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Inhalt:

Jahrbücher

des

Vereins für meklenburgische Geschichte
und Alterthumskunde,

gegründet von   fortgesetzt von
Geh. Archivrath Dr. Lisch. Geh. Archivrath Dr. F. Wigger.


Siebenundfunfzigster Jahrgang.

herausgegeben

von

Archivrath Dr. H. Grotefend,

als 1. Secretair des Vereins.

Mit angehängten Quartalberichten und Jahresbericht.

Auf Kosten des Vereins.

Vignette

Schwerin, 1892.

Druck und Vertrieb der Bärensprung'schen Hofbuchdruckerei.
Kommissionär: K. F. Koehler, Leipzig.

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Inhalt des Jahrbuchs.


I. Geschichte des Sternberger Schulwesens. Von Lic. theol. K. Schmidt, Pastor zu Sternberg S. 1
II. Die Entstehung der meklenburgischen Polizeiordnung vom Jahre 1516. Von Archiv=Registrator P. Groth S. 151
Anlagen: A. Beschwerden der Städte Güstrow und Neubrandenburg S. 162
B. Beschwerden der Stadt Malchin S. 164
C. Beschwerden der Stadt Parchim S. 165
D. Beschwerden der Stadt Röbel S. 166
E. Verhandlungspunkte für den Sternberger Landtag S. 167
F. Gewohnheiten der Stadt Schwerin S. 171
G. Vollmacht für Johann Monnick S. 177
H. Fragebogen S. 178
J. Der Monnicksche Bericht S. 179
Boizenburg 263. - Crivitz 252. - Dömitz 262. - Friedland 211. - Gadebusch 270. - Gnoyen 190. - Goldberg 241. - Grabow 259. - Grevesmühlen 272. - Güstrow 233. - Krakow 240. - Kröpelin 276. - Laage 179. - Lübz 242. - Malchin 200. - Neubrandenburg 208. - Neubukow 275. - Neukalen 194. - Neustadt 258. - Parchim 254. - Plau 243. - Ribnitz 184. - Röbel 230. - Schwaan 182. - Stargard 222. - Sternberg 248. - Strelitz 222. - Tessin 189. - Teterow 196. Waren 225. - Wesenberg 223. - Wittenburg 267. - Woldeck 219. S.
K. Einladungsschreiben an etzliche Räthe S. 277
L. Einladungsschreiben an die Städte S. 278
M. Die Polizeiordnung von 1516 S. 279
N. Publicationsmandat S. 307
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Anlagen: O. Plau 1519 S. 308
P. Bericht einer ungenannten Stadt S. 310
Q. Johann Monnick S. 312
III. Das Vermessungsrecht (jus mensurationis). Von Referendar Dr. jur. Brümmer S. 322
IV. Berichtigung zur Rethrafrage. Von Medicinalrath Dr. Brückner in Neubrandenburg S. 350

Inhalt der Berichte.


Kriegszüge des Lazarus Voß aus Neustadt 1563-1594 I, 3
Vornamen in Meklenburg I, 8
Ueber einen Heirathskontract von 1694 I, 12
Das ehemalige Kirchdorf Poverstorf I, 13
Nachträge und Berichtigungen zu: Untergegangene Dörfer I, 15
Bericht und Fragebogen über die Volksliedersammlung II, 3
Joh. Friedrich Schönemanns Andachtsbuch II, 10
Das Erlöschen der Familie v. Bellin II, 12
Fürstliche Stammbuchinschriften II, 15
Ein räthselhafter Spottname (Mitten in der Welt) II, 16
Sunte Hulpe II, 16
Zur Buchdruckergeschichte III, 2
Bruchstück des Rolandsliedes III, 4
Ein historisches Volkslied aus dem Jahre 1657 III, 10
Hegung des Halsgerichts in Schwerin 1738 III, 13
Nachtrag zu: Mitten in der Welt III, 15
Meklenburgische Litteratur IV, 18

Berichtigungen.


S. 201 Z. 1 v. o.: krudehanen st. krude, hanen.
S. 242 Z. 1 v. u.: sint st. int.
S. 300 Z. 3 v. u.: leddern emmer st. leddern, emmer.


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I.

Geschichte

des

Sternberger Schulwesens.

