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Verein für mecklenburgische Geschichte und
Altertumskunde

 
 

Mecklenburgische

   

Jahrbücher

 
 
 

         Gegründet von Friedrich Lisch, fortgesetzt
         von Friedrich Wigger und Hermann Grotefend

 
 
 
 
   

97. Jahrgang 1933

 
   

Herausgegeben von
Staatsarchivdirektor Dr. F. Stuhr
als 1. Sekretär des Vereins

 

Schwerin i. M.

Druck und Vertrieb der Bärensprungschen Hofbuchdruckerei
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Inhalt des Jahrbuchs.

Inhalt des Jahrbuchs.

  Seite
I. Die Verfassungsgeschichte der Stadt Güstrow bis zum Anfang des 16. Jahrhunderts. Von Studienreferendar Dr. Karl Krüger - Neubrandenburg 1
II. Der Güstrower Erbfolgestreit und die mecklenburgische Medaillenkunst. Mit zwei doppelseitigen Bildtafeln. Von Museumsdirektor Professor Dr. Walter Josephi. - Schwerin 87
III. Zur tecklenburg - schwerinschen Streitfrage. Von Major a. D. Dr. Hans Saring - Berlin Friedenau 101
IV. Wie die Schweriner Museen wurden. Mit drei Bildtafeln. Von Museumsrat Dr. Heinrich Reifferscheid - Schwerin 129
V. Denkmalschutz in Mecklenburg - Schwerin 1932-1933 159
(I) Denkmale der Vor- und Frühgeschichte. Von Museumsrat Dr. Reifferscheid 161
(II) Die Baudenkmale. Von Oberbaurat Lorenz - Schwerin 163
(III) Denkmale der Kunst und des Kunstgewerbes. Von Professor Dr. Josephi 166
(IV) Die Naturdenkmale. Von Oberforstmeister v. Arnswaldt - Schlemmin 168
VI. Die geschichtliche Literatur Mecklenburgs 1932-1933. Von Staatsarchivrat Dr. Werner Strecker - Schwerin 171
Jahresbericht (mit Anlagen A und B) 183

 

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I.

Die Verfassungsgeschichte
der Stadt Güstrow bis zum
Anfang des 16. Jahrhunderts

von

Karl Krüger.

 

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Inhaltsverzeichnis.

Erstes Kapitel. Seite
Entstehung und älteste Verfassung der Stadt Güstrow 5
   I. Die Gründung der Stadt Güstrow 5
  II. Die Stadtverfassung um 1228 12
     a) Das Güstrower Stadtrecht vom 1. November 1228 12
     b) Die Grundzüge der Stadtverfassung um 1228 23
        1. Die Vorherrschaft des Landesherrn 23
        2. Die Befugnisse des Rates 27
        3. Das Amt des magister civium 31
        4. Die Stellung der Bürgerschaft 34
Zweites Kapitel.
Das Verhältnis von Stadt und Landesherrn vom 13. bis zum Ende des 15. Jahrhunderts 36
   I. Erweiterung des Stadtgebietes 36
     a) Die Güstrower Neustadt 36
     b) Veränderungen innerhalb der Stadt 40
     c) Erweiterung der Stadtfeldmark 42
  II. Steuer- und Finanzwesen 50
 III. Zoll- und Münzwesen 53
  IV. Gerichtswesen 55
Drittes Kapitel.
Die Stadtverfassung am Anfang des 16. Jahrhunderts 58
   I. Stadt und Landesherr 58
  II. Der Rat 60
      a) Die soziale Zusammensetzung des Rates 60
      b) Bestellung, Amtsdauer, Zahl und Besoldung der Ratmänner 65
      c) Der Kompetenzbereich des Rates 69
 III. Die Bürgerschaft 77
Ausblick 79
Exkurs: Eine Aufzeichnung des Schweriner Rechts aus dem 16. Jahrhundert 80

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Vorbemerkung.

Die hauptsächlichsten Quellen für die folgende Arbeit bilden für die Jahre 1226 bis 1400 die erhalten gebliebenen Urkunden der Stadt Güstrow, die im Mecklenburgischen Urkundenbuch gesammelt sind. Die benutzten Urkunden aus den Jahren 1400 bis 1500 befinden sich zum größten Teil im Güstrower Ratsarchiv; sie sind nunmehr vollständig in der Regestensammlung des Geheimen und Haupt - Archivs in Schwerin enthalten. Eine weitere Quelle ist das Buch der Güstrower Kaufmannsgilde vom Jahre 1437 ff. Die Urkunden des 16. Jahrhunderts sind in den Anmerkungen einzeln angeführt. Die dürftigen Aufzeichnungen der Stadtbücher beginnen erst im Jahre 1506 bzw. 1536. - Das jüngste Geschichtswerk über die Stadt Güstrow sind die "Beiträge zur Geschichte der Vorderstadt Güstrow" von Joh. Fr. Besser, die in den Jahren 1819/23 erschienen sind. Da diese Darstellung - namentlich in der älteren Zeit - wegen mangelnder Quellenkenntnis teilweise ungenau ist, konnte sie zu der folgenden Arbeit nur vereinzelt herangezogen werden.


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Erstes Kapitel.

Entstehung und älteste Verfassung
der Stadt Güstrow.

I. Die Gründung der Stadt Güstrow.

Die erste urkundliche Erwähnung eines Ortes Güstrow findet man zum Jahre 1226: "In loco, qui Guzstrowe nominatur" gründete der Fürst Heinrich von Rostock am 3. Juni 1226 ein Kollegiatstift 1 ). Zwei Jahre später besaß Güstrow nach einer Urkunde vom 1. November 1228, die von den Söhnen Heinrichs von Rostock ausgestellt ist, das Schweriner Stadtrecht 2 ) Diese beiden Urkunden sind die hauptsächlichsten Quellen für die Darstellung der Gründungsgeschichte der Stadt Güstrow 3 ).

In der Urkunde vom 1. November 1228 erklären die Fürsten Johann, Nikolaus, Heinrich und Pribislav, Söhne Heinrichs von Rostock: ". . . quod nos postulacioni ciuium nostrorum de Guzstrowe grato occurentes assensu ipsis iura Zuerinensis ciuitatis, secundum que eisdem pater noster indulserat, indulgemus." Die vier Fürsten verleihen also den Güstrower Bürgern die Rechte der Stadt Schwerin, so wie sie ihnen ihr Vater Heinrich verliehen hatte. Der Tatbestand war demnach höchstwahrscheinlich folgender: Heinrich von Rostock hatte im Verlauf seiner Regierung (1219-1226) Güstrow durch


1) Mecklenburgisches Urkundenbuch (MUB.) I Nr. 323.
2) MUB. I Nr. 359.
3) Die Gründung der Stadt Güstrow auf siedlungsgeschichtlicher Grundlage behandelt K. Hoffmann in: Die Stadtgründungen Mecklenburg - Schwerins in der Kolonisationszeit vom 12. bis zum 14. Jahrhundert, Rost. gekr. Preisschr. 1928. Jahrb. d. Ver. f. Meckl. Gesch. (MJB.) 94 (1930) S.112 ff.
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Verleihung des Schweriner Rechtes zur Stadt erhoben 4 ), und diese Verleihung wurde von seinen Söhnen als seinen Nachfolgern auf die Bitte der Güstrower Bürger hin bestätigt. Dieses muß um so schärfer hervorgehoben werden, als verschiedentlich 5 ) die Ansicht vertreten wurde, daß der Bestätigungscharakter dieser Urkunde nicht klar genug zum Ausdruck komme und es sich hier deshalb um die förmliche Stadtrechtsbewidmung durch die vier fürstlichen Brüder handele. Diese Annahme läßt sich schon angesichts des Wortlautes der Urkunde nicht halten, wie bereits Hoffmann hervorgehoben hat 6 ) Als Beweis kann aber noch eine andere Urkunde herangezogen werden, die ein Jahr später von zweien der vier Fürsten ausgestellt worden ist und deren Bestätigungscharakter nicht angezweifelt werden kann 7 ). In diesem Bestätigungsbrief heißt es:". . . contulimus, sicut contulerant Kazimarus necnon filius eius Wartizlaus" entsprechend dem ". . . secundum que eisdem pater noster indulserat, indulgemus" in der Güstrower Urkunde vom 1. November 1228. Diese Beweisgründe, die sich nur auf die sprachliche Formulierung der Urkunde stützen, rechtfertigen allein schon die Annahme, daß es sich in dieser Urkunde um die Bestätigung eines verlorengegangenen Stadtrechtsprivilegs Heinrichs von Rostock handelt, das spätestens Anfang Juni 1226 ausgestellt sein muß, da Fürst Heinrich am 4. oder 5. Juni dieses Jahres starb 8 ) Eine inhaltliche Bestimmung eben dieser Urkunde bekräftigt diese Ansicht noch; wie schon Hoffmann 9 ) angeführt hat, weist der Satz: "Concessimus eciam eidem civitati agros, quos nunc possidet" 10 ) daraufhin, daß die Stadt im Jahre 1228 schon eine Feldmark besaß, die ihr also schon früher - wahrscheinlich bei der Stadtgründung - zugewiesen sein mußte.

Weiteren Aufschluß über die Vorgänge bei der Gründung gibt die andere erwähnte Urkunde, die aussagt, daß am 3. Juni 1226 "in loco, qui Guzstrowe nominatur", vom Fürsten Heinrich ein Kollegiatstift gegründet wird 11 ). Vorauszuschicken ist


4) Vgl. Fr. Techen, Wann ist Güstrow mit Stadtrecht bewidmet? MJB. 70 (1905) S.179 ff.
5) Vgl. Hoffmann a. a. O. S. 113.
6) Vgl. Hoffmann a. a. O. S.113.
7) MUB. I Nr. 371, vgl. Nr. 219.
8) MUB. I Nr. 324.
9) A. a. O. S. 113.
10) MUB. I Nr, 359 § 26.
11) MUB. I Nr. 323.
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hier, daß aus der Bezeichnung von Güstrow als "Ort" (locus) in diesem Privileg nicht etwa geschlossen werden darf, daß Güstrow zu dieser Zeit noch keine Stadt war. Hoffmann 12 ) hat mit Recht darauf hingewiesen, daß in einer urkundlichen Erwähnung der Stadt Schwerin im Jahre 1211 (1209) auch der Ausdruck "locus" angewandt wird 13 ), obwohl Schwerin schon im Jahre 1160 zur Stadt erhoben worden war 14 ). Dieselbe Bezeichnung finden wir auch in Güstrow nach 1228 in Bestätigungsurkunden des Kollegiatstiftes 15 ). Die Tatsache ferner, daß 1226 eine Kollegiatkirche in Güstrow gestiftet wurde, hat Hoffmann 16 ) dahin ausgewertet, daß Güstrow schon vor dieser Stiftung als Stadt bestanden haben müsse, da die Gründung eines "Domherrenkollegiums" gewiß nicht an einem unbedeutenden Ort, sondern wie die Einrichtung der beiden anderen mecklenburgischen "Domherrenstifte" (Schwerin und Bützow) im 12. und 13. Jahrhundert in einer Stadt erfolgt wäre. Demgegenüber kann man freilich darauf verweisen, daß noch bis weit ins 13. Jahrhundert hinein der Sitz des Bischofs und Domkapitels in dem Mecklenburg benachbarten Ratzeburg sich in einer Burg befand 17 ). Wenn man außerdem noch in Betracht zieht, daß die Gründung der Bützower Kollegiatkirche zu einer Zeit (1248) 18 ) erfolgte, als die Kolonisation in Mecklenburg schon weit fortgeschritten war, während die Güstrower Kollegiatkirche den Ausgangspunkt für die Kolonisation und Christianisierung des Güstrower Landes bildete 19 ), dann erscheint es ebensogut möglich, daß das neue Stift in Güstrow im Schutze einer fürstlichen Burg gegründet wurde, deren Mannen in seiner Gründungsurkunde zum erstenmal genannt werden 20 ). Die Stiftung der Kollegiatkirche am


12) A.a. O. S. 114.
13) MUB. I Nr. 202 (189).
14) MUB. I Nr. 71.
15) Vom 27. April 1229 (MUB. I Nr. 368), vom 25. Mai 1238 (MUB. I Nr. 485) und vom 5. August 1273 (MUB. II Nr. 1292).
16) A. a. O. S. 114.
17) Vgl. Hoffmann a. a. O. S. 24.
18) MUB. I Nr. 610.
19) Vgl. K. Schmaltz. Die Begründung und Entwicklung der kirchlichen Organisationen Mecklenburgs im Mittelalter. MJB. 72 (1907) S. 37; H. Witte, Mecklenburgische Geschichte Bd. 1, Wismar 1909, S. 128; Hoffmann a. a. O. S. 179.
20) MUB. I Nr. 323 . . . Jordanus, Heinricus Grubo. Baroldus . . .; vgl. Nr. 344, 359, 368, 369, 371.
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3. Juni 1226 ist also kein zwingender Beweis dafür, daß Güstrow in dieser Zeit schon als Stadt bestanden haben muß. Aber die Untersuchung eines anderen Zusammenhanges zwischen der Kollegiatkirche und der Gründung der Stadt kann weitere Aufschlüsse über die Entstehungszeit der Stadt geben.

Während durch die ältere Forschung festgestellt wurde, daß die Verleihung des Stadtrechtes an Güstrow frühestens kurz nach dem Regierungsantritt Heinrichs im Jahre 1219 erfolgt sein kann, wird der Termin der Verleihung nahe an den spätest möglichen (4. oder 5. Juni 1226) herangerückt und so die Zeit der Stadtgründung genauer bestimmt durch folgende Erwägung: Es besteht die Anschauung, daß in Norddeutschland mit der Gründung eines Ortes die Gründung der ersten Kirche Hand in Hand ging und so der Ort als besonderer Pfarrbezirk ins Leben trat 21 ). Für Güstrow ist das Gründungsdatum der Kollegiatkirche (3. Juni 1226) bekannt. Wenn wir nun nachweisen können, daß die Kollegiatkirche die erste Kirche in Güstrow gewesen ist, so wird es berechtigt erscheinen, das Datum der Stadtgründung nahe an den Zeitpunkt der Gründung der Kollegiatkirche heranzurücken. Dieser Nachweis soll im folgenden gebracht werden.

Zunächst erwähnt die Stiftungsurkunde der Kollegiatkirche an keiner Stelle eine in Güstrow bereits vorhandene Kirche oder deren Pfarrer. Diese Tatsache ist auffällig. Denn man kann die Beobachtung machen, daß beider Bewidmung neuer geistlicher Institutionen die schon bestehenden kirchlichen Einrichtungen genannt werden 22 ). Daher ist die Annahme berechtigt, daß auch die Gründungsurkunde des Güstrower Kollegiatstiftes, falls damals schon eine Pfarre in Güstrow


21) A. Werminghoff, Verfassungsgeschichte der deutschen Kirche im Mittelalter, 2. Aufl., Leipzig 1913, S. 99.
22) Im Jahre 1171 z. B. bewidmete Heinrich der Löwe das Bistum Schwerin mit Gütern und Gerechtsamen und übertrug ausdrücklich dem Bistum "parrochiam in Zwerin cum omni iure" (MUB. I Nr. 100). Bei der Gründung des Stiftskapitels in Bützow 1248 wurden die neuen Rechtsverhältnisse festgesetzt: Der Bischof von Schwerin unterstellte dem Kapitel die "ecclesias parrochiales cum banno ipsius ciuitatis" (MUB. I Nr. 610), die beiden Pfarrkirchen der Stadt, die 1233 bei der Gründung des Klosters Rühn dessen Sprengel eingepfarrt worden waren (MUB. I Nr. 420). Im Jahre 1298 siedelte das Nonnenkloster von Röbel nach Malchow über, bekam dort die Rechte über die Kirchen und schloß mit dem Pfarrer Hermann von Malchow einen Vertrag, um ihn für die Abtretung seiner Kirchen zu entschädigen (MUB. IV Nr. 2505).
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bestanden hätte, Bestimmungen über deren Zugehörigkeit getroffen haben würde. Ferner kam die baugeschichtliche Forschung 23 ) zu dem Ergebnis, daß die Anlage der Kollegiatkirche von vornherein für einen Konvent von Thorherren berechnet war, daß also kein schon vorhandener Kirchenbau benutzt wurde. Hierdurch wird die Vermutung bestärkt, daß vor der Gründung des Kollegiatstiftes eine Kirche nicht existiert hat. Schließlich wird in der Zeugenreihe der Stiftungsurkunde der Kollegiatkirche der Pfarrer Gottfried von Lüssow, eines Güstrow benachbarten Dorfes, angeführt. Diese Erwähnung deutet wohl daraufhin, daß die Güstrower Gegend vor der Gründung des Kollegiatstiftes zu dem Lüssower Kirchspiel gehörte und deshalb der Pfarrer von Lüssow als der "zuständige Pfarrer" an dem Gründungsakt der neuen Kirche teilnahm 24 ). Auch in der Bestätigungsurkunde des Kollegiatstiftes vom 10. August 1226 25 ), die der ältere Heinrich Borwin, Herzog von Mecklenburg, ausgestellt hat, testiert Godefridus, sacerdos de Lussowe. Ein Jahr später erscheint dann in Urkunden 26 ), die in Güstrow ausgestellt sind, ein Godefridus als Güstrower Stiftsherr. Man hat wohl mit Recht angenommen 27 ), daß der Lüssower Pfarrer und der Güstrower Stiftsherr identisch sind. Dann aber liegt der Schluß nahe, daß der Lüssower Pfarrer zur Entschädigung für seine abgetretenen Rechte in das Güstrower Kollegiatstift aufgenommen wurde. Güstrow wird also bei der Stiftung der Kollegiatkirche als besonderer Pfarrbezirk von dem Lüssower Kirchspiel abgetrennt worden sein. Aus all diesen Gründen kann man mit Recht folgern, daß die Kollegiatkirche die erste Kirche in Güstrow war und daß sie dann auch höchstwahrscheinlich im Zusammenhang mit der Stadtgründung ins Leben trat. Da der Fürst Heinrich aber schon einen oder zwei Tage nach der Stiftung der Kollegiatkirche starb, hat er die Stadt aller Wahrscheinlichkeit nach kurz vor dem 3. Juni 1226 gegründet.

Die Gründung Güstrows erfolgte wie die Anlage anderer Gründungsstädte mecklenburgs vermutlich neben einem


23) Schmaltz a. a. O. S. 184; Reifferscheid.. Der Kirchenbau in Mecklenburg und Neuvorpommern zur Zeit der deutschen Kolonisation, Pommersche Jahrb., Ergbd. 2 (1910), S. 171 ff.
24) Vgl. Schmaltz a. a. O. S. 249.
25) MUB. I Nr. 331.
26) MUB. I Nr. 344, 359, 368, 369. 371.
27) MUB. IV Personenregister S. 182. Spalte 2.
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Wendendorf, das der Stadt den Namen gab. Diese Siedlung ging später anscheinend in der deutschen Stadt auf; sie wird nur einmal im Jahre 1258 als "Alt - Güstrow" urkundlich erwähnt 28 ). Seit wann neben diesem Dorf eine wendische Burg Güstrow existierte, kann man nicht mehr feststellen 29 ), weil urkundliche Nachrichten über Güstrow erst mit der Gründungsurkunde des Kollegiatstiftes beginnen. Aber hier wird schon eine Besatzung der Burg genannt 30 ).

Der Stadtplan beweist deutlich, daß Güstrow als planmäßige Neugründung angelegt wurde. Auf dem Ende einer Landzunge, im Norden, Osten und Süden von Niederungen umgeben, liegt die fast kreisrunde Baufläche der Stadt. Im Mittelpunkt bildet ein Rechteck den Markt, den Brennpunkt des öffentlichen Lebens im Mittelalter. Von ihm aus laufen die Verkehrswege zu den vier Haupttoren. Verbindungs- und Querstraßen fügen die Bauvierecke zu einem einheitlichen Ganzen.

Die planmäßige Anlage der Stadt deutet auch darauf hin, daß Heinrich von Rostock die Gründung Güstrows wahrscheinlich mit Hilfe eines oder mehrerer Lokatoren vorgenommen hat. Diese Vermutung findet ihre Bestätigung darin, daß in den Stadtrechten der beiden anderen Gründungsstädte dieses Fürsten, nämlich in denen von Parchim und Plau 31 ) 32 ), ausdrücklich Gründungsunternehmer ("cultores") genannt werden 33 ). So werden es wahrscheinlich auch in Güstrow Lokatoren gewesen sein, welche auf dem Grund und Boden des Landesherrn die technische Anlage des neuen Ortes durchführten und Ansiedler herbeizogen.

Diese Lokatoren bildeten nach Ansicht Hoffmanns 34 ) ein "Unternehmerkonsortium". Vielleicht mögen die Güstrower Gründungsunternehmer in irgendeiner Form organisiert gewesen sein; der Ausdruck "Unternehmerkonsortium" aber würde es nahe legen, für die Gründung Güstrows ähnliche Vorgänge anzunehmen, wie sie Rörig bei der Entstehung


28) MUB. II Nr. 826; vgl. S. 37, 40.
29) Vgl. Hoffmann a. a. O. S. 115.
30) Vgl. S. 7.
31) MUB. I Nr. 319.
32) MUB. I Nr. 428.
33) Vgl. Hoffmann a. a. O. S. 95 ff., 102 f.
34) A. a. O. S. 123.
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Lübecks im Jahre 1158 nachweisen zu können glaubt 35 ). Die Initiative zu der Gründung Güstrows läge dann nicht bei dem auf die Förderung seines Landes bedachten Fürsten Heinrich von Rostock, sondern vor allem bei einer bürgerlichen Unternehmergruppe, die vermutlich krafteigenen, vom Landesherrn durch Kauf erworbenen Rechtes, die Stadt auf eigenes Risiko anlegt und dafür als erste bürgerliche Verwaltungsbehörde weitgehende wirtschaftliche und auch obrigkeitliche Rechte erhält. Aber die Stellung des Güstrower Rates, der seit der Gründung der Stadt bestand, war um 1228 nicht so bedeutend, um eine derartige Vermutung zu rechtfertigen. Gewiß besaßen die consules als Verwaltungskörper Vorrechte innerhalb der civitas, aber wesentliche wirtschaftliche Rechte, wie sie Rörig für sein Unternehmerkonsortium annimmt, befanden sich nicht in ihren Händen. An eine freie Verfügung der Güstrower Lokatoren über den Grund und Boden bei der Anlage der Stadt, wie sie vielleicht die Lübecker Gründer besaßen 36 ), ist wohl nicht zu denken; denn ebensowenig wie sich ein Arealzins als grundherrliche Abgabe für den Landesherrn in Güstrow nachweisen läßt 37 ), finden sich Spuren dafür, daß ursprünglich die Güstrower Bürger privatrechtliche Grundzinse an die Familien der Lokatoren gezahlt haben. Vor allem lag die volle Verfügung über das Marktgelände in Güstrow nicht in den Händen der Gründungsunternehmer, sondern in der Hand des Landesherrn; erst im Jahre 1248 erlangte der Rat ein Mitbestimmungsrecht über den Markt 38 ). Auch die Marktgerichtsbarkeit gehörte nicht wie in Lübeck 39 ) zu den ursprünglichen Befugnissen der ersten bürgerlichen Behörde, sondern stand dem Landesherrn allein zu 40 ). Gerade die landesherrliche Verfügung über den Markt läßt trotz des dürftigen Quellenmaterials klar erkennen, daß ein kaufmännisches "Unternehmerkonsortium" nicht das treibende Element bei der Gründung Güstrows gewesen ist 41 ).


35) Vgl. Fr. Rörig, Hansische Beiträge zur deutschen Wirtschaftsgeschichte, Breslau 1928, S. 24, 55, 110 Anm. 39, 113 Anm. 61 a, 128 ff., 246/49, 272 Anm. 60.
36) Rörig a. a. O. S. 55, 129. 247.
37) Vgl. u. S. 24.
38) MUB. I Nr. 607. Vgl. u. S. 24 f., 38 f.
39) Rörig a. a. O. S. 18.
40) Vgl. u. S. 25.
41) Vgl. Rörig a. a. O. S. 262 und S. 277 Anm. 74.
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II. Die Stadtverfassung um 1228.

a) Das Güstrower Stadtrecht vom 1. November 1228 42 ).

Güstrow wurde durch die Verleihung des Schweriner Rechtes von dem Landesherrn Heinrich von Rostock zur Stadt erhoben 43 ). Die Wahl dieses Stadtrechtes ist möglicherweise auf den Einfluß der Lokatoren zurückzuführen 44 ).

Das ursprüngliche Stadtrechtsprivileg ist nicht erhalten geblieben und vielleicht schon im 13. Jahrhundert verloren gegangen. Auffällig ist nämlich, daß die Stadtrechtsurkunde von Röbel 45 ), welches auch mit dem Schweriner Recht bewidmet wurde, im Jahre 1263 nicht nach dem Privileg Heinrichs von: Rostock angefertigt wurde, sondern offenbar nach der Bestätigungsurkunde des Güstrower Stadtrechtes 46 ), welche die vier Söhne Heinrichs von Rostock den Güstrower Bürgern auf ihr Bitten hin am 1. November 1228 ausgestellt haben 47 ). Ferner ließen sich die Güstrower Bürger im Jahre 1305 nicht das Privileg Heinrichs von Rostock bestätigen, sondern die Urkunde vom 1. November 1228 48 ).

Diese Urkunde ist zugleich das älteste Zeugnis des Schweriner Stadtrechtes, da auch die Rechtsbewidmung Hein-


42) Zur folgenden Untersuchung vgl. die bekannte Abhandlung S. Rietschels, Die Städtepolitik Heinrichs des Löwen (Histor. Zeitschr. Bd. 102. 1909) und den Aufsatz H. Reincke - Blochs (H. Bloch) Der Freibrief Friedrichs I. für Lübeck und der Ursprung der Ratsverfassung in Deutschland, Zeitschr. d. Ver. f. Lüb. Gesch. XVI (1914): H. Meyer, Bürgerfreiheit und Herrschergewalt unter Heinrich dem Löwen (Histor. Zeitschr. Bd. 147, 1932).
43) Vgl. o. S. 5 ff.
44) Hoffmann a. a. O. S. 156, 176.
45) MUB. II Nr. 911.
46) Techen a. a. O. S. 182; Hoffmann a. a. O. S. 134.
47) MUB. I Nr. 359.
48) Das Original auch dieser Urkunde ist verloren gegangen und nur in der Urkunde von 1305 erhalten geblieben. Die Annahme Reincke - Blochs (S. 16 Anm. 50), daß diese Urkunde bereits 1226 ausgestellt wurde, ist nicht haltbar. Die falsche Indiktionsangabe - III, die nur zu dem Jahre 1226 stimmt - kann nämlich wie in MUB. I Nr. 331 auf einem Versehen des Schreibers Konrad oder, da die Urkunde nicht mehr im Original vorliegt, auf einem Fehler des Abschreibers beruhen und deswegen die Datierung nicht bestimmen (vgl. auch MUB. X Nachtrag zu MUB. I Nr. 359).
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richs des Löwen an Schwerin verloren gegangen ist 49 ). Das einzige Stadtrecht nämlich, welches in Schwerin selbst erhalten geblieben ist, beruht anscheinend auf der Malchower Ausfertigung des Schwerin - Güstrower Stadtrechtes und darf daher als Quelle für das alte Schweriner Recht nicht benutzt werden 50 ). So ist es nicht möglich, den Wortlaut des ursprünglichen Schweriner Rechts genauer festzustellen.

Die Güstrower Urkunde vom 1. November 1228 enthält nach den einleitenden Worten "Sunt autem hec iura ciuitatis Zwerin" eine Übersicht über das Stadtrecht in 25 Paragraphen, die deutlich in vier Teile gegliedert sind: Strafrecht (§§ 1 - 8), öffentliches Recht (9 - 15), Erbrecht (16 - 21) und Zivilprozeßrecht (§§ 22, 23, 25) 51 ). Diese Rechtssätze enthalten wahrscheinlich nicht das gesamte Stadtrecht, sondern vor allem wohl solche Bestimmungen, die bei der Ausfertigung der Urkunde für besonders wichtig gehalten wurden. Die systematische Einteilung ist am Schluß der Aufzeichnung wie durch Nachträge unterbrochen 52 ): der § 24 gehört in die öffentlich - rechtliche Gruppe und deutet schon durch seine Anfangspartikel "Preterea" den Zusatzcharakter dieses Satzes an.

Zwei kurze markante Sätze: "Pro capite caput, Pro manu manus" 53 ) leiten das Strafrecht des Schwerin - Güstrower Stadtrechtes ein. Gleichsam als Überschrift über die folgenden Bestimmungen verkünden sie den Grundsatz der Wiedervergeltung, der Talion, der in vielen deutschen Stadtrechten galt 54 ) und denselben prägnanten Ausdruck auch in den Dortmunder Statuten hatte, in denen es heißt: "Collum pro collo, manum pro manu" 55 ). Doch wurde der Talionsgedanke eingeschränkt durch den dritten Rechtssatz: "Quod si wlneratur aliquis ad profundidatem vnguuis vel articuli, dampnificatur reus in LX solidis, qui in partem cedent regie potestatis, et satisfaciet pacienti in XXIIII solidis" 56 ). Eine ähnliche Straf-


49) Vgl. MUB. I Nr. 71.
50) Vgl. den Exkurs: Eine Aufzeichnung des Schweriner Rechts aus dem 16. Jahrhundert S. 80 ff.
51) Vgl. Reincke - Bloch a. a. O. S. 17 f.
52) Ebenda Anm. 55.
53) MUB. I Nr. 359 §§ 1, 2.
54) Vgl. W. Draeger. Das alte Lübische Stadtrecht und seine Quellen, Hans. Geschbl. 1913 Bd. XIX S. 9.
55) F. Frensdorff, Dortmunder Statuten und Urteile, Hans. Geschquellen, Bd. III S. 24 § 8.
56) MUB. I Nr. 359 § 3.
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umwandlung findet sich in dem ältesten Stadtrecht des Braunschweiger Hagens von 1227: "Item quicumque aliquem in civitate vulneraverit aut sanguinem eius fuderit et de hoc convictus fuerit, iudici sexaginta ß et leso XXX componet" 57 ). - Auffällig ist an dem Güstrower Artikel, daß die Buße des Täters an die "regia potestas" fiel. Man könnte daraus schließen, daß diese Bestimmung erst im Anfang des 13. Jahrhunderts in das Schweriner Recht hineinkam, als sich Schwerin unter der "königlichen Herrschaft" des Dänenkönigs Waldemar befand 58 ). Aber dieser Ausdruck hat vermutlich eine ganz andere Bedeutung. Denn die Buße von 60 Schillingen war die Strafe des "Königsbannes", und wegen dieses königlichen Ursprunges kann der Name an der mit der Ausübung des Königsbannes belehnten potestas haften geblieben sein 59 ). Im übrigen wird man wohl aus der Bestimmung des Braunschweiger Hagenrechtes schließen können, daß dieser Satz des Schwerin - Güstrower Stadtrechtes bereits auf die Verleihung Heinrichs des Löwen zurückgeht, weil Schwerin ebenso wie Braunschweig sein Stadtrecht aus der Hand dieses Fürsten empfangen hatte 60 ). - Auch der Hausfriedensbruch gehörte zu den "Ungerichten", die an "Hals und Hand" gingen: "Qui domus pacem uiolaverit, capitali sententie subiacebit" 61 ).

Das Recht bestimmt ferner: "De plaga nigra potestas habebit XXIIII solidos et paciens XII; Pro alapa paciens IIII solidos, potestas totidem" 62 ); denn Vergehen, die an "Haut und Haar" gingen, konnten nach mittelalterlichem Strafrecht regelmäßig mit Geld abgelöst werden 63 ). Ein ähnlicher Rechtssatz galt wiederum im Braunschweiger Hagen: "Item siquis alapam alteri dederit, IV ß iudici et leso XII vadiabit..." 64 ).


57) Das Datum des Hagenrechts ist umstritten: ich zitiere nach dem Urkundenbuch der Stadt Braunschweig Bd. I Nr. 1. Bd. II Nr. 73; Abdruck bei Fr. Keutgen. Urkunden zur städtischen Verfassungsgeschichte, Berlin 1901. S. 178 § 5.
58) Vgl. Witte a. a. O. S. 145 ff.
59) Vgl. F. Frensdorff, Die Stadt- und Gerichtsverfassung Lübecks im 12. und 13. Jahrhundert. Lübeck 1861, S. 34 ff.; R. Schröder - E. Frhr. von Künßberg, Lehrbuch der deutschen Rechtsgeschichte, 6. Aufl. 1922, S. 577.
60) Vgl. Hoffmann a. a. O. S. 12 ff.
61) MUB. I Nr. 359 § 6.
62) Ebenda §§ 4. 5.
63) Schröder - v. Künßberg a. a. O. S. 839.
64) Keutgen a. a. O. S. 178 § 6.
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Doch war es nach dem Schwerin - Güstrower Recht gestattet, eine ehrlose Frau in Gegenwart zweier ehrenhafter Männer zu züchtigen: "Si femina inpudica viro probo fuerit conviciata in presencia duorum virorum proborum, potest ei licite dare bonam alapam" 65 ).

Der nächste Rechtssatz bildet den Abschluß der strafrechtlichen Paragraphen und gleichzeitig den Übergang zur öffentlich - rechtlichen Gruppe: "Si quis duplicem habuerit mensuram, magnam videlicet et parvam, magnam recipiat et parvam eroget, damnabitur sentencia capitali" 66 ). Die Gerichtsbarkeit über falsches Maß stand also nach dem Schwerin Güstrower Recht der potestas allein zu, während in Lübeck wie in anderen norddeutschen Städten die civitas wahrscheinlich schon seit ihrer Gründung an der Rechtsprechung über Maß und Gewicht beteiligt war 67 ).

Die öffentlich - rechtlichen Bestimmungen beginnen mit der Festsetzung der Mahlgebühr für den mollendarius: "Mollendarius recipiet mensuram de singulis modiis institutam, que matta wlgariter nominatur" 68 ). Die Stadtmühle befand sich, wie aus späteren Urkunden hervorgeht 69 ), ursprünglich auch in der Hand der potestas; daher schien es den Güstrower Bürgern wohl wichtig zu sein, daß die Mahlgebühr im Stadtrecht festgesetzt wurde. Die Höhe dieser "Matte" läßt sich nicht mehr genau feststellen, da das Güstrower Scheffelmaß nicht überliefert ist. Legt man jedoch die Angabe der ältesten Lübecker Rechtsauszeichnung, des "Lübecker Fragments" zugrunde, daß " apud molendinum VIII matta facient unum modium" 70 ), dann kommt man zwar zu einem Ergebnis, welches der im 16. Jahrhundert in Güstrow geltenden Mahlabgabe von 1/12 Scheffel 71 ) nahekommt, aber im Vergleich zu dem Lübecker Brauch (1/32) 72 ) doch recht hoch war.


65) MUB. I Nr. 359 § 7.
66) Ebenda § 8.
67) Rörig a. a. O. S. 18 Anm. 51.
68) MUB. I Nr. 359 § 9.
69) MUB. III Nr. 1936 und 2169.
70) Diese Aufzeichnung ist vor dem 28. September 1225 entstanden: O. Oppermann. Untersuchungen zur Geschichte des deutschen Bürgertums, Hans. Geschbl. 1911. Bd. XVII. S. 79: Urkundenbuch der Stadt Lübeck (Lüb. UB.) I. Teil Nr. XXXII S.42.
71) Güstrower Ratsarchiv (Gü. A.). Stadtbuch I BI. 5 b.
72) F. Frensdorff. Das Lübische Recht nach seinen ältesten Formen, Leipzig 1872. S. 31 f.
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Die folgenden Paragraphen des Stadtrechtes (10 - 15) handeln von den öffentlich - rechtlichen Befugnissen der Bürgerschaft und des Rates. Zunächst wird festgesetzt, daß derjenige, "Qui ciuitatis statuta infregerit, dabit tres marcas ciuitati" 73 ). Diese Dreimarkbuße auf Bruch städtischer Statuten fand sich auch in Lübeck. Im "Lübecker Fragment" heißt es zwar nur, "Qui infregerit, quod civitas decreverit, consules iudicabunt. De eo, quod inde proueniet, aduocatus terciam partem, civitas duas accipiet" 74 ), aber bereits in einer geistlichen Urkunde von 1212 75 ) kann man lesen, daß der "populus ciuitatis" (nach Rörig 76 ) der Rat) "sub pena trium marcharum argenti" verboten hatte, der Kirche Viktualien darzubringen. In späteren Aufzeichnungen des lübischen Rechtes wurde im vollen Einklang mit dieser Urkunde die Bestimmung getroffen: "Quicumque aliquem in foro leserit, componet secundum id, quod delinquit. Insuper coram consulibus III marc. argenti componet..." 77 ), von denen zwei Drittel an die Stadt, ein Drittel an den stadtherrlichen Richter fallen sollten. Die Dreimarkbuße wurde also in Lübeck von dem Rat sicherlich nicht nur für den Einzelfall von 1212 festgesetzt, sondern wird bereits eine bestehende Befugnis gewesen sein, welche später schriftlich festgelegt wurde 78 ). Die Dreimarkbuße des Schwerin - Güstrower Rechtes war daher wohl keine Teilbuße, sondern eine feste Strafgebühr, deren Ursprung vielleicht in Lübeck oder in einer gemeinsamen Rechtsquelle zu suchen ist. Diese Annahme erfährt ihre Bestätigung in der Malchower Ausfertigung des Schwerin - Güstrower Rechtes vom Jahre 1235. Hier wird nämlich die Dreimarkbuße ebenso wie in Lübeck aufgeteilt: "Qui ciuitatis statuta infregerit, tres marcas denariorum dabit, duas ciuitati, terciam potestati" 79 ). - Im engsten Zusammenhang mit der Bestimmung über die "statuta civitatis" steht der § 24 des Schwerin - Güstrower Stadtrechtes: "Preterea quicquid consules civitatis ad communem usum ordinauerint, ratum ciuitas obseruabit" 80 ).


73) MUB. I Nr. 359 § 10.
74) Lüb. UB. I Nr. XXXII S.41.
75) Urkundenbuch des Bistums Lübeck. I. Teil. Nr. XXVII.
76) Rörig a. a. O. S. 26 ff.
77) I. F. Hach. Das alte Lübische Recht. Lübeck 1839, codex I § LXXXII.
78) Vgl. Rörig a. a. O. S. 26 ff.
79) MUB. I Nr. 433 § 10.
80) MUB. I Nr. 359 § 24.
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Neben das Beschlußrecht der civitas 81 ) trat also das Verordnungsrecht der consules. Dieser Rechtssatz stammt, wie die folgenden Bestimmungen über den Rat, höchstwahrscheinlich nicht aus dem ursprünglichen Schweriner Recht; denn Heinrich der Löwe kann schwerlich schon einen Rat in Schwerin eingesetzt haben, wie Reincke - Bloch 82 ) bereits nachgewiesen hat. Weiter hatte der Rat in Güstrow wie in Lübeck die Vollmacht, den Friedeschilling zu erheben; doch wird festgesetzt, daß "Omnis solidus pacis consulibus deputatur" 83 ), während in Lübeck der Rat 84 ) wie früher die "Bürger" die Gebühren mit dem herzoglichen Richter teilen mußte: "Pro pace alicui confirmanda lucrum, quod inde provenit, medium solvatur civibus, reliquum iudici" 85 ).

Der Rat hatte ferner die Befugnis, die Einsetzung eines Gemeindebeamten, des magister civium, zu beschließen: "Si decreuerint consules super officia ciuitatis magistrum ciuium ordinare et excedant subditi, due partes consulibus, tercia potestati, nil magistro ciuium deputetur" 86 ). Die übrigen Paragraphen über den magister civium lauten: "Ciuium est, eligere magistrum talem. Magister ille pastorem conueniet. Preda campestris pertinet potestati, non magistro" 87 ). Diese Bestimmungen ergeben folgendes Bild: Der Rat hatte das Recht, einen magister civium, den die Bürger wählen durften, über die "Ämter" der Stadt einzusetzen. Neben der Gewerbeaufsicht hatte der magister civium offenbar noch ein Aufsichtsrecht über den Stadthirten. Auffällig ist aber, daß er von den Erträgen seiner Amtsführung nichts erhielt, sondern daß die Bußgelder, die aus der Gewerbeaufsicht flossen 88 ), zum Teil den


81) Vgl. u. S. 35.
82) A. a. O. S.16 ff.
83) MUB. I Nr. 359 § 11.
84) Da das Barbarossaprivileg in der überlieferten Fassung eine Fälschung aus den Jahren 1222-25 ist und der Fälscher den echten Freibrief nur dort überarbeitet hat, wo er den Bedürfnissen seiner Zeit nicht entsprach (Reincke - Bloch a. a. O. S. 10), darf man aus dieser Bestimmung schließen, daß der Verteilungsschlüssel des Friedensschillings noch derselbe war wie 1188, während die Erhebung jetzt der Vertretung der Bürgerschaft, dem Rat. zukam.
85) Lüb. UB. I Nr. VII S. 10; Keutgen a. a. O. S. 184 § 7.
86) MUB. I Nr. 359 § 12.
87) Ebenda §§ 13 - 15.
88) Hoffmann (a. a. O. S. 119) übersetzt "excedant" in § 12 mit "empören" und faßt deshalb diese Stelle so auf der § 12, der das Genehmigungsrecht des Rates zur Einsetzung eines magister civium enthält, glaubt mit der Möglichkeit rechnen zu müssen, daß die Bürger sich gegen dieses Recht empören. und setzt für diesen Fall Strafen fest . . .". Ich übersetze "excedant" mit "Übertretungen begehen", dann lautet die Stelle: "Wenn die Ratmänner beschlossen haben, einen magister (  ...  )
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consules und der potestas (dem Landesherrn), die Jagdbeute auf der Feldmark jedoch dem Landesherrn allein gehörten. Die ausdrückliche Hervorhebung, daß der magister civium keinen Anteil an den Einnahmen seiner Amtstätigkeit haben soll, deutet aber vielleicht daraufhin, daß der magister civium im ursprünglichen Schweriner Recht wahrscheinlich eine andere Stellung innerhalb der Bürgerschaft hatte. Diese Vermutung bestärken die Stadtverfassungen der anderen Gründungen Heinrichs des Löwen, Lübecks und der Braunschweiger Hagenstadt, in denen ursprünglich ähnliche Gemeindebeamten existierten. Während aber aus Lübeck fast nur noch der Name "buremeystere" bekannt ist 89 ), findet man im Braunschweiger Hagenrecht von 1227 folgende Bestimmung: "Item burgenses advocatum unum de suis concivibus eligant, et quicquid ille per iudicia conquisierit, eius tercia pars curie presentabitur, due partes ad usus et necessitates civitatis convertantur" 90 ).

Im "Hagen" bestand also ein Recht der Bürgerschaft, sich einen Beamten mit richterlichen Befugnissen zu wählen, der im Gegensatz zu dem herzoglichen iudex als advocatus bezeichnet wurde. Diese Bestimmung des Hagenrechtes geht sehr wahrscheinlich auf die Gründungsurkunde Heinrichs des Löwen zurück, da der advocatus der Bürgerschaft bereits im Jahre 1196 in einer Hildesheimer Urkunde nachzuweisen ist 91 ). Dieser bürgerliche advocatus hatte noch um 1226 seine selbständige Stellung innerhalb der Bürgerschaft behauptet, während der magister civium nach dem Schwerin - Güstrower Recht von dem Stadtrat abhängig war. Weil nun das Schweriner ebenso wie das Hagenrecht auf eine Bewidmung Heinrichs des Löwen zurückgeht, so darf man wohl annehmen, daß auch der magister civium in Schwerin ursprünglich eine andere selbständigere Stellung als im Schwerin - Güstrower Recht hatte. Vielleicht war er als der Erwählte der ganzen Gemeinde mit


(  ...  ) civium einzusetzen, und die Bürger Übertretungen begehen, dann fallen 2/3 (der Bußgelder) den Ratmännern, 1/3 der potestas, nichts dem magister civium zu."
89) Vgl. Draeger a. a. O. S. 56 ff.
90) Keutgen a. a. O. S. 178 § 4.
91) Urkundenbuch der Stadt Hildesheim (Hild. UB.) I Nr. 49; vgl. Hoffmann a. a. O. S. 121.
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richterlichen Befugnissen ein bedeutungsvoller Faktor der ursprünglichen, vermutlich auf dörfliche Verhältnisse zurückgehenden Verfassung in Schwerin; denn Schwerin hatte höchstwahrscheinlich als Landgemeinde "ius et formam ciuitatis" von Heinrich dem Löwen erhalten 92 ).

In der Güstrower Urkunde als dem ersten Zeugnis des Schweriner Rechtes ist demnach aller Wahrscheinlichkeit nach nicht das ursprüngliche Schweriner Recht aufgezeichnet. Es erhebt sich nun die strittige Frage, ob die Fassung des Schweriner Rechtes in der Güstrower Urkunde vom 1. November 1228 schon in Schwerin in der Zeit seit der Entstehung der Stadt bis zur Gründung Güstrows (1160-1226) sich herausgebildet hatte, oder ob das ursprüngliche Schweriner Recht erst bei der Verleihung an Güstrow aus irgendeinem Grunde zu der uns vorliegenden Fassung abgeändert wurde. Für die erstere Möglichkeit haben sich Reincke - Bloch und Rörig eingesetzt. Reincke - Bloch 93 ) weist daraufhin, daß die einleitenden Worte " Sunt autem hec iura ciuitatis Zverin" darauf hindeuten, daß die folgenden Rechtsbestimmungen das in Schwerin zur Zeit der Gründung Güstrows geltende Recht enthalten.

Auch Rörig 94 ) meint, daß "das Schweriner Recht nicht gerade in dem Augenblick, in dem Güstrow mit ihm bewidmet wurde, diesen Grad der Ausbildung", wie er in der Güstrower Urkunde vorliegt, erlangt haben kann. Dagegen ist Hoffmann 95 ) der Ansicht, daß "wesentliche Bestimmungen des Schwerin - Güstrower Stadtrechtes über die Stadtverfassung erst beider Gründung Güstrows" in das Schweriner Recht aufgenommen wurden. Er begründet diese Ansicht mit der Annahme, daß die Lokatoren von Güstrow, die zur Entschädigung für ihre mühe vom Landesherrn als Rat eingesetzt worden seien 96 ), Rechte erhalten haben, die im ursprünglichen Schweriner Recht dem magister civium oder der Gesamtbürgerschaft zukamen. Es besteht aber auch durchaus die Möglichkeit, daß in den sieben Jahrzehnten seit der Gründung der Stadt in Schwerin eine Machtverschiebung innerhalb der civitas stattfand mit dem Ergebnis, daß der Einfluß der Gesamtbürgerschaft und ihres Exponenten, des magister civium, zugunsten


92) Vgl. Hoffmann a. a. O. S. 18 f.
93) Reincke - Bloch a. a. O. S. 17 f.
94) A. a. O. S. 25.
95) A. a. O. S. 117 ff.
96) Vgl. S. 27 f.
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des Rates zurückgedrängt wurde. Diele Annahme ist um so wahrscheinlicher, als um die Wende des 13. Jahrhunderts in den norddeutschen Kolonisationsstädten die Entwicklung allgemein so verlief, daß die Ratsverfassung sich durchsetzte und so der Rat das umfassende Organ der Stadtverwaltung wurde 97 ).

Das nach Schwerin - Güstrower Recht geltende Erbrecht verzeichnet zunächst den Grundsatz: "Nullus dabit hereditatem suam sine consensu heredum" 98 ). Im Lübischen und anderen Stadtrechten wurde ausdrücklich hervorgehoben, daß Grundbesitz nicht der Kirche zugewendet werden durfte 99 ), (obwohl schon seit dem 9. Jahrhundert ein Gesetz bestand, daß Schenkungen zum Heil der Seele nicht unter das Beispruchsrecht der Erben fallen sollten) 100 ). In dem Schwerin - Güstrower Stadtrecht findet sich eine derartige Verfügung nicht; vielleicht konnte das Güstrower Kapitel, von dem vier Stiftsherren in der Zeugenreihe der Urkunde genannt werden 101 ), die Aufzeichnung einer solchen, auch der Güstrower Kirche schädlichen Bestimmung verhindern.

Der nächste Rechtssatz behandelt das Heimfallsrecht des Landesherrn bei erblosem Gut. "Si moritur quis heredum presencia carens, assument iliam consules causa rei servande usque ad anni terminum, quo reuoluto, si nullus heres uenerit, ad manum transiet potestatis; debet autem hereditas septima manu reddi" 102 ). Derselbe Grundsatz, der auch aus anderen Stadtrechten bekannt ist 103 ), wurde in Lübeck, wie das Wehrgeld von 60 Schillingen im Schwerin - Güstrower Recht, theoretisch noch als ein königliches Recht festgehalten; denn in dem Freibrief Friedrich Barbarossas von 1188 heißt es: "Si vero intra tempus istud nullus proximorum suorum venerit, quecunque hereditavit, regie potestati solvantur" 104 ). Im Braunschweiger Hagen galt die Bestimmung nach der Rechtsaufzeichnung nur, wenn ". . . quicumque exul sive advena in civitate mortuus fuerit . . ." 105 ).


97) Vgl. Rörig a. a. O. S. 20, 25.
98) MUB. I Nr. 359 § 16.
99) Vgl. Draeger a. a. O. S. 54 f.
100) Schröder - v. Künßberg a. a. O. S. 302.
101) MUB. I Nr. 359: "Testes hii sunt: God., Theodoricus, Bertholdus et Johannes, canonici de Guzstrowe, . . ."
102) MUB. I Nr. 359 § 17.
103) Vgl. Draeger a. a. O. S. 26.
104) Lüb. UB. 1 Nr. VII: Keutgen a. a. O. S. 184 § 8. .
105) Keutgen a. a. O. S.178 § 11.
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Ferner ordnet das Schwerin - Güstrower Recht wie das Lübische 106 ) Halbteilung des Vermögens an, wenn nach dem Tode eines Ehegatten erbberechtigte Kinder vorhanden sind. "Si moritur quis et heredes suos reliquerit, mater uolens nubere alteri prius diuidet hereditatem. Si moritur quis heredum illorum. transibit hereditas ad fratrem, omnibus defunctis transibit ad matrem. Si moritur aliqua relinquens heredem et pater, separans ipsum a se, ducit uxorem et generet ex ea paruulos, mortuo patre separatus heres redibit ad hereditatem patris" 107 ). Bei unmündigen Kindern kann auch die Mutter der Vormund sein: "Si mater securitatem prestare poterit, manebit tutrix, similiter et pater" 108 ).

Die Übereinstimmung des Lübischen mit dem Schwerin - Güstrower Stadtrecht zeigt sich auch am Schluß der Güstrower Urkunde, wo einige Sätze aus dem Zivilprozeßrecht verzeichnet sind. Die Anordnung, daß kein Fremder gegen einen Bürger aussagen darf, kleidet das Schwerin - Güstrower Recht in die Form: "Si quis extra ciuitatem manens querimoniam de ciue fecerit, potest se ciuis cum quolibet defendere; alienus vero cum ciue aliquo defendet se" 109 ). Im Lübischen Recht hieß es: "Nen gast ne mach thugen up enen borgere" 110 ).

Der folgende Paragraph verkündet: Stadtluft macht frei. Das Schwerin - Güstrower Recht bringt diesen Grundsatz wie das Lübische und das Braunschweiger Hagenrecht in "prozessualischer Ausprägung". Während aber das Lübische 111 ) im Barbarossaprivileg und das Hagenrecht 112 ) wie viele andere Stadtrechte die Bestimmung getroffen haben, daß der leibeigene oder hörige Einwanderer nach Jahresfrist die persönliche Freiheit erlangt, wenn sein Herr in dieser Zeit keine Ansprüche an ihn gerichtet hat, verkündet das Schwerin - Güstrower Recht: "Quicumque autem homo proprie fuerit condi-


106) Vgl. Draeger a. a. O. S. 48 ff.
107) MUB. I Nr. 359 §§ 18. 19, 21.
108) Ebenda § 20.
109) Ebenda § 22.
110) In dem deutschen Kodex des Lübischen Rechtes bei E. I. de Westphalen, Monumenta inedita rerum ermanicarum, praccipue Cimbricarum et Megalopolensium . . ., tomus III Lipsiae 1743, Nr. XXII, Spalte 654, § 129.
111) Lüb. UB. I Nr. VII; Keutgen a. a. O. S. 185 § 16.
112) Keutgen a. a. O. S. 178 § 9.
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cionis, si intra ciuitatem uenerit, ab inpeticione seruitutis cuiuslibet liber erit" 113 ).

Den Schluß des eigentlichen Stadtrechtes bildet eine Bestimmung aus dem Schuldrecht: "Si quis vero debitor coram iudicio monitus soluere nequiens, domum suam creditori deponet; sed creditor illam tribus uicibus infra sex septimanas coram iudicio presentabit, quam si debitor tunc non redemerit, in suos usus convertet creditor ipsam domum" 114 ).

Am Ende der Urkunde werden noch besondere Vorrechte für die Güstrower Bürger verzeichnet: "Concessimus eciam eidem civitati agros, quos nunc possidet, cum omni utilitate preter decimam episcopalem. Dedimus insuper ei liberam facultatem pellendi porcos super Primere et Cleste adeo remote, ut eodem die redire possint ad ciuitatem; et ibidem ligna secabunt ad comburendum et edificia construenda; a Nebula quoque usque ad disterminacionem agrorum versus Ressin habebunt pascua porcorum et secabunt ligna et habebunt pascua existencia infra terminos recitatos" 115 ).

Das Schweriner Recht zeigt in der Form der Güstrower Urkunde vom 1. November 1228 manche Übereinstimmungen mit dem alten Lübischen und dem Braunschweiger Hagenrecht, da alle drei Städte ihr Recht von Heinrich dem Löwen empfangen haben. Die ursprünglichen Stadtrechtsurkunden sind in den drei Städten verloren gegangen, doch bieten in Lübeck und Braunschweig spätere Rechtsaufzeichnungen die Möglichkeit, den Text der ursprünglichen Bewidmung Heinrichs des Löwen einigermaßen zu rekonstruieren. Für die Stadtrechtsurkunde von Schwerin ist ein solches Verfahren schwer möglich, da in der ältesten Stadtrechtsaufzeichnung, der Güstrower Urkunde, jegliche Bezugnahme auf Heinrich den Löwen fehlt, wie sie für Lübeck in dem Barbarossaprivileg von 1188 (1222 - 25) 116 ) und für die Braunschweiger Hagenstadt in den "Iura lndaginis" von 1227 117 ) vorliegt. Man könnte versuchen, nach der kurzen


113) MUB. I Nr. 359 § 23.
114) Ebenda § 25.
115) Ebenba § 26.
116) Insuper . . . omnia iura, que primus loci fundator Heinricus quondam dux Saxonie eis concessit, . . . nos etiam concessimus. Lüb. UB. I Nr. VII; Keutgen a. a. O. S. 184 § 3.
117) . . . hec sunt iura et libertates indaginis, quas burgenses a prima fundatione ipsius civitatis ab illustri viro Heinrico, duce Saxonie atque Bawarie, obtinuerunt. Keutgen a. a. O. S. 177 Nr. 151.
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vergleichenden Übersicht, die hier gegeben ist, den Inhalt der ursprünglichen Rechtsbewidmung Heinrichs des Löwen für Schwerin zusammenzustellen. Aber die Gefahr von Fehlschlüssen ist doch zu groß, wenn man auch erkennen kann, daß die Bestimmungen über die Ratsverfassung wohl kaum in dem Privileg Heinrichs des Löwen gestanden haben können und der magister civium in einer Schweriner Bewidmungsurkunde sicherlich eine ganz andere Stellung gehabt haben würde als in Güstrow. Ferner ist es auch durchaus möglich, daß die Stadtrechtsurkunde Heinrichs des Löwen für Schwerin noch mehr oder andere Bestimmungen enthalten hat, als die Güstrower Urkunde überliefert; vermutlich hat nämlich zum Beispiel Heinrich der Löwe den Schweriner Bürgern die Zollfreiheit im Herzogtum Sachsen verliehen, welche Kaiser Otto IV. im Jahre 1209 in einer Bestätigungsurkunde für das Schweriner Bistum 118 ) und das Lübecker Fragment 119 ) erwähnt 120 ).

Die Güstrower Urkunde vom 1. November 1228 bietet zwar nicht die Möglichkeit, die ursprünglichen Verhältnisse in Schwerin einigermaßen sicher zu erkennen, vermag aber doch ein Bild zu geben von den Grundzügen der Stadtverfassung in Güstrow um 1228. Besonders die öffentlich - rechtlichen Bestimmungen grenzen den Machtbereich der vier Faktoren in dem Verfassungsleben der Stadt Güstrow ab, nämlich die Vorherrschaft des Landesherrn, die Befugnisse des Rates, das Amt des magister civium und die Stellung der Bürgerschaft.

b) Die Grundzüge der Stadtverfassung um 1228.

1. Die Vorherrschaft des Landesherrn.

Die Stadt Güstrow hatte ihren rechtlichen und tatsächlichen Ursprung in dem schöpferischen Willen des Landesherrn. Ihm gehörte der Grund und Boden, auf dem sie errichtet wurde; er allein konnte kraft seiner Landesherrlichkeit die neue Siedlung zur Stadt erheben. Daher lagen auch doppelte Befugnisse in seiner Hand: private, auf seine Stellung als Grundherr zurückgehende Rechte und öffentliche Rechte, die ihm als Landesherrn zustanden.

Der Landesherr konnte als Grundherr über das Gelände der Stadt frei verfügen und behielt von der Grund-


118) MUB. I Nr. 189 (202).
119) Lüb. UB. I Nr. XXXII S.38; auch MUB. I Nr. 273.
120) Vgl. Hoffmann a. a. O. S.21.
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fläche, die er den Lokatoren zur planmäßigen Anlage der Stadt übergeben hatte, für sich und für die von ihm gestiftete Kollegiatkirche räumlich geschlossene Bezirke zurück, die der städtischen Verwaltung entzogen waren und daher später "Burg- und Domfreiheit" genannt wurden. Die Burgfreiheit umfaßte die Burg und andere fürstliche Gebäude und Höfe von adeligen Herren. Ferner behielt der Landesherr anscheinend auch das Marktgelände in seiner Hand; denn erst im Jahre 1248 versprach er, gegen den Willen des Rates den Markt von seiner bisherigen Stelle nicht verlegen zu wollen 121 ), verzichtete also erst in diesem Jahre auf die alleinige Verfügung über das Marktgelände.

Ein wichtiges grundherrliches Recht war für den Landesherrn die Erhebung des Grundzinses. Diese in der Regel geringfügige Abgabe mußten die Bürger in vielen deutschen Städten jährlich leisten und besaßen dafür ihren Grundbesitz in der Stadt als vererbliches und veräußerliches Eigentum 122 ). Bei der Gründung Güstrows verzichtete der Landesherr vielleicht auf diesen Zins. In dem Güstrower Stadtrecht findet sich nämlich keine Bestimmung über den "census arealis", dessen Art und Höhe oft genug in Stadtrechtsurkunden hervorgehoben wird. In der Stadt Schwerin, deren Recht Güstrow empfing, gab es anscheinend wie in Lübeck und im Braunschweiger Hagen keinen Hausstättenzins 123 ), möglicherweise, weil Heinrich der Löwe einer bereits bestehenden Ansiedlung, in der er kein Grundeigentum besaß, das Stadtrecht übertragen hatte 124 ). Es besteht vielleicht die Möglichkeit, daß auch Güstrow als die Tochterstadt Schwerins gemäß dem dort gültigen Recht zinsfrei angelegt wurde; urkundlich ist jedenfalls auch später ein Arealzins in Güstrow nicht nachzuweisen.

Der Landesherr besaß kraft seiner obrigkeitlichen Stellung zunächst die volle Gerichtsbarkeit in seinem Gebiet. Daher war er auch der Gerichtsherr über die neugegründete Stadt Güstrow. Die Ausübung der hohen und niederen Gerichtsbarkeit hatte er sich und seinen Vertretern, den Vögten, vorbehalten; denn nach den strafrechtlichen Bestimmungen des Güstrower Stadtrechtes vom 1. November 1228 besaß die Stadt noch keinen Anteil an den Bußgeldern, die aus der Gerichts-


121) MUB. I Nr. 607.
122) Schröder - v. Künßberg a. a. O. S. 690 f.
123) Rietschel a. a. O. S. 257 f.
124) Vgl. Hoffmann a. a. O. S. 18 f.
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barkeit flossen 125 ). Das Gericht des Landesherrn war daher zunächst zuständig für alle Strafsachen, die an "Hals und Hand" gingen 126 ), und für Streitigkeiten über Freiheit 127 ) und Eigentum 128 ). Auch Vergehen, die statt einer verwirkten Strafe an "Haut und Haar" mit Geldbußen geahndet wurden 129 ), und bürgerliche Schuldklagen 130 ) kamen vor das landesherrliche Gericht. Doch billigte der Landesherr ausdrücklich dem Rat der Stadt zwei Drittel der Strafgelder zu, die der magister civium aus der Gewerbeaufsicht erhob 131 ). Sogar die Marktgerichtsbarkeit, die wahrscheinlich in Lübeck, auch in Rostock 132 ) und anderen norddeutschen Städten zu den ursprünglichen Befugnissen des Rates gehörte 133 ), wurde in Güstrow nicht dem Rat zugewiesen; in dem Güstrower Stadtrecht wird betont, daß die "sentencia capitalis" über falsches Maß richtet 134 ). Als Gerichtsherr 135 ) besaß der Landesherr auch das Heimfallsrecht über herrenloses Gut, wenn sich nach Jahr und Tag kein Erbe beim Rat, der das Gut in Verwahrung nahm, gemeldet hatte 136 ).

