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Inhalt:

Jahrbücher

des

Vereins für meklenburgische Geschichte
und Alterthumskunde,

aus

den Arbeiten des Vereins

herausgegeben

von

Dr. G. C. Friedrich Lisch,

großherzoglich meklenburgischem Archiv=Rath,
Conservator der geschichtlichen Kunstdenkmäler des Landes, Regierungs=Bibliothekar,
Direktor der großherzoglichen Alterthümer= und Münzen=Sammlungen zu Schwerin,
Ritter des königl. preußischen Rothen Adler=Ordens 4. Cl., Inhaber der großherzoglich=meklenburgischen goldenen Verdienstmedaille und der königlich hannoverschen goldenen Ehrenmedaille für Wissenschaft und Kunst und der kaiserl. russischen großen goldenen Verdienstmedaille für Wissenschaft
correspondirendem Mitgliede der königl. Akademien der Wissenschaften zu Göttingen und zu Stockholm, der kaiserl. archäologischen Gesellschaft zu St. Petersburg und der oberlausitzischen Gesellschaft der Wissenschaften zu Görlitz, Ehrenmitgliede der deutschen Gesellschaft zu Leipzig und Ehrencorrespondenten der kaiserl. Bibliothek zu St. Petersburg, Mitvorsteher des naturgeschichtlichen Vereins für Mecklenburg,
Ehrenmitgliede,
der geschichts= und alterthumsforschenden Gesellschaften zu Dresden, Mainz, Hohenleuben, Meiningen, Würzburg, Sinsheim, Königsberg, Lüneburg, Luxemburg und Christiania,
correspondirendem Mitgliede
der geschichts= und alterthumsforschenden Gesellschaften zu Lübeck, Hamburg, Kiel, Stettin, Hannover, Halle, Jena, Berlin, Salzwedel, Breslau, Cassel, Regensburg, Kopenhagen, Graz, Reval, Riga, Leyden, Antwerpen, Kopenhagen
als
erstem Secretair des Vereins für meklenburgische Geschichte und Alterthumskunde.


Vierundzwanzigster Jahrgang.


Mit einer Kupfertafel und vier Holzschnitten.
Mit angehängten Jahresberichte.

Auf Kosten des Vereins.

Vignette

In Commission in der Stillerschen Hofbuchhandlung (Didier Otto).

Schwerin, 1859.

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Gedruckt in der Hofbuchdruckerei von Dr. F. W. Bärensprung.
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Inhaltsanzeige.


A.     Jahrbücher für Geschichte. Seite
I. Der söndervissingsche Runenstein, von dem Etatsrath Rafn zu Kopenhagen 1
       Nachtrag S. 194.
Mit einem Holzschnitt.
II. Ueber die Runen der köbelicher Urne, von Wocel und Hanus 16
Mit einem Holzschnitt.
III. Bischof Nicolaus Böddeker von Schwerin, von D. C. W. 24
IV. Die letzte Residenz der Fürsten von Werle, von dem Archiv=Rath Dr. Lisch 44
V. Ueber die Reformation der Kirche zu Grubenhagen und Dietrich Maltzan, von demselben 54
VI. Beiträge zu der Geschichte der evangelischen Kirchen-Reformation in Oesterreich, von demselben 70
VII. Der Zwist der evangelischen Prediger zu Rostock im J. 1531, von Wiechmann=Kadow 140
VIII. Ueber des Syndicus Dr. Johann Oldendorp Weggang aus Rostock, von demselben 156
IX. Geistliche Lieder auf die Wahlsprüche meklenburgischer Fürsten, von demselben 162
X. Zur Kenntniß der ältesten Rassenschädel, von dem Professor Dr. Schaaffhausen zu Bonn 167
Mit einer Kupfertafel.
XI. Die Drachen, aus dem Volksaberglauben, von dem Pastor Günther zu Groß=Methling 189
XII. Nachtrag zu den Abhandlungen über den söndervissingschen Runenstein 194
XIII. Urkunden=Sammlung:
     A. Urkunde über den Kauf der Grafschaft Schwerin, von dem Archiv=Rath Dr. Lisch 197
     B. Urkunden-Sammlung zu Bischof Nicolaus Böddeker von Schwerin, von C. D. W 213
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B. Jahrbücher für Alterthumskunde. Seite
   I. Zur Alterthumskunde im engern Sinne. 259
       1. Vorchristliche Zeit. 259
          a. Zeit der Hünengräber 259
          b. Zeit der Kegelgräber 267
          c. Zeit der Wendengräber 277
             Wendengräber von Cörlin in Pommern, von dem Archiv=Rath Dr. Lisch 282
             Ueber das heilige Hakenkreuz 286
          d. Alterthümer gleich gebildeter europäischer Völker 277
             Römisches aus Norddeutschland, vom Professor Mommsen zu Berlin 292
             Urnen von Dresden und Kinderurnen, von dem Archiv=Rath Dr. Lisch 295
Mit zwei Holzschnitten.
       2. Alterthümer des christlichen Mittelalters und der neuern Zeit 298
  II. Zur Baukunde 302
       1. Zur Baukunde der vorchristlichen Zeit. 302
       2. Zur Baukunde des christlichen Mittelalters 306
          a. Weltliche Bauwerke 306
          b. Kichliche Bauwerke 309
          Die Kirche zu Bützow, vom dem Archiv=Rath Dr. Lisch 313
          Die Kirche zu Gägelow, von demselben 336
          Die Kirche und das Antipendium zu Dänschenburg, von demselben und dem Dr. Hüen zu Marlow 347

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Inhalt:

A.

Jahrbücher

für

Geschichte.

 


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I.

Der söndervissingsche Runenstein.


I m J. 1838 ward im Dorfe Söndervissing in Jütland, zwischen Horsens und Skanderborg, ein merkwürdiger Runenstein entdeckt, welcher von einer Frau Tufa, Mistivis Tochter und Haralds Gormssohns Frau, errichtet ist. Die Ansicht, daß diese Frau eines obotritischen Fürsten Mistevoi Tochter gewesen sei, sprach sich bald nach der Entdeckung von allen Forschern aus und hat sich bis heute ungeschwächt erhalten.

Bald nach der Entdeckung erschien im J. 1839 zu Kopenhagen über diesen Runenstein von dem Unterbibliothekar Thorsen in Kopenhagen eine Schrift unter dem Titel:

Beskrivelse og Forklaring af den söndervissingske Runesten, af P. G. Thorsen, Cand. theol., Underbibliotekar ved Universitetsbiblioteket, Kjöbenhavn, 1839,

welche in einer Uebersetzung von unserm verstorbenen correspondirenden Mitgliede A. G. Masch zu Neu=Ruppin in unsere Jahrbücher XII, S. 123 flgd., mit einer Abbildung des Steines, aufgenommen ist, unter dem Titel:

Beschreibung und Erklärung des söndervissingschen Runensteins, von P. G. Thorsen, Candidaten der Theologie und Unterbibliothekar an der Universitäts=Bibliothek zu Kopenhagen, Kopenhagen, 1839.

Späterhin machte auch der erfahrene General=Conservator der alterthümlichen Denkmale Dänemarks Worsaae das Denkmal in seinem Buche über "Dänemarks Vorzeit", 1844, S. 96 flgd., zum Gegenstande seiner Untersuchungen und stimmt in Folge derselben mit den übrigen Forschern überein (vgl. Jahrb. XVI, S. 173).

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In den neuesten Zeiten hat der dänische Geschichtsforscher, Etatsrath und Professor Rafn zu Kopenhagen, diesen Stein wieder zum Gegenstande seiner Forschungen gemacht und denselben fester zu bestimmen gesucht. In der Antiquarisk Tidsskrift der nordischen Alterthums=Gesellschaft, 1852 - 1854, Kiöbenhavn, 1854, S. 278, ist eine Abhandlung in dänischer Sprache von Rafn über die Runensteine aus Harald Blaatands Zeit:

Runestene fra Harald Blaatands Tidsalder, ved Carl C. Rafn,

und in derselben auch S. 289 - 298 eine Abhandlung über den söndervissingschen Runenstein erschienen, welche auch in einem Separatabdrucke unter dem Titel:

Bemaerkninger om en Runesteen i Danmark over en Obodritisk Fyrstinde, af Carl Christian Rafn, Kjöbenhavn, 1854,

ausgegeben ist.

Ein Auszug aus dieser Abhandlung in englischer Sprache ist auch in den Mémoires de la société royale des antiquaires du Nord, 1848 - 1849, Copenhague, 1852, p. 329, erschienen.

Da nun die Forschungen über diesen Stein für Meklenburgs Geschichte von großer Bedeutung sind, so habe ich mich nach Kräften bemüht, auch die erwähnte Abhandlung Rafn's den Freunden meklenburgischer Geschichte zugänglich zu machen. Es ist mir nicht allein gelungen, von einem gelehrten Freunde dieser Forschungen eine wissenschaftliche deutsche Uebersetzung der Abhandlung Rafn's zu gewinnen, sondern die königlich dänische Gesellschaft der nordischen Alterthumsforscher zu Kopenhagen hat auch die große Freundlichkeit gehabt, unserm Vereine die Runentypen zur Herstellung der Inschrift in großen Runen nach Rafn's Darstellung zu leihen. Unser Verein theilt daher, mit diesen Hülfsmitteln ausgerüstet, die neuesten Forschungen im Folgenden mit und giebt im Nachstehenden

1) einen wiederholten Abdruck der Darstellung des söndervissingschen Runensteins, wie er in Thorsen's Abhandlung zuerst bekannt gemacht und in unsern Jahrbüchern XII, S. 129 wiedergegeben ist, und

2) eine Uebersetzung der Abhandlung Rafn's mit einer Darstellung der Runeninschrift in den kopenhagener Runentypen.

G. C. F. Lisch.

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1.

Der söndervissingsche Runenstein,

nach P. G. Thorsen's Abbildung,

auf folgender Seite.

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Der söndervissingsche Runenstein
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2.

Der Söndervissing=Stein,

von

Carl Christian Rafn.

S. 289.

Söndervissing liegt im District Tyrsting, Amt Skanderborg, 2 3/4 Meilen westlich von Skanderborg und wenig weiter nordwestlich von Horsens.

Im Jahre 1838 ward hier ein früher unbekannter Runenstein in der Ostseite des Kirchhofsdammes, an der Pforte zum Kirchhofe gefunden, deren einen Seitenstein er ausmachte. Dahin ist er wahrscheinlich von einem Grabe in Egnen gebracht, wo er ursprünglich errichtet gewesen. Nachdem die Aufmerksamkeit auf die Bedeutung dieses Steines gelenkt war 1 ), ist er unter Dach gebracht und steht jetzt in weiterer sicherer Verwahrung im Waffenhaus (Vaabenhuus )) der Kirche.

Der Landprediger in Söndervissing und der Meierei Voer, Herr J. L. Tommerup, hat mir in Betreff dieses merkwürdigen Runensteins weitere Auskunft gegeben, die zu fernerer Orientirung dient. Er ist von grauem Granit, 8 Fuß hoch, 4 Fuß breit und 7 Zoll dick. Die Inschrift ist in drei vollen Zeilen mit einer vierten Supplirungs= oder Schlußzeile angebracht. Zwischen den beiden ersten und den beiden letzten Zeilen ist ein Abstand ungefähr von der Breite einer der anderen Zeilen. Die Runen sind von einer recht ansehnlichen Höhe von 5 3/4 Zoll, doch sind die in der vierten Zeile einen halben Zoll niedriger; sie sind zwischen Strichen angebracht, die zu Anfang der ersten Zeile mit einem Zirkelschlag und bei den anderen Zeilen mit einem graden Strich verbunden sind. Am Schlusse der Zeilen sieht man keine solche Verbindung, allein am Schlusse der ersten oben den Anfang zu einer solchen, oder wahrscheinlicher ein Trennungszeichen; an

S. 290.

dem Schlusse der anderen Zeilen ist kein Trennungszeichen wahrzunehmen. Dagegen sieht man am Schlusse der dritten eine Verzierung von der angedeuteten Figur, welche wahrschein=


1) Besonders durch eine 1839 einzeln herausgegebene Beschreibung und Erklärung dieses Steines von P. G. Thorsen; S. 10 wird hier eine gute Abbildung mitgetheilt, welche die verschiedenen Formen der Runen Rune und Rune zeigt.
†) Vaabenhuus kann Waffen= und Wappenhaus bedeuten. D. Uebers.
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lich andeuten soll, daß das in der vierten Zeile angebrachte Schlußwort mit dem vorhergehenden zu verbinden sei.

Die Inschrift ist folgende:

Inschrift

Das in der vierten Zeile ergänzte Wort hat den Verbindungsstrich zwischen den Linien vorne und hinten, und das Schlußwort in derselben Zeile hat vorne eine Hinweisungsklammer und hinten ein Schlußzeichen für die ganze Inschrift.

Mit lateinischen Versalien bezeichnet werden sie folgendermaßen gelesen:
TUFA : LET : GAURVA : KU M BL : MISTIVIS : DUT T IR : UFT : MUÞUR : SINA : KUNA : HARA L DS : HINS : GUÞA :GURMS-SUNAR.
und mit der üblichen isländischen Rechtschreibung:

Tôfa lêt görva kumbl: Tofa ließ machen das Grab:
Mistivis dôttir Mistivis Tochter
eft ir môdhur sîna, Nach ihrer Mutter,
(kona) Hara l ds hins gôdha Haralds des guten
Gormssunar Gormssons Weib.

Tofa war also Harald Gormssons Weib.

Nach dem ersten Satze folgt hier eine alliterirte * ) Halbstrophe, worin kona mehr des Sinnes als des Versmaaßes wegen später zugefügt ist. Das Verhältniß ist hier dasselbe, wie auf den Aspa= und Kjulasteinen (L. 868, B. 807; L. 979, B. 753), wo nach der Lesart, die ich vorschlagen will 1 ), auf den ersten Satz eine achtzeilige volle Strophe folgt.


*) Die Inschrift steht nach den Originalzeilen auf dem Steine also:
   tufa let gaurva kumbl
   mistivis duttir uft mudhur
 
   sina haralds hins gudha gurms
          kuna          sunar
Rafn theilt diese Inschrift richtig in alliterirende Verse und fügt das auf dem Steine untergeschriebene Wort kuna vor dem Worte haralds (  ...  )
1) Vgl. Mémoires des Antiquaires du Nord, 1845 - 1849, p. 338 - 339, 344.
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S. 291.

Tufa. Der Frauenname Tufa, Tôfa, wie der Mannsname Tôfi, kommt oft in des Nordens, besonders Dänemarks älterer Geschichte vor, ebenso auf verschiedenen Runensteinen, immer wie auf diesem geschrieben, z. B. auf dem Komstad=Stein in Njudingen (L. 1241); auf dem Valkärra=Stein in Schonen (L. 1444); auf dem einen Hjermind=Stein im Amte Wiborg (L. 1512, W, addit. 24); auf dem Gröndal=Stein im Kirchspiel Ulstrup, ebenfalls im Amte Wiborg (L. 1528, W, 305); auf dem einen Gunderup=Stein in der Herrschaft Fleskum, Amt Aalborg, kommt die Gegenstandsform Runen vor.

In der ältesten Recension der Hervarar=Saga, die in einem vortrefflichen Hauksbók 1 ) aufbewahrt ist, heißt des Helden Angantyrs Weib, eine Tochter des Iarl Bjartmar von Aldeiguborg, Tofa, welche die spätere Recension Svafa nennt. In den historischen Quellen kommt dieser Name ebenfalls vor, wiewohl nicht sehr gewöhnlich. Es führte denselben auch im zehnten Jahrhundert eine Tochter des Iarl Strutharald in Schonen oder Seeland, welche mit dem einen Sohne des Häuptlings Vesete auf Bornholm, Sigurd Kapa, vermählt ward, der nach seinem Vater auf dieser Insel mit seinem Weibe Tofa wohnte und daselbst ein ansehnliches Geschlecht hinterließ 2 ). Eine Tochter des unter Olaf dem Heiligen bekannten Sighvat Skjald, welche der König und seine Tochter Astrid zur Taufe hielten, erhielt ebenfalls diesen Namen 3 ), den man ebenso im 11. Jahrhundert auf Island angewendet sieht 4 ). Im zwölften findet man Stig Hvitaleder, der wahrscheinlich von Skjalm Hvides Geschlecht war, mit einer Tove 5 ) vermählt, und in der Geschichte Waldemar's I. Geliebte dieses Namens erwähnt, die Mutter Herzog Christoph's, der für seinen Vater starb.


(  ...  ) ein. Ein gelehrter Freund des Vereins hält aber das Wort kuna für das letzte Wort der ganzen Inschrift und stellt die beiden letzten Verse so:
   haralds hins gudha         Haralds des guten
   gurmssunar kuna.          Gormssohns Weib.
Schon der Schlußstrich hinter kuna auf dem Steine scheint anzudeuten, daß kuna ursprünglich das letzte Wort der Inschrift sein sollte. Wenn nachträglich ein Wort eingehauen ist, so ist es das untergestellte Wort sunar, welches im Nothfall auch fehlen konnte. - D. Red.
1) Arn. Magn. Nr. 544 in Quart, s. meine Ausgaben der Saga in Fornaldar Sögur Nordrlanda I, p. 519, und in Antiquités Russes et Orientales I, p. 121. -
2) Fornmanna Sögur I, p. 155; II, p. 77, 87-88, 115, 157. -
3) Das. 5, p. 177. -
4) Landn. V, 10. Islendînga Sögur I, p. 304. -
5) Beide zufolge des Danske Atlas in der Effenbeker Klosterkirche begraben, s. Suhms Hist. af Danmark, VI, p. 93, vgl. V, p. 573.
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S. 292.

Vor allen lebt aber in Sagen und Volksweisen die schöne Tofa, gewöhnlich Tovelille genannt, mit welcher Waldemar Atterdag in Liebesverhältniß stand und welche den Sagen zufolge theils zu Hjortholm bei Fursö, theils auf dem anmuthigen Gurre im Kirchspiel Tikjöb wohnte 1 ); man nimmt an, sie sei von Rügen und vom Geschlecht der Podebusk, die von den alten rügenschen Fürsten abstammten.

Man hat den Namen Tofa von dûfa (Taube) ableiten wollen 2 ) und gemeint, daß Tovelille dasselbe sei wie Dyveke, von dem man annimmt, es bedeute Dyfken (Täubchen), oder ihn, so wie auch den Mannsnamen Tofi, durch "rauhe, zottige" erklären 3 ), womit man das Isländische Rune ôfi (eine wollene Decke) und Rune ûfa, schwedisch tufva (eine Bülte) zusammenstellte. Nach den oben angeführten Citaten scheint, wenn nicht den ersten aus der mythischen Zeit, doch den letzten der genannten Personen aus dem 14. Jahrhundert, eine slavische Herkunft zuzuschreiben zu sein; und ungeachtet der Name, soweit mir bekannt, in slavischen Quellen nicht vorkommt, könnte er wohl einen slavischen Ursprung haben, vielleicht in der Bedeutung: "gut, bequem, zur Zeit passend", vom russischen doba: Zeit, rechte Zeit, oder von dem böhmischen djewa: ein Mädchen, oder divá: die Wilde, Fremde.

Mistivis. In der eben citirten Monographie über den Söndervissing=Stein wird dieses Wort Mistiris als Genitiv von "einem Eigennamen Mistirir oder Mistiris, welcher anderswoher nicht bekannt ist", angesehen, wobei wir jedoch darauf aufmerksam gemacht werden, "daß die sechste Rune gern, wie die Abbildung auch ausweist, ein Rune (v) sein kann". Pastor Tommerup bemerkt, daß diese Rune, "welche für ein Rune (r) angesehen worden, größere Gleichheit mit einem Rune (v) hat; sie ist ziemlich schmal und hat eine, aber höchst unbedeutende Biegung an dem hinteren Strich". Er bemerkt dabei, daß über der siebenten Rune ein, jedoch ziemlich seiner Querstrich ( Rune )

S. 293.

und über der zweiten Rune "ein sehr deutlicher", in derselben Richtung, ist, welche doch kaum etwas anderes sein können, als zufällige Ritzen, und in der Abbildung des Steins auch nicht wiedergegeben sind.


1) Siehe Nachrichten über Hjortholm und Gurre und den Theil von Waldemar Atterdags Sagengeschichte, welcher sein Verhältniß zu Tovelille angeht, bei Vedel Simonsen, Annaler for nord. Oldkyndighed, 1838 - 1839, S. 261 - 319, 337 - 341. -
2) Vedel Simonsen a. a. O. S. 269. -
3) U. W. Dieterich, Runen=Wörterbuch S. 314 - 315.
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Den Namen muß man unzweifelhaft Mistivis lesen, Genitiv von Mistivi, welcher große Aehnlichkeit mit dem wendischen Namen Mistui hat, welcher einem Fürsten zugehörte, der über die Bodrizen oder Obodriten in Meklenburg von 960 - 985 herrschte, mit vielen seiner Unterthanen Christ ward, aber später vom Christenthume wieder abfiel, und der, nachdem er früher vermählt gewesen, im Jahre 973 eine zweite Ehe mit einer Schwester des Bischofs Wago von Starigard oder Oldenborg einging, die ihm die Tochter Hodica gab, welche Aebtissin in dem in Meklenburg errichteten Jungfrauenkloster ward. Der Name dieses obodritischen Fürsten wird von älteren Schriftstellern auf verschiedene Weise geschrieben: Thietmar von Merseburg 1 ) nennt ihn Mistui; bei anderen Schriftstellern kommen folgende Schreibweisen dieses Namens vor: Mistowi 2 ), Mistav 3 ), Mistiwoi 4 ), Mistowoi 5 ), Mistuwoj, Mystuwoi, Mistuuoi, Mistuiuoi, Mistuvuoi 6 ), Mistavus, Mistivojus 7 ), Mistobogius 8 ).

Abweichend von diesen verschiedenen Schreibweisen nennt Schafarik 9 ) ihn Mestiwoj I. und ebenso seinen Enkel Mestiwoj II. Der ausgezeichnete slavische Linguist und Archäolog hat sicher Recht darin, diesen beiden obodritischen Fürsten ** ) einen und denselben Namen beizulegen und nicht, wie Rudloff und andere, ihnen verschiedene Namen zu geben: Mistui

S. 294.

oder Mistav (Billug), und Mistewoy. Des Namens Ableitung und ursprüngliche Bedeutung zu bestimmen, muß ich slavischen Sprachforschern überlassen. Auch in dieser Hinsicht dürfte wohl die Schreibweise des Namens auf dem Runenstein eine besondere Aufmerksamkeit verdienen, da sie sicher älter ist als die bekannten Quellenschriften, und uns dabei zeigt, wie die Dänen den Namen geschrieben und ausgesprochen haben.


1) L. II, c. 9; vgl. L. IV, c. 2, Monum. Germ. histor. ed. Pertz T. V, p. 748, 768. -
2) Annalista Saxo, Corpus historicum medii aevi, ed. J. G. Eccard T. I, col. 305, 336, 337, 342. -
3) Widukindi res gestae Saxon. ed. D. G. Waitz, Mon. Germ. histor. T. V, p. 463. Annalista Saxo 1. c. col. 313. -
4) Georg. Fabricii Orig. Saxon. L. II, fol. 313. -
5) Chronicon Magdeburgense. -
6) Thietm. Merseb. chron. L. III, c. II. 1. c. p. 764, 765. -
7) Chronica Slavorum Helmoldi et Arnoldi, ed. H. Bangertus, Lubecae 1659, p. 39, 51; Dubravii Hist. Bohem., L. 3, p. 100, 101. -
8) Abrah. Frencel, in Westphalen Mon. rer. Germ. T. II, col. 2411. -
9) Slawische Alterthümer, B. II, S. 531 - 533.
**) F. Boll hat in den Jahrbüchern des Vereins für meklenburg. (Geschichte etc. . XVIII, S. 160 flgd. nachgewiesen, daß die beiden früher angenommenen Obotritenfürsten Mistewoi I. und II. eine und dieselbe Person (vor 967 bis nach 1000) sind. - Ueber Mistewoi und den söndervissingschen Runenstein vgl. man auch meine Bemerkungen in Jahrb. XVI, S. 173 und 203.
                   G. C. F. Lisch.
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Jünger als der Runenstein ist ohne Zweifel der Hauptscribent Thietmar von Merseburg, aber er kommt doch dem Zeitalter des erstgenannten Mistui sehr nahe und war jedenfalls vor dessen Tode geboren (976). Hiezu kam, daß dieser hinsichtlich der wendischen Verhältnisse so gut unterrichtete Schriftsteller einen Gewährsmann hat, welchen er bei einem einzigen, gerade diesen Mistui betreffenden Berichte nennt, nämlich Avico, welcher mit diesem selben Fürsten genau bekannt sein mußte, da er früher sein Capellan gewesen war, aber später Thietmars geistlicher Bruder ward. Von ihm hat er gewiß auch den Namen des Fürsten schriftlich erhalten. Der Name bei Thietmar, Mistui oder Mistivi, stimmt ziemlich überein mit der Schreibweise des dänischen Runensteins Mistivi.

Ein slavischer Sprachforscher muß die ursprüngliche Bedeutung des Namens entscheiden, ob man ihn vielleicht ableiten kann von dem wendischen mest, böhmisch msta, russisch miestj: Rache, oder von dem wendischen und böhmischen mjesto, misto, russisch miesto, polnisch miasto: Ort, Stadt, Hauptstadt; ob man in diesem Falle denken könnte an die Adjectiva mstiwy, rachsüchtig, oder mjestowy, mistowy, localis , dem Orte, der Stadt oder dem Platze zugehörig, was der Schreibweise des Runensteins und Thietmars am nächsten käme; ob man, was doch kaum wahrscheinlich ist, sich einen Mannsnamen davon gebildet denken könnte; oder, wenn das Wort zusammengesetzt ist, ob das letzte Wort in der Zusammensetzung an Bedeutung entsprechen könnte dem polnischen bóy, russisch boi, ganz das griechische βοή , Kampf, clamor, pugna, oder dem russischen voi, Geschrei, oder vôi, ein Heer. Unter der Form Mistobog hat man vielleicht sich den Namen von

S. 295.

dem polnischen bóg, russisch bog'', Gott, gebildet gedacht, ebenfalls entweder einen Gott des Ortes, den man an einer gewissen Stätte verehrte, oder auch einen, der an Gottes Stelle war, bedeutend. Mistobog müßte dann in der Aussprache übergegangen sein in Mistovoj, Mistwoi, Mistivi oder Mistvi, nach dem gewöhnlichen Uebergangsgesetz in der slavischen Sprache von o in i, b in w oder v, und g in j oder i. Am wahrscheinlichsten ist wohl mittlerweile anzunehmen, der letzte Theil der Zusammensetzung bezeichne einen Krieger, und die Bedeutung des Namens sei: der (Missethaten) rächende Krieger.

Kuna. Dieses ausgelassene Wort ist in der Supplirungszeile an der Stelle angebracht, wo es einzusetzen ist. Da das Wort Nominativ ist (kuna und nicht kunu), so geht es auf Tufa, und nicht aus mudhur.

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Harads muß man Haralds lesen; es ist unzweifelhaft kein Schreibfehler, sondern entweder eine Ligatur, so daß der Runenhauer nämlich die beiden Runen Rune und Rune zu dem einen Runencharakter Rune verbunden hat; oder auch, was wahrscheinlicher ist, die Liquida ist nach dem Schreibbrauch jener Zeit ausgelassen und muß man sie hinzugefügt denken, wovon man mehrere Beispiele hat, z. B. auf dem einen Husby=Stein (L. 608): Runen , d. i. Jûtla n di; auf dem Bekke=Stein Runen , d. i. ga r thu; auf den Jellinge=Steinen Runen , d. i. konû n gr; Rune , d. i. ku m bl.

Harald Gormsson ist sicher Harald Blaatand. Da nicht konûngs hinzugefügt ist, so muß man die Inschrift abgefaßt annehmen, bevor er nach des Vaters Tode die Regierung antrat, und von der Inschrift lernen wir, was man sonst nicht wußte, daß er hinn godhi benannt gewesen, wie sein Bruder Knud den Beinamen Danaâst führte. Haralds Schwiegermutter hat sich wahrscheinlich hier in Dänemark aufgehalten und ist (daselbst) gestorben, und hat die Tochter Tofa ein Denkmal (kumbl) ihrer Mutter aufführen lassen, oder einen Grabhügel, worauf dieser Gedenkstein errichtet ward.

Nehmen wir an, der auf dem Runenstein genannte Haraldr hinn godhi sei Harald blâtönn, und die Inschrift abgefaßt, bevor er König ward, so kann sein genannter Schwie=


***) Die bisherige Erklärung der ganzen Inschrift beruhet vorzüglich auf der Erklärung des Wortes uft (efter) = nach. Man übersetzt nun: "Tufa, Mistives Tochter, nach ihrer Mutter, Haralds des guten Gormssohns Frau, ließ diesen Hügel machen", und erklärt dann, daß dies nach dem Tode der Mutter, also zum Andenken derselben, geschehen sei. Der oben erwähnte Freund unsers Vereins findet es aber, wohl mit Recht, sehr auffallend, daß der Name der Mutter, welcher die Inschrift gesetzt sein soll, nicht genannt ist, während alle andern Namen der Betheiligten ausgedrückt sind. Er erklärt daher, nach dem Vorgange der althochdeutschen Sprache, das Wort uft (efter) = nach, nicht durch: später (post), wie bisher, sondern durch: in Gemäßheit (secundum). Dann ist der Sinn: Tufa, Tochter des Mistivi von ihrer Mutter u. s. w. Dies ist freilich auch auffallend, da es dem Sinne nach überflüssig ist; aber es war wegen der dichterischen Form der Alliteration nothwendig. Nimmt man dies an, so fehlt freilich die Bezeichnung der Person, welcher zu Ehren der Stein gesetzt ward, und zugleich liegt dann in der Inschrift nicht der Beweis, das Tufa's Mutter unter dem Steine begraben war. Man muß dann zu der Annahme greifen, daß ein zweiter Stein, welcher die Fortsetzung der Inschrift enthielt, bis jetzt nicht aufgefunden ist.
Wenn nun auch das Begräbniß der Mutter Tufa's ungewiß ist, so leidet es doch jetzt wohl keinen Zweifel mehr, daß "Tufa Mistivis Tochter und Haralds Gormssohns Frau" war.- D. Red.

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S. 296.

gervater nicht, wie einige gewollt haben 1 ), der Fürst der Obodriten Mistui oder Mestiwoj I, dessen Regierungszeit von 960 - 985 gerechnet wird, und noch minder sein Enkel desselben Namens sein, welcher von 1018 - 1025 regierte. Der erstgenannte Mistui kann kaum viel früher als 920 geboren sein. Setzt man Harald Blauzahns Todesjahr auf 985, so muß er, da er 50 Jahr regierte, 935 König geworden sein; er ist vor der Zeit 15 Jahre (einige Quellen geben jedoch 30 Jahre an) Mitregent des Vaters gewesen; sein Geburtsjahr kann deshalb nicht wohl später, als etwa 900 gesetzt werden, was auch Bekräftigung zu finden scheint, wenn man seinen älteren Bruder Knud Danaâst um 889 geboren annimmt, da ein größerer Unterschied zwischen dem Alter der beiden leiblichen Brüder kaum wahrscheinlich ist. Wir müssen also an einen älteren Mistui denken, sicher von demselben Geschlecht und ebenso Obodritenfürst. Auf den erstgenannten Mistui, den ersten dieses Namens, in dem eigentlich historischen Zeitalter, folgte in der Regierung sein Sohn erster Ehe Mitzlaf oder Metschislav (985 - 1018), und diesem folgte wieder dessen Sohn Mistui oder Mestiwoj II. (1018 - 1025). Der Name, sieht man also, hat mehreren derselben Familie 2 ) angehört, und so wie des erstgenannten Mistui's Enkel ihn trug, so hat sicher auch sein Vater oder wahrscheinlicher sein Großvater ihn getragen und ist ebenso Fürst der Obodriten gewesen vor der Zeit, von welcher die Quellen zuverlässige Nachrichten mittheilen. War des erstgenannten Mistui's Großvater 870 ge=

S. 297.

boren, so kann die Tofa des Runensteins sehr wohl seine Tochter, und zwar eine Reihe von Jahren nach Harald Blaatand geboren sein.

Wir kennen nur wenige der Namen der obodritischen Fürsten, welche vor dem Mistui regierten, der 960 die Regierung antrat. Ein Jahrhundert früher, 862, wird Tabamvizil genannt, den König Ludwig der Deutsche damals bezwang, aber diese Unterwerfung war doch nicht von Dauer, und Ludwig der jüngere sandte wiederholte Male Truppen gegen die Obodriten, ohne sich wesentliche Vortheile erkämpfen zu können. Auch Arnulf, der nach dem Abgange der Karolinger zum deut=


1) Jahrbücher des Vereins für Meklenb. Gesch. etc. . XII, S. 124, 135, und XVI, S. 173 - 174, 203. -
2) Dieser Name hat sich auch in der folgenden Zeit erhalten. Helmold (Cap. 37) erwähnt einen Mistue, einen Sohn Heinrichs, Gottschalks jüngern Sohns, welcher im J. 1116 an der Spitze eines vereinigten sächsisch=wendischen Heeres die Linonen dem obodritischen Scepter unterwarf. Der Fürst, der im J. 1210 als Herr von Pomerellen genannt wird, heißt in Chron. Dan. (Langebek scr. rer. Dan. III, p. 259) Mistwi oder Mistvin; in den andern nordischen Annalen ist der Name falsch geschrieben, s. Antiquités Russes et Orient., II., p. 375.
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schen Könige gewählt ward, machte 889 mit einem großen Heere einen Zug gegen sie, der einen sehr unglücklichen Ausgang hatte, da das Heer zerstreut und vollständig in die Flucht geschlagen ward. Dies hatte zur Folge, daß die Angriffe der Deutschen auf die Obodriten für sehr lange Zeit aufhörten. Selbst hatte dieses Volk keine Scribenten, und bei den deutschen Annalisten findet man lange nichts weiter von ihnen aufgezeichnet, als daß sie mit Hülfe der Dänen anfingen, selbst die Sachsen auf beiden Seiten der Elbe zu beunruhigen 1 ). Nachdem Heinrich I, der Sachse, 931 mehrere slavische Volksstämme, namentlich in Brandenburg und Pommern, bezwungen hatte, wandte er sich gegen die Obodriten, und, wie mehrere Annalen berichten 2 ), bekehrte er sowohl deren König, als auch den König der Dänen zum Christenthume. In einer Anmerkung zu Helmolds Chronik zu Leibnitz's Ausgabe wird dieser Obodritenkönig Micisla 3 ) genannt, was unzweifelhaft derselbe Name als Mitzlaf ist. Die Quelle dieser Angabe des

S. 298.

Namens kenne ich nicht, aber es ist höchst wahrscheinlich, daß des erstgenannten Mistui Vater in jener Zeit regiert und diesen Namen getragen hat, so daß sein Sohn nach seinem Großvater benannt ist, und wir haben gleichfalls allen Grund anzunehmen, daß dieses Micislavs oder Mitzlafs Vaters Name, wie der seines Sohnes, ebenfalls Mistui gewesen.

Vignette

1) Lambert. Schafnaburgensis v. J. 902. Pistorii Scr. rer. Germ. I, p. 313. Adami Brem. hist. eccl. L. I, c. 48.. S. Rudloffs Meklenb. Gesch. I, S. 23 ff. -
2) "Henricus rex regem Abodritorum et regem Danorum efficit Christianos"; so Cont. Reginonis nach Annales Augienses, welcher jedoch für "regem Danorum" "regem Nordmannorum" hat. -
3) Kramer (bei Eccard II, p. 523) hat wohl diese Anmerkung zum Helmold benutzt, schreibt den Namen aber fälschlich Mirilla anstatt Micisla, d. i. Micislav; vgl. Jahrbücher des deutschen Reichs unter dem sächsischen Hause, herausg. von L. Ranke, I, S. 164.
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II.

Ueber die Runen der köbelicher Urne.

I.

Ueber die Runen der köbelicher Urne

von

Joh. Erasmus Wocel.


A uf dem neu=köbelicher Felde * ) im Amte Stargard in Meklenburg=Strelitz wurde vor einigen Jahren von Arbeitern beim Sandgraben eine Thonurne mit Runenzeichen gefunden, welche allerdings geeignet ist, die Aufmerksamkeit der Alterthumsforscher in hohem Grade zu fesseln. Herr Gentzen, Bibliothekar zu Neu=Strelitz, übersandte diese Urne an Herrn Schafarik nach Prag, mit dem Ersuchen, daß dieser ausgezeichnete Slavist im Vereine mit anderen Gelehrten seine Meinung über den Sinn und die Bedeutung der Runenzüge des antiken Gefäßes abgeben möge. Dem zufolge wurden die Runen von mehreren Mitgliedern der königl. böhmischen Gesellschaft der Wissenschaften (Schafarik, Hanka, Erben, Hanus, Wocel) genau untersucht und von jedem derselben abgezeichnet. Nach einer sorgfältigen Confrontation der gemachten Zeichnungen stellte sich folgende, auf den oberen Rande der Urne enthaltene Runenreihe dar:

Runenreihe

*) Dieser Aufsatz ist in den Mémoires de la société royale des antiquaires du Nord, 1848b - 1849, Copenhague, 1852, S. 353 - 357, gedruckt. Die königliche Gesellschaft für nordische Alterthumskunde zu Kopenhagen hat die große Freundlichkeit gehabt, unserm Vereine den hier gebrauchten Holzschnitt der auf der neu=köbelicher Urne stehenden Charaktere zur Benutzung zu leihen. - D. Red.
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Ich wurde darauf von den Mitgliedern der philologischen Section der k. böhm. Gesellschaft der Wissenschaften ersucht, diese Runenschrift einer genauen Prüfung zu unterziehen und das Resultat meiner Forschung der Gesellschaft sowohl als auch dem Bibliothekar Herrn Gentzen mitzutheilen. - Ehe ich meine Meinung über die Bedeutung dieser Runenzüge ausspreche, muß ich daran erinnern, daß diese Urne auf dem für die slavische Alterthumsforschung höchst wichtigen Gebiete der alten Rhedarier gefunden wurde, auf welchem Sponholz die viel besprochenen Idole von Rhetra (Prilwitz), wie auch die Runensteine, die das Museum zu Strelitz bewahrt, gefunden haben soll. Die Zweifel und Bedenken, welche gegen die Aechtheit der Prilwitzer Idole erhoben wurden, sind bekannt; die Mehrzahl dieser Broncefiguren scheint offenbar ein späteres Fabrikat zu sein; ob man aber allen den uralten stavischen Ursprung absprechen dürfe, ist eine bis jetzt noch nicht gelöste Frage. Bekannt ist es ferner, daß die Runenzeichen auf den Prilwitzer Idolen mit den nordischen und angelsächsischen Runen bedeutende Aehnlichkeit haben und daß einige der Prilwitzer Runen eigenthümliche Formen weisen, wie namentlich das B, welches häufig unter dem Zeichen Rune , und das E, welches in der Gestalt Rune auf den Prilwitzer Idolen dargestellt wird. - Jene Runensteine im Museum zu Strelitz soll Sponholz theils auf dem Prilwitzer, theils auf dem Neukirchner und Stargarder Felde, also immer in der Nähe des alten Rhetra gefunden haben; auch stimmen diese Runen, mit welchen diese Steine bezeichnet sind, mit den Runenzeichen der Prilwitzer Idole überein. W. Grimm hat in seiner Abhandlung: "zur Literatur der Runen" in den Wien. Jahrb. der Liter., 43. Band, seine Meinung über diesen Gegenstand in folgendem Schlußsatze zusammengefaßt: "Hat Sponholz in einem bestimmten Umkreise allein 14 Runensteine entdeckt, so wäre es ein höchst unwahrscheinlicher Zufall, wenn gerade nur diese in Grabhügeln vorhanden und überhaupt die einzigen sollen gewesen sein. Es kommt also auf weitere Nachgrabungen vorzüglich in jenen Gegenden an, die von doppelter Wichtigkeit sein werden. Finden sich abermals ähnliche Runen (in jener Gegend), so werden die Einwendungen gegen die Aechtheit sämmtlicher slavischen Denkmäler zu Strelitz wegfallen". Nun ist nach H. Gentzen's Bericht die besprochene Thonurne in der Nähe des Stargarder Feldes bei Köbelich ausgegraben worden, und da die Runenzeichen derselben, namentlich Rune und Rune , mit den entsprechenden Runen der Prilwitzer Idole überein=

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stimmen, so ruht in diesem Umstande ein wichtiger Grund, den altslavischen Ursprung wenigstens einiger der Rhetraischen Idole - denn die übrigen, stark verdächtigten mögen neuere, von Sponholz verfertigte Nachbildungen der wenigen Originale sein - nicht länger in Abrede zu stellen.

Nach diesen vorläufigen Andeutungen will ich es versuchen, die Züge der Urnenaufschrift zu deuten wobei ich bemerke, daß ich die Runen von links nach rechts lese, mit dem Zeichen Rune anfange und die demselben vorangehenden, mir wenigstens unverständlichen Charaktere außer Acht lasse.

Rune ist das E der Prilwitzer Runen, entsprechend dem Rune (is) der ältesten nordischen Runen 1 ).

Rune halte ich für das B der Prilwitzer Runen.

Rune ist das A der nordischen Runenschrift. Diese drei Runen geben das Wort EBA.

Rune stellt sich als die punktirte Rune Rune (kaun) Rune dar, die somit den Buchstaben G ausdrückt.

Rune kommt als A unter den Runen von Rhetra vor.

Rune entspricht dem M desselben Runensystems.

Rune ist das N der nordischen und Prilwitzer Runenreihe.

Der Ouerzug des Rune durchschneidet zwar die folgende Rune, doch erscheint die letztere als eine selbstständige unter der Form Rune , welche abermals dem A entspricht.

Das zweite Wort lese ich daher: GAMNA.

Die nächstfolgende Rune ist das kaun Rune ; auf diese folgt ein N (sól), sodann das ar Rune ; alle drei in derselben Form, wie sie die nordische Runenreihe und auch jene der Rhetraischen Idole darstellt.

Das darauf folgende Zeichen Rune halte ich für eine Binderune; darauf scheint wenigstens der kleine Bindestrich hinzudeuten, und löse sie auf in Rune N (naudh) und Rune (sól). Das nächste Zeichen Rune entspricht dem o, (ós) (Rhetra. und nord. Rune), und endlich erscheint, größtentheils hinter dem Bruchspalt der Urne die Rune Rune (ár). Diese sieben Runen bilden das Wort KSANSOA.

Die zwei nächstfolgenden und die Spuren der übrigen, nur fragmentarisch erhaltenen Zeichen vermag ich nicht zu


1) S. Deutsche Alterthümer v. Fr. Kruse, I. Bd. V, Tab. I, Fig. 2.
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deuten. Die aus den erwähnten Runenzeichen gefügten Worte bilden nun folgende Legende: EBA (eva) GAMNA KSANSOA . . . d.i.: Dieses Grab des Fürsten (Priesters) . . . Hoc sepulcrum principis (sacerdotis) . . . .

Dieses erhellt deutlich aus der philologischen Prüfung der einzelnen Wörter:

EBA so viel als EVA; die Lippenbuchstaben B und v gehen im Slavischen häufig in einander über 1 ). EVA von EV EVA, EVO, statt ov, OVA, ovo, dieser, diese, dieses; das o geht in den slavischen Sprachen nicht selten in E über: z. B. odin = jedin (unus), olen = jelen (cervus), olej = elej (oleum), ozero = jezero (palus). Beispiele dieser Umwandlung findet man auch in den Sprachdenkmalen der Elbeslaven: z. B. resa = rosa (ros), smela = smola (pix), nes = nos (nasus).

GAMNA (lies jamna) anstatt gamina. Das i wird hier, wie dieses in andern slavischen Sprachen vorkommt, elidirt. Das G steht da anstatt J, wie es aus Analogien, welche altpolnische und altböhmische Schriftdenkmale in großer Menge darbieten, ersichtlich ist. Das Primitivum dieses Wortes ist jama, d. i. fovea, antrum, sepulcrum, Grube. Davon werden abgeleitet jamina, jamica, jamka. In der Bedeutung von Grab erscheint dieses Wort:

1) Jomo, bei den alten Elbeslaven (Jomó, Grab; s. das Verzeichniß der lüneburgisch=wendischen Wörter in Dobrovsky's Slovanka).

2) Jama, bei den Slaven in Steiermark, Kärnten, Krain (sepulcrum, Grab; s. Wörterbuch von Gutsmann und Murko).

3) Jama bei den Kroaten (gewölbtes oder gemauertes Grab, wozu die Belege bei Bčlostenec und Jambresič).

4) Jamka, Grab, sepulcrum bei den Russen in der Provinz Kaluga, bei den übrigen Russen wird Grab, sepulcrum, mogila genannt (s. Russisches Provinzialwörterbuch vom J. 1852).

Die Form Jamina ist noch bis jetzt bei den Russen, den Slowenen in Krain, Kärnten und Steiermark, wie auch in Illyrien und Dalmatien bekannt und gebräuchlich.

KSANSOA; eigentlich ksansoua, ist entweder der Nom. des Beiwortes im weibl. Geschlecht: gamina ksansoua, d. i. das fürstliche Grab, oder, was dem ältesten Sprachgebrauche mehr entspricht, der Genit. des männl. Beiwortes: gamina ksansoua . . . (darauf der Name des Fürsten ebenfalls im


1) Vergl. Šafařik: Počátkowé staročeské mluwnice. Wýbor z it. české. p. 22.
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Genit.). - Die Form des Wortes ksans (in späterer Zeit erst ksanź) ist polnisch, denn in den übrigen slavischen Sprachen lautet dieses Wort knanź, knąz, knęz, knez, knčz. Die Sprache der Bodriten und der Lutitzer Slaven hatte gleich der polnischen den Rhinismus und überdies noch anderweitige polnische Lautformen 1 ).

Das Wort ksans ist übrigens verwandt mit dem germanischen kuning, kuniges, dän. Konge, König, eigentlich procer, dynasta, princeps, Fürst, Vornehmer; sodann auch sacerdos, Priester; bei den Slaven waren, wie bekannt, häufig beide Würden in einer Person vereint.

Die Version der Worte eba gamna ksansoa . . . lautet daher: Dieses Grab des Fürsten (Priesters . . .); darauf folgte wahrscheinlich auf dem leider abgebrochenen Stücke der Urne der Personenname selbst. Die hier angeführte Erklärung der Runenaufschrift findet in dem Urtheile unseres als wissenschaftliche Autorität allgemein anerkannten Slavisten Schafarik ihre volle Begründung und Rechtfertigung.



1) Vergl. Šafařik's Slovanský Národopis (Slavische Ethnographie) S. 109, und Wocel's Památky Lutických Slovanů (Denkmale der Lutitzer Slaven) in der böhmischen Museumszeitschrift 1849.
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2.

Die Runen auf der Meklenburger Aschenurne,

von

Ignaz J. Hanus.

Im Jahre 1852 wurde eine auf dem Köbelicher Felde * ) bei Stargard in Meklenburg=Strelitz ausgegrabene Aschenurne von Thon zum Behufe einer controlirenden Lesung ihrer Runen an Schafarik nach Prag gesendet. Da die Urne unter amtlicher Aufsicht ausgegraben und unter amtlicher Obhut aufbewahrt wurde, so ist sie vielleicht das einzige ächte Denkmal, das man bis jetzt mit Runenaufschrift in ehemals slavischen Ländern Deutschlands auffand. Man las schon in Meklenburg deren Runen, als belbog kleal kaja, was mir bis auf "belbog" weiß Gott unverständlich ist. Wolanski las aber sogar: "Nana kochamcie", Nana ich liebe dich, was besonders deshalb interessant ist, weil man dadurch erfährt, daß die alten heidnischen Polaber schon die neuere Orthographie der Polen gekannt hatten.

In Prag hatte nur der Conservator Wocel den Muth zu lesen, und zwar Anfangs: knesa sona, Frau des Fürsten, dann aber: eva gamna ksansoa, dies das Grab des Fürsten (Sitzungsber. der k. böhm. Gesellsch. der Wissensch. zu Prag vom 14. Febr. 1853, VIII. Bd., S. 34, 35 und "Ueber die Runen der Köbelicher Urne" in den "Mémoires de la société royale des antiquaires du nord. 1845 - 49. Copenhague 1852", S. 353 - 357, sammt einer Abbildung).

Es verhielt sich aber mit der Lesung dieser Runen eigent=


*) Dieser Aufsatz ist gedruckt im Archiv für Kunde österreichischer Geschichtsquellen, herausgegeben von der kaiserl. Akademie der Wissenschaften, Band XVIII, 1, Wien, 1857, S. 21 - 23, unter dem Titel der Abhandlung: Zur slavischen Runen - Frage mit besonderer Rücksicht auf die obotritischen Runen - Alterthümer, von Dr. Ignaz J. Hanuš, Bibliothekar der k. böhm, Gesellschaft der Wissenschaften in Prag. - D. Red.
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lich so: Als Schafarik die Urne nach Prag bekam, benachrichtigte er davon einige Archäologen. Diese zeichneten sich so sorgfältig als möglich, und zwar jeder, ohne seine Zeichnung mit der des andern zu conferiren, die Runenbilder für sich ab. Als aber der Tag gemeinsamer Zusammenkunft und Deutung herankam, staunten Alle, als sie sahen, daß ihre Zeichnungen nicht ganz harmonirten. Der Grund davon lag in dem Chaos der Züge der gebrechlichen Urnenscherben, worin schwer zu entscheiden war, welche Vertiefungen und Ritzen die Natur und der Zufall, und welche die menschliche Hand gethan. Bei so bewandten Umständen standen alle von einer Deutung ab, nur Archäolog Wocel ging an das nicht leichte Geschäft des Lesens, welches besonders dadurch erschwert wurde, daß der Wirrwarr der Züge und Ritzen fast lauter gebundene Runen giebt, sohin es meist dem Belieben des Lesers überläßt, die einzelnen Runen auszuwählen, wie es auch die verschiedenen Leseversuche bewiesen, die, wenn sie so, wie hier, bedeutend auseinandergehen, immer ein mißliches Zeichen sind. Aber auch abgesehen davon, will es mich bedünken, daß innere Gründe die Wahrscheinlichkeit der letzten Leseart Professor Wocel's untergraben, da man wohl eine solche Aufschrift: "Dies (ist) das Grab des Fürsten", nicht hinein ins Grab und nicht auf eine so winzige Urne gesetzt hätte. Wollte man Inschriften innen ins Grab geben, so wählte man dazu Steintafeln, die über die Todten=Urnen gelegt wurden (Wiener Jahrbücher, 43. B., S. 31, W. Grimm, über die Runen).