Von

Lic. theol. K. Schmidt ,

Pastor zu Sternberg.

~~~~~~~~~~~~~~~

I m Jahre 1871 erschien die treffliche Schrift von E. Frahm (damals Cantor zu Rehna): "Die Geschichte der Rehnaer Schule von ihrer Gründung im Jahre 1570 etwa bis zum Jahre 1871, auf Grund der bezüglichen Akten dargestellt." Es ist dies, soweit mir bekannt, die erste und bis jetzt einzige umfassende Darstellung der Entwicklung einer kleinstädtischen Schule in unserm Vaterlande. Ich meine, es wäre dringend zu wünschen, daß auch aus andern Städten, soweit es die vorhandenen Quellen gestatten, weitere Darstellungen nachfolgten, und glaube annehmen zu dürfen, daß die Geschichte des Sternberger Schulwesens, welche ich in Nachstehendem darzustellen versuche, als Beitrag zur Geschichte des mecklenburgischen Schulwesens nicht unwillkommen sein wird. Wenn die Schrift von Frahm überwiegend den Eindruck hinterläßt, wie doch die Schulzustände in einer kleinen Stadt bis in die neuere Zeit so überaus kümmerlich und unbefriedigend gewesen sind, so dürfte die nachfolgende Darstellung zeigen, daß eine Verallgemeinerung solches Urteils doch nicht durchweg berechtigt sein würde, sondern daß es auch kleinere Städte giebt, in denen das Schulwesen, zum mindesten im 17. Jahrhundert, zu achtungswerther Blüthe gediehen ist.

Zur Grundlage dienten mir auch hierfür, wie für die im Jahrbuche von 1890 veröffentlichte Geschichte der Sternberger Hospitalien, die handschriftlich hinterlassenen Aufzeichnungen von David Franck,

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welche bis zur Mitte des vorigen Jahrhunderts reichen. Doch habe ich die von Franck nur theilweise benutzten Akten des Geheimen und Haupt=Archivs noch einmal vollständig durchforscht und dabei wesentliche Ergänzungen und Berichtigungen, namentlich für die ältere Zeit, gefunden. Die wenigen vorhandenen Nachrichten aus der ersten Hälfte des 16. Jahrhunderts sind meistens schon von Lisch in seiner "älteren Geschichte der Stadt Sternberg" (Jahrb. Bd. XII, 1847) veröffentlicht. Die neuere Geschichte, wie auch manches aus der älteren, ist aus den Akten des hiesigen Pfarr=Archivs, des hiesigen Raths=Archivs, des Güstrower Superintendentur=Archivs, der Registratur des hohen Unterrichts=Ministeriums und der Registratur des hohen Oberkirchenrathes geschöpft. Ich kann nicht unterlassen, für das Seitens der Behörden und Vorstände bewiesene freundliche Entgegenkommen auch an dieser Stelle ergebensten Dank zu sagen.

Den Abschluß meiner Darstellung mache ich mit der Schulordnung von 1850, welche zur Zeit noch die Grundlage bildet, auf der das hiesige Schulwesen beruht.

I. Die vorreformatorische Zeit.

Für Rehna weist Frahm mit größter Wahrscheinlichkeit nach, daß dort vor der Reformation (und noch bis gegen 1570) überhaupt keine Schule bestanden hat; und es kann auch nach andern Anzeichen nicht bezweifelt werden, so unglaublich es uns erscheinen mag, daß es im Mittelalter manche kleinen Städte ohne Schulen gegeben hat. Was Sternberg betrifft, so hat es nachweislich, auch damals schon seine Schule gehabt, wie es denn auch bei einer Stadt von solcher Wohlhabenheit und Bedeutung, wie sie Sternberg im Mittelalter besaß, von vornherein anzunehmen ist. Die früheste Erwähnung der hiesigen Schule finde ich in einer von Franck überlieferten, noch ungedruckten Urkunde aus dem Jahre 1503, betreffend die Aufrichtung der "Zeit Unserer lieben Frauen" in hiesiger Kirche. Indem da die zur Unterhaltung derselben bestimmten Pächte und Zinse aufgeführt werden, heißt es:

"Dit nascreven is Pacht: darsülves de Rad thom Sternebergh hundert gude marck, Bernhard van der Lühe vefftig marck - - - -, dat Huf by der Schole vefftein marck."

Es bestand also ein eigenes Schulhaus, und zwar offenbar schon längere Zeit, da es dazu diente, die Lage anderer Häuser zu bezeichnen. 1 ) Wenig später, in Urkunden vom Jahre 1514, erscheint ein Schulmeister Andreas Widenbek, auch genannt Andreas

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Libory de Gardeleue, clericus Haluerstadensis diöcesis, rector scolarum in Sterneberg, welcher in den Streitigkeiten zwischen der Sternberger Geistlichkeit und dem neugegründeten Augustinerkloster eine traurige Rolle gespielt hat. 2 ) Wahrscheinlich ist mir, daß Sternberg von seiner Gründung her, zum mindesten seit der Zeit seines Aufblühens im Anfang des 14. Jahrhunderts, diese Schule gehabt hat. Doch fehlt es an bestimmten Anhaltspunkten. Erst für das 15. Jahrhundert finde ich einen solchen in der Rostocker Universitätsmatrikel. 3 ) Dieselbe weist eine nicht ganz geringe Zahl von gebürtigen Sternbergern auf. Im Laufe der circa 100 Jahre 1419-1524 4 ) sind nicht weniger als 38 immatriculirt, welche ausdrücklich als "de Sterneberch" bezeichnet sind; 5 ) außerdem findet sich noch mancher Name ohne Herkunftsbezeichnung, der nach Sternberg zu gehören scheint; 6 ) und manche von diesen haben akademische Grade, einer auch, Johannes Milcke, 1482 als decretorum doctor das Rectorat erlangt. Ein solches Streben nach akademischer Bildung setzt nothwendig voraus, daß in der Stadt selbst eine vorbereitende Bildungsanstalt bestand, deren Leistungen und Erfolge nicht ganz gering gewesen sein können.

Allerdings läßt sich nicht nachweisen, daß dieselbe mehr als Einen ständigen Lehrer, den Rector, gehabt hat. Vielmehr scheint dies dadurch geradezu ausgeschlossen, daß, wie weiter unten darzulegen ist, bei den 1540 beginnenden Verhandlungen über eine Reorganisation der Schule immer nur von Einem Lehrer, "dem Schulmeister", die Rede ist. Andrerseits finden wir, daß das erwähnte Schulhaus, welches schon vor der Reformation stand, in nachreformatorischer Zeit außer dem Schulzimmer noch ausreichende Wohnräume für die beiden Schulcollegen gewährte. Es steht also zu vermuthen, daß, wie es überall an einigermaßen besuchten Schulen der Fall war, neben dem Rector noch ein von ihm angenommener und unterhaltener "Geselle" (socius, locatus) thätig gewesen ist.

Die Frage, ob die Schule eine vom Magistrat begründete und unter seinem Patronat stehende Stadtschule gewesen ist, oder eine Pfarrschule, ist mit Wahrscheinlichkeit zu Gunsten der letzteren Annahme zu beantworten. Dafür spricht, daß im Jahre 1514 der Augustiner=Klosterconvent, als er sich über die Feindseligkeiten des Schulmeisters Andreas Widenbek beschwerte, sich nicht an den Rath sondern an die kirchlichen Behörden wendete, welche ihm auch einen Verweis ertheilten; sowie daß in dem Streit wider das Kloster dieser Rector durchaus als das ausführende Organ der oppositionellen Stadtgeistlichkeit erscheint, und daß, als das Kloster wider den Rector Gewalt brauchte, der Bischof von Schwerin sich des letzteren annahm

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und zur Strafe über das Kloster den Kirchenbann verhängte. Ich nehme darnach an, daß die Schule aus kirchlichen Mitteln begründet war und erhalten wurde, und der Rektor, durch den Kirchherrn berufen und angestellt, unter der Aufsicht des Kirchherrn und vielleicht der Oberaufsicht des Schweriner Domscholastikus gestanden hat.

Was die Besoldung des Rektors betrifft, so dürfte ein Passus aus dem Protokoll der Kirchenvisitation von 1541 (siehe bei Lisch, Jahrb. XII, S. 292) Aufschluß gewähren. Er lautet folgendermaßen:

Schulmeister zum Sternebergk.

Die Schule ist mit einem ungelerten Schulemeister versehen, der auch noch ein Papist ist. Es zeiget ein Rath, das E. F. G. gnedige vertrostungen gegeben, das sie jerlich aus gnaden wolle X fl geben dem Schulemeister zu hulffe, so wolte der Rath auch X fl darzu geben, damit er XX fl jerlich zu besoldung habe. Daruff kunte man wol einen gelerten gesellen uberkomen, der die jugent in guten kunsten, ehrlichen sitten und gotselickeit underweysen moge. Der Rath bittet undertheniglich, E. F. G. wollen Derselben Ihrer gnedigen vertrostunge gnediglich eingedenck. E. F. G. hat solche gnedige Zusage gethan zum Sterneberge am Freytage nach Letare nechst uerschienen.

Hieraus scheint hervorzugehen, daß bisher der Schulmeister eine feste Besoldung oder ein festes Einkommen aus einer besondern Schulstiftung nicht genossen hatte, sondern daß derselbe, wie es ja auch an andern Orten im Mittelalter nicht selten der Fall gewesen ist, für seinen Lebensunterhalt, abgesehen von der Wohnung, angewiesen gewesen ist theils auf das Schulgeld, theils wohl auch auf die private Wohlthätigkeit durch Freitische, theils aber und gewiß nicht am wenigsten auf solche Einkünfte, welche ihm als Kleriker aus kirchlichen Funktionen erwuchsen. So lange nun der vorreformatorische Cultus in solcher Blüthe stand, wie es zu Sternberg durch das ganze Mittelalter hindurch und namentlich gegen Ende desselben der Fall war, hat der hiesige Rektor ohne Zweifel keine Noth gelitten, zumal wenn er es verstand, Schüler in größerer Zahl um sich zu sammeln.

Die Art des Unterrichtes wird dieselbe gewesen sein wie überhaupt in den Pfarrschulen. Die Hauptaufgabe der Pfarrschulen bestand einerseits darin, einen Sängerchor für die kirchlichen Cultushandlungen zu bilden, andrerseits darin, die zu akademischen Studien bestimmten Knaben vorzubereiten. Demnach erstreckte sich die Unterweisung vornehmlich auf Singen und Latein, während die religiöse Unterweisung, soweit man von einer solchen reden kann, der gottes=

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dienstlichen Praxis überlassen blieb. Wenn, wie es in Sternberg der Fall gewesen zu sein scheint, eine besondere deutsche Schreibschule neben der Pfarrschule fehlte, so mußte freilich die Pfarrschule auch die Unterweisung derjenigen Knaben übernehmen, welche, ohne zu höherer Bildung bestimmt zu sein, doch Deutsch lesen und schreiben (vielleicht auch Rechnen) lernen sollten, und deren werden in Sternberg mit seiner strebsamen und gutsituirten Bürgerschaft allezeit nicht ganz wenige gewesen sein. Die Aufgabe war in der That nicht leicht, beiderlei Unterricht zu vereinigen und die Jugend vom frühesten Alter bis zu etwa 16 Jahren in Einer Classe zu unterweisen. Und dieser Umstand ist mit in Betracht zu ziehen, um die Thatsache zu erklären, wie sehr der klerikale Unterricht der vorreformatorischen Zeit in äußerlichem Mechanismus befangen war.

Die Leistungsfähigkeit der Schule war natürlich wesentlich von dem Maße der Tüchtigkeit des jeweiligen Rektors abhängig. Einen gewissen Maßstab für die Leistungen der Sternberger Schule gewährt, wie gesagt, die Thatsache, daß im 15. Jahrhundert verhältnißmäßig nicht wenige Sternberger Bürgerkinder zum Studium gelangten. Gewiß war Sternberg ein Ort, an welchem man nicht den ersten besten "fahrenden Scholaren" zum Schulmeister machte, sondern mit Erfolg sich bemühen konnte, graduirte Kleriker für die Leitung der Schule zu gewinnen.

Bemerkenswerth ist, wie der Zudrang zur Akademie grade gegen das Ende des 15. Jahrhunderts sich steigert: vom Jahre 1490 an sind in den 35 Jahren bis 1524 nicht weniger als 18 Sternberger in Rostock immatrikulirt worden, also fast die Hälfte der auf die vorreformatorische Zeit fallenden Gesammtzahl. Es fällt dieser Aufschwung zeitlich zusammen mit der außerordentlichen Steigerung des Eifers für das gottesdienstliche Wesen, wie sie in Sternberg damals, namentlich in Folge der Judenverbrennung und der Verehrung des heil. Blutes, eingetreten ist. Da die Unterweisung der Jugend ganz überwiegend nur im Dienst des Cultuswesens stand, so ist auch ein innerer Zusammenhang nur wahrscheinlich; und es bestätigt sich auch für Sternberg, daß es eine verkehrte Anschauung wäre, wenn man annehmen wollte, daß die mittelalterliche Kirche, indem sie das Cultuswesen auf die Spitze trieb, das Schulwesen überhaupt vernachlässigt habe. Vielmehr, was das Aeußerliche betrifft - abgesehn von dem innern Gehalt -, nehmen wir wahr, daß auch die Richtung auf höhere Bildung eine Steigerung erfuhr.

Eben dahin weist auch die im Anfang des 16. Jahrhunderts erfolgte Begründung des Augustinerklosters in Sternberg. Jedes Augustinerkloster war doch in gewissem Maße eine Pflegestätte der

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Studien und kann nicht ohne Unterweisung der Novizen gedacht werden. Zu seinem Gedeihen war eine nothwendige Voraussetzung, daß es an dem Orte seiner Gründung nicht an regerem Bemühen um klerikale Bildung fehlte. Andrerseits wird dann auch das Bestehen des Klosters in dieser Richtung anregend gewirkt haben. Der Umstand, daß in dem Kampf des städtischen Klerus gegen das Kloster gerade der Schulmeister die Hauptrolle spielt, läßt mich vermuthen, daß dieser von dem Klosterconvent eine seiner Schule abträgliche Concurrenz erfuhr. Und wenn nun auch nicht anzunehmen ist, daß mit dem Kloster eine besondere Schule verbunden gewesen sei, so ist doch nur wahrscheinlich, daß dasselbe, indem es junge Leute als Novizen anzog, manchen Schüler der Pfarrschule entzog; zumal wenn einmal zufällig der Schulmeister, wie es mit diesem Andreas Widenbek der Fall gewesen zu sein scheint, nicht das Zeug hatte, die Schule in Flor zu erhalten. 7 ) -

Stellen wir nun diesem, äußerlich betrachtet und an dem Maße jener Zeit gemessen, im Allgemeinen nicht unbefriedigenden Stande des Schulwesens in vorreformatorischer Zeit den Zustand gegenüber, wie wir ihn in der ersten Zeit nach der Reformation finden, so läßt sich nicht verkennen, daß auch in Sternberg, wie im Allgemeinen in Deutschland, der Eintritt der Reformation zunächst einen gewissen Verfall des Schulwesens im Gefolge gehabt hat. 8 ) Die Wirkungen der Reformation machten sich in Sternberg zuerst am Augustinerkloster bemerkbar und zwar als solche auflösender Art. Das Kloster, welches der Visitator Linck noch im Jahre 1520 gut besetzt und wohl geordnet gefunden hatte, wurde im Jahre 1524 durch den Prior Johann Steenwyk der reformatorischen Richtung zugeführt, und schon nach drei Jahren, im Jahre 1527, befand es sich im Zustande völliger Auflösung. Es ist nicht zu bezweifeln, daß damit ein Element verschwand, welches in der Richtung auf klerikale Bildung fördernd einzuwirken geeignet war. Im Uebrigen blieb in Sternberg das alte Kirchenwesen noch verhältnißmäßig lange äußerlich bei Bestand, aber seinen Boden in der Bürgerschaft hatte es verloren, zumal seitdem im Jahre 1533 Faustinus Labes, vom Herzog Heinrich als Caplan und Prädikant berufen und geschützt, die evangelische Lehre zu verkündigen anfing. Da nun die Schule in der Hand des Klerus blieb und in dem alten Geiste, als Hülfs= und Bildungsanstalt für den äußerlich fortbestehenden bisherigen Cultus, weiter geleitet wurde, so mußte selbstverständlich die Schule nach Seiten ihrer Frequenz wie auch im Zusammenhange damit ihrer Leistungsfähigkeit in Verfall gerathen.

Die erste Nachricht über die Schule aus der reformatorischen Zeit haben wir vom Jahre 1541, nämlich in dem Visitationsbericht

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des Superintendenten Riebling an Herzog Heinrich, in welchem es über Faustinus Labes u. a. heißt:

Bittet vmb einen gnedigen vrlaub: erstlich das er so ein geringe besoldung, zum andern das er niemands in der Kirchen hat, der ihm helffe singen, den der Schulmeister ist noch ein grosser papist.

Und weiter enthält das Protokoll unter der Ueberschrift:

Schulmeister zum Sternebergk.

den oben S. 4 mitgetheilten Passus, welcher hier zu vergleichen ist.

Wir ersehen hieraus zunächst, daß die Schule bis dahin gegen das Evangelium noch völlig verschlossen geblieben war. Obwohl Faustinus Labes nun doch schon acht Jahre lang hier gewirkt hatte, so hatte er sich doch bisher in seinen Predigtgottesdiensten beim Singen ohne einen Cantor behelfen müssen, weil der Schulmeister, welchem also als solchem an sich die Funktion des Cantors zugestanden haben muß, als Anhänger des alten Kirchenwesens beim evangelischen Gottesdienst nicht mitwirkte. Offenbar war die Schule noch ganz von dem Kirchherrn abhängig gewesen, und es war auch von oben her noch kein Versuch gemacht worden, auf dieselbe in reformatorischem Sinne einzuwirken: die Visitation von 1535 hat sich mit der Schule noch gar nicht befaßt.

Andrerseits sehen wir, daß der Rath schon mit voller Entschiedenheit auf reformatorischer Seite stand und dringend eine Aenderung der Schulleitung wünschte. Aus andern von Lisch (a. a. O. S. 282 ff.) mitgetheilten Aktenstücken ergiebt sich, daß schon von Anbeginn der Wirksamkeit des Faustinus Labes die Majorität der Bürgerschaft ihm zugefallen war. Bei einem so großen inneren Gegensatz zwischen der Schulleitung und der Stadteinwohnerschaft kann die naturgemäße Folge nur die gewesen sein, daß der Schulbesuch ein sehr schwacher war und demnach auch die Einkünfte des Schulmeisters erheblich sich verringerten, und es ist nicht zu verwundern, daß nunmehr kein anderer als nur ein "Ungelehrter" sich zu diesem Posten fand.

Daß in der That in jenen Jahrzehnten der innern Gährung und beä religiösen Zwiespalts das Streben nach höherer Bildung auch hier in Sternberg tief gesunken war, finden wir bei Durchsicht der Rostocker Universitätsmatrikel in bedauerlicher Weise bestätigt. 9 ) Diese Thatsache, die man rückhaltlos anerkennen und sich vergegenwärtigen muß, daß die ersten Jahrzehnte nach Beginn der Reformation einen so tiefen Verfall des Schulwesens aufweisen, weit entfernt, einen Grund der Anklage gegen die Reformation zu bieten, kann nur bestätigen, daß das äußerlich stattliche Gebäude des mittel=

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alterlichen Kirchenwesens auf einem morschen Fundamente ruhte. Die Reformation hat auch auf dem Gebiete des Schulwesens nur an den Tag gebracht, wie gar nicht die mittelalterliche Kirche im Stande gewesen war, das Volksleben mit dem Geiste des echten Idealismus zu erfüllen.

Der Reformation erwuchs nun die Aufgabe, auf einer besseren Grundlage das Schulwesen aus dem Verfall wieder aufzurichten. Dazu bedurfte es langwieriger, unverdrossener Arbeit, die aber mit gutem Erfolge gekrönt worden ist.

II. Die Reformation.

Von Seiten des Kirchherrn, welcher in erster Linie für die Gestaltung der Schule zuständig war, war auch im Jahre 1541 noch keine Mitwirkung zur Umgestaltung derselben zu erwarten. Kirchherr war damals seit dem Jahre 1538 Johann Sperling, ein Mann, welcher zwar nicht mehr durchaus ein Anhänger des Alten gewesen zu sein scheint, aber auch nicht gewillt war, zur Beförderung der evangelischen Sache thätig zu werden. Als 1541 die vom Herzog Heinrich angeordnete Visitation stattfand, zog er es vor, zu verreisen: die Visitatoren berichteten, er sei "nicht inheimisch gewesen". Faustinus Labes, nachdem er lange vergeblich auf eine Aenderung gewartet hatte, verzagte schließlich und begehrte, von Sternberg versetzt zu werden. Da waren es Fürst und Magistrat, welche aus eigener Initiative und auf ihre Kosten die Schule zu erneuern planten. Bei Gelegenheit persönlicher Anwesenheit des Herzogs in Sternberg im Jahre 1540 wurde, anscheinend auf Anregung des Herzogs, ins Auge gefaßt, zur Hälfte aus fürstlichen, zur Hälfte aus städtischen Mitteln eine Summe von jährlich 20 Gulden (= 30 Mark) als feste Besoldung für den Schulmeister auszuwerfen. Fraglich könnte erscheinen, ob nicht die Absicht war, einen zweiten Lehrer neben dem vorhandenen zu berufen; doch ist entschieden wahrscheinlicher, daß der zu Berufende an die Stelle des letzteren treten sollte. Der Kirchherr, über dessen Kopf hinweg dies geschehen sollte, scheint gewillt gewesen zu sein, keinen Widerspruch zu erheben.

Wenn dieser Plan zur Ausführung gekommen wäre, so würde freilich die Schule mit einem Schlage gründlich umgestaltet worden sein. Sie wäre aus einer lediglich vom Kirchherrn geleiteten eine städtisch subventionirte landesherrliche Einrichtung geworden. Neu war auch das Prinzip einer festen Besoldung des Schulmeisters aus öffentlichen Mitteln. Daß man sich genöthigt sah, dazu zu greifen, um der Schule wieder aufzuhelfen, erklärt sich hinreichend bei der

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Erwägung, daß inzwischen manche kirchlichen Nebeneinnahmen in Wegfall gekommen sein werden. Uebrigens war die genannte Summe in der That für damalige Zeit hoch genug, um zu der Hoffnung zu berechtigen, daß man "daruff wol einen gelerten gesellen vberkomen" könnte.

Daß aber dieser Plan nicht zur Ausführung gekommen ist, glaube ich mit Wahrscheinlichkeit annehmen zu dürfen. Wenigstens war im darauf folgenden Jahre 1541 die Sache noch nicht einen Schritt weiter gerückt, und Faustinus Labes hatte offenbar gar keine Hoffnung mehr, daß sie zur Ausführung kommen möchte. Vor Allem aber spricht Folgendes dagegen.

Im Jahre 1609, anläßlich eines weiterhin zu besprechenden Falles, berufen sich die damaligen Sternberger Geistlichen, Caloander und Gutzmer, darauf, es sei "von undencklichen Jahren her, solange zum Sterneberge Schole gehalten worden, alhie gebreuchlich gewesen", daß die Geistlichen allein, ohne irgend welche Betheiligung der fürstlich bestellten Superintendenten, die Lehrer an der Schule berufen, bestätigt und eingeführt hätten; es würden dies alle diejenigen bezeugen, "welche hier die Schole bedient, welche theils noch leben und in Pommern und anderswo die kirche Gottes bedienen"; insbesondere machen sie drei Zeugen hiefür namhaft: "1) Ein alter abgelebter Prediger zu Pressentin, so ungefehr für 60 Jahren [also um 1550] die Sternebergische Schole bedienet, bekennt, daß er von den Sternebergischen Predigern zum Scholamte bestellet worden; 2) Jochimmus Orthmann, kemmerer und rathsverwanter zu Parchim, der für etzliche dreissich Jahren [also in den 70er Jahren] Rector scholae nostrae gewesen; 3) Nicolaus Gisenhagen, fürstlicher Wittwen zu Grabouw hoffprediger, der für 26 Jahren Cantor alhie gewesen." 10 ) Es ist kein Grund, diese Tradition anzufechten; sie reicht zurück bis in die Mitte des 16. Jahrhunderts, also bis nahe an die Zeit, wo die fragliche Einrichtung getroffen sein müßte; wäre diese in's Leben getreten, also der Schulmeister ein vom Fürsten Besoldeter gewesen, so wäre in der That unbegreiflich, daß nicht bei seiner Berufung eine entscheidende Mitwirkung des Superintendenten stattfand. 11 )

Man wird also annehmen müssen, daß der in Rede stehende Plan - unbekannt aus welchen Ursachen - nicht zur Ausführung gekommen ist, sondern daß es auch nach 1541 wie seit Alters vorläufig dabei geblieben ist, daß die Oberleitung der Schule und insbesondere die Berufung der Lehrer durchaus in der Hand des Pfarrherrn lag. Was also in den nächsten Jahrzehnten zur Hebung der Schule geschehen ist, wird in erster Linie auf die Geistlichen zurückzuführen sein.

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Im Jahre 1572 fand in Sternberg die erste durchgreifende Kirchenvisitation statt. Sie erstreckte sich auch auf die Schule, hatte hier aber in der Hauptsache nur zu constatiren, daß die Reorganisation der Schule schon durchgeführt war. Es heißt in dem Visitationsprotokoll:

20 März 1572.

"Die Schulgesellen seind auch für erfordert und mit vleiß ermahnet, das sie nicht allein für sich selbst in ihren studiis embsig verfahren, sondern auch die Jugend, so ihnen bevohlen in gottes furcht nach Lehr des Catechismi und in guten freyen künsten und erbarn sitten auffzuerziehen, und Ihnen mit gutem exempel vorzugehen auch sonsten sich für ergerlichem Leben, das sie desselben nicht beschuldigt werden mögen zu hüten. Auch von den armen knaben nichts, von vermügenden ein ziemblichs, ungevehr 2 ß alle quartahl nemen. Sollen ihr supplicacion, darin sie Ihr mengel fürgebracht, 12 ) Lateinisch.

Haben sich darauff zu aller billigkeit und gebührendem gehorsam erboten, das über sie kein klag kommen soll. Die supplicacion haben sie deudsch übergeben, weil sie gewähnet solchs die gewohnheit sein."

Außerdem wurde bei dieser Visitation die Einrichtung getroffen, daß die "Schulgesellen" fortan, was bisher nicht geschehen war, eine feste Besoldung aus der Oekonomie erhalten sollten. Bezüglich der Höhe derselben war man anfangs schwankend. Die vorgängige "Disposition", wie sie bei Lisch S. 298 abgedruckt ist, faßte in's Auge:

Dem Rectori Scholae 50 fl
Dem Conrectori 30 fl

zu geben. Dagegen besagt eine anscheinend zu Anfang der Visitation ergangene provisorische Verordnung:

25 fl dem Schulmeister
16 fl seinem gesellen.

Zu welchem Endergebniß die Visitation gelangt ist, ersehen wir daraus, daß die Register der Sternberger Oekonomie vom Jahre 1572/73 an bis auf weiteres unter den jährlichen Ausgaben verzeichnen:

52 Mk 8 ß [also 35 fl] dem Schulmeister
52 Mk 8 ß dem Cantor.

Die Visitation fand also als bestehende Einrichtung vor, daß die Sternberger Schule von zwei Lehrern verwaltet wurde, dem "Schulmeister" oder "Rektor" und "seinem Gesellen", dem "Cantor" oder "Conrektor". 13 ) Welch ein Fortschritt gegenüber dem Einen "ungelehrten Schulmeister" des Jahres 1541! Wir werden nicht irren, wenn wir das Verdienst dieser Neugestaltung dem ersten rückhaltlos evangelisch gesinnten Pfarrer von Sternberg zuschreiben, jenem

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Nikolaus Gisenhagen, welcher vermuthlich gleich nach dem Tode des Pfarrers Sperling 1552 das Pfarramt überkommen und bis an seinen Tod 1568 mit rühmlichem Eifer verwaltet hat. Wie es ihm möglich geworden ist, die Schule so zu heben, daß nunmehr zwei ständige Lehrer ohne feste Besoldung ihren Unterhalt finden konnten, darüber können wir nur Vermuthungen aufstellen.

In erster Linie werden sie auf das Schulgeld angewiesen gewesen sein, und wir müssen schließen, daß die Frequenz der Schule in dieser Zeit sich erheblich wieder gesteigert hatte. Allerdings scheint es, als ob bis 1572, da noch kein fester Schulgeldsatz bestand, die Lehrer ziemlich hohe Forderungen gestellt haben, da die Visitatoren sich veranlaßt sahen, ermäßigende Bestimmung zu treffen. Ferner enthält das Visitationsprotokoll von 1572 im unmittelbaren Anschluß an den angeführten Passus über die Schulgesellen die Bestimmung: "Von den Leichen soll den Reichen und vermögenden frei stehen ihres gefallens den Kirchendienern, doch nicht weniger denn VIII ß zu geben. Der gemeine man IIII geben. Die gar armen do nichts vorhanden ein par ß oder umb gottes willen zu begraben." Ohne Zweifel bezieht sich dies auf die den Schulgesellen für Leichenbegleitung zustehenden Gebühren; und wir werden anzunehmen haben, daß dieselben, wie es auch späterhin der Fall war, einen Theil ihres Einkommens aus Kirchendiensten bezogen. Auch die für spätere Zeit als altherkömmlich bezeugte Einrichtung der mensa cursoria - Herumspeisen der Lehrer in den Bürgerhäusern - wird in diese frühe Zeit zurückreichen. Und freie Wohnung hatten sie beide in dem von Alters her bestehenden Schulhause.

Wenn aber mit alledem doch sicherlich nicht ein auskömmliches Einkommen geboten war, da die Visitation von 1572 die so erhebliche Summe von 35 fl für jeden als Fixum aus der Oekonomie anzusetzen sich entschloß, so drängt sich weiter folgende Annahme auf. Es ist bekannt, daß die Sternberger Kirche in vorreformatorischer Zeit mit einer überaus großen Zahl von Lehen bewidmet war, welche zur Unterhaltung ständiger Vikarien bestimmt waren. Es hat sich auch das Vikarienwesen in Sternberg verhältnißmäßig lange in die reformatorische Zeit hinein gehalten. Allmählich aber nahm die Zahl der Vikarien ab. Von den Lehen nun mögen zwar einige in der Zeit der Verwirrung seitens der Zahlungspflichtigen zurückbehalten worden sein; doch habe ich Grund zu glauben, daß die weitaus meisten dieser Einkünfte für Sternberg erhalten geblieben sind.

Wahrscheinlich im Jahre 1572 wurden die noch vorhandenen Lehen, mit Ausnahme einiger, welche als Schülerstipendien für sich weiter bestanden, mit der Sternberger Kirchenökonomie zur Auf=

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besserung derselben vereinigt, welche dadurch in den Stand gesetzt wurde, unter Anderm auch wie erwähnt den beiden Lehrern ein festes Jahrgehalt zu reichen. Fragen wir nun, wozu diese Lehen vor 1572 verwendet worden sind, so liegt die Vermuthung nahe, daß sie, außer zu Schülerstipendien, zum Theil auch dazu gedient haben werden, eben diesen Lehrern einen allerdings immer nur prekären Unterhalt zu gewähren. Die Visitation von 1572 hat dann dies Provisorium in ein Definitivum umgewandelt und dabei vermuthlich das Einkommen etwas erhöht.

Zum Theil sind aber diese Lehen, als sich keine Meßpriester mehr fanden, die damit belehnt werden konnten, in Schülerstipendien umgewandelt worden, und es sind dadurch nicht unerhebliche Mittel zur Beförderung höheren Bildungsstrebens nutzbar gemacht. Zwei solcher Stipendien sind schon von Lisch S. 247 erwähnt worden: im Jahre 1558 verlieh der Pfarrer Nikolaus Gisenhagen seinem Sohne Johannes, damaligem Schüler, als Stipendium ein Lehen, welches früher zur Unterhaltung einer Vikarie an der Sternberger Kirche gestiftet war (sacerdotium beato Martino in cathedrali Ecclesia Sternbergensi dicatum), und über welches dem jedesmaligen Pfarrer die Lehnwahr (Patronat) zustand. Und eben demselben Johannes Gisenhagen verlieh 10 Jahre später, 1568, Reimar von Plesse ein zweites, von seinen Vorfahren ebenfalls als Vikariatslehen gestiftetes Stipendium, welches schon der Vater von 1556 an bis zu seinem Tode innegehabt hatte. 14 ) Nachdem die meisten der ehemaligen Meßpriesterstiftungen zur Oekonomie gelegt waren, wurden doch noch längere Zeit aus derselben Schülerstipendien gereicht. So finden wir, daß der spätere Sternberger Prediger Bernhard Caloander, ein gebürtiger Sternberger, 5 Jahre lang, von 1584-89, während er in Braunschweig die Schule und dann in Rostock die Universität besuchte, jährlich ein Stipendium von 19 Mk. aus der Oekonomie bezog, welches er 1589 zur Fortsetzung seiner Studien noch über die eigentlich bestimmte Zeit hinaus genießen zu dürfen erbat. Ebenfalls von 1584 an auf 5 Jahre wurde ein Stipendium von 12 Mk. aus der Oekonomie an Michael Jordan verliehen, welcher Anfang des 17. Jahrhunderts in Sternberg Cantor, dann Rektor war. Beide Stipendien hatte bis 1584 Joachim Divack, ein Sternberger, damals Conrektor in Schwerin, genossen. Im Jahre 1612 wird auf Vorschlag der Prediger zum Cantor berufen "der gute arme geselle Jochimmus Kramber, unser kirchen stipendiarius, civis Sternbergensis, welcher in theologia et artibus humanioribus rühmlich studiert und 6 Jahre lang das Stipendium genossen hat."

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Außerdem blieben, wie schon erwähnt, noch mehrere ehemalige Lehen neben der Oekonomie gesondert bei Bestand und wurden als Schülerstipendien verliehen. Im Jahre 1617 waren es nach einem Bericht der Prediger noch folgende vier:

1) ein fürstliches Lehen, im Mühlenkamp fundirt, mit 18 fl jährlicher Rente, derzeit dem Sohn des Bürgermeisters Reich verliehen;

2) "Raths= und Crammonen=Lehn" mit 20 fl Lüb. aus Rostock etc. .;

3) ein "vom Rath und den Vikarien" gestiftetes Lehn im Betrage von 5 Mk. Lüb., dessen Lehnwahr "vor langen Jahren den Predigern vom Rath abgetreten" war;

4) das sog, "Schultzen= oder Schünemanns=Lehn", im Betrage von 12 fl. 15 )

Endlich war seit 1584 noch hinzugekommen:

5) das Stipendium von 15 Mk. "aus St. Jörgens hebung und einkommen", über welches ich schon in der Geschichte der Hofpitalien (Jahrb. LV, S. 174) Näheres mitgetheilt habe.

Verliehen wurden diese Stipendien zum Theil, wie wir sahen, nicht blos für die Zeit des Studiums, sondern noch darüber hinaus, auch wenn der Inhaber schon im Dienst der Schule oder Kirche stand, mitunter sogar auf Lebenszeit. Es ist dies noch eine Nachwirkung der vorreformatorischen Bestimmung dieser Stiftungen und war von großem Werte, solange in der Zeit des Ueberganges nach der Reformation die Einkünfte der Kirchen= und Schuldiener noch weniger fixirt waren. Mit der Zeit beschränkte sich die Verleihung auf die Zeit des Studiums, worunter aber nicht blos der Besuch der Universität, sondern auch der Besuch der auf dieselbe vorbereitenden gelehrten Schulen zu verstehen ist.

Man wird urtheilen dürfen, daß diese Umwandlung der Meßpriesterstiftungen in Schülerlehen eine durchaus angemessene Maßregel war, und daß die Reformation in diesem Punkte den alten Stiftungen erst zu wahrhaft segenbringender Verwendung verholfen hat. Was Sternberg betrifft, so ergiebt sich aus Obigem, daß hier namentlich seit 1584 solche Stipendien in verhältnißmäßig reichlichem Maße zur Verfügung standen, und es ist ohne Weiteres einleuchtend, daß dies auf die Aufnahme des Studiums und indirekt dann auch auf die hiesige Schule günstig einwirken mußte.

Welcher Art nun in hiesiger Schule seit der Reformation der Unterricht gewesen ist, darüber haben wir aus dem 16. Jahrhundert keine genauere Nachricht. Im Wesentlichen wird die innere Einrichtung der Schule, wenigstens seitdem sie mit zwei Lehrern ver=

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sehen war, derjenigen gleich gewesen sein, welche für das 17. Jahrhundert bezeugt ist, und darf ich daher auf den nächsten Abschnitt dieser Darstellung verweisen. Im Allgemeinen ist zu beachten, daß im Unterschiede von der vorreformatorischen Zeit die Reformation dahin geführt hat, daß in den Schulunterricht die Unterweisung in der Religion als neuer und wesentlicher Gegenstand eingeführt wurde. Der oben angeführte Passus des Visitationsprotokolls von 1572 setzt als Aufgabe der Lehrer voraus, in erster Linie "die Jugend in gottes furcht nach Lehr des Catechismi auffzuerziehen". Im Uebrigen ist bekannt, daß auch nach der Reformation die Schulen, auch in kleineren Städten, vornehmlich dazu dienen sollten, für gelehrte Bildung den Grund zu legen, weshalb der Unterricht im Lateinischen, auf Grund der melanchthonisch=humanistischen Unterrichtsreform, überwog. Auch in Sternberg wird es nicht anders gewesen sein. Doch wird der nächste Abschnitt zeigen, daß daneben die Unterweisung der nicht zum Studium bestimmten Jugend doch nicht vernachlässigt wurde.

Wie sehr die Sternberger Geistlichen, als Leiter des Schulwesens, auf die Unterweisung der gesammten Jugend bedacht waren, ergiebt sich daraus, daß sie auch - ein früher in Sternberg unbekanntes Novum! - eine Mädchenschule in's Leben riefen. Im Schweriner Archiv findet sich von der Hand des Pastors Michael Gutzmer ein umfängliches Promemoria, überschrieben: "Gravamina, daruff von E. F. G. eine richtige dispositio oder Visitatio gebethen wirth." Es enthält in der Hauptsache Vorschläge bezüglich der Juraten der Kirche und der Hospitäler und ist die Grundlage für die in meiner Geschichte der Hospitalien (Jahrb. LV, S. 155 ff.) mitgetheilte "Ordnung" von 1614, wird also kurz vor diesem Jahre abgefaßt sein. Einer der letzten Abschnitte dieses Schriftstückes nun bezieht sich auf die Mädchenschule und lautet: "33. Weilen wir auch mit großer Moye eine Megdekens Schole langerichtet, sintemal die Megdekens biß daher ohne Scholmeister gewesen, undt dieser Scholmeister ohne Besoldung nicht leben kann: daß Große gotteshauß aber eine zimliche einkunfft jerliches hatt, so wird gebeten, ob es nicht billich, daß darauß Jehrliches dem Megdekens Scholmeister 5 Mk besoldunge müege gegeben werden, welches ein geringer abgank, dem armen Manne aber eine große zusteuer ist, damit die megdekens müegen christlich erzogen werden." Wann diese Mädchenschule begründet wurde, ist nicht nachzuweisen, doch war sie im Jahre 1597 schon in vollem Bestand. Es ergiebt sich dies aus einem Schreiben des damaligen Pastors Werner Orestes an den Superintendenten zu Parchim, worin er empfiehlt den Thüringer Martin

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Noisser, welcher nebst seiner Frau die Mädchenschule in Sternberg mit sehr gutem Erfolge geleitet, nun aber wegen schlechten Einkommens eine bessere Stelle an der Knaben= und Mädchenschule zu Parchim sucht. Er erwähnt dabei, daß diese Mädchenschule die Zahl von 40 bis 50 Schülerinnen habe, und daß der Unterricht in "Lesen, Schreiben, Beten und andrer gottseligen Uebung" bestanden habe. Nach dem Visitationsprotokoll von 1623 war der Unterricht in der Mädchenschule damals mit dem Organistendienste verbunden; die Prediger hatten "propria autoritate, ohne fürstlichen Consens und ratification" 5 Mk. dem Organisten zur Mädchenschule aus der Oekonomie zugelegt; auch wurde jährlich etwas an dieser Schule auf Kosten der Oekonomie gebaut. Die Visitatoren waren mit dieser ganzen Einrichtung nicht zufrieden, sondern meinten, es wäre besser, wenn "die Megdekens Schule von einer Frauens=Person in der Stadt, wie in allen andern Städten gebräuchlich, bestellet und gehalten würde." Wir sehen aber, wie ernstlich seitens der Pastoren dahin gestrebt war, die Unterweisung auch der Mädchen zu organisiren, und können daraus schließen, daß sie nichts versäumt haben werden, um auch der nicht studierenden männlichen Jugend eine den damaligen Bedürfnissen entsprechende Schulbildung zu gewähren.

Immerhin legte jene Zeit das Hauptgewicht auf die nur der Minderzahl der Schüler zu gute kommende Vorbereitung zum Studium, und wollen wir die Leistungsfähigkeit der Schule nach dem Maßstabe der damaligen Zeit prüfen, so müssen wir fragen, in welchem Maße und Umfange es ihr gelungen ist, solcher Anforderung zu genügen.

Daß nun die Sternberger Schule in der That, nach der Zeit des Verfalles, durch die Reformation zu einer tüchtigen Vorschule für das akademische Studium erhoben worden ist, davon legt wiederum die Rostocker Universitätsmatrikel Zeugniß ab. 16 )

Eine andere Frage ist, ob die hiesige Schule im Stande und darauf angelegt war, die Knaben soweit zu fördern, daß sie unmittelbar von hier aus zur Universität übergehen konnten. Im Mittelalter, wo die Universität die oberen Stufen der späteren Gymnasien in sich schloß, und die Immatrikulation durchschnittlich in früherem Lebensalter erfolgte, wird auch die hiesige Schule gleich den meisten Trivialschulen ihre Schüler zur Universität entlassen haben. Doch das war, wie bekannt, inzwischen anders geworden. Die unmittelbare Vorbereitung zur Akademie lag jetzt den Gymnasien bezw. den mit den Universitäten verbundenen Pädagogien ob, und die Schulen der kleineren Städte genügten ihrer Aufgabe, wenn sie die Knaben so weit brachten, im Alter von durchschnittlich etwa 16 Jahren in die oberen Abtheilungen eines Gymnasiums einzutreten. So auch

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die Sternberger Schule. Es folgt dies schon daraus, daß man so eifrig bemüht war, Schülerstipendien zu schaffen, welche ja nicht erst für die Zeit des Universitätsbesuches verliehen wurden, sondern zunächst bestimmt waren, den Besuch auswärtiger höherer Schulen zu ermöglichen. Sie wurden in der Regel auf 5 Jahre verliehen, wovon, wie es scheint, die ersten 2 Jahre auf den Besuch eines Gymnasiums berechnet waren. Ein Beispiel finde ich in Lisch' Mittheilung über Nikolaus Duncker (Jahrb. XXI, S. 74), geboren 1548, welcher die hiesige Schule verließ, um, bevor er zur Universität ging, die Schweriner höhere Schule zu frequentiren; die auf ihn gehaltene Leichenrede spendet der Sternberger Schule Anerkennung, daß sie diesen ihren Zögling zum Eintritt in die Schweriner Schule wohl vorbereitet habe. 17 ) Hier mag noch eine Notiz aus dem Jahre 1609 erwähnt werden. In einem Bericht der Prediger an den Herzog über den damaligen Cantor Johann Polchow beschuldigen sie denselben, daß er die Schule schlecht verwaltet habe; in den 7 Jahren seiner Thätigkeit habe er das kleine compendium grammaticae von Nathan Chyträus (4-5 Bogen stark) kaum zu Ende gebracht, während doch etliche Knaben von 14-17 Jahren seien, die bereits ein lateinisches Scriptum syntactice sollten verfertigen können, aber nicht mehr könnten als die bloßen paradigmata musa, magister, scamnum, amo, doceo, lego, audio. Das Schulziel war darnach etwa dies, die drei unteren Stufen des Gymnasialunterrichtes zu absolviren. 18 )

Zum Beschluß dieses Abschnittes notire ich, was ich an Personalnotizen über hiesige Lehrer aus der Zeit bis 1610 habe finden können. Es ist wenig genug.

Aus dem oben (S. 9) angeführten Bericht der Prediger entnehmen wir, daß um 1550 hier ein (ungenannter) Schulmeister war, welcher später Pastor zu Prestin bei Sternberg geworden ist. - Um 1565 war Schulmeister Andreas Sasse, welcher jedoch zu bürgerlichem Gewerbebetriebe griff und aus dem Schuldienst ausschied. - 1572: einer der beiden Schulgesellen war Johann Werchentin, ein Sternberger. - Um 1575 war Rector scholae Jochim Orthmann, welcher im Jahre 1609 Kämmerer und Rathsverwandter in Parchim war. - Zur Zeit der Visitation von 1584 war Petrus Grube Rektor und Nikolaus Gisenhagen Cantor. 19 ) Ersterer wird schon in dem Oekonomieregister von 1582/83 genannt ("petrus der Scholmester"), letzterer schon in demjenigen von 1581/82 ("Nichlawes der cantor"); über letzteren siehe bei Lisch Jahrb. XII, S. 248. - Die Oekonomieregister von 1596/97 bis 1602/3 nennen als Rektor Henricus Sulstorpius, als Cantor Michael Jordan. Letzterer,

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Sohn des "Meister Hans Jordan", also aus der angesehenen Sternberger Familie dieses Namens, ist schon oben als Stipendienempfänger genannt; im Jahre 1603 wurde er Rektor, bis er 1610 "seiner weitläufigen Haushaltung wegen freiwillig resignirte". - Cantor wurde 1603 der schon erwähnte Johann Polchow, von dem berichtet wird, daß er "seines Unterrichts wenig gewartet habe, weil er sich verehelicht, die Schule verlassen und sich zum bürgerlichen Leben begeben habe". 20 ) Im Jahre 1609 wurde er abgesetzt und an seiner Stelle Johann Mester, Sohn des Pastors Daniel Mester zu Witzin, berufen. - Außer diesen mit Namen genannten spricht der Bericht der Prediger von 1609 noch von mehreren andern, welche während der zweiten Hälfte des 16. Jahrhunderts hier die Schule bedient hätten, und "welche theils noch leben und in Pommern und anderswo die Kirche Gottes bedienen".

Wir sehen, der Lehrerwechsel war ein ziemlich rascher. Für die meisten war der Schuldienst schon damals ein Durchgang zum Pfarramt. Aber manche auch traten in bürgerliche Stellung und in Communalämter über. Eine Verbindung des Schuldienstes mit bürgerlichem Haushalt und ehelichem Leben wurde als eigentlich unzulässig angesehen, und ließ man es dem Rektor noch hingehen, so verlangte man doch von dem Cantor entschieden, daß er unverheirathet sei und in der Schule wohne, um die Schuljugend besser beaufsichtigen zu können.

III. Die nachreformatorische Zeit bis zur Aufhebung des Cantorats 1758.

Dies ist die Zeit, während welcher das vorhin dargelegte Ziel und Ideal, wie es durch die Reformation hingestellt war, für die hiesige Schule in unerschütterter Geltung gestanden hat. Nicht als ob die Sternberger Schule während dieser ganzen Zeit auf der Höhe und in Blüthe gestanden hätte; vielmehr treten mehrfach kürzere oder längere Perioden ein, während welcher sie ihre eigentliche Aufgabe auch nicht annähernd erfüllt hat. Aber solche Zeiten empfand man als Zeiten des Verfalls, wie sie denn auch durch schlimme Zeitverhältnisse oder durch Untauglichkeit der Lehrer bedingt waren. Wenn nur die Umstände einigermaßen günstig und die Lehrer einigermaßen tüchtig waren, so stand auch sofort die Schule wieder als Unter=Gymnasium da. Ja, unter einem Rektor wie David Franck konnte sie ihre Schüler zum Theil unmittelbar zur Universität entlassen. Die Unterweisung der Nichtlateiner, welche wenigstens seit Mitte des 17. Jahrh. die

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große Mehrzahl bildeten, ist doch während dieser ganzen Zeit Nebensache geblieben, und erst gegen Ende dieser Periode machen sich Bestrebungen geltend, welche dahin zielen, diese Nebensache zur Hauptsache zu machen und den ganzen Charakter der Schule umzuwandeln.

Der Uebersichtlichkeit wegen theile ich den Stoff in verschiedene Unterabschnitte.

1) Die Oberleitung der Schule.

In meiner "Geschichte der Sternberger Hospitalien" habe ich darauf aufmerksam gemacht, wie am Anfang des 17. Jahrhunderts die Oberleitung der Hospitäler, welche zuvor lediglich der Lokalbehörde, nämlich dem Magistrat, zugestanden hatte, in die Gewalt des Fürsten überging. Ein ähnlicher Vorgang vollzieht sich um dieselbe Zeit auf dem Gebiete des Schulwesens.

Wie oben gezeigt, war auch nach der Reformation die Oberleitung des Schulwesens im weitesten Umfange, mit Einschluß der Berufung und Anstellung der Lehrer, ganz in den Händen der Sternberger Geistlichen. Ergänzend ist nur noch zu bemerken, daß der Sternberger Magistrat einen gewissen Antheil daran hatte, sofern derselbe bei der Introduktion eines neuen Lehrers, sowie bei Abhaltung eines Schulexamens auf Einladung der Pastoren gegenwärtig war. 21 ) Eine Einwirkung der fürstlichen Gewalt war bis dahin nur insoweit erfolgt, als bei der Kirchenvisitation von 1572 die herzoglichen Visitatoren auch den Zustand der Schule untersucht, die Besoldung der Lehrer aus der Oekonomie festgestellt und die Lehrer im Allgemeinen zu treuer Ausrichtung ihres Amtes ermahnt hatten. Im Uebrigen blieb es auch nach dieser Visitation dabei, daß Veränderungen bei der Schule ohne Mitwirkung höherer Behörden lediglich durch die Pastoren getroffen wurden. So war es denn auch bei der schon erwähnten Absetzung des Cantors Polchow im Jahre 1609 geschehen. Nachdem die Pastoren Bernhard Caloander und Michael Gutzmer, in Uebereinstimmung mit dem Magistrat, zu der Ueberzeugung gelangt waren, daß im Interesse der Schule Polchow nicht länger im Amte bleiben dürfe, hatten sie, nach vorgängiger mehrmaliger öffentlicher Verwarnung in der Kirche, ihm ohne Weiteres angezeigt, daß er zu Ostern seines Dienstes entlassen sei, und waren sofort mit einem andern, Johann Mester zu Parchim, Sohn des Predigers Daniel Mester zu Witzin, wegen Uebernahme des Cantorats in Verhandlung getreten, welcher denn auch alsbald zu diesem Zwecke sich in Sternberg einfand. Inzwischen aber hatte Polchow beim Herzog Carl in Güstrow Beschwerde eingereicht. Die Pastoren, zum

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Bericht erfordert, legten die Gründe dar, weshalb Polchow unmöglich länger im Amte hätte belassen werden können, beriefen sich auf das Herkommen und meinten damit gerechtfertigt zu sein. In der That mußte der hierauf zum Bericht erforderte Superintendent D. Jakobus Colerus zu Güstrow bekennen, daß ihm von den Sternberger Schulsachen nichts bewußt sei, da während der zehn Jahre seiner Amtsführung die Sternberger ihn nie gefragt hätten; es habe den Anschein, als ob die Sternberger sich dünkten Reichsstädter zu sein; wer ihnen denn das Recht gegeben habe, die Schuldiener ohne Zustimmung des Superintendenten zu ernennen und zu bestätigen? Darauf erging seitens der herzoglichen Regierung an die Pastoren in Ausdrücken der Mißbilligung über ihre Eigenmächtigkeit der Befehl bis auf Weiteres den neuberufenen Cantor nicht zu introduciren.

Aber die Pastoren gaben ihre Sache noch nicht verloren. Gemeinsam richteten sie eine Eingabe an den Herzog, und privatim wendete sich Gutzmer, welcher die Führung hatte, mündlich und schriftlich an die Hofräthe Christof vom Hagen und Jochim von Oldenborch. Wie schon oben erwähnt, suchten sie durch Berufung auf Zeugen darzuthun, daß es "von undencklichen Jahren her, solange zum Sterneberge Schole gehalten worden, alhie gebreuchlich gewesen" sei, daß die Geistlichen für sich allein die Schuldiener bestellten. Selbstverständlich hätten sie dies nicht propria auctoritate gethan, sondern nur nomine et loco illustrissimi principis, und das fürstliche Patronatsrecht gedächten sie in keiner Weise anzutasten. Aber gegen die Unterstellung unter den Superintendenten wehrten sie sich ganz entschieden. Wenn es den Superintendenten frei stände, Lehrer zu obtrudiren, so würde "groß Unheil daraus folgen". Die Gemeinde würde weniger willig sein, die Lehrer - insbesondere mit Freitischen - zu unterstützen. Sie selbst, die Pastoren, scheuten sich nicht, gewissermaßen damit zu drohen, daß sie dann der Schule die Stütze ihrer Autorität der Gemeinde gegenüber entziehen würden, vielleicht auch nebst andern sich veranlaßt sehen würden, für ihre Kinder "privatos praeceptores zu halten".

Noch ein anderes Moment spielte mit hinein. Den ersten Bericht der Pastoren an den Herzog hatte der Magistrat mit unterschrieben, vermuthlich auf Veranlassung der Pastoren, welche hoffen mochten, damit ihrer Vorstellung größeres Gewicht zu verschaffen. Es scheint aber, daß im Gegentheil grade diese Mitbetheiligung des Magistrats dem auf seine landesherrlichen Rechte bedachten Herzog besondern Anstoß gegeben. Die Pastoren bemühten sich nun darzuthun, daß der Magistrat nur als Mitkläger gegen den Cantor unterzeichnet habe, daß im Uebrigen ihm keinerlei Patronatsrechte an der Schule

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zuständen, noch auch je von den Predigern eingeräumt worden seien, daß auch sie, die Pastoren, wenn sie ihr Oberaufsichtsrecht über die Schule ungeschmälert zu behaupten suchten, dabei zuoberst dies im Auge hätten, das fürstliche Patronatsrecht zu vertheidigen.

Konnten nun die Pastoren sich nicht verbergen, daß es mit ihrer bisherigen absoluten Selbstherrlichkeit fortan aus sein werde, so suchten sie doch möglichst viel davon zu retten und eine möglichst unmittelbare Stellung unter dem Fürsten sich zu sichern. Sie stellen vor: ob das fürstliche Patronatsrecht, durch sie, die Prediger, oder durch den Superintendenten ausgeübt und gewahrt werde, bleibe sich doch im Grunde gleich. Sie bitten, die Sache dahin zu ordnen, daß jedenfalls das jus vocandi und die denominatio der Schulcollegen den Predigern verbleibe. Die confirmatio habe der Herzog entweder selbst oder - wenn es nun einmal so sein solle - durch den Superintendenten. Die introductio aber, welche für letzteren zu umständlich sein würde, möge den Predigern belassen werden. Ebenso auch das Recht der Inspection in vollem Umfange, so daß "wenn ein Lehrer untüchtig ist, und wir mit Grund bei dem Herzog oder dem Superintendenten klagen, er alsdann ab officio removiret werde".

In der That haben diese Vorstellungen im Wesentlichen Erfolg gehabt.

Ein herzogliches Rescript vom 14. Juli 1609 sichert den Predigern zu, daß "ihre alten Rechte" nicht gekränkt werden sollten. "Nur daß ihr nicht ohne unser als Patroni Vorwissen und Consens Lehrer ein= und absetzet." Sie selber hätten ja das Patronatsrecht des Herzogs anerkannt und bekannt, daß sie nur in seinem Namen gehandelt hätten.

Zur Schlichtung der vorliegenden Streitfrage bezüglich der Absetzung des Cantors Polchow wurde gleichzeitig eine Commission abgeordnet, an welcher der Superintendent Colerus, der Hauptmann Vieregge und der Hofgerichtsassessor Dr. Joachim Schönermark theilnahmen. Diese nun freilich schärfte den Predigern ein, sich hinfort solcher Eigenmächtigkeit zu enthalten, und entschied, daß Polchow, welcher nach einem scharfen Verweis Besserung gelobt hatte, vorläufig sein Amt weiter verwalten dürfe. Als aber darauf die Pastoren beim Herzog vorstellten, was denn aus dem von ihnen schon berufenen und schon zugezogenen Johann Mester, "dem armen gesellen", werden solle, ob er nicht den andern beiden als dritter Lehrer adjungirt werden könnte, entschied der Herzog, daß Polchow zu Michaelis seines Amtes entsetzt sein und Mester introducirt werden solle.

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Fortan wurde es bei Besetzung der Lehrerstellen so gehalten, wie die Prediger vorgeschlagen hatten, und zwar ohne daß der Superintendent zugezogen wurde.

Im Jahre 1610 zeigten die Prediger dem Herzog an, daß der bisherige Rektor Michael Jordan freiwillig resignirt habe. Sie denominiren zugleich zu seinem Nachfolger den Gabriel Rosenow, welchem sie das Zeugniß der Tüchtigkeit ausstellen. Sie bitten zu genehmigen, daß sie, die Prediger, jenen entlassen und diesen introduciren. Das fürstliche Rescript vom 30. April ertheilt die Genehmigung und begnügt sich, nur noch einzuschärfen, daß die Prediger solches "nur in unserm als alleinigen patroni Namen" auszurichten hätten und sich "keiner gerechtigkeit am jure patronatus anmaßen" sollten.

Das gleiche Verfahren finden wir im Jahre 1612 unter Herzog Adolf Friedrich bei der Neubesetzung des Cantorats.

Bezüglich der Stellung des Magistrats zur Schule wurde im Jahre 1614 - gleichzeitig mit der in meiner Geschichte der Hospitalien (Jahrb. LV, S. 155 ff.) mitgetheilten Verordnung, durch welche der Magistrat von der Mitverwaltung der Hospitäler ausgeschlossen wurde - an die Prediger die Anweisung erlassen, hinfort nicht mehr, wie es im Jahre 1609 geschehen war, Bürgermeister und Rath bei Besetzung der Lehrerstellen zuzuziehen, "damit dieselben hieraus mit der Zeit nicht ein Jus machen mögten". =

So war denn nun dem bisherigen Zustande, wonach die Oberleitung des Schulwesens eine rein lokale war, insoweit ein Ende gemacht, als im Prinzip wenigstens festgestellt war, daß die wichtigste Funktion der Schulinspection, die Bestellung der Lehrer, nicht ohne Wissen und Zustimmung des Fürsten ausgeübt werden dürfe. Weitere Beschränkungen folgten mit der Zeit.

Als im Jahre 1621 nach dem Tode des bisherigen ersten Predigers Caloander der bisherige Cantor Georg Wolff zum Prediger berufen war, wendete sich Gutzmer - zugleich im Namen dieses seines demnächstigen Collegen - an den Herzog Adolf Friedrich und denominirte zum Cantor den Thomas Nigrinus als einen durchaus qualificirten Mann. Die Antwort vom 18. Juni lautete zustimmend, aber mit der Maßgabe, denselben zuvor durch den Superintendenten examiniren zu lassen. Dagegen remonstrirte Gutzmer in einer Eingabe vom 9. Juli mit aller Entschiedenheit. Es würde dies dahin führen, daß nicht mehr die Pastoren, sondern die Superintendenten die Bestellung der Lehrer in Händen hätten; letztere aber seien nicht in der Lage, die Bedürfnisse der Schule so völlig, wie die Pastoren, beurtheilen zu können; es sei zu befürchten, daß dieselben sich durch fremde Rücksichten bestimmen lassen möchten u. s. w. 22 ) Wirklich

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hatte er mit diesem Schreiben Erfolg! Der Herzog verwies ihm seine "affektvolle" Ausdrucksweise, concedirte aber, daß die Prüfung durch den Superintendenten unterbleibe. Bei den nächsten Berufungen in den Jahren 1622, 1626, 1628 (unter Wallenstein) war auch davon nicht die Rede: Empfehlung und Zeugniß seitens der Pastoren wurden als ausreichend angenommen, und die confirmatio erfolgte ohne Weiteres. Anders aber im Jahre 1633. Die Pastoren - noch immer war Gutzmer im Amte - denominirten zum Cantor den Sternberger Predigersohn Caspar Caloander. Der Bescheid des Herzogs Adolf Friedrich lautete dahin, derselbe solle sich zuvor beim Superintendenten in Wismar zum Examen stellen. Wieder remonstrirten die Prediger dagegen mit Nachdruck, aber diesmal vergeblich: es erfolgte die Antwort, daß es bei vorigem Bescheide zu verbleiben habe. Erst nachdem darauf der Superintendent - Wenzeslaus Ottfar - die Prüfung angestellt und das Zeugniß ausgestellt hatte, erfolgte die Bestätigung. Und nun wurde auch die Introduction nicht mehr den Pastoren überlassen, sondern der Superintendent angewiesen, dieserhalb das Erforderliche zu veranlassen.

Allerdings ist es auch nach dieser Zeit noch etliche Male vorgekommen, daß ohne Vermittlung des Superintendenten auf bloßen Vorschlag der Prediger ein Lehrer berufen wurde. Aber es waren dies durch besondere Umstände bedingte Ausnahmen. Auch die Introduction wurde fortan nur noch auf besondern Antrag und mittels ausdrücklicher Dispensation den Predigern zugestanden. Als Regel galt fortan, daß der Superintendent, nach vorgängiger Prüfung, im Namen des Fürsten den Lehrer zu vociren und zu introduciren habe.

Dagegen verblieb den Predigern auch ferner noch das Denominations= (Vorschlags=) Recht. Nur ausnahmsweise geschah es einmal, im Jahre 1699, bei Erledigung des Rektorats, daß der Superintendent Grünenberg von sich aus, ohne Mitwirkung der Prediger, einen ihm anderweitig empfohlenen Mann bei der Regierung in Vorschlag brachte und nach erfolgter Genehmigung vocirte. Die Regel war, daß die Pastoren die Initiative hatten, und ihr Vorschlag, wenn das Examen befriedigend ausfiel, vom Superintendenten bezw. von der Regierung acceptirt wurde. Auf diese Weise ist auch noch der vorletzte Rektor dieser Periode, David Franck, im Jahre 1713 in's Amt gekommen. Derselbe meldete sich zu dem erledigten Rektorat schriftlich bei dem Präpositus Sukow, kam auf dessen Aufforderung herüber, stellte sich persönlich den beiden Predigern vor, worauf dieselben ihn bei dem Herzog Carl Leopold in folgender Weise in Vorschlag brachten: "Ew. Hochfürstl. Durchl. wollen den Studiosum Theologiae David Francken - - - zu der entledigten

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Rectorat=Stelle gnädigst wiederum vociren, auch zu seinem Examine und Investitur bey dem Herrn Superintendente, Doctore Krakewitzen, gnädigste Verfügung machen." Und so geschah es.

Aber es nahte die Zeit, wo die Besetzung der Lehrerstellen mit Uebergehung der Prediger sowohl als des Superintendenten lediglich vom Herzoge bezw. von dessen Regierung ausging. Ein Vorspiel davon ereignete sich schon im Jahre 1711. Das erledigte Cantorat erstrebte ein zu Schwerin in dürftigen Verhältnissen lebender Privatlehrer Mundt, welcher den Canzler von Unverfährt zum Gönner hatte. Er stellte sich den Predigern vor mit einem Empfehlungsschreiben aus Schwerin, worin denselben zu verstehen gegeben wurde, daß mit seiner Berufung dem Canzler ein Gefallen geschehe. Durch besondere Umstände verzögerte es sich mit der Berichterstattung der Prediger. Da erfolgte ohne Weiteres seitens der Regierung ein Mandat an den Superintendenten, ihn sofort zu installiren, wie auch an die Prediger, dahin zu sehen, daß er gebührend introducirt werde. Der Superintendent remonstrirte dagegen, aber vergeblich; worauf er rund heraus erklärte, daß er nicht in der Lage sei, ihn zu introduciren. Es wurde darauf der Präpositus Sukow regierungsseitig mit der Einführung beauftragt.

Noch weniger Umstände machte die Regierung bei der Berufung des Nachfolgers von David Franck, des Rektors Plötz, im Jahre 1722. Derselbe hielt sich zu Dömitz, dem Sitz der Regierung Carl Leopolds, auf, "woselbst Er einiger Herrn Rähte Kinder informirte, die Ihm auch zu diesem Dienst nach Sternberg verholffen". Als der Präpositus Susemihl nach Dömitz kam, um persönlich wegen eines neuen Rektors Vorstellung zu thun, erfuhr er, daß ein solcher schon ernannt war.

Doch waren dies nur Ausnahmen, und als in letzterwähntem Falle Susemihl zugleich im Namen seines Collegen "die unterthänigste Fürstellung that, daß bisher diejenige, so Schul=Dienste ambiret, auf der Prediger Vorschlag, von denen Landes=Fürsten die vocation erhalten, und daneben bat, bei gegenwertigem Casu nichts praejudicirliches zu verhängen", so wurde darauf "gnädigst decretiret: daß wie die Einsetzung und Bestellung des neuen Rectoris daselbst diesesmahl schlechterdings in vigore verbleibet: also zukünfftig, bey sich wieder eräugender Vacance, auf Euren tempestive einzubringenden ohnmaßgeblichen Vorschlag nach Befinden gnädigst reflectiret werden solle".

Noch galt also das Prinzip, daß in erster Linie die Prediger Recht und Pflicht hätten, für die Besetzung der Lehrerstellen zu sorgen.

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Ueberhaupt trugen die Prediger durchaus die Verantwortung für das Gedeihen der Schule, und sie hielten sich befugt und verpflichtet, von sich aus, ohne höhere Ermächtigung nachzusuchen, dasjenige anzuordnen, was sie für angezeigt hielten. Zwei Fälle mögen erwähnt werden.

Durch die Visitation von 1572 war angeordnet, daß jeder der beiden Lehrer als Jahrgehalt 52 Mk. 8 ß. aus der Oekonomie erhalten solle, und beide zusammen noch 15 Mk. Holzgeld für die Schule. Die Prediger, nach eignem Ermessen, trafen 1615 die Bestimmung, daß das Jahrgehalt auf 60 Mk. für jeden, das Holzgeld auf 22 Mk. 8 ß. erhöht werde. Der Oekonomus verfuhr demgemäß. Das Visitationsprotokoll von 1623 vermerkte dies, mißbilligte zwar die Eigenmächtigkeit der Prediger, empfahl aber dem Herzog in Anbetracht der herrschenden Theurung, das Geschehene nachträglich zu genehmigen. Eine Genehmigung ist nicht erfolgt, aber ebenso wenig eine Aufhebung. Und so blieb es bei dem, was die Prediger verfügt hatten.

Ein anderer Fall. In dem für Sternberg so verhängnißvollen Kriegs= und Pestjahr 1638 waren beide Prediger und der Cantor verstorben. Es blieb nur der Rektor Michael Rhodius als einziger Lehrer, und erst 1640 ward wieder ein Pastor berufen, Johann Schwabe, zunächst als einziger Prediger. Nun aber wurde 1641 der Rektor Rhobius als Cantor nach Schwerin berufen; ein Nachfolger war nicht sogleich zu finden. Da hat nun Pastor Schwabe sich befugt und verpflichtet gehalten, neben seinem Pfarramt die Schule ganz auf eigne Verantwortung zu leiten. Er bemühte sich, wenigstens Einen Lehrer wieder zu gewinnen; aber vergeblich: "wegen der großen Verderbung des Ortes" wollte Niemand das Amt übernehmen. Da entschloß sich Schwabe, "die vices cantoris et praeceptoris" selbst zu übernehmen und als Gehülfen einen jungen Mann aus der Stadt zu engagiren. Dies Verhältniß bestand über 1 1/2 Jahre, bis es ihm endlich 1643 gelang, einen Mann zu finden, welchen er dem Herzog zum Rektorat denominiren konnte. -

Selbstverständlich hatten die Prediger auch die Controle über den Unterricht in der Schule. Doch finde ich nicht, daß sie die Inspection in der Weise geübt haben, daß sie regelmäßig von Zeit zu Zeit dem Unterricht der Lehrer selbst beiwohnten. Es scheint, daß die Lehrer in weitestgehendem Maße Freiheit 23 ) hatten, nach eignem Ermessen den Unterricht zu halten. Als David Franck Rektor wurde, führte er hinsichtlich der Methode und der Lehrbücher mehrfache eingreifende Neuerungen ein: - indem er davon berichtet, erwähnt er wohl, daß er darüber mit seinem Collegen, dem Cantor, sich in's

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Einvernehmen gesetzt und dessen volle Zustimmung gefunden habe, aber nichts davon, daß die Prediger sich darüber geäußert hätten. Die Prediger übten ihre Inspection mittels der öffentlichen Examina, welche sie selbst mit der Schuljugend abhielten. Diese Examina finde ich zuerst im Jahre 1609 erwähnt, ohne Angabe, wie oft sie gehalten wurden, vermuthlich jährlich einmal. Bei Gelegenheit der Visitation von 1705 wurde verordnet, daß zweimal im Jahre, nämlich "Montags nach Quasimodogeniti und nach Michaelis" Examen gehalten werden solle. Doch haben freilich auch sonst die Prediger, wenn es sich vernothwendigte, persönlich die Schule besucht und namentlich in Disciplinsachen zur Stärkung der Autorität der Lehrer eingegriffen. So berichtet Franck, daß zur Zeit des Rektors David Wendeker (1699-1713), welcher durchaus unfähig war, Disciplin zu halten, "die Prediger, sonderlich der Pastor Stephan Susemihl, als ein eyvriger Befoderer guter Schul=Ordnung, Ihm vielfältig zu Hülffe kamen, die Schule öffters besuchten und die Freveler abstraffen liessen". -

Was die Betheiligung des Magistrats am Schulwesen betrifft, so blieb es auch nach der oben erwähnten Verordnung von 1614 bei der alten Observanz, daß der Magistrat zu den öffentlichen Schulakten, als Lehrereinführung und Schulprüfung, mit zugezogen wurde. Als letzteres eine Zeit lang - seit wann, ersehe ich nicht - in Abgang gerathen war, beantragte der Magistrat bei der Visitation von 1705: "daß E. Raht nach vormaligem Gebrauch zum Examen der Schule möge mit zugezogen werden"; worauf entschieden wurde: "Ist billig und soll allemahl beobachtet werden." Gleichzeitig versuchte der Magistrat auch, ein vermeintlich früher besessenes Recht der Mitwirkung bei Besetzung der Lehrerstellen zu erlangen, indem er beantragte: "daß das jus praesentandi Collegas Scholae, so E. Raht nebst den Hh. Predigern vorhin gehabt, möge wieder beigeleget werden." Doch vergeblich! Die Visitations=Commission entschied: "Weil in Visitat. Protocollo de ao. 653 ausdrücklich zu finden, das das jus vocandi an Sermi. Stelle dem Superintendenti zukomme, keiner praesentation aber von seiten E. E. Rahts vel verbulo Meldung geschiehet, als bleibts bey Vorigem."

2) Die Schulcollegen.

A. Rektoren (seit 1610).

1) Gabriel Rosenow 1610-1622. Er wird dem Herzoge seitens der Prediger mit folgenden Worten denominirt: "Eines Bürgers Sohn alhie, der sich von Geburt auf christlich und woll ver=

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halten, in wollbestelleten particular Schulen in undt außerhalb E. F. G. Lande zimlich sich versuchet, undt nu eine gute Zeit zu Rostock mit besonderm fleiße dem studio philosophico et theologico obgelegen." 1622, April 25, wurde er als Pastor nach Eickelberg berufen, "woselbst Er - nach einem alten Verzeichniß der Eickelberger Pastoren - Ao, 1672 d. 29 ten Januar gestorben, da Er 50 Jahr im Ambte, 52 Jahr im Ehstande und 84 Jahr in der Welt gelebet." Darnach ist er 1587 oder 1588 geboren, im Alter von 22 Jahren Rektor geworden und hat 1620 mit 32 Jahren als Rektor geheirathet. Ein Sohn, Andreas, 1621 zu Sternberg geboren, ward 1649 Pastor zu Jördensdorf. - Die Familie Rosenow, welche den Namen eines in der Umgegend von Sternberg gelegenen Dorfes führt, gehört vermuthlich ebenso wie die Rüst, Wahmkow, Dämelow, Pritz (s. Lisch, Jahrb. XII, S. 197) zu den ältesten Patricierfamilien von Sternberg; sie ist bis in die neueste Zeit hier ansässig gewesen; der letzte dieses Namens starb als Senator im Jahre 1838, seine Wittwe 1873.

2) Johannes Chelingius 1622-1628, "eines ehrlichen Wismarschen Bürgers Sohn, hat sich mit Empfehlungen des Superintendenten Mag. Nicol. Siegfried und der Prediger daselbst gemeldet, tüchtig im Singen und Predigen." Er wurde 1628 als Pastor nach Baumgarten berufen.

3) Michael Rhodius 1628-1641, Predigersohn aus Güstrow. Seine Berufung erfolgte durch Wallenstein. Er erlebte hier das schlimme Jahr 1638, überstand die Nothzeit und wurde 1641 Cantor in Schwerin, später Pastor in Dreveskirchen. Es folgte, wie oben erwähnt, eine Vakanz von über 1 1/2 Jahr.

4) Michael Helbach 1643-1646, ein Thüringer. Weshalb und wohin er nach so kurzer Zeit gegangen, ersehe ich nicht. Franck hat von ihm und seiner sonstigen Wirksamkeit überhaupt keine Kenntniß.

5) Justus Schüßler 1646-1680, gebürtig von Hameln, der Vaterstadt des Pastors Schwabe, durch welchen er nach Sternberg gezogen wurde; zur Zeit seiner Berufung war er 22 Jahre alt; die ersten 5 Jahre war er einziger Lehrer und verwaltete neben dem Rektorat auch das Cantorat. Das Visitationsprotokoll von 1653 sagt von ihm: "hat in trivial Schulen frequentiret zu Hildesheim, Braunschweig und Zelle. Zu Rostock hat er studiret in das vierte Jahr und sich zu der Theologia begeben. - - Ist alhier im officio in das 7 Jahr, ist alt 29 Jahr und hat geheyrathet, aber Er hat noch kein Kindt. - - Sein Zeugniß ist gut ausser dem waß der Pastor Secundus von ihme gezeuget hat." Von letzterem nämlich, dem

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Pastor Johannes Sparbordt, heißt es: "Von den Schul=Collegen sagt Er, daß es mit dem ältesten etwas schlecht seye daher gegangen, Er bessere sich aber." Dies bezieht sich vielleicht mit darauf, daß Schüßler im Jahre 1648 einen ärgerlichen Handel hatte mit "Vieth Thun, Bürger zu Ribnitz", welcher ihn seiner Tochter wegen puncto stupri et sponsaliorum verklagte. Im Uebrigen weiß Franck Rühmliches von ihm zu sagen: "Er stand aber dennoch [trotz seiner Jugend] diesem Ambte sehr wohl für; hatte die Schul=Studia wohl inne; sonderlich die lateinische Poesie; welche Er auch fleißig in der Schule trieb, indem sie damahls noch in hohem Wehrt war. Dagegen die jetzigen Zeiten die aufs höchst gestiegene deutsche Poesie vielmehr belieben. Er fing an, ein eigenes Leichen=Register zu halten, welches Er gantz ordentlich, und mit sauberer Schrifft, biß an sein Ende, fort gesetzet." Er hatte mehrere Kinder, von welchen ihn nur ein Sohn überlebte. Er starb hier als Rektor 15. Juli 1680.

6) Martinus Sartorius 1680-1692, über dessen Herkunft ich nichts finde. Er war schon 1677 als Cantor hieher berufen und rückte nach Schüßlers Tode zum Rektorat auf. Franck schreibt von ihm: "Wären seine Leibes=Kräffte so dauerhafft, als sein Fleiß treulich gewesen, so hätte Er viel gutes ausrichten können. Aber es fehlte Ihm am natürlichen Vermögen zu solchem beschwerlichem Ambte. Der Senior Sukow war mit Ihm, wegen seiner wohlgesitteten Lebens=Art gut zufrieden - - - Die Bürgerschafft hatte eine algemeine Liebe für diesen Rectorem." Er starb am 25. Mai 1692 "und hinterließ eine Wittwe, welche sich darauf mit einer Mädgen=Schule ernährte."

7) Georgius Risch 1692-1698, aus Lübz gebürtig. "Er blieb unverehelicht, stand seinem Ambt, mit gutem Ruhm, vor. Daher Er nach 6 Jahren zum Rectore in seinem Vater=Lande verlanget ward. Wie Er sich nun hiedurch verbessern konnte: so zog Er dahin, und ward von da, zu einer benachbarten Pfarre (Barkow), als Pastor, beruffen."

8) Johann Daniel Sukow 1698-1699, aus Bützow, "welcher, vom Burge=Meister=Ambte alhie, zum Rectorat der Schule beruffen ward." Ueber seine nicht uninteressanten Lebensumstände berichtet Franck wie folgt: "Ein Mann von weitläufftiger Gelehrsamkeit, herlichen Natur=Gaben und beständigem Fleiß. Doch aber auch dabey unzufrieden, und daher vielem Glücks=Wechsel unterworffen. Er war in Franckreich gewesen und hatte dieses Landes Sprache so fertig gelernet, daß Er in derselben predigen konnte; zu dem verstand Er Italiänisch und Spanisch, ausser denen Grund=Sprachen, welche die Theologi lernen, und worauf Er sich anfänglich gelegt. Bey

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dem Graven von Königsmark war Er Secretaire gewesen; nachmals Auditeur unter den Schwedischen Völkern in Bremen; woselbst Er sich auch an eine Wittwe verheyrathet. Hatte schon als Lieutenant capituliret, weil aber was dazwischen kam, so begab Er sich nach Rostock, zehrte von seiner Frauen Mitteln; ward durch Befoderung seines Vettern, des Senioris zu Sternberg, Burge=Meister alhie, wie auch Oeconomus. Da Er denn in kurzer Zeit allerley Unordnung abgeschafft und Gutes dagegen eingeführt, wovon sein neugefertigtes Schoßbuch zu Raht=Hause und seine Registere, bey der Oeconomie, zeugen. Als er hier, bey einer ansehnlichen Leich=Begängnis, parentirte: und dabey so wohl seine angenehme Vortrags=Gaben, als auch seine weitschichtige Gelehrsamkeit äusserte: so bedaureten viele, daß er sein herliches Pfund, bey dem BurgeMeister=Dienst in Sternberg, vergraben solte. Da Er nun in allerley Theologischen Wissenschafften wohlerfahren war: so entschloß Er sich ein geistliches Ambt zu suchen. Weil Er aber wohl wußte, daß man vom BurgeMeister niemand zum Prediger ruffe: so ward Er, auf Zurahten seines Vater=Bruders, mehrgedachten Senioris, alhie Rector. Er verlohr dabey nichts an Einkommen und Würden. Denn ein Rektor hat, mit einem BurgeMeister in kleinen Städten, gleichen Rang; und in Sternberg wohl dreymahl so viel Einkommens, als ein BurgeMeister. Den Oeconomie=Dienst behielte Er dabey. Bey der Schule würde Er ungemein viel Gutes außgerichtet haben, wenn Er Zeit dazu gehabt hätte. Aber so blieb Er hier nicht länger als ein Jahr; indem Er anfänglich zum Pastorat nach Russow, von dem Hrn von Oertz auf Roggow, und, wie seine sonderbahrliche Geschicklichkeit weiter bekannt ward, von dem Hertzoge Friederich Wilhelm, zum Dom=Prediger, nach Suerin, vociret wurde; woselbst er Ao. 1728 gestorben, und von vielen sehr bedauret worden. In seinem Alter zeugete Er, in der andern Ehe, noch 3 Söhne, von welchen Simon Gabriel Sukow, jetzo als Magister, auf der neu angelegten Universitaet Christian=Erlangen, dociret."

9) David Wendeker 1699-1713, aus Rostock, erlangte das Rektorat dadurch, daß sein Bruder, Johannes Wendeker, Prediger an St. Marien zu Wismar, ihn dem Superintendenten Joh. Peter Grünenberg empfahl. Dieser introducirte ihn auch persönlich, "wobey Er sich, nach seiner wohlbegabten Beredsamkeit, angelegen seyn liesse, Ihn alhie beliebt zu machen. Nun hatte dieser neue Rektor auch Gelehrsamkeit genug zu solchem Dienst. Er war auf den besten Schulen, unter geschickten Männern, gewesen. Als zu Rostock, unter dem Rectore M. Georg Niehenk; zu Güstrow unter dem Rectore, Licentiat Godfried Vogdt, deßgleichen auch in Wismar,

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worauf Er die Theologie zu Rostock, unter den Doctoribus Varenio, Cobabo (einem Sternberger) 24 ) und Siricio getrieben. So gut aber sein Gedächtnis, Treue und Fleiß; so schlecht war sein Verstand und die davon abhängende Aufführung. Daher Er sich bey der Schul=Jugend unmüglich bey geziemendem Respect erhalten konnte; zumahlen solches Uebel, mit den Jahren, noch immer mehr zunahm. 25 ) Daher auch die mit ihm arbeitende Cantores verdrossen wurden; indem Er immer wieder einriß, was sie aufbaueten. Endlich sahe Er selbst wohl, daß Er zu diesem Ambt nicht aufgeleget wäre. - - - Er begehrte also selbst, daß Er, mit Ehren, mögte dieser Last überhoben werden. Darauf Er pro emerito erklähret und Ihm, aus den piis corporibus etwas zum Unterhalt gereichet ward; nachdem Er diß Ambt 14 Jahr geführet, und sich niemals verheyrathet hatte." Im Jahre 1711 stellten die Prediger in einem Schreiben an den Canzler von Unverfährt vor: "daß der Schade, welchen die hiesige Jugend von dem, wegen seiner melancholischen wunderlichen Aufführung zur Schule gar untauglichen Rectore Wendeker gehabt, bereits unersetzlich sey." Mit allem Nachdruck betrieben sie seine Emeritirung, welche jedoch erst 1713 perfekt wurde. Wendeker lebte darnach noch 19 Jahre, "indem Er allererst Ao. 1732 starb, nachdem Er ein hohes Alter erreichet und das Gesicht zuletzt mehrentheils verlohren."

10) David Franck 1713-1722, durch welchen die Schule binnen Kurzem aus dem tiefsten Verfall zur höchsten Blüthe geführt wurde. Die Lebensbeschreibung dieses bedeutenden Mannes, von seinem Sohne verfaßt, findet sich im Registerband seines Geschichtswerkes. Ich verweise darauf und beschränke mich hier darauf, dasjenige mitzutheilen, was er selbst über seine Jugendschicksale und sein Wirken als Rektor hiesiger Schule handschriftlich hinterlassen hat. Er schreibt von sich in dritter Person: "Zu Lychen in der Ukar=Marck ward Er Ao. 1682 den 13 te n[/H] April gebohren. SeinVater, der 48 Jahr daselbst Pastor gewesen, hatte zehn Söhne, unter welchen dieser der achte. In der Jugend informirte Ihn sein Vater selbst. Darauf sandte Er Ihn nach Prentzlow, woselbst Er, bey dem fleissigen Rectore Oesterreich, im Hause war, der sehr viel auf Ihn hielte, und ihn zu den nützlichsten Wissenschafften anführete. Er kam darauf nach Berlin ins Closter Gymnasium, an welchem damals der Rector Samuel Rodigast, der Conrector Sebastian Godfried Stark, und der Sub=Rector Johann Leonhard Frisch stunden, welche drey Männer in der gelehrten Welt genugsam bekannt seyn, und insonderheit, wegen ihrer großen Wissenschafft in Sprachen, berühmt geworden. Diese führten Ihn mit allem Fleiß und Treue an.

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Von dem Con=Rectore ließ er sich noch dazu privatim und von dem Sub=Rectore, der nachdem Rector geworden, privatissime in Sprachen informiren. Ao. 1702 d. 11 ten Maji ward Er zu Rostock immatriculiret, blieb daselbst vier Jahr und hörte zuförderst die Philosophie unter dem damahligen Magistro Franc. Alb. Aepino, so nachhero Doctor und Professor Theologiae auch Consistorial=Raht daselbst ward. Deßgleichen unter M. Just. Wessel. Rumpaeo. Ferner die Theologie unter D. Johann Fecht, D. Johann Nicol. Quistorp, D. Johann Peter Grunenberg und D. Zach. Grap, deren großer Ruhm sich allenthalben genugsam ausgebreitet. Er disputirte zweymahl publice unter D. Andr. Dan. Habichhorst, welcher Ihn deswegen sonderlich liebte, weil er Rector der Schule zu Lychen Ao. 1652 gewesen war, wozu Ihn Frankens Groß=Vater, als Inspector daselbst, befodert hatte." Von 1705 an war Franck Hauslehrer, zuerst 3 Jahre in Stresow in Pommern, seit 1708 in Trenthorst bei Lübeck bei Herrn von Wetken, dessen Gemahlin eine Stieftochter des hiesigen Präpositus Sukow war. Dadurch vermittelte sich seine Berufung nach Sternberg im Jahre 1713. Wie oben erwähnt, meldete er sich bei den Predigern, welche ihn bei der Regierung zum Rektor denominirten. Sukow hatte ihm zugleich in Aussicht gestellt, ihn zu seinem Substituten im Pfarramt bestellen zu lassen. "Der Cantzler von Klein ließ Ihm sagen: Er sollte nur nach Rostock reisen und sich daselbst zum Examine bey dem Superintendenten von Krakewitz melden; die Hochfürstliche Verordnung deßwegen solte gleich nachkommen. Frank that auch solches und meldete sich bey seiner Ankunft zu Rostock an den Superintendenten. Aber dieser gab Ihm anfänglich schlechte Vertröstung, indem er sagte: Es wäre zu Sternberg ein Cantor (der schon genannte Mundt), welcher bey obhandener Veränderung nach der Billigkeit zum Rectorat ascendiren müßte. Denn er kannte damahls Mundten noch nicht, und war Ihm, aus angeregter Ursach, gewogen. Frank ging also zu dem Doctore Fecht, bey welchem Er vordem seine meisten Collegia in der Theologie, sowohl Examinatoria als Disputatoria, gehalten, an welchen er auch vor einiger Zeit etliche Specimina von seinem fortgesetzten Fleiß gesandt hatte, wie die Fürstliche Verordnung ergangen war, daß die Candidati Ministerii sich bey dem Superintendenten melden und von Ihnen nach Ihrer Tüchtigkeit solten classificiret werden. Solchen Catalogum schlug der Doctor Fecht auf und fand, daß Frank mit in die erste Classe der Candidaten gesetzet war. Daher Er Ihm sehr wiederrieht, Er solte sich doch nicht in eine Schule stecken lassen; Er käme nimmer wieder heraus, denn die Gemeinen wählten niemahls Schul=Bedienten, wenn Sie

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gleich noch so offt aufgestellet würden; indem Sie sich für den Transport ihres Hauß=Gerahts scheueten. Wie Er aber sahe, daß Frank, der von der mit obhandenen Substitution zum Pastorat Ihm noch nichts sagen durfte, dennoch bey seinem Vorsatz bliebe: so fuhr Er hin zum Herrn von Krakewitz und machte Ihm einen guten Begriff von diesem Candidaten. Als nun, nach etlichen Tagen, auch das Hochfürstl. Mandatum vom 16. Sept. bey dem Superintendenten ankam, so ließ Er denselben zu sich fodern, und examinirte Ihn aus der Theologia Catechetica bey zwey Stunden lang, bat Ihn darauf zu Gaste und gab Ihm seine gute Neigung völlig zu erkennen." An die Regierung berichtete er über ihn: "Ich kan bezeugen, daß derselbe so viel Capacitaet hat, daß er würdig, nicht allein diesen Dienst, sondern ein mehrers zu bekleiden. Wie Ich denn aus seiner Conversation, die Ich einige Tage mit Ihm gehabt, auch dieses schließe, daß Er von gantz guten Sitten und verträglichem Wesen, daher bey diesem Subjecto nichts auszusetzen habe." Die Introduction, welche der Präpositus im Auftrage des Superintendenten vollzog, geschah am 26. October in folgender Weise: "Der Praepositus Sukow und der Pastor Susemihl nahmen den Rectorem in die Mitte und führten Ihn nach der Schule, funden daselbst Burge=Meistere und Raht, auch etliche von der Bürgerschaft versammlet. Deßgleichen auch den Rectorem Wendeker mit funfzehn Schülern. So jämmerlich war die Schule verwüstet, da Sie doch vor Mundtens Ankunfft noch gegen 60 starck und unter denselben viele außwärtige gewesen waren. Der Rector Wendeker ward zuförderst, als ein Emeritus, seines Dienstes mit Ehren entlassen; wobey der Praepositus eine Rede von wohlverdienten Schul=Rectoribus hielte. - - - Der neue Rector trat sein Ambt mit einer lateinischen Rede, de Scholis Ebraeorum, an, und der Praepositus verwieß die Schul=Jugend an Ihn." Der Plan des Präpositus, sich Franck im Pfarramt substituiren zu lassen, in welcher Aussicht er ihm sofort von den Einkünften der seit 1712 mit Sternberg combinirten Pfarre zu Sülten die ihm zustehende Hälfte abgetreten hatte, verwirklichte sich nicht sofort; der bezügliche Antrag wurde abgelehnt unter Hinweis darauf, daß man Franck, "da er mit Einrichtung des sehr verdorbenen Schulwesens noch genug zu thun habe, nicht mit allzu vieler Last überhäuffen wolle." Die Arbeitslast war um so größer, als der Cantor Mundt wegen der gegen ihn schwebenden Disciplinaruntersuchung nicht mehr fungirte, und also Franck ein halbes Jahr lang die Schule allein verwaltete. Er griff die Arbeit mit großem Eifer an, und der Erfolg zeigte sich schon nach einem halben Jahre, als der Superintendent herüber kam, um den neuen

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Cantor Röhl zu introdudren. "Die Schul=Jugend hatte sich nun solchergestalt vermehret, daß nicht Raum genug auf der Schule war, den Cantorem ansehnlich zu introduciren. Auf Veranlassung des Superintendenten muste also der Rector Frank, mit seinen Schülern, in die Kirche kommen; woselbst sich auch die Prediger sammt dem Magistrat versamleten. Der Superintendens trat in die Schrancken des Altars; der Rector gegen Ihm über, mit seinen ordentlich gestelleten Schülern; die Prediger in ihre, und der Magistrat in die Communicanten=Stühle. Der Superintendens hielte eine erbauliche Rede von der Nothwendigkeit und Nutzbarkeit guter Schulen; bezeugte seine Freude über die gegenwertige, als von welcher Er sagte, daß es vordem die schlechteste, nun aber die beste in seiner gantzen Superintendentur sey. So sehr Ihn für diese Schule gegrauet, da Er die Superintendentur angetreten, so hertzlich freue Er sich, da Er sie nun so vorzüglich finde. Erinnerte die Prediger Ihrer Inspection, und ermahnete den Raht und anwesende von der Bürgerschafft zur Wohlthätigkeit gegen treue Schul=Lehrer. Er hatte die Bibel beständig in der Hand, und laß, zu mehrer Ueberzeugung, daraus die angezogene Sprüche her; wobey sich mancher über seine Fertigkeit im Aufschlagen verwunderte. Hierauf gingen alle ordentlich nach der Schule, worauf der Superintendens d. 13. Apr. den Cantorem gewöhnlichermaßen an sein Ambt wieß." "Als hierauf den 28. Apr. Schul=Examen gehalten ward, so exhibirten 9 Schüler Ihre, in Gegenwart der Inspectorum, gefertigte Exercitia styli, welche noch vorhanden, und theils absque vitiis geschrieben sind. So viel hatten diese Schüler, welche vor anderthalb Jahren kaum fertig lesen können, bereits profitiret. - - Als auch nur in den ersten Monahten die vorher Verwilderten durch scharffe disciplin wieder in Respect und Ordnung gesetzet waren: so brauchte es weiter keiner rigueur, sondern die Lehrer waren so bescheiden und freundlich, als die Schüler ehrerbietig und willig; also daß dadurch sehr viele Bürger=Kinder gereitzet wurden zu studiren." Franck bezog, nachdem er sich den 16. Februar 1714 mit der ältesten Tochter des Präpositus Sukow verheirathet hatte, ein eignes Haus, welches ihm Raum bot, 10 Schüler von auswärts in Pension zu nehmen. "Der Ruf von dieser Schule kam auch dergestalt aus, daß einige Schüler Swerin und Wismar verliessen und nach Sternberg gingen. Die Ambt=Männer von Rhena und Neuen=Calden, das ist von einem Ende Mecklenburgs biß zum andern, schickten ihre Söhne hieher. Es sind noch die Registere über das eingehobene Schul=Geld vorhanden, daraus zu ersehen, daß sich der Schüler Anzahl biß 87 erstrecket, da man vordem - - nicht vier paar (zur Leichenbegleitung) zusammen

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bringen können. Unter solchen waren auch ettiche vom Adel, als Claus von Lützow, des damahligen Land=Marschalls Sohn, Johann Christopher von Nolk, eines Schwedischen Obristen Sohn, aus der Insul Oesel bey Lieffland, Lorentz Friedrich von Endten, aus der Graffschafft Oldenburg, und Friederich Poltzin aus der Provintz Schonen in Schweden. Deßgleichen noch an Edelleuten aus Mecklenburg, einer von Oldenburg und der von Ehrenstein, so jetzo Herr auf Großen Görnow, der doch nur allein, um der frantzösischen Sprache willen, beym Rectore im Hause war, und nicht in die öffentliche Schule ging. Die sich unter den Schülern auf die Theologie legen wolten, wurden so weit gebracht, daß Sie die Bibel in beyden Grund=Sprachen verstehen konnten; die Theologia Catechetica ward Ihnen aus Grunebergs Catechismo beygebracht; auch mit einigen Auserlesenen die Theologia Thetica und Polemica getrieben. Daher es denn kam, daß viele von hier, mit gutem Nutzen, ad altiora schreiten konnten; wie denn Ao. 1719 auf Ostern, mit einmahl, fünfe von hier nach Universitaeten gingen, - - - deren zu geschweigen, welche zur andern Zeit von hier nach Universitaeten gegangen, und nun in Ehren=Aembtern sitzen." Ende 1716 starb der Cantor Röhl, und da es sich mit der Wiederbesetzung des Cantorates verzog, so übernahm Franck noch einmal auf ein halbes Jahr die Schularbeit allein. 1717 erfolgte die Substitution in's Pfarramt; 1721, nach Sukows Tode, wurde ihm für die Zeit des Gnadenjahres dessen gesammte Pfarramtsthätigkeit neben dem Rektorat übertragen. "Er wartete auch diese beyde Dienste, deßgleichen die Oeconomie, bey gesundem Leibe, mit vergnügtem Gemühte, ab. Es fing aber auch die Schule an, nun wieder dünner zu werden; nachdem keine frembde weiter herzukamen; indem Jedermann gedachte, der Rector würde doch nun nicht lange mehr bey der Schule bleiben; wiewohl, wenn es bey Ihm zugekommen wäre, Er sobald noch nicht würde abgedanckt haben, indem das Informiren jederzeit seine vergnüglichste Arbeit gewesen war."

Nach Ablauf des Gnadenjahres, 1722, wurde er nun zum wirklichen Pastor berufen und legte das Rektorat nieder.

11) Johannes Christophorus Plötzius 1722-1760, "ein bejahrter Studiosus aus Güstrow, woselbst Er auch und zu Prentzlow frequentiret. Da Er denn die Schul=Studia, sonderlich die Poesie, sehr wohl begriffen, und darauf zu Rostock die Theologie studiret. Nachdem Er weitläufftig herum conditioniret, hielte Er sich nun in Dömitz auf; woselbst Er einiger Herren Rähte Kinder informirte, die Ihm auch zu diesem Dienst nach Sternberg verholffen." Die Introduction vollzog im Auftrage des Superintendenten der Präpositus

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Susemihl. "Der Präpositus hielt dabey eine Rede von der Beschwerlichkeit des Schul=Ambtes. Der Pastor (Franck) handelte in seiner Abschieds=Rede von Mecklenburgs Bekehrung zum Christenthum, wie dieselbe so schwer gehalten, weil man keine Schulen angelegt, zuletzt aber doch durch zwey vormahlige Schul=Lehrer, als Bischof Otto von Bamberg und Vicelino beschaffet worden. Darauf Er auch erzählte, was Ihm von der Sternbergischen Schule bekannt war, und wie es Ihm dabey ergangen; rühmte in Gegenwart des Rahts und einiger Bürger die sonderbare Güte und Liebe, welche Sie Ihm bey seinem fast neunjährigen Rectorat genießen lassen; worüber manchem die Thränen in die Augen kamen. Der Praepositus danckte Ihm darauf sowohl für seine bißherige, als auch für diese letzte Schul=Arbeit. Als nun die Reihe an den neuen Rector kam, so hielte Er eine kurtze deutsche Rede de Jure Patronatus, darinn Er die gegenwärtige Prediger aufs höhnischste herum nahm, daß Sie sich unterstehen wollen, bey Beruffung eines Schul=Lehrers die denomination desselben zu praetendiren, als welches Er für einen unerträglichen Päbstlichen Hochmuht ausschrie. (vgl. S. 22) - - - Jedermann hörte bey diesem wunderlichen Antritt des Rectoris hoch auf, und prognosticirte daraus für unsre Schule nichts gutes." In der That ist die Zeit seines Rektorates, welches leider ausnehmend lange, fast 40 Jahre, dauerte, für die Schule eine beispiellos traurige gewesen, zumal seitdem 1737 an die Stelle des tüchtigen Cantors Kapherr der Cantor Makulehn getreten war, dessen ebenfalls ziemlich lange Wirksamkeit (1737-1750) eine fast ununterbrochene Reihe von Skandalen gewesen ist. Es kam dazu, daß infolge des Stadtbrandes von 1741 ein totaler Ruin aller städtischen Verhältnisse hereinbrach, aus welchem sich die Stadt lange nicht erholen konnte, und unter welchem die Schule in jeder Beziehung gelitten hat - Was den Rektor Plötz betrifft, so schreibt Franck weiter von ihm: "Es war der Rector im Anfange ziemlich fleißig, und zeigete damit, daß Er sowohl Geschicklichkeit als Wissenschafft genug besäße, um einer Schulen wohl vorzustehen. Die Biblischen Geschichten brachte Er der Jugend wohl bey; es wurden auch etliche des lateinischen Styli bey Ihm ziemlich kundig. Doch hat Er in allen Jahren, die Er hier gewesen, nur einen eintzigen, durch privat Information, soweit gebracht, daß Er von hier nach Universitaeten gehen könnte. Dagegen aber fing er auch bald an, die andern alle zu versäumen, und alle gute Ordnung übern Hauffen zu werffen." Die Autorität der Prediger respectirte er nicht, bereitete ihnen vielmehr bei Ausübung seiner gottesdienstlichen Funktionen die ärgerlichsten Hemmnisse. Seinem Collegen Kapherr machte er das Leben so sauer, daß derselbe schließlich resignirte. Mit

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dessen Nachfolger lag er ebenfalls in beständigem Streit. Den Unterricht versäumte er in dem Maße, daß die Zahl der Schüler, deren er bei seinem Antritt noch 60 vorfand, bis auf 10, ja bis auf 3 herunterging, die er nicht einmal soweit förderte, daß sie fertig lesen konnten. Fragt man, wie es möglich war, daß er im Amte bleiben konnte, wie er denn auch im Amte gestorben ist, so trägt die Hauptschuld die unendliche Schwerfälligkeit der damaligen kirchlichen Jurisdiction. An Klagen und Untersuchungen hat's nicht gefehlt, aber sie führten nicht zum Ziel. Endlich im Jahre 1743, nach einem neuen unglaublichen Exceß in der Kirche, begann ein ernsthafter Proceß vor dem Consistorium, der sich aber durch volle 7 Jahre hinzog, und damit endete, daß der Rektor nicht etwa zur Amtsentsetzung, sondern zu einer Geldstrafe verurtheilt wurde. So konnte er sein Wesen zum unersetzlichen Schaden der Schule gegen 40 Jahre treiben. Von seinen Lebensumständen ist zu erwähnen, daß er im Jahre 1729, freilich gegen den Willen des Vaters und erst nach dessen Tode, die Tochter des 1727 verstorbenen Präpositus Susemihl heirathete und damit Schwager des Pastor Susemihl wurde, welcher nach des Vaters Tode zweiter Prediger hieselbst geworden. Franck berichtet von dieser seiner Frau: "Doch nahm sich nun (in den Jahren nach dem Brande, als die Schuljugend sich wieder zu mehren begann) auch des Rectoris Frau, wie sonst des Cantoris Frau allein gethan, der Unterweisung an. Daher man bey der Jugend so viel an Wissenschafften spürete, als diese Frauens geschickt waren Ihr beyzubringen; wenigstens konnten die Catechumeni, so auf grünen Donnerstag Ao. 1747 solten confirmiret werden, nun mehrentheils zimlich lesen, woran es sonst bey den meisten vor dem gefehlet hatte." Ueber das letzte Jahrzehnt seines Lebens bin ich ohne nähere Nachricht. Die Aushebung des Cantorates, mit welcher diese Periode unserer Schulgeschichte schließt, überlebte er nur noch 2 Jahre. Er starb, 75 Jahre alt, am 16. Januar 1760 und wurde "in dem Schulbegräbniß in der Kirche eingesenkt." seine hinterlassene Wittwe starb 1770. Ein Sohn, Conrad, wurde des Vaters Nachfolger im Rektorat.

B. Cantoren.

1) Johann Mester 1609-1612, (s. S. 18 f.) bisher in Parchim, Sohn des Predigers Daniel Mester zu Witzin. Er starb am 21. Februar 1612.

2) Jochimmus Kramber 1612-1618, "ein guter armer geselle, unser kirchen stipendiarius, civis Sternbergensis, der in theologia et artibus humanioribus rühmlich studirt; hat 6 Jare daß stipendium genossen." Er legte das Amt nieder, um sich "zu

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fernerer continuirung seiner studien an frömbte örter auff eine Academiam zu begeben."

3) Georg Wolff, 1618-1621, wurde zum zweiten Prediger hieselbst berufen und hat mit Gutzmer zusammen gewirkt bis 1638, in welchem Jahre sie beide der Pest erlagen.

4) Thomas Nigrinus, 1621-1626, "ein guter frommer gelehrter Geselle, eines Bürgers Sohn allhie, wegen Armuth seiner Eltern immer in der Fremde gewesen in guten trivialibus scholis, wo er die fundamenta in linguis et bonis artibus gelegt; ist in Jena des Johannis Gerhardi domesticus und commensalis gewesen. Ist ein guter musicus und in pietate doctrina et moribus genugsam qualificiret." Er starb am 10. Juli 1626.

5) Johannes Deje, 1626-1632, "ein guter christlicher frommer gelarter sittsamer geselle, Vetter des Advokaten am hiesigen Hof= und Landgericht Dr. jur. Deje, hat in Westphalen u. a. O. in scholis trivialibus seine fundamenta gelegt, zu Danzig im Gymnasio und auf der Universität Rostock studirt." Er wurde zum Diakonus nach "Grupenhagen" berufen. - An seiner Stelle schlugen die Prediger den Joachim Mebis, Predigersohn aus Poverstorff, einem später untergegangenen Dorfe bei Brüel, vor; als aber nach längerem Verzug im Januar 1633 die Entscheidung erfolgte, war Mebis inzwischen in den Kriegswirren verschollen, so daß ein andrer berufen werden mußte.

6) Caspar Caloander, 1633-1636, ein Sternberger, Sohn des 1619 verstorbenen hiesigen Predigers Bernhard Caloander 26 ), wurde zum Prediger in Ruchow berufen.

7) Caspar Schnepel, 1636-1638, ein Sternberger Bürgerssohn, der zu Rostock studiert hatte; er starb in der Pest. - Von 1638-1651 war das Cantorat unbesetzt (vgl. S. 24.)

8) Joachim Warneke, 1651-1653, von welchem das Visitationsprotokoll von 1653 meldet: "von Gadebusch, hat frequentiret zur Wismar, Braunschweig und Weimar, hat 3 Jahr in Academia Wittenbergensi zugebracht. - - Ist alt 32 Jahr und noch ledig, hat sich auf die Theologiam begeben, und verhoffet mit ehestem beforderung." Sein Zeugniß war gut. Er wurde noch im Jahre 1653 als Pastor nach Dambeck berufen. - Es folgte wieder eine Vakanz von 1 1/2 Jahren, weil die Prediger "keinen finden konnten."

9) Johann Schuhmann 1654-1676, aus Eltze im Stift Hildesheim, studierte in Rostock, legte gute Zeugnisse vor und "hat sowohl im Choralgesang wie in musica figurata sich hören lassen und der Gemeinde wohl gefallen." Doch ließ seine Amtsführung

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viel zu wünschen übrig. Ein Memorial des Superintendenten König berichtet auf Grund einer Beschwerde der Assessoren des damals noch zu Sternberg domilicirten Hof= und Landgerichts über ihn: "Wie Er die Schule verseume, auch, wenn Er sich toll und voll gesoffen, in der Kirchen wolte . . . und fingen, mit großem Ergernis der Jugend und gantzen Gemeine; rauffe und schlage sich mit andern in den Bierschenken, und hätte sich, in öffentlicher Hochzeit, bergestalt prostituiret, daß kein grober Bauer es erger machen könte. Hat über das alles noch ein bößes Gerücht im gantzen Lande daher, das, da Er zu Rostogk studiret, er ein ehrlichen Mannes Kind unter den Fuß gebracht und geschendet." Franck berichtet dazu: "Der Superintendens hätte gern gesehen, daß dieser liederliche Mensch wäre abgesetzt worden, hätte es auch ohnzweiffel selbst gethan, wenn Er die Macht dazu gehabt hätte. Denn er wandte aller Orten, bey seiner Superintendentur, großen Fleiß an, die Mängel abzustellen. Aber nun gesteht Er gern in diesem Supplicato, daß die remotio ab officio ad Jus Episcopale gehöre und S. F. G. allein zustehe." Die Absetzung ist nicht erfolgt, sondern Schuhmann blieb sogar länger als sonst ein Cantor im Amt, bis er dasselbe 1676 seinerseits niederlegte und sich zum Rathsherrn hieselbst wählen ließ, in welcher Stellung er 1679 gestorben ist.

10) Martin Sartorius 1677-1680, rückte nach Schüßlers Tode zum Rektorat auf (siehe oben).

11) Andreas Petri, 1680-1688, aus Seehusen in der Altmark, "ein Mann von guter Wissenschafft, muntern Wesen und anständlichen Sitten, welcher die Jugend sehr zur Ehrerbietigkeit gegen Jedermann anführte." Wie der damalige Rektor so genoß auch dieser Cantor die "allgemeine Liebe der Bürgerschaft." Petri wurde, Dank seiner "Geschicklichkeit und guten Aufführung", Pastor in Mestlin. - Wieder eine Vakanz von ca. 1 1/2 Jahren.

12) Antonius Siemes 1690-1694, aus Güstrow. "Der Senior Sukow hatte es durch fleißige Bemühung, vermittelst außwertiger Collecten, dahin gebracht, daß nun wieder eine Orgel in der Kirche gebaut war, nachdem die vorige im letzten Brande (1659) bey Anzündung des Thurms mit verschmoltzen. Damit nun selbige desto füglicher könnte gebrauchet werden: so hatte Er sich nach solchem Cantore bemühet, der auch zum Organisten=Dienst geschickt wäre. Er fand selbigen an diesem Siemes, der aber auch geschickter war der Orgel als der Schule vorzustehen. Wie Er denn auch, nach drey Jahren, diesen Dienst wieder verließ und Organist zu Wittstock ward."

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18) Johannes Vorast 1694-1699, "aus Malchin, dessen Vater von Gebuhrt ein Schottländer gewesen war. Da Er noch ein Schüler war, hatte Er zu Bützow, wo sein Sohn jetzo Pastor ist, ein herümsingendes Chor angefangen; so aber auch mit Ihm wieder aufgehöret. Zu Rostock hatte Er, unter D. Andr. Dan. Habichhorst publice disputiret; hatte also Geschicklichkeit genug einem Schuldienste vorzustehen. Damahls informirte Er des Senioris Sukow Söhne, welcher Ihn auch zum Cantorat recommendirte, und den 17. Apr. geregten 1694sten Jahres an sein Ambt wieß. Er führte dasselbe 5 Jahr. In welchen Er sich mit einer Wittwe allhie verheyrathete, dadurch Er in ziemliche Nahrung, und nach ihrem bald erfolgten Tode, zu ansehnlichen Mitteln gelangte. Weil Er nun, durch vieles Singen, in seiner Jugend, Schaden an der Lunge bekommen hatte: so merkte Er wohl, daß Ihm dieser Dienst mit der Zeit zu schwer fallen wolte. Daher Er sich Ao. 1699 zum Rahts=Herrn wählen ließ, auch endlich BürgerMeister ward; in welcher qualitaet Er Ao. 1717 gegen Ostern starb." Das Visitationsprotokoll von 1705 meldet von ihm, daß er "tempore Visitationis mit zimlichem Anstande geprediget" habe; weiter: "Er hat eine Ehe=Frau und 2 Söhne lebend, ist alt 36 Jahr." Erwähnenswerth ist, daß Vorast noch als Rathsherr im Jahre 1705 seine Anhänglichkeit an die Schule durch eine Stiftung zum Besten der Prediger und Lehrer bethätigte. 27 )

14) Hartwig Diederich Selschap 1699-1711, aus Ratzeburg. "Er hatte zu Raceburg, in der Dom=Schule, und zu Lubek frequentiret, und darauf, zu Jena, 2 Jahr die Theologie getrieben. War ein unverdrossener Schul=Mann, der die Jugend in guter Disciplin erhielte, Ihr die Bibel bekannt machte, und nicht allein auf nützliche Wissenschafften, sondern auch auf einen ehrbaren Wandel, und Hochachtung Ihrer Obern, fleißig drang. Gegen seine Vorgesetzten brauchte Er selbst alle gebührliche Ehrerbietung; fand auch wieder derselben Wehrt Achtung und erfoderliche Beyhülffe. - - - Bey der Bürgerschafft war er gleichfalls sehr beliebt, als welche wohl sahn, daß, wegen Blödigkeit des Rectoris (Wendeker), alles auf Ihn ankäme. Daher Sie Ihm viele Güte erwiesen, wie man derselben billig den Ruhm lassen muß, daß Sie die Treue der Schul=Bedienten jederzeit liebreich erkannt habe. Er verheyrathete sich, und Gott segnete Ihn mit Söhnen. Weil nun, bey der Dom=Schule zu Raceburg, ansehnliche Schüler=Stipendia sind, so zog Er wieder nach seinem Vater=Lande, und ließ sich, an gedachter Schule, zum Praeceptor bestellen; nachdem Er der hiesigen biß in's 12te Jahr vorgestanden. Dessen Söhne erlangten zwar, mit der Zeit, die verhofften Stipendia,

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die hiesigo Schule aber ging, mit seinem Abzuge, fast ganz unter." An andrer Stelle erzählt Franck noch weiter von ihm: "Als nun der Cantor Selschap wohl sahe, daß das beste Mittel wieder eine Neben=Schule (eine solche hatte sich damals aufgethan und that der ordentlichen Schule viel Abbruch) sey, wenn man der öffentlichen wohl vorstünde: so ließ Er sich sein Ambt mit unermüdetem Fleiß angelegen seyn; kam dem Rectori in der disciplin zu Hülffe, und war nicht ferne, wenn es die muhtwilligen Buben zu grob machten; zumahlen er auf der Schulen wohnte, und also hören konnte, was in des Rectoris Stunden vorging. Weil Er in seiner Jugend nicht hatte Rechnen gelernet; so ließ Er sich darinn noch jetzo unterweisen; indem Er wohl merkte, daß es hier darauf am meisten ankäme. Womit Er sich also viel Liebe und die Menge von Privatisten erwarb. Da Er auch mit seiner Frauen einige Mittel geheyrathet und diese eine arbeitsame Wirthin war: so fand er ein hinlängliches Außkommen. Indessen so ging Er doch, aus obangeregter Ursach, Ao. 1711 um Pfingsten nach Raceburg." 28 ) Die Wiederbesetzung des Cantorates verzögerte sich 1/4 Jahr bis Michaelis. Mehrere Bewerber wurden als ungeeignet abgewiesen, schließlich kam es auf die oben (S. 23) erwähnte Weise zur Berufung des vollends ungeeigneten

15) Joachim Christian Mundt 1711-1714, "aus Güstrow gebürtig; wohlgewachsen und von guter Gesichts=Bildung, schrieb einen ziemlichen lateinischen Briev, konnte sehr dehmüthig und ehrlich thun, hatte aber im Hertzen lauter Betrug, Stoltz und Frevel, war auch dazu dem Gesöff ergeben. Im Strelitschen hatte Er, nicht weit von Neu=Brandenburg, bey einem Verwalter conditioniret, und sich, mit eines Predigers Tochter, die mit Ihm fast gleichen Gemühtes war, verehlichet. Darauf er im Lüneburgischen eine Zeitlang herümgestrichen und sich nun zu Swerin aufhielte, woselbst Er eine Kinder=Schule angefangen." Die Zeit seiner hiesigen Amtsführung ist mit den ärgerlichsten Streitigkeiten ausgefüllt, deren Mittheilung zu weit führen würde. Von Interesse aber dürfte sein, die Gravamina kennen zu lernen, welche die Bürgerschaft wider ihn schon 1712 erhob:

"l) Beschweret sich die Bürgerschafft daher über den Cantorem Mundten, daß derselbe ihre Kinder nicht ordentlich zur Kirche und Schule führet, wie hiebevor geschehen.

2) Daß der Cantor nicht hinter die Knaben mit einem Mantel, sondern mit einem Stecken in der Hand, und gelbe Hosen und weiße. Strümpfe tragend, gehet.

3) Daß der Cantor nicht in der Kirche bleibet, sondern allemahl, sobald die Predigt angehet, aus der Kirche gehet, und dadurch denen Kindern ein Scandalum giebet.

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4) Daß der Cantor nur selten, sowohl vor als nach seiner Krankheit, in der Schule sich sehen lasse, und wenn Er ja komme, solches erstlich, wenn seine Stunde bereits verflossen, geschehe, auch so bald die Uhr sich hören lasse, die Knaben dimittire, und also seine Stunden öffters nicht halb abwarte.

5) Daß der Cantor die Music gantz nicht verstehe, dahero die Bürger=Kinder dasjenige, was Sie bey dem vorigen Cantore gelernet, alles wieder vergessen.

6) Daß der Cantor die Rechen=Kunst nicht verstehet, da doch die Bürger an diesem Ort darauff am meisten reflectiren, daß Ihre Kinder im Rechnen und Schreiben mögen informiret werden.

7) Daß der Cantor die Schul=Knaben nicht im Catechismo unterrichte. Wie Er denn noch nicht einmahl, so lang Er Cantor gewesen, denen Kindern den Catechismum examiniret.

8) So hat der Cantor, aus der Oeconomei sowohl als von den Knaben, sein Holtz=Geld empfangen, dagegen aber die Bürger=Kinder frieren lassen, daß Sie es nicht aushalten können, ja gar den Rectorem dazu vermogt, daß Er in des Cantoris kleinen Stube, in Gegenwart der Cantoris Familie, die Knaben informiren müssen.

9) So giebet der Cantor den Schulknaben Bey= oder Oekel=Nahmen, daraus denn die Jugend böse Exempel fasset.

10) Wil der Cantor die Bürger=Kinder nicht zur publiquen Schule admittiren, wo nicht die Knaben bey dem Cantore beständig privatim gehen wollen.

11) Beschweren sich die Bürger, daß ihrer Kinder Schreib=Bücher nicht corrigiret, so lange dieser Cantor Mund hier ist.

12) Bezeigete der Cantor, bey seinen gesunden Tagen, wenige Luft ihre Kinder zu informiren, sondern, wenn das geringste dem Cantori fürfiele, mußten die Knaben zu Hause gehen.

13) Musten in der Woche, wenn Fastnacht ist, die Knaben 2 Tage Urlaub haben, unter dem Vorwand, es were Fastel=Abend."

Alle Betheiligten, in erster Linie die Prediger, bestürmten die Regierung in immer wiederholten und immer dringlicheren Gesuchen, dem unleidlichen Zustande ein Ende zu machen, den Rektor zu emeritiren und den Cantor zu versetzen. Aber da nach dem Tode des Superintendenten Grünenberg 29 ) (4. Januar 1712) die Superintendentur längere Zeit unbesetzt war, in der Regierung aber Mundt Gönner hatte, so war alles vergeblich. Endlich, nachdem von Krakewitz Trinitatis 1713 Superintendent geworden, kam die Sache in Fluß und führte dahin, daß Mundt am 19. December 1713 durch den Präpositus in der Schule in Gegenwart etlicher Zeugen "pro remoto

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erklärt" wurde. Derselbe wandte sich nach Wismar, von da nach Kopenhagen, wo er bald darauf starb.

16) Franz Heinrich Röhl 1713-1716, aus Neubrandenburg. "Er hatte daselbst, unter dem Magister Stricker, so hernach daselbst Rector ward, einen guten Grund in humanioribus geleget, und dabei die Vocal=Music wohl excoliret, womit Er sich aber auch, vielleicht schon in der Jugend, Schaden an der Lunge gethan, daher Er bereits einen Anstoß von der Schwindsucht hatte, welche mit der Zeit immer mehr und mehr überhand nahm; da Er viel Singen mußte, und dabey den Frantz=Branntwein, wiewohl nur mäßig, beliebte. War sonst von gutem Fleiß, bescheidenem Wesen, verträglichem Gemühte und aufrichtiger Gottes=Furcht. Er verheyrathete sich mit des seel. Pastoris Frick hinterlassenen Tochter, und gab ihr Stieff=Vater, der Pastor Susemihl, Ihnen die Hochzeit. Er zeugete auch zwey Söhne, die aber sehr zärtlich waren, und bald sturben." Er selbst "nahm im Weynachten 1716 ein sehr vernünfftiges und Christliches Ende, in Gegenwart des Rectoris, der seinen Tod schmertzlich empfand, indem Er jederzeit mit Ihm in gutem Vertrauen gelebt hatte." - Wieder Vakanz von einem halben Jahre. Einer, der sich gemeldet hatte, mußte "die Probe singen." "Da Er aber in der Music nicht gründlich erfahren war, und zum Choral, in dieser sehr großen Kirche, eine gar zu schwache Stimme hatte: so baten die Prediger den Superintendenten, einen andern in Vorschlag zu bringen."

17) Johann Christian Kapherr 1717-1737, Predigersohn aus Remkersleben bei Magdeburg, "ein geborener Musicus," frequentirte zu Oschersleben und Halberstadt, ward "Praefectus im Chor zu Malchin," studierte von 1715 an zu Rostock unter Arnd, Engelke, Fecht, Aepinus. Als der Superintendent ihn zum Cantorat ausersehen, "hatte er anfänglich nicht große Lust zu diesem Dienst, weil dabey ein schlechtes Einkommen. Der Superintendens aber machte Ihm Hoffnung, daß, wenn der Organist zu Sternberg stürbe, Ihm auch dieser Dienst solte beygeleget werden." Bei seiner Introduction hielt er "eine lateinische Rede von der Music als einem Theil der mathematischen Wissenschafften." Bald darauf heirathete er, verlor ober seine Frau schon 1718. "Die Music trieb dieser Cantor so fleißig; daß auch die Sternbergische Schule, auf etliche Meilen hingehohlet ward, um bey Adelichen Leichen zu musiciren; wofür manch guteß Accidens erfolgte." Mit Franck lebte er im besten Einvernehmen und gedeihlichen Zusammenwirken. Aber dessen Nachfolger Plötz machte ihm das Leben sehr sauer, und als er nun auch die Schule unter dessen Rektorat mehr und mehr verfallen sah, ließ er sich 1737 zum Bürgermeister wählen und wurde zugleich Stadtsecretär. Den

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Organistendienst hatte er 1729 überkommen und behielt ihn auch als Bürgermeister, bis im Brande von 1741 die Orgel zu Grunde ging und vorläufig nicht wieder erbaut wurde. Ein Sohn von ihm, Hartwig Stephanus Kapherr, welcher Cantor in Friedland war, wurde 1749 zum Substituten des Präpositus Franck berufen und heirathete dessen Tochter.

18) Friederich Carl Maculehn 1737-1750, Sohn eines früheren Schnellläufers, derzeitigen Schloßvogts zu Güstrow. Er hatte bisher als Notar in Güstrow eine kärgliche Existenz gehabt. Protection verschaffte ihm dies Canterat. Bei der Einführung "hielte der Praepositus (Franck) eine Rede von der harmonia praestabilita und applicirte solche auf die beyden Schul=Collegen. Der gewesene Cantor nahm seinen rühmlichen Abschied in einer beweglichen Rede von dem Unterschied der Töne in der Music; der neue aber trat sein Ambt an mit einer lateinischen Oration von Erziehung der Jugend. Die Rede war recht wohl gemacht; Er verrieht aber dabey, daß Er nicht Verfasser derselben; indem Er sie nicht einmahl recht lesen konnte, sondern vielfältig in den Accenten und sonst verstieß. Die Prediger glaubten, daß der Superintendens Ihn nicht müsse examiniret haben. Der Praepositus ermahnete Ihn darauf in seinem Hause, daß Er möglichsten Fleiß anwenden mögte, die Jugend im Catechismo wohl zu unterweisen, auch Schreiben und Rechnen, nach allem Vermögen, wohl zu treiben; als worauf es bey dieser Schule, sonderlich in des Cantoris Stunden, hauptsächlich ankomme." Aber weder die harmonia praestabilita noch der Fleiß in der Unterweisung der Jugend wollte sich zeigen. Vielmehr gefiel sich der Cantor in einem unsäglich ärgerlichen Lebenswandel. Den Unterricht versah mit rühmlichem Eifer an Stelle des Cantors seine Frau, welche von Anfang auch eine Mädchenschule unterhalten hatte. Der Cantor trieb lieber seine frühere Notariatsbeschäftigung, die er benutzte, um Unfrieden in der Bürgerschaft zu säen und sie gegen den Magistrat aufzuhetzen. Nachts trieb er sich in den Schenkwirthschaften umher. Auch gegen ihn, wie gegen seinen Collegen Rektor Plötz, erhoben sich viele Klagen, aber ebenfalls ohne wesentlichen Erfolg. Auf eine im Jahr 1740 beim Consistorium eingereichte Klage des Magistrates erfolgte nichts weiter, als daß die Prediger beauftragt wurden sub poena Remotionis ab officio ihm anzubefehlen, "daß Er nach diesem die Ihm anvertraute Jugend fideliter, im Lesen, Schreiben, Rechnen, und in der Latinitaet, wie es gewöhnlich und gebräuchlich ist, informiren, die Schul=Stunden ordentlich abwarten, unter denselben nicht aliena vomehmen, auch sein Leben und Wandel also anstellen solle, damit weder die Jugend, noch die Gemeine, ein Aergerniß daran

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nehmen könne." Aber die Aergernisse wurden zahlreicher und schlimmer. Und als es ruchbar wurde, daß er mit den Kindern der von seiner Frau unterhaltenen Mädchenschule Unzucht getrieben, wurde auch gegen ihn, wie gegen den Rektor, im Jahre 1744 der Proceß beim Consistorium anhängig. Aber derselbe dauerte ebenfalls 6 Jahre, und als endlich das Urtheil, welches auf Landesverweisung lautete, im Begriff stand, rechtskräftig zu werden, starb der Cantor am 6. Januar 1750, nachdem er zuvor sich bußfertig bezeigt und das hl. Abendmahl, nach sechsjähriger suspensio a sacris, empfangen hatte. Am folgenden Sonntage "that der Praepositus, anstat der Danksagung, eine Vorstellung an die Gemeine, berührte seinen unordentlichen Wandel und grobe Aergerniß, auch Versäumung der Jugend; zeigete seine gespürte Buße an, preisete Gott für seine Langmuht, womit Er diesen groben Sünder getragen, bat die Gemeine, solcher Aergernisse nunmehro zu vergessen, und wünschte der Wittwe göttlichen Trost. Am selbigen Abend geschahe die Beerdigung desselben in aller Stille, an dem Tropfenfall gegen Osten (also außerhalb der Kirche an der Ostwand). Es hätte dieselbe, nach Verordnung des Superintendenten nahe an der Kirchhofs=Maur geschehen sollen. Aber diese kam erst den Tag darnach an." - "Mit Besetzung des Cantorats verzog es sich eine geraume Zeit; theils weil der erste Candidat, der sich dazu meldte, und vom Ministerio an den Superintendenten recommandiret ward, wenige Lust hatte solchen schlechten Dienst anzunehmen; theils weil der andre Candidat, den der Superintendens bey der Herzogl. Regierung vorschlug, gleich nach außgestandenem Examine krank ward, auch in der Cantzeley die Relation des Superintendentis von solchem Examine verleget war. Daher die Jugend ein halb Jahr lang in der Irre ging."

19) Carl Leopold Nusbaum 1750-1758, aus Teterow gebürtig. Er wurde durch den Superintendenten eingeführt und zwar in der Kirche, weil (nach dem Brande) noch keine Schule wieder erbauet war. "Derselbe hielte eine Rede über Jes. 61, 3 von den Bäumen der Gerechtigkeit und Pflantzen des Herrn zum Preise; der Cantor handelte darauf in der seinigen vom Nutzen der Schulen. Von den Schul=Kindern waren nur 20 zugegen." Zur Verbesserung seines Einkommens war ihm das Provisorat des hl. Geistes übertragen. 1758 wurde er "als Collega an das Lyceum in Wismar berufen" und erhielt vom Superintendenten das Zeugniß, "treu, unverdrossen und unsträflich." Er ist der letzte studierte Cantor gewesen. Nach seinem Abgange wurde die Cantorstelle aufgehoben. Anlaß war die wachsende Mittellosigkeit. Man verwendete nun die Einkünfte des Cantors zur Aufbesserung des Rektorates. Zur Hülfe

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aber beim Unterricht wurde nunmehr der Küster berufen. Diese Aenderung markiert einen völligen Umschwung der ganzen Schuleinrichtung, worüber weiterhin zu berichten sein wird.

Ueberblicken wir nun dies über anderthalb Jahrhunderte sich erstreckende Verzeichniß der Lehrer an hiesiger Schule, so ergeben sich einige allgemeine Bemerkungen.

Was die Tüchtigkeit der Männer betrifft, so wird - abgesehen von den letzten Zeiten - der Eindruck im allgemeinen ein befriedigender sein. Nur ausnahmsweise sind schlechte Lehrer zur Anstellung gelangt und fast nur dann, wenn der geordnete Proceß der Berufung durch fremde Einflüsse durchkreuzt war. Es kann hiernach den Pastoren, welche in erster Linie für die Besetzung der Lehrerstellen maßgebend waren, die Anerkennung nicht versagt werden, daß sie dabei sorgfältig verfahren sind. Außerdem ziehen wir den Schluß, daß die Einkommensverhältnisse als nicht ungünstig gegolten haben müssen; erst gegen Ende der Periode erfahren wir, daß das Einkommen der Cantoratsstelle für schlecht angesehen wurde. - Auch insofern ist der Eindruck ein befriedigender, als der Lehrerwechsel ein verhältnißmäßig nicht häufiger war. Die Rektoren sind durchschnittlich fast 14 Jahre, die Cantoren durchschnittlich 7 Jahre im Amte gewesen. - Der Herkunft nach waren - bis auf etwa sechs - alle Mecklenburger. Auffallend ist, daß, während in der Zeit vor dem 30jährigen Kriege die Lehrer der Mehrzahl nach gebürtige Sternberger waren, in späterer Zeit der Fall überhaupt nicht mehr vorkommt, daß ein Sternberger hieher in's Schulamt berufen wird. Eine Erklärung hierfür finde ich nicht. - Was das Vorleben der Berufenen betrifft, soweit wir davon Kenntniß haben, so wurden die meisten, namentlich unter den Cantoren, unmittelbar vom Universitätsstudium in's Schulamt berufen; etliche waren schon eine Zeitlang Hauslehrer gewesen. Der Fall, daß einer aus auswärtigem Schuldienst hierhergekommen, findet sich nicht. Ausnahmsfälle sind, daß einer vom Bürgermeisteramt oder aus einer Notariatsbeschäftigung zum Schuldienst gelangt. Ebenso nur ausnahmsweise findet einer Anstellung, dessen Vorleben im schlechten Sinne ein abenteuerliches gewesen. - Blicken wir nun auf das Ausscheiden aus dem Amte und auf dessen Ursachen, so finden sich auch hier nicht viele Fälle, welche als abnorm zu bezeichnen wären. Etwa die Hälfte sind durch Berufung in's Pfarramt oder in anderweitigen Schuldienst ausgeschieden, nämlich unter den Rektoren 6, unter den Cantoren 9, verhältnißmäßig nicht wenige durch vorzeitigen Tod, nämlich unter den Rektoren 1, unter den Cantoren 4. Unter den Rektoren sind 3 nach längerer Dienstzeit im Alter hierselbst

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verstorben. Emeritierung ist in einem Falle erfolgt, Absetzung in zwei Fällen. Bemerkenswerth erscheint, daß dreimal der Fall vorkam, daß der Cantor in ein städtisches Communalamt als Rathsherr oder Bürgermeister überging; und daß nur in einem einzigen Falle ein Aufrücken vom Cantorat zum Rektorat stattgefunden hat= - Endlich sei erwähnt, daß unter den Rektoren nachweislich 6, möglicherweise noch mehr, im hiesigen Schuldienst verheirathet gewesen sind; und während bei den Cantoren in früherer Zeit das Ledigsein durchaus die Regel war, finden wir etwa seit 1700, daß auch die Cantoren durchweg verheirathet waren. Letzteres ist wohl dadurch bedingt, daß die Cantoren, weil ihr eigentliches Einkommen nicht mehr ausreichend war, darauf bedacht sein mußten, bürgerlichen Nebenerwerb, etwa durch Ackerwirthschaft, zu suchen, zu welchem Zwecke sie einen eigenen Hausstand gründen mußten. Es führt uns dies auf die Besoldungs= und Wohnungsverhältnisse.

3) Schullokal, Wohnung und Besoldung.

Das aus der vorreformatorischen Zeit stammende Schulhaus, in der Ritterstraße, ganz nahe der Kirche und dem Augustinerkloster gegenüber gelegen, hat wie wir sahen auch nach der Reformation weiter als solches gedient und ist im Gebrauche geblieben, bis es in dem Stadtbrande von 1659 mit zerstört wurde. Das Visitationsprotokoll von 1653 besagt davon unter dem Titel "Besoldung" (scil. der Schulcollegen) nur kurz folgendes:

"l) hat die Schule die Schul=Stube; hernacher hat ein jeglicher collega eine Stube und eine Kammer drinnen, diese Wohnung ist etwas mit Steinen zum Theil aber mit Stroh gedecket.

2) Sie haben dabey ein Gärtlein."

Nach dem Brande, so berichtet Franck, "ward die Schule nicht wieder auf ihrer alten Stelle, in der Ritter=Straße, erbauet; sondern die außgebrannten und sehr geborstene Mauern des Hospitals zum H. Geist, in der Küter Straße, wurden dazu kümmerlich eingerichtet. Die gantze Kiste ward in drey Stuben abgeschauret, davon die große für die Knaben, die beyden kleinen aber für die Schul=Collegen seyn solten. Die Cammern, so diese vormahls bey den Stuben gehabt hatten, blieben also weg. Der Platz aber, wo das Haus der Elenden gestanden hatte (hinter dem Hl. Geist=Hospital, der nunmehrigen Schule) ward Ihnen wieder, zum Gärtlein, eingeräumet; welchen Sie nach der Zeit mit guten Obst=Bäumen besetzten; wovon noch jetzo 30 ) eine Art bekannt, die man Schul=Aepffel nennet, weil die Reiser dazu aus dem Schul=Garten gebrochen, und man sie sonst nicht zu

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nennen gewust." Eine genauere Beschreibung dieses neuen Schulhauses gibt das Visitationsprotokoll von 1705:

Die Schule,

"So vormahlß das Armen Hauß gewesen. Ist von Grund auß gemauret, außer daß die beyden Giebel von Holtz aufgesetzet und die Tafeln gemauret. An dem einen Giebel aber sind einige Tafeln außgefallen.

Das Dach, so von Pfannen=Steinen, ist auch 4 Fach an jeder Seite in Kalck gelegt; drey Fache aber an jeder Seite noch biß dato nicht.

Auf der Diehlen sind an der einen Seite 2 gemaurete Feuer=Herde, die aber in einen gemaureten Schornstein gehen.

Auf der andern Seite ist 1 Heerd und Schornstein, beyde gemauret, es gehet aber kein Schornstein vollend zum Dach hinaus.

Noch ist auf der Diehlen 1 Lucke zum Keller.

Eintritts zur rechten Hand ist eine Stube mit einem alten Kachel=Ofen und 10 Tafeln 31 ).

it. ein ovaler Tisch von Tannen Brettern.
     2 Brett=Stühle. 1 Eichen u. 2 kleine Tannen Bäncke.
     2 Bücher=Borten.

Noch ist an dieser Seite eine Stube mit einem alten Kachel=Ofen u. 8 Tafeln.

it. 2 alte Bett=Stäten. 1 alte Schlaf=Banck.
     1 viereckigter Eichen=Tisch mit dem Fuß.
     Ein Repositorium mit 6 Brettern.

Zur lincken Hand ist die Schul=Stube mit einem alten Kachel=Ofen u. 16 Tafeln Fenster.

it. 2 alte eichene Tische. 1 kurtzer Tisch von Tannen Brettern.
     3 Eichen und 3 Tannen=Bäncke.
     1 alte schwartze Tafel. 1 alte fast zerrissene Bibel.

Ueber dieser Stube sind eichen alte Bretter.

Zu denen 3 Ofen sind 3 alteiserne Thüren, mit allem Zubehör. Der öberste Boden ist halb von Tannen Brettern, halb, doch schlecht, gekleimet.

Das Sparr=Werck ist noch in zimlichem Stande u. die Thüren überall guht.

Ueber die unterste Zimmer sind 2 kl. Boden, mit 6 Tafeln alter Fenster.

Bey dieser Schulen ist ein Garte, davon die Helffte der wüste Platz ist von dem vormahls daselbst gestandenen Elenden=Hause."

Im Jahre 1719 war der Zustand des Hauses derartig, daß der Cantor höheren Ortes vorstellig wurde und sich zu dem Zwecke von

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dem Rektor Franck attestiren ließ: daß die Schulwohnung, nur aus Noth nach dem Brande hergerichtet, "nicht so viel Bequemlichkeit biete, als hiesige Viehhirten haben"; des Rektors Seite allein sei noch einigermaßen brauchbar, des Cantors Seite aber bestehe nur aus einer "dumpfichten" Stube, könne nur mit Lebensgefahr bewohnt werden; die Balken seien vermodert, der Dachboden ruiniert; es regne durch; er seinerseits habe daher die Wohnung überhaupt nicht bezogen. Schon 1714: hatte Franck vergeblich beim Herzog um ein neues Schulhaus gebeten. 1719 reiste er persönlich mit dem Präpositus Sukow nach Dömitz, "um daselbst bey Sr. Hochfürstl. Durchlaucht Hertzog Carl Leopold eine unterthänigste Vorstellung, zum Besten der Schule, zu thun; insonderheit aber, um Landesherrlichen Consens zu einer Lotterie, für dieselbe anzuhalten. Es war die Sache schon mit Peter Heus, in Hamburg, abgeredet, welcher die Lotterie dirigiren, und einen Vortheil von 2000 Thlr. herausbringen wolte. Der Praepositus übergab deßfalls d. 21 Sept. eine unterthänigste Bittschrifft, welche mit diesen Worten anhebet: _Nachdem ich, durch Gottes Fügung in Ao. 1676 zum Pastorat und Seniorat anhero beruffen, ist mir aus dem Zustande der Kirche und Schule ein gedoppeltes großes Anliegen entstanden.' Er erzählet darauf, wie die außgebrannte Kirche, worinn man, wegen androhender Einstürtzung der Gewölbe, nicht anders als mit Lebensgefahr gehen können, endlich sey repariret, und darauf fähret Er fort: _wegen der Schule aber ist das Anliegen je länger je größer geworden; weil die Brand=Mauren=Kiste des Hospitals zum H. Geist, so vor meiner Ankunfft, zur Information der Jugend und unvergnüglichen Wohnung der Schul=Bedienten, gar schlecht aptiret, von einer Zeit zur andern gebrechlicher und baufälliger geworden; biß endlich selbigem Gebäude so gar nicht mehr zu helffen gestanden, daß man schon vor Jahren per supplicata der Hochfürstl. Regierung die Noht zu erkennen geben müssen. Es haben aber zu Erbauung einer neuen Schule keine Mittel können außgefunden werden. Viel weniger hat sich finden wollen, wie bey der Schule, in welcher zuweilen, wenn nur genugsamer Platz zur location wäre, die Anzahl der Schüler biß an 100 sich erstrecken würde, der dritte Collega könne gesetzet werden. etc. .' Aus welchem Gezeugniß man den damahligen Zustand der Sternbergischen Schule genugsam erkennen kann. Es bekam aber der Praepositus hierauf keine schrifftliche, sondern nur diese mündliche Antwort, durch den Geh. Secretaire Scharff: daß der gegenwärtige Landeszustand dergleichen Unternehmen nicht gestate; womit Sie also beyde wieder zurück reiseten, um eine bessere Zeit zu erwarten." Aber die Zeiten wurden nur noch schlimmer. Nachdem in den folgenden Jahren aus den schon überaus schwachen Mitteln der Kirche an

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dem alten Gebäude hin und wieder einiges nothdürftig gebessert war, wurde dasselbe in dem Stadtbrande von 1741 32 ) vollends zur unwiederherstellbaren Ruine. "Hiemit hörte nun die Schule eine Zeit lang gäntzlich auf. Denn obwohl die Collegen an derselben die Information in der St. Georgi Kirche [welche als fast einziges Gebäude der Stadt vom Brande verschont geblieben war] füglich hätten fortsetzen können, so gingen Sie doch davon, üm sich eine Bey=Steur von mitleidigen Hertzen zu samlen; kamen auch nicht eher wieder, ihrem Singen in der Kirche vorzustehen, als auf Johannis 1742. Da denn inzwischen der Küster singen und ein Bürger die Jugend im Rechnen und Schreiben unterweisen muste. Es waren aber der Kinder sehr wenige hier, so sich bey ihren Aeltern noch in Kellern und vor den Thören, in den Scheuren, aufhielten, da die übrigen nach dem Lande geflüchtet."

Mit größter Energie suchte Franck die sofortige Wiederherstellung wie der Kirche so auch der Schule zu erreichen; aber während es ihm freilich unter unsäglichen Schwierigkeiten gelang, die Kirche im Laufe des nächsten Jahrzehnts wiederhergestellt zu sehen, so waren bezüglich der Schule alle seine Bemühungen vergeblich. Sein Plan war, dieselbe an der bisherigen Stelle, vielleicht mit Benutzung des stehengebliebenen Mauerwerks, wieder zu bauen; er erwirkte, bei völliger Insolvenz der Kirche, Landes=Collekten und Commissions=Berathungen; aber erstere brachten für die Schule verschwindend wenig, und letztere, gehemmt durch den unseligen Widerstreit zwischen der Regierung Carl Leopolds und der dem Kaiserlichen Commissarius Christian Ludwig unterstehenden Cammer, führten Anfang 1743 zu dem Ergebniß, daß "vor der Hand nicht weiter an der Schule zu gedencken" war. Rektor und Cantor waren also genöthigt, sich selbst zu helfen, so gut es ging. Ersterer "kauffte sich ein Häußlein in der Stadt," und letzterer "wohnte zu Miethe in einem Bürger=Hause." Jeder hielt nun seine Schule für sich, je nachdem "die Kinder bald diesem bald jenem von den Aeltern zugesandt wurden." So ist es bis an's Ende dieser Periode geblieben und noch darüber hinaus.

Aus diesem Ueberblick ergiebt sich, daß die Lokalitätsverhältnisse im Laufe dieser Periode mit der Zeit nicht besser sondern wegen zunehmender finanzieller Bedrängniß infolge der wiederholten Schicksalsschläge und Nothzeiten immer schlechter wurden. Das alte Schulhaus (bis 1659) konnte noch als genügend gelten. Daß dasselbe für die sämmtlichen Schüler nur einen einzigen Unterrichtsraum bot, ist nicht auffallend; vielmehr war dies in jener Zeit bei kleineren Schulen durchaus die Regel. Auch die Lehrerwohnungen scheinen nicht übel gewesen zu sein und waren jedenfalls für Junggesellen, für welche sie

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berechnet waren, ausreichend. Anders freilich, wenn die Lehrer sich verheiratheten, wie es mit den Rektoren von vornherein, mit den Cantoren später ebenfalls zur Regel wurde: dann mußte wenigstens der eine Theil weichen. Näheres darüber finde ich erst aus späterer Zeit. Zur Zeit der Visitation von 1705 hatte der Cantor Selschap, welcher verheirathet war, die beiden Lehrerwohnungen inne, während dem unverheiratheten Rektor Wendeker auf Veranstaltung der Pastoren eine andre Stube gemiethet war; das Protokoll bemerkt dazu, daß diese Einrichtung "auf ihre (der Pastoren) Gefahr und Bezahlung" bestehe; es wurde also eine Verpflichtung der Kirche, für solchen Fall Rath zu schaffen, nicht anerkannt. - Anders wurde es zu Francks Zeit. Als derselbe bald nach seinem Antritt geheirathet und den Plan gefaßt hatte, Pensionäre aufzunehmen, bezog er zunächst auf eigene Kosten ein Miethshaus. Seine Bitte, ihm die beiden Prediger=Wittwenhäuser einzuräumen, welche z. Z. gegen eine Jahresmiethe von à 8 Thlr. an adelige Personen vermiethet waren, wurde abgeschlagen. Dagegen verordnete der Superintendent unter dem 14. Jan. 1715: "Wenn der Rector Franck zu Sternberg seinem Collegen, dem Cantori, die Schul=Wohnung allein eingeräumet, und ein Mieths=Haus bezogen: so wird der Cantor jährlich 2 Thlr. dem Rectori zur Miete mit beyzutragen haben; über dieselbe sollen Ihm jährlich von der Kirchen Geldern, so lange der Cantor die Schule alleine bewohnet, Sechs Thlr. bezahlet werden." Erhielt er nun hiemit auch nur die Hälfte des Erbetenen, so bekennt er doch, damit "gar wohl zufrieden" gewesen zu sein. - Aehnlich wurde 1739 entschieden. Der verheirathete Rektor Plötz bewohnte die Schulwohnung allein. Sein College, der Cantor Makulehn, welcher 1737 als verheiratheter Mann zugezogen war, hatte anfangs auf eigne Kosten eine Miethswohnung bezogen. "Weil Er aber sich mit seiner Wirthin, bey welcher Er zur Heur wohnte, nicht länger vertragen konnte: so ward er willens, seine Stube auf der Schule, so der Rector bißher mit inne gehabt, selber zu beziehen. Da nun nicht zu vermuthen war, daß Sie beyde, in so kleinem Raum, geruhig wirthschafften würden: so meldete der Rector des Cantoris Vorhaben beym Consistorio, besorgte, _daß von solcher gemeinschafftlichen Bewohnung nichts gutes zu vermuhten, sondern es könne dieselbe zu täglichem Zancken, ja (daß Gott verhüte) zu großem Unglück Gelegenheit geben', bat darauf: _dem BurgeMeister und Kirchen=Vorsteher Masmann zu injungiren, dem Cantori eine Thor=Bude, oder andere Wohnung, einzuräumen.' Die Herren Consistorial=Rähte hatten sich nicht anders vorgestellet, als daß bey der Kirche an den Thüren etwa kleine Buden seyn müsten, wie sonst wohl an Kirchhöfen. Deßwegen Sie das

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Mandatum würklich erkannten. Es hatte aber der Rector hiemit eine Probe von seinem tückischen Gemüht geben wollen, indem Thor=Buden alhie für Schliesser und Stadt=Diener sind, so die Delinquenten greiffen müssen." Die Entscheidung erfolgte zuletzt dahin, "daß der Rector, so auf der Schule des Cantoris Stube mit bewohne, dem Cantori dafür 2 Thlr., die Kirche aber 4 Thlr. zulegen solte, womit Cantor auch friedlich war." - Uebrigens sehen wir, daß es doch an sich nicht für schlechthin unmöglich galt, daß zwei Familien gleichzeitig die nur aus zwei Stuben bestehenden Wohnungslokalitäten des Schulhauses bewohnen könnten, und erkennen daraus wieder, wie unendlich gering in jenen Zeiten der Misere die Ansprüche in Bezug auf Wohnungsverhältnisse waren. Wir müssen uns dabei vergegenwärtigen, daß nach Francks Zeugniß ein Rektor damals an Rang dem Bürgermeister einer kleinen Stadt gleichstand. -

Was nun die weitere Besoldung betrifft, so setzte sich dieselbe aus einer ganzen Reihe verschiedener Posten zusammen. Da die Lehrer als solche Kirchendiener und mit mancherlei gottesdienstlichen Funktionen betraut waren, so gehören hieher auch die aus letzteren erwachsenden Gefälle.

1) Das Salarium aus der Oekonomie war, wie schon erwähnt (S. 24), Anfang des 17. Jahrhunderts auf 60 Mk. für jeden der beiden Lehrer erhöht und ist auf dieser Höhe bis an's Ende dieser Periode verblieben.

2) Holzgeld aus der Oekonomie 15 Mk. Die von den Pastoren eigenmächtig verfügte und von der Visitation 1622 monierte Erhöhung auf 22 Mk. 8 ß. (S. 24) ist nicht bei Bestand geblieben. Doch war dies Holzgeld nur für die Wohnungen der Lehrer bestimmt. Zur Heizung der Schulstube galten in erster Linie die Schüler für verpflichtet, deren jeder früher 3 ß., seit 1719 aber 4 ß. beitrug 33 ); aushülfsweise gab, wenigstens zur Zeit der Visitation von 1733, die Oekonomie 5 Mk. dazu. Dies Geld vereinnahmten die Lehrer bezw. derjenige von ihnen, welcher auf der Schule wohnte, und übernahmen dafür auch die Schulstube zu heizen. Daher konnte es vorkommen, daß einmal die Bürgerschaft sich über den Cantor beklagte, der das Geld empfangen habe, aber die Knaben frieren lasse (s. S. 40), und ein andermal, daß der Rektor Plötz in dem ausnahmsweise kalten und anhaltenden Winter 1740/41 vor Ausgang desselben plötzlich den Unterricht einstellte, weil er mit dem Holzgeld nicht weiter reichte.

3) Schulgeld. Wie erwähnt (S. 10), war 1572 den Lehrern empfohlen, von den armen Knaben nichts, von den vermögenden "ungefähr 2 ß." quartaliter zu nehmen. Es galt dies mehr als Sache freier Vereinbarung zwischen Lehrern und Eltern. Zur Zeit

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der Visitation von 1653 betrug das Schulgeld 3 ß. quartaliter. Die Collegen beantragten eine Erhöhung desselben. "Die Hrn. Visitatores aber hielten diesesmahl nicht für rahtsam das Schul=Geld zu steigern, damit (wie Sie schreiben) die Leute nicht abgeschrecket würden von der Schule. Indessen geschahe es doch Ao. 1654 Dom. Cantate, daß die Gemeine, aus Liebe für die damaligen fleißigen Schulhaltere, bewilligte "hinführo 6 ß. für einen Knaben zu geben," wobei es denn auch bis 1741 geblieben ist. Ein Unterschied zwischen Aermeren und Vermögenderen wurde nach einer ausdrücklichen Bemerkung von 1733 nicht gemacht. Andrerseits finde ich gelegentlich erwähnt, daß die Prediger aus dem Armenkasten Schulgeld für arme Kinder bewilligt haben. Klagen und Streitigkeiten über verweigerte Zahlung des Schulgeldes kommen nicht vor: wer dasselbe nicht zahlen wollte oder konnte, mußte sein Kind zu Hause behalten bezw. sich gefallen lassen, daß es in der Schule nicht angenommen wurde. Der Ertrag des Schulgeldes, welchen die Collegen gleichmäßig theilten, war naturgemäß sehr schwankend, da die Zahl der Schüler erheblich schwankte. Ich nehme an, daß dieselbe für gewöhnlich durchschnittlich etwa 50 betragen hat; dann ertrug das Schulgeld seit 1654 jährlich 75 Mk., für jeden der Collegen also 37 Mk. 50 Pf. - Anders wurde es nach dem Brande von 1741, als die Einheitlichkeit der Schule beseitigt war, und jeder der beiden Lehrer für sich diejenigen Kinder unterrichtete, welche ihm nach Belieben der Eltern zuliefen. "Dafür nahmen sie wöchentlich von jedem Kinde 2 ß., wie sonst die privatisten gegeben hatten." Anscheinend haben sie auch hiebei auf eigene Hand gehandelt. Es bedeutete dies eine Erhöhung des Schulgeldes ungefähr auf das drei= bis vierfache des bisherigen Betrages. Zur Erklärung ist darauf zu verweisen, daß die Zahl der Kinder in den ersten Jahren nach dem Brande eine überaus geringe war. Doch blieb es dabei, auch als dieselbe sich wieder mehrte, so daß die Einnahme aus dem Schulgelde für denjenigen Lehrer, der es verstand, Schüler in größerer Zahl zu sich zu ziehen, sich gegen früher erheblich erhöhte. So berichtet Franck in Bezug auf den Cantor Makulehn zum Jahre 1747: "Hätte der Cantor nur seine Schwelgerey lassen können, so würde Er nicht über Geld=Mangel zu klagen gehabt haben; weil Er um diese Zeit über 90 Kinder an Knaben und Mägdlein in der Schule hatte; wovon die Lesende 1 ß. die Schreibende 2 ß. gaben. Daher Er wöchentlich an Schul=Geld weit über 2 Thlr. empfing; so doch meistens seine Frau verdiente, indem Er selbst fast immer besoffen war." Noch in höherem Maße als bisher trug nunmehr das Schulehalten den Charakter eines Privatunternehmens. Und die Kehrseite dieses Verfahrens war, daß der Schulbesuch viel unregelmäßiger wurde, indem

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fortan häufig Kinder, um den Schulschilling zu sparen, wochenlang aus der Schule blieben, so daß schließlich doch eine wesentliche Erhöhung der Schulgeldeinnahme kaum erzielt worden sein dürfte.

4) Vergütung für Privatunterricht. Von jeher galt es für selbstverständlich, und auch die Einrichtung der Schulunterweisung war darauf berechnet, daß die Collegen neben dem ordnungsmäßigen Unterricht Privatstunden ertheilten an diejenigen Schüler, welche weiter gefördert werden sollten, also in der Regel solche aus den vornehmeren Familien der Stadt. Zur Zeit der Visitation von 1653 waren hiefür die Stunden von 10-11 Uhr Vormittags und 3-4 Uhr Abends reservirt. Wir werden im folgenden Abschnitt davon weiter zu handeln haben. Als Vergütung dafür erhielten sie - ungewiß seit welcher Zeit - freien Tisch bei den Eltern dieser Privatschüler. Weil aber diese s. g. mensa cursoria mit manchen Unzuträglichkeiten verbunden war, so erfolgte gegen Ende des 17. Jahrhunderts eine nicht unwichtige Aenderung. Franck berichtet davon zum Jahre 1689, da Sartorius Rektor war und Petri Cantor, beide bei der Bürgerschaft sehr beliebt: "So brachten es auch diese beyde Schul=Collegen, durch trifftige Mitwirkung des Senioris, Ao. 1689 bey hiesiger Stadt dahin, daß sich die Bürgerschafft zu einem Speise=Geld für die Schul=Collegen verstand. Denn bißher hatten diese, wie den Ao. 1653 angezeiget, nur bey etlichen Bürgern, an stat des privat=Geldes für Ihre Söhne, freyen Tisch gehabt. Wer nun nicht viele privatisten hatte, der kam dabey zu kurtz. Insonderheit beschwerte sich der Rector Sartorius, als welcher, wegen seiner schwächlichen Leibes=Constitution, so mancherley Getränck und öffters harte Speisen nicht vertragen konnte. Daher Ihm besser gerahten war, weil Er doch eine Frau hatte, wenn Ihm etwas baar Geld gereichet und seine Pflege daheim beobachtet wurde. Es ward also vom Magistrat alhie die Repartition gemacht, wieviel beyden Schul=Collegen quartaliter solte gereichet werden. Die Bürger gaben dazu nach Vermögen: die vornehmsten 12 ß., die geringsten 4 ß., die mittlere 8 und 6 ß., welches eine Summe von 18 Thlr. 2 ß. außwarff. Daher Jeder aufs Jahr hätte 36 Thlr. bekommen sollen. Es erfolgte auch d. 6. Apr. von dem Hertzoge Christian Ludwig die Confirmation, biß zur anderweitigen Verordnung. Darinn es unter andern heist: _zumahlen mit der mensa cursoria, wie die Erfahrung bezeuget, es nur Ungelegenheit und Confusion verursachet, also, daß darauf keine Collegae sich den der Schule finden noch bestellen lassen wollen.' Es wird auch dem Magistrat alhie aufgegeben, der Bürgerschafft, bey intimation dieser Verordnung, _Ihr und Ihrer Kinder eigenes Beste zu repraesentiren, und sie dahin zu halten, daß ein Jeder sein Contingent

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quartaliter dazu hergebe; würden sich aber, wieder Verhoffen, einige wiedersetzlich erweisen, solten Sie davon referiren und weitere Verordnung gewärtigen.' So ward auch denen Predigern, welche das in patenti außgefertigte Mandat der Stadt=Obrigkeit solten insinuiren lassen, zugleich sub eodem dato mit aufgegeben, diese, auf Ihr unterthänigstes suppliciren, ergangene gnädigste Verordnung sowohl öffentlich von der Cantzel, als daheim in den Häusern, bey Gelegenheit, und wenn es Rede davon gebe, solchergestalt geltend zu machen, daß Sie einem Jeden die Nothwendigkeit und den Nutzen der Schulen, und also die unvermeidliche Erhaltung der Schul=Collegen, vorstelleten." Es war dies eine einschneidende Neuerung. Was bisher Etlichen als Gegenleistung für besondre von ihnen beanspruchte Unterweisung obgelegen hatte, wurde hiemit auf sämmtliche Bürger vertheilt, und so eine Schulsteuer eingeführt, in welcher das bisher nicht gekannte Princip zum Ausdruck kam, daß, abgesehen vom Schulgelde, jedes zahlungsfähige Glied der Gemeinde zur Erhaltung des Schulwesens beizutragen verpflichtet sei. Nur zu begründet war die in den bezüglichen herzoglichen Erlassen durchklingende Befürchtung, daß es schwer halten werde, diese Maßregel durchzuführen. Schon 1699, als der Superintendent Grünenberg zur Visitation anwesend war, beschwerte sich der Cantor, "daß das Speise=Geld unrichtig einkäme." Darauf kam eine Abmachung zu Stande dahin, daß einerseits das Speisegeld auf den ermäßigten Betrag von 20 Thlr. jährlich für jeden fixirt wurde, andrerseits "E. E. Raht und Viertelsmänner sich verbindlich machten, daß Sie es alle halbe Jahr, als 8 Tage nach Ostern und 8 Tage nach Miehaelis, richtig schaffen wolten." Allein die Bürgerschaft gab die Versuche nicht auf, die Last wieder abzuwerfen. Auf ihr Drängen hatte sich der gemüthsschwache, unverheirathete Rektor Wendeker schon bereit finden lassen, auf das Speisegeld seinerseits zu verzichten und wieder herumzuspeisen; und bei Gelegenheit der Visitation 1705/6 "brachten die Viertels=Männer aus der Bürgerschafft - - vor, daß das Speise=Geld der Schul=Collegen, als wovon nichts in der Kirchen=Ordnung, - - mögte wieder abgestellet werden." "Hierauf ward Ihnen von den Visitatoribus zur Antwort ertheilet: was das Herümspeifen betreffe, so wäre solches dem alten Transact zuwieder. Rector habe sich zwar gefallen lassen, solange herüm zu speisen, als Ers außhalten könnte; jedoch daß Er seine Freyheit dabey behielte, und wenn Ers nicht länger außhalten könnte, Ihm hinwieder, mit Nachdruck, zum Speise=Gelde verholffen würde. Als welches Er sich, wie Er in die Ümspeisung gewilliget, außdrücklich vorbehalten, Ihm auch verheissen worden. Da nun der Cantor, gleich dem Rectori herümzuspeisen, nicht willens wäre, (als welcher damahls schon Frau

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und Kinder hatte) so könnte man Ihm sein Recht nicht kräncken; zumahlen Er nun schon der Sechste sey, so Speise=Gelder, seit Sartorii Zeiten, gehoben; zudem so wäre der Vergleich, so deßwegen Ao. 1699 getroffen, zu Raht=Hause; wolte man von demselben in einem Stücke abschreiten, so würde er auch in andern, worinn er der Bürgerschafft vortheilhafftig wäre, ungültig werden. So berieff sich auch der Cantor darauf, daß Ihm, bey seinem Antritt, von E. E. Raht und Bürgerschafft freywillig versprochen worden, Ihm das Speise=Geld zu reichen, hab es auch biß hieher erhalten. Worauf endlich gesprochen ward: _Es müsse insonderheit Cantor (ohngeachtet der Rector ad tempus in die Speisung gewilliget) bey den Speise=Geldern nothwendig geschützet werden.' Dabey denn auch Deputati der Bürgerschafft schlechterdings acquiesciret, wie davon die eigentlichen Worte im Protocollo lauten." Seitdem ist es bei dem Speisegeld von 20 Thlr. geblieben; ich finde auch nicht, daß nach Wendeker noch ein Lehrer sich zur mensa cursoria verstanden hätte. - Uebrigens erwuchs hieraus den Collegen ein Zuwachs ihres Einkommens. Denn nachdem so dies Herumspeisen, welches ursprünglich die Vergütung für Privatunterricht war, in eine von der ganzen Gemeinde aufgebrachte Geldzahlung umgewandelt war, kam es sehr bald dahin, daß - der Privatunterricht anderweitig mit Geld vergütet wurde. Schon 1705 war dies üblich, wurde auch in der Bürgerschaft als selbstverständlich angesehen, nur begehrte sie: "daß für die privat=Stunde ein gewisses und billiges pretium möge gesetzt werden." Die Resolution lautete: "Soll was gewisses gesetzet und an BurgerM. Raht und Bürgerschafft davon Nachricht ertheilet werden." Franck bemerkt dazu: "Ist nicht geschehen." Doch ist durch Herkommen, wie aus einer oben (S. 51) mitgetheilten Bemerkung zum J. 1741 erhellt, die Vergütung auf 2 ß. wöchentlich fixirt worden.

5) Aus dem Klingebeutel. Gleichzeitig mit der Verdoppelung des Schulgeldes 1654 bewilligte die Gemeinde, den Collegen "den Halbscheid aus dem Klingebeutel für die Armen angedeyen zu lassen." Der Klingebeutel wurde zweimal während des Gottesdienstes umhergetragen, das erste Mal für die Armen, das zweite Mal für die Kirche; aus ersterem nun also sollten die beiden Lehrer die Hälfte des jährlichen Ertrages erhalten. Etwas Anstößiges in dieser Gleichstellung mit den Armen wurde auf keiner Seite gefunden. Wie hoch etwa der Ertrag war, weiß ich nicht; doch kann er nicht ganz gering gewesen sein. Als nach dem Brande von 1741 der Gottesdienst interimistisch in der kleinen Georgskirche gehalten wurde, die verhältnißmäßig wenige Kirchgänger faßte, brachte doch der Klingebeutel für die Armen in der kurzen Zeit von Johannis bis Galli (16. Oktober) 1745

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nicht weniger als 14 Mk., für die Lehrer also 7 Mk. Ich möchte glauben, daß in gewöhnlichen Zeiten der Jahresertrag für letztere kaum unter 50 Mk. gewesen sein dürfte. Jedenfalls erschien die Sache der Bürgerschaft erheblich genug, um bei der Visitation 1705 zu beantragen: "Daß das Armen=Geld, so mit dem ersten Beutel gesamlet wird, denen Armen möge zu Gute kommen"; worauf jedoch die Resolution erfolgte: "bleibet bey der Ao. 1653 den Schul=Collegis zu Gute gemachten Verordnung auff die Helffte. In der andern Helffte werden Sie billig geschützet."

6) Aus der Currende. Das V.=P. von 1705 führt s. v. Besoldung auf: "Am Neu=Jahrs Abend die Gerechtigkeit für allen Thüren ümzusingen mit den Chor=Knaben." Franck bemerkt dazu: "Das Ümsingen auf Neu=Jahr hebet zwar, auf Neu=Jahrs Abend, sogleich nach der Vesper, an; währet aber einige Tage, und bringt zu 10 bis 20 Thlr., nachdem die Schul=Collegen beliebt seyn." Auch hierin fand Niemand etwas Anstößiges; vielmehr hatte dies Umsingen eine gewisse Wichtigkeit. So berichtet Franck aus der ersten Zeit seines eignen Rektorates, als er die Schule und insbesondere auch den Gesang gänzlich verfallen vorgefunden hatte: "Als hiernächst das Neujahrs=Singen herankam, und keine Knaben waren, die solches füglich mit dem Rectore verrichten können: so hatte dieser zu thun, daß Er einige derselben so weit zustutzte; Er bemühete sich aber auch üm andere, so in vorigen Zeiten mit gesungen, und Ihm sagen konnten, was observantzmäßig sey. Der Remotus Mund (Cantor, z. Z. suspendirt) praetendirte, daß der Rector das eingehobene Geld mit Ihm theilen solte. Da es aber nur wenig gebracht, und Rector gantz allein sich darüm saur werden lassen: so erkannte der Superintendens solche Theilung nicht für billig." Einige Jahre später: "Die Bürgerschafft war Ihm sehr gewogen, welches sich besonders zur Neuen=Jahrs Zeit äusserte, da das Herümsingen, zu seinem Theil, 10 bis 12 Thlr. betrug." Eine bedenkliche Concurrenz in dieser Beziehung erwuchs den Lehrern daraus, daß, wie das V.=P. von 1705 unter "Schüler=Freyheiten" erwähnt: "Die dort frequentirende Schüler haben Freyheit mit Chor=Stimmen vor sich ümzusingen auf Martini, Weynachten und H. 3 Könige, in der gantzen Stadt, ehrbarlich und mit Mänteln." War nun die Schüler=Currende schon zweimal vor Neujahr umgegangen, so fiel begreiflicherweise der Ertrag der Neujahrs=Lehrer=Currende geringer aus. Daher bemerkt Franck: "Es haben aber in folgenden Zeiten die Schul=Collegen Ihnen (den Schülern) solches Ümsingen nur allein auf H. 3 Könige gestaten wollen, nachdem Sie vorher selbst ümgesungen."

7) "Am Neuen=Jahrs=Tage hinkünfftig (seit 1705) ein jeder

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aus dem St. Jürgens Hospital, dafür Sie nachmittags daselbst beym Gottes=Dienst singen sollen - 12 ß." Dazu Franck: "Dieses war was neues, und rührete daher, weil der Superintendens verordnete, daß in der St. Gertruiden= oder, wie Sie nun heisset, St. Georgi=Kirche, auf Neu=Jahrs=Tage von 1 biß 2 nachmittags solte eine eigene, bißher nicht gewöhnliche Predigt gehalten werden. - - Es ist auch gedachte Predigt biß Neu=Jahr 1712 gehalten worden; weil aber in diesem Jahr, die Kirche zu Sülten mit an Sternberg kam, und also daselbst einer von den Predigern aufwarten muste, so ist die Früh=Predigt aus der großen nach dieser kleinen Kirche verleget worden, und daher den Schul=Collegen, ob sie gleich nur gewöhnliche Arbeit thun, diß Accidens dennoch geblieben."

8) Für Leichen=Begleitung. In älterer Zeit lagen die gottesdienstlichen Funktionen bei Beerdigungen in der Regel den Schulcollegen allein ob. Noch das V.=P. von 1653 bemerkt: "Die Todten werden begleitet, doch gehen die Prediger selten mit." Vermuthlich geschah letzteres nur dann, wenn eine Leichenpredigt begehrt wurde. Erst 1705 heißt es: "Die Bestatung der Leichen geschiehet mit ihrer Begleitung allemahl." Die Schulcollegen dagegen folgten in der Regel beide, nur mit Ausnahme der ärmsten Leichen. Die Visitation von 1572 (s. S. 11) hatte Minimalsätze fixiert, dabei dem Belieben Raum gelassen. In der That ist das ganze 17. Jahrhundert hindurch nichts andres als das wandelbare Herkommen maßgebend gewesen. Daher bemerkt noch das V.=P. von 1653 bezüglich der Accidenzien im Allgemeinen: "Die accidentia können nicht specificiret werden, dieweil ein jeder gibt, weß sein guter Wille ist." Anlaß zur Fixieruna gab, daß im Jahre 1699, als der Superintendent Grünenberg Visitation hielt, "die Stadt, durch Abgeordnete aus dem Raht und der Bürgerschafft, sich über die Schul=Collegen beschwerte: daß Sie, bey Leichen, nicht einem jeden freystellen wolten, zu geben, was Ihm gefällig; sondern Ihre Leichen taxirten. Wie denn insonderheit der Cantor Vorast noch neulich, da jedem Collegen ein Gulden (24 ß.) für die Folge gesandt, nicht eher aus der Kirche (wo sich die Schule samt den Predigern bei Leichbegängnissen versamlet) mit den Schülern kommen wollen, biß Sie Ihm noch 8 ß. gesandt und also die verlangten 2 Mk. voll gemacht. Der Cantor aber entschuldigte sich, daß von jeher der Brauch gewesen, wenn mit doppelten Klocken (der großen und mittleren) geläutet worden, daß man für die Folge 2 Mk. gegeben." Durch Vergleich kam es zu der Verordnung: "daß man sich nach dem Geläute richten solte. Wenn die große Klocke ginge und vor der Thür nur ein Gesang gesungen würde, solten die Schul=Collegen empfangen 1 Mk. 8 ß., würden zwey Gesänge

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gesungen, 2 Mk. Würde eine Leich=Predigt gehalten, da die Schul=Collegen süngen, 3 Mk. Wenn mit der mittel=Klocke geläutet würde, solten Sie empfangen 1 Mk. 4 ß., wenn's eine alte Leiche; wäre es aber ein Kind, so noch nicht zum H. Abendmahl gewesen, 1 Mk.; wo die Noht groß, da wolten Sie nicht indiscret seyn. Bey großer Armuht solte vergönnet seyn, nur einen Schul=Collegen mit 10 paar Knaben zu fordern, da denn jeder 8 ß. haben solte." Aus einem Vergleich mit der Notiz von 1572 erkennt man, daß im Laufe des Jahrhunderts diese Accidenzien ziemlich dem Sinken des Geldwertes entsprechend sich gesteigert hatten. Die nunmehr erfolgte Fixierung derselben mußte offenbar mit der Zeit eine Schmälerung des Einkommens nach sich ziehen. - Zu erwähnen ist hier, daß auch in dem Filial Kobrow, welches seit 1572 mit Sternberg vereinigt war, "die Hinsingung der todten gemeiniglich von denen praeceptoribus" geschah, welche dafür auch die - nicht fixierten - Gebühren erhoben; nur daß, wenn die Pastoren zur Leichenpredigt dorthin begehrt wurden, diese auch die - erhöhte - Gebühr behielten. - Beiläufig sei bemerkt, daß, solange in Kobrow noch Gottesdienst gehalten wurde (bis 1637 und zwar regelmäßig), mit Ausnahme von 4 bis 5 Communiongottesdiensten die Collegen dabei fungierten, und zwar abwechselnd. Dafür empfingen sie (aus der Prediger Tasche) jeder - 5 Mk. jährlich! Wohl nicht mit Unrecht nimmt Franck an, sie hätten sich zu dieser Abmachung nur um deswillen verstanden, weil die Pastoren ihnen gleichzeitig die früher (S. 10. 24) erwähnte Erhöhung ihres Einkommens aus der Oekonomie zuwandten. - Auch ist zu erinnern an die S. 41 gegebene Notiz, nach welcher, wenn der Schülerchor tüchtiges leistete, "manch gutes accidens" mit "Leichenmusiken" auf dem Lande zu verdienen war.

9) Bei Hochzeiten, "bey welchen die Braut=Messe singet, an dem die Woche. Hiefür solte Ihnen (nach dem Vergleich von 1699) aus dem Hochzeit=Hause gereichet werden 2 Kannen Bier, 2 Hochzeit=Brodt und 1 Pamel (? Pummel ?), eine Suppe, eine Schüssel Rind=Fleisch, und entweder ein Gericht Fische oder sonst ein Gericht dafür. Diese hatten beyde Collegen zu theilen, und bekamen vier Schüler, so mitsungen, auch etwas davon ab. Daneben ward bewilliget, daß die Schul=Collegen allezeit solten mit zur Hochzeit gebeten werden. Weil es aber, wegen gedachter Speisen, vielfältige Beschwerden gab: so haben nachdem die Hochzeiter jedem Schul=Collegen dafür Ein Marck und den Schülern insgesammt 8 ß. gegeben. Sie sind auch weiter nicht zur Hochzeit eingeladen."

10) Abgabenfreiheit 1705: "Freyheit haben Sie, wenn Sie ohne bürgerliche Nahrung und Acker=Bau sind, sonst aber nicht.

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Jedennoch ist Ao. 1699 verglichen, daß von Joh. biß Joh., wenn 38 mehr betrage, von einem Collega jedesmahl 5 fl. an die Stadt solle gereichet werden; so aber minder, juxta proportionem. Auf welchen Fall E. E. Raht ihm auch die Einquartierung hat vorbehalten wollen, doch mit moderation zu verrichten." An sich also waren die Lehrer, ebenso wie die Prediger, immun.

11) "Wenn volle Mast, hat jeder 1 Schwein frey, wenn halbe, ein halbes, wie die Rahts=Herren."

12) Endlich kamen, wie schon erwähnt (S. 38, Anm. 27), die Collegen durch Stiftung im Jahre 1705 in den allerdings nicht grade vielsagenden Genuß eines Ackerstückes von 2 Scheffel Saat. "Alle drey Jahre kann es nur einmahl genutzet werden, da es etwa 12 ß. an Heur beträgt, so die Collegen theilen." -

Da von diesen vielen und verschiedenen Pösten, aus denen sich das Einkommen der Lehrer zusammensetzte, nur ein Theil in fest bestimmten Beträgen erfolgte, mehrere aber durchaus schwankend waren, so läßt sich der Gesammtbetrag mit Sicherheit nicht berechnen. Dazu kommt, daß auch die festbestimmten Einkünfte durchaus nicht immer regelmäßig eingingen. Vom Speisegeld war schon die Rede. Aber auch die Oekonomie war manchmal in Zeiten der Bedrängniß, wie nach dem Kriege und nach den wiederholten Bränden, nicht in der Lage, Salarium und Holzgeld zu zahlen, und die Lehrer waren nicht in der Lage, einen Anspruch auf regelmäßige jährliche Zahlung durchzusetzen. Wenn alles richtig einging, und die Zeiten nicht ungünstig waren, so möchte ich das Gesammteinkommen für jeden außer freier Wohnung für die ältere Zeit auf etwa 350 Mk., für später auf 400 Mk. schätzen, eine Summe, welche in früherer Zeit für einen ledigen Mann - denn darauf war's berechnet - ohne Zweifel ganz zureichend gewesen ist. Je mehr aber der Geldwerth abnahm, desto weniger ausreichend wurde das Einkommen, und daraus eben dürfte, wie gesagt, zu erklären sein, daß mit der Zeit immer mehr die Regel wurde, daß die Lehrer sich zu verheirathen und "bürgerliche Nahrung und Ackerbau" zu treiben sich veranlaßt sahen. Und schließlich, daß das Cantorat 1758 aufgehoben wurde, ist auch nur dadurch bedingt, daß die Einkünfte schlechterdings nicht mehr zureichten, und eine Erhöhung anderweitig nicht zu beschaffen war.

Immerhin konnte auch noch in der ersten Hälfte des 18. Jahrhunderts ein Rektor oder Cantor, der tüchtig war, sich von seinem Amte nähren. So bemerkt Franck zum Jahre 1737, da er erwähnt, wie der Cantor Kapherr seinen Schuldienst quittierte, um fortan die dreifache Funktion als Bürgermeister, Stadtsekretär und Organist zu bekleiden: "obwohl alle diese drey Dienste nicht so einträglich sind,

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als das Cantorat, wenn der Cantor geschickt ist, in der Instrumental=Music zu informiren und im Rechnen fertig; wie dieser Kapherr." Und Franck selbst, der freilich auch ein Finanzgenie und ein Mann von außergewöhnlicher Arbeitskraft gewesen zu sein scheint und durch die Umstände begünstigt wurde, äußert sich über seine Einkünfte im Schuldienst doch nicht so ganz unbefriedigt. Er schreibt von sich selbst: "Wil man wissen, wie hoch denn seine Einnahme, bey so vieler Arbeit, gewesen: so zeigen seine darüber gehaltene Register, daß Er Ao. 1716 als Rector 168 Thlr. 37 ß. und Ao. 1717, da Er ein halb Jahr zugleich Cantor war, 200 Rthlr. 4 ß. eingehoben. Ob zwar nun dieses nicht viel sagen wolte: so fand Er doch sein Außkommen, weil Er unterschiedliche frembde Schüler am Tisch und im Hause hatte, von welchen Er jährlich 300 und mehr Thaler einhub." Im allgemeinen dürfen wir nicht vergessen, daß die neuere Anschauungsweise, wonach die im öffentlichen Dienst Angestellten für ihre Dienste mit einem festen, zum Lebensunterhalt ausreichenden Gehalte besoldet sein sollen, der damaligen Zeit noch ferne lag. Nach älterer Auffassung sollte nur eine gewisse Grundlage fixiert sein, zum guten Theil aber dem Träger des Amtes überlassen bleiben, wieviel er durch Ausrichtung seines Dienstes unter Benutzung aller nebenher sich findenden Gelegenheiten zu erwerben vermöge. Und von diesem Gesichtspunkt aus betrachtet erschienen die Sternberger Lehrerposten doch auch in späterer Zeit noch manchem jungen Manne begehrenswerth.

4) Das Amt.

Unter dieser Ueberschrift befasse ich nach dem Sprachgebrauch der Visitationsprotokolle alles dasjenige, was die innere Einrichtung des Schulwesens betrifft, Lehrgegenstände, Classificirung der Schüler, Lehrbücher, Methode, Schulziel, außerdem aber auch die Mitwirkung bei gottesdienstlichen Handlungen.

Die erste eingehende Mittheilung darüber bietet das V.=P. von 1653. Dasselbe berichtet zunächst in Bezug auf den Rektor:

"Das Ambt

Ist bey ihme und seinem Collegen gantz gleich, dieweil einer üm den andern aufwartet. Sie informiren publice des Morgends von 7 biß 10 und Nachmittags von 12 biß 3 34 ) Nach solchem halten sie Morgens und Abends eine privat Stunde.

Sie haben auf die 50 Knaben, unter denselben sind 10, welche Latein lernen.

Dieser praeceptor hot die beyden ersten stunden von 7 biß 9 alle Morgen, außerhalb der Tagen da geprediget wird, in welchen

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beyden Stunden sacra tractiret werden, als das Beten, der Catechismus und die Psalmen, die obristen haben am Mittwochen und Sonnabends das compendium Hutteri, die andern den lateinschen Catechismum, die so Teutsch lernen, das corpus doctrinae, kommen in sacris nicht weiter. Von 8 biß 9 am Montage und Dienstage haben sie die Grammatticam und vocabula samt den epistolis Ciceronis. Am Donnerstage und Freytage die Griechische Grammaticam. Von 9 biß 10 die colloquia Corderi. Mittwochens den Catonem. Sonnabends des Beustii versus über die evangelia.

Am Mittwochen und Sonnabend geben sie ihnen exercitia in prosa, oder in carminibus, oder auch in Graecis.

Nachmittags von 12 biß 1 wird das Gesang getrieben, von 1 biß 2 lesen und schreiben die Kleinen, die andern recitiren den syntaxin, von 2 biß 3 haben die grossen den Terentium, die andern die colloquia Corderi, die Teutschen schreiben.

Privatim hat Er mit den profectioribus Montags und Dienstags den Terentium, die andern recitiren ihre lectiones, conjungiren und decliniren. Am Mittwochen die Evangelia, Griechisch oder Lateinisch. Am Donnerstage und Freytage die epistolas Ciceronis. Am Sonnabend die Evangelia.

Nachmittages am Montage und Dienstage die prosodiam. Donnerstages und Freytages syntaxin.

Sie fingen eine Woche üm die andere."

Weiter in Bezug auf den Cantor:

"Das Ambt.

Er wartet in der Schulen auf Vormittags von 9 biß 10 Nachmittags von 12 biß 2.

Lässet erstlich die Kleinen recitiren, folgends hat Er bey den andern die colloquia und vocabula.

Mittwochs haben die grössesten den catonem und ein exercitium. Donnerstages gehet es zu wie am Montage und Freytages wie am Dienstage.

Nachmittags hat Er in der ersten Stunde die Musicam.

In der andern lesen die Kleinen, die großen haben den syntaxin.

Donnerstages und Freytages die gramaticam Graecam.

Hat wenig so privatim zu ihme gehen, unter welchen nur 2 sind, welche den vestibulum lemen, die andern sind Kinder, welche lesen. In der gantzen Schule sind nur 2, welche exercitia Latina machen."

Hiezu füge ich sofort den bezüglichen Abschnitt aus dem V.=P. von 1705:

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"Das Ambt

Ist bey Ihnen in informatione fast gantz gleich.

Die Schul=Arbeit fähet an des Morgens Klock sieben und währet biß zehn; des Nach=Mittags von 1 und währet biß 4.

Rector informiret des Morgens von 7 biß 9 und Cantor von 9 biß 10; hergegen des Nach=Mittags von 1 biß 3 und Rector von 3 biß 4.

Weil des Mittwochs im Sommer von 7 biß 8 und im Winter von 8 biß 9 gepredigt wird, halten sie alternatim die Information Wochen=Weise.

Des Sonnabends hat Rector die beyden ersten Stunden und Cantor die letzte.

Die Lectiones nehmen sie nach Wohlgefallen und dem Captu ihrer Discipulorum, welche sie informiren im Buchstabiren und Lesen, im Catechismo und Beten, im Rechnen und Schreiben, in latinitate und Definitionibus Theologicis, so sie ihnen pedetentim beybringen. Nachdem das Hoff=Gericht hinweg gewesen, hat es sich nicht wenig in der Information gemindert. Doch vertiren ihrer etliche das Teutsche in Latein und viceversa.

Im Singen halten Sie eine Woche üm die andere.

Die Anzahl Knaben ist befunden 58. Könnte aber weit stärker seyn, welches der gegenwärtigen Stadt=Obrigkeit fleissig aufs Gewissen ist recommendiret worden, wie auch denen Ehrn Predigern nicht minder.

Examina sind verordnet Montags nach Quasimodogeniti und nach Michaelis zu halten und soll man auf kleine brabea bedacht seyn."

Es erhellt hieraus zunächst, daß die aus vorreformatorischer Zeit überkommene Einrichtung, wonach die gesammte Schülerschaar, obwohl in verschiedene Abtheilungen zerfallend, doch gleichzeitig in einem und demselben Raum unterrichtet wurde, fortdauernd bei Bestand geblieben ist, trotzdem daß nach der Reformation dem Schulmeister eine zweite Lehrkraft zur Seite stand. Es drängt sich die Frage auf, warum denn nicht gleichzeitig mit der Anstellung des Cantors eine Theilung in zwei räumlich gesonderte Classen erfolgt ist. Der Umstand, daß nun einmal in dem überkommenen Schulhause nur ein einziger Unterrichtsraum vorhanden war, kann unmöglich ausschlaggebend gewesen sein; denn wenn die Mittel vorhanden waren, einen zweiten Lehrer zu besolden, so konnte es unmöglich an Mitteln fehlen, das Schulhaus entsprechend zu vergrößern, wenn das Bedürfniß empfunden wurde. Aber offenbar empfand man dies Bedürfniß der räumlichen Klassentheilung nicht. Wir nach heutiger Auffassung würden urtheilen, daß man unbedingt hätte die bloß Deutsch lernenden Knaben und

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die Lateinisch lernenden Knaben je in eine besondere Klasse für sich nehmen und etwa die lateinische Classe dem Rektor zuweisen sollen. Aber daran hat Jahrhunderte lang Niemand gedacht. Jeder der beiden Lehrer unterrichtete die ganze Schaar, die Großen mit den Kleinen, die Lateiner mit den Deutschen. Die Schulstunden - an 4 Tagen je 6, an 2 Tagen je 3 - waren gleichmäßig unter beide Lehrer vertheilt. Diese nach moderner Anschauung ganz seltsame und unpraktische Ordnung hat die ganze Zeit hindurch als selbstverständlich gegolten. Wie erklärt sich das?

Die Erklärung liegt, wie ich meine, eben darin, daß die Aufgabe der Schule nach damaliger Auffassung ganz vorwiegend - neben dem Gesangunterricht - auf den lateinischen Unterricht und nur nebenher auch auf die Unterweisung der Nichtlateiner gerichtet war.

Es entspricht dies durchaus der in den betreffenden Abschnitten der Kirchenordnungen zu Grunde liegenden Auffassung. Sowohl die alte Kirchenordnung von 1552 als auch die reoidirte Kirchenordnung von 1602 in dem Abschnitt "Von den Kinder Schulen" giebt ihre Vorschriften ausschließlich für die Unterweisung solcher Kinder, welche Latein lernen sollen, und scheint gar nicht vorauszusetzen, daß auch andre in der Schule sein könnten. In Wirklichkeit nun freilich gehörte auch schon vor 1650 in jeder kleinstädtischen Schule wenn auch wohl nicht immer die Mehrheit, so doch eine ziemliche Zahl der Kinder zu den Nichtlateinern. Für diese aber also hatte die Schule - nach den Bestimmungen der Kirchenordnung - nichts weiter als (abgesehen vom Gesangunterricht) den für die unterste Stufe bezw. die beiden untersten Stufen vorgeschriebenen Unterricht im Lesen und Schreiben und in den Elementen der Religion.

Daher die Erscheinung, daß das Sternberger V.=P. von 1653, während es an einer Stelle die "Teutschen" von den Lateinern unterscheidet, sonst nur unterscheidet zwischen den "Kleinen" und den "Großen" oder zwischen den "Kleinen" und den "andern". Es scheint danach in der That so, als ob diejenigen Kinder, welche nicht zum Lateinlernen bestimmt waren, soweit sie überhaupt die Schule besuchten, nur während der ersten Jahre des schulfähigen Alters am Unterricht theilnahmen und, nachdem sie lesen und schreiben gelernt hatten, die Schule verließen, so daß sich "Teutsche" überhaupt nicht unter den Großen, sondern nur unter den Kleinen fanden.

Es wird von besonderem Interesse sein zu verfolgen, wie sich diese Verhältnisse im Laufe unserer Periode zu Gunsten der "Teutschen" verschoben haben. Zunächst aber richten wir unsere Aufmerksamkeit darauf, wie die Schule ihrer eigentlichen Bestimmung, eine lateinische Schule zu sein, entsprach.

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Das V.=P. von 1653 zeigt uns die Schule in dieser Beziehung auf einer unleugbar hohen Stufe. Der Lektionsplan weist Gegenstände auf, welche die revidirte Kirchenordnung (Fol. 268 b ff.) dem "vierdten Häufflein" (prima classis), also der obersten Stufe, zuweist, nämlich "den Terentium", nicht blos exercitia in prosa, sondern auch in carminibus, ja sogar in Graecis, dazu auch "die prosodiam." Freilich waren es unter allen 50 Schülern nur 2, welche soweit gebracht waren. Aber also wirklich war in etwas die Schule dem Ziele nahe gekommen, welches die Kirchenordnung für die "grössern Schulen" hinstellt.

Allein es war dies nur eine vorübergehende Blüthe der Sternberger Schule, bedingt durch die damalige vorübergehende Anwesenheit des Hof= und Landgerichts. Bekanntlich war dasselbe schon 1622 nach Sternberg verlegt, hatte aber in der ersten seit seines Hierseins wenig zu bedeuten und wurde durch das Kriegs= und Pestjahr 1638 vertrieben. Aber 1651 wurde es mit gewissem Pomp und Glanz von neuem in Sternberg installirt (siehe Franck A. u. N. M. B. XIV., S. 35 ff.) und hat dann bis zu dem Stadtbrande 1659, also 8 Jahre lang hier florirt. Mehrere ständige Beisitzer, Sekretäre und Canzlisten nahmen Wohnung in Sternberg, womit selbstverständlich höhere Anforderungen an die Schule sich ergaben.

Das V.=P. von 1653 kann also für die Zeit vor 1651 und nach 1659 nicht beweisen.

Wie es vorher stand, ergiebt sich ungefähr aus einem früher (S. 22) erwähnten Bericht der Prediger an den Herzog vom Jahre 1633. Indem die Prediger dort gegen die Anordnung, daß der neu zu berufende Cantor zuvor vom Superintendenten examiniert werden solle, Gegenvorstellung thun, machen sie unter anderm geltend: es sei zu befürchten, daß der Superintendent, von den Bedürfnissen größerer Schulen ausgehend, bei Berufung der Lehrer zu hohe Anforderungen stellen und Persönlichkeiten wählen möchte, welche nicht in die bescheidenen Verhältnisse der Sternberger Schule hineinpaßten; denn die Aufgabe der hiesigen Lehrer erstrecke sich nicht weiter als dahin, die Kinder "in legendo, scribendo, declinando, conjugando, analysando et aliis scurrilibus exercitiis" zu informiren. Damals also erreichte die Schule wohl kaum dasjenige, was die revidirte Kirchenordnung (Fol. 266 b ff.) dem "dritten Häufflein" (secunda classis) zuweist.

Und was die Zeit nach 1659 betrifft, so sagt das V.=P. von 1705 ausdrücklich: "Nachdem das Hoff=Gericht hinweg gewesen, hat es sich nicht wenig in der Information gemindert."

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Immerhin fanden sich doch auch 1705 in der Schule etliche, welche es bis zur Anfertigung lateinischer Exercitien brachten. Und sobald wieder eine tüchtige Kraft wie David Franck zur Leitung der Schule berufen wurde, hob sich dieselbe sofort zum Range eines Gymnasiums, welches eine voll ausreichende Vorbildung zum unmittelbaren Eintritt in das Universitätsstudium gewähren und Schüler andrer Gymnasien, auch aus größeren Städten wie Schwerin und Wismar, zur Weiterbildung übernehmen konnte (siehe S. 33). Immer noch galt es als die eigentliche Aufgabe der Lehrer, möglichst viele ihrer Schüler, und zwar diese möglichst weit in der Latinität zu fördern; wie denn Franck es seinem Nachfolger Plötz zum Vorwurf macht, daß er, wiewohl es ihm an Fähigkeit nicht mangelte, durch Nachlässigkeit die Schule von der erreichten Höhe wieder habe herabsinken lassen und es in der ganzen langen Zeit seiner Wirksamkeit nicht dahin gebracht habe, mehr als einen einzigen Schüler zur Universität vorzubereiten. Wie sehr die Schule noch immer den Anspruch, eine Lateinschule zu sein, aufrecht erhielt, dafür ist bezeichnend, daß neu berufene Lehrer bei der Einführung ihre Antrittsreden öfter in lateinischer Sprache hielten (so Franck 1713, Kapherr 1717, Maculehn 1737).

Was die Methode betrifft des lateinischen Unterrichts und die dabei gebrauchten Lehrbücher, so entspricht die Darstellung des V.=P. von 1653 im Wesentlichen noch durchaus den Vorschriften der revidirten Kirchenordnung. Hauptlehrbücher neben den Grammatiken: Cato, colloquia Corderi, epist. Ciceronis, Terentius; die Methode, wie sie seit dem 16. Jahrhundert geherrscht hatte. 35 ) An der Sternberger Schule blieb sie herrschend bis zum Anfang des 18. Jahrhunderts. Franck ist der erste gewesen, der sich von ihr emancipirt hat. Er schreibt davon im Anschluß an seine oben (S. 32) erwähnte Mittheilung über seine Erfolge im lateinischen Unterricht: "So viel hatten diese Schüler, welche vor anderthalb Jahren kaum fertig lesen können, bereits profitiret, ohne daß jemand unter Ihnen zum ängstlichen Außwendiglernen wäre angehalten worden, oder man die Jugend mit dem analysiren gemartert hätte. Denn der Rector hatte das principium, weil man erst eine Sache wissen müste, ehe man sie nach Reguln, die in Metaphysischen abstractionibus bestünden, beurtheilen könnte. Der Cantor fiel solchem Grund=Satz bey und trieben Sie anfänglich nur die lateinische Evangelia, welche Sie so lang vor exponirten, biß die Knaben Sie nachmachen konnten. Das decliniren und conjugiren ward nicht durch die paradigmata, worauf manches Kind Jahr und Tag lernet, sondern durch die typos, (wie auch die Königin Christina in Schweden unterwiesen worben) Ihnen durch

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Wiederhohlungen beygebracht, wozu Cellarii teutsche Grammatic gebraucht und auch aus solchem Buch, mit der Zeit durch bloses Ausschlagen und Herlesen, die Regeln zum analysiren bekannt gemacht wurden." Es war dies eine für jene Zeit bedeutsame und einschneidende Neuerung, von welcher denn auch fraglich sein dürfte, ob sie unter Francks Nachfolger bei Bestand geblieben ist.

Für den Religionsunterricht hatte die revidirte Kirchen=Ordnung - abgesehen von den den täglichen Unterricht eröffnenden Gebetsübungen - nur den Sonnabend, diesen aber ausschließlich bestimmt. Für Sternberg bezeugt das V.=P. von 1653, daß Sonnabends die dritte Stunde von 9-10 für Exercitia bestimmt war und nur die beiden ersten Stunden für sacra, außerdem aber für letztere - wenn ich richtig verstehe - an jedem Tage die erste Stunde und am Mittwoch sogar die beiden ersten Stunden, also im Ganzen erheblich mehr Stunden, als die Kirchen=Ordnung vorschreibt. In der That war auch dem Religionsunterricht ein höheres Ziel gesteckt: die obersten Schüler sollten an der Hand des compendium Hutteri einen Cursus der lutherischen Dogmatik durchmachen. Auch das V.=P. von 1705 redet von Unterweisung "in definitionibus theologicis." David Franck ging nach dem oben (S. 33) Mitgetheilten sogar noch weiter, indem er die zum Studium der Theologie bestimmten Schüler tief in die theologischen Disciplinen einführte. Im Uebrigen entspricht der Religionsunterricht für die Lateiner den Bestimmungen der Kirchen=Ordnung. Als etwas Neues erscheint im V.=P. von 1653 nur "Beustii versus über die evangelia." Welcher Katechismus hier gebraucht wurde, ist nicht zu ersehen. Franck benutzte, wenigstens für die Fortgeschrittenen, den von Grünenberg, dem Rostocker Superintendenten, 1712 herausgegebenen.

Gegenüber der so eifrig betriebenen katechetisch=dogmatischen Unterweisung tritt die Einführung in die Heilige Schrift sehr in den Hintergrund. Im V.=P. von 1653 ist nur von Behandlung der Psalmen und der "Evangelia, Griechisch oder Lateinisch" die Rede. Wenn, wie ich vermuthe, bei letzterem nur an die evangelischen Sonntagsperikopen zu denken ist, so fragt man erstaunt, ob denn wirklich weiter gar nichts von Schriftunterweisung in der Schule vorkam. Eins ist freilich gewiß: der katechetisch=dogmatische Unterricht war durchaus auf die dicta probantia der hl. Schrift basirt, welche also mitgetheilt und gelernt wurden. Aber von zusammenhängendem Bibellesen oder von Unterricht in biblischer Geschichte (außer den Evangelienperikopen) ist noch nicht die Rede. Wir werden darauf weiter unten noch zurückkommen.

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Weiter ist hier noch der Gesangunterricht zu besprechen, welchem, gemäß der Vorschrift der Kirchenordnung, nicht weniger als 4 Stunden, nämlich an den 4 Nachmittagen immer die erste Stunde, gewidmet waren. Allerdings nahmen an demselben auch die Nichtlateiner Theil, und es wurden in denselben ohne Zweifel auch die von der Gemeinde zu singenden deutschen Lieder eingeübt. Ueberwiegend aber oder doch zum guten Theil wird der Gesangunterricht wenigstens in der früheren Zeit zur Einübung lateinischer Gesänge gedient haben. Es ist bekannt, wie in den lutherischen Kirchen noch lange die lateinische Sprache beim liturgischen Gesang nicht blos geduldet sondern sogar bevorzugt geblieben ist. Für die "Pfarrkirchen der Stedte und da Schulen sind" macht die Kirchen=Ordnung den Gebrauch der lateinischen Sprache für etliche Stücke der Liturgie obligatorisch, für die andern wenigstens fakultativ; und solange die Schulen überhaupt ihre Ehre darein setzten, möglichst viel Latein zu treiben, werden auch die Cantoren bei Ausführung der Liturgie möglichst das Latein bevorzugt haben. Ebenfalls ist bekannt, daß die ältere lutherische Kirche auf kunstmäßige, mehrstimmige Ausführung der liturgischen Gesänge sehr großes Gewicht legte. Für Sternberg bezeugt die in Anm. 22 mitgetheilte Aeußerung aus dem Jahre 1621, daß hier wirklich diese musica figurata gepflegt worden ist, zu Zeiten mit großem Eifer. Außerdem hatte der Kunstgesang seine Stätte bei Brautmessen, bei Leichenbegängnissen und nicht zuletzt beim "Herumsingen" der Schüler mit oder ohne Lehrer (vgl. S. 55). Es ist hier nicht der Ort, auch fehlen mir bis jetzt die Mittel, die Entwicklung des cultischen Gesanges in Sternberg, speziell den Uebergang vom lateinischen zum deutschen Singen nachzuweisen. Jedenfalls dürfte anzunehmen sein, daß der lateinische Gesang erst gegen Ende des 17. Jahrhunderts seine Herrschaft verloren hat.

Fragen wir nun, in welchem Umfange die die Sternberger Schule besuchenden Knaben am Lateinunterricht theilnahmen, und in welchem Zahlenverhältniß die "Lateiner" zu den "Deutschen" standen, so giebt die erste bestimmte Antwort das V.=P. von 1653: unter 50 Schülern waren 10 Lateiner. Damals also machten diese nur den fünften Theil der gesammten Schülerzahl aus. Doch habe ich Grund zu glauben, daß das Verhältniß in früherer Zeit ein erheblich anderes gewesen ist. Während das Schulziel des lateinischen Unterrichts früher im Allgemeinen ein niedrigeres gewesen zu sein scheint (vgl. S. 63), so dürfte doch die Zahl derjenigen, die überhaupt lateinisch lernten, verhältnißmäßig größer gewesen sein. Wenn ich recht sehe, so hat noch durch die erste Hälfte des 17. Jahrhunderts wie schon im 16. Jahrhundert der Brauch bestanden, daß aus den angeseheneren und wohlhabenderen Bürgerfamilien die Söhne sämmtlich Latein lernten,

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auch wenn sie nicht zum höheren Studium, sondern zum bürgerlichen Erwerb bestimmt waren. So finde ich in einem Schriftstück aus dem Jahre 1612 die Bemerkung, der Bürgermeister Jordan habe seit dem Jahre 1582 das Schultzen=Lehn als Schüler=Stipendium für seine sämmtlichen Söhne zu erlangen gewußt, "von denen doch keiner excepto unico beim Studieren geblieben"; ohne Zweifel aber also haben sie sämmtlich den lateinischen Schulunterricht durchgemacht. Instruktiv ist auch die in Anm. 16 zu S. 15 mitgetheilte Liste der in Rostock immatrikulierten Sternberger: sie zeigt, daß aus einer Reihe von Bürgerfamilien (Dunker, Divack, Jordan, Dasenius, Rosenow, Reich) mehrere Glieder immatrikuliert gewesen sind, die doch schwerlich alle zum eigentlichen Universitätsstudium gelangt sind; wie denn von den meisten bemerkt ist, daß sie ohne Eidesleistung immatrikuliert wurden, also als noch nicht communionfähige Knaben, welche zunächst nur das Pädagogium besuchten; nur von etlichen ist bemerkt, daß sie später noch den Eid geleistet haben. Es wird die Regel gewesen sein, daß Bürgersöhne aus irgend bemittelter Familie wenigstens etliche Stufen der Lateinschule durchliefen und naturgemäß die ersten Jahre die Schule der Vaterstadt besuchten. Weiter ist zu erwägen, daß es damals üblich war, mehrere verschiedene Schulen zu "frequentiren", also nur wahrscheinlich, daß die Sternberger Schule auch von "fremden" Schülern aufgesucht wurde. Nach alledem dürfte anzunehmen sein, daß bis zu dem verhängnißvollen Jahre 1638 die Zahl der Lateiner erheblich größer war, und ihnen gegenüber die Deutschen vielleicht in der Minorität waren.

Wenn nun dies Verhältniß nach dem Kriege so vollständig verschoben erscheint, daß die Lateiner, und zwar zu einer Zeit, wo der lateinische Unterricht besonders intensiv war, nur noch eine kleine Minorität bilden, so dürfte der Grund davon in erster Linie darin zu suchen sein, daß der Wohlstand infolge des Krieges gesunken war, und die Bürger nicht mehr die Mittel besaßen, ihren Kindern eine höhere Ausbildung zu verschaffen. Es ist bemerkenswerth, daß, während in den Jahren 1630-1638 noch 14 Sternberger in Rostock immatrikuliert worden sind, in der Zeit von 1638-1650 auch nicht ein einziger in der Matrikel verzeichnet ist. Damit ist nun die Entwicklung eingeleitet, welche allmählich den Charakter der Schule völlig umgestaltet hat.

So lange die Dinge so lagen, daß die Abtheilung der Nichtlateiner sich nur aus den geringeren Klassen der Bevölkerung rekrutierte, konnte es normal erscheinen, wenn dieselben nur zusammen mit den Anfängern lesen und höchstens noch schreiben lernten nebst den Elementen des Katechismus; sie werden denn auch nicht viele Jahre

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hindurch die Schule besucht haben. Wenn nun aber die Verhältnisse sich dahin änderten, daß die Nichtlateiner die große Majorität bildeten und auch die Söhne "vornehmerer" Familien in ihren Reihen hatten, so mußte es dahin kommen, daß das bisher Normale als abnorm empfunden wurde. Ein Lektionsplan wie der von 1653, welcher fast ganz für die 10 Lateiner zugeschnitten ist und die 40 Deutschen nur nebenbei unter der Rubrik der "Kleinen" berücksichtigt, war unhaltbar. Es mußte sich das Bedürfniß geltend machen, den Unterricht der "Deutschen" auf eine höhere Stufe zu heben.

Diese Hebung vollzieht sich durch ein Zwiefaches: durch eine Erweiterung des Religionsunterrichtes und durch die Einfügung des Rechnenunterrichtes.

Nach der revidierten Kirchenordnung begann der Religionsunterricht auf der untersten Stufe damit, daß die Knaben aus den "gewöhnlichen Hand=Büchlein (Alphabet=Büchlein)" das Vater Unser, den Glauben, den Dekalog und Gebete lernten, daneben "etliche Psalmen und Sprüche newen Testaments." Auf der nächsten Stufe kam der kl. Katechismus Luthers und "das Teutsche Corpus Doctrinae Judicis" 36 ) hinzu. Letzteres erwähnt auch das Sternberger V.=P. von 1653 und fügt hinzu: "die so Teutsch lernen, das corpus doctrinae, kommen in sacris nicht weiter." Es wurde also als auffällig bemerkt, daß die religiöse Unterweisung der Nichtlateiner damit abschloß. Fragt man, was denn die Visitatoren weiter erwarten konnten, so scheint nichts übrig zu bleiben als eine tiefere Einführung in die heilige Schrift. Es scheint so - wiewohl mir nichts davon bekannt ist - daß an andern Schulen damals schon die Bibel Gegenstand eingehenderer Unterweisung geworden. In der That ist es ja auch höchst befremdlich, wie wenig bis dahin die heilige Schrift in der Schule den Kindern zur Kenntniß gebracht worden war: außer den "etlichen Psalmen und Sprüchen" wohl nur noch - wiewohl auch davon nichts gesagt ist - die evangelischen Perikopen. Es hat aber in Sternberg auch nach dieser Zeit anscheinend noch lange gedauert, bis Bibellesen und biblische Geschichte Aufnahme fanden.

Hiezu finde ich ein interessantes Factum bei Franck verzeichnet. Er erzählt zum Jahre 1681: "Bißher hatte man noch nicht so weit, nach dem Brande (von 1659) kommen können, daß man eine eigene Bibel auf der Schule gehabt hätte. Nun aber ließ der Senior (Sukow) Ao. 1681 den 27. Juni einen Zettul in der Stadt herümgehen, darinn Er und sein Collega, der Pastor Paulus Frick, den ersten Beytrag thaten, und darauf andere wohlhabende mit ansprechen liessen, üm so viel zusammen zu bringen, daß dafür eine Bibel auf der Schule anzuschaffen. Es kam auch alsbald wohl dreymahl so

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viel zusammen, als nöthig that. Denn die Bürgerschafft hatte eine allgemeine Liebe für diesen Rectorem (Sartorius), deßgleichen auch für seinen neuen Ambts=Genossen (Petri)." Also so theuer waren damals noch die Bibeln, daß die Schule aus Mangel an Mitteln 22 Jahre lang auf Ersatz für die verbrannte Bibel warten mußte! Nun ist gewiß nicht anzunehmen, daß in dieser Zeit überhaupt nicht aus der Bibel unterrichtet worden ist; sondern einer der Lehrer oder der Pastoren wird seine Bibel zum Schulgebrauch hergegeben haben. Aber daran also ist nicht zu denken, daß die Schüler ihrerseits Bibeln in Händen gehabt haben. Sondern die Schriftunterweisung wird sich darauf beschränkt haben, daß einzelne Sprüche aus der vorhandenen einzigen Bibel vorgelesen, nachgeschrieben und eingeprägt wurden.

Erst um 1700 ist dies anders geworden. Von dem Cantor Selschap (1699-1711) berichtet Franck (zum Jahre 1706), er habe die Knaben angehalten, "des Sonntags fleissig zur Kirche zu kommen, daselbst aus jeder Predigt die vomehmsten Sprüche, in den mitgebrachten Bibeln, zu bemercken und am folgenden Montage, in der Schule, zu recitiren; wie denn dieser Ruhm dem Cantori Selschap bleiben muß, den Ihm auch der Senior oder Praepositus Sukow pflegte beyzulegen, daß er zuerst den Sternbergischen Kindern die Bibel hätte in Händen gebracht." In Sternberg also haben nach der Reformation noch fast 200 Jahre vergehen müssen, ehe die Bibel in wirklich fruchtbringender Weise Schulbuch geworden ist!

Damit war nun auch die Möglichkeit gegeben, einen ausgiebigen Unterricht in der biblischen Geschichte in die Schule einzuführen. Wann dies zuerst geschehen ist, finde ich nicht. Franck erwähnt von seinem Nachfolger, dem Rektor Plötz (seit 1722) rühmend: "Die biblischen Geschichten brachte er der Jugend wohl bey;" aber diese Fassung läßt erkennen, daß dieselben damals schon herkömmlich Unterrichtsgegenstand waren. Vielleicht datiert auch dies von dem Cantorate Selschaps, welchem überhaupt der Umschwung zur Neugestaltung der Schule vornämlich zuzuschreiben ist.

Denn auch in Bezug auf den Rechnenunterricht ist Selschap der erste gewesen, welcher ihm an hiesiger Schule Aufnahme bereitet hat. Wie die revidierte Kirchenordnung, so enthält auch der Sternberger Lektionsplan von 1653 noch keine Spur vom Rechnen 37 ), und von Selschap selbst bezeugt Franck (s. oben S. 39), daß er "in seiner Jugend nicht hatte Rechnen gelernet." Also noch am Ende des 17. Jahrhunderts fragte man bei der Anstellung eines Lehrers überhaupt nicht darnach, ob er rechnen könne! Daß nun Selschap es auf sich nahm, als schon im Amte Stehender sich noch erst im Rechnen unterweisen zu lassen, that er deshalb, weil er "wohl merkte,

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daß es hier darauf am meisten ankäme." Also aus der Bürgerschaft heraus hat sich das entschiedene Verlangen darnach geltend gemacht; und es scheint, daß die zu Anfang des 18. Jahrhunderts eröffnete Winkelschule des Notarius Ebel, von welcher weiterhin noch zu sagen ist, eben darum so große Anziehungskraft besaß, weil Ebel in der Lage war, diesem Verlangen zu entsprechen. Genug, die Verhältnisse forderten gebieterisch, daß die öffentliche Schule diesem neuen Unterrichtsgegenstand Raum gebe, wie denn das V.=P. von 1705 auch das Rechnen mit aufführt. Dies ist nun aber doch nicht so geschehen, daß derselbe etwa durch Beschluß der betheiligten Behörden unter die Unterrichtsgegenstände aufgenommen wäre, und ihm etliche von den öffentlichen Schulstunden eingeräumt wären. Sondern die Einführung war Privatunternehmen eines Lehrers, der sich damit "viel Liebe und eine Menge Privatisten - also auch ein gutes Nebeneinkommen - erwarb." Doch erschien der Rechnenunterricht jetzt schon als etwas so Nothwendiges, daß die Prediger nicht unterließen, den Nachfolger Selschaps, Cantor Mundt, welcher auf unregelmäßige Weise absque ullo examine berufen war, bei seinem Antritt zu fragen, "ob Er in der Sing= und Rechen=Kunst informiren könne; worauf Er mit einem dreisten Ja! geantwortet." Als sich hinterdrein herausstellte, daß das nicht wahr war, und die Bürgerschaft sich über ihn u. a. auch deshalb beschwerte (vgl. S. 40), "daß der Cantor die Rechen=Kunst nicht verstehet, da doch die Bürger an diesem Ort darauff am meisten reflectiren, daß Ihre Kinder im Rechnen und Schreiben mögen informiret werden", so nahm der im Jahre 1713 mit Vernehmung Mundts beauftragte Superintendent auch diesen Punkt vor. Das Vernehmungsprotokoll besagt: "Der Cantor behauptet, er sei in der Arithmetik so fertig, daß die Kinder wenigstens die 4 Species verstünden; er seinerseits wolle auch ein Exempel in den Brüchen und der Regula de tri rechnen. Der Herr Commissarius wollte ihm ein Exempel aufgeben; er hat Ausflüchte gesucht und schließlich erklärt, er verstehe darin doch nicht genug." Von da an darf es wohl als selbstverständlich gelten, daß wenigstens kein Cantor mehr berufen wurde, der nicht auch im Rechnen unterrichten konnte; wie denn der Cantor Kapherr 1717 zur Antrittsrede ein auf die mathematischen Wissenschaften bezügliches Thema wählte. Doch galt der Rechnenunterricht auch ferner noch als eine außerordentliche Leistung der Schule, für welche besonders bezahlt werden mußte, und womit der Cantor sich einen hübschen Privatverdienst verschaffen konnte (vgl. S. 59).

Der Unterricht nun in der biblischen Geschichte, im Bibellesen und im Rechnen wurde ja ohne Zweifel nicht in lateinischer Sprache

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ertheilt; andrerseits ist doch auch nicht denkbar, daß die Lateiner davon sollten ausgeschlossen gewesen sein. Es wurde also durch die Aufnahme dieser Unterrichtsgegenstände nicht nur einerseits der Unterricht der Nichtlateiner erweitert, sondern andrerseits nothwendig das Latein eingeschränkt. Die alte, auf der Kirchenordnung basierte Lektionsordnung mußte wesentliche Aenderungen erleiden. Wie schon bemerkt, blieben dieselben der Initiative der Lehrer überlassen. Es konnte nicht fehlen, daß so der Unterrichtsplan in Unsicherheit und Schwanken gerieth. Das V.=P. von 1705 constatiert dies in den Worten: "Die Lectiones nehmen sie nach Wohlgefallen und dem Captu ihrer Discipulorum." Und obwohl als Visitator der Superintendent Grünenberg fungierte, von welchem Franck sagt, daß "er sich des Schul=Wesens sonderlich angelegen sein ließ, es auch aus dem Grunde verstand", so hat er's doch nicht etwa unternommen, unter Berücksichtigung der neuen Erfordernisse einen modificierten Lektionsplan aufzustellen. Es blieb den Lehrern auch ferner überlassen, sich nach den Verhältnissen einzurichten.

Weiter war durch diese Neuerungen bedingt, daß die frühere scharfe Scheidung zwischen Deutschen und Lateinern in's Wanken gerieth. Früher waren diese beiden Abtheilungen, obwohl in einem Raume vereinigt, doch beim Unterrichten scharf gesondert und auch getrennt von einander placiert. Die Abtheilung der Deutschen umfaßte die "Kleinen", und Größere fanden sich nur in der Abtheilung der Lateiner. Jetzt umfaßte erstere Kleine und Große, und an mehreren Unterrichtsgegenständen waren beide Abtheilungen unterschiedslos betheiligt. Nichtsdestoweniger hat man die Scheidung noch lange aufrecht erhalten, und als unter Franck die Lateinschule so mächtig wieder aufblühte, hatte man allen Grund dazu. Aber sobald diese nur durch Francks Persönlichkeit getragene Blüthe wieder dahin war, fiel die bisherige Sonderung weg. Sein Nachfolger Plötz hat sie einfach aufgehoben. Franck berichtet darüber mit dem Ausdruck scharfer Mißbilligung: "Er fing bald an, alle gute Ordnung über den Haufen zu werfen. In der Schule waren vor dem zwey Classen, eine für die Lateinische, die andere für die deutsche Schüler; aber er warff beyde unter einander, setzte auch die Schüler nicht nach ihren profectibus, und die zusammen, welche einerley Lectiones trieben, sondern nach ihrer Größe, oder auch nach seinem Eigendünkel. Erinnerten Ihn die Prediger deßwegen, so sagte Er: Ich laß die Jura Rectoris nicht kränken." Unter der Voraussetzung, von welcher Franck ausging, daß die Schule eigentlich Lateinschule sein sollte, war ja in der That diese Neuerung unerträglich. Wenn nun aber thatsächlich, wie es eben unter seinem Nachfolger alsbald wieder sich herausstellte, die

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Schule ihren bisherigen Charakter nicht behaupten konnte, sondern das Latein der Sache nach Privatsache weniger geworden war, so war andrerseits die Trennung beider Abtheilungen unhaltbar.

Dagegen bahnte sich nun eine andre Scheidung an, nämlich die zwischen Rektorschule und Cantorschule. Bisher waren Rektor und Cantor an dem Unterricht der gesammten Kinderschaar fast ganz gleichmäßig betheiligt. Abgesehen davon, daß der Cantor den Gesangunterricht allein für sich hatte, unterrichteten in den öffentlichen Lektionen beide Lehrer sämmtliche Schüler in sämmtlichen Fächern; und der Privatunterricht, in welchem jeder seine besondere Abtheilung hatte, war insofern Nebensache, als er nur bestimmt war, in dem hauptsächlichsten Lehrgegenstande der öffentlichen Lektionen, nämlich im Latein, noch weiter zu fördern. Seitdem nun aber ein Cantor den Rechnenunterricht als Hauptfach seiner Privatstunden eingeführt hatte, und es herkömmlich wurde, daß die Cantoren denselben ertheilten, fiel naturgemäß die private Förderung im Latein den Rektoren zu. Und eben dieser von jedem gesondert ertheilte Privatunterricht wurde nun die Hauptsache, neben welcher die gemeinsame Unterweisung in Religion, Lesen und Schreiben in den Hintergrund trat. Einen Blick in diese Zustände eröffnet die oben (S. 34) mitgetheilte Aeußerung Francks über seinen Nachfolger Plötz: derselbe habe im Lateinunterricht zwar nicht Bedeutendes, aber doch immerhin noch Ziemliches geleistet, "dagegen aber fing er auch bald an, die andern alle zu versäumen." Er konnte doch nicht vergessen, daß er eigentlich für gelehrten Unterricht da war; und da nun diesem in den öffentlichen Stunden nicht mehr sein Recht geschehen konnte, so concentrierte er seine Kraft auf die private Unterweisung; ebenso wie der Cantor seinerseits seine Kraft auf den privaten Rechnenunterricht zu concentrieren veranlaßt war, mit welchem er ja einem entschiedenen Bedürfniß genügen und sein Einkommen wesentlich verbessern konnte. So war innerlich die Scheidung angebahnt, die dann infolge des Brandes von 1741 auch äußerlich perfekt wurde (vgl. S. 48, 51): die bisher einheitliche öffentliche Schule zerfiel in zwei Schulen, die fast den Charakter von Privatschulen trugen.

Die Knaben vertheilten sich nunmehr auf die beiden Lehrer nach Belieben der Eltern. so berichtet Franck. Und darnach also war nicht ausgeschlossen, daß nun jede der beiden Schulen, sowohl Kleine als Große, sowohl Lateiner als Deutsche umfaßte, so wie bisher die einheitliche Schule. War die Aufgabe, diese alle gemeinschaftlich zu unterrichten, schon für zwei Lehrkräfte eigentlich unlösbar, so mußte sie nunmehr vollends unerträglich werden. Es scheint denn auch bald dahin gekommen zu sein, daß, während dem Rektor mehr die größeren

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zugeschickt wurden, insbesondere diejenigen, welche Latein lernen sollten, der Cantor mehr der Lehrer für die kleineren Knaben wurde. Ich schließe dies daraus, daß, wie aus der oben (S. 51) mitgetheilten Bemerkung zum Jahre 1747 erhellt, der Cantor keinen Anstand nahm, die von seiner Frau bisher geleitete Mädchenschule mit seiner eigenen Knabenschule zu vereinigen, so daß nun das bisher Unerhörte dastand:

beide Geschlechter in Einer Schule vereint! Und da der Cantor "fast immer besoffen" war, so ertheilte den Unterricht an derselben - die Frau Cantorin.

Hiemit erscheint die bisherige innere Einrichtung der Sternberger Schule auf dem Punkt fast völliger Auflösung und Verwirrung angelangt, aus welcher die nächste Periode ein Neues herauszubilden hatte. Bevor wir jedoch dazu übergehen, sind noch in Kürze zu behandeln

5) Mädchen= und Nebenschulen.

Die schon im 16. Jahrhundert durch die Pastoren begründete Mädchenschule, für welche anfangs ein eigener Lehrer engagirt war, fanden wir bei der Visitation von 1623 unter die Leitung des Organisten gestellt (S. 15). Diese von dem damaligen Brauch abweichende Einrichtung, welche anscheinend aus dem Grunde getroffen war, um das an sich unzureichende Organisten=Einkommen aufzubessern, wurde zwar von den Visitatoren gemißbilligt; da aber seitens des Herzogs ein Visitationsabschied nicht erfolgte, so blieb sie bei Bestand und hat während dieser Periode im Princip in Geltung gestanden: der jedesmalige Organist sollte als solcher zugleich auch Mädchen=Schullehrer sein, und das auf Kosten der Kirche gebaute und unterhaltene Organistenhaus sollte zugleich das Lokal für die Mädchenschule sein. Auch hierin bekundet sich die organisatorische Begabung des Pastors Michael Gutzmer (1606-1638). Der Organist bezog für diesen seinen Schuldienst:

1) Holzgeld aus der Oekonomie 5 Mk.

2) Schulgeld, für jedes Mädchen anfangs nur quartaliter 3 ß., seit 1653 oder auf Verordnung der Visitatoren wöchentlich 1 ß. Dabei wurde bestimmt: "Die gantz Armen sollen sich bey den Predigern angeben, daß sie einen Zettul bringen, da soll ihnen vom Armen Gelde (aus dem Armenkasten) das Schul=Geld gegeben werden." Bei etwa 50 Schülerinnen konnte also das Schulgeld günstigenfalls etwa 40 Thlr. ertragen; doch dürfte in Wirklichkeit diese Summe selten erreicht worden sein, da der Organistenposten, auch bei Einrechnung des Schuleinkommens, die ganze Zeit hindurch als eine schlechte Stelle gegolten hat.

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Ueberhaupt entsprach hinsichtlich der Entwicklung der Mädchen=Schule die Wirklichkeit sehr wenig dem wohl ersonnenen Plan. Die Existenz der Mädchenschule war beständig bedroht theils durch Nebenschulen, theils dadurch, daß die Organisten nicht zum Unterrichten Lust hatten, theils endlich dadurch, daß während längerer Zeiten der Organistenposten unbesetzt bleiben mußte.

Der Organist, welchen die Visitation 1623 vorfand, Nathan Wegener, ging 1625 nach Wismar in der Hoffnung, den Organistendienst an der dortigen St. Marienkirche zu erhalten. An seiner Statt wurde sein Bruder, Daniel Wegener, berufen, mit welchem die Prediger "wohl zufrieden" waren. Da aber Nathan in Wismar in seiner Erwartung sich getäuscht sah, kehrte er binnen Kurzem nach Sternberg zurück und machte seinem Bruder Concurrenz. "Er hatte hier noch seine alte Bekannten, und die Bürger, wie Gutzmer schreibt, waren der Neulicheit begierig. Der Bürge=Meister, Johann Pölchow, räumete Ihm eins von seinen Häusern ein, und Nathan fing also eine Neben=Schule von Mädgens an, hatte auch mehren Zugang als sein Bruder Daniel, dessen Mädgen=Schule darüber fast gar einging. - - Die Prediger liessen Nathan fodern, stelleten Ihm vor, was Er für Unordnung anrichte, und wie unbillig er seinen Bruder beeinträchtige. Doch Nathan berieff sich auf den Stadt=Magistrat, als hätte derselbe Ihm erlaubet, solche Schule anzulegen. Nun wolte zwar der Magistrat solches nicht an sich kommen lassen, als der Pastor Gutzmer sich auf die Ao. 1614 ergangene Verordnung bezog, als worinn Hertzog Hans Albrecht dem Rahte bey 100 Thlr. Strafe verboten hatte, sich keiner Kirchen= und Schul=Sachen weiter anzumaßen. Indessen war doch Nathan immerhin mit seiner Neben=Schule fortgefahren; deßwegen die Pastores nöhtig erachteten, hievon zu referiren; welches aber vergeblich war, indem die Wallensteinische Zeiten hierauf einfielen. Es scheinet auch wohl, daß Daniel Wegener dieses Dienstes gleichfals bald müde geworden sey, anerwogen schon 1632 denselben Josua Gutzmer gehabt. Dieser war des Pastoris Michael Gutzmer Sohn."

Das Schreckensjahr 1638 machte vorläufig allem ein Ende; wahrscheinlich ist Josua Gutzmer mit seinem Vater der Pest erlegen. Die Orgel war unbrauchbar geworden. 1653 war sie wiederhergestellt; und die Prediger waren willens, nun wieder einen Organisten anzunehmen, wie denn mit Rücksicht darauf die Erhöhung des Schulgeldes beschlossen wurde. Aber es scheint, daß die Wiederbesetzung der Stelle noch nicht erfolgt war, als in dem Brande von 1659 die eben reparierte Orgel vollständig zu Grunde ging, und auch das Organistenhaus niederbrannte.

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"Nach diesem Brande dauerte es 24 Jahre, ehe wieder auf die Herstellung der Orgel konnte gedacht werden." Natürlich blieb auch der Organistenposten unbesetzt. 1683 griff der Senior Sukow das Werk an und förderte es mit unermüdlicher Energie, sodaß 1687 die neue Orgel geweiht, und wieder ein Organist, Selschop, berufen werden konnte. Derselbe ging aber nach kurzem wieder fort, und ebenso sein Nachfolger, "wegen des schlechten Gehalts, und da sie sich mit der Mädgens=Schule nicht befassen wollten." Es scheint, daß sie die Mädchen=Unterweisung unter ihrer Würde hielten. Um nun dauernd einen Organisten zu haben, wurde 1690 der Dienst mit dem Cantorat verbunden, womit also die Mädchenschule preisgegeben war. Freilich hörte jene Verbindung 1694 wieder auf, da der Cantor Vorast "in der Instrumental Music nicht erfahren war." Es wurde auch 1695, "weil das alte Organisten Hauß, so zur Mädgen Schule nach dem Brande hingeschafft war, bereits den täglichen Einfall drohete, ein neues und dauerhafftes Hauß für den Organisten gebauet" (für 200 Thlr.). Die Visitation von 1705 bestimmte von neuem bezüglich der Mädchenschule: "Soll der Organist halten." Und nun fand sich auch ein Organist, Nicolaus Krebs, bisher zu Russow, welcher sich nicht für zu gut dafür hielt: "Die Mädgens=Schule hielte er beständig; empfing auch auf arme Kinder aus dem Kirchen=Kasten; es war aber seine Schule nur selten über 20 starck." Er starb 1729. Nun wurde der Organistenposten dem Cantor Kapherr übertragen, welcher ihn auch behielt, als er 1737 Bürgermeister wurde, welcher aber natürlich weder als Cantor noch als Bürgermeister weder in der Lage noch geneigt war, Mädchenschule zu halten. Im Brande von 1741 wurde wieder die Orgel zerstört. Kapherr behielt sein Organistengehalt noch bis an seinen Tod 1751. Dann aber wurde, um Geld zu sparen, die Wiederbesetzung des Postens verschoben, bis wieder eine Orgel gebaut sein würde, und letzteres verzögerte sich - bis 1823!

Also seit dem 30jährigen Kriege hat die öffentliche kirchliche Mädchenschule in Wirklichkeit nur vorübergehend existirt. Da blieb also Raum für Nebenschulen, wie denn Franck bemerkt, daß "vielfältig nebenher von Frauens=Leuten Mädgens=Schulen gehalten worden." Ausdrücklich erwähnt finde ich die Wittwe des 1692 verstorbenen Rektors Sartorius, welche, "indem der damahlige Organist, Michael Schumacher, dem diese Schule sonst zukam, sich wenig drüm bekümmerte", mit stillschweigender Genehmigung der Prediger in einer dem St. Georg=Hospital gehörenden Steinbude eine Mädchenschule unterhielt, welche eine Zeitlang die einzige und gut besucht gewesen zu sein scheint. Als 1705 die Reorganisation der Organisten=Mädchen=

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schule erstrebt wurde, erging ein herzogliches Rescript an den Magistrat, welches alle Nebenschulen - mit Ausnahme solcher, welche auf besondern Consens Kinder unter 6 Jahren aufnehmen dürften - streng untersagte. Allein das V.=P. von 1705 besagt: "Auch ist ad dies vitae sine consequentia Seel. Rectoris Sartorii Widwene concediret, in der Stein=Bude eine kleine Kinder=Schule zu haben von 10 bis 12 Mägdlein aufs höchste." Und als die Frau gestorben war, setzte ihre Tochter die Schule fort bis 1714. Als 1729 der Cantor Kapherr Organist wurde, hatten die Neben=Schulen wieder gute Tage: "Mit der Mägdlein=Schule hat sich dieser Organist niemahls abgegeben; sondern die Mägdleins wurden durch Frauens in der Stadt, für einen Schilling wöchentlich, unterwiesen. Da denn insonderheit die Wittwe des Seel. Pastoris von Sülten, Johannis Ernesti Schaumkell (eine Tochter des Pastoris von Radem, Johannis Rumbheld) guten Ruhm verdienete. Sie zog aber, schon vor dem Brande, weg, als ihr Sohn Pastor zu Bellin ward." Nach dem Brande etablierte neben andern die Frau Cantor Makulehn eine Mädchenschule, welche bald, wie wir sahen, mit der Knabenschule des Cantors verschmolz.

Es scheint, daß diese Mädchen=Nebenschulen vielfach auch ganz kleine Knaben unter 6 Jahren aufgenommen haben. Eigentliche Knaben=Nebenschulen finde ich durch das ganze 17. Jahrhundert hindurch nicht erwähnt - ein Zeugniß für den relativ befriedigenden Zustand der öffentlichen Schule.

Erst als unter dem Rektor David Wendeker (seit 1699) die öffentliche Schule auf eine Zeit lang in Verfall gerieth, that sich eine Nebenschule für Knaben auf. Franck erzählt bei Gelegenheit der Visitation von 1705/6: "Als man an dem Rectore Wendeker bemerckte, daß Er nur schlechte Gaben zur Information hätte; auch in seinen Stunden es so unordentlich zuging, daß sich mancher Knabe mehr an Ihn versündigte, als von Ihm lernte: so hatte mancher Vater Bedenken sein Kind zur öffentlichen Schule anzuhalten. Nun fand sich der Zeit hier ein Notarius, nahmens Friedrich Ebel, (in einer Eingabe an den Herzog unterzeichnete er "theologiae cultor") welcher eine Winckel=Schule anlegte und vielen Zugang hatte. Der Superintendens suchte zwar dieselbe zu stören; brachte es auch, durch seine Ermahnung an die Bürgerschafft, dahin, daß sich alle Kinder wieder zur öffentlichen Schule verfügten; daher ihre Anzahl, bey vorgewesener Visitation, auf 58 angestiegen. Er hatte oder nicht so bald den Rücken gewandt, so ging Ebels Schule wieder an. Rector und Cantor hielten also für nöthig, solches dem Hochfürstl. Consistorio zu denuntiiren." In ihrer Beschwerdeschrift klagen sie: "wie groß Unrecht jetzund unserer Schulen geschieht, da sie doch in

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solchem guten Zustande, alß eine solche Schule seyn kan, daß sie mit der Zeit würde gäntzlich ruiniret werden. Denn es hat sich ein allhie wohnhaffter Bürger, nahmentlich Ebel, erkühnet, ohne hochfürstl. Permission in seinem Hause eine Schule anzulegen, und locket uns ein Kind nach dem andern aus der Schule, indem Er die Eltern darum bittet, sie mögen Ihm doch ihre Kinder in die Schule schicken, daher es denn geschieht, daß sie hauffenweise zu ihm gehen, und unsere Stadt=Schule von unverständigen Eltern verachtet wird, wiewohl alle kluge Leute das judicium von dem Schulhaltenden Bürger fällen, daß er nicht capabel ein Kind recht ex fundamento zu informiren. Wieviel Böses nun dieses nach sich ziehet, geben Ew. hochfürstlichen Durchlaucht in tieffster Unterthänigkeit wir zu bedencken. Denn da die Knaben, die in die Stadt=Schule gehen, dazu von uns angehalten werden, daß sie fleißig zur Kirche kommen, und aus einer jeden Predigt die nöthigen Sprüche in ihrer Bibel annotiren, und in der Schule recitiren, da sind einer solchen hochnöthigen und nützlichen Uebung die Knaben beraubet, die zu Ebel in die Schule gehen, indem sie gar nicht zur Kirchen kommen, zumahln viele Eltern so verkehrt sind, daß sie die Knaben eben darüm zu Ebeln schicken, damit sie am Sontage gehen können, wo sie wollen, und am Montage nicht zu reden gestellet werden, wo sie gewesen und wie sie den Sontag hingebracht. Hieneben werden auch die Knaben, welche zu dem offtgenannten Bürger gehen, nicht mit Ernst von allem Muthwillen, Unbändigkeit, Eigen Sinn, Faulhheit und anderen Lastern abgehalten, damit sie desto williger seyn, bey ihm in die Schule zu gehen, und kein Verlangen haben, zur rechtmäßigen Schulen zu eilen, darinnen die Knaben mit billigen und verantwortlichen Eiffer von aller Boßheit abgezogen, und in allen nöthigen Dingen unterrichtet werden."

Es erging darauf nachstehende fürstliche Verordnung:

Von Gottes Gnaden Friedrich Wilhelm
Hertzog zu Mecklenburg u. s. w.

Nachdem wir mißfällig vernehmen, daß ohne unseres Ehrn Superintendentis Einwilligung, wie auch ohne Ihres Ehrn Senioris und Pastoris vorhergegangene untersuchung, Sich viele 38 ) Neben=Schuelmeister hervorthun, welche daß Sie zur unterweisung tüchtig, kein genugsahmes Zeugniß haben, und dazu über das sonst gnädigst concedirte 6jährige Alter die Kinder an sich ziehen, dadurch aber der von unß bestätigten ordentlichen Schule allerley abbruch thun; Und wir dann solches also ferner zuzustaten nicht gemeinet: Alß wollen wir hiemit einen leglichen derselben, so Ihnen dergleichen Schulen anmaßen, gnädigsten ernstes erinnert, und befehliget haben, Ihre Neben=Schulen von Knaben und Mädchen, soforth niederzulegen, und

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die Kinder zur ordentlichen Schule zu verweisen, auch ohne vorgegangenes examen Unsers Ehrn Senioris und Pastoris, keine Schule wieder anzuheben, und, dafern Ihnen solche auß dringender Noht zugestatet würde, sollen Sie befuget seyn, deßhalb ein schrifftliches Attestatum Ihres Ehrn Senioris und Pastoris zu nehmen, und gleichwohl über 6 Jahr alte Kinder nicht zu Ihrer Schule zu ziehen: wiedrigenfalß Sie nach dieser gnädigsten Verwarnung für Unserm geistlichen Gericht ernstlich angesehen werden sollen. Darnach Sich ein jeder zurichten. Gegeben in Rostock unter Unserm Conistorii=Insiegel d. 10. Junii 1706.

Allein diese Verfügung ist absolut wirkungslos geblieben. Franck bemerkt trocken: "Indessen konnte doch, so lang der Fehler bey der öffentlichen Schule nicht gehoben ward, diese Winckel=Schule nicht gestöret werden. Daher Sie biß 1714 blieb." 39 )

Unter Francks Rektorat (bis 1722) war selbstverständlich für eine Nebenschule kein Raum. Wie es unter seinem Nachfolger Plötz geworden ist, welcher die Schule wieder gänzlich zerfallen ließ, ersehe ich nicht. Franck bemerkt nur: "Die Bürgerschafft ward darüber sehr verdrossen, daher Er sein Speise=Geld nicht anders, als durch Executiones erlangen konnte. Die Aeltern, welche die ungehobelte Sitten des Rectoris verabscheueten, nahmen ihre Kinder aus der Schule; frembde kamen nicht mehr her, daher die Anzahl immer geringer ward, biß Sie endlich fast gar einging." Wie Franck überhaupt über die Zeit der Wirksamkeit seines Nachfolgers, der ihm unendlich viel zu schaffen machte, verhältnißmäßig wenig schreibt, so erwähnt er auch von Nebenschulen nichts. Doch läßt sich kaum anders denken, als daß solche wenigstens bis zum Jahre des Brandes 1741 bestanden haben müssen. Nach dem Brande freilich war wiederum für solche kein Platz, zuerst weil die Bevölkerung sich erst allmählich wieder mehrte, und später weil in der großen Misere jener Jahre die Ansprüche der Bürgerschaft so gering waren, daß die beiden Frauen des Rektors und des Cantors im Stande waren, sie zu befriedigen.

6) Der Schulbesuch.

Die früheste Nachricht über die Schülerzahl der Knabenschule bietet das V.=P. von 1653: "Sie haben auf die 50 Knaben, unter denselben sind 10, welche Latein lernen." Dasselbe Protokoll bemerkt über die Seelenzahl der Gemeinde (welche lediglich die Bevölkerung der Stadt umfaßte):

Darinnen sind Communicanten 631 vertikale Klammer 792
Kinder 161
ohne die gar jungen Kinder."
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Die Zahl 161 wird also die schulfähige Jugend umfassen. Darnach müssen etwa 80 schulfähige Knaben vorhanden gewesen sein; und es ergiebt sich, daß etwa 3/8 derselben die Schule zur Zeit nicht besuchten. Doch läßt sich daraus nicht schließen, daß diese überhaupt nicht zur Schule gekommen wären. Wenn die Annahme zutrifft (s. oben S. 62, 67 f.), daß diejenigen Knaben, die nicht Latein lernten, nicht so, wie jetzt, bis zur ersten Communion, also etwa 8 Jahre lang, sondern kürzere Zeit, etwa 5 Jahre hindurch, am Unterricht theilnahmen, daß also nach damaliger Anschauung und Gewohnheit die Schulpflichtigkeit für die "Teutschen" etwa vom 6. bis zum 11. Lebensjahre dauerte, so ergiebt sich, daß die Zahl 40 der vorhandenen Nichtlateiner ungefähr mit der Zahl der Schulpflichtigen übereinkommt, daß also kaum ein Kind vorhanden gewesen dürfte, welches die Schule überhaupt nicht besucht hätte. Dies Ergebniß ist um so bemerkenswerther, als damals noch nicht viele Jahre seit dem Ruin des Jahres 1638 verflossen waren, und die Bürgerschaft sich finanziell noch kaum von den Schlägen des Krieges erholt hatte. Wie vielmehr werden wir von den gedeihlichen Jahrzehnten vor 1638 urtheilen dürfen, daß kaum Kinder gewesen sein werden, die nicht wenigstens einige Jahre Schulunterricht genossen.

Auch die weibliche Jugend dürfte in jener Zeit ziemlich allgemein irgend welcher Schulbildung theilhaftig geworden sein. Nach dem S. 15 mitgetheilten Schriftstück zählte die am Ende des 16. Jahrhunderts begründete kirchliche Mädchenschule schon 1597 nicht weniger als 40 bis 50 Schülerinnen. Auch hier dürfte in Erwägung aller Umstände zu urtheilen sein, daß das so ziemlich alle Mädchen waren, die überhaupt nach damaliger Anschauung die Schule besuchen konnten. Daß das Bedürfniß der Mädchenunterweisung auch fernerhin lebhaft empfunden wurde, beweist die Thatsache, daß fortwährend Nebenschulen für diesen Zweck sich bildeten.

Ich glaube nicht zu irren, wenn ich annehme, daß wenigstens bis zum Jahre 1638, und wohl noch drüber hinaus, ohne die gesetzliche Zwangsmaßregeln und Strafverfügungen, lediglich durch Kraft der guten kirchlichen Sitte, die gesammte Jugend ziemlich ausnahmslos durch die Schule hindurchging und wenn nicht Latein, doch wenigstens "Beten, Lesen und Schreiben" lernte.

Die Wendung zum Schlimmen ist, wenn ich recht sehe, durch die zunehmende Verarmung der Bürgerschaft bedingt. Was nach der Kriegs= und Pestnoth mit Mühe wieder errungen war, wurde durch den Brand von 1659 von neuem zerstört. Die Stadt erholte sich langsamer als zuvor. Es folgten die Kriegsunruhen der 70er Jahre, später die Calamitäten des 18. Jahrhunderts, während welcher Sternberg

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durch den Brand von 1741 getroffen wurde. In der "Geschichte der Sternberger Hospitalien" habe ich gezeigt, wie unter diesen Verhältnissen sogar diese so günstig gestellten Stiftungen allmählich dem fast völligen Ruin immer näher kamen. Darnach läßt sich ermessen, wie es der Bürgerschaft ergangen sein muß. Und daß die zunehmende Verarmung derselben auf den Schulbesuch der Jugend in hohem Grade hemmend muß eingewirkt haben, versteht sich von selbst.

Wie mangelhaft es mit dem Schulbesuch der Knaben stand, zeigt das V.=P. von 1705. "Die Zahl der Knaben ist befunden 58. Könnte aber weit stärker seyn, welches der gegenwärtigen Stadt=Obrigkeit fleißig aufs Gewissen ist recommendiret worden, wie auch denen Ehrn Predigern nicht minder." Da, wie oben erwähnt (S. 76), durch die Bemühungen des Superintendenten alle diejenigen Knaben, welche die Ebelsche Nebenschule besuchten, für die Dauer der Visitation wieder in die ordentliche Schule gezogen waren, so repräsentiert die Zahl 58 die Gesammtzahl der die Schule überhaupt besuchenden Knaben. Nun zählte die Stadtgemeinde damals etwa 950 Communikanten, muß also mindestens 250 schulfähige Kinder, demnach mindestens etwa 125 schulfähige Knaben gehabt haben. Während also im Jahre 1653 etwa 5/8 aller Knaben die Schule besuchten, war die Zahl im Jahre 1705 auf kaum die Hälfte gesunken, während andrerseits die Dauer des Schulbesuches gegen damals verlängert war. In der That: die Zahl "könnte weit stärcker seyn"!

Selbst unter Francks Rektorat, unter welchem der Schulbesuch sich auf eine unerhörte Höhe hob, war 87 die höchste Zahl (S. 32), und darunter waren noch ziemlich viele auswärtige Knaben. Man meinte allerdings noch höher kommen zu können, wenn im Schulhause nur Platz wäre, und ein dritter College angestellt würde, aber das Höchste, worauf man glaubte rechnen zu können, war "gegen hundert" (S. 47), dann blieben also immer noch mindestens 40 Knaben übrig, auf welche man von vom herein glaubte verzichten zu müssen.

Um hier Abhülfe zu schaffen, sah man sich bei der Visitation von 1705 genöthigt, sich nicht nur an die Pastoren, sondern in erster Linie an den Magistrat zu wenden. Es ist dies für Sternberg, soviel ich weiß, der erste Versuch, obrigkeitlichen Schulzwang herbeizuführen. Er beschränkt sich darauf, die Sache der Obrigkeit "fleissig aufs Gewissen zu recommendiren". Es ist auch eine Wirkung davon in keiner Weise zu verspüren. Während dieser ganzen Periode ist von einem Eingreifen des Magistrats mit Verordnungen oder Strafen keine Spur zu finden.

Unter diesen Umständen ist es nicht zu verwundern, daß in Bezug auf den Schulbesuch mehr und mehr eine regellose Willkür

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Platz griff, welche ihren Höhepunkt erreichte, als nach dem Brande von 1741 die öffentliche Schule sich in zwei quasi Privatschulen auflöste, welche der Hauptsache nach unter weiblicher Leitung standen.

IV. Uebergangszeit 1758-1803.

Als um Ostern 1758 durch Nusbaums Berufung nach Wismar (S. 43) das Cantorat erledigt war, machte Superintendent Hartmann in einer Eingabe an Herzog Friedrich den Vorschlag, da die Einkünfte so gering seien, daß sich "schwerlich ein habiles subjectum" dazu finden werde, dem neu zu berufenden Cantor in Aussicht zu stellen, daß nach dem in Bälde zu erwartenden Abscheiden des Rektors Plötz Rektorat und Cantorat vereinigt, zum zweiten Lehrer aber der Küster bestellt werden sollte. Der Herzog würdigte ihn keiner Antwort. Statt dessen erhielt Präpositus Ehrenpfort zu Sternberg, der als Vertreter des Pietismus persona grata war, den Auftrag, "zur Wiederbesetzung des erledigten Cantorates ein geschicktes subjectum in Vorschlag zu bringen." Erst auf erneute Anfrage nach einem Vierteljahr erhielt Hartmann hievon abschriftliche Mittheilung. Ehrenpfort aber mußte berichten, daß alle seine Bemühungen vergeblich seien, da wegen des unerhört niedrigen Einkommens alle, an die er sich gewendet, abgelehnt hätten. Darauf erfolgte nichts, und auch, als Hartmann nach einem Jahre seine Vorstellungen in Erinnerung brachte, erhielt er wieder keine Antwort. Inzwischen blieb die Schule lediglich dem altersschwachen Rektor Plötz überlassen. Als nun auch dieser am Anfang des Jahres 1760 starb, erneuerte Hartmann seine Vorschläge, jedoch wieder ohne eine Antwort zu erhalten. Nach einem Vierteljahr wendete sich der Magistrat an den Herzog mit einer beweglichen Klage über die Verwahrlosung der Jugend, mußte aber dieselbe erst noch zweimal wiederholen, bevor endlich im Juli 1760 ein Rescript des Herzogs an Hartmann erfolgte, worin derselbe angewiesen wurde, seinen Vorschlägen gemäß die Neuordnung der Schule zu regulieren, oder besser, um die Reisekosten zu sparen, durch Ehrenpfort regulieren zu lassen.

Nunmehr wurde denn die Einrichtung getroffen, welche bis 1803 bei Bestand geblieben ist: der Rektor als einziger studierter Lehrer sollte die größeren Kinder "im Schreiben, Rechnen, im größeren Catechismus, im Beten, Singen, Uebungen in der Bibel, in der Latinité u.s.f." unterweisen, während der Küster, unter Aufsicht des Rektors, die kleineren, etwa bis zu 9 Jahren, "im Lesen, kleinen Catechismus, Beten etc." zu informieren hatte.

Damit war nun die völlige Umgestaltung des Charakters und Zweckes der öffentlichen Schule angebahnt.

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1) Die Lehrer.

A. Rektoren.

1) Magister Conrad Plötzius 1760-64, Nachfolger seines Vaters. Superintendent Hartmann, als er ihn in Vorschlag brachte, rühmte seine "vorzügliche Geschicklichkeit im Teutschen, Lateinischen, Griechischen, Hebräischen und Französischen." 1764 wurde er zum Informator des Prinzen Friedrich Franz designiert, und an seiner Statt cand. Brekenfelder zum Rektor ernannt. Doch wurde aus mir unbekannten Gründen jene Anstellung nicht perfekt, und es war schon verfügt, daß er Rektor bleiben sollte; da resignierte er freiwillig. Anscheinend hat er es später überhaupt nicht zu einer festen Stellung gebracht. Im hiesigen Kirchenregister der Verstorbenen findet sich die Notiz: "1794 Sept. 28. Conrad Plötzius, Magister, vormals Rektor hieselbst, kam aus Mirow, woselbst er Hauslehrer gewesen, hieher zu seinen Anverwandten und starb nach wenigen Tagen."

2) Johann Heinr. Aug. Brekenfelder, 1764-68, Sohn eines Försters in Freyenholtz, erkrankte um Pfingsten 1768 und starb im November desselben Jahres. - Vakanz bis zum April 1769.

3) Friedrich Christian Schmiedekampf, 1769-71, cand. min. zu Parum bei Wittenburg, wurde im September 1771 zum Pastor in Warnemünde gewählt. - Vakanz bis zum Februar 1772.

4) Thomas Günther, 1772-74, vorher Candidat zu Hohen=Lukow, wurde im December 1774 zum Pastor in Camin bei Laage gewählt. - Vakanz bis zum Januar 1776, also über ein Jahr lang!

5) Dietrich Andreas Gottvertrau Sickel, 1775-79, vorher Candidat zu Gültzow, wurde im Mai 1779 Pastor zu Lüdershagen und Lübsee. - Vakanz bis zum September.

6) Carl Joachim Kaysel, 1779-83, vorher Candidat zu Boltz, ward im Februar 1783 zum Pastor in Lübow gewählt. - Diesmal erfolgte die Wiederbesetzung schon zu Ostern.

7) Johann Joachim Brinckmann, 1783-84, Sohn des Rehnaer Präpositus Andreas Brinckmann. Er hatte vorher sechs Jahre lang zu Eutin in Basedowschem Geiste ein Privaterziehungsinstitut geleitet, sich auch als pädagogischer Schriftsteller bekannt gemacht. Ohne sein Zuthun erhielt er den Ruf nach Sternberg und folgte demselben in der Voraussetzung, die öffentliche Schule gleichwie sein bisheriges Institut als höhere Bildungsanstalt ausgestalten zu können. Darin sah er sich jedoch völlig getäuscht. Daher legte er schon nach einem Jahre das Rektorat nieder und errichtete nun hier in Sternberg eine Privatanstalt, welche er durch eine kleine Druckschrift "Nachricht von der Einrichtung eines Erziehungs=Instituts in der Meklenburgischen

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Stad Sternberg vornemlich zum Nuzen des Vaterlandes, 1784" in der Oeffentlichkeit zu empfehlen suchte. Er machte sich anheischig, Kinder höherer Stände vom 9. bis zum 15. oder 16. Jahre zu bilden. "Besonders wird es mein vornehmstes Augenmerk sein, die Jugend mit der Würde der menschlichen Natur und mit dem eigentlichen wahren Werte des Lebens recht vertraulich und bekannt zu machen." Als Unterrichtsgegenstände nennt er nächst der Religion in erster Linie Realien, unter den fremden Sprachen in erster Linie Französisch und Englisch; doch "kan es keinem Menschen schaden, wenn er ohne viel Angst und Qual etwas Latein zu lernen Gelegenheit und Anweisung hat." Unter Umständen ist er auch bereit, in der griechischen Sprache, und zukünftige Theologen erst in der arabischen, dann in der hebräischen Sprache zu unterrichten. Die jährliche Pension beträgt 130 Thlr.; wer aber Bett, Wäsche, Licht und Heizung selbst besorgt, bezahlt nur 100 Thlr. Er begann mit drei Zöglingen, von welchen der eine durch ihm bis zur Universität vorbereitet werden sollte. Ueber die weitere Entwicklung der Sache habe ich leider keine Nachricht. Daraus, daß Cleemann - irrthümlich - angiebt, er sei bis 1791 Rektor in Sternberg gewesen, schließe ich, daß er das Institut bis 1791, also 8 Jahre lang, fortgeführt hat. Doch hat er es, wie es scheint, auf die Dauer nicht halten können, da er sich 1791 zum Rektor in Boizenburg berufen ließ.

8) Joachim Friedrich Bürger, 1784-1803, ein Sattlersohn aus Sternberg. Es ist seit 150 Jahren der erste Fall, daß wieder ein gebürtiger Sternberger zum Schuldienst seiner Vaterstadt gelangte. Er ist auch seit 1760 der einzige, der längere Zeit im Rektorat ausgedauert hat und der letzte, der aus dem Schulamt in ein Communalamt eingetreten ist: im Jahre 1803 wurde er zum Bürgermeister von Sternberg ernannt. Es geschah dies auf einstimmigen Wunsch der Bürgerschaft, welche in den langen Jahren seines Rektorates "viele verborgene und unverborgene Wohlthaten von ihm empfangen" und das Vertrauen gewonnen hatte, er werde der rechte Mann sein, um nach der langen Zeit des Haders unter dem Bürgermeister Cordua Eintracht und Frieden wiederherzustellen. Er war verheirathet, und eine seiner Töchter heirathete im Jahre 1812 den damaligen hiesigen Conrector Schliemann, welcher 1814 Pastor in Neubukow ward. So ist Bürger der Großvater des jüngst verstorbenen berühmten Dr. Heinrich Schliemann. - Bürgers Ernennung zum Bürgermeister wurde der Anlaß zu der im Jahre 1803 durchgeführten Reorganisation der Stadtschule.

Von Bürger abgesehen, welcher durch seine persönlichen Beziehungen zu Sternberg eine Ausnahmestellung einnimmt, haben sämmtliche

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Rektoren dieses Zeitraums nur wenige, höchstens vier Jahre ihr Amt bekleidet. Jeder suchte so bald als möglich in's Pfarramt zu kommen. Es zeigt sich, daß ungeachtet der durch die Vereinigung des Rektorates und Cantorates ermöglichten Gehaltsaufbesserung die Einkünfte doch nicht ausreichten, um zu längerem Verweilen im Amte einzuladen.

B. Küsterschullehrer.

Der Sternberger Küsterdienst war bisher von solchen versehen worden, welche neben demselben als Ackerbürger oder Handwerker ein bürgerliches Gewerbe betrieben. Das Küsteramt stand bei der Bürgerschaft in nicht geringem Ansehen, und es waren nicht die schlechtesten unter den Bürgern, welche sich bereit finden ließen, es zu übernehmen. Es ist vorgekommen, daß ein Rektor einem Küster seine Tochter zur Frau gab.

Seit 1731 bekleidete dies Amt Gotthard Martin Rehm, "eines Küsters Sohn aus Goldebee, ein tüchtiger Schneider und guter Musicus, sowohl auf dem Clavier, als andern Instrumenten; in seiner Aufwartung unverweißlich, in seinem Hause still und arbeitsam, gegen Jedermann willig und verträglich." Die Prediger hatten ihn gewählt besonders mit Rücksicht darauf, daß er die Orgel spielen und also im Nothfalle den Organisten vertreten konnte. Als nach dem Brande von 1741 Rektor und Cantor längere Zeit sich von Sternberg fern hielten, verrichtete Rehm ein Jahr lang für sie die gesammte kirchliche Gesangleitung. Und als nun das Cantorat aufgehoben wurde, fand man ihn auch fähig, unter des Rektors Aufsicht die Information der kleineren Kinder zu übernehmen. So wurde Rehm der erste Küsterschullehrer und blieb es bis an seinen Tod 1775, nur daß ihm, als er alt und fast kindisch geworden war, seit 1772 der bisherige Schulmeister Brosemann von Tützpatz als "adjungirter Küster" beigegeben wurde.

Rehm's Nachfolger wurde 1775 Friedrich Christian Georg Biermann aus Werle, nachdem er einer Prüfung durch den Superintendenten Friedrich unterzogen war. Derselbe hat sein Amt noch über die Reorganisation von 1803 hinaus bekleidet und ist erst im Jahre 1814, 70 Jahre alt, gestorben.

2) Wohnung und Besoldung.

Da es der Kirche noch immer, ja vorläufig je länger je mehr an Mitteln fehlte, ein neues Schulhaus zu erbauen, so blieben die Rektoren noch ferner darauf angewiesen, sich selber eine Wohnung nebst Schullokal zu beschaffen; und da keiner von ihnen bis auf Bürger daran denken konnte, hier ansässig zu werden, so blieb ihnen

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nur übrig, eine Wohnung zu miethen. Das hielt aber sehr schwer, da begreiflicherweise jeder Hausbesitzer sich scheute, eine Schule in sein Haus zu nehmen. Gegen hohe Miethe bekamen sie ganz unzureichende Räumlichkeiten, dazu auch nur unter der Bedingung, einen Theil derselben während der Landtagszeit zu räumen! Von daher datiert die erst im Jahre 1828 aufgehobene Observanz, daß die Sternberger Schule alle zwei Jahre, so lange die Landtagssession dauerte, also mehrere Wochen lang, "Landtagsferien" hatte. Als Miethsentschädigung erhielten die Rektoren von der Kirche - 8 Thlr.! Erst 1789 war die Kirche in der Lage, ein Haus anzukaufen, welches nun aber nur für den Rektor und seine Schule bestimmt war, während der Küster und seine Schule noch ferner räumlich getrennt blieb. Das neue Rektorhaus war "wohl eingerichtet", mit demselben verbunden ein Gärtchen, sowie "die zum Hause gehörenden Peeschäcker und Klagsbruchs=Wiesen"; auch gab die Kirche noch einen Küchengarten dazu. Das Ganze war darauf berechnet, daß der Rektor verheirathet sein und Wirtschaft betreiben solle.

Auch die Küsterei war im Brande von 1741 zerstört. Küster Rehm wohnte darnach anfangs in Cobrow; zum Herbst "ward Ihm das Leich=Hauß zur Wohnung bereitet, woselbst er sich, ob zwar kümmerlich, behelfen mußte; biß Er sich, auf eigene Kosten, Ao. 1745 ein Haus zwischen dem Marckt und dem Kirchhofe erbauete." Als er 1747 auf Miethsentschädigung antrug, wurde er, "weil weder Prediger noch Schulbediente bißher dergleichen empfangen, zur Geduld verwiesen, biß die Kirche in Vorrath käme." Später erhielt er, ich weiß nicht seit wann, 8 Thlr. 32 ß. Miethe aus der Oekonomie. Doch wurde 1779 wieder ein Küsterhaus - anscheinend eben das von Rehm erbaute - von der Kirche angekauft und dem Nachfolger als Dienstwohnung, zugleich um darin seine Schule zu halten, überwiesen. Hier hat denn die Küsterschule bis 1851 domiciliert.

"Rektorschule" und "Küsterschule" waren und blieben also räumlich getrennt.

Hinsichtlich der Besoldung war 1760 bestimmt, daß der Küster für das Schulehalten das Schulgeld und Holzgeld von seinen Schülern vereinnahmen, im Uebrigen aber der Rektor im Wesentlichen alle Einkünfte des bisherigen Cantorates überkommen sollte. Das bedeutete in der That eine erhebliche Verbesserung des Einkommens. Man vergleiche die S. 50 ff. gegebene Uebersicht.

1) Salar aus der Oekonomie, bisher 20 Thlr., fortan 40 Thlr.

2) Holzgeld a. aus der Oekonomie, wie früher, doch jetzt wieder auf 22 Mk. 8 ß. (7 Thlr. 24 ß.) erhöht; b. von den Schülern, früher à 4 ß., jetzt à 8 ß.

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3) Schulgeld. Die alte Ordnung, nach welcher das Schulgeld für den öffentlichen Unterricht quartaliter gezahlt wurde, war nach dem Brande von 1741 zu großer Beeinträchtigung der Regelmäßigkeit des Schulbesuches dahin verändert, daß die Lehrer, wie früher nur von Privatisten, ein wöchentliches Schulgeld nahmen, nämlich für Leseschüler 1 ß., für Schreibschüler 2 ß. so blieb es nun auch ferner, nur daß noch die Rechenschüler mit wöchentlich 3 ß., die Lateinschüler mit wöchentlich 4 ß. hinzukamen. Bald aber wurde der öffentliche Unterricht auf Lesen, Schreiben und Rechnen beschränkt. Wer nun etwa noch darüber hinaus lateinischen Unterricht begehrte, galt als Privatist und bezahlte nach Vereinbarung, nach dem Stande, Vermögen und Wohlwollen der Eltern. Bürger berichtet 1803: "Privatisten geben nicht leicht über 2 Thlr. pro Quartal." Die Höhe des jährlichen Schulgeldertrages schwankte jetzt noch mehr als früher, da nicht blos die Zahl der überhaupt die Schule besuchenden Kinder, sondern auch die Zahl der Wochen des Schulbesuches beständig unsicher war. Im Jahre 1779 zählte die Rektorschule einige 40, im Jahre 1783 nur 20 Kinder. 1779 konnte das Schulgeld - Privatstunden nicht mit gerechnet - auf ca. 50 Thlr. veranschlagt werden.

4) Das s. g. Speisegeld, ursprünglich die Ablösungssumme für die mensa cursoria, hatte zu dieser Zeit schon den Charakter eines von der Stadt zu zahlenden Salariums gewonnen. Die Stadt ließ es sich freilich nur mit Murren gefallen, daß seit 1760 der Antheil des Cantors dem Rektor zugelegt, des letzteren Antheil also aus das Doppelte, 40 Thlr., erhöht wurde. 1803 jedoch betrug es nur 35 Thlr. klein Courant, welche Differenz durch Veränderung des Münzfußes bedingt gewesen zu sein scheint. 40 )

5) Aus dem Armenkasten (Klingebeutel) war 1654 den Schulcollegen die Hälfte zugebilligt und 1705 bestätigt worden. Die Abgabe war geblieben, figurierte jetzt aber unter dem Titel "für unentgeltlichen Unterricht armer Schüler." Hatte sie früher vielleicht 50 Thlr. betragen, so ergab sie 1779 noch 10 Thlr., 1803 nur noch durchschnittlich 5 Thlr.

6) "Erfreuet sich der Rector aus der herben Function der Neujahrs=Gratulationen 20 bis 24 Thlr. N 2/3" (1803). Also aus dem Currendesingen war - ich weiß nicht seit wann - ein Gratulations=Bettelgang geworden!

7) Aus St. Georg für Gesangleitung beim Neujahrsgottesdienst früher 12 ß., jetzt 24 ß.

8) und 9) Kirchliche Accidenzien für Leichenbegleitung und Hochzeiten. Blieben im Wesentlichen unverändert, so jedoch, daß nun der

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Rektor den Antheil des Cantors mit bezog, also das Doppelte. Der jährliche Ertrag wurde 1779 auf durchschnittlich 36 Thlr. geschätzt.

10) und 11) Ueber Abgabefreiheit und Schweinemast finde ich aus dieser Zeit nichts, wohl aber "Weidefreiheit für's Hirtenlohn."

12) Der Acker (Sandacker) wurde jetzt auf 3 Scheffel Aussaat berechnet.

Außer diesem finde ich jetzt noch: "Landtags=Douceur" alle 2 Jahre 3 Thlr., also jährlich 1 Thlr. 24 ß.; aus dem hl. Geist "Maigeld" 12 ß.; aus dem Elendenstift "Fischgeld" 28 ß.; vor allem aber ein ansehnliches "herzogliches Gnadengeschenk", welches freilich von jedem neu antretenden Rektor von neuem erbeten werden mußte, nämlich "6 Faden 4füßiges Buchenblankholz für's Haulohn mit freier Anfuhr."

Die gesammten baarenEinkünfte betrugen 1779: Fixum 100 Thlr., zufällige Hebungen 106 Thlr., zusammen 206 Thlr.; doch galt dies als ein besonders niedriger Anschlag, während in Wirklichkeit 220 bis 230 Thlr. zu rechnen seien; dazu dann die Holzlieferung. Immerhin konnte das Gehalt erst dann als befriedigend gelten, als seit 1789 das Haus mit Stall nebst Hausgärtchen und Küchengarten hinzukam.

Besoldung des Küsterschullehrers. Als Küster hatte derselbe:

1) Das Küsterhaus (bezw. bis 1779 an Miethe 8 Thlr. 32 ß.) nebst zugehörigen "Peeschäckern" und Weidefreiheit.

2) 16 Scheffel Aussaat "schlechten Sandacker".

3) 1 Garten außer der Stadt.

4) Aus der Oekonomie Holzgeld 1 Thlr. 16 ß.

5) Aus dem Aerar 3 Thlr. 32 ß.

6) Kirchliche Accidenzien: Taufe eines Bürgers 8 ß., eines Tagelöhners etc. . 4 ß., eines unächten Kindes 12 ß.; Kirchenbuße 12 ß.; Copulation 16 ß., Proklamation 4 ß.; Leiche mit der kleinen Glocke 10 ß., mit der großen Glocke 20 ß., "Kirchenleiche" (solche, welche in der Kirche beigesetzt wurden, was mit Ende des 18. Jahrhunderts aufhörte) 2 Thlr. 24 ß.

7) Verschiedene kleine Posten 3 Thlr.

8) Aus der Cämmerei für Uhraufziehen 10 Thlr., für Betglockenstoßen 1 Thlr.

Als Lehrer seit 1760 bezog er nur

9) Das Schulgeld, wöchentlich à 1 ß., brachte meistens sehr wenig, da die Küsterschule während dieser Zeit in der Regel schwach besucht war (1783 zählte sie - 16 Schüler!)

10) Das Holzgeld, von jedem Kinde 8 ß.

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Mehrfach wiederholen sich in dieser Zeit die Klagen des Küsters über die Geringfügigkeit seines Einkommens; während er dagegen bei der Bürgerschaft für einen sehr gut situierten Mann galt, mit welchem jeder Bürger gern tauschen zu wollen erklärte; namentlich beneidete man ihn um "das unvergleichliche Haus am Markt, welches er im Landtage für 60 Thlr. nutzt." Durch Uebereinkommen nahm der Küster dem Rektor die gesammte Gesangleitung in der Kirche und bei Beerdigungen ab, wofür er theils vom Rektor, theils aus der Oekonomie zuerst 16 Thlr., dann 20 Thlr. erhielt.

In noch höherem Maße als beim Rektor bemerken wir hier, wie der Küster darauf angewiesen war, sein Einkommen aus einer Unzahl zum Theil winzig kleiner und vielfach unsicherer Posten zusammenzusuchen - ein Umstand, der beachtet sein will, um die vielfach ertönende Klage über "Habgier" richtig zu würdigen.

3) Das Amt.

Ein Lektionsplan aus dieser Zeit findet sich nicht - ein Zeichen, daß der Unterricht in der Neubildung begriffen war. Und es läßt sich nun zunächst verfolgen, wie das Lateinische im Laufe dieser Jahrzehnte aus dem öffentlichen Unterrichte verschwindet und lediglich Gegenstand privater Unterweisung wird. 1760 nennt der Superintendent noch die "Latinité" unter den dem Rektor offiziell obliegenden Unterrichtsgegenständen; 1769 berichtet Rektor Schmiedekampf, daß er von Lateinschülern für öffentliche Stunden 4 ß. wöchentlich erhalte; dagegen kennt 1803 Rektor Bürger als Theilnehmer am öffentlichen Unterricht nur noch Lese=, Schreib= und Rechenschüler, so daß also etwa vorhandene Lateinschüler unter "Privatisten" mitbegriffen sind. Damit hat also die Schule aufgehört, die Vorbereitung der Knaben zum Studium überhaupt zu ihren eigentlichen Aufgaben zu rechnen. Sie beschränkt ihre Aufgabe auf dasjenige, was für's bürgerliche Leben nothwendig ist. Daher erklärt sich, daß Rektor Brinckmann, der mit höheren Plänen kam und dieselben im Anschluß an die öffentliche Schule ausführen zu können hoffte, sich so völlig getäuscht sah, daß er nach einem Jahre resignierte und ein Privatinstitut mit fremdsprachlichem Unterricht etablierte. Was Jahrhunderte lang, zunächst als vornehmster, dann doch noch als gleichberechtigter Zweck des öffentlichen Schulwesens gegolten hatte, war jetzt aus demselben hinausgewiesen und blieb dem Privatunterricht als Anhängsel der Schule überlassen. Und während die Prüfung der Rektoren in den "Schulwissenschaften" noch immer sich auf "Lateinisch, Griechisch und Hebräisch" erstreckte, beschränkte sich ihr öffentlicher Schul=

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unterricht außer Religion im Wesentlichen auf "Lesen, Schreiben und Rechnen".

Eine weitere bedeutsame Wandlung gegen früher vollzieht sich darin, daß der Unterricht im Singen aus der Schule verschwindet. Früher waren dafür 4 Stunden, jedesmal die erste am Nachmittag, angesetzt, und einer der beiden Collegen hatte seinen Titel von daher, daß ihm vornehmlich die Pflege des Gesanges oblag. Nach der Aufhebung des Cantorates sollte freilich der Rektor die Pflichten des Cantors mit übernehmen, und im Princip hielt man daran fest, daß er "zugleich Cantor" sei. Denn zu seinen Obliegenheiten gehörte nun auch die gesammte kirchliche Gesangleitung bei Gottesdiensten, Copulationen und Beerdigungen. Allein schon der dritte Rektor dieses Zeitraums, Schmiedekampf, fing sofort nach seinem Antritt 1769 an, sich dieses Theiles seiner Amtspflichten zu entledigen. Unter Connivenz der Prediger accordierte er mit dem Küster, gegen eine Vergütung von 16 Thlr. das Singen zu übernehmen. Der Magistrat namens der Bürgerschaft beschwerte sich darüber: früher, so lange hier zwei Lehrer gewesen, sei "alles ordentlich und wohl zugegangen"; nun aber wolle der Rektor "sich mit dem Singen in der Kirche und bei den Leichen nicht befassen"; es möge doch wieder ein Cantor angestellt werden. Schmiedekampf wurde angewiesen, wenn er nicht binnen 14 Tagen die Beschwerde widerlegen könne, "sich seinen Pflichten im Singen nicht zu entziehen". Allein mit Erfolg remonstrierte er dagegen: "ich habe das Singen abgelehnt, weil ich die Information für das Wichtigste halte"; daneben schützte er seine schwache Brust vor, wies darauf hin, daß der (Notab. schon altersschwache und fast kindische) Küster ganz gut das Singen verrichten könne; augenblicklich sei er allerdings krank, habe aber auf eigne Kosten einen Leineweber substituiert. Daraufhin wurde die Beschwerde des Magistrats ad acta gelegt. Es wurde auch fortan bei Berufung eines neuen Rektors gar nicht danach gefragt, ob er singen könne. 1771 berichtet Rektor Günther an den Herzog: als er ganz unerwartet das Rektorat in Sternberg erhalten, habe er in der Freude seines Herzens sich nicht näher erkundigt, habe sich in Schwerin examinieren und dann einführen lassen; - da habe er zu seiner höchsten Bestürzung erfahren, daß mit dem Rektorat das Singen in der Kirche verbunden sei, wozu er ganz unvermögend sei. Wieder wird genehmigt, daß er sich den Küster bezw. dessen Substituten substituiere. 1779 erlaubt sich der Superintendent noch einmal zu fragen, "warum denn eigentlich der Rektor nicht singen solle?" Aber der Herzog entschied, daß er "vom Singen befreit" bleiben, und dies dem Küster übertragen werden solle; zu dem Zweck mußte die leistungsunfähige Oekonomie zu dem vom Küster verlangten Honorar

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von 20 Thlr. einen Zuschuß von 11 Thlr. geben. Und dabei erklärte der Küster, daß er sich "am liebsten des Singens ganz überhoben" sähe!

Es erhellt, wie vollständig der cultische Gesang in Mißachtung gerathen war. Die Leitung desselben vertrug sich nicht mehr mit der Würde eines Rektors. Darnach läßt sich denn schon schließen, wie es mit der Pflege des Gesanges in dcr Schule bestellt gewesen sein wird. Ich habe keine bestimmte Nachrichten darüber, und es ist möglich, daß die beiden ersten Rektoren dieser Zeit noch Singunterricht ertheilt haben; aber die späteren haben es sicherlich nicht mehr gethan, zumal der eine "eine schwache Brust hatte", der andre "nicht Ton halten konnte", der dritte überhaupt "zum Singen unvermögend war". Als im Jahre 1803 das neue Schulreglement in's Leben trat, dachte Niemand mehr daran, daß die Schule auch dazu bestimmt sein könnte, Cultusgesang zu pflegen. Abgesehen davon, daß der Unterricht Morgens und Nachmittags mit "Gesang und Gebet" begonnen werden sollte, hatte nunmehr das Singen keinen Platz mehr im Lektionsplan, und die vier ersten Stunden des Nachmittags, welche früher dem Singunterricht gewidmet waren, wurden jetzt Rechenstunden. Was früher der Schule Ruhm und Ehre gewesen war, der Gemeinde zur Verherrlichung ihres Cultus zu dienen, war jetzt durch die allgemeine Nichtachtung abgestoßen.

So wurden die beiden Hauptbestandtheile des alten Schulunterrichts - abgesehen von der Unterweisung im Christenthum -, Latein und Singen, im Laufe der zweiten Hälfte des vorigen Jahrhunderts zu Grabe getragen.

Die positive Seite der Entwicklung dieser Uebergangszeit läßt sich im Einzelnen nicht verfolgen. Wir werden das Ergebniß in dem Reglement von 1803 finden.

Es erübrigt noch ein Blick auf die Küsterschule, wobei auch Mädchenunterricht, Nebenschulen und Schulbesuch zu berücksichtigen sind.

Als durch den Brand von 1741 die Orgel zerstört, und damit der kirchlichen Organisten=Mädchenschule die Basis entzogen war, trieb die Noth, Mädchen und kleinere Knaben in der Schule des Cantors bezw. seiner Frau zu vereinigen. So dürfte es auch unter dem letzten Cantor Nusbaum geblieben sein. Aus dieser Cantorschule wurde 1760 die Küsterschule. Daran, die größeren Mädchen mit den größeren Knaben unter dem Rektor zu vereinigen, dachte man damals noch nicht. Die Erinnerung an die alte Lateinschule blieb insoweit wirksam, daß man dem Rektor nur Knaben, und zwar die größeren, zuweisen zu können glaubte. Für sämmtliche Mädchen, wie für die kleineren Knaben erschien die Unterweisung durch einen Handwerker

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ausreichend. Hatte man sich doch lange Jahre mit weiblichem Unterricht begnügen müssen!

Im Princip also umfaßte die Küsterschule sämmtliche Mädchen nebst denjenigen Knaben, die "noch nicht für die Rektorschule tauglich" waren. Die Altersgrenze wird verschieden angegeben, bald heißt es "unter 7 Jahren", bald "unter 9 Jahren", bald "unter 10 Jahren". Ich schließe, daß der Uebergang aus der einen in die andre Schule ziemlich der Willkür anheimgegeben war. Ebenso schwankt die Bezeichnung der Unterrichtsgegenstände. Neben den "Anfangs=Sätzen der Pietaet" wird bald nur "Lesen", bald auch "Schreiben und Rechnen" genannt. Letzteres mußte ja auch gelehrt werden, wenn auch auf größere Mädchen reflektirt wurde. In Wirklichkeit scheint aber die Küsterschule kaum jemals solche Schülerinnen gehabt zu haben. 1774 war zu berichten, der Küster habe nur "die kleinen Kinder unter 7 Jahren" zu unterrichten.

In des Küsters wiederholten Klagen über die Nebenschulen, welche ihm die Schüler wegfangen, behauptet er zwar, daß ihm eigentlich die Mädchen sämmtlich gehörten, beschränkt sich aber zuletzt doch auf die Forderung, daß wenigstens die Knaben ihm verbleiben müßten. Und was das Schulgeld betrifft, so ist auch immer nur von "1 ß. wöchentlich" die Rede, also von dem für Leseschüler üblichen Satze.

In der That war dieser Zeitraum die Blüthezeit der Nebenschulen, welche allen Angriffen mit Erfolg Trotz boten. Anfangs bestanden die Schulen der Demoisellen Kapherr und der Tochter des verstorbenen Rektor Plötz, später kam an Stelle der letzteren die der Schneiderfrau Glashoff hinzu. Namentlich letztere erfreute sich großen Zulaufes, wurde vom Magistrat begünstigt und erlebte schließlich den Triumph, daß ihr Duldung gewährt wurde.

Die Bürgerschaft war von einer unüberwindlichen Abneigung gegen die Küsterschule erfüllt. Sie konnte nicht verschmerzen, daß die Stadtschule durch die Aufhebung des Cantorates an Ansehnlichkeit verloren hatte. Ein wirklicher Mangel der Küsterschule war, daß sie keine Gelegenheit zu Handarbeitsunterricht für die Mädchen bot. Dazu kam, daß der erste Küsterschullehrer Rehm schon ziemlich bejahrt und stumpf war und erst 1772 einen Adjunkt erhielt, und daß sein Nachfolger Biermann, wie wenigstens der Magistrat ausführt, "nicht die gehörige Aussprache hatte, überhaupt nicht die Gabe, den Kindern etwas faßlich beizubringen", während freilich der Superintendent ihm das Zeugniß eines "fähigen und treuen Schullehrers" giebt. Im Allgemeinen mag mitgewirkt haben, daß die Küster von auswärts berufen, die Nebenschulhalterinnen aber einheimisch waren. Nicht zuletzt dürfte auch Oppositionslust gegen Zwangsversuche von oben obgewaltet

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haben, wie denn aus den Kreisen der Bürger die Rede erscholl: "wir sind keine Bauern und können unsre Kinder schicken, wohin wir wollen!"

Der alte Küster Rehm ließ sich die Nebenschulen als selbstverständlich gefallen; Biermann aber erhob Klage. Wenigstens die Knaben, welche den Mädchen nach in die Nebenschulen gezogen wurden, verlangte er für sich. Sah er seine Schule doch 1779 auf 10 Kinder reduciert! Der Magistrat wird angewiesen, die Nebenschulen ernstlich zu untersagen. Aber das Verbot des Magistrates bleibt unbeachtet: man wußte wohl, daß er es nur widerwillig erlassen. Neue Klage von Biermann, und neue Verordnung an den Magistrat, nunmehr bei Strafe zu verbieten. Der Magistrat verbietet bei Strafe, die Glashoff kehrt sich nicht daran, und die Strafe - bleibt unvollstreckt. Wieder Klage und Verordnung. Die repräsentierende Bürgerschaft legt sich wiederholt fürbittend für die Nebenschule in's Mittel. Der Magistrat remonstriert und greift in der Verzweiflung zu der Ausrede: die Zahl der schulfähigen Kinder sei so groß, daß sie in der öffentlichen Schule nicht alle Platz hätten; während in Wirklichkeit in der Rektorschule nur 20, in der Küsterschule nur 16 Kinder sich fanden! Endlich Ende 1783 wird die Nebenschule soweit unterdrückt, daß der Küster "nothdürftig leben kann". Aber im Geheimen bestand sie fort und erstarkte wieder von Jahr zu Jahr, und als 1792 der generelle Vergleich zwischen der Stadt und den piis corporibus geschlossen wurde, erreichte die Stadt, daß die Commissare versprachen, beim Herzog befürworten zu wollen, daß die Glashoff'sche Nebenschule bis dahin, daß die öffentliche Schule "seitens der Kirche würde verbessert worden sein", fortbestehen dürfe. Noch einmal 1793 versuchte Biermann klagend sein Heil, erreichte aber nichts weiter, als daß der Herzog beim Magistrate anfragen ließ, "ob nicht für den Supplikanten eine Entschädigung für den Ausfall an Schulgeldeinnahme auszumitteln sei"; worauf aber der Magistrat entgegnete, daß der Küster gut situiert sei, wie kaum ein Bürger der Stadt. Damit war nun den Nebenschulen Thür und Thor geöffnet, so daß im Jahre 1803 Superintendent Passow zu berichten hatte, es hätten bisher "immer 4 bis 6 Nebenschulen" bestanden.

Was endlich den Schulbesuch überhaupt betrifft, so dürften auch die weitestgehenden Vorstellungen von Mangelhaftigkeit und Regellosigkeit desselben durch die Wirklichkeit dieser Periode weit übertroffen werden. Genauere Controlierung desselben ist freilich dadurch erschwert, daß die Schülerzahlen der Nebenschulen unbekannt sind. Wenn also die Küsterschule zu Zeiten - und nicht bloß im Sommer - 8 bis 16 Kinder zählte, so möchte vielleicht die Nebenschule bezw. die zwei

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oder mehreren Nebenschulen etwa 50 Schüler umfaßt haben. Immerhin alles in allem eine unglaublich geringe Zahl! Und auch die Rektorschule, die doch von der Concurrenz nicht oder nur wenig betroffen wurde, war schlecht besucht. Kam ein neuer, besonders tüchtiger Rektor, wie Kaysel, so mochte sich die Zahl seiner Schüler (Winter 1779) auf über 40 heben; aber sein Nachfolger hatte (Winter 1783) nur 20. Während die Zahl der schulfähigen Kinder sich auf gegen 250 bezifferte 41 ), so dürfte, hoch gerechnet, die Zahl der überhaupt die Schule besuchenden Kinder durchschnittlich auf kaum 100 zu berechnen sein. Und zwar dies im Winter - wie mag es dann im Sommer ausgesehen haben! Denn es ist kein Zweifel, daß die Hauptursache des schlechten Schulbesuches in der großen Armuth jener Jahrzehnte zu suchen ist, infolge deren die Eltern ihre Kinder vornehmlich im Sommer zur Arbeit und zum Geldverdienen benutzen zu müssen meinten. 42 )

Im Allgemeinen stellt sich das Schulwesen während der zweiten Hälfte des 18. Jahrhunderts in tiefem Verfalle und großer Unordnung dar. Die Frage liegt nahe, wie denn die zur Aufsicht über die Schule Berufenen sich dem gegenüber verhalten haben. Dies führt uns zu dem letzten Punkt dieses Abschnittes.

4) Die Oberleitung des Schulwesens.

Wir haben oben (S. 18 f.) verfolgt, wie in der vorigen Periode die Einwirkung der Prediger auf Besetzung der Lehrerstellen allmählich eingeschränkt worden, und das Besetzungsrecht auf die Superintendenten übergegangen ist. Wir fanden aber auch schon Anzeichen einer Richtung, welche dahin zielte, die Mitwirkung wie der Prediger so auch der Superintendenten zu beseitigen und die Stellenbesetzung lediglich der Regierung bezw. dem Herzog vorzubehalten. Diese Richtung ist in vorliegendem Zeitraum unter der Regierung Herzog Friedrichs herrschend geworden. Ueberhaupt ist zu bemerken, wie unter dessen Regierung der Einfluß der Superintendenten auf die Schulangelegenheiten zurückgedrängt worden ist.

Es ist schon erwähnt (S. 81), wie rücksichtslos nach der Erledigung des Cantorates die schließlich doch allein annehmbaren Vorschläge des Superintendenten Hartmann von Herzog Friedrich behandelt wurden. Und im Gegensatz gegen jenen kam noch einmal das alte Vorschlagsrecht der Ortsprediger zur Geltung. Doch zwangen die Verhältnisse schließlich, jene Vorschläge, auch bezüglich der Person des zu Berufenden, zu genehmigen. Weiterhin aber ist von einer Initiative des Superintendenten nichts weiter zu finden, als daß derselbe

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vorkommenden Falls die Erledigung der Stelle anzeigt und auf Wiederbesetzung anträgt; er wird auch nicht zu Vorschlägen erfordert. Der Herzog von sich aus ersieht eine ihm geeignet erscheinende Persönlichkeit. Allerdings wird der Betreffende zur Prüfung an den Superintendenten gewiesen; aber ehe er noch geprüft ist, hat er seine Berufung erhalten; und dem Superintendenten bleibt nur übrig, gleichzeitig über den Ausfall der Prüfung und über die geschehene Einführung zu berichten.

Aehnlich erfolgt die Besetzung der Küsterschullehrerstelle. Die Berufung des Küsters Rehm 1731 war noch in der Weise erfolgt, daß die Prediger wie von Alters her den geeignet Erscheinenden annahmen und ihn dem Superintendenten zur Prüfung und Bestätigung zusandten. Aber schon als es sich 1772 um Bestellung eines Adjunkten für ihn handelte, geschah dieselbe so, daß nur auf Anregung der Prediger der Superintendent eine solche vorschlug, die zu bestellende Persönlichkeit aber vom Herzog berufen und zur Einweisung in das Amt überwiesen wurde. Ebenso wurde Küster Biermann 1775 dem Superintendenten zur Prüfung und Einführung zugesandt.

Unter diesen Umständen ist es begreiflich, daß die Superintendenten kaum noch wagten, irgend etwas in Schulsachen zu ordnen, oder auch nur zu vermitteln. Als Cantor Nusbaum 1758 beim Superintendenten Hartmann um seine Entlassung bat, wies ihn derselbe an, das Gesuch selbst an den Herzog zu richten. Als bei eben demselben 1759 Rektor Plötz, der Vater, beantragte, was von Hartmann durchaus billig befunden ward, daß ihm für Mitverwaltung des Cantorates das Salär des Cantors aus der Oekonomie ausgezahlt werde, wies Hartmann ihn an, zuvor die herzogliche Concession beizubringen. Als 1771 der neuernannte Rektor Günther beim Superintendenten Menkel zu Schwerin anfragte, ob er wegen Uebernahme des Singens mit dem Küster accordieren dürfe, erwiderte derselbe, er wisse nicht, wie der Herzog darüber denke, und gab ihm anheim, des Herzogs Entscheidung einzuholen.

In allen Stücken hatte der Herzog die Initiative und die unmittelbare Entscheidung. Und wie sehr derselbe selbständig, auch ohne Zuziehung der Regierung, verfuhr, erhellt z. B. daraus, daß 1771, als das Rektorat erledigt war, die Regierung angewiesen wurde, zum Zweck der Wiederbesetzung die behufige Ausfertigung aufzusetzen und einzusenden, aber den Raum für den Namen des Candidaten zur Ausfüllung durch den Herzog frei zu lassen.

Es ist ja nun bekannt, daß Herzog Friedrich im Allgemeinen von dem ernsten Willen beseelt war, das Schulwesen zu bessern. Aber es läßt sich, wenigstens was Sternberg betrifft, nicht leugnen, daß diese Weise des unmittelbaren Selbstregierens zu schwerer Schädigung

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des Schulwesens geführt hat. Es ist auffallend, wie lange es fast jedesmal dauerte, bis nach Erledigung des Rektorates wieder ein Nachfolger kam; während doch, da nur noch ein Lehrer für die größeren Knaben vorhanden war, eine schleunige Wiederbesetzung dringend erforderlich war und auch von den Superintendenten erbeten wurde. Halbjährige Vakanzen sind die Regel, während welcher denn die am meisten schulbedürftige Jugend verwahrlost verwilderte. Ferner ist im höchsten Grade auffallend, daß die Rektoren berufen wurden ohne jede Rücksichtnahme darauf, ob sie für die zu den Obliegenheiten ihres Amtes gehörende Gesangleitung qualificiert wären.

Zur Illustration des Gesagten möge noch ein Vorgang aus den Jahren 1774-1776 erwähnt sein. 1774 war Hofprediger Friedrich als erster Superintendent der neu errichteten Sternberger Superintendentur berufen. Er war im weitestgehenden Maße mit Pfarramtsgeschäften belastet worden, aber mit der Zusicherung, daß der nächst zu berufende Rektor zur Aushülfe beim Predigen herangezogen werden solle. Bald nach seinem Antritt wurde das Rektorat vakant, und Friedrich erbat unter dem 8. Dezember 1774 baldige Wiederbesetzung, auch mit Hinweis darauf, daß er die Lasten des Predigtamtes nicht lange so wie bisher tragen könne. Es erfolgte nichts. 1775, Februar 28.:

Friedrich maturiert. Keine Antwort. April 7.: der Magistrat bittet inständig um schleunige Besetzung, da die Verwilderung der Jugend bedenklich zunehme. Keine Antwort. Juli 15.: der Stadtsprecher, als Vater eines begabten Knaben, stellt flehentlich vor, welch unersetzlicher Schade der Jugend erwachse. Keine Antwort. August 24.: Friedrich macht noch einen Versuch, das Herz des Herzogs zu bewegen; nun sei auch der Küster Rehm gestorben, also überhaupt kein Lehrer mehr vorhanden; wiederholt legt er dar, daß er außer Stande sei, noch länger ohne eine Predigthülfe auszudauern. Da endlich im Oktober, also nach zehn Monaten, erhielt er die Mittheilung, daß der Candidat Sickel zum Rektor ernannt sei. Aber - da derselbe schwächlich sei und mit seiner Schularbeit genug zu thun habe, so müsse er von Pflichtpredigten befreit bleiben; wenn er, der Superintendent, meine, einer Hülfe zu bedürfen, so solle ihm gestattet sein, "als einem außer seinen reichlichen Pfarreinkünften vermögenden Manne", auf eigene Kosten einen Collaborator zu halten. Friedrich remonstriert: er könne umnöglich annehmen, daß die bei seiner Vokation ihm gewordene Zusicherung ungültig sein solle; daher habe er die Einführung des neuen Rektors, der in der That so schwächlich sei, daß er nicht bloß nicht predigen, sondern auch kaum Schule halten könne, suspendiert und erwarte einen gnädigen Bescheid, daß ein andrer zum Rektor berufen werden solle. Die Antwort des Herzogs, 1775, December 7., lautet

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dahin: er habe den Rektor Sickel sofort einzuführen, die Einrichtung der Predigten aber dem Herzog zu überlassen. Bis auf Weiteres könne es hiemit gehalten werden, wie während der Vakanz. Friedrich hatte sich nämlich zuletzt genöthigt gesehen, einfach Predigten ausfallen zu lassen. Den Schluß macht 1776, Mai 2., ein Rescript des Herzogs: nachdem er vernommen habe, daß wegen Schwächlichkeit des Rektors Sickel alle 14 Tage die Nachmittagspredigten ausfielen, solle hiemit verfügt sein, daß statt dessen lieber alle 14 Tage die Frühpredigten wegfallen mögen. Die Einführung des Rektors Sickel hatte am Anfang Januar 1776 stattgefunden; die Vakanz aber hatte länger als ein Jahr gedauert.

Es ist begreiflich, daß bei einer solchen Behandlung der Schulsachen die Superintendenten sich nicht aufgefordert fühlten, sich um dieselben mit Eifer zu bemühen. Was die Pastoren betrifft, welchen noch die Inspection verblieben war, so ist mir ebenfalls sehr glaublich, daß sie noch weniger inspiciert haben als früher, wie ich denn selbst von öffentlichen Schulprüfungen während dieses Zeitraums nichts mehr finde. Der Unterricht des Küsters war bei Errichtung der Küsterschule der Aufsicht des Rektors unterstellt; und über den Rektor Controle zu üben, mußte um so mehr als überflüssig erscheinen, da die Pastoren nicht mehr in der Lage waren, auch nicht durch Vermittlung der Superintendenten, auf die Besetzung der Lehrerstellen irgend welchen Einfluß zu üben, und auch als unthunlich, da es keine anerkannte Norm des Unterrichts mehr gab. Vielleicht der größere Theil der Schuljugend besuchte die Nebenschulen, welche der Einwirkung der Pastoren entzogen waren. Zur Verbesserung des Schulwesens gehörten vor allem Geldmittel, welche nicht vorhanden waren; denn die pia corpora waren dem völligen Ruin nahe. Und schließlich: was war zu machen, wenn die Jugend theils gar nicht, theils mit äußerster Unregelmäßigkeit die Schule besuchte! Der Ursache aber des miserablen Schulbesuches, nämlich der Nothlage der "blutarmen und ausgemergelten" Bevölkerung standen die Pastoren ohnmächtig gegenüber.

Als Herzog Friedrich 1771 daran ging, wie für die Landschulen, so auch für die Stadtschulen ein allgemeines Regulativ abfassen zu lassen, für welches er selbst die Grundzüge entwarf, stellte er als ersten Punkt auf: "Der Stadt=Obrigkeit ist gemeßen anzutragen, die verfügung zu machen, daß alle Kinder des orts, deren Eltern sich keine Privat=Informatores halten, von ihrem vierten jahre an, bis sie confirmiret sind, bey nahmhaffter Strafe zur Schule gehalten werden." In der That, die Zustände waren so weit gekommen, daß nichts andres als obrigkeitlicher Schulzwang helfen zu können schien. Dennoch finde ich nicht, daß auch nur ein Versuch gemacht worden

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ist, diesen Schulzwang einzuführen. Zur Abfassung jenes allgemeinen Regulativs ist es gar nicht gekommen. Und in Sternberg ist während dieses Zeitraums von keiner Seite auch nur darauf hingedeutet worden, ob nicht der Magistrat zu einer solchen Verfügung schreiten solle. Es scheint, daß angesichts des Elendes der Bevölkerung jedermann von vorn herein von der Undurchführbarkeit überzeugt war.

Aus dem Jahre 1774 liegt ein Bericht vor, welchen auf Erfordern der Regierung der Magistrat über den Zustand des hiesigen Schulwesens erstattet, insbesondere über die Schullokalitäten. Es scheint, daß die Regierung plante, eventuell die Stadt zu finanzieller Beihülfe heranzuziehen. Der Bericht, anscheinend aus Besorgniß vor solcher Eventualität, bemüht sich, die Zustände als befriedigend zu schildern. In der That war auch die Cämmerei damals in so desolatem Zustande, daß es als Pflicht erscheinen konnte, jede Mehrleistung von ihr abzuwenden.

Gegen Ende des Jahrhunderts trat eine Wendung zum Bessern ein. Der allgemeine Wohlstand mehrte sich. Speciell für Sternberg eröffnete der im Jahre 1792 zwischen der Stadt und den piis corporibus geschlossene Vergleich 43 ) eine Periode wirtschaftlichen Aufschwunges, vornämlich für die pia corpora, insbesondere die Hospitalstiftungen, aber auch für die Bürgerschaft und die Commune. Und als nun im Jahre 1803 der langjährige Rektor der Schule, Bürger, zum Bürgermeister der Stadt ernannt wurde, schien der rechte Zeitpunkt gekommen, welchen denn auch der Superintendent Passow sofort benutzte, um die dringend nöthige und allseitig ersehnte Verbesserung des Schulwesens herbeizuführen.

V. Die Zeit der Reorganisation 1803-1850.

Am Anfang dieses Zeitraums steht das unter dem 1. Oktober 1803 bestätigte "Reglement für das Schulwesen in der Stadt Sternberg" und am Schlusse die unter dem 27. December 1850 bestätigte "Schul=Ordnung für die Stadtschule in Sternberg". Letztere aber bringt nur zum Abschluß, was mit ersterem nur begonnen war, und die zwischenliegenden Jahrzehnte sind eine Zeit des Ringens, das begründete, aber noch unvollendete Werk der Reorganisation der Schule zum Abschluß zu führen.

1) Das Reglement von 1803.

Seit 1794 war Superintendent in Sternberg Moritz Joachim Christoph Passow, ein Mann, welcher sich durch seine eifrigen und erfolgreichen Bemühungen um Verbesserung der Stadtschulen seiner

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Diözese auf's Höchste verdient gemacht hat. Schon hatte er in Neubuckow, Kröpelin, Gnoien und Ribnitz die Reorganisation durchgeführt und wartete nur auf einen günstigen Zeitpunkt, um auch in Sternberg das Werk in Angriff zu nehmen. Der Zeitpunkt schien gekommen, als Rektor Bürger Bürgermeister geworden und damit an die Spitze der Stadtverwaltung ein Mann getreten war, der einerseits das Vertrauen der Bürgerschaft genoß, und bei welchem andrerseits Interesse und Verständniß für die Schule vorausgesetzt werden konnte.

Denn während bisher die öffentliche Schule lediglich Kirchensache gewesen war, galt es nun von vorn herein als selbstverständlich, daß in Zukunft die Einrichtung und Unterhaltung des Schulwesens nicht anders als unter Mitwirkung der Stadtverwaltung geschehen könne. Soweit ich sehe, war hiefür ein Dreifaches bestimmend.

1) Schon bisher zahlte der Magistrat aus städtischen Mitteln einen Zuschuß zum Lehrergehalt, nämlich das s. g. Speisegeld. Was ursprünglich private Vergütung Einzelner gewesen war, hatte sich in eine Leistung der Commune verwandelt, welche als städtische Abgabe auf der Bürgerschaft lag. Der Ertrag dieser Abgabe war infolge des Anwachsens der Bevölkerung über die festgesetzte Summe hinausgewachsen; den Ueberschuß hatte bisher die Stadtverwaltung für andre Communalzwecke verwendet. Es schien in der Billigkeit zu liegen, daß der Ertrag dieser für Schulzwecke erhobenen Abgabe fortan auch ganz der Schule zukäme und so die Verbesserung derselben erleichtert würde. Dazu aber bedurfte es der Einwilligung der städtischen Behörden.

2) Der durch die Mittellosigkeit der pia corpora mit bedingte Niedergang des kirchlichen Stadtschulwesens hatte das Aufkommen der Nebenschulen befördert, welche an der Bürgerschaft einen festen Halt hatten und gewissermaßen unter dem Patronat des Magistrates standen. Der öffentlichen Kirchenschule stand nun ein freilich noch völlig unorganisiertes Communalschulwesen gegenüber, welches jener fast über den Kopf gewachsen war. Es galt, beides zu vereinigen, was nur durch Vereinbarung mit der Communalverwaltung geschehen konnte.

3) Die infolge der Nothlage der Bevölkerung tief eingerissene Regellosigkeit des Schulbesuches schien nicht anders beseitigt werden zu können als durch gesetzlichen Strafzwang, welchen nur die Stadtobrigkeit ausüben konnte.

Kaum war Bürgers Ernennung zum Bürgermeister beschlossen, so erbat Passow und erhielt unter dem 12. April 1803 das herzogliche Commissorium, "mit Zuziehung des Magistrates die Mängel des Schulwesens zu erwägen und ein zweckmäßiges Reglement zu entwerfen". Und kaum war am 2. Mai Bürger in sein neues Amt

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eingeführt, so richtete Passow am 3. Mai an den Magistrat die Einladung zu behufigen Verhandlungen unter dem Ausdruck der Hoffnung, "daß noch die Nachwelt unsre gemeinschaftlichen christlichen Bemühungen in dieser Hinsicht segnen wird."

Die theils mündlich, theils schriftlich geführten Verhandlungen, bei welchen ein Entwurf des Superintendenten zu Grunde lag, ergaben ein völliges Einverständniß zwischen dem Superintendenten und dem Bürgermeister über das zu Wünschende und zu Erstrebende. Als aber der Bürgermeister, wie vorbehalten war, die Bürgerschaft befragte, stieß er auf den allerentschiedensten Widerstand. Die Bürgerschaft war ganz bereit, sich die projektierte Verbesserung des Schulwesens gefallen zu lassen, allein die beiden wesentlichsten Vorbedingungen derselben, nämlich die Einführung des Schulzwanges und die Bewilligung eines Zuschusses aus städtischen Mitteln, lehnte sie unter Berufung auf "die sehr allgemeine Dürftigkeit der Einwohner" ab. Der Widerstand war so entschieden, daß der Magistrat für die weitere Verhandlung "auf die sehr allgemeine Armuth des Ortes Rücksicht zu nehmen" empfahl und inbetreff der Kosten auf die Hospitäler verwies. Passow erwiderte mit dem Ausdruck schmerzlichen Befremdens. Er sah das ganze Werk in Frage gestellt, namentlich durch die Ablehnung des schlechterdings erforderlichen Schulzwanges. Als Minimum forderte er, daß diejenigen Eltern, welche ihre Kinder "Wochen, Monate oder gar Vierteljahre" aus der Schule behielten, bestraft werden und trotzdem das Schulgeld bezahlen müßten, wogegen er bereit war, für die Kinder armer Eltern eine Sommer=Dienstschule zuzugestehen. Aber die Antwort des Magistrats lautete dahin, daß zu des Magistrates tiefstem Bedauern die Bürgerschaft bei ihrem einmüthigen, entschiedensten Widerspruch gegen jeden gesetzlichen Zwang bezüglich der Zeit und des Schulgeldes beharre.

Wirklich ist dieser Widerstand unüberwindlich erschienen. Das Reglement mußte sich in dieser Beziehung darauf beschränken, im Allgemeinen mit "Bestrafung durch die Stadtobrigkeit" und mit "einem gerechten und ernsten landesherrlichen Einsehen" zu drohen. Solche Drohungen konnten die Bürgerschaft nicht schrecken. Dasjenige, wovor sie sich fürchtete, war die Bestimmung, daß die die Schule versäumenden Kinder dessen ungeachtet das Schulgeld zahlen müßten. Und hiervon also mußte man in der That Abstand nehmen.

In dieser Beziehung blieb es ganz wie bisher, und das ist das Hauptgebrechen der neuen Schulordnung geblieben, welchem erst im Jahre 1828 abgeholfen worden ist. Nach wie vor zahlten die Kinder wöchentlich am Sonnabend das Schulgeld von resp. 1, 2, 3 ß. an den Lehrer, und die, welche versäumt hatten, zahlten nicht. Außerdem

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wurde concediert, daß im Sommerhalbjahr diejenigen Eltern, welche ihre Kinder "um des Brodts willen von sich und in fremde Dienste thun müßen oder auch solche zu häuslichen Arbeiten durchaus nicht entbehren können - worüber das Urtheil dem Magistrate zustehen sollte - ihrer Elternpflichten bezüglich der Schule entbunden" sein sollten; nur daß "Magistratus, wenn es irgend möglich ist, doch darauf Rücksicht nehmen wird, ob solche Kinder - - wöchentlich nicht einige Vor= oder Nachmittage die für sie gehörende Claße besuchen können, als für welche Kinder dann aber nach Befinden auch nur das halbe Schulgeld oder noch weniger bezahlt wird." Auch das wurde concediert, und zwar als etwas, was "sich von selbst versteht", daß Eltern, welche ihre Kinder vor der Confirmation "in die Lehre außerhalb der Stadt" schicken wollten, "in Ansehung solcher Kinder außer aller Verantwortung gegen dies Schulreglement treten".

Es ist ersichtlich, daß mit alledem die Bestimmung des neuen Reglements, daß alle Kinder vom vollendeten fünften Lebensjahre bis zur Confirmation schulpflichtig seien, wirkungslos gemacht war.

Mit besserem Erfolge verhandelte man weiter über die Aufbringung der Kosten für die Unterhaltung der erweiterten Schule. Die Bürgerschaft ließ sich schließlich doch zu einigen Mehrleistungen bereit finden. Die Hauptsache freilich thaten die pia corpora, namentlich die Hospitäler, welche letzteren mit fast 100 Thlr. belastet wurden; auch die beiden Pfarren wurden herangezogen mit einem Zuschuß von je 10 Thlr., wofür Pflichtpredigten auferlegt wurden. Die Commune aber gewährte für den neu anzustellenden Conrektor 20 Thlr. Speisegeld (vgl. S. 98) und 16 Tausend Torf, sowie für den neu anzustellenden vierten Lehrer freie Wohnung bezw. 10 Thlr. Miethe und 12 Tausend Torf.

Daraufhin entschloß sich Passow, wenn auch nur schweren Herzens auf den Schulzwang verzichtend, das Reglement abzufassen und dem Herzog zur Bestätigung vorzulegen, die denn auch unter Anerkennung der vorzüglichen Arbeit nude ertheilt wurde.

Das Reglement ist ein umfängliches Elaborat in 7 Kapiteln und 56 Paragraphen, sorgfältig bis ins Kleinste alles Erforderliche ordnend. Kapitel I., Allgemeine Einrichtung des Schulwesens (§. 1-15); II., Vom Schul=Unterricht insbesondre (§. 16-21); III., Von den Besoldungen der Schullehrer und dem Schulgelde (§. 22-25 nebst Anlagen); IV., Von den Schulprüfungen und Versetzungen der Jugend (§. 26-34); V., Von den Ferien in allen vier Schul=Classen (§. 35 bis 38); VI., Allgemeine Gesetze für sämmtliche Lehrer (§. 39-55);

VII., Gesetze für die Lehrlinge in allen vier Classen (§. 56). Anstatt

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eines wörtlichen Abdrucks ziehe ich vor, das Wesentliche des Inhaltes in Nachstehendem wiederzugeben.

Im Princip war die reorganisierte Schule bestimmt, die gesammte schulfähige Jugend, d. h. vom vollendeten fünften Lebensjahre an bis zur Confirmation, Knaben und Mädchen, zu umfassen. Ein Hauptgesichtspunkt war, daß fortan Nebenschulen überhaupt nicht mehr geduldet, sondern überflüssig gemacht werden sollten. Die Zahl der schulfähigen Kinder betrug nach einem vom Magistrat angefertigten Verzeichniß ungefähr 250. Man rechnete ungefähr 60 auf eine Classe. Somit erschien es nothwendig, die Zahl der Classen und die Zahl der Lehrer von 2 auf 4 zu erhöhen. In Rücksicht darauf, daß Sternberg früher zwei studierte Lehrerstellen gehabt, von denen die eine nur aus Mangel an Mitteln aufgehoben war, wurde nunmehr, da die Verhältnisse sich gebessert hatten, wieder ein zweiter literatus, jetzt unter dem Titel "Conrektor", angestellt. Während dem Rektor die sämmtlichen größeren Knaben verblieben, wurden dem Conrektor die sämmtlichen größeren Mädchen zugewiesen. Die sämmtlichen kleineren Knaben behielt der Küster; für die sämmtlichen kleineren Mädchen aber, für welche bisher in erster Linie die Nebenschulen gedient hatten, wurde eine ganz neue Lehrerstelle begründet, mit welcher nun zuerst das neue Princip communaler Unterhaltungspflicht und communalen Besetzungsrechtes aufgerichtet wurde. Bisher war die Berufung und Unterhaltung der Lehrer prinzipiell ausschließlich Kirchensache gewesen, und so blieb es auch ferner inbetreff der drei ersten Lehrer. Den vierten Lehrer aber sollte der Magistrat aus der Mitte der Bürgerschaft erwählen und aus städtischen Mitteln unterhalten, weshalb er denn auch mit der Zeit den Titel "Stadtschulhalter" bekam. Derselbe stand "außer dem Schulwesen unter der Jurisdiction des Magistrates". Doch mußte er sich von dem Superintendenten prüfen und nomine Serenissimi bestätigen und anweisen lassen, trat auch mit seiner Anstellung ganz wie die andem Lehrer unter kirchliche Inspection und genoß wie sie Abgabenfreiheit. Damit war nun also die bisherige Concurrenz wenigstens in der Theorie beseitigt, und das s. z. s. communale Nebenschulwesen in den Organismus des öffentlichen Kirchenschulwesens eingegliedert.

Die so erweiterte Schule stellte sich principiell auf den Standpunkt einer Anstalt für niedere Bildung. Das Schulziel der früheren Zeiten, in erster Linie zum Studium vorzubereiten, wurde nun mit Bewußtsein definitiv aufgegeben. §. 16: "Der Zweck des Schulunterrichts in den bestimmten künftigen vier Schulklaßen zu Sternberg kann nur hauptsächlich dahin gehen, daß solche nichts weiter als sogenannte Bürgerschulen sind; daß also die Jugend in solchen zu

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rechtschaffenen, christlich gesinnten Menschen, zu guten und nützlichen Bürgern, Ehegatten, Hausvätern und Hausmüttern u. s. w. gebildet werde." Allein es ist bemerkenswerth, daß dennoch die Schule es auch jetzt noch nicht aufgab, wenigstens nebenher auch als Vorbereitungsanstalt für höhere und wissenschaftliche Bildung zu dienen: "damit aber auch diejenigen Knaben, welchen es an Talenten und Neigung nicht fehlt, in den Anfangsgründen wißenschaftlicher und Sprachkenntniße zweckmäßigen Unterricht erhalten, auch daß die Eltern derselben zu ihrer Erleichterung solche demnächst in eine höhere Landesschule mit Nutzen schicken können; und damit auch selbst den Kindern weiblichen Geschlechts, die dazu Anlage haben, Gelegenheit verschafft werde, sich weiter auszubilden, so sollen die Lehrer der beiden ersten Claßen, der jedesmalige Rector, sowie der Conrector, verpflichtet seyn, jeder von ihnen täglich eine Privatstunde, wofür sie besonders von den Eltern solcher Kinder remunerirt werden, zu geben." Diese Privatstunden erstreckten sich auf: Lateinische Sprache für Anfänger (4 Stunden), Französische Sprache für Anfänger (3 Stunden), Deutsche Sprachlehre (3 Stunden) und allgemeine Weltgeschichte (2 Stunden). Somit war doch noch festgehalten, daß die aus öffentlichen Mitteln unterhaltene Stadtschule nicht ausschließlich für die auf niedere Bildung angewiesene Majorität bestimmt sei, sondern auch der höher strebenden Minorität Gelegenheit bieten müsse, wenigstens die Anfangsgründe zu erlernen.

Uebrigens verhehlte man sich nicht, daß eine solche Vereinigung höherer und niederer Ausbildung Schwierigkeiten biete; und man sah voraus, daß in den höheren Ständen das Bestreben sich geltend machen werde, ihre Kinder dem öffentlichen Unterricht zu entziehen. Diesem Rechnung tragend, concedierte man, daß die Privatstunden auch von solchen Kindern besucht werden könnten, welche an dem öffentlichen Unterricht nicht theilnähmen, und daß es nicht nur den Eltern frei stehe, "Haus= oder Privatlehrer zu halten", sondern daß es "selbst mehreren Familien in der Stadt unbenommen bleibe, sich einen gemeinschaftlichen Lehrer für ihre Kinder halten zu dürfen, sobald letztere einen solchen Unterricht bedürfen, der über die Grenzen des Unterrichts in den öffentlichen Schul=Claßen hinausgeht." Während also im Uebrigen mit größter Entschiedenheit bestimmt war: "Außer diesen angeordneten vier Schul=Claßen soll überall keine andere Nebenschule, unter welchem Vorwande es auch seyn mögte, aufkommen und geduldet werden", so mußten doch "höhere" Neben= oder Privatschulen von vornherein freigegeben und "ganz ex nexu dieser Schulordnung" gestellt werden. Wirklich haben auch solche höhere Privatschulen, sowohl für Knaben als für Mädchen, zum Theil unter Leitung der

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Pastoren, je und je neben der öffentlichen Bürgerschule bestanden" und der pflichtmäßige Privatunterricht der öffentlichen Lehrer dürfte um so mehr gemieden worden sein, als diejenigen Kinder, welche daran theilnahmen, ohne zugleich den öffentlichen Schulunterricht zu besuchen, doch das Schulgeld für letzteren mit bezahlen mußten, während die Kinder der Privatschulen damals noch hiervon befreit blieben.

Der öffentliche Unterricht nun wurde täglich von 8-11 Uhr und - mit Ausnahme des Mittwochs und Sonnabends - Nachmittags von 1-3 Uhr im Winter, von 2-4 Uhr im Sommer ertheilt. In den beiden unteren Classen sollten die Kinder soweit gebracht werden, "daß sie gut buchstabiren gelernt und im Zusammenlesen einen ziemlichen Anfang gemacht haben". Man nahm das vollendete neunte Lebensjahr als durchschnittliche Grenze an. Schreiben und Rechnen war hier noch ausgeschlossen. Der Religionsunterricht umfaßte 4 Stunden biblische Geschichte für alle (nach Seilers kleinem biblischen Erbauungsbuch) und 4 Stunden Katechismuslernen für die größeren (während dessen die kleineren buchstabieren lernten). 10 Stunden waren für Buchstabieren und Lesen bestimmt. Außerdem: 2 St. "der Lehrer liest aus Rochows Kinderfreund vor, fragt es durch und wendet es an"; 2 Stunden "Zahlen gelehrt und die Fähigeren zum Aufschlagen angeführt"; 2 Stunden "kurze Denksprüche aus dem hannöverschen Katechismus vorgesagt"; 2 Stunden "Buchstabiren aus dem Kopfe geübt".

In jeder der beiden oberen Classen - denn der Unterricht für die Mädchen war auch hier wesentlich derselbe wie für die Knaben - gab es: 4 Stunden Katechismus nach Seilers Lehrbuch (Montags mit Durchnahme der Sonntagspredigt); 2 Stunden biblische Geschichte; 2 Stunden Bibellesen A. T. und 2 Stunden Bibellesen N. T. (mit Erläuterung und Anwendung); 2 Stunden "Deutschlesen" (aus Rochows Kinderfreund); 4 Stunden Schreiben ("die nicht schreiben, lernen Katechismus oder Sprüche"); 4 Stunden Rechnen ("die andern lernen etwas auswendig"); 2 Stunden "Ortographie mit Uebung in schriftlichen Aufsätzen"; 1 Stunde Geographie (nach Fröbing); 1 Stunde Naturgeschichte (nach Fröbing); 1 Stunde Naturlehre (nach Fröbing); 1 Stunde "Wiederholungsstunde, Uebung in mündlichen Vorträgen".

Uebrigens ist Vorstehendes nur der Lehrplan für den Winter 1803/4; und es war ausdrücklich vorbehalten, daß derselbe in jedem Halbjahr neu festgestellt werden sollte in der Weise, daß der Inspektor unter Beirath der beiden oberen Lehrer die Lehrpläne für alle vier Classen entwerfen und dem Superintendenten zur Bestätigung einreichen sollte. Auch bezüglich der Lehrbücher war ein halbjähriger Wechsel vorbehalten und bezüglich des Lesebuches sogar ein solcher empfohlen, "indem solche,

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besonders die Lesebücher, das Mittel seyn müßen, der Jugend diejenigen Kenntniße einzuflößen, die man ihr jedesmal am nützlichsten hält."

Die Nebenschulen, welche jetzt beseitigt werden sollten, hatten bisher einen Hauptberechtigungsgrund daher entnommen, daß die öffentliche Schule keine Gelegenheit bot, die Mädchen Handarbeit lernen zu lassen. Daher bestimmte das Reglement (§. 5): "Sowohl mit der größern, als auch mit der kleinen Mädchen=Schule soll zugleich eine Industrie=Schule verbunden seyn, in welcher selbige in allerley weiblichen Handarbeiten unterrichtet werden. Diesen Unterricht soll stets eine der Ehegattinnen der angestellten Lehrer, falls sie dazu fähig und geneigt ist, besorgen. Sollte dies sich aber nicht so fügen wollen, so sorgt Magistratus dafür, daß eine andre anständige Frau vom unbescholtenen christlichen Charakter diesen Unterricht ertheile; für welchen wöchentlich 1 ß. und zwar für jede Stunde von jedem Kinde bezahlt wird." Dieser Unterricht sollte innerhalb der öffentlichen Schulzeit in je 4 Nachmittagsstunden ertheilt werden. Allein der Lehrplan von 1803/4 enthält davon nichts; und in Wirklichkeit ist diese ganze wohl erwogene Bestimmung noch über 20 Jahre lang einfach unausgeführt geblieben - ein Umstand, der wesentlich mit verschuldet hat, daß das Nebenschulwesen, wie weiter unten zu erwähnen sein wird, nach wie vor weiter florierte!

Höchst auffallend ist, daß der Lehrplan auch nicht eine einzige Stunde für Gesangunterricht ansetzt. In den voraufgehenden Verhandlungen war man übereingekommen, daß die beiden studierten Lehrer in der Musik fähig sein müßten, damit einer künftig die Orgel schlagen könne, beide aber auch den etwa in der Stadt zu wünschenden Unterricht in der Musik geben und "in der Schule im Singen, wenigstens im Kirchengesang unterrichten" könnten. Der Lehrplan aber beschränkt sich darauf, anzuordnen, daß der Unterricht Vor= und Nachmittags mit "Gesang und Gebet" begonnen werde; und man hat also damals noch diese tägliche Uebung als ausreichenden Gesangunterricht angesehen. So vollständig hatte man die kirchliche Gesangeskunst der früheren Zeit fallen lassen!

Uebrigens verblieb die Schule in der engsten Verbindung mit dem Cultuswesen. Die beiden studierten Lehrer hatten monatlich je einmal die Nachmittagspredigt zu halten, wofür sie jeder 10 Thlr. von den Predigern erhielten; und ausdrücklich wurde ihnen wieder die alternierende Gesangleitung in den sonntäglichen Gottesdiensten wie bei Beerdigungen zugewiesen. Nur für die übrigen in der Woche und öfter in die Schulzeit fallenden Cultushandlungen wurde ihnen der Küster substituiert. Die Knaben der ersten Classe, sowie aus der

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Küsterklasse diejenigen, welche etwa dazu schon fähig waren, sollten sonntäglich dem Gottesdienst unter strenger Controle der Lehrer beiwohnen, event. in der Schule bestraft werden, und jeden Montag in den beiden oberen Classen die Sonntagspredigt durchgenommen und angewendet werden; für die befähigteren Kinder wurden auch schriftliche Ausarbeitungen über die Predigt in Aussicht genommen. Die Theilnahme an den zur Sommerszeit in der Kirche gehaltenen öffentlichen Katechismuslehren, welche ausdrücklich als "ein Theil des Schulunterrichtes" bezeichnet werden, war für die Kinder der beiden oberen Classen obligatorisch, für die andern facultativ und sollte genau controliert event. durch Schulstrafen erzwungen werden. Ueberhaupt soll (§. 49) "das Hauptaugenmerk sämmtlicher Lehrer dahin gerichtet seyn, daß die Jugend durch Erkenntniß der Religionswahrheiten, welche ihr nach ihrer Faßungskraft und überzeugend beygebracht werden müßen, zur ungeheuchelten christlichen Gottseligkeit gebildet werde; indem ohne selbige alle übrigen Fertigkeiten und Kenntniße keinen Menschen glücklich machen. Hierauf also muß sowohl der eigentliche Religionsunterricht, als auch das ganze Benehmen der Lehrer in Worten und Handlungen gerichtet seyn."

Mit bemerkenswerthem Nachdruck ist das Reglement bestrebt, die Schule unter steter, scharfer Controle zu halten. Die von jeher den Predigern zustehende, aber von denselben namentlich in der zweiten Hälfte des vorigen Jahrhunderts anscheinend wenig geübte Inspection wurde auf's Nachdrücklichste eingeschärft. Da der erste Prediger der Superintendent war, welchem die "allgemeine Aufsicht" verblieb, so fiel die "besondere Aufsicht" fortan - sicherlich zum Vortheil der Sache - nur einem einzigen, dem zweiten Prediger (damals Präpositus Francke), zu. Er soll "sorgfältigst" über die Schule wachen, "unermüdet" auf das Beste derselben bedacht sein, namentlich "das Innere des Schulwesens, was Methode, Unterricht u. s. w. betrifft, sich befohlen sein lassen", zu dem Ende die Classen "fleißig und unerwartet" besuchen, "über die Reinigkeit des Religionsunterrichts wachen", nöthigenfalls mit dem Magistrate conferieren und an den Superintendenten recurrieren. Außerdem aber wurde nun, was schon seit 1760 durch Unterstellung des Küsters unter die Aufsicht des Rektors angebahnt war, noch eine allerspeciellste Inspection, nämlich die des Rektors wenigstens über die beiden Unterlehrer, ausdrücklich festgestellt. Das Verhältniß zwischen den beiden oberen Lehrern ist nicht ganz klar geordnet; einerseits heißt es, sie seien gleichstehende Collegen, andrerseits wird aber doch dem Rektor eine Aufsicht auch über die Classe des Conrektors zugewiesen, und dann wieder auch der Conrektor verpflichtet, über die Classe des Rektors zu wachen. Es ist

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ersichtlich, daß man bestrebt war, möglichst viel Inspection, Controle und Ueberwachung herzustellen.

Demselben Zwecke dienen auch die Schulprüfungen, welche im Reglement auf's angelegentlichste geordnet werden. Vierteljährlich sollen Prüfungen veranstaltet werden, nämlich dreimal privatim in jeder Classe durch den Schul=Inspector, welcher dabei Versetzungen aus den verschiedenen Classen und Abtheilungen vornimmt, das vierte Mal aber öffentlich, und zwar, so lange es noch an einem Saal fehle, den man später in dem Rathhause zu erlangen hoffe, in der Kirche. Seit lange waren dieselben außer Uebung gewesen, jetzt werden sie mit um so größerer Feierlichkeit erneuert. Jährlich im Herbst, nach vorgängiger Ankündigung von der Kanzel, findet die Prüfung statt unter Leitung des Inspectors in Gegenwart des Superintendenten, des ganzen Magistrates und der repräsentierenden Bürgerschaft; man wünscht und erwartet möglichst allgemeine Theilnahme der Bevölkerung. Sie dauert volle zwei Tage; am ersten Tage werden die Knaben, am zweiten die Mädchen geprüft, ohne alle Vorbereitung. Bei jeder Classenprüfung wird an der Hand einer vom Lehrer geführten Liste eine öffentliche Charakterisierung der einzelnen Schüler mit Lob oder Tadel vorgenommen, und es werden die Gesetze für die Schüler verlesen. Zur Erhöhung der Feier dient neben Gesang und Gebet eine Eröffnungsrede des Inspectors, eine Schlußrede des Rektors und womöglich auch eine kurze Rede eines der ältesten Rektorschüler. Durch die Kirchenbecken werden freiwillige Gaben gesammelt, um davon Lehrmittel zu beschaffen, und der Magistrat stiftet für jede Classe ein kleines Geschenk.

Offenbar ist auch daß Bestreben des Reglements, die schulfreien Zeiten möglichst zu beschränken. Allerdings mußte man, den Verhältnissen Rechnung tragend, alle zwei Jahre "Landtagsferien" gewähren, welche außer der Dauer der Session noch 3 Tage vor Eröffnung und 2 Tage nach Schluß derselben umfaßten; - dies offenbar in Rücksicht darauf, daß die Lehrer darauf angewiesen waren, zu vermiethen. Im Uebrigen aber sind die Ferien knapp bemessen. Ernteferien giebt's nur während der Getreideernte, und zwar für die unteren Classen nur zwei Wochen, für die oberen allerdings vier Wochen, so jedoch, daß die Lehrer verpflichtet sind, mit denjenigen Kindern, welche nicht zur Ernte gebraucht werden, schon nach zwei Wochen den Unterricht wieder zu beginnen. Außerdem sind schulfrei: zu Ostern 1 1/2 W., zu Weihnachten 1/2 W., zu Neujahr 1/2 W. für die beiden oberen Classen, "weil die Lehrer derselben sodann das gewöhnliche Neujahrgehen verrichten", und etliche einzelne Tage, nämlich "die 3 noch übrigen Bettage" (wobei der damals noch am Freitag

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gehaltene Erntebettag mitgerechnet ist), Himmelfahrtstag, Königschußtag und zwei Jahmarktstage. Die schulfreien Zeiten sind also, abgesehen von den Landtagsferien, auf 5 12 - 7 1/2 Wochen beschränkt. Es scheint, daß man auf diese Weise im Allgemeinen wieder einholen wollte, was in Ermangelung des Schulzwanges durch vielfache Schulversäumnisse im Einzelnen verloren ging. Sonstiges Aussetzen des Unterrichts seitens der einzelnen Lehrer war möglichst erschwert, und für die beiden unteren Classen vorgeschrieben, daß in solchem Falle die Lehrerfrauen die Kinder beschäftigen sollen. Der Unterricht soll Vor= und Nachmittags mit dem Glockenschlage beginnen.

Noch erwähne ich an Einzelheiten: ausdrücklich werden die Lehrer verpflichtet, die Jugend auch außerhalb der Schule zu beaufsichtigen; es wird strenge Schulzucht - namentlich auch in Bezug auf Reinlichkeit - eingeschärft, jedoch soll körperliche Züchtigung möglichst und das Schlagen am Kopfe durchaus vermieden werden; die Gesetze für die Schüler sind im Ganzen kurz und praktisch.

Alles zusammen genommen wird man urtheilen müssen, daß dieses Reglement das seitens der Regierung damals gespendete Lob vollauf verdient hatte. In manchen Stücken steht es schon auf der Höhe der Schulordnung von 1850.

Wie nun auf Grund dieses Reglements die Schule in den nächsten Jahrzehnten sich entwickelt hat, werden wir weiterhin darzustellen haben. Zuvor sind noch die Personalien der Lehrer und deren Wohnungs= und Besoldungsverhältnisse zu behandeln.

2) Die Lehrer.

A. Rektoren.

1) Jakob Christian Heinrich Mie, 1803-11, wird Pastor in Dreveskirchen (s. Walter, Unsere Landesgeistlichen, S. 71). In einem bei der Regierung geführten charakterisierenden Verzeichniß heißt es von ihm: "von vorzüglichem Geschick und guten Gaben, von edlem Charakter und anständigem Verhalten".

2) Johann Christian Luci, 1811-17, vorher seit Ende 1808 Conrektor hieselbst: "von schönen Kenntnissen und vorzüglichen Gaben, von biederem Charakter und gutem Verhalten." Er wird Pastor in Jördenstorf (Walter, S. 119).

3) Friedrich Peter Siegmund Schäffer, 1817-1823, vorher seit 1814 Conrektor hieselbst wird Pastor in Conow (Walter, S. 49).

4) Johann Carl Samuel Haendke, 1823-28, vorher seit 1820 Conrektor hieselbst, wird Pastor in Granzin (Walter, S. 96).

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5) Johann Theodor August Soeffing, 1828-31, vorher Candidat in Wittenburg, hier gleichzeitig Hülfsprediger, wird Pastor in Warin (Walter, S. 340).

6) Johann Friedrich Albrecht Meincke, 1831-41, vorher seit 1830 Conrektor hieselbst, wird Pastor in Ribnitz (Walter, S. 244).

7) Carl Eduard Lehmann, 1841-43, vorher seit 1831 Conrektor hieselbst wird Pastor in Waren (Walter, S. 339).

8) Joachim Jacob Brunst, 1844-57, vorher seit 1841 Conrektor hieselbst, wird Pastor in Alt=Schwerin (Walter, S. 290).

Unter Brunst erfolgte die Neugestaltung der Schule durch die Schulordnung von 1850.

B. Conrektoren.

1) Daniel Friedrich Otto, 1803-9, wird Pastor in Demen, später in Herzfeld (Walter, S. 111 f.).

2) Luci, 1809-11 (siehe oben).

3) Ernst Johann Adolph Schliemann, 1811-14, der Vater des Dr. Heinrich Schliemann, Schwiegersohn des hiesigen Bürgermeisters, früher Rektors Bürger (vgl. S. 83), wird Pastor in Neubukow, später in Ankershagen (Walter, S. 2).

4) Schäffer, 1814-17 (siehe oben).

5) Gotthard Christian Friedrich Walter, 1817-20, wird Pastor in Ruppentin (Walter, S. 149).

6) Haendke, 1820-23 (s. oben), "durch Fleiß, Geschick und Berufstreue vortheilhaft bekannt geworden" (Kleiminger).

7) Heinrich Johann Georg Schmidt, 1823-30. Als 1828 das Rektorat erledigt war, verzichtete er auf das Aufrücken, vermuthlich weil temporär mit demselben das Hülfspredigeramt verbunden sein sollte, reservierte sich die Anciennetätsanwartschaft und wurde vom Conrektorat zur Pfarre in Volkenshagen berufen (Walter, S. 333).

8) Meincke, 1830-31 (s. oben).

9) Lehmann, 1831-41 (s. oben).

10) Brunst, 1841-44 (s. oben).

11) Friedrich Theodor Carl Wilhelm Freund, 1844-46, wird Rektor in Teterow, später Pastor in Grebbin (Walter, S. 98).

12) Johann Gustav Friedrich Kleffel, 1846-47, wird Rektor und Hülfsprediger in Lübz, dann Pastor in Grevesmühlen, später in Suckow (Walter, S. 306).

13) August Gottlieb Ferdinand Piper, 1847-48 (nur wenige Monate), wird Seminarlehrer in Ludwigslust, später Pastor in Döbbersen (Walter, S. 66 f.)

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14) Johann Carl Friedrich Hermann, 1848-51, wird Rektor in Plau, später Pastor in Berendshagen (Walter, S. 13 f.). Mit seinem Fortgange wurde das Conrektorat wieder aufgehoben.

Diese Uebersicht ergiebt, daß der Wechsel der studierten Lehrer verhältnißmäßig nicht häufig war. Da in der Regel die Conrektoren zum Rektorat aufrückten, so waren die einzelnen Lehrer - abgesehen von den Conrektoren der letzten Jahre - ziemlich lange, durchschnittlich etwa 10 Jahre, an der hiesigen Schule thätig. Als Rektoren sind sie, soviel ich sehe, sämmtlich, zum größten Theile aber auch schon als Conrektoren verheirathet gewesen. Alle Rektoren und auch einige der Conrektoren wurden direkt ins Pfarramt berufen, während einige der letzteren in ein anderes Schulamt übergingen. Ihr Alter beim Eintritt in den hiesigen Schuldienst betrug, soweit es mir bekannt geworden, im Durchschnitt 30 Jahre.

C. Küster.

1) Biermann, bis 1814 (siehe oben S. 84). In dem oben erwähnten Verzeichniß, welches etwa von 1810 datiert, wird er folgendermaßen charakterisiert: "von mäßigen Kenntnissen und Gaben, von christlicher Gesinnung und musterhaftem Verhalten". Er starb 70 Jahre alt.

2) Johann Buchholtz, 1814-23, vorher Bedienter beim Superintendenten Passow, wird 1823 als Küster nach Buchholz versetzt.

3) Friedrich Carl Christoph Krüger, 1823-47, ein Mann von so hervorragender Tüchtigkeit, daß wir ihm eingehendere Worte widmen müssen. Als er starb, wurde sein Tod allerseits mit dem Ausdruck höchster Anerkennung betrauert. Consistorialrath Kleiminger berichtete an die Regierung: "Gestern starb zum großen Leidwesen der hiesigen Kirchen= und Schulgemeinde der vieljährige Küster und Schullehrer Friedrich Krüger hieselbst, der sich durch seine unermüdliche, gewissenhafte Thätigkeit und Berufstreue um Jung und Alt sehr verdient gemacht hat." Bürgermeister Wulffleff schrieb: "Muß ich es auch beklagen, daß der allzufrühe Heimgang unsers in jeder Hinsicht ausgezeichneten Küsters und Schullehrers Krüger die Veranlassung giebt u. s. w." Und Schulrath Meyer beginnt ein dem Großherzog eingereichtes Promemoria mit den Worten: "Der durch seine Dienstverwaltung, auch durch seinen ehrenwerthen Charakter wirklich ausgezeichnete Küster Krüger in Sternberg ist gestorben." Die ältere Generation der Sternberger Bürgerschaft spricht noch jetzt mit Begeisterung von dem "alten Küster Krüger", bei dem man "was lernen konnte", und dem mancher "für die empfangenen Hiebe noch

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heutzutage dankbar" zu sein bekennt. In der That muß er ein pädagogisches Talent ersten Ranges gewesen sein. - Er war geboren im Jahre 1797 zu Suckow als Sohn des dortigen Webermeisters Johann Joachim Christian Krüger, welcher später zu seinem Sohne nach Sternberg zog und hier 1846 im Alter von 76 Jahren verstorben ist. Ein jüngerer Sohn war der ebenfalls als tüchtiger Pädagog bekannte wail. Cantor Krüger in Proseken. Unser Küster Krüger war, als er im Jahre 1823, im Alter von 26 Jahren, hierher berufen wurde, Lehrer zu Laupin bei Leussow (seit 1820), damals schon verheirathet. Sein hiesiger Vorgänger hatte sich versetzen lassen, weil sein Einkommen hier zu gering war. Das erklärt sich daraus, daß fortwährend concurrierende Nebenschulen ihm seine Schüler und damit das Schulgeld entzogen. Mit Krügers Amtsantritt wurde das anders. Die Zahl seiner Schüler mehrte sich fortwährend. Bald war die Schulstube im Küsterhause zu klein; es mußte 1829 ein Anbau gemacht werden, wodurch sie doppelt so groß wurde. Aber auch so reichte sie für die Menge nicht aus. Im Jahre 1839 zählte die Küsterklasse nicht weniger als 145 Schüler, welche beim Unterricht zum Theil auf dem Flur placiert werden mußten. Daß er eine so große Schaar gründlich und gut unterrichten konnte, erscheint unbegreiflich und ist doch nicht zu bezweifeln. Allerdings hatte er stets Seminar=Präparanden bei sich, welche er mit großem Geschick als Helfer beim Unterricht zu verwenden wußte. Schließlich sind aber seine Erfolge doch nur daraus zu erklären, daß er ein geborener Lehrer war und mit ganzer Seele seinem Berufe lebte. Er starb am Gallenfieber, noch nicht 50 Jahre alt, am 5. April 1847. Der Wittwe wurde ein Gnadenhalbjahr bewilligt. Die Wiederbesetzung verzögerte sich bis zum 1. December.

4) Heinrich Brandt, 1847-57, vorher Lehrer in Cammin bei Laage.

D. Stadtschulhalter.

1) Henning Gottfried Scheel, 1803-21, wird in dem mehrfach erwähnten Verzeichniß folgendermaßen charakterisiert: "von guten Kenntnissen und vorzüglichen Gaben, von christlichem Charakter und exemplarischem Verhalten." Von Hause aus war er Schuster und war schon 53 Jahre alt, als er auf Vorschlag des Magistrates zum Lehrer berufen wurde; doch hat er noch fast 20 Jahre hindurch bis an seinen Tod das Lehramt mit ausreichender Tüchtigkeit verwaltet.

2) Friedrich Franz Johann Carl Ratfisch, 1821-52, Bürger und Schuster hieselbst, Lehrersohn aus Goldberg, geboren 1792; er starb am 8. September 1852. Seitdem mit dem Jahre 1823

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die Kirche wieder eine Orgel erhalten hatte, übernahm er in Stellvertretung für die beiden studierten Lehrer den ständigen Organistendienst und wurde nach Einführung der neuen Schulordnung noch kurz vor seinem Tode formell als Organist angestellt.

3) Wohnung und Besoldung.

An die Herstellung eines gemeinsamen Schulhauses für die vier Klassen der reorganisierten Schule hat im Jahre 1803 noch Niemand gedacht. Als Ergebniß der früheren Zeit der Mittellosigkeit standen die beiden getrennten "Schulhäuser", das Rektor= und das Küsterhaus, nun einmal da, welche auf Beherbergung je einer Klasse eingerichtet waren; und die Sonderstellung des vierten Lehrers, des Stadtschulhalters, welcher eigentlich "außer dem Schulwesen" stand, brachte mit sich, daß eine räumliche Vereinigung seiner Klasse mit den andern gar nicht ins Auge gefaßt werden konnte. So geschah es, daß die Kirche sich darauf beschränkte, an das im Rektorhause befindliche Klassenzimmer ein zweites für die Klasse des Conrektors anzubauen, welches mit jenem durch eine Thür so verbunden war, daß unter Umständen beide Klassen von Einem Lehrer beaufsichtigt werden konnten. So vervollständigt bildete das Rektorhaus, welches in erster Linie Wohnhaus für den Rektor blieb, das eigentlich s. g. Schulhaus, die "Rektorschule". Dem Conrektor blieb überlassen, sich eine Wohnung zu miethen. Die "Küsterschule" behielt nach wie vor ihr Lokal in der Küsterei, deren Schullokal, wie oben erwähnt, 1829 erweitert werden mußte, ohne jedoch dadurch ausreichend groß zu werden. Die vierte Klasse sollte der Stadtschulhalter in der ihm vom Magistrat anzuweisenden "dazu geschickten freyen Wohnung an einem convenablen Orte in der Stadt" unterrichten; da der erwählte Schuster Scheel ein eigenes Haus besaß, welches geeignet erschien, so blieb er gegen eine Miethsentschädigung von 10 Thlr., später 20 Thlr. aus der Cämmerei in demselben; erst seinem Nachfolger Ratfisch, dessen eigenes Haus zum Classenunterricht so völlig untauglich war, daß viele Eltern sich weigerten, ihre Kinder hinzuschicken, wurde 1822 auf Antrag des Schulinspectors Präpositus Blandow auf städtische Kosten ein Haus errichtet, welches nun als "städtisches Schulhaus" bezeichnet wurde. Somit gab es nun drei von einander getrennte Schulhäuser, welche eigentlich auf Lehrerwohnungen, nur nebenbei auch auf Klassenzimmer eingerichtet waren. Die hiemit verbundenen Mißstände, welche mit der fortschreitenden Vermehrung der schulfähigen Jugend und mit der allmählichen Verbesserung des Schulbesuchs immer deutlicher und unerträglicher wurden, - diese waren es vornämlich, welche schließlich

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zu der abschließenden Reorganisation des Schulwesens von 1850 nöthigten.

Was die Besoldung betrifft, so behielt der Rektor im Wesentlichen das bisherige Einkommen. Bezüglich des Schul= und Holzgeldes wurde bestimmt, daß dasselbe, soweit es von den Kindern der beiden ersten Klassen einginge, unter die beiden ersten Lehrer zu gleichen Theilen vertheilt werden solle. Die kirchlichen Accidenzien mußte der Rektor fortan wieder wie früher vor Aufhebung des Cantorates mit seinem Collegen theilen; zur Entschädigung für den Ausfall wurde dem Rektor eine Gehaltszulage von 20 Thlr. aus den Hospitalkassen bewilligt, wofür einige kleine irrelevante Bezüge aus denselben in Wegfall kamen. Außerdem erhielt er fortan 10 Thlr. "Predigtgeld" von den Predigern (vgl. S. 100). Das "Gnadengeschenk" von sechs Faden Buchenholz, wovon er jedoch einen Faden an den Conrektor abgeben mußte, wurde nun der Stelle fest zugelegt. Von dem Antheil am Armenkasten (S. 86) ist fortan nicht mehr die Rede.

Die neubegründete Conrektorstelle wurde in folgender Weise dotiert: I. Stehende Einkünfte. A. baar: aus den Hospitälern 60 Thlr. N 2/3, aus der Oekonomie (Holzgeld) 7 Thlr. 24 ß. m. v., aus der Cämmerei (Speisegeld) 20 Thlr. m. v., aus dem Elendenstift (Fischgeld) 28 ß. N 2/3, Predigtgeld 10 Thr. N 2/3; B. Naturalien: 1 Faden Buchenholz, 16 Mk. Torf von der Stadt (oder 5 Thlr. N 2/3), Weidefreiheit; C. liegende Gründe: einen Garten und zwei Ackerstücke von der Kirche. II. Zufällige Einnahmen: 1) die Hälfte des Schul= und Holzgeldes, 2) die Hälfte der kirchlichen Accidenzien, 3) die Hälfte des Neujahrsgeldes.

Dic Gesammteinnahme belief sich für den Rektor (neben Haus und Garten) auf etwas über 200 Thlr., für den Conrektor auf kaum 200 Thlr. 1824 wird sie von Kleiminger als "sehr gering" bezeichnet und eine Zulage von 15 Thlr. für jeden aus Hospitalmitteln beantragt, die auch bewilligt wurde. 1826 berechnete Rektor Haendke sein Einkommen auf ca. 210 Thlr., Conrektor Schmidt das seinige auf ca. 202 Thlr. (damals betrug das Schulgeld für jeden 53 Thlr. 16 ß., die kirchlichen Accidenzien 13 Thlr. 32 ß., das Neujahrsgeld 12 Thlr.). Offenbar waren sie, um eine ausreichende Existenz zu haben, auf Nebenerwerb angewiesen, wobei für den Rektor die Landtagsvermiethung zu oberst stand. Als 1828 die Landtagsferien gestrichen und damit letztgenannte Erwerbsquelle wenigstens theilweise genommen wurde, erhielt er - wieder aus Hospitalmitteln - eine Entschädigung von 20 Thlr.

Der Küster behielt im Wesentlichen sein bisheriges Einkommen. Da Rektor und Conrektor die kirchliche Gesangleitung nun wieder

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zum größten Theil selbst übernahmen, so fiel die private Vergütung fort, doch blieb der aus der Oekonomie gezahlte Zuschuß von 10 Thlr. und wurde noch um 9 Thlr. erhöht, ebenso wurde aus Hospitalmitteln eine Zulage von 9 Thlr. gewährt. Die Höhe des Küstereinkommens hing wesentlich von der Zahl der Schüler ab, und da dieselbe unter Biermann und Buchholz immer schwach blieb, so hörten die Klagen nicht auf. 1821 bezeichnet Kleiminger die hiesige Küsterstelle als "eine der dürftigsten im Lande". Sie wurde um 20 Thlr. aus der Oekonomie aufgebessert. Dem Küster Krüger wurden in Rücksicht auf seine ausgezeichnete Amtsführung mehrfache Vergünstigungen aus Hospitalmitteln gewährt, so im Jahre 1834 31 Thlr. Kurkosten, 1836 auf 8 Jahre jährlich 18 Thlr. 24 ß. Beihülfe zur Wiesenpacht. 1844 übernahm der Küster wieder die sonntägliche Kirchengesangleitung, wofür wiederum 10 Thlr. bewilligt wurden. Sogar der Bürgerausschuß ließ sich wiederholt bereit finden, ihm "in Anerkennung seiner Verdienste" einige Mille Torf zum Geschenk zu machen. Vornämlich aber vergrößerte sich Krügers Einkommen durch die enorm wachsende Zahl seiner Schüler, sowie durch die Ausbildung von Seminar=Präparanden. Es geschah, daß Krüger freiwillig das von den Kindern zu zahlende Holzgeld auf die Hälfte herabsetzte, was von der Bürgerschaft dankend erkannt wurde.

Der Stadtschulhalter endlich erhielt aus städtischen Mitteln nichts weiter als Miethsentschädigung und 12 Mille Torf ("zu eigener Anfuhr"); in der Hauptsache war er auf das Schulgeld angewiesen (1 ß. wöchentlich und 4 ß. Holzgeld). Da nun aber wider Erwarten diese "städtische" Schule, welche recht eigentlich bestimmt war, die Nebenschulen todt zu machen, noch fortwährend mit Concurrenz von Nebenschulen zu kämpfen hatte, und auch der Schulbesuch der ihm zugeschickten Kinder höchst unregelmäßig blieb, so blieb sein Einkommen weit unter der erwarteten Höhe. Im Winter 1806 klagt Scheel, daß er im letzten Sommer nur 16-20 Kinder die Woche gehabt habe: "und dafür muß ich meine Zeit und meine Wohnung opfern!" Es wird ihm eine jährliche Zulage von 5 Thlr. N 2/3 bewilligt. Mit der Zeit wurde der Schulbesuch besser, und die Klagen verstummen.

Ueberhaupt wuchs das Einkommen sämmtlicher Lehrer ganz erheblich, seitdem, wie weiter unten näher darzulegen sein wird, im Jahre 1828 die Einrichtung endlich durchgedrungen war, daß das Schulgeld nicht wöchentlich, sondern quartaliter erhoben wurde, außerdem auch infolge stetiger Vermehrung der Bevölkerung, also auch der Schuljugend und der kirchlichen Amtshandlungen, sowie endlich durch stetige Steigerung der Ackerpacht und durch weitere Zuschüsse aus den Kassen der pia corpora, woran auch der Stadtschulhalter partizipierte.

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Das Einkommen stieg bis zum Jahre 1849 bei allen fast auf das Doppelte des früheren Betrages. Aus dem genannten Jahre liegt eine Berechnung für alle vier Schulstellen vor, nach welcher der Rektor (mit Einschluß der auf 100 Thlr. berechneten Dienstwohnung und aller Naturalien) nicht weniger als fast 570 Thlr., der Conrektor ca. 450 Thlr., der Küster (excl. Haus, Gärten und Acker) ca. 330 Thlr., der vierte Lehrer (incl. Wohnung) ca. 240 Thlr. bezog. Die Einnahme aus dem Schulgelde betrug damals für den Rektor und Conrektor je ca. 180 Thlr., für den Küster ca. 200 Thlr., für den vierten Lehrer ca. 160 Thlr. Die Einkommensverhältnisse also hatten sich durchaus befriedigend gestaltet und konnten als Norm für die 1850 erfolgte Neuregulierung der Gehälter dienen.

4) Schulzustände seit 1803.

Daß die Schule auf dem Grunde des Reglements von 1803 hätte gedeihen mögen, dafür waren in mancher Beziehung die günstigsten Bedingungen gegeben. Der die Oberaufsicht führende Superintendent war am Orte; bis 1818 war es noch Passow, der Reorganisator der Schule, welcher treu bemüht war, über sein Werk zu wachen; ihm folgte Kleiminger (gest. 1854), welcher es gleichfalls an Fürsorge nicht fehlen ließ. Die Inspektoren, die zweiten Prediger, haben es, soweit ich sehe, an Eifer nicht mangeln lassen. Der erste war der spätere Parchimer Superintendent, Präpositus Francke (s. Walter, S. 204 f.) bis 1809, dessen Ernennung zum Superintendenten für seine Tüchtigkeit auch in Schulsachen bürgt. Ihm folgte Präpositus Blandow (s. Walter, S. 303) bis 1825, von welchem ein oberschulräthlicher Visitationsbericht von 1820 sagt, daß er "sich mehr als andere um die seiner Inspection untergebene Schule kümmere". Dessen Nachfolger Dietz (s. Walter, S. 303 f.), bis 1847, hat nach Ausweis der Akten namentlich in der ersten Zeit mit nicht gewöhnlicher Energie an der Erhaltung und Besserung der Schule gearbeitet. Endlich Gaedt, seit 1847, (s. Walter, S. 302 f.) unter welchem die abschließende Reorganisation von 1850 zu Stande kam, hat sich mit Eifer den Vorarbeiten für dieselbe gewidmet. Die Lehrer waren zum Theil von vorzüglicher Tüchtigkeit, fast durchweg so, daß ihre Amtsführung zu begründeten Klagen keinen Anlaß bot.

Es darf daher auf diesen ganzen Zeitraum das Urtheil des Oberschulraths erstreckt werden, welches sich in dem erwähnten Bericht von 1820 findet: "Uebrigens fand ich diese Schule beßer als irgend eine der zeither besuchten eingerichtet und beachtet"; nicht minder das

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Urtheil von Dietz aus dem Jahre 1839: "Zustand der Schule im Allgemeinen gut; die Lehrer tüchtig; die Kinder, wenn sie wollen, können etwas lernen und lernen auch wirklich etwas."

Bezüglich der Lehrgegenstände ist in zwiefacher Beziehung eine allmähliche Veränderung gegen die erste Zeit bemerkbar: die auffällige Vernachlässigung des Singens in der Schule wurde einigermaßen redressiert, und - ich weiß nicht seit wann - wieder je zwei Stunden Gesangunterricht in den oberen Klassen eingeführt, wogegen die vier Stunden Bibellesen auf die Hälfte herabgesetzt wurden; und ferner ist eine Verschiebung im Realienunterricht bemerkbar: der Geschichtsunterricht wird aus den Privatstunden in die öffentlichen Stunden verlegt, und der Geographieunterricht erweitert, dagegen Naturlehre und Deutschlesen gestrichen. An die Stelle der "Uebung in mündlichen Vorträgen" tritt "Gesangbeten".

Der Privatunterricht für die höher Strebenden ist mit der Zeit vom Lektionsplan abgesetzt und wirklicher Privatunterricht geworden. Immer mehr sahen sich die höheren Kreise der Bevölkerung von der öffentlichen Schule ausgeschlossen und auf Selbsthülfe durch Errichtung von Privatschulen angewiesen. Dietz erkannte den Uebelstand und plante eine Wiedereinfügung des höheren Unterrichts, zunächst der Knaben, in das öffentliche Schulwesen; in einem beachtenswerthen Promemoria von 1828 legte er dar: für den Volksschulunterricht seien nicht studierte, sondern nur seminaristisch gebildete Lehrer zu berufen; ein einziger studierter Lehrer, der Rektor, solle, außer einigen Religionsstunden in den oberen Klassen, ausschließlich die Selekta leiten, in welcher die Knaben bis Sekunda des Gymnasii vorbereitet würden. Aber zur Ausführung ist dies nicht gekommen, sondern immer mehr erstand das höhere Privatschulwesen mit allen seinen Gebrechen. Die Schulordnung von 1850 nimmt auf die zu höheren Berufen bestimmte Jugend überhaupt keine Rücksicht mehr.

Der Volks= resp. Bürgerschulunterricht behielt nur einen, aber freilich folgenschweren Mangel: der Industrieunterricht für die Mädchen wollte nicht in Gang kommen. Nach dem Reglement sollten denselben womöglich die Lehrerfrauen ertheilen. Doch wollte sich dies niemals "so fügen". Für diesen Fall sollte nach dem Reglement "Magistratus dafür sorgen, daß eine andre anständige Frau vom unbescholtenen christlichen Charakter diesen Unterricht ertheile". Der Magistrat aber sorgte in der Weise dafür, daß er - Nebenschulen gewähren ließ, welche nach wie vor sich bildeten und aus dem Fehlen des Industrieunterrichts an der öffentlichen Schule einen Hauptberechtigungsgrund ihrer Existenz herleiteten.

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Denn es ist bemerkenswerth, wie trotz aller Verbesserung des öffentlichen Schulwesens das Nebenschulwesen, auf dessen Unterdrückung das Reglement in erster Linie abzielte, nach wie vor fröhlich weiter blühte. Unablässig ertönen die Klagen der Lehrer über die Concurrenz. Der Stadtschulhalter, dessen Eingliederung in das Kirchenschulwesen recht eigentlich bestimmt war, den Nebenschulen ein Ende zu machen, hatte am meisten zu klagen; aber auch der Küster und die studierten Lehrer. Knaben wie Mädchen, größere wie kleinere Kinder liefen den Frauen und Männern aus dem Handwerkerstande zu, welche "Schule hielten". Wenn der Magistrat einmal Ernst machte und mit Strafdrohungen einschritt, so half das immer nur auf kurze Zeit. Und die in der Bürgerschaft herrschende Stimmung nöthigte den Magistrat, Nachsicht zu üben.

Vorgeschützt wurde vielfach, wie gesagt, das Fehlen des Industrieunterrichts. Daß das aber mehr nur Vorwand war, zeigt sich darin, daß die Frauen, welche solchen Unterricht zu ertheilen sich erboten, sofort auch zu anderweitigem Unterricht die Kinder annahmen. Und für die Knaben bestand ja dieser Mangel nicht. Und die schulhaltenden Männer, welche Mädchen wie Knaben annahmen, boten ja hierfür auch keinen Ersatz. Eine Zeitlang mußte als Vorwand die angebliche Untüchtigkeit des alternden Küsters Biermann herhalten. Aber unter seinem Nachfolger wurde es nicht anders.

Der tiefer liegende Grund war eine in weiten Kreisen der Bevölkerung eingewurzelte Abneigung gegen das offizielle Schulwesen, welche anscheinend wenn nicht ausschließlich so doch vorwiegend aus religiösen Motiven entsprang.

In den Jahren 1781-83 warf sich in Sternberg ein Schuhmacher Friedrich Henning zum Führer einer vielleicht aus der Zeit Ehrenpforts herrührenden pietistisch=mystischen Richtung auf, welcher auch schriftstellerisch thätig gewesen ist und 1783 wegen Irrlehre und Sektirerei vor dem Consistorium sich zu verantworten gehabt hat. Aus dem Henningschen Kreise stammte der Schneidermeister Großkreuz, von welchem noch jetzt alte Leute der Gemeinde zu erzählen wissen, wie er in einem isoliert stehenden Häuschen still für sich gelebt und für einen "Heiligen" gegolten habe. Eben dieser Großkreuz ist der hervorragendste Concurrent der öffentlichen Schule gewesen. Die ersten Klagen über sein Schulehalten finde ich aus dem Jahre 1807, aus welchen jedoch hervorgeht, daß er dasselbe schon länger getrieben hatte. Klagen und Verhandlungen über ihn füllen die folgenden Seiten. In den Akten wird er zuletzt 1820 erwähnt. Damals war er noch resp. wieder in voller Thätigkeit. Er starb erst 1835, 72 Jahre alt. Auf den tieferen Grund des Gegensatzes weist hin,

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daß Superintendent Passow 1811 dem Magistrate vorstellt, wie doch Großkreuz "wegen seiner früheren Verbindung mit Henning und wegen seiner neuerlichen skandalösen Aufführung" zum Lehrer der Jugend durchaus ungeeignet sei. Ein anderes Mal wurde, als der Magistrat sich außer Stande erklärte, die Nebenschulen ganz zu beseitigen, von seiten der Geistlichkeit darauf gedrungen, daß, wenn denn weiteres nicht zu erreichen sei, auf jeden Fall das eine feststehen müsse, daß in den Nebenschulen kein Religionsunterricht ertheilt werden dürfe, sondern die Kinder mindestens die Religionsstunden der öffentlichen Schule besuchen müßten.

Hiernach vermuthe ich, daß das mit einer sonst unbegreiflichen Hartnäckigkeit sich erhaltende Nebenschulwesen im Zusammenhange stand mit einer tief und weit gehenden pietistisch=volksthümlichen Opposition gegen das offizielle Kirchenthum.

Aber auch abgesehen von den Nebenschulen wurde das Gedeihen der öffentlichen Schule aufs stärkste beeinträchtigt durch die andauernde entsetzliche Unregelmäßigkeit des Schulbesuches auch derjenigen Kinder, welche - und das waren immerhin doch die meisten - im Allgemeinen der öffentlichen Schule anvertraut wurden. Mit Erfolg hatte sich die Bürgerschaft jedes Schulzwanges erwehrt, und sie genoß ihre Freiheit, namentlich zur Sommerszeit, in vollen Zügen. Nach der Zählung der schulfähigen Jugend von 1803 (250 Kinder) mußten auf jede Klasse durchschnittlich über 60 Kinder kommen. Thatsächlich waren im ersten Winter zugewiesen: der ersten Knabenklasse 57, der zweiten 61, der ersten Mädchenklasse 32, der zweiten 32. Also fast die Hälfte der Mädchen war von vornherein außer Betracht gelassen, vermuthlich weil sie Nebenschulen besuchten, und keine Aussicht war, sie herüberzuziehen. Es fragt sich nun, wie viele von den zugewiesenen Kindern in Wirklichkeit die Klassen besuchten. Das war zunächst nach den Jahreszeiten verschieden, im Winter mehr, im Sommer weniger, außerdem aber auch war der Schülerbestand wochenweise ein verschiedener. Einige Daten mögen veranschaulichen: 1806 beklagt sich der Stadtschulhalter Scheel, daß, während eigentlich über 60 Kinder in seine Schule gehörten, viele das ganze Jahr nicht kämen, noch weit mehr kaum 2 oder 3 Monate; wahrend der Zeit von Ostern bis zum Landtage des verflossenen Jahres habe er nur 16-20 Kinder wöchentlich gehabt. 1819 erhebt Blandow einmal wieder beim Magistrat Klage und bemerkt: die Eltern hielten ihre Kinder so schlecht zur Schule, daß oft nur einzelne Kinder die ganze Schule ausmachten, ja sogar wegen gänzlichen Mangels an Kindern in der ersten Mädchenklasse die Schule habe ausgesetzt werden müssen.

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Als Grund erscheint immer wieder "die große, allgemeine Bedürftigkeit" der Einwohner, welche sie zwinge, wenigstens im Sommer ihre Kinder zur Arbeit und zum Geldverdienen zu benutzen. Und in der That mag die Nothlage vieler noch immer ziemlich groß gewesen sein. Immerhin aber hatten sich doch die Verhältnisse allmählich erheblich gebessert. Doch war nun einmal aus der früheren Zeit der Noth die üble Gewohnheit des Schulversäumens als schier unausrottbare Unsitte geblieben. Jede Gelegenheit wurde benutzt, den Schulschilling zu sparen, wie denn erwähnt wird, daß Kinder, welche etwa in den ersten Tagen der Woche wegen Krankheit hatten versäumen müssen, auch für die übrigen Tage auf die Schule verzichteten, um nicht am Sonnabend ihren Schilling bezahlen zu müssen.

Von der im Reglement angedrohten "Bestrafung durch die Stadtobrigkeit" ist nichts bemerkbar geworden. Einmal im Jahre 1811 faßt der Magistrat den Beschluß: 1) die Viertelsmänner sollen jeder in seinem Quartier ungesäumt die Eltern und Vormünder berufen und sie an ihre Pflicht erinnern, die Kinder fleißig zur Schule zu halten; 2) falls das nicht hilft, sollen sie doch gehalten sein, wenngleich die Kinder aus der Schule bleiben, doch das wöchentliche Schulgeld, wenigstens für die Zeit vom Herbst bis Ostern, zu bezahlen. Aber die Consequenz, nun auch das Schulgeld einzutreiben, hat der Magistrat nicht gezogen.

Endlich im Jahre 1828 wurde die früher schon von Blandow erfolglos beim Magistrate vorgeschlagene Einrichtung nunmehr von Dietz durch Vorstellung bei der Regierung durchgesetzt, daß das Schulgeld nicht mehr wöchentlich mit resp. 1, 2, 3 ß., sondern in Quartalraten von resp. 12, 24, 36 ß. erhoben und von den Restanten auf Anzeige der Lehrer durch den Magistrat eingetrieben werden solle. Das war das einzig richtige Mittel, welches denn auch allmählich geholfen hat. Freilich nicht sofort. 1831 berichtet Dietz an die Regierung, daß die eingereichten Restantenverzeichnisse unerledigt blieben; der Magistrat erwidert, die executivische Beitreibung sei "nicht in allen Fällen möglich", übrigens habe doch die neue Einrichtung "schon gut geholfen"; wogegen Dietz constatiert, daß "der Schulbesuch so schlecht wie früher" sei und vom Magistrate "so gut wie nichts" geschehe. Auch ferner blieb, wenigstens nach Dietz' Angabe, der Magistrat unthätig, so daß jener schließlich ermüdete und die von den Lehrern ihm übergebenen Restantenlisten bei sich liegen ließ. Auch blieb jene Einrichtung gegenüber denjenigen, welche die beiden vollen Sommerquartale zu pausieren pflegten, fortdauernd wirkungslos. Dagegen aber hatte sie doch die gute Folge, daß die "kleineren", nur (!) Wochen lang dauernden Versäumnisse innerhalb des Quartals, für

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welche ja nun mit bezahlt werden mußte, allmählich aufhörten. 1839 konnte Dietz berichten: "Die Einrichtung des vierteljährlichen Schulgeldes hat geholfen."

Auch die Nebenschulen nahmen seit den 20er Jahren ab, anscheinend im Zusammenhange damit, daß Großkreuz alt und schwach wurde, und die von ihm vertretene Richtung erlosch. 1829 wurde auch endlich - ich finde nicht, unter welchen Bedingungen - eine Industrielehrerin angestellt, welche Einrichtung freilich nur einige Jahre Bestand hatte. 1834 begegnet noch eine kleine von dem "gottesfreundlichen" Schuhmacher Grünberg unterhaltene Nebenschule; 1839 eine von 7 Kindern besuchte, anscheinend von dem Schulinspector geduldete Schule der Frau Senator Rosenow. Das sind die letzten Ausläufer. 44 )

Dazu kam vor Allem, was die Knaben betrifft, daß die Küsterschule unter Krüger seit 1823 mehr und mehr eine eminente Anziehungskraft entwickelte.

Im August 1839 konnte Dietz über den Schülerbestand der vier Klassen berichten:

I. Knabenklasse 48 vertikale Klammer 178
II. " 130
I. Mädchenklasse 62 vertikale Klammer 147
II. " 85
------ -- -----
Summa 325.

Allerdings repräsentiert diese Zahl noch nicht die gesammte schulfähige Jugend, welche, wenn man in Betracht zieht, daß die Schulfähigkeit damals noch mit dem vollendeten fünften Lebensjahre begann, mindestens auf 400 zu schätzen sein dürfte. Immerhin erscheint die Zahl in Anbetracht dessen, daß Sommer war, sehr erheblich und nicht so sehr weit mehr vom Normalen entfernt. Und wenn nun auch freilich der Schulbesuch im Einzelnen von Regelmäßigkeit noch weit entfernt war - noch 1845 ergeht die Klage, daß die Kinder in großer Zahl während der Schulzeit bettelnd umherzögen -, so war doch ein großer Fortschritt gegen früher unverkennbar.

Nun aber ergab sich ein neuer Uebelstand: für die sich mehrende Zahl der Kinder waren die Schullokalitäten zu klein! Und dies hat den Anlaß gegeben zu den Verhandlungen, welche in der Schulordnung von 1850 ihren Abschluß fanden, und welche in mehrfacher Hinsicht von besonderem Interesse sind.

5) Die Schulreform 1839-1850.

Der Ursprung derselben ist aus den Akten nicht völlig klar zu stellen. Anscheinend hat die Regierung bezw. der Schulrath Meyer

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in der Absicht, die Schule aus einer Kirchenanstalt zur Staats= und Communal=Anstalt umzuwandeln, die Initiative ergriffen und im Jahre 1839 den mehrfach erwähnten Bericht von Dietz erfordert. Der Bericht lautet im Allgemeinen ganz befriedigend: die Lehrer tüchtig und von löblichem Wandel; der Schulbesuch im Allgemeinen, besonders im Winter gut, im Sommer freilich nicht; gute Schulzucht; wenig Klagen; Nebenschulen fast nur noch für die Kinder der höheren Stände. Nur bezüglich der Schulgebäude hatte Dietz einen empfindlichen Uebelstand zu constatieren: zwar die Küsterschulstube mit der vor 10 Jahren geschehenen Erweiterung (s. oben S. 111) gut; auch die Stube im städtischen Schulhause genügend; dagegen das Rektorhaus von schlechter Beschaffenheit und die beiden Klassenzimmer viel zu klein. Daraufhin referierte Meyer an die Regierung (1840, Januar 27.): dieser Uebelstand sei "als Anlaß zu nehmen", um eine Verbesserung des Schulwesens auf Grundlage der "Verpflichtung der Commune" in Angriff zu nehmen. Allerdings berichtete das städtische Departement (1841, Mai 1.), daß der dermalige Zustand der Cämmereikasse keine günstigen Aussichten gewähre; da jedoch der jetzige Bürgermeister Wulffleff "sich für die Schule sehr interessiere", so mochte eine commissarische Verhandlung nicht ohne Erfolg sein; allerdings habe Wulffleff seine Ansicht von vornherein dahin geäußert, daß eine Schulreform "nur auf Kosten der Hospitäler" geschehen könne. Daraufhin wurden durch Commissorium vom 15. Nov. 1841 Canzleirath Boccius und Schulrath Meyer beauftragt, welche im Juni 1842 unter Zuziehung des Schulinspektors Dietz mit dem Magistrate verhandelten.

Als Hauptmängel constatierte die Commission: die Unzureichlichkeit der Schullokale in drei verschiedenen und von einander entfernten Häusern, Ueberfüllung der Klassen, erschwerte Aufsicht. Ihre Vorschläge lauteten: Erbauung eines gemeinsamen Schulhauses auf Kosten der Stadt, Anstellung einer Industrielehrerin, Fixierung des Schulgeldes und Erhebung desselben durch den Magistrat, Errichtung einer Schulkasse. Die Kosten wurden auf ca. 200 Thlr., nach Abtrag des Baukapitals nur 100 Thlr. jährlich veranschlagt.

Diese Belastung der Commüne lehnte der Magistrat von vornherein ab; und die Commission überzeugte sich, daß die Stadt nicht sofort das Ganze übernehmen könne; immerhin könnten die Einwohner "schon ein ziemliches mehr geben". Ihr Vorschlag beschränkt sich nun auf Herstellung des Schulhauses, und der jährliche Mehrbedarf an städtischen Schulaufwendungen wird auf 88 Thlr. berechnet, welche Summe durch Erhöhung der unter dem Namen "Speisegeld" von Alters her gewohnten Schulabgabe gedeckt werden soll.

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Hierüber verhandelt der Magistrat mit der Bürgerschaft, und - es erfolgt Ablehnung. Die Verbesserungsbedürftigkeit der Schule sei vielleicht anzuerkennen, aber noch nicht nachgewiesen; die Schulstuben keineswegs überfüllt; eine Verbindlichkeit der Stadt sei nicht anzuerkennen; die Cämmerei leistungsunfähig; die Stadtabgaben so hoch, daß eine Vermehrung unzulässig sei. Die einzige Möglichkeit, die Mittel für die Schulreform zu gewinnen, bestehe darin, daß - die Ländereien der pia corpora der Stadt in Erbpacht gegeben würden.

Die Commission nun, indem sie erklärte, zu Verhandlungen über letzteren Punkt nicht befugt zu sein, schloß mit dem Ausdruck des Bedauerns über die Erfolglosigkeit ihrer Mission. Doch stellte sie weitere Verhandlungen in Aussicht. Und wirklich erfolgte schon unter dem 4. Juli 1842 seitens der Regierung ein Rescript, worin zuerst zwar mißbilligend bemerkt war, daß der Magistrat seine Geneigtheit, etwas für die Schule zu thun, aller billigen Erwartung zuwider so wenig bethätigt habe, dann aber zu näheren Vorschlägen wegen Vererbpachtung der Ländereien der pia corpora aufgefordert wurde. Hierüber nun entstanden weitere Verhandlungen, welche fast 4 Jahre dauerten und mit großen Kosten verbunden waren. Die pia corpora einigten sich mit dem Magistrate über einen Vererbpachtungsplan, wobei die Absicht bestand, daß die Summe, um welche die künftige Erbpacht die bisherige Zeitpacht überstiege, zur Verbesserung des Schulwesens verwendet werden solle. Der Magistrat seinerseits verband damit weit aussehende Pläne für die Hebung der städtischen Feldwirthschaft. Als nun aber das Projekt schließlich am 5. März 1846 an die repräsentierende Bürgerschaft gelangte, - wurde es von dieser abgelehnt.

Inzwischen waren nun aber die aus der Ueberfüllung der Klassen erwachsenden Uebelstände so offenbar geworden, daß irgend etwas geschehen mußte. In Voraussicht neuer Verhandlungen erstand der Magistrat schon Ende 1846 auf Kosten der Stadt für 2205 Thlr. N 2/3 ein Haus, das s. g. "Oldenburgsche Haus", welches eventuell zum Schulhause aptiert werden möchte. Und Anfang Mai 1847, als nach Küster Krügers Tode ein geeigneter Anlaß gegeben schien, ergriff Superintendent Kleiminger die Initiative, mit dem Magistrate zu verhandeln. Als er diese seine Absicht an Dietz mittheilte und dessen Erachten erforderte, erwiderte derselbe, daß er zwar davon einen Erfolg nicht erwarte, weil die bisherige Erfahrung gezeigt habe, daß der Magistrat gar nicht ernstlich die Absicht habe, etwas für die Schule zu opfern; wenn aber der Versuch gemacht werden solle, so gingen seine Vorschläge dahin: der Magistrat, welcher als Vertreter

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der Schulgemeinde eigentlich rechtlich verpflichtet ist, für ein Schulhaus zu sorgen, giebt das Oldenburgsche Haus dazu her und deckt den Kaufpreis zum großen Theil durch den Verkauf des bisherigen städtischen Schulhauses; den Ausbau übernehmen die pia corpora; es wird ein fünfter Lehrer für die neu zu errichtende Elementarklasse berufen; das Patronat über die vierte Lehrerstelle tritt der Magistrat ab, da demselben doch "niemals ein tüchtiger Seminarist wird von dem Curatorio überlassen werden"; zu den erwachsenden Mehrkosten von 420 Thlr. für Lehrergehälter zahlt die Stadt jährlich 300 Thlr., deckt aber diese Ausgabe fast ganz dadurch, daß der Magistrat für eigene Rechnung das Schulgeld für zwei Klassen vereinnahmt und die bisher aus der Armenkasse gezahlte Abschlagssumme für Armenschulgeld zurückbehält; das übrige zahlen die Hospitäler; die Inspektion verbleibt ausschließlich dem Pastor, da demselben nicht zugemuthet werden kann, sie mit solchen zu theilen, "die von der Sache nichts verstehen".

Im Sinne dieser Vorschläge, welche Kleiminger als "billig" bezeichnet, verhandelt derselbe mit dem Magistrate, welcher dieselben jedoch sofort und entschieden (Mai 6.) als "den diesseitigen Interessen und dem bestehenden Rechtsverhältniß widersprechend" zurückweist.

Nunmehr wendet sich Kleiminger (1847, Mai 20.) an die Regierung mit der Klage, daß die Stadt sich auf nichts einlassen wolle, und mit der Bitte, den Magistrat zu zwingen oder die Commisston zu erneuern, da der bisherige Zustand nicht länger zu ertragen sei. Die Regierung erfordert (Juni 23.), da die Sache schlechterdings nicht aufgeschoben werden könne, vom Magistrate Bericht, was er zu thun gedenke und stellt Beihülfe aus Hospitalmitteln in Aussicht. Keine Antwort. Die Regierung maturiert zum ersten Male (Sept. 11.) und zum zweiten Male (1848, Januar 31.), worauf denn der Magistrat mittheilt, daß er mit dem inzwischen für Dietz eingetretenen Pastor Gaedt "zu fast völligem Einverständniß" verhandelt habe und baldmöglichst berichten werde (Februar 15.).

Im September 1847 war Gaedt ins Amt getreten und hatte sich, wie es ihm bei seiner Einführung zur besonderen Pflicht gemacht worden war, mit Eifer daran gemacht, die Schulreform zu befördern. Vom Schulrath Meyer war ihm dafür die Direktive gegeben, daß "die Regierung sich auf keinen Plan wird einlassen wollen, welcher nicht das Princip: die Schule ist Gemeindeanstalt, und muß daher aus den Mitteln der Commüne unterhalten werden, zur Grundlage hat." Demgemäß erstrebte er vor allem Einverständniß mit dem Magistrate, welchem er am 22. Januar 1848 seinen Plan überreichte: die Stadt giebt das Oldenburgsche Haus und baut es aus, wogegen

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die Kirchenkasse, welcher der Erlös aus dem bisherigen kirchlichen Schulhause zufließt, die Instandhaltung des neuen Gebäudes übernimmt; Rektor und Conrektor erhalten in letzterem, der neuanzustellende fünfte Lehrer in den bisherigen Schullokalitäten des Küsterhauses Wohnung, während der bisherige Stadtschulhalter, dessen Haus auf Rechnung der Schulkasse verkauft wird, Miethsentschädigung (30 Thlr.) erhält; es wird eine Schulkasse gebildet, welche die Baukapitalzinsen und die Lehrergehälter, soweit solche außer den bisherigen Bezügen erforderlich sind, zu bestreiten hat; neu angestellt werden ein fünfter Lehrer (100 Thlr.) und eine Industrielehrerin (50 Thlr.); die jährlichen Ausgaben werden veranschlagt zu 980 Thlr.; zur Deckung derselben dient vornämlich das Schulgeld (640 Thlr.) nebst einigen bisher schon bestehenden Posten; die Hospitäler geben einen Zuschuß von gegen 100 Thlr., so daß nur 130 Thlr. durch neue Stadtabgabe "Schulordnungsgeld" (1/4 % des Einkommens) aufzubringen blieben. Und dazu blieben der Stadt für die Zukunft die Unterhaltungskosten des Schulhauses erspart. Somit war das "fast" völlige Einverständniß erreicht. Daraufhin verfaßte Gaedt einen Schulordnungsentwurf, welcher im Wesentlichen die Zustimmung des Bürgermeisters fand.

Allein gerade als der Magistrat an die Regierung berichtete, daß die Sache dem glücklichen Ende nahe sei, erfolgte die Februarrevolution in Paris, welche wie im ganzen Lande so auch in Sternberg Unruhen erregte und die Unzufriedenheit mit der bisherigen Stadtverwaltung entfesselte. Da ergriff der Magistrat ein verzweifeltes Mittel: unter dem 6. April richtete er an den Großherzog ein kurz und bündig gehaltenes Schreiben, in welchem er im Namen der über den schlechten Zustand der Schule erregten Bevölkerung schleunige Abhülfe verlangte und, da der Stadt Kosten aufzuerlegen unmöglich sei, also die Hospitäler helfen müßten, damit schloß: "Die hiesigen Hospitäler müssen als solche aufhören und die Fonds derselben zum Besten der hiesigen Schule verwendet werden." Die Antwort des Großherzogs lautete dahin, daß das Befremden über eine solche Eingabe um so größer sein müsse, als es lediglich des Magistrates Schuld sei, daß die Schulreorganisation verzögert worden; doch möge dies hingehen; der Antrag aber auf Säkularisation der pia corpora könne nicht gewährt werden.

Dieser mißlungene Streich bereitete den Verhandlungen mit Gaedt ein jähes Ende. Es folgte der Sturz des alten Bürgerausschusses, und als nach einigen Monaten ein neuer gewählt war, "fanden sich für diesen so viele Arbeiten vor, daß die Schule abermals in den Hintergrund gedrängt wurde." Inzwischen bemächtigte sich der "Reformverein" der Sache, setzte eine eigene Committe nieder,

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welche aber jeder Kenntniß der Dinge entbehrte, in Streit gerieth und auseinanderging. In der Verlegenheit bat man Gaedt, sich an die Spitze einer neuen Committe zu stellen. Er that es und gewann die Stimmung für seinen vom Magistrate früher schon gebilligten Plan, worauf derselbe jenem von Neuem vorgelegt wurde.

Nun aber erhob sich ein neues Hinderniß. Die inzwischen von Frankfurt aus proklamierten "Deutschen Grundrechte" schienen eine Umgestaltung des Gaedt'schen Schulordnungsentwurfes zu fordern; außerdem schien es, als ob die Schweriner Abgeordneten=Kammer eine allgemeine Schulordnung für das Land zu Stande bringen werde, welche eine völlige Umgestaltung des Schulwesens herbeiführen mußte. Daraufhin erachtete der Magistrat für rathsam, dieselbe abzuwarten und vorläufig nichts zu thun, als einen fünften Lehrer anzustellen. Mit Mühe erreichte Gaedt das Zugeständniß, daß er zuvor durch Anfrage beim Schulrath Meyer erforschen möge, ob und wann etwa das Erwartete eintreten möchte (1849, Februar 8.).

Meyers Antwort lautete dahin, daß von der Abgeordnetenkammer bei völligem Mangel an gesetzgeberischen Talenten und Erfahrungen in Schulsachen "nichts, aber auch gar nichts zu erwarten" sei. Sternberg dürfe nicht länger warten, um Uebelstände zu beseitigen, "wie sie nur noch in zwei Städten Mecklenburgs, Bützow und Neukalden, sich in so riesiger Gestalt vorfinden." Zu dem mitgesandten Gaedtschen Schulordnungsentwurf, über welchen er "mit wahrem Heißhunger hergefallen" zu sein bekennt, hat er sonst nur Nebensachen zu monieren; nur daß derselbe mit den deutschen Grundrechten in Einklang zu bringen sei, speciell auch in dem Punkte, daß Neben= und Privatschulen völlig freizugeben seien, sobald der Begründer seine Befähigung dargethan habe. Hierauf gestützt, setzte Gaedt durch, daß der Magistrat am 29. April 1849 den allerdings nun noch wesentlich veränderten Entwurf bei der Regierung einreichte und wegen der Kosten der Reorganisation einen Vorschlag machte, der im Uebrigen sich an Gaedts Plan (S. 123) anschloß, nur daß sogar auch noch der Ausbau des Oldenburgschen Hauses, sowie die Einrichtung der Klassen, die Anschaffung der Lehrmittel und für die Zukunft sämmtliche Unterhaltungskosten von der Stadtkasse ab= und auf die Kirchenkasse gewälzt wurde, indem man davon ausging, "daß der Grundsatz, wonach die hiesige Kirche dergleichen Bedürfnisse künftig ebenso wie bisher zu decken verpflichtet sei, als aufgehoben nicht betrachtet werden, vielmehr auch künftig bei Bestand bleiben solle."

Auf Seiten der Regierung wurde nun aber dieser ganze Plan als völlig unannehmbar befunden. Einerseits sah die Regierung, daß die Commüne sich bis aufs Aeußerste dagegen sträubte, pekuniäre

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Opfer für die Schule zu bringen. Andrerseits erkannte man bei näherer Prüfung des eingereichten Schulordnungsentwurfes, daß in demselben "als Grundzug eine antecipierte Allgewalt der Gemeinde hervortritt, die verheerend über die Ordnungen der Vergangenheit hinweggehen zu können meint." So hatte z. B. der Magistrat bezüglich der Anstellung der Lehrer erklärt, daß "zwar die Anstellung des Rektors und des Küsters einstweilen und bis dahin, daß die Anstellung aller Lehrer von der Schulgemeinde verfügt wird, der hohen Landesregierung zu überlassen sein dürfte, die Anstellung aller übrigen Lehrer aber in Zukunft dem Magistrat competieren müsse, welchem der Schulvorstand für jede Stelle drei vorzuschlagen haben würde." Es wurde also unter Ablehnung der magistratischen Eingabe beschlossen, von neuem commissarische Verhandlungen zu eröffnen, zu welchen wieder wie im Jahre 1841/42 Boccius und Meyer deputiert wurden.

Inzwischen waren nun aber durch die Ereignisse des Jahres 1848 bezüglich des Verhältnisses zwischen Staat und Kirche auch auf dem Gebiet des Schulwesens Veränderungen eingetreten, welche auf den weiteren Gang der Sternberger Schulreform wesentlich bestimmend einwirkten. Während bisher die Schule - abgesehen von einer gewissen Betheiligung der Commüne - ausschließlich Kirchenanstalt gewesen war, und die von der Regierung ausgeübte Oberleitung rechtlich aus der oberbischöflichen Gewalt des Landesherrn beruhte, war nunmehr bei der in gewissem Grade eingetretenen Trennung von Staat und Kirche das, was seit lange angebahnt war, geschehen: die oberste Gewalt über die Schule war dem Staate im Unterschiede von der Kirche in den Schooß gefallen und wurde von der Regierung als landesherrliche, nicht oberbischöfliche Befugniß inAnspruch genommen. Andrerseits war die Ausübung der oberbischöflichen Gewalt von der Regierung abgelöst und auf die Ende 1848 errichtete Kirchen=Commission übertragen worden, welcher nunmehr die Wahrung des kirchlichen Interesses an der Schule zustand, sowie die Verfügung über die Mittel der pia corpora (Kirche und Hospitäler), welche bisher die Schule unterhalten hatten und zur Fortführung bezw. Vervollkommnung derselben nicht nur das Bisherige, sondern noch ein erheblich Mehreres leisten sollten. Es vernothwendigte sich also vor Weiterem, mit der Kirchen=Commission in Verbindung zu treten, und hieraus haben sich Verhandlungen entsponnen, welche von hervorragendem Interesse sind, da in denselben die für die zukünftige Stellung der Schule gegenüber dem Staate, der Kirche und der Commüne maßgebenden allgemeinen Principien zur Erörterung und theilweise zur Entscheidung gekommen sind.

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Am 5. Mai 1849 legte die Regierung den magistratischen Schulordnungsentwurf der Kirchen=Commission vor. Letztere erwiderte (Mai 15.), daß derselbe "keine Garantieen gebe, daß die hierauf begründete Schule auch für die Zukunft bleiben werde, was die Kirche von einer aus ihren Mitteln unterstützten Schule fordern müsse", daß aber "die Kirchen=Commission sich nicht ermächtigt glauben könne, ohne irgendwelche Garantieen Bewilligungen aus kirchlichen Mitteln zu machen und dadurch Verpflichtungen einzugehen, welche bindend bleiben dürften, auch wenn die Kirche ihre Zwecke durch die Schule nicht mehr gefördert sähe." Gegenüber einer Remonstration der Regierung (Mai 21.), daß solche Garantieleistung unnöthig und unthunlich sei, beharrte die Kirchen=Commission auf ihrem Verlangen (Mai 26.) und motivierte es durch eine eingehende prinzipielle Darlegung. Es handle sich hier um einen prinzipiell entscheidenden Präcedenzfall. Es sei mir gestattet, die betreffende Ausführung (von Kliefoths Hand entworfen) hier wörtlich einzuschalten.

""Nicht die Kirche hat ihre Trennung vom Staate gewünscht, und nicht sie beeilt sich, dieselbe zu verwirklichen. Wenn aber solche Trennung einmal sein soll, so giebt es nur drei Wege, auf dem Gebiete der Schule, wo Staat und Kirche sich begegnen, aus einander zu kommen: Entweder 1) daß der Staat sich seine Schulen schaffe für die weltliche Bildung, und die Kirche die ihrigen für die Unterweisung in Gottes Wort; oder 2) daß der Staat das ganze Unterrichtswesen sammt dem Religionsunterricht an sich zöge, die Kirche von aller mehr als scheinbaren Betheiligung an demselben ausschlösse, gleichwohl aber die kirchlichen Mittel für dies Schulwesen benutzte und die Organe der Kirche nur zu dem Ausstellen der Zahlanweisungen verwendete; oder 3) daß man es als eine einfache Wahrheit anerkennt, daß die Schule ein Institut ist, an welchem Kirche und Staat gleich wesentlichen Antheil haben, gleichwie auch im Hause religiöse und weltliche Erziehung Hand in Hand gehen, daß man dann aber aus solcher erkannten Wahrheit auch einen Ernst macht und der Kirche vergönnt, in gesetzmäßiger und stetiger Weise auf die Gestaltung und Ausführung des Unterrichtswesens soweit einzuwirken, als es ihre nächsten und wesentlichsten Interessen berührt. Der erste Weg, das Zerhauen des Knotens, ist naturwidrig, setzt unpraktischer Weise doppelten Aufwand an Mitteln für Einen Zweck in Bewegung, und würde, wenn nicht daran, daß nicht allein der Kirche, sondern auch dem Staate die Mittel dazu fehlen würden, so gewiß an dem entschiedenen Nichtwollen des Volkes zunichte werden, denn diese Theorieen von Trennung der Schule von der Kirche gehören lediglich der verschrobenen Bildung und den Verfassungskünstlern an und sind eine pure Volks=

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seligmacherei wider Willen. Der zweite Weg wäre der Weg der Gewalt, der von dem stärkeren Staat der Kirche wider Recht und Billigkeit und zur Verletzung ihres Lebens wie auch in großem Undank gegen ihre bisherigen Verdienste um die Schule angethanen Gewalt. Wir haben allerdings die Furcht, daß zu seiner Zeit der Versuch dieser Gewalt einmal gegen die Kirche gemacht werden dürfte, weil die Sache einen Hintergedanken hat: es würde nemlich bei dieser Einrichtung herauskommen, daß gleichsam zwei Kirchen neben einander beständen, die den Religionsunterricht ohne Einwirkung der eigentlichen Kirche betreibende Schule mit ihrem Lehrerpersonal als die Kirche für die Jugend neben der Kirche für die Erwachsenen mit ihrem Theologenpersonal. Es würde den differenten religiösen Richtungen dieser Zeit ganz genehm kommen, wenn sich so zwei feste Organismen herausbildeten, in denen sie sich wider einander festsetzen könnten. Daß die so gestellte Schule ein Heerlager für die kirchliche Opposition würde, dafür ist bekanntlich Manches innerlich vorbereitet; es dahin zu bringen, ist wohl bei Diesem und Jenem bereits das unausgesprochene, aber nichts desto weniger klar bewußt verfolgte Ziel; und der moderne Staat, dem die Aufgabe zugefallen, gegen die Religion indifferent zu sein, wird schwerlich Viel dagegen thun. Die Kirche aber wird's abzuwenden suchen, und, wenn sie das nicht kann, thun, was sie der Gewalt gegenüber immer thut: das Unrecht leiden, aber mit keinem Wort und mit keiner That zeigen, daß sie es so für Recht hielte. Jedenfalls aber liegt dies in weiterer Ferne. Wir vertrauen der bestehenden Regierung, die so lange selbst eine Pflegerin kirchlichen Lebens gewesen ist, daß Sie diesen Weg nicht gehen werde. Es bleibt also nur der dritte Weg übrig, den wir unsererseits in jedem Betracht für den naturgemäßen und richtigen halten, und von welchem wir auch glauben, daß sich bei einigem guten Willen, an welchem es kirchenseits zuverlässig nicht fehlen soll, auf demselben eine Einrichtung treffen ließe, welche die sonst bei gemischten Sachen und simultanen Instituten so nahe liegende Gefahr, eine unversiegliche Quelle ewiger Differenzen und Benehmungen daran zu haben, vollständig beseitigte."

Unter näherer Bezeichnung der einzelnen Punkte, bezüglich welcher bei der Neuordnung der Sternberger Schule kirchenseits Garantieen zu fordern seien, beantragte die Kirchen=Commission die Gestattung weiterer mündlicher Verhandlung. Diesem Antrage gab nun die Regierung Folge, und am 26. Juni fand zwischen den beiden Regierungs=Commissarien und dem Superintendenten Kliefoth als Deputierten der Kirchen=Commission eine mündliche Verhandlung statt, welche rasch zur völligen Einigung führte, da die Commissarien "die

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Forderungen der Kirchen=Commission sachgemäß und die Zugeständnisse aus kirchlichen Mitteln sehr annehmlich" befanden.

Letztere bestanden darin, daß nicht nur die bisher von der Kirche und den Hospitälern gewährten Leistungen fortdauern, und als Entschädigung für Unterhaltung dreier bisher von der Kirche unterhaltenen Schulstuben ein entsprechender Jahresbetrag aus dem Aerar an die zu bildende Schulkasse gezahlt werden sollte, sondern auch aus dem St. Georgs=Stift als Beihülfe zu den Kosten der Schulreorganisation jährlich 160 Thlr. zunächst auf 6 Jahre bewilligt wurden, deren Weiterbewilligung und eventuelle Erhöhung, falls das Verhältniß der Schule zur Kirche das bisherige bleiben würde, in Aussicht gestellt wurde. Die von der Kirchen=Commission gestellten Bedingungen bezweckten im Allgemeinen, den Charakter der Schule als einen christlichen, näher evangelisch=lutherischen Schule auch für die Zukunft sicher zu stellen und betrafen in der Hauptsache ein vierfaches: 1) die jüdischen Einwohner der Stadt haben zwar gegen Leistung der Schulabgaben das Recht, die Schule für ihre Kinder zu benutzen, bleiben aber von der Einwirkung auf die Schulleitung ausgeschlossen; 2) die von der Bürgerschaft zu deputierenden Mitglieder der Ortsschulbehörde müssen der evangelisch=lutherischen Kirche angehören; 3) "weder die örtliche noch die Oberschulbehörde ist in Bezug auf das Materielle des Religionsunterrichtes competent, sondern allein der oder die Ortsprediger und die Oberkirchenbehörde"; 4) die Besetzung der mit Kirchendienst verbundenen Lehrerstellen erfolgt nur nach Verständigung mit der Oberkirchenbehörde, und auch für die Besetzung der übrigen Lehrerstellen, sofern dabei der Religionsunterricht in Frage kommt, wird der Kirche eine Garantie gegeben, indem dieselbe der Oberschulbehörde verbleibt, solange nicht eine allgemeine Schulgesetzgebung etwas anderes bestimmt.

Mit diesen Zugeständnissen und Bedingungen der Kirchen=Commission und mit dem Entwurf eines provisorischen Regulativs versehen, begaben sich die beiden Regierungscommissare nach Sternberg, woselbst im Anfang Oktober 1849 die Verhandlungen mit dem Magistrat stattfanden. Allein die Haltung des letzteren war eine derartige, daß eine definitive Einigung wiederum nicht erzielt wurde. Schon im Juli, als unter der Hand bekannt wurde, welche Vorlagen die Commission machen werde, war der Magistrat mit dem Bürgerausschuß dahin schlüssig geworden, sich auf den Standpunkt zu stellen, daß zu dem Ausbau, der Einrichtung und Erhaltung des Schulhauses die Cämmerei nicht rechtsverbindlich sei, wie sie denn auch dazu unfähig sei, daß vielmehr alles den piis corporibus aufzulegen sei. Ja, der Magistrat "lebte der Hoffnung, daß der Gemeinde die Verwaltung

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und Verfügung über das Kirchenvermögen ohne allen Zweifel zufallen werde." Solche Auffassungen wurden nun freilich durch die Commission beseitigt. Allein nun knüpfte der Magistrat seine Zustimmung zu dem Regulativ an die zwiefache Bedingung: 1) es müsse eine bindende Zusicherung gegeben werden, daß der verheißene Zuschuß von 160 Thlr. aus der Hospitalkasse für alle Zeit bleiben und bei fortschreitender Besserung der Kassenverhältnisse entsprechend erhöht werden solle; 2) es müsse eine bindende Zusicherung gegeben werden, daß alle sonstigen bisherigen Leistungen der pia corpora für Schulzwecke für die Zukunft bleiben und "ohne verfassungsmäßige Zustimmung der Stadt weder verändert noch eingezogen werden" sollten. Hierauf ließ sich die Commission nicht ein; dagegen concedierte sie wider die mit der Kirchen=Commission geschlossene Vereinbarung bezüglich der Besetzung der Lehrerstellen, daß zu sämmtlichen Stellen drei Candidaten dem Magistrat präsentiert werden sollten. Ohne zum Abschluß gekommen zu sein, kehrte die Commission zurück und berichtete (Oktober 26.) "Beim Magistrat bemerkten wir eine coquettierende Nachgiebigkeit gegen die unbegründeten Begehrungen des Bürgerausschusses gegen seine bessere Ueberzeugung, da, wo ein dankbares Entgegennehmen angemessener gewesen wäre."

Es folgte (December 7.) eine erneute mündliche Verhandlung zwischen den Commissaren und Kliefoth als Deputierten der Kirchen=Commission, deren Ergebniß war, daß die Kirchen=Commission bezüglich der Besetzung der Lehrerstellen nachgab und nur die Bedingung beifügte, daß bei Kirchendienerstellen "von der Zeit an, wo die Sternberger Kirchengemeinde einen Aeltestenrath haben möchte, dieser Aeltestenrath zwecks der Wahl mit dem Magistrat oder Schulvorstand zusammen den Wahlkörper bilde", dagegen im Uebrigen bei ihren früheren Erklärungen beharrte und "die viel weiter gehenden Forderungen der Sternberger Commüne als unzulässig und in den Rechten nicht begründet" ablehnte. Von dieser Erklärung der Kirchen=Commission gab das Ministerium dem Magistrate Mittheilung (December 15.) mit dem Bemerken: "Mit dem Inhalte derselben muß, nach der sorgfältigsten Prüfung der Verhältnisse, das unterzeichnete Ministerium sich vollkommen einverstanden erklären." Daraufhin entschlossen sich (1850, Febr. 14.) Magistrat und Bürger=Ausschuß zur Annahme; das "Regulativ für die verbesserte Einrichtung der Stadtschule in Sternberg" wurde bestätigt (März 7.), der Ausbau des zum neuen Schulhause bestimmten Oldenburgschen Hauses begann (Februar 25.), und der Beginn der neuen Schuleinrichtung wurde auf Michaelis 1850 in Aussicht genommen.

Das Regulativ enthielt in 23 Paragraphen die Grundzüge einer Schulordnung, trug jedoch den Charakter des Provisorischen und

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Unvollständigen und mußte durch eine Schulordnung ersetzt werden. Ende August fragte der Magistrat dieserhalb an, ob nicht der früher von ihm eingereichte Entwurf, soweit er nicht durch das Regulativ abgeändert worden, zur Norm erhoben werden solle, erhielt jedoch den Bescheid, daß der Schulrath Meyer mit Abfassung einer Schulordnung beauftragt sei, welcher bei Uebersendung derselben (September 16.) erklärte, daß ihm bei der Abfassung jener magistratische Entwurf "nicht zugänglich" gewesen, so daß "nur aus der Erinnerung einzelne sachgemäße Bestimmungen desselben" herübergenommen seien. Der Magistrat erklärte im Allgemeinen seine Zustimmung; über einzelne Punkte wurde weiter verhandelt. Darüber verzögerte sich der Abschluß, wie auch der Ausbau des Hauses sich verzögert hatte. Endlich, am 27. December 1850, erfolgte die landesherrlich und oberbischöflich bestätigte "Schul=Ordnung für die Stadtschule in Sternberg", und wurde dieselbe nun am 3. Januar 1851 durch den Magistrat in einer Rathssitzung publiciert, worauf am 6. Januar das neue Schulhaus mit großer Feierlichkeit bezogen wurde.

Auf dem Rathhause versammelte sich die ganze Schule, Magistrat, Bürgerausschuß, Geistlichkeit und viele aus der Bürgerschaft. Eröffnungsgesang. "Der Magistrats=Dirigent, Herr Bürgermeister Wulffleff, hieß Anwesende auf das Herzlichste willkommen und wies in einer passenden Rede auf den Tweck der heutigen Feierlichkeit hin, wobei diejenigen Verhältnisse, in welchen bisher die hiesige Stadtschule bestanden, und die nach vielfachen Verhandlungen jetzt endlich zu einer lange gefühlten und nunmehr ins Leben getretenen Verbesserung derselben geführt, treffend und mit herzerschütternder Wärme aus einander gesetzt wurden." In Procession unter dem Geläut aller Glocken zog man nach dem Schulhause. Gesang. Weihrede von Pastor Gaedt, worauf Rektor Brunst erwiderte. Gesang und Gebet machte den Schluß. "Alle Anwesende waren auf das Feierlichste gestimmt."

6) Die Schulordnung von 1850.

Dieselbe ist, wie gezeigt worden, durchaus ein Werk des Schulraths Meyer 45 ) und gleicht im Allgemeinen den andern von diesem Beamten um jene Zeit verfaßten Schulordnungen 46 ). Um so weniger dürfte es angezeigt sein, sie ausführlich mitzutheilen. Dagegen ist von Interesse, in den Hauptpunkten darzustellen, wie sich der durch diese Ordnung begründete Zustand des Schulwesens zu der hiemit abgeschlossenen Entwicklung verhält. Dabei bleibt jedoch die Stellung der Schule zu Staat, Kirche und Commüne einer gesonderten Darstellung im nächstfolgenden Abschnitt vorbehalten.

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Bezüglich der inneren Einrichtung der Schule fällt vor Allem in die Augen, daß (schon nach dem Gaedtschen Entwurf) durch Vereinigung der Geschlechter (und Begründung einer fünften Lehrerstelle) die Gliederung in fünf aufsteigende Klassen ermöglicht wurde. Es vervollkommnet sich damit, was schon früher, namentlich seit 1803, angebahnt, aber noch sehr unvollständig geblieben war. Bisher gab es bei Trennung der Geschlechter für jedes nur zwei aufsteigende Klassen, innerhalb welcher Unterabtheilungen nöthig wurden. Städtischerseits plante man anfangs, diesen Zustand zu belassen und nur in der zu errichtenden fünften (Elementar=) Klasse Knaben und Mädchen zu vereinigen; nur ungern willigte man in die durchgängige Vereinigung, indem man für die oberen Stufen die Trennung als wieder zu erstrebendes Ziel ins Auge faßte. Vorläufig aber blieb nichts andres übrig, wenn die Vermehrung der Unterrichtsstufen und damit eine wirklich methodische Gestaltung des Unterrichts erreicht werden sollte.

Die Unterrichtsgegenstände bleiben wesentlich dieselben wie bisher, nur daß Geometrie und Zeichnen (für die beiden obersten Klassen) hinzukommen, und das Singen für sämmtliche Klassen "nach methodisch geordneter Stufenfolge" wieder obligatorisch gemacht wird. Auffallend ist, daß der Industrieunterricht, dessen Fehlen früher so viel Klage verursacht hatte, und der schon 1829 vorübergehend eingerichtet war (S. 119), jetzt nur für den Fall vorgesehen wird, "wenn sich das Verlangen danach in der Schulgemeinde äußert." Es scheint sich herausgestellt zu haben, daß jener Mangel früher nur einen Vorwand gebildet hatte. Wie schon früher erwähnt (S. 115), ist von obligatorischem Privatunterricht in fremden Sprachen u. s. w. jetzt keine Rede mehr, womit denn nunmehr die "öffentliche Gemeindeschule" die zu Höherem bestimmte Jugend der Gemeinde definitiv von sich ausschließt und ausschließlich in den Dienst der Majorität gestellt wird; die Minorität der Einwohnerschaft wird gezwungen, für ihre Kinder allein zu sorgen, dagegen die der Majorität dienende Schule mit zu unterhalten.

So müssen denn Neben= oder Privatschulen vorgesehen werden. Wenn bestimmt wird: "gegen s. g. Winkelschulen, wenn sie sich bilden sollten, hat der Magistrat einzuschreiten", so sind damit anscheinend solche Nebenschulen gemeint, die nur auf der Stufe der öffentlichen Gemeindeschule stehen. Im Uebrigen dürfen Nebenschulen nur mit Genehmigung der Oberschulbehörde nach Erachten des Magistrates errichtet werden und stehen unter Aufsicht des Schulvorstandes; sie werden also, obwohl nicht aus öffentlichen Mitteln unterhalten, doch der öffentlichen Schulleitung unterstellt und so eine gewisse Einheitlichkeit des ganzen Schulwesens gewahrt. Dagegen bleibt die schon im

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Jahre 1838 begründete öffentliche Gewerbeschule außerhalb des Aufsichtsbereiches des Schulvorstandes.

Einen wesentlichen Fortschritt bezeichnet die Vereinigung aller Klassen in einem Gebäude. Damit war der vor mehr als hundert Jahren durch die Noth der Zeiten herbeigeführten Zertrennung ein Ende gemacht. Angebahnt war die Wiedervereinigung 1803; aber die Mittel der Kirche hatten nicht ausgereicht, die Schulhausfrage zu lösen. Dies ist der eine Punkt, an welchem die Nothwendigkeit, die Commune heranzuziehen, unverkennbar war.

Der andere Punkt ist die Durchführung des Schulzwanges. Im Princip zwar war derselbe schon bisher etabliert: nachdem infolge der Noth früherer Zeiten die alte kirchliche Sitte ihre Macht verloren hatte, und polizeilicher Zwang nothwendig geworden war, sollte schon bisher der Magistrat denselben üben; daß er es bisher nicht in dem erforderlichen Maße gethan hatte, war dadurch bedingt, daß die Interessen der Commüne durch die Schule wenig berührt wurden. Nun aber, da ihr an der Unterhaltung und Leitung der Schule Antheil gegeben war, konnte ihr auch mit besserer Aussicht auf Erfolg zur Pflicht gemacht werden, jede wirklich straffällige Schulversäumniß unnachsichtlich zur Strafe zu ziehen. Doch wurde hierbei dem Magistrat nur das letzte, der Strafvollzug, zugewiesen, dem Pastor dagegen der ganze voraufgehende Proceß in dem Umfange, daß ihm den Eltern gegenüber ein Zwangscitationsrecht bei Strafverwirkung beigelegt wurde, und auf seine Anzeige hin vom Magistrat ohne weitere Untersuchung die Strafe vollzogen werden sollte. (Letztere Bestimmung ist auf Protest des Oberkirchenrathes abgeändert; siehe unten S. 137 ff.)

Im Uebrigen ist die Einrichtung der Schule wesentlich dieselbe geblieben, wie bisher. Die Abweichungen sind geringfügig. Folgende Punkte seien erwähnt: der Beginn der Schulpflichtigkeit wurde vom vollendeten fünften auf das vollendete sechste Lebensjahr hinaufgerückt, indem trotz gesteigerter Anforderungen die methodischere Gestaltung des Unterrichts und die Durchführung des Schulzwanges ermöglichten, das Schulziel in kürzerer Zeit als früher zu erreichen; dagegen wurden die Ferien noch etwas verkürzt, und die Zahl der wöchentlichen Schulstunden von 26 auf 28 erhöht; die Versetzungen in höhere Klassen sollten nur einmal im Jahre, zu Ostern, stattfinden; bezüglich des Lehrerpersonals ist zu bemerken, daß an die Stelle des Conrektors ein Illiterat treten sollte, und daß regelmäßig alle 4 Wochen wiederkehrende Lehrerconferenzen dazu dienen sollten, den Geist der Berufsgemeinschaft, welcher bei dem früheren Zustande nicht hatte aufkommen können, zu wecken und zu pflegen; die Stellung des Rektors innerhalb des Lehrercollegii blieb die eines vorgeordneten Collegen mit Inspections=

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recht in den andern Klassen; bemerkenswerth ist, daß dem Rektor innerhalb des Schulvorstandes, soweit die Verhandlungen nicht seine persönlichen Verhältnisse betreffen, Sitz und Stimme zuertheilt wurde; endlich wurde die alte und im Reglement von 1803 erneuerte, aber wieder in Abgang gekommene Einrichtung einer jährlichen öffentlichen Schulprüfung nunmehr wieder erneuert.

Was die finanzielle Unterhaltung der Schule betrifft, so wird davon schicklicher im nächsten Abschnitt zu handeln sein. Hier erübrigt nur noch ein Blick auf die nunmehrige Stellung der Lehrer. Schon die bisherige Entwicklung zielte darauf ab, die Lehrer bezüglich ihres Einkommens von dem guten Willen der Einzelnen in der Schulgemeinde unabhängig zu stellen; dieses Ziel wird nunmehr erreicht: das Schulgeld wird fortan nicht mehr von dem Lehrer erhoben, sondern vom Magistrat zur Schulkasse eingezogen, aus der Schulkasse aber jedem Lehrer ein entsprechender Betrag in Quartalraten als festes Schulgehalt ausgezahlt (in dies Schulgehalt wird auch, sofern es sich um den Rektor und den Conrektor 47 ) handelt, das bisherige s. g. "Speisegeld" und das "Neujahrsgeld" aufgenommen. Im Uebrigen erschien eine wesentliche Aufbesserung der Lehrereinkünfte damals nicht erforderlich, und ist eine solche erst später eingetreten. Die neu begründete fünfte Lehrerstelle, welche für einen ledigen jungen Mann bestimmt war, wurde mit 120 Thlr. Gehalt, freier Einzelwohnung im Schulhause und 8 Mille Torf ausgestattet.

Endlich sei noch erwähnt, daß, wie selbstverständlich, fortan nur Seminaristen zu Lehrern berufen werden sollten. Doch mußte der bisherige vierte Lehrer, welcher dem Handwerkerstande angehörte, noch auf die neue Schuleinrichtung übernommen werden, bis er 1853 starb.

7) Stellung der Schule zur Kirche, zur Commüne und zum Staate.

Die Darstellung hat gezeigt, daß der Kern der Schulreform darin bestand, der Commüne größere Rechte und Pflichten in Bezug auf die Schule zuzuweisen; und obwohl dieselbe zwar nicht gegen Erlangung der Rechte, wohl aber gegen Uebernahme der Pflichten, wenigstens der finanziellen Unterhaltungspflicht, sich bis aufs Aeußerste wehrte, so ist das Ziel doch schließlich erreicht worden. Der Commüne wurde gewissermaßen mit Zwang die Anerkennung abgerungen, daß die Stadtgemeinde als Schulgemeinde verpflichtet sei, aus ihren Mitteln nicht nur das Schulgebäude herzugeben, sondern auch in Zukunft das zur Unterhaltung und Verbesserung des gesammten Schulwesens Erforderliche aufzubringen, soweit es nicht durch die

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bisherigen kirchlichen Leistungen und außerordentliche Zuschüsse aus kirchlichen Mitteln gedeckt worden. Doch wurde diese neue Verpflichtung nicht einfach auf die Cämmereikasse gelegt, sondern es wurde von derselben gesondert, aber unter Aufsicht des Magistrats stehend und stadtverfassungsmäßiger Berechnung sowie staatlicher Revision unterliegend, eine Schulkasse begründet. Was an neuen Abgaben zu dieser stipuliert wurde, war nicht sehr erheblich: das ihre Haupteinnahme bildende Schulgeld wurde unbedeutend erhöht, sowie die bisherige unter dem Titel "Rektor=Speisegeld" erhobene Schulsteuer auf das Doppelte (von ca. 80 Thlr. auf 160 Thlr.) erhöht; die Armenkasse zahlte ein etwas erhöhtes Aversum von 90 Thlr. "für die Kinder der Armen und der sonst Zahlungsunfähigen". Außerdem floß in die Schulkasse der Zuschuß von 160 Thlr. aus dem St. Georg=Stift und eine Entschädigung aus dem Kirchenärar von 30 Thlr. Und mußte nun auch die Commüne sich darauf gefaßt machen, daß mit der Zeit die Ausgaben sich steigern würden, so war doch auch eine Erhöhung des Hospitalausschusses wenigstens in Aussicht gestellt. Die Schulkasse stellt sich also dar als eine solche, welche in erster Linie von den Interessenten und in zweiter Linie zu fast gleichen Theilen aus communalen und kirchlichen Mitteln gespeist wird. - Dagegen nun wird der Commüne als Antheil an der Schulleitung im Wesentlichen folgendes zugewiesen. In der Ortsschulbehörde, dem Schulvorstande, "dessen Wirksamkeit als eine leitende, anordnende und beaufsichtigende das gesammte Schulwesen der Stadt und alle die Lehrer als solche betreffende Angelegenheiten umfaßt", sind die Communalbehörden durch den Bürgermeister und zwei Deputierte des Bürgerausschusses vertreten, neben welchen einer der Ortsprediger und der Rektor stehen. Der Bürgermeister hat den ständigen Vorsitz und giebt bei Stimmengleichheit den Ausschlag. Außerdem aber hat - nicht, wie die Oberkirchenbehörde wünschte, der Schulvorstand, sondern - der Magistrat das Recht überkommen, bei derBesetzung der Lehrerstellen durch Auswahl aus den drei Präsentanden des Ministeriums mitzuwirken.

Eine solche Betheiligung der Commüne war, wie die frühere Darstellung gezeigt hat, seit lange angebahnt und durch das Reglement von 1803 bestimmt eingeleitet. Sie war veranlaßt dadurch, daß die kirchlichen Mittel nicht mehr ausreichten, die gesteigerten Bedürfnisse der Schule zu bestreiten, sowie daß die alte kirchliche Sitte der Gemeinde durch die Noth der Zeit in dem Grade geschwunden war, daß die Gemeinschaft der Schule nur noch durch polizeilichen Zwang aufrecht erhalten werden konnte. Sie hatte ihre tiefere Nothwendigkeit und Berechtigung darin, daß in der Schule allmählich neben den religiösen Stoffen und den formalen Uebungen die fürs bürgerliche

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Leben bildenden Realien eine immer größere Selbständigkeit gewonnen hatten. So war in jedem Betracht unabweislich und berechtigt, die Unterhaltung und Leitung der Schule, welche früher Kirchensache gewesen war, zu einer gemischt kirchlichen und communalen Angelegenheit zu machen.

Allein eine Zeitlang schien es, als ob diese Reform eine vom kirchlichen Standpunkt aus bedenklich zu nennende Richtung nehmen solle. Und zwar geschah dies im Zusammenhang damit, daß die Tendenz des Zeitgeistes dahin ging, die Schule einseitig als Staatsanstalt zu proklamieren.

Denn neben die beiden Faktoren: Kirche und Commüne war inzwischen als dritter und oberster Faktor der Staat getreten. Ursprünglich unter dem Rechtstitel des kirchlichen Summepiscopates hatte der Landesherr die Oberleitung der Schule in die Hand genommen und dieselbe durch die kirchlichen Organe, die Superintendenten und die Pastoren, ausgeübt; allein etwa seit der Mitte des vorigen Jahrhunderts war nach territorialistisch=rationalistischer Anschauung das Kirchenwesen zu einem Departement des Staatswesens geworden, und die Schule wurde, unter vielfacher Beiseitesetzung der kirchlichen Organe, der Oberaufsicht staatlicher Behörden unterstellt. Die nun durch Gewöhnung eingebürgerte Anschauung, daß die Schule Staatsanstalt sei, wurde durch die Bewegung des Jahres 1848 als Princip proklamiert, und dem gleichzeitig im Princip als religiös indifferent proklamierten Staate, der für die Schule wenig gethan hatte, fiel die Schule als Stück seines Machtbereiches zu: er erntete, wo er nicht gesäet hatte.

In diese Zeit fiel die Reform der Sternberger Schule; und die obige Darstellung hat gezeigt, wie dieselbe kurz davor war, der Kirche, deren Mittel sie sich dienstbar machen wollte, die rechtlich gesicherte Einwirkung auf die Schule zu nehmen. Nun aber war infolge des einen Augenblick zur Geltung gekommenen Principes der Trennung von Staat und Kirche eine unmittelbar dem Landesherrn als Oberbischof unterstehende Oberkirchenbehörde ins Leben getreten, deren Aufgabe war, die Rechte der Kirche wahrzunehmen; und wir haben gesehen, wie dieselbe - die Kirchencommission - bei den Verhandlungen über das zu erlassende Regulativ mit Entschiedenheit darauf bestand, diejenigen Garantieen zu erlangen, welche erforderlich waren, um auch für die Zukunft eine ersprießliche Verbindung der Schule mit der Kirche zu erhalten.

In dieser Beziehung ist die Reform der Sternberger Schule ein Vorgang, welcher für das ganze mecklenburgische Schulwesen, zunächst in den Städten, principiell entscheidende Bedeutung gehabt hat. Wie denn dies im Jahre 1851 in einem Vortrage des Oberkirchenrathes

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vom 24. März an das Unterrichtsministerium, an dessen Spitze damals seit Kurzem von Schröter getreten war, folgendermaßen ausgeführt ist: "Das hohe Ministerium wird aus seinen Acten Kenntniß der Kämpfe haben, welche von hier aus wegen dieser Schule und am Faden dieser Einzelheit wegen der Schulen überhaupt haben bestanden werden müßen - Kämpfe, von denen wir in diesem Zusammenhange wohl sagen dürfen, daß ohne sie das jetzige Unterrichts=Ministerium schwerlich noch eine de jure christliche und confessionelle Schule in Mecklenburg vorgefunden haben möchte."

Indessen damit war der Kampf zwischen Staat und Kirche um die Sternberger Schule noch nicht zu Ende. Er trat vielmehr bald darauf in eine neue Phase, welche wiederum allgemeinere, prinzipielle Bedeutung für die Stellung der mecklenburgischen Schulen zum Staat und zur Kirche gewonnen hat.

Das nach Vereinbarung mit der Kirchencommission zu Stande gekommene Regulativ vom 7. März 1850 sollte durch eine Schulordnung ersetzt werden, und gemäß dem §. 22 des Regulativs, welcher besagte: "Der in der Schule nach dem Bekenntniß der lutherischen Kirche zu ertheilende Religions=Unterricht wird von den Organen der Kirche selbständig und ohne Betheiligung der Orts= und Oberschulbehörde geordnet, geleitet und überwacht. Sie werden den deßfallsigen Lehrplan entwerfen und an die Oberschulbehörde zur Aufnahme in die Schulordnung übergeben" - war dieser Lehrplan über den Religionsunterricht von dem seit 1850, Januar 1., an die Stelle der Kirchencommission getretenen Oberkirchenrath eingeholt und der Schulordnung einverleibt worden. Im Uebrigen aber war die Schulordnung, obwohl sie auch bezüglich kirchlicher Dinge mehrfache Abweisungen von dem Regulativ enthielt, ohne jede Befragung des Oberkirchenrathes lediglich durch Verhandlungen zwischen dem Unterrichtsministerium bezw. dem Schulrath Meyer und dem Sternberger Magistrate festgestellt; sie war dann von dem Landesherrn ausschließlich durch das Unterrichtsministerium "landesherrlich und oberbischöflich" bestätigt worden; und auch nach der Publication erhielt der Oberkirchenrath nur dadurch Kenntniß von ihr, daß der Magistrat am 8. Februar 1851 unter Berufung auf die bezüglichen Bestimmungen der in einem Exemplar beigelegten gedruckten Schulordnung auf nunmehrigen Erlaß der behufigen Zahlungsbefehle an die Vorsteher der pia corpora antrug.

Darauf erfolgte am 24. März der schon erwähnte Vortrag des Oberkirchenraths an das Ministerium, in welchem derselbe "mit aufrichtigem Bedauern" gegen die Schulordnung Rechtsverwahrung einlegte und erklärte, zur Deputierung eines Predigers in den Schulvorstand, sowie zum Erlaß der in Rede stehenden Zahlungsanweisungen nicht

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ermächtigt zu sein, "bevor nicht die vorerwähnten Punkte in eine die Rechte der Kirche sicher stellende Ordnung gebracht" seien. Zugleich überreichte der Oberkirchenrath diese Verwahrung dem Großherzog mit der Bitte, "dem Rechte der Kirche den Allerhöchsten Schutz angedeihen zu lassen."

Die Beschwerde richtet sich zunächst dagegen, daß "im Widerspruch mit dem allerhöchsten Publicat vom 19. December 1849" die oberbischöfliche Bestätigung nicht durch den Oberkirchenrath, sondern ebenso wie die landesherrliche durch das Ministerium erfolgt sei; bezüglich der inhaltlichen Abweichungen von dem Regulativ wurde in formaler Hinsicht im Allgemeinen beanstandet, daß der Erlaß ohne Zuziehung des Oberkirchenrathes erfolgt sei; aber auch sachlich werden mehrere Punkte theils mehr theils weniger entschieden als den Rechten der Kirche nachtheilig bezeichnet. Die wichtigsten sind folgende:

1) Während die Schulordnung in §. 52 "Oberschulbehörde ist die Abtheilung des Ministeriums für Unterrichts=Angelegenheiten" den §. 21 des Regulativs aufgenommen hat, hat sie den die Rechte der Kirche und ihrer Organe an der Schule wahrenden §. 22 desselben (s. S. 136) fortgelassen; "und steht nun die Sache so, daß der Kirche und ihren Organen keine berechtigte Einwirkung auf die Schule in Sternberg zusteht, als daß nach §. 39 der Schulordnung der Oberkirchenrath einen Prediger in den Schulvorstand designiert. Es ist nicht einmal die Einführung der Schullehrer in die Hände des Superintendenten zurückgelegt worden, sondern hier ist (§. 54) genau an dem §. 18 des unter dem Einflusse der Grundrechte entstandenen Regulativs festgehalten, welcher die Einführung "durch den vom Unterrichts=Ministerium Beauftragten" geschehen läßt. Zu einer den jetzigen Verhältnissen angemessneren Aenderung des §. 22 des Regulativs würden wir gern die Hand geboten haben, aber ein stillschweigendes Uebergehen der von demselben beregten Punkte präcludiert die Rechte der Kirche."

2) "Während der §. 18 (sub 2a) des Regulativs wegen der Besetzung der mit Kirchendiensten verbundenen Schulstellen das Unterrichts=Ministerium sich mit dem Oberkirchenrath benehmen läßt, legt der entsprechende §. 54 der Schulordnung die Besetzung auch dieser Stellen ausschließlich in die Hände des h. Unterrichts=Ministeriums, ohne der Kirchenbehörde zu gedenken, und nimmt damit der Kirche das Recht der Anstellung ihrer Diener."

3) In §. 18-22 der Schulordnung wird, ohne daß die bisherigen Verhandlungen davon wußten, dem Prediger die Sorge für Aufrechterhaltung des Schulbesuches und des Schulzwanges in einer Weise übertragen (s. S. 132), "daß wir einer solchen Vermischung

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des evangelischen Predigtamtes mit polizeilicher Machtstellung und seines seelsorgerlichen Wortes mit bürgerlichem Strafamt nicht zustimmen dürfen, und pflichtgedrungen das Recht der Kirche dagegen verwahren müssen, daß den Dienern der Kirche Functionen, zumal von so beträchtlichem Umfange und von solcher den Begriff und den Segen des Predigtamts alterierenden Natur, ohne Vorwissen ihrer Dienstbehörde von einer andern Behörde sollten zugewiesen werden können.

4) Nach §. 39, 2 soll der Oberkirchenrath einen der Prediger in den Schulvorstand designieren, während es, um die Einheit des Pastorates zu erhalten, richtiger ist und der bisherigen Ueblichkeit entspricht, die beiden Prediger in der Mitgliedschaft am Schulvorstand jahrweise alternieren zu lassen.

5) "Mit dem kirchlichen Interesse unverträglich ist es, wenn nach §. 43 der Schulordnung der Bürgermeister stets den Vorsitz im Schulvorstande führen soll, während sonst das Magistratsmitglied und der Prediger darin zu alternieren pflegen."

Außerdem sprach der Oberkirchenrath nicht als Rechtsverwahrung sondern als Bitte aus: "Zu §. 40 (_die Mitglieder des Schulvorstandes müssen Angehörige der Landeskirche sein') müssen wir das hohe Unterrichts=Ministerium inständigst bitten, unserer evangelisch=lutherischen Kirche nicht die Benennung _Landeskirche' geben zu wollen, an welcher ihr viele schwere Erinnerungen hängen, und welche stets bei ihren Gliedern Mißverständnisse und Mißtrauen hervorruft. Es liegt etwas in jener Benennung, was den Segen der Bestellung einer besonderen Kirchenbehörde wieder aufhebt."

Kurz zusammengefaßt also richtet sich die Verwahrung dagegen: daß die durch Bestellung der Oberkirchenbehörde erfolgte und ungeachtet der inzwischen eingetretenen Wiederabkehr von den Tendenzen des Jahres 1848 bei Bestand gebliebene Verselbständigung der Kirche gegenüber dem Staate ignoriert und beeinträchtigt worden sei.

Das Ministerium in seiner Antwort (vom 16. April), welche ebenfalls dem Großherzoge zur Entscheidung überreicht wurde, erklärte zunächst - von minder Wesentlichem abgesehen -, daß die Aufnahme der älteren Ausdrucksweise "landesherrlich und oberbischöflich genehmigen" in die durch das Unterrichts=Ministerium gegebene Bestätigungs=Urkunde auf einem "unbeachtet gebliebenen Versehen der Conception" beruhe und durch eine nachträgliche Erklärung an den Magistrat gehoben werden könne; eine Beeinträchtigung der Rechte des Oberkirchenrathes sei dabei nicht beabsichtigt worden. Im Uebrigen erklärte das Unterrichts=Ministerium die aufgeführten Beschwerdepunkte nicht für begründet erachten zu können, gab jedoch gleichzeitig Erklärungen

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und Anerbietungen, welche die Beilegung der Differenzen in Aussicht stellten.

ad. 1. Der §. 22 des Regulativs habe ohne Beeinträchtigung des Rechtes der Kirche weggelassen werden können, da dies Recht "als allgemeines Princip anderweitig anerkannt worden" sei, wie auch bezüglich der Lehrereinführung durch die Superintendenten "andern Ortes allgemeine Zusicherung gegeben" worden sei, doch unterliege es keinem Bedenken, den §. 22 noch nachträglich in die Schul=Ordnung aufzunehmen.

ad 2. Ebenso bezüglich des §. 18, 2a des Regulativs.

ad 3. Die fragliche Befugniß sei dem Prediger in guter Absicht zugewiesen nicht als eine Last, sondern als ein Recht; wenn jedoch "der Oberkirchenrath vorzieht, daß sich die Kirche dieser wichtigen Einwirkung auf die Schuldisciplin begebe, so kann der Staat, der ihm mehr geboten, als er haben will, diese Ablehnung nur seiner Verantwortlichkeit überlassen"; es mögen also §§. 18-20 aus der Schul=Ordnung hinweggenommen werden.

ad 4. Die Ausdrucksweise in §. 39, 2 der Schul=Ordnung schließe durchaus nicht aus, daß der Oberkirchenrath auch das jahrweise Alternieren der Prediger anordnen könne.

ad 5. Daß der Bürgermeister und nicht der Ortsprediger den Vorsitz im Schulvorstand habe, "entspricht der zur Zeit bestehenden Eigenschaft der Schulen als Staats= oder Communal=Anstalten, auf welche der Kirche nur eine Miteinwirkung aus dem geistlichen Standpunkte eingeräumt worden ist."

Abgesehen also von diesem letzten Punkt war hiemit, wie es auch nach der Stellung der betheiligten Persönlichkeiten nicht anders zu erwarten war, die Aussicht auf Verständigung gegeben; wie denn auch der Großherzog seinerseits keine Entscheidung zu fällen nöthig fand, sondern die Hoffnung aussprach,""diese Sache werde auf gedeihliche Weise durch Verhandlung erledigt werden." Die Rückäußerung des Oberkirchenraths (vom 14. Mai) konnte am Schluß aussprechen: "Wir geben uns hienach der Hoffnung hin, daß diese Angelegenheit, welche nicht wenig zu unsrer Bekümmerung gereicht hat, hiemit erledigt sein wird; und dürfen schließlich die Versicherung aussprechen, daß wir die Verdienste des hohen Unterrichts=Ministerium um die Kirche nie verkannt haben."

Indem der Oberkirchenrath in Betreff der "oberbischöflichen Bestätigung" von der ministeriellen Erklärung dankend Kenntniß nimmt, erachtet er eine desfallsige nachträgliche Erklärung an den Magistrat nicht mehr nöthig.

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ad 1 und 2 der Beschwerdepunkte bestreitet der Oberkirchenrath, daß derartige allgemeine Zusicherungen der Kirche bisher gegeben seien; der Oberkirchenrath habe mehrfach darauf angetragen, aber, ausgenommen neuerdings bezüglich der Lehrereinführung durch die Superintendenten, generelle Zusicherungen nicht erhalten; demnach acceptiere der Oberkirchenrath dankend das Anerbieten nachträglicher Einfügung der bezüglichen Bestimmungen in die Sternberger Schul=Ordnung.

ad 3. Der Oberkirchenrath müsse dabei beharren, die dem Prediger beigelegten polizeilichen Befugnisse abzulehnen, und erbitte zwar nicht Streichung aber entsprechende Abänderung der bezüglichen Paragraphen.

ad 4. Der Oberkirchenrath acceptiert die gegebene Erläuterung.

ad 5. "Wir erkennen nicht, wie schwierig es sein müßte, die in Rede stehende Bestimmung der Schul=Ordnung nachträglich abzuändern, und müssen somit darauf für Sternberg verzichten, bitten aber ehrerbietigst, bei künftigen Ordnungen von Schulen die Einrichtung beibehalten zu wollen, daß Bürgermeister und Pastor im Vorsitz des Schulvorstandes alternieren."

Denn was diesen letzten Punkt betrifft, bei welchem das Ministerium die Bestimmung der Sternberger Schul=Ordnung gerechtfertigt hatte mit der "zur Zeit bestehenden Eigenschaft der Schulen als Staats= oder Communal=Anstalten, auf welche der Kirche nur eine Miteinwirkung aus dem geistlichen Standpunkte eingeräumt worden sei," so erhebt das Schreiben des Oberkirchenraths hiergegen einen eingehend begründeten Protest. An der Hand der geschichtlichen Entwicklung wird dargelegt, sowohl hinsichtlich der Begründung und Erhaltung der Schulen wie ihrer inneren Einrichtung und der Aufsicht über dieselben, daß der Staat nicht infolge naturgemäßer Entwicklung in den erst durch das Jahr 1848 perfect gewordenen Besitz der Hoheit über die Schulen gelangt sei; und die Darlegung schließt mit folgender Ausführung, welche wiederum wörtlich wiederzugeben gestattet sein möge:

"Demnach ist es allerdings ein Factum, daß die Oberaufsicht der Schule jetzt bei der obersten Staatsbehörde ist, und eben darum werden wir, obgleich wir vom kirchlichen Standpunkte aus die Entwickelungen nur beklagen können, die dies Resultat gehabt haben, nimmer sagen: die Schule ist um der alten Geschichte willen Kirchenanstalt. Aber ebensowenig darf man der Kirche, die Schulen gehabt hat, ehe der Staat daran dachte, die immer noch den meisten Stoff für die meisten Schulen hergiebt, die aus ihren Mitteln viel mehr als der Staat für Schulen thut, deren Diener ohne Ausnahme in den Schulen und für die Schulen arbeiten, die man geradezu halbiert,

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wenn man ihr die Schulen wegnimmt, die endlich sich selbst Schulen schaffen müßte, wenn man ihr ein theilweises Recht an diesen bestehenden Schulen nicht als Eigenthum und Recht, sondern nur als "Einräumung" zugestehen wollte - dieser Kirche darf man nicht sagen: die Schulen sind, der allerneuesten Geschichte wegen, Staats= und Communalanstalten, auf welche der Kirche nur eine Mitwirkung aus dem geistlichen Standpunkte eingeräumt ist. Es geht beides nicht mehr, weder daß die Kirche noch daß der Staat die Schule als seine Anstalt ausschließlich in Anspruch nehme. Die Kirche würde diesen Anspruch nicht durchführen können; und selbst wenn der Staat die Schule an die Kirche überweisen wollte, so würde der Kirche die Ausübung des Schulzwanges, die executivische Beitreibung des Schulgeldes u. s. w., kurz der ganze bureaukratische Apparat, welcher der modernen Schule eben als Staatsanstalt zugefallen ist und sie so vielfach von ihrer Idee, eine Erweiterung der elterlichen Kinderpflege zu sein, abgebracht hat, nur eine störende Last sein. Andererseits würde aber auch der Staat nicht wohl thun, die Schule pure als Staatsanstalt zu behandeln, aus den vorerwähnten Gründen, und auch darum nicht, weil die realen, Schulen schaffenden Mächte nicht sowohl im Staate als in der Kirche, dem Hause, der Commüne liegen, weil diese realen Mächte die Opposition gegen solche Staatsoccupation niemals aufgeben könnten und würden, und weil solche Opposition manche Handhabe darin fände, daß die Oberaufsicht des Staates über die Schulen wohl factisch geworden, aber noch keineswegs nach allen Seiten rechtlich festgestellt ist. - - Mithin achten wir es für das allseitige Ziel, daß, nachdem alles gekommen wie es gekommen, nunmehr kein Theil darauf ausgehe, die Schule einseitig in seine Botmäßigkeit zu bringen und den andern Theil auf eine bloße Einräumung zurück zu drängen, daß vielmehr von beiden Seiten aufrichtig gestrebt werde, der Schule und den Schulen eine Stellung zu geben, welche sowohl dem Staate als der Kirche eine rechtliche Basis gewährt, auf welcher sie dieselben pflegen und für ihre Interessen nutzen können. Dies wird denn freilich nur mittels einer Reihe einzelner Feststellungen geschehen können, wie denn auch Verschiedenes schon in diesem Sinne geschehen ist; und kann daher die obige Ausführung nur das bezwecken, einmal gegen etwa aus der vorgedachten Aeußerung des hohen Ministerialrescriptes zu ziehende Consequenzen die Kirche zu verwahren, und sodann, bei dieser Gegenheit dem hohen Ministerium einmal ausführlicher die Gedanken dargelegt zu haben, welche diesseits über diese Verhältnisse bestehen."

Es erfolgte hierauf unter dem 8. Juli ein Ministerialrescript folgenden Inhalts: "Inwieweit die Schul=Ordnung für die Stadtschule

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in Sternberg Veranlassung gegeben hat, allgemeine Beziehungen zwischen Oberschulbehörde und Oberkirchenbehörde zur Verhandlung zu bringen, wird anderweitig ein Austrag darüber statthaben müssen; rücksichtlich der Ergänzungen aber zu jener Schul=Ordnung dürften die auf der Anlage aufgeführten und formulierten den Forderungen des Oberkirchenraths entsprechen. Dies vorausgesetzt würde derselbe nunmehr kein Bedenken haben können, die Verfügungen zur Zahlung der aus den Mitteln der St. Georg=Stiftung verheißenen Beihülfen zur Erhaltung der Stadtschule zu erlassen."

Die erwähnten "Ergänzungen zur Sternberger Schulordnung von 1851 (sic!)" lauten:

"1) Zu §. 18-20. Der Prediger als Mitglied des Schulvorstandes hat die Eltern schulversäumender Kinder durch den Schulboten zur Verwarnung und Vermahnung zu sich zu laden, und falls sie nicht erscheinen oder sich nicht bessern, das Verzeichniß derselben dem Magistrate zu übergeben, welchem die weitere Untersuchung und nach Befinden die Bestrafung obliegt.

2) Zu §. 39, 2. Der hier gewählte Ausdruck: "aus einem der Ortsprediger, nach Bestimmung des Oberkirchenraths" schließt selbstverständlich die Befugniß in sich, daß der Oberkirchenrath ein Alternieren der beiden Ortsprediger verfügen könne.

3) Zu §. 54. Der §. 18, 2a des Regulativs vom 7. März 1850 ist hier aufzunehmen, also lautend: Die Besetzung der Lehrerstellen, mit welchen Kirchendienste verbunden sind, geschieht zwar von der Oberschulbehörde, jedoch nach zuvorigem Benehmen mit der Oberkirchenbehörde.

4) Zu §. 90. Der §. 22 des Regulativs vom 7. März 1850 ist hier aufzunehmen, also lautend: Der in der Schule nach dem Bekenntniß der lutherischen Kirche zu ertheilende Religions=Unterricht wird von den Organen der Kirche selbständig und ohne Betheiligung der Orts= oder Oberschulbehörde geordnet, geleitet und überwacht."

Abschließend nun antwortete hierauf der Oberkirchenrath unter dem 30. September: "Dem hohen Unterrichtsministerium geben wir aus den abschriftlichen Anschlüssen zu ersehen, daß wir, in der Voraussetzung, daß die mittels eines hochgefälligen Schreibens vom 8. Juli uns mitgetheilten _Ergänzungen zur Sternberger Schulordnung' bereits zur Geltung gebracht sind, geordnet haben, was diesseits wegen des Sternberger Schulwesens zu ordnen war."

So war denn auch die Stellung der Sternberger Schule zur Kirche, zur Commüne und zum Staate nunmehr definitiv geordnet, und abschließend ist nur noch zu erwähnen, daß die in der Schulordnung noch unentschieden gelassene Ordnung bezüglich der Verbindung

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der Kirchendienste mit Lehrerstellen nach commissarischen Verhandlungen mittels Regulativs vom 31. Oktober 1851 dahin geregelt wurde, daß Cantor=, Organisten= und Küsterdienst mit je einer der seminaristischen Lehrerstellen mit der Maßgabe verbunden wurden (§. 12): "In keinem Falle dürfen zwei Kirchendienste je wieder einem und demselben Lehrer übertragen werden. Dagegen sollen aber die in diesem Regulativ beregten Kirchendienste so lange mit den betreffenden Lehrerstellen vereinigt bleiben, als die Stadtschule eine evangelisch=lutherische bleibt."

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Anmerkungen.

1) Nach dem Visitationsprotokoll von 1572 lag das Schulhaus neben der Stätte, wo früher das Elendenhospital gestanden hatte, also in der "Rydrerstrahte" (jetzt Rittersitzstraße), ganz nahe der Kirche und wahrscheinlich vis-à-vis dem Augustinerkloster. Dasselbe Gebäude hat auch weiter noch als Schulhaus gedient, bis es im Stadtbrande von 1659 mit zerstört wurde.

2) Das Nähere siehe bei Lisch, Jahrbuch XII, S. 232 f., wozu nur auf Grund einer Mittheilung des Herrn Archivrath Dr. Grotefend zu berichtigen ist, daß der Name nicht "Windbek" sondern "Widenbek" lautet.

3) Die Matrikel der Universität Rostocj ed. A. Hofmeister. I. Mich. 1419 bis Mich. 1499. 1889. II. Mich. 1499 bis Mich. 1652. 1891.

4) Das Jahr 1524 nehme ich hier als Grenze, weil dasselbe den Abschluß der Zeit bezeichnet, während welcher das mittelalterliche Kirchenwesen in Sternberg in völlig ungestörter Herrschaft bestand.

5) Die Namen sind folgende: 1426/27 Jacobus Pentzin und Tidericus Mechow, 1428/29 Johannes de Sternebergh, 1436 Bertoldus Lindewold, 1449/50 Hermanus Blucher, 1458 Johannes Stennauen und Michael Goltberch (letzterer consanguineus doctoris Bekelin), 1462/63 Joachim Haker, 1463/64 Nicolaus Scroder und Johannes Scroder, 1464 Everhardus Stolp, 1469 Johannes Milcke (welcher 1482 als decretorum doctor zum Rektor erwählt wurde) und Johannes Betcke, 1470 Johannes Willem, 1471 Vycko Smylow, 1474 Hinricus Stolp, 1475 Nicolaua Krogher, 1476/77 Marquardus Hane, 1480 Petrus Demelow, 1483 Hinricus Parsow, 1490 Gregorius Kellil, 1490/91 Petrus Scroder, 1491 Johannes Vusserin, 1492/93 Johannes Willem, 1493 Hinricus Wittenborch, 1493/94 Joachim Tengel, 1494 Johannes Bardewik, 1494/95 Theodericus Pil, 1498 Symon Jorden, 1498/99 Joachim Schunemann, 1501 Johannes Gornouw, 1505/6 Bernhardus Westuall, 1507 Joachim Voghe, 1509 Johannes Sartoris, 1517 Hinricus Pyll, 1519 Sebastianus Gildehoff, 1524 Jacobus Pijll und Johannes Diuac.

6) z. B. 1428/29 Hinricus Wamekow, 1447 (zum baccal. promoviert) Arnoldus Mechow, 1460/61 (zum mag. promoviert) Petrus Pentzin, 1504 Joachim Schunemann, 1505 (zum baccal. promoviert) Johannes Mechow (derselbe 1507 zum mag. promoviert).

7) Die Augustiner, in ihren anläßlich des von Lisch kurz dargestellten Streites an den Herzog gerichteten Rechtfertigungsschreiben, nennen den Schulmeister "Bachant" und stellen ihn als einen jungen unwissenden Cleriker dar. Sein Verhalten in dem Streit kennzeichnet ihn als einen wüsten, rohen Gesellen.

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8) Zum Folgenden vgl. Lisch a. a. O, S. 241 ff.

9) Die Uebergangszeit bis zur erfolgten Reorganisation der Schule umfaßt etwa die 40 Jahre von 1524 bis 1564; während dieser ganzen Zeit sind in Rostock nur fünf Sternberger immatriculiert worden, nämlich: 1532/33 Joachim Appelbom, 1537/38 Georgius Preen, 1547/48 Johannes Labesse, 1552/53 Thomas Kremon nobilis Sternbergensis, 1561/62 Heinricus Reich,

10) In der That wird "Nichlawes der cantor" in den Oekonomie=Registern von 1581/82 und 1582/83 erwähnt.

11) Wollte man entgegenhalten, daß etwa der Herzog seinen Beitrag zum Gehalt des Schulmeisters auf die Sternberger Kirchenökonomie gelegt haben möchte, so steht dem entgegen, daß die Register derselben erst vom Jahre 1572 an, auf Grund eines Beschlusses der Visitation von 1572, eine Ausgabe für Lehrergehälter verzeichnen.

12) Diese Supplication ist leider nicht mehr vorhanden.

13) Den Titel "Conrektor" finde ich nur in der oben angeführten "Disposition", dagegen sonst immer den Titel "Cantor", welcher auch bis zur Aufhebung dieser zweiten Lehrerstelle im Jahre 1758 durchgängig in Anwendung geblieben ist. Aus dem Jahre 1653 findet sich bezeugt, daß dieser zweite Lehrer den gesammten, ein wesentliches Stück der Schulunterweisung bildenden Singunterricht zu ertheilen hatte. Wahrscheinlich ist dies von Anfang so gewesen, und daraus erklärt sich die Wahl des Titels "Cantor". Dagegen lag die Gesangleitung bei den Gottesdiensten beiden Lehrern gleichmäßig ob, indem dieselben damit wochweise abwechselten.

14) Die Verleihungsurkunde, wie sie Franck als Beilage No. 2 zu seiner Schulgeschichte aufbewahrt hat, lautet: "Ick Reimar von Plesse, erbgesessen zum Brüle, bekenne hiermit apenlich,. vor my und mine Erven und sonsten allermeniglicken: Nachdeme Ick denne ein Lehn thom Sternberghe, welckes mine Voreldern seligen und mil er gedechtnus, alse rechte patronen, mit ehren truwen medeholpern, itziges Hans Jordans Voreldern, in Gottes ehre gestifftet, daranne Ick und mine erven de praeelection und Vorbede hebben, Ok mine Vorfarn, up sonderge flitige Vorbede Itziges Hans Jordans, hierbevorn etwan Her Nikolaus Gisenhagen pastorn daselbst thom Sternberge, mildiglichen, umb Gottes willen, tidt sines Levendes verlehnet, dorch dessülven dodlicken Affgauck berurte Lehnwahr, up my, alse rechten erven, hemgefallen. Dewile denn genanter Her Nicolaus Gisenhagen der Kerken und Gemeine thom Sternberge, alse ein truwer lehrer gotlikes wordes, lange tidt truwlich gedienet und einen Sohne, Johannes Gisenhagene, so sich zum Studio ergeven, hinder sick verlathene: Alse hebbe ick, vor my und mine erven, up sonderge flitige Vorbede Hans Jorbans und siener Moder, berurten Johannes Gisenhagen dewill ehr sick des Studiums gebrucket und forder, na den willen Gades, tho einem prediger Gotlikes wordes, edder Kerken Ampte, worde geraden und brucken lathen, emhe darmit, tidt sines levendes, umb Gades willen, belehnet; belehne und praesentire emhe, in Crafft dieser schrifft und praesentation, dergestalt; dat he Godt und der Christliken Kerken, sonderliken thom Sternberge, dene, und vor my und alle min geschlechte, Godt den Almechtigen, umb tidlicke und ewige wolfahrt flitich anrope. Bidde, beger und ermane ock alle die Jenigen, so tho solckem Lehne schuldich, dat se densulvigen mienen Lehndrager geven und darvan verreken, ok alse dat sine gebrucken lathenn, jedes Jahrs, wath ein Jder darto tho donde und tho gevende schuldig, de Tidt sines Levendes, so alse edt sine Vorfarn beseten und geboret hebben, mit allerley nuttigkeit und thobehveringe, darto Ick und mine Erven, so wy darumme ersocht werden, ehme willen und scholenn to Jder tidt behulplich sein, und darbi schutten,

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handhaven und erholden. Tho mehren Gloven hebbe Ick, Reimar von Plesse, vor my und mine erven, min angeborne Pitschier ahn dussen Brieff gehanget und versegelt. De gegeven is thom Brüle, also men schreff na Christi, unsers leven Hern Gebort, dusent, viffhundert und Im acht und sostigsten Jare, ahm achten tage Michaelis, des heiligen Ertzengels." Wir bemerken, daß hier ein solches Lehn nicht blos für die Zeit des Studiums, sondern auf Lebenszeit verliehen wird, allerdings nur unter der Voraussetzung, daß der Lehnträger im Kirchendienste bleibt. Es wird auch, im Einklang damit, daß das Lehn ursprünglich an Sternberg gebunden war, der Wunsch ausgesprochen, daß der Empfänger in den Sternberger Kirchendienst trete, doch scheint dies nicht als Bedingung gesetzt zu sein. - Es ist übrigens dies Lehen ohne Zweifel eines der beiden Vikarienlehen, welche, nachdem sie schon früher von den Plessen gestiftet waren, im Jahre 1503 Ritter Heinrich von Plessen zu Brüel zu der "Zeit der heiligen Mutter Gottes" gelegt hatte. - Der in der Urkunde erwähnte Hans Jordan gehört zu einer alten Sternberger Familie dieses Namens und ist vielleicht identisch mit dem Bürger und Barbier, späteren Bürgermeister Hans Jordan, welcher in den 80er Jahren verschiedene Stipendien für seine Söhne empfing.

15) Von diesen vier Lehen sind nur die beiden letztgenannten auf unsre Zeit gekommen. Das sub 1 aufgeführte fürstliche Lehn ist nach Franck dadurch verloren gegangen, daß im Jahre 1638, als die Stadt leer stand, die fürstlichen Beamten den Mühlenkamp in Besitz nahmen; das Visitationsprotokoll von 1653 constatierte diese Thatsache, und die Visitatoren ordneten an, daß dieserhalb fürstliche Entscheidung eingeholt werde; doch ist letzteres unterblieben. - Das sub 2 erwähnte ansehnliche Lehn ist spurlos verschwunden. - Das an dritter Stelle genannte Lehn ist wahrscheinlich identisch mit dem von Franck erwähnten s. g. "Mechowen=Lehn", welches wahrscheinlich schon im 14. Jahrhundert von einem Rathsherrn (consul) ,Johann Mechow in Verbindung mit einem Vikarius Johann Willem zur Unterhaltung einer ständigen Vikarie an St. Martins=Altar in hiesiger Stadt gestiftet war, wahrscheinlich auch identisch mit dem oben erwähnten Lehn, welches Nikolaus Gisenhagen 1558 seinem Sohne verlieh. Die Stiftungsurkunde findet sich in Francks Schulgeschichte, Beilage Nr. 7. Ursprünglich trug es 14 Mk., welche in einem Hause und in Ländereien fundiert waren. Die Ländereien scheinen verloren gegangen zu sein. Das Haus wurde später für 100 Mk. verkauft, welche Summe dann gegen 5 Mk. Zinsen ausgethan wurde. Ein Schriftstück von 1758 besagt noch: "Die Erben Marnitz geben von 100 Mk. des Mechowischen Lehns an hiesigen Magistrat jährlich 5 Mk."; ein späteres von 1774 besagt: "Von den Marnitzschen Aeckern und dem Gebels=Wärder 2 Thlr." - Endlich das "Schultzen= oder Schünemanns=Lehn" stammt her aus dem Jahre 1503, "wo Berend Schünemann und Tilsche Wulwes" zur Aufrichtung der "Zeit unsrer lieben Frauen" gleichzeitig und in Verbindung mit der oben erwähnten Plessenschen Stiftung ebenfalls eine Vikarie stifteten und mit 9 Mk. jährlicher Pacht und 30 Mk. 8 ß. Kapital dotierten (die Urkunde bei Franck, Schulsachen, Beilage Nr. 8.) Bezüglich dieses Lehns wurde in den Jahren 1580-84 über das jus praesentandi ein Streit geführt zwischen der Sternberger Familie Schultz, welche Schünemanns Erben gewesen sein werden, und Reimar von Plesse zu Brüel, welcher das Lehn für seinen Pastor in Wamekow begehrte. Letzterer wurde abgewiesen. Noch 1617 hatten "die Schultzen" das jus denominandi und confirmandi; damals betrug es 12 fl. Seit 1620 ging das Verleihungsrecht auf die Jordans Erben über, und des Bürgermeisters Jordan Kinder traten in Genuß des Lehns. Von daher scheint es zu stammen, daß nach

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einem Aktenstück von 1774, welches noch den Namen "Schultzen=Lehn" bewahrt hat, herkömmlich der dirigierende Bürgermeister die Lehnsaufkunft berechnete. Die betrug damals 3 Thlr. - Im. Jahre 1774 lag die Sache so, daß die genannten beiden Lehen, zusammen 5 Thlr., magistratlich berechnet und auf Vorschlag der Prediger an studierende Sternberger verliehen wurden. Die Regierung beabsichtigte damals die Aufkünfte anderweitig zu verwenden, wogegen jedoch der Magistrat mit Erfolg vorstellig ward. Das Stipendium ist geblieben und hat in den letzten hundert Jahren sich erheblich vergrößert.

16) Durch gütige Vermittlung des Herrn Dr. Hofmeister sind mir aus dem noch nicht durch den Druck publicierten Theil der Universitätsmatrikel die auf Sternberg bezüglichen Notizen auszugsweise mitgetheilt worden. Darnach sind in den fast vierzig Jahren 1564-1600 nicht weniger als 26 und in dem gleich langen Zeitraum von 1600-1638 (dem Jahr des Ruins für Sternberg) sogar 38 gebürtige Sternberger in Rostock immatrikuliert worden. Die mit einem Sternchen bezeichneten sind solche, welche "propter aetatem non jurarunt." 1) 1564, Mai 3., Nicolaus Dunker, 2) 1566, August, Georgius Fues (Secretarius), 3) 1569, März, Joachimus Diuack, 4) 1573, Mai, Johannes Gysenhagen, 5) 1573, Mai, Gregorius Torgelow, 6) 1574, Juni, Johannes Werkentin, 7) 1574, December, Andreas Dunckerus, 8) 1578, April, Daniel Mester, 9) 1579, Januar, Nicolaus Gisenhagen, 10) 1579, Januar, Andreas Snepelius, 11) 1580, Mai, Joachimus Dunckerus, 12) 1580, Juni, Christianus Horn, 13) 1582, Mai, Joachimus Koneke, 14) 1583, August, Michael Jordan, 15) 1584, Juni, Christianus Tamke, 16) 1584, Juni, Gabriel Jordans,

17) 1586, April, Georgius Dasenius (1611 und 1635 als Mgr. Georgius Dasenius Stellaemontanus Rektor der Universität, Professor der Mathematik), 18) 1587, Mai, Henricus Thospannius Sternbergensis Westphalus (?), 19) 1591, Juni, David Fabricius, 20) 1593, März, Thomas Pren, 21) 1593, März, Michael Rustenius, 22) 1594, Mai, Gabriel Werkentin, 23) 1595, Juni, David Jordanus, 24) 1596, Oktober, Joachimus Dasenius (Pastor Prestinensis), 25) 1597, Mai, Johannes Bolcovius, 26) 1599, Juni, Balthasar Tuscher, 27) 1603, März, Adamus Divack*, 28) 1604, Mai, Gabriel Rosenow*, 29) 1605, Mai, Joachimus Cramberus, 30) 1607, Mai, Christophorus Divack, 31) 1607, .Juni, Johannes Cordes, 32) 1608, Mai, JoachimusTheodorus*, 33) 1608, August, Joannes Hussius*, 34) 1611, Juni, Henricus Schoeff, 35) 1613, Juni, Paulus Horn, 36) 1614, Juni, Joachimus Reichius*, 37) 1616, Mai, Andreas Duncker*, 38) 1616, Mai, Wernerus Coloander (sic)*, 39) 1617, Juni, Christianus Leonitius*, 40) 1617, Juni, Henricus Turgelovius*, 41) 1618, Mai, Simon Gudeknecht, 42) 1618, Mai, Gabriel Mester, 43) 1619, Mi, Daniel Rosenovius*, 44) 1623, Juni, Joachimus Mebis*, 45) 1624, Mai, Caspar Caloander* (juravit 20. Aug. anno 1627), 46) 1626, Juni, Michael Cobabus*, 47) 1626, Juni, Joachimus Eggert* (uterque juramentum praestitit anno 1633, 4. Jan.), 48) 1626, Juni, Michael Jordan*, 49) 1626, Juni, Gabriel Hellebert (sic), 50) 1626, Juni, Andreas Wredemius*, 51) 1630, Mai, Jacobus Schoff*, 52) 1632, Mai. Mathias Wineke* (juravit 11. Juni 1638), 53) 1632, Mai, Joachimus Polchow*, 54) 1632, December, Josua Gutzmer, 56) 1633, März, Fridericus Casimirus Richius, 56) 1635, Mai, Andreas Rosenow*, 57) 1635, November, Joachimus Dasenius*, 58) 1636, Juni, Daniel Rosenovius*, 59) 1636, Juni, Jacobus Helleborten*, 60) 1636, Juni, Otto Fresen* (juravit 1. Aug. 1644), 61) 1636, Juni, Sigfriedus Pentzenius Anton*, 62) 1636, December, Gabriel Bickerman, 63) 1637, Juni, Antonius Wolther*, 64) 1638, April, Joachimus Cobabus*. - Wir gewinnen hieraus die Vorstellung, daß die

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Sternberger Schule den Charakter eines Progymnasiums trug, welches seine Zöglinge in der Regel im Mai oder Juni jedes Jahres zur Universität Rostock entließ, woselbst sie dann der Mehrzahl nach zunächst noch etliche Jahre das Pädagogium besuchten.

17) Hier sei erwähnt, was Schildt in seiner Geschichte des Bisthums Schwerin in der evangelischen Zeit (Jahrbb. XLIX, 1884, S. 258) notiert, daß um 1593 in Warnow ein Prediger Joh. Klodt sich vorfand, der gar keine Universität besucht, sondern seine ganze Ausbildung anfangs in der Schule zu Wismar, wo er geboren war, und darauf in der Stadtschule zu Sternberg erhalten hatte.

18) vgl. Paulsen, Geschichte des gelehrten Unterrichts, 1885, S. 225.

19) Franck nennt, wohl durch ein Versehen, Justus Gisenhagen (ebenso Cleemann).

20) Weiter beschuldigten ihn die Pastoren, daß er in den sieben Jahren seines Schuldienstes nur viermal zum Tisch des Herrn gekommen sei und zurKirche nie anders, als wenn er - alle vierzehn Tage - des Singens wegen mußte. Auch sei er unpünktlich und aufsässig. "Kommt nach der Schule nicht mit einem Mantel, wie ihm Ambts halber gebührte, sondern im kurzen Zeuge alß ein Landsknecht mit einem Handtbeil daß ehr uff der gassen in den henden umbher geworffen."

21) Im Jahre 1609, bei Gelegenheit der sofort zu erwähnenden Untersuchung der Angelegenheit des Cantors Polchow, ließ die herzogliche Commission auch die Viertelsmänner als Vertreter der Bürgerschaft vortreten, um ihr Zeugniß abzugeben darüber, wem die Oberleitung der Schule zustehe. Die Viertelsmänner gaben zu Protokoll: "Wir haben die Prediger unbt E. E. Rath als Inspectoren unsrer Scholen." In der Bürgerschaft also sah man die Sache so an, als ob die Schulinspection neben den Predigern auch dem Magistrate zustehe. Es ist das nach Obigem eine irrthümliche Auffassung, welche sich aber daraus erklärt, daß bei denjenigen Schulakten, welche in die Oeffentlichkeit fielen, der Lehrereinführung und der Schulprüfung, der Magistrat gegenwärtig war.

22) Dies Schreiben Gutzmers enthält einen Passus, welcher über die damalige Einrichtung des Kirchengesanges interessante Auffschlüsse gewährt: "So befürchte ich auch zum 8., daß unsre mittbürgere, die adjuvantes chori symphoniaci, so gar gute erfahrene musici sein und biß daher unser Chor in der kirchen mitt ihren stimmen undt kegenwarth uff die hogen feste undt andere Sontagen gesterket undt gezieret undt die Musicam figuratam erhalten helffen haben, die Schulgesellen undt unsern Chor gar verlassen werden undt möchte also das studium musicum, das alhie in etzlichen Jahren wie notorium zimlich zugenommen, dadurch wiederumb in merklichen abgank gerathen, sonderlich wan durch die Herren Superintendenten, die offtmalß in Musica Figurali selbst nicht geübet, unser Schulen solte ein solcher Schulgeselle auffgedrungen werden, damit sie nicht content und zufrieden sein könten."

23) Solche observanzmäßige Freiheit wurde unter Umständen als Recht geltend gemacht. So berichtet Franck zum Jahre 1722 von seinem Nachfolger, dem Rektor Plötz, welcher große Unordnung in der Schule einreißen ließ "Erinnerten Ihn die Prediger deßwegen, so sagte Er: Ich laß die Jura Rectoris nicht kräncken."

24) Michael Cobabus wurde 1626 in Rostock als unbeeidigter immatrikuliert, studierte 1631 zu Königsberg (siehe Balck, Mecklenburger auf auswärtigen Universitäten, II, Nr. 1911, Jahrb. XLIX, S. 133), 1633 wieder in Rostock. Er starb als Professor der Theologie zu Rostock 1686. Wendeker

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muß also, als er Rektor in Sternberg wurde, sein Studium schon längere Zeit beendet gehabt haben.

25) Das Visitationsprotokoll von 1705 sagt von ihm: "Hat gar feine studia, ist aber was schwach von Gemüthe, welches pro temporis ratione sich mehr oder weniger äussert."

26) Der Name "Caloander" ist vermuthlich nur die gelehrte Form des Namens "Schünemann", welchen eine alte angesehene Sternberger Familie führte. Ein Bernd Schünemann stiftete, wie oben erwähnt (Anm. 15), das später s. g. "Schultzen=Lehn, welches Bernhard Caloander im Jahre 1584 auf eine Reihe von Jahren verliehen wurde.

27) Die Stiftungsurkunde bei Franck, Schulgeschichte, Beilage Nr. 9: "Ich Johannes Vorast hiermit urkunde und bekenne, für mich, meine Erben und Erbnehmer, daß Ich, Gott dem allerhöchsten zu schuldigen Ehren, wie auch seiner Christlichen Kirchen zu Aufnahm und Besten, aus freyen ungezwungenem Gemühte, und zur kindlichen Danckbarkeit, für alle mir erzeigte Gaben und Wohlthaten, denen jetzigen und künftigen Herrn, Herrn Predigern zu Sternberg, hiemit zwanzig Reichsthaler verehret, solchergestalt, daß dieselbe jährlich und jedes Jahr davon besonders das Interesse, als zwey Gülden, allemahl am heiligen Oster=Tage, sollen zu genießen haben. - - -

Den jetzigen und künfftigen Herrn Schul=Collegen zu Sternberg aber ein Stück, von meinen Aeckern bey der großen Stein=Beek, zwischen des Färbers Wiese und Hinrich Soltown Acker belegen, von zwey Scheffel Saat geschencket, also daß jetzige und künfftige Herren Schul=Collegen sothanen Acker entweder selber gebrauchen, oder auch an andere verheuren, und die Acker=Heur davon geniessen mögen; wie denn gedachtes Stück Ackers die Herren Schul=Collegen Michaelis 1706 zum erstenmahl in Besitz nehmen und gebrauchen sollen.

Es solle aber niemand respective solches Legats sich, zur Ungebühr und eigenthätiger Weise, dasselbe vor sich gantz oder zum Theil inne zu behalten, anmaßen, wiedrigen falls Gott solches augenscheinlich straffen und es demselben an seinem Vermögen hundertfältig abkürzen wird. Indessen werden die Herren Prediger dienstfreundlich ersucht, diese meine Stifftung ins Kirchen=Buch aufzuschreiben, und darüber ernstlich und nachdrücklich zu halten. Das wird Gott einem jeden reichlich vergelten. Dessen Gnade und Barmherzigkeit wir uns alle befehlen. Urkundlich habe diese Stifftung eigenhändig geschrieben, und unterschrieben, auch mit meinem gewöhnlichen Pittschaft bekräfftiget. So geschehn Sternberg, nach Jesu Christi Geburt Ein Tausend sieben hundert und fünf. Den 13. Augusti.

(L. S.) Johannes Vorast,
Kayserl. Notarius, Raths=Verwandter daselbst.

28) Auch Selschap bekundete nach seinem Abgang sein Interesse für die hiesige Schule durch eine Stiftung, indem er von Ratzeburg aus 1716 "ein beneficium von 20 Thlr. vermachte, üm für die Zinsen Catechismos, Evangelien=Bücher, auch wohl eine Bibel, zu kauffen; und beym Oster=Examine den Kindern, zu ihrer Freude, außzutheilen."

29) Ueber ihn bemerkt Franck: "Ein Mann, in welchen Gott alle Gaben, die zu so wichtigem Ambte gehören, reichlich geleget hatte; von unermüdetem Fleiß, Klugheit und Hertzhafftigkeit; der hiesiger Schule gern wieder aufgeholffen hätte, wenn es bey Ihm gestanden. Denn so ließ Er sich des Schulwesens sonderlich angelegen seyn; verstand es auch aus dem Grunde, indem Er selbst anfänglich zu Ottersen, im Lande Hadeln, und darnach zu Stade Rector gewesen war"

30) Auch noch jetzt nach über 200 Jahren!

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31) Damit sind die Fenster gemeint.

32) Merkwürdigerweise ereignete sich dieser Brand ebenso wie der von 1659 am 23. April.

33) Bei dieser Gelegenheit notiert Franck, daß "ein Baur=Fuder Holtz, so bey Menschen Dencken noch für 9 ß. war gekauffet worden, nun auf 20 ß. und darüber kam" (um 1750 schon 27 bis 30 ß.).

34) In meiner Abschrift steht "von 12 biß 4", was aber offenbar ein Schreibfehler ist da die Stunde von 3 bis 4 Uhr Nachmittags für Privatunterricht reserviert war.

35) vgl. A. Rische, der Unterricht an den höhern Schulen Mecklenburgs im 16. und 17. Jahrhundert. Ludwigslust 1884 (Schulprogramm).

36) vgl. Rische a. a. O.

37) Dagegen ist z. B. an der Schule zu Gadebusch das Rechnen schon 1626 Unterrichtsgegenstand gewesen. Siehe Hane, Beytrag zur mecklenburgischen Schulgeschichte. Mecklenburgisches Journal 1806, S. 421 ff. - In Bützow um die Mitte des 17. Jahrhunderts: tam in prima quam secunda Classe quatuor species Arithmeticae proponuntur a Rectore. - Darnach muß man sagen, daß in Sternberg der Rechnenunterricht verhältnißmäßig außerordentlich spät Aufnahme gefunden hat.

38) Dies bezieht sich wohl mit auf die oben erwähnten Mädchen=Nebenschulen.

39) "Es war sonst an gedachtem Ebel merkwürdig, daß Er alle sieben Jahr, in den Hudnes=Tagen, vom Verstand kam; da Er gantz unverschämt dreist (sonst aber fast zu blöde) war, und immer Latein reden wolte, so Ihm doch nur schlecht von staten ging. Endlich kam Er gar vom Verstande, lieff, zum Gespött der Jugend, im Lande herüm, biß er starb."

40) Ich finde in den Akten folgendes, was mir nicht ganz verständlich ist, was aber vielleicht von Interesse sein möchte. 1761, November 14., ergeht ein herzogliches Rescript an den Magistrat, wonach dem Rektor von jetzt an die Speisegelder mit einem agio von 50 % vergütet werden sollen. Ueberhaupt sollen fortan nach allgemeinem Landesgesetz die Hebungen an die Geistlichkeit mit 24 ß. auf jeden Thaler, die Gebühren an die Kirchen mit 16 ß. pro Thaler entrichtet werden, ausgenommen die Capitalien, bei welchen die volle Vergütung nach obligationsmäßiger valeur vorbehalten bleibt. 1763, März 11., beklagt sich der Magistrat beim Herzog, daß auf Grund der neuen Münzedikte Rektor und Prediger nun sofort ihre Hebungen in schwerem Gelde haben wollen. Das sei der Stadt unmöglich, da die Bürgerschaft blutarm und ausgemergelt sei, und die Ausgaben sich beständig mehren. Darauf ergeht 1763, März 15., das Rescript: von Ostern an müsse das Speisegeld in schwerer Münze gezahlt werden, wogegen aber die 50 % Agio wegfallen sollen.

41) Oben berechnete ich die Zahl derselben für den Anfang des 18. Jahrhunderts auf 250; ebenso hoch belief sie sich ums Jahr 1803. In der Zwischenzeit dürfte die Bevölkerung nach Ausweis der Geburtsregister etwas, aber nur unbedeutend schwächer gewesen sein.

42) Herr Oberschulrath Lorenz zu Schwerin hat die Güte gehabt, mir seine Notizen zur mecklenburgischen Schulgeschichte mitzutheilen, aus welchen zu ersehen ist, daß die Verhältnisse an anderen Orten ähnlich traurig lagen. In Marlow z. B. waren um 1776 115 schulfähige Kinder, von denen aber im Winter 45 und im Sommer 71 die Schule überhaupt nicht besuchten. - Schon 1756 hebt Superintendent Quistorp in einem Bericht an den Herzog hervor, die Hauptursachen des Verfalles des Schulwesens seien 1) die äußerst geringe Einnahme sämmlicher Schullehrer, 2) der schlechte Schulbesuch, hervorgehend aus der großen Armuth in Stadt und Land. -

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Bemerkenswerth ist, daß die Schulfähigkeit nach damaliger Anschauung früher begann als jetzt, nämlich schon mit dem vierten oder fünften Lebensjahr. Herzog Friedrich in einer etwa aus dem Jahre 1771 stammenden Aufzeichnung, nach welcher ein allgemein gültiges städtisches Schulreglement abgefaßt werden sollte, bezeichnet als schulpflichtig "alle Kinder von ihrem vierten jahre an, bis sie confirmiret sind". Es hängt dies wohl ebenfalls mit der allgemeinen Bedürftigkeit zusammen, sofern die Eltern, um ungestört auf Arbeit gehen zu können, darauf bedacht sein mußten, die Kinder möglichst früh der Obhut der Schule zu übergeben. Die Schulen müssen damals in hohem Grade den Charakter von Kleinkinderwarteschulen getragen haben.

43) vgl. m. Gesch. der Sternberger Hospitalien, Jahrb. LV, S. 187 ff.

44) Es ist eine sehr auffallende Erscheinung, daß mit dem Jahre 1848 die Nebenschulen wieder in Menge auftauchten: vom Ende des Jahres 1850 findet sich die Angabe, daß in Sternberg "10 bis 12 Privatschulen" beständen.

45) Mit Ausnahme des Abschnittes betr. den Religionsunterricht (§. 97), welcher vom Oberkirchenrathe eingeholt worden ist und auf einem Entwurf von Gaedt beruht.

46) Sie umfaßt 110 Paragraphen in 9 Abschnitten: I. die öffentliche Gemeindeschule, §§. 1-35; II. Von Nebenschulen (Privatschulen) innerhalb der Gemeinde, §§. 36-38; III. Von der Ortsschulbehörde, §§. 39-52; IV. Von den Lehrern, §§. 53-67; V. Von den Schülern, §§. 68-73; VI. Von den Pflichten der Eltern in Bezug auf die Schule, §§. 74-85; VII. Von der Schulerziehung und der Schulzucht, §§. 86-89; VIII. Von dem Unterrichte in der Schule, §§. 90-105; IX. Von den Schulprüfungen, §§. 106-110.

47) Die Conrektorstelle sollte erst bei der nächsten Erledigung, die aber schon 1851 eintrat, in eine Illiteraten=Lehrerstelle umgewandelt werden.

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Nachtrag.

Zu S. 16. Durch Herrn Archivrath Dr. Grotefend wurde ich nachträglich darauf aufmerksam gemacht, daß, wie sich aus den Sternberger Pfarrbesetzungsakten zweifellos ergiebt, in den Jahren 1597-1602 Michael Gutzmer, Sohn des um Neujahr 1581 verstorbenen Pastors Simon Gutzmer und Schwiegersohn des 1602 verstorbenen Pastors M. Johann Fabricius, das Rektorat hiesiger Schule inne gehabt hat. Die entgegenstehende Angabe der Oekonomieregister muß falsch sein, und das Versehen möchte daraus zu erklären sein, daß diese Register erst nachträglich im Jahre 1606 angefertigt worden sind.

Zu Seite 25 und 36. Ebenfalls aus den Sternberger Pfarrbesetzungsakten ergiebt sich, daß sowohl Gabriel Rosenow als Georg Wolff Schwiegersöhne des Sternberger Pastors Bernhard Caloander gewesen sind.

 

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II.

Die Entstehung

der

meklenburgischen Polizeiordnung.

vom Jahre 1516.

Von

Archiv=Registrator P. Groth.

