein jeder Gelagsverwandter des l oe blichen Schonenfahrgelags bey Zusanmenkünften und in Gelagssachen sich zu richten hatt.

1. Vor allen Dingen soll ein jeder Gelagsbruder sich eines ehrbahren und aufrichtigen Wanndels und Lebens befleißigen, damit er keine b oe se Nachrede ihm und dem gantzen Gelage verursache.

2. Bey des Gelags Zusammenk ue nften soll ein jeder Gelagsbruder nach der Ordnung, als er ins Gelag gekommen, seinen Sitz und Ort nehmen, und was von denen Aeltesten proponiret wird, in der Stille anh oe ren.

3. Auch nach angehörter Proposition und Vortrage der Aeltesten nicht sofort anfangen zu rufen noch zu antworten, sondern es sollen die gesambte Gelagsbr ue der einen Abtritt nehmen, sich unter einander wegen dessen, waß die Aeltesten vorgetragen ohne weitleuftig und verdrießlichen Gezanck besprechen, und ordentlich ihre Meinung davon gebenn.

4. Wann alsdan die Gelagsbr ue der unter sich einig worden, waß auf der Aeltesten Vortrag zu antworten, sollen sie einen unter ihnen erw ae hlen, der im Nahmen der gesambten Gelagsbr ue der und in der Gegenwart daßjenige, waß sie auf einen jeden vorgetragenen Punckt resolviret und beliebet, wieder andtworten, damit die Antword fein ordendlich kan zu Papier gebracht werden.


1) Die Orthographie ist unverändert beibehalten, abgesehen von den großen und kleinen Buchstaben, die ganz unregelmäßig bald bei Hauptwörtern bald bei Eigenschaftswörtern gemacht werden.
Seite dauerhaft verlinken Seite als Digitalisat öffnen Seite 121 zur ersten Seite zur vorherigen Seite zur nächsten Seite zur letzen Seite

5. W ue rde aber einer oder ander sich unterstehen demjenigen, so in Nahmen der gesampten Gelagsbr ue der Relation abstatte, ins Word zu fallen oder denen Aeltesten mit hartem Rufen oder ungezemenden Reden zu begegenn, derselbe soll mit eine Tonne Bier oder nach Befinden h ae rter gestraft werden.

6. Ein jeder ehrliche Gelagsbruder soll dasjenige, was die gesampte Gelagsbrüder oder die meisten, so auff beschehene Beruffung des ganzen Gelags erscheinen, belieben und schließen werden, ohne Wiederrede ihren gefallen lassen, und denselben sich nicht wiedersetzen bey w ue lk ue hrlicher Straffe des Gelags.

7. Da auch zu des Gelags Besten etwaß an Gelde bewilliget w ue rde, soll ein jeder Gelagsbruder solches unweigerlich dennen Aeltesten erlegen und sollen die Aeltesten, waß sie empfangen, alles specificiren und zu Rechnung bringen.

8. Solle aber einer oder ander sich darin seumig bezeugen, den oder denenselben sollen keine Freyzettel gegeben werden, bis sie alles bezahlet. Wehren es aber keine Seefahrende, so sollen deren Leichen von dem Gelag nicht getragen noch gefolget werden, bis das alle Restanten bezahlet.

9. Ein jeder Gelagsbruder soll bey Gewinnung des Gelages sofort sein Gelagsgeld richtig erlegen und nachgehendes die Leichen tragen und folgen, wenn ihn die Ordnung trift, auch wan er zum Schaffer von denen Aeltesten und Deputierten erw ae hlet und aufgeruffen wird, sich sofort gestellen dem Gelage zum Besten schaffen, wie es von Alters her gebrauchlich gewesen, es w ae hre den, daß die Aeltesten und Deputirten geschehen lassen wolten, daß einer oder ander gegen Erlegung der Gebühr wegen der Schafferey sich abkaufen wolte, alßden er zur Schafferey nicht kann gezwungen werden.

10. Ein jeder Gelagsbruder soll bey Gewinnung des Gelags, eine Bricke dem Gelagswirth zustellen, die ihm allemahl wann er folgen, ins Haus gebracht werden soll, bey Strafe 1 Tonne Biers.

11. Wer einer Leuche nicht folget oder aber schon folget und die Bricke dem Gelagswirth oder dessen Leuten in der Kirche nicht einwirft, soll 4 ßl. Straffe geben; imgleichen, wenn daß Gelag gefordert wirdt und einer ausbleibet, soll ebenfallß mit 4 ßl. gestraft werden.

12. Welcher Gelagsbruder, wann ihm die Ordnung trift, und es ihm angesaget wird, eine Leiche zu Grabe zu tragen, vers ae umet oder keinen Andern in seine Stelle verschafft, soll mit 5 Fl. gestraft werden, die Aeltesten aber sollen von zwölf Per=

Seite dauerhaft verlinken Seite als Digitalisat öffnen Seite 122 zur ersten Seite zur vorherigen Seite zur nächsten Seite zur letzen Seite

sohnen mit langen M ae nteln getragen, und noch von 4 Gelagsbr ue dern bey der Leiche her geleitet werden. 1 )

13. Und sollen diejenigen, so die Leiche tragen, mit schwarzen Flohren und M ae nteln erbahrlich erscheinen, daß das Gelag desfals keinen Schimpf habe, bei 5 Fl. Strafe.

14. Wenn ein Schiffer im Fr ue hjahr, zum ersten mahl zur See gehet, soll er von dem Aeltesten, so bey derAdministrazion ist, einen Zettel abfordern, auch zugleich seine Restanten alle bezahlen; wer dawieder thut, soll willk ue hrlich gestraft werden.

15. Diejenigen, welche sich der Gelagsbeliebung und Gewohnheiten freventlich entgegen setzen, oder in ein oder ander sich ungehorsam bezeugen w ue rden, der oder dieselben sollen nach Befindung von den Aeltesten und Deputirten bis auf 1/2 Last Bier zur Straffe gesetzet werden, w ue rde er aber sich in der G ue te nicht bequemen wollen, soll die gerichtliche H ue lfe dazu ersuchet werden.

16. Es soll keiner Vorsetzschiffer sich gebrauchen lassen, der das Gelag nicht gewonnen, wiedrigenfals sol derjenige, so solches thut, nicht vor redlich gehalten, noch hink ue nftig zum Gelagsbruder angenommen werden.

17. Bei des Gelags Zusammenkünften in Fastlabend soll ein jeder Gelagsbruder mit ehrbahre Kleidung erscheinen, keiner dem Andern mit spitzigen, hönischen noch ehrenrührigen Worten nicht begegnen, weniger alten Groll hervorsuchen, sondern an seinen Ohrt fein stille und sittsahm besitzen bleiben und mit den aufgetragenen Speisen und Trinken sich bedienen lassen; wer dawieder thut und Zanck, Schlagerey und andere Unlust verursacht, soll nach Befindung willk ue hrlich und hard gestrafet werden.

18. Wer einen Gast alsdan mit sich f ue hren will, der soll auch f ue r ihm soviel, als ein jeder Gelagsbruder sonsten giebt, an die Schaffer bezahlen.

19. Die Schaffer sollen bey solcher Zusammenkunft in Fastlabend Fleisch, Brodt, Bier und andere nothd ue rftige einschaffen und dahin sehen, daß alles wohl zubereitet auf den Tisch gesetzet werden und ue berall kein Mangel sein m oe ge.

20. Jedoch sollen die Schaffer mit denen Gelagsbr ue dern sich zu vergleichen, wieviel ein jedweder ihnen zu solcher Aus=


1) Am 16. Februar 1781 wurde der letzte Theil dieses Artikels folgendermaßen geändert: die Aeltesten aber sollen von 16 Persohnen mit langen Mänteln getragen und noch von vier Gelagsbr ue dern bey der Leiche hergeleitet werden und ein Gelagsbruder wird von 14 Persohnen, 12 bei Abendzeit, beliebed 16. Februar 1781, aber kein mehrer f ue r Geld.
Seite dauerhaft verlinken Seite als Digitalisat öffnen Seite 123 zur ersten Seite zur vorherigen Seite zur nächsten Seite zur letzen Seite

richtung zulegen wollen, und waß also den beliebet, soll ein jeder Gelagsbruder zu erlegen schuldig sein.

21. Die Schaffer sollen auch auf das Gelagsgebeude Achtung geben, das es in Bau erhalten bleibe, jedoch soll ihnen vom Gelage wieder gutgethan werden, waß sie dazu verwenden.

22. So sollen auch die Schaffer die Leichlacken und zinnen Geschirr nach dem Inventario j ae hrlich einer dem andern liefern und also, wenn j ae hrlich zwey abgehen, solches denen antretenden wieder liefern.

23. Eines jeden verstorbenen Gelagsbruders Wittwe soll j ae hrlich 6 ßl. Tiedgeld erlegen, hiegegen sollen auch solche Wittwen und deren Kindern, wann sie unverheurathet st ue rben, mit dem Gelage getragen und gefolget werden; der Herrn Aeltester Wittwen aber sind von solchen Tiedegeld frey und werden dennoch zu Grabe getragen und gefolget.

24 Wan unter den Gelagsbr ue dern wegen einiger Frachten, Havereyen, Kaufmanschaften oder sonsten wegen der Seefahrt als Docksheuren und dergleichen Irrungen entstehen, k oe nnen sie dieselbe bey denen Aeltesten in der G ue ute abthun oder in Entstehung derselben, dero Bedenken was in solchen Sachen den Seerechten gem ae ß erfordern und begehren, worin ihnen alsden soll willfahret werden.

25. Wan auch ein oder ander Seefahrender außerhalb Landes etwas erfahren sollte, waß zu der Seefahrenden und des Gelags Besten und Aufnehmen dienen k oe nnte, so soll er alsdan solches dem Aeltesten hinterbringen, um darauf bedacht zu sein, wie es zuwerk k oe nnte gesetzet werden.

26. So sollen auch die Seefahrenden in den Volk=Heuren und F ue hrung eine Gleichheit halten und einer nicht mehr als der andere an Heuer und F ue hrung auf einen Platz geben, auch keiner dem andern sein Volk entheuern. Wer da wieder thut und darüber betroffen wird, soll willk ue hrlich gestraft werden.

27. Welcher Gelagsbruder von denen Aeltesten zum Deputirten erw ae hlet wird, soll allemahl, wan er gefordert wird, und insonderheit bey Aufnahme der Gelagsrechnung sich einfinden, auch da in Abwesenheit eines der Aeltesten streitige Sachen unter den Gelagsbr ue dern wegen der Seefahrt und Kaufmannschaft zu verh oe ren, wen er gefordert wirdt, erscheinen und solchem mit beywohnen.

Anno 1714 den 1. Februar in Rostock sind die uhralten Leges des l oe blichen Schonfahrergelags zur Aufnahme des Gelags

Seite dauerhaft verlinken Seite als Digitalisat öffnen Seite 124 zur ersten Seite zur vorherigen Seite zur nächsten Seite zur letzen Seite

und mehrere Verbindlichkeit von denen Herren Aeltesten, Deputirten Schaffers und s ae mtlichen Gelagsbr ue der eigenhändig unterschrieben und best ae ndigs darauf zu halten versprochen worden.

Als Jochim Danil
Hinrich Pegelau
Jacos Fr ae dlandt
Hans Goltermann
vertikale Klammer
als
Aeltesten.