Auch ist die Schreibweise "gamna" für jamna (und dies für jamina) ein wenig glaubwürdiger Anachronimus, da man sich bei einer heidnischen Urne wohl nicht, wie Wocel that, auf "Analogien, welche altpolnische und altböhmische Schriftdenkmale in großer Menge darbieten", berufen kann, abgesehen davon, daß das Stammwort jama eigentlich nur eine leere Grube fovea, nicht Grab bedeutet (Mikl. rad. 110). Die uns erhaltenen polabischen Wörterbücher unterscheiden diese Begriffe scharf, obschon Genauigkeit sonst nicht ihre Tugend zu sein pflegt. So sagt Henning ausdrücklich: "Grab, worin ein Körper liegt, migkola, das noch ledig ist, gómo, Accus. Gomung". Das Wort migkola ist das bekannte altslavische mogyla, f. tumulus, für ursprünglicheres magulà, wobei also die Elbeslaven nach ihren Lautgesetzen das o in i wandelten und das u der Urform ebenso zu o abschwächten, wie es selbst im altslavischen schon zu y abgeschwächt ist. Die alten Elbeslaven behielten aber noch das o in mogyla, so kömmt in alten Urkunden Anno 1173 wiederholt mogela

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vor, wobei e den eigenthümlichen y - Ton andeutet, wie er noch heut zu Tage in Polen und hie und da in Mähren gehört wird (Lisch, S. 9, 10), "gómo" des Henning ist jáma, wobei die Schreibart g statt j nicht etwa alterthümlich ist, sondern nur von Henning ungeschickt den Böhmen abgemerkt ist, wie er auch z. B. inconsequent den angedeuteten Accusativ von jama, d. i. jama in g auslauten läßt, das hier seinen Gutturalton behält; Henning konnte nämlich den Rhinismus ą oder un, d. i. Rune , nicht anders geben, als durch ung, der selbst für ursprüngliches am steht (vergl. skr. vidhavâm, lat. viduam, altslav. vdovąa statt vdovan, vdovam). Den Graben unterscheiden noch die Wörterbücher von migola und jomo als gróvo, grobo, und zwar Henning, Pfeffinger und Domeier. Grobo ist altslavisch ГРОБЪ, grobu sepulchrum ursprünglich grabas, das sich, aber in der Bedeutung Sarg, rein im Litauischen grabas erhielt. Das Wort grobъ ist den alten Elbeslaven auch als Ortsname sattsam bekannt, wie z. B. Hasselbach's Codex (I, 55) "uilla groben", "in grobe", welche Formen als Schwächungen des ursprünglichen Auslautes as in den Naselauten en, ç, е, ъ linguistisches Interesse bieten. - Ueber den altslavischen Namen knęz, wie er bei den Polabern lautete, wird noch weiter unten eigens gesprochen werden.


Zusatz *** )

Wie sehr man sich hüten müsse, selbst sonderbare Urnenverzierungen, die scheinbar Lettern gleichen, schlechthin schon für Lettern zu nehmen, zeigen Seidel's Beiträge, Bd. XV. des Archivs für österreichische Geschichtsquellen, 2. Heft, S. 327, und Estorff's heidnische Alterthümer, Hannover 1846, Taf. XIV - XVI, S. 107.


Vignette

***) Dieser Zusatz ist gedruckt a. a. O. S. 112. - D. Red.
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III.

Bischof Nicolaus Böddeker von Schwerin.

Von

D. C. W.


B ischof Hermann III. von Schwerin starb am 3. Januar 1444 mit dem Nachruhme einer tüchtigen Verwaltung der weltlichen Güter seiner Kirche, der ihm freilich streitig gemacht und für einen seiner Vorgänger in Anspruch genommen worden ist. Gewiß wird aber sein, daß er einen Schatz an Büchern und Werthgegenständen hinterließ, welcher ansehnlich genug war, um das Dom=Capitel zur Abfassung eines Statuts zu veranlassen, nach dem jene Sachen ohne des Capitels Einwilligung nicht veräußert werden sollten 1 ). Gleichzeitig erweiterte oder erneuerte man die bei der Wahl des verstorbenen Bischofs aufgesetzte Capitulation vom 6. Julii 1429 2 ) und erhob alsdann den M. Nicolaus Böddeker, nachdem derselbe die Capitulation beschworen, auf den bischöflichen Stuhl. Am 17. März 1444 wurde ihm die Confirmation ertheilt.

Bischof Nicolaus I. war aus Wismar gebürtig 3 ). Sein Vater hieß ebenfalls Nicolaus, seine Mutter Alheidis. Ersterer hatte einen Bruder, Namens Jacob, welcher Priester


1) A. Krantzii Metrop. L. XI, c. 33. Hederichs Verzeichn. d. Bisch. z. Schwerin in Gerdes Nützl. Sammlung. S. 453 und N. b. ebendort.
2) Verhältn. zw. d. Hgth. Mecklenburg u. d. Bisth. Schwerin, Beil. III.
3) Ueber Herkunft u. s. w. vgl. Schröders Pap. Mecklenb. S. 2020 ff.
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war, und die Mutter wird eine Schwester des Pfarrherrn zu U. L. Frauen zu Wismar Johann Sadelmann gewesen sein 1 ), welche Verwandtschaft wohl Anlaß gab, daß nicht allein der ältere Sohn, Nicolaus, sondern auch der Bruder, Konrad, beide sich in den geistlichen Stand begaben. Uebrigens war die Familie Böddeker (Böttcher) keineswegs eine hervorragende, denn was die Personen anlangt, welche der Sammlerfleiß als zu ihr gehörig verzeichnet hat, so darf man unbedenklich die Hälfte derselben für wirkliche Faßbinder halten, und daß gar das vermeintliche Geschlecht einer Straße in Wismar den Namen gegeben haben sollte, entbehrt vollends aller Begründung; es läßt sich sogar urkundlich nachweisen, daß grade viele Böttcher von je in der platea dolificum, doliatorum, der Bottichmacher= oder Böttcher=Straße, gewohnt und ihr Handwerk getrieben haben.

M. Nicolaus soll zuerst 1425 und zwar als Pfarrherr zu S. Marien in Wismar genannt werden, aus welchem Umstande man wohl mit Recht geschlossen hat, daß seine Geburt in das vorletzte Jahrzehend des vierzehnten Jahrhunderts falle; die Pfarren in den größeren Städten waren Stellen von Bedeutung, die man schwerlich einem eben erst geweiheten Priester, ohne Verbindungen und unerprobt, gegeben haben wird. Jedenfalls aber bekleidete M. Nicolaus jenes Amt am 14. März 1429 und war zugleich Decan des minderen Kalands, in welcher Eigenschaft er eben an jenem Tage einen Priester zu einer erledigten Vicarie präsentirte. Er war auch Mitglied des großen Kalands, doch ist es nicht sicher (wenn es auch wahrscheinlich ist), ob er dies als wismarscher Pfarrherr war, da die Matrikel der Brüderschaft mit ihm beginnt und ihn als bereits Bischof bezeichnet. Uebrigens tritt M. Nicolaus als Pfarrherr nicht weiter hervor, und man könnte muthmaßen, daß er sich die Zeit über zu Hamburg für gewöhnlich aufgehalten, wo er, unbekannt wann, Domscholasticus gewesen ist 2 ), wenn nicht eben seine Stellung als Kalandsdecan, so wie, wenn man will, eine später von ihm als Bischof erlassene Verordnung 3 ) Grund zu glauben gäben, daß er sein Amt in Person verwaltete. Ein Andenken, welches alle Verwüstungen der sogenannten "Renovationen" glücklich überstanden, hat er sich dadurch gestiftet, daß er eine der Chor=


1) Jener, als Vatersbruder verbürgt, wird "Vetter", dieser "Oheim" des Bischofs genannt. S. Urk. Samml. Nr. XV.
2) S. Urk. Samml. Nr. XIV.
3) Stat. synod. d. a. 1444, §. 16, in Westph. Mon. ined. T. IV, p. 1068.
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schranken in derselben und zwar die südöstlich hinter dem Altare befindliche verfertigen ließ, wie sein darauf angebrachtes Wappen beweis't; dasselbe zeigt einen Schwan im blauen Felde, welcher nach einem Bande (außerhalb des Schildes!) schnappt, auf dem das Wort fides gelesen wird. Wie lange M. Nicolaus Pfarrherr zu Wismar war, muß dahin gestellt bleiben; sein nächst genannter Nachfolger war Gerd Schröder, 1446 1 ). Erst 1435 im October erscheint M. Nicolaus wieder und zwar als Domherr von Lübek in Magdeburg, wo er einen silbernen Becher erwarb, der seinem Oheim Johann Sadelmann, vormals Canonicus daselbst 2 ), gehört hatte 3 ). Als dann 1439 der "gelehrte und erfahrene" Decan zu Lübek M. Nicolaus Zachow zum Bischofe daselbst erwählt worden war, wird M. Nicolaus Böddeker der unmittelbare Nachfolger desselben in seinem Amte geworden sein, da er bereits 1440 als Inhaber desselben bezeichnet wird 4 ). Als lübischer Decan kaufte er auch am 13. Januar 1441 vom Rathe zu Lüneburg 50 Fl. Lübisch Rente für 800 Fl., in welcher nicht unbedeutenden Summe wohl ein Theil der väterlichen Erbschaft entstammte, über die er sich im Vorjahre mit seinem Bruder Konrad, dem schwerinschen Scholasticus, geeinigt hatte. Auch von Johann Wolters, Cantor zu Schwerin und Canonicus zu Lübek, wird M. Nicolaus 1441 Decan genannt 5 ), und endlich wird diese seine Würde durch das lübische Memorialbuch bestätigt 6 ), während für die eines Domherrn von Schwerin, welche ihm beigelegt ist 7 ), ein urkundliches Zeugniß bisher nicht vorliegt. Mag M. Nicolaus nun aber in diesem engeren Verhältnisse zum schwerinschen Dome gestanden haben oder nicht, jedenfalls war er dem Cantor bekannt und der Scholasticus wird es nicht haben fehlen lassen, dem Bruder das Wort zu reden, dessen Befähigung ohnehin der Nähe Lübeks wegen leicht dem Capitel zur Kunde kommen konnte. Außer diesen beiden Personen haben muthmaßlich an der Wahl Theil genommen der Decan Hermann Robin, Hinrich Raven, Archidiaconus zu Tribsees, Woldemer Moltke, Archidiaconus zu Waren, Johannes Wendland, Johannes Erd=


1) Schröder a. a. O. S. 2037.
2) Ebd. S. 1704.
3) S. Urk. Samml. Nr. I.
4) Schröder a. a. O. S. 2022.
5) S. Urk. Samml. Nr. II.
6) Jahrb. XXI, S. 178.
7) Hederich a. a. O. S. 453.
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wan, Hinrich Plote und Johannes Werner, die wenigstens im September 1444 als Capitularen genannt werden 1 ).

Die Confirmation des Bischofs Nicolaus I. soll, wie bereits angegeben, am 17. März 1444 erfolgt sein, während derselbe erst am 27. August desselben Jahres seinem Metropolitan seine eidliche Verpflichtung im Schlosse zu Bützow ausstellte 2 ).

Mag nun Bischof Nicolaus die weltlichen Güter seiner Kirche mehr oder minder gut in Stande gefunden haben oder nicht, die Zucht und Ordnung unter der Geistlichkeit seines Bisthums befand sich offenbar in einem keineswegs tadellosen Zustande und dies veranlaßte ihn ohne Zweifel, daß er noch im Herbste desselben Jahres, in welchem er den bischöflichen Stuhl bestieg, eine Synode nach Bützow einberief, deren Beschlüsse alle offenbar darauf hinausgehen, den bestehenden Schäden der Geistlichkeit Abhülfe zu leisten und dem eingerissenen Unwesen in den Sitten und der kirchlichen Ordnung einen Damm zu setzen, wie sich aus folgendem Auszuge der Beschlüsse 3 ) ergiebt.

§ 1. Rechtsverletzungen sollen innerhalb 30 Tagen, nachdem sie ruchbar geworden, zur Untersuchung gezogen werden. - § 2. Des Gottesdienstes soll bei Nacht und bei Tag, öffentlich wie im Hause, fleißig gewartet werden. - § 3. Alles kirchliche Geräth und Geschmuck soll sorgsam und nicht von Weibern, sondern von den Ministranten gereinigt werden. - § 4. Wer Kirchen, Kapellen oder Altäre inne hat, soll keinen Geistlichen oder Priester eines fremden Sprengels ohne höhere Erlaubniß als Stellvertreter anstellen bei Strafe von 10 Mark. - § 5. Niemand soll ohne bischöfliche Confirmation ein Lehn übernehmen. - §. 7. Wenn ein Unberechtigter sich mit der Handhabung eines solchen abgiebt, so


1) Westphalen I. c. p. 1067.
2) Schröder (a. a. O. S. 2035) und Beehr (Rer. Meclb. L. IV. p. 519) setzen beide, wahrscheinlich nach Leibnitz (Scr. rer. Brunsv. T. II, n. 23, p. 257), den letzterer anzieht, die Eidesleistung in das Jahr 1445, während Rudloff (Mecklenb. Gesch. Th. II, S. 767) das Jahr 1444 angiebt, Da eine so späte Ableistung des Juraments jedenfalls höchst auffallend sein und man in Beihalt von Decret. Greg. h. II, t. XXIV, c. IV., wohin auch Beehr a. a. O. weis't, annehmen muß, daß jener eidliche Revers nichts anderes ist, als der Eid, welchen alle Bischöfe der bremischen Erzdiöcese zu leisten hatten, auch Rudloffs Autorität die gewichtigere ist, so schien es gerathen, diesem hier zu folgen.
3) Westphalen I. c. p. 1063 seq. Dorther ist die Eintheilung der Paragraphen beibehalten.
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soll, wenn er auf dreimalige Aufforderung nicht davon abläßt, der Gottesdienst in dem Kirchspiele gelegt werden. - § 8. Die Eucharistie soll frei ausgestellt, die Fünte unter Verschluß gehalten und sie, wie die übrigen Sacramente, umsonst gespendet werden. - § 9. Die Absolution einer Sünde wegen soll kein Priester, welches Standes und Ranges derselbe auch immer, dem anderen oder sonst wem ertheilen, ohne besondere Erlaubniß vom apostolischen Stuhle, dem Bischofe oder dem Ortsgeistlichen in geringeren, oder vom apostolischen Stuhle oder dem Bischofe in bischöflichen Fällen zu haben. In den Pönitenzkammern soll nur in Nothfällen das Sacrament gereicht werden. - § 10. Der bischöflichen Absolution unterliegen folgende Fälle: Excommunication durch das Gericht oder die Synode, Lästerung Gottes und der Heiligen, heimliche oder gegen das Verbot der Kirche eingegangene Ehen, Brandstiftung, Sacrilegium, Zauberei, Ketzerei, Nothzucht, Ehebruch, Mord, Waisenbedrückung, Fälschung, Meineid, Mißhandlung der Eltern, Sodomiterei und Sünden wider die Natur. - § 11. In Erneuerung des unter Vorsitz des Cardinal=Legaten Guido (1266) gefaßten Provinzialsynoden=Beschlusses soll keiner weder bei sich noch sonst wo eine Beischläferin haben; dem dawider handelnden soll sein kirchliches Beneficium genommen und einem anderen zugetheilt werden. - § 12. Geistliche, welche kein Beneficium haben, sollen wegen des gedachten Vergehens von ihren Oberen nach Maaßgabe des Delicts und der Person gestraft werden; für die Beurtheilung des Thatbestandes ist das Decret des Baseler Concils maaßgebend. - § 13. Geistliche sollen für Völlerei und Trunkenheit außer der gesetzlichen Strafe einer Buße von 5 Mark Lüb. unterliegen. Kein Geistlicher soll außer auf der Reise Krüge besuchen; sie sollen mäßig trinken und in keinen anderen dringen, daß er trinke, sonst sollen sie außer der Strafe des Ungehorsams eine Pön von 5 Mark zu tragen haben. Auch soll die Geistlichkeit durch die Beichte gegen das Saufen bei Hoch und Gering unter den Laien zu wirken suchen und hartnäckigen Trunkenbolden das Sacrament verweigern. - § 14. In Grundlage der allgemeinen Vorschriften und Beschlüsse des constanzer Concils wird verboten: kein Geistlicher soll in scheinenden oder schmutzigen Kleidern, grüner oder rother Farbe, durch Kürze oder Abgetragenheit auffällig, einhergehen; keiner soll goldene oder silberne oder auch nur messingene Hefteln oder Gürtel tragen, herunter hangende Aermel oder geschlitzte Röcke oder umgekrämpte Säume, alles außer der gewöhnlichen Strafe bei Buße von 3 Markt. Nur Domherren

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der Kathedralkirche, Magister, Doctoren und Licentiaten dürfen mit Buntwerk oder Seide gefutterte Kleider tragen, und niemand darf einen Ring führen, wenn ihm nicht derselbe von früher her gestattet ist, alles bei vorhin genannter Strafe. - § 15. Die Notare müssen vom Bischofe, dem Official oder dem schwerinschen Kapitel zur Ausübung ihres Amtes autorisirt sein bei Strafe von 10 Mark. - Wer ein Lehn hat und auf die Dauer seiner Abwesenheit keinen Stellvertreter hält, soll während der Zeit die Einkünfte des Lehns nicht genießen. - Jeder Beneficiat soll innerhalb dreier Monate eine Copie des Stiftungsbriefes seiner Commende in das Meßbuch eintragen, wenn derselbe zu haben ist, damit man daraus ersehen kann, was stiftungsmäßig zu leisten ist, bei Strafe von 1 Mark Lübisch. § 16. Alle, denen Pfarrkirchen oder Beneficien verliehen sind, welche persönliche Verwaltung fordern, sollen sich binnen sechs Monaten bei denselben einfinden und dabei bleiben. Beneficiaten, welche die Weihen noch nicht haben, sollen sich in derselben Frist solche ertheilen lassen, bei Strafe von Einziehung der Aufkünfte des Lehns. - §. 17. Der alte Gebrauch in Bezug auf Todtschläger soll aufrecht erhalten werden, nämlich daß ihnen das Betreten der Kirche und kirchliches Begräbniß vorenthalten bleibt, wenn sie nicht die Absolution des Bischofs erlangen, was durch dessen oder des Curaten Attest darzuthun ist. - § 18. In Betreff der Nonnen werden die allgemeinen und besonderen Bestimmungen in Erinnerung gebracht, so wie auch, § 19, der Legaten Bischofs Johannes von Tusculum und Guido's, Cardinal=Priesters zu S. Lorenz, und der früheren Bischöfe Statuten überhaupt erneuert worden. - § 20. Jeder Pfarrherr soll sich innerhalb sechs Wochen eine Abschrift dieser Beschlüsse anschaffen und dieselbe an dem Versammlungsorte seines Klerus anschlagen bei Strafe von 1 Mark.

Die Synode wurde am 15. September 1444 geschlossen, wobei die schon oben erwähnten schwerinschen Domherren, mit Ausnahme des Cantors und des Scholasticus, als anwesend genannt worden. Bischof Nicolaus legte diese Statuten später dem Legaten Nicolaus von Cufa, Cardinal=Priester zu S. Peter in Banden zu Rom, zur Bestätigung vor, der solche am 26. September 1451 vollzog und noch in Sonderheit bestimmte, - § 21 - daß, wenn ein Weltpriester von seinem Lehn abwesend sei, er einen Priester derselben Kirche zu seinem Stellvertreter zu nehmen und diesen auf seine Kosten zu unterhalten habe 1 ). Uebrigens waren diese Statuten nicht alle


1) Westphalen I. c. p. 1069. Die Bezeichnung "von Cufa" giebt dem Legaten Rudloff a. a. O. S. 767.
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jetzt erst festgesetzt, wie zum Theil auch ausdrücklich bemerkt wird, sondern rührten vielmehr auch von Vorgängern des Bischofs her, wie die Einleitung besagt, während nach derselben aber offenbar die Geldstrafen neu waren, von denen Bischof Nicolaus klagt, daß sie mehr empfunden würden, als andere. Wenige der Statuten beziehen sich unmittelbar auf die Laien, während eine zweite Synode, die 1452 zu Bützow abgehalten wurde, sie mehr berücksichtigte. Beschlossen wurde dort folgendes.

§ 22. Kebsweiber, welche in der ihnen bestimmten Zeit dem sträflichen Umgange nicht entsagen, sollen excommunicirt werden, und, wenn sie verstorben, soll ihnen kirchliches Begräbniß versagt sein. - § 23. Die unteren Prälaten sollen gegen Idolatrie zu wirken suchen. - § 24. Es soll binnen einem Monate eine Uebersicht über die verbotenen Grade, welche publicirt wird, in allen Kirchen angeschlagen werden bei Strafe von 1 Mark Lübisch. - § 25. Die Pfarrherren sollen in ihren Predigten ihre Gemeinden über die verbotenen Grade unterrichten. - § 26. Wegen Schuld soll kein Interdict ausgesprochen werden, ausgenommen bei Zehnten und kirchlichen Renten und bei solchen, die ein Jahr excommunicirt sind und denen die Entschuldigung der Armuth nicht zur Seite steht. - § 27. Ein Gebet für den Pabst soll gesprochen und Ablaß dafür gewährt werden. - § 28. Testamentsvollstrecker sollen ihre Obliegenheiten als solche binnen einem Jahre zu Ende führen; wo nicht, so werden der Bischof oder seine Unterprälaten, wenn kein gegründetes Hemmniß vorhanden, die Sache in die Hand nehmen. Auch sollen sie über ihre Verwaltung Buch führen. - § 29. Wegen Güterabtretungen von Laien an Geistliche oder zu frommen Zwecken in betrügerischer Absicht wird sowohl für den Cedenten wie für den Cessionar bei Güterabtretungen ein vorgeschriebener Eid angeordnet. - §§ 30. 31. enthalten nähere Instruction deswegen für die Richter, um sie abzuhalten, daß sie sich zu bereitwillig auf derlei Sachen einlassen. - § 32. An Sonn= und Festtagen soll außer mit der täglichen Leibesnahrung kein Handel getrieben werden und haben die Pfarrherrn dies in ihren Kirchen zu verbieten. - § 33 Das Statut des Bischofs gegen Meineid und gegen Wucher wird in Erinnerung gebracht. - § 34. Das Statut wird erneuert, nach dem Weiber, die ihren Männern entlaufen sind und in Ehebruch oder Concubinat verharren, binnen zehn Tagen zu ihren Männern zurück kehren, und die Männer ihre Kebsweiber in derselben Frist wegschicken und keine wieder nehmen sollen, bei

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Strafe der Excommunication. - § 35. Kein Pfarrherr oder Priester soll in Fällen, die dem Bischofe vorbehalten sind, die Absolution ertheilen, ohne dazu vom Bischofe oder dessen Bevollmächtigten Erlaubniß erhalten zu haben, bei Strafe der Excommunication. Bei gleicher Strafe sollen letztere über betreffende Gesuche Register führen. - § 36. Niemand soll sich vor Beendigung der Synode ohne Erlaubniß des Bischofs oder seines Secretärs entfernen, bei Strafe der Excommunication. - Bei gleicher Strafe soll jeder für seine Kirche eine Copie dieser und aller anderen Statuten von dem Secretär nehmen 1 ).

Diese Synode wurde im Chore der Kirche zu Bützow am 10. März 1452 geschlossen. Ob der Bischof noch öfter Diöcesansynoden versammelt, muß dahin gestellt bleiben; Nachricht von solchen hat sich nicht weiter erhalten, und während die §§ 33. 34 dafür sprechen, scheinen doch dem Legaten 1451 nur die Beschlüsse der ersten Synode vorgelegen zu haben.

So wie der Bischof nun in solcher Weise die Ordnung in der Kirche herzustellen und die Zucht unter der Weltgeistlichkeit zu heben suchte, so ließ er auch die Klöster nicht außer Acht, wie im Allgemeinen oben § 18 und in Sonderheit seine für die Cistercienser=Nonnen zum h. Kreuz in Rostock am 19. März 1453 erlassenen Verordnungen lehren, mittelst welcher die eingerissene laxere Beobachtung der Regel und unstatthafte Gewohnheiten beseitigt werden sollten. Diese Verordnungen wurden am Schlusse einer Visitation des Klosters gegeben und waren bei derselben zugegen der Prior der Karthäuser von Marienehe, der doberansche Kellner Johannes Wilkens, D. Hinrich Bekelin, Andreas Wulf und Peter Brandt, Domherren beziehentlich zu Schwerin und Bützow 2 ).

Auch in anderer Weise finden wir Bischof Nicolaus den Gottesdienst fördernd. So weihete er ein Bild der h. Jungfrau der Mutter Gottes in deren Kirche zu Wismar zum Besten der Brüderschaft U. L. Frauen und S. Gertrudis daselbst und ertheilte unter Voraussetzung der Genehmigung des Diöcesans, welche auch am 3. Juni 1445 erfolgte, am 1. December 1444 allen denen Ablaß, welche vor diesem Bilde ihre


1) Westphalen I. c. p. 1070. Eine wörtliche Uebersetzung dieser Synodalstatuten würde, abgesehen von ihrem Umfange, schon des schlechten Textes wegen unthunlich gewesen sein, und eine Verarbeitung dürfte an diesem Orte zu weit von dem eigentlichen Gegenstande abgeführt haben, weshalb eine Billigung der Mittheilung durch Auszüge hoffentlich nicht entstehen wird.
2) Ibid. p. 1073.
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Andacht verrichten würden. Am 1. Februar 1449 gab er zu Bützow einen Ablaßbrief zum Besten der S. Jürgens=Kirche zu Wismar, und am 20. Julii 1450 einen solchen für alle die, welche im Laufe des Jahres die Kirche zu Doberan und die Kapelle an der Pforte derselben, so wie die Kapelle zu Althof besuchen und mit Gaben bedenken würden 1 ). Am 28. August 1446 bestätigte er die von dem Priester Nicolaus Kummerow für sein und seines Vaters Seelenheil in der S. Jürgens=Kapelle vor Bützow gestifteten Almissen 2 ) und am 12. März 1455 eine erneuerte Vicarie am Altare des h. Kreuzes in der Kirche zu Plau 3 ), so wie in demselben Jahre eine dritte, welche der Probst zum h. Kreuz in Rostock Nicolaus Sukow und der Pfarrherr zu Frauenmark Arnold Plawe fundirt hatten 4 ).

Wie überhaupt in der Zeit, wo Bischof Nicolaus auf dem Stuhle von Schwerin saß, bedeutendere Ereignisse das Land nicht bewegten, so wurde auch das Leben in der Kirche nicht durch wichtigere Vorgänge gestört. Anders freilich würde es gewesen sein, wenn Herzog Heinrich seinen (übrigens ziemlich unverbürgten) Plan, in Rostock ein Domcapitel zu errichten, ausgeführt hätte, ein Plan, dem Bischof Nicolaus, in dessen erstes Regierungsjahr derselbe gesetzt wird 5 ), nicht fremd geblieben sein möchte, da das Verhältniß zu dem herzoglichen Hause überhaupt ein freundliches war. Die Herzogin Dorothea sowohl als ihr Gemahl Herzog Heinrich fanden wiederholt bei ihrem "Gevatter" dem Bischofe Hülfe in ihren Verlegenheiten, und während jene denselben beschenkte 6 ), räumte der Herzog ihm die Wedem zu S. Nicolaus in Rostock sammt dem Rechte die Pfarre zu besetzen auf Lebenszeit ein 7 ), von welcher Erlaubniß der Bischof aber nur einen beschränkten Gebrauch gemacht haben wird, da seine bekannten Urkunden sämmtlich aus dem Schlosse zu Bützow datirt sind. Während der Regierung des Bischofs Nicolaus, 1449, wurde dem Herzoge eine Tochter, Elisabeth, geboren, die er zum Dienste der h. Clara weihete. Dieselbe wurde dreijährig 1452 im Julii von dem Vater mit großem Gepränge nach Ribnitz ins Kloster gebracht und dort zwei Jahre später am 15. September 1454


1) Jahrb. XIX, S. 141.
2) Schröder a. a. O. S. 2038.
3) Jahrb. XVII, S. 344.
4) Schröder a. a. O. S. 3147.
5) Ebd. S. 2028.
6) S. Urk. Samml. Nr. V, VII, VIII, XI und XII.
7) Gerdes a. a. O., N. c.
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in Gegenwart vieler vornehmen Geistlichen und Laien von Bischof Nicolaus unter Assistenz seines Weihbischofs des Augustiners Heinrich, Bischofs von Sebaste 1 ), eingekleidet 2 ).

Man könnte glauben, daß das gute Einvernehmen zwischen dem Bischofe und dem Schirmvogte des Stiftes von jenem nur im Interesse der Sicherheit gesucht, von diesem in seiner Gutmüthigkeit nicht gestört worden sei, aber es war in der That das Bestreben des Bischofs überall auf ein gutes Verhältniß zwischen der Pfaffheit und den Laien gerichtet, wie nicht allein seine eigenen Worte bezeugen 3 ), sondern auch die freundlichen Beziehungen, in denen er zu seinen Lehnleuten und Nachbaren stand. Als Otto Vieregge an den Hof nach Schwerin will, fragt er an, ob er beim Herzoge Schritte thun solle, damit der Bischof die ihm zu Warnow entwendeten Pferde wiederbekomme 4 ), und er sowohl als Hinrich v. Bülow zu Zibühl, wie auch dessen Hausfrau, erhalten wiederholt vom Bischofe Geld angeliehen 5 ). Mit dem letztgenannten hatte der Bischof übrigens einen Streit wegen des Feldes zum Dretze, des parumschen Sees u. s. w., der jedoch durch Schiedsrichter ausgeglichen zu sein scheint 6 ). Händel, welche das Dom=Capitel zu Schwerin mit Heinrich v. Stralendorf und dessen Brüdern zu Crivitz wegen des Dorfes Brahlstorf zu seiner Zeit hatte 7 ), berührten den Bischof nicht näher.

Wenn nun Bischof Nicolaus bei diesen Verhältnissen von seinen Nachbaren nichts Uebeles zu befürchten hatte, so verabsäumte er doch keineswegs solche Maaßnahmen zu treffen, welche ihm und seinem Stifte gehörige Sicherheit zu geben versprachen vor allen Anfechtungen, wie sie bei jenen geschwinden Zeitläuften im Schwange waren. Inschriften und Wappenziegel, theilweise auch urkundliches Zeugniß 8 ) haben uns berichtet, daß er in den Jahren 1447 und 1448 die Festigkeit des Schlosses zu Bützow durch einen Thurm verstärkte 9 ), wie nicht minder in denselben Jahren unter Leitung des Probstes


1) S. Urk. Samml Nr. XVI.
2) Slaggerti Chron. Riben. ap. Westph. I. c. p. 872. Uebrigens wimmelt diese Stelle in Bezug auf die dort angeführten Personen von Unrichtigkeiten.
3) Stat. synod. I. c. p. 1072, § 29.
4) S. Urk. Samml. Nr. IV.
5) S. Urk. Samml. Nr. VI. und IX.
6) Schröder a. a. O. S. 2069.
7) Hist. Nachr. v. d. Verfaß. d. Fstth. Schwerin, Beil. O.
8) S. Urk. Samml. Nr. XXVIII.
9) Francks A. u. N. Meklenb., Buch VIII, S. 69. Bütz. Ruhest., Th. III, S. 6.
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Heinrich das bischöfliche Schloß zu Warin wieder in guten Stand setzen und dasselbe durch einen mächtigen Bau noch erweitern ließ 1 ), und schließlich auch für die Festigkeit der Stadt Bützow sorgte 2 ). Die Streifereien und Raubzüge im südlichen und westlichen Meklenburg erstreckten sich freilich nicht in die Stiftslande, wohl aber mochten die verstärkten Burgen demselben bei den bald ausbrechenden Fehden zwischen den meklenburgischen und pommerschen Herzogen das Gefühl der Sicherheit und zuverlässiger Stützen geben.

Diese Fehden werden denn auch Anlaß gewesen sein zu dem Verbündniß, welches die Geistlichkeit des Archidiaconats Tribsees am 28. October 1454 in der Pfarrkirche zu Richtenberg abschloß 3 ), falls nicht etwa Verhältnisse vorhanden und Ereignisse vorgefallen waren, die eine Spannung mit dem Bischofe herbeigeführt hatten. Eine Kunde von solchen hat sich aber nicht erhalten und wenn man aus den gegebenen Zügen überhaupt einen milden Sinn bei dem Kirchenfürsten erkennen will und weiterhin Beweise von dem guten Einvernehmen zwischen dem Bischofe und seiner Geistlichkeit finden wird, so nöthigt auch der Laut jenes Vertrages nicht schlechterdings zu der Annahme, daß derselbe grade gegen ihn errichtet worden sei.

Nachrichten über seine Regierung der Stiftslande sind kaum vorhanden, höchstens daß man sagen kann, der Bischof habe für ihre Sicherheit und gehörige Rechtspflege Sorge getragen, insofern er die Gerichte überall zur Thätigkeit aufforderte 4 ) und im Besonderen am 3. Januar 1449 mit Zustimmung des Capitels die Jurisdictionsverhältnisse in Bützow ordnete 5 ). Ein concretes Beispiel seiner Thätigkeit in Bezug auf die Justiz hat sich in den Urfehden erhalten, welche die von ihm wegen Raubes und Mordes in Redewekestorp festgehaltenen Hartig und Hans Gebrüder Bouseke und Märten Preen dem Bischofe Johannes III. von Ratzeburg und dessen Capitel am 17. Junii 1456 schwören mußten 6 ). Ganz besonders hervortretend erscheint aber die Tüchtigkeit des Bischofs Nicolaus in der Verwaltung des weltlichen Gutes. Bereits


1) Jahresb. III, S. 166. IV, S. 87. Eine Abbildung befindet sich in Lisch's Meklenb. i. Bildern.
2) Bütz. Ruhest., Th. XX, S. 7.
3) Schröder a. a. O. S. 2080.
4) Stat. synod. I. c. § 1.
5) Bütz. Ruhest., Th. XX, S. 7.
6) Im ratzeburgischen Archive nach gefälliger Mittheilung des Hrn. Pastors Masch.
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im ersten Jahre seines Pontifikates löste er mit eigenen Mitteln das von seinen Vorgängern dem sundischen Rathmanne Bernd Zutfeld versetzte, zur bischöflichen Tafel gehörende Bischofsdorf bei Stralsund für 1400 Mark dortiger Münze wieder ein 1 ). Er konnte weiter seiner Freundschaft in Wismar ansehnliche Summen zuwenden 2 ), konnte drei Termine seiner beim Rathe zu Lüneburg gekauften Rente entbehren und zum Hauptstuhle schlagen lassen, und allein bei geistlichen Körperschaften für ungefähr 800 Mark Renten dazu kaufen. Dann erwarb er ferner zu Wismar ein Haus neben dem Thorwege der S. Jürgens=Wedem, welches aber nicht auf seinen Namen zu Stadtbuch geschrieben wurde, für 250 Mark 3 ), that daneben eine Summe von 1000 Fl. aus, kaufte verschiedene Renten aus den Stiftsgütern am schweriner See und in der Vogtei Bützow zurück, verwendete bedeutende Gelder auf die bischöflichen Schlösser und unternahm endlich noch die Einlösung des bischöflichen Tafelgutes Pennewitte 4 ). Dazu scheint Bischof Nicolaus es verstanden zu haben, tüchtige Männer zu wählen, welche seinem Willen gute und gewissenhafte Ausführung geben mochten. Der spätere Bischof Werner Wolmers war Anfangs sein Secretair, Peter Brandt sein Notar 5 ). Nachdem jener zum Probst zu Schwerin erwählt worden war, wird dieser Secretair und Arnold Mesen bischöflicher Notar geworden sein. Peter Brandt erscheint denn später anscheinend auch bei Bischof Gottfried, sicher bei Bischof Werner ebenfalls als Secretair 6 ) und Arnold Mesen als sein Nachfolger in diesem Amte 7 ). Hat nun diesen Bestellungen keine hergebrachte Sitte oder feste Ordnung zum Grunde gelegen, was doch nicht wohl anzunehmen ist, so kann man daraus, daß der Secretair zum Domprobst und dann zum Bischofe gewählt wurde, und daß die neuen Bischöfe die Diener ihres Vorgängers beibehielten, wohl mit Zuversicht schließen, daß Bischof Nicolaus es verstand, sich der rechten Leute zu bedienen.

Bei der Eifersucht und dem Unfrieden aber, welche so häufig zwischen den Bischöfen und den Capiteln herrschten, liegt der beste Beweis für das Vertrauen, welches der Charakter und die Verwaltung des Bischofs genoß, in der Will=


1) S. Urk. Samml. Nr. III.
2) Schröder a. a. O. S. 2022.
3) S. Urk. Samml. Nr. XXII.
4) S. Urk. Samml. Nr. XXVIII.
5) S. Urk. Samml. Nr. VI und XI.
6) Schröder a. a. O. S. 2133.
7) Ebd. S. 2190.
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fährigkeit, mit dem das Capitel seinen Wünschen entgegen kam. Dasselbe ertheilte ihm nämlich bereits am 18. Mai 1446, als er Bischofsdorf, wie gemeldet, wieder eingelöst hatte, die Erlaubniß, Zeit seines Lebens des bereits eingelösten sowohl, als auch des etwa noch einzulösenden oder neu anzukaufenden Gutes frei zu genießen, sogar dann, wenn er das Bisthum verließe oder desselben in irgend einer Weise verlustig ginge, wie auch darüber zu frommen Zwecken für die schwerinsche Kirche frei Verfügungen zu machen, welche gültig und unangefochten bleiben sollten selbst für den Fall, daß sie der gesetzlichen Form entbehrten, nur bedingend, daß den Nachfolgern des Bischofs die Macht bleibe, die eingelösten Güter für die von ihm gezahlten Summen wieder an sich zu bringen 1 ). Gleiches Vertrauen bewiesen ihm nicht minder seine Nachfolger, Bischof Gottfried, welcher diese vorstehende Erlaubniß am 2. August 1457 einfach bestätigte 2 ), und Bischof Werner, der sammt dem Capitel dieselbe am 21. August 1459 umfänglich erneuerte 3 ). Aber ein noch glänzenderes Zeugniß hat das Capitel seinem Oberhirten dadurch gegeben, daß es auf dessen wiederholtes Andringen am 3. Januar 1449 nicht allein seine Einwilligung gab, daß derselbe sein Bisthum resignire, sondern auch zugleich ihm anheim gab, für die schwerinsche Kirche zu sorgen 4 ). Ein Beschluß von solcher Wichtigkeit konnte unmöglich anders gefaßt werden, als bei unverkennbarer Einsicht und zweifelloser Trefflichkeit des Charakters.

Weshalb Bischof Nicolaus sein Amt niederzulegen wünschte, ist nicht zu ermitteln. Ob Verhältnisse vorhanden waren, denen er sich nicht gewachsen fühlte, ob Leibes Schwachheit ihn, welcher damals bereits 60 bis 70 Jahre zählen mußte, zu diesem Schritte bewog, oder ob er dem Treiben dieser Welt entsagend, seinen Geist ausschließlich dem Jenseits zuzuwenden wünschte: jene Gründe mochten mitbestimmend wirken, aber die Sorge für sein Seelenheil scheint dem Prälaten vorzugsweise am Herzen gelegen zu haben. Einen Beweis hiefür finden wir darin, daß er seit der Zeit, als er die beregte Erlaubniß erhalten hatte, anfing, bei geistlichen Körperschaften, besonders solchen, zu denen er in näherem Verhältnisse gestanden hatte oder noch stand, Renten zu kaufen, welche er nach seinem Tode zu Memorien und Seelenmessen für ihn, für


1) S. Urk. Samml. Nr. III.
2) S. Urk. Samml. Nr. III.
3) S. Urk. Samml. Nr. XXVIII.
4) S. Urk. Samml. Nr. X.
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seine Aeltern, seine Blutsfreunde bestimmte. So kaufte er am 13. November 1451 vom hamburgischen Dom=Capitel, dessen Scholasticus er gewesen, eine Rente von 7 Mr. 1 ), am 31. December 1453 von dem Kalande des Landes Bresen zu Wismar, als dessen Mitglied er aufgeführt wird, 2 1/2 Mr. Rente 2 ), am 11. November 1454 von dem Klerus zu S. Peter in Lübek, welche Pfarre er, wahrscheinlich als lübischer Canonicus, besessen hatte, 3 Mr. Rente 3 ), am 13. November 1455 vom Dom=Capitel zu Güstrow, mit dem er durch seine Residenz zu Bützow in Beziehungen getreten sein mochte, 4 Mr. Rente 4 ), 1456 Ende März von der Geistlichkeit zu S. Nicolaus zu Wismar 7 1/2 Mr. Rente, in demselben Jahre am 19. April von der zu S. Jürgen daselbst 8 1/2 Mr., am 10. Mai von dem Kloster Tempzin 4 Mr. 5 ), am 27. Julii vom minderen Kalande zu Wismar 2 1/2 Mr. Lübisch und endlich am 21. December vom Collegiatstifte zu Bützow 20 Mr. 16 Wt. Stralenmünze 6 ), und gewann so gleichzeitig Gebete für das Heil seiner Seele und ein freundliches Andenken bei der ihm einst verbundenen Geistlichkeit. Im Dome zu Lübek 7 ), dessen Decan er gewesen, in seiner ehemaligen Pfarrkirche zu U. L. Frauen in Wismar und bei dem Capitel seiner Kathedralkirche sorgte er für sein Gedächtniß theils durch eine gleiche Stiftung, theils auf andere schon oben angegebene Weise.

Bischof Nicolaus erhielt also 1449 die Erlaubniß zum Resigniren, aber er benutzte dieselbe nicht etwa alsogleich "zur Ruhe eilend", sondern fuhr fort seinem Amte sorglich vorzustehen, da "er es vor dem Allerhöchsten verantworten wollte und mußte", und konnte erst im Sommer 1456 zu ernsten Verhandlungen über die Abtretung seines bischöflichen Stuhles gelangen. Es war der D. D. Gottfried Lange, Domherr zu Lübek und Vicar zu Lüneburg 8 ), ein Sohn des Bürgermeisters Heinrich Lange daselbst, welcher zur Uebernahme des Hirtenstabes der schwerinschen Kirche geeignet erschien, und mit dem


1) S. Urk. Samml. Nr. XIV.
2) S. Urk. Samml. Nr. XV.
3) S. Urk. Samml. Nr. XVII.
4) S. Urk. Samml. Nr. XVIII.
5) S. Urk. Samml. Nr. XIX.
6) S. Urk. Samml. Nr. XXIII.
7) Dort dotirte er seine Memorie mit 11 Mr. Rente. Jahrbb. XXI, S. 178.
8) Büttner, Geneal. d. Lüneb. patr. Geschl., Lüneb. 1704, nennt ihn auch Domherrn zu Schwerin, Chemnitz bei Gerdes a. a. O. S. 455, N. Domherrn zu Lüneburg.
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und dessen Vater, welchen er seit länger kannte, Bischof Nicolaus, unter Beistand des Decans zu Lübek Nicolaus von der Mölen, dem lüneburgischen Geschlechte vermuthlich angehörend, und des schwerinschen Probstes M. Werner Wolmers, am 9. August des gedachten Jahres folgenden dahin gerichteten Vertrag abschloß.

Erstlich schickt Bischof Nicolaus mit D. Gottfried Lange einen seiner Kapellane nach Rom, um die schwerinsche Kirche in die Hände des Pabstes zu resigniren, von. welchem D. Gottfried sie auf eigene Kosten wiedergewinnen mag.

Zweitens weist D. Gottfried Lange dem Bischofe Nicolaus eine Hebung von 200 Fl. im Stifte Schwerin an und zwar in der Weise, wie der lübische Decan, M. Werner Wolmers und D. Gottfried's Vater es für recht halten.

Drittens leiht Bischof Nicolaus dem D. Gottfried bei Antritt der Reise 1000 Fl. Rh. oder 1437 Mr. 8 Sch. Lüb., für welche letzterer mit seinem Vater gute Sicherheit bestellen soll. Stürbe nun D. Gottfried auf der Reise oder zu Rom, ehe er die Kirche erhalten, und vor der Resignation, so zahlt der Vater die 1000 Fl. zurück; stirbt D. Gottfried jedoch nachdem, aber bevor er in sein Stift gekommen, so braucht Heinrich Lange nur 500 Fl. zurückzugeben. Uebrigens soll Bischof Nicolaus denselben mit der Zahlung im ersten Jahre nicht drängen. Gelangt D. Gottfried aber zum Besitze der schwerinschen Kirche, so soll er seinem Vorgänger im ersten Jahre 437 Mr. 8 Sch. Lüb. und den Rest dann in den nächsten fünf Jahren, jedes Jahr mit 200 Mr., abtragen 1 ).

Außer den oben genannten Personen war beim Abschlusse dieses Vertrages auch Peter Brandt zugegen, der als Notar fungirte. Der Ort, wo der Vertrag abgeschlossen wurde, ist nicht bekannt, doch muß es wohl irgendwo auf dem Lande und man überhaupt nicht vollständig darauf vorbereitet gewesen sein, da der Vertrag - man pflegte sonst eben nicht mit Pergament zu geizen - auf Papier geschrieben ist, ebenso wie die gleichzeitig ausgestellte Schuldurkunde D. Gottfrieds und seines Vaters, aus welcher erhellt, daß letzterer als Sicherheit einen Brief auf eine halbe Pfanne Herrschaft im Hause Ditmering auf der Sülze zu Lüneburg bei dem lübischen Decan zu treuer Hand niederlegte 2 ).


1) S. Urk. Samml. Nr. XX.
2) S. Urk. Samml. Nr. XXI.
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Wann D. Gottfried seine Reise über Berg antrat, ist nicht zu ermitteln, wahrscheinlich aber war es im Herbste desselben Jahres. Begleitet wurde er von dem bevollmächtigten Kapellan des Bischofs, dem mehrgedachten bützowschen Domherrn Peter Brandt, und Nicolaus v. d. Mölen, dem lübischen Decan. Am 26. Mai 1457 war D. Gottfried bereits consecrirt, aber noch nicht heimgekehrt. Außer anderen Zögerungen, welche eingetreten sein mögen, fand man auch, daß man die Kosten zu niedrig angeschlagen hatte, denn unter dem 28. Mai desselben Jahres bat Heinrich Lange den Bischof um ein weiteres Darlehen von 4 - 500 Fl., da sein Sohn noch 1000 Fl. bedürfe, indem er zu Rom 600 Duc., jeden zu 37, oder wie er ein ander Mal schreibt, 39 Sch. gerechnet, zahlen müsse 1 ), was Bischof Nicolaus übrigens ablehnte. Auch schuldigte der neue Bischof seinen Freunden 150 Duc. und der Vater klagte, wenn er gewußt hätte, daß die Kosten sich zu solcher Höhe belaufen würden, so würde er sich in keiner Weise auf die Sache eingelassen haben; sein Sohn, der lübische Decan und Peter Brandt hätten sich zu Rom bei Strafe der Excommunication verpflichtet, binnen zwei Monaten die 600 Ducaten zu zahlen, und solle diese vermieden werden, die ihnen Hohn und Schande bringen würde, so müsse er sich jetzt auf das Aeußerste anstrengen 2 ).

Am 28. Julii d. J. war Bischof Gottfried, auf dem kürzesten Wege - er reiste über das Kloster Walkenried am Harz - zurückkehrend, wahrscheinlich schon in sein Stift eingezogen, da der Bürgermeister den Bischof Nicolaus zu einer Unterredung mit seinem Sohne auffordert und ihn als gewesenen Bischof bezeichnet 3 ). Diese Unterredung sollte die Versorgung des Bischofs Nicolaus mit einem geistlichen Amte zum Gegenstande haben, welche sich gewissermaßen vernothwendigen mochte, da es nicht wohl schicklich erschien, für den ehemaligen Oberhirten ohne ein solches zu leben. Bereits bei Abschluß des Contractes wegen Uebertragung des Bisthums war auch dieser Punkt schon zur Sprache gekommen, und man hatte sich auch dahin geeinigt, daß D. Gottfried seine Präbende zu Lübek auf des Bischofs Kosten für diesen vom Pabste erwerben solle, doch wurde dieser Artikel sofort wieder gestrichen 4 ), da Bedenken wegen Aufnahme desselben in den


1) S. Urk. Samml. Nr. XXIV.
2) S. Urk. Samml. Nr. XXV.
3) S. Urk. Samml. Nr. XXV.
4) S. Urk. Samml. Nr. XX.
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Vertrag entstehen mochten, und derselbe bloß durch Verabredung festgestellt, ebenso wie, daß Johannes Lange, der jüngere Sohn des Bürgermeisters, die Vicarie seines Bruders zu S. Johannes in Lüneburg erhalten solle. D. Gottfried und der Bevollmächtigte des Bischofs konnten jedoch für dies Abkommen die Einwilligung des h. Stuhles nicht gewinnen, vielmehr wurde bestimmt, daß Bischof Nicolaus die lüneburgische Vicarie haben solle 1 ). Dies war aber dem Interesse beider Theile nicht entsprechend, und, während wahrscheinlich Bischof Nikolaus die Vicarie Johannes Lange überließ, gelang es die Präbende Bischof Gottfrieds ihm zu erwerben. Bischof Nicolaus ging also nach Lübek, wo er früher längere Zeit eine hervorragende Stellung bekleidete und namentlich noch 1449 bei der Consecration des Bischofs Arnold functionirt hatte 2 ), und bezog dort einen frei gewordenen Hof auf der Ecke im Vegevür am Kirchhofe 3 ), wo er sein Leben in Ruhe und Zurückgezogenheit zu beschließen gedachte. So schien also diese Angelegenheit zu Aller Zufriedenheit zu Ende geführt und geordnet. Es kam aber anders noch, als man vorgesehen hatte. Bischof Gottfried erkrankte in den ersten Tagen des Julii 1458 und starb am 8. desselben Monats. Umsonst fast hatte also der Vater die Kosten seines Studiums zu Erfurt und Bononien getragen, umsonst die lübische Präbende erworben und sich mit einer Schuldenlast von 1000 Fl. Rh. und 1580 Mr. Lüb. beladen 4 ).

Durch den Tod des Bischofs Gottfried vernothwendigte sich eine neue Wahl und jetzt erkor das Capitel den Domprobst M. Werner Wolmers zum Oberhirten der schwerinschen Kirche. Gleich seinem Vorgänger bestätige dieser, wie oben schon gemeldet, am 21. August 1459 seinem ehemaligen Herrn die freie Disposition über das von demselben eingelöste Kirchengut und zwar in ausgedehntester Weise, nachdem bereits im Vorjahre unter dem 28. December Bischof Arnold von Lübek dem ehemaligen Kirchenfürsten und nunmehrigen Domherrn, der die Annäherung des Todes fühlen mochte, die Erlaubniß ertheilt hatte, über sein kirchliches und weltliches Gut zu testiren und sein Testament zu erneuern oder abzuändern, wann und so oft er wolle 5 ). Die Bestätigung des Bischofs Werner erfreute noch die letzten Stunden des Greises und so konnte


1) S. Urk. Samml. Nr. XXV.
2) Masch, Gesch. d. Bisth. Ratzeb., S. 346.
3) Jahrb. XXI, S. 178.
4) S. Urk. Samml. Nr. XXVI.
5) S. Urk. Samml. Nr. XXVII.
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derselbe als ein getreuer Knecht Gottes in Hoffnung auf die Gebete seiner Priester in Frieden entschlummern. Er starb 1459 am 3. September. Man begrub ihn im Dome zu Lübek in einer Kapelle ostwärts der Gerbekammer, wo noch heute ein Leichenstein mit seinem Bilde das Andenken an den Verstorbenen bewahrt 1 ).

