zurück zur Metadatenansicht auf dem Dokumentenserver
zurück
Seite dauerhaft verlinken Seite als Digitalisat öffnen [ Seite 1 ] zur nächsten Seite zur letzen Seite
Dokument dauerhaft verlinken Dokument im gesamten Band öffnen Metadaten auf dem Dokumentenserver anzeigen

I.

Die Wehrmachtsverhältnisse
der Stadt Rostock
im Mittelalter

von

Walter Freynhagen.

Vignette
Seite dauerhaft verlinken Seite als Digitalisat öffnen [ Seite 2 ] zur ersten Seite zur vorherigen Seite zur nächsten Seite zur letzen Seite
Seite dauerhaft verlinken Seite als Digitalisat öffnen [ Seite 3 ] zur ersten Seite zur vorherigen Seite zur nächsten Seite zur letzen Seite

Inhaltsangabe.

Kapitel I. Historischer Teil.

§ 1. Die Erwerbung der Militärhoheit durch die Stadt 5 - 11
§ 2. Rostocks Wehrmacht bis zum Aufkommen des Söldnerwesens 11 - 22
§ 3. Die Verwendung und Bedeutung der Soldtruppen und der Geschütze 22 - 30
§ 4. Das Verpflegungswesen 30 - 34
§ 5. Der städtische Marstall 34 - 36
§ 6. Die Heeresverwaltung und die Fürsorge des Ratskollegiums für die Wehrmacht; die Besetzung der militärischen Führerstellen durch Ratsmitglieder 36 - 46

Kapitel II. Systematischer Teil.

§ 1. Die Bürgerwehr 46 - 62
§ 2. Das Söldnerwesen 63 - 77
§ 3. Das Geschützwesen 77 - 92
§ 4. Das Befestigungswesen 92 - 102

Seite dauerhaft verlinken Seite als Digitalisat öffnen [ Seite 4 ] zur ersten Seite zur vorherigen Seite zur nächsten Seite zur letzen Seite

Abkürzungen.

1. Urkundensammlungen.

M.U.B. = Mecklenburgisches Urkundenbuch Bd. 1-24 (Schwerin 1863 ff.).
H.R. = Hanserezesse, herausgegeben durch die historische Kommission bei der Königl. Akademie der Wissenschaften (Leipzig 1870 ff.).

2. Zeitschriften.

J.M.G. = Jahrbücher des Vereins für Mecklenburgische Geschichte, Bd. 1 ff. (1836 ff.). [im Text benutzt M.J.B.]
B.G.R. = Beiträge zur Geschichte der Stadt Rostock, Bd. 1 ff. (1890 ff.).
H.G.B. = Hansische Geschichtsblätter, Bd. 1 ff. (1872 ff.).

3. Ungedrucktes Urkundenmaterial des Ratsarchivs.

K.R. = Kämmereirechnung.
G.R. = Gewettrechnung.
Sch.R. = Schoßrechnung.
W.R. = Weinrechnung.
Sch.Reg. = Schoßregister.
lib. arb. = liber arbitriorum civitatis Rozstock.
lib. proscr. = Proskriptionsbuch.
lib. comput. = liber computationum (Rechnungsbuch).
Wittschopsbok = Wirtschaftsbuch.
St.Fr. = Stadtbuchfragment.

4. Münzen.

mr. = Mark.
sol. oder ß = solidus (Schilling).
den. = denarius (Pfennig).


Seite dauerhaft verlinken Seite als Digitalisat öffnen [ Seite 5 ] zur ersten Seite zur vorherigen Seite zur nächsten Seite zur letzen Seite

Kapitel I.

Historischer Teil.

§ 1.

Die Erwerbung der militärischen Hoheitsrechte durch Rostocks Rat und Bürgerschaft.

Die Stadt Rostock bietet das charakteristische Bild einer mittelalterlichen Stadtgemeinde. Sie war vom Fürsten Borwin I. vor 1218 gegründet, auf landesherrlichem Grund und Boden angelegt. Schon im Laufe des 13. Jahrhunderts nutzte der städtische Rat politische und finanzielle Verlegenheiten der meist geldarmen Landesherren aus, um Freiheiten und weitgehendste Selbständigkeit von ihnen zu erlangen 1 ).

Der früh beginnende Kampf der Rostocker Bürgerschaft um Autonomie hatte das Ziel, vor allem auch die Militärgewalt dem Landesherrn zu entwinden und auf die aus ihren eigenen Bewohnern gebildete Ratsobrigkeit zu übertragen. Am besten können wir die Fortschritte der bürgerlichen Emanzipationsbewegung auf dem Gebiete des Befestigungswesens verfolgen. "Wie überall, so hat auch hier der Stadtherr anfänglich das alleinige Verfügungsrecht über die Stadtmauern" 2 ). Das Sinnbild landesherrlicher Militärhoheit übe


1) Vgl. K. Koppmann, Geschichte der Stadt Rostock, Rostock 1887, S. 14 ff.; P. Meyer, Die Rostocker Stadtverfassung bis zur Ausbildung der bürgerlichen Selbstverwaltung (um 1325), Rost. Diss. 1929, S. 21 ff.
2) E. Rütimeyer, Stadtherr und Stadtbürgerschaft in den rheinischen Bischofsstädten. Ihr Kampf um die Hoheitsrechte im Hochmittelalter, Stuttgart 1928, S. 126. - Vgl. E. Daenell, Die Blütezeit der deutschen Hanse. Berlin 1906, Bd. 2 S. 452 ff.
Seite dauerhaft verlinken Seite als Digitalisat öffnen Seite 6 zur ersten Seite zur vorherigen Seite zur nächsten Seite zur letzen Seite

rung der Stadt, auch in der Mittelstadt erbauen ließ, wie die noch heute "Burgwall" benannte Straße bezeugt 3 ).

Von grundlegender Wichtigkeit war es für Rat und Bürgerschaft, die Aufsicht und das Verfügungsrecht über die Wehranlagen an sich zu bringen und sie dem städtischen Interesse dienstbar zu machen.

Bezeichnend für die Energie, mit der die Stadtgemeinde den Kampf um ihre Selbständigkeit und Machterweiterung führte, ist die Tatsache, daß dem Landesherrn der Burgbau in der Neustadt versagt wurde: Die Stadtobrigkeit hielt es für eine Verletzung der privilegierten Freiheit Rostocks, als Borwin III. im Jahre 1266 vor dem Bramower Tor die Errichtung eines landesherrlichen Schlosses in Angriff nahm. Der "Burgwall" in der Mittelstadt ging schon um 1262 in städtischen Besitz über. Auf Beschwerden des Rates wurde der bereits begonnene Bau unterbrochen, und Borwins Sohn Waldemar mußte sogar einwilligen, daß das Fundament dieser letzten fürstlichen Burg niedergerissen wurde. Er mußte ausdrücklich versichern, daß weder von ihm noch von seinen Erben dort jemals wieder eine Burg erbaut würde 4 ). An Stelle der landesherrlichen Burgen, der wichtigsten militärischen Stützpunkte fürstlicher Gewalt, traten nunmehr offene Fürstenhäuser 5 ). Ebenso bestätigte Heinrich von Mecklenburg 1323 der Stadt: "Nulla etiam municio ... per nos et aliquos nostro nomine debet construi," und versprach gleichzeitig, der Bürgerschaft zu Hilfe zu kommen, falls sie von fremden Fürsten und Herren angegriffen würde 6 ). Bald nach der Vereinigung der drei ursprünglich selbständigen Stadtgemeinden (1262, 18. Juni 7 )) gelang es Rostocks Rat und Bürgerschaft endgültig, die landesherrliche Gewalt aus den Stadtmauern zu entfernen; die Stadtobrigkeit nahm seit dieser Zeit das wichtige Befestigungsrecht, das "ius murorum", für sich allein in Anspruch. Zur Wahrung desselben Rechtes wurde vom Rat ausbedungen, daß geistliche Körperschaften und fremde Ritter und Adlige, die innerhalb der Stadtmauern Grund und


3) L. Krause, Zur Rostocker Topographie (B.G.R. Bd. 13), S. 37 f.
4) M.U.B. 2 Nr. 1096 (1266, 27. Oktober).
5) Krause a. a. O. S. 37 ff., Anhang IV (Die Fürstenburgen und Fürstenhöfe in der Stadt).
6) M.U.B. 7 Nr. 4449 (1323, Juni 4).
7) Krause a. a. O. S. 34.
Seite dauerhaft verlinken Seite als Digitalisat öffnen Seite 7 zur ersten Seite zur vorherigen Seite zur nächsten Seite zur letzen Seite

Boden erwarben, keine befestigten Stadtburgen errichten dürften 8 ); alle baulichen Veränderungen, welche mit der Befestigung zusammenhingen (d. h. alle Bauten längs der Stadtmauer), durften seitdem nur noch mit Bewilligung des Rates ausgeführt werden und unterstanden dem Zwangsrecht des Rates. Er bot die Bürger zum Mauerbau auf oder bestimmte die Höhe der Ablösungssumme; das Ratskollegium setzte die Höhe des Strafgeldes fest, das wegen Beschädigungen der Befestigungsanlagen erhoben wurde; ihm allein wurden alle Beiträge und Geldbußen "ad murum" bezahlt 9 ).

Eine Machterweiterung bedeutete auch der Erwerb eines umfangreichen Landbesitzes durch die Stadt, der ausdrückliche Verzicht des Landesfürsten auf das Befestigungsrecht innerhalb des neu erworbenen Stadtgebietes und die gleichzeitige Erlaubnis, daß innerhalb eines bestimmten Umkreises des Stadtbezirkes nur von der Ratsobrigkeit selbst Wehr- und Sperranlagen errichtet werden durften. Die unmittelbar an der Warnow gelegene Hundsburg und die in Warnemünde errichtete Dänenburg mußten den nach Selbstregierung und militärischer Autonomie strebenden Bürgern ein Dorn im Auge sein, da beide Burgen im Kriegsfalle die gesamte Schiffahrt Rostocks lahmlegen konnten 10 ). Nicht eher ruhte das Ratskollegium, als bis die Hundsburg, das Symbol fürstlicher Gewalt, geschleift wurde. Bereits 1278 erwarb die kapitalkräftige Stadtgemeinde die feste Zwingburg durch Kauf und erreichte gleichzeitig in dieser Urkunde ein weiteres wichtiges Zugeständnis des Landesherrn: Fürst Waldemar mußte für sich und seine Nachkommen die Verpflichtung eingehen, nie wieder eine Sperrburg "längs der Warnow bis ans Meer" zu errichten, ohne mindestens eine Meile vom Flusse entfernt zu bleiben 11 ). Um auch in Zukunft den weiteren Umkreis der Stadt und vor allem die Warnow-Schiffahrt militärisch zu sichern, mußte


8) M.U.B. 6 Nr. 3743 (1315, Urkunde des Klosterhofes Klein-Doberan): "... edificia in ea erigendi habeant facultatem, que tamen probabiliter non cedant in periculum nostre civitatis manifestum." - M.U.B. 3 Nr. 1722 ähnlich. - Vgl. Krause a. a. O. S. 37.
9) Vgl. S. 60 f.
10) M.U.B. 2 Nr. 1152 (1268-70).
11) M.U.B. 2 Nr. 1474 (1278, 21. Dezember). Im Jahre 1325 27.7. erneuerte Fürst Heinrich von Mecklenburg das Privileg des Fürsten Waldemar (M.U.B. 7 Nr. 4647).
Seite dauerhaft verlinken Seite als Digitalisat öffnen Seite 8 zur ersten Seite zur vorherigen Seite zur nächsten Seite zur letzen Seite

das Kloster zum Heiligen Kreuz in einem 1307 mit dem Rat abgeschlossenen Kaufvertrag versprechen, keine neue Befestigung zu errichten. Für den Kriegsfall bedang sich die Stadtobrigkeit das "Öffnungs-" und Besatzungsrecht aus 12 ).

Auch bei dem Erwerb des Hafenortes Warnemünde können wir die Fortschritte städtischer Machterweiterung verfolgen. Nach erbitterten Kämpfen um die dortigen Sperranlagen im Laufe der beiden ersten Jahrzehnte des 14. Jahrhunderts gelang es Rat und Bürgerschaft, den Hafen Warnemünde im Jahre 1323 in festen Stadtbesitz zu bringen und die dortige Dänenburg zu brechen 13 ). Schon damals erwarb die Stadtobrigkeit wahrscheinlich das Recht, zum Schutze der Warnowmündung eigene Wehranlagen zu errichten. Eine Bestätigung für diese Annahme finden wir in einer allerdings späteren Urkunde vom Jahre 1354, worin die Dienstpflichten der Warnemünder Bewohner festgelegt wurden 14 ).

Bezeichnend für Rostocks selbständige politische Machtstellung ist es, daß die Stadt bereits im Jahre 1259, vor der Vereinigung von Alt-, Mittel- und Neustadt, unabhängig vom Landesherrn mit Lübeck und Wismar ein Bündnis abschloß 15 ). Im Rostocker Landfriedensbündnis (13. Juni 1283), das zwischen mehreren norddeutschen Fürsten auf der einen Seite und dem Kreis der wendischen Städte andererseits auf 10 Jahre abgeschlossen wurde, wird die Stadt Rostock neben ihrem Landesherrn als selbständiges Bundesgebiet genannt, das wie eine unabhängige Macht das festgesetzte Truppenkontingent zu stellen hat 16 ). Daß sich Rostocks Stadtobrigkeit bereits im 13. Jahrhundert nicht damit begnügte, auf diplomatischem Wege Schutz- und Trutzbündnisse abzuschließen oder durch handelspolitische Maßnahmen ihre Feinde zu treffen, sondern ihren diplomatischen Schritten auch durch Waffengewalt energischen Nachdruck verlieh, beweist der von Rostock und seinen verbündeten Städten gegen König Erik Magnussen von Nor-


12) M.U.B. 5 Nr. 3184 (1307, 27. August).
13) M.U.B. 7 Nr. 4424 (1323, 11. März). Vgl. Krause a. a. O. S. 43 f.
14) Vgl. S. 61 Anm. 213.
15) M.U.B. 2 Nr. 847 (1259, 6. September). Vgl. Dietrich Schäfer, Die Hansestädte und König Waldemar von Dänemark, S. 81, Jena 1879.
16) O. Fock, Rügensch-Pommersche Geschichten aus 7 Jahrhunderten, Teil 2 S. 184, Leipzig 1861.
Seite dauerhaft verlinken Seite als Digitalisat öffnen Seite 9 zur ersten Seite zur vorherigen Seite zur nächsten Seite zur letzen Seite

wegen geführte Krieg 17 ) (1283-85). "Wie jede andere Genossenschaft, welche das Waffenrecht hatte, so besaß der Rat bereits in der zweiten Hälfte des 13. Jahrhunderts das Recht der Fehde" 18 ). In Übereinstimmung mit dieser Tatsache bezeugen uns die frühesten Nachrichten über die bürgerlichen Wehrmachtverhältnisse die Autonomie der Stadtobrigkeit. Die Kontrolle über den inneren Sicherheitsdienst lag in den Händen des Rates; wir sehen ihn die Bürgermiliz wie zum Mauerbau, so auch zur Bewachung der Befestigungsanlagen und zur auswärtigen Heeresfolge aufbieten; zu seinen Machtbefugnissen gehörte es, Söldner zu werben und in städtische Kriegsdienste zu stellen.

Die Befreiung von der landesherrlichen Heeresfolge scheint Rostock gleichfalls schon im ausgehenden 13. Jahrhundert erreicht zu haben. In welchem Jahre die Stadtobrigkeit die Militärhoheit, "die sich einmal in der Aufsicht über die Befestigungen, die Stadtmauern, sodann im Oberbefehl über die städtischen Kriegstruppen äußerte" 19 ), an sich brachte, wissen wir nicht. Es ist kein besonderes Privileg erhalten, in dem die Militärhoheit und die Befreiung von landesherrlicher Heeresfolge in aller Form der Stadt zugesichert wurde. Da jedoch Rostock bereits 1266 mit der Verleihung des alleinigen "Fortifikationsrechtes" in den rechtlichen Besitz eines wichtigen Bestandteiles der Militärhoheit gelangte und sich 1278 darüber hinaus die militärische Beherrschung der näheren Umgebung sicherte, dürfen wir wohl annehmen, daß bald nach der Verdrängung der landesherrlichen Gewalt aus der Stadt allmählich die Militärhoheit in ihrem gesamten Umfange auf die Ratsobrigkeit selbst überging. Bereits im ausgehenden 13. Jahrhundert wurden alle das städtische Kriegswesen betreffenden Angelegenheiten und Bestimmungen, die Ordnung des Verteidigungswesens, das Aufbieten der wehrfähigen Bürgerschaft sowie das Anwerben von Soldtruppen selbständig von der Ratsobrigkeit geregelt. Der Landesherr ist bei allen diesen militärischen Verordnungen ausgeschaltet. Kein Ratserlaß erwähnt seine früheren Befugnisse; nicht einmal von einem fürstlichen


17) Vgl. J. Harttung, Norwegen und die deutschen Seestädte bis zum Schluß des 13. Jahrhunderts, S. 40 f., Berlin 1877.
18) G. L. v. Maurer, Geschichte der Stadtverfassung in Deutschland, Bd. 1, S. 514, Erlangen 1869.
19) Rütimeyer a. a. O. S. 144.
Seite dauerhaft verlinken Seite als Digitalisat öffnen Seite 10 zur ersten Seite zur vorherigen Seite zur nächsten Seite zur letzen Seite

Mitaufsichtsrecht wissen die Urkunden der ältesten Stadtbuchfragmente etwas zu berichten 20 ). Ebenso tritt Rostocks autonome Stellung im Rostocker Landfriedensbündnis 1283 hervor, in dem die Stadt zum ersten Male ebenbürtig neben den Fürsten erscheint. Sie wird nicht nur auf gleicher Stufe mit ihrem eigenen Fürsten als Verbündete genannt, sondern es wurde auch ausdrücklich bestimmt, daß die Fürsten keinen Frieden ohne Einwilligung der Städte schließen sollten. Ja für den Fall, daß einer der Verbündeten sich säumig oder gar bundesbrüchig erweisen würde, sollte er von allen als Feind betrachtet werden, und zwar die Fürsten sogar von den eigenen Städten wie auch umgekehrt 21 ). Aus dieser Bestimmung des Rostocker Landfriedensbündnisses wie auch aus den Schutzbündnissen, die Rostock in den Jahren 1293 und 1296 mit vier Nachbarstädten abschloß, geht hervor, daß sich die Stadt nicht mehr verpflichtet fühlte, ihrem Landesherrn im Kriegsfall Heeresfolge zu leisten. In den beiden letztgenannten Bündnisverträgen war Rostock im Falle eines Konfliktes seines Stadtherrn mit den verbündeten Städten zwar von der Stellung von Mannschaften zur Kriegsrüstung gegen seinen Landesfürsten entbunden, wohl aber zu einer entsprechenden Geldleistung verpflichtet 22 ).

Als im Jahre 1301 Rostocks Landesherr Nicolaus von dem Dänenkönig Erich Menved und dessen Verbündeten angegriffen wurde, war die Ratsobrigkeit nicht verpflichtet, Nicolaus ein städtisches Truppenkontingent zu stellen oder ihn mit Geld oder sonstigen Kriegsleistungen zu unterstützen. Erhob die Bürgerschaft trotzdem die Waffen gegen Erich oder beteiligte sich die Stadt auch fernerhin im Laufe des 14. und 15. Jahrhunderts an Unternehmungen ihres Landesherrn, so geschah dies nicht mehr wie früher, weil sie ihm Heeresfolge schuldig war, sondern sie tat es aus freiem Willen und in ihrem eigenen Interesse, oder sie war durch ein Bündnis dazu verpflichtet, das sie mit ihrem Landesherrn ebenso wie mit jedem andern Fürsten als gleichberechtigte Macht abschließen konnte, wie es z. B. in den Jahren 1283 und 1330 tatsächlich geschah 23 ). Geriet die Stadt mit ihrem Landesherrn in Streit,


20) Vgl. Bürgerwehr S. 60.
21) O. Fock a. a. O., T. 2, S. 183.
22) M.U.B. 3 Nr. 2248 (1293), Nr. 2414 (1296).
23) H.R. I, 30, S. 16. Vgl. Anm. 22.
Seite dauerhaft verlinken Seite als Digitalisat öffnen Seite 11 zur ersten Seite zur vorherigen Seite zur nächsten Seite zur letzen Seite

wie es wiederholt der Fall war, so verweigerte sie ihm wie jedem anderen Feinde das Betreten städtischen Hoheitsgebietes und zögerte nicht, ihre Selbständigkeit mit Waffengewalt zu verteidigen. Stets knüpfte sie daher an den Huldigungseid die ausdrückliche Bestimmung, daß jeder neue Landesherr zuvor die Freiheiten und Gerechtsame Rostocks anerkennen müsse.

Die Stadt Rostock stand somit um 1300 selbständig ihrem schwächlichen Landsherrn Nicolaus gegenüber, der zwar der Inhaber der landesherrlichen Oberhoheit über die Stadt blieb; die reale Macht aber war ihm entglitten.

§ 2.

Rostocks Wehrmacht bis zum Aufkommen des Söldnerwesens.

Mit dem Recht der Selbstverteidigung fiel Rat und Bürgerschaft die Aufgabe zu, die zum Schutze der Stadt nötigen Befestigungsanlagen zu errichten sowie die Besatzungstruppen zu stellen.

Wie auch in anderen deutschen Stadtkommunen, war der Mauer- und Befestigungsbau der erste Zweck, für den von der Bürgerschaft Rostocks Steuern und Abgaben erhoben wurden: In den ältesten Stadtbuchfragmenten und Kämmereirechnungen des 13. Jahrhunderts, in denen wir städtische Steuern zuerst erwähnt finden, werden Beiträge "ad murum" gebucht 24 ).

Die ältesten Befestigungswerke, die in Anlehnung an die zum Schutze der Stadt errichteten fürstlichen Burgen erbaut wurden, waren sehr primitiver Art. Man begnügte sich anfangs mit einem einfachen Plankenzaun und einem davor liegenden Graben. Dieselbe Befestigungsart finden wir in frühester Zeit auch für andere norddeutsche Stadtkommunen bezeugt 25 ).

Nach der Vereinigung von Alt-, Mittel- und Neustadt um 1265 ging der Rat dazu über, die wenig widerstandsfähigen Holzplanken durch eine Ringmauer aus festem Steinmaterial


24) Vgl. S. 60 ff.
25) v. Maurer a. a. O. S. 112 ff.
Seite dauerhaft verlinken Seite als Digitalisat öffnen Seite 12 zur ersten Seite zur vorherigen Seite zur nächsten Seite zur letzen Seite

zu ersetzen. Da in den Quellen des ausgehenden 13. Jahrhunderts mehrfach die Bezeichnungen "murus" und "planca" nebeneinander belegt sind, liegt die Vermutung nahe, daß hölzerne und steinerne Umwallung in dieser Zeit nebeneinander bestanden haben.

Um 1300 war Rostock bereits rings mit einer festen Steinmauer umgeben. Schon damals trugen einzelne Tor- und Mauertürme zur Verstärkung der Stadtmauer bei und verliehen Rostock das charakteristische Aussehen der größeren mittelalterlichen Stadtkommunen. Besondere Sorgfalt wurde in den folgenden Jahrzehnten vor allem den Stadttoren zugewandt, die als die eigentlichen Kernpunkte der Befestigungsanlagen von großer Bedeutung für die Stadt waren. Zugänglich waren diese nur durch Zugbrücken; Schlagbäume, Fußangeln und Fallgatter trugen zur Sicherung der wichtigsten Zufahrtsstraßen bei.

Im Laufe des 14. und 15. Jahrhunderts wurde die Mauer durch weitere Türme und turmartige Wiekhäuser verstärkt. Diese wurden in fast gleichen Abständen von etwa 50 Metern errichtet.

In der zweiten Hälfte des 14. Jahrhunderts vollzog sich in dem Ausbau der städtischen Befestigungsanlagen ein wichtiger Fortschritt. Unter dem Einfluß der verbesserten Belagerungskunst ging die Ratsobrigkeit dazu über, im weiteren Umkreis des Stadtbezirkes noch einen zweiten Verteidigungsgürtel, den Zingelgraben, anzulegen. Zum Schutze der Zufahrtsstraßen wurden an den Durchlässen brückenkopfartige Sperranlagen errichtet, "propugnacula" oder "Zingeln", wie sie in den späteren Quellen genannt werden. Die militärische Bedeutung der weiter vorgeschobenen Wehren lag vor allem darin, daß sie es den Bürgern ermöglichten, den feindlichen Ansturm von dem eigentlichen Mauerring fernzuhalten. Aus diesem Grunde wurde im Anfang des 15. Jahrhunderts das schwere Abwehrgeschütz vornehmlich auf den Zingeln aufgestellt. Das wohlgeordnete Festungssystem wurde durch Errichtung von Stadtburgen und befestigten Außenforts um 1400 vervollkommnet. Zum Teil waren es Ritterburgen, die durch Kauf oder Pfand in Stadtbesitz übergingen, zum Teil wurden die an wichtigen Straßenkreuzungen gelegenen Stadtdörfer vom Rat zu Sperr- und Verteidigungsanlagen ausgebaut. Von unschätzbarer Bedeutung waren diese militärischen Stütz-

Seite dauerhaft verlinken Seite als Digitalisat öffnen Seite 13 zur ersten Seite zur vorherigen Seite zur nächsten Seite zur letzen Seite

punkte für die Kriegsmacht Rostocks; leicht konnte die Stadt von ihnen aus die Handelsstraßen gegen Wegelagerer und Raubritter schützen. Außerdem bildeten die Außenforts für den Kriegsfall eine sichere Zufluchtsstätte und geschützte Operationsbasis. Zur Erhöhung ihrer Widerstandskraft wurden die weit vorgeschobenen Stützpunkte mit Geschützen und Kriegsmaterial ausgerüstet. Ständige und fest besoldete Burgvögte, unter denen gelegentlich Ritter aus der Nachbarschaft genannt werden, führten das Oberkommando über die städtischen Besatzungstruppen.

Eine Sonderstellung unter den Stadtburgen nahm Warnemünde als Hafenort ein. Bei dem vornehmlich auf Seeverkehr gerichteten Handelsinteresse der Bürgerschaft ist es verständlich, daß der gesicherte Besitz des Hafens von entscheidender Bedeutung für Rostocks wirtschaftliche und politische Selbständigkeit war. Die heftigen Kämpfe um Warnemünde im 14. und 15. Jahrhundert, die wiederholte Zerstörung der dortigen Sperr- und Verteidigungsanlagen, ihre ständige Wiedereinrichtung durch die Stadt kennzeichnen die hohe militärische Bedeutung, die Warnemünde von Freund und Feind beigemessen wurde.

Die Besatzungstruppen und Verteidiger der städtischen Wehranlagen stellte die Bürgerschaft. Die Kriegsmacht Rostocks beruhte auf dem Grundsatz der allgemeinen Wehr- und Dienstpflicht. Die "Civitas" als Inbegriff der Bürgerschaft bildete zugleich die Bürgermiliz. "Die Stadtbürger ersetzten die stehenden Garnisonen der späteren Zeiten" 26 ). Es gehörte zu den Pflichten jedes nicht durch Alter oder Krankheit behinderten Bürgers, zur Bewachung und Verteidigung der Stadt die Waffen zu ergreifen und dem Rate Heeresfolge zu leisten.

Die Bewachung der Stadtmauern bildete einen wesentlichen Bestandteil der allgemeinen Wehrpflicht. Nach dem Wortlaut der ältesten Bursprake war grundsätzlich jeder dienstpflichtige Bürger zur persönlichen Ausübung des Wachtdienstes verpflichtet, so oft er von der Stadtobrigkeit dazu aufgeboten wurde. Um die Zahl der wachtpflichtigen Bürger zu erhöhen, bestimmte das Ratskollegium, daß fremde Ritter und geistliche Körperschaften, die sich auf städtischem Grund und Boden ansiedelten, gleichfalls dieser Bürgerpflicht genügen sollten.


26) v. Maurer a. a. O. S. 486.
Seite dauerhaft verlinken Seite als Digitalisat öffnen Seite 14 zur ersten Seite zur vorherigen Seite zur nächsten Seite zur letzen Seite

Es ist selbstverständlich, daß in Friedenszeiten nur ein geringer Teil der Bürgerschaft aufgeboten wurde. Zur gerechten Durchführung dieses Dienstes wurde bereits in der ersten Hälfte des 14. Jahrhunderts ein "notarius vigilum" vom Ratskollegium angestellt. Wachtvergehen wurden von der Stadtobrigkeit geahndet. Je nach der Schwere des Wachtvergehens wurden Sühnegelder in verschiedener Höhe festgesetzt.

Die Wachtpflicht blieb im Prinzip während des 14. und 15. Jahrhunderts eine persönliche Dienstleistung der gesamten Bürgerschaft; andererseits wurde schon früh Befreiung von der persönlichen Ausübung gewährt, den Geistlichen bereits am Ende des 13. Jahrhunderts. Denn nach der kanonischen Regel sollte die Geistlichkeit wie überhaupt auch das gesamte Kirchengut von weltlichen Lasten befreit sein.

Im Gegensatz zu diesen mehr "erzwungenen" Befreiungen geistlicher Körperschaften wurden fast gleichzeitig städtische Beamte von der Pflicht des Wachens entbunden.

War somit bereits um 1300 der Grundsatz persönlicher Dienstleistung durchbrochen, so blieb es nicht aus, daß diese einmal eingeschlagene Entwicklung weitere Kreise zog. Vor allem waren es natürlich die wohlhabenden Bürger, welche die sich ihnen bietende Gelegenheit des Loskaufes und der Stellvertretung ausnutzten. In der ältesten Bursprake um 1400 wird die Möglichkeit der Stellvertretung bereits vorausgesetzt. Zahlreiche von der Stadtobrigkeit in der zweiten Hälfte des 14. Jahrhunderts ausgestellte Rentenbriefe bezeugen, daß sogar lebenslängliche Befreiung gegen Zahlung einer einmaligen Ablösungssumme möglich war.

Die Bürger mußten allzeit bewaffnet sein, da ihnen die Bewachung und Verteidigung der Stadt oblag. Sie waren verpflichtet, sich eigene Waffen zu halten und diese in gebrauchsfähigem Zustand bei sich im Hause zu haben. Strenge sah der Rat darauf, daß dieser Forderung entsprochen wurde, und hielt daher von Zeit zu Zeit Waffen- und Heeresmusterung ab. Das Ratskollegium setzte die Bewaffnungsart der einzelnen Wehrpflichtigen fest und bestimmte, wer Streitrosse auf eigene Kosten halten mußte. Durch besondere Verträge verpflichtete die Stadtobrigkeit noch einzelne Bürger zur Stellung von Reisigen. Zur Verstärkung der städtischen Reiterei trugen ferner die Bauern und Landbewohner der zahlreichen Stadt-

Seite dauerhaft verlinken Seite als Digitalisat öffnen Seite 15 zur ersten Seite zur vorherigen Seite zur nächsten Seite zur letzen Seite

dörfer bei, deren Rostock um 1400 über 40 besaß 27 ). Die Dienstpflicht der Bauern bestand zum großen Teil in der Stellung von Reit- und Wagenpferden.

Neben den persönlichen Dienstverpflichtungen der wehrfähigen Bürgerschaft wurden von Anfang an alle Einwohner zu pekuniären Leistungen, zum "Schossen" herangezogen. Zur Schoßzahlung wurden solche Bürger verpflichtet, die den persönlichen Dienstleistungen nicht nachkommen konnten, so vor allem Juden und Witwen 28 ). Die städtischen Abgaben und direkten Steuern waren wegen ihrer geringen Höhe während des 13. und im Anfang des 14. Jahrhunderts keine starke Belastung für den Einzelnen. Doch bereits im Laufe des 14. Jahrhunderts trat ein Wechsel ein: Als die Ablösungssummen, die anstatt persönlicher Dienste entrichtet wurden, anwuchsen, bildeten sie mit die wichtigste Einnahmequelle, von der die Ausgaben für die Wehrmacht bestritten wurden.

Den engen Zusammenhang zwischen persönlichen und pekuniären Lasten beweist ferner die Tatsache, daß ärmeren Bürgern die Möglichkeit gegeben war, sich von der Pflicht des Schosses durch persönliche Dienstleistungen zu befreien. Grundsätzlich waren im 14. und 15. Jahrhundert alle diejenigen Bürger vom Schossen befreit, die sich im Stadtdienst dem Kriegshandwerk widmeten und in festgeregeltem Sold- und Dienstverhältnis zur Stadtobrigkeit standen 29 ).

In Zeiten größerer Unternehmungen, wo höhere Anforderungen an die gesamte Bürgerschaft gestellt wurden, genügte der Schoß nicht. Der Rat sah sich daher gezwungen, besondere Kriegskontributionen von der Bürgerschaft zu erheben 30 ). Obwohl diese außerordentlichen Wehrsteuern keineswegs von allen Bürgern aufgebracht wurden, übertrafen sie an Höhe die jährlichen Schoßgelder 31 ). Zu dieser besonderen Kriegsumlage steuerten auch die sonst "schoßfreien" Ratsherren


27) G. Sartorius, Geschichte des Hanseatischen Bundes, Bd. 2, S. 201, Göttingen 1803.
28) Leibrentenbuch Fol. 52 b: "Civitas vendidit domine Ghertrudi ... de collecta sua danda." - Ähnlich M.U.B. 15 Nr. 9334. - M.U.B. 20 Nr. 11741 (Sch.Reg.): "Relicta ver Crusen 10 den."
29) M.U.B. 20 Nr. 11741 (Sch.Reg. von 1382 u. 1385). - Sch.Reg. 1409: ".. quitus datus a dominis propter servitionem civitatis." - Desgl. Sch. Reg. 1410 usw.
30) M.J.B. 77, S. 133 (Die direkten Steuern der Stadt Rostock). - M.U.B. 15 Nr. 9142, M.U.B. 21 Nr. 12142, M.U.B. 22 Nr. 12320.
31) Vgl. Anm. 30.
Seite dauerhaft verlinken Seite als Digitalisat öffnen Seite 16 zur ersten Seite zur vorherigen Seite zur nächsten Seite zur letzen Seite

bei 32 ). Wurden von diesen außerordentlichen Erhebungen, die lediglich "Objektsteuern" 33 ) waren, vor allem die Wohlhabenderen getroffen, so gilt dasselbe von dem erhobenen Pfundzoll. Diese Bundessteuer der Hansestädte bildete gleichsam eine zweite Art von Kriegsumlage und war für die einzelnen Stadtkommunen eine wichtige Einnahmequelle, da sie fast ausschließlich zu Rüstungen verwandt wurde 34 ). Eine weitere Gelegenheit, die für Kriegszwecke erforderlichen Geldmittel aufzubringen, bot sich der Stadtobrigkeit in den von ihr ausgestellten Rentenbriefen 35 ). Die zahlreichen Rentenverkäufe in der zweiten Hälfte des 14. Jahrhunderts während der Kriege gegen König Waldemar und Königin Margarete, ferner der in den Rentenbriefen bereits zur festen Formel gewordene Wortlaut zeigen, eine wie wichtige, wenn auch nur zeitweilige Einnahmequelle die Stadtrenten für das Ratskollegium bildeten. Um möglichst viele Bürger für den Kauf von Rentenbriefen zu gewinnen, gewährte die Ratsobrigkeit weitgehendste Vergünstigungen. In den meisten Fällen wurden die Bürger auf eine gewisse Anzahl von Jahren, gelegentlich sogar zeitlebens von der Pflicht des Schoßzahlens und anderen Bürgerleistungen entbunden 36 ). Andererseits verlangte die Stadtobrigkeit, daß Renten, die von einheimischen Bürgern nicht der Stadt zur Verfügung gestellt wurden, "schoßpflichtig" seien 37 ).

Von großer Bedeutung für die städtische Wehrmacht war die Gliederung der Bürgermiliz; denn nur eine geordnete und straffe Wehrmachtorganisation gewährleistete beim Erschallen der Sturmglocke und dem Waffenruf "Wapene und Viende vor dem dore" 38 ) eine schnelle Sammlung der Wehrpflichtigen und geordnete Besetzung der einzelnen Mauerabschnitte und Verteidigungsanlagen. Die größeren Stadtkommunen waren daher meist in einzelne Wehrmachtsverbände eingeteilt.


