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Verein für mecklenburgische Geschichte und
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Mecklenburgische |
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Jahrbücher |
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Gegründet von Friedrich Lisch,
fortgesetzt
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99. Jahrgang 1935 |
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Herausgegeben vom Vereinsleiter
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I. | Die Entwicklung der bäuerlichen Verhältnisse auf der Insel Poel vom 12. Jahrhundert bis 1803. Von Dr. Gertrud Lembke, Malchow auf Poel | 1 | |
II. | Die Bedeutung der Stadtsiedlung für die Germanisierung der ehemals slavischen Gebiete des. Deutschen Reiches (mit besonderer Berücksichtigung Mecklenburgs). Von Univ. -Professor Dr. Hans. Spangenberg, Rostock | 107 | |
III. | Das Zunftwesen der Seestadt Wismar bis zum Beginn des 17. Jahrhunderts. Ein Beitrag zur deutschen Zunftgeschichte. Von Studienreferendar Dr. Joachim Brügmann, Wismar | 133 | |
IV. | Joachim Nikolaus von Dessin. Von Professor Dr. Eduard Moritz, Eichwalde-Berlin | 209 | |
V. | Siedlungsgeographische und wirtschaftsgeschichtliche Probleme in der Kieler Dissertation von Franz Engel (Schwerin) über deutsche und slawische Einflüsse in der Dobbertiner Kulturlandschaft. Von Staatsarchivrat Dr. Steinmann, Schwerin | 219 | |
VI. | Hundert Jahre des. Mecklenburgischen Geschichts- und Altertumsvereins. Ein Rückblick auf der Festsitzung am 22. Juni 1935. Von Staatsarchivdirektor Dr. Friedrich Stuhr - Schwerin | 239 | |
VII. | Friedrich Lisch, Mecklenburgs Bahnbrecher deutscher Altertumskunde. Von Museumsrat Dr. Heinrich Reifferscheid, Neustrelitz | 261 | |
Jahresbericht (mit Anlagen A und B) | 277 | ||
Satzung des Vereins für Mecklenburgische Geschichte und Altertumskunde (gegründet 22. April 1835) | 289 |
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:
von
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[ Seite 3 ] |
a) Quellen.
1. Mecklenburgisches Urkundenbuch (M.U.B.).
2. Geheimes und Haupt-Archiv zu Schwerin:
Amtsakten.
Poeler Urkunden.
Auswärtiges. Lübeck.
Kirchenvisitationsakten.
Akten zur Erteilung der Kurwürde über Abtretung der lübischen Dörfer.
Akten der Schwedischen Rentkammer.
Jnventarien der Schwedischen Rentkammer.
Protokollbücher 1680-1804.
Anlagen zu den Protokollbüchern.
3. Landratsamt Wismar:
"Geschichte des Amts und der Insel Poel" von Kuhberg, 1859 (handschriftlich).
4. Staatsarchiv Lübeck:
Senatsakten.
Akten aus dem Archiv des Hospitals zum Heiligen Geist, Lübeck.
b) Darstellungen.
Balck, Domaniale Verhältnisse. Rostock 1864.
Barnewitz, F., Geschichte des Hafenorts
Warnemünde. Rostock 1925.
Blanck, W., Die
Freischulzen im Lande Stargard.
Meckl.-Strelitzer Geschichtsblätter 5. Jg.
1929
Böhlau, Über Ursprung und Wesen der
Leibeigenschaft in Mecklenburg. Zeitschrift für
Rechtsgeschichte Bd. 10.
Dade, Heinrich,
Die Entstehung der mecklenburgischen
Schlagwirtschaft. Diss. Rostock 1891.
Endler, C. A., und Folkers, I. U., Das
mecklenburgische Bauerndorf. Rostock o. I.
Hefenbrock, Lübecker Kapitalanlagen in
Mecklenburg bis 1400. Diss. Kiel 1927.
Koppmann, K., Zur Geschichte der
mecklenburgischen Klipphäfen. Hansische
Geschichtsblätter, Jahrgang 1885, S. 101
ff.
Kötzschke, P.R., Das Unternehmertum in
der ostdeutschen Kolonisation des Mittelalters.
Diss. 1894.
Kötzschke, R., Deutsche
Wirtschaftsgeschichte. 1921.
Loy, C., Der
kirchliche Zehnt im Bistum Lübeck von den ersten
Anfängen bis zum Jahre 1340. Diss. Kiel
1909.
Malchow, Carl, Geschichte des
Lübecker Domkapitels. Diss. Rostock 1881.
Maybaum, H., Die Entstehung der Gutsherrschaft
im nordwestlichen Mecklenburg. (Amt Gadebusch
und Amt Grevesmühlen.) Beihefte zur
Vierteljahresschrift für Sozial- und
Wirtschaftsgeschichte. VI. Heft 1926.
Seite 4 |
Mielck, O., Die mecklenburgische Bonitierung nach
Scheffel Saat. Rostock 1926.
Stuhr, Fr.,
Stammtafeln des Geschlechts von Stralendorff.
Schwerin 1917.
Techen, F., Geschichte der
Seestadt Wismar. Wismar 1929.
Wiebe, Georg,
Zur Geschichte der Preisrevolution des 16. und
17. Jahrhunderts. Staats- und
sozialwissenschaftliche Beiträge. 2. Bd. Leipzig
1895.
Willgeroth, C., Beiträge zur Poeler
Familienkunde. Wismar 1934.
Witte, H.,
Besiedelung des Ostens und die Hanse.
Pfingstblätter des Hansischen Geschichtsvereins.
München 1914.
Nützliche Beyträge zu den
Neuen Strelitzschen Anzeigen. 1768-1771.
Mecklenburgische Gemeinnützige Blätter. Bd. 4. 1801.
Ahlers, Das bäuerliche Hufenwesen in Mecklenburg.
M.J.B. 51.
Brennecke, Die ordentlichen,
direkten Staats-Steuern Mecklenburgs im
Mittelalter. M.J.B. 65
Ihde, R., Amt
Schwerin. Geschichte seiner Steuern, Abgaben und
Verwaltung bis 1655. M.J.B. 77. Beiheft.
Lisch, G. C. F., Die rechtliche Stellung der
Bauern im Mittelalter. M.J.B. 15.
Schmalz,
Die Begründung und Entwicklung der kirchlichen
Organisation Mecklenburgs im Mittelalter. M.J.B.
72.
Steinmann, P., Die Geschichte der
mecklenburgischen Landessteuern und Landstände
bis zur Neuordnung des Jahres 1555. M.J.B.
88.
Techen, F., Über die Bede in
Mecklenburg bis zum Jahre 1385. M.J.B. 67.
Wigger, F., Die Festung Pöl. M.J.B. 48.
Witte, H., Wendische Zu- und Familiennamen.
M.J.B. 71.
M.U.B. = Meckl. Urkundenbuch (z. B. M.U.B. 1703,
1283 oder: M.U.B. 1703 (1283) = Urkunde Nr. 1703
vom Jahre 1283. - Steht nur eine Zahl, so ist
stets die Nr. der Urkunde gemeint.)
M.J.B.
- Meckl. Jahrbuch.
HGH. =
Heiligen-Geist-Hospital (Lübeck).
(ß) =
Schilling.
M. = Mark lübisch.
Drbt. =
Drömpt (tremodium).
Sch. = Scheffel.
Rtlr. = Reichstaler.
Tal. = talentum.
Pfg. = Pfennig.
h = Hufe.
Maße:
1 modius = 1 Sch.
12 Sch. = 1 Drbt.
(tremodium).
96 Sch. = 1 Last.
12 Pfg.
= 1(ß).
16 (ß) = 1 M.
3 M. = 1
Rtlr.
4 Pfg. = 1 Witten (albus).
24
(ß) = 1 Gulden.
48 (ß) = 1 Rtlr.
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Vorwort | 7 | |||||
Einleitung: Die politische Geschichte der Insel | 8 | |||||
I. | Die Kolonisationszeit (1163-1318) | |||||
1. | Die kirchliche Eingliederung in das Bistum Lübeck | 8 | ||||
2. | Die Besiedlung der Insel durch deutsche Bauern | 9 | ||||
a) | Die Art der Kolonisation | 9 | ||||
b) | Die Zusammensetzung der Poeler Bevölkerung | 11 | ||||
3. | Die mecklenburgischen Fürsten auf Poel | 12 | ||||
4. | Der Verkauf der Insel an die Ritter im Jahre 1318 | 13 | ||||
5. | Der Erwerb der Grundherrschaft durch die Lübecker Kirche | 14 | ||||
II. | Die Rückgewinnung Poels durch die mecklenburgischen Herzöge (1358-1615) | |||||
1. | Der Streit um Bede und Gerichtsbarkeit mit dem Lübecker Domkapitel | 15 | ||||
2. | Der Streit um dasJagdrecht mit den Stralendorffs | 17 | ||||
3. | Flottenpläne um den Hafen in Gollwitz | 17 | ||||
4. | Säkularisation der Güter des Domkapitels. 1555 | 18 | ||||
5. | Der Prozeß um die "lübischen Dörfer" mit dem Heiligen-Geist-Hospital | 19 | ||||
6. | Die Erwerbung der Stralendorffschen Güter. 1615 | 20 | ||||
III. | Poel im Besitz der mecklenburgischen Herzöge. (1555-1648) | |||||
1. | Die Einrichtung des Amtshofes Kaltenhof und der Bau eines Jagdhauses | 21 | ||||
2. | Der Festungsbau (1614-1618) | 23 | ||||
3. | Die Festung Poel im 30jährigen Kriege | 24 | ||||
4. | Die Abtretung der Insel an Schweden. 1648 | 25 | ||||
IV. | Poel unter schwedischer Herrschaft. (1648-1803) | |||||
1. | Poel im Pfandbesitz des Grafen Steinberg und anderer Pfandinhaber. (1648-1694) | 26 | ||||
2. | Poel unter Verwaltung der Amtspächter. (1694-1803) | 28 | ||||
3. | Die Abtretung Poels an Mecklenburg. (1802-1803) | 31 | ||||
Hauptteil: Die bäuerlichen Verhältnisse auf der Insel Poel | 32 | |||||
I. | Die Verwaltung | |||||
1. | Die Vogteiverwaltung im 14. Jahrhundert | 32 | ||||
2. | Die Verwaltung der "lübischen Dörfer" (14. Jh.-1802) | 33 | ||||
3. | Poel als Mecklenburgisches Amt (um 1550-1648) | 36 | ||||
4. | Die Verwaltung Poels unter schwedischer Herrschaft | 37 | ||||
a) | Die Ausbildung des Oberschulzenamtes in der Zeit der Verpfändung. (1648-1694) | 37 | ||||
b) | Die Vergebung des Amts in Generalpacht. (1694-1803) | 37 | ||||
5. | Einordnung Poels in die meckl. Ämterverwaltung. (1803) | 39 | ||||
II. | Die bäuerlichen Abgaben | |||||
1. | Die kirchlichen Abgaben (Zehnt) | 40 | ||||
2. | Die grundherrlichen Abgaben | 42 | ||||
a) | Pacht | 42 | ||||
b) | Schweinezins | 44 | ||||
3. | Die öffentlich-rechtlichen Abgaben | 45 | ||||
a) | Unter mecklenburgischer Herrschaft | 45 | ||||
aa) | Ordentliche Bede | 45 | ||||
bb) | Landbede | 46 | ||||
cc) | Stolbede | 47 |
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dd) | Ablager | 48 | ||||
ee) | Rauchhuhn | 49 | ||||
b) | Unter schwedischer Herrschaft | 50 | ||||
aa) | Konsistorial- und Tribunalsgelder | 50 | ||||
bb) | Fuhrgelder | 50 | ||||
cc) | Kontribution | 51 | ||||
dd) | Reichssteuern | 51 | ||||
ee) | Vergleich mit dem übrigen Mecklenburg | 51 | ||||
4. | Die Gesamtbelastung der Hufe in den verschiedenen Jahrhunderten | 52 | ||||
III. | Die Dienste | |||||
1. | Die öffentlichen Dienste | 55 | ||||
a) | Die Burg- und Brückendienste im 14. Jahrhundert | 55 | ||||
b) | Die Extradienste im 17. und 18. Jahrhundert | 56 | ||||
2. | Die Hofdienste unter mecklenburgischer Herrschaft | 57 | ||||
a) | Die gerichtsherrlichen Dienste | 57 | ||||
b) | Die Hofdienste für den Kaltenhof | 59 | ||||
3. | Die Hofdienste unter schwedischer Herrschaft | 61 | ||||
a) | Verringerung der Dienste auf einen Tag je Hufe und die Möglichkeit der Ablösung durch Dienstkorn | 61 | ||||
b) | Die schärfere Anspannung der Dienste | 62 | ||||
c) | Die Dienstordnungen von 1754 und 1771 | 63 | ||||
d) | Die Dienste der Käter und Büdner | 64 | ||||
e) | Die Ablösung der Hofdienste 1790 | 65 | ||||
4. | Vergleich der Hofdienste auf Poel und in Mecklenburg | 66 | ||||
IV. | Das Bauernrecht | |||||
1. | Stellung der Bauern im Mittelalter | 67 | ||||
a) | Erbpacht und Erbzeitpacht | 67 | ||||
b) | Das bäuerliche Patriziat | 69 | ||||
aa) | Abbo von Poel | 70 | ||||
bb) | Die Familie Kros | 73 | ||||
cc) | Heinrich Holtorp | 77 | ||||
dd) | Die Schulzen | 78 | ||||
ee) | Die Schulzenfamilie Elers | 79 | ||||
ff) | Die Schulzenfamilie Buck | 80 | ||||
gg) | Ergebnisse | |||||
2. | Stellung der Bauern in der Neuzeit | 82 | ||||
a) | Das Absinken des bäuerlichen Rechtes im 15 und 16. Jahrhundert | 82 | ||||
b) | Die Freiheit von der Leibeigenschaft unter schwedischer Herrschaft | 85 | ||||
c) | Das Poeler Erbrecht im 17. und 18 Jahrhundert | 88 | ||||
aa) | Anerbenrecht | 88 | ||||
bb) | Abfindung der Geschwister | 90 | ||||
cc) | Interimswirtschaft | 92 | ||||
dd) | Altenteil | 93 | ||||
ee) | Erbrecht der Käter | 93 | ||||
V. | Einiges zur Wirtschaftsgeschichte Poels | |||||
1. | Hufengröße | 94 | ||||
2. | Verteilung von Groß - und Kleinbesitz | 98 | ||||
3. | Wirtschaftsweise | 99 | ||||
a) | Viehzucht | 99 | ||||
b) | Ackerbau | 101 |
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Poel ist eine flache, unbewaldete Insel in der Wismarschen Bucht, etwa 10 km nördlich von Wismar. Sie hat einen Flächeninhalt von 37 qkm. Von Süden her schneidet eine Bucht tief ins Land ein, an deren nördlichem Ende das größte Dorf der Insel, Kirchdorf, liegt.
Obgleich die Insel, die hauptsächlich von Bauern bewohnt wird, durch ihre geographische Lage ganz zu Mecklenburg gehört, so ist sie doch durch ihr politisches Schicksal jahrhundertelang von ihm abgetrennt gewesen. Geschichtlich hat sie ein Sonderdasein geführt.
Im 14. und 15. Jahrhundert nämlich gehörte die Grundherrschaft auf Poel fast ausschließlich der Lübecker Kirche mit voller Immunität von allen landesherrlichen Forderungen. Die mecklenburgischen Herzöge brachten die Grundherrschaft erst im 16. Jahrhundert wieder an sich und bauten sie zur Gutsherrschaft aus. Aber schon 1648 mußten sie die Insel wiederum abtreten, und zwar diesmal an die schwedische Krone; bis ins 19. Jahrhundert hinein gehörte Poel mit Wismar und Neukloster zum schwedischen Staatsverband. So kann Wigger mit Recht sagen, kein anderer Landesteil sei den mecklenburgischen Fürsten so oft und so lange entzogen gewesen 1 ).
Die Aufgabe der Untersuchung wird sein, diese Sonderstellung Poels durch die Jahrhunderte zu verfolgen und ihre Auswirkung auf die bäuerlichen Verhältnisse darzulegen.
Die Arbeit beruht in der Hauptsache auf Quellenmaterial. Bis zum Jahre 1400 war dieses im Mecklenburgischen Urkundenbuch gesammelt; für die späteren Jahrhunderte benutzte ich vor allem die Akten des Geheimen und Haupt-Archivs in Schwerin, die mir durch die Erlaubnis des Herrn Staatsarchivdirektors Dr. Strecker zur Benutzung offenstanden. Besonders aber habe ich Herrn Staatsarchivrat Dr. Tessin zu danken, der mir die Quellen erst zugänglich machte und meine Arbeit durch Rat und Anregung jederzeit förderte.
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Die Beziehung Poels zu Lübeck wurde begründet, als die Insel beider kirchlichen Organisation der Slavenlande nicht in das Mecklenburger, sondern in das Lübecker Bistum eingegliedert wurde.
1160 hatte Bischof Gerold von Oldenburg von Heinrich dem Löwen die Genehmigung erlangt, seinen Bischofssitz nach Lübeck zu verlegen. Bei der feierlichen Einweihung der Lübecker Kirchen 1163 wurde das Domkapitel dotiert und erhielt neben andern Einkünften von Heinrich dem Löwen und Bischof Gerold gemeinsam den Zehnten und den Zins von Poel und dazu ein Dorf, nach späteren Eintragungen das Dorf Fährdorf, das am Übergang von Poel zum Festland gelegen ist 2 ).
Diese Zuteilung Poels an das Lübecker Bistum ist deswegen auffällig, weil die ganze Umgegend entweder dem Bistum Schwerin oder dem von Ratzeburg unterstellt wurde. Zur Erklärung muß man die damalige politische Lage der Missionsgebiete berücksichtigen. Wohl war die nominelle Errichtung der wendischen Bischofssitze durch Erzbischof Hartwig von Bremen schon 1149 vorgenommen. Solange aber die Wenden politisch noch Widerstand leisteten, blieb die Einrichtung der Bischofssitze eine rein formelle Anordnung. Ratzeburg blieb vorläufig noch unbesetzt, und Bischof Emmehard von Mecklenburg hat sein Bistum niemals betreten 3 ).
Diese Unfertigkeit des Mecklenburgischen Bistums wird für Heinrich den Löwen der Grund dafür gewesen sein, daß er Poel dem Bistum Lübeck zuteilte, dem einzigen stärkeren deutschen Bistum, das dem heidnischen Wendentum entgegenzustellen war. Man könnte sogar vermuten, daß strategische Gründe bei ihm mitgespielt hätten. Er befand sich 1163 mitten in den Kämpfen
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gegen Pribislaw und Wertislaw und mochte in der Insel Poel eine Art von vorgeschobenem Fort sehen, das er gern unter christliche und deutsche Herrschaft stellen wollte. Dann hätte die Zuteilung eine beabsichtigte Spitze gegen die mecklenburgischen Fürsten enthalten 4 ). Jedenfalls hat die kirchliche Sonderstellung den ersten Anstoß gebildet zu der häufigen Entfremdung der Insel von den mecklenburgischen Geschicken.
Für die nächste Zeit scheint allerdings die kirchliche Eingliederung in das deutsche Bistum wenig an den alten Verhältnissen geändert zu haben. Poel blieb von der ersten Welle deutscher Kolonisation zur Zeit Heinrichs des Löwen unberührt. Die Unzugänglichkeit vom Festland her verhinderte eine frühe und rasche Besiedelung 5 ). Die Kämpfe und Wirren nach dem Tode Heinrichs des Löwen lähmten dann vollends die Siedlungstätigkeit.
So war die Insel bis etwa 1200 ausschließlich von Slaven bewohnt. Die Urkunden betonen, daß die Bevölkerung nur spärlich war und in dürftigen Verhältnissen lebte, daß die Wenden "wegen der Armut und der geringen Zahl dieses Volkes nicht imstande waren, den Boden zu bebauen". Für ihre hölzernen Hakenpflüge war anscheinend der Poeler Boden
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zu schwer; sie werden in der Hauptsache von Fischfang und Viehzucht gelebt haben, wohl auch gelegentlich vom Seeraub, da das Strandrecht bis 1220 Geltung hatte und auch dann nur mit vorübergehender Wirkung aufgehoben wurde 6 ).
Die deutsche Besiedlung Poels ging nicht, wie zu erwarten gewesen wäre, in der Hauptsache von der Lübecker Kirche aus, sondern von Fürst Heinrich Borwin selber 7 ). Er hatte die wirtschaftliche und kulturelle Überlegenheit der deutschen Bauern und die Vorteile, die dem Fürsten und dem Land durch sie erwuchsen, im Lande Gadebusch kennen gelernt, das ihm gerade zugefallen war 8 ). Wenn er sich als wendischer Fürst für die deutsche Kolonisation einsetzte, so verfolgte er dabei zwei Ziele: die Schaffung eines wirtschaftlich leistungsfähigen Bauernstandes und die Organisierung eines wehrkräftigen Kriegerstandes, der durch das Lehnsband an seine Person geknüpft war 9 ). Deshalb gab er, z. B. in den Ämtern Gadebusch und Grevesmühlen, große Landstriche einzelnen Rittern zu Lehn und belastete sie mit der Verpflichtung zur Kriegsfolge. In anderen Gebieten nahm er die deutsche Kolonisation sel-ber in Angriff, um durch den bäuerlichen Zins seine Einnahmen zu erhöhen.
Auf Poel nun behielt Heinrich Borwin die Grundherrschaft der meisten Dörfer in Händen. Er beauftragte Unternehmer, in seinem Dienste Kolonisten in Altdeutschland anzuwerben und die Vermessung und Zuteilung des Landes vorzunehmen. Einer dieser Lokatoren ist uns dem Namen nach bekannt, ein gewisser Wasmodus. Das von ihm gegründete Dorf Wasmodesdorp wurde später unter dem Namen Wester-Gollwitz dem Amtshof Kaltenhof zugelegt 10 ). Einen anderen Lokator Poels können wir möglicherweise in Heinrich von Brandenhusen erkennen, der 1254 genannt wird 11 ), wenn wir annehmen, daß das von ihm gegründete Dorf nach ihm benannt worden sei. Heinrich von Brandenhusen aber ist ritterlicher Abkunft und hat die
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Ansiedelung wohl nicht im Dienste des Fürsten, sondern im eigenen Interesse durchgeführt, denn er hat die Grundherrschaft in Brandenhusen und Seedorf in Händen 12 ). Auch Timmendorf wird von einem Lokator ritterlicher Abkunft (Berkhan?) gegründet sein 13 ). Außer diesen fürstlichen und ritterlichen Lokatoren haben wahrscheinlich das Lübecker Domkapitel 14 ) und das Johanniskloster in Lübeck an der Besiedlung teilgenommen; dieses hat das "Wendfeld" 15 ) 1266 an deutsche Bauern vererbpachtet 16 ). Fürst, Adel und Geistlichkeit nahmen also Anteil an dem Werk der Kolonisation, und die Grundherrschaft auf Poel war zwischen ihnen geteilt.
Die Frage nach der Herkunft der Poeler Bauern ist nur auf dem Wege der Namenforschung lösbar 17 ). Als Material für die Nachforschung kommen natürlich nur die Bauernnamen der Kolonisationszeit bis etwa 1340 in Frage. Von den untersuchten 136 Eigennamen sind 19 von ausgesprochen friesischer und westholsteinischer Prägung 18 ), während die Mehrzahl der übrigen allgemein niederdeutsch oder biblisch sind. Hiernach kann mit einiger Bestimmtheit gesagt werden, daß der Einwanderungsstrom in der Hauptsache nicht von Westfalen her gekommen ist, wie man bisher allgemein annahm, sondern daß die Insel, durchweg von Holstein und Dithmarschen her besiedelt wurde 19 ).
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Der Anteil der Wenden an der Bevölkerung scheint sehr gering zu sein. Eindeutig als Slaven festzulegen sind nur drei Männer: Nicolaus Slavus, Went und Marquardus Went. Sechs weitere Namen scheinen auch wendischen Ursprungs zu sein, sind aber schon weitgehend eingedeutscht worden 20 ); der Prozentsatz ist also viel geringer als gewöhnlich in Mecklenburg. Die wenigen Wenden scheinen bald vollständig mit der deutschen Bevölkerung verschmolzen zu sein, da nichts auf ihre Sonderstellung hinweist. Wendische Hakenhufen kommen nicht vor, und die wendischen Bauern sind der deutschen Hufenverfassung unterworfen 21 ).
Von den 14 Dörfern auf Poel haben nur drei einen Namen wendischen Ursprungs: Gollwitz, Malchow und Wangern 22 ). Alle andern haben rein deutsche Namen und sind wohl Neusiedlungen gewesen.
Zwei Mächte also, die lübeckische Geistlichkeit (Domkapitel und Johanniskloster) und das mecklenburgische Fürstenhaus, hatten während der Kolonisation auf Poel Fuß gefaßt. Daneben werden im 13. Jahrhundert noch zwei Ritterfamilien genannt, die Grundherrschaft auf Poel besaßen, die Familien Dotenberg 23 ) und Berkhan 24 ); doch beide Familien verkaufen ihren Besitz schon früh.
Es ist nun von grundlegender Bedeutung für die Entwicklung der bäuerlichen Verhältnisse geworden, daß Poel nicht Domanialland und nicht ritterlicher Grundbesitz geworden ist, sondern daß die Lübecker Kirche allmählich die Grundherrschaft in fast allen Poeler Dörfern an sich brachte. Dies ist aber erst zu Anfang des 14. Jahrhunderts geschehen, und im 13. Jahrhundert war die Insel noch durchaus von den Fürsten beherrscht.
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Schon Heinrich Borwin scheint den fürstlichen Hof, die "Curia Uppenfelde", gegründet zu haben und weilte verschiedentlich auf Poel 25 ). Die Insel wurde dann das Leibgedinge der Fürstinnen von Mecklenburg; erst der Luitgard, Gemahlin Johanns von Mecklenburg 26 ), dann der Anastasia, Gemahlin Heinrichs des Pilgers 27 ). Anastasia weilte häufig auf Poel, und ihre Söhne Heinrich und Johann veranstalteten dort größere Jagden. Auf einer dieser Fahrten nach Poel ertrank Prinz Johann am 27. Mai 1289 "in der Lipse by Poele" 28 ). Seine Tochter Luitgart erhielt nach Anastasias Tode die Insel als Witwensitz 29 ). Das mecklenburgische Fürstenhaus nahm also ein ganz persönliches Interesse an der Insel und sah sie als ihr Hausgut an. Die Aussichten für die Gewinnung Poels schienen also recht gering für die Lübecker Kirche zu sein.
