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I.

Geschichte

des

Sternberger Schulwesens.

Von

Lic. theol. K. Schmidt ,

Pastor zu Sternberg.

~~~~~~~~~~~~~~~

I m Jahre 1871 erschien die treffliche Schrift von E. Frahm (damals Cantor zu Rehna): "Die Geschichte der Rehnaer Schule von ihrer Gründung im Jahre 1570 etwa bis zum Jahre 1871, auf Grund der bezüglichen Akten dargestellt." Es ist dies, soweit mir bekannt, die erste und bis jetzt einzige umfassende Darstellung der Entwicklung einer kleinstädtischen Schule in unserm Vaterlande. Ich meine, es wäre dringend zu wünschen, daß auch aus andern Städten, soweit es die vorhandenen Quellen gestatten, weitere Darstellungen nachfolgten, und glaube annehmen zu dürfen, daß die Geschichte des Sternberger Schulwesens, welche ich in Nachstehendem darzustellen versuche, als Beitrag zur Geschichte des mecklenburgischen Schulwesens nicht unwillkommen sein wird. Wenn die Schrift von Frahm überwiegend den Eindruck hinterläßt, wie doch die Schulzustände in einer kleinen Stadt bis in die neuere Zeit so überaus kümmerlich und unbefriedigend gewesen sind, so dürfte die nachfolgende Darstellung zeigen, daß eine Verallgemeinerung solches Urteils doch nicht durchweg berechtigt sein würde, sondern daß es auch kleinere Städte giebt, in denen das Schulwesen, zum mindesten im 17. Jahrhundert, zu achtungswerther Blüthe gediehen ist.

Zur Grundlage dienten mir auch hierfür, wie für die im Jahrbuche von 1890 veröffentlichte Geschichte der Sternberger Hospitalien, die handschriftlich hinterlassenen Aufzeichnungen von David Franck,

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welche bis zur Mitte des vorigen Jahrhunderts reichen. Doch habe ich die von Franck nur theilweise benutzten Akten des Geheimen und Haupt=Archivs noch einmal vollständig durchforscht und dabei wesentliche Ergänzungen und Berichtigungen, namentlich für die ältere Zeit, gefunden. Die wenigen vorhandenen Nachrichten aus der ersten Hälfte des 16. Jahrhunderts sind meistens schon von Lisch in seiner "älteren Geschichte der Stadt Sternberg" (Jahrb. Bd. XII, 1847) veröffentlicht. Die neuere Geschichte, wie auch manches aus der älteren, ist aus den Akten des hiesigen Pfarr=Archivs, des hiesigen Raths=Archivs, des Güstrower Superintendentur=Archivs, der Registratur des hohen Unterrichts=Ministeriums und der Registratur des hohen Oberkirchenrathes geschöpft. Ich kann nicht unterlassen, für das Seitens der Behörden und Vorstände bewiesene freundliche Entgegenkommen auch an dieser Stelle ergebensten Dank zu sagen.

Den Abschluß meiner Darstellung mache ich mit der Schulordnung von 1850, welche zur Zeit noch die Grundlage bildet, auf der das hiesige Schulwesen beruht.

I. Die vorreformatorische Zeit.

Für Rehna weist Frahm mit größter Wahrscheinlichkeit nach, daß dort vor der Reformation (und noch bis gegen 1570) überhaupt keine Schule bestanden hat; und es kann auch nach andern Anzeichen nicht bezweifelt werden, so unglaublich es uns erscheinen mag, daß es im Mittelalter manche kleinen Städte ohne Schulen gegeben hat. Was Sternberg betrifft, so hat es nachweislich, auch damals schon seine Schule gehabt, wie es denn auch bei einer Stadt von solcher Wohlhabenheit und Bedeutung, wie sie Sternberg im Mittelalter besaß, von vornherein anzunehmen ist. Die früheste Erwähnung der hiesigen Schule finde ich in einer von Franck überlieferten, noch ungedruckten Urkunde aus dem Jahre 1503, betreffend die Aufrichtung der "Zeit Unserer lieben Frauen" in hiesiger Kirche. Indem da die zur Unterhaltung derselben bestimmten Pächte und Zinse aufgeführt werden, heißt es:

"Dit nascreven is Pacht: darsülves de Rad thom Sternebergh hundert gude marck, Bernhard van der Lühe vefftig marck - - - -, dat Huf by der Schole vefftein marck."

Es bestand also ein eigenes Schulhaus, und zwar offenbar schon längere Zeit, da es dazu diente, die Lage anderer Häuser zu bezeichnen. 1 ) Wenig später, in Urkunden vom Jahre 1514, erscheint ein Schulmeister Andreas Widenbek, auch genannt Andreas

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Libory de Gardeleue, clericus Haluerstadensis diöcesis, rector scolarum in Sterneberg, welcher in den Streitigkeiten zwischen der Sternberger Geistlichkeit und dem neugegründeten Augustinerkloster eine traurige Rolle gespielt hat. 2 ) Wahrscheinlich ist mir, daß Sternberg von seiner Gründung her, zum mindesten seit der Zeit seines Aufblühens im Anfang des 14. Jahrhunderts, diese Schule gehabt hat. Doch fehlt es an bestimmten Anhaltspunkten. Erst für das 15. Jahrhundert finde ich einen solchen in der Rostocker Universitätsmatrikel. 3 ) Dieselbe weist eine nicht ganz geringe Zahl von gebürtigen Sternbergern auf. Im Laufe der circa 100 Jahre 1419-1524 4 ) sind nicht weniger als 38 immatriculirt, welche ausdrücklich als "de Sterneberch" bezeichnet sind; 5 ) außerdem findet sich noch mancher Name ohne Herkunftsbezeichnung, der nach Sternberg zu gehören scheint; 6 ) und manche von diesen haben akademische Grade, einer auch, Johannes Milcke, 1482 als decretorum doctor das Rectorat erlangt. Ein solches Streben nach akademischer Bildung setzt nothwendig voraus, daß in der Stadt selbst eine vorbereitende Bildungsanstalt bestand, deren Leistungen und Erfolge nicht ganz gering gewesen sein können.

Allerdings läßt sich nicht nachweisen, daß dieselbe mehr als Einen ständigen Lehrer, den Rector, gehabt hat. Vielmehr scheint dies dadurch geradezu ausgeschlossen, daß, wie weiter unten darzulegen ist, bei den 1540 beginnenden Verhandlungen über eine Reorganisation der Schule immer nur von Einem Lehrer, "dem Schulmeister", die Rede ist. Andrerseits finden wir, daß das erwähnte Schulhaus, welches schon vor der Reformation stand, in nachreformatorischer Zeit außer dem Schulzimmer noch ausreichende Wohnräume für die beiden Schulcollegen gewährte. Es steht also zu vermuthen, daß, wie es überall an einigermaßen besuchten Schulen der Fall war, neben dem Rector noch ein von ihm angenommener und unterhaltener "Geselle" (socius, locatus) thätig gewesen ist.

Die Frage, ob die Schule eine vom Magistrat begründete und unter seinem Patronat stehende Stadtschule gewesen ist, oder eine Pfarrschule, ist mit Wahrscheinlichkeit zu Gunsten der letzteren Annahme zu beantworten. Dafür spricht, daß im Jahre 1514 der Augustiner=Klosterconvent, als er sich über die Feindseligkeiten des Schulmeisters Andreas Widenbek beschwerte, sich nicht an den Rath sondern an die kirchlichen Behörden wendete, welche ihm auch einen Verweis ertheilten; sowie daß in dem Streit wider das Kloster dieser Rector durchaus als das ausführende Organ der oppositionellen Stadtgeistlichkeit erscheint, und daß, als das Kloster wider den Rector Gewalt brauchte, der Bischof von Schwerin sich des letzteren annahm

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und zur Strafe über das Kloster den Kirchenbann verhängte. Ich nehme darnach an, daß die Schule aus kirchlichen Mitteln begründet war und erhalten wurde, und der Rektor, durch den Kirchherrn berufen und angestellt, unter der Aufsicht des Kirchherrn und vielleicht der Oberaufsicht des Schweriner Domscholastikus gestanden hat.

Was die Besoldung des Rektors betrifft, so dürfte ein Passus aus dem Protokoll der Kirchenvisitation von 1541 (siehe bei Lisch, Jahrb. XII, S. 292) Aufschluß gewähren. Er lautet folgendermaßen:

Schulmeister zum Sternebergk.

Die Schule ist mit einem ungelerten Schulemeister versehen, der auch noch ein Papist ist. Es zeiget ein Rath, das E. F. G. gnedige vertrostungen gegeben, das sie jerlich aus gnaden wolle X fl geben dem Schulemeister zu hulffe, so wolte der Rath auch X fl darzu geben, damit er XX fl jerlich zu besoldung habe. Daruff kunte man wol einen gelerten gesellen uberkomen, der die jugent in guten kunsten, ehrlichen sitten und gotselickeit underweysen moge. Der Rath bittet undertheniglich, E. F. G. wollen Derselben Ihrer gnedigen vertrostunge gnediglich eingedenck. E. F. G. hat solche gnedige Zusage gethan zum Sterneberge am Freytage nach Letare nechst uerschienen.

Hieraus scheint hervorzugehen, daß bisher der Schulmeister eine feste Besoldung oder ein festes Einkommen aus einer besondern Schulstiftung nicht genossen hatte, sondern daß derselbe, wie es ja auch an andern Orten im Mittelalter nicht selten der Fall gewesen ist, für seinen Lebensunterhalt, abgesehen von der Wohnung, angewiesen gewesen ist theils auf das Schulgeld, theils wohl auch auf die private Wohlthätigkeit durch Freitische, theils aber und gewiß nicht am wenigsten auf solche Einkünfte, welche ihm als Kleriker aus kirchlichen Funktionen erwuchsen. So lange nun der vorreformatorische Cultus in solcher Blüthe stand, wie es zu Sternberg durch das ganze Mittelalter hindurch und namentlich gegen Ende desselben der Fall war, hat der hiesige Rektor ohne Zweifel keine Noth gelitten, zumal wenn er es verstand, Schüler in größerer Zahl um sich zu sammeln.

Die Art des Unterrichtes wird dieselbe gewesen sein wie überhaupt in den Pfarrschulen. Die Hauptaufgabe der Pfarrschulen bestand einerseits darin, einen Sängerchor für die kirchlichen Cultushandlungen zu bilden, andrerseits darin, die zu akademischen Studien bestimmten Knaben vorzubereiten. Demnach erstreckte sich die Unterweisung vornehmlich auf Singen und Latein, während die religiöse Unterweisung, soweit man von einer solchen reden kann, der gottes=

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dienstlichen Praxis überlassen blieb. Wenn, wie es in Sternberg der Fall gewesen zu sein scheint, eine besondere deutsche Schreibschule neben der Pfarrschule fehlte, so mußte freilich die Pfarrschule auch die Unterweisung derjenigen Knaben übernehmen, welche, ohne zu höherer Bildung bestimmt zu sein, doch Deutsch lesen und schreiben (vielleicht auch Rechnen) lernen sollten, und deren werden in Sternberg mit seiner strebsamen und gutsituirten Bürgerschaft allezeit nicht ganz wenige gewesen sein. Die Aufgabe war in der That nicht leicht, beiderlei Unterricht zu vereinigen und die Jugend vom frühesten Alter bis zu etwa 16 Jahren in Einer Classe zu unterweisen. Und dieser Umstand ist mit in Betracht zu ziehen, um die Thatsache zu erklären, wie sehr der klerikale Unterricht der vorreformatorischen Zeit in äußerlichem Mechanismus befangen war.

Die Leistungsfähigkeit der Schule war natürlich wesentlich von dem Maße der Tüchtigkeit des jeweiligen Rektors abhängig. Einen gewissen Maßstab für die Leistungen der Sternberger Schule gewährt, wie gesagt, die Thatsache, daß im 15. Jahrhundert verhältnißmäßig nicht wenige Sternberger Bürgerkinder zum Studium gelangten. Gewiß war Sternberg ein Ort, an welchem man nicht den ersten besten "fahrenden Scholaren" zum Schulmeister machte, sondern mit Erfolg sich bemühen konnte, graduirte Kleriker für die Leitung der Schule zu gewinnen.

Bemerkenswerth ist, wie der Zudrang zur Akademie grade gegen das Ende des 15. Jahrhunderts sich steigert: vom Jahre 1490 an sind in den 35 Jahren bis 1524 nicht weniger als 18 Sternberger in Rostock immatrikulirt worden, also fast die Hälfte der auf die vorreformatorische Zeit fallenden Gesammtzahl. Es fällt dieser Aufschwung zeitlich zusammen mit der außerordentlichen Steigerung des Eifers für das gottesdienstliche Wesen, wie sie in Sternberg damals, namentlich in Folge der Judenverbrennung und der Verehrung des heil. Blutes, eingetreten ist. Da die Unterweisung der Jugend ganz überwiegend nur im Dienst des Cultuswesens stand, so ist auch ein innerer Zusammenhang nur wahrscheinlich; und es bestätigt sich auch für Sternberg, daß es eine verkehrte Anschauung wäre, wenn man annehmen wollte, daß die mittelalterliche Kirche, indem sie das Cultuswesen auf die Spitze trieb, das Schulwesen überhaupt vernachlässigt habe. Vielmehr, was das Aeußerliche betrifft - abgesehn von dem innern Gehalt -, nehmen wir wahr, daß auch die Richtung auf höhere Bildung eine Steigerung erfuhr.

Eben dahin weist auch die im Anfang des 16. Jahrhunderts erfolgte Begründung des Augustinerklosters in Sternberg. Jedes Augustinerkloster war doch in gewissem Maße eine Pflegestätte der

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Studien und kann nicht ohne Unterweisung der Novizen gedacht werden. Zu seinem Gedeihen war eine nothwendige Voraussetzung, daß es an dem Orte seiner Gründung nicht an regerem Bemühen um klerikale Bildung fehlte. Andrerseits wird dann auch das Bestehen des Klosters in dieser Richtung anregend gewirkt haben. Der Umstand, daß in dem Kampf des städtischen Klerus gegen das Kloster gerade der Schulmeister die Hauptrolle spielt, läßt mich vermuthen, daß dieser von dem Klosterconvent eine seiner Schule abträgliche Concurrenz erfuhr. Und wenn nun auch nicht anzunehmen ist, daß mit dem Kloster eine besondere Schule verbunden gewesen sei, so ist doch nur wahrscheinlich, daß dasselbe, indem es junge Leute als Novizen anzog, manchen Schüler der Pfarrschule entzog; zumal wenn einmal zufällig der Schulmeister, wie es mit diesem Andreas Widenbek der Fall gewesen zu sein scheint, nicht das Zeug hatte, die Schule in Flor zu erhalten. 7 ) -

Stellen wir nun diesem, äußerlich betrachtet und an dem Maße jener Zeit gemessen, im Allgemeinen nicht unbefriedigenden Stande des Schulwesens in vorreformatorischer Zeit den Zustand gegenüber, wie wir ihn in der ersten Zeit nach der Reformation finden, so läßt sich nicht verkennen, daß auch in Sternberg, wie im Allgemeinen in Deutschland, der Eintritt der Reformation zunächst einen gewissen Verfall des Schulwesens im Gefolge gehabt hat. 8 ) Die Wirkungen der Reformation machten sich in Sternberg zuerst am Augustinerkloster bemerkbar und zwar als solche auflösender Art. Das Kloster, welches der Visitator Linck noch im Jahre 1520 gut besetzt und wohl geordnet gefunden hatte, wurde im Jahre 1524 durch den Prior Johann Steenwyk der reformatorischen Richtung zugeführt, und schon nach drei Jahren, im Jahre 1527, befand es sich im Zustande völliger Auflösung. Es ist nicht zu bezweifeln, daß damit ein Element verschwand, welches in der Richtung auf klerikale Bildung fördernd einzuwirken geeignet war. Im Uebrigen blieb in Sternberg das alte Kirchenwesen noch verhältnißmäßig lange äußerlich bei Bestand, aber seinen Boden in der Bürgerschaft hatte es verloren, zumal seitdem im Jahre 1533 Faustinus Labes, vom Herzog Heinrich als Caplan und Prädikant berufen und geschützt, die evangelische Lehre zu verkündigen anfing. Da nun die Schule in der Hand des Klerus blieb und in dem alten Geiste, als Hülfs= und Bildungsanstalt für den äußerlich fortbestehenden bisherigen Cultus, weiter geleitet wurde, so mußte selbstverständlich die Schule nach Seiten ihrer Frequenz wie auch im Zusammenhange damit ihrer Leistungsfähigkeit in Verfall gerathen.

Die erste Nachricht über die Schule aus der reformatorischen Zeit haben wir vom Jahre 1541, nämlich in dem Visitationsbericht

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des Superintendenten Riebling an Herzog Heinrich, in welchem es über Faustinus Labes u. a. heißt:

Bittet vmb einen gnedigen vrlaub: erstlich das er so ein geringe besoldung, zum andern das er niemands in der Kirchen hat, der ihm helffe singen, den der Schulmeister ist noch ein grosser papist.

Und weiter enthält das Protokoll unter der Ueberschrift:

Schulmeister zum Sternebergk.

den oben S. 4 mitgetheilten Passus, welcher hier zu vergleichen ist.

Wir ersehen hieraus zunächst, daß die Schule bis dahin gegen das Evangelium noch völlig verschlossen geblieben war. Obwohl Faustinus Labes nun doch schon acht Jahre lang hier gewirkt hatte, so hatte er sich doch bisher in seinen Predigtgottesdiensten beim Singen ohne einen Cantor behelfen müssen, weil der Schulmeister, welchem also als solchem an sich die Funktion des Cantors zugestanden haben muß, als Anhänger des alten Kirchenwesens beim evangelischen Gottesdienst nicht mitwirkte. Offenbar war die Schule noch ganz von dem Kirchherrn abhängig gewesen, und es war auch von oben her noch kein Versuch gemacht worden, auf dieselbe in reformatorischem Sinne einzuwirken: die Visitation von 1535 hat sich mit der Schule noch gar nicht befaßt.

Andrerseits sehen wir, daß der Rath schon mit voller Entschiedenheit auf reformatorischer Seite stand und dringend eine Aenderung der Schulleitung wünschte. Aus andern von Lisch (a. a. O. S. 282 ff.) mitgetheilten Aktenstücken ergiebt sich, daß schon von Anbeginn der Wirksamkeit des Faustinus Labes die Majorität der Bürgerschaft ihm zugefallen war. Bei einem so großen inneren Gegensatz zwischen der Schulleitung und der Stadteinwohnerschaft kann die naturgemäße Folge nur die gewesen sein, daß der Schulbesuch ein sehr schwacher war und demnach auch die Einkünfte des Schulmeisters erheblich sich verringerten, und es ist nicht zu verwundern, daß nunmehr kein anderer als nur ein "Ungelehrter" sich zu diesem Posten fand.

Daß in der That in jenen Jahrzehnten der innern Gährung und beä religiösen Zwiespalts das Streben nach höherer Bildung auch hier in Sternberg tief gesunken war, finden wir bei Durchsicht der Rostocker Universitätsmatrikel in bedauerlicher Weise bestätigt. 9 ) Diese Thatsache, die man rückhaltlos anerkennen und sich vergegenwärtigen muß, daß die ersten Jahrzehnte nach Beginn der Reformation einen so tiefen Verfall des Schulwesens aufweisen, weit entfernt, einen Grund der Anklage gegen die Reformation zu bieten, kann nur bestätigen, daß das äußerlich stattliche Gebäude des mittel=

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alterlichen Kirchenwesens auf einem morschen Fundamente ruhte. Die Reformation hat auch auf dem Gebiete des Schulwesens nur an den Tag gebracht, wie gar nicht die mittelalterliche Kirche im Stande gewesen war, das Volksleben mit dem Geiste des echten Idealismus zu erfüllen.

Der Reformation erwuchs nun die Aufgabe, auf einer besseren Grundlage das Schulwesen aus dem Verfall wieder aufzurichten. Dazu bedurfte es langwieriger, unverdrossener Arbeit, die aber mit gutem Erfolge gekrönt worden ist.

II. Die Reformation.

Von Seiten des Kirchherrn, welcher in erster Linie für die Gestaltung der Schule zuständig war, war auch im Jahre 1541 noch keine Mitwirkung zur Umgestaltung derselben zu erwarten. Kirchherr war damals seit dem Jahre 1538 Johann Sperling, ein Mann, welcher zwar nicht mehr durchaus ein Anhänger des Alten gewesen zu sein scheint, aber auch nicht gewillt war, zur Beförderung der evangelischen Sache thätig zu werden. Als 1541 die vom Herzog Heinrich angeordnete Visitation stattfand, zog er es vor, zu verreisen: die Visitatoren berichteten, er sei "nicht inheimisch gewesen". Faustinus Labes, nachdem er lange vergeblich auf eine Aenderung gewartet hatte, verzagte schließlich und begehrte, von Sternberg versetzt zu werden. Da waren es Fürst und Magistrat, welche aus eigener Initiative und auf ihre Kosten die Schule zu erneuern planten. Bei Gelegenheit persönlicher Anwesenheit des Herzogs in Sternberg im Jahre 1540 wurde, anscheinend auf Anregung des Herzogs, ins Auge gefaßt, zur Hälfte aus fürstlichen, zur Hälfte aus städtischen Mitteln eine Summe von jährlich 20 Gulden (= 30 Mark) als feste Besoldung für den Schulmeister auszuwerfen. Fraglich könnte erscheinen, ob nicht die Absicht war, einen zweiten Lehrer neben dem vorhandenen zu berufen; doch ist entschieden wahrscheinlicher, daß der zu Berufende an die Stelle des letzteren treten sollte. Der Kirchherr, über dessen Kopf hinweg dies geschehen sollte, scheint gewillt gewesen zu sein, keinen Widerspruch zu erheben.

Wenn dieser Plan zur Ausführung gekommen wäre, so würde freilich die Schule mit einem Schlage gründlich umgestaltet worden sein. Sie wäre aus einer lediglich vom Kirchherrn geleiteten eine städtisch subventionirte landesherrliche Einrichtung geworden. Neu war auch das Prinzip einer festen Besoldung des Schulmeisters aus öffentlichen Mitteln. Daß man sich genöthigt sah, dazu zu greifen, um der Schule wieder aufzuhelfen, erklärt sich hinreichend bei der

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Erwägung, daß inzwischen manche kirchlichen Nebeneinnahmen in Wegfall gekommen sein werden. Uebrigens war die genannte Summe in der That für damalige Zeit hoch genug, um zu der Hoffnung zu berechtigen, daß man "daruff wol einen gelerten gesellen vberkomen" könnte.

Daß aber dieser Plan nicht zur Ausführung gekommen ist, glaube ich mit Wahrscheinlichkeit annehmen zu dürfen. Wenigstens war im darauf folgenden Jahre 1541 die Sache noch nicht einen Schritt weiter gerückt, und Faustinus Labes hatte offenbar gar keine Hoffnung mehr, daß sie zur Ausführung kommen möchte. Vor Allem aber spricht Folgendes dagegen.

Im Jahre 1609, anläßlich eines weiterhin zu besprechenden Falles, berufen sich die damaligen Sternberger Geistlichen, Caloander und Gutzmer, darauf, es sei "von undencklichen Jahren her, solange zum Sterneberge Schole gehalten worden, alhie gebreuchlich gewesen", daß die Geistlichen allein, ohne irgend welche Betheiligung der fürstlich bestellten Superintendenten, die Lehrer an der Schule berufen, bestätigt und eingeführt hätten; es würden dies alle diejenigen bezeugen, "welche hier die Schole bedient, welche theils noch leben und in Pommern und anderswo die kirche Gottes bedienen"; insbesondere machen sie drei Zeugen hiefür namhaft: "1) Ein alter abgelebter Prediger zu Pressentin, so ungefehr für 60 Jahren [also um 1550] die Sternebergische Schole bedienet, bekennt, daß er von den Sternebergischen Predigern zum Scholamte bestellet worden; 2) Jochimmus Orthmann, kemmerer und rathsverwanter zu Parchim, der für etzliche dreissich Jahren [also in den 70er Jahren] Rector scholae nostrae gewesen; 3) Nicolaus Gisenhagen, fürstlicher Wittwen zu Grabouw hoffprediger, der für 26 Jahren Cantor alhie gewesen." 10 ) Es ist kein Grund, diese Tradition anzufechten; sie reicht zurück bis in die Mitte des 16. Jahrhunderts, also bis nahe an die Zeit, wo die fragliche Einrichtung getroffen sein müßte; wäre diese in's Leben getreten, also der Schulmeister ein vom Fürsten Besoldeter gewesen, so wäre in der That unbegreiflich, daß nicht bei seiner Berufung eine entscheidende Mitwirkung des Superintendenten stattfand. 11 )

Man wird also annehmen müssen, daß der in Rede stehende Plan - unbekannt aus welchen Ursachen - nicht zur Ausführung gekommen ist, sondern daß es auch nach 1541 wie seit Alters vorläufig dabei geblieben ist, daß die Oberleitung der Schule und insbesondere die Berufung der Lehrer durchaus in der Hand des Pfarrherrn lag. Was also in den nächsten Jahrzehnten zur Hebung der Schule geschehen ist, wird in erster Linie auf die Geistlichen zurückzuführen sein.

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Im Jahre 1572 fand in Sternberg die erste durchgreifende Kirchenvisitation statt. Sie erstreckte sich auch auf die Schule, hatte hier aber in der Hauptsache nur zu constatiren, daß die Reorganisation der Schule schon durchgeführt war. Es heißt in dem Visitationsprotokoll:

20 März 1572.

"Die Schulgesellen seind auch für erfordert und mit vleiß ermahnet, das sie nicht allein für sich selbst in ihren studiis embsig verfahren, sondern auch die Jugend, so ihnen bevohlen in gottes furcht nach Lehr des Catechismi und in guten freyen künsten und erbarn sitten auffzuerziehen, und Ihnen mit gutem exempel vorzugehen auch sonsten sich für ergerlichem Leben, das sie desselben nicht beschuldigt werden mögen zu hüten. Auch von den armen knaben nichts, von vermügenden ein ziemblichs, ungevehr 2 ß alle quartahl nemen. Sollen ihr supplicacion, darin sie Ihr mengel fürgebracht, 12 ) Lateinisch.

Haben sich darauff zu aller billigkeit und gebührendem gehorsam erboten, das über sie kein klag kommen soll. Die supplicacion haben sie deudsch übergeben, weil sie gewähnet solchs die gewohnheit sein."

Außerdem wurde bei dieser Visitation die Einrichtung getroffen, daß die "Schulgesellen" fortan, was bisher nicht geschehen war, eine feste Besoldung aus der Oekonomie erhalten sollten. Bezüglich der Höhe derselben war man anfangs schwankend. Die vorgängige "Disposition", wie sie bei Lisch S. 298 abgedruckt ist, faßte in's Auge:

Dem Rectori Scholae 50 fl
Dem Conrectori 30 fl

zu geben. Dagegen besagt eine anscheinend zu Anfang der Visitation ergangene provisorische Verordnung:

25 fl dem Schulmeister
16 fl seinem gesellen.

Zu welchem Endergebniß die Visitation gelangt ist, ersehen wir daraus, daß die Register der Sternberger Oekonomie vom Jahre 1572/73 an bis auf weiteres unter den jährlichen Ausgaben verzeichnen:

52 Mk 8 ß [also 35 fl] dem Schulmeister
52 Mk 8 ß dem Cantor.

Die Visitation fand also als bestehende Einrichtung vor, daß die Sternberger Schule von zwei Lehrern verwaltet wurde, dem "Schulmeister" oder "Rektor" und "seinem Gesellen", dem "Cantor" oder "Conrektor". 13 ) Welch ein Fortschritt gegenüber dem Einen "ungelehrten Schulmeister" des Jahres 1541! Wir werden nicht irren, wenn wir das Verdienst dieser Neugestaltung dem ersten rückhaltlos evangelisch gesinnten Pfarrer von Sternberg zuschreiben, jenem

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Nikolaus Gisenhagen, welcher vermuthlich gleich nach dem Tode des Pfarrers Sperling 1552 das Pfarramt überkommen und bis an seinen Tod 1568 mit rühmlichem Eifer verwaltet hat. Wie es ihm möglich geworden ist, die Schule so zu heben, daß nunmehr zwei ständige Lehrer ohne feste Besoldung ihren Unterhalt finden konnten, darüber können wir nur Vermuthungen aufstellen.

In erster Linie werden sie auf das Schulgeld angewiesen gewesen sein, und wir müssen schließen, daß die Frequenz der Schule in dieser Zeit sich erheblich wieder gesteigert hatte. Allerdings scheint es, als ob bis 1572, da noch kein fester Schulgeldsatz bestand, die Lehrer ziemlich hohe Forderungen gestellt haben, da die Visitatoren sich veranlaßt sahen, ermäßigende Bestimmung zu treffen. Ferner enthält das Visitationsprotokoll von 1572 im unmittelbaren Anschluß an den angeführten Passus über die Schulgesellen die Bestimmung: "Von den Leichen soll den Reichen und vermögenden frei stehen ihres gefallens den Kirchendienern, doch nicht weniger denn VIII ß zu geben. Der gemeine man IIII geben. Die gar armen do nichts vorhanden ein par ß oder umb gottes willen zu begraben." Ohne Zweifel bezieht sich dies auf die den Schulgesellen für Leichenbegleitung zustehenden Gebühren; und wir werden anzunehmen haben, daß dieselben, wie es auch späterhin der Fall war, einen Theil ihres Einkommens aus Kirchendiensten bezogen. Auch die für spätere Zeit als altherkömmlich bezeugte Einrichtung der mensa cursoria - Herumspeisen der Lehrer in den Bürgerhäusern - wird in diese frühe Zeit zurückreichen. Und freie Wohnung hatten sie beide in dem von Alters her bestehenden Schulhause.

Wenn aber mit alledem doch sicherlich nicht ein auskömmliches Einkommen geboten war, da die Visitation von 1572 die so erhebliche Summe von 35 fl für jeden als Fixum aus der Oekonomie anzusetzen sich entschloß, so drängt sich weiter folgende Annahme auf. Es ist bekannt, daß die Sternberger Kirche in vorreformatorischer Zeit mit einer überaus großen Zahl von Lehen bewidmet war, welche zur Unterhaltung ständiger Vikarien bestimmt waren. Es hat sich auch das Vikarienwesen in Sternberg verhältnißmäßig lange in die reformatorische Zeit hinein gehalten. Allmählich aber nahm die Zahl der Vikarien ab. Von den Lehen nun mögen zwar einige in der Zeit der Verwirrung seitens der Zahlungspflichtigen zurückbehalten worden sein; doch habe ich Grund zu glauben, daß die weitaus meisten dieser Einkünfte für Sternberg erhalten geblieben sind.

Wahrscheinlich im Jahre 1572 wurden die noch vorhandenen Lehen, mit Ausnahme einiger, welche als Schülerstipendien für sich weiter bestanden, mit der Sternberger Kirchenökonomie zur Auf=

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besserung derselben vereinigt, welche dadurch in den Stand gesetzt wurde, unter Anderm auch wie erwähnt den beiden Lehrern ein festes Jahrgehalt zu reichen. Fragen wir nun, wozu diese Lehen vor 1572 verwendet worden sind, so liegt die Vermuthung nahe, daß sie, außer zu Schülerstipendien, zum Theil auch dazu gedient haben werden, eben diesen Lehrern einen allerdings immer nur prekären Unterhalt zu gewähren. Die Visitation von 1572 hat dann dies Provisorium in ein Definitivum umgewandelt und dabei vermuthlich das Einkommen etwas erhöht.

Zum Theil sind aber diese Lehen, als sich keine Meßpriester mehr fanden, die damit belehnt werden konnten, in Schülerstipendien umgewandelt worden, und es sind dadurch nicht unerhebliche Mittel zur Beförderung höheren Bildungsstrebens nutzbar gemacht. Zwei solcher Stipendien sind schon von Lisch S. 247 erwähnt worden: im Jahre 1558 verlieh der Pfarrer Nikolaus Gisenhagen seinem Sohne Johannes, damaligem Schüler, als Stipendium ein Lehen, welches früher zur Unterhaltung einer Vikarie an der Sternberger Kirche gestiftet war (sacerdotium beato Martino in cathedrali Ecclesia Sternbergensi dicatum), und über welches dem jedesmaligen Pfarrer die Lehnwahr (Patronat) zustand. Und eben demselben Johannes Gisenhagen verlieh 10 Jahre später, 1568, Reimar von Plesse ein zweites, von seinen Vorfahren ebenfalls als Vikariatslehen gestiftetes Stipendium, welches schon der Vater von 1556 an bis zu seinem Tode innegehabt hatte. 14 ) Nachdem die meisten der ehemaligen Meßpriesterstiftungen zur Oekonomie gelegt waren, wurden doch noch längere Zeit aus derselben Schülerstipendien gereicht. So finden wir, daß der spätere Sternberger Prediger Bernhard Caloander, ein gebürtiger Sternberger, 5 Jahre lang, von 1584-89, während er in Braunschweig die Schule und dann in Rostock die Universität besuchte, jährlich ein Stipendium von 19 Mk. aus der Oekonomie bezog, welches er 1589 zur Fortsetzung seiner Studien noch über die eigentlich bestimmte Zeit hinaus genießen zu dürfen erbat. Ebenfalls von 1584 an auf 5 Jahre wurde ein Stipendium von 12 Mk. aus der Oekonomie an Michael Jordan verliehen, welcher Anfang des 17. Jahrhunderts in Sternberg Cantor, dann Rektor war. Beide Stipendien hatte bis 1584 Joachim Divack, ein Sternberger, damals Conrektor in Schwerin, genossen. Im Jahre 1612 wird auf Vorschlag der Prediger zum Cantor berufen "der gute arme geselle Jochimmus Kramber, unser kirchen stipendiarius, civis Sternbergensis, welcher in theologia et artibus humanioribus rühmlich studiert und 6 Jahre lang das Stipendium genossen hat."

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Außerdem blieben, wie schon erwähnt, noch mehrere ehemalige Lehen neben der Oekonomie gesondert bei Bestand und wurden als Schülerstipendien verliehen. Im Jahre 1617 waren es nach einem Bericht der Prediger noch folgende vier:

1) ein fürstliches Lehen, im Mühlenkamp fundirt, mit 18 fl jährlicher Rente, derzeit dem Sohn des Bürgermeisters Reich verliehen;

2) "Raths= und Crammonen=Lehn" mit 20 fl Lüb. aus Rostock etc. .;

3) ein "vom Rath und den Vikarien" gestiftetes Lehn im Betrage von 5 Mk. Lüb., dessen Lehnwahr "vor langen Jahren den Predigern vom Rath abgetreten" war;

4) das sog, "Schultzen= oder Schünemanns=Lehn", im Betrage von 12 fl. 15 )

Endlich war seit 1584 noch hinzugekommen:

5) das Stipendium von 15 Mk. "aus St. Jörgens hebung und einkommen", über welches ich schon in der Geschichte der Hofpitalien (Jahrb. LV, S. 174) Näheres mitgetheilt habe.

Verliehen wurden diese Stipendien zum Theil, wie wir sahen, nicht blos für die Zeit des Studiums, sondern noch darüber hinaus, auch wenn der Inhaber schon im Dienst der Schule oder Kirche stand, mitunter sogar auf Lebenszeit. Es ist dies noch eine Nachwirkung der vorreformatorischen Bestimmung dieser Stiftungen und war von großem Werte, solange in der Zeit des Ueberganges nach der Reformation die Einkünfte der Kirchen= und Schuldiener noch weniger fixirt waren. Mit der Zeit beschränkte sich die Verleihung auf die Zeit des Studiums, worunter aber nicht blos der Besuch der Universität, sondern auch der Besuch der auf dieselbe vorbereitenden gelehrten Schulen zu verstehen ist.

Man wird urtheilen dürfen, daß diese Umwandlung der Meßpriesterstiftungen in Schülerlehen eine durchaus angemessene Maßregel war, und daß die Reformation in diesem Punkte den alten Stiftungen erst zu wahrhaft segenbringender Verwendung verholfen hat. Was Sternberg betrifft, so ergiebt sich aus Obigem, daß hier namentlich seit 1584 solche Stipendien in verhältnißmäßig reichlichem Maße zur Verfügung standen, und es ist ohne Weiteres einleuchtend, daß dies auf die Aufnahme des Studiums und indirekt dann auch auf die hiesige Schule günstig einwirken mußte.

Welcher Art nun in hiesiger Schule seit der Reformation der Unterricht gewesen ist, darüber haben wir aus dem 16. Jahrhundert keine genauere Nachricht. Im Wesentlichen wird die innere Einrichtung der Schule, wenigstens seitdem sie mit zwei Lehrern ver=

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sehen war, derjenigen gleich gewesen sein, welche für das 17. Jahrhundert bezeugt ist, und darf ich daher auf den nächsten Abschnitt dieser Darstellung verweisen. Im Allgemeinen ist zu beachten, daß im Unterschiede von der vorreformatorischen Zeit die Reformation dahin geführt hat, daß in den Schulunterricht die Unterweisung in der Religion als neuer und wesentlicher Gegenstand eingeführt wurde. Der oben angeführte Passus des Visitationsprotokolls von 1572 setzt als Aufgabe der Lehrer voraus, in erster Linie "die Jugend in gottes furcht nach Lehr des Catechismi auffzuerziehen". Im Uebrigen ist bekannt, daß auch nach der Reformation die Schulen, auch in kleineren Städten, vornehmlich dazu dienen sollten, für gelehrte Bildung den Grund zu legen, weshalb der Unterricht im Lateinischen, auf Grund der melanchthonisch=humanistischen Unterrichtsreform, überwog. Auch in Sternberg wird es nicht anders gewesen sein. Doch wird der nächste Abschnitt zeigen, daß daneben die Unterweisung der nicht zum Studium bestimmten Jugend doch nicht vernachlässigt wurde.

Wie sehr die Sternberger Geistlichen, als Leiter des Schulwesens, auf die Unterweisung der gesammten Jugend bedacht waren, ergiebt sich daraus, daß sie auch - ein früher in Sternberg unbekanntes Novum! - eine Mädchenschule in's Leben riefen. Im Schweriner Archiv findet sich von der Hand des Pastors Michael Gutzmer ein umfängliches Promemoria, überschrieben: "Gravamina, daruff von E. F. G. eine richtige dispositio oder Visitatio gebethen wirth." Es enthält in der Hauptsache Vorschläge bezüglich der Juraten der Kirche und der Hospitäler und ist die Grundlage für die in meiner Geschichte der Hospitalien (Jahrb. LV, S. 155 ff.) mitgetheilte "Ordnung" von 1614, wird also kurz vor diesem Jahre abgefaßt sein. Einer der letzten Abschnitte dieses Schriftstückes nun bezieht sich auf die Mädchenschule und lautet: "33. Weilen wir auch mit großer Moye eine Megdekens Schole langerichtet, sintemal die Megdekens biß daher ohne Scholmeister gewesen, undt dieser Scholmeister ohne Besoldung nicht leben kann: daß Große gotteshauß aber eine zimliche einkunfft jerliches hatt, so wird gebeten, ob es nicht billich, daß darauß Jehrliches dem Megdekens Scholmeister 5 Mk besoldunge müege gegeben werden, welches ein geringer abgank, dem armen Manne aber eine große zusteuer ist, damit die megdekens müegen christlich erzogen werden." Wann diese Mädchenschule begründet wurde, ist nicht nachzuweisen, doch war sie im Jahre 1597 schon in vollem Bestand. Es ergiebt sich dies aus einem Schreiben des damaligen Pastors Werner Orestes an den Superintendenten zu Parchim, worin er empfiehlt den Thüringer Martin

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Noisser, welcher nebst seiner Frau die Mädchenschule in Sternberg mit sehr gutem Erfolge geleitet, nun aber wegen schlechten Einkommens eine bessere Stelle an der Knaben= und Mädchenschule zu Parchim sucht. Er erwähnt dabei, daß diese Mädchenschule die Zahl von 40 bis 50 Schülerinnen habe, und daß der Unterricht in "Lesen, Schreiben, Beten und andrer gottseligen Uebung" bestanden habe. Nach dem Visitationsprotokoll von 1623 war der Unterricht in der Mädchenschule damals mit dem Organistendienste verbunden; die Prediger hatten "propria autoritate, ohne fürstlichen Consens und ratification" 5 Mk. dem Organisten zur Mädchenschule aus der Oekonomie zugelegt; auch wurde jährlich etwas an dieser Schule auf Kosten der Oekonomie gebaut. Die Visitatoren waren mit dieser ganzen Einrichtung nicht zufrieden, sondern meinten, es wäre besser, wenn "die Megdekens Schule von einer Frauens=Person in der Stadt, wie in allen andern Städten gebräuchlich, bestellet und gehalten würde." Wir sehen aber, wie ernstlich seitens der Pastoren dahin gestrebt war, die Unterweisung auch der Mädchen zu organisiren, und können daraus schließen, daß sie nichts versäumt haben werden, um auch der nicht studierenden männlichen Jugend eine den damaligen Bedürfnissen entsprechende Schulbildung zu gewähren.

Immerhin legte jene Zeit das Hauptgewicht auf die nur der Minderzahl der Schüler zu gute kommende Vorbereitung zum Studium, und wollen wir die Leistungsfähigkeit der Schule nach dem Maßstabe der damaligen Zeit prüfen, so müssen wir fragen, in welchem Maße und Umfange es ihr gelungen ist, solcher Anforderung zu genügen.

Daß nun die Sternberger Schule in der That, nach der Zeit des Verfalles, durch die Reformation zu einer tüchtigen Vorschule für das akademische Studium erhoben worden ist, davon legt wiederum die Rostocker Universitätsmatrikel Zeugniß ab. 16 )

Eine andere Frage ist, ob die hiesige Schule im Stande und darauf angelegt war, die Knaben soweit zu fördern, daß sie unmittelbar von hier aus zur Universität übergehen konnten. Im Mittelalter, wo die Universität die oberen Stufen der späteren Gymnasien in sich schloß, und die Immatrikulation durchschnittlich in früherem Lebensalter erfolgte, wird auch die hiesige Schule gleich den meisten Trivialschulen ihre Schüler zur Universität entlassen haben. Doch das war, wie bekannt, inzwischen anders geworden. Die unmittelbare Vorbereitung zur Akademie lag jetzt den Gymnasien bezw. den mit den Universitäten verbundenen Pädagogien ob, und die Schulen der kleineren Städte genügten ihrer Aufgabe, wenn sie die Knaben so weit brachten, im Alter von durchschnittlich etwa 16 Jahren in die oberen Abtheilungen eines Gymnasiums einzutreten. So auch

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die Sternberger Schule. Es folgt dies schon daraus, daß man so eifrig bemüht war, Schülerstipendien zu schaffen, welche ja nicht erst für die Zeit des Universitätsbesuches verliehen wurden, sondern zunächst bestimmt waren, den Besuch auswärtiger höherer Schulen zu ermöglichen. Sie wurden in der Regel auf 5 Jahre verliehen, wovon, wie es scheint, die ersten 2 Jahre auf den Besuch eines Gymnasiums berechnet waren. Ein Beispiel finde ich in Lisch' Mittheilung über Nikolaus Duncker (Jahrb. XXI, S. 74), geboren 1548, welcher die hiesige Schule verließ, um, bevor er zur Universität ging, die Schweriner höhere Schule zu frequentiren; die auf ihn gehaltene Leichenrede spendet der Sternberger Schule Anerkennung, daß sie diesen ihren Zögling zum Eintritt in die Schweriner Schule wohl vorbereitet habe. 17 ) Hier mag noch eine Notiz aus dem Jahre 1609 erwähnt werden. In einem Bericht der Prediger an den Herzog über den damaligen Cantor Johann Polchow beschuldigen sie denselben, daß er die Schule schlecht verwaltet habe; in den 7 Jahren seiner Thätigkeit habe er das kleine compendium grammaticae von Nathan Chyträus (4-5 Bogen stark) kaum zu Ende gebracht, während doch etliche Knaben von 14-17 Jahren seien, die bereits ein lateinisches Scriptum syntactice sollten verfertigen können, aber nicht mehr könnten als die bloßen paradigmata musa, magister, scamnum, amo, doceo, lego, audio. Das Schulziel war darnach etwa dies, die drei unteren Stufen des Gymnasialunterrichtes zu absolviren. 18 )

Zum Beschluß dieses Abschnittes notire ich, was ich an Personalnotizen über hiesige Lehrer aus der Zeit bis 1610 habe finden können. Es ist wenig genug.

Aus dem oben (S. 9) angeführten Bericht der Prediger entnehmen wir, daß um 1550 hier ein (ungenannter) Schulmeister war, welcher später Pastor zu Prestin bei Sternberg geworden ist. - Um 1565 war Schulmeister Andreas Sasse, welcher jedoch zu bürgerlichem Gewerbebetriebe griff und aus dem Schuldienst ausschied. - 1572: einer der beiden Schulgesellen war Johann Werchentin, ein Sternberger. - Um 1575 war Rector scholae Jochim Orthmann, welcher im Jahre 1609 Kämmerer und Rathsverwandter in Parchim war. - Zur Zeit der Visitation von 1584 war Petrus Grube Rektor und Nikolaus Gisenhagen Cantor. 19 ) Ersterer wird schon in dem Oekonomieregister von 1582/83 genannt ("petrus der Scholmester"), letzterer schon in demjenigen von 1581/82 ("Nichlawes der cantor"); über letzteren siehe bei Lisch Jahrb. XII, S. 248. - Die Oekonomieregister von 1596/97 bis 1602/3 nennen als Rektor Henricus Sulstorpius, als Cantor Michael Jordan. Letzterer,

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Sohn des "Meister Hans Jordan", also aus der angesehenen Sternberger Familie dieses Namens, ist schon oben als Stipendienempfänger genannt; im Jahre 1603 wurde er Rektor, bis er 1610 "seiner weitläufigen Haushaltung wegen freiwillig resignirte". - Cantor wurde 1603 der schon erwähnte Johann Polchow, von dem berichtet wird, daß er "seines Unterrichts wenig gewartet habe, weil er sich verehelicht, die Schule verlassen und sich zum bürgerlichen Leben begeben habe". 20 ) Im Jahre 1609 wurde er abgesetzt und an seiner Stelle Johann Mester, Sohn des Pastors Daniel Mester zu Witzin, berufen. - Außer diesen mit Namen genannten spricht der Bericht der Prediger von 1609 noch von mehreren andern, welche während der zweiten Hälfte des 16. Jahrhunderts hier die Schule bedient hätten, und "welche theils noch leben und in Pommern und anderswo die Kirche Gottes bedienen".

Wir sehen, der Lehrerwechsel war ein ziemlich rascher. Für die meisten war der Schuldienst schon damals ein Durchgang zum Pfarramt. Aber manche auch traten in bürgerliche Stellung und in Communalämter über. Eine Verbindung des Schuldienstes mit bürgerlichem Haushalt und ehelichem Leben wurde als eigentlich unzulässig angesehen, und ließ man es dem Rektor noch hingehen, so verlangte man doch von dem Cantor entschieden, daß er unverheirathet sei und in der Schule wohne, um die Schuljugend besser beaufsichtigen zu können.

III. Die nachreformatorische Zeit bis zur Aufhebung des Cantorats 1758.

Dies ist die Zeit, während welcher das vorhin dargelegte Ziel und Ideal, wie es durch die Reformation hingestellt war, für die hiesige Schule in unerschütterter Geltung gestanden hat. Nicht als ob die Sternberger Schule während dieser ganzen Zeit auf der Höhe und in Blüthe gestanden hätte; vielmehr treten mehrfach kürzere oder längere Perioden ein, während welcher sie ihre eigentliche Aufgabe auch nicht annähernd erfüllt hat. Aber solche Zeiten empfand man als Zeiten des Verfalls, wie sie denn auch durch schlimme Zeitverhältnisse oder durch Untauglichkeit der Lehrer bedingt waren. Wenn nur die Umstände einigermaßen günstig und die Lehrer einigermaßen tüchtig waren, so stand auch sofort die Schule wieder als Unter=Gymnasium da. Ja, unter einem Rektor wie David Franck konnte sie ihre Schüler zum Theil unmittelbar zur Universität entlassen. Die Unterweisung der Nichtlateiner, welche wenigstens seit Mitte des 17. Jahrh. die

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große Mehrzahl bildeten, ist doch während dieser ganzen Zeit Nebensache geblieben, und erst gegen Ende dieser Periode machen sich Bestrebungen geltend, welche dahin zielen, diese Nebensache zur Hauptsache zu machen und den ganzen Charakter der Schule umzuwandeln.

Der Uebersichtlichkeit wegen theile ich den Stoff in verschiedene Unterabschnitte.

1) Die Oberleitung der Schule.

In meiner "Geschichte der Sternberger Hospitalien" habe ich darauf aufmerksam gemacht, wie am Anfang des 17. Jahrhunderts die Oberleitung der Hospitäler, welche zuvor lediglich der Lokalbehörde, nämlich dem Magistrat, zugestanden hatte, in die Gewalt des Fürsten überging. Ein ähnlicher Vorgang vollzieht sich um dieselbe Zeit auf dem Gebiete des Schulwesens.

Wie oben gezeigt, war auch nach der Reformation die Oberleitung des Schulwesens im weitesten Umfange, mit Einschluß der Berufung und Anstellung der Lehrer, ganz in den Händen der Sternberger Geistlichen. Ergänzend ist nur noch zu bemerken, daß der Sternberger Magistrat einen gewissen Antheil daran hatte, sofern derselbe bei der Introduktion eines neuen Lehrers, sowie bei Abhaltung eines Schulexamens auf Einladung der Pastoren gegenwärtig war. 21 ) Eine Einwirkung der fürstlichen Gewalt war bis dahin nur insoweit erfolgt, als bei der Kirchenvisitation von 1572 die herzoglichen Visitatoren auch den Zustand der Schule untersucht, die Besoldung der Lehrer aus der Oekonomie festgestellt und die Lehrer im Allgemeinen zu treuer Ausrichtung ihres Amtes ermahnt hatten. Im Uebrigen blieb es auch nach dieser Visitation dabei, daß Veränderungen bei der Schule ohne Mitwirkung höherer Behörden lediglich durch die Pastoren getroffen wurden. So war es denn auch bei der schon erwähnten Absetzung des Cantors Polchow im Jahre 1609 geschehen. Nachdem die Pastoren Bernhard Caloander und Michael Gutzmer, in Uebereinstimmung mit dem Magistrat, zu der Ueberzeugung gelangt waren, daß im Interesse der Schule Polchow nicht länger im Amte bleiben dürfe, hatten sie, nach vorgängiger mehrmaliger öffentlicher Verwarnung in der Kirche, ihm ohne Weiteres angezeigt, daß er zu Ostern seines Dienstes entlassen sei, und waren sofort mit einem andern, Johann Mester zu Parchim, Sohn des Predigers Daniel Mester zu Witzin, wegen Uebernahme des Cantorats in Verhandlung getreten, welcher denn auch alsbald zu diesem Zwecke sich in Sternberg einfand. Inzwischen aber hatte Polchow beim Herzog Carl in Güstrow Beschwerde eingereicht. Die Pastoren, zum

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Bericht erfordert, legten die Gründe dar, weshalb Polchow unmöglich länger im Amte hätte belassen werden können, beriefen sich auf das Herkommen und meinten damit gerechtfertigt zu sein. In der That mußte der hierauf zum Bericht erforderte Superintendent D. Jakobus Colerus zu Güstrow bekennen, daß ihm von den Sternberger Schulsachen nichts bewußt sei, da während der zehn Jahre seiner Amtsführung die Sternberger ihn nie gefragt hätten; es habe den Anschein, als ob die Sternberger sich dünkten Reichsstädter zu sein; wer ihnen denn das Recht gegeben habe, die Schuldiener ohne Zustimmung des Superintendenten zu ernennen und zu bestätigen? Darauf erging seitens der herzoglichen Regierung an die Pastoren in Ausdrücken der Mißbilligung über ihre Eigenmächtigkeit der Befehl bis auf Weiteres den neuberufenen Cantor nicht zu introduciren.

Aber die Pastoren gaben ihre Sache noch nicht verloren. Gemeinsam richteten sie eine Eingabe an den Herzog, und privatim wendete sich Gutzmer, welcher die Führung hatte, mündlich und schriftlich an die Hofräthe Christof vom Hagen und Jochim von Oldenborch. Wie schon oben erwähnt, suchten sie durch Berufung auf Zeugen darzuthun, daß es "von undencklichen Jahren her, solange zum Sterneberge Schole gehalten worden, alhie gebreuchlich gewesen" sei, daß die Geistlichen für sich allein die Schuldiener bestellten. Selbstverständlich hätten sie dies nicht propria auctoritate gethan, sondern nur nomine et loco illustrissimi principis, und das fürstliche Patronatsrecht gedächten sie in keiner Weise anzutasten. Aber gegen die Unterstellung unter den Superintendenten wehrten sie sich ganz entschieden. Wenn es den Superintendenten frei stände, Lehrer zu obtrudiren, so würde "groß Unheil daraus folgen". Die Gemeinde würde weniger willig sein, die Lehrer - insbesondere mit Freitischen - zu unterstützen. Sie selbst, die Pastoren, scheuten sich nicht, gewissermaßen damit zu drohen, daß sie dann der Schule die Stütze ihrer Autorität der Gemeinde gegenüber entziehen würden, vielleicht auch nebst andern sich veranlaßt sehen würden, für ihre Kinder "privatos praeceptores zu halten".

Noch ein anderes Moment spielte mit hinein. Den ersten Bericht der Pastoren an den Herzog hatte der Magistrat mit unterschrieben, vermuthlich auf Veranlassung der Pastoren, welche hoffen mochten, damit ihrer Vorstellung größeres Gewicht zu verschaffen. Es scheint aber, daß im Gegentheil grade diese Mitbetheiligung des Magistrats dem auf seine landesherrlichen Rechte bedachten Herzog besondern Anstoß gegeben. Die Pastoren bemühten sich nun darzuthun, daß der Magistrat nur als Mitkläger gegen den Cantor unterzeichnet habe, daß im Uebrigen ihm keinerlei Patronatsrechte an der Schule

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zuständen, noch auch je von den Predigern eingeräumt worden seien, daß auch sie, die Pastoren, wenn sie ihr Oberaufsichtsrecht über die Schule ungeschmälert zu behaupten suchten, dabei zuoberst dies im Auge hätten, das fürstliche Patronatsrecht zu vertheidigen.

Konnten nun die Pastoren sich nicht verbergen, daß es mit ihrer bisherigen absoluten Selbstherrlichkeit fortan aus sein werde, so suchten sie doch möglichst viel davon zu retten und eine möglichst unmittelbare Stellung unter dem Fürsten sich zu sichern. Sie stellen vor: ob das fürstliche Patronatsrecht, durch sie, die Prediger, oder durch den Superintendenten ausgeübt und gewahrt werde, bleibe sich doch im Grunde gleich. Sie bitten, die Sache dahin zu ordnen, daß jedenfalls das jus vocandi und die denominatio der Schulcollegen den Predigern verbleibe. Die confirmatio habe der Herzog entweder selbst oder - wenn es nun einmal so sein solle - durch den Superintendenten. Die introductio aber, welche für letzteren zu umständlich sein würde, möge den Predigern belassen werden. Ebenso auch das Recht der Inspection in vollem Umfange, so daß "wenn ein Lehrer untüchtig ist, und wir mit Grund bei dem Herzog oder dem Superintendenten klagen, er alsdann ab officio removiret werde".

In der That haben diese Vorstellungen im Wesentlichen Erfolg gehabt.

Ein herzogliches Rescript vom 14. Juli 1609 sichert den Predigern zu, daß "ihre alten Rechte" nicht gekränkt werden sollten. "Nur daß ihr nicht ohne unser als Patroni Vorwissen und Consens Lehrer ein= und absetzet." Sie selber hätten ja das Patronatsrecht des Herzogs anerkannt und bekannt, daß sie nur in seinem Namen gehandelt hätten.

Zur Schlichtung der vorliegenden Streitfrage bezüglich der Absetzung des Cantors Polchow wurde gleichzeitig eine Commission abgeordnet, an welcher der Superintendent Colerus, der Hauptmann Vieregge und der Hofgerichtsassessor Dr. Joachim Schönermark theilnahmen. Diese nun freilich schärfte den Predigern ein, sich hinfort solcher Eigenmächtigkeit zu enthalten, und entschied, daß Polchow, welcher nach einem scharfen Verweis Besserung gelobt hatte, vorläufig sein Amt weiter verwalten dürfe. Als aber darauf die Pastoren beim Herzog vorstellten, was denn aus dem von ihnen schon berufenen und schon zugezogenen Johann Mester, "dem armen gesellen", werden solle, ob er nicht den andern beiden als dritter Lehrer adjungirt werden könnte, entschied der Herzog, daß Polchow zu Michaelis seines Amtes entsetzt sein und Mester introducirt werden solle.

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Fortan wurde es bei Besetzung der Lehrerstellen so gehalten, wie die Prediger vorgeschlagen hatten, und zwar ohne daß der Superintendent zugezogen wurde.