Sowie auch die Nahmen der Gelagsbr ue der 1714:

  Ch. St ue demann
Hinr. Meyer
Hinr. Kreplien
Pet. Krempien
vertikale Klammer
als
Deputirten.
Hans Brinckmann
Mich. Kr oe ger
Hinr. Evers jun.
Joh. Dawitz
Joch. Brinckmann
Mich. T oe ppe
Joch. Meyer
Claus Meyer
Steff. Behn
Joch. Grund
Hans Heydemann
Jb. Rohde
Leonhard Reus
Hans Redepenning
Mart. St ue demann
Dav. Heytmann
Hans Meyer
Martin T oe ppe
Peter Mackenaus
Pet. Allwardt
Abrah. Jentzen
Hans Reis
Lorentz Fehn
Hinr. Krempien.

Und wen ein neuer Wirth aufkompt, der daß Gelag nicht hat, der muß vorerst daß Gelag gewinnen, giebt 11 Rthlr. 4 ßl. mit daß Todtengeld, vor das Schaffent 7 Rthlr. 10 ßl., vor sein Contrackt den Herrn Aeltesten 4 Speciy = 5 Rthlr. 16 ßl., den Bothen in sein Beliebung, die Heur alle Jahr vorauß 36 ßl.


V.

Gesuch des Schonenfahrer-Gelags beim Rath um Bestätigung seiner alten Statuten. 1715, Januar 23.

Rostocker Stadt-Archiv. Pap.-Orig. Adresse: Denen Hoch= und Wolledlen, Vesten, Hochachtbahren, Hoch= und Wollgelahrten, Hoch= und Wollweisen sonders Hochzuehrenden Herren Herrn Burgermeister und Rath der Stadt Rostock. Dazu von anderer Hand: Elteste und sämmtliche Verwandte deß hiesigen Schonfahrer=Gelags

Seite dauerhaft verlinken Seite als Digitalisat öffnen Seite 125 zur ersten Seite zur vorherigen Seite zur nächsten Seite zur letzen Seite

wegen Confirmation oder Renovation ihrer Reglements. Product. den 11. Februar 1715, auch bereits in einigen vorhergehenden sessionibus amplissimi senatus.

Hoch= und Wolledle, Veste, Großachtbare, Hoch= und Wollgelahrte, Hoch= unnd Wollweise insonders Hochgeneigte Herren.

Ew. Hochedle, Herrliche und Hochweise Gestrenge geruhen von Ihro Magnifici dem Herrn Burgermeister Tieleken großgeneigt zu vernehmen, welcher gestalt ohngefehr den 16. Octobris jetzt verwichenen Jahres einige Deputirte von unserem Gelage sich nach gedachter Ihro Magnifici alß damals worthabenden Burgermeisters verf ue get und bey demselben wegen des von seinem Herrn Stieffsohn Christian Rudolph Stolten verschriebenen und nach Stockholm gesanten fremden Schiffers protestiret, da sie auch zur Antwort erhalten, daß solche Protestation angenommen werden solte und m oe chten die Eltesten nur deßwegen mit einem Memorial zu Rathe einkommen. Gelanget demnach an Ew. Hochedle, Herrliche und Hochweise Gestrengen hiemit unser dienstliches Bitten, dieselben geruhen hochgeneigt die Verordnung zu machen, daß hinf ue hro keinem Kauffman zugelassen seyn solle, zumahlen wen er hier t ue chtige Leuthe haben kan, anderwerts fremde zu verschreiben, es sei dan, daß sie zuvor das B ue rgerrecht und unser Schonenfahrer=Gelag gewonnen haben, denn da dieses solte in Folge gezogen werden, w ue rden ja nothwendig unsere eigene Schiffer crepiren und consequenter unser Gelag ohnfehlbaren Schaden nehmen müssen; zudem ja auch solches an keinem einzigen Orte, alwo Seehandel getrieben wird, gebr ae uchlich ist. Und da man auch in sicherer Erfahrung gebracht, wie nicht nur in L ue beck, von wannen das vor einigen Jahren hier ue ber eingeholte Attestatum sub A in copia hiebey gehet, 1 ) Hamburg, sondern auch in allen Seest ae dten von Alters her der l oe bliche Gebrauch gewesen, daß gleichwie ein Schiffer, wen er in Seesachen vor dem Gelage von einem Kauffmanne verklaget wird, er sich allerdings vor dem Gelage auch stellen m ue sse, also auch ein Kauffmann, wenn er Seesachen betreffend von einem Schiffer vor das Gelag verklaget wird, er ohneweigerlich seine Klage in prima instantia anh oe ren und g ue tliche Handlung pflegen muß, welches ja auch mit dem jure communi gar deutlich übereinkomt (vid. Rubr. Tit. 2, Lib. 2 seq.).

Nach dem aber die Herrn Kaufleuthe sich hieran wenig oder gar nicht bis dato kehren wollen, alß ersuchen wir gleichfalls


1) Es schien nicht erforderlich, dieses Stück hier zum Abdruck zu bringen, das bereits in Mitth. d. Ver. f. Lüb. Gesch. 1891, Nr. 1 veröffentlicht ist.
Seite dauerhaft verlinken Seite als Digitalisat öffnen Seite 126 zur ersten Seite zur vorherigen Seite zur nächsten Seite zur letzen Seite

hiedurch Ew. Hochedle, Herrliche und Hochweise Gestrenge, dieselbe wollen uns hierin hochgeneigt erscheinen und die Verordnung machen, daß ein Kauffman, wenn er hink ue nftig von einem Schiffer wegen Seesachen vor das Gelag gefordert wird, er daselbst in prima instantia zu erscheinen gehalten seyn solle.

So haben wir auch nicht ue bergehen konnen drittens vorzustellen, welchergestalt unsere Leges durch den ungl ue cklichen großen Brand Anno 1678 zimlich l oe cherich geworden und nur diese wenige, welche sub L. B. in copia hiebei geben, 1 ) noch ue brig behalten haben, wan aber unsere Vorfahren an denenselben sich wenig gekehret, alß ersuchen wir Ew. Hochedle, Herrliche und Hochweise Gestrenge wollen unß hierin hochgeneigt erscheinen und gegenw ae rtig unsere Leges in 27 Puncten bestehent mit dem Rathsinsiegel de novo zu confirmiren, auch denenselben vorhergehende 2 Puncte entweder zugleich mit oder auch per decretum absonderlich zu confirmiren und also diese jenen g ue tigst beyzulegen.

Wan auch letztens oftermahlen wegen gar zu großer Ungleichheit in denen Volcksheuren wieder den 26. Artikel der uhralten Gelagsgesetze vor unß Klage gef ue hret worden, da der eine mehr alß der ander an Heuer und F ue hrung auf einem Platz giebet und dahero der Seehandlung großer Schade zuw ae chset, alß ist hierin unsere dienstliche Bitte Ew. Hochedle, Herrliche und Hochweise Gestrenge wollen großgneigt geruhen gegenw ae rtiges Project sub L. C., welches sich bloß auf die Billigkeit gr ue ndet und nur nach alter Gewohnheit gesetzet ist 2 ) zu confirmiren und mit dem gew oe hnlichen Raths= auch unseres Gelages=Insigel best ae rcken lassen, umb solches in unserm Gelage zu jedermanlichen Notitie aufzuhengen, damit hink ue nftig hier ue ber weiter Klage zu f ue hren vermieden werde. Wann dieses und obiges alles sich auf die Billigkeit gr ue ndet, alß getr oe sten wir unß auch desto mehr geneigter Erh oe rung verharrende

  Ew. Hochedlen, Herrlichen und Hochweisen
Gestrengen
Aeltesten des hiesigen Schonfahrer=Gelages.

Rostock, d. 23. Januar 1715.



1) Es sind die sub Nr. IV nach einer anderen Vorlage gebrachten Statuten von 1714.
2) Sub Nr. Vl abgedruckt.
Seite dauerhaft verlinken Seite als Digitalisat öffnen Seite 127 zur ersten Seite zur vorherigen Seite zur nächsten Seite zur letzen Seite
VI.

Beliebung des Schonenfahrergelags über die Höhe der dem Schiffsvolke zu bewilligenden Heuer. 1715, Januar 23.

Rostocker Stadt-Archiv. Als Beilage C zum vorhergehenden Schreiben.

Demnach wir Elteste des Schonfahrer=Gelages in Rostock erfahren, daß die Seefahrenden, zum großen Schaden der Seehandlung wieder den 26. Articul der uhralten Gelagsgesetze keine Gleichheit in deren Volckheuren und F ue hrung halten und einer mehr alß der ander an Heuer und F ue hrung auf einen Platz giebet, so haben wir Aelteste zu Abschaffung solcher Unordnung und sch ae dlicher Ungleichheit nachfolgende Ordonance gemacht, was und wieviel ein jeder auf jechlichem Platz in der Nord= und Ost=See an Volckheuer geben soll, wornach sich ein jeder Gelagsbruder und Seefahrender bey wilk ue hrlicher Straffe des Gelages zu richten haben soll. Solchem nach soll denen Sedfahrenden an Volcksheuren gegeben werden:

Auf Holland 10 Rthlr.
" Drontheim 12 "
" Bergen 8 "
" Norwegen ue berall 8 "
" Gottenburg 6 à 7 "
" Jevel 8 "
" Stockholm 6 à 7 "
" Nordk oe ping 6 à 7 "
" Westerwyck 6 "
" Walmerswyck 6 "
" Calmar 6 "
" Carlskrohn 5 "
" Carlshaven 5 "
" Gottland 6 "
und an F ue hrung 2 "
" Riga 7 à 8 "
" Narva 8 "
" Reval 7 "
" Parnaw 7 "
" Curland 6 à 7 "
" Libau und à 7 "
Windau à 7 "
Seite dauerhaft verlinken Seite als Digitalisat öffnen Seite 128 zur ersten Seite zur vorherigen Seite zur nächsten Seite zur letzen Seite
Auf Memel 6 à 7 Rthlr.
" K oe nigsberg 6 "
" Dantzig 6 "
" Colberg 6 "
" Hinterpommern 6 "
" Stralsund 4 "
" Copenhagen 4 à 5 "
" Helsing oe r 5 à 6 "
" Malm oe 5 à 6 "
" L ue beck 3 à 4 "
" Holstein ue berall 4 à 5 "
" Ahlburg 6 "
in den Belt ue berall 5 à 6 "

Und auff alle obspezificirte Pl ae tze soll das Volck ue ber der obigen Heuer seine ordinaire F ue hrung wie von Alters her gebr ae uchlich gewesen, haben und genießen.


VII.

Angebliche Bestätigung der Statuten des Schonenfahrergelags durch den Rath zu Rostock. 1715, ? Februar.

Rostocker Stadt-Archiv. Brouillon ohne nähere Angabe des Datums.