32) M.U.B. 21 Nr. 12142. Auf der Rückseite des Sch.Reg. sind die Namen der Ratsherren nachgetragen. Vgl. H.R. III Nr. 290.
33) Vgl. M.J.B. 77 S. 135 ff.
34) M.U.B. 20 Nr. 11661. - H. R. III Nr. 180, S. 162.
35) M.U.B. 18 Nr. 10747; M.U.B. 20 Nr. 11739; M.U.B. 22 Nr. 12651, 12652 usw.
36) M.U.B. 15 Nr. 9321; M.U.B. 19 Nr. 11049; M.U.B. 20 Nr. 11422; M.U.B. 21 Nr. 11773, 11803, 11945 usw. Vgl. Anm. 35.
37) M.U.B. 20 Nr. 11446 u. 11699: ".. sui procuratores satisfacient pro collecta." Ähnlich M.U.B. 10 Nr. 6862; M.U.B. 14 Nr. 8757.
38) Krause, Rostocker Chronik, S. 7 (Gymnas.-Progr. 1873).
Seite dauerhaft verlinken Seite als Digitalisat öffnen Seite 17 zur ersten Seite zur vorherigen Seite zur nächsten Seite zur letzen Seite

Die militärische Gliederung Rostocks bietet das Beispiel einer rein topographischen Einteilung, wie wir sie in ähnlicher Form auch in Lübeck, Hamburg und Wismar finden 39 ). Durch Rostocks charakteristische Entstehungsweise, die Verschmelzung von drei ursprünglich selbständigen Stadtgemeinden, war von vornherein eine scharfe lokale Gliederung in Alt-, Mittel- und Neustadt gegeben 40 ). Diese Gliederung deckte sich mit den drei Hauptkirchspielen und lag sowohl dem Steuer- und Verwaltungssystem, wie auch der Einteilung der Bürgerwehr in einzelne Wehrmachtbezirke zugrunde. Über die weitere Unterteilung dieser drei großen Wehrmachtsbezirke ist unmittelbar aus dem Urkundenmaterial nichts nachweisbar, da die hierfür in Frage kommenden Quellen, die Wachtregister und besondere Kriegsordnungen, nicht erhalten sind. Es kann aber nicht zweifelhaft sein, daß sie in Übereinstimmung mit den Schoß- und Wehrsteuerregistern straßenweise gegliedert waren. Schon aus verwaltungstechnischen Gründen wird diese Einteilung zugrunde gelegen haben 41 ). Eine Bestätigung für


39) v. d. Nahmer, Die Wehrverfassung der deutschen Städte in der zweiten Hälfte des 14. Jahrhunderts, Marburg. Diss. 1888, S. 27.
40) Die dem Steuer- und Verwaltungssystem zugrunde liegenden Stadtbezirke Alt-, Mittel- und Neustadt galten auch für die Gliederung der Wehrmacht, da in den Wehrsteuer- und Schoßregistern gleichzeitig auch die persönlichen Dienstleistungen der Bürger gebucht wurden. In den Schoß- und Wehrsteuerregistern des 14. und 15. Jahrhunderts werden die drei Bezirke bezeugt: "antiqua civitas, media civitas, nova civitas"; innerhalb dieser werden die Straßenzüge immer in genau derselben Reihenfolge angeführt. Vgl. Sch.-Reg. 1382, 1385 (M.U.B. 20 Nr. 11741), Register der städtischen Kriegssteuer vom Jahre 1389 (M.U.B. 21 Nr. 12142).
41) Da nach dem Wortlaut des Amtseides der Wachtschreiber gleichzeitig die "gerichtlichen acta" führte und unmittelbar den Gewettherren unterstand (Lib. arb. Fol. 94, "Juramentum prefecti vigilum"), ist es wahrscheinlich, daß er nicht nur die Wachtregister und Gewettrechnungen, sondern auch die Schoß- und Kriegssteuerregister führte, um eine gerechte und alle Bürger umfassende Durchführung der im engen Zusammenhang stehenden persönlichen pekuniären Dienstleistungen zu gewährleisten: Das Wachtregister enthielt die Liste der zum Wachtdienst aufgebotenen Bürger; in den Gewettrechnungen wurden die verschiedenen Wacht- und Dienstvergehen gebucht, die doch nur auf Grund der Wachtverzeichnisse festgestellt werden konnten; die Wehrsteuer- und Schoßregister enthielten die Vermerke, wie weit die einzelnen den bürgerlichen Dienstpflichten persönlich nachgekommen waren oder diesen durch pekuniäre Leistungen und Ablösungssummen genügt hatten.
Seite dauerhaft verlinken Seite als Digitalisat öffnen Seite 18 zur ersten Seite zur vorherigen Seite zur nächsten Seite zur letzen Seite

die Behauptung, daß bestimmte Straßenzüge die Unterabteilung der drei großen Wehrmachtbezirke bildeten, bietet ferner eine im "liber arbitriorum" mitgeteilte Ratswillkür aus der ersten Hälfte des 15. Jahrhunderts 42 ). Da nach dieser die Bewohner genau festgesetzter Straßenabschnitte für die Instandhaltung bestimmter Stadtanlagen zu sorgen hatten, ist es wahrscheinlich, daß die Bürger dieser Straßenzüge gleichzeitig die ihnen am nächsten liegenden Wehranlagen im Angriffsfall besetzen und verteidigen mußten, wie es z. B. durch die in Wismar erhaltene Kriegsordnung bestimmt wurde 43 ). Auch noch im Anfang des 17. Jahrhunderts waren in Rostock die einzelnen Straßenzüge als Wehrmachtsbezirke unter der Bezeichnung "Fahnen" beibehalten 44 ).

Den Oberbefehl über diese kleineren Gassenbezirke innerhalb der großen Wehrmachtsverbände führten, wie auch in Lübeck 45 ), einzelne Hauptleute, "hovedlude", denen die Bürger den Fahnen- und Bürgereid leisten mußten 46 ). In ältester Zeit bekleideten Ratsherren persönlich dieses Amt, im Anfang des 15. Jahrhunderts wurden von der Stadtobrigkeit geeignete Bürger hierzu ernannt 47 ).

Mit Recht ist in neuerer Zeit der große Einfluß der Zünfte und Handwerksämter auf die Einteilung der städtischen Wehrmacht Gegenstand der Erörterung gewesen. Below charakterisiert die Gestaltung der bürgerlichen Wehrmachtsorganisation mit folgenden Worten: "Wo es den Patriziern gelungen war, sich in der Herrschaft zu behaupten, finden wir die militärische Einteilung auf topographischen Verbänden, auf Stadtvierteln aufgebaut, wo die Zünfte Erfolg gehabt hatten, machten sie ihre Vereinigungen auch zu militärischen Körpern" 48 ). Die Ämter haben in Rostock niemals die Bedeutung


42) Lib. arb. Fol. 10 b: "Van der bastover unde vissherstratenbrugge."
43) Techen, Die Schoß- u. Wachtpflicht in Wismar (H.G.B. 1887)
44) Schoß- und Bürgerbücher des 16. und 17. Jahrhunderts. - Im Jahre 1625 war Rostock in 18 Fahnen, 1633 in 12 Fahnen eingeteilt (B.G.R. I, S. 84).
45) v. d. Nahmer a. a. O. S. 27.
46) Kirchberg, Kap. 152 (1313) (M.U.B. 6 Nr. 3590): "Es solde keyn bugir ouch gelobin me vur keynen hoveman."
47) G. R. 1430/31: "Item Jacob schulte unde ... nicht to hovetlude maket weren."
48) v. Below a. a. O. S. 79.
Seite dauerhaft verlinken Seite als Digitalisat öffnen Seite 19 zur ersten Seite zur vorherigen Seite zur nächsten Seite zur letzen Seite

selbständiger politischer und militärischer Körperschaften gehabt. Schon daraus geht hervor, daß die Gliederung des bürgerlichen Aufgebotes in Rostock eine rein lokale Grundlage gehabt hat.

"Die Bezeichnung "Amt" - lateinisch stets "officium" - setzt den Begriff eines persönlich Dienenden voraus und weist darauf hin, daß der Inhaber eines solchen Amtes Dienstverpflichtungen gegenüber einer vorgesetzten Instanz übernommen hat" 49 ). Wiederholt wird dieser Gedanke in den Ratswillküren und Handwerkerrollen gerade auch in militärischer Hinsicht deutlich zum Ausdruck gebracht 50 ). Die Älterleute mußten sich durch einen besonderen Amtseid verpflichten, dem Rate treu und gehorsam zu sein 51 ). In dieser Eidesformel wird jedoch irgendeine militärische Funktion der Amtsältesten nicht erwähnt. Keine Bursprake, kein Ratserlaß bezeugt, daß die Älterleute der einzelnen Ämter Gassenhauptleute waren oder gar sein mußten; niemals hören wir, daß etwa die Amtsältesten wie in manchen süddeutschen Stadtgemeinden auch wichtige militärische Funktionen und Führergewalt über ihre Zunft- und Amtsgenossen ausgeübt hätten, die unter ihrem eigenen Zunftbanner ins Feld zogen 52 ).

In Städten, in denen die Ämter ein Mitaufsichtsrecht über städtische Wehrmachtseinrichtungen und Anteilnahme am Stadtregiment erlangt hatten, übten die Amtsältesten zusammen mit der ratsherrlichen Stadtobrigkeit die Gerichtsbarkeit aus und bestimmten mit die Höhe der Strafe über Schuldige Zunftgenossen. Dagegen wurden in Rostock Vergehen, wie z. B. "vorachtinge, honsprake, erlose wort" und ähnliche Verstöße gegen ein Handwerkeramt, ja selbst Ungehorsam von Amtsmitgliedern gegen ihre eigenen Älterleute allein vom Ratskollegium geahndet 53 ). Die Unselbständigkeit der Rostocker Ämter ist um so bemerkenswerter, weil in anderen Städten,


49) D. Schäfer a. a. O. S. 241.
50) Vgl. S. 55 Anm. 183.
51) Lib. arb. Fol. 95 b (1417-18): "Eid der oldermanne."
52) v. d. Nahmer a. a. O. S. 29 f.
53) G.R. 1422/23: "krogher de wullenweuver 20 mr. umme vorachtinge willen siner olderluden, .. 6 mr. umme honsprake siner olderlude, ... vor achtent syner olderlude." - G.R. 1424/25: ".. 40 mr. umme erlose wort sinen olderluden." - G.R. 1441/42: ".. 2 mr. dat he syner olderlude lockende" (= verleugnen; nd. Wörterb., Schiller u. Lübben) usw. G.R. des 15. Jahrhunderts.
Seite dauerhaft verlinken Seite als Digitalisat öffnen Seite 20 zur ersten Seite zur vorherigen Seite zur nächsten Seite zur letzen Seite

selbst in Göttingen "obwohl auch hier die Unterordnung der Ämter unter die Ratsobrigkeit ganz zweifellos war" 54 ) -, alle Strafgelder für militärische Vergehen und Wachtversäumnis von den Amtsmitgliedern an die Ämter bezahlt wurden. Wie über einzelne Bürger, so verhängte der Rostocker Rat sogar über ganze Ämter Disziplinarstrafen 55 ).

Wenn Below in seinem "Städtewesen und Bürgertum" darauf hinweist, daß Unruhen der Zünfte und Handwerkerämter, deren Streben sich auf Anteilnahme am Stadtregiment richtete, meistens grundlegende Änderungen für die politische und militärische Verfassung und die gesamte Wehrmachtsgliederung hervorgerufen hätten 56 ), so trifft dies nicht für Rostock zu. Wohl waren auch hier innere Unruhen im 14. und 15. Jahrhundert zuweilen Begleiterscheinungen unglücklich geführter Kriege, wie z. B. 1311/12, 1408, 1428, die wohl zu einer Absetzung und Vertreibung von Ratsherren führten; die Erfolge der Ämter waren jedoch nur gering und zeitlich beschränkt 57 ). Nicht im geringsten wurden durch diese Unruhen die Gliederung der Bürgerwehr und die topographische Einteilung der Wehrmachtsorganisation getroffen. Selbst die Bürgerbriefe aus dem Jahre 1408 und 1428, die durchaus in demokratischem Sinne zur Wahrung des politischen und militärischen Einflusses der Ämter und gemeinen Bürgerschaft abgefaßt waren, wurden "kirchspielweise", d. h. den drei großen Wehrmachtsbezirken, ausgestellt, nicht aber den einzelnen Ämtern 58 ). Die Einteilung der Rostocker Bürgermiliz nach lokalen Bezirken ist niemals aufgegeben worden. Die Ämter haben selbst während der Bürgerunruhen nicht einmal den Versuch gemacht, die durch ihre Entstehungsweise begründete


54) E. Kober, Die Wehrverfassungen Braunschweigs und seiner Nachbarstädte Hildesheim, Göttingen und Goslar im Mittelalter, S. 21 (Marburger Diss. 1909).
55) G.R. 1412/13: "Vorke 1 mr. pro inobediencia oldermannorum." - G.R. 1415/16: "oldermanni pistorum 6 mr. pro verberibus suos pistores vigilibus." - G.R. 1419/20: "... gholtsmede 300 mr. vor upsate eres ampts." Ähnl. G.R. des 15. Jahrhunderts.
56) v. Below a. a. O. S. 79.
57) R. Lange, Rostocker Verfassungskämpfe bis zur Mitte des 15 Jahrhunderts, S. 24 f. (Rostocker Gymnas.-Progr.), Rostock 1888.
58) Wittschopsbok vom Jahre 1384-1431 Fol. 165 b. (Gedr. i. d. Rostocker Nachrichten und Anzeigen 1755 S. 58 ff.).
Seite dauerhaft verlinken Seite als Digitalisat öffnen Seite 21 zur ersten Seite zur vorherigen Seite zur nächsten Seite zur letzen Seite

und historisch gewordene Gliederung auf topographischer Grundlage durch Personalverbände der Handwerkerämter zu ersetzen.

Neben den militärischen Verbänden stehen die Schützengesellschaften, die wir in allen größeren Stadtkommunen wiederfinden 59 ). Die ersten Schützenbrüderschaften Rostocks hießen "Papegoyengesellschaften", da in ihnen nach einem Papagei geschossen wurde. In anderen Städten wurde nach einer Taube oder nach einem andern Vogel geschossen 60 ). Die beiden ältesten, von denen Nachrichten auf uns gekommen sind, waren die "Landfahrer-Brüderschaft" und das "Wieker Gelag" 61 ). Während erstere im Jahre 1466 als Brüderschaft der heiligen Dreifaltigkeit in der Johanniskirche gestiftet wurde, ist das Gründungsjahr der anderen vornehmeren und älteren Schützengesellschaft, die in das Wiekergelag in der Koßfelder Straße und das kleinere Wiekergelag beim Wendländer Schilde zerfiel, nicht bekannt; wohl aber läßt sich das Bestehen dieser Gesellschaft bis zum Jahre 1418 zurückverfolgen 62 ).

Beide Schützengesellschaften bildeten im 15. Jahrhundert keine selbständigen militärischen Verbände; in keiner Weise hatten sie, so wenig wie die Handwerkerämter, auf die Gliederung der städtischen Wehrmacht einen Einfluß.

Die Bedeutung der Rostocker Schützengesellschaften lag vor allem darin, daß sie den kriegerischen Geist unter den Bürgern wach hielten und diese im Waffengebrauch und Kriegshandwerk geübt erhielten. Die Papegoyengesellschaften waren anfangs nur reine Privatvereinigungen, die sich durch freiwilligen Beitritt von Bürgern ergänzten; bereits im Anfang des 15. Jahrhunderts fanden sie großes Entgegenkommen und weitgehende Unterstützung durch das Ratskollegium, dem für den Kriegsfall viel daran lag, daß die Bürger im Schießen geübt waren. Als Schußwaffe wurde während des ganzen


59) v. Below a. a. O. S. 80 f.
60) v. Maurer a. a. O. S. 523.
61) K. Koppmann, Die Rostocker Schützengesellschaften (B.G.R. IV, 3 S. 59 ff.).
62) W.R. 1418: "Item 4 sol. herman sasse pro 4 tunnen Butzowesches bere, de de drunken worden in de papegoyenlage, ..." - W.R. 1442/43: "Item 24 sol. (ß) vor 1 tunne malchinischhes bers in dat pape'goyenlach." usw.
Seite dauerhaft verlinken Seite als Digitalisat öffnen Seite 22 zur ersten Seite zur vorherigen Seite zur nächsten Seite zur letzen Seite

15. Jahrhunderts noch die Armbrust verwandt, erst sehr spät wurde die Hand- oder Feuerbüchse eingeführt 63 ).

Durch Anreizung zum Wettbewerb, durch Anstachelung des Ehrgeizes und der Freude am Erringen von Preisen förderte die Stadtobrigkeit die Schießausbildung der bürgerlichen Schützen. Wie die Ausgaben der Weinherren für gestiftete Getränke, später auch für Auszeichnungen bezeugen, unterstanden die Rostocker Schützengesellschaften, deren Zahl sich in den folgenden Jahrzehnten vermehrte, dem ratsherrlichen Protektorat, das auf Stadtkosten für die Errichtung des Papegoyenhauses und für Schießgelegenheit sorgte 64 ).

§ 3.

Die Verwendung der Soldtruppen und der Geschütze.

Eine tiefgreifende Veränderung vollzog sich in der städtischen Wehrmacht mit dem Aufkommen des Söldnerwesens. Wohl stellte die Bürgerschaft auch weiterhin den eigentlichen Kern des städtischen Aufgebotes, daneben aber gewann das Söldnerwesen bereits im Laufe des 14. Jahrhunderts mehr und mehr an Bedeutung.

Der Übergang zum Söldnerwesen, der durch die vordringende Geldwirtschaft gefördert wurde, hängt aufs engste zusammen mit der bereits geschilderten Ablösung der bürgerlichen Dienstpflicht: Die Ratsobrigkeit gewährte einzelnen Bürgern schon frühzeitig Befreiung von persönlichen Dienstpflichten gegen Zahlung entsprechender Geldsummen und Wehrsteuern. "Was lag näher, als die auf solche Weise einkommenden Beiträge, wie für den Wachtdienst zur Anstellung besoldeter Mannen, so für den Außendienst zur Werbung waffenkundiger Söldner zu verwenden, um die durch den Loskauf wohlhabender Bürger entstandenen Lücken zu füllen 65 )?" Der Übergang zum Söldnerwesen wurde ferner begünstigt durch die mitunter recht erheblichen Verluste an Bürgersöhnen, welche durch die zahlreichen kleineren und größeren Fehden verursacht wurden; sie mußten sich in der schlimmsten Weise für die Stadt


63) K. Koppmann, Die Rostocker Schützengesellschaften (B.G.R. IV, 3 S. 59 f.).
64) Vgl. Anm. 63.
65) Kober a. a. O. S. 69.
Seite dauerhaft verlinken Seite als Digitalisat öffnen Seite 23 zur ersten Seite zur vorherigen Seite zur nächsten Seite zur letzen Seite

und ihre Einwohnerschaft auswirken. In den beiden dänischen Kriegen gegen Waldemar z. B. war die Verlustziffer an einheimischen Bürgern so groß, daß der Rat Neubürgern bedeutende Erleichterungen gewährte, wie die Befreiung von der Pflicht des Schoßzahlens, nur damit die Bevölkerungszahl gehoben wurde 66 ).

Die Stadtwachen haben wahrscheinlich in Rostock wie auch in anderen Stadtkommunen die erste Veranlassung zur Verwendung von Söldnern gegeben 67 ). Bereits Ende des 13. Jahrhunderts ging das Ratskollegium dazu über, besoldete Mannschaften für den täglichen Wachtdienst zu unterhalten.

Wie für den inneren Dienst, so nahm die Stadtobrigkeit wenige Jahre später (um 1300) auch für den auswärtigen Heeresdienst geworbene Truppen in Sold, während in Braunschweig und im deutschen Ordensstaat die ersten Soldtruppen erst im Jahre 1331 bezeugt werden, in Hildesheim, Goslar und Göttingen erst um die Mitte des 14. Jahrhunderts 68 ).

Die beiden Söldnergattungen, von denen die eine im Kriegsfall, die andere in erster Linie für die ständigen Tag- und Nachtwachen, den eigentlichen Sicherheits- und Verteidigungdienst verwendet wurden, unterschieden sich vor allem durch die Dienstdauer. Wie auch in anderen Städten können wir die "stehenden" Söldner den "geworbenen" gegenüberstellen 69 ): Während erstere gewöhnlich auf mehrere Jahre, oft sogar auf Lebenszeit in städtische Dienste traten, wurden die "geworbenen" Soldtruppen nur für die Dauer eines Krieges gedungen; nach Friedensschluß wurden sie wieder entlassen. Ferner unterschieden sich die beiden Söldnerarten dadurch von einander, daß den ständigen Stadtsöldnern im allgemeinen die Ausrüstungsgegenstände auf Stadtkosten geliefert oder ihnen zum Ankauf der Waffenstücke, "in subsidium empscionis armorum suorum" entsprechende Harnisch- oder Kleidungs-


66) M.U.B. 20 Nr. 11741 (Sch.Reg. 1382): "quitus datus propter civilitatem." Ähnlich S. 433, 445, 454, 473/74, 484-86 ff.
67) v. Maurer a. a. O. S. 508.
68) Kober a. a. O. S. 70 f. - Kutowski, Zur Geschichte der Söldner in den Heeren des Deutschordensstaates in Preußen, S. 5 (Diss. Königsberg 1912).
69) M. Mendheim, Das Reichsstädtische, besonders Nürnberger Söldnerwesen im 14. u. 15. Jahrhundert, S. 25 f. (Leipziger Diss. 1889).
Seite dauerhaft verlinken Seite als Digitalisat öffnen Seite 24 zur ersten Seite zur vorherigen Seite zur nächsten Seite zur letzen Seite

gelder gegeben wurden 70 ), während die geworbenen Soldtruppen verpflichtet waren, die zum Kriegsdienst nötigen Schutz- und Trutzwaffen den städtischen Soldherren zuzuführen und auf eigene Kosten zu erhalten. Von der Bewaffnungsart des Einzelnen machte die Stadtobrigkeit die Besoldungshöhe abhängig.

Die geworbenen Söldner, die zum ersten Male im Jahre 1300 bezeugt werden, setzten sich zunächst fast ausschließlich aus fremden Rittern und Knappen zusammen; nur ganz vereinzelt werden unter ihnen auch fremde "sagittarii" genannt. Erst im Laufe der zweiten Hälfte des 14. Jahrhunderts, zur Zeit der beiden dänischen Kriege mit König Waldemar, traten diesen fremden Soldrittern einheimische Bürgersöhne als "geworbene" Soldtruppen zur Seite. Im 15. Jahrhundert verdrängten die Bürgersöldner die fremden Soldtruppen mehr und mehr, wahrscheinlich wohl wegen der größeren Zuverlässigkeit der Bürger.

Da das Söldnerwesen auf Vertrag beruhte, so wurden von der Stadtobrigkeit sogenannte Söldner- oder Bestallungsbriefe ausgestellt. In ihnen wurden die Rechte und Verbindlichkeiten der Soldherren und Söldner genau bestimmt: Die Höhe des Soldes und des Verpflegungsgeldes sowie die Bewaffnungsart wurde vereinbart; der Anteil der Söldner an der Beute, wie auch an dem Lösegeld gefangener Feinde wurde festgesetzt. Ebenso enthielten die einzelnen Bestallungsbriefe Bestimmungen über Schadenersatzleistungen, die das Ratskollegium im Falle der Gefangennahme städtischer Söldner oder bei Verlusten an Streitrossen, Waffen und sonstigen Ausrüstungsgegenständen seiner Soldtruppen erstatten mußte.

Die in den zahlreich erhaltenen Söldnerurkunden getroffenen Bedingungen und Verbindlichkeiten blieben - abgesehen von der Besoldungshöhe - im Laufe des 14. und 15. Jahrhunderts im allgemeinen dieselben. Aus den Bestallungsbriefen läßt sich weiter erkennen, daß die Söldner, die "armigeri" wie auch die "sagittarii", überwiegend zu Roß dienten. Es geht dies sowohl aus den zahlreichen Bemerkungen


70) M.U.B. 19 Nr. 11247 (K.R. 1380). - Im Anfang des 15. Jahrhunderts empfingen die stehenden Stadtsöldner nur noch "schone unde grawe want", während sie sich die Waffenrüstungen für den Sold, in dem das Harnischgeld eingeschlossen war, selbst beschaffen mußten.
Seite dauerhaft verlinken Seite als Digitalisat öffnen Seite 25 zur ersten Seite zur vorherigen Seite zur nächsten Seite zur letzen Seite

über die Pferde der Soldtruppen hervor als auch aus den häufig gebuchten Quittungen für getötete und verlorene Streitrosse, "van schaden synes perdes, van synem swarten perde, dat em vordorven was in der stat werve" 71 ).

Die Bestallungsbriefe wurden mit einzelnen Söldnern oder mit kleineren Scharen abgeschlossen, deren Zahl die Höhe von 10 Mann kaum überschritt. Im letzteren Falle vereinbarte sich die Stadtobrigkeit nur mit dem Vertrauensmann der Söldner, der sich und seine Kriegskameraden durch Eid und Siegel zu städtischen Solddiensten verpflichtete, im Namen aller den Vertrag abschloß und Soldquittungen ausstellte.

Im Gegensatz zu den "geworbenen" setzten sich die "stehenden" Soldtruppen im 13. und 14. Jahrhundert fast ausschließlich aus einheimischen Bürgersöhnen zusammen. Die Bedeutung der ständig unterhaltenen Mannen, deren Zahl in den ersten Jahrzehnten wegen der hohen Unkosten nur gering war, lag vor allem darin, daß sie als stehende Truppen der Stadtobrigkeit jederzeit zur Verfügung standen und kampfbereit waren. In Zeiten des Friedens unterstützten sie die Bürgerschaft in der Ausübung des Wachtdienstes und sicherten die städtische Feldmark gegen Raubritter und Wegelagerer. In Kriegsjahren fochten sie mit in den Reihen des Bürgeraufgebotes und wurden von den geworbenen Söldnern nicht unterschieden.

Im Anfang des 15. Jahrhunderts bildeten Burgvögte mit ihren festbesoldeten Stadtsöldnern die ständige Besatzungstruppe auf den Stadtburgen. Neben ihnen übernahmen Rottenmeister mit kleineren Gruppenaufgeboten die Bewachung der Zingel und der Landhut.

Vor allem trug die Entwicklung des Geschützwesens zur Bildung festangestellter Spezialtruppen, besonderer Kriegshandwerksmeister und besoldeter Bedienungsmannschaften bei. Es ward zum System, eine Anzahl tüchtiger Balisten- und Bussenmeister in feste Stadtdienste zu nehmen. Ihnen lag es in erster Linie ob, für die Instandhaltung und Herstellung neuer und verbesserter Kriegsmaschinen und Feuergeschütze zu sorgen. In den meisten Fällen waren diese Kriegshandwerker


71) M.U.B. 15 Nr. 9317. "Item Bulowen 14 mr. minus 4 sol. pro uno equo rubeo, .." Vgl. R.R. des 15. Jahrhunderts.
Seite dauerhaft verlinken Seite als Digitalisat öffnen Seite 26 zur ersten Seite zur vorherigen Seite zur nächsten Seite zur letzen Seite

gleichzeitig "Artilleristen" im modernen Sinne. Unter ihrer persönlichen Leitung wurden vor dem Steintor die neu in den Dienst gestellten "bussen" eingeschossen. Ebenso stellten sie aus ihrer Mitte die Führer der Bedienungsmannschaften, "der Artilleriefahrer".

Die schweren Kriegs- und Belagerungsmaschinen spielten im städtischen Heerwesen eine wichtige Rolle; denn gerade die Städte waren es, die Sitze von Handel und Wandel, in denen vorzugsweise die Drehkraft- und späteren Feuergeschütze hergestellt wurden 72 ). Bürgerlicher Wohlstand und die finanzielle Überlegenheit der städtischen Obrigkeiten ermöglichten es den mittelalterlichen Stadtkommunen in weit höherem Maße als den oft geldarmen Fürsten und Herren, ihre Kriegsstärke wie durch Soldtruppen, so auch durch die Verwendung der verschiedenen Geschützarten zu heben.

Die ältesten Kriegswerkzeuge des 13. und beginnenden 14. Jahrhunderts, die wir in deutschen Städten finden, waren ausschließlich Wurf- und Schleudermaschinen. Die beiden gebräuchlichsten Belagerungsmaschinen des früheren Mittelalters waren die "Bliden" oder "Gegengewichtswurfgeschütze" und die "schießenden Werke" oder "Drehkraftflachgeschütze" 73 ), welche bereits im Altertum unter dem Namen "Onager" und "Katapulte" bekannt waren 74 ).

Die Kraftquelle dieser Drehkraftgeschütze bildeten die beim Spannen verkürzten Haar- oder Sehnenbündel mit ihrer Torsionselastizität oder aber sie wurde - wie der Name "Hebel- oder Gegengewichtsgeschütz" schon besagt - durch Hebelwirkung eines Schleuderbalkens erreicht, dessen einer Arm durch Gegengewichte belastet wurde.

Der hohen Kosten wegen wurden die schweren Belagerungsgeschütze von der Ratsobrigkeit auf Stadtkosten beschafft. Mit der wichtigen Aufgabe, das städtische Geschützwesen stets in gebrauchsfertigem Zustand zu halten und zu ergänzen, waren


72) Max Jähns, Entwicklungsgeschichte der alten Trutzwaffen, S. 351 f. (Berlin 1889).
73) Bernhard Rathgen, Das Geschütz im Mittelalter, Berlin 1928, S. 598 ff. Das Drehkraftflachgeschütz; S. 594 ff. Das Drehkraftwurfgeschütz.Vgl. D. Schäfer a. a. O. S. 304 f., O. Fock a. a. O. II, S. 136, III, S. 146.
74) Rathgen a. a. O. S. 578, 608.
Seite dauerhaft verlinken Seite als Digitalisat öffnen Seite 27 zur ersten Seite zur vorherigen Seite zur nächsten Seite zur letzen Seite

die amtierenden Weinherren betraut 75 ). Die jährlich abgelegten Weinrechnungen, die uns aus der ersten Hälfte des 15. Jahrhunderts fast lückenlos erhalten sind, ermöglichen uns, den Entwicklungsgang des Rostocker Geschützwesens oft bis in alle Einzelheiten hinein zu verfolgen.

Erst sehr spät, in den beiden ersten Jahrzehnten des 14. Jahrhunderts, werden Bliden und schießende Werke einwandfrei für Rostock bezeugt. Trotzdem dürfen wir wohl annehmen, daß die Stadt derartige Schleuder- und Wurfmaschinen bereits im ausgehenden 13. Jahrhundert besaß, wenn wir berücksichtigen, daß Drehkraftgeschütze zur gleichen Zeit, in der zweiten Hälfte des 13. Jahrhunderts, selbst in kleineren Nachbarstädten schon in größerer Anzahl bezeugt werden: So z. B. verfügte Stralsund bereits in den 70er Jahren des 13. Jahrhunderts über die stattliche Zahl von 53 Wurfgeschützen; 1292 war Greifswald bestrebt, seinen Vorrat an Kriegswerkzeugen zu vermehren. Ebenso wandte Lübeck schwere Belagerungsmaschinen gegen Ende des 13. Jahrhunderts gegen Raubritterburgen seiner Umgebung mit Erfolg an 76 ).

Das Geschützwesen diente in Rostock wie auch in anderen Stadtkommunen in erster Linie der Verstärkung der eigenen Stadtsicherheit. Wir finden daher stets einen Teil des schweren Kriegsgerätes an den Bedarfsorten aufgestellt. Die Schleuder- und Wurfmaschinen, ebenso die späteren Pulvergeschütze wurden auf Türmen und Zingeln in Stellung gebracht und unterstützten in der wirksamsten Weise die Kampfkraft des Bürgeraufgebotes. Schußbereite Abwehrgeschütze erhöhten die militärische Bedeutung der weit vorgeschobenen und burgartig ausgebauten Außenforts, indem sie mit wirkungsvollem Sperrfeuer die wichtigsten See- und Zufahrtsstraßen beherrschten.

Ein großer Teil des Antwerks lagerte in Friedensjahren in dem in der Langen Straße gelegenen "balistarium". Infolge des ständigen Anwachsens des städtischen Geschützbestandes, besonders seit der Einführung der Feuerbussen genügte das Balistenhaus nicht mehr den gestellten Anforderungen.


75) In der ersten Hälfte des 14. Jahrhunderts scheinen noch die Kämmereiherren die Verwaltung des städtischen Geschützwesens ausgeübt zu haben, da i. d. K.R. die Ausgaben für Geschütze und Waffenmaterial gebucht wurden. (Vgl. Geschützwesen.)
76) O. Fock a. a. O. 2, S. 137.
Seite dauerhaft verlinken Seite als Digitalisat öffnen Seite 28 zur ersten Seite zur vorherigen Seite zur nächsten Seite zur letzen Seite

Pulverwaffen wurden daher im Anfang des 15. Jahrhunderts auf dem Rathaus und wenige Jahre später in einem neu errichteten Bussenhaus untergebracht 77 ).

Auch beim Angriff und während auswärtiger Heerfahrten führte das Bürgerheer Kriegs- und Belagerungsmaschinen mit sich, zumal wenn es galt, feste Raubritterburgen zu brechen, die oft nur durch langwierige Belagerung und Aushungerung zur Übergabe gezwungen werden konnten. Um den städtischen Unternehmungen von Anfang an den nötigen Nachdruck zu verleihen, boten reichliches Belagerungsgerät und Sturmzeug der Stadtobrigkeit das sicherste und wirksamste Mittel. Bereits im Laufe des Krieges mit König Erich von Dänemark (1311-12) und seinen zahlreichen Verbündeten hören wir, daß Rostocks Bürgerschaft mit "slote, blidenn unde werkenn" auszog, mit "manchirhande geschütze unde vil handwerk" Warnemünde entsetzte und die von den Feinden errichteten Sperrtürme bezwang.

Die Verwendung von Schleudermaschinen auf Schiffen, die in den späteren Jahrzehnten auf Koggen, "schutteboten" und anderen Kriegsfahrzeugen als notwendige Ausrüstung und Bestückung stets wiederkehren, wird uns schon im Laufe dieser Fehde bezeugt 78 ). Der Chronist berichtet, daß die in der Stadt gebliebenen Bürger den Ausziehenden ein "werk, dat se Evenhoch plegen tho hetende, gerichtet in einem pram", nach Warnemünde nachsandten 78). In allen später von Rostock unternommenen Fehde- und Kriegszügen, während der Belagerung der Raubschlösser Dömitz und Dutzow in den Jahren 1353-54, in den beiden dänischen Kriegen gegen König Waldemar, im Kampfe mit Königin Margarethe, auf den häufig ausgerüsteten "Fredeschiffen" wurden die verschiedenen Drehkraft- und Feuergeschütze ins Treffen geführt.

Eine tiefgreifende Umwälzung des Geschützwesens vollzog sich Ende des 14. Jahrhunderts mit der Verwendung des Schießpulvers und dem Aufkommen der Feuerwaffen, welche


77) In den ersten Jahrzehnten des 15. Jahrhunderts hören wir, daß die "bussen" auf dem Rathaus aufbewahrt wurden. In den 50er Jahren wird zum ersten Male ein besonderes "hus to den bussen" erwähnt; wann das Bussenhaus erbaut wurde, erfahren wir nicht (W.R. 1460/61: "... uppe dem huse to den bussen"); ähnl. W.R. 1454/55.
78) Chronica von 1311/14 (Weltzien, Chronik von Rostock, S. 3 ff. (Leipzig 1908).
Seite dauerhaft verlinken Seite als Digitalisat öffnen Seite 29 zur ersten Seite zur vorherigen Seite zur nächsten Seite zur letzen Seite

die bisher gebräuchlichen Schleuder- und Wurfmaschinen verdrängten. Auch hier waren es wieder die Städte, die seit der Einführung der eisernen und bronzenen Pulvergeschütze dieses neue Machtmittel für sich anfertigen ließen und durch sie die Verteidigungskraft ihrer Befestigungen bedeutend erhöhten 79 ).