~~~~~~~~~~~~~~

I m Jahre 1516 erließen die Herzöge Heinrich und Albrecht von Meklenburg im Einverständniß mit den Landständen "Ordeninge Statuta vnnd settunge dem gemenen nutthe thom besten." Diese Ordnung, die ihres Inhalts wegen jetzt allgemein als die erste meklenburgische Polizeiordnung bezeichnet wird, besaß nicht lange Zeit formelle Gültigkeit. Denn schon im Jahre 1542 erschien eine neue allerdings nur wenig veränderte Redaction derselben, der in den Jahren 1562 und 1572 eingehende Revisionen folgten. Demgemäß hatte diese Ordnung in der Praxis und Litteratur wenig Beachtung gefunden. Erst als man im 18. Jahrhundert anläßlich des Streites um das Braurecht der Ritterschaft auf die ältere Zeit zurückging, wurden auch die Historiker auf diese erste Ordnung aufmerksam. Wir verdanken dieser, durch das praktische Leben gegebenen Anregung außer einigen kurzen Erwähnungen in der Litteratur, vor Allem die beiden jüngsten Abdrücke der Polizeiordnung von 1516, nämlich in Arp's Sammlung einiger meklenburgischer Landes=Gesetze und Verfassungen von Policey= Sachen, Schwerin, 1740 und in Bärensprung's Sammlung alter und neuer herzoglich=meklenburgischer Landes=Gesetze, Schwerin, 1779. Th. IV, S. 12-38.