Die andern Hoheitsrechte des Landesherrn waren vornehmlich das Münz-, Zoll-, Mühlen- und das Judenregal und das Wildbannrecht. Alle diese Rechte befanden sich in Güstrow ursprünglich in der Hand des Landesherrn und bildeten neben den Einkünften aus der Gerichtsbarkeit seine wichtigsten Einnahmequellen. In dem Güstrower Stadtrecht vom 1. November 1228 wird außer der Gerichtsbarkeit nur noch das Wildbannrecht des Landesherrn erwähnt. Vermutlich galt bei der Ausfertigung des Stadtrechtes die Anschauung, daß die Rechte des Landesherrn keiner besonderen Feststellung bedürften und vor allem die Rechte der Bürgerschaft hervorgehoben werden müßten. So setzte das Stadtrecht nur die Abgabe, "Matte",


125) MUB. I Nr. 359 §§ 1 - 8; s. o. S. 13 ff.
126) Ebenda §§ 1, 2; s. o. S.13.
127) Ebenda § 23; s. o. S. 21 f.
128) Ebenda § 6: s. o. S. 14.
129) Ebenda §§ 3 - 5; s. o. S. 13 f.
130) Ebenda § 23;s. o. S. 21 f.
131) Ebenda § 12;s. o. S. 17.
132) P. Meyer, Die Rostocker Stadtverfassung bis zur Ausbildung der bürgerlichen Selbstverwaltung. Diss. Rostock 1928, auch MJB. 93 (1929), S. 17.
133) Vgl. S. 15.
134) MUB. I Nr. 359 § 8; s. o. S. 15.
135) Vgl. Schröder v. Künßberg a. a. O. S. 577. 649.
136) MUB. I Nr. 359 § 17; s. o. S. 20.
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für den "mollendarius" fest 137 ), ohne zu erwähnen, daß sich die Stadtmühle ursprünglich im Besitz des Landesherrn befand, wie aus späteren Urkunden hervorgeht 138 ). Nur von der Jagd (preda campestris) wurde ausdrücklich bestimmt, daß sie der potestas und nicht dem magister civium gehörte 139 ), vielleicht weil in Schwerin der magister civium ursprünglich an der Jagd beteiligt war. Ebenso besaß der Landesherr den Zoll bis hoch in das 14. Jahrhundert hinein; erst im Jahre 1359 kam der Durchgangszoll in die Hand der Stadt 140 ). Ferner hatte der Landesherr gewiß auch das Münz- und Judenregal in Besitz, obgleich urkundliche Belege dafür nicht vorhanden sind; denn gerade das Münzrecht war ein wichtiges Hoheitsrecht, welches sogar eine bedeutende Stadt wie Rostock erst im Jahre 1325 erringen konnte 141 ). Auch das Judenregal befand sich in Rostock noch am Ende des 13. Jahrhunderts in der Hand des Landesherrn 142 ).

Die landesherrliche Gewalt wurde in der Stadt durch den Vogt vertreten, der wahrscheinlich seit der Gründung der Stadt seine Tätigkeit ausübte, aber erst 1229 mit der Bezeichnung "advocatus" nachweisbar ist 143 ). Er verwaltete das Land Güstrow und die Stadt als stadtherrlicher Beamter und vereinigte so als persönlicher Vertreter des Landesherrn dessen obrigkeitliche Befugnisse in seiner Hand. Daher war er zunächst der Richter für die Stadt und für die "Burgfreiheit". In der "Domfreiheit", dem Gebiet des Kollegiatstiftes, durfte er die hohe Gerichtsbarkeit ausüben, aber nur dann, wenn er gerufen wurde 144 ); in diesem Falle gehörte der Landesherrschaft zunächst ein Drittel, später aber (seit 1273), da die Vögte "pro tercia parte tardi" waren "in iudiciis exequendis", die Hälfte der Gerichtsgefälle 145 ), Der Ort des Gerichtes stand in der ersten Zeit in Güstrow anscheinend noch nicht fest; denn erst


137) MUB. I Nr. 359 § 9; s. o. S. 15.
138) MUB. III Nr. 1936, 2169.
139) MUB. I Nr. 359 § 15; s. o. S. 17.
140) MUB. XIV Nr. 8691.
141) Meyer a. a. O. S. 34.
142) Meyer a. a. O. S. 36.
143) MUB. I Nr. 369: Baroldus advocatus; er wurde bereits in der Gründungsurkunde des Güstrower Kollegiatstiftes vom 3. Juni 1226 ohne besondere Bezeichnung und von 1227 ab miles oder castellanus de Gustrowe genannt.
144) MUB. I Nr. 323.
145) MUB. II Nr. 1292.
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seit dem Jahre 1270 war der Vogt verpflichtet, das Recht auf dem Markt, "am Orte des Gerichts", zu sprechen 146 ).

Neben seiner richterlichen Tätigkeit hatte der Vogt sicherlich auch in der inneren Stadtverwaltung eine bedeutende Stellung, weil der anfängliche Machtbereich des Rates noch ziemlich gering war. Der Aufgabenkreis des Vogtes erstreckte sich wahrscheinlich auf die Eintreibung aller Einkünfte, die aus der umfangreichen Verwaltung der vorher erwähnten Hoheitsrechte zu erheben waren. Aus diesem Grunde wurde wohl auch ein "minor advocatus" als Unterbeamter eingesetzt, der im Jahre 1229 erwähnt wird 147 ). Über die Tätigkeit dieses stadtherrlichen Beamten ist nur ein einziges Zeugnis aus dem Jahre 1293 erhalten. In diesem Jahre wurde der dritte Teil der Gefälle der hohen und niederen Gerichtsbarkeit an die Stadt verkauft; doch sollte der "advocatus minor" davon immer 4 Schillinge erhalten, "qui ad eum pertinere videntur" 148 ). Er bezog also für seine Tätigkeit Gerichtsgebühren. Da aber die Urkunde weiterhin bestimmt, daß der "advocatus" das Gericht nicht mehr allein leiten soll, kann man annehmen, daß die Tätigkeit dieses "advocatus minor" nur untergeordneter Natur war.

 

2. Die Befugnisse des Rates.

An der Spitze der Bürgerschaft stand um 1228 der Rat. Wie dieser Rat eingesetzt wurde, ist nicht bekannt. Da aber der Landesherr die Stadt Güstrow als Neugründung angelegt und mit dem Schweriner Stadtrecht bewidmet hatte, setzte er auch sicherlich den ersten Stadtrat als bürgerlichen Verwaltungskörper ein. Es liegt nahe, unter diesen Ratmännern zunächst die Lokatoren zu vermuten. Vielleicht wurden diese zur Entschädigung für ihre Mitwirkung an der Stadtgründung als bürgerliche Behörde eingesetzt. Für diese Ansicht sprechen wiederum ähnliche Verhältnisse in den gleichzeitig gegründeten Städten Parchim und Plau, in denen die Gründungsunter-


146) MUB. II Nr. 1182: Si eciam aduocatus seu alius, quicumque esset, aliquem haberet incusare, in foro in loco tribunalis ipsum accusabit et in nullo alio loco nisi in predicto ad hec debite deputato.
147) MUB. I Nr. 369. Neben dem advocatus testiert Johannes minor advocatus.
148) MUB. III Nr. 2200.
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nehmer (cultores) Vorrechte innerhalb der Bürgerschaft erhielten, die der Stellung der Güstrower consules entsprachen 149 ).

Die Zahl der Ratmänner läßt sich in der Frühzeit der Stadt Güstrow nicht mehr feststellen. In der Zeugenreihe der Stadtrechtsurkunde vom 1. November 1228 werden "Bruno, Hinricus Advocatus, Johannes Cocus, Arnoldus Sagittarius, Fre., Daniel Institor, ciues in Guzstrowe" 150 ) genannt. Man könnte daran denken, in diesen sechs Bürgern den ersten Stadtrat zu sehen; denn wahrscheinlich nahmen an einer so wichtigen Rechtshandlung, wie es die Bestätigung des Stadtrechtes war, die berufenen Vertreter der Bürgerschaft teil, besonders da die Ratsverfassung in Güstrow schon seit der Gründung der Stadt (aller Wahrscheinlichkeit nach 1226) bestand. Es ist aber hierüber keine sichere Entscheidung möglich, da die Urkunde nur von "Bürgern" (cives) und nicht von "Ratmännern" (consules) redet. Immerhin darf man aus dieser Benennung nicht den Schluß ziehen, daß diese sechs Bürger keine consules gewesen sein könnten. Auch im Jahre 1248 erscheinen nämlich in der wichtigen Urkunde, die über die Vereinigung von Alt- und Neustadt Güstrow ausgestellt wurde, unter den Zeugen neun Güstrower "Bürger" 151 ). Von diesen werden sechs im Jahre 1264 als consules in einem Privileg genannt, das in der Zeugenreihe die Güstrower Ratmänner zum erstenmal (38 Jahre nach Einführung der Ratverfassung) ausdrücklich als consules anführt 152 ). Ein siebenter testiert im Jahre 1270 als consul 153 ). Wahrscheinlich bildeten also die in der Urkunde von 1248 genannten neun Bürger den Rat. Diesen Beweis kann man infolge der dürftigen Quellen für die sechs "Bürger" der Urkunde vom 1. November 1228 nicht führen. Doch läßt sich auch in Urkunden der Städte Lübeck und Wismar feststellen, daß cives (burgenses) oftmals mit "consules" identisch sind 154 ). Daher ist es wohl möglich, daß die sechs Bürger des Güstrower Stadtrechtes vom 1. November 1228 die ersten Ratmänner waren 155 ).


149) Vgl. S. 10; vgl. Hoffmann a. a. O. S. 122 f.
150) MUB. I Nr. 359.
151) MUB. I Nr. 607.
152) MUB. II Nr. 1015.
153) MUB. II Nr. 1182.
154) Vgl. Rörig a. a. O. S. 12 f. Vgl. Fr. Crull. Die Ratslinie der Stadt Wismar, Hans. Geschquellen Bd. II, S. IX f.
155) Freilich steht dieser Annahme entgegen, daß dann auch ein Henricus Advocatus dem ersten Stadtrat angehören würde; denn die (  ...  )
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Der Einfluß des Rates war um 1228 noch gering. Schon äußerlich war sein Machtbereich eingeengt durch die beiden Stadtfreiheiten des Landesherrn und des Kollegiatftiftes, so daß ein größerer Teil der Stadt der bürgerlichen Verwaltung entzogen war.

Die Befugnisse des Rates wurden in der Stadtrechtsurkunde vom 1. November 1228 vom Landesherrn festgesetzt. Als Verwaltungskörper der Stadt erhielten die consules ein Recht, Verordnungen zu erlassen 156 ). Leider sind keine Ratsstatuten aus dieser Zeit überliefert; daher bleibt auch unklar, wie weit der Rat zum Beispiel in den Marktverkehr eingreifen durfte, dessen Regelung und Überwachung in vielen Städten zu den anfänglichen Rechten des Stadtrates gehörte 157 ). Doch bieten die Bestimmungen über den magister civium einen Anhaltspunkt in dieser Richtung. Nach der Anordnung des Stadtrechtes hatten nämlich die consules die Befugnis, über die "Ämter", die Innungen der Stadt, einen magister civium einzusetzen 158 ). Die Gewerbeaufsicht lag also letztlich in den Händen des Rates, weil die consules die Handhabe hatten, die Einsetzung des Kontrollbeamten zu bestimmen. Da aber die Tätigkeit der Ämter sich vornehmlich auf dem Markt, dem Brennpunkt des öffentlichen Lebens im Mittelalter, abspielte, so nahm wahrscheinlich der Rat an der Verwaltung und Beaufsichtigung des Marktes teil, wenn auch die Gerichtsbarkeit über falsches Maß dem Landesherrn vorbehalten war 159 ).

Die Beschlüsse der consules zum gemeinen Besten der Stadt


(  ...  ) Familiennamen standen im 13. Jahrhundert im allgemeinen noch nicht fest, ein "Vogt" konnte aber infolge seiner obrigkeitlichen Stellung schwerlich ein Ratmann werden. Ein fürstlicher Vogt namens Henricus ist aber in Güstrow unbekannt, obwohl sonst die Namen der Güstrower Vögte und Burgmannen in diesen Jahren durchaus feststehen (vgl. die Zeugenreihen der Urkunden MUB. I Nr. 323, 344, 359, 368, 369 und 371). Das Amt eines bürgerlichen Vogtes gab es nach dem Güstrower Stadtrecht vom 1. November 1228 und auch später nicht: der bürgerliche Beamte in ähnlicher Stellung führte in Güstrow den Titel magister civium (s. o. S. 17 ff.). Ein niederer Kirchenvogt ist schließlich in Güstrow zu dieser Zeit nicht nachzuweisen. Man darf daher den Advocatus wohl ebenso wie die folgenden Namen Cocus und Sagittarius als Familiennamen auffassen.
156) MUB. I Nr. 359 § 24; s. o. S. 16.
157) Vgl. Schröder - v. Künßberg a. a. O. S. 693.
158) S. o. S. 17 ff.
159) MUB. I Nr. 359 § 8; S. o. S. 15;
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waren für die Bürgerschaft verbindlich 160 ) und galten daher sicherlich auch insofern als statuta civitatis, als ihr Bruch mit einer Strafe von 3 Mark geahndet wurde 161 ). Weil diese Dreimarkbuße aber ganz an die Stadt fiel, besteht die Möglichkeit, daß der Rat als Vertreter der Stadt die Vollmacht hatte, von sich aus die Übertreter der städtischen Verordnungen - unabhängig von dem ordentlichen Gericht des Vogtes - gewissermaßen als Polizei zu belangen und ihnen die Buße aufzuerlegen. Für die Polizeigerichtsbarkeit des Rates spricht auch der Umstand, daß von den Bußgeldern, die aus der Gewerbeaufsicht flossen, den consules zwei Drittel und dem Landesherrn nur ein Drittel zustanden 162 ).

Auf dem Gebiete der Rechtspflege war dem Rate vom Landesherrn ursprünglich nur die Erhebung des "Friedeschillings" zugewiesen worden 163 ). Diese Gebühr, die ihren Namen von dem Friedewirken bei der Auflassung von Grund und Boden und bei der Beurkundung von Rechtsvorgängen hatte 164 ), gehörte den Ratmännern allein 165 ). Daher bildete die freiwillige Gerichtsbarkeit wahrscheinlich wie in Rostock 166 ), so auch in Güstrow eine ursprüngliche Befugnis des Rates. Im Rahmen dieser Tätigkeit war der Rat möglicherweise auch die Aufsichtsbehörde über die Vollstreckung der Testamente. Denn nach dem Stadtrecht verwahrten die consules den erbenlosen Nachlaß bis Jahresfrist und mußten ihn den Erben "bis zur siebenten Hand", anderenfalls dem Landesherrn ausliefern 167 ) und hatten so vermutlich darüber zu wachen, daß auch die anderen erbrechtlichen Grundsätze des Stadtrechtes 168 ), wie Halbteilung des Vermögens, richtig angewendet wurden.

Mit dieser letzten Erörterung wurde schon ein Gebiet gestreift, auf welches der Rat mit Rücksicht auf die Wohlfahrt der Stadt zu achten hatte, nämlich das Familienrecht. In der knappen Fassung des Stadtrechtes kommen hier zwei Paragraphen in Frage. Vor allem war der Grundsatz wichtig, daß


160) Ebenda § 24; s. o. S. 16.
161) Ebenda § 10; s. o. S. 16.
162) Vgl. Rietschel a. a. O. S. 266 f.
163) MUB. 1 Nr. 359 § 11; s. o. S. 17.
164) Vgl. Schröder - v. Künßberg a. a. O. S. 788.
165) Vgl. S. 17.
166) Meyer a. a. O. S. 19.
167) MUB. 1 Nr. 359 § 17; s. o. S. 20.
168) Ebenda §§ 18 - 21; s. o. S. 21.
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niemand ohne die Zustimmung seiner Erben sein ererbtes Gut vergeben dürfte 169 ). Gewiß benutzten die Ratmänner diese Bestimmung, um im Interesse des gesamten Gemeinwesens zu verhindern, daß ohne reifliche Überlegung das ganze Vermögen einer Familie in unsicheren Geschäften der Gefahr des Verlustes ausgesetzt wurde, und konnten so der Möglichkeit vorbeugen, daß verarmte Familien der Stadt zur Last fielen. Der andere Paragraph betrifft die Vormundschaftsrechte von Mann und Frau. Auch die Frau durfte nach dem Stadtrecht Vormund sein, wenn sie "Sicherheit leisten" konnte 170 ); vermutlich war der Rat die Instanz, die hierüber zu entscheiden hatte.

 

3. Der magister civium.

Neben dem Rat als bürgerlichem Verwaltungskörper der Stadt findet sich im Schwerin - Güstrower Stadtrecht vom 1. November 1228 noch eine andere Instanz, der magister civium. Hatte dieser aber in Schwerin als Exponent der Bürgerschaft ursprünglich eine selbständige Stellung inne, so erscheint er nach der Güstrower Urkunde als ein von dem Stadtrat abhängiger Gemeindebeamter, wie bereits oben erörtert wurde 171 ). Ihn wählten die Bürger, seine Einsetzung beschlossen aber die Ratmänner 172 ). Die Tätigkeit des magister civium erstreckte sich vornehmlich auf die Gewerbeaufsicht; daneben hatte er offenbar eine Kontrollbefugnis über den Stadthirten 173 ). Möglicherweise wachte er auch darüber, daß die Bürger die Verordnungen 174 ) über das Viehtreiben in den landesherrlichen Wäldern nicht überträten.

Der magister civium hatte neben der Aufsicht über verschiedene Zweige der Stadtverwaltung vielleicht auch richterliche Befugnisse. Das Stadtrecht von 1228, welches die einzige Quelle für das Amt des magister civium in Güstrow ist, bestimmt, daß von den Bußgeldern des magister civium zwei Drittel der "Herrschaft" gehören sollen 175 ). In anderen Stadtrechten, die im Zusammenhang mit dem Schwerin - Güstrower


169) Ebenda § 16; s. o. S. 20.
170) Ebenda § 20; s. o. S. 21.
171) Vgl. S. 17 ff.
172) MUB. I Nr. 359 § 12/13; s. o. S. 17.
173) Ebenda §§ 12, 14; s. o. S. 17.
174) Ebenda § 26; s. o. S. 22.
175) Vgl. S. 17.
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Recht stehen 176 ), findet sich derselbe Verteilungsschlüssel für die Einnahmen ähnlicher Gemeindebeamter, die aber eine richterliche Tätigkeit ausübten. So mußte der bürgerliche advocatus des Braunschweiger Hagens von den Einnahmen, die er "per iudicia conquisierit", ein Drittel an das "herzogliche Gerichtshaus" abliefern, während zwei Drittel für das Gemeinwohl aufgewendet werden sollten 177 ). Auch der magister civium in Hannover hatte von der Fünfschillingbuße, die er verhängen durfte, ein Drittel an den Vogt zu übergeben, während der übrige Teil der Stadt zukam 178 ). Die Verteilung der Einkünfte des magister civilis (civium) in der Dammstadt Hildesheim ist zwar unbekannt, aber auch dieser von der Bürgerschaft gewählte Beamte übte eine niedere Gerichtsbarkeit in den Ämtern der Stadt aus 179 ). Auch in Lübeck, wo um 1228 die Macht des Rates sich bereits sehr entfaltet hatte, findet sich die gleiche Verteilung der Strafgelder, die aus der Ratsgerichtsbarkeit erhoben wurden 180 ). Daher besteht wohl die Möglichkeit, daß der magister civium in Güstrow, der mit dem advocatus des Braunschweiger Hagens, dem magister civium von Hannover und dem magister civilis der Hildesheimer Dammstadt "auf einer Linie" steht 181 ), als Richter die Anfänge der


176) Die Verwandtschaft des Schwerin - Güstrower Rechtes mit dem Lübischen und dem Braunschweiger Hagenrecht wurde o. S. 13 ff. dargelegt. Das Stadtrecht von Hannover und der Dammstadt Hildesheim zeigen den Einfluß des Braunschweiger Stadtrechts (vgl. Rietschel a. a. O. S. 267);denn der Hildesheimer Dammstadt wurde das "ius aliorum Flandrensium, qui morantur Brunswic," verliehen (Hild. UB. I Nr. 49) und Hannover erhielt im Jahre 1241 von dem Herzog Otto von Braunschweig ein erweitertes Stadtrecht, das als Norm für den Handel der Bürger Braunschweiger Recht festsetzt (Hann. UB. I Nr. 11: ". . . immo ius in statu meliori ponere et profectum volumus aucmentare. - . . . extra ciritatem vero fruentur illo iure et gracia, quibus civitas nostra Bruneswic et illi burgenses utuntur, in suis rebus et mercimoniis").
177) Vgl. S. 18.
178) Hann. UB. I Nr. 11: Magister civium corriget omnes indebitas mensuras sub pena V sollidorum, quorum tercia pars cedet advocato, due vero civitati.
179) Hild. UB. I Nr. 49; Nr. 122: Item bene licet eis magistrum civium statuere inter se, qui iudicet eos in civili iure in officiis eorum.
180) S. o. S. 16.
181) F. Frensdorff, Studien zum Braunschweiger Stadtrecht II, Nachr. d. kön. Gesellsch. f. Wissensch. zu Göttingen (phil. hist. Klasse) 1906. S. 293.
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städtischen "Selbstgerichtsbarkeit" warnahm 182 ), Die warscheinlich zu den Befugnissen des Güstrower Rates um 1228 gehörte 183 ).

Später ist der magister civium aus der urkundlichen Überlieferung der Stadt Güstrow verschwunden. In den Stadtrechtsurkunden von Malchow (1235) 184 ), Malchin (1236) 185 ), Röbel (1261) 186 ) und Penzlin (1263) 187 ) taucht der magister civium mit denselben Funktionen wie in Güstrow auf, da alle diese Städte mit dem Schwerin - Güstrower Recht bewidmet wurden und Privilegien empfingen, die nur in wenigen Einzelheiten von der Güstrower Urkunde vom 1. November 1228 abweichen. Aber außer in diesen Urkunden ist der magister auch in diesen und anderen werleschen Städten, die wahrscheinlich das Schweriner Recht erhielten 188 ), nicht nachzuweisen.

Eine ähnliche Beobachtung kann man auch in den anderen Städten machen, in denen ursprünglich entsprechende Gemeindebeamte vorhanden waren. In Lübeck verschwanden die "buremeystere" vermutlich schon sehr früh 189 ). Auch in Braunschweig war mit dem Erstarken der Ratsgewalt im Verlauf des 13. Jahrhunderts kein Platz mehr für einen von der Bürgerschaft erwählten Gemeindevogt 190 ). In der Hildesheimer Dammstadt wird zwar in dem Stadtrecht von 1232 die freie Wahl eines magister civium hervorgehoben 191 ), aber dann schwindet auch hier dieser Beamte aus der urkundlichen Überlieferung 192 ). Ebenso wurde auch der magister civium


182) Zu dem gleichen Ergebnis kam auch Rietschel (a. a. O. S. 267) auf Grund der Bestimmung der Malchower Ausfertigung des Schwerin - Güstrower Rechtes von 1235, daß der magister civium den Anteil erhalten soll. der in Güstrow der Herrschaft zufiel (MUB. I Nr. 433 § 12: . . . tercia magistro civium debetur. - vgl. S. 17).
183) S. o. S. 30.
184) MUB. I Nr. 433.
185) Ebenda Nr. 449.
186) MUB. II Nr. 911.
187) Ebenda Nr. 987.
188) Vgl. Hoffmann a. a. O. S. 123 Anm. 500.
189) Vgl. Draeger a. a. O. S. 56 ff.
190) Vgl. W. Varges. Die Gerichtsverfassung von Braunschweig bis zum Jahre 1374, Diss. Marburg 1890 S. 18, 54, 60 Anm.; Frensdorff am zuletzt genannten Orte S. 294.
191) S. o. S. 32 Anm. 179.
192) In Urkunden der eigentlichen Stadt Hildesheim aus dem 13. Jahrhundert wird unter den Zeugen bisweilen ein magister (  ...  )
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von Hannover, der in dem Stadtrecht von 1241 noch eine Rolle spielt 193 ), in wenigen Jahrzehnten aus der Stadtverfassung verdrängt. Sein Name blieb, bezeichnete dann (1277) aber die beiden Vorsitzenden des Rates, die Bürgermeister, welche die vornehmste Stelle unter den Ratsherren einnahmen 194 ).

 

4. Die Stellung der Bürgerschaft.

Die Bürgerschaft bestand nach dem Grundsatz: "Stadtluft macht frei" aus persönlich freien Mitgliedern. Die Eigenleute fremder Herren waren frei, sobald sie die Stadt betreten hatten 195 ). Offenbar sollte diese Bestimmung den Zuzug von Ansiedlern begünstigen und das Wachstum der Stadt beschleunigen. Doch ist nicht bekannt, unter welchen rechtlichen Voraussetzungen die Einwanderer Bürger werden konnten. Ferner bleibt unklar, welche Stellung eingewanderte Wenden in der Stadt einnahmen. Doch darf man wohl vermuten, daß diejenigen Leute, welche in die Stadtgemeinde aufgenommen wurden, einen Bürgereid leisten mußten, die Bürgerpflichten getreulich einzuhalten.

Von den Pflichten der Bürger redet das Stadtrecht von 1228 nicht; in der Gründungsurkunde des Kollegiatstiftes findet sich aber ein Hinweis. Die Güter der Kirche wurden nämlich befreit "ab omni exactione tam peticionum, quam uectigalium et expeditione et edificacione urbium et poncium" 196 ). Die Leistungen, auf die nach dieser Urkunde der Landesherr Anspruch hatte, waren also geldliche Verpflichtungen, wie Abgaben und Zölle, Arbeitsleistungen, nämlich Bau von Burgen und Brücken, und Heeresfolge. Alle diese Pflichten hatten ursprünglich wahrscheinlich auch die Güstrower Bürger zu erfüllen; denn eine Befreiung wäre sicherlich in dem Stadtrecht als Vorrecht


(  ...  ) civium (Burmester) genannt. Aus der vergleichenden Untersuchung der betr. Zeugenreihen ergibt sich aber, daß die fünf Träger dieses Namens wahrscheinlich zu einer Familie Burmester gehörten (vgl. Personenreg. zu Hild. UB. I S. 578. wo aber die wichtige Urkunde Nr. 188 nicht angegeben ist).
193) S. o. S. 32.
194) Hann. UB. I Nr. 446 S. 490. - Vgl. F. Frensdorff, Die Stadtverfassung Hannovers in alter und neuer Zeit, Hans. Geschbl. 1882, S. 17 f.
195) MUB. I Nr. 359 § 23; s. o. S. 21 f.
196) MUB. I Nr. 323.
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hervorgehoben worden 197 ). Hierzu kam für die Bürger noch die Wachpflicht, wie man später nachweisen kann 198 ).

Die Rechte der Bürger sind in dem Stadtrecht von 1228 aufgezeichnet. Nach dieser Urkunde lag zwar die Verwaltung der Stadt vornehmlich in den Händen der Ratmänner, ja, die übrigen Bürger erscheinen ihnen gegenüber in einem Paragraphen des Stadtrechtes sogar als "subditi" 199 ), aber die Gesamtheit der Bürger hatte doch eine bedeutungsvolle Befugnis: Sie durfte bei der Entscheidung allgemeinwichtiger städtischer Angelegenheiten - wohl in der Bürgerversammlung - mitwirken und Beschlüsse fassen (statuta civitatis), deren Bruch mit einer Dreimarkbuße geahndet wurde 200 ). Nach dem knappen Wortlaut des Stadtrechtes könnte es scheinen, als ob die statuta civitatis nur von den consules erlassen würden, aber eine Urkunde aus dem Jahre 1248 beweist, daß die Gesamtbürgerschaft wie in Rostock 201 ) und Wismar 202 ), so auch in Güstrow dieses Recht hatte. In diesem Privileg versprach nämlich der Fürst Nikolaus von Werle den Güstrower Bürgern, die Stadt Güstrow unter der Bedingung zu erweitern, "si nostro, consulum eorumque placuerit consilio" 203 ). Außerdem hatte die Bürgerschaft das Recht, den magister civium zu wählen, wenn die Ratmänner seine Einsetzung beschlossen hatten.

Neben diesen politischen erhielt die Bürgerschaft auch wirtschaftliche Rechte 204 ). Das Ackerland, welches die Stadt um 1228 besaß, wurde ihr "mit aller Nutzung" - außer dem geistlichen Zehnten - geschenkt. Der Holzschlag in den Wäldern des Landesherrn für Bau und Hausbrand war frei. Ferner hatten die Bürger die Erlaubnis, ihre Schweine so weit in den Priemer Wald und Kleest zu treiben, daß sie an dem nämlichen Tage in die Stadt zurückkehren konnten. Auch die Weiden und


197) So durften die Parchimer Bürger nach dem Stadtrecht nur zu der Heerfolge innerhalb des Landes aufgeboten werden (MUB. I Nr. 319).
198) MUB. I Nr. 607; vgl. S. 38 f.
199) MUB. I Nr. 359 § 12; s. o. S. 17. - Da dieser Satz von den Übertretern einer Ratsverordnung spricht, kann man unter subditi nur die Bürger im Gegensatz zu den Ratmännern verstehen.
200) Ebenda § 10; vgl. § 24; s. o. S. 16.
201) Meyer a. a. O. S. 77.
202) Fr. Techen, Geschichte der Seestadt Wismar. Wismar 1929, S.42.
203) MUB. I Nr. 607.
204) MUB. I Nr. 359 § 26; s. o. S. 22.
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Holzungen zwischen der Nebel und der Feldmark des Dorfes Rosin durften in gleicher Weise benutzt werden.

Schließlich findet sich in dem Stadtrecht noch die Bestimmung, daß sich jeder Bürger vor Gericht mit Hilfe eines Mitbürgers verteidigen durfte, wenn er eine Klage mit einem auswärtigen hatte; dieser aber mußte einen Güstrower Bürger als Zeugen rufen 205 ). Dieser Rechtssatz sollte wohl die Güstrower Bürger, vielleicht gerade die neuen Einwanderer, gegen ungerechtfertigte Ansprüche ihrer früheren Herren schützen.


Zweites Kapitel.

Das Verhältnis von Stadt und Landesherrn
vom 13. bis zum Ende des 15. Jahrhunderts.

Die Verfassung der Stadt Güstrow stand um 1228 unter dem überragenden Einfluß des Landesherrn. Doch waren in den wenigen Befugnissen des Rates Ansatzpunkte vorhanden, um die durch landesherrliche Übertragung erhaltene Machtstellung auszubauen und zu erweitern. Ganz allmählich gelang es der Stadt, die Schwächen des Landesherrn, hauptsächlich wohl finanzielle Schwierigkeiten 206 ), für sich auszunutzen und den Einfluß der landesherrlichen Gewalt zurückzudrängen. Wo immer sich die Gelegenheit bot, versuchte der Rat, die Vormachtstellung des Landesherrn zu durchlöchern.

I. Erweiterung des Stadtgebietes.

a) Die Güstrower Neustadt 207 ).

Die Stadt Güstrow schien nach 1226 zunächst schnell aufzublühen und zu wachsen. Im zweiten Jahrzehnt nach ihrer Gründung erhob sich neben der Stadt Heinrichs von Rostock


205) MUB. I Nr. 359 § 22; s. o. S. 21.
206) Vgl. Witte a. a. O. S. 202; P. Steinmann, Finanz-, Verwaltungs-, Wirtschafts- und Regierungspolitik der mecklenburgischen Herzöge im Übergange vom Mittelalter zur Neuzeit (MJB. 86)
207) Vgl. Hoffmann a. a. O. S. 125 f.
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sogar schon eine neue Siedlung 208 ). Diese "Neustadt" lag wahrscheinlich nördlich auf dem rechten Nebelufer gegenüber der "Altstadt", wo sich ursprünglich anscheinend auch das wendische Dorf Güstrow befand 209 ). Dafür spricht vor allem, daß im Mittelalter bis zur Zeit der Reformation in der Nähe der Stadt Güstrow auf dem rechten Ufer der Nebel nahe dem "Rostocker wege" und dem St. Jürgenhospital 210 ) eine Kirche existierte, die wahrscheinlich im Zusammenhang mit der Gründung der Neustadt entstanden war 211 ). Die Lage dieser Kirche legt die Annahme nahe, daß die Neustadt wohl auf dem rechten Nebelufer, aber nicht in unmittelbarer Nähe der Altstadt, sondern jenseits der Nebelniederung gelegen hat.

Man überschätzte jedoch die Wachstumsmöglichkeiten zweier nebeneinander liegender Orte inmitten des Landes. Nach dem raschen Aufstieg der "Gründerjahre" trat ein Umschwung ein. Die Altstadt konnte vermutlich den Wettbewerb mit der neuen Siedlung nicht aushalten, mußte anscheinend schwer um ihr Fortkommen ringen und fing an zu veröden 212 ). Auch die Stiftsherren mochten nicht mehr an dem Orte ihres Konventes


208) MUB. I Nr. 607: Über die Lage der Neustadt heißt es: " . . . nouam ciuitatem . . . eis (nämlich ciuibus in Guzstrowe) . . . adiacentem . . .". Der Zeitpunkt der Gründung läßt sich mangels jeglicher Nachrichten nicht mehr genau feststellen: der Zustand der Altstadt um 1248 (vgl. das Folgende) begründet jedoch die Ansicht, daß die Neustadt schon längere Zeit vor 1248 bestanden hat.
209) Vgl. S.9 f.
210) MUB. XXIII Nr. 12 855.
211) Schmaltz (a. a. O. S. 266) ist der Meinung, daß diese Kirche um 1235 errichtet sei, um an der Sprengelgrenze des Schweriner Bistums gegenüber der Kamminschen Stiftskirche in Güstrow die Schwerinischen Parochialrechte zu wahren. Dieses Argument kann aber für die Bestimmung der Entstehungszeit der Kirche nicht maßgebend sein, da die Streitigkeiten um die Grenzen der Bistümer Schwerin und Kammin erst im Jahre 1247 beigelegt wurden (MUB. I Nr. 590, II Nr. 857, 858 vom Jahre 1260). Viel wahrscheinlicher ist es. daß die neue Pfarre zur Zeit der Gründung der Neustadt eingerichtet und gleichzeitig auch die Kirche gebaut wurde: denn nach dem Abbruch der Neustadt (1248) war dieser Pfarrkirche der Boden für eine gedeihliche Entwicklung entzogen, ihre Bedeutung schwand immer mehr (vgl. MUB. IX Nr. 6592), schließlich wurde sie von den Bauern des Dorfes Suckow betreut (Regest zum Jahre 1459 in der Regestensammlung des Geheimen und Haupt - Archives Schwerin (im folgenden zitiert S. A. Reg.)).
212) Dieser Zustand der Altstadt läßt sich aus den in den folgenden Anmerkungen zitierten Urkundenstellen erschließen.
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bleiben. So konnte das Stift seinen geistlichen Dienst nicht mehr voll erfüllen und mußte im Jahre 1246 beschließen, den abwesenden Kanonikern die Einkünfte ihrer Präbenden zu entziehen 213 ). Schließlich war die Bürgerschaft der Altstadt nicht mehr fähig, der Wachpflicht zu genügen. Die Bürger der Neustadt mußten die Nachtwachen in der Altstadt übernehmen und wurden auch zu den Erneuerungsarbeiten an den Befestigungen herangezogen 214 ).

Diese dürftige Kenntnis vom Zustande der Altstadt um 1248 gestattet gleichzeitig auch einen Blick in die inneren Verhältnisse der Neustadt, über die jegliche Nachrichten fehlen. Geht man nämlich von der Überlegung aus, daß die neue Siedlung erst dann eine Gefahr für das Gedeihen der Altstadt werden konnte, wenn sie ihren Bürgern dieselben Vorteile bot wie die Altstadt, nämlich einen ständigen Markt, Befestigung, eigenen Gerichtsbezirk und Selbstverwaltung, dann wird man annehmen können, daß die Neustadt wahrscheinlich ein städtisches Gepräge hatte und vielleicht auch einen bürgerlichen Verwaltungskörper besaß. Dazu kam sicherlich noch der Vorteil, daß in der Neustadt das lästige Nebeneinander von einem landesherrlichen, einem geistlichen und einem bürgerlichen Verwaltungsbezirk fehlte 215 ). Dieser Umstand mochte vielleicht besonders dazu beigetragen haben, daß die Altstadt entvölkert wurde, während die neue Stadt emporwuchs.

Im Jahre 1248 griff aber der Landesherr ein. Der Fürst Nikolaus von Werle, ein Sohn Heinrichs von Rostock, fürchtete wohl für den Bestand der Altstadt. Den Neustädter Bürgern waren die Wachen und Arbeiten vermutlich lästig. Das wußte der Landesherr anscheinend für seine Interessen auszunutzen. Er "gestattete" den "Bürgern in Güstrow", die Neustadt abzubrechen und erst die Altstadt mit ansehnlichen Gebäuden zu füllen. Sollte dann der Raum nicht ausreichen, behielt sich der Fürst vor, mit Zustimmung des Rates und der Bürgerschaft die


213) MUB. I Nr. 584: "Quod ecclesia uestra propter canonicorum absenciam magnum sustinebat in spiritualibus detrimentum . . ., duxeritis statuendum, ut canonicis nolentibus residere in ea fiat suarum prouentuum substractio prebendarum" (vgl. Nr. 585).
214) MUB. I Nr. 607 ". . . antiquam ciuitatem quam hactenus diuina cooperante gratia per munitionum reparationes et noctis excubias in custodia habuerunt, . . ."
215) Vgl. S. 23 f.
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Stadt durch umfangreichere Befestigungen zu erweitern 216 ).

So wurden beide Städte vereinigt. Ferner versprach der Landesherr - vielleicht aus dem Grunde, um sich die Bürger gefügig zu machen - den Markt nicht gegen den Willen des Rates der Stadt von seiner bisherigen Stelle zu verlegen 217 ). Der Rat gewann so ein Mitbestimmungsrecht über den Markt, der bisher dem Landesherrn wahrscheinlich allein gehört hatte 218 ).

Wie die Neustadt selbst, so verschwand auch der Name "nova civitas" nach 1248, tauchte aber in Urkunden aus dem 14. Jahrhundert wieder auf; doch hatte sich inzwischen die Bedeutung der beiden Bezeichnungen "Alt- und Neustadt" gewandelt. Mit "Neustadt" wurde nämlich jetzt die Altstadt des 13. Jahrhunderts, die Gründung Heinrichs von Rostock, benannt, während die "Altstadt" die Gegend rechts der Nebel bezeichnete, wo die um 1248 abgerissene Neustadt gelegen hatte. Die beiden aus den Jahren 1350 und 1359 überlieferten Urkunden, in denen sich die Ratmänner der Stadt Güstrow "consules novi et antiqui oppidi Guzstrowe" nennen, kann man hierfür nicht heranziehen 219 ), doch läßt sich aus andern Urkunden diese merkwürdige Erscheinung erkennen. Bei Auseinandersetzungen des Stiftskapitels mit den Fürsten von Werle im Anfang des 14. Jahrhunderts wurde nämlich das Pfarrecht der Stiftskirche und das der "Kirche der alten Stadt Güstrow" hervorgehoben 220 ). Diese ecclesia antique ciuitatis war nun aber nicht die Kirche der Altstadt Güstrow (der Gründung Heinrichs von Rostock) 221 ), sondern die vor der Stadt gelegene Kirche der um 1248 abge-


216) MUB. I Nr. 607: ". . . quod ciuibus nostris in Guzstrowe commorantibus pro dono quodam contulimus nouam ciuitatem funditus destruendam . . . et antiquam ciuitatem . . . edificiis honestis repleant et subleuent, tali tamen prehabita conditione, quod, si nostro, consulum eorumque placuerit consilio, opidum nostrum Guzstrowe scilicet per munitiones ampliores possumus ampliare."
217) Ebenda: "Preterea decreuimus forum absque consulum ciuitatis consilio a loco modo habito nullatenus transferendum."
218) Vgl. S. 24.
219) In MUB. XIV Nr. 8675 ist "consules novi et antiqui oppidi Guzstrowe" mit: "neue und alte Ratsherrn der Stadt Güstrow" zu übersetzen (Ratswechsel, vgl. MUB. XVII S. 545 1. Spalte und diese Arbeit S. 65/66). Demgemäß ist anzunehmen, daß MUB. X Nr. 7060: "des Raths der alten und neuen Stadt Güstrow" von Clandrian falsch übersetzt ist.
220) MUB. VI Nr. 3597 (1313) und IX Nr. 6244 (1342)
221) Wie Hoffmann a. a. O. S. 126 annimmt.
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brochenen Neustadt, deren Pfarrecht ausdrücklich bezeugt ist 222 ). Denn die Pfarrkirche 223 ) auf dem Markt der Altstadt war mit dem Kollegiatstift verbunden 224 ) und so eine Filial - Pfarrkirche der Stiftskirche, die bis zur Erbauung der Kirche auf dem Markt, wie in Schwerin der bischöfliche Dom bis zur Errichtung der Nikolaikirche 225 ), die einzige Pfarrkirche der Stadt Güstrow war. Die Kirche der 1248 abgerissenen Neustadt wurde aber, solange sie bestand, "ecclesia antiquae civitatis" genannt 226 ). Sie nahm so den Namen des auf dem rechten Nebelufer gelegenen alten Wendendorfes, des ursprünglichen "Alt - Güstrow", an, wo im 13. Jahrhundert die Neustadt gegründet wurde und sich hernach in der Nähe des St. Jürgenhospitals die "Kirche der alten Stadt Güstrow" erhob. Vielleicht haben sich im Jahre 1248 die Ratskollegien der beiden Städte vereinigt 227 ). Für diese Annahme spricht, daß im Jahre 1248 neun "Bürger" dem Güstrower Rat angehörten 228 ), während das erste Ratskollegium (1228) vermutlich nur von sechs "Bürgern" gebildet wurde 229 ). Die anscheinend infolge der Vereinigung von Alt- und Neustadt vergrößerte Zahl der Ratmänner blieb dann mit kleinen Abweichungen im ganzen Mittelalter bestehen 230 )

b) Veränderungen innerhalb der Stadt.

Seit der Gründung der Stadt Güstrow zerfiel das innere Stadtgebiet in drei Verwaltungsbezirke, die um so unabhängiger voneinander waren, als sie drei verschiedenen Instanzen unterstanden. Den Hauptteil bildete das Gebiet des Rates.


222) MUB. IX Nr. 6592.
223) Diese Pfarrkirche wird in den Urkunden ecclesia forensis, ecclesia forensis parrochialis, ecclesia parrochialis, auch Pfarrkirche zu St. Marien, aber nur einmal in einem deutschen Regest (MUB. XXIII Nr. 13 505) Stadtkirche genannt.
224) MUB. V Nr. 3211 und XXIV Nr. 13 598.
225) Hoffmann a. a. O. S. 20.
226) MUB. II Nr. 1178, IX Nr. 6571 und 6592. X Nr. 6700, XIV Nr. 8428, XV Nr. 9123, XX Nr. 11 377; S. A. Reg. 1459; Reg. 1485 (Fr. Thomas, Analecta Gustroviensia 1706, pag. 62); Kirchenvisitationsprotokoll von 1534 (zit. nach Fr. Schlie, Die Kunst- und Gesch.- Denkmäler d. Großherz. Meckl. - Schw. Bd. IV, Schwerin 1901 S. 189).
227) Dieser Ansicht ist auch Hoffmann a. a. O. S. 125 f.
228) MUB. I Nr. 607, vgl. S. 28.
229) Vgl. S. 28.
230) Vgl. S. 67 f.
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Daneben lagen die beiden Stadtfreiheiten, die Burgfreiheit des Landesherrn und die Domfreiheit des Kollegiatstiftes 231 ). So war der Rat innerhalb der Stadt in seiner Bewegungsfreiheit eingeengt. Dazu kam noch, daß ursprünglich sogar der Mittelpunkt des gesamten städtischen Lebens, das Marktgelände, höchstwahrscheinlich dem Landesherrn allein gehörte 231 ).

Das Streben einer erstarkenden Gemeinde mußte darauf gerichtet sein, diese Sonderbezirke in die Hand zu bekommen. Im Jahre 1248 gelang es dem Rat zunächst, durch Ausnutzung einer gewissen Zwangslage des Landesherrn beim Abbruch der Neustadt ein Mitbestimmungsrecht über den Markt zu erhalten 232 ). Über die Bemühungen des Rates, sein Gebiet auf Kosten der beiden Stadtfreiheiten zu erweitern, geben einige Urkundliche Nachrichten aus dem 14. Jahrhundert Kenntnis. So kaufte die Stadt im Jahre 1303 "mit Zustimmung und Rat des Fürsten Nikolaus II. von Werle einen Hof" (curia) von einem gewissen Appollonius Staal, der vermutlich ein Vasall des Fürsten war 233 ). Diesen Hof verlieh dann der Landesherr der Stadt "zu voller Freiheit", doch unter der Bedingung, daß ein dazu gehöriger Wald nicht ausgerottet werden dürfe 234 ). Aus dem fürstlichen Konsens kann man schließen, daß dieser Hof wahrscheinlich auf der Burgfreiheit lag und daher nur mit Zustimmung des Fürsten veräußert werden konnte. Später erfährt man von Grenzstreitigkeiten der Stadt mit dem Stiftskapitel. Ein Schiedsspruch des Fürsten Nikolaus II. von Werle und des Bischofs Heinrich von Kammin schlichtete im Jahre 1313 den Streit um das Ziegelhaus und einen Hof an der Ecke der Domstraße zugunsten der Kleriker. Das Haus sollte das Stiftskapitel "für ewig frei besitzen"; der Hof sollte "mit seinen Zugehörigkeiten" zu dem rechtmäßigen Eigentum der Stiftskirche gehören und "von jeder bürgerlichen Last" frei sein 235 ). Auch im Jahre 1345 entstanden zwischen dem Kapitel und der Stadt Streitigkeiten um den Besitz eines Hauses, welches ein Vikar Johannes Gutiar zu geistlichen Zwecken vermacht hatte. Die Ratmänner der Stadt erhoben aber Einspruch gegen ein solches Vermächtnis, "quod, quia talis domus in eorum esset sita proprietate, dictus Johannes Gutiar non posset eam ad usus


231) Vgl. S. 24.
231) Vgl. S. 24.
232) S. o. S. 38 f.
233) Vgl. MUB. XI, Personenreg., S. 599, Sp. 1.
234) MUB. V Nr. 2837.
235) MUB. VI Nr. 3636.
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ecciesiasticos legare vel donare nisi de ipsorum licencia speciali". Ein Vergleich entschied, daß die jeweiligen Inhaber "pro recognitione ea, qua dicta domus praedictis consulibus est et fuit subiecta", jährlich eine bestimmte Abgabe für die Wachen (ad precem vigilum) entrichten sollten 236 ). Eine ähnliche Sachlage wie diesem Vergleich liegt einer Ratsurkunde aus dem Jahre 1359 zugrunde. Der Rat der Stadt verlieh den Vikaren der Blutskapelle für eine jährliche Rente von drei Mark die Freiheit von den Städtischen Abgaben und Diensten, die sie für ihre Häuser und Grundstücke leisten mußten. Doch sollte die Befreiung nur für die Lebenszeit der beiden Vikare gelten, die Häuser und Grundstücke zu Stadtrecht liegen bleiben und vor allem nicht von der Städtischen Gerichtsbarkeit befreit sein 237 ). Im Jahre 1368 schenkte die Stadt wahrscheinlich anläßlich der Beendigung eines langen Streites 238 ) dem Propst Gerhard von Struncken ein Haus mit einem Hofe, "Dergestalt das erwentes hauß vnd Hoff vnd desselben einwonere aller burgerlichen vnflicht frey sein sollen nu vnd zu ewigen Zeiten, alleine das Gerichte soll die Stadt darin behalten" 239 ).

Diese dürftige Kenntnis 240 ) von den Veränderungen innerhalb der Stadt deutet auf den Widerstand hin, den der Rat mit seinen Ausdehnungsversuchen bei dem Stiftskapitel erfuhr 241 ). Auch den landesherrlichen Verwaltungsbezirk vermochte der Rat wahrscheinlich nur unwesentlich zu verringern. Die "Domfreiheit" dagegen wurde aber nicht nur auf Kosten der Stadt, sondern auch durch Schenkungen und Verkäufe der Fürsten und ihrer Vasallen erweitert 242 ).

c) Erweiterung der Stadtfeldmark.

Die Begründung einer Güstrower Stadtfeldmark geht auf die Bestätigungsurkunde des Schwerin - Güstrower Stadtrechtes


236) MUB. XXV Nr. 14 241.
237) MUB. XIV Nr. 8675.
238) Vgl. MUB. XIV Nr. 8726, 8733, 8796, XV Nr. 8873 und XVI Nr. 9737.
239) MUB. XVI Nr. 9738.
240) Außer den genannten Beispielen vgl. noch MUB. V Nr. 2858, XX Nr. 11 643, XXII Nr. 12 479.
241) Wie in Rostock und Wismar hatte das Kloster Doberan auch in Güstrow einen Hof, der im Jahre 1433 von dem Kloster Michaelstein "mit aller vriheyt" außer einer jährlichen Abgabe von einer Mark "tho schate" erworben war (MJB. 12 (1847) S. 329).
242) Vgl. MUB. X Nr. 6611, 7316, XIII Nr. 7439, XV Nr. 8941, 9016, 9108, S.A. Reg. 15. VI. 1435.
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vom 1. November 1228 zurück. In diesem Privileg wurden der Stadt die Äcker, die sie damals besaß, "mit aller Nutzung außer dem bischöflichen Zehnten" geschenkt 243 ). Obgleich an dieser Stelle nicht angegeben ist, wo sich die ursprüngliche Feldmark befand, weist doch die ausdrückliche Hervorhebung der Zahlung des bischöflichen Zehnten auf ihre Lage hin. Im Jahre 1332 verkaufte nämlich der Bischof Ludolf von Schwerin dem Rat der Stadt Güstrow alle Zehntenhebungen von den Äckern des "größeren Güstrowschen Stadtfeldes" 244 ). Seit der Mitte des 13. Jahrhunderts gehörte aber nach der Feststellung der Grenzen des Schweriner Bistums nur das Land nördlich der Stadt mit der "Kirche der alten Stadt Güstrow" zur Schweriner Diözese 245 ) und war daher diesem Bischof abgabepflichtig. Deshalb konnte im Jahre 1332 der Schweriner Bischof auch nur Zehntenhebungen über ein Feld verkaufen, welches nördlich der Stadt lag 246 ). Dieses "Grote velt" des 14. Jahrhunderts 247 ) gehörte aller Wahrscheinlichkeit nach zu der 1228 geschenkten Feldmark oder war vielleicht die ganze ursprüngliche Feldmark, weil alle späteren, aus Urkunden bekannten größeren Erwerbungen der Stadt Güstrow sich in anderen Gegenden befanden und daher nicht zu dem Schweriner Bistum gehören konnten. So kann man gewiß annehmen, daß sich die ursprüngliche Güstrower Feldmark nördlich der Stadt nach dem Dorf Suckow hin erstreckte.

Die ursprüngliche Stadtfeldmark ist bei der Gründung der Neustadt 248 ) vermutlich nicht erweitert worden, da die Neustadt ja wahrscheinlich nördlich der Altstadt Güstrow und gewiß innerhalb der Feldmark der Altstadt gelegen hat.

Erst am Ende des 13. Jahrhunderts (im Jahre 1293) gelang es der Stadt zum erstenmal, das Geldbedürfnis des Landesherrn - das offenbar durch die kriegerischen Wirren innerhalb des Werleschen Fürstenhauses hervorgerufen war 249 ) - zur Erweiterung der Stadtfeldmark zu benutzen. Für einen Preis von 250 Mark kaufte die Stadt von dem Fürsten Nikolaus II.


243) MUB. I Nr. 359 § 26, s. o. S. 22.
244) MUB. VIII Nr. 5367.
245) Vgl. H. Grotefend, Die Grenzen des Bistums Kammin, MJB. 66 (1901) S.3.
246) Vgl. MUB. II Nr. 826.
247) Vgl. MUB. IX Nr. 6241.
248) Vgl. S. 36 ff.
249) Vgl. Witte a. a. O. S. 176.
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außer dem dritten Teil der Gerichtsbarkeit in der Stadt und auf der Stadtfeldmark auch das Dorf Thebbezin mit dem dritten Teil der höheren und niederen Gerichtsbarkeit und der Erlaubnis, das Dorf zu legen oder, wenn es wünschenswert sei, wiederaufzubauen oder auf irgendeine andere Weise nach dem Wunsch des Rates und nach dem Nutzen der Bürger mit ihm zu verfahren 250 ). Alle schuldigen Pflichten, wie Beden, Burg-, Städte- und Brückenbau oder Heeresfolge sollten die Bauern des Dorfes, solange sie noch dort verweilten, dem Güstrower Rat leisten 250). Anscheinend wurde das Dorf Thebbezin bald darauf gelegt; denn nach 1293 verschwindet es aus der urkundlichen Überlieferung. Nur der Name der Feldmark und des Sees wird noch genannt 251 ). Die Erwähnung des Thebbeziner, des heutigen Sumpfsees, läßt einen Rückschluß auf die Lage des Dorfes zu. Es lag wahrscheinlich an der nördlichen Seite des Sumpfsees, die Feldmark erstreckte sich südwestlich der Stadt und wurde im Westen von dem im Jahre 1375 erworbenen Dorf Glin und im Süden von dem Dorf Glevin begrenzt 252 ), welches im Jahre 1323 durch Kauf in die Hand der Stadt kam 253 ).

Im Jahre 1293 wurde der Geltungsbereich des Stadtrechtes auch auf die Stadtmühle ausgedehnt. Diese Mühle, die vor dem Mühlentore lag, hatte ursprünglich dem Landesherrn gehört und war in den Jahren 1287 und 1292 für einen Preis von 1510 Mark an das Kloster Doberan verkauft worden 254 ).

Im Jahre 1293 erwarb dann der Doberaner Konvent für 100 Mark die Befreiung der Mühle vom Landrecht und allen daraus erwachsenen Verpflichtungen; die Mühle sollte zu ewigen Zeiten unter Stadtrecht stehen 255 ). Die Bedeutung dieses Kaufes lag für das Kloster darin, daß es als Eigentümer dieser Mühle von diesem Zeitpunkt an von jeder geldlichen Leistung


250) MUB. III Nr. 2200.
251) MUB. III Nr. 2417, VI Nr. 3636 und XIV Nr. 8691.
252) MUB. III Nr. 2417.
253) Der Thebbeziner See wurde der Stadt im Jahre 1293 anscheinend nicht verkauft. In einer Urkunde von 1359 wird nämlich den consules nur das Recht der Fischerei (priuata piscatura) und die Befugnis bestätigt, zu diesem Zwecke zwei Kähne auf dem See halten zu dürfen. Nach dieser Urkunde darf man annehmen, daß der Landesherr in der zweiten Hälfte des 14. Jahrhunderts diesen See noch als Eigentum besaß (MUB. XIV Nr. 8691).
254) MUB. III Nr. 1936. 2169.
255) MUB. III Nr. 2238, 2239, 2240.
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an den Landesherrn befreit war, in der Stadt aber keine Abgaben zu zahlen hatte. Den Kaufpreis sollte der jeweilige Pächter der Mühle durch einen jährlichen Pachtzuschlag von 10 Mark wieder aufbringen 256 ). Wie weit die Stadt Vorteile von dieser Übertragung hatte, kann man nicht mehr feststellen. Das alleinige Mahlrecht dieser Mühle in der Stadt, welches das Kloster im Jahre 1287 erhalten hatte 257 ), wurde nicht aufgehoben; vielleicht hatte aber der Müller die Bürgerpflichten zu erfüllen, da auch in der vom Güstrower Rat über diesen Rechtsvorgang ausgestellten Urkunde eine Befreiung des Müllers von Städtischen Lasten nicht erwähnt wird.

Wichtiger war für die Stadt, daß Fürst Nikolaus II. von Werle im Jahre 1305 - wieder in einer unruhigen kriegerischen Zeit - für eine Summe von 720 Mark und 7 Schillingen das Stadtrecht nach der Form der Urkunde vom 1. November 1228 258 ) bestätigte und gleichzeitig die Gerechtsame der Stadt in den Wäldern Priemer und Kleest erweiterte 259 ). Die Bürger waren zwar seit 1228 berechtigt, das Holz für Bau und Holzbrand in den Wäldern zu schlagen 260 ), jetzt aber bekamen sie anscheinend das alleinige Nutzungsrecht in den beiden Wäldern 259). Denn ausdrücklich wurde das Verbot erlassen, daß fürstliche Vögte oder andere Beamte Holz aus den Wäldern fahren dürften 259). Ferner verzichtete der Landesherr auch auf die Abgaben und Fuhrdienste der Bürger, die sie ihm neuerdings gewohnheitsmäßig (uelud ex consuetudine quadam) als Anerkennung für den Holzschlag geleistet hatten 259). Außerdem erweiterte Fürst Nikolaus II. die Weidegerechtigkeit der Stadt im Priemer und im Kleest dahin, daß die Bürger ihre Schweine nicht nur wie seit dem Jahre 1228 am Tage zur Mast in die Wälder treiben konnten 260), sondern daß die Tiere "wegen des größeren Vorteils" auch nachts außerhalb der Stadt bleiben dürften, solange die Mastzeit dauerte 261 ).


256) Ebenda.
257) MUB. III Nr. 1936: "Nullus eciam molendarinorum extra ciuitatem Guzstrowe longe vel prope residencium in ciuitate predicta annonam afferre et extra ciuitatem molendi causa debet ducere ad suum vel ad alterius molendinum".
258) Vgl. S. 12; MUB. V Nr. 3024.
259) MUB. V Nr. 3024.
260) Vgl. o. S. 22.
261) MUB. V Nr. 3024.
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Zwei Jahre später (1307) gelang es den Ratmännern, für 310 Mark von dem Fürsten Nikolaus II. das Eigentumsrecht, die Dienstfreiheit und jegliche Fischerei des Gutower Sees zu erkaufen, " sicut nos (nämlich der Fürst) a primo ipsum stagnum possedisse dinoscimur" 262 ). Doch hatte man bei dem Vollzug dieser Übertragung anscheinend außer Acht gelassen, daß das Güstrower Stiftskapitel seit seiner Gründung im Jahre 1226 berechtigt war, für den Bedarf der Stiftsherren eine Fischereigerechtigkeit (priuatam piscacionem) auf dem Gutower See auszuüben 263 ). Das Stift bestand, wie es scheint, auf seinem Recht; denn in dem Schiedsspruch von 1313, der die Streitigkeiten zwischen Stift und Stadt beilegen sollte, wurde zugunsten des Stiftskapitels entschieden, daß die Kanoniker die Fischerei auf dem Gutower See ausüben dürften, wie es in dem darüber angefertigten Privileg hieße 264 ).