Nachdem uns B ue rgermeistern und Rath der Stadt Rostock die Aeltesten des hiesigen Schonfahrer Gelages per supplicationem zu vernehmen gegeben, wie das von unseren Antecessoribus confirmirte Exemplar ihres Reglements, durch die Anno 1677 entstandene große Feuersbrunst mit verbrannt, sie aber noch einige den vorigen conform seyende Articulos wieder aufgefunden und beybehalten h ae tten, die sie uns zugleich ue bergeben und dabey, um sie sich derselben in Sachen ihres Gelagses zu dieses Aufnahme n ue tzlich gebrauchen k oe nnten, uns ersuchet: Wir solche, nebst eines dabey mit eingelieferten sogenannten Ordonnanze, was das Schiffsvolck oder Schiffsleute an Heuer und Führung von hier auf andere Oerter zu genießen haben sollten, damit ue berall hierunter Gleichheit gehalten, ein jeder um so viel mehr und promter vergn ue glich bedient werden und deswegen unter Kaufleuten, Schiffern und Bothsleuten kein Streit entstehen m oe gte, zu genehmigen und zu confirmiren m oe gten geruhen, so haben

Seite dauerhaft verlinken Seite als Digitalisat öffnen Seite 129 zur ersten Seite zur vorherigen Seite zur nächsten Seite zur letzen Seite

wir beydes (wovon wir jedoch die sogenannte Ordonnanze nichts anders, dann für ein Bedenken und Vorschlag hiesigen Schonfahrer=Gelags=Aeltesten angenommen) mit Fleiß durchgelesen wohl erwogen und, da wir befunden, daß verhoffentlich dasjenige, was in den Articulis verfasset, der Gestalt wie sie folgend lauten:

Articuli des Schonfahrer=Gelags=Reglements.

Es folgen nun die 27, von uns unter No. IV abgedruckten Artikel, indem jedoch Art. 16 und 26 geändert sind. Diese lauten nämlich in der Bestätigung des Rathes:

Art 16: Es soll hinfüro keiner, er sey fremder oder einheimischer, als Setzschiffer hier admittiret, noch mit dem Gef ae ß, worauf er gesetzet, von hier aus dem Baum eher gelassen werden, bis derselbige das hiesige Schonfahrer=Gelag gewonnen hat. Dagegen sollen aber auch diejenigen, so im hiesigen Gelage seyn, und kein eigen Gef ae ß haben, wenn sie vom Kaufmann auf dessen Gef ae ß zu Setzschiffern verlangt werden, sich dazu unweigerlich von der Heuer und F ue hrung, so hieselbst durch die Ordonanze gesetzt, gebrauchen lassen. Wer sich dawider ohne jenige von den Aeltesten und Deputirten des Gelags erheblich befundenen Ursachen setzet, soll dem Kaufmanne dasselbe bezahlen, was er vor einen außerhalb dem Gelage seyenden Setzschiffer dem Gelage erlegen muß.

Art. 26. So sollen auch die Seefahrende in den Volcksheuren und F ue hrungen allerdings der Ordonnanze, welche von E. E. Hochw. Rath nach der Aeltesten des Gelags Vorschlage gefertiget, nachgehen, und nicht mehr noch weniger geben dann in derselben verordnet, und also hierunter Gleichheit halten, auch solche selber in ihrer eigenen Heuer und F ue hrung nicht ue berschreiten; daneben keiner dem andern sein Volck entheuern; wer dawieder thut und dessen ue berf ue hret wird, soll willk ue hrlich gestraft werden.

An Art. 27 schliesst sich an:

Zu des Gelags Frommen und Nutzen, so wir zu gemeiner Stadt Wohlseyn gerne gef oe rdert sehen, ein nicht geringes contribuiren werde, als haben wir dieselbe Articulos vorstehenden Inhalts Kraft dieses wissentlich confirmiret und wollen, daß denenselben allerdings gelebet werde, wie wir dann auch darüber feste zu halten gemeynet sein.

Nun kommt die von uns unter No. VI abgedruckte Beliebung über die Höhe der Heuer und dann wird fortgefahren:

Seite dauerhaft verlinken Seite als Digitalisat öffnen Seite 130 zur ersten Seite zur vorherigen Seite zur nächsten Seite zur letzen Seite

Die Schiffer, wie es fast überall, bevorab in der Nachbarschaft gebrauchlich, genießen an Heuer noch eins so viel als einer vom Volcke und ist also auch hierunter nach Verschiedenheit der Oerter, das Quantum der Heuer der Schiffer zu rechnen.

Wegen des F ue hrung wird, wie oben gedacht, nach Gottland jedem des Volckes an Gelde gegeben 2 Rthlr.

Sonsten aber soll ein Schiffer, wann er ein Schiff f ue hret, so an freyen Kaufmanns=Gut h ae lt unter 20 Last nur 1 Last, wann es aber 20 Last frey Kaufmanns=Gut und dar ue ber h ae lt, 2 Last F ue hrung haben, nicht aber mehr.

Jeder von dem Volck hat, außer was die Reisen auf Gottland seyn, an F ue hrung eine halbe Last, ist aber darunter ein Kochsjunge, nur nach Proportion der F ue hrung die Heuer haben soll, wobey zu observiren, daß, wann die F ue hrung in Brettern bestehet, f ue r 1 Last 8 zw oe lfter Bretter gerechnet werden.

Wir behalten uns aber expresse bevor obiges alles nach Gelegenheit der Zeiten und des Publici Besten zu ae ndern, zu mindern, zu mehren oder auch wieder abzuthun. Und weil uns daneben die Aeltesten des Schonfahrer=Gelags ersuchet, wir auch nach dem Exempel benachbarter Seest ae dte bevorab der Stadt L ue beck verordnen m oe gten, daß wann zwischen Kaufmann und Schiffern in Seesachen Streit entstehet, der Kaufmann, wenn er ad instantiam des Schiffers vor das Schonfahrer=Gelag gefordert wird, allda sowohl als wenn er den Schiffer solcher Sachen halber dahin citiren l ae sset, sich gestellen und daselbst entweder g ue tliche Handlung pflegen oder auch in deren Entstehung des Schonfahrer=Gelags Bedencken zuf oe rderst abwarten m ue sse, und wir dieses nicht unbillig, vielmehr heilsam und dazu n ue tzlich erachten, daß hernach bey unseren ordinairen Gerichten, wenn Partes sich daselbst melden, man so viel besser und promter aus der Sache kommen k ue nne, so verordnen wir kraft dieses, daß, wann auf Anhalten eines Schiffers ein Kaufmann vor die Aeltesten des Schonfahrer=Gelags in vorerwehnten Sachen gefordert wird, derselbe sich dahin einzufinden und seine Nothdurft, zu dem Ende, damit in Entstehung der G ue te die Gelags ae ltesten nach richtiger Erkundigung aller Umstände ihr ertheilendes Bedenken desto besser fassen und so viel gr ue ndlicher geben k oe nnen, allda geb ue hrend vorzutragen, schuldig seyn soll: gestallt dann dieses, gleich in L ue beck, nur blos um der Aeltesten des Gelages als der Seesachen kundiger Leute Bedencken vorher und ehe sie zu den ordentlichen Gerichte gelangen, einzuholen, allhier concediret wird, daher dann auch in solchen und dergleichen Sachen

Seite dauerhaft verlinken Seite als Digitalisat öffnen Seite 131 zur ersten Seite zur vorherigen Seite zur nächsten Seite zur letzen Seite

die Aeltesten des Schonfahrer=Gelags den Partibus Strafe zu dictiren, und solcher wegen die aussegelnden Seefahrenden von ihren Reisen zurückzuhalten, nicht befugt sein: gestalt dann der Artikel 14 des Reglements allein von dem zu verstehen, was in dem Reglement den Aeltesten des Schonfahrer=Gelags zu bestrafen verg oe nnet werden oder auch sonsten dem Gelage selbst von ihren Gelags=Genossen geb ue hret.

Dessen alle zur Urkunde haben wir diese unsere resp. Confirmation, Ordonnanze und Verordnung mit der Stadt gr oe ßeren Insiegel bedrucken und unter unsers Protonotarii Subscription dem Schonfahrer=Gelage, um solche auff dem Gelage oe ffentlich zu affigiren, ausfertigen lassen. So geschehen in Rostock den ? Februar 1715.


VIII.

Uebersicht der Rechnungen des Schonenfahrer-Gelages, 1725 bis 1800.

Zusammengestellt aus einem alten Rechnungsbuch des Schonenfahrer-Collegiums, gegenwärtig im Besitz des Herrn Stadtarchivars Dr. K. Koppmann.

Uebersicht der Rechnungen des Schonenfahrer-Gelages
Seite dauerhaft verlinken Seite als Digitalisat öffnen Seite 132 zur ersten Seite zur vorherigen Seite zur nächsten Seite zur letzen Seite
Uebersicht der Rechnungen des Schonenfahrer-Gelages
Seite dauerhaft verlinken Seite als Digitalisat öffnen Seite 133 zur ersten Seite zur vorherigen Seite zur nächsten Seite zur letzen Seite
Uebersicht der Rechnungen des Schonenfahrer-Gelages

1) Außerdem 94 Rthlr. N. 2 / 3 und 15 Thlr. Pommersch Courant.
2) Außerdem 7 Thlr. 18 Sch. Pommersch Courant.
3) Außerdem 94 Rthlr. N. 2 / 3 und 75 Thlr. 34 Sch. Pommersch Courant.
4) Außerdem 33 Thlr. 15 Sch. Pommersch Courant..
5) Außerdem 28 Thlr. Pommersch Courant.
6) Außerdem 5 Thlr. 15 Sch. Pommersch Courant.


Seite dauerhaft verlinken Seite als Digitalisat öffnen Seite 134 zur ersten Seite zur vorherigen Seite zur nächsten Seite zur letzen Seite
IX.

Beliebung des Schonenfahrergelags über die sog. Vorsetzschiffer. 1767, Februar 17.

Rostocker Stadt-Archiv.

Anno 1767 den 17. Februar des Nachmittags um 2 Uhr war das l oe bliche Schonfahr=Gelag convociret und versammlet, und von s ae mtlichen unterschriebenen Gelagsbr ue dern beliebet worden, daß einen krancken Gelagsbruder oder einer Witwen freystehen solle, zwey Reisen für sich thun zu lassen und soll ihm nicht frey gelassen werden vor Gewinnung des Gelags die dritte Reise anzutreten.

Dessen zu Urkund ist diese Beliebung von s ae mmtlichen Anwesenden zu mehrerer Festhaltung eigenh ae ndig in mei subscripti praesentia unterschrieben worden. Actum Rostochii ut supra.

Jochim Jenßen, Eltester
Johann Heinrich Tarnau, Eltester
Peter Meyer, Eltester
Johan Johanßon, Dobertirter
Christoffer Heidtmann, Deputirter
Claus Johanßen, Deputicrter
Johann Christoph T oe ppe
Frantz Ruht
Jacob Rohde
Peter Bey
Joachim Meyer
Jochim Brinckmann
Jochim Bockholdt
Hinrich Davids
Peter Kembs
Jacob Bockholdt
Hans Jacob Seyer
Jochim Holtz
Jochim Busch
Johann Hinrich Krempien
Hans J ue rges
Andreas Hudder
Hans Kadau
Christian Schmidt
Hinnerich Radeloff
Emanuel Otto Junius

Seite dauerhaft verlinken Seite als Digitalisat öffnen Seite 135 zur ersten Seite zur vorherigen Seite zur nächsten Seite zur letzen Seite

Peter Harder
Hinrich Flindt
Michel Wichmann
Christian Jochim Mohnsen
Johann Jochim Hußfeldt
Ulrich Kemp
Hans Jochim Fr ae dland
Lorentz Hanßen.

X.

Statuten des Schonenfahrer-Gelags zu Rostock. 1825, Januar 10.

Nach dem in der Lade der Schiffergesellschaft erhaltenen Exemplar.