Anders wurde es aber durch den Verkauf von 1318. Heinrich II. war während seiner ständigen Kämpfe und Fehden in immer größere Schulden geraten. Er mußte daher 1318 den Ritterfamilien Plessen, Preen und Stralendorff die ganze Insel Poel und dazu die Dörfer Friedrichsdorf, Altbuckow, Rakow, Russow, Vorwerk bei Russow, Warkstorf und Groß-Strömkendorf für die Summe von 32 150 M. slav. verkaufen 30 ) und feierlich auf alle landesherrlichen und grundherrlichen Rechte auf der Insel verzichten. Er blieb rechtlich der Lehnsherr der Ritter, und er und seine Nachfolger bestätigten in der Folgezeit
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noch die meisten Verkaufsurkunden; alle übrigen landesherrlichen und grundherrlichen Rechte aber gingen an die Ritter über. Diese haben jedoch niemals auf Poel gewohnt, und die "Curia Uppenfelde", die schon 1301 an einen Lübecker Bürger verkauft war, verlor den Charakter eines Hofes und wurde zu einer Bauernstelle 31 ). Die Ritter sahen die Grundherrschaft auf Poel von einem rein finanziellen Standpunkt an und verkauften bald einzelne Hufen und ganze Dörfer, wie sich ihnen die Gelegenheit dazu bot. Deshalb konnte sich der Grundbesitz der Lübecker Kirche nun sehr rasch vergrößern.
Die Kirche scheint in ihren Erwerbungen auf Poel planmäßig vorgegangen zu sein. Der Kern ihres Besitzes ist das Dorf Fährdorf, das sie in der Schenkung von 1163 von Heinrich dem Löwen erhalten hatte. Heinrich Borwin hatte um 1200 die Schenkung anerkannt und das Dorf dem Domkapitel zu "geistlichem Recht" verliehen, d. h. befreit von allen Abgaben und Diensten, mit Ausnahme der Landwehr 32 ). Ein weiterer Anreiz für das Kapitel, gerade auf Poel Grundbesitz zu erwerben, lag darin, daß es 1163 den Zehnt der ganzen Insel erhalten hatte. Es geriet deswegen in Streit mit dem Fürsten von Mecklenburg. Als es 1210 auf Drängen Heinrich Borwins diesem die Hälfte des Zehnten abtreten mußte 33 ) und auch später die Zwistigkeiten nicht aufhören wollten, dem Bischof "von Tag zu Tag der Zehnt beschränkt, heimlich entrissen und verfälscht" wurde, "sodaß in neueren Zeiten (um 1280) nicht mehr als 52 Hufen (von 185) dem Bischof den Zehnt zahlen" 34 ), da mußte es der Kirche klar werden, daß sie den Zehnt nur zurückgewinnen würde, wenn sie gleichzeitig die Grundherrschaft erwarb. Deshalb kaufte sie allmählich Hufen und ganze Dörfer zu geistlichem Rechte auf. Sie wies auch anscheinend die Lübecker Kaufleute, die der Kirche fromme Stiftungen machen wollten, auf die mecklenburgische Insel hin. Die Lübecker Kaufherren erwarben dann die Grundherrschaft von den Rittern Preen, Plessen und Stralendorff und stifteten deren Einkünfte für Seelenmessen und Vikareien in den
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Lübecker Kirchen, schenkten auch wohl um ihres Seelenheiles willen ganze Dörfer der Kirche oder andern geistlichen Instituten.
Ende des 14. Jahrhunderts hat das Domkapitel die Dörfer Ostergollwitz, Vorwerk, sieben Hufen in Malchow,Fährdorf,Kirchdorf und Westergollwitz in Besitz. Die vier Dörfer Seedorf, Wangern 35 ), Brandenhusen und Weitendorf und ein Teil von Timmendorf gehören dem Heil.-Geist-Hospital (HGH.) in Lübeck und die übrigen Hufen in Malchow zwei Lübecker Bürgern. Einzig vier Hufen in Niendorf sind nicht in lübischem Besitz, sondern zu einer Vikarei in Wismar gestiftet.
Die Ritterfamilien behielten nur noch Teile der hohen Gerichtsbarkeit und einzelne Hebungen in einigen Dörfern. So war praktisch Poel viel näher mit Lübeck verbunden als mit Mecklenburg. Staatsrechtlich aber wird eine Oberherrschaft der mecklenburgischen Herzöge nicht bestritten. Die Verkaufsurkunden werden meist sowohl von den Rittern Preen, Plessen und Stralendorff als auch von den Fürsten von Mecklenburg bestätigt.
Einige Kartenskizzen mögen die Besitzverschiebungen zugunsten der Lübecker Kirche veranschaulichen. (Vgl. S. 104 bis 106).
Seit dem Verkauf der Insel 1318 hatten die mecklenburgischen Fürsten weder Grundherrschaft noch Dienste noch Bede auf Poel. Sie scheinen sich wirklich nur dann um Poel bekümmert zu haben, wenn sie die Verkäufe der Ritter bestätigten.
Albrecht II. jedoch versuchte, so weit wie möglich, die von seinem Vater verkauften Besitzungen zurückzugewinnen. Er erhob im Jahre 1358 wieder Anspruch auf die Bede, die Gerichtsbarkeit und die Dienste der Poeler Bauern, ohne die Privilegierung der geistlichen Güter zu achten.
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Anfangs verteidigte das Domkapitel seine Rechte mit Erfolg, indem es sich an den Papst mit einer Beschwerde wandte 36 ). In einem Schiedsspruch vom 4. Jan. 1360 stellte sich der Schiedsrichter Antonius von Plessen gemäß der eindeutigen Rechtslage auf die Seite des Domkapitels und verbot dem Herzog jegliche Bedeerhebung bei Androhung des Interdikts und der Exkommunikation. Wenn Albrecht auch zuerst den Spruch anfocht und sich seinerseits an den päpstlichen Stuhl wandte, so mußte er doch endlich nachgeben und am 18. Mai 1361 einen Vergleich mit dem Domkapitel schließen, in dem er auf alle Abgaben, Bede und Dienste verzichtete 37 ). Doch scheint er die Gerichtsbarkeit zum Teil erlangt zu haben; es wird nämlich bestimmt, daß überall dort, wo das Kapitel mit dem Herzog zusammen das Gericht habe, nicht ein Teil allein Recht sprechen solle, sondern die Beauftragten beider Parteien innerhalb von 14 Tagen den Fall gemeinsam untersuchen und aburteilen sollen. In diesem Punkte hatte also Albrecht ein Anrecht gewonnen, auf Poel einzugreifen.
Er kümmerte sich im übrigen nicht viel um den ausgesprochenen Verzicht, und seine Eingriffe auf Poel mehrten sich. Eine Urkunde aus dem Jahre 1378 gibt darüber Aufschluß: wegen der Bedrückungen gewisser unfrommer Tyrannen und der den Colonen der Hufen beständig aufgelegten Tallien und Exaktionen seien die Bauern so in Not geraten, daß sie den Zins für die Vikarei der Familie Constantin in der Lübecker Marienkirche nicht mehr zu zahlen imstande seien. Die Vikarei muß daher neu dotiert werden 38 ).
Schließlich willigten das Domkapitel und der Bischof in die regelmäßige Bedezahlung ihrer Bauern an den Herzog ein, um nicht "turbieret und molestieret" zu werden 39 ). Dies geschah wohl schon im 15. Jahrhundert 40 ). Außer der Bede zogen die
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Herzöge dann noch die Gerichtsbarkeit und mit ihr die Dienste und das Rauchhuhn der meisten
auern an sich und wiesen sie dem Amt Buckow zu 41 ).
Während des 15. Jahrhunderts bildete sich auch das Jagdrecht der Herzöge auf Poel nach Gewohnheitsrecht heraus und dazu die damit verbundene Ablagerpflicht der Bauern. Für ihre Jagdausflüge bauten sich die Herzöge ein Jagdhaus auf der Insel 42 ). Von diesem ist auch in dem Kirchenvisitationsprotokoll von 1534 die Rede. Es heißt da: "vp desse Drenow hefft gestann en huß, dar inne der fursten jacht lach, wenner se dar jageden efft jagenn letenn dar vp dem lannde. Dat ßulige huß hefft Hinrich Stralendorp dem Manne, de darin wanede, weltlich dalebrackenn vnnd
hefft dessulue Drenow to sinem kroge gelecht vnnd brucket der gelick sins eigenn gudes, vnnd de Jacht in sinenn katenn gelecht" 43 ). Daraus geht hervor, daß die Stralendorffs den Herzögen das Jagdrecht nicht zugestehen wollten und daher das Jagdhaus abreißen ließen. Während des 16. Jahrhunderts haben nach den Aussagen im Stralendorff-Prozeß beide Parteien, der Herzog und die Ritter, auf Poel gejagt und auch beide das Ablager von den Bauern gefordert 44 ).
Ende des 15. Jahrhunderts kam für die Herzöge noch ein wirtschaftliches Interesse hinzu, um dessentwillen sie auf Poel Fuß fassen wollten. Die Herzöge Magnus und Balthasar wollten den Getreidehandel, den sie den Holländern in Mecklenburg verboten hatten, ihrer Herrschaft unmittelbar nutzbar machen; sie verschafften sich ein Schiff und versuchten, den kleinen Hafen Gollwitz für den Getreideumschlag zu benutzen. Der Plan scheiterte, da ihnen das Schiff vom Herzog von Schles-
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wig 1491 fortgenommen wurde 45 ) Der Gedanke wurde aber damit nicht aufgegeben 46 ); am Hofe Albrechts VII. erwog man sogar den Plan, eine eigene fürstliche Handelsflotte zu schaffen und dafür den Gollwitzer Hafen auszubauen. Die Stadt Wismar aber duldete die Hafenanlage nicht, und als 1533 in Gollwitz ein fürstliches Lusthaus erbaut werden sollte, brachte sie diesen Bau wohl mit Recht mit den Hafenplänen in Beziehung; die Ratssendboten von Wismar und Rostock protestierten also dagegen: aus dem Lust- könne leicht ein Unlusthaus werden, warnten sie 47 ). Herzog Albrecht blieb dabei, es sei nur ein Jagdhaus geplant, dessen er auf seinen Jagdfahrten dringend bedürfe 48 ). Doch kam der Bau anscheinend wegen dieses Protestes nicht zustande.
Die Reformation bot Herzog Johann Albrecht die erwünschte Gelegenheit, die bedeutende Grundherrschaft des Lübecker Domkapitels in Mecklenburg vollends an sich zu bringen. Im Jahre 1555 legte er Beschlag auf die Poeler Dörfer und ließ von da an die Pacht der Bauern durch den Amtmann von Bukow einziehen. Das Domkapitel protestierte und klagte beim Reichskammergericht, wandte sich auch an den Kaiser selbst. Aber der Prozeß 49 ), der anfangs recht günstig für das Kapitel verlief, zog sich hin mit Aktenaustausch, Klagen und Verhandlungen. 1571 wurde dem Herzog die Aufhebung seines Verbots für die Poeler Bauern, dem Domkapitel Zins zu zahlen, anbefohlen. Aber dies nützte den Lübeckern kaum, da inzwischen der Amtshof auf Poel eingerichtet wurde und die plötzlich scharf angezogenen Hofdienste es den Bauern ohnehin unmöglich machten, Pacht nach Lübeck und nach Bukow zu zahlen. Doch
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Herzog Ulrich und später Herzog Johann waren nun zu einem Vergleich geneigt, zumal ihnen die Rostocker Professoren Michael Crassens und Laurentius Kirchhof in ihrem Gutachten 1579 angesichts der klaren Besitztitel der Lübecker dazu rieten 50 ). Nach langen Verhandlungen kam endlich am 7. Sept. 1598 ein Vergleich zustande. Das Domkapitel verkaufte alle seine Dörfer in Mecklenburg mit allen Rechten für 37 000 M. an die mecklenburgischen Herzöge. Außer den Poeler Dörfern handelte es sich dabei um die Dörfer Stove, Güstekow, Neuburg und Hageböck auf dem Festland 50 )
Ausgenommen von dieser Abtretung aber waren die "lübischen Dörfer" Brandenhusen, Wangern, Weitendorf und Seedorf, die seit dem 14. Jahrhundert dem Heiligen-Geist-Hospital (HGH.) in Lübeck gehörten. Auch sie hatte der Herzog 1555 beansprucht und zum Amt Bukow gelegt 51 ). Das HGH. schritt zur Klage beim kaiserlichen Kammergericht in Speier. Der Rat der Stadt Lübeck als Vertreter des HGH. drang auch mit seiner Klage durch. Am 30. Juli 1566 verurteilte das Gericht den Herzog, die Güter wieder zurückzugeben, und. auch der Kaiser Maximilian II. befahl ihm den Verzicht. Als Johann Albrecht sich um den Entscheid nicht kümmerte, mußte der Rat noch einmal das Gericht anrufen. 1583 fiel die endgültige Entscheidung zugunsten des Hospitals, und der Herzog mußte von nun an auf die Hofdienste und Pacht der "lübischen Bauern" verzichten. Staatsrechtlich aber gehörten auch die "lübischen Dörfer" zu Mecklenburg, und die Bede wurde unbestritten von den herzoglichen Beamten erhoben. Sie hatten aber eigene Verwaltung und unterstanden der Gerichtsbarkeit des Vogteigerichtes in Lübeck.
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Als der Herzog 1555 Besitz von den Gütern des Domkapitels ergriff, geriet er sogleich auch mit den Rittern Stralendorff auf Goldebee in Streit. Diese hatten nämlich noch eine Reihe von Einzelhebungen in den Poeler Dörfern behalten und im 15. und Anfang des 16. Jahrhunderts weitere Renten, teils von ihren Verwandten in Preensberg und Zurow, teils von der Lübecker Kirche erworben, welche die Einkünfte der Vikareien, die durch die Reformation erledigt waren, an die Ritter verkaufte 52 ). Das "Jus Patronatus Ecclesiarum" (das Recht, die Prediger einzusetzen) hatten sie seitdem Verkauf von 1318 unbestritten ausgeübt 53 ). Uber ihre Rechte hinausgehend, hatten sie im 16. Jahrhundert versucht, wüste Hufen an sich zu ziehen, durch die Bauern beackern zu lassen und selber eine Gutswirtschaft auf Poel einzurichten. Die Bestrebungen des Herzogs, die Dienste der Bauern für seine Gutswirtschaft zu nutzen, durchkreuzten also die Pläne der Ritter, und ein Zusammenstoß war unvermeidlich.
Der Streit entzündet sich, als der Bukower Küchenmeister Preen 1568 in Kirchdorf ein fürstliches Haus errichten will. Die Stralendorffs lassen einen Notar des kaiserlichen Kammergerichts nach Poel kommen, der in feierlicher Weise Verwah-
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rung gegen den Bau einlegt 54 ). Sie versuchen auch die Unterstützung ihrer Standesgenossen gegen den Herzog auszunutzen, und auf dem Sternberger Landtag muß Johann Albrecht 1572 auch den Ständen versprechen, Abhilfe zu schaffen; erst daraufhin werden ihm die 400 000 Gulden zur Tilgung seiner Schulden bewilligt. Danach beginnen Vergleichsverhandlungen, die sich jahrzehntelang hinziehen. Die Stralendorffs mahnen wieder und wieder, doch wissen die Buckower Beamten immer neuen Aufschub der Entscheidung zu erreichen. 1606 klagen die Stralendorffs, daß die "Tagefarth . . zum offtermalen verschoben und in diesem Jahr zum 3. Mal ohn Ursache von den Beambten abgeschlagen" sei. Der Streit geht in erster Linie um die Grundherrschaft in Kirchdorf, um die Dienste der Bauern und Käter dort, um Mahlzwang, Jagd, Ablager und die Gerichtsbarkeit. Im Jahre 1615 endlich, nach fast 60-jähriger Dauer, wird der Prozeß mit einem Vergleich beendet. Für 1000 Reichstaler kauft Adolf Friedrich den Rittern alle ihre Ansprüche auf Poel ab. Für die abgetretenen Rechte des Patronats und der Bedeerhebung erhalten die Stralendorffs Ersatz in Dreweskirchen und Strömckendorf.
Daß die Herzöge in ihren Versuchen, ganz Poel zu gewinnen, planmäßig vorgegangen sind, wird in einer Urkunde aus dem Jahre 1675 klar ausgesprochen. Die Brüder von Bassewitz haben danach schon im Jahre 1554, also vor der Einziehung der geistlichen Güter auf Poel, dem Herzog auf sein inständiges Drängen die Grundherrschaft über zwei Bauern, Lemke und Steinhagen in Fährdorf, verkauft, "weil er das Landt zu Polen gern allein für sich haben wollte". Der Grund dafür wird sein, daß er schon damals die Anlage eines Meierhofes plante und dazu der Dienste der Poeler Bauern bedurfte. Anfang der
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sechziger Jahre läßt er dann wirklich ein ganzes Dorf, nämlich Westergollwitz, zu einem "Bauhof" zusammenlegen 55 ). Es werden vier Bauernhöfe eingezogen, und zwar geschieht dies durchaus auf dem Rechtswege. Zweien Bauern kauft der Amtmann Preen die Hufen ab, ein Hof ist abgebrannt und wüst geworden, und von dem vierten "ist der Kerl verlauffen" 56 ).
Gleich nach der Errichtung des Bauhofes ging man an den Bau eines herzoglichen Hauses. In Fleckenhagen, das heißt südlich von Kirchdorf, wo vor dem Verkauf von 1318 die "Curia Uppenfelde" gelegen hatte, wurde 1568 das neue Gebäude errichtet, das wohl als Jagdhaus gedacht war 57 ). Wenn auch das Haus zum Teil durch Handwerker im Taglohn errichtet sein wird, so hatten die Bauern doch die Fuhren für Holz und Steine zu leisten. Während des ganzen Jahrhunderts des Streites zwischen dem Herzog, den Stralendorffs und dem Lübecker Kapitel standen sie unter dreifacher Belastung, da jede der drei Parteien ihre Leistungen beanspruchte. In kurzer Zeit waren sie verarmt und klagten, daß die Wismarer Kaufleute ihnen nicht mehr borgen wollten wegen ihrer vielen Lasten 58 ).
Der Herzog kümmerte sich um die Klagen nicht viel. Nach der Beendigung des Prozesses mit dem Domkapitel wollten Ulrich und Sigismund Augustus sogar zur Vermehrung und Verbesserung des Ertrages der Poeler Güter einen neuen Meierhof bei Malchow einrichten. Die Bauern versuchten, das drohende Unheil durch eine Bittschrift an den Herzog abzuwenden. Sie schilderten ihre Not und ließen als Drohung einfließen: "Sie werden Hungers sterben" oder, "das Gott gnediglich vorhüte, verlauffen müssen". Das Projekt eines zweiten Meierhofes wurde auch wirklich aufgegeben 59 ).
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Bald aber tauchte ein Plan auf, der auf das bäuerliche Leben von noch einschneidenderer Wirkung werden sollte. Poel sollte Festung werden.
Hans Witte stellt den Schloßbau in Zusammenhang mit dem Ausbruch des Dreißigjährigen Krieges 60 ). Aber nach der Darstellung von Wigger 61 ) wurde der Bau in der Hauptsache schon in den Jahren 1614-1618 fertiggestellt. Der Plan wird gewiß schon früher gefaßt, durch die Kriegsgefahr aber dahin verändert worden sein, daß aus dem beabsichtigten Lustschloß eine Festung wurde.
Adolf Friedrich beauftragte den Kapitän Pilooth aus Emden mit der Bauleitung. Das Jagdhaus wurde abgebrochen und ein festes Schloß mit sternförmigen Wallanlagen an derselben Stelle errichtet. Gleichzeitig wurde auch der "Schloßgarten" nach Pilooths Plänen angelegt. Die Wälle wurden reichlich mit Kanonen bewehrt, und der Herzog ernannte Pilooth 1619 zum "Capitain auf unsere Vestung Pöle und über unsere Schiffe . .". Diese Schiffe waren gleichfalls ein Werk Pilooths und bestanden aus bewehrten Kriegsjachten und einem Lastschiff, die den Kern einer projektierten Kriegsflotte Adolf Friedrichs bildeten. Die Kosten des Baues waren sehr beträchtlich und werden von Wigger auf 23 000 Rtlr. berechnet, obgleich der Herzog die Arbeitskräfte und die Materialien des ganzen Landes dazu heranzog. Aufgebote aus allen Ämtern arbeiteten an dem Schanzwerk unter Führung von Landreitern und Vögten. Am meisten war natürlich die Bauernschaft auf Poel belastet. Auch nach Beendigung des Baues wurde sie herangezogen, da Pilooth 1619 eine "Bauernwacht" organisierte, nach der von den 37 Bauern auf Poel jede Nacht sechs den Wachtdienst übernehmen mußten. Nach Abzug der Musketiere, die Kapitän Pilooth anfangs als militärische Besatzung auf dem Schloß hatte, mußten auch am Tage zwei Mann Wache stehen; trotz vieler Klagen zog der Vertreter Pilooths die Bauern zu Fuhrdiensten für die Wälle und zum Exerzieren auf der Festung heran. Der große Krieg warf seine Schatten voraus.
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Das Schloß diente verschiedentlich als Lustschloß; vor allem bei dem Besuch Gustav Adolfs am 11. Mai 1620, vor seiner Reise nach Berlin zur Werbung um Marie Eleonore von Brandenburg. Auch auf der Rückreise machte er auf Poel Halt. Ein glänzendes Fest wurde noch im September 1620 gefeiert, als Gustav Adolfs Braut von Poel aus nach Schweden hinüberging.
Als 1626 König Christian von Dänemark, der Führer der protestantischen Union, von Tilly geschlagen war, nahmen die Dänen ihren Rückzug durch das verbündete Mecklenburg und zogen so dies Land mit in den Krieg hinein. Es spielt dabei die unglücklichste Rolle, da der Herzog in untätiger Unschlüssigkeit zwischen den Kaiserlichen und den Dänen schwankte; schließlich wurde Mecklenburg von beiden Parteien als Feindesland angesehen und behandelt. Die Dänen zogen sich über Wismar nach Poel zurück und brachen die Brücke bei Fährdorf hinter sich ab. Aber anstatt die Insel mit der neuerbauten Festung energisch zu verteidigen und so die ungeheuren Opfer für die Befestigung der Insel zu rechtfertigen, ließen sie die Festung im Stich und schifften sich von Poel aus ein. Kampflos wurde die Festung am 21. Nov. 1627 an Wallenstein übergeben und von diesem der Obrist-Wachtmeister Wartesla zum Kommandanten ernannt. Drei wallensteinsche Kompanien lagen nun in Einquartierung auf Poel, und der Druck auf die Einwohner verstärkte sich noch mehr. Im Sommer 1628 ließ Wallenstein die Brückenschanze bei Fährdorf und den Walfisch, die kleine Insel vor Poel, befestigen und ausbauen. "Aus allen Ämtern wurden Schanzer unter scharfer Bedrohung heran geholt, und das ganze Land litt unsäglich darunter."
Wallenstein war 1628 vom Kaiser zum " General der ganzen kaiserlichen Schiffsarmada zu Meer wie auch des ozeanischen und baltischen Meeres General" ernannt. Er wollte nun eine Flotte schaffen und ließ dazu 1629 alle Fischer und Schiffer an den Küsten für eine Kriegsflotte ausheben. Aber auch diesmal blieben die weitausschauenden Pläne, die durch ihren Erfolg große Bedeutung hätten haben können, in den Anfängen stecken. Wallenstein wurde vom Kaiser abgesetzt, und die Kaiserlichen mußten aus Mecklenburg abziehen, nicht ohne das Land erst gründlich zu verwüsten. Am 2. Oktober 1631 verließ
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die Besatzung die Festung Poel, nachdem sie furchtbar im Schloß gehaust hatte. Schon damals war die Festung kaum mehr bewohnbar, und die folgende Zeit war nicht dazu angetan, die Schäden zu heilen. Mit schwedischer Hilfe wurden die vertriebenen Herzöge wieder eingesetzt, von neuem wird das unglückliche Land zum Kriegsschauplatz. Es würde zu weit führen, die Wechselfälle der letzten Kriegsjahre mit ihrer erschütternden Monotonie von Raub, Brand und Plünderung im einzelnen zu verfolgen. Mehrere Male wurde Poel von feindlichen Überfällen heimgesucht, 1635 "erstiegen" die Schweden die Festung, 1638 die Kaiserlichen. Dennoch scheint Poel wegen seiner abgeschiedenen Lage den Leiden des Krieges nicht so sehr ausgeliefert gewesen zu sein, wie etwa die Dörfer und Städte an den großen Heerstraßen. Ein Vergleich zeigt die viel größere Anzahl besetzter Hufen auf Poel als in den Ämtern Schwerin und Stargard:
1655 Amt Schwerin von 562 Stellen | 265 besetzt = | 47,12 | % | 62 ), |
1640 Amt Stargard von 423 Stellen | 30 besetzt = | 7 | % | 63 ), |
1647 Amt Poel von 35 Bauernstellen | 27 besetzt = | 78 | % | , |
von 20 Katen | 12 besetzt = | 60 | % | 64 ). |
Nach vieljährigen Friedensverhandlungen machte endlich 1648 der Westfälische Friede dem furchtbaren Kriege ein Ende. Am 24. Oktober unterzeichnete auch der mecklenburgische Gesandte Dr. Abraham Kayser. Der Herzog willigte damit nach langem Sträuben ein, die Herrschaft Wismar mit der Festung auf dem Walfisch und den Ämtern Neukloster und Poel an Schweden abzutreten 65 ). Ausgenommen waren nur die sog. "lübischen Dörfer" auf Poel: Seedorf, Weitendorf, Branden-
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husen und Wangern, die dem HGH. Lübeck gehörten. Diese traten damit in ein staatsrechtlich ganz eigenartiges Verhältnis.
Sie hatten vor 1648 dem Herzog von Mecklenburg als Landesherrn unterstanden. Die Landeshoheit der ganzen Insel ging nunmehr an Schweden über, die Hospitaldörfer aber wurden ausdrücklich davon ausgenommen. So kam es, daß sowohl das schwedische Amt, als auch das HGH. sich die Landes-hoheit zuschrieben 66 ). Die "lübischen Bauern" zahlten die frühere Summe von Königsbede, Stolbede und Zehnten (Kapitelspacht) von 27 Rtlr. 183/4 (ß) in Geld und 4 Sch. Ablagerhafer unter dem Namen Schutzgeld weiterhin an das Amt Poel. Sie trugen auch 1/3 der Kosten und Fuhren zu Brücken- und Kirchenbauten. Sonst aber standen sie unter eigener Verwaltung und Gerichtsbarkeit 67 ). Weitere Steuern sind von schwedischer Seite von ihnen nicht erhoben worden.