Die bedeutendste Erwerbung für die Stadt in dieser Zeit war das Dorf Glevin, welches ursprünglich Eigentum des Landesherrn war und wahrscheinlich östlich der Stadt Güstrow lag 265 ). Seine Feldmark erstreckte sich südlich und östlich der Stadt und wurde begrenzt durch den Thebbeziner (Sumpfsee), durch die Feldmark des Dorfes Gutow und den Gutower See, durch die Feldgrenzen des Dorfes Rosin und durch die Nebel, die so eine natürliche Grenze für einen großen Teil der Gleviner Feldmark bildete 266 ). Von diesem Dorfe hatte der Fürst Nikolaus II. dem Zisterzienserkloster Michaelstein im Bistum Halberstadt im Jahre 1292 die Mühle geschenkt, die an dem Ausfluß des Gutower Sees errichtet war 267 ). Dann hatte das Kloster 1296 für 380 Mark das ganze Dorf gekauft mit dem niederen und dem dritten Teil des höchsten Gerichtes und der Anordnung, daß die Äcker des Dorfes niemals von neuem vermessen werden dürften, und in den folgenden Jahren auch die Rechte erworben, die das Güstrower Stift und der Ritter von Geetz in dem Dorfe besaßen 268 ). Im Jahre 1323 ging das Dorf mit der Mühle und allen Gerechtigkeiten, wie es das


262) MUB. V Nr. 3159.
263) MUB. I Nr. 323.
264) MUB. VI Nr. 3636.
265) Vgl. z. Folg. G. C. F. Lisch, Gesch. der Besitzungen des Klosters Michaelstein in Mecklenburg, MJB. 12 (1847) S. 4 ff.
266) MUB. III Nr. 2417.
267) MUB. III Nr. 2163.
268) MUB. IV Nr. 2490 und V Nr. 2921.
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Kloster Michaelstein besessen hatte, in die Hand der Stadt über 269 ). Gleichzeitig verkauften die Fürsten Johann II. und Johann III. von Werle der Stadt für 500 Mark all ihre Bede aus dem Dorfe und der Mühle, die Münzpfennige und das gesamte höchste Gericht und bestimmten ausdrücklich, daß das Dorf und die Mühle ewig zum Hoheitsgebiet der Stadt gehören sollten 270 ). Über den Verkauf des Dorfes entstanden dann Streitigkeiten zwischen dem Kloster und der Stadt. Erst im Jahre 1326 beendeten die Landesherren durch ihre Vermittlung den Zwist und ließen bescheinigen, daß die Stadt den ganzen Kaufpreis gezahlt habe 271 ). Über das weitere Schicksal des Dorfes schweigt die urkundliche Überlieferung; man darf wohl annehmen, daß das Dorf bald gelegt, die mühle aber mehr in der Nähe der Stadt wiedererrichtet wurde 272 ). Doch kam die Stadt wahrscheinlich nicht zur vollen Ausnutzung der Mühle, da der Mahlzwang der Doberaner Klostermühle in Güstrow 273 ) nicht aufgehoben wurde. Mit dem Kauf des Dorfes Glevin war die finanzielle Kraft der Stadt Güstrow wahrscheinlich vorläufig erchöpft. Die Streitigkeiten mit dem Kloster Michaelstein, die anscheinend durch die uns unbekannte - Höhe des Kaufpreises hervorgerufen waren, zeigen ebenso wie die Ausstellung der Empfangsbescheinigung drei Jahre nach der Vollziehung des Kaufes, wie schwer die Stadt anscheinend das Geld aufbringen konnte. Doch gelang es dem Rat der Stadt trotzdem noch im Jahre 1332, von dem Bischof Ludolf von Schwerin unter Zusicherung des Rückkaufrechtes alle zur bischöflichen Tafel gehörigen Zehntenhebungen von den Äckern des "größeren" Güstrowschen Stadtfeldes für einen Preis von 100 Mark zu erkaufen 274 ). In den folgenden Jahrzehnten vermochte der Rat aber sein Gebiet nicht mehr zu vergrößern.

Erst im Jahre 1371 konnte der Rat dann wieder eine Erweiterung der Stadtfeldmark vornehmen. Für eine Anleihe von 100 Mark verpfändete nämlich Fürst Lorenz von Werle seinen "leuen radmannen der stad to Gustrowe" Sechs Hufen auf dem Gutower Felde zwischen der Landwehr und dem Stadt-


269) MUB. VII Nr. 4475.
270) MUB. III Nr. 4475: "Sed uilla . . . iudicio et iuri ciuitatis, quod in uulgo statrecht dicitur, perpetuo subiacebit."
271) MUB. VII Nr. 4736.
272) Vgl. Lisch a. a. O. S. 13.
273) Vgl. S. 45.
274) MUB. VIII Nr. 5367, vgl. S. 43.
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felde von Güstrow "mied alme rechte vnde mit alme denste vnde mid allerleye bede, de wy pleghen to biddende vnde noch up eyn nye bidden moghen an tokomende taren sunder hundekorn", das die "ratlude" nur in den nächsten zwei Jahren erheben sollten 275 ).

Vier Jahre später - im Jahre 1375 - zwang die Geldnot den Fürsten Lorenz zu dem Verkauf eines erst von seinem Vater Nikolaus III. erworbenen Dorfes 276 ) Der Fürst mußte mit seinem Bruder Johann das Dorf Glin in der "vagedie to Gustrow" an die Stadt veräußern für einen Preis von 1800 Mark, welche die Fürsten zur Auslösung ihrer Stadt Plan (für 2000 Mark Silber) brauchten 277 ) Mit dem Dorf gingen auch gleichzeitig das ganze höchste und niedere Gericht und alle Abgaben und Dienste in die Hand der Stadt über. Dazu kam die Erlaubnis, das Dorf legen und die Äcker zum Stadtfelde schlagen zu dürfen. Im folgenden Jahre kaufte die Stadt von dem Stiftsherrn Heinrich Gamm auch die Kornhebungen, Pacht- und Hühnergelder, die dieser noch in dem Dorf Glin besessen hatte 278 ). Auch dieses Dorf wurde anscheinend bald gelegt; denn im Jahre 1385 kennt man nur noch das "Gliner feld" 279 ) Der Name der Feldmark, der sich in der Bezeichnung "Gliner Weide" noch bis heute gehalten hat, deutet daraufhin, daß dieses Dorf sich mit seiner Feldmark wahrscheinlich westlich der Stadt vermutlich bis zum Parumer See hin erstreckte.

Erst um die Mitte des 15. Jahrhunderts konnte die Stadt wieder neue Besitzungen erwerben. Sie kaufte im Jahre 1445 vom Herzog Heinrich dem Jüngeren zu Mecklenburg die Walkmühle zu Rosin für 300 Mark unter Zusicherung des Rückkaufrechtes 280 ). Diese Mühle war von dem Kloster Michaelstein angelegt worden, das Rosin bereits seit 1229 besaß 281 ) Dann wurde die Mühle im Jahre 1433 mit den übrigen Gütern dieses Klosters von dem Kloster Doberan erworben und später an Herzog Heinrich verkauft 282 ). Bei dem Verkauf an Güstrow wurden die Bauern von Kirchrosin verpflichtet, zur Verbesse-


275) MUB. XVIII Nr. 10 169.
276) MUB. XVIII Nr. 10 768.
277) MUB. XVIII Nr. 10 773, 10 768. XIX Nr. 10 947.
278) MUB. XIX Nr. 10947.
279) MUB. XX Nr. 11 668, XXI Nr. 11 832.
280) S. A. Reg. 10. XI. 1445.
281) MUB. I Nr. 369.
282) Vgl. Lisch a. a. O. S. 13.
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rung der Mühle Fuhrdienste und Arbeiten zu leisten, anderenfalls die Güstrower Ratmänner sie pfänden dürften. Doch sollten Neubauten erst von dem Güstrower "ammetman" und einem Ratsmitglied besprochen werden 283 ).

Der wichtigste Kauf der Stadt Güstrow war der des Dorfes Glasewitz von der Familie Nortmann im Jahre 1449. Das ganze Dorf wurde mit dem Libowsee und "myt allem richte,

hoghest vnde sydest, alse hand vnde hals, ... myt allem denste, bede, hundekorn, myt dem Kleeste, myt allem holte, mitt den zeen . . . myt dem ghantzen velde" für 2600 Mark erworben 284 ). Die Gefälle der 1365 gegründeten Vikarien zu Recknitz 285 ) aus dem Dorfe Glasewitz sollten die Güstrower Ratmänner entrichten und auch das Patronat darüber erhalten 286 ). Obgleich Herzog Heinrich diesen Verkauf beurkundete 287 ), entspann sich doch im Jahre 1484 ein erbitterter Streit um den Besitz des Dorfes, da ein Ewald Vieregge berechtigte Ansprüche auf das Dorf, den Libowsee und die Forst zu haben glaubte 288 ). Dieser Streit wurde von den Herzögen Magnus und Balthasar von Mecklenburg im Jahre 1488 zugunsten des Güstrower Rates entschieden und Ewald Vieregge auch noch zur Rückzahlung eines Darlehens über 100 Mark angehalten 289 ).

Endlich konnte die Stadt auch die Güstrower Stadtmühlen in Besitz nehmen. Die Mühle vor dem Mühlentor gehörte bereits seit dem Ende des 13. Jahrhunderts dem Kloster Doberan 290 ). Die Mauermühle wurde anscheinend erst von diesem Kloster angelegt 291 ). Im Jahre 1452 verkaufte dann der Doberaner Konvent für 2000 rheinische Goldgulden diese beiden Mühlen und andere Besitzungen an die Stadt 292 ). So erwarb die Stadt zunächst die Mühle vor dem Mühlentor (vnses closters molen, alse . . . veer grynde vor deme molendore), ferner die Mauermühle (twe ghrint an der stad muren)


283) S. A. Reg. 10. XI. 1445.
284) S. A. Reg. 26. I. 1449.
285) MUB. XV Nr. 9325.
286) S. A. Reg. 1. II. 1449.
287) S. A. Reg. 26. 1. 1449.
288) S. A. Reg. 29. X. 1484.
289) S. A. Reg. 2. V. 1488.
290) Vgl. S. 44 f.
291) Erst im Jahre 1354 hört man von dem Vorhandensein einer zweiten Mühle in Güstrow (MUB. XIII Nr. 7972: ex censu nostro pecuniario molendinorum in Gustrowe).
292) S. A. Reg. 14. XI. 1452.
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mit allem Zubehör, Freiheiten, mit dem jährlichen Zins und dem ganzen Eigentum 292 ). Dazu kam die Mühle in Klein Sprenz, ferner sechs Hufen in Siemitz und zwei Hufen in Klein Schwiesow mit dem höchsten Gericht über das ganze Dorf und Feld 292 ). Im folgenden Jahre (1453) ließ sich die Stadt Güstrow als derzeitiger Eigentümer der Güstrower Mühlen von Bürgermeistern und Ratmannen der Stadt Rostock die Privilegien der Mühlen in Güstrow und in Klein Sprenz bestätigen. So durfte "vp ene myle weghes" bei den Mühlen keine "watermolen ofte wintmolen" errichtet werden. Auch mußten die Einwohner der Dörfer Groß - Sprenz, Siemitz, Kritzkow, Göldenitz, Niendorf, Wiendorf und Rukieten zu ewigen Zeiten als "molengheste in Klein Sprenz mahlen 293 ).

Mit diesen Erwerbungen war die Stadt Güstrow nun im Besitz von fünf Mühlen. Die älteste Stadtmühle war die Gleviner Mühle, die bereits seit 1323 der Stadt gehörte 294 ) Erst im 15. Jahrhundert gelang der Kauf der anderen Mühlen. Hierzu kam dann noch im Verlauf des 16. Jahrhunderts die Poliermühle in Güstrow, welche die Stadt den Herzögen Heinrich und Albrecht zu Mecklenburg auf städtischem Gebiet (vff dem iren) erbaut und dem herzoglichen Plattner Jakob Lützenberger für einen jährlichen Zins von fünf Gulden, dann aber den Herzögen und ihm "zu gefallen" frei überlassen hatte. Dafür versprachen die Herzöge im Jahre 1532, "das gemelte Borgermeister vnnd Rathmann . . . nach absterbenn gedachts Platteners angezeigt Polier Mollen cwiet vnnd frey wedder ann sich nhemen, vnnd damit ires gefallens zu gemeiner stadt nutz ir bestes schaffen mogen" 295 ).

II. Steuer- und Finanzwesen

Alle Bürger waren wahrscheinlich schon seit der Gründung der Stadt verpflichtet, dem Landesherrn jährlich eine Steuer (Bede, petitio) zu entrichten 296 ). Diese wurde von dem Landesherrn kraft seiner Landeshoheit erhoben und wohl durch


292) S. A. Reg. 14. XI. 1452
292) S. A. Reg. 14. XI. 1452
293) S. A. Reg. 12. III. 1453.
294) Vgl. S. 46 f.
295) Gü. A. Urk. 25. I. 1532
296) P Steinmann, Die Geschichte der Mecklenburgischen Landessteuern und der Landstände bis zu der Neuordnung des Jahres 1555, Rostock, gekr. Preisschr. 1914, MJB. 88 (1924) S. 24 ff.
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seinen Vertreter, den Vogt, von den einzelnen Bürgern eingezogen 297 ). Im Jahre 1264 verlieh aber der Fürst Nikolaus von Werle den "dilectis ciuibus in Guzstrowe commorantibus propter bonum nostrum et ciuitatis . . . petitionem pro C marcis annis singulis persoluendis, ita tamen quod prefatum flumerum petitionis in perpetuum non excedant" 298 ). Durch diese Verleihung erhielten die consules offenbar das Recht, die Erhebung der Steuer, die auf eine Pauschalsumme von 100 Mark festgesetzt war (Orbör), selbst durchzuführen und die Steuerquoten nach ihrem Ermessen auf die einzelnen Bürger (und zwar als "Schoß") umzulegen.

Im Jahre 1292 vermochte die Stadt die Steuerleistung für den Landesherrn noch erheblich zu vermindern. Begünstigt wurde dies offenbar durch die kriegerischen Wirren innerhalb der Herrschaft Werle, die nach der Ermordung des Fürsten Heinrich infolge der Besetzung des Landes durch seinen Neffen Nikolaus II. von Werle - Parchim hervorgerufen waren 299 ). Wahrscheinlich brauchte der neue Landesherr Geld, um seine Ansprüche auf das Land nachdrücklich vertreten zu können, und verkaufte daher für 400 Mark der Stadt Güstrow von dem Teil der allgemeinen Steuer, der ihm rechtmäßig gebührte, eine jährliche Hebung von 40 Mark 300 ), so daß die Stadt in Zukunft, wie es scheint, statt der im Jahre 1264 festgesetzten jährlichen Steuer von 100 Mark nur noch 60 Mark für die Landesherrschaft aufbringen mußte. Freilich steht im Widerspruch zu dieser Annahme die Tatsache, daß nach vorhandenen Urkunden aus dem 15. Jahrhundert die Stadt Güstrow in dieser Zeit eine wesentlich höhere Steuer entrichten mußte. So verpfändeten im Jahre 1418 die Brüder Balthasar und Wilhelm von Werle an Bürgermeister und Ratmänner der Stadt Güstrow 17 Mark "vfer orbar van vnde vthe deme schote vnser stad to Gustrowe", für zwei Anleihen von insgesamt 170 Mark 301 ). Außerdem mußte die Stadt aber im Jahre 1432 noch 80 Mark Orbör entrichten, die in diesem Jahre der Fürst Wilhelm von


297) Fr. Techen, Über die Bede in Mecklenburg bis zum Jahre 1385, MJB. 67 (1902) S. 60; Steinmann a. a. O. S. 25, 29.
298) MUB. II Nr. 1015.
299) Witte a. a. O. S. 176.
300) MUB. III Nr. 2171: " . . . vendidimus . . . anuatim de collecta communi, uulgariter schot dicitur, XL marcarum redditus . . . de parte nos legitime contingente pro quadringentis marcis denariorum . . . "
301) S. A. Reg. 15. II. und 7. IV. 1418.
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Wenden der Güstrower Blutskapelle vermachte 302 ). Dieselbe Steuersumme wurde auch im Jahre 1484 an die Vikare der Blutskapelle abgeführt 303 ).

Die Stadt zahlte ihre Orbör in der Regel wahrscheinlich an den Landesherrn oder an seinen Vertreter, den Güstrower Vogt. Doch kam es vor, daß die Steuer verpfändet war und die Stadt dann vermutlich an den Pfandinhaber ihre Zahlung entrichtete. So versetzte der Fürst Johann II. von Werle im Jahre 1318 den Lübecker Bürgern Gerhard und Wenemar Niding eine jährliche Hebung von 30 Mark aus dem Schoß der Stadt Güstrow 304 - 305 ). Im Jahre 1339 verkauften die Fürsten Nikolaus und Bernhard von Werle dem Güstrower "Bürger" Dietrich Prahst 30 Mark aus dem Schoß der Stadt. Doch sollte in jedem Jahre zu Weihnachten den Fürsten oder ihren Beamten "pro servitio" ein Paar Schuhe geliefert werden 306 ). Im Jahre 1376 wurde aber bei einer Traussumierung dieser Urkunde durch den Fürsten Lorenz von Werle den Bürgermeistern und Ratmannen der Stadt Güstrow der Auftrag gegeben, diese 30 Mark dem jeweiligen Besitzer auszuhändigen, sowie sie das Geld bisher den Vorfahren der Fürsten und Lorenz selbst von alters her entrichtet hatten 306 ). Im Jahre 1412 verpflichtete sich der Güstrower Rat ausdrücklich zu einer Zahlung von 50 Mark von Schoß und Orbör der Stadt an den "ehrbaren" Cord Brokere, die dieser wiederkäuflich für 500 Mark von dem Fürsten Nikolaus von Werle erworben hatte 307 - 308 ).

Eine allgemeine Stadtsteuer wurde wahrscheinlich seit dem Jahre 1264 vom Güstrower Rat erhoben, da in diesem Jahre die Ratmänner offenbar das Recht der Steuererhebung erlangt hatten 309 ). Dieser "Schoß" war eine Vermögenssteuer, die wahrscheinlich von Kapital und Grundstücken gewöhnlich am St. Johannistage 310 - 311 ) zu zahlen war. Über den Satz des Schoßes entstanden im Jahre 1384 Streitigkeiten, die der Fürst Lorenz von Werle schlichtete: "Vortmer alze vmme dat schot, dat scal en neslik syn vorschot gheuen, alze he dus langhe dan heft, alze dat en sede vnde pleghe ys; men vmme dat andere schot,


302) S. A. Reg. 9. X. 1432.
303) S. A. Reg. 14. XI. 1484.
304) MUB. VI Nr. 3995, vgl. MUB. VIII Nr. 5657.
305) MUB. VI Nr. 3995, vgl. MUB. VIII Nr. 5657.
306) MUB. XIX Nr. 10 859.
306) MUB. XIX Nr. 10 859.
307) S. A. Reg. 1. XI. und 6. XI. 1412.
308) S. A. Reg. 1. XI. und 6. XI. 1412.
309) Vgl. S.51.
310) MUB. VI Nr. 3595, IX Nr. 6074, XIX Nr. 10 859.
311) MUB. VI Nr. 3595, IX Nr. 6074, XIX Nr. 10 859.
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dat scal en neslik van der mark dre penninghe gheuen by synen eden, men den verden penningh spreke wy dorch endrachtycheyt willen to desser tyd af vnde los, to anderen tynden so scal dat stan to deme rade" 313 ). Jeder Bürger sollte also auf Grund eidlicher Aussage vermutlich nach Selbsteinschätzung seinen "Schoß" entrichten, dessen Höhe anscheinend Schwankungen unterlag. Dazu kam noch nach altem Herkommen "Vorschoß", der wahrscheinlich von allen gleichmäßig bezahlt wurde.

III. Zoll- und Münzwesen

Über das Zollwesen sind nur spärliche Nachrichten überliefert. Ein Zoll in Güstrow wird zum erstenmal erwähnt in einer Urkunde des Jahres 1287, in welcher der Landesherr dem Kloster Doberan die eine Hälfte der Güstrower Mühlentormühle verkaufte 314 ). Hier wird in vollem Einklang mit der Zollbefreiung des Klosters für die Versendung des Korns aus seinen Mühlen im Lande Werle 315 ) die Bestimmung getroffen, "Liberum erit insuper eisdem fratribus de Doberan totum eiusdem molendini censum sine telonio, quocumque maluerint, deducere" 316 ). Im Jahre 1318 verpfändete der Fürst Johann II. von Werle den Lübecker Bürgern Gerhard und Wenemar Niding "dimidietatem thelonei nostri in Guzstrowe" für 660 Mark 317 ) und bestätigte auch den Söhnen Gerhards den ungestörten Pfandbesitz der Hälfte des Zolles in Güstrow (1336) 318 ). Auch noch in den nächsten Jahrzehnten verfügte die Familie Niding über den Güstrower Zoll; Johann Niding übergab 1357 seinem Schwiegersohn Eggert von Zarpen als Mitgift unter anderem "dimidietatem thelonei, quam habet in Guzstrowe" 319 ). Zwei Jahre später gelang der Stadt endlich auch der Einbruch in die Zollverwaltung des Landesherrn. Der Fürst Nikolaus III. von Werle bestätigte im Jahre 1359 wegen der treuen Dienste, die ihm die Ratmänner seiner Stadt


313) MUB. XX Nr. 11 577.
314) Vgl. S. 44
315) MUB. III Nr. 1614.
316) MUB. III Nr. 1936.
317) MUB. VI Nr. 3995.
318) MUB. VIII Nr. 5657.
319) MUB. XIV Nr. 8390.
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Güstrow vielfach erwiesen hatten 320 ), das Holzungs- und Mastrecht der Stadt und eine Fischereigerechtigkeit des Rates 321 ); ferner bemerkt die Urkunde: "De telonio quoque, quod extranei terram et ciuitatem nostram predictam transeuntes nobis dare consueuerunt, dicti consules, ciues ac communitas ibidem supportati esse perpetuo debebunt, secundum quod ius in eo habent, ita quod nunc et de cetero nec per nos, . . . aduocatos, officiales, apparitores . . . in sectione, piscatura et vectigali opere predictis inquietari, perturbari seu impediri debeant quouis modo". Die Ratmänner, Bürger und Meinheit" der Stadt Güstrow wurden zunächst also von dem Durchgangszoll - anscheinend im ganzen Lande - befreit und erhielten die Befugnis, den Zoll selbst zu erheben, wie aus dem Verbot hervorgeht, die Stadt bei dem "Holzschlag", der Fischerei und "vectigali opere" zu stören. Der Marktzoll wurde dem Rat möglicherweise auch in späterer Zeit nicht überlassen; jedenfalls ist keine Nachricht über eine derartige Befreiung erhalten geblieben.

Über die Verwaltung der Güstrower Münze 322 ) fehlen nähere Nachrichten, doch hat in Güstrow zweifellos eine städtische Münze bestanden. Die ältere, noch von Evers vertretene Ansicht ging allerdings dahin, daß die Münzen der nicht unmittelbaren Städte aus landesherrlichen Münzstätten hervorgegangen seien. Diese Ansicht haben jedoch Masch und Oertzen überzeugend widerlegt 322). Wann die Stadt Güstrow ihr Münzrecht erworben hat, ist nicht bekannt. Es ist aber anzunehmen, daß dies vor der Verleihung des Münzrechts an Rostock 1325 nicht geschah. Jedenfalls kennen wir keine dortigen Münzen aus dem 13. Jahrhundert 323 ). Aus dem Vorkommen eines Johannes Monetarius in Güstrow im Jahre 1292 schon auf eine Güstrower Münzstätte zu schließen, wäre falsch. Das Wort Monetarius ist 1292 in zwei Original-


320) MUB. XIV Nr. 8691: ". . . fidelitate ac seruiciis preclaris inspectis, que dilectissimi nostri consules ciuitatis nostre Guzstrowe nobis et nostris multipliciter prestauerunt . . .".
321) Vgl. S.44 Anm. 253.
322) Vgl. Masch. Der Münzfund von Hagenow, MJB. 6 B (1841), S. 52; Der Münzfund von Rüst, MJB. 15 (1850), S. 338. Oertzen, Die mecklb. Münzen des Großh. Münzkabinetts II (1902). S.52 und 53, 101.
323) Die ältesten Zeugnisse über die Güstrower Münze finden sich. "1332/33: MUB. VIII Nr. 5318 . . . "denariorum Gustrowensium". . . und Nr. 5454:. . . "denariorum monete Gustrowensis".
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urkunden 324 ) mit einem großen Anfangsbuchstaben geschrieben. Es bezeichnet also offenbar den latinisierten Familiennamen Münzer. Der Träger desselben war 1292 April 23 Bürger, 1292 Juli 26 Ratsherr. Als Ratsherr erscheint er an achter Stelle unter zehn Ratsherren. Man muß danach annehmen, daß er um Joh. 1292 in den Rat gewählt ist.

IV. Gerichtswesen

Die Ausübung der hohen und niederen Gerichtsbarkeit stand in Güstrow ursprünglich dem Landesherrn allein zu 325 ). Nur die freiwillige Gerichtsbarkeit und möglicherweise auch die Polizeigerichtsbarkeit gehörten wahrscheinlich zu den allerfrühesten Befugnissen des Rates 326 ). Im Verlauf des 13. Jahrhunderts gelang es der Stadt, auch im Gerichtswesen wichtige Rechte zu erwerben.

Die älteste Quelle für diese Veränderungen ist die Gründungsurkunde der Stadt Penzlin, die im Jahre 1263 wie alle anderen Städte der Herrschaft Werle von Nikolaus I. das Schwerin - Güstrower Recht empfing 327 ). Am Schluß dieser Urkunde befindet sich ein Zusatz des Schreibers, daß sein Herr allen seinen Städten das Vorrecht verliehen habe, einen ländlichen Untertanen schuldenhalber in jeder werleschen Stadt anhalten zu dürfen 328 ). Auch die werlesche Stadt Güstrow mußte also um 1263 dieses Privileg besessen haben. Doch wird es erst in einer Urkunde aus dem Jahre 1270 erwähnt und von dem Fürsten Nikolaus gleichzeitig erweitert mit folgenden Worten: "Insuper dedimus burgensibus ciuitatis nostre, quod asumtis duobus ciuibus suis, si aduocatum habere non poterunt, equali iusticia quemlibet possunt suis pro debitis ocupare" 329 ). Durch dieses Privileg bekam die Stadt eine "außerordentliche Gerichtsbarkeit in Schuldsachen" 330 ), also einen Teil der niederen Gerichtsbarkeit allmählich in die Hand. Dieses Vorrecht richtete seine Spitze hauptsächlich gegen die ländlichen Grundherren, welche die Gerichtsbarkeit über ihre "Hinter-


324) MUB. III Nr. 2163. 2171.
325) Vgl. S. 24.
326) Vgl. S. 30.
327) Vgl. Hoffmann a. a. O. S. 110. 136.
328) MUB. II Nr. 987.
329) MUB. II Nr. 1182.
330) MUB. IV Sachreg. S. 473, Sp. 1.
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sassen" ausübten 331 ). Daher nutzten diese Vasallen im Jahre 1276 die fürstlichen Geldverlegenheiten 332 ) aus, die vermutlich durch eine in demselben Jahre verlorene Fehde mit dem Markgrafen Otto von Brandenburg vergrößert waren 333 ), um kurz vor dem Tode des Fürsten Nikolaus von seinen beiden Söhnen Heinrich und Johann die Zusicherung zu erlangen, daß kein Bürger einen Hintersassen schuldenhalber anhalten dürfe, bevor er ihn nicht vor seinem Herrn angesprochen habe 334 ). So wurde das Vorrecht der Stadt Güstrow zwar durchbrochen, behielt aber doch seine bleibende Bedeutung darin, daß die niedere Gerichtsbarkeit wahrscheinlich allmählich in die Hände des Rates glitt.

Diese Entwicklung wurde noch dadurch gefördert, daß der städtefreundliche Fürst Nikolaus der Stadt Güstrow im Jahre 1270 auch ein Drittel von den Gerichtsbußen schenkte, die an Stelle einer verwirkten schimpflichen Strafe, wie Steinetragen, öffentliche Auspeitschung (stupe) usw. gezahlt wurden 335 ). Möglicherweise bedeutete die Schenkung dieser Bußanteile kein neues Vorrecht für die Stadt, sondern nur eine urkundliche Festlegung einer bereits bestehenden Gepflogenheit. Es ist nämlich auffällig, daß die "Gründungsurkunde" der Stadt Röbel, die im Jahre 1261 das Schwerin - Güstrower Recht offenbar in der Form der Güstrower Urkunde vom 1. November 1228 erhalten hatte 336 ), dieses Vorrecht bereits als Rechtssatz des Schwerin - Güstrower Stadtrechtes verzeichnet 337 ). Ferner erhielt die Stadt in der nämlichen Urkunde als Geschenk ein Drittel der Strafgelder, die wegen Vergehen am Stadteigentum, den Befestigungen und der Landwehr oder zur Sühnung von Angriffen auf Stadtwachen oder -boten zu erheben waren 338 ).

Das Streben des Rates, möglichst großen Anteil am Gerichtswesen zu erlangen, führte im Jahre 1293 zu neuen Ergebnissen. In den Wirren der merleschen Erbfolgefehde 339 )


331) Vgl. Hoffmann a. a. O. S. 187.
332) Vgl. MUB. II Nr. 1413.
333) Vgl. Witte a. a. O. S. 172.
334) MUB. II Nr. 1414, vgl. 1413.
335) MUB. II Nr. 1182.
336) Techen a. a. O. (MJB. 70) S. 182; Hoffmann a. a. O. S. 134.
337) MUB. II Nr. 911.
338) MUB. II Nr. 1182.
339) Vgl. Witte a. a. O. S. 176.
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gelang es der Stadt, von dem Fürsten Nikolaus II. zunächst ein Drittel der Einkünfte des hohen und niederen Gerichtes in der Stadt und außerhalb in dem Stadtgebiet und der Feldmark des Dorfes Thebbezin zu kaufen 340 ). Außerdem erreichte die Stadt die Anordnung, daß der Vogt nicht mehr allein, sondern nur mit einem oder zwei Ratmännern zusammen das Gericht leiten müsse. In Abwesenheit des Vogtes sollten aber die Ratmänner nicht richten dürfen, außer wenn jemand im Namen des Vogtes anwesend sei 341 ).

Der Rat vermochte ferner im 14. und 15. Jahrhundert bei der Erweiterung der Stadtfeldmark die hohe und niedere Gerichtsbarkeit in den neuen Gebieten zu erwerben. So kaufte die Stadt im Jahre 1323 das Dorf Glevin, die Mühle und die Feldmark von dem Kloster Michaelstein "cum iudicio sexaginta solidorum et infra, cum tercia parte mutilationis et mortis" und erwarb dann von dem Fürsten Johann II. und Johann III. von Werle auch "omne ius uidelicet manus et colli" 342 ). Ferner gelang es der Stadt im Jahre 1375, auch in den Besitz der Gerichtsbarkeit des Dorfes und der Feldmark Glin zu kommen. Die Fürsten Lorenz und Johann V. von Werle verkauften das Dorf "cum pleno iudicio maiori, scilicet manus et colli, ac minori, videlicet sexaginta solidorum et infra" 343 ). Auch die Rosiner Walkmühle erwarb die Stadt im Jahre 1445 mit dem "hoghesten vnde sidesten" Gericht und kaufte im Jahre 1449 das gesamte höchste und niedere Gericht über das Dorf und die Feldmark Glasewitz 344 ). Schließlich kam die Stadt im Jahre 1452 auch in den Besitz der "richte" über die Mühle in Klein - Sprenz und des "hoghesten richte ouer dat gantze dorp" Klein - Schwiesow 345 ).



340) MUB. III Nr. 2200: "Insuper vendidimus prefate ciuitati terciam partem nostri iudicii super omnibus excessibus, tam minoribus, quam maioribus, ac aliis iudiciariis auctoritatibus intra moenia et extra contingentibus in cunctis locis, que ciuitas necnon et uille Thebbezin termini in se claudunt".
341) Ebenda: "Iudicio siquidem presidere non debet solus aduocatus, nisi saltem vna uel duabus personis de ciuitatis concilio coassumptis, nec aduocato absente, nisi quis ibi fuerit suo nomine, soli consules poterunt iudicare".
342) MUB. VII Nr. 4475; vgl. S. 46 f.
343) MUB. XVIII Nr. 10768; vgl. S. 48.
344) Vgl. S. 49.
345) S. A. Reg. 19. XI. 1452; vgl. S 50.
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Drittes Kapitel.

Die Stadtverfasssung
am Anfang des 16. Jahrhunderts.

Die Güstrower Stadtverfassung am Anfang des 16. Jahrhunderts zeigt deutlich die großen Veränderungen, die seit der Gründung der Stadt (1226) eingetreten waren. Im Jahre 1226 war die Stadt rechtlich und tatsächlich abhängig von dem Landesherrn, dem sie ihren Ursprung verdankte. Der Landesherr hatte damals kraft seiner Landeshoheit die Hoheitsrechte in seinem Besitz und übte daher einen vorherrschenden Einfluß in der Verwaltung der Stadt aus. Im Verlauf der Jahrhunderte gelang es der Bürgerschaft aber allmählich, durch den Erwerb wichtiger Hoheitsrechte die Vormachtstellung des Landesherrn zurückzudrängen und den bürgerlichen Einfluß in der Stadtverwaltung zu stärken.

Freilich vermochte die Stadt Güstrow nicht dieselbe wirtschaftliche und politische Bedeutung zu erringen wie ihre mecklenburgischen Schwesternstädte an der See, Rostock und Wismar, die im Mittelalter fast einen Staat im Staate bildeten. Die politische und wirtschaftliche Kraft des Güstrower Rates war schon infolge der Lage der Stadt inmitten des Landes nicht groß genug, um den Landesherrn ganz aus der Stadt zu verdrängen.

I. Stadt und Landesherr.

Bei dem Regierungsantritt eines Landesfürsten hatte die Stadt ihrem neuen Herrn die Erbhuldigung 346 ) zu leisten, die


346) Die älteste Urkunde, welche eine Erbhuldigung bezeugt, stammt vom Jahre 1421; in diesem Jahre leistete die Stadt Güstrow noch bei Lebzeiten ihres Fürsten Wilhelm von Wenden den Stargarder und Schweriner Herzögen von Mecklenburg eine Erbhuldigung, falls das wendische Fürstenhaus aussterben sollte (S. A. Reg. 11. II. 1424; vgl. Witte a. a. O. S.238, 243). Weitere Huldigungsurkunden sind aus den Jahren 1436, 1442, 1477 und 1505 erhalten (S. A. Reg. 22. XI. 1436, 15. V. 1442, 12. VI. 1477; Gü. A. Urk. 17. VI 1505).
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wahrscheinlich vom Rat - vermutlich im Beisein der ganzen Bürgerschaft - beeidet wurde. Nach der Huldigung pflegte der Landesherr die Privilegien und Gerechtsame der Stadt zu bestätigen 347 ).

Seinen eigenen Verwaltungsbezirk in der Stadt, die Burgfreiheit, hatte der Landesherr behaupten können, wenn auch dieser Stadtteil durch Schenkungen und Verkäufe der Fürsten und ihrer Vasallen im Laufe der Zeit allmählich kleiner geworden war 348 ).

In der eigentlichen Stadtverwaltung konnte der Landesherr durch seine Beamten, vor allem wohl durch den Vogt, noch bedeutende Rechte ausüben lassen. Ein landesherrlicher Richter leitete zusammen mit zwei Ratmännnern den "Stapel", das hohe und niedere Gericht der Stadt, dessen Einnahmen zu zwei Drittel dem Landesherrn gehörten 349 ). Ferner war die Stadt zur Zahlung der jährlichen "Orbör" in einer Höhe von 80 Mark verpflichtet. Diese Steuer wurde aber nicht mehr an den Landesherrn abgeführt, sondern an die Vikare der Blutskapelle gezahlt, denen der Fürst Wilhelm von Wenden diesen Betrag vermacht hatte 350 ).

Eine weitere Verpflichtung der Stadt war die Heeresfolge für den Landesherrn; das Aufgebot der Stadt ist zunächst aus Landfriedensurkunden des 14. Jahrhunderts bekannt. In dem Landfrieden, den die mecklenburgischen Herzöge mit den Fürsten von Werle im Jahre 1351 schlossen, wurde die Stadt Güstrow verpflichtet, auf eigene Kosten 20 Mann dorthin zu entsenden, "vp welk egge der lant des nod is" 351 ). Nach dem Beitritt der werleschen Herren zu dem "Lübecker Landfrieden" im Jahre 1353 hatten die werleschen Städte eine Landfolge mit insgesamt "fertech mannen wapent vnde myt teyn schutten" zu leisten 352 ). Im Jahre 1354 wurde der Mecklenburger Landfrieden erneuert; die Stadt Güstrow sollte jetzt 13 Mann Stellen 353 ). Doch sollte diese Landfolge von den wendischen Herren aus nur in einem Umkreis von 14 Meilen von Güstrow


347) S. Anm. 346.
348) Vgl. S. 40 ff.
349) Vgl. S. 57.
350) Vgl. S. 51 f.
351) MUB. XIII Nr. 7524.
352) MUB. XIII Nr. 7731.
353) MUB. XIII Nr. 7911.
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und Parchim aus und von seiten des Herzogs in derselben Entfernung von Rostock und Wismar aus gelten 354 ).

Nach dem für die Fehde mit Lübeck im Jahre 1506 gemachten Anschlag der Roß- und Fußdienste des Landes Mecklenburg hatte die Stadt Güstrow 100 Mann zu stellen 355 ).

Alle übrigen früheren Rechte hatte der Landesherr zugunsten der bürgerlichen Selbstverwaltung allmählich abtreten müssen.

II. Der Rat.

a) Die soziale Zusammensetzung des Rates.

Das Organ der bürgerlichen Selbstverwaltung war seit der Gründung Güstrows der Rat 356 ). Seine soziale Zusammensetzung kann man bis zum Ende des 13. Jahrhunderts infolge des allzu dürftigen Quellenmaterials nicht klar erkennen. Doch darf man annehmen, daß das Ratskollegium sich in der ältesten Zeit aus Kaufleuten zusammensetzte 357 ). Diese ersten Ratmänner waren vermutlich die Lokatoren der Stadt, deren Anteil an der Gründung auf ihre Zugehörigkeit zu den am Handel interessierten kapitalkräftigen Kreisen hinweist 358 ) Aber auch in den folgenden Jahrzehnten darf man wohl hauptsächlich oder ausschließlich Kaufleute im Rate vermuten. Einen Hinweis, wie sehr die Ratmänner an der Förderung des Handels interessiert waren, findet man in der Anordnung des Landesherrn aus dem Jahre 1248, daß nur mit der Genehmigung des Rates der Markt von seiner bisherigen Stelle verlegt werden dürfe 359 ). Am Ende des 13. Jahrhunderts (von 1290 ab) läßt sich feststellen, daß manche Ratmänner über bedeutenden Grundbesitz oder größere Geldsummen verfügten. So belehnte im Jahre 1290 der Fürst Heinrich von Werle den Güstrower "Bürger" Heinrich von Stolp (consul 1292) 360 ) mit der Hälfte des Dorfes Dalkendorf und verkaufte ihm für


354) MUB. XIII Nr. 7911.
355) S. A. Militaria, Aufgebote der Ritter- und Landschaft vol. I; H. Witte, Mecklenburgische Geschichte Bd. 2, Wismar 1913, S. 17/18.
356) Vgl. S. 27 ff.
357) Vgl. Hoffmann a. a. O. S. 124.
358) Vgl. S. 10 f.,. 27 f.
359) Vgl. S. 39
360) MUB. III Nr. 2171.
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35 Mark den Roßdienst dieses Dorfes 361 ). Im Jahre 1359 kaufte der Güstrower "Bürger" Dietrich Prahst (consul 1340, 1345, 1346) 362 ) von den Fürsten Nikolaus und Bernhard von Werle eine jährliche Rente von 30 Mark aus der "Orbör" der Stadt Güstrow 363 ). Der Güstrower Ratmann Jakobus Worpel und seine Frau Katharina ließen im Jahre 1342 das Heiligengeisthaus aus Steinen erbauen und beschenkten es mit einem von dem Ratmann Dietrich Prahst und anderen erkauften Anteil an der Gleviner Mühle, mit 20 Morgen auf dem Stadtfelde zur Stiftung einer Vikarie und später noch mit Hebungen in einer Höhe von 26 Mark 10 Schillingen aus Sarmstorf, das er mit den Gebrüdern von Köln zu zwei Drittel erworben hatte 364 ). Außerdem stiftete Jakob Worpel zusammen mit Gottfried Mölln im Jahre 1365 eine Vikarie in der Güstrower Pfarrkirche mit den Zinsen von 225 Mark 365 ). Man darf wohl vermuten, daß bedeutende Vermögen 366 ) von den Ratmännern in jener Zeit hauptsächlich durch kaufmännische Tätigkeit erworben wurden. Diese Annahme wird bestätigt durch eine Ratsurkunde aus dem Jahre 1338, in der die erwähnten Ratmänner Dietrich Prahst und Jakob Worpel als Vorsteher der Güstrower Kopludeghylde" genannt werden 367 ).

Handwerker saßen wahrscheinlich nur ganz vereinzelt im Rate. Im Jahre 1248 werden ein Henricus parvus Sartor und 1264 Heinricus Sartor und Gerardus Faber als Ratmänner genannt 368 ). Ebenfalls war ein Johannes Sartor im Jahre 1308 consul 369 ). Doch ist es immerhin möglich, daß diese Berufsbezeichnungen bereits zu Familiennamen erstarrt waren. Weitere Belege für eine Teilnahme von Handwerkern am Rate finden sich nicht.

Das überlieferte Urkundenmaterial läßt also die Annahme zu, daß im 13. und 14. Jahrhundert vornehmlich Kaufleute im Rate gesessen haben. Die Kämpfe der Zünfte um Änderung


361) MUB. III Nr. 2085.
362) MUB. IX Nr. 6074 und 6489, X Nr. 6700.
363) MUB. XIX Nr. 10859.
364) MUB. IX Nr. 6241, 6364, 6493.
365) MUB. XVI Nr. 9418.
366) Vgl. ferner MUB. V Nr. 2172 (2837), 3213, IX Nr. 5849, 6039. 6074, 6496 (6689).
367) MUB. IX Nr. 5849.
368) MUB. I Nr. 607, II Nr. 1015.
369) MUB. V Nr. 3213.
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der Ratsverfassung zu ihren Gunsten begannen vielleicht erst in der zweiten Hälfte des 14. Jahrhunderts. Über diese Verfassungskämpfe der "werke vnd menheyt" mit den "borghermestern" und "ratmannen" unterrichtet nur ein Schiedsspruch des Fürsten Lorenz von Werle (1384), der aber deutlich erkennen läßt, daß der Kampf der Gemeinde erfolglos blieb. Der Rat erreichte nämlich die Anordnung, "to wezende vnde to blyuende in allen stucken vnde dunde ouer borghere vnde menheyt, vnde vorstan dat na alze vor" 370 ).

Auch in späterer Zeit gelang es den Zünften nicht, Einfluß auf den Rat zu bekommen. Offenbar hat sich nämlich auch im 15. Jahrhundert der Rat aus Kaufleuten zusammengesetzt. Dafür sprechen zunächst zahlreiche aus dem Ende des 14. Jahrhunderts und später überlieferte Stiftungen vermögender Ratmänner 371 ). Ferner ist von mehreren Ratsmitgliedern bekannt, daß sie im Besitz von Landgut waren 372 ). Das Buch der Güstrower "Kopludeghilde" verzeichnet schließlich mit wenigen Ausnahmen alle aus den Jahren 1442 bis 1497 bekannten Namen von Güstrower Ratmännern. Als Mitglieder der Kaufmannsgilde lassen sich hier folgende Ratmänner nachweisen:

Jakob Berghahn (1452 373 ) Ratmann (Rm)) wird um die Mitte des 15. Jahrhunderts als Gildebruder erwähnt 374 ),

Merten Distelow (1452 Bürgermeister (Bm)) 373 ) war Vorsteher 1463 bis 1466 375 ),

Hans Brockmann (1452 373 ) Rm, 1485 376 ) Bm),

Hans Clevena (1452 373 ) Rm, 1485 376 ) Bm),

Claus Mileke (1485 376 ) Rm) und

Heinrich Bremer (1485 376 ) Rm) waren im Jahre 1485 "medebrodere der suluen broderscop" 376 ),


370) MUB. XX Nr. 11 577.
371) Vgl. z. B. MUB. XXII Nr. 12 345, 12 360, 12 479, 12539; S. A. Reg. 2. I. 1465.
372) Vgl. z. B. MUB. XXII Nr. 12475: S. A. Reg. 4. I. 1402, 2. I. 1465, 12. XI. 1496, 4. X. 1497.
373) S. A. Reg. 14. XI. 1452.
374) Gü. A. Kaufmannsb. S. 1.
373) S. A. Reg. 14. XI. 1452.
375) Ebenda S. 16; die "vorstendere der koplude ghilde", die "ghildemeister" wurden auch "prouisores" oder "procuratores" genannt.
373) S. A. Reg. 14. XI. 1452.
376) Ebenda S. 19.
373) S. A. Reg. 14. XI. 1452.
376) Ebenda S. 19.
376) Ebenda S. 19.
376) Ebenda S. 19.
376) Ebenda S. 19.
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Hans Bremer (1452 373 ) Rm, 1481 377 ) Bm) war Vorsteher 1457 bis 1458 378 ),

Hans Holtenstein (1452 373 ) Rm) war Vorsteher 1459/60 378 ),

Hans Smeker (1481 379 ) Rm) war Vorsteher 1478, 1480 380 ),

Heinrich Pinnow (1481 377 ) Rm) war Vorsteher 1475/77 380 ),

Merten Distelow (1481 377 ), 1485 381 ) Rm) trat 1469 in die Gilde ein 382 ),

Diedrich Sprenger (1485 381 ) Rm) war Vorsteher 1494/95 383 ) und

Heinrich Sandow (1496 Rm) war Vorsteher 1506 384 ).

Außer diesen im Kaufmannsbuch genannten Mitgliedern des Rates sind noch der Bürgermeister Stavenhagen und vier Ratmänner Grubenhagen, Glasow, Kron und Wulfesberg bekannt. Stavenhagen und Glasow waren vermutlich Kaufleute 385 ); von den anderen Ratmännern fehlt jegliche Kunde.

Auf den engen Zusammenhang der Kaufleutegilde mit dem Rate weist das Kaufmannsbuch selbst durch folgende Worte hin: "Witlik sy, dat de Radmanne vnde de Brodere sin eengheworden vnde wille vmbichelken geholden hebben: were, dat iennighe twedracht vnde vnbille mit quaden worden edder mit daden mank vnsen broderen worde, de sculdighe, wo dat bewyslik sy mit twen broderen, scal gheuen ene kanne gudes wyens, de he losen mach vor vyff lub marc . . ." 386 ). Die Verbundenheit von Rat und Kaufmannsgilde wurde im Verlauf des 15. Jahrhunderts anscheinend allmählich immer enger, wie aus folgender "endracht" des Jahres 1483 hervorgeht. "Jewelyk, de dessen ghilde wynne wil vnde hebben, schal gheuen dryttyck lub. mr., vthgename ratmanne und eynes iewelyken broderes kyndere, de by der olden rechtycheyd wyse vnd wanheyd scholen blyuen, alzo bosthedelyken eyn ratman, de nynes broders sone


373) S. A. Reg. 14. XI. 1452.
377) S. A. Reg. 6. V. 1481.
378) Gü. A. Kaufmannsb. S. 15.
373) S. A. Reg. 14. XI. 1452.
378) Gü. A. Kaufmannsb. S. 15.
379) Fr. J. Chr. Cleemann, Chronik und Urkunden der Mecklenburg - Schwerinschen Vorderstadt Parchim, Parchim 1825, Nr. 121 S. 150.
380) Gü. A. Kaufmannsbuch S. 17-19.
377) S. A. Reg. 6. V. 1481.
380) Gü. A. Kaufmannsbuch S. 17-19.
377) S. A. Reg. 6. V. 1481.
381) S. A. Reg. 9. II. 1485.
382) Gü. A. Kaufmannsb. S. 2.
381) S. A. Reg. 9. II. 1485.
383) Ebenda S. 20 f.
384) S. A. Reg. 19. IV. 1496; Gü. A. Kaufmannbuch S. 21.
385) Vgl. S. A. Reg. 2. I. 1465.
386) Gü. A. Kaufmannsb. S. 2.
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ys, schal gheuen XXV mr. vnd eynes broders sone twyntych marc" 387 ). Im Jahre 1499 wurde die Aufnahmegebühr auf 40 Mark festgesetzt, doch Brüderkinder und "rathlude" sollten für ihre Aufnahme 30 Mark geben 388 ). Anfangs des 16. Jahrhunderts gehörten wahrscheinlich fast alle Ratmänner zur Kaufleutegilde. In dem Bericht des herzoglichen Sekretärs Monnick (1514) heißt es über die Güstrower Ortsgebräuche: "Wandsnider gilde, . . . den heldet die rat" 389 ). Tatsächlich kann man für die beiden zunächst überlieferten Ratslisten aus den Jahren 1524 und 1536 feststellen, daß mit einer Ausnahme alle Ratmänner der Kaufleutegilde angehörten 390 ); im Jahre 1564 waren alle zehn Ratmänner Gildebrüder 391 ). Drei Jahre später (1567) beschloß der Rat, daß jeder neue Ratmann, der nicht Mitglied der Kaufleutegilde sei, acht halbe Gulden dem Rate entrichten müsse 392 ). Dieser Beschluß sanktionierte den vorherrschenden Einfluß der Kaufleutegilde im Rate.

Die Frage, ob die Kaufleute, die den Rat bildeten, einem bestimmten geschlossenen Kreis von Familien angehörten, ob also in Güstrow ein Patriziat bestand, das die Ratsfähigkeit für sich in Anspruch nahm, läßt sich mangels ausreichender Nachrichten nicht sicher beantworten. Doch spricht dafür, daß Angehörige bestimmter Familien wiederholt im Rate saßen. So findet man von der Gründung Güstrows bis zum Anfang des 16. Jahrhunderts folgende Familien öfter im Rate vertreten:

(von) Demen: Hermann (1248, 1264 Rm), Arnold (1264, 1270 Rm) und Johannes (1303, 1308 Rm) 393 );

Schwicker: Gerwin (1264, 1270 Rm), Johannes (1303, 1308 Rm) und Bernhard gener Gerwini (1303 Rm);

(von) Struncken: Hermann (1303 Rm), Gerhard (1308 Rm) und Dietrich (1336, 1361 Rm);

Distelow: Dietrich (1332, 1334, 1336, 1338 Rm), Hermann (1332, 1335 Rm), Heinrich (1359, 1361 Rm), Eberhard


387) Gü. A. Kaufmannsb. S. 19.
388) Ebenda S.41.
389) P. Groth, Die Entstehung der mecklenburgischen Polizeiordnung vom Jahre 1516. MJB. 57 (1892) S. 234.
390) Vgl. Gü. A. Stadtverlaßb. I Gleviner Viertel 1524, Stadtb. I Bl. 1 a, Kaufmannsb. S. 3.
391) Gü. A. Kaufmannsb. S. 29.
392) Gü. A. Stadtb. I Bl. 21 b.
393) Die dem MUB. entnommenen Belegstellen sind nicht besonders erwähnt worden (vgl. S. 67 Anm. 414).
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(1393 Rm), Martin (1449 394 ) Rm, 1452 395 ) Bm) und Martin (1481, 1485 396 ) Rm);

Haselow: "olde" (1332 Rm), Dietrich (1345, 1346 Rm, 1359, 1361, 1365, 1368, 1369 Bm) und Eberhard (1346 Rm);

Schütte: Wilhelm (1359, 1394 Rm), Gerhard (1359, 1361, 1365, 1368 Rm), Johannes (1430 397 ) Rm) und Joachim (1536 398 ) Rm);

Klevenow: Hans (1452 395) Rm, 1477 und öfter bis 1485 399 ) Bm), Joachim (1509, 1512, 1515 400 ) Rm), Peter (1529, 1532, 1533 401 ), 1536 398) Bm) und Kersten (1567, 1569 402 ) Rm) 403 ).

Andererseits tauchen aber zu allen Zeiten in den Urkunden und den spärlich überlieferten Ratsverzeichnissen immer wieder neue Namen von Ratsmitgliedern auf. Daher erscheint die Annahme berechtigt, daß in Güstrow die Voraussetzung zur Wahl in den Rat nicht die Zugehörigkeit zu einem geschlossenen Familienkreis war, sondern zu einer bestimmten sozialen Schicht, dem Kaufmannsstande.

b) Bestellung, Amtsdauer, Zahl und Besoldung der Ratmänner.

Nachrichten über die Bestellung und Amtsdauer des Güstrower Rates sind aus dem Mittelalter nicht erhalten geblieben. Im 13. und 14. Jahrhundert war es anscheinend üblich, daß die Ratmänner sich in ihrem Amte abwechselten. So ist es zu erklären, daß im 14. Jahrhundert "nyge vnde olde", "tam seniores, quam iuniores" Ratmänner genannt werden 404 ). Wie dieser Ratswechsel vor sich ging, ist nicht bekannt; möglicherweise schied, wie in Rostock oder in Wismar, nach Ablauf einer festgesetzten Amtsperiode eine bestimmte An-


394) S. A. Reg. 26. I. 1449.
395) S. A. Reg. 14. XI. 1452.
396) S. A. Reg. 6. V. 1481; 9. II. 1485.
397) S. A. Reg. 17. I. 1430.
398) Gü. A. Stadtb. I Bl. 1 a.
399) Gü. A. Kaufmannsb. S. 17, 19.
400) Gü. A. Stadtverlaßb. I, Pferdemarktviertel. Domviertel
401) Ebenda Mühlenviertel.
402) Gü. A. Stadtb. I Bl. 21 b, 22 a.
403) Angehörige dieser Familie finden sich im 16. und 17. Jahrhundert noch öfter im Rat.
404) Vgl. MUB. V Nr. 3213, IX Nr. 5849, 6074, XIV Nr. 8675 (vgl. o. S. 39), 8726, 8796, XVIII Nr. 10 475. 10568, XXI Nr. 11 986, XXII Nr. 12695.
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zahl Ratmänner aus dem Rate, für die "neue" hineingewählt wurden 405 ). Doch wurden die "alten" Ratmänner anscheinend zu manchen Verhandlungen der "neuen" hinzugezogen und bildeten mit dem sitzenden Rat dann den "gantzen raad", die "universitas" oder "communitas consulum de Gustrowe" 406 ). Welche Amtsgeschäfte der Anwesenheit aller Ratmänner bedurften, kann man nicht entscheiden; doch ist es auffällig, daß - soweit Urkunden darüber erhalten sind - Rentenverkäufe vor dem ganzen Rat verhandelt worden sind 406 ). Erst im Jahre 1536 erhält man Kenntnis über die Bestellung des Rates. Am Anfang des ältesten Stadtbuches findet sich die Aufzeichnung: "Ein erbar Rath zu Güstrow, nemlich Asmus Matthias, Peter Klewenow Burgermeistere, Hermen Koppe, Hans Rothstein, Hans Gruwel vnd Achim Hofmeister, Rathmanne, haben auf Petri in der Fasten zu sich in Rath gekoren Sebastian Schencken, der darmolen war der Stadt Sindicum angenommen, Achim Schutten, Clausen Stoysloff, Jakob Lützenberger vnd Jakob Mollern" 407 ). Das Selbstergänzungsrecht des Rates war zu dieser Zeit anscheinend ein altes Herkommen. Unklar bleibt aber, ob die Wahl neuer Ratmänner in jedem Jahr stattfand und ob ein bestimmter Teil von Ratmännern vor jeder Neuwahl ausschied. Es ist nämlich auffällig, daß die nächste Wahl von Ratmännern im Stadtbuch erst zum Jahre 1564, dann 1567 verzeichnet ist. 1564 wurden zwei neue Ratmänner am 5. März gewählt, an welchem Tage der Rat "Petri" gehalten hatte 408 ). "Anno 1567" hat "e. e. Rath vff oculi (2. März) Petri gehaltenn vnnd ist worthabender Burgermeister gewesen Martin vom Sehe vnnd im Rade gesessen . . ., haben zu sich zu einem Burgermeister gekoren in Jochim Kochs stadt Jochim Voysann vnnd, damit der Radt erfüllet wordenn, darinne Voysann gewesen, hat man Marquart Glasovenn zu enem Ratmann gekorenn" 409 ) Diese wenigen Aufzeichnungen legen die Annahme nahe, daß, wie beispielsweise in Wismar 410 ) oder in Schwerin 411 ), die mit einer Ratsumsetzung verbundene Wahl


405) Vgl. Meyer a. a. O. S. 58, Techen (Stadtgeschichte) S. 42.
406) Vgl. MUB. V Nr. 3213, IX Nr. 5849, 6074.
406) Vgl. MUB. V Nr. 3213, IX Nr. 5849, 6074.
407) Gü. 00A. Stadtb. I Bl. 1 a.
408) Ebenda Bl. 19 b.
409) Ebenba Bl. 21 b.
410) Vgl. Techen (Stadtgesch.) S. 42, 48.
411) W. Jesse, Geschichte der Stadt Schwerin Bd. 1, Schwerin 1913, S. 76.
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allmählich nicht mehr stattfand und die einmal gewählten Ratmänner lebenslänglich im Rate blieben und nur aus besonderen Gründen, wie Krankheit oder wegen grober Verstöße gegen die Ratssatzungen 412 ), aus dem Amte ausschieden.

Die Zahl der Güstrower Ratmänner ist im Jahre 1248 wahrscheinlich auf neun festgesetzt worden 413 ); unbedeutende Schwankungen in ihrer Zahl ergeben sich aus den Ratsverzeichnissen; so gab es 1248: 9 414 ), 1264: 8, 1270:10, 1292:10, 1303: 10, 1308: 10, 1340: 9 (10) 415 ), 1359: 12 (1 proconsul), 1361: 9 (1 prcs), 1449: 7 (1 Bm), 1452: 9 (2 Bm) 416 ), 1514: 11 (12) (2 Bm) 417 ), 1524:9 (2 Bm) 418 ), 1536:10 (11) (2 Bm), 1564: 11 (12) (2 Bm), 1567: 11 (12) (2 Bm) 419 ). In allen diesen Fällen handelt es sich um ein Verzeichnis des ganzen Rates, wie aus zwei Urkunden hervorgeht. So stellten im Jahre 1340 die "communitas consulum de Gustrowe", die "consules, tam seniores, quam iuniores" eine Urkunde über einen Rentenverkauf aus und bezeugten diesen Akt mit neun Ratmännern 420 ). Über die Zahl der Güstrower Ratmänner unterrichtet ferner der Monnicksche Bericht (1514) 421 ). Hier heißt es: "Im rade sint ditmal XI, sust plegen XII to sin". Eine Erklärung für diese vergrößerte Zahl vermag die Aufzeichnung über die Ratswahl von 1567 zu geben 422 ) In diesem Jahre wurde an Stelle des aus unbekannten Gründen ausgeschiedenen Bürgermeisters Koch der Ratmann Joachim Voysann Bürgermeister und für diesen, "damit der Radt erfüllet worden", Marquart Glasow in den Rat gewählt. Der Rat bestand also aus den beiden Bürgermeistern, neun Ratmännern und dem "Stadtschreiber" , insgesamt 12 Mitgliedern.


412) Gü. A. Stadtb. I Bl. 1 a, vgl. 22 a.
413) Vgl. S. 40.
414) Die bis 1400 überlieferten Ratsverzeichnisse finden sich MUB. I Nr. 607, II Nr. 1015, 1182, III Nr. 2171, V Nr. 2837, 3213, IX Nr. 6074, XV Nr. 8675. 8839.
415) MUB. IX Nr. 6074. In dieser Urkunde bezeugen neun Ratmänner einem zehnten (socius nostri consilii) einen Rentenverkauf. Unter der Voraussetzung, daß dieser in demselben Amtsjahr Mitglied des Rates war, bestand der Rat aus zehn consules.
416) S. A. Reg. 26. I. 1449, 14. XI. 1452.
417) Groth a. a. O. S. 233.
418) Gü. A. Stadtverlaßb, I Gleviner Viertel.
419) Gü. A. Stadtb. I Bl. 1 a, 19 b, 21 b.
420) MUB. IX Nr. 6074, vgl. ferner MUB. V Nr. 3213.
421) Groth a. a. O. S. 233, vgl. S. 64.
422) Vgl. das Zitat im Text der vorhergehenden Seite zu Anm. 409.
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Ein Bürgermeister wird zum ersten Mal im Jahre 1359 genannt 423 ). Man darf aber wohl annehmen, daß dieses Amt schon früher bestanden hat, wenn auch in den Zeugenreihen der Urkunden ein "proconsul" unter den "consules" noch nicht genannte wurde. Zwei Bürgermeister erscheinen von 1368 ab in den Urkunden 424 ). Über ihre Stellung im Rate ist wenig bekannt; in der Mitte des 16. Jahrhunderts wechselten sie jährlich in der Leitung des Rates. Der "regierende" war der "worthabende" Bürgermeister 425 ).