§ 1. Dem Schonenfahrer=Gelage stehen 4 Aeltesten vor, deren zwey aus den Mitgliedern der hiesigen Kaufmanns=Compagnie und die andern zwey aus den Mitgliedern des Schonenfahrer=Gelags erw ae hlet werden; die aus der Kaufmanns=Compagnie zu erw ae hlenden Aeltesten müssen zugleich Großbrauer seyn. Die Wahl der Aeltesten geschiet in der Art, daß bey eintretender Vacanz eines Aeltesten 3 Kaufleute und Großbrauer oder 5 Schiffer, je nachdem ein Schiffer oder ein Kaufmann als Aeltester abgegangen ist, E. E. Rath von den verschiedenen Aeltesten vorgeschlagen werden, worauf dann E. E.Rath aus diesen 3 M ae nnern einen Aeltesten w ae hlet. Der solcher gestalt erw ae hlte Aelteste bekleidet dies Amt auf seine Lebenszeit. Zwischen den 4 Aeltesten alternieret j ae hrlich die Administration und es bestehet diese Administration 1) in F ue hrung der Gelagsbücher 2) in Vortragung der n oe tigen Propositionen in der Versammlung 3) in Aufbewahrung der Lade und der darin geh oe rigen Gelagsschriften 4) in Ausfertigung der erforderlichen Zettel bey der Abreise eines Schiffers von hier.

Der neuerwählte Aelteste wird von E. E. Rath beeydiget und zahlet:

a. an jeden ue brigen 3 Aeltesten 7 Rthlr. 24 Sch. N 2 / 3 , Summa 22 Rthlr. 24 Sch.
b. an den Gelagssecret ae r - " 32 "
c. fürs Buch - " 16 "
------------------ ----- ----- ------ -----
Zu übertragen 23 Rthlr. 24 Sch.
Seite dauerhaft verlinken Seite als Digitalisat öffnen Seite 136 zur ersten Seite zur vorherigen Seite zur nächsten Seite zur letzen Seite
Übertrag 23 Rthlr. 24 Sch.
d. den Bothen - " 8 "
e. für daß Decrett E. E. Rath - " 9 "
f. für seine Beeidigung - " 40 "
g. an die Armb ue chse - " 8 "
h. an den B ue rgermeisterdiener - " 32 "
------------- ----- ----- ------ -----
Rthlr. N 2 / 3 25 Rthlr. 25 Sch.

Die beyden Kaufm ae nnischen Aeltesten zahlen außerdem jeder 2 Rhtlr. 24 Sch. N 2 / 3 an die Todtenkasse und leisten außerdem die gew oe hnlichen j ae hrlichen Beytr ae ge.

§ 2. Außer diesen 4 Aeltesten bestehet das Regiment noch aus 10 Deputirten, n ae mlich a) 2 Schaffers, welche ja ae hrlich so wie die Sache nach dem Alter sie trift, eintreten und hiefür jeder 12 Rthlr. N 2 / 3 an die Gelagskasse und zusammen eine zinnerne Kanne zahlen müssen. Sie haben darauf zu sehen, daß die beiden Gelagshauser in guten baulichen Stande erhalten bleiben und n oe thige Reparaturen, welche einzeln 10 Rthlr. N. 2 / 3 der dr ue ber betragen, dem administrirenden Aeltesten anzeigen, bey allen Zusammenk ue nften und namentlich am Fastlabend auf Ordnung zu halten und die Schl ue ssel zu den Gelagsger ae thschaften an sich zu nehmen. Wenn sie das Schafferamt ein Jahr verwaltet haben, so treten sie

b. als Deputierte bey der Todtenlade ein, und normiren dieserhalb die am 1. December 1821 obrigleitlich confirmirte Statuten. Wenn sie ein Jahr bey der Todtenlade gewesen sind treten sie

c. als Gelagsdeputirte ein.

d. Außerdem werden von der ganzen Geselschaft zwey Deputirte zur Wittwencasse und

e. zwey Deputirte zur Unterst ue tzungscasse erw ae hlet, welche ihr Amt 3 Jahre verwalten, so daß immer derjenige abgeht, welcher im letzten Jahre die Rechnung geführt hat.

Alle diese Deputirte nehmen in Gemeinschaft mit den Aeltesten die Rechnung des administrierenden Aeltesten und der Deputirten auf, wozu besonders die beiden Gelagsdeputirten concuriren m ue ssen, weil sie selbst keine Rechnungen zu f ue hren haben. Die 4 Aeltesten, die 10 Deputirten und der Secret ae r erhalten f ue r die Aufnahme gesammter Rechnungen jeder 2 Rthlr. N 2 / 3 , mithin zusammen N 2 / 3 Rthlr. 30.

Seite dauerhaft verlinken Seite als Digitalisat öffnen Seite 137 zur ersten Seite zur vorherigen Seite zur nächsten Seite zur letzen Seite

Hierzu tragen bey

a. die Gelagscassa 12 Rthlr. 24 Sch.
b. die Todtencassa 12 " 24 "
c. die Unterst ue tzungscassa 2 " - "
d. die Wittwencassa 3 " - "

§ 3. Der Consulent des Schonenfahrergelags wird von der ganzen Geselschaft gew ae hlet und derselbe erh ae lt seine Bem ue hungen nach specificirter Rechnung bezahlt.

§ 4. Der Secretair wird von den Aeltesten erw ae hlet, und erh ae lt ein j ae hrliches Salair von 25 Rthlr. N. 2 / 3 , zahlbar in Quartalratis. Hief ue r muß er in allen Zusammenk ue nften das Protocoll f ue hren, die Protocolle in das Protocollbuch eintragen, gesamte Papiere in Ordnung bringen und erhalten, auch alles dasjenige unentgeldlich ausrichten, was der administrierende Aelteste ihm auftragen wird. Es h ae ngt von dem Ermessen der Aeltesten ab, ob einzelne besondere und ungew oe hnliche Arbeiten ihm außerdem bezahlet werden sollen.

§ 5. Der Bothe wird von den Aeltesten gew ae hlet. Er erh ae lt aus der Gelagscasse j ae hrlich 9 Rthlr. N 2 / 3 in halbj ae hrigen Ratis und außerdem daßjenige, was ihm aus den einzelnen Cassen zugestanden ist. Dagegen muß er nicht blos alles dasjenige unentgeldlich ausrichten, was ihm in Beziehung auf die einzelnen Cassen obliegt, sondern auch alle Mitglieder der Geselschaft zu den Zusammenk ue nften einladen und alles ue brige ausrichten, was der administrierende Aelteste ihm auftragen wird, ohne daß ihm hief ue r irgend etwas vergütet werde.

§ 6. Das alte Gelagshaus wird alle 6 Jahre zur Vermietung an einen hiesigen Schiffer meistbietend zumAufbot gebracht. Es wird Niemand zum Both zugelassen als wer ein Gelagsmitglied ist, und muß der Meistbietende dies Haus selbst bewohnen, auch die geh oe rige Aufsicht ue ber das neue Haus f ue hren ohne einige Benutzung desselben sich anmaaßen zu dürfen. Der Miethsmann zahlet 6 Rthlr. N 2 / 3 Contractsgebühr außer dem Stempelsatze, welche zwischen den 4 Aeltesten und dem Secret ae r vertheilet werden, so daß Jeder 1 Rthlr. 16 Sch. erh ae lt. Wenn Jemand zu B ae llen, Conzerten, Kunst=Ausstellungen oder sonst, die S ae le in dem neuen Hause zu miethen w ue nscht, so h ae ngt die desfallsige Bewilligung allein vom administrirenden Aeltesten ab, und bekommt der Gelagswirth wegen der auch f ue r ihn hiemit verbundenen Bel ue stigung den sechsten Theil der Miethe.

§ 7. Es ist vor einigen Jahren eine Unterstützungscasse für h ue lfsbed ue rftige Mitglieder des hiesigen Schonenfahrer=Gelages

Seite dauerhaft verlinken Seite als Digitalisat öffnen Seite 138 zur ersten Seite zur vorherigen Seite zur nächsten Seite zur letzen Seite

errichtet, welche einen besonders verwalteten Fond hat, und normiren dieserhalb folgende Grunds ae tze:

a. Ein jeder Schiffer, er mag ein Seeschiff oder ein Leuchterschiff fahren, zahlet von den Monatgelde oder ue berhaupt von seiner Heuer, wenn er bey der Reise f ae hrt, welche er von Neujahr bis Ende December eines jeden Jahres [macht], von jedem Thaler einen Schilling an die Unterst ue tzungscasse der hiesigen h ue lfsbed ue rftigen Schiffer.

b. Jeder Schiffer, der in einem Jahre nicht gefahren hat, und keiner Unterst ue tzung bedarf, bezahlet j ae hrlich im December Monat 16 Sch. an die Unterstützungscasse.

c. Im December Monate eines jeden Jahres werden die Beytr ae ge, durch ein Circul ae r eingefodert, wor ue ber Jeder seine zu zahlenden Beytrag gewissenhaft anzugeben und die geschehen Abgaben an den Bothen zu bemerken hat.

d. Der bey dieser Casse angestellte Deputirte kann aufs Neue wieder gew ae hlet werden.

e. Die Lade der Unterst ue tzungscasse befindet sich beym administrirenden Aeltesten und der Deputirte hat den Schlüssel zu derselben.

f. Im Schlusse eines jeden Jahres bestimt die ganze Gesellschaft, welche hülfsbed ue rftige Schiffer unterst ue tzt werden sollen und wie groß solche Unterst ue tzung für jeden Einzelnen seyn soll, da dann der Administrant hiernach die Zahlung zu leisten hat.

g. Die abgelegte Rechnung wird der ganzen Gesellschaft j ae hrlich vorgelegt.

h. Der Bothe erh ae lt für das Einfodern der Beyträge 2 Rthlr. N 2 / 3 .

i. Wenn ein Ueberschuß in dieser Casse sich befindet, so soll derselbe thunlichst zu Capital geschlagen werden.