Aus den ersten Jahrzehnten der schwedischen Herrschaft wissen wir nur sehr wenig über Poel. Die Schweden legten der Festung Poel wenig Wert bei, nur in der ersten Zeit war noch ein Hauptmann auf dem Schlosse, dann ließen sie es verfallen, während sie die kleine Insel Walfisch und die Stadt Wismar stark befestigten. Das Amt Poel wurde verpfändet; es ging von einem Pfandinhaber zum andern; 1694 heißt es: "Seit dem Münsterischen Friedensschluß sei das Ambt in so vieler Possessoren Hände gewesen", daß niemand recht über die Eigentumsverhältnisse Bescheid wisse. Königin Christine verlieh 1648 Poel an ihren späteren Nachfolger Karl X. Gustav, ließ es aber selber verwalten 68 ). Es ging dann in den Pfandbesitz des schwedischen Generalmajors und Reiterobersten Anton von Steinberg über (1662 bezeugt). Er wohnte nie selbst auf
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Poel und setzte Amtleute ein, von denen nicht viel Gutes berichtet wird. Einer von ihnen, Amtmann Paul Karnolt Schwabach, ist "einmal flüchtig durchgegangen und in Rostock dann verstorben und hat alle Akten mitgenommen" 69 ). Von seinem Nachfolger Elmhoff, der das Amt bis 1675 verwaltete, kennen wir nur den Namen. In diesem Jahre wurde Poel wieder, wie schon 1657-59, von Kriegsnöten heimgesucht. Nach der Niederlage der Schweden bei Fehrbellin rückte der Große Kurfürst und mit ihm die Dänen vor Wismar. Am 4. September 1675 wurde Poel von den Brandenburgern besetzt, nach der Belagerung Wismars aber von den Dänen. In diesem "Dänischen Kriege" wird das "wohlerbaute Schloß . . . gänzlich ruiniert, und ist nichts als die bloßen Wälle, Mauern und Dachung davon übrig geblieben" 70 ). Von 1676-79 schalteten, wie auch in Neukloster, die Dänen im Amt Poel. Nach ihrem Abzug wird den beiden Ämtern die Zahlung von 7790 Talern Kontribution auferlegt. Da das "gantz außgesogene" Amt Poel seinen Anteil unmöglich aufbringen kann, erklärt sich Inspektor Christoph Junge zum Vorschuß dieser Gelder bereit und erhält dafür durch den Generalgouverneur Gyllenstjerna 1680 den Kaltenhof und die Pächte der Bauern auf sechs Jahre, halb als Pfandinhaber, halb als Pächter. Die Anrechte der Gräfin Steinberg wurden dabei völlig übergangen, da "niemand von der Frau Gräfin zugegen gewesen".
Aus dem Kontrakt des Inspektors Junge hören wir ein wenig über den Zustand des Amtes. Die Bauern und Einwohner sind auch "in diesem abgelegten Kriege von den brandenburgischen Reutern in gäntzlichen Ruin gesetzet und von aller Vieh und Fahrnis entblößet, von dem dänischen Amtmann in der Contribution sehr beschwert und gedrückt und dannenhero den Untertanen des Amtes einige Hülfe und Assistence wohl höchstnötig". Der Inspektor soll ihnen daher Geld, Korn, Lebensmittel und Vieh vorstrecken. Der Kaltenhof ist ganz verwildert und liegt ohne das geringste Vieh da. Da das
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Schloß gänzlich verfallen und auch das Wohnhaus auf dem Kaltenhof alters halber "zu wohnen höchst gefährlich" ist, kann Junge auf Amtskosten sich entweder im Schloß oder auf dem Amtshof "einige Logementer reparieren" und auch einige kleine Bauten auf dem Hof errichten. Die wüsten Hufen darf er solange "durch Einfallkorn" nutzen, bis sie wieder besetzt werden können.
Die Gräfin Steinberg, Katharina Ribbing, zwang aber durch einen Prozeß die Krone Schweden, ihr das Amt wieder herauszugeben. Am 20. Juli 1685 wird den Poeler Einwohnern in einer feierlichen Zusammenkunft mitgeteilt, daß die Gräfin nun wieder in den Besitz Poels träte. Ihr Vertreter, Herr Adam von Bremen, hält einen Gerichtstag ab, in dem die noch immer schlimmen Verhältnisse der Bauern geregelt werden sollen 71 ). Die Bauern sind alle noch sehr verschuldet; wenn sie eine Stelle neu annehmen, so erbitten sie sich meist zwei Freijahre, bis sie den wüsten Acker und die Gebäude in Ordnung gebracht und Vieh angeschafft haben. Haben sie gar kein Vieh, so erhalten sie es, wenn sie zwei Bürgen, meist Verwandte oder Nachbarn, stellen können. Die Oberaufsicht überließ die Gräfin einem Herrn von Järmerstedt; dieser ließ aber den Amtshof Kaltenhof in den Jahren 1685 bis 1693 von dem Poeler Oberschulzen Jochim Schwartz (auf Schwartzenhof, später Oertzenhof) verwalten. Erst 1693 findet sich wieder ein Amtspächter für den Kaltenhof, Jochim Allers.
Im folgenden Jahr, 1694, erklärt aber der König Karl XI. das Amt Poel für eingezogen. Erst von dieser Zeit an wird wieder eine geregelte Wirtschaft auf dem Kaltenhof eingerichtet, und der nächste Amtspächter, Landrentmeister Steeb, versucht nach Kräften durch Bauten und bessere Ackerbestellung den verwilderten Hof wieder in Ordnung zu bringen 72 ).
Von 1694 bis zur Abtretung 1803 wurde das Amt für die Krone nutzbar gemacht, indem es wie ein großes Gut an den Meistbietenden verpachtet wurde 73 ). Von 1694 bis 1713 war Landrentmeister Johann Steeb der Pächter des Kaltenhofes. Er scheint sich mit Umsicht und Energie des vernachlässigten
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Hofes angenommen zu haben; er baute eine Scheune, einen Schafstall und einen Vogtskaten, besserte die Gebäude aus und versuchte, den Ackerbau zu heben. Auch die wirtschaftliche Lage der Bauern besserte sich, da Steeb bestrebt war, möglichst wenig Hufen der Bauern "zu Hofdienst zu legen", um seine Bareinnahmen durch das ziemlich hoch bemessene Dienstgeld der übrigen Hufen zu erhöhen. 1705 wird sogar erwogen, ob die Bauern nicht gemeinsam den Amtshof für jährlich 600 Rtlr. pachten sollen 74 ). Die Aussicht auf Dienstfreiheit lockt sie; sie wollen aber nicht die Hofwehr auf dem Kaltenhof übernehmen und dafür in solidum haften. Als Steeb 50 Rtlr. Pacht mehr bietet, sind sie anscheinend recht erleichtert und "haben es ihm gerne abgestanden".
Diese günstige Entwicklung wird aber unterbrochen durch die Wirren des Nordischen Krieges.
Um den Krieg von Deutschland fernzuhalten, war im Haager Konzert 1710 die Neutralität der schwedischen Besitzungen in Deutschland festgesetzt worden. Da aber Karl XII. gegen diesen Vertrag protestierte, rückten die Dänen 1711 gegen Wismar vor. Wismar hatte mehrere Belagerungen durchzumachen, und auch die Ämter Neukloster und Poel brachten furchtbare Opfer. Beide Ämter hatten vor allen Dingen das Magazin in Wismar mit Korn und Fleisch zu versorgen. 1711 allein lieferte der Kaltenhof 1854 Sch. Korn und 500 Schafe und die Bauern von Poel noch 3287 Sch. Korn nach Wismar 75 ). Dazu hatten sie "eine fast unerträgliche Last vieler Holzfuhren" nach Wismar für die Festung zu leisten. Das Holz wurde in der Neuklosterschen Forst geschlagen und mußte von da nach Wismar gefahren werden 76 ). Später traten noch die Fuhren für die Belagerungstruppen hinzu, z. B. hatten die Poeler Bauern vom 14. November 1715 bis zum 11. April 1716 wöchentlich 60 Fuder Brennholz für die alliierten Truppen von Neukloster nach Wismar zu fahren.
Am härtesten wurden die Einquartierungen empfunden. Man rechnete 1711 auf 2 Hufen 3 Mann Einquartierung 77 ).
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Für die Jahre 1712/15 berechnen die Bauern ihren Verlust an Bargeld allein auf 8283 Rtlr., alle Fuhren und Verlust an Vieh ungerechnet. Die Äcker lagen unbestellt da, weil das Saatkorn mangelte und alles zur Verproviantierung des Wismarschen Garnison hatte abgeliefert werden müssen.
Da die Stadt Wismar dem Gouvernement für die Garnison schon 1711 31 000 Taler hatte vorstrecken müssen, wurde ihr 1712 in zwei Verträgen das Amt Poel als Pfandbesitz eingeräumt 78 ). Alle Einkünfte, insbesondere die Pacht des Amtmanns, flossen nun in die Kassen der Stadt. Die Verpfändung dauerte bis Trinitatis 1757, bis Poel durch die Zahlung von 8023 Rtlr. 36 (ß) von der Krone eingelöst wurde.
Nachdem 1717-18 die Festungsanlagen in Wismar geschleift worden waren, hörten wenigstens die drückenden Holzfuhren dorthin auf. 1721 aber trat in Wismar eine Kommission zusammen, die über die Tilgung der Kriegsschulden verhandelte. Sie versuchte den Ämtern Poel und Neukloster für die Artilleriefuhren 1000 M. Fuhrgelder aufzuerlegen. Die beiden Bittschriften der Poeler Bauern von 1724 und 1735 blieben ohne Erfolg; die Zahlung mußte geleistet werden.
Für die nächsten 30 Jahre herrschte dann endlich Friede, und eine Zeit wirtschaftlicher Erholung und Aufwärtsentwicklung setzte ein.
Um die Mitte des 18. Jahrhunderts begann aber, eine neue Periode der Vergrößerung des Hoflandes gegenüber dem Bauernland. Von eigentlichem Bauernlegen wird man in diesem Fall nicht sprechen können, da die Bauern freiwillig verkauften und das vom Amt neuerworbene Land z. T. schon vorher zu einem Hof zusammengelegen hatte 79 ).
Das Kirchdorfer Feld wird mit dem "Oertzenhof" zusammengelegt; der Amtmann setzt den früheren Pächter Seger als "subarrendator" ein, damit dieser ohne Kosten der Krone eine Meierei einrichte.
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Die Nöte des Siebenjährigen Krieges gehen auch nicht spurlos an Poel vorüber 80 ). 1758 werden von den preußischen Dragonern sieben Knechte und Einlieger von der Arbeit weg geholt und in Uniform gesteckt. Die drohende Einquartierung von 400 Mann auf 14 Tage können die Bauern noch durch eine Zahlung von 200 Rtlr. abwenden; die Fouragelieferungen an das preußische Magazin führen jedoch schließlich dazu, daß die Bauern weder Brot noch Saatkorn mehr haben und der Amtmann sich für sie verwenden muß 81 ). Am 6. Februar 1758 wird auch das seit kaum einem Jahre wieder eingelöste Amt noch einmal an die Stadt Wismar verpfändet.
Seit dem unglücklichen Ausgang des Nordischen Krieges und der Abtretung der Herzogtümer Bremen und Verden an Hannover 1719 hatte die Herrschaft Wismar für Schweden ihre strategische Bedeutung als Bindeglied der zerstreuten schwedischen Besitzungen in Norddeutschland verloren. Schweden war von seiner Machtstellung herabgesunken und durch die vielen Kriege erschöpft und verschuldet. Die Herzöge hatten dagegen nie die Hoffnung aufgegeben, die abgetrennten Gebiete wieder zu erwerben.
Nach vierjährigen Verhandlungen von 1799 bis 1803 kamen die beiden Parteien zu einem Abschluß. Um den Einspruch der schwedischen Stände zu vermeiden, wurde statt eines regelrechten Verkaufes nur ein Pfandvertrag geschlossen, der nach 100 Jahren und nach wiederum 100 Jahren lösbar war 82 ). Am 26. August 1803 wurde endlich der Vertrag von Malmö unterzeichnet. Die Stadt und Herrschaft Wismar mit den Ämtern Neukloster und Poel wurde hierin für 1 250 000 Rtlr. Hamburger Banko an Mecklenburg verpfändet. Alle Hoheitsrechte gingen nunmehr an den Herzog über. Das Amt Poel
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schwedischen Anteils hörte damit auf zu bestehen, es wurde dem Amt Wismar zugelegt.
Die vier "lübischen Dörfer" waren schon ein Jahr früher an Mecklenburg gekommen. Es war Friedrich Franz I. gelungen, für einige in Straßburg vom Herzog abgetretene Kanonikate auf dem Reichsdeputationshauptschluß eine Entschädigung durchzusetzen und dafür gegen Abtretung des Privalls von der Stadt Lübeck den Besitz des HGH. in Mecklenburg, d. h. also die vier "lübischen Dörfer" Weitendorf, Wangern, Brandenhusen und Seedorf auf Poel zu erhalten 83 ). Der Herzog erhielt freie Hand in bezug auf die Verwaltung der Dörfer und legte sie dem Amt Redentin zu. Er sicherte aber den neuen Untertanen zu, ihnen ihre alte Freiheit und ihre Lokalverwaltung zu erhalten. Es kam indessen bald zu einem Konflikt zwischen den Bauern der "lübischen Dörfer" und dem Herzog, als dieser eine außerordentliche Hufensteuer eintreiben wollte. Es handelte sich dabei um die Frage, ob in den "lübischen Dörfern" die Bauern zu einer unveränderlichen Erbpacht säßen oder ob ihre Abgaben erhöhbar seien. Der Prozeß zog sich jahrzehntelang hin und endete schließlich mit der Anerkennung des Eigentumsrechts der "lübischen Bauern" an ihren Stellen 84 ).
Während der Kolonisationszeit ist die Organisation der Verwaltung auf Poel dieselbe wie im übrigen Mecklenburg. Die Verwaltungseinheit ist die "Terra", die Vogtei. Sie geht
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wahrscheinlich auf die wendischen Verwaltungsbezirke, die Kastellaneien, zurück, die unter den Bezeichnungen "terra" oder "provincia" beibehalten wurden 85 ). Sie standen selbständig nebeneinander und waren nur durch die Person des Fürsten verbunden, der die Vögte einsetzte.
Poel war eine dieser selbständigen Vogteien; der Vogt wohnte auf der Curia Uppenfelde 86 ). Er hatte die oberste Polizei- und Militärgewalt als Vertreter des Fürsten; ihm unterstand das Gerichtswesen, soweit es nicht an Grundherren verkauft oder verliehen war. Auch in den privilegierten Dörfern behielt der Vogt noch 1/3 des Hochgerichtes 87 ). Ihm unterstanden auch die Schulzen, welche die untere Verwaltungsarbeit übernahmen und in ihrem Dorfe die Bede und die grundherrlichen Abgaben der Bauern einsammelten. Mit dem Verkauf von 1318 ging das Recht der Verwaltung über an die Ritter Preen, Plessen und Stralendorff, und wenn in den nächsten Jahrzehnten ein Vogt genannt wird, so muß er von den Rittern eingesetzt sein.
Als die Grundherrschaft der meisten Poeler Dörfer an die Lübecker Kirche überging, übernahm diese automatisch auch die Verwaltung. Sie hat aber allem Anschein nach keinen Vogt auf Poel gehalten, sondern ihre Beamten verwalteten von Lübeck aus die Güter in Mecklenburg. Die unteren Verwal-tungsinstanzen, die Schulzen, gewannen daher gesteigerte Bedeutung. Die Verwaltungsformen werden ähnliche gewesen sein, wie sie in den "lübischen Dörfern" bis 1802 erhalten geblieben sind.
Das Recht der Verwaltung in den "lübischen Dörfern" stand dem HGH. Lübeck zu, einer Privatstiftung zur Pflege alter und
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kranker Männer und Frauen 88 ). Es stand anfangs unter der Aufsicht des Lübecker Bischofs, aber schon im 13. Jahrhundert standen ihm zwei weltliche "provisores" zur Seite, die aus dem Rat der Stadt gewählt wurden. Im 14. Jahrhundert ging dieses Amt auf die zwei ältesten Bürgermeister der Stadt über, die unter dem Titel "Obervorsteher" die Verwaltung der Güter des Hospitals beaufsichtigten und nach der Reformation die alleinigen Vorsteher wurden.
Die eigentliche Verwaltungsarbeit aber leistete der Vogt des Hospitals und sein Schreiber. Der Vogt bereiste mindestens einmal jährlich die Güter des Hospitals und hielt Gerichtssitzung an Ort und Stelle. Er führte den Vorsitz im Vogteigericht in Lübeck und gab den "Consens" zu allen Besitzveränderungen der Bauern.
Der Schreiber führte die Protokolle und Listen, fertigte die Hausbriefe aus und hatte alle schriftlichen Arbeiten zu erledigen.
Der Lokalverwaltung auf Poel stand der Oberschulze vor. Er wurde in Lübeck vereidigt 89 ), empfing seine Anweisungen von dort und mußte regelmäßig Bericht erstatten, hatte aber sonst große Bewegungsfreiheit in seinen Anordnungen.
Bis 1744 war dies Oberschulzenamt erblich in der Familie Evers in Brandenhusen, und zwar vererbte es sich vom Vater auf den ältesten Sohn. In diesem Jahre starb aber der Oberschulze Peter Evers kinderlos. Seine Witwe wollte das Amt dem Hofe erhalten und bat, es ihrem zweiten Mann, Göttsche, zu verleihen. Der Vogt benutzte jedoch die Gelegenheit, um
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das Oberschulzenamt stärker von sich abhängig zu machen. Er setzte gegen den Widerspruch der Bauern den Hausmann Wegener in Weitendorf ein, um zu dokumentieren, daß "ihnen kein Vorschlag beikomme" 90 ).
Der Oberschulze hatte die Einsammlung der Abgaben zu leiten, die vier Dörfer in allen Kommunalangelegenheiten zu vertreten und mit den schwedischen Amtleuten und in Kriegszeiten auch mit den "Generales und Commandanten der Kriegsvölker" zu verhandeln. Den Vogt mußte er bei dessen Anwesenheit auf Poel beherbergen und verpflegen 91 ). Er übte das niedere Gericht aus und führte die Untersuchung auch bei ernsteren Vergehen. In schwierigen Fällen erbat er einen Notar aus Lübeck 92 ). Bei Hegung eines "hochnothpeinlichen Halsgerichtes" wurden der Oberschulze (und der Schulze in Weitendorf) als Beisitzer zugezogen 93 ). Er war zum Entgelt für seine Mühe befreit von allen Abgaben, auch von den Reichssteuern, und erhielt als Besoldung 60 M. und zwei Buchen aus der Scharbeutzer Waldung 94 ). Die Holzlieferung wurde 1725 in Geld abgelöst, und zwar durch 18 Rtlr.
Als Exekutivbeamter stand ihm der "Laufer" zur Seite, der wie der Strandreiter 95 ) im schwedischen Teil die Funktion des Gendarmen erfüllte. Auch beim Einmessen der Pachtgerste hatte er zu helfen. Er wurde aus der Reihe der Büdner ernannt. Für seine Arbeit war auch er von allen Abgaben für
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seine Büdnerei befreit und erhielt dazu ein Korndeputat, das von der Pachtgerste gekürzt wurde.
Nach der Einziehung der Güter des Domkapitels führte der Herzog die mecklenburgische Verwaltung auf Poel ein. Anfangs unterstand Poel den Amtsleuten von Bukow, die ihrerseits Unterbeamte einsetzten. Über diese hören wir 1585 in Zeugenaussagen: daß "vor 30 und mehr Jahren die Aufsicht und Verwaltung des Ländleins Poel geringen Leuten gewesen sei, der Vogt selten im Lande, sodaß er nicht so genau auf seines Herren Recht und Gerechtigkeit geachtet habe" 96 ).
Erst nach der Einrichtung des Amtshofes wurde Poel selbständiges Amt. Die kollegiale Verwaltung, die sonst in Mecklenburg üblich war, konnte allerdings wegen der Kleinheit des Amtes nicht durchgeführt werden. In Mecklenburg hatte im 16. Jahrhundert der Hauptmann oder Vogt die Oberaufsicht und das Gerichtswesen unter sich, während der Küchenmeister ihm als Finanzbeamter zur Seite stand 97 ). Auf Poel dagegen war der Küchenmeister der oberste Beamte. Ihm unterstand der Hofmeister, der Verwalter des Amtshofes Kaltenhof, der seinerseits wieder den Pächter der Mühle in Fährdorf einsetzte 98 ). Der Exekutivbeamte war der Strandreiter; er übte die Funktion des späteren Gendarmen aus und sagte auch den Bauern die Dienste an. Die Schulzen oder Burmeister, wie sie im 16. Jahrhundert meist genannt werden, wurden vom Amt eingesetzt; sie wurden zum Einsammeln der Abgaben in ihrem Dorfe und zur Übermittlung der amtlichen Anordnungen an die Dorfgenossen herangezogen 99 ).
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Nach der Übergabe der Insel an Schweden 1648 wurde die mecklenburgische Verwaltung mit Küchen- und Hofmeister beseitigt. Während der Zeit des Pfandbesitzes des Grafen Steinberg und anderer Pfandinhaber kann von einer geordneten Verwaltung kaum die Rede sein. Die Amtleute, die vom Grafen Steinberg eingesetzt wurden, wechselten rasch, zeitweise fehlten sie ganz.
Wiederum bildeten sich die lokalen Verwaltungsorgane stärker heraus. In Anlehnung an die Verwaltung des lübischen Teiles der Insel übernahm einer der Schulzen unter der Bezeichnung Oberschulze die Verwaltung. Das Amt wurde erblich in der Familie Schwartz auf Schwartzenhof, die den größten Hof der Insel besaß. Jahrelang verwaltete der Oberschulze auch den Amtshof von seiner Bauernstelle aus, wenn kein Amtmann auf dem Hofe war. Für seine Oberschulzendienste war er von allen Hofdiensten befreit 100 ).
Als die Krone Schweden 1694 das verpfändete Amt wieder einzog, wurde Poel in die Verwaltung der schwedischen Provinzen in Deutschland eingeordnet. Die oberste Verwaltungsinstanz war der General-Gouverneur in Pommern, dem das Gouvernement und der Landrentmeister in Wismar unterstanden. Dieses nun gab das Amt Poel in Generalpacht 101 ), das heißt, es verpachtete das ganze Amt mit allen Einkünften auf Zeit an den Meistbietenden. Der Amtspächter war in erster Linie Landwirt; er bewirtschaftete den Kaltenhof, den er mit dem eisernen Inventar übernahm und wieder nach dem aufgestellten "Inventarium" abzuliefern hatte. Daneben aber erhielt er öffentlich-rechtliche Funktionen: die Verwaltung des Amts und die Gerichtsbarkeit, die Erhebung der Abgaben und der Pacht
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der Amtseingesessenen. Er besoldete die Amtsbedienten, den Vogt und den Strandreiter, und bezahlte auch die Kontributions-, Tribunals- und Konsistorialsgelder, die Priester- und Küstergebühr für die Höfe 102 ).
Der Amtmann hatte auf seine Kosten für regelmäßige Abhaltung der Amtsgerichtssitzungen zu sorgen. Im Amtshause befand sich eine Gerichtsstube, in der mindestens vier Amtsgerichtssitzungen jährlich stattfanden. Der Amtspächter sprach nicht selbst Recht, sondern war nur Beisitzer. In der Zeit der Verpfändung an Wismar ernannte der Stadt-Magistrat 103 ), sonst das Gouvernement einen Juristen als Richter. Der Amtsnotar, der auch vom Amtmann besoldet wurde, führte die Protokolle. Die Strafgefälle erhielt zu einem Drittel der Amtmann für seine Unkosten und Mühe, zu zwei Dritteln wurden sie an die Stadt Wismar als Pfandinhaberin oder an das Gouvernement abgeführt. Seine Unterbeamten waren der Amtsschreiber, der Strandreiter, der Brückenaufseher und die Schulzen.
Der Amtsschreiber besorgte nicht nur die schriftlichen Arbeiten des Amtes, sondern er war auch als Aufseher in der Landwirtschaft des Amtshofs tätig. Er hatte die Listen über die Hofdienste und Extradienste der Bauern zu führen und die Arbeit der Hofdienstleute zu beaufsichtigen.
Der Strandreiter war schon aus der mecklenburgischen Zeit als Exekutivbeamter übernommen. Er erfüllte die Aufgaben eines Landgendarmen, hatte aber auch den Bauern die Dienste anzusagen. Ihm wurde ein Pferd vom Amt gehalten; mit diesem hatte er den Strand der Insel abzureiten, um die Strandgerechtigkeit des Königs wahrzunehmen. Er übte sein Amt bis in das 19. Jahrhundert hinein aus.
Zwischen dem Festland und Poel lagen drei verschieden lange Brücken, deren westlichste eine Zugbrücke war. Zu ihrer Bedienung und zur Bewachung des Übergangs war vom Amt der Brückenwärter angestellt, der in einem Haus direkt an der Brücke wohnte. Er hatte daneben auch noch die Aufgabe, als Aufseher die Bauernwagen bei der Anfuhr des Amts-und Brückenholzes zu Pferde zu begleiten und den Heidereitern
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in Neukloster rechtzeitig Nachricht zu geben, damit diese zur Stelle waren, um das Holz anzuweisen 104 ).
Für die Stellung eines Oberschulzen war in dieser Verwaltung kein Raum mehr. Schon 1705 mußte der ehemalige Oberschulze Schwartz wieder Hofdienste leisten, da "die Oberschulzendienste cessiert" hätten. Jedes Dorf aber hatte einen Schulzen, der vom Amt eingesetzt wurde und als Mittelsperson zwischen dem Amtmann und den Bauern eingeschoben war. Er hatte die Befehle und Anordnungen, auch die Mitteilungen des Amtmanns oder des Gouvernements entgegenzunehmen und an die Bauern weiterzugeben. Er erhob in seinem Dorf die Abgaben und übermittelte auch die Wünsche und Beschwerden der Dorfinsassen an den Amtmann. Von einer Entschädigung für seine Mühe ist in den vorliegenden Akten nicht die Rede, er erfüllte seine Aufgaben wohl ehrenamtlich.
Als Poel 1803 wieder in mecklenburgischen Besitz überging, hörte das Amt Poel auf, selbständig zu sein. Der schwedische Teil wurde zum Amt Wismar gelegt, der lübische aber zum Amt Redentin. Erst 1826 wurden die beiden Teile vereinigt und gehörten von da an gemeinsam zum Amt Wismar.