Der erste und einzige vaterländische Geschichtsschreiber aber, der auf Quellenstudien beruhende Nachrichten von der Entstehung und dem Inhalte der Polizeiordnung von 1516 gegeben hat, ist F. A. Rudloff

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in seinem pragmatischen Handbuch der Meklenburgischen Geschichte Theil III, Bd. 1. Dem Plane und der Anlage des Werkes entsprechend konnte dies nur in kurzen Andeutungen geschehen und da die einzelnen Angaben außerdem noch auf verschiedene Capitel des Buches vertheilt sind, so fällt es schwer, ein zusammenhängendes Bild von der Bedeutung der ersten meklenburgischen Gesetzgebung zu gewinnen. Diesem Umstande mag es zuzuschreiben sein, daß die Rudloff'schen Hinweisungen auf das bei dieser Gelegenheit gewonnene, für die Orts= und Culturgeschichte so werthvolle Material von den späteren Geschichtsschreibern fast garnicht beachtet worden sind.

Es wird daher nicht unangemessen erscheinen, wenn ich auf den folgenden Blättern die im Großherzoglichen Geheimen und Haupt=Archiv befindlichen, auf die Polizei=Ordnung von 1516 Bezug habenden Actenstücke der Oeffentlichkeit übergebe. Wie viele Acten aus dem Anfange des 16. Jahrhunderts bilden auch diese Actenstücke kein zusammenhängendes Ganze, die meisten tragen nicht einmal das Datum ihrer Entstehung: dennoch beziehen sie sich alle ihres Inhalts wegen unzweifelhaft auf die Erlassung der Polizeiordnung von 1516. Auf den Werth aber, den die mitzutheilenden Actenstücke für die Orts= und Culturgeschichte haben, kann das Fehlen einer genauen Datirung keinen Einfluß ausüben, da die Unsicherheit über die Zeit ihrer Entstehung sich immer nur auf einen Zeitraum von wenigen Jahren erstreckt.

Die Herzöge Heinrich und Albrecht von Meklenburg waren in Gemeinschaft mit ihrem jüngeren Bruder Erich und ihrem Oheim Balthasar dem am 20. November 1503 verstorbenen Herzog Magnus in der Regierung des Landes gefolgt. Die Ausübung der Herrschaftsrechte lag aber in Folge verschiedener Verträge dem Herzoge Heinrich allein ob. Dieses Verhältniß blieb auch von Bestand, als kurz nacheinander die Herzöge Balthasar und Erich starben, nur war Herzog Heinrich verpflichtet, die Regierungsgeschäfte in seinem und seines Bruders Albrecht Namen zu führen, auch während der Anwesenheit desselben im Lande, ihn in wichtigen Landesangelegenheiten um Rath zu fragen.

Zu Anfang seiner Regierung in verschiedene kriegerische Unternehmungen verwickelt, konnte Herzog Heinrich erst nach friedlicher Beilegung derselben seine "Aufmerksamkeit auf die Verbesserung des inneren Zustandes seines Landes richten". In dieser seiner friedlichen Thätigkeit standen ihm zur Seite sein Kanzler Caspar von Schönaich und in dem ersten Drittel seiner Regierungszeit auch der von den Zeitgenossen hochgeschätzte Rechtslehrer und Historiker Dr. Marschalck Thurius. Unter der thätigen Mitwirkung dieser Männer, besonders

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des Kanzlers Schönaich ist das erste große meklenburgische Landesgesetz, die Polizeiordnung von 1516 zu Stande gekommen.

Ob nun die "seit der Publication des ewigen Landfriedens einsetzende Polizei=Gesetzgebung des Reiches" (Böhlau, Mecklenburgisches Landrecht, Band I, S. 129) die Veranlassung zu dem Vorgehen der Herzöge gewesen ist, oder ob die vom Bischof Petrus von Schwerin im Jahre 1508 erlassene s. g. Bützowsche Polizeiordnung den Anstoß dazu gegeben hat, ist aus den Acten nicht ersichtlich. Die Herzöge selbst sagen in der Vorrede der Polizeiordnung über die Veranlassung zu ihrer Gesetzgebung; daß durch einige ihrer Unterthanen und Landeseinwohner Klagen über mancherlei Unordnungen und Mißbräuche in den Städten an sie gelangt wären; daß sie sich nach denselben erkundigt und, da sie es also befunden, bei sich beschlossen hätten, dem Unwesen durch eine zweckdienliche Verordnung zu steuern.

In dem Schreiben sodann, mit dem den einzelnen Obrigkeiten das Gesetz zugesandt worden ist (s. Anl. N) wird weiter ausgeführt, daß die Klagen durch die gemeinen Stände des Landes vorgebracht seien und die Bitte daran geknüpft sei, die Herzöge möchten zusammen mit den fürstlichen Räthen und den Ständen eine leidliche Ordnung aufrichten.

Es liegen ferner zwei fast gleichlautende Schriftstücke vor, die als Anlage E 1 und 2 vollständig abgedruckt sind. Der Eingang bezeichnet sie als

"Artikel so de geschycktenn vonn stedenn hinder sick brengenn, darvp de stede sick beradslagenn vnnd wederum jewelke stadt innsunderheyt twe vt deme rade vnnd twe vt der gemeyne, de trepelichsten, vp den sondach Cantate negestkunfftich tom Sternberg, vor minen gn. hern, denn hertogenn to Meckelnborg vnnd orenn gnadenn redernn douon to handeln latenn, schickenn schalenn."

Weiter heißt es im Eingange des Berichts, den der Rath zu Röbel abgestattet hat (Anlage D):

"Item tho gedencke, nach deme affscheyde tho Krakow van der steder haluen, hebben vnse medekumpanen des rades van Rabell, dar tho der stede ghezanth, vns van der weghen boritth (berichtet), [dat] hebben wy in der guden maten by vnsz genamen vnde furder vnser vlith, rades haluen, dar to gedan."

Aus diesen urkundlichen Zeugnissen ist zu entnehmen, daß von verschiedenen Seiten Beschwerden und Klagen über allerlei Mißbräuche und schädliche Gewohnheiten an die Herzöge gelangt sind und daß diese Beschwerden auf einer Versammlung zu Krakow, sowie auf einer am

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Sonntag Cantate zu Sternberg abgehaltenen Versammlung städtischer Abgeordneter zur Verhandlung gekommen sind.

Aus den Actenstücken selbst ist nicht zu ersehen, wann die Verhandlungen zu Krakow und Sternberg stattgefunden haben, doch finden sich in ihnen Anhaltspunkte, um mit einiger Wahrscheinlichkeit den Zeitpunkt der Tagung annähernd bestimmen zu können.

Im Anfange des 16. Jahrhunderts war die Ritterschaft des Klützer Ortes stark verschuldet. Die Hauptgläubiger, die verschiedenen Lübecker geistlichen Stiftungen, hatten trotz mannigfacher, auch gerichtlicher Klagen nichts erreichen können. So sahen sich denn die Herzöge veranlaßt, die gütliche Ordnung dieser Angelegenheit in die Hand zu nehmen. Es fanden unter dem Vorsitz derselben am 11. Juni 1511 zu Grevismühlen Vorbesprechungen statt, die nach längeren Verhandlungen am 6. December 1512 in Gadebusch zu einem für die Klützer Ritterschaft sehr günstigen Vergleiche führten.

Die Möglichkeit, welche sich im Laufe dieser Verhandlungen zeigte, einer ganzen Gruppe von Landeseinwohnern Erleichterung von schwerer Schuldenlast zu verschaffen, mußte den Herzögen und ihren Räthen den Gedanken nahe legen, auch bei der beabsichtigten Regelung der städtischen Verhältnisse der gleichfalls stark verschuldeten Einwohnerschaft der Städte die gleiche Wohlthat zu Theil werden zu lassen.

Es wird daher wahrscheinlich im Jahre 1512 gewesen sein, zu einer Zeit, wo man regierungsseitig noch an die Durchführbarkeit einer solchen allgemeinen Maßregel glaubte, als durch Schreiben der Herzöge den einzelnen Städten aufgegeben wurde, "vptekenn vnnd ouer andworden to latenn, wat von houetstoll vnnd renten binnen vnd buten der stadt vorscriuenn vnnd vorpannt is," damit die ausständige Schuld "na radt" der Herzöge und ihrer Räthe "eindrechtiglick gerechtuerdigt vnd gemetiget" werde.

Die Nachricht, die wir von diesem Schreiben haben, ist enthalten in den beiden oben erwähnten fast gleichlautenden Schriftstücken. Dieselben, als Anlage E 1 und 2 abgedruckt, sind vom Kanzler von Schönaich bezeichnet als

Ratschlag wie gemeyn ordnung in steten vnd vffm lande mocht furgenommen werden

und als

Artikel belangende ordnung in steten vnd lande zcu machen.

Wegen dieser Bezeichnung und wegen des Verhältnisses, in dem der Inhalt beider Schriftstücke zu einander steht, wird man in ihnen die Vorlage für die Verhandlungen zu Sternberg und gleichzeitig auch die Aufzeichnung des Resultates derselben sehen dürfen.

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Während nun über die Schuldverhältnisse der Klützer Ritterschaft umfassende Zusammenstellungen vorliegen, ist, trotz des Schreibens der Herzöge und trotzdem dieselben in Sternberg anscheinend noch auf ihrer Absicht bestanden, kein Schuldenverzeichniß der Einwohner auch nur irgend einer Stadt bekannt. Dieser auffallende Umstand findet seine Erklärung darin, daß diejenigen, denen im herzoglichen Schreiben die Zusammenstellung der Schulden aufgegeben war, der Rath der Stadt und die "trepelichsten der gemeine", also die wohlhabendsten Bürger, waren, die sicherlich kein Interesse an dem Eingreifen der Landesherren in ihre Vermögens=Verhältnisse hatten. Es ist mehr als wahrscheinlich, daß keine einzige Stadt ein Schuldenverzeichniß eingesandt hat, daß vielmehr die Abgeordneten der Städte den Bestrebungen der Herzöge sich auf das Aeußerste widersetzt haben werden; diese aber, die kurz vorher (6. December 1512) in dem Vergleiche zu Gadebusch einen scheinbaren Erfolg ihrer wohlmeinenden Absicht erreicht hatten, ebenso bestimmt auf ihrem Befehle beharrten. Erst als im Jahre 1514 die Herzöge mit der Klützer Ritterschaft sehr trübe Erfahrungen machen mußten - es hatte kein einziger die fälligen Zahlungen geleistet (Lisch, Jahrbuch, Bb. XVI, 57) -, gaben sie ihre Pläne in Bezug auf eine Ermäßigung des Schuldenstandes der städtischen Einwohner auf. In dem im Jahre 1515 aufgestellten Entwurfe der Polizeiordnung, sowie in dem Gesetze selbst ist von einer solchen Maßregel nicht mehr die Rede, vielmehr heißt es im §. 1 (Van renten):

"- - - So hebben wy geordent, dat men henu o ring r, gewönlicke renthe vnd tynse, vorschryuen vnd nhemen, vnd darin nemandes den andern, darmit auer gebör, edder themelicke gewanheit bedrengen edder beswere, doch so schal dyt gesette den handelingen vnd vorschryuingen, devor dato dusser ordeninge gescheen vnd vorferdiget, vnaffbröcklick syn."

Auf Grund dieser Ausführung glaube ich annehmen zu dürfen, daß die Versammlung zu Sternberg am Sonntag Cantate (24. April) 1513 stattgefunden hat. Diese Annahme findet ihre Unterstützung in einer Verordnung der Herzöge Heinrich und Albrecht vom Tage Petri und Pauli (29. Juni) 1513 gegen das überhand nehmende Angehen der geistlichen Gerichte in weltlichen Sachen. In dieser Verordnung (abgedruckt bei v. Kamptz, Mecklenburgisches Civilrecht, Bd. I, 2, S. 3-5) bezeugen die Herzöge, daß in dieser Angelegenheit "henn vnnd wedder mennigfoldige klagen" an sie gelangt seien.

Es liegt nun eine Eingabe der Stadt Parchim vor, in der dieselbe als dritten Beschwerdepunkt aufführt "dat ene warlik den anderen citeret vor dat gestlike gerichte vnnd nichten achten den affsproke vnser g[nedigen] h[eren]."

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Diese Eingabe der Stadt Parchim gehört zu einer Gruppe von Schriftstücken (s. Anl. A-D), in denen einzelne Städte Beschwerden über Mißbräuche und Wünsche in Bezug auf die zu erlassende Polizeiordnung aussprechen. Wie die obige Parchimsche Beschwerde, so sind auch die Beschwerden und Wünsche der übrigen Städte in der Sternberger Vorlage (Anl. E) und demnächst in der Polizeiordnung selbst berücksichtigt worden; diese Schriftstücke sind also als Vorläufer der Sternberger Vorlage anzusehen. Ihre Entstehungszeit läßt sich sogar noch etwas genauer festlegen.

Am 25. Januar 1513 erließen die Herzöge Heinrich und Albrecht "mit ihren trefflicken Rederen", d. h. mit Beirath ihrer Räthe aus der Ritterschaft, die sog. Hofgerichts=Ordnung (abgedruckt bei v. Kamptz loc. citat. S. 5-7). Aus dieser Thatsache geht hervor, daß im Jahre 1512 spätestens aber im Januar 1513 eine Versammlung der herzoglichen Räthe zur Berathung und Verabschiedung eines auf das Gerichts=Verfahren Bezug habenden Gesetzes stattgefunden hat. Hätte zu dieser Zeit die Parchimsche Beschwerde über das Angehen geistlicher Gerichte schon vorgelegen, so würde dieselbe sicherlich gleichzeitig den Gegenstand der Berathung gebildet haben und die Verordnung gegen das Angehen der geistlichen Gerichte nicht erst fünf Monate später erlassen sein.

Wir müssen daher annehmen, daß die Parchimsche Beschwerde erst nach der Beschlußfassung über das Gesetz vom 25. Januar 1513 eingereicht worden ist, daß auf der Versammlung zu Sternberg am 24. April 1513 in dieser Beziehung weiteres Material den Herzögen mitgetheilt und daß diese, da die Erlassung der Polizeiordnung infolge einer in den einzelnen Städten anzustellenden Erkundigung noch verschoben werden mußte, zur Vermeidung weiterer Schwächung ihrer landesherrlichen Autorität eine sofortige, vorläufige Verordnung gegen das Angehen geistlicher Gerichte in rein weltlichen Sachen beschlossen haben. Die kurze Verzögerung (vom 24. April bis zum 29. Juni) in der Publikation dieser Verordnung erklärt sich hinreichend durch die dazwischen fallende, am 5. Juni 1513 zu Wismar mit großem Pomp gefeierte Hochzeit des Herzogs Heinrich mit Helene, der Tochter des Kurfürsten Philipp von der Pfalz. (Meckl. Jahrbücher, Bd. 50, S. 279.)

Daß die Sternberger Vorlage (Anl. E) und die oben erwähnte Verordnung vom 29. Juni 1513 zeitlich nahe zusammenfallen, wird durch die Wahrnehmung bestätigt, daß während in den zu Sternberg aufgestellten Grundzügen für die zu erlassende Ordnung und in der vorläufigen Verordnung vom 29. Juni 1513 noch von einem ausnahmslosen Verbot des Angehens geistlicher Gerichte die Rede ist, in der Polizei=Ordnung von 1516 selbst, nach der Berathung mit den

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Ständen, also auch dem Prälaten=Stande, bereits einige Ausnahmen von dem 1513 aufgestellten Prinzip zugelassen werden.

Ist die Annahme richtig, daß die Verhandlungen zu Sternberg nicht früher als im Jahre 1513 stattgefunden haben und daß die Parchim'sche Vorlage in das Jahr 1512 oder in den Anfang des Jahres 1513 zu verlegen ist, so muß die in der Röbel'schen Beschwerdeschrift erwähnte Krakower Versammlung jedenfalls in das Jahr 1512 und zwar nach dem Sonntage Cantate (9. Mai) fallen, da es bei dem Interesse, das die Herzöge an dem Zustandekommen des Gesetzes zeigten, nicht wahrscheinlich ist, daß man den Städten einen längeren Zeitraum als den eines Jahres zur Berathung des "Krakower Abschiedes" wird gelassen haben.

Nach diesen Ausführungen, für die ich allerdings nur den Werth einer Hypothese in Anspruch nehmen kann, ist der Verlauf der Verhandlungen, die schließlich im Jahre 1516 zur Erlassung der Polizeiordnung geführt haben, folgendermaßen:

Im Jahre 1512 hatten die Herzoge Heinrich und Albrecht zur Berathung mannigfaltiger Beschwerden über Mißbräuche in den Städten Vertreter derselben aus dem Rathe nach Krakow geladen. Ueber den Gegenstand der Verhandlung ist weiter nichts bekannt, als daß in dem "Abschiede" den einzelnen Abgeordneten aufgegeben wurde, mit den übrigen Rathsmitgliedern ihrer Stadt weiter zu berathen.

Es liegt nun eine Gruppe von Schriftstücken aus dem Jahre 1512 vor, in denen die Städte Malchin, Parchim, Röbel und Güstrow (letztere in Gemeinschaft mit Neubrandenburg) das Resultat ihrer Berathungen einreichen. Soweit die Beschwerden der einzelnen Städte zusammenfallen, darf man wohl auf eine und dieselbe Veranlassung zur Berathung, also auf den Krakower Abschied schließen. Diese Uebereinstimmung zeigt sich bei den Klagen über das Aufkaufen der Wolle durch die Bewohner der Mark und des platten Landes, über das Brauen der Edelleute, Krüger, Müller und anderer Landbewohner, sowie schließlich über das Ueberhandnehmen der ein Handwerk und die Kaufmannschaft treibenden Personen außerhalb der Städte.

Daneben wünschten Güstrow=Neubrandenburg außer anderen baupolizeilichen Bestimmungen die Erleichterung der Wiederherstellung verfallener Häuser und der Bebauung wüster Hausstellen, sowie das Verbot von Strohdächern und Scheunen in den Städten. Ferner brachten dieselben eine Beschränkung des Aufwandes bei Hochzeiten, und die Erleichterung der Aufnahme in die Handwerksämter in Anregung. Parchim beschwerte sich über die Appellation der Stadtbewohner von dem "richtewalt" der Stadt an die Herzöge, sowie über das Angehen der geistlichen Gerichte in weltlichen Sachen.

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Schließlich begehrte diese Stadt ein Privilegium für die Stadtbewohner, ihre auf dem platten Lande wohnenden Schuldner, sobald sie derselben habhaft würden, in die Schuldhaft abführen zu dürfen.

Wenn nun auch der Sternberger "Rathschlag (Anl. E 1) in seinem Eingange bezeichnet ist: Artikel szo die geschicktenn von stedenn hinder sich bringen," d. h. Artikel, worüber die Abgeordneten der Städte nach Hause berichtet haben, wenn er also hiermit auf den Krakower Abschied hinzuweisen scheint, so ist es doch sicher, daß nicht alle in demselben berührten Punkte Gegenstände der Krakower Verhandlungen gewesen sind. Es würden so wichtige Gegenstände, wie die von Parchim erwähnten Klagen vor geistlichen Gerichten und das von dieser Stadt gewünschte Privilegium der Städter gegen die Schuldner vom Lande, wenn sie schon in Krakow zur Sprache gebracht wären, sicherlich auch von den übrigen Städten in den Kreis ihrer Berathungen gezogen und demgemäß auch in ihren Eingaben berührt sein. Es ist somit sicher, daß die Abgeordneten der Städte auch mit mancherlei neuen Wünschen nach Sternberg kamen. Wenn auch nicht alle in die der Versammlung gemachten Vorlage (Anl. E 1) aufgenommen wurden, so sind doch in der Verhandlung, sowie in dem Gesetze selbst alle berücksichtigt worden. (Ich verweise auf den in Anl. E 2 vorfindlichen Nachtrag des Kanzlers Schönaich über den Aufbau der Häuser in den Städten.) Freilich ist dies nicht immer in dem Sinne der Antragsteller geschehen; so wurde die Beschwerde der Stadt Parchim über die Appellation von dem Richtewalt an die Herzöge anscheinend durch die Bestimmung erledigt, daß wenn die Herzöge selbst nicht zu erreichen, die Berufung an den herzoglichen Voigt gehen sollte. Es ist dies ein Beweis, daß es den Herzögen neben dem Bestreben, Ordnung im Lande zu schaffen, auch darum zu thun war, ihre landesherrliche Autorität möglichst zu stärken.

Wie die Städte, so traten auch die Herzöge auf der Versammlung zu Sternberg mit neuen Vorschlägen hervor. Als Beweis dafür, daß diese, obgleich in der Anlage E 1 aufgeführt, nicht schon Gegenstand der Krakower Verhandlung gewesen sind, gilt dasselbe, was oben in Bezug auf die Städte gesagt ist.

Diese neuen Vorschläge der Herzöge sind, außer der schon ausführlich behandelten Absicht, die Schulden der Stadtbewohner zu mäßigen, folgende: Einführung eines allgemeinen Landesscheffels für Gerste; Festsetzung eines bestimmten Verhältnisses zwischen dem Preise der Gerste und des Bieres, sowie Beschränkung der Mitgliederzahl der Handwerksämter in den Städten.

Den ersten Vorschlag wegen des allgemeinen Landesscheffels hat man im Laufe der Verhandlungen fallen lassen, die beiden anderen

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Vorschläge, die gleichfalls zuerst aufgegeben waren, sind wahrscheinlich schon wieder in Sternberg (s. Schluß der Anlage E 1) erneuert und auch später bei der Abfassung des Gesetzes berücksichtigt worden.

Ferner tritt wohl in Folge der Sternberger Verhandlungen ganz neu hinzu der in dem letzten Absatz der Anlage E 2 zum Ausdruck gekommene Versuch der Herzöge, der auch in dem Gesetze selbst wiederkehrt: die Krüger auf dem Lande von dem Bierzwange zu befreien, den die reichen Gläubiger in den Städten auf dieselben ausübten.

Die Sternberger Verhandlungen, deren Inhalt aus den obigen den Anlagen A=E entnommenen Andeutungen im Großen und Ganzen zu ersehen ist, führten noch zu einer besonders bemerkenswerthen Maßregel der Herzöge. Wie schon bemerkt, hatte die Stadt Güstrow die Beschränkung des Aufwandes bei Hochzeiten etc. ., sowie die Erleichterung des Eingangs in die Handwerksämter in Anregung gebracht; die von den Abgeordneten der Städte in dieser Hinsicht auf der Versammlung zu Sternberg gemachten Mittheilungen müssen auf die Herzöge und deren Räthe einen tiefgehenden Eindruck gemacht haben. Die Berathungen wurden einstweilen geschlossen, um vor allen Dingen erst genaue Erkundigungen über die Verwaltungsgrundsätze und Ortsgewohnheiten der einzelnen Städte einzuholen. Um sich von der Möglichkeit einer solchen Untersuchung zu überzeugen, vielleicht auch, um eine Grundlage zur Aufstellung einer Instruktion für den mit Vornahme der Nachforschung zu beauftragenden Beamten zu gewinnen, wurden im Laufe des Sommers 1513 die Verhältnisse der Stadt Schwerin genau aufgezeichnet. (Anlage F.) Für die Richtigkeit dieser Annahme spricht, daß nicht nur die Aufzeichnung über die Schweriner Gewohnheiten von denen der übrigen Städte gänzlich getrennt ist, sondern auch daß in dem Fragebogen, der dem mit der Untersuchung beauftragten Secretär Monnick mügegeben wurde, ausführliche Fragen über das "Hoikenbier" enthalten sind, eine Gewohnheit, die sich nur in Schwerin findet. Nachdem sich nun in Schwerin gezeigt hatte, daß der Aufzeichnung der Ortsgebräuche unüberwindliche Schwierigkeiten nicht entgegenständen, wurde der Fragebogen (Anlage H) aufgestellt und von den Herzögen am 18. November 1513 ein Schreiben (Anlage G) an sämmtliche Städte erlassen, in dem dieselben angewiesen wurden, dem mit der Aufnahme beauftragten herzoglichen Secretair Johann Monnick (Anlage R) auf jede Weise behülflich zu sein.

Wann nun Monnick seine Rundreise angetreten hat, ist nicht festzustellen, doch wird er sicher den Beginn des Frühjahrs 1514 abgewartet haben. Er begann mit der ihm aufgetragenen Erkundigung in Laage und setzte sie der Reihe nach in folgenden Städten fort: Schwaan, Ribnitz, Tessin, Gnoien, Neukalen, Teterow,

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Malchin, Neubrandenburg, Friedland, Woldeck, Stargard, Strelitz, Wesenberg, Waren, Röbel, Güstrow, Krakow, Goldberg, Lübz, Plau, Sternberg, Crivitz, Parchim, Neustadt, Grabow, Dömitz, Boizenburg, Wittenburg, Gadebusch, Grevismühlen, Buckow, Kröpelin.

Die Resultate sind in einem 212 Folioseiten starken Manuscripte, das, wenn auch nicht ganz, so doch sicher zum größten Theile, von der Hand Johann Monnick's herrührt, enthalten (Anlage J); dasselbe ist vom Kanzler von Schönaich bezeichnet als

Vorzceichniss der vnordnungen, die jn mecklenburgschen steten mit slemmen wirt gehalden.

Die Aufzeichnungen Monnick's sind von großem Werthe sowohl für die Rechtsgeschichte als für die Kulturgeschichte des beginnenden 16. Jahrhunderts. Auf die Rathsverfassung der Städte, die Gilden und Brüderschaften, ihre Gewohnheiten und Rechte, sowie auf die allgemeinen Sitten und Gebräuche fallen durch die Aufzeichnungen helle Lichter. Ihre wörtliche Mittheilung war daher unerläßlich; es sollte jedoch nicht in der Absicht dieser Veröffentlichung liegen, den Wortlaut nach allen diesen Seiten hin völlig auszunutzen. Das muß späteren Einzeluntersuchungen vorbehalten bleiben.

Dem Monnick'schen Berichte schließt sich außer dem genannten Vorberichte über Schwerin noch ein gleichartiges Stück aus einer nicht genannten Stadt an, das wegen dieser Ungewißheit des Ursprungs gesondert als Anlage P zum Abdruck gebracht ist. Aus der Reihenfolge und der Anzahl der Aemter ist zu vermuthen, daß dieses Stück die Stadt Neubrandenburg betrifft. Bestätigt wird dies durch den Umstand, daß in demselben von einer Ermäßigung der Eingangsgebühren in die Handwerksämter die Rede ist und daß nach dem offiziellen Monnick'schen Bericht eine solche Herabsetzung bereits durch den Herzog Magnus erfolgt sein soll. Es gehört dieser Bericht also wohl vor das Jahr 1516.

Möglich ist es, daß dies Schriftstück ein nach der Erkundigung Monnicks auf einem andern Wege eingeholter Bericht über Neubrandenburger Zustände ist, denn in dem auf offiziellen lokalen Angaben beruhenden Monnick'schen Berichte ist an einer Stelle von Schönaichs Hand verzeichnet: "Herunder sol vil geferbts bericht sein."

Auf Grund der Monnick'schen Erkundigungen und des genannten anderweitigen Materials wurde nun ein Entwurf der Polizeiordnung ausgearbeitet. Daß derselbe den gesammten Ständen zur Berathung vorgelegen, darüber liegt außer der Aussage der Herzöge in der Vorrede des Gesetzes und in dem Publicationspatent keine direkte Nachricht vor. Im Archiv sind nur die von der Hand des Kanzlers Schönaich

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herrührenden Concepte der in Anlage K und L mitgetheilten Einladungsschreiben vorhanden, die, obgleich undatirt, ihres Eingangs wegen sicher nach der Zeit der Monnick'schen Rundreise fallen.

In diesem Schreiben, die "an etzliche von adel" und "an die stete jdere besunders" gerichtet sind, werden die Adressaten aufgefordert, an einem im Concepte nicht genannten Orte und zu einer gleichfalls nicht genannten Zeit, die von Adel in Person, die Städte aber durch Abordnung zweier Mitglieder des Rathes, die mit den Ortsgewohnheiten genugsam vertraut seien, zu erscheinen, den über die Mißbräuche in den Städten eingegangenen Bericht anzuhören und eine zur Abstellung aller dieser Mißbräuche taugliche Orbnung aufstellen und beschließen zu helfen.

Ein bei den Acten befindlicher, von der Hand des Kanzlers Schönaichs geschriebener Zettel führt folgende Personen auf: "meister von Temptzin, doctor Marschalck, doctor Boyge, er Claus Lützow ritter, er Hennig Halberstat, ritter, comptor von Mirow, Helmolt von Plessen, Reymar Blucher, Jasper Fineke, Jorgen Halberstat, Matthias von Ortzen, Ditterich Bibernest, Jorgen Fineke, Hinrich Wangelin, Achim Hane, der rat von Rostock, der rat von der Wissmer, der rat zu Gustrow", und zwar mit der Bemerkung: "vorgeschriebene rethe haben diese ordnung helffen besliessen zur Wissmar vff montag nach Inuocauit anno 1516."

Der in diesen urkundlichen Zeugnissen scheinbar enthaltene Widerspruch in Bezug auf die Ausdehnung der Versammlung läst sich am leichtesten durch die Annahme, daß die in Anlage K und L mitgetheilten Schreiben die Berufung einer größeren Versammlung bezweckten, daß auf derselben eine aus den oben verzeichneten Personen und Städten bestehende Commission eingesetzt wurde, die zu Anfang des Jahres 1516 in Wismar zusammentrat und am 10. Februar desselben Jahres die Polizeiordnung verabschiedete. In der Anlage M ist das Gesetz nach dem im Archiv befindlichen gleichzeitigen Druck mitgetheilt, die Numerirung der einzelnen Paragraphen ist weder im Manuscript noch im Originaldruck vorhanden, sondern erst jetzt der Bequemlichkeit halber hinzugefügt. In den Anmerkungen sind durch eckige [ ] Klammern die Zusätze, durch runde ( ) die Auslassungen bezeichnet, die der Entwurf des Gesetzes durch die Wismarsche Berathung erfahren hat. Unter diesen Abänderungen ist besonders bemerkenswerth, daß der letzte Paragraph: "Von den beyden steden Rostock vnd Wyssmar" auf einen kleinen Zettel geschrieben dem Entwurfe hinzugefügt, also wohl erst auf der Versammlung zu Wismar den Herzögen abgerungen ist.

Als Anlage N folgt sodann das Publications=Mandat der Polizeiordnung. Aus demselben, sowie aus der Anlage O, die einen Bericht

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der Stadt Plau aus dem Jahre 1519 über eine auf Grundlage der Polizeiordnung vorgenommene Neuregelung der städtischen Verhältnisse darstellt, ergiebt sich am sichersten die Haltlosigkeit der von Gerdes (Nützliche Sammlung S. 484, Anm. c.) ausgesprochenen Vermuthung, "daß die Publication dieser in dem angezogenen Jahr (1516) verfaßten Ordnung nicht geschehen sey."

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Anlage A.

Beschwerden der Städte Güstrow und Neubrandenburg.

Irluchtigen hochgeborn fursten, gnedigen heren gantzwillige gehorszam vnde vorplichte denszte zynth iwen fursztliken gnaden van iwen gnaden vnderdan vnde vorwanten, den van Gusztrow, allewege boreyt, geuen dar beneuen iwen f. g. demodich vnde vnderdenich irkennen, dath dissze hyrvnder bestemmede stucke vnde artikel iwen f. g. armen vnderszaten keyn gerynge vnnd weynich nadel, vorderff vnde schade zunder mercklig vorkortinge vnde vorderfflick bozwekinge deme gemeynen beszten vnde der nottrofftigen neringe tofoget vnde inbrynget.

Int erszte, gnedigen heren, de kroger, vor Gusztrow vmme her bolegen, weren gewanth, alle ber zo de plegen vthtoschencken vth Gusztrow to halen, welcker dezuluen kroger ittzundes perszonlick bruwen effte van etliken gudemannen, by en boszeten, halen laten, ouerszt keyn bure ermalsz wonlick wasz to bruwen sunder ittzundes zick darinne gemeynlig bruken zynth. Vnde gnedigen heren alszo de kroge vnde dath bruwent den borgeren affgeyt, wesz schade vnde vorderff dathzulue intbrynget kan iw. f. g. gnedilick vormerken vnde bozynnen.

Ouerszt, gnedigen heren, zodane wulle, zo de lakenmaker bynnen landesz wonlick, plegen inttokopen, dezulue werth ittzundesz van fromeden v oe rkoperen ingekofft iffte anderszwo vth iwen gnaden landen vnde fursztendomen vorkofft vnde wechgeforet.

Wydermer, gnedigen heren, vp den dorperen, vmmelanck bolegen, wonen ittzent lakenmaker, scroder, peltzer, schomaker vnde ander amptlude, dathzulue in den stedern den ampten mercklike vorderff inbringet.

Och, gnedigen heren, den koszten effte brutlachten grote terynge anhanget, dathzulue moge gnedelig gemetiget werden.

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Ouerszt de ingange vnde terynge der ampte mercklick gebreck an zick hebben, dathzulue gnedelick eyn ander gestalt moge krigen vnde dezuluen ampte geszworen olderlude vmme vormydinge zwarer terynge gelick anderen stedern, mogen hebben.

Ouerszt, gnedigen heren, de amptlude hebben gemeynlick in bositte allen beszten acker vor der stath belegen vnde zick ouen vnde gebruken dath bruwwerck, welker wandages alleyne to behorich wasz den buwluden: wesz darinne iwen gnaden vor beszte beduncket, stellen zodansz by iw. f. g.

Ock, gnedigen heren, werden de huszere in brukinge des bruwendes weynich angeszen, zunder gemeynlick in kleynen hutten weerth gebruwen, vnde de bruwer iw. f. g. tom beszten eyn perth wonlich weren to holden.

Ock ysz van oltlinges gewonlick geweszen, nicht zunder alleyne tho verteyn dage to bruwen, dathzulue alszo deme gemeynen manne tom beszten togeschen, moge gnedelig vorfoget werden vnde eyn islick welker bruwen wil eynen teken moge nemen.

Item dath nemanth zyne huszere effte jenich ander timer mith drogen schacht=dake decken, zunder mith anderen lem=dake vorware.

Ock dath eyn islick zyne geuele nicht mith struken to tune zunder mith leme zyne tymere vorware.

Bidden vnde anfallen vnsze gnedigen heren mith gantzer demodigen bede, er f. g., eren armen vnderszaten vnde vorwanten hyrinne mogen gnedich byuall don ouerszt gnedige vorforder, boschermer vnde hanthhauer zyn, vp dath deszuluen in erer nottrofftiger neringe nicht wyder bozwekinge vnde affbreck dulden, zunder to erer behufflike nerynge mogen wedderkomen vnde denne zodane vorderfflick schade der dake vnde geuele mith der hulpe desz almechtigen moge affgekert werden, welker wy vmme iwe f. g., de wy deme almechtigen mith langen luckseligen regimente vnde heylszam vortganck alle tyth bouelen, mith vorplichten vnde gehorszam denszten alle wege demodich vnde vnderdenich vordenen.

Auf der dritten Seite ist hinzugefügt:

[Parchim adicio.

Das die pawren zcu kindelbirn vnd brutlachen brewen.
Das die part fur meyn g. h. appellirn.
Das die wertliche enander fur geistlichem gericht furnemen * ).
Das sie in iren steten die schuldener vffhalden mochten.


*) Dieser Punkt ist mit einem ° bezeichnet.
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Malchin adicio.

Das die geistlichen an den wusten heusern nicht fellen * ), auch die nicht vffbawen wollen, dardurch die wuste liegen.

Das man in buden vnd andern heusern, nicht genugsam vorsorgt, breut, daraus brands halben ferlikeit ensthen mocht.

Item das die pawren vffen dorffen kauffschlaen.

Robel.

Das frembde kaufleut ine im landt vhie vnd anders vffkeuffen.

Item das leyen in der pfaffen collacien gemeynen schanck befinden vnd darzcu Witstocker bier schencken.

Item das die moller bruwen vnd das bier vorkeuffen.j

Auf der Rückseite

[Der van Gustrow gebrechen der sich die van Newenbrandenburg jn aller maszen auch alzo wollen beclagt haben.]

[Item die scheunen ausserhalb der stete zcu bawen.]

Das in [ ] eingeschlossene ist von der Hand Caspars von Schönaich nachgefügt.


Anlage B.

Beschwerden der Stadt Malchin.

Dith sinth de gebreke vnde werue, de de rath van Malchin vormenth nottroftich to sinde, vmme dat gemeyne beste eren gnedigen hern touorstande geuen vnde darumme mit eren gnaden to ratslagen sy van noden.

Item int erste so hir bynnen Malchin sinth vele buvfellige huse vnde wuste steden, dar de gadeshuse vnde papeschop gelt vp hebben vnde de inwonere nicht sinth van vormoge, de to beterende, ock de vorstendere der gadeshusze edder de papeschop se nicht willen beteren edder in deme summen gefellen * ), derwegen de husze vast nedderfallen vnde to wusten steden werden.

Item so hir vth deme lande ock durch frommede wullenwe[ue]re vth der marcke ock durch bynnenlude in dorpperen vnde vor sloten wonende jarlikes de wulle werth vpgekoft, konen de wullenwe[ue]re hir bynnen nyne wulle auerkomen, derwegen nyn wanth boreden, darmit so in erer vodinge gekrencket werden.


*) an dem Kapitel mindern
*) an dem Kapital mindern.
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(Item ock dat de wullenweure de laken XXX ele lanck scholen maken vnde so vnder deme segele vorleuereren vnde nynen buten kopluden sunder den bynnen borgeren scholen vorkopen, vnde welcke laken nicht nugaftich sinth scholen gesettet werden.)

Item so ock de gemeyne man in dorpperen vnde steden is bruwerck ouende, dardurch de stede vast vnderuesich vnde buvfellich vnde erer vodinge berouet werden vnde dagelikes in mercklike warlicheit vures haluen durch die iennen, de in boden vnde husze, de nicht nugaftich sinth to bruwercke, bruwen, sinth sweuende: solckeyns ere gnade muchte affwenden vnde alleyne bruwerck in eren gnaden stederen vnde nicht in dorpperen bostedigen in sodaner gestalt, de ienne in erer gnaden stadt eyn bruwer wolde sin, eren gnaden ock tom besten eyn reysich perth dagelikes, wo oltlinges wonlich gewesen, helde vnde stande hadde.

Item so ock vele in dorpperen vnde vor sloten wonende kopenschop voren mit wande, iseren, stael vnde der gelick ock in vitallie alse herinck, dorsck, botter vnde ter, vormiddelst den suluen ock kopenschop vnde de gemeyne nuth der stedere geswecket werden: solckeyns bidden ere gnaden ock muchten afstellen.

Item so hir bynnen Malchin ock vele husze, schunen vnde stelle mit strodake sinth gedecket vnde van dage to dage noch gedecket werden, derwegen erer gnaden stadt nicht weynich in warlicheit des vures ja entholdende, darumme mit eren gnaden to ratslagen, so men datsulue bode vp tidt aftobrekende vnde mit lemdake wedder todeckende, de iennen dar entiegen weren, oft de rath de gebillich ock wol muchte straffen.

( ) ist durchstrichen.

Caspar van Schönaich bezeichnet das Stück mit: Der van Malchin clage.


Anlage C.

Beschwerden der Stadt Parchim.

In dessen nagescreuen stucken dunket den van Parchim se in marklikem nadele geswecket werden. Int erste, dat de guden manne laten tapken in den krogen ere ber vnde don dat den buren to den brutlachten, kindelberen, karkgengen

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vnde karkmissen. - Dat ander, dat na affgespraken ordelen de parte sik nicht laten nogen, men se besoken vnse gnedigen heren, darauer de richtewalt gantz to nichte wart. - Dat drudde, dat ene warlik den anderen citeret vor dat gestlike gerichte vnde nichten achten den affsproke vnser g. h. - Dat verde, dat vnse g. h. mochten vorgunnen dat de borger er schuldner mochten in den steden touen mid rechte edder mitt der tzingelen. - Dat veffte dat de wulle uth den landen dorch vorkoper gefforet wert.


Anlage D.

Beschwerden der Stadt Röbel.

Item tho gedencke nach deme af[s]cheyde tho Krakow van der steder haluen hebben vnsen medekumpanen des rades van Rabell, dar to der stede ghezanth, vns (hebben) van der weghen boritth, hebben wy in der guden maten by vnsz genamen vnde(r) furder vnser vlith rades haluen dar to gedan.

Item in dat erste, de marckener, de van Wystock vnnde alle de andern steden, de sten in dat lanth to Rabell manck de bůr vnnde entkopenth vnsz de ossen, swyne, hennep, wulle, korne, viske, alreleye war, ze entzettenn vnsz den k oe p zovor, dat wy nichtes myt den buren kopen kanen. Ock bringhen de bůr nichtes tho markede, alze idt vor hen in den olden iarnn plach to wesende. Dyt schuth vns dorch der markener haluenn.

Item szo beclage wy vnsz in dat erste van der gantze meynheyt haluen, wodane wysz wy mytsamtz menth vnsenn borgernn in merkelike armot vnde noth, van weghen dat eyn yslyck zyck bruken dre efte ver ammethe, zyn ammeth alze benomeliken eynn schomaker schal hebben zyn werck, bruwerck ackerwerck, kopenscop vnde furder mer neringe.

Item eynn wullenweuer schal zyck bruken dre efte ver ammethe alzo benomeliken bruwerck, ackerwerck, kopenscop vnde furder mer neringe.

Item eyn becke schal bruken dre efte ver ammethe, zin ammeth vnde benomeliken darby bruwerck, ackerwerck, kopenscop vnde furder mer neringe.

Item eyn knakenhouwer schal zick bruken dre efte ver ammethe zy[n] ammeth, bruwerck, ackerwerck, kopenscop vnde furder mer neringe.

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Item de smede vnde scroder schalen zick bruken dre edder ver ammethe bruwerck, ackerwerck, kopenscop vnde furder mer neringe.

Item de prester myt vns hebben eyn meyne clacien upgelecht dar denne alle maningheyt, buwknecht, smedekneth vnde allgemeyne borger, dat nergen husen edder hauen kan * ).

Item synth etlike prester, de dar Wistker ber schenken, wen em dat boqueme is, der gantzen stadt to vorgange.

Item de guden manne up den dorpen de bruwen vnde don dat ber ern buren to gyldeber, to kosten, to kindelber, ouustber to al erem behaue dat gantze iar, dat ze dat moten halen van em by dwanghe.

Item de bur up den dorpen bruven er eghen ber gelicke den borgernn in der stadt.

Item de molre bruven ock vnde vorkopen dat ber gelicke de stedenrnn

Am Schlusse ist von der Hand Caspars u. Schönaich hinzugefügt:

Item zcu gedencken der priuilegien, die von den fursten gegeben sint von wegen des comptors zcu Mirow.


Anlage E.

Verhandlungspunkte für den Sternberger Tag.
1. (Vor der Berathung.)

Artikel so de geschycktenn vonn stedenn hinder sick brengenn, darvp de stede sick beradslagenn vnnd wederum jewelke stadt inn sunderheyt twe vt deme rade vnnd twe vt der gemeyne, de trepelichstenn, vp denn sondach Cantate negestkunfftich tom Sternberg, vor minen gn. hern, denn hertogenn to Meckelnborg vnnd orem gnadenn redernn dauon to handeln latenn, schickenn schalenn.

(1.) Item, welcke stadt miner g. hern scriuenn na nicht vptekenn vnnd ouerandwerdenn hedde latenn, wat vonn houetstoll vnnd renten binnen vnnd butenn der stadt vorscreuenn vnnd vorpannt is, de schall solcks nochmaln mitler tidt doenn vnnd alszdenne mitschickenn.

(2.) Item int erst, domit de stede orenn enthalt hebbenn vnnd wederom in stadlich weszenn kommenn moge, to hanndeln,


*) hinzusetzen: Theil nehmen.
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dat in miner g. h. dreen lanndenn ein gemeyne gerstenschepel sy, entweders Rostocker edder Wiszmersch maet.

(3.) Item dat mann jerlikenn sette, wo mann einen schepel gerstenn geuenn schalle.

(4.) Item dat mann ok dargegenn sette eine tonne biers na gelegenheit vnnd jo vp vnnd affstygenn der gerstenn touorkopenn.

(5.) Item dat de bowrenn die gerstenn in de neste kopstadt touorkopenn furenn vnnd hinfuer nicht browenn vnnd dat bier, so se gebrukenn, in der suluenn oren nestenn kopstadt kopenn schalenn.

(6.) [Item ock schal neyn eddelmann vp die kroge oder in gilden bruwen].

(7.) Item szo de vtstendige schuldt, houetstoll vnnd renthe na radt myner g. h. vnnd or reder emdrechtiglick gerechtuerdigt vnd gemetiget sin, so schall hinfuer achter des rades vorwilling vnnd tolaten kein gelt vp renthe genamen werden, vnnd solcks, wo berurdt is, ane vorwilling des rads der suluen stadt vtgelent wurde, so schal der vtlyher sins gelihen gelds vnnd der vorpender sins vorpandtenn guds vorlustich synn.

(8.) Item to handeln, wen nige radlude in einer stadt gekorn werden, dat de radtkoste vnnd wat darvp lefft, temeliker wysze, vp dat nymandes derhaluenn weder de gebur beswort, gemetiget mochtenn werdenn.

(9.) Item denn amptludenn einen frigen ingangk in or ampt tolaten vnnd der glickenn to metigenn de werckosten, szo in steden furgenamenn, dardurch onnfletige vnkost vormydenn werde.

(10.) Item vp dat dadurch de amptlude vnnd handwercker nicht to vele wurdenn, na rade des ampts edder wercks jewelker stadt ein antall handwerger des suluen ampts to settenn, vp dat se sick dester bet to entholdenn vnnd or ampt diste stadliker to tuuenn hebbenn.

(11.) Item ock vmb vormiding vnnutter vnkost vnnd vorsumpnis denn kostenn, kindelbiern, kerckgengenn eine mate to settenn, wo lange vnnd welcker gestalt de geholdenn werdenn schallenn.

(12.) Item dat de jhenigen, szo des rades edder der gemeynenn jerlike nutting vnnd boringe entpfaen, jerlick edder so vaken dat nott is ors innemens vnnd vtgeuenns haluenn denn andernn vt deme radt vnnd twenn olderludenn, desglicken ock de vorstennder der godeshuszer schalenn deme radte von wegenn der godeshuszer, reckennschop doenn.

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[13.] Item szo schalenn de borger de bowrenn vmb ore schuld an geborenden endenn, vor erer herscop edder ouricheit boclagenn, vnnd szo ehne nicht vorholpenn wurde, szo schalenn se alszdenne vnnd nicht eer macht hebben, ore schultlude vmb ore schuld in der suluen stadt mit tzingel vnd dhorenn to schuttenn vimd to touen bet solang se botalt worden.

(14.) Item so schall ok kein werltliker derm anndern mit geistliker rechte furnehmenn, sunder sick vor seinem geburlikenn richter siner gebrekenn haluenn boclagenn, do ehme geborlick recht wederfarnn vnnd vorholpenn schal werden.

(15.) Von wegen der jenigen die krug ehn haben zcu geegent.

(16.) Pawr szo in stete zcihen.

(17.) So die gerste teuer adir wolfeil ist, darnach sal auch das bier hoch vnd nider gesatzt werden.

(18.) Von den vorkeuffern vffem lande.

Auf der Rückseite von der Hand des Kanzlers von Schönaich: Ratslag wie gemeyn ordnung jn steten vnd vffem lande mocht furgenommen werden.

Nr. 2, 3, 4, 5 sind mit einem gemeinsamen Nota bezeichnet, und wie auch Nr. 10 mit o angemerkt, während die übrigen Nummern mit pp. (proponendum) versehen sind. Nr. 6 ist später am Ende der ersten Seite hinzugesetzt, Nr. 15-18 am Schluß von der Hand des Kanzlers hinzugefügt. 15 und 16 sind mit pp. bezeichnet, 17 und 18 ohne Bezeichnung und mit andrer Tinte.


Anlage E.

2. (Nach der Berathung.)

Arrtickel szo die geschigktenn vonn stedenn hinder sich brenget dorvff die stete sich beradtslagen vnnd widerumb itzliche stat in szunderheyt zwey ausz dem radt vnnd zwey ausz der gemeine der (!) treffelichsten vffen szontag Cantate negeatkunfftig zum Sterneberge, fur meynenn gnedigen hernn, den hertzogenn zu Meckelnborch vnnd irer gnaden rethen dor vonn zu handelen lasszenn, schigken sullenn.

(1.) Welche stadt m. g. h. schriuenn nha nicht vftzeichn[en] vnnd vbirantwurden hette lasszenn, was vonn heubtstuel vn[nd] rennthen inn vnnd ausser der stat vorschrieben vnd ver[pfendet] is, die szol sulchs nochmaln mitlertzeit thuen vnnd alsd[enne] mitschigken.

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(2.) Item szo die auszstendige schult heubtstul vnnd renthe nach rat m. g. h. vnnd erer gnaden rethe gerechtf[ertigt] vnnd gemessigt sein, szo szol hinfur van geistlichen vnd w[eltlicken] * ) hinder des rathes bewillig[ung] vnnd zulasszenn kein gelt vff renthe genhomenn werden, vnnd szo sulchs, wie berurt ist, ane vorwilligung des ra[ts] derselben stat auszgelyhen wurde, szo szol der auszleyher seins geliehen gelts vnnd der vorpfender seins vorpfendten guthes vorlustig sein.

(3.) Item zu handeln, wan neuwe ratzleuthe in einer stat gekor[en] werden, das die ratskost vnnd was dor vff leufft tzimlicher weysze, vff das niemants derhalben widder die gebur beswer[et], gemessigt mechte werden.

(4.) Item denn amptleuten einen freyen ingang in ire ampt zul[asszenn] vnnd der gleichenn zu messigenn die werckosten, szo in steten furgenhomenn, dordurch vbirfluesige vnkost vormyethen werde.

(5.) Item vmb vormeidung vnnutzer vnkost vnnd vorseumnisz den kosten, wie viel tische sein sollen, den gilde vnnd kindelbiern, den kirggengen eine masse zu settzenn, wo lange vnnd welcher gestalt die gehaltenn werden szollen.

(6.) Item das die jhennigen szo des rats edder der gemeinheit ierlic[he] nutzunge vnnd borunge entphaenn, jerlich adir azo offt das not ist ires innhemens vnd ausgebens halben den andern a[us] dem rathe vnnd tzweienn alterleuten desgleichen auch die vorstender der gotsheuser sullenn deme rathe vonn wegen der gotsh[eu]ser, rechenschafft thun.

(7.) Item szo sullenn die burger die pawrn vm ir schult an gebvrlichen orthen vor irer herschafft adir ouericheyt beclagen, vnnd szo ine (hierzu am Rande [expr]imatur tempus) nicht vorhulffenn wurde, szo sollen sie alsdenn vnnd nicht eher macht haben, ire schultleute vmb ire bekantlich adir wissentliche schult in derselben stat mit zindel vnd thoernn zu schuttzenn vnd zu thueben, pis szo lange sie betzalt werden.

(8.) Item szo szal auch kein wertlicher denn andern, auch kein geistlicher keinenn wertlichen, wertlicher sachen halben mit geistlichem rechte furnhemen, szunder sich fur seynem geburlichem richter seiner gebrechen halben beclagenn, dar ine geborlich recht widderfarrnn vnnd vorhulffen szol werden.


*) Die Worte "van geistlichen vnd w." sind hinzugefügt vom Kanzler Caspar von Schönaich; von desselben Hand steht am Rande folgender Satz: "In jare vnd tage die heuser vffzubauen, adir den hern vnnd steten frey zcu lassen."
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(9) Szo ine die fursten nicht zuuerreichenn wernn, solln sie die amptleute vmb rechtshulffe ansuchenn.

(10) Item szo szol furhin vorbotten, das durch die pawernn nicht gebrawenn, noch der guthemann gebrawenn bier in krugen nicht vorsellet, vff das die stete an irer narung dordurch nicht geswecht werden.

(11) Nachdeme viel kruge im lande den reichsten burgern mit schult der maszen durch teglichen vffslag vnd wachszen derselben der masen vorhafft auch eins teil voreigent sein, das sie fur vnnd fur vonn denszelben ir bier nhemenn mussenn, das nicht alleine dem armut szo gemeinem nutz abruchig ist, dorvmb were dem armut vnnd gemeinen nutz forderig, das geordent werde, das hinfur niemands in der maszenn kruge zueigenn adir eigenn lasszen, vnnd einem idernn kruger sein bier seins gefallens, bey weme er wolde, nhemen lisse, dach das die jhennigen szo gelt vf den krugen haben, sulchs vff tzimlich frist vnnd termyn, die sie irer gelegenheit vnd vormugen nach irlangen kunden, betzalt mocht werden.

(12.) no[ta] vertikale Klammer ratkoste vertikale Klammer abzustellen adir den, die zu leiden, ire tzimliche massze zu geben.
werckoste
gildebier
kindelbier

Auf der Rückseite des Bogens steht von der Hand des Kanzlers Caspar von Schöneich geschrieben:

Artikel belangende ordnung in steten vnd landen zcu machen.


Anlage F.

Aufzeichnung der Gewohnheiten der Stadt Schwerin.

Radt tho Swerin.

Nie radtman gyfft itzlicker dath hoikenber vnnd dar tho byddet hie etzlicke syne frundt nach synem gefalle, oder mach ock hebben den radt allene, vnd gyfft den dreyerleye kruth alls engeuer, negelckenn vnnd auertogenn kruth, dath drecht men alles vmme in enem vathe, wo man dadelen hebben mach, so gyfft hie islickem manne eyne dadel, oder wo die nicht synt, so gyfft he darfoer paradisckorne, vnnd dat hoikenbeer warth ene auenth collation, vnnd konenn idt vthrichten midt I, II edder III tunnen beers, darnach eyn ider frunth biddet.

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Radtkost. Die radtkost dar tho biddet eynn ider syne frundt nach synem gefalle vnnd spiset des sondages II maltydt, des mandages II vnnd des dinxstedages I vnnd dar nach denn gemeynen nicht mer, vnde spiset die gemeynen maldtidt V ethenn also fleisch midt sennepe, grapenbrade, schaepfleysch, ryes vnd braden. - Item itzlicker die gebedenn warth thor radtkost, de gyfft nach synem gefalle, dar nha hie ehem to gehorth, I tn. bier 1/2 tn. VIII ß. VI ß. vnd so nach vormogenheit eyns ideren. - Nye bůrgermeister gyfft nicht.

Vastelauendes kumpenye. Die radt hefft de kumpenie vnd laden tho sick etlicke vormogen borger vnnd dar tho ist nicht fryes, men eynn ider betalt vor sick sulueszt, eyn so vele als de ander, vnnd hebben dar tho X oder XII tunnen bier vnd die kumpanye holden sie noch eynander.

Item die burger hebben ock vastelauendes kumpanie vnnd geuen man vnd frouwe eynn schepel gersten, den multedt die jennige, die de kumpanye den vastelauendt des jars in synem huse hefft.

Item die helffte vom rade nemenn eyn jar in vnnd geuen wedder vth der stadt gemeyne guth, vnnd denne darvon de ander helffte nympt reckenschop des jars eyns, alls tho mydtfastenn.

Brutlachte. Item brutlachte de synt fryg vnnd dar byddet eynn ider so vele frunth als hem geleueth.

Item kindelbier werden nicht geholdenn. - Item tho vaddergelde gyfft men int gemeyne IIII ß. oder VI ß.

Item de gilden de in den ampten geholdenn warden. Die werckbroder die geuen nicht vor den gilde, ouerst die buthen broder de geuen in eyner gilde mher als inn der andernn, eynns dels 1/2 fl. I punth wassz, eyns dels VIII ß. eyn půnt wassz, dar von holt man boldocke, lichte vnnd bege[n]cknisse. - Item alle de inn deme gylde sint, geuen alle jar itzlick par volcks, man vnd frow, I 1/2 schepel garstenn, dar von holt men den jarlicks pingstengilde vnnd I mann verdt vathe. - Item alle geswarenn ampte de hebbenn eren sundergen gilde vnnd im smedegilde sint de meisten buthen broder.

Suntte Johannes broderschop. Die heft etlicke renthe, darvonn men holdet ewige lichte, boldock vnd begengnisse vnd die warth eyns gheholden im jar vnnd warth II oder III dage, dar nha dath byer wolveile is, dath se midt deme ouergelde thokomen mogenn.

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Suntte Ewaldes bruderschop. Die warth geholdenn eynns des jars vnnd geuen dartho garsten, denn matthenn, wo don de vastelauendes kumpanyen.

Wanthsnider gilde, der sint vngeferlich V personenn. - Wenn eyner dusse gilde gewynt, so gyfft he den personen I tn. bier vnnd II dage ethenn nach synem gefalle vnnd II marck, die kamen tho denn lichten, die vor deme radstole staen.

Schuttengylde. Gyfft thom ingange II marck eyn punth was tho lichtenn, boldock vnnd begencknisse. - Item nye gildemester gyfft I verendel byer III gerichte flesch, vnnd dar tho komen de frouwenn nicht.

Knackenhouwer, der sint VIII. - Nye werckbroder eschet menn III mall, ichliche XIIII dage nach eyn ander, gyfft tho islickem male IIII ß. - Item darnha auer XIIII dagen I tn. bier dre etthende I droge gerichte vnnd II frische. - Dar nha auer XIIII dagen eyne tn. byer wo vor midt III etenn. - Auer XIIII dagenn darnha ock I tn. bier midt so vele ethenn wo vorberurth. - Die werckost, dar tho IIII tn biers, dar tho des middages VI gerichte vnnd des auendes IIII gerichte, so lange dath der warth, vnder den etenden hefft men

III maltide, hefft men islickem par volcks I braden honn, die suluenn sint fryg, de mach eyn ider vorschenken oder vorsenden na sinem gefalle. - Item III marck in de busse, die komen tho dem gilde vnnd warden angelecht, dath men daruor III 1/2 ß. gyfft. - Nye gildemester gifft I tn. bier, III gerichte dem gantzen wercke. - Nie werckmester gyfft I tn. bier vnnd III etende dem gantzenn wercke. - Item tho gilde I punth was tho lichte. Im pingsten I tn. bier eynn mall, dath hett eyne gilde tn., daruor hefft synn kynnt, dath jungeste, synn leuenlang eynen fryen gilde, dath durff nicht for den gilde geuen. - Item ichlicks par voleks gyfft I marck, dat hett kesegelt; kumpt ock tom pingstegylde vnnd wart nicht mer alls eynn mall geholden des jars. - Item holdenn II frye morgenspracke vnnd hebben nicht friges. - Item IIII ß. tho innigenn nimpt de radt von eynem idernn bynnen ampts.

Kremer, der sint V personen. - Nie amptman gyfft thor esschinge deme gantzen ampte I schinckenn, grapenbrade, schapflesch vnde vor II ß. bier. - Dar nha auer XIIII dagen gyfft hie vor IIII ß. bier I schincken midt drogenn flesche, grapenbrade, honreflesch, schapflesch vnnd bradenn. - Darnha auer IIII wecken gyfft he III tn. bier thor werckost eynn

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vath droge flesch, grapenbrade, ryes, schappflesch, hoenre vnd bradenn, vnde tho disser kost werdenn vtherhalue wercks geladen die burgermeister, kemerer vnd staddiener midt erhen frouwenn. - Nie gildemester gyfft III tn. bier vnde VI gerichte wo vorberurt, hir tho werden ock geladen burgemeister, kemerer vnde staddener mit erhen frouwen. - Item II marck, II punt wassz tho boldockenn, lichtenn vnd begengnissen der vorstoruen broder vth deme ampte, eyns synn leuenlang vnd nicht mer. - Nie warckmester gyfft III tn. bier VI gerichte in matenn wo in vorigenn kostenn angetekent ynnd die werckmester warth mcht affgesetth. - Item XI ß. IIII  tho innynge, IIII ß. thom bade, IIII tn. bier thom pingstgilde; sint vngeferlich XVI paer.

Haecken. Nie werckman, wenn de esschet, gyfft vor II ß. bier indt ampt vnde fůr II ß. bier denn beydenn werckmesters. - Dar negest gyfft hie denn gemeinen amptbrudern I schincken vnnd II gerichte. - Dar nha auer XIIII dagenn den amptbrodern I verendel byer. - Dar nha inwendich IIII wecken gyfft he III tn. byer vnd VI gerichte. - Dar nha II marck VI ß. tho boldeckenn, lichten vnd begencknissen. - Dar nha XVI witte fur die innynge I punt was vnd I tn. bier, wen de fon emhe geheiscket warth.

De korsener. Item int erste IIII witte, item noch I ferndel bers vnde I schincken vnde II richte vnnd I brade van VI wittenn. - Item tho der anderen eskinge des ampts I ferendell bers I schincken vnd II richte vnde I brade vann VI wittenn. - Item tho der werckost I tn. bers vnde IIII richte. - Item noch IIII ß. vnd II marck inn de busse, dath kumpth tho gades denste. - Item de summe, dath dyt ampt kostet, lopt vp X marck.

Item de esschet der schroder ampt de gyfft: - Item 1/2 tn. bers, item VI wecken darnha V marck in de busse tho lichtenn, boldeckenn vnnd karssenn vnnd II dage ethen vnde drinckenn. - Item etlicke dage dar nha wardt he gekarenn tho eynem vorweser des ampts, gyfft II dage ethenn vnd drincken, grapenbrade, schappflesch, wyltbreth, bradenn, kesze vnnd botternn. - Item werdt he gekaren tho eynem oldermanne nha itlickenn tidenn gyfft he II dage ethenn vnd drincken, alse de andernn dage. - Item I tn. biers, wanner he wedder karenn werth nha eynem jar ofte VI, wenner menn de lichte offte karsszenn vmme drecht vor dem hilligenn licham, de tn. betalt dath ampt halff, vnd dar gyfft he I richte offt II tho,

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wes he will. - Item vnnde so gekarenn in der meytidt bringet dath ampt hem den mey, so gyfft he I tn. biers, de betalt dath ampt halff, vnd I richte effte II.

Item dat weuer=ampt vnd der sint X, geslotenn vnd gesworenn. - De dath ampt esket I ß. thom erstenn, noch 1/2 tn. biers vnde II richte, grapenbrade vnd schapflesch. - Tho der grotesten kost I tn. biers vnde IIII richte, vnde IIII ß. tho bekennende, de kricht de rath, vnde I marck tho wassze in de busse. - Item warth dar eynn oldermann gekarenn, de gifft I tn. biers vnnde IIII richte vnnd blifft olderman synn leuedage. - Item tho dem pingstegilde IIII tn. biers eynn ethen swynflesch myd sennepe, grapenbrade vnnd I braden, botter vnd kessze.

Der becker sint VI personen vnde I wedewe. - Item int erste kostet dath ampt II ß. tho eskende vnde IIII verndel bers vnde XI witte de innynge. - Noch V marck Lub. in de bussenn, wormede vthrichtinge schut tho lichten, karsszen, boldecke vnde luchtern, ock bussenkruth mede tho kopen vnde lode tho de hakelbussze. - Nha der eskinge III dage tho hebbende man vnd frouwen mid kost vnd bere tho spisende tho IIII vathenn, grapenbrade, swyneflesch, schapflesch, wyltbrede vnde bradenn. Etlicke jare dar nha warth de sulffte nye broder gekaren tho enem gildemester, so hefft de nye broder ock III dage man vnd frouwen tho spisende, szo vorgeschreuen is. - Des hilligen lichams dage I ß. vor beer vnnd I richte, wen de amptbroder dragenn de luchter=karssenn vnd gildelichte. - Item wen he warth karen tho einem warckmester, szo moeth he doen eynn eedt deme ersamen rade vann Swerin. Des suluen dages gyfft de sulue denn mans int ampt besunderenn den warckmestern eyn richte vnde bers, so vele se de ene maltidt drincken mogen. - Des andern dages ock eyn collatien, wen he warth gewyseth in der becker offte amptes stoel. - Dar nha gyfft he frouwen vnde man tho spisende II dage vnd nichts darnha tho geuende noch deme oldesten edder jungesten. - Item de becker hebben II morgensprake, dar in warth gerechtfertiget, wath des ampts gebrecke sint. - Item pinxtgilde wert geholdenn midt deme garsten, ichlick par gifft I 1/2 schepel garsten, de frouwe allene 1/2 schepel.

Schomacker ampt. Die erste esckinge gyfft he eynn kleyn verendel beers van V ß. vnde V witthe tho der morgenspracke. - Dar nha thouet he VI wecken, gvfft he X witthe

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tho II morgenspracke. - Item wenner den syn echte breff gelesenn warth vor dem rade vnde ampte vnd den in dath ampt gestedet wardt, gyfft he VI witte. - Item synn werckkost des middages eynn maltidt vnde des auendes, ider maltydt eynn richte grapenbrade, eynn richte schapflesch myd rouen vnd eynn richte honerflesch mydt peper gesaden vnd eynn brade vonn dem sulfften rinde. - Tho der warckost eynn rindt von II punt (!), IIII schape vnd II tn. beers by allem beschede. - Item I mrk in vnser leuen frouwen busse, dath kumpt in gades erhe vnde XI ß. in des ampts busse. - .Noch IIII ß. de dath sulffte ampt wynndt (Lücke) geldes de krigen vnnse gnedigen hernn. - Item dar nha gyfft he eynn gilde tn. beers dar mede wynth he ampt vnde gylde. - Item wenner he sick voranderth in deme echtenn state in vnnsem ampte, so bringe wy em denn hanen in synn brudebedde, dar gyfft he vnns vor VI tn. beers, eynn hinder verendel vann deme ossenn, eynn boetlinck vnnd IIII stige brodes schoenroggen vnnd semelen alse wontlick is tho Swerin in denn kosthenn. - Item so hebbe wy VI swarenn inn dem ampte lickes dem radegeswarenn, wenner de enhe stharueth, kust menn eynn andernn wedder in de stede, de gyfft den V eynn maltydt tho sick vnnd I verendel beers. - Item also de sulffte seste werckmester gekarnn is, dot he denn V noch eynn maltydt inn dem jare, wonn se des wol weszen konenn. - Item denn IIII lichtsdregernn vp des hilligenn lichams dach eynn maltydt vnnde vor I ß. beer. - Item de schomacker betalenn erhenn pinxtegyldenn vth erhnn budel tho gelickenn delenn.

Der smede ampt vnnde der synnt negenn. - Item de wyl wynnenn dath ampt der smede, dath kostet hem int erste twe maltydt, tho jewelcker maltydt III richte vnde I tn. bers, droge flesch, grapenbrade vnd schapflesch. - Item thor rechtenn werckost kostet hem II dage des dages IIII richte vnde III tn. beers, kost wo vor berurth. - Item XI ß. I witthen tho wasgelde in de bussen, dar me de lichte mede hold. - Item de nene echte breue hefft vnde hyr thor stede syne tuge hefft, de gyfft I tn. beers, dath he de teringe inne beholt, dath he echte vnde rechte gebarnn is vnnde dath thon hilligenn tho swernn. - Item eynn knecht, de hyr wil meister warden, modt syne denstbreue halen vann synenn meysternn, dar he mede dent hefft, dath he vrame vnde vnberucht is vnde wol gedent hefft, denne gyfft he I tn. beers. - Item dath is de kost vnnde teringe de eynn nyge broder deyt, vnde de

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broder alle denn hebbenn, dede broder im smedeampt worden synn, vnde denn vrouwenn eynn stauenlach * ) vnde I tn. beers vnnde eynn maltydt dar in IIII gerichte.


Anlage G.

Vollmacht für Johann Monnick.

Hinrick vnnd Albrecht gebrude[r]
Hertoghen tho Meckelnborch, Fu[rsten etc.]

Vnsen gunstigen grut touorn ersamen lieuen getruwe[n] Nademe vnns furkomen dat gemeniglich in alle vnsen steden, vnder andern vnordenyngen mit den gilden, gildebieren, ratkosthen, brutlachten, kindelbieren, kerckgengen, hoykenbieren, werckosten vnnd andern viele kostbarlicken vnnd vntodregeliken furnemen geholden ock der kercken guder vnnd der rethe innemens vnnd vthgeuens haluen geborlicke rekenschafften nicht gescheen schollen, dat to merglicker swekinge des gemeynen nutts reken scholle, szo sint wy geneigt solchs, so viele dat lidelick sin magh, to furkomen vnnd to metigenn vnnd darinne, ock in vielen andern puncten eine bestendige todregelike ordenynge vortonemen vnnd to maken vnnd hebben derhaluen gegenwardigen vnsen secretarien vnnd lieuen andechtigen Johansen Monnick abgefertigt, eigentlich touortekenen vnnd vptoschriuen, wo idt in juwer stadt mit erhen gilden, gildebieren, ratkosten, brutlachten, kindelbieren, kerckgengen, hoykenbieren, werckosten vnd aller ampte ingang geholden werden; begeren derhaluenn mit ernste, wes gy des nicht eigentlich berichtet sint, dat gy juv des by vnsen borgern vnd hantwerckerenn eigentlich erkunden vnnd darumme erfaringe hebben vnnd emhe solchs von stukken to stukken yders in sunderheyt antogen vnnd daruon claren bericht geuen vnnd darinn nichts vordrukken oder vorswigen laten, darmit hie vnns solchs schriftlich antogen vnnd des to berichten hebben moge vnnd solchs nicht anders holden, noch juv des weigern, dat is vnse ernste touorlatige meninge. Datum Dobbertin am donredage na Martini anno tredecimo.

An alle stede.



*) Badstubengelage.
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Anlage H.

Fragebogen.
Tho fragenn in den steten:

Wo vele gilden dar inne sint.
Wat men fur den ingang der gilden geuen mothe.
Wo viele personen dat in iglicher gilden sint.
Wie ofte die des iares geholden werden.
Wo viele tunnen byr to itzlicher tidt getruncken.

Ratkoste.

Wat men tom ingange des rades von einem nien ratmanne, dat hie deme rade geuen mothe.
Wo viele personen vnnd weme hie to der ratkoste bidde.
Wo viele ethen.
Wo viele win vnnd bir.
Wo viele krude vnd confect.
Wo lange die kost werhet vnd wo viele maltiden.
Offt ock etwes mehr gegeuen wert als vorberurt.

Kindelbier.

Wo viele gefattern gebeden.
Wat iglich gefatter to padengelde deme kinde schenckt.
Wo viele personen tom kindelbier gebeden.
Wo lange solche kindelbier werhe.

Kerckgengen.

Wo viele personen dartho gebeden.
Wat kosting von eten vnd drincken darin gescheen.

Hoykenbier.

Wen: wo offte: vnnd durch wein die gegeuen werden.
Wat die kosthen.
Wo viele personen darin gehoren.
Wo viele byr darin vthgedruncken.
Wo viele gerichte.
Wo viele maltide.
Wo lange die waren.

Werckoste.

Wat ein ieder handwercker fur den ingang sines werckes geuen moth.

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Wat kostingen hie an eten vnd trincken darin hebben moth.
Wo viele ethen.
Wo viele stauenbade.
Wo ofte hie den olderluden vthrichtinge deyt.
Wat igliche vthrichtinge an eten vnnd trincken steyt.

Brutlachte.

Wo viele personen yeder to siner brutlacht lade.
Wat ein jede gast deme brudegamme schencke.
Wo viele dage die geholden.
Wo viele maltiden darin gescheen.
Wo viele byr darin vngeuerlich getruncken werde.

Von Rekenschafften.

Offt ock von den kercken rekenschop gesche
Weme die geschee.
Wo offte die gesche.
Wo viele gotshuser in iglicher stadt sint vnd itzlich to heuen hebbe.
Offt ock die rat jder stadt erhes innemens vnd vthgeuens rekenschop doeth.
Vor weme die geschutt.
Wo offte solchs geschueth.


Anlage J.

Der Monnicksche Bericht.

Stadt Lhawe.

Hyr inne synt VI perßonen in deme rade. - Wenn ein rathmann gekorenn werdt, ßo gyfft hie deme rade eyn verndell byer, darinn geyt vngeferlik vor III gude ß. byer. - Item folgende deyt hie eine rathkoste, darto biddet hie den raett vnnd alle syne frunde nha synem gefallen. Die kosthe waret I dag vnnd hefft thwe maltidhe vnnd gyfft III ethenn na ßynem vormogen vnd bier tho drinckenn enhe nottorfft. - Die raeth hefft keynn innemen alls orbar, die is alle tho geistlicken lehenen geordent. - Die kerckswarenn doenn deme kerckhern des jares ader wenn hie idt begert reckenschop.

Brutlachte. Dar biddet eynn jeder nha synem vormogenn alle syne frunde thoe. - Die bruthanenn richtet menn mit eppel, peperkoecken, eynen bradenn hoen vnd anderm solckem gelicken

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vth. - Item des sondags hefft men eyn maltidt allem volcke, dat darto gebeden is. - Des mandags biddenn sie erhe negesthenn frunde to beiden maltidenn. - Des dingestags hefft menn nymands.

Kynndelbere. Drie geuaddernn werdenn to ichlickem kinde gebedenn. Ichlicker vadder schenckt tom hogesthenn deme kinde VI ß., sust V, IIII, III nha gelegenheit ete. - Item thor doepe biddenn eynns deills ethlicke frowenn, darnha eynn ider vormogen is, vnd eyns deills doenn gar nichts. - Die kindelber die werdenn ock geholdenn na eynes idernn vormogenn, vnd doen eyns deills auer dat drudde ader vierde jar I hogenn vor eyn kindelbyer vnd leggenn darto vp I tn. byer ader 1/2 tn. byer nha eyns idernn vormogen.

Bygraffte. Darto byddet eyn jeder nha synem gefallenn vnd vormogen, yo eyner vormach tho biddende, yo lieuer eyner dat deytt.

Becker gilde. Darinne synt vngeferlich XX par, mann vnd frowen, in der stadt gesethen vnnd werdt geholden im pingsthen des jares eyns. - Welcker dissenn gilde gewynt, gifft, mann vnd frowe, twelff schepell gersthenn, inn dren jarenn to betalennde, alls ichlicks jars vier schepell. - Item I punt was tho lichtenn in die kerckenn. - Es werdt ock gedrunckenn in dissem gilde vngeferlick XII, XIII ader XIV tn. byer nha gelegenheit, dat dat bier wolfeill is. - Denn gersthenn, die alzo gegeuenn wert, denn doenn sie inn deme gilde vth vnd nemhen darvann vor dat auermolt, darmede betalen sie dat gildebehr. - Es synnt ock inn dissem gilde vngeferlick X ader XII par hußlude vann den vmbliggendenn dorpenn.

Koeplude gilde. Dar inne synnt vngeferlick XIIII par mann vnd frovenn. - Thom ingange disser gilde gifft ichlick persone soss sch. gersthenn vnnd I punt was.

Schomaecker ampt. Inn dissem ampt synt IX werckmeisters. - Welcker dat hantwerck will lerhenn, gyfft synem meister 1/2 guldenn, I fl. oder I 1/2, darnha sie sick mit eynander vorgelickenn mogenn. - Item eyns schomaeckers ßoene, die im wercke dar ertagenn is, gifft innt werck IIII tn. byer. - Eynn frombder gyfft V tn. byer. - Wenn solck byer, alls idt enhe bequeme is na der tydt, werdt gedrunckenn, ßo gifft enhe die nie hantwercker thor irsthenn collation II vetthe boetlinge, dat het tdie brade. - Item thor rechtenn werckost biddet hie denn gantzen raeth vnnd die gemeynenn werckbroder mit erhen frowenn vnd moet spisenn IIII ethennde 1/2 ossenn,

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II schape, herßegrutthe vnnd ichlickem par, mann vnd frowenn, I bradenn hoenn, vnd die hoenre mothenn alle groet vnd vulgewassen synn. - Dem richte vagede III ternoß vnnd I hoenn, darvor vorlet hie van der hernn wegenn deme nien werckbroder dat ampt. - Inn dissem ampte holdenn sie des iares viermaln morgenspraecke vnnd wenn solcke morgenspraecke geholdenn, ßo moet sie eyner, deme ydt synn jar is, mit ethenn entgesthenn. Vnnd wo sie alsdenne vann deme byere, dat alzo de nien wercklude geuen nicht mher fryhes thouornn hebben, ßo leggenn sie eynn halue tn. byer vp vnnd betaelen die ichlicker nha syner antaell. - Die schomaecker hebbenn erhenn eigenenn gilde, den sie des iares eynns, alße im pingisthenn, holdenn. Dissenn gilde entpfrygenn sie alzo, dat sie vth deme gemeynen wercke ethlick gelt thohope brengenn, darvor koepenn sie rhohude ledder vnnd gerwenn die vnder sick vnd verkoepen die denne weddervmb. Vnnd dat auergelt darmit betalen sie dat byer im gilde. Vnnd darna dat idt byer gelt vnd dat sie betalinge vann solckem erhem gewynn hebben mogen, drincken sie ock vele vnd weynich edder betalenn idt vth erhen budeln vngeferlich II tn. byer.

Becker ampt. Vor denn ingangk disses ampt gifft eynn jeder III tn. byer. - Drie wercklude synnt in dissem ampte. - Thor werckenkost biddet hie denn raet vnd die werckbruder vnd moeth darto spysenn III gerichte allse grapenbrade, schaepfleisch vnnd herßegrutthe vnnd waret I maltidt. - Inn dissem ampt holdenn sie III morgenspraecken vnnd hebben tho ichlicker morgennspraecke I vernndel byer. - Die morgenspraecken gaen ock eyn jar vmb dat andere vnnd weheme die morgenspraecke roert, moeth enhe geuen II gerichte vnd wo sie frig byer nicht hebben, ßo betalen sie dat byer, ichlicker synn andell. - VI witte deme richtevagede.

Wullweuer ampt. Hirinne synt VII amptlude. - Welckere dyt hantwerck will lehrenn, gifft synen meister II Sundesche mrk. vnnd int werck I tn. byer vnnd VI witte tho kaelenn, darby drinckenn sie das byer vth. - Item vor denn ingangk gifft eyner V 1/2 tn. byer. - Thor werckenkost biddet hie denn raet vnnd die werckbruder vnnd gifft enhe drie maltyden in drenn dagen vnd to ichlicker maltidt III gerichte grapenbrade, schapfleisch vnd ichlickem par, mhann vnd frowenn, I braden hoen, vnd die hoenre mothen vulwassen synn. - Dem richtevagede I hoen vnd VI witten. - Hebben vier morgenspraeckenn des jars vnd holden idt mit deme ethenn vnnd

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drincken, wo vorberurt, doch drie gerichte, die sie vmbdragenn lathen.

Schroder ampt. Hirinne synnt VI amptlude. - Die lehrjunge gifft dem meister I fl. vnnd indt werck I tn. bier vnnd 1/2 punt was vnd I tn. kaelnn. Lhert I jar. - Vor denn ingangk welcker vp deme dorpe dat ampt gelehrt, gifft VII tn. bier, I punt was. - Welcker in I stadt gelehrt, gifft VI tn. bier, I punt was. - Welcker eyns werkmeisters ßone, im wercke ertagen, gifft V tn. bier. - Item die werckosthe waret II dage, ichlickenn dag I maltidt vnd IIII gerichte: grapenbrade, schaepfleisch, herßegrutte, ichlickem par, man vnd frowen, I gebradenn hoen. Holden II morgenspraeckenn in mathen wo die vorigen ampte vnd lathen III gerichte vmbdragenn vnnd hebbenn darto 1/2 tn. bier ader I vernndell. - Deme richte vagede I witten vnd I bradenn hoenn.

Haecker ampt. Hirinne synt III amptlude. Vor den ingangk III tn. bier. - Thor werckenkost biddet hie denn raett vnd die gemeynen brudere. - Im wercke gifft hie drie ethende vnd die braden hoenre vnd wart eyn maltidt. - Item I ß. deme richtevagede. - Holdenn drie morgenspraeckenn in mathenn wo die andern ampte.

Knackenhower ampt. Hirinne is eyne persone. Vor denn ingangk III tn. bier. - Thor werkenkost biddet hie denn raett vnnd werckbruder vnnd gifft drie gerichte vnd ichlickem par, mann vnd frowen, I gebradenn hoen. - Eynem vth deme rade, die inn dat ampt plecht tho gaenn thor morgenspraecke II bradenn hoenre. - Thor ersthenn eschynge des ampt gerichte fleisch, dat hett die brade. - Holdenn vier morgenspraeckenn in mathen wo vorberurt, tho ichlicker I vernndell bier, wen erer mher is.


Swaenn.

In disser stadt synnt vier raethlude vnnd es plegenn sust VI darto synn. - Vor denn ingangk gifft I nie raethman ichlickem rathman I ellenn Leydesch gewandt. - Item I ratkoste is hie tho doenn schuldig, ßo steit die doch to eynes gefallen, welcker di doen wyll, vnd mach dar to bidden nach synem gefallen. - Die raeth hefft bether keyne reckenschop gedaen. - Die kerckswarenn doen dem kerckhern in byweßenn des vagedes vnd rades reckenschop. Die vaget secht doch, dat hie darto nie gefordert sy worden.

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Brutlachte. Die brutlachte synt frig, darto mach eynn ider na synem gefallenn lude bidden. - Die geschencke tho bruthanen synt eppell vnde noethe. - Denn sondags vp denn auendt steyt brutlacht an vnd gifft den gesthenn byer. - Des mandags I maltidt inndt gemeyne, die alls denne gebeden sint, vnnd vp den auendt den negsten frunden ock eine maltidt. - Des dingstags dar nach einer vormogen ist, biddet na sinem gefallen.

Kindelbier. Gemeintlich werden viff vaddern tho einem kinde gebeden. - Itzlicher gyfft deme kinde III oder IV ß. Sd. - Tom kerckgange biddet ein jeder die vaddern vnd etzliche die negsten frunde vnd hefft dartho I tn. I 1/2 oder I vierendel bir, nach eines idern gelegenheit vnnd vormogen.

Bigraffte. Bigrafte werden ock fryg vnnd na eines idern vormogen geholden.

Gilden. Des hilgen geistes gilde wert alleyne des pingstens geholden. - In dissem gilde sint vngeuerlich XXIIII par personen. - Fur den ingang disser gilden gifft man vnnd frowhe VI schepel gersten, I gude marck tom gilde, I guden ß. deme gildemester vnd I punth was to lichten. - Die vorbenomede garsthe wert tohope gesamelt vnnd wert in den gilde vordaen, also dat einer twe drt. garsten moth hebben II iar vnd geuen dar vor iglich iar 1/2 fl. vnd dat moeth einer nach deme andern doen. - Die vorbenomede gude mrk. wert gekeret in der gilden nottroft an was, byr oder anders. - In dissem gilde heft men vngeuerlich X oder XII tn. byr, darna dat byr dhur ist vnd mit solchem fryen gelde erreichen mogen. - Vnnd wereth vom sondage bet vp den frigdach. - Men heldet ock II begengnissen in dissem gilde, also den frigdach im pingsten vnd den frigdach na corporis Christi vnd dartho moth ein jeder gildebroder by peen einer tn. byr vnnd I punt was offern. - Die goyhen gilde wert geholden twe dage vp Petri vnnd Pauli. - Fur den ingang gifft einer III sch. gersten vnd. die frowen werden darmit ingerekenth, I punth was, wen hie den gewint vnnd I punt was, wen die steruet. - In dissem gilde sint gemeyntlich alle borger vngeuerlich XL personen. - In dissem gilde hefft men eine last garsten die gemeynen iar, wen ouerst die garsthe wolveyle ist, so hefft men mehr vnnd daruon von ! ouermolte ist darmit helt men den gilde. - Welcher den vogel afschut, gifft I1 Sundesche mrk. vnnd darto lecht men so viele vom fryenn, dat men to hulpe deme gilde eine tn. byr betalt. - Vp den dach conmemorationis Pauli heldet men

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dat begengnis in dussem gilde. - Sanct Jacobs gilde wert geholden vp den dach Jacobi vnd weret einen dach vnd des sondages darna ock einen dach. - Hir in sint vngeuerlich XV par personen. - Fur den ingang geuen II personen III sch. garsten vnd I punth was. - Vp itzlichen vo[r]gnanten dach hefft men II tn. byr.

Ampte. Schroder der sint szos. - Ein lerjungk gifft irstlich fur IIII ß. Sund. byr. - Item 1/2 tn. byr vnnd I schincken. Fur den ingang gifft ein nie werckman 1/2 fl. to lichten, 1/2 tn. bir, item I verendel byr to den eschingenn vnnd leth dar tho eten vmedregen, item I punt was. - Werckost darto biddet hie den rath vnd gifft I tn. byr vnd darto II oder III etende, wat ein jeder vormach vnd. ist eine maltidt. - Dit ampt hefft nenen gilde.

Schomaker der sint vier. - Eur den ingang: mit deme ingange wert es geholden in maten wo es die schroder bauen vortekent holden, vthgenomen dat die frowen to ingange disses ampts 1/2 punth was geuen. - Dit ampt heldet sinen pingsten gilde vnnd ock den vastellauendes gilde vnnd hefft to iglichem gilde I tn. byr. - To den berurden gilden hefft dat ampt drie drompt gerstenn, die wert gemultet im wercke ein iar vmme dat ander.


Ribbenitze.

Im rade sint IX personen, plegen sust XII to sinde. Fur den ingang gifft einer deme rade ein oder twe tn. byr, I stoueken win vnd heft dartho nymants anders denne den raet vnnd die stadtknechte, vnnd twen stadtknechten iglichem I par Hardewiker hasen. - Item to der kosthen werden twe oder drie eten gegeuen. - Fur die burgerschop gifft einer deme rade I fl. vnnd des rades dienern IIII ß. Sund., vnnd in all vngeuerlich. Die radt die ordent die kemerer, der stadt gemeyne gudt intonemen vnnd vthtogeuen, deme moten sie ock rekenschap doen. - Die radt ordent ock die gotshuslude vnd by itzlichem gotshuse ist ein ratman neuen twen gemeynen burgern. Die burgere nemen in vnnd geuen vth vnnd vorgleichens in bywesen des ratmans, die enhe togegeuen ist oder vor deme gantzen rade.

Brutlachte. Brutlachte sint fryg, darto biddet ein jeder nach sinem gefallen. - Des sonnauendes vp den auendt heldet men die biddelkost, dartho werden gebeden die negsthen frunde,

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X oder XII. - Des sondages II maltidt alle volck, dat to der koste beden ist, vnnd spiset IIII gerichte, alse grapenbrade, schapflesch, wiltbrede vnnd rys. - Des mondages I maltidt allem volcke. - Des dingstages I maltidt deme gemeyne volck, dat geschut doch nicht gemeyne, besundern von den vormogenen. - Die geschencke sint confect vnnd wurtz.

Kindelbir. III geuattern werden gebeden. - V oder VI gude ß. schenckt iglicher uatter. - Die kindelbir sint nicht gemeyne. Wenn sie gescheen vnnd dat einer die geuattern vnnd sine frunde heftt, so kan hie mit einer tn. byr tokamen vnd gifft so viele gerichte, alse einer vormach.

Gilden. Groten gilde. In dissem gilde sint vngeuerlich XL par man vnnd frowen vnnd junckfrowen mit ingerechent. - Disser gilde weret vier dage vnnd hefft dartho XVI tn. byr vnnd vier par man vnnd frowen betalen I tn. byr. Vnnd igliche persone gifft fur den ingang I punt was to lichten. - Vier sint in dussem gilde vorweser vier jarlang vnd iglicher waret ein iar, die gifft spickheringe, botter vnd broth. - Schuttengilde wert geholden vp Philippi vnd Jacobi vnnd hebben dar tho so viele boringen, dat sie II tn. byr betalen mogen, die werden denne gedruncken. Vnnd igliche persone gifft fur den ingang IIII gude ß. Vnnd welcher den vogel afschut, die gifft deme gilde I tn. byr, daruor wert emhe wedder gegeuen vom gilde V verendel Leydesch gewanth. - Disser gilde wert ock geholden Johannis baptiste vnnd assumptionis Marie virginis, to iglichem mall I tn. byr betalen die gildebroder vth eren budelen. Vnnd wert vom gildemester gespiset botter, broth vnnd spickheringk fur die gemeynen gildebroder vnnd sust sunderlich fur den rat I gerichte flesch oder I gerichte fische. - Des hilgen lichams broderschop wert geholden vp trium regum vnnd ascensionis domini vnnd nativitatis Marie. - In dissem gilde sint vngeuerlich XX par personen vnnd iglich par gifft fur den ingang 1/2 fl., die kumpt to holdinge der lampen vnnd der lichte. - In dissem gilde moth geuen die man IIII gude  vnnd die frowe II gude  to tidtgelde, darmit sie den gilde helden, vnnd darmit werden gekofft II tn. byr, die vp die genannten feste gedruncken werden.

Ampte. Schomaker, der sint XI werckbroder. - Lerjunge gifft I tn. byr int werck vnnd I punt was in die kercke to lichten, vnnd deme meister I fl. - Ein nie werckman gifft to den eschingen II olderluden vnd twen werckbrodern, die fur enhe

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gelauen, vor IIII gude ß. bir, I gerichte groen vnd I gerichte droge flesch. - Darnach folgt die oldermanne kost, darto biddet hie II burgermeister vnnd die vorgeschreuen olderlude vnd werckbroder vnd gifft den I tn. bir vnd II gerichte flesch vnnd rys. - Darna die werckoste, darto kamen II burgermeister vnd alle amptbrodere vnnd gifft II tn. bir, III gerichte flesch, vnnd beyde koste waren igliche einen dach I maltidt. - Darna gifft hie VIII ß. harnsgelt, dat kumpt to harnsche oder to den herreysen vnnd I punth was to lichten. - Item wen einem sine irste frowe afsteruet, so moth hie deme gantzen ampte geuen I tn. byr vnnd darto III gerichte flesch, dat heyt dat stauenbat. - In dussem ampte helt men den pingsten gilde vnnd weret IIII dage vnd hebben drie tn. byr darto, die betalen sie to geliken delen vth eins idern budel.

Schroder der sint IX personen. - Lerjunge gifft I tn. byr, I punt was ins ampt vnnd II fl. lergelt. - Ingang disses ampts kostet tor irsten eschinge fur IIII ß. Sd. byr vnd to den andern beyden lesten III gude ß. byr. - Darna die amptkost gesteyt I tn. byr, IIII gerichte flesch, droge flesch, grapenbrade, schapflesch, braden honre. - Olderlude kost darto kamen II burgermeyster, II olderlude vnd II werckbroder, sine borgen, gifft den 1 maltidt, III gerichte vnd so viele byr, alse die drincken mogen. - Darnach folgt die wercksnede, darto kamen II olderlude, sine beyde borgen, vnnd die jungste im wercke, gifft den I maltidt, III gerichte vnd so viele byr, alse die drincken mogen. - Wen hie eine frowe nympt I verendel byr vnd III gerichte I maltidt deme ampte. - Item wo die nie werckman so viele arbeyt nicht hette, dat hie die drie werckstuckke vp ein mal sniden mochte, so moth hie to iglichem snede, wen hie die deyt, fur I guden ß. byr geuen. - VIII ß. Sd. harnsgelt. - Gilde wert geholden des pingstens vnd leggen darto vp II tn. byr, die sie betalen vth eren budeln, wo si vonn lerjungen oder nie werckmeystern nichts fryes hebben. - IIII morgenspraken werden geholden des jars. Vnd welcher olderman die morgensprake heldet, gifft I gerichte droge flesch, vuringe vnnd lichte.

Wullenweuer, der sint IX meysters. - Lerjunge gifft I tn. byr, I punt was ins ampt vnnd I fl. lergelt. - Ingang des ampts, darto deyt hie drie eschingen, tho iglicher fur I guden ß. byr. - Werckost I tn. byr, II maltidt, darto gespiset grapenbrade, schapflesch, wiltbrede vnnd iglichem par volcks I braden hoen. Hir to kamen die werckbroder vnd erhe frowen

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vnnd nymants anders. - Item VII mrk. Sd. werdenn ingelecht to nottorfft des ampts, denne sie mothenn m. g. hern alle jar theinn marck geuen. Darto kamen die souen marck mit, ader to herreysenn vnd anderer nottorfft. Vnnd mothen ock darto inn die bussen vonn ichlickem laekenn I ß., in die busse, die beide olderlude by sick hebbenn. - Vnnd holdenn I stauenbat, darto geuen sie I tn. byehr, II maltidt, vnnd die gerichte inn maten wo die werckost, ighlickem par volcks I braden hoen. - Item nha dem bade, wenn die tn. byehr vt ist, IIII ß. Sd. byehr vnnd jeglicker vrowen im ampte II Sd.  . - Item I pundt was in die kerckenn. - Im gilde werdenn vpgelecgt IIII oder III tn. byer vnnd geholdenn bet vp denn mithweckenn. Vnnd wenn nicht frig behr is, ßo betalt eynn ider synn andell vth deme budell. Vnnd vth der bussenn wert nicht genomenn.

Schmede ampt. Dar inn synt viff personenn. - Lherjunge I tn. byehr, I punt was, gifft denn meyster nichts. - Vor denn ingangk vnnd die drie eschingen gifft hie vor VI schillinge behr vnnd I punt was. - Darnha die amptkost steit I tn. byehr, I droge gerichte, grapennbrade, schaffleisch vnnd thwen ludenn I bradenn hoen. - Item I stauenbat kostet I verndell ber, II gericht fleisch, ighlicker vrowen II  stauengelt. - Item I tn. byehr darvor dat men emhe des dinstbrieffs vordregt, dat hie nicht kuntschop brengen dorffe, wo hie sick im dinst geholden hebbe. - Oldermanskost, darto hefft hie die beiden olderlude vnnd I vernndell behr vnnd II gerichte fleisch. - Item VI gude ß. tho harnesch gelde, wo vorberurt. - Item IIII ß. Sd. to den pottenn, dar sie vth drinckenn, wenn die sulue werkost geholdenn wert. - Im gilde II thunne behr, vndertidenn III tn. behr.

Korschner ampt. IIII broder im ampt. - Eynn lehrjung I tn. behr, I punt was, II jar inn der lehr vnnd dienet dat drudde vor dat lehrgelt. - Tho drenn esschingenn des ingangs vor VI ß. Lub. behr. Die gescheenn tho drenn vernndell jarn, welcker nicht eynns amptwercks ßone ist. - Oldermans kost vor XII ß. Sd. behr, III gerichte fleisch, II maltidt. Eins meisters ßone hefft disse kost frig. - Tho der werckost I tn. byehr, III gericht flesch, II maltidt, I punt was tho lichtenn. Hirtho biddet hie die borgermeister vnnd dat gantze ampt. - Item 1/2 guldenn harnisch gelt. - Item I stauenbat, darto vor XII ß. Sd. bier, III gericht flesch vnnd ichlicker vrowen II  innt batt. - Item im gilde, de dar des jars eynns geschiet, darto I tn. oder II byer. - Vier morgensprackenn holden sie,

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kosten nichts. - Item vp sunte Nicklawes auendt kamen sie thoßamende vnnd ighlicker vordrinckt synn gelt. Vnnd geuen I witten tho behr vnnd brode vmmbe gotswillen. - Oldermanskost deme gantzen ampte ßo vele behr sie drinckenn mogenn, III gerichte fleisch vnnd bradenn honre, I maltidt.

Becker ampt. Darinn vier amptbruder. - Item drie eschingenn tho drie verndell jarnn; ichlick eschinge kostet II gude schillinge. - Dar nha die werckost I tn. biehr, III gerichte fleisch vnnd ichlickem par volcks I braden hoenn. - Item I tn. bier innt ampt, I pundt was inn die kerckenn. - Item I stauenbatt: I verndell behr, II gericht fleisch. - V ß. ader mrk. harnschgelt.

Vischer ampt. Darinne twintich perßonen. - Drie esschingenn vp I mhaell koste, vor III grosschenn behr. - Item I amptkost I tn. behr, droge flesch, botter vnnd wegge vmmbe tho dregenn. - XIIII ß. Sd. to harnschgelde vnnd eynn punnt was tho den luchten.

Rademacker ampt. IX bruder dar im ampt. - Lherjunge I tn. behr inn die kumpanie vnnd IIII ß. Sd. tho uordrinckenn. - Tom ingang IIII gude schillinge thom armborste, I tn. behr, droge flesch, II gericht groenn flesch vnnd bradenn honre. - Inn der esschinge VIII ß. Sd. tho behr.

Lineweuer ampt. Welcke die leret, vrowe, maget oder knecht, gifft I vernndell behr, vor I ß. Sd. wegge vnnd I ß. keße, I punt was tho lichtenn. - Item vor denn ingang vor IX ß. Sd. behr, I vath mit drogem fleisch. - Darna die amptkost I tn. behr, drie gerichte fleisch vnnd achte bradenn honre. - VIII gude ß. to harnisch gelde. - Nha der ampt kost, wenn die tn. behr vth is, vor IIII gude ß. behr. - Item souen mansperßonenn, die dat heile werck gebruckenn, vnnd II frowenn, die dat halue werck holdenn, vnnd die beiden geue im pingestenn thom gildebehr ßo vele alls mann vnnd vrowe. - Item oldermann, die gekarenn wert, gifft eynn tn. behr, III gerichte fleisch vnd braden hoenre.

Knackenhower ampt. Darinn thwe perßonenn. - Drie eschingenn gescheenn darinn alle drie viernndell jars na eynander, ighlick mall I grosschenn. - Item I tn. biehr, dat hett die lehr-thunne. - Item I amptkost I tn. byer, I vernndell vam ossenn, I schap vnnd botter vnnd broet, vnnd biddet darto vndertidenn denn raet vnnd kemerer. - Item oldermanskost I tn. behr, III gerichte fleisch. - Item I stauenbat, I vernndell behr.

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Hacke ampt. Darinn sint viff personen. - Item drie esschingenn to drienn vernndell jarenn; thor erstenn IIII ß. Sd., thor andernn VI ß. Sd. vnnd I gerichte droge vlesch, thor druddenn die amptkost I tn. byhr, drie gerichte vnnd bradenn honre, I punt was tho lichtenn. - Item I stauenbat vngeferlick vor VI ß. Sd. behr dem ampt, eynn gericht droge fleisch.


Tessynn.

Item thwe im rade. - Item wenn ein darinn gekarenn wert, gifft hie I tn. behr, II oder III ethenn vnnd hefft darto alle borger. - Item dem stadtknechte I hemmede. - Die kerckswarenn doenn reckenschop des jars eynns Segebannt vann Ortzenn, dem kerckhern vnnd ethlickenn borgernn vnnd leggenn vp darto I tn. behr vnnd maekenn vort die lichte gegenn dat osterfest. Die reckenschop schuit des mandags nha palmarum.

Kindelber. Darto biddet menn viff vaddernn. Iglicker gifft thom hogesten vier ß. Sd. Item wenn dat kindt gedopet wert I ader II tn. behr vnnd darto II ader drie ethenn. - Thom kerckgange I vernndell behr ock II ader drie gerichte, nha eins idernn vormogen. Vnnd wenn solck behr vthe ist, gifft ichlicker gast noch I wittenn tho behr.

Brutlachte ist frig vnnd biddet darto na synem gefallenn vnnd hebben darto IIII ader viff tn. behr, eynn deills mher. - Item des sonnauendes I biddellkost, darto I tn. byehr. - Des sondags I maltidt, III gerichte. - Des mandags I maltidt, III gerichte. - Item geuenn nhene bruthanenn.

Gilldenn. Des pingestens I gilde, darinn gaenn alle borger, vngeferlick XXX borger. - Item darto hebben sie VI ader VII tn. byehr vnnd ethlickenn acker, denn buwenn die gemeynenn borger vnnd vann deme kornn betalenn sie dat gildebehr. - Item des vastelauendes VI tn. behr vnnd betalenn dat van dem suluenn kornn.

Die schuttenn gilde. Darinne sint vngeferlick hundert perßonenn, vann deme dorpe vnnd im stedeckenn thoßamende, vnnd wert geholdenn des sonndages vor pingesten vnnd hebbenn darto soss tn. behr.

Welcker denn gilde gewynnt gifft eynn persone I margk, vnnd mann vnnd frouwe XX ß. Sd. vnnd I vrowe IIII ß. Sd. Solck

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gelt werdt vthgedaenn vnnd mit der renthe werth dat behr betalt. Vnnd kopenn ock darvann des jares I punt wasses inn die kercke. Die houetsumma strecket sick vngeferlick vpp LXXV Sd. margk.

Item im schroder-, hacker- vnnd becker ampte is vor eyne wiße geweset, welcker solcks driuenn wolde, moste geuenn I tn. behr inn die kumpanie vnnd dem rade.

Item die rat hefft nicht intonemen alls dat schott, dat is XXVIII Sd. margk. Die geuenn sie gein Rostock, ernn Diderickenn Repetze vnnd schall gelecht sin thor irstenn missenn.

Tho denn bigrafftenn hebben si gemeinlick II tn. behr vnnd I maltidt.


Gnogenn.

Dar sint VI perßonenn inn dem rade. - Item wenn eynn tho rade gekarenn werdt, gifft dem schriuer eynn par Leidescher hasenn vnnd dem ridenden knechte eynn par hasenn. - Die borgermeister ordenenn kemerer, die innemenn vnnd vthgeuenn, vnnd die rath nympt rekenschop.

Kindelber. III geuaddernn, ein dells viff. - Ichlicker vadder gyfft II gude ß., eynn 1/2 gulden vnnd mher nha gelegennheit. - Item wenn die frowe thor kerckenn geith, biddet eynn jeder nha synem gefallenn vnnd gifft dartho I thunne behr, I maltidt, III etennde.

Brutlachte. Brutlachte sint frig. Darnha dat hie vele biddet, moet eyner behr hebbenn vnnd to gemeynen kostenn XII tn. - Schenck sint eppell vnnd noethe, wurtze ist nicht gemeyne. - Des sonnauends I biddellkoste, darto I tn. behr. - Item des sondags vp denn auendt eynn maltidt denn frowenn vnnd dem rade ader andernn, dregt ethenn vmb ris(ch), wuste, I richte fleisch. - Des mandags I maltidt allem gemeynen volcke, dat gebedenn is, III gerichte.

Gotshuser. Item IIII vnser lieuenn vrowenn, dat hillige creutze, sunte Jorgenn, sunte Gertrudenn, to denn XIIII nothulpern. - Die rat ordent de vorstender vnd nympt reckenschop van enhe vnd hebben nimandes anders darby.

Wantschnider gilde. Darinne sint XV par lude. - Item dissenn gilde holt menn to pingesten, winachten vnnd vastellauenndt. - Im pingestenn wart hie bet vp denn mithweckenn vnnd hebbenn IIII tn. behr. Tho wynachten III dage, III tn. behr. Im vastelauennde IIII dage vnnd

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IIII tn. behr. - Vor denn ingangk gifft men X Sundesch margk thwe perßonenn, alla mann vnnd vrowe, einn mansperßone X mrk. Sd. vnnd I vrowe II 1/2 margk vnnd ichlicks eynn punt was to lichtenn. Van dem gelde, dat ßo darvann velt, lecht menn an vnd vann der renthe betalt menn dat behr vnnd vordrincken nicht mher, alls sie gelt hebbenn. Wenn wat auerich bliuet, dat vordrinckt die gilde tho andernn grotenn festenn. - Welcker denn gilde hefft, moeth twe ader III ethenn laten vmbdragenn.

Schomacker ampt. Item eynn lehrjunge gifft eynn thune behr vnnd vor VI witte drinckbecker. - Deme meister viff Sund. mrk. lergelt. - Item einn nie hantwercker eschet III mhall tho drenn morgennsprackenn. Vnnd gifft thor irstenn IIII witte, thor andernn nicht, thor druddenn X mrk. vnnd VIII tn. behr. Vnnd wenn hie eynn frowe kricht, ßo gifft hie eynn punt was. - Die theinn margk vorterrenn sie mit der tidt vp die grotenn feste, wenn sie nheenn frig behr hebbenn. - Item dat behr drinckenn sie ock inn der vastenn vnnd wenn hie solck behr gifft, ßo moeth hie eynn schap geuenn vp eynn morgennspracke, welcke emhe gelustet vnnd vann II schepell roggenn broeth. - Hirinne sint vngeferlick XXIIII personenn. - Item wenn eynn niewercker eynn vrowe kricht, moeth hie geuenn twe keße vann VIII ß. Sd. vnnd thwe peperbroeth vngeuerlick vor VIII ß. Sd. - Eynn oldermann, der die morgennspracke hefft, moeth vmbdragenn I vath mit drogem fleisch. - Holdenn IIII morgennsprackenn vnnd wenn sie sunderlicks nicht touorßumen hebbenn, leggenn sie vp I tn. ader 1/2 tn. behr. - Erenn gilde holdenn sie des pingestens vnnd leggenn vp viff tn. behr, vnnd des vastelauends ock V tn. behr, tho krutwyginge I tn. behr.

Becker. Darinn ver perßonenn. - Eynn lehrjunge gifft eynn thune behr vnnd eynn punt was. - Gescheen darinn III eschingenn vp III verndell jar. Thom irstenn gifft hie eynn 1/2 vernndell bier vor III gude schillinge, thor andern 1/2 tn., thor druddenn I tn. byer. Thor erstenn eschinge keynn etenndt, thor andernn eynn schapesbrade, thor drudden III sthennde ader mehr na synem gefallenn, ßo lannge die tn. bier loppet. - Item darnha VII 1/2 margk, werdenn mit der tidt vordrunckenn. - Holdenn erhenn gilde inn dem pingestenn IIII dage, I tn. behr; des vastellauendes IIII dage, I tn. behr. Item wart dat behr lenger, ßo holdenn sie den gilde ock lenger. - Item wenn eyner oldermann wert, gifft eynn vernndell behr

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vnnd biddet darto denn raeth. - Holdenn I morgennspracke. Welcke die vann den olderludenn holdenn, vmb twe jar twe mhall, moeten geuenn III gerichte; dat byr betalenn sie, wo sie nichts fryg hebben. - Item IIII ß. Sd. deme rade.

Knackenhower ampt. Darinn sint VII personenn. - Item drie eschingenn. Thor irsten I gudenn ß. fur byer; thor andernn eynn verndelnn bier; tor drudden 1/2 tune byer, I gerichte droge fleisch, kesze vnnd botter. - Item thor werckenkost 1/2 thune byer, III gerichte vnnd darauer ichlickem man vnnd frowenn I bradenn hoenn, vo hie dat nicht ethenn mag, ßo schickt hie dat henn in synn huß. - Tho eynem stauenbat I vernndell byer, I gerichte droge fleisch, ichlicker frowen twe Sundesche pennige innt bat. - Item IIII ß. Sd. dem rade. - Holdenn vier morgennsprackenn des jars, darto gifft die oldermann, die solcke holt, eynn gericht droge flesch. - Eynn niege werckman gifft VI 1/2 mrk. Sd. in dat ampte, darvann kumpt eynn gulden to wasße, dat ander wert vordruncken. - Item die gilde werdt geholdenn im pingesten, krutwiginge, wynachtenn vnnd vastellauenndt, ichlick I 1/2 tn. byer vnnd krutwiginge 1/2 tn. bier. - Keße vnnd peperkockenn wo vor gifft !

Wulleweuer ampt. Darinn vier personenn. - Item eynn lerjunge gifft I tn. byer, I punt was vnd lernt twe jar. - Eschet twe maell vnnd gifft vor ichlicke eschinge drie witte. Item eyn thune bier, II gerichte flesch, ßo lange dat byer wart, I punt was innt werck. - Vorkopenn erhe gewannt an 1/2 ader helenn lakenn. - Erhe gilde holdenn sie im pingestenn I tn. byer, im vastellauenndt I tn. bier. Die wert gifft ethenn to beidenn malenn, droge fleisch. Dat bier wert betalt vth erhem eigenenn budell. - Item sie holdenn eyne morgennspracke, darto twe gerichte fleisch.

Aller vorberurdenn amptlude oldermann bliuen stede.

Hacke ampt. Thom ingang eyn eschinge, darvor vor VI witte behr, VI ß. Sd. boldeckgelt vnnd tho lichtenn II punt was. - I tn. bier - I mrk. wert vordruncken. - VIII mrk., V werdenn, vortert, drie moet hie by sick beholden vnnd geuenn jerlick vam guldenn VIII ß. Sd. thom gilde to hulpe, nha synem dode kumpt die guldenn inn den gilde. - Keße vnnd peperkockenn wo vor; biddet nymandts darto (ane) anhe, die im gilde sinnt. - Vnd hebbenn II olderlude vnnd die kor geyt alle jar vmb. - Item IIII ß. Sd. vor die inninge dem rade. - Wenn eyner oldermann werdt, gifft I schincken vnd is II jar

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afftolatenn von der oldermanschop gifft II ethenn, dat bier betalenn die werckbroder. - Die gilde wert geholdenn to pingesten, wynachten vnnd vastellauennde. Tho ichlickem feste IIII tn. bier ane denn wynachtenn, die werdt nicht stede geholdenn.

Schroder ampt. Lerjungen lernen I jar; I tn. byer, II tn. kalenn vnd I becker vor I Sd. innt ampt. - Item I nie hantwerker holdet drie esschingenn. Thor irstenn 1/2 tn. bier,

I gudenn ß. denn olderludenn vnd die wert wedder to byer gegeuenn denn gemeinen brodernn vnnd II ethenn. - Thor andernn 1/2 tn. bier, II gerichte. - Thor druddenn 1/2 tn. bier, II gerichte, II punt was to lichtenn. - Item VIII mrk Sd. gifft in ampt darvann werden V mit der tidt vortert, III beholdet eyner by sick vnnd gifft darvann jerlick soss ß. Sd. - VI personen sint in dissen ampt. - Tor werckenkost 1/2 tn. bier, II gerichte fleisch vnnd II, III ader IIII bradenn honre. - Wenn eynn oldermann affkumpt, gifft II gerichte fleisch vnnd lammesbradenn. - Die oldermann bliuen nicht stede. - Item II morgennsprackenn. Die moet holdenn die oldeste, vnnd wenn hie affkumpt, solck drie gerichte wo vorberurt vnnd die ander II gerichte. - Die gilde holdenn si to pingesten vnnd vastellauende, II tn. bier tho ichlickem mhaell. - Keße vnnd peperkocke. - Item III tn. bier innt ampt.

Schmede ampt. Darinne vier personenn. - Lerjunge lernen I jar vnnd geuen I tn. bier. - Item die holdenn drie esschingenn, darvor IX ß. Sd. - Die werckbruder gifft V mrk. Sundesch int ampt, die werdenn vortert, vnd II punt was. - III tn. bier werden gedrunckenn vp die feste. - Item tor werckenkost 1/2 tn. bier, II gerichte grone fleisch vnn eynn gerichte droge fleisch, mann vnd vrowen I bradenn hoenn. - Eynn stauenbat, darto eynn vernndell behr vnnd gerichte groenn vnnd eyn gerichte droge fleisch. - Item keße vnnd peperkocke wo vor. - Die gilde werdt geholdenn im pingesten vnd vastenlauende; tho ichlicker tidt eynn tn. bier; de wehrt gifft ethenn II, III ader mher gerichte. - Des sondags na Dionisy holdenn sie I begengnis, darto I tn. byer, die wert vthgedruncken inn des oldermans huße, die gifft drie gerichte flesch vnnd mhann vnnd frowenn I bradenn hoenn. - Vnnd die olderlude werdenn alle jar vorkarhenn. - Item sie holdenn III morgenspracken; die werdt, dar die geholdenn werdenn, gifft II gerichte vnnd I verndell behr.

Item alle ampte, die veylunge hebben, geuenn vor die innung vier schilling Sundesch.


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Nienkalenn.

Raethkostenn. Thom erstenn ingang der nie rathmann gifft eynn tn. bier, darto biddet hie alle gemeyne borger vnnd leth deme rade droge fleisch vmbher dragenn. - Item denn vrowen des mandags 1/2 tn. byer, II gerichte fleisch. - Tho der raethkoste III gerichte vnnd holdet denn raeth IIII dage vnnd steyt to synem gefallenn, wem hie darto biddenn will. - VI personen sint dar in dem rade. - Item XII tn. byer thor ratkost. - Wenn eyner borgermeister wert, gifft dem rade vnnd borgernn, welcke hie biddet, I tn. byer des mandags; den frowenn eyn halue tn. bier, II gerichte. Vnd die borgermeister hebbenn nichts frig.

Koplude gilde. Darinne XXX personenn vngeferlick vnd wert geholden des pingestens vnd phangenn sie an im pingest auende vnnd wart bet vp denn middeweckenn; darto hebbenn sie VIII tn. byer. - Item vor denn ingangk gifft mann vnnd frowe VIII schepell gerstenn vnnd eyn punt wass. - Eynn geselle gifft IIII schepell gerstenn, eyn halfft punt was. - Die gerste wert vthgedaenn vnd mit der renthe werdt die gilde holdenn. - Item fur ichlickenn schepel gersten I wittenn jarlick to renthe. - Wenn dat bier vth is, gaenn sie vann eynander.

Bwelude gilde. Darinne XXIIII personen. Disse gilde werdt geholdenn alleyne des pingestenns, wo die ander. - Item vor denn ingang geuen II lude VI sch. gerstenn vnnd eynn punt was.

Schutten gilde. Wert geholdenn vp Johannis ante portam latinam I dagh, darinne XVI personen. - Vor denn ingang II lude IIII seh. gerstenn. - Oek sint dar vann eynem dorpe III ader IIII, die enhe mit hebbenn. - Darto II tn. bhier.

Des hilligenn lichams gilde. In deme gilde sint vele burlude mit vnnd tosamennde vngeferlick viertich perßonen. - Item II dage werdt die gilde geholdenn alls corporis Christi vnnd dominica post. - Vor denn ingangk II lude VIII sch. gerstenn, I punt was. - In dissenn vorschreuenn gildenn gifft men nichts to etennde. - Ichlick mhaell III ader IIII tn. byer to den vorschreuen gildenn.

Vnser lieuenn vrowenn gilde. Darinne sint XVIII personen. Werdt geholdenn ascensionis domini, assumptionis, natiuitatis Marie. Vor denn ingangk II lude VI sch. gerstenn, I punt was, to ichlickem mhaell II tn. biehr.

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Brutlachte. Brutlachte sint ganntz frig. - Steidt ann des sondage auende, gifft II gerichte grone fleisch vnnd bradenn, ock mueß, darna es eyn jeder vormach. - Item des mandags II maltide, III gerichte. - Des dingestags jegenn deme auennde III gerichte I maltidt. - Vngeferlick to gemeynen brutlachtenn I last byer. - Item bruthanen sint kruder, eppell, die negestenn, die es vormogenn, sendenn kannen vnnd grapen.

Kindelber. Darto viff vaddernn, eynn dells III. - Ichlicker vort gemeyne gifft VIII, VI, V ß. Lub.

Tho den kindeldopenn. Welcker es doenn will, hefft die vaddern vnnd sine negestenn frundt vnd dat kindelber is I dagh. - Tho dem kerckgange kofft vor VIII ader IX ß. witt broeth vnnd gifft denn vrowenn, darmit scheiden die affh.

Vischerkumpenschop. Darinne sint XII personen. Werdt geholdenn des mandags nha paschenn, Michaelis vnnd natiuitatis Christi. - Ichlick mhaell I ader II dage, dar nha dat frig behr is, vnnd ichlick brenget kost nha synem gefallenn: eyer, metworst vnnd anders. - Item vor denn ingang vor II lude VI sch. gerstenn vnd I punt was.

Schroder ampt. Darinne V personen. Holdenn I esschinge vor alle III, darto I vernndell behr. - Item to der werckennkost II gerichte fleisch, botter vnd broeth, II maltidt, I tn. byer. - Olderlude-kost, darto 1/2 tn. byer, II gerichte fleisch, wenn I gekarenn wert. - Item VI schepell gerstenn, I punt was to holdinge des wercks. Hebbenn keynen sundergen gilde vnd mit dem gerstenn holdenn sie die morgennspracken.

Schmede vnnd schomacker ampt. Darinne semptlick VI personenn. - =Holdenn III eschingen to ichlicker I verndell behr vnnd I schap. - Item werkenkost II maltidt I dag, II gerichte fleisch vnd darto I tn. bier, ethenn ßo lange, alls dat bier waert. - Oldermans kost, wenn I gekarenn wert, 1/2 tn. bier, II gerichte fleisch. - Vor denn ingang to holdinge des werckes II personen VI sch. gerstenn I punt was. - Item ßie hebben nienen sundergen gilde.

Reckenschopp. Vann wegenn des rades sint drie, die innemen vnnd vthgeuen vnnd doenn andern drenn darvann reckenschop. - Item to dem vmbkoer I tn. bier, III ader IIII gerichte fische, inn der vastenn kumpt die alle jar. - Alle gotshußlude doenn deme rade vnd dem kerckhern reckenschop eynn mhaell des jars.


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Tetrow.

Dar sinnt VIII personenn inn dem rade. - Item I nie rathmann gifft I tn. bier, wenn gekarenn wert, vnnd I schinckenn vnnd I ader II ethenn. - Darnha eynn kleynoet vann viff guldemi vpt huß to nottorfft der stadt, hebben vormaln darvor koste gedaenn. - Wen 1 to eynem borgermeister karhenn wert, gifft in mathenn alls I nie rathman. - Item wenn eyn die borgerschop wint vnnd neyn nie amptmann is, darvor IX gude ß.; vnd die I amptmann is, gifft XII gude ß. vnnd soss witte deme vagede.

Brutlachte. Brutlachte sint frig. - Item die geste, die negestenn, geuenn kannen vnnd grapenn nha gelegenheit. - Des sonnauendes werdenn gebedenn die, die folgennde dage ock gebedenn schollenn werden: I maltidt. - Item am sondag to auennde I maltidt. - Des mandags II maltidt. - Des dingestags I maltidt vpp denn auendt. - Wo frombde sint, werdenn gebedenn des mithweckens.

Kindelbehr. III vaddernn. - Ichlicker vadder vpt meiste VI ß. - Item dar sint keyne kindelbehre.

De grote gilde. Darinne sint XV par lude. Wert nicht geholdenn men alleyn des pingestens. - Vor denn ingangk der gildenn II lude XVIII gude ß. Vnnd solck gelt wert dorch die vorstender der gilden vp renthe gedaen vnnd die renthe an gersten gelecht to multenn vnnd darvann bruwet man gildebehr. - Item ichlick par lude geuenn alle jar I sch. gersten, vor den den grotenn knecht I sch., vor denn kleynenn 1/2 schepel, vor I maget ader I kindt I vierdt. - Item darnha dat korne wollveihel is vnnd vele lude sint, hefft mhenn vele behr. - Welckere inn dissenn gilde nicht willenn gaenn, sint dar nicht tho uorbundenn, mag doch denn gilde holdenn mit I ß. pennige.

Die priester gilde. Darinn twelff personen vnnd wert geholdenn nha vorgeschreuener tidt.

Noch I gilde, er Funckenn gilde. Darinn VIII ader IX personen. - Wert ock geholdenn wo vorberurt, denn im groten gilde sint to vele lude gewest vnnd hebbenn sick in die andernn beidenn gilde gedeilt.

Item die vorstender disser vorschreuenn gilde motenn alle jar den gemeynen gildebrodernn reckenschop doenn. Disße gildenn werdenn geholdenn bet vp denn mithweckenn.

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Schuttenn gilde. Darinne sint I hundert personenn vngeferlick, vnnd darinne sint ock vele vmbliggennde gude manne vnnd bhurenn. - Wert geholdenn sondags nha Georgii, darto IIII tn. byer. - Item welckere denn vagel affschuit gifft vp denn achten dagh II tn. bier vnnd II tn. gifft die gilde, vnd die sulue, die denn vagel afschuit, gifft denn vorstendern ethenn vnnd nymants anders. - Mith der reckenschop wert idt geholdenn, wo vorberurt.

Sunte Katharinen vnnd der elendenn gilde. Darinn is merglick vele volck, beide vth der stadt vnnd dem lannde. - Item disße gildenn werdenn geholdenn ascensionis domini vnnd Katharine, ichlick mhaell I dag vnnd ichlick mhaell VI tn. byer. - Vor denn ingangk I par lude inn der stadt 1/2 margk, vnnd vann denn dorpenn geuen ichlick I margk vnnd 1/2 punt was. - Item inn dissem gilde hebbenn die vorstennder die prester vp denn auenndt ascensionis domini thor collatienn vnnd am dage thor maltidt, darvor hebben sie begengnis mit vigilien vnnd ßelemissenn, darto mothenn broder vnnd susternn offernn vp Katharine der gelickenn missenn vnnd vigilienn. - Item dat gelt wert vp renthe gedaenn vnnd mit deme gelde vann der renthe holt men denn gilde vnd dat zelegerede. - Vth dissem gilde mot mann ock die elennden armhenn lude to graue brengenn vnnd motenn darto alle offernn.

Wantschnider gilde. Darinne sint XII personenn. - Vnnd werdt geholdenn in denn vier dagenn in dem wynachtenn. - Vor denn ingangk geuenn twe personenn X gude mrk., die deit men vp renthe, darmidt holdt men den gilde. - Item die vorstender deit reckennschop denn gildebrodernn, dar is eyner twe jar by; darto IIII tn. bier, vndertidenn III tn. byer.

Sunte Jacobs gilde. Darinne XII ader XIII personen. Die wert geholdenn vp Jacobi I dag vnnd geschuit I begengnis. - Darto II thunnen behr. - Item vor denn ingangk geuenn mhann vnnd vrowenn I Sd. mrk., die wert angelecht vp renthe. - Die vorstender doenn reckenschop dem gilde. - Wo bier auerch blifft, holdenn sie denn gilde, ßo lange dat behr wart.

Gotshußlude van vnser lieuenn frowenn werdenn geordennt vahm rade, hebbenn lange nicht reckenschop gedaenn vnd erbiedenn sick doch dar to.

Gotshußlude vann sunte Jorgenn vam rade geordennt, reckenschop to doenn sint nicht gewontlick, erbieden sick doch der deme rade tho doen.

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Tho sunte Gertrudenn vam rade geordennt, reckenschop to doenn sint nicht gewontlick, jo doch die tho doenn sick erbadenn.

Die wulleweuer. Darinne twelff personenn. - Lerjungen to lernen geuen I tn. bier, I punt was indt ampt, I guldenn deme meister. - Thom ingang moet eyner drie mhaell esschenn. Thor irstenn gifft XII witten vnd I stauenbat vor die mans vnd dingt mit deme stouer aff mit IIII ader V ß. - Item thor andernn esschunge XII wittenn, darvann kofft dat gemeyne volcke im wercke nach erem gefallenn ethen. - Thom druddenn thor amptkost II tn. byr, grapennbhrade vnnd schapfleisch mit sotem peperrys, vnnd man, frowenn I bradenn hoenn. Item die collation waret vngeferlick achte dage. - Item viff guldenn gelt werdenn gelecht ann renthe vnnd holdenn darmit die morgennsprackenn vnd ander theringenn. - Die vorstender doenn deme ampt reckenschop. - Item I oldermann gifft denn werckbrodernn I dag ethenn vnnd drinckenn genug.

Schmede ampt. Darinne IIII personenn. - Item I lerjunge gifft I thunne bier int ampt, keynn lehrgelt. - Tom ingange holden sie drie esschingen, tor erstenn VI witten, thor andernn VI witten, tor III. VI witten vor bier. - Item darnha gifft hie eynenn schincken, dat is I verndell vahm rinde, darvann mackt menn II gerichte, sadenn vnnd bradenn. - Vnnd gifft X Lub. mrk., die deit menn vp renthe vnd van der renthe holdet men vastellauendt vnnd morgennsprackenn. - Item vndertidenn gifft eyner V Lub. mrk. vnd vor die andern V deit hie 1/2 koste. - Thor oldermanns kost I tn. bier vnd I dag genug to ethennde. - Eynn stauenbat vor die vrowenn, vngeuerlick soss ader VII witten dar vor, vnnd wenn die vth deme stauen kamen, drecht menn vmb witbroet vnnd botter. - Die manns kopenn woll vam gemeynen gelde I vernndell behr.

= Die vorstender doenn dem ampt reckenschop.

Schroder ampt. Darinne sint VII personenn. Item eynn lehrjunge gifft I tn. byer innt ampt, vnnd VI witte denn olderludenn vor bier vnnd II gerichte, grapenbrade vnnd schapfleisch, botternn vnnd witbroet, dem lehrmeister I ader I 1/2 fl. - Thom ingang holdenn sie drie esschingen. Thor irstenn I vernndell byer vnnd soss wittenn to byer. - Item thor andernn VI witte, die werdenn verdrunckenn. - Thor druddenn I schinckenn, dat is I vernndell vam rinde, 1/2 tn. bier, vnnd dat ampt gifft 1/2 tn. bier darto. - Item tor werckenkost III tn. bier, IIII gerichte grapenbrade, schapflesch mit soten

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peper, gesaden honre vnnd hotter mit stuten. Des sonnauendes vor der werckenkost I vernndel bier vnd botter mit weggenn, vnnd wart III dage. - Eynn stauenbat darto I vernndell bier, VII 1/2 witten vnd vor ichlick vrowe I gudenn penningk vnnd IIII gerichte ßo vele eynn jeder vormach. - Eynn nie oldermann gifft denn olderludenn ethenn vnnd drinckenn. - Item vor die werckenkost mach eyner, deme es gefelt, VII 1/2 Lub. margk geuenn. - Die vorstender doenn deme ampte reckenschop.

Schomacker ampt. Darinne VIII personen. - Eynn lehrjunge gifft innt ampt I tn. bier, den olderludenn I goess ader II ader III honre vnnd 1/2 verndell bier, darto geuen die olderlude ock 1/2 vernndell bier, dat is I heel tohope. Die lehrmeister gifft droge fleisch thouornn. - Dy holdenn drie esschingenn, ichlicke drie witten, macht negenn witten tohope. - Item thor druddenn esschinge denn olderludenn I vernndell bier, I gerichte droge vnnd I gerichte grone flesch, viff guldenn int ampt to nottorfft des ampts vnnd holden darmit die morgennsprackenn van der renthenn. - Eynn ossenn ader eynn rindt, darvann wert eynn hindervernndell gebradenn vnnd dat ander gesadenn, vnnd dat ander ock gesadenn. - Item vnd II tn. bier, die collationn wert bet die osße vpp is vnnd dat bier vth. - Wenn eynn amptman eyne vrowe nimpt, die frowe, die int ampt kumpt, moeth doenn eynn stauennbat, das is eyn verndell behr denn frowenn, dar gifft to hulpe to ichlick werckbroder I wittenn vor sine frowe. - Eynn oldermann gifft denn werckmeistern vnd brudern 1/2 tn. bier vnnd genug to ethennde.

Peltzer ampt. Darinne sint drie personenn. - Vnnd holdenn drie eschingenn; tor irstenn III ß. Sd., thor andern III ß. Sd., thor druddenn ock III ß. Sd. - Item X mrk. gifft die werckmeister vor die werckennkost. - Item thom schinckenn 1/2 tn. bier, II maltidt darto, to jeder II gerichte fleisch vnnd botter vnnd broet. - Item deit eynn stauenbat, darto 1/2 tn. bier vnnd II gerichte leth hie vmbdragenn. - Die vorberurdenn X mrk. werdenn gedaenn vp renthe vnd die renthe werdt an behr gelecht; wor die renth eyn ende nympt, nimpt men die houetsumma nha. - Item die reckenschop geschuit im ampte. - Thor oldermannskost 1/2 tn. bier vnnd genug to ethenn I dag II maltidt.

Knackennhouer ampt. Darinne III personenn. - Item holdenn drie eschingenn. Thor irstenn VI wittenn, die werdenn vordrunckenn; thor andernn gifft nicht; thor druddenn

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ock nicht. - Eynn haluenn gulden innt ampt vnnd wert mit der tidt vordrunckenn. - Thor werckenkost II tn. bier, twe dage ethenn vnnd genugh, des dags twe maltydt. - Dyt ampt hefft sinenn sundergenn gilde vnd hebben nicht mehr alze thein schepell gersten vnnd werdt nicht anders holdenn, denn im pingesten. - Nie oldermanns gewenn 1/2 tn. bier vnd eynn dag genug tho ethenn.

Becker ampt. Holdenn drie esschingenn, to ider I achtendell bier vnd II gerichte fleisch, darto botter. - Item to der werckenkoste II tn. bier, II botlinge, I swynn, ichlickem mann vnd frowen I bradenn hoenn. Vann solckem flesche sendet men deme rade I vat, is doch vngeferlick in XX jarenn nicht gescheenn. - Item gifft I nie werckbroder IX gude schillinge, II punt was, dat gelt kumpt innt ampt vnd wert vp renthe gedaenn, darvann holdet menn dat ampt. - Vnnd wen hie dat irste brodt becket, szo leth dat werck eynenn borgermeister in dat huß vorbaden vnnd dar gifft die nie werckmann eynn hecket van I ß. vnd vor I ader II ß. bier. - Item tor oldermannskost hefft menn denn raeth neuen deme wercke tho I maltidt vnd gifft enhe nottorfft vann byer.

Des hilligenn lichams gilde. Darinne VII personen. - Vor denn ingangk geuen II perßonen I mrk. Lub. vnnd 1/2 punt was. - Item die Lub. mrk. wert angelecht vnd van der renthe holdenn sie die gilde vnd hebbenn vngeferlick an renthe I 1/2 fl.; vnnd hebbenn to ichlickem mhaell I verndell bier dat jar dorch vp die feste, ßo lange die renthe wart.


Malchynn.

Dar plegenn XII im rade tho sin, nhw sint dar menn IX. - Item nie rathmann deyt eynn kost, hefft denn radt vnd sine frunde darto drie dage, vnd gifft ßo vele ethen, alls eynn jeder vormach, vnd darto I last bier. - Eynn nie borgermeister deit ock eyne koste II dage vnd biddet nha synem gefallenn; spiset ock nlia vormoge, darto eynn last bier. - Item eynn borgermeister, die oldeste is, mit II kemerernn borhenn der stadt gudt vnnd doenn reckenschop dem gantzenn rade. - Ichlicker die borger wert, gifft XII gude ß.

Brutlachte. Darto biddet menn to twelff vaten alße XXIIII personen. - Item kannenn vnnd grapenn mogen die negesten frunde geuen, synnt doch nicht gemeyne, ßundern ehr

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werdenn mher krude, hanen alße sunst gegeuenn. - Des sondags II maltidt, mag spisenn I jeder, wat hie will. - Item des mandags II maltidt vnnd nicht mehr.

Kindelbehr. Darto biddet menn III gevaddern, ichlicker gifft drie ader IIII gude ß. nha synem vormoge. - Item thor kinderdope werdenn gebedenn twelff par vrowen, gifft ichlicker frowenn II ader III wegge. - Thom karckgange werdt gelick geholdenn der dope.

Koeplude gilde. Darinne XXIIII perßonenn vngeuerlick. - Item vann dissem gilde wert I ewyge misse alle wecke. - Vor denn ingangk gifft menn viff guldenn, werdenn angelecht, vnnd mit der renthe holt menn denn gilde. - Wert geholdenn des pingestenns acht dage, darto XX tn. byer, I punt was; woll darinne ethenn will, leth dar wath henn dragenn vth eynns jedernn huße.

Des hiligenn lichams gilde. Wert geholdenn des sondags nha corporis Ghristi, wart eynn dag vnd hebbenn darto IIII ader V tn. byr. - Holdenn des jares IIII begengknusen. - Darinne XXX personenn vngeuerlick. - Item fhur denn ingangk gifft men IX gude ß., 1/2 punt was; wert ock geholdenn mit denn renthenn.

Schutten gilde. Darinne XXV personenn. - Werdt geholdenn des sondags nha Georgij. - Item vor denn ingangk der gilde gifft men VIII gude ß., 1/2 punt was, waret II dage, darto IIII tn. bier; wert geholdenn ock mit denn renthenn.

Scholer broderschop. Darinne hundert personenn vngeuerliek. - Item II personen, man vnd frowen, geuen vor denn ingangk 1/2 fl., I punt was. - Wert geholdenn des sondags vor pingesten, waret II dage, darto VIII tn. bier. - Item holdenn des jars IIII begengnis.