§ 8. Es ist ferner ein Fond vorhanden, welcher zur1 Bildung einer Wittwencasse bestimmt ist, und es ist wegen solcher Wittwecasse Nachstehendes bestimmt.

a. Es soll darauf Bedacht genommen werden den jetzigen Capitalfond thunlichst zu vergr oe ßern, daher von der j ae hrlichen Einnahme mindestens 25 Rthlr. N 2 / 3 j ae hrlich zum Capital geschlagen und hiemit so lange fortgefahren werden soll, bis ein hinreichender Capitalfond gesammelt sein wird.

b. Diejenigen Schiffer, welche vor den Anfang dieses Instituts, also vor den 24. Febr. 1816, Mitglieder des hiesigen Schonfahrergelags gewesen sind, und ihren Beytritt zu dieser Einrichtung nicht schon erkl ae rt haben, haben freye Wahl, ob sie

Seite dauerhaft verlinken Seite als Digitalisat öffnen Seite 139 zur ersten Seite zur vorherigen Seite zur nächsten Seite zur letzen Seite

hieran theilnehmen wollen oder nicht, und sind auch berechtiget für den Fall auszutreten, daß sie als Wittwer leben. Jeder, welcher aber nach dem 24. Februar 1816 in das Schonenfahrergelag eingetreten ist, und noch eintreten wird, ist verpflichtet, an dieser Einrichtung Theil zu nehmen, er mag verheyrathet oder unverheyrathet sein.

c. Jeder Schiffer, welcher Mitglied dieser Errichtung ist, ist verpflichtet j ae hrlich im December Monath einen Rthlr. N 2 / 3 an die Wittwencasse zu zahlen und außerdem bey seinem Eintritte den Receptionsschein mit 1 Rthlr. N 2 / 3 zu l oe sen, welcher der Casse zu Guthe berechnet wird.

d. Dieser j ae hrliche Beitrag, Receptionsgeb ue hren und die Zinsen des Kapitals werden dazu verwendet, um zuerst einen j ae hrlichen Betrag von wenigstens 25 Rthlr. N 2 / 3 zu Capital zu machen und der Ueberrest wird nach Abzug der Administrationskosten zwischen denjenigen Wittwen nach dem Ermessen der Gesellschaft vertheilet, deren M ae nner zu dieser Casse beygetragen haben, und erh ae lt vorl ae ufig und so lange die Kr ae fte der Casse dies verstatten, jede Wittwe 5 Rthlr. N 2 / 3 . Wenn diese Zahlung aus der Casse nicht weiter geleistet werden kann, so muß der Betrag von 5 Rthlr. N 2 / 3 herabgesetzet werden.

e. W ae re aber eine Frau von ihrem Mann geschieden oder durch einen Rechtspruch auch nur von Tisch und Bett getrennt, so hat sie an diese Casse kein weiteres Recht; auch f ae lt ihre Theilnahme an der j ae hrlichen Erhebung weg, wenn sie zur zweyten Ehe schreiten m oe gte.

f. Dagegen macht es kein Unterschied, ob die Wittwe dieser Erhebung bed ue rftig ist oder nicht.

g. Es ist gleich, ob die theilnehmende Wittwe ihren Ehemann auf der See oder sonst durch den Tod verlohren hat.

h. Diejenigen Schiffer, welche nicht mehr zur See fahren, müssen einen v oe llig gleichen Beytrag leisten.

i. Die Zahlung an jede einzelne Wittwe kann nie h oe her wie auf 30 Rthlr. N 2 / 3 steigen, und wenn der Fall eintreten m oe gte, daß so wenige Wittwen vorhanden w ae ren, daß von dem j ae hrlichen Geld ue brig bliebe, so soll dasselbe zur Vergr oe ßerung des Capitals angewendet werden.

k. Wenn das jetzige Capital sich merklich vergr oe ßert hat, so sollen die j ae hrlichen Beytr ae ge vermindert werden oder ganz aufhoren.

l. Diejenige Dividende, welche jede Wittwe erh ae lt, darf nicht cedirt und nicht mit Arrest beleget werden.

Seite dauerhaft verlinken Seite als Digitalisat öffnen Seite 140 zur ersten Seite zur vorherigen Seite zur nächsten Seite zur letzen Seite

m. Zur Berechnung dieser Casse sind 2 Deputirten angestellet, welche von der Gesellschaft gew ae hlet werden. Der abgehende Deputirte kann wieder gew ae hlet werden.

n. Die Lade ist bey dem administrierenden Aeltesten und der administrierende Deputirte hat den Schl ue ssel zu derselben. Die beyden Deputirten und der Secret ae r erhalten für ihre Bemühungen aus dieser Casse nichts.

o. Der Bothe erh ae lt aus dieser Casse für daß Einfodern der Beytr ae ge 2 Rthlr. N 2 / 3 .

§ 9. 1 ) Von umstehende Fremde, welche Schiffer werden, ist Folgendes. Von denjenigen 4 Rthlr. 18 Sch., welche die 4 Aeltesten erhalten, bekommt der administrierende Aeltester 10 Sch. mehr, wie die ue brigen. Ist der Fremder mit der Tochter eines Gelagsmitglieds bereits oe ffentlich verlobet, so hat er zu bezahlen 25 Rthlr. N 2 / 3 , welche so vertheilet werden, wie ad b bemerkt ist.

§ 10. Jeder Schiffer muß seine Erlegnisse an die einzelnen Cassen allersp ae tens dan bezahlen, wenn er vom administrierenden Aeltesten sich den Freyzettel holet, um von hier auszugehen. Der Freyzettel wird ihm nicht eher verabfolget, als bis er alle etwaigen R ue ckst ae nde bezahlet hat. F ue r diesen Freyzettel bezahlet er 2 Sch. f ue r jede Last, wozu sein Schiff taxirt worden ist. Durch dies Erlegniß macht er sein Schiff f ue r 2 Ladungen, welche er auf den Boden seines Schiffes nimmt, frey, so daß es einerley ist, ob er diese beyden Ladungen entweder in Rostock einnimmt und dahin zur ue ckbringt oder ob er diese beyden Ladungen im Auslande einnimmt oder l oe scht, da im allgemeinen der Grundsatz gilt, daß durch diese 2 Sch. Lastengeld 2 Ladungen frey werden. Es macht keinen Unterschied, ob Jemand eine complete Ladung gehapt hat, oder ob die Ladung nicht voll gewesen ist. H ae tte der Schiffer

a. aber nur eine Ladung auf den Boden seines Schiffes gehapt, so erh ae lt er von den 2 Sch. Lastengeld nichts zur ue ck,

b. gar keine Ladung auf dem Boden seines Schiffes gehapt und w ae re er also mit Ballast ausgegangen, und [ohne] erhaltene Fracht mit Ballast zurückgekommen, so werden ihm die 2 Sch. Lastengeld zur ue ckgegeben.

c. F ue r jede Ladung, welche er mehr wie 2 auf den Boden seines Schiffes gehapt hat, zahlet er bey seiner Zuhausekunft 1 Sch. Lastengeld.


1) Hier scheint in der Abschrift ein Theil zu fehlen.
Seite dauerhaft verlinken Seite als Digitalisat öffnen Seite 141 zur ersten Seite zur vorherigen Seite zur nächsten Seite zur letzen Seite

Wer nach Stettien, innerhalb Bornholm, innerhalb des Sundes, innerhalb der beyden Belten oder bis L ue beck, jedoch nicht weiter als bis Holtenau eine Reise macht, wird als K ue stenfahrer angesehen und bezahlet die H ae lfte des Lastengeldes mithin bey seinem Abgange von hier 1 Sch. per Last, und f ue r eine etwanige weitere als die zweyte Ladung 1/2 Sch. pro Last.

Alle Zahlungen, welche 16 Sch. oder dar ue ber betragen, m ue ssen in N 2 / 3 bezahlet werden und es wird pommersches Curant nur auf Summen angenommen, welche unter 16 Sch. betragen.

Die Gesellschaft beh ae lt es sich vor dieses Lastengeld zu erhöhen und zu erniedrigen oder auf eine Zeitlang ganz abzuschaffen.

§ 11. Die Mitglieder des Schonenfahrer=Gelags bestimmen j ae hrlich durch Stimmenmehrheit, ob ein Fastelabend gehalten werden soll und wird es dieserhalb bey der bisherigen Ueblichkeit bleiben. In derjenigen Zusammenkunft, worin ue ber den Fastelabend beschlossen wird, werden diese Statuten verlesen.

§ 12. Wenn der administrirende Aelteste die Mitglieder fodern l ae ßt, so sind selbige verpflichtet sich zur angesagten Zeit einzufinden, und wenn wichtige Sachen zur Besprechung und Beschlußnahme vorzutragen sind, so ist der administrirende Aelteste berechtigt bey 4 Sch. Straffe fodern zu lassen. Als zul ae ssige Entschuldigung gelten nur Krankheit, Abwesenheit, Noth= und Ehrenf ae lle, wohin Hochzeit, Kindtaufe, Wochenbett der Frau, Begr ae bniß eines Anverwandten geh oe ren, entschuldigen auf 8 Tage, L oe schen und Laden seines Schiffes, anderweitige gleichzeitige Gesch ae fte, welche nicht ausgesetzet werden k oe nnen.

Wer einen solchen Entschuldigungs=Grund für sich nicht anf ue hren kann und gleichwohl ausbleibt, wenn bey Strafe gefodert ist, muß 4 Sch. Strafe bezahlen und außerdem dem Bothen für die Eincassirung 1 Sch. geben.

§ 13. In allen Zusammenkünften haben gesammte Mitglieder des Schonenfahrer=Gelags sich fernerhin eben so ruhig und anständig zu betragen, wie dies bisher der Fall gewesen ist. Sollte es sich gegen alle Erwartung ereignen, daß Jemand sich auf eine unpassende Weise in den Versammlungen betr ue ge, so ist das Regiment berechtigt, ihn um 8 Sch., h oe chstens 16 Sch. zu straffen. Sollte eine Vorkommenheit eine gr oe ßere Straffe nach sich ziehen, so ist gerichtliche Einleitung n oe thig. Die Strafgelder fallen zur H ae lfte der Witwencasse anheim.Jedes Mitglied wird nach wie vor sich befleißigen durch Ruhe und Ordnung in den Versammlungen der Gesellschaft Ehre zu machen.

Seite dauerhaft verlinken Seite als Digitalisat öffnen Seite 142 zur ersten Seite zur vorherigen Seite zur nächsten Seite zur letzen Seite

§ 14. Die Propositionen des administrirenden Aeltesten werden, so oft dies angehet, auf eine Frage gestellet, welche mit Ja und Nein beantwortet werden kann, und dann der Reihe nach durch Striche auf dem Brette für Ja und Nein gestimmet. Bey Wahlen wird per Schedulas gestimmet Er[fordert] 1 ) ein Gegenstand eine n ae here Besprechung und Ueberlegung, so stehet es allerdings einem jeden Mitgliede frey seine Meinung und Ansichten vorzutragen, wozu jeder in der Reihenfolge aufgefordert wird, worin er im Eingange des Protokolls aufgef ue hret ist. Es gilt allenthalben Stimmenmehrheit und die abwesenden Mitglieder sind an den gefaßten Beschl ue ssen gebunden. Wenn ein Mitglied im Auslande oder sonst etwas erf ae hrt, was zur gr oe ßern Aufnahme und Nutzen des Gelages gereichen kann, so ist er verpflichtet dies dem administrirenden Aeltesten anzuzeigen und berechtigt dieserhalb einen Vortrag an die Gesellschaft bei der n ae chsten Zusammenkunft zu halten.

§ 15. Jeder Schiffer mit Ausnahme der K ue stenfahrer, der mit Musterrolle f ae hrt, ist es bey 1 Rthlr. Strafe durchaus verboten dem Schiffsvolke mehr Heuer zu geben oder sonst andre Bedingungen zuzugestehen, wie in der Musterrolle aufgeführet sind.

§ 16. Kein Schiffer darf dem andern sein Schiffsvolk abwendig machen.

§ 17. Kein Schiffer darf seinen Namen dazu hergeben, daß ein Schiff auf seinen Namen ausclariret und hern ae chst von einem andern, der noch nicht Schiffer und Mitglied des Gelages ist, ue ber See gebracht werde.

§ 18. Die geringf ue gigen Ausgaben des Regiments bey den Versammlungen f ue r Pfeifen, Taback, Bier, werden aus der Gelagscasse bestritten.

§ 19. Da oftmalen der Fall vork oe mmt, daß Jemand entweder von den Aeltesten oder nach Beschaffenheit der Sache von den Aeltesten und Deputirten, ein Erachten ue ber einen einzelnen Fall begehret, so werden die deßfallsigen Kosten für ein Erachten der Aeltesten zu 2 Rthlr. 28 Sch. und Deputirten aber um 10 Sch. h oe her f ue r jeden anwesenden Deputirten hiedurch festgesetzet. W ae re aber der zum Erachten aufgestellte Fall so umst ae ndlich; und verwickelt, daß eine besondere Auseinandersetzung nothwendig w ue rde, so sind die deßfallsigen Kosten nach Verh ae ltniß auch gr oe ßer. F ue r die Verzehrung in solchen Zusammenk ue nften darf der Gelagscasse nichts berechnet werden.