Das Amt des Oberschulzen wurde über die ganze Insel ausgedehnt und hat sich bis zur neuen Gemeindeverfassung 1921 erhalten.
Die Berechnungsgrundlage für alle Abgaben und Steuern war die bäuerliche Hufe. Nur wer Grund und Boden hatte, also nur der Hufner und Käter, wurde zur Steuerzahlung herangezogen 105 ).
Vier Instanzen forderten Abgaben von der Hufe: die Kirche, der Grundherr, der Gerichtsherr und der Landesherr.
Die kirchliche Abgabe bestand in dem Zehnten; der Grundherr forderte für die Nutzung des Bodens Zins (Pacht) und Schweinezins, der Gerichtsherr das Rauchhuhn; öffentlich-
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rechtliche Abgaben endlich waren Beden und Reichssteuern, in schwedischer Zeit Kontribution, Konsistorial- und Tribunalsgeld; dazu wurde während der ganzen Zeit das Ablager gefordert.
Vor der Kolonisationszeit erhob der Lübecker Bischof von den Wenden auf Poel den Slavenzehnt. Über dessen Höhe erfahren wir durch die Anordnung Heinrichs des Löwen für die Bistümer im Wendenland, daß die Wenden von jedem Haken 3 Maaß Roggen, 1 Schilling, 1 Topp Flachs und 1 Huhn geben mußten 106 ).
Nach der Ansiedlung deutscher Bauern forderte die Kirche dagegen von ihnen den deutschen Zehnten. Sie setzte die Zahlung aber erst durch, als sie im Zehntenvertrag von 1210 auf die Hälfte der Zehnten zugunsten des Fürsten verzichtet hatte 107 ).
Der deutsche Zehnt bestand in dem Kornzehnten (großer Zehnt) und dem Viehzehnten (kleiner Zehnt oder smalteghede). Der Kornzehnt wurde anfangs im Felde erhoben, d. h., der Bauer hatte jede zehnte Garbe seiner Ernte an die Kirche abzuliefern. Der Schmalzehnt wurde von allem Zuwachs an Lämmern, Hühnern, Flachs, Schweinen und Kälbern gezahlt. Der Zehnt war also eine Einkommensteuer, deren Höhe sich nach dem Ertrag des Bodens und der Viehwirtschaft richtete. Die Kirche erhob den Zehnt durch einen "Collector", der 6 M. von dem eingesammelten Zehnten als Entgelt für seine Mühe erhielt 108 ).
Schon früh wurde der Zehnt in eine feststehende Geld- und Kornabgabe umgewandelt und dann mit den andern Abgaben verschmolzen. Dabei trat anscheinend eine bedeutende Ermäßigung ein. Über die Höhe dieses fixierten Zehnten finden wir sehr verschiedene Angaben.
Es geben:
1 Hufe des Ritters Dotenberg 3 Drbt. oder 36 Sch. Gerste und Hafer 109 ),
12 Hufen in Westergollwitz je 15 Sch. Gerste u. Hafer 110 ),
2 1/2 Hufen in Westergollwitz je 18 Sch. Gerste u. Hafer 110 ).
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Meist werden Zehnte und Dienstgeld oder auch Pacht und Zehnt verschmolzen und zusammen aufgeführt:
2 Hufen in Fährdorf für Pacht und Zehnt 9 Pfund Gerste, 3 Pfund Roggen, 12 Pfund Hafer 111 ),
2 andere Hufen für Dienst und Zehnt 5 Drbt. Gerste, 7 Drbt. Hafer 111 ).
Im Laufe des 15. Jahrhunderts wurde der Naturalzehnt in einen Geldzehnt umgewandelt, und zwar erfolgte die Umrechnung für Pacht und Zehnt nach folgendem Schlüssel:
1 Scheffel Roggen oder Gerste | 18 | Pfg., |
1 Scheffel Hafer | 9 | Pfg. 112 ). |
In Form einer Geldabgabe hat der Zehnt auch die Reformationszeit überdauert, und 1575 und 1579 wird er als regelmäßige Geldabgabe bei den meisten Bauern aufgeführt. Als Durchschnitt kann etwa 10 (ß) Zehnt für jede Hufe gerechnet werden, doch sind die Abgaben durchaus nicht gleichmäßig nach Hufengröße verteilt. Einige Bauern geben gar keinen Zehnt, andere zahlen nur Abgaben an die Poeler Kirche 113 ).
Im Vergleich von 1598 verkauft das Domkapitel die Zehnten mit den übrigen Einkünften an den Herzog, und im später schwedischen Teil der Insel scheint der Zehnt mit der Pacht verschmolzen zu sein.
Ein interessanter Sonderfall aber liegt in den "lübischen Dörfern" vor, der die Stetigkeit der dortigen bäuerlichen Verhältnisse kennzeichnet. Nach dem Verkauf von 1598 erwarb der Herzog die Zehnten der vier "lübischen Dörfer" vom Domkapitel Lübeck. Unter der Bezeichnung "Kapitelpacht" ging die Einnahme 1648 über an das schwedische Amt Poel und wurde bis ins 19. Jahrhundert hinein zusammen mit der Bede unter dem Namen "Schutzgeld" von den Bauern entrichtet. Der Berechnungsschlüssel war aus ganz frühen Zeiten übernommen, so daß der Scheffel Korn mit nur 10 Pfg. berechnet war. Mit sinkendem Geldwert wurde daher aus der ursprünglich sehr beträchtlichen Abgabe ein Rekognitionszins, der leicht von den Bauern zu tragen war 114 ).
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Die Bauern zahlten für die Nutzung des Bodens an ihren Grundherrn den "Census", d. i. die Pacht. Sie scheint unveränderlich gewesen zu sein, wenn der Bauer zu Erbpachtrecht angesetzt war 115 ), oder wie sich die Urkunden ausdrücken: die "hereditas" innehatte. Sie wurde in Korn entrichtet, und zwar zu Martini, wenn die Bauern nach der Ernte am zahlungsfähigsten waren. Aus dem Jahre 1320 sind die ersten genauen Pachtangaben erhalten 116 ).
In Timmendorf geben drei Hufen je
9 3/4 Sch. Roggen | │ | |
7 Sch. Gerste | │ | |
> | = etwa 30 Sch. Korn je Hufe. | |
13 Sch. Hafer | │ | |
1/2 Sch. Erbsen | │ |
Zwei Hagenhufen sind dagegen geringer belastet und geben zusammen:
19 1/2 Sch. Roggen | │ | |
2 Sch. Gerste | > | = etwa 11-12 Sch. je Hufe. |
2 Sch. Hafer | │ |
Der Pachtsatz ist nicht einheitlich; in Ostergollwitz 117 ), Westergollwitz 118 ), Malchow 119 ), Timmendorf 120 ) und Wangern 121 ) ist die Pacht wenigstens innerhalb des Dorfes gleich für jede Hufe. In Weitendorf und Niendorf dagegen schwanken die Pachtsätze auch innerhalb desselben Dorfes beträchtlich.
Z. B. Weitendorf 1323 122 ) | 2 | Hufen je 33,5 Sch. Korn, |
4 | Hufen je 44,5 Sch. Korn, | |
1 1/2 | Hufen je 88,2 Sch. Korn, | |
2 | Hufen je 80,5 Sch. Korn. |
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Die Schulzenhufe war gewöhnlich frei. Während des 15. Jahrhunderts wurde die Naturalpacht in den Dörfern des Domkapitels durch eine Geldpacht ersetzt 123 ). In den Dörfern des HGH. dagegen wurde nur ein Teil der Kornpacht in Geld abgelöst, 16 Sch. Gerste und 16 Sch. Hafer je Hufe wurde weiterhin in Korn gezahlt. 1565 trat eine kleine Veränderung ein, da statt des Hafers nunmehr 8 Sch. Gerste, im ganzen also 24 Sch. Gerste je Hufe gezahlt wurden 124 ). In genau derselben Höhe blieb die Pacht in diesen Dörfern bis zum 19. Jahrhundert erhalten.
Im eigentlichen Amt Poel war die Stetigkeit der Pachthöhe nicht so groß. Der Grund dafür ist die verschiedene Belastung der Bauern durch die Hofdienste.
An einem Beispiel möchte ich die Entwicklung der Pacht erläutern.
Eine Drei-Hufenstelle in Malchow zahlt:
1475 | 140 Sch. Korn oder 13 M. 125 ), |
1579 | 4 Gulden = 6 M. 126 ), |
1694 | 3 Rtlr. = 15 M. 127 ), |
1770 | 5 Rtlr. 47 = 17 M. 15 (ß) mit Heedespinner- und Hühnergeld 128 ). |
Die Pacht zeigt den niedrigsten Stand im 16. Jahrhundert, als die Bauern am schärfsten zum Hofdienst herangezogen werden. Sie steigt etwas in der schwedischen Zeit, da die Hofdienste, ie Hufe nur einen Tag in der Woche, gesunken waren. Dann bleibt sie trotz des Absinkens des Geldwertes konstant bis 1790. In diesem Jahre werden auf Antrag der Bauern die Hofdienste aufgehoben und ebenso alle bisherigen grundherrlichen Abgaben. Dafür wird die Pacht wesentlich erhöht und beträgt nunmehr 12 (ß) für 1 Sch. Aussaat. Da die Poeler Hufe 96 Sch. Aussaat gerechnet wurde, berechnet sich die Pachtsumme der Drei-Hufenstelle auf 72 M. für das Jahr.
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Neben der Kornpacht hatten die Poeler Bauern im 14. Jahrhundert eine Geldabgabe zu entrichten, die als "petitio porcorum", "swinebede" oder "census porcorum" bezeichnet wird. Sie kommt vereinzelt auch in anderen Gegenden Mecklenburgs vor 129 ) und wurde ihres Namens wegen von der älteren Forschung für eine landesherrliche Forderung, eine Art von Viehbede angesehen 130 ).
Die Urkunden führen diese Geldsummen (z. B. "21 solidi pro censu porcorum") unmittelbar nach der Kornpacht des Grundherrn auf. Schon dies legt den Gedanken nahe, es handele sich nicht um eine landesherrliche, sondern um eine grundherrliche Abgabe. Zudem ist der Ausdruck "petitio porcorum" und "swinebede" nur zu Anfang des 14. Jahrhunderts gebraucht, als "petitio" noch nicht zum terminus technicus für die Bede geworden war. Später wird er stets durch die Bezeichnung "Census porcorum", also etwa "Schweinepacht", ersetzt. Auch die sehr verschiedene Höhe der Abgabe 131 ) zeigt, daß eine allgemeine Steuer nicht vorliegen kann.
Der Census Porcorum war also wohl die Ablösungssumme für eine ursprünglich in natura gelieferte Schweineabgabe an den Grundherrn (im Domanium also an den Fürsten), die mit der Kornpacht zusammen erhoben wurde. Sie ist nicht identisch mit dem Schneidelschwein, das im Amt Schwerin im 16. Jahrhundert dem Landesherrn gegeben wurde 132 ), denn der Schweinezins wird auf Poel im 16. Jahrhundert nicht mehr gefordert, obwohl die Insel doch in den Besitz des Herzogs übergegangen war. Erhalten ist er dagegen in den Dörfern des HGH. Lübeck. Nach dem Kauf der Dörfer führte das HGH. sogar die Naturallieferung der Schweine wieder ein, da es große Mengen Schweinefleisch in seiner Wirtschaft gebrauchte und der Wassertransport die Lieferung er-
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leichterte 133 ). 1741 wird dann in den Verzeichnissen zum ersten Male ein "Schweinegeld" aufgeführt, das von nun ab bis ins 19. Jahrhundert statt der Schweinelieferung an das HGH. gezahlt wurde. Aus alledem zeigt sich deutlich der Charakter dieser Abgabe als einer grundherrlichen.
Über den Rechtsgrund der Abgabe fehlt uns jede Nachricht. Ein Entgelt für die Nutzung der Mast kann sie auf Poel kaum gewesen sein, da Waldungen fehlen. Wir werden sie als eine Viehpacht ansehen müssen, die vielleicht für die Nutzung der Weiden und Wiesen erhoben wurde.
Die Bede ist eine Steuer, die dem Landesherrn auf Grund seiner Landeshoheit zustand 134 ). In die Kontroverse, wann die Landesherren in Mecklenburg die Bedezahlung durchgesetzt haben und wann diese verjährlicht worden ist, kann ich nicht eintreten, zumal die Poeler Urkunden zur Beantwortung dieser Fragen von Techen, Ihde und Steinmann besonders herangezogen sind. Auf Poel scheint die Bede von Anfang an in Geld erhoben zu sein. Von einer Kornbede ist in den Urkunden niemals die Rede. Die Höhe der ordentlichen Bede betrug im 14. Jahrhundert 2 M. pro Hufe 135 ), die meist in zwei Raten, zu Martini und am ersten Markttag nach Epiphanias (6. Jan.), gezahlt wurden 136 ). Sie wurde anfangs durch den Vogt des Herzogs und seine Unterbeamten eingenommen 137 ).
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Im 14. Jahrhundert verlor die Bede auf Poel völlig den Charakter einer öffentlich-rechtlichen Abgabe. Bei dem Verkauf von 1318 ging die Bedegerechtigkeit auf die Ritter Preen, Plessen und Stralendorff über und wurde von diesen als nutzbares Recht weiter abgetreten und verkauft. Sie verschmolz dabei völlig mit der Pacht 138 ). Die Bede wurde nicht nur an Bürger und an geistliche Institute verkauft, sondern auch Bauern konnten sie erwerben, wie z. B. die Gebrüder Cros in Wangern 139 ). Behalten sich die Ritter die Bedezahlung beim Verkauf der Grundherrschaft vor, so verpflichten sie sich, von den Bauern des betreffenden Dorfes nicht mehr Bede zu verlangen, als im allgemeinen auf Poel gezahlt wird 140 ).
Seit den "Bedeverträgen" (Bedereversalen) von 1276-85 bestand in Mecklenburg die Einrichtung der außerordentlichen Bede oder Landbede. Diese wurde vom Landesherrn bei besonderen Anlässen in seiner Familie erhoben, bei Heirat der Töchter, bei eigener Heirat, beim Ritterschlag der Söhne und bei eigener Gefangenschaft. Später traten noch andere Anlässe zur Erhebung der außerordentlichen Bede hinzu (Kriegsnöte, Verschuldung der Fürsten u.s.w..). Alle Landbeden unterlagen der Bewilligung durch die Stände 141 ). Wie die Fürsten in Mecklenburg, so erhoben die Ritter auf Poel solche außerordentliche Bede für die gleichen Anlässe in ihrer Familie 142 ).
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Während des 15. Jahrhunderts setzten die Herzöge die Bedezahlung in dem geistlichen Besitz auf Poel wieder durch. Wir erfahren darüber aus Zeugenaussagen in dem Prozeß des Domkapitels gegen den Herzog im 16. Jahrhundert: "obwohl wahr, daß des Bischofs Vorfahren früher sich geweigert haben, Steuer von ihren Gütern zu zahlen, so haben sie dann doch in die Landsteuer freiwillig eingewilligt, um nicht turbiert oder molestiert zu werden". Es handelt sich dabei um drei verschiedene Abgaben: um die ordentliche Bede, seit dem 15. Jahrhundert "Königsbede" 143 ) oder auch "Verbiddelgeld" 144 ) genannt, um die außerordentliche oder Landbede und um die Stolbede.
Die Höhe der Königsbede ist gegenüber der "ordentlichen Bede" des 14. Jahrhunderts gesunken, und zwar von 2 M. pro Hufe auf 1 M. im 16. und 17. Jahrhundert. Berücksichtigt man das Absinken des Geldwertes im 16. Jahrhundert, so wird der Unterschied noch bedeutend größer. Die ersten Landbedeverzeichnisse sind uns aus den Jahren 1519 und 1544 erhalten. Man unterschied dabei die halbe, ganze und doppelte Landbede 145 ). Die halbe Landbede betrug 8 (ß) je Hufe, 2 (ß) für den Katen, 4 (ß) für die Leineweber. Die ganze und doppelte Landbede waren entsprechend höher, 16 (ß) = 1 M. bezw. 32 (ß) = 2 M. je Hufe 146 ). In der zweiten Hälfte des 16. Jahrhunderts scheinen regelmäßig 2 M. je Hufe gefordert zu sein 147 ).
Als dritte landesherrliche Steuer erscheint auf Poel, wie auch in einigen andern mecklenburgischen Ämtern, die Stolbede. Sie ist nur eine geringe Abgabe, 1 (ß) pro Hufe, und für Poel zuerst belegt in dem Verzeichnis des Lübecker Bischofs von 1579 148 ).
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Da über Name und Herkunft dieser Steuer bisher noch nichts bekannt war, möchte ich auf sie etwas näher eingehen. Sie ist eine Abgabe für den Haushalt, den "Stuhl" des Fürsten, "erogatio pro sede principis ad instruendam mensam aulicam" 149 ). Über ihr Aufkommen erfahren wir: Elisabeth, die Gemahlin Ulrichs IV., habe die Häuser des Fürsten im Lande mit Betten und Hausgerät versorgt, damit nicht, wie bis dahin, die Untertanen an den Orten, wo Hoflager gehalten wurde, für die Bequemlichkeit des Fürsten zu sorgen hätten. Deshalb seien von den Untertanen Beiträge, "Stoel-Beede" genannt, erhoben worden 150 ).
Die Stolbede auf Poel bedeutet also einen Beitrag der Bauern zu dem Ausbau des Jagdhauses und später des Schlosses. Der Ursprung dieser Abgabe erklärt auch, weshalb sie nur in einigen Ämtern erhoben wurde und z. B. im Amt Schwerin nicht 151 ).
dd) Ablager 152 ).
Die Erwähnungen der Ablagerpflicht sind für Poel zwar sehr selten, doch muß sie seit dem 16. Jahrhundert bestanden haben. Im Anfang dieses Jahrhunderts, als Magnus Preen in Bukow Küchenmeister war, hat er einmal ein Ablager von den Poeler Bauern verlangt, doch urteilt der Pastor Laurentius Wüsthoff als Zeuge im Stralendorff-Prozeß, es sei ungewöhnlich und nur erzwungen gewesen 153 ). Dagegen heißt es in der Beschreibung von 1579 schon: "Ablasse, Ablager und Gericht
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gehöre nach Buckow." Die Bauern haben Hühner und Eier zu liefern, so oft der Herzog nach Wismar oder Bukow kommt 154 ). Genauere Angaben über die Höhe dieser Abgaben fehlen ganz. In der schwedischen Zeit haben die Bauern je zwei Sch. Ablagergerste und 6-9 Sch. Ablagerhafer an den Amtspächter abzugeben 155 ). Diese Abgabe stammt gewiß schon aus der mecklenburgischen Zeit, wenn auch die Akten des 16. und 17. Jahrhunderts diese Abgabe nicht speziell aufführen und nur von Ablager im allgemeinen sprechen.
Ablagerhafer und -gerste werden auf Poel bis zum Jahre 1790 gegeben. In diesem Jahr werden sie mit den Diensten und allen einzelnen kleineren Abgaben durch eine einheitliche Pacht abgelöst 156 ).
Wie in allen anderen Teilen Mecklenburgs wurde auch auf Poel von jedem selbständigen Betrieb ein Rauchhuhn 157 ) gegeben. Jeder Katen, jeder Bauernhof, ungeachtet seiner Größe, zahlte ein Huhn. Diese Abgabe ist für Poel zuerst im Jahre 1320 belegt 158 ).
Über die Bedeutung des Rauchhuhns erhalten wir ganz neue Aufschlüsse durch Zeugenaussagen im Prozeß zwischen den Rittern Stralendorff und dem Herzog.
Es heißt da (1585): "Item wahr, daß im ganzen Lande Mecklenburg gebräuchlich, das dem, welchem das Rauchhuhn zusteht, auch die Gerichte höchste und siedeste der Örter zustendig sein." Die Amtleute von Bukow beweisen ihr Recht auf die Gerichtsbarkeit auf Poel daraus, daß die Bauern das Rauchhuhn nach Bukow geben. Dieselbe Auffassung herrscht auch bei den bäuerlichen Zeugen. Einmal heißt es: bei Peter Evers maße sich der Rat der Stadt Wismar das Gericht an, da ihm das Rauchhuhn zustehe.
Nach Ansicht der Bauern im 16. Jahrhundert bedeutet also das Rauchhuhn die Anerkennungsgebühr für die Gerichtsbarkeit und wird an den Gerichtsherrn gezahlt 159 ).
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Das Rauchhuhn wird auf Poel vom Anfang der Kolonisationszeit an bis ins 18. Jahrhundert hinein von den Bauern gegeben 160 ). Um 1770 wurde es dann zusammen mit dem Heedespinnen und dem Ablagerkorn in Geld abgelöst und verschmolz mit dem Pachtgeld zu einer einheitlichen Abgabe 161 ).
Beim Übergang des Amtes Poel an Schweden 1648 wurden die mecklenburgischen Steuern aufgehoben. Zunächst wurde an ihrer Stelle nur eine einzige Abgabe eingeführt, die Konsistorial- und Tribunalsgelder. Sie dienten zur Erhaltung des obersten Gerichtshofes der schwedischen Provinzen, des Tribunals in Wismar 162 ), und der obersten geistlichen Behörde, des Konsistoriums 163 ). Sie waren nicht nach Hufen verteilt, sondern jeder Bauer zahlte 1 Rtlr., jeder Käter und Einlieger 12 (ß).
Nach dem Nordischen Krieg forderte das Gouvernement von den Bauern von Poel und Neukloster eine Abgabe für den Wegfall der sogenannten "Fortificationsfuhren", der Holzfuhren nach der Festung Wismar, die bis zur Schleifung der Befestigungen 1717/18 eine große Last für Poel und Neukloster gewesen waren. Diese Fuhrgelder betrugen 4 Rtlr. für jede Hufe und wurden dann jährlich eingezogen 164 ).
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Im Jahre 1731 führte die schwedische Regierung eine allgemeine Hufensteuer ein, die als einzige Steuer an die königliche Kammer in Stockholm abgeführt wurde 165 ). Die Bauern zahlten für jede Hufe 2 Rtlr. und der Amtspächter trug die Abgabe für die Höfe. Er hatte die Kontribution einsammeln zu lassen und sorgte für deren Weiterleitung.
Daneben mußten die deutschen Provinzen Schwedens auch zu den Reichssteuern beitragen, da Schweden 1648 Bremen und Verden, Vorpommern und die Herrschaft Wismar mit Poel und Neukloster als Lehen vom römischen Kaiser erhalten hatte. So hatte Wismar 1/18, die Ämter Poel und Neukloster 1/120 der mecklenburg-schwerinschen Türkenhilfe aufzubringen. Wieviel diese Abgabe im einzelnen betrug und wie oft sie tatsächlich auf Poel erhoben wurde, ist nicht mehr festzustellen 166 ).
Jacobs macht eine interessante Zusammenstellung der mecklenburgischen und neuklosterschen Steuern und Abgaben, die ebenso auch für Poel gilt 167 ):
Eine Vollhufe 168 ) zahlte um 1770:
in Neukloster und Poel: | in Mecklenburg: | ||
an Kontribution | 2 Rtlr., | an Kontribution | 10 Rtlr. 24 (ß), |
an Fuhrgeldern | 4 Rtlr., | an Kopfgeld | 10 Rtlr. 32 (ß), |
an Konsistorial- und Tribunalsgeld | 1 Rtlr., | ----------------- | |
--------------- | zusammen | 21 Rtlr. 8 (ß). | |
zusammen | 7 Rtlr. |
Ein Einlieger zahlte:
in Neukloster und Poel: | in Mecklenburg: | ||
Konsistorial- und Tribunalsgeld | 12 (ß), | Kopf- und Kammersteuer | 2 Rtlr. |
Schutzgeld | 1 Rtlr., | ||
--------------- | |||
zusammen | 1 1/4 Rtlr. |
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Knechte und Mägde waren in Neukloster und Poel steuerfrei, in Mecklenburg hatten sie von 1/2 (ß) bis 1 Rtlr. Kopfsteuer zu zahlen. Es ist nicht zu verkennen, daß die Stellung der schwedischen Amtseinwohner ungleich besser war als die der mecklenburgischen.
Nachdem nun die einzelnen Abgaben des Bauern ihrem Rechtsgrunde und ihrer Entwicklung nach behandelt sind, wollen wir nunmehr die Höhe der Belastung der einzelnen Hufe in den verschiedenen Jahrhunderten untersuchen.
Die gesamte Belastung der Hufe im 14. Jahrhundert erfahren wir nur für das Dorf Westergollwitz 169 ).
Jede Hufe zahlte:
30 1/4 | Sch. Korn Pacht | | | |||
4 1/2 | (ß) Schweinezins | > | Grundherr | ||
1 | Rauchhuhn | | | |||
15 |
oder 18 Sch. Korn an
Zehnt
und den kleinen Zehnt oder Viehzehnt |
Kirche | |||
2 | M. an Bede | Landesherr. |
Um die Abgaben vergleichen zu können, rechnen wir die Geldsummen in Korn um 170 ) und erhalten dann
als grundherrliche Abgaben etwa 33 1/4 Sch. Korn und ein Huhn,
als kirchliche Abgaben etwa 15 oder 18 Sch. Korn und den Viehzehnt,
als landesherrliche Abgaben etwa 21 1/3 Sch. Hartkorn.
Die Gesamtabgabe der Bauern betrug also etwa 72 7/12 Sch. Korn außer den Viehabgaben. Der Anteil von Grundherr, Kirche und Landesherr verhielt sich wie 11 : 6 : 7.
Als Beispiel für das 16. Jahrhundert sei die durchschnittliche Hufenbelastung in den 15 Hufen in Malchow im Jahre 1579 genannt. Jede Hufe zahlt:
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Pacht: | 35 (ß) und ein Rauchhuhn, |
Zehnt: | 9-10 (ß), |
Bede: | 17 (ß) Königs- und Stolbede, |
32 (ß) Landbede. |
Rechnet man wiederum die Geldabgaben nach den damaligen Roggenpreisen um 171 ), so ist der Wert der Jahrespacht einer Hufe von 96 Sch. Aussaat auf 3 Sch. Roggen gesunken. Die Gesamtbelastung der Hufe war in den Jahren, in denen der Landesherr Landbede erhob, nur 94 (ß) oder noch nicht ganz 8 Sch. Roggen, der Bauer zahlte dann also nicht ganz 1/12 seiner Aussaat, während die Belastung im 14. Jahrhundert der Aussaat der Hufe nahe gekommen sein muß, sie wohl gelegentlich überschritt 172 ). Durch das rasche Steigen der Getreidepreise in der zweiten Hälfte des 16. Jahrhunderts 173 ) sanken also die bäuerlichen Abgaben, die in Geld fixiert waren, zu einem Minimum herab.