Becker ampt. Darinne XIII amptlude. - Eynn lherjunge gifft eynn tn. bier, II tn. kalen innt ampt vnnd I guldenn dem meister. - Item vor allenn esschingenn gifft eynn nie werckbroder denn olderludenn IIII ß. Sd. tho bier. - Holdenn drie esschingenn, tho ichlicker XII witte to bier vnnd I gerichte fleisch. - Folgende brenget hie: I isenhoet, I armborst vnnd I schilt, vnnd moet es voredenn, dat eth syne is. Vnnd gifft I guldenn vnd I punt was, vnnd dat gelt werth angelecht innt ampt. - Item I dinsthbrieff vnnd I echte brieff moet hie hebbenn ader vor denn dinstbrieff II tn. bier vnnd I botlingk vnnd vor denn echtebrieff eynn tn., I botlingk. - Item I tn. .bier vor denn ingangk. - Thor werckenkost hefft I dat ganntze

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ampt, mag ock darto frunde biddenn, vnnd waret sondag vnnd mandag, ichlickenn dag I middag maltidt, des auends draget menn ethenn vmb vnd gifft bier, ßo vele sie trinckenn mogenn, II gerichte fleisch. - Item die gilde wert geholdenn vp die hemmelfart. Vnd im pingestenn is eyne vorsamelinge, auerst denne betalet eynn ichlicker synn eigenn gelt. - Die pingestenn gilde wert geholdenn gemeynichlick bet vp denn fridag ader sonnauendt. - Item holdenn II morgennspracken, dar teret ichlicker vp synenn budel. - Thor oldermannskost gifft I 1/2 tn. bier vnnd II gerichte fleiseh. - Item thor gildemeister kost 1/2 tn. bier vnnd II gerichte fleisch. - Die gildemeisters hebbenn dat innemen vnd doen dem gantzen rade reckenschop.

Wulleweuer ampt. Darinne XXXXV personenn efft werckbroder. - Item I lehrknecht gifft I tn. bier, II tn. kalenn innt ampt vnnd deme lehrmeister I guldenn. - Vp den donredag gifft hie denn IIII olderludenn ßo vele biehr die drinckenn mogenn. - Item holdenn drie esschingenn. Thor irsten I tn. bier deme gantzenn ampte vnnd I gerichte grone flesch. - Thor andernn ock so vele. - Item thor druddenn ock ßo vele vnnd to jeder esschinge XII witte, die werdenn an dat ampt gelecht. - Thom ingange wert gegeuenn II tn. bier. - Eynn nie amptman moeth macken I mesterlacken, vnnd wo es nicht nogehafftich werhe, ßo moet hie solcks vorbotenn mit I tn. ader 1/2 tn. bier: - Item eynns meisters ßone gifft nichts, is gantz frig. - Die werckenkost waert II dage. To ichlicker maltidt III gerichte flesch, des dags II maltidt, vnnd werdt beide auennde ethenn vmbdragenn vnnd byer, ßo vele sie drinckenn mogen, vndertidenn V tn. bier. Die gerichte synnt grapennbrade, swynefleisch vnd schapfleisch. - Wenn eyner eynn fruwe nympt, gifft die frouwe denn amptsusternn 1/2 tn. bier, I gerichte fleisch. - Item tor werckenkost gehort eynn stauenbatkost in denn stauen, X ß. Sd. - Im pingesten werdt disses wercks gilde geholdenn; waret vann sondage bet vp denn donredag ader frigdag, darto XX tn. byer. - Item iglicker amptbroder moet denn gilde doen vnd gyfft darvor twelff guldenn, daruor werdt des pingistens byer gekofft. - Eynn oldermann gifft eyn halue tn. bier dem gantzen wercke vnnd II gerichte fleisch. - Die gildemeister eynn maltidt vnd dat bier haelt man vann dem gildeber. - Item in dissem ampt holt men vier morgennspraeckenn, wo sie vrig bier hebbenn, wert eynn thunne vp gelecht. - Die olderlude hebbenn eynen vnder sick, die moet dat jar dat werck vorsthaenn vnnd deyt reckenschop deme gantzenn ampte. -

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Welcker inndt ampt ! moet hebbenn eynen iserhoet, eynn armbost vnd schilt.

Knakenhower. Darinne synnt achte amptbruder. - Des donredags VI witthenn denn olderluden vor bier vnnd eynn gerichte fleisch. - Item des mandags tho der ersthenn eschinge XII witten vor byer inndt ampt, eynn gerichte fleisch. - Tho denn andern beidenn esschyngen ock ßo vele. - Dar nha kofft hie eynen ißenhoet, I schilt vnnd armborst nie indt ampt vnd gifft XVIII gude schillinge, die kamenn thom gilde vnd nicht angelecht. - I punt was gifft hie indt ampt. - Die werckenkost wart thwe dage, gifft genoch to drincken, II gerichte fleisch dem gantzenn ampte, denn manns, des dingestags mag eyner syne frundt biddenn, ader wo hie sie hefft, moet hie sie sunderlick setten. - Item II tn. byer thom anegange (Lücke für zwei Worte) ader ingange. - Thor oldermans kost 1/2 tn. byer, I gericht fleisch, wart I dag vnnd gifft ehn I maltidt. - Erhem gilde holdenn sie vam sondage bet des donredages. - In deme gilde hebbenn sie X guldenn houetstuel vnnd hebbenn VIII vor hundert. - Denn gilde mach eynn jeder holdenn vnd dat sulue geyt vmb; welcker denne gildemeister is, moet geuen II gerichte fleisch, wenn mhenn dat bier schmecket, vnd wenn mhen idt inbringet, gifft ock I maltidt, thue gerichte. - Item des ampts inkamenn nympt einer, den die ordenn roret, vnd moet deme gantzem ampte darvann reckenschop doenn.

Schomaecker ampt. Darinne synnt XXIIII brodere. - Item eynn lerjunge gifft I tn. bier II tn. kaelenn indt ampt, vnnd I guldenn deme meister. - I goess IIII olderludenn vnd I verndell byer. - Des donredags vor VI witte bier den olderluden vnd thwe gerichte fleisch. - Tho der irsthenn eschinge vor XII witte vnnd 1/2 tn. byer. - Tho denn andern beiden der gelickenn tho ichlicker; dat gelt vorhegenn sie vann den eschingen, bet dat frig byer vth is, vnnd leggenn es denne an byer. - Thor instedinge, dat geschuit vp eynem mandag, 1/2 tn. byer vnnd soss wittenn, dar nha brenget hie hoet, schilt vnnd armborst vnnd IIII mrk. vinckenogen kamen tho holdinge der bruggenn, dar sie erhe hude weickenn. - Item des dingestags darnha moeth hie hebbenn II hude vnd moeth darvth schniden III par werckssteuelnn, schoe vnd grote boytzenn, vnd darto vorbadet hie die IIII olderlude vnd gyfft denn II gerichte fleisch vnnd 1/2 tn. byer vor sick, vndertydenn kamenn ock darto die gemeynen werckbroder, idt wert auerst nemandes darto vorbadet. - Des mithweckens den IIII olderludenn

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II gerichte fleisch vnd ßo vehele hier alls die drinckenn mogen, vnd welcke kumpane dar kamenn willen vnvorbadet, mogen es ock doen. - Des donredags, wenn dat vorberurde werck rede is, kumpt darto vnnd werdenn vorbadet die olderlude vnnd gantze kumpanie, gifft eynn gerichte fleisch, I verndell bier vnnd besichtigenn denn dat werck, offt dat nogehafftich is, wo es nicht nogehafftich werhe, ßo hebbenn die olderlude macht, enhe touorwyßennde, bet dat hie solcks lerhet. - Dar nha deit hie eynn werckenkost, die waret II dage, ichlicken dag I maltidt, gyfft swynefleisch, ryss vnnd grapenbrade, des auendes gifft men kolt fleisch mit etheke vnd drecht dat vmb. - Vndertydenn biddet ock eyner syne frunde woll darto, mhenn dat geschuit auerst nicht vaeckenn. - Item tho solcker werckenkost hefft hie IIII tn. bier vnnd waret ßo lange, bet dat bier vthe is. - Eynn olderman im ampt gifft 1/2 tn. bier vnnd II gerichte fleisch dat gantze ampt. - Eynn gildemeister gifft im donredag in den pingisthenn 1/2 tn. bier, II gerichte fleisch vnnd eyer vnnd botter, vnnd hefft darto frowenn vnnd mhann. - Item wenn eyner ock andermall gildemeister gekarenn werdt, dorff hie der kost nicht doen. - Die gilde werdt geholdenn des pingstenn V dage, darto X tn. bier. - Eyn nie werckbruder gifft X marck vinckenogen, die deytt menn vp renthe; vnnd ichlicker, der die hefft, gifft darvor X ß. Sd. jarlick, darmit werdt die pingisthenn geholdenn. Wo die renthe bricket, maent men aff V oder X mrk. vann der summa vnnd deytt die darto. - Item vp Nicklai I tn. bier ock vann deme fryenn gelde. - Wenn men dat byer schmecket, geuenn die gildemeister vann fryhenn gelde eynn gerichte fleisch vnnd botter. - Eynn nie werckmann gyfft thom ingange des gilden II punt was vor sick vnd sine frouwe, vnnd wenn eyns darvann steruet, deme gyfft men vth deme wercke weddervmb 1/2 punth. - Die gildemeister hebbenn des ampts inkamen vnd doen darvann reckenschop. - Eynns meisters ßone dorffe die werckschoe nicht maeckenn vnnd die theringe, die darto gehoret, hefft hie fryg.

Item vnser lieuenn frouwen broderschop, die holden die schoeknechte. - Disse gilde werdt geholdenn vp assumptionis Marie, darto hebbenn sie I 1/2 ader II tn. bier vnnd wert betalt vann tidt gelde vnd vann den achte schilligenn. - Vor denn ingangk geuenn II personen VIII ß. vnnd I punt was. - Item es synnt vele arhme lude inn disser broderschop gemeinlick vmb des zelegeredes willenn, vnnd geuenn daruor to holden dat par lude II Lub.  . - Tho dem suluenn gilde

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sint II van denn schoeknechten schaffer, die denn vorsthaenn vnnd doenn reckenschop darvann.

Schroder ampt. Darinne X broder des ampts. - Eynn lehrjunge gyfft I tn. bier, II tn. kaelnn, I fl. dem meister, welcker neins meisters ßoene is. - Welcker eyns meisters ßoene vnnd synn vader noch leuendich is, dorff nicht geuenn; ßo hie auerst doet, ßo moet hie geuenn wo vorberurt. - Denn olderluden vor VI wittenn byer, I gerichte fleisch. - Holdenn drie esschingen; thor ersthenn XII witten vor bier vnnd I gerichte fleisch. - Thor andernn vnnd druddenn gelick wo vorberurt. - Folgende moet tor anstedinge: dat hie brenget schin, dat hie hebbe die borgerschop vann rade ader ininnge vam vagede, darvor gifft hie VI witten vnd moet ock hebbenn darto I hoett, schilt vnd armborst, vnnd gifft I tn. byer, XVIII gude ß. vnnd I punt was. - Mit deme gelde holdenn sie denn gilde. - Item wenn hie sine werckleider schnidt, gifft hie I vernndell bier vnnd I gerichte fleisch. - Wen solck werckleider bereidt synnt, gifft hie wo vorberurt thom schnidende. - Die werckenkost deyt hie darnha, waerrt II dage alße sonndag vnnd mandag, kostet gelick wo inn den andern amptenn. - Item eynes meisters ßoene hefft fryg dat werckschnident vnnd dat wisennt, dat die solcke II theringenn nicht doen dorffe. Auerst die junckfrowenn hebbenn im ampt gar nichts frig. - Wenn eynn oldermann gekarhenn werdt, ßo gifft hie mann vnd frowenn II gerichte fleisch vnnd drinckenn ßo vele die eynenn dag mogenn. - Gildemeisters geidt vmb im wercke. Wenn olderlude vnnd gildemeister dat bier schmecken, gifft hie denn vor VI wittenn bier vnnd I gerichte fleisch. - Wenn menn dat bier inbrenget, gifft hie dergelicken wo vor angetoget. - Die gilde werdt geholdenn bet vp denn frigdag vnnd die nye gildemeister gifft mann vnd frowenn ehyer vnnd I gerichte fysche, alls heckede, I maltidt. - Dat gildebier werdt betaelt vth erhenn budeln vnd. leggen darto vp viff ader vier tn. byer. - Gildemeister vnnd oldermann mothenn vor dem ampte reckenschop doenn erhes innamens vnnd vthgeuens haluenn.

Der schroderknechte bruderschop. Tho der suluenn bruderschop sinnt XX guldenn houetsummen, darvan holdet menn VIII lichte vnnd wenn mhenn die lichte maecket, gifft menn denn, die die bruderschop hebbenn, I tn. bier.

Korsenerampt. Darynne synnt negenn personenn. - Eynn lherjunge gifft I verndell byer denn olderluden vor denn echtebrieff vnnd IIII verndell bier vnd II tn. kaelenn inndt

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ampt. - Deme meister IIII sch. roggenn ock woll drie mrk. vinkenogen vnd lehrt II jar. - Thom vorhogenn denn vier olderludenn vnd synenn borgen gifft hie I gerichte fleisch vnd ßo vele bier alße sie drincken mogen. - Des mandags darnha thor ersthenn eschinge gifft hie vor XII witten bier vnnd I gerichte fleisch, to denn andernn beiden gelick ßo velhe. - Darnha moeth hie maeckenn II peltze to werksstuckkenn, die werdenn besichtiget, vnnd darto kamenn alle werckbroder vnnd werdigenn die arbeyt. Wo die nogehafftig, ßo gifft hie nicht; wo eyner die gantz vordoruen, ßo moeth hie dat ampt nicht gebruckenn. - Wo auerst wat wanckels darann gefunden, ßo moeth hie darvor geuenn I vernndell bier, I vernndell vom schape. - Thor instedinge brenget hie eynn armbost ader busße, I schilt ader hoett. - Vnnd gifft V mrk. vinkenogen thom gilde tho holdenn, vnnd hebbenn solck bynnen ampts vp renthe, dar si denn gilde mede holdenn; II mrk. tho wasse, in die kercke II punt wasses, darvann gifft men vth deme wercke ichlicker perßonen, mann vnd frowenn, welcks dar steruet, 1/2 punt weddervmhb. - Wenn eyner die werckenkost deyt, gifft hie I tn. vnd I verndell bier vnnd II gerichte fleisch, vnnd waert II dage. - Eynn oldermann, wenn die karhenn werdt, die gifft 1/2 tn. byer, II gerichte fleysch. Die oldermanskost waert II dage wo vorberurt. - Eynn gildemeister, wenn die gekarhenn werdt, gifft IIII wittenn, wenn men dat bier schmeckt ock IIII witten. - Die gilde werdt geholdenn im pingesthenn vnnd waertt bet tho des mandags, darto hefft V tn. bier. - Item eynns meisters ßoene hefft frig dat werck tho maeckenn vnnd die theringenn, die darvp loepenn. - Eynn oldermann vnnd gildemeister doenn reckenschop deme gantzen ampte. - Item holdenn II morgennspraeckenn vnnd leggenn vp I vernndell bier, vnnd wo nicht fryhes is, betalt eynn jeder vor sick suluest. - Idt synnt ock fhur die kosthenn vnnd ander theringenn vormalen ock woll gelt genhamen, alße VI guldenn, anhe die vier esschingenn, die stedes gescheenn moethenn.

Haecke ampt. Darinne synt XI perßonen. - Holdenn III esschingenn, gescheenn tho drenn viertein dagenn. - Tho ichlicker esschingenn vor XII witten bier vnnd II gerichte fleisch. - Item thor instedinge gifft hie II punt was vnd brenget denn hoett, schilt vnnd armborst ader busße vnnd III mrk. vinkenogenn, die kamhen tho lichtenn vnd boldecken. - Thwe tn. bier darnha thom anegange, werdenn gedruncken nha erhem gefallenn vp die feste. - Darnha deitt hie die werckenkost,

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darto hefft men II tn. bier vnnd II gerichte fleisch vnnd waert II dage. Des mandags deitt hie eynn stauenbatt vnd moet die manns vth deme stauen quiten. - I keiße, kostet vngeferlick IIII gude schillinge. - Wenn I oldermann werdt, gifft II vernndell bier vnd II gerichte fleisch vor frouwenn vnd mannenn. - Erhe gilde werdt geholdenn im pingistenn, wen andere ampte errhenn gilde hebbenn. - Item tho solckem gilde tho holdenn leggenn sie vp VI tn., bier vnnd hebbenn darto stannde houetsummen vnnd van der renthe holdet menn denn gilde, vnnd is alles im ampt. - Eynn gildemeister, wenn die gekarhenn werdt, gifft vor VI witten bier vnd II gerichte fleisch, vnnd watt dar auer gedrunckenn werdt, kumpt vam gildebier; dytt geytt vmb im gilde vnnd eynn jeder, ßo vaeckenn hie darto kumpt, moett solcks vthrichtenn. - Die gildemeister vnnd oldermann doen reckenschop deme ampt.

Schmede ampt. Darinne sint XIIII personen. - Item eynn lehrjunge gifft I tn. bier vnd II tn. kalenn indt ampt. - Donredags denn vier olderluden ßo vele sie drincken mogen vnnd I gerivhte groene fleisch. - Holdenn in dissem ampt drie esschingenn vnd gescheen tho III viertein dagenn; gifft tho ichlicker vor VI witten bier vnnd II gerichte, allße droge vnnd grone fleisch. - Item thor instedinge gifft hie XXV gude schillinge, die kamenn tho uorterenn; vnnd brenget I armborst, svhilt vnnd hoett int ampt. - Folgende deitt hie: I werckenkost wartt II dage, darto hefft hie II tn. bier vnnd gifft grapenbrade vnnd schaepfleisch, denn dag I maltidt; ock hefft hie darinne I stauenbatt. - Item II tn. werckbier vnnd II punt was. - Item I tn. bier, wo hie ann deme orde, dar hie nicht gelertt hefft, solck ampt will fordern. - I tn. bier vor denn dienst brieff. - I tn. bier vor den bort brieff. - I keyße ader hecket vonn VIII ß. Sd. vnd I boetlinck vor I ortt. - Eynns meisters ßoene, wenn deme syn vader dat schotfel vorbynt, ßo dorff hie die lhertunne bier nicht geuen. - Item I oldermann, wenn die gekarhenn werdt, gifft den olderluden II gerichte fleisch vnnd ßo vele bier alls die drinckenn mogenn. - Des sondags darnha gifft hie deme gantzenn wercke I tn. bier vnnd II gerichte fleisch. - Die gilde werdt geholdenn des pingisthenns vnd hebben darto X guldenn houetsumma, die hefft eyner eynn jar vnd gebrucket die, darvor kofft hie im pingisthenn VI tn. bwr inn den gilde; dat folgennde jar nympt sie eyn ander, die dar negest is. - Item tho sunte Katharinen feste leggenn sie ja II ader III tn. bier vnnd hebbenn darto die lehrthunnen;

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hebbenn ock hirto stannde gelt, wenn sie nicht fryhes hebbenn, dar sie denne vann nhemenn mogen. - Item tho sunte Katharinen hogenn synnt IIII gildemeister, die doenn deme ampte darvann reckenschop vnnd die olderlude doenn van des ampts innemhen reckenschop.


Nienbrandenborch.

Dar synnt XXII perßonenn in deme rade. - Item eynn nie raethmann, wenn die gekarenn werdt, gifft XXX gulden, vnnd hefft vorhenn hundert gulden gekostet, vnnd deytt deme rade I clatienn den dag vnd nicht mehr, ock biddett hie darto den radt vnnd wemhe hie will. - Die XXX guldenn deilt die raeth vnder sick. - Item wenn eyner die borgerschop gewynt, kostet II gulden vngeferlich, darnha alls hie ricke is, vnnd werdt gewandt in der stadt beste. - Kostet nicht ßo eynn to I borgermeister gekarenn werdt. - Wenn eynn nie schepe gekarhenn werdt, gifft nichts; plag vorhenn vefftich gulden tho geuen, dat dorch vnsern g. herrn, zeligen hertogen Magnus affgebracht is worden. - Kostet ock nicht, wenn eyner tho eynem kemherer gekaren werdt, menn hie werdt gekarhenn nha vmbgangk per voces vnnd moet deme rade alle jar inn die irsthe wecke vasthen des innhemens vnd vthgeuens reckenschop doen. - Die vmbekoer geschuit vp denn achtenn dag trium regum vnd werdenn gesettet tho iderm dorhe III rathmann, vnd kostet ock nicht, szunder sie moethen vnsen g. h. schicken die orbare, bede vnnd ander plicht vnnd moethenn deme rade darvan reckenschop doen. - Eynn rathmann hefft nichts frig, alleyne dat hie vor deme dorhe nicht ehnnsittet. - Die kemerer nemhenn der stadt gemeyne guder inn vnnd doen deme gantzenn rade dar reckenschop vann vnnd dat doenn sie des jares eynns. - Item die gemeyne offte ampte werdenn nicht tho ßolcker reckenschop geeschet. - Die gadeßhußlude ordennt vnd settet die raeth per voces, darvann eynenn vth deme rade vnnd eynenn vth denn borgernn. - Vnnd die raeth nympt vann enhe reckenschop in die irste wecke vasthenn.

Brutlachte. Des frigdags die biddellkosthe is, gifft die brudegham I tn. bier vnnd denn frunden krude, vngeferlick eynn verndell vnnd biddet alzo vele hie will vnnd gifft enhe ock wol ßo vele bier, alßo hie frunde hefft. - Waert thwe dage solcke eyne brutlacht ader mher vnd steidt am sondage

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tho auende an vnd duret het vp den dingestag. - Item deyt veher maltide, vnnd tho ichlicker maltidt III gerichte, ock woll mher, darnha hie vann frunden is. - Die bruthanenn synt kannen vnd grapenn vnd anders, der brutt tho erhenn vnd to erhem hußgerade vnnd nien krude. - Die brudegam gifft der brudt negesten frunden schoe ßo vele hie will. - Vnnd die brutt gifft weddervmb des brudegames negesthen frunden hemmeden vnd doecke ßo vele ßie will.

Kindellbehr. Darto der kinderdope biddet mhenn drie vaddernn vnd eynn ichlicker vadder gifft ßo vele hie will. - Vnnd darto biddet ock eynn ider ßo vele fruwenn hie wyll. - Item menn gifft denn frowenn I maltidt vnnd ßo vele ethenn vnnd bier eynn jeder nha synem vormogen vthrichten kann vnd nicht mher. - Tho deme kerckgange byddet eyner ßo vele frowenn hie wyll, mehnn gifft ehnn auers nichts.

Inn denn gildenn holdet menn gemeynlick III esschingenn, die gescheen in soss weckenn nha eynander vnnd kostet nicht mher den III witten, die kumpans tho vorbadenn.

Item inn denn amptenn holdet menn alzo: - ßie hebbenn niene werckenkoste, sie hegenn men morgenspraecken vnnd gifft nicht ethenn ofte drinckenn. - Der morgenspraeckenn gescheenn vann enhe vier, alls alle viernndell jar eynns. Vnnd die oldermann, dar ßie geholdenn werden, gyfft enhe nicht, vnnd hefft nichts frig darvann vor syne moyhe inn deme wercke. - Item ßoß olderlude offte achte werdenn gekarenn, darnha alls die gildenn grot synnt, darvann drie den andern olderluden in bywesenn twyger ratsperßonen des jares reckenschop moethen doen erhes innhemens vnnd vthgeuens.

Wantschnider gilde. * ) Darinne synnt XIII personen anhe die frowenn mit erhenn kindernn, dat wantschnider geweset synnt. - Die ingangk der suluen gilde kostet mit eynander XX gulden, dat doch plach in vortiden mher vnnd swarer tho wesenn vnd dorch vnßenn g. h. hertoge Magnus, zeliger gedechtnisße, geringert vnd vort dorch die sulue syne f. g. geconrimieret wordenn is, wo ludt segell vnd breue bewyßlick. - Item solcke XX gulden werden vnder enhe gedeilt vnnd vann deme auergenn werdt geholdenn boldeck vnnd lichte vnd salue regina. - Die gilde werdt des jars eynns, alls des pingistens, ßo alle gildenn bynnen Nienbrandenborg geholdenn werdenn. -


*) Hierzu die Bemerkung von des Kanzlers von Schönaich Hand: sal vil geferbts berichts darvnder sein.
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Item vnnd hebbenn darto III vate Pasewalcks bier, vnd die gilde waret ßo lange, alls dar bier is. - Dar hebbenn ßie boringe tho, dat die gilde frig is. - Oldermanns kosth. Wenn eynn oldermann gekarhen werdt, ßo gifft hie denn kumpans samptlick eynn collation denn dag vnd darnha nichts mehr. - Item die oldermans doenn reckenschop vann deme gilde dem rade.

Schomaecker gilde. Vor denn ingangk der gildenn gifft eyner iderm schomaecker VI gude ß. vnnd eynn guldenn int werck, dar mhen lichte vnd boldecke mede tuget vnnd holdet. - Item wie eynns schomaeckers ßoene is vnd inn deme wercke gebarhenn, hie sy vann mann offte frowenn kunnhe, die gifft denn vorededenn oldermannen, der achte synnt, vnnd erhenn husfrowenn III maell ethenn, darmede kumpt hie in dat werck vnnd gifft 1/2 guldenn tho denn lichtenn. - Oldermannes kost. Wenn eynn oldermann gekarhenn werdt, ßo gifft hie denn oldermannen sampt mit erhenn frowenn driemaell ethenn vnnd drincken vnd denne nichts mher, vnnd voelen darinne vnsenn gilde vmbeswert.

Beckergilde. Die ingangk kostet auerall XIIII guldenn, auers wenn hie is eynns beckers kindt, vann mann offt frowenn kunnhe, ßo gifft hie XII guldenn. - Item wenn hie synn werck bowyßet, ßo gifft hie denn kumpans semptlick eynn tn. biers. - Oldermanns kosth. Wenn eyner gekarhenn werdt tho eynem oldermanne, ßo gifft [hie] eynenn dag denn kumpans ethenn vnnd drinckenn vnnd darnha nichts mehr.

Wulleweuer gilde. Die ingangk der suluen gilde kostet XX guldenn vnd I tn. biers, dar kricht eynn ider wulleweuer synn andeill wedder vann. - Oldermanns kost. Wenn eynn oldermann gekarhenn wert, ßo gifft hie souenn beswarenn olderludenn eynen dag mit erhenn frowen ethen vnnd drinckenn vnnd nichts mehr.

Knaeckenhower gilde. Vor denn ingangk der gilden gifft eyner XV gulden vnnd I 1/2 tn. biers vnnd auerall eynn gerichte tho eyner clatien, vnd vann dem gelde kricht eynn ider synn andeill. - Oldermanns kost. Wenn eynn oldermann gekarhenn werdt, ßo gifft hie achte vorededenn olderludenn III maltidenn, ock nicht mher.

Schmede gilde. Gifft eyner vor denn ingangk auerall XVII gulden, dar kricht eynn ider schmidt 1/2 guldenn, die oldermanne III mrk. vann. - Oldermanns kost. Wenn eyner gekarenn werdt, gifft hie viff oldermannen mit denn frowenn III maell ethenn, ock nicht mehr.

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Schroder vnnd wantscherrer gilde. Wie denn ingangk der gildenn hebbenn will, gifft idermann der suluen gilde 1/2 gulden vnnd moeth III mhaell eschenn, vor ider esschinge moet hie geuen I gulden, dat kumpt inn die erhe gades, allße tho lichtenn vnnd boldecken. - Item die inn dem wercke gebarenn is, beiderley kunne, die hefft disse bauen beschreuenn bekostinge halff fryg. - Oldermanns kost. Wenn eynn oldermann gekarenn werdt, ßo gyfft hie denn kumpanen samptlick ethenn vnd drinckenn vnnd nicht mher.

Kremer gilde. Wer denn ingangk der gildenn hebbenn will, die gifft idermann 1/2 guldenn vnnd denn oldermannen I gulden, dat kostet thoßamende XII guldenn. - Oldermannes kost. Wenn eyner gekarhenn werdt tho eynem oldermanne, ßo gifft hie allenn cumpans III maltidenn vnd nicht mehr.

Kurßener gilde. Die denn ingangk der gildenn hebbenn will, gifft iderm des wercks 1/2 guldenn, den olderluden I guldenn. Is hie inn deme ampte gebarenn, ßo gifft hie die helffte der bauenn beschreuenenn bekostinge. - Oldermannes kost. Wenn eynn oldermann inn dissenn gilde gekarhenn werdt, gifft [hie] II tn. biers vnnd eynen dag ethennt darby, ock nicht mher.


Fredelanndt.

Dar sint itzt XIIII personenn vnnd sint vorhenn wol XX geweset im. rade. - Eynn nie rathmann gifft, wenn hie gekaren wert, ichlickem rathmann I gulden an munte, den beholt eynn ider vor sick. - Eynn nie borgermeister gifft V gulden, die werden gedeilt im rade. - Item eynn nie schepe gifft denn schepenn II fl., werdenn ock gedeilt. - Die koerhe der raethlude vnd vmbsettinge der borgermeister is des mandags vor Martini. - Inn dissenn vorschreuen ampten geschiet keyne ander besweringe alls vorberurt is. - Item beide borgermeister, die dat jar dat wort holdenn, hebbenn ock der stadt innemhen vnd vthgeuenn, vnd die beide doen reckenschop darvann deme gantzenn rade vnndt werdt niemands mehr darto gefordertt. Die reckenschopp geschuit am dage des korhes vnnd der vmbsettinge, des jares I mhaell.

Gotshuser. Dye raeth ordennt to allen gotshusenn vorstender vnnd nympt vann enhe reckenschop des jars I mhaell, vnd darto werdt niemands mehr getagenn.

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Brutlachte. Des donredags thouornn is I biddelkoste, darto hefft men I tn. oder 1/2 vatt bier. - Die brutlachte synnt frig vnnd eynn jeder biddet darto nha gefallenn. - Des sondags I maltidt. - Des mandags II maltidt. - Des dingestags II maltidt. - Item des mithweckenns den negesten frunden I maltidt vnd des donredags II maltide. - Tho jeder maltidt vier ethenn: grapenbrade, schaepfleisch, wiltbrede vnnd moess. - Die bruthanenn synt dat meisthe krude vnnd ander spetzerie. - Nha gelegenheit, darnha hie lude hefft, lecht eyn jeder byer inn. - Des brudegammes suster ader die negeste frowespersone kricht eynen doeck, denn moeth die brut betalenn, eynns deills vann gulden, 1/2 fl., I mrk. ader weiniger. - Die brut moet geuenn erhenn frunden schoe vnd. darto is keynn gesette. - Des brudegammes frundt, die der brutt diennt, kricht I ringk vann werdenn, darnha eynn jeder vormogen is.

Kindelbier. Biddet eynn jeder III vaddernn, vnd ichlicker vadder gifft III, IIII ader viff gude ß. - Thom kindelbier is keyne theringe mit alle nicht. - Thom kerckgannge biddet menn nha gefallenn vnnd gifft enhe ethenn, vnnd wowoll idt vorbadenn is, ßo werdt es doch wedder angefangen vnnd geuen nha gofallenn ethenn darto, eynenn dag II maltidt.

Gildenn. Wantschnider gilde. Darinne synnt vngeferlick XIX personen vnnd werdt alleyne des pingistens geholdenn, vam sondag bet vp denn donredag ader frigdag. - Vor denn ingangk gifft mann vnd frowe V fl., werden vp renthe vthgedaenn, vnnd mit den renthen holdet men den pingisthen vnnd I ader II memorien. - Tho dem suluen gilde werden ingelecht III ader IV vathe bier. - Vnnd menn nympt VIII vor hundert inn deme gilde. - Eynn gildemeister gifft nichts. - Die gantze gilde settet eynen oldermann vnd I gildemeister, die der gildenn innhemen vnnd vthgeuenn vorsehenn, vnnd die beidenn doenn deme gilde darvann reckenschop. - Item die wantmaecker mothenn sick derhaluen, dat enhe wanth tho schniden vann denn wantschnidern vorgunt werdt, mit den olderman vnd gildemeister vordragen, vnd is vpt hogeste 1/2 guldenn, eynns deils geuenn VIII, VI, V ader weiniger schillinge.

Der hilligenn drievaldicheit gilde. Die wertt geholdenn dorch die stadtdiener, darinne is die gemeyne man, die nicht ganz vormogen, vnd werdt geholdenn vp trinitatis. - Ichlick perßone gifft 1/2 punt was. - Tho dissem gilde is stande gelt, darvann men den boldick vnnd lichte holt vnnd

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vp trinitatis I vath ader I 1/2 bier betalenn moge. Idt synnt ock inn dissem gilde vele burhen vann denn vmbliggenden dorpenn.

Ampte. Wulleweuer. Inn dissem ampte synnt vngeferlich LXX personen. - Eynn lherjunge gifft innt werck I tn. bier vnd I punt was, VIIl ß. vinckenogen, darvann hebbenn VI witthenn die knapenn vnd VI witten die olderlude. - Deme lehrmeister gifft eyner, darnha hie sick mit enhe vordragenn moge. - Item wenn die vorschreuenn tn. bier gedrunckenn werdt, moeth die meister, die emhe lehrt, geuenn droge fleisch, botter vnd broeth. - Eynn nie werckmann hefft III eschingenn tho III verndeill jarhenn. - Thor ersthenn XII wittenn denn oldermannen. - Thor andern XII wittenn denn oldermannen. - Thor druddenn XII wittenn denn oldermannen. - Oldermanns kost, darto werdt niemandts gebeden sunder die oldermanne, waret II dage, des dags II maltiden, tho ichlicker maltidt III gerichte fleisch vnnd des herwestes braden genße vnnd ßo vele bier alße die drinckenn mogenn. - Forder gifft eyner vor die werckenkost XXXV mrk. vinckenogenn, die kamenn tho erholdinge der pingistgildenn. - Vann dissenn viffvnddruttich mrk. nimpt die raeth XV mrk. vnnd die kamenn inn der gemeynen stadt beteringe, alls die raeth bericht vann sick gifft, vnnd dat werck beholdet darvann XX mrk., die kamenn thom pingistenbier. - Eynns amptmanns ßoene hefft dat gantze werck frig, alleyne dat hie denn oldermannen eyn frigdags collatien vthrichtet. - Item die collatienn moeth eyner, die vth deme ampte gebarenn is, ock doenn vnnd gifft denn oldermannen genug vnd ßo vele bier alße die drinckenn mogen. - In dissem wercke synnt VII olderlude. - Die junckfrowenn hebbenn vormhaeln ock dat werck frig gehatt vnnd erhe gemhael vnnd moeth nhw geuenn X mrk. deme rade, vnd alls die raett berichtet vann sick gifft, ßo kumpt solck gelt inn der gemeynen stadt beteringe, vnd dorff doch nichts mehr int werck alls vp denn frigdag, wo vorberurt, kostinge doenn. - Vier morgenspraeckenn werdenn geholdenn in dissem ampt vnnd hebbenn darto stande boringen, darvann holdenn sie die suluenn morgenspraeckenn, vnnd wo sie nicht lehrjungen tn. bier hebbenn, ßo geuen die olderlude denn gemeynen werckbrudernn I tn. bier vann den suluen renthenn vnnd moethenn alle jar II laeckenn wandes vmb gades willenn geuenn. - Die boringenn streckenn sick vp viertein mrk. vinckenogen. - Wenn solcke tn. bier gedrunckenn werdt, ßo bliuenn die olderlude sunderlick vnd

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theren vann der vorberurden renthe. - Welcker oldermann, die die morgenspraecke hefft, gifft eynn gerichte droge fleisch, botter, keße vnnd broett, vnnd ander gerichte, ßo die oldermann hebbenn, werdenn vam gemeynen gude betalt. - Thwe olderlude werdenn geordennt, innement vnnd vthgeuent des werckes tho holdenn, vnnd darvann reckenschop inn bywesenn twyer radespersonen doen moethen. - Item in dissem ampte hefft menn ock der knapen gilde, darto synt ethlicke stannde jarrenthen vnnd werdt geholden vp denn sondag vocem jocunditatis, darto hefft menn I vath byer vnnd nicht mher vnnd waret vngeferlick III ader IIII stunden. - Thom ingange is vnderlegenn, gifft men 1/2 punt was, I guden ß., I ternosenn ader weiniger, vnd darmit holdet menn die boldeck vnnd lichte. - Wenn men ßo vele renthe nicht hefft, dar dat vath bier nicht mach vann betaelt werdenn, ßo moeth ichlicker wulweuer I vierckenn vnnd die buthenn lude vterhalue ampts II Sundesche peninge [geuenn]. - Item in dem ampte der wulleweuer werdt die gilde des pingistens geholdenn. - Vnnd vier synnt im wercke, die hebbenn dat innement vnd vthgeuent, wo vorberurt, vnd vorsthaenn den gilde vnd die richtenn ock vth denn pingisthenn vnd doenn darvann reckenschop. - Wat auercht, wert betalt vth eynns jedernn budell. - Item die gilde waret vann pingister auennde beth vp denn donredag. - Hebbenn in dissem gilde VI vathe bier vngeferlick. - Item wenn eyner tho I oldermann gekarhenn werdt, ßo gifft hie denn gemeynenn werckbrudern I vatt bier vp des hilligenn lychams dag, I gerichte grone fleisch vnnd botter vnnd broett, vnd geschuit eyns synn leuendt lanngk. - Ichlicker nie hantwercker gifft ock twe mrk. vinckenogen, die kamen tho der blecke vnnd der suluenn betheringe, vnnd twe leddernn emmher thor stadt behoff indt ampt. - Des hilligenn cruces vnnd vulre gilde. Darvann holdet men VI lichte, die synnt tho hope gelecht vnnd werdt geholdenn vp ascensionis domini, vnnd hefft 1/2 vatt bier vnnd geschuet eynn mhaell des jares. - Item idt [synnt] vorweser to dissem gilde vth deme wercke, vnnd die doenn reckenschop denn oldermann I mhaell des jares, vnnd die vorweser werdenn denne vorkarhenn. - Thom ingange disser gilde gifft eyner mher denn die ander, inmathenn wo im knapengilde.

Schomaecker ampt. Darinne synt XXXVI perßonenn. - Vnd V olderlude hebbenn sie vnder sick vnnd nicht mehr. - Eynn lehrjunge gifft 1/2 fl. vnnd I punt was, den 1/2 fl. inn des wercks nottorft tho lichtenn, bier ader anderm, vnnd dem

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lehrmeister gifft eynen gulden ader weiniger, darnha hie sick mit dem meister vordragenn khann. - Item wenn eyner eyn wedewe kricht, die eynenn schomaecker gehatt hefft, vnnd dat werck will esschen, die deytt eyne esschinge vor alle drie. - Eynn schomaeckers ßoene vnnd dochter ock dergelickenn. - Disße vorgeschreuenn personenn geuen des werckes knechten I ß. vinckenogen vnd denn olderman ock I ß. - Die suluen geuenn ock 1/2 fl. vnd X ß. vinckenogen innt werck tho nottorfft des wercks im pingistenn vnnd ander tide. - Deme rade vpt hus 1/2 fl. vnnd X ß. vinckenogen, kumpt thom gemeynen nutthe. -

Eynenn frigdag, wenn emhe dat werck wert vororlauet, gifft hie denn oldermannen III gerichte vnd ßo vele bier alße sie drinckenn mogenn. - Darnha deidt hie eynn werckenkost, darto kamenn die olderlude vnnd II syne borgenn, gifft drie gerichte fleisch vnnd ßo vele biehr die drinckenn mogenn. - Eynn vtheymischer moeth sick innt werck koepenn mit X guldenn. Vann denn X guldenn nympt die raett X mrk. tho der stadt besthe. - Vnnd dat ander vorschreuenn auer die X guldenn moet eynn vtheimischer ock doenn. - Die vtheimische esschet tho drenn verndell jaren drie mhall vnnd gifft tho der latesten esschinge II ß., wo vorberurt. - Wenn eyner oldermann werdt, gifft denn olderluden vnnd erhenn frowenn I dag I maltidt III gerichte vnd ßo vele bier alßo die drinckenn mogenn. - Hebbenn vier morgenspraeckenn inn dissem ampte, vnnd welcker die (die) morgenspraecke holdet, gifft II vth deme rade vnnd denn andernn viff olderluden I maltidt III gerichte fleisch. Dat bier werdt vann des ampts gelde betaelt edder moethenn es vth erhem budell leggen. - Drie olderlude hebbenn eynn jar dat innemhent vnd vthgeuen vnd doenn denn andernn oldermannen reckenschop. - Dyt ampt hefft synenn gilde sunderlick vnnd holdenn denn des pingistenn, wardt IIII dage vnnd darto hefft menn drie vaethe bier, vnnd wat sie vann fryem gelde vann nien werckbrudernn nicht hebbenn, dat betalenn sie vth erhenn budeln. - Die vorberurdenn olderlude synnt ock vorweser im gilde vnnd doen darvann reckenschop dem gantzenn wercke. - Inn dissem ampte holdet men ock den schuttenngilde vnnd werdt geholdenn des sondags vor pingisthenn. - Vnnd waert eynenn auendt, ßo lannge dat men eynn vath bier vthdrincket vnnd darto is ingelt, dat menn dat betalt; wenn duringen synt, ßo moet men toboten. - Welcker denn vagell affschuit, die gifft eynn tn. bier, vnnd darto geuenn emhe ethlicke welcke, die idt doenn willenn, I wittenn, vnnd gifft denn

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suluen, die alßo denn wittenn vthleggenn, I collation mit drie gerichtenn, die vmbgedragenn werdenn, vnd is sunderlick keynn gesette darto. - Vnnd deme suluen gifft menn weddervmb eyne elle Leydisch gewannt. - Vor der =suluenn gilden ingangk gifft men VI witten ader I gudenn ß., dat geilt kumpt tho was tho denn lichtenn.

Knaeekhenhower ampt. Darinne synt achte personenn vnnd vann denn synt drie olderlude. - Vier esschingenn moet eyner doenn inn dat ampt. Wenn hie esschet vterhalue der morgenspraecke, ßo moet hie, geuenn VIII ß. vinckenogen, wenn hie auerst esschet in eyner morgennspraecke, ßo gifft hie nichts. - Folgennde gifft hie inndt werck V mrk. vnnd die werden angelecht vp renthe, vnnd mit der renthe holdenn sie lichte vnnd lampenn in die kercken. - Item gifft vpt huss deme rade XXIIII ß. vinckenogen vnnd int werck XII ß., die XII ß. kamenn tho bier vor die gemeynen bruder. - Item eynn vthlenndisch gifft vor denn borttbrieff deme rade 1/2 fl. vnnd inndt werck I tn. bier, eynns borgers ßoene ader ander bekander dorff des nicht. - Gifft ock int werck I tn. bier vnnd leth I gerichte droge fleisch vmbdragenn. - Item wenn eyner to oldermann gekarhen werdt, gifft II leddernn emmher. - Dit ampt holdet ock synenn eigenenn gilde des pingistens IIII dage vnnd hebbenn darto eynn vatt bier, werdt betaelt vann erhenn eigenenn gelde. - Holdenn vier morgenspraecken des jars, die werdenn gedaen vann den renthen, die vorgeschreuen staen, ader wo keyne renthe vorhennden werhe, ßo moett die olderman, deme die morgenspraecke geboret, alle teringe vorleggen, dat hie vndertidenn nicht wedderkriget. - Item inn denn morgenspraeckenn hebbenn sie drie gerichte fleisch vnnd bradenn. - Die olderlude staenn dat werck vor vnnd doenn deme wercke darvann reckenschop inn bywesenn twyer vam rade. - Item wenn eyn knaeckenhower wedewer eynn frowe nympt, ßo gifft hie vor die frouwe eyn halue tunne bier vnd I punt was.

Becker ampt. Darinne sint VI personenn vnd III olderlude. - Eynn lehrjunge gifft I tn. bier, I punt wass, to der tn. bier I gerichte fleisch, dem lehrmeister darnha hie sick mit emhe verdregt. - Lehrt 1/2 jahr vnnd nicht lenngk. - Hebbenn drie esschingenn, tho ichlicker XII witten, die werdenn vp denn morgenspraeckenn vortert van den gemeynen brudern. - Tho der druddenn esschinge ßo besehenn die amptbruder dat broett, ßo gifft hie die druddenn XII witten vnnd darto

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II gerichte fleisch. - Item gifft darnha XV mrk., die kamenn int ampt vnnd werden vp renthe gedaenn vnd darvann werdenn geholden lichte, luchter vnnd Ackensche vharde, denne alle jar moeth eyne reiße gescheen vth allenn ampten vnd deme rade semptlick. - Eynes beckers ßoene hefft dat halue werck vnnd gifft vpt huß eynenn haluen gulden; eynn frombder, die dat hele werek gewynnt, gifft I gulden. - Eynns beckers dochter vnnd nagelaten wedewe hebben ock dat halue werck. - Item die vann buthenn ampts darinne kamen, geuen XXX mrk. - Eynn nie oldermann gifft denn olderluden II gerichte fleisch vnnd nottorfft bier, vnnd II emmher. - Hebbenn vier morgenspraecken, die werdenn geholdenn van denn renthenn. - Welcker die morgenspraecke holdet, gifft eynn gerichte droge fleisch vnnd botter vnnd broett. - Holdenn erhenn eigenenn pingisthen IIII dage, hebbenn I vatt behr, werdt vann erhem eigenem gelde betalt. - Die olderlude staenn dat werck voer vnnd doenn darvann deme gantzenn ampte reckenschop.

Artikell des olden brieffs der becker. Irstlick beuelinge des wercks, gut broett to backenn, weggenn, schoen roggenn, witt vnnd sunderlick nha angeuynge des rades vnnd werckmeister vnnd darnha alls sie denn roggenn vnnd weithenn koepenn. - Eyner gifft ock XXVI ß. tinss vpt huß, werckbroett tho maeckenn.

Schmede ampt. Inn dissem ampte synnt X personenn vnnd III olderlude. - Eynn lehrjunge gifft I tn. bier vnnd I punt wass vnd lehrt eynn jaer. - Hebbenn III esschingenn. Wo die ersthe geschuit inn der morgennspraecke vterhalue, kostet XII witten, tho der andernn III witte. - Item tho der druddenn XVIII ß. vinckenogen, darvann krigenn die olderlude II ß. vnnd dat ander beholdet dat gemeyne ampt. - Item eynn frombder gifft innt werck viff fl. vor die kost, werdenn im wercke angelecht, werdenn ock vndertiden gedeilt ader ann denn pingistenn gelecht. - Gifft XVIII ß. vpt huss. - Drenn olderludenn eyn frigdag ethenn vnd drincken, I punt wass. - Item eynn nige oldermaim gifft II emmher vpt huss vnd synenn medeolderluden eynn collation. - Schmedekinder beiderley geschlechte hebbenn dat halue werck frig. - Holdenn II morgenspraecken vnnd therenn vth erhen egenn budell. - Dess pingisthens hebben sie erhenn gilde, darto is nichts frig. Eynn die denn gilde gewynnt, gifft denn ersthen pingisten XV wittenn vnd die folgennden pingisthenn gifft die ßo vele alls eynn werckbruder. - Item die oldermanne staen dat werck voer

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vnnd doenn deme ampte darvann reckenschop. - Item die olderlude vnnd lichtehernn sint deme gilde voer vnnd doenn darvann reckenschop. - Disße gilde hefft stande gelt, darvann hebben sie XVIII lichte.

Schroder ampt. Darinne synnt achtein perßonen vnnd III olderlude. - Eynn lehrjunge gifft I tn. bier vnnd I punt wass, deme meister I fl. ader mher vnnd lehrt eynn jar. - Hebbenn drie eschingenn tho drenn viertein nachtenn, thor erstenn VI gude ß. werdenn verdruncken, thor andern XII witten, to der druddenn XII witten, wertt alles vordruncken. - Item gifft 1/2 fl. vpt huss thor burschop. - Item venn dat werck vann deme rade werdt vororlauet, gifft die nige werckbruder dem rade XVIII ß. vinckenogen vnd denn schrodernn XVIII ß. vinckenogen, darvan krigenn die broder I mrk. vnnd die olderlude II ß. - Darnha denn olderludenn I frigdag, wovoer ethenn vnd drincken. - Item gifft viff gulden vor die werckenkost, die werdenn vortert im pingisthen ader in denn morgenspraecken ader to der Ackenschenn reißenn ader bedorffenn sie des nicht darto, ßo werdenn sie gedeilt innt ampt. - Tho dem pingstenngilde is keynn stannde gelt, ichlicker tert alsdenne vth synem eigenen budell, wo dar nichts frigs is vann eynem nien bruder des wercks. Hebben darto II vathe bier. - Item hebben II morgenspraeckenn, werdenn dorch erhe eigenn gelt geholdenn. - Eynn nige oldermann gifft II emmher vnd den olderludenn eynn collation eynenn dag, es is auers bether noch nicht gescheen. - Die olderlude staenn dat werck voer vnnd hebbenn die reckenschop vnder sick suluest. Die hebbenn ock der gilde reckenschop mit.

Kremher. Der sint XII personn inn erhem ampte vnd hebben III olderlude vnnd eyne esschinge, darto gifft hie nichts, wo es geschuett inn eyner morgenspraecke, sust gifft hie XII witten. - Item deme rade I punt vnnd dem ampte I punt, werdt thom pingistenn ader vastellauennde tho hulpe genhamen. - Gifft X mrk. innt werck, kamenn vp renthe thom vastellauennde, morgennspraeckenn, verendel kost ader anderm. - Item eynn oldermann deitt synen medebrodern, alls denn olderluden, I dag eynenn hogenn, vnnd gifft II emmher. - Disse holdenn erhenn gilde, darinne hebben sie by sick die buwlude. - Vor denn ingangk geuen II lude 1/2 fl., kumpt thor betalinge des biers im pingistenn. - Item darto is XV mrk. renthe, dar menn denn pingisthen mit holdett vnnd hebben VI vathe bier. - Die kremher alleyne hebbenn des vastellauendes II tn.

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bier vnnd spisenn II vnd II eynenn dag, welcke die thohoepe gaenn willenn, steit tho eynes idernn gefallenn.

Peltzer ampt. Darinne sint viff personenn vnd hebben vnder sick III olderlude. - Eynn lherjunge gifft I tn. bier, eynn punt was, vnnd I fl. dem lehrmeister. - Hebben drie esschingen, tho ichlicker VIII ß. vinckenogenn, kamen to lichten ader morgenspraeckenn. - Die werckenkost, wen die geschuit, gifft I nie werckbroder I dag II maltidt vnnd denn andernn I maltidt vnnd ßo vele bier alls die werkbroder mit erhenn frowenn vnnd kindernn drincken mogenn. - Deme rade vp huß XII ß. vinckenogen, vnd deme wercke XII ß. vinckenogenn, die werdenn vordrunnckenn. - Holdenn II morgenspraeckenn, die sint in II jarenn nicht holdenn. - Eynn nie oldermann, wenn die gekarenn werdt, gifft I dag II maltidt vnnd ßo vele bier alls dat ampt drinckenn mag. - Item hebben XXXV mrk. houetsummen to lichtenn inn die kercken. - Viff mrk. vor die werckpeltze.

Lynneweuer ampt. Darinne sint thein personenn, hebben vnder sick III olderlude. - Eynn lherjunge gifft 1/2 tn. bier, I punt wass, III mrk. vinckenogen inndt werck. - Hebben drie esschingenn drie viertein nachten, thor irsten XII witten, thor andern XII witten, thor druddenn XII witten, die werdenn alle vortert. - Item igliche perßone gifft II fl. vor die werckenkost, tho morgenspraeckenn, pingistenn vnd anderm anliggen. - Thwelff wittenn deme rade. - Wenn eynn niege oldermann gekarhenn werdt, deyt denn andern I hoegenn I dag vnd gifft enhe ßo vele bier alze sie drincken mogen. - Item eynn niege amptmann gifft I fl., deme rade die helffte vor 1/2 tn. bier vnnd denn andern 1/2 fl. inndt ampt ock vor 1/2 tn. bier. - Heldenn II morgenspraecken, die werdenn vann frygem gelde geholdenn edder betalen idt vt erhenn eigenen budeln. - Die pingestgilde werdt geholdenn, wart IIII dage vnnd hebbenn darto eynn vatt bier. Vor denn ingangk thom gilde gifft I iglicke persone 1/2 punt wass. - Dat pingistbier wertt betalt vth erhenn eigenen budeln, wo ßie nicht frig hebbenn.


Woldegge.

Dar sint XII personen inn deme rade. - Eynn nie rathmann gifft VIII fl., 1 tn. bier, I maltidt; dat gelt werdt vnder deme rade gedeilt. - Item eynn niege schepe gifft III fl., die

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werdenn gedeilt, vnd der schepenn synnt Vll. - Die vmhkoer wertt geholdenn des jares eynns, vnnd darto hefft men 1/2 tn. bier. - Wenn eyner die borgerschop wynnt, gifft XII grosschenn. - Die borgermeister hebbenn dat innhement vnnd vthgeuendt vnnd doenn darvann reckenschop deme rade des jares eynns. - Die gotshusslude werdenn geordennt vam rade vnnd doen deme in bywesenn des kerckherrnn reckenschop.

Brutlachte. Brutlachte sint frig vnnd werdenn groett geholdenn. - In deme lauelbyer let mhenn ethenn vmbdragenn. - Item des sondags is die biddellkost, vnnd hefft; darto die negesten frunde vnd gifft enhe eyn maltidt drie ethennde. - Vp denn auenndt is die rechte koste, ock drie ethende. - Mandags II maltide, to ichlicker III ethende. - Des dingestags werdenn die negestenn frundt geladenn tho eyner maltidt. - Dye bruthanen synnt krude vnnd eppell ader noethe. - Bier hebbenn sie darnha eyner vele frunde hefft.

Kindelbyer. Biddenn drie vaddernn. Die gescheencke sint IIII grosschen. Thor kindeldope gifft men ichlicker frowenn I weggen. - Item kindelbier werdt geholdenn thom kerckgange vnnd biddet darto nha synem gefallenn, denn gifft menn I maltidt vnnd darnha eynn jeder vormag. - Ichlicker gast gifft vor I wittenn weggenn vnnd I witten bier to hulpe.

Gildenn. Die schuttenn gilde werdt geholdenn vp ascensionis domini. Hirinne sint alle gemeyne borger, vnnd darto I vath bier. Ock hebben sie darto stande gelt ßo vele, darmit dat bier betalt werdt. - Thwe personen geuenn soss groschen, wertt gebruckt tho wasße vnnd begengknisse. - Die gildemeister deit deme rade reckenschop.

Des hilligenn lychams gilde werdt geholdenn corporis Christi vnnd darinne sint gemeynlick alle borger. - II personen geuenn VI grosschen tho lichtenn vnd begengknissenn. - Tho dissem gilde is I 1/2 vatt bier vnnd hebben darto ßo vele stanndes geldes, dar dat bier mede betalt wertt, vnnd menn darmit nicht tho kamenn kan, moet ichlicker III  nageuen. - Die gildemeister deitt reckenschop deme rade.

Schomaecker ampt. Darinne sint XIIII werckbroder. - Eynn lehrjunge gifft 1/2 tn. bier vnnd I punt wasß int ampt. - Item eynn niege werckbroder moet doenn drie esschingenn to drenn morgenspraeckenn, vnnd dat geschuit tho dreenn vierndeill jaren, tho ichlicker morgenspraecke I grosschenn. - Vor die werckenkost gifft eyner V 1/2 fl., die werdenn gedeilt innt werck. - Die pingistergilde werdt geholdenn

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[vth] * ) .erhenn eigenen budeln. - Item eynn niege oldermann gifft vor II grosschenn bier vnd leth ethenn vmbdragenn. - Die kindere hebbenn nichts frig am ampte. - Die olderlude sint dat werck voer vnnde hebbenn olde brieue vann denn redenn.

Becker ampt. Darinne sint viff personen. - Eynn lehrjunge gifft 1/2 tn. bier vnnd I punt wass. - Hebbenn III esschingenn to III morgenspraeckenn, to ichlicker I grosschenn. - Werckenkost, des mandags gyfft eyner, der die deytt, II gerichte fleisch II maltidt, des dingestags II maltide vnnd ßo vele bier alße die drinckenn mogenn. - Item eynn niege oldermann gifft II grosschenn tho bier, wenn hie gekaren werdt, ock wenn hie affkumpt. - I punt wass tho lichtenn. - Die gilde werdt geholden des vastellauendes, darto is stande gelt vnd hebben darto 1/2 fl. boringe.

Knaeckennhower ampt. Darinne sint viff personenn. - Eynn nie knaeckenhower deitt drie eschingenn, tho ichlicker I grosschenn. - Darnha deitt hie eynn werckenkost, wartt den sonndag, mandag vnnd dingestag, ichlickenn dag II maltidt, darto hefft men 1/2 vatt bier. - Item denn gilde holdett men inn deme pingisthen vnnd waertt drie dage, vnnd hebbenn darto stannde gelt III 1/2 mrk. - Eynn oldermann vnnd eynn gildebruder sint dat werck vor.

Wulweuer ampt. Darinne sint VI personen. - Eynn lehrjunge 1/2 tn. bier, I punt wass innt werck vnd 1/2 punt denn knapenn. - Eynn nie werckmann gifft vor alle esschingen viff verndell bier. - Darnha deit hie eynn werckenkost, waret III dage, ichlickenn dag II maltidt, watt eynn vormach; thom ethenn is keynn gesette nicht. - Die pingestgilde wert geholdenn vth erhenn eigenen budelen, darto hebben sie eynn vatt bier vnnd warett drie dage, vnnd steidt tho eynes jedernn gefallenn, welcker darinn gaenn will ader nicht. - Oldermann vnd gildemester staen dat werck voer vnnd doenn reckenschop darvann deme ampte.

Schroder ampt. Darinne sint tein personenn. - Eynn lehrjunge gifft 1/2 tn. bier, I punt wass. - Hebbenn III esschingen, tho ichlicker I grosschen. - Item eynn niege werckbruder gifft IIII fl. innt werck vnnd die werdenn gedeilt im ampt. - Eynn oldermann gifft to morgenspraecken vur vnnd I gerichte ethenn. - Item ock deit des wercks olderman


*) In dem Original: vnnd.
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reckenschop deme ampte vnd gifft eynn I punt wass innt gadesshuss.

Lyneweuer ampt. Darinne sint XII wercklude. - Eynn lehrjunge 1/2 tn. bier vnnd I punt wasses. - Holdenn III esschingenn vnnd tho ichlicker vor I 1/2 grosschen bier. - Item nie gewerckman gifft III 1/2 fl. vor die werckenkost, wert gedeilt, vnnd I 1/2 punt wasses to lichtenn. - Disße holdenn keynenn pingistenn.


Stargardt.

Dar sint X ratlude, sust plegenn dar twelue to wesenn. - Eynn nie rathmann gifft 1/2 tn. bier, II gerichte fleisch. - Eynn niege borgermeister gifft 1/2 tn., II gerichte fleisch. - Im khor gifft eyner, die oldeste borgermeister is, vor synn affkesenn I tn. vnnd die, die ankamende, 1/2 tn. bier vnd tho ichlickem bier II gerichte ethenn. - Eynn niege borger III wittenn. - Gotshußlude settenn die kerckher vnnd borger, vnnd denn doenn die reckenschop.

Brutlachte synnt frig. - Bruthanenn sint noethe vnnd eppell. - Sondags I maltidt. - Mandags II maltidt. - Dingestags I maltidt.

Kindelbier. Die gescheenn nicht. - Biddenn III vaddernn, vnnd die padenn geuen II grosschen. Welcker die es vormag, gifft denn vaddernn I maltidt.

Gilde. Inn disser stadt is I gilde, darinne gaenn alle gemeyne borger. - Vor denn ingangk gyfft eyner XII witten, die kamen to lichte vnnd begengknis, vor II personen. Dat bier wertt vth erhenn budellnn betalt vnnd XI ader XII tn. bier, warett IIII dage.


Strelittze.

Dar sint XI rathlude, sust plegenn dar XII tho wesenn. - Eynn niege rathmann, wenn hie gekarenn wert, deitt eynn rathkoste, waertt drie dage, ichlickenn dag II maltidt. - Vor die borgerschop gifft eyner 1/2 tn. ader I tn. bier.

Brutlachte. Die sint frig vnnd warett II dage. - Die bruthanenn sint eppell vnnd noethe.

Kindelbier. Darto biddet menn III vaddern, eynnsdeills ock woll V. - Dat kindelbier waert II maltide. - Item

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thom kerckgange biddet menn die vaddern vnnd hefft darto eynn kleynn vernndell bier.

Gildenn. Die schuttenn gilde wertt geholdenn trinitatis vnnd darinne sint die gemeynen borger. - Thwe personen geuen I punt wass. - Hirto is eynn camp acker, darvann IX ß., dat kricht die denn vagell affschutt. - Hirto hefft menn VI tn. bier, die werdenn vth erhenn budeln betalt, vnnd die hoegenn warett anderhaluen dag.

Die gotshusslude werdenn geordennt vam rade vnd doen deme vnd denn kerckhernn reckenschop.


Wesennberge.

Dar sint thein personen inn deme rade. - Wenn eynn niege rathmann gekarenn werdt, die deitt eynn rathkoste, die waret twe dage, vnnd sonnauendes gifft men krude vnnd darnha II gerichte fisch vnnd die beidenn dage ßo vele gerichte alls eyner hebbenn kann. - Welcker frunde hirto biddenn will, steit tho synem gefallenn vnnd gifft bier ßo vele die drinckenn mogenn, V ader VI tn. bier. - Item die vmbkhor waertt II dage vnnd wertt geholdenn vam gemeynenn gude. - Die borgermeister nemhen dat gelt inn vnnd. doenn demhe rade darvann reckenschop. - Die borgerschop kostet eynenn ordt vann guldenn. - Item die gotshusslude werdenn geordent vam rade vnnd doen reckenschop inn bywesenn des kerckhernn vnnd der verndelslude.

Brutlachte. Die sint fryg vnnd steydt ann vp denn sondag vppen auendt vnnd waret III maltiden vnnd hebben darto VI ader VII tn. bier ader weiniger vnnd gifft tho ichlicker maltidt drie gerichte. - Bruthanen synt eppell vnnd noethe. - Item die bruth gifft des brudegammes sustern doecke, eynen vmb VI ader VIII gude ß. - Die brudegam gifft der brutt frundynnen, denn junckfrowenn, schoe.

Kindelbier. Darto biddet men III vaddern. Ichlicker gifft II, III ader IIII grosschen. - Tho den kindeldopenn settet men denn frowen kost vp I disch, darby staenn die frowenn vnnd ethenn. - Item dat kindelbier werdt geholdenn thom kerckgange vnnd biddett darto nha synem gefallenn, hefft II tn. bier vnnd waret eyn dag I maltid.

Gildenn. Marienngilde werdt geholdenn vp assumptionis Marie. Die ingangk VI wittenn tho wasße. - Hirto hefft

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men II tn. bier vnnd is ock stannde gelt darto ßo vele, dat solck bier betalt werdt, vnnd die gilde waret alzo lange dar bier is. - Die gildemeister doenn reckenschop deme gantzen gilde vnnd gifft VI wittenn to bier, wenn men die lichte maeckth.

Des hilligen lichams gilde is in mathen alls die vorige Marien gilde, vnnd darinne sint vele armhe lude, die sie holdenn vmb der boldecke vnnd lichte willenn.

Wantschnider gilde. Darinne sint XII par frowenn vnd mhan vnnd werdt geholdenn im pingistenn. - Vor denn ingangk geuenn II personenn XVIII wittenn tho wasße ader anderm thom gilde. - Disße gilde waret III dage vnnd hebbenn alle dage I tn. bier vnd hirto is stannde gelt. Welcks sie darvann ader van frigem nicht hebbenn, dat betalenn sie vth erhenn budelnn. - Eynn gildemeister gifft vor VI witten bier, wo vorberurt. - Gildemeister doen reckenschop deme gilde.

Schuttenn gilde werdt geholdenn trinitatis vnnd warett I auendt. Hirinne synnt vngeferlick XXIIII ader XXX personenn. - Vor denn ingangk gifft menn VI wittenn. - Tho deme gilde tho holdenn hefft men II, vndertidenn III tn. bier. - Item hirto is vngeferlick VII 1/2 fl. houetsumma, die renthen werden gelecht ann lichte vnnd ander nottorfft ann bier. - Mit denn gildemeistern werdt idt geholdenn, wo vorberurtt.

Schomacker ampt. Hirinne synnt XI werckmanne. - Eynn lherjunge gifft innt werck eynn tn. bier, I punt wass; deme lermeister I guldenn ader darnha sick eyner myt emhe vordragenn kann. - Item eynn nie werckman holt drie esschingenn drie viertein dage nha eynnander, tho ichlicker 1/2 tn. bier vnd I gerichte fische ader fleisch. - Darnha deit hie eynn werckenkost, die warett II dage vnnd tho ichlicker maltidt III gerichte vnnd jederm par volcks eynn bradenn hoenn, die honre tho eyner maltidt, tho disser kosthe hefft menn III tn. byer. - Item hirto werdenn gebedenn VI vth deme rade vnnd die richter. - Deme richter III 1/2 grosschenn vor die innige, deme ampt III 1/2 grosschenn vnnd deme rade IIII grosschenn, dat kumpt tho der druddenn tn. bier. - Die gilde werdt geholdenn im pingistenn, inn dissem gilde sint vngeferlick XIX par volcks. - Vor denn ingangk eynn par volcks VI grosschenn, kamenn tho lichtenn vnnd andernn. - Item tho disseme gilde hefft men III tn. bier vnnd warett drie dage. - Eynn gildemeister deit reckenschop deme ampte vam gilde. - Eynn nie oldermann gifft VI wittenn. Item holdenn IIII morgenspraeckenn. Die oldermanne, die sie holt, gyfft tho ichlicker morgenspraecke

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II gerichte. - Item des ampts jungest ßoene hefft dat ampt frig vnnd die andernn nicht.

Der schroder sint twelff personenn, vnnd mit deme ingange werdt idt geholdenn gelick wo myt den schomaeckernn.

Item dergelickenn werdt ock der knaeckenhower ampt geholden.


Warhenn.

Hir sint VII personenn in deme rade vnd sust plegen dar XII to wesenn. - Die raethkoste deytt eynn nie rathmann nha synen gefallen, wenns emhe geleuett, darto biddett eynn jeder nha synem willen die frunde vnnd den radt. - Item eynn nie borgermeister gifft nicht, kemerer geuenn ock nichts. - Die raethkoste warhet vam sondage bet vp denn donredag. - Die kemerer nhemenn in der stadt gutt vnnd doenn deme rade reckenschop. - Vann deme rade vnnd dem kerckhernn werdenn geordent vorstender der gotshuser, vnnd die doenn den suluenn reckenschop des jares eynns.

Brutlachte. Die sint fryg, dat lauelbier is 1/2 tn. bier. - Item am sondage tho auende steidt die kosthe ann vnd warhett bet vp denn frigdag. - Des sondags I maltidt, die andernn dage II vnd tho ichlicker maltidt II gerichte fleisch vnnd I muß, doch biddet eynn frundt, die gebedenn is, denn andernn, dat idt vp merglicke bekostinge loppett. - Item die bruthanenn ist dat meiste krude. - Vnnd mhen hefft X tn. bier tho ichlicker brutlacht. - Ock die giffte synnt hantzekenn, doecke, hemmeden, schoe etc.

Kindelbier. Darto biddet menn IIII vaddernn, eynnsdeills V. - Ichlick vadder gifft II ader III gude schillinge. - Item kindelbier synnt nicht gemeyne, steit doch tho eynes idern gefallenn.

Koeplude gilde. Darynne sint vngeferlick achtein ader XX personenn vnd werdt geholdenn im pingisthenn III dage. - Item thwe personenn, die im gilde nicht gebarenn synnt, geuenn XVIII gude ß., sust die darinne nicht ! gebarhenn synnt, gyfft, frouwe vnnd mann, IX gude ß. - Dat gelt werdt angelecht, vnnd mit deme auergelde holt men denn gilde. - Hirtho deme gilde hebbenn sie X tn. bier vngeferlick. - Item eynn nie gildemeister gyfft vor VI wittenn bier vnnd moet deme rade reckenschop doenn.

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Schutten gilde. Hirinne synnt XXX personenn vnnd werdt geholdenn an sunte Jorgenns dage. - Item II personenn geuenn VII 1/2 gude ß., werdt ock angelecht. Vnnd wie denn vagel affschuit, gifft deme gilde I tn. bier, vnde deme gifft die gilde weddervmb I elle Hegennsch gewant. - Tho dissem gilde, wenn die geholdenn werdt, hefft men XII tn. bier vnnd waret II dage. - Eynn gildemeister deyt reckenschop deme rade vnnd synenn nhafolgenden.

Elendenn gilde. Hirvann holt men alle wecke III missenn. Vnnd disse gilde werdt geholdenn des ßondags nha corporis Christi vnnd waret eyn dag. Darinne sint vele lude, die sie gewynnenn vmb der lichte vnnd boldecke wyllenn. - Hebben hirto XII tn. bier. - Vor denn ingangk gifft men VI gude ß. - Item drye gildemeister, der sint eyn vth deme rade vnd II gemeyne borger, vnd doenn deme rade darvann reckenschop.

Item inn disser stadt sint negenn ampte, vnnd vann ichlickem ampte sint II, die stets nheuen deme rade allerley handelinge, die die stadt belangenn, beschluitenn vnnd sunderlick olderlude inn denn ampten, vnnd dat sulue vorandert sick vnnd Zeit vmb nha der ordeninge * ).

Schomaecker ampt. Darinne sint XXIIII personenn vnnd hebben VI olderlude. - Eynn lherjunge gifft eynn tn. bier innt ampt, denn olderluden I verndell bier vnnd I gerichte fleisch vnnd eynn bradenn hoen. - Deme lehrmeister gifft hie, darnha hie sick mit emhe vordragen kann. - Eynn nie werckbroder deyt drie esschingenn in drenn viertein nachten. - VI wittenn thor irstenn, thor andern vnnd druddenn, tho ichlicker X wittenn. - Item thor irsthenn koste hefft hie (die) alle werckbroder frouwen vnnd gifft enhe ethen vnnd drincken, biddet ock darto niemands anders vnnd geschuit vp denn sondag. - Des mandags, wenn hie die werckstucken schnitt, darto hefft hie die olderlude vnnd gifft enhe ethenn vnnd drinckenn I maltidt vnnd den dag auer. Die werckstucke synnt steueln vnnd schoe. - Des donredags werdenn solcke geschneden werckstucke gemaeckt, darby sint die VI olderlude, vnnd gifft enhe ethenn vnd drincken wo des mandags. - Des sonnauendes werdenn die werckstucke, die gemaeckt sint, besehenn, vnnd darby is


*) In dem Monnick'schen Manuscript steht dieser Absatz in der Mitte der Aufzeichnungen über das Schuhmacher=Amt zwischen den Absätzen "Oldermanns kost warhet II dage" und "Wennher eyner."
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dat ganntze ampt, vnnd gifft deme ampt denne nichts. - Oldermanns kost warhet II dage mit frouwen vnd mannen vnnd gifft drie gerichte. - Wennher eyner tho oldermann gekarenn werdt, ßo moet die denn achtein, die ßo vth denn negen ampten mit deme rade dat jar to rade gaenn, I tn. vnnd II dage ethen geuen vnd gifft enhe ock tho ichlicker maltidt III gerichte ader ßo vele hie will, vnnd die frowenn kamenn nicht darto. - Item die lesthenn vann der boert hebben dat werck frig, idt sy mans ader frowennpersonen. - Die gilde werdt geholdenn des pingistens. Vann dissem gilde hefft men alle wecke IIII missenn, vnnd is eynn elemosen, die sie tho uorlenhenn hebbenn. Dissenn gilde hebbenn ock vele buthenlude, geistlick vnnd wertlick, gemeynlick vmb der missenn willenn. - Vor denn ingangk der gildenn gyfft eynn par volcks IX gude ß. vnnd ichlicker I punt waß, darvann werdt enhe wedder vor vnkost vnnd deme wercke, ichlickem 1/2 punt waß vnnd IIII lichte, sunderlick by die barhe. - Mit deme gelde werdt gekofft gerstenn, die werdt gemultet, vann deme auermolte bruwet men vnnd hebbenn doch nich mehr alls XL schepell gersten, wat darauer is, dat werdt gekeret in der gilde besthe. - Ichlicke frowe vnnd mann geuen I vercken tho holdinge der gilde, dat werdt inn gots erhe gegeuen.

Becker ampt. Der werckbroder sint IIII vnnd hebben II olderlude. - Eynn lehrjunge gifft I tn. bier, I brade vann VI wittenn innt ampt vnnd deme lehrmeister I guldenn. - Item eynn nie werckman gifft I tn. bier, II dage ethenn, alls rintfleisch, schaepfleisch vnnd I brade. - Hebbenn drie esschingen, die gescheenn tho dreenn viertein nachtenn vnd kosthenn alle XV wittenn, vnnd drecht vmb botter vnd stuten. - Wenn hie dat werckbroett backett, gifft hie 1/2 tn. bier, II gerichte II maltidt. - Wo dat werck woll gedyett, werdt hie vor full angenhamenn, wo auerst nicht, werdt hie vorwyset tho negest landtstadt, es werdt doch nicht geholdenn. - Mitt der werckennkost werdt idt geholdenn wo vorberurdt. - Vnnd die gilde werdt geholdenn im pingistenn, darto synt XV mrk. houetstuell, dat ander therenn sie vth erhenn eigenenn budeln.

Wulleweuer ampt. Der sint XIIII personenn vnnd hebbenn VI olderlude. - Eynn lehrjunge gifft I tn. bier, I punt vass, I heckett vann I gudenn schillingenn ader I goess, deme meister I guldenn. - Holdenn drie esschingenn tho drenn viertein nachtenn, thor irsthenn I vernndell bier, I gerichte fleisch denn olderludenn. - Thor andernn I vernndell bier,

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eynn gerichte fleisch denn olderludenn. - Thor druddenn hefft hie alle werckbroder, mann ader frowenn, gifft enn 1/2 tn. bier vnnd II gerichte fleisch. - Item des andernn dags denn olderludenn I vernndell bier. - Darnach viff guldenn affgegeuen ader gewyssett, vnnd renthe darvor alße X gude ß., vnnd die renthenn werdenn gelecht ann denn gilde. - Die gilde werdt geholdenn pingestens, vnd vor den ingangk gifft ichlicke persone IX gude schillinge vnnd I punt was wo voer. - Eynn oldermann, wenn die gekaren werdt, kostet wo voer.

Knaeckenhower ampt. Item knaeckenhouwer hebbenn eynen gilde, welcker die den gilde hefft is eynn knaeckenhower. - Hebbenn III esschingen, gifft vor jeder esschinge VI witten tho bier VI olderludenn vnnd gifft nha synem vormogen vnd gefallenn ethenn. - Wenn eynn nie oldermann gekarhenn werdt, gifft den VI olderludenn eynn dag II maltidt, tho ichlicker maltidt II gerichte fleisch vnnd eynn tn. bier. - Die werckenkost geschuit wo vorberurt vnnd wartt II dage. - Die gilde werdt geholdenn im pingisthen, vnnd darinne synnt vngeferlick druttich par mann vnnd frouwenn bynnen vnnd buthenn der stadt her. - Item die sulue gilde wartt IIII dage vnnd hebbenn darto XVI tn. bier. - Hirto is ock stannde gelt, darvann nympt [menn] viff guldenn van renthenn vnnd deyt dat thwenn gildemeistern, die koepenn dar gersthenn vor vnnd multhenn denn, darvan bruwett menn dat gildebier. Wor dat nicht thoreickt, nympt men van anderm gelde vam gilde vnnd theret darvann. - Wenn eynn gildemeister gekarenn werdt, gifft I vernndell bier vnnd deitt dem [gilde?] vann synem vorstannde reckennschop. - Ichlicke persone gifft vor denn ingangk I punt waß, vnnd nha erhem doetlickenn auegange gifft dat werck denn 1/2 puntt wedder.

Schroder ampt. Darinne synnt teynn personen. - Eynn lherjunge gifft I tn. bier, 1/2 punt waß vnnd VI wittenn. - Item eynn nie werckmanu deitt III esschingenn, thor irstenn VI wittenn, thor andernn I vernndell bier vnnd thor druddenn I vernndell bier. - Darnha gifft hie viff gulden vnnd I punt waß innt werck vor die koste vnnd kamenn in denn gilde thom pingistenn vnnd werdenn angelecht. - Wor eyner tuchnisße mach hebbenn vann syner boertt, dar mach menn geuen vor synen boerttbrieff 1/2 tn. ader I tn. bier, darmit hie denn brieff nicht halenn dorffe. - Eynn oldermann deit die werckenkost wo vorberurt. - Item thor oldermannskost hefft men

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I verdendell bier vnnd gifft I maltidt. - Die gilde werdt geholdenn des pingistenns. Hirto hefft men IIII ader viff tn. bier vnnd waertt IIII dage, werdenn betalt vann denn renthenn vam gelde der werckenkosthenn, wat darvann nicht betalt mag werdenn, leggenn sie vth erhen budelnn. - Item eynn gildemeister deit reckenschop denn VI olderludenn.

Kremher gilde. Hirinne sint vngeferlick XXX par lude vnnd hebbenn vnder sick VI olderlude, die neuenn deme rade vthrichtenn der stadt handele. - Vor denn ingangk gifft I par volcks IX gude ß. vnnd I punt waß. - Welckehr die vann deme kraheimwercke bruckenn will, gifft eynn vernndell bier, I ader II gerichte fleisch, vor denn gilde tho holdenn die persone I vierkenn. - Item lathenn holdenn vann dissem gilde alle wecke II missen. - Die werckenkost werdt geholdenn wo vorberurtt.

Schmede ampt. Darinne sint XII perßonenn. I lherknecht gifft I tn. bier vnnd 1/2 punt waß. - Eynn nie meister deit III esschingenn, thor irsthenn VI wittenn, thor andernn IX wittenn, thor druddenn XVIII wittenn tho bier vnd ethenn thor druddenn alleyne, vnnd gyfft deme gantzenn ampt II gerichte fleisch I maltidt. - Item darnha deitt hie die amptkost, darto hefft hie 1/2 tn. bier vnnd gifft denn gemeynenn werckbrodernn vnnd susternn I dag II maltide ethenn. - Item gifft ock, wenn hie die amptkost deitt, II 1/2 fl., die werdenn gekeret inn des ampts beste. - Die werckenkost werdt geholdenn wo vorhenn. - Die gilde werdt geholdenn deß pingisthenns, vnnd inn dissem gilde hefft menn XVIII schepell gersthenn, wat men darvan bruwet, dat is thouornn. - Eynn gildemeister mag solck deme gilde tho willenn doenn vnd bruwett dat bier vnnd deitt reckenschop deme gilde darvann.

Kurßener ampt. Darinne synnt III perßonenn. - Eynn lehrjunge gyfft 1/2 tn. bier, 1/2 punt was vnnd I brade vann VI wittenn vnnd deme meister I fl. - Item vor denn ingangk gifft eynn nie amptmann II 1/2 fl. vnnd I punt waß. Vor dat gelt werdt gersthe gekofft thom pingistbyer vnnd hebbenn doch hirtho ßo vele houetsumma, dat sie darvann II drombt gersthenn koepenn, vnnd vann deme ouergelde holdenn sie denn gilde. Eyner deitt deme andern reckenschop. - Die werckenkost wert gedaenn wo vor inn andern amptenn. - Item der suluenn erhe gilde werdt geholdenn des pingisthens vnnd waertt vam sonndage bett vp denn donredag. - Fur denn ingangk gifft eyner, die nicht des ampts is, IX gude ß., die

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des ampts auer sint, XVIII gude ß. (!). - Hir inn dissem gilde sint XVI par lude.

Vischer. Hebbenn I gilde ader eynn kumpanschop, darinne sint vngeferlick XIIII personen. - Item vor denn ingangk des gildenn gifft men I tn. bier vnd II maltide. - Disse gilde werdt geholdenn vp der hilligenn drieuoldigheit dag vnnd wart II dage, darto hefft men X tn. bier vp XL personen. - Inn dissem gilde sint VI olderlude, die mit deme rade neuenn andernn werckenn tho rade gaenn. Die moethenn erhe oldermanskost doenn inn mathenn wo vorhenn inn andern ampten geschuit.


Robell.

Hir sint im rade IX personenn, dar sust XII plegenn tho wesenn. - Eynn nie rathmann, wenn hie syne raetkost deitt, darto hefft hie denn raett, will hie syne frunt darto biddenn, steyt tho synem gefallenn, vnd wart drie dage, vnnd die gerichte staenn ock tho synem gefallenn. - Eynn borgermeisternn, wenn die gekarenn werdt, gifft nicht. - Kemherer borhenn vp vnnd geuen vth mit eynem, dem oldesthen, borgermeister vnnd doenn deme gantzenn rade darvann reckenschop. - Die radt ordennt die vorstender der gotshuser vnd nhemen vann enhe inn byweßende des kerckhernn reckenschop.

Brutlachte. Die synnt frig nha erhem gefallenn. - Des sondags vp denn auendt steytt die koste ann vnnd warhett drie dage. - Die bruthanenn synnt krude ader confect vnnd hebbenn VI, VII ader VIII Wistheker verndell bier tho eyner kosthe.

Kindelbier. Dar to der doepe biddet menn drie vaddernn, vnnd dat padenngelt is vngeferlick III gude ß. - Item tho der kinderdoepe hefft men niemands. - Tho deme kerckgange biddet eyner die geuattern vnnd syne frunde nha synem gefallenn.

Koepgilde. Hirinne synnt vngeferlick XII par personenn. - Vor denn ingangk geuenn II personen I 1/2 fl., II punt waß vnnd I maltidt. - Item dat gelt werdt angelecht, vnnd vann der renthe holt men denn gilde. - Eynn gildemeister vorsteytt denn gilde vnnd deyt darvann reckenschop vnnd gifft nichts wen hie gekarhenn.

Schomaecker ampt. Darinne synnt XXIIII personenn. - Eynn lehrjunge gyfft I tn. bier vnnd eynn punt waß innt

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ampt vnnd deme lehrmeister 1 fl. - Item eynn nie amptmann deytt III esschingenn tho dren viertein dagen vnd to ichlicher esschinge II Lub. ß., kamen int ampt vor bier ader thom gilde. - Folgennde moet hie toschnidenn I hutt, darby sint alle werckbruder vnnd gifft 1/2 tn. bier. - Folgende schnidt hie schoe thoe, darby iß dat ganntze werck ock, vnnd gifft vor achte gude ß. bier. - Darnha leht hie die schoe dem gantzenn ampte beßehenn vnnd gifft denne 1/2 tn. bier vnnd II gerichte fleisch, alleyne denn manns. - Foder werdt hie dorch denn raett bestedigt innt ampt vnnd gifft denn werckbrodernn IX Sundesche wittenn vnnd deme rade vor die borgerschop VI ß. vnnd I wittenn. - Darnha gifft hie denn olderludenn, der synnt II, ichlickem IX Sundesche penninge. - Wenn hie die werckenkost deitt, whart II dage, den mandag II maltidt vnnd denn dingestag I vnd tho jeder maltidt III gerichte fleisch. - Item vp denn dingestag jegenn auendt holdenn sie dat stauenbat, dat moet die nie werckmann quiten vor mann vnnd frouwenn, vnnd lett enhe vp denn auenndt ethenn vmbdragenn. - Item gyfft ehnn ßo vele bier sie drinckenn mogenn, darto betalen emhe die gemeynen werckbroder I tn. bier vth erhenn eigenen budelnn. - Item gyfft IV 1/2 fl., frowe vnnd mann, vnnd werdt angelecht tho nhutticheit der gilde, luchtere, boldeck vnnd lichte. - Inn dissem ampte werdenn geholdenn III morgennspraeckenn, darvp gaenn niene theringenn. - Die gilde werdt geholdenn eynn ader II dage, darto hefft men I tn. bier. - Vnnd ichlicke persone gifft deme kerckhernn I viercken, darvor werdenn vigilienn vnnd zelemissenn holdenn.

Wulleweuer ampt. Darinne synnt XXIIII personenn. - Eynn lehrjunge gifft eynn Wisthocker vernndel Robells bier, I punt waß vnnd deme lehrmeister I fl. - Wracht vor denn esschingenn I gude ß. - Darnha deytt hie III esschingenn tho III morgenspraeckenn, tho ichlicker I gude ß. - Item wen hie die werckenkost deit, waret II dage, gifft III maltide, alls des mandags II vnnd des dingistags I, vnnd dat stauenbatt, vnnd des auendes lett hie kost vmbdragenn, III gerichte fleisch tho ichlicker maltidt vnnd ßo vele bier alze sie die II dage drinckenn mogen, mann vnnd frouwen. - Darnha gifft eynn die werckmann vor sick vnnd syne frouwe V guldenn, die werdenn gelecht thom pingistbier vnd werden nicht gedaenn vp renthe. - Vort wenn die gekarhenn werdt thor meister ader knapenngilde, ßo moett hie tho ichlicker reiße I gulden geuenn, kumpt thom gilde vnnd hefft darvor nicht frigs. -

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Item wenn eyner gekarenn werdt tho eynem werckmeister, gifft 1/2 fl., vnnd die suluen werckmeister synnt dat werck voer. - Ider gifft sust noch I fl. - Eynn oldermann gifft nichts wenn hie gekarenn werdt. Holden III morgenspraecken vnnd geuen nichts. - Die gilde werdt geholdenn im pingisten, waret II dage, ichlicken dag II tn. bier, is doch inn V ader VI jaren nicht gescheenn. - Item mit deme gelde, wo vorberurtt, werdt geholdenn die gilde. - Vnndertidenn wenn sie weß vorauern, dat werdt vp renthe gedaenn tho erholdinge der gilde. - Die gildemeister deytt reckenschop vahm gilde deme gantzen wercke.

Becker ampt. Darinne sint VIII personen. - Eynn lehrjunge gifft III kleyne verndell bier, I punt waß; deme lehrmeister I gulden vnnd VI gude ß. - Holdenn drie esschingen tho drenn vertein nachten, kosthenn alle drie X 1/2 wittenn. - Darnha, wenn hie dat erste broett backett, thor lherkost gifft hie mann vnnd frouwenn im ampt II maltidt I dags vnnd to ichlicker III gerichte vnd ßo vele alße die drincken mogen. - Darnha gifft hie I fl. vnnd VI gude ß. vnnd IIII schepell gersthen tho betherinnge der gilde vnnd des ampts. - Item die werckenkost deytt eyner, wenn hie eyne frowe nympt, vnd gifft denne VII tn. bier, darmit wertt vthgerichtet die pingisten, vnnd in sulfftiger kost gifft hie denn beckernn II maltidt, des mandags vnnd des dingestags I maltidt. - Item wenn eynem becker syne frowe affsteruett vnd eyn ander frowe will weddernhemenn, ßo gifft hie den beckernn I dag II maltidt vnd ßo vele bier alls sie drincken mogen vor I stauenbat. - Wenn I gildemeister werdt, ßo gifft hie II tn. bier, kamen ock thom pingisthen. - Die gilde werdt geholdenn vp sunt Merthens dag vnnd wharett II dage, darto hefft men II tn. bier. - Item die gildemeister deytt reckenschop. - Wenn eynn oldermann gekarhenn werdt, gifft den werckbrodern I dag II maltide vnd tho ichlicker II ader III gerichte. - Holden III morgenspraeckenn.

Schmede ampt. Hirinne sint XII personenn. - Eynn lehrknecht gifft 1/2 tn. bier, 1/2 punt waß vnd nein lergelt. - Eynn nie amptmann deytt III esschingenn tho drenn viertein nachten, thor irstenn VI witten, thor andern IX, thor drudden XII witten. - Darnha schmedet hie dat wercktuch, alls I vorckenn, I spadenn, I hoffisernn, vnnd gifft darto deme gantzenn wercke 1/2 tn. bier vnnd I veth schaep. - Item wenn hie die werckenkost deytt, warett III dage, ichlickenn dag II maltidt III gerichte vnnd ßo vele bier alls die drinckenn mogenn. - Vor dat

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stauenbat gifft hie eynn kleynn vernndell bier vnnd I gerichte fleisch. - Darnha gifft hie V mrk. int ampt, darvann werden III mrk. vordrunckenn, vnnd dat ander kumpt tho holdinge der lichte vnd gilde. - Die gilde werdt geholdenn I dag im pingisthen vnnd hebbenn 1/2 tn. bier, dat ander werdt gelecht vth eynes jedern budell, welcker lehnger drinken will. - Gildemeister dat geytt vmb, die moett fhuringe geuen vnnd sust nicht vnnd deytt reckenschop.

Schroder ampt. Darinne sint negen personen. - Eynn lehrjunge gifft 1/2 tn. bier, I punt waß vnnd anderhaluen fl. lehrgelt. - Holdenn drie esschingenn tho dreenn XIIII nachten, tho ichlicker I gudenn ß. - Item wenn I nie werckman die werckenkost deytt, wartt II dage, ichlickenn dag II maltide vnd thor maltidt IIII gerichte vnd ßo vele bier alls die drincken mogen. - Item deytt eynn stauennbatt vnd gifft I maltidt vnnd ßo vele bier alls die drinckenn mogen. - Darnha gifft hie III gulden int ampt, die kamen tho erholdinge der lichte, boldecke, luchter vnnd anderer nottorfft des ampts. - Mann vnnd frowe geuen IX gude ß. vor denn ingangk thom gilde, dat gelt werdt vthgedaenn, mit der renthe werdt die gilde geholdenn. - Eynn gildemeister gifft eynenn hamell vp denn pingysthenn vnnd therenn vth erhenn budelnn, wo sie nichts frigs hebben. - Holden II morgenspraeckenn. - Erhenn gilde hebbenn sie vp sunte Merten vnnd hebben darto 1/2 tn. bier vor die butthenn lude, die erhenn gilde hebben.

Knackenhower ampt. Der sint III personen. - Eynn nie werckmanns deytt III esschingenn tho dren XIIII dagen, tho ichlicker VI witten. - Item darnha deytt hie die werckenkost, wart II dage, ichlicker dag II maltidhe, tho jeder maltidt III gerichte fleisch vnnd I mueß.


Gustrow. * )

Vortekenisße aller rethe, ampte vnnd gilden ingange, als die tho Gustrow geholden werden.

Im rade sint ditmal XI, sust plegen XII to sin. - Ingang des rades ist, dat ein nie ratman gifft iglichem rathmanne II ellen Leydesch duch. - Eines iglichen nien ratmans frowe


*) In der Reihenfolge der von Monnick besuchten Städte folgt hier Güstrow, wie aus der Anführung des Namens an dieser Stelle des Manuscriptes hervorgeht. Die Aufzeichnungen über die Güstrower Ortsgewohnheiten aber (  ...  )
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gifft dem stadtschriuer vnnd III knechten iglichem I hemmede. - Ein nie burgermeyster gift in maten als ein nie rathman. - Gemeine vthgeuen vnnd innemen, dat geschut durch den rat semptlich. - Die rat ordent die gotshuslude vnnd nympt von enhe rekenschop des jares eins.

Brutlachte. Die sint fryg, dartho biddet ein jeder nach sinem vormogen vnd hefft darin vier maltidt, als des sondags eine, des mondages II vnnd des dingstags I maltidt, to iglicher maltidt III gerichte flesch vnnd ein rys oder hersegrutte. - Bruthanen werden gegeuen mit confect vnnd wurtz.

Kindelbyr. Die werden nicht geholden, vnnd es werden drie geuaddern gebeden, iglicher gifft tom geschencke IIII, V ader VI ß. vnder deme gemeynen volcke. - Men holdet ouerst, dat die frowen tho der kindeldope vnnd kerckgange viele frowen leth bidden, darmit sie tom offer einen langen treg hebben moge.

Bigraffte, die werden nicht geholden.

Gilden. Wantsnider gilde, darin sint vngeuerlich XVI oder XVII personen, den heldet die rat. Eines broders ßone oder ratman gifft fur den ingang XXX mrk., ein ander, die von buten inkumpt, gifft XXXV mrk., vnnd dat gelt wert vnder ehn gedelet. - To dissem gilde ist stande gelt, dat men den vmme Johannis II dage holden moge.

Szunthe Katherinen broderschop, die hebben die fursten vnnd viele eddellude vmme der missen, die darin gescheen, denne es sint II geistliche lenhe, die dartho gehoren, vnnd wert geholden im vastellauende einen dach mit drincken, sust heft hie vormalen II dage waret. Der ingang ist vor eines gildebroders ßone VI mrk. vnnd vor einen andern X mrk., vnd solch gelt wert angelecht vnnd mit der renthen helt men den gilde.

Szunte Bartolomeus broderschop wert uck geholden des vastellauendes, vnd ist die ingang vor eines broders ßone VI mrk., vor einen andern IX mrk.


(  ...  ) befinden sich am Schlusse des Manuscrips als besondere Anlage. Der Grund hierfür ergiebt sich aus der hier abgebruckten Nachschrift zu denselben: Lieuen her burgermeyster. Dwile ick my folgender tidt durch vorgetenheit vth deme andern, dath ick vpgetekenth hebbe, nicht so wol alse vth dissem werde weten to richten, ßo bidde ick, wollet dat aueschriuen laten vnnd darnach dat sulue wedderumme gein der Wismar schickken, dat wil ick vmme juw willig wedder vordienen etc
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Disse beyde broderschoppen sint vormaln to vier tiden im jar geholden mit teringe, dat is alles gestelt vp eine tidt vme des brandes willen.

Szunthe Vrbans gilde wert geholden im pingsten, darin sint vngeuerlich XVI par lude, man vnd frowe, vnnd gifft fur den ingang I mrk. vnd I punt was, darmit werden die lichte geholden. - Hirto ist stande gelt, dat hebben by sick die gildemester vnnd geuen daruor XII Strl. mrk. renthe oder so viele bir, vnnd so lange dat byr waret helt men den gilde, vnnd dat sulue geyt vmme im gilde. - Die gildemester leth ock wol I vath mit drogem flesch vmedregen.

Szunte Martens gilde wert ock geholden im pingsten, vnnd die ingang ist XV gude ß. vnnd heft darto stande gelt, daruor moten die gildemester XII tn. byr schickken.

Schutten gilde, den hebben die fursten vnd der andern sint vngeuerlich XXX personen. Der ingang ist XVIII gude ß., kumpt tho lichten. Vnnd hebben sust darto vefftich mrk. houetsumma, so viele renten, alse daruon kamen, werden vordruncken. Vnnd vorb[e]rurt gildemester gifft den oldesten, die dat byr smeckken, III gerichte vnd allen brodern, wen die vagel afgeschaten ist, droge flesch vnnd ander gerichte na sinem vormogen vnnd gefallen, ist doch kein gesette nicht. Vnnd des mondages, wen die rekenschop geschut, I schincken vnd darto III oder IIII gerichte, alsdenne verantwert die olde gildemester deme nien solche veftich mrk. houetsumma.

Ampte. Schomaker, der sint XII. Vnnd ein lerknecht gifft I tn. byr vnnd I fl. lergelt. - Nie werckbroder, wen die eschet to rechter tidt in einer morgensprake, gifft I ternoß deme knechte, wo ouerst vterhalue der tidt geeschet wert, daruor gifft hie I tn. byr vnd II gerichte. - XX fl. fur die werckost, dat [het] * ) die anegang, einer die buten ampts geboren ist, sust eines amptbroders ßone, dochter oder nagelaten wedewe hefft daran X mrk. frig, vnnd dat gelt wert in dem ampte gedelet. - Item I tn. byr vnnd darto II maltiden III gerichte, alse grapenbrade, schapflesch vnnd braden honre III ader IIII, vnd hirtho kamen nicht mehr als acht personen. - Item twen werckmeystern vnd twen gildemeystern I verendel byr vnnd II gerichte. Vnnd die werckmeistere werden alle jar vmmesettet. - Ein nie werckmeyster, wen die gekaren wert, gifft einem vth deme rade vnnd vier, sinen medebrodern,


*) Im Original: hie.
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die gildemeystere vnnd werckmeyster sint, vnd sust II personen I maltidt. - III morgenspraken werden geholden. - In dissem ampte helt men den vastellauendes gilde, darto gifft ein nie werckman disses ampts, wen die irstmals gildemester wert, fur VIII mrk. byr, vnnd wen hie sust folgender tidt wedderumme gildemester wert, wens sust im wercke vmmekumpt, so gifft he vor IIII mrk. byr vnnd hefft daruor inne XII fl. houetsumma, die in die gilde gehoren, vnnd. dat geyt also im ampte vmme, dat idt deme einen so wol kumpt alse deme andern, vnnd die sulue gildemeyster, die solche XII fl. innehefft, deyt vieren vth deme ampte ein collatien, dat heth die smeckkelkost, vnnd hefft im vastellauende sinen medegildem[ey]ster to gaste. - In dissem ampte hefft men ock den pingsten gilde, dartho ist so viele stande gelt, dat sie daruon hebben vor VIII mrk. byr. Denne deyt die gildemester ock vieren die smeckkelkost vnd hefft den andern gildemester to gaste, wo im vastellauendes gilde berurt ist.

Wullenweuer, der sint XX. Ein lerknecht gifft I tn. byr, IX gude ß. vnnd III 1/2 gude witten ins ampt vnnd I fl, lergelt. - Ein nie werckbroder deyt drie eschingen, gifft tor irsten vnnd andern iglicher VI witten vnnd to drudden VI groschen. - Item vor den eschingen einem vth deme rade, die ehr houetman ist, vnnd iglichem amptbroder I witten tom stauenbade. - Item III 1/2 witten smeckelgelt, eine tn. byrs darmit to smeckken. - Item I tn. byr, dat heth die briefftunne, VIII Strl. ß. to einer braden, IIII gude ß. vor broth, einem vth deme rade, die ihr houetman ist, vnnd jewelkem amptbroder I braden hoen, vnnd welche vp paschen oder Johannis eschen, die moten die honre fullen mit specke, rossine vnd helen peper, ouerst welche vp Michaelis oder winachten eschen, die dorffen die nicht fullen vnnd moth viele botter darto hebben. - Item XII witten byr, darby die honre besehen werden, oft die nogaftich sint, vnnd welche nicht groth genuch sint, die werden vthgeworpen. - Item XX fl. bar gelt an einer summa, dat wert gedelet, I mrk. Strl. vastellauendesgelt werden vordruncken vnd II punt was. - Item wenn ein nie amptbroder eine frowe nympt, so gifft hie vor die frowe V Strl. mrk. vnnd I Strl. mrk. vastellauendesgelt, vnnd wo emhe die afstorue vnnd eine wedderneme, darvor moth hie dat berorde gelt ock geuen vnnd darto II punt was. - In dissem ampte helt men II morgenspraken vnnd viele mondage, vnd welcher vp die tide byr guth, die moth idt vorboten by deme vathe, darvth getappet wert. -

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Nie werckmeyster gifft VI groschen tor braden, II gerichte flesch, I maltidt deme gantzen ampte, man, frowen vnnd kinden, vnd dat byr wert betalt vth erhen budeln. - In dissem ampte helt men vastellauendt, vnd die nie werckmeister leth droge flesch vmedregen, vnnd dat byr betalt yeder vor sick. - Die pingstengilde wert geholden bet vp den donredach vnd hebben darto VI tn. byr, dat betalen se ock to gelicken delen, vnnd die gildemester leth droge flesch vmedregen. - Die werckmeyster sint dat ampt vor vnd doen deme ampte rekenschop.

Knakenhower, der sint III. Wen einer vterhaluen einer morgenspraken esschet, gifft I tn. byr vnnd II gerichte, so lange alse dat byr waret; sust gifft hie nichts. - Werckost XX honre vnd so viele botter, dat men die wol veth braden mach vnnd XX fl. ins ampt, daruon koft men flesch vnd byr ane die honre, vnd dat ander wert gedelet. Vnnd eines werckmeysters ßon, dochter oder wedewe die hefft X mrk. an vorberurdem gelde [frig?]. - Item deme rade vor die innynge I verendel vom ossen. - Nie werckmeyster gifft III gerichte vnnd fhurynge to der morgensprake vnnd I tn. byr, die betalen sie to geliken delen.

Becker, der sint VII. Lerjunge gifft I tn. byr vnnd I punth was. - Nie werckman deyt eine esschinge, gifft darto I verndel byr vnnd VI witten den werckmeystern. - Item I verendel byr, wen dat gedruncken, wert emhe angesecht, wen hie sin irste broth backen schal. - Tom backen, vp den auendt touorn allen amptbrodern III gerichte fisch vnd so viele byr alse die drincken mogen, vnd des folgenden dages, wen hie backet, I verendel byr vnnd III gerichte flesch, darby beseth men dat broth, ofts ock wol geraden ist. - Darnach folgt die backelkost, vp den auendt III gerichte fische vnnd so viele byr alse alle amptbroder drincken mogen vnnd des folgenden dages III gerichte flesch vnnd 1/2 tn. byr. - Werckost vp den auendt III gerichte fische vnd so viele byr alse alle amptbroder vnnd sustern drincken mogen, vnnd de folgende dage werden vpgelecht II tn. byr, darto spyset hie III gerichte flesch so lange alse dat byr waret, vnnd tor yrsten maltidt to den dren gerichten flesch des ampts houetman vth deme rade vnnd iglichem amptbroder I braden hoen. Vnnd vp denn mondach oder dingstag wert geholden dat stauenbat vnd gifft deme stouer VI gude ß. vnnd den amptsustern vor VI witten oder II guden ß. krude, engeuer vnd negelken. - Darna die puntherkost, vp den auendt III gerichte fische vnnd so viele byr alse die amptbroder drincken

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mogen, vnnd des folgenden dages 1/2 tn. byr vnnd III gerichte flesch. - Nie werckmeyster XV gude ß. vnnd II punt was tom gilde vnnd darnach eine kost vp den auendt, III gerichte fysche vnnd so viele byr alse die amptbroder trincken mogen, vnnd die folgenden dage I tn. byr vnnd III gerichte flesch so lange alse dat byr wareth. - Gildemesterkost des auendes III gerichte fische vnnd so viele byr alse die amptbroder drincken mogen, vnnd des folgenden dag 1/2 tn. byr und III gerichte flesch. - Gilde wert geholden vp den pingsten vnd hebben darto XIII mrk. houetsumma, die hebben to uorkeren II gildemeyster, die geuen daruon III mrk. to byr. - Die gildemester gifft des donredags im pingsten III gerichte flesch. - Nie amptsuster 1/2 fl. to lichten vnnd spenden. - Ingang des ampts, die buten ampts geboren vnnd darin kamen XV fl., die werden gedelet, die amptludekinder vnnd wedewen hebben darane V mrk. fryg. - III morgenspraken werden geholden vnnd hebben to iglicher I verendel byr vnnd dartho gifft die jungste werckmester vor VI witten.

Smede, der sint X. Ein lerknecht gifft I tn. byr. - Nie werckman, wen die esschet to III morgenspraken, so gifft hie to iglicher vor XII witten byr, wo ouerst die mit eyn gescheen schollen, so gifft hie 1/2 tn. byr vnnd IX gude ß. - Item deme gantzen ampte eine kost, spiset I dach II maltidt vnnd III gerichte vnnd gifft Vl fl., die werden gedelet. - Item die werckost ist IIII tn. byr, I veth rint, I veth swin, II vetthe schape, daruon wert getheret so lange alse dat byr waret, wo etwes ouerich bliuet, dat wert emhe gunth tho hus to dregen. Vnnd tor irsten maltidt erem houetmanne vth deme rade vnnd beyden werckmeystern II vnnd iglichem amptbroder I gebraden hoen. - Item VI witten to der kaltunnen, VI witten to deme bratspiete vnnd ein stauenbat, kostet deme stouer VI gude ß. vnnd den frowen vor VI oder VIII witte krude vnd vor VI witte eppel vnnd nothe. - Item man vnnd frowe, iglicher I mrk. vnnd I punt was tom gilde. - Nie werckmeyster gifft I tn. byr, III gerichte flesch vnnd kese vnd botter I dach II maltidt vnd vp den morgenspraken vurynge, vnnd hebben II morgenspraken, to iglicher I tn. byr vund etlick flesch, dat betaleu sie vth eren budeln. - Gildemester gift vorm pingsten I verendel byr, smeckellbyr, vnd I verendel vom schape tor braden vnnd darto II oder III gerichte III dage im pingsten vnnd alle dage eine frische braden vnnd II oder III gerichte darto vp die auende, wen sie vom papenbroke kamen. - Vnnd

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hebben tom pingstenbyr viff mrk. moltgelt, daruon kamen XV gude ß. vnnd ist sust noch XXVIII mrk., von iglicher mrk. vngeuerlich I ß.

Schroder, der sint VIII. Lerjunge gifft I tn. byr, I punt was vnnd I fl. lergelt. - Nie werckman deyt eine eschinge vnnd gifft I verendel byr, II gerichte. - Item 1/2 tn. byr vnnd II gerichte vorthgang. - Werckoste IIII tn. byr, dartho grapenbrade, schapflesch, gense, honre vnnd sust die irste maltidt erhem houetmanne vnnd iglichem werckbroder I gebraden hoen. - Stauenbat vnnd krude wert geholden alse in den vorigen ampten. - XXV fl. anegang, die werden gedelet, ouerst amptbroderkinder vnnd wedewen geuen vor die berurden XXV fl. iglichem meyster 1/2 fl. - Item I mrk., I punt was tom gilde. - Nie werckmeyster, wen die gekaren wert, irstmals gifft 1/2 tn. byr, vnnd dartho kopen sie II tn. byr, alle die wyle solch byr wareth moth hie darto III oder IIII gerichte eten geuen, vnd to deme eten geuen is hie nicht mehr als eins vnd dat irstemal vorbunden sin leuenlang. - Gildemester die moth den pingstengilde doen vnd hebben darto XXVI mrk. houetsumma, fur die mrk. II gude ß. renthe, daruor wert dat gildebyr gekoft vnnd geyt im ampte vmme.

Peltzer, der sint VI. Lerjunge I tn. byr, I punt was. - Nie werckman, die buten ampts geboren ist, deyt III eschinge vnd gifft to iglicher I verendell byr vnd II gerichte grone flesch, vnnd einns amptbroders ßone eschet I mal vnd gifft I verendel byr vnd II gerichte flesch. - Werckost, die buten ampts geboren ist, gifft VI tn. bier vnd so lange alse dat byr waret, III gerichte, vnd die irste maltidt erhem houetmanne vnd iglichem werckbroder I gebraden hoen. - X fl. die werden gedelet. - Nie werckmeyster gifft II gerichte groen vnnd I droge flesch im vastellauende to der morgensprake vnnd hebben alsdenne dartho II tn. fryg byr von standem gelde vnd holdens ock dergeliken im pingsten, wor sie mit erhen [renthen] tom byr betalen nicht tokamen, dar leggen sie ehr eigen gelt tho. - Item die oldeste werckmeyster, die des jares afgekoren wert, gifft vme Jacobi 1/2 fl., daruon kopen sie vor amptbroder vnnd sustern I verendel byr, dat ander vom gelde wert an dat werck gelecht, vnnd to deme byr gifft die sulue werckmester I gerichte droge vnnd II gerichte grone flesch, wen sie ehr begengnis holden laten.

Haken, der sint VIII. Nie werckman gifft to der eschinge I verendel byr vnnd I gerichte eten. - Vor der werckost

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I verendel byr vnd II gerichte. - Werckost III tn. byr, III gerichte flesch vnnd die irste maltidt braden honre, wo vorberurt. - Die anegang ist XXVI mrk., die werden gedelet. - I mrk. deme rade. - Nie werckmeyster gifft vp der sunte Michels morgensprake 1/2 tn., vnnd darto betalen die amptbroder ock 1/2 tn., vnnd darto gifft die werckmester III gerichte eten so lange dat byr vthe ist. - III morgenspraken werden noch geholden an die vorberurde, darto geuen die gemeynen amptbroder I verendel byr vnnd die werckmester ock I verendel byr vnnd II gerichte.


Krackow.

Hir sint VI personenn inn deme rade. - Eynn nie rathmann gifft I tn. bier, II maltidt III gerichte. - Item II richteherrnn doenn neuhenn deme stadtvagede vam gerichte reckenschop. - Der stadt innemhen nympt die ganntze raedt inn vnnd doenn nymands darvann reckenschop. - Die rat ordennt die gotshußlude, vnnd die doenn deme gantzenn caspell reckennschop inn bywesenn des kerckhernn.

Brutlachte. Die sint frig. - Bruthanenn synnt eppell vnnd noethe. - Die brutlachte hebbenn II maltiden, des sondags I vnd des mandags I.

Kindelber. Dar biddenn eynns deills III vaddernn tho, eynn deill V, vnnd dat sint die meisthen, vnnd ichlicker gifft III gude ß. - Item thor kindeldoepe holt men dat kindelber, darto biddet eynn jeder nha synem gefallen vnnd warett eynn maltidt. - Thom kerckgange hefft menn frouwenn tho I maltidt.

Schuttenn gilde. Darinne sint vngeferlick L ader LX personenn vnd werdt geholden des sondags corporis Christi vnnd warett II dage, darto is stannde gelt, daruor kofft men gersthen, denn multhen die gildemeister. - Vor denn ingangk gifft menn eynn haluenn fl., die werdt angelecht, darmit holt menn den gilde vnnd lichte. - Item inn dissem gilde synnt ock vele burhenn vann denn vmbliggendenn dorpenn.

Vnser lieuenn frouwen gilde. Die werdt geholdenn im pingisthenn vnnd waret II ader III dage, vnnd darinne sint vngeferlick mit denn buerludenn XL ader L personenn. - Vor denn ingangk gifft men VI gude ß., die werdenn ock angelecht. Szie hebbenn dar ock stande gelt to, darvann menn disße gilde holdt, wo vorberurt is. - Ock hefft menn inn dissem gilde die ordeninge, dat wennher eynns darvth vorsteruett,

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darto moet eynn jeder bruder vnnd suster thom begengknis offernn vnnd hebbenn darto ewige gedechtnissenn.

Koeplude gilde. Darinne sint vngeferlick mit denn buthenn luden dortich ader XL personenn vnd werdt ock geholdenn im pingisten. - Wart II dage, vnnd eyner gifft vor denn ingangk 1/2 fl., dat gelt werdt ock angelecht.

Wulleweuer ampt. Hirinne sint XV werckmanne. - Eynn lehrjunge gifft 1/2 tn. bier, 1/2 punt was, I fl. lergelt. - Item eynn nie amptmann esschet I mhaell vnnd gifft I verndell bier vnnd eynn gerichte fleisch. - Thor amptkost hefft eynn I tn. bier vnnd gifft II gerichte fleisch, eynn dag II maltidt.

Item schomaecker, schroder, vischer: mit denn ampten werdt es geholdenn inn matenn wo vorberurtt.

Sunte Anne bruderschop. Darvann hefft menn gestifft sunte Annenn misßenn alle dingestag. Vnnd hebbenn darvann vp sunte Annen dag eyn collation, darto hefft men vngeferlick II tn. bier. - Vnnd vor denn ingangk gifft ichlick person VI gude ß.


Goltberge.

Hyr sint V im rade, sunst hebbenn dar ehr VII geweset. - Eynn nie rathmann gifft denn gemeynen borgernn I tn. bier vnnd [dem] rade I vernndell bier. - Item die radt hefft anders nicht intho[ne]men sunder die orbar, die kumpt alle vann deme acker, die im velde licht, vnnd werdt alles wedder ann die orde gegeuen, dar die vorwißett is, eynn deills m. g. h., eynns deills tho geistlicken lehnen. - Die kerckher neuenn deme rade ordenenn die gotshußlude vnnd nhemenn vann enhe reckenschop.

Brutlachte. Die sint frig, darto biddet eynn jeder nha synem vormogenn. Bruthanenn synt II leuendige honre vnnd 1/2 tn. bier, des brudegames frunde geuenn eppell vnnd noethe. Vnnd hebbenn II rechte maltide vnnd die drudde des mandags vp denn auenndt. Eynns deills holdenn ock woll die nhakoste vp denn dingistag vnd gifft II ader III tn. bier vnnd I maltidt.

Kindelbier. Die kindelbier sint frig, menn holdet die kindeldope vnnd kerckgange gelick groett, yo eyner mher biddenn kann, yo hie es lieuer deytt. - Item biddenn eynns deills III, eynn deils V vaddernn, geuenn thom hogesten III gude ß. Thom kindelber deyt men I maltidt, darto hefft men III gerichte.

Des hilligenn lychams gilde. Werdt geholdenn vp corporis Christi vnnd assumptionis Marie virginis, darto hefft

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men LX mrk. houetsumme, vor die mrk. V wittenn tho tinße, vann der renthe kofft menn gersthenn vnnd multet denn, vnnd darvann werdt bier gebruwenn thom pingisthenn, vnnd holt darvann IIII lichte. - Vann dissem houetsummen is genhamen XII mrk., die renthe darvann is geordennt tho deme rorate inn deme adventhe. - Vor denn ingangk disser gilde gifft ichlick person IV 1/2 gude ß. vnnd 1/2 punt waß. - Item vann dissem gilde moeth men ock elennde, kranck lude, die vp eynn mile weges nha liggenn, inhalenn, die vodenn vnd erhe sacrament geuen lathen vnnd thor erdenn bestedigenn. - Es sint in dissem gilde (sint) nicht mehr alls viervndtwintich par vnnd nicht darauer. - Wes ock vann disser theringe auer bliuett, darvor leth men holdenn alle donredage des hilligenn lychams misse.

Vrbaens gilde werdt geholdenn am dage Vrbani. Darinne sint die gemeynen borger vnnd gifft I ternoß vor denn ingangk, I schepell gerstenn vnnd I punt waß vor ichlicke persone, die gerste werdt ann die gilde gekertt. - Item tho dissem gilde sint LX mrk. houetsumen gewesett, darvann hefft menn XXI mrk; genhomenn vnnd gelecht tho deme rorate, vund die gilde werdt geholdenn mit multhenn vnnd bruwenn, alls die vorschreuenn.

Schuttenn gilde, die wert geholdenn im pingestenn vnnd darto is XL mrk. houetsummenn, vann der houetsummen sint genhamen IIII mrk. tho der berurdenn rorathenn missenn. - Vnnd die gilde werdt geholdenn mit bruwenn wo vor. - Ichlicker gildemeister gifft deme rade I vernndell hier vnnd deyt darby reckenschop vann solckem gilde.

Schomaecker vnnd schroder, der sint viertein personen, die holdenn eynn ampt tohoepe. I lehrknecht gifft 1/2 tn. bier vnnd vor XVIII  fische ader fleisch.. - Eynn nie amptman deytt drie esschingen tho dreen morgenspraeckenn vnnd gifft tho ichlicker I vernndell bier vnnd I brade vor XVIII  ader ßo vele vische. - Item thor werckenkost hefft hie I tn. bier vnnd III gerichte II maltidt. - Mann vnnd frowe geuenn II schepell gersthenn vnnd II punt waß, dat kumpt tho denn lichtenn.


Luptze.

Hirinn helt menn keynen raedt ader werckenkosten, id int ock hirinne niene ampte.

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Brutlachte synnt frig, steidt ann vp denn sondag vp denn auenndt vnd spiset III gerichte, des mandags I maltidt, des dingestags synenn negesthenn frundenn I maltidt. - Bruthanenn sint eppell vnnd noethe.

Kindelbier. Eynns deills biddenn III, eynns deills V geuaddern, ichlicker gifft vp dat hogeste III ß. - Thor kindeldoepe hefft eyner die geuaddern vnnd syne negesthenn frunde. Vnnd thom kerckgange denn frowenn ichlicker in wegge.

Die pingistgilde werdt geholdenn. Ichlick par volck gifft 1/2 schepell molt, darvann bruwet mey vnnd holt darmit denn gilde. Es ist ock keynn stannde gelt tho dissem gilde, vnnd es mag ehnn holdenn welcker der will.

Des hilligenn lichams gilde werdt geholden am dage corporis Christi vnnd warett eynen auendt. - Vor denn ingangk gifft ichlicke persone VI wittenn II penninge vnnd moeth alle jar II  tydtgelt geuenn, dat werdt tho deme bier gelecht, vnnd die VI geschreuenn witten darvann holt men denn gilde mit wasse vnnd anderm.

Sunte Annenn gilde werdt geholdenn am dage Anne vnnd waertt eynenn haluenn auenndt. - Vor denn ingangk [VI] witten vnnd II  .

Vnser lieuen frowenn gilde werdt geholdenn am dage assumptionis Marie. - Vor denn ingangk VI witten II  .

Sunte Katherinenn gilde werdt geholdenn am dage sunte Katharinen. Men gifft vor denn inngangk wo vorberurdt inn den andern gildenn.


Plawe.

Hir sint VIII im rade, sust plegenn XII tho synnde vnnd II borgermeister. - Eynn nie rathmann gifft XXV fl., kumpt tho des rades vnnd stadt anliggenn, tho herreisenn vnnd anderm, item I vat bier, I dag II maltide vnnd ßo vele gerichte alls I yeder vormach, vnnd II stoueckenn wynn, wo die dar tho koepe is. - Item thwenn knechten ichlickem I hemmede. - Eynn borgermeister gifft nichts, wo hie auerst deme rade I collation doenn will, steit tho synem gefallenn. - Item eynn borgermeister vnnd II kemerer hebbenn der stadt innhemen vnnd vthgeuenn vnnd deme gantze rad reckenschop darvann [to] doenn. - Die gotshußlude werdenn geordennt dorch denn raedt vnnd deme geschuit die reckenschop inn bywesennde des kerckheren.

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Brutlachte. Brutlachte sint frig vnnd warenn vam sondage tho auende ann bet vp denn donredag, alle dage II maltide. Des sondags II ethende vmbgedragenn werden. - Mandags III etende II maltide. - Dingistags V ethennde. - Mithweckenns II, III ader IIII ethennde nha eynns idern gefallenn. - Des donredags I maltidt vp denn auenndt. - Bruthanenn sint eppell, noethe vnnd krude. Item die brudt gifft des brudegames sustern, dat junckfrowenn sint, hantzeken ader gordell, dat frowenn sint, doecke vnnd synenn brudern hemmeden. - Item die brudegam gifft der brut sustern ichlicker I par schoe.

Kindelbier. Darto der kinderdoepe biddett menn drie geuaddernn, ichlicker geuadder gifft III ader IIII ß. - Item thor kindeldoepe gifft menn ichlicker frouwenn, die geuadder sint, IIII weggenn vnnd denn andern, die nicht, jeder II wegge.

Schuttenn gilde. Werdt nhw niclit geholdenn, is ock sodder dem brande nicht geholdenn. - Die ingangk dersuluenn gilde kostet III gude ß., mochte doch vmb dat drudde jar noch wedderkamenn tho holdenn. - Wert geholdenn des sondags nha corporis Christi.

Item elennde gilde is inn gelicker maethe vnnd wertt geholden vp ascensionis domini.

Schomaecker ampt. Der sint XX werckmann. - Eynn lherjunge gifft thor esschinge denn VI olderludenn II achtendeill bier, II gerichte fleisch vnnd I heckett vor I guden ß., I punt waß tho lichtenn, 1/2 tn. bier denn gemeynen brudernn vnnd I fl. deme lehrmeister. - Eynn nie amptmann deytt III esschingen tho III viertein nachten. Thor irstenn gifft hie nichts, thor andernn gifft hie denn soß olderludenn I maltidt vnnd ßo vele bier die drinckenn mogenn. Thor druddenn deyt hie die werckenkost, die wart des sondags mit den gemeynen brudern II maltide, vnnd des mandags mit denn olderludenn vnnd synenn frunden II maltide vnnd ßo vele ethenn vnnd drincken alls die mogenn. - Des sondags denn gemeynen brudern III gerichte fleisch tho beidenn maltiden vnnd stutenn vnnd botter. - Item hebbenn doch inn dissem ampte, wo die sondags collatie nicht nottorfftig vnnd enhe tho willenn vthgerichtett werhe, ßo is alle die vorige vnkost vorlarenn vnnd moett vp dat nie wedder esschenn. - Idem gifft 1/2 fl. to beteringe des ampts vnnd soß wittenn thor bruggenn, dar die hude gewerckt werdenn, vnnd drie punt waß, darvann gifft men ichlickem mann vnnd frowenn, wenn die stheruenn, I punt waß weddervmb vth deme wercke. - Item VI wittenn thor

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frouwenn brade. - Deytt eynn stauennbat, dat kostet VII wittenn vnnd geschuit des mandags inn der werckenkost. - Holdenn vastellauendt, waret bet vp denn mithweckenn, darto moett die nie werckmann eynn swynn latenn schlaenn, darvann macket menn VI bradenn, ichlicken dag II bradenn vnnd I botter vann vier ader VI punden vnnd fhuer vnnd lichte, dat bie[r] betalenn die gemeynen amptlude. - Die gilde werdt geholdenn im pingestenn vnnd hebbenn darto stannde gelt ßo vele, dat sie inn denn guden tydenn viff ader VI vathe bier hebbenn mogenn. - Menn holdet die gilde, dat menn innt irsten keynen gilde trincketh, darto kamenn alle gilde, die inn der stadt sint, darnach gaenn die alle thosamennde in eynenn andern gilde, darnha inn dem druddenn bet ßo lannge dat die eynenn ende hebbenn. - Item tho mithvastenn holdenn die schomaecker eynn collation, ßo hefft ichlicker II wegge, eynenn heringk vnnd auerall 1/2 tn. bier vth des ampts gemeynenn gude vnnd sust vor I lehrknecht, ßo die thouornn innt ampt gekamenn is, 1/2 tn. bier. - Gildemeister, wenn die gekarenn werdt, gifft den VI olderludenn vnnd erhenn frouwenn II dage II maltide III gerichte. - Item oldermannskost is wo die gildemeisterkost ader ! vthgenhamen 1/2 tn. bier, die die nie oldermann moett geuenn des mandags tho auende denn gemeynenn brudern. - Die werckmeister, die dit ampt vor synnt, moethenn denn olderludenn reckenschop doenn.

Schroder ampt. Darinne sint X personenn. - Eynn lherjunge gifft 1/2 tn. bier, II gerichte ethenn dem gantzenn ampte I maltidt, I punt waß vnnd I fl. lehrgelt. - Item eynn nie amptmann esschett III maell tho drenn viertein nachtenn, thor irsthenn I achtendeill bier, I heeket vnd soß wittenn denn olderludenn. - Thor andern I vernndell bier, II gerichte ethenn I maltidt ock denn olderludenn. - Thor druddenn 1/2 tn. bier, II gerichte fleisch den gemeynen werckbrudern vnnd nicht denn frouwenn. - Item darnha deyt hie eynn werckenkost, die warett II dage, des sondags II maltidt III gerichte fleisch, des mandags I maltidt vnnd II gerichte, vnnd deytt eynn stauennbatt vnnd drecht ethenn vmb vp denn mandage auenndt, welcks kostet VII wittenn. - Item VI gude ß. inn die innigenn vnnd

III punt waß innt ampt. - Holdenn vastellauendt vnnd warett III dage vnnd ichlickenn dag II gerichte fleisch, vuringe vnnd lichte, dat bier beteelt eynn jeder vor sine persone. - Item tho mitvasthenn werdt geholdenn eynn collation vth deme gemeynen budell des ampts, vnnd ichlicke persone hefft I wegge,

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I heringk, vnnd darto hefft men ock 1/2 tn. bier vnnd die frowenn. - Eynn nie oldermann gifft des sondags denn gemeynen amptbrudern vnnd susternn II maltidt vnnd III gerichte fleisch, des mandags denn olderludenn vnnd synen negesten frundenn II maltidt vnnd bier ßo vele die drinckenn mogenn, die gerichte hebbenn ock vp denn dag keynn gesette nicht. - Item eynn nie gildemeister deytt ock ßo vele alls die oldermann vorberurt. - Die gilde werdt geholdenn im pingisten wo vorberurtt.

Wulleweuer ampt. Darinne sint XVI personenn. - Eynn lehrjunge gifft I kleynn vernndell bier, I maltidt II gerichte fleisch, I punt waß vnnd vp mithvasthenn denn gemeynenn brudern 1/2 tn. bier vnnd I fl. to lehrgelde. - Eynn nie amptmann deitt III esschingenn tho drenn viertein nachten. - Thor irstenn nichts, thor andernn I vernndell bier, I maltidt II gerichte fleisch denn olderludenn. - Thor druddenn deyt hie die werckenkost, die waert II dage, des sondags denn gemeynen werckbrudern II maltidt drie gerichte. Des mandags denn ßoss olderludenn vnnd synenn frundenn II maltide vnnd eynn stauenbat um mathenn alls inn denn vorigenn amptenn. =Item IV 1/2 wittenn frowenn brade, negenn gude ß. inn die inninge vnnd III punt wass in dat ampt. - Holdenn vastellauendt, die waertt III dage, alle dage II gerichte fleisch I maltidt, vnnd dat bier betaelt eynn ichlicker vor sick. - Item tho mithvasthenn hebbenn sie eynn collation, allsdenne gifft menn ichlicker personen I weggenn vnd I stucke aell van III vingerbrett dicke vth deme gemeynen ampte. - Eynn nie oldermann gifft vp denn sondag palmarum eynn vernndell bier vnnd II gerichte, denn olderludenn eynn maltidt. - Item eynn gildemeister gifft denn olderludenn eynn verndell bier, I maltidt III gerichte fleisch. - Die gilde werdt geholdenn vp Philippi vnnd Jacobi vnnd wartt II dage, hebbenn darto III ader IIII vathe biers. - Vor denn ingangk gifft eyner III gude ß. - Inn dissem gilde hefft men II begengknis vor brudern vnd sustern.

Schmede ampt. Darinne sint VI personenn. - Eynn lehrknecht gifft 1/2 tn. bier, II gerichte I maltidt, I punt was vnnd I fl. deme meister tho lehrgelde. - Item eynn nie werckmann deyt III esschingenn tho dreen viertein nachten nha eynander. Tho irstenn III gude ß., I hecket vann I schillinge denn olderludenn. - Thor andernn I vernndell bier, II gerichte fleisch I maltidt denn gemeynen brudern. - Thor druddenn I vernndell bier, I maltidt II gerichte den gemeynenn brudernn. - Darnha deytt hie eynn werckenkost, wartt II dage, ichlickenn

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dag II maltide, tho jeder maltidt III gerichte. Des mandags hefft hie die werckbruder alle vnnd syne frunde vnnd holdt dat stauenbat wo vorberurtt. - Item inn die inninge IX gude ß. vnnd III punt waß int ampt. - III ß. thor kaltunenn. - Thor mitvastenn hebhenn sie 1/2 tn. bier vth deme ampt vnnd vor IV 1/2 ß. to ethenn; wo sie mher drinckenn, dat moetenn sie vt erenn budelnn betalenn, auerst dat ander ethenn vnnd vuraet ! betalt die werckmeister watt darvp loppett. - Eynn nie oldermann gifft II dage IV maltide, ichlicken dag III gerichte, denn gemeynenn werckbrodernn 1/2 tn. bier, des sondags vnnd des mandags ßo vele bier alze die drinckenn moge vnnd syne frunde. - Die gilde werdt geholdenn trinitatis, wartt I dag. Vor denn ingangk gifft eynn II 1/2 ß. vnnd hebbenn hirtho XX schepell gerstenn, darvann bruwet menn III ader IIII vathe bier. - Hirinne is neynn gildermeister sundernn hebbenn III werckmeister.

Knackennhower ampt. Darinne sint VI personenn. - Eynn nie werckmann deytt III esschingen tho III viertein nachtenn. Thor irstenn I vernndell bier, II gerichte fleisch I maltidt denn gemeynenn brudernn. - Thor andernn ock ßo vele. - Thor druddenn die werckenkost, darmit werdt es geholdenn gelickermaten wo inn denn andern ampten. - Item vor die inninge IX gude schillinge vnnd III punt waß innt ampt. - Oldermann vnnd gildemeister doenn I dag II maltiden, tho ichlicker III gerichte vnd ßo vele bier die drinckenn mogenn, des mandags dorff hie nichts geuen. - Tho mithvasthenn 1/2 tn. bier vam gilde, I wegge vnnd I heringk ichlicker personn, watt darauer drunckenn werdt, betalt ichlicker vth synem budell. - Die gilde werdt geholdenn inn deme pingistenn, darto IIII ader viff vathe bier.

Becker ampt. Hirinne sint VI personenn. - Eynn lehrjunge gifft III kleyne vierndell bier, II gerichte fleisch I maltidt vnnd 1/2 fl. deme lehrmeister. - Item drie esschingenn deytt eynn nie amptman tho drenn viertein nachten, tho ichlicker I vierndell bier, II gerichte ethenn. - Die werckenkost is wo inn denn andernn ampten. Vnnd wenn hie dat irste broett backet, ßo gifft hie I verndell bier, II gerichte fleisch eynn maltidt. - Denn vastellauendt moet die jungest doenn vnnd werdt darmit geholdenn wo inn denn andernn amptenn. - Tho mithvasthenn vam gilde 1/2 tn. bier, ichlicker persone I heringk vnnd I wegge vnnd II gerichte; wat darauer is, dat moett die werckmeister geuenn, vnnd dat auerge bier betalenn sie vth

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erhenn budeln. - Die gilde werdt geholdenn des pingistens, darto hebbenn sie I drombt gerstenn, die werdt gemultet, vnnd darvann bruwet men dat gildebier. - Eynn nie oldermann gifft eynn aell vann VI wittenn, wen hie gekarenn werdt, vnnd darto nympt men vann gemeynenn ampte gude ßo vele, dat sie II dage tho klatien hebbenn. - Item eynn gildermeister gifft vor IX Sundische pennige wegge, vnnd dat geschuit tho mithvasthenn.

Vischer ampt. Darinne sint VI mann vnnd II wedewenn. - Inn dissem ampt werdenn geholdenn III esschingenn tho dreenn viertein nachten. Thor irstenn I achtenndeill bier, thor andern I verndell bier, darto I schinckenn vam swyne vnd I gerichte fleisch, vnnd thor druddenn ßo vele alze thor andern. - Darnha deyt hie I werckenkost, die wart II dage, des sondags II maltidt III gerichte fleisch, des mandags synenn negesthenn frundenn vnd deme ampte II maltide vnnd dat stauenbatt vnnd gifft ßo vele ethenn alls hie will. - Item X witte vor die inninge vnnd II punt waß int ampt. - Eynn nie oldermann gifft I verndell bier, I schincken vnnd I gerichte fleisch, desgelicken gifft ock I nie gildemeister. - Die gilde werdt geholdenn visitationis Marie vnnd wart II dage vnnd hebbenn darto gerstenn, darvann mhen bruwet III ader IIII vathe bier. - Die gildemeister vnnd werckmeister doenn reckenschop deme gantzenn ampte.


Sterneberg.

Hir synnt VII im rade, sust plegenn ehr X tho synnde. - Eynn nie rathmann, wenn die gekarenn wert, deyt eynn ratkoste, wart vier dage, vnnd biddet darto syne frunde vnnd gifft II radesknechtenn, iderm ein par hasenn. - Item wenn eynn die borgerschop wynnt, gifft nha gelegenheit des gudes. - Eynn borgermeister bortt vp vnnd gifft vth vnnd deyt deme rade reckenschop. - Die raett settet die gotshußlude vnnd nympt reckenschop van enhe.

Brutlachte. Die sint frig vnnd warenn drie dage vnnd eynn jeder spiset ßo vele allze hie vormag. - Die bruthanen synnt krude vnnd confect, vnd die giffte sint hanschenn vnnd eynn ringk van VI ader VIII ß.

Kynndelbier. Darto biddett men III vaddernn, ichlicker gifft IIII ß. int gemeyne. Vnnd thor doepe gifft men

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denn vaddern vnnd ethlickenn synenn frunden I maltidt, vnd biddet darto vele frowenn vnnd gifft ichlicker frouwen VI wegge, vnnd kostet eynem auer I fl. tho der kindeldoepe.

Koeplude gilde. Darinne sint vngeferliek XXX par personen. Item II lude geuenn V mrk. vnnd II punt waß, dat gelt werdt angelecht, dar holt menn denn pingistgilde, boldecken, lichte, begengnis vnnd spreudenn mede. - Die gilde wartt vier dage im pingistenn vnnd des hilligenn lichams dage. - Eynn gildemeister, wen die gekarenn werdt, gifft nicht, vnnd deit darvann reckennschop.

Vnser lieuenn frouwen gilde wertt geholdenn assumptionis Marie, vnd II lude geuen vor den ingangk VIII ß. vnnd II punt waß, vnnd warett alleyne eynen auenndt allßo lange, dat sie III ader IIII [tn.] bier vthdrinckenn, dat gelt werdt angelecht vnnd holdt darmit boldeck, lichte vnnd begengknis.

Elennde gilde werdt geholden wo vorberurt, vnnd holdet darvann boldeck, lichte vnd anders, sint armhe lude, die denn hebbenn, vnd gifft ock darvann den armhen luden holt vnnd vuringe.

- - - * ) Hirinne sint VIII personen. - Holdenn III esschingenn. Thor irstenn VI wittenn tho uordrinckenn, thor andernn VI wittenn vnd thor druddenn VI wittenn vnnd gescheenn tho dreenn morgenspraeckenn. - Item darnha deyt hie eynn werkenkost, die wart III dage, tho ichlicker maltidt IIII gerichte vnd deme ampte II tn. bier. - Eynn gerechticheit, dat hett men den keßen, kostet I lam, I verndell bier deme gantzen ampte vnnd gehortt denn frouwen. - Eynn nie oldermann gifft vor 1 ß. bier vnnd I gerichte fleisch. - Die gilde werdt geholdenn im pingistenn, hebben VI tn. bier, darto is stannde gelt. - Item die werckenkost verdingt men ock vnnd nhemen daruor X mrk. vnnd die werdenn angelecht, vnnd mit der renthe holt men denn pingistenn. - Hebben menn I ! morgenspraecke. - Wenn eyner tho gildemeister gekarhenn werdt vnnd dat die begengknissenn gescheenn, ßo gifft hie II gerichte ethenn vnnd vor IX  bier, dat ander betalenn sie vth erhen budeln. - Item wenn eynem eynn kindt affsteruett, ßo gifft hie deme ampte I achtendeill bier vnnd nhyenn ethenn, dat hett guedt bier.

Schomaecker ampt. Hirinne sint IX personenn. - Eynn lehrjunge gifft eynn thunne bier, I fl. lehrgelt. - Item


*) Die Bezeichnung des Amtes fehlt im Original, etwa Knochenhauer?
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eynn nie amptmann deyt III esschingenn tho dren morgenspraecken, tho irsthenn I verndell bier vnnd gerichte fleisch, tho denn andernn beidenn ock ßo vele dem gantzenn ampte. - Die werckenkost, wen die gescheenn schall, werdenn drie par werckstucke besehenn, ßo gifft hie I verndell bier vnnd I gerichte fleisch, ock werdenn X fl. vor die werckenkosthe, vnnd solck gelt delenn sie vnderlangk. - Item wenn eyner eyn frouwe nympt, gifft I verndell bier, I lam, botter vnnd keße vnnd solcks kostet II gude mrk., vnd II ß. tho bestedinge des ampts. - Eynn nie oldermann gifft III gerichte fleisch, vnnd dat bier werdt innt gemeyne betaelt. - Eynns werckmeisters ßoene hefft II punt [waß] vnnd 1/2 tn. bier frig, vnnd die dochter hebbenn ock ßo vele frig. - Die gilde werdt geholdenn im pingisten vnnd betaln dat gelt vth erhenn budellnn, vnnd warett III ader IIII dage, darto hefft men VI tn. bier, dat bier werdt vann den huden, die im gantzenn ampt thogericht werdenn, betaelt. - Item wenn eyner steruett, hefft menn I gudt verndell bier thom licke tho grauenn.

Becker ampt. Hirinne sint ock IX personenn. - Eynn lehrjunge gifft I tn. bier. - Holdenn drie esschingenn tho drenn XIIII dagenn. Thor irstenn I achtenndell bier, thor andernn vnnd druddenn ock ßo vele. - Item tom irstenn werckbrode eynn gerichte fleisch vnnd eynn achtenndeill bier. - Item eynn nie werckmann gifft ock XIII mrk. gelt, dat werdt angelecht ann koerne, darmede sie denn pingisthenn holdenn, vnnd ann lichte vnnd ander begengknissenn vnnd hebbenn darto nheenn stande gelt. - Kesenn; I achtendeill byer, I schaep vnnd melck vnd eyer vnnd kostet vngeferlick I fl. ader II mrk. vnnd thwe punt waß tho lichtenn. - Eynn nie oldermann gifft achtendeill bier vnnd I maltidt III ader IIII gerichte. - Holdenn II morgenspraeckenn. - Item die gilde werdt geholdenn im pingisten vnd waret IIII dage vnd des hilligenn lychams dag. - Eynn gildemeister gifft thom begengknis tho uier malenn II gerichte fleisch, vnnd dat bier betaeln sie vth eren budelnn.

Schmede ampt. Hirinne sint IIII personenn. - Eynn lehrjunge gifft 1/2 tn. bier, I punt waß. - Hebbenn drie esschingen tho drenn viertein nachtenn, tho ichlicker I viernndell bier, II gerichte fleisch vnnd kostet vngeferlick I mrk., thor andernn vnnd druddenn esschinge ock ßo vele. - Darnha die werckenkost, warett III dage, darto II tn. bier, II gerichte fleisch vnnd kostet vngeferlick VIII ader IX mrk. - Item keße: I vernndell bier, I brade, kostet vngeferlick I fl. - Eynn nie oldermann

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gifft droge fleisch vnnd botter, vnnd broett vnnd. dat ander betalt menn vann dem ampte. - Item eynn gildemarck werdt ann denn pingesten gelecht.

Wulleweuer ampt. Darinne sint VI personenn. - Eynn lehrjunge gifft 1/2 tn. bier, I punt waß vnnd I fl. lehrgelt. - Holdenn drie esschingen tho drenn viertein dagen. Tho der irsthenn eynn vierndell bier, drie ader IIII gerichte deme gantzenn ampte, thor andernn vnnd drudden ock ßo vele. - Darnha die werckenkost, warett III dage, darto II tn. bier, III gerichte fleisch. - Item wenn eyner eynn frouwe nympt, ßo deit hie eynn stauenbat, darto 1/2 tn. bier vnnd III gerichte fleisch. - Gildekeße werdt geholdenn wo inn denn andernn amptenn, I punt waß ichlicke persone. - Die gilde werdt geholdenn des pingesthens, darto gifft die nie werckbruder I mrk., die werdt vp renthe gedaenn. - Eynn nie oldermann gifft III gerichte fleisch II dage, dat bier werdt vth erhenn budeln betalt. - Eynn gildemeister deyt reckenschop denn olderludenn. - Item guedt bier: eynn verndell vor mann vnnd frouwe vnnd vor dat kindt.

Vischer ampt. Darinne synnt VIII personenn. - Item holdenn drie esschingen tho dreenn viertein dagenn, tho ichlicker I vernndell bier vnnd II gerichte fleisch. - Eynn nie amptmann gifft X mrk. vor die werckenkoste, die kamenn thom gilde, werdenn an renthe gedaen. - Gildekeße, darto IIII tn. bier, II gerichte fleisch, ßo lannge datt bier warett, ßo lannge waret die collation. - Item eynn nie oldermann gifft I achtendell bier, II gerichte fleisch. - Eynn nie gildemeister gifft I vernndell, II gerichte fleisch vnnd moett deme gantzenn ampte reckenschop doenn. - Gudt bier: I vierndell, I gerichte fleisch. - Die gilde werdt geholdenn des pingistens vnnd hebbenn darto VI ader VII tn. bier.

Schroder ampt. Hirinne sint V personenn. - Eynn lehrjunge 1/2 tn. bier, gifft I punt waß vnnd deme lehrmeister III mrk. - Hebbenn III esschingen tho drie viertein nachtenn, thor irsten vor II ß. vnnd I gerichte fleisch ader fische, thor andern I ß. vor bier, thor druddenn schnidt hie die werckkleder vnnd gifft II tn. bier, III gerichte I auenndt I maltidt. - Darnha gifft eynn nie werckman XII mrk., die werdenn angelecht tho lichtenn, I gildemargk. - Item eynn nie oldermann gifft II ß. vor bier, III gerichte. - Die gilde werdt .geholdenn des pingistens, waret IIII dage vnd hebbenn darto viff tn. bier. - Eynn nie gildemeister gifft I achtendell bier, III gerichte

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ethen, I maltidt. - Gildekeße kostet vngeferlick II gude mrk. - Guedt bier: vor I oldenn eyn verndell vnnd vor I jungen menschenn I achtendeill.

Lyneweuer ampt. Darinne synnt IIII personen. - Eynn lehrjunge gifft I achtendeill bier. - Holdenn drie esschingenn tho drie viertein nachten, gifft tho jeder esschinge VI ß. vnnd I vat mit drogem fleisch. - Darnha deytt I nie amptmann I werckenkost, darto I tn. bier vnnd I vernndell vam rinde vnnd ichlickem par volcks I gel hoenn. - Item II punt waß vnd VII ß. vor denn gildekeße. - Guedt bier: vor I oldenn I verndell, vor I jungen I achtendeill. - Im pingistenn werdt die gilde geholdenn, vnnd ichlicker betalt synn gelt. - Eynn nie oldermann gifft vor VI  fische.


Criuittze.

Hir sint VI raetlude im rade, sust plegenn IX tho synnde. - Wenn eynn nie rathmann gekarhenn werdt, die gifft deme stadknechte eynn par Hardewicker hasenn. - Darnha deit hie eynn rathkosthe, wart vam sondage bett vp denn donredag. Des sondags hefft eyner syne frunde neuenn deme rade vnnd die andern dage denn radt alleyne vnnd spiset ßo vele gerichte alls hie vormag. - Item die borgermeisterkost is affgebracht. - Kemerer vnnd borgermeister nemhenn inn vnnd geuenn vth vnnd doenn darvann reckenschop deme gantzen rade. - Vor die borgerschop VIII ß. IIII  . - Die raedt ordennt die gotshußlude vnnd settenn eynen vth deme rade darnheuen, die doenn deme rade darvann reckenschop, vnnd is nyemant anders darby.

Brutlachte synnt frig. - Vnnd staenn an des sondags tho auennde, gifft auerst nicht ethenn, mandags I maltidt, des dingestags steitt tho eynes idernn gefallenn, wemhe hie denne will biddenn. - Item vier gerichte spiset menn des mandags, men gifft auers keyne bruthanenn.

Kindelbier. Darto biddet menn III geuaddern. Ichlicker gifft IIII gude ß. innt gemeyne. - Thor kindeldoepe hefft eyner na synem gefallenn geste, I maltidt vier gerichte. - Thom kerckgange doenn ethlicke ock hoegenn.

Koeplude gilde. Darinne sint viertich personenn. - Vor denn ingangk desser gilde I fl., die 1/2 thom gilde, die 1/2 thom pingisthen. - Disse gilde werdt geholdenn im pingisthenn

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vnnd. wart IIII dage vnnd werdt gedaenn vann thwenn, eynem vth deme rade vnnd eynem vann denn gemeynen gildebrodernn, vnd hebben darto ethlicke jerlicke renthenn, wor die gebrecken, mothen die thoboethenn, darmit die vorfullett werdenn. - Tho dissem gilde hefft menn vngeferlick XV tn. bier. - Item die denn gilde deyt, moett deme rade reckenschop doenn.

SunteAnnen bruderschop. Darinne sint vngeferlick XXIIII personenn vnnd drecht darinne II ethenn vmb, hefft darto III tn. bier, wartt eynen dag vnnd werdt geholdenn vann denn renthenn.

Die andernn gildenn vnd bruderschop sint vorwustet.

Schomaecker ampt. Hirinne synnt achte personen.= Eynn lehrjunge gifft I tn. bier, II gerichte vnnd deme meister I guldenn. - Eynn nie werckmann deytt drie esschingenn tho drenn viertein nachtenn, tho ichlicker vor IIII wittenn bier vnnd thwe gerichte I maltidt. Es kans eyner ock woll vorbiddenn, dat emhe die III esschingenn tho eyner gelatenn werdenn vnd gifft denne eynn vernndell bier vnnd II gerichte. - Darnha deit hie eynn werckenkost, die warett III dage, ichlickenn dag eynn maltidt vnnd vier gerichte vnnd I tn. bier, wat darauer drunckenn, werdt genhamen van des ampts gemeynen gude. - Eynes schomaeckers ßoene gifft inn die busße XVIII ß., eynn ander, die butenn wercks inkumpt, gifft III mrk. - Vor die inninge VIII wittenn deme rade vnnd stadtvagede. - Die gilde werdt geholdenn im pingisten, waret IIII ader V dage vnnd werdt geholdenn mit deme gelde, dat vann denn nien werckbrodernn innt ampt gegeuenn werdt, dat sulue werdt angelecht vnnd koepschlagenn darmit vnnd leggen es denne ann denn gilde, wat darann gebrickt, leggenn sie vth erhenn budeln. - Eynn nie oldermann gifft 1/2 tn. bier vnnd II gerichte II maltidt eynn dag. - Holdenn IIII morgenspraecken, werdt vndertidenn 1/2 tn. ader I verndell bier vthgedrunckenn vnnd werdt betalt vth eren eigenenn budelnn.

Knaeckenhower ampt. Darinne synnt III. Vnnd eynn nie amptmann deit I esschinge vnnd gifft I vernndell bier vnnd II gerichte. - Darnha deyt hie die werckenkost, darto hefft hie eynn tn. bier, IIII [gerichte?] vnnd wartt ßo lange, alls dat bier loppet, vnnd mach darto biddenn nha synem gefallenn. - Item gifft eynn guldenn inn die busße, darvann werdenn geholdenn lichte vnndt werdt ins ampts besthe gekereth, vnnd VIII witten IIII  deme gerichte.

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Becker ampt. Hirinne sint VI personen. - Eynn lehrjunge gifft I tn. bier, III gerichte eynn maltidt. - Eynn nie werckmann deit III esschingenn tho III viertein nachten, tho ichlicker vor vier witte bier, II gerichte I maltidt. - Darnha deytt hie eynn werckenkost, wartt III dage, ichlicken dag II maltide III gerichte, I tn. bier. - Item eynenn fl. inn die busße thom ampte vnnd lichtenn. - Holdenn IIII morgenspraecken, hebbenn nienenn pingisth ader vastellauendesgilde. - Item gifft VIII wittenn IIII  innt ampt. !

Schroder ampt. Darinne sint VII personen. - Eynn lehrjunge I tn. bier, I maltidt III gerichte vnnd III mrk. lehrgelt. - Holdenn III esschingenn, I vernndell bier III gerichte. - Darnha deyt eynn nie werckmann eynn werckenkost vnnd waret vann deme sondage bet vp denn donredag, vnnd hefft darto III tn. bier vnnd vier gerichte. - Item gifft II mrk. II ß. inn die busse, darvann werdenn geholdenn die lichte vnnd dat ampt. - Item VIII wittenn vnnd IIII  deme gerichte. - Vnnd welcker irstenn werckmeister werdt, gifft 1/2 tn. bier vnnd III gerichte, dorff es auerst nicht mehr doenn alls eyns, vnnd hebbenn nienen gilde. - Item holdenn IIII morgenspraeckenn.


Parchim.

Dar sint XIIII im rade. - Eynn nie rathmann deytt inn der vasthenn denn knechten I koste vnnd wartt I dag, mag ock woll ymands vam rade darto biddenn. - Die ratkoste geschuit im herueste, wartt II dage, darto kumpt die rath mit erhenn frouwen, es mag ock eyner syne frunde biddenn, vnnd gifft ßo vele alls eynn jeder vormag. - Eynn borgermeister vnnd II kemerer nhemenn inn vnnd geuen vth vnnd doenn deme gantzenn rade darvann reckenschop. - Die radt ordent die gotshußlude vnnd nympt vann enhe reckenschop in bywesende der kerckhernn.

Brutlachte Darto is eynn gesette, dat menn nicht hoger alls tho XX vathenn biddenn mag, vthgenamhen die junckfrowen. - Item thor biddelkost sint soß lude syner frunde. - Vp denn sondag steit die koste ann vnnd gifft eyn maltidt III gerichte. - Des mandags II maltide, vnnd des dingestags vp denn auendt bringet menn die brut tho huß. - Die gesthe, die negesten, schencken I tn., 1/2 ader I verndell bier ader ock woll kleyne ketell ader grapenn, doch nicht gemeyne.

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Kindelbier. Wenn die frowen thor kerck gaeun, ßo leth eyner vann thwenn schepellnn weithenn stapelwegge vnnd ander wegge backenn, die gifft men denn vaddern vnnd frowenn, die mit thor kerckenn gaenn.

Schuttenn gilde. Die werdt geholdenn im pingisthenn, vnnd des mandags schut men denn vagel, darto gifft denne die radt I veth rynnt vnnd II tn. bier, IIII sch. roggenn vnnd 1/2 elle wandes. Die ingangk is XII wittenn, darvann werdt die gilde geholdenn II dage.

