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Ueber die meklenburgische Polizei=Ordnung vom Jahre 1542,
von
A. F. W. Glöckler.
Die meklenburgische Polizei=Ordnung vom J. 1542 ist in unserer Landesgeschichte und rechtswissenschaftlichen Literatur nicht unbekannt. Doch findet sich der Text derselben außer in dem alten Original=Drucke nirgends abgedruckt. Auch eine genaue Zusammenstellung des Inhalts derselben mit dem der voraufgehenden vom J. 1516, welcher sie allerdings entnommen ist, liegt nicht vor.
Franck, der Geschichtschreiber, erwähnt mehrere im J. 1542 gehaltene Landtage und führt als deren wichtigeres Ergebniß unsere Polizei=Ordnung an. Er theilt auch deren Titel, so wie das Publications=Patent mit 1 ). Auf welchem der verschiedenen Landtage des J. 1542 das Gesetz zu Stande gekommen sei, läßt er unbestimmt 2 ). Der Publications=Tag ("am Dage Francisci") ist der vierte October. Nach den Acten des Staats=Archivs ist im J. 1542 das Ausschreiben eines Landtags auf den 2. Febr. nach Sternberg wirklich ausgefertigt; über die angeblich später nach Wismar ausgeschriebenen Landtage d. J. aber liegen gleichzeitige Acten bisher nicht vor.
v. Kamptz führt in seinem Civilrecht der Herzogthümer Meklenburg (Bd. I, S. 76, 77) unsere Polizei=Ordnung an, theilt, wie Franck, deren Titel mit, beruft sich übrigens auf Gerdes und Rudloff und erwähnt dreier, in Meklenburg noch vorhandener Exemplare des alten urspünglichen Druckes. Es gebe nämlich 1 Exemplar im großherzogl. Archive, 1 zu Güstrow und 1 zu Plau in den dortigen Raths=Registraturen; die beiden letztern würden wenigstens in anderweitigen Schriften als um das J. 1740 noch vorhanden bezeichnet.
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Ganz auffallend erscheint aber die in der Note (**) bei v. Kamptz enthaltene, bestimmt lautende Angabe:
Diese Polizei=Ordnung sei in der neuen (Bärensprungschen) Sammlung meklenburg. Landesgesetze, und zwar in dem Supplemente CCLIV zu Theil IV, abgedruckt worden.
Hier findet sich nämlich in der That nur das Publications=Patent gedruckt, welches v. Kamptz a.a.O. schon in Note (1) als bei Franck vorkommend nachweis't.
v. Rudloff Neuere Geschichte von Meklenburg, Bd. I, S. 106, 107, erwähnt die Publication unserer Polizei=Ordnung, theilt auch deren Titel richtig mit, bezieht sich aber im Uebrigen nur auf das im großherzoglichen Archive vorhandene gedruckte Exemplar. Von einem irgend sonst wo etwa noch vorkommenden Abdrucke des Textes weiß er nichts zu berichten.
Eben so kennt auch Gerdes, Nützliche Sammlung ungedruckter Schriften, Stück VI, einen solchen Abdruck nicht. In der That haben die verschiedenen älteren meklenburgischen Gesetzsammlungen, wie die Arp'sche und Bärensprung'sche, die Polizei=Ordnung vom J. 1542 eben so wenig mit aufgenommen, als dies von einem unserer neueren Gesetzsammler geschehen ist.
Ob die nach v. Kamptz früherhin zu Güstrow und Plau befindlichen Exemplare des alten ursprünglichen Druckes dort auch jetzt noch in den Raths=Archiven vorhanden sind, ist mir nicht bekannt. Das großherzogliche Staats=Archiv zu Schwerin bewahrt noch jetzt ein Exemplar des alten Abdrucks, und zwar ein solches, welches durch landesherrliche Besiegelung originalisirt ist. Der Druck, auf 6 Foliobogen, ist in scharfen, mittelgroßen Minuskeltypen gehalten, ohne Foliozahlen und Custoden, ohne Holzschnitte, ohne Angabe des Druckortes und des Druckers. Der Satz ist nicht als einzelne ganze Bogen durchlaufend, sondern durch Lagen von 3 Bogen fortlaufend gefertigt, so daß das Ganze aus zwei Lagen von je drei Bogen besteht. Das erste Blatt, bloß den Titel enthaltend, ist auf der Rückseite leer; das letzte Blatt ist ganz leer. Auf Folio 2 beginnt eine Signatur mit Aii und läuft blattweise bis Aiiii; auf Folio 7 beginnt die Signatur Bi und läuft blattweise bis Biiii, so daß die Signatur die beiden letzten Folien jeder Lage nicht mit ergreift. Daß der Druck bei L. Dietz in Rostock gefertigt sei, ist wahrscheinlich 1 ). Die Lettern sind wenigstens größten Theils noch die des Barkhusen in dessen Bambergensis vom J. 1510.