Die Stadt Rostock scheint ihrer damaligen Machtstellung entsprechend neben Lübeck als eine der ersten Stadtkommunen unter den Ostseestädten die Feuerbüchsen eingeführt zu haben; denn bereits im Jahre 1362 wird von den Weinherren, den damaligen Zeughausherren, eine Ausgabe von 3 Mark sol. "pro pixide igneo" gebucht. Diese Notiz beweist uns einwandfrei, daß zur Zeit des ersten dänischen Krieges das Pulver in Rostock bereits bekannt war. Trotzdem war die Rolle, die diese kleinkalibrigen Bleibussen in ihren ersten Anfängen neben den technisch vollkommenen Drehkraftwurfmaschinen alter Zeit spielten, für die damalige Kriegsrüstung nur unbedeutend. Unter dem gegen König Waldemar mitgeführten Geschützmaterial der Hansestädte werden nur Bliden, "dryvende werke" und "Katten" aufgezählt, ohne daß auch nur Pulverbussen erwähnt werden. Aber kaum 15 Jahre später häufen sich die Ausgaben für Feuergeschütze, Pulver und Salpeter: An Stelle der anfangs sehr primitiven, noch bedeutungslosen Bleibussen waren die technisch vollkommenen Steinbussen getreten und sprachen in Seeschlachten und im Kampfe um Städte und Burgen ihr gewichtiges Wort.

Die Weinrechnungen des 15. Jahrhunderts ermöglichen es uns, die schnelle Entwicklung des Geschützwesens in allen Einzelheiten zu verfolgen und die große Bedeutung zu erkennen, die den "bussen" vom Rostocker Rat beigemessen wurde. Von Jahr zu Jahr häufen sich die zum Teil recht beträchtlichen Summen, die ausschließlich für die Vervollkommnung und Instandhaltung des städtischen "Geschützparkes" aufgebracht wurden. Der Geschützguß muß im 15. Jahrhundert in Rostock sehr lebhaft gewesen sein: Neue Bussenarten treten an Stelle der veralteten, schlechte und unbrauchbare werden fast alljährlich umgegossen; wiederholt erfahren wir aus den Weinrechnungen, daß die neu in Dienst gestellten Geschütze vor dem Steintor eingeschossen und auf ihre Brauchbarkeit hin geprüft wurden. Um 1425 werden in Rostock die ersten mit auswechselbaren Kammern versehenen Hinterladegeschütze eingeführt, die


79) Daenell a. a. O. Bd. 2, S. 470; M. Jähns a. a. O. S. 351 f.
Seite dauerhaft verlinken Seite als Digitalisat öffnen Seite 30 zur ersten Seite zur vorherigen Seite zur nächsten Seite zur letzen Seite

eine leichtere Handhabung und weit schnellere Schußfolge ermöglichten. Zwei Jahrzehnte später ging die Stadtobrigkeit dazu über, im Gegensatz zu den bisher gebräuchlichen, aus Kupfer und Erz gegossenen Bussen solche aus Eisen geschmiedete in den Dienst zu stellen. An Stelle der gehauenen Steinkugeln wurden Geschosse aus Eisen, seltener aus Blei verwandt, die nicht Gefahr liefen, an Granitmauern wirkungslos zu zerschellen.

Die Notwendigkeit, Geschütze und eine eigene Wehrmacht zu unterhalten, hat die einzelnen Bürger wie die Finanzen der Stadt stark belastet. In vielen Städten haben die Ausgaben für Kriegszwecke den weitaus größten Teil der Einnahmen verschlungen. So hat z. B. Köln in einem Friedensjahre (1379) 82% seiner Gesamtausgaben für militärische Zwecke verwendet 80 ). Für Rostock ergab sich aus den Ratsrechnungen, die der Verfasser einer Durchsicht unterzog, für das Jahr 1437, daß nicht weniger als 76 bis 80% der Stadtausgaben der militärischen und diplomatischen Sicherung dienten 81 ). Die Verlustliste Rostocks aus dem ersten dänischen Kriege gegen Waldemar bezeugt, auf wie hohe Summen sich in Zeiten größerer Unternehmungen die Kriegskosten beliefen. Zu deren Deckung schrieb der Rat neben den regelmäßig erhobenen Schoßgeldern besondere Kriegssteuern und "Kriegsanleihen" in Form von städtischen Rentenbriefen aus 82 ). Nach der Verlustliste wurde von der Stadt die stattliche Summe von 37670 lübischen Mark aufgebracht, was einem heutigen Geldwert von etwa 31/4 Millionen gleichkommen mag 83 ).

§ 4.

Das Verpflegungswesen.

Die städtische Kriegsmacht, die Soldtruppen sowohl wie die zur Heeresfolge aufgebotenen Bürger, wurden im allgemeinen auf auswärtigen Unternehmungen durch Lieferung aus dem Proviant- und Kriegstroß unterhalten. Für die Verpfle-


80) Below a. a. O. S. 78.
81) Der oben mitgeteilte Prozentsatz ergab sich aus der W.R. 1437, G.R. 1437, K.R. 1437 u. Sch.R. 1437.
82) Vgl. S. 15, 16.
83) A. Hofmeister, Rostocks Anteil an den Kämpfen der Hansa gegen Waldemar IV. von Dänemark (B.G.R. I, 4).
Seite dauerhaft verlinken Seite als Digitalisat öffnen Seite 31 zur ersten Seite zur vorherigen Seite zur nächsten Seite zur letzen Seite

gung der Truppen sorgten während eines Heereszuges Proviantmeister, besoldete Köche und fest angestellte Bäcker 84 ). Die Stadtobrigkeit stellte als Kriegsherr daher die berechtigte Forderung, daß alle erbeuteten Lebensmittel sowie die Hälfte des erbeuteten Viehes dem städtischen Proviantmeister ausgeliefert würden 85 ).

Neben dem mitgeführten Verpflegungstroß folgten den städtischen Heeren Marketender, die auf eigene Gefahr das Kriegsaufgebot begleiteten 86 ).

Während auswärtiger Heereszüge mußte das Feindesland den Unterhalt für das Kriegsaufgebot liefern, wie bereits aus den ältesten Bestallungsurkunden des beginnenden 14. Jahrhunderts hervorgeht, die den Anteil der Söldner an der Beute festsetzten. (Vgl. Söldnerwesen S. 67.) Nach dem alten Grundsatz, der Krieg muß den Krieg ernähren, waren die städtischen Kriegshauptleute von der Ratsobrigkeit bevollmächtigt, durch Requisitionen für die nötigen Lebensmittel zu sorgen; auch städtischem Eigentum gegenüber waren sie dazu berechtigt, wenn die Bedürfnisse des Heeres es erforderten 87 ). Daß neben diesen geordneten Requisitionen regellose Plünderungen und eigenmächtige Beutezüge vor allem seitens der Soldtruppen an der Tagesordnung waren, bezeugen die Bestallungsurkunden des 14. Jahrhunderts. Da in ihnen Beutezüge (von der Stadtobrigkeit) nicht ausdrücklich untersagt waren, darf man wohl annehmen, daß sie vom Rat bis zum gewissen Grade geduldet wurden 88 ).


84) M.U.B. 13 Nr. 7821 (1353). Ausgaben für den Unterhalt des Heeres vor Raubritterschloß Dutzow. - G.R. 1422/23 usw. - Eid des städtischen Bäckermeisters vgl. lib. arb. Fol. 14 b. - Vgl. Schäfer a. a. O. S. 298.
85) B.G.R. III, 1 S. 48, Urk. v. 5. März 1300; S. 52. Urk. v. 26. Sept. 1311.
86) H.R. I. Nr. 440 D. § 11.
87) Schäfer a. a. O. S. 305.
88) Wenn Rostocks Ratskollegium trotzdem regellose Plündereien seiner Soldmannen durch Bestimmungen über Schadenersatzleistungen einzuschränken suchte (vgl. Söldnerwesen S. 68 f.), so tat es dies aus der Erwägung heraus, die Disziplin der Truppen nicht zu untergraben. Ferner waren einzelne Streifzügler, die sich vom Gros des Heeres trennten, weit mehr der Gefahr der Gefangennahme ausgesetzt. Zudem konnten der Stadtobrigkeit selbst hierdurch neue Verwicklungen und Unannehmlichkeiten erwachsen.
Seite dauerhaft verlinken Seite als Digitalisat öffnen Seite 32 zur ersten Seite zur vorherigen Seite zur nächsten Seite zur letzen Seite

Dieselben Bestimmungen der Verpflegungsweise galten für die städtischen Besatzungstruppen auf den Stadtburgen. Durch die Ratsrechnungen des 15. Jahrhunderts erhalten wir einen Einblick in manche Einzelheiten. Alljährlich werden zum Teil recht beträchtliche Summen für die Verproviantierung der einzelnen Außenforts vom Rate aufgebracht; regelmäßig erhielten die als Führer amtierenden Ratsherren und festangestellten Burgvögte mit bürgerlichen und besoldeten Truppen, städtische Bussenmeister und Ausreitevögte freie Kost und Unterkunft, solange sie Kriegsdienste auf den Stadtburgen leisteten 89 ).

Die Durchführung des Verpflegungswesens während auswärtiger Heereszüge unterschied sich grundsätzlich von der Verpflegung in der Stadt selbst. Bereits in den ältesten Bestallungsbriefen geworbener Soldtruppen wird dieser Unterschied vom Ratskollegium hervorgehoben; ausdrücklich erhielten die Soldritter nur solange neben ihrer regelrechten Besoldung besonderes Verpflegungsgeld "pro expensis" ausbezahlt, als ihre Kriegsdienste "intra civitatem nostram" in Anspruch genommen wurden, "sed dum extra civitatem fuerint, procurabuntur ut vasalli domini nostri, nec quitacio tunc sequetur" 90 ). Die Erwähnung und Regelung des Beköstigungsgeldes fehlt daher gänzlich in den zahlreichen Söldnerurkunden zur Zeit der beiden dänischen Kriege, bei denen es sich von Anfang an um auswärtige und überseeische Unternehmungen handelte 91 ).

Auch die wehrfähigen Bürger und die stehenden Stadtsöldner mußten sich, so oft sie zu militärischen Leistungen innerhalb der städtischen Befestigungsanlagen herangezogen wurden, auf eigene Kosten unterhalten. Bei den ständigen Soldtruppen war das Verpflegungsgeld von vornherein mit in der regelmäßigen Besoldung eingeschlossen. Nur zu besonderen Anlässen und Festtagen oder zur Belohnung nach außerordentlichen


89) Auszugsweise aus dem R.R. des 15. Jahrhunderts: G.R. 1430/31: "Item 2 syde spekkes vor 6 mr., dat to tessyne quam, ff." G.R. 1432/33: ".. Vor brot, dat tor zulten kamen is, ff." G.R. 1439/40. Vgl. Söldnerwesen S. 73 ff.
90) Siehe S. 31 Anm. 85. - Die Stadtobrigkeit wollte hierdurch vermeiden, daß die Söldner den einheimischen Bürgern als Einquartierung zu sehr zur Last fielen.
91) Vgl. Söldnerwesen S. 64 Anm. 229; 1. G.R. 1441/42: ".. An teringhe vor vicke mertens unde reder (Ausreitevögte) in der Stat werve ff."
Seite dauerhaft verlinken Seite als Digitalisat öffnen Seite 33 zur ersten Seite zur vorherigen Seite zur nächsten Seite zur letzen Seite

Dienstleistungen empfingen sie außerdem noch des öfteren "na hete der borgermesteren" Getränke und andere Vergünstigungen in Form des Bier- oder "offergeldes".

Im Falle einer bevorstehenden Belagerung wurde sämtliches Korn angehalten (z. B. im Jahre 1312), um für die Verteidigungstruppen wie auch für die gesamte Einwohnerschaft ausreichend Lebensmittel vorrätig zu haben. Die Stadtobrigkeit bestimmte in solchen Zeiten drohender Kriegsgefahr durch besondere Ratswillküren, die gewöhnlich in den Burspraken aufgenommen wurden, "ein jeder burger und inwohner schal sin huß mit korn, spise und wehren innerhalb dreyen monaten up 1 jharlanck versorgen" 92 ).

Die in den verschiedenen Ratsrechnungen zerstreut vorkommenden Notizen gestatten uns nur ein unvollkommenes Bild über den städtischen Verpflegungs- und Kriegstroß. Genannt werden gelegentlich "currus ad machinam, brotwagen, bussenwagen, waghen mit den tunnen to den bussenstenen", Fahrzeuge, die für das Fußvolk, für die "scherme, tarzten" und Zelte usw. bestimmt waren 93 ). Über die ungefähre Stärke des Trosses, der von der Größe der einzelnen Kriegsunternehmungen abhängig war, geben uns die Quellen keinen Aufschluß. Die nötigen Transportmittel, Last- und Zugpferde lieferte der städtische Marstall 94 ).

Die Unterkunft der Truppen.

Die stehenden Soldtruppen und die verschiedenen militärischen Berufsbeamten hatten wohl im allgemeinen für ihr Unterkommen in der Stadt selbst zu sorgen, da sie sich in der Mehrzahl aus eingesessenen Bürgersöhnen zusammensetzten. Genaue Nachrichten hierüber sind uns nicht erhalten. Nur gelegentlich erfahren wir aus den Schoß- und Kriegssteuer-


92) M.U.B. 5 Nr. 3504 (1312). - In diesem § 8 handelt es sich um einen Zusatz, der den Zeitverhältnissen entsprechend in der jeweiligen Bursprake aufgenommen (vgl. Bursprake vom 1. November 1574, vom 28. Oktober 1596, 1598 ff.) oder fortgelassen wurde. Mit Recht darf man daher wohl annehmen, daß auch bereits in den nicht erhaltenen früheren Bürgersprachen des 13. und 14. Jahrhunderts nötigenfalls derselbe erweiterte Paragraph aufgenommen wurde (B.G.R. IV, 2 S. 47, 57 f.).
93) M.U.B. 10 Nr. 6826; M.U.B. 20 Nr. 11661 usw. Vgl. R.R. des 15. Jahrhunderts (G.R. 1443/44; W.R. 1447/48).
94) Vgl. Städtischer Marstall S. 34 f.
Seite dauerhaft verlinken Seite als Digitalisat öffnen Seite 34 zur ersten Seite zur vorherigen Seite zur nächsten Seite zur letzen Seite

registern, daß sie von der an Hausbesitz gebundenen Schoßpflicht befreit waren 95 ). Von einer gemeinsamen Unterbringung in besonderen "Kasernen" oder etwa von deren Erbauung hören wir nirgends etwas.

Geworbene Söldner lagen während ihres Aufenthaltes in der Stadt Rostock zweifellos in Bürgerquartieren und wurden von den einzelnen Bürgern gegen ein entsprechendes Entschädigungsgeld beherbergt. Dieses wurde den Bürgern in der bereits geschilderten Weise "pro quitacione pignorum" oder "pro expensis" von der Stadtobrigkeit zurückerstattet 96 ).

Auf auswärtigen Heereszügen gehörte es zu den Verpflichtungen des Ratskollegiums als Kriegsherr, wie für die Verpflegung so auch für die Unterkunft seiner Truppen Sorge zu tragen. Zu diesem Zweck wurden von dem städtischen Kriegstroß gleichzeitig Zelte, tentoria oder "pawluvne", mitgeführt 97 ).

§ 5.

Der städtische Marstall.

Der städtische Marstall oder Ratsherrnstall, den wir in größeren Stadtkommunen finden, bildete gleichsam eine notwendige Ergänzung für das Geschützwesen wie für den gesamten Kriegs- und Verpflegungstroß. Es lag im Interesse der städtischen Wehrmacht, dauernd eine Anzahl von Reit- und Zugpferden bereitzuhalten, um plötzlich auftretenden Bedürfnissen jederzeit gerecht werden zu können.

Wann in Rostock der Marstall angelegt ist, läßt sich nicht mit Sicherheit feststellen. In den Kämmereirechnungen wird der Ratsherrnstall unter der Bezeichnung "stabulum" zum ersten Male im Jahre 1348 erwähnt 98 ). Trotzdem ist wohl mit Sicherheit anzunehmen, daß mit der Errichtung eines städtischen Marstalles einige Jahrzehnte früher begonnen wurde, da um die Mitte des 14. Jahrhunderts mehrere Marstallbeamte bezeugt werden 99 ). Vor allem lassen die An-


95) Sch.Reg. 1382 u. 1385 (M.U.B. 20 Nr. 11741 S. 433, 445 ff.); Sch.Reg. 1409, 1410 usw.
96) Vgl. Anm. 85.
97) M.U.B. 13 Nr. 7898 (1354) usw.; Ratsrechnungen des 15. Jahrhunderts.
98) M.U.B. 10 Nr. 6826; K.R. 1348/49.
99) Vgl. Anm. 108.
Seite dauerhaft verlinken Seite als Digitalisat öffnen Seite 35 zur ersten Seite zur vorherigen Seite zur nächsten Seite zur letzen Seite

gaben über Ausbesserungsarbeiten am Marstallgebäude, die schon 1352 erforderlich waren, auf ein längeres Bestehen schließen 100 ). Daß bereits im 13. Jahrhundert eine - wenn auch wohl nur geringe - Anzahl von Pferden auf Stadtkosten gehalten wurde, beweist uns eine kurze Notiz in einem der ältesten Stadtbuchfragmente (1283), nach der das Ratskollegium "pro pabulo equorum V marcas" bezahlte 101 ). Mit dem Anwachsen der Zahl der städtischen Kriegsbeamten und stehenden Stadtsöldner, mit der Entwicklung des Geschützwesens erhöhte sich auch der Bestand an Pferden, so daß sich um 1361 für den Rat die Notwendigkeit ergab, einen zweiten Marstall und ein besonderes "cellarium avenae" zu erbauen 102 ). Im Anfang des 15. Jahrhunderts gab es auch in Warnemünde einen städtischen Marstall, für dessen Einrichtung wiederholt in den 30er Jahren Ausgaben von den Gewettherren gebucht sind 103 ).

Nicht gestattet uns das Urkundenmaterial einen Rückschluß auf die Anzahl des ständig gehaltenen Pferdebestandes. Die Ausgaben "ad usus stabuli civitatis", die auf eine stattliche Höhe des Bestandes schließen lassen, waren beträchtlich. So wurden z. B. gelegentlich eines Friedensjahres (1380) zur Unterhaltung des Marstalles von der Stadtobrigkeit über 500 Mark, für die Beschaffung des Hafers schon 310 Mark aufgebracht 104 ). Wie große Bedeutung dem städtischen Ratsherrenstall von der gesamten Bürgerschaft beigemessen wurde, beweist die Tatsache, daß die Instandsetzung des Marstalles in Artikel 7 des Bürgerbriefes von 1408 als dringende Forderung aufgestellt ist, "vortmer so wille wy den Stall wedder leggen und werafftich maken ..." 105 ).

Auf Feldzügen lieferte der Marstall in erster Linie die nötigen Zug- und Lastpferde für den Troß, ferner die Bespannung für die auf schweren Wagen verladenen Belagerungs-


100) M.U.B. 13 Nr. 7581 (1352).
101) M.U.B. 3 Nr. 1705.
102) M.U.B. 13 Nr. 7581 (1352): "... et ad stabulum et ad cellarium nove civitatis locando XXXI mr. ..."; M.U.B. 15 Nr. 8962 (1361); M.U.B. 19 Nr. 11247 (1380) usw.
103) Vgl. S. 101 ff.
104) M.U.B. 19 Nr. 11247. Vgl. M.U.B. 21 Nr. 11840.
105) Rudolf Lange, Rostocker Verfassungskämpfe, S. 25. Zur Bestreitung der hohen Ausgaben "ad stabulum" wurden vom Rate sogar städtische Rentenbriefe verkauft. M.U.B. 18 Nr. 10420 usw.
Seite dauerhaft verlinken Seite als Digitalisat öffnen Seite 36 zur ersten Seite zur vorherigen Seite zur nächsten Seite zur letzen Seite

maschinen und Feuergeschütze, zu denen im 15. Jahrhundert noch die in großer Zahl vorhandenen Heer- und Streitwagen kamen. Gleichzeitig hielt die Stadtobrigkeit eine Anzahl von Reitpferden, die den stehenden Soldtruppen für Kriegsdienste zur Verfügung standen. Auch im Falle von Schadenersatzansprüchen, die einzelne Bürger oder Söldner für ihre im Stadtdienst eingebüßten Streitrosse an die Stadt stellten, wurden gelegentlich Pferde aus dem Marstall genommen 106 ). Den Ratsmitgliedern lieferte der Marstall das nötige Pferdematerial zu ihren zahlreichen Tage- und Gesandtschaftsreisen. Zuweilen wurden auch dem Landesherrn oder befreundeten Fürsten auf ihren Durchreisen Reitpferde geliehen 107 ).

Die Oberaufsicht über die Marställe übten die Kämmereiherren aus; ihnen unterstanden die verschiedenen Vollzugsbeamten, der Marstallmeister oder "stabularius" und eine Anzahl von Marstallknechten, "servi stabularii", wie sie in den Quellen genannt werden 108 ). Ferner gehörten zu den fest angestellten Beamten des Ratsherrnstalles Pferdeschmiede und Zimmerleute 109 ). Wie für alle übrigen Stadtbeamten und fest angestellten Stadtsoldmannen bestand ein Teil des Soldes der Marstallbeamten, der z. B. für den "servus stabularius" halbjährig XIV mr. betrug, in Sommer- und Winterkleidung und den erforderlichen Reitutensilien.

§ 6.

Die Heeresverwaltung und die Fürsorge des Ratskollegiums für die Wehrmacht;
die Besetzung der militärischen Führerstellen durch Ratsmitglieder.

Die Militärverwaltung der Stadt Rostock lag in den Händen des Rates. In anderen Städten, wo Handwerkerämter und Zünfte sich durchzusetzen vermochten, wie z. B. in Straß-


106) M.U.B. 15 Nr. 9317 (1364).
107) M.U.B. 19 Nr. 11247.
108) Vgl. Anm. 107; M.U.B. 10 Nr. 6826; M.U.B. 13 Nr. 7422, Nr. 7581, Nr. 7898; M.U.B. 14 Nr. 8801; M.U.B. 19 Nr. 11247 usw.
109) Vgl. Anm. 108; M.U.B. 13 Nr. 7726: ".. fabro pro sufferratura "equorum"; M.U.B. 13 Nr. 7422: ".. magistro Conrado (carpentario) .. pro precio" usw. Ähnl. M.U.B. 13 Nr. 7898, M.U.B. 19 Nr. 11247 usw.
Seite dauerhaft verlinken Seite als Digitalisat öffnen Seite 37 zur ersten Seite zur vorherigen Seite zur nächsten Seite zur letzen Seite

burg und Ulm 110 ), nahmen sie gleichberechtigt neben dem Rat an der Kriegsleitung und an der Gerichtsbarkeit teil. Die Stadtobrigkeit bedurfte in diesen Städten bei allen wichtigen Angelegenheiten des Einverständnisses der Ämter, deren Meister zuweilen in besonderen Kriegskommissionen neben Ratsmitgliedern vertreten waren. Die Erfolge der Zünfte zeigten sich weiter darin, daß sie gerichtliche und militärische Autonomie gewannen, daß ihre Meister in Krieg und Frieden Führergewalt über die Zunftmitglieder besaßen 111 ).

Die Rostocker Ämter haben niemals diese oder ähnliche Befugnisse erworben; niemals haben die Handwerkerämter und gemeine Bürgerschaft auf längere Zeit entscheidenden Einfluß am Ratsregiment gewonnen 112 ).

Die Geschäfte kriegerischer, diplomatischer, überhaupt repräsentativer Natur von Belang waren Ratsherren anvertraut 113 ). Zur Besendung von Hanse- und Städtetagen wie


110) v. d. Nahmer a. a. O. S. 29.
111) Vgl. Anm. 110.
112) Der dem Ratskollegium 1408 und 1428 zur Seite gestellte 60er-Ausschuß war lediglich eine Begleiterscheinung der inneren Unruhen und bedeutete für die Handwerkerämter nur einen vorübergehenden und zeitlich sehr beschränkten Erfolg. Nach Einführung der alten Ratsmitglieder und Wiederherstellung der früheren Zustände wurde der dem Rat zur Seite gestellte Bürgerausschuß wieder abgesetzt, oder aber er wurde mit der Zeit zu einem willenlosen Werkzeug der Ratsobrigkeit, bis "de sostigen" Ausschuß überhaupt nicht mehr erwähnt und 1439 "mit der Unterwerfung Rostocks unter den Willen der Hansestädte ganz aufgehoben wurde". (Daenell a. a. O. Bd. 1 S. 304 f.). Erwähnt wird der 60er-Ausschuß noch in den Jahren 1430/31 G.R. und 1437/38 Sch.R.
Nicht zum wenigsten hat der städtische Hansebund dazu beigetragen (Daenell Bd. 2 S. 512), daß die Versuche der Gemeinde und Handwerkerämter, die Macht der Geschlechter zu brechen und an dem Stadtregiment teilzunehmen, mißglückte. Da die Ratskollegien der einzelnen Städte gemeinsam die strengsten Verbote und schärfsten Strafen den Ruhestörern androhten und sich bei einer Wiederholung der Bürgerunruhen gegenseitig Hilfe versprachen, sicherte der Rostocker Rat während des 14. und 15. Jahrhunderts seine Vormachtstellung gegenüber den Handwerkerämtern. (Vgl. Daenell Bd. 2 S. 512 mit Quellenangabe.)
113) Auf allen Städteversammlungen und Hansetagen des 14. und 15. Jahrhunderts werden stets Bürgermeister und Ratsherren als Bevollmächtigte der Stadt Rostock genannt. Auch die Vögte auf Schonen und den hansischen Pfandschlössern wurden aus der Mitte des Rates gestellt. (Vgl. Daenell a. a. O. Bd. 2 S. 320; Lisch, Über das Rostocker Patriziat i. d. Meckl. Jahrb. 11 S. 169.)
Seite dauerhaft verlinken Seite als Digitalisat öffnen Seite 38 zur ersten Seite zur vorherigen Seite zur nächsten Seite zur letzen Seite

überhaupt zur Verwendung in diplomatischer Mission an in- und ausländische Fürsten und Herren wurden grundsätzlich nur geschworene Ratsherren "nuncii consulares" gewählt 114 ).

Der Rostocker Rat entschied über Krieg und Frieden. Besondere Kriegskommissionen, die sich häufig in anderen deutschen Stadtkommunen 115 ) neben Ratsmitgliedern aus den Älterleuten der Handwerkerämter und Zünfte oder aus Vertretern der gemeinen Bürgerschaft zusammensetzten, gab es in Rostock nicht. Sämtliche Erlasse und Kriegsbestimmungen, welche die Dienstpflichten einzelner Bürger wie auch ganzer Ämter festsetzten, gingen von der Ratsobrigkeit aus. Daneben übte sie die alleinige Gerichtsbarkeit in militärischen Angelegenheiten. Disziplinarvergehen, wie Gehorsamsverweigerung, Wachtversäumnis oder Überlauf, wurden vom Rat geahndet, ohne daß die Älterleute ein Mitbestimmungsrecht über das Strafmaß ihrer Amtsmitglieder hatten 116 ). Ebenso wurden Tapferkeit und besondere Dienstleistungen mit Befreiung von der Schoß- und Wachtpflicht oder mit anderen Vergünstigungen allein vom Ratskollegium belohnt. Lag es im Machtbereich des städtischen Ratskollegiums, unabhängig von der Zustimmung der Bürgerschaft, Fürsten und anderen Gegnern die Fehde anzusagen, so hatte es auch das Recht, im Kriegsfalle außerordentliche Schoßauflagen und Wehrsteuern auszuschreiben.

Die Werbung und Unterhaltung von Söldnern gehörte zu den Aufgaben des Rates. Sämtliche Bestallungsbriefe und Soldquittungen lauteten auf seinen Namen, nur vom Ratskollegium konnten ritterliche Burg- und Ausreitevögte, wie überhaupt festbesoldete Berufsbeamte mit militärischen Funktionen ernannt und in städtische Söldnerdienste gestellt werden. Die Amts- und Diensteide, die die Söldner und militärischen Berufsbeamten, wie Festungsbaumeister, Kriegshandwerker, Waffenmeister usw., ablegen mußten - wie überhaupt der bürgerliche Treu- und Fahneneid - wurden der ratsherrlichen Stadtobrigkeit geleistet 117 ).


114) Vgl. Anm. 113; H.R. 3 Nr. 290 § 3.
115) Kober a. a. O. S. 9; Mojeau (Städtische Kriegseinrichtungen im 14. und 15. Jahrhundert (Stralsund 1876, Gymn.-Progr. Nr. 107) S. 19; v. d. Nahmer a. a. O. S. 29.
116) Vgl. S. 19.
117) B.G.R. III, 2 S. 47 (Eid des Warnemünder Vogtes); lib. arb. Fol. 94 b; lib. arb. Fol. 96 a: Eid des Kämmereidieners, Eid der städtischen Wächter, Fol. 94 "iuramentum prefecti vigilum".
Seite dauerhaft verlinken Seite als Digitalisat öffnen Seite 39 zur ersten Seite zur vorherigen Seite zur nächsten Seite zur letzen Seite

Die herkömmlich zu Kriegshauptleuten ernannten Ratsmitglieder entschieden über die Ersatzansprüche städtischer Kriegsmannen, die im Stadtdienst Verluste und Einbußen an Waffen, Streitrossen oder sonstigen Ausrüstungsstücken erlitten hatten. Von amtierenden Ratsherren wurde innerhalb der Wehrmachtbezirke die Zugehörigkeit einzelner Bürger zu diesem oder jenem Straßenabschnitt festgelegt.

Die Ratsobrigkeit wandte den städtischen Wehreinrichtungen das größte Interesse zu. Waffenmusterungen und Truppenschau der Bürgermiliz und der Soldtruppen, Kontrollen der nächtlichen Wachtposten, Besichtigungen der Festungsanlagen und des Geschützwesens wurden von amtierenden Ratsherren persönlich durchgeführt. Zur besseren Überwachung des gesamten städtischen Kriegswesens wurden die einzelnen Verwaltungsgebiete der inneren Wehreinrichtungen bestimmten Ratsherrnämtern, den Kämmereiherren, den Gewettherren und den Weinherren übertragen. Allgemeiner Grundsatz wurde es, daß mehrere amtierende Ratsmitglieder - gewöhnlich zwei - mit einem Verwaltungszweig beauftragt wurden.

Das verantwortungsvolle Amt der Leitung und Aufsicht über das städtische Befestigungs- und Verteidigungssystem lag in den Händen der Kämmereiherren; sie hatten dafür zu sorgen, daß Wall und Graben erhalten und ausgebessert wurden; von den ihnen zu Gebote stehenden Stadteinnahmen mußten die amtierenden Kämmereiherren den Bau von Zingeln, Zugbrücken und anderen Wehranlagen bestreiten. Ihnen unterstanden im Anfang des 15. Jahrhunderts die Festungsbaumeister und die festangestellten Handwerksmeister, die als eigentliche Vollzugsbeamte Bau- und Ausbesserungsarbeiten unternahmen und ausführten. Ferner führten die Kämmereiherren die Aufsicht über den Ratsherrn- oder städtischen Marstall.

Die Gewettherren wurden mit der besonderen Aufgabe betraut, für die Erhaltung des Hafenortes Warnemünde und für die zum Schutze der Warnowmündung angelegten Verteidigungs- und Sperranlagen zu sorgen. Hohe Summen wurden alljährlich von ihnen verbucht, die für die dortigen Wehranlagen verauslagt waren. Nach dem Zeugnis der Gewettrechnungen weilten häufig Bürgermeister und Gewettherren in Warnemünde, um sich persönlich von dem Fortgang der um 1430 neu errichteten Burg und Vogtei zu überzeugen.

Seite dauerhaft verlinken Seite als Digitalisat öffnen Seite 40 zur ersten Seite zur vorherigen Seite zur nächsten Seite zur letzen Seite

Wahrscheinlich erstreckte sich die Amtstätigkeit der Gewettherren weiter darauf, die einzelnen Wehr- und Dienstpflichten der Bürgermiliz zu überwachen, da der Amtseid der Wachtschreiber, der späteren "prefecti vigilum" und der geschworenen Wächter und Torhüter speziell den amtierenden Gewettherren abgelegt wurde, da ferner von den Stadtdienern unter ihrer persönlichen Leitung im Falle von Wachtversäumnis und sonstigen Dienstvergehen Pfändungen bei schuldigen Bürgern und Bauern vorgenommen wurden 118 ). Gleichzeitig wurden von den Gewettherren die zum Teil hohen Ausgaben für die Ausrüstung der Friedekoggen und Seestreitkräfte aufgebracht, wie die in ihren Rechnungen regelmäßig wiederkehrende Rubrik "to der zeevart" bezeugt.

Eine weitere wichtige militärische Aufgabe fiel einem dritten Ratsherrnamt, den Weinherren, zu. Ihnen unterstanden die städtischen Zeughäuser, das "balistarium" und Bussenhaus. Vor allem hatten die amtierenden Weinherren für die Beschaffung und Vervollkommnung des städtischen Geschützwesens zu sorgen, die Verteidigungsanlagen mit Schleudermaschinen, Bussen und sonstigem Kriegsmaterial, wie Pulver, Pfeilen und Geschossen, zu versehen.

Jedes Ratsherrnamt mußte im allgemeinen die Ausgaben für seinen Verwaltungszweig aus dem ihm zu Gebote stehenden Stadteinkünften bestreiten. Reichten jedoch die vorhandenen Geldmittel des zuständigen Ratsherrnamtes nicht aus, so wurden die Mehrausgaben von den weniger beanspruchten Amtskassen mitbestritten 119 ).


118) G.R. 1433-34: "Item 1 mr. den wachteren, dat se myt den weddehern gingen in der stat, do dat ghelt van den borgheren ghesammelet wart." G.R. 1437-38: "... an teringhe der stat denren, do de weddehern pandeden tome rovershagen. Item den weddehern knechten .. to 2 tyden tor munde, do se de lude pandet hadden." Ähnlich G.R. 1438-39 usw.
119) Wiederholt wurden z. B. in den ersten Jahrzehnten des 15. Jahrhunderts, als das Feuergeschütz in seiner Entwicklung und Vervollkommnung zu großer Bedeutung gelangte, auch Kämmerei- und Gewettherren zu pekuniären Beisteuerungen für die Beschaffung und Organisation der Pulverwaffen herangezogen (vgl. K.R. und G.R. des 15. Jahrh.; vgl. Geschütz- u. Befestigungswesen). Andererseits bezeugen die erhaltenen Ratsrechnungen, daß umgekehrt bei der Errichtung von größeren Wehranlagen, wie z. B. der Burg Warnemünde in den dreißiger Jahren des 15. Jahrhunderts, sämtliche Ratsherrnämter die Geldmittel gemeinsam aufbrachten. - Vgl. Befestigungswesen.
Seite dauerhaft verlinken Seite als Digitalisat öffnen Seite 41 zur ersten Seite zur vorherigen Seite zur nächsten Seite zur letzen Seite

Alle amtierenden Ratsherren waren verpflichtet, über Einnahmen und Ausgaben ihres Verwaltungszweiges genau Buch zu führen. Am Ende jedes Amtsjahres mußten sie den Bürgermeistern und dem Rat in seiner Gesamtheit Rechenschaft ablegen. Im Anschluß an diese jährlichen "Kassenrevisionen" wurde gewöhnlich zwischen Mehrausgaben und Überschuß der einzelnen Amtskassen ein Ausgleich herbeigeführt 120 ).

Die Tätigkeit des Rostocker Rates umfaßte nicht bloß die Militärverwaltung; das Ratskollegium stellte auch die Führer und Kriegshauptleute aus seiner Mitte und nahm die Besetzung der Führerstellen für sich allein in Anspruch.

Die durch Wahl zu Führern bestimmten Ratsherren bekleideten ihr militärisches Amt als Ehrenamt; sie waren zu der Übernahme und unentgeltlichen Ausübung desselben verpflichtet. Hören wir trotzdem des öfteren von Zahlungen, die die amtierenden Ratsherren erhielten, so haben wir in diesen scheinbaren Gehältern oder Besoldungssummen lediglich die Vergütungen von Auslagen, die sie "in der stat werne" gehabt haben, oder Schadenersatzleistung zu erblicken 121 ). Eine besondere Vergütung "de prerogativa capitaneis consularibus facienda", die gelegentlich ratsherrliche Kriegshauptleute in anderen Hansestädten empfingen 122 ), ist für Rostock nirgends bezeugt.