Schmede ampt. Darinne sint XI personen. - Eynn lerjunge gifft 1/2 tn. bier. - Item eynn nie werckmann deytt III esschingen tho III verndell jarenn, thor irstenn den meisternn I ß. des auendes, des andernn ock ßo vele, thor druddenn des auendes des andernn dags denn kumpanenn VI wittenn Strl., thor andern ock ßo vele, thor druddenn des auendes denn olderludenn vnnd des thokamen dags denn kumpanen IX Strl. wittenn. - Darnha schmede hie sin wercktuch vnnd gifft IIII olderludenn XII wittenn thom ethenn vnnd I vierndell bier. - Darnha deytt hie die werckenkost, warett I dag II maltide III gerichte, grapennbrade, schaepfleisch vnnd honre, I tn. bier, darto geit dat gantze ampt. - Item darnha des mandags hefft hie die olderlude mit erhenn frowenn vnnd sine frunde wemhe dat gefelt, spisett wat hie will, vnnd die frouwen schickt hie inn denn stauen vnnd gifft enhe I guden ß. - Darnha brenget hie I kreuet, ruggenn, armborst vnnd I huet vnnd gifft denne den vier meistern mit erhen frowenn I hußkost vnnd gifft enhe ßo vele alls die ethenn vnnd drinckenn mogenn. - Eyner, buthenn ampts gebarenn, gifft II tn. bier, eynns werckmeisters ßoene gifft eyne tn. bier vnnd keynn ethenn. - Holdenn IIII morgenspraeckenn des jares, inn ! jeder is vorbundenn vann fryen bier tho drinckenn. - Item thor meisterkost darto kamenn alle olderlude vth allenn ampten, die mann hefft, die steit ann des sonnauendes vnnd hefft denne vth ichlickem ampte eynenn vnnd is 1/2 tn. bier, III gerichte fische, des sondags I tn. bier, II maltide III gerichte, vnnd vier personen I bradenn hoen, vnnd dat geschuit eyns, wenn hie gekarhenn werdt.

Knaeckenhower ampt. Hirinne sint XIII personenn vnnd III olderlude. - Holdenn drie esschingenn, thor irstenn VI wittenn tho sunte Katharinenn gilde vnnd I tn. bier, die drinckenn die manns, vnnd I punt waß, thor andernn nychts, thor druddenn ock nichts. Vnnd hie moett drie winter inn der lehre synn vnnd vorborget solck, wo folget tho uorfolgenn. ! -

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Item eynn borgers ßoene, im ampt geborenn, gifft VII fl., eynn ander VIII fl. vnnd I tn. bier, vann deme gelde kofft men ethen des sondags, vnnd des mandags hefft hie dat ampt, mann vnnd frouwenn, III gerichte fleisch vnnd ßo vele bier alze die drinckenn mogenn, vnnd deyt dat stauenbatt denn frouwenn, gifft enhe krude. - Item dat gelt werdt angelecht vnnd darmit holt men denn gilde, ock die cammende, die hirtho gestifft is, vnnd moett die darvann belonenn. - Darnha brenget hie synenn harnisch vp huß vnnd gifft denn thwenn olderludenn I achtendeill bier. - Die meisterkost holt menn wo vorgetheckennt is. - Item dit ampt holt sunte Katharinen gilde im pingisten, denn hebbenn vele borger, die nicht des ampts, vnnd warhett I dag vnnd hebhenn darto vngeferlick IIII ader V tn. bier. - Die ingangk kostet VI witten Strl. vnnd ichlick persone holdet denn gilde mit II pennigen spendegelde, dat wertt alzo ann denn gilde gelecht. - Eynn nie gildermeister, wenn die gekarhenn wertt, gifft vp denn auenndt denn vier olderludenn III gerichte fische vnnd des sondags deme gantzenn ampte III flesch, II maltide vnnd ßo vele alze die drinckenn mogenn, vnnd vann denn keßet menn die olderlude. - Vnnd des mandags vier personenn, alze IIII olderlude vnnd II gildemeister. - Item stets sint IIII gildemeister vnnd IIII olderlude. Dat gelt nhemen tho sick II gildemeister vnnd II mester vnnd doen denn andernn darvann reckenschop.

Wulleweuer ampt. Der sint vngeferlick vefftich ader LX personenn vnnd hebbenn ock vier olderlude vnnd vier gildemeister. - Eynn lehrknecht gifft II tn. bier, I1 punt waß vnnd I ß. denn olderludenn. - Holdenn III esschingenn gelick wo vorgeteckennt is, thor irsthenn II tn. bier, thor andernn nicht, thor druddenn I tn. bier denn olderludenn vnnd I ß. - Item eynn nie werckmann, die butenn ampts geboren is, gifft X fl., eynns meisters ßoene, dochter ader wedewe menn VIII fl., dat kumpt tho deme pingistenn. - Denn mandag gifft hie denn meisternn vnnd gildemeistern mit erhenn frowenn II maltide III gerichte vnnd den frowen eynn stauenbatt vnnd krude. - Darnha brenget hie dat hergewede vnnd gifft den meistern I vernndell bier vnnd I gerichte denn olderludenn, vnd II punt ! thouornn, to vorterende. - Item I nie gildemeister gifft I tn. bier vnnd I schepell noethe. - Die pingstgilde wartt IIII dage vnnd hebhenn darto X ader XII tn. bier ock woll XV tn. - Item denn olderludenn, wenn die synn irste laecken besehenn, I ß. tho bier.

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Schomaecker ampt. Der sint XXXVI personen mit den meisternn vnd gildemeistern wo vor. - Eynn lehrjunge gifft II tn. bier, II punt waß vnnd II tn. kalen. - Item eynn nie werckmann esschet III mhaell, tho denn irstenn II gifft hie nichts, thor druddenn eynn, die buthenn ampts is, IX fl., die werckludekinder vnnd wedewen hebben III fl. frig. - Dat wercktuch thothoschnidenn gifft hie VI witten den olderluden, item dat wercktuch tho boseennde VI witten. - Darnha I tn. bier deme gantzenn ampte, die synn wercktuch besehenn. Item II punt waß tho lichtenn. - Item des mandags hefft hie die meister vnnd gildemeister mit erhen frouwenn eynn dag, II maltide III gerichte, denn frouwen krude vnnd ßo vele alls die bier drinckenn mogenn. - Gifft ock eynn gude mrk. tho des ampts besthe. - Darnha brenget hie synn hergewede vnnd gifft VI witten den olderludenn. - Wann I nie gildemeister gekarenn wertt, moet I kost doen, die wartt II dage, denn meisternn vnnd gildemeistern ichlickenn dag II maltide vnnd ßo vele gerichte, alls eyner hefft.

Schniderampt. Darinne sint XVI personen, 11 meister vnnd 11 gildemeister. - Eynn lehrjunge gifft eynn tn. bier, 1 punt waß vnd 1 fl. lehrgelt. - Eynn nie werckmann deytt III esschin=gen, thor irsten IX witten vnnd 1 verndell bier, thor andernn IX witten, thor druddenn IX witten vnnd 1 vemdell bier. - Thom wercktuge tho schniden gifft hie denn meisternu, der IIII is, vnnd 11 gildemeistern 1 maltidt vnd ßo vele bier, alze die drinckenn mogenn, vnnd dat wercktuch tho besehennde is deme gantzenn ampte I vernndell bier. - Item eyner buthenn ampts geboren gifft VIII fl., die andernn, ßoenn, dochter ader wedewenn VI fl., dat werdt an dat ampt in collation gelecht, vnnd holdenn darvann I broderschop im kloster. - Item moet ock geuenn IX ß., II punt waß innt ampt tho lichten vnnd anderm. - Darnha brenget hie dat hergewede vnnd gifft IIII meistern eynn maltidt vnnd bier ßo vele alls die drincken mogen. - Dit ampt hefft ock IIII begengknissen tho sunte Jorgen. - Gildemeisterkost darto hefft hie die vorbenomeden IIII mestere vnnd gifft enhe I dag ethenn vnnd drincken.

Vischerampt. Vischer ampt darinne sint XIIII personen, IIII mester vnd IIII gildemeister. - Holdenn III esschingen. - Thor irstenn esschinge 1/2 tn. bier, VI witten vnd darto I achtendeill bier vnnd I dag ethenn III gerichte, thor andern VI witten, thor druddenn tein witten, II tn. bier, II dage IIII maltide III gerichte. - Item vor der werckenkost gifft hie

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I vernndell hier vnnd X 1/2 gudenn ß. thom gilde. - Darnha brenget hie dat hergewerde vnnd gifft deme wercke I vernndell bier vnnd ethenn. - Eynn nie gildemeister, wenn die karhenn werdt, deit eyn kost vp den auendt, gifft hie denn vier olderludenn mit erhenn frouwen I achtendell bier, vnnd die II dage darnha denn VIII mit erhen frouwen genoch tho ethenn vnnd drinckenn. - Die gilde werdt geholdenn nha Petri vnnd Pauli vnnd warhet 1/2 dag, vnnd hebbenn darto vier tn. bier. - Vor denn ingangk geuenn II personen XII witten, ichlicker gifft III  , darmit holdenn sie denn gilde.


Nienstadt.

Dar sint VIII personenn im rade. - Wenn eynn nie rathmann gekarenn werdt, gifft hie der gantzenn gemeyne I tn. bier. - Item des andernn dags dem rade 1/2 tn. bier vnnd II ader III gerichte fleisch. - Darnha deytt hie die ratkoste, die warett III ader vier dage, vnnd biddett darto syne(nnde) frunde, vnnd darto hefft eyner vngeferlick VI tn. bier vnnd III ader IIII gerichte. - Die kemerer die nemenn inn vnnd geuenn vth vnnd doenn darvann reckenschop deme rade. - Die gotshußlude die werdenn geordennt dorch denn raedt vnnd doenn dem rade vnnd kerckhernn reckenschop.

Brutlaichte. Die sint frig. - Des sondags I maltidt, des mandags I vnnd des dingestags I maltidt, tho jeder maltidt III gerichte. - Bruthanenn sint eppell vnnd noethe.

Kindelbier. Tho deme kinde tho doepenn biddet menn III geuatternn, ichlicker geuatter gifft III ader IIII ß. - Item to der kindelldoepe biddet eynn ichlicker nha synem gefallen.

Des hilligenn lychams gilde. Die werdt geholdenn am dage corporis Christi vnnd darto werdt gemultet. - Vor denn ingangk gifft iglicke persone I schepell gersthenn, 1/2 punt waß vnnd I wittenn intoschryuen. - Hyrto hefft men III ader IIII tn. bier.

Vnser lieuenn frouwenn gilde. Darto gifft men I wittenn intoschryuen vnnd II  vnnd 1/2 punt waß, darto is gelt, dat menn darvann hebbenn moett II tn. bier.

Des hilligenn cruces gilde werdt geholdenn am dage assumptionis Marie, II  , 1/2 punt waß, III ader II tn. bier.

Die pingest gilde werdt geholdenn II dage vnnd leggenn darto gelt, ichlicker na synem gefallenn ader antaell, darvor kofft menn gerstenn vnnd kofft darvor bier.

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Schomaecker ampt. Der sint viff personenn vnnd eynn oldermann. - Eynn lehrjunge gifft I tn. bier, 1/2 punt waß. - Eynn nie amptbruder deit III esschingenn tho III vertein dagen, tho allenn IIII [witte] deme borgermeister vnd IIII deme stadtvagede. - Darnha deytt hie die werkenkost, darto II tn. vnnd I vernndell bier, II gerichte fleisch vnnd I gerichte fisch, vnnd wartt II dage, ichlickenn dag I maltidt. - Item XI ß. I wittenn inndt ampt tho lichtenn. - Eynn nie oldermann gifft I vernndell bier vnnd leth II gerichte ethenn vmbdragen. - Item die holdenn men eyne morgenspraecke, - Dit ampt hefft sunte Jorgens gilde, vnd vor den ingangk gifft eynn persone I schepell gersten vnd 1/2 punt waß.

Schroder ampt. Darinne sint VII personen, II olderman vnnd I werckmeister. - Item eynn lehrjunge gifft 1/2 thunne bier, I punt waß. - Eynn nie werckman deytt drie eschingen tho drenn viertein nachtenn, tho ichlicker I verndell bier. - Item IIII witte deme oldesten borgermeister, IIII witte deme stadtvagede, deme olderman vnd werckmeister ichlickem I ß. vnnd deme olderman noch IIII witten. - Darnha deytt hie eynn werckenkost, darto 1/2 tn. bier, III gerichte fleisch, II maltidt I dag, des andern dags I maltidt vnd I vernndell bier vnd II guldenn indt ampt. - Item noch I 1/2 tn. bier vnnd darto keynn ethendt.

Knaeckenhower ampt. Darinne synt IIII personenn. - Eynn nie amptmann gifft I tn. bier, II gerichte fleisch, I dag II maltidt.


Stadt Grabow.

Dar sint im rade VIII personen. - Item die borgermeisterkoste warett III dage, darto hefft men denn raedt vnnd syne frunde vnnd spiset darto V ader VI gerichte ader watt eyner hefft. - Eynn nie rathman deytt eynn rattkosthe, waret V dage, darto hefft men ock denn raett vnd syne frunde vnd spiset to ider maltidt V ader VI gerichte vnd hefft darto V ader VI tn. bier. - Item die kemherer nhemen in vnd geuen vth vnd doen darvann deme rade reckenschop. - Item die gotshußlude werden geordent dorch denn raett vnnd denn mothenn sie reckenschop doen.

Brutlachte. Die brutlachte sint frig, darto biddet eynn ider ßo vele alls hie will, vnnd waret vam sondag bet vp den donredag. Des sondags I maltidt, mandags II, des dingistags I,

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mithweckens I vnd donredags I. Ethlicke die holdenn des sonnauendes dat stauenbatt vnnd gifft denn, die darto gebedenn werden, vp den auendt I maltidt. Bruthanenn sint krude, eppell vnd berhen.

Kindelbier. Item tho der doepe biddet men III vadder vnd ichlicker gifft III, IIII ader V schillinge. Item die kerkgangk werdt geholdenn, darto biddet menn die vaddern vnd negesten frunde, waret eynn dag vnd gifft III ader IIII gerichte thor I maltidt.

Sunte Jorgenn gilde. Werdt geholdenn am dage Georrii. Vor denn ingangk gifft men I punt waß tho lichtenn, vnnd darto is stande [gelt] ßo vele, dat men II ader III thunnen bier mach holden, vnnd deyt darvann spendebier vnnd broett, vnd holt darvann eynn begengnus.

Vnser lieuenn frowenn ader der elennde gilde werdt geholdenn am dage purificationis Marie, vnnd darvann geschuit ock spenndebier vnd broett. Vnd hefft stande gelt ßo vele, dat men III tn. bier hebbenn moge, vnd vor denn ingangk gifft men I punt waß tho lichtenn.

Schomacker ampt. Darinne sint XVIII personen. - Eynn lehrjunge gifft II tn. bier vnd II punt waß vnnd eynn lehrguldenn. - Eynn nie werckmann deytt drie esschingen tho drenn morgenspraeckenn vnd gifft darto nichts. - Item darnha gifft he V mrk., I guldenn, VI schepell gersten vnd II punt waß indt ampt, die werdenn angelecht tho des ampts bestenn. Die eyne halue fl. werdt gegeuen tho sunte Annen broderschop tho lichten, to begengknissen, vnd die ander halue fl. inn die busse thom ampt. - Darnha deyt hie die werckenkost vnd waret I dag II maltide, tho ichlicker III gerichte. - Item holdenn IIII morgenspraeckenn vnd hebbenn nichts fryes. - Eynn nige oldermann gifft I dag mann vnd frowen II maltide vnd tho ichlicker III gerichte. - Die pingistgilde werdt geholdenn IIII dage, vnd dat hier werdt betalt van den renthenn, die dat ampt inthomanen hefft, vnd bruwen darto XVI ader XVII sch. moltes.

Wulweuer ampt. Darinne sint XV personen. - Eynn lehrjunge gifft II tn. bier vnd I 1/2 punt waß. - Item eynn nie amptmann esschet drie mall vnd gifft nichts darto. - Darnha gifft hie V mrk., I 1/2 punt waß vnd I 1/2 schepell gersten indt ampt, dat gelt werdt angelecht vnd dat waß kumpt tho lichtenn vnd die gerste tho gilde. - Item die frowen, die [int] ampt kamen, eynes meisters dochter gifft 1/2 tn. bier, II gerichte

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fleisch, I maltidt, eyne buten ampts gebornn gifft I tn. bier, II gerichte I maltidt. - In dissem ampte holt men drie morgenspraecken, darto geuenn die olderlude II gerichte fleisch, vnnd dat bier betalt eynn jeder vth synem budell vnd waret achte dage, vnd es kame eyner ader nicht, mot hie nichts desteweiniger synn bier betalenn. - Item die pingistgilde werdt geholden vnd hebben darto denn vorberordenn gersten vnd die renthenn, die van houetsummen fallenn. - Item im wynnachten gifft die oldermann II dage II maltidt II gerichte fleisch, vnnd darto brenget ichlicker eyn wurst, dat bier betalt eynn jeder. - Item am dage assumptionis Marie ßo lett die oldermann botter vnd broett [vmbdragen] vnnd hebbenn ock keynn frig bier.

Schroder ampt. Darinne sint XIII personen. - Eynn lehrjunge I 1/2 tn. bier, I punt waß; I 1/2 gulden lehrgelt. - Item eynn nie amptman esschet tho vier hogenn morgenspraecken vnnd gifft tho ichlicker I verndell bier vnd XVIII  . Es geschuit ock woll, dat eyner mit eyner esschingen werde togelaten, moett doch nichts desteweiniger dat bier vnnd gelt, wo herurt is, vthgeuen. - Tho dem gilde gifft frow vnd man V mrk., III punt waß, IIII schepell gerstenn, dat gelt werdt angelecht, I ß. thor gildekannen, I ß. tho glesenn, I schillingk tho honren. - Item darnha deytt hie eynn werckenkost, die wart I dag, vnd gifft frowen vnd mhann II maltidt, denn andern [dag] den mans II maltidt, denn irsten dag III gerichte fleisch, I tn. bier. - Item wenn eynem sine frowe affsteruet vnd sick wedder wyll vorandern, ßo gifft hie man vnd frowen I dag II maltidt vnd des mandags denn mans alleyne II maltidt, I 1/2 punt waß vnd II schepell gerstenn, vnd dat geschuit ßo offt, alls die fall kumpt. - Item die olde werckmeister, die affgekarenn werdt, gifft man vnd frowen eynen maltidt des mandags vnd darto III gerichte fleisch, dat bier werdt vth deme ampte betalt vam fryenn, vnd des dingistags I maltidt vp denn middag, vnd denn auendt gifft die nie werckmeister, die gekaren werdt, I maltidt darto III gerichte. Vnnd des mithweckens holt men die reckenschop vnd hebbenn I maltidt. Dat bier wert alles betalt vann fryhenn gemeynen gelde. - Item dit ampt holt drie morgenspraecken, tho ichlicker gifft die werckmeister II maltide den mans, tho ichlicker maltidt III gerichte, vnd des folgenden dags wat auerloepen is, dat bier werdt betalt [vth] * ) eren budeln. - Die pingistgilde werdt geholden


*) Im Original: vnd.
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inn mathen wo vorberurt in andern ampten. - Item am dage corporis Christi moet die werckmeister den, die vp die lichte warhenn, vnd denn II werckmeistern I verndell bier geuen vnd ethen.

Becker ampt. Hirinne sint V personen. - Item eynn nie werckman esschet drie mall vnd gifft tho ichlicker I verndell bier vnd thor irsten esschinge vor I ß. vische. - Eynn verndell bier, wenn hie dat broet backet, vnd vort darnha deyt hie die werckenkost, die waret vann mandag bet vp denn donredag, alle dage II maltide III gerichte vlesch vnd botter, vnd dat bier werdt betalt van deme gelde, dat hie sunst indt ampt gifft, alls V mrk., wat darvan auerbliuet, dat werdt angelecht vnd men holt darvann lichte. - Item ock gifft hie III schepell gersten vnd vier punt waß thom gildebier vnd lichten. - Menn holt in dissem ampte II morgenspraecken, darto gifft dye werckmeister III gerichte fleisch II dage, ichlickenn dag II maltidt.

Knaeckenhower ampt. Darinne sint II personen. - Eynn nie werckbroder esschet tho III morgenspraecken vnd geuen nichts. - Item vor denn ingangk gifft eyner V mrk., vnd die werckenkost waret I dag vnd deytt II maltidt.


Domptze dye stadt.

Hir synnt VI im rade. - Eynn nie rathman gifft eynn tn. bier vnd I dag I maltidt vnnd ßo vele etende hie vormach. - Item thwe vth deme rade hebbenn dat innhemen vnd doenn darvann reckenschop deme rade. - Die radt vnd die houetlude settenn die kerckswaren, vnd die nhemen reckenschop des jares eynna. - Vor die borgerschop gifft eyner Vl ader VIII ß.

Brutlach.te. Die sint frig vnd eyner biddet darto ßo vele hie will. Des sondags steit die koste an vp denn auendt vnd des mandags is se vthe. - Item geuenn nhene ! bruthanen, eppell, berhenn, peperkoecken.

Kindelbere. Tho eynem kinde tho dopenn biddet men III gevaddern, vnd eynn ichlicker gifft III ader IIII ß. - Thor kindeldoepe holt men dat kindelbier vnd darto biddet men die geuaddern vnd sine frunde vnd wardt I maltidt, darto hefft eyner III gerichte

Bhuwlude gilde. Darinne sint vngeuerlick XX par volcks. - Vor denn ingangk gifft eyner V ß. vnd I punt waß II lude ! , dat gelt kumpt tho waß, vnd dat bier (werdt) betalt

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eynn jeder vth synem budell, vnd is doch vngeferlick eynenn guldenn renthe darto.

Elende gilde. Werdt ock im pingisten geholden. Darinne sint XXX par lude. Vor denn ingangk gifft eynn par volcks V ß., I punt waß vnd hebbenn tho bierhe vngeferlick II fl., wert ock II dage geholdenn.

Vnser lieuenn frowen gilde. Wert geholdenn am dage Jacobi vnnd Anne, darinne sint vngeferlick XX par personen. - Vor denn ingangk gifft eynn par lude V ß. vnd I punt waß, darto is eynn punt penninge friges vnd men [hefft] tho dissem gilde III, IIII ader V tn. bier.

Des hilligenn lichams gilde. Werdt geholdenn vp corporis Christi, darinne sint vngeferlick XVIII par lude. Vor denn ingangk gifft men V ß., I punt waß vnnd waret eynen dag, darto hefft men II tn. bier vnd darto is ock eyne margk renthe to hulpe.

Item van dissenn gilden doen die gildemeister den oldesten gildebrodernn reckenschop.

Scroder ampt. Hirinne sint XII personen. - Eynn lehrjunge gifft eyn verndell [bier], I mrk. lehrgelt. - Eynn nie werckman deyt III esschingen tho III (dren) morgenspraeckenn, thor irstenn eynen schincken, thor andern I verndell bier vnd thor drudden ock I verndell bier. - Item darnha deyt hie die werckenkost, darto II tn. bier, III gude gerichte eynn maltidt, darto kumpt die gantze raett vnd dat werck mit erhen frowen. - Des mandags gaenn sie wedder thosamende, ßo draget men ethenn vmb. - Item mann vnd frowen geuen III punt waß, darvor gifft men denne, die vth deme ampte steruet, 1/2 punt waß weddervmb. Vnd dyt ampt holt des hilligenn lichams gilde. - Holdenn IIII morgenspraecken, welcker die vorsumet, gifft I guden schillingk, vnnd die olderman let II ader III gerichte vmbdragenn.


Boytzenborg die stadt.

Hir sint IX personen im rade, sunst plegen XII darinne to syn. - Eynn nige rathman gifft deme stadtknechte eynn par hasenn. - Item die kemerer nhemen in vnd geuen vth, doenn reckenschop deme gantzen rade darvann, vnd die geschuit vp mitvasthen, vnd denne hefft men eyne kost, die waret II dage vnd kostet vngeferlick XII mrk., die werdenn vthgebracht vth eren eigenen budeln. - Die raet vnd die kerck-

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hernn settenn die gotshußlude vnnd nemhenn vann enhe reckenschop.

Brutlachte. Die sint frig vnnd steidt ann des sondags tho auende, denn suluest gifft men I maltidt, II des mandags, I des dingistags vp denn auendt vnd spiset darto III gerichte vnd rhyß. Die bruthanen synt eppel, nothe. - Item des brudegammes frundynnen I doeck, der brut brodernn hemmeden.

Kindelbier. Tho der doepe biddet men drye gevaddern, ichlicker geuadder IIII ß. Dat kindelbier werdt geholdenn thor doepenn vnd biddet darto nach synem gefallenn vnd gyfft eyne maltidt vnd III ader IIII gerichte.

Ampt vnd werck. Schipwerck. Eynn nie werckman deytt III esschingen tho III vierndell jars, tho ichlicker I ß., welcker die nicht eynns schipmans ßoene is. - Eyns schipmans soene dorff nicht esschenn. - Item darnha gifft hie XX mrk., IIII punt waß, dat gelt werdt vp renthe vthgedaen vnd darvann werdenn geholdenn lichte vnd in herreysen ader anderm nottorfftige dinge des ampts, ßo deme vpgelecht werden. - Hirinne sint vngeferlick XXX personen. - Eynn nie olderman gifft ichlickem im wercke, die tho enhe kamen, I bucking vnd I wegge. - Item holdenn drie morgenspraeckenn des jars II dage, vnd darto hefft men tho hulpe die renthen, vnd wor die wenden, dar bothenn sie vth erhenn budeln thoe. Vnd dat geschuit vp pingisten, Nicolai, vastellauendt vnd Letare, ock hebbenn sie des pingistens II tn. bier, des pingistens IIII ader V dage, des vastellauends dergelickenn. - Die werckmeister, des pingistens vnd vastellauendes, doenn deme gantzenn wercke reckenschop. - Item wenn men im ampte wes vthrichtenn will vnd schall, dat dat ampt vorbadet werde, drincket men ock I ader II tn. bier. - Dit ampt hefft sine priuilegia vnd ordeninge vam fasten.

Hacke werck. Hirinne sint vngeferlick XL ader L personen vnd eyner gifft nicht tho denn esschingenn. - Item eynn nie werckman, die buten ampts geboren is, gifft V mrk., vnd sine frowe, wo die ock buten ampts geborn is, gifft ock V margk, vnd darvor beholdet ichlicker dat ampt synn leuendt langk. - Item eynns haeckers sone vnd dochter gifft nicht mehr als I punt was vnnd III ß. denckelgelt. - Dat gelt werdt vp renthe gedaen vnd werdt gebruckt tho her eysen vnd andern nottorfftenn des ampts. - Eynn nie olderman gifft ichlickem eynenn bucking vnnd I stuten, dat bier wert betalt tho gelickenn deylen. -

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Holdenn II morgenspraeckenn, alls des pingistens vnd vastellauends. Vnnd die pingistens morgenspraecke waret IIII dage vnnd hebbenn darto XII ader XIII tn. bier, dat werdt betalt van denn renthenn vnd broecke, dat auerge leggenn sie tho gelickenn deylenn. - Item des vastellauendes dergelickenn XII ader XIII tn. bier vnd darinne synnt mitgereickent II ader III tn. bier, die men tho mitfastenn drinckt. - Disse hebbenn erhe priuilegien vam rade.

Schomacker ampt. Hir sint vngeferlick XX personen inne. - Eynn lehrjunge gifft I mrk., I punt waß, die margk kumpt tho I tn. bier, vnd II mrk. lehrgelt. - Item eynn nie amptmann deyt III esschingen. Eyner, die buthen ampt gebarenn vnd buthen ampt fryett, die moet tho dren hogenn morgennspraecken esschenn, tho ichlicker I ß. Eynns schomaeckers soene gifft I punt waß vnd I ß., eyns schomaeckers dochter hefft dat halue ampt fryg. - Des donredags moet hie die werckscho schniden, darby sint vier meister vnnd gifft denn ßo vele bier die drinckenn mogen. - Item des sondags wiset hie die schoe dem gantzenn ampte, manspersonen, vnnd gifft dene 1/2 tn. bier vnd II gerichte fleisch. - Darnha deyt hie die werckenkost, darto hefft hie I tn. bier, V gerichte vnnd is eyn maltidt. Welcker die kost nicht doenn will, die gifft XX mrk., vnd werdt geholdenn alls in den andernn ampten. - In dissem ampte holt men I morgenspraecke vnd waret I dag vnd hebbenn darto eynn tn. bier. - Item die pingestgilde werdt geholdenn alzo, dat men vplecht I tn. bier, denne gifft ichlick par volcks I schilling, darvor kofft menn bier, vnnd wenn dat bier vthe is, welckere denne mher will drinckenn, moet mehr betalenn. - Vastellauent werdt ock alzo geholdenn, doch is niemands tho deme nhabier, wenn die ß. vordruncken is, die denne bliuenn dorff, gedrungenn. - Disse hebbenn erhe priuilegia vam forsten vnd vam rade.

Becker ampt. Hirinne synt XI personenn. - Eynn lehrjunge gifft I tn. bier vnnd I punt waß. - Eynn nie amptman deyt drie esschingenn tho dren hogen morgenspraeckenn, es geschuit ock woll tho eyner, tho ichlicker I ß. - Item wenn eyner synn erste broet backet, die vann buten is gebornn, ßo gifft hie tho denn hethe weggen I tn. bier, III gerichte I maltidt. - Darnha deit hie die werckenkost, darto I tn. bier, IIIl gerichte I maltidt. - Item wenn eyner disse vorgeschreuenn theringe nicht doenn will, ßo gifft hie XVIII mrk. - Eynns beckers sone hefft dat halue werck frig. Item mit deme gilde

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wert es geholdenn, wo vorberurt. - Item II morgenspraeckenn =werdenn geholdenn des pingisthens vnnd darto hefft menn II tn. bier vnd des vastellauendes ock II tn. bier vnd hebbenn I gerichte, dat werdt vth deme gemeynenn betalt. - Item tho mitvasthenn settet men nie werckmeister, ßo gifft hie drie gerichte vnnd keynn bier, vnd hebbenn darto bier I tn., die werdt vth erhenn budeln betalt.

Schmede ampt. Hirinne sint soss personen. - Eynn lehrknecht gifft I tn. bier, 1/2 punt waß. - Eynn nie amptman deyt drie esschingen, es geschuit ock woll tho eyner tidt, tho ichlicker I ß. - Item wenn hie irsthen schmedet, gifft 1/2 tn. bier, III puntt waß. - Darnha gifft hie viff margk, die werdenn angelecht, mit denn renthenn holt menn lichte vnnd III tn. bier. - In dissem ampte hefft men II morgenspraecken, vp ichlicke I vernndell bier. - Item wenn eyner tho eynem nien werckmeister gekarhen werdt, gifft hie drie ß. vnd ichlickem werckbroder I buckingk vnd I stutenn. - Die pingistgilde werdt nicht vaeckenn geholden.

Schroder ampt. Hirinne sint IX personen. - Eynn lehrjunge gifft I tn. bier, I 1/2 punt waß vnnd III mrk. lehrgelt. - Item eynn nie amptman deyt III esschingen, kumpt ock woll mit, eyner vort, tho ichlicker I ß. - Darnha gifft hie teynn guldenn indt ampt, die werdenn angelecht, darvann holt menn lichte vnnd herreysenn, es kann ock eyner woll geringer dingenn alze VI mrk ader VIII nha gelegenheyt. - Vnd deyt vort eynn werckenkost, darto hefft hie 1/2 tn. bier, III gerichte fleisch I maltidt mann vnnd frowenn. - Item eynn margk hertucht, wenn eyner suluest inn die herreyße will theenn, ßo dorff hie dat gelt nicht geuen. - Eynn morgenspraecke werdt geholdenn im pingisten vnd wart III dage, darto hefft men I tn. bier, die werdt betalt vann denn renthen, vnd darto hebbenn sie ock VI ß., dat ander kumpt alles tho herreißenn vnd tho lichten. - Item tho vastellauende I tn. bier, darto sint ock VI ß. renthe, dat ander betalenn sie vth erhenn budeln. - Eynn nie werckmeister gifft III gerichte, dat bier betalen die werckbroder. - Die schroder beklagenn sick, dat die butenn schroder vam lannde enhe vele nachdeill doenn mit neygenn vnnd halenn vth der stadt datjennige, dat men dar neygenn scholde.

Knaeckenhower ampt. Darinne V personenn. - Eynn nie werckman deytt drie esschingen, tho ichlicker eynn schilling. Darnha deytt hie die werckenkost, darto I tn. bier,

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IIII gerichte eynn maltidt, wen eyner die kost nicht doenn will, gifft V mrk. darvor. - Item wenn eyner eynn frouwe nympt, gifft eynen brutkeße, dat is eynn verndell bier, II gerichte fleisch vnd eyns gebradenn eynn maltidt. - Item darnha gifft II mrk. hertucht - Eynn morgenspraeck werdt geholdenn, darto hefft men eyn vernndell bier. - Item eynn nie werckmeister gifft eynn verndell bier vnd II gerichte, eynns knackenhowers ßone gifft II mrk. vnd III gerichte vnnd 1/2 tn. bier, wenn hie die werckenkost deytt.

Lyneweuer ampt. Darinne sint IX personen in dissem ampte. - Eynn lehrjunge ader die knepeschen geuen I verndell bier vnd 1/2 punt waß. - Item eynn nie werckmann gifft I Imrk., 1/2 tn. bier vnd 1/2 punt waß, dat gelt dat werdt angelecht vnd darvan holdet men lichte.

Elennde gilde. Darinne smt vngeferlick hundert personen. Thom ingangk gifft ichlicker persone II ß. vnd holt enhe dat jar mit IIII penningen. Vnd die sulue gilde werdt geholden des sondags nha Jacobi, darto hefft men III tn. bier vnd gifft iglickeme I wegge vnde I stucke vam keße. - In dissem gilde hefft men des jares II begengknisse vnd werdenn darto geholdenn X lichte. - Die gildemeister doenn reckenschop vnnd hebbenn darto I verndell ader 1/2 thunne biers.

Sunte Annen gilde. Darinne sint ock hundert personenn, bynnen vnd buten lude, vnnd die gilde wert geholdenn vp Michaelis, vnd vor den ingangk gifft eynn ichlicke persone II ß. - Vnd hebbenn tho ichlicker tidt IIII tn. bier, vnd to der suluen tidt wo vorberurt gifft ichlicke persone IIII  , darvan werdt dat bier betalt, vnd men holdet ock darvann VI begengnissenn vnd XV lichte dat jar auer. - Item die gildemeister doenn reckenschop inn bywesennde aller gildebroder.

Schuttenn gilde. Hirinne sint XL personen. - Item vor denn ingangk gifft ichlicke persone II ß. Werdt geholdenn sondags nha corporis Christi, darto hefft menn III tn. bier, I betalenn die forsten, I die raet vnd I die gemeynden brodern. Vam tidegelde lecht ichlicke persone I witten. - Item werden ock geholden I begengnis vnd V lichte, vnnd menn hefft darto VI ß. renthe.


Wittennborg die stadt.

Hir synnt VI personen, sunst plegen dar VIII im rade tho synnde. - Item eynn nie rathmann, wenn die gekarhenn

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werdt, gifft deme rade vnd denn, ßo hie darto biddet, ßo velhe bier die drinckenn mogen, krude, engeuer vnd anders. - Darnha deyt hie eyne ratkoste, darto kumpt die raett, die kerckschwaren vnd ethlicke prester, vnnd steyt tho synem gefallenn, ifft imandes syne frunde will biddenn, vnd gifft enhe des sondags I maltidt, des mandags II, des dingistags II, mithweckens II vnd des donredags I maltidt. - Item des mandags tho eyner maltidt hefft hie sine frunde, die andern alleyne vp die andern dage, alls den raett vnd die kerckswarenn vnd kerckhern, vnd spiset V gerichte, ader ßo vele eynher vormach. - Eynn nie borgermeister gifft deme rade vnnd ethlickenn synenn frundenn eyne auentklatien vnd des folgenden dags I maltidt vnnd spiset wat eyner vormach. - Eynn borgermeister nymt inn vnd gifft vth vnnd deyt deme gantzenn rade darvann reckenschop. - Item vor die borgerschop, die butennlude sint, geuen gemenlick I mrk. vnnd die armenn geringer. - Die gotshußlude settet die kerckher vnd die rath vnd nhemen I maell vann enhe reckenschop.

Brutlachte. Die sint frig, darto biddet eynn jeder syne frunde vnnd gifft des sondags I maltidt, mandags I maltidt vnd dingistags I maltidt. - Bruthanen sint eppell vnd nothe.

Kindelbier. Darto biddet menn drie geuaddern, wenn men eynn kyndt dopen will, vnnd ichlicker geuadder gifft menn indt gemeyne IIII ß. - Item die kindelbier sint frig vnnd waret eynn maltidt, ßo gifft ichlicker gasst I ß. vnd spiset drie ader IIII gerichte. - Es werdt geynn ! kerckgangk geholdenn.

Schuttenn gilde. Vor denn ingangk gifft men eynenn schillingh vnnd 1/2 punt was. - Hirinne sint vngeferlick auerall vann bynnen vnd buten ludenn XX personenn. - Darto hefft menn thwe tunnen bier, darvann gifft eyne m[in] g[nedige] her vnd I die radt.

Elende gilde. Werdt geholdenn im pingisten, darto hefft menn boldick vnd lichte vnnd teyn ader twelff thunnen bier vngeferlick, dat bier werdt vth der gildebruder budelnn betalt. - Vor den ingangk gifft menn 1/2 punt waß vnd I blaffert tidtgelt.

Haeckenn gilde. Darinne sint vngeferlick VI ader VII par. - Vor denn ingangk gifft menn 1/2 punt waß vnd hefft II ader III tn. bier vnnd werdt vth erhenn budeln [betalt].

Becker ampt. Hirinne sint X personenn. - Eynn lehrjunge gifft indt ampt I tn. bier vnd let II ader III gerichte vmbdragenn. - Eynn nie amptman deytt drie esschingen, gifft III gerichte, I thunne bier, - Wenn eyner sin ersthe broett

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will backenn, gifft I verndell bier vnd drecht ethenn vmb, wat hie will. - Wen hie dat broet backett, ßo hefft hie denn radt vnd dat ampt, mann vnd frowenn, vnd gifft IIII gerichte eyn maltidt vnd ßo vele bier, alze die drinckenn mogen. - Item des folgenden dags gifft hie den beckern I tn. bier vnd lett ethenn vmbdragenn. - Eynn nie olderman gifft eynn achtendeill bier, heringk vnd wegge. - Item eyner, die niens borgers ßoenn is, die moet auer dat vorgeschreuenn geuenn IIII mrk. vor die dienstbrieue, die kamenn tho betheringe des ampts, tho lichtenn, tho harnische vnd anderm. - Dit ampt helt denn pingistgilde, darto gifft eynn par volcks hussethen I schepell molt, kinder vnd megede ichlicke I vat moltes. - Vnd iningsgelt wo vnder angeteickent.

Schomaecker ampt. Hiirinne sint XXVI personen. - Eynn lehrjunge gifft eynn tn. bier vnd I punt waß, vnd gifft ock II ader III mrk. lehrgelt. - Eyn nie amptman deyt eynn esschinge, darto hefft hie 1/2 tn. bier vnd I schinckenn. - Item darnha deytt hie eynn amptkost, darto II tn. bier vnd gifft eten thwe maltidt, tho ichlicker IIII gerichte, vnd V mrk. indt ampt, darvann holt men lichte in die kerckenn, herreisen vnd ander plicht, die deme wercke werdt vpgelecht, vnnd deme jungisten olderman X ß., die kamen tho vette ! indt ampt, VI schillinge deme stadtvagede, VI ß. deme rade innigsgelt. - Item II tn. bier vor die dienstbrieue, dat bier werdt vndertiden wart bett inn denn pingisten, dat men den gilde darvann holdett. - Eynn nie olderman gifft II achtendeyll hier vnnd ichlickem eynn heringk vnnd soltfladenn, vnd hefft des ampts gelt, darvor gifft hie I thunne bier vnnd wenn hie reckenschop deytt I achtendeill bier.

Knaeckenhower ampt. Hirinne sint VII personen, vnd eyner gifft vor die lerhe I tn. bier deme ampte. - Eynn nie amptman deyt eyne esschinge vnd gifft darvor I verndell bier vnd VI ß., die werden gedeylt indt ampt. - Item wenn hie dat irsthe fleysch veyll hefft, ßo gifft hie eynn vierndell bier vnnd I punt waß. - Darnha deyt hie eynn amptkost, wart I maltidt, darto IIII gerichte vnnd II thunnen bier. - Eynn nie oldermann gifft eyn vierndell bier van I tn. vnd ichlicker parsonen I heringk vnd I weggenn. - Die pingistgilde werdt geholdenn mit thwenn tn. bier, daran betalt eynn jeder synn deyll.

Schmede ampt. Hirinne sint viff personenn. - Eynn lerjunge gifft I tn. bier vnd I punt waß. - Item eyn nie

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amptmann deyt eyne esschinge, darto hefft hie I verndell bier, thwe gerichte fleysch vnd I brade, dat drecht menn vmb. - Darnha deyt hie die amptkost, darto I tn. bier vnd I maltidt drie gerichte. - Item gifft noch IIII tn. bier vor die lehrbrieue. - Eynn nie oldermann gifft I achtendeill bier, heringe vnd soltfladenn. - Die pingistgilde werdt geholdenn mit thwen tn. bier, vnd dat werdt vth erhenn budell betalt. Ock hebbenn sie renthenn tho denn lichtenn.

Schroder ampt. Hirinne sint VI personen. - Eynn lerjunge gifft I tn. bier vnd IIII. mrk. lehrgelt. - Item eynn nie amptman deyt I esschinge, darto hefft hie I verndell bier. - Darnha deyt hie die amptkost, darto I 1/2 tn. bier vnd I maltidt IIII ethende. - Item iningsgelt deme rade IIII ß., deme stadtvagede IIII ß. vnd denn olderludenn IIII ß. - Eynn gulden indt ampt vor die brieue ader II tn. bier nha gelegenheit. - Die pingistgilde werdt geholdenn mit dren tn. bier, dat werdt betalt vth erhenn budeln. - Eynn nie olderman gifft II ß. indt ampt, vnd ichlicker personenn eynn hering vnd eynn soltfladenn. - Item dyt ampt beklagt sick, dat ene vann den buthenn schrodern merglicker invall auer erhe priuilegia geschee, dat vp denn negesten dorpenn auerall geneigt werde etc., vnd gifft enhe an erhem ampt affdracht.


Stadt Gadebusch.

Hir sint VI personen im rade. - Item wenn eyner in denn raedt gekarhenn werdt, ßo gaenn die ratlude tho emhe, vnd hie gifft enhe ßo vele bier sie drincken mogenn. - Die kemherer nhemen in vnd geuenn vth vnd doenn demhe rade darvann reckenschop. - Item die raedt ordent die gotshußlude vnnd nhemenn van enhe reckenschop in bywesenn des kerckhern.

Brutlachte. Darto biddet men tho XII vathenn vnd deyt vier ! maltide, des sondags vp denn auent I, des mandags I, des dingistags I vnd tho ichlicker maltidt vier gerichte. - Item die geste, thwe lude, geuenn gemeynlick VI, VII ader VIII gude ß. vnd die negesten frunde geuenn oek woll II lude I tn. bier.

Kindelbere werdenn nicht geholdenn.

Becker ampt. Hirinne sint XVI personenn. - Eynn lehrjunge gifft eynn tn. bier. - Item eynn nie amptman deyt drie esschingen vp eyne tidt vnnd gifft nichts darto. - Darnha

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deyt hie eynn amptkost vnd hefft darto I tn. bier vnd I maltidt II gerichte. - Item ock gifft hie III mrk. geldes, darvann holdet [menn] boldecke, lichte, begengnis, selemissenn vnd andere des ampts nottorfft. - Die pingistgilde werdt geholdenn, darto geuenn II lude I schepell moltes, vnnd ßo vele bier als menn darvann bruwet, darvann holt menn denn pingisten. - Item eynn niege werckmeister gifft I tn. vnd ichlickem werckbruder eynn hering vnnd eynn wegge.

Schmede ampt. Hirinne sint VI personen. - Eynn lehrknecht gifft I tn. bier, I brade vor XVIII penninge, I tn. kalenn vnd I wittenn becker. - Eynn nie amptmann deyt drie esschingenn, tho ichlicker VI ß. - Darnha deyt hie die werckenkost vnnd gifft I maltidt III gerichte fleisch, I tn. bier. - Vnnd des andern dags ock vor IIII ß. bier. - Die pingistgilde werdt geholdenn vann gemeynem molte. Vnd hebbenn ock butenlude hirinne, vnd die geuenn vor denn ingangk IIII ß. vnd I punt waß, man vnd frowe. - Item eynn nie werckmeister gifft IIII [ß.] tho bier.

Schomaecker ampt. Hirinne sint teynn personen. - Eyn lehrknecht gifft II tn. bier, II tn. kalenn vnd II nie becker. - Item eynn nie amptman deyt I esschinge, gifft darvor IIII ß. Thor andern vorwisset hie X mrk. int ampt tho lichtenn, boldecke, harnsche vnd anderer nottorfft des ampts. - Darnha deyt hie die amptkost, darto I tn. bier vnnd I maltidt II gerichte. - Item die pingistgilde werdt geholdenn vann molte, dat eynn yeder vthbrenget. - Darnha thom Gyßelborne gyfft (vnnd) eyner II gerichte vnnd I keße, dat bier werdt betalt ader genhamenn vann deme gildebier. - Eynn nie werckmeister, wenn die gekarhenn werdt, gifft I ß.

Wulweuer ampt. Hirinne sint vefteynn werckbroder. - Eynn lehrknecht gifft I tn. bier, I tn. kalenn, I becker vnd I punt waß. - Nie amptman deyt III esschingenn, thor irstenn II ß., thor andernn II ß. etc. vnnd I tn. bier. - Darnha deyt hie die amptkost, darto hefft menn II tn. bier, I maltidt II gerichte fleisch, vnnd gifft XVIII gude schillinge thor walckemolen. - Item die pingistgilde werdt geholdenn, darto geuenn II personenn I 1/2 schepell gerstenn, darvan bruwet menn dat pingistbier. - Eynn nie werckmeister gifft eynn tn. bier.

Schroder ampt. Hirinne sint XI personen. - Eynn lehrjunge gifft eynn tn. bier, I punt waß, I tn. kalen vnd eynn becker. - Eynn nie amptmann deyt drie esschingen, tho ichlicker VIII gude ß. - Item deyt ock II amptkosten, tho ichlicker

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eynn tn. hier vnd II maltide II gerichte. - Item I nie werckmeister gifft eyn punt waß, I ß., ichlickem werckbroder I hering, I wegge vnnd eynn gerichte fische. - Item Gißelbornekoste werdt geholdenn des pingistens, darto hefft men II kese vnnd ichlickem eynen wegge. - Die pingistgilde werdt geholdenn vann gemeynen gersten, alls thwe personen geuenn II schepell gerstenn.

Khnakenhower ampt. Hir in dissem ampte synt viff personenn. - Eynn nie amptman deyt III esschingen, tho ichlicker IIII ß. - Darnha deyt hie die amptkost, darto hefft men I tn. bier, I maltidt II gerichte vnnd XII ß. tho nottorfft des ampts. - Item eynn nie werckmeister gifft IIII ß. vnnd ichlickem werckbroder I heringk vnd droge vische I gerichte vnnd grone fische. - Vor denn Gyselborne gifft menn eynn punt waß. - Thom pingistgilde gifft mann vnd frouwe I 1/2 schepell gersteun.

Haecke ampt. In dissem ampte synt negen personen. - Eynn nie amptmann deyt drie esschingenn, tho ichlicker V ß. - Darnha deyt hie die amptkost vnd gyfft eynn thunne bier vnnd eynn maltidt II gerichte. - Eynn nie werckmeister gifft nichts. - Dye pingistgilde die werdt geholdenn alleyne vann gersten, denn eynn ider gildebroder ader suster darto geuende is, vnd II lude g[e]uen II schepell gerstenn. Ock hefft menn in dissem gilde vele butennlude.


Stadt Greueszmolnn.

Hir sint VI personenn im rade. - Eynn nie rathman, wen die gekarenn werdt, gifft nichts. - Eynn nie borgermeister gifft ock nichts. - Item die kemerer nhemenn in vnd geuen vth vnnd doenn deme rade darvann reckenschop. - Die raedt settet die gotshußlude vnnd nympt des jares eynns reckenschop.

Brutlachte. Darto biddet menn thwelff par lude vnd hefft des mandags II maltide vnd des dingistags denn negesten frundenn I maltidt vnd darto V ader VI ethenn, vnnd gifft niene bruthanenn.

Kindelbiere. Tho der doepe biddet eyner III vaddern, vnd eyn ichlicker vadder gifft IIII ß. - Item kindelbier werdt geholden thor doepe, vnnd men hefft darto VI par lude vnd gifft eynn maltidt IIII ader viff gerichte.

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Des hilligenn lichams gilde werdt geholdenn des sondags corporis Christi vnd hebben darto boldick vnnd lichte, vnnd darinne synnt vngeferlick XX par personen. Vor den ingangk gifft eynn persone V ß., vnd waret 1/2 dag disse gilde. Hirto hefft men vyff tn. bier, dat betalt men van den renthen vnd holdet ock darvann die lichte vnnd boldick.

Des hilligenn cruces gilde werdt geholdenn des sondags nha trinitatis vnnd men hefft darto ock IIII ader V tn. bier, vnd ichlicke persone gifft III ß. vor denn ingangk, vnnd darinne sint ock vngeferlick XX personenn, vnd die vorstendere doenn darvann den gildebrodern reckenschop. - Ock sint tho dissem gilde boldick vnd lichte.

Vnser lieuen frowenn gilde wert ock geholdenn na der octauen trinitatis, vnd darinne sint XII ader XV par personenn. - Vor denn ingangk gifft eynn par volcks V ß. vnd hebben vier ader viff thunnen bier tho deme gilde.

Wulweuer ampt. In dissem ampte sint XXII personen. - Eynn lehrknecht gifft eynn tn. bier vnd I punt waß, vnd II mrk. lehrgelt. - Item eynn nie amptmann deyt eyne esschinge vnd gifft II ß. den werckmeisternn. - Darnha deyt hie die amptkost, darto hefft eyner II tn. bier vnd gifft eynn maltidt III ader IIII ethende. - Item gifft ock II punt waß innt ampt vnd VII gude mrk. tho nottorfft der walckemolenn tho buwenn. - Eynn nie werckmeister, wenn die gekarhenn werdt, gifft 1/2 tn. bier. - Inn denn pingistgilde mach gaenn wem es belieuet, vnnd eynn jeder vordrinckt synn eygenn gelt.

Schroder ampt. In dissem ampte sint XIII personen. - Eynn lehrjunge gyfft eynn tn. bier, I punt waß vnnd II ß. vpsettellgelt, vnd III gude mrk. lehrgelt. - Item eynn nie amptmannn deyt eyne esschinge vnd gifft VIII ß. - Wenn hie die amptkost deyt, ßo gifft hie II tn. bier vnd I maltidt III gerichte. - Item gifft ock XIIII ß. harnischgelt vnd VIII ß. schrodtgelt vnd II punt waß tho lichtenn. - Die pingestgilde werdt geholdenn vnd waret III ader IIII dage, darto hefft menn II tn. bier, dat werdt betalt vth erhenn egenenn budelen. - - Eynn nie werckmeister, wen die gekarenn werdt, gifft eynn maltidt vnd vor III gude schillinge bier. - Item die schaffer doenn reckenschop deme gantzenn ampte.

Knackenhower ampt. Darinne sint IX personen. - Eyn nie amptmann esschet I mhaell vnd gifft vor II ß. bier. - Item wenn hie die werckenkost deyt, gifft I tn. bier, I maltidt II ader III gerichte, item X ß. tho lichtenn, I gulden

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harnschgelt, I tn. bier indt ampt vnd II punt waß. - Die pingistgylde werdt geholdenn, darto hefft men II tn. bier vnd ichlicker lecht darvor synn eigen gelt. - Eynn nie werckmeister gifft eynn maltidt vnnd ßo vele bier alze die amptbroder drinckenn mogenn. Item die werckmeister doenn reckenschop deme ampt.

Schmede ampt. * ) In dissem ampte sint XII perßonen. - Eynn lehrknecht gifft eyn tn. bier, eynn punt waß vnd III ader IIII mrk. lehrgelt. - Item eynn nie amptman esschet II mhaell, thor irstenn esschinge I tn. bier vnd eynn gerichte droge fleysch, thor andern eyn tn. bier, I maltidt vnd XX ß. tho lichtenn. - Eynn nie werckmeister, wenn die gekharenn werdt, gifft eynn maltidt vnd vor III ß. bier. - Die pingistgilde werdt geholdenn, wen sie frig bier hebbenn vann eynem .nien amptbroder, sunst nicht. - Die schaffer doenn deme ampte reckenschop.

Becker ampt. Hirinne sint viff personen. - Item eynn nie amptman deyt III esschingen tho dren viertein dagen, thor irsten II ß., thor andernn vor IIII ß., thor druddenn vor VI ß. bier vnd ethenn. - Darnha deyt hie die amptkost, darto I tn. bier vnd I maltidt III gerichte. - Item noch I tn. bier vnd I maltidt III gerichte. - Noch eynn tn. bier vnd II punt was. - Eynn nie wer[ck]meister, wenn die gekarenn werdt, gifft I maltidt, vor II ß. bier.

Schmede ampt. ** ) Darinne sint X personenn. - Eynn lehrknecht gifft eynn tn. bier. - Eynn nie amptmann deyt II esschingenn, tho ichlicker vor VIII ß. bier. - Darnha deyt hie die amptkost, darto II tn. bier vnd gifft eynn maltidt, II punt waß vnd XX ß. tho lichtenn. - Item eynn nie werckmeister, wenn die gekarhenn werdt, gifft vor II ß. bier vnd frowen vnd mann eyn maltidt ethen. - Die pingistgilde werdt geholdenn, wenn sie wes fryes hebben ader wenn sie nichts hebbenn, leggenn sie I thunne bier vp vnnd betalenn die vth erhenn egenen budeln. - Die werckmeister doenn reckenschop dem ampt.

Haecke ampt. Hirinne synt viff personenn. - Eynn nie amptman esschet III maell, thor irstenn II ß., thor andernn


*) Da auf das Bäcker=Amt noch einmal Aufzeichnungen über die Gewohnheiten des Schmiede=Amts folgen, die von den hier angegebenen abweichen, wird die Bezeichnung "Schmiede=Amt" vielleicht an dieser Stelle wegen der größeren Zahl der Amtsgenossen durch Schuhmacher=Amt zu ersetzen sein.
**) Vgl. oben.
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vier schillinge, thor druddenn vor VI ß. bier. - Darnha deyt hie die amptkost, darto hefft men I tn. bier vnd gifft mann vnd frowenn des ampts eynn maltidt ethenn vnd II punt waß tho lichten. - Item gifft ock II guldenn in die busse, dat gelt is noch nicht vthgekamen.


Buckow die stadt.

Hir sint vier personen im rade. - Eynn nie rathman, wenn die gekarhenn werdt, gifft eynn tn. bier der gantzen gemeynde, vnnd eynn nie borgermeister ock I tn. bier. - Item vor die borgerschop tho wynnen gifft eyner X ß. vnd IIII  . - Die amptman mit den eddelluden, die int kerspell horen, thosampt deme rade settenn die gotshußlude vnd nhemen van enhe reckenschop.

Brutlachte. Die sint fryg, darto mag eynn jeder biddenn ßo vele alls hie wyll. - Item dat geuellbier werdt gedrunckenn des donredags, vnd men hefft darto eynn tn. bier, nha deme die vormogen sint. - Des sondags tho auende steyt die rechte koste an vnd men hefft keyne maltidt. - Mandags eynn maltidt vnnd des dingistags I maltidt den negestenn frunden, vnd vpt hogeste bedorff men darto XII tn. bier, die rickestenn II gerichte vnnd bryg.

Kindelbiere sint mit deme bidden frig. - Eyner biddet drie geuatternn, ichlicker gifft vpt hogeste IIII ß. - Item thom kerckgangk gifft men den frowenn vor IIII ß. bier. Ock thom kindelbier isßet I maltidt II gerichte fleysch vnnd grutte.

Schomaecker ampt. In dissem ampte sint IIII personenn. - Eynn lehrknecht gyfft vor III ader IIII ß. bier vnd I brade vann XVIII penningen vnd vor VI pennige wittbroet. - Item eyn nie amptman deyt II esschingen, thor irstenn II ß., thor andernn IIII ß. - Darnha deyt hie die amptkost, darto eynn tn. bier, gifft eyne maltidt III gerichte, eyns honre, vnd biddet ock sine frunde darto. - Eynn nie oldermann gifft vor II ß. bier, wenn die gekarhenn [werdt]. - Dit ampt holdet den pingistgilde vnnd darinne sint mit denn buthennluden vngeferlick XV par lude. Hirinne hebbenn sie renthen, dar men dat bier vann betalt thom gilde. - Item vor denn ingangk geuen II personen I gulden vnd thwe punt waß tho lichtenn, dat gelt werdt angelecht. - Die gildemeister deyt reckenschop denn gildebrodernn.

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Schroder ampt. In dissem ampt sint III personen. - Eynn lehrjunge gifft I verndell bier, eynn punt [waß] vnd ethenn, ock gifft hie II 1/2 mrk. lehrgelt. - Eynn nie amptmann deyt III esschingenn, tho ichlicker esschinge vor IIII ß. bier. - Darnha, wenn hie die amptkost deyt, gyfft hie den amptbrodern I tn. bier, I verndell vam rinde, hunre vnd grutte II maltidt vnd biddet den radt vnd ethlicke syne frunde darto. - Item gyfft ock III punt waß intt ampt tho lichtenn. - Eynn nie oldermann, wen die gekarhen werdt, gifft vor IIII ß. bier vnnd eynn maltidt II gerichte.

Becker gilde. Hirinne sint vngeferlick XXIII ader XXIIII personenn. - Vor denn ingangk geuen II par lude I guldenn, III punt waß. Dat gelt wert angelecht vnd geuen ock I mrk., dat hett eynn dienstmark, darvor schaffet menn dat bier van Rostock thor stedenn. - Hebbenn tho dissem gilde vngeferlick X ader XII tn. byer, darnha dat idt bier dhure is, vnnd werdt betalt van denn renthenn, die darto synnt. - Die gildemeister deyt reckenschop denn gemeynenn gildebrodernn.

Vnser lieuenn frowenn gilde. Hirinne sint vngeferlick mit den butenluden XXVII par volcks. - Vor denn ingangk gifft ichlick par volcks II mrk. vnd II punt waß. - Item menn schaffet dat gildebier II mhaell thor stedenn vnd hebbenn to suluestem gilde XIIII ader XV tn. bier vnnd eynn mrk., darmit werdt dat bier vpgesettet. - Item dat gelt werdt angelecht ader eynn ichlicker, die denn guldenn will by sick beholdenn, die gyfft darvor renthe, darmit holt menn denn gilde. - Eynn gildemester deyt reckenschop denn gemeynen brodernn. - Disse vorgeschreuenn gilde holdenn twelff lichte dat jar dorch vnnd hebbenn alle jar vier begengnissenn vnnd ichlick synn denckelbock.


Crepelynn die stadt.

Hir sint IIII personenn im rade. - Eynn nie rathman gifft den borgernn I tn. bier. - Eynn borgermeister, wenn die gekarhenn werdt, gifft ock eynn tn. bier.

Brutlachte die sint frig, sundern thom geuelbiere biddet men die negesten frunde, vnnd die vormogensten hebbenn darto II tn. bier. - Des sondags steyt die kost ann, des mandags hefft menn die irste maltidt vnnd gifft II gerichte fleysch, des dingistags eynn maltidt denn negestenn frundenn, die mit auer der reckenschop synnt. (!)

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Kindelbier. Thor doepe biddet eyner III gevaddernn, ichlicker der vormogensten gifft III ader IIII gude ß. - Dat kindelbier wart eynn maltidt vnnd gifft II gerichte.

Schroder gilde. Die werdt geholdenn des pingistens, darinne sint vngeferlick XL par personen. - Vor denn ingangk gifft ichlick par XX gude schillinge vnd I punt waß. Vnnd hebbenn vngeferlick XV gude mrk. renthe thom gildebier, dat gelt werdt angelecht. - Item denn gilde eruenn die soenns, dat die enhe nicht gewynnenn dorffenn.

Becker gilde. Darinne sint vngeferlick XVI par lude, eynn par gifft XX ß., I punt waß vnnd hebbenn IX ader X Sundische mrk. renthe vnd eruet inmathen alls die vorgeschreuen gilde. - Item die gildemeister doenn reckenschop denn gemeynen gildebrodernn.

Finis.

Nach dem im Großherzoglichen Geheimen und Haupt=Archiv zu Schwerin befindlichen, 210 Folioseiten starken Manuscript, das, wenn auch nicht ganz, so doch zum größten Theile von der Hand des Herzoglichen Secretairs Johann Monnick geschrieben ist. - Die Interpunction ist erst jetzt hinzugefügt, sie kann einer anderen Auslegung also nicht im Wege stehen. - Durch die Gedankenstriche sind die Absätze des Originalmanuscripts, die hier ebenso wie in Anlage F. der Raumersparniß halber nicht wiedergegeben sind, gekennzeichnet.


Anlage K.

Einladungsschreiben an etzliche von Adel.

An etzlich[e von adel] * )

Vnsern gonstigen grus zc[uuo]rn. Erb[arer] lieber getrewer, als sich in vns[erm] furstenthum vnd lande in steten vnd dorffern mit brautlachten, kindelbiern, rat vnd werckosten, gilden vnd anderm mancherley vnordenungen halten, die nicht alleyne den inwoenern derselben zcu merglichen nachteil vnd vorterp sunder auch zcu swechung des gemeynen nutzes reichen; ßo haben wir vns zcu teil derselben vnordenungen bei ine erkunt vnd die beschreiben lassen, in meynung solchs mit dir vnd andern vnsern rethen zcu beratschlaen vnnd daryn das beswerliche abzcuwenden vnnd andere leidenliche vnnd vnbeswerliche ordnungen vnnd satzungen vffzcurichten, derhalben wir auch an


*) Kann auch heißen: [e unsere rete.]
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alle vnsre stete geschrieben vnd an idere begert, das sie zcweine [aus irem rat] zcu solcher irer [stat] g[ewonheit] genugsam bericht zcu vns vff N. tag negstkunfftig zcu rechter tagezceit ken N. fertigen wolten; dennach ßo begern wir gutlichen mit ernstem fleis, das du dich vff genanten N. tag zcu rechter tagezceit ken N. vorfugen vnd solche vnordenungen anhoren, ouch nebs vns vnnd. andernn vnsern rethen geschickt sein wollest, daryn helffen zcu beschliessen, dasjenige, ßo daryn beswerlich pis anher gehalten, abzcuwenden vnnd anderer vnbeswerlicher vnd leidenlicher satzungen ßo vil des die notturfft erheischt zcu machen, vnnd solchs nicht anders halten noch aussenbleiben, darane thustu vns gut gefallen, in besondern gnaden ken dir zcu bedencken.

Nach dem Concept von der Hand des Kanzlers Caspar von Schönaich im Geheimen und Haupt=Archiv zu Schwerin.

Anlage L.

Einladungsschreiben an die Städte.

An die stete idere besu[nders].

Vnsern gonstigen grus zcuuorn. Ers[amen] lieben getrewen, alsdenne in [ewern] vnd andern vnsern steten mit rat vnnd werckosten, gilden, brautlachten, kindelbiern vnnd andern ewern vnnd ewer mitburger gebrauch manchfeldige vnordnungen gehalten werden, die nicht alleyne zcu ewern vnnd der ewern vorterp sunder auch zcu swechung gemeynes nutzes reichen, derhalbenn wir vorschine zceit solche ewre vnd der andernn vnserer stete beswerlich gewonheiten vns erkundet vnnd die bei euch vnnd andernn schrifftlich vffzceichnen haben lossen, in meynung mit sampt itzlichen vnsern rethen ouch ewrer zcuthat daryn leidenlicher vnd treglicher ordenung vnnd satzung zcu machen vnd dasjenige, das beswerlich doryn geubt ist, abzcuthuen, derhalben wir auch vff N. negstkunfftig etzliche vnsere rethe bey vns zcu N. zcu irscheinen verschriben haben, berurte ordenungen zcuuorlehnen ! , vnd ist demnach vnser gutlich begern mit ernst, das ir zcwene aus eurem rat, aller eurer stat inwoner gebrauch vnd ordnungen genugsam bericht, vff gemelten N. negstkunfftig zcu rechter tagezceit ken N. zcu fertigen, vns daryn, ßo viel des not ist, bericht zcu thuen vnnd solchs nicht anders halden noch aussenbleiben, vff das wir mit

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gemelten vnsern rethen der euren ouch der andern vnserer stete geordenten zcuthaet, die wir alle darzcu vorschriebenn habenn, solche ordnungen vffrichten vnnd dasjenige, ßo in eurem pis anher gehaltenem gebrauch beswerlich gewest ist, abwendenn mogen, das ist vnsre ernste zcuuorlessige meinung.

Nach dem Concept von der Hand des Kanzlers Caspar von Schönaich im Geheimen und Haupt=Archiv zu Schwerin.

Anlage M. 1 )

Die Polizeiordnung vom Jahre 1516.

D. f. 1a.
E. A. 1

│ ┼ Ordeninge, statuta vnnd settinge 2 ) dorch die dorchluchtigenn, hochgebornen forsten vnnd herrn hern Hinricken vnd hern Albrechten, gebrudere, hertogen to Mecklenborch etc., in gnantenn erer forstlicken gnaden forstendhomen, landen, steden vnd gebieden, dem gemeynen nutte thom besten, im jare nha Christi vnnses herm gebort vefftheinhunderth vnd ßoßtheine publiciert, vorkhundet, vorgenamen vnd vpgericht vnnd vestliken to holden gebadenn.

│ ┼ Vorede.

D. f. 2a.
E. A. 3.

Wy Hinrick vnd Albrecht, gebruder, von gots gnaden hertoghen to Meckelnborch, fursten to Wenden etc., doen kunt hirmit opentlick, alse an vns dorch etlicke vnser 3 ) vndirdhanen


1) Auf Seite 161 ist gesagt worden, daß der Abdruck der Polizei=Ordnung an dieser Stelle nach dem wohl gleichzeitigen Dietz'schen Druck erfolgen solle. Da jedoch das Manuscript des Gesetzes in der Schreibweise mancherlei Abweichungen von demselben zeigt, auch den interessirten Kreisen bei Weitem schwerer zugänglich ist, als der noch in mehreren Exemplaren und an verschiedenen Orten erhaltene Dietz'sche Druck, so ist dem vorliegenden Abdruck des Gesetzes das im Geheimen und Haupt=Archiv zu Schwerin aufbewahrte Manuscript zu Grunde gelegt worden.
Die Numerirung der einzelnen Paragraphen ist w der im Manuscript nach im Dietz'schen Drucke vorhanden, sondern erst jetzt der Bequemlichkeit halber hinzugefügt worden.
Durch die Buchstaben am Rande E. A. 1. ff., B. 1. ff. sind die Seiten eines muthmaßlichen, zur Zeit anderweitig nicht nachweisbaren, ersten Druckes nach der im Manuscript enthaltenen Angabe, durch die Buchstaben D. f. 1a., 1b. ff. die Seiten des jetzt noch vorhandenen Dietz'schen Druckes gekennzeichnet. - Vgl. die Ausführungen am Schlusse der Anlage M.
2) Im ersten Entwurf: Etlicke ordeninge vnnd statuta dorch u. s. w.
3) Der Eingang zur Vorrede lautete im ursprünglichen Entwurfe: "Als an die dorchluchtigenn, hochgebarnen forsten vnd hern, her Hinricke vnnd her Albrechte, gebruder, hertogen tho Meckelnborch, forsten to (  ...  )
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vnd gemelter vnserer lande inwaner mennichfoldichlick mit clagen varbracht sin wordenn, dat in den suluen vnsern landen inn velefoldigenn sakenn, handelnn vnnd vornhemen miß(ge)bruck vnnd vnordeninge dergestalt geouet vnd geholden wurde, wo solcks hirna folgende vann [articuln zcu articuln] 1 ) klerliek begrepen vnnd angetoget wert, dat denne nicht alleine den inwanern an erer handelinge vnd neringe to besweringe sunder ock deme gemeynen besten vnnd nutte to mergliker vorhinderinge, nadeyle vnd schaden vnnd vorwustinge vnser steder vnd lande dede reykenn. Vnnd so wy denne na erkundinge dessuluen solcks alßo befunden vnnd by vns suluest ermeten, dat nutte vnnd gut sy, solckem thouorkamen: ßo hebben wy gade dem almechtigen to laue vnnd to forderinge des gemeinen besten mit rade, weten vnnd willen vnserer reder vnnd landtschop dusse hirna folgende ordeninge vnd statuta [vnd settinge] begripen vnd vorfaten laten, vnnd solcks mit tydigem, vargehattem rade vnserer reder ock weten vnd bewilligunge gemeyner stende vnser lande in den suluen vnsen landen festichliken mit eindrechtigem gemothe henvor to holdenn vnnd getrwelick to uolthende entlick beslatenn. Vnnd anfenglich

(§. 1.) │ Vann renthenn.

D. f. 2b

Nachdeme mit denn vngewonliken vnd auermetigen tinsenn vnnd renten, die vth liggenden vnd standen grunden vnd gudern, ock vann vorborgeden schulden vnnd houetsummen tho geuenn, vorschreuen werdenn, die inwaner vnsers forstendhomes

E. A. 4

Meckelnborch einander hochliken mit solckenn renthen ┼ vnd tinsen vngewonliker wyse ouer ere art vnnd ordeninge beswern, ßo hiebben wy geordent, dat men henvar gewonlicke renthe vnd tinse vorschriuen vnnd nhemen vnnd darin nemandes den andern darmit ouer gebor edder themelike gewanheit bedrengen edder beswern. Doch so schal dut gesette denn handelingen vnnd vorschriuingen, die vor dato dusser ordeninge gesceheen vnd vorferdiget, vnafbrokich syn.


(  ...  ) Wenden, greuen to Swerin, Rostock vnnd Stargardt der lande herrnn, dorch etlike ere" u. s. w., hat aber später obenstehende Fassung erhalten; demgemäß sind auch im Gesetze selbst, mit wenigen Ausnahmen (§. 10 und 60), die Worte "ere forstlike gnaden", "iß geordennt" u. s. w. in "wy" und "hebben wy geordennt" umgeändert worden. Im vorliegenden Abdruck des Gesetzes sind diese Abänderungen nicht weiter gekennzeichnet.
1) Ein vom Kanzler von Schönaich gewählter Ausdruck statt: puncte to puncten; Dietz druckt: van articuln tho articuln.
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(§. 2.) Vann schadenn.

Alse dejennigen, so andern schuldich syn mit dem schaden am sticken, so bedrenget vnd vnwontliken beswert, dat se suntwylen vmme geringe summen gentzlick an erer neringe verdorven werden, ßo schal henuar kein borge mehr pande bereiden vnd vthsetten, den de sick ock vpt allerhogeste [vnd groteste] noch eins so hoch, alße de summe is, darumme hie gemant wert [vnnd daruor hie gelauet hefft], erstrecken.

(§. 3.) Mit bereidinge vnd vthsettinge der pande.

Wo hie ouer die summa geldes, darvar der edder die borgen gelauet, geringe pande, den die sick am werde noch ßo hoch als die gelehnden summa erstreckt, bekamenn mocht, ßo schal hie so vele deste geringer pande vtsetten. Szo auer die borgenn mit den panden auer dusse mettigunge vnnd gesette schreden vnnd (auer)treden, schal id emhe edder enhe to nadeyle vnd schaden kamen, vnnd der sakwoldige enhe darin to uortreden vnd der suluen auermals to benhemen nicht schuldich edder plichtich sin.

(§. 4.) Vann schaden vp schaden.

Id schall ock henuar nicht lichtlick vnd ane bedrenglike orsakenn schade vp schaden geslagen werdenn. Denn wo solcks mutwillich, geferlick vnnd vorsatlick vann jemande so worde

D. f. 3a.

vorgenhamen, schal die schade deme jhennigen, die den sleyt, togerekent werdenn.

(§. 5.) ┼ Van vorschriuingen der hußer vnd anderer guder.

E. A. 5.

Alse ock in stedenn vnnd dorpen van dersuluen inwanern hen vnnd wedder hinder der herschop, auericheyt vnnd des rades der steder, darvndir vnnd darinne die bosethenn synn, wethen vnd willen, ock thom offtern ane alle notturfft gelt vp huser, ackere, wischenn, hoppengardenn vnnd kolgardenn genhamenn vnnd renthe daruor geistlicken vnnd wertliken vorschreuen, dardorch solcke guder merglich geswecket vnnd vndirtydenn entlick vorwustet werden, ßo hebben wy geordent

E. A. 5.

[vnd gesettet], dat henvor keynn inwaner in steden edder dorpenn ane wethenn vnnd willen siner herschop edder eres rades der stadt, darin sie beseten sin, ennich gelt vp sine gudere nhemenn, den wo ergendt ein borger edder bure dermaten gelt tho lehnen

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benodiget worde, so schollenn hie edder sye sick ßampt deme edder denejhennigen, de emhe solck gelt lehnen wil edder willen, vor des lheners ouericheyt vorfugen vnnd der ouericheyt volwort vnnd willenn darynne hebbenn, edder so hie ein borger were vnd guder, die in dem statrechte gelegenn, weren, vor den radt der suluen stadt erschinen edder denjennigen, so vam rade darto geordent werden, solck sin anliggenn ock de handelinge, tuschen enhe ergangen, antogen, die ock na ermetinge des leyhers notturfft dorch die, so darto geordent syn, (solcke handelinge) vmme themelike beloninge in dat stadtbock vorteykent werdenn schall.

Doch wes des bet nuher vnnd bet vp opentlike vorkundinge dusser ordeninge themeliker wyße geschen is, schal in sinen werden vnnd vnangefochten bliuen.

(5a.) (Vann testamenten) * ).

(Wenn van wertliken personen geistliken personen edder gadeshusern inn testamenten huse edder liggende grunde, im stadtrechte belegenn, gegeuen werden, vp dat dardorch die auericheyt, stadt vnnd gemeine beste an erer gerechticheyt nicht vorkortet edder geswecket werde, so schollen sy solcks nicht anderer gestalt to donde macht hebbenn, denn einem jedern sinem rechten ane schaden, vnnd dat die geistliken edder varstender der gadeshuser, den solcke huser, stande edder liggende guder vnnd grunde in testamenten togeordent wurden, in jaresfrist darna wedderum int stadtrecht to uorkopenn schuldich sin, vnnd nichts deste weiniger bynnen der suluen tydt geborlike plicht vnnd gemeine stadtrecht daruan doen schollen.)

(§. 6.) Vann wusten hußenn.

Alse in vele steden henn vnnd wedder gantz vele wuster hofsteden, darinne gelt vorschreuen is, vngebuwet liggen, so schollen sick die jenne edder die jennigen, ßo gelt darynne staen hefft edder hebben, vnnd der edder die, deme die grundt edder eigendhoem an der hoffsteden tosteyt, vorgliken, die sulue hofstede in jare vnnd dage vp to bwenn edder vpt weinigist in solcker tydt sick solcks buwes to vnderwinden.

E. A. 6.

┼ Idt schal oek ein jeder deyl inn solckem buwe na antal syner summa vnd gerechticheyt, die hie an der gantzen vor-


*) Dieser Paragraph ist im Manuscript durchstrichen und am Rande mit einem o versehen, er hat also Gesetzeskraft nicht erhalten.
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wusteden hoffsteden to hebben vormeynt, seynen geborliken deyl toleggen; id were denne, dat diejennige, deme die hofstede [mit] 1 ) deme eigendome tostunde, [dat hus darvp motwillichlick vnd geferlicher weise vorfallen vnd vorwusten hedde laten] 2 ), so

D. f. 3b.

schal id denne na gelegenheit der saken ock guder gewanheyt der suluen stadt vnd billicheyt darmit geholden werden.

Vnnd wo sie sick des vndir einander nicht vorgliken, mogen sick des dorch einen rath gutlick edder, wo die gude nicht vortginge, rechtlikenn voreinigen lathenn, die sick ock, wenn sy darumme ersocht werdenu, in vier weken, denn negisten soferne sick die rechtferdigunge vth notturfft nicht weyder erstrecken dorfte, entlick entscheiden vnnd vordragen schollenn.

(Doch alle dwyle solcke stede berurder mathen van der auericheyt edder denhe solcks vann enhe togelatenn edder vorgundt wert, to buwen nicht werdt vargenamen, schal die alletydt des ersten besitters syn vnd bliuen) 3 ).

(§. 7.) Van der borgermester, radtlude, camerer vnnd kerckgeswarnen reckenschop in den steden.

Id schollenn ock henuar die jhennigen in der stadt, so des rades edder gemeynheyt welcke nuttinge vnd boringe entfangenn, so offte dat noet [vnd gewonlick iß vnd] vpt weinigiste des jars ein mal, semptlick vnnd besundern, alle eres innhemens haluen in bywesenn etliker reder, ifft wy welcke darto ordenen willen, dat alletydt in vnsem gefallen vnd macht staenn schal, den borgermestern vnd radtmannen, edder enhe eins deyls, so sy [na erer wyse] darto ordenenn, vnnd twen olderludenn, so die gemeynheyt darto kiesen mogenn 4 ), desgeliken ock die


1) Statt van von Schönaich verbessert.
2) Ursprünglich stand im Entwurf des Gesetzes: vnnd die so gelt darynne gelegen mit einander clare vordrege hedden, dat hie die lhener in solckem. Diese Worte sind durchstrichen und die sich daranschließenden, den Raun von 5/4 Zeilen einnehmenden Worte ausradirt. Der so gewonnene Raum ist zur Aufnahme der niederdeutschen Uebertragung der vom Kanzler von Schönaich am Rande in hochdeutscher Sprache niedergeschriebenen Abänderung benutzt. Die Worte "vnd geferlicher weise" sind vom Kanzler der niederdeutschen Uebersetzung nachträglich hinzugefügt.
3) Dieser Absatz ist durchstrichen, hat also keine Gesetzeskraft erhalten.
4) Hierzu steht am Rande des Manuscripts von der Hand des Kanzlers von Schönaich folgender, hernach wieder durchstrichener Zusatz: doch ßo mogen die beiden stete Rotstock vnnd Wysmar sich mit irer rechenschafft halden, wie solchs pisher bey ine gewonlich gewest ist. Vergl. hierzu §. 60 dieses Gesetzes.
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vorstender der gadeshuser schollen jeders jars eins denjennigen, den sye die vann olders vnnd bether gedhaen hebben, vann deme innhemen vnnd vthgeuen der suluen erer gadeshusere rekenschop doenn.

[Wo abir wy zcu solchen rechenschafften der stete vnser rethe irkeyns jares nicht wurden schicken, so sal solche rechenschafft nichts deste weniger wie angezceigt jerlich genommen werden.] 1 )

E. A. 7.

┼ Desglikenn schollenn ock vppen dorppen die kerck(ge)swarnen jewelker gadeshuser thom weinigisten jeders jars ein mal erem kerckhernn vnd herschop inn bywesenn tweyer der oldistenn vth der gemeynheyt eres innhemens vnnd vthgeuens haluen rekenschop dhoen.

(§. 8.) Wo die borger erhe vthstande vnbetalde schult manen mogen.

Die borger schollen die bure vmme ere schult an geborliken ordenn, vor erer herschop edder eren ordentliken amptluden beclagenn, vnnd so enhe inn [vier] 2 ) weken darnha vmme witlike edder bekentlike schult na gebör vnnd der schuldener vormogenn nicht gehulpen wurde, ßo schollenn sy alsdenne vnnd nicht ehr macht hebbenn, erhe schultlude vmme solke ere schult inn der suluen stadt mit czingelln vnnd dhorenn tho schutten vnnd to thouenn bet ßo lange sie betalt edder enhe themelike borgeschop edder versekeringe darum gemaket werde.

D. f. 4a.

│ Wo auer einer denn andern warvmme vermeinde to beschuldigen, saken haluen, welcker [die] 3 ) beclagede nicht gestendich edder darumme errich weren, darumme schal die antwurder an fromden ordenn nicht arrestiert edder vpgeholden werden, sunder die sulue sake schal vor des beclageden ordentliken richter gerechtferdiget vnd vthgedragen werdenn.


1) Dieser Absatz ist dem Entwurfe hinzugefügt vom Kanzler von Schönaich. Er befindet sich im Manuscript nur in der hochdeutschen Niederschrift, nicht aber in der niederdeutschen Uebertragung, wie sie in folgender Weise der Dietz'sche Druck giebt: Wo auerst wy tho solcken rekenschoppen der stede vnse rede alle yare nicht wurden schicken, so schal solcke rekenschop nicht deste weiniger wo anget oe get yerlicken genamen werden.
2) Ursprünglich stand "vier", abgeändert in "drie", wiederum abgeändert in "vier". Vgl. S. 285, Anm. 1.
3) (der).
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(§. 9.) Dat eyne jeder herschop edder auericheyt auer die synenn des rechten vnnd der billicheyt schal vorhelpenn.

Wenn also ein prelate, edelman, vaget edder anderer, deme solcks to donde gebort, vann einem borger edder anderm ersucht wert, auer die sinen edder sines ampts vndirdanenn vmme witlike edder bekentlike schult to uorhelpenn, ßo schal hie mit flite vorsokenn, sye darumme tho uordragen edder innewendich [vier] 1 ) wekenn tho uorhelpenn, darmit solcks schuttens vnd thowendes nicht not werde; vnnd ßust auer sye anderer errigen tosprake haluenn sleunich vnnd vthdrechlick recht vnnd rechtshulpe denn klegernn mitdeylenn.

(§. 10.) ┼ Vann denn wertliken gerichten [vnd sachen]. 2 )

E. A. 8.

Als ock vele wertlike personenn, ock geistlike wertliker sakenn haluenn eynander bynnen vnd vterhalue vnser lande vor vnordentlike geiatlike gerichte theen, darsuluest einander varsatlick beswern vnnd tho vnnutter vnkost fhoren, so is geordent 3 ), dat henvar khein wertliker denn andernn noch kein geistliker keinen wertlikenn wertliker sakenn haluenn vor geistlik gerichte ladenn edder enhe darsuluest vornhemen, sunder deme antwurder vor sinem geborliken richter folgen vnnd enhe aldar beclagen, dar enhe vmme bekentlike vnnd witlike schult, wo vpgemelt, vnnd vmme ander gebreken na ordeninge der rechte, vnd vpt forderlikiste, alse gescheen mach, ane jennigen ferlicken vortoch vnd vthtoge, der billicheyt vorhulpen werden scholle.

Doch so mogen die geistliken renthe, to geistliken lhenen in liggenden grunden vorschreuen, wo enhe die nicht gutlick vorreyket werden, de van den tinßgeuern dorch geistlike forderinge lideliker vnd themeliker wyße manenn.

Wat ock sust sakenn an enhe suluest, na erer art, alßo geschigkt synn, dat sick die vor geistliken gerichten willen geboren to rechtferdigenn, die mogen daruor gerechtferdiget vnnd vthgedragen werdenn.


1) Zuerst stand "vier" dann "dreyer", das schließlich wieder in "vier" umgeändert ist Vgl. S. 284, Anm. 2.
2) Zusatz des Kanzlers von Schönaich.
3) Während zu Eingang des Paragraphen "dusser lande" in "vnser lande" abgeändert ist, ist an dieser Stelle "is geordent" stehen geblieben. Im Dietz'schen Druck heißt es: hebben wy geordent.
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(§. 11.) Wol bruwen schall.

D. f. 4b.

Darmit die adel, borger, bure vnd ein jeder nha herkamen synes standes vnd wesens sine neringe vnnd hanteringe geborliker vnd wontliker wyße hebbenn vnnd einer den andern an siner neringe nicht errenn edder sweckenn moge:

(§. 12.) Van der edeln vnnd geistliken bruwen.

Szo hebben wy geordennt, dat die adel, desgliken die geistliken alleyne tho erer notturfft in erhe huße ane hinderinge tho bruwen macht hebbenn, vnnd sust keynerley bier vp de kroge noch in andern orden to uorkopenn noch suluest erhe eigenn gebruwenn bier veyles kopes wyße to uorschengken edder to uorkopen gewolt hebben, ßundern diejhennigen, die dat bether geouet, schollenn solcks gentzlick afstellen vnnd vndirlaten.

(§. 13.) Vann der bure bruwen.

E. A. 9.

┼ So schollen ock die bure, moller, koster vnd ander, die vp deme lande vnnd nicht in stedenn wanenn, nicht bruwenn, wedder heymelick noch apenbar, vor sick suluest noch vor die gemeyne vp den dorpenn, vterhalue der arne, ßo mach ein jeder [pawr] 1 ) vor sick vnnd sin gesinde vnnd sust niemandes anders tho notturfft der arnhe, vnnd nicht forder, themeliker gestalt bruwen. Vnnd aust to allen andern tyden, idt sy to kindelberen, brutlachten, gilden edder anderen, schollen sie sick bruwens entholdenn.

E. A. 9.

┼ Wo auerst solckes nicht geholdenn vnnd auergangen wurde, ßo schollen sy darumme hartlick gestrafft werden.

(§. 14.) Van krogen, die etliken borgern in steddenn togeeigent synn.

Alse ock vele kroge vppem laade etliken borgern mit schult vorhafft vnnd dorch dageliken vpslach der suluen schult vmme beer herreykende, dermaten vorsetlick belastet werdenn, ock eins deyls dardorch vnd anderer wyse voreigent vnnd vorschreuen synn, dat sy vor vnd vor vann denn suluen vth crafft erher vormeynden schult beer nhemen mothen, dat nicht alleine den armen sunder ock gemeynem nutte affbrokich: ßo hebben wy geordent vnnd beslatenn, dat henuar keine kroger vth vormeinder crafft solcker schult to eiginge edder vorschriuinge by denn


1) Zusatz des Kanzlers von Schönaich.
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suluen beer nhemen dorffen, sunder solck beer eres gefallens, by weme se willen, kopen vnnd des vann nhemandes bedrenget werden schollen, darmit einer alse der ander sin beer geloßen, sliten vnd vorkopen moge. Denne wy hirmit alle vorschriuingen,

D. f. 5a.

vorenigung vnnd vorplichtinge, [deme gemeynen nutte to affbroke] hirjegenn gescheen, (hirmit) vpgehauen vnnd cassiret hebbenn willenn.

Doch ßo schollen die kroger denjennigen, den sy berurder mathen schuldich geworden sin, tho themeliken fristen, yhe nademe die schult vpgewassen vnnd ere vormogen is, ere schulde entrichten, vnnd die herschop edder auericheyt der suluen kroger enhe darto behulpen sin.

(§. 15.) Wo de kroger vnd bure beer halen vnd erhe karn vnd ander ware vorkopen schollen.

Die bure vnnd kroger vp deme lande schollen alle erhen ┼

E. A. 10.

gersten, roggen, hauern, weythen vnd ander karne, ock hoppen, wulle, honnich, botter, hude, quick, holt, kalenn, hennip vnnd andere warhe jeder in die negeste koepstadt, darin dat dorp, darinne hie geseten is, vann olders gehort, tho margkte bringen vnd vorkopen vnnd darinne wedderum bier vp die kroge vnnd in ere huße, ock gewant, scho, oßemundt vnnd alle ander ware, die men vth denn stedenn bedarff vnnd darin to bekamen is, kopenn.

Wo auerst inn die lenge imandt solcke sine warhe eins deyls edder all vmme themelick gelt in der suluen stadt nicht vorkopenn mochte edder die sulue ware darynne nicht kopbaer were, so mach eynn jeder die sulue na sinem gefallen in ander bystede tho uorkopen ┼ fhorenn.

E. A. 10.

(§. 16.) Vann der wullen.

Alse ock klagen khamen, dat die wulle eins deils dorch die inwaner [vnsers furstendomes] vterhalue landes to uorkopen gefhuret vnnd eyns deyls dorch die fromdhe koper im lande gekofft vnnd darvth gefhuret vnnd dardorch in dussen landen dure gemaket, alßo dat die wullenweuer die wulle vor themelick gelt tho kopenn nicht auerkhamen mogenn vnd derhaluen dat gewant deste dhurer mothen geuenn, welckes der armen burschop, die sick solcks gewandes gebrukenn, to mergliker bosweringe reyke: ßo hebben wy ßunderlick geordent, dat henuar van nemandes, hie sye edel edder vnedell, keynerley wulle vther-

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halue landes gefhoret vnnd keynerley koper der wullen, die solcke forder vterhalue des forstendhomes foren, togelaten werden schollen, doch also dat de wullenweuer edder ander solcke wulle na werden botalenn vnd keyn gedinge, gesette noch vereniginge vnder einander maken schollen, den vorkoperen dat ere vmme to geringen werden aftodringenn.

D. f. 5b.

(§. 17.) │ Dat die borger vmme themelick gelt gersten vnd anders k oe pen schollen.

E. A. 11.

┼ Dargegenn schollenn die borger der suluen steder wulle, roggenn, gerste vnnd bauen angetoget [getreyde] 1 ), karne vnnd alle ander ware, ßo enhe tho kope gebracht wert, den edelenn vnd vnedelen, buren vnd hußluden vmme themelick gelt forderlick afkopenn vnd sye darmit varsetlick nicht vpholdenn, ock, den suluen to uorfange vnd schaden, enhe dat ere vmme weniger gelt, den idt werdt is, aftodrengen, neynerley gedinge edder beredenisße mit andern vpsätliker wyse maken.

Sie schollen ock enhe dargegenn beer, gewant, schoe, ißer, osemundt vnnd alle andere ware, yhe glickes vnnd themelikes kopes, nademe sy id nha gelegenheit der tydt erthugenn vnd darmede by bliuen mogen, tho kope geuen vnnd sy darynne keinesweges auersettenn, darynne ock ein radt einer jedern stadt ein vlitich vpsehen by allen vorkoperen, hantwerckern vnd hanterern hebben scholle.

(§. 18.) Van settinge der thonnen beers.

Nhademe ock de gerste na sinem wassen im kope stiget vnd felt, so schollenn ock alle jar jerliken die radt jederer stadt [flitich darin sehen, dat] de thunne beers darna [vor themeliken werdt gegeuen (werde)] 2 ) vnnd also [ordenen vnnd] darinn sehen, dat jeder deme suluen na glickmetichlick gemaket vnnd nemant darin auer die billicheit vnd gebore beswert werde.


1) Auf "angetoget" folgten im Manuscript zwei Worte, von denen das zweite, "vnnd", durchstrichen ist. Von dem ersten Worte ist die zweite Hälfte gleichfalls durchstrichen, während bei der ersten radirt und verbessert ist. Deutlich erkennbar sind die in unmittelbarer Aufeinanderfolge stehenden Buchstaben "gtr", auf die nach einer kleinen Lücke ein "e", sowie über den durchstrichenen Buchstaben "egede" die Silbe "de" folgt. Das oberdeutsche Wort "getreyde" war dem niederdeutschen Schreiber ungewohnt.
2) Vor - werde steht auf Rasur als Uebersetzung einer hochdeutschen Randbemerkung Schönaichs; "werde" ist wieder gestrichen.
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Item desgliken schollen sye ock, jeder in erer stadt, nhademe denne dat beer dhure edder wolfeyle is, dat stoueken edder die canne bier vp sinen themeliken werth to uorkopen settenn.

(§. 19.) Van vpsehunge der becker, knakenhower vnd andere hantwercker.

Ein radt jederer stadt schal ock deme gemeinen nutte thom besten vnd deme suluen to forderinge ein vlitich vnnd getrwe vpsehen hebben, dat gut broet in rechter grote vor sinen wert grot genuch gebacken, ock dat fleisch, fische, botter, bier, schoe, iser, solt vnnd anders yhe na gelegenheyt der ┼ tydt

E. A. 12.

vnnd nademe solcke ware, daruth men berurde notturfft vorferdiget, gekofft werdt, vmme ein themelick gelt, der werde idt erdragen khan, vnd sust geborliker wyse vorferdiget werde.

Vnnd darmit solcks alles geschee, als bauen berurt, vnnd stede geholdenn werde, etlike vth deme rade darto ordenen, die des vorstandt vnnd beuehl hebbenn, solcks alles thom weinigisten jeders ferndels jars ein mal besichtigenn vnnd by eren eydes

D. f. 6a.

plichten, die sie der herschop vnd deme rade sunderlick to doen, jeder tydt nha erhem werde berurde ware to uorkopen beuelen vnnd darto to ordenenn macht hebben schollen.

Ock die auertreder van vnser vnnd eins [jedern] rades [wegen] mit der suluen wethenn vnd gutbedunckenn na gebor edder yhe thom wenigistenn by verlust der suluen warhe, vntheinelick vorferdiget edder vele auer eren werde vorkofft, straffen schollenn.

(§. 20.) Van den vorkopern vnnd hantwerckern edder amptluden vp deme lande.

Die varkoper des hennepes, wullen, quekes, leders vnnd anderer ware schollen to sweckinge der steder vnnd afbroke des gemeinen besten vp dem lande in dorpen nicht togelaten, noch van denn vogeden edder andern darto geleydet werden, ßunder wes des to uerkopen is, schal wo berurt in die negeste koepstadt, [ßo ferne id daryn kopbar ist, wo auerst nicht, in ander bystede] gebracht werden, dar die inwaner vnnd fremde, [reiche vnnd arme], jeder sins gefallens ane jhennige vorhinderinge solck ware to kopen togelatenn schollen werden.

Idt schollen ock vp deme lande in dorpen neynerley hantwercke edder ampte, den die van olders bet herto darynne

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gewest, geduldet, noch daryn nhemandes mit der warhe, die borgern to hanteren tosteyt, to koepschlagenn vorgunt noch togelaten werden.

(§. 21.) Vann den brutlachtenn [in steten vnd dorffern].

E. B. 1.

┼ To keins rykenn hochtydt edder brutlacht schollenn nicht mehr inn vnsen steden edder vp, dem lande mn den dorpenn den vierundtwmtich personenn, half, alse twelff mans vnnd die ander helffte frowennpersonen, darynne gesellenn, fremde vnnd inheymische junckfrowen getagenn vnnd gerekent, gebeden vnd geladen werden.

(§. 22.) Van den maltyden in brutlachtenn [in steten vnd dorffern].

Twe maltidt schollen in eyner brutlacht, alse des auendes eine maltydt vnnd des anderen dages [de middachmaltyt vnd nicht darauer gegeuen werden. Se schollen ock to solcken kosten nicht mehr beres hebben, den so vele se to berurder tal personen vnd twen maltydenn bedorffen]. 1 )

Wo auerst inn welckenn stedenn edder dorpenn solcke

D. f. 6b.

kosten vnnd │ brutlachtenn mit weniger luden, ethenn vnnd kostingenn bether geholden sin worden, die schollen solcks noch wo vann olders vnnd na erem vormogen holden.


1) Die in eckige Klammern gesetzten Worte sind Abänderungen des ursprünglichen Textes, die in hochdeutscher Sprache vom Kanzler von Schönaich geschrieben und in niederdeutscher Uebertragung am Rande des Manuscripts sich befinden. Im Entwurfe hatte der erste Absatz dieses Paragraphen ursprünglich folgende Fassung - die durchstrichenen Worte stehen in runden Klammern - : Twe maltydt (vnnd nicht darauer) schollen in eyner brutlacht (gegeuen werden), alse des auendes eine maltydt vnnd des anderen dages (twe, alse morgenn vnd auenndtmaltydt, vnnd to deme auendtmale veer ethen vnd tho deme morgenmale vif ethenn).
Ferner steht im Entwurf zwischen den beiden Absätzen noch ein weiterer, der jedoch völlig durchstrichen ist und daher Gesetzeskraft nicht erlangt hat. Derselbe lautet; (Jedoch ßo mogen se den fremden, ifft se welcke to solcker kost geladenn, die in der stadt edder in deme suluenn dorpe nicht besethenn weren, des andern morgens ein mahel geuenn vnnd nemandes anders van den inheymischen den der brut vnnd des brudegams vader, moder, broder vnnd suster darto biddenn.)
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(§. 23.) Affstellinge der brut vnnd brudegamsgauenn [in steten vnd dorffern].

Idt schal ock henuar wedder brut noch brudegam eins des andern frunden edder anderen neynerley [ringe], hemdenn, doeke, schoe noch andere gauen geuen.

(§. 24.) Vann der bruthanen affstellinge [in steten vnd dorffern].

┼ Nademe bet anher ein vnnotturftich vnd costbar gebruk,

E. B. 1.

ßo dat to brutlachten vele bruthanenn van zugker vnnd auertagener specerey gegeuen sin worden, ßo hebben wy geordent, dat solcks entlick afgestelt vnd keinerley bruthanen gegeuen werden schollen, id weren denne eppel, beren, n oe the vnnd dergliken geringe dinck.

(§. 25.) [Vann hanennbere vp denn dorpenn.]

[Id schal ock henvar dat hanenbeer entlick affgestellet sin.] 1 )

(§. 26.) Wo hoch der jhennen geschengke, de thor brutlacht geladen werden, lopen scholle [in steten vnd dorffern.] 2 )

Ein man edder geselle, so inn steden tor brutlacht geladenn wert, schal auer drie gude schillinge vnd de frowe edder junckfrowe auer thwe gude schillinge nicht schengken.

[Wo abir nicht gewonlich gewest, zcu den brautlachtenn zcu schenckenn, da sollen solche geschenck nicht vffgericht werden, sundern vormyden bleiben.] 3 )

(§. 27.) Vann den biddelkostenn.

Als ock ann etlikenn ordenn missebrucklich biddelkost vor der rechten brutlacht edder kost vnnotturftichlick geholdenn


1) Dieser Paragraph ist nachträglich dem Manuscript vom Kanzler von Schönaich hinzugefügt. Die niederdeutsche Uebertragung ist daneben geschrieben.
2) von Schönaich'scher Zusatz, der auch zum Text anscheinend erst gemacht, dann aber gestrichen ist.
3) Nach der hochdeutschen Niederschrift des Kanzlers von Schönaich. Eine niederdeutsche Übertragung findet sich nicht im Manuscript. Dietz druckt: Wor auerst nicht gew oe nlick gewest, tho den brudtlachten tho schencken, dar sch oe len solcke geschencke nicht vpgericht werden, sunder vormeden blyuen.
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sin wordenn, ßo hebben wy geordent, dat de suluen biddelkosten an denn suluen ordenn entlick afgestellet vnnd nicht mehr schollenn geholden werdenn.

D. f. 7a.

(§. 28.) │ Vann kyndelberen [in steten vnd dorffern].

Die khindelbeer schollenn henuar in steden vnnd dorpenn ock afgedhaenn synn, vnnd die frowenn, ßo to vadderen edder thom kerckgange gebeden werdenn, schollenn alleine tor dope mit deme kinde vnd forder bet vor dat huß gaenn.

Idt were denne, dat die kindelbedderinne eine frowe, drie edder vere vnnd nicht darauer, die erhe geuattern edder by ehr inn eren nodenn gewest werenn, eine stunde edder twe, vnnd nicht darauer, noch nemandes anders by ehr in erhem huse hebben wolde, schal themeliker wyse togelaten werdenn.

E. B. 2.

(§. 29.) ┼ Vann gilden vp den dorpenn.

Als ock vp denn dorpen in etliken orden to mehrmalen gemeine gilde geholdenn, darmit menniger vnder enhe, der dorper inwaner, auer sinen willen vnd vormogen beswert wert, ßo schollenn henvar alle gemeyne gildenn vp denn dorpenn afgedhaen sin vnd bliuenn. Ane alleine in denn dorpenn, dar id van olders vnd bether eine gewanheyt vnnd gebruck gewest is, die pingistgilde tho holdenn, dar mogen se die noch alle jar jerlick inn den pingisten themeliker vnd metiger wyße holdenn, doch also, dat die auer [drie] 1 ) dage nicht waren scholle.

(§. 30.) Alleine die steder vnd erhe inwaner belangendt van wegen der radtkoste, hokenbeer, werckoste, gilden, companien vnd andern beswerlikenn vnordeningen.

Nhademe die ampt vnnd handtwerckslude im ingange erer ampte in stedenn vnnd merckten dusser [vnser] lande hen vnnd her mit ratkosten, hoyckenbeeren, werckosten vnnd suß die suluenn geselschoppen mit gildeberen, companien vnnd andern vnnutten vnkosten inn merglich armuth foren, vnnd dermaten vnd gestalt sick im ingange erer ampt vnnd hantwerck erer barschap dorch vnnutte gifft vnnd gastebot entblotenn, vnnd die andern sick ock daryn to afbroke erer neringe vor sumen, dat se sick folgende swerlick entholden vnd in vorrath nicht kamen, vnnd so sye darynne syn, dorch ere vorsumenisse,


1) Ursprünglich stand: twe.
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gelage vnnd vnnutten kosten nicht bliuen edder erholden mogen. Wo wy solcks vth der vorteykenisse des gebrukes, in jeder stadt besundern gescheen, klerlick befundenn, vnd so denne solck erhe schedelike vnnd vnnutte varnhemen nicht alleine enhe suluest, sunder ock deme gemeynen nutte to afbroke vnnd to vorwustunge vnser steder reyken, ßo hebbenn wy in deme

D. f. 7b.

suluen ordeninge begrepen, wo hirna begrepen vnnd geschreuen is.

(§. 31.) Vann borgermestern vnd radtluden vnd der suluenn ingang vnd radtkost.

┼ Idt schollenn in jeder stadt ßo vele borgemester vnnd

E. B. 3.

radtlude, ßo der van olders vnnd bet anher darynne gewest, .gekarn, vnnd de suluen schollenn in erem ingange mit neynen geschengken edder gauenn, wo an etlikenn ordenn bet anher geweßen, dat se die gegeuenn den andern vnder sick to deylenn, noch neinerley radtkosten, hoykenberen edder collacien, zugker, muschatenn, negelkenn, engeuer edder anderm beswert werdenn, sunder solcke geschengke, gauen, ratkoste, hoykenbier vnnd collacien schollen henuar na vorkundinge dusser ordeninge entlick afgestellet sin, vnd alle die jennigenn, ßo namals tho borgermesternn edder radtludenn nha jeder stadt older gewanheyt gekaren edder gesettet, die schollen darto einen fryenn ingang hebbenn vnnd mit nichte beswert werden, idt were denne, dat se vann olders her in ir keinem 1 ) orde wes vann gelde tho gemeyner stadt beste gegeuen hedden edder solckes nochmals to geuen darto ordenen wolden, dat mach wo vann olders her gewest vnnd na erhem gefallenn geholden vnd fargenamen werden.

(§. 32.) [Von gewantschneidernn.]

[Es sollen auch hinfur die gewantschneider ein freien ingang in ir ampt haben vnd mit keinerlei gelde, kosten, collacien ader anderm beswert werden.] 2 )


1) Ir kein für "einer von ihnen" ist eine hochdeutsche Form, deren Sinn der Uebersetzer des wohl von Schönaich herrührenden Entwurfs nicht in Plattdeutsch wiederzugeben vermochte. Wir finden sie auch in §. 36 im Eingange. Dietz hat in §. 31 ye keinem, in §. 36 er keinem.
2) Nach der hochdeutschen Niederschrift des Kanzlers von Schönaich. Eine Uebertragung in das Niederdeutsche findet sich im Manuscript nicht. Dietz druckt: Van gewandtschnidern. Idt schollen ock henvor de gewandtschnider einen fryen inganck in ere ampt hebben vnnd mith neynerleye gelde, kosten, collatien edder anderem beswert werden.
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(§. 33.) Vann den hantwercken in stedden vnnd irstlick der morgensprake, de se vnder sick holdenn.

Idt schal ock henvar in keinem hantwercke auer twe morgensprakenn des jares geholden werden, id erfordere denne merglike notturfft. Vnnd die suluenn morgenspraken schollenn auer einenn haluen dach nicht warenn; vnnd we yhe na oldem gebruke etlick bier darynne gebruket, so schal doch henfar neynerley spyse darto gegeuen edder vmmegedragenn werdenn.

Wo ock vann olders in etliken hantwercken des jares nicht mehr denn eine edder keyne morgensprake were geholden worden, dar schollen se by erhem gebruke bliuenn.

E. B. 4.
D. f. 8a.

(§. 34.) ┼ │ Van heischinge der nigenn hantwercker in die ampt.

Idt schollenn henuar van den nigen hantwerckern nicht mehr den twe esschingen gescheen vnnd darvar jeders ordes so vele sick vann olders gebort gegeuenn werdenn; doch schal spyse, wo solcks gewontlick gewest, darto to reykenn afgedhaen sin.

E. B. 4.

Wo ock ein gebruck vnd ouinge gewest, dat die ┼ nien hantwercker mit einer esschinge in de ampt gelatenn sin wordenn, dar schal id by solckem gebruke bliuen.

(§. 35.) Vann denn werckosten.

Idt schollen ock henuor auer de esschingen, wo gemelt, de handtwercker mit neynerley beswert, sunder denn suluen ampten allenn semptlick vnnd besundern ein fryer ingang togelaten vnd darmit alle geltgauenn, werckoste, spyse [gebraden honer, smeckkekoste], stauenbade vnd andere beswernisse gentzlick afgedhaenn vnnd henuar vann nemandes gegeuen werden.

(§. 36.) Vann lichten vnd begengnussen.

Wo auerst an ir keinem orde in etlikem hantwercke etlick gelt to gemeyner stat beste edder erholdinge des hantwerckes edder to des suluenn lichtenn edder begengnussen gegeuenn sy worden, dat schal noch also geholdenn werdenn, doch also, dat solcke gifft to nichts anders den to erholdinge des hantwercks anliggen vnnd notturfft vnnd goddesdenste schal gebruket vnnd in neynerley beer edder spyse gewendet werden.

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(§. 37.) Wo vele hantwercker in jederm hantwercke edder ampte sin schollen.

Vnnd darmit die hantwercker nicht beswerniß dergestalt varwerppen mogen, wyle denn hantwerckern in jeder hantwerck edder ampt ein fry ingang gelaten wurde, dat der nien hantwercker van deswegen ßo vele towassenn worden, dat se sick mit enhe von solckenn hantwerckenn nicht mochten ┼ yhe na

E. B. 5.

gelegenheyt der tydt hebben to ernheren, ßo hebben wy geordent, dat inn jeder stadt vnnd in jederm hantwercke edder ampte nicht mehr hantwerckslude denn vann olders vnnd bet anher gewest edder noth sin vnnd sick erer hantwercke erneren mogen, togelatenn werdenn schollenn, dat alletydt to ermetinge des rades einer jedern stadt sthaenn schall.

D. f. 8b.

(§. 38.) ┼ │ Vann den frowenn der hantwercker.

Als ock in etlikenn steddenn vnnder etliken handtwerckern edder amptenn ein beswerlick missebruck gewest, wen sick ein hantwercksman in eelicken stant begeuen edder emhe sine husfrowe afsteruet, dat hie daruann hefft vnkost dhoenn mothen, ßo hebben wy geordent, dat solcke vnkost entlick afgestellet vnnd in berurden fellenn keiner darmit besweret scholle werdenn.

(§. 39.) Van der hantwerckesmannen ehelikenn hußfrowenn.

Die frowenn der hantwercksmanne schollen ock im ingange der hantwercke erer eelikenn manne mit neynen stauenbade, collacien edder spise, wo an etlikenn orden ein misbruck gewest is, beswert werdenn, ßunder solcke stauenbade [vnd] collacien schollenn hirmit entlick afgedhaen sin.

(§. 40.) Van were vnnd hergewede.

Alse ock vnnder etliken hantwerken in etliken ordenn eine gude gewanheyt, dat sy im ingange erer hantwercke edder korts darna im hantwercke ere were vnnd hergewede hebbenn, vnd solckes wysenn mothenn, darmit schal id, wo van olders vnd bet anher geschen is, forder geholden werden.

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(§. 41.) Van handtwercksstucken.

Id. wert ock an etliken ordenn by denn handtwerckern, alse schrodern, schostern, peltzern, beckern vnd anderen, gewonlick geholdenn, dat sy im anfange eres hantwercks mesterstucke denn hantwerkern wyßenn mothen, dat is nagelatenn doch alßo, dat sy, wo vann olders vnnd nicht hoger, etlike voreringe mit bere darto doenn; auerst war gewonlick gewest is, dat sy cost vnnd spise darto gegeuenn edder vmmedragenn hebbenn laten, dat schal entlick gantz vnnd al afgestellet bliuenn.

E. B. 6.

(§. 42.) ┼ Van denn lerjungen vnnd knechtenn der handtwercker.

Eynn lehrjunge edder knecht schal ock nichtes forders denn synem mester syn gewontlike leerloen tho geuenn schuldich sin vnnd suß alle bier vnnd spyße, de se an etliken orden

D. f. 9a.

bet anher gegeuen, forder to geuenn gentzlick afgestellet synn; wo auerst inn ergent einem hantwerke van olders gewonlick were gewest, dat sy was edder gelt to lichten gegeuen heddenn, darynn schall id wo van olders geholden werdenn.

(§. 43.) Van der olderlude vnd werckmesterkost.

Wyle ock an velenn ordenn vndir den hantwerckern die olderlude vnnd werckmester to den tyden, wen sy gekaren werdenn, ock wen se wedderumme afkeßenn, mit etliken bere, kost vnnd spyße to geuen beswert werdenn, ßo hebben wy geordent, dat henuar inn neynerley hantwerck edder inninge jennich olderman edder wergkmester, ßo gekaren edder afkesen wert, ennich gelt, beer edder kost geuen, sunder dat de suluenn to solcken ampten [komen] vnd ock tho gewonliker tydt wedderum daruan ane ennige beswerniß gelaten schollen werden.

(§. 44.) Van den gilden vnd broderschoppen.

So denne mennigerley vnnd vele vnnotturftige gilden vnnd broderschoppen geholdenn, so hebben wy ernstlick geordent, dat henuar neynerley gildenn, broderschop, cumpenien edder vastelauendes edder ander gilden in keinen stedden noch ordenn geholdenn, ßunder dat die hirmit gentzlick afgestellet vnnd vpgehauenn, im jare to keiner tydt mher geholdenn werdenn schollenn den jerlick alleine in der pingistwekenn [wie hirnach volgt].

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(§. 45.) Van pingistgildenn.

Denn 1 ) in der pingistwekenn, wo bauenn gemelt, iß denn gildenn vnnd broderschoppen nagegeuen, dat die gildenn twe edder drie dage vnnd nicht darauer geholdenn, dat darynne neynerley kost edder spise gebruket werde, den solckes alles afgedhan syn schal.

E. B. 7.

(§. 46.) ┼ Van vele gildenn des jars, eine gilde vp pinxstenn.

Wo eine inninge, bruderschop edder hantwerck des jares mehr denn eine gilde vann olders vnd vor dusser ordeninge geholdenn heddenn, die mogenn sy al in eine gilde bringenn, doch alßo, dat sy deste geringer settinge vor dersuluen ingangk na erer vnd des rades dersuluenn stadt ermethinge, radt vnnd gutbedunckenn to geueun ordennen schollenn, welcke gilde sy in der pingistwekenn vnnd ßuß in keiner andern tydt des jares holdenn mogen.

D. f. 9b.

│ Edder dennoch ßo schal tho eins jedern fryen willen staen, ifft hie inn solcker pingistgilde sin wil edder nicht vnnd nemandes darto vorplichtet sin edder de tho wynnen [gedrungen] 2 ) syn scholle.

(§. 47.) Van der gersten vnnd renten to denn gilden gehorich.

Alse ock die inwaner vnnd hantwercker in etliken vnsen steddenn in etlikenn gildenn houetst oe le vnd daruan etlike jarrente, ock etlikenn gersten edder molt, dat tho erholdinge solcker gildenn gegeuen vnd geordent worden iß, hebbenn, ßo hebben wy darup die settinge gemaket vnnd togelatenn, dat sy solcke renthe vnnd gersten tho der pingistgilde leggenn vnnd die, ßo ferne sick dat strecket, erholdenn mogenn.

Wo sy ock to der gildenn mehr rente vnd molt hedden, den sy to erer pingistgilden vp drie dage vngeferlick biers bedorfftenn, so mogenn sy den auerlop in der stadt gemeyne beste geuenn edder to erer hantwercke edder ampte vorfelliger, vnvormydenliker notturff inn vorradt beholdenn (edder solcks vnder sick suluest deylen). 3 ) Szo sy auer mit solcken rentenn


1) Im Manuscript wie auch im Dietz'schen Druck: den.
2) Ursprünglich stand vorplichtet im Manuscript.
3) Der in runden Klammern stehende Passus ist im Manuscript duchstrichen, er hat also keine Gesetzekraft erlangt.
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twe edder drie dage nicht tokamenn vnnd ichtwes in berurden dren dages widers vnd darauer vordrinckenn wurden, schollen sy to glicke entrichtenn.

(§. 48.) Van den gildemesternn.

Die gildemestere, ßo wu angetoget alleyne tho denn pingistgildenn togelatenn sin,

E. B. 8.

schollen to ┼ der tydt, wenn sy gekaren werden, edder na gewanheit der inningenn wedder afkesen, mit keinem beere, cost edder anderm beswert werden, ßunder alle tydt fry to solckem ampte erwelet vnd wedderum to gewontliker tydt ane beswerniß daruann gelaten werdenn.

(§. 49.) Van wasse, lichten, den boldecken ouer die dodenbarhen vnd begengnusßen.

Alse ock inn vargeschreuen gilden, die, wo der mehr gewest, tho einer gemaket vnnd jerlick alleine in pingisten geholden werden schollenn, etlick gelt to waslichtenn, boldecken ouer die baren, spendenn, missen vnnd jarlicken begengnussen gegeuen iß worden, so hebben wy geordent, dat solcke giffte, ßo vele sy der darto bedorffen, bliuen vnd dat sy darvann solcke lichte, boldecke, die men vp die dodenbaren lecht, spendenn, missen vnd begengnussen holden mogen, doch so schollen sie nicht mehr contributes vnd gauen darto nhemen edder die h oe ger anleggenn denn to erholdinge vargeschreuener dinge noth sin werdenn.

D. f. 10a.

(§. 50.) │ Van der schuttengilde, die ock jarliken vm des schetens willen is togelaten worden.

Als ock in velenn vnser stede bet anher gewonlick geweßenn den vagel aftoschethenn vnnd to dersuluen tydt eine schuttenngilde to holdenn, so hebben wy geordent, wo solck schethenn vnnd gilde gewonlick gewest, dat sy die jerlick in der pingistwekenn 1 ) [to der tydt vnd vp die dage, wen die gemeinen pingistgildenn, wo bauenn gemelt, geholdenn werdenn, ock holden schollen].


1) Die im ersten Entwurf hier folgenden Worte: "ock schollen geholden werden; doch ßo schal niemandes auer sinenn fryenn willen de tho wynnenn edder darynn to sine gedrungen werdenn" sind durchstrichen und ist an deren Stelle die oben in eckigen Klammern stehende Bestimmung getreten, die sowohl im hochdeutschen Entwurf, von der Hand des Kanzlers von Schönaich, als auch in niederdeutscher Uebertragung am Rande des Manuscripts steht.
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(50 a.) (Van den vorlopen buren.) * )

(Idt schollenn oek in stedden neynerley burhe, die erhe gude vnbesettet vorlatenn vnd daruan gelopenn synn, witlick vpgenhamen vnd entholden, ßunder sy erer herschop vp erhe (vnuertogentlick) ersokenn nicht varentholden werden, erhe vorlopen guder [mit ine widerumb] to besettenn.)

(50 b.) (Van den knechten vnd meyeden, so in steder edder ander ordhe theen vnnd sick darynne vorelickenn.) * )

Nhademe daruth, dat sick etlike die knechte vnnd meyede, ßo in erhen gudern gebaren sin, auer dat dat solcke guder, darup sy getagen vnd gebaren, wol besettet vnnd in wesenn sin (auer die billicheyt), vndirstaen alse eigene lude to dringen, vnder enhe tho bliuenn vnnd sick eres gefallens to holden, vele vann den suluenn knechten vnnd meydenn vtherhalue (myner genedigenn hern) [in gemelter fursten vnnd herrenn] lande vmme erlanginge willenn (fryheyt) [enthaldes] vnnd neringe vorfugen nicht alleine den suluenn, ßo sick solcker vnbillicken bedrengnussenn vndirstaenn, to nadeyle ßunder erer gnadenn landen vnnd ludenn to sweckinge, die dardorch dinstgesinde edder lude to besettinge erer guder tho auerkamenn verhindert werden:

Szo is ock gesettet vnnd geordent, wen ein fry knecht edder maget, ßo dermathenn vnder jemandes gebaren is, sick an ander orde, stedde edder dorper in erer gnaden lande vorelicken eder suß to entholden vorfugen, dwyle van den gudern, darup sy gebaren, ßo ferne die dorch erhe olderen, broder, sustern, frunde edder andere wol besettet vnnd in weßentlikem buwe (synn) [auch dabey zcimliche narung gelassen sey], ßo schollen se solckes to donde gude macht vnnd diejennigen, darvnder die gebaren, sy daran to erren nicht foge edder recht hebbenn.)

(§. 51.) Vann buwenn vnnd vorßorgenusse des fures.

Nhademe vele huße vnnd wuster steden inn vnsenn stedden vnnd anderen ordenn ouel gebuwet vnnd vorsorget werdenn,


*) Die beiden Paragraphen 50 a und 50 b "Van den vorlopen buren" und "Van den knechten" etc. . sind vollständig durchstrichen sie haben also keine Gesetzeskraft erlangt; trotzdem sind sie wohl Gegenstand der Berathung gewesen, wie aus den Tilgungen - in runden Klammern -, sowie aus den Zusätzen von der Hand des Kanzlers von Schönaich - in eckigen Klammern - hervorgeht.
*) Die beiden Paragraphen 50 a und 50 b "Van den vorlopen buren" und "Van den knechten" etc. . sind vollständig durchstrichen sie haben also keine Gesetzeskraft erlangt; trotzdem sind sie wohl Gegenstand der Berathung gewesen, wie aus den Tilgungen - in runden Klammern -, sowie aus den Zusätzen von der Hand des Kanzlers von Schönaich - in eckigen Klammern - hervorgeht.
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dardorch inn vorlopener tydt ock vth anderer vnordeninge fhures haluen merglike schaden entstanden synn, solckes touorkamenn hebben wy geordent:

E. B. 9.

(§. 52.) ┼ Van gebeuten in gemeyne.

Dat henuar kein borger inn keiner stadt sin huß, stelle edder gebuwethe nicht anders den mit tegelenn edder leyme vnnd nicht mit slechtem stro edder rethe de dack deckenn schollenn.

(§. 53.) Vann den geuelln an den husen.

Ock dat alle geuel mit tegelenn gemuret edder mit lemhe geklemet schollenn werdenn.

(§. 54.) Vann schunenn.

Idt scollenn ock forder edder mehr schunen in die stedde nicht gebuwet ßunder daruar gesettet werdenn.

(§. 55.) Van furstedenn.

Vnnd darmit alle bruwsteden, darren, backauen, dorntzen, badestauenn, schmedeeßenn vnnd fwrstedenn notturftiglich vor geferlick fhuer gebuwet vnnd ock alletydt in gudem weßenn entholdenn werdenn:

(§. 56.) Vann besichtigunge der fwrstedenn.

D. f. 10b.

│ Hebben wy beualhenn vnnd vorgenhamen, dat die radt jeder stadt vere vth erem middel darto ordenenn schollenn, die des vorstendich sin vnnd thom geringisten alle verndel jar eins in allenn hußenn alle fhwrstedenn besehenn vnd wo dorch die befundenn, dat solcke nicht notturftiglich gebuwet edder dat geferlicheyt fhures haluenn daruth entstaenn mochte, die schollenn sy ane jennigenn vertoch glat daelbrekenn vnnd diejhennigen, ßo darmit vnuarsichtlikenn handelen, na gebor erhes gefallens straffenn.

(§. 57.) Van reitschop thom fuwre.

Idt schal ock die radt jeder stadt vnder erem rathuße edder andern gelegenn ordenn leddern, emmer, wagen vnnd slopenn mit aller reytschop antospannenn vnd darup leddern vnnd fhuerhaken hebben, solcke in fhures nodenn to gebrukenn.

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E. B. 10.

(§. 58.) ┼ Van fhurhaken, leddern vnd water vor denn d oe rhenn.

Vnnd darto alletydt ßoß borger negest by einander geseten, einenn guden starckenn fhurhakenn vnnd eynn jeder borger eine gude lange ledder vor sinem huße vnnd in ßommertydt ein vat mit wather vor syner dh oe renn hebbenn.

Item in denn stedden schollenn sie sick beflitigen, fwerspruttenn to tugen, die, ßo idt die notturfft worde erfordernn, tho reddinge des fhures to gebruken.

(§. 59.) Wenn fhuer loes wert, wo solckes scholle gedelget werden.

Vnnd so ein fh ue r loes wert, schollenn sye alle, man vnnd frowenn, knechte vnnd megede, jungk vnnd olt, dartho dogeafftich to deme fhure mit leddern, fuerhaken, slopen, emmern, spannen vnnd andern vathenn vol wathers lopenn vnnd dat huß, darinne fhuer loeß worden is, ock, ßo id die notturft erfordert vnnd erheischet, die negestenn twe edder mehr hußer darby glat nedder rythenn vnnd brekenn, darmit solckes nicht wider auerhandt nhemen moge.

Vnnd nemandes by pene vnnd bothe des hogestenn vann solckem fhure bliuenn noch vth sinem huße ennich gerede vthdragenn vnnd wechbringen laten, dardorch vth solckem farnhemen vnnd naletticheyt wyder vnnd gemeyner schade sick nicht erfolge, ßunder dorch bauenn berurde ordeninge vorkamenn vnd gewendet moge werden.

D. f. 11b.

│ Szo ock by jemandes fhuer vthkumpt, der solck nicht vor allenn andern beschryenn vnnd sick vndirstaenn wurde, solck ane lude heymelikenn to uordruckenn, daruth tho mehr malen ein groth schade erwasset, die schal, so offte vnnd dicke dat gescheut, vam rade vmme thein mrk. gebutet vnnd gestrafft werden.

Diejhennige, die ock dat fheur thom erstenn beschreyet, vnnd die ßo dat irste vat water tho dempinge dessuluen bringet, die schal vam rade dersuluen stadt ye na gelegenheyt

E. B. 11.

vnnd vormoge eyner yedern stadt mit ┼ eynem erlikenn therpenninge bedacht werdenn, darynne eine jedere stadt forderlick ein ansette, die ehrlick ja, suluest makenn

E. B. 11.

vnd denne to forderinge ┼ des gemeynenn besten henuor stracks holden schollenn. Alle argelist vnnd geuerde inn allen vnnd jewelcken vargeschreuenn puncten vnnd artickelnn gentzlicken vthgeslatenn vnnd henwechgelecht.

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(§. 60.) Vann den beydenn steddenn Rostock vnnd Wysmar.

Alse ock de gemeltenn forstenn betracht vnnd darneuen ock bericht wordenn, dat in den beyden erer forstlikenn gnadenn stedden Rostock vnnd Wysmar vnd dersuluen inwaneren, erer forstliken gnadenn vndirdanen, etlike varsichtige, lidelike ordeninge hebbenn schollenn, ßo hebben ere forstlike gnadenn geordent, dat die borgermester vnnd rede berurder beyder stedder dusse vorgeschreuene ordeninge flitlik erwegenn vnnd beratslagenn vnnd so vele dhoenlick vnnd mogelick dersuluen folgenn vnd dorch ere inwaner to folgenn bestellenn edder sust na older gewanheyt vnd ander varsichtiger varbetrachtinge ordeninge holdenn vnnd makenn, de gade louelick vnnd deme gemeynen nutte lidelick vnnd todrechlick sin moge, doch so schollen se sick in den articulen, die alle stende dusser lande semptlick mogen berurenn, darinn denn suluenn stenden glickformich holden.

Besluth.

Vnnd darmit dusse ordeninge [vnnd gesettet] statut aller erer artickel haluenn inn bauenn gemelten vnsen landen in folginge vnnd bliflikenn bestant gebracht moge werden, ßo schollenn alle diejhennigenn, ßo in dusser vnser ordeninge begrepenn synn, die sick vargeschreuener puncte eins edder mehr mißbrukenn, die nicht holdenn edder auertredenn wurdenn, van vns, erher herschop edder auericheyt, der sy ane middel vorwant edder vnderworpen synn, an erhem gude na gebör vnnd gelegenheyt des misbrukes vnnd auertredinge gestrafft werdenn. Edder so solcks ergendt eine auericheyt vorsatlick vnnd geferliker wyse die synenn to straffenn vndirlaten edder sick vndirstaenn

D. f. 11b.

wurde, sy darynne to beschermenn, die schal vns obgemelten forstenn solcke themelike vorbrakene straffe suluest to geuen schuldich sin, ock wy edder die, den solcks vnser stede to donde beuolhen wordenn, schollen alsdenne die auerfarer der puncte suluest na gelegenheyt eres auerfarens themeliker wyße to straffenn guden fuge vnnd recht hebbenn.

Vorkhundiget vnnd mit genanter forsten eins hir vpgedrucktenn ingesigil tho orkhunde besegelt am dage      im jare Cristi vnns herren gebort, alse bauenn gemelt is.


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Nach dem im Großherzoglichen Geheimen und Haupt=Archiv zu Schwerin aufbewahrten 50 Folioseiten starken Manuscript. Demselben war, nach einer Archivregistratur=Bemerkung, bis 1837 das Blatt, das die S. 161 abgedruckte Notiz des Kanzlers Caspar von Schönaich über die Versammlung zu Wismar enthält, eingenäht.

Die Polizeiordnung ist jedenfalls bald nach ihrem Zustandekommen zum Zwecke der Versendung an die einzelnen Ortsobrigkeiten des Landes gedruckt worden. Diesen officiellen Druck wird Ludwig Dietz in Rostock besorgt haben. Denn in allen aus der Officin desselben stammenden Drucken, soweit sie vollständig erhalten sind, ist in §. 9 von derselben Kanzleihand das Wort "dauendes" des Druckes am Rande in "th oe uendes" verbessert worden.

Der Dietz'sche Druck, den Wiechmann in "Meklenburgs altniedersächsische Literatur", Bd. I, S. 36-39, ausführlich beschrieben hat, ist, soweit bekannt, noch in Schwerin im Geheimen und Haupt=Archiv in einem, in der Regierungsbibliothek daselbst in zwei, sowie in Rostock in der Universitätsbibliothek in zwei vollständigen und einem unvollständigen und in der Bibliothek der Ritter= und Landschaft daselbst in einem unvollständigen Exemplar vorhanden; das letztere ist das von Wiechmann a. a. O. S. 39 als in seinem Besitz befindlich erwähnte Exemplar.

Das gleichfalls a. a. O. von Wiechmann nach dem "Catal. biblioth. Thottianae Nr. 1851 4to" angeführte, in der Königlichen Bibliothek zu Kopenhagen befindliche Exemplar hat sich bei näherer Erkundigung als ein von dem Dietz'schen verschiedenartiger Druck herausgestellt.

Herr Unterbibliothekar Weeke in Kopenhagen hat freundlichst die nachfolgende Beschreibung des Druckes für diese Veröffentlichung zur Verfügung gestellt.

Bl. I a. Ordeninge Sta│tuta vnd settunge │ dorch de d oe rchl ue chtigen hoch= │ gebornen F oe rsten vnde Hern, Hertogen tho │ M ee cklnborch, F o ring rsten tho Wenden, Grenen │ tho Swerin, Rozstock v n mit Querstrich Rozstock v n mit Querstrich Stargardt der lan=│de Heren In genanten ee rer F oe rstlicken gnaden │ F oe rstendome, Landen, St ee den vnd Gebeden, │ dem gemenen nutte thom besten. Ym yare na Christi vnses Heren gebordt Veffteynhundert vnd S oe ßteyne. Publiciert, vork ue ndet, v o ring rgenamen, vpge-│richt, vnd vestlicken geba=│den tho holden.

Vignette

Bl. 1 b. V o ring rrede.

Bl. 2 a. (mit Signatur: aij) Lin. 10: Van Renten │ NAch deme mit den vngew o ring nlic-│ken . . . .

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Bl. 4 a. (a iiij) Lin. 3 von unten: Van der B o ring rgermeister, │ Radtl ue de, Kamerer v n mit Querstrich Kerckgeswarnen │ rekenschop yn den St ee den. ││

Bl. 13 b. Lin. 3 von unten: Wo vele Hantwercke, yn je-│derm Hantwercke ...

Bl. 17 b. Lin. 8: Van Bruwen vnd │ vorsorgnusse des v ue res.

Bl. 18 a. Lin. 13: Van besichtinge der v ue rst ee den.

Bl. 20 a. Lin. 8: Beßluth.

Bl. 20 b. Lin. 5: Vork ue ndyget, vnde mit genanter F o ring rsten │ eyns hyr vpgedr ue ckten Ingesegel, tho vrkunde │ besegelt, am dage      │ Im yare Christi vnses Heren gebordt alse ba-│uen gemelt ys.│

Klein 4 to mit 20 Bll. sign. a ij bis e iij, ohne Blatt= oder Seitenzahlen, mit Custoden, 26-27 Linien; gothische Schrift. Ohne Angabe des Ortes und Druckers und ohne Jahresangabe.

Herr Weeke hat der obenstehenden Beschreibung folgende Bemerkungen hinzugefügt:

1) Unsere Ausgabe ist, wo nicht gleichzeitig mit der Publication der Polizeiordnung, doch jedenfalls im 16. Jahrhundert gedruckt.

2) Sie ist mit der von Wiechmann beschriebenen Dietz'schen Edition gar nicht identisch.

3) Ihr Text kommt doch dem der genannten Dietz'schen Ausgabe ganz außerordentlich nahe, wie aus der Vergleichung der S. 284, 285, 291 und 293) [dieses Jahrbuches!] mitgetheilten Dietz'schen Druckproben mit unserer Ausgabe, sowie aus dem Umstande, daß diese mit der Dietz'schen Ausgabe einen argen Druckfehler gemeinsam hat, nämlich "Bruwen" statt "Buwen" in der Ueberschrift zu §. 51.

4) Wahrscheinlich ist sie nicht aus der Dietz'schen Druckerei hervorgegangen,

5) noch kann sie eine amtliche Ausgabe gewesen sein. (Siehe den Titel, in dem die Namen der beiden Herzöge weggelassen sind.)

6) Die für die Ueberschriften angewandten größeren Lettern sind ganz dieselben, die Mich. Lotter in seiner niederdeutschen Bibel, Magdeburg, 1536 zu Seiten= und Kapitel=Ueberschriften gebraucht hat.

7) Aus dem Vorstehenden glaube ich schließen zu dürfen, daß unsere Ausgabe eine von einem Privatmanne (Buchhändler etc. .) 1536 nach der Dietzschen von 1516 besorgte Ausgabe ist.

Durch vorstehende Beschreibung des Kopenhagener Druckes ist die Kenntniß der gleichzeitigen Drucke, wie sie bisher sich bei Lisch,

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Jahrb. IV, S. 144 f. und bei Wiechmann a. a. O. zeigte, wesentlich erweitert. 1 )

Es muß nun noch hinzugefügt werden, daß im vorigen Jahrhundert eine völlig andere Ansicht über den Drucker der Polizeiordnung herrschte.

Frank, Altes und Neues Meklenburg, Bd. IX, 1755, S. 59, behauptet, daß die Ordnung im Hause des Dr. Marschalk Thurius gedruckt sei. Ferner heißt es in einer gedruckten Prozeßschrift 2 ) aus dem Jahre 1740. §. IV (pag. 4):

"Nun ist gantz unstreitig, dass schon Anno 1516 die damahlen regierende durchlauchtigste Grebrüdere Hertzog Heinrich und Hertzog Albrecht Glor. Memor. eine Policey=Ordnung in platteutscher Sprache, unter dem Titul: Ordeninge, Statuta und Settungen etc. etc. haben publiciren, und in Druck ausgehen lassen, wie denn deren Schluss folgendermassen lautet: Gedruckt in der Löbl. Stadt Rostock in D. Thurijs Huse un vollendet am Maandage nah Jubilate int Jahr Dusend füf Hundert unde Sösteyn (conf. Georg Friedr. Stiebers, Meklenburgische Historie der Gelehrsamkeit, Cap. 2, S. 69) auch selbige in Folio gedruckt, annoch vorhanden ist."

Dr. Hofmeister in Rostock äußert sich über diese Anführungen folgendermaßen:

"Frank hat seine Wissenschaft offenbar aus der Widerlegung. Diese tritt nun allerdings in einer Art auf, die gar keinen Zweifel zuzulassen scheint, und doch glaube ich der Sache durchaus nicht trauen zu dürfen. Die Lösung liegt in dem Citat aus Stieber. Der Widerleger hat die Worte "Institutiones reipublicae mil. et civ.", die am 1. Mai 1515 bei Marschalk gedruckt waren, für eine Uebersetzung resp. Umschreibung des Titels der Polizeiordnung gehalten, übersetzt sich die lateinische Schlußschrift "impressum . . . in celebri urbe Rhostochio in aedibus Thuriis" nach bestem Vermögen ins Plattdeutsche und ergänzt das Datum nach einem Exemplar der "Ordeninge", in dem dasselbe in der gedachten Weise handschriftlich nachgetragen war. Wahrscheinlich fehlte seinem Exemplar, wie allen dreien auf der Universitäts=Bibliothek, das letzte weiße Blatt und er glaubte


1) Wenn Stobbe, Geschichte der deutschen Rechtsquellen, II, S. 358 Anm. 30, unter Berufung auf Lisch, Jahrb. IV, S. 145 sagt, daß Marschalk Thurius den Druck besorgt habe, so beruht diese Behauptung Stobbe's auf einem Versehen bei der Anfertigung seiner Auszüge.
2) Widerlegung der sog. Defension des Brau Rechts des meklenburgischen Adels - - - loco Quadruplicarum bey dem - - Reichs=Hof=Rath in Wien übergeben Anno 1740.
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wohl, diese oder doch eine entsprechende Unterschrift habe darauf gestanden."

Wenn man auch in Bezug auf die Literatur=Erzeugnisse aus dem vorigen Jahrhundert den Ausführungen des bewährten Kenners der altniedersächsischen Literatur Meklenburgs wird beipflichten müssen, so muß doch erwähnt werden, daß die Vermuthung, auch in dem Hause des Marschalk Thurius sei ein Druck der Ordnung hergestellt, durch den äußeren Zustand des Manuscripts in Verbindung mit dem Umstande, daß Dr. Marschalk als Rath des Herzogs Heinrich bei der Abfassung der Ordnung betheiligt war, an Wahrscheinlichkeit gewinnt. Am Rande des Manuscripts befinden sich nämlich Zahlen 1 ), wie sie im vorstehenden Abdruck mit den Buchstaben E. A. und E. B. (Entwurf, Lage A., Lage B.) gekennzeichnet sind. Daß diese Zahlenangaben sich auf die Seiten eines aus zwei Lagen zu je 3 Doppelblatt bestehenden Druckes beziehen, geht daraus hervor, daß das Manuscript noch heute die Spuren der mit Druckerschwärze beschmutzten Finger des Setzers zeigt. Es steht somit fest, daß nach dem Manuscript des Gesetzes ein Abdruck gemacht worden ist. Die Annahme, daß dieser in dem Hause des Marschalk Thurius erfolgt ist, liegt nahe, da es unwahrscheinlich ist, daß man ein so wichtiges Schriftstück an einen fremden Drucker sollte weggegeben haben, wenn ein herzoglicher Rath, der an der Abfassung des Gesetzes mit betheiligt war, sich im Besitze einer Druckerei befand. Dem gegenüber betont Dr. Hofmeister, daß es durchaus nicht Wunder nehmen dürfe, wenn Marschalk den Druck nicht bekommen habe, "da er bis zum 1. Mai 1516 nicht weniger als 5 verschiedene, allerdings kleinere Sachen druckte, demnach wohl reichlich besetzt war und deutschen Satz nur in ganz ungenügender Qualität besaß. Ist das Datum, 14. April", (s. Widerlegung!) "richtig, so hätte er kaum Zeit, Rath zu schaffen; cfr. Wiechmann a. a. O., III., Seite 189, wo ein noch viel auffälligerer Fall vorliegt."

Da nun die mit E. bezeichneten Seiten mit dem Dietz'schen Druck durchaus nicht übereinstimmen, so bleibt, wenn man an einem durch Marschalk Thurius besorgten Drucke festhalten will, nur die Möglichkeit über, daß Marschalk trotz alledem Rath geschafft hat, der Druck aber so mangelhaft ausgefallen ist, daß er cassirt und Dietz mit dem Neudruck beauftragt worden ist, oder daß Marschalks Druck nicht im Jahre 1516, sondern vielleicht schon im Jahre 1515 und nur in


1) Die kurz hintereinander erfolgende Wiederkehr einzelner Zahlenangaben erklärt sich vielleicht daraus, daß der Satz, etwa durch Einschiebung von Verbesserungen öfters hat umbrochen werden müssen.
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wenigen Exemplaren angefertigt ist, vielleicht um den zur Berathung des Entwurfes berufenen Personen und den Städten anstatt einer Abschrift mitgetheilt zu werden. Es wäre so auch erklärlich, daß dieser Druck vollständig verloren gegangen ist.

Dies sind jedoch nur Vermuthungen, die nicht weiter wahrscheinlich gemacht werden können, und die deshalb hier nur angedeutet werden sollen.

Wegen der aus dem vorigen Jahrhundert stammenden Abbrucke des Gesetzes siehe oben S. 151.


Anlage N.

Publicationsmandat.

Hinrick vnnd Albrecht, gebruder, von godds gnaden hertogen to Meckelnborch, forsten to Wendenn etc.

Vnnsenn gunstigen grudt touorn [ersamen, lieuen getruwenn]. Alse vorschener tydt dorch gemeyne stende vnses forstendhomes vnd lande semptlick vnd sunderlick tho mehr malenn mennichfoldige clagenn an vns gebracht sin wordenn, wo dat in dersuluen vnsen landen vnd in vnsen stedden vnd flecken, darinne gelegen, vele missebruke vnnd vnordeningen wern, de nicht alleine to sweckinge berurder vnser lande vnd stedder vnd dersuluen inwaner, sunder ock to uorhinderinge, afbroke vnd nadeyle des gemeinen nuttes deden reykenn, mit vlitiger bede, mit vnsen redern vnd stenden vnnses forstendhomes also darin to sehne, dat vnnotturftige vnd nadeylige missebruke vnnd bose gewanheydenn afgestellet vnd daryn lidelike ordeningen vpgericht wurden; vnd wy vns darup solcker missebruke vnd gewanheydenn hen vnd her in vnnsen landen erkundenn hebben latenn vnd wy de, wo bauen gemelt vnd ock vaste nadeilig vnnd beswerligk befunden, so hebben wy demena mit tydigem rade den meysten deyl alle vnser drepeliken reder, ock mit tosatte der stende, gade dem almechtigen to laue, deme gemeinen bestenn to fordernisse vnd vnsen landen vnd lude to gude, in densuluen vnnsen landen etlike statuta vnd ordeninge eindrechtichlick begrepen, vprichten, ock de mit vnnsem rade, weten vnd willen entlick beslaten, de enhe vnnd andern vnsen vnderdanen semptlick vnd besundern touorkundigen laten vnd ernstlick, wo se sick des vor sick suluest, so vele id se ber oe rt, ock beleuet vnnd bewilliget, vann yederm vnnser lande inwaner, so vele enhe des berurt, vestichlikenn

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to holdenn, gebieden. Derhaluen wy [yw] solcke ordeninge gunstichliken auersenden vnd is demena vnse vlitich vnd ernstlick begern, [willet jw] na solcker ordeninge, ßo vele [yw] des berurt edder belangen mach, stracks richten, de ock vnd darouer vestliken holden, vnd solckes mit [vnser stat innwanern vnd hantwerckern], so vele de solckes betrefft, to holden ernstlikenn vorschaffen, vnnd ein vlitich vpsehen hebbenn, dat solckes vann enhe geholden werde, enhe ock thom allergeringisten de suluen puncte, de se betreffen vnd anroren mogenn, darmit se de vnwetenheyt haluen nicht auertredenn edder sick darmit to entschuldigen hebben, forderlick klerlick antogen vnd eropenen laten, ock de mutwillige auertreder solcker ordeninge van den suluen [vnser stat inwaner] na gebor vnnd, wo sick in yederem falle themet, straffen, den wo solcks am gantzen edder am deyle van [jw] voracht vnnd also wo angetoget vnd in der ordeninge begrepen to holdenn vnd vortonhemen vnderlaten, wurden wy alse landesforsten vth crafft bauen gemelter bewilligung dem gemeinen nutte to fordernisse vnd to hanthebbinge berorden statuten georsaket, [jw] mit geborliker vnd themeliker straffe vorfolgen to laten. In touorsicht [werdet] id darhen nicht laten gelangen vnnd darna allenthaluen richtenn, darane geschut vns dangnhemich gefallen, mit besunderer gunst vnd gnaden gegen [jw] to erkennenn.

Nach dem Concept im Geheimen und Haupt=Archiv zu Schwerin. Die in [] gesetzten Worte sind in der Vorlage umrandet.
Lisch (Jahrb. Bd. IV, S. 145) und nach ihm Wiechmann a. a. O. (Bd. I, S. 36) betrachten die Vorrede zum Gesetz als "Publicationspatent". Der Inhalt dieses Actenstückes widerspricht aber der Annahme.


Anlage O.

Plawe.

Anno domini dusent wyffhunderth vnd in dem negenteyden jare hefft de ersame raeth, borgermeistere vnd rathmanne der stadt Plawe en ider gilde edder ampte gemetiget.

De to rade gekaren werth, de schal geuenn X gulden to der stadt beteringe, V gulden in de ere Marien, to der kerken buwete.

Item ock werden keyne gilde geholden sunder de pinxtengilde in den ampten, en ider gilde II dage, vnd dar scholen se inne drinkenn III tunne bers.

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Item ock scholen alle ampte ! na older gewantheyt de vilgen, selmissen vnd wes to gades denste gelecht is, by macht blyuenn vnd geholden werden.

Item de schuttengilde is vth gnaden ock na gegeuenn to holden van v[nsern] g[nedigen] h[eren]. Item III ß. is de ingang.

Item vp den dorpen geme[n]lick bruwen de kroger, de smede, gemenlick ock etlike gudemanne, de krogers to kyndenberenn vnd brutlachtenn in besweckinge van vns, v. g. h. denst to uorderuende.

De ampte. Wullenweuer. V gulden in dat ampte, II gulden in der stadt beste.

De schomaker. IV 1/2 gulden in dat ampte, I 1/2 gulden in der stadt beste.

De scroder. V gulden in dat ampte, II gulden in der stadt beste.

De smede. IIII gulden in dat ampte, II gulden in der stadt beste.

De knakenhouwer. II gulden in dat ampte, I gulden in der stadt beste.

De fisker. II 1/2 gulden in dat ampte, I 1/2 gulden in der stadt beste.

De becker. II gulden in dat ampte, I gulden in der stadt beste.

Item en jewelick ampte hefft des jares eyne morgensprake, dar warth ine voteret I tunne bers, vor VI ß. herinck vnd vor VI ß. witbroth. - Item in der eskinge werth nicht vorteret. - Item de lerrejungen scholen geuenn I gude mrk., II punt wasses in dat ampte.

Item ock foren de bure den hoppenn in vorfanck de armen lude vnd inwaner der stadt Plawe.

Item ock beclagen sick de gantze gemenheyt, dat de hekede vnd viske vp vorkop werth vpgekofft vnd in de tunnen gesoltet.

Durchluchtigen, hochgeboren fursten, g. h., wy bydden j. f. g., wil de metinge so geschen is, confirmerenn vnd bewestenn sodaner vorscreuenn metinge j. f. g. to erenn vnd. j. f. g. vnderdanenn to dem bestenn, darmyt j. f. g. derwegen wider ouerlopen edder vorderenth nicht bederue.


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Anlage P.

Dath ampt der schomaker. Item eyn, de zodane ampt wil wynnen, de ghifft vertich Stralen. mrk. vnde moth viff jare tovorn bynnen der stath denen, zunder he neme elick eynen broder dochter, vnde gifft eyne brefftunne mith der kost. Vnde eyne schomackersche, zo de wedewe yß, schomakers zone vnde dochter hebben X mrk. vordelß. Item tome vastelauende vor XXIIII mrk. vnde de ketel geuen achte mrk., item vor XXVIII mrk. geuen ze ime pinxten VI mrk. Item de wandelinge scolde geweset hebben alße: alse vor de vertich mrk. to geuende XXX mrk. vnde am vastelauende vnde pynxsten vor islik mrk. to geuende VIII witte.

De haken. Item eyn nige hake gifft deme ampte XXVl mrk., II punth wasses; zunder eyne wedewe, broders zone vnde dochter hebben viff mrk. vordel. Item an der werckoßt deß sonnauendes IIII richte, sondags IIII richte, vp den auenth desgeliken, mandages III richte, vp den auenth de zuluen richte mith eynen wynmoße vnde III 1/2 tunne berß, item eyn stauenbath. Item hebben zee IIII werckoßt, item tho der hogeßten morgensproke gifft de werckmester 1/2 tunne berß vnde de koßt. Item de wandelinge scolde geweßet zyn: alse vor de XXVI mrk. to geuende XXIIII mrk. vnde vor alle koßte to geuende II dage koßt vnde II tunne berß vnde ame mandage vnde nicht ame dynxtedage to holden dat stauenbath, item vor de IIII werckkoßt to holden II etc.

Item eyn nyge scroder gifft deme ampte veftich mrk., zunder eyne wedewe, broders zone effte dochter gifft isliken broder I mrk., item tho der koßte IIII tunne berß, eynen isliken I brathhon vnde IIII richte, vnde de koßt to geuende zo lange dath der warth. Item ame pynxten XXVI mrk., vor islik mrk. to geuen VIII albus. Item I morgensproke na wynachten III tunne berß, de alsdenne tome werckmester gekoren werth, gifft 1/2 tunne berß vnde de koßte zo lange dat der warth. Item dewandelinge scolde geweset zyn: alse vor de L mrk. to geuende XXX mrk., II tunne berß vnde III richte to geuen zo lange dat der warth. Item to der morgensproke II tunne berß, vnde de tome werkmester gekoren werth, alsdenne tome der to geuende eyne droge richte, kese vnde botter.

Item eyne nyge smyth eschet dath ampt enß vor dre male vnde gifft XII ß., vnde zo he eschet gifft 1/2 tunne berß, III richte, darbeneuenßt giff[t] XII mrk., item tor werckost

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III 1/2 tunne der, eyn zwyn, I veth rynth, II botlinge, kese vnd botter genoch, den werckmestern II braden honer, isliken brodere I brathhon. Item wil he smeden vor der werckost, gifft he 1/2 tunne der vnde II richte zo lange dat ber lopet. Item II morgensproke, zo gifft de werckmester droge vlesck, kese vnde botter, dath der betalen zee zamptlig. Item ame pynxsten vor viff mrk. geuen zee XV gude ß., item hebhen zee XXVIII mrk., dar geuen zee vor XXVIII ß. Item de gildemester gifft ime pynxsten droge vlesck, I brade, kese vnde botter. Item eyn nye broder gifft I stauenbath, 1/2 tunne ber, de kost man vnde frowen, vnde IIII ß. wyngelt. Item de wandelinge scolde zyn geweset: alße vor de XII schillinge, erst benomet to geuende, VIII ß., item wen he eschet tome der to geuende II richte, item tor werckoßt vor III 1/2 tunne der to geuende II 1/2 tunne, vor alle vitallie to geuende III richte, III kese vnde botter, item vor de viff mrk. vor eyne islike mrk. VIII witte, vnde ame pynxsten to geuende droge vlesck, keße vnde botter, item tome stauenbade II richte, vnde de ver schillinge wyngelt na to bliuende.

Item eyn knakenhouer gifft vertich mrk. vnde XXI honer, botter vnde keße. Vnde de gekoren werth tome werckmester erstmalß, de geuet II verndel berß vnd de koßt darto behuff. Item de wandelinge scolde geweset zyn: vor de vertich mrk. to geuende XXX mrk.

