8. Die Gründung der Stadt Krakow
).
Eine andere Stadt, die von Nikolaus von Werle
gegründet wurde, ist Krakow. Sie liegt in der
Nähe Güstrows am
Krakower See. Die Stadt wird uns als solche
zuerst in einer Urkunde vom Jahre 1298 genannt;
ausdrücklich weist jedoch der damalige Fürst von
Werle, der die Urkunde ausgestellt hat, auf die
Rechte hin, die die Stadt von seinen Vorfahren
erhalten habe
), und so hat schon Lisch wohl
nicht mit Unrecht vermutet, daß Krakow unter dem
Fürsten Nikolaus I. von Werle (1237 - 1277
gegründet sei
). Der Name
Krakow wird uns im Jahre 1270 zuerst genannt
).
Er bezeichnet an dieser Stelle den Herkunftsort
eines Schulzen mit dem Namen Johannes. Ob es vor
der Stadtgründung, wie aus dem slawischen Namen
Krakow hervorzugehen scheint, in der Nähe der
heutigen Stadt ein slawisches Dorf gegeben hat,
ist uns nicht überliefert. Wir wissen nur von
einem Dorf, das in der Nähe Krakows gelegen hat
und einige Zeit nach der Stadtgründung
untergegangen ist. Es führte den bezeichnenden
Namen Oldendorf, der darauf schließen läßt, daß
diese Dorfgemeinde älter gewesen ist als die
Stadt. Vielleicht haben wir in diesem Oldendorf
das alte Krakow zu suchen
). Von einer Burg mit dem Namen
Krakow, auf deren eventuelle Existenz die
Burgwallinsel im Krakower See hindeutet
), wissen wir sonst nichts. Bei
der Stadtgründung wurde an Krakow das Schweriner
Stadtrecht verliehen
). Uns ist eine Urkunde erhalten,
in der der Stadt Krakow ihre verbrannten
Privilegien von Johann d. ä. von Werle bestätigt
werden. Die Urkunde stammt wahrscheinlich aus
dem Jahre 1317
).
Sie wurde bisher leider noch nicht
veröffentlicht, ist aber sowohl für die
Geschichte Krakows als auch für die der
Entwicklung des Schweriner Rechts von großem
Wert. Im Original ist die Urkunde nicht
erhalten, sondern nur in Übersetzung aus dem
Lateinischen (kurz vor 1600). Der Teil der
Urkunde, der über das Schweriner Stadtrecht,
wie es in Krakow gebraucht wurde, Aufschluß gibt,
hat folgenden Wortlaut: "Item effte eyn
yßlick der borgeren den acker eynes anderen
plogede, welke nicht temelick is, edder holth
affhowe der stadt, effte kulen uppe den acker
deß anderen groue yn den scheden der stadt effte
en ander wegen effte yn den weyden der stadt,
welke dat he themeliken nicht mochte doen, effte
huse edder ander buwethe uppe de schede des
anderen settede, edder thune unrechter wyse
hadde gethunth binnen der stadt effte buthen
sunder vorloff der rathmanne, alle desse broke,
de gedachten unse rathmanne ane unsen vageth
mogen richten und ganßliken beholden. Vurder
unse gedachten borger und Rhattmanne dath
upseggenth des egendoemes yn beiden mollen
belegen by Crakow unde ock upseggenth der huser
der egendome, der acker, der hoeuen belegen in
eren enden und scheden, scholen beholden unde
ock alle ampte, uppe dudeßk geheten innynghe, so
alse unse ander stede de plegen tho brukende,
scholen hebben ganßlicken na stedeliker wyse und
wylkor. Alle desse broke mogen se richten unde
hebben uthgenamen innynge in welkerer unße
vageth van achte schillingen veer schall
beholden. Noch mehr, wulenwefer edder andere
wanth scholen nicht sniden, sunder ith sy van
willen unser rathmanne". Deutlich erkennt
man aus dieser Urkunde, daß das Recht, das
Krakow von Nikolaus bei der Gründung erhielt,
das Schwerin-Güstrower gewesen ist. Denn
"dath upseggenth", der
Friedensschilling, fällt wie im Güstrower Recht
ganz dem Rate zu. In dem Innungsprivileg ist
aber in diesem Krakower Recht insofern schon
eine Entwicklung über das Güstrower hinaus
erfolgt, als hier nicht mehr der Rat an die
eventuelle Einsetzung eines magister civium
gebunden ist, sondern dieser vielmehr
selbständig von sich aus die Aufsicht über die
Innungen ausübt und die Einkünfte dieser
Gerichtsbarkeit einnimmt, die er jedoch mit dem
vom Landesherrn eingesetzten Vogt teilen muß.
Die Institution des magister civium ist also im
Krakower Recht bereits völlig verschwunden. Der
Rat ist ganz an dessen Stelle getreten. Die
Entwicklung, die im Schwerin-Güstrower Recht
bereits angebahnt war, erscheint im Krakower als vollendet.
Ob Krakow eine Gründung aus frischer Wurzel
gewesen ist oder ob die Gründung in der Weise
erfolgte, daß ein Dorf Stadtrecht bekam, läßt
sich bei der mangelnden urkundlichen
Überlieferung nicht entscheiden. Fast scheint es
so, als wenn die Stadt aus einem Dorf entstanden
ist, weil der Stadtplan, wie er uns noch für das
18. Jahrhundert bekannt ist
), große Ähnlichkeit mit einem
Dorfgrundriß hat. Er entbehrt der regelmäßigen
Form. Vor allem stellt der Marktplatz nur eine
schlauchförmige Erweiterung der langen Straße
vor der Kirche dar. Er ist kein selbständiger
Platz neben der Straße. Es ist daher anzunehmen,
daß das Dorf Krakow von Nikolaus von Werle durch
Verleihung des Schweriner Stadtrechtes zur Stadt
erhoben wurde.