Im Jahre 1610 zeigten die Prediger dem Herzog an, daß der bisherige Rektor Michael Jordan freiwillig resignirt habe. Sie denominiren zugleich zu seinem Nachfolger den Gabriel Rosenow, welchem sie das Zeugniß der Tüchtigkeit ausstellen. Sie bitten zu genehmigen, daß sie, die Prediger, jenen entlassen und diesen introduciren. Das fürstliche Rescript vom 30. April ertheilt die Genehmigung und begnügt sich, nur noch einzuschärfen, daß die Prediger solches "nur in unserm als alleinigen patroni Namen" auszurichten hätten und sich "keiner gerechtigkeit am jure patronatus anmaßen" sollten.

Das gleiche Verfahren finden wir im Jahre 1612 unter Herzog Adolf Friedrich bei der Neubesetzung des Cantorats.

Bezüglich der Stellung des Magistrats zur Schule wurde im Jahre 1614 - gleichzeitig mit der in meiner Geschichte der Hospitalien (Jahrb. LV, S. 155 ff.) mitgetheilten Verordnung, durch welche der Magistrat von der Mitverwaltung der Hospitäler ausgeschlossen wurde - an die Prediger die Anweisung erlassen, hinfort nicht mehr, wie es im Jahre 1609 geschehen war, Bürgermeister und Rath bei Besetzung der Lehrerstellen zuzuziehen, "damit dieselben hieraus mit der Zeit nicht ein Jus machen mögten". =

So war denn nun dem bisherigen Zustande, wonach die Oberleitung des Schulwesens eine rein lokale war, insoweit ein Ende gemacht, als im Prinzip wenigstens festgestellt war, daß die wichtigste Funktion der Schulinspection, die Bestellung der Lehrer, nicht ohne Wissen und Zustimmung des Fürsten ausgeübt werden dürfe. Weitere Beschränkungen folgten mit der Zeit.

Als im Jahre 1621 nach dem Tode des bisherigen ersten Predigers Caloander der bisherige Cantor Georg Wolff zum Prediger berufen war, wendete sich Gutzmer - zugleich im Namen dieses seines demnächstigen Collegen - an den Herzog Adolf Friedrich und denominirte zum Cantor den Thomas Nigrinus als einen durchaus qualificirten Mann. Die Antwort vom 18. Juni lautete zustimmend, aber mit der Maßgabe, denselben zuvor durch den Superintendenten examiniren zu lassen. Dagegen remonstrirte Gutzmer in einer Eingabe vom 9. Juli mit aller Entschiedenheit. Es würde dies dahin führen, daß nicht mehr die Pastoren, sondern die Superintendenten die Bestellung der Lehrer in Händen hätten; letztere aber seien nicht in der Lage, die Bedürfnisse der Schule so völlig, wie die Pastoren, beurtheilen zu können; es sei zu befürchten, daß dieselben sich durch fremde Rücksichten bestimmen lassen möchten u. s. w. 22 ) Wirklich

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hatte er mit diesem Schreiben Erfolg! Der Herzog verwies ihm seine "affektvolle" Ausdrucksweise, concedirte aber, daß die Prüfung durch den Superintendenten unterbleibe. Bei den nächsten Berufungen in den Jahren 1622, 1626, 1628 (unter Wallenstein) war auch davon nicht die Rede: Empfehlung und Zeugniß seitens der Pastoren wurden als ausreichend angenommen, und die confirmatio erfolgte ohne Weiteres. Anders aber im Jahre 1633. Die Pastoren - noch immer war Gutzmer im Amte - denominirten zum Cantor den Sternberger Predigersohn Caspar Caloander. Der Bescheid des Herzogs Adolf Friedrich lautete dahin, derselbe solle sich zuvor beim Superintendenten in Wismar zum Examen stellen. Wieder remonstrirten die Prediger dagegen mit Nachdruck, aber diesmal vergeblich: es erfolgte die Antwort, daß es bei vorigem Bescheide zu verbleiben habe. Erst nachdem darauf der Superintendent - Wenzeslaus Ottfar - die Prüfung angestellt und das Zeugniß ausgestellt hatte, erfolgte die Bestätigung. Und nun wurde auch die Introduction nicht mehr den Pastoren überlassen, sondern der Superintendent angewiesen, dieserhalb das Erforderliche zu veranlassen.

Allerdings ist es auch nach dieser Zeit noch etliche Male vorgekommen, daß ohne Vermittlung des Superintendenten auf bloßen Vorschlag der Prediger ein Lehrer berufen wurde. Aber es waren dies durch besondere Umstände bedingte Ausnahmen. Auch die Introduction wurde fortan nur noch auf besondern Antrag und mittels ausdrücklicher Dispensation den Predigern zugestanden. Als Regel galt fortan, daß der Superintendent, nach vorgängiger Prüfung, im Namen des Fürsten den Lehrer zu vociren und zu introduciren habe.

Dagegen verblieb den Predigern auch ferner noch das Denominations= (Vorschlags=) Recht. Nur ausnahmsweise geschah es einmal, im Jahre 1699, bei Erledigung des Rektorats, daß der Superintendent Grünenberg von sich aus, ohne Mitwirkung der Prediger, einen ihm anderweitig empfohlenen Mann bei der Regierung in Vorschlag brachte und nach erfolgter Genehmigung vocirte. Die Regel war, daß die Pastoren die Initiative hatten, und ihr Vorschlag, wenn das Examen befriedigend ausfiel, vom Superintendenten bezw. von der Regierung acceptirt wurde. Auf diese Weise ist auch noch der vorletzte Rektor dieser Periode, David Franck, im Jahre 1713 in's Amt gekommen. Derselbe meldete sich zu dem erledigten Rektorat schriftlich bei dem Präpositus Sukow, kam auf dessen Aufforderung herüber, stellte sich persönlich den beiden Predigern vor, worauf dieselben ihn bei dem Herzog Carl Leopold in folgender Weise in Vorschlag brachten: "Ew. Hochfürstl. Durchl. wollen den Studiosum Theologiae David Francken - - - zu der entledigten

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Rectorat=Stelle gnädigst wiederum vociren, auch zu seinem Examine und Investitur bey dem Herrn Superintendente, Doctore Krakewitzen, gnädigste Verfügung machen." Und so geschah es.

Aber es nahte die Zeit, wo die Besetzung der Lehrerstellen mit Uebergehung der Prediger sowohl als des Superintendenten lediglich vom Herzoge bezw. von dessen Regierung ausging. Ein Vorspiel davon ereignete sich schon im Jahre 1711. Das erledigte Cantorat erstrebte ein zu Schwerin in dürftigen Verhältnissen lebender Privatlehrer Mundt, welcher den Canzler von Unverfährt zum Gönner hatte. Er stellte sich den Predigern vor mit einem Empfehlungsschreiben aus Schwerin, worin denselben zu verstehen gegeben wurde, daß mit seiner Berufung dem Canzler ein Gefallen geschehe. Durch besondere Umstände verzögerte es sich mit der Berichterstattung der Prediger. Da erfolgte ohne Weiteres seitens der Regierung ein Mandat an den Superintendenten, ihn sofort zu installiren, wie auch an die Prediger, dahin zu sehen, daß er gebührend introducirt werde. Der Superintendent remonstrirte dagegen, aber vergeblich; worauf er rund heraus erklärte, daß er nicht in der Lage sei, ihn zu introduciren. Es wurde darauf der Präpositus Sukow regierungsseitig mit der Einführung beauftragt.

Noch weniger Umstände machte die Regierung bei der Berufung des Nachfolgers von David Franck, des Rektors Plötz, im Jahre 1722. Derselbe hielt sich zu Dömitz, dem Sitz der Regierung Carl Leopolds, auf, "woselbst Er einiger Herrn Rähte Kinder informirte, die Ihm auch zu diesem Dienst nach Sternberg verholffen". Als der Präpositus Susemihl nach Dömitz kam, um persönlich wegen eines neuen Rektors Vorstellung zu thun, erfuhr er, daß ein solcher schon ernannt war.

Doch waren dies nur Ausnahmen, und als in letzterwähntem Falle Susemihl zugleich im Namen seines Collegen "die unterthänigste Fürstellung that, daß bisher diejenige, so Schul=Dienste ambiret, auf der Prediger Vorschlag, von denen Landes=Fürsten die vocation erhalten, und daneben bat, bei gegenwertigem Casu nichts praejudicirliches zu verhängen", so wurde darauf "gnädigst decretiret: daß wie die Einsetzung und Bestellung des neuen Rectoris daselbst diesesmahl schlechterdings in vigore verbleibet: also zukünfftig, bey sich wieder eräugender Vacance, auf Euren tempestive einzubringenden ohnmaßgeblichen Vorschlag nach Befinden gnädigst reflectiret werden solle".

Noch galt also das Prinzip, daß in erster Linie die Prediger Recht und Pflicht hätten, für die Besetzung der Lehrerstellen zu sorgen.

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Ueberhaupt trugen die Prediger durchaus die Verantwortung für das Gedeihen der Schule, und sie hielten sich befugt und verpflichtet, von sich aus, ohne höhere Ermächtigung nachzusuchen, dasjenige anzuordnen, was sie für angezeigt hielten. Zwei Fälle mögen erwähnt werden.

Durch die Visitation von 1572 war angeordnet, daß jeder der beiden Lehrer als Jahrgehalt 52 Mk. 8 ß. aus der Oekonomie erhalten solle, und beide zusammen noch 15 Mk. Holzgeld für die Schule. Die Prediger, nach eignem Ermessen, trafen 1615 die Bestimmung, daß das Jahrgehalt auf 60 Mk. für jeden, das Holzgeld auf 22 Mk. 8 ß. erhöht werde. Der Oekonomus verfuhr demgemäß. Das Visitationsprotokoll von 1623 vermerkte dies, mißbilligte zwar die Eigenmächtigkeit der Prediger, empfahl aber dem Herzog in Anbetracht der herrschenden Theurung, das Geschehene nachträglich zu genehmigen. Eine Genehmigung ist nicht erfolgt, aber ebenso wenig eine Aufhebung. Und so blieb es bei dem, was die Prediger verfügt hatten.

Ein anderer Fall. In dem für Sternberg so verhängnißvollen Kriegs= und Pestjahr 1638 waren beide Prediger und der Cantor verstorben. Es blieb nur der Rektor Michael Rhodius als einziger Lehrer, und erst 1640 ward wieder ein Pastor berufen, Johann Schwabe, zunächst als einziger Prediger. Nun aber wurde 1641 der Rektor Rhobius als Cantor nach Schwerin berufen; ein Nachfolger war nicht sogleich zu finden. Da hat nun Pastor Schwabe sich befugt und verpflichtet gehalten, neben seinem Pfarramt die Schule ganz auf eigne Verantwortung zu leiten. Er bemühte sich, wenigstens Einen Lehrer wieder zu gewinnen; aber vergeblich: "wegen der großen Verderbung des Ortes" wollte Niemand das Amt übernehmen. Da entschloß sich Schwabe, "die vices cantoris et praeceptoris" selbst zu übernehmen und als Gehülfen einen jungen Mann aus der Stadt zu engagiren. Dies Verhältniß bestand über 1 1/2 Jahre, bis es ihm endlich 1643 gelang, einen Mann zu finden, welchen er dem Herzog zum Rektorat denominiren konnte. -

Selbstverständlich hatten die Prediger auch die Controle über den Unterricht in der Schule. Doch finde ich nicht, daß sie die Inspection in der Weise geübt haben, daß sie regelmäßig von Zeit zu Zeit dem Unterricht der Lehrer selbst beiwohnten. Es scheint, daß die Lehrer in weitestgehendem Maße Freiheit 23 ) hatten, nach eignem Ermessen den Unterricht zu halten. Als David Franck Rektor wurde, führte er hinsichtlich der Methode und der Lehrbücher mehrfache eingreifende Neuerungen ein: - indem er davon berichtet, erwähnt er wohl, daß er darüber mit seinem Collegen, dem Cantor, sich in's

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Einvernehmen gesetzt und dessen volle Zustimmung gefunden habe, aber nichts davon, daß die Prediger sich darüber geäußert hätten. Die Prediger übten ihre Inspection mittels der öffentlichen Examina, welche sie selbst mit der Schuljugend abhielten. Diese Examina finde ich zuerst im Jahre 1609 erwähnt, ohne Angabe, wie oft sie gehalten wurden, vermuthlich jährlich einmal. Bei Gelegenheit der Visitation von 1705 wurde verordnet, daß zweimal im Jahre, nämlich "Montags nach Quasimodogeniti und nach Michaelis" Examen gehalten werden solle. Doch haben freilich auch sonst die Prediger, wenn es sich vernothwendigte, persönlich die Schule besucht und namentlich in Disciplinsachen zur Stärkung der Autorität der Lehrer eingegriffen. So berichtet Franck, daß zur Zeit des Rektors David Wendeker (1699-1713), welcher durchaus unfähig war, Disciplin zu halten, "die Prediger, sonderlich der Pastor Stephan Susemihl, als ein eyvriger Befoderer guter Schul=Ordnung, Ihm vielfältig zu Hülffe kamen, die Schule öffters besuchten und die Freveler abstraffen liessen". -

Was die Betheiligung des Magistrats am Schulwesen betrifft, so blieb es auch nach der oben erwähnten Verordnung von 1614 bei der alten Observanz, daß der Magistrat zu den öffentlichen Schulakten, als Lehrereinführung und Schulprüfung, mit zugezogen wurde. Als letzteres eine Zeit lang - seit wann, ersehe ich nicht - in Abgang gerathen war, beantragte der Magistrat bei der Visitation von 1705: "daß E. Raht nach vormaligem Gebrauch zum Examen der Schule möge mit zugezogen werden"; worauf entschieden wurde: "Ist billig und soll allemahl beobachtet werden." Gleichzeitig versuchte der Magistrat auch, ein vermeintlich früher besessenes Recht der Mitwirkung bei Besetzung der Lehrerstellen zu erlangen, indem er beantragte: "daß das jus praesentandi Collegas Scholae, so E. Raht nebst den Hh. Predigern vorhin gehabt, möge wieder beigeleget werden." Doch vergeblich! Die Visitations=Commission entschied: "Weil in Visitat. Protocollo de ao. 653 ausdrücklich zu finden, das das jus vocandi an Sermi. Stelle dem Superintendenti zukomme, keiner praesentation aber von seiten E. E. Rahts vel verbulo Meldung geschiehet, als bleibts bey Vorigem."

2) Die Schulcollegen.

A. Rektoren (seit 1610).

1) Gabriel Rosenow 1610-1622. Er wird dem Herzoge seitens der Prediger mit folgenden Worten denominirt: "Eines Bürgers Sohn alhie, der sich von Geburt auf christlich und woll ver=

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halten, in wollbestelleten particular Schulen in undt außerhalb E. F. G. Lande zimlich sich versuchet, undt nu eine gute Zeit zu Rostock mit besonderm fleiße dem studio philosophico et theologico obgelegen." 1622, April 25, wurde er als Pastor nach Eickelberg berufen, "woselbst Er - nach einem alten Verzeichniß der Eickelberger Pastoren - Ao, 1672 d. 29 ten Januar gestorben, da Er 50 Jahr im Ambte, 52 Jahr im Ehstande und 84 Jahr in der Welt gelebet." Darnach ist er 1587 oder 1588 geboren, im Alter von 22 Jahren Rektor geworden und hat 1620 mit 32 Jahren als Rektor geheirathet. Ein Sohn, Andreas, 1621 zu Sternberg geboren, ward 1649 Pastor zu Jördensdorf. - Die Familie Rosenow, welche den Namen eines in der Umgegend von Sternberg gelegenen Dorfes führt, gehört vermuthlich ebenso wie die Rüst, Wahmkow, Dämelow, Pritz (s. Lisch, Jahrb. XII, S. 197) zu den ältesten Patricierfamilien von Sternberg; sie ist bis in die neueste Zeit hier ansässig gewesen; der letzte dieses Namens starb als Senator im Jahre 1838, seine Wittwe 1873.

2) Johannes Chelingius 1622-1628, "eines ehrlichen Wismarschen Bürgers Sohn, hat sich mit Empfehlungen des Superintendenten Mag. Nicol. Siegfried und der Prediger daselbst gemeldet, tüchtig im Singen und Predigen." Er wurde 1628 als Pastor nach Baumgarten berufen.

3) Michael Rhodius 1628-1641, Predigersohn aus Güstrow. Seine Berufung erfolgte durch Wallenstein. Er erlebte hier das schlimme Jahr 1638, überstand die Nothzeit und wurde 1641 Cantor in Schwerin, später Pastor in Dreveskirchen. Es folgte, wie oben erwähnt, eine Vakanz von über 1 1/2 Jahr.

4) Michael Helbach 1643-1646, ein Thüringer. Weshalb und wohin er nach so kurzer Zeit gegangen, ersehe ich nicht. Franck hat von ihm und seiner sonstigen Wirksamkeit überhaupt keine Kenntniß.

5) Justus Schüßler 1646-1680, gebürtig von Hameln, der Vaterstadt des Pastors Schwabe, durch welchen er nach Sternberg gezogen wurde; zur Zeit seiner Berufung war er 22 Jahre alt; die ersten 5 Jahre war er einziger Lehrer und verwaltete neben dem Rektorat auch das Cantorat. Das Visitationsprotokoll von 1653 sagt von ihm: "hat in trivial Schulen frequentiret zu Hildesheim, Braunschweig und Zelle. Zu Rostock hat er studiret in das vierte Jahr und sich zu der Theologia begeben. - - Ist alhier im officio in das 7 Jahr, ist alt 29 Jahr und hat geheyrathet, aber Er hat noch kein Kindt. - - Sein Zeugniß ist gut ausser dem waß der Pastor Secundus von ihme gezeuget hat." Von letzterem nämlich, dem

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Pastor Johannes Sparbordt, heißt es: "Von den Schul=Collegen sagt Er, daß es mit dem ältesten etwas schlecht seye daher gegangen, Er bessere sich aber." Dies bezieht sich vielleicht mit darauf, daß Schüßler im Jahre 1648 einen ärgerlichen Handel hatte mit "Vieth Thun, Bürger zu Ribnitz", welcher ihn seiner Tochter wegen puncto stupri et sponsaliorum verklagte. Im Uebrigen weiß Franck Rühmliches von ihm zu sagen: "Er stand aber dennoch [trotz seiner Jugend] diesem Ambte sehr wohl für; hatte die Schul=Studia wohl inne; sonderlich die lateinische Poesie; welche Er auch fleißig in der Schule trieb, indem sie damahls noch in hohem Wehrt war. Dagegen die jetzigen Zeiten die aufs höchst gestiegene deutsche Poesie vielmehr belieben. Er fing an, ein eigenes Leichen=Register zu halten, welches Er gantz ordentlich, und mit sauberer Schrifft, biß an sein Ende, fort gesetzet." Er hatte mehrere Kinder, von welchen ihn nur ein Sohn überlebte. Er starb hier als Rektor 15. Juli 1680.

6) Martinus Sartorius 1680-1692, über dessen Herkunft ich nichts finde. Er war schon 1677 als Cantor hieher berufen und rückte nach Schüßlers Tode zum Rektorat auf. Franck schreibt von ihm: "Wären seine Leibes=Kräffte so dauerhafft, als sein Fleiß treulich gewesen, so hätte Er viel gutes ausrichten können. Aber es fehlte Ihm am natürlichen Vermögen zu solchem beschwerlichem Ambte. Der Senior Sukow war mit Ihm, wegen seiner wohlgesitteten Lebens=Art gut zufrieden - - - Die Bürgerschafft hatte eine algemeine Liebe für diesen Rectorem." Er starb am 25. Mai 1692 "und hinterließ eine Wittwe, welche sich darauf mit einer Mädgen=Schule ernährte."

7) Georgius Risch 1692-1698, aus Lübz gebürtig. "Er blieb unverehelicht, stand seinem Ambt, mit gutem Ruhm, vor. Daher Er nach 6 Jahren zum Rectore in seinem Vater=Lande verlanget ward. Wie Er sich nun hiedurch verbessern konnte: so zog Er dahin, und ward von da, zu einer benachbarten Pfarre (Barkow), als Pastor, beruffen."

8) Johann Daniel Sukow 1698-1699, aus Bützow, "welcher, vom Burge=Meister=Ambte alhie, zum Rectorat der Schule beruffen ward." Ueber seine nicht uninteressanten Lebensumstände berichtet Franck wie folgt: "Ein Mann von weitläufftiger Gelehrsamkeit, herlichen Natur=Gaben und beständigem Fleiß. Doch aber auch dabey unzufrieden, und daher vielem Glücks=Wechsel unterworffen. Er war in Franckreich gewesen und hatte dieses Landes Sprache so fertig gelernet, daß Er in derselben predigen konnte; zu dem verstand Er Italiänisch und Spanisch, ausser denen Grund=Sprachen, welche die Theologi lernen, und worauf Er sich anfänglich gelegt. Bey

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dem Graven von Königsmark war Er Secretaire gewesen; nachmals Auditeur unter den Schwedischen Völkern in Bremen; woselbst Er sich auch an eine Wittwe verheyrathet. Hatte schon als Lieutenant capituliret, weil aber was dazwischen kam, so begab Er sich nach Rostock, zehrte von seiner Frauen Mitteln; ward durch Befoderung seines Vettern, des Senioris zu Sternberg, Burge=Meister alhie, wie auch Oeconomus. Da Er denn in kurzer Zeit allerley Unordnung abgeschafft und Gutes dagegen eingeführt, wovon sein neugefertigtes Schoßbuch zu Raht=Hause und seine Registere, bey der Oeconomie, zeugen. Als er hier, bey einer ansehnlichen Leich=Begängnis, parentirte: und dabey so wohl seine angenehme Vortrags=Gaben, als auch seine weitschichtige Gelehrsamkeit äusserte: so bedaureten viele, daß er sein herliches Pfund, bey dem BurgeMeister=Dienst in Sternberg, vergraben solte. Da Er nun in allerley Theologischen Wissenschafften wohlerfahren war: so entschloß Er sich ein geistliches Ambt zu suchen. Weil Er aber wohl wußte, daß man vom BurgeMeister niemand zum Prediger ruffe: so ward Er, auf Zurahten seines Vater=Bruders, mehrgedachten Senioris, alhie Rector. Er verlohr dabey nichts an Einkommen und Würden. Denn ein Rektor hat, mit einem BurgeMeister in kleinen Städten, gleichen Rang; und in Sternberg wohl dreymahl so viel Einkommens, als ein BurgeMeister. Den Oeconomie=Dienst behielte Er dabey. Bey der Schule würde Er ungemein viel Gutes außgerichtet haben, wenn Er Zeit dazu gehabt hätte. Aber so blieb Er hier nicht länger als ein Jahr; indem Er anfänglich zum Pastorat nach Russow, von dem Hrn von Oertz auf Roggow, und, wie seine sonderbahrliche Geschicklichkeit weiter bekannt ward, von dem Hertzoge Friederich Wilhelm, zum Dom=Prediger, nach Suerin, vociret wurde; woselbst er Ao. 1728 gestorben, und von vielen sehr bedauret worden. In seinem Alter zeugete Er, in der andern Ehe, noch 3 Söhne, von welchen Simon Gabriel Sukow, jetzo als Magister, auf der neu angelegten Universitaet Christian=Erlangen, dociret."

9) David Wendeker 1699-1713, aus Rostock, erlangte das Rektorat dadurch, daß sein Bruder, Johannes Wendeker, Prediger an St. Marien zu Wismar, ihn dem Superintendenten Joh. Peter Grünenberg empfahl. Dieser introducirte ihn auch persönlich, "wobey Er sich, nach seiner wohlbegabten Beredsamkeit, angelegen seyn liesse, Ihn alhie beliebt zu machen. Nun hatte dieser neue Rektor auch Gelehrsamkeit genug zu solchem Dienst. Er war auf den besten Schulen, unter geschickten Männern, gewesen. Als zu Rostock, unter dem Rectore M. Georg Niehenk; zu Güstrow unter dem Rectore, Licentiat Godfried Vogdt, deßgleichen auch in Wismar,

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worauf Er die Theologie zu Rostock, unter den Doctoribus Varenio, Cobabo (einem Sternberger) 24 ) und Siricio getrieben. So gut aber sein Gedächtnis, Treue und Fleiß; so schlecht war sein Verstand und die davon abhängende Aufführung. Daher Er sich bey der Schul=Jugend unmüglich bey geziemendem Respect erhalten konnte; zumahlen solches Uebel, mit den Jahren, noch immer mehr zunahm. 25 ) Daher auch die mit ihm arbeitende Cantores verdrossen wurden; indem Er immer wieder einriß, was sie aufbaueten. Endlich sahe Er selbst wohl, daß Er zu diesem Ambt nicht aufgeleget wäre. - - - Er begehrte also selbst, daß Er, mit Ehren, mögte dieser Last überhoben werden. Darauf Er pro emerito erklähret und Ihm, aus den piis corporibus etwas zum Unterhalt gereichet ward; nachdem Er diß Ambt 14 Jahr geführet, und sich niemals verheyrathet hatte." Im Jahre 1711 stellten die Prediger in einem Schreiben an den Canzler von Unverfährt vor: "daß der Schade, welchen die hiesige Jugend von dem, wegen seiner melancholischen wunderlichen Aufführung zur Schule gar untauglichen Rectore Wendeker gehabt, bereits unersetzlich sey." Mit allem Nachdruck betrieben sie seine Emeritirung, welche jedoch erst 1713 perfekt wurde. Wendeker lebte darnach noch 19 Jahre, "indem Er allererst Ao. 1732 starb, nachdem Er ein hohes Alter erreichet und das Gesicht zuletzt mehrentheils verlohren."

10) David Franck 1713-1722, durch welchen die Schule binnen Kurzem aus dem tiefsten Verfall zur höchsten Blüthe geführt wurde. Die Lebensbeschreibung dieses bedeutenden Mannes, von seinem Sohne verfaßt, findet sich im Registerband seines Geschichtswerkes. Ich verweise darauf und beschränke mich hier darauf, dasjenige mitzutheilen, was er selbst über seine Jugendschicksale und sein Wirken als Rektor hiesiger Schule handschriftlich hinterlassen hat. Er schreibt von sich in dritter Person: "Zu Lychen in der Ukar=Marck ward Er Ao. 1682 den 13 te n[/H] April gebohren. SeinVater, der 48 Jahr daselbst Pastor gewesen, hatte zehn Söhne, unter welchen dieser der achte. In der Jugend informirte Ihn sein Vater selbst. Darauf sandte Er Ihn nach Prentzlow, woselbst Er, bey dem fleissigen Rectore Oesterreich, im Hause war, der sehr viel auf Ihn hielte, und ihn zu den nützlichsten Wissenschafften anführete. Er kam darauf nach Berlin ins Closter Gymnasium, an welchem damals der Rector Samuel Rodigast, der Conrector Sebastian Godfried Stark, und der Sub=Rector Johann Leonhard Frisch stunden, welche drey Männer in der gelehrten Welt genugsam bekannt seyn, und insonderheit, wegen ihrer großen Wissenschafft in Sprachen, berühmt geworden. Diese führten Ihn mit allem Fleiß und Treue an.

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Von dem Con=Rectore ließ er sich noch dazu privatim und von dem Sub=Rectore, der nachdem Rector geworden, privatissime in Sprachen informiren. Ao. 1702 d. 11 ten Maji ward Er zu Rostock immatriculiret, blieb daselbst vier Jahr und hörte zuförderst die Philosophie unter dem damahligen Magistro Franc. Alb. Aepino, so nachhero Doctor und Professor Theologiae auch Consistorial=Raht daselbst ward. Deßgleichen unter M. Just. Wessel. Rumpaeo. Ferner die Theologie unter D. Johann Fecht, D. Johann Nicol. Quistorp, D. Johann Peter Grunenberg und D. Zach. Grap, deren großer Ruhm sich allenthalben genugsam ausgebreitet. Er disputirte zweymahl publice unter D. Andr. Dan. Habichhorst, welcher Ihn deswegen sonderlich liebte, weil er Rector der Schule zu Lychen Ao. 1652 gewesen war, wozu Ihn Frankens Groß=Vater, als Inspector daselbst, befodert hatte." Von 1705 an war Franck Hauslehrer, zuerst 3 Jahre in Stresow in Pommern, seit 1708 in Trenthorst bei Lübeck bei Herrn von Wetken, dessen Gemahlin eine Stieftochter des hiesigen Präpositus Sukow war. Dadurch vermittelte sich seine Berufung nach Sternberg im Jahre 1713. Wie oben erwähnt, meldete er sich bei den Predigern, welche ihn bei der Regierung zum Rektor denominirten. Sukow hatte ihm zugleich in Aussicht gestellt, ihn zu seinem Substituten im Pfarramt bestellen zu lassen. "Der Cantzler von Klein ließ Ihm sagen: Er sollte nur nach Rostock reisen und sich daselbst zum Examine bey dem Superintendenten von Krakewitz melden; die Hochfürstliche Verordnung deßwegen solte gleich nachkommen. Frank that auch solches und meldete sich bey seiner Ankunft zu Rostock an den Superintendenten. Aber dieser gab Ihm anfänglich schlechte Vertröstung, indem er sagte: Es wäre zu Sternberg ein Cantor (der schon genannte Mundt), welcher bey obhandener Veränderung nach der Billigkeit zum Rectorat ascendiren müßte. Denn er kannte damahls Mundten noch nicht, und war Ihm, aus angeregter Ursach, gewogen. Frank ging also zu dem Doctore Fecht, bey welchem Er vordem seine meisten Collegia in der Theologie, sowohl Examinatoria als Disputatoria, gehalten, an welchen er auch vor einiger Zeit etliche Specimina von seinem fortgesetzten Fleiß gesandt hatte, wie die Fürstliche Verordnung ergangen war, daß die Candidati Ministerii sich bey dem Superintendenten melden und von Ihnen nach Ihrer Tüchtigkeit solten classificiret werden. Solchen Catalogum schlug der Doctor Fecht auf und fand, daß Frank mit in die erste Classe der Candidaten gesetzet war. Daher Er Ihm sehr wiederrieht, Er solte sich doch nicht in eine Schule stecken lassen; Er käme nimmer wieder heraus, denn die Gemeinen wählten niemahls Schul=Bedienten, wenn Sie

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gleich noch so offt aufgestellet würden; indem Sie sich für den Transport ihres Hauß=Gerahts scheueten. Wie Er aber sahe, daß Frank, der von der mit obhandenen Substitution zum Pastorat Ihm noch nichts sagen durfte, dennoch bey seinem Vorsatz bliebe: so fuhr Er hin zum Herrn von Krakewitz und machte Ihm einen guten Begriff von diesem Candidaten. Als nun, nach etlichen Tagen, auch das Hochfürstl. Mandatum vom 16. Sept. bey dem Superintendenten ankam, so ließ Er denselben zu sich fodern, und examinirte Ihn aus der Theologia Catechetica bey zwey Stunden lang, bat Ihn darauf zu Gaste und gab Ihm seine gute Neigung völlig zu erkennen." An die Regierung berichtete er über ihn: "Ich kan bezeugen, daß derselbe so viel Capacitaet hat, daß er würdig, nicht allein diesen Dienst, sondern ein mehrers zu bekleiden. Wie Ich denn aus seiner Conversation, die Ich einige Tage mit Ihm gehabt, auch dieses schließe, daß Er von gantz guten Sitten und verträglichem Wesen, daher bey diesem Subjecto nichts auszusetzen habe." Die Introduction, welche der Präpositus im Auftrage des Superintendenten vollzog, geschah am 26. October in folgender Weise: "Der Praepositus Sukow und der Pastor Susemihl nahmen den Rectorem in die Mitte und führten Ihn nach der Schule, funden daselbst Burge=Meistere und Raht, auch etliche von der Bürgerschaft versammlet. Deßgleichen auch den Rectorem Wendeker mit funfzehn Schülern. So jämmerlich war die Schule verwüstet, da Sie doch vor Mundtens Ankunfft noch gegen 60 starck und unter denselben viele außwärtige gewesen waren. Der Rector Wendeker ward zuförderst, als ein Emeritus, seines Dienstes mit Ehren entlassen; wobey der Praepositus eine Rede von wohlverdienten Schul=Rectoribus hielte. - - - Der neue Rector trat sein Ambt mit einer lateinischen Rede, de Scholis Ebraeorum, an, und der Praepositus verwieß die Schul=Jugend an Ihn." Der Plan des Präpositus, sich Franck im Pfarramt substituiren zu lassen, in welcher Aussicht er ihm sofort von den Einkünften der seit 1712 mit Sternberg combinirten Pfarre zu Sülten die ihm zustehende Hälfte abgetreten hatte, verwirklichte sich nicht sofort; der bezügliche Antrag wurde abgelehnt unter Hinweis darauf, daß man Franck, "da er mit Einrichtung des sehr verdorbenen Schulwesens noch genug zu thun habe, nicht mit allzu vieler Last überhäuffen wolle." Die Arbeitslast war um so größer, als der Cantor Mundt wegen der gegen ihn schwebenden Disciplinaruntersuchung nicht mehr fungirte, und also Franck ein halbes Jahr lang die Schule allein verwaltete. Er griff die Arbeit mit großem Eifer an, und der Erfolg zeigte sich schon nach einem halben Jahre, als der Superintendent herüber kam, um den neuen

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Cantor Röhl zu introdudren. "Die Schul=Jugend hatte sich nun solchergestalt vermehret, daß nicht Raum genug auf der Schule war, den Cantorem ansehnlich zu introduciren. Auf Veranlassung des Superintendenten muste also der Rector Frank, mit seinen Schülern, in die Kirche kommen; woselbst sich auch die Prediger sammt dem Magistrat versamleten. Der Superintendens trat in die Schrancken des Altars; der Rector gegen Ihm über, mit seinen ordentlich gestelleten Schülern; die Prediger in ihre, und der Magistrat in die Communicanten=Stühle. Der Superintendens hielte eine erbauliche Rede von der Nothwendigkeit und Nutzbarkeit guter Schulen; bezeugte seine Freude über die gegenwertige, als von welcher Er sagte, daß es vordem die schlechteste, nun aber die beste in seiner gantzen Superintendentur sey. So sehr Ihn für diese Schule gegrauet, da Er die Superintendentur angetreten, so hertzlich freue Er sich, da Er sie nun so vorzüglich finde. Erinnerte die Prediger Ihrer Inspection, und ermahnete den Raht und anwesende von der Bürgerschafft zur Wohlthätigkeit gegen treue Schul=Lehrer. Er hatte die Bibel beständig in der Hand, und laß, zu mehrer Ueberzeugung, daraus die angezogene Sprüche her; wobey sich mancher über seine Fertigkeit im Aufschlagen verwunderte. Hierauf gingen alle ordentlich nach der Schule, worauf der Superintendens d. 13. Apr. den Cantorem gewöhnlichermaßen an sein Ambt wieß." "Als hierauf den 28. Apr. Schul=Examen gehalten ward, so exhibirten 9 Schüler Ihre, in Gegenwart der Inspectorum, gefertigte Exercitia styli, welche noch vorhanden, und theils absque vitiis geschrieben sind. So viel hatten diese Schüler, welche vor anderthalb Jahren kaum fertig lesen können, bereits profitiret. - - Als auch nur in den ersten Monahten die vorher Verwilderten durch scharffe disciplin wieder in Respect und Ordnung gesetzet waren: so brauchte es weiter keiner rigueur, sondern die Lehrer waren so bescheiden und freundlich, als die Schüler ehrerbietig und willig; also daß dadurch sehr viele Bürger=Kinder gereitzet wurden zu studiren." Franck bezog, nachdem er sich den 16. Februar 1714 mit der ältesten Tochter des Präpositus Sukow verheirathet hatte, ein eignes Haus, welches ihm Raum bot, 10 Schüler von auswärts in Pension zu nehmen. "Der Ruf von dieser Schule kam auch dergestalt aus, daß einige Schüler Swerin und Wismar verliessen und nach Sternberg gingen. Die Ambt=Männer von Rhena und Neuen=Calden, das ist von einem Ende Mecklenburgs biß zum andern, schickten ihre Söhne hieher. Es sind noch die Registere über das eingehobene Schul=Geld vorhanden, daraus zu ersehen, daß sich der Schüler Anzahl biß 87 erstrecket, da man vordem - - nicht vier paar (zur Leichenbegleitung) zusammen

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bringen können. Unter solchen waren auch ettiche vom Adel, als Claus von Lützow, des damahligen Land=Marschalls Sohn, Johann Christopher von Nolk, eines Schwedischen Obristen Sohn, aus der Insul Oesel bey Lieffland, Lorentz Friedrich von Endten, aus der Graffschafft Oldenburg, und Friederich Poltzin aus der Provintz Schonen in Schweden. Deßgleichen noch an Edelleuten aus Mecklenburg, einer von Oldenburg und der von Ehrenstein, so jetzo Herr auf Großen Görnow, der doch nur allein, um der frantzösischen Sprache willen, beym Rectore im Hause war, und nicht in die öffentliche Schule ging. Die sich unter den Schülern auf die Theologie legen wolten, wurden so weit gebracht, daß Sie die Bibel in beyden Grund=Sprachen verstehen konnten; die Theologia Catechetica ward Ihnen aus Grunebergs Catechismo beygebracht; auch mit einigen Auserlesenen die Theologia Thetica und Polemica getrieben. Daher es denn kam, daß viele von hier, mit gutem Nutzen, ad altiora schreiten konnten; wie denn Ao. 1719 auf Ostern, mit einmahl, fünfe von hier nach Universitaeten gingen, - - - deren zu geschweigen, welche zur andern Zeit von hier nach Universitaeten gegangen, und nun in Ehren=Aembtern sitzen." Ende 1716 starb der Cantor Röhl, und da es sich mit der Wiederbesetzung des Cantorates verzog, so übernahm Franck noch einmal auf ein halbes Jahr die Schularbeit allein. 1717 erfolgte die Substitution in's Pfarramt; 1721, nach Sukows Tode, wurde ihm für die Zeit des Gnadenjahres dessen gesammte Pfarramtsthätigkeit neben dem Rektorat übertragen. "Er wartete auch diese beyde Dienste, deßgleichen die Oeconomie, bey gesundem Leibe, mit vergnügtem Gemühte, ab. Es fing aber auch die Schule an, nun wieder dünner zu werden; nachdem keine frembde weiter herzukamen; indem Jedermann gedachte, der Rector würde doch nun nicht lange mehr bey der Schule bleiben; wiewohl, wenn es bey Ihm zugekommen wäre, Er sobald noch nicht würde abgedanckt haben, indem das Informiren jederzeit seine vergnüglichste Arbeit gewesen war."

Nach Ablauf des Gnadenjahres, 1722, wurde er nun zum wirklichen Pastor berufen und legte das Rektorat nieder.

11) Johannes Christophorus Plötzius 1722-1760, "ein bejahrter Studiosus aus Güstrow, woselbst Er auch und zu Prentzlow frequentiret. Da Er denn die Schul=Studia, sonderlich die Poesie, sehr wohl begriffen, und darauf zu Rostock die Theologie studiret. Nachdem Er weitläufftig herum conditioniret, hielte Er sich nun in Dömitz auf; woselbst Er einiger Herren Rähte Kinder informirte, die Ihm auch zu diesem Dienst nach Sternberg verholffen." Die Introduction vollzog im Auftrage des Superintendenten der Präpositus

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Susemihl. "Der Präpositus hielt dabey eine Rede von der Beschwerlichkeit des Schul=Ambtes. Der Pastor (Franck) handelte in seiner Abschieds=Rede von Mecklenburgs Bekehrung zum Christenthum, wie dieselbe so schwer gehalten, weil man keine Schulen angelegt, zuletzt aber doch durch zwey vormahlige Schul=Lehrer, als Bischof Otto von Bamberg und Vicelino beschaffet worden. Darauf Er auch erzählte, was Ihm von der Sternbergischen Schule bekannt war, und wie es Ihm dabey ergangen; rühmte in Gegenwart des Rahts und einiger Bürger die sonderbare Güte und Liebe, welche Sie Ihm bey seinem fast neunjährigen Rectorat genießen lassen; worüber manchem die Thränen in die Augen kamen. Der Praepositus danckte Ihm darauf sowohl für seine bißherige, als auch für diese letzte Schul=Arbeit. Als nun die Reihe an den neuen Rector kam, so hielte Er eine kurtze deutsche Rede de Jure Patronatus, darinn Er die gegenwärtige Prediger aufs höhnischste herum nahm, daß Sie sich unterstehen wollen, bey Beruffung eines Schul=Lehrers die denomination desselben zu praetendiren, als welches Er für einen unerträglichen Päbstlichen Hochmuht ausschrie. (vgl. S. 22) - - - Jedermann hörte bey diesem wunderlichen Antritt des Rectoris hoch auf, und prognosticirte daraus für unsre Schule nichts gutes." In der That ist die Zeit seines Rektorates, welches leider ausnehmend lange, fast 40 Jahre, dauerte, für die Schule eine beispiellos traurige gewesen, zumal seitdem 1737 an die Stelle des tüchtigen Cantors Kapherr der Cantor Makulehn getreten war, dessen ebenfalls ziemlich lange Wirksamkeit (1737-1750) eine fast ununterbrochene Reihe von Skandalen gewesen ist. Es kam dazu, daß infolge des Stadtbrandes von 1741 ein totaler Ruin aller städtischen Verhältnisse hereinbrach, aus welchem sich die Stadt lange nicht erholen konnte, und unter welchem die Schule in jeder Beziehung gelitten hat - Was den Rektor Plötz betrifft, so schreibt Franck weiter von ihm: "Es war der Rector im Anfange ziemlich fleißig, und zeigete damit, daß Er sowohl Geschicklichkeit als Wissenschafft genug besäße, um einer Schulen wohl vorzustehen. Die Biblischen Geschichten brachte Er der Jugend wohl bey; es wurden auch etliche des lateinischen Styli bey Ihm ziemlich kundig. Doch hat Er in allen Jahren, die Er hier gewesen, nur einen eintzigen, durch privat Information, soweit gebracht, daß Er von hier nach Universitaeten gehen könnte. Dagegen aber fing er auch bald an, die andern alle zu versäumen, und alle gute Ordnung übern Hauffen zu werffen." Die Autorität der Prediger respectirte er nicht, bereitete ihnen vielmehr bei Ausübung seiner gottesdienstlichen Funktionen die ärgerlichsten Hemmnisse. Seinem Collegen Kapherr machte er das Leben so sauer, daß derselbe schließlich resignirte. Mit

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dessen Nachfolger lag er ebenfalls in beständigem Streit. Den Unterricht versäumte er in dem Maße, daß die Zahl der Schüler, deren er bei seinem Antritt noch 60 vorfand, bis auf 10, ja bis auf 3 herunterging, die er nicht einmal soweit förderte, daß sie fertig lesen konnten. Fragt man, wie es möglich war, daß er im Amte bleiben konnte, wie er denn auch im Amte gestorben ist, so trägt die Hauptschuld die unendliche Schwerfälligkeit der damaligen kirchlichen Jurisdiction. An Klagen und Untersuchungen hat's nicht gefehlt, aber sie führten nicht zum Ziel. Endlich im Jahre 1743, nach einem neuen unglaublichen Exceß in der Kirche, begann ein ernsthafter Proceß vor dem Consistorium, der sich aber durch volle 7 Jahre hinzog, und damit endete, daß der Rektor nicht etwa zur Amtsentsetzung, sondern zu einer Geldstrafe verurtheilt wurde. So konnte er sein Wesen zum unersetzlichen Schaden der Schule gegen 40 Jahre treiben. Von seinen Lebensumständen ist zu erwähnen, daß er im Jahre 1729, freilich gegen den Willen des Vaters und erst nach dessen Tode, die Tochter des 1727 verstorbenen Präpositus Susemihl heirathete und damit Schwager des Pastor Susemihl wurde, welcher nach des Vaters Tode zweiter Prediger hieselbst geworden. Franck berichtet von dieser seiner Frau: "Doch nahm sich nun (in den Jahren nach dem Brande, als die Schuljugend sich wieder zu mehren begann) auch des Rectoris Frau, wie sonst des Cantoris Frau allein gethan, der Unterweisung an. Daher man bey der Jugend so viel an Wissenschafften spürete, als diese Frauens geschickt waren Ihr beyzubringen; wenigstens konnten die Catechumeni, so auf grünen Donnerstag Ao. 1747 solten confirmiret werden, nun mehrentheils zimlich lesen, woran es sonst bey den meisten vor dem gefehlet hatte." Ueber das letzte Jahrzehnt seines Lebens bin ich ohne nähere Nachricht. Die Aushebung des Cantorates, mit welcher diese Periode unserer Schulgeschichte schließt, überlebte er nur noch 2 Jahre. Er starb, 75 Jahre alt, am 16. Januar 1760 und wurde "in dem Schulbegräbniß in der Kirche eingesenkt." seine hinterlassene Wittwe starb 1770. Ein Sohn, Conrad, wurde des Vaters Nachfolger im Rektorat.

B. Cantoren.

1) Johann Mester 1609-1612, (s. S. 18 f.) bisher in Parchim, Sohn des Predigers Daniel Mester zu Witzin. Er starb am 21. Februar 1612.

2) Jochimmus Kramber 1612-1618, "ein guter armer geselle, unser kirchen stipendiarius, civis Sternbergensis, der in theologia et artibus humanioribus rühmlich studirt; hat 6 Jare daß stipendium genossen." Er legte das Amt nieder, um sich "zu

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fernerer continuirung seiner studien an frömbte örter auff eine Academiam zu begeben."

3) Georg Wolff, 1618-1621, wurde zum zweiten Prediger hieselbst berufen und hat mit Gutzmer zusammen gewirkt bis 1638, in welchem Jahre sie beide der Pest erlagen.

4) Thomas Nigrinus, 1621-1626, "ein guter frommer gelehrter Geselle, eines Bürgers Sohn allhie, wegen Armuth seiner Eltern immer in der Fremde gewesen in guten trivialibus scholis, wo er die fundamenta in linguis et bonis artibus gelegt; ist in Jena des Johannis Gerhardi domesticus und commensalis gewesen. Ist ein guter musicus und in pietate doctrina et moribus genugsam qualificiret." Er starb am 10. Juli 1626.

5) Johannes Deje, 1626-1632, "ein guter christlicher frommer gelarter sittsamer geselle, Vetter des Advokaten am hiesigen Hof= und Landgericht Dr. jur. Deje, hat in Westphalen u. a. O. in scholis trivialibus seine fundamenta gelegt, zu Danzig im Gymnasio und auf der Universität Rostock studirt." Er wurde zum Diakonus nach "Grupenhagen" berufen. - An seiner Stelle schlugen die Prediger den Joachim Mebis, Predigersohn aus Poverstorff, einem später untergegangenen Dorfe bei Brüel, vor; als aber nach längerem Verzug im Januar 1633 die Entscheidung erfolgte, war Mebis inzwischen in den Kriegswirren verschollen, so daß ein andrer berufen werden mußte.

6) Caspar Caloander, 1633-1636, ein Sternberger, Sohn des 1619 verstorbenen hiesigen Predigers Bernhard Caloander 26 ), wurde zum Prediger in Ruchow berufen.

7) Caspar Schnepel, 1636-1638, ein Sternberger Bürgerssohn, der zu Rostock studiert hatte; er starb in der Pest. - Von 1638-1651 war das Cantorat unbesetzt (vgl. S. 24.)

8) Joachim Warneke, 1651-1653, von welchem das Visitationsprotokoll von 1653 meldet: "von Gadebusch, hat frequentiret zur Wismar, Braunschweig und Weimar, hat 3 Jahr in Academia Wittenbergensi zugebracht. - - Ist alt 32 Jahr und noch ledig, hat sich auf die Theologiam begeben, und verhoffet mit ehestem beforderung." Sein Zeugniß war gut. Er wurde noch im Jahre 1653 als Pastor nach Dambeck berufen. - Es folgte wieder eine Vakanz von 1 1/2 Jahren, weil die Prediger "keinen finden konnten."

9) Johann Schuhmann 1654-1676, aus Eltze im Stift Hildesheim, studierte in Rostock, legte gute Zeugnisse vor und "hat sowohl im Choralgesang wie in musica figurata sich hören lassen und der Gemeinde wohl gefallen." Doch ließ seine Amtsführung

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viel zu wünschen übrig. Ein Memorial des Superintendenten König berichtet auf Grund einer Beschwerde der Assessoren des damals noch zu Sternberg domilicirten Hof= und Landgerichts über ihn: "Wie Er die Schule verseume, auch, wenn Er sich toll und voll gesoffen, in der Kirchen wolte . . . und fingen, mit großem Ergernis der Jugend und gantzen Gemeine; rauffe und schlage sich mit andern in den Bierschenken, und hätte sich, in öffentlicher Hochzeit, bergestalt prostituiret, daß kein grober Bauer es erger machen könte. Hat über das alles noch ein bößes Gerücht im gantzen Lande daher, das, da Er zu Rostogk studiret, er ein ehrlichen Mannes Kind unter den Fuß gebracht und geschendet." Franck berichtet dazu: "Der Superintendens hätte gern gesehen, daß dieser liederliche Mensch wäre abgesetzt worden, hätte es auch ohnzweiffel selbst gethan, wenn Er die Macht dazu gehabt hätte. Denn er wandte aller Orten, bey seiner Superintendentur, großen Fleiß an, die Mängel abzustellen. Aber nun gesteht Er gern in diesem Supplicato, daß die remotio ab officio ad Jus Episcopale gehöre und S. F. G. allein zustehe." Die Absetzung ist nicht erfolgt, sondern Schuhmann blieb sogar länger als sonst ein Cantor im Amt, bis er dasselbe 1676 seinerseits niederlegte und sich zum Rathsherrn hieselbst wählen ließ, in welcher Stellung er 1679 gestorben ist.

10) Martin Sartorius 1677-1680, rückte nach Schüßlers Tode zum Rektorat auf (siehe oben).

11) Andreas Petri, 1680-1688, aus Seehusen in der Altmark, "ein Mann von guter Wissenschafft, muntern Wesen und anständlichen Sitten, welcher die Jugend sehr zur Ehrerbietigkeit gegen Jedermann anführte." Wie der damalige Rektor so genoß auch dieser Cantor die "allgemeine Liebe der Bürgerschaft." Petri wurde, Dank seiner "Geschicklichkeit und guten Aufführung", Pastor in Mestlin. - Wieder eine Vakanz von ca. 1 1/2 Jahren.

12) Antonius Siemes 1690-1694, aus Güstrow. "Der Senior Sukow hatte es durch fleißige Bemühung, vermittelst außwertiger Collecten, dahin gebracht, daß nun wieder eine Orgel in der Kirche gebaut war, nachdem die vorige im letzten Brande (1659) bey Anzündung des Thurms mit verschmoltzen. Damit nun selbige desto füglicher könnte gebrauchet werden: so hatte Er sich nach solchem Cantore bemühet, der auch zum Organisten=Dienst geschickt wäre. Er fand selbigen an diesem Siemes, der aber auch geschickter war der Orgel als der Schule vorzustehen. Wie Er denn auch, nach drey Jahren, diesen Dienst wieder verließ und Organist zu Wittstock ward."

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18) Johannes Vorast 1694-1699, "aus Malchin, dessen Vater von Gebuhrt ein Schottländer gewesen war. Da Er noch ein Schüler war, hatte Er zu Bützow, wo sein Sohn jetzo Pastor ist, ein herümsingendes Chor angefangen; so aber auch mit Ihm wieder aufgehöret. Zu Rostock hatte Er, unter D. Andr. Dan. Habichhorst publice disputiret; hatte also Geschicklichkeit genug einem Schuldienste vorzustehen. Damahls informirte Er des Senioris Sukow Söhne, welcher Ihn auch zum Cantorat recommendirte, und den 17. Apr. geregten 1694sten Jahres an sein Ambt wieß. Er führte dasselbe 5 Jahr. In welchen Er sich mit einer Wittwe allhie verheyrathete, dadurch Er in ziemliche Nahrung, und nach ihrem bald erfolgten Tode, zu ansehnlichen Mitteln gelangte. Weil Er nun, durch vieles Singen, in seiner Jugend, Schaden an der Lunge bekommen hatte: so merkte Er wohl, daß Ihm dieser Dienst mit der Zeit zu schwer fallen wolte. Daher Er sich Ao. 1699 zum Rahts=Herrn wählen ließ, auch endlich BürgerMeister ward; in welcher qualitaet Er Ao. 1717 gegen Ostern starb." Das Visitationsprotokoll von 1705 meldet von ihm, daß er "tempore Visitationis mit zimlichem Anstande geprediget" habe; weiter: "Er hat eine Ehe=Frau und 2 Söhne lebend, ist alt 36 Jahr." Erwähnenswerth ist, daß Vorast noch als Rathsherr im Jahre 1705 seine Anhänglichkeit an die Schule durch eine Stiftung zum Besten der Prediger und Lehrer bethätigte. 27 )

14) Hartwig Diederich Selschap 1699-1711, aus Ratzeburg. "Er hatte zu Raceburg, in der Dom=Schule, und zu Lubek frequentiret, und darauf, zu Jena, 2 Jahr die Theologie getrieben. War ein unverdrossener Schul=Mann, der die Jugend in guter Disciplin erhielte, Ihr die Bibel bekannt machte, und nicht allein auf nützliche Wissenschafften, sondern auch auf einen ehrbaren Wandel, und Hochachtung Ihrer Obern, fleißig drang. Gegen seine Vorgesetzten brauchte Er selbst alle gebührliche Ehrerbietung; fand auch wieder derselben Wehrt Achtung und erfoderliche Beyhülffe. - - - Bey der Bürgerschafft war er gleichfalls sehr beliebt, als welche wohl sahn, daß, wegen Blödigkeit des Rectoris (Wendeker), alles auf Ihn ankäme. Daher Sie Ihm viele Güte erwiesen, wie man derselben billig den Ruhm lassen muß, daß Sie die Treue der Schul=Bedienten jederzeit liebreich erkannt habe. Er verheyrathete sich, und Gott segnete Ihn mit Söhnen. Weil nun, bey der Dom=Schule zu Raceburg, ansehnliche Schüler=Stipendia sind, so zog Er wieder nach seinem Vater=Lande, und ließ sich, an gedachter Schule, zum Praeceptor bestellen; nachdem Er der hiesigen biß in's 12te Jahr vorgestanden. Dessen Söhne erlangten zwar, mit der Zeit, die verhofften Stipendia,

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die hiesigo Schule aber ging, mit seinem Abzuge, fast ganz unter." An andrer Stelle erzählt Franck noch weiter von ihm: "Als nun der Cantor Selschap wohl sahe, daß das beste Mittel wieder eine Neben=Schule (eine solche hatte sich damals aufgethan und that der ordentlichen Schule viel Abbruch) sey, wenn man der öffentlichen wohl vorstünde: so ließ Er sich sein Ambt mit unermüdetem Fleiß angelegen seyn; kam dem Rectori in der disciplin zu Hülffe, und war nicht ferne, wenn es die muhtwilligen Buben zu grob machten; zumahlen er auf der Schulen wohnte, und also hören konnte, was in des Rectoris Stunden vorging. Weil Er in seiner Jugend nicht hatte Rechnen gelernet; so ließ Er sich darinn noch jetzo unterweisen; indem Er wohl merkte, daß es hier darauf am meisten ankäme. Womit Er sich also viel Liebe und die Menge von Privatisten erwarb. Da Er auch mit seiner Frauen einige Mittel geheyrathet und diese eine arbeitsame Wirthin war: so fand er ein hinlängliches Außkommen. Indessen so ging Er doch, aus obangeregter Ursach, Ao. 1711 um Pfingsten nach Raceburg." 28 ) Die Wiederbesetzung des Cantorates verzögerte sich 1/4 Jahr bis Michaelis. Mehrere Bewerber wurden als ungeeignet abgewiesen, schließlich kam es auf die oben (S. 23) erwähnte Weise zur Berufung des vollends ungeeigneten

15) Joachim Christian Mundt 1711-1714, "aus Güstrow gebürtig; wohlgewachsen und von guter Gesichts=Bildung, schrieb einen ziemlichen lateinischen Briev, konnte sehr dehmüthig und ehrlich thun, hatte aber im Hertzen lauter Betrug, Stoltz und Frevel, war auch dazu dem Gesöff ergeben. Im Strelitschen hatte Er, nicht weit von Neu=Brandenburg, bey einem Verwalter conditioniret, und sich, mit eines Predigers Tochter, die mit Ihm fast gleichen Gemühtes war, verehlichet. Darauf er im Lüneburgischen eine Zeitlang herümgestrichen und sich nun zu Swerin aufhielte, woselbst Er eine Kinder=Schule angefangen." Die Zeit seiner hiesigen Amtsführung ist mit den ärgerlichsten Streitigkeiten ausgefüllt, deren Mittheilung zu weit führen würde. Von Interesse aber dürfte sein, die Gravamina kennen zu lernen, welche die Bürgerschaft wider ihn schon 1712 erhob:

"l) Beschweret sich die Bürgerschafft daher über den Cantorem Mundten, daß derselbe ihre Kinder nicht ordentlich zur Kirche und Schule führet, wie hiebevor geschehen.