Das Testament des Bischofs Böddeker hat sich nicht erhalten. Gewiß ist aber, daß er in demselben Marien=Zeiten zu S. Jürgen in Wismar fundirte, zu denen er außer den beim Rathe zu Lüneburg gekauften Renten die 1000 Fl., welche er Bischof Gottfried vorgestreckt hatte, und die einjährige Hebung aus dem schwerinschen Stifte bestimmte. Ueber das Zustandekommen dieser Marien=Zeiten konnte jedoch Bischof Nicolaus bei seinem Absterben nicht vollkommen beruhigt sein, da er selbst es für nöthig hielt, die Verlassenschaft seines Nachfolgers mit Arrest zu belegen. Der Vater desselben schickte im Mai 1459 den Priester Johann Wandsleve an Peter Brandt mit dem Ersuchen sich bei Bischof Werner bemühen zu wollen, daß er die Bücher, das Tafelsilber - 80 Mr. an Gewicht - und anderes Geräth, welches sein Sohn von ihm geliehen, zurückerhalte; er habe längst nach Lübek zu Bischof Nicolaus wollen, um mit ihm zu reden, nur daß das Interdict, mit welchem Lüneburg seit 1453 belegt war, ihn daran hindere. Der Bürgermeister kam aber nicht zu dieser Reise, da Bischof Nicolaus bereits vor Aufhebung des Interdictes verstarb. Nach Eröffnung seines Testamentes wendeten sich nun die Vollstrecker desselben, der lübische Decan Nicolaus v. d. Mölen, der lübische Domherr M. Albert v. Rethem, M. Gerd Werkmann, Pfarrherr zu S. Jürgen in Wismar, M. Conrad Böddeker, des Verstorbenen Bruder, und Peter Brandt mit der Aufforderung an Heinrich Lange, die seinem Sohne vom Bischofe Nicolaus vorgeschossenen 1000 Fl. und die rückständigen 200 Fl. Hebung aus dem Stifte ihnen auszuzahlen. Während aber Heinrich Lange früher bei Lebzeiten seines Sohnes sich gegen M. Peter Brandt wenigstens in Beziehung auf die


1) Jahrbb. X, S. 195. XVI, S. 175, XXI, S. 178. Auch im Dome zu Schwerin legte man ihm einen Stein, dessen Inschrift aber etwas anders gefaßt wurde, als die auf dem Steine zu Lübek. Vgl. Hederich ap. Westphalen I. c. T. III, p. 1714. Uebrigens war das Legen eines Grabsteins Sache der Angehörigen eines verstorbenen Bischofs, nicht etwa des Stiftes. Dies erhellt theils aus der Erwähnung der Großnichte Bischofs Böddeker und ihres Ehemannes auf beiden Steinen, theils aus der Bitte Hinrich Lange's an Peter Brandt, einen solchen für seinen Sohn zu besorgen.
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1000 Fl. für verpflichten erklärt hatte, bestritt er jetzt wiederholt, daß er aus dem mit Bischof Nicolaus errichteten Vertrage jene Summen schuldig sei. Man hielt deswegen am 21. Julii 1460 in S. Jürgen=Kirche zu Wismar eine Besprechung, zu welcher Heinrich Lange den M. Johann Maler, D. D., als seinen Bevollmächtigen gesendet hatte, doch kam man zu keinem Resultate und verabredete eine neue Tagefahrt auf den 30. August d. J., um mit Hülfe des Bischofs von Lübek, des lübischen Syndicus M. Simon Batz, I. U. D., und des D. Heinrich v. Hachede eine Einigung herbeizuführen. Diese Zusammenkunft wird aber nicht stattgefunden oder doch nicht den beabsichtigten Erfolg gehabt haben, denn sowohl unter dem 24. November d. J., wie auch am 6. Februar 1461 fordert der Bürgermeister wiederholt die Aufhebung des Arrestes von den Testamentarien; er sei kein Vorflüchtiger (profugus), sein Grundbesitz habe mehr Werth als 1000 Fl., die Forderung sei auf diese, nicht auf die arrestirten Sachen gerichtet, und der Brief auf die halbe Pfanne Herrschaft liege noch bei dem lübischen Decan zu treuen Händen. Auch schrieb er unter dem 9. August d. J. durch den halberstädter Official Johannes Retzkow an Bischof Werner und erklärte sich zu einem in Lübek abzuhaltenden Schiedsgerichte bereit, wobei er schließlich dem Bischofe eine Forderung an das Stift Schwerin von 1580 Mr. insinuirte, welche er in den Nutzen desselben, nämlich für die Confirmation und Consecration seines Sohnes, diesem vorgestreckt, und für welche letzterer ihm am 14. August 1457 eine Obligation auf sich und seine Nachfolger, abzutragen binnen sechs Jahren, ausgestellt habe. Mittlerweile scheint ein Theil der Testamentarien gestorben und zurückgetreten zu sein, nämlich die außerhalb Wismar wohnhaften, da außer den genannten M. Gerd Werkmann, M. Conrad Böddeker, jetzt auch Hartwig Bone, Vicar zu U. L. Frauen, Marquard Langediederik, I. U. B. und Rathmann, und Johannes Munt, Vicar zu S. Nicolaus in Wismar, den Vertrag zwischen Bischof Nicolaus und den Lange, so wie die Obligation auf die 1000 Fl. von dem bischöflichen Official zu Wismar Gerd Swengel transsumiren ließen 1 ). Auch gegen diese erklärte Heinrich Lange sich zu einem Compromisse bereit, wenn vorher der Arrest aufgehoben würde. Darnach wird die Sache an den römischen Hof gebracht sein, da der päbstliche Auditor Johannes de Ceretanis am 24. Mai 1465 in derselben becretirte, aber auch dort muß sie keinen Fortgang ge=


1) S. Urk Samml. Nr. XXIX.
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nommen haben, da Herzog Heinrich, der auch mit den Testamentarien Geldgeschäfte gemacht und ihnen die Orbör zu Rostock versetzt hatte 1 ), am 2. Mai 1466 ein Vorschreiben an den Rath zu Lüneburg wegen dieser Angelegenheit ausfertigen ließ. In diesem Jahre starb nun aber der Bürgermeister vor beendigter Sache, von welcher erst im Jahre 1469 wieder Kunde ist, da am 29. Julii die bischöflichen Testamentarien Johann Weitendorp, Vicar zu S. Nicolaus in Wismar, und und M. Marquard Langediederik, einerseits, und der lübische Domherr M. Johannes Lange und Conrad Lange von Lüneburg, als Erben des Bürgermeisters, andererseits, auf den lübischen Probst D. Diederik v. Calven, den Domherrn D. Conrad Loste, D. Johannes Stamel und D. Arnold Samervot als Schiedsrichter compromittirten. Ob durch diese eine Einigung erreicht und die Angelegenheit zu Ende gebracht wurde, ist nicht sicher, doch scheint es so, da in demselben Jahre der bischöfliche Official Arnold Thewes die ordnungsmäßige Wahl dreier Testamentsverweser attestirt und die Rentenkäufe für die Marien=Zeiten bald nachher begonnen haben.

Mindestens zehn Jahre nach Bischofs Nicolaus Tode also, nach vielem Hader und Streit, nach großen Mühen und nicht geringem Schaden wird diese Stiftung zu S. Jürgen in Wismar in der Kapelle nordwärts am Thurme ins Leben getreten sein, freilich nur um bereits nach zwei Menschenaltern sammt fast allen übrigen frommen Stiftungen in Wismar ein schleuniges Ende zu nehmen. Was aus dem Vermögen der Marien=Zeiten geworden, läßt sich natürlich nicht mehr nachweisen. Die Kapelle hat ihre Einrichtung nicht mehr; eine alte kaum bekannte Inschrift nur bewahrt, fast verblichen, das Andenken an Bischof Nicolaus und seine Stiftung, mit welcher er sich in freundlicher Erinnerung in seiner Vaterstadt zu erhalten gedachte. Statt der Hymnen und frommen Gebete schallt dort die Axt und kratzt der Hobel des Zimmermanns, der auch sein Vaterunser längst vergessen hat, kurz nichts ist übrig von dem Ganzen als eine moderige und verstäubte Rumpelkammer: eine unter den tausend und aber tausend Proben, wie es mit der Sicherheit ewiger Stiftungen und testamentarischer Verfügungen bestellt ist.

Vignette

1) S. Urk. Samml Nr. XXX.
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IV.

Die

letzte Residenz der Fürsten von Werle.

Von

G. C. F. Lisch.


D er Meisterbau des Schlosses (jetzigen Landarbeitshauses) zu Güstrow, ein Ehrendenkmal des thatkräftigen Herzogs Ulrich, läßt kaum ahnen, wie es in alter Zeit an der Stelle desselben ausgesehen hat. Ohne Zweifel ist das Schloß auf dem alten heidnischen Burgwalle aufgeführt, der zur Herrschaft Werle gehörte, und ward in frühern Zeiten die Hauptresidenz der fürstlichen Linie Werle; daher ist Güstrow noch jetzt die "Vorderstadt" des werleschen oder "wendischen" Kreises. Die ganze Lage, an einem Ende einer weit gestreckten sumpfigen Wiese, rings von sumpfigen Tiefen umgeben, und an einer Seite doch dem festen Lande nahe, zeigt auf den ersten Blick, daß das Schloß eine uralte Anlage sei, von der freilich, wie beim schweriner Schlosse, die Beweise nur noch unter den Fundamenten liegen. Der Fürst Heinrich Borwin II., dessen Vater Borwin noch das Heidenthum in seinen letzten Zuckungen gesehen hatte, nahm mitunter wohl seine Residenz auf dem alten Burgwalle und gründete bei seinem Scheiden aus dieser Welt im J. 1226 auf dem festen Lande dem Schlosse gegenüber die Dom=Kirche mit dem Domherrenstifte. Die im J. 1222 gegründete deutsche Stadt Güstrow lag am rechten Ufer

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des Nebelflusses, wo jetzt die Mühlenthorvorstadt von Güstrow ist; die Burg und der Dom mit den dazu nöthigen Nebengebäuden lagen aber am linken Ufer der Nebel. Zwar entstand hier auch bald eine neue Stadt; jedoch konnten die Bürger der alten Stadt es noch im J. 1248 erwirken, daß der Abbruch der neuen und die Vergrößerung der alten Stadt erlaubt 1 ) ward. Hieraus ward jedoch nichts und die alte Stadt am rechten Nebelufer ging allmälig ihrem Untergange entgegen. Die Fürsten von Werle machten aber thatsächlich die Burg zu Güstrow zu ihrer Hauptresidenz.

Der Raum zwischen dem Schlosse und dem nahen Dome und um den Dom gehörte den Fürsten und dem Dom=Capitel, und bildete in den neuern Zeiten die Burg= und Dom=Freiheit. Der Raum vom Schlosse bis zum Dome, d. h. dessen Ostende, gehörte zum Schlosse, die drei andern Seiten um den Dom zum Dome, so daß also der Raum um den Dom nicht ganz dem Dom=Capitel gehörte, sondern die östliche Gebäudereihe am Domkirchhofe im Besitze der Landesherren war.

So laut redende Beweise einer kräftigen Regierung das Fürstenhaus Werle auch in seinen Anfängen giebt (während die Linien Rostock und Richenberg=Parchim in großer Schwäche bald untergingen), so wenig ist von seinem Ende im J. 1436 bekannt geworden. Die endlose Theilung der Herrschaft und die dadurch bewirkte Zersplitterung der Macht beförderte die nach und nach einreißende Schwäche der Glieder des Fürstenhauses, welches allmälig seiner Auflösung entgegenging, freilich der Geistlichkeit ergeben, die aber den Fall nicht hindern konnte. Bei dieser immer zunehmenden Zersplitterung und Schwächung mochten sie denn auch ihre alten großen Stammburgen nicht mehr erhalten können, und wenn sich auch die letzten Fürsten immer mehr nach Güstrow, wo sie ausstarben, zurückzogen, so waren sie doch wahrscheinlich nicht im Stande oder nicht mehr geneigt, die mit ihrem Stamme verfallenden Stammburgen zu stützen und fürstlich zu erhalten. Sie zogen es daher vor, auf einem kleinem Hofe neben der Domgeistlichkeit zu wohnen. Der letzte Fürst von Werle, Wilhelm, war in jüngeren Jahren selbst Domherr und Propst zu Güstrow gewesen.

An der Süd=, West= und Nord=Seite um den Dom lagen die dem Dom=Capitel gehörenden Domherrenhöfe und sonstigen Dom=Gebäude. Leider sind die meisten Urkunden des güstrowschen Dom=Capitels untergegangen. Jedoch läßt sich doch noch


1) Vgl. Jahrb. X, S. 186 flgd.
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ein ziemlich klares Bild der Umgebungen des Doms in alter Zeit entwerfen. An der Westseite des Domes, dem Thurme gegenüber, lagen im 14. Jahrhundert die Schule und die Küsterei und andere Domherrenhöfe. Die noch erhaltenen Urkundenverzeichnisse geben hierüber folgenden Bericht:

"Johannis Sterneberg's, Canonici zu Güstrow und Pfarhern zu Teterow, Testament, darin er in die ehre S. Thomae 4 Mark jerlicher Hebung verordnet, die von seinem Hofe, belegen zwischen der Schulen vnd Cüsterey bei der Kirchen nach dem Nidergange, solen gegeben werden etc. . Datum et actum Guzstrow 1350, in octaua assumptionis Mariae virginis."

"Johannis Sterneberg's Canonici zu Güstrow Testament, darin er unter andern zur Thumbkirchen gibt 4 Mk. wendisch jerlicher Hebung vor 60 Mk., dafür er den halben teil seiner wonung zu Güstrow belegen zwischen der Schulen vnd Cüsterey bei der Kirchen an der Nordenseit nach dem westen gekaufft hat, welche 4 Mk. jerlichs von den Einwonern des Hauses gegeben sollen werden. Actum 1359, in crastino annunc. domini."

"Conradus Preen Canonicus zu Güstrow hat mit willen der andern Capitularen hern Gerardo von Strunken Thesaurario 2 Mk. jerlicher Hebung verkaufft vor 20 Mk., welche 2 Mk. erwenter Gherardus vnd das Capitel jerlichs zu S. Michaelistage von seinem Hofe belegen nach dem nidergange der Sonnen gegen der Schulen auffheben sollen. Datum Gustrow 1364."

Noch in der zweiten Hälfte des 16. Jahrh. wird genannt:

"Die alte schuele hinter dem glockthurm, daran ein besonder hauß zum backhause. 10 Bueden unter einem tache" u. s. w."

An der Südseite des Domes standen die Propstei und Dechanei und andere Domherrenhöfe. So heißt es im J. 1580: "Der Hof gegen der Kirchen über, welcher vormals die Dechanei gewesen". So stand an der südöstlichen Ecke ein Domherrenhof welcher nach der Einziehung den v. Grabow verliehen ward, auf dem Platze, auf welchem Herzog Ulrich die jetzt noch stehenden Schule 1 ) erbauen ließ:

"Der Grabowischen hof ist die schule".


1) Vgl. auch Raspe Einladung zur Jubelfeier etc. . der Domschule zu Güstrow. 1853. S. 52 flgd.
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Die Ostseite des Domkirchhofes gehörte den werleschen Fürsten, und hier wohnten sie zuletzt. Es wird im J. 1554

"der Domhof zu Güstrow an der Ecke am Domkirchhofe gelegen, welchen wailand die Herren von Werle bewohnet,"

ausdrücklich genannt, und dieser wird weiter unten vorzüglich zur Untersuchung kommen. Die Forschung über diese Gegend wird den gebildetern Bewohnern von Güstrow nicht unwillkommen sein, da sie eine der wenigen geschichtlichen Stätten der Stadt ist.

Hier hatten die Fürsten von Werle auch ihren Marstall und ihr Hundehaus. Schon im J. 1361 schenkte, nach den Urkundenverzeichnissen, der Fürst Lorenz von Werle der Domkirche einen Hof an der südlichen Ecke ("Ort") der Ostseite, beim Marstall:

"Laurentius her von Werle hat gegeben zur Thumbkirchen zu Güstrow einen hoff belegen im orte beim Marstall mit aller freyheit vnd gerechticheit, also das derjenige, so darauff wohnen wirt, jerlichs 4 Mk. wendisch den Canonicis dauon geben soll. Datum Gustrow 1361, ipso die beati Jeronimi conf."

"Laurentius her von Werle gibt Hinrico Wenemer Kirchhern zu Kobendin den eigenthumb eines hauses vnd den gantzen hoff, welcher zu dem Hundehause gehoret zwischen dem Marstalles vnd Ghunter Vyneken houe belegen. Datum 1362, des Sontages vor Mitfasten."

Nach dem Aussterben des fürstlichen Hauses Werle wird der Hof wahrscheinlich durch Geschenk an das Dom=Capitel gekommen sein, von welchem es nach der Aufhebung desselben im J. 1552 wieder an die Herzoge von Meklenburg zurückfiel.

Ganz klar wird dieses Verhältniß durch folgende Verleihung. Nachdem das Dom=Capitel im J. 1552 aufgehoben und dessen Hab und Gut eingezogen war, verlieh 1 ) der Herzog Johann Allbrecht I. am 11. Februar 1554 dem Jürgen von Rathenow, Vogte zu Doberan,

"den Thumhoff zu Gustrow vffm orte (d. Ecke) am thumbkirchhoff gelegen, welchen weylant die heren von Werle bewohnet,"


1) Vgl. die Urkunde unten.
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den seine Frau Elisabeth von Bülow auf ihre Lebenszeit gekauft hatte, - auf ihrer beider Lebenszeit, doch so daß wenn er ohne männliche Leibeserben sterben würde, der Hof an die Landesherren zurückfallen, er aber während seiner Lebenszeit den Hof in baulichem Zustande erhalten solle. Dieser Hof stand also an der nördlichen Ecke der Ostseite des Domkirchhofes, der jetzigen Schule gegenüber. In dieser Reihe hatten die Herzoge zu derselben Zeit noch einen Hof, da es bald darauf in einem Register heißt:

"M. G. F. hoff sampt der Boden Wonungen fur Doctor Conrades haue.
Jurgen Ratenowen hoff".

Wo früher der werlesche Marstall gewesen war, stand damals die herzogliche Schmiede.

Jürgen von Rathenow ward bei der Säcularisirung des Klosters Doberan im J. 1552, die er mit ausführte, Vogt von Doberan und hatte bis zum J. 1557 den doberanschen Hof zu Rostock inne; darauf ward er Amtmann zu Schwan. Jürgen v.Rathenow starb vor dem J. 1580 und seine Wittwe nicht lange darauf, vor dem J. 1583, worauf der Hof von dem Herzoge Ulrich für den Dom wieder eingezogen ward. Am 13. April 1583 klagten die Domvorsteher bei dem Herzoge, daß Rathenow's Wittwe bei ihrem Leben nicht das Geringste habe bauen oder bessern lassen, wodurch der Hof sehr baufällig geworden sei, und wurden hierauf angewiesen, mit den Erben wegen Erstattung der Schäden nach Billigkeit zu verhandeln.

Dieser rathenowsche, früher fürstlich werlesche Hof muß sehr groß gewesen sein, da im J. 1580 der Platz südlich neben demselben, wo das frühere Hof= und Landgerichts=, spätere Justiz=Canzlei=Gebäude steht, an Joachim von der Lühe verkauft ward und die Hofplätze hinten nach der Domstraße, wo dazu gehörige Buden und Scheuren standen, durchgingen, wie es noch heute theilweise der Fall ist.

Am 19. Februar 1584 verkauften die Domvorsteher den rathenowschen Hof:

"den Thumbhoff am orte (Ecke) gegen der Schulen uber, wie der jetzo zwischen des Hofmarschalls Jochim von der Luhe Hofe und dem Hofe, so wail. Er Mag. Henricus Piperites († 1583) seel. gewesener Pastor der Thumbkirchen besessen und seine nachgelassene Wittwe jetzo inne hat, und auch dem Häuselein, so Hans Dessin itzo bewohnet, belegen ist, wie er durch tödtlichen Abgang wail. Elsen von Bulowen, Georgen Rathenowen nachgelassenen Wittwen, erledigt ist,"

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an den Kammerherrn (Kämmerer, Kämmerling) Jochim von Stralendorf auf Greven, Vicken sel. Sohn. Der Hof blieb nun fast ein Jahrhundert lang bei der Familie von Stralendorf auf Greven, deren Glieder in grader Linie waren: Joachim † 1608 (Gem. 1. Anna v. Linstow. 2. Anna v. Rotermund), Joachim Dietrich † 1635 (Gem. Anna v. Bassewitz), Joachim † 1673 (Gem. Dorothea v. Blücher), Joachim (Gem. (Sophie v. Restorff) † ohne Leibeserben.

Bald nach dem Tode des Joachim v. Stralendorf † 1673 kaufte das Haus der Geheime=Rath Georg von Meklenburg, 1658 Hauptmann zu Stargard, darauf Hauptmann zu Dargun, 1667 auf Teschow, des Herzogs Johann Albrecht II. von Güstrow natürlicher Sohn, und nachgehends dessen zweite Frau und Wittwe Hedwig Margarethe von Lowtzow, Oberhofmeisterin zu Dargun (lebte noch 1730). Georg v. Meklenburg wird dieses Haus zwischen 26. Nov. 1674, da damals ein Käufer gesucht ward, und 31. Mai 1675, an welchem Tage Georg von Meklenburg starb, gekauft haben. Von diesem erbten dessen zweite Tochter erster Ehe Sybille Marie v. Meklenburg und mit ihr deren Mann, der Obristlieutenant Adam Heinrich v. Vieregge auf Zierstorf, dieses

"in der Schulstraße auf der Ecke zwischen I. Fürstl. Durchl. Justiz=Canzellei und Canzellei=Raths Johann Cothmann belegenes Haus mit Thorhaus, Ställen, Gärten, wie es von seinem Schwiegervater Geheimen=Rath Georg von Meklenburg und nachgehends dessen Wittwe, auch von ihm selber besessen."

Am Osterabend 1681 verkaufte v. Vieregge das Haus an den Geheimen=Kammerrath Heinrich Christoph Kruse. Dieser vererbte es auf seine Tochter Christine Louise, welche an den königl. schwedischen General=Lieutenant Baron von Schoultze verheirathet war, von welchem es auf dessen Tochter Fräulein Christine Louise Baronesse von Schoultze überging.

Am 21. März 1742 kaufte der gewesene Kaufmann Johann Georg Schaumburg oder Schauenburg das Haus von dem Fräulein von Schoultze für 1400 Thlr. Dieser wird das Haus neu gebauet und an die Straße gesetzt haben, da dasselbe früher einen Hof bildete, der noch im J. 1681 ein Thorhaus hatte. An dem Hause stehen noch jetzt die Wappen des Johann Georg Schauenburg, mit einer Burg im Schilde und einem Vogel auf dem Helme, und seiner Frau, mit einem Vogel im Schilde und einer wachsenden Fortuna auf dem Helme, mit den Inschriften:

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IOHAN GEORG ANNA DOROTHEA
SCHAUENBURG SCHAUENBURGEN
ANNO 1742. GEB. STELENERTEN.

Hierauf ging das Haus über:

1786 an den Hofrath Hansen durch Kauf,
1822 an den Burgemeister, Geheimen=Hofrath Trotsche durch Vererbung,
1836 an dessen Neffen, den damaligen Canzlei=Registrator und Hofrath, etzigen Ober=Appellations=Gerichts=Vice=Präsidenten Trotsche und dessen Frau, geborne Canzler, durch Vererbung,
darauf an den Vice=Canzlei=Director von Suckow durch Kauf,
darauf an den Vice=Canzlei=Director von Bassewitz durch Kauf.

Von geschichtlicher Bedeutung ist das südlich daran grenzende Haus am Domkirchhofe, welches auf einem Platze steht, der früher zu dem werleschen Fürstenhofe gehörte. Am 27. Oct. 1580 verkauften die Domvorsteher dem Joachim von der Lühe auf Püttelkow, herzoglich meklenburgischem Hofmarschall und Klosterhauptmann zu Dobbertin:

"einen zur Thumbkirchen gehörigen ledigen Raum oder Platz, auf der einen Seiten nach Else von Bülowen, wailand Jürgen Rathenowen seel. nachgelassenen Wittwen, so auch denselben Platz bis dahin in Besitz gehabt, an der andern Seiten nach des Hofraths Esaie Hoffmanns der Rechte Doctorn Wohnhof an der Thumbkirchen belegen, mit dem an einem Ort nach dem Kirchhofe wärts darauf stehenden alten Mauerwerk und einem Häuselein in Holzwerk gebauet, so hinten im Garten stehet, desgleichen zween Buden, welche zu Endes nach der andern Straßen auf diesen Platz stoßen, endlich mit der Zusage, daß nach Jürgen Rathenowen Wittwen tödtlichen Abgang der Hofmarschall v. d. Lühe drei Gebind an ihrer jetzt innehabenden Küche und also den ganzen Schornstein haben solle, inmaßen solcher um mehrerer Nachrichtung willen jetzo allbereit auswendig mit einem Gelinde abgezeichnet und umfangen ist".

Das auf diesem Platze erbauete Haus am Domkirchhofe zwischen Joachim Dietrich v. Stralendorfs und des Herzogs Hause belegen, mit Hof und Garten, so wie den an der Domstraße belegenen Buden und Thorwege, verkaufte am 28. Febr. 1629 Dietrich Hobe auf Wastow dem Herzoge Albrecht von Friedland zur Justiz=Canzlei. Dieses Gebäude

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blieb der Sitz der Justiz=Canzlei und des Hof= und Land=Gerichts bis auf die neuern Zeiten, in welchen ein Schulhaus daraus geworden ist.


Mit diesen beiden Häusern hängt das hinter denselben an der Domstraße belegene Eckhaus zusammen. In alten Zeiten lagen hier Buden, Gärten und Scheure, welche zu dem ehemaligen fürstlich werleschen Hofe, spätern Dom= und rathenowschen Hofe gehörten. Hier war schon bald nach der Reformation ein Haus gebauet, welches vor 1584 von dem Domprediger Mag. Hinricus Piperites und 1598 von dem Domprediger Erhardus Martelius bewohnt ward. Am 31. Mai 1598 verkauften die Domvorsteher dem Christoph Rohr, fürstlichen Hauptmann zu Güstrow,

"das der Thumbkirchen zuständige Wohnhaus, welches auf der Thumbfreiheit auf der Ecke negst an Jochim von Stralendorfs zu Greven Behausung belegen und jetzo von dem Thumbkirchen=Prediger Erhardo Martelio bewohnet wird, samt dazu gehörigen Garten und einer dahinten anliegenden Bude."

Am 12. April 1605 verkauften die Domvorsteher dem Ghristoph Rohr dazu noch eine der Domkirche zuständige Bude, allernächst des Christoph Rohr Wohnhaus". Am 6. Februar 1618 verkaufte Eva von Oldenburg, des Christoph Rohr ehemalige Ehefrau, welche damals an Mathias v. Bülow wieder verheirathet war, für sich und ihre Kinder, das Haus mit den beiden Buden an den fürstlichen Rath und nachmaligen rostocker Professor Dr. Laurentius Stephani, der es am 2. Januar 1623 seinem Schwager, dem berühmten fürstlichen Rath und nachmaligen Canzler Johann Cothmann wieder verkaufte; diesem verkauften dazu die Vormünder der Kinder des wailand Joachim Dietrich Stralendorf ein Stück Garten und eine Scheurenstätte an ihren beiderseitigen Grenzen belegen.

Jetzt ist der Platz mit einem großen Eckhause bebauet, welches im Besitze des Advocaten Diederichs ist.

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Urkunde.


Der Herzog Johann Albrecht verleiht dem Jürgen von Rathenow, Vogte zu Doberan, und dessen Frau Elisabeth von Bülow für sie und ihre männlichen Leibeserben einen Domhof zu Güstrow, welchen früher die Fürsten von Werle bewohnt haben.

D. d. Güstrow. 1554. Febr. 11.

Von gots gnaden Wir Johans Albrecht Herzogk zu Meckelnburg, Furste zu Wenden, Graue zu Schwerin, Rostock vnd Stargardt der Lande herre, Bekennen hiermit offentlich vor vns vnd vnser erben, Als die Erbare, vnsere liebe Andechtige Elisabeth van Bulowen, des Erbarn vnsers Vogts zu Dobbran vnd lieben getrewen Jurgen Rathenowen eheliche hausfrawe, den Thumbhoff alhier zu Gustrow vffm orte am thumbkirchhoff gelegen, welchen weylant die heren van Werle bewohnet, vff Ihr lebenlangk gekaufft, das wir gedachtem vnserm Vogte vnd seinen leibeserben menlichen geschlechts, so er gedachter seiner hausfrawen todlichen abgang erleben wurde, vmb seiner getrewen diensthe willen, die er vnserm lieben vettern hern Heinrichen, weilant hertzogen zu Meckelnburgk etc. . hochloblicher seliger gedechtnus, vnd vns etzlich jar her gethan vnd vns vnd vnsern lieben Brudern vnd erben hinfurder dester vleissiger vnd getrewlicher thuen sol, kan vnd wil, gegeben vnd verschrieben haben, Vnd wo er ohn leibs erben menlichs geschlechts nach dem willen des Almechtigen durch todt wurde abgehen vnd der berurte hoff bawfellig, vnd er ine nach notturfft zu bawen vnd in wesentlichem baw zu erhalten bewilliget, so sollen vnd wollen wir oder vnser erben,

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so den hoff vff den fal wider zu vns bekomen werden, seinen erben das bawgelt, was er so beweysslich dran verbawet, wider herausgeben, wie wir vns des vor vns vnd vnser erben hiemit wissentlich verpflichten, in crafft vnd macht diesess vnsers brieues. Des zu vrkunt mit vnserm anhangenden vffgedruckten pitzschier versiegelt vnd eigener handt vnderschrieben vnd geben ist zu Gustrow, am eilfften monatstag Februarii, nach Christi vnsers seligmachers geburt funffzehenhundert vnd im vier vnd funffzigsten Jare.

Nach dem Concept im grossherzogl. meklenburgischen Geheimen und Haupt - Archive zu Schwerin, von des herzogl. Secretairs M. Simon Leupold Hand.

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V.

Ueber

die Reformation

der Kirche zu Grubenhagen

und

Dietrich Maltzahn,

von

G. C. F. Lisch.


D ietrich Maltzan auf Grubenhagen soll der erste meklenburgische Edelmann gewesen sein, welcher die lutherische Kirchenreformation angenommen hat. Dietrich Maltzan war jedenfalls ein bedeutender, gelehrter und gebildeter, klar und eifrig protestantisch gesinnter und für die Durchführung der Reformation in Meklenburg und die Neugestaltung der Landesverwaltung äußerst wichtiger Mann; aber die Behauptung, daß er der erste lutherische Edelmann Meklenburgs gewesen sei, ist noch nirgends erwiesen und dürfte sich nur durch die Geschichte der Reformation seines Wohnortes Grubenhagen annähernd beweisen lassen, ein Unternehmen, welches bei der Spärlichkeit der Geschichtsquellen aus der Reformationszeit äußerst schwierig ist. Die alte Geschichte der Pfarre Grubenhagen ist bis jetzt völlig dunkel gewesen. Cleemann sagt in seinem Archiv=Lexicon S. 258, daß in der Kirche zu Grubenhagen eine Inschrift mit einem "richtigen Verzeichniß der Prediger" vorhanden sei, beginnt aber die Reihe der Prediger erst mit Martin Brasch 1580; ebenso sind keine Kirchen=Visitations=Protocolle von 1534 und 1541 vorhanden, obgleich dies Cleemann angiebt wahrscheinlich aus dem Grunde, weil in diesen Jahren im

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Lande allgemeine Kirchen=Visitationen gehalten sind, welche sich jedoch nicht über alle Kirchen des Landes ohne Ausnahme, z. B. nicht über Grubenhagen, erstreckt haben. Auch an den "vielen Schriften auf der Pfarre", deren Cleemann erwähnt, fehlt es gänzlich, da sie wahrscheinlich am 26. Oct. 1672 vernichtet sind, als das Pfarrhaus vollständig abbrannte 1 ). Die Staats=Archiv=Acten über die Kirche und Pfarre zu Grubenhagen endlich sind so unbedeutend, daß sie kaum der Rede werth sind. Unter so mißlichen Umständen blieb nur der Weg übrig, besondere Forschungen anzubahnen und einzelne glückliche Entdeckungen zu benutzen.

Dietrich Maltzan war der dritte Sohn des Landmarschalls Wedege Maltzan auf Grubenhagen († 1525 - 26) und nach seinem Vater Besitzer des großen Gutes Grubenhagen. Seit Ostern 1514 hatte er auf der Universität Wittenberg 2 ) und darauf zu Padua studirt und sich eine bedeutende Bildung und Gelehrsamkeit erworben 3 ). Seine Gelehrsamkeit, Weisheit, Seelengröße, seine Liebe zum Lutherthum werden , in allen Schriften des 16. Jahrhunderts laut gepriesen. Sicher ist, daß er ein sehr mächtiger Hebel zur Erhebung der protestantischen Fürsten gegen den Kaiser Carl V. war und daß er außer den Fürsten und dem Canzler allein um die geheimen Vorbereitungen zur Rettung des deutschen Reiches und des Glaubens wußte. Nach der Schlacht bei Mühlberg und dem Erlaß des Interims bot er dem wittenberger Professor Johann Lucka 4 ) eine gastliche Freistätte in seinem Hause zu Grubenhagen und empfahl ihn dem Herzoge Johann Albrecht zum Canzler. Dietrich Maltzan war früh Landrath geworden, und konnte daher im Vereine mit dem Herzoge Johann Albrecht und dem Canzler Johann Lucka und anderen verdienten Männern bedeutend für das Vaterland wirken. Dietrich Maltzan starb am 3. Febr. 1563. Wenn ihm auch der Herzog am 23. Jan. 1550 ein Ehrengeschenk von 3000 Gulden für seine getreuen Dienste 5 ) machte, so setzte er ihm doch ein erhabeneres Denkmal in seinen Tagebüchern: der Herzog schreibt eigenhändig in seinen Kalender:


1) Nach der Mittheilung des Herrn Pastors Hoyer zu Grubenhagen.
2) Vgl Lisch Maltzan Urk. IV, S. 437, und Album academiae Vitebergensis, p. 51 a. In dem Album acad. Viteb. ist ein Fehler, wenn Dietrich Maltzan "nobilis diocesis Swerinensis" genannt wird; Grubenhagen lag im Bisthume Camin.
3) Vgl Jahrb. XVIII, S. 8 flgd.
4) Vgl. Lisch Maltzan. Urk. IV, S. 539.
5) Vgl. Das. S. 543.
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"1563. Febr. 3. den tag ist mein lieber alter Ratt Ditrich Moltzan zum Grubenhagen gestorben, dem gott gnade."

und in sein Tagebuch über seine Reise nach Königsberg und Warschau:

"1564 den 4. Februarii ist eben heutte ein jar, da "Ditrich Moltzan der gute man starb, da ehr zu mir, als gestern, sagte, Herzog Christoffer werde sich in den Hagen verknicken, das er noch hinder sich, noch vor sich konte."

Unter solchen Umständen ist es denn allerdings höchst wahrscheinlich, daß Dietrich Maltzan sich sehr früh zum protestantischen Glauben bekannt habe; schon das redet dafür, daß er ein vertrauter und hoch geachteter Freund Luthers war.

Die Reformationsgeschichte der Pfarre zu Grubenhagen, deren Patrone die Maltzan sind, wird die Verdienste des Landraths Dietrich Maltzan um die Beförderung der protestantischen Kirche in ein helleres Licht setzen.

Der Vater Dietrichs Maltzan, der Marschall Wedege Maltzan, war ebenfalls ein ausgezeichneter, kräftiger und verdienter Mann, der zur katholischen Zeit nicht weniger um die Hebung der Kirche zu Grubenhagen sehr bemühet war. Er machte in seinen besten Jahren eine Stiftung 1 ), welche von wesentlichem Einflusse auf die folgenden protestantischen Zeiten ward. Im Jahre 1494 schenkte er der Kirche zu Grubenhagen anderthalb Hufen, wofür der Pfarrer mit allen seinen Vikaren jährlich vier Mal Seelenmessen mit Vigilien für die Verstorbenen lesen sollte. Am 16. Aug. 1494 bestätigte der Bischof Benedict von Camin persönlich zu Grubenhagen nicht allein diese neue Schenkung, sondern auch sämmtliche Kirchen= und Pfarr=Güter und Gerechtsame, über welche keine Urkunden mehr beigebracht werden konnten. Aus den Verhandlungen des 16. Jahrhunderts geht hervor, daß, da die Pfarre Grubenhagen so sehr groß war, der Pfarrer vier Vikare zur Hülfe hatte; es waren in Grubenhagen vier Vikarienhäuser, an welche die geschenkte volle Hufe, welche "nach dem Namen der Kirche zu Grubenhagen die S. Johannis=Hufe genannt ward", vertheilt ward. Das Dorf Grubenhagen ist noch heute bedeutend und hält, was in Meklenburg sehr selten ist, drei Jahrmärkte, deren Ursprung vielleicht in katholischen Kirchfesten zu suchen ist.


1) Vgl. Beilage Nr. 1.
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Da ziemlich früh Nachrichten über protestantische Prediger in Grubenhagen vorkommen, so ist es wahrscheinlich, daß Dietrich Maltzan sehr früh die Reformation in Grubenhagen einführte, und leicht möglich, daß er der erste protestantische Edelmann in Meklenburg war.

1. Pfarrer Balthasar N. N.

† 1543.

Am 16. August 1543 schreibt 1 ) Martin Luther an seinen gelehrten, theuren Freund Dietrich Maltzan, daß er sich Mühe geben werde, ihm an die Stelle des seligen ("sancti") Balthasar einen andern Mann zu senden, obgleich er glaube, daß der "Schulmeister" nach seiner Gelehrsamkeit an Balthasars Stelle berufen werden könne. In einem folgenden Briefe 2 ) vom 18. Aug. nennt Luther den Balthasar einen verstorbenen und spricht von dem Pfarramte; es wird hier also ohne Zweifel über die Besetzung der Pfarre zu Grubenhagen verhandelt. Da Balthasar, dessen Zuname und Geburtsort leider noch nicht zu ermitteln sind, im J. 1543 in Grubenhagen als Pfarrer starb, so ist wohl anzunehmen, daß er der erste protestantische Prediger in Grubenhagen gewesen ist. Weiter ist über ihn nichts bekannt. Luther ertheilt in dem Briefe dem Dietrich Maltzan, den er in der Aufschrift wegen seiner Gelehrsamkeit und Frömmigkeit ("eruditione et pietate nobilissimo") rühmt, die größten Lobsprüche, da Gott ihn, wie eine Perle der Kirche, aus dem Haufen der Edelleute, welche wie Wilde gegen Gott und Menschen wütheten, auserwählt habe.

2. Pfarrer M. Johannes Frisius.

1543.

Nachdem Luther am 16. Aug. 1543 dem Dietrich Maltzan versprochen hatte, sich nach einem Prediger für ihn umzusehen, sendet er 3 ) ihm an die Stelle des verstorbenen Balthasar ("Balthasaris defuncti") schon am 18. Aug. 1543 mit Empfehlungen der Würdigkeit den Mag. Johannes Frisius, in der Hoffnung, daß dieser ihm willkommen sein


1) Vgl. Beilage Nr. 2.
2) Ich verdanke Mittheilungen über diese Briefe Luthers dem Herrn Pastor Seidemann zu Eschdorf bei Dresden, dem gelehrten Fortsetzer der von De Wette herausgegebenen Briefe Luthers.
3) Vgl. Beilage Nr. 3.
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werde, da er ihn schon vorher gekannt habe. Dieser M. Johannes Frisius ist wahrscheinlich derselbe "Frisius", von welchem Melanthon am 22. Aug. 1543 an Johann Lange zu Erfurt schreibt 1 ), daß er ihn einige Monate vorher mit Empfehlungen nach Erfurt gesandt habe; dieser Frisius war "Helo Frisius", ein Friese, war Abt des großen Klosters Atwerden in Friesland gewesen und im J. 1543 mit Melanthon am Rhein bekannt geworden 2 ); er wollte lieber eine Heerde Christi hüten, als Würde und Wohlleben genießen, und lieber mit dem Lazarus die Wahrheit bekennen, als mit dem reichen Manne und dem Vater der Lügen in gefährlicher Ueppigkeit leben. Seinen Vor= und Geschlechtsnamen hatte Melanthon vergessen, und daher wird er immer nur "Frisius", = der Friese, genannt. Diesen Frisius hält Bretschneider (Corpus Reform. V, p. 161, Not.) für denselben M. Johannes Frisius, welchen Luther dem Dietrich Maltzan zum Pfarrer empfiehlt. Dies ist auch wahrscheinlich, da die Zeiten und Umstände zusammentreffen. Frisius war ein begabter, gelehrter, sittenreiner Mensch; aber er hatte eine schlechte Aussprache (Corp. Ref. p. 162), welche ihm schon vorher an der Erlangung eines Amtes hinderlich gewesen war.

Dies wird denn auch sicher die Veranlassung gewesen sein, daß er sich nicht lange in Grubenhagen halten konnte, wenn er hier überall zum Amte gekommen ist. Denn sicher schon am 23. Aug. 1546 war Sebastian Bock Pfarrer zu Grubenhagen.

3. Pfarrer Sebastian Bock.

1546 - 1551.

Schon am 23. August 1546 wird "Sebastian Bock Pfarrherr zu Grubenhagen" genannt, als die Brüder und Vettern Dietrich und Chrysostomus und Ulrich Maltzan zu Grubenhagen eine für die Pfarrverwaltung wichtige Bestimmung trafen. Da der Pfarrsprengel von Grubenhagen sehr groß war, so bevollmächtigten 3 ) die genannten Maltzan den Pfarrer Sebastian Bock, für die Pfarre einen Capellan oder Diakonus neben dem Pastor zu bestellen, und setzten zu dessen Unterhaltung die von Wedege Maltzan im J. 1494 ausgeführte Vikarienstiftung in folgender Weise aus: der Capellan sollte eins von den vier


1) Vgl. Bretschneider Corpus Reformatorum (Ph. Melanthonis opera), Vol. V, 1838, p. 161 - 162, Nr. 2743.
2) Vgl daselbst p. 142 - 143, Nr. 2725.
3) Vgl. Beilage Nr. 4.
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Vikarienhäusern mit den dazu gehörigen Aeckern, Gärten und sonstigen Zubehörungen erhalten und unter diesen die Wahl haben, die andern drei Vikarienhäuser sollte der Capellan mit frommen, tüchtigen Handwerkern oder Arbeitsleuten besetzen können, welche ihm jährlich gebührlichen Zins und Miethe entrichten sollten; außerdem sollten dem Capellan jährlich auf Martini 15 Gulden baar gezahlt werden, wie es scheint, aus dem Vermögen der Kirche, da hinzugefügt wird, daß, wenn sich das Kirchenvermögen mehren werde, was zu hoffen sei und in Aussicht stehe, der Ueberschuß (?) unter dem Pfarrer, Capellan und Schulmeister nach ihrer eigenen "Ermäßigung" getheilt werden solle. Die Errichtung eines Diakonats oder zweiten Predigeramtes in einer Dorfgemeinde ist in protestantischer Zeit in Meklenburg äußerst selten. Der erste Diakon ist aber nicht bekannt geworden.

Ohne Zweifel war es eine Empfehlung zum Diakonat in Grubenhagen, wenn Philipp Melanthon dem S. Bock im J. 1551 den Joachim mit Empfehlungen und einem Zeugnisse zusandte. Am 24. Aug. 1551 schrieb Melanthon an den durch Gelehrsamkeit und Würdigkeit ausgezeichneten Pastor Sebastian N. in der Stadt ("oppido") Grubenhagen 1 ); diese Stadt Grubenhagen kann kein anderer Ort als das große meklenburgische Pfarrdorf Grubenhagen sein, da durch die Urkunde vom 23. Aug. 1546 Sebastian Bock als Pfarrer zu Grubenhagen festgestellt ist. Melanthon sandte ihm den Mag. Joachim, aus Magdeburg oder Lüneburg gebürtig, eine Waise und von allen verlassen, der zwei Jahre auf der Universität Wittenberg mit großem Lobe der Bescheidenheit und des Fleißes studirt hatte und zum Predigtamte reif war; Melanthon hatte ihm die Stelle angetragen, dieser hatte es aber abgelehnt, so weit zu reisen; dennoch hatte Melanthon ihn allen andern vorgezogen, da er begabt und gelehrt war, und glaubte, daß er seiner Kirche von Nutzen sein werde. Außerdem gab Melanthon dem Mag. Joachim eine offene lateinische Empfehlung 2 ) zur Reise.

Späterhin wird noch in den Archiv=Acten im J. 1607 gesagt, daß "ungefähr 50 Jahre vorher" Sebastian Bock Pastor zu Grubenhagen gewesen sei.

Es leidet also keinen Zweifel, daß in einer sehr wichtigen Zeit, wenigstens 1546 - 1551, Sebastian Bock Pastor zu Grubenhagen war.


1) Vgl. Beilage Nr. 5.
2) Vgl. Beilage Nr. 6.
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So sind denn drei ausgezeichnete Prediger zu Grubenhagen bekannt geworden, welche unmittelbar von den Reformatoren Luther und Melanthon kamen und durch den gefeierten Landrath Dietrich Maltzan zum Pfarramte befördert wurden.

Diakonus M. Joachim N. N.

1551.

Dieser Mag. Joachim, welcher von Philipp Melanthon gesandt und empfohlen war, ist wahrscheinlich Diakonus zu Grubenhagen unter dem Pastor Sebastian Bock gewesen, bei welchem alles geschildert ist, was sich von ihm sagen läßt.

4. Pfarrer M. Martin Brasch.

15(60) † 1592.

Ohne Zweifel folgte auf den Pastor Sebastian Bock der Mag. Martinus Braschius als Pfarrer zu Grubenhagen. Mit ihm beginnt die Reihe der Pfarrer zu Grubenhagen, welche auf einer Gedenktafel in der Kirche zu Grubenhagen verzeichnet sind. Diese Inschrift 1 ) beginnt also:

"Von den Pastoribus und Diaconis, vulgo Capellanen, welche nach der heilsamen Reformation an dem grubenhagenschen Zion als geistliche Seelen=Wächter bestellt gewesen, deren Gedächtniß wir billig in Seegen zu erhalten haben.
Pastores sind hieselbst, so viel bisher Nachricht davon haben können, in nachstehender Ordnung seit der Reformation gewesen.

"1. M. Martinus Brasche,

vocirt von Herrn Theodorico Moltzan, Landrath und Hofmarschall, wann? weiß man nicht eben, hat 1580 in seinem hohen Alter die formula concordiae, und zwar in Güstrow, unterschrieben. Ist gestorben 1592."

Das Jahr seiner Berufung ist also nicht bekannt, wird sich jedoch annähernd erforschen lassen. Das Jahr 1580, welches Cleemann, der auch die Reihe der Prediger mit ihm beginnt, annimmt, ist das Jahr, in welchem er die formula concordiae unterschrieb.


1) Nach der Mittheilung des Herrn Pastors Hoyer in Grubenhagen.
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Martin Brasch, in der Stadt Greifswald geboren, ward im Julii 1553 Lector der Grammatik an der Universität zu Greifswald 1 ). Er folgte im J. 1556 dem Superintendenten Johannes Frederus aus Stralsund und Pommern nach Meklenburg 2 ) und heirathete entweder schon vorher oder bald darauf dessen einzige Tochter Sophie 3 ). In Meklenburg ward Mag. Martin Brasch Pastor zu Grubenhagen. Die Zeit seiner Berufung zu diesem Pfarramte läßt sich nicht genau angeben; jedenfalls wird er aber lange vor dem J. 1580 berufen sein. Der hochgefeierte rostocker Professor David Chyträus sagt von ihm in einem Originalbriefe an den Herzog mit der Empfehlung seines Sohnes, daß "M. Martinus Braschius von den gelartesten Pastoren in E. F. G. Land zu Grubenhagen gewesen sei".

Der Pastor Mag. Martin Brasch hatte einen Sohn gleiches Namens. Dieser besuchte die Schule zu Stralsund und die Universität Rostock, ward hier 1586 Magister, 1589 Conrector in Malchin, Johannis 1592 Subrector an der Schule zu Stralsund und Michaelis 1593 Professor der Logik zu Rostock 4 ). Dieser Mag. Martin Brasch der jüngere starb im Jahre 1601 in einem Alter von 36 Jahren 5 ). Dieser Professor M. Brasch d. j. schrieb im J. 1600 ein Ehrengedächtniß auf Dietrich Maltzan auf Ulrichshusen († 29. Nov. 1599): "De vita et morte Theodorici Moltzanii in Ulrichshusen", welches David Chyträus im Namen der Universität Rostock einleitete und dabei über den Professor M. Brasch d. j. sagt, daß er in Grubenhagen geboren und ein Freund Maltzan's gewesen sei, seine Aeltern aber in vertrauten Verhältnissen mit demselben gestanden hätten: "qui (M. Martinus Braschius, professor,) et natus est in illo loco (Grubenhagen) et hoc nobili heroë familiariter vsus, parentes vero eius familiarissime".

Da nun der jüngere Martin Brasch im J. 1601 in einem Alter von 36 Jahren starb und in Grubenhagen geboren war, so muß er im J. 1565 zu Grubenhagen geboren sein. Es ist daher mehr als wahrscheinlich, daß


1) Vgl. Kosegarten Geschichte der Universität Greifswald, I, 1857, S. 204.
2) Vgl. Johannes Frederus, von Mohnike, Stralsund, I, 1837, S. 41 und 57, 36 - 37 und 56, Not. 4.
3) Vgl. daselbst I, S. 41, und II, S. 21 und 56, Not. 4.
4) Vgl. Zober Geschichte des stralsunder Gymnasiums, II, 1841, S. 30.
5) Das auf ihn geschriebene Leichen=Programm von Dr. Barthol. Cling ist gedruckt in Rostocker Etwas, 1739, S. 273 flgd. Vgl. Zober a. a. O. Not. S. 87.
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der Pastor M. Martin Brasch d. ä. schon vor dem J. 1565 Pastor zu Grubenhagen geworden und gewiß noch von dem großen Landrath Dietrich Maltzan, welcher am 3. Febr. 1563 starb, zum Pfarramte berufen ist, wie auch die Gedächtnißtafel in der Kirche zu Grubenhagen berichtet; vielleicht ward er bald nach seiner Einwanderung in Meklenburg 1556 Pastor zu Grubenhagen.

Martin Brasch starb im J. 1592 "sehr alt".

Die hinterlassene Wittwe des Pastors Brasch, wahrscheinlich aus zweiter Ehe, heirathete den Amtsnachfolger ihres Mannes, den Pastor Westerhausen, wieder, indem dessen Frau den M. Brasch "ihren seligen Herrn, so daselbst auch Pastor gewesen", nennt.

Diakonus Thomas Schult.

1580.

Unter dem Pastor Mag. Martin Brasch war, nach Cleemann, Thomas Schult im J. 1580 Capellan.

Diakonus Johannes Capobus.

1581.

Unter dem Pastor Mag. Martin Brasch im J. 1581 war Johannes Capobus Diakonus in Grubenhagen. Capobus ward später Pastor zu Bellin, wo er noch im J. 1603 lebte.

5. Pfarrer M. Eberhard Westerhausen.

1593 † 1612.

Im J. 1593 ward Mag. Eberhard Westerhausen, "von Eilburg aus Geldern gebürtig", zum Pfarramte zu Grubenhagen berufen; im J. 1607 war er 57 Jahre alt. Er hatte die Wittwe seines Vorgängers geheirathet und starb im J. 1612.

Diakonus Joachim Colberg

und

Diakonus Johann Bolte

waren unter dem Pastor Westerhausen Diakonen zu Grubenhagen. Bolte war von Rostock gebürtig und hatte im J. 1607 ein Alter von 42 Jahren. Seine Frau war Sophie

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Barkow aus Plau, im J. 1607 30 Jahre alt, die Tochter eines Barbiers Barthold Barkow aus Plau, welcher um das Jahr 1587 von Plau nach Grubenhagen gezogen war und eines von den Vikarienhäusern erhalten hatte.

6. Pfarrer M. Sebastian Peschelius.

1613 † 1625,

Dem Pastor Westerhausen folgte der Mag. Sebastian Peschelius, welcher vorher Lehrer an der Domschule zu Güstrow gewesen war; am 11. Februar 1613 bewarb er sich um die Pfarre zu Grubenhagen, da "der Prediger neulicher Zeit Todes "verfahren" war. Nach Cleemann starb er im J. 1625. Mit dem Pastor Peschelius beginnen erst die Archiv=Acten über die Prediger zu Grubenhagen.

Diakonus Johann Kohlhof.

Unter dem Pastor Peschelius war, nach Cleemann, Johann Kohlhof Diakonus.