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Auffallen dürfte es, daß Acten über diese Polizei=Ordnung im Staats=Archive nicht vorhanden, oder doch zur Zeit nicht nachzuweisen sind. Die Verhandlungen über die Erlassung der Landesgesetze und der landesherrlichen Constitutionen enthalten gar keine Nachrichten über dieses Gesetz. Auch die Landtags=Acten sowohl der voraufgehenden Jahre, wie des J. 1542 geben keinen Aufschluß über die Veranlassung, Redaction und Bekanntmachung dieser Polizei=Ordnung. Indessen ist bei den meisten Acten aus der Zeit vor dem J. 1550 eine wesentliche Unvollständigkeit zu bemerken, welches bei uns namentlich auch von den Landtags=Acten gilt. Ein Hinblick auf die ältere Kanzlei=Verwaltung, ferner auf die vor dem J. 1550 überhaupt noch vorherrschende nothdürftige Aufzeichnung der öffentlichen Geschäfte, und endlich auf die Mißgriffe und Verluste in den letzten beiden Jahrhunderten der verschlossenen Archive mag den Mangel an Acten in diesem Falle hinreichend erklären. Es kommt aber hinzu, daß die Polizei=Ordnung von 1542 nach Form und Inhalt im Ganzen allerdings dem älteren Gesetze des J. 1516 entnommen ist, so daß sie vom Gesetzgeber selbst wesentlich nur als eine neue Gesetzes=Auflage betrachtet und ohne weitläuftige schriftliche Verhandlungen - in Grundlage mündlicher Besprechungen auf Landtagen oder sonst mit Landräthen - erlassen sein mag.
Die Abweichungen der beiden ältesten meklenburgischen Polizei=Ordnungen und die Zusätze derjenigen vom J. 1542 sind zwar nur von geringem Umfange, doch nicht ohne sachliche Bedeutung. Eine kurze Mittheilung derselben ist um so mehr gerechtfertigt, als für die große Mehrzahl der Geschäftsmänner und Gelehrten, denen kein Text der Polizei=Ordnung von 1542 vorliegt, eine etwaige Vergleichung der beiden Gesetze in einzelnen praktischen Fällen nicht möglich ist. Die späteren meklenburgischen Polizei=Ordnungen seit dem J. 1562 erscheinen nach Umfang und Form als etwas wesentlich Neues, welches mit dem Früheren kaum mehr zu vergleichen ist. Sodann wird gerade in den Zusätzen des Gesetzes vom J. 1542 auf das Reichsgesetz vom J. 1530 über das Schuldenwesen verwiesen und die geschehene gesetzliche Verkündigung desselben in Meklenburg ausdrücklich hervorgehoben. Die Fixirung des Zinsfußes auf 5 Procent und die Beschränkung der Einlager=Mißbräuche bilden den Hauptinhalt der Zusätze.
Die Zusammenstellung der beiden ältesten meklenburgischen Polizei=Ordnungen ergiebt nun folgende Resultate.
1) Der Titel beider Gesetze ist in der ersten Hälfte, Zeile 1 bis 8 des gleichzeitigen Abdrucks, ganz übereinstimmend und zwar bis zu den Worten: "Landen, Steden vnd Gebeden dem gemeinen
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Nutte". Von hier an lautet der Titel der Polizei=Ordnung von 1542 abweichend und ausführlicher als früher so:
"tho Forderinge vnd Gude, mit vorgehatten Rade, Weten vnd Willen der Stende erer Förstendömer vnd Lande van Prelaten, Ritterschop vnd Steden vpgericht 1 ), vppet nye besichtiget vnd doch mit etliken weinigem Thosatte vormeret vnd gebetert, einmödichlick tho holden angenamen vnd bewilliget im Jare na Christi vnses leuen Heren Gebort vefftein hundert vnnd thwe vnd vertich dorch ere förstlicke Gnaden eren Underdanen in den Druck publicirt, vorkundigt vnd vnuorrugklich tho holden gebaden."
2) Die Vorrede stimmt in beiden Polizei=Ordnungen wörtlich überein; sogar die Form des Satzes und der Lettern ist ganz dieselbe mit Einschluß der Signaturen.
3) Erhebliche Abweichungen im Texte der beiden Gesetze finden sich nur im (ersten) Artikel "Van Renten" und im (dritten) Artikel "Mit Bereidinge vnd Uthsettinge der Pande". Diese beiden Artikel haben in der Polizei=Ordnung von 1542 aus Anlaß der inmittelst, seit dem Jahre 1516, erfolgten Reichsgesetzgebung, insbesondere der auf dem Reichstage zu Augsburg im J. 1530 ergangenen kaiserlichen Constitution über das Schulden= und Zinsen=Wesen, eine wesentliche Umgestaltung und Erweiterung erfahren, obgleich der Eingang des ersten und der ganze erste Absatz des dritten Artikels (von: "Wo he auer - - bis: edder plichtig syn") noch mit dem Wortlaute des Gesetzes vom J. 1516 übereinstimmen.