2) Daß der Cantor nicht hinter die Knaben mit einem Mantel, sondern mit einem Stecken in der Hand, und gelbe Hosen und weiße. Strümpfe tragend, gehet.

3) Daß der Cantor nicht in der Kirche bleibet, sondern allemahl, sobald die Predigt angehet, aus der Kirche gehet, und dadurch denen Kindern ein Scandalum giebet.

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4) Daß der Cantor nur selten, sowohl vor als nach seiner Krankheit, in der Schule sich sehen lasse, und wenn Er ja komme, solches erstlich, wenn seine Stunde bereits verflossen, geschehe, auch so bald die Uhr sich hören lasse, die Knaben dimittire, und also seine Stunden öffters nicht halb abwarte.

5) Daß der Cantor die Music gantz nicht verstehe, dahero die Bürger=Kinder dasjenige, was Sie bey dem vorigen Cantore gelernet, alles wieder vergessen.

6) Daß der Cantor die Rechen=Kunst nicht verstehet, da doch die Bürger an diesem Ort darauff am meisten reflectiren, daß Ihre Kinder im Rechnen und Schreiben mögen informiret werden.

7) Daß der Cantor die Schul=Knaben nicht im Catechismo unterrichte. Wie Er denn noch nicht einmahl, so lang Er Cantor gewesen, denen Kindern den Catechismum examiniret.

8) So hat der Cantor, aus der Oeconomei sowohl als von den Knaben, sein Holtz=Geld empfangen, dagegen aber die Bürger=Kinder frieren lassen, daß Sie es nicht aushalten können, ja gar den Rectorem dazu vermogt, daß Er in des Cantoris kleinen Stube, in Gegenwart der Cantoris Familie, die Knaben informiren müssen.

9) So giebet der Cantor den Schulknaben Bey= oder Oekel=Nahmen, daraus denn die Jugend böse Exempel fasset.

10) Wil der Cantor die Bürger=Kinder nicht zur publiquen Schule admittiren, wo nicht die Knaben bey dem Cantore beständig privatim gehen wollen.

11) Beschweren sich die Bürger, daß ihrer Kinder Schreib=Bücher nicht corrigiret, so lange dieser Cantor Mund hier ist.

12) Bezeigete der Cantor, bey seinen gesunden Tagen, wenige Luft ihre Kinder zu informiren, sondern, wenn das geringste dem Cantori fürfiele, mußten die Knaben zu Hause gehen.

13) Musten in der Woche, wenn Fastnacht ist, die Knaben 2 Tage Urlaub haben, unter dem Vorwand, es were Fastel=Abend."

Alle Betheiligten, in erster Linie die Prediger, bestürmten die Regierung in immer wiederholten und immer dringlicheren Gesuchen, dem unleidlichen Zustande ein Ende zu machen, den Rektor zu emeritiren und den Cantor zu versetzen. Aber da nach dem Tode des Superintendenten Grünenberg 29 ) (4. Januar 1712) die Superintendentur längere Zeit unbesetzt war, in der Regierung aber Mundt Gönner hatte, so war alles vergeblich. Endlich, nachdem von Krakewitz Trinitatis 1713 Superintendent geworden, kam die Sache in Fluß und führte dahin, daß Mundt am 19. December 1713 durch den Präpositus in der Schule in Gegenwart etlicher Zeugen "pro remoto

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erklärt" wurde. Derselbe wandte sich nach Wismar, von da nach Kopenhagen, wo er bald darauf starb.

16) Franz Heinrich Röhl 1713-1716, aus Neubrandenburg. "Er hatte daselbst, unter dem Magister Stricker, so hernach daselbst Rector ward, einen guten Grund in humanioribus geleget, und dabei die Vocal=Music wohl excoliret, womit Er sich aber auch, vielleicht schon in der Jugend, Schaden an der Lunge gethan, daher Er bereits einen Anstoß von der Schwindsucht hatte, welche mit der Zeit immer mehr und mehr überhand nahm; da Er viel Singen mußte, und dabey den Frantz=Branntwein, wiewohl nur mäßig, beliebte. War sonst von gutem Fleiß, bescheidenem Wesen, verträglichem Gemühte und aufrichtiger Gottes=Furcht. Er verheyrathete sich mit des seel. Pastoris Frick hinterlassenen Tochter, und gab ihr Stieff=Vater, der Pastor Susemihl, Ihnen die Hochzeit. Er zeugete auch zwey Söhne, die aber sehr zärtlich waren, und bald sturben." Er selbst "nahm im Weynachten 1716 ein sehr vernünfftiges und Christliches Ende, in Gegenwart des Rectoris, der seinen Tod schmertzlich empfand, indem Er jederzeit mit Ihm in gutem Vertrauen gelebt hatte." - Wieder Vakanz von einem halben Jahre. Einer, der sich gemeldet hatte, mußte "die Probe singen." "Da Er aber in der Music nicht gründlich erfahren war, und zum Choral, in dieser sehr großen Kirche, eine gar zu schwache Stimme hatte: so baten die Prediger den Superintendenten, einen andern in Vorschlag zu bringen."

17) Johann Christian Kapherr 1717-1737, Predigersohn aus Remkersleben bei Magdeburg, "ein geborener Musicus," frequentirte zu Oschersleben und Halberstadt, ward "Praefectus im Chor zu Malchin," studierte von 1715 an zu Rostock unter Arnd, Engelke, Fecht, Aepinus. Als der Superintendent ihn zum Cantorat ausersehen, "hatte er anfänglich nicht große Lust zu diesem Dienst, weil dabey ein schlechtes Einkommen. Der Superintendens aber machte Ihm Hoffnung, daß, wenn der Organist zu Sternberg stürbe, Ihm auch dieser Dienst solte beygeleget werden." Bei seiner Introduction hielt er "eine lateinische Rede von der Music als einem Theil der mathematischen Wissenschafften." Bald darauf heirathete er, verlor ober seine Frau schon 1718. "Die Music trieb dieser Cantor so fleißig; daß auch die Sternbergische Schule, auf etliche Meilen hingehohlet ward, um bey Adelichen Leichen zu musiciren; wofür manch guteß Accidens erfolgte." Mit Franck lebte er im besten Einvernehmen und gedeihlichen Zusammenwirken. Aber dessen Nachfolger Plötz machte ihm das Leben sehr sauer, und als er nun auch die Schule unter dessen Rektorat mehr und mehr verfallen sah, ließ er sich 1737 zum Bürgermeister wählen und wurde zugleich Stadtsecretär. Den

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Organistendienst hatte er 1729 überkommen und behielt ihn auch als Bürgermeister, bis im Brande von 1741 die Orgel zu Grunde ging und vorläufig nicht wieder erbaut wurde. Ein Sohn von ihm, Hartwig Stephanus Kapherr, welcher Cantor in Friedland war, wurde 1749 zum Substituten des Präpositus Franck berufen und heirathete dessen Tochter.

18) Friederich Carl Maculehn 1737-1750, Sohn eines früheren Schnellläufers, derzeitigen Schloßvogts zu Güstrow. Er hatte bisher als Notar in Güstrow eine kärgliche Existenz gehabt. Protection verschaffte ihm dies Canterat. Bei der Einführung "hielte der Praepositus (Franck) eine Rede von der harmonia praestabilita und applicirte solche auf die beyden Schul=Collegen. Der gewesene Cantor nahm seinen rühmlichen Abschied in einer beweglichen Rede von dem Unterschied der Töne in der Music; der neue aber trat sein Ambt an mit einer lateinischen Oration von Erziehung der Jugend. Die Rede war recht wohl gemacht; Er verrieht aber dabey, daß Er nicht Verfasser derselben; indem Er sie nicht einmahl recht lesen konnte, sondern vielfältig in den Accenten und sonst verstieß. Die Prediger glaubten, daß der Superintendens Ihn nicht müsse examiniret haben. Der Praepositus ermahnete Ihn darauf in seinem Hause, daß Er möglichsten Fleiß anwenden mögte, die Jugend im Catechismo wohl zu unterweisen, auch Schreiben und Rechnen, nach allem Vermögen, wohl zu treiben; als worauf es bey dieser Schule, sonderlich in des Cantoris Stunden, hauptsächlich ankomme." Aber weder die harmonia praestabilita noch der Fleiß in der Unterweisung der Jugend wollte sich zeigen. Vielmehr gefiel sich der Cantor in einem unsäglich ärgerlichen Lebenswandel. Den Unterricht versah mit rühmlichem Eifer an Stelle des Cantors seine Frau, welche von Anfang auch eine Mädchenschule unterhalten hatte. Der Cantor trieb lieber seine frühere Notariatsbeschäftigung, die er benutzte, um Unfrieden in der Bürgerschaft zu säen und sie gegen den Magistrat aufzuhetzen. Nachts trieb er sich in den Schenkwirthschaften umher. Auch gegen ihn, wie gegen seinen Collegen Rektor Plötz, erhoben sich viele Klagen, aber ebenfalls ohne wesentlichen Erfolg. Auf eine im Jahr 1740 beim Consistorium eingereichte Klage des Magistrates erfolgte nichts weiter, als daß die Prediger beauftragt wurden sub poena Remotionis ab officio ihm anzubefehlen, "daß Er nach diesem die Ihm anvertraute Jugend fideliter, im Lesen, Schreiben, Rechnen, und in der Latinitaet, wie es gewöhnlich und gebräuchlich ist, informiren, die Schul=Stunden ordentlich abwarten, unter denselben nicht aliena vomehmen, auch sein Leben und Wandel also anstellen solle, damit weder die Jugend, noch die Gemeine, ein Aergerniß daran

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nehmen könne." Aber die Aergernisse wurden zahlreicher und schlimmer. Und als es ruchbar wurde, daß er mit den Kindern der von seiner Frau unterhaltenen Mädchenschule Unzucht getrieben, wurde auch gegen ihn, wie gegen den Rektor, im Jahre 1744 der Proceß beim Consistorium anhängig. Aber derselbe dauerte ebenfalls 6 Jahre, und als endlich das Urtheil, welches auf Landesverweisung lautete, im Begriff stand, rechtskräftig zu werden, starb der Cantor am 6. Januar 1750, nachdem er zuvor sich bußfertig bezeigt und das hl. Abendmahl, nach sechsjähriger suspensio a sacris, empfangen hatte. Am folgenden Sonntage "that der Praepositus, anstat der Danksagung, eine Vorstellung an die Gemeine, berührte seinen unordentlichen Wandel und grobe Aergerniß, auch Versäumung der Jugend; zeigete seine gespürte Buße an, preisete Gott für seine Langmuht, womit Er diesen groben Sünder getragen, bat die Gemeine, solcher Aergernisse nunmehro zu vergessen, und wünschte der Wittwe göttlichen Trost. Am selbigen Abend geschahe die Beerdigung desselben in aller Stille, an dem Tropfenfall gegen Osten (also außerhalb der Kirche an der Ostwand). Es hätte dieselbe, nach Verordnung des Superintendenten nahe an der Kirchhofs=Maur geschehen sollen. Aber diese kam erst den Tag darnach an." - "Mit Besetzung des Cantorats verzog es sich eine geraume Zeit; theils weil der erste Candidat, der sich dazu meldte, und vom Ministerio an den Superintendenten recommandiret ward, wenige Lust hatte solchen schlechten Dienst anzunehmen; theils weil der andre Candidat, den der Superintendens bey der Herzogl. Regierung vorschlug, gleich nach außgestandenem Examine krank ward, auch in der Cantzeley die Relation des Superintendentis von solchem Examine verleget war. Daher die Jugend ein halb Jahr lang in der Irre ging."

19) Carl Leopold Nusbaum 1750-1758, aus Teterow gebürtig. Er wurde durch den Superintendenten eingeführt und zwar in der Kirche, weil (nach dem Brande) noch keine Schule wieder erbauet war. "Derselbe hielte eine Rede über Jes. 61, 3 von den Bäumen der Gerechtigkeit und Pflantzen des Herrn zum Preise; der Cantor handelte darauf in der seinigen vom Nutzen der Schulen. Von den Schul=Kindern waren nur 20 zugegen." Zur Verbesserung seines Einkommens war ihm das Provisorat des hl. Geistes übertragen. 1758 wurde er "als Collega an das Lyceum in Wismar berufen" und erhielt vom Superintendenten das Zeugniß, "treu, unverdrossen und unsträflich." Er ist der letzte studierte Cantor gewesen. Nach seinem Abgange wurde die Cantorstelle aufgehoben. Anlaß war die wachsende Mittellosigkeit. Man verwendete nun die Einkünfte des Cantors zur Aufbesserung des Rektorates. Zur Hülfe

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aber beim Unterricht wurde nunmehr der Küster berufen. Diese Aenderung markiert einen völligen Umschwung der ganzen Schuleinrichtung, worüber weiterhin zu berichten sein wird.

Ueberblicken wir nun dies über anderthalb Jahrhunderte sich erstreckende Verzeichniß der Lehrer an hiesiger Schule, so ergeben sich einige allgemeine Bemerkungen.

Was die Tüchtigkeit der Männer betrifft, so wird - abgesehen von den letzten Zeiten - der Eindruck im allgemeinen ein befriedigender sein. Nur ausnahmsweise sind schlechte Lehrer zur Anstellung gelangt und fast nur dann, wenn der geordnete Proceß der Berufung durch fremde Einflüsse durchkreuzt war. Es kann hiernach den Pastoren, welche in erster Linie für die Besetzung der Lehrerstellen maßgebend waren, die Anerkennung nicht versagt werden, daß sie dabei sorgfältig verfahren sind. Außerdem ziehen wir den Schluß, daß die Einkommensverhältnisse als nicht ungünstig gegolten haben müssen; erst gegen Ende der Periode erfahren wir, daß das Einkommen der Cantoratsstelle für schlecht angesehen wurde. - Auch insofern ist der Eindruck ein befriedigender, als der Lehrerwechsel ein verhältnißmäßig nicht häufiger war. Die Rektoren sind durchschnittlich fast 14 Jahre, die Cantoren durchschnittlich 7 Jahre im Amte gewesen. - Der Herkunft nach waren - bis auf etwa sechs - alle Mecklenburger. Auffallend ist, daß, während in der Zeit vor dem 30jährigen Kriege die Lehrer der Mehrzahl nach gebürtige Sternberger waren, in späterer Zeit der Fall überhaupt nicht mehr vorkommt, daß ein Sternberger hieher in's Schulamt berufen wird. Eine Erklärung hierfür finde ich nicht. - Was das Vorleben der Berufenen betrifft, soweit wir davon Kenntniß haben, so wurden die meisten, namentlich unter den Cantoren, unmittelbar vom Universitätsstudium in's Schulamt berufen; etliche waren schon eine Zeitlang Hauslehrer gewesen. Der Fall, daß einer aus auswärtigem Schuldienst hierhergekommen, findet sich nicht. Ausnahmsfälle sind, daß einer vom Bürgermeisteramt oder aus einer Notariatsbeschäftigung zum Schuldienst gelangt. Ebenso nur ausnahmsweise findet einer Anstellung, dessen Vorleben im schlechten Sinne ein abenteuerliches gewesen. - Blicken wir nun auf das Ausscheiden aus dem Amte und auf dessen Ursachen, so finden sich auch hier nicht viele Fälle, welche als abnorm zu bezeichnen wären. Etwa die Hälfte sind durch Berufung in's Pfarramt oder in anderweitigen Schuldienst ausgeschieden, nämlich unter den Rektoren 6, unter den Cantoren 9, verhältnißmäßig nicht wenige durch vorzeitigen Tod, nämlich unter den Rektoren 1, unter den Cantoren 4. Unter den Rektoren sind 3 nach längerer Dienstzeit im Alter hierselbst

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verstorben. Emeritierung ist in einem Falle erfolgt, Absetzung in zwei Fällen. Bemerkenswerth erscheint, daß dreimal der Fall vorkam, daß der Cantor in ein städtisches Communalamt als Rathsherr oder Bürgermeister überging; und daß nur in einem einzigen Falle ein Aufrücken vom Cantorat zum Rektorat stattgefunden hat= - Endlich sei erwähnt, daß unter den Rektoren nachweislich 6, möglicherweise noch mehr, im hiesigen Schuldienst verheirathet gewesen sind; und während bei den Cantoren in früherer Zeit das Ledigsein durchaus die Regel war, finden wir etwa seit 1700, daß auch die Cantoren durchweg verheirathet waren. Letzteres ist wohl dadurch bedingt, daß die Cantoren, weil ihr eigentliches Einkommen nicht mehr ausreichend war, darauf bedacht sein mußten, bürgerlichen Nebenerwerb, etwa durch Ackerwirthschaft, zu suchen, zu welchem Zwecke sie einen eigenen Hausstand gründen mußten. Es führt uns dies auf die Besoldungs= und Wohnungsverhältnisse.

3) Schullokal, Wohnung und Besoldung.

Das aus der vorreformatorischen Zeit stammende Schulhaus, in der Ritterstraße, ganz nahe der Kirche und dem Augustinerkloster gegenüber gelegen, hat wie wir sahen auch nach der Reformation weiter als solches gedient und ist im Gebrauche geblieben, bis es in dem Stadtbrande von 1659 mit zerstört wurde. Das Visitationsprotokoll von 1653 besagt davon unter dem Titel "Besoldung" (scil. der Schulcollegen) nur kurz folgendes:

"l) hat die Schule die Schul=Stube; hernacher hat ein jeglicher collega eine Stube und eine Kammer drinnen, diese Wohnung ist etwas mit Steinen zum Theil aber mit Stroh gedecket.

2) Sie haben dabey ein Gärtlein."

Nach dem Brande, so berichtet Franck, "ward die Schule nicht wieder auf ihrer alten Stelle, in der Ritter=Straße, erbauet; sondern die außgebrannten und sehr geborstene Mauern des Hospitals zum H. Geist, in der Küter Straße, wurden dazu kümmerlich eingerichtet. Die gantze Kiste ward in drey Stuben abgeschauret, davon die große für die Knaben, die beyden kleinen aber für die Schul=Collegen seyn solten. Die Cammern, so diese vormahls bey den Stuben gehabt hatten, blieben also weg. Der Platz aber, wo das Haus der Elenden gestanden hatte (hinter dem Hl. Geist=Hospital, der nunmehrigen Schule) ward Ihnen wieder, zum Gärtlein, eingeräumet; welchen Sie nach der Zeit mit guten Obst=Bäumen besetzten; wovon noch jetzo 30 ) eine Art bekannt, die man Schul=Aepffel nennet, weil die Reiser dazu aus dem Schul=Garten gebrochen, und man sie sonst nicht zu

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nennen gewust." Eine genauere Beschreibung dieses neuen Schulhauses gibt das Visitationsprotokoll von 1705:

Die Schule,

"So vormahlß das Armen Hauß gewesen. Ist von Grund auß gemauret, außer daß die beyden Giebel von Holtz aufgesetzet und die Tafeln gemauret. An dem einen Giebel aber sind einige Tafeln außgefallen.

Das Dach, so von Pfannen=Steinen, ist auch 4 Fach an jeder Seite in Kalck gelegt; drey Fache aber an jeder Seite noch biß dato nicht.

Auf der Diehlen sind an der einen Seite 2 gemaurete Feuer=Herde, die aber in einen gemaureten Schornstein gehen.

Auf der andern Seite ist 1 Heerd und Schornstein, beyde gemauret, es gehet aber kein Schornstein vollend zum Dach hinaus.

Noch ist auf der Diehlen 1 Lucke zum Keller.

Eintritts zur rechten Hand ist eine Stube mit einem alten Kachel=Ofen und 10 Tafeln 31 ).

it. ein ovaler Tisch von Tannen Brettern.
     2 Brett=Stühle. 1 Eichen u. 2 kleine Tannen Bäncke.
     2 Bücher=Borten.

Noch ist an dieser Seite eine Stube mit einem alten Kachel=Ofen u. 8 Tafeln.

it. 2 alte Bett=Stäten. 1 alte Schlaf=Banck.
     1 viereckigter Eichen=Tisch mit dem Fuß.
     Ein Repositorium mit 6 Brettern.

Zur lincken Hand ist die Schul=Stube mit einem alten Kachel=Ofen u. 16 Tafeln Fenster.

it. 2 alte eichene Tische. 1 kurtzer Tisch von Tannen Brettern.
     3 Eichen und 3 Tannen=Bäncke.
     1 alte schwartze Tafel. 1 alte fast zerrissene Bibel.

Ueber dieser Stube sind eichen alte Bretter.

Zu denen 3 Ofen sind 3 alteiserne Thüren, mit allem Zubehör. Der öberste Boden ist halb von Tannen Brettern, halb, doch schlecht, gekleimet.

Das Sparr=Werck ist noch in zimlichem Stande u. die Thüren überall guht.

Ueber die unterste Zimmer sind 2 kl. Boden, mit 6 Tafeln alter Fenster.

Bey dieser Schulen ist ein Garte, davon die Helffte der wüste Platz ist von dem vormahls daselbst gestandenen Elenden=Hause."

Im Jahre 1719 war der Zustand des Hauses derartig, daß der Cantor höheren Ortes vorstellig wurde und sich zu dem Zwecke von

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dem Rektor Franck attestiren ließ: daß die Schulwohnung, nur aus Noth nach dem Brande hergerichtet, "nicht so viel Bequemlichkeit biete, als hiesige Viehhirten haben"; des Rektors Seite allein sei noch einigermaßen brauchbar, des Cantors Seite aber bestehe nur aus einer "dumpfichten" Stube, könne nur mit Lebensgefahr bewohnt werden; die Balken seien vermodert, der Dachboden ruiniert; es regne durch; er seinerseits habe daher die Wohnung überhaupt nicht bezogen. Schon 1714: hatte Franck vergeblich beim Herzog um ein neues Schulhaus gebeten. 1719 reiste er persönlich mit dem Präpositus Sukow nach Dömitz, "um daselbst bey Sr. Hochfürstl. Durchlaucht Hertzog Carl Leopold eine unterthänigste Vorstellung, zum Besten der Schule, zu thun; insonderheit aber, um Landesherrlichen Consens zu einer Lotterie, für dieselbe anzuhalten. Es war die Sache schon mit Peter Heus, in Hamburg, abgeredet, welcher die Lotterie dirigiren, und einen Vortheil von 2000 Thlr. herausbringen wolte. Der Praepositus übergab deßfalls d. 21 Sept. eine unterthänigste Bittschrifft, welche mit diesen Worten anhebet: _Nachdem ich, durch Gottes Fügung in Ao. 1676 zum Pastorat und Seniorat anhero beruffen, ist mir aus dem Zustande der Kirche und Schule ein gedoppeltes großes Anliegen entstanden.' Er erzählet darauf, wie die außgebrannte Kirche, worinn man, wegen androhender Einstürtzung der Gewölbe, nicht anders als mit Lebensgefahr gehen können, endlich sey repariret, und darauf fähret Er fort: _wegen der Schule aber ist das Anliegen je länger je größer geworden; weil die Brand=Mauren=Kiste des Hospitals zum H. Geist, so vor meiner Ankunfft, zur Information der Jugend und unvergnüglichen Wohnung der Schul=Bedienten, gar schlecht aptiret, von einer Zeit zur andern gebrechlicher und baufälliger geworden; biß endlich selbigem Gebäude so gar nicht mehr zu helffen gestanden, daß man schon vor Jahren per supplicata der Hochfürstl. Regierung die Noht zu erkennen geben müssen. Es haben aber zu Erbauung einer neuen Schule keine Mittel können außgefunden werden. Viel weniger hat sich finden wollen, wie bey der Schule, in welcher zuweilen, wenn nur genugsamer Platz zur location wäre, die Anzahl der Schüler biß an 100 sich erstrecken würde, der dritte Collega könne gesetzet werden. etc. .' Aus welchem Gezeugniß man den damahligen Zustand der Sternbergischen Schule genugsam erkennen kann. Es bekam aber der Praepositus hierauf keine schrifftliche, sondern nur diese mündliche Antwort, durch den Geh. Secretaire Scharff: daß der gegenwärtige Landeszustand dergleichen Unternehmen nicht gestate; womit Sie also beyde wieder zurück reiseten, um eine bessere Zeit zu erwarten." Aber die Zeiten wurden nur noch schlimmer. Nachdem in den folgenden Jahren aus den schon überaus schwachen Mitteln der Kirche an

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dem alten Gebäude hin und wieder einiges nothdürftig gebessert war, wurde dasselbe in dem Stadtbrande von 1741 32 ) vollends zur unwiederherstellbaren Ruine. "Hiemit hörte nun die Schule eine Zeit lang gäntzlich auf. Denn obwohl die Collegen an derselben die Information in der St. Georgi Kirche [welche als fast einziges Gebäude der Stadt vom Brande verschont geblieben war] füglich hätten fortsetzen können, so gingen Sie doch davon, üm sich eine Bey=Steur von mitleidigen Hertzen zu samlen; kamen auch nicht eher wieder, ihrem Singen in der Kirche vorzustehen, als auf Johannis 1742. Da denn inzwischen der Küster singen und ein Bürger die Jugend im Rechnen und Schreiben unterweisen muste. Es waren aber der Kinder sehr wenige hier, so sich bey ihren Aeltern noch in Kellern und vor den Thören, in den Scheuren, aufhielten, da die übrigen nach dem Lande geflüchtet."

Mit größter Energie suchte Franck die sofortige Wiederherstellung wie der Kirche so auch der Schule zu erreichen; aber während es ihm freilich unter unsäglichen Schwierigkeiten gelang, die Kirche im Laufe des nächsten Jahrzehnts wiederhergestellt zu sehen, so waren bezüglich der Schule alle seine Bemühungen vergeblich. Sein Plan war, dieselbe an der bisherigen Stelle, vielleicht mit Benutzung des stehengebliebenen Mauerwerks, wieder zu bauen; er erwirkte, bei völliger Insolvenz der Kirche, Landes=Collekten und Commissions=Berathungen; aber erstere brachten für die Schule verschwindend wenig, und letztere, gehemmt durch den unseligen Widerstreit zwischen der Regierung Carl Leopolds und der dem Kaiserlichen Commissarius Christian Ludwig unterstehenden Cammer, führten Anfang 1743 zu dem Ergebniß, daß "vor der Hand nicht weiter an der Schule zu gedencken" war. Rektor und Cantor waren also genöthigt, sich selbst zu helfen, so gut es ging. Ersterer "kauffte sich ein Häußlein in der Stadt," und letzterer "wohnte zu Miethe in einem Bürger=Hause." Jeder hielt nun seine Schule für sich, je nachdem "die Kinder bald diesem bald jenem von den Aeltern zugesandt wurden." So ist es bis an's Ende dieser Periode geblieben und noch darüber hinaus.

Aus diesem Ueberblick ergiebt sich, daß die Lokalitätsverhältnisse im Laufe dieser Periode mit der Zeit nicht besser sondern wegen zunehmender finanzieller Bedrängniß infolge der wiederholten Schicksalsschläge und Nothzeiten immer schlechter wurden. Das alte Schulhaus (bis 1659) konnte noch als genügend gelten. Daß dasselbe für die sämmtlichen Schüler nur einen einzigen Unterrichtsraum bot, ist nicht auffallend; vielmehr war dies in jener Zeit bei kleineren Schulen durchaus die Regel. Auch die Lehrerwohnungen scheinen nicht übel gewesen zu sein und waren jedenfalls für Junggesellen, für welche sie

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berechnet waren, ausreichend. Anders freilich, wenn die Lehrer sich verheiratheten, wie es mit den Rektoren von vornherein, mit den Cantoren später ebenfalls zur Regel wurde: dann mußte wenigstens der eine Theil weichen. Näheres darüber finde ich erst aus späterer Zeit. Zur Zeit der Visitation von 1705 hatte der Cantor Selschap, welcher verheirathet war, die beiden Lehrerwohnungen inne, während dem unverheiratheten Rektor Wendeker auf Veranstaltung der Pastoren eine andre Stube gemiethet war; das Protokoll bemerkt dazu, daß diese Einrichtung "auf ihre (der Pastoren) Gefahr und Bezahlung" bestehe; es wurde also eine Verpflichtung der Kirche, für solchen Fall Rath zu schaffen, nicht anerkannt. - Anders wurde es zu Francks Zeit. Als derselbe bald nach seinem Antritt geheirathet und den Plan gefaßt hatte, Pensionäre aufzunehmen, bezog er zunächst auf eigene Kosten ein Miethshaus. Seine Bitte, ihm die beiden Prediger=Wittwenhäuser einzuräumen, welche z. Z. gegen eine Jahresmiethe von à 8 Thlr. an adelige Personen vermiethet waren, wurde abgeschlagen. Dagegen verordnete der Superintendent unter dem 14. Jan. 1715: "Wenn der Rector Franck zu Sternberg seinem Collegen, dem Cantori, die Schul=Wohnung allein eingeräumet, und ein Mieths=Haus bezogen: so wird der Cantor jährlich 2 Thlr. dem Rectori zur Miete mit beyzutragen haben; über dieselbe sollen Ihm jährlich von der Kirchen Geldern, so lange der Cantor die Schule alleine bewohnet, Sechs Thlr. bezahlet werden." Erhielt er nun hiemit auch nur die Hälfte des Erbetenen, so bekennt er doch, damit "gar wohl zufrieden" gewesen zu sein. - Aehnlich wurde 1739 entschieden. Der verheirathete Rektor Plötz bewohnte die Schulwohnung allein. Sein College, der Cantor Makulehn, welcher 1737 als verheiratheter Mann zugezogen war, hatte anfangs auf eigne Kosten eine Miethswohnung bezogen. "Weil Er aber sich mit seiner Wirthin, bey welcher Er zur Heur wohnte, nicht länger vertragen konnte: so ward er willens, seine Stube auf der Schule, so der Rector bißher mit inne gehabt, selber zu beziehen. Da nun nicht zu vermuthen war, daß Sie beyde, in so kleinem Raum, geruhig wirthschafften würden: so meldete der Rector des Cantoris Vorhaben beym Consistorio, besorgte, _daß von solcher gemeinschafftlichen Bewohnung nichts gutes zu vermuhten, sondern es könne dieselbe zu täglichem Zancken, ja (daß Gott verhüte) zu großem Unglück Gelegenheit geben', bat darauf: _dem BurgeMeister und Kirchen=Vorsteher Masmann zu injungiren, dem Cantori eine Thor=Bude, oder andere Wohnung, einzuräumen.' Die Herren Consistorial=Rähte hatten sich nicht anders vorgestellet, als daß bey der Kirche an den Thüren etwa kleine Buden seyn müsten, wie sonst wohl an Kirchhöfen. Deßwegen Sie das

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Mandatum würklich erkannten. Es hatte aber der Rector hiemit eine Probe von seinem tückischen Gemüht geben wollen, indem Thor=Buden alhie für Schliesser und Stadt=Diener sind, so die Delinquenten greiffen müssen." Die Entscheidung erfolgte zuletzt dahin, "daß der Rector, so auf der Schule des Cantoris Stube mit bewohne, dem Cantori dafür 2 Thlr., die Kirche aber 4 Thlr. zulegen solte, womit Cantor auch friedlich war." - Uebrigens sehen wir, daß es doch an sich nicht für schlechthin unmöglich galt, daß zwei Familien gleichzeitig die nur aus zwei Stuben bestehenden Wohnungslokalitäten des Schulhauses bewohnen könnten, und erkennen daraus wieder, wie unendlich gering in jenen Zeiten der Misere die Ansprüche in Bezug auf Wohnungsverhältnisse waren. Wir müssen uns dabei vergegenwärtigen, daß nach Francks Zeugniß ein Rektor damals an Rang dem Bürgermeister einer kleinen Stadt gleichstand. -

Was nun die weitere Besoldung betrifft, so setzte sich dieselbe aus einer ganzen Reihe verschiedener Posten zusammen. Da die Lehrer als solche Kirchendiener und mit mancherlei gottesdienstlichen Funktionen betraut waren, so gehören hieher auch die aus letzteren erwachsenden Gefälle.

1) Das Salarium aus der Oekonomie war, wie schon erwähnt (S. 24), Anfang des 17. Jahrhunderts auf 60 Mk. für jeden der beiden Lehrer erhöht und ist auf dieser Höhe bis an's Ende dieser Periode verblieben.

2) Holzgeld aus der Oekonomie 15 Mk. Die von den Pastoren eigenmächtig verfügte und von der Visitation 1622 monierte Erhöhung auf 22 Mk. 8 ß. (S. 24) ist nicht bei Bestand geblieben. Doch war dies Holzgeld nur für die Wohnungen der Lehrer bestimmt. Zur Heizung der Schulstube galten in erster Linie die Schüler für verpflichtet, deren jeder früher 3 ß., seit 1719 aber 4 ß. beitrug 33 ); aushülfsweise gab, wenigstens zur Zeit der Visitation von 1733, die Oekonomie 5 Mk. dazu. Dies Geld vereinnahmten die Lehrer bezw. derjenige von ihnen, welcher auf der Schule wohnte, und übernahmen dafür auch die Schulstube zu heizen. Daher konnte es vorkommen, daß einmal die Bürgerschaft sich über den Cantor beklagte, der das Geld empfangen habe, aber die Knaben frieren lasse (s. S. 40), und ein andermal, daß der Rektor Plötz in dem ausnahmsweise kalten und anhaltenden Winter 1740/41 vor Ausgang desselben plötzlich den Unterricht einstellte, weil er mit dem Holzgeld nicht weiter reichte.

3) Schulgeld. Wie erwähnt (S. 10), war 1572 den Lehrern empfohlen, von den armen Knaben nichts, von den vermögenden "ungefähr 2 ß." quartaliter zu nehmen. Es galt dies mehr als Sache freier Vereinbarung zwischen Lehrern und Eltern. Zur Zeit

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der Visitation von 1653 betrug das Schulgeld 3 ß. quartaliter. Die Collegen beantragten eine Erhöhung desselben. "Die Hrn. Visitatores aber hielten diesesmahl nicht für rahtsam das Schul=Geld zu steigern, damit (wie Sie schreiben) die Leute nicht abgeschrecket würden von der Schule. Indessen geschahe es doch Ao. 1654 Dom. Cantate, daß die Gemeine, aus Liebe für die damaligen fleißigen Schulhaltere, bewilligte "hinführo 6 ß. für einen Knaben zu geben," wobei es denn auch bis 1741 geblieben ist. Ein Unterschied zwischen Aermeren und Vermögenderen wurde nach einer ausdrücklichen Bemerkung von 1733 nicht gemacht. Andrerseits finde ich gelegentlich erwähnt, daß die Prediger aus dem Armenkasten Schulgeld für arme Kinder bewilligt haben. Klagen und Streitigkeiten über verweigerte Zahlung des Schulgeldes kommen nicht vor: wer dasselbe nicht zahlen wollte oder konnte, mußte sein Kind zu Hause behalten bezw. sich gefallen lassen, daß es in der Schule nicht angenommen wurde. Der Ertrag des Schulgeldes, welchen die Collegen gleichmäßig theilten, war naturgemäß sehr schwankend, da die Zahl der Schüler erheblich schwankte. Ich nehme an, daß dieselbe für gewöhnlich durchschnittlich etwa 50 betragen hat; dann ertrug das Schulgeld seit 1654 jährlich 75 Mk., für jeden der Collegen also 37 Mk. 50 Pf. - Anders wurde es nach dem Brande von 1741, als die Einheitlichkeit der Schule beseitigt war, und jeder der beiden Lehrer für sich diejenigen Kinder unterrichtete, welche ihm nach Belieben der Eltern zuliefen. "Dafür nahmen sie wöchentlich von jedem Kinde 2 ß., wie sonst die privatisten gegeben hatten." Anscheinend haben sie auch hiebei auf eigene Hand gehandelt. Es bedeutete dies eine Erhöhung des Schulgeldes ungefähr auf das drei= bis vierfache des bisherigen Betrages. Zur Erklärung ist darauf zu verweisen, daß die Zahl der Kinder in den ersten Jahren nach dem Brande eine überaus geringe war. Doch blieb es dabei, auch als dieselbe sich wieder mehrte, so daß die Einnahme aus dem Schulgelde für denjenigen Lehrer, der es verstand, Schüler in größerer Zahl zu sich zu ziehen, sich gegen früher erheblich erhöhte. So berichtet Franck in Bezug auf den Cantor Makulehn zum Jahre 1747: "Hätte der Cantor nur seine Schwelgerey lassen können, so würde Er nicht über Geld=Mangel zu klagen gehabt haben; weil Er um diese Zeit über 90 Kinder an Knaben und Mägdlein in der Schule hatte; wovon die Lesende 1 ß. die Schreibende 2 ß. gaben. Daher Er wöchentlich an Schul=Geld weit über 2 Thlr. empfing; so doch meistens seine Frau verdiente, indem Er selbst fast immer besoffen war." Noch in höherem Maße als bisher trug nunmehr das Schulehalten den Charakter eines Privatunternehmens. Und die Kehrseite dieses Verfahrens war, daß der Schulbesuch viel unregelmäßiger wurde, indem

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fortan häufig Kinder, um den Schulschilling zu sparen, wochenlang aus der Schule blieben, so daß schließlich doch eine wesentliche Erhöhung der Schulgeldeinnahme kaum erzielt worden sein dürfte.

4) Vergütung für Privatunterricht. Von jeher galt es für selbstverständlich, und auch die Einrichtung der Schulunterweisung war darauf berechnet, daß die Collegen neben dem ordnungsmäßigen Unterricht Privatstunden ertheilten an diejenigen Schüler, welche weiter gefördert werden sollten, also in der Regel solche aus den vornehmeren Familien der Stadt. Zur Zeit der Visitation von 1653 waren hiefür die Stunden von 10-11 Uhr Vormittags und 3-4 Uhr Abends reservirt. Wir werden im folgenden Abschnitt davon weiter zu handeln haben. Als Vergütung dafür erhielten sie - ungewiß seit welcher Zeit - freien Tisch bei den Eltern dieser Privatschüler. Weil aber diese s. g. mensa cursoria mit manchen Unzuträglichkeiten verbunden war, so erfolgte gegen Ende des 17. Jahrhunderts eine nicht unwichtige Aenderung. Franck berichtet davon zum Jahre 1689, da Sartorius Rektor war und Petri Cantor, beide bei der Bürgerschaft sehr beliebt: "So brachten es auch diese beyde Schul=Collegen, durch trifftige Mitwirkung des Senioris, Ao. 1689 bey hiesiger Stadt dahin, daß sich die Bürgerschafft zu einem Speise=Geld für die Schul=Collegen verstand. Denn bißher hatten diese, wie den Ao. 1653 angezeiget, nur bey etlichen Bürgern, an stat des privat=Geldes für Ihre Söhne, freyen Tisch gehabt. Wer nun nicht viele privatisten hatte, der kam dabey zu kurtz. Insonderheit beschwerte sich der Rector Sartorius, als welcher, wegen seiner schwächlichen Leibes=Constitution, so mancherley Getränck und öffters harte Speisen nicht vertragen konnte. Daher Ihm besser gerahten war, weil Er doch eine Frau hatte, wenn Ihm etwas baar Geld gereichet und seine Pflege daheim beobachtet wurde. Es ward also vom Magistrat alhie die Repartition gemacht, wieviel beyden Schul=Collegen quartaliter solte gereichet werden. Die Bürger gaben dazu nach Vermögen: die vornehmsten 12 ß., die geringsten 4 ß., die mittlere 8 und 6 ß., welches eine Summe von 18 Thlr. 2 ß. außwarff. Daher Jeder aufs Jahr hätte 36 Thlr. bekommen sollen. Es erfolgte auch d. 6. Apr. von dem Hertzoge Christian Ludwig die Confirmation, biß zur anderweitigen Verordnung. Darinn es unter andern heist: _zumahlen mit der mensa cursoria, wie die Erfahrung bezeuget, es nur Ungelegenheit und Confusion verursachet, also, daß darauf keine Collegae sich den der Schule finden noch bestellen lassen wollen.' Es wird auch dem Magistrat alhie aufgegeben, der Bürgerschafft, bey intimation dieser Verordnung, _Ihr und Ihrer Kinder eigenes Beste zu repraesentiren, und sie dahin zu halten, daß ein Jeder sein Contingent

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quartaliter dazu hergebe; würden sich aber, wieder Verhoffen, einige wiedersetzlich erweisen, solten Sie davon referiren und weitere Verordnung gewärtigen.' So ward auch denen Predigern, welche das in patenti außgefertigte Mandat der Stadt=Obrigkeit solten insinuiren lassen, zugleich sub eodem dato mit aufgegeben, diese, auf Ihr unterthänigstes suppliciren, ergangene gnädigste Verordnung sowohl öffentlich von der Cantzel, als daheim in den Häusern, bey Gelegenheit, und wenn es Rede davon gebe, solchergestalt geltend zu machen, daß Sie einem Jeden die Nothwendigkeit und den Nutzen der Schulen, und also die unvermeidliche Erhaltung der Schul=Collegen, vorstelleten." Es war dies eine einschneidende Neuerung. Was bisher Etlichen als Gegenleistung für besondre von ihnen beanspruchte Unterweisung obgelegen hatte, wurde hiemit auf sämmtliche Bürger vertheilt, und so eine Schulsteuer eingeführt, in welcher das bisher nicht gekannte Princip zum Ausdruck kam, daß, abgesehen vom Schulgelde, jedes zahlungsfähige Glied der Gemeinde zur Erhaltung des Schulwesens beizutragen verpflichtet sei. Nur zu begründet war die in den bezüglichen herzoglichen Erlassen durchklingende Befürchtung, daß es schwer halten werde, diese Maßregel durchzuführen. Schon 1699, als der Superintendent Grünenberg zur Visitation anwesend war, beschwerte sich der Cantor, "daß das Speise=Geld unrichtig einkäme." Darauf kam eine Abmachung zu Stande dahin, daß einerseits das Speisegeld auf den ermäßigten Betrag von 20 Thlr. jährlich für jeden fixirt wurde, andrerseits "E. E. Raht und Viertelsmänner sich verbindlich machten, daß Sie es alle halbe Jahr, als 8 Tage nach Ostern und 8 Tage nach Miehaelis, richtig schaffen wolten." Allein die Bürgerschaft gab die Versuche nicht auf, die Last wieder abzuwerfen. Auf ihr Drängen hatte sich der gemüthsschwache, unverheirathete Rektor Wendeker schon bereit finden lassen, auf das Speisegeld seinerseits zu verzichten und wieder herumzuspeisen; und bei Gelegenheit der Visitation 1705/6 "brachten die Viertels=Männer aus der Bürgerschafft - - vor, daß das Speise=Geld der Schul=Collegen, als wovon nichts in der Kirchen=Ordnung, - - mögte wieder abgestellet werden." "Hierauf ward Ihnen von den Visitatoribus zur Antwort ertheilet: was das Herümspeifen betreffe, so wäre solches dem alten Transact zuwieder. Rector habe sich zwar gefallen lassen, solange herüm zu speisen, als Ers außhalten könnte; jedoch daß Er seine Freyheit dabey behielte, und wenn Ers nicht länger außhalten könnte, Ihm hinwieder, mit Nachdruck, zum Speise=Gelde verholffen würde. Als welches Er sich, wie Er in die Ümspeisung gewilliget, außdrücklich vorbehalten, Ihm auch verheissen worden. Da nun der Cantor, gleich dem Rectori herümzuspeisen, nicht willens wäre, (als welcher damahls schon Frau

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und Kinder hatte) so könnte man Ihm sein Recht nicht kräncken; zumahlen Er nun schon der Sechste sey, so Speise=Gelder, seit Sartorii Zeiten, gehoben; zudem so wäre der Vergleich, so deßwegen Ao. 1699 getroffen, zu Raht=Hause; wolte man von demselben in einem Stücke abschreiten, so würde er auch in andern, worinn er der Bürgerschafft vortheilhafftig wäre, ungültig werden. So berieff sich auch der Cantor darauf, daß Ihm, bey seinem Antritt, von E. E. Raht und Bürgerschafft freywillig versprochen worden, Ihm das Speise=Geld zu reichen, hab es auch biß hieher erhalten. Worauf endlich gesprochen ward: _Es müsse insonderheit Cantor (ohngeachtet der Rector ad tempus in die Speisung gewilliget) bey den Speise=Geldern nothwendig geschützet werden.' Dabey denn auch Deputati der Bürgerschafft schlechterdings acquiesciret, wie davon die eigentlichen Worte im Protocollo lauten." Seitdem ist es bei dem Speisegeld von 20 Thlr. geblieben; ich finde auch nicht, daß nach Wendeker noch ein Lehrer sich zur mensa cursoria verstanden hätte. - Uebrigens erwuchs hieraus den Collegen ein Zuwachs ihres Einkommens. Denn nachdem so dies Herumspeisen, welches ursprünglich die Vergütung für Privatunterricht war, in eine von der ganzen Gemeinde aufgebrachte Geldzahlung umgewandelt war, kam es sehr bald dahin, daß - der Privatunterricht anderweitig mit Geld vergütet wurde. Schon 1705 war dies üblich, wurde auch in der Bürgerschaft als selbstverständlich angesehen, nur begehrte sie: "daß für die privat=Stunde ein gewisses und billiges pretium möge gesetzt werden." Die Resolution lautete: "Soll was gewisses gesetzet und an BurgerM. Raht und Bürgerschafft davon Nachricht ertheilet werden." Franck bemerkt dazu: "Ist nicht geschehen." Doch ist durch Herkommen, wie aus einer oben (S. 51) mitgetheilten Bemerkung zum J. 1741 erhellt, die Vergütung auf 2 ß. wöchentlich fixirt worden.

5) Aus dem Klingebeutel. Gleichzeitig mit der Verdoppelung des Schulgeldes 1654 bewilligte die Gemeinde, den Collegen "den Halbscheid aus dem Klingebeutel für die Armen angedeyen zu lassen." Der Klingebeutel wurde zweimal während des Gottesdienstes umhergetragen, das erste Mal für die Armen, das zweite Mal für die Kirche; aus ersterem nun also sollten die beiden Lehrer die Hälfte des jährlichen Ertrages erhalten. Etwas Anstößiges in dieser Gleichstellung mit den Armen wurde auf keiner Seite gefunden. Wie hoch etwa der Ertrag war, weiß ich nicht; doch kann er nicht ganz gering gewesen sein. Als nach dem Brande von 1741 der Gottesdienst interimistisch in der kleinen Georgskirche gehalten wurde, die verhältnißmäßig wenige Kirchgänger faßte, brachte doch der Klingebeutel für die Armen in der kurzen Zeit von Johannis bis Galli (16. Oktober) 1745

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nicht weniger als 14 Mk., für die Lehrer also 7 Mk. Ich möchte glauben, daß in gewöhnlichen Zeiten der Jahresertrag für letztere kaum unter 50 Mk. gewesen sein dürfte. Jedenfalls erschien die Sache der Bürgerschaft erheblich genug, um bei der Visitation 1705 zu beantragen: "Daß das Armen=Geld, so mit dem ersten Beutel gesamlet wird, denen Armen möge zu Gute kommen"; worauf jedoch die Resolution erfolgte: "bleibet bey der Ao. 1653 den Schul=Collegis zu Gute gemachten Verordnung auff die Helffte. In der andern Helffte werden Sie billig geschützet."

6) Aus der Currende. Das V.=P. von 1705 führt s. v. Besoldung auf: "Am Neu=Jahrs Abend die Gerechtigkeit für allen Thüren ümzusingen mit den Chor=Knaben." Franck bemerkt dazu: "Das Ümsingen auf Neu=Jahr hebet zwar, auf Neu=Jahrs Abend, sogleich nach der Vesper, an; währet aber einige Tage, und bringt zu 10 bis 20 Thlr., nachdem die Schul=Collegen beliebt seyn." Auch hierin fand Niemand etwas Anstößiges; vielmehr hatte dies Umsingen eine gewisse Wichtigkeit. So berichtet Franck aus der ersten Zeit seines eignen Rektorates, als er die Schule und insbesondere auch den Gesang gänzlich verfallen vorgefunden hatte: "Als hiernächst das Neujahrs=Singen herankam, und keine Knaben waren, die solches füglich mit dem Rectore verrichten können: so hatte dieser zu thun, daß Er einige derselben so weit zustutzte; Er bemühete sich aber auch üm andere, so in vorigen Zeiten mit gesungen, und Ihm sagen konnten, was observantzmäßig sey. Der Remotus Mund (Cantor, z. Z. suspendirt) praetendirte, daß der Rector das eingehobene Geld mit Ihm theilen solte. Da es aber nur wenig gebracht, und Rector gantz allein sich darüm saur werden lassen: so erkannte der Superintendens solche Theilung nicht für billig." Einige Jahre später: "Die Bürgerschafft war Ihm sehr gewogen, welches sich besonders zur Neuen=Jahrs Zeit äusserte, da das Herümsingen, zu seinem Theil, 10 bis 12 Thlr. betrug." Eine bedenkliche Concurrenz in dieser Beziehung erwuchs den Lehrern daraus, daß, wie das V.=P. von 1705 unter "Schüler=Freyheiten" erwähnt: "Die dort frequentirende Schüler haben Freyheit mit Chor=Stimmen vor sich ümzusingen auf Martini, Weynachten und H. 3 Könige, in der gantzen Stadt, ehrbarlich und mit Mänteln." War nun die Schüler=Currende schon zweimal vor Neujahr umgegangen, so fiel begreiflicherweise der Ertrag der Neujahrs=Lehrer=Currende geringer aus. Daher bemerkt Franck: "Es haben aber in folgenden Zeiten die Schul=Collegen Ihnen (den Schülern) solches Ümsingen nur allein auf H. 3 Könige gestaten wollen, nachdem Sie vorher selbst ümgesungen."

7) "Am Neuen=Jahrs=Tage hinkünfftig (seit 1705) ein jeder

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aus dem St. Jürgens Hospital, dafür Sie nachmittags daselbst beym Gottes=Dienst singen sollen - 12 ß." Dazu Franck: "Dieses war was neues, und rührete daher, weil der Superintendens verordnete, daß in der St. Gertruiden= oder, wie Sie nun heisset, St. Georgi=Kirche, auf Neu=Jahrs=Tage von 1 biß 2 nachmittags solte eine eigene, bißher nicht gewöhnliche Predigt gehalten werden. - - Es ist auch gedachte Predigt biß Neu=Jahr 1712 gehalten worden; weil aber in diesem Jahr, die Kirche zu Sülten mit an Sternberg kam, und also daselbst einer von den Predigern aufwarten muste, so ist die Früh=Predigt aus der großen nach dieser kleinen Kirche verleget worden, und daher den Schul=Collegen, ob sie gleich nur gewöhnliche Arbeit thun, diß Accidens dennoch geblieben."

8) Für Leichen=Begleitung. In älterer Zeit lagen die gottesdienstlichen Funktionen bei Beerdigungen in der Regel den Schulcollegen allein ob. Noch das V.=P. von 1653 bemerkt: "Die Todten werden begleitet, doch gehen die Prediger selten mit." Vermuthlich geschah letzteres nur dann, wenn eine Leichenpredigt begehrt wurde. Erst 1705 heißt es: "Die Bestatung der Leichen geschiehet mit ihrer Begleitung allemahl." Die Schulcollegen dagegen folgten in der Regel beide, nur mit Ausnahme der ärmsten Leichen. Die Visitation von 1572 (s. S. 11) hatte Minimalsätze fixiert, dabei dem Belieben Raum gelassen. In der That ist das ganze 17. Jahrhundert hindurch nichts andres als das wandelbare Herkommen maßgebend gewesen. Daher bemerkt noch das V.=P. von 1653 bezüglich der Accidenzien im Allgemeinen: "Die accidentia können nicht specificiret werden, dieweil ein jeder gibt, weß sein guter Wille ist." Anlaß zur Fixieruna gab, daß im Jahre 1699, als der Superintendent Grünenberg Visitation hielt, "die Stadt, durch Abgeordnete aus dem Raht und der Bürgerschafft, sich über die Schul=Collegen beschwerte: daß Sie, bey Leichen, nicht einem jeden freystellen wolten, zu geben, was Ihm gefällig; sondern Ihre Leichen taxirten. Wie denn insonderheit der Cantor Vorast noch neulich, da jedem Collegen ein Gulden (24 ß.) für die Folge gesandt, nicht eher aus der Kirche (wo sich die Schule samt den Predigern bei Leichbegängnissen versamlet) mit den Schülern kommen wollen, biß Sie Ihm noch 8 ß. gesandt und also die verlangten 2 Mk. voll gemacht. Der Cantor aber entschuldigte sich, daß von jeher der Brauch gewesen, wenn mit doppelten Klocken (der großen und mittleren) geläutet worden, daß man für die Folge 2 Mk. gegeben." Durch Vergleich kam es zu der Verordnung: "daß man sich nach dem Geläute richten solte. Wenn die große Klocke ginge und vor der Thür nur ein Gesang gesungen würde, solten die Schul=Collegen empfangen 1 Mk. 8 ß., würden zwey Gesänge

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gesungen, 2 Mk. Würde eine Leich=Predigt gehalten, da die Schul=Collegen süngen, 3 Mk. Wenn mit der mittel=Klocke geläutet würde, solten Sie empfangen 1 Mk. 4 ß., wenn's eine alte Leiche; wäre es aber ein Kind, so noch nicht zum H. Abendmahl gewesen, 1 Mk.; wo die Noht groß, da wolten Sie nicht indiscret seyn. Bey großer Armuht solte vergönnet seyn, nur einen Schul=Collegen mit 10 paar Knaben zu fordern, da denn jeder 8 ß. haben solte." Aus einem Vergleich mit der Notiz von 1572 erkennt man, daß im Laufe des Jahrhunderts diese Accidenzien ziemlich dem Sinken des Geldwertes entsprechend sich gesteigert hatten. Die nunmehr erfolgte Fixierung derselben mußte offenbar mit der Zeit eine Schmälerung des Einkommens nach sich ziehen. - Zu erwähnen ist hier, daß auch in dem Filial Kobrow, welches seit 1572 mit Sternberg vereinigt war, "die Hinsingung der todten gemeiniglich von denen praeceptoribus" geschah, welche dafür auch die - nicht fixierten - Gebühren erhoben; nur daß, wenn die Pastoren zur Leichenpredigt dorthin begehrt wurden, diese auch die - erhöhte - Gebühr behielten. - Beiläufig sei bemerkt, daß, solange in Kobrow noch Gottesdienst gehalten wurde (bis 1637 und zwar regelmäßig), mit Ausnahme von 4 bis 5 Communiongottesdiensten die Collegen dabei fungierten, und zwar abwechselnd. Dafür empfingen sie (aus der Prediger Tasche) jeder - 5 Mk. jährlich! Wohl nicht mit Unrecht nimmt Franck an, sie hätten sich zu dieser Abmachung nur um deswillen verstanden, weil die Pastoren ihnen gleichzeitig die früher (S. 10. 24) erwähnte Erhöhung ihres Einkommens aus der Oekonomie zuwandten. - Auch ist zu erinnern an die S. 41 gegebene Notiz, nach welcher, wenn der Schülerchor tüchtiges leistete, "manch gutes accidens" mit "Leichenmusiken" auf dem Lande zu verdienen war.

9) Bei Hochzeiten, "bey welchen die Braut=Messe singet, an dem die Woche. Hiefür solte Ihnen (nach dem Vergleich von 1699) aus dem Hochzeit=Hause gereichet werden 2 Kannen Bier, 2 Hochzeit=Brodt und 1 Pamel (? Pummel ?), eine Suppe, eine Schüssel Rind=Fleisch, und entweder ein Gericht Fische oder sonst ein Gericht dafür. Diese hatten beyde Collegen zu theilen, und bekamen vier Schüler, so mitsungen, auch etwas davon ab. Daneben ward bewilliget, daß die Schul=Collegen allezeit solten mit zur Hochzeit gebeten werden. Weil es aber, wegen gedachter Speisen, vielfältige Beschwerden gab: so haben nachdem die Hochzeiter jedem Schul=Collegen dafür Ein Marck und den Schülern insgesammt 8 ß. gegeben. Sie sind auch weiter nicht zur Hochzeit eingeladen."

10) Abgabenfreiheit 1705: "Freyheit haben Sie, wenn Sie ohne bürgerliche Nahrung und Acker=Bau sind, sonst aber nicht.

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Jedennoch ist Ao. 1699 verglichen, daß von Joh. biß Joh., wenn 38 mehr betrage, von einem Collega jedesmahl 5 fl. an die Stadt solle gereichet werden; so aber minder, juxta proportionem. Auf welchen Fall E. E. Raht ihm auch die Einquartierung hat vorbehalten wollen, doch mit moderation zu verrichten." An sich also waren die Lehrer, ebenso wie die Prediger, immun.

11) "Wenn volle Mast, hat jeder 1 Schwein frey, wenn halbe, ein halbes, wie die Rahts=Herren."