Nach diesem Diakonus Kohlhof wird kein Diakonus weiter genannt und scheint das Amt der Diakone oder Capellane zu Grubenhagen im dreißigjährigen Kriege untergegangen zu sein.

~~~~~~~
Beilagen.


Nr. 1.

Der Bischof Benedict von Camin bestätigt die durch den Marschall Wedege Maltzan auf Grubenhagen geschehene Schenkung von 1 1/2 Hufen an die Kirche zu Grubenhagen, wofür der Pfarrer und die Vikare jährlich vier Male Seelenmessen lesen sollen.

D. d. Grubenhagen. 1494. Aug. 16.

Nach einer beglaubigten Abschrift im grossherzogl. meklenburgischen Geheimen und Haupt - Archive zu Schwerin.


Benedictus, dei et apostolicae sedis gratia episcopus ecclesiae Camminensis. Quia nobilis ac strenuus miles dominus Wedige Molzan in Grubenhagen,

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marscallus, salutis propriae non immemor, omnes mansos et bona ac possessiones immobiles, quae per progenitores suos ecclesiae in villa Grubenhagen donata existunt, super qua donatione documenta plenaria minime ostendi possunt, tanquam patronus et haeres ac dominus fundi dictarumque donationum manutentor huiusmodi donationes nouis suis literis confirmauit et approbauit et nihilominus ultra ea, quae inantea dictae ecclesiae in Grubenhagen donata sunt, unum mansum cum medio praedictae ueteri doti et prouisioni ac possessionibus dictae ecclesiae in Grubenhagen noua donatione addidit, applicauit et incorporauit, pro qua quidem noua donatione et prouisione plebanus, qui pro tempore fuerit, cum vicariis suis vniuersis quater in anno in vespere quidem vigilias defunctorum cantare et in crastino missas defunctorum legere tenebuntur, quibus vicariis plebanus post officium missae summae, quae per unum ex vicariis de domina nostra solenniter cantari debet, prandium et solennem refectionem cum propina decenti quater in anno, ut praefertur, facere tenebitur: quae omnia et singula, prout supra describuntur, tam ueterem et nouam patroni dotem, quam onera plebani praesentibus nostris literis auctoritate ordinaria ratificamus, approbamus et confirmamus, ordinationem quoque praedictam decernimus et uolumus perpetuis temporibus firmiter sub poenis debitis arbitrio nostro et successorum nostrorum reseruatis obseruari. In quorum fidem praesentia signeti nostri communis appensione ac nostrae manus volumus appositione communiri. Datum Grubenhagen, annorum millesimo quadringentesimo nonagesimo quarto, die 16. mensis Augusti.

Ita est. Benedictus episcopus
Caminensis manu propria.

Nach einer im J. 1607 genommenen gerichtlichen Abschrift von einer beglaubigten Abschrift des Kirchen - Visitations - Secretairs Mag. Simon Leupold, im grossherzogl. meklenburgischen Geheimen und Haupt - Archive zu Schwerin.


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Nr. 2.

Martin Luther an Dietrich Maltzan zu Grubenhagen.

D. d. Wittenberg. 1543. August 16.

Imaginibus et stemmate nobili viro, sed eruditione et pietate nobilissimo D. Theodoro a Moltzan, amico in Domino charissimo.

Gratiam et pacem in Domino. Literae tuae, Vir optime, invenerunt me capite laborantem, ut non potuerim citius et prolixius respondere. Gavisus sum autem vehementer ac paene retractus sum tam laetis literis, quales mihi legere aut videre rarissimum est, scilicet in nobilitate adhuc superesse tam beatas reliquias, quas Deus elegerit ex tot nobilium vulgo, qui ita insaniunt in Deum et homines, ut furiis similiores videantur, quam hominibus. Sunt et apud nos aliqui, sed pauci sunt, quos ut gemmas ecclesiae nobilissimas colimus. Christus te et gentem tuam servet, qui et reddet opulenter omnia. Spiritus S. enim donum est, quod in nobis coepit, idem perficiet. Quam felici compendio idem facerent reliqui omnes, qui tanto dispendio contra et frustra nituntur, et, ut olim, multo difficiliore opera infernum, quam coelum merentur. Alias plura. Dabimus operam, ut virum alium habeatis in locum sancti viri Balthasaris. Debitores enim nos agnoscimus maxime tam fidelibus Christi domesticis, ut serviamus, quibus modis possumus. Caeterum excusari me cupio, quod nec plura ludimagistro scripserim, quem, ut sua est eruditio, cupio in locum Balthasaris vocari, quo facto non opus fuerit altero, de qua re esto judicium vestrum. Witenbergae, 16. Augusti, anno MDXLIII.

T. Martinus Luther Doctor.   

Aus Aurifabers ungedruckter Sarnmlung fol. 408 bei Schütze I, 270. Gedruckt in Dr. Martin Luther's Briefen, gesammelt von De Wette, Th. V, Berlin, 1828, S. 583, Nr. 2158.


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Nr. 3.

Martin Luther an Dietrich Maltzan zu Grubenhagen.

D. d. 1543. August 18.

Gratiam et pacem in Christo. Ut promisimus alium virum in locum Balthasaris defuncti, ornatissime vir, ita nunc mittimus et dirigimus ad te optimum hominem M. Johannem Frisium, quem et hoc nomine T. H. gratiorem et commodatiorem fore, quod et antea fuerit H. T. notus. Accipit igitur H. T. hominem quam commendatissimum, quem nos dignum judicamus ista vocatione, quantum apud nos homines esse licet et datum est. Nam quis ministerio per se est idoneus satis? ait Paulus. Verbum est Dei, Sacramenta sunt Dei, Ecclesia est Dei, ut Angeli sese non dignos hoc officio existiment et cupiant semper in ea, quae dicuntur, proficere. Dominus, qui vocat eum, donet ei Spiritui sancto fructum multum ferre, qui maneat in aeternum, in quo bene valeat H. T. Amen. 18. Augusti, anno MDXLIII.

T. Martinus Luther D.   

Aus Aurifabers ungedruckter Sammlung fol. 409 bei Schütze I, 271. Gedruckt in Dr. Martin Luther's Briefen, gesammelt von De Wette, Th. V, Berlin, 1828, S. 585, Nr. 2160.


Nr. 4.

Die Brüder und Vettern Dietrich, Chrysostomus und Ulrich Maltzan auf Grubenhagen bevollmächtigen ihren Pfarrer Sebastian Bock, einen Capellan bei der Pfarre zu Grubenhagen zu bestellen, und setzen zu dessen Unterhaltung die vier Vikarienhäuser zu Grubenhagen und andere Einkünfte aus.

D. d. 1546. Aug. 23.

Nach einer beglaubigten Abschrift im grossherzogl. meklenburgischen Geh. und Haupt - Archive zu Schwerin.


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Folgendermassen haben wir Dietrich, Chrisostomus vnd Ulrich gebruedere und vettern die Molzane zum Grubenhagen den wirdigen ern Sebastian Bock vnserm pfarherrn alhie vnsere volnkommene macht gegeben, einen christlichen frommen man zu einem caplan in vnser pfarr alhie zum Grubenhagen zu bestellen vnd zu bedingen, das wir ihme getrewlichen vnd vngeferlich wollen halten vnd alles wircklich volnziehen: erstlich soll der caplan vnter vier vicarien heusern mit ihren garten vnd bequemigkeiten, auch zugehörigen acker, seine wohnunge darinne zu haben, die wahle nehmen; die andern drey heuser mit ihrer zugehörung vnd gerechtigkeiten soll der caplan mit frommen duchtigen handtwerck- oder arbeitsleuten besetzen, die ime von solcher wohnung vnd gerechtigkeiten alle iahr geburlichen zins vnd hausmiedt geben vnd bezalen sollen, an welchem wir obgemeltem Molzane keine dienste, ohne als viell ihre handtwerck vnd belonung erfurdert, vns anmaszen wollen, auszgeschloszen hohe vnd nidrige gerichtsgewaldt vnd beleh[n]ung zu solchen heusern, dero wir hiemit vnbegeben sein; ferner sollen obgemeltem caplan alle iahr auff Matini funfzehen gulden muntze landtswehrung gegeben vnd bezalet werden; wurde sich aber der kirchen vermugen mehren, wie solches verhoffentlich vnd auf guetem wege ist, sollen vnter denn pfarherrn, caplan und schulmeistern irer selbst ermessigung distribuiret vnd geteilet werden. Alles getrewlich vnd ohngefehrlichen. Zu vrkundt mit vnsern pitschaften versiegelt. Actum vnd datum in vigilia S. Bartholomei apostoli, anno 46.

Nach einer im J. 1607 genommenen gerichtlichen Abschrift von einer beglaubigten Abschrift des Kirchen - Visitations - Secretairs Mag. Simon Leupold im grossherzogl. meklenburgischen Geh. und Haupt - Archive zu Schwerin.


Nr. 5.

Philipp Melanthon an den Pastor Sebastian Bock zu Grubenhagen.

D. d. 1551. Aug. 24.

S. d. Venerande vir. Immensum dei beneficium est, quod in ministerio euangelii etiam per eos vult esse efficax,

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qui piorum conciliis electi et vocati sunt ad docendum. Pro hoc beneficio et gratias agamus ac eligere mediocres studeo. Hortatus sum quemdam magistrum, cuius aetas matura est ministerio; sed is recusabat, tam procul proficisci. Quamquam autem et de aliis cogitaui, tamen hunc Joachimum aliis praetuli; crescit enim aetas, et ingeniosus est et eruditus et est orphanus, nunc ab omnibus desertus. Sunt autem orphani curae deo, et vult eos deus nobis curae esse, et spero, tibi obsequentem fore. Sed tamen arbitrio vestro permitto, vt ipsi statuatis, quod ecclesiae vestrae profuturum videbitur. Tibi tamen hunc Joachimum orphanum commendo, et tuas litteras expecto. Bene vale. Die Bartolomei 1551.

Philippus Melanthon.   

Venerando viro eruditione et virtute prestanti domine Sebastiano N. pastori ecclesie dei in oppido Grubenhagen, amico suo.

Nach einer gleichzeitigen Abschrift im grossherzogl. meklenburgischen Geh. und Haupt - Archive zu Schwerin.


Nr. 6.

Philipp Melanthon empfiehlt den Joachim N. N.

D. d. 1551. Aug. 24.

Philippus Melanthon.

Salutem dicit omnibus lecturis has litteras. Hic adolescens N. Magdeburgensis etc. . vel Luneburgensis etc. . in academia nostra circiter biennium cum magna laude modestiae et diligentiae in litterarum studiis versatus est. Orphanus est et a me ad amicos missus, vt seruiat studiis. Cum igitur habeat honestam peregrinationis causam et mores eius sint honesti, oro omnes, ad quos veniet, vt ei hospitalia officia prestent. Ipse vicissim iusticiam et modestiam apud hospites prestabit, et spes est, eius ingenium vsui fore ecclesiae dei. Datae [r]a[pti]m etc., die Bartolemei apostoli 1551.

Philippus Melanthon.   

Nach einer gleichzeitigen Abschrift im grossherzogl. meklenburgischen Geh. und Haupt - Archive zu Schwerin.


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Nr. 7.

Philipp Melanthon an Dietrich Maltzan zu Grubenhagen.

D. d. (1543). Sept. 13.

Ad Dieterichum a Molza
haereditarium mareschalcum in Wenden
Philippus Melanchthon s.

Clarissime Vir, generis nobilitate et virtute praestans. Non excusabo me apud virum sapientem et candidum prolixe, tantum hoc oro, ut unico verbo illius epistolae opponantur alii multi mei de Luthero honorifici sermones, scripti in multis locis post ipsius mortem, in funebri laudatione, in praefatione in tomum proxime editum. Deinde cur excerpitur illa una vox ex ea epistola, cum alia multa contra adversarios graviter ibi dicta sint et quidem in epistola ad eum virum scripta, cujus judicium et voluntatem non ignoras? Et in fine affirmo, me veritatem antelaturum esse vitae meae. Quid requirunt amplius a me illi Aristarchi nostri, qui tam acerbe de ea epistola judicant, et fortasse, quid significet φιλόνειχος, non considerant? Non est crimen, sed πάδος usitatum heroicis naturis, quod nominatim Pericli, Lysandro, Agesilao tribuunt scriptores. Et omnino erant in Luthero heroici impetus. Nec mirum est, nos, quorum naturae sunt segniores, interdum mirari illam vehementiam, praesertim cum multis controversiis motis quaedam haereant, de quibus malim tecum coram loqui, quam in epistola instituere vel querelam vel disputationem. Mitto tibi orationem de Crucigero ac tibi pro tuo munere gratias ago, teque oro virum gravissimum, ne voluntatem tuam a me alienari sinas, dum quidem et mediocriter studiis literarum servio et in explicatione rerum difficillimarum constantiam praesto, et quia tam multas controversias satis involutas non sine periculo evolvi. Bene vale.

XIII. Septemb.   

Zum ersten Male ist dieser Brief gedruckt in "Philophilipporum defensio Philippi Melanthonis" p. 95; der jüngste Abdruck steht in Bretschneider Corpus Reformatorum, Vol. VII, pag. 461. Vgl. Lisch Maltzan Urk. IV, pag. 542, und v. Langenn: Christoph von Carlowitz, S. 172.

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VI.

Beiträge

zu der Geschichte

der

evangelischen Kirchen=Reformation
in Oesterreich

durch

die Herzoge von Meklenburg

und

die Universität Rostock,

namentlich durch

Dr. David Chyträus,

von

G. C. F. Lisch.


Z u den glänzendsten Erscheinungen in dem Leben der herzoglichen Brüder Johann Albrecht I. und Ulrich von Meklenburg gehört die Wirksamkeit derselben für die Ausbreitung und Ordnung der Reformation in fremden Ländern, namentlich in den österreichischen, belgischen und östlichen Ostsee=Ländern, die vorzüglich von der durch sie mit besonderer Vorliebe gepflegten Universität Rostock ausgeführt ward, welche sich unter diesen Fürsten eines strahlenden Ruhmes und einer ganz außerordentlichen Wirksamkeit erfreute. Und hier war es vor allen der Liebling der Fürsten, der Professor Dr. David Chyträus, welcher, die größte Zierde der Universität, mit einer unerschöpflichen Gelehrsamkeit, Weisheit, Kraft und Milde alles durchführte, was nur von ihm gewünscht ward. David Chyträus war aber auch der Mann, der so riesigen Aufgaben gewachsen war. Aufgewachsen

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und ausgebildet in den hochgehenden geistigen Wogen der Reformation, trat er als Jüngling auf den Lehrstuhl der Universität, als eben der Sieg der Reformation durch Geist und Schwert vorzüglich durch den hochbegeisterten, jugendlichen Herzog Johann Albrecht errungen war und durch das Wort gesichert werden sollte. Hinter, neben und in sich hatte er den tiefen Geist der humanistischen Bildung jener Zeit und die Fülle einer reinen theologischen Anschauung; was ihn aber besonders groß machte, war, daß er nicht allein Theologe, sondern auch eben so großer Philologe, Historiker und Staatsmann war; was ihn lieb machte, war der weise Geist der Mäßigung und der frischen Bildung, die keinem edlen Worte das Ohr verschloß. Man muß über die Fülle seiner exegetischen und rednerischen Werke, die er neben seinen ausgebreiteten Geschäften vollenden konnte, wahrhaft erstaunen. Daher gelang ihm auch alles, was er anfaßte, und daher ist sein Andenken drei Jahrhunderte hindurch auch in hohen Ehren geblieben bis auf den heutigen Tag.


Besonders wichtig und merkwürdig ist das Wirken des Professors David Chyträus für die Reformation in Oesterreich, eine Wirksamkeit, welche eben so schwierig, als gefahrvoll und mißlich war. David Chyträus war zu diesem Zwecke zwei Male selbst in Oesterreich, ein Mal für die Reformation in dem Erzherzogthume Oesterreich im Jahre 1569, das andere Mal für die Ordnung der kirchlichen Zustände in Steiermark im Jahre 1574.

Die erste Reise nach Oesterreich ist in den Lebensbeschreibungen des David Chyträus ziemlich gründlich und vollständig dargestellt. 1 ) Ueber die zweite Reise nach Steiermark habe ich unter verworfenen und zerstreuten Papieren manche werth=


1) Besonders werthvoll und ausführlich in Hinsicht auf die Bemühungen für Oesterreich ist das Leben des David Chyträus von Schütz (Otto. Frid. Schützi de vita Davidis Chytraei commentariorum libri quatuor), zu welchem die zahlreichen Schriften über die österreichischen Reisen fleißig benutzt sind. Jedoch verdiente die Sache wohl noch eine umfassendere Darstellung. - Die Beschreibung der ersten Reise von seinem Begleiter Joachim Edeling (Joachim Edelingi Pomerani hodoeporicon, Rostochii, 1571) befindet sich auf der Universitäts=Bibliothek zu Rostock mit Nathanis Chytraei Hodoeporicon und andern ähnlichen Werken zusammengebunden C. II. f. 3041 1 - 6. Vgl. auch Krabbe Gesch. der Universität Rostock, I., S. 645 flgd., welcher jedoch die Sache sehr kurz behandelt.
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volle Beiträge entdeckt, welche ein helles Licht auf die Bemühungen werfen und das Bild des großen Herzogs Johann Albrecht I. zu vervollständigen im Stande sind. Daher mag es nicht unwillkommen sein, die Geschichte der steierschen Reise 1 ) des David Chyträus zu beleuchten und zu vervollständigen.


Zum besseren Verständniß möge aber ein kurzer Abriß der ersten Reise nach Oesterreich voraufgehen.

Trotz alles Widerstrebens war die Reformation in das Erzherzogthum Oesterreich an vielen Orten, namentlich in die berühmten Häuser des Adels 2 ) des Erzherzogthums Oesterreich unter der Ens, kräftig eingedrungen; im Allgemeinen aber hatte die Reformation in allen deutschen Ländern Oesterreichs die lebhafteste Theilnahme gefunden. Fast der ganze österreichische Adel benahm sich dabei auf eine einsichtsvolle, geistreiche und kräftige Weise. Der katholische Geschichtschreiber Joseph Gaisberger, Chorherr zu St. Florian, k. k. Rath und Professor, sagt 3 ) über das Eindringen der Reformation in Oesterreich Folgendes: "Beinahe um dieselbe Zeit, wo die "Kirchentrennung", durch mancherlei Umstände begünstigt, auch in diesem Lande tiefere Wurzel schlug und besonders bei dem Adel Eingang und Unterstützung fand, errichteten die der "neuen Lehre" ergebenen Stände eine Landschaftsschule, die um 1550 in Linz eröffnet, im Jahre 1567 in das verlassene Minoritenkloster zu Ens und um Martini 1574 wieder nach Linz in das neu erbauete Landhaus übertragen wurde und hier durch das Zusammenwirken mehrerer Ursachen einen erheblichen Aufschwung nahm. Der ob der ensische Adel, schon zum großen Theile der neuen Lehre mit


1) Die Geschichte der lutherischen Reformation in den innerösterreichischen, deutschen Erblanden ist von der größten Wichtigkeit, aber eine Arbeit, welche schon wegen der Zusammenbringung des vollständigen Materials viel Zeit und große Kraft erfordert. Es liegt nur in meiner Absicht, die wichtigsten Begebenheiten festzustellen und anzudeuten und neu entdeckte Beweisstücke zu veröffentlichen.
2) Hieraus erklärt es sich auch, woher der berühmte österreichische Oberst=Feldmarschall Ritter Joachim Maltzan, welcher zur Zeit der Verbreitung der Reformation in Oesterreich in österreichischen Diensten stand, so früh und fest protestantisch ward. Vgl. Jahrb. XX, S. 43 flgd.
3) Vgl. Geschichte des k. k. akademischen Gymnasiums zu Linz, von Joseph Gaisberger. regul. Chorherrn zu St. Florian etc. ., im Funfzehnten Bericht über das Museum Francisco - Carolinum zu Linz, nebst der zehnten Lieferung der Beiträge zur Landeskunde von Oesterreich ob der Enns, Linz, 1855, S. 8 flgd.
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Eifer zugethan, erkannte in einer gut eingerichteten und wohl geleiteten Schule ein Hauptmittel, jener einen fruchtbaren Boden zu bereiten. Durch Vermächtnisse wurde allmählig eine reiche Schulcasse geschaffen, deren Einkünfte es möglich machten, einige ausgezeichnete Lehrkräfte von den protestantischen Hochschulen hieher zu ziehen und hier festzuhalten.

Die unter solchen Lehrern in der Landschaftsschule gebildeten adeligen Jünglinge setzten auf protestantischen Universitäten ihre höhern Studien fort, machten Bekanntschaft und schlossen Freundschaft mit andern gleichgesinnten Jünglingen, die ihnen nach deren Abgange von der Universität häufig in ihre Heimath folgten und hier als Lehrer, Erzieher, Hofmeister und Prädicanten um so leichter eine Unterkunft finden konnten, je weiter die beiden obern politischen Stände ihre Macht und ihren Einfluß ausgedehnt, und was noch mit Entschiedenheit der katholischen Kirche anhing, zu entfernen und durch Gleichgesinnte zu ersetzen gestrebt hatten."

"Aber auch die protestantischen Universitäten, Wittenberg, Rostock, Frankfurt a. O., Jena, unterließen nicht, die enge Verbindung mit dem österreichischen Adel zu nähren und dadurch herzuhalten, daß sie die Wahl junger und adeliger Männer, die sie in ihrem Schooße gebildet, zu Rectoren und Prorectoren begünstigten und ob solcher Auszeichnung hinwieder für Schützlinge Gefälligkeiten, für Unternehmungen Hülfe und Unterstützung wünschten und auch erhielten."

"Durch solche Einwanderer von protestantischen Hochschulen ward es möglich, den in den Klöstern noch bestehenden Schulen in mehrern Städten protestantische entgegenzustellen, um hierdurch alles Entgegenstreben, zumal das des Prälatenstandes, zu paralysiren und den kaiserlichen Befehlen, durch welche die Uebergriffe der protestantischen Stände in die gesetzlichen Schranken zurückgewiesen werden sollten, offenen "Trotz" zu bieten. Unter so "betrübenden Umständen" 1 ) ging das 16. Jahrhundert zu Ende."


1) Im Jahre 1600 rückten die Jesuiten in Linz ein, an deren Spitze der Prediger Georg Scherer, früher Professor und Hofprediger zu Wien, stand, welcher den Katholicismus wieder in Linz stärkte und die Jesuiten daselbst einführte. Im Jahre 1608 ward der protestantischen Schule entgegen der Grund zu dem katholischen Gymnasium in Linz gelegt, welches vorherrschend den Jesuiten angehörte und großen Ruf erlangte. - Merkwürdig ist es, daß, so wie Meklenburg im 16. Jahrhundert für die Reformation in Oesterreich wirkte, das katholische Gymnasium zu Linz im 18. Jahrhundert mit der jungen katholischen Kirche in Schwerin in Verbindung trat.
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Man kann hiergegen sagen, daß die hohe Bildung, Begeisterung, Kraft und Mäßigung des österreichischen Adels jener Zeit eine wahrhaft erhebende Begebenheit in der Geschichte ist und zum Beispiel aufgestellt zu werden verdient.

Nachdem endlich nach langen und harten Kämpfen der Kaiser Maximilian II. am 18. August 1568 den lutherischen Landständen freie Religionsübung nach dem Sinne der augsburgischen Confession zu gewähren sich genöthigt gesehen hatte, machten die Landstände auch sogleich Anstalt, die evangelische Kirche durch Kirchen= und andere Ordnungen zu sichern, und brachten schon im September 1568 auf dem österreichischen Landtage zu Wien die Sache zur Verhandlung. Der Kaiser bewilligte hier denselben "in gemeiner Landtagsversammlung des Erzherzogthums Oesterreich unter der Ens die Verfassung einer gottseligen Agende ungefähr nach dem Gebrauch der ältesten augsburgischen Confession verwandten Kirchen", und die Stände gingen sogleich auf demselben Landtage ans Werk. Die Landstände erwählten und bestätigten dazu einen Ausschuß, welcher aus Gliedern berühmter alter Adelsgeschlechter; aus dem kaiserlichen Rath Hans Wilhelm Freiherrn zu Rogendorf, obersten Erblandhofmeister in Oesterreich und Landmarschall in Oesterreich unter der Ens, ferner aus den Deputirten der Ritterschaft: Rüdiger Herrn von Stahremberg zu Schönpühl, Leopold Grabner zu Rosenberg und Wolf Christoph von Enzersdorf im Langen Thal, endlich aus dem Professor Dr. David Chyträus und dem grabnerschen Prädicanten Christoph Reiter zu Rosenberg bestand. Am 22. September 1568 erließen die auf dem Landtage noch gegenwärtigen Herren eine Instruction 1 ) für diesen Ausschuß, nach welcher derselbe an einem bestimmten Tage in Wien zusammentreten sollte, um dasWerk "nach der augsburgischen Confession und derselben lautern Inhalt" auszuführen, und fertigten sogleich "einen ehrlichen vom Adel des Landes Herrn Wolf Christoph Maiminger 2 ) zu Nusdorf an der Traisam" nach Meklenburg ab, um den Dr. David Chyträus möglichst bald nach Oesterreich zu bringen. Der Kaiser gab dem Maiminger am 25. Sept. ein Empfehlungs=


1) Vgl.Anlage Nr. 1.
2) Der österreichische Gesandte unterschreibt sich in seinem Originalschreiben Maininger, wird auch in den meisten österreichischen, auch meklenburgischen Originalschreiben Maininger genannt. Die Schreibung Maiminger, welche hiernach ursprünglich wohl nicht ganz richtig ist, findet sich aber schon bei Edeling und bei Ctyträus. Die Familie ward später Mamming genannt.
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schreiben 1 ) an die Herzoge von Meklenburg mit, durch welsches er den Dr. Chyträus zu der Arbeit losbat, und der Ausschuß erließ am 30. Sept. ein ähnliches Schreiben 2 ) an die Herzoge und an Chyträus; das Schreiben an die Herzoge ist von Hans Wilhelm Freiherrn von Rogendorf, Wolf Christoph von Enzersdorf, Leopold Grabener zu Rosenberg, Veit Albrecht von Puchhaim und Rüdiger von Stahremberg besiegelt 3 ). Maiminger kam in Begleitung seines Vetters schon am Ende des Monats October in Schwerin bei dem Herzoge Johann Albrecht an, welcher über die Werbung hoch erfreut war. Der Herzog theilte die Werbung bald seinem Bruder in Güstrow mit und schickte ihm am 31. October mit der Erklärung seiner Bereitwilligkeit den Gesandten zu. Der Herzog Ulrich empfing die Nachricht "mit Freuden" und gab am 10. November seine Einwilligung zu der Beurlaubung des Professors Chyträus, welchen der Herzog Johann Albrecht sogleich nach Schwerin berief, nachdem Maiminger dahin zurückgekehrt war. Chyträus eilte nach Schwerin; der Herzog Johann Albrecht war aber an dem Tage grade zu Bantschow, zwei Meilen von Schwerin, und hatte den Chyträus dahin beschieden. Als nun aber Chyträus den Herzog nicht in Schwerin traf, so reiste er wieder nach Rostock zurück. Der Herzog bemerkte es "über seine Zuversicht und nicht ohne Mißfallen", daß Chyträus ihm die wenigen Meilen nicht nachgereist war, und schrieb ihm am 12. November, daß er dem Christoph Maiminger erlaubt habe, sich nach Rostock zu Chyträus zu begeben. Zugleich gab der Herzog dem Chyträus zu erkennen, daß er "diesfalls Gottes Ehre und der christlichen Kirche Nutzen mehr als irgend eine andere Privatsache ansehen und sich darnach achten solle, daß er so bald als immer möglich mit dem Gesandten unversäumt nach Oesterreich ziehe und daselbst das christliche und gottselige Werk verrichte, jedoch vor der Reise bei dem Herzoge, wo dieser auch sein möge, vorkehre."

So sehr aber auch Maiminger auf die Abreise drang, so verzögerte sie sich doch von Woche zu Woche. Chyträus war vor der damals sehr großen und beschwerlichen Reise, vor dem


1) Vgl. Anlage Nr. 2.
2) Vgl. Anlage Nr. 3.
3) Die Geschlechter der Rogendorf, Puchaim und Stahremberg sind berühmt. Das Geschlecht der v. Enzersdorf ist im 17. Jahrhundert ausgestorben. Das alte Geschlecht der Grabener wanderte später der evangelischen Religion wegen aus Oesterreich aus und erlosch im 17. Jahrhundert in Franken. Leopold Grabener war einer der eifrigsten Anhänger der Reformation in Oesterreich.
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schwierigen Geschäfte und den zu erwartenden Kämpfen im feindlichen Lager bange und wäre "viel lieber in seinem befohlenen Schulamt, Gott und der Jugend zu dienen, geblieben"; er wollte daher nicht ohne Begleitung eines "treuen Freundes reisen, von dem er Rath, Hülfe und Trost haben möge". Am 24. und 27. November bat er den Herzog Ulrich wiederholt, daß dieser den Superintendenten Dr. Conrad Becker zu Güstrow zur Begleitung beurlauben möge. Maiminger drängte unablässig, erklärte wiederholt, nicht ohne Chyträus abreisen zu wollen, und bat am 29. November selbst um Beurlaubung des Dr. C. Becker 1 ), da von den österreichischen Ständen vorhergesehen sei, daß Chyträus wohl einen Begleiter mit sich zu nehmen wünsche, und erbot sich, die Verantwortlichkeit und die Kosten auf sich zu nehmen, bat jedoch wiederholt dringend um baldige Abfertigung. Der Herzog Ulrich schlug jedoch am 1. December dem österreichischen Gesandten die Bitte ab, da Becker in seinen Amtsgeschäften nicht gut zu entbehren sei und der Kaiser nur um Chyträus gebeten habe, "stellte es aber in sein Bedenken, was er für seine Person" thun wolle. Chyträus nahm nun statt einen, zwei Begleiter von Rostock mit sich: den Professor Johann Posselius d. ä., Professor der griechischen Literatur an der Universität Rostock, und den Joachim Edeling 2 ), einen jungen Pomeraner, welcher späterhin die Reise in einem lateinischen Gedichte beschrieb. Am 3. December 1568, bei starker Winterkälte, reiste die Gesellschaft von Rostock auf Befehl des Herzogs Johann Albrecht nach Wismar, von wo sie aber nach Wittenburg berufen ward, wohin sich der Herzog begeben hatte. Maiminger reiste nach Lübeck, Chyträus über Schwerin nach Wittenburg, wo beide verabredungsmäßig wieder zusammentrafen. Am 7. December kam Chyträus in Wittenburg an, um mit dem Herzoge Johann Albrecht und dessen Räthen Joachim Kruse, Heinrich Husan und Andreas Mylius Unterredung zu halten. Maiminger hatte schon vorher Antwortschreiben von beiden Herzogen an die österreichischen Stände eingehändigt erhalten, durch die sie die Wünsche derselben gerne erfüllen zu wollen erklärten, Herzog Ulrich (d. d. 28. Novbr. 1568): "damit der erste Stein der Kirche Gottes an denselbi=


1) Vgl. Anlage Nr. 4.
2) Am 24. August 1580 schreibt Petrus Edeling, Superintendent zu Colberg, an seinen Lehrer David Chyträus:
     "Accidit fratrem meum unicum et longe carissimum quod Tua Praestantia deo sic disponente comitem sibi in reformatione religionis in Austria elegerit".
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gen Orten gelegt werde", Herzog Johann Albrecht (d. d. Wittenburg, 8. December 1558), "um von dem Licht des gnadenreichen und allein selig machenden Wortes Gottes, welches uns seine Allmacht in dieser letzten Zeit und Finsterniß der Welt erscheinen und leuchten lassen, auch Andern einen Anblick zu entzünden und mitzutheilen." An den Kaiser schrieb aber der Herzog Johann Albrecht zu Wittenburg am 8. Dec. 1568, daß "er mit Freuden und Frohlockung vernommen, daß die Kaiserliche Majestät nach dem löblichen, weit berühmten Exempel Ihrer Vorfahren am heiligen Reiche, als des frommen christlichen Kaisers Constantini Magni, Theodosii und anderer von Gott begabten und erleuchteten hohen Potentaten und heilsamen Regenten, dieses herrliche, vortreffliche, gottselige, auch lange Zeit gewünschte und gehoffte Werk mit christlicher Mildigkeit angegriffen und zur Pflanzung und Ausbreitung der wahren Erkenntniß und Ehre des Sohnes Gottes unsers einzigen Erlösers und Seligmachers Jesu Christi an ihrem Allergnädigsten Fleiß, Vorschub und Handreichung nichts mangeln lassen, und den Allmächtigen von Grund des Herzens bitte, er wolle der Kaiserlichen Majestät mit seinem heiligen Geiste hierin behülflich und beiständig sein, damit diese angefangene christliche Reformation zu einem seligen, fruchtbaren, guten Ende gebracht, sein Name geheiligt werde, sein Reich zukomme und sein Wille geschehe überall auf Erden, wie im Himmel". Am 9. December 1568 fuhr die Gesellschaft von Wittenburg ab (nicht am 8., da Chyträus noch "Datum Witteborch 9 Decembris 1568" ein Schreiben an den Herzog Ulrich richtet); sie nahmen den Weg über Boizenburg, Lüneburg, Wolfenbüttel, Halberstadt, Quedlinburg, Leipzig, wo sie am 21. und 22. December mit Joachim Camerarius Unterredung hielten, Grimma, Meißen, Dresden, Pirna, Königstein, Peterswalde, Aussig, Prag (am 1. Januar 1569), Czaslau, Iglau, Jamnitz, und kamen am 10. Januar 1569 in der Stadt Krems an der Donau an, in deren Nähe Maiminger wohnte. Chyträus war zuerst nach Krems gegangen, weil der eine der Deputirten, Leopold Grabener, Herr zu Rosenberg, und sein erwählter Mitarbeiter, Christoph Reiter, Grabener's Prädicant zu Rosenberg, welcher schon 24 Jahre lang die Reformation in Oesterreich gepredigt hatte, in der Nähe wohnten. In Krems blieben sie 9 Tage zusammen. Während der Zeit sandte Chyträus die Briefe an den Kaiser zu Händen des Canzlers Johann Ulrich Zasius nach Wien. Nachdem alle Vorbereitungen getroffen waren, suchte Chyträus einen stillen, angenehmen Ort, um seine Arbeiten ungestört

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ausführen zu können. Er wählte Spitz an der Donau, nicht weit oberhalb von Krems, wo er bei dem Edlen Leonhard von Kirchberg gastliche Ausnahme fand. Chyträus hatte vier Schriften auszuarbeiten: eine Kirchenordnung oder Agende, eine Superintendenten= und Consistorial=Ordnung, in Oesterreich Deputations=Ordnung genannt, eine Erklärung der augsburgischen Confession (Doctrinale) und einen Auszug aus dieser Erklärung (Examen ordinandorum). Am Ende des Monats Februar konnte das erste Buch der Agende und nicht lange darauf die Superintendenten=Ordnung dem Kaiser durch den Freiherrn Johann Wilhelm von Rogendorf vorgelegt werden; die Agende empfahl Chyträus von Spitz am 26. Februar 1569 auch dem Canzler Zasius 1 ). Gegen Ende des Monats März konnte Chyträus, nachdem er alle Arbeiten vollendet hatte, nach Wien gerufen werden, um den Berathungen über die Kirchen=Ordnung beizuwohnen. Die Landstände überreichten bald dem Kaiser das Werk, welcher sich jedoch nicht gleich erklärte. Die Verhandlungen und die Antwort des Kaisers verzögerten sich bis in den Monat Juni, während welcher Zeit die dagegen arbeitende katholische Partei auch nicht müßig blieb. Während der Zeit machte Chyträus in der ersten Hälfte des Monats Mai Ausflüge in die Umgegend von Wien und nach Mähren und trat am 25. Mai eine Reise nach Ungarn an, über Presburg bis Komorn, damals der äußersten christlichen Veste, und zurück über Neusiedel, Oedenburg, Eisenstadt und Neustadt nach Wien. Als sich die Erklärung des Kaisers noch immer hinzog, ging Chyträus auf einige Zeit nach Spitz zurück, und von dort nach Wien. Chyträus sehnte sich nach Rostock zurück, da ihm während seiner Abwesenheit ein Sohn geboren und seine Frau schwächlich, er selbst auch zuweilen kränklich gewesen war, endlich er es für seine Pflicht hielt, seine Dienste der Universität und dem Vaterlande nicht länger zu entziehen. Seine Rückreise war schon auf den 30. Julii bestimmt; aber die katholische Parthei hatte den Kaiser noch immer hinzuhalten gewußt. Der Kaiser hatte dem Chyträus selbst persönlich seinen Fleiß und seine Gewissenhaftigkeit in der Ausarbeitung der Kirchen=Ordnung gelobt, aber dabei ausgesprochen, daß manches mehr den Stempel der Ansichten der Landstände, als seiner eigenen Ansichten trage,hatte jedoch keinen Punct besonders berührt; einige hatten dies und jenes auszusetzen, andere verlangten mehr äußere Ceremonie beim Gottesdienst, kurz es erhoben sich fort


1) Vgl. Anlage Nr. 5.
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und fort Bedenken gegen die Bewilligung. Chyträus ward daher dringend gebeten, noch einige Zeit zu bleiben: Zasius rieth, einen baldigen günstigen Ausgang abzuwarten und selbst der Kaiser ließ den Chyträus bitten, die Reise noch einige Tage aufzuschieben. Am 1. August 1569 meldete Chyträus dies den Herzogen 1 ), nachdem er den Bitten nachgegeben hatte. Endlich bewilligte der Kaiser den österreichischen Ständen am 13. August 1569 freie Religionsübung in Grundlage der ausgearbeiteten Kirchen=Ordnung, ertheilte jedoch keine förmliche Anerkennung derselben und gestattete keinen öffentlichen Gottesdienst in der Stadt Wien. Erst am 30. Mai 1570 erreichten die Stände die kaiserliche Bestätigung der Kirchen=Ordnung, welche im Jahre 1571 "nach manchen Aenderungen" unter dem Titel "Christliche Kirchen=Agenda" im Druck erschien 2 ). Am 3. Februar 1572 nahmen die versammelten Stände den Bericht des erwählten Ausschusses entgegen und die im Druck erschienene Agende an, und bevollmächtigten den Ausschuß, allen Fleiß anzuwenden, daß auch das Doctrinal ausgeführt werde 3 ).

Am 15. August 1569 entließ der Kaiser den Chyträus mit Dankschreiben 4 ) an den Herzog Johann Albrecht und an die Universität 5 ), in welchen der Kaiser auch ausspricht, daß Chyträus "sich dermaßen geflissen, gehorsamlich und gutwillig erzeigt, und mit Bescheinung seines besondern, vortrefflichen Eifers, den er zur Besserung des gemeinen heilsamen Religionswesens und zur Stiftung guter Ordnung habe, dermaßen und also verhalten habe, daß nicht allein die Landstände, sondern auch Er, der Kaiser, ein besonderes gnädiges Wohlgefallen darob empfangen" habe.

An demselben Tage, den 15. August 1569, trat Chyträus mit seinen Gefährten Possel und Edeling in Begleitung von vier österreichischen Edlen die Rückreise von Wien an, über Znaym, Deutsch Brod, Czaslau, Kollin, Böhmisch Brod, Prag, Welwarn, Leitmeritz, Aussig, Peterswalde, Pirna, Dresden, Elsterwerda, Dobrilug, Dahme, Baruth, Mittenwalde, Berlin, Spandau, Fehrbellin, Witstock, Plau, Güstrow, nach Rostock, wo um den 6. Sept. 1569 die Universität die Heimkehrenden mit Freude und Stolz empfing. Die österreichischen


1) Vgl. Anlage Nr. 6, vgl. Nr. 8.
2) Vgl. Schützii vita Dav. Chytraei. II. Appendix p. 1. sq.
3) Vgl. Anlage Nr. 9.
4) Vgl. Anlage Nr. 7.
5) Schützii Vita Dav. Chytraei II. p. 70 - 73.
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edlen Begleiter kehrten am 15. September von Rostock in ihr Vaterland zurück.

So hatte David Chyträus ein großes Werk und eine große Reise in neun Monaten mit Ehren und nach Möglichkeit ausgeführt.

Jedoch gerieth die protestantische Kirche im Erzherzogthum Oesterreich bald in Verwirrung und Unsicherheit. Auf seiner steierschen Reise im Jahre 1574 gab Chyträus zu Stein am 15. Junii mit mehreren Predigern ein gegründetes Bedenken 1 ) über zehn ihnen vorgelegte Artikel.

So lange David Chyträus lebte, blieben auch die Stände Oesterreichs unter der Ens mit demselben in Verbindung. Der protestantische Gottesdienst ward nach dem Tode des Kaisers Maximilian († 1576) durch die katholischen Bestrebungen vielfach verkümmert; so ward den Protestanten die Uebung des evangelischen Gottesdienstes in der Stadt Wien untersagt. Der katholische Geschichtschreiber Joseph Gaisberger 2 ) sagt in seinem Sinne: "Die protestantischen Stände des Landes ob der Ens hatten die von Maximilian II. am 7. Decbr. 1568 ertheilte Religions=Concession vielfältig überschritten. Immer "unverschleierter" trat ihr Bestreben hervor, die "katholische Lehre" zu verdrängen und "ihre festeste Stütze, das Haus Habsburg, zu stürzen" (!?) Kaum war daher die Statthalterschaft in dem Erzherzogthume an den thätigen Bruder des Kaisers Rudolph II., Mathias, übertragen, erließ dieser strenge Befehle, die geschehenen Uebergriffe sogleich abzustellen, die von seinem Vater getroffenen Anordnungen zu erfüllen und so die gesetzlichen Schranken einzuhalten. Darum wurde auf den Pfarren des Landesfürsten und der geistlichen Stände, wo diese Uebergriffe und Vergewaltigungen stattgefunden, das protestantische Exercitium und Schulwesen aufgehoben, die protestantischen Prädicanten und Lehrer entfernt und wieder katholische Geistliche an ihre Stelle gesetzt."

In diesen "gar besorglichen Läuften" wandten sich die evangelischen Stände des Landes unter der Ens am 24. Junii 1579 wieder an D. Chyträus und schickten darauf seinen alten Bekannten Wolf Christoph v. Maiminger als Gesandten wieder nach Meklenburg, um einen Superintendenten für das Land von der Universität Rostock zu erwerben, damit "die reine, gesunde Lehre ferner gegen allerhand neue einreißende Corruptelen unverfälscht erhalten und vertheidigt werden


1) Vgl. unten.
2) Vgl. Geschichte des akademischen Gymnasiums zu Linz a. a. O. S. 10.
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möchte". Ihr Wunsch ging auf Dr. Martin Chemnitz, Dr. Lucas Backmeister oder Dr. Simon Pauli, besonders auf Dr. Lucas Backmeister. Maiminger kam am Christabend 1579 in Rostock bei Chyträus an und dieser reiste mit ihm nach Bützow, wo er ihn am 30. December dem Herzoge Ulrich, der sich damals dort aufhielt, schriftlich empfahl, welcher jedoch am letzten December bedauerte, "daß er wenig dazu werde thun können, da Dr. Lucas Backmeister des Rathes der Stadt Rostock Diener" sei. Nachdem diese Sendung mißlungen war, schickten die Stände mit einem Schreiben vom 4. Octbr. 1580 einen zweiten Gesandten in der Person des Edlen Christoph Talhamer, Mitgliedes und Ober=Secretarius der Stände, nach Meklenburg, um den Dr. Lucas Backmeister entweder ganz oder auf eine austrägliche, geraume Jahrschar loszubitten. Talhamer stellte am 10. November seinen Antrag, erreichte aber eben so wenig sein Ziel, als Maiminger. Der Herzog Ulrich bevorwortete die österreichische Bitte am 10. November auf das dringendste und sehr ausführlich bei dem Rath der Stadt Rostock: aber dieser schlug die Bitte am 21. November 1580 in einer ausführlichen Erklärung entschieden ab, "da Dr. Backmeister dem Rathe in der Universität als ein Professor der Theologie und in der Pfarrkirche zu St. Marien als ein bestallter Prediger verwandt sei und der Rath den Ständen unmöglich willfahren könne." Die rostocker Rathsprotocolle 1 ) sagen: "1580 den 12. November. Die österreichischen Stände halten an, Dr. Backmeistern über die bereits accordirten 9 Monate noch länger zu erlauben, dortiges evangelisches Kirchenwesen in Ordnung zu bringen. Den 21. November. Denen österreichischen Gesandten wird ihre Bitte wegen Dr. Lucas Backmeisters temporeller Beurlaubung, weil weder Senatus, noch das Kirchspiel darin willigen wollen, abgeschlagen."


Eben so wichtig und bedeutend, wie die Bemühungen für die Neugestaltung der evangelischen Kirche im Erzherzogthume Oesterreich, waren die Arbeiten für die Reformation des Herzogthums Steyermark.

Ueber die Einführung der Reformation in die südlich von dem Erzherzogthume Oesterreich gelegenen österreichischen Erb=


1) Vgl. Neue wöchentl. Rostock. Nachrichten, 1839, Nr. 29.
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lande berichtet ein katholischer Geschichtschreiber 1 ) Folgendes. "Bald drangen Luthers Lehren und Lehrer in unser Vaterland, die höheren Volksclassen begünstigten ihre Verbreitung, die unteren nahmen es bei der geringen Zahl der katholischen Priester mit der Glaubensmeinung ihrer Seelsorger nicht so genau, und daher geschah es, daß 1531 der Domherr von Laibach Primus Truber 2 ) in der Domkirche zu Laibach der Erste Luthers Lehre öffentlich zu predigen anfing und bald viele Anhänger gewann. Man untersagt ihm bei Strafe die Kanzel und entsetzt ihn des Amtes: aber mit Genehmigung der krainischen Landschaft und des Rathes von Laibach wird ihm die bürgerliche Spitalkirche (jetzt ein Waarengewölb im k. k. Kreisamts=Gebäude) eingeräumt. Von hier auf Betrieb des laibacher Bischofes Franz von Katzianer und den diesfalls erlassenen Befehl des römischen Königs Ferdinand I. entfernt, wird Truber 1540 von seinen Gönnern in die erledigte Pfarr Lack übersetzt, aber von da durch Anordnung des Bischofes von Freisingen, dem diese Pfarr und Herrschaft gehörte, so auch später von den Pfarren Tüffer und Ratschach entfernt."

"Inzwischen entspannen sich durch die zuwachsende Zahl der "neuen Sectirer" in Steiern, Kärnten, Krain und Görz nothwendig mehrfache Zwiste und Beschwerden zwischen den beiden Religionsparteien. In Laibach und am Lande gewann unter hohen und niedern Ständen die neue Lehre immer festeren Fuß. Der Laibacher Domherr Paul Wiener wurde der katholischen Kirche abtrünnig, aber darob auch 1547 aus Krain verwiesen. Desgleichen erging es im nämlichen Jahre dem vorerwähnten evangelischen Prediger Primus Truber, der indessen Pfarrer in St. Barthelmä geworden; denn es wurden ihm auf Betrieb des Fürstbischofes Urban und den hierauf erflossenen unmittelbaren Befehl Kaisers Carl V. bei Verlust seiner Freiheit die Gränzen der österreichischen Erbländer untersagt und seine Bücher und Schriften verbrannt. Truber, mit dem Kirchenbanne belegt, flüchtete sich ins deutsche Reich, wo er in verschiedenen Städten, nämlich: in Rottenburg an der Tauber, in Kempten und Harrach durch vierzehn Jahre (bis 1561) als Prediger verweilte."

"Indessen predigten und wirkten Truber's Freunde und Nachfolger: Johann Scherer und Georg Jereschiz, dann


1) In Mittheilungen des historischen Vereins für Krain, Laibach, 1851, Juli, S. 47 flgd.
2) Vgl. "Primus Truber, der erste Kirchen=Reformator in Krain", von Dr. Klun, im Deutschen Museum, Zeitschrift für Literatur, Kunst, 1857, Nr. 33, 13. August.
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Caspar Pokauz in Krainburg noch immer öffentlich oder geheim für die neue Lehre. Da erging 1554 neuerdings ein scharfes landesherrliches Verbot. Die Austheilung der Sacramente nach evangelischem Ritus wurde bei hoher Strafe untersagt und dem Fürstbischofe die thätigste Sorge zur Vertilgung alles Irrglaubens empfohlen."

"Diese Verfügungen bewirkten aber nur den offenen Bruch zwischen beiden Religionsparteien. Beinahe sämmtliche Landstände von Steiern, Kärnten und Krain, mit Ausnahme des geistlichen Standes, bekannten sich 1555 in einer dem Landesfürsten und deutschen Könige Ferdinand I. unterlegten Klageschrift zur evangelischen Kirche und baten um unbedingte Religionsfreiheit und um rückhaltlosen Schutz für die evangelischen Kirchen= und Schuldiener. Der 1547 nach Deutschland geflüchtete Primus Truber erschien 1561 auf die schriftliche Einladung der krainischen Landstände wieder in Krain, brachte den ersten Buchdrucker (Johann Mandel oder Manlius) und das schon 1553 zu Tübingen in windischer und croatischer Sprache mit lateinischen Lettern von ihm herausgegebene neue Testament und den Pfalter, dann die Evangelien und den Katechismus von Luther in's Land und wurde zum besoldeten ständischen Prediger in Laibach ernannt." (Vgl. nachträgliche Note unten zu S. 94).

Aber nicht lange wieder blieb Truber unangefochten. Kaum in Laibach angelangt, mußte er zur Prüfung seiner Lehrsätze zwei Mal (1561 und 1562) vor dem Fürstbischofe erscheinen. In Gegenwart des Landesverwesers und des Stadtmagistrats, der ständischen Verordneten und anderer Herren wurde er über 24 Glaubenssätze zur Rede gestellt und als Ketzer erklärt. Demungeachtet bewilligten ihm 1563 die Stände wegen zunehmender Zahl der neuen Bekenner sogar einen Amtsgehilfen in dem Prediger Sebastian Crellius. Man errichtete eine evangelische Schule in Laibach und unterstützte aller Orten und Maßen die Verbreitung der neuen Lehre".

"Da begann 1565 nach dem Absterben Kaisers Ferdinand I., dessen Sohn Erzherzog Carl die Regierung in Steiern, Kärnten und Krain mit den nachdrücklichsten Befehlen zur Unterdrückung der evangelischen Lehre. Dem ständischen Prediger Primus Truber wurde, trotz der schriftlichen Einrede der Landstände, die Weisung ertheilt, binnen zwei Monaten mit Familie und Habe das Land zu räumen. Er wanderte wieder nach Würtemberg, Wo er Pfarrer zu Deverdingen bei Tübingen ward und 1586 starb."