Die ehrenamtliche Tätigkeit des Rates schloß ein feststehendes jährliches Gehalt der Ratmänner aus. Doch konnte der Rat bestimmte Einnahmen aus der Stadtverwaltung ,für sich in Anspruch nehmen. So hatten die Ratmänner bereits seit der Gründung der Stadt ein Recht auf die Einkünfte aus der freiwilligen Gerichtsbarkeit, den Friedeschilling 426 ). Ferner gehörten den Ratmännern von alters her zwei Drittel der Bußgelder, die aus der Gewerbeaufsicht flossen 427 ). Außerdem hatte der Rat einen Anteil von einer Mark an der Aufnahmegebühr des Hakenamtes, die 36 Mark betrug 428 ) Vom Knochenhaueramt erhielt der Rat "vor die innynge" ein Viertel von einem Ochsen 429 ). Im Wollenweber-, Schmiede-, Schröder-, Bäcker- und Pelzeramt hatte der Ratmann, der "houetman" über das betreffende Amt war, Anspruch auf eine Festmahlzeit bei der Aufnahme neuer Brüder, im Schuhmacheramt bei der Wahl eines neuen Werkmeisters 430 ). Eine Amtsentschädigung anderer Art waren für die Ratmänner die Einnahmen aus dem Ratskeller. Im Jahre 1486 kaufte sich der Güstrower Rat für 100 Mark das Privileg, daß kein Güstrower Einwohner sollte "inkopen vnde kopen laten apendar edder hemelken, schenken vnde veyel hebben, wyn, malmesye, mede, vromet ber edder ander buthenlendeschen gedrenke, sunder allenen vnse rad der ergnanten stad Gustrow in erem stadkelre" 431 ). Auch durften die Bürger kein fremdes Getränk verkaufen, sondern mußten es in heilen Fässern oder Tonnen dem Rate überlassen oder


423) MUB. XV Nr. 8675.
424) MUB. XVI Nr. 9764.
425) Vgl. Gü. A. Stadtb. I Bl. 19 b, 21 b, 22 a.
426) Vgl. S. 30; über die Höhe der Gebühr s. MUB. IX Nr. 6074.
427) Vgl. S. 30.
428) Groth a. a. O. S. 239.
429) Ebenda S. 237. Inninge = Ausnahme in die Innung.
430) Ebenda S. 235 ff.
431) S. A. Reg. 1. X. 1486.
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wieder wegfahren. Auch die Herzöge selbst versprachen, den nötigen Wein von dem Rate zu kaufen 431 ). Ferner hätten die Ratmänner um 1514 bei der Wahl neuer Ratmänner oder eines Bürgermeisters, der zum erstenmal dieses Amt bekleidete, Anspruch auf "II ellen Leydesch buch", die als "ingang des rades" zu geben waren. Die Frau eines neuen Ratmannes mußte dem Stadtschreiber und drei Knechten ein Hemd geben 432 ).

Außer diesen Amtsentschädigungen hatte der Rat Nutzungsrechte an Wiesen, Weiden und Holzungen 433 ). Überdies hatten die Ratmänner noch Besitzungen, die ihnen allein gehörten.

c) Der Kompetenzbereich des Rates.

Der Kompetenzbereich des Güstrower Rates wuchs mit dem Erstarkten der bürgerschaftlichen Gewalt. Hatte der Rat zur Zeit der Gründung der Stadt nur geringe Befugnisse, die sich anscheinend vornehmlich auf die freiwillige Gerichtsbarkeit und die Gewerbeaufsicht, vermutlich auch auf einen Anteil an der Verwaltung des Marktes und eine gewisse Polizeigerichtsbarkeit erstreckten 434 ), so war nach dem Erwerb wichtiger Hoheitsrechte des Landesherrn und der Vergrößerung des Stadt gebietes der Aufgabenkreis der Ratmänner um 1500 erheblich umfangreicher.

Der Rat vertrat die Stadt zunächst in den auswärtigen Angelegenheiten, wenn ihm auch gerade in der "auswärtigen Politik" durch die Lage der Stadt inmitten einer Landesherrschaft enge Grenzen gezogen waren 435 ). So verbürgten die


431) S. A. Reg. 1. X. 1486.
432) Groth a. a. O. S. 233 f.
433) Vgl. MUB. XX Nr. 11 577: "Vort alze vmme dat holt vnde wyssche scal de rad, de nu ys vnde na komen mach. by aller macht blyuen vnde wezen, alze dat vunden vnde beseten hebben"; der Pächter des Gutower Sees mußte den Ratmännern an den hohen Festtagen eine bestimmte Anzahl Fische liefern (vgl. Gü. A. Stadtb. I Bl. 2 b).
434) Vgl. S. 29 f.
435) Vgl. außer den angeführten Beispielen MUB. XIII Nr. 7771. XV Nr. 9394, XVI Nr. 9560. XXII Nr. 13 435; S. A. Reg. 31. V. 1435. Auch dem Wilsnacker Landfrieden (1479) trat Güstrow mit 13 anderen mecklenburgischen Städten förmlich bei (Riedel, Cod. dipl. Brandenbgs. 2. Abt. V S. 305 ff.). Den Verfassungsstreit zwischen Rat und Bürgerschaft in Parchim (1481) schlichteten auch Güstrower Ratmänner (Cleemann a. a. O. Nr. 121 S. 150).
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Güstrower Ratmänner mit dem Rat von Waren im Jahre 1344 den Waffenstillstand zwischen den Herren von Werle und Pommern 436 ). In dem Friedensvertrag der werleschen Fürsten mit den Herzögen von Mecklenburg (1354) wurden auch die Ratmänner von Güstrow und Waren mit den Ratgebern ihrer Landesherren als Schiedsrichter bestellt im Falle von Streitigkeiten zwischen den vertragschließenden Fürsten. Falls die werleschen Fürsten einen Schiedsspruch nicht einhalten sollten, dürften die Städte Güstrow und Waren nicht ihren Landesherren helfen, sondern sollten zu den Herzögen stehen 437 ). Auch in Gemeinschaft mit anderen Städten entfaltete der Güstrower Rat eine politische Tätigkeit. Vertreter der Stadt Güstrow nahmen zum Beispiel teil an der Beratung der See- und Landstädte in Lübeck, um Maßnahmen gegen den überhandnehmenden Straßenraub zu treffen (1453) 438 ). Im Jahre 1467 versuchten die Städte Neubrandenburg, Friedland und Güstrow, die Fehde des Herzogs Ulrich von Stargard mit dem Herzog Heinrich von Mecklenburg in friedlicher Weise beizulegen 439 ).

In enger Beziehung zu den auswärtigen Angelegenheiten stand die Sorge des Rates um die Sicherheit der Stadt. Zunächst waren die Stadtbefestigungen in gutem Zustande zu erhalten. Um 1270 war die Stadt Güstrow noch mit einem Plankenzaun befestigt 440 ); im Jahre 1293 wird die Stadtmauer zum erstenmal genannt 441 ). Die Urkunde aus dem Jahre 1270 erwähnt auch "municionem pecorum", anscheinend einen Zaun, der zum Schutze der Stadtweiden errichtet war 442 ). Im Verlauf des 14. Jahrhunderts wurden die Befestigungen wahrscheinlich verstärkt. Die allgemeine Unsicherheit 443 ) zwang auch zu der Anlage einer Landwehr, die an den Hauptstraßen mit festen Vorwerken, der Bülower, Glewiner und Glasewitzer "Burg" 444 ), versehen wurde. Um 1394 wurde auch an der


436) MUB. IX Nr. 6392.
437) MUB. XII Nr. 7881 und 7919.
438) Witte a. a. O. S. 262.
439) Witte a. a. O. S. 266.
440) MUB. II Nr. 1182.
441) MUB. III Nr. 2200: " auctoritatibus intra moenia et extra contingentibus . . .".
442) Vgl. MUB. II Nr. 1182 Nbm.
443) Vgl. MUB. IX Nr. 6256, XVI Nr. 9598, XIII Nr. 10475, XX Nr. 11 656, XXI Nr. 11 986.
444) Zum Jahre 1387 wird auch die "Nesenborg", vielleicht nur eine Flurbezeichnung, erwähnt; MUB. XXI Nr. 11 832.
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Landwehr im Süden (zuerst bezeugt 1371) 445 ) ein fester Turm gebaut, der wahrscheinlich an der engsten Stelle zwischen dem Sumpf- und dem Gutower See in der Nähe des Dorfes Gutow errichtet wurde. Da die Stadtfeldmark sich aber nicht soweit erstreckte, mußte der "ganze" Rat der Stadt Güstrow dem Güstrower Stiftskapitel, welches das Graben der Landwehr und die .Errichtung des Turmes auf seinem Gutower Feld genehmigt hatte, Schutz bei allen Rechten und den freien Zugang durch die Landwehr verbürgen 446 ). Diese "Stüvete" Burg wurde am Ende des 16. Jahrhunderts von den Gutower Bauern abgebrochen 447 ), während die anderen "Burgen" allmählich städtische Pachthöfe wurden. Die Mittel zum Ausbau dieser Befestigungen wurden anscheinend zum Teil aus dem Schoß aufgebracht 448 ). Daneben war die Mitarbeit an den Befestigungen vielleicht auch in dieser Zeit noch Pflicht der Bürgerschaft

Vor allem war notwendig, die Wehrkraft der Bürgerschaft zu erhalten. Vermutlich bestand auch am Anfang des 16. Jahrhunderts noch der Grundsatz, daß jeder Bürger zur Verteidigung der Stadt verpflichtet war. Sicherlich hatte der Rat die Aufgabe, die Ausbildung der Bürger im Waffendienst zu überwachen. Über diese bedeutsame Befugnis des Rates unterrichten aber nur die Statuten der Schützengilde 449 ), die von "Bürgermeistern, Ratmannen und Meinheit" der Stadt im Jahre 1441 "um Besserung willen der Stadt" erneuert wurde. Sechzig "ehrwürdige und redliche Männer" bildeten die Brüderschaft, die an sich eine private Vereinigung war, aber doch in einem bestimmten Verhältnis zum Rat stand. In Notzeit bildeten die Schützen wahrscheinlich das Rückgrat der Verteidigung; dann hatte der Rat das Recht, über das Gewehr eines kranken Schützenbruders zu verfügen und es einem andern zu übergeben, der schießen konnte. Wenn der Rat den Schützenvogt oder die Schützenbrüder ins Feld schickte, sollten alle Schützen unter dem Schützenbanner stehen. Der Bruder, der sich dann nicht wappnete (harnschte), sollte sein Schützenzeug dem Rat, dem Schützenvogt oder den Prokuratoren der Gilde


445) MUB. XIII Nr. 10 169.
446) MUB. XXII Nr. 12695.
447) Gü. A. Aktenabt I.
448) Vgl. S. 74.
449) Gü. A. Lichtbild einer Abschrift des 16. Jahrhunderts aus dem Ratsarchiv der Stadt Parchim.
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zur Verfügung stellen. Die festgesetzte Zahl von 60 Schützen mag gering erscheinen. Doch war es in der Mitte des 15. Jahrhunderts wahrscheinlich noch nicht üblich, daß die Mehrzahl der Wehrfähigen als Schützen ausgebildet wurde. Auch brauchte die Stadt deshalb vermutlich nicht allzu viele Bürger im Schießen auszubilden, weil die Sorge für die Sicherheit der Stadt gewiß auch dem landesherrlichen Burgvogt oblag. Im Anfang des 16. Jahrhunderts ging die Bedeutung der Schützengilde zurück. Im Jahre 1514 bildeten nur noch ungefähr Brüder die Gilde 450 ). Die Ursache für diesen Rückgang lag wohl hauptsächlich in den wirtschaftlichen Folgen der großen Stadtbrände von 1503, 1508 und 1512, die es manchem Bürger vermutlich nicht mehr ermöglichten, das teure Schützenzeug zu beschaffen und instand zu halten. Dazu kam wahrscheinlich, daß mit dem Erstarken der Landesherrschaft das Sicherheitsbedürfnis der Stadt nicht mehr so groß war wie in den unruhigen Zeiten des 15. Jahrhunderts. Neben dem Bürgeraufgebot hatte die Stadt anscheinend auch Söldner im Dienst; berittene Stadtreisige werden am Anfang des ältesten Stadtbuches (1536) erwähnt 451 ). - Die Sicherheit der Stadt wurde in Friedenszeiten durch die Wachen aufrechterhalten. Die Bürger waren zum Wachdienst an den Toren und in der Stadt verpflichtet 452 ).

Die Gerichtsbarkeit, die bedeutendste Befugnis auf dem Gebiet der inneren städtischen Angelegenheiten, stand dem Rat in Güstrow nicht ausschließlich zu. In der Stadt bestanden nämlich um 1500 vier verschiedene Gerichte, deren Befugnisse scharf von einander abgegrenzt waren. Das landesherrliche Stadtgericht war zuständig für die Burg- (Amts- ) freiheit und Domfreiheit; dem Stiftskapitel war die niedere Gerichtsbarkeit in der Domfreiheit vorbehalten 453 ); der "Stapel" war ein Gericht, das in der Regel vom landesherrlichen Richter und zwei Ratmannen geleitet wurde und zuständig war in Fällen der hohen wie der niederen Gerichtsbarkeit für das Stadtgebiet innerhalb der Mauern und für einen Teil der Feldmark 454 ). Von den Einnahmen dieses Gerichtes gehörte dem Rat ein Drittel.


450) Groth a. a. O. S. 235.
451) Gü. A. Stadtb. 1 BI. 1 b.
452) Güstrower Bürgersprache Nr. 2: Gü. A. Aktenabt. II Verz. 1 P I1 b; Abdruck bei Besser a. a. O. S. 267 ff.
453) Vgl. S. 26.
454) Vgl. S. 57.
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Neben den drei genannten bildete der Rat auch ein eigenes Gericht, das als hohes und niederes Gericht für die Teile der Feldmark Zuständigkeit besaß, welche die Stadt im 14. und 15. Jahrhundert erworben hatte 455 ). Ferner besaß der Rat für das ganze Stadtgebiet die freiwillige Gerichtsbarkeit, deren Akte, Käufe und Verkäufe von Grundstücken oder Renten, Testaments- und Erbschaftssachen usw. in das Stadtbuch eingetragen wurden 456 ). Im Rahmen dieser Tätigkeit war der Rat auch Treuhänder für die Verwaltung von Vermächtnissen verstorbener Bürger 457 ). Der Rat übte schließlich noch eine Polizeigerichtsbarkeit aus, die sich vornehmlich auf die Überwachung der Innungen und auf Übertretungen von Bestimmungen des Marktverkehrs erstreckte 458 ).

Das Nebeneinander der verschiedenen Gerichte führte gewiß oft genug zu Streitigkeiten über ihre Befugnisse; sie nahmen im 16. Jahrhundert mit dem Erstarken der Landesherrschaft zu 459 ).Bei schwierigen Rechtsfällen war die Berufung vom "Stapel" an den Rat möglich 460 ). Nach drei Terminen des Ratsgerichtes konnte gegen das ergangene Urteil wiederum Berufung - wie es scheint, an das Ratsgericht in Schwerin 461 ) - eingelegt werden, die jedoch seit 1537 sofort nach der Urteilsverkündigung erfolgen mußte 462 ). Die Gerichtsverhandlung sollte aber binnen Jahr und Tag durchgeführt sein 462 ). Im Jahre 1539 wurde vom Rat beschlossen, daß binnen zehn Tagen nach der Verkündigung des Ratsurteils auch das fürstliche Hofgericht angerufen werden könnte 462 ). Diese Berufungsmöglichkeit führte in späterer Zeit zu immer neuen Streitigkeiten zwischen dem herzoglichen Gericht in Güstrow und dem Rat.

Das Güstrower Ratsgericht war auch Berufungsinstanz für die Ratsgerichte anderer Städte. Freilich ist über diese wichtige Befugnis des Güstrower Rates bis zum Anfang des


455) Vgl. S. 57.
456) Vgl. S. 30.
457) Vgl. S. 77.
458) Vgl. S. 30.
459) Vgl. Gü. A. Aktenabt. I Stadtverfassung, Jurisdiktion.
460) Gü. A. Gerichtsb. I Bl. 2 a.
461) H. Böhlau, Beiträge zum Schweriner Stadtrecht, Ztschr. f. Rechtsg. Bd. 9 (1870) S. 278.
462) Gü. A. Gerichtsb. I Bl. 1 a: "Anno 1537, die Nouembris, haben E. E. Rath sich vereiniget vnd beschlossen, das, wan ymands furthan van einer vrthel, vom Rathe gesprochen, sich beruffen vnd appelliren wirdt, sal er solichs alsbald nach gesprochener vrthel standes fußes thun vnnd dann nicht lenger vortziehen. Wo das (  ...  )
462) Gü. A. Gerichtsb. I Bl. 1 a: "Anno 1537, die Nouembris, haben E. E. Rath sich vereiniget vnd beschlossen, das, wan ymands furthan van einer vrthel, vom Rathe gesprochen, sich beruffen vnd appelliren wirdt, sal er solichs alsbald nach gesprochener vrthel standes fußes thun vnnd dann nicht lenger vortziehen. Wo das (  ...  )
462) Gü. A. Gerichtsb. I Bl. 1 a: "Anno 1537, die Nouembris, haben E. E. Rath sich vereiniget vnd beschlossen, das, wan ymands furthan van einer vrthel, vom Rathe gesprochen, sich beruffen vnd appelliren wirdt, sal er solichs alsbald nach gesprochener vrthel standes fußes thun vnnd dann nicht lenger vortziehen. Wo das (  ...  )
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16. Jahrhunderts nur eine dürftige Notiz im Güstrower Gerichtsbuch aus dem Jahre 1539 erhalten 462 ). Aber noch im Jahre 1589 berichteten die Stadträte von Malchow und Krakow, daß in schwierigen Rechtsfällen der Güstrower Rat angerufen wurde 463 ).

Neben der Rechtspflege bildete eine wichtige Aufgabe des Rates die Steuer- und Finanzverwaltung der Stadt. Die bedeutendste Einnahme war der Schoß 464 ). Aus dieser Steuer brachte der Rat wahrscheinlich die Mittel für die öffentliche Sicherheit und für die jährliche landesherrliche Steuer, die "Orbör" , auf. Andere beträchtliche Einkünfte waren die Gerichtsgefälle und die Gebühren aus der Zollverwaltung. Dazu kamen die Aufnahmegebühren von neuen Bürgern und vermutlich noch Einnahmen aus städtischen Gebäuden, dem Gutower See und anderen Ländereien, die mit der Zeit erworben waren. Über die Höhe der städtischen Einnahmen sind wir nur ganz dürftig unterrichtet, da die erhaltenen "Kämmereiregister" erst in der zweiten Hälfte des 16. Jahrhunderts beginnen. In dem ältesten Stadtbuch findet sich lediglich die Anordnung des Rates aus dem Jahre 1536, daß für den Gutower See jährlich "auf Michaelis" 42 Gulden Pacht zu entrichten waren 465 ). Die Verwaltung des Stadtvermögens geschah anscheinend noch nicht durch "Kämmerer", sondern durch den ganzen Rat; in dem Monnickschen Bericht heißt es nämlich: "Gemeine vthgeuen vnnd innemen, dat geschut durch den rat semptlich" 466 ). Ebenso


(  ...  ) als nicht geschieht, sal die appellation, als nichtig vnd widder alten geprauch gescheen, kein stadt haben.
Anno etc, die eodem, ist beschlossen, wan einer wan einer vrthel, durch den Rath gesprochen, appelliren wirdt, sal er solch appellation binnen iare vnnd tage prosequiren und verfolgen; wie nicht, sal dieselbe vrthel in ire krafft gehen vnnd vom Rathe und gerichte gehandthabt werden.
Anno 1539, auff dem Mantagh nach Letaren, ist beschlossen, das einem jeden Borger vnnd Einwahner ader aber ymands. So außerhalb der Stadt aus andern Stedten fur dem Rath alhir appellirt vnnd Kleger oder Beklagten ein vrteil gesprochen, dessen ehr beschwert zu sein vormeinet, innt wiederum zehen tagen vormuge der rechte sich darauff zu bedenngken vnnd alsden seines gefallenns fur das furstliche hoffgerichte zu appelliren vorgunstiget sein soll."
(  ...  ) als nicht geschieht, sal die appellation, als nichtig vnd widder alten geprauch gescheen, kein stadt haben.
Anno etc, die eodem, ist beschlossen, wan einer wan einer vrthel, durch den Rath gesprochen, appelliren wirdt, sal er solch appellation binnen iare vnnd tage prosequiren und verfolgen; wie nicht, sal dieselbe vrthel in ire krafft gehen vnnd vom Rathe und gerichte gehandthabt werden.
Anno 1539, auff dem Mantagh nach Letaren, ist beschlossen, das einem jeden Borger vnnd Einwahner ader aber ymands. So außerhalb der Stadt aus andern Stedten fur dem Rath alhir appellirt vnnd Kleger oder Beklagten ein vrteil gesprochen, dessen ehr beschwert zu sein vormeinet, innt wiederum zehen tagen vormuge der rechte sich darauff zu bedenngken vnnd alsden seines gefallenns fur das furstliche hoffgerichte zu appelliren vorgunstiget sein soll."
(  ...  ) als nicht geschieht, sal die appellation, als nichtig vnd widder alten geprauch gescheen, kein stadt haben.
Anno etc, die eodem, ist beschlossen, wan einer wan einer vrthel, durch den Rath gesprochen, appelliren wirdt, sal er solch appellation binnen iare vnnd tage prosequiren und verfolgen; wie nicht, sal dieselbe vrthel in ire krafft gehen vnnd vom Rathe und gerichte gehandthabt werden.
Anno 1539, auff dem Mantagh nach Letaren, ist beschlossen, das einem jeden Borger vnnd Einwahner ader aber ymands. So außerhalb der Stadt aus andern Stedten fur dem Rath alhir appellirt vnnd Kleger oder Beklagten ein vrteil gesprochen, dessen ehr beschwert zu sein vormeinet, innt wiederum zehen tagen vormuge der rechte sich darauff zu bedenngken vnnd alsden seines gefallenns fur das furstliche hoffgerichte zu appelliren vorgunstiget sein soll."
463) Vgl. von Westphalen a. a. O. tom. I, Lipsiae 1739, Sp. 2096, 2101.
464) Vgl. S. 51 f.
465) Gü. A. Stadtb. I Bl. 2 b.
466) Groth a. a. O. S. 234.
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wurde im Jahre 1536 vom Rat festgesetzt, daß alle Stadtsachen "vor dem gantzen sitzenden Rathe" verhandelt werden sollten und niemand ohne besonderen Befehl "van des Rathes wegen" Geldgeschäfte abschließen dürfe 467 ). Wie weit die Ratmänner die städtische Steuer- und Finanzverwaltung zu "ihrem eigenen Nutzen" oder zur Stärkung des "Ratsvermögens" verwenden konnten, bleibt bei den dürftigen Quellen ungewiß. Immerhin findet sich in dem Ratsstatut von 1536 die Bestimmung, daß kein Ratmann "des Rathes vermogen noch andere heimlichkeiten" gemäß dem gegebenen Eide "vermelden" dürfe 468 ). Im Jahre 1569 wurde als Strafe für Ausplauderei in diesem Falle der Verlust des Ratsstuhls festgesetzt 469 ).

Auch auf den Handel und das Gewerbe erstreckte sich die fürsorgliche Tätigkeit des Rates. Seit alters her lag die Überwachung der Innungen in den Händen des Rates. Im Jahre 1514 bestanden 8 Ämter, in denen 20 Wollweber, 12 Schuhmacher, 10 Schmiede, 8 Schröder (Schneider), 8 Haken (Kleinhändler), 7 Bäcker, 6 Pelzer und 3 Knochenhauer (Schlachter) vereinigt waren 470 ) Das Wollenweber-, Schmiede-, Schröder-, Bäcker- und Pelzeramt hatten einen "houetman vth deme rade" 471 ), der wahrscheinlich zusammen mit den Gildemeistern die Arbeit der Mitglieder zu beaufsichtigen und die Preise festzusetzen hatte. So sollten die Bäcker und Brauer die Preise für Brot und Bier gemäß dem Kornpreis bestimmten 472 ). Ferner hatte der Rat auch auf die Durchführung gewerbepolizeilicher Vorschriften in den Arbeitsstätten zu achten. Es war den Brauern verboten, vor drei Uhr die Pfanne zu befeuern; auch durfte in kleinen Häusern nur mit besonderer Genehmigung des Rates gebraut werden 472 ). Eine gesunde Stadtwirtschaftspolitik erforderte aber nicht nur die Aufsicht


(  ...  ) Gü. A. Gerichtsb. I Bl. 1 a: "Anno 1537, die Nouembris, haben E. E. Rath sich vereiniget vnd beschlossen, das, wan ymands furthan van einer vrthel, vom Rathe gesprochen, sich beruffen vnd appelliren wirdt, sal er solichs alsbald nach gesprochener vrthel standes fußes thun vnnd dann nicht lenger vortziehen. Wo das (  ...  )
467) Gü. A. Stadtb. I Bl. 1 a, 1 b.
468) Ebenda Bl. 1 a.
469) Ebenda Bl. 1 a, vgl. Bl. 22 a.
470) Die Entstehungszeit der Ämter ist unbekannt. Das Pelzeramt erscheint in einer Urkunde des Rates von 1370 (MUB. XVI Nr. 10 127). Die Schmiede vereinigten sich im Jahre 1422, wie aus einer Amtsrolle von 1635 ersichtlich ist (Gü. A. allgem. Aktenabteil. Schmiedeamt); doch kann das Amt immerhin um 1422 nicht gegründet , sondern nur erneuert, muß also bedeutend älter sein. Die Verfassungskämpfe von 1384 weisen nämlich darauf hin, daß um diese Zeit die "werke" schon in Blüte standen.
471) Groth a a. O. S. 235/239.
472) Güstrower Bürgersprache Nr. 2; Gü. A. a. a. O.
472) Güstrower Bürgersprache Nr. 2; Gü. A. a. a. O.
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über die Herstellung und Preisfestsetzung der gewerblichen Arbeit, sondern auch eine sorgfältige Überwachung des Einkaufs der Rohstoffe und des Verkaufs der Fertigwaren. Schon frühzeitig hatte der Rat sich daher bemüht, den Markt in die Hand zu bekommen. Niemand durfte "uterhalf den Doren unde gesettende Palen" irgendwelche Waren kaufen, sondern nur auf dem Markt 472 ). Ferner war der Verkauf verboten; jedermann sollte also nur zu der festgesetzten Marktzeit einkaufen 472 ). Diese Bestimmungen entsprangen wahrscheinlich dem Bestreben des Rates, jedem Bürger einen festen Preisstand zu verbürgen. In derselben Richtung liegen die Verordnungen, daß an Markttagen die Knochenhauer kein Vieh kaufen durften, oder daß die Apfelhändler (Appelhaken) kein Obst in der Stadt kaufen sollten; doch sollte sich jeder sein Korn redlich bezahlen lassen 473 ). Andere Vorschriften wurden im Hinblick auf den wirtschaftlichen Schutz des Bürgertums erlassen. Niemand sollte Wolle oder Werg kaufen, "sunder he sey ein Borger" 473 ). Der Förderung des Handels in der Stadt diente nicht nur das Gebot, daß jedermann "echte Mathe, Schepel, Ellen, Gewichte und Lode" haben sollte, sondern auch das Geleitsrecht der Gäste" 473 ). Alle Fremden hatten Anspruch auf ein freies Geleit drei Tage vor und drei Tage nach der "Kerkmissen"; wer etwas zum Kauf brachte, der sollte "bis zu Sankt Gallus tagk vor geltschult geleidet sein" 473 ). Der Handel mit Wein und fremdem Bier war verboten, da nur der Rat das Recht hatte, diese Getränke in der Stadt zu verkaufen 474 ).

Milde Stiftungen gaben den Ratmännern die Mittel zur Unterstützung von Armen 475 ). Der öffentlichen Wohlfahrtspflege diente auch das Heiligengeisthospital, das 1308 zum erstenmal erwähnt wird 476 ). Der Ratmann Jakob Worpel und seine Frau ließen es im Jahre 1342 aus Steinen aufbauen und statteten es mit reichen Mitteln aus 477 ). Dieses Haus diente hauptsächlich für arme und gebrechliche, erwerbsunfähige Bürger. Außerhalb der Stadt lag der St. Jürgenshof, der 1343 in den Urkunden erwähnt wird 478 ) und mit Stiftungen


(  ...  ) als nicht geschieht, sal die appellation, als nichtig vnd widder alten geprauch gescheen, kein stadt haben.
Anno etc, die eodem, ist beschlossen, wan einer wan einer vrthel, durch den Rath gesprochen, appelliren wirdt, sal er solch appellation binnen iare vnnd tage prosequiren und verfolgen; wie nicht, sal dieselbe vrthel in ire krafft gehen vnnd vom Rathe und gerichte gehandthabt werden.
Anno 1539, auff dem Mantagh nach Letaren, ist beschlossen, das einem jeden Borger vnnd Einwahner ader aber ymands. So außerhalb der Stadt aus andern Stedten fur dem Rath alhir appellirt vnnd Kleger oder Beklagten ein vrteil gesprochen, dessen ehr beschwert zu sein vormeinet, innt wiederum zehen tagen vormuge der rechte sich darauff zu bedenngken vnnd alsden seines gefallenns fur das furstliche hoffgerichte zu appelliren vorgunstiget sein soll."
472) Güstrower Bürgersprache Nr. 2; Gü. A. a. a. O.
472) Güstrower Bürgersprache Nr. 2; Gü. A. a. a. O.
473) Ebenda.
473) Ebenda.
473) Ebenda.
473) Ebenda.
474) Vgl. S. 68.
475) MUB. IX Nr. 6074.
476) MUB. V Nr. 3211.
477) MUB. IX Nr. 6241, 6489, 6493.
478) MUB. IX Nr. 6364.
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von den werleschen Fürsten und Güstrower Bürgern bewidmet war 479 ). Hier fanden Sieche und mit ansteckenden Krankheiten behaftete Einwohner Hilfe und Ruhe. Die Verwaltung beider Hospitäler lag vornehmlich in den Händen des Rates, der zu der ordnungsgemäßen Verwendung der Einkünfte zwei Ratmänner als Vorsteher einsetzte und neue Stiftungen zu ordnen pflegte 480 )

Der Rat fand auch Mittel und Wege, um auf das kirchliche Leben einzuwirken. Trotz der strengen Abgeschlossenheit der Kirche gelang dies dem Rat durch das Recht des Patronats über verschiedene Vikareien der Stiftskirche, der Pfarrkirche und der St. Gertrudenkapelle vor den Toren der Stadt, die von Bürgern gestiftet waren 481 ) Nach dem Kauf des Dorfes Glasewitz (1449) hatte der Rat auch das Patronat über die Kirche zu Recknitz 482 ). Durch diese Patronatsrechte bekam der Rat Einfluß auf die Besetzung dieser Stellen; er konnte Kleriker seines Vertrauens dem Bischof namhaft machen (presentare) 483 ), um diesen die Versorgung jener Vikareien zuweisen zu lassen 484 ). Aus dem Patronat erwuchs dem Rat wahrscheinlich die Befugnis, die der Kirche vermachten Stiftungen als Treuhänder der Stifter selbst zu verwalten 485 ). Zu diesem Zweck ernannte er die Gotteshausleute, die, ebenso wie die Vorsteher der Hospitäler, einmal im Jahre dem Rat Rechenschaft über ihre Tätigkeit abzulegen hatten 486 ).

III. Die Bürgerschaft.

Zur Zeit der Gründung der Stadt galt der Satz "Stadtluft macht frei". Jeder Hörige war frei, sobald er die Stadt betreten hatte 487 ). Allmählich erfuhr dieser Grundsatz anscheinend eine starke Einschränkung und verlor schließlich seine Bedeutung. Am Anfang des 16. Jahrhunderts herrschte die Ge-


479) MUB. X Nr. 6700, 6946.
480) MUB. IX Nr. 6241, 6493, X Nr. 6686, 6946; Gü. A. Urk. 12. XI. 1520.
481) MUB. IX Nr. 5849, MUB. XXIII Nr. 12360, 12539; S. A. Reg. 17. I. 1430.
482) S. A. Reg. 26. I. 1449.
483) MUB. XXII Nr. 12 539.
484) Vgl. S. A. Urk. Güstrow Pfarrkirche Nr. 3 (17. X. 1502).
485) MUB. IX Nr. 6039, 6241.
486) MUB. IX Nr. 6241; S. A. Reg. 23. IV. und 25. V. 1500; Groth a. a. O. S. 234.
487) Das Zitat s. o. S. 21; vgl S. 34.
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pflogenheit, einen "Utheimischen" nur dann als Bürger anzunehmen, wenn er "von siener Herschop gescheden und bringt des genogsamen Schien und Bewies 488 ). Der Zuzug vom Lande in die Stadt nahm daher stark ab. Wer Bürger wurde, mußte den Bürgereid leisten und eine Aufnahmegebühr entrichten. Auch die Söhne der Bürger sollten, wie ihre Väter, den Bürgereid leisten, wenn sie die bürgerlichen "Freiheiten" genießen wollten 488 ).

Die Pflichten der Bürger bestanden seit alters her vornehmlich in der allgemeinen Wach- und Schoßpflicht. Auch die Rechte der Bürger waren im großen und ganzen unverändert geblieben. Es waren vor allem wirtschaftliche Nutzungsrechte an dem Gemeindeeigentum 489 ); doch hatten die Bürger die Befugnis, in öffentlicher Gemeindeversammlung, in der "Bursprake", allgemeinwichtige Dinge mitzuberaten. Die "Bürgersprache" wurde anscheinend ein- oder zweimal im Jahre abgehalten 490 ). Morgens "thwysschen vyff vndt acht klocken slegen" versammelte sich die gesamte Bürgerschaft vor dem Rathause 491 ). Hier wurden vom Rate allgemeinwichtige Verordnungen verlesen, die unter dem Namen "Bursprake" zusammengefaßt waren. Aus dem Anfang des 16. Jahrhunderts ist die älteste derartige Aufzeichnung erhalten geblieben 492 ). Sie enthält allgemeine Vorschriften über das Verhalten der Bürger bei Feuersnot, dann folgen wichtige Verordnungen des Rates, wie sie den Bedürfnissen des öffentlichen Lebens entsprachen und bereits bei der Darstellung der Befugnisse des Rates erwähnt wurden 493 ). Diese Anordnungen waren all-


488) Güstrower Bürgersprache Nr. 2; Gü. A. a. a. O.
488) Güstrower Bürgersprache Nr. 2; Gü. A. a. a. O.
489) Vgl. S. 35. 45; Güstrower Bürgersprache Nr. 2.
490) Nach der Überschrift der ältesten erhaltenen "Bursprake" hat es den Anschein, als ob diese regelmäßig zweimal im Jahre, am Sonntag vor Margareten (13. Juli) und am Sonntag vor Mariä Geburt (8. September) verlesen werden sollte. Doch wurde beispielsweise 1547 die "Bursprake" nur einmal, am Sonntag Cantate, abgehalten (Gü. A. Bürgersprache Nr. 1 a).
491) Güstrower Bürgersprache Nr. 1 a; Gü. A. a. a. O.
492) Auf das Alter dieser Bürgersprache (Nr. 2) deuten die umfangreichen Vorschriften über das Verhalten bei Feuersnot hin, die vermutlich durch die großen Stadtbrände von 1503, 1508 und 1512 veranlaßt worden sind. Ebenso kann auch die allerletzte Bestimmung, daß der Rat "na der Fürsten Befehl" wüste Hausstätten an sich nehmen soll, aus dem Jahre 1537 stammen (vgl. Gü. A. Stadb. I Bl. 5a).
493) Vgl. S. 75 f.
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gemeingültig und wurden daher jedesmal von neuem verlesen. Nach dem "vordragent der Bursprak" hatten die Bürger das Recht, ihrerseits Wünsche zu äußern, die in einem "Affscheydt" aufgezeichnet wurden 491 ). In der zweiten Hälfte des 16. Jahrhunderts überbrachten die "Viertelsherren" die Wünsche der Gemeinde und baten den Rat, die "gravamina" der Bürgerschaft abzustellen 494 ).

Es hat fast den Anschein, als ob die Bürgerschaft auch in dieser Zeit noch das Recht gehabt hätte, bei wichtigen Angelegenheiten entscheidend mitzuwirken 495 ). Bei dem Prozeß um das städtische Dorf Glasewitz im Jahre 1484 lehnten die Güstrower Ratmänner nämlich die Vorlage von Urkunden ab mit dem Hinweis, daß eine Verlesung "sunder vulbort erer menheyt, der id mede an roert", nicht geschehen könne 496 ). Doch besteht die Möglichkeit, daß der Güstrower Rat diesen Grund vorgeschoben hat, um eine bessere Rückendeckung in dem Prozeß zu haben.


Ausblick.

Der Güstrower Rat besaß um 1500 auf vielen Gebieten des städtischen Lebens wichtige und verantwortungsvolle Befugnisse auf Kosten der ursprünglichen Rechte des Landesherrn. Doch trat späterhin in dem Verhältnis der Stadt zu ihrem Landesherrn eine gründliche Wandlung ein, die ihre Ursachen vor allem in dem Erstarken der Landesherrschaft hatte. Bereits Herzog Magnus II. (1477-1503) kräftigte durch eine umfassende Regierungspolitik seine Stellung als Landesherr dermaßen, daß er erfolgreiche Versuche unternehmen konnte, die unabhängig gewordenen Stände seinem Herzogtum wieder organisch einzufügen 497 ). Diese Bestrebungen zur Aufrichtung der Landeshoheit wurden nach dem Tode des Herzogs Magnus fortgesetzt 498 ). Die römischen Rechtsbegriffe, die im 15.


491) Güstrower Bürgersprache Nr. 1 a; Gü. A. a. a. O.
494) Die "Viertels heren" werden im Stadtbuch zum erstenmal 1562 erwähnt; über die Entstehung dieses Amtes ist mir nichts bekannt. (Gü. A. Stadtb. I Bl. 10 a.).
495) Vgl. S. 35.
496) S. A. Reg. 28. XI. 1484.
497) Vgl. Steinmann (MJB. 86) S. 91 ff.
498) Vgl. H. Witte, Mecklenburgische Geschichte, Bd. 2, Wismar 1913, S. 25/27.
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Jahrhundert in das Staatsrecht eingedrungen waren, trugen wesentlich dazu bei, die Ansprüche des neuen Obrigkeitsstaates, dem alle Glieder des Staates untertan sein sollten, zu stützen 499 ). Der neue Zeitgeist bekundete sich vor allem in der großen Landespolizeiordnung von 1516, die von den Räten der Herzöge, ihren angesehensten Mannen und den Stadträten von Rostock, Wismar und Güstrow beraten und beschlossen wurde 500 ). Diese erste Polizeiordnung griff tief in das gesamte städtische und private Leben ein und suchte gegenüber den mittelalterlichen Sonderrechten ein gemeines, für alle Untertanen verbindliches Recht durchzusetzen.


Eine Aufzeichnung des Schweriner Rechts
aus dem 16. Jahrhundert.

Das historische Quellenmaterial der Stadt Schwerin ging zum großen Teil verloren in den beiden großen Bränden von 1531 und 1558, die auch das Rathaus vernichteten 501 ). Daher ist weder die Stadtrechtsurkunde Heinrichs des Löwen aus den sechziger Jahren des 12. Jahrhunderts noch irgendeine andere urkundliche Aufzeichnung des Schweriner Stadtrechtes in der Stadt Schwerin selbst erhalten geblieben. Die Kenntnis des Schweriner Rechtes beruht vielmehr auf den Fassungen, in denen es im 13. Jahrhundert an die werleschen Städte Güstrow (1226) 502 ), Malchow (1235), Malchin (1236) und Röbel (1261) verliehen wurde 503 ) Dazu kommen zwei von von Westphalen in seinem großen Quellenwerk "Monumenta inedita" verzeichnete Fassungen des Stadtrechts, die im 16. Jahrhundert in Schwerin verfertigt wurden: eine plattdeutsche des Ratsherrn Wedemann 504 ), der seit 1560 im Rat saß 505 ), und eine hoch-


499) Vgl. Steinmann, MJB. 86 S. 124, und in der Festschrift für Reincke - Bloch, 1927, S. 48 ff.; Fr. Hartung. Deutsche Verfassungsgeschichte vom 15. Jahrhundert bis zur Gegenwart. 3. Aufl. 1928, S. 39/41.
500) Groth a. a. O. S. 161.
501) Vgl. Einleitung zum MUB. I S. XLVII; Jesse a. a. O. S. 149 ff.
502) Vgl. S. 12 ff.
503) Vgl. S. 33.
504) von Westphalen a. a. O. tom I Sp. 2027 ff.
505) Vgl. S. 84 Anm. 523.
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deutsche angeblich aus dem Nachlaß des Ratsherrn Hövisch 506 ), der 1579 in den Rat gewählt wurde 507 ). Für uns gilt es nachzuprüfen, ob diese beiden Fassungen als Quelle für das ursprüngliche Schweriner Recht herangezogen werden dürfen.

Vergleicht man zunächst diese beiden Fassungen des Schweriner Stadtrechts, so fällt eine weitgehende Übereinstimmung beider auf. Schon rein äußerlich gleichen sie sich in der Zahl und Zusammenstellung der Rechtssätze. Beide enthalten 43 Artikel: zunächst Sätze aus dem Strafrecht (§§ 1-23), sodann öffentlich - rechtliche (§§ 24 - 29), darauf erbrechtliche (§§ 30 - 36) und zum Schluß zivilprozessuale Bestimmungen (§ 37, § 38, § 40). Am Schlusse ist bei beiden die Einteilung durchbrochen: die drei letzten Paragraphen (41 - 43) gehören in die strafrechtliche Gruppe. Wie sehr die beiden Fassungen darüber hinaus noch inhaltlich und formal übereinstimmen, zeigt die Zusamstellung auf Seite 82 mit ihrer Fußnote. Mit Recht kann man daher annehmen - wie bereits Jesse hervorgehoben hat 508 ) -, daß beide auf eine gemeinsame Quelle zurückgehen.

Welches ist nun diese gemeinsame bzw. die von Wedemann benutzte Quelle? Die plattdeutsche Aufzeichnung Wedemanns trug nach Westphalens Angabe am Ende den ausdrücklichen Vermerk: "Descripsit Joachim Wedemann de verbo ad verbum ex codice civitatis, cui impressum sigillum maius Henrici Leonis". Die ältere Forschung kam auf Grund dieses Wortlautes zu der Ansicht, daß die Wedemannsche Fassung des Schweriner Rechtes tatsächlich eine Abschrift aus einem alten Stadtbuche sei, die wahrscheinlich vor dem zweiten Stadtbrande (1558) angefertigt wurde, und hegte keinen Zweifel an der Echtheit dieser Abschrift 509 ). Reincke - Bloch 510 ) machte dann aufmerksam auf die überraschende Übereinstimmung Wedemanns mit der Stadtrechtsurkunde von Malchow vom Jahre 1235, welche das Schweriner Stadtrecht enthält. Diese Feststellung rief bei mir Bedenken hervor, die Wedemannsche Abschrift als Quelle für das in der Stadt Schwerin im 13. Jahrhundert geltende Recht anzuerkennen, und veranlaßte die Untersuchung,


506) von Westvhalen a. a. O. tom. I Sp. 2045 ff.
507) Vgl. S.84 Anm. 523.
508) Jesse a. a. O. S. 69.
509) Böhlau a. a. O. S. 263; Jesse a. a. O. S. 69 ff.
510) Reincke - Bloch a. a. O. S. 17 Anm. 52.
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ob und wie weit Wedemann von dem Malchower Stadtrecht abhängig ist.

Das Malchower Stadtrecht von 1235 511 ) enthält, wie die anderen Stadtrechtsurkunden der werleschen Städte, 25 Artikel; fünf dieser Rechtssätze haben aber eine gerade für die Malchower Urkunde charakteristische Fassung. Diese fünf Bestimmungen zeigen bei Wedemann eine auffällige Übereinstimmung mit dem Malchower Recht, wie folgende Gegenüberstellung beweist 512 ) (die charakteristischen Stellen sind gesperrt):

Malchower Recht. 513 ) Wedemannsche Fassung. 514 )
§ 3. Quod, Si vulneratur quis ad profunditatem unguis et longitudinem articuli, reus damnabitur in sexaginta solidos, qui cedent in partem regie potestatis, et satisfaciet pacienti in viginti quattuor solidis. § 3. Ward einer gewundet so deep als een Nagel am Finger deep und so lang als ein Lidt, scal de schuldige verdammet werden tho 60 Schill. zu de Herschop und 24 Schill. bethalen dem geledenen Parte.
§ 10. Qui ciuitatis statuta infregerit, tres marcas denariorum dabit, duas ciuitati, terciam potestati. § 24. Welcher de Stadt Ordnung un Rechte ävertrett, schall 3 Marck panning geven, 2 Marck der Stadt und 1 Marck der Herschop.

511) MUB. I Nr. 433.
512) Zum Vergleich von Wedemann und Hövisch folgen hier diese Sätze nach Hövisch (ebenfalls bei von Westphalen a. a. O. Sp. 2045 ff.):
§ 3. So jemand verwundet wird eines Nagels am Finger tieff und eines Gliedes lang, soll der Thäter auf 60 Schilling verdammet werden, welche der Obrigkeit soll verfallen seyn, und den Verwundeten mit 24 Schill. zufrieden stellen.
§ 24. Welcher der Stadt Ordnung und Statuta übergehen wird, soll 3 Marck Pfennige geben, 2 der Stadt und 1 der Obrigkeit.
§ 26. Wenn ein Rat gesinnet, über der Stadt Ämter einen Bürgermeister zu erwählen, und dann die Untertanen übertreten, gehören als dann zwey Theil des Bruchs dem Rathe, der dritte den Burgermeister.
§ 28. Der Vorsteher oder Oeconomus soll die Prediger unterhalten.
§ 38. Ein jeder Mensch, der sein eigen Herr ist, so er in der Stadt bleibet, soll eines jeden Anfechtung wegen Dienstbarkeit frey seyn.
513) MUB. I Nr. 433 (vgl. auch S. 12 ff.).
514) Bei E. J. de Westphalen a. a. O. tom. I Sp. 2027 ff.
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§ 12. Si decreuerint consules, super ciuitatis officia magistrum ciuium ordinare, et excedant subditi, due partes satisfactionis consulibus, tercia magistro ciuium debetur. § 26. Wäre idt Sacke, dat de Rahtsherren gedachten, enen Burgermeister aver de Stadt ambachten to setten, un de Untersatten sick dagegen strävenden, schall 2 Part des Bräcks den Ratsherren fallen un de drüdde den Burgermeister.
§ 14. Magister ille pastores conueniet. § 28. Der Borgermeister schall sick mit den Heerden fredsahm upföhren.
§ 23. Quicumque autem homo proprie fuerit conditionis, si infra ciuitatem manserit, ab impeticione seruitutis cuiuslibet liber erit. § 38. Watterley Minsck, de sin egen Herr is, so hie in der Stadt seßhaftig blifft, schal frie wesen in der Anspracke wegen Denstbarkeit.

Auch die übrigen 20 Artikel der Malchower Urkunde sind bei Wedemann vorhanden. Außer den 25 Artikeln des Malchchower Rechtes verzeichnet die Wedemannsche Abschrift noch 17 andere, welche aber alle strafrechtlichen Inhaltes sind, die Festsetzung von Bußen für eine ganze Reihe von Vergehen enthalten und daher wahrscheinlich als Ergebnis späterer Rechtsentwicklung anzusehen sind 515 ).

Für die weitgehende Übereinstimmung der Wedemannschen Fassung mit der Malchower Urkunde gibt es zwei Möglichkeiten der Erklärung: entweder ist die Wedemannsche Abschrift - von den späteren Zusätzen abgesehen - von der Malchower Urkunde abhängig, oder die Malchower Urkunde bewahrt zufällig am treuesten das ursprüngliche Schweriner Recht, das Wedemann vielleicht noch in irgendeiner Fassung im alten Stadtbuche vorfand und Wort für Wort abschrieb 516 ).

Es läßt sich wahrscheinlich machen, daß der Ratsherr Wedemann kein altes Schweriner Stadtbuch für seine Fassung benutzt haben kann. Hederich und Hövisch, die zur selben Zeit das Schweriner Stadtrecht beschreiben, kennen anscheinend eine in Schwerin bestehende Aufzeichnung des Schweriner Rechtes nicht, sondern - und das ist sehr auffällig - wo sie das Schweriner


515) Böhlau a. a. O. S. 269; Jesse a. a. O. S. 69.
516) Vgl. S. 81.
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Recht erwähnen, geschieht es immer in enger Anlehnung und mit Nennung des Malchower Rechtes.

Der Schweriner Schulrektor Bernhard Hederich ließ im Jahre 1598 eine "Schwerinische Chronika" erscheinen 517 ), welche zum Jahre 1235 das Schweriner Stadtrecht erwähnt, und zwar mit folgenden Worten: "1235, Im Martio, belehnet Nikolaus, Herr zu Rostock, die Stadt Malchow auff ihr demütiges bitten mit dem Bürgerrecht zu Schwerin, welchs viel Städte in Meckelnburg, Pommern (vnd andere auch abgelegenen oerter sich in den alten jahren) 518 ) gebraucht haben, wie denn in Erbfellen vnd anderen Sachen bei einem Raht zu Schwerin des Rechts sich eines theils noch befragen und gemeiniglich darauff schließen sollen 519 ). Derowegen hab ich der Stadt Malchow erbeten Privilegium oder vielmehr das Schweriner Recht von wort zu wort hie setzen wollen . . . 520 ). Dieweil aber etliche Artickel dieses Schwerinischen Rechtens, sonderlich der 14., 15., 17., 24. 521 ), nicht also deutlich Deutsch können von mir gegeben werden, hab ich die verba formalia, wie sie im priuilegio begriffen seyn, wolmeiniglich hieher setzen wollen". (Es folgt die Malchower Urkunde vom März 1235 522 ). Man darf wohl vermuten, daß Hederich bei der Anlage dieser seiner Chronik alle vorhandenen Quellen herangezogen hat, besonders da in den großen Bränden das wichtigste Material vernichtet worden war. Er hätte als Zeitgenosse Wedemanns 523 ) gewiß auch dessen Abschrift benutzt, wenn sie tatsächlich auf einem Stadtbuch (codex civitatis) beruht hätte.

Auch der Ratsherr Hövisch, ein Kollege Wedemanns 524 ), hatte offenbar keine Kenntnis von einer in Schwerin entstan-


517) Schwerinische Chronika von M. Bernhardo Hederich. Rektore der Schulen zu Schwerin . . . Rostock gedruckt durch Christoff Reußner Anno MDXCVIII. - Nach dem ältesten Druck Bl. E.
518) In dem lateinischen Abdruck bei von Westphalen tom. II Sp. 1650 fehlen die eingeklammerten Worte.
519) Bei v. Westphalen tom. III Sp. 1650 heißt es: . . . unde et circa hereditates adeundas aliasque lites etiam nunc Sverinensium consilia exquirere, ac iuxta illa controversias decidere dicuntur.
520) Ebenda: Apponere vero hic lubuit privilegium illud Malchovensium sive iura civitatis Sverin . . .
521) § 14, § 15 vgl. S.17; § 17 vgl. S.20; § 24 vgl. S.16.
522) MUB. I Nr. 433.
523) Hederich war Rektor seit 1572; Wedemann gehörte seit 1560 und Hövisch seit 1579 zum Rat (Hederich a. a. O. Bl. Q).
524) S. vor. Anm.
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denen Stadtrechtsaufzeichnung, als er eine Abhandlung über das Schweriner Recht verfaßte, die sich in einem Neudruck der Hederichschen Chronik findet 525 ). Hier schreibt Hövisch, nachdem er eine Übersicht über die Zuständigkeit der verschiedenen Gerichte der Stadt Schwerin gegeben hat: "In andern Fellen u. schaden, darauff ein Urtel begehret und gesprochen soll werden, richtet man sich nach den sonderbaren Statuten privilegiis und Gerichten der Stadt Schwerin. Darumb auch die Stadt Malchow Anno 1235 den Herrn und Herzog Nicolaum von Rostock angelanget, gebeten und begehret haben, welche also beschrieben werden . . ." 526 ). Dann führt er ebenfalls, wie Hederich, die Malchower Urkunde, aber in deutschem Wortlaut, an. Hövisch erwähnt auch nach der Übersetzung des Malchower Stadtrechtes ein altes Stadtbuch nicht, obwohl er es als Ratsherr und Zeitgenosse Wedemanns hätte kennen müssen. Beide Darsteller des Schweriner Stadtrechtes, Hederich und Hövisch, benutzten also nur die Malchower Stadtrechtsurkunde bei ihrer Darstellung.

Höchstwahrscheinlich hat dann auch Wedemann nur die Malchower Urkunde vorgelegen! Wie erklärt sich aber die Angabe, daß Wedemann seine Fassung des Schweriner Rechts nach einem alten Stadtbuch angefertigt habe? Es besteht durchaus die Möglichkeit, daß Westphalen in seiner "bekannten Unzuverlässigkeit" 527 ) diesen Zusatz eigenmächtig beigefügt hat. Für diese Vermutung spricht noch eine andere Tatsache. Es ist auffällig, daß die Fassung des Schweriner Rechtes, die Wedemann angeblich aus einem mit dem Siegel Heinrichs des Löwen versehenen Stadtbuch ab schrieb 528 ), alle 17 Rechtssätze, die sie außer den bekannten 25 der Stadtrechtsurkunden des 13. Jahrhunderts verzeichnet, nur in einem Teile, im Strafrecht, enthält. Denn wenn auch "gerade hier ein Ausbau und eine Weiterbildung auf Grund der alten Satzungen im Laufe der Zeit notwendig erfolgen mußte", so traten sicherlich auch in den anderen Teilen des Stadtrechtes ergänzende Bestimmungen neben die knappe Fassung des Rechtes, wie sie aus den lateinischen Urkunden des 13. Jahrhunderts bekannt ist. Aber diese


525) Schwerinische Chronika, usw. (s. Zitat Anm. 517) . . . zu Rostock Anno 1598 gedruckt und bis hieher continuiret (1658?), S. 65 ff.; Abdruck auch bei v. Westphalen tom. I Sp. 2031 ff.
526) Hederich a. a. O. S. 73.
527) Techen a. a. O. S. 180; vgl. Böhlau a. a. O. S. 273.
528) Vgl. S. 81.
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Ergänzungen fehlen bei Wedemann ebenso, wie auch andere alte Vorrechte der Schweriner Bürger, z. B. die Zollfreiheit im Herzogtum Sachsen oder die Hafengerechtigkeit in Wismar 529 ), im öffentlich - rechtlichen Teil der Wedemannschen "Abschrift" nicht verzeichnet sind. Man darf aber annehmen, daß in einer zusammenfassenden Aufzeichnung des Stadtrechtes in einem Schweriner Stadtbuch alle neuen Bestimmungen enthalten waren. Das Lübische Recht zeigt wohl am deutlichsten, wie aus dem mageren Rechtsbrief des 12. Jahrhunderts schon im Verlauf von hundert Jahren ein umfassendes Rechtsbuch von mehreren hundert Artikeln geworden ist.

Alle diese Beobachtungen lassen es als gerechtfertigt erscheinen, die Angaben Wedemanns am Ende seiner Aufzeichnung, wie sie Westphalen überliefert, zu bezweifeln. Daher ist es kaum zulässig, die Wedemannsche Fassung als Quelle für das alte Schweriner Recht zu benutzen und sie für die Darstellung der in Schwerin im 13. Jahrhundert geltenden Stadtverfassung heranzuziehen.

 

Vignette

529) Vgl. S. 23.
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II.

Der Güstrower Erbfolgestreit
und die mecklenburgische
Medaillenkunst

von

Walter Josephi.

 

Vignette
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Der 13. Oktober 1933 war ein bedeutsamer Tag in der Geschichte der politisch zerrissenen Lande zwischen Ostsee und Elbe, zwischen Wakenitz und Recknitz: die territoriale Einheit, wie sie einst am Ausgange des Mittelalters für kurze Zeit bestand, dann aber je nachdem verwaltungsmäßig oder voll staatsrechtlich beseitigt wurde, sollte wiederum zur Wirklichkeit werden. Noch jede der Landesteilungen war von einer Unsumme von Haß und Feindseligkeit begleitet gewesen, hatte ein hohes Maß an politischer Schwäche und Hilflosigkeit im Gefolge gehabt, keine aber so sehr wie die letzte von 1701, durch die, bar aller höheren staatspolitischen Erwägungen und Rücksichten, ein Staatsgebilde von hoffnungsloser Unzulänglichkeit und Zersplitterung geschaffen wurde. Das Land Mecklenburg - Strelitz war eine Kompromiß - Schöpfung mit allen Eigenschaften einer solchen, entstanden aus einem Widerstreit zwischen Vernunft und Billigkeitsgefühl gegen vermeintliche oder wirkliche Rechte eines "jüngeren Sohnes", unter den vielen Vorkommnissen dynastischen Eigennutzes im Sinne des 17. und 18. Jahrhunderts allerdings kein vereinzelter Fall.

Mehr als ein halbes Jahrzehnt (1695-170 1 ) dauerten die Wehen dieser schweren Geburt. Als dann aber endlich am 8. März 1701 Mecklenburg - Strelitz als ein neues Staatsgebilde von arger Zerrissenheit und kärglicher Lebenskraft dem Heiligen Römischen Reiche Deutscher Nation beschieden wurde 1), war damit den Mecklenburger Landen noch immer nicht Friede gegeben, denn Bosheit und Übelwollen, aufgespeichert in den langen Jahren rücksichtslosesten Kampfes unter Nahverwandten, wirkten noch lange nach.

Das geschichtliche Ereignis des Entstehens dieses neuen Staates hat keinen Künstler zur monumentalen Verherrlichung


1) Hans Georg Müller, Die Strelitzer Politik während des Güstrower Erbfolgestreits vom Dienstantritt Edzard Adolf von Petkums (22. Juli 1699) bis zum Hamburger Erbvergleich (8. März 1701), in Mecklenburg - Strelitzer Geschichtsblätter, III. Jahrg., 1927, S.1 ff.
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gereizt, aber in der Kleinkunst der Medaillen fand es doch seinen Niederschlag. Allerdings kommt hierfür nur die Schweriner Seite in Betracht, denn der um die Staatshoheit kämpfende Mirower Prinz hatte keine Münzstätte 2 ) und noch weniger Geld, um während seines zähen Kampfes diesen auch noch künstlerisch darstellen zu lassen, und als er schließlich statt des erstrebten Herzogtums Mecklenburg - Güstrow die beiden durch die ganzen Schweriner Lande getrennten Teilterritorien erstritten hatte, hat er sich wohl schwerlich als Sieger gefühlt.

Gibt es doch eine Legende - se non è vero, è ben trovato - ,daß zwei Stunden nach rechtskräftigen Unterzeichnung des Hamburger Erbvergleichs vom Kaiser aus Wien ein Bote eingetroffen sei mit dem Auftrage, dem Mirower Prinzen daß ganze Herzogtum Güstrow zuzuweisen 3 ).

Aber mit dem Hamburger Erbvergleich von 1701 waren die Wirren noch nicht zu Ende; Schwerinsche "Kontraventionen" vergällten dem Strelitzer Oheim und nachher dem Vetter das neu erworbene "jus principum imperii, territorii et superioritatis", und erst unter dem friedfertigen, freilich immer nachgebenden Schweriner Herzoge Christian II. Ludwig erkannte das Schweriner Haus die Landeshoheit der Strelitzer Linie in vollem Umfange an.

In einen Zeitpunkt wildester Kämpfe und höchst gesteigerten Hasses fällt jene Medaille, die Herzog Friedrich Wilhelm zu Neujahr 1699 durch seinen Schweriner Münzmeister Zacharias Daniel Kelp prägen ließ (Abb. 1). Die symbolisierende Darstellung ist nicht ohne weiteres verständlich; erst die Kenntnis der ihr zugrunde liegenden geschichtlichen Ereignisse 4 ) verleiht ihr die Sprache.

Nach dem Ableben des letzten Herzogs von Mecklenburg Güstrow, Gustav Adolf, 1695, erstand dem auf Grund des testamentarischen Landesteilungsverbots des Herzogs Johann Albrecht I. die Primogenitur - Erbfolge vertretenden Herzoge Friedrich Wilhelm von Mecklenburg - Schwerin, da eine wirklich


2) Hans Fründt (Neubrandenburg), Der erste Gulden des Herzogtums Mecklenburg - Strelitz, in Berliner Münzblätter, 1931, S. 200.
3) Otto Vitense, Geschichte von Mecklenburg, Gotha 1920, S. 244.
4) Nach Hans Witte, Mecklenburgische Geschichte, Band II, Wismar 1913, S. 240 ff., sowie Wilhelm Winkler, Der Güstrower Erbfolgestreit bis zum Ausscheiden Gutzmers (1695-1699), In Mecklenburg - Strelitzer Geschichtsblätter, II. Jahrg., 1926, S. 185 ff.
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gesetzliche Linealprimogenitur in Mecklenburg nicht bestand, ein Praetendent in seinem Oheim Adolf Friedrich. Dieser, ein nachgeborener Sohn des Schweriner Herzogs Adolf Friedrich I., zugleich aber auch Schwiegersohn des letzten Güstrower Dynasten, machte für sich die Rechte der Sekundogenitur - Erbfolge und des landesüblichen Grundsatzes der Länderteilung geltend. Zwar war der Güstrower Herzog früher aus staatspolitischen Gründen einer neuen Landesteilung gegensätzlich gewesen, hatte sich also durchaus auf den Standpunkt seines Urgroßvaters, des Herzogs Johann Albrecht I., gestellt, aber schließlich hatte er doch noch für seinen bisher mit den Ämtern Strelitz, Wanzka, Feldberg und Mirow apanagierten Schwiegersohn das im Schweriner Besitz stehende, aber mit Reichsfürstenschaft ausgestattete ehemalige Bistum Ratzeburg verlangt, weil schon Herzog Adolf Friedrich I. (gest. 1658) dieses einem jüngeren Sohne zuzuwenden beabsichtigt hatte. In den letzten Lebenstagen Gustav Adolfs müssen sich in dieser Richtung erneut starke Familieneinflüsse geltend gemacht haben, denn im Gegensatz zu seiner bisherigen Absicht, die keine Neuteilung der mecklenburgischen Stammlande in sich schloß, hatte der Sterbende noch zwei Tage vor seinem Tode den Kaiser Leopold I. um Zuwendung des ungeteilten Herzogtums Güstrow an seinen Schwiegersohn gebeten.