Die oberste Führung und verantwortungsvolle Leitung über das gesamte Heer lag noch in der zweiten Hälfte des 14. Jahrhunderts fast ausschließlich in den Händen von Ratsherren und Bürgermeistern, als sich das städtische Truppenaufgebot bereits zum großen Teil aus Soldtruppen zusammensetzte 123 ). Im ersten dänischen Kriege gegen König Waldemar


120) Sch.Reg. 1440-41: "... her tymme van gnoyen kemerer hefft rekenschop ghedan van der schote van upborighe unde uthgifft." Ähnlich R.R. des 15. Jahrh.; vgl. "lib. comput. S. 59 A (1438).
121) G.R. 1435-36: "Item 26 mr. her lewetzowen van schade synes perdes, dat vor der Wismer dot bleff." Ähnlich W.R. 1433-34; W.R. 1434-35 usw.
122) H.R. I Nr. 299 § 5: ".. et prerogativa capitaneorum", § 10 "de prerogativa capitaneis consularibus".
123) Im Jahre 1312 wurden die Rostocker im Castell zu Warnemünde von einem ihrer Ratsherren befehligt (Fock a. a. O. III S. 11). Während des Feldzuges gegen die Raubritterschlösser Dömitz und Dutzow (1353) standen die Ratsherren H. Frisonis und B. Copman an der Spitze des Rostocker Truppenkontingentes (H.R. I Nr. 184-185; M.U.B. 13 Nr. 7898). In den achtziger und neunziger (  ...  )
Seite dauerhaft verlinken Seite als Digitalisat öffnen Seite 42 zur ersten Seite zur vorherigen Seite zur nächsten Seite zur letzen Seite

war die Stadtobrigkeit darauf bedacht, die obersten Führer aus ihrer Mitte zu stellen. Fehlte es beim Kriegsausbruch im Ratskollegium an kriegskundigen Persönlichkeiten, so wählten sie im Interesse der Allgemeinheit solche aus Rostocker Geschlechtern, die dann nachträglich häufig kraft ihrer Hauptmannsstellung in den Rat aufgenommen wurden, wie im Jahre 1362 die Ratsherren Friedrich Suderland und Johann Kale 124 ). Kurz vor dem Ausbruch des zweiten dänischen Krieges (1368), als an die einzelnen Hansestädte die Aufforderung erging, bis zum nächsten Hansetag ihre "capetanei" zu bestimmen, fiel die Wahl des Rostocker Stadtregiments auf die beiden Ratsmitglieder Johannes de Pomerio und Johannes Nachtraven 125 ). Charakteristisch für die Besetzung von militärischen Führerstellen mit städtischen, speziell auch mit Rostocker Ratsmitgliedern ist die Wahl der Hauptleute, welche die Besatzungstruppen auf dem den Hansestädten verpfändeten Schloß Borgholm befehligen sollten: Nach der Übernahme der Feste durch den Wismarschen Ratsherrn Johann Glessow 126 ) dachten die Ratssendeboten eine zeitlang daran, den besoldeten Ritter Johann Fleming zu seinem Nachfolger zu bestimmen 127 ); doch die endgültige Wahl des lübischen Ratsherrn Dethard und später des Engelbert Dalvitz aus Stralsund zum Kommandanten auf der Feste Borgholm berücksichtigte den geltenden


(  ...  ) Jahren während des nordischen Krieges gegen Königin Margarete waren die Ratsherren Johann van der Aa und Heinrich Witten Kriegshauptleute. M.U.B. 20 Nr. 11661; M.U.B. 22 Nr. 12320, Nr. 12509, Nr. 12748.
124) Unter den vor Ausbruch des Krieges genannten Ratsherren, von denen jeder einzelne 100 Mark zur Kriegsausrüstung beisteuerte, befinden sich die oben genannten Fr. Suderland und Joh. Kale nicht, die auf dem Unternehmen je eine Rostocker Kogge befehligten. Die beiden anderen Kriegshauptleute waren wahrscheinlich Gottfried Kind und Vicko Alkun, denn diese vier sind auffälligerweise erst nach den Kriegsvorbereitungen in den Rat aufgenommen; vielleicht gerade mit Rücksicht auf ihre bereits erprobten Kriegserfahrungen (H.R. I Nr. 311).
125) H.R. I Nr. 436, 14: "Item quilibet nominavit suos capitaneos, ... Roztoccensium Johannes de Pomerio et Johannes Nachtraven."; H.R. I Nr. 440, A, 3.
126) H.R. I Nr. 280 § 1; Nr. 321 § 14.
127) H.R. I Nr. 299 § 15: "Item de domino Johanne Vlemingh milite, ... Medio tempore quivis loquatur in suo consilio de consule vel cive utili et valido super idem castrum ponendo, quia non videtur ipsis utile, quod ibi curiensis ponatur ..."
Seite dauerhaft verlinken Seite als Digitalisat öffnen Seite 43 zur ersten Seite zur vorherigen Seite zur nächsten Seite zur letzen Seite

Grundsatz der aristokratischen Ratskollegien, verantwortungsvolle Führerstellen städtischen Ratsmitgliedern anzuvertrauen 128 ). Demgemäß schickte auch Rostock als Befehlshaber über die dortigen Besatzungstruppen den Ratsherrn Friedrich Suderland 129 ).

Der Grundsatz des Rostocker Ratskollegiums, aus seinen Reihen Führer an die Spitze des Heeres zu stellen, wird uns um so verständlicher, wenn wir berücksichtigen, daß eingesessene Bürger ein weit größeres Interesse und Verantwortlichkeitsgefühl hatten als fremde und bezahlte Söldner, die das Ratskollegium außerdem weit schwerer zur Rechtfertigung heranziehen konnte. Denn wehe dem Unglücklichen, unter dessen Oberkommando eine Niederlage verschuldet oder sonstiges Kriegsunheil wider die Stadt heraufbeschworen war; unerbittlich wurde von ihm Rechenschaft und Sühne für das Mißlingen des Unternehmens gefordert, die schwerste Strafe über ihn verhängt. So hören wir z. B. aus dem Jahre 1312, daß dem ratsherrlichen Truppenführer wegen Übergabe städtischer Söldner das Bürgerrecht genommen und er der Stadt verwiesen wurde 130 ), während Johann Suderland wie auch wenige Jahre vorher der Lübecker Ratsherr und Oberbefehlshaber Johann Wittenborg, den Verlust der Feste Borgholm sogar mit dem Tode sühnen mußte 131 ).

Gerade diese hohe Verantwortung, die vornehmlich auf den Schultern der amtierenden Ratsmitglieder ruhte, ferner der wachsende Einfluß des Söldnerwesens mag das Ratskollegium veranlaßt haben, seit der 2. Hälfte des 14. Jahrhunderts kriegserfahrene und kampfkundige Söldnerführer in städtische Dienste zu stellen. Zum ersten Male hören wir im Jahre 1362 zur Zeit des ersten dänischen Krieges von ritterlichen Söldnern, die in den Quellen als Führer einer "societas" bezeugt werden, wie Bertold Stoltenberg und Hartwig von Loo 132 ). In den letztgenannten Soldrittern haben wir jedoch nur Unterführer zu erblicken, die unter der obersten Kriegsleitung amtierender Ratsmitglieder kleinere Abteilungen führten. Denn in keiner Bestallungsurkunde, in keiner


128) H.R. I S. 328 ff.
129) H.R. I Nr. 376 § 18.
130) M.U.B. 5 Nr. 3559.
131) H.R. I Nr. 395 (1367 12. März); M.U.B. 15 Nr. 9400, 9405.
132) H.R. I Nr. 310, 5; Nr. 311.
Seite dauerhaft verlinken Seite als Digitalisat öffnen Seite 44 zur ersten Seite zur vorherigen Seite zur nächsten Seite zur letzen Seite

Soldquittung werden diese ritterlichen Söldnerführer ausdrücklich als "capitanei" oder "hovetlude" bezeichnet, obwohl doch wiederholt in den Söldnerbriefen ausdrücklich die Rede von städtischen Kriegshauptleuten ist 133 ). Deutlich tritt die Führerstelle eines Soldritters in einer Urkunde des Jahres 1369 hervor. Der hier genannte Vicko Slemyn erhielt neben seinem regelrechten Sold noch eine besondere Vergütung von drei Mark fein, "pro mea prerogativa" 134 ). Aus einer ähnlichen Quittung (1369), die dem Rostocker Bürger Bosse Vorenholte ausgestellt wurde, erfahren wir, daß neben fremden ritterlichen auch einheimische bürgerliche Söldner vom Ratskollegium mit Unterführerstellen betraut wurden 135 ).

Wenn wir in den beiden ersten Jahrzehnten des 15. Jahrhunderts gelegentlich hören, daß einheimische Bürgersöhne als besoldete "hovetlude" die Führung eines "schuttenbotes" oder einer "snycke" übernahmen, so handelte es sich in diesen Fällen um die Ausrüstung kleinerer Kriegsschiffe gegen Überfälle von Seeräubern. Da Rostock während dieser Jahre (bis 1426) in keinen Krieg verwickelt war, können wir wohl annehmen, daß es ebenfalls nur untergeordnete Führerstellen waren 136 ). Zuweilen bildeten die in den Ratsrechnungen erwähnten Schiffshauptleute mit ihren Besatzungen lediglich die Geleitsmannen von Ratsherren, die als diplomatische Vertreter zu Städteversammlungen entsandt wurden 137 ) (z. B. im Jahre 1423).


133) Auch der Ritter Berthold Stoltenberg, der im M.U.B. 15 Nr. 9284 in der Überschrift irrtümlich als Hauptmann bezeichnet wird, ist in der Originalurkunde (Rostocker Ratsarchiv unter Söldnerquittungen) nur als Ritter gekennzeichnet, und nicht als "capitaneus" (vgl. hierzu M.U.B. 16 Nr. 9436). - H.R. I Nr. 453, 3; 452, 1. Dem hier genannten Soldritter Joh. Hanentzaghel, in dem wir nach dem Wortlaut des Bestallungsbriefes und seinem höheren Sold entsprechend einen Unterführer zu erblicken haben, werden ausdrücklich "nostri capitanei" gegenübergestellt. Die Hauptleute, welche über den Anspruch auf Schadenersatz zu entscheiden hatten und den Sold auszahlten, waren grundsätzlich Mitglieder des Rates (vgl. H.R. I Nr. 452, 22).
134) H.R. I Nr. 452, 11.
135) M.U.B. 16 Nr. 9985.
136) G.R. 1420-21 (vgl. Anm. 137).
137) G.R. 1423-24: "In der ersten weken na paschen, do was nelesschas hovetman." - Die beiden Rostocker Ratsherren "Zeghelden to deme heren koninge van denemarken to kopenhagen" (Städteversammlung zu Kopenhagen am 23. Mai 1423, vgl. Daenell a. a. O. Bd. 1 S. 220).
Seite dauerhaft verlinken Seite als Digitalisat öffnen Seite 45 zur ersten Seite zur vorherigen Seite zur nächsten Seite zur letzen Seite

Regelmäßig wurden Ratsmitglieder mit den verantwortungsvollen Führerstellen betraut, sobald es sich um größere Flottenrüstungen handelte 138 ). So z. B. befehligte im Jahre 1417/18 Heinrich von Demen die auslaufenden "Vredeschepe" 139 ). Ebenso finden wir 1422, als die Städte Rostock, Lübeck und Wismar ihre Kriegsflotten verstärkten und 3000 Gewappnete in den Sund entsandten 140 ), zwei Rostocker Ratsherren an der Spitze der Rostocker Truppenkontingente 141 ). Bezeichnend für die Besetzung der Oberbefehlshaberstellen durch Ratsmitglieder ist vor allem die Tatsache, daß im Verlauf des holländischen Krieges (1438-41), als gerade von Rostock größere Truppenmassen zur Eroberung der dänischen Schlösser Helsingborg, Helsingör, Örekrok gestellt wurden 142 ), neben Ratsherren sogar Bürgermeister die Kriegsleitung übernahmen 143 ).

Das Oberkommando über die gesamte städtische Kriegsmacht lag bis zum Ende des 15. Jahrhunderts regelmäßig in den Händen der ratsherrlichen Stadtobrigkeit. Die Bürgerunruhen des 15. Jahrhunderts und die Bestrebungen der Handwerkerämter, an dem Stadtregiment und der Kriegsleitung


138) In den G.R. der Jahre 1434-35, 1436-37, 1437-38, l440-41, 1441-42 usw. werden keine Führer genannt, obwohl die unter der Rubrik "to der zeevart" gebuchten Ausgaben auf Kriegsunternehmungen größeren Stils schließen lassen. Wir können zweifellos annehmen, daß auch in diesen Jahren grundsätzlich ratsherrliche Hauptleute an der Spitze dieser Flottenexpedition standen. Auffällig wäre es sonst, daß in den größtenteils recht ausführlichen Rechnungen, in denen die verschiedenen Ausgaben für die einzelnen Ausrüstungsgegenstände sowie für die Schiffsbesatzung bis ins einzelne angeführt sind, ausgerechnet der Sold der bürgerlichen Hauptleute nicht erwähnt sein sollte. - Ein Beweis hierfür dürfte folgende Tatsache sein: In der G.R. 1440-41 werden trotz der großen Kriegsvorbereitungen die Führer nicht erwähnt, aus der Sch.R. desselben Jahres jedoch erfahren wir, daß Bürgermeister und Ratsherren das Rostocker Truppenaufgebot führten (vgl. Anm. 143).
139) G.R. 1417-18: "Item exposuerunt primo her hinrich van demen to den vredeschepen .., item van hete her olrik growen de wepener wedder up to vorende."
140) Daenell a. a. O. Bd. 1, S. 217.
141) G.R. 1422-23: "Item her baggele, her godeke .. vor ere tzoldener, de se erst holden to zeevart." - In der G.R. 1423-24, 1426-27 werden ebenfalls ratsherrliche Hauptleute genannt.
142) H.R. 2, II Nr. 378, Nr. 401, Nr. 524.
143) Sch.R. 1440-41: "Item .. en jewelik borgermestere tor zeewart 2 syde spekkes unde en jewelk radman 1 syde."
Seite dauerhaft verlinken Seite als Digitalisat öffnen Seite 46 zur ersten Seite zur vorherigen Seite zur nächsten Seite zur letzen Seite

Anteilnahme zu gewinnen, haben keinen nachhaltigen Erfolg gehabt.

Erst um 1500 wurde vom Ratskollegium mit dem herrschenden Grundsatz gebrochen. Wie die Bestallungsurkunden und Söldnerbriefe dieser Zeit bezeugen, nahm der Rostocker Rat nunmehr Stadt- und Kriegshauptleute und Söldnerführer in Stadtdienst, die als selbständige Kriegsstadthauptleute fast unbeschränkte Führergewalt ausübten 144 ).


Kapitel II.

Systematischer Teil.

§ 1.

Die Bürgerwehr.

Mit der Erwerbung der Militärhoheit im ausgehenden 13. Jahrhundert ergab sich für Rat und Bürgerschaft die Notwendigkeit, für die militärische Sicherheit der Stadt selber Sorge zu tragen.

Es gehörte zu den Obliegenheiten aller wehrfähigen Bürger, mit Gut und Blut für das Wohlergehen der Stadt einzutreten. Folgende drei Arten von Dienstleistungen durch die Bürgerschaft sind zu unterscheiden:

  1. die Wehr- und Dienstpflicht,
  2. die Pflicht der Bürgerschaft, eigene Waffen und Streitrosse zu halten,
  3. die Verpflichtung zum Mauerbau.

1. Die Wehr- und Dienstpflicht der Bürgerschaft.

Die Wehrmacht Rostocks beruhte wie auch in anderen deutschen Stadtkommunen auf dem Grundsatz der allgemeinen


144) Von 1371-1487 sind keine Bestallungsbriefe und Söldnerquittungen erhalten (Rost. Ratsarch. unter "Söldner"). - Söldnerurkunde 1487: "Der Rostocker Rat bekennt, den Ewald Wyndolt auf 1 Jahr als Rittmeister u. Hauptmann in seine Dienste gestellt zu haben." Ähnl. Söldn.Urkk. 1487, 2. Juli; 1487, 22. Oktober; 1487, 15. Juli. Söldn.Urk. vor 1500, 8. Februar: "Claves Dure an den Rostocker Rat erklärt sich bereit, mit 3-400 Knechten in den Stadtdienst zu treten." (Das. ähnl. Beispiele.)
Seite dauerhaft verlinken Seite als Digitalisat öffnen Seite 47 zur ersten Seite zur vorherigen Seite zur nächsten Seite zur letzen Seite

Wehr- und Dienstpflicht der Bürger. Alle wehrfähigen Bürger hatten die Pflicht, bewaffnet und kampfbereit dem Aufgebot der Ratsobrigkeit Folge zu leisten, sei es zur Verteidigung der eigenen Stadt, sei es zu auswärtigen Fehden oder überseeischen Kriegsunternehmungen.

Die Hauptstärke Rostocks lag wegen der zahlreichen und festen Wehranlagen in der Defensive; im Schutze der städtischen Verteidigungswerke konnte die Ratsobrigkeit, wenn sie alle wehrfähigen Bürger einsetzte, bei der noch unvollkommenen Belagerungskunst auch einer größeren Übermacht ohne allzu große Opfer und Verluste trotzen.

Zu Angriffskriegen und auswärtigen Heereszügen bot der Rat in der Regel nur einen Teil der dienstpflichtigen Bürgerschaft auf. Die Stärke des bürgerlichen Truppenaufgebotes war abhängig vom Zweck des Feldzuges und von der Kriegsmacht des Gegners. Nur gelegentlich erfahren wir die Stärke des Aufgebotes. Zur Eroberung des Raubschlosses Ahrenshop im Jahre 1395 zogen 1000 Mann aus; im ersten Kriege gegen König Waldemar von Dänemark betrug das Truppenkontingent Rostocks etwa 400 Mann; an der für Rostock siegreichen Schlacht bei Pankelow (16. August 1487) nahmen 1500 Fußgänger und 150 Reisige teil 145 ).

Die Wachtpflicht bildete mit den wichtigsten Bestandteil der allgemeinen Wehr- und Dienstpflicht. Die älteste, uns überlieferte Bursprake von 1400 - wie auch die der folgenden Jahrzehnte - hat daher die Pflicht des Wachens an erster Stelle (§ 1) genannt 146 ). Sämtliche wehrfähigen Bürger waren grundsätzlich zur Bewachung und Verteidigung der Stadtmauern verpflichtet.

Die wichtigen Tore und Mauertürme wurden ursprünglich auch bei Tage mit bürgerlichen Wachtposten versehen. Doch mit dem Aufblühen von Handel und Verkehr mußten der ständige Sicherheitsdienst, vor allem die "Tagwachen", von den berufstätigen Bürgern als überaus störend empfunden werden. Die Stadtobrigkeit ging daher bereits in der ersten Hälfte des 14. Jahrhunderts dazu über, festbesoldete "vigiles" in städtische


145) K. Koppmann, Geschichte der Stadt Rostock, S. 54 f. - M.U.B. 22 Nr. 12800 (1395).
146) E. Dragendorff, Die Rostocker Burspraken (B.G.R. IV, 2) S. 4 ff.
Seite dauerhaft verlinken Seite als Digitalisat öffnen Seite 48 zur ersten Seite zur vorherigen Seite zur nächsten Seite zur letzen Seite

Dienste zu stellen, die an Stelle der wehrpflichtigen Bürger als ständige Wachtposten auf Toren und Türmen lagen 147 ).

Der nächtliche Wacht- und Sicherheitsdienst dagegen wurde auch weiterhin grundsätzlich als ein Teil der allgemeinen Wehrpflicht ohne jede Vergütung von den dazu aufgebotenen Bürgern versehen.

Beim Erschallen der Wächterglocke "campana vigilum", die hoch oben von der Jakobikirche herab den Bürger an seine Pflicht mahnte, bezogen die zum Wachtdienst aufgebotenen Bürgersöhne ihre nächtlichen Posten. Wacht-, Kur- und Wikhäuser, die zum Teil in der Nähe von Mauertoren errichtet waren, teils längs des ganzen Mauerwalles verteilt lagen, boten den Wachen vor und nach ihren nächtlichen Runden Aufnahme 148 ). Daß auch berittene Patrouillen zur Nachtzeit die Stadt durchzogen, um die im allgemeinen zu Fuß dienenden Wachtmannschaften zu verstärken und eine schnellere Alarmierung zu ermöglichen, bezeugt eine kurze Notiz aus den Jahren 1270/75, "tertio noctis silentio cum vigiles equitaverunt" 149 ). Der Rat traf für den Verkauf städtischer Grundstücke die einschränkende Bestimmung, daß unmittelbar hinter dem Mauerwall ein freier Zwischenraum von 10 Fuß Breite verbleiben müsse 150 ), damit den Wachtposten nächtliche Ronden längs der Stadtmauer ermöglicht würden.

In der ersten Hälfte des 14. Jahrhunderts stellte die Stadtobrigkeit einen Wachtschreiber an, um eine genaue und gerechte Durchführung der allgemeinen Wachtpflicht zu gewährleisten; der "notarius" oder "prefectus vigilum", wie er in seinem späteren Amtseid genannt wird, führte die städtischen Wachtregister und bot die einzelnen Bürger zum Wachen auf 151 ).

Es ist selbstverständlich, daß in Zeiten des Friedens nicht alle Bürger gleichzeitig zum Wachtdienst herangezogen wurden.


147) Vgl. Söldnerwesen S. 70.
148) K.R. 1434-35: "unde tom kurhus up der oldenstad." K.R. 1437-38: "dat wachterhus vor sante petere dor." K.R. 1455-56: "vor buwet in deme wekerhus." K.R. 1458-59: "ein wachthus to makende vor deme stendor." K.R. 1459-60: "dat wichus to makende vor deme bramowen dore" usw.
149) St.Fr. 1270-75, Fol. 9 b.
150) St.Fr. III, 6 (1278-1313), Fol. 5 a: "Civitas vendidit spacium .., ita quod 10 pedes maneant usque ad murum." - M.U.B. 5 Nr. 3184.
151) Vgl. Söldnerwesen S. 70.
Seite dauerhaft verlinken Seite als Digitalisat öffnen Seite 49 zur ersten Seite zur vorherigen Seite zur nächsten Seite zur letzen Seite

Nach § 1 der ältesten Bursprake waren nur diejenigen dazu verpflichtet, denen durch den Wachtschreiber die Wacht "gekündet" war. Aus einem späteren Zeugnis, dem Bürgerbrief vom Jahre 1428, erfahren wir, daß sich die Pflicht des Wachens im Anfang des 15. Jahrhunderts alle drei bis vier Wochen wiederholte 152 ).

Die erhaltenen Burspraken und Bürgerbriefe lassen nicht erkennen, ob den einzelnen Bürgern bestimmte, Ihren Wohnstätten möglichst nahe gelegene Mauerabschnitte und Wehranlagen - besonders auch für den Fall einer plötzlichen Alarmierung - zugewiesen wurden, wie es z. B. in Wismar geschah 153 ). Daß dies auch in Rostock der Fall war, ist aus dem Grunde wahrscheinlich, weil die Bewohner einzelner, vom Rat genau festgelegter Straßenabschnitte für die Instandhaltung der benachbarten Stadtanlagen zu sorgen hatten und die Gliederung der Wehrmachtsbezirke auf rein topographischer Grundlage beruhte 154 ).

Die städtische Obrigkeit verwendete sogar Mitglieder des Ratskollegiums als sog. "Gassenhauptleute", die auf nächtlichen Ronden persönlich die Wachtposten kontrollierten 155 ).

Es war vom Rat strengstens verboten, die nächtlichen Wachtposten zu stören oder gar tätlich anzugreifen. Wie hart derartige Vergehen geahndet wurden, zeigt uns ein Beispiel aus dem Jahre 1309; der Verlust des Bürgerrechtes, die Ausweisung aus der Stadt war die Strafe für solche Vergehen 156 ). Auch noch im 15. Jahrhundert wurde der Schutz der Wachmannschaften durch besondere Ratsstatuten gewährleistet, als sich die nächtlichen Sicherheitsposten neben den aufgebotenen Bürgersöhnen zum Teil schon aus bezahlten und "geschworenen" Mannen rekrutierten 157 ). Die Höhe der jeweiligen Geldbuße wurde in den Einzelfällen vom Ratskollegium festgesetzt. Das Verbot "na glockentid" , d. h. nach dem Erschallen der Wacht-


152) R. Lange, Rostocker Verfassungskämpfe bis zur Mitte des 15. Jahrhunderts (Gymn.-Programm Nr. 611, 1888). Bürgerbrief vom Jahre 1428 § 4 (S. 25 f.): "Item de wacht schal nicht er ummekamen, men umme de veer weken."
153) Techen a. a. O. S. 85 ff.
154) Vgl. Historischen Teil, S. 18.
155) St.Fr. I, 1 Fol. 8 a: "a consulibus, qui custodiebant vigilias nocturnas."
156) M.U.B. 5 Nr. 3317.
157) Lib. arb. Fol. 11 a, - Rostocker Bursprake § 14.
Seite dauerhaft verlinken Seite als Digitalisat öffnen Seite 50 zur ersten Seite zur vorherigen Seite zur nächsten Seite zur letzen Seite

glocke und nach dem Aufzug der städtischen Sicherheitsposten, auf den Straßen "ohne Licht und ohne zwingenden Grund" zu verweilen, läßt gleichfalls die Absicht der Stadtobrigkeit erkennen, vor allem die Wachmannschaften möglichst wenig von ihrer Dienstpflicht abzulenken. Nach der Bursprake § 4 drohte der Rat bei Zuwiderhandlung mit der hohen Geldbuße von 3 Mark Silber 158 ).

Die Strafe für Wachtvergehen wurde von den amtierenden Gewettherren verschieden hoch festgesetzt, wie die in den Ratsrechnungen des 14. und 15. Jahrhunderts häufig gebuchten Strafgelder "pro negliencia vigilum" oder "vorsumenisse de wachte" bezeugen 159 ). Die älteste Bursprake nennt als Höchstmaß der Strafe 3 Mark Silber 160 ).

Bei Neuaufnahme von Bürgern sah die Stadtobrigkeit strenge darauf, daß diese ihren Bürgerpflichten nachkamen, d. h. vor allem auch die des Wachtdienstes erfüllten. Das Bürgerrecht wurde ihnen nur gegen Stellung eines Bürgen aus der Rostocker civitas verliehen 161 ).

Der Rostocker Bürger war also wacht- und dienstpflichtig. Der Wacht- und Sicherheitsdienst der Stadt haftete an der einzelnen Person kraft der Zugehörigkeit zur "civitas".

Wie aber stand es mit jenen "fremden" Einwohnern, die nicht das "ius civile" besaßen, also nicht Vollbürger waren? -

Die Ratsobrigkeit hatte natürlich das größte Interesse daran, auch diese Miteinwohner, die doch in gleicher Weise Schutz und Sicherheit hinter den Stadtmauern genossen, zum Wachtdienst heranzuziehen. Sie traf daher die Bestimmung, daß die Pflicht des Wachens - ähnlich wie in Wismar 162 ) - an städtischem Besitz und Eigentum haften solle: So erwarb


158) Bursprake § 4 (B.G.R. a. a. O.).
159) St.Fr. III, 1 Fol. 6 a: ".. emendavit 4 sol. de vigiliis". Ähnlich St.Fr. III, 6 Fol. 1 a: - G.R. des 14. Jahrhunderts: "1 mr. pro negliencia vigilum". - G.R. des 15. Jahrhunderts: "vor vorsumenisse de wachte."
160) Bursprake § 1 (B.G.R. a. a. O.).
161) St.Fr. III (1288-1304): ".. promisit pro Petro .., quod servet iura civitatis." - St.Fr. 1258-62: "Isti sunt fideiiussores illorum, qui habent civilitatem, ut conservent iustitiam civitatis ad annos 5." ff. - St.Fr. III, 4 (1279) Fol. 1 a: "Fideiiussit pro .., quod fiat civis." - St.Fr. III, 5 (1278-94) Fol. 1 a, 4 a: "promisit .., quod sit civis per annum et diem."
162) Techen a. a. O. S. 85 ff.
Seite dauerhaft verlinken Seite als Digitalisat öffnen Seite 51 zur ersten Seite zur vorherigen Seite zur nächsten Seite zur letzen Seite

z. B. im Jahre 1279 der Ritter Redag von einem Rostocker Bürger ein Erbe unter dem ausdrücklichen Vorbehalt, für dieses zu "wachen und zu schossen", "de ea vigilet et collectam faciat" 163 ). Ein andermal bedingt der Rat aus, daß ein von Johann Raven veräußertes Haus wachtpflichtig bleiben solle und der Besitzer die zum Sicherheitsdienst nötigen Waffen zu halten habe 164 ).

Die Ratsobrigkeit trifft ähnliche Maßnahmen, sobald Geistliche und geistliche Körperschaften städtischen Grund und Boden erwarben, gleichfalls um die Zahl der wachtpflichtigen Personen zu heben. In einem Kaufvertrag mit dem Kloster zum Heiligen Kreuz aus dem Jahre 1307 verpflichtet sich dieses, daß alle Bewohner, welche es auf dem neu erworbenen Besitz ansetzt, die Bürgerpflichten, vor allem die des Wachens, mitübernehmen, "et tales in eisdem domunculis locari debent homines, qui in vigiliis, talia et aliis quibuscunque civilibus iura civitatis observent" 165 ). Die Stadtobrigkeit nahm sorgsam darauf Bedacht, daß Neuerwerbungen durch Nichtbürger an Grundbesitz wacht- und schoßpflichtig blieben, daß vor allem Weltliche, die sich auf geistlichem Grund und Boden ansiedelten, allen Bürgerpflichten nachkommen mußten. Des öfteren knüpft die Stadt an den Verkauf oder die Vererbung bürgerlicher Besitzungen an Geistliche die ausdrückliche Forderung, daß der frühere Besitzer für das entäußerte Gut zu wachen habe; in anderen Fällen bestimmte der Rat, daß das Erbe binnen Jahr und Tag wieder an Bürger verkauft werden müsse 166 ).

Eine Notiz aus dem Jahre 1279, nach welcher die beiden in Rostock gelegenen Klosterhöfe Klein-Doberan und Satow je zwei Wächter zu stellen hatten, beweist, daß ursprünglich auch Kleriker und geistliche Körperschaften zu den bürgerlichen Wacht- und Dienstleistungen herangezogen wurden 167 ).

Im Anfang des 14. Jahrhunderts jedoch waren Geistliche und geistliche Körperschaften von der persönlichen Ausübung


163) M.U.B. 2 Nr. 1480.
164) M.U.B 3 Nr. 1722. - Ludwig Krause a. a. O. S. 37 (Zur Rostocker Topographie).
165) M U.B. 5 Nr. 3184.
166) M U.B. 3 Nr. 1731, 1722; St.Fr. (1262/70B) Nr. 128; M.U.B. 16 Nr. 9802 usw.
167) St.Fr. III, 2 (1279-80) Fol. 1 a.
Seite dauerhaft verlinken Seite als Digitalisat öffnen Seite 52 zur ersten Seite zur vorherigen Seite zur nächsten Seite zur letzen Seite

des Sicherheitsdienstes befreit, da nach der kanonischen Regel die gesamte Geistlichkeit sowie alles Kirchengut von weltlichen Lasten entbunden sein sollte. In den Ratsrechnungen und Ratswillküren des beginnenden 14. Jahrhunderts finden wir die persönlichen Verpflichtungen der Geistlichkeit durch pekuniäre Leistungen abgelöst; ihre Höhe betrug für das Kloster Klein-Doberan alljährlich eine Mark 168 ).

Die Befreiung von persönlichen Dienstleistungen griff allmählich auch auf die nicht aus Geistlichen bestehende Bürgerschaft über. So erfahren wir bereits aus dem ausgehenden 13. und im Anfang des 14. Jahrhunderts, daß zuweilen städtische Beamte vom Ratskollegium vom bürgerlichen Dienst und Wachtpflichten entbunden waren. In einigen Fällen werden in den abgeschlossenen Dienstverträgen von vornherein Befreiungen vom Wachtdienst und anderen Bürgerlasten versprochen und zugebilligt, um tüchtige und erprobte Leute für den städtischen Dienst zu gewinnen 169 ). Andererseits hören wir, daß ein aus seinen Diensten entlassener Stadtschreiber für Treue und langjährige Pflichterfüllung nachträglich mit der Befreiung vom Wachen belohnt wird 170 ).

Seit etwa der Mitte des 14. Jahrhunderts wurde Befeiung vom persönlichen Wachen auch solchen Einwohnern gewährt, die weder zur Geistlichkeit noch zu den städtischen Beamten gehörten. Diese Bürger mußten einen bürgerlichen Ersatzmann stellen, "wert he over up enen man gesettet, so sende he also danen man ut, da de stad unde de an vorwaret sy, bi 3 mark sulvers". Außerdem waren sie verpflichtet, ihren Stellvertreter mit den zum Wachtdienst nötigen Waffenstücken auszurüsten; diese Forderung wird nach § 8 der Bursprake als selbstverständlich vorausgesetzt. Eine kurze, in der Gewettrechnung 1422/23 erhaltene Notiz beweist, daß der Bürger sogar für das Dienstvergehen seines Ersatzmannes haftbar gemacht wurde 171 ).


168) M.U.B. 6 Nr. 3743 (vgl. K.R. der folgenden Jahre).
169) M.U.B. 5 Nr. 3144.
170) M.U.B. 16 Nr. 10017. Gelegentlich haben wir in der Befreiung von bürgerlichen Dienstleistungen eine Art der Besoldung zu erblicken, da den Beamten auch gleichzeitig Befreiung vom Schoßzahlen gewährt wurde: das war beispielsweise bei den Ärzten der Fall, die im Mittelalter zu den festbesoldeten Stadtangestellten gehörten. (Vgl. M.U.B. 3 Nr. 1709.)
171) G.R. 1422/23: "Simon katzowe .. 4 mr. umme unhorsam ene wepeners."
Seite dauerhaft verlinken Seite als Digitalisat öffnen Seite 53 zur ersten Seite zur vorherigen Seite zur nächsten Seite zur letzen Seite

Vor allem waren es natürlich die wohlhabenden Einwohner, welche die ihnen gebotene Gelegenheit der Stellvertretung ausnutzten. Sogar lebenslängliche Befreiung vom Wachen und Schossen durch Zahlung einer einmaligen Ablösungssumme in Form einer Stadtrente war möglich. In den schweren Zeiten der beiden dänischen Kriege wurde die Stadtobrigkeit durch den Zwang der augenblicklichen Verhältnisse zu diesem Schritt veranlaßt 172 ).

Trotz der zahlreichen Befreiungsmöglichkeiten durch Stellung eines Ersatzmannes oder durch Zahlung einer Stadtrente blieb die Wehrpflicht als ein wesentlicher Bestandteil der allgemeinen Wehrpflicht auch noch im 14. und 15. Jahrhundert grundsätzlich eine persönliche Dienstleistung der Rostocker Bürgerschaft. Wahrscheinlich war die Entsendung eines Stellvertreters den einzelnen Bürgern im allgemeinen nur in Friedenszeiten erlaubt. In gefahrvollen Augenblicken, vor allem in Kriegszeiten, waren die Bürger nach dem Wortlaut der ältesten Bursprake von 1400 verpflichtet, persönlich der Wachtpflicht nachzukommen, sobald es vom Rat gefordert wurde. "Weme de wachte kundiget wert, dat he sulven waken schal, de wake sulven."

Erst mit dem Jahre 1594 trat die Einrichtung der Bürgerwacht außer Kraft "propter novam ordinationem" 173 ).