Dennoch war nicht der Bauer der Gewinner bei dieser Preisrevolution, sondern der Grundherr, da dieser die günstige Konjunktur dadurch ausnutzte, daß er seinen Eigenbetrieb erhöhte und die Bauern, deren Abgaben für ihn nur von untergeordneter Bedeutung waren, zu Hofdiensten in immer steigendem Maße heranzog. So richtete der Herzog in den sechziger Jahren des 16. Jahrhunderts den Kaltenhof ein und machte die Bauern zu seinen Arbeitskräften. Die Dienste wurden gesteigert, Pacht und Bede aber blieben konstant.
Nach dem Übergang des Amtes an Schweden sanken die Hofdienste der Bauern auf einen Tag in der Woche für jede Hufe. Die Pacht hingegen ist dafür etwas gesteigert, und es stellt sich jetzt die Belastung jeder Hufe in Malchow, die vom Hofdienst befreit ist, 1694 auf etwa:
85 | (ß) Pacht und ein Rauchhuhn, |
1/2-1 | Sch. Ablagergerste, |
2 | Sch. Ablagerhafer, |
24 | Sch. Dienstgerste. |
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Da nun der Durchschnittspreis der Gerste der Jahre 1690 bis 1699 174 ) etwa 25 (ß) für den "Berliner Scheffel" war, also 27 (ß) für den auf Poel geltenden "Kleinen Scheffel" 175 ), betrug die Pacht etwa 3,15 Sch. Gerste, die Gesamtbelastung also für eine dienstfreie Hufe 28,15 Sch. Gerste und 2 Sch. Hafer.
Zu diesen, bis 1790 in Geltung bleibenden Abgaben, zu denen nur noch eine Ablösungssumme für die Naturallast des Rauchhuhns und des Heedespinnens trat, kamen in der ersten Hälfte des 18. Jahrhunderts noch die schwedische Kontribution und andere Steuern. 1770 zahlt jede Hufe in Malchow:
88 (ß) Pacht, Hühner und Heedespinnergeld,
1/2 Sch. Ablagergerste,
24 Sch. Dienstgerste (nun Pachtgerste genannt),
2 Rtlr. Kontribution,
4 Rtlr. Fuhrgelder,
1 Rtlr. Konsistorial- und Tribunalsgelder.
Da 1775 der Gerstepreis auf Poel 25 (ß) je Scheffel betrug 176 ), kommt man zu einer Gesamtbelastung der Hufe von etwa 41 1/2 Sch. Gerste + 2 Sch. Hafer, davon etwa 4 Sch. Gerste und 2 Sch. Hafer für Pacht und Ablager, das übrige für Steuern und Dienste 177 ). Man kann also die Belastung der Hufe auf die Hälfte der Aussaat veranschlagen.
Bei der Ablösung der Hofdienste 1790 wurde die Pacht unter Fortfall aller andern grundherrlichen Lasten auf 12 (ß) je Scheffel Aussaat angesetzt, für eine Hufe von 96 Scheffeln Aussaat also auf 1152 (ß); und dazu traten noch die vorge-
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nannten Steuern in Höhe von 7 Rtlr. Rechnet man für die Jahre von 1790 bis 1800 mit einem Gerstepreis von etwa 36 (ß) 178 ), so war die Gesamtbelastung etwa 41,5 Scheffel Gerste, der vorigen im Wert entsprechend, sank aber immer weiter ab, je höher die Getreidepreise zu Anfang des 19. Jahrhunderts stiegen.
Will man die Herkunft und Entwicklung der Bauerndienste untersuchen, so muß man die öffentlichen Dienste der Bauern dem Landesherrn gegenüber von den grundherrlichen Hofdiensten unterscheiden. Diese Scheidung ist auf Poel auch während der späteren Jahrhunderte durchaus eingehalten.
Die öffentlichen Dienste, "servitia communi iure", wurden im 13. und 14. Jahrhundert meist Burg- und Brückenwerk genannt. Sie wurden vom Landesherrn zum Bau, zur Erhaltung und Reparatur von Burgen, Brücken und Befestigungen gefordert und waren grundsätzlich "ungemessen", d. h. sie wurden nach Bedürfnis gefordert. Ursprünglich waren alle Landesinsassen zu diesen öffentlichen Diensten verpflichtet; doch wurden die Geistlichen ihres Standes wegen persönlich dienstfrei, und die Ritter waren statt aller anderer Dienste zur Lehnsfolge verpflichtet. So blieben dienstpflichtig nur die Städte und die Hintersassen des Domaniums und der Grundherren 179 ).
Während der Kolonisationszeit waren die öffentlichen Dienste ziemlich drückend, da es galt, Burgen, Brücken, Be-
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festigungen und Wege erst neu anzulegen und außerdem gelegentlich dem Landesherrn auf "Expeditio" außer Landes zu folgen, Kriegsdienste zu tun und bei feindlichen Einfällen zur Landwehr herbeizueilen. Als erste Grundherrschaft auf Poel erreicht das Domkapitel die Befreiung seiner Bauern in Fährdorf von allen öffentlichen Diensten bis auf die Landwehr, die sich der Fürst vorbehielt 180 ). Für diese Befreiung zahlten die Bauern dem Domkapitel 1263 1 Drbt. Gerste je Hufe, also regelrechtes "Dienstkorn" 181 ). Ebenso wird in den meisten späteren Verkaufsurkunden die Klausel eingefügt, daß die Bauern der betreffenden Käufer von den Diensten "communi iure" befreit sein sollten; nur die Landwehr behielt sich der Landesherr vor 182 ). Daß die Bauern an ihren Grundherrn für diese Befreiung Dienstgeld oder Dienstkorn gegeben haben, geht nur noch aus einer Urkunde hervor: 1333 beim Verkauf von Timmendorf von dem Lübecker Bürger Klendenst an Johann Woltvogel heißt es: "die Bauern haben sich ,sponte et liberaliter' bereit erklärt, für die ihnen verschafften Freiheiten eine höhere Geldpacht zu zahlen" (statt 6 (ß) jetzt 34 1/2 (ß)) 183 ). Die 28 1/2 (ß) Mehrpacht werden also für diese Befreiung als Dienstgeld angesetzt sein.
Diese öffentlichen Dienste haben nun fortgelebt in den sogenannten Extradiensten, die auf Poel noch im 18. Jahrhundert gefordert wurden. Es handelt sich dabei um Hand- und Spanndienste für Brücken und Wege, für Kirchenreparaturen und Mühlenbau, und schließlich auch für Neubauten des Amtes. Sie unterschieden sich von den Hofdiensten dadurch, daß sie grundsätzlich "ungemessen" waren, und daß sie nicht nur von den Amtsbauern, sondern auch von den "lübischen Bauern", die unter der Grundherrschaft des HGH. standen, geleistet werden mußten. Je nach Erfordernis waren sie größer oder geringer und wurden von den Schulzen nach der Hufenzahl verteilt. Die "lübischen Dörfer" trugen regelmäßig 1/3 aller Kosten und Fuhren; für die 20 Hufen des Oertzenhofes mußte
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der Pächter die Extradienste leisten und durfte sie nicht den Bauern im Hofdienst auferlegen 184 ).
Bei Neubauten des Amtes erlangten die Extradienste oft sehr große Bedeutung und konnten zu einer außerordentlichen Belastung der Bauern führen. Die Fuhren und Schanzarbeiten beim Bau des Poeler Schlosses wurden z. B. in Extradienst getan, was daraus hervorgeht, daß auch die "lübischen Dörfer" dazu beitragen mußten. Die Arbeiten wurden also vom Herzog nicht als dem Grundherrn, sondern als dem Landesherrn gefordert.
Wenn nach Fertigstellung des Schlosses in den Ämtern Poel und Buckow eine "Bauernwacht" eingerichtet wurde und die Bauern zum Wachtdienst des Nachts und auch am Tage herangezogen wurden 185 ), so kann man diese Verpflichtung wohl als ein Überbleibsel der früheren Pflicht zur Landwehr ansehen 186 ).
Die eigentlichen Hofdienste haben mit den früheren Burg- und Brückendiensten nichts zu tun. Sie gehen, wie Maybaum eingehend dargelegt hat, rechtlich auf die Gerichtshoheit des Grundherrn zurück. Zwei Zitate aus Schriftstellern des 18. Jahrhunderts bestätigen diese Ansicht. So sagt Rudloff 187 ): "Bei neuen Verleihungen ward die höhere Gerichtsbarkeit nur selten mehr reservieret, und so gelangte nach und nach ein großer
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Theil der Unter-Obrigkeiten zum Besitz dieses Regals und der damit verknüpften Bauerndienste." Er bezieht sich dabei auf eine Urkunde von 1344, die Schröder in seinem Buch: "Mecklenburgische Kirchenhistorie des Papistischen Mecklenburg", Wismar 1741, S. 1263, wiedergibt und in der es heißt: "iuris-dictionem et iudicium supremum, manus scilicet et colli .. et servicium totale huic iurisdictioni et iudicio iure debitum et annexum" 188 ). Im 13. und 14. Jahrhundert werden dem Grundherrn auf Poel wie im übrigen Mecklenburg Dienste auf Grund der Gerichtsbarkeit zugestanden haben. Urkundliche Nachrichten darüber aber haben wir erst aus dem 16. Jahrhundert. Das Domkapitel und das HGH. hatten für die Leistung von Naturaldiensten keine Verwendung und forderten nur von ihren Bauern, daß sie ihr Pachtkorn selber verlüden 189 ).
Wichtiger wurden diese Dienste erst zu Beginn der Neuzeit. Als die Herzöge von Mecklenburg während des 15. Jahrhunderts ihre Forderung auf Bede, Jagdgerechtigkeit und Gerichtsbarkeit durchgesetzt hatten, forderten sie auf Grund dessen auch die Dienste der Bauern. 1579 sagen die Bauern aus 190 ): Bei ihren und ihrer Eltern Lebzeiten hätten nicht die Kapitelleute das Gericht gehabt, sondern die Amtleute in Bukow. Ehe der Bauhof zum Kaltenhof auf Poel gelegt und der Hof Farpen zum Amt Bukow gekommen sei, wären die Dienste geringe gewesen. So hätten sie dem Amt Bukow "in andere Wege Dienst getan, daß sie allewege dem Amt Bukow mit Diensten verwandt gewesen". Aber auch die Stralendorffs, die noch die Grundherrschaft und das Gericht in Kirchdorf besaßen, versuchten, die Kräfte der Bauern für sich in Anspruch zu nehmen. Aus den Zeugenaussagen im Stralendorff-Prozeß können wir ein Bild davon gewinnen, wie die Dienste gefordert wurden 191 ).
Als gerichtsherrlicher Dienst ist z. B. der Mahlzwang anzusehen, den die Stralendorffs von ihren Bauern in Kirchdorf
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forderten und zu dem auch der Pastor auf Grund des Patronatsrechts der Stralendorffs verpflichtet war 192 ). Es mußten die Kirchdorfer also ihr Brotkorn sämtlich nach Goldebee bringen und auf der grundherrlichen Mühle mahlen lassen.
Die Bauern der Stralendorffs in Kirchdorf hatten auch dem Grundherrn in Strömkendorf oder in Goldebee zu dienen. Daneben versuchten die Stralendorffs, die Kräfte der Bauern dadurch zu nutzen, daß sie wüst gewordene Äcker von ihnen pflügen ließen. Dies geschah zuerst "auf Bitt" und die Bauern erhielten für jeden Pflugdienst eine Kanne Bier oder "einen Sößling", doch ist die Unterscheidung von Diensten "auf Bitt" und Diensten "aus Pflicht" wohl bald vom Grundherrn aufgehoben worden. Diese Zeugenaussagen geben einen interessanten Einblick, wie die Dienste auf Grund von "Observanzen" gesteigert wurden.
Eigentliche Hofdienste aber wurden den Poeler Bauern erst aufgelegt, als der Herzog durch den Amtmann Magnus Preen den Bauhof Kaltenhof einrichten ließ. Damit veränderte sich die Lage der Bauern plötzlich vollkommen. Preen scheint mit äußerster Härte vorgegangen zu sein; er zieht auch die Bauern der "lübischen Dörfer" und der Stralendorffs zu den Diensten heran, so daß die Stralendorffs in ihrer Klageschrift sagen: "Die Amtleute hätten die Stralendorffs-Bauern ungebührlich mit Diensten überladen, so daß man sage, wäre Preen noch länger im Amte geblieben, so wären der Stralendorffen Leute wenig übrig geblieben" 193 ).
Die Höhe des Dienstes ist nach der Amtsbeschreibung von 1598 schon außerordentlich groß. Ein Doppelhufner hatte jeden Tag mit zwei Pflügen zu dienen, ein Hufner jeden Tag mit
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einem Pflug oder jeden zweiten Tag mit zwei Pflügen. Die im Vergleich von 1615 von den Stralendorfs abgetretenen Bauern haben wöchentlich, so oft ihnen angesagt wird, zum mindesten aber vier Tage zu dienen und haben Werkzeuge, Pflug oder Wagen, selbst zu stellen. In der Ernte aber dienen sie täglich mit 6 Pferden und 6 Personen zu Hofe. Außerdem haben sie jährlich 6 Pfund Heede zu spinnen 194 ).
Während die Hufner die Wagen- und Pflugdienste leisten, haben die Käter die Handdienste, so oft ihnen angesagt wird, zu tun, oder sie bezahlen ein Dienstgeld von 1 M. 195 ). Auch sie haben wie die Hufner 6 Pfund Heede zu spinnen.
Der Strandreiter sagte die Dienste den Bauern an und der Amtsschreiber beaufsichtigte sie bei der Arbeit. Waren Hufen wüst geworden, so mußten die übrigen Bauern diese mit beackern 196 ).
1639 verfügte der Herzog Adolf Friedrich, gegen die ausdrücklichen Bitten der Bauern, daß die Bauerndienste auf Poel durch eine Zahlung von 2 Drbt. Gerste je Hufe abgelöst werden sollten 197 ). Er behielt sich nur von jedem Bauern jährlich zwei Fuhren und die Zahlung des Rauchhuhns vor. Daß diese Verfügung aus rein finanziellen Motiven, nämlich aus der Geldnot des Herzogs heraus, gegeben wurde, geht aus der rigorosen Eintreibung des Dienstkorns hervor, über die die Bauern ständig klagen 198 ).
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Die so sauer gewonnene Dienstfreiheit dauerte für die Bauern nicht lange. 1649 klagen sie: Der Küchenmeister verlange von ihnen, daß sie trotz der abgelösten Dienste den Kaltenhof wieder pflügen sollten. Sie bitten, man möge sie in anbetracht der vielen Fuhren von Holz und Soden auf das Schloß von weiteren Diensten verschonen. Die Antwort des Herzogs lautet: Sie sollten den Acker pflügen helfen und außerdem ungesäumt das Dienstkorn nach Schwerin einliefern 199 ). Diese Rechtlosigkeit und Belastung mit Diensten mußte die wirtschaftliche Lage der Poeler Bauern aufs äußerste verschlechtern; während des Krieges häufen sich die Bitt- und Klageschriften der Bauern in erschütterndem Maße 200 ).
Aus den chaotischen Jahrzehnten zwischen der Abtretung der Insel nach dem Westfälischen Frieden und der Einziehung des verpfändeten Amtes Poel durch die schwedische Krone 1694 haben wir gar keine Nachrichten über die Dienste der Bauern. Wir erfahren nur als Ergebnis der Entwicklung, daß 1694 die Bauern nur einen Spanntag wöchentlich für jede Hufe (= 1 Last Aussaat) zu leisten haben, und daß auch diese Dienste fast zur Hälfte in Dienstkorn abgelöst sind. 1692/93 haben von 108 1/2 Hufen auf Poel 67 1/2 Hufen Hofdienst getan; für die übrigen 41 Hufen wird Dienstkorn gegeben, und zwar, wie bei der Ablösung der Dienste 1639, 2 Drbt. Gerste je Hufe.
Man sieht, die Bauern, die nach Beendigung des Krieges wieder regelmäßige Ernten haben und lieber Korn zahlen, als Dienste leisten, berufen sich jetzt auf die Ablösung der Dienste von 1639, die Adolf Friedrich nur aus seiner Geldnot heraus angeordnet hatte und keineswegs als endgültig anzusehen geneigt war. Während der dauernden Verpfändung des Amts von 1648 bis 1694 wurde der Amtshof völlig vernachlässigt und die Dienste wurden nicht benötigt. Wenn von 1685 bis
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1693 der Oberschulze den Kaltenhof von seinem Bauernhof aus mit verwaltete, so wird er die Kräfte seiner Dorfgenossen kaum sehr angestrengt haben. So konnte sich ein festes Gewohnheitsrecht herausbilden, das von dem schwedischen Gouvernement in Wismar geachtet und innegehalten wurde.
Die Stellung der Amtspächter zu der Frage der Bauerndienste war verschieden. Der erste Pächter, Landrentmeister Johann Steeb, sah die Ablösung durch Dienstgerste als durchaus vorteilhaft für den Amtshof an. Um seine Bareinnahmen zu erhöhen, forderte er so wenig Bauerndienste wie möglich und schaffte lieber für den Hof 2 Spann Pferde und 6 Paar Ochsen an, um die Ackerbestellung möglichst mit eigenen Kräften besorgen zu können. Er versuchte auch 1694, die Dienste gerecht zu verteilen, so daß die Großbauern mit vier Hufen zwei Diensttage in der Woche, die kleineren von zwei und drei Hufen einen Tag dienten und für die übrigen Hufen Dienstgerste gaben. Die Kleinbauern von einer bis 1 1/2 Hufen ließ er gewöhnlich dienstfrei 201 ). Da dieser Dienst in der Erntezeit nicht genügte, kam er mit den Bauern gütlich überein, daß "alsdann jeder so viel Tage dienen" solle, "als er Hufen habe, und einen Tag wöchentlich darüber" 202 ). Während der ersten Hälfte des 18. Jahrhunderts sanken die Dienste noch mehr; 1745 heißt es: "Jtzo befinden sich bei dem Dienst wirklich nur 14 Bauern, davon jeder wöchentlich 1 Spanntag verrichtet" 203 ). Die andern Bauern bezahlten für alle Hufen Dienstgerste.
Um 1750 sah das Amt die Zahlung der Dienstgerste nicht mehr als genügende Gegenleistung für die Bauerndienste an. 1750-1752 wurde der Amtshof beträchlich vergrößert und ein neuer Meierhof, der Oertzenhof, eingerichtet. Die Bauerndienste wurden nun auf die beiden Höfe verteilt und schärfer angezogen. Das Amt benutzte sein Recht, die Dienste nach eigenem Ermessen zu verteilen, nun dazu, die Bauern zu einem Umtausch der Hufen 204 ) oder zur Regulierung einzelner Dorf-
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schaften 205 ) durch Versprechen der Dienstfreiheit, d. h. Ablösung gegen Dienstgerste, zu bringen. So mußten die andern Dorfschaften natürlich um so mehr belastet werden, und in den Protokollbüchern beginnen jetzt die Klagen der Bauern und die Streitigkeiten mit dem Pächter wegen der Hofdienste, die vorher völlig fehlen.
Die Dienstordnung von 1754 sollte die Zahl der Dienste, Arbeitszeit, Beschaffenheit der Arbeit usw. genau regeln 206 ).
Da sich weitere Streitigkeiten zwischen den Bauern und den Amtleuten, besonders mit Amtmann Jörns, erhoben, wurde die Dienstordnung 1771 ergänzt und erläutert und vielfach nach Wunsch der Bauern abgeändert.
Abgesehen von der Zahl der Dienste, zeigen diese beiden Dienstordnungen manche Anklänge an die Hofordnungen von 1705, 1708 und 1753 in Mecklenburg. Es bleibt dabei, daß von jeder Hufe wöchentlich ein Spanndiensttag gefordert wird; das Amt aber, soweit wie möglich, die Bedürftigsten auf Dienstkorn setzen soll. Zu jedem Spanndienst sind vier Pferde und zwei Leute zu stellen; einer davon soll ein geschickter Knecht sein, der andere ein mittlerer Knecht oder eine Dirn. In der Ernte muß jeder Hausmann von jeder Hufe, mit der er in Dienstgeld steht, wöchentlich zwei Handdienste leisten, während für die Hufen, von denen er dient, der gewöhnliche Spanndienst weitergeht.
Die Arbeitszeit dauert von 7 Uhr morgens bis 7 Uhr abends im Sommer 207 ), von Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang im Winter; in der Erntezeit dauert sie, solange man in der Scheune sehen kann, und für die Binder bis zum Taufall 208 ). Die Freizeit beträgt in der Ernte für Mensch und
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Vieh eine Stunde zu Mittag 209 ) und je 1/2 Stunde am Vormittag (Kleinen Mittag) und Nachmittag. Die Einfahrer und Fachgänger aber haben Frühstück und Vesper nur bei Gelegenheit ohne sonderliche Unterbrechung der Arbeit zu genießen. In der übrigen Zeit des Jahres ist nur eine Mittagspause vorgesehen, die für die Pferdeknechte und die Pferde zwei Stunden dauert, für die Beiboten jedoch nur eine Stunde. In der Dienstordnung von 1771 wird auch festgelegt, wieviel die Bauern an einem Diensttag beim Pflügen und Hacken schaffen sollen 210 ), und welche Wagenlast bei den Fuhren vorgeschrieben ist 211 ). Der Amtmann muß immer wieder ermahnt werden, daß das "Aufschwellenlassen der Dienste" gänzlich unerlaubt sei, das heißt, daß er nicht die Dienste im Winter oder zu andern arbeitsarmen Zeiten absagen und sie dann in der "hillen Zeit" nachdienen lassen darf. Es soll ein richtiges Register bei Hof geführt werden. Auch soll der Amtmann bei den Fuhren auf Weg und Wetter sehen als ein guter Hauswirt, daß nicht die Hausleute bei gar zu üblen Wegen ihr Vieh und Gerät zu Schaden bringen müssen 212 ).
Reisen über 10 Meilen von Poel darf der Amtmann nur mit Zustimmung der Bauern fordern. Eine Reise von zwei Meilen wird als ein Diensttag gerechnet.
Die Käter und Büdner hatten bis etwa 1700 alle nur einen Diensttag in der Woche zu leisten. Um diese Zeit vergrößerte das Amt die Käter alle auf 12 Scheffel Saatacker, legte ihnen aber dafür drei Handdienste in der Woche auf. 1713 dienen sie in der Ernte täglich 213 ). Die Büdner hatten nur einen Hand-
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dienst zu leisten, aber es werden auch ihnen noch Erntedienste auferlegt, deren Anzahl jedoch nicht überliefert ist.
Sehr hart in ihrer Existenz betroffen wurden die Käter und Büdner in Kirchdorf 1753, als ihnen bei der Einrichtung des Oertzenhofes der Acker, den sie in Heuer hatten, abgenommen wurde, und das Amt die Handdienste, als auf der Kate liegend, weiter verlangte. Da sie nun keinen Acker und kein Vieh mehr hatten, weigerten sie sich, Hofdienst zu leisten, sie müßten durch Tagelohn ihr Brot verdienen. Das Amt legte ihnen 1760, um die Dienste zu erzwingen, Exekution in die Häuser, der sie täglich 1 Rtlr. 16 (ß) zahlen mußten. Hierdurch wurde ihr Widerstand zermürbt, und in einem Vergleich kamen sie mit dem Amtmann Hennings überein, jährlich 2 Rtlr. 16 (ß) Dienstgeld zu zahlen und vier Erntedienste zu leisten 214 ). Daß dieses Dienstgeld viel zu hoch angesetzt war, spricht der Tribunalspräsident Klinckowström selber aus, wenn er 1790 sagt: Die Dienste der Büdner seien nach dem vorigen Lustrationsanschlag so unbillig angesetzt, daß sie fast alle an den Bettelstab geraten wären. Viele Büdner brachen daher in Kirchdorf ihre Büdnerei ab und wurden freiwillig zu Einliegern 215 ).
Die Einlieger waren vor 1702 dienstfrei gewesen. Seit diesem Jahr forderte das Amt gegen den Protest aller Hausleute vier Erntedienste von ihnen 216 ). Frei waren nur die Altenteiler, die bei ihren Kindern wohnten.
In den Jahren 1789 und 1790 benutzten die Bauern und Büdner den Ablauf der Pacht des Amtmanns Jörns zu dem Antrag, daß die Hofdienste nunmehr ganz abgelöst werden sollten. Das schwedische Gouvernement willigt ein und schließt mit den Bauern einen Zeitpachtkontrakt auf 30 Jahre 217 ).
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Sie werden befreit von allen andern Abgaben für Pacht und Ablager und von allen Wochendiensten und Erntediensten, und sie zahlen dafür 12 (ß) Pachtgeld je Sch. Aussaat. Es bleiben jedoch die Extradienste, nämlich die Fuhr- und Handdienste zu Kirchen- und Pfarrbauten, für Brücke und Mühle, und werden wie bisher nach der Hufenzahl verteilt. Die Extrafuhren für den Amtmann bei Neubauten auf dem Amtshof dagegen werden den Bauern von nun an bezahlt, und zwar mit 16 (ß) für eine Fuhre Holz mit vier Pferden. Die Käter und Büdner sollen dem Amt für jeden Handdiensttag 5 (ß) zahlen. Sie sollen aber Extrahanddienste bei den Bauten des Pächters leisten und außerdem müssen sie sich verpflichten, in der Ernte- und Saatzeit zwei Tage gegen Bezahlung zu dienen. (16 bzw. 12 (ß) je Tag.) Das Dienstgeld der Einlieger beträgt 6 (ß) je Diensttag. Von Witwen soll kein Naturaldienst verlangt werden.
Fassen wir die Nachrichten über die Hofdienste der Poeler Bauern zusammen, so ergibt sich:
Unter der Herrschaft der mecklenburgischen Herzöge waren im 16. und Anfang des 17. Jahrhunderts die Bauerndienste keineswegs leichter, im Gegenteil sogar beträchtlich schwerer, als es damals in Mecklenburg üblich war. Ihde und Maybaum stellen übereinstimmend für die Ämter Schwerin, Gadebusch und Grevesmühlen fest, daß dort vor 1655 nur zwei bis drei Spann-tage von den Hufnern, drei Handtage höchstens von den Kätern verlangt wurden 218 ). Dagegen haben die Bauern auf Poel schon 1615 wöchentlich zu dienen, so oft ihnen angesagt wird, zum wenigsten aber vier Tage in der Woche. Während die Bauern auf dem Festland gewöhnlich nur einen Knecht schickten, nur in Ausnahmefällen zwei Personen für jeden Spanndienst 219 ), verlangte der Herzog von den Poeler Bauern in der Erntezeit, daß sie täglich mit sechs Pferden und sechs Personen zum Hofdienst kommen sollten. Die Extradienste für den Schloßbau und die Befestigungen bei der Brücke waren vollends "ungemessen". Nichts deutet auf eine Besserstellung der Poeler Bauern.