Mit Gustav Adolfs Ableben am 26. Oktober 1695 begann ein Thronfolgestreit von unschilderbarem Durcheinander: Friedrich Wilhelm von Schwerin nahm durch Anbringung seines Wappens das Land für sich in Anspruch, das gleiche tat Herzog Adolf Friedrich, und um die Wirrnis voll zu machen, standen in Güstrow gar noch schwedische Truppen zum Schutze der herzoglichen Witwe und ihrer Töchter.

Zu diesen drei Machthabern in Güstrows Mauern trat schon am Tage nach dem Tode noch ein vierter, der kaiserliche Gesandte beim Niedersächsischen Kreise, der das Güstrower Ratskollegium für den Kaiser in Pflicht nahm und damit eine kaiserliche Interimsregierung ins Leben rief. Eine Zeit der Ruhe schien in Aussicht zu stehen, als sich darauf die beiden Thronanwärter zurückzogen; jedoch an ihrer Statt erschienen am 18. Februar 1696 die Truppen des Niedersächsischen Kreises (Brandenburg, Braunschweig - Celle), zu denen auch die bereits in Güstrow befindlichen Schweden zu rechnen sind, und somit regierten abermals zwei Gewalten in dem verwaisten Herzogtum.

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So stand es, als am 12. Januar 1697 die kaiserliche Entscheidung erging, die den Herzog Friedrich Wilhelm von Mecklenburg - Schwerin für allein erbfolgeberechtigt erklärte. Friedrich Wilhelm übernahm daraufhin zum zweiten Male die Güstrower Regierung, aber das Direktorium des Niedersächsischen Kreises (Schweden, Brandenburg, Braunschweig - Celle), das vorwiegend die Rechte des Mirower Prinzen vertrat, fühlte sich übergangen, erkannte die kaiserliche Entscheidung nicht an, erklärte sie sogar für ungültig und ließ demzufolge seine Truppen nicht abrücken. Das Direktorium des Niedersächsischen Kreises blieb sogar durch Einsetzung einer Kreis - Interimsregierung (29. April 1697) der alleinige Machthaber, da die kaiserliche Interimsregierung aufgelöst wurde und auch Herzog Friedrich Wilhelm zum zweiten Male abgezogen war.

Selbstverständlich fühlte sich der Kaiser durch das Vorgehen des Niedersächsischen Kreises aufs tiefste verletzt - in Wien sprach man damals von Abdankungsabsichten -, allein ihm waren gegen die Opposition die Hände gebunden, denn er brauchte die militärischen Streitkräfte des Niedersächsischen Kreises dringend für die Interessen des Reichs und seiner Erblande, und das Habsburger Hemd saß ihm näher als der Mecklenburger Rock. Dem Kaiser blieb außer papiernen Protesten also nur der Weg des Kompromisses übrig; er setzte am 27. Januar 1698 eine Vermittlungskommission ein, die am 12. Oktober 1698 zu Hamburg ihre Sitzungen aufnahm. Sie bestand aus dem kaiserlichen Gesandten beim Niedersächsischen Kreise, Grafen Eck, der durchaus für die Rechte des Schweriner Herzogs eintrat, aus dem Könige von Dänemark in seiner Eigenschaft als Herzog von Holstein, aus den Herzögen von Braunschweig - Wolfenbüttel und aus dem Bischofe von Lübeck und schuf nach endlosen Verhandlungen am 8. März 1701 das souveräne Herzogtum Mecklenburg - Strelitz, wie es bis zum 31. Dezember 1933 bestand.

Inmitten jener Wirrnisse ließ nun der Herzog Friedrich Wilhelm durch seinen Schweriner Münzmeister Zacharias Daniel Kelp jene satirische Medaille auf den Güstrower Erbfolgestreit schlagen, und zwar, wie dies außergewöhnlich seltene Stück selbst berichtet, zu Neujahr 1699. Die der Medaille zugrunde liegende Gesinnung entspricht also ungefähr einem Zeitpunkt, an dem die Hamburger Vermittlungskommission zusammengetreten war. Damals standen die Aussichten für

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Strelitz besonders schlecht, so daß eine weitere Beeinflussung für Schwerin ungefährlich war und nur von Vorteil sein konnte. Die Vorderseite versinnbildlicht den vergangenen Zustand, die Rückseite den damals gegenwärtigen.

I. Die satirische Medaille auf den Güstrower Erbfolgestreit. (Abb. I.)

Von Zacharias Daniel Kelp in Schwerin.

Dm: 51 mm.

Meckl. Münzkabinett Nr. 509 in Silber: 38,5 Gr.

Vorderseite: Kühn aufgerichtet steht der Löwe (der Schweriner Herzog), den von hinten der Sturm anbläst. Er bannt mit dem Blick drei schnatternde Gänse (Direktorium des Niedersächsischen Kreises: Schweden, Brandenburg, Braunschweig - Celle), im Vordergrunde ringelt sich eine Schlange (der Oheim und Prätendent Herzog Adolf Friedrich). Im Abschnitt steht die Jahreszahl 1699 und die Künstlerbezeichnung Z· D· K· (Zacharias Daniel Kelp) zwischen Ranken. Die Umschrift STRIDOR NEC SIBILA TERRENT (weder das Sausen des Windes noch das Zischen der Schlange schrecken) unterstreicht noch einmal den stolzen Mut und die Zuversicht des Herzogs.

Rückseite: Die Gerechtigkeit, sitzend mit Waage und Füllhorn (Kaiser Leopold I.), blickt empor zu zwei fliegenden Gänsen (Niedersächsischer Kreis); hinter der Gerechtigkeit hat sich der Löwe (der Herzog) gelagert. Im Vordergrunde zwei die Gerechtigkeit anbellende Wölfe (die beiden Strelitzer Abgesandten Gutzmer und Knegendorff).

Umschrift: ILLO VIGILANTE TUETUR (wenn er - der Kaiser - wacht, wird er - der Herzog - geschützt).

Unten herum das Datum: · KALEN[DAS] (Ranke) IANUAR · (Neujahr).

Die Geschichte der Medaille ist kurz: sie war bis dahin der Numismatik unbekannt und tauchte zum ersten Male in der vor einiger Zeit verkauften Medaillensammlung des Kurfürsten Wilhelm I. von Hessen auf. Die Medaille wurde von Dr. Gaettens in Halle erworben, der ihre hohe Bedeutung für die Geschichte Mecklenburgs erkannt hatte und ihre symbolisierende Sprache zu deuten wußte. Als die Sammlung Dr.

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Gaettens' 1931 versteigert wurde 5 ), gelang es dem Verfasser, das Unikum für das Mecklenburgische Münzkabinett zu retten und der Heimat wieder zuzuführen.

Die Forschungen über das innere Werden dieser Medaille sind leider ergebnislos geblieben: die vom Geheimen und Haupt - Archiv zu Schwerin zur Verfügung gestellten Münzakten dieser Zeit enthalten zwar eine Fülle von Streitigkeiten zwischen dem Herzoge, seinem Münzmeister und seinem Münzwardein wie auch zwischen den beiden letzteren, aber nichts über die Medaille, die also wohl als ein rein privates Unternehmen des Herzogs Friedrich Wilhelm anzusehen ist. Weitere Exemplare sind dem Verfasser nicht bekannt geworden: weder die ehemalige kaiserliche Sammlung zu Wien, noch die Münzkabinette zu Kopenhagen, Stockholm, Berlin, Dresden, München, Darmstadt und Gotha wie die Landessammlungen zu Kassel, Weimar, Koburg, Neustrelitz oder die hannöversche Zentralstelle im Kestnermuseum zu Hannover besitzen diese Medaille. Ihre Seltenheit erklärt sich aus dem Zweck: sie war eine captatio benevolentiae gegenüber dem Kaiser, für weitere Kreise war sie nicht bestimmt, und sie wird daher nur vereinzelten befreundeten Fürsten geschenkt worden sein. Daß das einzig bekannt gewordene Stück gerade in kurhessischem Eigentum zutage getreten ist, erklärt sich leicht, denn Herzog Friedrich Wilhelm vermählte sich 1704 mit Sophie Charlotte, der Tochter des Landgrafen Karl von Hessen - Kassel, und die Vermutung, daß durch diese neu geschlossene Verwandtschaft jene handgreifliche Erinnerung an den vor kurzem erst siegreich überstandenen Kampf nach Kassel gelangte, liegt um so näher, als sich auch weitere Medaillen über die Beendigung des Güstrower Erbfolgestreites in jener Kasseler Sammlung befanden. Seltsam ist, daß in Mecklenburg die Erinnerung an jene Medaille schon sehr bald völlig verloren gegangen war, denn sogar Carl Friedrich Evers, der hochverdiente Verfasser der "Mecklenburgischen Münzverfassung, Schwerin, 1798/99" schweigt trotz vollständiger Beherrschung des mecklenburgischen Aktenwesens von ihr.

Aber dennoch, einen kleinen Hinweis geben die Akten wenn auch nur in dem Sinne, daß zwei Vorprojekte vorgelegen haben müssen, denn es findet sich in den Münzakten


5) Felix Schlessinger (Berlin - Charlottenburg), Münz - Auktion 7. Dezember 1931, Nr. 334.
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des Geheimen und Haupt - Archivs zu Schwerin (Akt IV, D, 4, 3) eine leider undatierte Niederschrift anscheinend von der Hand Kelps, die folgenden Wortlaut hat:

Auf dem Gepräge muß auf der einen Seite gebildet seyn ein Jäger, der im Walde einen Bienenstock in einem Baume findet und sothanen Baum mit sich nehmen wil. Es kommen aber zwey große Bähren und etzliche junge, die ihn dabey anfallen und verhindern. Nechstdeme finden sich noch vier Jäger, die dem obgedachten zu Hülfe kommen, verjagen die übrige Bähren und den einen fangen sie und bringen ihn in das negst am Walde gelegene Dorf.

Die Schrift rundt umb: Frustra renitentibus ursis,

undt unten: Eorumque catulis.

Auf der andern Seite des Gepräges muß gebildet werden derselbe Jäger, den Bienenstock auf einem Wagen mit sich nach Hausse führend, und

die Schrift rundt umb: Dulces reporto laboris fructus,

undt unten: Dei et amicorum ope.

NB. Durch den einen Jäger wirdt Serenissimus verstanden. Durch die andern vier Jäger: Caesar, Commissio, Rex Sveciae, Dux Holsatiae.

NB. Die Bienen werden bey den Poeten vor ein Zeichen des Friedens gehalten.

—————  • —————

Alia inventio.

Auf der einen Seite des Gepräges eine Heerde Schafe, die zerstreuet gehet. Indem der Schäfer sie zusammen treiben wil, kommen zwey große Bähren und etzliche junge, die den Schäfer anfallen und behindern; es finden sich aber vier andere Schäfer, etc. wie beiden Jägern.

Die Schrift rundt umb: lnvitis murmurantibus ursis,

undt unten: Eorumque catulis.

Auf der andern Seite des Gepräges derselbe Schäfer, der seine Heerde zusammenbringet und in den Schaafstall führet, und

die Schrift rundt umb: Oves. meas colligo et colligo,

undt unten: Dei et amicorum ope, oder Divina et amica ope, weil diese letztere kürtzer.

NB. Was durch die Jäger, werde auch durch die Schäfer verstanden, und auch eine Heerde Schaafe ist bey den Poeten eine Friedensdeutung.


Nach dem Dreiviertelssiege durch den Hamburger Erbvergleich von 1701 setzte in Schwerin eine Medaillenproduktion von großem Umfange ein: eine Gold- oder Silbermedaille von monumentaler Größe und Gewicht folgte der andern. Nicht weniger als drei Emissionen sind allein dem Hamburger Erbvergleich gewidmet, eine vierte zieht auch noch den Schweriner

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Vergleich vom 16. Juli 1701 zwischen Herzog und Ständen in den Kreis der Ereignisse. Der Schöpfer von drei dieser Medaillen ist sicher (II und III) oder zugeschrieben (IV) jener Schweriner Münzmeister Zacharias Daniel Kelp, der schon die satirische Medaille von 1699 (I) geschaffen und geprägt hatte, der der vierten (V) der Schweriner Münzwardein Bartold Meyer.

II. Die große Medaille von 1701 auf den Hamburger Erbvergleich. (Abb. II.)

Von Zacharias Daniel Kelp in Schwerin.

Dm: 55,6 mm. Meckl. Münzkabinett Nr. 708 in Gold: 69,1 Gr. Nr. 709 in Silber: 58,6 Gr.

Evers 142, 3 und 155, 1. Gaedechens, Hamburgische Münzen und Medaillen, Hamburg, 1850, II, S. 59, Nr. 32, Anm.

Vorderseite: Brustbild des Herzogs von seiner rechten Seite mit herabwallender Perücke; den Körper umhüllt ein reich verzierter Harnisch.

Umschrift: • FRIEDERICuS WILHELMuS •
D: G: DuX MEGAPOLITANuS •

Unten herum: PIUS FELIX INCLITVS

Rückseite: Von dem Nasenringe eines gekrönten Stierkopfes in der Mitte des Feldes gehen nach beiden Seiten Ketten aus, die die Schlösser Schwerin und Güstrow verbinden.

Unterschrift: INDISSOLUBILI IUNXIT
CATENA
Umschrift: DEI GRATIA CÆSARIS LEOPOLDI IUSTITIA Symbol Stern
(Beginn und Ende unterhalb der Fußlinie der Schlösser.)

Unten herum: (Ranke) ANNO 1701 (Ranke), darüber: Z D K

Es befinden sich bei den oben erwähnten Münzakten des Geheimen und Haupt - Archivs zu Schwerin von der Vorderseite dieser Medaille zwei Papier - Ausquetschungen, offenbar erste Proben für den Herzog, ferner auf einem versprengten Blatte ohne Zeitangabe und Unterschrift die nachfolgende Notiz, die ersichtlich macht, daß ursprünglich auch diese größere Medaille mit der Randschrift der kleineren (III a) versehen werden sollte; man scheint davon abgekommen zu sein, weil die kleinere und dickere Medaille dafür geeigneter war:

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Rundt umb an der einen Seite: Dei gratia caesaris Leopoldi Justitia,

unten: indissolubi1i junxit catena,

rundt umb auf der anderen Seite: Friedericus Wilhelmus D. G. dux Megapolitanus, pius, felix, inclytus,

rundt umb den randt: major majoribus posteris ad majora author.

Die Nachricht bei Gaedechens, daß diese Medaille die Jahreszahl 1708 trage, ist unzutreffend.

III. Die kleinere Medaille von 1701 auf den Hamburger Erbvergleich. (Abb. III.)

Von Zacharias Daniel Kelp in Schwerin.

Dm: 48,7 mm. Meckl. Münzkabinett Nr. 712 In Gold: 68,7 Gr. Nr. 713 in Silber: 43,8 Gr.

Evers 143, 2 und 155, 3.

Vorderseite: Wie bei Medaille II.

Umschrift: • FRIEDERICUS WILHELMUS • D: G: DUX: MEGAPOLITANUS •Â·

Unten herum: PIUS FELIX INCLITUS

Rückseite: Wie bei Medaille II.

Umschrift: Wie bei Medaille II, doch beginnend und endend oberhalb der Fußlinie der Darstellung und statt des Sternes ein Punkt.

Unterschrift: INDISSOLUBILI IUNXIT
CATENA
HAMB. 8. MART.
Aõ. 1701.
(Doppelranke).
Bezeichnet unter dem (heraldisch) rechten Schlosse:
•Â·Z. D. K.

Im vorerwähnten Akt des Geheimen und Haupt - Archivs zu Schwerin findet sich ein kleiner Zettel, der sich auf diese Medaille bezieht:

1 silberne Medaille mit Serenissimi Bildnis und der Umschrift: Fridericus Wilhelmus D. G. Dux Megapolitanus, Pius, Felix, Inclitus,

Revers: Die Schlösser Schwerin und Güstrow werden mit einer Ketten zusammengehalten, und von einem Büffelskopf gefasset; Dei Gratia, Leopoldi Justitia, unten: Indissolubili junxit catena, Hamb: 8. Mart. ao. 1701.

III a. Dieselbe Medaille mit der Randschrift:
•  Blumenvignette • MAIOR MAIORIBVS POSTERIS AD MAIORA AVTHOR

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Dm: 49 mm. Meckl. Münzkabinett Nr. 710 in Gold: 82 Gr. Nr. 711 in Silber: 58,4 Gr.
Evers 143, 1 und 155, 2. Gaedechens, II, S. 59, Nr. 32.

Beachtlich ist, daß die beiden Exemplare der kleineren Medaille in Gold (III und III a) ebenso schwer oder gar erheblich schwerer sind als die größere Medaille (II), also erheblich dicker sind. Von der kleineren Medaille (III) befindet sich ein auffällig stark abgenutzter Prägestempel (Matrize) in den Sammlungen des Mecklenburgischen Münzkabinetts. Nr. 3501.

Wie die Abbildungen II und III erweisen, sind die beiden mit der Kelpschen Künstlerinschrift ausgestatteten Medaillen einander sehr ähnlich. Sie zeigen jeweils ein ausgezeichnet durchgebildetes Brustbild des Herzogs Friedrich Wilhelm von seiner rechten Seite in einem außergewöhnlich reich verzierten Harnisch, die Rückseite weist das Motiv der durch Ketten mit dem mecklenburgischen Stierkopf und dadurch mit einander verbundenen Schlösser von Schwerin und Güstrow auf. Die Unterschiede zwischen beiden Medaillen, abgesehen von Größe und Dicke, sind gering, doch immerhin erheblich genug, um einen neuen Entwurf feststellen zu können. Der Unterschiede in Bildnis und Schlösserdarstellung sind viele; an Einzelheiten ist hervorzuheben, daß die größere Medaille (II) die reichere, U - Form, daneben im Worte PIUS die einfachere U - Form und schließlich im Worte INCLITVS die V - Form, während die kleinere Medaille (III) durchweg sich der schlichten U - Form bedient. Diese kleinere Medaille unterscheidet sich auf der Rückseite vor allem dadurch von der größeren, daß sie in der Unterschrift um das Tages- und Monatsdatum bereichert ist, daß die Umschrift über der Grundlinie der landschaftlichen Darstellung ansetzt und endet und daß die Künstlerbezeichnung unter den Unterbau des Schweriner Schlosses gerückt wurde.

IV. Die Medaille von 1701 auf den Hamburger Erbvergleich und auf den Schweriner Vergleich. (Abb. IV.)
(Von Zacharias Daniel Kelp in Schwerin.)
Dm: 37,4 mm. Meckl. Münzkabinett Nr. 735 in Gold: 34 Gr. Nr. 736 in Silber: 21,6 Gr.

Evers 143, 3 und 155, 4.

Vorderseite: Eine Hand aus Wolken hält eine dreifache, sich teilende Kette: Zwei Stränge gehen seitlich zu den Darstellungen zweier Schlösser (Schwerin und Güstrow), der dritte

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hängt senkrecht herab, endet in einem Vorlegeschloß, an dem an jeder Seite zwei zu den Gebäuden sich hinziehende Ketten befestigt sind.

Unterschrift: CONSOLIDATA
MEGAPOLIS
• 1701 • 8 • MARTII

Umschrift: Blumenvignette GOTT HAT AUS ZWEYEN EINS GEMACHT Blumenvignette

Rückseite: Zwei stehende, einander zugewandte Engel mit einem Palmzweige in der äußeren Hand halten mit der inneren Hand den gekrönten und mit Nasenring ausgestatteten Stierkopf.

Umschrift: • UND MECKLENBURG ZUR RUH GEBRACHT •

Unterschrift: GAuDIuM MECK
LENBuRGICuM
• 1701 • 16 Jvli

Ein Künstlername ist nicht angegeben.

Im Gegensatz zu den vorgenannten muß die kleinste der Medaillen mit Darstellung der verketteten Schlösser (IV) als eine völlige Neuschöpfung betrachtet werden; nicht allein durch die neue Einbeziehung des Datums 16. Juli 1701, wodurch sie auch noch dem Andenken an den Schweriner Vergleich mit den Ständen gewidmet wird, sondern auch wegen des völlig veränderten Motivs der Fesselung und der neuen Umschrift. Im einzelnen sind beide Schlösser bereichert und weit "historischer" gegeben, das Schweriner Schloß wird sogar von einem See mit einem Segelboot umgeben, und das Güstrower Schloß hat einen gegiebelten Portalbau mit vier Rustika - Säulen, in dem man eine abgekürzte Wiedergabe des heute noch bestehenden Torhauses erkennt. Auf der Gegenseite ist die Darstellung des Bildnisses verschwunden, dafür halten zwei Friedensengel den mecklenburgischen Stammesschild. Die Medaille muß dem Zacharias Daniel Kelp zugeschrieben werden, nicht nur aus den offensichtlichen stilistischen Gründen, sondern auch weil der für Schwerin allein sonst in Frage kommende Bartold Meyer (Abb. V) eine ganz andere Kunstart vertritt.

V. Medaille von 1701 auf den Hamburger Erbvergleich. (Abb. V.)
Von Bartold Meier in Schwerin.
Dm: 42,3 mm. Meckl. Münzkabinett Nr. 726 in Silber: 29,9 Gr.

Vorderseite: Brustbild des Herzogs von seiner rechten Seite mit herabwallender Perücke und im einfachen Harnisch;

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über die rechte Schulter ist von vorne her der Mantel geworfen.

Umschrift: FRIDER • WILH • D • - G • DVX • MEG • PR • VAND.

Rückseite: Auf einem Block mit der Inschrift
CONSTANS
• ET • FIDELIS •

ruht auf Palmzweig und Ölzweig die Krone.

Umschrift: TANDEM BONA CAUSA TRIUMPHAT.

Im Abschnitt: ANNO. 1701.
B. M.

Das Stück ist vornehmlich auf der Vorderseite stark abgerieben.

Gegenüber der kräftigen Kelpschen Formengebung wirkt diese Meyersche Medaille recht banal und konventionell: der Block, auf dem Palmzweig, Ölzweig und Krone ruhen, gehört zum eisernen Bestande der Medaillenkunst. Das Motiv stellt der Erfindungsgabe Meyers, der in Schwerin die Tätigkeit eines Münzwardein ausübte, ein dürftiges Zeugnis aus.

 

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III.

Zur tecklenburg - schwerinschen
Streitfrage

von

Hans Saring.

 

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I.

Der Jahrhunderte alte Streit des Hauses Tecklenburg um die Grafschaft Schwerin ist bisher einer erschöpfenden Darstellung nicht gewürdigt worden. Der Grund mag vornehmlich in der verständlichen Scheu liegen, das in den verschiedensten Archiven verstreute Material zu sichten und durchzuarbeiten. Immerhin besitzen wir aus der Feder des Studienrats Dr. Richter (Gütersloh) 1 ) einen interessanten Überblick über Entstehung und Verlauf des Streits um Schwerin, den zu vertiefen und zu ergänzen der Zweck dieses Beitrags sein soll.

Um darzutun, welche Umstände das westfälische Grafengeschlecht der Tecklenburger in den Besitz der von ihrem Stammland so weit entfernten Grafschaft Schwerin brachten, müssen wir bis ins 12. Jahrhundert zurückgehen.

Nach langwierigen Kämpfen verglich Heinrich der Löwe sich schließlich 1167 mit dem Wendenfürsten Pribislav dahin, daß Pribislav die Obotritenlande bis auf das Gebiet um Schwerin behielt 2 ). Dieses Gebiet hatte Heinrich einem seiner vornehmsten Kriegsmänner, Gunzelin von Hagen, verliehen, der aus einer edlen sächsischen Familie stammte, die im Halberstädtischen und Hildesheimschen Besitz und Lehen hatte 3 ). Das Schweriner Land wurde jetzt zur Grafschaft erhoben und blieb sächsisches Lehn.

Graf Gunzelin VI. aus der Wittenburger Linie der Schweriner Grafen ehelichte zu Anfang des 14. Jahrhunderts 4 ) Richardis, die Schwester des Grafen Otto VII. von Tecklenburg, des letzten aus dem alten westfälischen Grafengeschlecht, dessen Ursprung sich im Dunkel der Sage verliert. Die älteste Linie der Grafen von Tecklenburg bilden nach einwandfreien


1) Richter. Ansprüche der Grafen von Tecklenburg an Schwerin, in: Gütersloher Heimatblätter 55 u. 56 (Juni und Juli 1932).
2) Witte, Meckl. Gesch. I, S. 87 f.
3) Vgl. F. Wigger, Stammtafel der alten Grafen von Schwerin im Jahrb. 34 S. 58 f.
4) Nach A. Rische, Gesch. d. Grafschaft Schwerin, vor 1315; vgl. auch Wigger a. a. O. S. 115.
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Feststellungen die Egbertinger, die 1262 im Mannesstamm mit Otto I. ausstarben. Ihr folgte die erste Linie der Bentheime und als deren erster Graf Otto, ältester Sproß Ottos von Bentheim, Schwiegersohns des letzten Grafen von Tecklenburg. Mit Otto VII. starb auch diese Linie aus. Schon zu seinen Lebzeiten, 1326, hatte der kränkelnde Otto seinem Schwager Gunzelin VI. von Schwerin die Regierung seiner Lande überlassen. Nach Ottos Tode, 1328, trat sein Neffe, Graf Nikolaus III. von Schwerin, Gunzelins ältester Sohn, sein Erbe an. Nikolaus III. ist also der erste Tecklenburger Graf aus der Schweriner oder richtiger der Wittenburger Linie 5 ). Otto, Gunzelins und der Richardis von Tecklenburg zweiter Sohn, sollte, nachdem er mündig geworden, die Grafschaft Schwerin erhalten. Gunzelin VI. hatte einen aus der zweiten Ehe 6 ) seines Vaters Nikolaus I. von Wittenburg stammenden Halbbruder Nikolaus II. mit dem unerklärten Beinamen Pyst. Beide Brüder lebten in Unfrieden miteinander. 1323, nach dem Tode ihres Vaters, kam es zu einer Besitzverteilung, wonach Gunzelin Wittenburg, Nikolaus Boizenburg und Crivitz erhielt. Dringende Schulden zwangen jedoch Nikolaus II., sich in Abhängigkeit seines Vetters, des Grafen Heinrich III. von der Schweriner Linie, zu begeben. Gegen Unterhalt für sich und seine Mutter, Gräfin Merislawa, überließ er 1326 an Heinrich die Lande und Städte Boizenburg und Crivitz, die auch die Erbhuldigung leisteten. Wenngleich der Vertrag zunächst nur auf zehn Jahre geschlossen wurde, so blieb doch nach 1336 alles beim alten. Aber kurz vor dem Tode Heinrichs wurde Nikolaus II. dieses Abhängigkeitsverhältnisses überdrüssig. Wohl um sich Beistand zu sichern, verschrieb er am 7. März 1343 zu Sternberg für den Fall, daß er keine männlichen Erben hinterlasse, ohne Rücksicht auf die Rechte Heinrichs und auf die Ansprüche seiner Neffen, der Grafen Nikolaus III. von Tecklenburg und Otto I. von Wittenburg, den Anfall der


5) 1282 erfolgte, eine Landesteilung unter den Söhnen Gunzelins III., Helmold III. und Nikolaus I. Während jener Schwerin, Neustadt und Warnitz erhielt, fielen Nikolaus die Lande Wittenburg, Boizenburg und Crivitz zu. Der zu Wittenburg residierende Nikolaus hieß darum bei seinen Zeitgenossen schlechthin der Graf von Wittenburg. Wigger a. a. O. S. 86 und Rische a. a. O. S. 34.
6) In erster Ehe war Nikolaus I. mit Elisabeth, Tochter des Grafen Johann I. von Holstein, in zweiter mit Merislawa, Tochter des Herzogs Barnim I. von Pommern, vermählt (Wigger, Stammtafel der Grafen von Schwerin.)
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Lande und Städte Boizenburg und Crivitz und aller ihm sonst etwa zufallenden Gebiete den Herren Albrecht und Johann von Mecklenburg. Zugleich verpflichtete er sich, ihnen Boizenburg und Crivitz huldigen zu lassen, sobald er ihrer mächtig sei. Nachdem dann Heinrich der III. im Herbst 1344 das Zeitliche gesegnet hatte, fielen seine Lande Schwerin, Neustadt und Warnitz an den Grafen Otto, der nun Wittenburg an Nikolaus II. abtrat. 1345 erneuerte dieser seinen Erbvertrag mit den Mecklenburgern unter Einbeziehung Wittenburgs. Gleich darauf fand die Eventualhuldigung des Landes Crivitz, 1347 auch die von Boizenburg statt 7 ).

Die Folge war, daß Graf Otto von Schwerin eine feindliche Stellung gegen die Mecklenburger einnahm. Und als dann 1349 Nikolaus II. eine Ehe mit Elisabeth, der Tochter des Edlen Wedekin vom Berge, des Vogtes am Stifte zu Minden, geschlossen hatte, begann er, sich seinen Vettern von Schwerin ,und Tecklenburg wieder zu nähern, und machte Miene, sich über die Verträge mit Mecklenburg hinwegzusetzen 8 ). Aber er starb bald darauf. Seine Witwe wählte, augenscheinlich auf Anraten ihres Vaters, Johann und Albrecht von Mecklenburg, die inzwischen (1348) zu Herzögen erhoben waren, zu ihren Vormündern und verkaufte ihnen am 21. Februar 1350 Crivitz und fast alle ihre sonstigen Leibgedinge in der Grafschaft.

Unterdessen war die schon 1348 ausgebrochene Fehde zwischen dem Grafen Otto und den Mecklenburgern weiter gegangen. Im Frühjahr 1350 geriet Otto in Herzog Albrechts Gefangenschaft und wurde in Wismar in Haft gehalten. Nach Abschluß eines Waffenstillstandes in Freiheit gesetzt, brachte er schließlich eine Versöhnung dadurch zustande, daß er im Vertrage von Wismar (Oktober 1352) seine einzige Tochter Richardis mit dem zweiten Sohn Albrechts gleichen Namens, dem späteren König von Schweden, vermählte und ihr einen Brautschatz von 4500 Mark lötigen Silbers kölnischen Gewichts zusagte, bis zu dessen Zahlung er Stadt und Land Boizenburg als Pfand hergeben mußte. Auch Crivitz behielt Albrecht wahrscheinlich in seiner Hand.

Otto verblieb die übrige Grafschaft. Nach seinem Tode (Oktober 1356) gingen alle Erbansprüche auf seinen Bruder


7) Rische S. 48 f. Strecker, Die äußere Politik Albrechts II. von Mecklenburg, Jahrb. 78 S. 56 f.
8) Rische S. 49 f.; Strecker S. 72 ff.
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Nikolaus III. und dessen Sohn Otto II. über. Diese hatten Verwicklungen mit dem machtlüsternen Albrecht von Mecklenburg vorausgesehen und sich rechtzeitig in der Person des mit ihnen verwandten Herzogs Erich von Sachsen - Lauenburg einen Bundesgenossen gesichert. In der Tat sann Albrecht auch bald auf Mittel, wie am zweckmäßigsten die Einverleibung der Grafschaft Schwerin zu bewerkstelligen sei. Da er einen wirksamen Rechtstitel nach dem Wismarer Vertrag von 1352 nicht mehr besaß, schien ihm der Weg über die Belehnung am ehesten zum Ziele zu führen. Er wandte sich darum an seinen Oheim, den Kurfürsten Rudolf von Sachsen - Wittenberg, und erhielt am 28. Juli 1357 zu Sandow für seine jüngsten Söhne Albrecht und Magnus und sich selbst als deren Vormund die nach gesuchte Belehnung. In dem Lehnbrief werden Schwerin, Wittenburg, Neustadt, Boizenburg und Crivitz nebst allen zugehörigen Schlössern und Gebieten aufgeführt 9 ). Schon vor dem Hinscheiden Ottos I. war Nikolaus, Graf von Tecklenburg, aus Westfalen herbeigeeilt, um dem Bruder bei der Verwaltung seines Landes beizustehen. Jetzt betrachteten er und sein Sohn Otto II. sich mit Fug und Recht als Erben von Schwerin und Wittenburg und zeigten keine Neigung, sich Herzog Albrecht zu beugen. Es kam zur Fehde. Im Frühling 1358 rückte Albrecht vor Schwerin und schloß die Stadt ein. Von vornherein aussichtslos war die Sache der Tecklenburger nicht; denn es stand ihnen außer dem Herzoge Erich von Sachsen - Lauenburg auch der Dänenkönig Waldemar Atterdag zur Seite. Beide Bundesgenossen machten aber schon im Herbst 1358 mit Albrecht Frieden. Nachdem die Grafschaft fast ein Jahr hindurch unter den Kriegswirren schwer hatte leiden müssen, kam es am 1. Dezember 1358 zur Aussöhnung der Tecklenburger mit ihrem Gegner 10 ). Erbverbrüderung und Bündnis wurden geschlossen. Grevesmühlen, Boizenburg und Crivitz sollten den Tecklenburgern, Schwerin und Wittenburg, wahrscheinlich auch die übrigen Gebiete der Grafschaft, dem Herzoge und seinen Söhnen die Erbhuldigung leisten. Auch gestand man sich das Vorkaufsrecht auf diese Besitzungen zu. Alsbald huldigten Schwerin und Wittenburg den Mecklenburgern. Aber schon gleich darauf, am 7. Dezember zu Plüschow, entschlossen sich Nikolaus und Otto zu dem folgenschweren Schritt, den in ihrem Besitze befindlichen Teil der Grafschaft,


9) MUB. XIV, Nr. 8371.
10) MUB. XIV, Nr. 8534 f., 8537 f.
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nämlich Schwerin, Wittenburg, Neustadt, Marnitz und das halbe Land Lenzen 11 ), sowie ihre Ansprüche auf Boizenburg und Crivitz für 20 000 Mark lötigen Silbers an Albrecht und seinen ältesten Sohn Heinrich zu verkaufen 12 ). Von diesem Zeitpunkt an führte Albrecht den Titel Herzog zu Mecklenburg, Graf zu Schwerin, der Lande Stargard und Rostock Herr".

Die Kaufsumme sollte in vier Raten gezahlt werden 13 ):

1. am 17. März 1359: 5000 Mark nebst 150 Mark Zinsen,

2. am 6. Dezember 1359: 5000 Mark,

3. am 6. Dezember 1360: 5000 Mark,

4. am 6. Dezember 1361: 5000 Mark.

Nach Entrichtung der ersten Rate wollten sich die Herzöge für die Zahlung der zweiten Rate mit dreißig mecklenburgischen, von den Tecklenburgern auszuwählenden Rittern und Knappen verbürgen 14 ) und sich mit diesen im Falle der Nichtbezahlung nach Tecklenburg in Schuldhaft begeben. Für die Zahlung der zwei letzten Raten bürgten außer den beiden Herzögen die Grafen Heinrich und Adolf von Holstein sowie mecklenburgische Mannen. Nach Erlegung der zweiten Rate sollte die Grafschaft Schwerin ausgeliefert werden, während des Ausstandes der beiden letzten Raten Boizenburg als Pfandobjekt den Grafen von Tecklenburg verbleiben.

Schon die erste Rate wurde mit zehntägiger Verspätung (27. statt 17. März 1359) bezahlt. Vom gleichen Tage datieren die Urkunden, denen zufolge sich die Herzöge mit Bürgen zur Zahlung der folgenden Raten verschrieben und Boizenburg zum Pfande setzten, die Tecklenburger dagegen die ihnen geleistete Erbhuldigung der Städte und Lande Crivitz, Grevesmühlen und Boizenburg für ungültig erklärten, sobald die ganze Kaufsumme bezahlt sei, und sich zur Auslieferung der Grafschaft verpflichteten. Laut Urkunden vom 31. März 1359 übergaben die Grafen von Tecklenburg tatsächlich die Lande Schwerin, Neustadt und Wittenburg an die Herzöge. Albrecht, verlegte bald darauf seine Residenz von Wismar nach Schwerin.


11) Neustadt und Marnitz waren märkische Lehen. Die andere Hälfte von Lenzen war seit 1354 von Markgraf Ludwig dem Römer an Albrecht verpfändet.
12) MUB. XIV, Nr. 8541.
13) Für das Folgende vgl. Strecker a. a. O. S. 107 ff. und Anl. 7 (S. 281 ff.): Rische a. a. O. S. 56 ff.
14) Tatsächlich bürgten hernach sechzig Mannen.
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Die am 6. Dezember 1659 fällige zweite Rate konnte nicht in voller Höhe entrichtet werden. Statt der fälligen 5000 Mark erhielten die Bevollmächtigten der Grafen von Tecklenburg in Lüneburg laut Urkunde nur 2850 Mark und gewährten für die noch rückständigen 2150 Mark Aufschub bis zum 2. Februar 1360. Aber auch zu diesem Termin wurde der Rest nicht voll getilgt, sondern nach dem 6. Februar 1360 nur der Betrag von 800 Mark übergeben, der Rest von 1350 Mark bis Pfingsten gestundet. Am Pfingstmontag (25. Mai) 1360 quittierten die Bevollmächtigten der Grafen über 550 Mark, die auf die rückständigen 1350 Mark ausgezahlt waren. Der Rest von nunmehr 800 Mark wurde bis Michaelis und dann weiter bis zum 5. November gestundet. Irgendwelche Zahlungen sind dann nicht mehr geleistet worden.

In der verpfändeten Stadt Boizenburg hatten die Tecklenburger Grafen einen Bevollmächtigten, Werner Struwe, zurückgelassen. Dieser hatte im Auftrage seiner Herren der Hansestadt Lübeck die Übergabe des Pfandobjekts gegen Erlegung einer Summe Geldes angeboten. In Boizenburg aber erfuhren die dorthin abgesandten Lübecker Ratsherren vom Rat der Stadt, daß der Herzog Albrecht mit den Tecklenburgern vereinbart habe, es solle ihm das Schloß Boizenburg jederzeit offenstehen. Angesichts dieser Sachlage bezeigten die Lübecker für das Geschäft nicht mehr die geringste Luft und kehrten schleunigst heim. Herzog Albrecht aber war über dieses Verhalten der Tecklenburger, das er als Verrat ansah, aufs tiefste empört und setzte sich in den Besitz Boizenburgs. Die Tecklenburger Grafen versuchten nun mit Hilfe eines Schiedsgerichts die Stadt zurückzuerlangen und erreichten auch zunächst einen für sie günstigen Spruch 15 ). Später ging der Prozeß um den Besitz der Grafschaft überhaupt. Denn die Herzöge Albrecht und Heinrich führten beim Papst Innozenz VI. Klage darüber, daß die Tecklenburger ihnen die Grafschaft nicht einräumen wollten. Innozenz wies 1362 den Dompropst von Minden an, den Streit zu untersuchen und seinem Spruch appellatione remota per censuram ecclesiasticam Geltung zu verschaffen 16 ). Die Sache verlief aber wohl im Sande; denn von einer Entscheidung verlautet nichts. Graf Otto, Nikolaus V. Sohn, machte später seine


15) MUB. XV, Nr. 8847.
16) MUB. XV, Nr. 9031.
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Rechte beim deutschen Kaiser geltend und erreichte, daß 1369 die Herzöge von Braunschweig und Lüneburg eine kaiserliche Kommission zur Beilegung der Streitfrage erhielten. Gewonnen wurde indessen wieder nichts. Als Otto von Tecklenburg gestorben war und sein Bruder Johann mit seiner Forderung an den Herzog herantrat, lehnte dieser sie mit der Begründung ab, daß der aus der Ehe Albrechts von Mecklenburg mit Richardis von Schwerin - Tecklenburg entsprossene Sohn der rechtmäßige Erbe der Grafschaft sei. 1475 wurden noch vom Kaiser Friedrich III. und 1512 vom Kaiser Maximilian Schlichtungskommissionen eingesetzt, die ebenfalls zu nichts führten. Dann machten Otto VIII. und sein Sohn Konrad 1521 auf dem Reichstag zu Worms ihre Forderungen geltend und erreichten, daß die Angelegenheit einem Ausschuß zur Prüfung übergeben wurde. Zu einem Abschluß ist es wiederum nicht gekommen 17 ). Ottos VIII. Sohn Konrad, der wilde Kord genannt, gab aber den Kampf nicht auf, sondern forderte in zwei Schreiben (Rheda, 14. Mai 1524, und Tecklenburg, 12. August 1524) die Herzoge Heinrich und Albrecht von Mecklenburg zur Zahlung der Restsumme nebst den aufgelaufenen Zinsen, Kosten und Schäden auf, andernfalls sie die Grafschaft wieder herausgeben sollten. Diese Schreiben wurden jedesmal vom Herzog Heinrich im Namen seines Bruders hinhaltend beantwortet 18 ). Am 27. August 1542 richtete Kord ein drittes Schreiben aus Eldena an die Herzoge 19 ). Dieses Mal ging Herzog Heinrich wenigstens auf die Angelegenheit ein. Er, wie sein Bruder Albrecht, so führte er aus, seien sich keiner Schuldverpflichtung gegen den Grafen Konrad bewußt; darum könnten sie erst zu der Forderung Stellung nehmen, wenn ihnen die nötigen Unterlagen vorlägen. Darauf sandte Konrad von Lingen aus am 25. Oktober 1543 eine Abschrift der Schuldurkunde 20 ). Am 5. November 1543 antwortete Heinrich aus Schwerin, sein Bruder befände sich außer Landes; sie würden sich nach seiner Rückkehr gebührlich vernehmen lassen. Bei diesem Versprechen ist es geblieben. Nochmals forderte Konrad am 9. August 1544 von Lingen aus die Brüder zu einem friedlichen Vergleich auf,


17) Richter a. a. O. Nr. 56.
18) Nach Vermerk des meckl. Archivars Johann Schultz von 1705 war von jenem Schreiben weder ein Konzept noch eine Kopie vorhanden. (Haupt - Archiv Schwerin, Ausw., Tecklenburg.)
19) Chemnitz, Chron. Megap. III 2, pag. 1673.
20) Chemnitz a. a. O. pag. 1675.
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um den Rechtsweg zu vermeiden. Darauf erhielt er am 19. September 1544 von ihnen die Antwort, ein Prozeß schrecke sie nicht 20a ). Nun beantragte Konrad die Einsetzung einer kaiserlichen Kommission. Diese und die weiteren, 1550 und 1557 von ihm beantragten Kommissionen traten zwar zusammen, kamen aber zu keinem Abschluß.

Mit Konrad erlosch die männliche Linie der Tecklenburger. Sein einziges Kind, Anna, hatte den Grafen Eberwin von Bentheim geheiratet, war aber bald verwitwet. Sie, die Gräfin von Bentheim - Tecklenburg - Steinfurt, Frau zu Rheda und Wevelinghoven, setzte die Bemühungen ihres Vaters fort und beantragte 1562 beim Kaiser Ferdinand I. wiederum die Einsetzung einer Kommission. Ihrer Bitte wurde entsprochen. Herzog Erich zu Braunschweig - Lüneburg und Graf Hermann Simon zur Lippe wurden zu Kommissaren ernannt. Sie setzten eine Tagfahrt nach Neustadt auf den 29. März 1563 an, wozu die streitenden Parteien Bevollmächtigte schicken sollten. Da sich dort die Mecklenburger wieder unnachgiebig zeigten, wurden die Parteien aufgefordert, in drei Monaten ihre Erklärungen schriftlich der braunschweigischen Kanzlei zu Neustadt einzureichen. Gräfin Anna hat am 19. Mai 1563 ihr Klaglibell übergeben lassen 21 ). Die mecklenburgischen Herzoge Johann Albrecht und Ulrich hingegen suchten am 1. Oktober 1563 um Terminverlängerung nach und erhielten sie auch bis 31. Januar 1564. Es wurden dann zahlreiche Schriften und Gegenschriften eingereicht, ohne daß es zu einer Entscheidung gekommen ist. Jedenfalls sind die beiden Kommissare darüber hingestorben. Nach Feststellungen des mecklenburgischen Archivars Schultz hat erst der Enkel der Gräfin Anna, Graf Adolf zu Bentheim, die Angelegenheit wieder aufgenommen und am 21. März 1616, d. h. also erst nach 52 Jahren, den damaligen Herzog Adolf Friedrich von Mecklenburg aufgefordert, entweder den Rest der Kaufsumme zu zahlen, oder ihm Boizenburg als Unterpfand zu verschreiben, um einen langwierigen Prozeß zu vermeiden. "Hierauf sei", so bemerkt Schultz, "sub dato Schwerin den 19. April nur ein Recepisse zurückgegeben, dabey es bis jetzt (1705) verplieben und beruhen thuet." Das stimmt insofern nicht, als 1578 noch eine Kommission tätig gewesen ist, freilich auch ohne die Angelegenheit zum Schluß


20a) Chemnitz a. a. O. pag. 1675.
21) Chemnitz a. a. O. III 3, pag. 1902 ff.
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zu bringen. Allerdings hat der Sohn der Gräfin Anna, Arnold von Bentheim, ihr kein Interesse mehr entgegengebracht, da sie ihm aussichtslos erschien. Erst sein Sohn Adolf griff sie wieder auf, besorgte sich ein Gutachten der juristischen Fakultät zu Marburg, das sich zwar sehr vorsichtig aussprach, immerhin aber die Möglichkeit eines obsiegenden Urteils offen ließ. Seitdem hat der Streit geruht.

II.

Durch die Verbindung des Hauses Tecklenburg mit dem gräflichen Hause Solms - Braunfels erwuchs im 17. Jahrhundert ein Erbstreit zwischen beiden Häusern, der äußerst verhängnisvolle Folgen für das Haus Bentheim - Tecklenburg hatte, mehrere Jahrzehnte Kaiser und Reich beschäftigte und auch den ersten preußischen König auf den Plan rief. Durch eine merkwürdige Verkettung von Umständen fiel schließlich diesem die Rolle zu, das Recht der alten Tecklenburger Grafen an Schwerin gegenüber dem mecklenburgischen Herzogshause weiter zu verfechten, allerdings nicht mehr im Interesse der Deszendenten, sondern im eigenen.

Zum besseren Verständnis müssen wir auf den schon erwähnten Grafen Otto VIII. von Tecklenburg aus der älteren Linie der Bentheim zurückgehen. Dieser Otto VIII. besaß acht Kinder, von denen fast alle unverheiratet starben, bis auf zwei Söhne, Konrad und Otto, sowie eine Tochter Anna. 1534, ein Jahr vor seinem Tode, trat er wegen Altersschwäche die Herrschaft seinem ältesten Sohn Konrad, dem schon erwähnten wilden Kord, ab 22 ) Dieser behielt die Grafschaft bis zu seinem Tode.

Ottos VIII. Tochter Anna ehelichte den Grafen Philipp von Solms - Braunfels, und des Konrad Tochter, gleichfalls


22) In der gedruckten Species facti, S. K. M. in Preußen wohlerworbene Possession und Gerechtsame der ohnmittelbaren Allodial - Reichsgrafschaft Tecklenburg betr., von 1722, heißt es: "Graf Conrad.so den Vater ins Gefängniß legte und ihn zwang, die Grafschaft Tecklenburg und Herrschaft Rheda noch bey seinem Leben ihm abzutreten. . . . Nach Otto VIII. Ao. 1535 erfolgten Tod urgirte des Conrads Bruder, Otto IX., die Teilung der Grafschaft, wurde aber von Conrad ebenfalls, als einer, der blödsinnig wäre, festgesetzt . . ." (Haupt - Archiv Schwerin a. a. O.) Graf Konrad scheint wirklich ein Urbild des Franz Moor gewesen zu sein, jedenfalls berichtet dies auch W. F. Esselen in seiner Gesch. d. Grafsch. Tecklenburg, S. 131 und 133.
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Anna mit Namen, den Eberwein, Sohn des Grafen Konrad von Bentheim. 23 ) Anna, Gräfin zu Solms, brachte einen Brautschatz von 6000 Gulden in die Ehe und verzichtete mit Zustimmung ihres Gemahls auf jede weiteren Ansprüche. Trotzdem strengte ihr Sohn Konrad 1576, 42 Jahre nach der Vermählung seiner Eltern, nachdem er vom Aussterben der männlichen Deszendenz des Hauses Tecklenburg Kenntnis erhalten, einen Erbschaftsprozeß vor dem Kammergericht zu Speyer gegen seine Base, die Gräfin Anna zu Bentheim - Tecklenburg, und deren Sohn, Grafen Arnold, an; er forderte die Herausgabe der Hälfte aller vom Grafen Otto hinterlassenen Graf- und Herrschaften. Die Beklagten verteidigten sich damit, daß es sich bei der Graf- und Herrschaft Tecklenburg - Rheda um ein Fideikommiß handele. Im Januar 1577 kam es zum ersten Spruch des Reichskammergerichts, der gegen das Haus Bentheim ausfiel. 24 ) Der Prozeß lief aber mit einer längeren Unterbrechung bis 1635 weiter. Dann hörte man nichts mehr davon, bis endlich 1686 der Prozeß vom Grafen Moritz zu Solms - Braunfels gegen den damaligen Grafen Johann Adolf und die übrigen Agnaten, mit Ausnahme des Grafen Friedrich Moritz zu Bentheim - Hohenlimburg, von neuem aufgerollt und vom Kammergericht in Speyer mit solcher Eile geführt wurde, daß der Gegenseite die nötige Zeit zur Beschaffung der Gegenbeweise fehlte. Bereits am 13. Dezember 1686 erging ein endgültiges Urteil dahin, daß die verstorbene Gräfin Anna zu Solms, geb. von Teklenburg, als eine rechte Miterbin der von ihrem Vater Otto VIII. hinterlassenen Graf- und Herrschaften zu erklären sei. Demnach habe der Beklagte, Graf Johann Adolf zu Bentheim - Tecklenburg, dem jetzigen Kläger, Grafen Moritz zu Solms - Braunfels, nicht allein den seiner Mutter gebührenden Kindesanteil, sondern auch die Hälfte des ihren ohne Leibeserben verstorbenen vier Geschwistern (Otto IX. d. Jüngere, Elisabeth, Irmgard und Katharina) damals zukommenden Erbteils auszuliefern. Außerdem sollten auch die bis zu diesem Termin aufgelaufenen Zinsen vergütet werden. Gegen diesen Spruch legte Johann Adolf mit der Begründung, daß er durch Bestechung zustande gekommen sei, Berufung ein. Seine Be-


23) Hieronymus Henniges Tabularium Geneal., tom. III, fol. 418.
24) Franckenbergs Europäischer Herold oder zuverlässige Beschreibung derer Europ. - christlichen Kaiserthums, Königreiche . . . bis Anf. 1705, tom. III, fol. 665.
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rufung wurde jedoch verworfen und die Klage wegen Bestechung vom Hauptprozeß abgetrennt. Während dieser Begebenheiten hatte wegen drohender Kriegsgefahr das Kammergericht von Speyer nach Wetzlar verlegt werden müssen. Da die dortige Einrichtung viel Zeit in Anspruch nahm, fanden die Beklagten die nötige Muße, weitere Schritte zu unternehmen, insbesondere auch an den Kurfürsten von Brandenburg heranzutreten. Als Mittler bedienten sie sich des brandenburgischen Residenten im westfälischen Kreis, Geh. Rats und Marinepräsidenten Johann v. Danckelman. An diesen wandte sich Graf Johann Adolf Anfang Januar 1695 mit der Bitte, durch dessen Bruder, den damals noch allmächtigen Staatsminister Eberhard v. Danckelman, die Angelegenheit vor den Kurfürsten bringen zu lassen. In dieser Zeit scheint auch die Schwerinsche Streitfrage Gegenstand von Besprechungen zwischen Johann v. Danckelman und dem gräflichen Hause gewesen zu sein. Denn der Bentheim - Tecklenburgische Rat Bernhard v. Bentheim 25 ) übergab Johann v. Danckelman einen Extrakt 26 ) aus den im Bentheimschen Archiv vorhandenen Do-


25) Stand in Diensten des Grafen Friedrich Moritz von Bentheim - Hohenlimburg.
26) Ohngefehrlicher Status der Gräfl. Tecklenburgischen Forderung an die H. Hertzogen zu Mecklenburg, die Grafschaft Schwerin betr.: Die alte Grafschaft Sverin ist ein altes Pertinens der Grafschaft Tecklenburg gewesen, aber umbs Jahr 1356 von Grafen Nicolaus von Tecklenburg mit Belieben desselben Sohnes, Grafen Ottonis des Fünften, denen Hertzogen von Mecklenburg, Alberto und Hinrico, für 20 000 M. lötiges Silbers verkaufet worden.
Hierauf seyndt bezahlet 10 000 Marck und 10 000 in resto geblieben, die auch noch unbezahlt hinstehen; diesertwegen ist ein Judicium austregarum gehalten u. die H. Hertzogen von Mecklenburg von vielen herumbliegenden Fürsten u. Grafen condemniret worden, die Gelder zu bezahlen u. inzwischen ein festes Schloß, an der Elbe gelegen, pro hypotheca denen Grafen einzuräumen: nachgehends ist die Zahlung ged. Geldes u. Einräumung des Unterpfandes unter ein u. andern nichtigen Praetexten verzögert worden und auf beyder erfolgetes Absterben ohne Effect geblieben.
Und obwohl bey vorgewesenen guten Gelegenheiten gute Vorschläge obhanden gewesen, zur Possession des Unterpfands zu gelangen oder die Action für eine gute Summe Geldes einem Mächtigen u. der Zuversicht gelebet, es würden der Herr Hertzog endlich in sich selbst gehen u. den Herrn Grafen einig billig - mäßig Contentament geben, weswegen verschiedene kaiserl. Kommissionen ausgebracht seyn, sonderlich zu Zeiten des Kaisers Maximilians II., ist die Sache ordentlich mehrentheils abgethan gewesen, aber durch eingefallene Todesfälle wieder ins Stocken geraten. Darum von folgenden Kaisern solcher (  ...  )
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kumenten, der als Grundlage für die Bentheimschen Ansprüche auf die Grafschaft Schwerin gegenüber dem Herzog von Mecklenburg dienen könnte. Johann v. Danckelman hatte wohl die besten Absichten, dem Hause Bentheim zu nützen, jedenfalls gewinnt man diesen Eindruck aus seinem Briefwechsel, den er mit dem Grafen und seinem Bruder Eberhard führte. Doch scheinen seine Anregungen am Berliner Hof auf wenig Gegenliebe gestoßen zu sein. Denn, wie er dem Grafen mitteilte, wünschte der Kurfürst angesichts des Umstandes, daß es sich bei den streitenden Parteien um Angehörige der reformierten Kirche handelte, den Solms - Bentheimschen Streitfall unter allen Umständen und unter Ausschaltung des Rechtsweges gütlich beigelegt zu sehen. Danckelman erbot sich aus diesem Grunde, bei den Grafen Solms anzufragen, inwieweit sie sich zu einer gütlichen Regelung verstehen würden, sofern er zu diesem Schritt von dem Hause Bentheim bevollmächtigt werden würde. Wegen des übersandten Auszuges, betr. die Schweriner Streitfrage, teilte er dem Grafen mit, daß dieser "zwar gehörenden Orts" übergeben, jedoch dann abhanden gekommen und es überhaupt nötig sei, über eine gründlichere Darlegung des Sachverhalts zu verfügen. Da er nach einer solchen erst kürzlich befragt sei, schließe er, daß seine guten Dienste nicht ohne Erfolg bleiben würden. Die gewünschte Darlegung hat er dann auch wirklich erhalten und der zuständigen Stelle zugeleitet. Doch habe man, so schreibt er am 11. Juni 1695 an Bernhard von Bentheim, ihn wissen lassen, daß der Einwand der Verjährung zu befürchten sei 27 ), da es sich um eine Angelegenheit handele, in der seit 60 bis 70 Jahren nichts mehr unternommen sei. Freilich erinnere er sich, in dem ihm vom Grafen Friedrich Moritz übersandten Extrakt gelesen zu haben, daß dem Herzog


(  ...  ) Commissiones erinnert seien u. noch letzt ao. 1654 eine neuere Kays. Commission von weiland Kaysern Ferdinando III. allerglorwürdigsten Andenkens auf den Hertzogen zu Zell u. Landgrafen zu Hessen - Cassel, beyden jungen Fürsten, erteilet worden, inmaßen vor einigen Jahren, da der Herr Hertzog von Meckl. - Schwerin mit Herrn Grafen Mauritzen zu Tecklenburg Seel. bey Ihro Chl. Dl. zu Brandenburg Friedrich Wilhelm glohrwürdigsten Andenkens an dero Tafel gesessen u. das Mittagmahl gehalten, Hochged. S. F. D. zu Ihro hochgrafl. Gnaden gelegentlich gesaget, daß Sie wegen Schwerin noch einigen Streit halten, denselben aber in Güte abtun wolten, worauf es dan noch beruhet. G. St. A. Berlin - Dahlem, Rep. 37, N. 21.
27) In einem Rechtsgutachten der Universität Tübingen wurde diese Befürchtung auch zum Ausdruck gebracht.
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Christian Ludwig zu Braunschweig - Lüneburg - Celle und dem Landgrafen Wilhelm zu Hessen - Darmstadt vor 20 bis 30 Jahren vom Kaiser dieser Forderung halber eine Kommission aufgetragen sei. Auf jeden Fall getraue er sich wohl, sofern ihm eine gemessene schriftliche Kommission aufgetragen würde, "es dahin zu bringen, daß dem gräflichen Hause die Hälfte alles dessen, was davon kommen werde, ohne daß es einige Kosten darzu anwende und nur den bloßen Nahmen ("Graf zu Schwerin", d. Verf.) verliehre, solte zu theil werden". Die Nachricht vom Verlust des Extrakts, der schon in Hinblick auf die Erwähnung der kaiserlichen Interventionen in der Bentheim - Schwerinschen Angelegenheit wichtig war, muß stutzig machen. Wollte man in Berlin etwa auf diese Weise sich um die Herausgabe des Schriftstücks herumdrücken, in der Absicht, aus ihm zu gegebener Zeit selbst Nutzen zu ziehen? Und wollte man ferner aus dem gleichen Grunde mit dem Vorgeben des Verlusts des Schriftstücks weiteres wichtiges Material dem Grafen entlocken? Dieser Verdacht wird noch durch folgenden Umstand erhärtet. Als noch immer der Prozeß contra Bentheim nicht abgeschlossen werden konnte, hatte sich um die gleiche Zeit, da der Schriftwechsel zwischen Bentheim und Danckelman spielte, der Graf zu Solms an den Kurfürsten von Brandenburg um Hilfe gegen Bentheim gewandt. Am 17. September 1695 N. St. war ihm geantwortet worden, daß, liefe der Prozeß zu seinen Gunsten aus und erfolge sofort das Mandatum de exequendo, der Kurfürst ihn bei der Exekution unterstützen wolle. Tatsächlich wurde auch am 30. Oktober 1696 in Wetzlar die Berufung der Grafen zu Bentheim abgelehnt und am 29. Oktober 1697 das Mandatum de exequendo den Direktoren des Westfälischen Kreises zugeschrieben, demzufolge sie binnen sechs Wochen und drei Tagen die Kläger in die Erbteile an der Grafschaft Tecklenburg und der Herrschaft Rheda einsetzen sollten. Das ist dann freilich erst im August und September 1698 geschehen. Es kann aber kaum einem Zweifel unterliegen, daß man in Berlin durchaus entschlossen war, die Grafen von Bentheim fallen zu lassen, und sich schon damals mit dem Gedanken trug, sich selbst in den Besitz von Tecklenburg zu setzen, nachdem es endgültig dem Grafen zu Solms zugesprochen war. Mit der Erwerbung dieser Grafschaft wurde aber zugleich auch die Schwerinsche Frage brennend. Daß übrigens Johann v. Danckelman in diese Gedankengänge der Berliner Politik eingeweiht worden ist, wird kaum ange-

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nommen werden dürfen. Jedenfalls gewinnt man aus seinem Schriftwechsel mit dem Premierminister Grafen v. Wartenberg diesen Eindruck nicht. Zu der anempfohlenen gütlichen Einigung mit dem Hause Solms empfand Johann Adolf zu Bentheim wenig Neigung. Er begründete seine ablehnende Stellungnahme mit der Befürchtung, ein von vornherein bekundetes Entgegenkommen könne seiner Sache insofern schaden, als bei dem Reichskammergericht der Eindruck erweckt würde, als hätte er zu ihrer Rechtsprechung kein Vertrauen. Lieber wäre es ihm, wenn er ex officio zu dem gütlichen Vergleich veranlaßt werden könnte. Ende Juni erwiderte Danckelman dem Grafen Johann Adolf, daß die Grafen zu Solms zu einem Vergleichsvorschlag bereit wären und deswegen einen Unterhändler unter anderm Vorwand nach Berlin senden wollten. Seine eigene, ihm vom gräflichen Hause in Aussicht gestellte Vollmacht zur Führung der Verhandlungen hielt er nicht mehr, für dringend nötig; er empfahl vielmehr, einen Tecklenburger nach Berlin zu schicken, wenn die Solmsschen Unterhändler dort waren. War Danckelman noch ehrlich willens, sich für das Haus Bentheim einzusetzen? Die Frage darf man nicht unbedingt verneinen, da er in einem Schreiben an den Grafen seinen Vorschlag mit der Notwendigkeit seiner baldigen Abreise von Berlin nach Emden, seinem Dienstort, begründet. Aber auch aus einem Schreiben Danckelmans an den Kurfürsten vom 24. August 1696 N. St. spricht eine ehrliche Gesinnung. In ziemlich offener Weise legte er seinem kurfürstlichen Herrn nahe, das seine zu tun, um die Korruption der Richter in der sowohl am kaiserlichen wie am Reichsgericht schwebenden Sache ans Licht zu bringen. Er erinnerte ferner seinen Landesherrn an die Erklärung, die dem in Berlin anwesenden Grafen Friedrich Moritz zu Bentheim - Hohenlimburg 28 ), dem jüngeren Bruder des Grafen Johann Adolf, am 24. Dezember 1694 gegeben war, wonach das gräfliche Haus sich in seinem Streit gegen Solms der kurfürstlichen Hilfe versichert halten dürfe. Der Kurfürst möchte aus diesem


28) Die beiden Brüder Grafen Joh. Adolf u. Friedr. Moritz v. Bentheim - Tecklenburg hatten durch einen Rezeß vom 13. März 1681 vereinbart, daß während der Dauer des Wittums ihrer Mutter der jüngere Bruder Friedrich Moritz die Grafschaft Hohen - Limburg, das Amt Gronau, die Grafschaft Wevelinghoven mit allen Allod- u. Lehnsgütern, Hoheitsrechten u. sonstigen Gerechtigkeiten erhalten solle.
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Grunde dem Komitialgesandten zu Regensburg 29 ) und dem am kaiserlichen Hof zu Wien beglaubigten Gesandten 30 ) gemessenen Befehl erteilen, bei günstiger Gelegenheit darauf zu dringen, daß die vom Hause Tecklenburg erhobenen Beschuldigungen der Korruption sowohl vor den Reichstag gebracht, als auch durch das Reichskammergericht in Wetzlar untersucht werden. Irgendwelche Schritte sind freilich in Wien und Regensburg nicht erfolgt. Recht aufschlußreich ist übrigens ein in der Solms - Bentheimschen Streitsache geführter Briefwechsel zwischen Johann v. Danckelman und dem Premierminister Grafen v. Wartenberg. Dieser bringt darin unverhohlen zum Ausdruck, daß er von der gerechten Sache des Hauses Solms überzeugt sei und nicht mehr bereue, das Solmssche Angebot, gegen Abtretung von Lingen 31 ) und des Anspruchs auf Schwerin die Durchführung des gegen Bentheim gerichteten Spruchs zuzusagen, angenommen zu haben. Der junge Graf Solms solle aber, um auch wirklich im reformierten Glauben erzogen zu werden, unter die Obervormundschaft des Kurfürsten gestellt werden; denn seine Mutter, eine darmstädtische Prinzessin, sei streng lutherisch. Bisher habe man mit der Exekution gegen Tecklenburg noch gezögert, weil man auf die Nachgiebigkeit der Grafen von Bentheim hoffe. Nach Mitteilung des Hauses Solms sei seitens Tecklenburgs schon die Hälfte der ganzen Erbschaft angeboten worden. Freilich stehe er, Wartenberg, dieser Nachricht zweifelnd gegenüber. "Il n' y a nul moyen au monde pour Teclenbourg". In Wetzlar habe man den Korruptionsfall von der Hauptverhandlung abgetrennt, und im übrigen mangele es an Beweisen. Johann v. Danckelman solle nun den Grafen zu Bentheim dringend zu einem "accomodement à l' amiable" raten. Aus dem Schreiben Danckelmans vom 21. Dezember 1696 an den Premierminister erfahren wir interessante Einzelheiten über den Korruptionsfall:

"Si la chambre de Wetzelar veut séparer causam principalem a causa corruptionis, c' est, de quoy je ne m' estonne


29) Heinrich v. Henniges.
30) Nikolaus Bartholomäus v. Danckelman.
31) Friedrich I. hat sich erst später, 1700, vom Grafen Johann Adolf von Bentheim dessen etwaige Rechte auf die Grafschaft Lingen abtreten lassen. Als er Tecklenburg mit Gewalt an sich gebracht hatte, stützte er seine Rechte auf Lingen darauf, daß diese Grafschaft nur ein Zubehör zu Tecklenburg sei, das früher den Grafen widerrechtlich entrissen worden. (W. F. Esselen a. a. O. S. 201.)
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pas. Elle le fait pour en détourner la honte de tout le collège, a quoy tous les membres d'iceluy [de celui, d. Verf.] travaillent et particulièrement ceux, qui en ont esté coupables, dont je croy ètre encor deux là, dont je viens de parler, qui n'ont pas esté publiquement accusés, le principal a esté Schutz, lequel je croy estre mort au service de quelque comté, proche du Rhin, après avoir esté en arrest à Mayence (Mainz), où il a confessé le crime. Je ne say pas précisément, comme ceux de Teclabourg peuvent prouver la corruption de la sentence, mais je croy, qu'ils en ont des preuves suffisan de Mr. l'Electeur de Mayence, qui en . . . la commission de l'Empereur. Tant y a, que par le constant rapport de feu Mr. (unleserlich) et celuy de Mr. de Gour, à cette heure à Breda et cy - devant demeurant à Linguen, qui a esté expressément dépèché pour cette affaire à Spire et à Mayence, je suis assuré, que ce crime a esté commis, qui ne peut pas estre séparé a causa principali, si l'on ne veut faire violence a Teclabourg. Pour ce, qui est de moy, j'ay nul interest en cette affaire, si ce n'est, que je ne voudrois pas volontiers, que Sa Ser. E et vous fussiez blamer de patrociner une cause injuste, qui fait tant d'esclat dans l'Empire, et cela contre des promesses par écrit, que l'on donna il y a 2 ans à Mr. le comte Frédéric Maurice de Teclabourg à Berlin. C'est pourquoy, Monsieur, je vous demande très humblement pardon de la liberté, que je prens de vous parler si franchement, c'est mon sermon, que j'ay resté au Maître, et l'amour fraternel, que je vous porté, qui m'y obligent. Cependant comme je connois la misérable conduite de ceux de Teclabourg, et que je souhaitterois bien, que l'honneur et la réputation de Mr. le comte de Solms fust conservé, je suis d'avis avec vous Monsieur, que l'on tasche par tous les moyens imaginables, et je veux bien selon vos ordres essayer par une lettre, si Mr. le comte de Teclabourg y veut derechef prester l'oreille, comme il a bien fait cy - devant. Je vous envoye cijoint" 32 ).