Die Wehrpflicht der Bürgerschaft betraf nicht bloß den Wacht- und eigentlichen Sicherheitsdienst, sondern auch die Heeresfolge. Wahrscheinlich deckte sich mit dem Begriff des "Wachens" ursprünglich der der allgemeinen militärischen Dienstpflicht der Bürgermiliz. In den ältesten Urkunden des 13. und beginnenden 14. Jahrhunderts werden nämlich die Zugehörigkeit zur "civitas" und die damit verbundenen bürgerlichen Dienstleistungen allgemein durch die Pflichten des "Wachens und Schossens" gekennzeichnet. Dagegen wird die Verpflichtung zur Heeresfolge niemals als besonderer Bestandteil der allgemeinen Wehrpflicht erwähnt. In der zweiten Hälfte des 14. Jahrhunderts erstreckte sich die vom Rate gewährte Befreiung vom Wachen häufig gleichzeitig ganz allgemein auf die bürgerlichen Dienstpflichten 174 ).


172) M.U.B. 14 Nr. 8547. - M.U.B. 15 Nr. 9321. - M.U.B. 19 Nr. 11049. - M.U.B. 20 Nr. 11422. - M.U.B. 21 Nr. 11773, 11803, 11945 usw.
173) Bursprake vom Jahre 1594 § 1. (B.G.R. a. a. O.)
174) Vgl. Anm. 172.
Seite dauerhaft verlinken Seite als Digitalisat öffnen Seite 54 zur ersten Seite zur vorherigen Seite zur nächsten Seite zur letzen Seite

Im Anfang des 15. Jahrhunderts wurde die Heeresfolge vom Ratskollegium in der Weise angeordnet, daß jedes einzelne Handwerkeramt eine bestimmte Anzahl von Gewappneten stellte. In welcher Weise innerhalb der Ämter das Aufgebot erfolgte - ob ihre Mitglieder abwechselnd dieser Pflicht genügten oder ob etwa immer die jüngsten Meister ausziehen mußten, wie es z. B. in Lübeck der Fall war - wissen wir nicht.

Die Höhe des Aufgebots, zu dem die einzelnen Handwerkerämter verpflichtet waren, richtete sich nach ihrer Mitgliederzahl und war im lib. arb. durch folgendes Ratsstatut festgesetzt: "dit nabeschreven iß geschreven uth der olden rullen, wu de ampte plegen uthtomaken: de schomakere 40, de smede 40, de beckere 30" usw. 175 ). Die Anzahl der von den Ämtern zu stellenden Kontingente belief sich in der ersten Hälfte des 15. Jahrhunderts auf 622 Mann.

Strenge sah die Ratsobrigkeit darauf, daß die Bürger ihren militärischen Dienstpflichten nachkamen. Besondere Kriegsverordnungen, die wir vielfach in anderen deutschen Stadtkommunen finden 176 ), sind für Rostock nicht erhalten. Aus einigen Beispielen geht jedoch hervor, mit welcher unerbittlichen Härte die Ratsobrigkeit gegen schuldige Bürger, ja selbst gegen ihre eigenen Mitglieder vorging. Im Gegensatz zu den sonst üblichen Geldbußen verhängte der Rat nach dem geltenden Kriegsrecht die schwersten Strafen. Fahnenflucht oder andere Verstöße gegen die Dienstpflicht wurden mit der Verbannung oder gar mit dem Tode bestraft 177 ).

Für Verluste jeglicher Art, die einzelne Bürger und amtierende Ratsherren im Dienste der Stadt erlitten hatten, war die Stadt haftpflichtig; häufig werden in den Ratsrechnungen Ersatzleistungen für Waffen und Streitrosse erwähnt. Ebenso mußte das Ratskollegium Bürger, die in Gefangenschaft geraten waren, auf Stadtkosten loskaufen, wie bereits die ältesten Stadtbuchfragmente des 13. Jahrhunderts bezeugen 178 ).


175) K. Koppmann, Die Wehrkraft der Rostocker Ämter (H.G.B. 1886 S. 164).
176) M. Mendheim a. a. O. S. 17 f.
177) Vgl. Heeresverwaltung (Hist. Teil) S. 43.
178) St.Fr. II, 6 Fol. 4 b: "Civitas tenetur .. sexagenta mr. pro captivitate sua." - M.U.B. 3 Nr. 1705 (1283): "item pro expensis captivorum." - Vgl. Söldnerwesen S. 68.
Seite dauerhaft verlinken Seite als Digitalisat öffnen Seite 55 zur ersten Seite zur vorherigen Seite zur nächsten Seite zur letzen Seite

Zuweilen erhielten sogar verwundete Bürger eine Entschädigungssumme oder wurden mit der Befreiung weiterer Dienstleistungen belohnt 179 ).

2. Pflicht der Bürger, eigene Waffen und Streitrosse zu halten.

Zur allgemeinen Wehrpflicht gehörte auch die Dienstleistung des Waffenhaltens: Alle dienstfähigen Bürger wie überhaupt jeder Einwohner, der Grund und Boden in der Stadt besaß, mußte die zum Kriegsdienst nötigen Waffen auf eigene Kosten halten 180 ).

Neu eintretende Bürger mußten bei ihrer Aufnahme in die Rostocker civitas Bürgen stellen und eidlich versichern, ihren militärischen Verpflichtungen, zu denen auch die des Waffenhaltens gehörte, zu entsprechen 181 ). In den Ämterrollen des 14. Jahrhunderts finden wir dieselbe Forderung; zu ihrer Erfüllung mußte sich jeder Handwerksmeister durch Eid und Schwur dem Rate verpflichten 182 ). Im Anfang des 15. Jahrhunderts wurde diese Bestimmung dahin geändert, daß jeder Meister bei Aufnahme in ein Amt eine bestimmte, vom Rate genau vorgeschriebene Geldsumme, das sog. "Harnischgeld", an seine Älterleute zahlen sollte 183 ).

Die Waffen durften nicht veräußert werden und mußten stets zur Hand sein, "offt des not sy" 184 ). Wahrscheinlich wurden im ausgehenden 13. Jahrhundert vom Ratskollegium besondere Bestimmungen bei Erbschaften und bei Eheschließungen getroffen, um die Wehrfähigkeit seiner Bürgerschaft möglichst ungeschwächt zu halten 185 ).


179) M.U.B. 3 Nr. 1719. - M.U.B. 20 Nr. 11741 (Sch.R.): ".. nichil fecit propter dampna a domino Magnepolensi." - G.R. 1434-35: ".. 10 mr. an synen schaden." - Sch.R. 1441-42: ".. 21/2 mr. van schaden synen wunde." Ähnlich R.R. des 15. Jahrhunderts.
180) Rostocker Bursprake § 8 (B.G.R. a. a. O.).
181) Vgl. S. 50 Anm. 161.
182) M.U.B. 14 Nr. 8268, Nr. 8637.
183) Lib. arb. Fol. 16 b, 19 a, 24, 26, 31 b, 83 b usw.
184) Siehe oben Anm. 180.
185) In den ältesten Stadtbuchfragmenten finden wir gelegentlich Verfügungen, daß die Frau ihrem Manne eine vollständige Waffenrüstung "arma sana unius viri" mit in die Ehe bringen sollte, daß andererseits Waffen nur an männliche Familienmitglieder vererbt werden sollten. - Vgl. St.Fr. 1261-1270 Fol. 2 a, 5 b usw. - M.U.B. 2 Nr. 838, 974. - M.U.B. 3 Nr. 1900.
Seite dauerhaft verlinken Seite als Digitalisat öffnen Seite 56 zur ersten Seite zur vorherigen Seite zur nächsten Seite zur letzen Seite

Wer der Verpflichtung des Waffenhaltens nicht nachkam, wurde in Strafe genommen 186 ).

Nach der Größe des Vermögens richtete es sich, welche Art von Waffen die einzelnen Bürger halten mußten. Aus den Beiträgen, den sog. "Harnischgeldern", die für die einzelnen Handwerkerämter im 15. Jahrhundert verschieden hoch vom Rat veranschlagt waren, geht hervor, daß die Bewaffnungsart von dem Vermögen der Bürger abhängig gemacht wurde 187 ). Ganz armen Bürgern wurden die notwendigen Waffen wahrscheinlich auf Stadtkosten geliefert, wie wir aus den jährlich gebuchten Ausgaben für "glevien" und "armborsten" schließen können, von denen die Stadtobrigkeit eine größere Anzahl im Zeughaus vorrätig hielt.

Welcher Art ursprünglich die Bewaffnung der Bürgermiliz war, kann für das 13. Jahrhundert und die ersten Jahrzehnte des 14. Jahrhunderts nicht mit unbedingter Sicherheit festgestellt werden. Wir sind fast lediglich auf die zuweilen gebuchten Schadenersatzleistungen der Stadt, sowie auf die in den Stadtrechnungen vermerkten Ausgaben für Waffenmaterial angewiesen. Aus diesen Quellen geht soviel hervor, daß ein Teil der Bürgerschaft, vornehmlich der ärmere, nicht über ritterliche Ausrüstungsstücke, wie Panzer, Schwert, Lanze und das kostbare Streitroß, verfügte.

Häufig fanden im Laufe des 14. Jahrhunderts Bogen und Armbruste neben den "allgemein gebräuchlichen Waffen des Mittelalters, den Spießen, Morgensternen und Streitäxten" 188 ), bei der gemeinen Bürgerschaft Verwendung. Neben Reisigen mit ritterlicher Ausrüstung werden "sagettarii" oder "schutten" in allen Feld- und Heereszügen des 13. und 14. Jahrhunderts, soweit überhaupt bestimmte Truppengattungen und Waffenarten erwähnt werden, genannt 189 ).


186) In einem späteren Zusatz der Bursprake § 8 (1574 Novemb. 1) heißt es: "er schal deswegen in gehoricke straffe genommen werden." (B.G.R. IV, 2, S. 58).
187) Vgl. Anm. 183 u. 194.
188) Barthold, Geschichte der deutschen Städte IV, S. 258.
189) M.U.B. 13, Nr. 7717: "... mit veftich mannen wapent unde teyn schutten". Ähnlich Nr. 7821; M.U.B. 24, Nr. 13589: "... und mank yslikeme 100 gewapent schollen wesen 30 schutten ..." usw. - Die häufige Anfertigung der verschiedenen Armbrustarten durch die einheimischen "Balistarii et sagittarii" wie auch der hohe Verbrauch an Pfeilen weisen auf die große Beliebtheit und den häufigen Gebrauch dieser Waffengattung hin. Vgl. R.R. des 14. u. 15. Jahrhunderts.
Seite dauerhaft verlinken Seite als Digitalisat öffnen Seite 57 zur ersten Seite zur vorherigen Seite zur nächsten Seite zur letzen Seite

Auch noch im 15. Jahrhundert bildete die Armbrust als Schußwaffe einen wichtigen Bestandteil in der Ausrüstungsweise des städtischen Bürgeraufgebotes. Handbussen und Feuerrohre fanden während des ausgehenden 14. und im Beginn des 15. Jahrhunderts kaum oder doch nur in sehr geringem Maße Verwendung bei Rostocks Bürgermiliz. Die zu hoher technischer Vollendung gelangte Armbrust blieb einstweilen (bis zur Mitte des 15. Jahrhunderts) unbestritten die Fern- und Schußwaffe des Einzelnen 190 ). Bezeichnend hierfür ist die auffällige Tatsache, daß während des ganzen 15. Jahrhunderts von den Rostocker Schützen- und Papegoyengesellschaften regelmäßig nicht mit Büchsen geschossen wurde 191 ).

Neben den Trutzwaffen verfügte bereits im 13. und 14. Jahrhundert ein Teil der Bürgerschaft über Harnisch und ritterliche Schutzwaffen 192 ). Auf dem Städtetag 1323 forderte die Stadtobrigkeit, "wer sein eigener Herr sei, de schal zyn vullen harnasch hebben" 193 ). Im Laufe des 15. Jahrhunderts wurden vom Ratskollegium offensichtlich höhere Anforderungen hinsichtlich der Bewaffnungsart, vor allem der Schutzwaffen, an das Bürgeraufgebot gestellt. Denn in den Ämterrollen nach 1400 finden wir die Forderung ausgesprochen, der neu aufgenommene Handwerksmeister solle eine bestimmte Summe für den Harnisch, einen anderen Teil für die Trutzwaffen zahlen 194 ).

Von Zeit zu Zeit hielt die Stadtobrigkeit Waffen- und Heeresmusterung ab, bei denen sich Bürgermeister und Ratsherren persönlich von der Brauchbarkeit der bürgerlichen Kriegsausrüstungen überzeugten. Für die Waffengeübtheit der Bürgermiliz wurde in den bereits erwähnten Papegoyengesellschaften gesorgt, die unter ratsherrlichem Protektorat


190) Unter den zahlreich gebuchten Schadenersatzleistungen für eingebüßte Waffen werden Feuerbüchsen während der ersten Hälfte des 15. Jahrhunderts niemals erwähnt. (R.R.).
191) Erst in den 70er Jahren des 16. Jahrhunderts wurden die Feuerrohre von den Rostocker Schützengesellschaften eingeführt. (B.G.R. IV, 3, S. 60 f.).
192) In den Quellen dieser Zeit (St.Fr., R.R. u. a.) werden häufig diese Ausrüstungsarten bezeugt, wie z. B. "arma sana, toraces, pilei calibi (Eisenhauben), platenharnasch, clippei, tarczen, bynwapen usw.
193) H.R. I, Nr. 469, § 6.
194) lib. arbit., Fol. 24 (Amtsr. d. Kistenmach.): "van dessen achten marcken schollen kamen twe mrck. to eren boghenen unde vier mrck. to harnssche ...". Ähnlich vgl. S. 55 Anm. 183.
Seite dauerhaft verlinken Seite als Digitalisat öffnen Seite 58 zur ersten Seite zur vorherigen Seite zur nächsten Seite zur letzen Seite

standen. Das Bestehen von Fechterschulen, in denen die Bürger mit der Handhabung der Hieb- und Stoßwaffen ausgebildet wurden, ist für Rostock nicht bezeugt.

Wie aber stand es mit der besonderen Verpflichtung mancher Bürger, auf eigene Kosten ein Streitroß für den Stadtdienst zu halten? Auch hier läßt sich nur im allgemeinen sagen, daß der wohlhabende Bürger neben der geschilderten Pflicht gleichzeitig der Stadt zu Roß dienen mußte.

Bereits in den 70er Jahren verfügte der Rat über Reisige 195 ). Schon vor 1300 unterhielt die Stadtobrigkeit auf Stadtkosten Reitpferde, deren Zahl von Jahr zu Jahr anwuchs 196 ). Nach dem Wortlaut der verschiedenen Bündnisverträge dieser Zeit bestanden Rostocks Truppenkontingente zum großen Teil schon aus schwerbewaffneten, ritterlich ausgerüsteten Reitern 197 ). In der ältesten Bursprake verlangt der Rat, daß die wohlhabenden Bürger jederzeit Streitrosse für den Kriegsdienst bereithalten sollen. Den Einzelnen war es gestattet, ihre Reitpferde bei eigenem Platzmangel bei Mitbürgern unterzustellen, damit eine möglichst große Anzahl von Bürgern zu dieser außerordentlichen Verpflichtung herangezogen werden konnte.

Durch besondere Verträge verpflichtete die Stadtobrigkeit überdies noch einzelne Bürger und Ämter zur Stellung von Reisigen, um die Zahl des berittenen Aufgebots zu heben. Die Knochenhauer mußten für die Nutznießung städtischer Wiesen neben der festgesetzten Pachtsumme von 23 Mark 2 Reisige mit vollkommener Ausrüstung und den dazu gehörigen Streitrossen über die ihrem Amte vorgeschriebene Mannschaftszahl hinaus dem Rate stellen 198 ). In einem Dienstvertrag, den Rostocks Ratskollegium mit dem Sachwalt Hermann von Wampen im Jahre 1338 abschloß, verpflichtet sich dieser, der Stadt auf eigene Kosten 2 Pferde zu halten 199 ). Ferner lag es den Bürgermeistern ob, je einen reisigen Knecht zu unterhalten und mit


195) St.Fr. 1270-75, Fol. 9 b.
196) Vgl. Der städtische Marstall (Historischer Teil § 5).
197) Vgl. Anm. 189. - M.U.B. 3, Nr. 2248: ".. Rozstok cum LXX viris armis bene expeditis ...". M.U.B. 3, Nr. 2414 ähnlich. - M.U.B. 5 Nr. 3263: "nos vero cum 70 (dextrariis falleratis). (1308). - -
198) M.J.B. 21 S. 42.
199) M.U.B. 9, Nr. 5843.
Seite dauerhaft verlinken Seite als Digitalisat öffnen Seite 59 zur ersten Seite zur vorherigen Seite zur nächsten Seite zur letzen Seite

einem Streitroß auszustatten 200 ). Zur Verstärkung der bürgerlichen Reitermacht verfügte der Rat auch gelegentlich, daß einzelne Bürger bei Verfehlungen die an sich übliche Geldstrafe durch Stellung von Reitpferden abtrugen 201 ). Ebenso befreite die Stadtobrigkeit Bürger von der Zahlung außerordentlicher Kriegssteuern unter der Bedingung, daß diese dem Rate Streitrosse zu militärischen Zwecken unentgeltlich zur Verfügung stellten 202 ).

Verstärkt wurde das berittene Bürgeraufgebot durch die größtenteils zu Pferde dienenden Soldtruppen und Stadtdiener; für sie wurde im städtischen Marstall eine Anzahl von Pferden bereit gehalten 203 ).

"Daß neben den städtischen Bewohnern auch die Bevölkerung des platten Landes zu militärischen Diensten herangezogen wurde, ist für die ältere Zeit eine häufige Erscheinung" 204 ). Die Bauern der zahlreichen Stadtdörfer hatten beim Kriegsaufgebot hauptsächlich Reit- und Wagenpferde zu stellen. Wie weit sie gleichzeitig zu persönlichen Diensten herangezogen wurden, wurde wahrscheinlich vom Ratskollegium von Fall zu Fall entschieden. Wiederholt entnehmen wir dem Wortlaut der Ratsrechnungen des 15. Jahrhunderts, daß die Stadtobrigkeit die Bewohner der umliegenden Dorfschaften nach Rostock entbot, "do se alle in der stat vorbodet worden" 205 ). Ihre persönliche Anteilnahme, die sich in Friedenszeiten des öfteren auf die Dienstleistung von Fuhr- und Spanndiensten zum Befestigungsbau erstreckte, wird durch die häufigen Ausgaben für Proviant und Bier bezeugt 206 ). Die Höhe der Verpflichtung


200) M.J.B. 21, S. 30.
201) St.Fr. III, 6, Fol. 1a: "de excessibus. Joh. Vector in area Wessili pro 10 sol. cum equis suis ad usus servicia civitatis."
202) M.U.B. 21 Nr. 12142 (Kriegssteuerregister): ".. 5 mr. de marcali sunt sibi defalcate pro equo suo, et civitas tenetur ei 14 mr. de illo equo obligata" u. ähnlich.
203) Vgl. Söldnerwesen S. 71 ff.
204) v. Maurer a. a. O. S. 491/92. - Rütimeyer a. a. O. S. 124.
205) G.R. 1358 (M.U.B. 21 Nr. 11968: "item uni villano in Rovershagen 9 mr. pro uno equo deperdito in servicio civitatis." G.R. 1439/40: "Item den rovershegheren (willershegheren) vor 1 tunne, do se alle in de stat vorbodet worden." Ähnl. G.R. 1438/39, 1440/41 ff.
206) G.R. 1438/39: "item 3 mr. vor ber, brot unde heringk den rovershegheren unde purkeshegheren .. den dietershegheren, do se vorden tor munde." Ähnlich G.R. 1439/40, 1443/44 usw.
Seite dauerhaft verlinken Seite als Digitalisat öffnen Seite 60 zur ersten Seite zur vorherigen Seite zur nächsten Seite zur letzen Seite

richtete sich nach dem Umfange des gepachteten städtischen Grundbesitzes. Zuweilen mußten daher mehrere kleine Hofbesitzer gemeinsam zu dem schuldigen "perdedenst und wagehendenst" beisteuern 207 ).

Aus der Pflicht der gesamten wehrfähigen Bürgerschaft, Schutz- und Trutzwaffen zu halten, bildete sich bei den Bürgern die Gewohnheit heraus, stets einzelne Waffenstücke mit sich zu führen; in unsicheren Kriegsjahren wurde diese Forderung sogar vom Rat aufgestellt 208 ). Auch innerhalb der Stadtmauern war das Tragen von Waffen nicht verboten; niemals hören wir von einem Ratserlaß oder Statut, daß sich gegen dieses Gewohnheitsrecht in irgendeiner Form ausspricht. Der Rat trug keinerlei Bedenken, hiergegen einzuschreiten, solange nicht Mißbrauch mit Waffen getrieben wurde, was allerdings gelegentlich der Fall war 209 ). Der Anblick des bewaffneten Bürgers gehörte damals durchaus zum charakteristischen Bild des Rostocker Stadtlebens.

Nicht erlaubt war den Einwohnern das Waffentragen zu nächtlicher Stunde, wie es auch für andere deutsche Stadtkommunen bezeugt ist 210 ). Verstöße hiergegen wurden mit recht erheblichen Geldstrafen gesühnt, so z. B.: "5 mr., darume dat he ghink mit eme spere in der nacht" 211 ).

3. Die Verpflichtung der Bürgerschaft zum Mauer- und Befestigungsbau.

Mit der Verleihung des alleinigen Befestigungsrechtes an die Stadtobrigkeit, das seinen rechtlichen Niederschlag in dem Privileg des Jahres 1266 fand, war gleichzeitig die Pflicht des Mauerbaus verbunden. Rat und Bürgerschaft fiel nunmehr die Aufgabe zu, die zum Schutze der Stadt nötigen Wehr- und Verteidigungsanlagen selbst zu errichten und auf Stadtkosten auszubauen.


207) M.U.B. 7 Nr. 4608.
208) M.U.B. 13 Nr. 7637; H.R. I Nr. 469 § 6, Nr. 374. Vgl. Daenell a. a. O. Bd. 2 S. 349.
209) St.Fr. 1270/75 Fol. 5 b, - Lib. proscr. Fol. 49 b. - G.R. des 15. Jahrhunderts.
210) Rütimeyer a. a. O. S. 132.
211) St.Fr. I, 1 Fol. 8 b: ".. nocturno tempore deprehensus est cum armis ..., noctis similiter armata manu est deprehensus." ff.
Seite dauerhaft verlinken Seite als Digitalisat öffnen Seite 61 zur ersten Seite zur vorherigen Seite zur nächsten Seite zur letzen Seite

Von der Ratsobrigkeit wurde der Grundsatz aufgestellt: Jeder Bürger und Einwohner, der hinter Wall und Mauer städtische Freiheit und Sicherheit genieße, ist verpflichtet, zur Errichtung und Instandhaltung der städtischen Wehranlagen beizutragen. In einem Ratserlaß des Jahres 1315 wird diese besondere Bürgerlast mit den Worten "exstructio poncium, aggerum, fossatorum" zum Ausdruck gebracht 212 ). Ähnliche Forderungen spricht eine Ratswillkür aus, welche die militärischen Dienstleistungen der Warnemünder im einzelnen bestimmt: "Notandum, quod omnes et singuli burgenses in Warnemunde arbitrati sunt .., quod, quando et quocienscunque necesse fuerit et ipsi requisiti fuerint, gratis ad structuras et custodias propugnaculorum et aliorum edificiorum civitatis in Warnemunde .. et omnia alia servicia facere" 213 ).

Wie auch bei Wacht- und Dienstvergehen wurden säumige Bürger in der Regel vom Rat in Geldstrafe genommen 214 ). Weigerte sich jemand, der Bürgerpflicht des Befestigungsbaues nachzukommen, so hielt sich die Ratsobrigkeit an dem Eigentum des betreffenden schadlos und entzog ihm dieses 215 ).

Sehr früh schon gestattete die Stadtobrigkeit in Rücksicht auf die wirtschaftlichen Interessen der Bürgerschaft, persönliche Arbeitsleistungen "ad murum" durch Geldbeiträge abzulösen 216 ).

Die Beitragshöhe des einzelnen Bürgers richtete sich nach seinem Vermögen; im 13. Jahrhundert schwankte sie im allgemeinen zwischen 1-2 Mark. Neu eintretenden Bürgern wurde bei ihrer Aufnahme in die "civitas" eingeschärft, ihren schuldigen Verpflichtungen nachzukommen; dieselbe Forderung finden wir in den Ämterrollen, "Si vero voluerit aliquod officium intrare, dabit pecuniam ad murum" 217 ). Wer von


212) M.U.B. 6 Nr. 3743.
213) M.U.B. 14 Nr. 8696 (1359).
214) G.R. 1388 (M.U.B. 21 Nr. 11968).
215) St.Fr. 2 Fol. 22 a: "Illam aream ... resignavit coram consulibus, quia noluit pontem facere neque exactionem dare. Et consules vendiderunt eam."
216) St.Fr. III, 8 (1278-94) Fol. 1 b: "Hermannus Bucowe carnifex 2 mr. ad murum persolvet ...: "Eckehardus Longus 1 mr." ff. Fol. 2 a, 2 b ähnliche Beispiele. - Desgl. St.Fr. III, 4 Fol. 1 a ff. und St.Fr. III, 9 Fol. 4 a ff. usw.
217) M.U.B. 24 Nr. 13734. - Lib. arb. Fol. 17 b (1408). Amtsrolle der Heringswascher, ".. unde scal to geven 1 mr. an de muren unde ..".
Seite dauerhaft verlinken Seite als Digitalisat öffnen Seite 62 zur ersten Seite zur vorherigen Seite zur nächsten Seite zur letzen Seite

dieser Dienstleistung entbunden sein wollte, mußte Ersatzleute und Bürgen stellen 218 ).

Der Rat entschied gelegentlich, daß eine Geldstrafe, zu der einzelne Bürger verurteilt waren, zum Besten der Mauer zu entrichten sei 219 ). Andererseits gewährte die Stadtobrigkeit den Bürgern, die sich längs der Stadtmauer ansiedelten und so in Form von Mauerhäusern zur Verstärkung und Erhöhung des Schutzwalles beitrugen, ausdrücklich die Nutznießung jenes Mauerteiles; im Falle des Hausabbruchs oder bei Ortswechsel versprach der Rat Schadloshaltung für die entstandenen Unkosten, um eine möglichst große Anzahl von Einwohnern für diese Zwecke zu gewinnen 220 ).

Grundsätzlich scheint das ratsherrliche Stadtregiment auch im Laufe des 14. Jahrhunderts noch nicht auf die persönliche Mitarbeit der Bürgerschaft verzichtet zu haben. Noch um 1400 erfahren wir aus dem Liber arbitriorum, daß die Einwohner "straßenweise" für die Instandhaltung bestimmter Stadtanlagen verpflichtet waren 221 ). Selbst noch im Bürgerbrief von 1428 (16. Januar) stellt die Rostocker Bürgerschaft die ausdrückliche Forderung auf, "item so wille wy der Stadt egendom, muren und doren beteren und buwen van der Stadt gude unde nicht van der borger gude .. 222 ). In den Ämterrollen nach 1428 fehlt die Forderung des Ratskollegiums "dabit pecuniam ad murum" 223 ).


218) St.Fr. III, 2 Fol. 3 a: "Anno gracie 1279 Herbordus carnifex promisit pro Brunnone 1 mr. ad murum", ff. - St.Fr. III, 4 Fol. 1 a ähnliche Beispiele.
219) St.Fr. II, 9 (1319) Fol. 1 a: "Hermannus Magnus dabit de valva Cropelyn II1/2 mr.". Ähnlich Fol. 4 a. Desgl. St.Fr. A 2 Fol. 2 a (1278).
220) M.U.B. 6 Nr. 3886, Nr. 4234.
221) Lib. arb. Fol. 10 b.
222) R. Lange a. a. O. S. 28.
223) Vgl. Anm. 183. Die Ratsrechnungen der folgenden Jahrzehnte bezeugen, daß die Ausgaben für städtische Festungsanlagen aus den Amtskassen der Kämmerei- und Gewettherren bestritten wurden. Die in den jährlichen Ratsrechnungen des 15. Jahrhunderts ständig wiederkehrenden Namen einzelner Bürger, denen vom Rat die verschiedenen Bauarbeiten übertragen wurden, waren durchweg gelernte Handwerksmeister, Maurer und Zimmermannsleute, die zum größten Teil in einem fest geregelten Dienstverhältnis zur Stadt standen und für ihre Arbeitsleistung entsprechende Geldentschädigung und Löhnung empfingen. (Vgl. S. 94.) Selbst die Bewohner von Warnemünde, die noch 1359 nach dem Wortlaut der (  ...  )
Seite dauerhaft verlinken Seite als Digitalisat öffnen Seite 63 zur ersten Seite zur vorherigen Seite zur nächsten Seite zur letzen Seite

§ 2.

Das Söldnerwesen.

Die Rostocker Soldtruppen bestanden

  1. aus "geworbenen" Söldnern,
  2. aus den "stehenden" Söldnern.

Eine besondere Abart der stehenden Soldtruppen bildeten die sogenannten "Aussöldner" oder "gebundenen" Soldritter.

Die "stehenden" Söldner wurden auf längere Zeit, häufig sogar zeitlebens der Stadtobrigkeit durch Eid verpflichtet, während die "geworbenen" Soldtruppen nur im Falle einer Kriegsgefahr und nur für die Dauer einer Fehde oder eines größeren Unternehmens geworben wurden. War der Krieg beendet, so entließ man sie wieder aus dem städtischen Dienst.

1. Die "geworbenen" Söldner.

In Rostock werden zum ersten Male für das Jahr 1300 geworbene Söldner bezeugt 224 ). Anfangs waren es Angehörige des Ritterstandes, die als Söldner in städtische Dienste traten. Etwa seit der Mitte des 14. Jahrhunderts aber, während der beiden dänischen Kriege, nahm man auch Rostocker Bürgersöhne in Solddienste, und zwar entweder einzeln oder in kleineren Scharen unter einem Führer, der im Namen seiner Kriegsgenossen mit dem Rate die Dienstverträge abschloß 225 ). Die Bedingungen, unter denen die bürgerlichen Söldner in Rostocks Dienste traten, die Höhe des Soldes, den sie empfingen, die Art der Bewaffnung, die von ihnen verlangt wurde, waren die gleichen wie bei den fremden Soldrittern.

Im Laufe des 15. Jahrhunderts verdrängten die bürgerlichen Soldtruppen immer mehr die fremden ritterlichen


(  ...  ) Ratswillkür "gratis ad structuras propugnaculorum" verpflichtet wurden, empfingen im Anfang des 15. Jahrhunderts, wie auch die Bauern der Stadtdörfer, für Dienstleistungen beim Befestigungsbau Sold und Zehrgeld. (G.R. 1437-38: "Item 3 mr. vor 2 tunne bers den Warnemunderen unde dregheren, do se de graven zuverden." Ähnlich G.R. und K.R. des 15. Jahrhunderts.)
224) E. Dragendorff, Urkunden zur Geschichte Rostocks von 1300 bis 1321 (B.G.R. III, 1 S. 47 ff.); vgl. M.U.B. 5 Nr. 3577 (1312), Nr. 3560 (1312), Nr. 3559 (1312), M.U.B. 6 Nr. 3719 (1314).
225) M.U.B. 15 Nr. 9160; M.U.B. 16 Nr. 9985 (vgl. H.R. I Nr. 267). Vgl. Anm. 224.
Seite dauerhaft verlinken Seite als Digitalisat öffnen Seite 64 zur ersten Seite zur vorherigen Seite zur nächsten Seite zur letzen Seite

Söldner. Wenn nämlich in den Ratsrechnungen des beginnenden 15. Jahrhunderts gelegentlich die Söldner näher gekennzeichnet werden, so handelt es sich in der Regel um bürgerliche Soldtruppen. Andererseits beweist die ausdrückliche Bezeichnung "uthe den borgheren", daß außer ihnen gleichzeitig noch "andere" Söldner im Rostocker Stadtdienst standen 226 ). Da Näheres über diese nicht bekannt ist 227 ), ist es wahrscheinlich, daß sich Rostocks geworbene Soldtruppen auch weiterhin neben einheimischen Bürgersöhnen aus fremden Soldrittern zusammensetzten.

Die Tatsache, daß fremde Söldnerscharen im Laufe des 15. Jahrhunderts durch Bürgersöldner mehr und mehr verdrängt wurden, dürfte vor allem darin begründet sein, daß die Zuverlässigkeit und Treue der fremden Soldtruppen weit hinter der der eingesessenen Bürger zurückblieb. (Vgl. S. 69.)

Die in großer Zahl erhaltenen Bestallungsbriefe und Soldquittungen des 14. Jahrhunderts beweisen, daß die geworbenen Soldtruppen in der Regel auf die Dauer eines halben Jahres in städtische Dienste traten. Dauerte das Kriegsunternehmen kein halbes Jahr, so empfingen die Söldner trotzdem die vereinbarte Soldhöhe. Der Kündigungstermin wurde halbjährlich festgelegt, "infra dimidium annum a nostro non declinabunt servicio" 228 ); tatsächlich waren die Söldner jedoch für die Dauer des jeweiligen Krieges geworben und blieben bis zum endgültigen Friedensschluß in Rostocker Diensten. Die Richtigkeit dieser Behauptung bezeugen uns die Quittungen, die von einunddemselben Söldner halbjährlich ausgestellt wurden, ohne daß von einer Erneuerung des Dienstvertrages die Rede ist, ferner der ausdrückliche Hinweis in verschiedenen Söldnerurkunden, alle Forderungen aus früheren Kriegen seien befriedigt, bei längerem Dienste solle der festgesetzte halbjährliche Sold bleiben 229 ).


226) G.R. 1439-40: ".. vor 14 soldenere uthe den borgheren .. vor 44 maltyt, do de anderen 16 soldeneren eten ..". Ähnlich G.R. des 15. Jahrhunderts.
227) Bestallungsurkunden und Söldnerquittungen sind aus der ersten Hälfte des 15. Jahrhunderts nicht erhalten. (Rostocker Ratsarch. unter "Söldner".).
228) E. Dragendorff a. a. O. S. 47 (Urkunde v. 5. März 1300).
229) H.R. I Nr. 452; 3, 4. Johann Hannentzaghel tritt Dezember 1368 in städtische Söldnerdienste, am 10. Dezember 1369 quittiert er dem Rat für seinen Sold vom Mai bis Dezember 1369. Ähnlich daselbst 2, 13; 8, 19 usw.
Seite dauerhaft verlinken Seite als Digitalisat öffnen Seite 65 zur ersten Seite zur vorherigen Seite zur nächsten Seite zur letzen Seite

Die Höhe des Soldes, den die geworbenen Söldner erhielten, war im Laufe des 14. und 15. Jahrhunderts großen Schwankungen unterworfen. Der Grund hierfür dürfte zum Teil in dem Schwanken des Münzwertes zu suchen sein; weiter wirkten auch wohl die Zeitverhältnisse, Angebot und Nachfrage 230 ) ein.

Die Soldhöhe ist innerhalb bestimmter Zeitabschnitte und Kriege ziemlich fest und einheitlich gewesen. So erhielten z. B. die Ritter und Knappen, die in den Jahren 1300-1311 Rostock Söldnerdienste leisteten, unterschiedslos "decem marcas argenti ad annum dimidium pro stypendio" 231 ). In der zweiten Hälfte des 14. Jahrhunderts während der beiden dänischen Kriege gegen Waldemar empfingen Soldritter innerhalb derselben Dienstzeit nur 3 bis 4 "marcas puri argenti" 232 ). In den ersten Jahrzehnten des 15. Jahrhunderts belief sich die Soldhöhe auf etwa 8 bis 10 Mk., wahrscheinlich Rostocker Markpfennige 233 ).