12) Endlich kamen, wie schon erwähnt (S. 38, Anm. 27), die Collegen durch Stiftung im Jahre 1705 in den allerdings nicht grade vielsagenden Genuß eines Ackerstückes von 2 Scheffel Saat. "Alle drey Jahre kann es nur einmahl genutzet werden, da es etwa 12 ß. an Heur beträgt, so die Collegen theilen." -

Da von diesen vielen und verschiedenen Pösten, aus denen sich das Einkommen der Lehrer zusammensetzte, nur ein Theil in fest bestimmten Beträgen erfolgte, mehrere aber durchaus schwankend waren, so läßt sich der Gesammtbetrag mit Sicherheit nicht berechnen. Dazu kommt, daß auch die festbestimmten Einkünfte durchaus nicht immer regelmäßig eingingen. Vom Speisegeld war schon die Rede. Aber auch die Oekonomie war manchmal in Zeiten der Bedrängniß, wie nach dem Kriege und nach den wiederholten Bränden, nicht in der Lage, Salarium und Holzgeld zu zahlen, und die Lehrer waren nicht in der Lage, einen Anspruch auf regelmäßige jährliche Zahlung durchzusetzen. Wenn alles richtig einging, und die Zeiten nicht ungünstig waren, so möchte ich das Gesammteinkommen für jeden außer freier Wohnung für die ältere Zeit auf etwa 350 Mk., für später auf 400 Mk. schätzen, eine Summe, welche in früherer Zeit für einen ledigen Mann - denn darauf war's berechnet - ohne Zweifel ganz zureichend gewesen ist. Je mehr aber der Geldwerth abnahm, desto weniger ausreichend wurde das Einkommen, und daraus eben dürfte, wie gesagt, zu erklären sein, daß mit der Zeit immer mehr die Regel wurde, daß die Lehrer sich zu verheirathen und "bürgerliche Nahrung und Ackerbau" zu treiben sich veranlaßt sahen. Und schließlich, daß das Cantorat 1758 aufgehoben wurde, ist auch nur dadurch bedingt, daß die Einkünfte schlechterdings nicht mehr zureichten, und eine Erhöhung anderweitig nicht zu beschaffen war.

Immerhin konnte auch noch in der ersten Hälfte des 18. Jahrhunderts ein Rektor oder Cantor, der tüchtig war, sich von seinem Amte nähren. So bemerkt Franck zum Jahre 1737, da er erwähnt, wie der Cantor Kapherr seinen Schuldienst quittierte, um fortan die dreifache Funktion als Bürgermeister, Stadtsekretär und Organist zu bekleiden: "obwohl alle diese drey Dienste nicht so einträglich sind,

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als das Cantorat, wenn der Cantor geschickt ist, in der Instrumental=Music zu informiren und im Rechnen fertig; wie dieser Kapherr." Und Franck selbst, der freilich auch ein Finanzgenie und ein Mann von außergewöhnlicher Arbeitskraft gewesen zu sein scheint und durch die Umstände begünstigt wurde, äußert sich über seine Einkünfte im Schuldienst doch nicht so ganz unbefriedigt. Er schreibt von sich selbst: "Wil man wissen, wie hoch denn seine Einnahme, bey so vieler Arbeit, gewesen: so zeigen seine darüber gehaltene Register, daß Er Ao. 1716 als Rector 168 Thlr. 37 ß. und Ao. 1717, da Er ein halb Jahr zugleich Cantor war, 200 Rthlr. 4 ß. eingehoben. Ob zwar nun dieses nicht viel sagen wolte: so fand Er doch sein Außkommen, weil Er unterschiedliche frembde Schüler am Tisch und im Hause hatte, von welchen Er jährlich 300 und mehr Thaler einhub." Im allgemeinen dürfen wir nicht vergessen, daß die neuere Anschauungsweise, wonach die im öffentlichen Dienst Angestellten für ihre Dienste mit einem festen, zum Lebensunterhalt ausreichenden Gehalte besoldet sein sollen, der damaligen Zeit noch ferne lag. Nach älterer Auffassung sollte nur eine gewisse Grundlage fixiert sein, zum guten Theil aber dem Träger des Amtes überlassen bleiben, wieviel er durch Ausrichtung seines Dienstes unter Benutzung aller nebenher sich findenden Gelegenheiten zu erwerben vermöge. Und von diesem Gesichtspunkt aus betrachtet erschienen die Sternberger Lehrerposten doch auch in späterer Zeit noch manchem jungen Manne begehrenswerth.

4) Das Amt.

Unter dieser Ueberschrift befasse ich nach dem Sprachgebrauch der Visitationsprotokolle alles dasjenige, was die innere Einrichtung des Schulwesens betrifft, Lehrgegenstände, Classificirung der Schüler, Lehrbücher, Methode, Schulziel, außerdem aber auch die Mitwirkung bei gottesdienstlichen Handlungen.

Die erste eingehende Mittheilung darüber bietet das V.=P. von 1653. Dasselbe berichtet zunächst in Bezug auf den Rektor:

"Das Ambt

Ist bey ihme und seinem Collegen gantz gleich, dieweil einer üm den andern aufwartet. Sie informiren publice des Morgends von 7 biß 10 und Nachmittags von 12 biß 3 34 ) Nach solchem halten sie Morgens und Abends eine privat Stunde.

Sie haben auf die 50 Knaben, unter denselben sind 10, welche Latein lernen.

Dieser praeceptor hot die beyden ersten stunden von 7 biß 9 alle Morgen, außerhalb der Tagen da geprediget wird, in welchen

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beyden Stunden sacra tractiret werden, als das Beten, der Catechismus und die Psalmen, die obristen haben am Mittwochen und Sonnabends das compendium Hutteri, die andern den lateinschen Catechismum, die so Teutsch lernen, das corpus doctrinae, kommen in sacris nicht weiter. Von 8 biß 9 am Montage und Dienstage haben sie die Grammatticam und vocabula samt den epistolis Ciceronis. Am Donnerstage und Freytage die Griechische Grammaticam. Von 9 biß 10 die colloquia Corderi. Mittwochens den Catonem. Sonnabends des Beustii versus über die evangelia.

Am Mittwochen und Sonnabend geben sie ihnen exercitia in prosa, oder in carminibus, oder auch in Graecis.

Nachmittags von 12 biß 1 wird das Gesang getrieben, von 1 biß 2 lesen und schreiben die Kleinen, die andern recitiren den syntaxin, von 2 biß 3 haben die grossen den Terentium, die andern die colloquia Corderi, die Teutschen schreiben.

Privatim hat Er mit den profectioribus Montags und Dienstags den Terentium, die andern recitiren ihre lectiones, conjungiren und decliniren. Am Mittwochen die Evangelia, Griechisch oder Lateinisch. Am Donnerstage und Freytage die epistolas Ciceronis. Am Sonnabend die Evangelia.

Nachmittages am Montage und Dienstage die prosodiam. Donnerstages und Freytages syntaxin.

Sie fingen eine Woche üm die andere."

Weiter in Bezug auf den Cantor:

"Das Ambt.

Er wartet in der Schulen auf Vormittags von 9 biß 10 Nachmittags von 12 biß 2.

Lässet erstlich die Kleinen recitiren, folgends hat Er bey den andern die colloquia und vocabula.

Mittwochs haben die grössesten den catonem und ein exercitium. Donnerstages gehet es zu wie am Montage und Freytages wie am Dienstage.

Nachmittags hat Er in der ersten Stunde die Musicam.

In der andern lesen die Kleinen, die großen haben den syntaxin.

Donnerstages und Freytages die gramaticam Graecam.

Hat wenig so privatim zu ihme gehen, unter welchen nur 2 sind, welche den vestibulum lemen, die andern sind Kinder, welche lesen. In der gantzen Schule sind nur 2, welche exercitia Latina machen."

Hiezu füge ich sofort den bezüglichen Abschnitt aus dem V.=P. von 1705:

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"Das Ambt

Ist bey Ihnen in informatione fast gantz gleich.

Die Schul=Arbeit fähet an des Morgens Klock sieben und währet biß zehn; des Nach=Mittags von 1 und währet biß 4.

Rector informiret des Morgens von 7 biß 9 und Cantor von 9 biß 10; hergegen des Nach=Mittags von 1 biß 3 und Rector von 3 biß 4.

Weil des Mittwochs im Sommer von 7 biß 8 und im Winter von 8 biß 9 gepredigt wird, halten sie alternatim die Information Wochen=Weise.

Des Sonnabends hat Rector die beyden ersten Stunden und Cantor die letzte.

Die Lectiones nehmen sie nach Wohlgefallen und dem Captu ihrer Discipulorum, welche sie informiren im Buchstabiren und Lesen, im Catechismo und Beten, im Rechnen und Schreiben, in latinitate und Definitionibus Theologicis, so sie ihnen pedetentim beybringen. Nachdem das Hoff=Gericht hinweg gewesen, hat es sich nicht wenig in der Information gemindert. Doch vertiren ihrer etliche das Teutsche in Latein und viceversa.

Im Singen halten Sie eine Woche üm die andere.

Die Anzahl Knaben ist befunden 58. Könnte aber weit stärker seyn, welches der gegenwärtigen Stadt=Obrigkeit fleissig aufs Gewissen ist recommendiret worden, wie auch denen Ehrn Predigern nicht minder.

Examina sind verordnet Montags nach Quasimodogeniti und nach Michaelis zu halten und soll man auf kleine brabea bedacht seyn."

Es erhellt hieraus zunächst, daß die aus vorreformatorischer Zeit überkommene Einrichtung, wonach die gesammte Schülerschaar, obwohl in verschiedene Abtheilungen zerfallend, doch gleichzeitig in einem und demselben Raum unterrichtet wurde, fortdauernd bei Bestand geblieben ist, trotzdem daß nach der Reformation dem Schulmeister eine zweite Lehrkraft zur Seite stand. Es drängt sich die Frage auf, warum denn nicht gleichzeitig mit der Anstellung des Cantors eine Theilung in zwei räumlich gesonderte Classen erfolgt ist. Der Umstand, daß nun einmal in dem überkommenen Schulhause nur ein einziger Unterrichtsraum vorhanden war, kann unmöglich ausschlaggebend gewesen sein; denn wenn die Mittel vorhanden waren, einen zweiten Lehrer zu besolden, so konnte es unmöglich an Mitteln fehlen, das Schulhaus entsprechend zu vergrößern, wenn das Bedürfniß empfunden wurde. Aber offenbar empfand man dies Bedürfniß der räumlichen Klassentheilung nicht. Wir nach heutiger Auffassung würden urtheilen, daß man unbedingt hätte die bloß Deutsch lernenden Knaben und

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die Lateinisch lernenden Knaben je in eine besondere Klasse für sich nehmen und etwa die lateinische Classe dem Rektor zuweisen sollen. Aber daran hat Jahrhunderte lang Niemand gedacht. Jeder der beiden Lehrer unterrichtete die ganze Schaar, die Großen mit den Kleinen, die Lateiner mit den Deutschen. Die Schulstunden - an 4 Tagen je 6, an 2 Tagen je 3 - waren gleichmäßig unter beide Lehrer vertheilt. Diese nach moderner Anschauung ganz seltsame und unpraktische Ordnung hat die ganze Zeit hindurch als selbstverständlich gegolten. Wie erklärt sich das?

Die Erklärung liegt, wie ich meine, eben darin, daß die Aufgabe der Schule nach damaliger Auffassung ganz vorwiegend - neben dem Gesangunterricht - auf den lateinischen Unterricht und nur nebenher auch auf die Unterweisung der Nichtlateiner gerichtet war.

Es entspricht dies durchaus der in den betreffenden Abschnitten der Kirchenordnungen zu Grunde liegenden Auffassung. Sowohl die alte Kirchenordnung von 1552 als auch die reoidirte Kirchenordnung von 1602 in dem Abschnitt "Von den Kinder Schulen" giebt ihre Vorschriften ausschließlich für die Unterweisung solcher Kinder, welche Latein lernen sollen, und scheint gar nicht vorauszusetzen, daß auch andre in der Schule sein könnten. In Wirklichkeit nun freilich gehörte auch schon vor 1650 in jeder kleinstädtischen Schule wenn auch wohl nicht immer die Mehrheit, so doch eine ziemliche Zahl der Kinder zu den Nichtlateinern. Für diese aber also hatte die Schule - nach den Bestimmungen der Kirchenordnung - nichts weiter als (abgesehen vom Gesangunterricht) den für die unterste Stufe bezw. die beiden untersten Stufen vorgeschriebenen Unterricht im Lesen und Schreiben und in den Elementen der Religion.

Daher die Erscheinung, daß das Sternberger V.=P. von 1653, während es an einer Stelle die "Teutschen" von den Lateinern unterscheidet, sonst nur unterscheidet zwischen den "Kleinen" und den "Großen" oder zwischen den "Kleinen" und den "andern". Es scheint danach in der That so, als ob diejenigen Kinder, welche nicht zum Lateinlernen bestimmt waren, soweit sie überhaupt die Schule besuchten, nur während der ersten Jahre des schulfähigen Alters am Unterricht theilnahmen und, nachdem sie lesen und schreiben gelernt hatten, die Schule verließen, so daß sich "Teutsche" überhaupt nicht unter den Großen, sondern nur unter den Kleinen fanden.

Es wird von besonderem Interesse sein zu verfolgen, wie sich diese Verhältnisse im Laufe unserer Periode zu Gunsten der "Teutschen" verschoben haben. Zunächst aber richten wir unsere Aufmerksamkeit darauf, wie die Schule ihrer eigentlichen Bestimmung, eine lateinische Schule zu sein, entsprach.

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Das V.=P. von 1653 zeigt uns die Schule in dieser Beziehung auf einer unleugbar hohen Stufe. Der Lektionsplan weist Gegenstände auf, welche die revidirte Kirchenordnung (Fol. 268 b ff.) dem "vierdten Häufflein" (prima classis), also der obersten Stufe, zuweist, nämlich "den Terentium", nicht blos exercitia in prosa, sondern auch in carminibus, ja sogar in Graecis, dazu auch "die prosodiam." Freilich waren es unter allen 50 Schülern nur 2, welche soweit gebracht waren. Aber also wirklich war in etwas die Schule dem Ziele nahe gekommen, welches die Kirchenordnung für die "grössern Schulen" hinstellt.

Allein es war dies nur eine vorübergehende Blüthe der Sternberger Schule, bedingt durch die damalige vorübergehende Anwesenheit des Hof= und Landgerichts. Bekanntlich war dasselbe schon 1622 nach Sternberg verlegt, hatte aber in der ersten seit seines Hierseins wenig zu bedeuten und wurde durch das Kriegs= und Pestjahr 1638 vertrieben. Aber 1651 wurde es mit gewissem Pomp und Glanz von neuem in Sternberg installirt (siehe Franck A. u. N. M. B. XIV., S. 35 ff.) und hat dann bis zu dem Stadtbrande 1659, also 8 Jahre lang hier florirt. Mehrere ständige Beisitzer, Sekretäre und Canzlisten nahmen Wohnung in Sternberg, womit selbstverständlich höhere Anforderungen an die Schule sich ergaben.

Das V.=P. von 1653 kann also für die Zeit vor 1651 und nach 1659 nicht beweisen.

Wie es vorher stand, ergiebt sich ungefähr aus einem früher (S. 22) erwähnten Bericht der Prediger an den Herzog vom Jahre 1633. Indem die Prediger dort gegen die Anordnung, daß der neu zu berufende Cantor zuvor vom Superintendenten examiniert werden solle, Gegenvorstellung thun, machen sie unter anderm geltend: es sei zu befürchten, daß der Superintendent, von den Bedürfnissen größerer Schulen ausgehend, bei Berufung der Lehrer zu hohe Anforderungen stellen und Persönlichkeiten wählen möchte, welche nicht in die bescheidenen Verhältnisse der Sternberger Schule hineinpaßten; denn die Aufgabe der hiesigen Lehrer erstrecke sich nicht weiter als dahin, die Kinder "in legendo, scribendo, declinando, conjugando, analysando et aliis scurrilibus exercitiis" zu informiren. Damals also erreichte die Schule wohl kaum dasjenige, was die revidirte Kirchenordnung (Fol. 266 b ff.) dem "dritten Häufflein" (secunda classis) zuweist.

Und was die Zeit nach 1659 betrifft, so sagt das V.=P. von 1705 ausdrücklich: "Nachdem das Hoff=Gericht hinweg gewesen, hat es sich nicht wenig in der Information gemindert."

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Immerhin fanden sich doch auch 1705 in der Schule etliche, welche es bis zur Anfertigung lateinischer Exercitien brachten. Und sobald wieder eine tüchtige Kraft wie David Franck zur Leitung der Schule berufen wurde, hob sich dieselbe sofort zum Range eines Gymnasiums, welches eine voll ausreichende Vorbildung zum unmittelbaren Eintritt in das Universitätsstudium gewähren und Schüler andrer Gymnasien, auch aus größeren Städten wie Schwerin und Wismar, zur Weiterbildung übernehmen konnte (siehe S. 33). Immer noch galt es als die eigentliche Aufgabe der Lehrer, möglichst viele ihrer Schüler, und zwar diese möglichst weit in der Latinität zu fördern; wie denn Franck es seinem Nachfolger Plötz zum Vorwurf macht, daß er, wiewohl es ihm an Fähigkeit nicht mangelte, durch Nachlässigkeit die Schule von der erreichten Höhe wieder habe herabsinken lassen und es in der ganzen langen Zeit seiner Wirksamkeit nicht dahin gebracht habe, mehr als einen einzigen Schüler zur Universität vorzubereiten. Wie sehr die Schule noch immer den Anspruch, eine Lateinschule zu sein, aufrecht erhielt, dafür ist bezeichnend, daß neu berufene Lehrer bei der Einführung ihre Antrittsreden öfter in lateinischer Sprache hielten (so Franck 1713, Kapherr 1717, Maculehn 1737).

Was die Methode betrifft des lateinischen Unterrichts und die dabei gebrauchten Lehrbücher, so entspricht die Darstellung des V.=P. von 1653 im Wesentlichen noch durchaus den Vorschriften der revidirten Kirchenordnung. Hauptlehrbücher neben den Grammatiken: Cato, colloquia Corderi, epist. Ciceronis, Terentius; die Methode, wie sie seit dem 16. Jahrhundert geherrscht hatte. 35 ) An der Sternberger Schule blieb sie herrschend bis zum Anfang des 18. Jahrhunderts. Franck ist der erste gewesen, der sich von ihr emancipirt hat. Er schreibt davon im Anschluß an seine oben (S. 32) erwähnte Mittheilung über seine Erfolge im lateinischen Unterricht: "So viel hatten diese Schüler, welche vor anderthalb Jahren kaum fertig lesen können, bereits profitiret, ohne daß jemand unter Ihnen zum ängstlichen Außwendiglernen wäre angehalten worden, oder man die Jugend mit dem analysiren gemartert hätte. Denn der Rector hatte das principium, weil man erst eine Sache wissen müste, ehe man sie nach Reguln, die in Metaphysischen abstractionibus bestünden, beurtheilen könnte. Der Cantor fiel solchem Grund=Satz bey und trieben Sie anfänglich nur die lateinische Evangelia, welche Sie so lang vor exponirten, biß die Knaben Sie nachmachen konnten. Das decliniren und conjugiren ward nicht durch die paradigmata, worauf manches Kind Jahr und Tag lernet, sondern durch die typos, (wie auch die Königin Christina in Schweden unterwiesen worben) Ihnen durch

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Wiederhohlungen beygebracht, wozu Cellarii teutsche Grammatic gebraucht und auch aus solchem Buch, mit der Zeit durch bloses Ausschlagen und Herlesen, die Regeln zum analysiren bekannt gemacht wurden." Es war dies eine für jene Zeit bedeutsame und einschneidende Neuerung, von welcher denn auch fraglich sein dürfte, ob sie unter Francks Nachfolger bei Bestand geblieben ist.

Für den Religionsunterricht hatte die revidirte Kirchen=Ordnung - abgesehen von den den täglichen Unterricht eröffnenden Gebetsübungen - nur den Sonnabend, diesen aber ausschließlich bestimmt. Für Sternberg bezeugt das V.=P. von 1653, daß Sonnabends die dritte Stunde von 9-10 für Exercitia bestimmt war und nur die beiden ersten Stunden für sacra, außerdem aber für letztere - wenn ich richtig verstehe - an jedem Tage die erste Stunde und am Mittwoch sogar die beiden ersten Stunden, also im Ganzen erheblich mehr Stunden, als die Kirchen=Ordnung vorschreibt. In der That war auch dem Religionsunterricht ein höheres Ziel gesteckt: die obersten Schüler sollten an der Hand des compendium Hutteri einen Cursus der lutherischen Dogmatik durchmachen. Auch das V.=P. von 1705 redet von Unterweisung "in definitionibus theologicis." David Franck ging nach dem oben (S. 33) Mitgetheilten sogar noch weiter, indem er die zum Studium der Theologie bestimmten Schüler tief in die theologischen Disciplinen einführte. Im Uebrigen entspricht der Religionsunterricht für die Lateiner den Bestimmungen der Kirchen=Ordnung. Als etwas Neues erscheint im V.=P. von 1653 nur "Beustii versus über die evangelia." Welcher Katechismus hier gebraucht wurde, ist nicht zu ersehen. Franck benutzte, wenigstens für die Fortgeschrittenen, den von Grünenberg, dem Rostocker Superintendenten, 1712 herausgegebenen.

Gegenüber der so eifrig betriebenen katechetisch=dogmatischen Unterweisung tritt die Einführung in die Heilige Schrift sehr in den Hintergrund. Im V.=P. von 1653 ist nur von Behandlung der Psalmen und der "Evangelia, Griechisch oder Lateinisch" die Rede. Wenn, wie ich vermuthe, bei letzterem nur an die evangelischen Sonntagsperikopen zu denken ist, so fragt man erstaunt, ob denn wirklich weiter gar nichts von Schriftunterweisung in der Schule vorkam. Eins ist freilich gewiß: der katechetisch=dogmatische Unterricht war durchaus auf die dicta probantia der hl. Schrift basirt, welche also mitgetheilt und gelernt wurden. Aber von zusammenhängendem Bibellesen oder von Unterricht in biblischer Geschichte (außer den Evangelienperikopen) ist noch nicht die Rede. Wir werden darauf weiter unten noch zurückkommen.

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Weiter ist hier noch der Gesangunterricht zu besprechen, welchem, gemäß der Vorschrift der Kirchenordnung, nicht weniger als 4 Stunden, nämlich an den 4 Nachmittagen immer die erste Stunde, gewidmet waren. Allerdings nahmen an demselben auch die Nichtlateiner Theil, und es wurden in denselben ohne Zweifel auch die von der Gemeinde zu singenden deutschen Lieder eingeübt. Ueberwiegend aber oder doch zum guten Theil wird der Gesangunterricht wenigstens in der früheren Zeit zur Einübung lateinischer Gesänge gedient haben. Es ist bekannt, wie in den lutherischen Kirchen noch lange die lateinische Sprache beim liturgischen Gesang nicht blos geduldet sondern sogar bevorzugt geblieben ist. Für die "Pfarrkirchen der Stedte und da Schulen sind" macht die Kirchen=Ordnung den Gebrauch der lateinischen Sprache für etliche Stücke der Liturgie obligatorisch, für die andern wenigstens fakultativ; und solange die Schulen überhaupt ihre Ehre darein setzten, möglichst viel Latein zu treiben, werden auch die Cantoren bei Ausführung der Liturgie möglichst das Latein bevorzugt haben. Ebenfalls ist bekannt, daß die ältere lutherische Kirche auf kunstmäßige, mehrstimmige Ausführung der liturgischen Gesänge sehr großes Gewicht legte. Für Sternberg bezeugt die in Anm. 22 mitgetheilte Aeußerung aus dem Jahre 1621, daß hier wirklich diese musica figurata gepflegt worden ist, zu Zeiten mit großem Eifer. Außerdem hatte der Kunstgesang seine Stätte bei Brautmessen, bei Leichenbegängnissen und nicht zuletzt beim "Herumsingen" der Schüler mit oder ohne Lehrer (vgl. S. 55). Es ist hier nicht der Ort, auch fehlen mir bis jetzt die Mittel, die Entwicklung des cultischen Gesanges in Sternberg, speziell den Uebergang vom lateinischen zum deutschen Singen nachzuweisen. Jedenfalls dürfte anzunehmen sein, daß der lateinische Gesang erst gegen Ende des 17. Jahrhunderts seine Herrschaft verloren hat.

Fragen wir nun, in welchem Umfange die die Sternberger Schule besuchenden Knaben am Lateinunterricht theilnahmen, und in welchem Zahlenverhältniß die "Lateiner" zu den "Deutschen" standen, so giebt die erste bestimmte Antwort das V.=P. von 1653: unter 50 Schülern waren 10 Lateiner. Damals also machten diese nur den fünften Theil der gesammten Schülerzahl aus. Doch habe ich Grund zu glauben, daß das Verhältniß in früherer Zeit ein erheblich anderes gewesen ist. Während das Schulziel des lateinischen Unterrichts früher im Allgemeinen ein niedrigeres gewesen zu sein scheint (vgl. S. 63), so dürfte doch die Zahl derjenigen, die überhaupt lateinisch lernten, verhältnißmäßig größer gewesen sein. Wenn ich recht sehe, so hat noch durch die erste Hälfte des 17. Jahrhunderts wie schon im 16. Jahrhundert der Brauch bestanden, daß aus den angeseheneren und wohlhabenderen Bürgerfamilien die Söhne sämmtlich Latein lernten,

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auch wenn sie nicht zum höheren Studium, sondern zum bürgerlichen Erwerb bestimmt waren. So finde ich in einem Schriftstück aus dem Jahre 1612 die Bemerkung, der Bürgermeister Jordan habe seit dem Jahre 1582 das Schultzen=Lehn als Schüler=Stipendium für seine sämmtlichen Söhne zu erlangen gewußt, "von denen doch keiner excepto unico beim Studieren geblieben"; ohne Zweifel aber also haben sie sämmtlich den lateinischen Schulunterricht durchgemacht. Instruktiv ist auch die in Anm. 16 zu S. 15 mitgetheilte Liste der in Rostock immatrikulierten Sternberger: sie zeigt, daß aus einer Reihe von Bürgerfamilien (Dunker, Divack, Jordan, Dasenius, Rosenow, Reich) mehrere Glieder immatrikuliert gewesen sind, die doch schwerlich alle zum eigentlichen Universitätsstudium gelangt sind; wie denn von den meisten bemerkt ist, daß sie ohne Eidesleistung immatrikuliert wurden, also als noch nicht communionfähige Knaben, welche zunächst nur das Pädagogium besuchten; nur von etlichen ist bemerkt, daß sie später noch den Eid geleistet haben. Es wird die Regel gewesen sein, daß Bürgersöhne aus irgend bemittelter Familie wenigstens etliche Stufen der Lateinschule durchliefen und naturgemäß die ersten Jahre die Schule der Vaterstadt besuchten. Weiter ist zu erwägen, daß es damals üblich war, mehrere verschiedene Schulen zu "frequentiren", also nur wahrscheinlich, daß die Sternberger Schule auch von "fremden" Schülern aufgesucht wurde. Nach alledem dürfte anzunehmen sein, daß bis zu dem verhängnißvollen Jahre 1638 die Zahl der Lateiner erheblich größer war, und ihnen gegenüber die Deutschen vielleicht in der Minorität waren.

Wenn nun dies Verhältniß nach dem Kriege so vollständig verschoben erscheint, daß die Lateiner, und zwar zu einer Zeit, wo der lateinische Unterricht besonders intensiv war, nur noch eine kleine Minorität bilden, so dürfte der Grund davon in erster Linie darin zu suchen sein, daß der Wohlstand infolge des Krieges gesunken war, und die Bürger nicht mehr die Mittel besaßen, ihren Kindern eine höhere Ausbildung zu verschaffen. Es ist bemerkenswerth, daß, während in den Jahren 1630-1638 noch 14 Sternberger in Rostock immatrikuliert worden sind, in der Zeit von 1638-1650 auch nicht ein einziger in der Matrikel verzeichnet ist. Damit ist nun die Entwicklung eingeleitet, welche allmählich den Charakter der Schule völlig umgestaltet hat.

So lange die Dinge so lagen, daß die Abtheilung der Nichtlateiner sich nur aus den geringeren Klassen der Bevölkerung rekrutierte, konnte es normal erscheinen, wenn dieselben nur zusammen mit den Anfängern lesen und höchstens noch schreiben lernten nebst den Elementen des Katechismus; sie werden denn auch nicht viele Jahre

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hindurch die Schule besucht haben. Wenn nun aber die Verhältnisse sich dahin änderten, daß die Nichtlateiner die große Majorität bildeten und auch die Söhne "vornehmerer" Familien in ihren Reihen hatten, so mußte es dahin kommen, daß das bisher Normale als abnorm empfunden wurde. Ein Lektionsplan wie der von 1653, welcher fast ganz für die 10 Lateiner zugeschnitten ist und die 40 Deutschen nur nebenbei unter der Rubrik der "Kleinen" berücksichtigt, war unhaltbar. Es mußte sich das Bedürfniß geltend machen, den Unterricht der "Deutschen" auf eine höhere Stufe zu heben.

Diese Hebung vollzieht sich durch ein Zwiefaches: durch eine Erweiterung des Religionsunterrichtes und durch die Einfügung des Rechnenunterrichtes.

Nach der revidierten Kirchenordnung begann der Religionsunterricht auf der untersten Stufe damit, daß die Knaben aus den "gewöhnlichen Hand=Büchlein (Alphabet=Büchlein)" das Vater Unser, den Glauben, den Dekalog und Gebete lernten, daneben "etliche Psalmen und Sprüche newen Testaments." Auf der nächsten Stufe kam der kl. Katechismus Luthers und "das Teutsche Corpus Doctrinae Judicis" 36 ) hinzu. Letzteres erwähnt auch das Sternberger V.=P. von 1653 und fügt hinzu: "die so Teutsch lernen, das corpus doctrinae, kommen in sacris nicht weiter." Es wurde also als auffällig bemerkt, daß die religiöse Unterweisung der Nichtlateiner damit abschloß. Fragt man, was denn die Visitatoren weiter erwarten konnten, so scheint nichts übrig zu bleiben als eine tiefere Einführung in die heilige Schrift. Es scheint so - wiewohl mir nichts davon bekannt ist - daß an andern Schulen damals schon die Bibel Gegenstand eingehenderer Unterweisung geworden. In der That ist es ja auch höchst befremdlich, wie wenig bis dahin die heilige Schrift in der Schule den Kindern zur Kenntniß gebracht worden war: außer den "etlichen Psalmen und Sprüchen" wohl nur noch - wiewohl auch davon nichts gesagt ist - die evangelischen Perikopen. Es hat aber in Sternberg auch nach dieser Zeit anscheinend noch lange gedauert, bis Bibellesen und biblische Geschichte Aufnahme fanden.

Hiezu finde ich ein interessantes Factum bei Franck verzeichnet. Er erzählt zum Jahre 1681: "Bißher hatte man noch nicht so weit, nach dem Brande (von 1659) kommen können, daß man eine eigene Bibel auf der Schule gehabt hätte. Nun aber ließ der Senior (Sukow) Ao. 1681 den 27. Juni einen Zettul in der Stadt herümgehen, darinn Er und sein Collega, der Pastor Paulus Frick, den ersten Beytrag thaten, und darauf andere wohlhabende mit ansprechen liessen, üm so viel zusammen zu bringen, daß dafür eine Bibel auf der Schule anzuschaffen. Es kam auch alsbald wohl dreymahl so

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viel zusammen, als nöthig that. Denn die Bürgerschafft hatte eine allgemeine Liebe für diesen Rectorem (Sartorius), deßgleichen auch für seinen neuen Ambts=Genossen (Petri)." Also so theuer waren damals noch die Bibeln, daß die Schule aus Mangel an Mitteln 22 Jahre lang auf Ersatz für die verbrannte Bibel warten mußte! Nun ist gewiß nicht anzunehmen, daß in dieser Zeit überhaupt nicht aus der Bibel unterrichtet worden ist; sondern einer der Lehrer oder der Pastoren wird seine Bibel zum Schulgebrauch hergegeben haben. Aber daran also ist nicht zu denken, daß die Schüler ihrerseits Bibeln in Händen gehabt haben. Sondern die Schriftunterweisung wird sich darauf beschränkt haben, daß einzelne Sprüche aus der vorhandenen einzigen Bibel vorgelesen, nachgeschrieben und eingeprägt wurden.

Erst um 1700 ist dies anders geworden. Von dem Cantor Selschap (1699-1711) berichtet Franck (zum Jahre 1706), er habe die Knaben angehalten, "des Sonntags fleissig zur Kirche zu kommen, daselbst aus jeder Predigt die vomehmsten Sprüche, in den mitgebrachten Bibeln, zu bemercken und am folgenden Montage, in der Schule, zu recitiren; wie denn dieser Ruhm dem Cantori Selschap bleiben muß, den Ihm auch der Senior oder Praepositus Sukow pflegte beyzulegen, daß er zuerst den Sternbergischen Kindern die Bibel hätte in Händen gebracht." In Sternberg also haben nach der Reformation noch fast 200 Jahre vergehen müssen, ehe die Bibel in wirklich fruchtbringender Weise Schulbuch geworden ist!

Damit war nun auch die Möglichkeit gegeben, einen ausgiebigen Unterricht in der biblischen Geschichte in die Schule einzuführen. Wann dies zuerst geschehen ist, finde ich nicht. Franck erwähnt von seinem Nachfolger, dem Rektor Plötz (seit 1722) rühmend: "Die biblischen Geschichten brachte er der Jugend wohl bey;" aber diese Fassung läßt erkennen, daß dieselben damals schon herkömmlich Unterrichtsgegenstand waren. Vielleicht datiert auch dies von dem Cantorate Selschaps, welchem überhaupt der Umschwung zur Neugestaltung der Schule vornämlich zuzuschreiben ist.

Denn auch in Bezug auf den Rechnenunterricht ist Selschap der erste gewesen, welcher ihm an hiesiger Schule Aufnahme bereitet hat. Wie die revidierte Kirchenordnung, so enthält auch der Sternberger Lektionsplan von 1653 noch keine Spur vom Rechnen 37 ), und von Selschap selbst bezeugt Franck (s. oben S. 39), daß er "in seiner Jugend nicht hatte Rechnen gelernet." Also noch am Ende des 17. Jahrhunderts fragte man bei der Anstellung eines Lehrers überhaupt nicht darnach, ob er rechnen könne! Daß nun Selschap es auf sich nahm, als schon im Amte Stehender sich noch erst im Rechnen unterweisen zu lassen, that er deshalb, weil er "wohl merkte,

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daß es hier darauf am meisten ankäme." Also aus der Bürgerschaft heraus hat sich das entschiedene Verlangen darnach geltend gemacht; und es scheint, daß die zu Anfang des 18. Jahrhunderts eröffnete Winkelschule des Notarius Ebel, von welcher weiterhin noch zu sagen ist, eben darum so große Anziehungskraft besaß, weil Ebel in der Lage war, diesem Verlangen zu entsprechen. Genug, die Verhältnisse forderten gebieterisch, daß die öffentliche Schule diesem neuen Unterrichtsgegenstand Raum gebe, wie denn das V.=P. von 1705 auch das Rechnen mit aufführt. Dies ist nun aber doch nicht so geschehen, daß derselbe etwa durch Beschluß der betheiligten Behörden unter die Unterrichtsgegenstände aufgenommen wäre, und ihm etliche von den öffentlichen Schulstunden eingeräumt wären. Sondern die Einführung war Privatunternehmen eines Lehrers, der sich damit "viel Liebe und eine Menge Privatisten - also auch ein gutes Nebeneinkommen - erwarb." Doch erschien der Rechnenunterricht jetzt schon als etwas so Nothwendiges, daß die Prediger nicht unterließen, den Nachfolger Selschaps, Cantor Mundt, welcher auf unregelmäßige Weise absque ullo examine berufen war, bei seinem Antritt zu fragen, "ob Er in der Sing= und Rechen=Kunst informiren könne; worauf Er mit einem dreisten Ja! geantwortet." Als sich hinterdrein herausstellte, daß das nicht wahr war, und die Bürgerschaft sich über ihn u. a. auch deshalb beschwerte (vgl. S. 40), "daß der Cantor die Rechen=Kunst nicht verstehet, da doch die Bürger an diesem Ort darauff am meisten reflectiren, daß Ihre Kinder im Rechnen und Schreiben mögen informiret werden", so nahm der im Jahre 1713 mit Vernehmung Mundts beauftragte Superintendent auch diesen Punkt vor. Das Vernehmungsprotokoll besagt: "Der Cantor behauptet, er sei in der Arithmetik so fertig, daß die Kinder wenigstens die 4 Species verstünden; er seinerseits wolle auch ein Exempel in den Brüchen und der Regula de tri rechnen. Der Herr Commissarius wollte ihm ein Exempel aufgeben; er hat Ausflüchte gesucht und schließlich erklärt, er verstehe darin doch nicht genug." Von da an darf es wohl als selbstverständlich gelten, daß wenigstens kein Cantor mehr berufen wurde, der nicht auch im Rechnen unterrichten konnte; wie denn der Cantor Kapherr 1717 zur Antrittsrede ein auf die mathematischen Wissenschaften bezügliches Thema wählte. Doch galt der Rechnenunterricht auch ferner noch als eine außerordentliche Leistung der Schule, für welche besonders bezahlt werden mußte, und womit der Cantor sich einen hübschen Privatverdienst verschaffen konnte (vgl. S. 59).

Der Unterricht nun in der biblischen Geschichte, im Bibellesen und im Rechnen wurde ja ohne Zweifel nicht in lateinischer Sprache

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ertheilt; andrerseits ist doch auch nicht denkbar, daß die Lateiner davon sollten ausgeschlossen gewesen sein. Es wurde also durch die Aufnahme dieser Unterrichtsgegenstände nicht nur einerseits der Unterricht der Nichtlateiner erweitert, sondern andrerseits nothwendig das Latein eingeschränkt. Die alte, auf der Kirchenordnung basierte Lektionsordnung mußte wesentliche Aenderungen erleiden. Wie schon bemerkt, blieben dieselben der Initiative der Lehrer überlassen. Es konnte nicht fehlen, daß so der Unterrichtsplan in Unsicherheit und Schwanken gerieth. Das V.=P. von 1705 constatiert dies in den Worten: "Die Lectiones nehmen sie nach Wohlgefallen und dem Captu ihrer Discipulorum." Und obwohl als Visitator der Superintendent Grünenberg fungierte, von welchem Franck sagt, daß "er sich des Schul=Wesens sonderlich angelegen sein ließ, es auch aus dem Grunde verstand", so hat er's doch nicht etwa unternommen, unter Berücksichtigung der neuen Erfordernisse einen modificierten Lektionsplan aufzustellen. Es blieb den Lehrern auch ferner überlassen, sich nach den Verhältnissen einzurichten.

Weiter war durch diese Neuerungen bedingt, daß die frühere scharfe Scheidung zwischen Deutschen und Lateinern in's Wanken gerieth. Früher waren diese beiden Abtheilungen, obwohl in einem Raume vereinigt, doch beim Unterrichten scharf gesondert und auch getrennt von einander placiert. Die Abtheilung der Deutschen umfaßte die "Kleinen", und Größere fanden sich nur in der Abtheilung der Lateiner. Jetzt umfaßte erstere Kleine und Große, und an mehreren Unterrichtsgegenständen waren beide Abtheilungen unterschiedslos betheiligt. Nichtsdestoweniger hat man die Scheidung noch lange aufrecht erhalten, und als unter Franck die Lateinschule so mächtig wieder aufblühte, hatte man allen Grund dazu. Aber sobald diese nur durch Francks Persönlichkeit getragene Blüthe wieder dahin war, fiel die bisherige Sonderung weg. Sein Nachfolger Plötz hat sie einfach aufgehoben. Franck berichtet darüber mit dem Ausdruck scharfer Mißbilligung: "Er fing bald an, alle gute Ordnung über den Haufen zu werfen. In der Schule waren vor dem zwey Classen, eine für die Lateinische, die andere für die deutsche Schüler; aber er warff beyde unter einander, setzte auch die Schüler nicht nach ihren profectibus, und die zusammen, welche einerley Lectiones trieben, sondern nach ihrer Größe, oder auch nach seinem Eigendünkel. Erinnerten Ihn die Prediger deßwegen, so sagte Er: Ich laß die Jura Rectoris nicht kränken." Unter der Voraussetzung, von welcher Franck ausging, daß die Schule eigentlich Lateinschule sein sollte, war ja in der That diese Neuerung unerträglich. Wenn nun aber thatsächlich, wie es eben unter seinem Nachfolger alsbald wieder sich herausstellte, die

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Schule ihren bisherigen Charakter nicht behaupten konnte, sondern das Latein der Sache nach Privatsache weniger geworden war, so war andrerseits die Trennung beider Abtheilungen unhaltbar.

Dagegen bahnte sich nun eine andre Scheidung an, nämlich die zwischen Rektorschule und Cantorschule. Bisher waren Rektor und Cantor an dem Unterricht der gesammten Kinderschaar fast ganz gleichmäßig betheiligt. Abgesehen davon, daß der Cantor den Gesangunterricht allein für sich hatte, unterrichteten in den öffentlichen Lektionen beide Lehrer sämmtliche Schüler in sämmtlichen Fächern; und der Privatunterricht, in welchem jeder seine besondere Abtheilung hatte, war insofern Nebensache, als er nur bestimmt war, in dem hauptsächlichsten Lehrgegenstande der öffentlichen Lektionen, nämlich im Latein, noch weiter zu fördern. Seitdem nun aber ein Cantor den Rechnenunterricht als Hauptfach seiner Privatstunden eingeführt hatte, und es herkömmlich wurde, daß die Cantoren denselben ertheilten, fiel naturgemäß die private Förderung im Latein den Rektoren zu. Und eben dieser von jedem gesondert ertheilte Privatunterricht wurde nun die Hauptsache, neben welcher die gemeinsame Unterweisung in Religion, Lesen und Schreiben in den Hintergrund trat. Einen Blick in diese Zustände eröffnet die oben (S. 34) mitgetheilte Aeußerung Francks über seinen Nachfolger Plötz: derselbe habe im Lateinunterricht zwar nicht Bedeutendes, aber doch immerhin noch Ziemliches geleistet, "dagegen aber fing er auch bald an, die andern alle zu versäumen." Er konnte doch nicht vergessen, daß er eigentlich für gelehrten Unterricht da war; und da nun diesem in den öffentlichen Stunden nicht mehr sein Recht geschehen konnte, so concentrierte er seine Kraft auf die private Unterweisung; ebenso wie der Cantor seinerseits seine Kraft auf den privaten Rechnenunterricht zu concentrieren veranlaßt war, mit welchem er ja einem entschiedenen Bedürfniß genügen und sein Einkommen wesentlich verbessern konnte. So war innerlich die Scheidung angebahnt, die dann infolge des Brandes von 1741 auch äußerlich perfekt wurde (vgl. S. 48, 51): die bisher einheitliche öffentliche Schule zerfiel in zwei Schulen, die fast den Charakter von Privatschulen trugen.

Die Knaben vertheilten sich nunmehr auf die beiden Lehrer nach Belieben der Eltern. so berichtet Franck. Und darnach also war nicht ausgeschlossen, daß nun jede der beiden Schulen, sowohl Kleine als Große, sowohl Lateiner als Deutsche umfaßte, so wie bisher die einheitliche Schule. War die Aufgabe, diese alle gemeinschaftlich zu unterrichten, schon für zwei Lehrkräfte eigentlich unlösbar, so mußte sie nunmehr vollends unerträglich werden. Es scheint denn auch bald dahin gekommen zu sein, daß, während dem Rektor mehr die größeren

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zugeschickt wurden, insbesondere diejenigen, welche Latein lernen sollten, der Cantor mehr der Lehrer für die kleineren Knaben wurde. Ich schließe dies daraus, daß, wie aus der oben (S. 51) mitgetheilten Bemerkung zum Jahre 1747 erhellt, der Cantor keinen Anstand nahm, die von seiner Frau bisher geleitete Mädchenschule mit seiner eigenen Knabenschule zu vereinigen, so daß nun das bisher Unerhörte dastand:

beide Geschlechter in Einer Schule vereint! Und da der Cantor "fast immer besoffen" war, so ertheilte den Unterricht an derselben - die Frau Cantorin.

Hiemit erscheint die bisherige innere Einrichtung der Sternberger Schule auf dem Punkt fast völliger Auflösung und Verwirrung angelangt, aus welcher die nächste Periode ein Neues herauszubilden hatte. Bevor wir jedoch dazu übergehen, sind noch in Kürze zu behandeln

5) Mädchen= und Nebenschulen.

Die schon im 16. Jahrhundert durch die Pastoren begründete Mädchenschule, für welche anfangs ein eigener Lehrer engagirt war, fanden wir bei der Visitation von 1623 unter die Leitung des Organisten gestellt (S. 15). Diese von dem damaligen Brauch abweichende Einrichtung, welche anscheinend aus dem Grunde getroffen war, um das an sich unzureichende Organisten=Einkommen aufzubessern, wurde zwar von den Visitatoren gemißbilligt; da aber seitens des Herzogs ein Visitationsabschied nicht erfolgte, so blieb sie bei Bestand und hat während dieser Periode im Princip in Geltung gestanden: der jedesmalige Organist sollte als solcher zugleich auch Mädchen=Schullehrer sein, und das auf Kosten der Kirche gebaute und unterhaltene Organistenhaus sollte zugleich das Lokal für die Mädchenschule sein. Auch hierin bekundet sich die organisatorische Begabung des Pastors Michael Gutzmer (1606-1638). Der Organist bezog für diesen seinen Schuldienst:

1) Holzgeld aus der Oekonomie 5 Mk.

2) Schulgeld, für jedes Mädchen anfangs nur quartaliter 3 ß., seit 1653 oder auf Verordnung der Visitatoren wöchentlich 1 ß. Dabei wurde bestimmt: "Die gantz Armen sollen sich bey den Predigern angeben, daß sie einen Zettul bringen, da soll ihnen vom Armen Gelde (aus dem Armenkasten) das Schul=Geld gegeben werden." Bei etwa 50 Schülerinnen konnte also das Schulgeld günstigenfalls etwa 40 Thlr. ertragen; doch dürfte in Wirklichkeit diese Summe selten erreicht worden sein, da der Organistenposten, auch bei Einrechnung des Schuleinkommens, die ganze Zeit hindurch als eine schlechte Stelle gegolten hat.

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Ueberhaupt entsprach hinsichtlich der Entwicklung der Mädchen=Schule die Wirklichkeit sehr wenig dem wohl ersonnenen Plan. Die Existenz der Mädchenschule war beständig bedroht theils durch Nebenschulen, theils dadurch, daß die Organisten nicht zum Unterrichten Lust hatten, theils endlich dadurch, daß während längerer Zeiten der Organistenposten unbesetzt bleiben mußte.

Der Organist, welchen die Visitation 1623 vorfand, Nathan Wegener, ging 1625 nach Wismar in der Hoffnung, den Organistendienst an der dortigen St. Marienkirche zu erhalten. An seiner Statt wurde sein Bruder, Daniel Wegener, berufen, mit welchem die Prediger "wohl zufrieden" waren. Da aber Nathan in Wismar in seiner Erwartung sich getäuscht sah, kehrte er binnen Kurzem nach Sternberg zurück und machte seinem Bruder Concurrenz. "Er hatte hier noch seine alte Bekannten, und die Bürger, wie Gutzmer schreibt, waren der Neulicheit begierig. Der Bürge=Meister, Johann Pölchow, räumete Ihm eins von seinen Häusern ein, und Nathan fing also eine Neben=Schule von Mädgens an, hatte auch mehren Zugang als sein Bruder Daniel, dessen Mädgen=Schule darüber fast gar einging. - - Die Prediger liessen Nathan fodern, stelleten Ihm vor, was Er für Unordnung anrichte, und wie unbillig er seinen Bruder beeinträchtige. Doch Nathan berieff sich auf den Stadt=Magistrat, als hätte derselbe Ihm erlaubet, solche Schule anzulegen. Nun wolte zwar der Magistrat solches nicht an sich kommen lassen, als der Pastor Gutzmer sich auf die Ao. 1614 ergangene Verordnung bezog, als worinn Hertzog Hans Albrecht dem Rahte bey 100 Thlr. Strafe verboten hatte, sich keiner Kirchen= und Schul=Sachen weiter anzumaßen. Indessen war doch Nathan immerhin mit seiner Neben=Schule fortgefahren; deßwegen die Pastores nöhtig erachteten, hievon zu referiren; welches aber vergeblich war, indem die Wallensteinische Zeiten hierauf einfielen. Es scheinet auch wohl, daß Daniel Wegener dieses Dienstes gleichfals bald müde geworden sey, anerwogen schon 1632 denselben Josua Gutzmer gehabt. Dieser war des Pastoris Michael Gutzmer Sohn."

Das Schreckensjahr 1638 machte vorläufig allem ein Ende; wahrscheinlich ist Josua Gutzmer mit seinem Vater der Pest erlegen. Die Orgel war unbrauchbar geworden. 1653 war sie wiederhergestellt; und die Prediger waren willens, nun wieder einen Organisten anzunehmen, wie denn mit Rücksicht darauf die Erhöhung des Schulgeldes beschlossen wurde. Aber es scheint, daß die Wiederbesetzung der Stelle noch nicht erfolgt war, als in dem Brande von 1659 die eben reparierte Orgel vollständig zu Grunde ging, und auch das Organistenhaus niederbrannte.

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"Nach diesem Brande dauerte es 24 Jahre, ehe wieder auf die Herstellung der Orgel konnte gedacht werden." Natürlich blieb auch der Organistenposten unbesetzt. 1683 griff der Senior Sukow das Werk an und förderte es mit unermüdlicher Energie, sodaß 1687 die neue Orgel geweiht, und wieder ein Organist, Selschop, berufen werden konnte. Derselbe ging aber nach kurzem wieder fort, und ebenso sein Nachfolger, "wegen des schlechten Gehalts, und da sie sich mit der Mädgens=Schule nicht befassen wollten." Es scheint, daß sie die Mädchen=Unterweisung unter ihrer Würde hielten. Um nun dauernd einen Organisten zu haben, wurde 1690 der Dienst mit dem Cantorat verbunden, womit also die Mädchenschule preisgegeben war. Freilich hörte jene Verbindung 1694 wieder auf, da der Cantor Vorast "in der Instrumental Music nicht erfahren war." Es wurde auch 1695, "weil das alte Organisten Hauß, so zur Mädgen Schule nach dem Brande hingeschafft war, bereits den täglichen Einfall drohete, ein neues und dauerhafftes Hauß für den Organisten gebauet" (für 200 Thlr.). Die Visitation von 1705 bestimmte von neuem bezüglich der Mädchenschule: "Soll der Organist halten." Und nun fand sich auch ein Organist, Nicolaus Krebs, bisher zu Russow, welcher sich nicht für zu gut dafür hielt: "Die Mädgens=Schule hielte er beständig; empfing auch auf arme Kinder aus dem Kirchen=Kasten; es war aber seine Schule nur selten über 20 starck." Er starb 1729. Nun wurde der Organistenposten dem Cantor Kapherr übertragen, welcher ihn auch behielt, als er 1737 Bürgermeister wurde, welcher aber natürlich weder als Cantor noch als Bürgermeister weder in der Lage noch geneigt war, Mädchenschule zu halten. Im Brande von 1741 wurde wieder die Orgel zerstört. Kapherr behielt sein Organistengehalt noch bis an seinen Tod 1751. Dann aber wurde, um Geld zu sparen, die Wiederbesetzung des Postens verschoben, bis wieder eine Orgel gebaut sein würde, und letzteres verzögerte sich - bis 1823!

Also seit dem 30jährigen Kriege hat die öffentliche kirchliche Mädchenschule in Wirklichkeit nur vorübergehend existirt. Da blieb also Raum für Nebenschulen, wie denn Franck bemerkt, daß "vielfältig nebenher von Frauens=Leuten Mädgens=Schulen gehalten worden." Ausdrücklich erwähnt finde ich die Wittwe des 1692 verstorbenen Rektors Sartorius, welche, "indem der damahlige Organist, Michael Schumacher, dem diese Schule sonst zukam, sich wenig drüm bekümmerte", mit stillschweigender Genehmigung der Prediger in einer dem St. Georg=Hospital gehörenden Steinbude eine Mädchenschule unterhielt, welche eine Zeitlang die einzige und gut besucht gewesen zu sein scheint. Als 1705 die Reorganisation der Organisten=Mädchen=

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schule erstrebt wurde, erging ein herzogliches Rescript an den Magistrat, welches alle Nebenschulen - mit Ausnahme solcher, welche auf besondern Consens Kinder unter 6 Jahren aufnehmen dürften - streng untersagte. Allein das V.=P. von 1705 besagt: "Auch ist ad dies vitae sine consequentia Seel. Rectoris Sartorii Widwene concediret, in der Stein=Bude eine kleine Kinder=Schule zu haben von 10 bis 12 Mägdlein aufs höchste." Und als die Frau gestorben war, setzte ihre Tochter die Schule fort bis 1714. Als 1729 der Cantor Kapherr Organist wurde, hatten die Neben=Schulen wieder gute Tage: "Mit der Mägdlein=Schule hat sich dieser Organist niemahls abgegeben; sondern die Mägdleins wurden durch Frauens in der Stadt, für einen Schilling wöchentlich, unterwiesen. Da denn insonderheit die Wittwe des Seel. Pastoris von Sülten, Johannis Ernesti Schaumkell (eine Tochter des Pastoris von Radem, Johannis Rumbheld) guten Ruhm verdienete. Sie zog aber, schon vor dem Brande, weg, als ihr Sohn Pastor zu Bellin ward." Nach dem Brande etablierte neben andern die Frau Cantor Makulehn eine Mädchenschule, welche bald, wie wir sahen, mit der Knabenschule des Cantors verschmolz.

Es scheint, daß diese Mädchen=Nebenschulen vielfach auch ganz kleine Knaben unter 6 Jahren aufgenommen haben. Eigentliche Knaben=Nebenschulen finde ich durch das ganze 17. Jahrhundert hindurch nicht erwähnt - ein Zeugniß für den relativ befriedigenden Zustand der öffentlichen Schule.

Erst als unter dem Rektor David Wendeker (seit 1699) die öffentliche Schule auf eine Zeit lang in Verfall gerieth, that sich eine Nebenschule für Knaben auf. Franck erzählt bei Gelegenheit der Visitation von 1705/6: "Als man an dem Rectore Wendeker bemerckte, daß Er nur schlechte Gaben zur Information hätte; auch in seinen Stunden es so unordentlich zuging, daß sich mancher Knabe mehr an Ihn versündigte, als von Ihm lernte: so hatte mancher Vater Bedenken sein Kind zur öffentlichen Schule anzuhalten. Nun fand sich der Zeit hier ein Notarius, nahmens Friedrich Ebel, (in einer Eingabe an den Herzog unterzeichnete er "theologiae cultor") welcher eine Winckel=Schule anlegte und vielen Zugang hatte. Der Superintendens suchte zwar dieselbe zu stören; brachte es auch, durch seine Ermahnung an die Bürgerschafft, dahin, daß sich alle Kinder wieder zur öffentlichen Schule verfügten; daher ihre Anzahl, bey vorgewesener Visitation, auf 58 angestiegen. Er hatte oder nicht so bald den Rücken gewandt, so ging Ebels Schule wieder an. Rector und Cantor hielten also für nöthig, solches dem Hochfürstl. Consistorio zu denuntiiren." In ihrer Beschwerdeschrift klagen sie: "wie groß Unrecht jetzund unserer Schulen geschieht, da sie doch in

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solchem guten Zustande, alß eine solche Schule seyn kan, daß sie mit der Zeit würde gäntzlich ruiniret werden. Denn es hat sich ein allhie wohnhaffter Bürger, nahmentlich Ebel, erkühnet, ohne hochfürstl. Permission in seinem Hause eine Schule anzulegen, und locket uns ein Kind nach dem andern aus der Schule, indem Er die Eltern darum bittet, sie mögen Ihm doch ihre Kinder in die Schule schicken, daher es denn geschieht, daß sie hauffenweise zu ihm gehen, und unsere Stadt=Schule von unverständigen Eltern verachtet wird, wiewohl alle kluge Leute das judicium von dem Schulhaltenden Bürger fällen, daß er nicht capabel ein Kind recht ex fundamento zu informiren. Wieviel Böses nun dieses nach sich ziehet, geben Ew. hochfürstlichen Durchlaucht in tieffster Unterthänigkeit wir zu bedencken. Denn da die Knaben, die in die Stadt=Schule gehen, dazu von uns angehalten werden, daß sie fleißig zur Kirche kommen, und aus einer jeden Predigt die nöthigen Sprüche in ihrer Bibel annotiren, und in der Schule recitiren, da sind einer solchen hochnöthigen und nützlichen Uebung die Knaben beraubet, die zu Ebel in die Schule gehen, indem sie gar nicht zur Kirchen kommen, zumahln viele Eltern so verkehrt sind, daß sie die Knaben eben darüm zu Ebeln schicken, damit sie am Sontage gehen können, wo sie wollen, und am Montage nicht zu reden gestellet werden, wo sie gewesen und wie sie den Sontag hingebracht. Hieneben werden auch die Knaben, welche zu dem offtgenannten Bürger gehen, nicht mit Ernst von allem Muthwillen, Unbändigkeit, Eigen Sinn, Faulhheit und anderen Lastern abgehalten, damit sie desto williger seyn, bey ihm in die Schule zu gehen, und kein Verlangen haben, zur rechtmäßigen Schulen zu eilen, darinnen die Knaben mit billigen und verantwortlichen Eiffer von aller Boßheit abgezogen, und in allen nöthigen Dingen unterrichtet werden."