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"Indessen weilten und wirkten noch immer mehrere Prediger und Anhänger für die neue Lehre in Krain, besonders der nach Truber's Landesverweisung zum Superintendenten in Laibach ernannte Sebastian Crellius. Nach dessen Tode (1569) wurde Christoph Spindler, auf Ansuchen der evangelischen Bekenner in Krain, von Truber aus Deutschland hereingesendet und zum Superintendenten in Laibach ernannt. In diesem Jahre zählte man bereits im ganzen Lande bei 24 evangelische Prediger. Doch setzten ihren Bestrebungen die katholischen Priester einen festen Damm entgegen."

"Auf den Landtagen wurden, statt anderer nicht minder wichtiger Fragen, fast ausschließend nur heftige Streitreden über Religionsfreiheit gepflegt. Die fortwährenden Türkeneinfälle und übrigen Zeitwirren nöthigten der katholischen Regierung und Kirche zeitweise Nachgiebigkeit ab, wodurch die evangelische Partei, zumeist aus dem mächtigen Herren= und Ritterstande bestehend, zu immer höherem Begehren ermuthigt wurde. So kam endlich 1572 ein Religionsvergleich zu Stande, welcher der neuen Lehre in Steiern, Kärnten und Krain Duldung und Schutz versprach, und auch auf dem wegen eines neuen Türkeneinbruches in Croatien nach Bruck an der Mur ausgeschriebenen General=Landtag 1578 die wiederholte Genehmigung des Landesfürsten Erzherzogs Carl erhielt."

So standen im Jahre 1572 die Sachen in Steiermark, Kärnthen und namentlich in Krain im Allgemeinen. In Klagenfurt, der Hauptstadt Kärnthens, wurden protestantische Prediger auf Kosten der Landstände gehalten. In Gratz, der Hauptstadt Steiermarks, hatten die zahlreichen und vornehmen Anhänger der Reformation eine Kirche, und an derselben einen Prediger M. Georg Cunno und außer diesem noch drei andere Prädicanten 1 ). Daneben hatten die Stände eine große, fürstlich eingerichtete Schule vorzüglich für die Söhne des Adels.

Die protestantische Kirche und Schule in Gratz hatte jedoch noch keine feste und sichere Ordnung und ward zumeist nach der würtembergischen Kirchenordnung gehandhabt, neben welcher manches Herkömmliche und Willkührliche galt. Nachdem die steierschen Landstände im Jahr 1572 Duldung und Schutz erreicht hatten, strebten sie mit Kraft darnach, ihrer Kirche eine feste Ordnung zu verschaffen, und warfen dabei nach dem Vorgange der österreichischen Stände auf den rostocker Professor David Chyträus ihr Auge. Im Jahre 1573 schickten


1) Vgl Schützi Vita Dav. Chytraei, II, S. 274.
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die steierschen Stände ihren Secretair Matthäus Amman nach Rostock, um den Chyräus zu einer Reise nach Steiermark zu bewegen, zu welcher dieser sich auch im Anfang Mai bereit erklärte. So groß auch zuerst die Bedenken waren, welche Chyträus hegte, so überwand doch endlich sein ernster Eifer für die Sache alle Hindernisse; er entschloß sich endlich zu dem Unternehmen, nachdem er sich gewisse Aufklärungen und genügende Sicherheit ausgebeten hatte. Nachdem der Herzog Johann Albrecht I. im Junii 1573 seine Einwilligung zu der Reise gegeben hatte, erschien der Hauptmann der steierschen Landschaft, Bernhard Lerch, ein ausgezeichneter Mann, früher in Kriegsdiensten gegen Frankreich und Dänemark, 1 ) darauf österreichischer Hauptmann der Festung Komorn, später Hauptmann zu Wien, wo Chyträus ihn genau kennen gelernt hatte, im Julii 1573 als Gesandter der steierschen Landschaft in Rostock, um den Chyträus nach Steiermark zu führen 2 ). Die Reise, verzögerte sich aber längere Zeit, da Bernhard Lerch im Auftrage der steierschen Landschaft in Berlin, wohin er von Rostock zurückgereiset war, zu verhandeln hatte. Während der Zeit der Vorbereitung zur Reise traten jedoch noch andere Zwischenfälle ein, welche sehr unangenehm waren. In Gratz hatte der Prediger Georg Cunno, ein beredter, aber ehrgeiziger und verschlagener Mensch, Bedenken und Unruhe gegen Chyträus erhoben, da er dessen Einsicht, Untersuchung und Anordnung fürchtete. In Berlin hatte Georg Cölestinus, Propst zu Cölln an der Spree, ein habgieriger, zanksüchtiger und eitler Mensch, Wünsche geäußert, welche die Beschleunigung der Reise zum Ziele hatten. Georg Cölestinus war nämlich dazu ausersehen, die Reise nach Steiermark mitzumachen und vielleicht dort zu bleiben; er hatte einen Bruder Johann Friedrich Cölestinus, welcher damals in Oesterreich Prediger war und als eifriger Vertheidiger des Flacius dort viele Gegner hatte. Deshalb suchte Georg Cölestinus die Reise zu betreiben, damit Chyträus seinem Bruder zu Hülfe kommen könne, während Cunno die Reise zu verhindern suchte; indessen war Bernhard Lerch noch immer durch Geschäfte aufgehalten. Mittlerweile war die Jahreszeit vorgerückt und Chyträus selbst hatte nicht recht Neigung, dem Winter entgegen zu reisen.

Endlich ging die Reise im Monat September 1573 vor sich. Bernhard Lerch war im August wieder nach Meklenburg


1) Gallia conspicuum nitidis te vidit in armis,
     Dania scit dextrae fortia facta tuae      Joh. Frederus.
2) Vgl. Schützi Vita D. Chytraei II, p. 253, 259 sq.
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gekommen und hatte namentlich zu Güstrow mit dem Herzoge Johann Albrecht eine Unterredung gehabt, welcher ihm auch den Wunsch zu erkennen gegeben hatte, einen leichten Trab= oder Feldharnisch von der berühmten steierschen Stahlarbeit zu besitzen. Lerch kam am 5. Sept. in Rostock an 1 ) und reiste am 8. Sept. von Rostock nach Berlin ab; Johannes Frederus gab dazu einen dichterischen lateinischen Abschiedsgruß 2 ) im Namen der Universität Rostock heraus. Auch Chyträus reiste bald darauf ab, über Parchim, wo er am 20. Septbr. war, nach Salzwedel, um sich hier mit Martin Chemnitz über den Stand der österreichischen Kirche zu bereden. Am Michaelistage war Chyträus in Berlin. Hier mußte er aber zwei Monate lang im Hause des Georg Cölestinus liegen, da Lerch einen Boten nach Steiermark abgefertigt hatte, dessen Rückkehr er erst abwarten mußte.

Während der Zeit trat noch ein Briefwechsel mit der steierschen Landschaft ein. Bernhard Lerch hatte sich bei der Beurlaubung des Chyträus verpflichten müssen, dafür zu sorgen, daß dieser "nicht länger als ein halbes Jahr aufgehalten werde". Hiergegen bat die steiersche Landschaft am 19. Oct. 1573, unter den Siegeln der Edlen Wolf Zwickel, v. Rindscheidt, Erasmus v. Saurau und Erasmus Stadtler 3 ), den Herzog Johann Albrecht, "die Zeit etwas länger erstrecken" zu wollen, worauf der Herzog am 19. Nov. "zur Beförderung des gottseligen Werkes" die Frist auf drei Monate über ein halbes Jahr ausdehnte. Zugleich bat der Herzog am 20. November den Bernhard Lerch, ihm auf seine Kosten einen Harnisch in Steiermark machen zu lassen: der Herzog "hatte zwar einen guten Harnischmacher in seinem Hofdienste; jedoch trug er nicht wenig Verlangen, von einem gewissen berühmten steierschen Meister einen feinen, leichten Trabharnisch oder Feldküraß von guten, reinen steierschen stählernen Platten, der vorne einen ziemlichen Schuß aushalte, zu besitzen, um so mehr da des Herzogs Harnische, die er früher zu seinem Leibe habe schlagen lassen, jetzt fast zu enge geworden" seien.


1) Vgl. Anlage Nr. 10.
2) Unter dem Titel:
     Nobili et fortissimo heroi, d. Bernhardo Lerchero, inclyti ducatus Stiriae capitaneo, domino colendo. Rostochii, VI idus Septemb. Johannes Frederus. Rostochii excudebant Johannes Stokelman et Andreas Gutterwitz. Anno M. D. LXXIII. ein Bogen, in Patentform, mit Zierleisten eingefaßt, im großherzogl. Archive zu Schwerin.
3) Vgl. Anlage Nr. 11.
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Zugleich bat der Herzog den B. Lerch, ihm außerdem 12 steiersche Platten zu kaufen und nach der Vollendung Alles nach Leipzig an Hans Fürstenhäuser zu schicken, welcher die Sachen weiter befördern und die Bezahlung besorgen werde.

Endlich trat die Gesellschaft am 1. December 1573 von Berlin die Reise an; sie bestand aus Bernhard Lerch, David Chyträus, Georg Cölestinus, David Schröder (dem Amanuensis des David Chyträus) und Hieronymus Osius (dem künftigen Rector der neuen Schule zu Gratz). Bernhard Lerch führte die Gesellschaft mit großer Aufopferung und Aufmerksamkeit, indem er z. B. jeden Tag einen reitenden Boten voraufschickte, um bei der Winterkälte geheizte Zimmer zu bestellen.

Es offenbarte sich jedoch bald, daß Georg Cölestinus nicht der Mann war, in eine junge, bewegte Kirche Ordnung und Ruhe bringen zu helfen. Schon in Berlin betrug er sich so daß er die Gemüther von sich entfernte; kaum aber war die Reise angetreten, als alle seine ungezügelten Leidenschaften, Streitsucht, Eigensinn, Wankelmüthigkeit, Geldgier und viele andere, mit großer Heftigkeit hervortraten. Namentlich wollte er in einem eigenen Wagen allein seinen eigenen Weg reisen, entfernte sich auch auf der Reise nach Dresden von der Gesellschaft und nahm in Dresden seine eigene Herberge. Während Chyträus "mit zwei Dienern" zufrieden war, hatte er sich fünf oder sechs Diener aufgenommen und zwei besondere Reitpferde, die auf ihn allein neben seinem Wagen warten mußten. Als nun Lerch sah, daß der Mann nicht zu gebrauchen und mit ihm nicht auszukommen sei, er auch vielfach gewarnt wurde und fürchten mußte, Unheil durch ihn anzurichten, so entließ er ihn am 8. December 1573 zu Pirna und meldete diese Entlassung 1 ) dem Kurfürsten von Brandenburg und dessen Kanzler Lambert Diestelmeyer und rechtfertigte sich über dieses Verfahren vor der steierschen Landschaft in den härtesten Ausdrücken über Cölestinus 2 ), indem er ihn einen "unbeständigen, geld= und ehrsüchtigen, ungehaltenen, seltsamen Kopf, einen hochmüthigen, nichtigen Abentheurer und zänkischen, hoffärtigen Narren, einen gottlosen, wucherischen Mann" nennt. Von Pirna ging die Reise über Prag, wo, wie überall, Chyträus auf die ehrendste Weise aufgenommen ward; so besuchte ihn zu Prag der Rector der Universität mit allen Professoren und die Directoren und Lehrer der Schulen der 18 Pfarren der Stadt empfingen ihn durch einen feierlichen Redeact.


1) Vgl. Anlage Nr. 12.
2) Vgl. Anlage Nr. 13.
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Von Prag ging die Reise über Tabor und Budweiß nach Linz, von hier durch das schneegefüllte Gebirge nach Rotman in Steiermark, wo die Gesellschaft fünf Tage verweilte, um das Weihnachtsfest in Ruhe zu feiern, sich von der mühseligen Reise zu erholen und ihre baldige Ankunft in Gratz anzumelden.

Am 2. Januar 1574 zog Chyträus in Gratz ein und ward hier von der steierschen Landschaft auf die liebevollste und aufmerksamste Weise empfangen. - Am 30. December 1573 warnte B. Lerch von Gratz den kaiserlichen Canzler Weber vor Georg Cölestinus, welcher ein Privilegium zur Einführung mehrerer unter seinem Namen erschienenen Bücher 1 ) zu erreichen suchte.

In Gratz hatte Chyträus einen harten Stand. Der Erzherzog Carl, dessen Hof in Gratz von Jesuiten umgeben war, hatte im November 1573, als die bevorstehende Ankunft des berühmten Chyträus bekannt geworden war, auf Betrieb der Jesuiten eine Protestation gegen die Berufung des Chyträus an die Landstände erlassen. Nachdem diese aber den Fürsten zu beruhigen gewußt hatten, eröffneten die Jesuiten am 23. November feierlich eine Schule, welche der Erzherzog mit seiner Gemahlin, einer baierschen Prinzessin, am 8. Jan. 1574 besuchte.

Auf dem Landtage, der damals gehalten ward, ward ein Ausschuß für das Kirchen= und Schulwesen, bestehend aus 20 Edelleuten und den Städten Gratz und Marburg erwählt; zugleich wurden aus der Ritterschaft sechs adelige Inspectoren des Kirchen= und Schulwesens des Landes ernannt, nämlich der Landesverweser Freiherr Johann Friedrich Hofman, der Landesvizthum Georg Siegfrid v. Trübeneg zu Schwarzenstein, Felician Freiherr v. Herberstein, Erasmus Stadler zu Petter (?), Franz Neuhaus und Hector v. Trübeneg 2 ), welche das ganze Kirchen= und Schulwesen regieren sollten.

Zuerst wandte Chyträus mit den Inspectoren seine Sorgfalt der Schule 3 ) zu, um den Jesuiten einen Damm entgegen=


1) Vgl. Anlage Nr. 14.
2) So unterzeichnen und besiegeln sie eigenhändig das Schreiben vom 1. Junii 1574 (vgl. unten Anlage Nr. 20). Schütz in dem Leben des Chyträus hat diese Namen mangelhaft und falsch gegeben, richtig sind hier nur Hofman und Herberstein; den Vizthum nennt er nur mit Vornamen Georg Sifrid; Stadtler, Neuhaus und Hector v. Trübeneg fehlen ganz, und Christoph v. Kaknitz ist wahrscheinlich falsch gelesen.
3) Mehrere neuere katholische Schriftsteller über die österreichischen Kirchen= und Schulangelegenheiten, z. B. die hier angeführten, erwähnen die Kirchen= und Schulordnung und die Bemühunger des Chyträus gar nicht, (  ...  )
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zusetzen. Zum Rector der Schule ward Hieronymus Osius, früher Rector zu Regensburg, den Chyträus mitgebracht hatte, bestellt; Conrector ward Philipp Marbach von Straßburg, seit 1573 Licentiat der Theologie und Schüler des Chyträus von der Universität Rostock: Marbach stand in so großem Ansehen bei Chyträus, daß dieser ihn im Jahre 1592 an erster Stelle zum Professor der Theologie an der Universität Rostock nach dem Tode des Professors Simon Pauli vorschlug, da er "von vielen vortrefflichen Theologen keinen besser kenne", als Marbach 1 ). Chyträus entwarf eine Schulordnung und brachte die Pflanzung in geregelten Gang, so daß er sie noch persönlich eröffnen konnte.

Schwieriger war die Ordnung der Kirche, da Chyträus hier innerhalb derselben Hemmungen fand. Der Pastor Cunno, ein beredter und gewandter Mann, der die steiersche Kirche von sich allein abhängig glaubte, war von vorne herein gegen die Berufung des Chyträus eingenommen. Er zürnte nicht allein darüber, daß Chyträus eine Kirchenordnung entwerfen sollte, daß die Schule seiner Aufsicht und Leitung entrückt und daß eine Oberaufsichtsbehörde über Kirche und Schule eingesetzt war, sondern war auch mit allen Andern über manche Lehrsätze nicht einig, obgleich Chyträus alle zur Einigkeit und zum Frieden zu führen gewußt und auch den Cunno unverdrossen zur Einigkeit zu bringen gesucht hatte. Unerwartet legte Cunno, unzufrieden mit dem Gange der Angelegenheiten, sein Amt am 23. Mai freiwillig nieder.

Während der Zeit hatte Chyträus seine Arbeiten zu Ende gebracht. Gegen Ende des Monats Mai 1574 übergab Chyträus der Landschaft die von ihm ausgearbeitete Kirchenordnung, welche, sammt der Schulordnung, als ein "christlich, hochnothwendig und aus der heiligen Schrift wohl fundirtes Werk" von der Landschaft "approbirt und ratificirt" ward. Am 27. Mai eröffnete er, unter großer Theilnahme des Adels und der Bürger, feierlich die von ihm eingerichtete Schule,


(  ...  ) sei es aus Absicht oder aus Unkenntniß, sie nennen nicht einmal den Namen Chyträus.
1) Nach dem Empfehlungsschreiben des Dr. Chyträus vom 24. Febr. 1592 war Dr. Philipp Marbach in Rostock promovirt, zuerst in Gratz zum Lehrer bestellt, von hier nach Heidelberg zum Professor der Theologie berufen, darauf "vom Rath der Stadt Straßburg stattlich vocirt", von hier aber, "von seinem Schwäher und seiner Hausmutter bewogen", wieder nach Steiermark gezogen und war im Jahr 1572 "Rector Gymnasii zu Klagenfurt in Kärnthen." Im Predigtamt hatte er sich nicht geübt, sondern allein mit Lesen den Schulen gedient." - Die Professur in Rostock erhielt Johannes Frederus (vgl. Krabbe Geschichte der Universität Rostock, I, S. 668).
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bei welcher Gelegenheit Chyträus 1 ), Osius und Marbach lateinische Reden hielten. Damit die Schule nicht hinter der Jesuitenschule zurückstände, ward am 31. Mai in derselben ein öffentlicher Schulact gehalten, auf welchem ein steierscher Jüngling von Adel, Sigismund von Saurau 2 ), eine von Chyträus verfaßte lateinische Rede 3 ) über den Kaiser Ferdinand hielt, welche mit frommen Wünschen für den Erzherzog Carl schloß.

Mit diesen Werken hatte Chyträus seine Aufgabe vollständig erfüllt. Während der Arbeit hatte Chyträus am 20. März 1574 an den Herzog Johann Albrecht Bericht 4 ) erstattet und dieser am 23. April denselben nach der bald bevorstehenden Vollendung der Aufgabe zur Rückkehr aufgefordert, mit dem Wunsche, daß das Werk "Gott zu Ehren, Pflanzung seines heiligen Wortes und den guten Leuten des Orts zum Heil und zu ewiger Wohlfahrt gereichen möge." Auch der Herzog Ulrich schrieb am 23. April mit dem Wunsche, daß das "christliche Beginnen und Vorhaben zu Ehren des heiligen Namens Gottes und Ausbreitung seines allein selig machenden Wortes des heiligen Evangelii, auch nicht allein zu derselben löblichen Provinzien, sondern auch anderer mehr umliegender Herrschaften Aufnehmen, Gedeihen und vieler Menschen Wohlfahrt beständiglich gereichen und viel Frucht schaffen möge."

Am 29. Mai 1574 übergaben "der Landschaft des Fürstenthums Speier Verordnete und in Schulen= und Kirchensachen geordnete Inspectoren" dem Chyträus außer einem reichen Geschenke eine feierliche Dank= und Anerkennungs=Urkunde 5 ), in welcher sie bekennen, daß er ihre "Kirchen= und Schulordnung mit allem emsigen Fleiß schriftlich verfasset, daran sie ein gutes Begnügen und Wohlgefallen trügen",


1) "Oratio Davidis Chytraei, recitans illustria aliquot testimonia de Deo. Graeciae, quae est metropolis Styriae, impressum a Zacharia Bartsch anno 1574". Angehängt ist ein Brief "nobilitate generis, doctrina, humanitate et fide praestanti d. d. Christophoro Gabelchovero, provinciae Stiriae medico, amico suo."
2) Ein Erasmus v. Saurau saß am 18. April 1574 im ständischen Ausschusse von Steiermark.
3) Diese Rede ist gedruckt in: "De tribus nostrae aetatis Caesaribus Augustis, Carolo V, Ferdinando I, Maximiliano II, Orationes a Davide Chytraeo datae adolescentibus in schola recitandae, Witebergae, 1583", und führt den Titel:
     De Ferdinando Caesare, Archiduce Austriae et Stiriae principe etc, Oratio a nobili adolescente Sigismundo a Saurau quatridio post introductionem Scholae provincialium Graeciae in Stiria recitata, 1574, die 31 Maii.
4) Vgl. Anlage Nr. 15.
5) Vgl. Anlage Nr. 19.
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und daß sie seinen "gehabten Fleiß, Mühe und christliche Verrichtung mit großem Dank angenommen."

Aber nicht allein gegen den Dr. David Chyträus, sondern auch gegen den Herzog Johann Albrecht, den begeistertsten und aufopferndsten Fürsten der protestantischen Kirche, zeigte sich die steiersche Landschaft mit feiner und edler Anerkennung dankbar. Da der Herzog dem Landeshauptmann Bernhard Lerch den Auftrag gegeben hatte, ihm in Steiermark einen "leichten Trabharnisch oder Feldküriß" machen zu lassen, so nahm die Landschaft diese Gelegenheit wahr, demselben in dankbarer Anerkennung zwei steiersche Harnische, einen "Küriß" und einen "Trabharnisch", alles mit "carmoisinrothem Sammet unterzogen und mit gutem Golde vergoldet" 1 ), zum Geschenke anzubieten. Am 18. April 1574 bat die steiersche Landschaft 2 ) unter den Siegeln der Edlen Hector v. Trübeneg, F. v. Rindscheidt, Erasmus v. Saurau, Erasmus Stadtler und Franz v. Neuhaus, von denen Trübeneg, Stadtler und Neuhaus auch zu den Kirchen= und Schul=Inspectoren gehörten, den Herzog, "solche geringe Rüstung von der Landschaft des Fürstenthums Steyer zum Gedächtniß mit fürstlichen "Gnaden anzunehmen". Bernard Lerch entledigte sich durch Uebermittelung dieses Geschenks seines Auftrages am 19. April 3 ) und übersandte dem Herzoge ein Verzeichniß der reichen steierschen Rüstung, "welche einen guten Schuß aushalte, wie er sie selbst mit einem langen gezogenen Rohr und gutem, körnigem Pulver beschossen habe und zu sehen" sei. Diese Darbringung ist ein edles, rührendes Denkmal in der Geschichte unsers Landes und der Reformation und namentlich bei veränderten Verhältnissen wohl des Gedächtnisses werth. Der Herzog nahm am 19. Mai die Rüstungen "zu sonderlichem angenehmen Wohlgefallen und mit gnädiger Danksagung an 4 ), da er ungerne den Verdacht auf sich laden wolle, als verschmähe er solche wohlgemeinte Anzeigung ihrer Zuneigung, obwohl er die Rüstung nicht in der Meinung bestellt habe, als wolle er sie umsonst oder zur Verehrung annehmen, sondern sie mit Dank ganz gern zu bezahlen bedacht" gewesen sei.

Am 1. Junii 1574 entließ die steiersche Landschaft den Dr. Chyträus mit einem innigen Dankschreiben 5 ) der aus der


1) Der Herzog hatte den Harnisch "nur schlecht blau zu färben und nicht zu vergolden" bestellt.
2) Vgl. Anlage Nr. 16.
3) Vgl. Anlage Nr. 17.
4) Vgl. Anlage Nr. 18.
5) Vgl. Anlage Nr. 20.
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Landschaft für die Kirchen= und Schulsachen verordneten Inspectoren an den Herzog Johann Albrecht, daß, nachdem Chyträus "durch Abfassung ihrer Kirchen= und Schulordnung dermaßen treulich, fleißig, christlich und emsig dem allmächtigen Gott zu Ehren und zur Erbauung und Fortpflanzung ihrer Kirchen und Schulen Alles verrichtet habe, daran der Augsburgischen Confession Verwandte von der Landschaft ein christliches und herzliches Wohlgefallen trügen und ganz wohl zufrieden seien, sie und ihre Nachkommen solches alles an dem Herzog und seinen Erben mit allem Gehorsam willig und bereit verdienen wollten".

Die Landschaft beauftragte darauf den Landeshauptmann Bernhard Lerch, den Dr. David Chyträus in seine Heimath zurück zu geleiten. Die Rückreise ging zunächst über Stein an der Donau, wo Chyträus mit Christoph Reiter, seinem frühern Mitarbeiter an der Reformation des Erzherzogthums, Oesterreich, verhandelte. In die österreichische Kirche, in welche sich viele unruhige Geister aus dem übrigen Deutschland eingedrängt hatten, war viel Verwirrung, Zank und Willkühr eingerissen. Chyträus verhandelte in Stein mit andern Theologen über zehn von den Landesdeputirten ihnen vorgelegte Artikel und gab darauf zu Stein am 15. Junii 1574 seine Bedenken 1 ) schriftlich ab. Da er Eile hatte, so gewann er es über sich, seine Freunde in Wien nicht zu sehen, sondern begnügte sich damit, sie durch seinen Amanuensis David Schröder begrüßen zu lassen. Er ging durch Böhmen, Mähren über Olmütz (22. Junii), Schlesien, über Liegnitz, und Sachsen, über Dresden, zurück und langte am 10. Julii 1574 glücklich wieder in Rostock an 2 ), wo er die Seinigen gesund vorfand.

Bernhard Lerch sagte den Herzogen im Namen der Landschaft den aufrichtigsten Dank, beurlaubte sich aber bei dem Herzoge Ulrich, den er zu Güstrow nicht getroffen hatte und sonst nicht anzutreffen wußte, am 16. Julii 1574 zu Rostock schriftlich 3 ) und zog in seine Heimath zurück.


Wie sich leicht denken läßt, blieb Chyträus während seines Lebens in innigem Verkehr mit den steierschen Ständen, welche ihre Söhne und Verwandten fortwährend auf die protestanti=


1) Vgl. Schützi Vita Dav. Chytraei, II, Appendix, p. 12 sp.
2) Vgl. Anlage Nr. 21.
3) Vgl. Anlage Nr. 22.
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schen Universitäten Wittenberg und Rostock schickten und zum Theil dem Chyträus anvertrauten 1 ). Als er im Jahre 1583 die drei Reden auf die drei Kaiser seiner Zeit, welche er zum Vortrage durch drei Jünglinge aus fremden Landen ausgearbeitet hatte 2 ), in den Druck gab, widmete er sie den Edlen des Landes Steier ("nobilissimis inclyti ducatus Stiriae proceribus"): Balthasar und Georg Wagen, Johann v. Stybich, Adam und Georg v. Lengheim und Georg, Heinrich und Paul v. Bibeswald ("dominis et patronis reverenter colendis" 3 ).


Das Glück der Protestanten in den österreichischen Landen dauerte nicht lange. Der katholische Geschichtschreiber 4 ) sagt weiter: "Die " "katholische Gegenreformation" " (?) gewann durch die landesherrlichen Verordnungen, wodurch den Evangelischen mehrfache Hemmnisse unterlegt worden, immer weitere Wirksamkeit. Da übernahm nach dem Absterben Erzherzogs Carl dessen Sohn Erzherzog Ferdinand (später Ferdinand II. als römisch=deutscher Kaiser) die Regierung der innerösterreichischen Lande mit den bestimmtesten Anordnungen zur Unterdrückung der evangelischen Lehre. Den 13. Sept. 1598 erging an die Stände von Steiern der Befehl, alle evangelischen Kirchen= und Schullehrer in Gratz, Judenburg und andern Orten binnen vierzehn Tagen aus dem Lande zu schaffen, ihre Kirchen zu sperren, die Bücher und Schriften aber in Beschlag zu nehmen. Den 30. October nämlichen Jahres erhielten die evangelischen Prediger und Schullehrer in Laibach die Weisung, noch vor Sonnenuntergang an diesem Tage die Stadt, in drei Tagen aber das Land zu räumen.


1) Möchte doch die vollständige Herausgabe der Matrikel der Universität Rostock, welche für die Bildungsgeschichte eines großen Theils von Europa so wichtig ist, nicht lange auf sich warten lassen.
2) Vgl. oben S. 90, Note 3.
3) Die Rede auf den Kaiser Carl V. war von einem belgischen Jünglinge, die Rede auf den Kaiser Ferdinand I. am 31. Mai 1574 zu Gratz von dem steierschen Jünglinge Sigismund v. Saurau vorgetragen. Die dritte Rede auf den Kaiser Maximilian II. war von dem jungen österreichischen Freiherrn Johannes Cyriacus v.Polheim und Wartenburg am 25. Jan. 1577 auf der Universität Rostock gehalten, dessen Mutter eine Freiin v. Weispriach war; er studirte zu Straßburg, Wittenberg und Rostock, ward in Rostock zum Rector erwählt und hielt als solcher diese Rede auf den Kaiser Maximilian, der sein Pathe war. Der viel versprechende Jüngling, der einzige Sohn seines Vaters, starb nicht lange nach seiner Heimkehr in sein Vaterland.
4) Vgl. Mittheilungen des historischen Vereins für Krain a. a. O. S. 49.
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Mit gleicher Strenge wurden sie im December desselben Jahres in Kärnten über die Gränzen gewiesen".

"Vergebens hatten im folgenden Jahre 1599 auf dem nach Gratz ausgeschriebenen Landtage die evangelischen Stände dieser drei Provinzen ihre Klage erhoben. In Gratz selbst wurden zehn Wagen voll evangelischer Bücher aus den Buchhandlungen weggenommen, die Kirchen geschlossen, in Laibach aber alle vorhandenen Bücher und Schriften zusammengesucht, zum Theil auf offenem Platze, verbrannt oder aber auf das Landhaus gebracht und auch von hier später (1616) gehoben und in dem Jesuiten=Collegium verwahrt 1 ). Endlich erhielt die evangelische Lehre in Krain ihren letzten Stoß, als im Jahr 1601 durch die vom Landesfürsten bestellte katholische " "Gegenreformations=Commission" " den evangelischen Bekennern jedes Standes die strengste Weisung ertheilt wurde, entweder ihrem Glauben zu entsagen, oder binnen sechs Wochen und drei Tagen ihre Güter zu verkaufen, ihre Schulden einzulösen oder zu bezahlen, den zehnten Auswanderungspfennig abzutragen und dann alle innerösterreichischen Provinzen zu räumen. Sechs Bürger von Laibach kehrten zur katholischen Kirche zurück, die übrigen verließen nach Verlauf dieser Zeitfrist das Land und zogen großen Theils nach Böhmen, Ungarn und "Deutschland". Die in Krain hie und da noch verweilenden Prediger wurden aufgesucht und auf das Hauptschloß nach Laibach in Haft gebracht."

Der andere katholische Geschichtschreiber 2 ) berichtet weiter: "Die Hoffnung, der Muth der Protestanten in dem Lande ob der Ens hob sich in eben dem Maaße, in welchem die Spannung zwischen den beiden habsburgischen Brüdern, Kaiser


1) Viele reformatorische Schriften in slavischer Sprache wurden von. P. Truber verfaßt. "Der erste und eifrigste Slavist, der sich schon in der zweiten Hälfte des 16. Jahrh. mit der slavischen Sprache zu beschäftigen anfing, war P. Truber, der krainische Religions=Reformator; er schrieb mehrere Werke ascetischen Inhalts in dem krainischen Dialekte, die er in Würtemberg auflegen ließ. Er brachte im J. 1561 von der benannten Stadt den Buchdrucker Johann Manlius (Hans Manel) nach Laibach und ließ anfänglich nur kleinere Schriften und Aufsätze, d. i. Lieder, Predigten und Zeitschriften, daselbst auflegen. Von diesen kleinen Schriften sind aber die wenigsten auf uns gekommen. Die scharfen Maßregeln, welche zur Vertilgung der sich einwurzelnden Religions=Grundsätze eingeleitet wurden, haben uns die literarischen Denkmäler beinahe ganz entrissen. Von den größern Werken aus der Manliusschen Druckerei ist keines aufzufinden; es scheint übrigens auch, daß Manlius nicht über 20 Jahre in Laibach geblieben sei, wahrscheinlich mußte er es wegen der Religion wieder verlassen." G. Kosmac, die k. k. Lyceal=Bibliothek in Laibach, in den Mittheilungen des histor. Vereins für Krain, 1857, Mai, S. 63.
2) Vgl. J. Gaisberger a. a. O. S. 13 flgd.
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Rudolph II. und Erzherzog Mathias, zunahm. Sie näherten sich jetzt dem Erzherzoge, schlossen sich bald näher und enger an ihn an und brachten es in Verbindung mit den Ungarn und den protestantischen Ständen des Landes unter der Ens dahin, daß der Kaiser seinem Bruder auch das Land ob der Ens förmlich überlassen mußte (17. Junius 1608)".

"Für so viele Unterstützung erwarteten sie nun auch Erkenntlichkeit und ertrotzten sich, als ihren Wünschen zu willfahren gezögert ward, die sogenannte Capitulations=Resolution, in der ihnen außer andern die landesherrliche Gewalt lähmenden Bewilligungen ausgedehnte Religionsfreiheit zugestanden werden mußte. Ihrer Sache ganz sicher und als ob es keinen Landesfürsten gäbe (?), hatten sie schon vorher die entwichenen Prädicanten, die sie durch jüngere Kräfte verstärkten, zurückberufen und einer geheimen zu Linz abgehaltenen Verabredung gemäß am 13. Sonntage Trinitatis (31. August 1608) das evangelische Religions=Exercitium im ganzen Lande wieder eingeführt. Von neuem begann auch das protestantische Schulwesen in Steier unter Aegyd Weichselberger, der ihm von 1608 - 1624 vorstand, wie im Landhaus zu Linz, wohin außer dem frühern Rector Dr. Math. Anomäus einige vorzügliche Lehrkräfte gezogen den Jesuiten in Kirche und Schule die Stellung auf jede Weise zu erschweren suchten. Sie ward noch mehr gefährdet seit dem verhängnißvollen Ereignisse im prager Schlosse am 23. Mai 1618 und dem im folgenden Jahre eingetretenen Hinscheiden des Kaisers Mathias".

Alle diese Unterdrückungen waren das Werk der Jesuiten. Nach vielen Kämpfen mußten die Stände, die im Lande bleiben wollten, sich fügen, worauf am 27. Februar 1625 die kaiserliche Pardonirungs=Resolution erfolgte, in welcher die Begnadigung der Stände auch an die Bedingung geknüpft ward, daß in Religionssachen der Kaiser der angefangenen (katholischen) Reformation ihren ungehinderten Fortgang lassen und die ständische Schulcasse nur zu frommen Zwecken verwenden wolle. Die vollige Verdrängung der Protestanten ward durch den dreißigjährigen Rachekrieg und die Jesuiten leicht gefördert. Bekanntlich schreiben viele katholische Schriftsteller diesen verheerenden, alles vernichtenden Krieg dem Protestantismus zu; ja J. Gaisberger sagt 1855: "die protestantischen Stände traten sogar in hochverrätherische Verbindungen mit den aufrührerischen Böhmen, Mähren, den Generalstaaten, und verhehlten es nicht, das habsburgische Haus vernichten zu wollen."


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Anlagen.


Nr. 1.

D. d. Wien. 1568. September 22.

Instruction vnnd Gewallt, was die wolgebornen, Gestrengen, Edlen vnnd Ehrnuehesten herrn, her Hanß Wilhalbm Freyher zu Rogendorff vnnd Mollenburgk, Obrister Erblandhoffmaister in Osterreich, Rom. Key. M. Rath vnnd Landtmarschalck in Osterreich vnder der Ennß, Herr Ruediger herr von Starhenbergk auff Schonpuchel, herr Leopoldt Grabner zu Rosenberg vnnd Pottenbrun vnnd herr Wolff Christoff von Entzestorff im langen taall, all drey ainer Erhsamen Landschafft in Osterreich vnder der Enß verordente, Alls von beiden Standen der herrn vnnd Ritterschafft zu dieser sachen in gegenwurtigem Landtagk Insonders datzu erkhuesste Ausschuss, sambt beiden von gemelten zwaien stenden hiertzu Deputirten vnnd uon der Romis. kay. Matt., auch zu Hungern vnnd Bohem Kunig. May. zugelassnen Theologen, dem Erwirdigen vnnd gelerten herrn Doctor Dauidten Chytraeo, Theologo vnd Professore der Uniuersitet Rostog, oder im faal da gedachter Chytraeus nicht hergebracht werden möchte, ein Ander tauglicher Auslendiger Theologus der deputierten herrn guetachten nach, Vnnd Christoffen Reuter, Grabnerischen Predicanten zu Rosenburgk, auff Hochsternenter Kays. May. begern, deren Nunmehr (Gottlob) den Zwaien Stendten von Herrn vnnd der Ritterschafft zugelassnen Augspurgischen Confession vnnd auffrichtung ainer Christlichen vnnd der Augspurgischen Confession gemassen Agenda vnnd Kirchenordnung halben, Neben hochstgedachter Keiserlichen Maiest. etc. Gehaimen Ratth Vnnd in der sachen benenten Presidenten, auch Andern datzu deputirten Irer Kays. May. etc. . Rathen vnnd Theologis handlen, schliessen, thun vnnd lassen, doch alles auff hinder sich bringen der zwayer Stennde oder derselben sonderer Ausschusß, auff welche dieser Sachen halben ein sonderer gewaltt gefertigt worden.

Erstlich sollen obbenante von den zween Stenden deputirte herrn Ausschusß, Sambt beyden Theologen, auff den bestimpten tag, So uon der Rom. Kay. Mat. auff Jetzschierest khomenden aindlifften Nouembriß benent ist, Oder da auff einen oder den andern thail erhebliche vrsachen fuerfielen, das

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die Tractation verschoben werden muste, Auff einen Andern bestimbten tagk, gewisslich allhie in Wienn zusamen komen vnnd erscheinen, der handlung vnnd Tractation mit hohesten vleisß beywonhen, auch ein Jeder frey vnd one scheuch sein Mainung auff die Artikel, so furbracht werden mochten, antzaigen, Vnnd da widerwertige Argumenta auff die bann khemen, dieselben nach seiner gab vnnd Mass mit grundt vnnd zimlicher beschaidenheit ablainen vnnd widersprechen, auch ahn Inen, was diesen handl Imers zum besten furdern kan, nichtes erwinden lassen, auff das es an einen gueten vnnd Christlichen Verstandt gebracht vnnd dadurch der Heubtsache . . . . der Christlichen Religion, freyhaiten vnnd Augspurgischen Confession mit den Mittldingen vnnd Ceremonien nicht derogert werde etc. .

Weitter sollen der zwayen Stende Deputirte herrn vnnd Theologen mit vleisß gedacht sein, die Augspurgische Confession in der Tractation durch den andern teill in kheinen frembden verstandt ziehen oder deutten lassen, Sondern das allerdings auff die Confession vnnd derselben lauter Inhalten den Puechstaben gegangen vnnd gedrungen werde, Wie sie Kayser Karll dem funfften im verschinen dreissigsten Jhar zu Augspurgk vberantworttet, dauon sie sich nicht In nichte abweisen lassen sollen.

Vnd weil das disputat in dieser furgenommenen Tractation am meisten der Ceremonien vnnd Mittlding halben sein wirdt, Sollen der zwaien Stende deputirte herrn vnd Theologi gut auffsehen haben vnd endtlich dahin gedacht sein, das sie Inen nicht solche vormainte Adiaphora einraumen lassen, welche austruckhlich nach dem Bapstumb riechen vnnd maltzaigen des AntiChrists seyen, die auch ettwo alls vnnotig schon gefallen weren, Also sollen sie auch nit alle Mittldinge verwilligen, welche dafür angedeitet werden wolten, Sondern es sollen allein solche Adiaphora vnnd Ceremonien angenommen oder zugelassen werden, die sich austrugklich mitt dem Wortt Gottes vnd obuermelter Augspurgischen Confession inhalt des Sibenden vnd funffzehnten Artikel vergleichen, die auch zu beforderung Gottlicher ehr vnnd Christlicher andacht raichen, Aber zu beschwär der gewissen vnd Ergernusß nit Vrsach geben, Indem allein nun die Christliche freyhait erhalten vnd mit nicht geschmelert werden soll.

Denn was anlangt andere stück vnd Ceremonien, die aintweder mit dieser lehr nicht vbereinstimmen oder sonst alles notig vnnd fur Gottes dienst auffgedrungen werden wollten, darInnen sollen der Stendte deputirte herrn vnnd Theologoß allerdings bey dem, des derhalben oben uermeldet ist, verhar=

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ren, Sonderlich weil dieselben Ceremonien merers thaill bey der Stendte Kirchen mit guter vorbetrachtung vnd vnderrichtung abgethan worden vnnd gefallen, auch Ihr der Stendt Ministri vnnd Kirchendiener mehrers thaills von denen ortten beruefft, da solche Ceremonieen gleichsfals ab vnnd gefallen sein, Derhalben sie ohn Ergernusß nicht mehr angenomen werden Khunen, vnnd solches vmb so uiel mer, weil die Stendte auff einen solchen fall zu uerfolgung Irer Prediger vnd Kirchendiener nicht geringe Vrsach geben, welches sie aber mit ehren vnnd gutem gewissen vor Gott vnd der Wellt nimmer Veranttwortten Konten, Doch in dem Fall abermalln die Christliche freyheit lauter vorbehalten vnd derselben hiedurch gar nichtes benomen.

Vnd ob gleich der Ander thail in der Tractation so hoch auf die Ceremoninn dringen wolte, also daß auch der Stendte Deputirte Herrn vnd Theologen vberstimbet werden mochten, Sollen sie doch bei abgehorter Mainung gentzlich verharren, angesehen das es ain Religion vnnd nicht profan Tractation ist.

Dabey auch ein Ordnung für die Ministros vnd Kirchendiener gemacht werden mochte, damit dieselben ettwas vleissiger in Irem Ampt vnnd Administration der heiligen Sacrament, dan es bey Inen ainßtheils beschiehet, befunden, Also das uon Inen alles, was zur besserung vnnd auferbawung der Kirchen Gottes auch Christlicher Andacht dienen khan, aus faulheit oder nachlassigkeit nicht vnderlassen werde,

Derhalben vnd da es die zeitt vnd gelegenheit geben wolte, sollen die deputierten herrn sambt Iren zugeordneten Theologen; aines Consistory Sonderlich uon wegen der Kirchendiener, so der Augspurgischen Confession zugethan vnd verwandt der hohen notdurfft nach gedacht sein vnnd dieses alls ain furnembes, dem handel anhengings Stuckh bei Irer Kei. Matt. etc. zu erlangen, auch solch Consistorium dergestallt aufzerichten, das der Bapbst, die Bischof, Geistlichen Ordinari, Official vnd Ir zugethone, dabey nichtes vber die dieser Religion verwonte Prediger vnd Kirchendiener zu gebieten, Dergleichen in glawbens, Kirchenbreuchen, Ceremonien, bestellung der Ministerien vnd Ordinationen, also auch in Prophansachen, die Stendt vnnd Ire Kirchendiener betreffend durchauß nichts zu thun haben, Sonder das solches alles in seinem freyen gang bleiben muge.

Daruber vnnd wo es zu ainer solchen Vergleichung kumbt soll auch Ihr Kai. M. etc. . von wegen eines Super Intendenten, dessen man beyde des Consistory vnnd dann auch. Der vnfleissigen Ministri halben hochnottdurfftig, angelangt

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werden, welcher Superintendent aber allein dieser der Stendt Religion verwandt, Auch sonst niemandts, als den baiden Stenden verpflicht sein solle.

Vnnd nachdem der zwaier Stendte sambt Irer Nachkhumben vnnd Erben, Also auch derselben Christlichen prediger vnnd Kirchendiener nottdurfft erfordert, der bekhenten zugelassnen Religion, Kirchengebreuch vnnd Ceremonien, auch bestellung der Ministerien, Consistorien vnnd Superintendens halben, wo es denn verhoffentlichen beschlusß erraicht, von Irer Kays. May. etc. . gnugsam assecuriret zu sein, So sollen die Deputirten herrn vnnd Ire zuegebne Theologi dieselb assecuration zu erlangen kheinen vleisß sparen.

Wann dann auß Gottes gnedigem gedeyen zu seinem hohesten lob vnnd ehr seines Heiligen Namens die tractation also Christlich vnnd fruchtberlich abgieng, Sollen der Stendte Deputirte herrn vnnd Theologi die Rom. Kay. May. etc. . In bayder Stendte namen vnderthenigst vmb ein offne Kirchen allhie in der Stadt vnnd ainen Prediger Irer Confession gmass ersuchen, In Ansehung das viell Landtleut, so in Ambtern das mehrer thail im Jhar allhie sein mussen, Vnnd da Ihr May. etc. . der Kirchen halben Ihe bedenkhen hette, das doch der Stendte Predicant frey offentlich im landthauss predigen vnd sein Ministerium exerciern mochte.

Dieses vnd alles Anders mehr, was doch zu dieser sachen dienstlich, sollen der beyde Stendte deputirten Herrn vnd Theologi Irem hochsten verstandt vnd vermugen nach trewlich vnd vleissig handlen, wie der Stendt vertrawen zu Inen stehet vnd doch in diesem allem nicht vollig beschliessen, Sonder die gantze handlung vnnd sachen allein abreden und alsdann der zwaien Stendte zu dieser Sach Insonders erkhiessten herrn aufschuffen vmb Iren verrern Rath, gutbedunken vnnd endtlichen beschlusß fuerbringen, der Stendte deputirte Herrn vnnd Theologen sollen auch diese Instruction in guter gehaim halten vnnd die an sonder hohe Vrsach In der tractation handlung nicht furlegen. Vnnd was sie also vernommen gestallt handlen, darumb sollen sie von Stendten ohn allen Schaden gehalten werden. Alles trewlich vnnd vngeuerlich.

Zu Vrkunth geben baide Ständt vom Herrn vnnd Ritterschafft den obbemelten zu diser sach dieputierten herrn vnnd Theologen diesen gewallt Mit deren hieunter verzaichneten vnd der Zeitt ausser deren zu dieser Sach Erkhiessten herrn Außschusß Noch gegenwurtigen herrn Landleuth, auß gedachten beeden Stenden aignen Handtschrifften vnnd Angebornen Pethschaden verfertigt.

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Actum Wien, den zwen vnd zwantzigsten tag Septembris des ain tausent funffhundert acht und sechsssigsten Jars nach der geburt Christi des Herrn.

Eckh Graff Niclaß Graff zu Salbm. Hannß von
zu Salbm. Weisspriach freyherr.
Oswallt Freyherr von Veyt Albrecht
Eytzung. von Puechem.
Pilgram von Christoff von Oberhaimb Hans Funff=
Sintzendorff. Landundermarschalk. kircher.
Wolff Christoff Hanns
Maininger Victor von Maiming.
zu Nusdorff. Stockharner.

Nach einer gleichzeitigen Abschrift im großherzogl. meklenburg. Geh. u. H. Archive zu Schwerin.


Nr. 2.

D. d. Wien. 1568. September 25.
Maximilian von Gottes gnaden Erwelter Röm. Kaiser, zu Allen zeiten mehrer des Reichs etc. .

Hochgeborne, liebe Oheim vnd fürsten. Nachdem wir uns itzo in gemeiner Landtags vorsamblung vnsers Ertzhertzogthumbs Osterreich vnder der Enns auf der besondern zweier loblichen Stende der heren vnnd Ritterschaft vielfeltig flehenlich vnd embsig suchen, anhalten vnd bitten, ihnen die Augspurgische Confession, weilandt Kaiser Carolen dem fünften, vnserm geliebten hern vater, vettern vnd Schwehern hochlöblicher vnd gotseliger gedechtnus in dem zu Augspurg gehaltenen Reichstage, Anno etc. . 30 von etlichen Churfürsten, fürsten vnd Stedten des Reichs vberreicht, mit gnaden zuzulassen ercleret, Auch es numehr so weit gericht, das es allerdings vnd allein an vergleichung vnd verfassung einer gotsehligen Agend (nach deren inhalt die kirchenzucht vnd andere ritus vnd Ceremonien zu Kirchen vnd Schulen, vngefehrlich nach dem gebrauch der eltisten Augspurgischen Confessionsverwandten Kirchen angestelt werden solle) erwinden vnd gelegen sein will, Vnd wir dan zu Tractation solchs löblichs vnd Christlichen werks ye gerne gelerte, bescheidene, friedtliebende vnd hierin vnaffectionirte deputaten allerseits zu gebrauchen fürgenommen wissen wollen vnd vns derwegen vnter andern der Professor bei der Rostogkischen

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Vniuersitet Doctor Dauidt Chytraeus von guten örten woll berümbt worden, welchen wir ihnen obbemelten vnsern beiden getrewen Landt=Stenden auch fürgeschlagen vndt sie ihnen den nicht misfallen lassen, Sonder darauf zu desto fürderlicher erlangung vnd alherbringung desselben anitzo vnd hiemit gegenwertigen brifs zeigern aus ihrem mittell vnsern getrewen, lieben Wolf Christoffen Maininger zu Nustorf abfertigen vnd vns selbst solch gotsehlig werck dahin guthertzig vnd embsig obliegt vnd beuohlen, Das wir es zugleich, wie vorbemelte beide Landt=Stende, nach müglicheit befürdert werden gnediglich gerne sehen,

So wolten wir demnach E. L b hiemit gnediglich begerendt ersuchen, das sie ihrestheils vns zu furder angenemen gnedigem gefallen, vf gedachtes Wolf Christoffen Mainingers Anhalten, bedacht sein wolten, ihne Doctorem Chytraeum zu vmweigerlicher folge weisen, anhalten vnd also vermügen zu lassen, das ehr sich alsbaldt vnd zu stundt an (alle andere vngelegenheiten, ausser Gottes gewalt, bei seits gestelt) mit ihme, Maininger, von Rostogk erheben vnd alher in vnser Stadt Wien mit dem allereilendtsten begeben vnd sich, als itzt gemelt, daran gar nichts abhalten oder verhindern lassen wolle. Wo ihme auch in solchen Vorhinderungen ausser leibesschwachheit oblegen, deren hinlegung vnd richtigmachung bei E. L b stünden, so vorsehen wir vns, begern es Auch An E. L b nachmaln gantz gnediglich, sie werden Am selben allen vns zu sonderer dancknemen wilfarung dahin nichts erwinden lassen, damit ihne Doctorem Chytraeum gar nichts wieder lang noch kurtz aufhalten müge. Das wollen wir vmb E. L b deren wir ohne das mit Kaiserlichen gnaden zum besten gemaint, wiederumb zu erkennen vnd zu bedencken gantz vnuorgessen bleiben. Geben in vnser Stadt Wien, den fünf vnd zwantzigsten Tag des Monats Septembris, Anno etc. . im Acht vnd Sechzigsten, vuserer Reiche des Römischen vnd hungerischen im Sechsten, vnd des Boheimischen im zwantzigsten.

Maximilian.
t über V J. v. Zasius. Ad mandatum sacrae Caes ae
M tis proprium.
W. Vnuerzagt.

Den hochgebornen Johans Albrechten vnd Ulrichen, Hertzogen zu Mekelnburg, vnsern lieben Oheimen vnd fursten.

Nach einer gleichzeitigen Abschrift im großherzogl. meklenburg. Geh. u. H. Archive zu Schwerin.


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Nr. 3.

D. d. Wien. 1568. September 30.

