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7. Die Gründung der Stadt Wesenberg 581 ).

Eine weitere Werlesche Stadt, deren Entstehung sich auf die Regierungszeit Nikolaus I. zurückführen läßt, ist Wesenberg. Die Stadt liegt an der Havel in Mecklenburg-Strelitz und ist dort die einzige Stadt, die Schweriner Recht erhalten hat. Sie gehörte bis zum Jahre 1276 dem Fürsten von Werle, dem sie in diesem Jahre durch den Markgrafen Otto von Brandenburg entrissen wurde. Vor diesem Zeitpunkt muß Wesenberg von Nikolaus I. von Werle gegründet sein. Das geht aus einer Bestätigung der Wesenberger Stadtprivilegien hervor, die Markgraf Otto im Jahre 1278 ausstellte, und in der er der Stadt "das Schweriner Recht ebenermaßen, wie ihnen vorhin ihr gewesener Herr Niklotus, wie er ihn nennt, ehe denn


581) Bachmann a. a. O. S. 474
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er sie ihm abgewonnen, gegeben hatte, in Gnaden erlaubt" 582 ). In welchem Jahre Wesenberg von Nikolaus gegründet ist, können wir nicht sicher bestimmen. Vielleicht erfolgte die Gründung zugleich mit der von Penzlin um 1263. Diese Stadt liegt von allen mit Schweriner Recht begabten Städten Wesenberg am nächsten. Ein Vogt in Wesenberg wird uns bereits im Jahre 1273 genannt 583 ), und den Namen des Ortes hören wir zum erstenmal im Jahre 1257 584 ). Ob mit diesem Namen damals schon die Stadt bezeichnet wurde, muß natürlich unsicher bleiben. Vielleicht war damit nur ein Dorf oder die Burg, die uns aus späterer Zeit bezeugt ist 585 ), gemeint. Schmaltz glaubt, wiederum allerdings ohne sichere Anhaltspunkte, daß das Wesenberger Kirchspiel als Dorfkirchspiel bereits nach 1240 eingerichtet wurde 586 ). Auf der Stelle der heutigen Stadt wird jedoch kaum ein früheres Dorf gelegen haben, da die Stadt anscheinend eine Gründung aus frischer Wurzel ist 587 ). Offenbar ist die brandenburgische Herrschaft und das magdeburgische Recht der benachbarten stargardischen Städte nicht ohne Einfluß auf die Entwicklung des Schweriner Rechts in Wesenberg gewesen. Denn im Jahre 1336 treffen wir in Wesenberg einen Stadtschultheißen, der sich mit der grundherrlichen Gewalt und dem Rat der Stadt in die Gerichtseinnahmen der Stadt teilt 588 ). Da nun die Einrichtung eines Stadtschultheißenamtes sonst im Bereich des Schweriner Rechtes nicht bekannt ist, diese Institution sich aber sehr wohl in den benachbarten stargardischen Städten, die Magdeburger Recht gebrauchten, findet, haben wir ihre Existenz in Wesenberg vermutlich als eine lokale Einwirkung des Magdeburger Rechts auf das Schweriner unter der brandenburgischen Herrschaft in Wesenberg anzusehen.


582) M.U.B. II, 1450.
583) M.U.B. II, 1295.
584) M.U.B. II, 789.
585) M.U.B. III, 2352.
586) M.J.B. 73, S. 101/2.
587) Der Plan ist abgedruckt in den Meckl.-Strel. Kunst- und Geschichtsdenkmälern, Bd. I, S. 244.
588) M.U.B. VII, 4776.