Es erging darauf nachstehende fürstliche Verordnung:

Von Gottes Gnaden Friedrich Wilhelm
Hertzog zu Mecklenburg u. s. w.

Nachdem wir mißfällig vernehmen, daß ohne unseres Ehrn Superintendentis Einwilligung, wie auch ohne Ihres Ehrn Senioris und Pastoris vorhergegangene untersuchung, Sich viele 38 ) Neben=Schuelmeister hervorthun, welche daß Sie zur unterweisung tüchtig, kein genugsahmes Zeugniß haben, und dazu über das sonst gnädigst concedirte 6jährige Alter die Kinder an sich ziehen, dadurch aber der von unß bestätigten ordentlichen Schule allerley abbruch thun; Und wir dann solches also ferner zuzustaten nicht gemeinet: Alß wollen wir hiemit einen leglichen derselben, so Ihnen dergleichen Schulen anmaßen, gnädigsten ernstes erinnert, und befehliget haben, Ihre Neben=Schulen von Knaben und Mädchen, soforth niederzulegen, und

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die Kinder zur ordentlichen Schule zu verweisen, auch ohne vorgegangenes examen Unsers Ehrn Senioris und Pastoris, keine Schule wieder anzuheben, und, dafern Ihnen solche auß dringender Noht zugestatet würde, sollen Sie befuget seyn, deßhalb ein schrifftliches Attestatum Ihres Ehrn Senioris und Pastoris zu nehmen, und gleichwohl über 6 Jahr alte Kinder nicht zu Ihrer Schule zu ziehen: wiedrigenfalß Sie nach dieser gnädigsten Verwarnung für Unserm geistlichen Gericht ernstlich angesehen werden sollen. Darnach Sich ein jeder zurichten. Gegeben in Rostock unter Unserm Conistorii=Insiegel d. 10. Junii 1706.

Allein diese Verfügung ist absolut wirkungslos geblieben. Franck bemerkt trocken: "Indessen konnte doch, so lang der Fehler bey der öffentlichen Schule nicht gehoben ward, diese Winckel=Schule nicht gestöret werden. Daher Sie biß 1714 blieb." 39 )

Unter Francks Rektorat (bis 1722) war selbstverständlich für eine Nebenschule kein Raum. Wie es unter seinem Nachfolger Plötz geworden ist, welcher die Schule wieder gänzlich zerfallen ließ, ersehe ich nicht. Franck bemerkt nur: "Die Bürgerschafft ward darüber sehr verdrossen, daher Er sein Speise=Geld nicht anders, als durch Executiones erlangen konnte. Die Aeltern, welche die ungehobelte Sitten des Rectoris verabscheueten, nahmen ihre Kinder aus der Schule; frembde kamen nicht mehr her, daher die Anzahl immer geringer ward, biß Sie endlich fast gar einging." Wie Franck überhaupt über die Zeit der Wirksamkeit seines Nachfolgers, der ihm unendlich viel zu schaffen machte, verhältnißmäßig wenig schreibt, so erwähnt er auch von Nebenschulen nichts. Doch läßt sich kaum anders denken, als daß solche wenigstens bis zum Jahre des Brandes 1741 bestanden haben müssen. Nach dem Brande freilich war wiederum für solche kein Platz, zuerst weil die Bevölkerung sich erst allmählich wieder mehrte, und später weil in der großen Misere jener Jahre die Ansprüche der Bürgerschaft so gering waren, daß die beiden Frauen des Rektors und des Cantors im Stande waren, sie zu befriedigen.

6) Der Schulbesuch.

Die früheste Nachricht über die Schülerzahl der Knabenschule bietet das V.=P. von 1653: "Sie haben auf die 50 Knaben, unter denselben sind 10, welche Latein lernen." Dasselbe Protokoll bemerkt über die Seelenzahl der Gemeinde (welche lediglich die Bevölkerung der Stadt umfaßte):

Darinnen sind Communicanten 631 vertikale Klammer 792
Kinder 161
ohne die gar jungen Kinder."
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Die Zahl 161 wird also die schulfähige Jugend umfassen. Darnach müssen etwa 80 schulfähige Knaben vorhanden gewesen sein; und es ergiebt sich, daß etwa 3/8 derselben die Schule zur Zeit nicht besuchten. Doch läßt sich daraus nicht schließen, daß diese überhaupt nicht zur Schule gekommen wären. Wenn die Annahme zutrifft (s. oben S. 62, 67 f.), daß diejenigen Knaben, die nicht Latein lernten, nicht so, wie jetzt, bis zur ersten Communion, also etwa 8 Jahre lang, sondern kürzere Zeit, etwa 5 Jahre hindurch, am Unterricht theilnahmen, daß also nach damaliger Anschauung und Gewohnheit die Schulpflichtigkeit für die "Teutschen" etwa vom 6. bis zum 11. Lebensjahre dauerte, so ergiebt sich, daß die Zahl 40 der vorhandenen Nichtlateiner ungefähr mit der Zahl der Schulpflichtigen übereinkommt, daß also kaum ein Kind vorhanden gewesen dürfte, welches die Schule überhaupt nicht besucht hätte. Dies Ergebniß ist um so bemerkenswerther, als damals noch nicht viele Jahre seit dem Ruin des Jahres 1638 verflossen waren, und die Bürgerschaft sich finanziell noch kaum von den Schlägen des Krieges erholt hatte. Wie vielmehr werden wir von den gedeihlichen Jahrzehnten vor 1638 urtheilen dürfen, daß kaum Kinder gewesen sein werden, die nicht wenigstens einige Jahre Schulunterricht genossen.

Auch die weibliche Jugend dürfte in jener Zeit ziemlich allgemein irgend welcher Schulbildung theilhaftig geworden sein. Nach dem S. 15 mitgetheilten Schriftstück zählte die am Ende des 16. Jahrhunderts begründete kirchliche Mädchenschule schon 1597 nicht weniger als 40 bis 50 Schülerinnen. Auch hier dürfte in Erwägung aller Umstände zu urtheilen sein, daß das so ziemlich alle Mädchen waren, die überhaupt nach damaliger Anschauung die Schule besuchen konnten. Daß das Bedürfniß der Mädchenunterweisung auch fernerhin lebhaft empfunden wurde, beweist die Thatsache, daß fortwährend Nebenschulen für diesen Zweck sich bildeten.

Ich glaube nicht zu irren, wenn ich annehme, daß wenigstens bis zum Jahre 1638, und wohl noch drüber hinaus, ohne die gesetzliche Zwangsmaßregeln und Strafverfügungen, lediglich durch Kraft der guten kirchlichen Sitte, die gesammte Jugend ziemlich ausnahmslos durch die Schule hindurchging und wenn nicht Latein, doch wenigstens "Beten, Lesen und Schreiben" lernte.

Die Wendung zum Schlimmen ist, wenn ich recht sehe, durch die zunehmende Verarmung der Bürgerschaft bedingt. Was nach der Kriegs= und Pestnoth mit Mühe wieder errungen war, wurde durch den Brand von 1659 von neuem zerstört. Die Stadt erholte sich langsamer als zuvor. Es folgten die Kriegsunruhen der 70er Jahre, später die Calamitäten des 18. Jahrhunderts, während welcher Sternberg

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durch den Brand von 1741 getroffen wurde. In der "Geschichte der Sternberger Hospitalien" habe ich gezeigt, wie unter diesen Verhältnissen sogar diese so günstig gestellten Stiftungen allmählich dem fast völligen Ruin immer näher kamen. Darnach läßt sich ermessen, wie es der Bürgerschaft ergangen sein muß. Und daß die zunehmende Verarmung derselben auf den Schulbesuch der Jugend in hohem Grade hemmend muß eingewirkt haben, versteht sich von selbst.

Wie mangelhaft es mit dem Schulbesuch der Knaben stand, zeigt das V.=P. von 1705. "Die Zahl der Knaben ist befunden 58. Könnte aber weit stärker seyn, welches der gegenwärtigen Stadt=Obrigkeit fleißig aufs Gewissen ist recommendiret worden, wie auch denen Ehrn Predigern nicht minder." Da, wie oben erwähnt (S. 76), durch die Bemühungen des Superintendenten alle diejenigen Knaben, welche die Ebelsche Nebenschule besuchten, für die Dauer der Visitation wieder in die ordentliche Schule gezogen waren, so repräsentiert die Zahl 58 die Gesammtzahl der die Schule überhaupt besuchenden Knaben. Nun zählte die Stadtgemeinde damals etwa 950 Communikanten, muß also mindestens 250 schulfähige Kinder, demnach mindestens etwa 125 schulfähige Knaben gehabt haben. Während also im Jahre 1653 etwa 5/8 aller Knaben die Schule besuchten, war die Zahl im Jahre 1705 auf kaum die Hälfte gesunken, während andrerseits die Dauer des Schulbesuches gegen damals verlängert war. In der That: die Zahl "könnte weit stärcker seyn"!

Selbst unter Francks Rektorat, unter welchem der Schulbesuch sich auf eine unerhörte Höhe hob, war 87 die höchste Zahl (S. 32), und darunter waren noch ziemlich viele auswärtige Knaben. Man meinte allerdings noch höher kommen zu können, wenn im Schulhause nur Platz wäre, und ein dritter College angestellt würde, aber das Höchste, worauf man glaubte rechnen zu können, war "gegen hundert" (S. 47), dann blieben also immer noch mindestens 40 Knaben übrig, auf welche man von vom herein glaubte verzichten zu müssen.

Um hier Abhülfe zu schaffen, sah man sich bei der Visitation von 1705 genöthigt, sich nicht nur an die Pastoren, sondern in erster Linie an den Magistrat zu wenden. Es ist dies für Sternberg, soviel ich weiß, der erste Versuch, obrigkeitlichen Schulzwang herbeizuführen. Er beschränkt sich darauf, die Sache der Obrigkeit "fleissig aufs Gewissen zu recommendiren". Es ist auch eine Wirkung davon in keiner Weise zu verspüren. Während dieser ganzen Periode ist von einem Eingreifen des Magistrats mit Verordnungen oder Strafen keine Spur zu finden.

Unter diesen Umständen ist es nicht zu verwundern, daß in Bezug auf den Schulbesuch mehr und mehr eine regellose Willkür

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Platz griff, welche ihren Höhepunkt erreichte, als nach dem Brande von 1741 die öffentliche Schule sich in zwei quasi Privatschulen auflöste, welche der Hauptsache nach unter weiblicher Leitung standen.

IV. Uebergangszeit 1758-1803.

Als um Ostern 1758 durch Nusbaums Berufung nach Wismar (S. 43) das Cantorat erledigt war, machte Superintendent Hartmann in einer Eingabe an Herzog Friedrich den Vorschlag, da die Einkünfte so gering seien, daß sich "schwerlich ein habiles subjectum" dazu finden werde, dem neu zu berufenden Cantor in Aussicht zu stellen, daß nach dem in Bälde zu erwartenden Abscheiden des Rektors Plötz Rektorat und Cantorat vereinigt, zum zweiten Lehrer aber der Küster bestellt werden sollte. Der Herzog würdigte ihn keiner Antwort. Statt dessen erhielt Präpositus Ehrenpfort zu Sternberg, der als Vertreter des Pietismus persona grata war, den Auftrag, "zur Wiederbesetzung des erledigten Cantorates ein geschicktes subjectum in Vorschlag zu bringen." Erst auf erneute Anfrage nach einem Vierteljahr erhielt Hartmann hievon abschriftliche Mittheilung. Ehrenpfort aber mußte berichten, daß alle seine Bemühungen vergeblich seien, da wegen des unerhört niedrigen Einkommens alle, an die er sich gewendet, abgelehnt hätten. Darauf erfolgte nichts, und auch, als Hartmann nach einem Jahre seine Vorstellungen in Erinnerung brachte, erhielt er wieder keine Antwort. Inzwischen blieb die Schule lediglich dem altersschwachen Rektor Plötz überlassen. Als nun auch dieser am Anfang des Jahres 1760 starb, erneuerte Hartmann seine Vorschläge, jedoch wieder ohne eine Antwort zu erhalten. Nach einem Vierteljahr wendete sich der Magistrat an den Herzog mit einer beweglichen Klage über die Verwahrlosung der Jugend, mußte aber dieselbe erst noch zweimal wiederholen, bevor endlich im Juli 1760 ein Rescript des Herzogs an Hartmann erfolgte, worin derselbe angewiesen wurde, seinen Vorschlägen gemäß die Neuordnung der Schule zu regulieren, oder besser, um die Reisekosten zu sparen, durch Ehrenpfort regulieren zu lassen.

Nunmehr wurde denn die Einrichtung getroffen, welche bis 1803 bei Bestand geblieben ist: der Rektor als einziger studierter Lehrer sollte die größeren Kinder "im Schreiben, Rechnen, im größeren Catechismus, im Beten, Singen, Uebungen in der Bibel, in der Latinité u.s.f." unterweisen, während der Küster, unter Aufsicht des Rektors, die kleineren, etwa bis zu 9 Jahren, "im Lesen, kleinen Catechismus, Beten etc." zu informieren hatte.

Damit war nun die völlige Umgestaltung des Charakters und Zweckes der öffentlichen Schule angebahnt.

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1) Die Lehrer.

A. Rektoren.

1) Magister Conrad Plötzius 1760-64, Nachfolger seines Vaters. Superintendent Hartmann, als er ihn in Vorschlag brachte, rühmte seine "vorzügliche Geschicklichkeit im Teutschen, Lateinischen, Griechischen, Hebräischen und Französischen." 1764 wurde er zum Informator des Prinzen Friedrich Franz designiert, und an seiner Statt cand. Brekenfelder zum Rektor ernannt. Doch wurde aus mir unbekannten Gründen jene Anstellung nicht perfekt, und es war schon verfügt, daß er Rektor bleiben sollte; da resignierte er freiwillig. Anscheinend hat er es später überhaupt nicht zu einer festen Stellung gebracht. Im hiesigen Kirchenregister der Verstorbenen findet sich die Notiz: "1794 Sept. 28. Conrad Plötzius, Magister, vormals Rektor hieselbst, kam aus Mirow, woselbst er Hauslehrer gewesen, hieher zu seinen Anverwandten und starb nach wenigen Tagen."

2) Johann Heinr. Aug. Brekenfelder, 1764-68, Sohn eines Försters in Freyenholtz, erkrankte um Pfingsten 1768 und starb im November desselben Jahres. - Vakanz bis zum April 1769.

3) Friedrich Christian Schmiedekampf, 1769-71, cand. min. zu Parum bei Wittenburg, wurde im September 1771 zum Pastor in Warnemünde gewählt. - Vakanz bis zum Februar 1772.

4) Thomas Günther, 1772-74, vorher Candidat zu Hohen=Lukow, wurde im December 1774 zum Pastor in Camin bei Laage gewählt. - Vakanz bis zum Januar 1776, also über ein Jahr lang!

5) Dietrich Andreas Gottvertrau Sickel, 1775-79, vorher Candidat zu Gültzow, wurde im Mai 1779 Pastor zu Lüdershagen und Lübsee. - Vakanz bis zum September.

6) Carl Joachim Kaysel, 1779-83, vorher Candidat zu Boltz, ward im Februar 1783 zum Pastor in Lübow gewählt. - Diesmal erfolgte die Wiederbesetzung schon zu Ostern.

7) Johann Joachim Brinckmann, 1783-84, Sohn des Rehnaer Präpositus Andreas Brinckmann. Er hatte vorher sechs Jahre lang zu Eutin in Basedowschem Geiste ein Privaterziehungsinstitut geleitet, sich auch als pädagogischer Schriftsteller bekannt gemacht. Ohne sein Zuthun erhielt er den Ruf nach Sternberg und folgte demselben in der Voraussetzung, die öffentliche Schule gleichwie sein bisheriges Institut als höhere Bildungsanstalt ausgestalten zu können. Darin sah er sich jedoch völlig getäuscht. Daher legte er schon nach einem Jahre das Rektorat nieder und errichtete nun hier in Sternberg eine Privatanstalt, welche er durch eine kleine Druckschrift "Nachricht von der Einrichtung eines Erziehungs=Instituts in der Meklenburgischen

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Stad Sternberg vornemlich zum Nuzen des Vaterlandes, 1784" in der Oeffentlichkeit zu empfehlen suchte. Er machte sich anheischig, Kinder höherer Stände vom 9. bis zum 15. oder 16. Jahre zu bilden. "Besonders wird es mein vornehmstes Augenmerk sein, die Jugend mit der Würde der menschlichen Natur und mit dem eigentlichen wahren Werte des Lebens recht vertraulich und bekannt zu machen." Als Unterrichtsgegenstände nennt er nächst der Religion in erster Linie Realien, unter den fremden Sprachen in erster Linie Französisch und Englisch; doch "kan es keinem Menschen schaden, wenn er ohne viel Angst und Qual etwas Latein zu lernen Gelegenheit und Anweisung hat." Unter Umständen ist er auch bereit, in der griechischen Sprache, und zukünftige Theologen erst in der arabischen, dann in der hebräischen Sprache zu unterrichten. Die jährliche Pension beträgt 130 Thlr.; wer aber Bett, Wäsche, Licht und Heizung selbst besorgt, bezahlt nur 100 Thlr. Er begann mit drei Zöglingen, von welchen der eine durch ihm bis zur Universität vorbereitet werden sollte. Ueber die weitere Entwicklung der Sache habe ich leider keine Nachricht. Daraus, daß Cleemann - irrthümlich - angiebt, er sei bis 1791 Rektor in Sternberg gewesen, schließe ich, daß er das Institut bis 1791, also 8 Jahre lang, fortgeführt hat. Doch hat er es, wie es scheint, auf die Dauer nicht halten können, da er sich 1791 zum Rektor in Boizenburg berufen ließ.

8) Joachim Friedrich Bürger, 1784-1803, ein Sattlersohn aus Sternberg. Es ist seit 150 Jahren der erste Fall, daß wieder ein gebürtiger Sternberger zum Schuldienst seiner Vaterstadt gelangte. Er ist auch seit 1760 der einzige, der längere Zeit im Rektorat ausgedauert hat und der letzte, der aus dem Schulamt in ein Communalamt eingetreten ist: im Jahre 1803 wurde er zum Bürgermeister von Sternberg ernannt. Es geschah dies auf einstimmigen Wunsch der Bürgerschaft, welche in den langen Jahren seines Rektorates "viele verborgene und unverborgene Wohlthaten von ihm empfangen" und das Vertrauen gewonnen hatte, er werde der rechte Mann sein, um nach der langen Zeit des Haders unter dem Bürgermeister Cordua Eintracht und Frieden wiederherzustellen. Er war verheirathet, und eine seiner Töchter heirathete im Jahre 1812 den damaligen hiesigen Conrector Schliemann, welcher 1814 Pastor in Neubukow ward. So ist Bürger der Großvater des jüngst verstorbenen berühmten Dr. Heinrich Schliemann. - Bürgers Ernennung zum Bürgermeister wurde der Anlaß zu der im Jahre 1803 durchgeführten Reorganisation der Stadtschule.

Von Bürger abgesehen, welcher durch seine persönlichen Beziehungen zu Sternberg eine Ausnahmestellung einnimmt, haben sämmtliche

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Rektoren dieses Zeitraums nur wenige, höchstens vier Jahre ihr Amt bekleidet. Jeder suchte so bald als möglich in's Pfarramt zu kommen. Es zeigt sich, daß ungeachtet der durch die Vereinigung des Rektorates und Cantorates ermöglichten Gehaltsaufbesserung die Einkünfte doch nicht ausreichten, um zu längerem Verweilen im Amte einzuladen.

B. Küsterschullehrer.

Der Sternberger Küsterdienst war bisher von solchen versehen worden, welche neben demselben als Ackerbürger oder Handwerker ein bürgerliches Gewerbe betrieben. Das Küsteramt stand bei der Bürgerschaft in nicht geringem Ansehen, und es waren nicht die schlechtesten unter den Bürgern, welche sich bereit finden ließen, es zu übernehmen. Es ist vorgekommen, daß ein Rektor einem Küster seine Tochter zur Frau gab.

Seit 1731 bekleidete dies Amt Gotthard Martin Rehm, "eines Küsters Sohn aus Goldebee, ein tüchtiger Schneider und guter Musicus, sowohl auf dem Clavier, als andern Instrumenten; in seiner Aufwartung unverweißlich, in seinem Hause still und arbeitsam, gegen Jedermann willig und verträglich." Die Prediger hatten ihn gewählt besonders mit Rücksicht darauf, daß er die Orgel spielen und also im Nothfalle den Organisten vertreten konnte. Als nach dem Brande von 1741 Rektor und Cantor längere Zeit sich von Sternberg fern hielten, verrichtete Rehm ein Jahr lang für sie die gesammte kirchliche Gesangleitung. Und als nun das Cantorat aufgehoben wurde, fand man ihn auch fähig, unter des Rektors Aufsicht die Information der kleineren Kinder zu übernehmen. So wurde Rehm der erste Küsterschullehrer und blieb es bis an seinen Tod 1775, nur daß ihm, als er alt und fast kindisch geworden war, seit 1772 der bisherige Schulmeister Brosemann von Tützpatz als "adjungirter Küster" beigegeben wurde.

Rehm's Nachfolger wurde 1775 Friedrich Christian Georg Biermann aus Werle, nachdem er einer Prüfung durch den Superintendenten Friedrich unterzogen war. Derselbe hat sein Amt noch über die Reorganisation von 1803 hinaus bekleidet und ist erst im Jahre 1814, 70 Jahre alt, gestorben.

2) Wohnung und Besoldung.

Da es der Kirche noch immer, ja vorläufig je länger je mehr an Mitteln fehlte, ein neues Schulhaus zu erbauen, so blieben die Rektoren noch ferner darauf angewiesen, sich selber eine Wohnung nebst Schullokal zu beschaffen; und da keiner von ihnen bis auf Bürger daran denken konnte, hier ansässig zu werden, so blieb ihnen

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nur übrig, eine Wohnung zu miethen. Das hielt aber sehr schwer, da begreiflicherweise jeder Hausbesitzer sich scheute, eine Schule in sein Haus zu nehmen. Gegen hohe Miethe bekamen sie ganz unzureichende Räumlichkeiten, dazu auch nur unter der Bedingung, einen Theil derselben während der Landtagszeit zu räumen! Von daher datiert die erst im Jahre 1828 aufgehobene Observanz, daß die Sternberger Schule alle zwei Jahre, so lange die Landtagssession dauerte, also mehrere Wochen lang, "Landtagsferien" hatte. Als Miethsentschädigung erhielten die Rektoren von der Kirche - 8 Thlr.! Erst 1789 war die Kirche in der Lage, ein Haus anzukaufen, welches nun aber nur für den Rektor und seine Schule bestimmt war, während der Küster und seine Schule noch ferner räumlich getrennt blieb. Das neue Rektorhaus war "wohl eingerichtet", mit demselben verbunden ein Gärtchen, sowie "die zum Hause gehörenden Peeschäcker und Klagsbruchs=Wiesen"; auch gab die Kirche noch einen Küchengarten dazu. Das Ganze war darauf berechnet, daß der Rektor verheirathet sein und Wirtschaft betreiben solle.

Auch die Küsterei war im Brande von 1741 zerstört. Küster Rehm wohnte darnach anfangs in Cobrow; zum Herbst "ward Ihm das Leich=Hauß zur Wohnung bereitet, woselbst er sich, ob zwar kümmerlich, behelfen mußte; biß Er sich, auf eigene Kosten, Ao. 1745 ein Haus zwischen dem Marckt und dem Kirchhofe erbauete." Als er 1747 auf Miethsentschädigung antrug, wurde er, "weil weder Prediger noch Schulbediente bißher dergleichen empfangen, zur Geduld verwiesen, biß die Kirche in Vorrath käme." Später erhielt er, ich weiß nicht seit wann, 8 Thlr. 32 ß. Miethe aus der Oekonomie. Doch wurde 1779 wieder ein Küsterhaus - anscheinend eben das von Rehm erbaute - von der Kirche angekauft und dem Nachfolger als Dienstwohnung, zugleich um darin seine Schule zu halten, überwiesen. Hier hat denn die Küsterschule bis 1851 domiciliert.

"Rektorschule" und "Küsterschule" waren und blieben also räumlich getrennt.

Hinsichtlich der Besoldung war 1760 bestimmt, daß der Küster für das Schulehalten das Schulgeld und Holzgeld von seinen Schülern vereinnahmen, im Uebrigen aber der Rektor im Wesentlichen alle Einkünfte des bisherigen Cantorates überkommen sollte. Das bedeutete in der That eine erhebliche Verbesserung des Einkommens. Man vergleiche die S. 50 ff. gegebene Uebersicht.

1) Salar aus der Oekonomie, bisher 20 Thlr., fortan 40 Thlr.

2) Holzgeld a. aus der Oekonomie, wie früher, doch jetzt wieder auf 22 Mk. 8 ß. (7 Thlr. 24 ß.) erhöht; b. von den Schülern, früher à 4 ß., jetzt à 8 ß.

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3) Schulgeld. Die alte Ordnung, nach welcher das Schulgeld für den öffentlichen Unterricht quartaliter gezahlt wurde, war nach dem Brande von 1741 zu großer Beeinträchtigung der Regelmäßigkeit des Schulbesuches dahin verändert, daß die Lehrer, wie früher nur von Privatisten, ein wöchentliches Schulgeld nahmen, nämlich für Leseschüler 1 ß., für Schreibschüler 2 ß. so blieb es nun auch ferner, nur daß noch die Rechenschüler mit wöchentlich 3 ß., die Lateinschüler mit wöchentlich 4 ß. hinzukamen. Bald aber wurde der öffentliche Unterricht auf Lesen, Schreiben und Rechnen beschränkt. Wer nun etwa noch darüber hinaus lateinischen Unterricht begehrte, galt als Privatist und bezahlte nach Vereinbarung, nach dem Stande, Vermögen und Wohlwollen der Eltern. Bürger berichtet 1803: "Privatisten geben nicht leicht über 2 Thlr. pro Quartal." Die Höhe des jährlichen Schulgeldertrages schwankte jetzt noch mehr als früher, da nicht blos die Zahl der überhaupt die Schule besuchenden Kinder, sondern auch die Zahl der Wochen des Schulbesuches beständig unsicher war. Im Jahre 1779 zählte die Rektorschule einige 40, im Jahre 1783 nur 20 Kinder. 1779 konnte das Schulgeld - Privatstunden nicht mit gerechnet - auf ca. 50 Thlr. veranschlagt werden.

4) Das s. g. Speisegeld, ursprünglich die Ablösungssumme für die mensa cursoria, hatte zu dieser Zeit schon den Charakter eines von der Stadt zu zahlenden Salariums gewonnen. Die Stadt ließ es sich freilich nur mit Murren gefallen, daß seit 1760 der Antheil des Cantors dem Rektor zugelegt, des letzteren Antheil also aus das Doppelte, 40 Thlr., erhöht wurde. 1803 jedoch betrug es nur 35 Thlr. klein Courant, welche Differenz durch Veränderung des Münzfußes bedingt gewesen zu sein scheint. 40 )

5) Aus dem Armenkasten (Klingebeutel) war 1654 den Schulcollegen die Hälfte zugebilligt und 1705 bestätigt worden. Die Abgabe war geblieben, figurierte jetzt aber unter dem Titel "für unentgeltlichen Unterricht armer Schüler." Hatte sie früher vielleicht 50 Thlr. betragen, so ergab sie 1779 noch 10 Thlr., 1803 nur noch durchschnittlich 5 Thlr.

6) "Erfreuet sich der Rector aus der herben Function der Neujahrs=Gratulationen 20 bis 24 Thlr. N 2/3" (1803). Also aus dem Currendesingen war - ich weiß nicht seit wann - ein Gratulations=Bettelgang geworden!

7) Aus St. Georg für Gesangleitung beim Neujahrsgottesdienst früher 12 ß., jetzt 24 ß.

8) und 9) Kirchliche Accidenzien für Leichenbegleitung und Hochzeiten. Blieben im Wesentlichen unverändert, so jedoch, daß nun der

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Rektor den Antheil des Cantors mit bezog, also das Doppelte. Der jährliche Ertrag wurde 1779 auf durchschnittlich 36 Thlr. geschätzt.

10) und 11) Ueber Abgabefreiheit und Schweinemast finde ich aus dieser Zeit nichts, wohl aber "Weidefreiheit für's Hirtenlohn."

12) Der Acker (Sandacker) wurde jetzt auf 3 Scheffel Aussaat berechnet.

Außer diesem finde ich jetzt noch: "Landtags=Douceur" alle 2 Jahre 3 Thlr., also jährlich 1 Thlr. 24 ß.; aus dem hl. Geist "Maigeld" 12 ß.; aus dem Elendenstift "Fischgeld" 28 ß.; vor allem aber ein ansehnliches "herzogliches Gnadengeschenk", welches freilich von jedem neu antretenden Rektor von neuem erbeten werden mußte, nämlich "6 Faden 4füßiges Buchenblankholz für's Haulohn mit freier Anfuhr."

Die gesammten baarenEinkünfte betrugen 1779: Fixum 100 Thlr., zufällige Hebungen 106 Thlr., zusammen 206 Thlr.; doch galt dies als ein besonders niedriger Anschlag, während in Wirklichkeit 220 bis 230 Thlr. zu rechnen seien; dazu dann die Holzlieferung. Immerhin konnte das Gehalt erst dann als befriedigend gelten, als seit 1789 das Haus mit Stall nebst Hausgärtchen und Küchengarten hinzukam.

Besoldung des Küsterschullehrers. Als Küster hatte derselbe:

1) Das Küsterhaus (bezw. bis 1779 an Miethe 8 Thlr. 32 ß.) nebst zugehörigen "Peeschäckern" und Weidefreiheit.

2) 16 Scheffel Aussaat "schlechten Sandacker".

3) 1 Garten außer der Stadt.

4) Aus der Oekonomie Holzgeld 1 Thlr. 16 ß.

5) Aus dem Aerar 3 Thlr. 32 ß.

6) Kirchliche Accidenzien: Taufe eines Bürgers 8 ß., eines Tagelöhners etc. . 4 ß., eines unächten Kindes 12 ß.; Kirchenbuße 12 ß.; Copulation 16 ß., Proklamation 4 ß.; Leiche mit der kleinen Glocke 10 ß., mit der großen Glocke 20 ß., "Kirchenleiche" (solche, welche in der Kirche beigesetzt wurden, was mit Ende des 18. Jahrhunderts aufhörte) 2 Thlr. 24 ß.

7) Verschiedene kleine Posten 3 Thlr.

8) Aus der Cämmerei für Uhraufziehen 10 Thlr., für Betglockenstoßen 1 Thlr.

Als Lehrer seit 1760 bezog er nur

9) Das Schulgeld, wöchentlich à 1 ß., brachte meistens sehr wenig, da die Küsterschule während dieser Zeit in der Regel schwach besucht war (1783 zählte sie - 16 Schüler!)

10) Das Holzgeld, von jedem Kinde 8 ß.

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Mehrfach wiederholen sich in dieser Zeit die Klagen des Küsters über die Geringfügigkeit seines Einkommens; während er dagegen bei der Bürgerschaft für einen sehr gut situierten Mann galt, mit welchem jeder Bürger gern tauschen zu wollen erklärte; namentlich beneidete man ihn um "das unvergleichliche Haus am Markt, welches er im Landtage für 60 Thlr. nutzt." Durch Uebereinkommen nahm der Küster dem Rektor die gesammte Gesangleitung in der Kirche und bei Beerdigungen ab, wofür er theils vom Rektor, theils aus der Oekonomie zuerst 16 Thlr., dann 20 Thlr. erhielt.

In noch höherem Maße als beim Rektor bemerken wir hier, wie der Küster darauf angewiesen war, sein Einkommen aus einer Unzahl zum Theil winzig kleiner und vielfach unsicherer Posten zusammenzusuchen - ein Umstand, der beachtet sein will, um die vielfach ertönende Klage über "Habgier" richtig zu würdigen.

3) Das Amt.

Ein Lektionsplan aus dieser Zeit findet sich nicht - ein Zeichen, daß der Unterricht in der Neubildung begriffen war. Und es läßt sich nun zunächst verfolgen, wie das Lateinische im Laufe dieser Jahrzehnte aus dem öffentlichen Unterrichte verschwindet und lediglich Gegenstand privater Unterweisung wird. 1760 nennt der Superintendent noch die "Latinité" unter den dem Rektor offiziell obliegenden Unterrichtsgegenständen; 1769 berichtet Rektor Schmiedekampf, daß er von Lateinschülern für öffentliche Stunden 4 ß. wöchentlich erhalte; dagegen kennt 1803 Rektor Bürger als Theilnehmer am öffentlichen Unterricht nur noch Lese=, Schreib= und Rechenschüler, so daß also etwa vorhandene Lateinschüler unter "Privatisten" mitbegriffen sind. Damit hat also die Schule aufgehört, die Vorbereitung der Knaben zum Studium überhaupt zu ihren eigentlichen Aufgaben zu rechnen. Sie beschränkt ihre Aufgabe auf dasjenige, was für's bürgerliche Leben nothwendig ist. Daher erklärt sich, daß Rektor Brinckmann, der mit höheren Plänen kam und dieselben im Anschluß an die öffentliche Schule ausführen zu können hoffte, sich so völlig getäuscht sah, daß er nach einem Jahre resignierte und ein Privatinstitut mit fremdsprachlichem Unterricht etablierte. Was Jahrhunderte lang, zunächst als vornehmster, dann doch noch als gleichberechtigter Zweck des öffentlichen Schulwesens gegolten hatte, war jetzt aus demselben hinausgewiesen und blieb dem Privatunterricht als Anhängsel der Schule überlassen. Und während die Prüfung der Rektoren in den "Schulwissenschaften" noch immer sich auf "Lateinisch, Griechisch und Hebräisch" erstreckte, beschränkte sich ihr öffentlicher Schul=

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unterricht außer Religion im Wesentlichen auf "Lesen, Schreiben und Rechnen".

Eine weitere bedeutsame Wandlung gegen früher vollzieht sich darin, daß der Unterricht im Singen aus der Schule verschwindet. Früher waren dafür 4 Stunden, jedesmal die erste am Nachmittag, angesetzt, und einer der beiden Collegen hatte seinen Titel von daher, daß ihm vornehmlich die Pflege des Gesanges oblag. Nach der Aufhebung des Cantorates sollte freilich der Rektor die Pflichten des Cantors mit übernehmen, und im Princip hielt man daran fest, daß er "zugleich Cantor" sei. Denn zu seinen Obliegenheiten gehörte nun auch die gesammte kirchliche Gesangleitung bei Gottesdiensten, Copulationen und Beerdigungen. Allein schon der dritte Rektor dieses Zeitraums, Schmiedekampf, fing sofort nach seinem Antritt 1769 an, sich dieses Theiles seiner Amtspflichten zu entledigen. Unter Connivenz der Prediger accordierte er mit dem Küster, gegen eine Vergütung von 16 Thlr. das Singen zu übernehmen. Der Magistrat namens der Bürgerschaft beschwerte sich darüber: früher, so lange hier zwei Lehrer gewesen, sei "alles ordentlich und wohl zugegangen"; nun aber wolle der Rektor "sich mit dem Singen in der Kirche und bei den Leichen nicht befassen"; es möge doch wieder ein Cantor angestellt werden. Schmiedekampf wurde angewiesen, wenn er nicht binnen 14 Tagen die Beschwerde widerlegen könne, "sich seinen Pflichten im Singen nicht zu entziehen". Allein mit Erfolg remonstrierte er dagegen: "ich habe das Singen abgelehnt, weil ich die Information für das Wichtigste halte"; daneben schützte er seine schwache Brust vor, wies darauf hin, daß der (Notab. schon altersschwache und fast kindische) Küster ganz gut das Singen verrichten könne; augenblicklich sei er allerdings krank, habe aber auf eigne Kosten einen Leineweber substituiert. Daraufhin wurde die Beschwerde des Magistrats ad acta gelegt. Es wurde auch fortan bei Berufung eines neuen Rektors gar nicht danach gefragt, ob er singen könne. 1771 berichtet Rektor Günther an den Herzog: als er ganz unerwartet das Rektorat in Sternberg erhalten, habe er in der Freude seines Herzens sich nicht näher erkundigt, habe sich in Schwerin examinieren und dann einführen lassen; - da habe er zu seiner höchsten Bestürzung erfahren, daß mit dem Rektorat das Singen in der Kirche verbunden sei, wozu er ganz unvermögend sei. Wieder wird genehmigt, daß er sich den Küster bezw. dessen Substituten substituiere. 1779 erlaubt sich der Superintendent noch einmal zu fragen, "warum denn eigentlich der Rektor nicht singen solle?" Aber der Herzog entschied, daß er "vom Singen befreit" bleiben, und dies dem Küster übertragen werden solle; zu dem Zweck mußte die leistungsunfähige Oekonomie zu dem vom Küster verlangten Honorar

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von 20 Thlr. einen Zuschuß von 11 Thlr. geben. Und dabei erklärte der Küster, daß er sich "am liebsten des Singens ganz überhoben" sähe!

Es erhellt, wie vollständig der cultische Gesang in Mißachtung gerathen war. Die Leitung desselben vertrug sich nicht mehr mit der Würde eines Rektors. Darnach läßt sich denn schon schließen, wie es mit der Pflege des Gesanges in dcr Schule bestellt gewesen sein wird. Ich habe keine bestimmte Nachrichten darüber, und es ist möglich, daß die beiden ersten Rektoren dieser Zeit noch Singunterricht ertheilt haben; aber die späteren haben es sicherlich nicht mehr gethan, zumal der eine "eine schwache Brust hatte", der andre "nicht Ton halten konnte", der dritte überhaupt "zum Singen unvermögend war". Als im Jahre 1803 das neue Schulreglement in's Leben trat, dachte Niemand mehr daran, daß die Schule auch dazu bestimmt sein könnte, Cultusgesang zu pflegen. Abgesehen davon, daß der Unterricht Morgens und Nachmittags mit "Gesang und Gebet" begonnen werden sollte, hatte nunmehr das Singen keinen Platz mehr im Lektionsplan, und die vier ersten Stunden des Nachmittags, welche früher dem Singunterricht gewidmet waren, wurden jetzt Rechenstunden. Was früher der Schule Ruhm und Ehre gewesen war, der Gemeinde zur Verherrlichung ihres Cultus zu dienen, war jetzt durch die allgemeine Nichtachtung abgestoßen.

So wurden die beiden Hauptbestandtheile des alten Schulunterrichts - abgesehen von der Unterweisung im Christenthum -, Latein und Singen, im Laufe der zweiten Hälfte des vorigen Jahrhunderts zu Grabe getragen.

Die positive Seite der Entwicklung dieser Uebergangszeit läßt sich im Einzelnen nicht verfolgen. Wir werden das Ergebniß in dem Reglement von 1803 finden.

Es erübrigt noch ein Blick auf die Küsterschule, wobei auch Mädchenunterricht, Nebenschulen und Schulbesuch zu berücksichtigen sind.

Als durch den Brand von 1741 die Orgel zerstört, und damit der kirchlichen Organisten=Mädchenschule die Basis entzogen war, trieb die Noth, Mädchen und kleinere Knaben in der Schule des Cantors bezw. seiner Frau zu vereinigen. So dürfte es auch unter dem letzten Cantor Nusbaum geblieben sein. Aus dieser Cantorschule wurde 1760 die Küsterschule. Daran, die größeren Mädchen mit den größeren Knaben unter dem Rektor zu vereinigen, dachte man damals noch nicht. Die Erinnerung an die alte Lateinschule blieb insoweit wirksam, daß man dem Rektor nur Knaben, und zwar die größeren, zuweisen zu können glaubte. Für sämmtliche Mädchen, wie für die kleineren Knaben erschien die Unterweisung durch einen Handwerker

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ausreichend. Hatte man sich doch lange Jahre mit weiblichem Unterricht begnügen müssen!

Im Princip also umfaßte die Küsterschule sämmtliche Mädchen nebst denjenigen Knaben, die "noch nicht für die Rektorschule tauglich" waren. Die Altersgrenze wird verschieden angegeben, bald heißt es "unter 7 Jahren", bald "unter 9 Jahren", bald "unter 10 Jahren". Ich schließe, daß der Uebergang aus der einen in die andre Schule ziemlich der Willkür anheimgegeben war. Ebenso schwankt die Bezeichnung der Unterrichtsgegenstände. Neben den "Anfangs=Sätzen der Pietaet" wird bald nur "Lesen", bald auch "Schreiben und Rechnen" genannt. Letzteres mußte ja auch gelehrt werden, wenn auch auf größere Mädchen reflektirt wurde. In Wirklichkeit scheint aber die Küsterschule kaum jemals solche Schülerinnen gehabt zu haben. 1774 war zu berichten, der Küster habe nur "die kleinen Kinder unter 7 Jahren" zu unterrichten.

In des Küsters wiederholten Klagen über die Nebenschulen, welche ihm die Schüler wegfangen, behauptet er zwar, daß ihm eigentlich die Mädchen sämmtlich gehörten, beschränkt sich aber zuletzt doch auf die Forderung, daß wenigstens die Knaben ihm verbleiben müßten. Und was das Schulgeld betrifft, so ist auch immer nur von "1 ß. wöchentlich" die Rede, also von dem für Leseschüler üblichen Satze.

In der That war dieser Zeitraum die Blüthezeit der Nebenschulen, welche allen Angriffen mit Erfolg Trotz boten. Anfangs bestanden die Schulen der Demoisellen Kapherr und der Tochter des verstorbenen Rektor Plötz, später kam an Stelle der letzteren die der Schneiderfrau Glashoff hinzu. Namentlich letztere erfreute sich großen Zulaufes, wurde vom Magistrat begünstigt und erlebte schließlich den Triumph, daß ihr Duldung gewährt wurde.

Die Bürgerschaft war von einer unüberwindlichen Abneigung gegen die Küsterschule erfüllt. Sie konnte nicht verschmerzen, daß die Stadtschule durch die Aufhebung des Cantorates an Ansehnlichkeit verloren hatte. Ein wirklicher Mangel der Küsterschule war, daß sie keine Gelegenheit zu Handarbeitsunterricht für die Mädchen bot. Dazu kam, daß der erste Küsterschullehrer Rehm schon ziemlich bejahrt und stumpf war und erst 1772 einen Adjunkt erhielt, und daß sein Nachfolger Biermann, wie wenigstens der Magistrat ausführt, "nicht die gehörige Aussprache hatte, überhaupt nicht die Gabe, den Kindern etwas faßlich beizubringen", während freilich der Superintendent ihm das Zeugniß eines "fähigen und treuen Schullehrers" giebt. Im Allgemeinen mag mitgewirkt haben, daß die Küster von auswärts berufen, die Nebenschulhalterinnen aber einheimisch waren. Nicht zuletzt dürfte auch Oppositionslust gegen Zwangsversuche von oben obgewaltet

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haben, wie denn aus den Kreisen der Bürger die Rede erscholl: "wir sind keine Bauern und können unsre Kinder schicken, wohin wir wollen!"

Der alte Küster Rehm ließ sich die Nebenschulen als selbstverständlich gefallen; Biermann aber erhob Klage. Wenigstens die Knaben, welche den Mädchen nach in die Nebenschulen gezogen wurden, verlangte er für sich. Sah er seine Schule doch 1779 auf 10 Kinder reduciert! Der Magistrat wird angewiesen, die Nebenschulen ernstlich zu untersagen. Aber das Verbot des Magistrates bleibt unbeachtet: man wußte wohl, daß er es nur widerwillig erlassen. Neue Klage von Biermann, und neue Verordnung an den Magistrat, nunmehr bei Strafe zu verbieten. Der Magistrat verbietet bei Strafe, die Glashoff kehrt sich nicht daran, und die Strafe - bleibt unvollstreckt. Wieder Klage und Verordnung. Die repräsentierende Bürgerschaft legt sich wiederholt fürbittend für die Nebenschule in's Mittel. Der Magistrat remonstriert und greift in der Verzweiflung zu der Ausrede: die Zahl der schulfähigen Kinder sei so groß, daß sie in der öffentlichen Schule nicht alle Platz hätten; während in Wirklichkeit in der Rektorschule nur 20, in der Küsterschule nur 16 Kinder sich fanden! Endlich Ende 1783 wird die Nebenschule soweit unterdrückt, daß der Küster "nothdürftig leben kann". Aber im Geheimen bestand sie fort und erstarkte wieder von Jahr zu Jahr, und als 1792 der generelle Vergleich zwischen der Stadt und den piis corporibus geschlossen wurde, erreichte die Stadt, daß die Commissare versprachen, beim Herzog befürworten zu wollen, daß die Glashoff'sche Nebenschule bis dahin, daß die öffentliche Schule "seitens der Kirche würde verbessert worden sein", fortbestehen dürfe. Noch einmal 1793 versuchte Biermann klagend sein Heil, erreichte aber nichts weiter, als daß der Herzog beim Magistrate anfragen ließ, "ob nicht für den Supplikanten eine Entschädigung für den Ausfall an Schulgeldeinnahme auszumitteln sei"; worauf aber der Magistrat entgegnete, daß der Küster gut situiert sei, wie kaum ein Bürger der Stadt. Damit war nun den Nebenschulen Thür und Thor geöffnet, so daß im Jahre 1803 Superintendent Passow zu berichten hatte, es hätten bisher "immer 4 bis 6 Nebenschulen" bestanden.

Was endlich den Schulbesuch überhaupt betrifft, so dürften auch die weitestgehenden Vorstellungen von Mangelhaftigkeit und Regellosigkeit desselben durch die Wirklichkeit dieser Periode weit übertroffen werden. Genauere Controlierung desselben ist freilich dadurch erschwert, daß die Schülerzahlen der Nebenschulen unbekannt sind. Wenn also die Küsterschule zu Zeiten - und nicht bloß im Sommer - 8 bis 16 Kinder zählte, so möchte vielleicht die Nebenschule bezw. die zwei

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oder mehreren Nebenschulen etwa 50 Schüler umfaßt haben. Immerhin alles in allem eine unglaublich geringe Zahl! Und auch die Rektorschule, die doch von der Concurrenz nicht oder nur wenig betroffen wurde, war schlecht besucht. Kam ein neuer, besonders tüchtiger Rektor, wie Kaysel, so mochte sich die Zahl seiner Schüler (Winter 1779) auf über 40 heben; aber sein Nachfolger hatte (Winter 1783) nur 20. Während die Zahl der schulfähigen Kinder sich auf gegen 250 bezifferte 41 ), so dürfte, hoch gerechnet, die Zahl der überhaupt die Schule besuchenden Kinder durchschnittlich auf kaum 100 zu berechnen sein. Und zwar dies im Winter - wie mag es dann im Sommer ausgesehen haben! Denn es ist kein Zweifel, daß die Hauptursache des schlechten Schulbesuches in der großen Armuth jener Jahrzehnte zu suchen ist, infolge deren die Eltern ihre Kinder vornehmlich im Sommer zur Arbeit und zum Geldverdienen benutzen zu müssen meinten. 42 )

Im Allgemeinen stellt sich das Schulwesen während der zweiten Hälfte des 18. Jahrhunderts in tiefem Verfalle und großer Unordnung dar. Die Frage liegt nahe, wie denn die zur Aufsicht über die Schule Berufenen sich dem gegenüber verhalten haben. Dies führt uns zu dem letzten Punkt dieses Abschnittes.

4) Die Oberleitung des Schulwesens.

Wir haben oben (S. 18 f.) verfolgt, wie in der vorigen Periode die Einwirkung der Prediger auf Besetzung der Lehrerstellen allmählich eingeschränkt worden, und das Besetzungsrecht auf die Superintendenten übergegangen ist. Wir fanden aber auch schon Anzeichen einer Richtung, welche dahin zielte, die Mitwirkung wie der Prediger so auch der Superintendenten zu beseitigen und die Stellenbesetzung lediglich der Regierung bezw. dem Herzog vorzubehalten. Diese Richtung ist in vorliegendem Zeitraum unter der Regierung Herzog Friedrichs herrschend geworden. Ueberhaupt ist zu bemerken, wie unter dessen Regierung der Einfluß der Superintendenten auf die Schulangelegenheiten zurückgedrängt worden ist.

Es ist schon erwähnt (S. 81), wie rücksichtslos nach der Erledigung des Cantorates die schließlich doch allein annehmbaren Vorschläge des Superintendenten Hartmann von Herzog Friedrich behandelt wurden. Und im Gegensatz gegen jenen kam noch einmal das alte Vorschlagsrecht der Ortsprediger zur Geltung. Doch zwangen die Verhältnisse schließlich, jene Vorschläge, auch bezüglich der Person des zu Berufenden, zu genehmigen. Weiterhin aber ist von einer Initiative des Superintendenten nichts weiter zu finden, als daß derselbe

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vorkommenden Falls die Erledigung der Stelle anzeigt und auf Wiederbesetzung anträgt; er wird auch nicht zu Vorschlägen erfordert. Der Herzog von sich aus ersieht eine ihm geeignet erscheinende Persönlichkeit. Allerdings wird der Betreffende zur Prüfung an den Superintendenten gewiesen; aber ehe er noch geprüft ist, hat er seine Berufung erhalten; und dem Superintendenten bleibt nur übrig, gleichzeitig über den Ausfall der Prüfung und über die geschehene Einführung zu berichten.

Aehnlich erfolgt die Besetzung der Küsterschullehrerstelle. Die Berufung des Küsters Rehm 1731 war noch in der Weise erfolgt, daß die Prediger wie von Alters her den geeignet Erscheinenden annahmen und ihn dem Superintendenten zur Prüfung und Bestätigung zusandten. Aber schon als es sich 1772 um Bestellung eines Adjunkten für ihn handelte, geschah dieselbe so, daß nur auf Anregung der Prediger der Superintendent eine solche vorschlug, die zu bestellende Persönlichkeit aber vom Herzog berufen und zur Einweisung in das Amt überwiesen wurde. Ebenso wurde Küster Biermann 1775 dem Superintendenten zur Prüfung und Einführung zugesandt.

Unter diesen Umständen ist es begreiflich, daß die Superintendenten kaum noch wagten, irgend etwas in Schulsachen zu ordnen, oder auch nur zu vermitteln. Als Cantor Nusbaum 1758 beim Superintendenten Hartmann um seine Entlassung bat, wies ihn derselbe an, das Gesuch selbst an den Herzog zu richten. Als bei eben demselben 1759 Rektor Plötz, der Vater, beantragte, was von Hartmann durchaus billig befunden ward, daß ihm für Mitverwaltung des Cantorates das Salär des Cantors aus der Oekonomie ausgezahlt werde, wies Hartmann ihn an, zuvor die herzogliche Concession beizubringen. Als 1771 der neuernannte Rektor Günther beim Superintendenten Menkel zu Schwerin anfragte, ob er wegen Uebernahme des Singens mit dem Küster accordieren dürfe, erwiderte derselbe, er wisse nicht, wie der Herzog darüber denke, und gab ihm anheim, des Herzogs Entscheidung einzuholen.

In allen Stücken hatte der Herzog die Initiative und die unmittelbare Entscheidung. Und wie sehr derselbe selbständig, auch ohne Zuziehung der Regierung, verfuhr, erhellt z. B. daraus, daß 1771, als das Rektorat erledigt war, die Regierung angewiesen wurde, zum Zweck der Wiederbesetzung die behufige Ausfertigung aufzusetzen und einzusenden, aber den Raum für den Namen des Candidaten zur Ausfüllung durch den Herzog frei zu lassen.

Es ist ja nun bekannt, daß Herzog Friedrich im Allgemeinen von dem ernsten Willen beseelt war, das Schulwesen zu bessern. Aber es läßt sich, wenigstens was Sternberg betrifft, nicht leugnen, daß diese Weise des unmittelbaren Selbstregierens zu schwerer Schädigung

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des Schulwesens geführt hat. Es ist auffallend, wie lange es fast jedesmal dauerte, bis nach Erledigung des Rektorates wieder ein Nachfolger kam; während doch, da nur noch ein Lehrer für die größeren Knaben vorhanden war, eine schleunige Wiederbesetzung dringend erforderlich war und auch von den Superintendenten erbeten wurde. Halbjährige Vakanzen sind die Regel, während welcher denn die am meisten schulbedürftige Jugend verwahrlost verwilderte. Ferner ist im höchsten Grade auffallend, daß die Rektoren berufen wurden ohne jede Rücksichtnahme darauf, ob sie für die zu den Obliegenheiten ihres Amtes gehörende Gesangleitung qualificiert wären.

Zur Illustration des Gesagten möge noch ein Vorgang aus den Jahren 1774-1776 erwähnt sein. 1774 war Hofprediger Friedrich als erster Superintendent der neu errichteten Sternberger Superintendentur berufen. Er war im weitestgehenden Maße mit Pfarramtsgeschäften belastet worden, aber mit der Zusicherung, daß der nächst zu berufende Rektor zur Aushülfe beim Predigen herangezogen werden solle. Bald nach seinem Antritt wurde das Rektorat vakant, und Friedrich erbat unter dem 8. Dezember 1774 baldige Wiederbesetzung, auch mit Hinweis darauf, daß er die Lasten des Predigtamtes nicht lange so wie bisher tragen könne. Es erfolgte nichts. 1775, Februar 28.:

Friedrich maturiert. Keine Antwort. April 7.: der Magistrat bittet inständig um schleunige Besetzung, da die Verwilderung der Jugend bedenklich zunehme. Keine Antwort. Juli 15.: der Stadtsprecher, als Vater eines begabten Knaben, stellt flehentlich vor, welch unersetzlicher Schade der Jugend erwachse. Keine Antwort. August 24.: Friedrich macht noch einen Versuch, das Herz des Herzogs zu bewegen; nun sei auch der Küster Rehm gestorben, also überhaupt kein Lehrer mehr vorhanden; wiederholt legt er dar, daß er außer Stande sei, noch länger ohne eine Predigthülfe auszudauern. Da endlich im Oktober, also nach zehn Monaten, erhielt er die Mittheilung, daß der Candidat Sickel zum Rektor ernannt sei. Aber - da derselbe schwächlich sei und mit seiner Schularbeit genug zu thun habe, so müsse er von Pflichtpredigten befreit bleiben; wenn er, der Superintendent, meine, einer Hülfe zu bedürfen, so solle ihm gestattet sein, "als einem außer seinen reichlichen Pfarreinkünften vermögenden Manne", auf eigene Kosten einen Collaborator zu halten. Friedrich remonstriert: er könne umnöglich annehmen, daß die bei seiner Vokation ihm gewordene Zusicherung ungültig sein solle; daher habe er die Einführung des neuen Rektors, der in der That so schwächlich sei, daß er nicht bloß nicht predigen, sondern auch kaum Schule halten könne, suspendiert und erwarte einen gnädigen Bescheid, daß ein andrer zum Rektor berufen werden solle. Die Antwort des Herzogs, 1775, December 7., lautet

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dahin: er habe den Rektor Sickel sofort einzuführen, die Einrichtung der Predigten aber dem Herzog zu überlassen. Bis auf Weiteres könne es hiemit gehalten werden, wie während der Vakanz. Friedrich hatte sich nämlich zuletzt genöthigt gesehen, einfach Predigten ausfallen zu lassen. Den Schluß macht 1776, Mai 2., ein Rescript des Herzogs: nachdem er vernommen habe, daß wegen Schwächlichkeit des Rektors Sickel alle 14 Tage die Nachmittagspredigten ausfielen, solle hiemit verfügt sein, daß statt dessen lieber alle 14 Tage die Frühpredigten wegfallen mögen. Die Einführung des Rektors Sickel hatte am Anfang Januar 1776 stattgefunden; die Vakanz aber hatte länger als ein Jahr gedauert.

Es ist begreiflich, daß bei einer solchen Behandlung der Schulsachen die Superintendenten sich nicht aufgefordert fühlten, sich um dieselben mit Eifer zu bemühen. Was die Pastoren betrifft, welchen noch die Inspection verblieben war, so ist mir ebenfalls sehr glaublich, daß sie noch weniger inspiciert haben als früher, wie ich denn selbst von öffentlichen Schulprüfungen während dieses Zeitraums nichts mehr finde. Der Unterricht des Küsters war bei Errichtung der Küsterschule der Aufsicht des Rektors unterstellt; und über den Rektor Controle zu üben, mußte um so mehr als überflüssig erscheinen, da die Pastoren nicht mehr in der Lage waren, auch nicht durch Vermittlung der Superintendenten, auf die Besetzung der Lehrerstellen irgend welchen Einfluß zu üben, und auch als unthunlich, da es keine anerkannte Norm des Unterrichts mehr gab. Vielleicht der größere Theil der Schuljugend besuchte die Nebenschulen, welche der Einwirkung der Pastoren entzogen waren. Zur Verbesserung des Schulwesens gehörten vor allem Geldmittel, welche nicht vorhanden waren; denn die pia corpora waren dem völligen Ruin nahe. Und schließlich: was war zu machen, wenn die Jugend theils gar nicht, theils mit äußerster Unregelmäßigkeit die Schule besuchte! Der Ursache aber des miserablen Schulbesuches, nämlich der Nothlage der "blutarmen und ausgemergelten" Bevölkerung standen die Pastoren ohnmächtig gegenüber.