(Erster Artitel:)"Van Renthen 2 ).
"Nademe mit den vngewanlicken vnnd auermatigen Tinsen vnnd Renthen,
(hier beginnen einzelne Abweichungen des Wortlautes!)
de jnn Steden, Dörpern, vnd liggenden Gründen, standen Eruen vnd andern Güdern jn Wedderkopswise, ock in Breuen vnd Segeln vp Borgeschop vorschreuen
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worden, die Inwonere vnser Forstendome vnd Lande mergklich bedrengt vnd beschwert worden: So hebben wy gesettet vnd geordent, dat gewonlike Renthe vnd Tinse
(hier beginnen die eigentlichen sachlichen Zusätze!)
vormöge Keyserlicher Majestet Constituion, vp dem Ricksdage tho Augspurgk, der weiniger tall, na Christi Gebort, jm Drüttigisten Jare geholden, vpgericht, die wy allen vnsen Vnderdanen vnser Forstendome vnd Lande dorch vnsere gedruckede Schriuen, mit Inserirunge berorder Keyserlicker Constitution, opentlick verkunden, antögen vnnd befelen hebben lathen, vom Hundert Gulden höuetsumma nicht auer vyfe, vnd also vp vnd aue thoreken, vorschriuen, geuen, edder nhemen schollen 1 ).
So willen vnd befehlen wy, dat solicks, wo gemelt, van vnsen Vnderdanen vnuorrucklich schal geholden werden, indem wy vth Förstlicker Auericheit vns vorbeholden, Welckere vann vnsen Vnderdanen, nha geschener publication vnd Vorkundiginge gemelter Keyserlicker Constitution, vam Hundert auer Vife tho Renthe thogeuen vnd thonemen, edder Ene thouorschriuen lathen, auerschrieden vnd darauer genamen, edder nafolgick Enen vorschriuen lathen vnd nemen werden, dat wy desuluen Auerfarers vermöge vnnd jnholde dersuluen Keyserlicken Constitution darumme straffen laten mögen."
(Dritter Artikel:)
"Mit bereidinge vnd vthsettinge der Pfande."
(In den ersten beiden Sätzen übereinstimmend mit dem frühern Texte.)
"Wo he auer de Summa Geldes, daruor der edder de Börgen gelauet, geringer Pande, denn se sick am werdt noch so hoch, als de gelenenden Summa erstrecket, bekamen mochte, so schall he so vele deste geringer Pande vthsetten. So auerst de Börgen mit den Panden auer düsse Metigunge vnd Gesette schreden vnd treden, so schal eme edder ene tho Nadele vnd Schaden kamen vnd der Sackwoldige ene darin thouortreden vnd dersüluen auermals thobenemen, nicht schuldig edder plichtig syn.
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(Hier beginnt der Text der neuen Zusätze.)
"Wyle auerst de Mißbruck, Pande thom Sticken tho tehen edder tho setten, in vnsen Forstendomen vnd Landen nohende gantz affgestellet, vnd ein anderer beschwerlicker Mißbrugk jngerethen, de ock inn yle, wo sick gebört, nicht lichtlick afftobringen, dat Summen Geldes klein vnnd groth vp Borgen vnnd ere Breue vnd Segel hen vnd wedder vorlent werden, darin se sick vorplichten vnd vorschriuen, wo de Betalinge des Höuetstols edder Renthe, dere se, wo bauen angetöget, vam Hundert nicht auer vife vorschrieuen, nhemen noch gheuen schollen, sümich worden, dat se denne inn Leistunge vnd Inlager ryden, vnd nicht daruth scheiden schollen, solicke Betalinge sy denne vthgerichtet.
Vnd thom offtern sick thogedragen (wo wy des vann den Beschwerten vnnd andern mit whemodigen Clagen syn bericht worden) dath de Börgen vnd ere Knechte, de se in Leistunge edder Inlager hebben edder schicken, by den Werden eyne vnnödige vnnd vnnottorfftige Teringe dryuen, bidden tho sick Geste, lathen tho vnd vpdragen dat Beste, vnnd maken mit Fründen vnnd Fremden so vnnottorfftigen vnnd auermötigen Vpschlach vnd Teringe, so hoch, dat deme, vor deme jngelagen wert, tho holden vnd de vorschreuene vnd gebörlicke Betalinge Höuetstols vnd Renthe thodonde nicht vormach, vnd darumme dat Inlager dulden moth, solicks tho entlickem Vorderue gelanget, vnd thom offtern darumme ere Erue vnd Güder vorlathen vnd rhümen möthen.