Diese ist erst eingetreten nach der Abtretung Poels an Schweden 1648, und zwar speziell in der Zeit der Verpfändung des
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Amtes zwischen 1648 und 1694. Während dieser entscheidenden Zeit wurde der Amtshof völlig vernachlässigt und zeitweise gar nicht bewirtschaftet; die Bauern sahen daher keinen Herrn über sich. Jn Anknüpfung an die Ablösung der Hofdienste, die Adolf Friedrich aus Geldnot 1639 vorübergehend verfügt hatte, bildete sich auf Poel ein Gewohnheitsrecht über die Art der Dienste aus, das 1694 auch vom schwedischen Gouvernement anerkannt wurde. Während also in Mecklenburg die Bauerndienste immer schärfer angespannt wurden und vielfach auf sechs Tage in der Woche anwuchsen 220 ), dazu der Gesindezwangsdienst auch auf die jüngeren Kinder der Bauern ausgedehnt wurde 221 ), sanken die Hofdienste der Poeler Bauern auf einen Tag in der Woche für jede Hufe, und auch diese Dienste konnten mit Bewilligung des Amtspächters durch 2 Drbt. Dienstgerste ersetzt werden. Die Dienstpflicht kam also im wesentlichen darauf hinaus, daß die Bauern einen Teil des Gesindes und des Zugviehes für den Hof zu halten hatten. Sie dienten gewöhnlich nicht selber, sondern schickten einen Knecht und einen Jungen, oder auch wohl ein Mädchen (unter Umständen erwachsene Kinder) auf Hofdienst, während sie selber den eigenen Acker bebauten 222 ).
Rudolf Ihde sagt über das Bauernrecht (Amt Schwerin, S. 128): "Die Frage über die Beschaffenheit dieses Rechtes ist soweit geklärt, daß man im Mittelalter auch nicht die geringste Spur von Leibeigenschaft bei den mecklenburgischen ländlichen Hintersassen findet. Ebenfalls haben sie ihre Güter nicht in Zeitpacht gehabt. Ein volles, freies, unbedingtes und unbeschränktes Eigentum ist ebenfalls ausgeschlossen, da es keinen Bauern ohne Grundherrn gibt. So bleibt als Besitzform nur eine Art von Erbzinsverhältnis übrig."
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Im allgemeinen ist dies auch für Poel völlig zutreffend. Ebenso läßt sich Ihdes Unterscheidung zwischen den beiden Formen des Erbzinsverhältnisses, der reinen Erbpacht und der Erbzeitpacht, verschiedentlich aus Poeler Urkunden bestätigen. Das gewöhnliche Rechtsverhältnis des Poeler Bauern zu seiner Hufe scheint die Erbpacht gewesen zu sein. Eine Urkunde von 1266 zeigt uns einen solchen Erbpachtvertrag des Grundherrn mit seinen Bauern 223 ). Das Johanniskloster Lübeck urkundet, daß die Bauern Nanne Kros, Gösecke, Herder Witte und die Witwe Gertrud für 20 M. das Wendfeld (wohl das spätere Wangern) auf Poel für ihre Lebenszeit und nach Erbrecht für ihre Kinder gekauft haben. Sie haben von dieser "Hereditas" dem Kloster jährlich vier Last Getreide zu zahlen. Die 20 M. sind wohl als Kaufgeld für die Hofwehr und vielleicht die Gebäude anzusehen, wenn es sich nicht um eine Neusiedlung handelt. Allem Anschein nach gehörte also auf Poel die Hofwehr den Bauern, wenigstens wenn sie in Erbpacht saßen; sie konnten sie jedoch nur mit Bewilligung des Grundherrn verkaufen.
Z. B. verpflichten sich die Brüder Kros, die ihre grundherrlichen Rechte an ihren Hufen an das HGH. verkauft haben, ihrem Grundherrn gegenüber, daß sie ihre "agriculturam" nur mit Wissen und Willen des Hospitals verkaufen wollen 224 ).
Auch in einem Erbzeitpachtvertrag des Lübecker Bürgers Johann Keyser mit seinem Pächter Nicolaus von Schünen heißt es ausdrücklich: Es sei bemerkt, daß alle Gebäude auf der Curia dem Nicolaus und seinen Erben gehören, außer einem Speicher, der dem Grundherrn gehören soll. Der Pächter zahlt für diese Gebäude 110 M. slav. ratenweise in Korn ab 225 ).
Eine Bestätigung für das Eigentumsrecht der Bauern an der Hofwehr bieten die Rechtszustände in den "lübischen Dörfern", wo sich bis zum 19. Jahrhundert die Zustände des 14. Jahrhunderts erhalten haben; den Bauern wird immer ein Eigentumsrecht an Gebäuden und Hofwehr vom HGH. zugestanden 226 ). In einem Erbpachtverhältnis war der einmal festgesetzte Hufenzins unveränderlich; die Bauern waren also vor Erhöhung und Kündigung seitens des Grundherrn sicher. Daher mußte bei jeder Veränderung die Zustimmung der Bauern ein-
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geholt werden. Es heißt z. B. in der Verkaufsurkunde der Dörfer Seedorf, Brandenhusen, Weitendorf und Wangern 1344: Die Bauern haben mit gutem und freiem Willen beschlossen, daß sie an Stelle der Bede außer dem gewohnten schuldigen Zins von jeder Hufe 2 M. an das Hospital geben wollen 227 ).
Hatte nicht der Bauer, sondern der Grundherr die Hereditas inne, so lag ein Erbzeitpachtverhältnis vor, in welchem die Erblichkeit des bäuerlichen Besitzes durch ein Kündigungsrecht des Grundherrn beschränkt wurde. Die Kirche versuchte verschiedentlich, die Hereditas ihrer Bauern zu erwerben, offenbar, um sie im Hufenzins steigern zu können. So heißt es 1264, das Domkapitel habe in einigen Hufen in Fährdorf die Hereditas und "facultatem habent huiusmodi hereditatem locandi, cum placuerit, pro ampliori". Beim Erbgang solcher Hufen wird anscheinend ein "Auflassegeld", wie es im 16. Jahrhundert heißt, gezahlt; in dem erwähnten Fall in Fährdorf waren es 6 Drbt. Hafer und Gerste 228 ).
Ein Beispiel dafür, daß auf Grund der Hereditas der Grundherr wirklich die Bauern kündigte oder erhöhte, liegt in den Akten nicht vor. In den späteren Jahrhunderten verwischte
sich der Unterschied zwischen Erbpacht und Erbzeitpacht anscheinend, und im 16. Jahrhundert galt die Erblichkeit als hauptsächliches Kennzeichen des bäuerlichen Besitzrechtes 229 ). Dabei wurde die Erhebung eines "Auflassegeldes" beim Erbgang aus dem Erbzeitpachtrecht in das allgemeine Bauernrecht übernommen und von allen Bauern gefordert 230 ).
Ihde meint, die mecklenburgischen Bauern seien im Mittelalter zwar hintersässig, aber doch persönlich frei und Rechts-
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subjekte, wie die Angehörigen der andern Stände; nur ständen sie mit Ihrem Landbesitz in dinglicher Abhängigkeit 231 ).
Prüft man die Poeler Urkunden des 13. und 14. Jahrhunderts, so kann man den obigen Satz sogar noch dahin erweitern, daß in gewissen Fällen selbst diese dingliche Abhängigkeit fehlen konnte. Es begegnen uns nämlich verschiedene bäuerliche Familien, die grundherrliche Rechte in Händen haben, Siegel mit Wappenschilden führen und sogar in adlige Familien hineinheiraten konnten. Das deutet daraufhin, daß es auf Poel eine gehobene Schicht wohlhabender und einflußreicher Bauernfamilien gegeben haben muß, die man vielleicht mit dem Ausdruck "bäuerliches Patriziat" am besten kennzeichnet. Ihre Berührung mit Wismarer Bürgern und Ratsherren wird in vielen Urkunden bezeugt. Es ist oft schwer zu unterscheiden, ob die in den Urkunden genannten Käufer, Verkäufer oder Stifter Bauern, Bürger oder Ritter waren. Überhaupt scheint es, als ob auf Poel die Grenzen zwischen den drei Ständen, dem Bauern-, Bürger- und Ritterstand, noch lange fließend gewesen sind, so daß ein Übergang. von einem zum andern nicht unmöglich war.
Die bisherige Forschung hat eine ähnliche Erscheinung in Mecklenburg nicht nachweisen können. Es fehlt daher leider an Vergleichen, aus denen das aus den Poeler Urkunden gewonnene Bild ergänzt und abgerundet werden könnte. Denn die Nachrichten über das, was oben erstmalig "bäuerliches Patriziat" genannt wurde, sind unvollständig und teilweise widerspruchsvoll, so daß hier nur der Versuch gemacht werden kann, sie in einen festen Zusammenhang zu bringen.
Reichhaltigere Quellen haben wir über die Familien: Abbo non Poel, die Kros in Wangern und Heinrich Holtorp in Uppenfelde; dazu kommen noch Nachrichten über die Schulzenfamilien Elers und Buck sowie verschiedene andere gelegentliche Hinweise.
Für das 13. Jahrhundert seien die Nachrichten zusammengestellt, die uns über Abbo von Poel überliefert sind. Er kommt in nicht weniger als 20 Urkunden vor, teils als Zeuge, teils als Vertragspartner. Sehr häufig handelt es sich dabei um die Beurkundung von Stiftungen, die Abbo für Kirchen und Klöster macht und die zeigen, daß er ein ungewöhnlich
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wohlhabender Mann gewesen sein muß. Er stiftet 68 M. für den Bau der Marienkirche in Wismar 232 ), 1 1/2 Hufen in Dammhusen für eine Messe in der neuen Kirche 233 ) und 60 M. für das HGH. und St. Jakob in Wismar 234 ). Den Klöstern Doberan und Cismar scheint Abbo Kapital geliehen zu haben; sie haben ihm beide eine Leibrente auszuzahlen, die nach seinem Tode an die Klöster zurückfallen soll 235 ). 1279 vermacht er dem Kloster Doberan alles, was er dort besitzt, in Gegenwart der Fürstin Anastasia, ihrer Ritter und Wismarer Bürger. Endlich bestimmt er vor seinem Tode (1280) noch, daß bestimmte Teile seiner Hinterlassenschaft von Wallfahrern mit ins Heilige Land genommen werden sollen 236 ).
Alle diese Nachrichten legen den Gedanken nahe, Abbo sei ein reicher Bürger von Wismar gewesen; die Bemerkung Wismarer Ratsherren "Abbo dictus de Pule noster concivis" im Anhang der Urkunde 1542 scheint diese Meinung zu bestätigen. Aber gerade diese Urkunde in Verbindung mit einigen andern zeigt Abbo als einen Poeler Eingesessenen, der in einem engeren Verhältnis zum Lübecker Domkapitel steht 237 ). In dem Verzeichnis der Einkünfte der bischöflichen Tafel bezeichnet das Domkapitel den Abbo ausdrücklich als einen alten Poeler Bauern ("Vetus colonus ilijus terrae") und befragt ihn wegen
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der Zehntverhältnisse auf Poel 238 ). Abbo scheint zeitweise der Zehnteinnehmer für das Domkapitel gewesen zu sein. In dieser Rolle treffen wir ihn 1255 239 ). Er ist wegen der Zehnteinsammlung in Streit mit dem Domkapitel geraten und muß vor dem Fürsten Johann und dem Lübecker Bischof feierlich erklären, er habe kein Recht mehr, den Zehnt einzusammeln. Im laufenden Jahr soll er es noch einmal tun, die Zehnten aber richtig abliefern und nur Stroh und Spreu als Entgelt für seine Mühe behalten.
Als Poeler Bauer wird er noch durch eine andere Urkunde bezeugt. Abbo und seine Frau Adelheid und mit ihm eine ganze Reihe Poeler Bauern machen Stiftungen für die Poeler Kirche. Abbo gibt 2 Last Korn jährlich aus einer Hufe Papenhagen und 12 (ß) aus einer Hufe in Seedorf, Schulte aus Gollwitz gibt 6 Sch. Gerste aus einer freien Hufe, Joseph von Malchow 15 Sch., Conrad von Dotenberg 2 Drbt. aus Seedorf, Poppo de Brandenhusen 1 Drbt. aus zwei zehntfreien Hufen, Radolf Kros und seine Frau Thibe 1 Drbt. Gerste 240 ). Von allen diesen ist nur Conrad von Dotenberg ein Ritter, alle andern sind Bauern und Schulzen auf Poel. Die Aufzählung seiner Stiftung mitten unter denen der Bauern weist wieder daraufhin, daß die Stände noch nicht scharf gegeneinander abgegrenzt waren. Aus alledem geht hervor, daß der Bauer Abbo von Poel aus Fährdorf in seinen späteren Jahren Bürger von Wismar wurde und ein sehr beträchtliches bewegliches Vermögen besaß, daß er aber bis zuletzt seine Zinshufen in Fährdorf behielt, so daß ihn noch kurz vor seinem Tode 1280 das Domkapitel als "vetus colonus" bezeichnen kann 241 ). Er
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nimmt also eine seltsame Mittelstellung zwischen dem Bürger- und Bauernstand ein. Seine Geschäfte mit dem Domkapitel, seine Tätigkeit als Zehnterheber, seine Geldgeschäfte mit den Klöstern Doberan und Cismar zeigen ihn mehr als Kaufmann denn als Bauer und legen den Gedanken nahe, daß wir in ihm einen jener Unternehmer zu sehen haben, die als Lokatoren die Kolonisation in die Wege leiteten. Die Erwerbung seines Reichtums wäre dann aus seiner Siedlungstätigkeit erwachsen.
Über die Familie Kros gibt es gleichfalls eine ganze Reihe von Urkunden. Von ihr erfahren wir zuverlässig, daß sie eine Bauernfamilie war, da ihr Erbpachtvertrag aus dem Jahre 1266 erhalten ist. Damals siedelte nämlich das Johanniskloster in Lübeck, das seit 1257 die Grundherrschaft in Timmendorf hatte 242 ), auf dem "Wendfeld" (wohl dem späteren Wangern) vier Bauernfamilien an, Nanne Kros, Gösecke, Herder Witte und die Witwe Gertrud. Sie erhalten die Stellen in Erbpacht und haben neben der Kaufsumme von 20 M. jährlich einen Zins von 4 Last Getreide zu zahlen 243 ). Ein Altenteilsvertrag, den die Söhne des Heinrich Kros 1338 mit ihrer Mutter schließen, entspricht durchaus denen, die uns aus dem 17. und 18. Jahrhundert für die Poeler Bauern vorliegen 244 ).
Daß die Familie mit zu den angesehensten Poeler Bauern gehörte, geht aus zwei weiteren Urkunden hervor, in denen Glieder der Familie an der Spitze der bäuerlichen Zeugen einen Vertrag des Poeler Pfarrers mit den Eingesessenen der Gemeinde beurkunden 245 ) und Stiftungen für die Poeler Kirche machen 246 ).
Ein Henning Krous de Thimmendorp tritt als Zeuge auf, um einfache Bürgschaft für den Bauern Nicolaus Elers in
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Weitendorf zu leisten 247 ). Diese Urkunde ist deshalb interessant, weil sie die hohe Rechtsstellung der Poeler Bauern zeigt, da alle bäuerlichen Zeugen Siegel führen, und zwar nicht nur mit Hauszeichen, sondern mit förmlichen Wappenschilden. Die Schulzenfamilie Elers in Weitendorf führt einen Schild mit heraldicher Lilie mit drei Kugeln, die Brüder Schulten einen Schild mit drei Kugeln und drei Herzen, Henning Krous aber ein "redendes Wappen", d. h. ein Wappenbild, das sich auf den Namen bezieht, nämlich einen Schild mit drei Krügen 248 ).
(Kros = Krug 249 ).)
Ganz ungewöhnlich sind zwei andere Nachrichten, nach denen die Familie Kros nicht nur die Grundherrschaft in ihren eigenen Hufen erworben hatte, sondern sie sogar über andere Bauern ausübte.
Die erste diesbezügliche Urkunde stammt aus dem Jahre 1328. Die Brüder Radolf, Johannes und Heinrich Kros verkaufen an den Wismarer Bürger Heinrich Körnecke eine Hebung von 40 Dr. Korn in vier Hufen in Niendorf, die von den Bauern Nicolaus und Johannes Rorehovet und Johannes Vynke bebaut werden. Die Kros überlassen sie dem Heinrich Körnecke "so, wie die Güter dem Fürsten von Mecklenburg und Ihnen selbst gehört haben", und sie verkaufen auch das niedere
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und mittlere Gericht und 1/3 des Hochgerichts für 350 M., reservieren sich aber die Bede und 2/3 des Hochgerichts 250 ).
Damit hätten sie also die volle Grundherrschaft in vier Hufen besessen. Daß diese Brüder Kros mit zu der Bauernfamilie in Wangern gehören, geht daraus hervor, daß sie dasselbe Wappen führen, den Schild mit den drei Krügen.
Endlich zeigt uns noch Urkunde 7609, daß die Bauernfamilie Kros auch die Grundherrschaft über die eigenen Hufen erworben hatte. Die Brüder und Vettern Kros verkaufen nämlich 1352 ihre drei Höfe in Wangern mit allem Eigentum, allen "Exactionen" und Freiheiten und der Bede, wie sie diese bis dahin gemeinsam oder geteilt gehabt haben. Zu den drei Höfen gehören acht Hufen, von denen jeder Hof ein Drittel Anteil hat, und dazu noch vier Katen, die anscheinend von Kätern bewohnt sind. Diese Grundherrschaft haben die Bauern von den Rittern Preen, Plessen und Stralendorff rechtmäßig erworben ("adepta juste sumus" statt richtig: "juste adepti sumus") und treten sie nun für die erstaunlich hohe Summe von 968 M. an das HGH. ab. Sie wollen aber selber auf den Höfen wohnen bleiben und einen jährlichen Zins von 1 Last Korn für jede Hufe und 2 M. Bede an das Hospital zahlen, also wieder in das Erbzinsverhältnis zurücktreten, in dem sie anscheinend vor dem Kauf der Grundherrschaft gestanden haben. Leider ist diese Kaufurkunde nicht erhalten, so daß sich nicht genau entscheiden läßt, wie weit noch die Ritter an der Grund-
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herrschaft teilhatten 251 ). Sie bestätigen jedenfalls den Verkauf und verzichten zugunsten des HGH. auf alle Ansprüche, erhalten aber dafür keinen Entgelt, so daß der Verzicht wohl nur eine formelle Sicherstellung des Hospitals gegen Ansprüche der Ritter bedeutete. Auch der Herzog bestätigt seinerseits den Vertrag und nennt dabei die Kros seine Getreuen, "fideles nostros dilectos", gebraucht also hier für die Bauern einen Titel, der sonst nur Rittern zukam 252 ). Auch dieser Titel zeigt die gehobene Stellung der Familien dieses "bäuerlichen Patriziats".
Eine spätere Urkunde, die von Streitigkeiten um diesen Verkauf von Wangern berichtet, zeigt die Familie in näherer Beziehung zu Wismar: "Nos Johannes Crous senior, Bertoldus Crous et Cros eius frater, necnon Johannes Crous iunior, civis in Wismer, salutem in domino". Also ist ein Sohn der Familie Wismarer Bürger geworden, während die andern wohl noch als Poeler Bauern zu denken sind. Die Zeugenliste weist die Namen zweier Ritter und zweier Wismarer Ratsherren auf 253 ). 1360 verkauft endlich die Familie Crus aus Timmendorf das restliche Grundstück in Wangern, "aream nostram ... cum omni proprietate, libertate, iure et conditione, sicut eam possedimus ...". Diesmal sind alle Zeugen Bürger und Ratsherrn aus Wismar 254 ). Ob die Bauernfamilie Kros, deren
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Namen sich 1360 schon zu Crus gewandelt hatte, in direkter Beziehung steht mit den Bürgerfamilien Cruse in Wismar und vor allem in Rostock, ist nicht sicher zu erweisen, da eine weitere Verwendung des charakteristischen Siegels nicht mehr bekannt ist 255 ).
Zeigen die Urkunden über die Kros eine Bauernfamilie, die Grundherrschaft in Händen hat und anscheinend in den Bürgerstand übergeht, so hören wir aus den Urkunden über Heinrich Holtorp von dem Übergang eines Ritters in den Bauernstand. Er stammt aus einer Ritterfamilie, deren Glieder im 13. Jahrhundert verschiedentlich als Begleiter der Fürsten in den Zeugenlisten genannt werden 256 ). Er erscheint auf Poel zuerst als Zeuge in dem Altenteilsvertrag der Brüder Kros mit ihrer Mutter 1338 257 ). 1344 kauft er dann den Hof Uppenfelde von dem lübischen Ratsherrn Tiedemann von Güstrow und dessen Stiefsohn Johann Pleskow für 200 M. Er erwirbt zwar das niedere Gericht bis 12 (ß), das höhere Gericht und eine Rente von jährlich 30 M. aber behalten sich die Verkäufer vor 258 ) und stiften sie dann für eine Vikarie. Heinrich Holtorp hat also nicht die Grundherrschaft erworben und wurde dadurch zum Bauern. Daher heißt es in der Stiftungsurkunde der Vikareien 1347 auch einfach: 6 Hufen, die jetzt "colit et possidet Hinricus Holtorpe", der jährlich 30 M. zahlt 259 ).
1351 aber, als die lübischen Bürger als Grundherren von Uppenfelde Hochgericht und alle Freiheit von den Stralendorffs, Plessens und Preens erwerben, wird Heinrich Holtorp gar nicht namentlich erwähnt, sondern es wird nur von den "cultores dicte curie" gesprochen, die von aller Bedepflicht usw. gegenüber den Rittern befreit werden.
Der Hof Uppenfelde ist im Laufe des 15. Jahrhunderts ver-
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schwunden; er ist kein Ritterhof geworden, sondern als Bauernhof mit dem Dorf Kirchdorf verschmolzen.
Es ergibt sich also, daß der Ritter Heinrich Holtorp in der gehobenen Schicht der Poeler Bauern aufging und sich nicht mehr von ihnen unterschied.
Neben den bisher behandelten Poeler Großbauern sind die Schulzen als Hauptvertreter des ländlichen Patriziats zu bezeichnen. Ihre Sonderstellung ist auch im übrigen Mecklenburg vielfach bezeugt und hat sich an einigen Orten bis ins 20. Jahrhundert hinein erhalten 260 ).
Auf Poel sind Erbschulzen nur für das 13. und 14. Jahrhundert, und zwar in Uppenfelde, Ostergollwitz, Malchow und Weitendorf, sicher belegt 261 ). Durch die grundlegende Arbeit von P. R. Kötschke über das Unternehmertum in der ostdeutschen Kolonisation des Mittelalters ist der Ursprung des Schulzenamtes in der Lokation aufgezeigt.
Das wichtigste Vorrecht der Schulzen waren eine oder auch zwei von allen Abgaben befreite Hufen 262 ), die ihnen neben ihren Pachthufen verliehen wurden. Für diese Hufen leisteten
sie den Schulzendienst, "servitium unius equi", der dem Roßdienst der Ritter entsprach, aber mit einem Pferde von minderem Wert als dem der Ritter geleistet wurde 263 ).
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Die Schulzen erscheinen häufig als Zeugen in Urkunden, sie vor allem machen die Stiftungen. Die beiden Siegel mit Wappenschilden, die uns neben denen der Kros bekannt geworden sind, werden von Schulzen geführt 264 ). Als Vorsteher der Gemeinde und zugleich als Exekutivorgane des Amtes waren sie ohne weiteres eine Stufe höher gestellt als die Masse der Bauern. Für ihre Freihufen hatten sie ja selber die Grundherrschaft inne, anscheinend auch die Gerichtsbarkeit, denn 1329, beim Verkauf der hohen und mittleren Gerichtsbarkeit in Malchow, wurde eine Hufe des Bertoldus Schulteti ausgenommen, die zum Schulzenacker gehörte und deren " cultor" für Vergehen innerhalb der Hufe nicht zum Gericht des Domkapitels zu kommen brauchte 265 ). Ebenso hat der Schulze in Weitendorf das Gericht von 60 (ß), also das mittlere Gericht, inne 266 ). Über die andern Dorfinsassen wird den Schulzen vielfach auch das niederste Gericht zugestanden haben 267 ).
Genauere Nachrichten haben wir über die Schulzenfamilie Elers in Weitendorf. Es ist interessant zu verfolgen, wie sie allmählich an Land und Einfluß gewinnt und schließlich in die Reihen des Adels tritt.
1323 sind die 12 1/2 Hufen in Weitendorf fast ausschließlich im Besitz der Familie. Johannes dictus schultetus hat davon fünf Hufen (zwei Zinshufen, eine Hufe frei vom Zins "vom Herrn Bischof" und zwei Hufen mit der Abgabe von 3 M. für das "servitium unius equi"). Nicolaus Eleri hat vier Hufen, Johannes Eleri hat zwei Hufen. Nur ein Hof von 1 1/2 Hufen gehört in dem Dorf noch einem andern Bauern 268 ).
In der nächsten Generation nennt sich der Schulze Johann von Weitendorf, und seine Gattin stammt aus der ritterlichen Familie des Boidewin von Kartlow 269 ). Sie verkauft 1342 nach seinem Tode die beiden freien Hufen und eine Zinshufe an das HGH. Lübeck mit allen Rechten, Einkünften und dem niederen und dem mittleren Gericht von 60 (ß) 269 ).
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Daß aber auch seine Brüder oder Vettern, die als Bauern in demselben Dorf saßen, mit zum bäuerlichen Patriziat gehörten, geht daraus hervor, daß auch sie förmliche Wappenschilde führten 270 ). Nicolaus Elers, der ausdrücklich "villanus", Bauer, genannt wird, hat ebenfalls die Grundherrschaft, wenigstens in einer Hufe, inne, die er 1349 an das HGH. "cum omni utilitate, commoditate ac singulis suis pertinenciis .. sicuti mihi hactenus pertinebat", verkauft und dafür den Preis von 107 M. erhält. Ob er als Zinsbauer auf der Stelle blieb, wie die Brüder Kros, wird nicht gesagt 271 ). Es bürgen für ihn neun "Freunde und Verwandte" 272 ), Schulzen und Bauern von Poel und ein Wismarer Bürger, und fast alle benutzen ihre eigenen Siegel mit Hauszeichen und Wappen.