Als Herzog Friedrich 1771 daran ging, wie für die Landschulen, so auch für die Stadtschulen ein allgemeines Regulativ abfassen zu lassen, für welches er selbst die Grundzüge entwarf, stellte er als ersten Punkt auf: "Der Stadt=Obrigkeit ist gemeßen anzutragen, die verfügung zu machen, daß alle Kinder des orts, deren Eltern sich keine Privat=Informatores halten, von ihrem vierten jahre an, bis sie confirmiret sind, bey nahmhaffter Strafe zur Schule gehalten werden." In der That, die Zustände waren so weit gekommen, daß nichts andres als obrigkeitlicher Schulzwang helfen zu können schien. Dennoch finde ich nicht, daß auch nur ein Versuch gemacht worden

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ist, diesen Schulzwang einzuführen. Zur Abfassung jenes allgemeinen Regulativs ist es gar nicht gekommen. Und in Sternberg ist während dieses Zeitraums von keiner Seite auch nur darauf hingedeutet worden, ob nicht der Magistrat zu einer solchen Verfügung schreiten solle. Es scheint, daß angesichts des Elendes der Bevölkerung jedermann von vorn herein von der Undurchführbarkeit überzeugt war.

Aus dem Jahre 1774 liegt ein Bericht vor, welchen auf Erfordern der Regierung der Magistrat über den Zustand des hiesigen Schulwesens erstattet, insbesondere über die Schullokalitäten. Es scheint, daß die Regierung plante, eventuell die Stadt zu finanzieller Beihülfe heranzuziehen. Der Bericht, anscheinend aus Besorgniß vor solcher Eventualität, bemüht sich, die Zustände als befriedigend zu schildern. In der That war auch die Cämmerei damals in so desolatem Zustande, daß es als Pflicht erscheinen konnte, jede Mehrleistung von ihr abzuwenden.

Gegen Ende des Jahrhunderts trat eine Wendung zum Bessern ein. Der allgemeine Wohlstand mehrte sich. Speciell für Sternberg eröffnete der im Jahre 1792 zwischen der Stadt und den piis corporibus geschlossene Vergleich 43 ) eine Periode wirtschaftlichen Aufschwunges, vornämlich für die pia corpora, insbesondere die Hospitalstiftungen, aber auch für die Bürgerschaft und die Commune. Und als nun im Jahre 1803 der langjährige Rektor der Schule, Bürger, zum Bürgermeister der Stadt ernannt wurde, schien der rechte Zeitpunkt gekommen, welchen denn auch der Superintendent Passow sofort benutzte, um die dringend nöthige und allseitig ersehnte Verbesserung des Schulwesens herbeizuführen.

V. Die Zeit der Reorganisation 1803-1850.

Am Anfang dieses Zeitraums steht das unter dem 1. Oktober 1803 bestätigte "Reglement für das Schulwesen in der Stadt Sternberg" und am Schlusse die unter dem 27. December 1850 bestätigte "Schul=Ordnung für die Stadtschule in Sternberg". Letztere aber bringt nur zum Abschluß, was mit ersterem nur begonnen war, und die zwischenliegenden Jahrzehnte sind eine Zeit des Ringens, das begründete, aber noch unvollendete Werk der Reorganisation der Schule zum Abschluß zu führen.

1) Das Reglement von 1803.

Seit 1794 war Superintendent in Sternberg Moritz Joachim Christoph Passow, ein Mann, welcher sich durch seine eifrigen und erfolgreichen Bemühungen um Verbesserung der Stadtschulen seiner

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Diözese auf's Höchste verdient gemacht hat. Schon hatte er in Neubuckow, Kröpelin, Gnoien und Ribnitz die Reorganisation durchgeführt und wartete nur auf einen günstigen Zeitpunkt, um auch in Sternberg das Werk in Angriff zu nehmen. Der Zeitpunkt schien gekommen, als Rektor Bürger Bürgermeister geworden und damit an die Spitze der Stadtverwaltung ein Mann getreten war, der einerseits das Vertrauen der Bürgerschaft genoß, und bei welchem andrerseits Interesse und Verständniß für die Schule vorausgesetzt werden konnte.

Denn während bisher die öffentliche Schule lediglich Kirchensache gewesen war, galt es nun von vorn herein als selbstverständlich, daß in Zukunft die Einrichtung und Unterhaltung des Schulwesens nicht anders als unter Mitwirkung der Stadtverwaltung geschehen könne. Soweit ich sehe, war hiefür ein Dreifaches bestimmend.

1) Schon bisher zahlte der Magistrat aus städtischen Mitteln einen Zuschuß zum Lehrergehalt, nämlich das s. g. Speisegeld. Was ursprünglich private Vergütung Einzelner gewesen war, hatte sich in eine Leistung der Commune verwandelt, welche als städtische Abgabe auf der Bürgerschaft lag. Der Ertrag dieser Abgabe war infolge des Anwachsens der Bevölkerung über die festgesetzte Summe hinausgewachsen; den Ueberschuß hatte bisher die Stadtverwaltung für andre Communalzwecke verwendet. Es schien in der Billigkeit zu liegen, daß der Ertrag dieser für Schulzwecke erhobenen Abgabe fortan auch ganz der Schule zukäme und so die Verbesserung derselben erleichtert würde. Dazu aber bedurfte es der Einwilligung der städtischen Behörden.

2) Der durch die Mittellosigkeit der pia corpora mit bedingte Niedergang des kirchlichen Stadtschulwesens hatte das Aufkommen der Nebenschulen befördert, welche an der Bürgerschaft einen festen Halt hatten und gewissermaßen unter dem Patronat des Magistrates standen. Der öffentlichen Kirchenschule stand nun ein freilich noch völlig unorganisiertes Communalschulwesen gegenüber, welches jener fast über den Kopf gewachsen war. Es galt, beides zu vereinigen, was nur durch Vereinbarung mit der Communalverwaltung geschehen konnte.

3) Die infolge der Nothlage der Bevölkerung tief eingerissene Regellosigkeit des Schulbesuches schien nicht anders beseitigt werden zu können als durch gesetzlichen Strafzwang, welchen nur die Stadtobrigkeit ausüben konnte.

Kaum war Bürgers Ernennung zum Bürgermeister beschlossen, so erbat Passow und erhielt unter dem 12. April 1803 das herzogliche Commissorium, "mit Zuziehung des Magistrates die Mängel des Schulwesens zu erwägen und ein zweckmäßiges Reglement zu entwerfen". Und kaum war am 2. Mai Bürger in sein neues Amt

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eingeführt, so richtete Passow am 3. Mai an den Magistrat die Einladung zu behufigen Verhandlungen unter dem Ausdruck der Hoffnung, "daß noch die Nachwelt unsre gemeinschaftlichen christlichen Bemühungen in dieser Hinsicht segnen wird."

Die theils mündlich, theils schriftlich geführten Verhandlungen, bei welchen ein Entwurf des Superintendenten zu Grunde lag, ergaben ein völliges Einverständniß zwischen dem Superintendenten und dem Bürgermeister über das zu Wünschende und zu Erstrebende. Als aber der Bürgermeister, wie vorbehalten war, die Bürgerschaft befragte, stieß er auf den allerentschiedensten Widerstand. Die Bürgerschaft war ganz bereit, sich die projektierte Verbesserung des Schulwesens gefallen zu lassen, allein die beiden wesentlichsten Vorbedingungen derselben, nämlich die Einführung des Schulzwanges und die Bewilligung eines Zuschusses aus städtischen Mitteln, lehnte sie unter Berufung auf "die sehr allgemeine Dürftigkeit der Einwohner" ab. Der Widerstand war so entschieden, daß der Magistrat für die weitere Verhandlung "auf die sehr allgemeine Armuth des Ortes Rücksicht zu nehmen" empfahl und inbetreff der Kosten auf die Hospitäler verwies. Passow erwiderte mit dem Ausdruck schmerzlichen Befremdens. Er sah das ganze Werk in Frage gestellt, namentlich durch die Ablehnung des schlechterdings erforderlichen Schulzwanges. Als Minimum forderte er, daß diejenigen Eltern, welche ihre Kinder "Wochen, Monate oder gar Vierteljahre" aus der Schule behielten, bestraft werden und trotzdem das Schulgeld bezahlen müßten, wogegen er bereit war, für die Kinder armer Eltern eine Sommer=Dienstschule zuzugestehen. Aber die Antwort des Magistrats lautete dahin, daß zu des Magistrates tiefstem Bedauern die Bürgerschaft bei ihrem einmüthigen, entschiedensten Widerspruch gegen jeden gesetzlichen Zwang bezüglich der Zeit und des Schulgeldes beharre.

Wirklich ist dieser Widerstand unüberwindlich erschienen. Das Reglement mußte sich in dieser Beziehung darauf beschränken, im Allgemeinen mit "Bestrafung durch die Stadtobrigkeit" und mit "einem gerechten und ernsten landesherrlichen Einsehen" zu drohen. Solche Drohungen konnten die Bürgerschaft nicht schrecken. Dasjenige, wovor sie sich fürchtete, war die Bestimmung, daß die die Schule versäumenden Kinder dessen ungeachtet das Schulgeld zahlen müßten. Und hiervon also mußte man in der That Abstand nehmen.

In dieser Beziehung blieb es ganz wie bisher, und das ist das Hauptgebrechen der neuen Schulordnung geblieben, welchem erst im Jahre 1828 abgeholfen worden ist. Nach wie vor zahlten die Kinder wöchentlich am Sonnabend das Schulgeld von resp. 1, 2, 3 ß. an den Lehrer, und die, welche versäumt hatten, zahlten nicht. Außerdem

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wurde concediert, daß im Sommerhalbjahr diejenigen Eltern, welche ihre Kinder "um des Brodts willen von sich und in fremde Dienste thun müßen oder auch solche zu häuslichen Arbeiten durchaus nicht entbehren können - worüber das Urtheil dem Magistrate zustehen sollte - ihrer Elternpflichten bezüglich der Schule entbunden" sein sollten; nur daß "Magistratus, wenn es irgend möglich ist, doch darauf Rücksicht nehmen wird, ob solche Kinder - - wöchentlich nicht einige Vor= oder Nachmittage die für sie gehörende Claße besuchen können, als für welche Kinder dann aber nach Befinden auch nur das halbe Schulgeld oder noch weniger bezahlt wird." Auch das wurde concediert, und zwar als etwas, was "sich von selbst versteht", daß Eltern, welche ihre Kinder vor der Confirmation "in die Lehre außerhalb der Stadt" schicken wollten, "in Ansehung solcher Kinder außer aller Verantwortung gegen dies Schulreglement treten".

Es ist ersichtlich, daß mit alledem die Bestimmung des neuen Reglements, daß alle Kinder vom vollendeten fünften Lebensjahre bis zur Confirmation schulpflichtig seien, wirkungslos gemacht war.

Mit besserem Erfolge verhandelte man weiter über die Aufbringung der Kosten für die Unterhaltung der erweiterten Schule. Die Bürgerschaft ließ sich schließlich doch zu einigen Mehrleistungen bereit finden. Die Hauptsache freilich thaten die pia corpora, namentlich die Hospitäler, welche letzteren mit fast 100 Thlr. belastet wurden; auch die beiden Pfarren wurden herangezogen mit einem Zuschuß von je 10 Thlr., wofür Pflichtpredigten auferlegt wurden. Die Commune aber gewährte für den neu anzustellenden Conrektor 20 Thlr. Speisegeld (vgl. S. 98) und 16 Tausend Torf, sowie für den neu anzustellenden vierten Lehrer freie Wohnung bezw. 10 Thlr. Miethe und 12 Tausend Torf.

Daraufhin entschloß sich Passow, wenn auch nur schweren Herzens auf den Schulzwang verzichtend, das Reglement abzufassen und dem Herzog zur Bestätigung vorzulegen, die denn auch unter Anerkennung der vorzüglichen Arbeit nude ertheilt wurde.

Das Reglement ist ein umfängliches Elaborat in 7 Kapiteln und 56 Paragraphen, sorgfältig bis ins Kleinste alles Erforderliche ordnend. Kapitel I., Allgemeine Einrichtung des Schulwesens (§. 1-15); II., Vom Schul=Unterricht insbesondre (§. 16-21); III., Von den Besoldungen der Schullehrer und dem Schulgelde (§. 22-25 nebst Anlagen); IV., Von den Schulprüfungen und Versetzungen der Jugend (§. 26-34); V., Von den Ferien in allen vier Schul=Classen (§. 35 bis 38); VI., Allgemeine Gesetze für sämmtliche Lehrer (§. 39-55);

VII., Gesetze für die Lehrlinge in allen vier Classen (§. 56). Anstatt

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eines wörtlichen Abdrucks ziehe ich vor, das Wesentliche des Inhaltes in Nachstehendem wiederzugeben.

Im Princip war die reorganisierte Schule bestimmt, die gesammte schulfähige Jugend, d. h. vom vollendeten fünften Lebensjahre an bis zur Confirmation, Knaben und Mädchen, zu umfassen. Ein Hauptgesichtspunkt war, daß fortan Nebenschulen überhaupt nicht mehr geduldet, sondern überflüssig gemacht werden sollten. Die Zahl der schulfähigen Kinder betrug nach einem vom Magistrat angefertigten Verzeichniß ungefähr 250. Man rechnete ungefähr 60 auf eine Classe. Somit erschien es nothwendig, die Zahl der Classen und die Zahl der Lehrer von 2 auf 4 zu erhöhen. In Rücksicht darauf, daß Sternberg früher zwei studierte Lehrerstellen gehabt, von denen die eine nur aus Mangel an Mitteln aufgehoben war, wurde nunmehr, da die Verhältnisse sich gebessert hatten, wieder ein zweiter literatus, jetzt unter dem Titel "Conrektor", angestellt. Während dem Rektor die sämmtlichen größeren Knaben verblieben, wurden dem Conrektor die sämmtlichen größeren Mädchen zugewiesen. Die sämmtlichen kleineren Knaben behielt der Küster; für die sämmtlichen kleineren Mädchen aber, für welche bisher in erster Linie die Nebenschulen gedient hatten, wurde eine ganz neue Lehrerstelle begründet, mit welcher nun zuerst das neue Princip communaler Unterhaltungspflicht und communalen Besetzungsrechtes aufgerichtet wurde. Bisher war die Berufung und Unterhaltung der Lehrer prinzipiell ausschließlich Kirchensache gewesen, und so blieb es auch ferner inbetreff der drei ersten Lehrer. Den vierten Lehrer aber sollte der Magistrat aus der Mitte der Bürgerschaft erwählen und aus städtischen Mitteln unterhalten, weshalb er denn auch mit der Zeit den Titel "Stadtschulhalter" bekam. Derselbe stand "außer dem Schulwesen unter der Jurisdiction des Magistrates". Doch mußte er sich von dem Superintendenten prüfen und nomine Serenissimi bestätigen und anweisen lassen, trat auch mit seiner Anstellung ganz wie die andem Lehrer unter kirchliche Inspection und genoß wie sie Abgabenfreiheit. Damit war nun also die bisherige Concurrenz wenigstens in der Theorie beseitigt, und das s. z. s. communale Nebenschulwesen in den Organismus des öffentlichen Kirchenschulwesens eingegliedert.

Die so erweiterte Schule stellte sich principiell auf den Standpunkt einer Anstalt für niedere Bildung. Das Schulziel der früheren Zeiten, in erster Linie zum Studium vorzubereiten, wurde nun mit Bewußtsein definitiv aufgegeben. §. 16: "Der Zweck des Schulunterrichts in den bestimmten künftigen vier Schulklaßen zu Sternberg kann nur hauptsächlich dahin gehen, daß solche nichts weiter als sogenannte Bürgerschulen sind; daß also die Jugend in solchen zu

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rechtschaffenen, christlich gesinnten Menschen, zu guten und nützlichen Bürgern, Ehegatten, Hausvätern und Hausmüttern u. s. w. gebildet werde." Allein es ist bemerkenswerth, daß dennoch die Schule es auch jetzt noch nicht aufgab, wenigstens nebenher auch als Vorbereitungsanstalt für höhere und wissenschaftliche Bildung zu dienen: "damit aber auch diejenigen Knaben, welchen es an Talenten und Neigung nicht fehlt, in den Anfangsgründen wißenschaftlicher und Sprachkenntniße zweckmäßigen Unterricht erhalten, auch daß die Eltern derselben zu ihrer Erleichterung solche demnächst in eine höhere Landesschule mit Nutzen schicken können; und damit auch selbst den Kindern weiblichen Geschlechts, die dazu Anlage haben, Gelegenheit verschafft werde, sich weiter auszubilden, so sollen die Lehrer der beiden ersten Claßen, der jedesmalige Rector, sowie der Conrector, verpflichtet seyn, jeder von ihnen täglich eine Privatstunde, wofür sie besonders von den Eltern solcher Kinder remunerirt werden, zu geben." Diese Privatstunden erstreckten sich auf: Lateinische Sprache für Anfänger (4 Stunden), Französische Sprache für Anfänger (3 Stunden), Deutsche Sprachlehre (3 Stunden) und allgemeine Weltgeschichte (2 Stunden). Somit war doch noch festgehalten, daß die aus öffentlichen Mitteln unterhaltene Stadtschule nicht ausschließlich für die auf niedere Bildung angewiesene Majorität bestimmt sei, sondern auch der höher strebenden Minorität Gelegenheit bieten müsse, wenigstens die Anfangsgründe zu erlernen.

Uebrigens verhehlte man sich nicht, daß eine solche Vereinigung höherer und niederer Ausbildung Schwierigkeiten biete; und man sah voraus, daß in den höheren Ständen das Bestreben sich geltend machen werde, ihre Kinder dem öffentlichen Unterricht zu entziehen. Diesem Rechnung tragend, concedierte man, daß die Privatstunden auch von solchen Kindern besucht werden könnten, welche an dem öffentlichen Unterricht nicht theilnähmen, und daß es nicht nur den Eltern frei stehe, "Haus= oder Privatlehrer zu halten", sondern daß es "selbst mehreren Familien in der Stadt unbenommen bleibe, sich einen gemeinschaftlichen Lehrer für ihre Kinder halten zu dürfen, sobald letztere einen solchen Unterricht bedürfen, der über die Grenzen des Unterrichts in den öffentlichen Schul=Claßen hinausgeht." Während also im Uebrigen mit größter Entschiedenheit bestimmt war: "Außer diesen angeordneten vier Schul=Claßen soll überall keine andere Nebenschule, unter welchem Vorwande es auch seyn mögte, aufkommen und geduldet werden", so mußten doch "höhere" Neben= oder Privatschulen von vornherein freigegeben und "ganz ex nexu dieser Schulordnung" gestellt werden. Wirklich haben auch solche höhere Privatschulen, sowohl für Knaben als für Mädchen, zum Theil unter Leitung der

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Pastoren, je und je neben der öffentlichen Bürgerschule bestanden" und der pflichtmäßige Privatunterricht der öffentlichen Lehrer dürfte um so mehr gemieden worden sein, als diejenigen Kinder, welche daran theilnahmen, ohne zugleich den öffentlichen Schulunterricht zu besuchen, doch das Schulgeld für letzteren mit bezahlen mußten, während die Kinder der Privatschulen damals noch hiervon befreit blieben.

Der öffentliche Unterricht nun wurde täglich von 8-11 Uhr und - mit Ausnahme des Mittwochs und Sonnabends - Nachmittags von 1-3 Uhr im Winter, von 2-4 Uhr im Sommer ertheilt. In den beiden unteren Classen sollten die Kinder soweit gebracht werden, "daß sie gut buchstabiren gelernt und im Zusammenlesen einen ziemlichen Anfang gemacht haben". Man nahm das vollendete neunte Lebensjahr als durchschnittliche Grenze an. Schreiben und Rechnen war hier noch ausgeschlossen. Der Religionsunterricht umfaßte 4 Stunden biblische Geschichte für alle (nach Seilers kleinem biblischen Erbauungsbuch) und 4 Stunden Katechismuslernen für die größeren (während dessen die kleineren buchstabieren lernten). 10 Stunden waren für Buchstabieren und Lesen bestimmt. Außerdem: 2 St. "der Lehrer liest aus Rochows Kinderfreund vor, fragt es durch und wendet es an"; 2 Stunden "Zahlen gelehrt und die Fähigeren zum Aufschlagen angeführt"; 2 Stunden "kurze Denksprüche aus dem hannöverschen Katechismus vorgesagt"; 2 Stunden "Buchstabiren aus dem Kopfe geübt".

In jeder der beiden oberen Classen - denn der Unterricht für die Mädchen war auch hier wesentlich derselbe wie für die Knaben - gab es: 4 Stunden Katechismus nach Seilers Lehrbuch (Montags mit Durchnahme der Sonntagspredigt); 2 Stunden biblische Geschichte; 2 Stunden Bibellesen A. T. und 2 Stunden Bibellesen N. T. (mit Erläuterung und Anwendung); 2 Stunden "Deutschlesen" (aus Rochows Kinderfreund); 4 Stunden Schreiben ("die nicht schreiben, lernen Katechismus oder Sprüche"); 4 Stunden Rechnen ("die andern lernen etwas auswendig"); 2 Stunden "Ortographie mit Uebung in schriftlichen Aufsätzen"; 1 Stunde Geographie (nach Fröbing); 1 Stunde Naturgeschichte (nach Fröbing); 1 Stunde Naturlehre (nach Fröbing); 1 Stunde "Wiederholungsstunde, Uebung in mündlichen Vorträgen".

Uebrigens ist Vorstehendes nur der Lehrplan für den Winter 1803/4; und es war ausdrücklich vorbehalten, daß derselbe in jedem Halbjahr neu festgestellt werden sollte in der Weise, daß der Inspektor unter Beirath der beiden oberen Lehrer die Lehrpläne für alle vier Classen entwerfen und dem Superintendenten zur Bestätigung einreichen sollte. Auch bezüglich der Lehrbücher war ein halbjähriger Wechsel vorbehalten und bezüglich des Lesebuches sogar ein solcher empfohlen, "indem solche,

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besonders die Lesebücher, das Mittel seyn müßen, der Jugend diejenigen Kenntniße einzuflößen, die man ihr jedesmal am nützlichsten hält."

Die Nebenschulen, welche jetzt beseitigt werden sollten, hatten bisher einen Hauptberechtigungsgrund daher entnommen, daß die öffentliche Schule keine Gelegenheit bot, die Mädchen Handarbeit lernen zu lassen. Daher bestimmte das Reglement (§. 5): "Sowohl mit der größern, als auch mit der kleinen Mädchen=Schule soll zugleich eine Industrie=Schule verbunden seyn, in welcher selbige in allerley weiblichen Handarbeiten unterrichtet werden. Diesen Unterricht soll stets eine der Ehegattinnen der angestellten Lehrer, falls sie dazu fähig und geneigt ist, besorgen. Sollte dies sich aber nicht so fügen wollen, so sorgt Magistratus dafür, daß eine andre anständige Frau vom unbescholtenen christlichen Charakter diesen Unterricht ertheile; für welchen wöchentlich 1 ß. und zwar für jede Stunde von jedem Kinde bezahlt wird." Dieser Unterricht sollte innerhalb der öffentlichen Schulzeit in je 4 Nachmittagsstunden ertheilt werden. Allein der Lehrplan von 1803/4 enthält davon nichts; und in Wirklichkeit ist diese ganze wohl erwogene Bestimmung noch über 20 Jahre lang einfach unausgeführt geblieben - ein Umstand, der wesentlich mit verschuldet hat, daß das Nebenschulwesen, wie weiter unten zu erwähnen sein wird, nach wie vor weiter florierte!

Höchst auffallend ist, daß der Lehrplan auch nicht eine einzige Stunde für Gesangunterricht ansetzt. In den voraufgehenden Verhandlungen war man übereingekommen, daß die beiden studierten Lehrer in der Musik fähig sein müßten, damit einer künftig die Orgel schlagen könne, beide aber auch den etwa in der Stadt zu wünschenden Unterricht in der Musik geben und "in der Schule im Singen, wenigstens im Kirchengesang unterrichten" könnten. Der Lehrplan aber beschränkt sich darauf, anzuordnen, daß der Unterricht Vor= und Nachmittags mit "Gesang und Gebet" begonnen werde; und man hat also damals noch diese tägliche Uebung als ausreichenden Gesangunterricht angesehen. So vollständig hatte man die kirchliche Gesangeskunst der früheren Zeit fallen lassen!

Uebrigens verblieb die Schule in der engsten Verbindung mit dem Cultuswesen. Die beiden studierten Lehrer hatten monatlich je einmal die Nachmittagspredigt zu halten, wofür sie jeder 10 Thlr. von den Predigern erhielten; und ausdrücklich wurde ihnen wieder die alternierende Gesangleitung in den sonntäglichen Gottesdiensten wie bei Beerdigungen zugewiesen. Nur für die übrigen in der Woche und öfter in die Schulzeit fallenden Cultushandlungen wurde ihnen der Küster substituiert. Die Knaben der ersten Classe, sowie aus der

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Küsterklasse diejenigen, welche etwa dazu schon fähig waren, sollten sonntäglich dem Gottesdienst unter strenger Controle der Lehrer beiwohnen, event. in der Schule bestraft werden, und jeden Montag in den beiden oberen Classen die Sonntagspredigt durchgenommen und angewendet werden; für die befähigteren Kinder wurden auch schriftliche Ausarbeitungen über die Predigt in Aussicht genommen. Die Theilnahme an den zur Sommerszeit in der Kirche gehaltenen öffentlichen Katechismuslehren, welche ausdrücklich als "ein Theil des Schulunterrichtes" bezeichnet werden, war für die Kinder der beiden oberen Classen obligatorisch, für die andern facultativ und sollte genau controliert event. durch Schulstrafen erzwungen werden. Ueberhaupt soll (§. 49) "das Hauptaugenmerk sämmtlicher Lehrer dahin gerichtet seyn, daß die Jugend durch Erkenntniß der Religionswahrheiten, welche ihr nach ihrer Faßungskraft und überzeugend beygebracht werden müßen, zur ungeheuchelten christlichen Gottseligkeit gebildet werde; indem ohne selbige alle übrigen Fertigkeiten und Kenntniße keinen Menschen glücklich machen. Hierauf also muß sowohl der eigentliche Religionsunterricht, als auch das ganze Benehmen der Lehrer in Worten und Handlungen gerichtet seyn."

Mit bemerkenswerthem Nachdruck ist das Reglement bestrebt, die Schule unter steter, scharfer Controle zu halten. Die von jeher den Predigern zustehende, aber von denselben namentlich in der zweiten Hälfte des vorigen Jahrhunderts anscheinend wenig geübte Inspection wurde auf's Nachdrücklichste eingeschärft. Da der erste Prediger der Superintendent war, welchem die "allgemeine Aufsicht" verblieb, so fiel die "besondere Aufsicht" fortan - sicherlich zum Vortheil der Sache - nur einem einzigen, dem zweiten Prediger (damals Präpositus Francke), zu. Er soll "sorgfältigst" über die Schule wachen, "unermüdet" auf das Beste derselben bedacht sein, namentlich "das Innere des Schulwesens, was Methode, Unterricht u. s. w. betrifft, sich befohlen sein lassen", zu dem Ende die Classen "fleißig und unerwartet" besuchen, "über die Reinigkeit des Religionsunterrichts wachen", nöthigenfalls mit dem Magistrate conferieren und an den Superintendenten recurrieren. Außerdem aber wurde nun, was schon seit 1760 durch Unterstellung des Küsters unter die Aufsicht des Rektors angebahnt war, noch eine allerspeciellste Inspection, nämlich die des Rektors wenigstens über die beiden Unterlehrer, ausdrücklich festgestellt. Das Verhältniß zwischen den beiden oberen Lehrern ist nicht ganz klar geordnet; einerseits heißt es, sie seien gleichstehende Collegen, andrerseits wird aber doch dem Rektor eine Aufsicht auch über die Classe des Conrektors zugewiesen, und dann wieder auch der Conrektor verpflichtet, über die Classe des Rektors zu wachen. Es ist

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ersichtlich, daß man bestrebt war, möglichst viel Inspection, Controle und Ueberwachung herzustellen.

Demselben Zwecke dienen auch die Schulprüfungen, welche im Reglement auf's angelegentlichste geordnet werden. Vierteljährlich sollen Prüfungen veranstaltet werden, nämlich dreimal privatim in jeder Classe durch den Schul=Inspector, welcher dabei Versetzungen aus den verschiedenen Classen und Abtheilungen vornimmt, das vierte Mal aber öffentlich, und zwar, so lange es noch an einem Saal fehle, den man später in dem Rathhause zu erlangen hoffe, in der Kirche. Seit lange waren dieselben außer Uebung gewesen, jetzt werden sie mit um so größerer Feierlichkeit erneuert. Jährlich im Herbst, nach vorgängiger Ankündigung von der Kanzel, findet die Prüfung statt unter Leitung des Inspectors in Gegenwart des Superintendenten, des ganzen Magistrates und der repräsentierenden Bürgerschaft; man wünscht und erwartet möglichst allgemeine Theilnahme der Bevölkerung. Sie dauert volle zwei Tage; am ersten Tage werden die Knaben, am zweiten die Mädchen geprüft, ohne alle Vorbereitung. Bei jeder Classenprüfung wird an der Hand einer vom Lehrer geführten Liste eine öffentliche Charakterisierung der einzelnen Schüler mit Lob oder Tadel vorgenommen, und es werden die Gesetze für die Schüler verlesen. Zur Erhöhung der Feier dient neben Gesang und Gebet eine Eröffnungsrede des Inspectors, eine Schlußrede des Rektors und womöglich auch eine kurze Rede eines der ältesten Rektorschüler. Durch die Kirchenbecken werden freiwillige Gaben gesammelt, um davon Lehrmittel zu beschaffen, und der Magistrat stiftet für jede Classe ein kleines Geschenk.

Offenbar ist auch daß Bestreben des Reglements, die schulfreien Zeiten möglichst zu beschränken. Allerdings mußte man, den Verhältnissen Rechnung tragend, alle zwei Jahre "Landtagsferien" gewähren, welche außer der Dauer der Session noch 3 Tage vor Eröffnung und 2 Tage nach Schluß derselben umfaßten; - dies offenbar in Rücksicht darauf, daß die Lehrer darauf angewiesen waren, zu vermiethen. Im Uebrigen aber sind die Ferien knapp bemessen. Ernteferien giebt's nur während der Getreideernte, und zwar für die unteren Classen nur zwei Wochen, für die oberen allerdings vier Wochen, so jedoch, daß die Lehrer verpflichtet sind, mit denjenigen Kindern, welche nicht zur Ernte gebraucht werden, schon nach zwei Wochen den Unterricht wieder zu beginnen. Außerdem sind schulfrei: zu Ostern 1 1/2 W., zu Weihnachten 1/2 W., zu Neujahr 1/2 W. für die beiden oberen Classen, "weil die Lehrer derselben sodann das gewöhnliche Neujahrgehen verrichten", und etliche einzelne Tage, nämlich "die 3 noch übrigen Bettage" (wobei der damals noch am Freitag

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gehaltene Erntebettag mitgerechnet ist), Himmelfahrtstag, Königschußtag und zwei Jahmarktstage. Die schulfreien Zeiten sind also, abgesehen von den Landtagsferien, auf 5 12 - 7 1/2 Wochen beschränkt. Es scheint, daß man auf diese Weise im Allgemeinen wieder einholen wollte, was in Ermangelung des Schulzwanges durch vielfache Schulversäumnisse im Einzelnen verloren ging. Sonstiges Aussetzen des Unterrichts seitens der einzelnen Lehrer war möglichst erschwert, und für die beiden unteren Classen vorgeschrieben, daß in solchem Falle die Lehrerfrauen die Kinder beschäftigen sollen. Der Unterricht soll Vor= und Nachmittags mit dem Glockenschlage beginnen.

Noch erwähne ich an Einzelheiten: ausdrücklich werden die Lehrer verpflichtet, die Jugend auch außerhalb der Schule zu beaufsichtigen; es wird strenge Schulzucht - namentlich auch in Bezug auf Reinlichkeit - eingeschärft, jedoch soll körperliche Züchtigung möglichst und das Schlagen am Kopfe durchaus vermieden werden; die Gesetze für die Schüler sind im Ganzen kurz und praktisch.

Alles zusammen genommen wird man urtheilen müssen, daß dieses Reglement das seitens der Regierung damals gespendete Lob vollauf verdient hatte. In manchen Stücken steht es schon auf der Höhe der Schulordnung von 1850.

Wie nun auf Grund dieses Reglements die Schule in den nächsten Jahrzehnten sich entwickelt hat, werden wir weiterhin darzustellen haben. Zuvor sind noch die Personalien der Lehrer und deren Wohnungs= und Besoldungsverhältnisse zu behandeln.

2) Die Lehrer.

A. Rektoren.

1) Jakob Christian Heinrich Mie, 1803-11, wird Pastor in Dreveskirchen (s. Walter, Unsere Landesgeistlichen, S. 71). In einem bei der Regierung geführten charakterisierenden Verzeichniß heißt es von ihm: "von vorzüglichem Geschick und guten Gaben, von edlem Charakter und anständigem Verhalten".

2) Johann Christian Luci, 1811-17, vorher seit Ende 1808 Conrektor hieselbst: "von schönen Kenntnissen und vorzüglichen Gaben, von biederem Charakter und gutem Verhalten." Er wird Pastor in Jördenstorf (Walter, S. 119).

3) Friedrich Peter Siegmund Schäffer, 1817-1823, vorher seit 1814 Conrektor hieselbst wird Pastor in Conow (Walter, S. 49).

4) Johann Carl Samuel Haendke, 1823-28, vorher seit 1820 Conrektor hieselbst, wird Pastor in Granzin (Walter, S. 96).

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5) Johann Theodor August Soeffing, 1828-31, vorher Candidat in Wittenburg, hier gleichzeitig Hülfsprediger, wird Pastor in Warin (Walter, S. 340).

6) Johann Friedrich Albrecht Meincke, 1831-41, vorher seit 1830 Conrektor hieselbst, wird Pastor in Ribnitz (Walter, S. 244).

7) Carl Eduard Lehmann, 1841-43, vorher seit 1831 Conrektor hieselbst wird Pastor in Waren (Walter, S. 339).

8) Joachim Jacob Brunst, 1844-57, vorher seit 1841 Conrektor hieselbst, wird Pastor in Alt=Schwerin (Walter, S. 290).

Unter Brunst erfolgte die Neugestaltung der Schule durch die Schulordnung von 1850.

B. Conrektoren.

1) Daniel Friedrich Otto, 1803-9, wird Pastor in Demen, später in Herzfeld (Walter, S. 111 f.).

2) Luci, 1809-11 (siehe oben).

3) Ernst Johann Adolph Schliemann, 1811-14, der Vater des Dr. Heinrich Schliemann, Schwiegersohn des hiesigen Bürgermeisters, früher Rektors Bürger (vgl. S. 83), wird Pastor in Neubukow, später in Ankershagen (Walter, S. 2).

4) Schäffer, 1814-17 (siehe oben).

5) Gotthard Christian Friedrich Walter, 1817-20, wird Pastor in Ruppentin (Walter, S. 149).

6) Haendke, 1820-23 (s. oben), "durch Fleiß, Geschick und Berufstreue vortheilhaft bekannt geworden" (Kleiminger).

7) Heinrich Johann Georg Schmidt, 1823-30. Als 1828 das Rektorat erledigt war, verzichtete er auf das Aufrücken, vermuthlich weil temporär mit demselben das Hülfspredigeramt verbunden sein sollte, reservierte sich die Anciennetätsanwartschaft und wurde vom Conrektorat zur Pfarre in Volkenshagen berufen (Walter, S. 333).

8) Meincke, 1830-31 (s. oben).

9) Lehmann, 1831-41 (s. oben).

10) Brunst, 1841-44 (s. oben).

11) Friedrich Theodor Carl Wilhelm Freund, 1844-46, wird Rektor in Teterow, später Pastor in Grebbin (Walter, S. 98).

12) Johann Gustav Friedrich Kleffel, 1846-47, wird Rektor und Hülfsprediger in Lübz, dann Pastor in Grevesmühlen, später in Suckow (Walter, S. 306).

13) August Gottlieb Ferdinand Piper, 1847-48 (nur wenige Monate), wird Seminarlehrer in Ludwigslust, später Pastor in Döbbersen (Walter, S. 66 f.)

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14) Johann Carl Friedrich Hermann, 1848-51, wird Rektor in Plau, später Pastor in Berendshagen (Walter, S. 13 f.). Mit seinem Fortgange wurde das Conrektorat wieder aufgehoben.

Diese Uebersicht ergiebt, daß der Wechsel der studierten Lehrer verhältnißmäßig nicht häufig war. Da in der Regel die Conrektoren zum Rektorat aufrückten, so waren die einzelnen Lehrer - abgesehen von den Conrektoren der letzten Jahre - ziemlich lange, durchschnittlich etwa 10 Jahre, an der hiesigen Schule thätig. Als Rektoren sind sie, soviel ich sehe, sämmtlich, zum größten Theile aber auch schon als Conrektoren verheirathet gewesen. Alle Rektoren und auch einige der Conrektoren wurden direkt ins Pfarramt berufen, während einige der letzteren in ein anderes Schulamt übergingen. Ihr Alter beim Eintritt in den hiesigen Schuldienst betrug, soweit es mir bekannt geworden, im Durchschnitt 30 Jahre.

C. Küster.

1) Biermann, bis 1814 (siehe oben S. 84). In dem oben erwähnten Verzeichniß, welches etwa von 1810 datiert, wird er folgendermaßen charakterisiert: "von mäßigen Kenntnissen und Gaben, von christlicher Gesinnung und musterhaftem Verhalten". Er starb 70 Jahre alt.

2) Johann Buchholtz, 1814-23, vorher Bedienter beim Superintendenten Passow, wird 1823 als Küster nach Buchholz versetzt.

3) Friedrich Carl Christoph Krüger, 1823-47, ein Mann von so hervorragender Tüchtigkeit, daß wir ihm eingehendere Worte widmen müssen. Als er starb, wurde sein Tod allerseits mit dem Ausdruck höchster Anerkennung betrauert. Consistorialrath Kleiminger berichtete an die Regierung: "Gestern starb zum großen Leidwesen der hiesigen Kirchen= und Schulgemeinde der vieljährige Küster und Schullehrer Friedrich Krüger hieselbst, der sich durch seine unermüdliche, gewissenhafte Thätigkeit und Berufstreue um Jung und Alt sehr verdient gemacht hat." Bürgermeister Wulffleff schrieb: "Muß ich es auch beklagen, daß der allzufrühe Heimgang unsers in jeder Hinsicht ausgezeichneten Küsters und Schullehrers Krüger die Veranlassung giebt u. s. w." Und Schulrath Meyer beginnt ein dem Großherzog eingereichtes Promemoria mit den Worten: "Der durch seine Dienstverwaltung, auch durch seinen ehrenwerthen Charakter wirklich ausgezeichnete Küster Krüger in Sternberg ist gestorben." Die ältere Generation der Sternberger Bürgerschaft spricht noch jetzt mit Begeisterung von dem "alten Küster Krüger", bei dem man "was lernen konnte", und dem mancher "für die empfangenen Hiebe noch

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heutzutage dankbar" zu sein bekennt. In der That muß er ein pädagogisches Talent ersten Ranges gewesen sein. - Er war geboren im Jahre 1797 zu Suckow als Sohn des dortigen Webermeisters Johann Joachim Christian Krüger, welcher später zu seinem Sohne nach Sternberg zog und hier 1846 im Alter von 76 Jahren verstorben ist. Ein jüngerer Sohn war der ebenfalls als tüchtiger Pädagog bekannte wail. Cantor Krüger in Proseken. Unser Küster Krüger war, als er im Jahre 1823, im Alter von 26 Jahren, hierher berufen wurde, Lehrer zu Laupin bei Leussow (seit 1820), damals schon verheirathet. Sein hiesiger Vorgänger hatte sich versetzen lassen, weil sein Einkommen hier zu gering war. Das erklärt sich daraus, daß fortwährend concurrierende Nebenschulen ihm seine Schüler und damit das Schulgeld entzogen. Mit Krügers Amtsantritt wurde das anders. Die Zahl seiner Schüler mehrte sich fortwährend. Bald war die Schulstube im Küsterhause zu klein; es mußte 1829 ein Anbau gemacht werden, wodurch sie doppelt so groß wurde. Aber auch so reichte sie für die Menge nicht aus. Im Jahre 1839 zählte die Küsterklasse nicht weniger als 145 Schüler, welche beim Unterricht zum Theil auf dem Flur placiert werden mußten. Daß er eine so große Schaar gründlich und gut unterrichten konnte, erscheint unbegreiflich und ist doch nicht zu bezweifeln. Allerdings hatte er stets Seminar=Präparanden bei sich, welche er mit großem Geschick als Helfer beim Unterricht zu verwenden wußte. Schließlich sind aber seine Erfolge doch nur daraus zu erklären, daß er ein geborener Lehrer war und mit ganzer Seele seinem Berufe lebte. Er starb am Gallenfieber, noch nicht 50 Jahre alt, am 5. April 1847. Der Wittwe wurde ein Gnadenhalbjahr bewilligt. Die Wiederbesetzung verzögerte sich bis zum 1. December.

4) Heinrich Brandt, 1847-57, vorher Lehrer in Cammin bei Laage.

D. Stadtschulhalter.

1) Henning Gottfried Scheel, 1803-21, wird in dem mehrfach erwähnten Verzeichniß folgendermaßen charakterisiert: "von guten Kenntnissen und vorzüglichen Gaben, von christlichem Charakter und exemplarischem Verhalten." Von Hause aus war er Schuster und war schon 53 Jahre alt, als er auf Vorschlag des Magistrates zum Lehrer berufen wurde; doch hat er noch fast 20 Jahre hindurch bis an seinen Tod das Lehramt mit ausreichender Tüchtigkeit verwaltet.

2) Friedrich Franz Johann Carl Ratfisch, 1821-52, Bürger und Schuster hieselbst, Lehrersohn aus Goldberg, geboren 1792; er starb am 8. September 1852. Seitdem mit dem Jahre 1823

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die Kirche wieder eine Orgel erhalten hatte, übernahm er in Stellvertretung für die beiden studierten Lehrer den ständigen Organistendienst und wurde nach Einführung der neuen Schulordnung noch kurz vor seinem Tode formell als Organist angestellt.

3) Wohnung und Besoldung.

An die Herstellung eines gemeinsamen Schulhauses für die vier Klassen der reorganisierten Schule hat im Jahre 1803 noch Niemand gedacht. Als Ergebniß der früheren Zeit der Mittellosigkeit standen die beiden getrennten "Schulhäuser", das Rektor= und das Küsterhaus, nun einmal da, welche auf Beherbergung je einer Klasse eingerichtet waren; und die Sonderstellung des vierten Lehrers, des Stadtschulhalters, welcher eigentlich "außer dem Schulwesen" stand, brachte mit sich, daß eine räumliche Vereinigung seiner Klasse mit den andern gar nicht ins Auge gefaßt werden konnte. So geschah es, daß die Kirche sich darauf beschränkte, an das im Rektorhause befindliche Klassenzimmer ein zweites für die Klasse des Conrektors anzubauen, welches mit jenem durch eine Thür so verbunden war, daß unter Umständen beide Klassen von Einem Lehrer beaufsichtigt werden konnten. So vervollständigt bildete das Rektorhaus, welches in erster Linie Wohnhaus für den Rektor blieb, das eigentlich s. g. Schulhaus, die "Rektorschule". Dem Conrektor blieb überlassen, sich eine Wohnung zu miethen. Die "Küsterschule" behielt nach wie vor ihr Lokal in der Küsterei, deren Schullokal, wie oben erwähnt, 1829 erweitert werden mußte, ohne jedoch dadurch ausreichend groß zu werden. Die vierte Klasse sollte der Stadtschulhalter in der ihm vom Magistrat anzuweisenden "dazu geschickten freyen Wohnung an einem convenablen Orte in der Stadt" unterrichten; da der erwählte Schuster Scheel ein eigenes Haus besaß, welches geeignet erschien, so blieb er gegen eine Miethsentschädigung von 10 Thlr., später 20 Thlr. aus der Cämmerei in demselben; erst seinem Nachfolger Ratfisch, dessen eigenes Haus zum Classenunterricht so völlig untauglich war, daß viele Eltern sich weigerten, ihre Kinder hinzuschicken, wurde 1822 auf Antrag des Schulinspectors Präpositus Blandow auf städtische Kosten ein Haus errichtet, welches nun als "städtisches Schulhaus" bezeichnet wurde. Somit gab es nun drei von einander getrennte Schulhäuser, welche eigentlich auf Lehrerwohnungen, nur nebenbei auch auf Klassenzimmer eingerichtet waren. Die hiemit verbundenen Mißstände, welche mit der fortschreitenden Vermehrung der schulfähigen Jugend und mit der allmählichen Verbesserung des Schulbesuchs immer deutlicher und unerträglicher wurden, - diese waren es vornämlich, welche schließlich

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zu der abschließenden Reorganisation des Schulwesens von 1850 nöthigten.

Was die Besoldung betrifft, so behielt der Rektor im Wesentlichen das bisherige Einkommen. Bezüglich des Schul= und Holzgeldes wurde bestimmt, daß dasselbe, soweit es von den Kindern der beiden ersten Klassen einginge, unter die beiden ersten Lehrer zu gleichen Theilen vertheilt werden solle. Die kirchlichen Accidenzien mußte der Rektor fortan wieder wie früher vor Aufhebung des Cantorates mit seinem Collegen theilen; zur Entschädigung für den Ausfall wurde dem Rektor eine Gehaltszulage von 20 Thlr. aus den Hospitalkassen bewilligt, wofür einige kleine irrelevante Bezüge aus denselben in Wegfall kamen. Außerdem erhielt er fortan 10 Thlr. "Predigtgeld" von den Predigern (vgl. S. 100). Das "Gnadengeschenk" von sechs Faden Buchenholz, wovon er jedoch einen Faden an den Conrektor abgeben mußte, wurde nun der Stelle fest zugelegt. Von dem Antheil am Armenkasten (S. 86) ist fortan nicht mehr die Rede.

Die neubegründete Conrektorstelle wurde in folgender Weise dotiert: I. Stehende Einkünfte. A. baar: aus den Hospitälern 60 Thlr. N 2/3, aus der Oekonomie (Holzgeld) 7 Thlr. 24 ß. m. v., aus der Cämmerei (Speisegeld) 20 Thlr. m. v., aus dem Elendenstift (Fischgeld) 28 ß. N 2/3, Predigtgeld 10 Thr. N 2/3; B. Naturalien: 1 Faden Buchenholz, 16 Mk. Torf von der Stadt (oder 5 Thlr. N 2/3), Weidefreiheit; C. liegende Gründe: einen Garten und zwei Ackerstücke von der Kirche. II. Zufällige Einnahmen: 1) die Hälfte des Schul= und Holzgeldes, 2) die Hälfte der kirchlichen Accidenzien, 3) die Hälfte des Neujahrsgeldes.

Dic Gesammteinnahme belief sich für den Rektor (neben Haus und Garten) auf etwas über 200 Thlr., für den Conrektor auf kaum 200 Thlr. 1824 wird sie von Kleiminger als "sehr gering" bezeichnet und eine Zulage von 15 Thlr. für jeden aus Hospitalmitteln beantragt, die auch bewilligt wurde. 1826 berechnete Rektor Haendke sein Einkommen auf ca. 210 Thlr., Conrektor Schmidt das seinige auf ca. 202 Thlr. (damals betrug das Schulgeld für jeden 53 Thlr. 16 ß., die kirchlichen Accidenzien 13 Thlr. 32 ß., das Neujahrsgeld 12 Thlr.). Offenbar waren sie, um eine ausreichende Existenz zu haben, auf Nebenerwerb angewiesen, wobei für den Rektor die Landtagsvermiethung zu oberst stand. Als 1828 die Landtagsferien gestrichen und damit letztgenannte Erwerbsquelle wenigstens theilweise genommen wurde, erhielt er - wieder aus Hospitalmitteln - eine Entschädigung von 20 Thlr.

Der Küster behielt im Wesentlichen sein bisheriges Einkommen. Da Rektor und Conrektor die kirchliche Gesangleitung nun wieder

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zum größten Theil selbst übernahmen, so fiel die private Vergütung fort, doch blieb der aus der Oekonomie gezahlte Zuschuß von 10 Thlr. und wurde noch um 9 Thlr. erhöht, ebenso wurde aus Hospitalmitteln eine Zulage von 9 Thlr. gewährt. Die Höhe des Küstereinkommens hing wesentlich von der Zahl der Schüler ab, und da dieselbe unter Biermann und Buchholz immer schwach blieb, so hörten die Klagen nicht auf. 1821 bezeichnet Kleiminger die hiesige Küsterstelle als "eine der dürftigsten im Lande". Sie wurde um 20 Thlr. aus der Oekonomie aufgebessert. Dem Küster Krüger wurden in Rücksicht auf seine ausgezeichnete Amtsführung mehrfache Vergünstigungen aus Hospitalmitteln gewährt, so im Jahre 1834 31 Thlr. Kurkosten, 1836 auf 8 Jahre jährlich 18 Thlr. 24 ß. Beihülfe zur Wiesenpacht. 1844 übernahm der Küster wieder die sonntägliche Kirchengesangleitung, wofür wiederum 10 Thlr. bewilligt wurden. Sogar der Bürgerausschuß ließ sich wiederholt bereit finden, ihm "in Anerkennung seiner Verdienste" einige Mille Torf zum Geschenk zu machen. Vornämlich aber vergrößerte sich Krügers Einkommen durch die enorm wachsende Zahl seiner Schüler, sowie durch die Ausbildung von Seminar=Präparanden. Es geschah, daß Krüger freiwillig das von den Kindern zu zahlende Holzgeld auf die Hälfte herabsetzte, was von der Bürgerschaft dankend erkannt wurde.

Der Stadtschulhalter endlich erhielt aus städtischen Mitteln nichts weiter als Miethsentschädigung und 12 Mille Torf ("zu eigener Anfuhr"); in der Hauptsache war er auf das Schulgeld angewiesen (1 ß. wöchentlich und 4 ß. Holzgeld). Da nun aber wider Erwarten diese "städtische" Schule, welche recht eigentlich bestimmt war, die Nebenschulen todt zu machen, noch fortwährend mit Concurrenz von Nebenschulen zu kämpfen hatte, und auch der Schulbesuch der ihm zugeschickten Kinder höchst unregelmäßig blieb, so blieb sein Einkommen weit unter der erwarteten Höhe. Im Winter 1806 klagt Scheel, daß er im letzten Sommer nur 16-20 Kinder die Woche gehabt habe: "und dafür muß ich meine Zeit und meine Wohnung opfern!" Es wird ihm eine jährliche Zulage von 5 Thlr. N 2/3 bewilligt. Mit der Zeit wurde der Schulbesuch besser, und die Klagen verstummen.

Ueberhaupt wuchs das Einkommen sämmtlicher Lehrer ganz erheblich, seitdem, wie weiter unten näher darzulegen sein wird, im Jahre 1828 die Einrichtung endlich durchgedrungen war, daß das Schulgeld nicht wöchentlich, sondern quartaliter erhoben wurde, außerdem auch infolge stetiger Vermehrung der Bevölkerung, also auch der Schuljugend und der kirchlichen Amtshandlungen, sowie endlich durch stetige Steigerung der Ackerpacht und durch weitere Zuschüsse aus den Kassen der pia corpora, woran auch der Stadtschulhalter partizipierte.

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Das Einkommen stieg bis zum Jahre 1849 bei allen fast auf das Doppelte des früheren Betrages. Aus dem genannten Jahre liegt eine Berechnung für alle vier Schulstellen vor, nach welcher der Rektor (mit Einschluß der auf 100 Thlr. berechneten Dienstwohnung und aller Naturalien) nicht weniger als fast 570 Thlr., der Conrektor ca. 450 Thlr., der Küster (excl. Haus, Gärten und Acker) ca. 330 Thlr., der vierte Lehrer (incl. Wohnung) ca. 240 Thlr. bezog. Die Einnahme aus dem Schulgelde betrug damals für den Rektor und Conrektor je ca. 180 Thlr., für den Küster ca. 200 Thlr., für den vierten Lehrer ca. 160 Thlr. Die Einkommensverhältnisse also hatten sich durchaus befriedigend gestaltet und konnten als Norm für die 1850 erfolgte Neuregulierung der Gehälter dienen.

4) Schulzustände seit 1803.

Daß die Schule auf dem Grunde des Reglements von 1803 hätte gedeihen mögen, dafür waren in mancher Beziehung die günstigsten Bedingungen gegeben. Der die Oberaufsicht führende Superintendent war am Orte; bis 1818 war es noch Passow, der Reorganisator der Schule, welcher treu bemüht war, über sein Werk zu wachen; ihm folgte Kleiminger (gest. 1854), welcher es gleichfalls an Fürsorge nicht fehlen ließ. Die Inspektoren, die zweiten Prediger, haben es, soweit ich sehe, an Eifer nicht mangeln lassen. Der erste war der spätere Parchimer Superintendent, Präpositus Francke (s. Walter, S. 204 f.) bis 1809, dessen Ernennung zum Superintendenten für seine Tüchtigkeit auch in Schulsachen bürgt. Ihm folgte Präpositus Blandow (s. Walter, S. 303) bis 1825, von welchem ein oberschulräthlicher Visitationsbericht von 1820 sagt, daß er "sich mehr als andere um die seiner Inspection untergebene Schule kümmere". Dessen Nachfolger Dietz (s. Walter, S. 303 f.), bis 1847, hat nach Ausweis der Akten namentlich in der ersten Zeit mit nicht gewöhnlicher Energie an der Erhaltung und Besserung der Schule gearbeitet. Endlich Gaedt, seit 1847, (s. Walter, S. 302 f.) unter welchem die abschließende Reorganisation von 1850 zu Stande kam, hat sich mit Eifer den Vorarbeiten für dieselbe gewidmet. Die Lehrer waren zum Theil von vorzüglicher Tüchtigkeit, fast durchweg so, daß ihre Amtsführung zu begründeten Klagen keinen Anlaß bot.

Es darf daher auf diesen ganzen Zeitraum das Urtheil des Oberschulraths erstreckt werden, welches sich in dem erwähnten Bericht von 1820 findet: "Uebrigens fand ich diese Schule beßer als irgend eine der zeither besuchten eingerichtet und beachtet"; nicht minder das

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Urtheil von Dietz aus dem Jahre 1839: "Zustand der Schule im Allgemeinen gut; die Lehrer tüchtig; die Kinder, wenn sie wollen, können etwas lernen und lernen auch wirklich etwas."

Bezüglich der Lehrgegenstände ist in zwiefacher Beziehung eine allmähliche Veränderung gegen die erste Zeit bemerkbar: die auffällige Vernachlässigung des Singens in der Schule wurde einigermaßen redressiert, und - ich weiß nicht seit wann - wieder je zwei Stunden Gesangunterricht in den oberen Klassen eingeführt, wogegen die vier Stunden Bibellesen auf die Hälfte herabgesetzt wurden; und ferner ist eine Verschiebung im Realienunterricht bemerkbar: der Geschichtsunterricht wird aus den Privatstunden in die öffentlichen Stunden verlegt, und der Geographieunterricht erweitert, dagegen Naturlehre und Deutschlesen gestrichen. An die Stelle der "Uebung in mündlichen Vorträgen" tritt "Gesangbeten".

Der Privatunterricht für die höher Strebenden ist mit der Zeit vom Lektionsplan abgesetzt und wirklicher Privatunterricht geworden. Immer mehr sahen sich die höheren Kreise der Bevölkerung von der öffentlichen Schule ausgeschlossen und auf Selbsthülfe durch Errichtung von Privatschulen angewiesen. Dietz erkannte den Uebelstand und plante eine Wiedereinfügung des höheren Unterrichts, zunächst der Knaben, in das öffentliche Schulwesen; in einem beachtenswerthen Promemoria von 1828 legte er dar: für den Volksschulunterricht seien nicht studierte, sondern nur seminaristisch gebildete Lehrer zu berufen; ein einziger studierter Lehrer, der Rektor, solle, außer einigen Religionsstunden in den oberen Klassen, ausschließlich die Selekta leiten, in welcher die Knaben bis Sekunda des Gymnasii vorbereitet würden. Aber zur Ausführung ist dies nicht gekommen, sondern immer mehr erstand das höhere Privatschulwesen mit allen seinen Gebrechen. Die Schulordnung von 1850 nimmt auf die zu höheren Berufen bestimmte Jugend überhaupt keine Rücksicht mehr.