Da im 14. und im Anfang des 15. Jahrhunderts die ritterliche Ausrüstungsweise und Kriegführung noch durchaus vorherrschte, ist es erklärlich, daß Rostocks Ratskollegium gleich anderen Stadtkommunen besonderen Wert darauf legte, Ritter und Ritterdienste verrichtende Mannen als Söldner für


230) Die verhältnismäßig hohe Besoldung von 10 Mk. puri argenti im Gegensatz zu 3 bis 4 Mk. puri argenti in den 60er und 70er Jahren des 14. Jahrhunderts wurde wahrscheinlich dadurch bedingt, daß sich Rostocks Ratskollegium 1300-02 gezwungen sah, Ritter und Knappen in Pommern (vgl. B.G.R. III, 1 S. 47 Anm. 2 u. 3) für städtische Söldnerdienste zu gewinnen. Die Mitglieder des mecklenburgischen Ritterstandes waren damals von ihren Landesherren aufgeboten, die mit König Erich Menved von Dänemark gegen Rostock verbündet waren. - Ähnlich lagen die Verhältnisse im Kriege 1311-12. (M.U.B. 5 Nr. 3577.)
231) E. Dragendorff a. a. O. S. 47 (Urkunde vom 5. März 1300), S. 52 (Urkunde vom 26. September 1311).
232) H.R. I Nr. 452, 1; 8 Ritter (bzw. Knappen) erhalten 30 Mark fein (à 3 mr. lübisch); Nr. 452, 2; 6 Ritter erhalten 18 mr. fein; Nr. 452, 3; 2 Ritter erhalten je 4 marcas puri .. ceteri autem cuilibet tres marcas puri. Ähnlich Nr. 452, 4, 5, 8, 19; M.U.B. 15 Nr. 9150 usw.
233) G.R. 1411-12: "Item Reymaro Vos capitaneo soldenatorum 5 mr. .." Die 12 folgenden Söldner empfingen je 4 Mark vierteljährlich. - G.R. 1422-23: "Item 10 soldeneren eneme jewelke 12 sol. to 14 dagen, dar de summe van is 71/2 mr." (= halbjährlich erhielt jeder 9 Mk.). Ähnlich G.R. des 15. Jahrhunderts.
Seite dauerhaft verlinken Seite als Digitalisat öffnen Seite 66 zur ersten Seite zur vorherigen Seite zur nächsten Seite zur letzen Seite

sich zu verpflichten 234 ). Wiederholt wird in den verschiedenen Bestallungsurkunden und Söldnerquittungen der Unterschied zwischen den "armigeri falleratos dextrarios habentes" und den "sagittarii" betont. In den beiden ersten Jahrzehnten des 14. Jahrhunderts wird ausdrücklich die Soldhöhe von 10 Mark Silber nur denjenigen in Aussicht gestellt, die im Besitze eines wohlgepanzerten Schlachtrosses waren und über ritterliche Waffenstücke verfügten; die Bogenschützen dagegen erhielten für die gleiche Dienstzeit halbjährlich nur "sex mr. arg." 235 ). Selbst in der Festlegung des Verpflegungsgeldes wurde vom Ratskollegium ein Unterschied zwischen beiden Truppengattungen gemacht. Während das Beköstigungsgeld den "ritterlich" ausgerüsteten Söldnern in Höhe von drei Mark (wöchentlich) bewilligt wurde, empfing der "sagittarius" innerhalb derselben Zeit nur 2 Markpfennige 236 ). Aus dem Wortlaut einiger Söldnerbriefe geht hervor, daß häufig auch Bogenschützen beritten waren und mit ihrer Hauptwaffe, der Armbrust oder dem Bogen, die leicht bewaffneten Reisigen bildeten 237 ). Ihre Streitrosse waren im Gegensatz zu den Ritterpferden nicht gepanzert. Auch die Bestimmungen über die Schadenersatzleistungen, die uns im anderen Zusammenhang noch näher beschäftigen werden (vgl. S. 67 ff.), scheiden zwischen diesen beiden Gattungen.

Die Vereinbarungen, die zwischen dem Ratskollegium als dem Soldherrn und den Angeworbenen über den Zahlungstermin des Soldes getroffen wurden, lassen die Absicht der Stadtobrigkeit erkennen, eine verfrühte Lösung des Dienstvertrages oder gar einen Vertragsbruch zu verhindern. Die Söldner erhalten erst nach Ablauf der halben Dienstzeit, d. h. nach 13 Wochen, die erste Hälfte des Soldes; dagegen verspricht ihnen das Ratskollegium den gesamten Sold für weitere drei Monate, sobald sie bei längerer Kriegsdauer nur volle 14 Tage des nächsten Vierteljahres in städtischen Diensten gestanden haben 238 ). Wird ein ritterlicher Söldner des Landadels zu


234) In den 60er Jahren des 14. Jahrhunderts kamen auf je 100 rittermäßig Bewaffnete 20 "schutten" (M.U.B. 16 Nr. 9706 usw.). (Ähnlich M.U.B. 13 Nr. 7717, 6358).
235) E. Dragendorff a. a. O. S. 47 und 52.
236) E. Dragendorff a. a. O., Urkunde vom 26. September 1311.
237) M.U.B. 14 Nr. 8453, Nr. 8509; M.U.B. 16 Nr. 9117 (vgl. M.U.B. 17, Sachregister unter "Schützen").
238) E. Dragendorff a. a. O. S. 47 (Urkunde vom Jahre 1300).
Seite dauerhaft verlinken Seite als Digitalisat öffnen Seite 67 zur ersten Seite zur vorherigen Seite zur nächsten Seite zur letzen Seite

einem frühzeitigeren "gesetzmäßigen Vertragsbruch", zu der "necesssitas legitima" gezwungen, d. h. wird er von seinem eigenen Landesherrn zu der schuldigen Heeresfolge aufgeboten, so soll der betreffende Soldritter trotzdem den Sold empfangen; andererseits ist er jedoch eidlich verpflichtet, innerhalb dieser Zeit nicht im Solde "pro sallari" fremder Fürsten gegen Rostock die Waffen zu ergreifen 239 ).

Neben der Regelung und Auszahlung des Soldes und Verpflegungsgeldes wurden in den Bestallungsurkunden genaue Vereinbarungen über Beute und eingebrachte Gefangene getroffen. Die Ratsobrigkeit verlangte von ihren Söldnern, daß sie auf jedes Verfügungsrecht über feindliche "Ritter, Knappen und bürgerliche Kaufherren", die sie gefangen genommen hatten, verzichten und diese den städtischen Kriegshauptleuten übergeben sollten 240 ). So wurden z. B. dem Knappen Hennekin Kynd nachträglich 6 Mark Silber vom Solde abgezogen, die er sich für die Freilassung eines Gefangenen hatte zahlen lassen 241 ).

Weiter wurden die Pflichten der Stadtobrigkeit und die Ansprüche der Söldner in den Bestallungsbriefen genau festgelegt, wenn die Söldner im Kampfe Ausrüstungsgegenstände verloren oder ihre persönliche Freiheit durch Gefangennahme einbüßten. Das Ratskollegium unterschied in solchen Fällen streng, ob der betreffende Söldner im Auftrage und mit Wissen der städtischen Hauptleute, "scitu vel iussu capitanie", also im Dienste der Stadt gehandelt oder ob er auf eigene Gefahr und Verantwortung hin Beute- und Streifzüge unternommen hatte, "pro libitu suo extravagando". Geriet ein Söldner


239) E. Dragendorff a. a. O. S. 47 f.: "Preterea infra dimidium annum a nostro non declinabunt servicio; sed si tamen neccessitas legitima quemquam traheret, ille sallarium tune deservitum reciperet; nec tamen alias infra dictum tempus contra nos pro sallario serviet." - Daß die Stadtobrigkeit tatsächlich allen Grund zur Befürchtung eines Vertragsbruches oder gar Überlaufes ihrer Söldner hatte, beweist eine Urkunde aus dem Jahre 1312, nach der städtische Söldner bei einer Niederlage Treubruch begingen. (M.U.B. 5 Nr. 3577.)
240) E. Dragendorff a. a. O. S. 52 f. (Urkunde vom 26. September 1311): "Item si aliquem ceperint militem, armigerum aut mercatorem, hunc nostris presentabunt usibus, villanos vero, quos ceperint, propriis usibus adaptabunt." - Ähnlich Urkunde vom 5. März 1300.
241) H.R. I Nr. 452 § 22.
Seite dauerhaft verlinken Seite als Digitalisat öffnen Seite 68 zur ersten Seite zur vorherigen Seite zur nächsten Seite zur letzen Seite

durch eigene Schuld in Gefangenschaft oder büßte er Waffen und andere Ausrüstungsgegenstände ein, so lehnte das Ratskollegium jede Verantwortung ab; es war dann nicht verpflichtet, den Söldner loszukaufen oder Schadenersatz zu leisten 242 ). Handelte es sich um wertvolle Objekte, die im Kampfe verloren gegangen waren, wie vor allem um die oft kostbaren Schlachtrosse der Ritter und Knappen, so sicherte sich der Rat in weitgehendstem Maße und verlangte bei der Klärung der Schuldfrage die eidliche Bestätigung des Besitzers und des zuständigen Führers, ob der betreffende Söldner im Auftrage des städtischen Hauptmannes gehandelt habe und somit die Ratsobrigkeit für den Verlust haftbar sei, oder ob der Söldner selbst für diesen aufzukommen habe. Bei Verlust eines leicht oder gar nicht gepanzerten Rosses, das gewöhnlich den Bogenschützen als Reitpferd diente, genügte die alleinige Beteuerung des geschädigten Eigentümers; in der ältesten uns erhaltenen Bestallungsurkunde vom Jahre 1300 (5. März) verlangte Rostocks Ratskollegium nur die Bestätigung des "capitaneus" bei Anspruch auf Schadenersatzleistung von Seiten des Soldherrn 243 ).

Die Vorsicht, mit welcher sich der Rat gegen zu hohe Ansprüche der Söldner zu sichern suchte, war gerechtfertigt, da alle diese unregelmäßigen Ausgaben und Schadenersatzleistungen häufig die Höhe des eigentlichen Soldes sehr erheblich übertrafen. Nach der Niederlage bei der Sperrburg Helsingborg mußte die Stadt Rostock allein für den Loskauf ihrer in dänische Gefangenschaft geratenen Truppen fast 8000 lübische Mark - etwa 100000 Mark heutiger Währung - an Waldemar oder dessen Treuhänder zahlen 244 ).

Die Höhe des Lösegeldes, das Rostock für den einzelnen Gefangenen, Soldritter und Bürger bezahlte, belief sich zuweilen auf 100, 86 2/3, 51 1/3, 51 Mark lübisch 245 ). Weit höhere Loskaufsummen wurden von Waldemar für gefangene Führer und städtische Kriegshauptleute gefordert. Rostocks Ratskollegium mußte für seine beiden Ratsherren Friedrich Suderland


242) E. Dragendorff a. a. O. S. 47 ff. (Urkunde vom 5. März 1300 und vom 26. September 1311).
243) E. Dragendorff a. a. O. S. 47 und 52 ff.
244) A. Hofmeister a. a. O. (B.G.R. I, 4). Vgl. D. Schäfer a. a. O. S. 354 ff.
245) H.R. III Nr. 282, 283, 290.
Seite dauerhaft verlinken Seite als Digitalisat öffnen Seite 69 zur ersten Seite zur vorherigen Seite zur nächsten Seite zur letzen Seite

und Johann Kale 1000 Mark argenti puri (= 3750 Mark lübisch) und 600 Mark "pro captivitate domini Bertoldi Stoltenberg" als Lösegeld zahlen 246 ).

Die Stadtobrigkeit hat nicht immer die beste Erfahrung mit ihren geworbenen Soldmannen gemacht, deren Unzuverlässigkeit besonders nach Abschluß der Kriegsaktion häufig zutage trat und deutlich die Nachteile fremder Soldmannen gegenüber dem bürgerlichen Aufgebot erkennen ließ. Sobald die raub- und fehdelustigen Elemente aus dem städtischen Dienst entlassen waren und keine neue Erwerbsquelle durch Söldnerdienste fanden, setzten sie häufig den Klein- und Kaperkrieg fort und überfielen als plündernde Streifzügler oder Seeräuber Handelszüge und Kauffahrteischiffe.

Wenn die militärische Leistungsfähigkeit und Widerstandskraft der Stadt erschüttert war, wie z. B. in den Jahren 1362-64, so daß die Ratsobrigkeit die nötigen Mittel für eine wohlgeordnete und ausgerüstete Söldnerschar nicht mehr aufbringen konnte, wurden häufig den entlassenen Söldnern städtische Kaperbriefe 247 ) ausgestellt, die gleichsam eine Art von Söldnerbriefen bildeten. In ihnen verpflichteten sich die Kaper und Auslieger, im Interesse der Stadt den Kleinkrieg gegen den Gegner fortzusetzen und vor allem seine Schiffahrt durch Raub und Plünderei zu schädigen. Die Stadtobrigkeit gewährte ihnen dafür weitgehendste Unterstützung. Der Hafen der Stadt wurde ihnen für ihre Beutezüge als sichere Zufluchtstätte und Operationsbasis geöffnet. Gleichzeitig empfahl der Rat in den ausgestellten Kaperbriefen seine Auslieger der Unterstützung befreundeter Städte und Fürsten. Regelrechten Sold erhielten die Kaper im Gegensatz zu den Söldnern nicht. Statt dessen überließ ihnen der Rat die von ihnen gemachte Beute ganz oder zur Hälfte. Es ist verständlich, daß die verantwortlichen Ratskollegien bei der Ausstellung dieser Kaperbriefe noch in weit höherem Maße als in den Bestallungsbriefen Vorsicht anwandten. Nicht eher bekam ein Auslieger den Urkundenbrief ausgehändigt, als bis er durch Pfand und Bürgen der Stadt Sicherheit gegeben hatte.


246) H.R. I Nr. 299, 5.
247) H.R. I Nr. 267 § 2 (1362); Nr. 310 § 6 (vgl. 300 § 7, 8; 307 § 7. - E. Daenell a. a. O. Bd. I S. 208, Bd. 2 S. 369 ff.). - "1416 griff auch Holstein nach dem von Mecklenburg gegebenen Beispiel zu dem verzweifelten Mittel privilegierter Kaperei."
Seite dauerhaft verlinken Seite als Digitalisat öffnen Seite 70 zur ersten Seite zur vorherigen Seite zur nächsten Seite zur letzen Seite

2. Die stehenden Söldner.

Die stehenden Söldner versahen in erster Linie den Wacht- und eigentlichen Sicherheitsdienst und standen zum Teil zeitlebens in Rostocker Stadtdiensten.

Das lückenhafte Urkundenmaterial gestattet leider keinen sicheren Rückschluß auf das erste Vorkommen der festbesoldeten Stadtsöldner und Ratsdiener. Doch sind schon in den ältesten Stadtbuchfragmenten, in denen gelegentlich von den amtierenden Ratsherren Ausgaben gebucht wurden, wiederholt "nuncii, servi, familiares civitatis" bezeugt 248 ). Erst seit dem Jahre 1348 gewähren uns die Kämmereirechnungen ein klares Bild. Wächter und Torhüter, welche die Stadtobrigkeit für den eigentlichen Sicherheitsdienst neben den zum Wachen aufgebotenen Bürgern besoldete, hielten Tag und Nacht Ausschau, um bei Annäherung von Feinden die Bürgerschaft rechtzeitig durch Hornsignale und Sturmläuten zu warnen und zu den Waffen zu rufen. Im Jahre 1348 hören wir zum ersten Male, daß ein "vigil in valva Cropelyn" als ständiger Wachtposten lag. In den späteren Jahren erhöhte sich die Zahl der Tor- und Turmwächter auf vier. Von diesen versah ein zweiter den Sicherheitsdienst auf dem Steintor, während die beiden übrigen von ihren hohen Warten, dem Marien- und Jakobikirchturm aus, die Zufahrtstraßen und die städtische Feldmark beobachteten 249 ). Zur geregelten Durchführung der Bürgerwacht wurde um die Mitte des 14. Jahrhunderts ein städtischer Wachtschreiber angestellt. Wie es in dem von ihm zu leistenden Amtseid heißt, war er verpflichtet, getreu die Wachtregister zu führen und die Wacht zu besetzen. Kraft seiner verantwortungsvollen Stellung gewann der Wachtschreiber, "notarius vigilum" , wie er in den Ratsrechnungen des 14. Jahrhunderts genannt wird, mit den Jahren mehr und mehr an Bedeutung und Einfluß, so daß um 1380 bereits ein zweiter Wachtschreiber nötig wurde. In der im "liber arbitriorum" erhaltenen Eidesformel wird der notarius


248) M.U.B. 3 Nr. 1705; B.G.R. II, 2 S. 21 (St.Fr. 1358/62); St.Fr. 2 Fol. 19 b; M.U.B. 2 Nr. 1374 (1275) usw.
249) K.R. 1348-49 (M.U.B. 10 Nr. 6826); ähnlich M.U.B. 13 Nr. 7898; M.U.B. 19 Nr. 11247; Sch.R. 1433-34: "Item krossen up deme stendore." Ähnlich Sch.R. der folgenden Jahrzehnte.
Seite dauerhaft verlinken Seite als Digitalisat öffnen Seite 71 zur ersten Seite zur vorherigen Seite zur nächsten Seite zur letzen Seite

vigilum" bereits als Führer, "prefectus vigilum" 250 ), gekennzeichnet und entsprach wohl dem in Wismar bezeugten Hauptmann der Torhüter und Wächter 251 ).

Außer diesen Stadtdienern gab es noch Ratsdiener der verschiedenen Ratsherrenämter, wie Marstalldiener, "camerarii, familiares", Geheimwächter, Heidewächter usw. 252 ).

Ihre militärische Bedeutung lag vor allem darin, daß sie jeden Augenblick kampfbereit waren, die städtische Feldmark gegen Wegelagerer und Raubritter zu schützen 253 ). In Friedenszeiten waren die Stadtdiener und stehenden Söldner häufig militärische Geleitmannen der Ratsherren und Bürger 254 ), wurden zu den mannigfachen Boten- und Meldediensten verwandt und unterstützten die Bürgerschaft in der Ausübung des Wachtdienstes. In Kriegszeiten fochten sie mit in den Reihen des Bürgeraufgebotes, wie es wiederholt in den Urkunden bezeugt wird 255 ).

Während die Militärbeamten in den Urkunden des 13. Jahrhunderts in nur geringer Zahl erwähnt und unter ihnen nur vereinzelt Bürger benannt werden, die wahrscheinlich nur im Nebenberuf, z. B. als "clausores", Türschließer, tätig waren und geringen Sold empfingen 256 ), wird in den späteren Ratsrechnungen eine stattliche, von Jahr zu Jahr zunehmende Anzahl von Stadtsöldnern und militärischen Berufsbeamten mit den verschiedensten militärischen Funktionen bezeugt: "de wachteren, slubwachteren, dregeren, de stat lopere, de stat denre, de stat ridende denre unde anderen etliken denren, tymerluden, spelluden und stat schipperen etc." 257 ).


250) M.U.B. 13 Nr. 7422; M.U.B. 16 Nr. 9523; M.U.B. 19 Nr. 11247 usw.; lib. recognit. Fol. 72 b; lib. arb. Fol. 94 "iuramentum prefecti vigilum".
251) Techen a. a. O. S. 85.
252) M.U.B. 14 Nr. 8801; M.U.B. 16 Nr. 9961 usw.
253) G.R. 1445-46: "Item curd sepeline 5 mr. ..., do he den röveren na ret."
254) K.R. 1433-34; W.R. 1445-46 usw.
255) So hören wir z. B., daß Stadtdiener 1348-49 Waffenröcke empfingen, als Rostocks Ratskollegium gegen die Raubritterburgen Grabow und Dömitz Truppenkontingente entsandte (H.R. I Nr. 184 bis 185; M.U.B. 10 Nr. 6826; M.U.B. 14 Nr. 8309), daß im zweiten dänischen Kriege (1368) feindliche Ritter und Knappen von Rostocker "familiares" und Ratsdienern gefangen genommen wurden (H.R. I Nr. 452, 6, 7; H.R. III Nr. 290).
256) M.U.B. 2 Nr. 1374 (1275); M.U.B. 4 Nr. 2674 (1260).
257) Alle diese werden in den Quittungen des meist halbjährlichen Soldes sowie in den häufigen Rechnungen des Kleidungs- (  ...  )
Seite dauerhaft verlinken Seite als Digitalisat öffnen Seite 72 zur ersten Seite zur vorherigen Seite zur nächsten Seite zur letzen Seite

Bei besonderen Anlässen, wie z. B. zu Weihnachten, bei Ratsneuwahl usw. wurden ihnen auf Veranlassung der Bürgermeister neben der regelmäßigen Besoldung häufig Vergütungen in Form des "offergeldes", Spenden von Bier und anderen Getränken gewährt 258 ).

Neben den eigentlichen Kriegsmannen und militärischen Berufsbeamten gehörten auch städtische Spielleute zu den ständigen Soldtruppen. Alljährlich werden in den Stadtrechnungen Soldzahlungen für eine Anzahl von "speleluden, piperen unde basumen" aufgeführt.

Um die Mitte des 14. Jahrhunderts waren die Stadtpfeifer, die "fistulatores", gleichzeitig Turmwächter auf der Marien- und Jakobikirche. Der Turmwächter der Jakobikirche war gleichzeitig mit dem Läuten der Wächter- und Sturmglocke beauftragt und erhielt, außer seinem jährlichen Lohn von 4 mr. weniger 4 sol., für das Stoßen der "campana vigilum" noch 8 sol. 259 ). Daß die Spielleute auch sonst eine Rolle im städtischen Heer spielten und die ausziehenden Aufgebote begleiteten, wird des öfteren in den Ratsrechnungen bezeugt 260 ).

Die erhöhten Anforderungen, die der Sicherheitsdienst der weit ausgebauten Festungsanlagen, ferner die Organisation der städtischen Wehrmacht stellten, zwangen das Ratskollegium im Anfange des 15. Jahrhunderts immer mehr das Söldnerwesen zu begünstigen, zumal die persönlichen Kriegsleistungen der Bürgermiliz längst nicht mehr ausreichten. Auf den städtischen Außenforts führten Burgvögte oder Burgwahrer das Kommando über die Besatzungstruppe 261 ). Bezeugt werden in den Ratsrechnungen des beginnenden 15. Jahrhunderts der "borgwarer to zulten, to tessin, to goldenitze" und der "nigen borch" (in Warnemünde) 261).


(  ...  ) geldes nicht mehr einzeln mit Namen angeführt. sondern wegen ihrer großen Anzahl nur noch summarisch in geschlossenen Gruppen. Vgl. R.R. des 15. Jahrh. - Im 15. Jahrhundert erlaubte der Rat den "rydeknechten" wegen ihrer stattlichen Zahl ein besonderes Amt zu bilden (Niedersachsen, 23. Jahrg. 17/18, S. 289).
258) Vgl. R.R. des 15. Jahrhunderts.
259) R. Ahrens, Die Wohlfahrtspolitik des Rostocker Rats bis zum Ende des 15. Jahrhunderts (B.G.R. Bd. 15 S. 29).
260) G.R. 1422-23; K.R. 1430-31; K.R. 1435-36. R.R. des 15. Jahrhunderts.
261) W.R. 1424-25; Sch.R. 1424-25; Sch.R. 1430: "deme borghwarer van der sulten, deme voghede to tessin, deme borchwarer to goldenitze, deme borchwarden der nigen borch"; ähnlich R.R. des 15. Jahrhunderts.
Seite dauerhaft verlinken Seite als Digitalisat öffnen Seite 73 zur ersten Seite zur vorherigen Seite zur nächsten Seite zur letzen Seite

Zuweilen wurden auch Angehörige des Ritterstandes mit diesen wichtigen Stellungen betraut. So enthält z. B. eine Urkunde aus dem Jahre 1435 die Bemerkung, "her Johann van der Aa unde her lowetzowen V mr. to tessin, do Jasper bulowe der voghet wart" 262 ). In der Schoßrechnung vom Jahre 1448 heißt es, "item her tymen .., do he mathias von orsen to enem vogede sette" 263 ). Die Bedeutung, die den städtischen Burgvögten von der Ratsobrigkeit beigemessen wurde, geht aus der Tatsache hervor, daß jahrelang sogar ein Mitglied der Rostocker Ratsaristokratie besoldeter Burgvogt in Warnemünde war 264 ).

Rittermäßig ausgerüstete Ausreitevögte, "de stat voget oder de stadt ridende voghete", wie sie in den Quellen des 15. Jahrhunderts genannt werden, die den stattlichen Jahressold von 80 bis 90 Mark neben manchen Vergünstigungen erhielten, beritten mit städtischen Reisigen zur Säuberung und Sicherung der Landstraßen die Feldmark 265 ). Abgesehen von den Burgvögten bezeugen die Ratsrechnungen zuweilen 6 oder gar 7 städtische Vögte, von denen der Markt-, Strand- und Heidevogt ausdrücklich genannt werden 266 ).

Gut bezahlte "Festungsbaumeister" mit fest angestellten Handwerksmeistern und ihren "kumpanen" sorgten als eigentliche Vollzugsbeamte für den zweckmäßigen Ausbau und die Instandhaltung der städtischen Festungsanlagen.

Zur Anstellung fest besoldeter Kriegshandwerksmeister trug ferner die Entwicklung des Geschützwesens bei. Das Geschützwesen veranlaßte den Rat, geeignete Leute, die für die Herstellung des nötigen Antwerkes, der Feuergeschütze und deren Bedienung zu sorgen hatten, in feste Stadt- und Solddienste zu nehmen. Das Amt der "Dräger" entwickelte sich im 14. und 15. Jahrhundert zu einem besonderen militärischen Beruf, zu einer Art Kriegshandwerksamt; sie stellten die stän-


262) G.R. 1435/36; W.R. 1447/48; W.R. 1448/49.
263) Sch.R. 1448; G.R. 1449/50.
264) In den 30er und 40er Jahren des 15. Jahrhunderts war "her berghe" Burgvogt zu Warnemünde; G.R. 1437/38. G.R. 1439/40) und die folgenden Jahre.
265) G.R. 1427; G.R. 1429/30.
266) G.R. 1435/36: "... vor grawe want .. VI vogheden. Item deme marketvogede grawes want." G.R. 1437/38: "Item 39 mr. vor grawe want den vif vogheden .., deme strantvoghede unde marketvogehede. Item 52 mr. den vogheden vor schone wante." Ähnlich G.R. des 15. Jahrhunderts.
Seite dauerhaft verlinken Seite als Digitalisat öffnen Seite 74 zur ersten Seite zur vorherigen Seite zur nächsten Seite zur letzen Seite

digen Bedienungs- und Geleitmannschaften des städtischen "Geschützparks" und wurden daher als der Stadt "Artilleriefahrer" bezeichnet 267 ). Bereits in der ersten Hälfte des 14. Jahrhunderts stellte die Stadtobrigkeit Bliden- und Ballistenmeister an. Verträge wurden mit ihnen abgeschlossen, wie auch wohl später mit den "bussenschutten", die sich ähnlich wie in Wismar verpflichten mußten, der Stadt jährlich eine bestimmte Anzahl von Waffen zu liefern. Wie alle fest angestellten und besoldeten militärischen Berufsbeamten und stehenden Stadtsöldner mußten auch die Kriegshandwerksmeister dem Rat besondere Amts- und Diensteide leisten, ihre Stellung nach bestem Wissen und Können im städtischen Interesse auszufüllen 268 ).

Die Oberaufsicht über die städtischen Schiffsleute sowie über die Hafenanlage in Warnemünde lag in den 30er und 40er Jahren des 15. Jahrhunderts in den Händen des "schepwarer, mester bertelde, de de schepe vorsteyt" 269 ).

Die Schiffsbesatzung, die sich häufig aus Warnemünder Bewohnern zusammensetzte 270 ), wurde im allgemeinen erst zu den jeweiligen "zeevarten" angeworben und erhielt nur für die Dauer der Dienstzeit freie Verpflegung und Sold. Diese betrug für den "schipmanne" täglich 2 sol., für den "stvrmanne" 41/2 mr. vor 4 weeken; alle weiteren Arbeitsleistungen, wie z. B. das Bewachen der Schiffe, das Instandsetzen der Boote, wurde ihnen besonders vergütet 271 ).

3. Die gebundenen Söldner.

Eine besondere Art von "stehenden" Söldnern bildeten die sogenannten "Aussöldner" oder "gebundenen" Soldritter, eine Gattung, die vor allem den süddeutschen Stadtkommunen eigentümlich ist 272 ). Wie die stehenden Soldmannen stellten auch


267) B.G.R. Bd. 9 S. 47 ("Trägerkumpanen der Stadtartilleriefahrer von 1490").
268) Vgl. Geschützwesen S. 88 ff.
269) G.R. 1439/40. Ähnlich G.R. 1430/31, 1438/39 usw.
270) G.R. 1440/41: "8 warnemunderen ..., de de schipmanns scholden wesen in den bartzen unde snicken." Ähnlich G.R. 1441/42 usw.
271) M.U.B. 15 Nr. 9317 (1364); G.R. 1420/21. Ähnlich G.R. des 15. Jahrhunderts.
272) v. Below a. a. O. S. 79; v. Maurer a. a. O. S. 510; Mendheim a. a. O. S. 35; Kober a. a. O. S. 81.
Seite dauerhaft verlinken Seite als Digitalisat öffnen Seite 75 zur ersten Seite zur vorherigen Seite zur nächsten Seite zur letzen Seite

diese auf Lebenszeit ihre Dienste der Stadtobrigkeit zur Verfügung, waren aber im Gegensatz zu den stehenden Stadtsöldnern stets fremder Herkunft. Die nur in geringer Zahl erhaltenen Dienstverträge beweisen, daß die Zahl der gebundenen Söldner zwar gering war, daß aber ihre Bedeutung für Rostock keineswegs zu unterschätzen ist. Die in der Bestallungsurkunde genannten Ritter und Knappen setzten sich durchweg aus solchen Mitgliedern des mecklenburgischen Ritterstandes zusammen, die in Rostocks näherer Umgebung seßhaft waren. Es ist daher leicht verständlich, daß die Stadtobrigkeit ein besonderes Interesse daran hatte, gerade mit ihnen in engste freundschaftliche Verbindung zu treten, da sie als Feinde eine ständige Gefahr für die städtischen Bewohner bildeten und Handel und Verkehr aus den Landstraßen durch Überfälle und Straßenraub schwer schädigen konnten 273 ). Die Beilegung und Schlichtung von Streitigkeiten mit dem benachbarten Ritterstand gaben gelegentlich den Anlaß zu den mit gebundenen Soldrittern abgeschlossenen Dienstverträgen; ein ursprünglicher Sühnevertrag wurde zum Söldnervertrag erweitert, wie z. B. die dem Ritter Hinrich Lukow und seinen Mitbürgen ausgestellte Bestallungsurkunde vom Jahre 1386 bezeugt, "unde hebbe darto mit upperichteden vyngeren gezworen in den hylgen, dat ik scal truwe unde hold wesen unde truwelken denen den vorbenomeden borgermesteren unde radmannen, ... unde in erer stad unde eres stades denste by en truwelken to blyvende, de wyle dat ik leve" 274 ). Aus diesem wie auch aus einem ähnlichen Söldner- und Dienstvertrag geht hervor, daß die Stadt die betreffenden Ritter und Knappen auf Streif- und Beutezügen gefangen genommen hat 275 ). Mit Geschicklichkeit nutzten Rostocks Ratsherren den ihnen sich bietenden Vorteil aus: Die einstmals feindlichen Ritter erhielten ihre persönliche Freiheit zurück und verpflichteten sich dafür durch Eid und Siegel zu städtischen Kriegs- und Söldnerdiensten; auf diese Weise erreichte es die Ratsobrigkeit, eine ständig drohende Gefahr zu bannen und zugleich die städtische Wehrmacht durch waffengeübte Hilfstruppen zu verstärken.


273) M.U.B. 21 Nr. 11777.
274) Vgl. Anm. 273.
275) M.U.B. 23 Nr. 13101: "Hinrich Wulf begibt sich in den lebenslänglichen Dienst Rostocks."
Seite dauerhaft verlinken Seite als Digitalisat öffnen Seite 76 zur ersten Seite zur vorherigen Seite zur nächsten Seite zur letzen Seite

Auffällig ist, daß selbst in den oft recht ausführlichen Sühne- und Dienstverträgen eine eigentliche Gegenleistung des Rostocker Rats in Form des üblichen Soldes oder der Verleihung des Bürgerrechtes, das mittelalterliche Stadtkommunen ihren gebundenen Soldrittern häufig verliehen 276 ), nicht erwähnt wird. Zweifellos bestand die Gegenleistung zum Teil darin, daß die Stadtobrigkeit Angehörigen des ländlichen Ritterstandes nach einer Gefangennahme Straferlaß und unentgeltliche Freilassung gewährte. Abgesehen von den rein wirtschaftlichen Vorteilen, welche die "Aussöldner" in einer wohlhabenden Handelsstadt wie Rostock hatten, erhielten sie im Kriegsfall für ihre städtischen Kriegsdienste zweifellos eine ähnliche oder gleiche Entschädigung wie die übrigen Söldnerarten. Die getroffenen Abkommen trugen zum Teil den Charakter von Bündnissen zur gegenseitigen Hilfeleistung 277 ). Rostock gewährte als mächtige Hansastadt mit ihren festen Verteidigungsanlagen dem benachbarten Ritterstand und Landadel sicheren Schutz und bildete als einflußreiche Bundesgenossin ein Gegengewicht gegenüber der sich ausbreitenden Territorialgewalt der Fürsten, wofür die Ritter sich verpflichteten, auf Anforderung Truppen zu stellen.

Von besonderer Bedeutung in militärischer Hinsicht waren solche Verträge mit gebundenen Soldrittern noch dadurch, daß der Stadtobrigkeit gelegentlich das Öffnungsrecht befestigter Ortschaften und Burgen zugestanden wurde, wie z. B. in dem mit dem Knappen Hartwig Bulle abgeschlossenen Dienstvertrag: "In desse zone hebben ze thogen de manne in der voghedye to der Zulten unde ere ghud, de stad unde ere voghedye to der Zulten 278 ). Der Dienstvertrag sicherte Rostock eine ständige Besatzung und Hilfstruppe in Sülze; Hartwig verpflichtete sich dem Ratskollegium, "truwelken to denen myt teynen weraftich, wanne unde wor ze my esschen (auffordern), behalven (ausgenommen) over de solten zee."

Während es in manchen deutschen Stadtkommunen einzelnen Bürgern und Ämtern überlassen war, ob sie persönlich dienen oder auf eigene Kosten Söldner anwerben und sich auf diese Weise in der Ausübung der Kriegspflichten vertreten


276) Vgl. S. 74 Anm. 272.
277) M.U.B. 20 Nr. 11610.
278) M.U.B. 22 Nr. 12460.
Seite dauerhaft verlinken Seite als Digitalisat öffnen Seite 77 zur ersten Seite zur vorherigen Seite zur nächsten Seite zur letzen Seite

lassen wollten 279 ), wurden in Rostock die Soldtruppen grundsätzlich von der Ratsobrigkeit auf Stadtkosten in Dienste genommen. Die Annahme der Söldner wie überhaupt aller fest angestellten Militärbeamten gehörte mit zu den alleinigen Befugnissen des Ratskollegiums.

§ 3.

Das Geschützwesen.

1. Das Antwerk, Schleuder- und Wurfmaschinen.

Die im früheren Mittelalter gebräuchlichen Wurf- und Schleudermaschinen, die in anderen, selbst in kleineren Nachbarstädten Rostocks, wie Stralsund und Greifswald, schon in der zweiten Hälfte des 13. Jahrhunderts in größerer Anzahl vorkamen 280 ), werden für die Stadt Rostock erst spät, um 1310 bezeugt 281 ). Wir können trotzdem wohl annehmen, daß auch Rostock bereits in der zweiten Hälfte des 13. Jahrhunderts solche Drehkraftgeschütze besaß. Eine Bestätigung für diese Vermutung bietet uns die kurze Notiz eines der ältesten Stadtbuchfragmente, daß die Ratsobrigkeit in den Jahren 1278/84 Handwerksmeister wie "balistarii" und "sagittarii", die mit der Herstellung von Schleuder- und Belagerungsmaschinen vertraut waren, für geleistete Dienste oder Waffenlieferung bezahlte 282 ).