Noch ein zweites Mal hören wir, daß die vollen grundherrlichen Rechte an einem Schulzenhof dem Bebauer selbst verkauft werden. Im Jahre 1386 kaufen die Brüder Bertold und Kurd Buck für 400 M. einen Hof auf Poel, "den (de) schulte wandaghes beseten hadde, als de hoff und dat god belegen is in siner schede". Sie erwerben ihn mit allen Rechten, aller Pacht und Gerichtsbarkeit, frei von allen Diensten und mit freiem Veräußerungsrecht 273 ). Daß diese Brüder Buck nicht nur die Grundherrschaft erwarben, sondern daß sie den Hof auch selbst bebauten, geht aus einer Urkunde aus dem Jahre 1387 hervor. Sie nehmen hierin eine Rente von 10 M. auf ihren Hof auf, vielleicht, um die hohe Kaufsumme bezahlen zu können 274 ). Eine Rente auf den Hof aufnehmen konnte aber natürlich nur der Bauer selber, nicht der Grundherr, wenn nicht, wie in diesem Falle, beide identisch waren 275 ).
Die erworbenen Freiheiten des Hofes dauern bis in die Zeit des Dreißigjährigen Krieges an. Ob jedoch dieser wirt-
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schaftlichen und rechtlichen Vorrangstellung noch irgendwelche Amtsgeschäfte entsprachen, ist fraglich. Schon in dieser Verkaufsurkunde sind keinerlei besondere Schulzenpflichten erwähnt.
Fassen wir die Ergebnisse zusammen, so können wir sagen, daß die Grenzen zwischen den Ständen auf Poel im 13. und 14. Jahrhundert nicht so starr und fest gewesen sind, wie man bisher für mecklenburgische Verhältnisse im allgemeinen annahm.
Neben den eigentlichen Schulzen, deren Mittelstellung zwischen ritterlichem Lehnsmann und Bauer schon Witte betont 276 ), scheinen auf Poel noch einige andere Bauernfamilien auf Grund ihrer Wohlhabenheit und ihres persönlichen Ansehens eine gehobene Stellung innegehabt zu haben. Sie erwerben und verkaufen grundherrliche Rechte an ihren Hufen und sogar an denen anderer Bauern. Sie machen ungewöhnlich umfangreiche Stiftungen und verleihen Kapitalien. Sie siegeln Verträge mit eigenen Hauszeichen und sogar mit förmlichen Wappen. Sie können Bede und Gerichtsbarkeit erwerben und haben in einem Falle sogar das Hochgericht in Händen.
Es fragt sich nun, ob Poel hierin eine Sonderstellung innerhalb Mecklenburgs einnimmt, oder ob sich auch für andere Teile des Landes ähnliche Verhältnisse nachweisen lassen. Für domaniales und ritterschaftliches Gebiet liegen ja in den Arbeiten von Ihde und Maybaum gründliche Forschungen vor, die jedoch eine so weitgehende Selbständigkeit der Bauern nirgends zeigen. Eine spezielle Arbeit über geistliche und städtische Grundherrschaften fehlt bis jetzt noch und mag in dieser Frage bessere Ergebnisse zeitigen können. Denn überall dort, wo Korporationen Grundherren waren und ein rein persönliches Interesse nicht über der strengen Innehaltung der
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Rechtsverhältnisse wachte, konnte sich ein freieres Leben entfalten und durch Gewohnheit altes Recht lockern und umgestalten.
Auf Poel hat sich niemals ein Ritterstand entwickelt. Die gesamtbelehnten Familien Plessen, Preen und Stralendorff wohnten nicht auf Poel und hatten nur ein finanzielles Interesse an der Poeler Grundherrschaft. Sie verkauften ihre Rechte daher, sobald sich eine günstige Gelegenheit bot, seien die Käufer nun Geistliche, Bürger oder auch Bauern. Auch die lübische Kirche übte stets eine milde Grundherrschaft aus und kümmerte sich wenig um ihre Besitzungen, solange die Geld- und Kornpacht regelmäßig einging. So waren die Bauern weitgehend sich selbst überlassen und gewannen Wohlstand und Selbstbewußtsein.
Inwieweit nun dies durch Gewohnheitsrecht entstandene "bäuerliche Patriziat" den Charakter eines wirklichen Standes annahm, ob es auf fester rechtlicher Grundlage stand, und welcher Art diese im einzelnen war, können wir aus den vorliegenden Quellen nicht entscheiden. Dazu müßten größere Gebiete erfaßt werden. Vorläufig scheint das "bäuerliche Patriziat" in einer Art von Übergangsstellung zwischen dem Bauern und dem Bürger oder zwischen dem Bauern und dem Ritter zu sein.
Das rechtliche Absinken der mecklenburgischen Bauern von freien Erbzinsleuten zu Hörigen, die an ihre Scholle mit Gewalt gebunden waren, ist in der Hauptsache die Folge ihres wirtschaftlichen Niederganges im 15. Jahrhundert.
Die schlimmste Verheerung des Bauernstandes vor dem Dreißigjährigen Kriege fällt ins 15. Jahrhundert, so daß man mit Recht sagen kann, dies Jahrhundert sei ein Vorspiel des Dreißigjährigen Krieges 277 ). Es ist für Mecklenburg eine Zeit des furchtbarsten wirtschaftlichen Rückganges und das klassische Jahrhundert der Fehden und des Raubrittertums. Die schwerste Last der Plünderungen und Brandschatzungen hatte natürlich der Bauer zu tragen, der schutzlos der Willkür preisgegeben war.
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Die unmittelbare Folge davon war die wachsende Verschuldung der Bauern an die Kaufleute der Städte und auch an ihre Grundherren. Von der Verschuldung der Poeler Bauern gibt nachstehende Aufstellung ein anschauliches Bild.
Jaspar Lemmeke hat zwei Hufen in Fährdorf und gibt davon Ende des 15. Jahrhunderts 278 ):
2 M. Bede,
13 M. Pacht an die Bassewitz,
4 M. an einen Bürger zu Wismar,
3 M. an Jochen Smede in Wismar,
3 M. an Meister Johann Draken zu Wismar,
3 M. an einen Bürger in Wismar zu geistlicher Pacht,
1 M. an einen Bürger in Wismar zu geistlicher Pacht,
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29 M. = 464 (ß) oder 116-154 Sch. Roggen 279 ).
Der Bauer hat also mehr an Zinsen jährlich zu zahlen, als die ganze Pacht für seine Hufen beträgt, da er Kapitalien von den Wismarschen Kaufleuten hat aufleihen müssen.
Je schlechter die wirtschaftliche Lage der Bauern sich gestaltete und je weniger Eigentum sie bei ihrem Hofe festhielt, desto häufiger wurden die Fälle, in denen die Bauern ihre Stelle im Stich ließen und "verliefen". Leider fehlt ein Verzeichnis der besetzten und wüsten Hufen auf Poel für das 15. Jahrhundert ganz, doch hören wir immer wieder, daß Höfe wüste geworden sind und ihr Acker von andern Bauern bearbeitet wird. Nach bäuerlichen Zeugenaussagen 1582 war es im 15. Jahrhundert üblich, daß wüste Hufen von den andern Bauern in Besitz genommen und beackert wurden. "Was jeder gepflügt hat, hat er als Eigen angesehen." Diesen wüsten Acker nahm aber dann der Herzog in Besitz und legte ihn zu einem Bauhof. Damit wuchsen die Dienste und verschlechterte sich wiederum die wirtschaftliche Lage der Bauern. Wollten sie aber jetzt verlaufen, so hielt sie der Grundherr als die unentbehrlichen Arbeitskräfte fest. Schon im 15. Jahrhundert werden die ersten Auslieferungsverträge zwischen Mecklenburg und Pommern geschlossen, und die Zeit der Erbuntertänigkeit der Bauern beginnt. Durch die noch höher angespannten Dienste während des Schloßbaus 1614-18 und die darauffolgenden Verheerungen des Dreißigjährigen Krieges, die Poel als Festungsvorge-
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lände hart mitnehmen, sinken die Bauern vollends in wirtschaftliche Not und rechtliche Abhängigkeit herab.
Diesen Rechtszerfall können wir in einem Falle genauer verfolgen. Der Schulzenhof, den die Brüder Buck 1386 mit allen Freiheiten gekauft hatten 280 ), bewahrte sein Vorrecht der Dienstfreiheit bis in den Dreißigjährigen Krieg hinein. Als aber 1645 der Hof im Kriege zerstört wurde, benutzte der Herzog die Notlage der Witwe Margarete Schultze, um sie zur Übernahme der Dienste zu zwingen. Sie beruft sich vergebens auf die Verkaufsurkunde, in der ihre Befreiung festgelegt ist, und bezeugt, daß ihr Mann den Hof stets frei von allen Diensten bewohnt habe. Fast höhnisch klingt die abschlägige Antwort des Herzogs: Die Ratgeber der Witwe hätten ihr einen schlechten Dienst erwiesen, wenn sie "der armen blöden Frau . . . mit einem löchrichten, nichts mehr gültigen Briefe", der von den Herzögen "niemals confirmieret, sonderliche Freiheiten hätten imaginieren und einbilden" wollen. Er setzt ihr zwar persönlich noch eine kleine Rente aus, der Hof aber wird mit Diensten belegt 281 ).
Wäre Poel nach dem großen Kriege bei Mecklenburg geblieben und der Kaltenhof wie die übrigen Amtshöfe ausgebaut worden, so hätten die Poeler Bauern mit Sicherheit das Schicksal ihrer Standesgenossen in Mecklenburg geteilt und wären der Leibeigenschaft unterworfen worden. Bezeichnete sich doch der Hauswirt Runge in seiner Petition um die Rückgabe seiner Stelle am 23. Juni 1625 schon als "armer leibeigener Mann" 282 ).
Eine offizielle Festlegung der Leibeigenschaft erfolgte aber noch nicht, und die Gesindeordnungen von Jahre 1645 und 1654 283 ), die eine rechtliche Anerkennung des "Land- und Fürstentums-Gebrauchs der Knecht- und Leibeigenschaft" bringt, wirkten sich auf Poel nicht mehr aus, da es 1648 an Schweden abgetreten wurde.
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Auch die Annahme, daß die Poeler Bauern der Einsicht des Schwedischen Gouvernements ihre Freiheit von der Leibeigenschaft verdankten, ist irrig. Jacobs berichtet vom Amt Neukloster, daß dort die Leibeigenschaft genau wie im benachbarten Mecklenburg durchgeführt worden ist, und für die Verhältnisse in Schwedisch-Vorpommern haben wir die klassische Schilderung von Ernst Moritz Arndt.
Die Poeler Bauern verdanken ihre Freiheit vielmehr dem Umstande, daß sie während der zweiten Hälfte des 17. Jahrhunderts, in den entscheidenden Zeiten nach dem großen Kriege, gar keine Obrigkeit hatten 284 ). Durch die Verpfändung des Amtes an den Grafen Steinberg verlor das Gouvernement die Zugriffsmöglichkeit, und jener kümmerte sich kaum um Poel, so daß Verwalter nur selten auf dem Kaltenhof waren und auch dann die Dinge treiben ließen, wie sie wollten. Die erste Folge davon war, daß die Poeler Bauern und Käter beim Wiederaufbau ihrer Höfe keine Unterstützung durch das Amt erhielten, sondern aus eigenen Mitteln sich wieder einrichten mußten. Sie behielten also, im Gegensatz zu den meisten mecklenburgischen Bauern, ihre Hofwehr und die Gebäude als unbestrittenes Eigentum 285 ). Sie bauten und reparierten ihre Gebäude selber und hatten daher auch das Recht des freien Verkaufs.
Sodann wurden die wüstgelegten Hufen nicht vom Amt eingezogen und zur Vergrößerung des Hoflandes benutzt, sondern die Bauern, die noch einigermaßen mit Vieh und Arbeitskräften versehen waren, legten sich die herrenlosen Hufen zu und beackerten sie. Dadurch wurden die Bauernstellen, die schon vorher verhältnismäßig groß gewesen waren, noch weiter vergrößert, und die Reihe der Großbauern wuchs, die wirtschaftlich fähig waren, ihre Ansprüche durchzufechten.
Ausschlaggebend für die rechtliche Stellung der Bauern aber war wohl das Beispiel der vier lübischen Dörfer, die sich ihre freie Stellung vom 14. Jahrhundert her bewahrt hatten 286 ).
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Jedenfalls erkennt 1694 das schwedische Gouvernement die Freiheit der Bauern an, und es heißt in dem Pachtvertrag des Landrentmeisters Steeb für den Kaltenhof 287 ): "weil die sämtlichen Bauern in den Pohlischen Amtsdörfern freye Leute und außer den Pachtgeldern, Dienst und Abläger Korn an das Ambt weiteres nicht abzutragen, viel weniger zu einigen Hofdiensten, außer waß sie etwa ein- oder andermahl frey und guhtwillig thun möchten, anzustrengen sindt, so hat er sich dabey zu halten und denselben ein mehreres, als bishero gewohnt, nicht aufzubürden."
In der Beschreibung des Amts Poel 1705 288 ) wird gesagt, daß Poel von freien Leuten bewohnt werde, die auf ihren Höfen das "Mayerrecht" hätten und dieses an ihre Erben weitergäben.
Noch näher wird das Recht der Hausleute an ihren Hufen in dem Pfandvertrag mit der Stadt Wismar 1712 289 ) definiert: "Wie aber bekandt, daß die in diesen Dörffern sich befindenden Einwohner freye Leuthe seyn, auch die Häuser, Vieh und Fahrniß denenselben eigenthumblich zustehen und also in so weit die Casus Fortuiti dieselben billig treffen, so versprechen doch Gläubigern, darauf acht zu geben, daß die Hausleuthe Ihre Häusser als gute Hauswirthe bewohnen."
Hofrat Bouchholz stellte in seinem Rechtsgutachten 1826 290 ) die Rechte und Pflichten, die mit den Poeler Hausmannsstellen verknüpft waren, wie folgt zusammen:
Die Bauern waren Eigentümer der Gebäude und Inventare und hatten ein dingliches Recht an dem Acker der Hufen. Geld- und Naturalabgaben waren ein fester Kanon und der Erhöhung nicht fähig. Die Hausleute konnten Hypotheken auf ihre Stellen aufnehmen, sie mit Einwilligung des Amtes verkaufen und im Konkurs veräußern. Die Stellen wurden nach dem Intestaterbrecht von den Hausleuten an ihre Kinder vererbt.
Die Rechte des Grundherrn aber bestanden darin, daß er die festgesetzten Hofdienste und die pünktliche Bezahlung von Pacht, Steuern und Abgaben und die Leistung der Gemeindelasten und Extradienste fordern durfte. Leisteten die Bauern ihre Abgaben
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und Dienste nicht, so konnten sie abgemeiert werden 291 ). Der Grundherr hatte bei Verkäufen der Hufen das Vorkaufsrecht, und alle Verpachtungen, Verpfändungen, Verkäufe bedurften seiner Genehmigung.
Auch die Käter, Büdner und Einlieger sowie die Knechte und Mägde auf Poel waren persönlich frei 292 ). Bei einem Streit mit dem Amtmann Jörns wegen schlechter Behandlung der Hofgänger sagen die Bauern, die Leute wollten nicht zu Hofdienst gehen 293 ); sie hätten sie "als freye Leute, die keine Unterthanen von uns sind, wegen ungebührlicher und ausdrücklich verbotener strenger Bestrafung des Amtsschreibers auf keine Art (zur Arbeit) bringen können ..."
Die Käter hatten Eigentumsrecht an ihrem Katen und vererbten ihn und verkauften ihn, ebenso die Büdner 294 ). Diese führen auch wie die Hausleute Hausmarken, die durchaus denen aus dem 14. Jahrhundert entsprechen 295 ).
Wegen seiner Freiheit von der Leibeigenschaft war Poel natürlich ein beliebter Zufluchtsort für entflohene Leibeigene aus Mecklenburg und Holstein. "Nachdem die Insel Poel dafür berüchtigt ist, daß sich dahin oftmahlen Übelthäter, loses Gesindel und in sonderheit anderorts entlaufene Erbunterthanen retirieren, Aufenthalt und Verbergung finden und wohl weiter geholfen werden, solche Verheelung und Überhelfung aber nicht zu dulden stehet", wird 1753 allen Bauern, Kätern und Büdnern durch eine von der Kanzel verlesene Anordnung bei Strafe
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verboten, entlaufene Leibeigene in Dienst zu nehmen 296 ). Es bestanden Auslieferungsverträge zwischen dem König von Schweden und dem Herzog von Mecklenburg, wie einer in der Anlage zum Protokollbuch vom 22. Oktober 1759 vorliegt, und der Präsident des Tribunals in Wismar, Baron Höpken, sagt 1779: "Ich habe seit meinem Hiersein mehr als 100, theils Mecklenburgische, theils Hollsteinsche entwichene unterthänige Leute auf die bloße Anzeige abfolgen lassen. So ist allen, welche die Insel Poel und deren Einwohner kennen, schon bekandt, daß dergl. Expeditiones zu keiner andern (als zur Nachtzeit) geschehen können, indem, sobald sich nur die königl. Wache auf der Brücke bei Tage blicken läßt, . sich alle (Leibeigenen) theils auf der lnsel verstecken, theils auch sich in das erste beste Boot werfen, . um sich auf die See zu retten" 297 ).
Über das Poeler Erbrecht ist uns reiches Material durch die Protokollbücher und die in den Anlagen dazu enthaltenen Ehekontrakte, Interimskontakte und Gehöftsabtretungen überliefert. Im 19. Jahrhundert sind verschiedene Zusammenstellungen von Amts wegen erfolgt, die das Material weitgehend gesichtet haben 298 ).
Die Poeler Hausmannsstellen wurden vielfach durch Jahrhunderte in der Familie weitervererbt 299 ). Die Stellen waren unteilbar, und sie sollten eigentlich auch nicht zu größeren Komplexen zusammengekauft werden, wenn es auch in Kriegszeiten
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häufig genug vorkam, daß wüst gewordene Höfe nicht wieder zu besetzen waren und ihr Acker darum dem der Nachbarn zugelegt wurde.
Das schwedische Amtsgericht achtete schon im Interesse des Amtshofes darauf, daß die Bauernstellen nicht verändert wurden, da sonst Schwierigkeiten wegen der Hofdienste entstanden wären. So wachte es selber darüber, daß das Anerbengericht und die damit verbundenen Einrichtungen der Abfindung, Interimswirtschaft und des Altenteils erhalten blieben und nicht etwa ein Bauernhof testamentarisch den Kindern oder nächsten Verwandten entzogen wurde. Noch 1843 sind sich alle Poeler Zeugen darüber einig, daß "niemand in Poel seinen nächsten Blutsfreunden die Stelle durch letztwillige Verfügung nehmen könne" 300 ).
Bei Verkäufen der Stellen behielt das Gericht den Kindern meist das "jus reluendi" vor, d. h. der Käufer mußte unter Umständen, wenn die Kinder erwachsen waren und es forderten, den Hof gegen Erstattung seiner Unkosten und Anrechnung der Meliorationen wieder abtreten 301 ).
Im 17. und bis zur Mitte des 18. Jahrhunderts wird in allen Ehekontrakten der Frau im Falle kinderloser Ehe die Stelle verschrieben, und es stand ihr das Anerbenrecht vor den Geschwistern des Mannes zu. Im Jahre 1734 aber verlangt das Gericht zu solchen Verschreibungen die Einwilligung der Verwandten 302 ).
1761 lehnt das Gericht eine solche Übertragung an die Frau sogar ab, da der Hausmann Steinhagen "nicht ermächtigt wäre . ., seiner Frau, wenn er Kinder hätte, die Stelle. . zu überlassen, daß sie den Kindern entzogen werde, oder auch, wenn er unbeerbt mit Tode abginge, dieselbe aus seiner Freundschaft in eine andere komme" 303 ).
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Das Anerbenrecht stand in erster Linie den Söhnen des Gehöftsinhabers oder der Gehöftsinhaberin zu, und zwar war es durchgehends Brauch, daß der älteste Sohn den Hof erbte 304 ). Dabei wurde zwischen den Kindern mehrerer Ehen des Gehöftsinhabers kein Unterschied gemacht, und der Sohn zweiter Ehe ging der Tochter erster Ehe vor. Waren keine Söhne da, so folgten die Töchter in der Reihe der Erben. Bei der Nachfolge der Töchter scheint dem Vater ein freieres Verfügungsrecht zuestanden zu haben als bei den Söhnen. Meist erbte auch hier die älteste Tochter, sonst aber ging die auf dem Hof gebliebene Tochter ihrer verheirateten und abgefundenen Schwester vor 305 ).
War die Ehe kinderlos, so erbten die Geschwister des Gehöftsinhabers, und auch hier ging der männliche Verwandte der weiblichen vor. Fälle, in denen weitere Seitenverwandten die Erbschaft antreten mußten, sind nicht überliefert, und bei dem Kinderreichtum der Poeler Ehen auch wohl nicht vorgekommen.
Im allgemeinen erbte also der älteste Sohn des Bauern den Hof, und zwar trat er gewöhnlich die Stelle an, wenn er sich verheiratete. Ehevertrag und Gehöftsabtretung wurde regelmäßig zugleich abgeschlossen. Bei dem geltenden Majoratsrecht führte dies häufig zu Komplikationen, da entweder der Vater schon in bestem Mannesalter sich auf das Altenteil zurückziehen oder der Sohn für lange Zeit auf eine Heirat verzichten mußte. Das bei der Nachfolge der Töchter häufig angewandte Erbrecht der jüngsten, unabgefundenen Tochter scheint günstiger in wirtschaftlicher und auch menschlicher Hinsicht gewesen zu sein.
Alle Geschwister des Gehöftserben waren zu einer Abfindung berechtigt, nicht nur die Kinder des Gehöftsinhabers, sondern auch die Kinder des Interimswirtes mit der Witwe des Gehöftsinhabers. Sogar den Kindern zweiter Ehe des Interimswirtes wurde meist etwas ausgesetzt, "soviel die Stelle tragen kann". Es kam aber auch die Bestimmung vor, daß die
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Kinder zweiter Ehe des Interimswirtes aus der Stelle nichts zu fordern hatten 306 ).
Die Höhe der Abfindung wurde abgestuft nach dem Grade der Verwandtschaft, aber vor allem nach dem Wert der Stelle nach Abzug aller Schulden und Lasten. Das Amtsgericht überwachte dabei die Höhe der Abfindung, "damit die Stelle nicht darunter leide und der hohen Krone Rechte dabei geschützt und gedeckt gehalten werden" 307 ).
Jeder Sohn erhielt gewöhnlich: eine "freie Hochzeit" oder eine "halbe freie Hochzeit", ein "Ehrenkleid", ein Pferd "negst das beste" mit Sattel und Zaum, eine eichene Lade, acht bis zwölf Hemden, sechs weiße Halstücher und eine Summe Geldes.
Die Tochter erhielt: eine "freie Hochzeit" oder eine "halbe freie Hochzeit", "Ehrenkleid", eine Kuh "negst die beste" oder zwei Kühe, Bett und "Kistenpfand" und dazu dieselbe Geldabfindung wie die Brüder.
Die größte Last für den Hof war die freie Hochzeit, da bei den Poeler Bauernhochzeiten ein großer Aufwand getrieben wurde. Bezeichnend dafür ist die Polizeiordnung vom Jahre 1726 308 ). Es heißt darin: "daß der Königlichem Kommission glaubwürdig angezeigt, daß bisher auf dem Amt Poel bey den daselbst vorgefallenen Hochzeiten und Kindtaufen nicht geringer Unrath durch übermäßige Gastierung eingeschlichen . . ." Es wurde verordnet, daß die Vollhufner bei Hochzeiten nicht mehr als 40 Gäste, bei Kindtaufen nicht mehr als 20 Gäste, die Käter und Büdner aber nicht mehr als 20 bzw. 10 Gäste laden dürften.
Es gehörten zu einer landesüblichen freien Hochzeit:
1 feister Ochse,
2 Schweine,
2 Schafe,
14 Gänse,
4 Sch. Weizen,
4 Sch. Roggen,
4 Tonnen Bier,
allerlei Gewürz, Branntwein, Pfeifen, Tabak 309 ).
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Es scheint also, daß die freie Hochzeit schon die ersten Vorräte für den neuen Hausstand enthielt.
Zum "Kistenpfand" gehörte eine Kiste oder Lade mit einer vollständigen Aussteuer, nämlich neben dem "aufgemachten Bett" Bettwäsche, Tischwäsche, Handtücher und Wäscheausstattung. Die Stückzahl richtet sich nach der Größe der Stelle, bei großen Bauernstellen betrug sie zwölf für jede Art.
Der Wert der andern Stücke der Abfindung wird im 18. Jahrhundert angesetzt:
Das Pferd mit Sattel und Zaum 10 bis 16 Rtlr., die Kühe 6 bis 8 Rtlr. Das Ehrenkleid etwa 10 bis 20 Rtlr.
Die Geldabfindung der Geschwister ist sehr verschieden, ihre Höhe richtet sich nach der Zahl der Geschwister und nach der Leistungsfähigkeit der Stelle und schwankt zwischen 30 Rtlr. und 200 Rtlr. Oft heißt es: "soviel baares Geld, als die Stelle nach gebührender Taxe austragen könnte" 310 ).
Die Höhe der Abfindung war somit sehr beträchtlich, und es zeigt sich, daß sie dem Wert des Erbteils des Anerben soweit nahe kommt, wie eben die Stelle es tragen konnte. Dies wird auch klar ausgesprochen in dem Prozeß des Jochim Lembke, Malchow 1768 311 ): "daß das Voraus des Anerben nur so viel betragen habe, daß er die Stelle habe halten können".
Das Privatvermögen der Eltern wird meist zu gleichen Teilen unter den Geschwistern geteilt.
Starb der Gehöftsbesitzer, bevor ein Sohn die Wirtschaft übernehmen konnte, so trat gewöhnlich ein Interimswirt an seine Stelle. Eine Verpachtung war schon wegen des geringen Wertes der Hausmannsstellen unmöglich, die ja sehr oft kaum einen Käufer fanden. Die Wirtschaft erforderte einen Mann, und so heiratete die Witwe gewöhnlich sehr rasch wieder. Ihr zweiter Mann trat dann als Jnterimswirt für eine vertraglich festgelegte Zeit die Stelle an, oft über das Alter der Mündigkeit des ältesten Sohnes hinaus 312 ). Der Anerbe hatte in
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solchen Fällen aber das Recht, mit dem 24. bis 26. Jahre zu heiraten und im Altenteilskaten die Einkünfte zu beziehen, die er später dem Interimswirt als Altenteil zu geben hatte 313 ).