Der Volks= resp. Bürgerschulunterricht behielt nur einen, aber freilich folgenschweren Mangel: der Industrieunterricht für die Mädchen wollte nicht in Gang kommen. Nach dem Reglement sollten denselben womöglich die Lehrerfrauen ertheilen. Doch wollte sich dies niemals "so fügen". Für diesen Fall sollte nach dem Reglement "Magistratus dafür sorgen, daß eine andre anständige Frau vom unbescholtenen christlichen Charakter diesen Unterricht ertheile". Der Magistrat aber sorgte in der Weise dafür, daß er - Nebenschulen gewähren ließ, welche nach wie vor sich bildeten und aus dem Fehlen des Industrieunterrichts an der öffentlichen Schule einen Hauptberechtigungsgrund ihrer Existenz herleiteten.

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Denn es ist bemerkenswerth, wie trotz aller Verbesserung des öffentlichen Schulwesens das Nebenschulwesen, auf dessen Unterdrückung das Reglement in erster Linie abzielte, nach wie vor fröhlich weiter blühte. Unablässig ertönen die Klagen der Lehrer über die Concurrenz. Der Stadtschulhalter, dessen Eingliederung in das Kirchenschulwesen recht eigentlich bestimmt war, den Nebenschulen ein Ende zu machen, hatte am meisten zu klagen; aber auch der Küster und die studierten Lehrer. Knaben wie Mädchen, größere wie kleinere Kinder liefen den Frauen und Männern aus dem Handwerkerstande zu, welche "Schule hielten". Wenn der Magistrat einmal Ernst machte und mit Strafdrohungen einschritt, so half das immer nur auf kurze Zeit. Und die in der Bürgerschaft herrschende Stimmung nöthigte den Magistrat, Nachsicht zu üben.

Vorgeschützt wurde vielfach, wie gesagt, das Fehlen des Industrieunterrichts. Daß das aber mehr nur Vorwand war, zeigt sich darin, daß die Frauen, welche solchen Unterricht zu ertheilen sich erboten, sofort auch zu anderweitigem Unterricht die Kinder annahmen. Und für die Knaben bestand ja dieser Mangel nicht. Und die schulhaltenden Männer, welche Mädchen wie Knaben annahmen, boten ja hierfür auch keinen Ersatz. Eine Zeitlang mußte als Vorwand die angebliche Untüchtigkeit des alternden Küsters Biermann herhalten. Aber unter seinem Nachfolger wurde es nicht anders.

Der tiefer liegende Grund war eine in weiten Kreisen der Bevölkerung eingewurzelte Abneigung gegen das offizielle Schulwesen, welche anscheinend wenn nicht ausschließlich so doch vorwiegend aus religiösen Motiven entsprang.

In den Jahren 1781-83 warf sich in Sternberg ein Schuhmacher Friedrich Henning zum Führer einer vielleicht aus der Zeit Ehrenpforts herrührenden pietistisch=mystischen Richtung auf, welcher auch schriftstellerisch thätig gewesen ist und 1783 wegen Irrlehre und Sektirerei vor dem Consistorium sich zu verantworten gehabt hat. Aus dem Henningschen Kreise stammte der Schneidermeister Großkreuz, von welchem noch jetzt alte Leute der Gemeinde zu erzählen wissen, wie er in einem isoliert stehenden Häuschen still für sich gelebt und für einen "Heiligen" gegolten habe. Eben dieser Großkreuz ist der hervorragendste Concurrent der öffentlichen Schule gewesen. Die ersten Klagen über sein Schulehalten finde ich aus dem Jahre 1807, aus welchen jedoch hervorgeht, daß er dasselbe schon länger getrieben hatte. Klagen und Verhandlungen über ihn füllen die folgenden Seiten. In den Akten wird er zuletzt 1820 erwähnt. Damals war er noch resp. wieder in voller Thätigkeit. Er starb erst 1835, 72 Jahre alt. Auf den tieferen Grund des Gegensatzes weist hin,

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daß Superintendent Passow 1811 dem Magistrate vorstellt, wie doch Großkreuz "wegen seiner früheren Verbindung mit Henning und wegen seiner neuerlichen skandalösen Aufführung" zum Lehrer der Jugend durchaus ungeeignet sei. Ein anderes Mal wurde, als der Magistrat sich außer Stande erklärte, die Nebenschulen ganz zu beseitigen, von seiten der Geistlichkeit darauf gedrungen, daß, wenn denn weiteres nicht zu erreichen sei, auf jeden Fall das eine feststehen müsse, daß in den Nebenschulen kein Religionsunterricht ertheilt werden dürfe, sondern die Kinder mindestens die Religionsstunden der öffentlichen Schule besuchen müßten.

Hiernach vermuthe ich, daß das mit einer sonst unbegreiflichen Hartnäckigkeit sich erhaltende Nebenschulwesen im Zusammenhange stand mit einer tief und weit gehenden pietistisch=volksthümlichen Opposition gegen das offizielle Kirchenthum.

Aber auch abgesehen von den Nebenschulen wurde das Gedeihen der öffentlichen Schule aufs stärkste beeinträchtigt durch die andauernde entsetzliche Unregelmäßigkeit des Schulbesuches auch derjenigen Kinder, welche - und das waren immerhin doch die meisten - im Allgemeinen der öffentlichen Schule anvertraut wurden. Mit Erfolg hatte sich die Bürgerschaft jedes Schulzwanges erwehrt, und sie genoß ihre Freiheit, namentlich zur Sommerszeit, in vollen Zügen. Nach der Zählung der schulfähigen Jugend von 1803 (250 Kinder) mußten auf jede Klasse durchschnittlich über 60 Kinder kommen. Thatsächlich waren im ersten Winter zugewiesen: der ersten Knabenklasse 57, der zweiten 61, der ersten Mädchenklasse 32, der zweiten 32. Also fast die Hälfte der Mädchen war von vornherein außer Betracht gelassen, vermuthlich weil sie Nebenschulen besuchten, und keine Aussicht war, sie herüberzuziehen. Es fragt sich nun, wie viele von den zugewiesenen Kindern in Wirklichkeit die Klassen besuchten. Das war zunächst nach den Jahreszeiten verschieden, im Winter mehr, im Sommer weniger, außerdem aber auch war der Schülerbestand wochenweise ein verschiedener. Einige Daten mögen veranschaulichen: 1806 beklagt sich der Stadtschulhalter Scheel, daß, während eigentlich über 60 Kinder in seine Schule gehörten, viele das ganze Jahr nicht kämen, noch weit mehr kaum 2 oder 3 Monate; wahrend der Zeit von Ostern bis zum Landtage des verflossenen Jahres habe er nur 16-20 Kinder wöchentlich gehabt. 1819 erhebt Blandow einmal wieder beim Magistrat Klage und bemerkt: die Eltern hielten ihre Kinder so schlecht zur Schule, daß oft nur einzelne Kinder die ganze Schule ausmachten, ja sogar wegen gänzlichen Mangels an Kindern in der ersten Mädchenklasse die Schule habe ausgesetzt werden müssen.

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Als Grund erscheint immer wieder "die große, allgemeine Bedürftigkeit" der Einwohner, welche sie zwinge, wenigstens im Sommer ihre Kinder zur Arbeit und zum Geldverdienen zu benutzen. Und in der That mag die Nothlage vieler noch immer ziemlich groß gewesen sein. Immerhin aber hatten sich doch die Verhältnisse allmählich erheblich gebessert. Doch war nun einmal aus der früheren Zeit der Noth die üble Gewohnheit des Schulversäumens als schier unausrottbare Unsitte geblieben. Jede Gelegenheit wurde benutzt, den Schulschilling zu sparen, wie denn erwähnt wird, daß Kinder, welche etwa in den ersten Tagen der Woche wegen Krankheit hatten versäumen müssen, auch für die übrigen Tage auf die Schule verzichteten, um nicht am Sonnabend ihren Schilling bezahlen zu müssen.

Von der im Reglement angedrohten "Bestrafung durch die Stadtobrigkeit" ist nichts bemerkbar geworden. Einmal im Jahre 1811 faßt der Magistrat den Beschluß: 1) die Viertelsmänner sollen jeder in seinem Quartier ungesäumt die Eltern und Vormünder berufen und sie an ihre Pflicht erinnern, die Kinder fleißig zur Schule zu halten; 2) falls das nicht hilft, sollen sie doch gehalten sein, wenngleich die Kinder aus der Schule bleiben, doch das wöchentliche Schulgeld, wenigstens für die Zeit vom Herbst bis Ostern, zu bezahlen. Aber die Consequenz, nun auch das Schulgeld einzutreiben, hat der Magistrat nicht gezogen.

Endlich im Jahre 1828 wurde die früher schon von Blandow erfolglos beim Magistrate vorgeschlagene Einrichtung nunmehr von Dietz durch Vorstellung bei der Regierung durchgesetzt, daß das Schulgeld nicht mehr wöchentlich mit resp. 1, 2, 3 ß., sondern in Quartalraten von resp. 12, 24, 36 ß. erhoben und von den Restanten auf Anzeige der Lehrer durch den Magistrat eingetrieben werden solle. Das war das einzig richtige Mittel, welches denn auch allmählich geholfen hat. Freilich nicht sofort. 1831 berichtet Dietz an die Regierung, daß die eingereichten Restantenverzeichnisse unerledigt blieben; der Magistrat erwidert, die executivische Beitreibung sei "nicht in allen Fällen möglich", übrigens habe doch die neue Einrichtung "schon gut geholfen"; wogegen Dietz constatiert, daß "der Schulbesuch so schlecht wie früher" sei und vom Magistrate "so gut wie nichts" geschehe. Auch ferner blieb, wenigstens nach Dietz' Angabe, der Magistrat unthätig, so daß jener schließlich ermüdete und die von den Lehrern ihm übergebenen Restantenlisten bei sich liegen ließ. Auch blieb jene Einrichtung gegenüber denjenigen, welche die beiden vollen Sommerquartale zu pausieren pflegten, fortdauernd wirkungslos. Dagegen aber hatte sie doch die gute Folge, daß die "kleineren", nur (!) Wochen lang dauernden Versäumnisse innerhalb des Quartals, für

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welche ja nun mit bezahlt werden mußte, allmählich aufhörten. 1839 konnte Dietz berichten: "Die Einrichtung des vierteljährlichen Schulgeldes hat geholfen."

Auch die Nebenschulen nahmen seit den 20er Jahren ab, anscheinend im Zusammenhange damit, daß Großkreuz alt und schwach wurde, und die von ihm vertretene Richtung erlosch. 1829 wurde auch endlich - ich finde nicht, unter welchen Bedingungen - eine Industrielehrerin angestellt, welche Einrichtung freilich nur einige Jahre Bestand hatte. 1834 begegnet noch eine kleine von dem "gottesfreundlichen" Schuhmacher Grünberg unterhaltene Nebenschule; 1839 eine von 7 Kindern besuchte, anscheinend von dem Schulinspector geduldete Schule der Frau Senator Rosenow. Das sind die letzten Ausläufer. 44 )

Dazu kam vor Allem, was die Knaben betrifft, daß die Küsterschule unter Krüger seit 1823 mehr und mehr eine eminente Anziehungskraft entwickelte.

Im August 1839 konnte Dietz über den Schülerbestand der vier Klassen berichten:

I. Knabenklasse 48 vertikale Klammer 178
II. " 130
I. Mädchenklasse 62 vertikale Klammer 147
II. " 85
------ -- -----
Summa 325.

Allerdings repräsentiert diese Zahl noch nicht die gesammte schulfähige Jugend, welche, wenn man in Betracht zieht, daß die Schulfähigkeit damals noch mit dem vollendeten fünften Lebensjahre begann, mindestens auf 400 zu schätzen sein dürfte. Immerhin erscheint die Zahl in Anbetracht dessen, daß Sommer war, sehr erheblich und nicht so sehr weit mehr vom Normalen entfernt. Und wenn nun auch freilich der Schulbesuch im Einzelnen von Regelmäßigkeit noch weit entfernt war - noch 1845 ergeht die Klage, daß die Kinder in großer Zahl während der Schulzeit bettelnd umherzögen -, so war doch ein großer Fortschritt gegen früher unverkennbar.

Nun aber ergab sich ein neuer Uebelstand: für die sich mehrende Zahl der Kinder waren die Schullokalitäten zu klein! Und dies hat den Anlaß gegeben zu den Verhandlungen, welche in der Schulordnung von 1850 ihren Abschluß fanden, und welche in mehrfacher Hinsicht von besonderem Interesse sind.

5) Die Schulreform 1839-1850.

Der Ursprung derselben ist aus den Akten nicht völlig klar zu stellen. Anscheinend hat die Regierung bezw. der Schulrath Meyer

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in der Absicht, die Schule aus einer Kirchenanstalt zur Staats= und Communal=Anstalt umzuwandeln, die Initiative ergriffen und im Jahre 1839 den mehrfach erwähnten Bericht von Dietz erfordert. Der Bericht lautet im Allgemeinen ganz befriedigend: die Lehrer tüchtig und von löblichem Wandel; der Schulbesuch im Allgemeinen, besonders im Winter gut, im Sommer freilich nicht; gute Schulzucht; wenig Klagen; Nebenschulen fast nur noch für die Kinder der höheren Stände. Nur bezüglich der Schulgebäude hatte Dietz einen empfindlichen Uebelstand zu constatieren: zwar die Küsterschulstube mit der vor 10 Jahren geschehenen Erweiterung (s. oben S. 111) gut; auch die Stube im städtischen Schulhause genügend; dagegen das Rektorhaus von schlechter Beschaffenheit und die beiden Klassenzimmer viel zu klein. Daraufhin referierte Meyer an die Regierung (1840, Januar 27.): dieser Uebelstand sei "als Anlaß zu nehmen", um eine Verbesserung des Schulwesens auf Grundlage der "Verpflichtung der Commune" in Angriff zu nehmen. Allerdings berichtete das städtische Departement (1841, Mai 1.), daß der dermalige Zustand der Cämmereikasse keine günstigen Aussichten gewähre; da jedoch der jetzige Bürgermeister Wulffleff "sich für die Schule sehr interessiere", so mochte eine commissarische Verhandlung nicht ohne Erfolg sein; allerdings habe Wulffleff seine Ansicht von vornherein dahin geäußert, daß eine Schulreform "nur auf Kosten der Hospitäler" geschehen könne. Daraufhin wurden durch Commissorium vom 15. Nov. 1841 Canzleirath Boccius und Schulrath Meyer beauftragt, welche im Juni 1842 unter Zuziehung des Schulinspektors Dietz mit dem Magistrate verhandelten.

Als Hauptmängel constatierte die Commission: die Unzureichlichkeit der Schullokale in drei verschiedenen und von einander entfernten Häusern, Ueberfüllung der Klassen, erschwerte Aufsicht. Ihre Vorschläge lauteten: Erbauung eines gemeinsamen Schulhauses auf Kosten der Stadt, Anstellung einer Industrielehrerin, Fixierung des Schulgeldes und Erhebung desselben durch den Magistrat, Errichtung einer Schulkasse. Die Kosten wurden auf ca. 200 Thlr., nach Abtrag des Baukapitals nur 100 Thlr. jährlich veranschlagt.

Diese Belastung der Commüne lehnte der Magistrat von vornherein ab; und die Commission überzeugte sich, daß die Stadt nicht sofort das Ganze übernehmen könne; immerhin könnten die Einwohner "schon ein ziemliches mehr geben". Ihr Vorschlag beschränkt sich nun auf Herstellung des Schulhauses, und der jährliche Mehrbedarf an städtischen Schulaufwendungen wird auf 88 Thlr. berechnet, welche Summe durch Erhöhung der unter dem Namen "Speisegeld" von Alters her gewohnten Schulabgabe gedeckt werden soll.

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Hierüber verhandelt der Magistrat mit der Bürgerschaft, und - es erfolgt Ablehnung. Die Verbesserungsbedürftigkeit der Schule sei vielleicht anzuerkennen, aber noch nicht nachgewiesen; die Schulstuben keineswegs überfüllt; eine Verbindlichkeit der Stadt sei nicht anzuerkennen; die Cämmerei leistungsunfähig; die Stadtabgaben so hoch, daß eine Vermehrung unzulässig sei. Die einzige Möglichkeit, die Mittel für die Schulreform zu gewinnen, bestehe darin, daß - die Ländereien der pia corpora der Stadt in Erbpacht gegeben würden.

Die Commission nun, indem sie erklärte, zu Verhandlungen über letzteren Punkt nicht befugt zu sein, schloß mit dem Ausdruck des Bedauerns über die Erfolglosigkeit ihrer Mission. Doch stellte sie weitere Verhandlungen in Aussicht. Und wirklich erfolgte schon unter dem 4. Juli 1842 seitens der Regierung ein Rescript, worin zuerst zwar mißbilligend bemerkt war, daß der Magistrat seine Geneigtheit, etwas für die Schule zu thun, aller billigen Erwartung zuwider so wenig bethätigt habe, dann aber zu näheren Vorschlägen wegen Vererbpachtung der Ländereien der pia corpora aufgefordert wurde. Hierüber nun entstanden weitere Verhandlungen, welche fast 4 Jahre dauerten und mit großen Kosten verbunden waren. Die pia corpora einigten sich mit dem Magistrate über einen Vererbpachtungsplan, wobei die Absicht bestand, daß die Summe, um welche die künftige Erbpacht die bisherige Zeitpacht überstiege, zur Verbesserung des Schulwesens verwendet werden solle. Der Magistrat seinerseits verband damit weit aussehende Pläne für die Hebung der städtischen Feldwirthschaft. Als nun aber das Projekt schließlich am 5. März 1846 an die repräsentierende Bürgerschaft gelangte, - wurde es von dieser abgelehnt.

Inzwischen waren nun aber die aus der Ueberfüllung der Klassen erwachsenden Uebelstände so offenbar geworden, daß irgend etwas geschehen mußte. In Voraussicht neuer Verhandlungen erstand der Magistrat schon Ende 1846 auf Kosten der Stadt für 2205 Thlr. N 2/3 ein Haus, das s. g. "Oldenburgsche Haus", welches eventuell zum Schulhause aptiert werden möchte. Und Anfang Mai 1847, als nach Küster Krügers Tode ein geeigneter Anlaß gegeben schien, ergriff Superintendent Kleiminger die Initiative, mit dem Magistrate zu verhandeln. Als er diese seine Absicht an Dietz mittheilte und dessen Erachten erforderte, erwiderte derselbe, daß er zwar davon einen Erfolg nicht erwarte, weil die bisherige Erfahrung gezeigt habe, daß der Magistrat gar nicht ernstlich die Absicht habe, etwas für die Schule zu opfern; wenn aber der Versuch gemacht werden solle, so gingen seine Vorschläge dahin: der Magistrat, welcher als Vertreter

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der Schulgemeinde eigentlich rechtlich verpflichtet ist, für ein Schulhaus zu sorgen, giebt das Oldenburgsche Haus dazu her und deckt den Kaufpreis zum großen Theil durch den Verkauf des bisherigen städtischen Schulhauses; den Ausbau übernehmen die pia corpora; es wird ein fünfter Lehrer für die neu zu errichtende Elementarklasse berufen; das Patronat über die vierte Lehrerstelle tritt der Magistrat ab, da demselben doch "niemals ein tüchtiger Seminarist wird von dem Curatorio überlassen werden"; zu den erwachsenden Mehrkosten von 420 Thlr. für Lehrergehälter zahlt die Stadt jährlich 300 Thlr., deckt aber diese Ausgabe fast ganz dadurch, daß der Magistrat für eigene Rechnung das Schulgeld für zwei Klassen vereinnahmt und die bisher aus der Armenkasse gezahlte Abschlagssumme für Armenschulgeld zurückbehält; das übrige zahlen die Hospitäler; die Inspektion verbleibt ausschließlich dem Pastor, da demselben nicht zugemuthet werden kann, sie mit solchen zu theilen, "die von der Sache nichts verstehen".

Im Sinne dieser Vorschläge, welche Kleiminger als "billig" bezeichnet, verhandelt derselbe mit dem Magistrate, welcher dieselben jedoch sofort und entschieden (Mai 6.) als "den diesseitigen Interessen und dem bestehenden Rechtsverhältniß widersprechend" zurückweist.

Nunmehr wendet sich Kleiminger (1847, Mai 20.) an die Regierung mit der Klage, daß die Stadt sich auf nichts einlassen wolle, und mit der Bitte, den Magistrat zu zwingen oder die Commisston zu erneuern, da der bisherige Zustand nicht länger zu ertragen sei. Die Regierung erfordert (Juni 23.), da die Sache schlechterdings nicht aufgeschoben werden könne, vom Magistrate Bericht, was er zu thun gedenke und stellt Beihülfe aus Hospitalmitteln in Aussicht. Keine Antwort. Die Regierung maturiert zum ersten Male (Sept. 11.) und zum zweiten Male (1848, Januar 31.), worauf denn der Magistrat mittheilt, daß er mit dem inzwischen für Dietz eingetretenen Pastor Gaedt "zu fast völligem Einverständniß" verhandelt habe und baldmöglichst berichten werde (Februar 15.).

Im September 1847 war Gaedt ins Amt getreten und hatte sich, wie es ihm bei seiner Einführung zur besonderen Pflicht gemacht worden war, mit Eifer daran gemacht, die Schulreform zu befördern. Vom Schulrath Meyer war ihm dafür die Direktive gegeben, daß "die Regierung sich auf keinen Plan wird einlassen wollen, welcher nicht das Princip: die Schule ist Gemeindeanstalt, und muß daher aus den Mitteln der Commüne unterhalten werden, zur Grundlage hat." Demgemäß erstrebte er vor allem Einverständniß mit dem Magistrate, welchem er am 22. Januar 1848 seinen Plan überreichte: die Stadt giebt das Oldenburgsche Haus und baut es aus, wogegen

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die Kirchenkasse, welcher der Erlös aus dem bisherigen kirchlichen Schulhause zufließt, die Instandhaltung des neuen Gebäudes übernimmt; Rektor und Conrektor erhalten in letzterem, der neuanzustellende fünfte Lehrer in den bisherigen Schullokalitäten des Küsterhauses Wohnung, während der bisherige Stadtschulhalter, dessen Haus auf Rechnung der Schulkasse verkauft wird, Miethsentschädigung (30 Thlr.) erhält; es wird eine Schulkasse gebildet, welche die Baukapitalzinsen und die Lehrergehälter, soweit solche außer den bisherigen Bezügen erforderlich sind, zu bestreiten hat; neu angestellt werden ein fünfter Lehrer (100 Thlr.) und eine Industrielehrerin (50 Thlr.); die jährlichen Ausgaben werden veranschlagt zu 980 Thlr.; zur Deckung derselben dient vornämlich das Schulgeld (640 Thlr.) nebst einigen bisher schon bestehenden Posten; die Hospitäler geben einen Zuschuß von gegen 100 Thlr., so daß nur 130 Thlr. durch neue Stadtabgabe "Schulordnungsgeld" (1/4 % des Einkommens) aufzubringen blieben. Und dazu blieben der Stadt für die Zukunft die Unterhaltungskosten des Schulhauses erspart. Somit war das "fast" völlige Einverständniß erreicht. Daraufhin verfaßte Gaedt einen Schulordnungsentwurf, welcher im Wesentlichen die Zustimmung des Bürgermeisters fand.

Allein gerade als der Magistrat an die Regierung berichtete, daß die Sache dem glücklichen Ende nahe sei, erfolgte die Februarrevolution in Paris, welche wie im ganzen Lande so auch in Sternberg Unruhen erregte und die Unzufriedenheit mit der bisherigen Stadtverwaltung entfesselte. Da ergriff der Magistrat ein verzweifeltes Mittel: unter dem 6. April richtete er an den Großherzog ein kurz und bündig gehaltenes Schreiben, in welchem er im Namen der über den schlechten Zustand der Schule erregten Bevölkerung schleunige Abhülfe verlangte und, da der Stadt Kosten aufzuerlegen unmöglich sei, also die Hospitäler helfen müßten, damit schloß: "Die hiesigen Hospitäler müssen als solche aufhören und die Fonds derselben zum Besten der hiesigen Schule verwendet werden." Die Antwort des Großherzogs lautete dahin, daß das Befremden über eine solche Eingabe um so größer sein müsse, als es lediglich des Magistrates Schuld sei, daß die Schulreorganisation verzögert worden; doch möge dies hingehen; der Antrag aber auf Säkularisation der pia corpora könne nicht gewährt werden.

Dieser mißlungene Streich bereitete den Verhandlungen mit Gaedt ein jähes Ende. Es folgte der Sturz des alten Bürgerausschusses, und als nach einigen Monaten ein neuer gewählt war, "fanden sich für diesen so viele Arbeiten vor, daß die Schule abermals in den Hintergrund gedrängt wurde." Inzwischen bemächtigte sich der "Reformverein" der Sache, setzte eine eigene Committe nieder,

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welche aber jeder Kenntniß der Dinge entbehrte, in Streit gerieth und auseinanderging. In der Verlegenheit bat man Gaedt, sich an die Spitze einer neuen Committe zu stellen. Er that es und gewann die Stimmung für seinen vom Magistrate früher schon gebilligten Plan, worauf derselbe jenem von Neuem vorgelegt wurde.

Nun aber erhob sich ein neues Hinderniß. Die inzwischen von Frankfurt aus proklamierten "Deutschen Grundrechte" schienen eine Umgestaltung des Gaedt'schen Schulordnungsentwurfes zu fordern; außerdem schien es, als ob die Schweriner Abgeordneten=Kammer eine allgemeine Schulordnung für das Land zu Stande bringen werde, welche eine völlige Umgestaltung des Schulwesens herbeiführen mußte. Daraufhin erachtete der Magistrat für rathsam, dieselbe abzuwarten und vorläufig nichts zu thun, als einen fünften Lehrer anzustellen. Mit Mühe erreichte Gaedt das Zugeständniß, daß er zuvor durch Anfrage beim Schulrath Meyer erforschen möge, ob und wann etwa das Erwartete eintreten möchte (1849, Februar 8.).

Meyers Antwort lautete dahin, daß von der Abgeordnetenkammer bei völligem Mangel an gesetzgeberischen Talenten und Erfahrungen in Schulsachen "nichts, aber auch gar nichts zu erwarten" sei. Sternberg dürfe nicht länger warten, um Uebelstände zu beseitigen, "wie sie nur noch in zwei Städten Mecklenburgs, Bützow und Neukalden, sich in so riesiger Gestalt vorfinden." Zu dem mitgesandten Gaedtschen Schulordnungsentwurf, über welchen er "mit wahrem Heißhunger hergefallen" zu sein bekennt, hat er sonst nur Nebensachen zu monieren; nur daß derselbe mit den deutschen Grundrechten in Einklang zu bringen sei, speciell auch in dem Punkte, daß Neben= und Privatschulen völlig freizugeben seien, sobald der Begründer seine Befähigung dargethan habe. Hierauf gestützt, setzte Gaedt durch, daß der Magistrat am 29. April 1849 den allerdings nun noch wesentlich veränderten Entwurf bei der Regierung einreichte und wegen der Kosten der Reorganisation einen Vorschlag machte, der im Uebrigen sich an Gaedts Plan (S. 123) anschloß, nur daß sogar auch noch der Ausbau des Oldenburgschen Hauses, sowie die Einrichtung der Klassen, die Anschaffung der Lehrmittel und für die Zukunft sämmtliche Unterhaltungskosten von der Stadtkasse ab= und auf die Kirchenkasse gewälzt wurde, indem man davon ausging, "daß der Grundsatz, wonach die hiesige Kirche dergleichen Bedürfnisse künftig ebenso wie bisher zu decken verpflichtet sei, als aufgehoben nicht betrachtet werden, vielmehr auch künftig bei Bestand bleiben solle."

Auf Seiten der Regierung wurde nun aber dieser ganze Plan als völlig unannehmbar befunden. Einerseits sah die Regierung, daß die Commüne sich bis aufs Aeußerste dagegen sträubte, pekuniäre

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Opfer für die Schule zu bringen. Andrerseits erkannte man bei näherer Prüfung des eingereichten Schulordnungsentwurfes, daß in demselben "als Grundzug eine antecipierte Allgewalt der Gemeinde hervortritt, die verheerend über die Ordnungen der Vergangenheit hinweggehen zu können meint." So hatte z. B. der Magistrat bezüglich der Anstellung der Lehrer erklärt, daß "zwar die Anstellung des Rektors und des Küsters einstweilen und bis dahin, daß die Anstellung aller Lehrer von der Schulgemeinde verfügt wird, der hohen Landesregierung zu überlassen sein dürfte, die Anstellung aller übrigen Lehrer aber in Zukunft dem Magistrat competieren müsse, welchem der Schulvorstand für jede Stelle drei vorzuschlagen haben würde." Es wurde also unter Ablehnung der magistratischen Eingabe beschlossen, von neuem commissarische Verhandlungen zu eröffnen, zu welchen wieder wie im Jahre 1841/42 Boccius und Meyer deputiert wurden.

Inzwischen waren nun aber durch die Ereignisse des Jahres 1848 bezüglich des Verhältnisses zwischen Staat und Kirche auch auf dem Gebiet des Schulwesens Veränderungen eingetreten, welche auf den weiteren Gang der Sternberger Schulreform wesentlich bestimmend einwirkten. Während bisher die Schule - abgesehen von einer gewissen Betheiligung der Commüne - ausschließlich Kirchenanstalt gewesen war, und die von der Regierung ausgeübte Oberleitung rechtlich aus der oberbischöflichen Gewalt des Landesherrn beruhte, war nunmehr bei der in gewissem Grade eingetretenen Trennung von Staat und Kirche das, was seit lange angebahnt war, geschehen: die oberste Gewalt über die Schule war dem Staate im Unterschiede von der Kirche in den Schooß gefallen und wurde von der Regierung als landesherrliche, nicht oberbischöfliche Befugniß inAnspruch genommen. Andrerseits war die Ausübung der oberbischöflichen Gewalt von der Regierung abgelöst und auf die Ende 1848 errichtete Kirchen=Commission übertragen worden, welcher nunmehr die Wahrung des kirchlichen Interesses an der Schule zustand, sowie die Verfügung über die Mittel der pia corpora (Kirche und Hospitäler), welche bisher die Schule unterhalten hatten und zur Fortführung bezw. Vervollkommnung derselben nicht nur das Bisherige, sondern noch ein erheblich Mehreres leisten sollten. Es vernothwendigte sich also vor Weiterem, mit der Kirchen=Commission in Verbindung zu treten, und hieraus haben sich Verhandlungen entsponnen, welche von hervorragendem Interesse sind, da in denselben die für die zukünftige Stellung der Schule gegenüber dem Staate, der Kirche und der Commüne maßgebenden allgemeinen Principien zur Erörterung und theilweise zur Entscheidung gekommen sind.

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Am 5. Mai 1849 legte die Regierung den magistratischen Schulordnungsentwurf der Kirchen=Commission vor. Letztere erwiderte (Mai 15.), daß derselbe "keine Garantieen gebe, daß die hierauf begründete Schule auch für die Zukunft bleiben werde, was die Kirche von einer aus ihren Mitteln unterstützten Schule fordern müsse", daß aber "die Kirchen=Commission sich nicht ermächtigt glauben könne, ohne irgendwelche Garantieen Bewilligungen aus kirchlichen Mitteln zu machen und dadurch Verpflichtungen einzugehen, welche bindend bleiben dürften, auch wenn die Kirche ihre Zwecke durch die Schule nicht mehr gefördert sähe." Gegenüber einer Remonstration der Regierung (Mai 21.), daß solche Garantieleistung unnöthig und unthunlich sei, beharrte die Kirchen=Commission auf ihrem Verlangen (Mai 26.) und motivierte es durch eine eingehende prinzipielle Darlegung. Es handle sich hier um einen prinzipiell entscheidenden Präcedenzfall. Es sei mir gestattet, die betreffende Ausführung (von Kliefoths Hand entworfen) hier wörtlich einzuschalten.

""Nicht die Kirche hat ihre Trennung vom Staate gewünscht, und nicht sie beeilt sich, dieselbe zu verwirklichen. Wenn aber solche Trennung einmal sein soll, so giebt es nur drei Wege, auf dem Gebiete der Schule, wo Staat und Kirche sich begegnen, aus einander zu kommen: Entweder 1) daß der Staat sich seine Schulen schaffe für die weltliche Bildung, und die Kirche die ihrigen für die Unterweisung in Gottes Wort; oder 2) daß der Staat das ganze Unterrichtswesen sammt dem Religionsunterricht an sich zöge, die Kirche von aller mehr als scheinbaren Betheiligung an demselben ausschlösse, gleichwohl aber die kirchlichen Mittel für dies Schulwesen benutzte und die Organe der Kirche nur zu dem Ausstellen der Zahlanweisungen verwendete; oder 3) daß man es als eine einfache Wahrheit anerkennt, daß die Schule ein Institut ist, an welchem Kirche und Staat gleich wesentlichen Antheil haben, gleichwie auch im Hause religiöse und weltliche Erziehung Hand in Hand gehen, daß man dann aber aus solcher erkannten Wahrheit auch einen Ernst macht und der Kirche vergönnt, in gesetzmäßiger und stetiger Weise auf die Gestaltung und Ausführung des Unterrichtswesens soweit einzuwirken, als es ihre nächsten und wesentlichsten Interessen berührt. Der erste Weg, das Zerhauen des Knotens, ist naturwidrig, setzt unpraktischer Weise doppelten Aufwand an Mitteln für Einen Zweck in Bewegung, und würde, wenn nicht daran, daß nicht allein der Kirche, sondern auch dem Staate die Mittel dazu fehlen würden, so gewiß an dem entschiedenen Nichtwollen des Volkes zunichte werden, denn diese Theorieen von Trennung der Schule von der Kirche gehören lediglich der verschrobenen Bildung und den Verfassungskünstlern an und sind eine pure Volks=

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seligmacherei wider Willen. Der zweite Weg wäre der Weg der Gewalt, der von dem stärkeren Staat der Kirche wider Recht und Billigkeit und zur Verletzung ihres Lebens wie auch in großem Undank gegen ihre bisherigen Verdienste um die Schule angethanen Gewalt. Wir haben allerdings die Furcht, daß zu seiner Zeit der Versuch dieser Gewalt einmal gegen die Kirche gemacht werden dürfte, weil die Sache einen Hintergedanken hat: es würde nemlich bei dieser Einrichtung herauskommen, daß gleichsam zwei Kirchen neben einander beständen, die den Religionsunterricht ohne Einwirkung der eigentlichen Kirche betreibende Schule mit ihrem Lehrerpersonal als die Kirche für die Jugend neben der Kirche für die Erwachsenen mit ihrem Theologenpersonal. Es würde den differenten religiösen Richtungen dieser Zeit ganz genehm kommen, wenn sich so zwei feste Organismen herausbildeten, in denen sie sich wider einander festsetzen könnten. Daß die so gestellte Schule ein Heerlager für die kirchliche Opposition würde, dafür ist bekanntlich Manches innerlich vorbereitet; es dahin zu bringen, ist wohl bei Diesem und Jenem bereits das unausgesprochene, aber nichts desto weniger klar bewußt verfolgte Ziel; und der moderne Staat, dem die Aufgabe zugefallen, gegen die Religion indifferent zu sein, wird schwerlich Viel dagegen thun. Die Kirche aber wird's abzuwenden suchen, und, wenn sie das nicht kann, thun, was sie der Gewalt gegenüber immer thut: das Unrecht leiden, aber mit keinem Wort und mit keiner That zeigen, daß sie es so für Recht hielte. Jedenfalls aber liegt dies in weiterer Ferne. Wir vertrauen der bestehenden Regierung, die so lange selbst eine Pflegerin kirchlichen Lebens gewesen ist, daß Sie diesen Weg nicht gehen werde. Es bleibt also nur der dritte Weg übrig, den wir unsererseits in jedem Betracht für den naturgemäßen und richtigen halten, und von welchem wir auch glauben, daß sich bei einigem guten Willen, an welchem es kirchenseits zuverlässig nicht fehlen soll, auf demselben eine Einrichtung treffen ließe, welche die sonst bei gemischten Sachen und simultanen Instituten so nahe liegende Gefahr, eine unversiegliche Quelle ewiger Differenzen und Benehmungen daran zu haben, vollständig beseitigte."

Unter näherer Bezeichnung der einzelnen Punkte, bezüglich welcher bei der Neuordnung der Sternberger Schule kirchenseits Garantieen zu fordern seien, beantragte die Kirchen=Commission die Gestattung weiterer mündlicher Verhandlung. Diesem Antrage gab nun die Regierung Folge, und am 26. Juni fand zwischen den beiden Regierungs=Commissarien und dem Superintendenten Kliefoth als Deputierten der Kirchen=Commission eine mündliche Verhandlung statt, welche rasch zur völligen Einigung führte, da die Commissarien "die

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Forderungen der Kirchen=Commission sachgemäß und die Zugeständnisse aus kirchlichen Mitteln sehr annehmlich" befanden.

Letztere bestanden darin, daß nicht nur die bisher von der Kirche und den Hospitälern gewährten Leistungen fortdauern, und als Entschädigung für Unterhaltung dreier bisher von der Kirche unterhaltenen Schulstuben ein entsprechender Jahresbetrag aus dem Aerar an die zu bildende Schulkasse gezahlt werden sollte, sondern auch aus dem St. Georgs=Stift als Beihülfe zu den Kosten der Schulreorganisation jährlich 160 Thlr. zunächst auf 6 Jahre bewilligt wurden, deren Weiterbewilligung und eventuelle Erhöhung, falls das Verhältniß der Schule zur Kirche das bisherige bleiben würde, in Aussicht gestellt wurde. Die von der Kirchen=Commission gestellten Bedingungen bezweckten im Allgemeinen, den Charakter der Schule als einen christlichen, näher evangelisch=lutherischen Schule auch für die Zukunft sicher zu stellen und betrafen in der Hauptsache ein vierfaches: 1) die jüdischen Einwohner der Stadt haben zwar gegen Leistung der Schulabgaben das Recht, die Schule für ihre Kinder zu benutzen, bleiben aber von der Einwirkung auf die Schulleitung ausgeschlossen; 2) die von der Bürgerschaft zu deputierenden Mitglieder der Ortsschulbehörde müssen der evangelisch=lutherischen Kirche angehören; 3) "weder die örtliche noch die Oberschulbehörde ist in Bezug auf das Materielle des Religionsunterrichtes competent, sondern allein der oder die Ortsprediger und die Oberkirchenbehörde"; 4) die Besetzung der mit Kirchendienst verbundenen Lehrerstellen erfolgt nur nach Verständigung mit der Oberkirchenbehörde, und auch für die Besetzung der übrigen Lehrerstellen, sofern dabei der Religionsunterricht in Frage kommt, wird der Kirche eine Garantie gegeben, indem dieselbe der Oberschulbehörde verbleibt, solange nicht eine allgemeine Schulgesetzgebung etwas anderes bestimmt.

Mit diesen Zugeständnissen und Bedingungen der Kirchen=Commission und mit dem Entwurf eines provisorischen Regulativs versehen, begaben sich die beiden Regierungscommissare nach Sternberg, woselbst im Anfang Oktober 1849 die Verhandlungen mit dem Magistrat stattfanden. Allein die Haltung des letzteren war eine derartige, daß eine definitive Einigung wiederum nicht erzielt wurde. Schon im Juli, als unter der Hand bekannt wurde, welche Vorlagen die Commission machen werde, war der Magistrat mit dem Bürgerausschuß dahin schlüssig geworden, sich auf den Standpunkt zu stellen, daß zu dem Ausbau, der Einrichtung und Erhaltung des Schulhauses die Cämmerei nicht rechtsverbindlich sei, wie sie denn auch dazu unfähig sei, daß vielmehr alles den piis corporibus aufzulegen sei. Ja, der Magistrat "lebte der Hoffnung, daß der Gemeinde die Verwaltung

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und Verfügung über das Kirchenvermögen ohne allen Zweifel zufallen werde." Solche Auffassungen wurden nun freilich durch die Commission beseitigt. Allein nun knüpfte der Magistrat seine Zustimmung zu dem Regulativ an die zwiefache Bedingung: 1) es müsse eine bindende Zusicherung gegeben werden, daß der verheißene Zuschuß von 160 Thlr. aus der Hospitalkasse für alle Zeit bleiben und bei fortschreitender Besserung der Kassenverhältnisse entsprechend erhöht werden solle; 2) es müsse eine bindende Zusicherung gegeben werden, daß alle sonstigen bisherigen Leistungen der pia corpora für Schulzwecke für die Zukunft bleiben und "ohne verfassungsmäßige Zustimmung der Stadt weder verändert noch eingezogen werden" sollten. Hierauf ließ sich die Commission nicht ein; dagegen concedierte sie wider die mit der Kirchen=Commission geschlossene Vereinbarung bezüglich der Besetzung der Lehrerstellen, daß zu sämmtlichen Stellen drei Candidaten dem Magistrat präsentiert werden sollten. Ohne zum Abschluß gekommen zu sein, kehrte die Commission zurück und berichtete (Oktober 26.) "Beim Magistrat bemerkten wir eine coquettierende Nachgiebigkeit gegen die unbegründeten Begehrungen des Bürgerausschusses gegen seine bessere Ueberzeugung, da, wo ein dankbares Entgegennehmen angemessener gewesen wäre."

Es folgte (December 7.) eine erneute mündliche Verhandlung zwischen den Commissaren und Kliefoth als Deputierten der Kirchen=Commission, deren Ergebniß war, daß die Kirchen=Commission bezüglich der Besetzung der Lehrerstellen nachgab und nur die Bedingung beifügte, daß bei Kirchendienerstellen "von der Zeit an, wo die Sternberger Kirchengemeinde einen Aeltestenrath haben möchte, dieser Aeltestenrath zwecks der Wahl mit dem Magistrat oder Schulvorstand zusammen den Wahlkörper bilde", dagegen im Uebrigen bei ihren früheren Erklärungen beharrte und "die viel weiter gehenden Forderungen der Sternberger Commüne als unzulässig und in den Rechten nicht begründet" ablehnte. Von dieser Erklärung der Kirchen=Commission gab das Ministerium dem Magistrate Mittheilung (December 15.) mit dem Bemerken: "Mit dem Inhalte derselben muß, nach der sorgfältigsten Prüfung der Verhältnisse, das unterzeichnete Ministerium sich vollkommen einverstanden erklären." Daraufhin entschlossen sich (1850, Febr. 14.) Magistrat und Bürger=Ausschuß zur Annahme; das "Regulativ für die verbesserte Einrichtung der Stadtschule in Sternberg" wurde bestätigt (März 7.), der Ausbau des zum neuen Schulhause bestimmten Oldenburgschen Hauses begann (Februar 25.), und der Beginn der neuen Schuleinrichtung wurde auf Michaelis 1850 in Aussicht genommen.

Das Regulativ enthielt in 23 Paragraphen die Grundzüge einer Schulordnung, trug jedoch den Charakter des Provisorischen und

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Unvollständigen und mußte durch eine Schulordnung ersetzt werden. Ende August fragte der Magistrat dieserhalb an, ob nicht der früher von ihm eingereichte Entwurf, soweit er nicht durch das Regulativ abgeändert worden, zur Norm erhoben werden solle, erhielt jedoch den Bescheid, daß der Schulrath Meyer mit Abfassung einer Schulordnung beauftragt sei, welcher bei Uebersendung derselben (September 16.) erklärte, daß ihm bei der Abfassung jener magistratische Entwurf "nicht zugänglich" gewesen, so daß "nur aus der Erinnerung einzelne sachgemäße Bestimmungen desselben" herübergenommen seien. Der Magistrat erklärte im Allgemeinen seine Zustimmung; über einzelne Punkte wurde weiter verhandelt. Darüber verzögerte sich der Abschluß, wie auch der Ausbau des Hauses sich verzögert hatte. Endlich, am 27. December 1850, erfolgte die landesherrlich und oberbischöflich bestätigte "Schul=Ordnung für die Stadtschule in Sternberg", und wurde dieselbe nun am 3. Januar 1851 durch den Magistrat in einer Rathssitzung publiciert, worauf am 6. Januar das neue Schulhaus mit großer Feierlichkeit bezogen wurde.

Auf dem Rathhause versammelte sich die ganze Schule, Magistrat, Bürgerausschuß, Geistlichkeit und viele aus der Bürgerschaft. Eröffnungsgesang. "Der Magistrats=Dirigent, Herr Bürgermeister Wulffleff, hieß Anwesende auf das Herzlichste willkommen und wies in einer passenden Rede auf den Tweck der heutigen Feierlichkeit hin, wobei diejenigen Verhältnisse, in welchen bisher die hiesige Stadtschule bestanden, und die nach vielfachen Verhandlungen jetzt endlich zu einer lange gefühlten und nunmehr ins Leben getretenen Verbesserung derselben geführt, treffend und mit herzerschütternder Wärme aus einander gesetzt wurden." In Procession unter dem Geläut aller Glocken zog man nach dem Schulhause. Gesang. Weihrede von Pastor Gaedt, worauf Rektor Brunst erwiderte. Gesang und Gebet machte den Schluß. "Alle Anwesende waren auf das Feierlichste gestimmt."

6) Die Schulordnung von 1850.

Dieselbe ist, wie gezeigt worden, durchaus ein Werk des Schulraths Meyer 45 ) und gleicht im Allgemeinen den andern von diesem Beamten um jene Zeit verfaßten Schulordnungen 46 ). Um so weniger dürfte es angezeigt sein, sie ausführlich mitzutheilen. Dagegen ist von Interesse, in den Hauptpunkten darzustellen, wie sich der durch diese Ordnung begründete Zustand des Schulwesens zu der hiemit abgeschlossenen Entwicklung verhält. Dabei bleibt jedoch die Stellung der Schule zu Staat, Kirche und Commüne einer gesonderten Darstellung im nächstfolgenden Abschnitt vorbehalten.

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Bezüglich der inneren Einrichtung der Schule fällt vor Allem in die Augen, daß (schon nach dem Gaedtschen Entwurf) durch Vereinigung der Geschlechter (und Begründung einer fünften Lehrerstelle) die Gliederung in fünf aufsteigende Klassen ermöglicht wurde. Es vervollkommnet sich damit, was schon früher, namentlich seit 1803, angebahnt, aber noch sehr unvollständig geblieben war. Bisher gab es bei Trennung der Geschlechter für jedes nur zwei aufsteigende Klassen, innerhalb welcher Unterabtheilungen nöthig wurden. Städtischerseits plante man anfangs, diesen Zustand zu belassen und nur in der zu errichtenden fünften (Elementar=) Klasse Knaben und Mädchen zu vereinigen; nur ungern willigte man in die durchgängige Vereinigung, indem man für die oberen Stufen die Trennung als wieder zu erstrebendes Ziel ins Auge faßte. Vorläufig aber blieb nichts andres übrig, wenn die Vermehrung der Unterrichtsstufen und damit eine wirklich methodische Gestaltung des Unterrichts erreicht werden sollte.

Die Unterrichtsgegenstände bleiben wesentlich dieselben wie bisher, nur daß Geometrie und Zeichnen (für die beiden obersten Klassen) hinzukommen, und das Singen für sämmtliche Klassen "nach methodisch geordneter Stufenfolge" wieder obligatorisch gemacht wird. Auffallend ist, daß der Industrieunterricht, dessen Fehlen früher so viel Klage verursacht hatte, und der schon 1829 vorübergehend eingerichtet war (S. 119), jetzt nur für den Fall vorgesehen wird, "wenn sich das Verlangen danach in der Schulgemeinde äußert." Es scheint sich herausgestellt zu haben, daß jener Mangel früher nur einen Vorwand gebildet hatte. Wie schon früher erwähnt (S. 115), ist von obligatorischem Privatunterricht in fremden Sprachen u. s. w. jetzt keine Rede mehr, womit denn nunmehr die "öffentliche Gemeindeschule" die zu Höherem bestimmte Jugend der Gemeinde definitiv von sich ausschließt und ausschließlich in den Dienst der Majorität gestellt wird; die Minorität der Einwohnerschaft wird gezwungen, für ihre Kinder allein zu sorgen, dagegen die der Majorität dienende Schule mit zu unterhalten.

So müssen denn Neben= oder Privatschulen vorgesehen werden. Wenn bestimmt wird: "gegen s. g. Winkelschulen, wenn sie sich bilden sollten, hat der Magistrat einzuschreiten", so sind damit anscheinend solche Nebenschulen gemeint, die nur auf der Stufe der öffentlichen Gemeindeschule stehen. Im Uebrigen dürfen Nebenschulen nur mit Genehmigung der Oberschulbehörde nach Erachten des Magistrates errichtet werden und stehen unter Aufsicht des Schulvorstandes; sie werden also, obwohl nicht aus öffentlichen Mitteln unterhalten, doch der öffentlichen Schulleitung unterstellt und so eine gewisse Einheitlichkeit des ganzen Schulwesens gewahrt. Dagegen bleibt die schon im

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Jahre 1838 begründete öffentliche Gewerbeschule außerhalb des Aufsichtsbereiches des Schulvorstandes.

Einen wesentlichen Fortschritt bezeichnet die Vereinigung aller Klassen in einem Gebäude. Damit war der vor mehr als hundert Jahren durch die Noth der Zeiten herbeigeführten Zertrennung ein Ende gemacht. Angebahnt war die Wiedervereinigung 1803; aber die Mittel der Kirche hatten nicht ausgereicht, die Schulhausfrage zu lösen. Dies ist der eine Punkt, an welchem die Nothwendigkeit, die Commune heranzuziehen, unverkennbar war.

Der andere Punkt ist die Durchführung des Schulzwanges. Im Princip zwar war derselbe schon bisher etabliert: nachdem infolge der Noth früherer Zeiten die alte kirchliche Sitte ihre Macht verloren hatte, und polizeilicher Zwang nothwendig geworden war, sollte schon bisher der Magistrat denselben üben; daß er es bisher nicht in dem erforderlichen Maße gethan hatte, war dadurch bedingt, daß die Interessen der Commüne durch die Schule wenig berührt wurden. Nun aber, da ihr an der Unterhaltung und Leitung der Schule Antheil gegeben war, konnte ihr auch mit besserer Aussicht auf Erfolg zur Pflicht gemacht werden, jede wirklich straffällige Schulversäumniß unnachsichtlich zur Strafe zu ziehen. Doch wurde hierbei dem Magistrat nur das letzte, der Strafvollzug, zugewiesen, dem Pastor dagegen der ganze voraufgehende Proceß in dem Umfange, daß ihm den Eltern gegenüber ein Zwangscitationsrecht bei Strafverwirkung beigelegt wurde, und auf seine Anzeige hin vom Magistrat ohne weitere Untersuchung die Strafe vollzogen werden sollte. (Letztere Bestimmung ist auf Protest des Oberkirchenrathes abgeändert; siehe unten S. 137 ff.)

Im Uebrigen ist die Einrichtung der Schule wesentlich dieselbe geblieben, wie bisher. Die Abweichungen sind geringfügig. Folgende Punkte seien erwähnt: der Beginn der Schulpflichtigkeit wurde vom vollendeten fünften auf das vollendete sechste Lebensjahr hinaufgerückt, indem trotz gesteigerter Anforderungen die methodischere Gestaltung des Unterrichts und die Durchführung des Schulzwanges ermöglichten, das Schulziel in kürzerer Zeit als früher zu erreichen; dagegen wurden die Ferien noch etwas verkürzt, und die Zahl der wöchentlichen Schulstunden von 26 auf 28 erhöht; die Versetzungen in höhere Klassen sollten nur einmal im Jahre, zu Ostern, stattfinden; bezüglich des Lehrerpersonals ist zu bemerken, daß an die Stelle des Conrektors ein Illiterat treten sollte, und daß regelmäßig alle 4 Wochen wiederkehrende Lehrerconferenzen dazu dienen sollten, den Geist der Berufsgemeinschaft, welcher bei dem früheren Zustande nicht hatte aufkommen können, zu wecken und zu pflegen; die Stellung des Rektors innerhalb des Lehrercollegii blieb die eines vorgeordneten Collegen mit Inspections=

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recht in den andern Klassen; bemerkenswerth ist, daß dem Rektor innerhalb des Schulvorstandes, soweit die Verhandlungen nicht seine persönlichen Verhältnisse betreffen, Sitz und Stimme zuertheilt wurde; endlich wurde die alte und im Reglement von 1803 erneuerte, aber wieder in Abgang gekommene Einrichtung einer jährlichen öffentlichen Schulprüfung nunmehr wieder erneuert.

Was die finanzielle Unterhaltung der Schule betrifft, so wird davon schicklicher im nächsten Abschnitt zu handeln sein. Hier erübrigt nur noch ein Blick auf die nunmehrige Stellung der Lehrer. Schon die bisherige Entwicklung zielte darauf ab, die Lehrer bezüglich ihres Einkommens von dem guten Willen der Einzelnen in der Schulgemeinde unabhängig zu stellen; dieses Ziel wird nunmehr erreicht: das Schulgeld wird fortan nicht mehr von dem Lehrer erhoben, sondern vom Magistrat zur Schulkasse eingezogen, aus der Schulkasse aber jedem Lehrer ein entsprechender Betrag in Quartalraten als festes Schulgehalt ausgezahlt (in dies Schulgehalt wird auch, sofern es sich um den Rektor und den Conrektor 47 ) handelt, das bisherige s. g. "Speisegeld" und das "Neujahrsgeld" aufgenommen. Im Uebrigen erschien eine wesentliche Aufbesserung der Lehrereinkünfte damals nicht erforderlich, und ist eine solche erst später eingetreten. Die neu begründete fünfte Lehrerstelle, welche für einen ledigen jungen Mann bestimmt war, wurde mit 120 Thlr. Gehalt, freier Einzelwohnung im Schulhause und 8 Mille Torf ausgestattet.

Endlich sei noch erwähnt, daß, wie selbstverständlich, fortan nur Seminaristen zu Lehrern berufen werden sollten. Doch mußte der bisherige vierte Lehrer, welcher dem Handwerkerstande angehörte, noch auf die neue Schuleinrichtung übernommen werden, bis er 1853 starb.

7) Stellung der Schule zur Kirche, zur Commüne und zum Staate.

Die Darstellung hat gezeigt, daß der Kern der Schulreform darin bestand, der Commüne größere Rechte und Pflichten in Bezug auf die Schule zuzuweisen; und obwohl dieselbe zwar nicht gegen Erlangung der Rechte, wohl aber gegen Uebernahme der Pflichten, wenigstens der finanziellen Unterhaltungspflicht, sich bis aufs Aeußerste wehrte, so ist das Ziel doch schließlich erreicht worden. Der Commüne wurde gewissermaßen mit Zwang die Anerkennung abgerungen, daß die Stadtgemeinde als Schulgemeinde verpflichtet sei, aus ihren Mitteln nicht nur das Schulgebäude herzugeben, sondern auch in Zukunft das zur Unterhaltung und Verbesserung des gesammten Schulwesens Erforderliche aufzubringen, soweit es nicht durch die

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bisherigen kirchlichen Leistungen und außerordentliche Zuschüsse aus kirchlichen Mitteln gedeckt worden. Doch wurde diese neue Verpflichtung nicht einfach auf die Cämmereikasse gelegt, sondern es wurde von derselben gesondert, aber unter Aufsicht des Magistrats stehend und stadtverfassungsmäßiger Berechnung sowie staatlicher Revision unterliegend, eine Schulkasse begründet. Was an neuen Abgaben zu dieser stipuliert wurde, war nicht sehr erheblich: das ihre Haupteinnahme bildende Schulgeld wurde unbedeutend erhöht, sowie die bisherige unter dem Titel "Rektor=Speisegeld" erhobene Schulsteuer auf das Doppelte (von ca. 80 Thlr. auf 160 Thlr.) erhöht; die Armenkasse zahlte ein etwas erhöhtes Aversum von 90 Thlr. "für die Kinder der Armen und der sonst Zahlungsunfähigen". Außerdem floß in die Schulkasse der Zuschuß von 160 Thlr. aus dem St. Georg=Stift und eine Entschädigung aus dem Kirchenärar von 30 Thlr. Und mußte nun auch die Commüne sich darauf gefaßt machen, daß mit der Zeit die Ausgaben sich steigern würden, so war doch auch eine Erhöhung des Hospitalausschusses wenigstens in Aussicht gestellt. Die Schulkasse stellt sich also dar als eine solche, welche in erster Linie von den Interessenten und in zweiter Linie zu fast gleichen Theilen aus communalen und kirchlichen Mitteln gespeist wird. - Dagegen nun wird der Commüne als Antheil an der Schulleitung im Wesentlichen folgendes zugewiesen. In der Ortsschulbehörde, dem Schulvorstande, "dessen Wirksamkeit als eine leitende, anordnende und beaufsichtigende das gesammte Schulwesen der Stadt und alle die Lehrer als solche betreffende Angelegenheiten umfaßt", sind die Communalbehörden durch den Bürgermeister und zwei Deputierte des Bürgerausschusses vertreten, neben welchen einer der Ortsprediger und der Rektor stehen. Der Bürgermeister hat den ständigen Vorsitz und giebt bei Stimmengleichheit den Ausschlag. Außerdem aber hat - nicht, wie die Oberkirchenbehörde wünschte, der Schulvorstand, sondern - der Magistrat das Recht überkommen, bei derBesetzung der Lehrerstellen durch Auswahl aus den drei Präsentanden des Ministeriums mitzuwirken.