1) Hier scheint etwas zu fehlen.
Seite dauerhaft verlinken Seite als Digitalisat öffnen Seite 143 zur ersten Seite zur vorherigen Seite zur nächsten Seite zur letzen Seite

§ 20. Es sollen diese Statuten noch nicht bey E. E. Rathe zur Confirmation eingereicht werden, weil die Gesellschaft zuvor durch die Erfahrung davon sich ue berzeugen will, daß selbige zweckm ae ßig und vollst ae ndig sind, folglich keiner Ab ae nderung bed ue rfen, und es ist festgesetzet, daß derjenige Schiffer, welcher w ae hrend vier Jahre seine Beytr ae ge an die einzelnen Cassen verweigert, f ue r sich und respective f ue r seine Wittwe kein Mitglied solcher Casse weiter bleibt, sondern von solcher Casse ausgeschlossen wird.

Rostock den 10. Januar 1825.

Johann Bauer.   Bernh. Fr Jentzen
C. F. Koch.   Jacob Maack
Aeltesten des Schonenfahrer=Gelags.

Eintrittsgelder eines jungen Schiffers:

1. Klasse 17 Rthlr. N 2 / 3
2. " 26 " "
3. " 49 " "
4. " 26 " "
1. Klasse: Schifferssohn oder Br ae utigam einer Schifferstochter.
2. " Inl ae nder, der nicht Schifferssohn und nicht Br ae utigam einer Schifferstochter.
3. " Ausl ae nder (Verord. 13. Aug. 1810).
4. " der Br ae utigam einer Schifferstochter.

Nach erneuerten Statuten:

1. Klasse 9 Thlr. 40 Sch. Courant
2. " 30 " 16 " "
3. " 58 " 16 "
4. " nicht angegeben.

 

Vignette
Seite dauerhaft verlinken Seite als Digitalisat öffnen Seite 144 zur ersten Seite zur vorherigen Seite zur nächsten Seite zur letzen Seite
zum nächsten Dokument zum übergeordneten Dokument zum nächsten Dokument Dokument dauerhaft verlinken Metadaten auf dem Dokumentenserver anzeigen

III.

Dr. Johann Kittel,

Professor der Theologie und Superintendent zu Rostock,
1561-1563.