Johann v. Danckelman hat keine Bedenken getragen, die ihm vertraulich von Wartenberg gemachten Angaben über die gefährliche Lage des Hauses Bentheim dem Grafen Johann Adolf mitzuteilen, und sich auch ehrlich bemüht, den Grafen


32) G. St. A. Berlin - Dahlem, Reg. 37, N. 21.
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für eine friedliche Verständigung zu gewinnen. Es ist eine diplomatische Sendung seitens des Hauses Bentheim an den Grafen Moritz zu Solms erfolgt. Der Graf, der sich übrigens schon Graf zu Solms und Tecklenburg nannte, schrieb darauf am 3. Mai 1697 an den Grafen Johann Adolf, daß er das Beglaubigungsschreiben des Bentheimschen Abgesandten Dr. Welter empfangen und ihm auch Gehör verstattet habe. Dieser habe aber, statt ihm einen Einigungsvorschlag zu machen, einen solchen von ihm begehrt. Darauf habe ihm der Graf eröffnet, daß er bald das Mandatum de exequendo in Händen haben und dann Vorschläge machen werde, die er "als Gerechtigkeit liebender Mensch und Christ" verantworten könne, jedoch unter der Bedingung, daß die Beleidigungen und Beschuldigungen zuvor zurückgenommen würden, auch gegenüber dem Kammergericht. (Offenbar ist hiermit die Bestechungsaffäre gemeint.) Er habe Beweise in Händen vom Kanzler Winckel, Kanzleidirektor v. Bentheim und Advokaten Dr. Pott 33 ). Graf Johann Adolf erwiderte in sehr versöhnlichem Tone und schlug eine Zusammenkunft vor, die freilich nie zustande gekommen ist. Wie schon oben erwähnt, fand im August 1698 die Exekution gegen Bentheim statt. Dem Spruch zufolge wurden 3/8 als seiner Zeit widerrechtlich vorenthaltenen Erbanteile beschlagnahmt, während wegen der Vergütung der Zinsen und Abnutzungen den Parteien eine Einigung im Wege des Vergleichs innerhalb sechs Monaten vorgeschrieben wurde. Dieser Vergleich ist dann auch zu Lengerich zustande gekommen. Das Haus Solms sollte für alle Ansprüche, die Nutzungen einbegriffen, das Schloß nebst 3/4 der Grafschaft Tecklenburg, sowie 1/4 des Schlosses und der Herrschaft Rheda erhalten. Dieser Vertrag ist später vom Grafen Johann Moritz angefochten worden, freilich ohne Erfolg, zumal der Kurfürst von Brandenburg zu Gunsten des Hauses Solms eingriff. Das geschah schon deswegen, weil bereits 1696 zwischen dem Kurfürsten und dem Grafen zu Solms ein Vertrag geschlossen war, wonach das ganze Schloß Tecklenburg samt 3/4 der Grafschaft als Mannlehen dem Kurfürsten übertragen wurde und dieser in einem Lehnbrief dem Grafen Solms Schirm und Schutz zu-


33) Da es sich bei Bentheim nur um den vorerwähnten Bentheim - Hohenlimburgischen Rat handeln kann, hat dieser offenbar seine Herren verraten. Über die Persönlichkeiten des Winckel und Pott habe ich nichts zu ermitteln vermocht.
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gesagt hatte. 34 ) Der brandenburgische Geheime Rat v. Hymmen teilte dem Grafen von Bentheim die Belehnung mit und warnte ihn dringend vor eigenmächtigen Eingriffen. Solche sind auch nicht erfolgt. Der altersschwache Graf Johann Adolf war des Kampfes müde. Am 30. Juni 1700 kam es zu einem Vergleich zwischen dem König von Preußen einerseits und den Grafen Johann Adolf und dessen Sohn Johann August zu Bentheim - Tecklenburg andererseits, wonach die Grafen für sich und ihre Erben auf alle Ansprüche an die Grafschaft Schwerin zu Gunsten des Königs verzichteten und alle auf diese Ansprüche Bezug habende Dokumente auszuliefern versprachen. 35 )

Das Haus Solms erfreute sich des Besitzes von Tecklenburg nicht lange; denn es verkaufte die Grafschaft 1707 an Preußen. Zu diesem Handel soll ein treuloser Beamter, Geh. Rat Wilhelm Gottfried Meder, dem noch verschiedene andere Unredlichkeiten nachgesagt werden, seinem Herrn, dem Grafen Wilhelm Moritz zu Solms, geraten haben. 36 )

III.

Durch ein von Ilgen entworfenes Schreiben vom 19. Oktober 1705 erinnerte König Friedrich I. den Herzog von Mecklenburg - Schwerin an die Tatsache des Kaufs der Grafschaft Schwerin durch seinen Ahnherrn, sowie an die noch ausstehenden Raten, und teilte gleichzeitig unter Beifügung einer Abschrift des Kaufbriefes mit, daß die Forderung ihm im Jahre 1700 von den Grafen von Tecklenburg abgetreten sei und daß alle auf diese Forderung bezüglichen Dokumente ausgeliefert seien. Das Schreiben schloß mit der deutlichen Mah-


34) In dem Vertrag wurde auch aufgenommen, daß der Graf Wilhelm Moritz zu Solms - Braunfels - Greifenstein "seine an das Hauß Mecklenburg - Schwerin wegen dorthin verkauften Grafschaft Schwerin habende rechtmäßige Anforderung abtritt" und verspricht. "auch über diese Cession noch ferner Instrumenta sambt allen deshalb in Handen bekommenden Documentis, Uhrkunden und Nachrichtungen Seiner Churfürstl. Durchl. in der beständigsten und kräftigsten Form auszustellen . . . " (Haupt - Archiv Schwerin a. a. O.).
35) Ein ähnlicher Vergleich wurde, auch unter Einschluß der Grafschaft Lingen, am 12. November 1701 mit dem Grafen Friedrich Moritz von Bentheim - Tecklenburg - Hohenlimburg geschlossen. (Haupt - Archiv Schwerin a. a. O.).
36) Rudolph Graf zit Solms - Laubach, Gesch. d. Grafen- u. Fürstenhauses Solms S. 95.
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nung: "Und wie nichts billigeres und gerechteres ist, alß daß von Ew. Ld. als Inhaber der Graftschaft Schwerin alles dasjenige, waß durch solchen Kauf bündig geschloßen worden, nicht weniger erfordert worden, daß solches von der andren seiten schon im Jahre 1359 wurcklich geschehen, Wir auch verlangen, daß nach so langer Zeit solches endlich in der That erfolge und Unß nicht nur wegen der an sich richtigen Kauf - Summe fordersambste Satisfaction gegeben werde, sondern auch wegen der Interessen davon a tempore morae biß hierhin umb so vielmehr Vergnugung widerfahre, weil Ew. Ld. Vorfahren diese Grafschaft Schwerin von ged. Zeit an wurcklich in Besitz gehabt und wohl genutzet habe, alßo haben Wihr Ew. Ld. hierdurch freundvetterlich versichern wollen, Unß dero forderlichste Erklährung wegen baldiger Abfuhrung solcher Praetension widerfahren zu laßen, und sind Wihr erbötig, bey dann erfolgter Bezahlung anderweiter Vergnügung alle deshalb in Handen habende Documenta nebst Unserer Quittung gebührend zu extradiren, die Wihr in Erwartung deroselben freundvetterliche Antwort und Versicherung beständiger Affection und Freundschaft verbleiben." 37 )

Am 23. November nahm der Herzog zu der Forderung des Königs Stellung. In dem Schreiben wurde zunächst die Frage aufgeworfen, inwiefern die Forderung der Grafen von Tecklenburg begründet sei, insbesondere ob sie überhaupt als rechtmäßige Inhaber derselben legitimiert seien. Weiter wird auf die Reichsverfassung verwiesen, die eine Cession an einen mächtigeren verbiete. Der Herzog kündigte an, daß er alle "diensahmen Exceptiones et quaevis competentia, wann er gehörigen Orts und in foro competenti darümb wider Vermuhten rechtlich besprochen werden solte, reservire". Endlich gab er seiner Verwunderung darüber Ausdruck, daß der König sich habe bewegen lassen, "eine so alte, erloschene und von mehr als 300 Jahren herrührende und also multoties praescribirte Praetension von Frembden an sich zu bringen und Unß damit zu beunruhigen." Dies stände im Mißklang zu den 1693 zwischen Brandenburg und Mecklenburg geschlossenen Rezessen, in denen der König versprochen habe, dem Herzog und seinem Hause jeglichen Beistand "in- und außerhalb Gerichts" in seinem und seines Hauses Angelegenheiten angedeihen lassen zu wollen. Da nun damit gerechnet werden mußte, daß der Her-


37) G. St. A. Berlin - Dahlem, Reg. 37, N. 21.
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zog von Mecklenburg es auf einen Prozeß ankommen lassen werde, ließ der König bei der juristischen Fakultät der Universität Halle ein Rechtsgutachten einholen. Die Frage, ob die Forderung rechtlich hinreichend begründet sei, wurde von der Fakultät bejaht. Die Forderung bestehe nach den vorhandenen Dokumenten zu recht. Es genüge jedoch nach ihrer Auffassung nicht, daß der Kläger eine ihm von anderer Seite überkommene Schuldforderung in Händen habe; er müsse sich nach den Prozeßordnungen auch ad causam legitimieren, d. h. nachweisen können, auf welche Weise die Schuldforderung auf ihn gekommen sei, und dürfe dabei kein Zwischenglied auslassen. Den Nachweis zu führen, wie die Schwerinsche Forderung des Grafen Nikolaus von Tecklenburg an das Herzogliche Haus Mecklenburg auf die Grafen von Solms - Braunfels gekommen sei, hielten die Juristen für recht verdrießlich. Sie empfahlen darum, der König möge die Cedenten auffordern, diesen Nachweis selbst schlüssig zu erbringen. Bezüglich der von Mecklenburg ins Feld geführten Exceptio cessionis in potentiorem (Einspruch gegen die Abtretung an einen Mächtigeren) gaben die Juristen zu, daß diese in Deutschland tatsächlich verboten sei. Jedoch griffe die prohibitio (Verbot) cessionis in potentiorem erst Platz, si cessio dolosa fuerit, qualis esse non praesumitur, si fiat bona fide, ut v. g. exsecrandae litis causa 38 ). Es wäre aber den Cedenten zu unterstellen, daß sie ihre Forderung exsecratione litis cediert hätten, weil ihre Vorfahren trotz vieler Bemühungen keine Zahlung hätten erhalten können. Ferner würden von den bewährtesten Rechtslehrern unter Potentioribus solche verstanden, die ratione officii, nicht aber ratione bonorum vel divitiarum (in Hinblick auf ihre Stellung, nicht auf ihren Besitz) potentiores seien, die also den Schuldnern vi officii et jurisdictionis tamquam subditis (gewissermaßen als Untertanen) zu befehlen hätten. Da jedoch der König über den Herzog von Mecklenburg als über einen reichsunmittelbaren Fürsten keine Jurisdiction beanspruche, sondern ihn vielmehr als gleichberechtigten Reichsstand ansehe, handele es sich nicht um einen Potentior ratione officii. Dabei sei zu beachten, daß auch der in Betracht kommende Titulus codicis von einem Potentior


38) d. h. also nur in solchen Fällen, wo betrügerische Absicht offen zutage tritt. Eine solche wird nicht als vorliegend erachtet, wenn die Übertragung auf einen Mächtigeren lediglich dem Wunsche, einen Rechtsstreit zu vermeiden, entspringt.
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non intuitu cedentis, sondern intuitu debitoris (nicht hinsichtlich des Cedenten, sondern des Schuldners) spreche. "Und bemerken die Dres. gantz vernünftig", so erklärt das Juristenkollegium weiter, "quod, si debitor sit potentior intuitu cedentis et hic in aeque potentiorem cedat actionem, prohibitio legis non habeat locum, quia tum cedens videatur actionem cedere, non ut dolum inferret, sed potius ut eundem excluderet." (Sei der Schuldner im Vergleich zum Tedenten der Mächtigere und übertrage dieser die Führung seiner Angelegenheit einem Mächtigeren, so greife das gesetzliche Verbot nicht Platz, weil ja der Cedierende offenbar dies tue, um jeden Täuschungsversuch auszuschließen, nicht aber, um solchen zu begünstigen.) Und dies träfe auf den vorliegenden Fall zu. Denn das vorhandene Material beweise, daß die Gläubiger von den Herzogen von Mecklenburg als den Potentioribus bisher keine Zahlung zu erhalten vermochten. Drum sei die juristische Fakultät der Auffassung, daß einem von Mecklenburg erhobenen Einspruch der gerichtliche Erfolg versagt bleiben dürfte.

Hinsichtlich der von Mecklenburg vorgebrachten Exceptio praescriptionis (Einwand der Verjährung) sei zu beachten, daß der 1358 abgeschlossene Kontrakt fast 3 1/2 Jahrhunderte alt und nach gemeinem Recht die Actiones perpetuae binnen 30 Jahren, in außergewöhnlichen Fällen in 100 Jahren, praescribirt, d. h. verjährt wären. Wenn man auch im vorliegenden Falle sogar von einer dreifachen immemorialis praescriptio (Verjährung über Menschengedenken) sprechen dürfe, so könne der Herzog von Mecklenburg sie sich doch nicht zunutze machen, weil nach Lage der Dinge seine Vorfahren als malae fidei possessores anzusprechen seien und in diesem Fall der Einwand der Verjährung unwirksam werde. Als besonders günstig wird noch der Umstand hervorgehoben, daß auch die kaiserlichen Kameralassessoren der Auffassung seien, daß überall da die Praescriptio immemorialis nicht Platz greife, wo von Anfang an ein Vertrag bestünde, der ebenso wie die mala fides die praescriptio immemorialis ausschließe, weil sie den im guten Glauben Befindlichen schaden könnten 39 )


39) quod praescriptio immemorialis excludatur, ubi de initio contractus constat, quod item mala fides impediat praescriptionem immemorialem, et noceat etiam heredibus in bona fide existentibus.
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Auf Veranlassung des Premierministers Grafen von Wartenberg nahm der Philosoph und hervorragende Kenner des positiven und Naturrechts Christian Thomasius noch besonders zu dem Gutachten der Hallischen Juristenfakultät, der er selbst angehörte, Stellung. Seine "Anmerkungen" 40 ) stellen eine noch gründlichere Durcharbeitung der in der Streitfrage enthaltenen Probleme dar und bringen mancherlei Gesichtspunkte, die von der juristischen Fakultät zu Halle gar nicht berührt worden sind.

Zuerst behandelte er die Exceptio legitimationis ad causam, weil er in ihr ein wichtiges Moment der Streitfrage erblickte. Die Nachfolge von Graf Nikolaus von Tecklenburg, der mit seinem Sohn Otto zugleich Verkäufer der Grafschaft Schwerin gewesen, bis auf den letzten Tecklenburger, Grafen Konrad, dessen Tochter Anna des Grafen Philipp zu Bentheim Sohn Eberwein geheiratet habe, könne lückenlos nachgewiesen werden. Auch stehe fest, daß Graf Konrad, Sohn aus der Ehe der Anna von Tecklenburg, Schwester Ottos VIII., mit Graf Philipp zu Solms, bereits 1576 vor dem Kaiserl. Kammergericht gegen Eberweins Sohn Arnold geklagt und 1586 eine "favorable sentenz" erhalten habe. Mit diesen Feststellungen sei aber, wie Thomasius ausführt, die Exceptio legitimationis ad causam doch nicht behoben, denn die neueren Historiker erklärten beständig, daß der Sohn des Käufers, Herzog Albrecht der Jüngere, des letzten Grafen von Schwerin, Otto Rosa, Tochter Richardis, geheiratet habe und mit dessen Tode die Grafschaft durch Erbgang an das mecklenburgische Herzogshaus gefallen sei. Ja einige behaupteten sogar, daß Richardis ihren Gemahl Albrecht mit der Grafschaft "bemorgengabt" habe. Darum sei nach Thomasius' Ansicht damit zu rechnen, daß dem Herzoge unter Berufung auf diese Historiker nahegelegt würde, den Einspruch zu erheben, die Schuld sei durch Familienzusammenschluß längst erloschen. Das werde auch geschehen, obwohl es Autoren gäbe, die die Exceptio debiti per confusionem extincti nicht als stichhaltig ansähen, zumal Herzog Albrecht ja um den Besitz der Grafschaft erst habe Krieg führen und sich erst später mit den Grafen von Tecklenburg habe vergleichen müssen. Auf jeden Fall gingen die Ansichten in dieser Streitfrage unter den Historikern stark auseinander und nirgends herrsche Klarheit. Ja einige wüßten gar von einem Bruder des Otto Rosa, Johann,


40) G. St. A. Berlin - Dahlem, Reg. 37, N. 21.
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zu berichten, von dem sie behaupteten, daß mit ihm der Vergleich geschlossen sei 41 ). Wenngleich Thomasius sich auch anheischig machte, diese historischen Irrtümer aus etlichen mecklenburgischen Chroniken nachzuweisen, so glaubte er doch nicht, daß damit der Sache gedient sei. Denn entscheidend bleibe, daß Albrecht der Jüngere Richardis, Tochter des Otto Rosa, geheiratet habe, und aus dieser Tatsache könne möglicherweise die Gegenseite Nutzen ziehen. Das Lehnrecht bestimme nämlich, daß das aus einem verkauften Feudum erzielte Geld nicht zum Feuda-, sondern zum Allodialgute gehöre 42 ). Daraus folge, daß der letzte Graf von Schwerin (Otto Rosa) von dem schuldigen Kaufpreis eine Hälfte auf seine Tochter Richardis und damit auf das Haus Mecklenburg, die andere Hälfte jedoch auf seinen (angeblichen) Sohn Nikolaus vererbt habe. Nun habe jener Nikolaus einen Sohn gleichen Namens, sowie drei Töchter, Anna, mit Wilhelm Herzog von Berg, Richarde, mit Grafen Otto von Delmenhorst, und Adelheid, mit Grafen Gerhard von Oldenburg vermählt, hinterlassen und somit sich auf Nikolaus nur ein Viertel bzw. ein Achtel der ganzen Schuldsumme vererbt. Von Nikolaus' Sohn Otto, dem Vater des letzten Grafen von Tecklenburg, Konrad, stammen aber eine Tochter Anna, Gemahlin des Grafen Philipp zu Solms - Braunfels, die also wie ihr Bruder Konrad ein Sechzehntel der ursprünglichen Schuldsumme hätte erben müssen. Das Sechzehntel des letzten Tecklenburgers Konrad sei durch die Vermählung seiner Tochter Anna mit dem Grafen Eberwein von Bentheim an dieses Geschlecht gekommen, während das andere Sechzehntel des Solms - Braunfelsers Philipp wieder in fünf Teile zerfallen sei: an den Sohn Konrad und die Töchter Irmgard, Anna, Margarete und Ursula. Somit behalte Konrad von Solms - Braunfels also nur noch ein Achtzigstel der Schuldsumme. Da dieser 1593 gestorben sei, liege auf der Hand, daß in dem nächsten Jahrhundert durch weitere Teilungen nur ein winziger Bruchteil der Forderung an den cedierenden Grafen zu Solms - Braunfels gefallen sein würde und demgemäß der König vom Hause Mecklenburg jure cessionis nicht mehr for-


41) Albert Crautzius, Vandal. lib. 8, cap. 34, und Chytraeus, Chronicon Saxoniae, p. 380.
42) In diesem Zusammenhang zitiert er Georg Adam Struwe, Syntagma juris feudalis, Frkf. ,1672, c. 4 aph. 4 u. 5, aph. 15, und Andreas Gailii Observationes practicae Camerae Imp. München 1673 11 n. 10.
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dern könnte, als ihm cediert wäre. Diese Tatsache würden sich auch, so mutmaßt Thomasius, die Mecklenburger Rechtsgelehrten zunutze machen.

Diese Thomasiussche Beweisführung ist wertlos; denn sie geht von der falschen Voraussetzung aus, daß Otto Rosa einen Sohn namens Nikolaus besessen hat. Wie wir wissen, starb er jedoch bereits 1356, also zwei Jahre vor dem Kaufvertrag, ohne männliche Leibeserben. Offenbar liegt eine Verwechslung mit dem Sohn Nikolaus III., Grafen von Tecklenburg, Otto II., vor. Man darf indessen Thomasius diesen Irrtum nicht zu Sehr verargen; denn mit der Kenntnis der Geschichte Schwerins und besonders der Genealogie der Grafen war es zu jener Zeit allgemein schlecht bestellt. So schrieb der bekannte lutherische Theologe Philipp Jakob Spener in seiner Sylloge genealogica historica, Frankf. 1677, er wisse nicht, wann und wie die Grafschaft Schwerin an die Herzoge von Mecklenburg gekommen sei. Und auch der in der alten deutschen Geschichte damals als sehr erfahren geltende Konrad Samuel Schurzfleisch (ord. Prof. d. Gesch. in Wittenberg und später Direktor der Bibliothek zu Weimar) erwähnt in seiner Dissertatio de rebus Mecklenburgicis nicht das geringste von der Grafschaft Schwerin.

Über die Exceptio cessionis in potentiorem ergeht sich Thomasius in gelehrten Betrachtungen, auf die hier nicht weiter eingegangen werden soll. Ebenso glauben wir auf das zusammenfassende Ergebnis seiner Anmerkungen zum Hallischen Responsum an dieser Stelle verzichten zu können.

Durch das Hallische Gutachten und Thomasius war der König in den Besitz des notwendigen juristischen Rüstzeugs gekommen und konnte nun seine Maßnahmen treffen. Da Thomasius die Legitimatio ad causam als besonders wichtig bezeichnet hatte, wurden zunächst nach dieser Richtung Erhebungen angestellt und Graf Wilhelm Moritz zu Solms - Braunfels im Februar 1706 aufgefordert, die auf den Verkauf Schwerins bezüglichen Akten und eine zuverlässige Genealogie der Successores auszuliefern 43 ). Darauf berichtete der Graf-


43) In diese Zeit fällt auch die Mission des mecklenburg - schwerinschen Obristen und Gesandten in besonderer Mission v. Krassow Man sollte annehmen, daß diese Mission auch im Zusammenhange mit der schwerinschen Streitfrage gestanden hätte. Das ist indessen nicht der Fall. Wir haben darum keinen Anlaß, uns mit dieser Mission näher zu befassen. Sie betraf lediglich die Fragen der (  ...  )
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er unterzeichnete "Graf zu Solms u. Tecklenburg" -, daß der Graf zu Bentheim - Hohenlimburg, als er mit Solms gemeinsam die Regierung geführt, gegen Treu und Glauben gehandelt, das gemeinschaftliche Archiv zu Tecklenburg beraubt und einen Wagen voll Akten, Briefschaften und Dokumenten, und besonders die mit dem Prozeß zusammenhängenden Papiere, weggeführt hätte. Er habe sie schon längst gerichtlich zurückgefordert, "wenn nicht das justitium camerae imperialis dem entgegenstände". Der König könne aber in Anbetracht dessen, daß der Graf von Bentheim - Hohenlimburg Landsaß und Untertan des Königs sei, diesen anhalten, daß er die gestohlenen Akten usw. wieder zurückerstatte. Der Graf zu Bentheim werde auch nicht leugnen können, daß sich die den schwerinschen Anspruch behandelnden Dokumente tatsächlich im Tecklenburger Archiv befunden hätten, außerdem werde er dessen durch ein mitgesandtes Extractum Genealogiae aus der 1687 von Tecklenburg beim Kammergericht zu Speyer eingereichten Klageschrift pro restitutione in integrum überführt.

Einen gleichen Schritt unternahm auf königliche Anordnunng der Resident im westfälischen Kreis Johann v. Danckelman beim Grafen zu Bentheim - Hohenlimburg. Die darüber eingelieferten umfangreichen Berichte waren inhaltlich doch nicht der Art, daß sie die Sache wesentlich förderten.

Der Schriftwechsel mit Schwerin hat unterdes seinen Fortgang genommen, und aus den juristisch außerordentlich scharfsinnigen Gegenargumenten war man am Berliner Hof doch zu der Überzeugung gelangt, daß der Herzog Friedrich Wilhelm von Mecklenburg es eher auf einen langwierigen Prozeß ankommen lassen werde, als daß er freiwillig auch nur einen Bruchteil der brandenburgischen Forderungen anerkenne. Aber auch Friedrich I. konnte sich von diesem uralten Streitobjekt nicht trennen und veranlaßte den Geheimen und Magdeburgischen Regierungsrat Ludwig Otto Edlen Herrn v. Plotho im März 1707, am Kammergericht zu Wetzlar "fleißig die Acten zu perlustrieren" 44 ) und alles, was irgendwie gegen Mecklenburg vorgebracht werden könnte, herauszusuchen. Plotho hat


(  ...  ) Eventualhuldigung, des Elbzolls und des Prozesses des Herzogs mit der frondierenden Ritterschaft. Diese Irrungen mit der Ritterschaft wurden zum Vorwand genommen, die Huldigung hinauszuschieben. Kreditiv des v. Krassow v. 24. Jan. 1706. Rekreditiv v. 9. Febr. 1706. G. St. A. Berlin - Dahlem, Rep. 37, N. 21.
44) G. St. A. Berlin - Dahlem, Rep. 37. N. 18 - 20.
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sich auch mit Eifer der Sache angenommen und wunderschöne juristische Ausarbeitungen geliefert. Doch hütete er sich wohl, einen raschen und günstigen Ausgang des Prozesses vorauszusagen. Im Sommer 1707 scheint man preußischerseits alle Hoffnungen begraben zu haben. Auf das letzte ausführliche Schreiben des Herzogs vom 8. April 1707 erfolgte keine Antwort mehr. Eine andere wichtige Angelegenheit trat nun in den Vordergrund des beiderseitigen Interesses: der Abschluß eines immerwährenden Bündnisses. Im Artikel 11 des dieserhalb abgeschlossenen Vertrages vom 31. März 1708 heißt es: "Ferner wollen Wir, der König, wegen der Tecklenb. Praetension, welche Uns von denen Gräfl. Häusern Tecklenburg und Solms cediert worden, an die Hertzogen von Mecklenburg, Schwerinscher Linie, weiter keinen Anspruch machen, respectu der übrigen Hertzogen von Mecklenburg aber behalten Wir Uns diese Praetension ausdrückl. bevor und wollen, so viel selbige betrifft, Uns derselben keineswegs begeben haben." - Wenngleich diesem Vorbehalt irgendwelcher praktische Wert nicht beigemessen werden darf, so war doch dem Selbstgefühl des Königs damit Genüge getan. Freilich ganz gehörte diese in ihrer Eigenart einzig dastehende Streitfrage auch damals nach genau 350 Jahren noch nicht endgültig der Geschichte an; denn er wurden wegen des Verzichts Preußens auf die Grafschaft noch drei Verträge, vom 31. März 1708, 14. Dezember 1717 und 14. April 1752, geschlossen.

 

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IV.

Wie die
Schweriner Museen wurden

von

Heinrich Reifferscheid.

 

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In einer sich auf die Wurzeln des Volkstums besinnenden Zeit wie der Gegenwart ergeht an einen Jeden der Volksgemeinschaft der Ruf nach "Nam' und Art", auf daß ein Jeder sich seiner Sippe wieder bewußt werde. Und damit stellt sich ohne weiteres auch die Frage ein nach der Väter und der Vorväter Gut, wie es vor allem unsere öffentlichen Kunst- und Kultursammlungen als getreuliche Hüter bergen, nicht, um uns der Vergangenheit nachhängen oder uns gar in "die gute alte Zeit" zurücksehnen zu lassen, wohl aber, um uns bewußt zu halten, daß unserer Altvorderen Hinterlassenschaft auch der Gegenwart und der Zukunft unseres Volkes etwas zu sagen vermag.

Die Gegensätze berühren sich. Forscht man nach dem Stammbaum der heute so volkstümlichen Schweriner Museen, so stößt man wieder und immer wieder mit des Herzogs Christian II. Ludwig Namen zugleich auch auf deren Wurzeln. Nicht als ob nicht schon vordem an den mecklenburgischen Hofhaltungen Künstler beschäftigt gewesen, Kunst und Altertum gewürdigt worden wären, nicht als ob nicht auch die nachfolgenden Generationen das Ihre beigesteuert hätten: Herzog Christian II. Ludwig war nicht nur einmaliger Repräsentant des Staatsgedankens, dazu äußerlich der mecklenburgische roi de soleil, wie ihn in pomphafter Aufmachung das Gemälde des Charles Maucourt 1752 der Nachwelt überliefert, sondern auch ein Fürst seines Zeitalters "comme il faut" und darum auch Förderer der schönen Künste; er war zugleich leidenschaftlicher Sammler von Geschmack und Kennerblick, nach dem Idealbild eines Herrschers, wie es Ludwig XIV. dem 18. Jahrhundert vorgelebt hatte.

Ludwig XIV. stand im strahlenden Glanze absolutistischer Machtvollkommenheit, als der einundzwanzigjährige mecklenburgische Herzog seine erste Reise in eine größere Welt unter-

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nahm 1 ). In Begleitung des Geheimen Rates von Wolffradt führte eine diplomatische Mission ihn nach Holland und England. Der Spanische Erbfolgekrieg war in vollem Gange und Herzog Friedrich Wilhelm von Mecklenburg - Schwerin und -Güstrow, des jungen Herzogs regierender Bruder, war gewillt, der Großen Allianz beizutreten und mecklenburgische Truppen zu stellen und zu unterhalten gegen die sofortige Auszahlung von 200 000 Reichstalern und der jährlich fortlaufenden gleichen Summe für die Dauer des Krieges. Zu diesem Zweck sollte der junge Herzog - und wohl noch mehr sein Reisebegleiter - an den interessierten Höfen diplomatische Fühlung nehmen.

Noch vor der Rückreise aus England ließ Herzog Christian II. Ludwig sich malen. Die beiden von Michael Dahl d. Ä., einem damals in London als Porträtmaler von Rang ansässigen Schweden, geschaffenen, glücklicherweise noch erhaltenen eigenen Bildnisse haben für Mecklenburg die besondere Bedeutung, des Herzogs erste Kunsterwerbungen zu sein. In den Abmessungen ein wenig unterschieden, sind die sich im übrigen gleichenden Gemälde auf der Rückseite der eichenen Tafel bezeichnet: Christianus Ludovicus Dux Megapolitanus. / London den 1 Septembr: 1704. / Dahl Fecit. und wurden dem Maler am 8. September 1704 zusammen mit 17 Reichstalern und 4 guten Groschen bezahlt. 1852 sind nachweislich beide aus dem Schlosse zu Neustadt nach Schwerin gebracht, dort aber haben sich beider Wege getrennt: die kleinere Fassung (H. 32 cm Br. 25,5 cm) ist mit der Galerie in Staatsbesitz übergegangen und wird jetzt im Schweriner Schloßmuseum bewahrt (siehe die Abbildung), während die größere eigenhändige Wiederholung jüngst in Bad Doberan in Privatbesitz aufgetaucht ist.

Frühzeitig hat Christian II. Ludwig seine Kunstliebhaberei auch auf andere Gebiete ausgedehnt; ist doch aus den Akten nachweisbar, daß er auf der Heimreise durch Holland am 2. September 1704 auch "vor Kupferstiche 2 holländische Gulden und 4 Stüver" verausgabt hat.

Und so bereitete er eine fürstliche Sammlernatur im Stile des 18. Jahrhunderts - in den nachfolgenden Jahren und Jahrzehnten Kunst und Altertum eine Stätte, zunächst in seinem bescheidenen Heim, dann aber am mecklenburgischen


1) Die Akten "Die Berechnung der Einnahme und Ausgabe auf der Reise des Prinzen Christian Ludewig von Meckl. nach Holland und England. de ann: 1704 Mens: Febr: bis Januar: 1705." im Geheimen und Hauptarchiv zu Schwerin.
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Hofe, ohne sich durch Rückschläge verdrießen oder durch Hemmnisse aufhalten zu lassen. Als 1725 eine Feuersbrunst das Schloß zu Grabow zerstörte und die gesammelten Gemälde bis auf eines vernichtete, nahm Christian II. Ludwig im Schlosse zu Neustadt ungebrochenen Mutes die Sammeltätigkeit wieder auf, und als ihn hier die Bauernunruhen bedrohten, begann er 1736 in Schwerin von neuem, ließ sogar für die Gemälde einen eigenen Bau errichten und gab damit zugleich seinen kunstfördernden Bestrebungen ihren deutlichen Ausdruck (s. Abbildung).

Er Schuf den Grundstock der prächtigen Gemäldesammlung mit den alten Holländern der Blütezeit (siehe die Abbildung des Grothschen Aufrisses), stattete zugleich die Räume des Schlosses mit kostbaren Gemälden aus, sorgte für edles Kunstgewerbe aller Art, sammelte Kupferstiche, Handzeichnungen, Münzen und Medaillen; es gab dort ein Naturalienkabinett, ja selbst für die heimischen Bodenfunde "eine Kammer, wo die Urnen stehen" 2 ).

Eine nicht unerhebliche Veränderung trat unter dem Großherzoge Friedrich Franz I. ein, indem einerseits die von Kaiser Napoleon I. in Schwerin geraubten und nach dem zweiten Pariser Frieden wieder zurückgeschafften Gemälde der Schweriner Schloßgalerie zur Bildung einer zweiten Großherzoglichen Galerie im Ludwigsluster Schlosse führten (siehe S. 140), andrerseits im Jahre 1818 die künstlerische Hinterlassenschaft des Kurfürsten Maximilian von Köln aus dem Hause Habsburg angekauft wurde.

Die Großherzoglichen Kunstsammlungen in der Paulsstadt.

Das von Herzog Christian II. Ludwig (1747-1756) auf der Schloßinsel in Fachwerk errichtete Galeriegebäude mußte nach dem Regierungsantritt des Großherzogs Friedrich Franz II. dem Schloßneubau weichen 3 ) So wurde 1844 der bedeutsame Inhalt der Gemäldegalerie, aber auch die Sammlungsstücke der in der Großen Hofdornitz des Schweriner Schlosses aufbewahrten Kunstkammer für die Dauer des Baues


2) Vgl. die Risse von der Herzoglichen Bilder - Galerie zu Schwerin. Genau nach dem verjüngten Maßstabe gezeichnet von Johann Gottfried Groth. Schwerin im Februar 1798.
3) Vgl. Walter Josephi, Das Schweriner Schloß, S. 13 ff. (Meckl. Bilderhefte, hrsg. vom Institut für Kunstgeschichte der Landesuniversität, Heft II, Rostock [19241]).
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in die zu diesem Zweck gemieteten beiden oberen Stockwerke zweier miteinander verbundener Wohnhäuser der Paulsstadt (Alexandrinenstraße 15 und Wilhelmstraße 12) verbracht, um dort mit einer Kupferstichsammlung vereint zu werden, die aus Beständen des Adjutanturzimmers des Kollegiengebäudes, des Neustädtischen Palais zu Schwerin wie des Ludwigsluster Schlosses zusammenkam. Darüber hinaus hatte Großherzog Friedrich Franz II. eine Vermehrung dieser 1845 der Allgemeinheit geöffneten "Großherzoglichen Sammlungen" durch Überweisung weiterer Sammlungsstücke landesfürstlichen Eigentums oder durch Ankauf neuer in Aussicht gestellt, und so kamen als Überweisungen der Folgezeit das ethnographische Kabinett (1851) und die Gemälde des Schlosses zu Neustadt (1852) hinzu, als dies zum Sitz der Amtsverwaltung eingerichtet wurde. Bei den nur beschränkten Raumverhältnissen mußte dagegen eine Einbeziehung der Ludwigsluster Gemäldesammlung noch unterbleiben.

Aus der Erkenntnis des Zufälligen und Unausgeglichenen der damals vereinten verschiedenartigen Sammlungsbestände, wohl auch aus dem Bedürfnis, etwas Museumsmäßiges zu zeigen, mag sich erklären, daß man zunächst wenigstens für das Kernstück des Ganzen, die kostbare Gemäldegalerie, eine äußere Abrundung erstrebte. Man wollte es den in jeder Hinsicht ganz anders gestellten Museen der großen Residenzen gleichtun, übersah, daß doch die "vier großen Galerien Deutschlands" nach Wilhelm Bode 4 ) einer "kleineren deutschen Bildersammlung" wie der Schweriner gegenüber "als Galerien ersten Ranges bezeichnet zu werden verdienen", und glaubte, daß schon eine gewisse Abrundung die Schweriner Galerie berechtigen würde, "in der Reihe der deutschen Gemäldegalerien den ihr gebührenden Platz unmittelbar hinter denen von Berlin, Dresden, München und Wien einzunehmen", aber man hatte von vornherein keinerlei oder doch nur sehr bescheidene Ankaufs- und Verwaltungsmittel, um diesen Plan verwirklichen zu können.

Dies erhellt deutlich aus einem Vortrag des Geheimen Kabinettsrats Dr. Prosch vom 1. April 1862, in dem es heißt: "Die Galerie hatte 1844 bis auf ein paar Canaletto gar keine Gemälde der italienischen Schulen, gar kein namhaftes der deutschen Schule, ein höchst unbedeutendes der spanischen, kein


4) Wilhelm Bode, Die Großherzogliche Gemälde - Galerie zu Schwerin. Wien 1891, S. 2.
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Gemälde lebender Meister, und so reichhaltig auch die späteren Niederländer vertreten waren, so fehlten doch auch mehrere der bedeutendsten Meister gänzlich . . ."

So hat denn 1846 der Großherzog selbst - denn der gesamte Museumsetat dieses Jahres einschließlich persönliche Ausgaben arbeitete mit 770 Reichstalern - als erste Neuerwerbungen zehn Gemälde der italienischen, deutschen und niederländischen Schule aus der Sammlung des Freiherrn von Gloeden in Bützow aus seinen Privatmitteln für die Gemäldegalerie angekauft, aber als man 1847 an die Erwerbung weiterer sechzehn italienischer und spanischer Gemälde ging, waren schon durch diesen zweiten Ankauf "die zu solchen Zwecken disponiblen Geldmittel auf längere Zeit hin erschöpft". Nun ward in den fünfziger und zu Anfang der sechziger Jahre des 19. Jahrhunderts auf dem Wege des Tausches unternommen, was auf dem normalen Ankaufswege nicht durchzuführen war: man gab unmittelbar aus der Schausammlung Werke besonders reichvertretener oder sonst entbehrlich erscheinender Meister - auf gute Niederländer waren die Kunsthändler leider besonders erpicht, sie bekamen auch diese in der Hauptsache - und erhielt, was man wünschte, vor allem italienische, aber auch spanische, französische und ältere deutsche Bilder, darunter freilich als glänzendste Erwerbung neun Tafelbilder Meister Franckes von 1424, sowie eine Anzahl alter Holländer und Vlamen, von denen Werke in der Galerie noch fehlten oder die nur ungenügend vertreten erschienen.

Gleichfalls ist für 1846 die Einbeziehung der zeitgenössischen Kunst in das Sammlungsprogramm nachweisbar, und zwar betraf sie vornehmlich deutsche, unter ihnen erstmals mecklenburgische Maler, daneben Franzosen und Niederländer des 19. Jahrhunderts.

Für die Anschauungen damaliger Zeit ist bezeichnend, daß man zu Anfang der sechziger Jahre nach dem bereits erwähnten Vortrage des Intendanten vom 1. April 1862 als die "für das Kunstleben in Schwerin segensreichsten Früchte" der freien Zugänglichmachung der Großherzoglichen Kunstsammlungen die starke Zunahme der Künstler und die noch sehr viel stärkere der Kunstdilettanten ansehen zu können glaubte:

"Während 1844" - so schreibt Dr. Prosch - "nur zwei Kunstmaler hier etabliert waren und auch diese nicht ohne Großherzogliche Besoldung hier zu bestehen vermochten, sind jetzt

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hier sechzehn Künstler, welche alle (bis auf einen, der Pension hat) ohne Gehalt für sich und ihre Familien das Nötige erwerben; während damals nur eine einzige Dilettantin sich hier mit Malen beschäftigte, sind jetzt mehr als dreißig Dilettanten und Dilettantinnen, welche sämtlich ebenso wie die Künstler fortwährend die Gemälde - Galerie und das Kupferstich - Kabinett, zum Teil auch die Gips - Abgüsse fleißig benutzen."

Wie das Kopieren Großherzoglichen Eigentums damals vor sich ging, vermag man heute kaum glaubhaft zu schildern. So wurden Gemälde direkt aus der Schausammlung heraus nicht allein in Schweriner Privatwohnungen überlassen, selbst nach Ludwigslust, Boizenburg, Bützow, Ribnitz, aufs Land, bis nach Berlin Künstlern und Dilettanten zugesandt, aber nicht etwa nur belanglosere Stücke, sondern sogar alte Holländer, wie van der Does, de Heem, Hondecoeter, Mierevelt, Moreelse, Potter, Teniers, Wouwerman, ja die unersetzlichen Kleinodien der Sammlung Karel Fabritius und Rembrandt nicht ausgenommen!

Auch malende Töchter und Nichten waren unter den Kopisten, desgleichen ein Medizinstudent und ein Schüler, der wegen Unwohlseins die Schule nicht besuchen konnte; als ein allerdings nicht "zur Gesellschaft" gehörender Malergeselle sich erkühnte, ein Galeriebild entleihen zu wollen, erhielt er 1858 abschlägigen Bescheid:

"daß nur an Damen und solche Herren Gemälde aus der Großherzoglichen Galerie zum Kopieren ausgeliehen würden, von denen für die sichere Aufbewahrung und Rücklieferung in unbeschädigtem Zustande vorher genügend Gewähr gegeben wäre."

Ähnlich scheint es um das Ausleihen von Kupferstichen und Handzeichnungen aller Art bestellt gewesen zu sein, die in Kästen und Mappen herausgegeben wurden. Um nur einen Fall zu erwähnen, so waren aus dem Kupferstichkabinett, dessen "große Anzahl Original - Blätter der alten niederländischen und deutschen Meister" der Geheime Kabinettsrat Dr. Prosch 1851 in einer Eingabe an den Großherzog hervorhebt, 1845/46 30 Originalkupferstiche und 23 Originalholzschnitte von Albrecht Dürer für mehr als ein halbes Jahr in eine Privatwohnung ausgeliehen. Wenn es wohl nur vereinzelt vorkam, daß Gemälde - Originale durchgepaust worden sind oder mit Spuren eines in weißer Kreide über die Malschicht gelegten Quadrat-

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netzes wieder abgeliefert wurden, so heißt es doch ausdrücklich, daß Kupferstiche sogar "gräßlich beschmutzt und verstümmelt zurückgegeben wären". So konnte es nicht ausbleiben, daß 1875 verordnet ward:

"fortan gar keine Gemälde mehr aus den Galerien von Ludwigslust und Schwerin zum Kopieren aus dem Hause der Kunstsammlungen auszuleihen, es sei denn, daß dieselben von Hofdamen und andern dem Großherzoglichen Schlosse angehörenden Personen in den Räumen des Großherzoglichen Schlosse oder Palais kopiert werden",

wobei zugleich das vor seiner Verkündigung stehende Reichsgesetz, betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste, dem damals sehr beliebten Kopieren von Werken lebender Maler durch Dilettanten eine Schranke setzte.

Daß dagegen auch fernerhin Kupferwerke zur Unterhaltung an den Tee - Abenden in den Schlössern von der Intendantur der Großherzoglichen Kunstsammlungen bereit zu halten und jeweils zu verabfolgen waren, ergab sich aus der Tradition des Hofes.

Zu Anfang der siebziger Jahre begann in Auswirkung der damaligen geistigen Strömungen nach einem auf Veranlassung des Großherzogs Friedrich Franz II. vom späteren Museumsdirektor Dr. Friedrich Schlie 1869 in Neapel entworfenen Plan die Ausgestaltung der Sammlung von Abgüssen antiker Skulpturen. Schon in den Jahren zuvor war die Vermehrung des nur geringen Bestandes an Werken plastischer Kunst ins Auge gefaßt, jedoch aus räumlichen Gründen in Rückstand geblieben. Und als dann die aus Frankfurt a. M. und aus Rom eintreffenden Kisten mit den bestellten Gipsabgüssen kamen, mußten die frischgeformten Abgüsse unausgepackt lagern, selbst für die 1871/72 in Neapel erworbene erlesene Sammlung originaler antiker Keramik: attischer, etruskischer und unteritalienischer Vasen des 6. bis 4. Jahrhunderts v. Chr., war kein Platz. Erst als die Oberste Verwaltungsbehörde des Großherzoglichen Haushalts sich zum Kauf der beiden Häuser der Alexandrinen- und Wilhelmstraße entschloß und damit auch deren Erdgeschoß von seinen Mietern freigemacht werden konnte, war eine Ausstellung in den neuen Räumen möglich. Ihre Eröffnung fand 1872 statt.

Hand in Hand mit den Aufträgen zur Herstellung der Gipsabgüsse ging auch der Ankauf vereinzelter antiker

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Marmorwerke, wenngleich man, einer Gesamtübersicht zuliebe, den Erwerb von Abgüssen antiker Plastiken bevorzugte.

Damals (1869) ist die schönste aller bisher bekannt gewordenen Homer - Hermen, gefunden 1868 in einem Weinberg bei Terracina, und der herrliche, gar dem praxitelischen Kunstkreis angehörende Torso der Aphrodite aus schimmernd weißem griechischen Inselmarmor (1872) nach Schwerin gelangt. Dieser Aphrodite - Torso hat in einer Gipshaut als Abguß unter Abgüssen die Ausfuhrgrenze überschritten, ist aber seiner Gipshaut merkwürdigerweise erst annähernd fünfzig Jahre später unter dem gegenwärtigen Museumsdirektor Professor Dr. Josephi entkleidet 5 ) und erstrahlt seither wieder im ursprünglichen Glanze leuchtenden kristallinischen Marmors.

Das international - höfische Museum.

Die Feuerunsicherheit der Häuser nebst ihrer Umgebung und die sich immer stärker geltend machende Überfüllung der im Grunde doch nur mangelhaften und unzureichenden Räume bis ins Dachgeschoß hinauf hatten bereits um die Mitte des Jahrhunderts immer wieder zu dem ursprünglichen Gedanken der Zurückverlegung der Gemäldegalerie ins Schloß geführt. Es zeigte sich aber schon sehr bald, daß die im Obergeschoß des neuerstandenen Burgseeflügels bauplanmäßig vorgesehenen Räumlichkeiten für eine sachgemäße Hängung in historischer Folge bei weitem nicht mehr ausreichten - von einer Eingliederung der Ludwigsluster Gemäldesammlung ganz zu schweigen - , und so wurde denn die Durchführung zunächst ausgesetzt, bis 1862 der Wunsch nach Erbauung eines eigenen Museums sich zu konkreten Vorschlägen verdichtete und zur grundsätzlichen Genehmigung eines Museumsbaues durch den Großherzog führte.

Wenn trotzdem der Museumsplan zunächst für lange Jahre ruhte, so scheinen Gründe finanzieller Art vorgelegen zu haben, sei es, daß sich immer wieder dringendere Bedürfnisse als der Museumsbau einstellten, sei es, daß die Oberste Verwaltungsbehörde des Großherzoglichen Haushalts erst ein entsprechendes


5) Max Sauerlandt, Die deutschen Museen und die deutsche Gegenwartskunst, in "Drei Betrachtungen zur Stellung der Kunst in unserer Zeit", Hamburg (1929), S. 34.
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Kapital dafür ansammeln wollte. Unentschieden war dazu der Inhalt der geplanten Museumsschöpfung, über die sich auch das Staatsministerium zu äußern hatte. Sollte sie nur ein Museum der bildenden Künste werden mit Gemäldegalerie, Kupferstichkabinett, Plastik und Architektur, Ausstellungssaal und Künstlerateliers und sollte dies Museum zugleich Münzkabinett, Altertümersammlung und Bibliotheken umschließen oder sollte man gleich eine reinliche Scheidung des Kunst- und Kulturgeschichtlichen ins Auge fassen, um dann in einem zweiten Gebäude, "welches später am paßlichsten dem Museum vis à vis zu erbauen wäre", Münzkabinett, Altertümersammlung, Naturkundliches und Bibliotheken miteinander zu vereinen?

Die Dinge kamen in Fluß, als die räumlichen Verhältnisse für die Großherzoglichen Sammlungen in der Paulsstadt unhaltbar wurden, aber auch die Möglichkeit finanzieller Beihilfe aus der französischen Kriegs - Kontribution gegeben schien. Die Raumnot in der Gemäldegalerie war so groß, daß man sich vor überfüllten Wänden für den Zuwachs an Gemälden schon seit Jahren mit Staffeleien behelfen mußte. Infolge der planmäßig fortlaufenden Bestellungen von Abgüssen nach der Antike erwiesen sich auch deren neue Räume als gar zu enge, zwangen zu einer Beschränkung bei der Auswahl, und es drohte der weitere Ausbau der Sammlung schwierig zu werden.

So ward denn im Frühjahr 1873 auf Anordnung des Großherzogs Friedrich Franz II. eine Kommission berufen

"zur Vorbereitung der Entscheidung über den Bau eines Museums, den Umfang des bei einem solchen Bau zu berücksichtigenden Raumbedürfnisses für die Großherzoglichen Sammlungen von Gemälden, Kupferstichen und plastischen Gegenständen, sowie ferner für eine Bibliothek und für die Altertumssammlungen zu ermitteln, die Frage über die Zweckmäßigkeit eines oder zweier Gebäude für alle gedachten Zwecke zu prüfen und skizzierte Zeichnungen der Pläne zum Bau eines oder zweier Gebäude für die sämtlichen fraglichen Zwecke unter Beifügung entsprechender Pauschalberechnungen über die zur Ausführung des einen oder des anderen Planes erforderlichen Kosten vorzulegen".

Noch im gleichen Jahre geht am 13. November 1873 eine Regierungsvorlage an den Landtag, um aus dem auf Mecklenburg - Schwerin entfallenden Anteil an den französischen Kriegskosten - Entschädigungsgeldern für den Museumsbau eine Bei-

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hilfe zu erlangen 6 ). Und zwar zielt das beigegebene Promemoria ausdrücklich auf die Erbauung eines Museums der bildenden Künste und auf seine Nutzbarmachung für die Allgemeinheit zu wissenschaftlichen Zwecken.

Wenn es um die mitte der siebziger Jahre noch immer nicht zum Museumsbau kam, so lag das daran, daß die erwachsenden Baukosten zunächst nur aus den Zinsen des Kriegskosten - Entschädigungsfonds unterstützt werden sollten. Da aber dieser Modus nur eine weitere Hinausschiebung des Baubeginnes zur Folge gehabt hätte, forderte und erreichte der Großherzog Friedrich Franz II., "um die Erfüllung des seit langen Jahren gehegten Wunsches der Erbauung eines Museums nicht in sehr weite Ferne gerückt zu sehen", von dem am 16. Februar 1876 zusammentretenden ordentlichen Landtag zu Sternberg die vorschüssige ratenweise Bewilligung der erforderlichen Bausummen für die Jahre 1879 und 1880 und setzte damit den Museumsbau endgiltig durch.

Die von Hofbaurat Hermann Willebrand noch 1876 unter offensichtlicher Anlehnung an das 1874 begonnene Wiener Parlamentsgebäude entworfenen Baupläne sehen in dem am Alten Garten in antikisierendem Stil zu errichtenden Museumsbau das gesamte Obergeschoß für die Aufnahme der Gemäldegalerie vor. Sie rechnen mit dem nunmehrigen Einschluß der erlesenen Ludwigsluster Gemäldesammlung, im Kern jene im Jahre 1807 auf Befehl Napoleons durch den Generaldirektor des Louvre Denon aus der Herzoglichen Gemäldegalerie des Schweriner Schlosses nach Paris entführten (209) Gemälde, die auf Betreiben des Großherzogs Friedrich Franz I. mit den übrigen geraubten Kunstgegenständen 1815/16 fast vollzählig nach Ludwigslust zurückgeliefert worden sind 7 ), Die Baupläne sehen


6) Daher das auf Anregung des Großherzogs Friedrich Franz II von Friedrich Schlie ersonnene Wortspiel der im Obergeschoß des Museums am Alten Garten über dem Eingang zum mittleren Oberlichtsaal der Gemäldegalerie angebrachten Inschrift - Tafel:
       A MARTE AES, AERE AEDES
       AEDES ARTI. NUNQUAM MARTI.
Vgl. dazu die "Acta die Verwendung und Verwaltung der auf Mecklenburg - Schwerin entfallenen Rate der französischen Kriegs - Contribution von 1871, insbesondere die Verwendung zu Schulzwecken und zu verschiedenen Bauten betreffend", Vol, I. 1872-1883, im Geheimen und Haupt - Archiv zu Schwerin.
7) Vgl. Walter Josephi, Der Schweriner Bilderraub Napoleons I., Schwerin 1911. Mss. bei den Akten der Museumsverwaltung zu Schwerin.
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ferner das Untergeschoß für Kupferstiche, Werke plastischer Kunst, Altertümer und Münzkabinett vor, stellen also die Vereinigung eines Museums der bildenden Künste und einer Altertümersammlung dar, lassen dabei aber von vornherein an der Rückseite die Möglichkeit zu späterer baulicher Erweiterung.

Nicht veranschlagt war dagegen ein eigener Ausstellungssaal. Dies erklärt sich aus dem Charakter des Hofmuseums: gelegentlich auszustellende Werke sollten im Privatmuseum des Großherzogs offenbar wie bisher in diesem oder jenem Raum auf Staffeleien vorgeführt werden, einen eigentlichen Ausstellungsbetrieb wünschte man nicht.

Nach der Willensmeinung seines fürstlichen Eigentümers hatte das neue Museum wissenschaftlichen Zwecken zu dienen, und so begann Dr. Friedrich Schlie, der erste in der Reihe der Direktoren, mit der wissenschaftlichen Bearbeitung der Gemäldegalerie, denn, so heißt es im Promemoria vom April 1878 gleich am Anfang: dem Publicum müsse bei der Eröffnung des neuen Museums der lang entbehrte Katalog übergeben werden.