Diese frühesten Nachrichten gestatten uns jedoch keinen Rückschluß darauf, welche Arten von Drehkraftgeschützen es waren, für die die gebuchten Ausgaben gemacht wurden. Erst im Anfang des 14. Jahrhunderts werden in der Chronik von 1311/14 unter den Rostocker Waffenbeständen bestimmte Geschütztypen genannt; und zwar hören wir hier zum ersten Male von den für das frühere Mittelalter charakteristischen Arten, den "Bliden und Werken" 283 ). Die Glaubwürdigkeit


279) v. Maurer a. a. O. S. 509.
280) Vgl. Hist. Teil S. 27 Anm. 76.
281) Vgl. S. 28 Anm. 78.
282) M.U.B. 3 Nr. 1705: "item balistario III marcas 4 solidis minus. Istem sagittariis 51/2 marcas."
283) Chronika von 1311/14 a. a. O.: ".. und toch fort hen vor de börge to Warnemunde mit schote, blidenn unde werkenn ..".
Seite dauerhaft verlinken Seite als Digitalisat öffnen Seite 78 zur ersten Seite zur vorherigen Seite zur nächsten Seite zur letzen Seite

des Chronisten wird uns durch Urkunden bestätigt. Dieselben beiden Gattungen "dryvende werke unde blyden" werden wiederholt in den Bündnisverträgen der folgenden Jahrzehnte genannt 284 ). Zum Jahre 1328 wird das in der breiten Straße gelegene "balistarium" erwähnt, in dem das städtische Antwerk aufbewahrt wurde 285 ). Wann mit dem Bau des "Zeughauses" begonnen wurde, erfahren wir nicht, da die Ratsrechnungen der vorhergegangenen Jahre nicht erhalten sind.

Die Ratsrechnungen späterer Jahre gestatten uns neben den Bündnisverträgen Rückschlüsse auf die Eigenart und Herstellungsweise, auf das Geschoßmaterial und Zubehör der Bliden und Werke und ermöglichen es, den Unterschied zwischen den beiden Drehkraftgeschützen zu erkennen. Das "schießende oder dryvende werk" (lat. "opus ducibile") ist wegen seiner Bedeutung, Größe und ausgedehnten Verwendungsmöglichkeit an erster Stelle zu nennen 286 ). Daß die später häufig bezeugten "nostallen" ebenfalls Drehkraftflachgeschütze waren und dasselbe bedeuteten wie die treibenden Werke, geht aus den Nachrichten über die Anfertigung, Ausbesserung und das Geschoßmaterial hervor. Verschiedene Ratsrechnungen enthalten Ausgaben, welche die Notstalen deutlich als Drehkraftflachgeschütze kennzeichnen 287 ). Als Geschoßmaterial für den Notstal ist in Rostock wie auch in anderen Hansestädten eine besondere Pfeilart belegt; wiederholt werden diese "nostalles pile" in den Stadtrechnungen von den kleineren Armbrustpfeilen unterschieden 288 ).


284) M.U.B. 13 Nr. 7717: ".. unde wy ratmanne van Rozstocke unde Wysmer scholen beyde volghen .. mit enem dryvende werke unde mit ener blyden unde mit werkmesteren, der darto behof is ..". Ähnlich M.U.B. 13 Nr. 7797; M.U.B. 15 Nr. 8936, Nr. 8937 usw. Bezeichnend für die städtische, speziell auch für die Rostocker Kriegsmacht ist es, daß in den verschiedenen Bündnissen Geschützmaterial nur von Seiten der Stadtkommunen gestellt wurde, während sich die Leistungen der Fürsten und Herren lediglich auf die Stellung von Truppen beschränkten.
285) M.U.B. 7 Nr. 4886 (1328): "in longa platea iuxta balistarium sita."
286) M.U.B. 16 Nr. 9761 (1368).
287) M.U.B. 14 Nr. 8722 (1360); M.U.B. 15 Nr. 9107 (1362); Nr. 9239 (1364) usw.
288) M.U.B. 15 Nr. 9239 (1364); M.U.B. 14 Nr. 8722 (1360): "pro uno centenario majorum telorum ...".
Seite dauerhaft verlinken Seite als Digitalisat öffnen Seite 79 zur ersten Seite zur vorherigen Seite zur nächsten Seite zur letzen Seite

Die Blide wird in den lateinischen Quellen meist als "machina" bezeichnet. Sie war eine Schleudermaschine, die das Geschoß im Bogenwurf gegen das Ziel trieb. Ihre Aufgabe bestand vor allem darin, in steilem Einfallswinkel Mauerwerk und Befestigungsanlagen mit schweren Feldsteinen von oben her zu durchschlagen, während die treibenden Werke oder Notstalen in wagerechter Richtung Balken oder große Pfeile schossen und im flachen Bogenwurf kernschußartig gegen Mauern wirken sollten.

Die häufig bezeugten "balistae" waren ebenfalls Schleuderwaffen. Nach ihnen hieß das Haus, in dem das gesamte Antwerk aufbewahrt wurde, in Rostock "balistarium", - in Greifswald dagegen wurde es nach den Bliden "Blidenhaus" genannt 289 ). Die Balisten wurden wegen ihrer geringeren Herstellungskosten zahlreicher als die Notstalen und Bliden angefertigt; an Bedeutung und Größe jedoch blieben sie hinter diesen zurück. Wegen der Dürftigkeit der Quellen und der vielfach wechselnden Namen ist im Einzelfalle nicht immer mit Sicherheit festzustellen, ob die verschiedenen "balistae" und späteren "armborsten" Schußwaffen des Einzelnen oder kleinere Wurfmaschinen auf Schießgestellen waren (wie z. B. die im Jahre 1368 bezeugten "Katten" 290 ). Sicher ist, daß einzelne Balisten als sogenannte Bank- oder Wagenarmbrusten 291 ) eine kleinere Abart der Notstalen waren und im Gegensatz zu diesen und den Bliden, die recht eigentlich das schwere Belagerungsgerät der damaligen Zeit bildeten, das leichte Drehkraft- und Ferngeschütz darstellten.

Die verschiedenen Wurf- und Schleudermaschinen haben sich neben dem um 1360 in Rostock neu eingeführten Feuergeschütz, das in erster Linie die Aufgaben der fernschießenden Drehkraftflachgeschütze, der Notstalen, übernahm, noch lange im städtischen Geschützwesen behauptet. Der Vorteil des Antwerkes bestand vor allem darin, daß es als die technisch vollkommenere Waffenart eine schnellere Schußfolge erlaubte und jene ältesten kleinkalibrigen, erst in der Entwicklung begriffenen Pulvergeschütze noch erheblich an Schußwirkung übertraf. Vor allem wurde auch wohl die Unterhaltung der Drehkraftgeschütze wegen Ersparung des anfänglich hohen Pulverpreises bedeutend


289) Fock a. a. O. 2, S. 137.
290) M.U.B. 16 Nr. 9761 (1368).
291) Max Jähns a. a. O. S. 338; O. Fock a. a. O. S. 137.
Seite dauerhaft verlinken Seite als Digitalisat öffnen Seite 80 zur ersten Seite zur vorherigen Seite zur nächsten Seite zur letzen Seite

billiger, so daß Rostock wie auch die benachbarten Hansestädte noch zwei volle Jahrzehnte hindurch an diesen altbewährten Kriegsmaschinen festhielten. Noch im Laufe der beiden dänischen Kriege gegen König Waldemar (1362, 1368) bildeten Werke und Bliden fast ausschließlich das schwere Geschütz, das von den Stadtkommunen ins Feld geführt wurde 292 ).

So leistungsfähig an sich die Schleuder- und Wurfmaschinen waren, so lag doch ihr großer Nachteil in der allzu großen Empfindlichkeit der Haarseile, Sehnen und des Tauwerkes gegen Witterungseinflüsse; die Spannbündel mußten häufig nachgespannt oder gar völlig neu ergänzt werden. Wieviel Arbeit, wie hohe Unkosten die Erhaltung der Torsionsgeschütze erforderte, beweisen die sich ständig wiederholenden Ausgaben für Ausbesserungsarbeiten und Instandhaltung 293 ). Dieses mögen mit die wichtigsten Gründe gewesen sein, die jene wirksamen Drehkraftgeschütze und Wurfmaschinen aus der Reihe der Rostocker Kampfmittel und des städtischen Geschützbestandes im ausgehenden 14. Jahrhundert ausscheiden ließen. Nach 1380 werden Bliden und Notstale in den Ratsrechnungen wie auch in den Schutz- und Trutzbündnissen der Hansestädte nicht mehr erwähnt. Die in den 60er Jahren eingeführten Feuerbussen hatten inzwischen solche Fortschritte in ihrer Entwicklung gemacht, daß sie das bisher gebräuchliche Antwerk verdrängten.

Die kleineren Drehkraftflachgeschütze, die auch von einem einzelnen Menschen leicht zu handhabenden Balisten oder Bankarmbrusten, bildeten dagegen noch im Anfang des 15. Jahrhunderts einen wichtigen Bestandteil des städtischen Geschützbestandes neben den Feuerbüchsen, wie die sich ständig wiederholenden Neuanschaffungen in den Weinrechnungen dieser Jahre bezeugen 294 ). Die Tatsache, daß diese kleineren Tor-


292) H.R. I Nr. 440 A § 10 (1368); M.U.B. 19 Nr. 11247 (1380); vgl. S. 79 Anm. 290.
293) Außer den bereits angeführten Belegstellen liefern die im M.U.B. veröffentlichten Ratsrechnungen des 14. Jahrhunderts das Ouellenmaterial für die mitgeteilten Ausführungen über das Rostocker Drehkraftgeschütz. Vgl. M.U.B. 13 Nr. 7448, Nr. 7581, Nr. 7898; M.U.B. 14 Nr. 8200, Nr. 8532; M.U.B. 15 Nr. 9107, Nr. 9239, Nr. 9251, Nr. 9317 usw.
294) G.R. 1408/09: "Pro 1 baliste ad theatrum." G.R. 1412/13: "Pro 1 baliste in warnemunde." Ähnlich G.R. der folgenden Jahrzehnte; W.R. 1413/14; W.R. 1424/25. Ähnlich W.R. der folgenden Jahrzehnte.
Seite dauerhaft verlinken Seite als Digitalisat öffnen Seite 81 zur ersten Seite zur vorherigen Seite zur nächsten Seite zur letzen Seite

sionsgeschütze sich im Rostocker Waffenbestand solange behaupteten, ist gewiß darin begründet, daß Lot- und Handbussen im Gegensatz zu dem schweren und großkalibrigen Feuergeschütz nur ganz allmählich zur Entwicklung und technischen Vervollkommnung gelangten. Ausschlaggebend dürfte ferner die Tatsache gewesen sein, daß das "Feuerschießen" mit den Balisten von jeher ein beliebtes und häufig angewandtes Kampfmittel im städtischen Heerwesen bildete. Auch noch während des 15. Jahrhunderts, als die Bliden und schießenden Werke schon lange von den Bussen verdrängt waren, behielten Feuerpfeile und Brandgeschosse ihre Bedeutung als Belagerungswaffe, wofür die für "vuorepyle" und "swarschote" gebuchten Ausgaben beredtes Zeugnis ablegen 295 ).

In wie großer Zahl die verschiedenen Wurf- und Schleudermaschinen im Rostocker Balistarium vorhanden waren, wissen wir nicht. Urkundliche Belege und schriftlich niedergelegte Bestandsaufnahmen, entsprechend den Bussenverzeichnissen des 15. Jahrhunderts, sind nicht erhalten. Trotzdem lassen die häufig erwähnten Ausgaben für Neuanschaffung und Ausbesserungsarbeiten, vor allem der starke Verbrauch an Schleudermaterial und Wurfgeschossen, auf eine stattliche Zahl von Torsionsgeschützen und Belagerungsmaschinen im Laufe des 14. Jahrhunderts schließen.

Das Sturmzeug.

Zu erwähnen sind in diesem Zusammenhang noch die schon früh bezeugten "tartzen" 296 ). Aus ihrer Herstellungsweise aus Flechtwerk, Holz- und Eisenmaterial geht hervor, daß sie ursprünglich in Form von großen Setzschilden den vorgehenden Truppen Deckung und Schutz gegen feindliche Geschosse bieten sollten. Vermutlich haben wir in den "stormtacien" oder "stormtarzten", die wiederholt in den Ratsrechnungen des 15. Jahrhunderts zusammen mit "bussenwagen unde stritwagen" erwähnt werden 297 ), gleichzeitig eine Art


295) G.R. 1411/12; W.R. 1413/14: "Item hinrich luchtermaker pro XX vuorepyle". Ähnlich W.R. 1418 usw.
296) M.U.B. 13 Nr. 7898; K.R. 1354 und der folgenden Jahre.
297) W.R. 1425/26: "Item vor de stormtacien to beslande 3 mr. ..." W.R. 1449/50: "Item VIII mr. 4 ß vor 2 poppelen to den stormtacien; item .. vor de stormtacien unde bussenwagen to makende, .. vor den bussen- unde stormtacien unde stritwagen verdich to makende" ff. Ähnlich W.R. des 15. Jahrhunderts.
Seite dauerhaft verlinken Seite als Digitalisat öffnen Seite 82 zur ersten Seite zur vorherigen Seite zur nächsten Seite zur letzen Seite

von fahrbaren Sturmböcken und Mauerbrechern zu erblicken, die mit den von Rathgen angeführten "Tummlern" identisch sind 298 ).

2. Pulverwaffen und Feuergeschütze.

Die Einführung der Pulverwaffen führte - wenn auch nur allmählich - einen gewaltigen Umschwung in der Entwicklung des städtischen Geschützwesens herbei.

Im Jahre 1362 ist für die Stadt Rostock zum ersten Male das Vorkommen des Pulvergeschützes bezeugt 299 ). Die Stadtrechnungen der Vorjahre sind uns nur lückenhaft erhalten; wir erfahren daher nicht, ob diese neue Waffengattung schon vor 1362 in Rostock verwendet worden ist.

Wahrscheinlich ist es, daß Rostock seiner damaligen Machtstellung entsprechend als eine der ersten Stadtkommunen der Ostseestädte den Gebrauch der Feuerbussen eingeführt hat 300 ). Auch gibt das nur unvollständige Urkundenmaterial keinen sicheren Aufschluß darüber, von wo etwa die Anregung zu diesen ersten Versuchen mit der Pulverwaffe gegeben wurde 301 ).


298) S. 26 Anm. 73.
299) M.U.B. 15 Nr. 9107: "Item III marc. sol. pro pixide igneo."
300) Zur Beweisführung Focks (a. a. O. Anhang III, Die ersten Spuren der Anwendung des Schießpulvers im Norden Europas) über das Aufkommen der ersten Pulverwaffen in den Ostseestädten ist zu bemerken, daß sich Fock in der Begründung seiner Behauptungen durch den Ausdruck "vuorschutte" hat täuschen lassen; vgl. Rathgen S. 621: "Die in den alten Chroniken häufig vorkommende Bezeichnung "Feuerschütze" hat vielfach zur Verwirrung der Begriffe geführt und zu der Annahme, daß das Wort "Feuer" (vuor) sich bereits auf die treibende Kraft beim Schießen bezöge, und daß der Feuerschütze also bereits mit Pulver aus Büchsen geschossen hätte. Lange vor der Zeit, in der das Schießpulver als Treibmittel Verwendung fand, waren Brandsätze von ähnlichem Gemenge im Gebrauch." - Die "Schießpulverschützen" werden seit ihrem ersten Aufkommen stets "bussenmestere", seltener "werkmestere" genannt (vgl. S. 91 ff.), während die "vuoerschutten" Armbrustschützen waren, die Brandpfeile schleuderten ("sagittarii, experti in tali arte, .. tela fulminantia et ignita sagittare") und gleichzeitig die "vuorepile" herstellten.
301) Das erste Pulver bezog Rostock 1362 wahrscheinlich aus Lübeck (vgl. M.U.B. 15 Nr. 9014).
Seite dauerhaft verlinken Seite als Digitalisat öffnen Seite 83 zur ersten Seite zur vorherigen Seite zur nächsten Seite zur letzen Seite

Die Vermutung liegt nahe, daß die Kenntnis vom Feuergeschütz aus den größeren Stadtkommunen Südwestdeutschlands, in denen der Gebrauch des Pulvers bereits in der ersten Hälfte des 14. Jahrhunderts bekannt war, zu den Ostseestädten gelangte, daß von hier aus längs der Küste das Feuergeschütz seinen Siegeszug nach dem Osten bis nach dem Ordensstaat fortsetzte 302 ).

In den Jahren nach 1362 schweigen die Ratsrechnungen über die Beschaffung von Pulverwaffen; ebenso werden sie bei den Kriegsrüstungen der Hansestädte gegen Dänemark in den 60er Jahren nicht erwähnt. Erst von 1380 an werden Bussen wieder in den Quellen genannt. Vielleicht ist der vereinzelte Versuch vom Jahre 1362 mit der kleinkalibrigen Bleibusse wenig ermutigend ausgefallen, so daß von der Einführung dieser neuen Waffengattung zu Gunsten des technisch vollkommenen Antwerkes Abstand genommen wurde.

Von 1380 an häufen sich die Ausgaben für Feuergeschütze. Über die "bussen" selbst erfahren wir nichts Näheres, nichts über ihre Anzahl und Größe. Wohl aber bezeugen die Weinrechnungen, daß die Stadtobrigkeit, die frühzeitig die Bedeutung der neuen Kampfmittel erkannte, trotz des anfänglichen Mißerfolges dem Ausbau und der Vervollkommnung der Feuerbüchsen weiterhin große Aufmerksamkeit zuwandte. Denn mit den 1380 erwähnten "pixides" kündet sich der bereits vollzogene Übergang zu dem nächsten Entwicklungsabschnitt der Pulverwaffen an: Die ersten größeren Steinbussen werden in den Rostocker Geschützbestand aufgenommen 303 ).

In den folgenden Jahrzehnten lassen die Weinrechnungen erkennen, daß die Stadtobrigkeit bestrebt war, die Leistung des Geschützwesens durch Vermehrung und Vervollkommnung der "bussen" zu steigern. Die Quellen sprechen von "umge-


302) Das erste Vorkommen der Pulverwaffen ist für Aachen 1346, Frankfurt 1348, Naumburg 1349, Regensburg vor 1350, Bremen 1358, Lübeck um 1360, Rostock 1362, Dänemark 1372, den Deutschen Ordensstaat 1374 bezeugt. (Vgl. Rathgen a. a. O. S. 705 ff.; Barthold a. a. O. Bd. 2 S. 46; Daenell a. a. O. Bd. 2 S. 470 Anm. 1.)
303) M.U.B. 15 Nr. 9107, 9239; M.U.B. 20 Nr. 11667: "pro fabricione trunci, in quo pixis jacet, ff." (Vgl. hierzu Rathgen a. a. O. S. 581 Anm. 5.)
Seite dauerhaft verlinken Seite als Digitalisat öffnen Seite 84 zur ersten Seite zur vorherigen Seite zur nächsten Seite zur letzen Seite

gossenen, neuen und großen" Büchsen 304 ). Es ist nicht möglich, auch nur annähernd im einzelnen Größe und Kaliber anzugeben. Nur in einer Weinrechnung (1450) erfahren wir zufällig von zwei Bussen das Gewicht, "item 63 mr. 9 ß vor 2 bussen myt 4 kameren, de wogen 1 schippunt III1/2 lispunt unde 1 markpunt (3-4 Zentner)".

Einen weiteren Fortschritt für das Geschützwesen bedeutet die Einführung der Hinterlader- oder Kammerbussen. Leider geben uns die Ratsrechnungen keinen bestimmten Anhalt, in welchem Jahre die neue Waffengattung der Kammerbüchsen in Rostock angefertigt wurde. Die in den Urkunden erhaltenen Nachrichten reden fast durchweg nur allgemein von "bussen", ohne die Geschützart als solche (Kammerbussen) zu kennzeichnen. So werden z. B. häufig Hinterladebüchsen, auch wenn sie nicht besonders als Kammerbussen bezeichnet werden, nur durch die für jedes einzelne Geschütz vermerkte Anzahl von Kammern als Hinterladebüchsen erkenntlich 305 ). Der große Vorteil dieser neuen Geschützart bestand vor allem darin, daß die Handhabung beim Laden erheblich vereinfacht wurde. Ferner gewährten mehrere, auswechselbare Kammern für einunddasselbe Geschütz die Möglichkeit eines schnelleren und sicheren Feuerns, zumal das zeitraubende und umständliche Vor- und Zurückbringen der hinter einer Deckung stehenden Bussen nach dem Abschuß fortfiel.

Die Hinterladebüchsen, die durchweg kleineren Kalibers waren als die Steinbussen, spielten vor allem in den offenen Feldschlachten eine wichtige Rolle, da sie den Anforderungen der immer beweglicher werdenden Kampftechnik am besten genügten. Fast gleichzeitig geht daher die Ratsobrigkeit dazu über, Angriffs- und Belagerungsgeschütze, für deren Transport anfangs große Wagen gedient hatten, auf fahrbaren Lafetten zu befestigen. In diesen Bussen haben wir das erste Aufkommen des eigentlichen Feldgeschützes im Rostocker Geschützwesen zu erblicken. Das Bestreben, die Verwendungsmöglichkeit der


304) W.R. 1418; W.R. 1423/24: "de ere bussen umme to ghetende"; W.R. 1424/25: ".. de groten bussen tovorende .., dat kopper tor groten bussen" usw.
305) W.R. 1424/25: "Item 18 mr. vor 10 lotbussen unde vor ene grote busse unde vor twe kameren to ghetende Mattigesse deme bussenghetere." W.R. 1460/61: "44 mr. vor 8 bussen myt 33 kameren" usw. Vgl. S. 86 Anm. 314.
Seite dauerhaft verlinken Seite als Digitalisat öffnen Seite 85 zur ersten Seite zur vorherigen Seite zur nächsten Seite zur letzen Seite

Feuerwaffen vor allem in den Feldschlachten zu steigern, führte zur Einführung der "stritwagen" und "bussenwagen" 306 ). Diese Kriegsfahrzeuge, welche die Hauptneuerung bei der Kampfesweise der Hussitenheere bildeten und als Wagenburgen eine große Rolle spielten, führten zu einer völlig neuen Kriegstaktik 307 ). Bereits um 1430 gelangte diese Neuerung in Rostock wie auch in anderen deutschen Stadtkommunen zu Bedeutung, wie die häufig gebuchten Ausgaben für Streit- und Heereswagen beweisen.

Als Besatzstücke für die "stritwagen" 308 ), von denen manche die stattliche Anzahl von 8 Bussen trugen, dienten die kleinen und großen Lotbussen 309 ). Diese bildeten im Gegensatz zu den schweren Steinbüchsen und Geschützen mittleren Kalibers, den "Vöglern" und späteren "Schlangen" 310 ), die leichten und kleinkalibrigen Feuerrohre. Die kleinen Lotbussen, die die ersten Vorläufer der eigentlichen Handbüchsen waren, trugen in der ersten Hälfte des 15. Jahrhunderts durchaus noch den Charakter des kleinen Geschützes.

Die Ratsrechnungen lassen zwar erkennen, wie sich von Jahr zu Jahr die Geschützzahl Rostocks durch neue und umgegossene Bussenarten vermehrte - zuweilen wird sogar die Höhe der von den Wein- oder Zeughausherren beschafften Geschütze genannt, wie in den Jahren 1426/27 311 ) -; aber sie gestatten noch keineswegs einen Rückschluß auf den städtischen Büchsen-


306) W.R. 1425/26: "... vor de stritwagene to makende, item ... 8 par raderen to den stridenwagen. Item 501/2 mr. smedelon vor den nyen bussenwagen unde vor de stridewagen ... Item .. vor den bussenwagen unde stormtacien unde stritwagen verdich to makende" ff. Ähnlich W.R. 1426/27 usw.
307) M. Jähns, Geschichte der Kriegswissenschaften, Bd. 1 S. 304 (München, Leipzig 1890/91); Barthold a. a. O. Bd. 2 S. 105, 108 ff.; Rathgen a. a. O. S. 127 ff.
308) Siehe S. 86 Anm. 314.
309) Es waren das Fahrzeuge, die zum Transport und gleichzeitig als Schießgerät dienten; Rathgen a. a. O. S. 284.
310) W.R. 1481: ".. vor de slangen to beslande .., vor de forme tor slange .., vor twe rade tor slangen" ff.; Van de Rostocker Veide, S. 4: "Item alle de Hovetbussen, Stenbussen, Scharmbreker, Scharpentinen, Karenbussen und Slangen alle wurden se up dat marcket gebracht."
311) In diesem Jahre werden für 16 Bussen, 1 Stritwagen und Pulver über 250 Mark gebucht (W.R.).
Seite dauerhaft verlinken Seite als Digitalisat öffnen Seite 86 zur ersten Seite zur vorherigen Seite zur nächsten Seite zur letzen Seite

bestand. Die Ausgaben für das Geschützwesen beliefen sich in den Jahren 1424/25 auf etwa 210 Mark 312 ).

Einen ungefähren Einblick in Rostocks Bussenbestand gestatten uns zwei zufällig im Lib. arbitriorum erhaltene Bestandsaufnahmen. Wir erfahren aus dem Jahre 1434, daß der städtische Burgvogt zu Tessin über folgende Feuerbüchsen verfügte: "Item to tessin is en vogeler mit twen kameren. Item II lotbussen, de en schut to beiden enden. Item en halve tunne pile, de is nich vulle. Item en halff veren dele bussenkrud" 313 ).

Eine zweite Bestandsaufnahme bemerkt: "dit zint der stadt bussen (hiir nascreven): de bussen, de uppe waghen ligghen, der is VI van eren ghaten, voghelers grot unde kleyne van ere ghaten XVIII, hiir horen to XXXIV kameren van ere gaten unde eyne nyge busse myt eyner kameren, de ghekofft wart, unde eyn vogheler myt eyner kamer to tessyn, alle van ere. Item XII voghelers myt eren kameren von yseren smedet unde eyn vogheler to tessin van yseren. Item VIII klene voghelers van yseren up eynen waghene achter unde vorne. Item II yseren bussen, dar me pile mede schut, unde ene klene knybbusse mit IV kameren van yseren. Item III grote lodbussen achter myt haken, van ere ghaten. Item III klene lodbussen van ere gathen. Item eyne busse van yseren gathen, III kameren" 314 ).

Diese Bestandsaufnahme gibt uns in erster Linie sicheren Aufschluß über die in Rostock vorhandenen Geschütztypen. Ferner gewährt sie einen Rückschluß auf die Anzahl der städtischen Bussen. Wahrscheinlich enthält die Bestandsaufnahme nur die Zahl der auf dem Bussenhaus aufbewahrten Geschütze, während die auf den Zingeln und sonstigen Verteidigungsanlagen aufgestellten Bussen wie auch die in Warnemünde und den übrigen Stadtburgen vorhandenen Abwehrgeschütze überhaupt nicht erwähnt sind 315 ).


312) Vgl. Anm. 311; W.R. 1424/25: "Item hebben se utegeven to der stat bussen .. Summa 210 mr. 11 ß." Zu berücksichtigen ist noch die Tatsache, daß Ausgaben für Balisten und Armborsten mit dem zugehörigen Schleuder- und Pfeilmaterial besonders gebucht wurden.
313) Lib. arb. Fol. 98 a (Deckelblatt).
314) Lib. arb. Fol. 84.
315) Auffallend wäre es sonst, daß der zur festen Burg ausgebaute Hafenort Warnemünde, der doch zweifellos für die militärische (  ...  )
Seite dauerhaft verlinken Seite als Digitalisat öffnen Seite 87 zur ersten Seite zur vorherigen Seite zur nächsten Seite zur letzen Seite

3. Die Geschoßarten.

Wohl begreiflich ist es, daß man in Rostock wie auch in anderen deutschen Stadtkommunen 316 ) für die Pulvergeschütze zunächst noch das bewährte Geschoß der von ihnen verdrängten Torsionsgeschütze, den Pfeil, beibehielt 317 ). Selbst noch in der zweiten Hälfte des 15. Jahrhunderts besaß die Stadt Feuerbüchsen, die allem Anschein nach ausschließlich pfeilartige Bolzen "pile" verschossen 318 ). Trotz der langjährigen Verwendung des Pfeiles erfolgte schon frühzeitig, bereits seit der Einführung der ersten "pixides ignei" um 1360, der Übergang zur Verwendung von Blei- und Steinkugeln. Die Geschoßart richtete sich natürlich in erster Linie nach der jeweiligen Geschützart und nach den ihr besonders zufallenden Aufgaben und Zielobjekten. So dienten z. B. gegossene Bleikugeln den ersten noch kleinkalibrigen Feuerrohren als Geschoßart, ebenso den schon technisch vervollkommneten Lotbussen, wie ihr Name schon besagt. Wie bereits auf S. 85 erwähnt, wurden Lotbussen mit ihren kleinen durchschlagskräftigen Bleigeschossen als Ar-


(  ...  ) Sicherheit der Stadt eine weit größere Bedeutung als die landeinwärts gelegene "borg to tessin" besaß, völlig von Geschützmaterial entblößt wäre. Nach dem Zeugnis der verschiedenen Ratsrechnungen des 15. Jahrhunderts waren auf der "nygen" und "groten borg" zu Warnemünde zahlreiche Bussen als Sperr- und Verteidigungsgeschütze aufgestellt. Fast alljährlich wurde Pulver- und Geschoßmaterial nach Warnemünde gebracht, während dieselben Sicherheitsmaßnahmen für die anderen Stadtburgen nur in seltenen Fällen und in weit geringerem Umfange von Rostocks Ratsobrigkeit getroffen wurden. - In fast allen Gewettrechnungen des 15. Jahrhunderts heißt es: "item 4 mr. vor 1 armborst uppe de borch" ff.; G.R. 1413/14: ".. pro II armborste .., dat ene is to warnemunde, altera pastow." W.R. 1432/33: "vor 1 half tunne, dor pyle in quemen to der munde ff. W.R. 1435/36: ".. vor mykken (Ziel- und Visiereinrichtung, vgl. Grimms Wörterb.) .. de quam to warnemunde ..., dat quam to warnemunde myt bussenkrude." G.R. 1439/40: ".. do de bussenschutte mester nicke uppe de borch lach .." ff. G.R. 1443/44: ".. vor bussen unde vitallie tor munde to vorende uppe de borch" ff. Ähnlich G.R. des 15. Jahrhunderts. - W.R. 1480: "Item .. pro 1 Wippe uppe de borch to goldenisse."
316) Rathgen a. a. O. S. 124, 401.
317) M.U.B. 21 Nr. 12195, ".. pro pulveribus dictis salpetra ad pixides sagitarias ..".
318) Vgl. S. 88 Anm. 320; vgl. S. 86 Anm. 314.
Seite dauerhaft verlinken Seite als Digitalisat öffnen Seite 88 zur ersten Seite zur vorherigen Seite zur nächsten Seite zur letzen Seite

tilleriebestückung der Streit- und Heereswagen vornehmlich gegen lebende Ziele in offenen Feldschlachten mit Erfolg verwandt.

Als weitere Geschoßart neben den "Loten" - oder Bleikugeln finden wir die Steinkugeln, die bereits im 14. Jahrhundert von der Blide geschleudert wurden. "Bussenstene" bildeten ihrer geringen Kosten wegen das gebräuchliche Geschoßmaterial. Der große Verbrauch an steinernen Kugeln, zu deren Herstellung sämtliche einheimischen Maurermeister durch Ratswillkür verpflichtet waren, beweist deutlich, daß Büchsensteine Jahrzehnte hindurch das am meisten verwendete Schleudermaterial in Rostock waren 319 ). Der Nachteil, daß diese Geschoßart an festen Granitmauern wirkungslos zerschellte, veranlaßte die Stadtobrigkeit, um die Mitte des 15. Jahrhunderts eisengeschmiedete und eisengegossene Bussenkugeln herstellen zu lassen. Für die Geschütze mittleren Kalibers, für die "vogeler", werden alle drei Arten, Stein-, Bleikugeln und Pfeile, als Geschoßmaterial genannt. Eine besondere Erwähnung verdient ein Bericht aus dem Jahre 1450, nach dessen Wortlaut in Rostock schon damals schrapnellartige Geschosse bekannt waren 320 ).

Es ist selbstverständlich, daß die Stadtobrigkeit darauf bedacht war, die Herstellung und Ausbesserung des Kriegs- und Geschützmaterials nach Möglichkeit in der Stadt selbst vornehmen zu lassen. Die Ratsrechnungen erwähnen häufig die Bezahlung, welche einheimische Kriegshandwerksmeister, wie die balistarii, sagittarii usw. (vgl. S. 90) für Lieferung fertiger Waffen, Kriegsmaschinen und Zubehör erhielten 321 ). Bisweilen waren diese vielbegehrten Waffenmeister wandernde


319) In fast sämtlichen Weinrechnungen werden Ausgaben für "bussenstene to howende, bykken to den stenen to howende unde to scherpende, vor bykken to makende unde to scherpende unde to stalende" oder ähnlich gebucht. - Lib. arb. Fol. 83 b (Amtsrolle der Maurermeister): "§ 4 Item schal en islik mester howen der stat teyn bussenstene wenner de rad dat van em des iares eschend'is."
320) W.R. 1450/51: "Item 2 mr. to ver tunnen to bussenkrude, to pylen unde hagelschote" (Kugeln in Größe von Hagelkörnern, vgl. Niederdeutsch. Wörterb., Schill. u. Lübb.).
321) Nur einmal während des 14. Jahrhunderts bezeugen die Stadtrechnungen, daß Rostocks Ratsobrigkeit von Nachbarstädten (Wismar) Kriegsmaterial bezog. (M.U.B. 14 Nr. 8722): "item 24 mr. pro XVI balistis emptis a balistatore in Wysmaria."
Seite dauerhaft verlinken Seite als Digitalisat öffnen Seite 89 zur ersten Seite zur vorherigen Seite zur nächsten Seite zur letzen Seite

Handwerker, die von Stadt zu Stadt zogen und dort ihre Kunst lehrten 322 ). Einzelne Handwerksmeister scheinen - wie auch in Lübeck und Wismar - vertraglich gebunden gewesen zu sein 323 ), alljährlich eine bestimmte Zahl von Schleudermaschinen und Torsionsgeschützen gegen entsprechende Bezahlung der Stadtobrigkeit zu liefern.

Das Ratskollegium Rostocks legte großen Wert darauf, die neu aufkommenden Feuergeschütze in eigenen städtischen Werkstätten herzustellen. Bereits im Jahre 1385 machten Rostock und die benachbarten größeren Hansestädte den Versuch, durch besondere Statuten den Besitz von Feuerwaffen und Pulvergeschützen sich vorzubehalten: "In keiner Stadt sollten Feuerbussen für solche gegossen werden, die außerhalb der Städte angesessen seien" 324 ).

Zu wie großer Selbständigkeit und hoher Blüte sich die städtische Waffenfabrikation bereits in den ersten Jahrzehnten des 15. Jahrhunderts entwickelt hatte, bezeugt die Ausfuhr von "bussen" und anderem Kriegsmaterial 325 ), ferner die Tatsache, daß in der bereits erwähnten Bestandsaufnahme (S. 86) nur ein einziges Geschütz unter der hier angeführten Zahl als "gekauft" bezeichnet wird. "Lange besaßen Rostock und die mächtigeren Hansestädte nicht nur die größten, sondern auch weitaus die meisten Geschütze, und oft noch im späteren Jahrhundert mußten Fürsten und Herren von ihnen Geschütze entleihen" 326 ). So bat z. B. Herzog Albrecht von Mecklenburg


322) Rathgen a. a. O. S. 644 ff.; St.Fr. III, 3 Fol. 1 b (1278): "Conrad factor armorum, qui est de Norwegia."
323) Schäfer a. a. O. S. 304 Anm. 3; in den 50er Jahren des 14. Jahrhunderts werden mehrere Jahre hindurch in den Ratsrechnungen dieselben Summen (ca. 24 Mark) für die Lieferung einer "machina" gebucht. Vgl. M.U.B. 13 Nr. 7448, 7898 usw.
324) H.R. I, 2 Nr. 293 § 4; 294, 298 § 3. - Wiederholt werden in den Ratsrechnungen des 15. Jahrhunderts Ausgaben für Schmelzöfen und Kupferschmieden, für ihre Ausstattung mit Bussen- und Kugelformen gebucht. Alle sachlichen Ausgaben und Unterhaltungskosten, Rohmaterial an Kupfer, Eisen und Holz wurden vom Rat bestritten (vgl. W.R. 1424/25, W.R. 1427/28 usw.).
325) Sch.R. 1432/33: "Item mattias 31/2 mr. vor ene busse, de hertoghe Johan krech." Sch.R. 1440/41: ".. vor den armborsten, de unse herschop scholden hebben." Sch.R. 1441/42: ".. 60 mr. vor de bussen, de hertoch hinrich van stargarde ..". Ähnlich Sch.R. 1449 usw.
326) Daenell a. a. O. Bd. 2 S. 470.
Seite dauerhaft verlinken Seite als Digitalisat öffnen Seite 90 zur ersten Seite zur vorherigen Seite zur nächsten Seite zur letzen Seite

während des nordischen Krieges gegen Königin Margarete den Rostocker Rat, "si balistarius vester aliquas bonas balistas habuerit, ipsum cum ipsis versus Kalmeren nobis destinetis ..." 327 ).