Von

Karl Koppmann.

~~~~~~~~

D en Streitigkeiten, welche in Rostock aus dem Widerstand der Prediger gegen die Sonntagstrauungen hervorgegangen waren, hatte der Rath dadurch ein Ende machen zu können gemeint, daß er am 1. October 1557 den Dekan der theologischen Facultät, Dr. Johannes Draconites zum Superintendenten ernannte, am 9. October die beiden Hauptgegner Andreas Eggerdes und Tilemann Heshusius aus der Stadt ausweisen ließ, am 11. October dem Andreas Martinus seine Stellung kündigte und am 15. October ein Mandat veröffentlichte, in welchem den Bürgern und Einwohnern befohlen wurde, sich der Verbindung mit den auf den Rath schmähenden Predigern zu enthalten. Diese Hoffnung schlug aber fehl; die Prediger standen in ihrer Erbitterung fest zusammen, sowohl dem Dr. Draconites, den sie am 10. März 1559 als Superintendenten nicht anerkennen zu können erklärten, als auch dem Rathe gegenüber, und als am 18. Februar 1560 eine durch die Prediger veranlaßte herzogliche Commission in Rostock eingetroffen war, um in deren Streitsachen mit Draconites zu entscheiden, ertheilte der Rath an demselben Tage, an dem die Commission ihre Thätigkeit begann (19. Februar), dem Dr. Johannes Posselius den Auftrag, nach Wittenberg zu Melanchton zu ziehen und nach dessen Rath einen anderen Doctor der Theologie zum Professor und Prediger zu gewinnen, ließ also, um das von ihm beanspruchte Recht zur Ernennung

Seite dauerhaft verlinken Seite als Digitalisat öffnen Seite 145 zur ersten Seite zur vorherigen Seite zur nächsten Seite zur letzen Seite

eines Superintendenten besser bewahren zu können, die Person des bisherigen Superintendenten fallen. 1 )

Am 5. März bezeichnete Melanchton in einem Schreiben an den Rath 2 ), das auf seine Unterredung mit Posselius Bezug nimmt, Lukas Bacmeister, Johannes Posselius und Mathias Casselius als Männer, die für das betreffende Amt geeignet seien; des Weiteren machte er, vielleicht nur mündlich dem Posselius gegenüber, auch Christopher Stymmelius in Stettin und Johannes Kittelius in Brandenburg namhaft: "Philippus hefft 2 vorgeslagen up erforderen M. Posselii einen Stummelium, den andern Kittelium." 3 )

In einem undatirten Schreiben des Raths an Christopher Stymmelius 4 ) heißt es folgendermaßen: "da wi eines treffelichen Theologen, godtfruchtige to Gotzs ere und unsere gemente tom besten dath hillige Evangelion, mit frommeder lere unvorfelschlich, vortodragende, in dessenn swinden tiden hochnodich hadden," so habe er deshalb den Mag. Johannes Posselius mit einem Credenzbriefe ausgesandt, und von diesem sei ihm berichtet worden, daß er nicht abgeneigt sein würde, einer Vocation nach Rostock Folge zu leisten; er ersuche ihn deshalb, "up unser unkost an uns to kamende," "de gelegenheit hir bi uns allenthalven to vornemende und, so idt Got uthvorsehen hedde, dadt J. W. u. G. hir bi uns to blivende bedacht edder geneget, henfurder to beredende, wes J. G. und Werden in denn officio tho donde uperlecht werden solde." Darauf antwortete Stymmelius am 11. April, 5 ) zwar enthalte das Vocationsschreiben die drei Artikel nicht, die er mit Johannes Posselius besprochen und als nothwendig bezeichnet habe, doch sei er sich zum Rath alles Guten versehen und wolle in der Woche nach Jubilate (Mai 5) nach Rostock kommen, um die nöthigen Erkundigungen einzuziehen. Aber die Verhandlungen mit ihm zerschlugen sich: "Stummelius were bedacht (gewesen) (hirher tho thende, overst hefft gedrungen umb mehr besoldinge, de he (nicht) erlanget; derwegen he ock dar (in Stettin) gebleven." 6 )


1) Vergl. Wiggers, Tilemann Heshusius und Johann Draconites. Der Streit um die Sonntagsheiligung, die Verbindlichkeit des Gesetzes und die Uebung der Kirchenzucht (1557-1561) in: Mekl. Jahrb. 19, S. 65-137. Koppmann, Dr. Johannes Draconites, Professor der Theologie und Superintendent zu Rostock, in: Beiträge z. Gesch. d. Stadt Rostock 3, S. 1-14.
2) Rathsarchiv, Ecclesiastica II A Vol. IV. Krabbe, Die Universität Rostock im funfzehnten und sechzehnten Jahrhundert S. 637-638.
3) Rathsprotokoll von 1561-1562 (1561, December 17).
4) Rathsprotokoll von 1560. Neue wöchentl. Rost. Nachr. 1838, S. 253.
5) Rathsarchiv, Ecclesiastica II A Vol. IV.
6) Rathsprotokoll von 1561-1562 (1561, December 17).
Seite dauerhaft verlinken Seite als Digitalisat öffnen Seite 146 zur ersten Seite zur vorherigen Seite zur nächsten Seite zur letzen Seite

Ueber Kittels Berufung erzählt dieser selbst am 26. Februar 1562 nach dem leider nicht ganz verständlichen Bericht des Rathsprotokolls folgendermaßen: Der Rath habe dem Posselius eine "fulmacht gegeven, einen gelerden man anthonemen; an Philippum gewisen worden; hatt Philippus gesecht, dat he so einen hir tho Wittenberch (nicht) wete, aber tho Nien=Brandenborch einen, Kittel, de dar duchtich tho were. Dar Possel gekamen, des Rades breve getoget etc. . etc. . Darna ein handel sich thogedragen, darmith hertoch Ulrich tho donde hebbe; hertoch Johan Albrecht kende ehn wol; item der Cantzler. Do se Rostock besehn, D. Roseler hedde ehn tho gaste geladen. Der borger Goldenisse tho ehm gekamen und ehn thom deinste gefordert. D. Kittel es nicht entlich angenamen, sondern der Radt und de gemeine solben Gott bitten; so es sein solde, konde es geschein. Darna einen boden geschicket. Item anderthalff Jahr up Simonis et Judae (October 28) hefft de Radt ehne thom 3. mall beropen thom Superintendenten und Professoren in der Universitett. Hefft gedacht, dath de Vocation christlich; den sonnavent na Simonis et Judae (November 2) alhir geprediget; darna sick vorgeliket der bestellinge."


Johannes Kittel war 1519 zu Jüterbogk geboren, hatte in Wittenberg studirt und war 1539 zum Baccalaureus der Philosophie promovirt worden. Pastor zu Brandenburg war er seit dem Jahre 1550. 1 ) Auf ein Schreiben des Raths zu Rostock, "darin sie mich zu einem Lectorn unnd professorn der heiligen gotlichen schrifft in ewer loblichen Universitet, deßgleichen auch zu einem Superattendenten ewer christlichen kirchen ordentlich vociren und beruffen," antwortete er am 21. October 1560, er habe sich entschlossen, binnen etwa 3 Wochen in Rostock zu erscheinen. 2 ) Am 2. November hielt er seine Probepredigt. Darauf bezieht es sich, daß Bacmeister berichtet, 3 ) er sei auf die Vocation des Rathes nach Rostock gekommen, habe sie non praemisso colloquio cum Ministerio angenommen und am Nachmittag des 3. November zu St. Marien die Kanzel bestiegen, wodurch das Ministerium schwer verletzt worden sei. Am 4. November wurde im Rath beschlossen, daß Johann Kittel pro superintendente angenommen werden solle. 4 ) Am 6. November


1) Krabbe S. 508 Anm. †.
2) Rathsarchiv, Ecclesiastica II C Vol. I. Krabbe S. 509 Anm. *.
3) v. Westphalen 1, Sp. 1582. Grapius S. 149. Etwas 1740, S. 724. Krabbe S. 510. Schirrmacher, Johann Albrecht I. 1, S. 422.
4) Rathsprotokoll von 1560. Neue wöchentliche Rostockische Nachrichten 1838, S. 253.
Seite dauerhaft verlinken Seite als Digitalisat öffnen Seite 147 zur ersten Seite zur vorherigen Seite zur nächsten Seite zur letzen Seite

ertheilte ihm der Rath seine Bestallung zum Superintendenten, Professor und Lector in der h. Schrift, verpflichtete ihn zum sonntäglichen Predigen in der Marienkirche, versprach ihm ein von Ostern 1561 an zu zahlendes Gehalt und legte ihm die Bedingung auf, daß er in der Zwischenzeit in Wittenberg den theologischen Doctorgrad gewinne. 1 )

Um diese Bedingung zu erfüllen, hatte sich Kittel bereits nach Wittenberg begeben, als der Rath den Beschluß faßte, ihn nicht dort, sondern in Rostock promoviren zu lassen: "De Radt revocerede ehne; he solde hir promoveren mith D. David (Chyträus) und D. Simon (Pauli), denne wo he dar wurde promoveren, wolde men ehne nicht vor ful erkennen." 2 ) Am 2. März 1561 schrieb "Magister Johan Kittels eheliche Hausfraw" an Dr. Matthäus Röseler, 3 ) ihr Herr sei zur Zeit aus Gründen, die ihm wohl bekannt sein würden, in Wittenberg, doch wolle sie ihm das Schreiben, das ihr heute durch den Ueberbringer zugestellt worden sei, alsbald zuschicken, und am 12. März meldete Kittel dem Rath aus Brandenburg, er sei "unserer abredung und meiner Zusagung nach" Februar 26 nach Wittenberg gereist, um dort zum Doctor Theologiae zu promoviren; in Gemäßheit des ihm durch seine Hausfrau zugesandten Schreibens aber sei er unpromovirt nach Brandenburg zurückgekehrt und gedenke "auf beschehene verheißhung" in Rostock zu promoviren und am 5. Mai dorthin aufzubrechen. 4 ) Wegen des bevorstehenden Theologen=Convents zu Lüneburg, auf dem man sich wegen des Naumburger Abschiedes schlüssig machen wollte, wird aber der Rath auf eine frühere Abreise gedrungen haben, denn Kittel, der am 26. Februar erklärt hatte, er könne, wie er dem Rath schon mündlich gesagt, vor dem 5. Mai nicht abkommen, wurde bereits am 15. April als Joannes Kittelius Jutterbochiensis, magister artium, immatrikulirt 5 ) und am 29. April bei der ersten theologischen Promotion Rostocks seit der Reformation durch die Greifswalder Professoren Dr. Georg Venetus und Dr. Jakob Runge mit David Chyträus und Simon Pauli zusammen zum Doctor der Theologie promovirt. 6 ) Als Doctor und Professor der Theologie wurde er in das Concilium recipirt, 7 ) und Venetus und


1) Etwas 1738, S. 590. Krabbe S. 509 Anm. *.
2) Rathsprotokoll von 1561-1562 (1561, December 19).
3) Rathsarchiv, Ecclesiastica II C Vol. I.
4) Daselbst.
5) Hofmeister, Matrikel 2, S. 142. Etwas 1788, S. 590-591; 1740, S. 203.
6) Hofmeister, Matrikel 2, S. 143. Etwas 1737, S. 625-627; 1738, S. 464-466.
7) Hofmeister, Matrikel 2, S. 142: doctor sacrae theologiae ejusdemque hic professor susceptus.
Seite dauerhaft verlinken Seite als Digitalisat öffnen Seite 148 zur ersten Seite zur vorherigen Seite zur nächsten Seite zur letzen Seite

Runge vermittelten es, daß er auch vom Ministerium, wenn auch nicht als Superintendent, recipirt wurde. 1 )

Ueber diese letztere Reception sagt Kittel am 26. Februar 1562 nach dem Rathsprotokoll: "D. Runge in Steinkamps huse, dar se vorordent: Sidt ji ock des gemotes, dath gi broderlich mith ehnen willen leven? Darup he geantwortet, ehm gefalle de anflach wol;. dat (he dat) ehnen mochte antogen und D. Venetum darbinemen. De prediger gesecht, dewile idt so widt gekamen, mostens geschen laten. Is tho unser leven frowen up de Wedeme gekamen, dosulvest ock M. Lucas (Randow) bii gewesen."

Bereits am 9. Mai (1561) schrieb oder sagte ihm der Rath, 2 ) man "wolde ehn geschicket hebben am vergangen Donnerdage (Mai 8)," aber es mangele noch an dem Sattelzeug, an Wagen und an 10 Pferden. Ohne Zweifel ist dies von der Zusammenkunft in Lüneburg zu verstehen, in Bezug auf welche der Rath am 3. August an Herzog Ulrich berichtete, "dath fast alle unsere perde tho Luneborch up der Stede dach und sunst uthgeschicket sindt." 3 ) An dieser Zusammenkunft nahm Kittel im Auftrage des Raths, inscio et inconsulto reliquo Ministerio, 4 ) als Superintendent theil und unterschrieb die vereinbarten Artikel 5 ) als Johannes Kittelius Sacrae Theologiae Doctor et Superintendens ecclesiae Christi Rostochiensis.

Das Ministerium hatte, erbittert darüber, daß es gar nicht befragt worden war, an Tilemann Heshusius, der als Superintendent zu Magdeburg an dem Convent theilnahm, am 25. Juli geschrieben, 6 ) Kittel sei nobiscum consiliis non communicatis nach Lüneburg gezogen, und Heshusius möge ihm, wenn er irgend etwas im Namen der Rostockischen Kirche, cujus statum ac conditionem parum novit, unterschreiben wolle, die Frage vorlegen, ob er auch die Zustimmung der übrigen Prediger habe, und ihn ernstlich ermahnen, ne deinceps in negotiis adeo arduis ita inconsiderate agat. Nach Kittels Rückkkehr wurde beschlossen, daß die Prediger zu St. Marien ihm die Absolution verweigern sollten, wenn er nicht einräumen wolle, dadurch Unrecht gethan zu haben, daß er die


1) Bacmeister Sp. 1585. Grapius S. 150. Etwas 1740, S. 724.
2) Rathsprotokoll von 1561-1562: Donnerdages denn 9. dach Maji Der 9. Mai fiel aber auf einen Freitag. Neue wöchentliche Rostockische Nachrichten 1838, S. 254.
3) Daselbst.
4) Bacmeister Sp. 1586.
5) Rathsarchiv, Ecclesiastica II A Vol. V.
6) Rathsprotokoll von 1561-1562. Bacmeister Sp. 1586.
Seite dauerhaft verlinken Seite als Digitalisat öffnen Seite 149 zur ersten Seite zur vorherigen Seite zur nächsten Seite zur letzen Seite

Kirche zu Brandenburg verlassen, das Predigtamt zu Rostock ohne Genehmigung des Ministeriums angetreten und ohne dessen Vorwissen am Lüneburger Convent theilgenommen und die Artikel als Superintendent der Rostockischen Kirche unterzeichnet habe. 1 ) Als Kittel am 16. August bei dem Diakonus Berthold Detharding seine Beichte ablegte, verfuhr dieser dem Beschlusse gemäß und verweigerte ihm die Absolution, 2 ) wie es ihm die Brüder befohlen hätten. "Die Brüder?" antwortete ihm Kittel, "die Buben!"

Am 18. August beschwerte sich Kittel beim Rath über die drei Punkte, "derwegen Her Bartoldus uth befele der anderen Mithbrodere de absolution nicht hefft spreken edder thom disch des Heren stadenn willenn." 3 ) Am 19. August standen Kittel und die Prediger vor dem Rath einander gegenüber und Kittel ließ sich zu den Ausdrücken Judasbrüder und Kainsbrüder hinreißen, was Dr. Simon Pauli, der Pastor zu St. Jakobi, für schlimmer erklärte, als wenn er sie Schelme und Diebe gescholten hätte. 3 ) Am 29. August erschien das Ministerium vor dem Rath und antwortete durch Simon Pauli auf die Anschuldigungen Kittels; es wurde der Brief verlesen, den die Prediger an Heshusius geschrieben hatten, und Berthold Detharding erklärte, er habe nicht gesagt, die Brüder hätten ihm befohlen, ihn vom Abendmahl abzuweisen, sondern ihn auf die drei Artikel zu befragen. 3 )