So wurde zunächst das "Beschreibende Verzeichnis der Werke älterer Meister in der Großherzoglichen Gemäldegalerie zu Schwerin" von Schlie in Angriff genommen, das 1882 vorlag 8 ); ihm folgte 1884 das der "Neueren Meister" 9 ).

Die im Museumsneubau vereinte Gemäldegalerie erstreckte sich im Obergeschoß über die Oberlichtsäle und Kabinette. Man wollte dabei zeigen, was man hatte, und somit wurden die Wände von oben bis unten ohne Zwischenraum mit Gemälden behängt. Als Hilfsmittel hatte Museumsdirektor Dr. Schlie Wand für Wand, Bild um Bild, einen Verteilungsplan maßstäblich festgelegt, um so auch wirklich lückenlos die Wandflächen ausnutzen zu können. Dies Verfahren war noch völlig im Sinne der 1794 von Johann Gottfried Groth gezeichneten Risse der Gemälde in der Herzoglichen Galerie des Schweriner Schlosses (siehe die Abbildung). Ebenso war es noch ganz im Sinne der Anschauungen des 18. Jahrhunderts, neben Originalen unbedenklich Kopien zu belassen, wie auch die Abgußsammlung des Untergeschosses einen Unterschied zwischen Origi-


8) Friedrich Schlie, Beschreibendes Verzeichnis der Werke älterer Meister in der Großherzoglichen Gemälde - Galerie zu Schwerin, Schwerin 1882.
9) Friedrich Schlie, Beschreibendes Verzeichnis der Werke neuerer Meister in der Großherzoglichen Gemälde - Galerie zu Schwerin, Schwerin 1884.
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nalen und Kopien nicht machte. Dagegen erscheint eine spätere museale Entwicklung vorweggenommen, wenn das geringere Kunstgut in Depots abgesondert wurde:

"Diese weniger guten Bilder aber werden für den, welcher kunsthistorische Studien treibt, von dem einen oder andern Gesichtspunkte immer eine ähnliche Bedeutung behalten wie die besseren Bilder. Sie müssen deshalb zugänglich bleiben, können aber recht wohl in einem der abgelegeneren Räume des Museums untergebracht werden, der, wie dies anderweitig geschieht, das Depot genannt wird und für gewöhnlich verschlossen ist. So wird es möglich sein, von den Haupträumen des Museums alles geringere Gut, das den ästhetischen Eindruck der ganzen Sammlung beeinträchtigt, fern zu halten und doch dasselbe zu jeder Zeit dem Kunstbeflissenen für seine Studien bereit zu halten."

Die allgemeine Anordnung - wie übrigens bereits während der Unterbringung der Großherzoglichen Sammlungen in der Paulsstadt nach Schulen - begann mit den Altdeutschen und Altniederländern und führte, ohne daß jedoch "dem Farbenbouquet zu Liebe, welches jede Wand als ganzes Bild für sich darstellt", die Grenzen streng innegehalten worden wären, über Vlamen, Franzosen, Italiener zu Holländern und Deutschen, um mit den Malern des 19. Jahrhunderts zu enden, unter denen sich auch die Mecklenburger befanden.

Nur um Monate hatte Großherzog Friedrich Franz II. die feierliche Eröffnung seiner Museumsschöpfung überlebt. Im Sinne zweckvollen Ausbaues aber war es, wenn schon aus einem der ersten Regierungsjahre des Großherzogs Friedrich Franz III. die Willenserklärung vorliegt, daß die Ankaufsmittel des Museums nicht zu mehr nebensächlichen Dingen wie der gerade in Frage stehenden Vermehrung der Sammlung japanischer Altertümer verwandt würden, da diese Mittel "aus dem Großherzoglichen Haushalt für die Privatsammlung Sr. Königlichen Hoheit des Großherzogs bewilligt, bestimmt wären die Hauptbestandteile der Sammlung, besonders die Bildergalerie, allmählich zu vervollständigen, daher nicht zersplittert werden dürften."

Wie richtig die Ansicht des Großherzogs war, ergibt sich daraus, daß der Ankaufstitel für die gesamten Großherzoglichen Sammlungen im Jahre der Museumseröffnung 1882 nur 1000 Mk. betrug, eine Summe, die 1884 auf 3000 Mk. erhöht wurde. Im Jahre 1907 sank der Ankaufstitel zugunsten der

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Beschaffung neuer Bilderrahmen auf 1100 Mk., betrug 1908 und 1909 wieder 3000 Mk., wurde 1910 auf 1500 Mk. vermindert, um bis zum Beginn der Entwertung der Mark um 1918 wieder 3000 Mk. zu betragen.

Als in der Folgezeit der Zuwachs an Gemälden auch entsprechende Wandflächen erforderte und diese nicht mehr zu vergeben waren, mußte man sich 1896 noch mit einer Umhängung der Bestände des "Modernen Saals" begnügen; denn erst 1901 kam in dem damals aufgeführten Flügelanbau der für die Werke neuerer Kunst bestimmte große Neue Saal hinzu.

Leider aber blieb die Gemäldegalerie auch vor Rückschlägen nicht bewahrt.

Hatte ein Glückszufall den Neuerwerbungen 1862/63 das köstliche Juwel der im altdeutschen Kabinett vereinten neun Tafelbilder Meister Franckes vom Thomasaltar der Englandsfahrer aus der abgebrochenen St. Johanniskirche zu Hamburg von 1424 zugesellt, so gingen dies Juwel und mit ihm sechsundzwanzig Gemälde älterer Hamburger Meister 1898 an die von Alfred Lichtwark neuzuschaffende Galerie Hamburgischer Meister der Kunsthalle zu Hamburg verloren.

Alfred Lichtwark machte kein Hehl daraus, daß er grundsätzlich nur Werke ersten Ranges und bester Erhaltung wollte, und Friedrich Schlie war sich durchaus bewußt, daß das Museum etwas zu geben gebeten würde, was in Bezug auf seinen kunstgeschichtlichen Wert als eine inkommensurable Größe bezeichnet werden müsse, zumal er selbst den Hamburger Meister erst entdeckt und in die Literatur eingeführt hatte 10 ). Die Entscheidung lag beim Herzog - Regenten, und der Herzog - Regent war gewillt, Hamburg den Gefallen zu tun, gegen eine Summe, deren Zinsen es ermöglichen würden, bedeutende Ersatzstücke zu schaffen. Unnötig zu betonen, daß die Zahlung des geforderten Mindestpreises prompt erfolgte. Jedoch haben sich die Hoffnungen, daß von den Zinsen "wenigstens alle zwei oder drei Jahre ein besonders gutes Bild von einem besonders guten Meister erworben werden könnte", in dem erwarteten Maße nicht erfüllt und sind bereits 1908 mit der Auflösung des


10) Friedrich Schlie, Der Hamburger Meister vom Jahre 1435, in elf Lichtdrucktafeln herausgegeben von Johannes Nöhring, Lübeck (1897). Der Name des Meisters Francke und das Datum des Altars 1424 wurde während der Verkaufsverhandlungen durch das Hamburger Staatsarchiv ermittelt, von Lichtwark aber erst mit der Überweisung des Kaufpreises bekannt gegeben.
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"Hamburger Fonds" und der Einziehung des gesamten Kapitals für die Kasse der Obersten Verwaltungsbehörde des Großherzoglichen Haushalts vollends in ein Nichts zerronnen. An Stelle von Schwerin aber ward Hamburg dank der faszinierenden Persönlichkeit seines Alfred Lichtwark mit den Altartafeln Meister Franckes und mit dem dann noch aus der Kirche zu Grabow herausgekauften Hochaltar Meister Bertrams zum Mittelpunkt niederdeutscher Malerei aus der Zeit ihrer Hochblüte!

Für das Kupferstichkabinett war im ursprünglichen Bauplan des Museums der untere Rundsaal vorgesehen. Da dieser nach Norden zu liegt, fehlendes Sonnenlicht und starker Temperaturwechsel aber auf das Papier von Kupferstichen, Radierungen und Handzeichnungen nachteilig wirke, so wurde auf Antrag des Direktors der Großherzoglichen Kunstsammlungen Dr. Schlie statt dessen der Oberlichtsaal an der Annastraße gewählt. Die Benutzung des Kupferstichkabinetts war freilich dadurch erschwert, daß es bis 1878 nicht einmal ein Verwaltungsinventar gab, von einer wissenschaftlichen Ordnung und Katalogisierung ganz zu schweigen, und daß mit dem Aufziehen der Blätter wenigstens auf Kartons (statt Passepartouts) nur erst ein Anfang gemacht war.

Für die Sammlung plastischer Werke und die Vasensammlung war im Untergeschoß des neuen Museums der Flügel zur Seeseite nebst den sich anschließenden Räumen an der Annastraße bestimmt. Man hatte im Bauplan eine Verdoppelung der bereits gesammelten Bestände grundleglich gemacht, aber angesichts der bisherigen Raumnöte gleich eine mehr als dreifache Grundfläche vorgesehen. So fällt denn noch in die Zeit der Einrichtungsvorbereitungen der 1881 von Großherzog Friedrich Franz II. genehmigte Plan einer letzten größeren Vervollständigung der bereits beschafften Abgüsse nach der Antike, von da ab waren dann nur noch Ergänzungen und Abrundungen im kleinen beabsichtigt, "alles dies in Erwägung und mit Festhaltung des Grundsatzes, daß nicht alles für einen vollkommen eingerichteten Lehrapparat Erforderliche, sondern in vorwaltender Rücksicht auf die ästhetische Bildung des Publicums nur das Beste vom Besten aus der Antike in einer der Geschichte entsprechenden Folge ausgesucht werden solle". Um aber die Sammlung zweckvoll zu gestalten und sie der Allgemeinheit zu erschließen, bedurfte es eines wissenfchaftlich fundierten, beschreibenden und erklärenden Verzeichnisses der Ab-

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güsse, das Friedrich Schlie 1887 der Öffentlichkeit übergab, als der verfügbare Raum kaum noch eine Vermehrung zuließ, vielmehr diese schon damals von dem im Bauplan vorgesehenen Erweiterungsbau des Museums abhängig gemacht werden mußte 11 ).

Zu diesen eigentlichen Kunstsammlungen von Gemälden, Kupferstichen und Plastiken sowie der nur lehrhaften Sammlung von Gipsabgüssen traten im unteren Rundsaal des neugeschaffenen Museums die zu einem Kunstkabinett zusammengefaßten kunstgewerblichen Bestände an Schnitzwerken aus Elfenbein, Mosaiken, Korkmodellen und dergleichen aus der alten Herzoglichen Kunstkammer im Schweriner Schlosse. Hier liegen die Anfänge einer eigenen kunstgewerblichen Abteilung, die der mecklenburgischen Landes- Gewerbe- und Industrie- Ausstellung Schwerin 1883 ihre Entwicklung verdankt. Aus Großherzoglichem, kirchlichem und Privatbesitz wie aus der Sammlung vaterländischer Altertümer waren damals kunstgewerbliche Altertümer im Großherzoglichen Museum zu einer Sonderschau vereint 12 ) und damit war der Blick auf diese Schätze gelenkt. Durch Überweisung des Überschusses der Mecklenburgischen Landes- Gewerbe- und Industrie- Ausstellung und die Dotierung aus dem dem Ministerium des Innern unterstehenden landesherrlichen Industriefonds in der Folgezeit erhielt die neuzuschaffende Abteilung ihr eigenes, im Vergleich zu den anderen erfreulich starkes finanzielles Rückgrat. Da sie mit einer in Schwerin zu errichtenden Kunstgewerbe- oder Handwerkerschule zusammen der Hebung des Kunsthandwerks im Lande dienen sollte, s hatte das bisherige Kunstmuseum damit auch noch die Aufgaben eines Kunstgewerbemuseums zu erfüllen. Und so war es Friedrich Schlie vergönnt, mit recht ansehnlichen Mitteln nicht nur den Grundstock zu der hervorragenden Sammlung europäischer und außereuropäischer Keramik zu legen, die freilich erst in dem späteren Flügelanbau des Museums zu voller Geltung kam, sondern gleich-


11) Friedrich Schlie, Gipsabgüsse antiker Bildwerke im Großherzoglichen Museum zu Schwerin. In kunstgeschichtlicher Folge beschrieben und erklärt. Anhang I: Antiken des Schweriner Museums. Anhang II: Nachbildungen antiker Werke in Marmor, Schwerin 1887.
12) Verzeichnis der im Großherzoglichen Museum ausgestellten kunstgewerblichen Altertümer. Gruppe XVI der Mecklenburgischen Landes- Gewerbe- und Industrie- Ausstellung im Jahre 1883 zu Schwerin.
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zeitig kunstgewerbliche Stücke aller Art und Länder zusammenzubringen, darunter auch mecklenburgische Trachtenstücke, Kirchliches, Haus- und Innungsgerät der Heimat. Doch ist zu betonen, daß die Sammeltätigkeit noch nicht eigentlich auf das Mecklenburgische abzielte, sondern daß noch immer der ursprüngliche Gedanke des international - höfischen Museums den Ausschlag gab.

Die Altertümer - Sammlung, auch Sammlung vaterländischer Altertümer genannt, erstreckte sich im unteren Museumsflügel der Theaterseite bis in das Kellergeschoß hinein und umfaßte seit 1882 die vor- und früh geschichtlichen Bodenfunde und kirchliche wie weltliche Altertümer des Landes 13 ) in systematischer Verschmelzung der Sammlungen des Großherzogs mit denen des Vereins für mecklenburgische Geschichte und Altertumskunde.

Was insbesondere den vor- und frühgeschichtlichen Teil der Altertümersammlung anlangt, so hätte nach G. C. F. Lisch, dem der Einblick in das gesamte Akten- und Schriftenwesen des Hofes offenstand, schon im Anfange des 16. Jahrhunderts Herzog Heinrich V., der Friedfertige (1503-1552), Graburnen gesammelt und sich der Betrachtung der Vorzeit gefreut 14 ). Als eigentlicher Begründer der Herzoglichen Sammlung von Bodenfunden im Schweriner Schloß ist aber erst Herzog Christian II. Ludwig (1747 bis 1756), als Mehrer Herzog Friedrich (1756 bis 1785), anzusehen, bis dann unter dem Herzog und späteren Großherzog Friedrich Franz I. (1785-1835) 1804 die Schweriner Bestände nach Ludwigslust übernommen, mit den dortigen vereinigt und durch planmäßige Grabungen wie Fundablieferungen erweitert wurden. Diese Ludwigsluster Sammlung mecklenburgischer Grabaltertümer, über die ein 1837 von G. C. F. Lisch vollendetes Tafelwerk 15 ) erschienen war, ward im gleichen Jahre wieder in das Schweriner Schloß verlegt, hier den seit 1835 im Entstehen begriffenen Sammlungen des


13) Vgl. Robert Beltz, Vorläufige Übersicht über die Sammlung vaterländischer Altertümer im Großherzoglichen Museum zu Schwerin, Schwerin 1882.
14) G. C. F. Lisch, Andeutungen über die altgermanischen und slavischen Grabaltertümer Mecklenburgs und die norddeutschen Grabaltertümer aus der vorchristlichen Zeit überhaupt, abgedr. in Jahrbücher des Vereins für mecklenburgische Geschichte und Altertumskunde, Jahrgang 2, Schwerin 1837, Jahresbericht S. 134.
15) G. C. F. Lisch, Friderico - Francisceum oder Großherzogliche Altertümersammlung aus der altgermanischen und slavischen Zeit Melenburgs zu Ludwigslust, Leipzig 1837.
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Vereins für mecklenburgische Geschichte und Altertumskunde in der Großen Hofdornitz des Schlosses zugesellt und als nunmehrige Sammlung Mecklenburgischer Altertümer 16 ) nach Art der Vereinssammlung auf die geschichtliche Zeit weitergeführt. Infolge des Schloßneubaues mußten beide Sammlungen 1844 das Schloß verlassen, wurden aber nun nicht mit der Bildergalerie und der Kunstkammer in die Paulsstadt verbracht, vielmehr gesondert in ein eigenes Gebäude, das der früheren Tierarzneischule in der Amtstraße (Nr. 7), überführt, wo sie bis zur Einrichtung des Großherzoglichen Museums zwar in räumlicher Vereinigung, aber getrennter Aufstellung und Anordnung verblieben. Es bestanden also in der Zeit von 1844/45 bis 1882 in Schwerin zwei öffentliche Sammlungen, von denen die eine die Kunstsammlungen, die andere die kulturgeschichtlichen Sammlungen enthielt.

Die Verschmelzung der beiden vorgeschichtlichen Sammlungsteile des Großherzogs und des Vereins für mecklenburgische Geschichte und Altertumskunde erfolgte 1880-1882 auf Grund des von Lisch mit Thomsen in Kopenhagen etwa gleichzeitig, jedoch selbständig und unabhängig von diesem entdeckten, bisher nur auf die Sammlung des Geschichtsvereins angewandten Dreiperiodensystems: der Stein-, Bronze- und Eisenzeit. Ein gedrucktes wissenschaftliches Katalogwerk für die von dem neuen nebenamtlichen Abteilungsvorstand verschmolzenen vor- und frühgeschichtlichen Sammlungen, die in den folgenden Jahrzehnten umgruppiert, beträchtlich vermehrt und systematisch ausgebaut wurden, ist allerdings erst 1910 erschienen 17 ).

Infolge der räumlichen Vereinigung dieser Altertümer mit den bisher getrennt aufgestellten Kunstsammlungen des Großherzogs aber war das Museum am Alten Garten zu einem allgemeinen, also nicht landschaftlich begrenzten höfischen Kunst- und Kunstgewerbemuseum mit dem heimischen Einschlag der Sammlung vaterländischer Altertümer geworden.


16) So zuerst im Großherzoglich Mecklenburg - Schwerinschen Staatskalender 1838, S. 21.
17) Robert Beltz, Die vorgeschichtlichen Altertümer des Großherzogtums Mecklenburg - Schwerin. Vollständiges Verzeichnis der im Großherzoglichen Museum zu Schwerin bewahrten Funde. Schwerin i. M. 1910.
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Dazu war noch ein Münzkabinett unter gleichfalls gesonderter nebenamtlicher Verwaltung gekommen und in dem neuen Museum im unmittelbaren Anschluß an die Altertümer - Sammlung untergebracht. Es vereinigte in sich drei Sammlungen verschiedenen Ursprungs und Umfangs, deren eine Herzog Ludwig zu Mecklenburg (1725-1778) angelegt und zum Fideikommiß des regierenden Hauses bestimmt hatte. Diese Herzog - Ludwig - Sammlung wurde in Ludwigslust bewahrt und enthielt antike Münzen sowie mecklenburgische Münzen und Medaillen, ohne auf Vollständigkeit Anspruch zu erheben. Von ihnen überwies Großherzog Paul Friedrich im Jahre 1839 die antiken der Landesuniversität zu Rostock, die mecklenburgischen dem Großherzoglichen Archiv in Schwerin, das sich damals noch im alten Kollegiengebäude befand, aus dessen Brand 1865 mit dem Geheimen und Haupt - Archiv auch die Mecklenburgica - Sammlung gerettet wurde. Die zweite Sammlung, nämlich die Großherzogliche Allgemeine Münzsammlung, geht auf die Herzöge Christian II. Ludwig (1747 bis 1756) und Friedrich (1756 bis 1785), in der Hauptsache aber auf den Herzog und späteren Großherzog Friedrich Franz I. (1785-1837) zurück, umfaßt außerdeutsche europäische und deutsche Münzen und Medaillen, dazu mecklenburgische Münzfunde. Gleichfalls 1839 aus Ludwigslust nach Schwerin überführt, wurde sie hier bei der Sammlung mecklenburgischer Altertümer im Schloß, 1844 mit dieser im früheren Gebäude der Tierarzneischule Amtstraße 7 aufgestellt und mehrte sich wie die Großherzogliche Altertümersammlung durch eingelieferte Funde, Ankäufe und Überweisungen. Die dritte Sammlung, die Münzsammlung des Vereins für mecklenburgische Geschichte und Altertumskunde, endlich stellt einen Teil seines 1835 aufgestellten Sammlungsprogramms dar mit antiken Stücken, mecklenburgischen, in der Überzahl aber sonstigen Münzen und Medaillen, die in der Regel als Geschenk, ausnahmsweise auch durch Kauf zusammenkamen und innerhalb der Vereinssammlungen zunächst im Schweriner Schloß, sodann in der Amtstraße ihr Heim hatten.

Fand auch nach dem Tode des Großherzog Friedrich Franz II. insofern eine Eigentumsänderung statt, als ein Teil der Großherzoglichen Allgemeinen Münzsammlung letztwillig in das Privateigentum des Herzogs Johann Albrecht zu Mecklenburg überging, so wurde doch 1887 die Verschmelzung der bisher nur räumlich vereinten Sammlungsbestände Großherzoglichen Eigentums mit denen des Vereins für mecklenburgische

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Geschichte und Altertumskunde zu einer einheitlichen Sammlung durchgeführt. Hierzu trat 1900 durch einen Willensakt des Herzog - Regenten noch dessen inzwischen stark vermehrte Sonder - Sammlung, so daß die vollständige Vereinheitlichung unter Aufrechterhaltung der Rechte der drei Eigentümer erst damals geschaffen ward.

Die Museumserweiterung von 1901 durch einen Flügelanbau nach der Rückseite hatte nicht nur die sich immer mißlicher gestaltende Raumnot für den Zuwachs der Gemälde des 19. Jahrhunderts im Ober- und der keramischen Sammlung im Untergeschoß gemindert, sie hatte zugleich die Verlegung der vor- und frühgeschichtlichen Abteilung aus dem Unter- in das Kellergeschoß, die des Münzkabinetts in das Obergeschoß des Museums zur Folge. Dafür sollte dann die Sammlung kirchlicher Altertümer mit mittelalterlichen heimischen Altarwerken, wie dem Neustädter Altar von 1435, dem Hochaltar des Schweriner Domes, dem Bülow - Altar aus Gadebusch, um nur die bedeutsamsten zu nennen, und dem Renaissance - Altar der Schloßkirche zu Schwerin aus den Kellerräumen in den darüberliegenden Saal des Untergeschosses verbracht werden. Die bisher von der Altertümersammlung eingenommenen übrigen Räume des Untergeschosses waren bereits für das Kunstgewerbe freigemacht worden, das sich bei seinem gutdotierten Sonderetat aus dem Großherzoglichen Industriefonds ständig mehrte, nicht zuletzt aber auch dank der umfangreichen Überweisungen aus den Schlössern zu Ludwigslust und zu Schwerin.

Der Gedanke einer besseren Unterbringung und Neuordnung der kirchlichen Altertümer und ihrer Lösung aus der verwaltungsmäßigen Gemeinschaft mit den vor- und frügeschichtlichen Bodenfunden mag Friedrich Schlie während seiner letzten und größten Arbeitsleistung, dem fünfbändigen Merk der "Kunst- und Geschichts - Denkmäler des Großherzogtums Mecklenburg - Schwerin" gekommen sein, der rastlos tätige Mann ist jedoch über den Plan hinweggestorben.

Wie das Großherzogliche Museum nach dem Willen seines fürstlichen Gründers wissenschaftlichen Zwecken dienen sollte, so verfolgte unter Friedrich Schlie die gesamte Museumsarbeit letztlich die Ziele eines wissenschaftlichen Institutes mit möglichst erleichterter selbständiger Benutzbarkeit; die Objekte selbst, die Aufstellung und die Darbietung der Sammlungen aber waren darüber zu kurz gekommen.

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Erst Dr. Ernst Steinmann, der Nachfolger Schlies seit dem Jahre 1903, hat dem von Hermann Willebrand mit Auffahrt, großer Freitreppe und antikisierender Säulenhalle in der Außen - Ansicht zu einem repräsentativen Schaustück gestalteten Hofmuseum mit pflegsamer Hand und diskreter Einfühlung in den gegebenen architektonischen Rahmen und die ihm anvertrauten Großherzoglichen Sammlungen nunmehr auch im Innern die der Schlieschen Aufstellung durchaus fehlende Folie internationaler Geschmackskultur gegeben.

Steinmann begann 1904 mit der Durchführung der bisher nur geplanten Neuaufstellung der kirchlichen Altertümer in dem nach ihnen benannten "Gotischen Saal". Unter erstmaliger Verwendung einer Stoffbespannung und naturfarben - eichener Wand- und Fensterumrahmungen diente die plastische Abteilung des damals neueröffneten Berliner Kaiser - Friedrich - Museums zum Vorbild.

Mit ungleich größerer Liebe folgte im Jahre darauf die Herrichtung des "Italienischen Saales" der Gemäldegalerie, wo, wiederum nach Berliner Muster, jedoch in freier Nachschöpfung, nicht lediglich ein Bildersaal, vielmehr eine Milieu - Stimmung, das "Prunkgemach eines vornehmen italienischen Kunstmäzens" mit Gemälden, Plastiken, Möbeln und Ausstattungsstücken hergerichtet werden sollte. So waren hier in lockerer Hängung nicht nur die Italiener und Spanier in einem Raum vereinigt, sie hatten teilweise auch eine neue geschmackvolle Rahmung erhalten und waren sogar durch eine Reihe glücklicher Neuerwerbungen ergänzt. "Es wurde aber" nach Ernst Steinmanns eigenen Worten "unter vielem Guten auch manches Minderwertige ausgestellt, und einige Bilder könnten im Depot verschwinden, ohne eine fühlbare Lücke zu hinterlassen."

Das nächste Jahr brachte im Trakt der Oberlichtsäle die Neuordnung des "Altdeutschen Saales", zu dessen Hauptschaustück der bereits 1905 erworbene "Tempziner Altar" ausersehen ward, mit den bedeutungsvollsten der Altarflügel aus mecklenburgischen Kirchen und dem Wenigen, was dem Museum an altdeutschen Werken verblieben war, Möbeln, Wandtäfelungen und Zinngerät. Dann kamen in den nächstfolgenden Jahren die drei Holländersäle an die Reihe mit des Museums größten Bilderschätzen unter wohlabgewogener, nach den Flügeln zu symmetrisch sich abstufender Tönung der Einzelräume als künstlerischem Mittel vornehm - feierlicher Ruhe und mit Fayencen,

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chinesischen Porzellanen und Truhen als Ausstattungsstücken. Endlich, in einem weiteren Jahre, ward der "Französische Saal" neugeordnet und dann kam das Ende der musealen Tätigkeit Ernst Steinmanns, die in der grundlegenden Ausstellung des Lebenswerkes des einst hochgefeierten, dann aber vergessenen mecklenburgischen Hofmalers Georg David Matthieu als eines deutschen Malers des Rokoko würdig ausklang 18 ).

Charakteristisch für die internationale Einstellung der Sammeltätigkeit Ernst Steinmanns aber ist, daß seine Ankäufe in beträchtlichem Umfange auf italienischem Boden gemacht worden sind. So verdankt Schwerin Steinmanns rasch zupackender Hand auch die Erwerbung der erstauftauchenden Funde der Frühkeramik von Orvieto, die kaum in einem anderen deutschen Museum in solcher Reichhaltigkeit anzutreffen sind wie in Schwerin. Doch darf nicht übersehen werden, daß schon während der Steinmannschen Verwaltung sich zugleich eine ganz leise, in der Schlieschen Periode nur erst im Unterbewußtsein mitschwingende Besinnung auf das Mecklenburgische angebahnt hat.

Das mecklenburgisch - höfische Museum.

Auch der dritte der Museumsdirektoren, Dr. Walter Josephi, war sich durchaus der Verpflichtungen bewußt, die sich aus der Verwaltung eines Hofmuseums ergaben. Dr. Josephi begann 1911 als gelernter Museumsmann, nachdem er kurz zuvor durch einen großen wissenschaftlichen Katalog 19 ) der damals noch jungen Beschäftigung mit der deutschen Plastik einen starken, sogar heute noch nachwirkenden Impuls gegeben hatte. Er wurde bald gewahr, daß nach den neuaufgestellten kirchlichen Altertümern und den wenigstens in den Oberlichtsälen neugeordneten Gemälden jetzt die kunstgewerblichen Sammlungen am dringendsten einer sichtenden Hand bedürften, zumal sie sich im Laufe von knapp drei Jahrzehnten zur zweitstärksten Sammlung des Museumsganzen entwickelt hatten, sich aber wie auch die Gemäldegalerie nicht mehr mit ihren Ankaufsmitteln auf dem internationalen Kunstmarkt zu behaupten vermochten. "Dadurch", so heißt es in der programmatischen Denkschrift des Museumsdirektors vom 16. Januar 1912 an


18) Vgl. Ernst Steinmann und Hans Witte, Georg David Matthieu. Ein deutscher Maler des Rokoko (1737-1778). Leipzig 1911.
19) Kataloge des Germanischen Nationalmuseums: Walter Josephi, Die Werke plastischer Kunst. Nürnberg, 1910.
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das Ministerium des Innern, "werden die Ziele der Großherzoglichen Museumsverwaltung von vorneherein in Schranken gebannt: speziell in der kunstgewerblichen Sammlung werden sich die Ankäufe auf die Abrundung des vorhandenen Materials (insbesondere bei der mustergültig angelegten keramischen Sammlung) und auf die Festhaltung aller Mecklenburgica und der noch im Lande vorhandenen guten kunstgewerblichen Erzeugnisse zu beschränken haben; daneben aber wird der Schwerpunkt darauf zu legen sein, daß das herrliche vorhandene Material in mustergültiger, belehrender Weise aufgestellt werde und daß bei diesen Aufstellungen der vornehme Charakter des Museums, der es vor den meisten ähnlichen Instituten auszeichnet und der ihm seine eigene Note giebt, besonders betont werde".

So wurden zunächst aus den überfüllten kunstgewerblichen Sammlungen die glänzendsten und wertvollsten Stücke, die Edelschmiedearbeiten und Elfenbeinschnitzereien, herausgehoben und im oberen Rundsaal des Museums zu einer Pretiosenschau, einer Schatzkammer des Fürstenhauses, vereint, um ihnen damit "eine museumstechnisch richtige, pädagogisch brauchbare und ästhetisch befriedigende Aufstellung zu geben." Und siehe da, selbst in dieser Auslese von Kostbarkeiten aller Art machte sich sogar der bäuerliche und vornehm städtische Schmuck gar nicht übel, prunkten die Glanzstücke der Willkomme mecklenburgischer Zünfte!

Ein Glückszufall kam den weiteren heimisch - höfischen Bestrebungen des Museumsdirektors entgegen. Fand er doch bei der Durchstöberung des Alexandrinen - Palais in Schwerin 1913 den gesamten Privatschmuck und persönliches Gebrauchsgerät der Königin Luise, und alles durfte dank der Freigebigkeit des Großherzogs Friedrich Franz IV. dem Museum verbleiben!

Außer den Zuweisungen aus den Schlössern wurde es aber immer schwieriger, für die Sammlungen des Hofes qualifiziertes Kunstgewerbe zu beschaffen. Hier beschränkte sich Professor Dr. Josephi auf das Mögliche, nutzte die Gelegenheiten und baute mit glücklicher Hand die damals nur geringen Bestände geschnittener, geätzter und bemalter Gläser zu einer abgerundeten Sammlung auf, da die Preise für Gläser noch eben erschwinglich waren.

Im Laufe seiner Museumsarbeiten aber ward sich der Museumsdirektor mehr und mehr bewußt, daß seine sammlerischen Bemühungen in erster Linie der Rettung heimi-

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schen Kunst- und Kulturgutes zu gelten hätten. Die erste Auswirkung (1912) war sein Antrag an das Ministerium, die volkskundlichen Sammlungen des Heimatforschers Professor Dr. Wossidlo in Waren zu einem namhaften Preise anzukaufen, ganz ohne Rücksicht darauf, daß jede Möglichkeit einer Aufstellung der Sammlung und ihrer Einordnung in den Museumsorganismus fehlte und in absehbarer Zeit auch schwerlich durchgeführt werden konnte.

Denn vor allem brauchten die überfüllten Museumsräume Luft, und wenn auch bereits Steinmann damit begonnen hatte, die von Schlie magazinierten ethnographischen und naturwissenschaftlichen Gegenstände nach Rostock zu verkaufen, so hatte diese Maßnahme dem Untergeschoß doch keine nennenswerte Entlastung gebracht. Die Abhilfe mußte vielmehr an anderer Stelle erfolgen.

Professor Dr. Josephi war einer der ersten in Deutschland, der "die zerstörende Wirkung der Gipsabgüsse, die das tiefste Mißverstehen des Künstlerischen zur Folge haben mußte, weil durch sie jedes Gefühl für die Echtheit des Bildstoffes und für die Rolle, die er bei der Entstehung des Kunstwerkes spielt, abgetötet wird" 20 ), in ihren Folgerungen erkannte. Es gelang ihm, den Großherzoglichen Museumsherrn zu einer Schenkung der Antiken - Sammlung von Gipsabgüssen an die Universität Rostock zu veranlassen, und er hatte die Freude zu sehen, daß fast gleichzeitig sich auch in Berlin der Übergang der Gipsabgüsse nach der Antike aus dem Museum an die Lehrsammlungen der Universität vollzog. Da die Ausführung sich über die Zeit der Staatsumwälzung von 1918 hinzog, so stand damals eine ganze Flucht leerer Räume zur Verfügung, um den Plan einer eigenen Abteilung mecklenburgischer Künstler zur Ausführung zu bringen.

Als schlimmsten Mangel sah aber der beruflich geschulte Museumsdirektor das Fehlen einer inneren Verwaltung an, und wenn in einem heute kaum begreiflichen Arbeitsaufwand diese im Zeitraum von sieben Jahren geschaffen wurde, so wurde dadurch doch der Museumsorganismus so fest gefugt, daß er den weitgehenden Ansprüchen, die die Staatsumwälzung von 1918 mit sich bringen mußte, voll gewachsen war.


20) Max Sauerlandt, Die deutschen Museen und die deutsche Gegenwartskunst, in "Drei Betrachtungen zur Stellung der Kunst in unserer Zeit", Hamburg (1929), S. 34.
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Die kunst- und kulturgeschichtlichen Sammlungen des Staates.

Was ein Jahrzehnt vorher unmöglich gewesen wäre: die Aussonderung des Eigentums des ehemaligen Landesherrn aus dem unkatalogisierten Museum und gar seine Bewertung, vollzog sich dank der jetzt vorliegenden ordnungsmäßigen Zettel - Katalogisierungen reibungslos und ohne Schwierigkeiten.

Das Kernproblem nach den politischen Umwälzungen war, dem entwurzelten höfischen Museum bei seiner Umwandlung in Landessammlungen 21 ) eine den neuen Verhältnissen angepaßte neue Lebensmöglichkeit zu geben; und dabei mußte die erste Aufgabe sein, die Bestände zu sieben und zu sichten.

Rasch folgten also den Gipsabgüssen die Gemälde - Kopien, so daß nunmehr das Museum zu einer Sammlung von Originalwerken im modernen Sinne geworden war, und als es gar gelang, durch die Überführung der reichen kunstgewerblichen Sammlungen und des Münzkabinetts in das Schloß ein Schloßmuseum 22 ) zu schaffen, war der Weg gebahnt, die Schweriner Museen zu Instituten umzugestalten, die ästhetisch und museal zu den besten ihrer Art gehören 23 ).

Eine wesentliche Bereicherung waren die vom Großherzog bereitwilligst zur Verfügung gestellten außerordentlich umfangreichen und kostbaren - später vom Staat auf dem Tauschwege erworbenen - Leihgaben. Vor allem aber erfuhr die von Anfang an von der Museumsleitung befolgte klare Linie der Hervorhebung des Mecklenburgischen durch die äußeren Ereignisse eine starke Förderung. Aus dem Arsenal zu Schwerin wurde die bisher von einer eigenen Großherzoglichen Kommission verwaltete militärische Sammlung der Ruhmeshalle, "deren Aufstellung aber trotz des seit 1913 dafür erwachten Interesses keine sehr sachgemäße war" 24 ), überführt, zu einer rein Mecklenburgischen Militär - Abteilung umgestaltet und in dieser strikten Beschränkung ausgebaut, so daß sie, als Pfleg-


21) Vgl. Josephi, Der Kunstbesitz der deutschen Fürsten, V. Die Kunstschätze des Großherzogs von Mecklenburg - Schwerin, in "Der Cicerone", hrsg. von Georg Biermann, Jahrg. XII, Leipzig 1920, S. 27 ff.
22) Vgl. W. Josephi, Das Schweriner Schloßmuseum, in Museumskunde", hrsg. von Karl Koetschau, Bd. XVII, Berlin und Leipzig 1924, S. 1 ff.
23) Vgl. H. Reifferscheid, Mecklenburgs kunst- und kulturgeschichtliche Museen, in "Mecklenburg". Ein Heimatbuch. Hrsg. von Otto Schmidt, Wismar 1925, S. 296 ff.
24) Wilhelm Jesse, Geschichte der Stadt Schwerin. Von den ersten Anfängen bis zur Gegenwart. Bd. II, Schwerin i. M. 1920, S. 585.
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stätte der Tradition, in ihrer Gliederung nach Regimentern einen klaren und eindrucksvollen Überblick über Mecklenburgs Anteil am deutschen Heerwesen gewährt. Hinzu kam endlich die ohne finanzielle Belastung gegebene Möglichkeit, die mecklenburgischen Hof- und Staatsuniformen systematisch in mehr als einem halben Hundert zu sammeln und somit ein lebensvolles Bild des höfisch - gesellschaftlichen Lebens darzustellen. Aber, trotz aller dieser in reichem Maße zuströmenden Sammlungsstücke fehlte es doch fast völlig an Mitteln, die Hauptaufgabe eines Landesmuseums auszuführen, nämlich die immer zahlreicher von den verarmenden Familien angebotenen, oft durch Generationen sorgsam gehüteten Besitztümer zu erwerben und damit vor der Abwanderung zu retten.

Denn auch über den Museen schwang die deutsche Not der Nachkriegszeit ihre Geißel: deutsches Kunstgut, scheinbar gesichert für alle Zeiten, mußte auf Wanderschaft gehen. Der Welfenschatz Heinrich des Löwen zog über den Ozean und wie er wanderten unersetzliche Schätze des an Kleinodien so reichen Museums von Sigmaringen ab. Jahre hindurch bildeten die Wettiner Kupferstichbestände einen Hauptbestandteil des internationalen Kunstmarktes. Wohl kein deutsches Museum blieb von dem Elend der Geldnot verschont; damit aber tauchte überall das Bestreben auf, durch Abstoßung von Entbehrlichem sich wenigstens für die Hauptaufgaben leistungsfähig zu erhalten.

Mehr als die andern durchweg weit besser gestellten Sammlungen waren die mecklenburgischen Staatsmuseen sammlerisch leistungsunfähig geworden. Daher berichtete die Museumsverwaltung unter dem 19. Mai 1926 dem Ministerium, daß sie infolge der geringfügigen (und in der Folgezeit ganz aufgehobenen) Ankaufsmittel "die Hauptaufgabe einer jeden staatlichen Altertumssammlung, die Altertümer des Landes zu retten und zu bergen, als unerfüllbar ablehnen müsse", sofern nicht durch Verkäufe an einer möglichst erträglichen Stelle Mittel für die Rettung der immer stärker abwandernden heimatlichen Altertümer, daneben vielleicht auch noch für den Ankauf mecklenburgischer Kunstwerke beschafft würden.

Das Ministerium genehmigte die beabsichtigten Rettungsmaßnahmen und stimmte dem vorgeschlagenen Verkauf von fremdländischer Graphik zu unter der weiteren Zielsetzung "namentlich zur Ergänzung und Fortführung der Galerie deutscher und insbesondere mecklenburgischer Künstler". Infolge eines besonders glücklichen Zusammentreffens inter-

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national - wirtschaftlicher Ereignisse betrug das finanzielle Ergebnis fast 150 % der schon sehr hoch angesetzten Taxen für diese bisher nur magazinierten und daher der Öffentlichkeit völlig unbekannten graphischen Bestände, und so wurde es möglich, endlich auch eine Darstellung der Entwicklung der großen deutschen Kunst des 19. Jahrhunderts durch markante Proben anzubahnen, wie auch den verschiedenen mecklenburgischen Abteilungen frisches Blut zuzuführen.


Seit dem Jahre 1921 teilte sich der Museumsorganismus in das Schloßmuseum und in das Museum am Alten Garten, beide offiziell in dem Namen "Mecklenburg - Schwerinsches Landesmuseum" zusammengefaßt.

Das Schloßmuseum 25 ), in den historischen Bauten des stolzen Residenzschlosses untergebracht, wurde nach modernen musealen Grundsätzen aufgebaut und hat sich streng aus den Gegebenheiten entwickelt. Gegeben war einmal die herrliche Lage des Schlosses auf der Insel im See: ihre planmäßige Einbeziehung in das Schauprogramm bedeutet einen Hauptvorzug vor den übrigen deutschen Museen. Gegeben waren weiter die Prunkräume und endlich ausgeräumte Zimmerfluchten, in denen die reichen kunstgewerblichen Sammlungen unter kritischer Auslese der Qualitätsstücke zur Schau gebracht wurden. Die Folge der zwanglosen Anordnung ist eine jedem Besucher auffallende Harmonie zwischen Inhalt und Umgebung.

Nicht nur Ausgangs-, sondern auch Kernpunkt der weitläufigen Museumsanlage sind die aus den fünfziger Jahren des vorigen Jahrhunderts stammenden Prunkräume des Schlosses geworden: aus ihnen ergibt sich, um sie gruppiert sich alles übrige. So dient das Hauptgeschoß, die "Fest - Etage", der Darstellung fürstlicher Kultur im besonderen, unter Einschaltung der mecklenburgischen Münzen- und Medaillensammlung. Das Untergeschoß dagegen hat in der Hauptsache die kunstgewerblichen Fachsammlungen aufgenommen mit der ganz hervorragenden Sammlung Altmeißener Porzellane. Aber ihren Höhepunkt erreichen die Sammlungen des Schloßmuseums in der 1923 der Allgemeinheit erschlossenen Großen Hofdornitz, der glücklichsten Raumschöpfung niederdeutscher Renaissance - Baukunst, mit ihren ganz ungewöhnlich kostbaren Jagdwaffen, Jagdgeräten und Jagdtrophäen heimischer Herkunft.


25) Vgl. Führer durch das Mecklenburgische Landesmuseum in Schwerin. W. Josephi: Die Sammlungen und die Prunkräume des Schloßmuseums, 3. erweiterte Auflage, Schwerin i. M. (1925).
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In der stattlichen Flucht der Königszimmer, der prächtigsten Gasträume des Schlosses, und der anschließenden Elisabethzimmer ist die Mecklenburgische Militär - Abteilung untergebracht (1925), des weiteren, gefördert durch die Oberpostdirektion Schwerin, eine Sammlung "Mecklenburgisches Verkehrswesen" (1928), in den Hessischen Kammern darüber die Sammlung mecklenburgischer Hof- und Staatsuniformen (1932).

Mit der Einrichtung des Schloßmuseums war nun auch die Bahn frei geworden für die bereits 1922 erfolgte Neuorganisierung des Museums am Alten Garten 26 ).

Im Untergeschoß ist die aus den internationalen kunstgewerblichen Sammlungen gelöste Mecklenburgische Abteilung aufgestellt, hier finden sich die kirchlichen und weltlichen Altertümer des Mittelalters und der Folgezeiten, daran anschließend die vor- und frügeschichtlichen Bodenfunde, deren Neuaufstellung allerdings noch bevorsteht.

Eine Ergänzung bildet, gleichfalls seit 1922, die Abteilung mecklenburgischer Künstler, beginnend mit den Hofkünstlern des 18. Jahrhunderts und endend mit der Gegenwart.

Im Obergeschoß hat die kostbare Gemäldesammlung durch übersichtlich - lockere Hängung unter Ausscheidung alles Entbehrlichen und Nichtvollwertigen Licht und Luft bekommen und bringt die holländischen Meister der Glanzzeit noch eindringlicher als bisher in Erscheinung. Der Gemäldegalerie ist das Kupferstichkabinett unmittelbar angeschlossen.

Diese Neuordnung stellt sich als eine folgerichtige und zeitgemäße Fortführung jener von Steinmann begonnenen älteren dar, mit dem Ziele, dem sorgenzerrissenen, unruhvollen Alltage eine Weihestätte ungetrübter Freude, unbeeinträchtigten Genusses und unaufdringlicher Belehrung zu bieten.

Im Vergleich mit dem früheren Großherzoglichen Hofmuseum ist während der Amtszeit des gegenwärtigen Museumsdirektors das heutige Mecklenburgische Landesmuseum ein Vielfaches geworden. Trotz ihrer augenfälligen Einseitigkeit und trotz äußerster finanzieller Beschränkung sind doch die beiden unter dem Namen Landesmuseum vereinten Institute zu Museen herangewachsen, die als Qualitätsmuseen ausgesprochen künstlerischer Museumskultur sich einer geradezu großstädtisch anmutenden Besucherzahl erfreuen. Dabei bilden


26) Vgl. Führer durch das Mecklenburgische Landesmuseum in Schwerin. Die Sammlungen im Museum am Alten Garten. Hrsg. von der Museums - Verwaltung. Schwerin 1922.
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Museum am Alten Garten und Schloßmuseum trotz ihrer räumlichen Trennung noch immer eine Einheit, ein in sich abgeschlossenes Ganzes, sie sind und bleiben die zentrale Kulturstätte der jetzt wieder vereinten mecklenburgischen Lande.

 

Gleich einem Sturmwind brauste die nationale Erhebung von 1933 auch durch die deutschen Kunstsammlungen, unterschiedslos alles vor sich herwirbelnd, was an Undeutschem, Dekadentem und Schlüpfrigem die Nachkriegszeit dem deutschen Volke als Kunst vorzusetzen gewagt hatte. In den Schweriner Staatsmuseen war aber nichts zu säubern: gesunde Kritik und ein hohes Verantwortlichkeitsgesühl der Nachwelt gegenüber hatte davor bewahrt, um eines billigen Augenblickserfolges willen "modern" sein zu wollen; der Vorwurf der Rückständigkeit ließ sich ertragen, da doch noch wieder eine Zeit kommen mußte, die Entartetes als entartet erkennen würde. So dienten die vornehmen Schauräume ausnahmslos wirklicher Kunst, dazu mit einer Fülle heimischen Gutes aus unserer Altvorderen Erbe ausgestattet, dessen Rettung unter allerschwierigsten Verhältnissen dauernd einen Ruhmestitel der Schweriner Museen darstellen wird.

Der Sinn der beiden Schweriner Museen, wie sie heute dastehen, ergibt sich aufs klarste aus einer Stellungnahme des Museumsdirektors Professor Dr. Josephi aus Anlaß der nach der Staatsumwälzung von 1918 zu erwartenden Umwälzungen:

"Die Zeiten des internationalen Hofmuseums sind vorbei, für ein Land wie Mecklenburg auch die Zeiten internationalen Sammelns; ein Heimatmuseum können wir nicht werden, denn die Wurzeln der höfischen Vergangenheit sind überstark und die Blüten so reich und schön, daß dieser stolze Baum stets der Mittelpunkt des Ganzen bleiben wird. Wir müssen uns besinnen, daß wir Deutsche und daß wir Mecklenburger sind: in der sammlerischen Auswertung dieser Erkenntnis, und vor allem der letzteren, liegt nach meiner Überzeugung die Zukunft eines Mecklenburgischen Landesmuseums."

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Die Herzogliche Gemäldegalerie im Schlosse zu Schwerin.
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Michael Dahl d. Ä.: Herzog Christian II. Ludwig.
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Aus der Herzoglichen Gemäldegalerie im Schlosse zu Schwerin.
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V.

Denkmalschutz
in Mecklenburg - Schwerin
1932-1933

 

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I.
Denkmale der Vor- und Frühgeschichte

Das Augenmerk des Denkmalpflegers für vor- und frühgeschichtliche Denkmale war in den Jahren 1932 und 1933 im besonderen auf die durch die emsige Siedlungstätigkeit im Lande geschaffene Lage gerichtet. Es galt und gilt zu verhindern, daß vor allem Riesenstein- und Hügelgräber in Privatbesitz übergehen und die Erhaltung derartiger Denkmale der Vorzeit dadurch zu versuchen, daß sie in Gemeindeeigentum überführt werden. Erschwerend wirkt sich hierbei aus, daß das wissenschaftliche Rüstzeug des Landesamts noch von Grund auf eines systematischen Auf- und Ausbaues bedarf, ja, es verfügt das Landesamt nicht einmal über das ihm satzungsgemäß zustehende Zweitexemplar der durch die Arbeitsgemeinschaft der ostdeutschen Burgenforschung beschafften Bestandsaufnahme der mecklenburgischen Wall- und Wehranlagen!

Um für die weitere Burgenforschung gleich etwas Bleibendes zu schaffen, das aller Wahrscheinlichkeit nach schon jetzt eine Reihe von Schlüssen ermöglicht haben würde, hat sich der Denkmalpfleger um die Inangriffnahme einer kartographischen Aufnahme der wichtigsten Burgen des Landes im Maßstab 1:500 bemüht - gedacht war zunächst an die Stammburg Mecklenburg und eine Germanenburg -, im Hinblick auf die erwachsenden Kosten mußte der Plan noch zurückgestellt werden.

Mangelnde Mittel zwangen zu äußerster Beschränkung. Nur Notgrabungen des Denkmalpflegers waren 1932 möglich. So wurde auf der Feldmark Neuenkirchen bei Wittenburg unter Anwendung moderner Grabungsmethoden ein latènezeitliches Urnenfeld und auf der Feldmark Vorbeck bei Schwaan ein Urnenfeld der nachchristlichen Eisenzeit, etwa aus dem 4. Jahrhundert n. Chr., untersucht. Das Jahr 1933 ermöglichte außer der Feststellung eines latènezeitlichen Urnenfeld es auf der Feldmark Böken bei Lübstorf erstmalig ein größeres Unternehmen, die Untersuchung eines wahrscheinlich aus dem zweiten nach christlichen Jahrhundert stammenden germanischen Urnenfeldes auf der Feldmark Blivenstorf bei Neustadt - Glewe. Als Arbeitskräfte wurden hier die mit Erdarbeiten vertrauten Erwerbslosen der nationalen Verbände des Dorfes verwandt.

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Aus den im Berichtszeitraum erfreulich großen Zuwachs eingelieferter heimischer Bodenfunde seien hier als die bedeutsamsten die beim Baggern in der Elde zutage geförderten germanischen Griffzungenschwerter hervorgehoben, deren Dreizahl an einen Verwahrfund denken läßt. Sie gehören einem importierten bronzenen Hallstatt - Typus aus der Zeit um 500 v. Chr. an, für den es in Mecklenburg - Schwerin ein Beispiel bisher nicht gab 1 ). Das zuerst, im September 1932 am Eldeknick etwa 1 km südlich Lübz geborgene Griffzungenschwert (L. 66,5 cm) wurde vom Denkmalpfleger bereits in der Praehistorischen Zeitschrift Bd. XXIII, Berlin 1932, S. 283, gewürdigt und abgebildet; von den gleichfalls ganz hervorragenden beiden anderen, Anfang August 1933 275 m unterhalb der Lübzer Schleuse aus der Elde gebaggerten Griffzungenschwertern ist nur das eine vollständig (L. 59,9 cm), das andere wenigstens in 42,8 cm Länge erhalten.

Auf der Tagung der mecklenburgischen Schriftleiter in Schwerin am 9. Juli 1933 hatte der Denkmalpfleger Gelegenheit, über die Beziehungen der Presse zur vorgeschichtlichen Denkmalpflege zu sprechen und um deren Mitwirkung zu werben. Eine Mitwirkung der Presse sei unbedingt nötig, und zwar sei es das Ideal, daß diese Mitwirkung nach zwei Richtungen gehe: sie müsse einerseits die Öffentlichkeit aufklären helfen, anderseits aber der Zentralstelle durch möglichst häufige, wenn auch nur kurze Hinweise Kenntnis über die Geschehnisse im Lande geben. Aufklären dadurch, daß die Presse es der Öffentlichkeit geradezu ins Gewissen hineinhämmere, daß an der Hinterlassenschaft der Vorzeit nicht ein Einzelner, sondern die gesamte Mit- und Nachwelt ein Anrecht habe und daß auch hier Gemeinnutz vor Eigennutz gehen müsse. Aufklären weiter in dem Sinne, daß es ein staatliches Denkmalschutzgesetz gebe, das jede Ausgrabung Unberufener verbiete und die Anmeldung eines jeden Zufallsfundes zur Pflicht mache.

Reifferscheid.


1) Vgl. Ernst Sprockhoff, Die germanischen Griffzungenschwerter, in Römisch - Germanische Forschungen, hrsg. von der Römisch - Germanischen Kommission des Deutschen Archäologischen Instituts zu Frankfurt a. M., Bd. V., Berlin und Leipzig 1931.
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II.
Die Baudenkmale.

Das Interesse für die Erhaltung der Baudenkmale ist insbesondere seit der Bildung der nationalen Regierung und dank des besonderen Interesses des Herrn Reichsstatthalters ganz wesentlich in der Bevölkerung gestiegen. Dies war nicht nur zu spüren, wenn es galt, ein oder das andere Baudenkmal vor Zerstörung zu bewahren und wieder instand zu setzen, sondern auch in Fragen allgemeiner Art, bei der Erhaltung alter Stadtbilder, wie z. B. in Boizenburg, wo in Zusammenarbeit mit dem Bund für "Farbe im Stadtbild" und dank der Entschlußkraft des Bürgermeisters die alte farbenfrohe Bemalung der niedersächsischen Fachwerkstadt wieder hergestellt wurde. Es sind z. B. auch die schönen alten Fischer- und Kapitänshäuser der Fischlanddörfer unter Denkmalschutz gestellt und Ortssatzungen zur Verhinderung der Zerstörung des besonders charakteristischen Ortsbildes in Vorbereitung.

Nicht immer gelang es, in diesen Fragen das Richtige zu treffen, z. B. war es nicht möglich, den Alexandrinenplatz in Ludwigslust vor einer Beeinträchtigung durch die Wahl eines unglücklichen Standpunktes für das Reiterdenkmal zu bewahren. Der Schweriner Schloßgarten wurde in seinem ganzen Umfange unter Denkmalschutz gestellt, wodurch manche Beeinträchtigung verhindert werden kann, soweit nicht die Forderungen des praktischen Lebens und der Wirtschaft, wie z. B. beim Schloßgarten - Pavillon, Veränderungen fordern, die unter Zurückstellung von Bedenken, aber unter starker Mitwirkung des Denkmalpflegers, zu einem befriedigenden Ergebnis führen werden.

Ein besonderes Augenmerk wurde auf die Maßnahmen zur Verhütung der Reklameverunstaltung, besonders bei Baudenkmalen, gerichtet; diese Bestrebungen werden zweifellos binnen kurzem zu einem durchgreifenden Reichsgesetz führen.

Die im Jahre 1930 begonnene Instandsetzung der Kapelle Maria zur Weiden zu Wismar konnte zu einem gewissen Ende geführt werden, so daß sie für ein Museum für kirchliche Kunstaltertümer bereit steht. In Rostock konnte verhindert werden, daß das südliche Querschiff der Marienkirche durch Einbau einer Wand und Einziehen einer Decke als

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Winterkirche hergerichtet wurde, wodurch der besonders eindrucksvolle Blick von der Südtür in das nördliche Querschiff auf immer zerstört worden wäre. Der Feldsteinchor der Marienkirche in Waren wurde von Putzresten des 18. Jahrhunderts befreit und die alte frühgotische Priesterpforte, soweit möglich, freigelegt. In Ludwigslust werden die Sandsteinfiguren auf der Vorhalle der Kirche erneuert; die Doberaner Klosterkirche erhält eine, das Bild des Innern nicht beeinträchtigende, elektrische Beleuchtung und Heizung. Kleinere Instandsetzungen von Kirchen wurden in die Wege geleitet in Passentin und Berendshagen. Die Verunstaltung der Umgebung von Landkirchen, insbesondere durch Drahtzäune, zu verhindern, gelang nicht immer, z. B. nicht in Sanitz, während die Bedrohung der Kirche in Körchow durch unschöne Siedlungsbauten verhindert werden konnte, ebenso eine unsachgemäße Anpflanzung hinter dem Chor der Schwaanschen Kirche. Die Kirchen in Bentwisch, Weitendorf bei Laage sowie in Dahmen wurden neu ausgemalt, erstere in ganz neuzeitlicher Auffassung, durch die ein farbenfreudiger harmonischer Gesamtraumeindruck nach Entwurf des Regierungsbaurats Möllering erreicht werden konnte.

Beim Doberaner Kloster ist Wesentliches nicht aufzuführen. Eine beabsichtigte weitere Ausgrabung der Klosterfundamente kam nicht zustande; die Verbreiterung der Durchfahrt beim sogen. Grünen Tor ließ sich bisher vermeiden und wird weiter vermieden, wenn die Stadt sich entschließen wird, den Verkehr von Rostock nach dem Heiligendamm um das Kloster herumzuleiten. Am Katharinenkloster in Rostock wurden gelegentlich bei Erneuerung von Putzarbeiten alte Maueröffnungen des Ostflügels festgestellt, gleichzeitig wurde hierbei der mittelalterliche Bestand des Klostergebäudes zeichnerisch festgelegt. Die Arbeiten beim Kloster Rühn sind noch nicht weiter gediehen. Es ist zu hoffen, daß das Kloster nach Übernahme durch eine öffentliche Körperschaft in seinem Bestand gesichert und der angefangene Ausbau vollendet wird.

Der Zustand des Schlosses Diekhof ist leider noch der alte. Die fortschreitende Besiedlung des Landes stellt den Denkmalpfleger auf den großen Gütern vor die schwierige Frage, was mit den alten Herrenhäusern und sonstigen geschichtlichen Stätten wird. In Wöpkendorf gelang es, den unversehrt erhaltenen mittelalterlichen Burgwall aus Privathand wieder zu gewinnen und der Gemeinde zu übereignen, die verpflichtet ist,

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ihn zu erhalten. Das äußerst wertvolle Schloß Wedendorf mit seiner wundervollen Inneneinrichtung wird ebenfalls hoffentlich im wesentlichen in seinem Charakter bewahrt werden, wenn auch der Käufer verständlicherweise seine Privatinteressen berücksichtigt wissen will. Aber in anderen Fällen steht die Denkmalpflege oft vor unlösbaren Problemen.

Kleinere Erneuerungsarbeiten konnten in Neustadt im Schloß und in der Burg ausgeführt werden. Das Schloß in Stavenhagen erhielt einen neuen hellen Farbanstrich. Beabsichtigt wird, die Gestütsräume im Fürstenhof zu Wismar als Versammlungssaal herzurichten und die Gewölbe in alter Schönheit wieder erstehen zu lassen.

Die von der Stadt Ribnitz beabsichtigte Freilegung des Rostocker Tors ist insofern in einem unbefriedigenden Zustand stecken geblieben, als es nicht gelang, die Lücke wieder durch einen Neubau zu schließen. In Rostock sollte ein Teil des Walls beim Schwaanschen Tor mit dein Rest der Mauer durch einen Erweiterungsbau der Sparkasse beseitigt werden, was nicht zur Ausführung kam.

Trotz des, nach Aufleben der Wirtschaft verständlichen Bestrebens, alte Häuser auszubauen, aber dank dem wachsenden Verständnis der Bevölkerung für die Denkmalpflege gelang es, mehrere Umbauten alter Bürgerhäuser zu einem befriedigenden Eindruck zu bringen. Insbesondere ist hier in Wismar die Erhaltung der beiden Speichergiebel in der Lübschen Straße zu erwähnen, die dank der Geschicklichkeit des Architekten Bültemeier mit unmerklichen äußeren Veränderungen in alter Frische erstanden sind. Ähnliche Projekte bei anderen Häusern sind in Vorbereitung. Dank der Bereitstellung von Reichsmitteln beabsichtigt die Stadt Wismar, nun endlich die Kochsche Brauerei durch Erneuerung der völlig vergangenen Sandstein - Fassaden in altem Glanze erstehen zu lassen.

In Rostock wird das Eckhaus der Steinstraße am Neuen Markt Nr. 3, mindestens soweit es die Obergeschosse betrifft, in alter Form wieder hergestellt. Auch andere Rostocker Bürgerhäuser sind zum Teil mit Zuschüssen des Landesamts für Denkmalpflege bei Erneuerungen unverändert geblieben, wobei aber beispielsweise zutage tretendes altes Fachwerk, weil es meist zu sehr zerstört war, nicht immer wieder hergestellt wurde, z. B. nicht am Weißen Kreuz. Auch die Wiederherstellung und Bemalung von Fachwerkhäusern in Parchim, Boizenburg u. dgl. ist hier zu nennen. Bei Gelegenheit einer Instandsetzung der

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Fassade der früheren städtischen Münze in Rostock am Ziegenmarkt konnte das schöne alte Sandsteinportal aus dem 16. Jahrhundert von der dicken Ölfarbenschicht befreit und in alter Feinheit wieder erstellt werden.