Durchleüchtige, hochgebornne Füerssten, Genedige Fuerssten vnnd herrn. Eur Fuersstlichen Gnaden Sindt vnnsere Gehorsame diennst beuor. Nachdem die Rom. Kay. Auch zw Hungern vnnd Bohemb Khn. Mt. etc. . vnnser allergenedigister herr vnd Lanndtßfuersst In Jetzo alhie zw Wienn gehaltner Lanndtagsversamblung Denen zwayen Stenndten von herrn vnd der Ritterschafft dises Ertzhertzogthumb Oesterreich vnnder der Enns auf derselben von lanngen Jaren heer Offtermallen gethane vnnderthenige Anrueffen vnnd bitten die Cristliche ware Religon, nach Innhalt der Confession, So Kaiser Carolen dem Fünfften hochloblicher gedechtnus Im verschinen dreissigisten Jar auf dem Reichstag zw Augspurg durch etlich ansechlich Churfuerssten, fuerssten vnnd Stett des heilligen Reichs vbergeben worden, hinfueron In disem Lanndt zuegelassen allergenedigist verwilligt, Dergestalt das solche Sachen nummer so weitt gelanngt, das es allerdings vnnd allain an vergleichvnd verfassung ainer Agennd oder Khirchenordnung, welche beruerter Augspurgerischen Coufession gleichmässig sey, Erwinden thuet vnd gelegen ist, Zw deme aber auch Ir Rom. Kay. Mt. etc. . derselben ansechliche Räth Sambt anndern fuertrefflichen vnnd gelerten personen alberait deputiert, Danebens gedachten zwayen Stenndten mit gnaden zuegelassen, das Sy aus Irem Mitl ain gleiche autzall der Personnen vnd vnnder denen ainen außlenndigen gelerten Cristlichen Theologen deputiern vnd bey vermelter aufrichtung der Agend haben mugen, Wie dann Ir Rom. Kay. Mt. denen Stenndten hiertzue den Erwierdigen Hochgelerten herrn doctor Dauidten Chytreum, Professorem der Vniuersitet zw Rosstockh genedigclich fuergeschlagen, Darumben vnd weil nun Jetzternennter Herr Chytreus denen zwaien Stenndten von gueten Orten fur ainen Christlichen angeregter Augspurgerischen Confession verwannten Rainen Leerer des heilligen waren wort Gottes vnd sonnst solchermassen geruembt wierdt, Das Si Ine vor anndern Ires thaills bei dem Tractat zu uergleichung der Agend ze haben Sonnderlich vnnd mit hohem verlanngen nach seiner Person genuglich enntschlossen vnnd begierig seyen, So haben Sy ainen Erlichen vom Adl dises Lanndts, alls herrn Wolf Cristoffen Maininger zw Nustorf an der Traisen, weiser gegenwuerttigen briefs, abgeferttigt, Ernennten herrn doctor Chytreum mit Ehister muglichait hieheer ze bringen. Auf das aber gedachter Mai=

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ninger deß Jhenig, welches Er hierInnen Im beuelch hat, dessto fruchtberlicher verrichten khundt, Ist bey denen zwayen Stenndten für ain notturfft angesehen worden, E. F. G. durch dits Schreiben zu ersuechen vnd Gehorsamblich ze bitten, Nachdem E. Fr. G. dise Sachen genedigclich wol befüerdern mugen, darInnen auch an E. Fr. G. gar vill gelegen, Vnnd dann menigclich bewisst, das E. F. G. mit allen gnaden genaigt seyen, zw Jederzeit desJhenig, welches zw erhalttung der Rainen waren Cristlichen Religion vnnd in annder weg zw Gemainer wolfart Raichen khann, zw befüerdern, Das auch E. Fr. G. hierauf genedigclich verwilligen und behülfflich sein wolten, damit der herr doctor Chytreus vnwaigerlich vnd mit aller Ehistem durch den abgeferttigten Maininger hieheer In die Stat Wienn auf vnnser Chossten ze khumen bewegt wuerdte, Vnnd das Er sich an disem Cristlichen Notwenndigen werckh gar nichts, alles Gottes gewalt verhindern lassen wolte, wie dann die Röm. Kay. Mt. etc. . E. Fr. G. durch ain sonnder schreiben, welches dieselben vom Maininger Emphachen werden desthalben auch genedigclich ersuecht Vnd wir an E. F. G. genedigen bewilligung hilff vnnd fuerderung zw gegenwuertigem Gotselligen Hanndl gar nicht zweifeln. E. Fr. G. Mugen sich auch genedigclich versehen, das der herr Chytreus, da Er Sich also guetwillig hieheer begibt, wider sein gelegenhait vnd sonnst alhie nicht aufgehalten, Sonnder mit verleichung Götlicher gnaden In khuerzem wider anhaimbs In sein Sichere Gewarsamb gebracht werden solle, Vnnd wo die zwen Stenndt von herrn sambt der Ritterschafft vnd wir solches vmb E. Fr. G. mit Gehorsamer dannckhperlicher diennstperkhait khunfftig beschulden khünnen, soll es mit allem vnnderthenigem muglichem guetten Gemueth beschechen. Hiemit thuen E. Fr. G. die mergenennten zwen Stenndt vnd wir vnns Gehorsamblich beuelchen. Datum Wienn, am dreissigisten tag Sebtembris, Anno etc. . Im Achtundsechtzigisten.

E. Fr. G.

Gehorsambe

Rom. Khay. Mt. Rath vnnd Lanndt=
marschalch, Auch der Zwayen Stenndte
von herrn vnd der Ritterschafft des
Erzherzogthumb Osterreich vnnder der
Enns verordenndten.

Denen Durchleüchtigen, Hochgebornnen Füerssten vnnd herrn, herrn Johanns Albrechten vnd herrn Vlrichen, Hertzogen

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zu Mächeburg, Füerssten zu Wennden, Grauen zu Schwerin, Rosstockh, Stargardten vnnd der Lanndte herrn, vnnsern genedigen Füerssten vnnd Herrn.

(L. S.)     (L. S.)     (L. S.)     (L. S.)     (L. S.)

Nach dem Originale im großherzogl. meklenb. Geh. u. Haupt=Archive zu Schwerin, auf Einem Streifen Papier mit 5 Siegeln neben einander besiegelt, in folgender Ordnung:
1) ein quadrirter Schild, im 2. und 4. Felde eine rechts gekehrte Gans, 2. und 3 drei mal gespalten; über dem Schilde die Buchstaben:
W. C. V. E. (= Wolf Christoph Von Enzersdorf);
2) ein Schild mit einem rechten Schrägebalken; über dem Schilde die Buchstaben:
L. G. Z. R. (= Leopold Grabener Zu Rosenberg);
3) ein quadrirter Schild, in 1 und 4 drei Garben, in 2 und 3 ein Ouerbalken; über dem Schilde die Buchstaben:
V. A. H. V. P. (= Veit Albrecht Herr Von Puchaim);
4) ein quadrirter Schild: 1 einmal gespalten, 2 sechs mal gestreift mit einem darüber gelegten Sparren, in 3 ein Anker (?), in 4 ein rechts gekehrter, sich krümmender Wurm, mit einem Mittelschilde, der getheilt ist und oben einen wachsenden Panther (?) hat; über dem Schilde die Buchstaben: R. H. V. S. (= Rüdiger Herr Von Stahremberg);
5) das fünfte Siegel ist ganz platt gedrückt und durchaus nicht zu erkennen; nach der Unterschrift besiegelte aber ohne Zweifel der
= Herr Hans Wilhelm Freiherr zu Rogendorf,
welcher in der Instruction vom 22. Sept. 1568 "Röm. Kais. M. "Rath und Landmarschall in Oesterreich unter der Ens" genannt wird.

Nr. 4.

D. d. Rostock. 1568. November 29.

Durchleuchtiger, Hochgebornher Fürst, Gnediger Herr. E. F. G. sind mein gehorsame vnterthenige dienst allezeitt beuohr. Gnediger Herr. Als ich von der Romischen Kayserlichen Matt., meynem allergnedigsten Herrn, vnnd den beyden loblichen Stenden der Herrn vnnd Ritterschafft in den Nider=Osterreichischen Landen vor zweyen Monaten befehel entpfangen, von E. F. G. iren diener Doctorem Dauidem Chytraeum loßzubitten vnnd mit myr in Osterreych zu füren: Ist von den Stenden selbst dazumal bedacht vnnd myr mit befehelich gethan worden, so er Jemand nach seyner gelegenheitt fur eyn geferten zu sich nehmen und mittbryngenn würde, daß ich denselbigen neben im freundlich auffnemen vnnd vff dem weg vnnd sonst mit nottdurfftiger Zerung vorsehen solte, Achteten auch,

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daß solcheß der Rom. Kay. Mayestet nicht zuwider, wenn derselbige Doctor Dauids freündt vnd geferte one Irer Kays. Matt. vnnd der Stende vorwissen vnnd bewilligung sich zu der deputirten berathschlagungen nit eynnotigen wurde.

Deweill nu Doctor Dauid vnter andern vielen vrsachen, warumb im diese reise furzunhemen gantz beschwerlich, auch diese angezeiget hat, daß er in keynen wege one eynen bekanten freundt, zu dem er sich in allerley zufellen sonderlicher trew vnnd Trosts zu uersehen hette, sich vff die ferne reyse begeben könne vnnd myr derhalbenn letzlich eynen mit namen Doctorem Conradum, zu dem er sich alles gueten versehe, fürgeschlagen, byn ich fur mein Person, auch von der loblichen Stende wegen, die mich abgesandt, gantz wol mit demselbigen Man friedlich gewesen, Bin auch solcheß bey eyner Loblichen Lanndschafft vnnd neben der Lanndschafft bey der Kayserlichen Matt., meynem allergnedigsten Herrn, allervnterthenigst zu uerantwortten erbotig, Bitte derhalben E. F. G. vnterthönig vnnd gantz vleissig, E. F. G. wollen gemeltem Irem diener Doctori Conrado gnediglich nachgeben vnnd befhelenn, daß er sich ohn allen verzug, wie er denn vor ettlichen tagen daruff verwarnet, mit Doctor Dauiden vff die vorstehende reyse begebe. Vnnd dieweill E. F. G. ann Doctor Dauiden gnediglich schreyben, daß sie auff sein vnterthonige gantz vleissige bitte solches geschehen lassen: so bitte Ich von der Loblichen Osterreychischen Landschafft vnnd meynet wegenn vff daß allervleyssigst, C. F. G. wollen vnß zu guedigem gefallen gemelten E. F. G. diener Doctori Conrado befehlen, daß er sich ohn allen vorzug vff den zuuor von Doctor Dauiden im angezeigten tagk zur reyse gefasst mache. Waß den Durchleuchten vnnd Hochgebornhen Fürsten Herrn Johannß Albrechten belangett, will ich in vnterthonigkeitt mich vorsehen, eß sollen I. F. G. mich meyner bitte gnediglich geweren, Vernime auch, daß des Doctors Conradi stedt allda durch seyne mitgehulffen one der Kyrchen nachteill khan verwaltet werden. Bitte derhalben noch eyn mal zum allervleissigsten, E. F. G. wolten mich zu bevorderung dieses hohen Chrystlichen vnnd heilsamen werks, darum ich von der Kaiserlichen Mayestatt vnnd der Osterreychischen Landschafft abgesandt, nicht lenger vffhalten, sonder diesem Irem diener Doctori Conrado sich mit Doctor Dauidten auff den weg zu begeben gnediglich erlauben vnnd befehelenn. Daß byn neben eyner gantzen Erbarn Lanndschafft in Osterreich ich mit allem vnterthonigen willen vnd diensten gegen E. F. G. zu uerschulden allezeitt gantz willig vnnd erbotig, Erwarte bey gegenwertigen meynem freunde, den ich der vrsach halben ab=

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gefertiget, E. F. G. gnedige furderliche vnnd vnabschlegliche anttwortt. Datum Rostogk, 29. Novembris, Anno 1568.

E. F. G.

Gehorsamer

Wolf Cristoff Maininger
zu Nusdorff.         
mppria.

Dem durchleuchtigenn, Hochgebornen Furstenn vnnd Herrn, Herrn Vlrychen, Hertzogenn tzu Mekalnburgk, Fursten tzu Wenden, Grauen tzu Schweryn, der Lande Rostogk vnnd Stargard Herrn, meynem gnedigen Fursten vnnd Herrn.

Nach dem Originale im großherzogl. meklenburg. Geh. u. H. Archive zu Schwerin. Das Siegel hat einen queer getheilten Schild, welcher mit einem Andreaskreuze belegt ist, das oben vertieft, unten erhaben ist; über und neben dem Schilde stehen die Buchstaben:

W  C   M
Z         N

Nr. 5.

D. d. Spitz, 1569. Februar 26.
ZASIO.

S. D. Generose et illustris domine, cancellarie amplissime, patrone colende. Delineauimus iussu delectorum ordinem concionum. missarum, dierum festorum, precum matutinarum et vespertinarum, lectionum, cantionum, ceremoniarum baptismi, examinis in confirmatione, confessionis et absolutionis priuatae et caeterorum rituum seruandorum in ecclesiis, quibus Augustanam Confessionem inuictissimus imperator permisit, ac ut mandatum fuit ab imperatore, exemplum agendae uetustiss. Augustanae Confessionis ecclesiarum Saxonicae inprimis et Brandeburgensis cum Noribergensi coniunctae secuti sumus. Plures etiam ceremonias et exercitia quotidianae in templis psalmorum, lectionum et precum recitationis pastoribus praescripsimus, quam agendae illae suis pastoribus unquam imposuerunt.

Nam et ipsi ordinis elegantiam in publicis congressibus ecclesiae et pias, utiles, elegantes ac conformes cere-

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monias conseruari optamus, dolemusque in multis locis etiam utiles ritus priuatae absolutionis, piarum cantionum et similes abolitos esse, et inuictissimi imperatoris pietatem, sapientiam, moderationem et studium ueris ac piis rationibus iuuandae et ornandae ecclesiae Christi reuerenter probamus et admiramur, quod nec fanaticis opinionibus locum in suis ditionibus praebere, nec manifestos abusus et superstititiones, quae superioribus seculis in ecclesiam irrepserunt, crudeliter defendere, sed in dogmatibus ueterem apostolicae et catholicae ecclesiae consensum constanter tueri et in ceremoniis ordinem concinnum et utilem ad aedificationem, ut Paulus loquitur, ad exitandam in auditoribus pietatem, ad docendos rudiores et augendam religionis reuerentiam ac ut omnia decenter et grauiter in ecclesia fiant, retinere instituit.

Nec profecto ulla maiora excellentis imperatoris decora sunt, quam talibus consiliis Christi summi imperatoris gloriam illustrare et saluti totius ecclesiae et patriae consulere, ac, ut ille in tragoedia inquit: Parcere ciuibus, fera caede abstinere, mores regere, reddere orbi quietem, seculo pacem suo: haec summa virtus, petitur hac coelum via.

Toto igitur pectore deum precamur, ut inuictissimum imperatorem haec summa bona orbi christiano impertientem et tuentem seruet incolumem ac florentem et gubernet ad communem patriae et imperii salutem et illustrandam ac ornandam gloriam dei.

Reuerenter etiam uestrae Celsitudini gratias agimus, quod sanctissima haec inuictissimi imperatoris consilia et purae religionis causam huc usque prouexit, ac submisse oramus, ut Cels do V. hoc officium domino deo gratum, ecclesiae salutare et Cels ni V. ad omnem posteritatem gloriosum fideliter pertexat et delineatam a nobis iussu ordinum agendam inuictissimo imperatori reuerenter commendet totumque hoc religionis negotium pie et feliciter perfici et ad exitum salutarem et optatum perduci sedulo curet.

Nobis in descriptione agendae ratio earum, quae sub baronibus et nobilibus sunt, ecclesiarum praecipue habenda fuit. Alioqui in vrbium et collegiatis ecclesiis ceremoniae plures et splendidiores ordinari potuissent. Nam et missam totam in coenobiis et cathedralibus ecclesiis latine celebrari et in urbibus cantiones latinas passim misceri, et horas canonicas de tempore cani et alios ritus ueteres

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et in ecclesia usitatos sine impietate retineri non dissuaderemus.

Sed in pagis nobilium et baronum ministri pauciores sunt et latinam linguam paucissimi norunt et ritus aliqui inutiles, iamdudum aboliti, et spreti, non sine summo scandalo restitui possunt. Itaque mentes et manus nostrae in hac . . scriptione ad normam verbi diuini et harum ecclesiarum salutem, quietem et tranquillitatem directae fuerunt, quam inutilium rituum, qui iam dudum usurpari desierunt, restitutione non necessaria turbari nollemus. Bene et feliciter Cels. V. ualeat. Spizae, die 26. Februa., Anno 1569.

Nach dem von der Hand des Amanuensis des Dr. David Chyträus geschriebenen Concepte im großherzogl. meklenburg. Geh. u. H. Archive zu Schwerin.


Nr. 6.

D. d. Wien. 1569. August 1.

S. D. Illustrissime princeps, domine clementissime. Etsi saepe imperator in priuatis cum supremo collega nostro Johanne Wilelmo barone a Roggendorff, supremo equitum Austriae magistro, sermonibus clementissime et de ordine agendorum et superintendente ac consistorio in duorum statuum ecclesiis instituendo ac confirmando locutus est, tamen in scriptis resolutionibus nihil hactenus respondit melius, quam se et doctrinam et ritus Augustanae confessioni congruentes (qui etiam in libro agendorum recitati sunt) in ecclesiis duorum statuum Austriae tolerare et permittere et aduersus ecclesiasticos ac politicos aduersantes defendere et tueri velle. Quod ego quidem magnum et singulare Dei et imperatoris beneficium esse iudico, quod nemini doctrinae causa molestiam exhibet et liberam euangelii praedicationem non in procerum solummodo ditionibus, verum etiam in suis vrbibus plerisque tolerat. Cum autem duorum statuum delecti non modo tolerari, verum etiam authoritate imperatoris sibi ac haeredibus suis confirmari librum agendorum et templum in hac vrbe publicum concedi et superintendentis ac consistorii et scholae theologicae in hac vrbe instituendae facultatem

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praeberi petiuissent: vicit primum consiliariorum, intimi senatus (cum quo totam causam imperator, secus ac initio supremo collegae nostro ostensum erat, communicauit,) sententia, quae rem tantam et cum summo periculo coniunctam accuratius et diutius considerari et differri suadebat. Vrgentibus vero procerum delectis, vt ante discessum suum imperator categorice responderet, imporator si confirmari sua authoritate publica librum vellet, quaedam mutanda esse ostendit, quorum catalogum hodie a doctore Webero, quem precipue ordinum petitioni aduersari intelligo, expectamus. Coniectant aliqui nudam recitationem rituum, praecisis omnibus, prooemiis aliisque explicationibus dogmaticis et abusuum indicationibus, ex toto libro agendorum extractum et concessu imperatoris publicatum iri. Alii suspicantur petiturum imp., vt iuxta postremae paginae confessionis Augustanae praescriptum, episcopis ordinariis non persequentibus aut impedientibus euangelion, nec impias obligationes in ordinatione addentibus ministri procerum obedientiam praestent et ordinationem ab eis petant et in missae celebratione plures ritus, eleuationem praecipue et ornatum ac lychnos restituant. Quod vt recipiatur, ego suadere nunquam potero. Mihi ante quatriduum inter caetera imperator sua voce dixit, probari ipsi diligentiam et fidem in agendorum libro praestitam etc., sed videre se quaedam ad prouincialium arbitrium magis, quam meo iudicio scripta esse. Etsi autem in specie nihil expressit, tamen hoc ipsum mihi suspicionem mouet, vt de his ipsis ritibus apud nos vsitatis et in libro agendorum a me praeteritis eum sensisse existimem. Alii imperatorem inter sacrum et saxum haerere et ita in hoc negocio deliberationes instituere aiunt, vt simul et promissum ordinibus factum seruet et pontifici Romano ac Hispaniarum regi sua consilia et actiones probet. Ad eum finem mirabilis tela consiliorum in hoc ipso negocio instituta est, quae ad meas regulas theologicas parum congruit. Ego, cum lentius omnia procederent, aliquoties iam me in scholam meam Rostochiensem remitti petiui et literas ab imperatore et ordinibus ad V. Celss. flagitaui, quibus et emansio mea adeo diuturna excusaretur et officium Celsitudinum V. V. ipsis non ingratum fuisse ostenderetur. Cumque dies 30 Julii profectioni nostrae constituta fuisset, ordines quidem suas mihi literas tradiderunt, sed Zasius, qui se in meliore forma scripturum esse promiserat, pridie eius diei me

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hortatus est, vt aliquod adhuc dies manerem et exitum huius caussae felicem expectarem, nec ante se daturum literas imperatoris ostendit, quam in huius caussae tractatione conclusum esset. Postridie etiam baro Richardus Streinius significat, imperatorem clementissime petere, vt aliquot adhuc dies profectionem differam. Etsi autem quid hisce spebus, quae toties nos fefellerunt, tribuendum sit, ignoro: tamen nunc quidem me manere necesse est. Spero tamaen, imperatore ad comitia Vngarica hoc mense indicta Posonium proficiscente, nos iter ingressuros esse. Bene et feliciter Celss. V. V. valeant. Viennae, calendis Augusti, anno MDLXIX.

Illustriss. Cels. V.

reuerenter colens

Dauid   
Chytraeus.

Den Durchleuchtigen, Hochgebornen Fursten vnnd Herrnn, Herrn Johanns Albrechten vnnd Herrn Vlrichen, Hertzogen zu Mechälburg, Fürsten zue Wenden, Grauen zue Schwerinn, der Lannde Rostogkh vnnd Stargardt Herrnn, meinen gnedigen Fursten vnnd Herrn.

Nach dem von der Hand des Amanuensis des Dr. David Chyträus geschriebenen, von Chyträus vom Datum an aber eigenhändig unterschriebenen Originale im großherzogl. meklenburg. Geh. u. H. Archive zu Schwerin. Besiegelt ist der Brief mit einem Ringsiegel, welches auf einem Schilde das Lamm Gottes mit der Siegesfahne enthält und über dem Schilde die Buchstaben:

D. CHY

Nr. 7.

D. d. Wien. 1569. August 15.

Maximilian der Ander, von Gottes gnaden Erwöllter Römischer Kayser, zu allen zeiten Meerer des Reichs etc. .

Hochgeborner, lieber Öhaim vnd Fürst. Demnach vnns D. L. auf Anhalten, Bitt vnd beger der zwayer Stende ainer Ersamen vnnserer Lanndtschafft dits vnsern Ertzherzogthumbs

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Österreich vnder der Ennß von Herrn vnd der Ritterschafft zu berathschlagung allerley Religionsachen den Ersamen vnd gelerten Dauidem Chytraeum Alher zu kommen vnd sich seinem besondern verstand nach gebrauchen zu lassen vergonnt vnd bewilliget, welcher sich dann dermassen geflissen, gehorsamblich vnd guetwillig ertzaigt vnd mit bescheinung seines sondern fürtrefflichen Eyfers, den Er zu besserung des gemainen hailsamen Religionwesens vnd zu stifftung gueter Ordnung hat, dermassen vnd also verhalten, Das nit allain Sy, vnser Landstende, sonder auch wir selbst ain sonders, gnedigs wolgefallen darob empfangen, So bedanckhen wir vnns gegen D r. L. solcher Zulassung gantz gnedigclich vnd wolten vorder gern gesehen haben, das ermelter Chytraeus Zeitlicher widerumben zu D r . L. Uniuersitet zu Rostockh kommen vnd daselbsten sein function mit frucht continuiern mögen, Wie Er dann mermalß vmb dieselb zeitlichere vnd fürdersamere dimission, Erlassung und widerabfertigung vilfeltigs vnd embsig angehalten, Weil aber solches aus allerhand verhinderung ehender nit geschehen künden, So versehen wir vnns, begern es auch an D. L. gantz gnedigclich, Sy wellen Ine Chytraeum desselben verlengerten Alhiebleibens für sich vnd sonst Allenthalben entschuldigt nemen, vnd Ine bey angeregter Irer Uniuersitet zu Rostockh, wo vonnötten, Auch notturfftigclich entschuldigen, Insonderhait aber auch Ine Chytraeum sonst anderwerts zu seiner verrnern befürderung (deren Er zumal gantz wol würdig) Im besten beuolhen haben, Daran ertzaigen vnns D. L. ain vorder an= vnd danckhnemes wolgefallen, Vnd wir wollen es vmb dieselb D. L. in Kayserlichen gnaden, darmit wir D. L. one das gewegen, widerumben erkennen vnd bedenckhen. Geben in vnser Statt Wienn, den XV ten Augusti, Anno etc. . im LXIX ten , Vnserer Reiche des Römischen im sibenden, des Hungerischen im sechsten Und des Behemischen im XXI ten .

Maximilian.
t über V J. v. Zasius. Ad mandatum sacrae Caes ae
M tis proprium.     
W. Vnuerzagt.

Dem Hochgebornen Johanns Albrechten, Hertzogen zu Mechelnburg, vnnserm lieben Öhaim vnd Fürsten.

Nach dem mit dem kaiserlichen Siegel besiegelten Originale im großherzogl. meklenburg. Geh. u. H. Archive zu Schwerin.


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Nr. 8.

D. d. Prag. 1571. Januar 14.

Wir Maximilian der ander, von Gottes genaden Erwölterr Römischer Kayser, zu allen zeiten mehrer des Reichs, zu Germanienn, zu Hungarn vndt Boheimb, Dolmatien vndt Schlauonien König, Ertzhertzog zu Osterreich, Herzog zu Burgundt, Steyr, Carndten, Crainn vndt Wirtenberg, Graue zu Tyrol etc. ., Bekennenn, nachdem vnsere getreue zwei Stendt von Herrn vndt Ritterschafft unsers Ertzhertzogthumbs Österreich vndter der Enß nun viel lange Jahr sowohll bey Regierungszeitt weillandt vnsers Lieben Hrn. vndt Vatters Kayser Verdinandten, Gotseeliger vnd hochlöblicher gedechtnus, als nachmahls bey vns selbst nach eintrettung vnsers Kayserthumbs vnd Furstl. Regimendts vndterthenigst undt vnaufhörlich gebettenn, Ihnen genediglich zu vergönnenn, doßie sich des Exercitii Religionis als in verkhundtung des Götlichen wortts, Raichung der Sacramenta vndt anstellung der Caeremonien nach ausweißung der Augspurgischen Confession, wie die Anno dreißig unsern auch in Gott ruhenden lieben Hrn. Vettern, Schweher vndt Vattern, Kayser Carolo den Funfften Hochlobl. gedechtnus uon Etlichen Churfurstenn, Furstenn undt Städten des Reichs vberreicht wordenn, gebrauchen möchten undt wir darauff die sachen mehrmallen zu zeitlichen Rahtt gezogenn, das wir darauf Letzlich ermelten Baiden Ständenn aus uillen Hochbeweglichen Vrsachen. sonderlich aber, damit den Beschwerlichenn Jetz hin vndt wieder schwebendtenn Secten desto mehr in vnsernn N. Ö. Landten gewährdt würde, genediglich Bewilligt, uergönt vnd Endtlich zuegelaßenn, das Sy, wie wir Ihnen dann des hiemit Bewilligen, vergönnen und zulaßen, sich auf undt In allen Ihren schlossernn, Heußern vndt gueternn (doch außer unserer Städt vndt Märckt) fur sich selbst, Ihr gesindt undt Ihre zugehörige Kirchen, zugleich auch für Ihre Vndterthanen solche Confession vndt uberreichter durch sie, stende, gefertigter Agenda frey gebrauchen mögenn undt derselbigenn gemeß und nit zuwider, sowoll die Lehr, als die Caeremonien anstellen vndt in das werck ziehen mögenn, Alles bis zu einer allgemeinenn Christlichen Reformation und Gotseeligenn uergleichung der Religion in Teutscher nation, Darauf sich gemeldte zwei Stende gehorsamblich erbottenn, kein andere Lehr, Gottsdienst, noch Caeremonien, als die angeregte Augspurgische Confession vndt Agenda In Ihrer, der zwayer Stendte, Kirchenn weder einzufuhrenn, noch zu Laydenn, Auch sich Keines andernn gebrauchs weder In der

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Lehr, noch Caeremonien, dann wie solche Confession und Agenda außweiset und mitbringt, anzumaßen, sondern das gegen denen, so sich eines andern undterstehen wurden, mit Ernstlicher Straff uerfahren werdenn soll, Vndt dann auch die gedachten zwen Landtstende, noch Jemandts der Ihrigen, Geistlichen Vndt weldtlichenn, der Catholischen Religionn zugethann, In zeitlichen, noch Leiblichenn gar nit zuwieder seinn oder uon Vndterschiedt wegen des glaubens was gegen Ihnen furnembenn oder thuenn, sondern es Ihnen als Ihren Liebenn Mitgliedernn treulich meinen vndt sonderlich an Ihren Kirchen geb[äu]den khainen Troz, gewaldt, noch fräuel beweißen, Noch an Ihrem zeitlichenn einkomben Ichtes außer Recht entziehenn, Wie sey dann dergleichen uon dem andernn In gleichen fall auch allendthalbenn gewertig seinn mögen und sollen, Vndt wir Sy Vndt Jeden, Insonderheit auch Ihre Erbenn Vndt nachkommenn, samb Ihrem farhern, Kirchenn undt Schullenn all Ihr Vndterthahenen Vndt zugehörungenn solcher unserer bewilligung halber mit Rechten wißenn und zeitigenn gutenn bedacht aus Kayserlicher undt Landesfurstlicher macht fur vns, alle unsere Erbenn und Nachkommenn hiemit assecuriren undt uersichernn, Also undt dergestaldt, das sy sich derhalben weder bey uns, unsern Erbenn undt nachkombenn und unsern Vndt derselbenn vnserer Erbenn nach gesetzen, obrigkaitenn ainiger Vngnad, gefahr oder ander wiederwertigkhait zu besorgen haben, sondern derwegen vor meniglich Geistliches oder Weldtliches Stands uersichert undt uergewiß sein und bleiben sollen, Alß Bey unsern Kayserl. Wordtenn, darwider Jetz noch kunfftiglich weder aus Kayserlicher oder Landsfurstlicher macht, dispensation, Indult oder Absolution nicht zu thuen, noch zu thuenn gestattenn, so lang vndt viell bis zu ainer algemeinen Christlichen reformation vndt Gotseelig Verleihung der Heiligen Religionn In Teutscher Nation, Ohn geuerde. Zu Vhrkundt besiegeldt mit unserm anhangenten Insiegell Vndt geben auf unserm Kayserl. Schlos Prag, denn Vierzehendenn Tag des Monaths January, Anno etc. . Im ein vndt siebenzigisten, Vnserer Reiche des Röm. Im Neundenn, des Hungarischen Im Achtenn undt des Boheimbischenn im zwey vndt zwanzigstenn.

Maximilian.
t über V Jo. Bap. Weber D. Ad mandatum sacrae caes ae
Maiestatis proprium.     
W. Vnuerzagt.

Nach einer am 5. Dec. 1618 zu Wien in der österreichischen Regierungs=Canzlei von dem Originale genommenen Abschrift im großherzogl. meklenburg. Geh. u. H. Archive zu Schwerin.

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Nr. 9.

D. d. 1572. Februar 3.

An heut den dritten tag Februarii Anno etc. . Im zway vndt siebenzigstenn Haben die Hern der zwayer Ständt von Hernn vnd der Ritterschafft dieses Ertzhertzogthumbs Österreich, welche in ainer Ansehlichenn Anzahll Beysamenn gewest, Der Hern von Ihnen den zwayen Ständenn Im verscheinen Acht und Sechßigistenn Jahr zu verfaßung ainer Christl. Kirchenordnung der Agenda deputierten gethane Relation Ihrer außrichtung Gleichfals etlicher Predicantenn Im Landt furgebrachte gen. . . . In der Verglichnen, nunmehr In druck gebrachtenn Agenda Vndt der Hernn deputirten Appologia Schriefft darauff Nach lengs Angehört Vndt weill sie die Hernn der zwayer Ständt zu erindernn wißenn, das von Ihnen auch In gemelten Acht vndt sechistenn Jar ein statlich auschos mit Vollkommenn Gewaldt verordent, welches auschus die agenda Nach Ihrer verfaßung mit den Hrn. deputirten vonn Ihr der zwayer Stendt wegenn Endtlich schließen Mügenn Vndt sollenn, Inhaldt des Verfertigten Gewalts, der darumbenn verhandenn, vndt auff solches die hern deputiertenn gedachten Hrn. Auschüßenn die Agenda nach Ihrer verfaßung hievor furgebracht, die Sie auch nach lengst abgehört, Notturfftigelich beratschlagt vndt der heil. Biblischenn, Provetischenn, Euangel., Apostolischenn schriefftenn, Sambt der Augspurg. Confession gleichmeßig geachtet vndt erkundt, darauff dan gefolgt, das die Herrn deputirten solche durch die Herrn Auschus Approbierte agenda der Rom. Kayserl. Mtt vnsern Allergnedigesten hern gehorsamblich vbergebenn vnd nach vieller bemühung auch Bey Ihrer Kayserl. Maytt. So Viel erhaldtenn, das Berurte Agenda mit Ihrer Kyl. Maytt. gäntzlich verglichenn vndt nunmehr in offnen Druck gebracht, vber das auch solche Agenda, alles den zweyenn Ständenn furkumbt, von etl. furnemenn Evangel. Vniversiteten vnd andernn Christl. gelerten Persohnen fuer Christlich, der Biblischenn Evangel. schriefft vnd Augspurgerischenn Confession gleichmeßig erkent vndt gereumbt wirdt, So wollen dem allen nach die herrn der zwayen Stendt Abbegriffenn Agenda vngeachtet der Agendt, die Jetzo darwieder von etl. angezogenn vndt kunfftig auff solche weg enkummen möchten, Nach zeitiger wolbedächtiger beratschlagung hiemit auch angenommenn habenn, die auch bey Ihren Kirchenn mit Negster gelegenheit Ins werck richtenn vndt dabey bleibenn, So lange vnd Viell die durch ordenl. Mitl. v. weg der heil. Götl. Biblischenn vnd Euangel.

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schriefft sambt der Augspurgischen Confeßion gemes nicht fur Irrig oder wiederwertig erkhandt vndt billich verworffen wirdt.

Was nachmahlen belangt die Mengl, welche wieder die Agenda von etl. Predicantenn furkhumen sein vnd Noch furkhumen möchten, In demselben die Hern Deputierten gedacht seinn, das sie denenn, welche also Mengl habenn vermeinenn auf ehr ersuchenn allen Notwendigen Berichtuen, Ob es nit Ihnen zu Richtigkeitt gebracht werden möchte.

Also sollen auch die Herrn Deputierten Allen müglichen fleis fuerwenden, Damit daß Doctrinal mit ehister gelegenheit verglichen vndt Ins werck gericht, Aber vor seinem Beschlues denn Ständenn zu ersehen furgebracht werde.

Zu Vhrkundt Vndt mehrer Becrefftigung deßen, das die zwen Stendt die Agenda mit obbegrieffner Condition dieser zeit Angenommenn, haben sich die hievnten Verzeignete hern aus Beiden Stendenn mit eignenn handen vndterschriebenn.

Actum vt supra.

Hans Wilhelm Hr. Niclas Salm. Wilhelm Hoffman.
zu Rogendorff, Landt=
marschalch.
Rath (?) von Puchem. Gabriel Stein (?). Heinrich von
Starhenberg.
Hans Wolffart Hr. Rüdiger H. von Hart. H. v. Lich=
zu Schwarznau. Starhemberg. tenstein.
Adam von Puchem. Wolffhard Sigm (?). Ludewig Behem
v. Friedenheimb.
Christoff Stricks (?). Christoff Ober= Christoff Puben.
heim, LMarschalck.
Wolff Christoff Mainnig Christoff v. Kunig= Hans Ruber.
zu Rußdorff. sperg von Pergen (?).
Victor von M(ainigger). Siegmundt Leise. Leopold Grabner
zu Rosenberg.
Michael Lossperger (?). Christoff Wolthaus.
v. Durn.
Wolff Freyberger (?).

Nach einer Abschrift, wahrscheinlich aus Wien vom J. 1618, im großherzogl. meklenburg. Geh. u. H. Archive zu Schwerin.
Die Handschrift ist sehr undeutlich, namentlich in den Unterschriften der Namen, welche von dem Abschreiber sicher nicht alle verstanden sind; es ist hier gegeben, was zu entziffern möglich war, ohne jedoch die Richtigkeit anzunehmen. Die Personen können wohl nur nach Original =Acten und Unterschriften sicher gestellt werden.


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Nr. 10.

D. d. Rostock. 1573. Sept. 9.

S. D. Illustrissime princeps, domine clementissime. Ante triduum aduenit ex Stiria legatus ordinum prouinciae, qui iuxta concessam superiori mense Junio ab illustriss. Cels. V. mihi abeundi facultatem me illuc deducat. Vir nobilis est et eruditus ac industrius, quem praefectum arci Gomorrhae in Vngaria et postea Viennae ante quadriennium familiariter noui. De saluo conductu archiducis Caroli, quem petieram, respondent delecti prouincialium; se ultra viginti annos, etiam sub caesare Ferdinando, facultatem uocandi ecclesiarum et scholarum ministros liberam habuisse ac suae libertati et iuri praeiudicium allatum, iri si ab aula saluum conductum suarum ecclesiarum ministris petere incipiant. Promittunt autem, nisi deus nos morbis uel aliis inexpectatis casibus urgeat, securitatem eandem, qua ipsi fruantur. Hunc uero nobilem in reliquo itinere ducem et custodem nobis adiungunt. Decreui igitur, deo ducente et iuuante et Cels. V. clementissime assentiente, proximis diebus iter cum ipso ingredi, et interea, dum legatus negocia, quae in Marchia suorum mandatu expedire iussus est, tractabit, cum D. Kemnicio de scriptis quibusdam ad nos missis aliquot diesconferam. Deum aeternum patrem domini nostri Jesu Christi toto pectore precor, ut inclytam Cels. V. cum illustrissima coniuge et generosissimis filiis, gubernationi patriae ad posteritatem diuinitus destinatis, incolumes et florentes seruet et meum hoc iter ac consilia actionesque omnes ad suam gloriam et ecclesiae salutem gubernet. Datae Rostochii, postridie Natiuitatis Mariae, Anno 1573.

Illustriss. Cels. V.

reuerenter colens

Dauid Chytraeus.    

Illustrissimo principi et domino, d. Johanni Alberto, duci Megapolensi, principi gentis Henetae, comiti Suerini, domino Rostochii et Stargardiae, domino suo clementissimo,

Nach dem von der Hand des Amanuensis des Dr. David Chyträus geschriebenen, von Chyträus vom Datum an aber eigenhändig unterschriebenen Originale im großherzogl. meklenb. Geh. u. H. Archive zu Schwerin.


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Nr. 11.

D. d. Gratz. 1573. Oct. 19.

Durchleüchtiger, Hochgeborner Fürst, Gnediger Herr. Eur Fr. g. etc. . sinndt vnnser gantz willige vnd beflissene gehorsame dienst yederzeit berait zuuor. Auf Eur Fr. g. etc. . hieuor beschehene gnädige vertrostung vnd bewilligung, Vnnd das sie dem H. Doctor Dauidt Chytreo auf vnnser in namen Einer Ersamen Lanndtschafft gantz dienstlichs vnd hochvleissigs anlangen ein khurze Zeit zu Reformirung vnd anrichtung vnnserer Christlichen Schuelen vnd Khirchen alheer zu vnnß zu khummen mit gnaden erlaubt, dessen wir vnnß dan in namen wolermelter Einer Ersamen Lanndtschafft gantz freuntlich vnd gehorsambs vleiß thuen bedankhen, Haben wir alberait alle guette fürsehung vnd Verordnung gethan, damit er vnd seine gefertten sicher alheer gebracht mochten werden, Der Allmechtig Gott der wolle Ime vnd seine gefertten nur sunst für vnfal vnd etwan zusteunden vnglückh gnedigelich verhütten, Dieweil sich aber Bernhardt Lerch, Einer Ersamen Lanndtschafft bestelter Hauptman vnnd vnnser gesandter gegen Euer Fr. g. an vnnser stabt Reuersiren müssen, das ernenter H. Chytreus lenger nit, dan ein halbes Jar alhie bey.vnnß aufgehalten solle werden, Vnnd nunmehr von wegen weitte des weegs ein Zimbliche Zeit verstrichen, Auch des hin vnd widerraisens noch mehr Zeit hingehn wirdt, Haben wir demnach nit mügen vnterlassen, Eur Fr. g. hiemit gantz dienstlich vnd gehorsambs vleiß zu pitten, Die wollen Einer Ersamen Lanndtschafft in Steyr Vnd dem gantzen wesen, welches allain zu lob vnd preiß des Allmechtigen thuet gedeyen, so guetwillig vnd gnedig erscheinen, Vnnd die Zeit noch etwas lenger erstrekhen, Oder do ernenter H. Chytreus sich darüber lenger saumen vnd zugleich den verschribenen Termin nit erraichen wurde, Das es Eur Fr. g. khainen fürsetzlichen auftzug oder das wir ichtes wider die gegebene verschreibung gehandlet solten haben zumessen wolten, Verhoffentlich weil Eur Fr. g. das maiste bewilligt, Die werden vmb ein Claines, do der Termin so gar praecise nit gehalten wurde, nit reden oder ainich anders nachgedenkhen machen, Sundern denselben aus obertzelten vrsachen noch weitter mit gnaden, wie obsteht, erstrekhen, Sunst sollen vnd wollen wir allen andern Püncten, Inmassen des Lerchen gegebene Verschreibung vermag, aller mügligkhait nach außer Gottes gwaldt treulich nachkhommen, Solchs alles wirdt Ein Ersa. Landt. neben andern ditzfals durch Eur Fr. g.

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ertzaigten wolthaten Ires hochsten vermügens in gehorsam zu uerdienen yederzeit willig vnd beflissen sein, Eur Fr. g. vnns daneben dienstlich beuelhendt. Datum Grätz, den 19. Octobr. Anno etc. . Im 73t en .

Eur Fr. G.

Dienstwillige

Einer Ersamen Landtschafft des     
Hertzogthumbs Steyer Verordendte.

Dem Durchleuchtigen, Hochgebornen Fürsten vnd herrn, herrn Johan Albrechten, Hertzogen zu Mechelburg, Fürsten zu Wenden, Grauen zu Schwerin, der Lannde Rostockh vnd Stargarden herrn etc. ., vnnserm genedigen Fursten vnd herrn.

Nach dem Originale im großherzogl. meklenburg. Geh. u. H. Archive zu Schwerin.
Der Brief ist auf Einem Streifen Papier mit 4 Siegeln auf rothem Wachs besiegelt:
1) ein Schild mit zwei schräge rechts gelegten Fäden, zwischen denen drei mit den Spitzen nach unten gekehrte Keile stehen, über dem Schilde die Buchstaben:
. W . . (= Wolf Zwickel)
Wolf Zwickel wird 9. Febr. 1578 in der steierschen Landschaft genannt. Die Zwickel waren ein steiersches Geschlecht, das auch freiherrlich und gräflich war, jetzt ausgestorben;
2) ein quadrirter Schild, in 1 und 4 ein einwärts sehender Adler, in 2 und 3 ein rechts gekehrtes, springendes Schwein, darüber zwei Helme, rechts mit einem einwärts gekehrten Mannes=Rumpf mit Mütze, links mit dem wachsenden Schwein. Buchstaben sind nicht zu erkennen. Dies ist das volle Wappen der
= von Rindscheidt,
eines steierschen Geschlechts, das die Herrschaften Schichtleiten und Feldberg besaß. Dieses Siegel ist ein anderes, als das Siegel Nr. 2 an dem Briefe vom 18. April 1574;
3) ein quadrirter Schild, in 1 und 4 mit einer Spitze, in 2 und 3 mit einer vorwärts gekehrten, die Flügel ausbreitenden Eule, über dem Schilde die Buchstaben:
E. V. S. (= Erasmus Von Saurau).
Dies ist ein anderes Siegel, als das Siegel Nr. 3, mit welchem der Brief vom 18. April 1574 besiegelt ist; vgl. daselbst:
4) ein Schild mit drei queer liegenden, rechts gekehrten, bekleideten Armen mit flacher Hand, über einander, darüber ein Helm mit zwei gegen einander gekehrten Armen, welche drei Straußfedern halten, neben dem Helme die Buchstaben:
E V │ S P (= Erasmus Von Stadtler [Peter?]).
Dies ist dasselbe Siegel, mit dem auch die Briefe vom 18. April und 1. Junii 1574 besiegelt sind. Die feste Bestimmung der Siegel verdanke ich meinem Freunde Masch.

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Nr. 12.

D. d. Pirna. 1573. Decbr. 8.

S. D. Magnifice domine cancellarie, patrone colende. Quem cui commendes, etiam atque etiam aspice, ne mox incutiant aliena tibi peccata pudorem. Id D. Chytraeo accidit, cum D. Coelestinum saepe ab ipso coram et per literas petentem ac urgentem Austriacis et Stiriis vocandum proposuit. Nunc non modo iudicii et doctrinae inopiam, verum etiam mores scurriles, inconsideratos et vehementes impetus, Thrasonicum fastum, quo se in itinere aliquoties mihi plane friuolis et futilibus de causis opposuit, denique vanissimam iactantiam et arrogantiam et impudentissimum pecuniae et quaestus multo maius quam gloriae dei studium multo plus dedecoris, infamiae et labis, quam praesidii, honoris ac emolumenti tenerae ecclesiae nostrae et ipsi Chytraeo et toti causae, ad quam vocantur, allaturam esse praeuideo. Itaque iis causis, quas in literis ad illustriss. electorem Brandeburgensem exposui, adductus, Coelestinum a me dimisi et literas reuersales illustriss. Cels ni ipsius renunciaui, praesertim cum non isthic solum, sed Dresdae inprimis a uiris grauibus et generosis praemonitus sim, ut hanc labem a me remouerem. Itaque ex Austria etiam, quo nunc iter intendit, quam primum eum reuocari utile esset, ne illic etiam uiros optimos et uerae religionis studiosissimos sua importunitate turbaret, et teneris illis ecclesiis maculam inureret et ipsum Chytraeum nimis in hoc homine commendando facilem deformaret. Haec bono studio M. V. significo et reuerenter oro, ut ea optimam in partem accipiat. Bene ualete. Birnae 8. Decembris.

Bernhardus Lerche.      

D. Lamperto Distelmayr,
Cancellario electoris Brandenburgensis.

Nach einer Abschrift von der Hand des Amanuensis des Dr. David Chyträus im großherzogl. meklenburg. Geh. u. H. Archive zu Schwerin.


Nr. 13.

Zu 1573. Dec. 8.

Die Vrsachen, darumb Ich Georgium Coelestinum nicht hab wöllen noch sollen weiter mit in Steyermarckh füeren, sinndt dise.

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Erstlich Das ich befunnden, wie Er mit listickhlichen Practicierten Vocationibus Zugleich in Ossterreich vnnd Steyer beiden Lanndschafften auf eine Zeit dienst zuegesagt vnnd also mit einer raise vnnd einer Zeit von beiden Lanndtschafften doppelten sold erwiischen wöllen. Hat darumb, vnangesehen das ich in meiner Instruction einen gewissen weeg verzaichnet vnnd Er denselben mit mier zw reisen etlichmall zuegesagt, dennoch Immerdar auff Wienn die raise zu nemben von newen angehallten vnnd gedrewet, mit dem Anhange, das Er darumb eigene Pferdt vnnd wagen hette, das er wölle raisen, wo es Im hin geliebet vnnd nicht, wo es einem anndern gefalle.

Zwm anndern hab ich vermög meiner habennden Instruction von seiner gelegenhait, leben vnnd wanndel trewlich nachgefraget vnnd von viellen fürnemben Leüthen vernomben, auch selbst villfeltig erfahren, das er ein vnbestenndiger, gelt = vnnd Ehrsichtiger, vngehalltner, seltzamer khopf ist, der da was er heut redet, morgen baldt wider leugkhnet etc. ., Das er auch, wie mier die Churfl. Brand. Räthe auff mein anbringen selbs gesagt, zu den sachen, dartzue er erfordert, wenig oder nichts diennstlich wäre, wie ich denn selbst gesehen, das man im zu Berlin ganntz vnnd gar khaine Superintendentz oder auffsicht auff anndere khirchen in der Marckh, ia auch nicht vber seine eigene Chorschueler vnnd Thuempfaffen vertrawet, Demnach hat mier Dr. Chyträus dises damit außgeredet, das Er Chyträus mit Gottes hulff die arbeit für im thuen, vnnd im die Ehr, ansehen vnnd wert gern laßen wölle, Hoffe auch, er Cölestinus solt seinen vermanungen, wie er im offt zuegesagt, sonnst folgen, wölliches Ich doch ganntz vnnd gar nichts spüren hab khönnen, das er also in Steyermarckht wenig nutz sein, vnnd vill mer die khirchen zerbrechen vnnd zerstören, alls bößern vnnd auffpawen wurde.

Zum dritten hab ich auff disem ganntzem weeg erfaren, das er nicht alls ein Theologus, sonnder als ein hoffertiger, nichtiger Thraso sich gebaret, denn da Dr. Chyträus mit zwayen Dienern zufriden, hat er fünff oder Sechß auffgenomben, hat darneben zwey besonndere reitpferdt, die auff Ine allein neben seinen wagen warten müessen, er reget auch in herbergen auß nichtigen vrsachen vnnöthigs muetwilligs gezenckh seines gesinndts halben, schreiet wie ein vngehaltner, toller mensch, ietz hat er nicht wein, ietzt gefellt im das essen nicht, ietz sitzt sein khnecht so bequem nicht alls die meine.

Zum vierdten siche ich, das es Im alles allein vmb gellt (das im stets on vnndterlaß vill mer denn Gottes ehr vnnd der khirchen haill im maull liget) zu thuen ist vnnd das

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Er durch dise mit list durch sich selbst erpracticierteVocationes nicht annders, alß gelt vnnd eitele ehr vnnd rhuem suechet, wie er denn, alls baldt im ain schreiben auß Ossterreich zuegekhomen, solliches offentlich durch den druckh Jederman verkhündiget hat.

Zum fünfften hab ich zw Berlin selbs gesehen, das er von seinen eigenen leuthen, von den Curfl. Brannd. Räthen nur für einen Stockhfisch vnnd freidenmacher gehallten wierdt, damit sie in ieren Collationibus die zeit vertreiben vnnd seiner Scurrilischen Zotten vnnd boßen lachen, Einen sollichen Mann findet man in Steyermarckh woll, Das nicht not, mit so grossen vnkhosten einen auß der Marckh zu hollen, wurde auch den khirchen daselbst wenig erlich vnnd dienstlich sein.

Zum Sechsten ist Coelestinus den 5. Decembris auff dem weeg nach Dreesen im feldt von vnns geritten, zu Dreesen sein eigene Herberg genomben vnnd mir nicht mit einem wort antzaigen laßen, wo er were vnnd alß ich den andern tag auff sein wöllen vnnd zu seinem gesindt (das er in meine Herberg losieret) ettlichmall geschickht, das Jemandt, den ich vom Coelestino fragen khonnte, wo er were vnnd ob er mit auff sein wollte, zu mier kheme, haben sie mier spöttlich ansagen lassen, sie haben mit mier nichts zu thuen, Sy haben ieren Herren, darauf sy warten.

Das Ich nun ein sollichen hochmuetigen, nichtigen Abentewerer vnnd zenckhischen, hoffertigen Narren auff ewer G. vnnkhost lennger bei mier nicht halten konnen, hoffe ich bei Euer G. entschuldigt zu sein, Hette Ime auch für der Zeit, ehe wier geen Birnna khommen, vnd noch woll zw Berlin eben den Abschidt gegeben, wo nicht Dr. Chytraeus darfür gepetten, dieweill er sowoll, alls Chytraeus Vociert vnnd vom Churfürsten begeret vnnd erlaubt were, das sie nicht woll one grossen schimpf khonnten getrennet werden, wie er Ime denn selbst in allen dingen den Vortzug vnnd ehr gonnete.

Nachdem Ich aber erstlich zw Berlin von fürnemen verstenndigen Mennern vnnd sonnderlich darnach zw Dresen von zwayen Ansehenlichen grossen leuthen, denen er Coelestinus bösser, denn Dr. Chytraeo vnnd mier bekhandt, auff das allervleissigist bin verwarnet worden, das ich mich des gottlosen wuecherischen Manns loß machen sollte, vnnd ich selbs zw Berlin vnnd auff dem wege Coelestinum, wie er mier von anndern beschriben, in der That Erkhennet habe.

Zw dem vnnd vber das alles, das er mich im ersten mit seinen falschen betrüeglichen vnnd listigen worten eingenomben vnnd betrogen, das er ihe vnnd alle mall hoch vnnd seer ge=