Item eyn nige peltzer moth drige 1 ) eschen vnde to isliker tyth giff[t] he I verendel berß vnde to der drudden eschinge koßt. Item to der werckoßt gyfft he XX mrk., soß tunne ber, V dage koßt, zunder broder zone effte dochter komen mith eyner eschinge vorth vnde geuen II tunne der vnde viff dage koßt, vnde gifft I stauenbath by deme zuluen ber. Item de werckmester gekoren werth, gifft vp vastelauent II mrk. vnde vp pynxsten II mrk., vnde eyn islick werckmester hefft by zick V mrk., dar gifft ider vor VIII Stralen. ß. De wandelinge scolde zyn geweset alse: vor de verendel berß to isliker eschinge to geuende vor islick verendel IIII Stralen. schillinge vnde tor drudden eschinge to geuende I guth richte, keße vnde bother. Item tor werckoßt to geuende III tunne ber vnde II dage koßt, item broder zone effte dochter II tunne berß, II dage koßt vnde I stauenbath.


1) von Schönaich setzt hinzu: Die heischung zcu mhermaln ist vbirflußig.
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Item eyn nyge becker, zo de eschet buten der morgensproke, de gifft I verendel ber vnde I richte vnde XXX mrk., zunder broder kynt hefft V mrk. vordel. Item zo de erßten backet, gifft I verndel berß, II richte, vnde des anderen dages 1/2 tunne berß vnde III richte. Item to de werckoßt II tunne berß vnde III richte, zo lange dath der warth. Item zo eyn werckmester werth, 1/2 tunne ber, I droge richte. Item to der gildekoßt 1/2 tunne ber, I richte. Item eyn islick gildemester hefft VI mrk., dar gifft islick vor XXIIII ß. De vandelinge scolde zyn geweset alse: vor de XXX mrk. to geuende XXVI mrk. vnde zo de erßten backet, to geuende I verndel berß, II richte. Item to der gildekost to geuende I vernddell ber, II richte vnde vor dath gildegelt vor islicke mrk. to geuende VIII albus.

Item eyn nyge wullenweuer gifft vertich mrk., I tunne ber, II punth wasses vnde de koßt, islicken tor werckoßt I hon vnde botter, item II werckost, de ze alle vthrichten mith teringe. De wandelinge scolde zyn: vor de vertich mrk. to geuende XXX mrk., de andere stucke in eren wesende to bliuen.

Auf S. 160 ist diese Ordnung als wahrscheinlich nach Neubrandenburg gehörig in Anspruch genommen. Ich bin in dieser Vermuthung jedoch wankend geworden, da die dort behauptete Uebereinstimmung der Anordnung mit dem Neubrandenburger Berichte nicht zutrifft. Es ist jedoch hervorzuheben, daß von der Bereifung Monnicks außer Rostock und Wismar auch Stavenhagent und Malchow nicht berührt worden sind.

Anlage Q.

Johann Monnick.

Neben dem Kanzler Caspar v. Schönaich ist bei der Vorbereitung der Polizeiordnung von 1516 in hervorragender Weise der herzogliche Secretair Johann Monnick thätig gewesen. Der beträchtliche Umfang einzelner seiner Berichte, namentlich aus einigen im Osten des Landes belegenen Städten, legt die Vermuthung nahe, daß er nicht nur seiner Instruction gemäß auf die Entgegennahme von Berichten der einzelnen Ortsobrigkeiten sich beschränkte, sondern daß er auch persönliche Verbindungen zur Vervollständigung und Richtigstellung seiner Aufzeichnungen benutzte. Aber sollte auch die Vermuthung einer selbstständigeren Thätigkeit Monnicks bei der Entstehung der vorliegenden Berichte hinfällig sein, so ist sein Name doch so sehr mit diesem eigenartigen meklenburgischen Geschichtsdenkmal verknüpft, daß es wohl von Interesse ist seinem Lebensgange und der Bedeutung seiner amtlichen Thätigkeit nachzuforschen.

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Der Name Monnick ist schon im 13. Jahrhundert in Meklenburg nicht unbekannt; das Urkundenbuchsregister führt eine Rathsfamilie in Rostock und im 14. Jahrhundert auch einen Rathmann des Namens zu Parchim auf. Sodann finden sich in dem mit dem Jahre 1424 beginnenden Schweriner Stadtbuche Träger dieses Namens als Bürgermeister und Rathsherren daselbst.

Ferner ist in Wismar die bereits im 13. Jahrhundert auftretende Familie Monnick seit 1355 im Rathe 1 ) und nach einem Schoßregister aus den Jahren 1435-37 eine der höchstbesteuerten Bürgerfamilien 2 ).

Schon zu Anfang des 16. Jahrhunderts ist außer Johann Monnick ein Georg (Jürgen) Monnick am Hofe des Herzogs Heinrich bedienstet. Die Ausgabeposten der Rentereirechnungen, die sich auf denselben beziehen, lassen erkennen, daß die dienstlichen Obliegenheiten Jürgens, die zum Theil nicht unbedeutender Art waren, ihn häufig in die unmittelbare Nähe seines fürstlichen Herrn geführt haben.

Ob und wie weit Johahn Monnick zu diesem Jürgen oder einer der genannten Familien in verwandtschaftlichem Zusammenhange gestanden hat, läßt sich aus unseren Quellen nicht erkennen. Die Möglichkeit einer Verwandtschaft ist nicht ausgeschlossen, wahrscheinlich ist sie aber nicht, denn anderweitige Nachrichten scheinen für Johann Monnick auf einen außerhalb Meklenburgs liegenden Geburtsort hinzuweisen. Am 25. October 1496 ward zu Rostock "Johann Monnyck de Hamborch" gegen Erlegung von "II mrk." immatriculirt. In diesem Rostocker Studenten, der im Winter 1497/98 an derselben Universität den Grad eines baccalaurius erwarb, werden wir den späteren herzoglichen Secretair erblicken müssen.

Die Art seiner Beschäftigung im Dienste des Herzogs in Verbindung mit seiner Stellung in der Geistlichkeit des Landes - wir werden ihn als Domherrn zu Güstrow und als Inhaber mehrerer, zum Theil reich dotirter Kirchenlehne finden - lassen auf eine akademische Bildung Monnicks schließen, und es ist mehr als wahrscheinlich, daß er sich diese in Rostock wird erworben haben. In den von ihm herrührenden Schriftstücken zeigt er sich der niederdeutschen Sprache in dem Maße mächtig, daß seine Heimath unbedingt in dem niedersächsischen Sprachgebiete gelegen haben muß. Aus Meklenburg selbst wird er schon deshalb nicht stammen, weil in den Matrikeln der Universitäten 3 ), die für dies Land zu der Zeit hauptsächlich in Betracht kommen, sein Name sich nicht findet. Es liegt daher die Vermuthung


1) Crull, Rathslinie der Stadt Wismar. S. 30, 65, 76.
2) Hansiche Geschichtsblätter XIX, S. 67.
3) Jahrbücher, Bd. 48, S. 54 ff. Bd. 49, S. 73 ff. Bd. 50, S. 343 ff. Bd. 53, S. 189 ff.
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nahe, daß der aus Hamburg gebürtige Rostocker Student in Folge seines Aufenthaltes auf der Landesuniversität zur Annahme einer dauernden Stellung in Meklenburg bewogen worden ist. 1 )

Wann nun Johann Monnick in den Dienst des Herzogs getreten ist, hat sich nicht feststellen lassen. Er begegnet uns gleich in der ersten erhaltenen Rentereirechnung. Am Tage conuersionis Pauli 1511 erhält er 4 ßl. "zwr geltwacht, als er van Gustrow zw h. Bernth Maltzan geschickt, V C gulden zw holen."

Es würde zu weit führen, aus den Rechnungsbüchern alle einzelnen, auf Johann Monnick bezüglichen Eintragungen wiederzugeben, es mag hier die allgemeine Bemerkung genügen, daß sie sich ausschließlich auf die Ausführung ähnlicher Aufträge wie der obige und die durch Monnick erfolgte Erhebung der Landbede in den im Osten des Landes belegenen Vogteien beziehen. Dagegen findet sich die Spur einer andersartigen Thätigkeit Monnicks in einer meklenburgischen Staatsurkunde vom 6. Februar 1513. An diesem Tage schlossen die Herzöge Heinrich und Albrecht von Meklenburg einen Vertrag über die Ausübung der Regierungsgewalt ab. Von dem in niedersächsischer Sprache abgefaßten Vertrage sind noch mehrere Exemplare eines gleichzeitigen Druckes vorhanden. "Besonders 2 ) merkwürdig wird dieser "Druck durch eine unten auf Seite 3 befindliche Beglaubigung, welche ohne Schwärze gedruckt ist und nach der vom Archivrath Lisch vorgenommenen Entzifferung also lautet: Auscultata diligenterque collationata est p n mit Querstrich s copia per me Joannem Motzinck (?) clericū Hauelbergensis diocesis impiali auctoritate notariū publicū."

Das Resultat der vom verstorbenen Geh. Archivrath Lisch vorgenommenen Entzifferung des Blinddrucks befindet sich handschriftlich auch im Archive zu Schwerin. Hier hebt Lisch besonders noch die Schwierigkeit der Entzifferung hervor und betont, daß er durchaus keine Garantie für die richtige Lesung der einzelnen Buchstaben übernehmen könne. Eine jetzt unter der Voraussetzung, daß statt Motzinck Monnick zu lesen sei 3 ), vorgenommene Nachprüfung hat die vollständige Richtigkeit dieser Annahme ergeben.


1) Es soll hier der Vollständigkeit wegen darauf hingewiesen sein, daß schon seit dem 13. Jahrhundert eine Rathsfamilie Monnick zu Lübeck angesessen war, während das Bremer Urkundenbuch eine gleichnamige ritterbürtige Familie aus der Umgegend der Stadt auch schon seit dem 13. Jahrhundert anführt. Das Lübecker Urkundenbuch VIII, S. 772, erwähnt einen Hamburger Bürger und Kaufmann Heinrich Monnick im Jahre 1450.
2) Wiechmann, Meklenburgs Altniedersächsiche Literatur, Bd. I, S. 31.
3) Nach einer nachträglichen Mittheilung von Dr. Hofmeister=Rostock hat der verstorbene Director Dr. Krause schon dieselbe Vermuthung geäußert.
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Wir lernen also hier Monnick als Cleriker der Havelberger Diöcese und als notarius publicus kennen. Daß der im Anfang des Jahres 1513 zur Beglaubigung einer wichtigen Staatsurkunde verwandte Notar mit dem im Herbst desselben Jahres vom Herzoge als "unser secretarius" bezeichneten Johann Monnick (Anl. G., Seite 177) identisch ist unterliegt keinem Zweifel. Ebenso zweifellos ist die Identität desselben mit dem in den Rentereirechnungen vorkommenden Träger dieses Namens, der dort häufig mit dem Prädikat "Er" aufgeführt und dadurch als dem geistlichen Stande angehörig gekennzeichnet wird.

Dabei muß nun allerdings hervorgehoben werden, daß in den Rechnungen niemals die Bezeichnung als Secretair für Monnick vorkommt, ebenso daß sich keinerlei Andeutung einer dauernden Stellung desselben in Herzoglichen Diensten, etwa durch Buchung einer "Sold"zahlung, findet. Wenn man anfänglich auch geneigt sein mag, diese Lücke auf die Mangelhaftigkeit der ersten Rechnungsbüchcr zurückzuführen, so liegt doch die Vermuthung näher, daß Monnick überhaupt keine feste Stellung im Dienste des Herzogs bekleidet hat, daß er vielmehr, analog der Stellung eines "Raths von Haus aus" 1 ), nur zu einzelnen Dienstverrichtungen herangezogen und für seine Mühewaltung in anderer Weise entschädigt wurde.

Eine Bestätigung dieser Vermuthung findet sich in folgendem eigenhändigen Schreiben Monnicks an die Herzöge. Dasselbe, mit einem eine Hausmarke zeigenden Siegel verschlossen, soll hier vollständig mitgetheilt werden, weil es das einzige von Monnicks Hand herrührende Schriftstück ist, das Auskunft über seine Personalverhältnisse giebt. Es lautet:

Durchluchtige, hochgeborne fursten. Myne gehorsam vnd gantz willig dienste neuen mynem innigen gebeth to got sin juwen furstlicken gnaden alletidt voran bereyt. Gnedige fursten vnd hern, wowol ick gantz gewilligt, juwer furstlicken gnaden schrifftlickem beuelich, so ick vp hute dato entfangen, mit vpheuynge der lantbede in der vogedien tom Wredenhagen vnnd deme landhe to Robell nachtostellen, ßo ligge ick doch jtz in der franczosen smehr vnd hebbe es ßo groff im munde, dat ick inwendich dren weken, die negest uorschienen, nicht vor einen heller brot hebbe in myn liff brengen mogen, es ist ock nicht to uormoden, dat ick in acht oder viertein dagen na Martini vth der smehr in die lucht kamen moge, bidde derhaluen inn vnderdenigem flite, dat juwe furstlicke gnadenn my derhaluen


1) Jahrbuch VIII, S. 68.
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gnediglick entschuldigt hebben wollen, denne so drade alse sick myne swacheit to beteringe stellet, wil ick my to juwen furstlicken gnadenn fugen vnnd in allem deme, darin juwe gnaden my weten to gebruken, dinstbarlich vnnd williglick ertogen. Darmit ock juwe furstlicke gnaden to dissem handell einen andern schikken mogen vnd an registern nicht mangeln dorff, ßo finden j. f. g. myne register by i. g. secretarien Michel Hildebrand, dat ick juwen furstlicken gnaden nicht wuste to bergen, denne jwen furstlicken gnaden viele wilferiger vnderdeniger dinstbarkeit to ertogen, erkenne ick my alletidt schuldig. Schreuen to Fredelandt, am dage Simonis et Jude apostolorum, anno etc. XVIII.

J. F. G.    
vnderdeniger vnd
williger capellan
Johannes Monnick.

Aufschrift: Den durchluchtigen, hochgebornen fursten vnd hern, hern Hinricken vnd hern Albrechten, gebrudern, hertogen to Meckelnborch, fursten to Wenden, greuen tho Swerin etc., mynen gnedigen hern vnderdeniglick.

Registratur=Vermerk von der Hand des Kanzlers Caspar von Schönaich: Er Johan monch entschuldigt sich krangheit halben 1518.

Dies eigenhändige Schreiben Monnicks ist in mehrfacher Hinsicht interessant. Es zeigt die gleiche Amtsthätigkeit desselben, wie sie schon aus den Rentereirechnungen hervorgeht; es läßt aber auch erkennen, daß Monnick Capellan in Friedland war, das zur Diöcese Havelberg gehörte, es liegt somit in diesem Schreiben ein wichtiges Beweisstück vor für die Identität des Notars Johann Monnick mit dem Herzoglichen Secretair und dem Einnehmer der Landbede.

Hiermit sind die gleichzeitigen noch vorhandenen Quellen, aus denen Nachrichten über Monnicks Leben und amtliche Thätigkeit zu gewinnen waren, erschöpft. Was wir nun noch über ihn erfahren können, müssen wir Actenstücken entnehmen, die erst nach seinem Tode entstanden sind, die aber, ihres amtlichen Charakters wegen, vollständige Glaubwürdigkeit verdienen.

Im Jahre 1534 wurde in Meklenburg die erste allgemeine Kirchen.Visitation abgehalten. Visitator war neben andern auch der Herzogliche Secretair Sebastian Schenck. 1 ) Der Umstand, daß dieser Nachfolger Monnicks in dem Besitze einzelner von demselben inne=


1) Jahrbuch VIII, S. 88.
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gehabten Kirchenlehen war, verleiht den Angaben des Visitationsprotokolles und dessen Anlagen über Monnick besondere Glaubwürdigkeit.

In dem Visitationsprotokoll heißt es über die Kirche zu "Olden Stargardt in der stadt: Dat kerklen is der fursten vnnd hedde nenen sekeren besitter, denne werth ghewarth dorch eynen capellan twistes haluen". Es handelt sich hier um einen Streit über den Besitz dieses werthvollen Kirchenlehns, das vom Herzog Heinrich dem Sebastian Schenck am 3. Mai 1523, vom Herzog Albrecht aber einem Joachim Schütte am 1. Juni 1523 verliehen war. Auf den Streit selber, der eine Folge des Zwistes unter den fürstlichen Brüdern war, brauchen wir nicht einzugehen. Dagegen entnehmen wir aus einem von Joachim Schütte zum Visitationsprotokoll eingereichten Schreiben folgende Stelle: "- - dat er Johan Monnigk seliger gedechtenisse IIII lhene von den Meckelborgischen fursten in besittinge gehat, vnd nha dotlichem vorfolle twe durch m. g. h. hertich Hinricke, alse eine dhomprouene tho Gustrow vnd lehne to Fredelande in der parkerken bolegenn er Marten Boienn gelegen, vnd my durch m. g. h. hertich Albrechte de kerke tho Stargardt vnd dat lehen in sant Gertruden capellen vorlegen - -."

Ferner heißt es in dem Protokoll selbst: "Hirna hefft Joachim Schutte - - sine jura, titel vnde rechticheit vp bauen schreuenn kerken" (Stadtkirche zu Stargardt) "vns ock getoget vnde lesen laten, ock vp dat len tho Fredelande, alße eyne presentatien van hern hertoch Albrechten eme ghegeuen vnde vorlent - -."

Wir sehen aus diesen Auszügen, daß Johann Monnick Besitzer folgender, ihm von den Fürsten verliehener Kirchenlehen war: 1) einer Dompräbende zu Güstrow, 2) der Kapelle in der Marienkirche zu Friedland, 3) der Kapelle St. Gertrud zu Friedland und 4) der Stadtkirche zu Stargardt.

Es war dies eine bedeutende Dotation, die dem Johann Monnick von den Herzögen zugewandt worden war, und die Verleihung derselben legt Zeugniß davon ab, wie hoch sie seine Dienste schätzten.

Wieviel die Domherrenstelle zu Güstrow eingetragen, läßt sich nicht feststellen, da der Nachfolger Monnicks in dieser Präbende im Jahre 1527 gestorben ist und nach dem Visitations=Protokoll von 1534 in dem Jahre mehrere Präbenden neu verliehen wurden. Die niedrigst dotirte derselben war mit einer Rente von 15 Gulden ausgestattet, so daß Monnick, selbst wenn ihm diese zugehört hätte, doch in Verbindung mit den 20 fl. aus den beiden Friedländer Kapellen und zusammen mit den reichen Erträgen der Stargarder

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Kirche über ein für damalige Zeiten bedeutendes Einkommen zu verfügen hatte.

Es liegt nun noch dem genannten Protokoll ein Verzeichniß der von den beiden Herzögen vorgenommenen Verleihung von Kirchenlehnen bei. In demselben heißt es: "- - lehen zu Fredland durch Munich erlediget, hern Martin Boyen verlehnet - - - Nota Munich is gestorben 2 a post Reminiscere anno 23. - - - -" 1 ).

Das ist alles, was mit einiger Sicherheit über Johann Monnick's Leben und über seine amtliche Thätigkeit aus dem im Archiv zu Schwerin aufbewahrten Material zu entnehmen wor. Ob Monnick noch bis an sein Lebensende im Dienste des Herzogs thätig gewesen ist, hat sich nicht feststellen lassen, da die Rechnungsbücher dieser Periode im Archive fehlen. 2 )


Glossar.

Glossar

1) d. i. 2. März 1523.
2) Gelegentlich soll hier noch darauf hingewiesen werden, daß das ablehnende Verhalten des Kanzlers von Schönaich gegen die Beschwerden der Friedländer Einwohner wegen der Uebergriffe der Geistlichkeit daselbst in den Jahren 1518 ff. (Jahrbuch XII, S. 146/7) vielleicht dem Einflusse Monnicks zuzuschreiben ist.
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Glossar
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Glossar
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III.

Das Vermessungsrecht (jus mensurationis).

Von

Referendar Dr. jur. Brümmer.

~~~~~~~~~~~~~~~~

D as Wort "Grenze" ist für ein Volk, welches noch nicht seßhaft geworden ist, ein unbekannter Begriff. Erst wenn ein Stamm feste Wohnsitze eingenommen hat ergiebt sich von selbst die Nothwendigkeit einer Abgrenzung der rechtlichen Beziehungen zum Grund und Boden sowohl hinsichtlich der einzelnen Stammesgenossen unter sich, als für das Verhältniß von Stamm zu Stamm.

Was die Art der Begrenzung anlangt, so sind es einerseits von der Natur gegebene Markscheiden, die vom Volke benutzt werden: Höhenzüge, Flußläufe u. s. w., andrerseits willkürlich durch Messen festgestellte und künstlich markirte Grenzzüge (vergl. Grimm, Grenzalterthümer 1 ), S. 115 ff.; diesen Unterschied bezeichnen die Römer durch die Ausdrücke "finis" und "limes".). Die letzteren werden überall da nothwendig, wo es sich um die Auseinandersetzung über Grund und Boden innerhalb des Stammes, vor allem innerhalb der einzelnen Ansiedlung handelt. 2 )

Bekanntlich erfolgte die Eintheilung des Bodens eines neubesiedelten Gebietes in verschiedener Weise. Wo sie im Wege der Einzelansiedlung erfolgte, zerfiel die ganze Flur in eine Anzahl von Einzelhöfen mit umliegendem Land, deren jedwedes im Privateigenthume des Besitzers stanb. Wo sie dagegen im Wege der Gesammtbesiedlung erfolgte, wurde das Land in kleinere Stücke, in Gewanne, zertheilt, in deren jedem jeder Dorfgenosse auf dem Wege der nach gewissen Zwischenräumen sich wiederholenden Auslosung einen bestimmten Antheil erhielt, an dem er sein Nutzungsrecht ausübte, bis eine neue Auslosung vorgenommen wurde (vergl. Hanssen, agrarhist. Abhandlungen,


1) J. Grimm, Deutsche Grenzalterthümer in den Abhandlungen der Akademie der Wissenschaften zu Berlin, 1843.
2) Da uns hier nur die künstlichen Grenzen interessiren, bleiben diejenigen zwischen Dorfschaft und Dorfschaft außer Acht.
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Bd. I, S. 8 ff., Bd. II, S. 187 3 ). Bei Dorfeintheilungen letzterer Art war die Abgrenzung der einzelnen Stücke natürlich besonders wichtig; man bedurfte, da innerhalb der Dorffeldmark jene natürlichen Scheidungsmittel (Höhen, Flüsse etc. .) nicht ausreichen konnten, künstlicher Grenzen, und, um diese zu gewinnen und festzustellen, mußte man messen.

Die am häufigsten vorkommende Art des Messens ist das nordisch sogenannte Reebningsverfahren. In Bezug auf dasselbe ist zunächst zu bemerken, daß eine Messung der einzelnen Ackerstücke meist nur ihrer Breite nach stattfand (Hanssen, a. a. O., I, S. 11 und 49), da sie in der Länge entweder (falls das umliegende Land herrenlos und unbebaut war) grenzenlos oder durch anstoßende Gewanne resp. Dorfschaften abgeschlossen waren. Danach bezieht sich das Reebningsverfahren weniger auf die Feststellung des Inhalts einer Bodenfläche, als auf die Ermittelung und Festsetzung des Grenzzuges. Bei diesem Meßverfahren bediente man sich, wie der Name andeutet, eines Seiles, in den niederdeutschen Quellen rêp genannt, lateinisch funiculus. Auch die Ruthe oder Stange diente dem gleichen Zwecke (Grimm, Deutsche Rechtsalterthümer, S. 540 f.). Die durch das rêp festgestellten Antheile der einzelnen Dorfgenossen wurden ebenfalls rêp genannt, und bezeichnet der Ausdruck in diesem Sinne ursprünglich nicht Ackerstücke von einem bestimmten Flächeninhalt, sondern Ackertheile von gleicher Breite. Besitz und Nutzung daran wechseln nach bestimmten Perioden.

Solange diese Art der Feldgemeinschaft sich erhielt, ja bis in die Zeit nach Entstehung eines reinen Privateigenthums am Ackerlande, blieb auch das Reebningsverfahren in Gebrauch, insbesondere bei Grenzirrungen. Ueber seine Anwendung finden sich z. B. in Jütland eingehende Rechtsvorschriften. Nach dem jütschen Low lib. I cap. 49 konnte jeder Feldgenosse, der sich durch seine Nachbaren beeinträchtigt glaubte, die abermalige Vornahme des Rêpens fordern und alle Theilhaber an der Dorffeldmark mußten alsdann die Entscheidung des Seiles über sich ergehen lassen. Herrschte nur innerhalb eines Gewannes über die Zugehörigkeit eines Stückes zu diesem oder jenem Antheil Streitigkeit, so wurde nur dieses gemessen; war die Grenze zwischen mehreren Gewannen streitig, so mußte die ganze Dorffeldmark neu vermessen werden. (Jütsches Low lib. I cap. 45


3) G. Hanssen, Agrarhistorische Abhandlungen, 2 Bde., 1880 und 1884; auch Brunner in Holtzendorffs Encyklopädie, S. 217, und in der Rechtsgeschichte, Bd. I, S. 61; Heusler, Institutionen des Deutschen Privatrechts, Bd. I, §. 56, S. 262 ff.; A. Meitzen, Die Ausbreitung der Deutschen in Deutschland, in Conrads Jahrbüchern, Bd. XXXII, S. 13 ff.
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in der plattdeutschen Uebersetzung für Schleswig: "welcker man im dorpe, de sick beklaget, dat he ringer van dem lande hefft, dat men boel heth, alse em geboret, de kan dat gantze boel tho repende bringen. Kifft ock boel mit boel, dat kan dat gantze dorp tho reepe bringen." Vergl. auch Hanssen a. a. O., Bd. I, S. 54 ff., Bd. II, S. 234 ff. 4 ) Das Verlangen auf Wiederanlegung des Reepmaßes war gerichtlich geltend zu machen, und auch hierfür gab es genaue Vorschriften.

Auch in den deutschen Quellen finden wir ein Seilmeßverfahren, auf welches jedoch, da es nicht der reinen Landvermessung diente, sondern mannigfache andere Zwecke verfolgte, wie z. B. die Erbtheilung (im Nachbarrechte), hier nicht weiter eingegangen wird. (Vergl. Grimms Weisthümer an vielen Stellen, z. B. Bd. I, S. 88, 141 [17], Bd. IV, S. 248, 283 [22] 5 ).)

Von einem derartigen Mensurationsrechte, wie das oben dargestellte nordische, welches dem Zwecke dient, innerhalb einer feldgemeinschaftlichen Genossenschaft die individualen Rechte zu fixiren, finden wir in den Quellenwerken der slavischen Kolonisationsgebiete Norddeutschlands keine Spur. Wie wir von den bäuerlichen Verhältnissen unserer Heimath aus der Zeit der Kolonisation überhaupt wenig wissen und insbesondere über Dorfgemeinschaft und rechtliche Stellung der Dorfgenossen gar keine Kenntniß haben, so vermögen wir auch ein Meßverfahren unter den Bauern in der oben geschilderten Bedeutung und Ausdehnung nicht nachzuweisen. Wohl aber finden sich in unseren Urkundensammlungen sehr häufige Hinweise auf ein jus mensurandi per funiculum, dem eine ganz andere Bedeutung als dem Reebningsverfahren innewohnt.


II.

Im Gegensatz zu der Ackertheilung der Slaven nach Hakenhufen, welche ursprünglich nur das für die Arbeit eines "uncus", eines Hakens, geeignete Land, nicht eine Fläche von bestimmter geometrischer Größe, bedeuten 6 ), beruht die Landeintheilung und damit das ganze System weltlicher und geistlicher Abgaben, die von dem ländlichen Grund und Boden gezahlt werden, wie bei wohl allen Kulturvölkern, so auch bei den kolonisirenden Germanen Norddeutschlands auf einem


4) Bezüglich des schon besäeten Landes finden sich besondere Bestimmungen; vergl. Hanssen a. a. O., Bd. I, S. 55.
5) Jacob Grimm, Weisthümer, 7 Bde., 1840-78. Vergl. du Cange, Glossarium unter: mansus, mensura, funiculus u. a.
6) Vergl. Meitzen, Ausbreitung der Deutschen a. a. O., S. 21 ff.
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vielleicht nach einzelnen Gegenden verschiedenen, aber doch immer einen bestimmten, fest abgegrenzten Flächeninhalt zeigenden Maße. Dieses Maß ist die Hufe. Es ist hier nicht zu erörtern, welche Größe die Hufe hat, und ebensowenig, auf welche Weise die Deutschen zu diesem Flächenmaße gelangt sind. Ich verweise rücksichtlich dieser auf ein anderes Gebiet gehörenden Fragen auf die allgemeineren Arbeiten von Hanssen (vergl. oben Anm. 3), Waitz 7 ) und für unsere Gegenden auf den Aufsatz von Ahlers in den Meklenburgischen Jahrbüchern 8 ).

Um eine Grundfläche in Hufen zertheilen zu können, bedurfte man naturgemäß eines Vermessungsmittels. Dieses war ein im Wesentlichen, abgesehen von der Größe, allen Kulturvölkern gemeinsames: 9 ) das rêp, das Seil (funis, funiculus) oder die Ruthe (virga). In den nördlichen Kolonisationsgebieten Deutschlands: Holstein, Meklenburg, Brandenburg, Pommern und Rügen spielt die mensuratio per funiculum eine große Rolle. Die Art dieser Vermessung resp. deren Gegenstand hat von verschiedenen Seiten Beachtung gefunden, eine systematische Bearbeitung des Vermessungsrechts aber, welche die Fragen nach dem Zweck und dem Umfange der Vermessung, der Stellung des Meßberechtigen u. s. w. beantwortet, ist bisher noch nicht unternommen worden. Es erscheint daher gerechtfertigt, bei dem reichen Material, welches uns vor Allem die Urkundenbücher Meklenburgs, Pommerns, Brandenburgs und des Bisthums Lübeck über den betreffenden Gegenstand darbieten, einerseits, und bei der großen Bedeutung, die dem Gegenstande für die Stellung des Landesherrn sowohl als auch der Kolonisten innewohnt, andrerseits, im Nachstehenden den Versuch einer solchen Bearbeitung des jus mensurationis zu machen.

Bevor wir aber an die eigentliche Darstellung des "jus mensurationis" gehen, ist ein Hinweis auf den verschiedenen Charakter der Landesherrschaft in den einzelnen Kolonisationsgebieten unerläßlich. Was zunächst die Nationalität der Fürsten betrifft, so erhalten die westlicheren Länder: Holstein, Wagrien und die Grafschaft Schwerin beim Eindringen der Deutschen auch deutsche Landesfürsten, während das eigentliche Meklenburg, Pommern und Rügen ihre slavischen Fürstengeschlechter behalten, bis im Jahre 1325 dasjenige Rügens ausstirbt. Sodann aber zeigt sich, wenn man die Stellung des Landesherrn in Betracht zieht, auch bei gleicher Nationalität desselben ein


7) Waitz, Die altdeutsche Hufe.
8) Ahlers, Das bäuerliche Hufenwesen in Meklenburg. Jahrbuch des Vereins für Meklenburgische Geschichte. Bd. 51, S. 49.
9) Vergl. Gaupp, Die Germanischen Ansiedlungen und Landtheilungen, 1844, S. 202.
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wesentlicher Unterschied. In Pommern gewinnt nämlich die Geistlichkeit früh einen großen Einfluß, sodaß die landesherrliche Gewalt zum Theil auf sie übergegangen erscheint. Verschieden ist auch die Stellung der Fürsten zum Grund und Boden. In Holstein sowohl wie in Pommern und Brandenburg sehen wir sehr bald die Geistlichkeit als mächtigen Grundbesitzer auftreten. Hinzu kommt wenigstens in den holsteinischen Gebietstheilen ein ausgedehnter freier Bauernstand (Dithmarschen). In Meklenburg dagegen tritt schon in der Slavenzeit dem Herrscher als Grundbesitzer höchstens der slavische Adel selbstständig an die Seite, während der slavische Bauer in größter Abhängigkeit sich befindet (vergl. Hegel, Landstände, S. 8 ff. 10 ). Mit der sich ausbreitenden Kolonisation verschwindet dieser Adel aber mehr und mehr, und von einem Uebergange des slavischen Ritterthumes in den deutschen Adel kann nach den neueren Forschungen wohl nicht mehr die Rede sein; finden sich doch schon während der Kolonisation innerhalb Meklenburgs nur noch 2 oder 3 Adlige als Grundbesitzer, deren slavische Abstammung nicht zu bestreiten ist (vergl. Ernst, im Programm, S. 20 f. 11 ). Weil aber nach dem Principe des slavischen Rechtes der Landesherr Eigenthümer desjenigen Grund und Bodens ist, der sich nicht im Privatbesitze befindet (Hegel a. a. O., S. 12), so kann man ohne Uebertreibung die meklenburgischen Fürsten zur Zeit der Kolonisation als die alleinigen Grundbesitzer in Meklenburg hinstellen. Jedenfalls übten sie überall Eigenthumsrechte im weitesten Umfange aus, und wenn es einmal vorkommt, daß Wenden gegenüber ein Anspruch an Grund und Boden durch die Leistung einer Entschädigung zugestanden wird, so ist dies Zugeständniß, nach dem Betrage der gezahlten Entschädigung zu urtheilen, ein verschwindend geringes (vergl. z. B. Mecklenburgisches Urkundenbuch Nr. 1888, 2379).

Diese überwiegende, um nicht zu sagen ausschließliche Besitzmacht der Landesherrn findet sich lediglich in Meklenburg, und dadurch rechtfertigt es sich, daß überhaupt die meklenburgischen Verhältnisse im Vorbergrunde dieser Darstellung stehen werden.

Wenn es auch verkehrt erscheint, behaupten zu wollen, daß der Slave überhaupt keine festen Grenzen seines Landbesitzes gekannt habe (Ernst, in Schirrmachers Beiträgen, Bd. II, S. 21, Nr. 1 12 ), so war doch dem Slaven nach der Natur der Sache eine Feststellung des Flächeninhalts des Bodens unmöglich, da er eben zum Maßstabe


10) Hegel, Geschichte der Meklenburgischen Landstände bis zum Jahre 1555.
11) Ernst, Kolonisation von Ostdeutschland. Progr. des Realprogymnasiums zu Langenberg, 1888.
12) Ernst, Kolonisation Meklenburgs im 12. und 13. Jahrhundert, in Schirrmachers Beiträgen zur Geschichte Meklenburgs, Bd. II.
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seiner Abgaben und Leistungen sich nicht eines Flächenmaßes bediente (vergl. Meitzen a. a. O.). Feste, sowohl äußerlich wie inhaltlich bestimmt abgegrenzte Bodenflächen sind dagegen die Kennzeichen der deutschen Ortschaften und die Grundlage der auf dem Boden ruhenden Abgaben. Kein Zweifel also, daß das Institut der Vermessung erst durch die eindringenden Germanen in die slavischen Länder getragen worden ist.

Wir begegnen ihm schon ziemlich zu Anfang der Kolonisation. Für unsere Gegend geschieht seiner am frühesten Erwähnung in Helmolds Slavenchronik (I. 83: quam ob rem comes fecit mensurari terram funiculo ...; I. 91. porro Heinricus ... divisit terram in funiculo distributionis). Im Meklenburgischen Urkundenbuch ist die älteste Notiz in der Urkunde vom 24. November 1221 (M. U.=B. Bd. I, Nr. 278) enthalten und lautet in Bezug auf das Land Tribsees folgendermaßen: "si dominus episcopus et ego (sc. Wizlav, Fürst von Rügen) terram mensi fuerimus per funiculi distinctionem." Eine wirklich stattgehabte Vermessung findet sich im M. U.=B. zuerst bezeugt am 29. April 1235 (Bd. I, Nr. 435): "Nos (Fürst Nicolaus von Werle), dum in funiculo dimensionis excrescentias agrorum in terminis ville P o nek (Pernik) cognoscere desideravimus" u. s. w. Die sich von selbst aufdrängende Frage, was unter der mensuratio per funiculum verstanden werde, läßt sich zunächst negativ dahin beantworten, daß der Ausdruck keineswegs eine Auftheilung des Bodens unter die Ackerbebauer bedeute, obgleich sich eine solche der stattgehabten Vermessung anschließen konnte. Es ist daher unrichtig, wenn Nitzsch 13 ) eine solche Identificirung vornimmt und Schlußfolgerungen daraus zieht, die als unhaltbar bezeichnet werden müssen. (Ueber diese weiter unten.) Desgleichen ist unrichtig die Behauptung von Ahlers (a. a. O., S. 87, daß sich die Vermessung zunächst auf die Abgrenzung des im privaten Besitze der Dorfbewohner befindlichen Ackerlandes, des Hufenschlages der Dorfschaft, von den der gemeinen Nutzung der Hufenbesitzer unterworfenen Gutstheilen beziehe. Ahlers führt keinen Grund für seine Behauptung an, und es findet sich auch im ganzen vorliegenden Urkundenmaterial keine einzige Stelle, die eine derartige Hypothese begründen würde. Die mensuratio per funiculum, der "hofslach", wie sie auch in den Quellen genannt wird, ist zunächst nichts anderes und nichts weiter als die Feststellung des Inhalts einer


13) K. W. Nitzsch, Zur Geschichte der gutsherrlich bäuerlichen Verhältnisse, Jahrbücher für die Landeskunde der Herzogthümer Schleswig, Holstein und Lauenburg N. F., Bd. V, S. 102 und 104.
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Bodenfläche. Sie findet sich daher als Aufmessung eines bisher nicht vermessenen Landes ebensowohl, wie als Nachmessung eines schon mit bestimmtem Flächeninhalt bezeichneten Bodens. Diese Feststellung der technischen Bedeutung des Ausdruckes reicht aber nicht aus, um das Institut der mensuratio per funiculum zu verstehen. Daß es jedem Eigenthümer gestattet ist, den ihm gehörigen Grundbesitz zu vermessen, ist ja selbstverständlich, daß aber Jemand eine Feststellung des Flächeninhalts fremden Bodens, womöglich mit autoritativer Kraft, vornimmt, daß er vor allem gegenüber einem Besitzer schon aufgemessenen Landes mit dem funiculus auftritt, um aus einem etwa sich herausstellenden Uebermaß gewisse Rechte herzuleiten, wie dies so häufig in unseren Urkundensammlungen vorkommt (Umstände, die unten ihre ausführlichere Darstellung finden werden), das sind Erscheinungen, die ohne Weiteres nicht verstanden werden können und deshalb zu näherer Betrachtung auffordern.

Fragen wir zunächst, wer die Vermessung ausübt, vor allem, wer eine Nachmessung vornehmen kann, so gehen nicht nur die Ansichten auseinander, sondern auch die Urkunden selbst geben verschiedene Träger des Rechtes an. Die am meisten verbreitete Annahme geht dahin, daß dies Veranstalten einer Vermessung resp. Nachmessung zu den Vorrechten des Landesherrn gehört habe; dieser Anschauung huldigen vor Allem unsere meklenburgischen Forscher Lisch 14 ), Balck 15 ) und Ahlers (a. a. O., S. 87) 16 ). Nitzsch a. a. O. dagegen meint, das Recht zu hofslagen stehe dem Grundherrn zu und werde mit dem Grundeigenthume übertragen.

Eine dritte, bisher unbeachtet gebliebene Ansicht schreibt das Vermessungsrecht dem Inhaber des "judicium" (natürlich des "judicium majus") als solchem zu. Diese Ansicht findet sich bereits in einer holsteinischen Urkunde vom 14. December 1314, in der es folgendermaßen heißt: "Item alia dimensio cum funiculo, quod vulgariter hofslach nominatur, ammodo non fiet per nos nec per nostros heredes vel per successores, si qui iudicium ipsius ville emerint vel possederint in futuro." 17 ) Trotz ihres Alters ist aber diese Anschauung kurzweg zurückzuweisen. Erstens nämlich ist sie eine durchaus singuläre, in den Urkundenbüchern Meklenburgs, Pommerns, Rügens


14) Lisch, Geschichte der Besitzungen auswärtiger Klöster in Meklenburg. Jahrbücher des Vereins für Meklenburgische Geschichte, Bd. XIII, S. 130.
15) Balck, Finanzverhältnisse in Meklenburg=Schwerin, S. 45 f.
16) Von andern sei hier nur genannt: Fabricius, Urkunden zur Geschichte des Fürstenthums Rügen. Bd. II, Abth. 2, S. 64.
17) P. Hasse, Schleswig=Holstein=Lauenburgische Regesten und Urkunden, Bd. III, Nr. 304.
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und Brandenburgs nirgendwo wiederkehrende; zweitens lassen sich eine Reihe von Stellen anführen, nach denen das jus mensurationis und das judicium majus in verschiedenen Händen sind (z. B. M. U.=B. Nr. 2071, 4526), und drittens endlich erklärt sich leicht, wodurch die irrige Anschauung entstehen konnte; denn in den meisten Fällen lagen natürlich das jus mensurationis und das judicium majus in einer Hand, sei es nun der des Landesherrn oder des Grundherrn.

Gehen wir nach Anführung und Zurückweisung dieser dritten Anschauung auf die vorhererwähnten beiden Hypothesen ein, so scheint bei oberflächlicher Betrachtung das vorhandene Urkundenmaterial allerdings für die von Lisch, Balck und Ahlers vertretene - der Kürze wegen nenne ich sie die meklenburgische - Hypothese zu sprechen. Zunächst führe ich auch hier eine, allerdings mangelhaft überlieferte Urkunde an, die direct anzudeuten scheint, daß nur dem Landesherrn das Vermessungsrecht zustehe: Im Jahre 1305 bestätigen der Bischof von Ratzeburg, der Fürst von Meklenburg und der Pfarrer zu St. Marien in Wismar die in der genannten Kirche von Willekin, Arnd und Kurt Hanenstert gestiftete Vicarei, und in der aus dem 16. Jahrhundert herrührenden Notariatsabschrift der betreffenden Urkunde (M. U.=B., Bd. V, Nr. 3039) heißt es nach Aufzählung der Güter nur auf den Fürsten bezüglich: "in welkern gudern boven angeteckent dersulven vicarien eegendom sunderlick wy Heynrik mit deme rechte vns thokamende gegeven hebben vnde die gemelte hoven mit der mathe, die dudeslich (!) hoffslach gesecht wertt, to nenen tyden willen lattenn methen." Aeußerlich dafür zu sprechen scheint, daß von der Nachmessung in den Urkunden meist in Verbindung mit den Hoheitsrechten des Fürsten die Rede ist. Sodann ist es in der weitaus größten Zahl der Fälle der Landesherr, welcher eine Vermessung vornimmt resp. auf sein Recht verzichtet. Kommen auch vereinzelte Fälle vor, in denen ein Vermessungsrecht seitens anderer z. B. der Bischöfe und der Klostergeistlichkeit, ja sogar Seitens Privater ausgeübt wird, so würden diese allein doch nicht genügen, die Hypothese eines ausschließlichen Rechtes der Landesherren hinfällig zu machen, da sie größtentheils eine andere Erklärung zulassen. Wenn z. B. im Jahre 1271 der Abt von Dargun den Bewohnern des Dorfes Polchow die Zahl der Hufen, Pächte und Zehnten unter Verzichtleistung auf die Nachmessung bestimmt (M. U.=B., Bd. II, Nr. 1236): "Notum igitur esse volumus universis nos de communi consensu et beneplacito nostri conventus cum civibus dePolechowe taliter convenisse, quod nos ipsam villam Polechowe in decem mansis censualibus et duobus liberis cum suis terminis volumus jugiter permanere, ita videlicet, ut ipsi mansi de cetero nullatenus

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mensurentur, sed sic sub numero tantummodo duodecim mansorum ipsis perpetuo perseverent"), so ist dies wohl nur dahin zu verstehen, daß das Kloster für die Leistung von Pacht und Zehnten, (welche an das Kloster gezahlt wurden), eine bestimmte Hufenzahl festsetzt, eine Vertragsbestimmung, welche jedem Empfangsberechtigten freistehen würde. Wenn ferner der gleiche Abt den Bewohnern von Walkendorf eine ähnliche Vergünstigung gewährt (M. U.=B., Bd. VI, Nr. 3885: "Donavimus preterea civibus antedictis, ut agri ipsorum et mansorum distinctiones neque per nos nec per nostros successores debeant de cetero aliquo mensurationis genere mensurari aut eciam ipsorum census vel pensiones augeri, sed prout nunc distincti sunt, sic eos ipsi et ipsorum posteri tempore possideant sempiterno"), so beruht dies wohl zum Theil auf demselben Grunde, zum Theil darauf, daß das genannte Dorf schon früher durch den Fürsten Nicolaus von Werle von der Nachmessung befreit worden ist (vergl. M. U.=B., Bd. II, Nr. 1282). Aehnlich verhält es sich mit M. U.=B. III, Nr. 1812 (vergl. M. U.=B. III, Nr. 1668). Auch M. U.=B. IX, Nr. 5888, die von einer Privatvermessung zwecks Konstatirung der Größe eines zu verkaufenden Landes handelt, bietet dem Vertheidiger der Meklenburgischen Hypothese keine Schwierigkeit. Anders verhält es sich dagegen schon mit M. U.=B. XIV, Nr. 8489. In dieser Urkunde verkaufen die Ritter von Barnekow, also Private, dem Kloster Doberan Hof und Dorf Retschow und bekennen: "Ceterum dietarum ville et curie agri tam culti quam colendi virga vel funiculo numquam ullo tempore mensurentur, sed agri predicte curie nunc adiacentes, si pro dictorum abbatis et conventus libitu divisi seu distributi aliisque dicte ville curiis vel kothis appliciti fuerint, cum agris ipsius ville simul in unum accepti pro decem et septem cum dimidio mansis dumtaxat computentur, permaneant et perpetuo habeantur." Doch auch dieser scheinbare Widerspruch gegen die Meklenburgische Hypothese läßt sich dadurch beseitigen, daß man aus der Thatsache, daß der Fürst diesen Verkauf der Barnekows in M. U.=B. Nr. 8490 bestätigt, die naheliegende Folgerung zieht daß die Verkäufer das Gut, welches sie frei von allen Lasten, Abgaben, Diensten u. s. w. gegen den Fürsten verkaufen, entweder vorher frei von allen diesen Lasten und der Nachmessung besessen oder zum Zwecke der Veräußerung von solchen bei den Landesherrn frei gemacht haben oder endlich unter dem Vorbehalte landesherrlicher Bestätigung jene Freiheit konstituirt haben. Dagegen kommen verschiedene Stellen in Betracht, die sich mit einem ausschließlichen Rechte des Landesherrn schlechterdings nicht in Einklang bringen lassen. Im M. U.=B. I,

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Nr. 278 heißt es in dem Vergleich des Fürsten Wizlav von Rügen mit dem Bischof Brunward von Schwerin über den Zehnten der Deutschen und die Abgabe der Wenden im Lande Tribsees: "Elucescat eciam omnibus, quod, si dominus episcopus (der selbstverständlich hier nicht Landesherr ist,) et ego terram mensi fuerimus per funiculi distinctionem, quicquit terre lucrati fuerimus salva integritate mansorum cuivis ville assignatorum decimam ad invicem partiemur." 18 ). In dem Praebendenverzeichniß der Domkirche zu Lübeck vom Jahre 1263 19 ) finden sich folgende Stellen: "Honberge: mansi istius ville, quando capitulo collibuerit, possunt mensurari; hereditas enim libera est ecclesie" (S. 154 a. a. O.). "In Bunendorpe fecimus agros mensurari et inventi sunt 10 mansi; coloni hactenus usurpabant sibi hereditatem, que revera ecclesie est libera" (S. 155 a. a. O.). "De Genin proveniunt 8 mese siliginis et totidem mese avene pro censu et decima; hereditas huius ville et ipsa edificia sunt ecclesie vnde expedit agros ville mensurari et melius disponi" (S. 157 a. a. O.). In einer Urkunde vom Jahre 1276 20 ) beschreibt Johann von Gristow die Grenzen der Dorfschaft Jeser und bekennt: "Ceterum autem nec nos aut heredes nostri villam hanc in sempiternum dimensionis funiculo meciemur; hanc libertatem cives hujus ville 29 marcis den. a nobis sunt mercati." Als sich im Jahre 1286 Arnold, Abt zu Neuenkamp, mit der Stadt Stralsund wegen der über die Mühlenanlagen des Klosters vor der Stadt entstandenen Irrungen vergleicht, heißt es, aus die consules der Stadt bezüglich (Pommersches U.=B., II, Nr. 1367): "nec cuiquam hominum licitum erit aliquando ipsorum vel civitatis ipsorum nomine in gravamen nostrum eadem denuo mensurare, sed tam aream quam predictum spatium in longum latumque, qualitercumque nobis placuerit munitione circumdabimus, omni impeticionis strepitu de cetero quiescente." Das Kloster bezahlt für diese Vergünstigung 150 Mark. Im Jahre 1324 bekundet Heinrich Eselsvot, Bürger zum Sunde (Fabricius a. a. O., IV, H. 4, Nr. 650), den Rechtsstand seiner Bauern in Bannicitse und heißt es auf ihr Land bezüglich: "Nec iidem unci in posterum per me vel meos heredes et successores funiculo debent mensurari vel distingui." Solcher Stellen, wie die vorangeführten, könnten mehrere beigebracht werden, wenn dadurch die Beweiskraft erhöht würde. Zwei Umstände sind es schließlich, die


18) In M. U. B. III, Nr. 1971 spricht der Bischof wohl als Landesherr.
19) W. Leverkus, Urkundenbuch des Bisthums Lübeck, I. Th., Nr. 160
20) R. Prümers, Pommersches Urkundenbuch, II, Nr. 1027.
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die Annahme der Meklenburgischen Hypothese geradezu unmöglich machen. Erstens nämlich läßt sich nachweisen, daß das Recht der Nachmessung durch Ersitzung resp. longi temporis praescriptio ausgeschlossen wird. Die Ritter der Johannitercomthurei Mirow beschweren sich über eine von dem Vogt des Fürsten Nicolaus von Werle auf den Feldmarken Mirow, Gramtzow und Peetsch vorgenommene Vermessung, "cum tamen tempus prescriptionis eorundem agrorum completum fuisset", und der Fürst läßt unter dem ausgesprochenen Verzicht auf fernere Vermessung seinen Anspruch fallen (M. U.=B., II, Nr. 1199 21 )). Desgleichen findet sich in dem Verzeichnisse der Einkünfte der bischöflichen Tafel zu Lübeck aus den achtziger Jahren des 13. Jahrhunderts (Leverkus a. a. O., Nr. 288) ziemlich zum Schlusse die Notiz: "Item cum ecclesia a sui fundatione spacio centum annorum et amplius possederit bona sibi assignata, omnis mensuratio vel actio contra eam competens de cetero penitus est exclusa." Eine solche Vernichtung eines Rechts durch zeitweise Nichtausübung läuft den Eigenschaften landesherrlicher Vorrechte, z. B. des Rechts eine Bede zu fordern, strict zuwider. Zweitens läßt sich aus verschiedenen Stellen herleiten, daß, wenn sich bei der Nachmessung weniger als die bestimmte Hufenzahl herausstellt, der betreffende, gegen den sich diese Maßregel richtet, in bestimmten Fällen Anspruch auf Ersatz dieses "defectus" hat. Im Jahre 1273 bestätigt Fürst Nicolaus von Werle die Besitzungen des Klosters Broda, darunter villam Vridorp cum mansis 50 . . . : "ad quorum mansorum defectum supplendum 10 mansos in Rumpeshagen iacentes dedimus in restaurum" (M. U.=B., II, Nr. 1284). Johann II., Otto IV. und Conrad, Markgrafen zu Brandenburg, bestätigen 1282 der Stadt Pyritz zehn Hufen, zwischen den Dörfern Ziethen u. s. w. belegen, welche der Stadt von Hermann, Bischof von Camin, und Herzog Barnim geschenkt worden sind, "volentes, quod, si duo mansi in mensurando supervenerint, eorum usui sicut ceteri mansi cedent, si vero duo mansi in mensurando ob defectum terre defuerint super inpeticione eorundem liberi esse volumus pacifici et quieti." (Pommersches U.=B., II, Nr. 1228.) Hierzu vergleiche man noch die Urkunde Nr. 1543 des Pommerschen U.=B., in der sich das Kloster Belbuk mit der Stadt Treptow a./R. wegen Theilung der Feldmark und des Waldes des früheren Dorfes Buczin vergleicht, und in der sich sogar als terminus technicus für den Ersatz des defectus, das pro defectu satisfacere, das demnach häufiger vorgekommen


21) Vergl. auch Lisch, Zur Geschichte der Johannitercomthurei Mirow, in den Jahrbüchern des Vereins für Meklenburgische Geschichte, II, S. 60.
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sein wird, der niederdeutsche Ausdruck "vorlanden" findet. 22 ) Diese für die longi temporis praescriptio und das pro defectu satisfacere beigebrachten Stellen lassen sich meiner Ansicht nach nur erklären, wenn man das jus mensurationis als ein in gewissen Fällen immerhin privaten Charakter tragendes Recht auffaßt, und machen folglich die Verwerfung der Hypothese nothwendig, daß das Vornehmen der Vermessung auf einem Hoheitsrechte beruhe.

Die andere oben erwähnte Ansicht (Nitzsch a. a. O.) spricht das Recht dem Grundherrn zu, so daß es mit dem Grundeigenthume übertragen und verloren werde. Danach würden sich allerdings eine Reihe von Stellen, die mit der Meklenburgischen Hypothese unvereinbar scheinen, aufklären lassen, vor allem also die, in denen Privatpersonen als solche genannt werden, die eine Vermessung ausüben oder von ihr befreien. Andrerseits kommen jedoch Fälle vor, die sich auf diese Weise nicht unterbringen lassen. In der schon oben angeführten Urkunde Nr. 278 M. U.=B. I vermißt der Bischof von Schwerin, der doch nicht dominus fundi des Landes Tribsees ist, das letztere in Gemeinschaft mit dem Landesherrn. 1287 bestätigt Fürst Heinrich von Werle dem Kloster Amelungsborn "agros et mansos ville ac curie in Satowe iam per nostros nuncios mensuratos volentes, ut predicti agri absque certo mansorum numero cum terminis firmi ac fixi iugiter perseverent, ita ut exnunc perpetuis temporibus numquam mensurari debeant, nec de mansorum numero conveniri" (M. U.=B., III, Nr. 1893); Satow steht aber schon lange in dem freien Eigenthum des Klosters, vergl. M. U.=B., I, Nr. 556 und 557. Diese beiden Fälle würden genügen, um die Hypothese, daß der Grundherr der zur Ausübung des jus mensurationis einzig Berechtigte gewesen sei, als ebenfalls unannehmbar nachzuweisen. Eine ganze Reihe von Fällen, die dem zweiten gleichartig zu sein scheinen, ließe sich zwar leicht anführen; aber einerseits würde dadurch die Beweißkraft nicht erhöht werden, andrerseits liegt die Gefahr nahe, einen Umstand, der die Sachlage wesentlich ändert, zu übersehen. Wenn z. B. Fürst Nicolaus von Werle das dem Kloster Ivenack vom Herzog Barnim von Pommern im Jahre 1272 geschenkte Dorf Fahrenholz im Jahre 1303 von der Nachmessung befreit, "ita quod ipsam (sc. villam) de cetero dimensionis funiculus non attingat" (M. U.=B., V, Nr. 2895, vergl. dazu M. U.=B. Nr. 1249, 1533 und 2614), so ist dabei in Betracht zu


22) Er fehlt sowohl bei Schiller u. Lübben, Mittelniederdeutsches Wörterbuch, wie bei Lübben u. Walther, Mittelniederdeutsches Handwörterbuch, erklärt sich aber leicht durch das an letzterer Stelle verzeichnete Substantiv "vorland" "Vorland".
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ziehen, daß inzwischen das Land Stavenhagen vom Herzogthum Pommern getrennt und mit der Herrschaft Werle verbunden worden ist. Auch Satow, das nach M. U.=B., I, Nr. 556 den Brüdern Nicolaus und Heinrich von Rostock gehört, würde nicht anzuführen gewesen sein, wenn nicht schon M. U.=B., I, Nr. 557 von Fürst Nicolaus von Werle allein ausgestellt worden wäre.

Nachdem ich beide bisher aufgestellten Hypothesen als unhaltbar nachgewiesen zu haben glaube, wird es sich jetzt darum handeln, den Versuch zu machen, das maßgebende Princip zu ermitteln. Meines Erachtens ist zu unterscheiden: Es steht das Recht der Vermessung zu erstens dem Grundherrn. Daraus erklärt sich ganz einfach die Thatsache, (die weiter unten eingehender berücksichtigt werden wird,) daß der sich bei einer Nachmessung ergebende Ueberschuß über die ursprüngliche Hufenzahl, der "overslach" 23 ), das "overland" (auch "dorland" genannt), der "ager superfluens", unter Umständen von dem früheren Grundeigenthümer der verkauften Hufen wieder eingezogen wird. Denn wenn an jemanden ein Stück Land unter der Bestimmung, daß es eine gewisse Anzahl von Hufen enthalte, veräußert oder verschenkt worden war, so konnte nach den damaligen Rechtsanschauungen, ohne daß ein darauf bezüglicher Vorbehalt beim Vertragsschlusse gemacht zu werden brauchte, der frühere Grundeigenthümer, (der ja Anfangs, wie in der Einleitung hervorgehoben wurde, in Meklenburg fast immer der Landesherr gewesen sein wird,) nachmessen und, wenn sich ein Ueberschuß über den im Vertrage festgesetzten Flächeninhalt ergab, diesen als ihm gehörig vindiciren. Im Jahre 1240 z. B. schenkt Borwin, Fürst von Rostock dem Kloster Dargun eine überzählige Hufe zu Lewin zur Erwerbung, Vermehrung und Erhaltung einer Büchersammlung: "cum nos terminos ville Levin metiremur vnus mansus de eisdem terminis superhabundans, ad manus nostras est hereditario iure ac legitimo devolutus" u. s. w. (M. U.=B., I, Nr. 515.) Die Markgrafen von Brandenburg, Johann, Otto und Konrad schenken 1281 dem Kloster Chorin das bei der Vermessung der Dörfer Jädickendorf und Woltersdorf gefundene Uebermaß. In der bezüglichen Urkunde (Riedel 24 ), Bd. XIII, S. 221) heißt es: "protestamur, quod fratribus in Chorin supra centum et viginti mansos, quos habeant in duabus villis videlicet in Woltersdorp et Godekendorp invenimus per mensuram tam in agris quam in paludibus et aquis octo mansos, quos ipsis donavi=


23) Gänzlich mißverstanden ist der Ausdruck von Dade, die Entstehung der Meklenburgischen Schlagwirthschaft, Rost. Diff. 1891, S. 32, Anm. 6.
24) Riedel, codex diplomaticus Brandenburgensis, I. Abtheilung.
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mus perpetuo possidendos." 25 ) Allerdings kommt es vor, daß ein solcher ausdrücklicher Vorbehalt gemacht wird. Als z. B. im Jahre 1355 Herzog Johann von Meklenburg der Johannitercomthurei Nemerow einen Wald bei Nemerow mit dem Eigenthume u. s. w. verkauft, heißt es: "Weret aver, dat dar mer ghevunden worde, wen man dat vorbenumede holt vnde dy stede des holtes mete, so schal de kummeldur vnd. dy brudere vor yslike morghen also vele betalen, alse he ghulde an der huve." (M. U.=B., XIII, Nr. 8122.) Solche vereinzelte Ausnahmen bieten jedoch keinen Grund, der obigen Regel zu widersprechen. - Außer dem Grundherrn steht das Vermessungsrecht zweitens aber allen denjenigen zu, welche Rechte, deren Umfang von dem größeren oder geringeren Flächeninhalt eines Grundstücks abhängt, seien sie nun privater oder öffentlicher Natur, besitzen. Es ist dies vor Allem der Landesherr in Bezug auf die Rechte, die auf dem Grundbesitz lasten und ihm als Landesherrn zustehen, hauptsächlich also bezüglich der Bede; sodann der Bischof wegen der kirchlichen Abgaben (Zehnten); endlich der Verpächter wegen des Pachtgeldes, wenn anders überhaupt von anderen als dem Grundherrn Pachtverträge geschlossen wurden. (Meiner Ansicht nach müssen solche Verträge häufig vorgekommen sein, z. B. zwischen den Kolonisationsunternehmern und den Kolonisten. Die ersteren sind nicht Grundherren.) 26 ) Das Recht der Nachmessung ist also weder, wie Nitzsch annimmt, ein privatrechtliches, noch, wie Lisch, Balck und Ahlers wollen, ein öffentlich=rechtliches, sondern hat, darf man sagen, je nach der Stellung des Berechtigten entweder eine privatrechtliche (Grundherr, obligatorisch=berechtigter Verpächter) oder eine öffentlich=rechtliche (Landesherr, Bischof) Seite. (Damit berührt sich also unsere Ansicht in gewisser Beziehung mit den oben dargestellten.) Nachdem wir hiermit theoretisch festgestellt haben, wem de jure das Recht der Vermessung zukam, so braucht nur kurz darauf hingewiesen zu werden, daß dasselbe de facto auch wohl anderweitig ausgeübt wurde, daß vor allem durch Uebergriffe seitens der Landesherren Ausnahmen entstanden (vergl. z. B. M. U.=B., III, Nr. 1893 mit Lisch a. a. O., S. 130 f. und 291 f.) 27 ). Versuche, das Recht zu hindern, werden natürlich seitens der Verpflichteten


25) Ich will hierbei jedoch nicht unterlassen, darauf hinzuweisen daß die Besitzverhältnisse in den gennanten Dörfern unklare sind, wie sich aus mehreren anderen in demselben Bande bei Riedel a. a. O. enthaltenen Urkunden ergiebt.
26) Vergl. Balck a. a. O., S. 83.
27) Im Anschlusse hieran sei noch bemerkt, daß eine Reservation des jus mensurationis Seitens des Berechtigten eigentlich in dem ganzen Quellenmaterial nicht vorkommt. Die einzigen eine dahingehende Auslegung zulassenden Stellen sind die Urkunden Nr. 78 bei Leverkus a. a. O. und Nr. 823 im Pommerschen Urkundenbuch II.
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ebenso gemacht: vergl. z. B. Riedel a. a. O., Bd. I, S. 451, wo es in einer aus dem Anfang des 14. Jahrhunderts herrührenden Beschreibung der dem Kloster Amelungsborn zum Hofe Dransee gehörigen Ortschaften und des Verhältnisses ihrer Bewohner heißt: "VII. Major Roderanke . . . Hec ville et mansi predicti in dominio terre Slavie sunt siti; hoc sumopere caveatur, quod si a dominis terre numerus mansorum requiratur, dissimuletur in quantum potest. Sic similiter de agris curie Dransz, qui de curia coluntur, numquam sane mensura mansorum nominetur, sed in perpetuum manebunt, prout hoc usque est servatum, immensurati. "

Bei unserer Annahme einer Mehrheit von Meßberechtigten entsteht von selbst die Frage, ob das Ergebniß der durch einen Meßberechtigten vorgenommenen Vermessung - Zahl der Hufen etc. . - auch für alle anderen gilt, sodaß sich diese gegenüber dem Verpflichteten, der letztere ihnen gegenüber darauf berufen kann. Daran schließt sich gleich die weitere Frage, ob nach einmal geschehener Vermessung eine abermalige Seitens desselben Meßberechtigten statthaft ist. Konsequenter Weise ist die erstere theoretisch zu verneinen, die letztere zu bejahen. Jeder, der Rechte aus dem Flächeninhalte eines Grundstücks herleitet, die nach der größeren oder geringeren Hufenzahl variiren, konnte, so lange nicht eine unter der Garantie der Oeffentlichkeit stattfindende Feststellung des Flächeninhalts unter staatlicher Autorität eingeführt war, (- daß dies geschehen, läßt sich trotz der Stelle bei Helmold I, c. 83, worüber weiter unten, aus dem Urkundenmaterial nicht nachweisen, -) verlangen, daß eine Feststellung für ihn besonders vorgenommen werde. Daß sich dies in der Praxis häufig einfacher stellte, ist klar. Ja, wir werden sogar annehmen müssen, daß die vom Landesherrn ausgeübte Vermessung in den meisten Fällen eine solche Autorität hatte, daß man auf sie als die maßgebende zurückging. An sich oder war dies nicht nöthig; da jedoch der Landesherr eben häufig der einzige Meßberechtigte sein mochte, der die Macht besaß, einem renitenten Grundbesitzer gegenüber die Vermessung zu erzwingen, so erklärt es sich leicht, daß Vermessungen durch andere Personen verhältnißmäßig selten vorkommen. Wenn aber der Fürst, wie es öfter vorkommt, Freiheit von der Nachmessung in der Weise zusagt daß das betreffende Grundstück auch durch keinen Dritten wieder vermessen werden soll: z. B. M. U.=B., III, Nr. 2335; Pomm. U.=B., III, Nr. 1574, 1767; Fabricius a. a. O., III, Nr. 116, 166, so ist dies keineswegs dahin zu verstehen, daß er für die Zukunft jegliche Nachmessung, z. B. auch durch den Bischof, ausschließen will, denn bei solcher Auffassung würde er etwas versprechen, was er nicht halten

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kann. Er giebt vielmehr nur sein Recht auf Nachmessung auf, sei es, daß sich dies als ein privates auf den ager superfluens oder als ein öffentliches auf die ihm zukommenden Abgaben bezieht. Im letzteren Falle soll wegen der dem Landesherrn zu leistenden Abgaben, insbesondere also der Bede, kein Dritter, d. h. weder ein Beamter des Landesherrn noch einer seiner Nachfolger in der Landesherrschaft, noch auch irgend ein anderer Rechtsnachfolger, an den etwa der Fürst diese Abgaben zeitweilig oder dauernd veräußern sollte, die Nachmessung vornehmen. Die Bestimmung, es sei etwas "numquam per nos vel quoslibet homines denuo mensurandum" (M. U.=B. III, Nr. 2335) ist also nur etwas allgemeiner gehalten als der gewöhnlichere Ausdruck: "nec per nos nec per heredes nostros aut aliquem officialium nostrorum de cetero mensurandum" (z. B. M. U.=B. III, Nr. 2305). Mit der oben erwähnten Verschiedenheit der Machtstellung hängt wohl auch zusammen, daß der Landesherr, der ja auch sonst als Schirmherr der Geistlichkeit auftritt, für diese die ihr wegen des Zehntbezuges zustehende Nachmessung übernahm und dafür einen Theil des Gewinnes zu beziehen hatte. Im Jahre 1268 urkundet der Graf Gerhard von Holstein über die Bedingungen, unter welchen er den Domdechanten zu Lübeck in der Beziehung des Zehnten aus dem Dorfe Grevenhagen zu schützen übernommen hat (Leverkus a. a. O., Nr. 198): "Adiectum est etiam, quod quicquid super sedecim mansos, pro quibus nunc temporis villa iacet, per funiculum dimensionis in agris predicte ville excreverit, illud pro dimidietate decanatui Lubicensi decimam solvat, residua vero medietas decime, sicut antiqua consuetudo optinuit, ad nos pertinebit."

Was die zweite Frage betrifft, so fehlt es nicht an Stellen, die uns zeigen, daß eine und dieselbe Fläche von derselben Seite mehrmals hinter einander gemessen wird. Nachdem z. B. Fürst Jaromar von Rügen im Jahre 1255 die Dörfer und Ländereien im Lande Triebsees hat nachmessen lassen (vergl. Pomm. U.=B. II, Nr. 616), wiederholt dies Fürst Wizlav II. von Rügen im Jahre 1280 (Pomm. U.=B. II, Nr. 1173). Das hier genannte Dorf Prohn liegt in der Nähe von Stralsund im Lande Tribsees. - Im Jahre 1288 verleiht der Bischof von Kamin dem Kloster Dargun den Overslach der Dörfer Mellene, Bast, Verchemin und Vunkenhaghenn mit 110 Hufen (M. U.=B. III, Nr. 1971), und bald darauf erhält das Kloster von dem Ueberschlage des genannten Overslachs, obwohl derselbe vorher schon von der Nachmessung befreit worden war, weitere 10 Hufen (M. U.=B. III, Nr. 1979).

Die Frage nach dem Zwecke der Vermessung steht mit unserer Auseinandersetzung über die Vermessungsberechtigten ebenfalls in engem

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Zusammenhang. Allen diesen kommt es zunächst gleichmäßig darauf an, die Hufenzahl festzustellen, dem dominus fundi, um das zuviel gefundene Land einzuziehen, dem Landesherrn, um seine Abgaben auch von dem ager superfluens zu erheben, dem Bischof wegen seiner Zehnten hiervon, dem Verpächter wegen einer Vergrößerung seiner Pachtsumme. Dementsprechend heißt es in Nr. 435, M. U.=B. I: "Dum in funiculo dimensionis exerescentias agrorum cognoscere desideravimus"; in Nr. 1925, M. U.=B. III: "excrementum wlgariter overslach nuncupatum, quod ex emensuratione agrorum ville, que Nyendorpe vocatur, exccrevit": in diesen Fällen mißt also der Grundherr (vergl. auch M. U.=B., Nr. 1971, 8122; Riedel a. a. O., XIII, S. 221 u. a.). Wenn dagegen Fürst Heinrich von Meklenburg dem Kloster Rehna zusagt: "etiamsi loca lignorum, dicta teuthonice holtstede, que quidem bonis eisdem adiacent, per agriculturam redigantur in mansos, non tamen occasione illorum mansorum novalium ampliorem precariam, ut pretactum est, habebimus in bonis prefatis in perpetuum, nisi solummodo de sex mansis" (M. U.=B. V, Nr. 3305), oder Fürst Heinrich von Meklenburg gelegentlich der Bestätigung gewisser Hufenveränderungen zugesteht: "nec per addicionem predictorum mansorum ad alios mansos numerus aliorum mansorum ipsius ville Grenze, quoad solucionem precariarum debet aliqualiter augmentari, sed pocius ut precarias consuetas et alia que tenentur, facilius, commodius et sufficiencius possint dare" (M. U.=B. VII, Nr. 4900); wenn Fürst Wizlav von Rügen in der dem Heyne von Pores ausgestellten Verkaufs=Urkunde des Dorfes Zilne vom Jahre 1298 (Fabricius III, Nr. 271) verspricht: "Dicta autem villa cum suis agrorum terminis nunquam debet equitari amplius aut metiri, nec nostros redditus inibi vmquam auementare aliquis attemptabit, idem vero Heyno aut sui heredes nobis de dicta villa in precaria et in denariis monete tantum pro vncis quindecim respondebunt", so verfolgt eine etwaige Nachmessung den Zweck, die Bede zu vergrößern, und die Betreffenden messen also als Landesherren (vergl. M. U.=B. IX, Nr. 6457). Bei der von Wizlav von Rügen und Bischof Brunward von Schwerin in Aussicht genommenen Nachmessung handelt es sich um die Feststellung der Höhe des Zehnten, und es ist also zunächst der Bischof, welcher die Berechtigung ausübt (M. U.=B. I, Nr. 278, s. S. 8.). In M. U.=B. VI, Nr. 3885, s. S. 11, ist es endlich die Höhe der Pachtsumme, welche den Grund der Vermessung bildet, und es mißt resp. verzichtet auf die Vermessung also der Verpächter, der in diesem Falle auch der Grundherr ist. (Aehnlich Nr. 309 bei Fabricius, wo Fürst Wizlav der Dorfschaft Patzig das Erbe des

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Dorfes und die dazu gelegenen Haken zu Erbpachtrecht verkauft: "Nemant der mynschen schal vorhogen effte vormehren de vorbenomede unse pacht, welkere wat geringert isz vmme mannigerleye theringe willen, de vnsem hoffgesinde vormiddelst den vorbenomeden mannen geschen isz, vnd de vorbenomede haken scholen nummer mher worden hyrnamals bereden edder gemeten.") Der bei der Nachmessung vorgefundene ager superfluens, der an den Grundherrn zurückfällt, wird von ihm in vielen Fällen an den Besitzer des übrigen Landes verkauft: vergl. M. U.=B. I, Nr. 435, II, Nr. 1194, 1381, III, Nr. 1758, 1925, 1979, 2398, VII, Nr. 4608, IX, Nr. 5803, XV, Nr. 9069; Riedel a. a. O., X, S. 208, XIII, S. 221, XIX, S. 8 u. a., häufig aber auch an andere veräußert: M. U.=B. I, Nr. 515, III, Nr. 1971, 1984, XV, Nr. 8919 u. a. Es wird auch wohl bei der Verleihung des Landes gleich ausgesprochen, daß, wenn der sich bei der Nachmessung herausstellende overslach nur ein verhältnißmäßig geringfügiger ist, dieser dem Erwerber ohne Entgelt zukommen soll. So verleihen z. B. die Fürsten von Werle der Johannitercomthurei Mirow die Dorfer Zirtow und Lenz sub terminis cum 36 mansis und cum 12 mansis; "que ville, si mensurarentur et tres mansi invenirentur, predictis a nobis fratribus sunt collati, si vero super predictum numerum excresceret, de nobis emere debent fratres superius nominati." In der oben angeführten Urkunde bei Fabricius, III, Nr. 271 heißt es weiter: "Si autem agri ampliores quam quindecim unci in dictis terminis extendantur, illos agros eciam large concedimus dicto Heynoni et suis heredibus ad jus homagii, ut eo nobis melius servire poterint." (Vergl. auch Pomm. U.=B. II, Nr. 1228.) In ähnlicher Weise werden auch die aus der Vermessung herrührenden, auf dem overlant lastenden Ueberpächte (overpacht, pactus excrescens), Ueberbeden, Ueberzehnten u. s. w. zum Gegenstande besonderer Rechtsgeschäfte gemacht: M. U.=B. VIII, Nr. 5624, 5713, IX, Nr. 5890, 5911, XIV, Nr. 8402, Riedel, II, S. 204, XVII, S. 448. 28 ) Vergleiche auch die beiden freilich erst aus dem Jahre 1422 stammenden Urkunden XVI und XVII bei Lisch in den Jahrbüchern Bd. XIII, S. 291 ff. In der ersteren bestimmt die Herzogin Katharine von Meklenburg die von ihrem verstorbenen Gemahl, dem Herzoge Johann, dem Kloster Doberan vermachte


28) Ueberpacht bedeutet, nach Ausweis dreier Urkunden des späten 15.Jahrhunderts (Riedel, XVI, S. 495, 497, 500), damals auch einen auf Pachtgut ruhenden Darlehenszins. Ein solcher kann aber wohl nicht gut in den oben genannten Fällen: M. U.=B. VIII, 5713; IX, 5911, angenommen werden. Doch bedarf diese hier nebensächliche Frage noch einer genaueren Prüfung.
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jährliche Hebung von 12 Mark Lüb. an Ueberbede des dem genannten Kloster gehörigen Gutes Satow (vergl. M. U.=B. V, Nr. 2729) zu Gedächtnißfeiern für ihren Gemahl; in der anderen bestätigt Herzog Albrecht diese Schenkung seines verstorbenen Vetters. Auch schon im voraus, ehe die Nachmessung stattfindet, werden solche Werthe veräußert: Erich von Sachsen=Lauenburg vertauscht seine Hoheitsrechte in Schlagbrügge u. s. w. gegen die in anderen Ortschaften und sagt: "Donamus insuper, quicquid. proprietas ac directum dominium necnon alia superius enarrata plus valent aut in futuro plus valebunt ville decimis, mansis et precio supradicto, nihil omnino domini etc. reservantes" (M. U.=B. XV, Nr. 9069.).

Das Recht zur Vornahme einer Vermessung entsteht naturgemäß mit dem Erwerbe der Grundherrschaft, der Landesherrschaft, der bischöflichen Gewalt u. s. w. Als Beispiel diene, daß, wie oben angeführt, die werleschen Fürsten, nachdem ihnen das Land Stavenhagen abgetreten worden ist, im Dorfe Fahrenholz, das die pommerschen Herzöge dem Kloster Ivenack geschenkt haben (M. U.=B. II, Nr. 1249, 1533), das Vermessungsrecht ausüben (M. U.=B. V, Nr. 2895). Eine Uebertragung des Rechts der Nachmessung, losgetrennt von der Grundherrschaft, der Landesherrschaft und der Zehentberechtigung, ist undenkbar. Fürst Heinrich von Werle verleiht dem Kloster Rühn 1290 das Dorf Warnkenhagen mit dem Eigenthum, verzichtet auf sein Recht der Nachmessung, "ita ut in agris suis nullam omnino a nostris successoribus dimensionem funiculi patiatur" und überläßt dem Kloster "facultatem, ut suo stet arbitrio, quando memorate ville agros duxerit mensurare" (M. U.=B. III, Nr. 2071): er giebt also diese Verzichterklärung auf die Ausübung des jus mensurationis ab als Landesherr in Bezug auf Bede etc. . und überträgt als bisheriger dominus fundi dem Kloster mit dem Eigenthum, - wie es selbstverständlich ist, - das grundherrliche Vermessungsrecht. Die Herzöge von Sachsen überlassen 1302 gelegentlich des Verkaufes des Dorfes Mist an das Domcapitel zu Ratzeburg den Käufern, "ut ipsa territoria pro suis et colonorum suorum usibus distribuere, mensurare, alterare et sic inter se permutare possint ibidem, sicut per vices temporum ipsorum placuerit voluntati" (M. U.=B. V, Nr. 2793). Auch dies ist nur eine Ausführung des vorher in der Urkunde Gesagten, daß nämlich das Domcapitel von den Fürsten gekauft habe proprietatem et omnimodam libertatem und verschiedene Rechte, die diesen zugestanden hätten; eine Uebertragung des landesherrlichen Meßrechts liegt darin nicht, denn da der Fürst nicht alle Rechte in dem Dorfe aufgegeben hatte, würde er ja dem Domcapitel durch Uebertragung seines Meßrechtes es in die Hand gegeben haben diese

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seine Rechte beliebig zu verkürzen. Das ist aber undenkbar, die Stelle bedeutet vielmehr nur, was an sich selbstverständlich ist, daß es den Käufern frei stehen soll, das erworbene Land nach einem ihnen beliebigen Maße unter die Kolonen zu vertheilen. Die gleich oder ähnlich lautenden Stellen: M. U.=B. V, Nr. 3540 und Westphalen, Monumenta inedita, Bd. III, S. 580 sind ebenso zu erklären. (Vergl. Riedel a. a. O., Bd. XXIV, S. 17, eine Stelle, die jedoch in mehrfacher Beziehung unklar ist.)

Wie das jus mensurationis mit dem Erwerbe des Grundstücks, der Landesherrschaft und sonstiger Berechtigungen seinen Boden gewinnt, so geht es ebenso selbstverständlich mit deren Verluste unter. - Ein anderer Endigungsgrund ist der Verzicht, der nicht mit der Verleihung des gefundenen Ueberschlages zu identificiren ist. (Vergl. Balck a. a. O., S. 85.) Ein solcher Verzicht findet sich seitens aller Berechtigten so überaus häufig, daß es überflüssig erscheint, besondere Stellen hierfür zu citiren, zumal da in den oben angeführten genug derartige enthalten sind. Landverleihungen durch den Fürsten z. B. enthalten in den meisten Fällen einen Verzicht auf die Ausübung des jus mensurationis. Eine besondere Art desselben enthält die ebenfalls sehr häufige 29 ) Bestimmung, daß das betreffende Land "absque numero mansorum" liegen solle. Zur Erklärung dieser Bestimmung ist Folgendes zu bemerken. Das dem Anbau frei gegebene, noch nicht aufgemessene Land wird von dem Grundherrn verliehen, entweder ohne Angabe seines Flächeninhalts oder nach einer ungefahren Schätzung (vergl. z. B. M. U.=B. V, Nr. 3090: "nam licet ipsorum bonorum estimacio stet pro quatuor mansis"; auch Fabricius III, Nr. 271, s. S. 19.). Im ersteren Falle findet nach gewisser Zeit eine Aufmessung statt, im letzteren eine Nachmessung. Wenn nun dem betreffenden Besitzer gestattet wird, sein Gut absque numero mansorum zu besitzen, so wird für Abgaben und Leistungen ein Pauschquantum festgesetzt: Im Jahre 1232 giebt z. B. Wartislav von Pommern dem Kloster Doberan die Dörfer Groß= und Klein=Racow und Bretwisch, welche das Kloster schon vorher mit der bestimmten Zahl von 30 Hufen erhalten hat, auf die Bitten der Mönche sine numero mansorum. (M. U.=B. I, Nr. 409). Aehnliche Stellen bieten: M. U.=B. II, Nr. 869, 989, 1464, 1519, III, 1583, 1668, 1893 u. a. Vergl. auch das Praebendenverzeichnis der Domkirche zu Lübeck, Leverkus a. a. O., Nr. 160, 288. Während diese Art des Verzichts seltener Seitens des Grundherrn als Seitens der übrigen Berechtigten vorkommt, findet sich eine


29) d. h. in Meklenenburg, bei Fabricius, Riedel und im Pomm. U.=B. habe ich sie oder eine ähnliche nur einmal - Fabricuis II, Nr. 51 - gefunden.
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weitere Art desselben nur bei dem Grundherrn, und zwar hier überaus häufig. Diese besteht darin, daß der bisherige Grundherr das betreffende Land überträgt "in suis terminis", "sicut nunc contentum est", "sicut nunc jacet" u. s. w., d. h. innerhalb gewisser Grenzen ohne Rücksicht auf seine Hufenzahl. Als eine dritte Art des Verzichts sind aufzufassen ausdrückliche Bestimmungen, durch welche die Zahl der Hufen für alle Zeiten festgelegt oder sogar der wirkliche Hufenbestand, was die Zahlung von Abgaben anbelangt, auf einen nominellen herabgemindert wird. So heißt es z. B. in Nr. 1236 M. U.=B. II, daß die Bauern des Dorfes Polchow ihr Land frei von Nachmessung beständig für 10 zinspflichtige und 2 freie Hufen besitzen sollen. In Nr. 2443 M. U.=B. IV bestimmt der Fürst Nicolaus von Werle, daß das Dorf Tessenow sub numero decem et octo mansorum, qui mansi deinceps a nemine mensurabuntur, beständig bleiben soll. Die Größe des Dorfes Vippernitz, welches mit 8 Hufen zu dem Kloster Dargun gehört, (M. U.=B. I, Nr. 721) wird für die Zahlung von Abgaben vom Fürsten von Werle zugleich mit der Befreiung von jeder ferneren Nachmessung auf 4 Hufen festgesetzt (M. U.=B. IV, Nr. 2429). Herzog Otto von Braunschweig und die Herzogin Agnes incorporiren im Jahre 1330 der Stadt Salzwedel das Dorf Böddenstedt, "ita quod quilibet duo mansi predicte ville Bodenstede pro uno de cetero debebunt computari" (Riedel a. a. O., XIV, S. 73). 1344 verfügt Fürst Albrecht von Meklenburg "cum villani in Bröbrowe propter agrorum nimis strictam et abbreviatam mensuram ad plenarias precariarum exactiones secundum numerum mansorum minime valeant, quod dicti villani pro tota villa Bröbrowe precarias pro duodecim mansis tantum dant." (M. U.=B. IX, Nr. 6457.) Aehnliche Bestimmungen finden sich M. U.=B. III, Nr. 1618, IV, Nr. 2431, V, Nr. 3357, XIII, Nr. 8016 u. s. w.; Pomm. U.=B. Nr. 1670, 1766; Fabricius a. a. O., III, Nr. 271; Riedel a. a. O., XVIII, S. 64.

Ein weiterer Endigungsgrund des jus mensurationis ist die schon oben erwähnte Praescriptio. Eine wie lange Zeit dazu erforderlich war, um durch andauernde Nichtausübung des Vermessungsrechtes eine Bodenfläche von der Nachmessung zu befreien, ist nicht anzugeben. In der ersten der beiden oben angeführten Urkunden (M. U.=B. II, Nr. 1199) ist nur von "legitima praescriptis" die Rede, während die andere (Leverkus a. a. O., Nr. 288) allerdings einen Zeitraum von 100 Jahren angiebt. Das ganze Institut scheint zwar, wie schon der urkundliche Name andeutet, ein aus dem römisch=kanonischen Rechte übertragenes zu sein, doch scheint es mir bedenklich, die römisch=kanonischen Grundsätze der longi temporis praescriptio hierher zu

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übertragen, und ich unterlasse es deshalb, irgendwelche Schlußfolgerungen in dieser Richtung zu ziehen. Möglicher Weise konnte diese Art der Befreiung von der mensuratio per funiculum nur dem Grundherrn, nicht auch den übrigen Berechtigten gegenüber geltend gemacht werden; die bezüglichen Stellen sind jedoch zu wenig zahlreich, um sichere Schlüsse nach dieser Richtung hin ziehen zu lassen. In den Quellenwerken Brandenburgs und Pommerns (Rügen) habe ich überhaupt keine bezüglichen Stellen ermitteln können.

Eine wichtigere Art des Untergangs des Messungsrechtes besteht in der Legung des betreffenden abgabepflichtigen Bodens zu Stadtrecht. Dabei sind zu unterscheiden die bloße Verleihung eines Stück Landes an eine Stadt, die Legung zu Stadtrecht und die Einbeziehung des Bodens in den städtischen Bebauungskreis. (Dieser Unterschied wird theilweise eclatant in der in mehr als einer Hinsicht interessanten, wenn auch ganz singulären und schlecht überlieferten Urkunde: Riedel a. a. O., XXIV, S. 17. Lüdeke und Hasse, Gebrüder von Wedel stiften und dotiren die Stadt Falkenberg im Jahre 1333. Nach Beschreibung der Grenzen und Gerechtigkeiten der Stadt folgt: "Binnen disser vorschrevenen scheide scholen liggen tho rechten hofschlage sös hofen vnde achtentich. Baven dissen hoven scholen ligen tein hoven tho börgerlendern. Van deme rechten hovenschlage schall de parrer hebben van ener itlecken hoven des jahres enen schepel roggen vnd twe pennige tho dem schepel, van den tein hofen, de tho börger landen liggen, schol en itlikerre hebben so vele, als em tho böhret na morgental, dat lant nicht tho verkopende, wenne met der erve wereuort (wohl vulbort). Dar den hovern düchte, dat se eren hovenschlach nicht voll hadden, so schölen de radtmanne meten eren hovnschlach voll, watt darbauen is, scholen de ratmanne leggen in der stadt framen, wor idt allerneueste (wohl allereuenste) kombt der stadt." Im Falle der einfachen Landverleihung ist die Stadt ebenso der Nachmessung ausgesetzt, wie alle sonstigen Grundbesitzer, und es finden sich dementsprechend natürlich zahlreiche Befreiungen städtischer Ländereien von der Nachmessung. 30 ) so überlassen z. B. die Markgrafen von Brandenburg, "postquam omnes agri terre nostre Stargard exstiterant mensurati, etiam id, quod superexcreverit nobis de mensura agrorum nostre civitatis Vredheland" (Friedland) den Bürgern daselbst und gewähren Freiheit von der Nachmessung (M. U.=B. II, Nr. 1194). Vergl. ferner M. U.=B. III,


30) Vergl. hier auch Riedel, Die Mark Brandenburg im Jahre 1250, II, S. 107.
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Nr. 1984, V, Nr. 3375, VI, Nr. 4010; Fabricius a. a. O., III, Nr. 209; Riedel a. a. O., IV, S. 392, XVIII, S. 101, XIX, S. 69, XXI, S. 96, 449. Anders, wenn der Stadt vergönnt wurde, das verliehene Land nach ihrem Stadtrecht zu behalten. Allerdings ist auch hier an sich nicht Freiheit von der mensuratio die unmittelbare Folge. Die bloße Vergünstigung der "Ueberlassung zu Stadtrecht" spricht sich vor Allem darin aus, daß einerseits die Stadt das Recht hat, die Bauern zu legen und die Ländereien unter ihre Bürger zu vertheilen, und daß andererseits die Abgaben von der Stadt und nicht mehr von den einzelnen Grundbesitzern erhoben werden (vergl. z. B. M. U.=B. II, Nr. 1261). Auch diese Vergünstigung ist häufig, vergl. z. B. M. U.=B. II, Nr. 1381, III, Nr. 2070 u. s. w., aber ebensowenig nothwendig mit der Befreiung von der mensuratio verbunden. So sehen wir u. a. aus der oben citirten Urkunde M. U.=B. II, Nr. 1194, daß die Fürsten auf der Feldmark der Stadt Friedland, die 1244 von den Markgrafen von Brandenburg gestiftet und mit dem (Stendaler) Stadtrecht bewidmet ist (M. U.=B. I, Nr. 559) die Vermessung vornehmen. Möglich ist es ja, daß nach den einzelnen Stadtrechten ein Unterschied in dieser Hinsicht bestand, daß z. B. das Lübisch=Rostocker Recht die Stadt günstiger stellte (vergl. u. a. M. U.=B. II, Nr. 1381, III, Nr. 2070); einen solchen Unterschied nachweisen zu können, bin ich jeboch nicht in der Lage. Wenn aber das der Stadt unter Bewidmung mit dem Stadtrecht verliehene Land der städtischen Bebauung unterworfen wurde, so mußte naturgemäß die Nachmessung aufhören. Die Stadt als solche ist zwar nach Grundstücken eingetheilt, jedoch bemißt sich jetzt der Werth der letzteren und damit die Höhe der auf sie entfallenden Abgaben nicht mehr nach der Größe der Bodenfläche, sondern nach dem Werthe und der Größe des darauf errichteten Gebäudes. Danach werden die Abgaben nicht mehr nach Anzahl der Hufen gefordert, sondern für die Hausplätze (vergl. Balck a. a. O., Bd. II, S. 4, §. 142). Dementsprechend finden wir denn auch in solchen Fällen die Städte immer von der Nachmessung befreit, vergl. z. B. M. U.=B. X, Nr. 7249.

Was den Gegenstand der Vermessung betrifft, so ist zunächst daran festzuhalten, daß es keinen Unterschied macht, wer Eigenthümer des dem Meßseil unterworfenen Landes ist: Ländereien der Geistlichkeit werden ebenso gut vermessen, wie die die der Städte und der Privatleute. So finden wir in den oben citirten Urkunden die Vermessung städtischen Eigenthumes; in den Urkunden Nr. 1215, 1254, 1582, 2058, 3079 u. a. des M. U.=B., Fabricius a. a. O., II, Nr. 40, III, Nr. 116, 158, 166, 268 etc. ., Riedel a. a. O., XIII, S. 221, XIX, S. 8, XXI, S. 3, XXIII, S. 10 sehen wir die

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Gebiete der Kloster und Orden der Vermessungspflicht unterworfen; ja selbst die bona dotalicia der Kirchen bleiben nicht vom Meßseil verschont: M. U.=B. III, Nr. 1758 bezeugt Fürst Nicolaus von Werle, "quod postquam pater noster dominus Johannes de Werle felicis memorie bona dotalicia ecclesie in Malchowe, sita in villa Rocisse (Roetz) fune suo mensurari fecisset" u. s. w. Ebensowenig kommt auf die sonstige rechtliche Stellung des Landinhabers etwas an: Das Lehngut (M. U.=B. III, Nr. 1792, 1812, Fabricius a. a. O., III, Nr. 271 u. a.) wird geradeso vermessen, wie das Bauerngut (M. U.=B. II, Nr. 1235, 1236, III, Nr. 1618, 1677, 2398, V, Nr. 3173, VI, Nr. 3885; Leverkus a. a. O., Nr. 307, 1574; Fabricius a. a. O., III, Nr. 309, IV, Nr. 560, 565, 650, 661; Riedel a. a. O., XIII, S. 319, XXI, S. 100) und das Land des freien Eigenthümers (z. B. das meiste Kirchengut). Es wäre daher völlig verkehrt, aus einer vorkommenden Nachmessung einen Schluß auf die rechtliche Stellung des Bodeninhabers, ob er nämlich ein obligatorisches oder dingliches, rein persönliches oder erbliches Recht besessen habe, ziehen zu wollen. Was sodann die natürliche Beschaffenheit des Grund und Bodens anlangt, so ist es gleichgültig, ob derselbe bebaut und womit er bebaut; ob er Haide oder Holz, ob Sumpf oder Moor oder Ackerland sei: alles unterliegt dem jus mensurandi und vermehrt die Hufenzahl. In Nr. 435 M. U.=B. I wird z. B. das unbebaute Land vermessen (ebenso Riedel a. a. O., XIX, S. 8), in Nr. 8122 M. U.=B. XIII das ungerodete Holz, und der Erwerber des Landes muß sich den bei der Aufmessung desselben gefundenen Ueberschlag kaufen. (Riedel a. a. O., XXI, S. 3: ligna crescentia et jacentia.) Vergl. auch M. U.=B. III, Nr. 1758, XIV, Nr. 8489; Pomm. U.=B. II, Nr. 1.373, 1670; Leverkus a. a. O., Nr. 440; Fabricius a. a. O., IV, Nr. 661 (darin auch "cespites, que vulgariter torph appellantur"); Riedel a. a. O., IV, S. 392, XIII, S. 319. Mensurabilis ist eben alles, was von den Grenzen des betreffenden Grundstückes eingeschlossen wird: Leverkus a. a. O., Nr. 446: "campos, agros, silvas, paludes seu quecumque alia loca mensurabilia." Aehnlich M. U.=B. III, Nr. 1758, 1893, 1984, V, Nr. 3419. Vergl. auch Nitzsch a. a. O., S. 103. Am umfassendsten spricht sich aus die Urkunde von 1287 bei Riedel XXI, S. 96, worin die Markgrafen Otto und Conrad der Stadt Prenzlau die Freiheit von der Nachmessung ihrer Grundstücke und verschiedene Rechte für 300 Mark Brand. verkaufen: "Civitas etiam Printzlaw cum agris cultis et incultis, pratis, pascuis, stagnis, aquis fluentibus, paludibus et cum onmibus his inclusis, que in ipsius civitatis distinctionibus continentur, libera

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manebit a mensura. Et neque nos neque nostri heredes debemus civitatem Prenzlaw contra justitiam impedire aut agros aut stagna, aut prata aut pascua aut aquas fluentes aut paludes aut metas, que theutonice dicuntur ein huefschlag, vel in mensura seu in aliis rebus, quas quis excogitare sciret sive posset. " Auch in den westlichen Nachbarländern wird es schwerlich anders gewesen sein. Freilich erzählt uns Helmold bezüglich der Streitigkeiten zwischen Bischof und Grafen: "In Aldenburg quoque dedit ei predium satis commodum et adiacens foro. Et ait comes: Eat domnus episcopus in Wagiram et adhibitis viris industriis estimari faciat predia hec; quod defuerit de trecentis mansis ego supplebo; quod superfuerit meum erit. Veniens igitur episcopus vidit possessionem et habita inquisitione cum colonis deprehendit predia hec vix centum mansos continere. Quamobrem comes fecit mensurari terram funiculo brevi et nostratibus incognito, preterea paludes et nemora funiculo mensus est. Et fecit maximum agrorum numerum. Perlata igitur causa ad ducem, adiudicavit dux episcopo dari mensuram juxta morem terre huius nec mensurandas paludes aut silvas robustiores" (Helmold, chron. Slav. M. G. S. S., XXI, S. 76). Aber das beweist doch nur, daß der Herzog dem Bischof die ausgesetzte Hufenzahl in urbarem Land zugewiesen wissen wollte, nicht aber, daß allein dieses vermessen zu werden pflegte. Aehnlich aufzufassen ist auch eine Bestimmung des Fürsten Heinrich von Meklenburg zu Gunsten des Klosters Ribnitz, nach welcher nur das baufähige oder feste Land (solida terra) gemessen werden soll. Der Fürst schenkt dem Kloster 4 Hufen in dem Walde Müritz u. s. w. und bestimmt: "Preterea damus et appropriamus dominabus predictis in parte nemoris nostri Rybenitz, que Muryz communiter appellatur, quatuor mansos bene mensurandos et lignis plenos, sic quod spatia, que predictis mansis coincident, sive sint spatia cespitum vel graminum seu salicum aut simplex mor, in mensuracione predictorum mansorum minime computentur, sed cum mansis in dominium et proprietatem transeant dominarum et cum hoc, quicquid est versus mare in pratis et pascuis ab utroque fine lignorum usque ad aquam linealiter per directum, et poterunt pro alendis pecoribus ibidem pro suo beneplacito etiam curiam collocare." (M. U.=B. VIII, Nr. 5016.) Die ausdrückliche Anordnung und die Bezeichnung dieser Messungsweise als eines bene mensurari beweisen, daß es sich eben nur um eine Ausnahme von der Regel handelt. Aehnlich sind die beiden sehr interessanten Stellen im Pomm. U.=B. I, Nr. 500 a. E. und III, Nr. 1543 aufzufassen. - Daß je nach der Beschaffenheit des Bodens

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das Maß für die Hufen ein mehr oder weniger großes ist, (worüber weiter unten,) steht mit dem Dargestellten nicht in Widerspruch.

Die Frage, in welcher Weise der overslach für ein Grundstück festgestellt wird, ob für das Land als ganzes, oder für jede einzelne Hufe besonders, beantwortet sich nach beiden Richtungen hin bejahend. Wir finden das overland sowohl als Ganzes zum Grundstück liegend (vgl. M. U.=B. II, Nr. 1381, III, Nr. 1971, 1925, V, Nr. 2726, VIII, Nr. 5033, IX, Nr. 5803) als auch bei den einzelnen Hufen besonders (M. U.=B. II, Nr. 948: "etliche overlande" zu Großen=Trebbow; III, Nr. 2282: "quatuor overland" in Grüssow; XV, Nr. 9021 u. a.). Es kommt vor, daß das overland, wenn es nicht so groß ist, um selbständig in Hufen eingetheilt zu werden, auf die einzelnen Hufen vertheilt wird (M. U.=B. IX, Nr. 6259).

In Bezug auf die Größe des Maßes, mit dem die Vermessung ausgeübt wird, behauptet Nitzsch (a. a. O., S. 102 und 104), daß der Meßberechtigte die Vermessung mit jedem beliebigen Maße vornehmen und damit die Leistungen in beliebiger Höhe feststellen konnte, und beruft sich zum Beweise dafür auf eine bei Westphalen mon. ined., Bd. III, S. 580 abgedruckte Urkunde. In derselben heißt es, daß es den Erwerbern eines Dorfes freistehen solle: "omnes mansos dicte ville per dimensiones eis placentes distribuere et colonos ibidem destituere et instituere et cum eis perpetuo facere, quicquid velint, salvis nobis ... expetionibus videlicet lantwere et borgwerk et his, quae communis terra fecerit, servatis." Dies bedeutet aber nichts anderes, als was wir auch schon sonst gefunden haben, daß etwas in die Urkunde hineingesetzt ist, was selbstverständlich ist, daß nämlich die Erwerber das Land beliebig unter ihre Kolonen auftheilen können; von einer Nachmessung in unserem Sinne ist dabei garnicht die Rede. Aehnlich ist M. U.=B. V, Nr. 3540 zu erklären, wo die Herzöge von Sachsen das Dorf Lankow verkaufen "cum eius territoriis et attinenciis, ut nunc iacet, ut ipsa territoria pro suis et colonorum suorum usibus distribuere, mensurare, alterare et sic inter se permutare possint ibidem, sicut per vices temporum suomm placuerit voluntati", woraus der ganze Sinn des Zusatzes noch klarer hervorgeht, als aus der von Nitzsch angeführten Urkunde. (Vergl. auch die oben citirten Stellen, M. U.=B. III, Nr. 2071, V, Nr. 2793.) Indem ich deshalb auf .eine ausführlichere Widerlegung dieser von vorneherein unglaublichen Behauptung verzichte, begnüge ich mich mit dem Nachweise, daß nicht ein willkürliches, sondern ein feststehendes, herkömmliches Maß zur Feststellung des Flächeninhalts benutzt wurde. so wird z. B. in Nr. 1859 M. U.=B. III ein Stück Land überlassen "juxta mensuram, qua

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metiri solent indagines." In Nr. 1984 M. U.=B. III verkauft der Markgraf von Brandenburg der Stadt Friedland einen overslach und dabei heißt es: "dum villa Svichtenberg (Schwichtenberg) 20 mansos habuerit et illos obtinuerit debitam per mensuram." Bei Leverkus a. a. O., Nr. 290 werden Hufen gemessen "secundum mensuram congruam." Ebenda Nr. 319 findet sich: "debitam mensuram et completam per distributionis funiculum, quod vulgo dicitur hofslach." Im Pomm. U.=B. I, Nr. 408 verkauft der Fürst von Rügen Land "sub mensura et quantitate mansorum indaginum." Auch aus der oben mitgetheilten Stelle aus Helmolds Slavenchronik ist das juxta morem terre huius in diesem Sinne anzuführen. - Wie schon oben angedeutet, kommen zwar verschieden große Maße vor; dies beruht jedoch auf der Verschiedenheit in der Beschaffenheit des Grund und Bodens. So ist die mensura, qua metiri solent indagines, also das Maß für die im Walde gemessenen Hufen, größer als das der gewöhnlichen Landhufen (vergl. Ahlers a. a. O., S. 61), und das Gleiche gilt auch von dem mansus cespitum (vergl. M. U.=B. X, Nr. 6769).

Es sei schließlich noch einiger Punkte Erwähnung gethan, die bisher nur nebenbei oder garnicht berührt werden konnten. Zunächst ist hinsichtlich der Vermessungen des Landesherrn zu bemerken, daß Special= und Landesvermessungen zu unterscheiden sind: jene beschränken sich auf einzelne Dörfer oder Feldmarken, diese erstrecken sich auf ganze Länder. Solche Landesvermessungen finden statt z. B. im Lande Tribsees (M. U.=B. I, Nr. 278), Stargard (M. U.=B. II, Nr. 1194), Pyritz (Pomm. U.=B. I, Nr. 517), Tribsees (Pomm. U.=B. II, Nr. 616, 1173) u. s. w. 31 ) - Was den Vermessungsakt selbst betrifft, so wird er, wenn ihn der Fürst, sei es nun als Landesherr oder als Grundherr, anordnet, durch dessen Beamte vollzogen. Vornehmlich ist es der Vogt, der die Vermessung vornimmt oder vornehmen läßt: M. U.=B. II, Nr. 1199; Pomm. U.=B. III, Nr. 1766; Riedel a. a. O., IX, S. 54, XIII, S. 319, XXI, S. 5, 100 u. s. w. Ein allgemeiner Ausdruck bezeichnet die Vermesser als judicii executores, M. U.=B. II, Nr. 1317, ein noch allgemeinerer als officiales, M. U.=B. III, Nr. 2305, Riedel a. a. O., XIII, S. 319, XXI, S. 5, 100. Doch finden sich auch die technischen Bezeichnungen: mensor, Riedel a. a. O., VII, S. 85, und agrimensor, Pomm. U.=B. III, Nr. 1767. Endlich werden nuncii genannt, wahrscheinlich Verwaltungsbeamte (M. U.=B. III, Nr. 1893). Die Ausführung geschah entweder mit dem Meßseil oder (roher) durch


31) Vergl. auch Fabricius a. a. O., II, Abtheilung 2, S. 64.
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Abreiten (vor allem in Pommern und Rügen). Dementsprechend finden sich die Ausdrücke equitare, equitatores terre u. s. w. (Pomm. U.=B. III, Nr. 1927; Fabricius a. a. O., III, Nr. 271, 284, 319; Riedel a. a. O., IX, S. 54, XVIII, S. 27.) Das equitare, welches sich in Meklenburg nicht nachweisen läßt, scheint zu den ritterlichen Geschäften gehört zu haben (Riedel a. a. O., XXIII, S. 10: "Istarum distinctionum iam dictarum fuerunt et sunt equitatores scilicet Nicolaus de Schowen, Rodolfus de Reveninghe, Nicolaus de Bornym et Zabellus de Badelo milites, ac Wilhelmus de foro civis in Vrankenvorde, quos eciam una cum Droysekone et Slotekino pro hujus facti testimonio presentibus in hiis scriptis"), wie denn überhaupt die milites bei dem Meßverfahren eine große Rolle spielen (vergl. Riedel a. a. O., XIII, S. 220, XXI, S. 5). - Daß der Besitzer des zu vermessenden Landes schon der Controlle wegen es nicht unterlassen hat, bei dem Vermessungsakt zugegen zu sein, ist anzunehmen; ein Recht desselben auf seine Gegenwart, durch dessen Nichtbeachtung der Vermessungsakt ungültig geworden wäre, läßt sich, aus dem uns bisher vorliegenden Urkundenmaterial wenigstens, nicht nachweisen. Auch die Zuziehung Dritter als Urkundspersonen, wie wir sie bei Helmold I, 83 (s. S. 27) finden, wird in den Urkunden niemals erwähnt, (die oben citirte Stelle bei Riedel a. a. O., XXIII, S. 10 ist zu mangelhaft überliefert, um daraus einen Schluß ziehen zu können,) und ich kann deshalb einen Umstand, der die Vermessung so zu sagen zu einem öffentlichen Akte stempeln würde, wenigstens für das hier behandelte Gebiet nicht annehmen.

Das Resultat meiner Untersuchung geht dahin, daß das jus mensurationis ein Institut ist, welches einen theilweise öffentlichen, theilweise privaten Charakter trägt, daß aber eine scharfe rechtliche Specialisirung seines Begriffes gerade wegen dieser beiden verschiedenen Seiten nicht möglich ist. Einen die Natur und Stellung annähernd bezeichnenden Ausdruck besitzen wir nicht. Im Laufe der Zeiten muß sich das jus mensurationis zu einem festeren Begriff gestaltet haben. Dies wird in der Weise geschehen sein, daß einerseits die Vermessung durch den Landesherrn immer größere Autorität gewann, und daß andererseits der Landesherr, um dem Interesse seiner Unterthanen Genüge zu thun, dem Lande einen Einfluß auf die Feststellung des Flächeninhalts von Grund und Boden einräumte, und zwar in der Weise, daß die Vermessung unter Zuziehung von Urkundspersonen unter der Garantie der Oeffentlichkeit vorgenommen wurde. Erst durch diese Entwickelung gewann das Institut einen rein staatsrechtlichen Charakter und wurde dadurch geeignet, die Grundlage zu bilden, aus der das heutige Katasterwesen aufgebaut ist.

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IV.

Berichtigung zur Rethrafrage

Von

Medicinalrath Dr. Brückner in Neubrandenburg. 1 )

~~~~~~~~~~~~~~~~~~

I ch bin leider gezwungen, in der Rethrafrage noch einmal das Wort zu ergreifen. In dem vorigen Jahrgange dieser Zeitschrift sind mir einige Entgegnungen gemacht worden, in Betreff derer man mir wohl den Nachweis verstatten wird, daß sie unzutreffend sind.

Herr Grotefend hat in seinem "letzten Wort in der Rethrafrage" behauptet 2 ), ich wolle die Worte Thietmars "quam undique silva intacta circumdat" ganz an die Seite schieben und mich statt dessen nur an die Worte Adams "undique lacu profundo inclusa, pons ligneus transitum praebet" halten.

Das ist nicht richtig.

Herr Grotefend schiebt bekanntlich obige Worte Adams ganz an die Seite, mir ist es niemals eingefallen, Thietmars Nachricht über den Wald zu beanstanden.

Nach meiner Anschauung umzog dieser Wald rundum die Tollense, so daß man von allen Seiten her nur durch Urwald den Tempel erreichen konnte, welcher auf einer Insel lag, nach der die (1886 aufgedeckte) Brücke hinüberführte.

Dieser meiner Anschauung über den Wald habe ich in diesen Jahrbüchern, Bd. 54, S. 166, gedacht und auf der folgenden Seite auf die "Reste des großen Waldes, welcher einst den See umzog," hingewiesen.


1) Da Herr Medicinalrath Dr. Brückner es für nöthig fand, noch einmal seinen Standpunkt zu vertheidigen, wird ihm hier zum letzten Male ein Raum für diese Discussion gewährt. Ich verzichte gern auf eine Erwiderung und beziehe mich zur Kennzeichnung meines Standpunktes nur auf mein im vorigen Jahrbuch abgedrucktes "letztes Wort."          Der Herausgeber.
2) Jahrbuch 56, S. 248.
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Sodann behauptet Herr Grotefend auch, wenn ich sage, er habe für Rethra einen Platz mitten im Urwalde gesucht, so "verdrehe" ich ihm seine Worte.

Dies ist ebenfalls unzutreffend. Herr Grotefend muß ganz vergessen haben, was er selbst geschrieben hat.

In Jahrbuch 54, S. 179 - gleich oben auf der Seite -, schreibt Herr Grotefend wörtlich:

"1) Der Schutz der Tempelstadt war Urwald, und zwar undique, also auch nach der dem See zugewendeten Seite."

Diese Worte lassen an Deutlichkeit nichts zu wünschen übrig. Auch an der dem See zugewendeten Seite von Grotefends Rethra war Urwald, und auch sonst dort noch Wald undique, überall, rings umher.

Soviel zur Ablehnung der Entgegnungen, die man mir gemacht hat.

In Bezug auf den Streit über die Lage von Rethra ist es völlig gleichgültig, woher Adam die Nachrichten hat, die dem Sinne nach mit Thietmars Angaben übereinstimmen. Diese Nachrichten sind von keiner Seite angefochten worden.

Umstritten worden sind einzig und allein nur diejenigen Nachrichten Adams, von denen bei Thietmar auch nicht die leiseste Spur oder Andeutung vorhanden ist. Es sind dies Adams Angaben über die insulare Lage von Rethra und über die Brücke, die hinüberführte.

Sind die Worte Adams "undique lacu profundo inclusa, pons ligneus transitum praebet" zuverlässig, wie ich Grund habe, anzunehmen, oder sind diese Worte durch ein Versehen beim Nachschreiben in den Text gekommen, wie Herr Grotefend behauptet, das ist die Streitfrage.

Herr Grotefend behauptet bekanntlich durch philologische Kritik dargethan zu haben, daß Adam seine Angaben über Rethra dem Thietmar "nachgeschrieben" habe, und in Folge dessen gelangt er zu der Anschauung, daß es mit den von Thietmar abweichenden Nachrichten Adams nicht seine Richtigkeit haben könne, und zu der Annahme, daß Rethra auf dem Festlande gelegen habe.

Sehr unbequem für diese seine Ansicht bleiben ihm selbstverständlich aber doch immer Adams Nachrichten von der Brücke und der insularen Lage von Rethra. Um diesen Angaben die Beweiskraft zu nehmen, wird die Behauptung aufgestellt, beim Nachschreiben aus dem Thietmar habe Adam den Wald ganz weggelassen, aus dem mare in Verbindung mit dem schwer zugänglichen Thore eine Umgürtung mit Wasser gemacht und dann noch obenein eine Brücke beigegeben. 1 )


1) Jahrbuch 54, S. 179.
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Also Adam hat nach Herrn Grotefend beim Nachschreiben seiner Vorlage einen Theil der alten Nachricht ganz weggelassen, einen zweiten Theil wesentlich umgestaltet und dann noch etwas ganz Neues hinzugefügt.

Woher weiß man das so ganz genau, daß Adam, der Bremer Domherr und Scholastikus, den der Bischof Adalbert zu Hamburg wegen seiner gelehrten Bildung an seinen Hof berufen hatte, - woher weiß man das so genau, daß der seiner Vorlage so ganz blödsinnig nachgeschrieben hat?

Ist das philologische Kritik?

Das ist eben nur eine Behauptung, die der Herr Archivrath durch nichts bewiesen hat und durch nichts beweisen kann.

Wer die Worte Adams unbefangen und vorurtheilsfrei liest, nicht mit der Absicht, einer bestimmten Theorie Alles anbequemen zu wollen, wird sich sagen, von einer Brücke und der insularen Lage Rethras weiß Thietmar nichts, hier bringt Adam neue und genauere Nachrichten über Rethra, hier hat er jedenfalls etwas Selbstständiges, das nicht mit Thietmar in Verbindung stehen kann.

Daß Adam nun solche selbstständigen Nachrichten über Rethra, d. h. Nachrichten, die nicht von Thietmar herstammen können, gehabt hat, ist ganz sicher.

Adam berichtet (III, 50), daß in Rethra am 10. November 1066 der Erzbischof Johannes hingerichtet worden sei. Als dies geschah, war Thietmar bereits vor ungefähr 48 Jahren - am 1. December 1018 - verstorben. Es ist also ganz sicher, daß Adam für seine Nachrichten über Rethra auch Quellen hatte, die absolut nicht mit Thietmar in Verbindung zu bringen sind.

Adam kennt auch die einzelnen Vorgänge bei der Hinrichtung des Johannes ganz genau. Es wurden dem Bischof "Hände und Füße abgehauen und der Körper auf die Straße hinausgeworfen; das Haupt ward ihm abgeschnitten, und die Heiden steckten es wie ein Siegeszeichen auf einen Spieß und opferten es ihrem Gotte Radigast. Dies geschah in der Hauptstadt der Slaven, Rethra, am 10. November."

Daß Adam die Vorgänge bei der Hinrichtung des Johannes so ganz genau kannte, ist sehr erklärlich. Adam lebte zu Hamburg am Hofe des Erzbischofs Adalbert. Die Ostgrenze des Hamburger Kirchensprengels war oder nur etwa drei Meilen von Rethra entfernt.

Rethra selbst war bei der Abgrenzung der Kirchensprengel dem Bisthum Havelberg zugefallen. Die Elde und die Peene bildeten die Grenze gegen das benachbarte Hamburger Erzstift.

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Zwei Jahre nach dem Tode des Bischofs Johannes trat nun aber ein Ereigniß ein, durch welches die Lage von Rethra und die örtlichen Verhältnisse daselbst in weiten Kreisen der christlichen Welt bekannt wurden.

Im Jahre 1068 unternahm der Bischof Burchardus von Halberstadt eine Expedition in die Slavenländer. Er zerstörte Rethra, "incendit, vastavit, avectoque equo, quem pro deo in Rheda colebant, super eum sedens in Saxoniam rediit." 1 )

Burchardus war also selbst in Rethra gewesen, und durch eigene Anschauung waren ihm die Lage von Rethra und die örtlichen Verhältnisse daselbst bekannt geworden. Die gleiche Kenntniß über die Lage von Rethra hatten durch eigene Anschauung auch alle diejenigen erworben, die den Bischof auf seinem Zuge begleitet hatten.

Die Zerstörung von Rethra war ein ganz außerordentlich wichtiges Ereigniß für die dem Slavenlande benachbarten Kirchensprengel, und namentlich für die Geistlichkeit, welche sich der Heidenbekehrung in den Slavenländern gewidmet hatte. - Es ist gar nicht zu bezweifeln, daß die Zerstörung von Rethra mit allen Einzelheiten bei der engen Verbindung der Geistlichkeit unter einander bald an allen benachbarten Bischofssitzen gekannt wurde.

Thietmars Nachrichten über Rethra stammen, wie anzunehmen ist, aus dem Jahre 1005. Damals begleitete Thietmar den Kaiser auf seinem Zuge gegen Polen. Einen Tagesmarsch diesseits der Oder stießen zu dem Kaiserlichen Heere die slavischen Hülfsvölker. Bei Erwähnung dieses Ereignisses giebt Thietmar seine Nachrichten über Rethra.

Adams Nachrichten über Rethra stammen aus dem Jahre 1075. 2 ) - Im Jahre 1072 war der Bischof Adalbert gestorben, und seinem Nachfolger Liemar hat Adam seine Hamburger Kirchengeschichte gewidmet; geschrieben ist sie im dritten Jahre der Amtsführung desselben. 3 )

Adams Nachrichten über Rethra sind also volle 70 Jahre später geschrieben, wie die Thietmars.

Während dieses langen Zeitraumes hatte man Gelegenheit gehabt, die Slavenländer - namentlich zur Zeit der Regierung Godescalks - genauer kennen zu lernen.

Godescalk, früher selbst Heide und im Kriege gegen die Circipaner Verbündeter 4 ) der Redarier, in deren Gau bekanntlich


1) Annales Augustani in Mon. Germ., V, S. 128.
2) E. Boll, Meklenburg, I, S. 42, Anm. 1.
3) Adam in deutscher Bearbeitung von Laurent. Vorrede von Lappenberg, S. 11.
4) Adam, III, 21.
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Rethra lag, ward später ein eifriger Förderer des Christenthums und ein vertrauter Freund des Bischofs Adalbert, den er häufig zu besuchen pflegte. 1 ) Unter seiner Regierung kam es dahin, schreibt Helmold 2 ), daß die Länder voll von Kirchen und die Kirchen voll von Priestern waren. - Da war also am Sitze des Erzbischofs zu Hamburg hinreichend Gelegenheit vorhanden, Kenntnisse über die Slavenländer zu erwerben, theils durch die Priester, theils durch Godescalk selbst.

Daß speciell auch die Kenntniß über Rethra - und darauf kommt es bei der Beurtheilung der vorliegenden Streitfrage an, - eine bessere und genauere geworden war, dafür habe ich oben einige geschichtlich beglaubigte Thatsachen beigebracht. Ein besonders großes Gewicht ist auf den Zug des Burchardus nach Rethra zu legen, weil man durch ihn direct Kenntnisse über die Lage von Rethra erworben hatte, die auch einem Schriftsteller am Hofe des Erzbischofs in Hamburg zugänglich waren.

Reichlich eben so großes Gewicht ist aber auch auf den Verkehr des Slavenfürsten Godescalf am Hofe des Erzbischofs in Hamburg zu legen, weil Adam dort mit diesem Slavenfürsten, von dem wir wissen, daß er früher Verbündeter der Redarier gewesen war, in unmittelbare Berührung kommen mußte.

Durch meine rein sachliche Darlegung wird man sich hoffentlich überzeugen, daß Adam nach Thietmars Tode mehrfach in der Lage war, sich genauer über Rethra zu unterrichten, und daß mithin ganz entschieden gar kein Grund dafür vorhanden ist, Adams Nachrichten über Rethra, - soweit sie von Thietmar abweichen, - als unglaubwürdig hinstellen zu wollen.

Die Zerstörung von Rethra durch Burchardus ist für die Einführung des Christenthums ohne nachhaltigen Erfolg geblieben. Als Adam sieben Jahre nach dieser Zerstörung seine Hamburger Kirchengeschichte schrieb, war der Götzendienst zu Rethra in alter Weise bereits längst wieder von Neuem erstanden, so daß Adam über denselben als von etwas Bestehendem berichten konnte.

Der "sehr berühmte Tempel [Rethra] sammt den Götzenbildern und dem ganzen heidnischen Kultus" ward nach Helmold 3 ) definitiv erst um das Jahr 1150 durch Niclot und Graf Adolph von Holstein zerstört.

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1) Adam, III, 18.
2) Helmold, I, 20.
3) Helmold, I, 71.
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LVII, 1.

Quartalbericht

des

Vereins für meklenburgische Geschichte und
Alterthumskunde.


Schwerin, October 1891.


1. Geschäftliche Mittheilungen

Die erste Quartalversammlung des Rechnungsjahres 1891/92 wurde am 12. October im Lesesaale der Regierungsbibliothek abgehalten. Gegenwärtig waren die Herren: Staatsminister v. Bülow, Exc., Staatsrath v. Bülow, Exc., Geh. Finanzrath Balck, Archivrath Dr. Grotefend, Landrentmeister v. Oertzen, Landgerichtsrath Schlettwein, Regierungsrath Dr. Schröder, Ministerialsecretär Schwerdtfeger und der Unterzeichnete.

Nach dem Berichte über die Vereinsmatrikel sind im abgewichenen Quartal ausgeschieden:

1) Herr Hofrath Schweden zu Schwerin, Mitglied seit 31. März 1863, verstorben 16. August 1891 zu Villach in Kärnthen;

2) Herr Rechtsanwalt Siemerling zu Neubrandenburg, Mitglied seit 11. Juli 1888, ausgetreten den 23. August 1891;

3) Herr Major v. Matthießen zu Dömitz, Mitglied seit 27. April 1885, ausgetreten den 29. August 1891;

4) Herr Schulz, Hausgutspächter zu Herren=Steinfeld, seit 7. April 1891.

In den Verein aufgenommen wurden:

1) das Stadtgymnasium zu Stettin am 10. Juli,

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2) Herr Hauptmann a. D. v. Engeström und Dahlstierna zu Schwerin am 11. Juli,

3) das Großherzogliche statistische Bureau zu Schwerin am 26. August,

4) das Großherzogliche Museum zu Schwerin am 3. September,

5) Herr Graf v. Bernstorf auf Ankershagen am 3. September,

6) Herr Ernst Hornemann, Fabrikant zu Haffburg bei Wismar, am 5. September,

7) Herr Gustav Michaelis, Weinhändler zu Wismar, am 5. September,

8) Herr Pastor Schumacher zu Grüssow bei Malchow, am 9. September.

Die Zahl der ordentlichen Mitglieder ist somit um vier gewachsen.

Die Bildersammlung des Vereins ist vom Herrn Commerzienrath Francke zu Schwerin durch das Geschenk vortrefflicher, aus seiner Officin hervorgegangener phototypischer Bilder nach Kunstdenkmälern der Schweriner Domkirche bereichert worden.

Aus den Verhandlungen und Beschlüssen der Versammlung ist das Nachfolgende mitzutheilen:

1) Das Erbieten des Stadtarchivs zu Köln zum Austausch seiner Publicationen gegen das meklenburgische Urkundenbuch wurde angenommen.

2) Nachdem Herr Wossidlo seine zum Aufspüren und Sammeln volksthümlicher Ueberlieferungen unternommenen Wanderfahrten vorläufig abgeschlossen hat, wird er demnächst über seine Reisen und deren Ergebniß Bericht erstatten. Um zugleich diesem Berichte den Werth einer Uebersicht über den ganzen Stand des Unternehmens zu verleihen, wurde beschlossen, einen Aufruf durch die meistgelesenen meklenburgischen Tagesblätter zur allgemeinen Kenntniß zu bringen, der an alle Förderer des Werkes, die noch Material in Händen haben, das Ersuchen richtet, das Gesammelte nunmehr freundlichst einsenden zu wollen. Wenn auch an einen Abschluß der Sammlung noch nicht gedacht werden kann, und ein eifriges Weitersammeln allen Freunden der Sache ans Herz zu legen ist, so war es doch für den Herrn Bearbeiter auch deshalb erwünscht, bereits jetzt einen ungefähren Ueberblick über den Stoff zu gewinnen, um den Plan des Ganzen festlegen zu können.

3) Ferner wurde beschlossen, die "deutsche Chronik des Fräuleinklosters St. Claren=Ordens zu Ribnitz, von dem Franziscaner=Lesemeister Lambrecht Slagghert", nach der im Kloster zu Ribnitz aufbewahrten Landschrift aus Vereinskosten im meklen=

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burgischen Jahrbuche abzudrucken. Herr Regierungsrath Dr. Schröder wurde mit der Herausgabe betraut.

4) Im Laufe des Winters sollen im Hotel Louisenhof etwa fünf abendliche Versammlungen der Vereinsmitglieder stattfinden, in denen geschichtliche Vorträge gehalten werden.

II. Wissenschaftliche Mittheilungen.

Der Herausgeber glaubt, auf den Beifall der Leser rechnen zu dürfen, wenn er die wissenschaftlichen Mittheilungen seines Quartalberichts mit dem nachfolgenden kleinen Beitrage eröffnet, der sich unter dem Titel "Kriegszüge des Lazarus Voß aus Neustadt" in dem literarischen Nachlasse des wailand Geh. Archivrathes Dr. Fr. Wigger vorgefunden hat und von diesem zu gelegentlicher Veröffentlichung im Jahrbuche bestimmt gewesen ist. 1 )

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1.

Kriegszüge des Lazarus Voß aus Neustadt.

1563 - 1594.

Am 10. Mai 1620 wandte sich aus Crivitz, wo er mit seiner hochbetagten Frau ein kümmerliches Dasein fristete, ein alter Kriegsmann, Lazarus Voß aus Neustadt, mit einer Bittschrift um eine Unterstützung an den Herzog Adolf Friedrich I. von Meklenburg. Er war dem Herzog nicht mehr unbekannt; er hatte denselben schon früher um ein Fürschreiben wegen seines rückständigen Soldes an die Staaten von Holland ersucht. Um nun aber doch seiner Bitte mehr Nachdruck zu geben, legte er ein Verzeichniß seiner Kriegsfahrten bei. Eben dieses hat für uns darum einiges Interesse, weil ähnliche bisher nicht gedruckt worden sind, wahrscheinlich aber nicht nur viele junge Männer vom meklenburgischen Adel, von denen es zum Theil schon anderweitig bekannt ist, an den Kriegen des 16. Jahrhunderts theilgenommen haben, sondern auch andere kriegslustige Leute aus Meklenburg theils im Gefolge der Edelleute, theils auf eigene Hand nach Art der oberdeutschen Landsknechte einen Kriegsschauplatz aufsuchten, um sich für die eine oder die andere Partei anwerben zu lassen. Ich hoffe daher Nachsicht zu finden, wenn ich die an sich nicht eben wichtigen Erlebnisse des armen alten Kriegsmannes hier mittheile. Wie


1) Alle Fußnoten, die von Wigger herrühren, sind durch ein beigefügtes W kenntlich gemacht.
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aus unsern Noten hervorgeht, erzählt Voß recht genau; wahrscheinlich beruht sein Verzeichniß auf schriftlichen Notizen, welche er während einer kriegerischen Laufbahn gemacht hat.

Vertzeichnuße,

wor ich Laseruß Voße, bortigk auß der Newenstadt, von meiner Jugent hero mich habe gebrauchen laßen vnd gedienet in Kreigesleufftenn, welches mennigen ehrlichen Kreigesman, beide vom Adel vnd Vnadel, wolbewust ist.

Anno 1563 ist Hertzogk Ehriirch von Brunseweich durch das Landt Meckelnburgk gezogen, mit Reutern und Knechten gefuret 1 ). Damalß bin ich vnder die Soldaten kommen für einen Jungen bey Hanß von Brunseweich.

Anno 1564 2 ) haben vnse Gnedige Fursten und Hern, Hern Johanneß Albrecht und Hertzogk Vlrich, gebrudere, die Hertzogen zu Meckelnburgk pp. hochloblicher s. Gedechtenuße, Rostogk eroberth vnd eingenommen. Damalß bin ich vor einen Jungen gedienet bei Heinrich Berns.

Anno 1566 bin ich mit Raben Barnekow in daß Landt Vngern geritten für einen Staljungen. Mein Oberster geheißen Johan von Asseborch, mein Ritmeister Luteke Moltzan, mein Leutenandt Gerdt Dessin, mein Fenrich Christoff Moltzan; haben in Ober=Vngern drey Festungen, Zadewar, Munckeiß, Horst, eingenommen; fur Lieblow abgedanckett.

Anno 1567 bin ich mit Marckwarth von der Jahn für einen reisigen Knecht geritten in Franckreich; mein Oberster geheißen Dize von Schonnenberge, mein Ritmeister Heinrich von Sundhußen, mein Leutenant Aßmuß Karleuitz, mein Fenrich Carll Hake. Damalß hadt vnser Herr Prentz von Kunde die Stadt Scharter 3 ) belagert und die Stadt zu Storme beschloßen. Mittelerweill kumbt der Konningk von Franckreich Post, man sol die Stadt nicht anlauffen, die Koningk wolle sich mit dem Prenzen von Kunde vertragen 4 ); vnd vor Nickelsporten abgedanckett.


1) Mit Hülfstruppen für Dänemark. W.
2) Vielmehr 1565. S. Franck X, Cap. 11. W.
3) Chartres, welches der Prinz Condé nach der Schlacht bei St. Denis (10. Nov.) belagerte. W.
4) Am 20. März 1568 schloß die Königin den sogen. kurzen Frieden, um Chartres zu retten. W.
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Anno 1568 bin ich mit Marckwarth von der Jahn in Brabant geritten fur einen reisigen Knecht, vnd haben dem Prentzen von Oranien gedinett. Mein Oberster geheißen Graffe Dost von der Schowenborch, mein Leutenandt Ewalt Kleinow, mein Fenrich Johan von Weberlinge; haben offt mit dem Docta 1 ) de Alba an einander gewest mit harden Schermutzeln, seint nach Quentin vom Paris in Franckreich wegh gefurth, nach Straßeburgk alda abgedanckett.

Anno 1569 bin ich wieder mit Marckwarth von der Jahn in Franckreich geritten vnd dem Konningk von Franckreich gedienet. Mein Oberster geheißen Marckgraf Philip von Baden, mein Rittmeister Christoff Zeijeser, mein Leutenant Tomas Jungeman, mein Fenrich Fritze Vder. Damals haben unsere vorige Reuter vnd Knechte dem Prenzen von Konde vor Kastelen neuntausent Mahn abgeschlagen. Des Sontages Oculi 2 ) da bleb der Prinz selber off der Walstette 3 ). Damals hatt sich der Ammeral 4 ), der junge Her von Kunde, wieder der Konningk angenommen, vnd haben den Freitagk für Michaels 5 ) an einander getroffen vnd einen harden schermussel gehalten, dar ezliche hundert Man gebleiben. In den viertten tagk darnach, des Mantages nach Michaelis 6 ), haben wir dem Ammeral achtzehen taussent Man abgeschlagen. Von Munckentor dar bleiben von vnseren Obersten zwey lantgraffen von Hessen vnd der Marckgraf Philip von Baden. Domalß wirth mein Junckher von der Jahn gefangen, vnd seine Pferde werden verkaufft. Auff demselbigen Zoge bin ich vnder einen Obersten gezogen, bei Christoff Reinstorff, fur einen Einspender mit 2 Pferden; mein Oberster geheißen Otto Edler van Platte, mein Ritmeister Christoff Ruchow, mein Leutenante Alaxander von Osten, mein Fenrich Bartholdt van Weberlinge. Damalß seint wir wieder mit dem Ammeral zu Felde gezogen vnnd haben zum dritten mahl schlan wollen, vnd mundtlich vertragen 7 ). Vor Ferdun abgedanckett.

Anno 1570 bin ich bei dem Bischoff zu Ferden an dem Hoffe anderthalb Jahr geritten, zu Rodenberch bei dem Hoffmarschalck gedienet, bei Freiderich von Balmar. 8 )


1) Für Duc oder Duca. W.
2) 1569, 13. März. Gemeint ist die Schlacht von Jarnac. W.
3) Er ward, nachdem er gefangen genommen war, von Montesquiou erschossen. W.
4) Coligny W.
5) 23. Sept. muß daher wohl nach der folgenden Anmerkung der Freitag nach Michaelis sein, der 30. Sept. W.
6) Der Montag nach Michaelis war der 3. Octbr. Am 3. Octbr. verlor Conligny gegen die königlichen Truppen die Schlacht bei Moncontour. W.
7) Friede von St. Germain 8. Aug. 1570. W.
8) Wohl v. Bothme"
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Anno 1573 bin ich in daß Niederlanth geritten vor einen Einspendigen mit 2 Pferden vff die spandische Halbe. Mein Oberster geheißen Graff Otto von Schowenburgh, mein Rittmeister Johan von Holle, mein Leutenant Deiterich von Sarnhaußen, mein Fenrich Friderich von Boetmar. Damalß seint wir vor die Stadt Sidtfelde 1 ) gezogen, zu Storm geschossen vnd mit stormer Handt eingenommen. Dar etzliche taußend Man vmbkommen. Vnd fur dem Herzog vom Busch 2 ) abgedanckett.

Anno 1574 bin ich mit meinem Oheimb Peter Pist nach Hollanth geritten in das spanische Lager vor Herlem, welche Stadt hart belagert worden. Mein Ritmeister Christoff Schencke Freyher zu Tutenborch, mein Leutenant Vicke von Ortzen, mein Fenrich Franz Luzow. Vmb Johanni warth die Stadt zu Storm geschossen. Aber Gottes Wetter vnd Windt kam so starck, daß sie nicht vor Windt konnen zu Storm lauffenn. Darnach kumbt der Prenz mit der Statten Hauffen antrecken mit ezliche hundert Wagen mit Prouiant, Krauth vnd Lodt. Wurden entlich geschlagen vnd schlagen in die acht taußent Man, musten die Stadt vffgeben von Hungers halben vff Margrethen Tagk. Da warth die Stadt mit spannischen Soldaten bestellet.

Nach der Oberung der Stadt Herlem sint wir in Northollandt gefuert vnd die Stadt Alckmor belagert vnd zu Storm geschoßen vnd auch zu Storm gelauffen; wor umb Martini [a]ußen 3 ). Aber Gottes Weder vnd Windt entsettete die Stadt, daß wir musten abziehen nach dem Winterlager.

Vff daß Vorjar, in der Fasten [1574], kumbt der Palzgraffe Christoff, Graffe Ludewich, Graue Johan die von Naßaw mit ezlichen taußent Mennern von Reutern vnd Knechten vor Maßtriek. Dornach wurden wir auß Hollandt gefuert nach Arrnim vber den Rein, zu Nimwegen vber die Wahl. Dar sint wir vff der Mukerheide 4 ) des Mittwochens in den Ostern an einander getroffen vnd schlogen achttaußent Man ab. Da bleib Paltzgraue Christoffer, Graue Ludewich, Graue Johan 5 ) von Neßow. Nach dem Treffen vnd Schlacht vff der Mukerheide haben mich meine Oheimb Hans, Peter Gebruder die Pisten zwolff Reige=Pferde vnd 4 Wagen=Pferde für dem Rustwagen in Beuehlich gethan, zwolff Monat, darvnter ich zwey Pferde gehabt, vnd vor Acken abgedanckett.


1) Zutphen (?).
2) Herzogenbusch.
3) Vorlage: mußen.
4) Mooker Heide, 2 Meilen südlich von Nymwegen.
5) Johann (IV.) war garnicht gegenwärtig; er ist am 8. Oct, 1606 verstorben.
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Anno 1576 bin ich vnder die Hochdutzschen Knechte gezogen vnder Carell Fuggert sein Regement; mein Hauptman Hanß Gawdenß von Ratenow, auß Schwabenlanth burtig, vnd fur Taußborch 1 ) abgedancket.

Anno 1577 bin ich wieder in Franckreich geritten, dem Konning gedienet, der auß Pollen entflagen. Mein Oberster geheißen Christoff Freiher zu Petzstein, ein Lutringer, mein Ritmeister Christoff Schwantener, mein Leutenant Christoff Reinstorff, mein Fenrich Caspar Löbe. Damalß hobe ich vff den Ritmeister gewartet vor einen Einspendigen vf seinen Leib mit zwei Pferden und für Dolle abgedanckett.

Anno 1578 seint wir wieder bestallet wegen des Konings von Hißspanien in das Lanth zu Luzelburch; mein Oberster geheißen Christoff Freiher zu Petzstein, Christoff Schwantener mein Ritmeister, Christoff Reinstorff mein Leutenant, Caspar Löbe mein Fenrich. Damalß habe ich wieder vf meinen Ritmeister gewartet vff seinen Leib fur einen Einspendigen vnd fur Echternach abgedanckett.

Anno 1579 bin ich auß Niederlanth geritten in Brabanth mit 2 Pferden. Mein Oberster geheißen Christoff Schencke Freiher zu Tutenborch 2 ), Pfandther vf der Schulenborch, mein Ritmeister Vicke von Orzen, mein Leutenant Jurgen Wagel, mein Fenrich Jurgen Raben. Damalß haben wir die Stadt Binst 3 ) zu Storme beschloßen, in Brabanth, vnd entlich vfgegeben. Damals mit vf den Ritmeister gewartet fur einen Einspendigen vnd fur Winterßwich abgedanckt.

Anno 1580 bin ich bey Hanß Peccatel mit 2 Pferden vf der Rege gehalten vor einen Einspendigen im Niederlande. Mein Oberster geheißen der Her von Katzbach, welcher sich noch mit Pulffer zusprengt, mein Ritmeister Her Vlrich Kluuer, ein Domherr zu Bremen vnd Ferden, mein Leutenant Fritze von Bulow, mein Fenrich Heinrich Hobe. Damalß haben wir Duttikow 4 ) ingenommen, vor Oldensehel 5 ) abgedancket.

Anno 1594 bin ich vnder Hertzogh Franz von Sachsen vnder die Soldaten gelauffen in das Landt zu Hadelen, wie spandische Bestallunge, wurden zwey Meihle vnder Bremen vber die Weser gefuert mit der Vnderwehre; darnach so mennige Man, so mennige Wegh.

Zum Ersten hadt m[ein] G[nädiger] F[ürst] vnd H[err] Hertzogh Vlrich hochloblicher christmilder Gedechtenuße eine gnadige Vorschrifft


1) Duisburg?
2) Tautenburg.
3) Binche, Provinz Hennegau, südöstlich von Mons (?).
4) Deutichem, Provinz Geldern, östlich von Arnheim.
5) Oldenzaal, Provinz Over=Yssel.
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mitgetheillet an die Statten in Hollandt; meiner nachstendigen Besoldung nichts dauon bekommen, nhur allein die Zehrung.

Zum Andern hadt mir M. G. F vnd H. Hertzogh Johanneß hochloblicher gedechtnuß ein gnedige Vorschrift mitgetheillet an Graff Moritz von Naßaw wegen meiner nachstendigen Besoldung; nichts dauon bekommen, den allen die Zehrung.

Zum Dritten hadt M. G. F. vnd H. Hertzog Adolph Friderich eine Vorschrifft auß Gnaden mitgetheillet an die Statten von Hollandt; meiner nachstendigen Besoldung, aber nichts bekommen, allein die Zehrung.


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2.

Vornamen in Meklenburg.

Der Quartalbericht vom October vorigen Jahres brachte eine anregende Studie Grotefends über die Vornamen der fürstlichen Unterthanen im Amte Grevesmühlen im Jahre 1581. Wir sind in der angenehmen Lage, unsern Lesern heute ein von Herrn Dr. Crull zusammengestelltes, höchst lehrreiches Verzeichniß aller während des 13., 14., 15., 16. und 17. Jahrhunderts zu Wismar begegnenden Vornamen mittheilen zu können.

Ueber die Koseformen äußert sich Herr Dr. Crull in seinem Schreiben an Herrn Archivrath Grotefend wie folgt:

"Die Koseformen habe ich in die Schlußcolumne gesetzt, bin mir aber nicht sicher, ob, wie ich immer angenommen und wie auch bei Schiller und Lübben angenommen, Tideke und Tideman zu Tidericus gehören oder ob, nach Büttner, Lüneb. Patricier, Tideke zu Titmar gehört und die Koseform von Tidericus vielmehr Tileke ist. Wenn, wie es nach Schiller und Lübben scheint, Wessel Koseform zu Werner ist, so würde jener Name zu streichen, Werner mit 26 hinter Diderick und vor Hermen zu stellen und Wessel in die letzte Kolumne zu setzen sein. Ich stelle dies zu Ihrer Entscheidung, wie ich überhaupt diese Liste ohne Vorbehalt Ihnen überliefere."

Vornamen in Meklenburg
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Vornamen in Meklenburg
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Vornamen in Meklenburg
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Vornamen in Meklenburg
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Vornamen in Meklenburg

3.

Im Stargardt'schen Katologe Nr. 180 fand ich verzeichnet:

422. "Heiraths=Contract zwischen Prince Louis Henri de Bourbon u. Isabella Angelika Herzogin von Mecklenburg=Schwerin, Wittwe des Herzogs Christian Ludwig I. von Mecklenburg. Milan 1694. 42 p. fol. Mit Unterschriften des Prinzen von Bourbon u. der Herzogin von Mecklenburg."

Dies Document erwies sich aber als eine beim Gerichtshofe zu Melun am 20. December 1694 zum Zwecke der Eintragung in das Insinuations=Register präsentirte, am 8. Juli 1695 durch Unterschrift des L. H. de Bourbon anerkannte notarielle Abschrift eines

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Heirathsvertrages, den am 6. October 1694 zu Paris die tres haute et tres puissante et tres illustre princesse son altesse sérénissime Madame Isabelle Angélique duchesse douairière souveraine de Meckelnbourg princesse des Vandalles née de l'illustre maison de Montmorency, duchesse de Chatillon, baronne de Mello, dame de Clain, St. Georges, Cubillac et autres lieux demeurante rue du Cherchemidy quartier St. Germain des Prez, paroisse St. Sulpice, im Namen ihres Bruders, des Franz Heinrich von Montmorency, Herzogs von Luxemburg und Piney, und seiner Gemahlin schließt zwischen deren Tochter Angélique Cunigonde und Louis Henry legitimé de Bourbon prince de Neufchâtel et de Valengin en Suisse. Die vermeintliche Unterschrift der Herzogin war das manupropria Zeichen eines der Notare, die die Unterschrift des Prinzen von Bourbon bestätigen, 5 Monate nach dem Tode der Herzogin Isabella Angelika. Ich bemerke dieses hier, damit nicht etwa der Katalog spätere Forscher zu einer falschen Ansicht verleiten möchte.

Grotefend.     


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4.

Das ehemalige Kirchspiel Poverstorf

(Vergl. Quartalsbericht LVI, 1.)

Schildt führt an der angezogenen Stelle als älteste Nachricht über das frühere Kirchspiel Poversdorf das Visitationsprotokoll von 1541 an.

Doch schon 36 Jahre früher erscheint in der Urkunde des ehemaligen Antoniterhauses von Tempzin die Pfarre Poverstorf. Am 23. December 1505 bezeugen die Herzoge Baltasar und Heinrich von Meklenburg, daß sie dem Antoniter=Ordenshause zu Tempzin die Lehnwaare des Kirchlehns (also den Besitz des Patronats) der Kirche zu Poverstorf zu eigen gegeben haben, die an sie durch das Absterben des Werner Meetzke fallen wird. Jährlich soll der Kirchherr zu Poverstorf 2 Mark lübisch auf Martini (Nov. 11.) an die Brüder zu Tempzin geben, wofür diese am Tage nach Petri Kettenfeier (Aug. 2.) ein Seelgedächtniß für die "Herrschaft Meklenburg" begehen sollen. Am 7. Sept. 1508 lassen sich die Brüder diese Schenkung auch durch Werner Meetzke bestätigen, im Jahre 1511 geschah die Besitzergreifung

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durch das Ordenshaus, nachdem Meetzke verstorben war, sein Lehnsnachfolger Claus Lützow zum Eickhofe die Schenkung bestätigt und Bischof Peter von Schwerin die Incorporation der Pfarre Poverstorf in das Gotteshaus Tempzin vollzogen hatte.

Die Erwerbung der Pfarre war der Schlußstein einer Reihe von Einzelerwerbungen, durch die das Ordenshaus Tempzin nach und nach die Besitztitel von Groß=Poverstorf und Klein=Poverstorf an sich brachte. Letzterer Name ist die alte Bezeichnung für das Dorf Jülchendorf. 1383 als Martin Zickhusen seinen Besitz in diesem Dorfe an den Bürger zu Sternberg Johann Gherdes und seine Frau Alheid wiederkäuflich verkauft, nennt er es Lutteken Poverstorp dat ok ys ghenomet Gulekendorp. Als frühere Besitzer nennt er damals die Lucowe. 1395 verkaufen dann Martins Söhne 7 1/2 Mark jährlicher Hebung aus Poverstorf an denselben Johann Gherdes. Der eine der Söhne, Hartwig Zickhusen, verpfändet sodann 1397 dem Antoniterhause zu Tempzin seinen Antheil am Lucower Holze auf der Feldmark Lutken Poverstorp auf zwei Jahre. Schon im folgenden Jahre erwirbt das Haus das Dorf Lutteken Puverstorp enders geheten Ghulekendorp ganz, eine Hälfte von den Brüdern Zickhusen, Werner Ronnebeck und Marquard Barnekow, die andere Hälfte von Marquard und Raven Barnekow und deren Mutter Mechtild, Eggerd Barnekow's Wittwe. Die Herzoge Johann und Ulrich bestätigen diese Erwerbung, die zum Zwecke der Stiftung einer Vicarei geschah am 1. Sept. 1398. Am Martinitage 1399 vermacht Alheid, die Wittwe Henneke Gherdes die von ihr 1395 erworbenen Hebungen aus Groten=Poverstorp (wie es jetzt geradezu heißt) an das Gotteshaus zu Tempzin. 1400, Oct. 16, verkauft Marquard Barnekow, wohnhaft zu Poverstorf, dem Orden de schede uppe deme velde to Gulekendorpe, alse van deme zadeghen (bestellbaren) ackere wente uppe de beke to myddeme strome, dese vlut ute deme stowedyke over den stich, alseme geit to Groten Poverstorpe, also ok de bornynghe an deme zulven dyke an deme Hazenberghe für 5 Mark. Es handelte sich hierbei also um eine Abrundung der Jülchendorfer Feldmark durch Grenzstücke aus der Poverstorfer (Schönlager) Feldmark. 1410 ist der Ankauf von Klein=Poverstorf gänzlich vollendet. Der Meister des Antoniterhauses Tempzin bekennt, daß er mit Hülfe von Freunden des Hauses, die freiwillige Beisteuern gegeben haben, Gulekendorp alias parvum Poverstorp angekauft habe, wofür er diesen Freunden Seelgedächtnisse zu stiften verspricht.

Sodann richtete sich die Erwerbssucht des Ordenshauses auf Groß=Poverstorf, aus dem wir es 1399 schon eine Hebung von 7 1/2 Mark durch Vermächtniß erwerben sahen. 1446, Jan. 9,

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quittiren Marquard Barnekow zu Gustävel und seine Söhne und Curd Hoikendorf das Ordenshaus zu Tempzin wegen des ihnen richtig gezahlten Kaufgeldes van des dorpes weghen, des dorpes hoves unde syner tobehoringhe to Poverstorpe. 1451, Febr. 3, giebt Herzog Heinrich der Aeltere dazu seinen Consens. Die erwähnte Uebereignung des Kirchlehns 60 Jahre später vollendete die Erwerbung der beiden Dörfer dieses Namens für die geistliche Hand. Jülchendorf scheint im geistlichen Besitze nur noch diesen Namen geführt zu haben, den wir in den Jahren 1383 bis 1410 schon aus der zweiten Stelle in die erste rücken sehen, ja der 1400 schon als Gegensatz zu Groß=Poverstorff (Schönlage) ohne den sonstigen Beisatz anders geheten verwendet wird.

Grotefend.     


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5.

Nachträge und Berichtigungen

zu

Untergegangene Dörfer.

(Jahrbuch LVI, Nr. VIII.)

Land Crivitz.

Tövick. Nach Mittheilung des Gutsbesitzers Hillmann auf Kladow soll links an der Warnow, der Meierei Rönkenhof gegenüber, ehemals ein Dorf "Tövick" gelegen haben. Hillmann beruft sich wieder auf ein Schreiben des früheren Gutsbesitzers von Buchwald aus Stuttgart vom 21. Juli 1879.

Schildt.     

Land Meklenburg

1. Karpzee, Karpensee. Im Jahre 1425, Dec. 21., verkaufen Reimer und Marquard Gebrüder Barnekow zu Gustävel wohnhaft dem Ordenshause zu Tempzin ihren Hof tome Karpzee mit einem Hofe und einem Kathen zu Golchen wiederkäuflich für 200 Mark. Fünfzehn Jahre später (1440 Sept. 22.) erhöht Marquard Barnekow mit seinen Söhnen die Wiederkaufssumme auf 300 Mark Lübisch. Im Jahre 1496, Dec. 21. verzichten Joachim und Hinrich Barnekow auf das Einlösungsrecht und erklären den Kauf für erblich und ewig. Doch muß damals der Hof Karpsee nicht mehr bestanden haben, da die Verkäufer von dem gud unde hoven, kathen unde have

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de den Karpsesken hoven to beleghen sind, redeten. Martini 1507 verkaufen dann die Brüder von Tempzin de viff Karpenseske hoven an die von Barner zu Weselin gegen deren Besitzthum zu Pentzin. 1719 sagt Pastor Passow zu Tempzin von diesen Hufen:

"Das Wiperstorfsche Feld grenzet ans Blankenbergische Feld, dahin es auch gehöret hat und von Junker Preen besessen worden, an dieses Feld grenzet Karpensee, als fünf Hufen von Junker Barnekow erblich und zur ewigen Zeiten gekaufet worden. Diese Sachen alle prätendirt mein gnädigster Landesherr."

Hiernach also handelt es sich um einen am Karpfensee nördlich von Wiperstorf belegenen Hof. In der Urkunde von 1340 über Brüel's Stiftung als Stadt (Urkb. Bd. 9 Nr. 6054) wird der Karpensee expreß von der städtischen Feldmark ausgenommen. Von einem Hofe daselbst ist aber noch nicht die Rede. Bemerkt soll hier sein, daß die letzte genannte Urkunde sich im Stadtarchiv zu Brüel noch in einer sicher dem 14. Jahrhundert angehörigen Handschrift vorfindet, daher Beyer's in der Anmerkung zu der Nr. 6054 geäußerte Ansicht, es handle sich um eine Fälschung aus dem Ende des 15. Jahrhunderts, zurückzuweisen ist.