Der Rostocker Rat unterhielt schon in der ersten Hälfte des 15. Jahrhunderts eine eigene Pulvermühle und eine besondere Pulverkammer, um den hohen, ständig anwachsenden Verbrauch an "bussenkrut" zu decken, das anfangs in Ledersäcken am Gebrauchsort lagerte, später der größeren Menge wegen in Fässern aufbewahrt wurde 328 ). Über die Zusammensetzung des Pulvers aus Salpeter, Schwefel und Kohle erfahren wir nichts; aus dem lib. arb. geht hervor, daß der städtische "Salpetersieder" durch Amtseid zur Geheimhaltung des Pulverrezeptes verpflichtet war 329 ).

Zur Herstellung der Geschütze, des Geschoßmaterials und des Pulvers benötigte die Stadtobrigkeit natürlich zahlreiche Handwerksmeister. Der Rat war daher bestrebt, geschulte und erprobte Kräfte in feste Stadtdienste zu stellen und sie somit zeitlebens an Rostock zu fesseln. Im Jahre 1348 hören wir zum ersten Male, daß ein Balistenmeister mit Namen Eberhard in einem fest geregelten Dienst- und Lohnverhältnis zu der Stadtobrigkeit stand 330 ); im Jahre 1354 sah sich der Rat genötigt, einen zweiten "balistarius" anzustellen; im 15. Jahrhundert bildeten die "balistarii" und " sagittarii" ihrer großen Zahl wegen bereits ein besonderes Handwerkeramt 331 ). Weiter gehörte zu den fest besoldeten Waffenmeistern die wichtige Persönlichkeit des Pfeilsteckers oder "Luchtemakers"; dieser hatte vornehmlich den nötigen Vorrat an Brand-, Feuerpfeilen und anderen Geschoßarten herzustellen.

Das Aufkommen des Feuergeschützes bedingte neben den bereits genannten Kriegshandwerksmeistern die Bildung eines


327) M.U.B. 15 Nr. 9251.
328) W.R. 1424/25: "Item .. de bussenstene to halende van der kolen mole ..". W.R. 1454/55: ".. 1 slot vor de kameren, da dat bussenkrude unde salpetere ynne is."
329) Lib. arb. Fol. 42 b: "des salpeterssieders eidt. Ich gelobe unde schwore ... und in sondergen in dem mir bevohlenen ampte des salpetersiedens nach alter gebuhr verhalen."
330) M.U.B. 10 Nr. 6826; M.U.B. 12 Nr. 7422; M.U.B. 13 Nr. 7581, Nr. 7898; M.U.B. 14 Nr. 8200 usw.
331) Lib. arb. Fol. 18 a: "de balestariis et sagittariis."
Seite dauerhaft verlinken Seite als Digitalisat öffnen Seite 91 zur ersten Seite zur vorherigen Seite zur nächsten Seite zur letzen Seite

neuen Berufsstandes. Die Quellen des beginnenden 15. Jahrhunderts nennen zahlreiche städtische "bussenschutten", "bussenmester", "bussenghetere unde werkmestere". Die oft wechselnde Dienstbezeichnung Büchsengießer und Büchsenschützen für dieselben Personen, ferner ihre Verwendung als Werk- und Bussenmeister auf Zingeln, Stadtburgen und Fredeschiffen wie ihre Beschäftigung beim Büchsengießen beweisen, daß diese Waffenmeister gelernte Handwerker waren, gleichzeitig aber auch die Geschütze bedienten und "Artilleristen" im modernen Sinne waren 332 ).

Abgesehen von einem festen Jahressold, der für die einzelnen Bussenschutten und Waffenschmiede verschieden hoch war und sich wahrscheinlich nach der Tüchtigkeit und Dienstzeit richtete, empfingen sie Sommer- und Winterkleidung. Alle besonderen Dienstleistungen, wie z. B. ihre Tätigkeit als Geschützmeister auf den Wehranlagen, ihre Beteiligung und Aufsicht beim Gießen und Umgießen der "bussen", wurden ihnen besonders bezahlt 333 ). Die eigentlichen Bedienungsmannschaften der städtischen Geschütze waren unter der Oberleitung der Bussenmeister die zahlreichen Mitglieder des "Dregeramtes", die Stadt-Artilleriefahrer 334 ). Bereits in der ersten Hälfte des 14. Jahrhunderts stellten die Träger aus ihren Reihen geeignete Mannen, die mit dem Transport und der Aufstellung der schweren Schleuder- und Wurfmaschinen bei den Belagerungen von Ritterburgen betraut wurden 335 ). Häufig wird in den Quellen erwähnt, daß von den "dregern" das auf dem Rathaus und dem späteren Bussenhaus aufbewahrte Geschützmaterial zu den Waffenmusterungen auf den Marktplatz gebracht wurde; mit neuen "bussen" zogen sie vor das Steintor, um die Rohre auf ihre Haltbarkeit zu erproben, "do de bussen worden beschoten, unde bussen buten stendore unde wedder in de stat to bringhende" 336 ). Daß die Mit-


332) G.R. 1422/23; W.R. 1440/41; W.R. 1442/43: "Item mattias deme bussenschutten 40 mr. syn lon, item bernde deme bussenschutten 10 mr. an syn lon, item hinrich luchtemaker 12 mr. syn lon." W.R. 1454/55. Ähnlich W.R. des 15. Jahrhunderts.
333) Vgl. Anm. 332.
334) B.G.R. Bd. 9 S. 47.
335) M.U.B. 13 Nr. 7898 (1354).
336) W.R. 1432/33; W.R. 1435/36; W.R. 1452/53: "... den dregheren de bussen up dat market to bringende unde wedder up dat hus." Ähnlich W.R. des 15. Jahrhunderts.
Seite dauerhaft verlinken Seite als Digitalisat öffnen Seite 92 zur ersten Seite zur vorherigen Seite zur nächsten Seite zur letzen Seite

glieder des Dregeramtes als Bedienungsmannschaften des städtischen Geschützwesens zu der "familia civitatis" gehörten, beweisen die jährlichen, wenn auch im allgemeinen nur geringen Soldzahlungen, ferner die Tatsache, daß sie wie alle fest angestellten Beamten und Stadtsöldner von der Pflicht des Schoßzahlens befreit waren 337 ).

§ 4.

Das Befestigungswesen.

Bereits im 13. Jahrhundert wurde den städtischen Wehr- und Verteidigungsanlagen von Ratsobrigkeit und Bürgerschaft große Bedeutung beigelegt. Die frühesten und häufigsten Ausgaben, die in den ältesten Stadtbuchfragmenten erwähnt werden, wurden für die Errichtung und Instandhaltung der Befestigungsanlagen gemacht 338 ). Strenge Verordnungen erließ die Stadtobrigkeit, um die Wehranlagen stets in Ordnung und kampfbereit zu erhalten. Verstöße hiergegen, wie z. B. die Errichtung von Bauten vor der Stadtmauer, wodurch ein gewaltsames und heimliches Eindringen in die Stadt erleichtert wurde, oder eine Beschädigung des Wallgrabens wurden streng geahndet. Wiederholt werden in den Gewettrechnungen Strafgelder "pro antimurano" gebucht 339 ). Der Rat legte beim Verkauf städtischer Grundstücke längs der Ringmauer Gewicht darauf, "ut in circuitu juxta murum fiat transitus eque latus", um eine sichere und schnelle Besetzung der Verteidigungsanlagen zu gewährleisten 340 ). War gelegentlich in früherer Zeit hiergegen verstoßen worden, so drang das


337) W.R. des 15. Jahrhunderts und G.R. des 15. Jahrhunderts; G.R. 1434/35; G.R. 1435/36; M.U.B. 20 Nr. 11741 (Schoßregister 1387): "Hans Clare, quitus datus, qui lator" und ähnlich; "lator" stets ohne den Vermerk einer Geldsumme.
338) Vgl. Anm. 216.
339) M.U.B. 22 Nr. 12748 (G.R. 1395): ".. 1 mr. pro antimurano". "Velkener 1 mr. pro ductu argille (Tonerde) de fossis civitatis" und ähnlich; G.R. 1408/09.
340) St.Fr. III, 6 (1278-1313) Fol. 5 a. Vgl. hierzu Anm. 115; M.U.B. 5 Nr. 3184.
Seite dauerhaft verlinken Seite als Digitalisat öffnen Seite 93 zur ersten Seite zur vorherigen Seite zur nächsten Seite zur letzen Seite

Ratskollegium bei Neu- oder Umbau darauf, daß seinen Anordnungen entsprochen wurde 341 ).

Ein klares Bild von der baulichen Entwicklung der Stadtumwehrung Rostocks geben uns vor allem die Rechnungen der Kämmereiherren, denen die Verwaltung der städtischen Schutz- und Verteidigungsanlagen übertragen war.

In ältester Zeit war die Befestigung Rostocks sehr primitiv und unvollkommen. Es ist daher wohl anzunehmen, daß die früheste Stadtumwallung, ein einfacher Plankenzaun und ein davor liegender Graben, kaum hinreichende Sicherheit bot. Hinzu kam noch, daß in den 70er und 80er Jahren des 13. Jahrhunderts die schützende Stadtgrenze noch im Fluß war und daß sich der Rat infolge der Vergrößerung des Stadtbezirkes gezwungen sah, eine Verlegung und Erweiterung des Plankenzaunes vorzunehmen 342 ). In den drei letzten Jahrzehnten des 13. Jahrhunderts vollzog sich mit der Errichtung einer steinernen Mauer eine wichtige Veränderung im Rostocker Befestigungswesen. Eine genaue Angabe, wann der Rat dazu überging, jenes hölzerne Palisadenwerk durch widerstandsfähigeres Baumaterial zu vervollkommnen, ist nicht vorhanden; jedenfalls wurde vor dem Jahre 1266, d. h. vor der Vereinigung der drei ursprünglich selbständigen Stadtkommunen, nicht damit begonnen. In den beiden folgenden Jahrzehnten wurden wahrscheinlich die letzten Erweiterungen der Stadt vorgenommen 343 ). Im Jahre 1270 ist zum ersten Male eine Stadtmauer bezeugt 344 ). Da in den Quellen mehrere Jahre hindurch (von 1270 bis etwa 1286) "planca" und "murus" erwähnt wird 345 ), kann man wohl annehmen, daß in einer längeren Übergangszeit die ursprünglich hölzerne Ein-


341) M.U.B. 5 Nr. 3184 (1307): ".. unum vach juxta murum ... deponetur ad vie latitudinem, et si cameatam aliquando deponi contigerit vel quocunque modo destrui, ... tantum relinquetur spacium, ut in circuitu juxta murum fiat transitus eque latus."
342) L. Krause, Zur Topographie Rostocks. S. 25 ff., vgl. daselbst Plan 2 (B.G.R. 13).
343) Krause a. a. O. S. 30, 35 ff.
344) M.U.B. 2 Nr. 1198: ".. intra muros ..".
345) Vgl. Anm. 344; St.Fr. 1262-72 Fol. 3 b: ".. hereditatem unam extra muros .."; M.U.B. 3 Nr. 1855 (1286): "Unum ortum extra plancas..".
Seite dauerhaft verlinken Seite als Digitalisat öffnen Seite 94 zur ersten Seite zur vorherigen Seite zur nächsten Seite zur letzen Seite

friedigung und die steinerne Mauer nebeneinander bestanden; denn zunächst wurden nur die am meisten gefährdeten Stellen und Tore durch festeres Steinmaterial ersetzt, da die Sperrung der Zugänge, der gesicherte Besitz der Stadttore von großer Wichtigkeit für die Verteidigung waren 346 ). Allmählich verdrängte dann die Stadtmauer den Palisadenzaun. Deutlich kann man die Fortschritte des Baues einer steinernen Ringmauer an den in den ältesten Stadtbuchfragmenten gebuchten Ausgaben für Steinmaterial, Zement und Kalk erkennen 347 ). Um 1300 umspannte wahrscheinlich ein einheitlicher fester Mauergürtel Alt-, Mittel- und Neustadt; jedenfalls ist in den Quellen und Stadturkunden, welche um diese Zeit die Stadtumwallung erwähnen, nur noch von "murus" die Rede 348 ). Ja selbst Tor und Mauertürme, wenn auch noch in geringer Zahl, umkränzten schon damals den Steinwall und verliehen Rostock das charakteristische Bild der befestigten und ausgeprägt kriegerischen Stadt des Mittelalters 349 ).

Vor den Toren gewährten alleinstehende Türme und Warten längs der städtischen Grenzmark außerhalb weilenden und flüchtenden Einwohnern ersten Schutz und sichere Aufnahme bei unerwarteten Überfällen 350 ).

Wie hohe Beachtung dem Ausbau und der Vervollkommnung der Stadtbefestigungen im Verlauf des 14. und 15. Jahrhunderts vom Ratskollegium geschenkt wurde, bezeugen die Ratsrechnungen: Alljährlich werden von den amtierenden Kämmereiherren zum Teil recht beträchtliche Summen für den Mauerbau verwandt. Die Zahl der Handwerker, Maurermeister, Zimmerleute und Festungsbaumeister mit ihren "cumpanen", die vielfach in ein fest geregeltes Dienst- und Soldverhältnis traten, wuchs ständig 351 ).


346) M.U.B. 2 Nr. 1312 (1274): ".. apud portam antiquam lapideam .."; St.Fr. 1262-72: ".. apud stendor". (Vgl. Krause a. a. O. S. 31-32.)
347) M.U.B. 3 Nr. 1705 (1283).
348) M.U.B. 5 Nr. 2785, 2848, 2875, 3100 usw.
349) M.U.B. 3 Nr. 1626 (1280); Nr. 1778 (1297); Nr. 2256: "turrem juxta portam .." Ähnlich M.U.B. 5 Nr. 3196, Nr. 3401; M.U.B. 13 Nr. 7422.
350) L. Krause a. a. O. S. 68 f; M.U.B. 7 Nr. 4608.
351) M.U.B. 10 Nr. 6826; M.U.B. 13 Nr. 7422, Nr. 7581, Nr. 7898; M.U.B. 15 Nr. 9142, 9238 usw. K.R. des 14. und 15. Jahrhunderts.
Seite dauerhaft verlinken Seite als Digitalisat öffnen Seite 95 zur ersten Seite zur vorherigen Seite zur nächsten Seite zur letzen Seite

Es ist erklärlich, daß kriegerische Ereignisse den Ausbau der städtischen Wehranlagen besonders beförderten. Bezeichnend hierfür sind die Jahre 1311/12, in denen die Stadt vom Dänenkönig Erich und seinen fürstlichen Bundesgenossen bedroht wurde. Der Kampf, der sich unmittelbar vor Rostocks Mauern abspielte und zu einer Belagerung der Stadt führte, veranlaßte den Rat, die Verteidigungswerke zu verstärken: Während in Friedenszeiten die städtischen und geistlichen Ziegelhöfe das nötige Steinmaterial lieferten 352 ), mußten in diesem Augenblick drohender Kriegsgefahr auch die Bürger gegen städtische Schuldscheine Stein- und Baumaterial für die Befestigungen zur Verfügung stellen 353 ); ja selbst vor dem Abbruch von Privathäusern und Kirchen scheute die Stadtobrigkeit nicht zurück 354 ).

Für die Sturmabwehr wurden die verschiedensten Sicherheitsmaßregeln getroffen: Häufig werden in den Ratsrechnungen des 14. und 15. Jahrhunderts "Rennebäume" und "Fußangeln" erwähnt 355 ); an wichtigen Verkehrsstraßen finden wir bereits in der ersten Hälfte des 14. Jahrhunderts neben anderen Vorbrücken "velbrugghen" 356 ). Das Kröpeliner und Steintor werden mit ständigen Wacht- und Beobachtungsposten versehen. Überhängende Wehren, die verhindern sollten, daß die Angreifer sich den Toren und Fallgattern näherten, sind


352) Vgl. S. 94 Anm. 347; L. Krause a. a. O. S. 65 f. (Anhang, "Ziegelhöfe").
353) M.U.B. 11 Einleitung u. Nr. 7199.
354) M.U.B. 7 Nr. 4399: ".. et funditus destructam turrim divi Petri et templi in Warnemundo et ibidem propugnaculum edificatum ex lapidibus"; St.Fr. II, 6 Fol. 1 a: "triangulus Modenhorst fractus fuerit."
355) St.Fr. II, 6 (1313-15) Fol. 2 a: "pro lignis, que ... accepit hameyden (Schlagbaum) in aggere molendinorum constructa ..."; M.U.B. 10 Nr. 6826: "pro instrumentis ferreis, ceris, cathenis et compedibus undique et circumquaque ad valvas .."; M.U.B. 13 Nr. 7581: "... subtili fabro pro compedibus, cathenis et seris faciendis et reformandis .." Ähnlich M.U.B. 13 Nr. 7898; M.U.B. 15 Nr. 9107; M.U.B. 19 Nr. 11247; Sch.R. 1439/40: ".. vor votanghele .." In den R.R. des 15. Jahrhunderts heißt es ständig: "to den ronnebomen, pale to settende by den ronnebomen" und ähnlich.
356) M.U.B. 10 Nr. 6826: "... pro pontibus sancti Petri dictis velbrugghe et aliis 2 pontibus .. et valva molendinorum et ponte velbrugghe ibidem et aliis antipontibus ibidem reficiendis."
Seite dauerhaft verlinken Seite als Digitalisat öffnen Seite 96 zur ersten Seite zur vorherigen Seite zur nächsten Seite zur letzen Seite

nur für das Kröpeliner Tor nachweisbar, wie heute noch an den Balkenlöchern und den zu ihnen führenden Ausgängen zu erkennen ist.

Die technische Vervollkommnung des Belagerungs- und Sturmgerätes, das Aufkommen der Fern- und Feuergeschütze während des ausgehenden 14. Jahrhunderts, ferner die zunehmende Besorgnis vor fürstlichen Anschlägen auf die städtische Freiheit veranlaßten das Ratskollegium, das Befestigungssystem weiter auszubauen: Die längeren Linien der Stadtmauer wurden in kürzeren Abschnitten mit Wikhäusern und weiteren Türmen versehen, die eine seitliche Bestreichung der benachbarten Mauerabschnitte und gleichzeitig wegen ihrer Höhe den Schützen die Schußwirkung in größere Entfernungen ermöglichten. Der besseren Übersicht halber seien hier kurz die in den Ratsrechnungen erhaltenen Notizen über die verschiedenen Wikhäuser im Auszug wiedergegeben:

  1. 1391 ".. in quodam wichhus sitam in Rammesbergk".
  2. 1421 ".. dat wykhus af to nemenden by de Butzeba (= Turm).
  3. 1434 ".. to den wikhusen achter dem vrowekloster".
  4. 1459 ".. dat wichhus to makende vor deme bramowe dore" 357 ).

Ferner lassen die häufigen Ausgaben für die einzelnen Stadttore, die Kernpunkte der Verteidigungsanlagen, erkennen, daß die wichtigen Zugänge zum Teil burgartig ausgebaut und mit Vorwerken versehen wurden 358 ). Ebenso fällt das Erbauungsjahr der noch heute erhaltenen Mauertürme, des Bussebar und des Rammersturm, in dieselbe Zeit 359 ).


357) K.R. der mitgeteilten Jahre; K.R. 1391 (M.U.B. 22 Nr. 12269); wiederholt werden in den Ratsrechnungen des 15. Jahrhunderts "wichhuser" erwähnt, ohne daß man erkennen kann, wo diese errichtet waren.
358) K.R. 1437/38: "De rynghele ... vor de stendor." G.R. 1437/38: ".. tor borch, de de steyt vor deme bastouve dore." K.R. 1447/48: ".. up de borch vor sante petere dame." Ähnlich K.R. 1446/47 usw.
359) Vgl. Anm. 357; G.R. 1431/32: "in deme busenbare ..". W.R. 1455/56: "dat wichhus af to nemende upe deme rammersberghe .. den torm to buwende. Summa 695 Mark 12 sol.".
Seite dauerhaft verlinken Seite als Digitalisat öffnen Seite 97 zur ersten Seite zur vorherigen Seite zur nächsten Seite zur letzen Seite

Einen wesentlichen Fortschritt in dem Befestigungssystem bedeutete die Anlage der Zingel in dem ausgehenden 14. und im Anfang des 15. Jahrhunderts. Schon lange genügten die einzelnen vorgeschobenen Türme und Warten (vgl. S. 94 Anm. 350) nicht mehr; sie wurden daher schon früh niedergerissen. Vor dem alten Mauerring wurde eine zweite Verteidigungslinie, der Zingelgraben, angelegt, der das engere Weichbild Rostocks umschloß 360 ). An wichtigen Straßenübergängen wurden feste Durchlässe mit Wehren und Zugbrücken errichtet, "repugnacula" oder "tzinghele", wie sie in den Quellen genannt werden 361 ).

Wann mit dem Bau der Zingel vor den einzelnen Stadttoren begonnen wurde, ist wegen des lückenhaften Urkundenmaterials nicht mit Sicherheit zu bestimmen. Ihre Entstehungszeit darf man wohl bald nach der Mitte des 14. Jahrhundert zurückdatieren, da die "propugnacula" des Stein- und Bramower Tores im Jahre 1380 als bereits vollendete Befestigungsanlagen erwähnt werden 362 ).

Während die schweren Abwehr- und Verteidigungsgeschütze nur in beschränktem Maße in der älteren und engeren Verteidigungslinie aufgestellt wurden, fanden sie im Anfang des 15. Jahrhunderts vornehmlich auf den brückenkopfartigen Zingeln Verwendung und verhinderten durch Feuerwirkung in die Ferne, daß sich die Gegner der Stadtmauer näherten 363 ). Zum Teil scheinen den Zingeln noch weitere vorgeschobene Sperr- und Wehranlagen als Außenzingel vorgelagert gewesen zu sein, wie aus einem Berichte des Jahres 1487 hervorgeht 364 ).


360) M.U.B. 19 Nr. 11247 (K.R. 1380): "Item .. ad circumfodiendum agrum civitatis. Item pontificandum pontem inter valvam Bramowe et repugnaculum. Item ad reparandum valvam ante valvam lapideam prope murum civitatis et repugnaculum." Ähnlich M.U.B. 21 Nr. 11919.
361) Vgl. Anm. 360; K.R. 1416: "item propugnaculum valve Kropelin .. ad structuram repugnaculi ..". K.R. 1413/14: "item propugnaculum am St. Petri-, Bramower- und Schwaanschen Tor." Ähnlich K.R. 1425/26; 1426/27; 1430/31 usw.
362) Die genaue Lage der Zingel vgl. Krause a. a. O. S. 68 ff.
363) K.R. 1430/31: ".. de vlogelle to bewerden (in Wehr setzen = nd. Wörterb. Schill. u. Lübb.) up de singelen." Ähnlich K.R. 1437/38; W.R. 1434/35: "item den werkmestern 1 mr. to berghelde, do se de singelen wakende 5 nachten." Ähnlich G.R. 1413/14 usw.
364) "Van der Rostocker veide" S. 4: "do warth angesticket de butenste Singel."
Seite dauerhaft verlinken Seite als Digitalisat öffnen Seite 98 zur ersten Seite zur vorherigen Seite zur nächsten Seite zur letzen Seite

Der Erwerb fester Pfandschlösser und die Errichtung von Stadtburgen bedeuteten ebenfalls eine wichtige Erweiterung des städtischen Verteidigungssystems. Die Befestigungen Rostocks erstreckten sich nunmehr durch die "Außenforts" weit über den eigentlichen Stadtbezirk hinaus. Von unschätzbarer militärischer und wirtschaftlicher Bedeutung waren die an wichtigen Straßenkreuzungen und Verkehrswegen gelegenen Ortschaften Tessin, Sülze, Göldenitz, Pastow, Bandelstorf und "Zakesdorf". Leicht konnten kleinere Besatzungstruppen von diesen militärischen Stützpunkten aus die Zufahrtsstraßen beobachten und unerwartete Angriffe eine Zeitlang aufhalten. Gleichzeitig boten die Außenforts eine sichere Operationsbasis und Zufluchtsstätte und waren außerdem als befestigte Lagerplätze für die Unterbringung von Munition und Proviant geeignet.

Eine wie große militärische Bedeutung diesen Stützpunkten, für deren Verstärkung und Ausbau wiederholt in den Stadtrechnungen Ausgaben gebucht sind, vom Rostocker Ratskollegium beigemessen wurde, geht vor allem daraus hervor, daß gelegentlich recht beträchtliche Opfer für den Erwerb einzelner Ortschaften gebracht wurden. So kaufte die Stadtobrigkeit Stadt und Vogtei Tessin von den Moltkes auf Strietfeld für 1500 Mark Rostocker Pfennige 365 ). Fest angestellte und gut besoldete Vögte, die auf den Stadtburgen gelegentlich sogar Mitglieder des Ritterstandes waren, übten die Kommandogewalt über die Besatzungstruppen aus. Geschütze und Kriegsmaterial wurden zur Erhöhung der Widerstandskraft auf den städtischen Außenforts in Stellung gebracht.

In welchen Jahren die einzelnen Ortschaften dem Ratskollegium "geöffnet" wurden oder in festen Stadtbesitz übergingen, wann sie zu militärischen Stützpunkten ausgebaut und mit Wehranlagen ausgestattet wurden, läßt sich nicht für alle mit Sicherheit angeben. Wie bereits in anderem Zusammenhang (Söldnerwesen S. 76) erwähnt, wurde Stadt und Vogtei Sülze bereits im Jahre 1389 mit Rostock durch einen lebenslänglichen Dienst- und Soldvertrag des Knappen Hartwig Bulle verbunden und das "Öffnungsrecht" der Ratsobrigkeit


365) Schlie, Die Kunst- und Geschichtsdenkmäler des Großherzogtums Mecklenburg-Schwerin, Bd. 1 (1), S. 401 ff.; (2), S. 411 ff. (Geschichte der Stadt Tessin).
Seite dauerhaft verlinken Seite als Digitalisat öffnen Seite 99 zur ersten Seite zur vorherigen Seite zur nächsten Seite zur letzen Seite

damit eingeräumt. Wahrscheinlich wurde seitdem vom Rostocker Rat dieses Vorrecht nicht wieder aufgegeben, jedenfalls hören wir aus dem Jahre 1413, daß Rostock in Sülze Soldtruppen unterhielt 366 ). 1424 wird der "borchwarer tor zulten" zum ersten Male bezeugt. Wiederholt finden wir in den Ratsrechnungen der folgenden Jahrzehnte Ausgaben für die dortigen Burgvögte, Besatzungstruppen und Befestigungsanlagen 367 ). Im Jahre 1413 wird das Dorf Pastow in den Quellen genannt 368 ); da es jedoch in den folgenden Jahren nicht mehr erwähnt wird, darf man wohl annehmen, daß seine militärische Bedeutung nur gering war. Im Jahre 1420 ging Stadt und Vogtei Tessin durch Kauf mit landesherrlicher Bewilligung in Rostocker Besitz über, erst 10 Jahre später bezeugen die Ratsrechnungen "den voghede to tessin". Eine Erneuerung des Kaufvertrages fand im Jahre 1443 statt 369 ). Über die Art der Befestigungsanlagen wie auch über die Stärke der Besatzungstruppen der "borch zakestorpe", die im Jahre 1429 "ghebuwet wart", geben die Quellen keinen Aufschluß 370 ). Etwa um dieselbe Zeit wurde das Stadtdorf Göldenitz mit Verteidigungsanlagen ausgestattet und zu seiner Verwaltung ein Burgvogt in städtische Dienste genommen. - Wahrscheinlich haben wir in der "bei Göldenitz gefundenen Burgstelle" 371 ) die letzten Ruinen des Rostocker Außenforts aus dem 15. Jahrhundert zu erblicken. - Von nur geringer militärischer Bedeutung war allem Anschein nach "bandemerstorpe", da es in den Stadtrechnungen nur zweimal erwähnt wird. Vor allem läßt die Dienstbezeichnung "bomwarer" im


366) G.R. 1413/14: "Item soldenatoribus missis in sulte 4 mr. ex iussu proconsulum."
367) Sch.R. 1424/25: "Item deme borchwarer tor zulten." Ähnlich G.R. 1427; Sch.R. 1429; Sch.R. 1430 usw.
368) G.R. 1413/14: ".. pro 2 armborsten .., dat ene is to warnemunde, altera pastow .. et pyle ad usum civitatis ..".
369) Vgl. S. 98 Anm. 365; G.R. 1430: "dem voghde to tessin"; G.R. 1437/38: ".. to tessin, do dat buwette wart bezeen." W.R. 1440/41: "den werkmesteren, do se leghen .. to tessin." Ähnlich K.R. 1449/50; W.R. 1441/42; G.R. 1430/31; lib. comput. S. 68 usw.
370) G.R. 1429/30: "Item do her herman herwich reysede myt der stat knechte to zakestorpe, do de borch wart ghebuwet."
371) M.J.B. 51 S. 120; 48 S. 292. W.R. 1424/25; Sch.R. 1429: "deme manne uppe de borch to goldenisse"; Sch.R. 1430: "deme borchwarer to gholdenitze." Ähnlich K.R. der folgenden Jahre.
Seite dauerhaft verlinken Seite als Digitalisat öffnen Seite 100 zur ersten Seite zur vorherigen Seite zur nächsten Seite zur letzen Seite

Gegensatz zu der sonst üblichen "Burgvogt oder Burgwahrer" darauf schließen, daß es sich um eine nur kleine Wehr- und Sperranlage handelte 372 ). Art und Lage der 1448 erwähnten "tessenowe borch" ist unbekannt 373 ), wie auch die der Burg in Rövershagen 374 ).

Diese weit vorgeschobenen Stützpunkte und Außenforts dienten in erster Linie der städtischen Sicherheit nach der Landseite hin; wichtiger aber als sie alle war der Hafenort Warnemünde, der Lebensnerv für den gesamten Seehandel und Schiffsverkehr Rostocks. Häufig richtete sich im Kriegsfall der Angriff der Feinde gerade auf Warnemünde, um durch Sperrung des Hafens, durch Unterbindung jeglicher Aus- und Einfuhr Rostocks Widerstandskraft zu brechen. Die wiederholten Zerstörungen, die ständige Wiedererrichtung von Sperrtürmen und sonstige Wehranlagen, die heftigen Kämpfe um Warnemünde während des 14. und 15. Jahrhunderts kennzeichnen die militärische Bedeutung, die Warnemünde beigemessen wurde. Nicht eher ruhten Rat und Bürgerschaft, als bis mit dem Fall und der Schleifung der Dänenburg 1323 die Warnowmündung frei wurde und der Hafenort in festen Stadtbesitz gelangte 375 ).

Dem Ausbau des Hafens wie den zu seiner Sicherung angelegten Befestigungen wurde seitdem die größte Aufmerksamkeit von der Stadtobrigkeit gewidmet: Die Aufsicht über Warnemünde bildete einen besonderen Zweig der städtischen Verwaltung; die Bewohner von Warnemünde wurden in der Mitte des 14. Jahrhunderts durch eine besondere Ratswillkür verpflichtet, unentgeltlich zu der Errichtung von Schutz- und Wehranlagen beizutragen und ihre Verteidigung zu übernehmen 376 ). Ebenso hatten die Bauern der Stadtdörfer mit ihren Spann- und Fuhrdiensten, "zu denen die umherliegenden Dorfschaften nach altem Herkommen verpflichtet waren" 377 ),


372) Sch.R. 1431: "Item deme bomwarer to bantemerstorpe." W.R. 1454/55: ".. vor en armborst uppe de molen to bantemerstorp."
373) G.R. 1448/49: "Item .. to murende to tessenowe borch."
374) G.R. 1411/12: "Item carpentatoribus ad burgum in rovershagen laborantibus ..".
375) Die Befestigungen Warnemündes von E. Dragendorff (B.G.R. III, 3 S. 69 ff.).
376) M.U.B. 14 Nr. 8696 (1359).
377) v. Maurer a. a. O. S. 491.
Seite dauerhaft verlinken Seite als Digitalisat öffnen Seite 101 zur ersten Seite zur vorherigen Seite zur nächsten Seite zur letzen Seite

zu der Erbauung und Verstärkung der Warnemünder Schutzwehren beizutragen 378 ). Wiederholt weilten Bürgermeister und Ratsherren in Warnemünde, um sich von dem Bau und der Instandhaltung der dortigen Burg zu überzeugen 379 ).

Trotz der spärlich fließenden Quellen des 14. Jahrhunderts kann man wohl annehmen, daß bald nach der Zerstörung der Dänenburg der Warnemünder Leuchtturm mit den nötigen Sperr- und Schutzanlagen umgeben wurde 380 ). In der Ratswillkür vom Jahre 1359, welche die einzelnen Dienstpflichten der Warnemünder festsetzt, tritt uns unzweifelhaft zum mindesten die Absicht des Rostocker Rates entgegen, zum Schutz des Hafenorts Befestigungen zu errichten "ad structuram et custodias propugnaculorum". Bereits in der Kämmereirechnung vom Jahre 1352 heißt es: "subtili fabro pro compede et cera in Warnemunde"; ebenso unterscheidet die Gewettrechnung 1395 ausdrücklich Ausbesserungsarbeiten an dem Bollwerk, dem Leuchtturm und solche an anderen Anlagen und Wehren 381 ). Erst sehr spät - im Jahre 1412 - wird einwandfrei das Vorhandensein eines "propugnaculum" bezeugt 382 ).

Das lückenlose Material der Stadtrechnungen des 15. Jahrhunderts gestattet uns ein klares Bild von der Entwicklung der Warnemünder Befestigungen. Um 1420 wurden die veralteten Wehranlagen niedergerissen und an Stelle des "propugnaculum" eine neue Burg errichtet 383 ). Nach einer Zerstörung der dortigen Burg im Jahre 1430 durch Herzogin Katharina ging die Stadtobrigkeit dazu über, ein weit aus-


378) Vgl. Anm. 376.
379) Vgl. Anm. 383.
380) Entgegen der von Dragendorff vertretenen Ansicht, daß im 14. Jahrhundert noch keine Befestigungen erbaut seien (vielleicht weil es sich Fürst Heinrich im Kaufvertrag 1323 ausbedungen hatte), geht aus den angeführten Stellen hervor, daß zweifellos schon damals Befestigungen - wenn auch nur unbedeutende - in Warnemünde vorhanden waren.
381) M.U.B. 13 Nr. 7895 (1352); M.U.B. 15 Nr. 9126; M.U.B. 22 Nr. 12748.
382) G.R. 1412/13: ".. pro 1 baliste in warnemunde .. ad propugnaculum in warnemunde."
383) G.R. 1421/22: "Item do de borgemestere .. radmannen unde de .. weddemesteren to warnemunde wesen to besinde, de borch dale to nemende. Item de spogeborch dale to nemende ff."
Seite dauerhaft verlinken Seite als Digitalisat öffnen Seite 102 zur ersten Seite zur vorherigen Seite

gebautes Festungssystem anzulegen. Jahrzehnte hindurch werden von den amtierenden Gewettherren zum Teil recht beträchtliche Summen gebucht, die für die "nyge borch, grote borch, vogedie, perdestalle", Wallgraben, Schlagbäume und sonstige Anlagen bezahlt wurden 384 ).

Vignette

384) G.R. 1431/32: "... unde to der borch to warnemunde, do de stal gerichtet wart .." ff.; G.R. 1433/34; G.R. 1436/37; G.R. 1437/38: "to warnemunde .. tor groten doren tor borch, .. tor nyen borch .., do de borch wart gerichtet, to deme perdestalle unde tor borch" ff. - Ähnlich G.R., W.R., K.R. von 1430 bis 1450. - Im Jahre 1437/38 (G.R.) beliefen sich die Ausgaben für Warnemünde auf etwa 630 Mark, im Jahre 1439/40 auf mehr als 550 Mark.