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rhumbt, er were mit dem Herren Chytraeo in dem vertrawen vnnd verainigung, das er Herr Chytraeus on Im weder in Austriam, Stiriam oder annderstwohin zoge, vnnd wiewoll ich auß seinem leichtfertigem gottlosem leben hernach verstannden vnnd mier zum taill seine Hanndlungen nicht haben gefallen wöllen, hab ich doch, wie gern ichs offtmalls gethan hette, dem Herren Chytraeo wögen seines falschen gemelten angebenß nichts sagen dörffen vnnd hierinnen des Herren Chytraei verschonet, weillen er Coelestinus den schalckh vor Ime so maisterlich hat khünen verbergen.

Nun hat gedachter betrogner Coelestinus mich nicht allain mit seinem erdichten fürgeben auff sollichen wahn gesetzt, sonndern noch darüber ettlichmall an den Herren Chytraeum begehrt, Er wölle solliches, das der Chyträus ohn Im nirgents hin raisen wollt, auch an den Brandeburgischen Churfürstlichen Cantzler durch ein schrifften vermelden vnnd in Summa mit diser ganutzen action vnnd seinen falschen erpracticierten Vocationibus nichts annderst gesuecht, weillen Er ein grober vngelerter Esel ist, seinen herren vnnd Churfürsten damit zu persuadirn, alls wer an Ime, der so weit von frembden Nationen Vociert wurde, so gar vill gelegen, oder aber Ihre Churfl. g. seine besoldung, der er one das den halben sechsten taill nicht wierdig, zu staigern zu vberreden.

Wie er Coelestinus auch mit dem gueten, allten, fromen weiterkhannten Mann Luca Loszio sambt seinem Aiden vnnder beiden Einer Er. Lanndtschafft in Ossterreich vnd Steyer Namen ist vmbganngen, sollt sich billich ein ehrlicher Mann, was Er Coelestinus gethan, zu thuen hochlich schemen. Dann er die gueten leuth gleichwoll auff begeren der Hertzogin von Luneburg, hochermelten Churfürsten von Brandeburg schwöster, geen Berlin erfordert, wie sie aber dahin khomen, hat er sie in ein wiertshauß furiert, vnnd nachdem sie dasienig, was hochgedachte Fürsten begert, verreicht haben, hat ire Furst. G. die zerung auch ierent halben auffgehaben, Nicht desto weniger aber hat der vnuerschambte Mann Coelestinus die sachen dahin dirigiert vnnd mit seiner auffrechten Erbarkhait Practiciert, das er die Zerung, so die baiden Herren gethan, alls weren sie in den Össterreichischen vnnd Steirischen sachen alda gewösen, den Stenden in Ossterreich aufflegen vnnd auch eben mier im namen Einer Ersamen Lanndtschafft in Steyer dieselbe Zörung auch zuesetzen wöllen, wöllichs aber herr Chytraeus, der dise seine falsche list vnnd betrug nicht hat guet khönnen haissen, nicht hat gestatten wöllen, sonnder mier solliches

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angezaigt. Ob nun solliches einem Erlichen Man gebürt, khan leichtlich erkhannt werden.

Letzlich Auch hat er zween Anndere Magister eine geraume zeit zw Berlin an der zerung bei einem wiert gehabt, wölliche zerung ich im Namen der Stendt in Steyer, vnangesehen Ich mit den Magistris nichts zu thuen gehabt, sambt Anndern Costen vnnötiger weiß hab vberschwenckhlich zallen müessen, vnnd hat sein Raitungen dermassen vnnd Erbar gestöllt, das ich biß auff dato dieselb nicht hab khönnen von Im bringen, noch vill weniger den Erbarn wiert, wollicher des Coelestini gesell vnnd in gleichen Ehren stehen, wie Ich in betzallen wöllen, khönnen im Hauß finnden oder zu worten khomen, was ich aber hernach betzallt hab, ist geschechen darumb das ich meinen genedigen Herren, Einer Ersamen Lanndtschafft von dem Bestia Coelestino nichts vnbillichs wollt lassen nachreden, Dann vnuerschamptern Theologum hab ich mein leblanng nit gesehen.

Sollt Ich nun, gnedig vnnd gepiettendt herren, sollichen hochtrabendenn Thrasonem vnnd geitzigen, gottlosen, leichtfertigen vnnd vnbestendigen menschen haben daher gebracht, wist ich für Gott oder E. G. vnnd Hrn. nimmermer zu uerantworten. Dann laider wer vnuonötten, das E. g. vmb solliche Leuth, alls Coelestinus ainer vnnd allenthalben beschrieren ist, so weit sollten schickhen, weill man dergleichen im Lanndt woll finden khonnt, vnnd Pitt gehorsamlich, E. g. wöllen mich also des Goelestini halben genedickhlich enndtschuldigt haben.

Nach einer gleichzeitigen Abschrift im großherzogl. meklenb. Geh. u. H. Archive zu Schwerin.
Auf der Rückseite steht die Registratur:
1574. Bernhartt lerchen berichtt, aus was vrsachen er Doctorem Celestinum nicht hatt in die steyr Marckh gestatten wollen.


Nr. 14.

D. d. Gratz. 1573. December 30.

Magnifice domine cancellarie, patrone colende. Initio M. V rae mea studia et officia omnia cum debita subiectione et obseruantia defero. Deinde reuerenter M. V. gratias ago, quod me singulari humanitate et clementia superioribus mensibus Jonae Offenburgeri literas exhibentem M a.

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V. audire suamque mihi beneuolentiam et officia clementer deferre dignata est. Cumque existimem dignitatis vestrae in hoc aulae caesareae fastigio et reipublicae etiam interesse, ne Thrasones inepti et arrogantes, alienis plumis se uenditantes vestris etiam testimoniis et priuilegiis, magis inflentur et insolescant: significandum vobis duxi, Georgium Coelestinum quendam, electoris Brandeburgensis concionatorem, literas sui electoris nomine scriptas Caes. M ti exhibiturum esse, quibus priuilegia petuntur pro libris, quos ipse nec composuit, nec tantum iudicii et doctrinae habet, ut componere eos unquam possit. Nam quae in historia deliberationum et actorum de religione in comitiis anni 1530 inchoata sunt, ea D. Chytraeum digessisse et concinnasse omnia intelligo. Edidit et antea libellum Germanicum: Von der Thumstifft vrsprung vnd furnemsten Emptern der Thumherrn, in quo nullum ipsius verbum proprium est, praeter epistolam dedicatoriam fortasse, caetera enim a D. Chytcraeo etiam scripta esse scio. Cantica veteris ecclesiae, de quibus multos iam annos insolenter passim gloriatus est, nondum colligi coepta sunt, nec, etiamsi facilis et nullius fere ingenii labor est, colligi ab ipso possunt. Significabit igitur M. V a. huic Thrasoni, ut libros illos, de quibus priuilegia petit, a se ipso compositos et absolutos Caes. M ti censendos exhibeat, tum M tiam V. ea quae conueniat responsuram esse, sed rectius fortasse in usitata forma duobus verbis statim ipsi negabitur. Nam tales asinos priuilegiis ornari, nec ecclesiae catholicae honori, nec reipublicae utile est. Haec bono et simplici studio M. V. indico, quae ut in bonam partem M. V. accipiat, reuerenter oro. Bene et feliciter ualete. Graezae, III. Cal. Januarii inchoantis annum 1574.

M. V.

addictiss.

Bernh. Lerch.     

Magnifico et amplissimo domino nobilitate generis, sapientia, virtute et dignitate praestanti D. Johanni Baptistae Webero, sacrae Caesareae Maiestatis cancellario, domino suo et patrono reuerenter colendo.

Nach einem durch eigenhändige Unterschrift originalisirten, jedoch nicht besiegelten, also sicher nicht abgeschickten Exemplare im großherzogl. meklenburg. Geh. u. H. Archive zu Schwerin.


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Nr. 15.

D. d. Gratz. 1574. März 20.

Illustrissime princeps, domine clementissime. Graeciam, Stiriae metropolin, die 2 Januarii primum deo ducente perueni. Morae causa fuit, quod legato Stiriaco, ductori meo, praeter expectationem quaedam inciderent, vt pegasario cursu sibi in Stiriam eundum et redeundum iudicaret, priusquam vna iter institutum ingrederemur. Coloniae igitur ad Sueuum interea, quae ad futuras deliberationes pertinere arbitrabar, apparaui. Tandem calendis Decembris inde digressi, pridie Natalis Christi Pyrenaeum Stiriae transcendimus ac in Anasi valle aliquot dies, tum propter ferias γενεδλίων filii dei, tum propter niuium in angustis montium vallibus vias obstruentium copiam, praecipue vero, quod obuiam nobis cum literis prouincialium ad Danubium missi in itinere a nobis aberrauerant, commorati sumus. Tandem denuo Graeciam recta contendere iussi, postquam eo postridie cal. Januarii peruenimus, a delectis ordinum prouinciae et aliis amantissime excepti sumus, ac statim mandata delecti dederunt, vt arma Celsitudini V. cuderentur, quae et firmitate, sustinendi machinarum ictus probata et auro eleganter splendideque insignita spero Cels. V. non improbatum iri.

Archidux Carolus, qui aulae sedem in hac vrbe habet, cum de vocatione nostra cognouisset, mense Nouembri ad prouinciales decretum, vt hic nominant, ex aula misit, cuius exemplum literis adiunxi. Sed responso prouincialium postea placatus nihil mouit praeterea. Verum eodem mense Nouembri Jesuitae multo ante ab ipso vocati scholam inchoarunt prope templum parochiale, palatio principis fere contiguum, quam die 8 Januarii archidux ipse cum coniuge Bauarica inuisit et pueros praescriptis oratiunculis Latina, Graeca, Ebraea et Germanica ipsum alloquentes audiuit. Prouinciales proprium in hac vrbe templum ad moenia vrbis Murae fl. contigua habent, in quo summa cum voluptate et admiratione frequentiam procerum et populi ad conciones euangelii publicas stipatis agminibus conuenientem spectaui. Pastorem habent virum eloquentem, qui Jacobi Micylli gener est et Heidelbergae olim D. Heshusii collega fuit. Ministri ecclesiae quatuor sunt, qui eandem euangelii vocem, quae in Cels. V. ecclesiis sonat, in hac vrbe propagant et abusus ponti-

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ficios non minus libere quam nostri taxant. Domus nouae scholae amplissima et plane regia templo fere contigua est, in quam prouincialium scholam, quae hactenus nobilium solummodo filiis patuit, transferre et ciuium etiam liberis ac peregrinis patefacere decreuerunt. Deliberationibus de ecclesia et schola prouincialium institutis moram attulerunt comitia huius ducatus publica, in sextam hebdomadam producta, in quibus tum alia ad defensionem patriae et alenda militum praesidia in finibus vicinae Sclauoniae et Croatiae et alia communia talium couentuum argumenta pecuniaria tractata, tum vero viginti barones et nobiles et duae urbes, Graecia et Marchburgum ad Draui ripam situm, delecti sunt, quibus plena potestas nomine totius prouinciae de ecclesiasticis et scholasticis rebus constituendi tributa est. Nunc igitur actiones illae deo iuuante inchoatae sunt et inter varias tot capitum sententias et difficultates alias, ut solent negocia dei gloriae et ecclesiae saluti seruientia, lente quidem procedunt, sed tamen procedunt deo gubernante, vt sperem, etsi sunt χρόνια τά τοΰ Θεοΰ, tamen έσ τέλοσ όνχ άσδενή futura esse. Nam et de norma doctrinae, quod ego praecipuum esse arbitror, conuenit, et constituti inspectores supremi quatuor, qui consistorii seu summi senatus et iudicii ecclesiastici locum obtinent, cum consistorii nomen vsurpare propter archiducem et episcopos ordinarios non liceat. De ceremoniis noui aliquid ordinari pastor non patietur, qui nunc etiam constituto senatu ecclesiastico authoritatem suam imminui fremit. Nec ego de ceremoniis quidquam litigabo. Spero igitur, si viuam et valebo, me breui post pascha susceptos labores absoluturum esse. Cumque in Austriam denuo reuocer, reuerenter peto, vt per hunc equitem a prouincialibus Stiriae isthuc missum, vt de familiae meae statu inquirat, discedere me ex Stiria Cels do V. iubeat, cum sex menses, quibus abesse mihi in Stiria per Cels. V. licuit, iam dudum effluxerint, et si initio Maii hinc discedam, nouem integros menses Stiriorum causa domo abfuerim, cum tamen a Cels. V. fratre non plures quam sex menses mihi concessi sunt. Sed haec relinquo.

Imperator superiore anno Dauidem Vngnad baronem, qui his diebus ad me Constantinopoli scripsit, ad Turcicum tyrannum misit, vt induciarum, quae hoc anno exibunt, prorogationem conficeret. Turcus. initio decennii pacem promisit, sed hac conditione, si Jaurinum seu Raba

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et Gomorrha et vicina insula Schytia ipsi ab imp. traderentur. Ea postulata cum nimis dura et iniqua nostris viderentur, rusticos in finibus vtriusque imperii, vtrique imperatori pariter iuratos, sibi soli relinqui petiuit. Hi ad 50000 esse dicuntur. Sed imp. noster prioris pacis conditiones retinere petiuit et insuper pecuniae summam honorarii loco obtulit mense Januario. Turcus nondum respondit, sed classem ingentem in mare deduxisse scribitur, qua Cretam insulam oppugnaturus sit. Veneti desperata pace, quam diligentiss. vrserunt, Sfortiam Palauicinum ducem cum classe in Cretam miserunt. Pontifex milites Rhodienses ex tota Europa in Maltam euocauit et Venetos in foedus illud, quod sanctum nominant, recipere cupit. Eius belli apparatus pacem his regionibus allaturus esse existimatur. Sed in media pace excursiones et direptiones oppidorum excitandae in praesidiariis et exercendae virtutis bellicae causa nihilominus assidue fiunt, vt nuper in bacchanalibus nostris somno uinoque sepultis oppidum arci Canisae adiunctum, quod 18 tantum milliaribus a Graecia distat, a Turcis combustum et multi milites ac ciues partim trucidati, partim abducti sunt. Qua de re literas praefecti Canisae ad comitem a Serino, filium herois illius in expugnatione Zygethi interfecti, scriptas, Cels ni V. mitto, vna cum narratione, quam Julius Zara, arcis Graecensis praefectus, ab archiduce Carolo explorandi accurate totius negotii causa Canisam missus descripsit. Nunc commissarii imp. et archiducis Caroli et cum his Bernardus Lerch, qui me isthinc abduxit, ad inspiciendam Canisam et reliquas arces in finibus sitas et conferenda consilia de Canisae oppido praecipue firmius muniendo missi sunt. De Polonica coronatione Cels nem V. isthic certiora habere non dubito. Sed tamen pagellam Vienna ad me missam literis adiunxi. Nec de ineptiis indulgentiarum pontificiarum legato reginae Sueciae a papa Gregorio XIII datarum quidquam scribere libet, nisi quod multi in aula archiducis Caroli et iesuitae magnopere gloriati sunt, totum regnum Sueciae ad Romanae sedis obedientiam rediisse. Quidam illarum gentium ignari regem Daniae nominabant. Sed illis ipsis diebus a rege Daniae nobilis quidam missus, vt archiducem salutaret et duos generosos equos Walachos peteret: vanitatem rumoris de suo rege sparsi refutauit et cum equis etiam Turcam captiuum, recens ex Croatia adductum, dono accepit. Sed de his etiam satis.

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Mitto Cels ni V. pagellas, si eas inspicere fortasse libeat, et reuerenter oro, vt clementer Cels do V. ueniam mihi dare dignetur, quod aliquot iam menses certorum hominum isthuc iter habentium inopia nihil scripsi. Deum oro, vt Cels. V. incolumem et florentem diutissime seruet. Datae Graeciae in Stiria, die 20 Martii, Anno MDLXXIIII.

Illustriss mam Cels. V.

Reuerenter
Colens

Dauid     
Chytraeus.

Illustrissimo principi et domino, d. Johanni Alberto, duci Megapolensi, principi gentis Henetae, comiti Suerini, domino Rostochii et Stargardiae, domino suo clementissimo.

Nach dem von der Hand des Amanuensis des Dr. David Chyträus geschriebene, von Chyträus vom Datum an aber eigenhändig unterschriebenen Originale im großherzogl. meklenburg. Geh. u. H. Archive zu Schwerin.


Nr. 16.

D. d. Gratz. 1574. April 18.

Durchleüchtiger, hochgeborner Fürst, genediger Herr. Eur Fürl. G. sindt vnnser willige vnd beflissene dienst yeder Zeit berait zuuor. Wir haben von Bernhardten Lerchen, vnnsern bestelten haubtman, vernumen, als er Jüngst bey Eur Furl. G. gewesen, das von Ime begert worden, Das er derselben von guetten Zeug ein fetdtKhüriß alhie bestellen vnd machen lassen solle, welches er dan alßbaldt gethan, Vnd weill wir gesehen, das Eur Fürl. G. zu den Steyrischen Zeug vnd arbeit im gefallen tragen etc. , Haben wir nit mügen vndterlassen, Eur Furl. G. etc. . zu dienstlichen gefallen bey vnnsern bestelten Plattner von guettem Zeug, auffs böstes die khurtze Zeit vnd gelegenhait geben, Einen feldtKhüriß sambt den dartzue gehörigen stuckhen vnd ein drabRüsstung schlahen zu lassen, Vnd wiewol solche Rüstungen stadtlicher vnd bösser der gebür nach gemacht sein solle, So hatt es doch in eill der Zeitt anders nit sein khünnen, vnd bitten allain Eur Furl. G. dienstlichs vnd gehorsambs vleiß, die wöllen solche geringe Rüsstung

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von Einer Er. Landtschafft des Fürsstenthumbs Steyr gedächtnuß wegen mit Fürstlichen gnaden annemen, Vnd derselben yedertzeit zu fürfallender gelegenhaidt im bessten darbey ingedengckh sein, Daneben khainen verdruß oder misfallen haben, Do herr Doctor Dauidt Chytreus, derselben Professor zu Rosstockh, etwas wenig lenger vber den bewilligten Termin außbleiben wurde, dan er embsig In werckh, die Khirchen= vnd Schuel=Ordnung alhie vnnsern vertrauen nach zu Lob, Ehr vnd Preiß des heilligen Göttlichen namens zu bestellen vnd anzuordnen, Vnd soll mit dem Eheisten wiederumben mit besster gelegenhaidt zu hauß gebracht werden, Eur Furl. G. etc. . wir vns hieneben gehorsambs Vleiß dienstlich beuelhendt. Gratz, den Achtzehenden Apprilis, Anno etc. . Im Viervndsybentzigisten.

Eur Furl. G.

Gehorsame vnd
Dienstwillige

N. Einer Ersamen Landschafft des
Fursstenthumbs Steyr Verordenten.

Dem Durchleüchtigen, hochgebornen Fürsten vnd herrn, herrn Johan Albrechten, Hertzogen zu Mechelburg, Fürsten zu Wenden, Grauen zu Schwerin, der Lande Rostockh vnd Stargarden herrn etc. ., vnserm genedigen herrn.

Nach dem Originale im großherzogl. meklenburg. Geh. u. H. Archive zu Schwerin.
Dieser Brief ist mit 5 Siegeln auf rothem Wachs auf Einem Streifen Papier besiegelt. Diese Siegel, aus denen sich die damaligen Vertreter der steierschen Landschaft erkennen lassen, sind folgende:
1) ein Schild mit einem rechts gekehrten, aufgerichteten Leoparden, darüber ein Helm mit einem wachsenden Leoparden, neben dem Helme die Buchstaben:
HE mit Bogen verbunden V I T (= Hector Von Trübeneg).
Vgl. das Siegel Nr. 1 des Briefes vom 1. Junii 1574.
2) ein quadrirter Schild, in 1 und 4 ein einwärts sehender Adler, in 2 und 3 ein rechts gekehrtes, springendes Schwein, über dem Schilde die Buchstaben:
F R Z F (= F. Rindtscheidt Zu Feldberg).
Dies ist ein anderes Siegel als das Siegel Nr. 2 an dem Briefe vom 19. Octbr. 1573. Die v. Rindscheidt zu Feldberg waren ein steiersches adeliges Geschlecht, welches die Herrschaften Schichleiten und Feldberg besaß.
3) ein quadrirter Schild, in 1 und 4 eine vorwärts gekehrte, die Flügel ausbreitende, gekrönte Eule, in 2 und 3 eine Spitze, über dem Schilde die Buchstaben:
E V S (= Erasmus Von Saurau).
Erasmus von Saurau wird 9. Febr. 1578 genannt. Das alte Geschlecht der von Saurau ward 1553 freiherrlich, 1629 gräflich, erhielt 1625 das
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Obererblandmarschallamt von Steiermark. Dieses Siegel ist ein anderes, als das Siegel Nr. 3, mit welchem der Brief vom 19. Oct. 1573 besiegelt ist; auf dem letztgenannten stehen 1 und 4 die Spitzen, 2 und 3 die Eulen.
4) ein Schild mit drei quer liegenden, rechts gekehrten, bekleideten Armen mit flacher Hand, über einander, darüber ein Helm mit zwei gegen einander gekehrten Armen, welche drei Straußfedern halten, neben dem Helme die Buchstaben:
E V │ [S P] (= Erasmus Von Stadler).
Dies ist dasselbe Siegel, mit welchem auch die Briefe vom 19. Octbr 1573 und 1. Junii 1574 besiegelt sind; vgl. zum 1. Junii 1574.
5) ein quadrirter Schild, in 1 und 4 mit einem gekrönten, die Flügel ausbreitenden Adler, in 2 und 3 mit einer rechts gekehrten Spitze, über dem Schilde die Buchstaben:
H F V N (= Hans [?] Franz Von Neuhaus).
Mit demselben Siegel ist auch der Brief vom 1 Junii 1574 besiegelt.
Die Bestimmung der Siegel verdanke ich meinem Freunde Masch.

Nr. 17.

D. d. Gratz. 1574. April 19.

Durchleuchtiger, Hochgeborner Furst, genediger herr. E. F. g. sein meine Vnderthenig, willig vnnd gefließen dienst besten Vermugennß bereit, Vnnd soll Eur fr. g. vnderthenigklich nicht Vorhalten, Demnach ich auf derselben gnedigß sinnen vnnd begeren alßpaldt zu meiner haimbkhunfft hieher auch nach meinem gehorsamen erpietten denn Küriß bey einen Plattner bestellt vnnd machen hab laßen wollen, Daß sollichß meine gnedige vnnd gepiettendt hr. Einer Ersamen Landtschafft in Steir verordenntte Ehrinnertt, Derwegen mir beuolehen, nach Eur fr. g. vberschickten Leibmaß einen ganntzen gerinngen oder leichten Velldtkhuriß sambt seiner Zwgehörung vnd darnach einen Trabharnisch sambt seinen beßondern khragen vnnd sturmbhawben schlagen zw laßen, Wie Eur f. g. auß Wollgedachter meiner g. hr. beiliegenden schreiben mit merern, darnach auch wieuiell stuckh bey einem Jeden harnisch sein, auß meiner Vertzeichnnß gnediglich zu ersehen habenn.

So uiel an mir geweßen, hatt es am fleiß nicht gemanglt, damit sy nach der rechten Maß von guetten reinen Zeug vnnd sauber gemachedt wurden. Es sollt auch mein vorigß Zwsagen gewißlich in den, das ich sie negsten Marckh gheen Lienntz vnnd so fortt gheen Leiptzig geschikt wollt haben, vollntzogen sein, So sich der Laidige fahl mit Canissa nicht hette zwge=

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tragen, Alda ich neben anndern von Irer Fr. Dr. abgeßandten hin verreißen mußen, Das ich also auff dießelbe zeitt nicht verhannden geweßen, Derwegen vnderthenigkhlicher Zuuorsicht, Eur Fr. g. werden mich dißfalß gnediglich entschuldigt haben etc. .

Damit aber nun gleichwoll hierinnen nichts versaumbt vnnd die harnisch Eur fr. g. mit ehester gelegenheit zwkhomen khondten, hab ich sy von hin auf Praagg vnnd von dannen auf Dreßden vorttgeschickt vnd do ich sie gerne weitter hätt wollen befurdern, hab ich die gelegenheit nit weitter gewüst. Zw Dreßden aber werden sie Eur fr. g. erfragen laßen pei dem Churfurstlichen Zeugschreiber daßelbst Veiten Clementen, vnnd sie sein woll verwharret, eingemacht in zween sueße Weinlageln.

Waß belangt Eur Fr. g. ander begeren wegen der Steirischen Platten, Bitt ich Eur Fr. g. vndertheniglich, die wollen dißfalß gar eine kleine gedullt tragenn, dan umb willen man dießelben Platten, so weit vnnd Prait fur die Pesten gerümbt werden, 16 meill vonn hinnen in einem gepürg vnd abweg, zum Rottenman genandt, gemacht. hab ich sie auff dißmalß nicht so paldt khönnen zw hannden pringen, Aber mit allererster gelegenheit will ich Eur fr. g. einen ganntzen Sawm gheen Leiptzig dem Furstenheußer zuschickhen.

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Thu hiemit Eur fe. g. dem reichen seegen vnnd schuetz gottiß vnnd mich Eur fr. g. zu vndertheniger Diensterpiettung Jedertzeit gehorsamblich beuellen. Datum Grätz, den 19. Aprilis, A o 74 ten .

F. F. G.

vnnderthaniger

Bernhardt Lerch mppria.     

Dem Durchleuchtigen, hochgebornen Fursten vnnd hern, hern Johann Allbrechten, hertzogen zu Mechelburg, Fursten zw Wennden, Grawenn zw Schwerin, der Lande Rostockh vnnd Stargarden hrn, Meinem gnedigen Furstenn vnnd hernn etc. .


Die stuckh vonn Küriß.

1 Eine Viesierhawben mit einen Monttell
1 Ein khragenn ohnn Achßeln
2 Ruckh vnnd Krebß
1 Ein Reittgschoß

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2 Ein Par Tieling
2 Ein Par halb schinnen
3 Drei Spangrell Achßeln
2 Ein Par Armzeug
2 Ein gefingert Par handtschueh
1 Ein gerist vorn auf die Prust
1 Ein Stirn zum Gawll
1 Ein Prehscheiben

Die stuckh zum Trabharnisch.

1 Eine offne Sturmhoben
1 Ein Pardt mit einem schlueß auf die Prust
1 Ein khragen mit lanngen Achßeln
2 Ruckh vnnd krebß
2 Ein Par hanndtschueh vorn auß mit lanngen velgen vnnd mit lanngen scherren.

Alles sambt mit rotten Carmeßin sammet vndertzogen vnnd mit guetten golldt verguldt.

Vnnd. hellt der khuriß vorn an der Prust allein, Aber der trabharnisch hinden vnnd forne, auch der Pardt vor einen guetten schueß, wie ichs selbst mit einen langen getzognen Ror vnnd guetten khörnigh Puluer beschoßen hab, vnd zu sehen ist. Vnnd daucht mich an nodt zu sein weitter zw beschißen, dan die schueß, so in Peiden harnischen gefunden werden, sein nicht außgeschlagen, sonndern stheen noch, wie sie auß dem Ror angangen sein. etc. .

Nach dem Originale, ganz von Bernhard Lerch's Hand, im großherzogl meklenburg. Geh. u. H. Archive zu Schwerin, besiegelt mit einem Siegel, auf rothem Wachs, welches auf Schild und Helm ein Hirschgeweih, wie es scheint, trägt. Neben dem Helme stehen die Buchstaben:

B | L

Nr. 18.

D. d. Schwerin. 1574. Mai 10.

Vnsern gunstigen grus vnd geneigten Willen zuuor. Wolgeporne, edle, Veste vnd Ersame, besondere liebe. Vns ist ewer schreiben, des datum stehet Gräcz den 18 Aprilis iungst verschinen, wol zukommen, Daraus wir verstanden, welcher

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gestaldt Ihr vns mit einem feldtkuriß sampt den dazu gehörigen Stucken vnd einem Drabkuriß, die wir durch den erbarn vnd vesten vnsern auch lieben besondern Bernhart Lerche, Steirischen landthauptman, vor vnsern leip von Steirischem zeug schlagen zu lassen bestellet, Verehren vnd daneben bitten thuet, dieselbige rustungen von einer erbarn Landtschaft des furstentumbs Steyr zum geschenck anzunehmen vnd derselbigen Jderzeit zu furfallender gelegenheit im besten dabei ingedenck zu sein, Auch daneben keinen verdruß, noch mißfallen zu tragen, da der wirdig vnd hochgelart vnser professor in vnser hohen schul zu Rostock vnd lieber getreuer Dauid Chytraeus, der heiligen schrifft Doctor etwas lenger, dan der termin bewilligt gewesen, auspleiben wurde.

Nun haben wir gancz gern vernommen, das solche Rustung gefertigt, haben aber dieselbige Im wenigsten nicht der mainung bestellet, Das wir die vmbsonst oder zur verehrung anzunemen bedacht, Sondern wolten die zu sonderem danck gancz gern bezalen, Wie es dan auch diser gutwilligen erzeigung gemainer Steirischen landtschafft gegen vns gar nicht bedurft, Dan wir ohne das an derselbigen zu vns tragendem geneigten gemuth nie gezweiffelt. Dieweil aber doch Eine erbare landtschafft solche Ihre Zunaigung noch weiter vnd mit diser verehrung gegen vns beweislich machen vnd darthun Vnd wir vngern den verdacht auf vns laden wolten, als verschmaheten wir solche wolmeinliche anzeigung, So nemen wir dieselbigen Rustungen von Einer erbaren Steirischen landtschaft zu sonderlichem angenemen Wolgefallen vnd mit gnebiger dancksagung an, Wollen auch in kein vergessen stellen, sondern vns bemuhen, gegen gedachter Landtschaft vnd allen dero stendent verwanten vnd Zugehörigen sampt vnd sonderlich dise gutwilligkeit In allen gnaden vnd gutem iderzeit zu erkennen vnd zu verschulden. So vil dan D. Chytraeum anlangt, lassen wir gnediglich vnd wol geschehen, das er zu verrichtung des angefangnen Christlichen löblichen wercks der bestellung kirchen vnd schulen ordnung noch ein wenig lenger bei gemainer Landtschaft des Furstenthums Steier verharre. Wolten wir euch hinwider zu gnediger antwort nicht bergen, vnd seint euch mit allen gnaden vnd gutem wol gewogen vnd genaigt.

Datum Schwerin, den 19. Maii, Anno etc. . 74.

An die Verordente gemainer landtschafft
              des furstentumbs Steir.

Nach dem Coucepte im großherzogl. meklenburg. Geh. u. H. Archive zu Schwerin.


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Nr. 19.

D. d. Gratz. 1574. Mai 29.

Wir einer Ersamen Landschafft des Fürstenthumbs Steyr Verordneten unnd in Schuelen unnd Kirchen=Sachen geordente Inspectores Bekennen und thun Kund fur Menigelich, Nachdem der Almechtig, Ewig, Guttig und Barmhertzige Gott dieses Furstenthumb Steir, unser liebes Vatterlandt, aus lauter Gnad mit dem heiligen Evangelio und rechter, warer Lehr begabet, und aus dem Finsternus Baal mit dem Licht seines hailigen Göttlichen Worts, deren Summa in der Confession, so Kayser Carolo dem Funfften Anno MD im Dreyßigisten zu Augspurg durch die Stände deß Römischen Reichß Deutscher Nation ubergeben unnd hernach mit mehrern erclaret, begriffen ist, gerissen unnd gefreyet hat, unnd dann ein Ersame Lanndtschafft deß Furstenthumbs Steyr, auß hochbeweglichen Vrsachen, in Derselben Kirchen unnd Schuelen alles mit guetter unnd erprießlicher Ordnung anzurichten unnd zu halten begert unnd furgenommen, auch darauf denn Erwurdigen, Hochgelerten Herrn Davidt Chytraeo, der Heiligen Schrifft Doctorn unnd Professorn auf der Universitet zu Rostockh, alheer erfordert, welcher dann mit Bewilligung seiner Lanndts=Fursten der Hertzogen von Meckhlenburg alher kommen unnd auf unnser begeren unnserer Kirchen unnd Schuel Ordnung mit allem embsigen Fleiß schrifftlich verfasset, daran wir in Namen einer Ersamen Lanndtschafft ein guettes Benuegen unnd hertzlichs Wohlgefallen tragen, Welches alles wir dann in Namen einer Ersamen Lanndtschafft als ein Christlich, hochnottwendig unnd aus der hayligen Schrifft wohl fundirtes Werckh approbirt unnd ratificiert, darnach sich auch unsere Kirchen unnd Schuelen als nach einer rechten unnd gewissen Richtschnuer in alweg reguliren unnd richten sollen, Unnd weil dann ernennter Doctor Chytraeus nunmehr solche mit der Hilff deß allmächtigen Gottes unnd mit zeitlichen guetten Rath verfaste schrifftliche Christliche Kirchen= unnd Schuel=Ordnung unns übergeben, unnd die Zeit seiner vonn hochermelten Hertzogen vonn Meckhlburg gehapten Erlaubnis sein Endschafft erreicht unnd wir Ime daruber unnserm gethanen zusagen nach verrer nit aufhalten künnen, Dem allem nach so haben wir von Ime diesen gehabten Fleiß, Mühe und Christliche Verrichtung nit allein mit grossen Danckh angenummen, Sonndern ime auch deßwegen unnder unsern anhanngenden Pedtschadten unndergestelten aigenen Hanndtschrifft dise Urkhund gefertigt. Geschehen

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zue Grätz, denn Neun und zwaintzigsten Tag Monats May, Nach Christi unnsers lieben Herrn unnd Seeligmachers Gepurt, als man zalt Ain tausenndt funffhundert vier unnd sybentzig Jar.

H. Fridrich Hofman F. Er. Stadler (z.) Petter.
Landsuerweser in Steyr.
G. S. v. Truebnegk H. Franntz von Neuhaus.
z. Schwarzenstein.
Felician Fr. zv Herberstein. Hector v. Truebenneg.

Nach dem von dem Originale genommenen Abdruck ("Copia ex originali expressa") in Schützi Vita Dav. Chytraei, II, p. 293 sq. Schütz hatte das Original aus dem Nachlasse des Rostocker Professors Dr. Johann Fecht durch dessen Sohn M. Gustav Friedrich Fecht mitgetheilt erhalten.
Die Unterschriften dieses Abdrucks stimmen mit den Unterschriften des Briefes vom 1. Junii 1574 im wesentlichen überein, nur sind von Schütz manche Buchstaben falsch gelesen, er liest z. B. beide Male Truebnaghz (statt: Truebeneg), Schwartenstein (statt: Schwarzenstein), Fr. Stadtler Zu Petter (statt: Er. Stadler Z. Petter). Die Orthographie ist hier daher nach den Originalunterschriften verbessert.


Nr. 20.

D. d. Gratz. 1574. Junii 1.

Durchleuchtiger Hochgeborner Fürst, G. Herr. Eur Fürsl. G. sindt vnnser beflissene vnd willige dienst berait zuuor. Auf das Eur Fürsl. G. khurtz verschiner Zeitt auf vnnser In namen Einer Er. La. des Hertzogthumbs Steyr Vleissigs vnd dienstlich anlangen vnd bitten, Dem Erwürdigen vnd hochgelertten herrn Dauidt Chytreum Doctorn auf ein gewisse vnd bestimbte Zeit zu vns zu khummen erlaubt, In welcher Zeitt er dan alles das Jenig, darumben wir seiner gegenwürt alhie notturfftig gewesen, als mit schriftlicher Verfassung vnnserer Christlichen Khirchen= vnd Schuellenordnung, dermassen treulich, vleissig, Christlich vnd Embsig dem almechtigen Gott zu ehren vnd zu erbawung vnd fortphlantzung vnnserer Khirchen vnd Schuelen Verricht vnd Zu ortt abgehandlet, daran ein Er. La. der Augspurgischen Confession Verwante ein Christlichs vnd hertzlichs wollgefallen tragen Vnd gantz woll zufriden vnd benuegig sein, Derwegen dann Eur Fürsl. G. wir in namen

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Einer Er. La. für solche disem Landt ertzaigte gnadt vnd guetthat gantz Vleissigen vnd gehorsamen danckh sagen, Neben erbiettung Vnnserer gantz beflissenen vnd willigen Diensten, Wo Ein Er. La. vnd wir in namen derselben, Auch vnnsere Nachkhommen solches alles vmb Eur. Fürsl. G. vnd derselben Fürstlichen Erben verdienen vnd beschulden khünnen, das wir solchs mit allen gehorsam willig vnd berait thuen wöllen, Vnnd haben auch ernenten Herrn Doctorn Durch Bernhardt Lerchen, Einer Er. Lanndtschafft bestelten Haubtman, welchen wir Ime zur belaittung zuegeordnet, an sein sicher ortt füren vnd liifern lassen, Eur Furl. G. wir vns hieneben dienstlichs vnd bestes Vleiß beuelhendt. Datum Grätz, den Ersten Juni, Anno [Symbo etc] Im Viervndsybentzigisten.

Eur Fürl. G. etc.

Ghorsame vnd
dienstwillige

Einer Er. Landtschafft des Hertzogthumbs Steyr ver=
ordente vnd in Khirchen= vnd Schuelsachen geordnete
             Inspectores

H. Fridrich Hofman F. Er. Stadler (z.) Petter.
Landsuerweser in Steyr.
G. S. v. Truebnegk z. H. Franntz von Neuhaus.
Schwarzenstain.
Landsvizdom in Steyr.
Felician Fr. zv. Hector v. Truebenneg.
Herberstein.

Dem Durchleuchtigen, Hochgebornnen Fürsten vnnd Herren, Herrn Ulrichen, Hertzogen zu Meckhelburg, Fürsten zu Wenden, Grafen zu Schwerin, der Land Rostockh vnnd Stargardt Herren, Vnserm Genedigen Herren.

(L. S.)   (L. S.)   (L. S.)   (L. S.)   (L. S.)   (L. S.)

Nach dem Originale im großherzogl. meklenburg. Geh. u. H. Archive zu Schwerin.

Der Brief ist auf Einem Streifen Papier mit 6 Siegeln auf rothem Wachs besiegelt:
1) ein Schild mit einem rechts gekehrten, aufgerichteten Leoparden, darüber ein Helm mit einem wachsenden Leoparden, neben dem Helme die Buchstaben:
HE V | T (= Hector Von Trübeneg).
Mit demselben Siegel ist auch der Brief vom 18. April 1574 besiegelt. Die Herren von Triebenegg besaßen die Herrschaften Trübeneg und Schwarzenstein in Steiermark und wurden 1616 in den Freiherrnstand erhoben.
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2) ein Schild mit drei quer liegenden, rechts gekehrten, bekleideten Armen mit flacher Hand, über einander, darüber: ein Helm mit zwei gegen einander gekehrten Armen, welche drei Straußfedern halten, neben dem Helme die Buchstaben:
E V | S P (= Erasmus Von Stadler [Petter?]).
Mit demselben Siegel sind auch die Briefe vom 19. Oct. 1574 und 18. April 1574 besiegelt. Erasmus von Stadler kommt mit diesem Vornamen um jene Zeit öfter vor. Das P am Ende scheint klar zu sein, ist aber nicht zu erklären; in der Unterschrift, welche auch undeutlich ist, scheint "Petter" gelesen werden zu müssen, wenn man auch versucht ist "Retter" oder "Ritter" zu lesen. Die Familie auf der Herrschaft gleiches Namens ward 1597 in den Freiherrnstand erhoben.
3) ein quadrirter Schild, in 1 und 4 mit einem zum Fluge sich anschickenden gekrönten Adler (mit einem Ringe im Schnabel), in 2 und 3 eine rechts gekehrte Spitze, über dem Schilde die Buchstaben:
H F | V N (= Herr oder Hans Franz Von Neuhaus).
Mit demselben Siegel ist auch der Brief vom 18. April 1574 besiegelt. Am 9. Febr. 1578 kommt ein "Hans Franz von Neuhaus" vor. Die Familie ist eine ausgestorbene freiherrliche Familie in Steier und Kärnthen.
4) ein quadrirter Schild, in 1 und 4 mit einem Sparren, 2 und 3 gespalten, vorne mit einem Thurme, hinten mit einem Balken, (aus den Wappen von Castilien und Oesterreich seit 1522), über dem Schilde die Buchstaben:
F F | Z H (= Felician Freiherr Zu Herberstein).
Ein bekanntes, noch als gräflich blühendes Geschlecht.
5) ein Schild und Helm, wie 1, neben dem Helme die Buchstaben:
G | S (= Georg Sigfrid Von Trübeneg Zu
V T | Z S Schwarzenstein).
6) ein quadrirter Schild, mit Mittelschild, in 1 und 4 ein links gekehrter, gekrönter Bock, in 2 und 3 eine Garbe, im Mittelschilde ein rechts gekehrter, gekrönter Löwe, über dem Schilde mit drei Helmen, auf dem mittelsten der Löwe, an jeder Seite mit drei Pfauenfedern besteckt, auf dem rechten der Bock, auf dem linken die Garbe, neben dem Helme der Buchstabe:
H | ` (= Herr Friedrich Hofmann).
Die Freiherrn v. Hofmann hatten 1540 - 1627 das Erblandhofmeisteramt in Steiermark.

Ich verdanke die Bestimmung der Wappenbilder größtentheils meinem Freunde Masch.

Man vgl. auch die Schreiben vom 19. Oct. 1573 und 18. April 574.


Nr. 21.

D. d. Rostock. 1574. Julii 16.

S. D. Illustrissime princeps, domine clementissime. Dei beneficio saluus et incolumis in Cels. V. Academiam Rostochiensem reductus sum a Bernardo Lerchio, prouincialium Stiriae conducto capitaneo, qui superiore anno

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me ex his regionibus in Stiriam deducturus, fidem suam de, me iterum sistendo obligarat. Quare et domino deo, custodi animae et corporum nostrorum, et inclytae Cels ni V. quam paterna mei cura affici intellexi et ipsi Bernardo Lerchio gratiam me debere confiteor. - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - Deum oro, ut pacem nobis salutarem largiatur. Exitus negociorum ecclesiae et scholae Stiriacae, ad quae superiori anno vocatus sum, dei beneficio talis fuit, ut bonitati et lomnipotentiae ipsius mirandae gratias merito agamus. Spero etiam proceribus, qui me accersiuerant, fidem et diligentiam nostram non improbatam fuisse.

Nunc in Cels nis V. academia deo iuuante operas scholasticas qua possum assiduitate et fide denuo aliquantisper faciam; verum ut ex concilio academiae et consistorio mihi abesse deinceps liceat, ac ut alius in meum locum substituatur, reuerenter peto. Deum oro, ut Cels. V. incolumem et florentena perpetuo seruet, et illustrissimae Cels ni V. omnia studia et officia mea subiectissime defero. Datae in Cels. V. urbe Rostochio, die XVI.Julii, anno 1574.

Illustriss. Cels. V.

reuererenter colens      
Dauid Chytraeus.

Illustrissimo principi et domino, d. Vlrico, duci Megapolensi, principi Henetorum, comiti Suerini, domino Rostochii dt Stargardiae, domino clementissimo.

Auszug aus dem ganz, auch in der Unterschrift, von einer fremden Hand geschriebenen Originale im großherzogl. meklenburg. Geh. u. H. Archive zu Schwerin, besiegelt mit dem Siegel des Dr. David Chyträus mit dem Agnus Dei.


Nr. 22.

D. d. Rostock. 1574. Julii 16.

Durchleuchtiger, hochgeborner Fürst, gnediger herr. E. F. G. sein meine vnderthenig, willig dienst beuor. Gnediger Herr. Die wolgeborne, Gestreng, Edle vnd Ernvest N. N., loblichen Landschafft des Fürstenthumb Steier Verordente,

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Demnach der Erwirdig, hochgelarter herr Doctor Dauid Chytraeus die sachen vnd geschaift, darzu er von inen geruffen, dem allmechtigen Gott zu lob vnd ehren vnd gemainer Landschafft vnd andern vielen Christen zu Iren selen nutz vnd heill trewlich vnd vleissig verricht, haben Ime Herrn Chytraeum numher vermug iren zusagen von Inen widerrumb gunstiglich erlassen und durch mich widerumb daher in sein gewarsam bringen vnd belaiten lassen, Dafür dem allmechtigen lob vnd danck gesagt sey.

Vnd obwol wollgedachter Landschafft Verordenten mir beuolen vnd vfferlegt, mich wegen vnderthenigen Dancksagung in Irem Namen bey E. F. G. anzumelden, hab ich solchem vleissig nachsetzen wollen, Aber E. F. G. zu Gustrow nicht angetroffen, Weiln ich mich dan mit dem ersten widerumb haimwarts zu erheben vrsachen hab, Auch dißmall nicht eigentlich E. F. G. anzutreffen waiß, Thue ich mich hiemit in Namen vnd von wegen einer Ersamen Landschafft in Steier gegen E. F. G. der erzaigten gnad, das dieselben zu disem volnzogenen Christlichen werckh sich so Christlich vnd mildiglich erzaigt vnd die geraume zeit vorbemelten Herrn Doctorem Chytraeum zu Ihnen zu khomen gnediglich erlaubt haben, wie solliche dancksagung E. F. G. auß wolermelter Landschafft beyverwartem schreiben mit merern zu befinden, gantz vndertheniglich bedanckhen, Daneben gantz vndertheniglich pittend, E. F. G. wollen mir den gegebnen Reuerß widerumb gnediglich lassen zustellen. E. F. G. hiemit zu glucklicher Regierung vnd aller wolfart dem Raichen schutz Gottes vnd mich daneben E. F. G. vndertheniglich beuelend. Datum Rostock, den 16. Julii, Anno 74.

E. F. G.

vndertheniger

Bernhardt Lerch mppria.

Dem durchleuchtigen, Hochgebornen Fursten vnd Herrn, Herrn Vlrichen, Hertzogen zu Mechelburg, Fürsten zu Wenden, Grafen zu Schwerin der Lande Rostock vnd Stargarden Herrn, meinem gnedigen Fürsten vnd Herrn.

Nach dem von einer fremden Hand geschriebenen, aber von Bernhard Lerch eigenhändig unterschriebenen Originale im großherzogl. meklenburg. Geh. u. H. Archive zu Schwerin, besiegelt mit dem Siegel des Bernhard Lerch, mit einem Hirschgeweih im Schilde und auf dem Helme, neben dem Helme mit den Buchstaben:

B | L.
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VII.

Der

Zwist der evangelischen Prediger

zu Rostock im Jahre 1531

und

Johann Bugenhagen's Gutachten

darüber.

 

Mitgetheilt

von

Wiechmann = Kadow.


D ie Einführung der Reformation in Rostock ist in neuerer Zeit mehrfach ein Gegenstand wissenschaftlicher Forschung gewesen; Arndt 1 ), Serrius 2 ), Wiggers 3 ) und Krabbe 4 ) haben theils das Bekannte zusammengetragen, theils Neues hinzugefügt. Besonders ist es aber der hochverdiente Archivrath Lisch zu Schwerin, der in einer Abhandlung: Beiträge zur Geschichte der Reformation in Rostock und des Dom=Capitels daselbst im 16. Bande der Jahrbücher des Vereins für meklenburgische Geschichte, 1851, aus den Original=Urkunden dargethan hat, wie die Lehre Luthers 1531 zu Rostock siegreich durchgedrungen, und der erste


1) M. Joachim Schlüter, erster Eangelischer Prediger zu Rostock. Lübeck 1832, 8°.
2) M. Joachim Schlüter oder die Reformation in Rostock. Rostock, 1840, 8°.
3) Kirchengeschichte Meklenburgs. Parchim und Ludwigslust, 1840, 8°, S. 99 flgd.
4) Die Universität Rostock im 15. u. 16. Jahrhundert. Rostock, 1854, 8°, S. 364 flgd.
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April als der eigentliche Tag des Sieges anzusehen sei. Auf diese Abhandlung, so wie auf die genannten Schriftsteller verweise ich und bitte, daß es mir vergönnt sei, von einem Ereignisse zu reden, welches noch im Jahre 1531 die junge Kirche Rostocks heftig zu erschüttern drohte und den Rath daselbst in nicht geringe Besorgniß versetzte.

Schon Nicolaus Gryse erzählt in seiner Historia, Van der Lere, Leuende vnd Dode M. Joachimi Slüters, Rostock 1593, Bl. 71, daß die evangelischen Geistlichen Rostock's im Jahre 1531 darüber unter sich uneinig wurden, ob beim Gottesdienst allein deutsche, oder auch lateinische Lieder gesungen werden sollten. Slüter verlangte das Erstere, gab aber so weit nach, daß bei den größtentheils nur von den Schülern besuchten Metten und Vespern auch die älteren lateinischen Gesänge in Gebrauch blieben. Weiter berichtet Gryse über den Zwist Nichts. Die jüngeren Schrifsteller, denen der im Rostocker Etwas, Jahrg. 1, 1737, S. 705 flgd. und dann mehrfach gedruckte Brief von Luther und Melanchthon an den Rath zu Rostock (d. d. Wittenberg, den 10. November, 1531) vorlag, ersahen aus diesem, daß der Zwiespalt der Prediger noch andere Ursachen haben müsse, konnten jedoch keine nähere Auskunft ertheilen. So erwähnt z. B. Serrius (a. a. O., S. 74): "Daß aber auch noch andere Mißhelligkeiten unter den evangelischen Predigern vorgefallen sind, geht klar aus einem Briefe Luthers und Melanchthons an E. E. Rath zu Rostock anno 1531 hervor; jedoch wurde Alles beigelegt, so daß höchst wahrscheinlich nie spezielle Gegenstände davon zur Oeffentlichkeit gelangten, geschweige der Nachwelt überliefert worden wären", u. s. w.

Und dennoch sind außer dem erwähnten Briefe mehrere Actenstücke bis auf den heutigen Tag erhalten, welche nicht allein über den in Rede stehenden Streit willkommens Licht verbreiten, sondern auch durch verschiedene Einzelnheiten einen hohen Werth haben, nämlich zwei Gutachten, welche Johannes Bugenhagen und Urbanus Rhegius auf Bitte des Rathes zu Rostock über die Lehren der dortigen Geistlichen abgaben. Sie sind datirt: Lübeck, d. 24. November 1531 und: Celle, d. 8. November 1531 und befinden sich beide im rostocker Stadt=Archive 1 ). Als drittes Actenstück nenne ich eine von der Hand des Syndicus Dr. Johann Oldendorp herrührende Zusammenstellung derjenigen Lehrpunkte, über welche die


1) Herr Senator Dr. Crumbiegel in Rostock hatte die Güte, mir beide Gutachten mitzutheilen.
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Geistlichen uneins waren, mit der Aufschrift: Irrung vnb Zwispalt vnder den Evangelischen predicanten zu Rostock. Diese Zusammenstellung (ein Bogen in Folio) darf wohl als ein Entwurf des Berichtes angesehen werden, den der Rath an die genannten Coryphäen der Theologie sandte; sie wird durch die Gutachten fast entbehrlich 1 ).

Im Jahre 1531 trat zu Rostock ein evangelischer Prediger auf, der in seinen Lehren mehrfach von dem damaligen Dogma der lutherischen Kirche abwich, außerdem aber seine Amtsgenossen bei dem gemeinen Volke zu verdächtigen und dieses aufzuregen sich bemühte. Er verwirft die Privatbeichte als papistisch, ertheilt den Communicanten ohne Verhör die Absolution, indem er zugleich behauptet, daß die übrigen Prediger die Beichte nur des Beichtpfennings wegen in Schutz nehmen; er tadelt die eingeführten Ceremonien, will die lateinische Sprache gänzlich aus dem Gottesdienst entfernt wissen und verlangt, daß die katholischen Geistlichen, die Luther's Lehre angenommen, nicht zum Singen in der Kirche zugelassen werden sollen.

Das Treiben dieses Irrlehrers, seine Anfeindungen mußten die Prediger mit gerechtem Unwillen erfüllen; es folgte ein heftiger Streit, der von beiden Seiten mit Erbitterung geführt wurde und dem Rathe der Stadt Rostock lebhafte Besorgnisse einflößte, besonders da der Anhang jenes Mannes nicht unbedeutend gewesen zu sein scheint. So sagt auch Oldendorp, daß der Prediger seine Amtsgenossen der Gemeinde verdächtig mache mit großer Bewegung und Aergerniß und das heilige Evangelium selbst in Verdächtigung bringe, und Rhegius erklärt ihn für einen Schwindelgeist, wie der Müntzer, Cartstadt, und was solcher aufrührerischer Clamanten sind. Der Rath wandte sich nun an die berühmten Theologen mit der Bitte, die Lehren beider Parteien zu prüfen und zu beur=