2. Kiewitzwisch . Diese noch bei Schmettau angegebene Wiese bei Brüel trug früher auch eine Hofstätte de hofstede to der Kyweteswysch de dar lycht by deme Brule, unde de nu buwen de borghere to deme Brule. (1399, Sept. 29). Damals verkauften die Plessen dieselbe an das Kloster Tempzin. 1347, 1356, 1366, 1367 und 1374 kommt vor Henning Preen de dar wohnet tho der Kiwittswisch. Er hat Beziehungen zu dem Dorfe Goldewin (A. Rossewitz), deshalb sucht Schildt (Jahrb. LVI, 199) Kiwittswisch in dessen Nähe. Doch wird die Kiwitswisch wohl die bei Brüel sein, denn die Preens und die Plessens sitzen im 14. und 15. Jahrhundert auch in zwei anderen Dörfern bei Brüel, Zahrenstorf und Mechewitz oder Mewitz (untergegangen) nebeneinander, und oben sehen wir, daß auch Wiperstorf ehemals Preensches Besitzthum war.

Grotefend.     

Der 2. Secretär des Vereins:
F. v. Mehenn.      

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LVII, 2.

Quartalbericht

des

Vereins für meklenburgische Geschichte und
Alterthumskunde.

Schwerin, Januar 1892.


I. Geschäftliche Mittheilungen.

Die zweite Quartalversammlung, die statutenmäßig am ersten Montage des neuen Vierteljahrs hätte stattfinden sollen, konnte wegen eingetretener Hindernisse erst am vierten Montage, den 25. Jan., abgehalten werden.

Gegenwärtig waren alle Mitglieder des Ausschusses mit Ausnahme eines Repräsentanten (Landrentmeister v. Oertzen).

Die laufenden Vereinsgeschäfte, namentlich Druck und Herausgabe des Urkundenbuches und des Jahrbuches, bildeten den Gegenstand der Berathung.

Nach dem Berichte über die Vereinsmatrikel sind im verflossenen Ouartal

A. aus dem Vereine ausgeschieden:

1) der Geh. Hofrath Dr. Friedrich Wedemeyer, Ministerialsecretär a. D., zu Schwerin, Mitglied seit 5. April 1835, von 1851 bis 1889 Rechnungsführer des Vereins, Ehrenmitglied seit 24. April 1885, verstorben 7. November.

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2) Rittergutsbesitzer Hüniken auf Kaarz, Mitglied seit 8. November 1882, verstorben im October.

3) Amtshauptmann v. Laffert=Woldeck zu Crivitz, Mitglied seit 30. Mai 1882, verstorben 22. October.

4) Rechtsanwalt Triebsees zu Rostock, Mitglied seit 14. Juli 1886, verstorben 19. November.

5) Rechtsanwalt Bolten jun. zu Rostock, Mitglied seit 16. November 1882, verstorben zu Ende Novembers.

6) Medicinalrath Dr. Viereck; Kreisphysicus zu Ludwigslust, Mitglied seit 15. December 1882, verstorben zu Ende Novembers.

7) Vicelandmarschall v. Maltzan, Freiherr zu Wartenberg und zu Penzlin, auf Gr.=Luckow, Mitglied seit 28. Mai 1857, verstorben am 10. December.

8) Apotheker Lesenberg zu Kröpelin, Mitglied seit 4. Januar 1865, verstorben kurz vor Weihnacht.

9) Senator Weltzien zu Schwerin, Mitglied seit 12. October 1889, ausgetreten am Schlusse des Quartals.

10) Premierlieutenant a. D. v. Strantz, Mitglied seit 15. Januar 1882.

B. in den Verein aufgenommen:

1) Medicinalrath Dr. Schuchardt, dirigirender Arzt der Heilanstalt Sachsenberg bei Schwerin, 12. October.
2) A. Stichert, Gymnasiallehrer zu Rostock, 8. November.
3) G. Schröder, Referendar in Rostock, 11. November.
4) Erwin Volckmann, Buchhändler in Rostock, 11. November.
5) Dr. Beste, Arzt in Schwerin, 22. November.
6) Dr. O. Glöde, Oberlehrer in Wismar, 28. November.
7) Alfred Gräber, Gutsbesitzer, Reddershof bei Tessin, 30. November.
8) Pastor Lic. theol. Schmidt zu Sternberg, 4. December.
9) Pastor Algenstädt zu Reinshagen, 16. December.

Mitgliederstand am 31. December in Summa: 503 ordentliche Mitglieder.

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Herrn R. Wossidlo's "erster Bericht über die Sammlung mecklenburgischer Volksüberlieferungen" ist am Jahresschlusse eingereicht und 1 ) jüngst von der vaterländischen Tagespresse mit rühmenswerther Opferwilligkeit unentgeltlich zu allgemeiner Kenntniß gebracht worden 2 ). Da somit der Bericht der überwiegenden Zahl unserer Mitglieder bereits bekannt ist, so dürfen wir uns darauf beschränken, in gedrängter Kürze nur das Sachliche zu wiederholen.

Herr W. hat im Laufe des Sommerhalbjahres 150 Ortschaften Meklenburgs besucht und durchforscht. Zum Felde seiner Thätigkeit hatte er die nachfolgenden Gegenden erwählt: Ribnitz=Fischland, Röbel=Malchow=Plau, Güstrow=Bützow, Parchim=Neustadt=Ludwigslust=Eldena=Dömitz, Schwerin=Crivitz, Hagenow=Boizenburg, Rostock=Doberan, Wismar=Poel=Klütz, Neustrelitz=Wesenberg=Mirow=Neubrandenburg, Malchin=Neukalen=Dargun. Der Erfolg war den Erwartungen entsprechend: die schon früher von ihm erbeuteten 1500 Nummern sind um etwa 2000 neue vermehrt worden. Unterstützt wurde Herr W. bei seinen Nachforschungen namentlich durch die Lehrerwelt, der hierfür der wärmste Dank des Vereins gezollt sein soll.

Die Zahl der reim= und liederkundigen Männer und Frauen verringert sich von Jahr zu Jahr. Zwar sind Kinder= und Spielreime noch allerorten mit leichter Mühe zu erbeuten, aber die werthvolleren Reste alter Ueberlieferung liegen heute nur noch hie und da in Winkeln versteckt. Waren erst die rechten Leute aufgefunden, so gelang es fast ausnahmslos, sie zur Hergabe ihres Besitzes zu bestimmen. Erneuerte, immer wieder ergänzte Fragebogen leisteten dann zur Ausschöpfung dieser Quellen wesentliche Dienste. Einen solchen Fragebogen lassen wir hier im Abdruck folgen, in der gewissen Hoffnung, dadurch unseren Vereinsmitgliedern manches in der Kinderzeit Gehörte und seitdem Halbvergessene aus dem Gebiete des folklore wieder ins Gedächtniß zurückzurufen und für Herrn W.'s


1) Die ursprüngliche Absicht war, den Bericht zuerst in unserm Quartalberichte abzudrucken und erst nachher durch die Zeitungen weiter zu verbreiten. Da jedoch die Quartalversammlung anstatt am ersten Montage des Mts. erst am letzten abgehalten werden konnte und demgemäß die Publikation des Wossidloschen Berichts sich um 3 Wochen würde verzögert haben, so haben wir auf den lebhaft kundgegebenen Wunsch des Berichterstatters seinen Bericht zuerst gleichzeitig allen meklenburgischen Zeitungen zur Veröffentlichung übergeben.
2) Soweit uns bekannt, haben die Mecklenburger Nachrichten und das Mecklenburgische Tageblatt den Bericht unverkürzt abgedruckt, während fast alle übrigen größeren Zeitungen einen längeren Auszug - freilich ohne die Personalien - gebracht haben.
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Sammlung zu retten. Auch dem kleinsten Beitrage wird dankbare Aufnahme und sorgfältige Berücksichtigung und Prüfung zugesichert.

Neben der eigenen Sammelthätigkeit ist Herr Wossidlo mit gutem Erfolge bestrebt gewesen, allerorten Interesse für das Unternehmen zu wecken und zu fleißigem Forschen und Sammeln anzuregen. Diesem Zwecke galt Herrn Wossidlos Besuch der Seminarien zu Neukloster und Mirow und ebenso seine Betheiligung an der Landes=Lehrerversammlung in Doberan. Bis zum Jahresschlusse waren nahezu 230 Beiträge von Förderern des Unternehmens eingegangen.

Als reich an eigenartiger Ueberlieferung erweist sich das Strelitzer Land, das in dem bekannten Werke von Karl Bartsch (Sagen, Märchen und Gebräuche aus Mecklenburg) ganz unberücksichtigt geblieben ist.

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Ausführlicher Fragebogen

zur Sammlung Mecklenburgischer Volksüberlieferungen.
(Entworfen von R. Wossidlo in Waren.)


1. Volks=Räthsel:

Ich nenne an Gegenständen: Pferd, Kuh, Ochse, Schwein und Ente, Schaf, Hund, Fuchs, Katze, Maulwurf, Biene, Floh, Schnecke, Regenwurm, Maus und Frosch, Schlange, Krebs, Storch auf der Scheune, Ente, die sieben Vögel, Krähe, Elster, Hahn, Ei; Mensch, Zähne, Zunge, Augen, Mutterbrust; Regen, Regenbogen, Irrlicht, Eiszapfen, Siebengestirn, Sternenhimmel, Blitz, Feuer, Rauch, Schnee, Wind, Sonne und Mond, Tag und Nacht, Weg, Brücke, Wagen, Fuder Heu, Pflug, Egge, Wiese und Bach, Mühle, Erbse, Kirsche, Flachs, Brennessel, Bohne, Rübe, Wallnuß, Erdbeere, Brombeere, Mohn, Zwiebel, Meerrettig, Eichel, Binse, Hagebutte, Rosenblätter; Spinnrad, Wiege, Butterfaß, Backofen, Besen, Dreifuß, Grapen, Wein, Bier, Brodbissen, Branntwein im Faß, Sodeimer, Bohrer, Thürschloß, Uhr, Talglicht, Oellampe, Spiegel, Fingerhut, Strick=

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strumpf, Scheere, Brief mit Siegel, Posenfeder, Gewehrkugel, Würfelspiel, Sarg, Schlaf, Geld, Alphabeth, einzelne Buchstaben, Jahr, Gedanke, Jonas, Moses, Lots Weib, Lüge, Wahrheit u. s. w.

Scherzräthsel z. B. wat magst am lewsten . . .? wecker sünd de drei dummsten creaturen? wat is dat best an _n . . .? u. s. w. Räthsel, die einem zum Tode Verurtheilten das Leben retten sollen. Räthsel=Märchen u. s. w.

2. Deutungen von Thierstimmen u. s. w.

Was sagen: Pferd, Ochse, Bolle, Schaf, Hund, Katze, Maus, Ziege, Schwein und Ferkel, Frosch, Unke, Schlangen, Mücke, Bremse, Krähe, Huhn und Hahn, Ente und Enterich, Gans und Gössel, Taube, Schwalbe, Schwalbe und Kiebitz, Lerche, Sperling, Vogel Bülow, Gelbgans, Zeisig, Buchfink, Rohrdommel, Wiedehopf, Rohrsperling, Elster u. s. w.

Thiergespräche z. B. während einer Bauernhochzeit. Besonders wichtig ist ein Gespräch, beginnend goden abend fru abendblank, in welchem die Kröte (schorfpogg) sich beklagt über den scharnbullen (oder Maulwurf, Fuchs u. s. w.); eine Mittheilung dieses Reimes würde mich sehr verpflichten.

Thiermärchen, Thiere auf Reisen, Erzählungen von Thieren, warum die Schweine in der Erde wühlen, wie der Fuchs das Fliegen lernte, Kiebitz und Bauer, Rohrdommel und Wiedehopf, warum dem Krebs die Gliedmaßen nachwachsen u. s. w.

Anrufe der Kinder an: den Bollen, Storch, Krähe, Weihe, Schnecke, Sonnenkäfer, Maikäfer, Schmetterling, Wildgans, Kranich, Kukuk, Kiebitz, Klashahn, Heuspringer, Fledermaus; an den Regenbogen, an die Sonne, an den Mond, Reime beim Regen, Gewitter, Sturm u. s. w.

Pflanzen=Legenden, z. B. vom Teichrohr, von der Zitterpappel, warum die Weide geborsten ist u. s. w. Sprache der Bäume und Sträucher.

3. Leberreime,

wie sie früher bei ländlichen Hochzeiten üblich waren und z. T. noch jetzt beim Flachs=Braken bei der brakelköst üblich sind, sind besonders willkommen. de lewer is von 'n häkt (hohn) un nich von . . ., die leber ist braun und lieblich . . ., lewer is lewer . . . u. s. w. u. s. w. Ebenso Mittheilungen, wann und warum die Sitte ausstarb u. s. w.

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4. Reime bei Gebräuchen.

Reime auf Hochzeiten, z. B. beim Bringen des Brauthahns, Bettellieder: Ostern, Pfingsten, Fastnacht, Erntekranzsprüche, Hochzeitbitter=Reime, rummelpott=Lieder (Sank Matten), Reim der Sternträger am Dreikönigstag, Neujahrswünsche der Hirten, Nachtwächter, Reime der Dienstboten, Anrede der Kinder an den Weihnachtsmann ruklas . ., hele Christ . ., Reime beim stüpen am Ostermorgen, Darstellungen des Kampfes zwischen Winter und Sommer, Reime aus der Spinnstube, spinn döchting spinn, Sprichwörter über das Spinnen, Neckreime auf faule und schlechte Spinnerinnen, Fru Gosen.., u. s. w. Maschenreime, wie sie früher beim Klöppeln üblich waren, z. B. in Wismar, Reime beim Pfahl=Rammen u. s. w.

Deutungen von allerhand Lauten: z. B. des Klapperns der Mühle, des Sausens des Windes u. s. w. Ich nenne noch: Schiebkarre beim Holzstehlen, Hofglocke, Dreschflegel, Zapfenstreich, Reveille, Geige, Eisenbahn, Schlitten, Branntweinfaß, Art des Zimmermanns bei Akkord=Arbeiten, Spinnrad u. s. w.

5. Stand und Gewerk.

Scherznamen der einzelnen Gewerke u. s. w., Neckreime auf Schneider, Schuster, Böttcher, Weber, Schmied, Schornsteinfeger, Müller u. s. w. Handwerksgrüße, z. B. Webergruß, Advokaten=Morgensegen, Handwerksbrauch, Schuster=Woche, Wahlspruch der Maurer u. s. w.

Alles auf den Schäferstand bezügliche ist besonders reich an volksthümlichem Gehalt, z. B. Schäfergrüße, goden dag broder .. Neckreime auf die Schäferknechte, scheper du weper . . ., scheperdirn . . . Gespräche zwischen dem Schäfer und dem Herrn, Text des Schäfertanzes, Aufgebot eines Schäfers, piep scheper piep . . . u. s. w.

Matrosenlieder beim Anker=Aufholen u. s. w. Fischerlieder, Trinklieder.

Necknamen einzelner Dörfer, Reime mehrerer Dörfer, Reime über die Bauern einzelner Dörfer, Redensarten, in denen Dörfer vorkommen, Teterower Stückchen, Namen einzelner Gehöfte, Krug=Namen u. s. w.

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6. Volkslieder in hoch= und plattdeutscher Sprache, sowie Reime und Sprüche jeglicher Art: Ich nenne einige Anfänge besonders alter oder wichtiger Lieder und Reime.

o wie grün sind unsere tannen . . .,
dor kem mal ens 'n scheper her, ach jungfer, wenn du
meine wärst, o ne o ne . . .
hürst du nich, Hans Hildebrand . . .
de bur wull to feld gahn . . .
oll mann wull riden un harr ken pird.
engel bengel trabant, min vader schickt mi na Engelland.
ik wull mi'n hüschen bugen ut luter Peterzill.
ik kem, ens vör de Kopmannsdör.

Hausstandreim:

ik güng to mark un köfft mi 'n hohn,
alle lüd wullen weiten,
wo dat hohn süll heiten.

Verwunderungslied:

. . . de fledermus de fegt dat hus u. s. w.
nahwersch, wisst mit na 't truerhus kamen? min mann is dod . . .
ik güng up 'n barg sitten un wull min schoh flicken . . .
ik güng wol na den bullenbrok, un hür den bullen brummen . . .
Hanne von häuden, kann fideln, kann fläuten.
de kukuk up den tune satt.
de kiwitt up den bülten satt.
de kukuk un de kiwitt de danzten beid up den butendik.
de kukuk un de Nachtigal . . .
de katt de seet in 'n nettelbusch.
katt un kater bi 'n nätplücken.
miskätting lep öwer'n barg.
abends güng ik vör de dör, min händ un föt de wiren vör . . .
stinte löwe stinte, min vadder gew stint in dit land in dat land . . .
Hänschen sass im schornstein . . .
goden abend junge brut . . .
un as de brut na de kirchen güng . . .
de mand de schient, de stein de grient.
adebor ne, dre weigen up 'n see . . .
klipper klapper adebor . . .

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Hans Jogen wull mit Fiken gahn von Holland na Bolland . . .
Hans Hinnerk wull to hochtid gahn un wüsst den weg nich hen.
ik sitt un denk un tapp un schenk.
wo geiht denn nu de mand up?
ik hef gistern abend brunsilgensaat seigt.
moder, will se ehr koh verköpen?
Hans bist du nicht mein getreuer knecht?
ik wull mi 'ne bunte mütz maken laten, hahn wat gifst du mi dorto?
rusedibuse de Winter will kamen . . .
lütt mann seet in 't botterfatt.
min varer heit Hans Vagelnest.
piep Dän piep . . .
dor fölen dre stirns von 'n himmel heraf.
es wollt ein mädchen zum tanze gehn.
min mann is to hus . . . u. s. w. u. s. w.

7. Aberglaube,

soweit er nicht bei Bartsch verzeichnet ist, namentlich über Thiere, Pflanzen und Naturerscheinungen.

Stillformeln sind sehr erwünscht. Namen von Schreckgespenstern u. s. w.

Hervorragende Beachtung verdient das Vorkommen des Wodan in alten Reimen: Wod, Wauld, Fru Gosen, Fru Waus u. s. w. Wod, Wod, Wod hahl dinen rosse un foder . . .; Wod de häbenries weit wat geschüht . . ., Fru Gosen, Fru Grosen het kohl äten . . ., u. s. w. Darstellungen des Wodan in den Zwölften u. s. w.

Volksthümliche Erzählungen von buer Kiwitt, vom Teufel u. s. w., Schnurren; volksthümliche Erklärungen von allerhand Erscheinungen und Thatsachen, worüm de arbeitsklass in stroh slöppt, warüm de frugenslüd so väl flöh hebben u. s. w. Märchen von dumm Hans, isern Hinnerk, prinz Ferdinand u. s. w. u. s. w.

8. Kinderreime.

Wiegenlieder, z. B. slap kinning slap . . ., Buköken . . ., eija pelleija . . ., huse brumsuse . . ., ru ru rierning . . ., hüsche büsche . . ., hurre burree . . ., eija profoss . . ., susu=seiken . . . u. s. w.

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Reiterliedchen auf Knie und Schoß: zuck zuck zuck hawermann . . ., horo horo hoppenkor . . ., hona int holt . . ., hopp marjäneken . . ., so reiten die herren . . . u. s. w.

Scherze aus der Kinderstube: wenn man das Kind kitzelt, kneift, streichelt, tanzen läßt, es zum Lachen bringen will; ik-ok sagen; Wettpusten; ins Haar zupfen, Scherze beim Waschen, Anziehen u. s. w. Fingerreime, Besprechungen des Schluckauf u. s. w.

Kinderreime auf einen Angeber, Stotterer, auf Hinkende, auf Langschläfer; Kinderreime beim Königschuß u. s. w., bei Polterabenden etc. ., Schulreime, Kinderpredigten, Erzählungen für Kinder, Lügen=Märchen, ik will di wat vertellen u. s. w. Einstellungen von Gesangbuch=Versen u. s. w. in allen meinen thaten . . ., vaterunser der du bist . . . Kalender=Reime, Reime auf die Wochentage, auf die Tage der Osterwoche u. s. w.

Glockenreime bim bam below . . ., schad is bad is . . ., u. s. w.

Reime und Erzählungen zum Schnellsprechen zink=zankzinobria bibriabinka u. s. w., ein hahn zwei hühner etc. .

Neckreime auf Vornamen z. B. Corl, Jochen, Johann, Hans, Luten, Krischan, Martin, Peter, Eduard, Hinnrik, Emil u. s. w.; Mariken, Trin Tran . . ., Elisabeth, Gust, Line, Lowisch, Emmsch, Len, Anna Susanna, Durik u. s. w.

Abzählreime z. B. ene men mink mank . . ., hicke hacke hei . . ., en twe dre vier fiw . . ., u. s. w.

Spielreime. Ich nenne: Blindekuh, kulsaeg, Nußrathen, Ballspiel, Wagenwolf, gälgäuschen kamt to hus, wo wahnt Fru Ros, wippwapp . . ., Schaukeln u. s. w.

Reime beim Tragen der Papierleuchten, beim Pfeifen=Abklopfen.

Tanzlieder z. B. Lott is dod . . ., Herr Schmidt . . ., mudder Wittsch . . ., freut euch des Lebens, hahl mi den salhund, gos uppe däl . . . Siebensprung, Kehraus, Figaro, Kegel etc. .

Beiträge gewinnen wesentlich an Werth, wenn jeder einzelnen Nummer eine Angabe über die Quelle beigefügt ist (Ortschaft, Stand, und bei selteneren Sachen Alter der betr. Person, oder ob aus eigener Erinnerung).


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II. Wissenschaftliche Mittheilungen,

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1.

Joh. Friedr. Schönemanns Andachtsbuch.

In den verschiedenen Berichten über das Leben des berühmten Theaterdirektors spielt ein diesem zugeschriebenes Andachtsbuch eine gewisse Rolle. Selbst der sonst trefflich unterrichtete H. W. Bärensprung ist (Jahrb. I, S. 116. - Versuch einer Gesch. des Theaters in M.=Schw., S. 64) nicht im Stande, mehr darüber zu sagen, als daß "ein Communionbuch von ihm erschienen sein soll". Die zur Charakterisierung Schönemanns nicht unwichtige Nachricht ist vollkommen begründet, freilich nicht in dem Sinne, als wenn er ein solches Buch selbständig verfaßt hätte. Er hat vielmehr nur, wie auch schon im Lexikon der hamburgischen Schriftsteller, Bd. 6 (1873), S. 639 an sehr versteckter Stelle, als Anmerkung zu einem ganz anderen Schönemann, bemerkt worden ist, eine neue vermehrte Auflage eines zuerst 1704 bei Helwing in Hannover erschienenen Andachtsbuches des Hannöverschen Rechtsgelehrten Conrad Christian Leopoldi besorgt und im Selbstverlag erscheinen lassen, von der sich Exemplare u. a. in der Hamburgischen Stadtbibliothek und in der Universitäts=Bibliothek zu Rostock befinden. Der volle Titel des 30 und 488 Seiten starken Oktavbandes lautet:

Der Bußfertigen gläubigen Seelen Heiliges Gnaden=Paradis und Ehren=Tag. Auf der Seelen stets währenden geistlichen Wandel und heiligen Lebens=Schmuck gerichtet. Nebst einem vollständigen Buß= Beicht= und Communionschatz, In einer besonders erbaulichen Art und Ordnung aus dem Kern göttlicher heiliger Schrift verfasset und mit angenehmen biblischen Kupfer=Sinnbildern gezieret, ehedem zum Druck gelassen von Conrad Christian Leopoldi. Jetzo aufs neue mit großen FIeiß nachgesehen, verbessert und mit einer Nachsammlung, auch allerley sich hierher schickenden geistlichen Liedern vermehret und itzo zum vierten Male dem Druck übergeben von Johann Friedrich Schönemann. - Hamburg, gedruckt mit Stromerischen Schriften. 1756.

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In dem "Schwerin den 1. Januar 1756" datierten Vorbericht verwahrt sich Schönemann dagegen, wegen dieses in den Augen der Welt mit seinem Berufe in Widerspruch stehenden Unternehmens für ruhmredig, gleißnerisch, heuchlerisch, gewinnsüchtig oder wohl gar für einen Spötter gehalten zu werden ("es sind auch öfters meine Umstände boshaft verlästert, und mein Stand von manchem Heuchler mit empfindlichen und allen Christenpflichten entgegenlaufenden Ausdrücken beleget worden, ohne daß man so billig zu seyn sichs im Sinne kommen lassen, mein Herz zu erforschen, zu prüfen und zu erkennen oder an das: Richtet nicht, und verdammet nicht, zu gedenken. Dahero ich nicht ohne Grund besorge, daß sich einige finden sollten, welche da heimlich, wo nicht öffentlich sagen dürften: Wie, sollt uns dieser weisen, was gut ist?") und erklärt, er habe diesen Vorsatz schon vor einigen Jahren gefaßt, da ihm durch dies Buch, das er vor 27 Jahren von einer nahen, durch Krankheit und Dürftigkeit aufs schwerste heimgesuchten Verwandten geerbt habe, in den Stunden der Anfechtung viel Trost und Beruhigung geworden sei. Ueber sich selbst schreibt er, daß er für seine eigene Person von Kindheit an sehr vieles Ungemach habe ausstehen müssen, weil erstlich seine Eltern im zweiten Jahre seines Alters durch eine unvermuthete und harte Feuersbrunst, welche in wenigen Stunden seine ganze Geburtsstadt [Crossen an der Oder, nicht Hannover, wie z. B. bei Heitmüller, Hamburgische Dramatiker zur Zeit Gottscheds, Wandsbek 1890, S. 65 steht] in einen Aschehaufen verwandelte, alles Ihrige verloren, zweitens er in wenig Jahren darauf zu einer vater= und mutterlosen Waise wurde, und drittens Mißgunst, Undank und Bosheit ihn von Jugend auf verfolgten, wozu sich noch manch vergälltes und liebloses Vorurtheil gesellt habe.

Die ziemlich zahlreichen eigenen Zuthaten des Herausgebers, meist in eingeschobenen geistlichen Liedern und Liederversen bestehend, sind durch besondere Zeichen kenntlich gemacht. Dem Buche sind 15 allegorische Kupfer in ziemlich handwerksmäßiger Ausführung beigegeben. Da sie sich eng dem Texte anschließen, sind sie offenbar nur Nachstiche der Kupfer der Originalausgabe (die mir nicht vorgelegen hat), der Stecher also wenigstens für die Wahl des Gegenstandes nicht verantwortlich zu machen. Als Stecher nennt sich auf dem zweiten Titelkupfer F. Schönemann sc. Hamb. 1756, und man könnte sich wohl versucht fühlen, dem Herausgeber und Verleger auch den Stich der Kupfer zuzuschreiben, was bei dessen sonstiger Vielseitigkeit und bei der Beliebtheit, deren sich Radirnadel und Grabstichel in damaliger Zeit auch bei Dilettanten erfreuten, durchaus nicht unmöglich wäre, allein in Naglers Künstler=Lexikon

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Bd. 15, S. 468 steht ein Friedrich Schönemann als "Kupferstecher von Leipzig, arbeitete um 1745-1760; in der letzteren Zeit seines Lebens in Hamburg. Er gehört zu den ganz mittelmäßigen Arbeitern" verzeichnet, und so dürfte es doch gewagt sein, auf die bloße Namensübereinstimmung und daraufhin, daß auch J. F. Schönemann sich um 1740 in Leipzig aufhielt, beide für eine Person zu halten. - Das Exemplar der Rostocker Universitäts=Bibliothek giebt sich durch das eingeklebte Ex-libris als frühern Besitz der Herzogin Louise Friederike, der Gönnerin Schönemanns, zu erkennen und ist demnach wohl Widmungsexemplar.

Dr. Hofmeister=Rostock.     


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2.

Das Erlöschen der Familie v. Bellin.

1449. Ivenack.

Heinrich d. Ae. und Heinrich d. J., Herzoge von Meklenburg, verleihen an Gerd v. Linstow alles Gut in Bellin, das ihm von seiner Ehefrau, Bernd Bellins nachgelassener Tochter, zugebracht worden ist, und weiter geben sie ihm zu erblichem Lehn Alles was ihnen an Höfen und Hufen von den Bellinen schon angestorben ist oder noch heimfallen möchte.

Van godes gnaden wii Hinrik vnde Hinrik, hertoghen tho Meklenborgh, forsten tho Wenden, Stargarde vnde Roztok der lande heren, bekennen vnde betughen openbare in desseme vnseme breue vor alsweme, dat wii na rade vnser truwen redere myd wolbedachtem mode vmme zundergher gunst vnde vordenste willen hebben ghegheuen vnd leghen, gheuen vnde lygen jeghenwardighen in craft desses breues deme duchtighen vnseme ghetruwen Gherd Linstowen vnde zynen rechten eruen alsodane gud vnde eghendum, alze hee myd Bernd Bellyns nalatene dochter medenamen heft tho Bellyn, vnde alzodane gud, dar de Bellyne in god affuorstoruen zin, vnde allent, dat vns, vnsen eruen vnde nakomelinghen van der Bellyne weghen anstoruen ys, ansteruen, eruen vnde anvallen mochte

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an hauen, houen vnde katen, an allen zinen enden vnde scheden, an ackere buwet vnde unbebuwet, an watere, wisschen vnde weyden, an toruen, můren, holten vnde busschen, myd aller thobehoringhe benomelik efte vmbenomelik, myd alleme eghendume, vryheyden vnde herlicheyden, rychte vnde denste, hogheste vnde zydeste an hand vnde hals, uns, unsen eruen vnde nakamelinghen dar nicht an tho beholdende zunder den mandeenst. Weret ok dat desse irgenante Gherd Lynstowe edder zyne eruen dut gud edder gudere vorkopen wolden, zo scholen wii, vnse eruen edder nakamelinghe vnde willen deme genen, deme hee edder zyne eruen dat vorkopen, lygen vnde gheuen zo vry also wii yd eem gheuen vnde leghen hebben vnde lygent ieghenwardich in craft desses breues. Hiir an vnde ouer synd ghewesen vnse leuen ghetruwen redere Henningh Warborgh, Otto Veeregghe, Reymer van Plesse tho Priluitze, Ludeke Hane vaghet tome Stauenhaghen, Joachim Plote to Wesenberghe, Merten van Dorne tho Arnesberghe, Hans Pyckatel tho Priluitze wanaftich vnde meer guder lude de louen vnde tuchnisse werdigh zynd. Gheuen tho Iuenacke na deer bord Cristi verteynhundert iar dar na in deme neghen vnde vertighesten iare, vnder vnsen inghezeghelen.

Die vorstehend mitgetheilte Urkunde ist nach dem im Besitze der Kirche zu Gr.=Poserin bei Goldberg befindlichen und uns von dem dortigen Pfarrer, Herrn Pastor Fichtner, zur Benutzung bereitwillig anvertrauten Original abgedruckt worden.

Die Poseriner Urkunde zeigt auf Pergament die gewöhnliche Minuskelschrift des 15. Jahrhunderts in etwas verblaßtem Zustande. Die eingehängt gewesenen beiden herzoglichen Siegel und die Siegelbänder sind nicht mehr vorhanden.

Die erste Bekanntschaft mit dem Inhalte dieser Urkunde verdanken wir dem Herrn Pastor Beyer in Lage, der schon öfters in meklenburgischen Pfarrarchiven versteckte Urkunden ans Licht gezogen und dem Großherzoglichen Archive abschriftlich mitgetheilt hat. Möchten doch alle Herren Geistlichen, welche ältere, noch ungedruckte Urkunden in Verwahrung haben, diesem löblichen Beispiele nachfolgen. Solche aber, die in der Entzifferung alterthümlicher Schriftzeichen nicht hinlänglich bewandert sind, bitten wir dringend, ihre urkundlichen Schätze für wenige Tage dem Großherzoglichen Archiv anzuvertrauen, damit dort eine richtige Abschrift angefertigt werden könne. Die Unkosten für Her= und Rücksendung wird der Verein für meklenburgische Geschichte und Alterthumskunde gern erstatten.

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Die Belliner Gutsurkunden im Großherzoglichen Archiv weisen für den Zeitraum von 1430 bis 1470 eine Lücke auf, die durch die Poseriner Urkunde von 1449 sehr glücklich ergänzt wird. War es auch nicht mehr unbekannt, daß Gerd v. Linstow durch Ehebündniß mit einer Erbtochter aus dem Geschlechte v. Bellin in den Besitz der v. Bellinschen Lehngüter gekommen ist, so darf es doch erst jetzt als authentisch gelten.

Da Genaueres über die meklenburgische Familie v. Bellin nur Wenigen bekannt sein wird, so lassen wir zunächst folgen, was Bernhard Latomus s. Z. über sie aufgezeichnet hat:

"Die von Bellin."

"Diesz ist ein der eltesten Geschlechtern dieses Fürstenthumbs vnd für vierdehalb hundert iahren in groszem flohr gewesen, welche die herrn von Werle für ihre Räthe vnd Zeugen in vielen den Städten gegebenen privilegiis gebraucht haben. Ihre Erbsitze sind gewesen Sukevitz, welchs ietzt die Grabowen haben, vnd Bellin, welchs Gert Linstow, so eines Bellins Tochter geheuratet, bey sein geschlecht gebracht vnd fürstlichen consens vnd gnedige belehnung drauff erlanget hat, vnd ist diesz geschlecht ohngefehr für 180 iahren ausgestorben. Ihr wapen ist ein gehörneter Widerskopff."

Diesen Angaben haben wir nur wenig hinzuzufügen.

Die Familie v. Bellin, die mit dem Bernd Bellin unserer Urkunde zwischen 1430 und 1449 im Mannesstamme erloschen ist, gehört zum Uradel des Fürstenthums Wenden. Nach ihrem Stammgute, dem nordwestlich von Krakow belegenen Dorfe Bellin, hat die Familie ihren Namen geführt. Neben Bellin sind noch Kirch= und Rumkogel - vormals "Kowalke" geheißen - und Suckwitz als Bellinsche Familiengüter zu nennen. Das Geschlecht hat sich über die Grenzen des Fürstenthums Wenden hinaus nicht verbreitet. Ueberhaupt tritt es wenig hervor. Der erste urkundlich erwähnte Bellin ist der Ritter Johannes, der schon 1273 als Zeuge des Fürsten Nicolaus von Werle genannt wird. Sein Bruder, der Knappe Bernhard, erscheint im nächstfolgenden Jahre zuerst und zwar ebenfalls im Gefolge des Fürsten von Werle. Der Name Bernhard (Bernd) kehrt in allen Generationen wieder.

Bernd Bellin zu "Kowalke", der Letzte seines Stammes, und Alheit, seine Hausfrau, verschreiben am Sonnabend nach Lichtmeß (5. Febr.) 1430 ihrer Tochter Benedicta, Klosterfrau zu Stepenitz, gewisse jährliche Hebungen an Geld und Naturalien aus zwei Höfen und einem Kathen in dem Dorfe Kowalke, jedoch mit der Bestimmung,

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daß nach Benedictens Ableben Heinrich Dotenbergs drei Kinder in den Genuß der Hebungen treten sollen. 1 ) Ein genealogischer Zusammenhang Bernd Bellins mit Heinrich Dotenbergs Kindern darf hiernach zwar vermuthet werden, hat sich jedoch bisher nicht näher nachweisen lassen. Sicher ist nur, daß Bernd Bellin außer der Nonne Benedicta noch eine Tochter, Ermengard mit Namen, gehabt hat, die mit Gerd v. Linstow verheirathet gewesen ist. Das Ehepaar kommt in einer Urkunde vom Himmelfahrtstage 1470 noch lebend vor.

Ueber das Wappen der v. Bellin ist zu bemerken, daß alle uns überkommenen Siegel Schildsiegel sind, die einen herausschauenden Widderkopf zeigen. Die Helmzier ist nicht bekannt.


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3.

Fürstliche Stammbuch=Inschriften.

(Nach einer Mittheilung des mailand Pastors B. Ragotzky zu Potsdam.)

I. In dem, der Museumsbibliothek zu Stralsund gehörenden Stammbuche des Nicolaus v. Vicken, "Equ. Livonus et Polonus", Truchseß und Rath der Kaiser Rudolf II. und Matthias, findet sich folgende Inschrift:

1 . 6 . 0 . 5.
G. S. M. T. Æ. E.
[d. h. Gott sei mein Trost auf Erden!]

Karll Hertzogk zu Mecklenburgh.     

Wappen.

[Das Wappen ist quadrirt mit einem Mittelschilde, in welchem der quergetheilte Schild der Grafschaft Schwerin. Feld 1: Meklenburg; Feld 2: Herrschaft Rostock; Feld 3: Herrschaft Stargard; Feld 4: Fürstenthum Wenden. Ueber dem Wappenschilde 3 Helme und zwar: in der Mitte Meklenburg; rechts Grafschaft Schwerin; links Rostock (NB. hier der rechte Flügel schwarz, der linke blau). - Keine Schildhalter. Helmdecken rechts golden, roth, schwarz; links golden, blau, schwarz.]


1) Nach dem besiegelten Original auf Pergament im Haupt=Archive zu Schwerin.
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II. Die herzogliche Bibliothek zu Dessau bewahrt das Stammbuch eines Geistlichen aus der Zeit von 1728 bis 1740, in welchem sich die folgende Inschrift findet:

Esaia c. 40, v. 31.

Aber die auff den Herrn harren, kriegen neue Krafft, daß sie auffahren mit Flügeln wie Adler, daß sie lauffen und nicht matt werden, daß sie wandeln und nicht müde werden.

Augusta, H. z. M.     

Darguhn den 19. October 1736.


4.

Ein räthselhafter Spottname.

In einem 1649 angefertigten Extracte aus dem Kirchenvisitations=Protocolle von 1648 heißt es unter "Kirchen des Ambts Ribbenitz":

"Tulendorf alias mitten in der Welt".

Ist ein oder das andere Mitglied unseres Vereins im Stande, Ursprung und Bedeutung des sonderbaren Spottnamens zu erklaren?

v. Meyenn.     


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5.

Sunte Hulpe, dat God sulven is.

In Masch, Beiträge zur Geschichte merkwürdiger Bücher, zweytes Stück (1769) S. 76 findet sich in einem Verzeichnisse der kirchlichen Beneficien von Grevesmühlen aus dem Jahre 1518 die Stelle: eine [capelle] vor dem Lůbschen dor, hett s. Hůlpe an dem stendamme, alse sick schedet de Lůpsche wech vnd Questiner wech mit ener starken mur umringet. Es ist dies ein Beweis der Verehrung eines bekleideten Crucifixus mit der Königskrone, wie sie über ganz Deutschland als Nachahmungen des wunderthätigen Christusbildes in Lucca verbreitet waren. Das Schweriner Museum besitzt solche aus Tempzin und Severin, in Rostock steht noch eine in der Nicolaikirche. Zum Zwecke einer zusammenfassenden Arbeit bitte ich um Nachrichten über anderweitige Spuren dieser Verehrung in Meklenburg.

Grotefend.     

Vignette

Der zweite Vereinssecretair:     
F. v. Meyenn.             

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LVII, 3.

Quartalbericht

des

Vereins für meklenburgische Geschichte und
Alterthumskunde.

Schwerin, April 1892.


I. Geschäftliche Mittheilungen.

Die statutenmaßige Quartalversammlung des Vereins=Ausschusses wurde am 4. April in üblicher Weise abgehalten. Gegenwärtig waren: der erste Präsident, der erste und der zweite Secretär, der Bibliothekar, der Bilderwart und zwei Repräsentanten.

Nach dem Berichte über die Vereinsmatrikel sind im abgelaufenen Quartale

A. aus dem Vereine ausgeschieden die Herren:

1) Rathssecretär Martens zu Wismar, Mitglied seit 1872, verstorben am 3. Januar;

2) Rittergutsbesitzer von Frisch=Klocksin, Mitglied seit 1872, verstorben am 6. Januar;

3) Kammerherr von der Lancken=Galenbeck, Mitglied seit 1882, gestorben im Februar;

4) Kammerherr von Arnim=Lieblingshof, Regierungsrath zu Neustrelitz, Mitglied seit 1882, verstorben am 2. November 1882.

5) Präpositus Becker zu Mirow, Mitglied seit 1882, ausgetreten am 29. Februar;

6) Pastor Hense zu Kirch=Kogel, Mitglied seit 1884, ausgetreten am 16. März.

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B. dem Vereine beigetreten die Herren:

1) Ludwig Krause, Versicherungsbeamter zu Rostock, am 14. Januar;
2) Amtsrichter Kraack zu Warin am 8. Februar;
3) W. v. Suckow, Landwirth zu Sadelkow, am 28. Februar;
4) Geh. Kammerrath Birckenstaedt zu Schwerin am 24. März.

Die Zahl der ordentlichen Mitglieder betrug am Schlusse des Quartals: 501.

In Herrn Rhiza Rhangabé, Excellenz, der am 29. Januar zu Athen verstorben ist, hat der Verein ein correspondirendes Mitglied verloren.

Zur Berathung standen vornehmlich laufende Vereinsgeschäfte. Aus den Beschlüssen ist mitzutheilen:

1) daß der Verein fortan mit der Universität zu Upsala seine Schriften austauschen wird;

2) daß die vierte abendliche Versammlung der Vereinsmitglieder zu Schwerin am 30. April abgehalten werden soll.


II. Wissenschaftliche Mittheilungen.

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1.

Zur Buchdruckergeschichte.

Ein bereits auswärts veröffentlichtes Schreiben des herzoglichen Rathes Nicolaus Marschalk (Thurius) scheint den meklenburger Forschern entgangen zu sein, da es allerdings unter für uns gleichgültigen Briefen sich versteckt. Da es aber einen Hinweis auf den Ankauf zweier Druckerpressen im Auftrage Herzog Heinrichs enthält und zwar mit dem Bestimmungsorte Wismar und unter Hinweis auf einige bis jetzt nicht gedruckt ans Licht getretene "brief", so mag dieses Schreiben durch Abdruck an diesem Orte auch Meklenburg zugänglich gemacht werden. Veröffentlicht ist es in der Zeitschr. f. lüb. Gesch. II, 2, 1865, S. 296-347, durch Wehrmann in einer Sammlung von Briefen an den lüb. Bürger und Patrizier Matthias Mulich, [bis auf zwei] geschrieben im Jahre 1523. Als erster in der Reihe findet sich da S. 305, 306 nachstehender Brief:

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Nr. 1. Von Dr. Nicolaus Marschalk. 1521, Septbr. 7.

Minen freundlichen dienst zuvor. Erbarer gunstiger freund vnnd forderer. Ich hab vf heute vigilia nativitatis Marie zu Gustrouw euwern boden mit euwrer suplication vnd des raths schriffte, von stunt als er komen, an minen gnedigen herren, herzog Heinrich gefordert, auch vmb euwer willen ylend gnedig antwort erlanget vnd vorschrifft 1 ), dermassen das yr von eurem kegenteyle Jochim Buchwold vor gewaltsam vngeborlichem furnehmen wol beschutzet vnnd sicher seyt. Ich hab auch mit seiner furstlichen gnaden vnterteniclich angehalten vnnd erlangt, das sein f. g. in dessem euwerm anligen vnnd auch sust euwer gnediger her sein will, auch ob yr des begeret, euch mit geleyte 2 ) gnediclichen versorgen vnnd sust was euch weiter anligendes gnediclich zu beschirmen angenohmen. Vnnd so euch an geleyte oder sust etwas weiter mangelt, muget yr mich als einen, der ytzo by seiner f. g. stetes wessens 3 ), lassen antogen 4 ), solt yr schleunige trost vnd hulfe bekomen. Weiter, lieber Mattes, hat sein furstlich gnaden zu Lubec bey einem, gnant meister Hans, Buchbinder oder presse mecher, wonend hinder vnser lieben frouwen kirchen oder dem rathause in der wame strate bestellen lassen zwu spinnell 5 ) mit zweyen heubtern 6 ), die wolte sein f. g. gerne auf das ylendeste haben, mir befolen, euch derhalb zu schryben, das yr die selbige woltet mit euwer darlegung auf das neheste dingend erlosen 7 ) vnnd wol verwaret auf dem furwagen gegen der Wismar in des kirchherren haus zu Sanct Georgii, her Jochim Gysman genennet, ylend schicken, dar siner gnaden daran etlicher brief halb lassen zu drucken mergelich gelegen 8 ). Vnnd was yr derhalb vmb die zwu spinneln myt yren houbten ausgebet, sol euch vff Sanct Michelstag zur Wismer von dem forstlichen tage vnvertzuglich vnd gutlich entrichtet werden vnd zugeschicket. Sin gnad werdt auch das mit gnaden vnnd ich in aller


1) Intercessionsschreiben.
2) Geleitsbrief.
3) stets anwesend.
4) anzeigen.
5) Spindel, Buchdruckerpresse.
6) zwei Einsätzen?
7) daß ihr sie unter Bedingung des genauesten Preises und unter Auslage des Geldes einloosen wollet.
8) Bekannt sind aus dem Jahre 1521 gedruckte Bekanntmachungen von Seiten Herzog Heinrichs und das von ihm erwirkte kaiserliche Paritormandat d. d. 2. Sept. 1521 (Lisch, Jahrb. IV, S. 129) und das Aufgebotsausschreiben d. d. 25. Sept. 1521 (Lisch, S. 56, Wiechmann, I, S. 63); letzteres ist bei den Michaelisbrüdern gedruckt, kommt hier also schwerlich in Frage; bei ersterem, das in Marschalks Druckerei gedruckt ist, möchte ich bezweifeln, daß es schon am 7. Sept. in Güstrow eingetroffen sein konnte. Falls die Hinweisung auf zu druckende "brief" mithin nicht etwa blos in der Erwartung der demnächst nöthigen Veröffentlichung derartiger: Ausschreiben etc. . geschehen ist, muß Marschalk hier Drucke im Auge haben, die uns bis jetzt unbekannt geblieben sind.
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freundschafft vergleichen vnnd verdinen. Datum Gustro am afent nativitatis Marie anno etc. xxj.

Doctor Nicolaus Marschalk.     

Nachtrag. Dr. Hofmeister macht mich darauf aufmerksam, daß er zwar nicht in seinen Beiträgen in den Jahrbüchern, aber in Wiechmann, niedersächs. Lit. III, 189 auf dies Schreiben hingewiesen; da dieser Brief aber auch dort (bei den Nachträgen zu einem niederdeutschen Drucke, Theil I) den Lesern der Jahrbücher kaum vor Augen kommen dürfte, so mag er als Beitrag zur Personalgeschichte des Marschalk dennoch hier am Platze sein.

Friedrich Bachmann.      


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2.

Bruchstück des Rolandsliedes.
Mitgetheilt von Dr. Grotefend.

Im ersten Bande der Meklenb. Jahrb. S. 152 ff. veröffentlichte G. C. F. Lisch Bruchstücke des Rolandsliedes, der bekannten Dichtung des Pfaffen Konrad aus dem 12. Jahrhundert, aus einer der Entstehungszeit sehr nahestehenden Handschrift, deren Bruchstücke sich, als Einbände verwendet, im Großherzoglichen Geheimen und Haupt=Archive fanden.

Der Werth der bei beiden Ausgaben des Rolandsliedes auf den Text dieser fragmentarischen Handschrift gelegt wurde, veranlaßt mich, ein Lisch entgangenes Blatt derselben, das ich neuerdings in gleicher Verwendung auffand, nachträglich zu veröffentlichen, indem ich wegen der Beschreibung der Handschrift auf Lischs Angaben in Jahrbuch I, S. 153 verweise.

Ich habe die Abkürzungen des Originales vn mit Querstrich für unde und ī für in beibehalten. In eckige Klammern [ ] schloß ich, was aus der anderen Handschrift ergänzt ist, auf Stellen, wo die Abnutzung nichts zu lesen erlaubte, in runde ( ) eine wegzulassende aus Versehen des Schreibers doppelt gesetzte Silbe.

In der Grimm'schen Ausgabe beginnt die Stelle auf S. 293, Zeile 20 in Cap. CXVI b.

[Brehmunda di kunīcgin
uil weinte uber in
si sprah maht ih dih ge]reinen
da ware umbe ueile

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al daz ih ie gesah
uil leit ist mir din ungemah
nu nemah dih nieman wider gewinnen
in der helle mostu brinnen
si weinte so harte
si stůnt an einer warte.

Der keiser vn mit Querstrich di sine helde
schiften uber die Seibere
si wrden wol beraten
al daz di heiden uz brahten
daz kam in allez ze guten staten
so tot ie unser rehter uater
so in sine rehten kint sokent
al ir not er wol beroket
mit uf gerihten uan
kerten si gegen dem burhgraben
di kunīcgin Precmunda
uiel ilente sa
si hiez di burhtor entsluzen
den keiser si dar uf liezen
dem keiser uiel si ze uozen
ih wil sprah si rihten vn mit Querstrich bozen
swa ih mih versumet han
ih han iz unwizzen getan
di tiuel hant mih lange betrogen
du bist mir ze troste komen
ih erkenne wol dine warheit
hilf du mir zo der kristenheit
ih gelovbe an minen trehtin
swi du gebiutest so wil ich sin.

(Platz für ein Bild)

Daz liut sih tovfte vn mit Querstrich bekerte
also si got lerte
ir biscoftom si stiften
vn mit Querstrich ze gote si sih rihten
der keiser vn mit Querstrich sine man
Prehmunda uorten si dan
gote si lop sungen

* p. 2

si hetten gewo*keret vn mit Querstrich gewnnen
uil manige heilige sele

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si sci(ne)nent sam der sunne
in dem gotes rike iemer mere.

Der keiser nahte note
sinen uil lieben toten
di im belegen waren
si huben ir iameren
daz ersah die kunīcgin
daz uerbiete herre min trehtin
sprah der ur o we
daz ist der min gel o be
wande si durh daz reht sint gelegen
daz si uor gote iemer leben.
nu horte ih dih herre sagen
di rehten sule men niht clagen
ir tot ist geware
sunter offen suntere
di totliken ersterben
dise heiligen sulen uns gotes hulde erweruen.

Der keiser wnderot harte
ir wisliken worte
er ne clagete niemer mere
also grimmicliken sere
so er da uor hete
mit salmen vn mit Querstrich mit gebete
ir toten si begroben
ir wnden sih uf huben
si besazten di marke
si uorten dri sarke
zo dem guten sente Romane
da soket man ze ware
ir uil heiligez gebeine
an dem iungesten urteile
sulen si unser niht uergezzen
wante si habent daz himelrike besezzen.

Diu b[ůh] urkundent inoh
der keiser gebot einen hof
mit micheleme vlize
kamen di uursten algemeinliche
dar kamen ahte kunīcge

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vn mit Querstrich inoh dar ubere
biscofe vn mit Querstrich herzogen
der ne mahte nieman an daz ende komen
ze Ake wolde er den hof 1 ) hauen
da was manih wortspaer man
dar kamen o h die Karlinge
der hof wart uil grimme
Dar kam ein scone alde
wol entphienc si da
der keiser selbe
vn mit Querstrich alle sine helde
si sprah: Karl, gesegenneter keiser
uoget witewen vn mit Querstrich weisen
war hastu Rolanten getan
gip mir widere minen man
dem du mih zu wibe gabe
wi gerne ih in ersahe.

Her antwort ir sa
liebe liebe alda
ih entarn dir niht liegen
leider du ne gesehest in niemer
du ne maht sin niht haben
er liget leider toter begraben
clage du niht sere

* p. 3.

ich ! ergetze dih sin* gerne
ih gibe dih ze wibe
dem guten Ludewige
ich ! mache dih ze kunīcginne
uber alle Karlinge.
war sal ih arme denne
Lvdewigen du mir niemer uor genenne
noh niemer deheinen anderen man
sal ih Rolantes niht haben
so wil ih ersterben gerne
si uiel grimme an di erde
aller dinge scheffere
do du mir in ze wine gabe
war umbe hastu mir in genomen
war sal ih arme nu komen


1) hier ein zweites hof durchstrichen.
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ih bite dih reiner magede barn
daz ih umbewollen moze uaren
dar di magede alle sint geladet
mine sele beuelhe ih an dine gewalt
aller engele kunīcginne
daz ih niemer kome hinnen
si begunde harte bleiken
der keiser wolte ir helfen
er uienc si mit der hant
also tote er si uant
da zeicte got sine tovgen
men begrop si zo anderen heiligen ur o wen.

Der keiser an daz gerihte gesaz
o wi waz uursten [uor] im was
er hiez Genelunen bringen
do wolten im di K[ar]linge
den lip gerne uristen
si spraken daz si in nine westen
an nihte uberwnden
doh er ware gebunden
sin reht ware uil groz
er were aller uursten genoz.

Genelun bat einer stille
er sprah: herre iz was min wille
ih enl o gen s dir [niht]
der zwelue tot ist mir liep
iz ist gewisse der min rat
ih hete in[e] widersaget
ze diner antworte offenliken
daz erziuge ih mit dem rike.
waz bedurue wer nu rede mere
sprah des rikes herre
wante er es offenliken hat veriehen
daz er di kristen hat gegeben
in di gewalt der heiden
ih frage urteile
alse di phahte tihten
so wil ih uber in rihten.
do was Genelunes geslehte
kreftih vn mit Querstrich mehtih

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ein uil uorderlikez kunne
si heten im gerne gewnnen
des keiseres hulde
si spraken uil groz sint sine sculde
uns ist harte misseschen
di tiuristen sin gelegen
nu ne mah si nieman wider gewinnen
geere dine kunlinge
gestille herre dinen zorn

* p. 4.

laz in zo dinen genaden komen*
durh diner swester ere
des bite wir dih herre
Genelun dienet dem riche
imer mere uortliken.

Der keiser erzurnte harte
mit ufgeuangeme barte
er sprah din rede ist mir sware
der mir al daz golt gabe
uz uon arabisken riken
iz ensi daz mir di uursten geswiken
daz ih es nine name
wider disem verratere
man sal iz iemer ze mare sagen
daz wirz an im geroken haben
uz an der werlt ende
di kristenheit ist harte geschendet
des gat uns michel not
ia ne gescah nie sogetan mort.

Dar uor dranc Binabel
er was michel vn mit Querstrich snel
starh vn mit Querstrich kone
redehaft genoge
er sprah: getarn uor dinen hulden
so wil ih gerne geunsculden
Genelunen minen oheim
daz er untriwe nehein
an den hat begangen
darumbe er stat geuangen
gebunden uor dem rike
er widersaget in offenlike

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ih wil mit minem swerte
sine triwe im erherten
uzen laz ih minen herren einen
so rast hi manne neheiner
der es in sculdigen welle
der versuke sin ellen
trete gegen mir in den kreiz
mit kamphe bered ih in goteweiz
ih erledige in hute ob [ih mac
oder iz ist min iungister tac].


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3.

Ein historisches Volkslied aus dem Jahre 1657.
(Mitgetheilt von v. Meyenn.)

Lobspruch des Denen vnd deßelben tapffere kriegesthaten in der Melodei: Alß ich einmahl luft bekahm.

1. 4.
Was die Dehnen lobe vnd zier
Wil ich [zu] gefallen dir
Ein fein liedtlin singen:
Wie er ist qualificret
Vnd was er für Kriege füret,
Sol von ihm erklingen.
Ich vorließ das Pohlen ganz
Vnd so manche feste schanz,
That in Norden ziehen;
Aber seit ich kommen bin,
Ist der Dene lengst dahin
Durch das felt gefliehen.
2. 5.
Er wird z[w]ahr ein helt genant,
Sint dir aber nicht bekannt
Seine heldenthaten;
Er mag sein ein praffel helt
In der schantz vnd nicht im feld,
Da er viel kan prahlen.
Weil kein feindt vorhanden wahr,
Durfft er frei vnd offenbar
Durch Holstein marchiren,
Plag[e]t den armen paurßman,
Der sich zwar nicht weren kan,
That sein gudt spoliren.
3. 6.
Ich kunte keine ruhe han,
Er botte mir die Krige an,
Er wolte mit mir krigen;
Ich alß ein hoch [h]erzter lew,
Muhtig, frech vnd ohne schew
That mich zu ihm fugen.
Ach, wie manchem armen man
That er schlege hengen an,
Drob er so geschreiet:
Dehne, wie tractirest du mich,
Ach wehe, ach wehe, das klage ich,
Laß mich doch befreyet.
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7. 12.
Ihnen auch das wol gefiehl,
Wen man sie must in dem kiel
"Monsieur" tituliren;
O, wie mechtig pralen sie,
Hetten spielleute spat vnb frue,
Thaten auch spendiren.
Hett' (es) Friederichorth 2 ) es nicht gethan,
Hettet ihr woll mussen stahn
Vndt euch tapffer wehren,
Dar ihr itzo ewer landt
Vndt wie es darumb bewandt
Mußet selbst vorzehren.
8. 13.
Aber alß er mich vernam,
Balt er seine zuflucht nam
In das lange Norden,
Funen must sie nemen auf
In so schneller flucht vnd lauf
Vnd mehr andere orten.
Ey, daß heist ein praffer heldt
Hinter dem ofen vndt nicht im feldt,
Pfuy, ihr hunde vndt cujohen,
Daß ihr lauffet alß wehret ihr toll,
Ey, daß euch der henker hohl'
Vndt euch selbsten lohne.
9. 14.
Ich meint', Andreaß 1 ) solte stehen
Vndt mir unter augen gehen
Frisch alß ein soldate,
Aber mit erschrockenen sin
Lieff er nach der Ecke hin
Vndt umb friede bahte.
Darumb seit ihr bis dato noch
Vnter unserm schwedischen joch,
Weil ih[r] meine(n) waffen
Furchtet, scheuet vndt euch stell(e)t,
Alß wehn ihr außen der welt
Nun wollt (n)immer schlaffen.
10. 15.
Auff, ihr denschen eselleut(e),
Die ihr alle zeit fruchtsamb seitt,
Wenn ihr sollet kriege führen,
Stehet im Felde wie ein hase,
Wen er jaget in dem grase,
Höret die trumlen rühren.
Billig jeder menniglich
Kan nicht genugsam verwundern sich
Itz zu diesen zeiten,
Daß der Dene in der thatt
So viel dausendt volcker hatt
Vndt wil doch nicht streiten.
11. 16.
Alß da ihr von mir gehöret,
Wurdet ihr also bethöret,
Finget d[a]rauff an zu lauffen,
Wustet weder auß noch ein,
Alß wolt man die härelein
Auß dem kopfe rauffen.
Zwahr, wie es darumb bewandt,
Ist ja jederman bekandt,
Daß sie nicht durfen fechten,
Den die da saßen im gericht
Die rahtgeber wolten nicht,
Daß man solte fechten.

2) Fredriksodde, gegenwärtig Fridericia genannt; am 24. October 1657 von den Schweden erstürmt.
1) Andreas Bilde, Oberbefehlshaber der Dänen.
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17. 21.
Waß macht nun der herr Andreeß,
Daß ich seiner nicht vohrgeß,
Er hatt ein hasenhertz,
Daß ist jetzo seine ahrt;
Er hält es mit dem schwedischen part,
Gleubt mich ohne schertz.
Du, Hochdeutscher, wirst es auch,
Wie's sonsten dein gebrauch,
In die kroncke 3 ) schreiben,
Daes moge auff kindes kindt
Vndt so lange menschen sindt
Zum gedechtnuß bleiben.
18. 22.
Waß der ambtman Ahlefelt 1 ) gethan
Flensburg, daß weiß jedermann, -
Geldt fon sie zu treiben;
Aber itzo dancket er Gott,
Daß er von der schwedischen rott'
Nur möge sicher bleiben.
Drumb ihr Dähnen seit bereit
Nur zum lauffen auß dem streit,
O, ihr armen krieger,
Bleibet zu hause vndt rühret grütz,
Last den Schweden das geschütz
Folgen als obsieger.
19. 23.
Weil es euch also gefelt,
So wirt der Dehne auch der welt
Spotten in die zehne,
Vndt so jemant eilet fortt,
Wirt man sagen zum sprichwordt:
Du laufst wie ein Dähne.
Nun ihr schwedischen cavalier,
Die ihr ewig lob vndt zier
Werdet von kriege bringen,
Nehmet den Dehnen ihre pracht
Vndt laßet der carthaunen macht
Fri(e)sch vndt frolich klingen.
20. 24.
Fama wirdt auch jederman
Ewer thaten zeigen an,
Euch zu hohn und spotte,
Ja, zum schimp von hauß zu hauß
Wirdt euch endtlich lachen auß
Vnser freundt, der Schotte(n) 2 ).
Streitet, fechtet für vndt für,
Gebet den feindt auch kein quartier
Jaget den dänschen hasen
Vndt laßet zu frolichkeit,
Weil ihr tapffer[e] siger seitt,
Die trompetten blasen.

Gedruckt nach einer gleichzeitigen Abschrift im Haupt=Archiv zu Schwerin.

Das vorstehend mitgetheilte, übermüthige Spottlied, das den ersten Abschnitt von Karls X. von Schweden glänzendem Feldzuge


3) Chronik.
1) Friedrich Ahlefeldt, dänischer Vice=Statthalter in Holstein.
2) Oliver Cromwell.
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wider die Dänen verherrlicht, wird vor der Erstürmung der Festung Friedericia (24. October 1657), wobei Andreas Bille verwundet in schwedische Gefangenschaft gerieth, entstanden sein.


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4.

Hegung des hochnothpeinlichen Halsgerichts beim Amte Schwerin in Inquisitions=Sachen des Pferdediebes Jochim Krusen.

1738.

(Mitgetheilt von v. Meyenn.)

Excerpta

aus den Actis inquisitionalibus des beim Amte Schwerin ehedeßen justificirten Pferdediebes Nahmens Jochim Krusen.

Ao. 1738 den 10. Februarii wird Inquisitus auf die Amtsstube gefodert und ihm eröffnet, daß er die Todes=Strafe leiden solle, nachdem die Zimmer=Zunft sich zuvor erkläret, daß sie den Galgen=Bau morgenden Tages anfangen wolle.

Den 14. ejusdem wird Inquisito durch den Amts=Notarium Runge der Tag seiner Abthuung kund gemacht, da dann schon die Hrn. Prediger seit dem 10. Februar ihn bereitet.

Hegung des hochnothpeinlichen Halßgerichts, actum
Schwerin den 17. Februar 1738.

Vormittags um 10 Uhr wurde zum hochnothpeinlichen Halsgericht geschritten, da denn die Gerichtsbäncke unter der Amts=Stube unter freiem Himmel aufgerichtet worden, und der Herr Amtmann aufstehend also anhub:

"Im Nahmen der heyl. und hochgelobten Dreyfaltigkeit soll jetzo ein hochnothpeinliches Halsgericht geheget werden einem jeden zu seinem Rechte."

Hierauf setzte sich judicium wieder nieder und fing der Hr. Amtmann zu dem ersten Assessori also an:

"Herr Beisizzer dieses Gerichts, Ich frage ihn, ob es an der Zeit sei, daß man ein hochnothpeinliches Hals=Gericht hegen möchte einem jeden zu seinem Recht"?

Resp. der Hr. Kuchmeister Plate: "Herr Amtmann, dieweil ihm als Richter hieselbst das Richter=Amt anbefohlen und anjezzo eine

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Persohn vorhanden, worüber ein hochnoth= und peinlich Hals=Gericht geheget werden mus, so ist es an der Zeit, daß er des hochfurstlichen Amts Schwerinischen hochnothpeinliches Hals=Gericht hegen möge, einem jeden zu seinem Rechte."

Hiernechst redete der Hr. Amtmann den zweiten Assessorem, Herrn Amtschreiber Barner, folgendergestalt an: "Herr Gerichts=Assessor, ich frage ihn, wie ich dieses hochfurstlichen Amts Schwerin "hochnothpeinliches Hals=Gericht hegen solle einem jeden zu seinem Rechte"?

Resp.: "Herr Richter, er gebiete Recht und verbiete Unrecht, und daß Niemand vor dieser Gerichtsbanck sein selbst oder eines andern Wort vorbringe, er thue es dann mit Erlaubnis dieses Gerichts".

Judicium stunde auf und spricht der Herr Amtmann: "So hege ich dann im Nahmen des durchlauchtigsten Fürsten und Herrn, Herrn Carl Leopold regierenden Herzoges p. p. cum toto titulo, das gegenwartige hochnothpeinliche Hals=Gericht zum ersten mahl. Ich hege es zum andern mahl. Ich hege es zum dritten mahl mit Urthel und Recht. Ich gebiete Recht und verbiete Unrecht, und dass Niemand von dieser gehegten Gerichtsbanck herzutrete, sein selbst oder eines andern Wort vorbringe, er thue es dann mit Erlaubnis dieses Gerichts".

Assidendo hebt der Hr. Amtmann zum dritten Assessori, Hrn. Amtschreiber Streubel, an: "Herr Gerichts=Assessor, ich frage ihn, ob des hochfurstlichen Amts Schwerin hochnothpeinliches Hals=Gericht ich genugsahm geheget habe einem jeden zu seinem Rechte"?"

Respond.: "Herr Amtmann, er hat des hochfürstlichen Amts Schwerin hochnothpeinlich Hals=Gericht genugsahm geheget einem jeden zu seinem Rechte".

Wie nun der arme Sünder wärend der Zeit aus der Frohnerey herben gebracht worden war, so wurde selbiger ganz frey vors - - - - - Gericht gestellet und hies der Hr. Amtmann mir, dem Armen Sünder über beigelegte aus der Uhrgigt extrahirte Articuln - (Delinquent hätte 5 Pferde gestohlen) - zu befragen, hisce formalibus:

"Hastu nicht bekant und mustu nicht noch bekennen, daß du zu Maslow pp. ein Pferd gestohlen und solches vor 12 Rthr. verkauffet"? quodlibet factum articulo separato comprehensum erat; und wie solches geschehn und gedachte Beilage sub N. zeigt, wurde das Urtel sub N. von mir dem Inquisito vorgelesen und publiciret.

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Urtheil.

Dieweil Inquisit, Joachim Kruse, vor diesem hochnothpeinlichen Hals=Gericht auf die ihm jetzo vorgelegte Articuln nochmahlen bekennet, daß er seit vergangenen Johannis 5 Pferde gestohlen, wovon er zwey um 30 Thlr. verkaufft, so erkennet der durchlauchtigste Furst und Herr Carl Leopold, regierender Herzog zu Mecklenburg, Furst zu Wenden, Schwerin und Razeburg, auch Graf zu Schwerin, der Lande Rostock und Stargard Herr, unser gnädigster Fürst und Herr, daß Inquisitus als ein verleumdeter Pferdedieb mit dem Strange vom Leben zum Tode zu bringen sey. V. R. W.

Wornechst der Herr Amtmann zum Scharfrichter anhob: "Euch "wird hiermit befohlen, die verlesene Urthel an dem gegenwärtigen armen Sünder zu vollenziehen, damit das Böse andern zum Exempel abgestraffet werde"; und zerbrach den in der Hand habenden weißen Stock; und fing darauf zum Schluß an:

"So will ich dann im Rahmen meines gnädigsten Fürsten und Herrn das gegenwärtige hochnothpeinliche Hals=Gericht wieder aufheben".

Im Aufstehen stoßete ein jeder seinen Stuhl um und fuhr Judicium nach dem Gerichte hinaus, woselbsten der arme Sünder von dem Herrn Pastor Starcken nochmahlen die Absolution empfing und darauf, nachdem er vorhero noch ein wenig Brandwein zu sich genommen, in Gegenwart vieler Zuschauer in die Höhe gezogen und aufgehangen wurde.

[in] fidem          
Hinrich Hugo Runge,  
Amts=Notarius.     


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5.

Zu dem Ortsbeinamen

"mitten in der Welt"
(Quartalbericht LVII, 2, S. 16 sub 4)

haben sich zwei Mitglieder unsers Vereins, die Herren R. Wossidlo=Waren und Pastor Radloff=Wattmannshagen, geäußert.

Nach Herrn Wossidlos Mittheilung heißt es heute vom Dorfe Ramm bei Hagenow im Volksmunde: "Ramm liggt midden in

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de Welt"; auf einem freien, im Tannenwalde belegenen Platze in der Nähe von Ramm "is de Ird=Aß" - die Erdachse =, so hörte Herr Wossidlo öfter in Redefin und Umgegend. Auch von Pausa im Vogtlande wird gesagt, es liege im Mittelpunkte der Welt. (Grässe, Sagen des Königreichs Sachsen, S. 415.)

Herr Pastor Radloff schreibt mir: - - - - "Im nördlichen "Mecklenburg=Strelitz geboren, habe ich als Kind von den Leuten gelegentlich eines den Spott oder die Verwunderung herausfordernden Ereignisses in der Umgegend mehrfach die spöttische Redensart brauchen hören: Ja, N. N. (von wo das betreffende Ereigniß mitgetheilt war), dat liggt jo ok midden in de Welt! Es ist mir nicht erinnerlich, daß diese Redensart sich an einen besondern Dorfnamen knüpfte, sie wird vielmehr nach Bedarf den verschiedenen Ortschaften angehängt sein. Dennoch wäre aber nicht ausgeschlossen, daß Tulendorf in alten Zeiten auf demselben Wege zu einem stehenden Spottnamen gekommen sein mag."

F. v. Meyenn,      
zweiter Secretär.   

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LVII, 4.

Quartal= und Schlußbericht

des

Vereins für meklenburgische Geschichte und
Alterthumskunde.


Schwerin, August 1892.


D ie vierte Quartalversammlung des Vereinsausschusses wurde am 6. Juli im Lesesaale der Großherzoglichen Regierungsbibliothek unter dem Vorsitze des Herrn Präsidenten abgehalten. Den Hauptgegenstand der Berathung bildete die nahe bevorstehende Generalversammlung des Vereins, mit deren Besuch der erste und der zweite Sekretär, als Mitglieder des Vorstandes, und aus dem Kreise der Repräsentanten der Herr Landrentmeister v. Oertzen beauftragt wurden. Inzwischen hat die Generalversammlung am 11. Juli, dem in den Satzungen vorgeschriebenen Tage, zu Güstrow stattgefunden. Ueber ihren Verlauf ist das Nachfolgende zu berichten.

Der Tagesordnung entsprechend erfolgte pünktlich um 8 Uhr Morgens die Abfahrt nach dem Burgwalle bei Bölkow, dem Lisch im 12. Bande unsers Jahrbuchs auf S. 453 bis 455 eine ausführliche Besprechung gewidmet hat, auf die wir hiemit verweisen. Irrthümlich versetzt Lisch die "Vorburg" auf die Südseite der Hauptburg, während sie, wie der Augenschein lehrt, auf der Nordseite liegt. Auch wird man Lisch nicht beipflichten können, wenn er in dem WaIle von Bölkow die Ueberreste einer "Gauburg" zu erkennen meint; dazu erscheint die Anlage doch allzu eng begrenzt.

Der Wall der Hauptburg krönt den Gipfel eines in ostwestlicher Richtung ansteigenden Hügels, der nach Westen zu steil zum Gutower See abstürzt. Im Mittelpunkte der von der Umwallung eingeschlossenen kesselförmigen Vertiefung wurde eine Nachgrabung vorgenommen und

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bis auf etwa einen Meter Tiefe geführt. Dabei wurde in der Tiefe von etwas über 1/2 Meter eine röthlich gefärbte, anscheinend schwach gebrannte Lehmschicht von etwa 5 Centimeter Stärke durchbrochen, in der wir möglicherweise den aus Lehmschlag gebildeten Fußboden eines durch Feuer zerstörten Gebäudes vor uns haben. Gewißheit darüber kann erst durch umfassende Untersuchung gewonnen werden.

Auf der Oberfläche des Walles wurden trotz eifrigsten Suchens außer einigen unverzierten Bruchstücken eines unglasirten Topfes keinerlei zweifellos aus Menschenhand hervorgegangene vorgeschichtliche Alterthümer gefunden.

Nachdem Herr Hofphotograph Lorenz mehrere photographische Aufnahmen von dem malerisch gelegenen Burgwalle gemacht hatte, wurden die Wagen zur Fahrt nach der Königshorst bestiegen. Der Weg dorthin führte an einem Denksteine vorüber, den der Verein für Kunst und Alterthumskunde zu Güstrow zum Gedächtniß der Herzogin Elisabeth von Meklenburg, geborenen königlichen Prinzessin von Dänemark († 1586), inmitten des von ihr auf den zuvor kahlen und unfruchtbaren "Heidbergen" geschaffenen Waldes errichtet hat. Dem Nebelthale abwärts folgend, gelangte man einige hundert Meter südwestlich von Klueß zu dem Walle auf der sogenannten Königshorst. Der dortige Burgwall, auf einer langgestreckten niedrigen Sandbank mitten in den städtischen Nebelwiesen errichtet, stellt ein von einem Doppelwalle mit Graben eingeschlossenes Oblongum dar. Der innere Wall ist leidlich wohl erhalten, dagegen sind von dem äußeren nur noch geringe Ueberreste vorhanden. Der zwischen den Wällen belegene Graben ist zwar stark verflacht, jedoch fast überall noch deutlich erkennbar. In der nordwestlichen Ecke des Walles hat der obengenannte Güstrower Verein einen Denkstein mit Inschrift aufgerichtet.

Der wenig bekannte Burgwall auf der Königshorst ist, so viel wir wissen, bisher noch nicht Gegenstand geschichtlicher Forschung gewesen; über die Zeit seiner Entstehung, über seine Erbauer ist noch gar nichts ermittelt.

Die Rückkehr zur Stadt erfolgte erst um 12 Uhr, d. h. eine volle Stunde später, als in der Tagesordnung vorgesehen war. Nachdem die Gesellschaft sich an einer reich beschickten Frühstückstafel in Grotefends Restaurant zu neuen Thaten gestärkt hatte, wurde um 1 1/4 Uhr die Jahresversammlung durch den ersten Vereinssekretär, Herrn Archivrath Dr. Grotefend, in der Aula des Realgymnasiums eröffnet. In warm empfundenen Worten begrüßte demnächst der Herr Geheime Hofrath Dahse die Versammlung, die er sowohl Namens der Stadt, als auch des Güstrower Kunst= und Alterthumsvereins

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willkommen hieß. Darauf folge ein ebenso fesselnder als lehrreicher Vortrag des Herrn Oberlandbaumeisters Dr. Koch über die Güstrower Pfarrkirche, ihre baulichen Umgestaltungen und ihre Kunstschätze. Zahlreiche Zeichnungen und Photographien dienten dem gesprochenen Worte zur Erläuterung. Der Vortrag ist dem Vereine zur Veröffentlichung, mit Beigabe von Abbildungen, für das nächste Jahrbuch in Ausicht gestellt.

Demnächst verlas der zweite Sekretär den hier folgenden Jahresbericht:

"In hergebrachter Weise beginne ich den Jahresbericht, den ich Ihnen heute abzustatten berufen bin, mit einem Rückblicke auf die Veränderungen, die während des eben abgelaufenen Rechnungsjahres im Personalstande unseres Vereins eingetreten sind.

Durch den Tod hat der Verein herbe Verluste erlitten.

Zunächst gedenke ich des am 21. April erfolgten Ablebens der wailand Frau Großherzogin=Mutter Alexandrine von Meklenburg=Schwerin, Königlichen Hoheit, die seit 1836 zu unsern "hohen Beförderern" gehört hat. Die hohe Entschlafene hat für das Streben und Wirken unsers Vereins stets lebhafte Theilnahme bekundet.

Von unsern Ehrenmitgliedern haben wir eins durch den Tod verloren: den Geh. Hofrath Dr. Friedrich Wedemeier, unsern langjährigen Rechnungsführer, dessen Verdienste um den Verein Ihnen bekannt sind. Wir haben eine Blumenspende an seinem Sarge niedergelegt.

Von den correspondirenden Mitgliedern sind zwei aus dem Leben geschieden; es sind dies: Herr Rhiza Rhangabé zu Athen, ein hervorragender Gelehrter und Staatsmann, der durch viele Jahre die griechische Regierung am Berliner Hofe als Gesandter vertreten hat; und Freiherr G. v. Bonstetten, ein verdienstvoller Forscher auf dem Gebiete schweizerischer Alterthumskunde, der im März d. J. auf seinem Gute in Hyères verschied.

Aus der Zahl der ordentlichen oder zahlenden Mitglieder sind im Laufe dieses Jahres nicht weniger als 17 durch den Tod abgerufen worden, davon in den ersten drei Quartalen 12, deren Namen Ihnen aus den Quartalberichten bereits bekannt sind. Seit dem 1. April sind verstorben:

Oberlehrer Dr. Richter zu Malchin,
Rechtsanwalt Heucke zu Parchim,
Major a. D. v. Weltzien zu Schwerin,
Schuldirector Dr. Krause zu Rostock und
Pastor Krüger zu Mecklenburg.

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Ausgetreten sind im Ganzen elf Mitglieder, davon im letzten Vierteljahr vier, und zwar die Herren:

Gutsbesitzer Bock zu Villa Gr.=Brütz
Pastor Wedemeyer zu Stavenhagen,
Apotheker Schlosser zu Neubrandenburg und
Pastor Reitz zu Klütz.

Dieser Einbuße von 28 ordentlichen Mitgliedern steht ein Zuwachs von 27 neueingetretenen gegenüber. Im letzten Quartal sind eingetreten nachstehende sechs Herrn:

Rentner Paul Klockmann zu Güstrow,
Hauptmann z. D. Fronhöfer zu Schwerin,
Gymnasiallehrer Buschmann zu Parchim,
Pastor Karsten zu Schlieffenberg,
Renterei=Oberkassirer Blieffert zu Schwerin und
Hoftheater=Maschinenmeister Dodell zu Schwerin.

Unser Verein zählte am Schlusse des Rechnungsjahres: 498 ordentliche Mitglieder; er ist inzwischen jedoch schon wieder über 500 hinausgewachsen.

Die Zahl unserer Ehrenmitglieder beträgt 11; correspondirende Mitglieder haben wir 33.

Der Kreis der durch Schriftenaustausch mit uns verbundenen Vereine hat sich um 3 erweitert, deren einer, der "Verein für das Museum schlesischer Alterthümer" zu Breslau, erst neuerdings in solche Verbindung mit uns getreten ist.

Wenden wir uns nunmehr zu den wissenschaftlichen Arbeiten des Vereins, so ist an erster Stelle die Weiterführung des meklenburgischen Urkundenbuchs zu nennen. Als erfreulich ist zu bezeichnen, daß der Druck des 16. Bandes in beschleunigtem Tempo vorschreitet. Da schon 46 Bogen gedruckt vorliegen, so darf mit Sicherheit erwartet werden, daß der 16. Band in Jahresfrist im Druck vollendet sein wird und zwar mit den zugehörigen drei Registern, deren eins von Dr. Techen zu Wismar, die beiden anderen von mir bearbeitet werden.

Ueber die noch ausstehenden Register zum 13., 14. und 15. Bande ist Folgendes zu berichten. Von dem Personenregister sind bis heute erst 7 Buchstaben des Alphabets, (a, b, t, u, v, w, z), an die Commission gelangt.

Mit der Anfertigung des Sachregisters ist Dr. Friedr. Techen zu Wismar an Stelle des Dr. v. Buchwald betraut worden.

Von dem 57. Bande unsers Jahrbuchs sind 17 Bogen fertig gedruckt und abgezogen; der 18. Bogen steht noch im Satz. Aus

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seinem Inhalte heben wir zwei größere Beiträge hervor: eine bis in die Neuzeit reichende Geschichte des Sternberger Schulwesens von Pastor Schmidt=Sternberg und "Die Entstehung der meklenburgischen Polizei=Ordnung von 1516" vom Archiv=Registrator Groth=Schwerin. - Der Schwerpunkt dieser letztgenannten Arbeit liegt in der vollständigen Wiedergabe des s. g. Monnick'schen Berichts. Um eine feste Grundlage für ihre Gesetzgebung zu gewinnen, schickten im Jahre 1513 die Herzöge Heinrich und Albrecht ihren Sekretär Johann Monnick mit dem Auftrage ab, sich in sämmtlichen Städten des Landes nach den dort herrschenden Zuständen und Gebräuchen zu erkundigen und demnächst über das Ergebniß seiner Reise schriftlich zu berichten.

Diese Aufzeichnungen Monnicks, die im Großherzoglichen Archiv zu Schwerin aufbewahrt werden, verbreiten sich über: die Rathsverfassung der Städte, die Verwaltung des Kirchenvermögens, über die Gilden und Bruderschaften, deren Gewohnheiten und Rechte, über Sitten und Gebräuche bei Hochzeiten, Kindtaufen und Begräbnissen;

kurzum, die Monnickschen Aufzeichnungen sind von nicht geringem Werthe sowohl für die Rechtsgeschichte, als auch für die Kulturgeschichte des beginnenden 16. Jahrhunderts.

Auf Wunsch einiger Mitglieder werde ich die Quartalberichte künftig mit fortlaufender Paginirung versehen und ihren Inhalt dem Inhaltsverzeichnisse des Jahrbuchs anschließen.

Die Commission zur Sammlung volksthümlicher Ueberlieferungen hat rüstig weiter gearbeitet, wie Sie aus dem nächstfolgenden Berichte erkennen werden.

Die Sammlungen des Vereins sind von Gönnern und Mitgliedern mit rühmenswerther Liberalität wiederum ansehnlich bereichert worden, worüber im vierten Quartal= und Schlußberichte Rechenschaft abgelegt werden wird. (Vgl. Anlagen A, B, C.)

Das Vereinsleben in Schwerin hat durch die vom Archivrath Dr. Grotefend ins Leben gerufenen "Vereinsabende", in denen geschichtliche Vorträge gehalten werden, sehr erheblich an Regsamkeit gewonnen. Diese zwanglosen Versammlungen - deren zwischen Neujahr und Ostern 4 abgehalten wurden =, haben viel Beifall gefunden und haben dem Vereine neue Freunde und Mitglieder zugeführt, weshalb ich anderen Städten unser Beispiel zur Nachahmung warm empfehlen möchte."

Ueber die Sammlung der meklenburgischen Volksüberlieferungen berichtete Herr Archivrath Dr. Grotefend nach Mittheilungen des Herrn Wossidlo etwa das Nachstehende:

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Seit der Veröffentlichung des "ersten Berichts über die Sammlung meklenburgischer Volksüberlieferungen" ist der Stoff durch eigene Funde des Herrn Wossidlo, wie durch Beiträge zahlreicher Helfer in ungehofftem Umfange gewachsen. Vor Allem verdient die heimische Lehrerwelt warmen Dank für unermüdliche Mitarbeit; von den 430 uns nunmehr vorliegenden Beiträgen stammen 395 von Lehrern und Seminaristen. Die Opferwilligkeit Einzelner unter ihnen ist rückhaltloser Bewunderung werth. Auch einzelne Frauen haben dem vaterländischen Unternehmen mit hingebender Theilnahme gedient.

Allein diese alle Erwartungen übertreffenden Erfolge vermögen die Ueberzeugung nicht zu erschüttern, daß immer noch sehr viel altererbtes Gut in der Tiefe verborgen ruht. Das Strelitzer Land, die Ostseeküste und das südwestliche Meklenburg sind verhältnißmäßig gut erforscht; die Mitte des Schweriner Landes aber ist, ebenso wie das Fürstenthum Ratzeburg, noch sehr wenig erschlossen. Insbesondere die Gegend Güstrow=Schwaan=Laage ist fast ohne Vertreter, und es wäre sehr erfreulich, wenn die heutige Versammlung hierin Wandel schaffen würde.

Die Zurückhaltung unseres Landvolkes zu überwinden, ist bei einigem guten Willen nicht allzuschwer. Sobald man nur erst gezeigt hat, daß man dem, was das Volk singt und sagt, mit innerer Theilnahme gegenübersteht, pflegen ältere Leute gern und freudig herzugeben, was sie aus glücklicher Jugendzeit in der Erinnerung bewahrten. Sehr empfehlenswerth ist es, wenn die Verhältnisse es irgend gestatten, mehrere Frauen, etwa 4 bis 6, zusammenzubringen; ist es erst gelungen, den Wetteifer weiblicher Zungen rege zu machen, so ist der Erfolg gesichert. Der von Herrn Wossidlo entworfene ausführliche Fragebogen, der ja in unserem zweiten Quartalbericht abgedruckt worden ist, giebt dann zu eindringendem Ausfragen hinreichenden Anhalt.

Man glaube nicht, daß der einmal angefachte Eifer, Mittheilungen zu machen, dem Sammler unbrauchbares Material zuführe, daß ihm gefälschte Waare dargeboten würde. Das Material controlirt sich selbst. Ein jeder Spruch, jedes Räthsel, jeder Reim findet sich hier oder da einmal wieder im Vaterlande, wenn auch in anderer Fassung mit anderen Einzelheiten, aber doch in gleichem Aufbau oder in gleicher Anordnung. So ist es leicht, gefälschtes Material sofort auszuscheiden oder doch gleich als verdächtig kenntlich zu machen.

Dem Eifer aller freundlichen Helfer ist nunmehr ein festes Ziel gesteckt. Nachdem die von unserm Verein eingesetzte Commission vor Kurzem beschlossen hat, bereits im nächsten Jahre als ersten Band des Gesammt=Werkes das Räthselbuch den Vereinsmitgliedern

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darzubieten, ist der Wunsch nahegelegt, daß alle Freunde der Sache diesem Gebiete nunmehr ihre ganze Theilnahme zuwenden möchten.

Wie viel Neues und Schönes auf diesem Gebiete noch zu finden ist, hat Herr Wossidlo noch kürzlich bei tieferem Eindringen in die Arbeiterkreise seines Wohnorts erfahren.

Natürlich sind auch Beiträge zu allen übrigen Theilen des Werkes stets willkommen. -

Ein schriftlicher Antrag des leider am persönlichen Erscheinen verhinderten Herrn Dr. Crull=Wismar: "daß Seitens des Vereins "eine Aufnahme der Wallberge zu Neuburg ins Werk gerichtet werde, "um darnach ein Modell anfertigen lassen zu können", bildete den nächsten Gegenstand der Verhandlung. Die Versammlung beschloß, den ersten Theil des Antrages - Vermessung und Kartierung - dem Vereinsvorstande zur Ausführung zu empfehlen, die Anfertigung eines Modells dessen Ermessen anheimgebend. Herr Senator Beyer erbot sich, die Burgwälle von Bölkow und der Königshorst ebenfalls genau zu kartieren, was von der Versammlung mit großer Freude entgegengenommen wurde.

Zum Versammlungsort im Jahre 1894 wurde Parchim gewählt. Um 2 1/2 Uhr wurde die Sitzung geschlossen.

Nachdem eine von Herrn C. Teske ausgestellte Reihe von Abbildungen zu seiner noch nicht abgeschlossenen Geschichte des meklenburgischen Wappens eingehend besichtigt worden war, wurde die Aula verlassen und zunächst der Sammlung des Güstrower Kunst= und Alterthumsvereins ein Besuch abgestattet. Der Güstrower Verein, der erst im Spätsommer 1890 ins Leben getreten ist, hat in der kurzen Zeit seines Bestehens eine überraschend reichhaltige Sammlung zusammengebracht, die schon manch werthvolles Stück enthält, vor allem aber rühmliches Zeugniß ablegt für den historischen Eifer der städtischen Behörden wie der Vereinsmitglieder. Weiter wurden der Dom, das Schloß, die Pfarrkirche und mehrere wegen ihrer Stuckdecken sehenswerthe Privathäuser in Augenschein genommen.

Um 5 Uhr wurde im Hôtel zum Erbgroßherzog ein gemeinsames Mittagsmahl eingenommen, wobei es an ernsten und heitern Tischreden nicht fehlte. Am Abend gab eine gesellige Vereinigung bei Butzirus den auswärtigen Mitgliedern noch Gelegenheit, das altberühmte Bier, "Kniesenack" genannt, kennen zu lernen.

Damit fand die 57. Jahresversammlung ihren Abschluß. Daß sie für die Zwecke des Vereins so förderlich war und zugleich auch den Theilnehmenden die angenehmsten Erinnerungen zurückgelassen hat, das haben wir vornehmlich den Herren des Ortsausschusses -

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Bürgermeister Geh. Hofrath Dahse, Ober=Landbaumeister Dr. Koch, Ober=Inspector Major a. D. Freiherr v. Nettelbladt, Senator Beyer, Landbaumeister Hennemann, Domprediger Wilhelmi, Districtsbaumeister Raspe und Buchhändler Opitz - zu verdanken, für deren aufopfernde Thätigkeit auch an dieser Stelle der wärmste Dank des Vereins ausgesprochen sein soll.


Zuwachs der Vereinssammlungen.

A. Bücher. * )

I. Mecklenburg.

1) Archiv des Vereins der Freunde der Naturgeschichte in Mecklenburg. Jahrg. 45 (1891). Güstrow 1892.

2) 21. Bericht vom Schuljahre Ostern 1891 bis Ostern 1892 über das Großherzogliche Realgymnasium in Ludwigslust. 1892.

3) Großherzogliches Hoftheater zu Schwerin. Uebersicht der während der Spielzeit 1891/92 gegebenen Vorstellungen und Konzerte. - Theaterzettel für die Spielzeit 1891/92.

4) 23. Jahresbericht über das städtische Gymnasium zu Waren. 1892.

5) Programm des Großherzoglichen Realgymnasiums in Schwerin für das Schuljahr Ostern 1891-92.

6)* Techen (Fr.), Die Bevölkerung Wismars im Mittelalter und die Wachtpflicht der Bürger. (Ausschnitt aus Bd. 19 der Hansischen Geschichtsblätter.)

II. Allgemeine Geschichts=, Sprach=, Kunst= und Alterthumskunde.

1) Analecta Bollandiana. Tom. X Fasc. 2-4. Tom. XI Fasc. 1. Paris Bruxelles 1891/92.

2) Anzeiger des Germanischen Nationalmuseums. Jahrg. 1891. Nürnberg 1891.

3) Mitteilungen aus dem germanischen Nationalmuseum. Jahrg. 1891. Nürnberg 1891.

4) Katalog der im germanischen Museum befindlichen Kunstdrechslerarbeiten des 16.-18. Jahrhunderts. Nürnberg 1891.

5) - - - - Bronzeepitaphien des 15.-18. Jahrhunderts. Nürnberg 1891.

6) Caspari (C. P.), Briefe, Abhandlungen und Predigten aus den zwei letzten Jahrhunderten des kirchlichen Alterthums und dem Anfang des Mittelalters. (Universitätsprogramm.) Christiania 1890.

7)* Eberstein (L. F. Frhr. v.), Kriegsberichte des Königl. Dänischen General=Feldmarschalls Ernst Albrecht von Eberstein aus dem zweiten schwedisch=dänischen Kriege. 2. Ausg. Berlin 1891.


*) Die mit einem Stern bezeichneten Nummern sind Geschenke der Herren Verfasser.
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8)* Geschichte des Geschlechts v. Bredow. Herausgeg. im Auftrage der Geschlechtsgenossen. 3 Theile. Halle 1872/90.

9) Literarischer Handweiser zunächst für alle Katholiken deutscher Zunge. Jahrg. 30 (1891.) Münster.

10) Der deutsche Herold. Jahrg. 21 (1890). 22 (1891). Berlin.

11) Hoernes (M.), Die Urgeschichte des Menschen nach dem heutigen Stande der Wissenschaft Wien, Pest, Leipzig (1892).

12) Jahrbuch des Vereins für niederdeutsche Sprachforschung. Jahrg. 1890. XVI, Norden 1891.

13) Korrespondenzblatt des Vereins für niederdeutsche Sprachforschung. Jahrg. 1891. Heft XV. Nr 4-6. Jahrg. 1892. Heft XVI. Nr. 1. 2. Hamburg.

14) Neue Heidelberger Jahrbücher. Jahrg. 1. 2. Heidelberg 1891/92.

15) Korrespondenzblatt des Gesammtvereins der deutschen Geschichts= und Alterthumsvereine. 39. Jahrg. 1891. Nr. 8-12. 40. Jahrg. 1892. Nr. 1-7.

16) Protokolle der Generalversammlung des Gesammtvereins der deutschen Geschichts= und Alterthumsvereine zu Sigmaringen 1891. Berlin 1892.

17) Doctoris Martini Lutheri oratio coram Caesare Carolo, Electoribus Principibus, et Statibus Imperii, in conuentu Imperiali Vormaciae die XVIII. Aprilis hoc est Fer. V post Misericordia Domini habita M.D.XXI. (Facsimiledruck.)

18) Luther=Bibliothek des Paulus=Museums der Stadt Worms. 1883.

19)* Pappenheim (Frhr. Gustav v.), Erlebnisse in kurzhessischen und russischen Diensten und Erinnerungen an die Gesellschaft in Weimar aus der Göthezeit des Frhrn. Alfred Rabe v. Pappenheim. Marburg 1892.

20) Verzeichniß der Schriften von Dr. phil. Karl Koppmann, Stadtarchivar zu Rostock, 1866-1891.

21) Vierteljahrsschrift für Wappen=, Siegel= und Familienkunde. Jahrg. 19. Berlin 1891.

22) Tagebuch des Lieutenants Anton Bossen vornehmlich über den Krieg in Rußland 1812. Bearbeitet von D. Redlich. Düsseldorf 1891.

23) Zeitschrift für Ethnologie. 23. Jahrg. (1891) Heft 4-6. 24. Jahrg. (1892) Heft 1. 2. Berlin. - Ergänzungsblätter zur Zeitschrift für Ethnologie. Nachrichten über deutsche Alterthumsfunde. Jahrg. 2 (1891) Heft 4-6. Jahrg. 3 (1892) Heft 1.

24) Studien und Mittheilungen aus dem Benedictiner= und dem Cisterzienser=Orden. Jahrg. 12 (1891) Heft 2-4. Jahrg. 13 (1892) Heft 1.

III. Preußen und Hohenzollern.

1) Annalen des Vereins für Nassauische Altertumskunde und Geschichtsforschung. 23. Bd. Wiesbaden 1891.

2) - des historischen Vereins für den Niederrhein, insbesondere die alte Erzdiöcese Köln. Heft 52. 53. Köln 1891.

3) Archiv des Vereins für die Geschichte des Herzogthums Lauenburg. 3. Bd. Heft 2. Mölln i. Lbg. 1891.

4) Beiträge zur Geschichte des Niederrheins. Bd. 6. Düsseldorf 1892.

5) Mansfelder Blätter. 5. Jahrg. 1891. Eisleben.

6) Böttger (L.), Die Bau= und Kunstdenkmäler des Regierungs=Bezirks Köslin. Heft 2. Kreis Belgard. Stettin 1890.

7) Festschrift zur Begrüßung der vom 3.-5. August 1891 in Danzig tagenden XXII. allgemeinen Versammlung der Deutschen Anthropologischen Gesellschaft. Danzig 1891.

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8) Forschungen zur Brandenburgischen und Preußischen Geschichte. 4. Bd., 2. Hälfte. Leipzig 1891.

9) Geschichts=Blätter für Stadt und Land Magdeburg. 26. Jahrg. 1891. Heft 1. 3. 27. Jahrg. 1892. Heft 1. Magdeburg.

10) Festschrift zur 25jährigen Jubel Feier des Vereins für Geschichte und Altertumskunde des Herzogtums und Erzstifts Magdeburg. Magdeburg 1891.

11) Gesterding (C.) und Pyl (Th.), Beiträge zur Geschichte der Stadt Greifswald. 3. Fortsetzung. Greifswald 1892.

12)* Hoffmann (C.), Hundertjährige Arbeit auf Gebieten des Verkehrswesens in der deutschen Ostmark. (Sonder=Abdruck.) Posen 1891.

13) Inventare des Frankfurter Stadtarchivs. Bd 3. Frankfurt a. M. 1892.

14) Jahrbuch der Gesellschaft für bildende Kunst uns vaterländische Alterthümer zu Emden. Bd. 9 Heft 2. Emden.

15) Jahrbücher der Königlichen Akademie gemeinnütziger Wissenschaften zu Erfurt. N. F= Heft 17. Erfurt 1892.

16) Jahrbücher des Vereins von Alterthumsfreunden im Rheinlande. Heft 91. Bonn 1892.

17) Festschrift zum fünfzigjährigen Jubiläum des Vereins von Alterthumsfreunden im Rheinlande am 1. October 1891. Bonn 1891.

18) 1. Jahresbericht des Vereins für die Geschichte der Neumark. Landsberg a. W. 1892.

19) Mittheilungen. Herausgeg. von dem Verein für die Geschichte der Neumark. Nr. 5-7.

20) 68. Jahres=Bericht der Schlesischen Gesellschaft für Vaterländische Kultur. Breslau 1891.

21) Neues Lausitzisches Magazin. 67. Bd. 2. Heft. 68. Bd 1. Heft. Görlitz 1891/92.

22) Meckelburg (F. A.), Entwurf einer Adels=Matrikel für die Provinz Preußen. Königsberg 1857.

23) Mittheilungen des Vereins für die Geschichte Berlins. 1891 Nr. 7-12. 1892 Nr. 1-8.

24) Mitteilungen des Vereins für die Geschichte und Altertumskunde von Erfurt. Heft 15. Erfurt 1892.

25) Mittheilungen des Vereins für Geschichte und Alterthumskunde in Hohenzollern. Jahrg. 23 (1889/90). 24 (1890/91). Sigmaringen.

26) Mittheilungen aus dem Stadtarchiv von Köln. Heft 1-21. Köln 1883/92.

27) Mittheilungen des Vereins für Geschichte und Landeskunde von Osnabrück. Bd. 16 (1891). Osnabrück.

28) Mittheilungen des Anthropologischen Vereins in Schleswig=Holstein. Heft 2. 3. 5. Kiel 1889/92.

29) Monatsblätter. Herausgeg. von der Gesellschaft für Pommersche Geschichte und Alterthumskunde. 1890. 1891. Stettin

30) Altpreußische Monatsschrift. Bd. 28 Heft 3-8. Königsberg i. Pr. 1892.

31) Monumenta Zollerana. VIII. Bd. Ergänzungen und Berichtigungen zu Bd. I-VII. Berlin 1890.

32) Pfützner (J.), Verzeichniß der Schmetterlinge der Provins Brandenburg. Berlin 1891.

33) Des Consistorialrathes Dr. G. Chr. Pisanski Entwurf der Preußischen Literaturgeschichte während des 17. Jahrhunderts. Herausgeg. von F. A. Meckelburg. Königsberg 1857.

34) Schleswig=Holstein=Lauenburgische Regesten und Urkunden. Bd. III Lief. 1. 2. Hamburg und Leipzig.

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35) Roczniki Towarzystwa Przyjaciól Nauk Poznánskiego. Tom. 18 Z. 2. Poznán 1891.

36) Rübel (K.), Dortmunder Finanz= und Steuerwesen. 1. Bd. Dortmund 1892.

37) Sitzungsberichte der Altertumsgesellschaft Prussia zu Königsberg i. Pr. 46. Vereinsjahr (1890). Königsberg 1891.

38) Baltische Studien. 41. Jahrg. Stettin 1891.

39) Urkunden und Copiar des Kloster Neuenkamp im Königl. Staatsarchiv zu Wetzlar. Bearbeitet von F. Fabricius. Stettin 1891.

40) Verwaltungs=Bericht über das Märkische Provinzial=Museum für die Zeit vom 1. April 1890 bis 31. März 1891. Berlin 1891.

41) Verzeichniß der Kunstdenkmäler der Provinz Schlesien. Bd. 3 Lief. 4. Bd. 4 Lief. 1. Breslau 1892.

42) Zeitschrift des Aachener Geschichtsvereins. Bd. 13. Aachen 1891.

43) Zeitschrift für die Geschichte und Alterthumskunde Ermlands. Jahrg. 1890. Braunsberg 1891.

44) Zeitschrift des Harz=Vereins für Geschichte und Alterthumskunde. 24. Jahrg. 1891. Wernigerode.

45) Zeitschrift des Vereins für Hennebergische Geschichte und Landeskunde zu Schmalkalden. Heft X (1891). Schmalkalden und Leipzig.

46) Zeitschrift des historischen Vereins für den Reg.=Bezirk Marienwerder. Heft 27. 28. Marienwerder 1891/92.

47) Zeitschrift des historischen Vereins für Niedersachsen. Jahrg. 1891. Hannover.

48) Zeitschrift für vaterländische Geschichte und Alterthumskunde. 49. Bd. Münster 1891.

49) Zeitschrift des Westpreußischen Geschichtsvereins. Heft 29. Danzig 1891.

IV. Die übrigen deutschen Staaten.

Hansestädte.

1) Bericht des Vereins für Lübeckische Geschichte und Alterthumskunde über seine Thätigkeit im Jahre 1890.

2) Bremisches Jahrbuch. 2. Serie Bd. 2. Bremen 1891.

3) Mittheilungen des Vereins für Hamburgische Geschichte. 14. Jahrg. 1891. Hamburg 1892.

4)* Voigt (J. F.), Der Schmalenbecker Hof. Hamburg 1891.

Anhalt.

1) Mittheilungen des Vereins für Anhaltische Geschichte und Alterthumskunde. 6. Bd. 2. Teil. Dessau 1892.

Sachsen.

1) Neues Archiv für Sächsische Geschichte und Altertumskunde. Bd. 12. Inhaltsverzeichnis zum 1.-12. Bd. Dresden 1891.

2) 17-19. Bericht des Museums für Völkerkunde in Leipzig 1889-1891. Leipzig 1891/92.

3) Jahresbericht des Königl. Sächsischen Alterthums=Vereins über das 66. Vereinjahr 1890-1891. Desden 1891.

4) Mangner (Ed.), Die Inquisition in der Leipziger Ratsfreischule. Leipzig 1892.

5) Mitteilungen vom Freiberger Altertumsverein mit Bildern aus Freibergs Vergangenheit. 27. Heft: 1890. Freiberg i. S.

6) Mitteilungen des Altertumsvereins zu Plauen i. V. 8. Jahresschrift auf die Jahre 1890/91. Plauen i. V. 1891.

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Thüringen.

1) Neue Beiträge zur Geschichte des deutschen Altertums. Herausgeg. von dem Henneb. altertumsforschenden Verein in Meiningen. 9-11. Lieferung. Meiningen 1891/92.

2) Festschrift zur Feier des 25jährigen Regierungsjubiläum Sr. Hochfürstlichen Durchlaucht des regierenden Fürsten Reuß j. L. Herrn Heinrich IV. am 11. Juli 1892 dargeboten von dem Vogtländischen altertumsforschenden Verein zu Hohenleuben.

3) Mitteilungen des Geschichts= und Altertumsforschenden Vereins zu Eisenberg. 7. Heft. Eisenberg 1892.

4) Mittheilungen der Geschichts= und Alterthumsforschenden Gesellschaft des Osterlandes zu Altenburg. 1. Bd. 2. Ausg. Altenburg 1891.

5) Zeitschrift des Vereins für Thüringische Geschichte und Altertumskunde. N. F Bd. 7 Heft 3. 4. Jena 1891.

Hessen.

1) Becker (A.), Beiträge zur Geschichte der Frei= und Reichsstadt Worms und der daselbst seit 1527 errichteten höheren Schulen. Worms 1880.

2) Boos (H), Zur Geschichte des Archivs der weiland freien Stadt und Freien Reichsstadt Worms. Worms 1882.

3) Fehr (Ph. J.), Zur Restauration des Domes zu Worms. Worms 1886.

4) Fest=Zeitung zum 16. Mittelrheinischen Turnfeste in Worms 1886 Nr. 1. 2. 3.

5) Roth (F. W. E.), Die Buchdruckereien zu Worms a. Rh. im 16. Jahrhundert. Worms 1892.

6) Schneider (Fr.), Ein Bischofsgrab des 12. Jahrhunderts im Wormser Dom. Bonn 1888.

7) -, Ein Schmuckstück aus der Hohenstaufenzeit. Leipzig 1886.

8) -, Die St. Paulus=Kirche zu Worms, ihr Bau und ihre Geschichte. (1881.)

9) Soldan (F.), Beiträge zur Geschichte der Stadt Worms. Worms 1890.

10) -, Die Zerstörung der Stadt Worms im J. 1689. Worms 1889.

11) -, Der Reichstag zu Worms 1521. 2. Aufl. Worms 1883.

12) Weckerling (A.), Die Römische Abtheilung des Paulus=Museums der Stadt Worms. 1. 2. Teil. Worms 1885/87.

13) Kofler (Fr.). Archäologische Karte des Großherzogthum Hessen. Darmstadt 1890.

14) Mitteilungen des Oberhessischen Geschichtsvereins in Gießen. N. F. Bd. 3. Gießen 1891.

15) Quartalblätter des historischen Vereins für das Großherzogthum Hessen. N. F. Jahrg. 1891. 1. Vierteljahrsheft. I. Bd. Nr. 2-4. Darmstadt.

Baden.

1) Zeitschrift der Gesellschaft für Beförderung der Geschichts=, Altertums= und Volkskunde von Freiburg, dem Breisgau und den angrenzenden Landschaften. Bd. 10. Freiburg i. Br. 1891.

Württemberg.

1) Reutlinger Geschichtsblätter. Jahrg. I. II. III Nr. 1. 2. Reutlingen 1890/92.

2) Mitteilungen des Vereins für Kunst und Alterthum in Ulm und Oderschwaben. Heft 1. 2. Ulm 1891.

3) Württembergische Vierteljahrshefte für Landesgeschichte. N. F. Jahrg I. 1892. Heft 1. 2. Stuttgart 1892.

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Bayern.

1) Abhandlungen der historischen Classe der königlich bayerischen Akademie der Wissenschaften. Bd. 19. 3. 20, 1. München 1891/92.

2) Sitzungsberichte der philosophisch=philologischen und historischen Classe der k. b. Akademie der Wissenschaften zu München. 1891. Heft 2-5. München 1891/92.

3) Riezler (S.), Gedächtnißrede auf W. v. Giesebrecht. München 1891.

4) Archiv für Geschichte und Alterthumskunde von Oberfranken. 18. Bd. 2. Heft. Bayreuth 1891.

5) Jahresbericht des Vereins für Geschichte der Stadt Nürnberg über das 12. 13. Vereinsjahr 1889. u. 1890. Nürnberg 1890/91.

6) 52. und 53. Jahresbericht des historischen Vereines von Oberbayern. Für die Jahre 1889 u. 1890. München 1891.

7) Mummenhoff (E.), Das Rathaus in Nürnberg. Nürnberg 1891.

8) Rockinger (L. Ritter von), Denkmäler des Baierischen Landesrechts vom 13. bis in das 16. Jahrhundert 2. Bd. 1. Lief. München 1891.

9) Schriften des Vereins für Geschichte des Bodensees und seiner Umgebung. 20. Heft. Lindau i. V. 1891.

10) Verhandlungen des historischen Vereines von Oberpfalz und Regensburg. Bd. 44, 1. 2. Regensburg 1890/91.

11) Zeitschrift des Münchener Alterthums=Vereins. N. F. 3. Jahrg. Heft 3. 4. München 1891.

12) Zeitschrift des Historischen Vereins für Schwaben und Neuburg. 18. Jahrg. Augsburg 1891.

Elsaß=Lothringen.

1) Jahrbuch für Geschichte, Sprache und Litteratur Elsaß=Lothringens. 7. Jahrg. Straßburg 1891.

2) Jahrbuch der Gesellschaft für Lothringische Geschichte und Alterthumskunde. 3. Jahrg. 1891. Metz.

V. Oesterreich=Ungarn.

1) Abhandlungen der Classe für Philosophie, Geschichte und Philologie der königlich böhmischen Gesellschaft der Wissenschaften von den Jahren 1890-91. VII. Folge, 4. Bd. Prag 1892.

2) Anzeiger der Akademie der Wissenschaften in Krakau. 1891 Juli=December. 1892 Januar - Juni. Krakau.

3) Archiv für österreichische Geschichte Bd. 76. 77. Wien 1890/91.

4) Archiv des Vereins für siebenbürgische Landeskunde. N. F. Bd. 23 Heft 1. Band 24 Heft 1. 2. Hermannstadt 1892.

5) Beiträge zur Kunde steiermärkischer Geschichtsquellen. 23. Jahrg. Graz 1891.

6) 50. Bericht über das Museum Francisco=Carolinum. Linz 1892.

7) Mathematische und naturwissenschaftliche Berichte aus Ungarn. 9. Bd. 2. Heft. Budapest 1892.

8) Blätter des Vereins für Landeskunde von Niederösterreich. 24. Jahrg. (1890.) Wien.

9) Bullettino di Archeologia e Storia Dalmata. Anno I-XV. Spalato 1878/92.

10) Carinthia. Jahrg. 81 (1891). Klagenfurt.

11) Časopis Musea Královstvi Českého. 1891. Ročnik 65. V Praze.

12) Collectanea ex archivo Collegii Historici. Tom. VI. Cracoviae 1891.

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13) Archaeologiai Ērtesitö. Uj Folyam. X. Kötet 4-5. Szám. (1890.) XI. K.. 1-3. Sz. (1891.) Budapest.

14) Festgabe des Vereins für Landeskunde von Niederösterreich aus Anlaß des 25jähr. Jubiläums 1864-1889. Wien 1890.

15) Fontes rerum Austriacarum. II. Abth. Diplomata et acta. 45. Bd. 2. Hälfte. 1891. Wien.

16) Izvestja muzejskega društva za Kranjsko. Drugi letnik. V Ljubljani 1892.

17) Jahresbericht der Königl. Böhm. Gesellschaft der Wissenschaften für das Jahr 1891. Prag 1892.

18) Jahresbericht des Kärntnerischen Geschichtsvereines in Klagenfurt für 1890.

19) Jahresbericht des Vereins für siebenbürgische Landeskunde für das Vereinsjahr 1890/91. Hermannstadt 1891.

20) Archaeologiai Közlemények. Kötet XVI. Budapest 1890.

21) Mittheilungen der k. k Central=Commission zur Erforschung und Erhaltung der Kunst= und historischen Denkmale. 17. Bd. Wien 1891.

22) Mittheilungen des Musalvereins für Krain. 5. Jahrg. Laibach 1892.

23) Mittheilungen des Nordböhmischen Excursions=Clubs. 14. Jahrg. (1891) Heft 4. 15. Jahrg. (1892) Heft 1. Leipa.

24) Mittheilungen des k. k. öfterr. Museums für Kunst und Industrie. 6. Jahrg. (1891) Heft 8-12. 7. Jahrg. (1892) Heft 1-7. Wien.

25) Mittheilungen des historischen Vereines für Steiermark. 39. Heft. Graz 1891.

26) Mittheilungen der Anthropologischen Gesellschaft in Wien. Bd. 21 Heft 3-6. Bd. 22 Heft 1. 2. Wien 1891/92.

27) Mittheilungen der Kais. Königl. Geographischen Gesellschaft in Wien. 34. Bd. Wien 1891.

28) Monumenta medii aevi historica res gestas Poloniae illustrantia. Tom. XII. Cracoviae 1891.

29) Památky archaeologické a mìstopisné. Dilu XV sešit 4-8. V Praze 1890/91.

30) Ungarische Revue. 1890 (10. Jahrg.) Heft 5-10. 1891 (11. Jahrg.) Heft 1-7. Budapest.

31) Sitzungsberichte der Königl. Böhmischen Gesellschaft der Wissenschaften. Classe für Philosophie, Geschichte und Philologie. Jahrg. 1891. Prag.

32) Sitzungsberichte der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften. Philosophisch=historische Classe. 122-125. Bd. Register zu den Bänden 111-120. Wien 1890/91.

33) Topographie von Niederösterreich. Bd. III. Alphabetische Schilderung der Ortschaften etc. . 2. Bd. Heft 7. 8. Wien.

34) Urkundenbuch von Nieder=Oesterreich. I. Bd. Das Urkundenbuch des aufgehobenen Chorherrenstiftes St. Pölten.1. Teil. Bogen 41-53. Wien 1891.

35) Urkundenbuch der Stadt Saaz bis zum Jahre 1526. Prag 1892.

36) Viestnik hrvastkoga Arkeologičkoga Družtva. Godina XIII (1891) Br. 4. Godina XIV (1892) Br. 1-3. U Zagrebu.

VI. Italien.

1) Atti e Memorie delle RR. Deputazioni di Storia Patria per le Provincie Modenesi e Parmensi. Serie III. Vol. VI. Parte 2. Modena 1891.

2) Bullettino di Paletnologia Italiana. Tomo VII. Anno XVII. No. 1-12. Tomo VIII. Anno XVIII. No. 1-6. Parma 1891/92.

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VII. Schweiz.

1) Argovia. Bd. 22. Aarau 1891.

2) Beiträge zur vaterländischen Geschichte. N. F. Bd. 4 Heft 1. Basel 1891.

3) Der Geschichtsfreund. Bd. 46 (1891). Einsiedeln und Waldshut.

4) Mittheilungen der antiquarischen Gesellschaft in Zürich. LVI. M. Hottinger, H. Zeller=Werdmüller und I. R. Rahn, Heinrich Bullingers Beschreibung des Klosters Kappel und sein heutiger Bestand. Leipzig 1892.

5) Neujahrsblatt des Historisch=antiquarischen Vereins und des Kunstvereins in Schaffhausen für 1892. Bogler (H. C.), Der Bildhauer Alexander Trippel aus Schaffhausen. 1. Hälfte. Die Lebensgeschichte. Schaffhausen 1892.

VIII. Luxemburg

1) Publications de la Section historique de l'Institut Royal Grand-ducal de Luxembourg. Vol. 39. 41. 42 fasc. 1. Luxembourg 1890/91.

X. Belgien.

1) Annales de la Société Archéologique de Namur. Tome 19 Livr. 1-3. Namur 1891/92.

2) Bulletin de l'Institut Archéologique Liégeois. Tome 22 Livr.2. Liége 1891.

X. Niederlande.

1) Bijdragen en Mededeelingen van het Historisch Genootschap, gevestigd te Utrecht. Deel 13. 's Gravenhage 1892.

2) Het oudste Cartularium van het sticht Utrecht uitgegeven door S. Muller. 's Gravenhage 1892.

3) De vrije Fries. 17. Deel. 3. Reeks. 6. Deel Afl. 1. 2. Te Leeuwarden 1892.

4) Handelingen en Mededeelingen van de Maatschappij der Nederlandsche Letterkunde te Leiden, over het Jahr 1890-91. Leiden 1891. - Levensberichten der afgestorvene Medeleden. (Bijlage tot de Handelingen van 1891.)

5) Tijdschrift voor Nederlandsche Taal- en Letterkunde. N. R. 2. Deel Afl. 4. - 3. Deel Afl. 1. 2. Leiden 1892.

6) Veen (S. D. van), Aanvullingen en Verbeteringen van Romein's Naamlijst der Predikanten in de hervormde Gemeenden van Friesland. Leeuwarden 1892.

7) Vereenigung tot Beoefening van Overijsselsch Regt en Geschiedenis. Verslag van de Handelingen der 67. 68. Vergadering. - Verzameling van Stukken die Betrekking hebben tot overijsselsch Regt. en Geschiedenis. 2. Afdeel. 18. Stuk. - Overijsselsche Stad-, Dijken Markeregten. 1. Deel, 10. Stuk. 3. Deel, 19. Stuk. - Ontwerp van een Stadtregt van Campen. 2. Gedeelte. Zwolle 1891/92.

8) 63. Verslag der Handelingen van het Friesch Genootschap van Geschie-, Oudheid- en Taalkunde te Leeuwarden, over het Jaar 1890-91.

9) Werken van het Historisch Genootschap, gevestigd te Utrecht. N. S. Nr. 57. Documents concernant les relations entre le Duc d'Anjou et les Pays-Bas (1576-1583). Tome III. - Nr. 58. Dagverhaal van Jan van Riebeek. 2. Deel. 's Gravenhage 1891/92.

XI. Dänemark.

1) Aarbøger for Nordisk Oldkyndighed og Historie. 1891. II. Raekke. 6. Bind. 3. 4. Heften. - 1892. II. R. 7. B. 1-2. H. Kjøbenhavn.

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2) Historisk Tidskrift. Sjette Raekke. 3. Bind. 1. 2. Heften. Kjøbenhavn 1891.

3) Landsbyskomageren Jonas Stolts Optegnelser. Kjøbenhavn 1890.

XII. Schweden und Norwegen.

1) Bergens Museums Aarsberetning for 1890. Bergen 1891.

2) Bidrag till Vår Odlings Häfder, utgifna af A. Hazelius. I. G. Retzius, Finland i Nordiska Museet. - II. G. Djurklou, Lifved i Kinds Häred i Västergötland. Stockholm 1881/85.

3) Foreningen til Norske Fortidsmindesmerkers Bevaring. Aarsberetning for 1890. Kristiania 1891.

4) Forhandlinger i Videnskabs - Selskabet i Christiania. Aar 1890. Christiania 1891.

5) Förslag tyll Byggnad för Nordiska Museet. Stockholm 1891.

6) Handlingar angående Nordiska Museet. I. II. Stockholm 1890/91.

7) Handlingar rörande Sveriges historia. Förste serien. Koning Gustaf den förstes Registratur. Utgifved genom V. Granlund. XIII. 1540-1541. Stockholm 1891.

8) Hazelius (A.), Afbildningar af Föremål i Nordiska Museet. I. Småland. Stockholm 1888.

9) Kramer (J. - H.), Le Musée d'Ethnographie Scandinave à Stockholm. 2. éd. Stockholm 1879.

10) Krefting (O.), Undersøgelser i Trondhjem. Kristiania 1890.

11) Meddelanden från Svenska Riksarkivet utgifna af C. T. Odhner. XV. Stockholm 1891.

12) Mejborg (R.), Symboliske Figurer i Nordiska Museet. Stockholm 1889.

13) Minnen från Nordiska Museet. Utgifna af A. Hazelius. II. Bandet, Häftet 1. 2. Stockholm.

14) Nicolaysen (N.), Om Lysekloster og dets Ruiner. Kristiania 1890.

15) -, Hovedø Kloster og dets Ruiner. Kristiania 1891.

16) -, Kunst og Haandverk fra Norges Fortid. Hefte 10. Kristiania 1891.

17) Programm zu einem beabsichtigten Gebäude für das Nordische Museum in Stockholm. 2. Aufl. Stockholm 1883.

18) Saga. Minnesblad från Nordiska Museet 1885.

19) Runa. Minnesblad från Nordiska Museet 1888.

20) Samfundet för Nordiska Museets Främjande. 1881-1889. Stockholm 1881-91.

21) Antiqvarisk Tidskrift för Sverige. 8. Delen 3. 4. Heftet. - 9. D. 3. H. - 10. D. 6. H. - 11. D. 4. H. - 12. D. 3. 4. H.

XIII. Rußland.

1) Archiv für die Geschichte Liv=, Est= und Curlands. III. Folge. III. Bd. Revaler Stadtbücher III Reval 1892.

2) Jordan (P.), Geschichte der ehstländischen literarischen Gesellschaft für die Zeit von 1842 bis 1892. (Festschrift der ehstländischen literarischen Gesellschaft zur Feier ihres 50 jährigen Bestehens.) Reval 1892.

3) Mittheilungen aus der livländischen Geschichte. 15. Bd. Heft 1. Riga 1892.

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4) Denkschriften der kaiserlich russischen Archäologischen Gesellschaft. 5. Bd. St. Petersburg 1891. (In russischer Sprache.)

5) Denkschriften der orientalischen Abtheilung der kaiserl. russischen Archävlogischen Gesellschaft. 5. Bd. Heft 2-4. 6. Bd. Heft 1-4. St. Petersburg 1891/92. (In russischer Sprache.)

6) Sitzungsberichte der Gelehrten estnischen Gesellschaft zu Dorpat. 1891. Dorpat 1892.

7) Sitzungsberichte der Gesellschaft für Geschichte und Alterthumskunde der Ostseeprovinzen Rußlands aus dem Jahre 1890. 1891. Riga 1891/92.

8) Verhandlungen der gelehrten Esthnischen Gesellschaft zu Dorpat. 15. Bd. 16. Bd. Heft 1. Dorpat 1891.

XIV. Nordamerika.

1) Dorsey (J. O.), The Cegiha Language. Washington 1890.

2) - Omaha and Ponka Letters. Washington 1891.

3) Pilling (J. C.), Bibliography of the Algonquian Languages. Washington 1891.

4) Annual Report of the Board of Regents of the Smithsonian Institution. 1888. 1889. 1890. Washington 1890/91.

5) Thomas (C.), Catalogue of prehistoric works east of the Rocky Mountains. Washington 1891.


B. Bilder.

1) Portrait des Geh. Legationsrathes von Prollius; geschenkt von Herrn Ministerialassessor von Prollius Namens der Familie.

2) Portrait des Oberhofpredigers D. Jahn; Geschenk von seiner Witttwe.

3) Ansicht vom Schweriner Dom mit dem neuen Thurm (noch ohne Spitze);

geschenkt von Herrn Commerzienrath Francke in Schwerin.

4) Photographische Abbildungen von Denkmälern im Schweriner Dom.

5) Gustav von Lowtzow, geb. zu Güstrow 1800, gest. zu Neustrelitz 1868 als Meckl. Strelitzer Kammerherr und Major.

6) Heinrich von Schuckmann, geb. zu Kargow 11. April 1802, gest. zu Gottesgabe den 20. Januar 1865, Besitzer von Schwastorf, demnächst von Gottesgabe; von 1858 bis 1865 Provisor des Klosters Ribnitz.

7) Ernst von Blücher, geb. zu Kl.=Plasten 3. December 1801, gest. zu Neubrandenburg 13. Mai 1877, Besitzer von Kl.=Plasten, später von Buchow.

8) Rudolf von der Lühe, geb. in Zarnewanz, den 24. Januar 1824, gest. zu Gr.=Bielen 7. December 1881; auf Strietfeld, später auf Gr.=Bielen k. k. Oesterreich. Rittmeister in der Armee, Meckl. Strelitzer Kammerherr und Oberhofmeister.

9) Ernst von Schuckmann, geb. 24. Juli 1838 zu Schwastorf, gest. als Kriegsfreiwilliger im Jägerbataillon Nr. 14 zu Yères bei Paris am 23. October 1870 am Thphus.

10) Heinrich von Schuckmann, geb. zu Schwastorf, den 25. October 1834; als Hauptmann im Grenadier=Regiment Nr. 89 im Gefecht bei Morée durch einen Gewehrschuß verwundet, erlag am 19. Januar 1871 im Lazareth zu Orleans dem Lazarethfieber.
(Nr. 5 bis 10 Photographien, geschenkt von Herrn von der Lühe auf Stormstorf.)


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C. Urkunden.

1) Ein eigenhändiger Brief des engl. Admirals Nelson an den Kaufmann O. F. Ludendorf in Rostock, d. d. Merton, 21. März 1802; geschenkt vom Herrn Amtsrichter Kraack in Warin, den 24. Febr. 1892.

2) Ein Lehrbrief für den Jäger Johann Jochim Christoph Weye aus Pröttlin bei Lenzen, ausgestellt vom Oberförster Johann Prillwitz, d. d. Neuenkahlen, 1. Octob. 1783. Auf Pergament; Geschenk des Herrn Forstmeisters Angerstein zu Dargun, durch Herrn Oberlanddrost v. Pressentin.

3) Gesellenschein des Berliner Zimmergewerks für den Zimmergesellen Martin Gustav Haase, d. d. Berlin, 26. Januar 1847; geschenkt von Herrn Rector Bachmann zu Warin.


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Meklenburgische Litteratur.

Anthropologie und Alterthumskunde.

1) Der Limes Saxoniae in den Kreisen Stormarn unb Segeberg. Von G. H. Handelmann. (M. des authropol. Vereins in Schleswig=Holstein. Heft IV.)

2) Knoop (O.), Die neu entdeckten Göttergestalten und Götternamen der norddeutschen Tiefebene. Zeitschrift des Vereins f. Volkskunde Bd. 4 Heft 2.

3) Meisner, Die Körpergröße der Wehrpflichtigen in Mecklenburg, in: Archiv für Anthropologie Bd. 19 (1891), S. 317-330 (mit Hypothesen über die Abstammung).

4) Much (R.), Goten und Istvaeonen, in: Beiträge zur Geschichte der deutschen Sprache etc. . Bd. 17, S. 178-221.

5) Nachrichten über Tracht und Sitten der Slaven unb Germanen aus dem 6. Jahrh. n. Chr., in: Mittheilungen der Niederlausitzischen Gesellschaft für Anthropologie und Alterthumskunde Bd. 2 Heft 2, Seite 154 ff. Guben 1891.

6) Olshausen (O), Der alte Bernsteinhandel und die Goldfunde. Abgedr. in Berhandl. d. Gesellschaft f. Anthropologie, Ethnologie etc. . 23 (1891), S. 286-319.

7) Begemann (H.), Die vorgeschichtlichen Alterthümer des Zieten'schen Museums. Programm. Neu=Ruppin 1892. (S. 19/20: 12 Nummern aus Meklenburg.)

8) Wozinsth (Maurus), Die Beerdigungs=Methode in hockender Lage. In "Ungarische Revue" von Prof. Dr. Karl Heinrich, Jahrg. XII Heft 3. 4. 5. 1892. (Berührt auch Meklenburg, jedoch ohne Kenntniß von Jahrbücher 19.)

Urkunden.

9) Forschungen zur Brandenburg. Gesch. IV, 1. u. 2. S. 113 ff.: Excurs über M. U.=B. Bd. 1, Nr. 92 von Zickermann.

10) Urkunden und Copiar des Klosters Neuenkamp im K. Staatsarchiv zu Wetzlar. Herausgeg. von der Gesellschaft für Pommersche Gesch. und Alterth., bearbeitet von Dr. F. Fabricius. Stettin 1891.

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11) Bier Regesten zur Geschichte der Ratzeburger Bischöfe Gerhard und Johann. Aus dem Vatican. Archiv. 1387, Febr. 6. Lucca. Urban VI. ernennt den Bischof Gerhard zum collector fructuum et proventuum camerae apostolicae in provincia Bremensi et in Caminensi et Verdens civitat. et dioecesib. - 1389, Jan. 23. Rom. Schreiben Urbans an Gerhard. - 1418, Dec. 19. Bischof Johann solvit flor. auri de quadraginta novem. - 1420, Juli 1. Derselbe solvit XLII. fl. XV. sol. Mitgetheilt durch H. B. Sauerland in Rom. Abgedr. in Zeitschr. d. Gesellsch. f. Schlesw.=Holst.=Lauenbg. Gesch. Bd. XXI, S. 391/92. 1891.

Literatur und Sprachwissenschaft.

12) Kalina (A.), Johann Parum Schulze's Wörterbuch der polabischen Sprache. (Abhandlungen der Akademie der Wissenschaften zu Krakau, philologische Klasse, Bd. 18, S. 1-80.) Selbstanzeiqe im Anzeiger der Akademie 1892, S. 215-218.

13) Biese (A.), Fritz Reuter, Heinr. Seidel und der Humor in der deutschen Dichtung. Mit Heinr. Seidels Selbstbiographie. Kiel 1891. 8 °.

14) Seidel (Heinr. Al.), Balthasar Scharfenberg. 4. Aufl. Hamburg 1892. (Nov. aus dem 30jähr. Kriege, spielt in Perlin.)

15) Degen (A. v.), (v. Bülow?), Die Junker. Allg. kons. Monatsschrift H. 6 ff.

16) Oldecop (Joh.), Chronik, hrsg. von K. Euling (Bibliothek des litt. Vereins Band 190), Tübingen 1891. S. 335: Bruchstück eines Liedes über die Aufhebung der Klöster in Mecklbg. S. 579: Sage über den Tod des Kanzlers J. v. Lucka.

17) Gillhof (Johannes), städt. Lehrer zu Parchim, Das mecklenbg. Volksräthsel. 1892. Vgl. Rost. Zeitung 1892, Nr. 293.

18) Fabricius (G.), Volkserzählungen aus Mecklenburg, im Korresp.=Bl. des Ver. f. niederd. Sprachf. Bd. 15, Nr. 4.

19) Zeitschrift für den deutschen Unterricht. 5. Jahrg., 5. Heft: Der heil. Nicolaus, von Dr. O. Glöde zu Wismar. Die Erklärung des Hafennamens Lampe, von dems. 5. Jahrg. Heft 6: Jochim Nüssler, von Dr. O Glöde. 6. Jahrg Heft 2: Das Besprechen von Krankheiten, von Dr. O. Glöde. Zu dem Liebe vom "Rummelpott", von Dr. O. Glöde. Ueber Tiernamen im Volksmund und in der Dichtung, von Dr. O. Glöde.

20) Stecker (Heinrich), Gymnasiallehrer. Der Versbau im niederdeutschen Narrenschiff. Ein Beitrag zur mittelniederdeutschen Metrik. Wissenschaftl. Beilage zum Programm des Großherzogl. Gymnas. Friedr. zu Schwerin für das Schuljahr 1891/92. 1892.

21) Die Handschrift des Redentiner Osterspiels, im Lichtdruck mit einigen Beiträgen zu seiner Geschichte und Literatur. Herausgegeben von Dr. Albert Freybe. 1891. Beilage zum Parchimer Osterprogramm.

22) Bechstein. Neues vom Redentiner Osterspiel. (Besprechung der Freybeschen Beilage zum Parchimer Osterprogramm) (Rostocker Zeitung. 1892, Nr.201.)

23) Korrespondenzbl. d. Ver. f. niederd. Sprache, H. 15, Nr. 3. K. Schröders Vortrag über das Redentiner Spiel. R. Wossidlo, Gott und der Teufel im Munde des Mecklenb. Volkes. (Anfang in Nr. 2.)

24) Brandes (H.), Die jüngere Glosse zum Reinke de Bos. Berlin 1891. Dazu Recensionen: Walther, Gött, gel. Anzeigen 1891, Juli oder Aug. Hofmeister, Deutsche Litteraturzeitung 1892, Nr. 13 (stellt Joh. Freder d. Ae. als Verfasser auf). Krause, Litteraturbl. f. germ. u. roman. Philologie 1892, Nr. 3.

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25) Bêsemer oder Däsemer? Von F. Höft, Custos am Berliner Trachten=Museum. Abgedr. in Zeitschr. für Ethnologie XXIII, Heft VI. S. 826/27.

26) Des Bergenfahrer Joch. Schlu's Comedia von dem frommen, gottfürchtigen und gehorsamen Jsaac. Ein Schrift=Denkmal der deutschen Hansa mit Act IV und V aus Georg Rollenhagens Abraham. Zwei Zeugnisse lutherischen Glaubens, herausgegeben und behandelt von Dr. Albert Freybe. Zweite erweiterte Auflage. Norden u. Leipzig. 1892. Die erste Auflage ist besprochen im Korrespondenzblatt des Vereins für niederdeutsche Sprachforschung, Jahrg. 1891, Heft XV., Nr 5, durch Dr. Adolf Hofmeister.

27) Gebler (H.), Die Bibliothek der Domkirche zu Ratzeburg. Gymnasial= Programm, Ratzebg. 1890.

28) Nachricht über einen alten Marburger Druck a. d. J. 1564 ["Fürstenspiegel" etc. . von Sebastian Schenck, herzogl. mecklenb. Sekretär † 1546] von Dr. Gustav Frhr. Schenk zu Schweinsberg in der Zeitschrift "Hessenland" 1890, Nr. 13.

Landeskunde und Landwirthschaft.

29) Raabe (Wilhelm), Mecklenburgische Vaterlandskunde. 2. Aufl., gänzlich umgearbeitet und bis zur Gegenwart verbessert und vervollständigt von Gustav Quade. Liefer. I. II. III. IV. Wismar 1892.

30) Melle (Jacob von), und Postel (Christian Heinrich), Beschreibung einer Reise durch das nordwestliche Deutschland nach den Niederlanden und England im Jahre 1683. Aus einer Handschrift der Lübeck. Stadtbibliothek, herausgegeben von Dr. Carl Curtius, Oberlehrer und Stadtbibliothekar. Lübeck 1891.

31) Fischer=Benzon (Prof. Dr. A. von), Die Moore der Provinz Schleswigholstein. Sonderabdruck aus Bd. XI. Heft 3 der Abhandl. des naturwissenschaftl. Vereins zu Hamburg. Hamburg 1891.

32) Möckel (E.), Die Entstehung des Plauer Sees, des Drewitzer oder Alt=Schweriner Sees und des Krakower Sees. Rostocker Diff. von 1891/92. (Archiv d. Fr. d. Nat.=Geschichte.)

33) Deutsche Vierteljahrsschrift für öffentl. Gesundheitspflege. 1891, Heft 4. Die Selbstreinigung der Flüsse, von Fr. Dornblüth. (Nebel=Warnow.)

34) Braun (M.), Zoologie, vergl. Anatomie und die entsrechenden Sammlungen bei den Universitäten Bützow und Rostock seit 1775. Rostock 1891. 8°. Als Manuscript gedruckt.

35) Krause (E. H. L.), Zur Geschichte der Wiesenflora in Norddeutschland. Botan. Jahrbücher, Bd. 15. Heft 3.

36) Krause (E. H. L.), Die Heide. Beitrag z. Geschichte d. Pflanzenwuchses in Nordwesteuropa. Botanische Jahrbücher, herausgegeben von Engler, Bd. 14 S. 518-539.

37) Naturwissenschaftl. Wochenschrift 1891, Nr. 49: E. H. L. Krause, Die Ursachen des fäcularen Baumwechsels in den Wäldern Mitteleuropas.

38) N. Jahrbuch für Mineralogie etc. . 1892. I. S. 166. E. Geinitz, Vorkommen von Mittel=Lias bei Dobbertin.

39) Studien und Mittheilungen aus dem Benedictiner= und Cistercienser Orden. Redacteur: P. Maurus Kinter, O. S. B. 1892. Heft 2:

Cistercienser=Mönche und Conversen als Landwirthe und Arbeiter. 1. Bon L. Dolberg.

40) Die Entstehung der Mecklenb. Schlagwirthschaft. Rostocker Dissertation von Heinrich Dade aus Wustrow. 1891. Bgl. Rost. Zeitung 1892, Nr. 121.

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Kriegsgeschichte.

41) In Altpreußische Monatsschr. Bd 28, S. 33-75: Fischer (Rich.), Der Preußische Nußkrieg von 1563. (In Forschungen zur Brandenburgischen und Preußischen Gesch. V., 333 giebt Lohmeyer kurz die Stellung des Herzogs Joh. Albr. v. Mecklb. dazu an.)

42) Krauske (Otto), Der Beginn des 7jähr. Krieges. (Preuß. Staatsschr. etc. ., herausgeg. von Sybel und Schmoller, Bd. 3.) Berlin, Duncker. 1892. (Zu Schultz, Preuß. Werbungen.)

43) Foucart (P.), Campagne de Prusse. Prenzlow-Lübeck. Paris 1890. Auszüge daraus: Mittheil. d. Vereins f. Lübeckische Gesch. Heft 5, Nr. 4 ff. (1891.)

44) Beseler (H.), Blüchers Zug nach Lübeck. Militärwochenbl. 1892, Beiheft 2.

45) Hirschfeld (Ludwig v.), Ein Thronerbe als Diplomat. Abgedr. in Deutsche Rundschau von Jul. Rodenberg, 18. Jahrg. Heft 5, Febr. 1892.

Ortsgeschichte.

46) Zum 11. August 1892. Von v. O.=L. In "Der Mecklenburger", Zeitschr. etc. ., herausgeg. von P. Prillwitz. XII. Jahrg. Nr. 20 u. 21.

47) Dolberg (L), Die Verehrungsstätte des hl. Blutes in der Cistercienser=Abtei Doberan. Gedr. in Studien und Mittheil. aus dem Benedictiner= und Cistercienser= Orden, XII. 4.

48) Ebda. XII, 3: Fortsetzung des Aufsatzes von Dolberg über die Schenkungen an Doberan bis 1365. Bgl. Rostocker Zeitung 1892, Nr. 87, 2. Beil.

49) Centralblatt der Bauverwaltung 1892, Nr. 24: Gelbensande mit Abbild. und Grundriß.

50) Centralblatt der Bauverwaltung 1891, Nr. 28: Das Herrenhaus zu Jessenitz mit Abbild. und Grundriß.

51) Rogge (Th).) Rostock, Leipz. Illustrierte Ztg. 1892, 25. Juni (mit 8 Abbild.).

52) Ein Beitrag zur historischen Topographie Rostocks. Vortrag von Dr. Hofmeister. Ausführlicher Bericht im Rostocker Anzeiger 1891, Nr. 36.

53) Beiträge zur Geschichte der Stadt Rostock, herausgeg. im Auftrage des Vereins für Rostocker Alterthümer von Karl Koppmann, Stadtarchivar. Heft II. Rostock 1892.

54) Koppmann (K.), Die Rostocker Schützengesellschaften. (Rost. Ztg. 1892, Nr. 247. 255. 259.)

55) - Predigerwahlen in Rostock im 17. Jahrhundert. (Rostocker Zeitung 1892, Nr. 75. 79. 83.)

56) Quade, Fortsetzung der Fromm'schen Chronik der Stadt Schwerin. (Mecklbg. Zeitung.)

57) Warnemünde (I. II. III.). (Rostocker Zeitung 1892, Nr. 213. 215. 217.)

58) Techen (Dr. F.), Die Bevölkerung Wismars im Mittelalter und die Wachtpflicht der Bürger. Abgedr. in Hansische Geschichtsbl., Jahrg. 1890/91.

59) Wismars pantsättande till Meklenburg - Schwerin. Akademisk Afhandling af C. Fr. Lundin. Upsala 1892.

Biographie. Genealogie.

60) In "Der Mecklenburger", Zeitschr. etc. . von Paul Prillwitz. Jahrg. XII Nr. 20 und 21 (20. August 1892). S. 173: Dem Gedächtniß Pastor Brauers; S. 173-177: Zur Erinnerung an Hermann Krause.

61) Kong Christiern IV egenhaendige Breve. Udgivne ved C. F. Bricke og J. A. Fridericia. Heft 15-18. Kopenhagen 1889-91. Auch Briefe aus dem Schweriner Archiv enthaltend.

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62) Nogle Breve fra Frederik II's Dronning Sofie til hendes Fader Hertug Ulrik af Meklenborg (1573-79) Meddelte af J. A. Fridericia. Personalhistorisk Tidsskrift. Tredie Raekke I. Bind. Kphg. 1892.

63) Simmern (Heinrich Freiherr Langwerth v.), Aus der Mappe eines verstorbenen Freundes (Friedrichs von Klinggräff). 1 Theil in 2 Bänden. Kunst und Leben. 254 und 309 SS. Berlin 1891. L. Behr's Verlag.

64) Fr. v. Klinggräff=Vandaliae, Akadem. Monatshefte Nr. 95 (Febr. 1892).

65) Schemmling (Th.), Andenken an Wöbbelin! Güstrow, Opitz 1892.

66) Sattler (C.), Reichsfreiherr Dodo zu Inn= und Kuyphausen. Norden, Soltau 1891. 12 Mt.

67) Rische (A.), Karl Jahn, D. theol. etc. . Schwerin 1892.

68) Saß (E.), Urkundliche Geschichte des Geschlechts von Oertzen. 6. Theil. Schwerin 1881. Als Manuscript gedruckt.

69) Allg D. Biographie Bd. 32. Artikel "Schulte v. d. Lüh" von Krause (nimmt auf die v. d. Lühe Bezug).

70) Schliemann (H.), Selbstbiographie bis zu seinem Tode vervollständigt. Leipzig 1892.

71) Stieda (Prof. Dr. W.), Zum Nachlaß Jürgen Wullenwebers. Abgedr. in Hansische Geschichtsbl. (Kleine Mittheil.) Jahrgang 1890/91.

72) Prof. Dr. theol. Michael Baumgarten etc. . Als handschriftl. Nachlaß herausgegeben von H. H. Studt. Mit Portrait und Facsimile. 2. Bd. Kiel 1891.

73) Wolfgang Leupold, ein Freiberger Kind, der Erzieher der Herzogs Christoph von Mecklenburg. Von Dr. Reinhard Kade. Abgedr. in Mittheilungen des Freiberger Alterthums=Vereins, Heft 27. 1892.

74) Mathilde v. Rohr, Conventualin zu Kloster Dobbertin, † 16. Sept. 1889. Von Theodor Fontane. Abgedruckt im Daheim, Nr. 24 und 25 (12. März 1892).

75) Allgem. deutsche Biographie. Bd. 33.

76) v. Eberstein, Handbuch für den deutschen Adel, Abth. II: Hand= und Adreßbuch der Geschlechtsverbände und Stiftungen. Herausgegeben von E. v. Maltitz, Major z. D. 1892.

Recht und Verwaltung.

77) Schwind (E. v.), Zur Entstehungsgeschichte der freien Erbleihen in den Rheingegenden und den Gebieten der nördlichen deutschen Kolonisation des Mittelalters. Breslau 1891. 8°. (Gierke, Untersuchung zur D. Staats= und Rechtsgeschichte. Heft 35.)

78) Rönnberg (W.) Ueber das Begnadigungsrecht der Stadt Rostock. Mecklb. Zeitschrift für Rechtspflege Bd. 10, I und II.

79) Buchka (G. v.), Das statutarische eheliche Güter= und Erbrecht in Mecklenburg. Mecklenburgische Zeitschrift für Rechtsflege Bd. 10, I=IV.

80) Bald (K., Geh. Finanzrath), Verwaltungsnormen. Bd. 2. Schwerin 1891.

81) Die Errichtung des Consistoriums zu Rostock. Von Otto Mejer. Abgedr. in Mejer: Zum Kirchenrechte des Reformationsjahrhunderts Hannover 1891.

82) Deutsche Medic. Wochenschrift 1892, Nr. 24, 25, 26: Die Irrenfürsorge in Mecklenburg. Von O. Binswanger, Professor in Jena.

83) Allgem. kons. Monatsschrift 1891, October, November. Aus der Paxis der Invaliditäts= und Altersversicherung. Von L. v. Oertzen.

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Universität und Schulen.

84) Hartfelder (K.), Melanchthoniana paedagogica, Leipzig 1892. (S. 67 bis 70; Brief Jak. Bordings an Melanchthon aus Rostock, ca. 1558).

85) Sillem (Wilh. E. H.), Die Matrikel des Hamburger Akademischen Gymnasiums 1613-1883. Hamburg 1891.

86) Köstlin (J.). Baccalaurei und Magistri der Wittenberger philosophischen Facultät, 1548-1560. Osterprogramm der Universität Wittenberg=Halle. 1891.

87) Brieger (Theodor Dr.), Theologische Promotionen aus der Universität Leipzig, 1428-1539. Programm zur Feier des Reformationsfestes und des Rectoratswechsels. Leipzig, 1890.

88) Hofmeister (Adolph Dr.), Matrikel der Universität Rostock. Bd. II (bis Ostern 1611).

89) Lesker, Rostocker Theologen aus dem Ende des 16. Jahrhunderts und ihr Zeugniß über die Folgen der Reformation. In: Der Katholik, Zeitschrift für kath. Wissenschaft und kirchl. Leben. 72. Jahrg., III Folg., V. Band. April. Mainz, 1892.

90) Hofmeister (Dr.), Ueber Rostocker Studentenleben im 15. Jahrhundert. (Besprochen in der Rostocker Zeitung 1892, Nr. 117.)

91) Akademische Monatshefte Nr. 94. Jahrg. 8, Heft 10. Olympisches Götterspiel von den Rostocker Studenten dem Prof. A. J. v. Krakewitz 1721 bei seinem Abgange nach Greifswald dargebracht.

92) Stein (H. v.), Friedrich Franz II. und die Universität Rostock, Rektorats=Rede. Rostock 1891.

93) Bolle, Geschichte der Großen Stadtschule zu Wismar. Programm. Wismar 1892. 8°.

94) Seeger (H.), Die Stellung des Güstrower Realgymnasiums zu einem Beschlusse der letzten Berliner Schulconferenz. Güstrow 1891.

95) Bohn (Th.), Beleuchtung der ständischen Verhandlungen über die landesherrliche Vorlage, betreffend die ritterschaftl. Lehrer. Ludwigslust 1892.

Kunst.

96) Krause (H.), Alte Wandmalereien in der St. Nicolaikirche zu Rostock. 1-3. Rost. Ztg. 1891, Nr. 235, 331, 403.

97) Die alten Wandmalereien in der Kirche zu Toitenwinkel. Von F. Crull. 1892. (Zeitschrift für christliche Kunst.) Bd. 4., H. 9.

98) Zeitschr. f. bildende Kunst 1892, April: Fr. Schlie, Silberne Trinkkanne im Ghzgl. Schlosse zu Schwerin, m. Abb.

99) Zeitschr. f. bildende Kunst 1892, H. 6: Thür im südl. Kreuzarme der St. Georgenkirche in Wismar (histor. Notizen darüber von Crull=W.).

100) Sarre (Fritz), Der Fürstenhof zu Wismar und die norddeutsche Terrakotta=Architektur im Zeitalter der Renaissance, Berlin, 1890. Besprochen in: 1. Deutsche Litteraturzeitung, 1892, Nr. 25, von Corn. Gurlitt, mit Nachträgen a. d. Dresdener Archiv. 2. Jahrb. d. Vereins von Alterthumsfreunden im Rheinlande, Heft 92, S. 249-251, von Paul Clemen.

101) Friedr. v. Flotows Leben, von seiner Wittwe. Leipzig 1892.

102) Die Schweriner Singakademie und ihre Stellung im musikalischen Leben Schwerins. Vom Vorstande. Schw. 1891.

103) Sechsunddreißig Jahre am Hoftheater zu Schwerin. Von Albrecht Stör. (Rostock. Zeitung.) 1892.

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Münzkunde.

104) Dannenberg (H.), Zur Pommerschen und Mecklenburgischen Münzkunde. 9. Zeitschrift für Numismatik 1891, Bd. 17. S. 290-309. (Wenig Meklenburgisches.)

Handel.

105) Die Entwickelung des Post= und Telegraphenwesens in den Großherzogthümern Mecklenburg von 1880-1889, (von Ritzler) in: Archiv für Post und Telegraphie 1890, Nr. 19 u. 20. Auch Sonderabdruck.

106) Das Böttcherei=Gewerbe in Alt=Rostock, von Wilhelm Stieda. Vortrag gehalten in Rostock. Alterthumsverein am 12. Januar 1892.

107) Lübecker und Rostocker Böttcher im Verkehr mit einander. Von Wilh. Stieda. Abgedr. in "Mittheilungen des Vereins für Lübeckische Geschichte und Alterthumskunde". 5. Heft. Mai, Juni 1892. Nr. 9.

108) Das Schonenfahrergelag in Rostock. Von Prof. Dr. W. Stieda in Rostock. Abgedr. in Hansische Geschichtsbl. Jahrg, 1890/91.

109) Die Gesellschaft der Rigafahrer in Lübeck und Rostock. Von Prof. Dr. W. Stieda=Rostock in: Mittheil. aus d. livländ. Gesch.=Std. XV, Seite 335-45. Riga 1892.

110) Mittheilungen des Ver. f. Lübeckische Geschichte H. 5, Nr. 1. W. Stieda, Die Praxis der Lübeckischen Schiffergesellschaft etc. . (nach Rostocker Acten).

Nachbarländer.

111) Zeitschrift der Savigny=Stiftung für Rechtsgeschichte Bd. XII. S.17-34. Fuchs, zur Geschichte der gutsherrlich bäuerlichen Verhältnisse in der Mark Brandenburg.

112) Die Begründung des brandenburgisch=pommerschen Lehnsverhältnisses. Inaugural=Dissertation von Fritz Zickermann aus Stettin. Berlin 1890.

113) Das "Archiv des Vereins für die Geschichte des Herzogthums Sachsen=Lauenburg" III. Bd. Heft 2 enthält: I, ein Verzeichniß der im Archiv zu Schleswig aufbewahrten Sachsen=Lauenburg berührenden Reichskammergerichtssachen. Von den ca. 20 auch Mecklenburg betreff nden Prozessen sind erwähnenswerth a 1518. Kaiserl. Fiscal gegen Herzog Magnus von Sachsen=Lauenburg wegen Befehdung des Bischofs Heinrich von Ratzeburg; b. 1600: Herzog Ulrich von Mecklenburg=Güstrow, Kläger wider Franz, Herzog von S.=Lauenburg wegen Anlage eines neuen Zolls auf der Stecknitz. II. eine Entgegnung Hellwig's (cf Jahresbericht 1891, S. 10) auf Dr. Brehmer's Veröffentlichung: "Die Lage der Löwenstadt" (Zeitschrift des Vereins f. Lübeck. Geschichte und Alterthumskunde Bd. 6 Heft 2) und auf die in derselben auf ihn gemachten Angriffe.

F. v. Meyenn, 2. Sekretär.     

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