Bei allen diesen Arbeiten fand der Denkmalpfleger eine außerordentlich wertvolle Unterstützung durch die von ihm Anfang 1932 berufenen Vertrauensleute.

Lorenz.

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III.
Denkmale der Kunst und des Kunstgewerbes.

Die Arbeitstätigkeit des Denkmalpflegers für künstlerische und kunstgewerbliche Denkmale erschöpfte sich im Berichtszeitraum 1932/33 in der Erledigung von Anträgen. Eigenes Vorgehen war bei dem Mangel an Reisemitteln und der dadurch bewirkten Unmöglichkeit selbständiger Kontrolle ausgeschlossen.

Eine der dringlichsten Arbeiten war die Konservierung dreier gemalter ganzfiguriger Bildnisse aus der monumentalen Ahnengalerie des Doberaner Münsters. Die Bildnisse des Herzogs Adolf Friedrich I. (1588-1658) und seiner ersten Gemahlin, Anna Maria, Gräfin von Ostfriesland (1601-1634), vermutlich kurz nach der Vermählung (1622) gemalt, waren zwar ziemlich unversehrt, jedoch durch Farb - Aufbeulungen schwer gefährdet. Das Bildnis des Herzogs Christian I. Ludwig (1623-1692) war außerdem durch Ersterben des Firnisses unkenntlich geworden: nach Entfernung der undurchsichtigen Oberschicht erschien ein farbenprächtiges Bildwerk von barockem Formen - Überschwang, das - ob Originalwerk oder eine zeitgenössische Kopie möge einstweilen dahingestellt bleiben - auf den großen Amsterdamer Modemaler Jürgen Ovens (1623 bis 1678) zurückgeführt werden konnte und dessen Entstehungsjahr, wie eingehende Untersuchungen ergaben, 1661 gewesen sein muß. Leider erlaubten die Geldmittel nicht ein Zusammenarbeiten des Landesdenkmalpflegers mit dem Restaurator während der Ausführung der denkmalpflegerischen Maßnahmen.

Aus der Kirche zu Rühn wurde das Epitaph - Bild der Herzogin Ursula zu Mecklenburg (1510-1586), Äbtissin zu Kloster Ribnitz, vor dem Verfall gerettet. Das 1586 entstandene derbe Gemälde schien dem Untergange geweiht, um so bedauerlicher, als es die erste mecklenburgische Landschaftsdarstellung (Ansicht der Stadt Ribnitz von Süden) bringt. Die Erhaltungs-

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maßnahmen hatten mit besonderen Schwierigkeiten zu kämpfen, da in früheren Jahren ein Dilettant, der sich an der Konservierung des Gemäldes versucht hatte, merkwürdige, inzwischen zur Steinhärte erstarrte Farben gewählt hatte, die jedem Erweichungsversuche trotzten.

Wie die drei Ahnenbilder, so wurde auch das Rühner Epitaph nach Vollendung der ausgezeichnet gelungenen Konservierung einen Monat lang im Museum am Alten Garten zu Schwerin der Oeffentlichkeit zugänglich gemacht.

In Teterow sind die Flügel eines spätmittelalterlichen Pentaptychons mit geschnitzter Schrein- und Innenflügel- Darstellung (abgeb. bei Friedrich Schlie, Kunst- und Geschichts - Denkmäler, V. Band, 1902, S. 10) von der Wand gelöst worden. Es zeigte sich, daß die Innenflügel - Außenseiten wie die Außenflügel - Innenseiten zwei Reihen von jeweils 4 (also im ganzen 16) Darstellungen der Passion Christi aufweisen, getrennt durch gemalte rote, mit Vergoldung verzierte Leisten. Da diese Malereien gut erhalten sind und anscheinend niemals restauriert wurden, bedeuten sie für Mecklenburg eine kunstgeschichtliche Urkunde von fast einziger Echtheit, deren Sicherung auf jeden Fall vorgenommen werden muß. Die Verhandlungen sind eingeleitet worden.

In der Georgenkirche zu Parchim wurden die an der Turmwand hängenden Flügel des gotischen Altaraufsatzes umgedreht, die rohen späteren Malereien der Wand zugekehrt und die Schreine wieder mit den fast vollständig vorhandenen, bisher in einem Abstellraum der Kirche aufbewahrten Schnitzfiguren ausgestattet. Die kunstgeschichtliche Bedeutung dieser Arbeit liegt einerseits darin, daß es sich um mittelalterliche Bildwerke von unangetasteter Erhaltung handelt, andrerseits aber in der Tatsache, daß das Staatsarchiv zu Schwerin die Verdingungsurkunde des Altars besitzt: Maler Henning Leptzow in Wismar übernahm am 19. November 1421 die Herstellung des Altars in Malerei und Schnitzerei (druttig snedene bilde myd eren huseten, pilren, simborien vnde maschelrygen).

In Wismar hat sich auf Anregung des Landesdenkmalpflegers die Stadtverwaltung in dankenswerter Weise bereit erklärt, der herrlichen bronzenen Tauffünte in St. Marien ihren großartigen holzgeschnitzten Barock - Überhang, den puristischer Übereifer einer glücklicherweise überwundenen kunstgeschichtlichen Anschauung der Kirche entzogen hatte, wieder zu geben.

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Mehrere kleinere Maßnahmen in Doberan, Laase, Hohen-Viecheln, Gadebusch, Güstrow, Kloddram, Retschow entbehren des Interesses der Allgemeinheit.

Professor Dr. Walter Josephi.

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IV.
Die Naturdenkmale.

Die Naturdenkmalpflege hat im Jahre 1933, soweit dies die beschränkten Mittel erlaubten, gute Fortschritte gemacht. Vor allem hat dazu beigetragen der Geist des neuen Reiches, dessen Führer bewußt alles, was Heimat und Volkstum angeht, fördern. Besonders auch der Herr Reichsstatthalter von Mecklenburg hat sein Interesse an diesem Teile der Heimatpflege durch kräftige Unterstützung und durch eigene Anregungen zum Ausdrucke gebracht.

Die Gelegenheit zum Eingreifen des Denkmalpflegers geben vor allem die vielen Siedlungen im Lande. Bei diesen liegt die Gefahr nahe, daß nicht nur Naturdenkmale im engeren Sinne, sondern auch die durch das Gesetz geschützten Teile der Landschaft Schaden leiden. In diesen Fällen ist es oft nicht leicht, den rechten Mittelweg zu finden zwischen dem berechtigten Wunsche der Siedler, aus ihrer Bauernstelle möglichst große Ernten zu erzielen, und dem Wunsche, ihnen eine Heimat zu schaffen und zu erhalten, die keine Einbuße an Eigenart und Schönheit erfahren hat. Es ist dies nur dadurch möglich geworden, daß die alten Gutsparks, Alleen und Einzelbäume, soweit sie nicht bei den Restgütern verbleiben, nicht in den Besitz der Siedler übergehen, sondern der Gemeinde zugewiesen und als Naturdenkmale erklärt werden.

An eine systematische Bearbeitung und Inventarisierung der Naturdenkmale in Mecklenburg konnte noch nicht herangetreten werden, weil hierfür einmal die Mittel fehlen, dann aber auch die Zeit des Denkmalpflegers, der sein Amt nur als Nebenamt versehen muß, nicht ausreicht. Eine kleine Erleichterung ist dadurch geschaffen, daß die Stadt Schwerin mit ihrer Umgebung einem besonderen Naturdenkmalpfleger unterstellt ist, der in enger Zusammenarbeit mit dem Landesdenkmalpfleger in diesem Gebiete doch selbständig wirken kann.

Der Gedanke, für das Gebiet der Kreise Helfer zu gewinnen, ist schon vor längerer Zeit angeregt, bisher aber noch nicht zur Durchführung gekommen.

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Der Denkmalpfleger hatte auch Gelegenheit, bei der Erklärung einzelner Naturschutzgebiete mitzuwirken. In einem Falle ist die Erklärung zum Naturschutzgebiet im Jahre 1933 erfolgt, in anderen Fällen sind die Verhandlungen darüber noch im Gange.

Nach dieser kurzen Übersicht über die Tätigkeit werden nun im einzelnen die im Jahre 1933 zu Naturdenkmalen erklärten Bäume und Teile der Landschaft aufgeführt:

Althof: eine alte, nie gekröpfte Weide.

Bakendorf: eine alte Linde auf dem Hofe der Domäne.

Barkvieren, Siedlungsgut: 12 Linden und 8 Kastanien auf dem alten Gutshofe.

Basedow: 19 Eichen an der Chaussee Malchin - Basedow.

Dammwolde: eine Blutbuche.

Diekhof: Park und Gärtnerei sowie die Allee, die an der Nordseite des Schlosses außerhalb der Schloßmauer den Weg auf den Wirtschaftshof und den nach der Gärtnerei einfaßt.

Daselbst: die Allee von der Chaussee zum Schloßgrundstück Diekhof, die Kugellinden an der Ostseite der Schloßgärtnerei, die Allee vom Obelisk zum Steinsoll und der Eichenrand vom rauhen Berg zum Neuen Gehege.

Gadebusch: der Baumbestand auf dem Schloßberg und der Amtsfreiheit.

Körchow b. Wittenburg: die alten Eichen am Mühlenteich, Kastanienallee am Herrenhause; verschiedene Bäume im Park, alte Eiche auf den Pfarrländereien.

Klocksin: 8 alte Eichen auf dem Acker des Restgutes, Allee nach Blücherhof, Allee zur Chaussee, Allee im Dorf, Allee nach Rambow; Steinsetzung auf einem Hügel im Park.

Kloddram: die Allee auf dem Gutshof und sämtliche Alleen im Dorf und auf dem Felde.

Daselbst: ein Gedenkstein, die Friedenseiche und verschiedene Bäume im Park.

Kobrow: 2 große Linden am Wohnhaus.

Krebsförden: Tannenkamp am Ostorfer See.

Krukow: Ahornallee, 3 alte Birken, 2 Buchen, eine alte Linde, 2 Eichen, Blutbuchen und Platanen.

Laase: die alte Kirchhofslinde.

Lehsen: eine alte Eiche im Hofgarten.

Lutterstorf: der sog. Papenberg nebst dem dorthin führenden Waldstreifen, die Allee Scharfstorf - Barnekow.

Moltenow: die alte Linde im Dorf.

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Neu Jabel: 2 Linden vor dem Schulhause.

Neu Käterhagen: alte Linde vor dem Hause des Landwirts Jahning.

Neu Stuer: die v. Flotowsche Richtstätte mit Bäumen und Felsen.

Redesin: zahlreiche alte Eichen, Baumgruppen und Alleen.

Rehna: 2 Linden vor der Stadtsparkasse, 2 Linden vor dem alten Kloster.

Reinshagen: ein alter Hollunder auf dem Pfarrgrundstück.

Ribnitz: die Teufelseiche im Ribnitzer Moor.

Rühn: die Eichen auf und in der Nähe des Friedhofes.

Ruhethal: 6 Eichen und 3 Buchen auf dem Grenzremel zwischen Ruhethal und Setzin.

Schwerin: der Schloßgarten usw.

Schwetzin: 2 alte Linden.

Slate: Linde auf dem Kirchhof.

Strenz: Baumbestand auf dem alten Bau, 19 Kastanien, ein Birnbaum, die Friedenseiche.

Teterow: die St. Jürgen - Linde, die alte Blutbuche auf dem Schulkamp.

Toddin: viele Feldbäume und Bäume auf dem Hof und im Dorf.

Warin: der Park der Bauernhochschule, altes Amtsgehöft.

Grafschaft Wedendorf: a) Restgut: Park, Seeufer bis Kirch Grambow, Allee nach Kirch Grambow, Bäume und Baumgruppen auf dem Felde und an den Wegen.

b) übrige Güter: alle Bäume auf den Höfen und an den Wegen, Einzelbäume und Baumgruppen auf den Feldern.

Wendorf b. Crivitz: das Wacholdertal, sog. Schlucht, östlich der Chaussee Brüel - Crivitz.

Welzin b. Lübz: alte Linde auf dem Gutshofe.

Wismar: der Lindengarten.

Wölzow: eine Birke am Herrenhause.

Zum Naturschutzgebiet ist 1933 erklärt die sog. Mövenburg, Halbinsel im Schalsee. Verhandlungen über Naturschutzgebiete schweben wegen Konventer See, Lewitz, Niehusen (Ribnitzer Moor).

v. Arnswaldt, Oberforstmeister.

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VI.

Die geschichtliche Literatur
Mecklenburgs 1932-1933

von

Werner Strecker

 

Vignette
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Bibliographie.

  1. Familiengeschichtl. Bibliographie, herausg. von der Zentralstelle f. deutsche Pers.- u. Fam.- Gesch., Bd. IV (1931-34), Lief. 1, (49. H.). Leipzig 1933.

Quellen.

  1. Larsen (Sofus), Saxo Grammaticus, Hans Vaerk og Person. Aarbøger for nordisk Oldkyndighed, III. R., 15. Bd., 1925, S. 1-286.
  2. Larsen (Sofus), Saxoproblemer. Aarbøger for nordisk Oldkyndighed III. R., 17. Bd., 1927, S. 277-312.
  3. Kupka (Paul L. B.), Zur Kritik Helmolds von Bosau. Beitr. z. Gesch., Landes- u. Volkskunde der Altmark Bd. VI, H. 2, S. 114-20.
  4. Endler (Carl Aug.), Das Ratzeburger Zehntenregister. Mitt. d. Heimatb. f. d. Fürstent. Ratzeburg 14. Jg., 1932, Nr. 4 S. 50-55.
  5. Witte (Hans), Die Quellen zur slavischen Namensforschung in M. Ztschr. f. slav. Philologie, herausg. v. Vasmer, Leipzig 1925 (Bd. II, H. 3/4).

Vorgeschichte.

  1. Reifferscheid (Heinr.), Ein germanisches Griffzungenschwert, gefunden in der Elde. Prähist. Ztschr. XXIII. Bd., 1932, H. 3/4.
  2. Hollmann (Bruno) Aus meckl. Museen: 1. Depotfund d. ältesten Bronzezeit aus Mistorf bei Schwaan (Mus. Güstrow). Ztschr. M. 27. Jg. (1932) H. 4 S. 105-07.
  3. Karbe (W.), Die vorgeschichtliche Abteilung des M. - Str. Landesmuseums. M. - Str. Heimatbl. 8. Jg., 1932, H. 4 S. 57-73. Sonderheft Landesmuseum.
  4. Larsen (Sofus), Jomsborg, dens Beliggenhed og Historie. Aarbøger for nordisk Oldkyndighed og Historie III. Raekke, 17. Bd., 1927, S.1-138; 21. Bd. (1931) S. 1-106.
  5. Schuchhardt (Carl), Zur Vinetafrage. Prähist. Ztschr. XXIII. Bd., 1932, 1./2. H., S. 145-51.
  6. Moepert (Adolf), Die Vinetasage u. die Sprachwissenschaft. Monatsbl. d. Ges. f. pomm. Gesch. u. Alt. - Kunde, 46. Jg., 1932, Nr. 10 S. 137-141.

Geschichte.

  1. Hoffmann (Th.), Urslavenheimat u. Altslavenwanderung. Volk u. Rasse, 1932, S. 203 ff.: 1933, S. 19 ff.
  2. Pfitzner (Josef), Entstehung u. Stellung des nordostdeutschen Koloniallandes. Deutsche Hefte f. Volks- u. Kulturbodenforschung, Jg. 2, 1931/32, H. 5/6 S.225-241.
  3. Teichmann (Fritz), Die Stellung der hansischen Seestädte gegenüber den Vitalienbrüdern in den nordischen Thronwirren 1389-1400. Diss., Halle 1928.
  4. Düker (Albert), Lübecks Territorialpolitik im Mittelalter. Diss., Hamburg 1932. 72 S.
  5. Jessel (Fritz), Die Politik Herzog Friedrich Wilhelms v. M. - Schw. gegenüber Schweden (1692-1713). Diss., Rostock, 1932. 110 S.
  6. Manzel (Friedr.), Beiträge z. Gesch. Meckl. - Schwerins während d. Nordischen Krieges 1713-19. Diss., Rostock, 1931. Hiervon
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1932 als Teildruck erschienen: Beitr. z. Gesch. d. wirtschaftl. Beziehungen M. - Schwerins u. Schwedens während d. ausgeh. Nord. Krieges, 32 S.

  1. v. Notz (Ferd.), Nachdenkliches aus der Franzosenzeit. M. - Str. Heimatbl. 8. Jg., H. 3 S. 47-53.
  2. Apian - Bennewitz (Fritz), Leopold v. Plessen und die Verfassungspolitik der deutschen Kleinstaaten auf dem Wiener Kongreß 1814/15. Diss., Rostock, 1930. 76 S.
  3. Barthel (Werner), Großherzog Georg von M. - Str. u. die deutsche Frage 1848-1850. M. - Str. Geschbl. 8. Jg., 1932, S. 1-70. Diss., Rostock, 1932.
  4. Stier (W.), Die Grenze des Landes Ratzeburg mit dem Freistaat Lübeck bei Schlutup. Mitt. d. Heimatb. f. d. Fürst. Ratzeburg 14. Jg., 1932, Nr. 3 S. 34-36.
  5. Endler (T. A.), Ist der Bauernstand im Lande Ratzeburg vor dem 30jähr. Kriege seßhaft? Volk u. Rasse, 1930, S. 129 ff.
  6. Endler (T. A.), Die Ratzeburger Bauern von 1668 bis zur Gegenwart. Volk u. Rasse, 1931.

Fürstenhaus.

  1. Strange (Helene), Dronning Sofie af Mecklenburg. Lolland - Falsters historiske Samfunds Aarbog 1932, 1933.
  2. Andrup (O.), Portraetter af Dronning Sofie [Gemahlin des Königs Friedrich II. von Dänemark, Tochter Herzogs Ulrich v.. M. 1557-1631 ]. Lolland - Falsters historiske Samfunds Aarbog 1933, S. 97-112.
  3. Endler (Carl Aug.), Der deutsche Gedanke bei den mecklenburgischen Verwandten der Königin Luise. Briefe, Denkschriften und Aktenstücke aus den Jahren 1806-1831. Hist. - Pol. Archiv z. deutschen Gesch. des 19. u. 20. Jahrh., herausg. von Ludwig Dehio, 2. Bd., Leipzig, 1932. 229 S.
  4. Endler (Carl Aug.), Herzog Karl v. M. - Strelitz. Westermanns Monatsh. 70. Jg., 1926.

Familien- und Personengeschichte.

  1. Spiegelberg (Rudolf), Die allg. Erbanlagen des Charakters. Archiv d. Ver. d. Freunde der Naturgesch. in Meckl. N. F. 6. Bd. (1931) S. 3-82.
  2. Bahlow (Hans), Deutsches Namenbuch. Neumünster, Karl Wachholtz, 1933. 194 S. 8°.
  3. Hoffmann (Th.), Beitrag zur Deutung rälselhafter Vornamen in meckl. Urkunden. M. - Str. Heimatbl. 9. Jg., 1933, H. 2, S. 27-31.
  4. Endler (C. A.), Die Hauswirte in Kuhlrade. Mitt. d. Heimatb. f. d. Fürst. Ratzeburg 15. Jg., 1933, Nr 2 S. 27.
  5. Dettmann (Gerd), Mecklenburgische Studenten in Bremer Stammbüchern. M. Monatsh. 1933 (Febr.) S. 66-68.
  6. Neumann (O.), Tychsens origineller Bericht über die meckl. Juden von 1796. Jüd. Fam. - Forsch. 5 (Nach Jahresber. f. deutsche Gesch. 5, 1929.).
  7. Wolgast, Franz Bernhöft u. seine Bedeutung für das Rechtsleben Mecklenburgs. M. Zeitschr. f. Rechtspflege, Rechtswissenschaft, Verwaltung, 49. Jg., 1933, H. 9 Sp. 389-93.
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  1. Kauer (Edmund Th.), Blücher, York, Gneisenau. Ges. Schriften u. Briefe. [Blücher S. 3-274.] Berlin - Schöneberg, P. J. Oestergaard [1932]. 8 º.
  2. v. Bülow (F. †), Grabplatte u. Epitaph des Dechanten Hartwig v. Bülow, † 1639, im Dom zu Ratzeburg. Bülowsches Fam. - Bl. Nr. 11, Okt. 1932, Sp. 8f.
  3. v. Düring (Kurt), Zur Geschichte der Familie von Düring. Stader Archiv N. F., H. 23 (1933) S. 215-19.
  4. Meincke (Wilh.). Johann Jacob Engel - der Philosoph für die Welt. Ein Mecklenburger als Repräsentant der deutschen Aufklärung. M. Monatsh. 8. Jg., 1931, Okt., S. 459-463.
  5. Schireks (Eberhard), Das hallische Stammbuch des Herzogl. Kirchenrats David Joachim Francke aus Schwerin (1750). Ekkehard, Mitteilungsblatt deutscher Geneologischer Abende, 8. Jg., 1932, Nr. 4 S. 69 f. u. Forts.
  6. v. Monroy (Else), Drei unbekannte Briefe von Christiane Goethe an zwei Meckl. Studenten [Franz Francke u. Heinr. v. Bülow]. M. Ztg. 3. 1. 33, Nr. 2.
  7. Hamann (Ernst), Mein Leben. Ztschr. M. 27. Jg., 1932, H. z S. 70 f.
  8. Schlüter (Ernst), Ernst Hamann zum Gruß. Aus Anlaß seines 70. Geburtstages. M. Monatsh. 1932, Sept., S. 402-404.
  9. Hedler (Adolf), Ein Schweriner Handwerker [Chirurgus Joh. Heinr. Christ. Hedler, geb. 1813]. M. Ztg. 21. 12. 32, Nr. 298.
  10. Zur Geschlechtsfolge Klopstocks. Notiz in Ztschr. d. Zentralst. f. niedersächs. Fam. - Gesch. Der Ahnherr Klopstocks, Glockengießer Tonnies Klopstock zu Ratzeburg (um 1540), sei vermutlich aus Teschow i. . (gegenüber von Travemünde), wo 1526 ein Klopstock gewohnt habe, nach Ratzeburg eingewandert. Vgl. Hamburger Geschlechterbuch Bd. 8, S. 244.
  11. Hamann (Andreas), Johann Christian Koppe, ein Buchhändler des 18. Jahrh. in M. Mit Bildnis. M. Ztg. 14. 1. 33, Nr. 12. [Betr. den Rostocker Buchhändler u. Bürgermeister K., Besitzer der später Stillerschen Buchhandlung.]
  12. v. Levetzow (Joachim , Joachim - Godsche von Levetzau [dänischer Oberhofmarschall, 1782-1859]. Anhang zu Heft 12 der v. Levetzowschen Familienblätter, herausg. v. Hinrik v. L., Berlin, Buchdruckerei d. Deutschen Tageszeitung, 1932. 51 S.
  13. v. Lützow (Henning, Frh.), Adolph v. Lützow. Führer d. kgl. preuß. Freikorps i. J. 1813. Lützowsches Fam. - Blatt, 2. Bd. Nr. 29, Okt. 1932, S. 233 f.
  14. v. Lützow (Henning, Frh.). Ein Brief aus dem Jahre 1813. Lützowsches Fam. - Blatt, 2. Bd. Nr. 29, Okt. 1932, S. 234-236. [Brief der Mutter des Freikorpsführers v. L., betr. u. a. Überfall auf das Korps bei Kitzen.]
  15. v. Lützow (Henning, Frh.), August v. Lützow v. H. Gr. - Salitz, meckl. - schw. Oberhofmeister. Lützowsches Fam. - Blatt, 2. Bd. Nr. 29, Okt. 1932, S. 232 f.
  16. Flechsig (Werner), Thomas Mancinus [geb. Schwerin 1550], der Vorgänger von Praetorius im Wolfenbütteler Kapellmeisteramt, mit neuen Beiträgen zur Geschichte der Wolfenbütteler Hofkapelle (im 16. Jahrhundert). Diss., Göttingen 1931. Jahrb.
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d. Braunschweigischen Gesch. - Vereins, 2. F., Bd. 4 (1932) S. 63-139, u. Sonderdr.

  1. . v. Thadden - Trieglaff (Reinold), Heinrich v. Oertzen auf Trieglaff, der erste nationale Landrat des Greifenberger Kreises in der Zeit der Erhebung Preußens gegen Napoleon. Ein Lebensbild nach seinen Briefen. Greifenberg i. Pom., Kreisdruckerei, 1932. 60 S. 8º.
  2. v. Raven (Rud.), Stammbaum d. Fam. v. Raven. Bad Doberan, Selbstverlag 1932.
  3. Stieda (Wilh.), Max Rieck 1857-1932. M. - Str. Geschbl. 8. Jg., 1932, S. 181-192. [ Betr. den aus Alt - Strelitz stammenden Hamburger Volkswirt u. Schriftsteller, Herausg. d. "Gordian".]
  4. Pentz v. Schlichtegroll (Carl Aug.), Stammtafeln der Fam. Rudeloff. Druck von W. Meinert, Lübtheen. 1932.
  5. Sedlmaier R.),August Schmarsow achzigjährig (Die August - Schmarsow - Stiftung im kunstgeschichtl. Institut der Universität Rostock). M. Monatsh., Mai 1933, S. 246.
  6. J. - E. (M.), Georgine Schubert. M. - Str. Heimatbl., 9. Jg., 1933, H. 1, S. 19-22.
  7. Joh. Heinr. v. Thünen zum 150. Geburtstag. Versuch der Würdigung einer Forscherpersönlichkeit. Herausg. v. Wilh. Seedorf u. Hans - Jürgen Seraphim. Rostock, C. Hinstorff [1933]. 223 S.
  8. Beitr. z. Gesch. d. Fam. v. Treuenfels. I. Der Stammvater: Johann v. Treuenfels. [1932.] 47 S.

Kulturgeschichte und Volkskunde.

  1. Vom Verbande meckl. Heimatmuseen [Kurze Berichte über die einzelnen Museen]. Ztschr. M. 28. Jg. (1933), Nr. 1 S. 1-6.
  2. Beltz (Joh.), Die Rundscheunen der Güter Schönfeld u. Vietlübbe. Ztschr. M.,28. J., 1933, Nr. 1 S. 14-19.
  3. Ahrens (Adolf), Hausmarken in Meckl. M. Monatsh. 8. Jg., 11. H.. Nov. 1932, S. 501-504.
  4. Buddin (Fr.), Flurnamen von Kuhlrade u. Klocksdorf mit Röggelin. Mitt. d. Heimatb. f. d. Fürst. Ratzeburg, 15. Jg., 1933, Nr. 2 S. 22-27.
  5. Buddin (Fr.), Flurnamen von Lockwisch (Hof u. Dorf). Mitt. d. Heimatb. f. d. Fürst. Ratzeburg 14. Jg., 1932, Nr. 3 S. 40-45; Nr. 4 S. 58-60.
  6. Buddin (Fr.), Flurnamen von Malzow u. Kleinfeld. Mitt. d. Heimatb. f. d. Fürst. Ratzeburg 15. Jg. (1933), Nr. 1 S. 8-12.
  7. Pinnow (Heinr.), Die Ansichten über die Leibeigenschaft in M. in den Jahren 1780-1820. M. - Str. Geschbl. 8. Jg., 1932, S. 113-179.
  8. Milenz (Hermann), Aus dem Musikleben der Landeshauptstadt Schwerin i. M. Schwerin, Bärensprung, 1933. 88 S.
  9. Barnewitz (Hans W.), Die Choleraepidemie von 1832 in M. Ostm. Heimat Jg. 5 (1932), Nr. 20, S. 153-55.
  10. Götze (Th.), Alte Spur im Hochzeitsbitterlied. Mitt. d. Heimatb. f. d. Fürst. Ratzeburg, 15. Jg., 1933, Nr. 2 S. 20 f.

Ortsgeschichte.

  1. Steinmann (Ulrich), Boizenburger Hausinschriften. Ztschr. M., 27. Jg., 1932, H. 3 S. 86-90. Mit Zusatz der Schriftleitung (Pries) S. 90-92.
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  1. Sturmfluttage 1872. Gemeindeblatt f. d. Kirchgemeinde Klütz, Nr. 21, Nebelung 1932. [Betr. Zerstörung Boltenhagens. Nach gleichzeit. Briefen.]
  2. Schreiber (H.), Aus schwerer Zeit. 1. Teil: Brunshaupten u. Arendsee während des Weltkrieges 1914/18. 2. Teil: Brunshaupten u. Arendsee zur Zeit des Siebenjährigen Krieges. 39 S. Ostseebad Brunshaupten, 1932, R. Sengebusch.
  3. Barnewitz (Hans W.), Die Bützower Schützenzunft. Bützower Ztg. v. 8. 7. 33, Nr. 156.
  4. Schack (A.), Vorgeschichte Hagenows u. der Umgegend. Hagenower Kreisblatt v. 30. 5. u. 3. 6. 1933 (Nr. 123 u. 127).
  5. Schack (A.), Was uns die Urkunden über die im Jahre 1875 abgebrochene alte Hagenower Kirche erzählen. Hagenower Kreisbl. u. 24. 12. 1932 (Nr. 301).
  6. Schack, Über den Hagenower Kirchhof. Gemeindebl. für d. Gemeinden der Propstei Hagenow 8. Jg. (1932), Nr. 5-7.
  7. v. Lützow (Henning, F h.), Harst. Lützowsches Familienblatt, 2. Bd. Nr. 29, Okt. 1932, S. 229-231.
  8. Endler (C. Aug.), Die Pächter von Hof Lockwisch (seit 1600). Mitt. d. Heimatb. f. Fürstent. Ratzeburg 14. Jg., 1932, Nr. 3 S. 45.
  9. Zur Gesch. d. Ortschaften Oberklütz u. Tarnewitzerhagen. Gemeindebl. f. d. Kirchgem. Klütz Nr. 25 (Wonnemonat 1933).
  10. Schlie (Ernst), Malchow, das meckl. Manchester. M. Monatsh. 1933 (Febr.) S. 77-81.
  11. Die Burg Marnitz. Mein Prignitz- u. Heimatland, herausg. von den Prignitzer Nachrichten, Perleberg, 1931, Nr. 21 u. 22.
  12. Ahlers, Neubrandenburger öffentl. Inschriften nach hinterlassenen Aufzeichnungen des weiland Bürgermeisters Geh. Hofrats Ahlers. M. - Str. Heimatbl. 9. Jg., 1933, H. 2. S. 31-34.
  13. Koch (Arthur), "Revolution" im Jahre 1848 in Neukalen. Ostmeckl. Heimat, Jg. 4 (1931) Nr. 20 S. 156 f.
  14. Endler (Carl Aug.), Die Gesch. d. Landeshauptstadt Neustrelitz. Rostock, C. Hinstorff 1933. 199 S.
  15. Festnummer der Landeszeitung für beide Mecklenburg zum zweihundertjährigen Stadtjubiläum der Stadt Neustrelitz am 20. Mai 1933. Enth. verschiedene Aufsätze historischen Inhalts.
  16. Hustaedt (Konrad), Baugeschichte des Schlosses zu Neustrelitz. M. - Str. Heimatbl. 9. Jg., 1933, H. 1, S. 1-13.
  17. v. Notz (F.), Eine Alt - Strelitzer Theateraufführung von 1734. Mit Nachwort von K. Hustaedt. Ebd. S. 13 19.
  18. Hustaedt (K.), Jubiläumsfeier von Neustrelitz vor 100 Jahren. Ebd. S. 22-25.
  19. Hustaedt (K.), Aus der Neustrelitzer Schloßkoppel. Ebd. H. 2, S. 34-37.
  20. M. Monatsh. 1933 (Mai): Verschiedene Aufsätze zur Gesch. von Neustrelitz.
  21. Nahmmacher (Karl), Neustrelitz vor 50 Jahren. Jugenderinnerungen. 83 S. Neustrelitz 1933, O. Wagner.
  22. Bernhöft (Hans), Das Prämonstratenser - Domstift Ratzeburg im Mittelalter. Ratzeburg 1932, Lauenb. Heimatverlag. X u. 75 S., 1 Abb. Diss., Göttingen.
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  1. v. Notz (Ferd.), Der Heinrichsstein zu Ratzeburg. M. - Str. Heimatbl. 8. Jg., 1932, H. 3 S. 39-46.
  2. Zwei uralte Redewischer Kaufverträge aus den Jahren 1479 und 1504. Gemeindebl. f. d. Kirchgemeinde Klütz, Nr. 24, Lenzing 1933, S. 3-5.
  3. Schreiber (H.). Aus der Väter Tagen. Mecklenburg. Post (Rehnaer Zeitung) 1932, 29. Okt., Nr. 128, Sonderbl. 3. [Betr. Verhältnisse d. Stadt Rehna.]
  4. Bachmann (Friedr.), Ein Plan der Belagerung Rostocks von 1631 und die Befestigungen der Stadt seit etwa 1613. Beitr. z. Gesch. d. Stadt Rostock, Bd. 18 (1931/32), S. 5-78.
  5. Becker (J.), Die Schlange am Rostocker Rathaus. Beitr. z. Gesch. d. Stadt Rostock, Bd. 18 (1931/32), S. 107 112.
  6. Geschichtliches über unsere Orgel [der St. Nikolaikirche zu Rostock]. St. - Nikolaibote 9. Jg., Nr. 4 (1. 12. 1932).
  7. Harnack (Annelise), Satow, Geschichte u. Landschaft eines meckl. Dorfes. M. Monatsh. 1932 (Sept.) S. 417-19.
  8. Hagenkötter, Feuergreven- u. Straßenpolizeiordnung für d. Stadt Schönberg v. J. 1650. Mitt. d. Heimatb. f. d. Fürst. Ratzeburg 14. Jg., 1932, Nr. 3 S. 36 f.
  9. Linshöft (P.), Aus der Geschichte von Schwarz, Hintersandpropstei. 1930. Handschriftlich, Geh. u. Hauptarchiv, Schwerin.
  10. Spornitzer Pastoren [1354-1638]. Gemeindebl. f. d. Gemeinden Spornitz u. Dütschow Jg. 5, Nr. 4 (Okt. 1932).
  11. Murr (Wilh.), Das geschichtliche Sülze. M. Monatsh. 1933 (März) S. 109-13. Ebd. noch einige weitere Aufsätze über Bad Sülze.
  12. Die Tarnewitzer Schule. Gemeindebl. f. d. Kirchgemeinde Klütz, Nr. 24, Lenzing 1933, S. 1-3.
  13. Asmus (Wolfg. Dietr.), Teterow vor u. nach dem 30jähr. Kriege. Ostmeckl. Heimat, Jg. 6 (1933), Nr. S. 17-21.
  14. Zur Geschichte der Domänen Wichmannsdorf und Gantenbeck. Gemeindeblatt f. d. Kirchgemeinde Klütz, Nr. 20, Gilbhart 1932.
  15. Krogmann (W.), Zum Namen der Stadt Wismar. Ztschr. f. Ortsnamenforsch. Bd. IV, 1928, S. 125-31. Bespr. Ztschr. M. 28. Jg., H. 2 S. 60 f.
  16. Lübeß (Hugo), Münzen u. Medaillen erzählen Wismars Geschichte. M. Monatsh. Juni 1933, S.267-71.
  17. Kleiminger (Rud.), Der Mönchenkirchhof in Wismar. M. Monatsh. Juni 1933 S. 272-75.
  18. Kleiminger (Rud.), Das schwarze Kloster in Wismar. Ztschr. M. 28. Jg., H. 2 S.41-48.
  19. Lorenz, Die Kapelle Marien zur Weiden in Wismar. Ztschr. M. 28. Jg., H. 2 S. 38-41.
  20. Fischer, Die Fürstensitze in Wismar. Ztschr. M. 28. Jg., H. 2 S. 48-54.
  21. Böhmer (Karl), Etwas aus dem Leben Wismars vor 50-60 Jahren. Ztschr. M. 28. Jg., H. 2 S. 54-58.

Kirche.

  1. Krüger (Georg), Mecklenburg [Kurzer Abriß der Kirchengeschichte von M.]. Die Religion in Geschichte u. Gegenwart, Handwörterb. f. Theologie u. Religionswiss., 2. Aufl., herausg.
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von H. Gunkel u. L. Zscharnack. Tübingen, Mohr (Siebeck) [1933]. Bd. III Sp. 2061-64.

  1. Wentz (Gottfried), Das Bistum Havelberg. Germania sacra herausg. v. Kaiser - Wilhelm - Institut f. Deutsche Gesch., 1. Abt (Die Bistümer der Kirchenprovinz Magdeburg), 2. Bd. Berlin u. Leipzig, W. de Gruyter u. Co., 1933. 464 S.
  2. v. Walter (Johannes), Die Einführung der Reformation in Mecklb. Festrede, gehalten z. Reformat. - Gedächtnisfeier zu Sternberg 27. 6. 31. Rostock, Boldt, 20 S.

Universität, Schulen.

  1. Du Moulin - Eckart (Richard, Graf von), Gesch. der deutschen Universitäten. Stuttgart, Ferd. Enke, 1929. Auf S. 99-108 Gesch. der Univ. Rostock behandelt.
  2. Barnewitz (Hans W.), Die Doberaner Professorenpacht. Rost An. Mai 1933.
  3. Uns'oll Schaul. Mitt. d. Altschülerschaft des Realgymnasiums in Schwerin (Meckl.). H. 1 (Sept. 1931) u. folg.
  4. Unsere Schulen [in Hohen Sprenz, Sabel u. Diemitz]. Gemeindebl. d. Kirchgemeinde Hohen Sprenz 8. Jg., Nr. 3, 4 (Sept. u. Dez. 1932).

Kunst und Kunstgewerbe.

  1. Brückner (Marg.), Schnitzaltäre in Meckl. (von ca. 1250-1450). M. Monatsh. 1932 (Sept.) S. 423-27.
  2. Martens (Friedr. Adolf), Der Dreikönigsaltar der ehem. Johanniskirche zu Rostock. Beitr. z. Gesch. d. Stadt Rostock, Bd. 18 (1931/32) S. 79-102.
  3. Gräbke ( Hans Arnold), Eine Mechelner Bronzeglocke im Rostocker Museum. Beitr. z. Gesch. d. Stadt Rostock, Bd. 18 (1931/32) S. 103-106.
  4. Warncke (J.), Die Inschrift "G. S. M. T. A. E." auf der Schönberger Glocke von 1601. [Gott sei mein Trost auf Erden.] Mitt. d. Heimatb. f. d. Fürst. Ratzeburg, 14. Jg., 1932, Nr. 3 S. 45 f.
  5. Jürgens (Walther), Erhard Altdorfer, seine Werke und seine Bedeutung für die Bibelillustration des 16. Jahrh. Lübeck 1931. 87 S. Mit 91 Abb.
  6. Josephi (Walter), Die Ahnengalerie in der Kirche zu Doberan. M. Ztg. 26. 11. 32, Nr. 277.
  7. Dettmann (Gerd), Eine Schweriner Bildhauerwerkstatt des 18. Jahrh. [betr. den Bildhauer H. J. Bülle] M. Ztg. 10. 4. 33, Nr. 84.
  8. Dettmann (Gerd), Hofmaler Daniel Woge, der Strelitzer Mathieu. M. Ztg. 25. 11. 1932, Nr. 276.
  9. Meyer (Ernst), Der Maler Walter Gotsmann. M. Monatsh. 8. Jg., 11. H., Nov. 1932 S. 520-23.
  10. Gehrig (Oskar), Friedhofstor u. Grabkreuz. Aus Streifzügen durch Mecklenburg. I. Mit 6 Aufn. v. Wolfg. Baier. M. Monatsh. 8. Jg., 11. H., Nov. 1932 S. 536-38.
  11. Golther (Wolfg.), Richard Wagner an den meckl. Bühnen. M. Monatsh., 8. Jg., Dez. 1932, S. 577-80.
  12. Endler (Carl Aug.), Alte Honigkuchenformen. M. Monatsh., 8. Jg., Dez. 1932, S. 564 f.
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Kriegs- und Militärgeschichte.

  1. Die Meckl. - Strelitzer C - Husaren. Landeszeitung 9. 4. 33, Nr. 84.
  2. Freydank (H.), Die freiwilligen Jäger im Meckl. - Strel. Husarenregiment. Eckehard, Mitt. - Bl. deutscher geneol. Abende, 9. Jg. (1933), Nr. 2 S. 147 f.
  3. Ahlers (Ernst), Von der Warnow zur Sarthe 1870/71. Feldzugserinnerung. M. - Str. Geschbl. 8. Jg., 1932, S. 71-111.
  4. Gesch. des Großh. Mecklenb. Res. - Inf. - Reg. Nr. 214. Unter Benutzung d. amtl. Materials d. Reichsarchivs u. von Tagebüchern u. Aufzeichnungen vieler Kameraden bearb. von Bastanier, v. Jacobi, Krüger, Mangel, Tegtmeier. Mit 31 Abb. u. 18 Karten. Dessau 1933, Selbstverlag des Offiziervereins R. J. R. 214. 464 S.
  5. Aus dem Tagebuch des Leutnants v. Scheliha. Lüttich 5. bis 6. 8. 1914. Nachrichtenbl. d. Bundes Mecklb. Grenadiere. Nr. 37 (Okt. 1932) u. 38 (Jan. 1933).

Verwaltung, Recht.

  1. Reinhardt, Ein Stück städtischer Polizei- und landesherrlicher Justizverwaltung im Anfang des 17. Jahrh., 1605-15. Ztschr. M. 27. Jg. (1932) H. 4 S. 109-120.
  2. Barnewitz ( Hans W.), Meckl. Domänen (Nach den Akten des Amtes Doberan). M. Monatsh. 8. Jg., 11. H., Nov. 1933, S. 512-16.
  3. Schult, Hundert Jahre Prüfung staatlicher Finanzwirtschaft. M. Ztg. 1. 10. 32, Nr. 230.
  4. Knacke (Otto), Das Erbpachtrecht in ritterschaftl. Gütern im Lande Stargard nach der Verordnung vom 10. 12. 1824. Diss., Rostock, 1932. 60 S.
  5. Berlin (Jürgen) u. Pagel (Ulrich), Das besondere Forstzivilrecht von M. - Schw. u. M. - Str. Sonderdruck aus dem Forstzivilrecht im Deutschen Reich, herausg. von Herm. Görcke, Bd. II. Neumann - Neudamm 1933. S. 238-342.
  6. Sellschopp (Hermann), Selbstsiedlung von Außenschlägen in Meckl. - Schwerin und die Möglichkeit einer allgemeinen Durchführung. Diss., Rostock, [1932]. 82 S. und XII S. Tabellen.

Sprachwissenschaft und Literaturgeschichte.

  1. Blume (Rud.), Wortgeographie d. Landes Stargard. Diss., Rostock, 1932. 86 S. Theuntonista, Ztschr. f. deutsche Dialektforschung u. Sprachgesch. IX.
  2. Teuchert (Herm.), Niederdeutsche Forschung an der Universität [Rostock]. M. Monatsh. Juni 1933 S. 281-83.
  3. Kuckei (Max), Der Anteil Mecklenburgs am deutschen Volksliederschaffen. Ztschr. M., 28. Jg., 1933, Nr. 1 S. 19-21.
  4. L. G. Th. Kosegarten an E. Th. J. Brückner. Ein Brief, mitget. v. Ernst Metelmann. M. Monatsh. 1933 (Febr.) S. 84.
  5. Krüger (Friedr.), Johannes Schondorf, ein Freund Fritz Reuters. Korr. - Bl. d. Vers f. niederd. Sprachforsch. Jg. 1933, H. XLII, 1 S. 14 f.
  6. Mrugowski (Alex.), Friedrich Griese. Ztschr. f. deutsche Bildung, herausg. v. Ulrich Peters, 4. Jg. (1928) S. 535-37.
Seite dauerhaft verlinken Seite als Digitalisat öffnen Seite 181 zur ersten Seite zur vorherigen Seite zur nächsten Seite zur letzen Seite
  1. Rüther (Eugen), Barlachs Dramen. Versuch einer Sinndeutung. Zeitschr. f. deutsche Bildung, Jg. 3, 1927, S. 601-610. Derselbe, Barlachs dramatischer Stil. Ebd. Jg. 4, 1928, S. 69-78.
  2. Flemming (Willi), Barlach der Dichter. Bühnenvolksbund - Verlag 1933. 112 S. 8º.

Alphabetisches Verzeichnis.

A ltäre 121 f.
Altdorfer (Erhard) 125.
Arendsee 72.

B arlach (Ernst) 150 f.
Bauern (Ratzeburger) 23 f. 32.
Bernhöft (Franz, Prof.) 35.
Bibelillustration 126.
v. Blücher (Feldm.) 36.
Boizenburg 70.
Boltenhagen 71.
Bronzezeit 8.
Brückner (E. Th. J.) 147.
Brunshaupten 72.
Bülle (Bildhauer) 127.
v. Bülow (Dechant in Ratzeb.) 37.
v. Bülow (Heinr., Student) 41.
Bützow 73.

C holera 68.

D iemitz 120.
Doberan 126.
Domänen 139.
v. Düring (Fam.) 38.

E ngel (Joh. Jac.) 39.
Epitaph 37.
Erbpachtrecht 141.

F amiliengeschichte 1. 29 ff. 78.
Familiennamen 30.
Feuerordnung 100.
Finanzwirtschaft 140.
Flurnamen 63-65.
Forstzivilrecht 142.
Francke (Dav. Joach.) 40.
Francke (Franz, Student) 41.
Franzosenzeit 19.
Friedhofstore 130.
Friedr. Wilh. (Herzog v. M. - Schw.) 17.
Fürstenhaus 25 ff.

G antenbeck 106.
Georg (Großh. v. M. - Str.) 21.
Glocken 123. 124.
Goethe (Christiane) 41.
Gotsmann (Walter, Maler) 129.
Grabkreuze 130.
Grabplatte 37.
Grenze (Landes-, bei Schlutup) 22.
Griese (Friedr.) 149.

H agenow 74-76.
Hamann (Ernst) 42 f.
Hansestädte 15.
Harst 77.
Hausinschriften 70.
Hausmarken 62.
Havelberg (Bistum) 115.
Hedler (Chirurgus) 44.
Heinrichstein (zu Ratzeburg) 93.
Helmold (von Bosau) 4.
Hochzeitsbitterlied 69.
Husaren (C.-) 133 f.

J omsburg s. Vineta.

J uden (meckl.) 34.

K arl (Herzog v. M. - Str.) 28.
Kirche 92. 110. 114 ff.
Kirchenglocken s. Glocken.
Kleinfeld 65.
Klocksdorf 63.
Klopstock (Fam.) 45.
Kloster (Dominikaner-, in Wismar) 110.
Klütz (Ober-) 79.
Kolonisation 14.
Koppe (Joh. Chr., Buchhändler u. Bürgerm. in Rostock) 46.
Kosegarten (L. G. Th.) 147.
Kriegsgeschichte 96. 133 ff.
Kuchenformen 132.
Kuhlrade 32. 63.
Kulturgeschichte 60 ff.
Kunst und Kunstgewerbe 121 ff.

L eibeigenschaft 66.
v. Levetzow (dän. Oberhofmarschall) 47.
Literaturgeschichte 146 ff.
Lockwisch 64. 78.

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Lübeck 16. 22.
Luise (Königin v. Preußen) 27.
v. Lützow (meckl. Oberhofmeister) 50.
v. Lützow (Freikorpsführer) 48 f.

M alchow 80.
Malzow 65.
Mancinus (Thomas, Kapellmeister) 51.
Marnitz 81.
Medaillen 108.
Mistorf (b. Schwaan) 8.
Münzen 108.
Museen (Neustrelitz) 9. (Heimat-) 60.
Musik 67.

N amen 6 (slav.) 30 f.
Neubrandenburg 82.
Neukalen 83.
Neustrelitz 84-91.
Nordischer Krieg 18.
v. O ertzen (Heinr., auf Trieglaff, preuß. Landrat) 52.
Orgel 98.
Ortsgeschichte 70 ff.

P ersonengeschichte 29 ff. 102. 134. 147-149.
v. Plessen (Leop.) 20.
Polizei 100. 138.

Q uellen 2 ff.

R atzeburg (Land) 22-24.
Ratzeburg (Domstift) 92.
v. Raven (Fam.) 53.
Recht 141 f.
Rechtspflege 138.
Redewisch 94.
Reformation 116.
Rehna 95.
Reuter (Fritz) 148.
Revolution (von 1848) 83.
Rieck (Max, Volkswirt) 54.
Rostock 96-98. 122 f.
Rudeloff (Fam.) 55.
Rundscheunen 61.

S abel 120.
Satow (Kr. Rostock) 99,

Saxo Grammaticus 2 f.
Schmarsow (Aug.) 56.
Schönberg 100. 124.
Schönfeld 61.
Schondorf (Joh.) 148.
Schubert (Georgine, Opernsängerin) 57.
Schule 104. 119 f.
Schützenzunft 73.
Schwarz 101.
Schweden 17 f.
Schwerin 67. 119.
Schwert (Griffzungen-) 7.
Siedlung 143.
Slaven 6. 13f.
Sophie (Herzogin zu M., Königin v. Dänemark) 26 f.
Spornitz 102.
Sprachwissenschaft 144 f.
Sprenz (Hohen) 120.
Stammbücher (Bremer) 33.
Stargard (Land) 141. 144.
Studenten (meckl.) 33.
Sturmflut (1872) 71.
Sülze 103.

T arnewitz 104.
Tarnewitzerhagen 79.
Teterow 105.
Theater 87.
v. Thünen (Joh. Heinr.) 58.
v. Treuenfels (Fam.) 59.
Tychsen (Prof.) 34.

U niversität 117 f. 145.

V ererbung (Charakter-) 29.
Verfassungspolitik (1814/5) 20.
Verwaltung 138 ff.
Vietlübbe 61.
Vineta 10-12.
Vitalienbrüder 15.
Volkskunde 60 ff.
Volkslied 146.
Vorgeschichte 7 ff. 74.
Vornamen 31.

W agner (Rich.) 131.
Wichmannsdorf (bei Klütz) 106.
Wiener Kongreß 20.
Wismar 107-113.
Woge (Daniel, Maler) 128.
Wortgeographie 144.

Z ehntenregister (Ratzeb.) 5.
Zunft (Schützen-) 73.

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Robert Francke
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LXXXXVII.                                    Schwerin, 1. Juli 1933.

Jahresbericht

über das Vereinsjahr

vom 1. Juli 1932 bis 30. Juni 1933.

Wir haben im abgelaufenen Vereinsjahr vierzehn Mitglieder durch den Tod verloren. Unter ihnen ist leider unser langjähriger Verleger Robert Francke, Besitzer der Bärensprungschen Hofbuchdruckerei in Schwerin, der im kräftigen Mannesalter durch ein schweres Leiden aus voller Tätigkeit gerissen wurde. Als würdiger Nachfolger seines verewigten Vaters hat er den Druck der Vereinsschriften, stets mit aufrichtigem Interesse unseren Wünschen entgegenkommend. während fast zweier Jahrzehnte besorgt. Der Dank, den der Verein ihm schuldet, sei auch an dieser Stelle ausgesprochen.

Von den dreizehn Mitgliedern, die außer ihm verstorben sind, hatte der Forstmeister i. R. Eberhard Graf v. Bernstorff in Angenrod über ein halbes Jahrhundert hindurch dem Verein angehört; fast ebenso lange der Geh. Justizrat Fedor Sibeth in Rostock. Über 25 Jahre sind Mitglied gewesen der Ministerialrat i. R. Prof. Dr. Joh. Maybaum und der Kaufmann Martin Burmeister in Schwerin, ferner der Domänenrat Hans Christian Bock auf Gr.-Brütz, fast 25 Jahre lang der Regierungsrat Frh. Karl v. Nettelbladt in Dreibergen.

Eingetreten sind 21 Mitglieder, ausgetreten 25. Am Schlusse des Jahres 1932/33 zählte der Verein 4 Ehrenmitglieder, 7 korrespondierende Mitglieder, 7 Beförderer und 452 ordentliche Mitglieder. Vgl. Anlage A.

Der Druck des Nachtragsbandes zum Mecklenburgischen Urkundenbuche (Band 25 des ganzen Werkes) ist bis zum 70. Bogen gefördert worden. Es fehlen noch etwa 10 Bogen Text und die Register.

Am 6. Juli wurde der auf der Hauptversammlung von 1932 beschlossene historische Ausflug nach Parchim unter

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Führung von Staatsarchivdirektor Dr. Stuhr unternommen. Es beteiligten sich etwa 30 Mitglieder und Gäste. Man besichtigte die in der Neustadt gelegene Marienkirche, die 1278 geweiht und mit späteren Anbauten versehen ist; ferner die Georgenkirche der Altstadt, von deren gegen Ende des 13. Jahrhunderts abgebrannten Vorgängerin, einer ziemlich niedrigen Kapelle, noch Reste in den Turmbau der heutigen Kirche übergegangen sind. In der Georgenkirche konnten auch zwei künstlerisch wertvolle holzgeschnitzte Kruzifixe und eine Reihe guter Altarskulpturen aus dem 15. Jahrhundert in Augenschein genommen werden, die bis vor kurzem in einer verschlossenen Kirchenkammer ein wenig beachtetes Dasein geführt hatten. Ein Gang durch die Stadt, vorüber an einigen Fachwerkhäusern, die Parchim aus älterer Zeit aufweist, führte auf den Hügel beim Gaswerk, wo einst die Burg der Herren von Werle gestanden hat. Schließlich wurde der vor der Stadt am Eldefluß gelegene Brunnen aufgesucht und von hier aus eine Wasserfahrt eldeaufwärts bis in die Nähe von Neuburg veranstaltet, für die der Parchimer Motorbootklub freundlicherweise die Boote zur Verfügung gestellt hatte.

Auf den vier Vortragsabenden des Vereinsjahres, die wie gewöhnlich im Schweriner Archivsaal veranstaltet wurden, sprachen: am 28. Okt. 1932 Univ. - Prof. D Dr. Scheel aus Kiel über Haithabu, die nordgermanische Handelsmetropole des 9. und 10. Jahrhunderts (Lichtbildervortrag); am 1. Dez. Univ. - Prof. Dr. Spangenberg aus Rostock über Frankreichs Rheinpolitik seit dem 13. Jahrhundert; am 20. Jan. 1933 Oberstudiendirektor Dr. Kleiminger aus Wismar über das ehemalige Kloster der Grauen Mönche in Wismar (Lichtbildervortrag); am 2. März Univ. - Prof. Dr. Schüßler aus Rostock über Volk, Staat und Raum in Mitteleuropa.

Am 7. April 1933 fand in Schwerin die 98. Hauptversammlung unter Leitung des Vereinspräsidenten statt. Sie brachte uns in ihrem ersten Teile einen Vortrag des Oberstleutnants Boehm-Tettelbach aus Lübeck über den Cannae - Gedanken des Grafen Schlieffen und seine Verwirklichung. Alsdann wurde in üblicher Weise der Geschäftsbericht für das laufende Vereinsjahr und der Kassenbericht für 1931/32 erstattet (Anlage B). Als Ziele des Ausfluges für 1933 wählte man auf Vorschlag des ersten Sekretärs Dobbertin und Sternberg. Die Vereinsbeamten wurden durch die Versammlung in ihren Ämtern bestätigt.

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In der beratenden Kommission der Schweriner Landesbibliothek hatte uns bisher unser Ehrenmitglied, Ministerialdirektor i. R. v. Prollius, vertreten. Da er sein Amt aus Gesundheitsrücksichten niederzulegen wünschte, nahm auf Ersuchen des Vereinsausschusses unser Vizepräsident, Ministerialdirektor Dr. Krause, seine Stelle ein.

Es wird unseren Mitgliedern im allgemeinen nicht mehr bekannt sein, daß der Verein sich im Besitze einer Münzsammlung befunden hat, die ursprünglich mit den übrigen Vereinssammlungen, besonders der vorgeschichtlichen Sammlung, im sog. Antiquarium untergebracht war, dessen sich ältere Schweriner noch erinnern werden. Als dann 1882 das Museum am Alten Garten eröffnet wurde, hat der Verein seine Sammlungen dorthin überführen und mit den gleichartigen Großherzoglichen Sammlungen verschmelzen lassen. Seitdem sind wir an der Verwaltung nicht mehr beteiligt gewesen, doch blieb das Eigentumsrecht des Vereins an seinen Sammlungen gewahrt. Da neuerdings dankenswerte Bestrebungen im Gange sind, die gesamten Münzbestände des Landesmuseums umzuordnen, in Zukunft nur das mecklenburgische Münzwesen zu pflegen und das Münzkabinett zu einer möglichst lückenlosen mecklenburgischen Sammlung auszugestalten, da ferner die Museumsverwaltung hierzu das Verfügungsrecht über sämtliche Münzbestände braucht, so hat sich der Vereinsausschuß nach längeren Verhandlungen entschlossen, das Eigentumsrecht an der Münzsammlung des Vereins durch Vertrag vom 5. April 1933 gegen eine angemessene Entschädigung von insgesamt 7500 RM an den Staat abzutreten.

Vereinsausschuß für das Jahr 1933/34:

Präsident: Staatsminister i. R. D Dr. Langfeld, Exz.
Vizepräsident: Ministerialdirektor i. R. Dr. Krause.
Erster Sekretär: Staatsarchivdirektor Dr. Stuhr.
Zweiter Sekretär: Staatsarchivrat Dr. Strecker.
Rechnungsführer: Rechnungsrat Sommer.
Bücherwart: Landesbibliotheksdirektor Dr. Crain.
Bilderwart: Pastor emer. Bachmann.

Repräsentanten: Generalleutnant a. D. v. Woyna, Exz.,
                         Rechtsanwalt Dr. Wunderlich,
                         Ministerialdirektor Schwaar.

Der zweite Vereinssekretär.
W. Strecker.       


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Anlage A.

Veränderungen des Mitgliederstandes

im Vereinsjahr 1932-1933.

Eingetreten sind: 1. Lehrerbibliothek des Friedrich - Franz - Gymnasiums, Parchim. 2. Studienassessor Dr. Fritz Dommerich, Parchim. 3. Lehrer Wolfgang Busch, Wendisch - Wehningen. 4. cand. phil. Wolf Heino Struck, Schwerin. 5. cand. phil. Franz Engel, Schwerin. 6. Landmesser Johannes Schmidt, Schwerin. 7. Frau Justizrat Anita Müller, Schwerin. 8. Oberstudiendirektor Dr. Rudolf Kleiminger, Wismar. 9. Hegemeister Götz Döhler, Schwerin. 10. Opernsänger Hjalmar Oerne, Schwerin. 11. Oberrentmeister Herm. Allers, Schwerin. 12. Ratsbibliothek der Seestadt Wismar. 13. Mühlenbesitzer Wilhelm Janssen, Schwerin. 14. Die Stadt Warin i. M. 15. Nervenarzt Dr. med. George Reid, Schwerin. 16. Ministerpräsident Walter Granzow, Schwerin. 17. Oberregierungsrat a. D. Heinrich Erythropel, Schwerin. 18. Pastor Karl Timm, Klütz. 19. Dipl. - Ing. Dr. Paul Martins, Schwerin. 20. Rechtsanwalt Dr. Elmar Faull, Schwerin. 21. Stadtobersekretär Karl Schomaker, Schwerin.

Gestorben sind: 1. Ministerialrat i. R. Prof. Dr. Johannes Maybaum, Schwerin, am 6. Juli 1932. 2. Domänenrat Hans Christian Bock, Gr. - Brütz, am 4. Aug. 1932. 3. Kaufmann Martin Burmeister, Schwerin, am 5. Okt. 1932. 4. Ministerialrat Friedrich Wilhelm Chrestin, Schwerin, am 12. Okt. 1932. 5. Amtsgerichtsrat Karl Mehlhardt, Schwerin, am 14. Okt. 1932. 6. Geheimer Justiztat Fedor Sibeth, Rostock, am 18. Okt. 1932. 7. Regierungsrat Frhr. Karl v. Nettelbladt, Dreibergen, am 18. Nov. 1932. 8. Kammerherr Ulrich v. Barner, Trebbow, am 22. Nov. 1932. 9. Gutsbesitzer Fritz v. Zepelin, Clausdorf, am 23. Dez. 1932. 10. Rittmeister a. D. Wilhelm Frh. v. Meerheimb, Gr. - Gischow, Jan. 1933. 11. Forstmeister i. R. Eberhard Graf v. Bernstorff, Haus Angenrod in Oberhessen. 12. Hofbuchdruckereibesitzer und Verleger Robert Francke, Schwerin, am 1. April 1933. 13. Hoflieferant Carl Demmien, Schwerin, am 7. April 1933. 14. Kommissionsrat Heinrich Vorberg, Schwerin, am 18. Mai 1933.


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Anlage B.

Auszug aus der Vereinsrechnung

für den Jahrgang 1931-1932.

Auszug aus der Vereinsrechnung für den Jahrgang 1931/32. Einnahme - Ausgabe - Abschluß
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Auszug aus der Vereinsrechnung für den Jahrgang 1931/32. Vermögensübersicht

Der Rechnungsführer.
Sommer.        

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