1) Den Entwurf, der mich zunächst zu weiterem Nachforschen anregte, besitze ich in einer kleinen Sammlung von Schriftstücken, welche sich auf verschiedene Verhältnisse der Stadt Rostock aus den Jahren 1531 - 1534 beziehen, als Notizen über einzelne Rathsverhandlungen, Verordnungen, Entwürfe von Briefen an die meklenburgischen Herzoge u. s. w. Die Stücke sind theils von Oldendorp selbst geschrieben, theils betreffen sie seine Angelegenheiten, so daß man glauben möchte, daß sie einst von ihm selbst gesammelt wurden, zumal da ein Blatt von seiner Hand mit der Bemerkung "tho myne ßake nha lubeke" versehen ist, und die Sammlung gegen das Ende des vorigen Jahrhunderts von Lübeck nach Rehna gekommen sein soll. Von den meisten Manuscripten besitzt das rostocker Archiv eine gleichzeitige Abschrift oder verbesserte Reinschrift.
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theilen, worauf denn die einstimmige Antwort erfolgte, daß der Sectirer, welcher die Beichte verwerfe, nicht ferner zu dulden sei.

Wer war aber jener Mann? Es ist wahrlich zu bedauern, daß sein Name, den der Rath "wohl um der Ehre willen" verschweigt, in den vorhandenen Actenstücken nicht vorkommt; auch Oldendorp übergeht ihn absichtlich und redet immer nur von dem "vorgedachten Predicanten". Bugenhagen spricht seine Vermuthungen aus und gelangt zu dem Gedanken, ob wohl Joachim Slüter , der gleichfalls gegen den Kirchengesang in lateinischer Sprache aufgetreten war, der "widerwillige Prediger" sei. Dann erzählt er ausführlich, wie Slüter zu ihm nach Lübeck gekommen sei, und er diesem wegen seines Eifers gegen die lateinischen Gesänge und des daraus entstandenen Zwistes harte Vorwürfe gemacht und ihn ernstlich ermahnt habe, worauf Slüter seine Ermahnungen mit Dank angenommen und ihm versprochen habe, Neuerungen und Zänkereien in jeder Hinsicht zu meiden und in Betreff der Ceremonien und Lieder so viel als möglich der lübischen Kirchenordnung zu folgen. Dann fährt Bugenhagen fort, er könne nach dieser Unterredung unmöglich glauben, daß Slüter derjenige sei, der jetzt zu Rostock seine Amtsbrüder wegen des Beichtpfennigs verdächtige und das arme Volk verführe. Indessen scheint es fast so, als ob Luther gleichfalls Slüter im Auge hat, wenn er in dem Briefe an den Rath sagt: "so möget Ihr ihn dennoch anzeigen, von mir Martino Luthero, daß ich ihn freundlich ermahne, als derjenige so nun lange Zeit das Predigtampt durch Gottes Gnade geführet vnd versuchet habe, wie ihn auch D. Pomeranus (d. i. Bugenhagen) zuvor vermahnet hat, daß er in geistlichen Sachen nicht zu kühn sey." Bugenhagen schließt seine Vermuthungen mit dem Ausspruche, daß der rostocker Irrlehrer ein Gefährte Never's und aus Wismar gekommen sein werde, denn dort würden ähnliche Reden vom Beichtpfennig geführt.

Es folgt nun das Gutachten Bugenhagen's, eine treffliche Denkschrift, die ohne Zweifel von des berühmten Mannes eigener Hand herrührt und vier und einen halben Bogen in Folio ausfüllt. Die letzte Seite des fünften Bogens enthält die Aufschrift:

Den Erbarn Ersamen wisen Heren Borgermeystern vnde Radtmannen der Stad Rostock, mynen gunstigen heren vnde frunden:

Die Einleitung mag hier wegfallen, In derselben spricht der

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Verfasser seine Freude darüber aus, wie das Evangelium auch in Rostock lauter verkündet werde, und bedauert dagegen, daß sich dort falsche Lehren, ein Werk des Teufels, einschleichen wollten. Er ermahnt zum reuigen Bekenntniß der Sünden, und daß man im eifrigen Gebete Gott um gute Seelsorger bitten solle, welche alsdann gebührend geehrt und gut gehalten werden müßten, damit sie nicht zum Fortgehen genöthigt würden, was leider oft geschähe. Dadurch werde Gottes Zorn gereizt, und schicke er den Undankbaren falsche Lehrer. Darauf geht Bugenhagen zu den einzelnen Lehrpunkten über.

Van der lere ouerst der predicanten by Iw vnde des eynen, de alleyne twedracht dar wedder maket, alse I. E. scrifft, antwerde ick also, dat de predicanten van der bicht vnde Ceremonien vnde tungen 1 ) na allen wörden, alse I.E. to my de lere vortekent gesand hefft, recht vnde Christlick leren, vnde weddervm dat de eyne, den I. E. nicht nömet, de wedder prediget, alse I. E. ock vortekent to my gesand hefft, mit sulker wise nicht to duldende is, wen he sick nicht wil beteren vnde Gade syne ehre vnde Christo syne warheyt laten; wente he leret jn den stucken nicht alleyne vnrecht, sunder bruket ock mit synem vnchristliken haderende nicht anders wen freuel motwillen; wente id schynet, dat he snlkes nicht vth vnwetenheit deyt.

Int erste van der bicht.

Dat de predicanten de bicht lauen vnde maken doch nicht darvth Conscientien stricke mit ertellinge aller sunden, jn sunderheit de Absolutie to halende vth Gades worde, dar dohn se sere Christlick anne, alse wy dat in vnsen scrifften vth Gades worde so bewiset hebben, dat sunder twiuel Christene lüde dar anne eyn wolgevallen hebben vnde vor vnrecht bekennen, dat me de Christlike bicht scholde alse vnchristlick vorwerpen. Rad vth Gades worde vnde des geliken trost der Conscientien schal io nemand vorachten, wor me de men halen kan. Me kan ouerst rad vnde trost in vnser bicht halen.dar anders neyn rad werd gegeuen den vnvorstendigen, wen vth Gades worde dar ock anders neyn trost werd gegeuen den bebröueden vnde angevechten Conscientien, wen vth Gades worde. Darvm werd dar ock dem, de Gades worde löuet, eyne vullenkamen Absolutie mit dem Euangelio Christi gespra=


1) Sprachen. Hier ist besonders die lateinische Sprache gemeint.
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ken: "Dyne sunden sind dy vorgeuen, Ga hen vnde sundige nicht mehr". Dat ordel geyt vp erden vnde mot jm hemmele gelden. Mit der eddelen gaue hefft Christus syne Christenheit geehret, Matth. rvj. rviij. Jo. rr. Dar tho hebbe ick dat vordehl, dat ick frylick tom Sacramente ga, wen myn prediker na vorhörder conscientie to my spreckt: "Ga tom Sacramente jn Gades namen", vnde richtet mit dem worde, dat my arme sundere dat Sacramente togehöret, vnde wo wol ick ane sulke vormaninge, "Ga tom Sacramente etc. .", mach dat Sacramente nehmen na rechter pröuinge der Conscientien, so nehme ick doch sulks ock mit alse eyn word, dat Christus mit my redet. Wente ick twiuele nicht, wat de prediker Christi mit my apenbar edder heymelick redet vam Euangelio edder van der vorgeuinge der sunden vnde van den Sacramenten, vns van Christo bevalen, dat sulk alles Christus suluest mit my redet dorch den mund des predikers. Paulus secht ij. Corin. v: "Alle dink jn Christo hebbe wy van Gade, de vns sich suluest vorsönet hefft dorch Christum, vnde hefft vns gegeuen dat Ampt der vorsöninge, vnde Got was jn Cristo vnde vorönede sick suluest de werld, dar mid dat he en nicht torekent ere sunden, vnde hefft in vns gesettet dat word der vorsöninge, darvm bruke wy vnser legatie edder bödeschop jn Christus stede, also dat Got dorch vns vormanet etc. ." Wy hebben ok vele andere tröstlike tosagen. Christi, Matth. rviij vnde anderswor bescreuen, dar vp ick wol darff mynem predicanten edder vorstendigen brodere bichten; wo wol se alleyne vp de bicht nicht gesecht sind, so sind se doch ock war jn vnser Christliken bicht.

Dat me öuerst mit sulker wise nicht mochte meynen, dat sulke gnade alleyne were gebunden an de heymelike bicht, so leren jwe predicanten ock, alse I. E. scrifft, de gemeyne Absolutie, de me entfenget vth der gemeynen predikye des Euangelij, so me der gelöuet, alse Christus secht: "De myne worde höret vnde löuet dem, de my gesand hefft, de hefft dat ewige leuent". Querst is dat war, wen my Gades word jm hnuen vorkundiget werd, worvm scholde id my nicht vele mehr angan, wen id my besundergen alleyne wedder myne sunderge sunde vnde noth vorkundiget werd?

Wy vormanen ock dat volk ane dwanck vnde ane conscientien stricke to der bicht vnde nehmen dar mede neynen ringen arbeid an vns, dem volke to sunderge vnder=

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richtinge vnde den angevechteden vnde beswarden conscientien to sundergem troste vnde Absolutien, alse gesecht. Vnde leren, dat se alleyne scholen ehre sunderge noth klagen, de se dach vnde nacht sunderlick drucket vnde wat se allermeyst anvechtet, alse ere sunderge noth vohr droch de Cananeische frowe van erer besetenen dochter, vnde de blinde sprack: "Id feylet my an dem gesichte, jck wolde gerne sehn etc. ." Id kumpt ock to tiden, dat etlike lüde jn sulke anvechtinge vnde jamer kamen, dat se gantz nicht to freden konen werden, ock wen se de gemeynen prediken hören. De dünel behenget ere herte mit nide, hate, opinien edder vortwiuelinge. Dem sulk wedder varet, de kan nicht beter dohn, wen dat he nicht lange dat vür so heymelick late by sick bernen, id mochte ein mal to grot werden, sunder he spreke: "Kum düuel, wy willen beyde alleyne vor mynes salichmakers richte stul gan, du scholdest dy benögen laten an gemeynem landrechte, dat is an der gemeynen predikye, dat du van my wekest, de wile du neyn recht hest an eynem mynschen, de in Christum gedöpet is; ouerst de wile du mit my mit gewalt varest, so kum vor dat Euangelion, vnse predicante schal dy vnde my eyn ordel spreken vth dem Euangelio." Dar spöret me ersten, wo sick de düuel wehret. Du ouerst, leue Christen, vare vorth vnde klage dem predicanten jn Christus stede dyne noth mit ernste, he werd dy in Christus stede eyn gnaden ordel sprekende, dat dem düuele nicht wol werd gevallen. Dat nym an vnde dancke Gade dorch Christum. De nicht bichten wil, de late id; du ouerst vorsüme nicht sulken trost etc. . Ick bün ock nicht an de heymelike bicht gebunden, doch wil ick to tiden sulke gnade nicht vorachten, sunder bruken.

Dar na, alse I. E. scrifft, leren ock jwe predicanten also. Wen Jemand rede 1 ) nichts sunderges to bichtende hedde, so scholde he doch kamen to dem predicanten vor der Sacrament entfanginge vnde bekennen, wat he löuet vnde wor vm he wil tom Sacramente gan, dat se weten, wen se tom Sacramente scholen heten gan, edder dar van bliuen; wente vnrüwige sundere edder schwermere willen se dar nicht heten togan, so lange dat se sich beteren. Kamen se gelike wol, dat sta vp erer kappe; lopt ock eyn heymelick Judas dar mede, dar sehe he vp. Sulk alle is so recht vnde Christlick, dat id my wundert dar ane


1) bereits, schon.
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to twiuelende, de wile me ock to dissem Sacramente brod vnde wyn mot hebben vor de jennen, de dar willen communiceren. Vnde wy konen by disser tid neyne andere Excommunicatio holden wedder de freuel schandsunders, ock is dat eine gute wise, eynen jeweliken to wernende, dat he werdich tom Sacramente ga etc. . Den armen sundern, de sick betern willen vnde löuen vorgeuinge der sunden jn Christo, höret dat Sacramente tho.

Hyr wedder, alse I. E. scrifft leret eyn van den Euangelischen predicanten, dat sulke bicht papistisch sy, vnde de so leren sind hüchelere vnde söken den bichtpenninck. Tom ersten. Ick hebbe tovorn bewiset, dat se Christen is vude Euangelisch; schal se ouerst papistisch syn, war sind denne de satisfactiones, aflates breue, vegevüres Missen, formae semel in vita et semel in mortis articulo etc. .? Sulke dinck hören tor papistischen bicht mit dem bylouen, dat dy dyne sunden vorgeuen werden darvm, dat du se altomale sechst etc. . Tom andern. Id ist wunder, dat dat hüchelers scholen syn, de de lüde gerne annehmen to lerende, to tröstende, to vormanende vnde vorderen se to sich sunderlick antonemende mit Gades worde. Id sind io nicht monneke herten, de sick wech sluten, wen se dat glas vp dem predickstole vmme gekeret hebben, dat dar na nemand erer gebetert is. So höre ick wol, dat to Rostock möten hüchelers heten, de mit sulker Christliker moye dorch dat Evangelion den armen lüden raden willen. Tom drudden. Dat he secht, se söken den bichtpenninck, dat redet he sunder twiuel nicht vth guder meyninge vor dem volke, dat nu gerne de hand toslut vnd gifft noch den predicanten, noch den armen: darvm hefft he dat volk van den andern guden predicanten gut aftowisende mit sulken lögen wörden. Neen, lewe düuel, wen me so dat Euangelion heymelick vnde apenbar leret, so volget noch bichtpenninck, noch offerpenninck, edder votinen. Querst van sulkem erlagenen bichtpenninge wil ick jnt ende mehr seggen.

Ane dit, so scrifft I. E. ock van dem suluigen predicanten, dat he de Communicanten nympt vnde spreckt en ane vorhöret eyne Absolutie to samende. Dat benympt em werlick vele moye vnde scheldet de wile de andern, de eren schapen trüwelick reden vnde laten sich nicht vordreten. Querst wat is sulker Absolutien van nöden? Wente, wen me jnt gemeyne an der Absolutien sick benögen laten wil, so wet ick neyne beter Absolutie, wen de ge=

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meyne predikye des Euangelij: "De dar gelöuet, de is salich; de ouers nicht löuet, de is vordömet." Also hefft Christus jnt gemeyne geprediget dat Euangelion; de dem löuede, de hedde eyne gude absolutie, nomelick dat ewige leuent; de dar löuede, de krech. Querst sunderlick tröstede he vnde absoluerede, de sunderlick to em quemen. Id were denne, dat disse predicante nicht dat Euangelion predikede, sunder brachte de stunde tho alleyne mit sulkem haderende van den fryen Cerimonien, so bedrafften syne schölere werlick wol eyne betere absolutie. Ick fruchte, dat he vnnodige nygeringe gerne socht to ergernisse vnde lichtverdicheit des volkes; dat is mi van herten leyd. Wen de predicante Got fruchtede vnde dede sulks jn erdome, so wolde wy alle to syner beteringe helpen mit bedende vnde vormaninge etc. .

Tom andern, van den fryen
Ceremonien vnde tungen.

I. E. scrifft, dat de predicanten leren, jn den fryen Cerimonien ergernisse der swaken to vermidende, vnde dat mit tungen reden vth der hilgen scrifft, schal vnvorbaden syn, j. Cor. riiij, so verne dat dat Volk mit Gades worde düdesch vnderrichtet werde vnde ordentlick ock mit Christlikem düdeschen sange Got lauen. Der wegen se ock dat Testament Christi düdesch holden vnde dudesch döpen. Sulk is alle recht, alse ick van den Cerimonien jn der lubeschen ordeninge 1 ) vnde noch mehr jn dem boke vth den dren ordeningen 2 ) bescreuen hebbe, vnde is wunder, dat ehn Christen dar wedder schelden moge. Noch scrifft I. E., dat de genante prediker ane vnderlat


1) Der Kayser | liken Stadt Lübeck | Christlike Ordeninge, | tho denste dem hilgen | Euangelio, Christliker | leue, tucht, frede vende | enichyt, vor de y oe get | yn eyner guden Schole | tho lerende. |Vnde de Kercken denere vnd | rechten armen Christlick | tho vorsorgende. | Dorch Jo. Bugen. Pom. | beschreuen. 1531.
Am Ende: Gedrucket yn der Key = | serliken Stadt Lubeck | dorch Johan Balhorn | M. D. XXXI. - 8°. - 96 Bl.
2) Van menni = | gerleie Christliken sake | tröstlike lere, genamen | vth der Lübeker, Ham | borger vnde der Brune | siviker Ordenininge || Dorch Joannem | Bugenhagen Pomern. || M. D. XXXI.
Am Ende: In der Keyserliken Stadt Lübeck by | Joan Balhorn (by der Abtekenn wa = | nende) gedrücket, jm jar na Chri | sti vnses heilandes | gebort. | M. D. XXXI. - 8°. - 276 Bl.
Eine hochdeutsche Ausgabe (34 Bogen in 4°) erschien in Wittenberg, 1531.
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dar wedder hadert, bespottet de bunte Misse, alse he se nömet. Id were beter, dat he syn volk mit dem Euangelio lerede, wen dat he so hadert vmme syne sunderge ehre, alse id schynet. Worvmme dat he ock de papen nicht hebben will by sulken fryen Cerimonien, de sick bekeren to dem Euangelio Christi, dat kan ick nicht vorstan. Ock is nicht vnchristlick jwe ordeninge vam dageliken sange, dat etlike psalme latinisch vnde düdesch, responsoria de tempore, Te deum etc. . werden gesungen, latinische vnde düdesche lectien dorch de jungen vth der biblie gelesen. Noch scrifft I. E., dat he dar wedder scryet; Ick weth nicht worvm.

Van den tungen, dat is dat me redet vth der hilgen scrifft vnde lest vnde leret myt anderen tungen, wen mit düdescher, segge ick vp dit mal also. Do Got wolde, dat dat Euangelion Christi ersten scholde vthgan jn de gantze werld, do gaff he dar tho mennigerleye tungen, Act. ij, de wile me mennigerleye tungen prediken scholde. Nu ouerst jn dissen letsten tiden, do Got wolde dat Euangelion Christi wedder klar an den dach bringen, gaff he vns wedder de spraken, dar mede de hilge scrifft gescreuen is, nomelik de hebreische vnde de grekische: de hebreische tom olden Testamente, de grekische tom nyen Testamente. Ock gaff he vns wedder de reyne latinische sprake, dat wy latinischen deste beth mit der latinischen sprake sulke scrifft den latinischen konden vohrholden. Sulk is nu so sere am dage, dat me sick des vorwunderen mach; vorlöchenen kan me id nicht. Gades gauen sind id, to denste dem Euangelio vorschaffet vnde geschencket, so wol alse de druckerye. De nu sulke tungen nicht liden kan, de schendet Gade syne gauen, hatet dat Euangelion vnde wil, dat dat Euangelion nicht lange bliuen schal. So werd denne eyn jewelick swermer lerende, wat he wil, wen nemand krefftich mit Gades worde wehret. Sulke haderers konen alle dinck vorwerpen, ouerst wen noth hyr an kumpt mit kettertye, so weten se nichts; ja se fragen dar ock nicht vele na, se laten wol dat water ouer berch vnde böme gan. So moten denne de tungen vnde eddelen Gades gauen, de wile wy se noch hebben, hervohr treden etc. .

Darvmme de eyn Euangelisch prediker wil jn eyner Stad syn vnde sorget nicht mit groten vlite vor de arme jöget, dat gude kynder Scholen wedder werden vpgerichtet, dar vth wy mögen krigen mit der tid gelerde lüde tom werliken vnde geistliken regimente - de is eyn sachte

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leuent vnde nicht eyner bonen werd vnde deyt groten schaden, wente dar na wil eyne grote vnwetenheit vnde düsternisse kamen, to vordunckerende dat Euangelion Christi. Ick swige nu, wo grot sulke ere egene eselye vnde vnvorstand an den dach geuen, wen se so vnbescheydich vor dem armen volke darwedder plapperen. Ick wolde en raden, dat se sick recht vnderrichten leten vnde dat se leten andere lüde seggen van sulken saken, dar se nicht van weten.

Sulck antwerde ick I. E. vp I. E. scrifft van beyderleye predicanten jwer Stad tom besten vnde, alse ick höpe, ock dem jrrigen predicanten tor beteringe, so he anders God mehr leff hefft, wen syne egene ehre. Wen he sick ouerst nicht wolde beteren van synem vnchristliken haderende vnde twedracht jn jwer Stad to makende, so moste me en slicht affetten, alse Christus leret vam oge, dat vns ergert etc. .

Ouerst Ersamen, wisen heren, de wile gy velichte vmme ehre willen den wedderwilligen predicanten nicht hebben genömet, hebbe ick mennige gedanken gekregen. Wente ick kenne men twe predicanten by jw, de hyr by my sind geweset; de eyne het Er Valentin Cordman 1 ), dar hefft me newerlde sulks van gefecht hyr by vns, vnde id stund darop, dat me en hyr gerne hedde gehat to einem predicanten. De andere het Magister Jochim 2 ), van dem is hyr wol gesecht tovorne des geliken, alse I. E. scrifft. Ouerst dar na quam he suluest hyr hehr to my, vnde ick nam en jn myne slapkamere vnde redede en an so groff mit aller mate, alse van em gesecht was. Van sulken worden klagede he, dat em etlike vnrecht weren ouergesecht; etlike ouers bestund 3 ) he etliker mate vnde na Christliker vnde fruntliker vormaninge sede he my tho, dat he vnnödige nygeringe edder twedrechtige nicht wolde maken, sunder latin laten singen, wen de leyen nicht vorhanden weren, to öuinge der hilgen scrifft, ock latin vnde düdesch vorordenen helpen to singende vnde Got to lauende vnde, wor dat by jw deenstlick wurde syn, der lubeschen Ordeningen na tho volgende, wo he id denne mit den andern predicanten ouer eyn queme vnde


1) Bugenhagen nennt Valentin Korte (Prediger zu St. Marien) wohl nur durch ein Versehen Cordmann.
2) Daß mit "Magister Jochim" Joachim Slüter gemeint ist, wird schwerlich Jemand bezweifeln können.
3) bestehen = gestehen. Vgl. Grimm's deutsches Wörterbuch, Bd. 1, S. 1672.
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sick wol schicken wolde; ock mit allem vlite vnde rade vnde so vele by em vprichten, dat de jöget nicht so schendich wurde vorsümet, vnde namals ock mochten lüde syn, de der werld mochten denen. Item der bicht haluen was he vns mit neynem worde enjegen, ock bekande he, dat he id des Sacramentes haluen mit den Sacramentesschenderen nicht heelde; he wuste ock wol, dat em her haluen nemand wurde schuld geuende. Van der ouericheit handelde ick ock mit em, vnde he lauede, sich richtig darjnne toholdende; wat geschehn were, dat hedde de noth des Euangelii jnt erste gevordert. Summa, he was mit my na syner bekentnisse jn dissen genömeden stücken eyndrechtich vnde nam mit dancke alle myne vormaninge alse Christlick an, besundergen dat he sich vnnütten scheldendes gerne wolde entholden vnde nicht alleine sick slan mit den wüluen, sunder ock gedencken syne schape vlytich to weydende, dem vorholden dat gesette, de sunde to erkennende, dat Euangelion to troste vnde to vorgeuinge der sunden. Dar na nam ick en alse mynen leuen broder vnde medehulper der Euangelij to mynem dische vnde was frölick ouer sulker sake vnses Heren Christi. Sulk alles werd he sunder twiuel so mit my bekennende, he wet wol, dat ick hyr ane nicht vnrechts segge. Wol is denne de wedderwillige predicante? Ick achte io, dat Magister Jochim na sulker fruntliken vnderrede vnde tosage nicht so giftig scholde wedder vns reden der bicht haluen, dat he vns ock vohr holden scholde den bichtpenninck wedder vnse schuld. Ick holde, wen he id van eynem anderen hörede, he wurde vns dar jnne vordegedingen vnde schelden en vor eynen vnvorschemeden lögener. Wente wat jwe predicanten leren van der bicht na I. E. scriuende, dat is na allen worden vnse lere, vnde geyt vns an, wat der haluen jwen predicanten ouer dem stucke weddervaret. Darvm make ick gissinge 1 ) (ick mochte ock wol feylen), dat de wedderwillige predicante sy to Iw gekamen van der Wismar vnde sy Neuers geselle; dar gan sulke worde vam bichtpenninge wedder vns, alse ick I. E. tor warninge klagen wil. Tor Wismar is de Stad vul lesteringe Gades des Sacramentes haluen. Wat Christus ia secht, dat seggen se neyn vnde sind der wegen vthermathen geistlick. Vnde wy möten fleschlick syn, de wy Christum ehren vnde syne warheit bekennen jn synen wor=


1) Vermuthung. Holländisch giffen; englisch to guess.
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den vnde bevehle vam Sacramente. Neuer de leret se, wen me de worde Christi "Dit is myn liff, dit is min blut" vorsteyt alse se luden, so is id Litera occidens, de dödende bockstaff; wen me ouerst Christo wedder blerret "Neen Christe, id is nicht dyn liff, id is nicht dyn blut, sunder id is men eyn betekent liff vnde blut", so is id Spiritus viuificans, de leuendichmakende geist. Dat is nicht alleyne lesteringe, sunder ock graue eselye; solke esele scholde me ersten tor Scholen vören, dat se lereden, wat litera vnde wat Spiritus sy, vnde bereden ersten Got fruchten, ehr se so hervth varen mit mynschen dancken, de armen lüde to vorvörende. Dar na breckt he sick mit groter kunst vnde gedencket, wor he Christus liff henne sette jm hemmele, dat syn liff vns io nicht hyndere jm Sacramente, alse sulkes alles na wiset syn egene bökeken 1 ), van sulker kunst vnde lesteringe vt andern tohope geslagen. Ick vermanede en mit eyner latinischen scrifft vth Hamborch 2 ); id halp nichts. Ere egene ehre vnde kop is den lüden so leeff, Gades ehre mach bliuen, wor se kan. Dar tho, nu nicht lange vorgan, reyseden twe Magistri


1) Gedruckte Schriften Never's waren bis dahin nicht aufzufinden, auch weiß man nicht, ob die beiden in Schröder's Kirchen=Historie des Evangelischen Meklenburgs, S. 153 erwähnten Abhandlungen über das Abendmahl und die beiden Naturen Christi durch die Presse verbreitet wurden. Daß aber Ludwig Dietz zu Rostock ein Werk Never's gedruckt hat, geht aus einem Schreiben hervor, welches die Herzoge Heinrich und Albrecht von Meklenburg am 6. Mai 1530 an den Rath der Stadt Rostock richteten. In demselben machen die Herzoge dem Rathe die Anzeige:

wie Er Heinrich Never zur Wißmar ein newes Buchlein widder das heilige Hochwirdigk Sacrament des fleisches vnnd blutes Cristi itzt gemacht, des willens, solches jn druck offentlichen außgehen zu lassen. Dweil dan vns, als der obrigkeit, dasselb also zu dulden vnd zutzesehen nicht getzimen noch gepuren wil vnd wir vns befaren, das er solich buchlein Ludwigen Dietz (der jme in selben sachen vorhin auch gedient) oder sunsten bey euch zu trucken zustellen mocht, Szo haben wir Ludwigen Dietz, auch den fratribus zu sant Michel hirbey jnliegendes lauts geschrieben, Begern derwegen gutlich, Wollet Ine solich vnser schreiben behendigen, mit Ernste befehlen, das angetzeigte buchlein, ob sie es bekomenn werden, oder andere materj in der heiligen schrifft, zuvor vnd ehe sie vns, als der obirkeit, soliches zu besichtigen zugestelt, nicht trucken u. s. w.

Die Briefe befinden sich im Archive zu Rostock.
2) Bugenhagen hielt sich vom 9. October 1528 bis zum 9. Juni 1529 in Hamburg auf. - Die hier in Rede stehende Schrift erwähnt Jäncken im Leben Bugenhagens (Gelehrtes Pommer=Land), 1734, S. 138. Nr. XLII. also: Jo. Bugenhagius contra Lib. Henr. Never ad Wismar. fratres. 1529. 8°. citatur in Biblioth. Mayeri p. 768. Nr. 4.
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van hyr vth der lübeschen Scholen na der Wismar, de wolden mit Neuer reden vnde en vnderrichten; he hedde nicht de tid, se konden nicht mit en tor saken kamen. De eyne Magister is Erasmus, by jw wol bekand, geleret jn synen kunsten vnde artibus, dar tho eyn gud Theologus vnde bekenner der warheit. Wat scholde wy dem Neuer mehr dohn? Ad propositum. Do de beyden Magistri jn eyner gemeinen herberge weren, vnde wurd wat gudes van framen lüden gesecht van vnsem Euangelio, dar hoff an de werd vnde lesterde mit gruweliken worden wedder vns, vnde manck andern worden loch he unvorschemet disse vnvorschemede lögene: "Me plach twe penninge to bichtende geuen, nu möt me den predicanten to lübeke jn der bicht suluerne bekere vnde suluerne lepele geuen". Dar öuer redede de hilge man so gruwelick, dat de beyden Magistri Gade danckeden, dat se vth der lesteringe wech quemen. Worvmme lücht me vns sulke vnvorschemede lögene ouer wedder alle wetent der lüde? Alleyne darvm, dat wy nicht mit en willen Sacramentschendere syn. Se sehen wol, dat ere vulen Argumente wedder dat Sacramente Christi nicht helpen willen, so sind nu sulk storment vnde vnvorschemede lögene ere besten argumente; ick hape, id scholen ock de lesten syn. Ick hebbe hyr sulke lögene to lubeke vp dem predickstole apenbare dem volke geklaget, wo sulke lögene tor Wismar van vns werde apenbar gesecht vam bichtpenninge vnde suluernen geschencken jn der bicht, dat arme volk van vnsem Euangelio aftowendende, vnde hebbe der wegen der lögene trotz gebaden, dat eyn mynsche mochte kamen vnde seggen, ick hedde eynen scherff van em genamen, ick swige denne mehr; dat kan Got sy gelauet nemand dohn. Sulk klage ick I. E. ock, wente ick sehe vnde vorsta, dat sulke lögene to jw ock gekamen is. Mynent haluen wolde ick sulke lögene wol laten vor öuer gan, wente Got is richter, öuerst vmme des armen volkes willen, dat vorvöret werd, schal ick nicht swigen. Ach Here Got, kan nemand der guden Stad Wismar helpen edder raden? Wente Got kan io tom lesten sulke motwillige lesteringe synes bevehles vam Sacramente nicht liden. Neuer mit synen Scholeren lestert, de papen hebben jn dissen jare ere vegevöres Missen dar wedder jngebracht vnde lesteren ock, dat kan Neuer wol liden. Got wende io aff sulken erdom vnde alles böses van der Stad! Ick vorsehe my, dat dar ock io borgere vnde lüde sind, de Christum mit synem reynen

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Euangelio leeff hebben, den sunder triuel sulke lesteringe leyd is vnde bidden Got dar wedder vnde vmme gnade. Ick bidde alle dage vor se, wente wen sulks nicht gebetert wurde, so mochte de gantze Stad ock jn leffliken vordarff dar ouer kamen; jck drage eyn hertlick medelident mit en, alse mit vnsen leuen nabers. Christus schende de motwilligen tor beteringe vnde erlüchte de errigen, de id nicht beter weten, Amen. J. E. holde my dissen anhanck to gude, wente ick wolde so gerne dar den errigen helpen, alse by Jw den twedrechtigen na der gnade Gades dorch Jesum Christum, vnsen Heren, Amen. Christus sy mit jw jn ewicheit. Screuen to lübeke Mdxxxj. xxiiij. Nouebr.

J. E. Willige

Joannes Bugenhagen,    
Pomer.                   

Das Gutachten des Urbanus Rhegius nimmt vier Bogen in Folio ein; nur die letzte Seite hat der Verfasser selbst geschrieben. Rhegius stimmt in seinem Urtheil über die Lehren der Rostocker Prediger ganz mit Bugenhagen überein, so daß es unnöthig erscheint, das Gutachten vollständig mitzutheilen. Als Probe mag jedoch ein kurzer Abschnitt hier eingeschaltet werden.

Von Sprachen.

Paulus 1. Cor. 14 spricht: "Lieben brüder, vleissigt ench des weissagens vnd weret nicht mit zungen reden". Das ist des heiligen geists ordnung, der wil die sprachen in der gmein gebrucht haben, doch das man sie zur besserung vslege. Weil nun die Biblj in lateinische sprach verfast ist, sol man die latinische sprach in der kirchen gebruchen vnd nit verpieten, dan die diener das Euangelij werden dodurch geübet, das si zur vßlegung vnd leer dester geschickter werden. Eur prediger ist frilich ein Teutscher here, den solten jer gen Rhodis schicken, Dan er kan villeicht des lateins nit vil. Last den Blindenfierer gehn!

Schließlich soll noch darauf aufmerksam gemacht werden, ob die im Jahre 1531 erfolgte Suspension Matth. Eddeler's


1) Bei dem Abdruck des Gutachtens habe ich die nöthige Interpunction hinzugefügt, die Abkürzungen aufgelös't, dabei aber die durch die Auflösung entstehende Verdoppelung der Consonanten am Ende eines Wortes weggelassen.

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zu Rostock 1 ) vielleicht mit dem Zwiste der Rostocker Prediger in Verbindung steht. Auch über den Ausgang des Streites vermag ich eben so wenig Nachricht zu geben, als über den Namen des Mannes, der ihn ins Leben rief. Den Wunsch, daß ein anderer Forscher hierin glücklicher sein möge, werden meine Leser theilen; denn man begehrt mit Recht zu erfahren, in welcher Beziehung jener Mann, den alle Meklenburger verehren, zu dem Kampfe der rostocker Geistlichen gestanden hat, - ich meine Joachim Slüter.

Vignette

1) Man vgl. rostocker Etwas, 1740, S. 345, und Wiggers, Geschichte u. Urkunden der Stadt Gnoyen, 1855, S. 121 flgd.
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VIII.

Ueber

des Syndicus Dr. Johann Oldendorp

Weggang von Rostock.

Mitgetheilt

von

Wiechmann = Kadow.


M an nimmt allgemein an, daß Dr. Johann Oldendorp gegen das Ende des Jahres 1533 oder im ersten Viertel des Jahres 1534 Rostock verlassen hat, um nach Lübeck zu gehen 1 ), ohne daß er, wie besonders Waitz 2 ) hervorhebt, seine Beziehungen zu der erstgenannten Stadt völlig gelös't hatte und des Amtes als städtischer Syndicus entlassen war.

Daß Oldendorp schon Johannis 1534 im Dienste Lübecks auswärts thätig war, ergiebt der Bericht des stralsundischen Chronikanten Johann Berchmann 3 ), der zu diesem Jahre erzählt:

Anno 1534 des mandages vor Johannis baptistae waß thom Sunde dat aller schwarste grußam regiment twischenn dem rade vnnd borgerenn, nicht gehortt; dar quemenn de borger thoßamende vp dat


1) Vgl. Krabbe, die Universität Rostock im 15. u. 16. Jahrhundert, 1854, S. 405 flgd., und Harder, Joh. Oldendorp, biographischer Versuch, in der Zeitschrift d. Vereins f. Hamburgische Geschichte, neue Folge, Bd. 1, S. 441 flgd.
2) Waitz, Lübeck unter Jürgen Wullenwever, 1855, Vd. 1, S. 194 flgd.
3) J. Berchmann's stralsundische Chronik, herausgegeb. Von Mohnike u. Zober, 1833, S. 46.
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rathuß schir inn vntidt. Dar quam doctor Oldendorp, ein kleinn mennekenn 1 ), men groth jn der schalckheitt, der Lubeschen sindicus vnnd ein rhatman: de brochtenn breue geschreuenn ahn de gemeine; de worden up dem rathuße geleßenn, wo sick de stadt vorbunden hedde ane der gemeine willen.

Dieselbe Sendung erwähnt auch Thomas Kantzow 2 ), welcher bei der Gelegenheit Oldendorp als einen Mann schildert, "de van Natur ein vprurisch, vnstille gemote hedde, vnd deshalffen ersten vam Gripswalde, darnha van Rostock verjaget was."

Aus einem kürzlich im Stadt=Archive zu Rostock aufgefundenen eigenhändigen Schreiben Oldendorp's geht hervor, daß derselbe erst im Jahre 1534 aus Rostock zog. In jenem Briefe, den Oldendorp am 12. April von Lübeck aus an den rostocker Rath richtete, bittet er um die Entlassung aus seinem Dienste als Syndicus und begründet diese Bitte durch die von allen Seiten ihn bedrohenden Verfolgungen, gegen welche ihm ein so wenig sicherer Schutz zu Theil werde. Wäre er schon 1533 aus Rostock gegangen, so konnte er doch unmöglich erst im April des darauf folgenden Jahres seine Amtsentlassung nachsuchen. Dazu stimmt auch die Angabe von Waitz (a. a. O. S. 234), daß der Rath Lübeck's, wahrscheinlich auf Wullenwever's Veranlassung, im Februar 1534 (zweimal, am 10. und am 13.) sich Oldendorp von der Stadt Rostock erbat, damit er auf der Versammlung zu Hamburg, welche den Frieden zwischen den Niederländern und Lübeckern zu Stande bringen sollte, für Lübeck und die verbündeten Städte das Wort führen möge. Der rostocker Syndicus kam jedoch nicht nach Hamburg, da der Herzog Albrecht ihm das Geleite verweigerte.

Erwägt man, wie viel Oldendorp während der letzten Zeit seines Aufenthaltes in Rostock zu dulden hatte, bedenkt man, daß der Herzog Albrecht von Meklenburg seine - des Aufrührers - gefängliche Einziehung und Bestrafung ernstlich forderte, daß die noch immer mächtige katholische Partei in ihren Schmähbriefen drohte, ihm "das Herz im Leibe zu erstechen" 3 ), und daß endlich sein häusliches Leben kein er=


1) Ein Bildniß Oldendorp's (Holzschnitt von oder nach Tobias Stimmer) findet sich in Reusner's Portraitsammlung: Icones sive imagines virorum literis illustrium, etc. Argentorati, 1590, 8°, S. 240.
2) Th. Kantzow's Chronik von Pommern in Niederdeutscher Mundart. Herausgegeben von W. Böhmer, 1835, S. 210.
3) Vgl. Warhafftige entschuldinge Doct. Johann Oldendorp, Syn= (  ...  )
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freuliches war, so wird man zugeben müssen, daß er wohl Gründe genug hatte, von Rostock fort zu trachten. Waitz geht jedenfalls in seinem Urtheile zu weit, wenn er Oldendorp deswegen der Gewissenlosigkeit anklagt, und hat auch Harder schon die Vertheidigung des verdienstvollen Mannes übernommen.

Oldendorp's Gesuch um seine Entlassung hatte keinen besondern Erfolg, denn er wurde von dem damals in Rostock mächtigen Bürgerausschusse, den Vier und Sechzigern, zurückverlangt, in deren Protocoll vom 7. Juli 1534 sich die Bemerkung findet, daß der Syndicus Oldendorp bereit sei, das frühere Amt in Rostock wieder zu übernehmen, wenn sein Haus gegen die Besuche des Predigers Valentin bei seiner Ehefrau sicher gestellt werde 1 ). Er kehrte jedoch nicht nach Rostock zurück; aber aus der Einlage des erwähnten Briefes, der hier vollständig mitgetheilt werden soll, ersieht man, daß Oldendorp auch während seines Aufenthaltes in Lübeck das Interesse der Stadt Rostock im Auge behielt.

Daß ein Mann des 16. Jahrhunderts bald diesem, bald jenem Herrn diente, kann ihn nicht verdammen, und wir dürfen nicht aufhören, Johann Oldendorp als den thätigen Beförderer der Reformation in Rostock gebührend zu verehren.

Dr. Johann Oldendorp's
Schreiben an den Rath der Stadt Rostock,
d. d. Lübeck, 12. April,
1534.

Mynen fruntlichen gruth vnd deinsth jn Christo thouörn, Erßam vorßichtige herren. Ick achtet van vnnöden nach der lenge tho schryuen, wyle gy ßuluest mede angeßen hebben, wo mith my bünnen vnd buten der Stadt Rostock gehandelt js worden. Szonderlich ouerst in Religionßaken, de jck stedes thom myddelwege na rechter warheyt vnd beuele gehandelt, hebben jtlike vnmylde lude schandbreue auer my gedichtet, als scholde jck de papisterige bössliker wyße hanthaben etc. . De andern weddervmb hebben darvp geschulden, dath ick alleinen ein houetman were aller handelinge wedder papen vnd mönneke, wolde


(  ...  ) dici tho Roszock. Wedder de mortgirigen vprorschen schandtdichter u. s. w. 1533, 8°, Bl. 2a.
1) Vgl. Krabbe a. a. O. S. 406. Waitz möchte Oldendorp dieser Bedingung wegen für einen Feigling halten und vergißt dabei, daß derselbe seines unbedeutenden Körpers wegen nicht im Stande war, sich durch eigene Gewalt im Hause Recht zu verschaffen.
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den börgern ere lehne affdregen etc. . Ick ßwyge nu van Hertoch Albrechte, de my vmb jwer ßake wyllen geschulden vnd nagetrachtet ane alle rede vnd orßake; Summa, jck hebbe nichts ock thor alder besten meyninge in der Stadt namen handelen möghen, eth sy denne vp mynen armen rugge gelecht vnd tho quade gedudeth, alßo dath ick langest wol gude orßake gehat, jwes deinsth möde tho werden vnd anich tho blyuen, als my warlick Godt van hemmel vnd jwe conscientie werdt betughen. Szo hebbe jck doch van mer glymps weghen geduldeth vnd beteringe vorhapeth, mydtler tydt vele puffe, als de scho dath ßmer vpgefreten, vnd dar durch myn lyff vnd leuenth jn bytterheyt vorßweketh. Thom latesten öuersth, als jck vormarkt, dath men nicht alleinen tho reddinge mynes vngefals weynich getrachtet, beßonder ock dath ander lude, de doch dem gemeynen besten vnd jwe kynderen truwlick gedeihneth, mynet haluen geßmeheth vnd jnt elende voriagt ßynth worden mith aller vorfolginge, Szo hefft warlick ßölich jammer, schendenth vnd bedruck my vororßaketh, leuer tho wyken, dan stedes tho hadern. Vnd begere höchlick, gy wyllen jw nicht entieghen ßyn lathen, dath ick mynes Syndicats vnd deinstes jtzunder by jw vorlöff hebbe vnd frig blyue, Denne ßo vele alß vnßen vpgerichteden bescheydt belangt, wyle myner perßonen vnd andern framen luden, de my truwlick gunnen frede vnd wolfarth, beschuttinge vnd ßekerheyt nicht werdt tho geholden, byllich, dath jck ock des nicht wedder holdens ßy entschuldigt, vnd möthen alßo beyder ßyts de schult dem Duuel vnd jtliken bößhafftigen luden heym stellen. Ick vorhape ock, gy werden vp ferner anßöken vnd gnögßame quitantie mynen haluen zolt vnd anders darthostrecken nicht wethen tho weygeren, Szusth jw vnd dem gemeynen besten tho deinen byn nicht vngenegt Vnd begere des ein antwerdt. Dat. Lubeck Sondags Quasi modo geniti Anno xv°. xxxiiij.

Johan oldendorp,
doctor.        

Der vorstehende Brief enthält folgende Einlage:

De sache j. Erß. börgere mith dem Engelschen Legaten 1 ) hebbe ick na mögeliken flyte vortgeßettet, ock alßo,


1) Es wird sich hier wahrscheinlich um die Privilegien der deutschen Kaufleute in England handeln. Vgl. Lappenberg, Actenstücke über die Verhandlungen König Heinrich VIII. von England mit Lübeck (  ...  )
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dat men nicht alleinen schryuen, beßonder ock den Szendebade, ßo ein Erbar Radt to schycken gemeynet, mede beuelen werdt. De herre Orator js dem donde gantz genegt, vnd were nicht vnradtßam, dath vnder geßelschop der Steder ßendebade ein van iwer börger weghen des weghes henvth reyßede, vpßenth mede tho hebbende vnd erjnneringe tho donde, dath de dynge ein mal thom ende quemen mith hulpe vnd wyllen Gades almechtich, de vns allen jn vnßen billichen handelen vnd anlyggen gnediglick helpen möche. Dat. vts in lris 1 ).

Der Brief trägt die Aufschrift:

Den Erßamen, vorßichtigen, wyßen herren Burgermeystern vnd Radtmannen der Stadt Rostock, ßamptlich vnd Szonderlich

jn eghene hanth.

Darunter die Registratur:

doctor oldendorpes breef vā der designatie synes Syndicats A° 1534 dinxtedages na Misericordias do m mit Querstrich .

Das aus schwärzlichem Wachs bestehende kleine ovale Siegel Oldendorp's zeigt einen quer getheilten Schild, welcher unten zwei neben einander stehende Tulpen und oben eine solche enthält. Ueber dem Schilde die Buchstaben:

DIO

Anhang.

Waitz Lübeck unter Jürgen Wullenwever, Bd. 1, S. 195, u. Bd 3, S. 9 u. 51) bemerkt mehrfach, daß es fast scheine, als ob Johann Oldendorp sich zu der Lehre der Wiedertäufer hingeneigt habe, und schließt dies daraus, weil jener auf dem Hansetage zu Hamburg im Jahre 1535 vor allzu strengen Maßregeln gegen die Wiedertäufer und Sacramentirer warnte und Wullenwever auf der Folter ihn als Sectirer bezeichnete. Wullenwever's Aussagen, welche widerrufen wurden, können


(  ...  ) und Hamburg 1535 flgd. in der Zeitschrift des Vereins f. Hamburg. Geschichte, Bd. 3, S. 188 flgd.
1) Abkürzung für: ut supra in litteris.
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nicht als Beweis gelten, und Oldendorp's Rath zur Mäßigung gegen die Wiedertäufer muß bei Berücksichtigung der damaligen Verhältnisse in den verbündeten Städten (besonders in Wismar) als ein weiser betrachtet werden. Auffallend ist es jedoch, daß der Rostocker Syndicus schon 1530 als Anhänger der Lehre Zwingli's verdächtigt wurde.

Aus einem Briefe vom 4. Novbr. 1530, den der Herzog Heinrich der Friedfertige nach seiner Rückkehr vom Reichstage zu Augsburg an den Rath der Stadt Rostock richtete, erfährt man, daß Oldendorp bei dem genannten Herzoge als Zwinglianer angegeben sein soll. In diesem Briefe heißt es, daß der Rath sich beklagt habe,

wie einer den hochgelarten vnsern lieben getrewen Ern Johan Oldendorf, der rechte Doctorn, das er der verfhuerischen des Zwinglins opinion vom hochwirdigen Sacrament des fleischs vnd bluths Christj anhengigh, angegeben haben solte.

Dann versichert der Herzog:

Souiel aber gedachten ewren Sindicum berurth, konnen wir vns in warhait kainer reden, die Ime zu nachteil gescheen sein, Vnnd derwegen keines arghwans, dene wir zu Ime tragen mochten, besinnen. Dan wir Ine nicht allein der berurthen verfh ue rischen leidigen Swinglischen secten entkegen, besunder als ainen redlichen, frommen, ehrnliebenden Christen der Euangelischen warhait gneigten vnnd bewagenen altzait wir noch funden vnnd erkhanden.

Der Brief wird im Stadt=Archive zu Rostock aufbewahrt.

Vignette
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IX.

Geistliche Lieder

auf die Wahlsprüche mehrerer

Glieder des meklenburgischen Fürstenhauses.

Mitgetheilt

von

Wiechmann = Kadow.


N achdem durch die Reformation der Kirchengesang in deutscher Sprache zur allgemeinen Geltung gelangt war, entstand auch bald die Sitte, geistliche Lieder zu dichten, deren Strophenanfänge den Namen einer fürstlichen Person wiedergeben. Diese sogenannten Namenlieder, welche ziemlich zahlreich vorhanden sind, stellt Gödeke in seinem Grundriß zur Geschichte der deutschen Dichtung, 1857, §. 129, zusammen und bemerkt dabei mit Recht, daß solche Gedichte keineswegs von denjenigen Personen herrühren, deren Namen sie akrostichisch darbieten. Später traten die Wahlsprüche (Symbola) der Fürsten und Fürstinnen an die Stelle der Namen, und es entstand eine große Reihe Symbollieder, die entweder einzeln in die gewöhnlichen Gesangbücher aufgenommen wurden, oder als besondere Sammlungen erschienen. Man vgl. Gödeke a. a. O. §. 129, 10 - 17.

Für uns haben drei jener Symbollieder ein näheres Interesse, nämlich die Lieder auf den Wahlspruch

des Herzogs Ulrich von Meklenburg († 9. Febr. 1603): Herr Gott Verleih Uns Gnade,

der Königin Sophie von Dänemark, Tochter des Herzogs Ulrich († 4. Oct 1631): Gott Verläßt Die Seinen Nicht,

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der Herzogin Elisabeth, (ersten) Gemahlin des Herzogs Ulrich († 15. Oct. 1586): Alles Nach Gottes Willen.

Das erste Lied, von Wilhelm Bidenbach gedichtet, findet sich in Heubolt's Allerhand Trostreiche vnd in Reymen verfaßte Spruch vnnd Gebetlein, 1596 und 1620 1 ), im barther Gesangbuche von 1591 und im greifswalder Liederbuche von 1592 2 ).

Das zweite Lied, dessen Dichter sich E. J. Rerauius nennt, kommt in dem Lübecker Gesangbuche von 1577 3 ) und in den beiden eben erwähnten pommerschen Liederbüchern vor.

Das dritte Lied kenne ich nur aus den Nachrichten, welche Oelrichs in seinem Beytrag zur Geschichte der Buchdruckerey zu Bard, Bützow u. Wismar, 1764, S. 8 flgd. über das jetzt verschollene barther Gesangbuch von 1591 giebt 4 ). Es heißt dort:

Nr. CXXXI. Ein Lied auf der hochgebornen Fürstin, Frau Elizabethen seligen, gemeltes Hertzog Ulrich erste Gemahlin Reim: Alles nach Gottes Willen.

Vers 1: Alles was ich hie bin und hab
" 2: Nach weltlicher Ehr und großer Pracht
" 3: Gottes Geist, gnad, hülff, Trost und heil
" 4: Willen und Hertz, gib mir mein Herr. 5 )

Es folgen nun die beiden ersten Lieder nach dem greifswalder Gesangbuche 6 ) in unverändertem Abdrucke; nur die Verszeilen sind hergestellt, und ist die nöthige Interpunction hinzugefügt.


1) Wackernagel, Bibliographie d. deutschen Kirchenliedes, 1855, Nr. 1041, und Gödeke a. a. O. §. 129, 13.
2) Wackernagel Nr. 1022.
3) Gödeke §. 129, 10.
4) Auch Cless, Elenchus consumatissimus, 1602, II, S. 91 führt das barther Liederbuch von 1591 auf.
5) Die von mir deshalb befragten Hymnologen Wackernagel und Geffcken kannten das Lied auch nicht.
6) Von dem greifswalder Gesangbuche (gedruckt durch Augustin Ferber zu Greifswald. 1592) existirt nur das nicht ganz vollständige Exemplar der Universitäts=Bibliothek zu Greifswald.
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Hertzog Ulrichs zu Mechelnburg
Symbolum oder reim:
HERR GOTT VERLEIHE
UNS GNAD.

HERR GOTT, Vater unnd Heiland mein,
Wie sol ich dich preisen
Für all Wolthat vnd Gaben dein,
Die du mir hast lassen weisen!
Ich bitte dich,
Erleuchte mich,
Daß ich hie möchte geraten