Eine solche Betheiligung der Commüne war, wie die frühere Darstellung gezeigt hat, seit lange angebahnt und durch das Reglement von 1803 bestimmt eingeleitet. Sie war veranlaßt dadurch, daß die kirchlichen Mittel nicht mehr ausreichten, die gesteigerten Bedürfnisse der Schule zu bestreiten, sowie daß die alte kirchliche Sitte der Gemeinde durch die Noth der Zeit in dem Grade geschwunden war, daß die Gemeinschaft der Schule nur noch durch polizeilichen Zwang aufrecht erhalten werden konnte. Sie hatte ihre tiefere Nothwendigkeit und Berechtigung darin, daß in der Schule allmählich neben den religiösen Stoffen und den formalen Uebungen die fürs bürgerliche

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Leben bildenden Realien eine immer größere Selbständigkeit gewonnen hatten. So war in jedem Betracht unabweislich und berechtigt, die Unterhaltung und Leitung der Schule, welche früher Kirchensache gewesen war, zu einer gemischt kirchlichen und communalen Angelegenheit zu machen.

Allein eine Zeitlang schien es, als ob diese Reform eine vom kirchlichen Standpunkt aus bedenklich zu nennende Richtung nehmen solle. Und zwar geschah dies im Zusammenhang damit, daß die Tendenz des Zeitgeistes dahin ging, die Schule einseitig als Staatsanstalt zu proklamieren.

Denn neben die beiden Faktoren: Kirche und Commüne war inzwischen als dritter und oberster Faktor der Staat getreten. Ursprünglich unter dem Rechtstitel des kirchlichen Summepiscopates hatte der Landesherr die Oberleitung der Schule in die Hand genommen und dieselbe durch die kirchlichen Organe, die Superintendenten und die Pastoren, ausgeübt; allein etwa seit der Mitte des vorigen Jahrhunderts war nach territorialistisch=rationalistischer Anschauung das Kirchenwesen zu einem Departement des Staatswesens geworden, und die Schule wurde, unter vielfacher Beiseitesetzung der kirchlichen Organe, der Oberaufsicht staatlicher Behörden unterstellt. Die nun durch Gewöhnung eingebürgerte Anschauung, daß die Schule Staatsanstalt sei, wurde durch die Bewegung des Jahres 1848 als Princip proklamiert, und dem gleichzeitig im Princip als religiös indifferent proklamierten Staate, der für die Schule wenig gethan hatte, fiel die Schule als Stück seines Machtbereiches zu: er erntete, wo er nicht gesäet hatte.

In diese Zeit fiel die Reform der Sternberger Schule; und die obige Darstellung hat gezeigt, wie dieselbe kurz davor war, der Kirche, deren Mittel sie sich dienstbar machen wollte, die rechtlich gesicherte Einwirkung auf die Schule zu nehmen. Nun aber war infolge des einen Augenblick zur Geltung gekommenen Principes der Trennung von Staat und Kirche eine unmittelbar dem Landesherrn als Oberbischof unterstehende Oberkirchenbehörde ins Leben getreten, deren Aufgabe war, die Rechte der Kirche wahrzunehmen; und wir haben gesehen, wie dieselbe - die Kirchencommission - bei den Verhandlungen über das zu erlassende Regulativ mit Entschiedenheit darauf bestand, diejenigen Garantieen zu erlangen, welche erforderlich waren, um auch für die Zukunft eine ersprießliche Verbindung der Schule mit der Kirche zu erhalten.

In dieser Beziehung ist die Reform der Sternberger Schule ein Vorgang, welcher für das ganze mecklenburgische Schulwesen, zunächst in den Städten, principiell entscheidende Bedeutung gehabt hat. Wie denn dies im Jahre 1851 in einem Vortrage des Oberkirchenrathes

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vom 24. März an das Unterrichtsministerium, an dessen Spitze damals seit Kurzem von Schröter getreten war, folgendermaßen ausgeführt ist: "Das hohe Ministerium wird aus seinen Acten Kenntniß der Kämpfe haben, welche von hier aus wegen dieser Schule und am Faden dieser Einzelheit wegen der Schulen überhaupt haben bestanden werden müßen - Kämpfe, von denen wir in diesem Zusammenhange wohl sagen dürfen, daß ohne sie das jetzige Unterrichts=Ministerium schwerlich noch eine de jure christliche und confessionelle Schule in Mecklenburg vorgefunden haben möchte."

Indessen damit war der Kampf zwischen Staat und Kirche um die Sternberger Schule noch nicht zu Ende. Er trat vielmehr bald darauf in eine neue Phase, welche wiederum allgemeinere, prinzipielle Bedeutung für die Stellung der mecklenburgischen Schulen zum Staat und zur Kirche gewonnen hat.

Das nach Vereinbarung mit der Kirchencommission zu Stande gekommene Regulativ vom 7. März 1850 sollte durch eine Schulordnung ersetzt werden, und gemäß dem §. 22 des Regulativs, welcher besagte: "Der in der Schule nach dem Bekenntniß der lutherischen Kirche zu ertheilende Religions=Unterricht wird von den Organen der Kirche selbständig und ohne Betheiligung der Orts= und Oberschulbehörde geordnet, geleitet und überwacht. Sie werden den deßfallsigen Lehrplan entwerfen und an die Oberschulbehörde zur Aufnahme in die Schulordnung übergeben" - war dieser Lehrplan über den Religionsunterricht von dem seit 1850, Januar 1., an die Stelle der Kirchencommission getretenen Oberkirchenrath eingeholt und der Schulordnung einverleibt worden. Im Uebrigen aber war die Schulordnung, obwohl sie auch bezüglich kirchlicher Dinge mehrfache Abweisungen von dem Regulativ enthielt, ohne jede Befragung des Oberkirchenrathes lediglich durch Verhandlungen zwischen dem Unterrichtsministerium bezw. dem Schulrath Meyer und dem Sternberger Magistrate festgestellt; sie war dann von dem Landesherrn ausschließlich durch das Unterrichtsministerium "landesherrlich und oberbischöflich" bestätigt worden; und auch nach der Publication erhielt der Oberkirchenrath nur dadurch Kenntniß von ihr, daß der Magistrat am 8. Februar 1851 unter Berufung auf die bezüglichen Bestimmungen der in einem Exemplar beigelegten gedruckten Schulordnung auf nunmehrigen Erlaß der behufigen Zahlungsbefehle an die Vorsteher der pia corpora antrug.

Darauf erfolgte am 24. März der schon erwähnte Vortrag des Oberkirchenraths an das Ministerium, in welchem derselbe "mit aufrichtigem Bedauern" gegen die Schulordnung Rechtsverwahrung einlegte und erklärte, zur Deputierung eines Predigers in den Schulvorstand, sowie zum Erlaß der in Rede stehenden Zahlungsanweisungen nicht

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ermächtigt zu sein, "bevor nicht die vorerwähnten Punkte in eine die Rechte der Kirche sicher stellende Ordnung gebracht" seien. Zugleich überreichte der Oberkirchenrath diese Verwahrung dem Großherzog mit der Bitte, "dem Rechte der Kirche den Allerhöchsten Schutz angedeihen zu lassen."

Die Beschwerde richtet sich zunächst dagegen, daß "im Widerspruch mit dem allerhöchsten Publicat vom 19. December 1849" die oberbischöfliche Bestätigung nicht durch den Oberkirchenrath, sondern ebenso wie die landesherrliche durch das Ministerium erfolgt sei; bezüglich der inhaltlichen Abweichungen von dem Regulativ wurde in formaler Hinsicht im Allgemeinen beanstandet, daß der Erlaß ohne Zuziehung des Oberkirchenrathes erfolgt sei; aber auch sachlich werden mehrere Punkte theils mehr theils weniger entschieden als den Rechten der Kirche nachtheilig bezeichnet. Die wichtigsten sind folgende:

1) Während die Schulordnung in §. 52 "Oberschulbehörde ist die Abtheilung des Ministeriums für Unterrichts=Angelegenheiten" den §. 21 des Regulativs aufgenommen hat, hat sie den die Rechte der Kirche und ihrer Organe an der Schule wahrenden §. 22 desselben (s. S. 136) fortgelassen; "und steht nun die Sache so, daß der Kirche und ihren Organen keine berechtigte Einwirkung auf die Schule in Sternberg zusteht, als daß nach §. 39 der Schulordnung der Oberkirchenrath einen Prediger in den Schulvorstand designiert. Es ist nicht einmal die Einführung der Schullehrer in die Hände des Superintendenten zurückgelegt worden, sondern hier ist (§. 54) genau an dem §. 18 des unter dem Einflusse der Grundrechte entstandenen Regulativs festgehalten, welcher die Einführung "durch den vom Unterrichts=Ministerium Beauftragten" geschehen läßt. Zu einer den jetzigen Verhältnissen angemessneren Aenderung des §. 22 des Regulativs würden wir gern die Hand geboten haben, aber ein stillschweigendes Uebergehen der von demselben beregten Punkte präcludiert die Rechte der Kirche."

2) "Während der §. 18 (sub 2a) des Regulativs wegen der Besetzung der mit Kirchendiensten verbundenen Schulstellen das Unterrichts=Ministerium sich mit dem Oberkirchenrath benehmen läßt, legt der entsprechende §. 54 der Schulordnung die Besetzung auch dieser Stellen ausschließlich in die Hände des h. Unterrichts=Ministeriums, ohne der Kirchenbehörde zu gedenken, und nimmt damit der Kirche das Recht der Anstellung ihrer Diener."

3) In §. 18-22 der Schulordnung wird, ohne daß die bisherigen Verhandlungen davon wußten, dem Prediger die Sorge für Aufrechterhaltung des Schulbesuches und des Schulzwanges in einer Weise übertragen (s. S. 132), "daß wir einer solchen Vermischung

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des evangelischen Predigtamtes mit polizeilicher Machtstellung und seines seelsorgerlichen Wortes mit bürgerlichem Strafamt nicht zustimmen dürfen, und pflichtgedrungen das Recht der Kirche dagegen verwahren müssen, daß den Dienern der Kirche Functionen, zumal von so beträchtlichem Umfange und von solcher den Begriff und den Segen des Predigtamts alterierenden Natur, ohne Vorwissen ihrer Dienstbehörde von einer andern Behörde sollten zugewiesen werden können.

4) Nach §. 39, 2 soll der Oberkirchenrath einen der Prediger in den Schulvorstand designieren, während es, um die Einheit des Pastorates zu erhalten, richtiger ist und der bisherigen Ueblichkeit entspricht, die beiden Prediger in der Mitgliedschaft am Schulvorstand jahrweise alternieren zu lassen.

5) "Mit dem kirchlichen Interesse unverträglich ist es, wenn nach §. 43 der Schulordnung der Bürgermeister stets den Vorsitz im Schulvorstande führen soll, während sonst das Magistratsmitglied und der Prediger darin zu alternieren pflegen."

Außerdem sprach der Oberkirchenrath nicht als Rechtsverwahrung sondern als Bitte aus: "Zu §. 40 (_die Mitglieder des Schulvorstandes müssen Angehörige der Landeskirche sein') müssen wir das hohe Unterrichts=Ministerium inständigst bitten, unserer evangelisch=lutherischen Kirche nicht die Benennung _Landeskirche' geben zu wollen, an welcher ihr viele schwere Erinnerungen hängen, und welche stets bei ihren Gliedern Mißverständnisse und Mißtrauen hervorruft. Es liegt etwas in jener Benennung, was den Segen der Bestellung einer besonderen Kirchenbehörde wieder aufhebt."

Kurz zusammengefaßt also richtet sich die Verwahrung dagegen: daß die durch Bestellung der Oberkirchenbehörde erfolgte und ungeachtet der inzwischen eingetretenen Wiederabkehr von den Tendenzen des Jahres 1848 bei Bestand gebliebene Verselbständigung der Kirche gegenüber dem Staate ignoriert und beeinträchtigt worden sei.

Das Ministerium in seiner Antwort (vom 16. April), welche ebenfalls dem Großherzoge zur Entscheidung überreicht wurde, erklärte zunächst - von minder Wesentlichem abgesehen -, daß die Aufnahme der älteren Ausdrucksweise "landesherrlich und oberbischöflich genehmigen" in die durch das Unterrichts=Ministerium gegebene Bestätigungs=Urkunde auf einem "unbeachtet gebliebenen Versehen der Conception" beruhe und durch eine nachträgliche Erklärung an den Magistrat gehoben werden könne; eine Beeinträchtigung der Rechte des Oberkirchenrathes sei dabei nicht beabsichtigt worden. Im Uebrigen erklärte das Unterrichts=Ministerium die aufgeführten Beschwerdepunkte nicht für begründet erachten zu können, gab jedoch gleichzeitig Erklärungen

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und Anerbietungen, welche die Beilegung der Differenzen in Aussicht stellten.

ad. 1. Der §. 22 des Regulativs habe ohne Beeinträchtigung des Rechtes der Kirche weggelassen werden können, da dies Recht "als allgemeines Princip anderweitig anerkannt worden" sei, wie auch bezüglich der Lehrereinführung durch die Superintendenten "andern Ortes allgemeine Zusicherung gegeben" worden sei, doch unterliege es keinem Bedenken, den §. 22 noch nachträglich in die Schul=Ordnung aufzunehmen.

ad 2. Ebenso bezüglich des §. 18, 2a des Regulativs.

ad 3. Die fragliche Befugniß sei dem Prediger in guter Absicht zugewiesen nicht als eine Last, sondern als ein Recht; wenn jedoch "der Oberkirchenrath vorzieht, daß sich die Kirche dieser wichtigen Einwirkung auf die Schuldisciplin begebe, so kann der Staat, der ihm mehr geboten, als er haben will, diese Ablehnung nur seiner Verantwortlichkeit überlassen"; es mögen also §§. 18-20 aus der Schul=Ordnung hinweggenommen werden.

ad 4. Die Ausdrucksweise in §. 39, 2 der Schul=Ordnung schließe durchaus nicht aus, daß der Oberkirchenrath auch das jahrweise Alternieren der Prediger anordnen könne.

ad 5. Daß der Bürgermeister und nicht der Ortsprediger den Vorsitz im Schulvorstand habe, "entspricht der zur Zeit bestehenden Eigenschaft der Schulen als Staats= oder Communal=Anstalten, auf welche der Kirche nur eine Miteinwirkung aus dem geistlichen Standpunkte eingeräumt worden ist."

Abgesehen also von diesem letzten Punkt war hiemit, wie es auch nach der Stellung der betheiligten Persönlichkeiten nicht anders zu erwarten war, die Aussicht auf Verständigung gegeben; wie denn auch der Großherzog seinerseits keine Entscheidung zu fällen nöthig fand, sondern die Hoffnung aussprach,""diese Sache werde auf gedeihliche Weise durch Verhandlung erledigt werden." Die Rückäußerung des Oberkirchenraths (vom 14. Mai) konnte am Schluß aussprechen: "Wir geben uns hienach der Hoffnung hin, daß diese Angelegenheit, welche nicht wenig zu unsrer Bekümmerung gereicht hat, hiemit erledigt sein wird; und dürfen schließlich die Versicherung aussprechen, daß wir die Verdienste des hohen Unterrichts=Ministerium um die Kirche nie verkannt haben."

Indem der Oberkirchenrath in Betreff der "oberbischöflichen Bestätigung" von der ministeriellen Erklärung dankend Kenntniß nimmt, erachtet er eine desfallsige nachträgliche Erklärung an den Magistrat nicht mehr nöthig.

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ad 1 und 2 der Beschwerdepunkte bestreitet der Oberkirchenrath, daß derartige allgemeine Zusicherungen der Kirche bisher gegeben seien; der Oberkirchenrath habe mehrfach darauf angetragen, aber, ausgenommen neuerdings bezüglich der Lehrereinführung durch die Superintendenten, generelle Zusicherungen nicht erhalten; demnach acceptiere der Oberkirchenrath dankend das Anerbieten nachträglicher Einfügung der bezüglichen Bestimmungen in die Sternberger Schul=Ordnung.

ad 3. Der Oberkirchenrath müsse dabei beharren, die dem Prediger beigelegten polizeilichen Befugnisse abzulehnen, und erbitte zwar nicht Streichung aber entsprechende Abänderung der bezüglichen Paragraphen.

ad 4. Der Oberkirchenrath acceptiert die gegebene Erläuterung.

ad 5. "Wir erkennen nicht, wie schwierig es sein müßte, die in Rede stehende Bestimmung der Schul=Ordnung nachträglich abzuändern, und müssen somit darauf für Sternberg verzichten, bitten aber ehrerbietigst, bei künftigen Ordnungen von Schulen die Einrichtung beibehalten zu wollen, daß Bürgermeister und Pastor im Vorsitz des Schulvorstandes alternieren."

Denn was diesen letzten Punkt betrifft, bei welchem das Ministerium die Bestimmung der Sternberger Schul=Ordnung gerechtfertigt hatte mit der "zur Zeit bestehenden Eigenschaft der Schulen als Staats= oder Communal=Anstalten, auf welche der Kirche nur eine Miteinwirkung aus dem geistlichen Standpunkte eingeräumt worden sei," so erhebt das Schreiben des Oberkirchenraths hiergegen einen eingehend begründeten Protest. An der Hand der geschichtlichen Entwicklung wird dargelegt, sowohl hinsichtlich der Begründung und Erhaltung der Schulen wie ihrer inneren Einrichtung und der Aufsicht über dieselben, daß der Staat nicht infolge naturgemäßer Entwicklung in den erst durch das Jahr 1848 perfect gewordenen Besitz der Hoheit über die Schulen gelangt sei; und die Darlegung schließt mit folgender Ausführung, welche wiederum wörtlich wiederzugeben gestattet sein möge:

"Demnach ist es allerdings ein Factum, daß die Oberaufsicht der Schule jetzt bei der obersten Staatsbehörde ist, und eben darum werden wir, obgleich wir vom kirchlichen Standpunkte aus die Entwickelungen nur beklagen können, die dies Resultat gehabt haben, nimmer sagen: die Schule ist um der alten Geschichte willen Kirchenanstalt. Aber ebensowenig darf man der Kirche, die Schulen gehabt hat, ehe der Staat daran dachte, die immer noch den meisten Stoff für die meisten Schulen hergiebt, die aus ihren Mitteln viel mehr als der Staat für Schulen thut, deren Diener ohne Ausnahme in den Schulen und für die Schulen arbeiten, die man geradezu halbiert,

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wenn man ihr die Schulen wegnimmt, die endlich sich selbst Schulen schaffen müßte, wenn man ihr ein theilweises Recht an diesen bestehenden Schulen nicht als Eigenthum und Recht, sondern nur als "Einräumung" zugestehen wollte - dieser Kirche darf man nicht sagen: die Schulen sind, der allerneuesten Geschichte wegen, Staats= und Communalanstalten, auf welche der Kirche nur eine Mitwirkung aus dem geistlichen Standpunkte eingeräumt ist. Es geht beides nicht mehr, weder daß die Kirche noch daß der Staat die Schule als seine Anstalt ausschließlich in Anspruch nehme. Die Kirche würde diesen Anspruch nicht durchführen können; und selbst wenn der Staat die Schule an die Kirche überweisen wollte, so würde der Kirche die Ausübung des Schulzwanges, die executivische Beitreibung des Schulgeldes u. s. w., kurz der ganze bureaukratische Apparat, welcher der modernen Schule eben als Staatsanstalt zugefallen ist und sie so vielfach von ihrer Idee, eine Erweiterung der elterlichen Kinderpflege zu sein, abgebracht hat, nur eine störende Last sein. Andererseits würde aber auch der Staat nicht wohl thun, die Schule pure als Staatsanstalt zu behandeln, aus den vorerwähnten Gründen, und auch darum nicht, weil die realen, Schulen schaffenden Mächte nicht sowohl im Staate als in der Kirche, dem Hause, der Commüne liegen, weil diese realen Mächte die Opposition gegen solche Staatsoccupation niemals aufgeben könnten und würden, und weil solche Opposition manche Handhabe darin fände, daß die Oberaufsicht des Staates über die Schulen wohl factisch geworden, aber noch keineswegs nach allen Seiten rechtlich festgestellt ist. - - Mithin achten wir es für das allseitige Ziel, daß, nachdem alles gekommen wie es gekommen, nunmehr kein Theil darauf ausgehe, die Schule einseitig in seine Botmäßigkeit zu bringen und den andern Theil auf eine bloße Einräumung zurück zu drängen, daß vielmehr von beiden Seiten aufrichtig gestrebt werde, der Schule und den Schulen eine Stellung zu geben, welche sowohl dem Staate als der Kirche eine rechtliche Basis gewährt, auf welcher sie dieselben pflegen und für ihre Interessen nutzen können. Dies wird denn freilich nur mittels einer Reihe einzelner Feststellungen geschehen können, wie denn auch Verschiedenes schon in diesem Sinne geschehen ist; und kann daher die obige Ausführung nur das bezwecken, einmal gegen etwa aus der vorgedachten Aeußerung des hohen Ministerialrescriptes zu ziehende Consequenzen die Kirche zu verwahren, und sodann, bei dieser Gegenheit dem hohen Ministerium einmal ausführlicher die Gedanken dargelegt zu haben, welche diesseits über diese Verhältnisse bestehen."

Es erfolgte hierauf unter dem 8. Juli ein Ministerialrescript folgenden Inhalts: "Inwieweit die Schul=Ordnung für die Stadtschule

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in Sternberg Veranlassung gegeben hat, allgemeine Beziehungen zwischen Oberschulbehörde und Oberkirchenbehörde zur Verhandlung zu bringen, wird anderweitig ein Austrag darüber statthaben müssen; rücksichtlich der Ergänzungen aber zu jener Schul=Ordnung dürften die auf der Anlage aufgeführten und formulierten den Forderungen des Oberkirchenraths entsprechen. Dies vorausgesetzt würde derselbe nunmehr kein Bedenken haben können, die Verfügungen zur Zahlung der aus den Mitteln der St. Georg=Stiftung verheißenen Beihülfen zur Erhaltung der Stadtschule zu erlassen."

Die erwähnten "Ergänzungen zur Sternberger Schulordnung von 1851 (sic!)" lauten:

"1) Zu §. 18-20. Der Prediger als Mitglied des Schulvorstandes hat die Eltern schulversäumender Kinder durch den Schulboten zur Verwarnung und Vermahnung zu sich zu laden, und falls sie nicht erscheinen oder sich nicht bessern, das Verzeichniß derselben dem Magistrate zu übergeben, welchem die weitere Untersuchung und nach Befinden die Bestrafung obliegt.

2) Zu §. 39, 2. Der hier gewählte Ausdruck: "aus einem der Ortsprediger, nach Bestimmung des Oberkirchenraths" schließt selbstverständlich die Befugniß in sich, daß der Oberkirchenrath ein Alternieren der beiden Ortsprediger verfügen könne.

3) Zu §. 54. Der §. 18, 2a des Regulativs vom 7. März 1850 ist hier aufzunehmen, also lautend: Die Besetzung der Lehrerstellen, mit welchen Kirchendienste verbunden sind, geschieht zwar von der Oberschulbehörde, jedoch nach zuvorigem Benehmen mit der Oberkirchenbehörde.

4) Zu §. 90. Der §. 22 des Regulativs vom 7. März 1850 ist hier aufzunehmen, also lautend: Der in der Schule nach dem Bekenntniß der lutherischen Kirche zu ertheilende Religions=Unterricht wird von den Organen der Kirche selbständig und ohne Betheiligung der Orts= oder Oberschulbehörde geordnet, geleitet und überwacht."

Abschließend nun antwortete hierauf der Oberkirchenrath unter dem 30. September: "Dem hohen Unterrichtsministerium geben wir aus den abschriftlichen Anschlüssen zu ersehen, daß wir, in der Voraussetzung, daß die mittels eines hochgefälligen Schreibens vom 8. Juli uns mitgetheilten _Ergänzungen zur Sternberger Schulordnung' bereits zur Geltung gebracht sind, geordnet haben, was diesseits wegen des Sternberger Schulwesens zu ordnen war."

So war denn auch die Stellung der Sternberger Schule zur Kirche, zur Commüne und zum Staate nunmehr definitiv geordnet, und abschließend ist nur noch zu erwähnen, daß die in der Schulordnung noch unentschieden gelassene Ordnung bezüglich der Verbindung

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der Kirchendienste mit Lehrerstellen nach commissarischen Verhandlungen mittels Regulativs vom 31. Oktober 1851 dahin geregelt wurde, daß Cantor=, Organisten= und Küsterdienst mit je einer der seminaristischen Lehrerstellen mit der Maßgabe verbunden wurden (§. 12): "In keinem Falle dürfen zwei Kirchendienste je wieder einem und demselben Lehrer übertragen werden. Dagegen sollen aber die in diesem Regulativ beregten Kirchendienste so lange mit den betreffenden Lehrerstellen vereinigt bleiben, als die Stadtschule eine evangelisch=lutherische bleibt."

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Anmerkungen.

1) Nach dem Visitationsprotokoll von 1572 lag das Schulhaus neben der Stätte, wo früher das Elendenhospital gestanden hatte, also in der "Rydrerstrahte" (jetzt Rittersitzstraße), ganz nahe der Kirche und wahrscheinlich vis-à-vis dem Augustinerkloster. Dasselbe Gebäude hat auch weiter noch als Schulhaus gedient, bis es im Stadtbrande von 1659 mit zerstört wurde.

2) Das Nähere siehe bei Lisch, Jahrbuch XII, S. 232 f., wozu nur auf Grund einer Mittheilung des Herrn Archivrath Dr. Grotefend zu berichtigen ist, daß der Name nicht "Windbek" sondern "Widenbek" lautet.

3) Die Matrikel der Universität Rostocj ed. A. Hofmeister. I. Mich. 1419 bis Mich. 1499. 1889. II. Mich. 1499 bis Mich. 1652. 1891.

4) Das Jahr 1524 nehme ich hier als Grenze, weil dasselbe den Abschluß der Zeit bezeichnet, während welcher das mittelalterliche Kirchenwesen in Sternberg in völlig ungestörter Herrschaft bestand.

5) Die Namen sind folgende: 1426/27 Jacobus Pentzin und Tidericus Mechow, 1428/29 Johannes de Sternebergh, 1436 Bertoldus Lindewold, 1449/50 Hermanus Blucher, 1458 Johannes Stennauen und Michael Goltberch (letzterer consanguineus doctoris Bekelin), 1462/63 Joachim Haker, 1463/64 Nicolaus Scroder und Johannes Scroder, 1464 Everhardus Stolp, 1469 Johannes Milcke (welcher 1482 als decretorum doctor zum Rektor erwählt wurde) und Johannes Betcke, 1470 Johannes Willem, 1471 Vycko Smylow, 1474 Hinricus Stolp, 1475 Nicolaua Krogher, 1476/77 Marquardus Hane, 1480 Petrus Demelow, 1483 Hinricus Parsow, 1490 Gregorius Kellil, 1490/91 Petrus Scroder, 1491 Johannes Vusserin, 1492/93 Johannes Willem, 1493 Hinricus Wittenborch, 1493/94 Joachim Tengel, 1494 Johannes Bardewik, 1494/95 Theodericus Pil, 1498 Symon Jorden, 1498/99 Joachim Schunemann, 1501 Johannes Gornouw, 1505/6 Bernhardus Westuall, 1507 Joachim Voghe, 1509 Johannes Sartoris, 1517 Hinricus Pyll, 1519 Sebastianus Gildehoff, 1524 Jacobus Pijll und Johannes Diuac.

6) z. B. 1428/29 Hinricus Wamekow, 1447 (zum baccal. promoviert) Arnoldus Mechow, 1460/61 (zum mag. promoviert) Petrus Pentzin, 1504 Joachim Schunemann, 1505 (zum baccal. promoviert) Johannes Mechow (derselbe 1507 zum mag. promoviert).

7) Die Augustiner, in ihren anläßlich des von Lisch kurz dargestellten Streites an den Herzog gerichteten Rechtfertigungsschreiben, nennen den Schulmeister "Bachant" und stellen ihn als einen jungen unwissenden Cleriker dar. Sein Verhalten in dem Streit kennzeichnet ihn als einen wüsten, rohen Gesellen.

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8) Zum Folgenden vgl. Lisch a. a. O, S. 241 ff.

9) Die Uebergangszeit bis zur erfolgten Reorganisation der Schule umfaßt etwa die 40 Jahre von 1524 bis 1564; während dieser ganzen Zeit sind in Rostock nur fünf Sternberger immatriculiert worden, nämlich: 1532/33 Joachim Appelbom, 1537/38 Georgius Preen, 1547/48 Johannes Labesse, 1552/53 Thomas Kremon nobilis Sternbergensis, 1561/62 Heinricus Reich,

10) In der That wird "Nichlawes der cantor" in den Oekonomie=Registern von 1581/82 und 1582/83 erwähnt.

11) Wollte man entgegenhalten, daß etwa der Herzog seinen Beitrag zum Gehalt des Schulmeisters auf die Sternberger Kirchenökonomie gelegt haben möchte, so steht dem entgegen, daß die Register derselben erst vom Jahre 1572 an, auf Grund eines Beschlusses der Visitation von 1572, eine Ausgabe für Lehrergehälter verzeichnen.

12) Diese Supplication ist leider nicht mehr vorhanden.

13) Den Titel "Conrektor" finde ich nur in der oben angeführten "Disposition", dagegen sonst immer den Titel "Cantor", welcher auch bis zur Aufhebung dieser zweiten Lehrerstelle im Jahre 1758 durchgängig in Anwendung geblieben ist. Aus dem Jahre 1653 findet sich bezeugt, daß dieser zweite Lehrer den gesammten, ein wesentliches Stück der Schulunterweisung bildenden Singunterricht zu ertheilen hatte. Wahrscheinlich ist dies von Anfang so gewesen, und daraus erklärt sich die Wahl des Titels "Cantor". Dagegen lag die Gesangleitung bei den Gottesdiensten beiden Lehrern gleichmäßig ob, indem dieselben damit wochweise abwechselten.

14) Die Verleihungsurkunde, wie sie Franck als Beilage No. 2 zu seiner Schulgeschichte aufbewahrt hat, lautet: "Ick Reimar von Plesse, erbgesessen zum Brüle, bekenne hiermit apenlich,. vor my und mine Erven und sonsten allermeniglicken: Nachdeme Ick denne ein Lehn thom Sternberghe, welckes mine Voreldern seligen und mil er gedechtnus, alse rechte patronen, mit ehren truwen medeholpern, itziges Hans Jordans Voreldern, in Gottes ehre gestifftet, daranne Ick und mine erven de praeelection und Vorbede hebben, Ok mine Vorfarn, up sonderge flitige Vorbede Itziges Hans Jordans, hierbevorn etwan Her Nikolaus Gisenhagen pastorn daselbst thom Sternberge, mildiglichen, umb Gottes willen, tidt sines Levendes verlehnet, dorch dessülven dodlicken Affgauck berurte Lehnwahr, up my, alse rechten erven, hemgefallen. Dewile denn genanter Her Nicolaus Gisenhagen der Kerken und Gemeine thom Sternberge, alse ein truwer lehrer gotlikes wordes, lange tidt truwlich gedienet und einen Sohne, Johannes Gisenhagene, so sich zum Studio ergeven, hinder sick verlathene: Alse hebbe ick, vor my und mine erven, up sonderge flitige Vorbede Hans Jorbans und siener Moder, berurten Johannes Gisenhagen dewill ehr sick des Studiums gebrucket und forder, na den willen Gades, tho einem prediger Gotlikes wordes, edder Kerken Ampte, worde geraden und brucken lathen, emhe darmit, tidt sines levendes, umb Gades willen, belehnet; belehne und praesentire emhe, in Crafft dieser schrifft und praesentation, dergestalt; dat he Godt und der Christliken Kerken, sonderliken thom Sternberge, dene, und vor my und alle min geschlechte, Godt den Almechtigen, umb tidlicke und ewige wolfahrt flitich anrope. Bidde, beger und ermane ock alle die Jenigen, so tho solckem Lehne schuldich, dat se densulvigen mienen Lehndrager geven und darvan verreken, ok alse dat sine gebrucken lathenn, jedes Jahrs, wath ein Jder darto tho donde und tho gevende schuldig, de Tidt sines Levendes, so alse edt sine Vorfarn beseten und geboret hebben, mit allerley nuttigkeit und thobehveringe, darto Ick und mine Erven, so wy darumme ersocht werden, ehme willen und scholenn to Jder tidt behulplich sein, und darbi schutten,

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handhaven und erholden. Tho mehren Gloven hebbe Ick, Reimar von Plesse, vor my und mine erven, min angeborne Pitschier ahn dussen Brieff gehanget und versegelt. De gegeven is thom Brüle, also men schreff na Christi, unsers leven Hern Gebort, dusent, viffhundert und Im acht und sostigsten Jare, ahm achten tage Michaelis, des heiligen Ertzengels." Wir bemerken, daß hier ein solches Lehn nicht blos für die Zeit des Studiums, sondern auf Lebenszeit verliehen wird, allerdings nur unter der Voraussetzung, daß der Lehnträger im Kirchendienste bleibt. Es wird auch, im Einklang damit, daß das Lehn ursprünglich an Sternberg gebunden war, der Wunsch ausgesprochen, daß der Empfänger in den Sternberger Kirchendienst trete, doch scheint dies nicht als Bedingung gesetzt zu sein. - Es ist übrigens dies Lehen ohne Zweifel eines der beiden Vikarienlehen, welche, nachdem sie schon früher von den Plessen gestiftet waren, im Jahre 1503 Ritter Heinrich von Plessen zu Brüel zu der "Zeit der heiligen Mutter Gottes" gelegt hatte. - Der in der Urkunde erwähnte Hans Jordan gehört zu einer alten Sternberger Familie dieses Namens und ist vielleicht identisch mit dem Bürger und Barbier, späteren Bürgermeister Hans Jordan, welcher in den 80er Jahren verschiedene Stipendien für seine Söhne empfing.

15) Von diesen vier Lehen sind nur die beiden letztgenannten auf unsre Zeit gekommen. Das sub 1 aufgeführte fürstliche Lehn ist nach Franck dadurch verloren gegangen, daß im Jahre 1638, als die Stadt leer stand, die fürstlichen Beamten den Mühlenkamp in Besitz nahmen; das Visitationsprotokoll von 1653 constatierte diese Thatsache, und die Visitatoren ordneten an, daß dieserhalb fürstliche Entscheidung eingeholt werde; doch ist letzteres unterblieben. - Das sub 2 erwähnte ansehnliche Lehn ist spurlos verschwunden. - Das an dritter Stelle genannte Lehn ist wahrscheinlich identisch mit dem von Franck erwähnten s. g. "Mechowen=Lehn", welches wahrscheinlich schon im 14. Jahrhundert von einem Rathsherrn (consul) ,Johann Mechow in Verbindung mit einem Vikarius Johann Willem zur Unterhaltung einer ständigen Vikarie an St. Martins=Altar in hiesiger Stadt gestiftet war, wahrscheinlich auch identisch mit dem oben erwähnten Lehn, welches Nikolaus Gisenhagen 1558 seinem Sohne verlieh. Die Stiftungsurkunde findet sich in Francks Schulgeschichte, Beilage Nr. 7. Ursprünglich trug es 14 Mk., welche in einem Hause und in Ländereien fundiert waren. Die Ländereien scheinen verloren gegangen zu sein. Das Haus wurde später für 100 Mk. verkauft, welche Summe dann gegen 5 Mk. Zinsen ausgethan wurde. Ein Schriftstück von 1758 besagt noch: "Die Erben Marnitz geben von 100 Mk. des Mechowischen Lehns an hiesigen Magistrat jährlich 5 Mk."; ein späteres von 1774 besagt: "Von den Marnitzschen Aeckern und dem Gebels=Wärder 2 Thlr." - Endlich das "Schultzen= oder Schünemanns=Lehn" stammt her aus dem Jahre 1503, "wo Berend Schünemann und Tilsche Wulwes" zur Aufrichtung der "Zeit unsrer lieben Frauen" gleichzeitig und in Verbindung mit der oben erwähnten Plessenschen Stiftung ebenfalls eine Vikarie stifteten und mit 9 Mk. jährlicher Pacht und 30 Mk. 8 ß. Kapital dotierten (die Urkunde bei Franck, Schulsachen, Beilage Nr. 8.) Bezüglich dieses Lehns wurde in den Jahren 1580-84 über das jus praesentandi ein Streit geführt zwischen der Sternberger Familie Schultz, welche Schünemanns Erben gewesen sein werden, und Reimar von Plesse zu Brüel, welcher das Lehn für seinen Pastor in Wamekow begehrte. Letzterer wurde abgewiesen. Noch 1617 hatten "die Schultzen" das jus denominandi und confirmandi; damals betrug es 12 fl. Seit 1620 ging das Verleihungsrecht auf die Jordans Erben über, und des Bürgermeisters Jordan Kinder traten in Genuß des Lehns. Von daher scheint es zu stammen, daß nach

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einem Aktenstück von 1774, welches noch den Namen "Schultzen=Lehn" bewahrt hat, herkömmlich der dirigierende Bürgermeister die Lehnsaufkunft berechnete. Die betrug damals 3 Thlr. - Im. Jahre 1774 lag die Sache so, daß die genannten beiden Lehen, zusammen 5 Thlr., magistratlich berechnet und auf Vorschlag der Prediger an studierende Sternberger verliehen wurden. Die Regierung beabsichtigte damals die Aufkünfte anderweitig zu verwenden, wogegen jedoch der Magistrat mit Erfolg vorstellig ward. Das Stipendium ist geblieben und hat in den letzten hundert Jahren sich erheblich vergrößert.

16) Durch gütige Vermittlung des Herrn Dr. Hofmeister sind mir aus dem noch nicht durch den Druck publicierten Theil der Universitätsmatrikel die auf Sternberg bezüglichen Notizen auszugsweise mitgetheilt worden. Darnach sind in den fast vierzig Jahren 1564-1600 nicht weniger als 26 und in dem gleich langen Zeitraum von 1600-1638 (dem Jahr des Ruins für Sternberg) sogar 38 gebürtige Sternberger in Rostock immatrikuliert worden. Die mit einem Sternchen bezeichneten sind solche, welche "propter aetatem non jurarunt." 1) 1564, Mai 3., Nicolaus Dunker, 2) 1566, August, Georgius Fues (Secretarius), 3) 1569, März, Joachimus Diuack, 4) 1573, Mai, Johannes Gysenhagen, 5) 1573, Mai, Gregorius Torgelow, 6) 1574, Juni, Johannes Werkentin, 7) 1574, December, Andreas Dunckerus, 8) 1578, April, Daniel Mester, 9) 1579, Januar, Nicolaus Gisenhagen, 10) 1579, Januar, Andreas Snepelius, 11) 1580, Mai, Joachimus Dunckerus, 12) 1580, Juni, Christianus Horn, 13) 1582, Mai, Joachimus Koneke, 14) 1583, August, Michael Jordan, 15) 1584, Juni, Christianus Tamke, 16) 1584, Juni, Gabriel Jordans,

17) 1586, April, Georgius Dasenius (1611 und 1635 als Mgr. Georgius Dasenius Stellaemontanus Rektor der Universität, Professor der Mathematik), 18) 1587, Mai, Henricus Thospannius Sternbergensis Westphalus (?), 19) 1591, Juni, David Fabricius, 20) 1593, März, Thomas Pren, 21) 1593, März, Michael Rustenius, 22) 1594, Mai, Gabriel Werkentin, 23) 1595, Juni, David Jordanus, 24) 1596, Oktober, Joachimus Dasenius (Pastor Prestinensis), 25) 1597, Mai, Johannes Bolcovius, 26) 1599, Juni, Balthasar Tuscher, 27) 1603, März, Adamus Divack*, 28) 1604, Mai, Gabriel Rosenow*, 29) 1605, Mai, Joachimus Cramberus, 30) 1607, Mai, Christophorus Divack, 31) 1607, .Juni, Johannes Cordes, 32) 1608, Mai, JoachimusTheodorus*, 33) 1608, August, Joannes Hussius*, 34) 1611, Juni, Henricus Schoeff, 35) 1613, Juni, Paulus Horn, 36) 1614, Juni, Joachimus Reichius*, 37) 1616, Mai, Andreas Duncker*, 38) 1616, Mai, Wernerus Coloander (sic)*, 39) 1617, Juni, Christianus Leonitius*, 40) 1617, Juni, Henricus Turgelovius*, 41) 1618, Mai, Simon Gudeknecht, 42) 1618, Mai, Gabriel Mester, 43) 1619, Mi, Daniel Rosenovius*, 44) 1623, Juni, Joachimus Mebis*, 45) 1624, Mai, Caspar Caloander* (juravit 20. Aug. anno 1627), 46) 1626, Juni, Michael Cobabus*, 47) 1626, Juni, Joachimus Eggert* (uterque juramentum praestitit anno 1633, 4. Jan.), 48) 1626, Juni, Michael Jordan*, 49) 1626, Juni, Gabriel Hellebert (sic), 50) 1626, Juni, Andreas Wredemius*, 51) 1630, Mai, Jacobus Schoff*, 52) 1632, Mai. Mathias Wineke* (juravit 11. Juni 1638), 53) 1632, Mai, Joachimus Polchow*, 54) 1632, December, Josua Gutzmer, 56) 1633, März, Fridericus Casimirus Richius, 56) 1635, Mai, Andreas Rosenow*, 57) 1635, November, Joachimus Dasenius*, 58) 1636, Juni, Daniel Rosenovius*, 59) 1636, Juni, Jacobus Helleborten*, 60) 1636, Juni, Otto Fresen* (juravit 1. Aug. 1644), 61) 1636, Juni, Sigfriedus Pentzenius Anton*, 62) 1636, December, Gabriel Bickerman, 63) 1637, Juni, Antonius Wolther*, 64) 1638, April, Joachimus Cobabus*. - Wir gewinnen hieraus die Vorstellung, daß die

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Sternberger Schule den Charakter eines Progymnasiums trug, welches seine Zöglinge in der Regel im Mai oder Juni jedes Jahres zur Universität Rostock entließ, woselbst sie dann der Mehrzahl nach zunächst noch etliche Jahre das Pädagogium besuchten.

17) Hier sei erwähnt, was Schildt in seiner Geschichte des Bisthums Schwerin in der evangelischen Zeit (Jahrbb. XLIX, 1884, S. 258) notiert, daß um 1593 in Warnow ein Prediger Joh. Klodt sich vorfand, der gar keine Universität besucht, sondern seine ganze Ausbildung anfangs in der Schule zu Wismar, wo er geboren war, und darauf in der Stadtschule zu Sternberg erhalten hatte.

18) vgl. Paulsen, Geschichte des gelehrten Unterrichts, 1885, S. 225.

19) Franck nennt, wohl durch ein Versehen, Justus Gisenhagen (ebenso Cleemann).

20) Weiter beschuldigten ihn die Pastoren, daß er in den sieben Jahren seines Schuldienstes nur viermal zum Tisch des Herrn gekommen sei und zurKirche nie anders, als wenn er - alle vierzehn Tage - des Singens wegen mußte. Auch sei er unpünktlich und aufsässig. "Kommt nach der Schule nicht mit einem Mantel, wie ihm Ambts halber gebührte, sondern im kurzen Zeuge alß ein Landsknecht mit einem Handtbeil daß ehr uff der gassen in den henden umbher geworffen."

21) Im Jahre 1609, bei Gelegenheit der sofort zu erwähnenden Untersuchung der Angelegenheit des Cantors Polchow, ließ die herzogliche Commission auch die Viertelsmänner als Vertreter der Bürgerschaft vortreten, um ihr Zeugniß abzugeben darüber, wem die Oberleitung der Schule zustehe. Die Viertelsmänner gaben zu Protokoll: "Wir haben die Prediger unbt E. E. Rath als Inspectoren unsrer Scholen." In der Bürgerschaft also sah man die Sache so an, als ob die Schulinspection neben den Predigern auch dem Magistrate zustehe. Es ist das nach Obigem eine irrthümliche Auffassung, welche sich aber daraus erklärt, daß bei denjenigen Schulakten, welche in die Oeffentlichkeit fielen, der Lehrereinführung und der Schulprüfung, der Magistrat gegenwärtig war.

22) Dies Schreiben Gutzmers enthält einen Passus, welcher über die damalige Einrichtung des Kirchengesanges interessante Auffschlüsse gewährt: "So befürchte ich auch zum 8., daß unsre mittbürgere, die adjuvantes chori symphoniaci, so gar gute erfahrene musici sein und biß daher unser Chor in der kirchen mitt ihren stimmen undt kegenwarth uff die hogen feste undt andere Sontagen gesterket undt gezieret undt die Musicam figuratam erhalten helffen haben, die Schulgesellen undt unsern Chor gar verlassen werden undt möchte also das studium musicum, das alhie in etzlichen Jahren wie notorium zimlich zugenommen, dadurch wiederumb in merklichen abgank gerathen, sonderlich wan durch die Herren Superintendenten, die offtmalß in Musica Figurali selbst nicht geübet, unser Schulen solte ein solcher Schulgeselle auffgedrungen werden, damit sie nicht content und zufrieden sein könten."

23) Solche observanzmäßige Freiheit wurde unter Umständen als Recht geltend gemacht. So berichtet Franck zum Jahre 1722 von seinem Nachfolger, dem Rektor Plötz, welcher große Unordnung in der Schule einreißen ließ "Erinnerten Ihn die Prediger deßwegen, so sagte Er: Ich laß die Jura Rectoris nicht kräncken."

24) Michael Cobabus wurde 1626 in Rostock als unbeeidigter immatrikuliert, studierte 1631 zu Königsberg (siehe Balck, Mecklenburger auf auswärtigen Universitäten, II, Nr. 1911, Jahrb. XLIX, S. 133), 1633 wieder in Rostock. Er starb als Professor der Theologie zu Rostock 1686. Wendeker

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muß also, als er Rektor in Sternberg wurde, sein Studium schon längere Zeit beendet gehabt haben.

25) Das Visitationsprotokoll von 1705 sagt von ihm: "Hat gar feine studia, ist aber was schwach von Gemüthe, welches pro temporis ratione sich mehr oder weniger äussert."

26) Der Name "Caloander" ist vermuthlich nur die gelehrte Form des Namens "Schünemann", welchen eine alte angesehene Sternberger Familie führte. Ein Bernd Schünemann stiftete, wie oben erwähnt (Anm. 15), das später s. g. "Schultzen=Lehn, welches Bernhard Caloander im Jahre 1584 auf eine Reihe von Jahren verliehen wurde.

27) Die Stiftungsurkunde bei Franck, Schulgeschichte, Beilage Nr. 9: "Ich Johannes Vorast hiermit urkunde und bekenne, für mich, meine Erben und Erbnehmer, daß Ich, Gott dem allerhöchsten zu schuldigen Ehren, wie auch seiner Christlichen Kirchen zu Aufnahm und Besten, aus freyen ungezwungenem Gemühte, und zur kindlichen Danckbarkeit, für alle mir erzeigte Gaben und Wohlthaten, denen jetzigen und künftigen Herrn, Herrn Predigern zu Sternberg, hiemit zwanzig Reichsthaler verehret, solchergestalt, daß dieselbe jährlich und jedes Jahr davon besonders das Interesse, als zwey Gülden, allemahl am heiligen Oster=Tage, sollen zu genießen haben. - - -

Den jetzigen und künfftigen Herrn Schul=Collegen zu Sternberg aber ein Stück, von meinen Aeckern bey der großen Stein=Beek, zwischen des Färbers Wiese und Hinrich Soltown Acker belegen, von zwey Scheffel Saat geschencket, also daß jetzige und künfftige Herren Schul=Collegen sothanen Acker entweder selber gebrauchen, oder auch an andere verheuren, und die Acker=Heur davon geniessen mögen; wie denn gedachtes Stück Ackers die Herren Schul=Collegen Michaelis 1706 zum erstenmahl in Besitz nehmen und gebrauchen sollen.

Es solle aber niemand respective solches Legats sich, zur Ungebühr und eigenthätiger Weise, dasselbe vor sich gantz oder zum Theil inne zu behalten, anmaßen, wiedrigen falls Gott solches augenscheinlich straffen und es demselben an seinem Vermögen hundertfältig abkürzen wird. Indessen werden die Herren Prediger dienstfreundlich ersucht, diese meine Stifftung ins Kirchen=Buch aufzuschreiben, und darüber ernstlich und nachdrücklich zu halten. Das wird Gott einem jeden reichlich vergelten. Dessen Gnade und Barmherzigkeit wir uns alle befehlen. Urkundlich habe diese Stifftung eigenhändig geschrieben, und unterschrieben, auch mit meinem gewöhnlichen Pittschaft bekräfftiget. So geschehn Sternberg, nach Jesu Christi Geburt Ein Tausend sieben hundert und fünf. Den 13. Augusti.

(L. S.) Johannes Vorast,
Kayserl. Notarius, Raths=Verwandter daselbst.

28) Auch Selschap bekundete nach seinem Abgang sein Interesse für die hiesige Schule durch eine Stiftung, indem er von Ratzeburg aus 1716 "ein beneficium von 20 Thlr. vermachte, üm für die Zinsen Catechismos, Evangelien=Bücher, auch wohl eine Bibel, zu kauffen; und beym Oster=Examine den Kindern, zu ihrer Freude, außzutheilen."

29) Ueber ihn bemerkt Franck: "Ein Mann, in welchen Gott alle Gaben, die zu so wichtigem Ambte gehören, reichlich geleget hatte; von unermüdetem Fleiß, Klugheit und Hertzhafftigkeit; der hiesiger Schule gern wieder aufgeholffen hätte, wenn es bey Ihm gestanden. Denn so ließ Er sich des Schulwesens sonderlich angelegen seyn; verstand es auch aus dem Grunde, indem Er selbst anfänglich zu Ottersen, im Lande Hadeln, und darnach zu Stade Rector gewesen war"

30) Auch noch jetzt nach über 200 Jahren!

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31) Damit sind die Fenster gemeint.

32) Merkwürdigerweise ereignete sich dieser Brand ebenso wie der von 1659 am 23. April.

33) Bei dieser Gelegenheit notiert Franck, daß "ein Baur=Fuder Holtz, so bey Menschen Dencken noch für 9 ß. war gekauffet worden, nun auf 20 ß. und darüber kam" (um 1750 schon 27 bis 30 ß.).

34) In meiner Abschrift steht "von 12 biß 4", was aber offenbar ein Schreibfehler ist da die Stunde von 3 bis 4 Uhr Nachmittags für Privatunterricht reserviert war.

35) vgl. A. Rische, der Unterricht an den höhern Schulen Mecklenburgs im 16. und 17. Jahrhundert. Ludwigslust 1884 (Schulprogramm).

36) vgl. Rische a. a. O.

37) Dagegen ist z. B. an der Schule zu Gadebusch das Rechnen schon 1626 Unterrichtsgegenstand gewesen. Siehe Hane, Beytrag zur mecklenburgischen Schulgeschichte. Mecklenburgisches Journal 1806, S. 421 ff. - In Bützow um die Mitte des 17. Jahrhunderts: tam in prima quam secunda Classe quatuor species Arithmeticae proponuntur a Rectore. - Darnach muß man sagen, daß in Sternberg der Rechnenunterricht verhältnißmäßig außerordentlich spät Aufnahme gefunden hat.

38) Dies bezieht sich wohl mit auf die oben erwähnten Mädchen=Nebenschulen.

39) "Es war sonst an gedachtem Ebel merkwürdig, daß Er alle sieben Jahr, in den Hudnes=Tagen, vom Verstand kam; da Er gantz unverschämt dreist (sonst aber fast zu blöde) war, und immer Latein reden wolte, so Ihm doch nur schlecht von staten ging. Endlich kam Er gar vom Verstande, lieff, zum Gespött der Jugend, im Lande herüm, biß er starb."

40) Ich finde in den Akten folgendes, was mir nicht ganz verständlich ist, was aber vielleicht von Interesse sein möchte. 1761, November 14., ergeht ein herzogliches Rescript an den Magistrat, wonach dem Rektor von jetzt an die Speisegelder mit einem agio von 50 % vergütet werden sollen. Ueberhaupt sollen fortan nach allgemeinem Landesgesetz die Hebungen an die Geistlichkeit mit 24 ß. auf jeden Thaler, die Gebühren an die Kirchen mit 16 ß. pro Thaler entrichtet werden, ausgenommen die Capitalien, bei welchen die volle Vergütung nach obligationsmäßiger valeur vorbehalten bleibt. 1763, März 11., beklagt sich der Magistrat beim Herzog, daß auf Grund der neuen Münzedikte Rektor und Prediger nun sofort ihre Hebungen in schwerem Gelde haben wollen. Das sei der Stadt unmöglich, da die Bürgerschaft blutarm und ausgemergelt sei, und die Ausgaben sich beständig mehren. Darauf ergeht 1763, März 15., das Rescript: von Ostern an müsse das Speisegeld in schwerer Münze gezahlt werden, wogegen aber die 50 % Agio wegfallen sollen.

41) Oben berechnete ich die Zahl derselben für den Anfang des 18. Jahrhunderts auf 250; ebenso hoch belief sie sich ums Jahr 1803. In der Zwischenzeit dürfte die Bevölkerung nach Ausweis der Geburtsregister etwas, aber nur unbedeutend schwächer gewesen sein.

42) Herr Oberschulrath Lorenz zu Schwerin hat die Güte gehabt, mir seine Notizen zur mecklenburgischen Schulgeschichte mitzutheilen, aus welchen zu ersehen ist, daß die Verhältnisse an anderen Orten ähnlich traurig lagen. In Marlow z. B. waren um 1776 115 schulfähige Kinder, von denen aber im Winter 45 und im Sommer 71 die Schule überhaupt nicht besuchten. - Schon 1756 hebt Superintendent Quistorp in einem Bericht an den Herzog hervor, die Hauptursachen des Verfalles des Schulwesens seien 1) die äußerst geringe Einnahme sämmlicher Schullehrer, 2) der schlechte Schulbesuch, hervorgehend aus der großen Armuth in Stadt und Land. -

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Bemerkenswerth ist, daß die Schulfähigkeit nach damaliger Anschauung früher begann als jetzt, nämlich schon mit dem vierten oder fünften Lebensjahr. Herzog Friedrich in einer etwa aus dem Jahre 1771 stammenden Aufzeichnung, nach welcher ein allgemein gültiges städtisches Schulreglement abgefaßt werden sollte, bezeichnet als schulpflichtig "alle Kinder von ihrem vierten jahre an, bis sie confirmiret sind". Es hängt dies wohl ebenfalls mit der allgemeinen Bedürftigkeit zusammen, sofern die Eltern, um ungestört auf Arbeit gehen zu können, darauf bedacht sein mußten, die Kinder möglichst früh der Obhut der Schule zu übergeben. Die Schulen müssen damals in hohem Grade den Charakter von Kleinkinderwarteschulen getragen haben.

43) vgl. m. Gesch. der Sternberger Hospitalien, Jahrb. LV, S. 187 ff.

44) Es ist eine sehr auffallende Erscheinung, daß mit dem Jahre 1848 die Nebenschulen wieder in Menge auftauchten: vom Ende des Jahres 1850 findet sich die Angabe, daß in Sternberg "10 bis 12 Privatschulen" beständen.

45) Mit Ausnahme des Abschnittes betr. den Religionsunterricht (§. 97), welcher vom Oberkirchenrathe eingeholt worden ist und auf einem Entwurf von Gaedt beruht.

46) Sie umfaßt 110 Paragraphen in 9 Abschnitten: I. die öffentliche Gemeindeschule, §§. 1-35; II. Von Nebenschulen (Privatschulen) innerhalb der Gemeinde, §§. 36-38; III. Von der Ortsschulbehörde, §§. 39-52; IV. Von den Lehrern, §§. 53-67; V. Von den Schülern, §§. 68-73; VI. Von den Pflichten der Eltern in Bezug auf die Schule, §§. 74-85; VII. Von der Schulerziehung und der Schulzucht, §§. 86-89; VIII. Von dem Unterrichte in der Schule, §§. 90-105; IX. Von den Schulprüfungen, §§. 106-110.

47) Die Conrektorstelle sollte erst bei der nächsten Erledigung, die aber schon 1851 eintrat, in eine Illiteraten=Lehrerstelle umgewandelt werden.

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Nachtrag.

Zu S. 16. Durch Herrn Archivrath Dr. Grotefend wurde ich nachträglich darauf aufmerksam gemacht, daß, wie sich aus den Sternberger Pfarrbesetzungsakten zweifellos ergiebt, in den Jahren 1597-1602 Michael Gutzmer, Sohn des um Neujahr 1581 verstorbenen Pastors Simon Gutzmer und Schwiegersohn des 1602 verstorbenen Pastors M. Johann Fabricius, das Rektorat hiesiger Schule inne gehabt hat. Die entgegenstehende Angabe der Oekonomieregister muß falsch sein, und das Versehen möchte daraus zu erklären sein, daß diese Register erst nachträglich im Jahre 1606 angefertigt worden sind.

Zu Seite 25 und 36. Ebenfalls aus den Sternberger Pfarrbesetzungsakten ergiebt sich, daß sowohl Gabriel Rosenow als Georg Wolff Schwiegersöhne des Sternberger Pastors Bernhard Caloander gewesen sind.

 

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