Solicken schedelicken Mißbruck vnde Vorderff, de dorch solcke auerflödige vnd motwillige vnnottorfftige teringe herflüth, to uorhöden, hebben wy gesettet vnd geordenet, dat henfor ein Man vnd ein Perdt, so jn Lestunge sin, ein dach vnnd nacht, auer achte Lubsche Schillinge in de Herberge edder vtherhaluen nicht vortheren schollen. Vnd wo se wes darauer vortheren wollen, so schal derjennige, wedder deme ingereden vnd lestinge geholden wert, vor Man vnd Perdt, dach vnd nacht, nicht mher, dan achte Lubesche Schillinge, der veer vnnd twintich eynen Gulden an Münthe gelden, gerekent werden vnd tho bethalen vorplicht syn.
Vnd wo ein Borge edder syne Knechte wes darauer vortheren worden, so schal der, vor deme
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solick Inlager geholden wert, nicht meher denn vor Man vnd Perdt, ein dach vnd nacht, Achte Schillinge tho gelden vnde tobetalen schuldich syn. Vnd wo van Jemandes, de ingereden ys edder an syner stadt jemandes anders hedde inryden lathen, vp ein Man vnd Perdt, ein dach vnd nacht, darauer meher denn achte Schillinge in edder vtherhaluen der Herberge vortert worde, de schal dem Werde dat auerige, dat auer acht Schillinge, dach vnnd nacht, vam Man vnnd Perdt vorteret ys worden, suluest tho bethalen schuldich syn; darumme ock de Wert den Börgen nicht tho belangen, sonder solcks by deme, de solck auermatige Theringe gedan, tho fordern vnd inthobringen hebben scholle. Dat Borgermeystere vnd Rathmanne in Steden eren Börgern, vnd sunderlick by denen solck Inlager gewonlick geholden werden, antögen vnd vorkunden, vnd darin sick des thoholden vnnd vor eygen Schaden thouorhöden, warnenn schollen."
Außer in den vorstehenden Artikeln finden sich im Wortlaute des Textes beider Polizei=Ordnungen keine weiteren Abweichungen von Erheblichkeit.
Es bleibt in dieser Beziehung nur noch zu bemerken übrig, daß in der Polizei=Ordnung vom J. 1542 zwei, jedoch unwesentliche Artikel der frühern Polizei=Ordnung vom J. 1516 ganz ausgefallen sind. Es sind dies nämlich:
1) Der Artikel: "Van Lichten vnd Begencknissen", - der sich in der ersten Polizei=Ordnung (bei blattweiser Zählung) Folio 7 a findet, in der zweiten aber Folio 8 b nicht angetroffen wird;
2) der Artikel; "Van Wasse, Lichten, den Boldeken auer de Dodenbaren vnd Begengnussen", der in der ersten Polizei=Ordnung Folio 8 b steht, in der zweiten aber Folio 9 a ausgefallen ist.
Die Gründe der Auslassung dieser beiden Artikel - welche den, in den Handwerkszünften früher üblichen Luxus bei Beerdigungen und die Anlagen der Gilden zu solchen Zwecken betreffen - in der Polizei=Ordnung von 1542 werden in der Wirksamkeit der Reformation zu finden sein, in Folge deren die altkirchlichen Formen bei den Leichenbestattungen aufgehoben wurden oder außer Gebrauch kamen. Auch in der Polizei=Ordnung vom J. 1562 kommen diese beiden Artikel nicht weiter vor und nur in dem Artikel: "Von Handwerkern insgemein" werden noch die Wachslichte erwähnt, welche die Lehrlinge in einzelnen Gewerken zur Bestattung von Gesellen gaben.
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Endlich ergiebt sich auch eine Uebereinstimmung der beiden Gesetz=Redactionen rücksichtlich des Schlusses. Nicht bloß der letzte Artikel: "Van beiden Steden Rostock vnd Wißmar", sondern auch der "Besluth", in welchem die Bedeutung, die Verkündigung und Handhabung des Gesetzes eingeschärft werden, sind gleichen Wortlautes, nur daß die Besiegelungs=Formel im J. 1516 lautet:
"mit genanter Försten eins hyr vpgedrückten Ingesegel tho Orkunde besegelt";
und im J. 1542 so:
"mit genanter Försten vpgedruckeden Pitzschier tho Orkunde vorsegelt".
Die Datirung lautet 1516:
"am Dage . . . . . , im Jare Christi Vnses Heren Gebort, alse bauen gemelt ys;"
und im J. 1542:
"am Dage Francisci, im Jare Christi Vnses Heren Gebort, alse bauen gemelt ys".