Am 4. September fragte Kittel beim Rathe an, ob er den Predigern antworten solle, und erklärte sich bereit dazu, die Superintendentur niederzulegen. 3 ) Der Rath fürchtete aber, daß eine Antwort Kittels die Uneinigkeit nur noch ärger machen würde, und ließ deshalb am 11. September den Predigern durch den Syndikus Dr. Röseler "des Rades meininge unnd Rathschlag" wegen eines Friedens zwischen ihnen und Kittel vorlesen. 4 ) Die drei Punkte, über die Kittel sich habe erklären sollen, insbesondere wegen der Reise nach Lüneburg, gingen den Rath an, und zur Erhaltung ihrer Gerechtigkeiten würden Rath und Bürgerschaft Kittel nicht in Stich lassen; die heftigen Worte Kittels möchten sie damit entschuldigen, daß es einem Manne, der so lange im Predigtamt gewesen sei, wohl habe weh thun müssen, "umb so liederliche zugenötigte ursachenn von einem jungen Sacristen vom Testament


1) Bacmeister Sp. 1586-1587.
2) Das. Sp. 1587.
3) Rathsprotokoll von 1561-1562. Neue wöchentliche Rostockische Nachrichten 1838, S. 254. Bacmeister Sp. 1587.
3) Rathsprotokoll von 1561-1562. Neue wöchentliche Rostockische Nachrichten 1838, S. 254. Bacmeister Sp. 1587.
3) Rathsprotokoll von 1561-1562. Neue wöchentliche Rostockische Nachrichten 1838, S. 254. Bacmeister Sp. 1587.
3) Rathsprotokoll von 1561-1562. Neue wöchentliche Rostockische Nachrichten 1838, S. 254. Bacmeister Sp. 1587.
4) Rathsprotokoll von 1561-1562. Neue wöchentliche Rostockische Nachrichten 1838, S. 254.
Seite dauerhaft verlinken Seite als Digitalisat öffnen Seite 150 zur ersten Seite zur vorherigen Seite zur nächsten Seite zur letzen Seite

gewiesen" zu werden; Dr. Simon Pauli und andere, die daran unschuldig sein wollten, könnten sich durch die Worte Kittels nicht betroffen fühlen; die übrigen Prediger hätten jenen Beschluß nur deshalb gefaßt, weil sie es nicht leiden könnten, daß der Superintendent durch den Rath und nicht durch die Herzöge bestellt werde; der Rath aber gestehe das Recht, einen Superintendenten in Rostock einzusetzen, den Herzögen nicht zu und würde Alles eher leiden. 1 ) Am 2. October baten Simon Pauli, Joachim Schröder von St. Petri und Matthäus Flege, der Archidiakonus zu St. Marien, den Rath um Entschuldigung, daß sie auf Dr. Röselers Vortrag noch nicht geantwortet hätten, und theilten ihm mit, sie hätten den Lübischen Predigern erwidern müssen, daß sie die Lüneburger Artikel nicht unterschreiben könnten, weil Kittel dieselben als Superintendent unterzeichnet habe. 2 )

Am 22. October sollen einige fürstliche Räthe, vermuthlich dieselben, die am 16. October mit dem Rath wegen der Universität verhandelten, 3 ) von der Streitsache Kittels mit dem Ministerium Kenntniß genommen und beiden Parteien auferlegt haben, auf der Kanzel davon stillzuschweigen. 4 )

Im November bot sich der Professor Andreas Wesling dem Ministerium gegenüber zur Vermittelung an. Das Ministerium ging darauf ein, überreichte ihm fünf Artikel 5 ) und erklärte, wenn Kittel dieselben annehmen wolle, so sei es bereit, sich mit ihm auszusöhnen. 4 ) Davon wollte aber der Rath so wenig wissen, wie Kittel. Am 10. November hatte er Kittel und fünf räthliche Prediger vor sich: Hinrich Strevius von St. Jacobi, Matthäus Flege und Berthold Detharding von St. Marien, Joachim Bansow von St. Nicolai und Lukas Randow vom heil. Geist, und erklärte ihnen, er sähe es nicht für gut an, "artickelswise tho disputeren," sie möchten sich "ahne Disputation" mit Kittel vertragen, Simon Pauli "hedde sich mith dem Juramento ercleret, dath he unschuldich were der affwisinge vam Sacramente." Strevius erwiderte, ohne Vorwissen der übrigen Prediger könne er nichts vornehmen; Flege antwortete, er habe in der Sache nicht mehr gethan, als Dr. Simon, und wenn Kittel einräumen wolle, "dath he darin gesundiget, dat he na Luneborch gereiset,"


1) Rathsarchiv, Ecclesiastica II C Vol. I.; undatirt.
2) Rathsprotokoll von 1561-1562. Neue wöchentliche Rostockische Nachrichten 1838, S. 254. Vergl. Bacmeister Sp. 1587-1588.
3) Rathsprotokoll von 1561-1562. Neue wöchentliche Rostockische Nachrichten 1838, S. 255.
4) Bacmeister Sp. 1588.
5) Rathsarchiv, Ecclesiastica II A Vol. V.
4) Bacmeister Sp. 1588.
Seite dauerhaft verlinken Seite als Digitalisat öffnen Seite 151 zur ersten Seite zur vorherigen Seite zur nächsten Seite zur letzen Seite

so wolle man sich ebenso wohl mit ihm vertragen, wie Dr. Simon, und auch Detharding erklärte, was die Abweisung vom Sakrament belange, so "is der Doctor Simon jo so dep inn, alß de andern," und ihm sei befohlen worden, Kittel abzuweisen, wenn er nicht bekenne, "dath he sich in den dren puncten gesundiget;" Kittel seinerseits aber meinte: "bekent he sich, wo se begeren, so schrien se ehne uth, bekent he sich nicht, so erkennen und schrien se ehne uth alß einen hereticum, dath is der prediger vorhebbent." 1 )

Durch eine Predigt, die Kittel am 3. Advent (December 14) hielt, reizte er seine Gegner zu dem Beschlusse, am nächsten Sonntage den (Gegenstand ihrer Streitigkeit auf der Kanzel vorzutragen. Der Rath, der von Kittel die Nachricht erhalten hatte, "dath Flege den dach im Junckfrouwenkloster gesecht, de thovorer solden komen am thokamenden Sondage inn unser leven frouwen karcken, wolde he alles vam anfange beth thom ende ertellen," besprach sich darüber am 16. December mit Simon Pauli, der aus anderer Veranlassung zu ihm gekommen war, und Pauli sagte, von Kittel, dem er zum Stillschweigen gerathen, sei es unweise gewesen, dagegen zu handeln, "de Man is tho hefftich." Am 19. December forderte der Rath die Sechziger vor sich, ermahnte sie bei ihren Eiden, über das, was verhandelt werden solle, zu schweigen, und ließ ihnen, weil "de prediger up der Cantzel vormaninge gedahn, se solden am thokamenden sondage kamen, so wolden se alle ercleringe dohn," durch Dr. Röseler die Geschichte der Streitigkeit ausführlich berichten. 2 ) Am 20. December fanden lange Verhandlungen zwischen dem Rath, den Sechzigern und den Predigern statt. 2 ) Die Prediger begehrten zu wissen, ob der Rath und die Bürgerschaft sie für solche Leute hielten, wie sie von Kittel gescholten worden seien, oder für rechte Diener Christi, und zu Kittel "uth sinem egenwilligen koppe edder uth des Rades gehete gedahn." Der Rath antwortete, er halte sie für treue evangelische Prediger, könne aber auch Kittel nicht anders beurtheilen und vermöge dessen Abweisung vom Sakrament und die fünf Artikel nicht zu loben; von Kittels Schelten habe er vorher nichts gewußt und würde es andernfalls verhindert haben. Die Bürger erklärten, sie hielten die Prediger für ehrliche, aufrichtige, treue Diener Christi und ihre Seelsorger und bäten sie, des Festes wegen auf Kittels Schelten nicht einzugehen. Damit waren die Prediger nicht zufrieden, sondern verlangten, daß Kittel sich der


1) Rathsprotokoll von 1561-1562. Neue wöchentliche Rostockische Nachrichten 1838, S. 255.
2) Rathsprotokoll von 1561-1562. Neue wöchentliche Rostockische Nachrichten 1838, S. 263.
2) Rathsprotokoll von 1561-1562. Neue wöchentliche Rostockische Nachrichten 1838, S. 263.
Seite dauerhaft verlinken Seite als Digitalisat öffnen Seite 152 zur ersten Seite zur vorherigen Seite zur nächsten Seite zur letzen Seite

Kanzel enthalte, bis er für seine Behauptungen Beweise bringe, und die Bürger baten, daß der Rath darauf eingehe; der Rath erklärte aber nur, er wolle Kittel bei Verlust des Predigtstuhls Stillschweigen gebieten und begehre ernstlich, daß die Prediger entweder nach der Bitte des Raths und der Bürgerschaft von der Sache ganz stillschwiegen oder nur erklärten, sie seien Willens gewesen, ihre Unschuld darzulegen, aber Rath und Bürgerschaft hätten begehrt und gebeten, daß sie eine Zeitlang damit warteten. Die Prediger sperrten sich zuerst noch dagegen, gaben aber endlich dahin nach, daß sie sagen wollten, Rath und Bürgerschaft hätten sich des Handels angenommen und hätten anerkannt, daß sie tüchtige Personen und getreue Diener wären, sie hätten sich genugsam verantworten wollen, aber Rath und Bürgerschaft hätten sie gebeten, es nicht zu thun.

Im Januar 1562 1 ) müssen die Prediger auf die Sache zurückgekommen sein, denn der Rath antwortet ihnen Februar 4. durch Dr. Röseler: "Men hefft begeret ein stillestandt vor winachten; darna hebben de prediger anroginge gedahn, dath de sake mochte vorgenamen werden; wo de radt es nicht dohn wurde, wurden


1) Aus dieser Zeit stammt das von Krause 1875, Februar 17., als Gratulationsschrift des Gymnasiums zu Rostock herausgegebene Pasquill: Colloquium anonymi et Batti de perversitate et nequitia concionatorum Rostochii, qui superiorem nequaquam ferre, sed se fratres nominari volunt. Viri sancti si Diis placet. Schelcke unnd Boven in der Hueth. Als Gegner Kittels werden genannt: Georg Reiche von St. Nicolai (Est homo quem claro decoravit nomine Pluto, Plutonis stygii natus in arce Dei), Simon Pauli (Hunc Simon Magus sequitur qui plus sibi justo Saepius indulget, se superare putat Omnes qui claro doctorum nomine fulgent, Cum tantum constans sit levitate sua), Strevius (mit einer unverständlichen Anspielung: Qui se defunctum mentitur vivus oberrans Cum data defugeret foedera sancta thori), Flege, dessen lateinisirter Name Musca durch den Drucker seiner Disputation von 1561, April 29, in: Musa entstellt worben war (Musa miser, nudum nomen honoris habens), der Hervorder Detharding (Implet Westphalico cultissima templo boatu Et praeter nudum nil movet ille sonum) und Leunculus (Latrunculus ille ... Dum tulit indigno nomine munus Apis). Am 24. Januar steht im Rathsprotokoll von 1561-1562 die Federprobe: Musa miser nudum nomen honoris habens; am 30. Januar sagt Joachim Kerckhof: "De prediger werden eres amptes ... dorch nicht ungelerde lude, sonder gelerbe lude, dorch schelmesche smehebreve; bidden solches affthoschaffen," und Bürgermeister Bernt Pawel antwortet: "Van der prebiger halven hefft ein Rath des keinen gefallen; wen ein Rath erfore, willen es straffen;" Februar 3 heißt es: "Der Matheus Flege gefordert vor den Rath van wegen des Pasquilli, so jegen de prediger gestellet, dath de prediger etliche deß Concilii lithmaten anstaften van der Cantzel; begeren ernstlich, dath se nemande willen taxeren, sonber so se wene weten, de des schuldich, den wil der Rath, so he dem Rade underworpen, und der Rector, so idt ein gelerder, straffen; dath solle he den anderen prebigern antogen."
Seite dauerhaft verlinken Seite als Digitalisat öffnen Seite 153 zur ersten Seite zur vorherigen Seite zur nächsten Seite zur letzen Seite

se vororsaket, von der Cantzel sich tho entschuldigen." 1 ) Durch diese Drohung sah sich der Rath veranlaßt, den Rathmann Franz Quant zu Herzog Ulrich zu schicken und, wie es scheint, um Absendung von Kommissarien und ein Gebot des Stillschweigens anhalten zu lassen. Die Herzöge Johann Albrecht und Ulrich zogen aber bei den Predigern Erkundigung ein und wurden berichtet, daß Kittel sich "selber zu erhohenn unnd fur einenn Superintendenten eintzudrengen undernemen" solle und sich auch zu Lüneburg, obwohl er vorher gewarnt worden, als solcher unterzeichnet habe, und daß der Streit dadurch entstanden sei, daß Kittel "vorerst auf dem Cantzell außgefaren unnd unsere prediger Judasbrudere geschuldenn." Demgemäß erließen sie Januar 21 an den Rath den Befehl, 2 ) "das ihr demselbenn Kittelio aufferlegt unnd von unserntwegenn gebietett, das ehr sich hinfuro des predigamts und Cantzels inn unser Stadt Rostock enthalten solle." Darauf antwortete der Rath Januar 25, 3 ) Kittel sei von ihm zum Theologen und Lehrer an der Universität "unnd aver de predigernn allein, so wi in deinstbestellinge holdenn unnd besoldenn, nicht so J. F. G. ahne middel vorwant, Superintendenten edder upseher" angenommen worden, "darumb wi dan ock ehne als unsern overstenn prediger und Superintendentenn nach Luneborch geschicket unnd dat he sich darvor uthgevenn und schriven solde, befalenn;" was aber den Streit betreffe, so hätten die Prediger den Herzögen auch berichten sollen, "dath J. F. G. prediger thom andernn mahll ane alle billiche christliche orsakenn denn Doctor vam hochwerdigen Sacrament gewiset unnd dartho vele Sondage lange thovorne bemelten Doctor unverschuldet geschulden, vornichtet unnd, dem gemeinen Man vorstendichlich genoch, dath he darmit gemeint, taxeret;" auch sei es nicht wahr, daß Kittel sie Judasbrüder gescholten habe, sondern, wenn er sich verantworten könnte, "wurden J. F. G. des Doctors bescheidenheit und lanckwilige gedult jegen de prediger, ere overst tho em nodiginge, clarlich vormerckenn;" der Rath bitte deshalb die Herzöge, ihn mit dem ihm ertheilten Befehl zu verschonen, "unnd were wol der christlichen kerckenn alhir thodrechlicher, es gebode J. F. G. solches dem oldenn unruigen Magistro Georgio, 4 ) alßdann solde de uneinicheit der prediger balde gestillet sin."

Am 4. Februar beschwerten sich die Prediger beim Rath darüber, daß er sie bei den Herzögen verklagt und sich dadurch als


1) Rathsprotokoll von 1561-1562.
2) Rathsarchiv, Ecclesiastica II C Vol. I.
3) Rathsarchiv, Missiven 1561-1562. Ecclesiastica II C Vol. I. Neue wöchentliche Rostockische Nachrichten 1838, S. 300. Krabbe S. 511 Anm. **.
4) Georg Reiche.
Seite dauerhaft verlinken Seite als Digitalisat öffnen