Hatte der Gehöftsbesitzer die Stelle an seinen Sohn bei dessen Heirat abgetreten, so zog er mit seiner Frau in den Altenteilskaten, der regelmäßig bei allen Hausmannsstellen vorhanden war. Auch der Jnterimswirt erhielt nach der Abtretung der Hofstelle den Altenteil, ebenso seine zweite Frau, wenn der Interimswirt sie während der Mahljahre 314 ) heiratete.
Der Altenteil bestand in der Regel in freier Wohnung im Altenteilskaten, der einen eigenen Garten hatte. Dazu erhielt der Altenteiler eine Ackerfläche, meist ein Stück aus jedem Schlag, von zusammen 12 bis 26 Scheffel Aussaat. Er lieferte selber das Saatkorn, die Bestellung und Ernte aber hatte der Gehöftserbe zu beschaffen. An Vieh nahm sich der Altenteiler meist ein Pferd, zwei bis vier Kühe, drei bis sechs Schafe und zwei bis vier Schweine aus der Hofstelle mit, für diese hatte er freie Weide und etwas Heu zu verlangen. Außerdem lieferte der Gehöftsbesitzer zwei Fuder Brennholz, ein bis zwei Scheffel Salz, ein bis zwei Speckschweine, 1/2 Ochsen und einige Pfund Talg, je nach Vereinbarung 315 ). Auch Lieferung von Stockfisch, Erbsen, Honig wird zuweilen ausbedungen. Der erforderliche Fuhrwerk wurde vom Hof aus gestellt.
Das Erbrecht der Käter weicht insofern von dem der Hausleute ab, als alle Kinder ein gleiches Recht am Katen haben und der älteste Sohn nur den Katen übernehmen kann, wenn er den Geschwistern ihr Erbteil auszahlt. Der dazu gehörige
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Acker wurde nicht mitvererbt, er galt, wegen der damit verbundenen Hofdienste, mehr als eine Last, die der Katen zu tragen hatte. Die Witwe erhielt entweder das Altenteil oder ein "Kindesteil", d. h. sie erbte zu gleichen Teilen mit den Kindern 316 ).
Der Altenteil der Witwe bestand meist in freier Wohnung auf Lebenszeit in einer Kammer oder Stube des Katens, mit Feuerung und Unterhalt.
Die älteren mecklenburgischen Schriftsteller kennen drei verschiedene Hufenbenennungen: die Hagenhufe, die Landhufe und die Hakenhufe, denen sie verschiedene Größe zuschreiben 317 ).
In den vorliegenden Akten kommen nur die gewöhnlichen Bauernhufen oder Landhufen und daneben vereinzelte Hagenhufen vor, wendische Hakenhufen dagegen gar nicht. Es fragt sich nun, ob die Hagenhufe wirklich, wie noch Ahlers meint 318 ), ein anderes Ackermaß war, oder worauf sonst ihre Sonderstellung beruhte.
Vier Hagenhufen (heynhove) werden unter 24 1/2 Hufen in Timmendorf genannt 319 ). Wären nun die Hagenhufen beträchtlich größer gewesen als die gewöhnlichen Bauernhufen, so müßte sich der Unterschied in der Hufenzahl des 14. Jahrhunderts und der des 16. Jahrhunderts, das nur noch eine einzige Hufenart kennt, ausprägen. Nun hat sich aber die Hufenzahl des Dorfes zwischen 1350 und 1550 nicht etwa vergrößert, sondern ist, wie die in den andern Dörfern, etwas zurückgegangen:
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14. Jahrhundert | 24 1/2 Hufen, darunter 4 Hagenhufen | 320 ), |
1579 | 22 1/2 Hufen von gleicher Hufengröße, | |
1693 | 22 1/2 Hufen von gleicher Hufengröße. |
Der Unterschied zwischen Hagen- und Landhufe kann also nicht in der Größe liegen 321 ), sondern nur in der geringeren Belastung, in der wirtschaftlichen Besserstellung der Hagenbauern. Hagenhufen wurden auf unkultiviertem Wald- oder Ödland angelegt. Da der Bauer sein Land erst urbar machen und roden mußte, konnte er nicht so schwer wie die andern mit Abgaben belastet werden.
In Timmendorf geben an Pacht:
die gewöhnlichen Bauernhufen: | 9 3/4 | Sch. | Roggen | 322 ), |
7 | Sch. | Gerste, | ||
13 | Sch. | Hafer, | ||
1/2 | Sch. | Erbsen; |
die Hagenhufen: | 10 oder 9 1/2 | Sch. | Roggen, | |
1 | Sch. | Gerste, | ||
1 | Sch. | Hafer. |
Das Verhältnis ist 30 1/4 Scheffel zu 11 1/2 bis 12 Scheffel. Die Landhufe auf Poel war also etwa 2 1/2mal so stark belastet wie die Hagenhufe.
Über die Größe der Landhufe sind sehr widersprechende Nachrichten überliefert. Sie wird teils nach Morgenzahl angegeben, wobei strittig ist, ob der Morgen ein Flächenmaß bedeutet oder nach Scheffel Aussaat bestimmt wird; teils wird sie nur nach Scheffel Aussaat angegeben, so daß je nach Güte des Bodens die Hufe größer oder kleiner ist.
Hieraus geht schon hervor, daß die Größe der Hufe und die Größe des Morgens wie die übrigen Maße in den verschiedenen Landesteilen verschieden war.
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Ihde kommt bei seinen Berechnungen für das Amt Schwerin zu einer Morgenzahl von 32 je Hufe. Maybaum und Ahlers dagegen rechnen 24 Morgen auf eine Hufe nach Gadebuscher und Sternberger Akten. Welche Größe nun der Morgen hatte, geben sie nicht an. Sie setzen ihn anscheinend mit unserm heutigen Maß (120 □Ruten) gleich. Mielck spricht von Veränderungen der Hufengröße schon vor dem Dreißigjährigen Kriege und meint, in den ältesten Zeiten habe man die Hufe nur zu 48 Scheffel Aussaat, während des Dreißigjährigen Krieges zu 65 Scheffel Aussaat, Ende des 17. Jahrhunderts zu 96 Scheffel Aussaat gerechnet und durch fortwährendes Legen der Bauern sei die Hufe immer größer geworden 323 ). Von einer lokalen Verschiedenheit spricht er dagegen nicht.
Für die Größe der Poeler Hufen haben wir genaue Angaben aus dem Ende des 17. und Anfang des 18. Jahrhunderts. 1698 wird die Poeler Hufe zu 24 Morgen gerechnet, auf jeden Morgen aber vier Scheffel Aussaat oder 300 Quadratruten. Das gibt also 96 Scheffel = eine Last Aussaat oder 7200 Quadratruten auf jede Hufe 324 ). Diese Hufengröße ist auf Poel bis zum 19. Jahrhundert unverändert beibehalten, während die mecklenburgische Hufe im 18. Jahrhundert infolge des Legens der Bauernhufen auf 600 bonitierte Scheffel Aussaat stieg 325 ).
Es stellt sich nun die Frage: Seit wann gilt diese Hufengröße auf Poel, wie weit können wir sie zurückverfolgen?
Einen Fingerzeig gibt uns die Bemerkung des Landrentmeisters Spihler 1731, die Poeler Hufe könne nicht als Berechnungsgrundlage für die Steuern genommen werden, da sie auf den altüberlieferten Hufenzahlen beruhten und nur 96 Scheffel
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Aussaat gerechnet werde, kaum halb so groß sei wie die mecklenburgische 326 ).
Zur genauen Beantwortung der Frage aber müssen wir die Hufenzahlen Poels in den verschiedenen Jahrhunderten verfolgen.
1280 hatte Poel | 185 oder 191 Hufen 327 ), |
1575 hatte Poel |
173
Hufen
(19 Hofhufen und 154 Bauernhufen) 328 ), |
1731 hatte Poel |
171
Hufen
(22 Hofhufen, 108 Hufen schwedischen Anteils und 41 Hufen lübischen Anteils). |
Bedenkt man, daß die früheren Hufenzahlen nur Annäherungswerte sind, und daß die Insel jedes Jahr durch die See beträchtlich verkleinert wird 329 ), so wird deutlich, daß sich die Hufengröße seit der Kolonisationszeit nur ganz wenig verändert haben kann. Genau gleich geblieben muß sie seit dem 16. Jahrhundert sein, in dem anscheinend eine Hufennach-
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messung vorgenommen wurde. Einige Beispiel der Hufenzahlen der einzelnen Dörfer mögen das belegen:
Malchow: | 1329 | 16 Hufen, | |
1579 | 15 Hufen, | ||
1647 | 15 Hufen, | ||
1705 | 15 Hufen, | ||
1770 | 15 Hufen, |
1328 | |||
Gollwitz: | 1328 | ||
bzw. | 1336 | 13 1/2 Hufen, | (Da Gollwitz der See |
1579 | 11 1/4 Hufen, | stärker ausgesetzt war | |
1693 | 11 3/4 Hufen, | als Malchow, hat es auch | |
1770 | 11 3/4 Hufen. | mehr Land verloren.) |
Wir sehen also, daß die Hufengröße, die 1698 auf 24 Morgen oder 96 Scheffel Aussaat oder 7200 Quadratruten gerechnet wird, schon für das 16. Jahrhundert und früher gilt.
Mielcks Angaben über die langsame Vergrößerung der Hufen (s. o.) schon vor dem Dreißigjährigen Kriege (von 48 auf 65 auf 96 Scheffel) gelten also für Poel nicht. Vielmehr war die Hufengröße vom 13. bis zum 19. Jahrhundert konstant. Vielleicht beruhen die verschiedenen Angaben mehr auf lokalen als auf zeitlichen Unterschieden des Hufenmaßes.
Wenn die Größe der Hufe auch ungefähr gleich geblieben ist, so hat sich doch das Verhältnis von Groß- und Kleinbauern sehr verschoben.
1. Gollwitz hatte
1328 | ||
bzw. | 1336 | 13 1/2 Hufen mit 12 Bauern, |
1579 | 11 3/4 Hufen mit 3 Bauern, | |
1693 | 11 3/4 Hufen mit 3 Bauern, | |
1770 | 11 3/4 Hufen mit 3 Bauern. |
2. Malchow hatte
1329 | 16 Hufen mit 9 Bauern, | |
1579 | 15 Hufen mit 5 Bauern, | |
1647 | 15 Hufen mit 5 Bauern und 3 Kätern, 2 davon wüst, | |
1705 | 15 Hufen mit 5 Bauern und 1 Käter, | |
1770 | 15 Hufen mit 5 Bauern, 1 Käter, 1 Büdner. |
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Aus dieser Zusammenstellung geht hervor, daß in der Kolonisationszeit der Kleinbesitz weitaus vorherrschte. Es kommen zwar auch Bauern vor, die 4 oder sogar 5 Hufen bebauen, die weitaus größte Anzahl aber hatte nur 1/2 bis 2 Hufen. Die Wirren und Kriege des 15. Jahrhunderts trafen die Kleinbauern am schwersten, und im 16. Jahrhundert finden sich auf Poel fast nur noch größere Bauern, die 3 bis 6 Hufen besitzen. Die Verluste des Dreißigjährigen Krieges führten dann weiter auf dem Wege der Vergrößerung der Bauornhöfe. In To'n Höven teilen sich 1598 noch 5 Bauern in 13 Hufen Land. 1647 sind davon 3 als wüst angegeben. 1693 sind die beiden übriggebliebenen Bauern auf 6 bzw. 4 Hufen vergrößert und der übrige Acker dem Kaltenhof zugelegt. Aus diesen beiden großen Bauernhöfen wurde dann der Oertzenhof 1750 zusammengelegt. Ähnlich ist es in Weitendorf.
Es hatte:
1323 | 12 1/2 | Hufen | 4 | Bauern, |
1579 | 11 1/2 | Hufen | 3 | Bauern, |
1796 | ? | Hufen | 1 | Bauer 330 ). |
Der Hauptunterschied in der Wirtschaftsweise des Amtshofes gegenüber der Bauernwirtschaft besteht in der verschiedenen Betonung von Ackerbau und Viehzucht.
Die bäuerliche Wirtschaft war ganz auf den Ackerbau eingestellt, und ihre Viehhaltung war nur sehr gering. Sie hatte allerdings einen verhältnismäßig großen Pferdebestand wegen der Hofdienste; Rindvieh aber wurde nur so viel gehalten, wie
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der Eigenbedarf an Milch und Butter erforderte. Eine 3 1/2 Hufenstelle in Malchow hat 1713:
12 | Pferde, |
4 | Zugochsen, |
1 | Ochsenstier, |
4 | Kühe, |
3 | Starken, |
24 | Schafe und Lämmer, |
24 | Schweine. |
Der Grund für die geringe Rindviehhaltung war die schlechte Beschaffenheit der Weidegelegenheit. Die Weide lag in Kommunion, das heißt, sie gehörte nicht den einzelnen, sondern der Gemeinde. Sie wurde sehr wenig gepflegt, war sumpfig und brachte keine Erträge. Immer wieder wird geklagt, daß die Wiesenverhältnisse so schlecht seien, was aber auch nicht wundernehmen kann, wenn man hört, daß neben dem Rindvieh auch Gänse und Schweine mit auf die Weide geschickt wurden und der Austrieb viel zu früh erfolgte. Durch die geringe Viehhaltung wurde aber auch der Ackerbau geschädigt, und die geringen Kornerträge sind weitgehend auf den Mangel an Düngung zurückzuführen. Alle Bauern hatten, je nach Höhe ihres Viehstapels, Weidegeld zu zahlen, von dem der Hirtenlohn bestritten wurde.
Der Amtshof dagegen trieb die Viehzucht in größerem Maßstab. 1572 betrug der Viehstapel auf dem Kaltenhof (19 Hufen) 331 ):
177 | Haupt Rindvieh, darunter 63 Milchkühe, |
138 | Schweine, |
150 | Hühner. |
Er wuchs noch weiter an und betrug 1591 332 ):
188 | Haupt Rindvieh, darunter 78 Kühe, |
113 | Schweine, |
53 | Schafe, |
117 | Gänse, |
162 | Hühner. |
Durch den Dreißigjährigen Krieg wurde der Viehbestand sehr verringert und nur die Schafzucht in größerem Maße betrieben.
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Kaltenhof 1694:
1 | Pferd für den Strandreiter, |
keine | Rinder, |
87 | Schweine, |
60 | Gänse, |
600 | Schafe, |
davon gehören aber 500 dem Schäfer, der die Schäferei in Pacht hat 333 ).
Dieser Viehbestand blieb in der Folge das eiserne Inventar des Kaltenhofs, und die Amtspächter brachten im übrigen ihren eigenen Viehstapel mit. Genaue Zahlen sind daher für das 18. Jahrhundert nicht mehr vorhanden, da in den Inventarien stets nur das eiserne Inventar aufgeführt wird.
Die Milchwirtschaft und Federviehhaltung lag in den Händen einer Meierin oder "Baumuhme", von deren Tüchtigkeit das Gedeihen des Hofes weitgehend abhing 334 ). Erst im 18. Jahrhundert werden auf dem Kaltenhof "Holländer" genannt, welche die Rindviehhaltung gegen Pacht auf eigene Rechnung betrieben.
Für die Ackerwirtschaft im Mittelalter haben wir nur wenige Andeutungen, doch geht aus diesen hervor, daß sie auf Poel im wesentlichen dieselbe war wie im übrigen Mecklenburg 335 ). Es herrschte die Felderwirtschaft, d. h. eine Wirtschaft mit getrenntem Ackerland und Dauerweide 336 ). Ob 3- oder 4-Felderwirtschaft vorherrschte, wissen wir nicht.
Erst aus dem 17. Jahrhundert haben wir genaue Angaben. Bis 1694 liegt der Acker auf dem Kaltenhof in drei Schlägen 337 ):
Dann geht der Amtmann Steeb über zur 4-Felderwirtschaft und baut nunmehr 1705 338 ):
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Die Dorffeldmark Fährdorf aber liegt 1708 in 5 Schlägen, die in Timmendorf 1749 in 6 Schlägen 339 ), von denen 4 Schläge besät werden, der fünfte als Vorbrache 340 ), der sechste als Brache liegt.
Auf Anregung des lübischen Vogtes wird um die Mitte des 18. Jahrhunderts in den lübischen Dörfern anscheinend eine Abart der holsteinischen Koppelwirtschaft eingeführt 341 ). Bei der Regulierung der Timmendorfer Feldmark 1749 schlägt der Vogt des HGH. den Bauern vor, statt der Vorbrache einen Schlag als Koppel einzufriedigen und mit Klee besät fünf Jahre ruhen lassen. Daß sein Vorschlag befolgt wurde, zeigt eine Nachricht aus Weitendorf 1777. Dort lag die Feldmark in 6 Schlägen, von denen aber nur 5 "wie gewöhnlich hauswirtlich" bestellt sind. Ein Teil des Ackers aber lag in Koppel, "liegt 3 Jahre in Weide und wird 3 Jahre besät" 341 ).
Die wichtigsten Ackerfrüchte waren bis ins 19. Jahrhundert hinein Roggen, Gerste, Hafer und Erbsen. Weizen wurde trotz des milden Bodens bis zum 16. Jahrhundert gar nicht gebaut. Nach dem Lustrationsprotokoll von 1705 342 ) säte man auf dem Kaltenhof in den Roggenschlag von 504 Scheffel Aussaat ein Stück von 84 Scheffel mit Weizen. Ebenso haben einige wenige unternehmende Bauern ein Stückchen von 2 bis 6 Scheffel mit Weizen bebaut. Doch scheint sich der Versuch nicht sehr bewährt zu haben, denn 1744 baut der Kaltenhof kaum die Hälfte des Quantums von 1705. Im größeren Maßstab scheint der Weizenanbau erst im 19. Jahrhundert aufgenommen zu sein.
Erbsen und Wicken werden vielfach auf dem Brachfeld gebaut 342 ) und als Spezialkultur 343 ) wurde ein ausgedehnter
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Kohlbau getrieben, nicht nur in den Gärten oder "Kohlhöfen", sondern auch in feldmäßigem Anbau.
Der Bauernacker lag in den meisten Dörfern auf Poel bis Ende des 18. und Anfang des 19. Jahrhunderts im Gemenge, nur die großen Bauernhöfe "To'n Höven" waren anscheinend schon im 17. Jahrhundert separiert 344 ). Für das Dorf Fährdorf haben wir genauere Nachrichten über diese Gemengelage und können uns an Hand deren 345 ) und der alten Karten ein ungefähres Bild von der Verteilung des Ackers machen. Die Dorfflur lag 1708 in 5 Schlägen, davon ist aber einer ohne Gewanneinteilung, also wohl ein Außenschlag, der entweder nie oder nur alle sechs bis neun Jahre bestellt wurde und gewöhnlich als Schafweide diente 346 ). Die andern 4 Schläge waren in einzelne Parzellen, "Kawweln", geteilt, von denen die Bauern je nach der Größe ihrer Höfe mehr oder weniger bebauten. Da das Wort "Kawweln" noch heute "losen" bedeutet 347 ), ist anzunehmen, daß anfangs die Teilstücke unter den Bauern verlost wurden. Später jedoch wechselten die Anteile nicht mehr, sondern blieben dem betreffenden Hof erhalten, so daß eine Verbesserung der Ackerkultur durchaus möglich war. Sie scheiterte aber meist an der "Weidecommunion", da die erste Vorbedingung besserer Erträge reichlichere Düngung war, alle Nachbarn aber gegen eine Vergrößerung des Viehstapels einzelner im Interesse der Gemeindewiese protestierten 348 ). Die Erträge waren daher bis ins 19. Jahrhundert hinein außerordentlich gering, man rechnete kaum "das dritte Korn", also die dreifache Menge der Aussaat als Ernteertrag. Die Landwirtschaft stand also, wie im übrigen Mecklenburg vor Einführung der Koppelwirtschaft, auf ziemlich niedriger Stufe 349 ). Erst im 19. Jahrhundert sind die Erträge erheblich gesteigert worden.
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|
:
(mit besonderer Berücksichtigung Mecklenburgs)
von
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D as bekannte, während der Kriegszeit im Jahre 1915 erschienene zweibändige Werk des Russen Jegorov (Die Kolonisation von Mecklenburg im 13. Jahrhundert) 1 ) sucht die bisher herrschende Ansicht zu widerlegen, daß in der Zeit vom 12. bis zum 14. Jahrhundert in Mecklenburg eine zahlreiche deutsche Einwanderung stattgefunden habe und dieser Kolonisation mit deutschen Ansiedlern hauptsächlich die Eindeutschung des mecklenburgischen Landes zu danken sei. Nach Ansicht Jegorovs ist die Kolonisation des 13. Jahrhunderts dem Wesen nach eine slavische Bewegung gewesen, eine "rein interne Bewegung innerhalb der Slavia selbst", d. h. innerhalb der ehemals slavischen Ostseeländer vom Sachsen-limes bis zur Oder. Die Bedeutung der Kirche für die Kolonisation sei nicht nur unerheblich, sondern überhaupt kaum wahrnehmbar, die Einwanderung deutscher Bauern dort, wo sie überhaupt geschehen sei, "nicht von Erfolg gekrönt worden"; die ländliche Besiedelung Mecklenburgs sei im wesentlichen ein Werk der ritterlichen Dorfherren gewesen. Jegorov bemüht sich nun, die slavische Nationalität der Ritterschaft nachzuweisen. Eine Wanderung von Ritterbürtigen nach Mecklenburg aus dem deutschen
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Mutterlande lasse sich nur in wenigen Einzelfällen nachweisen; von der "Germanisierung als einem Resultat der Kolonisation könne nicht mehr die Rede sein". Da er also eine Masseneinwanderung Deutscher ablehnt und in der wesentlich slavischen Ritterschaft den Hauptträger der Kolonisation erkennt, gelangt er zu dem absonderlichen Schluß, daß Mecklenburg bis zum 17. Jahrhundert ein wesentlich slavisches Land geblieben und erst seit der ungeheuren Verringerung der Bevölkerung im dreißigjährigen Kriege eine Kolonisation erfolgt sei, "die nun allerdings mit einer Germanisation gleichbedeutend wurde".
Die Bewunderung, welche man anfangs dem Jegorovschen Werke zollte, ist geschwunden, seit Hans Witte in einem vom Osteuropa-Institut herausgegebenen, als Band 3 des Jegorovschen Werkes bezeichneten "Kritischen Nachwort" (1932) 2 ) das Buch als eine Tendenzschrift entlarvte; und vielleicht hat Ploen nicht ganz unrecht, wenn er es geradezu als "eine staatlich bestellte politische Arbeit" bezeichnet, die den Zweck hatte, "dem Slaventum die Wege zur Ausdehnung nach dem Westen hin zu bahnen".
Das Jegorovsche Werk will nur die ländliche Kolonisation erforschen; es fällt auf, daß er von den Städten des Landes, in denen zweifellos von alters her zahlreiche deutsche Einwanderer lebten, nur nebensächlich auf wenigen Seiten spricht und ohne jedes ausführlichere Eingehen auf die Bedeutung der Stadtgründung die vom flachen Lande her gewonnenen Ergebnisse unbedenklich auf die gesamte Kolonisationsbewegung des 13. Jahrhunderts überträgt. Man erhält den Eindruck, als habe Jegorov die städtische Entwicklung, die seine tendenziöse Auffassung vielleicht am stärksten zu widerlegen geeignet ist, nicht unabsichtlich fast ganz beiseite gelassen. Von einem anderen Standpunkt aus müsse man, so schreibt er, an die Frage der Städteentstehung in den slavischen Territorien herantreten; auch die Städte seien nicht "made in Germany" (S. 433); die Verleihung des Stadtrechtes habe mit einer "Germanisierung" auch nicht das geringste zu tun (S. 434). Die kühne Behauptung wird von ihm im wesentlichen nur durch zwei Argumente gestützt: zum ersten behauptet Jegorov, daß die mit den städtischen Interessen eng verbundenen Ritter
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anhaltend einen starken Zug nach der Stadt verspürt hätten; er spricht "von ritterlichen hereditates innerhalb der Stadtgrenzen". Da Jegorov eine stärkere Einwanderung deutscher Bauern und Ritter leugnet, die slavische Nationalität der ältesten Ritterschaft - "dieses wichtigsten, ja fast einzigen Trägers des gesamten Kolonisationsprozesses" (S.462) 3 ) - ihm als erwiesen gilt, so glaubt er aus den "engen Beziehungen des städtischen Patriziats zur lokalen, alteingesessenen Ritterschaft" 4 ) slavische Herkunft für einen erheblichen Prozentsatz der oberen und mittleren Stadtschichten annehmen zu dürfen. Diese unbewiesene, auch mehr als Vermutung geäußerte Behauptung ist mit den überlieferten Tatsachen unvereinbar: Denn einmal wird die Niederlassung von Rittern in den Städten von Jegorov überschätzt; Ulrich Römer z. B. betont in seiner Dissertation über "Das Rostocker Patriziat bis 1400" übereinstimmend mit Lisch den überwiegend bürgerlichen Charakter des ältesten Rostocker Patriziats; "ausgesprochen gering ist die Zahl derjenigen Ritter und Knappen, die man mit Hilfe urkundlicher Belege als Rostocker Ratmannen nachweisen kann" 5 ). Ferner aber ist Jegorovs Behauptung, daß die kolonisierenden Ritter und Grundherren im 13. Jahrhundert slavischer Herkunft gewesen seien, unhaltbar. W. Biereye hat in mühsamer Kleinarbeit zunächst für das Land Parchim (vielleicht ebenfalls mit einiger Übertreibung) den Nachweis erbracht, "daß die Besiedlung dieses Landes eine Großtat allein (?) der deutschen Ritterschaft gewesen sei, an der der slavische ,Adel' nur in ganz geringem Maße beteiligt war" 6 ). Gleichartige Untersuchungen werden weitere Klärung bringen 7 ).
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Das zweite Argument, mit welchem Jegorov den germanisatorischen Einfluß der Stadt bestreitet, ist die ebenfalls unbewiesene Behauptung, daß die Stadt in den ehemals slavischen Gebieten "vorkolonisatorischen Ursprungs" sei (S. 439); er leugnet damit die Berechtigung der allgemein herrschenden Ansicht, daß die Slaven wohl Märkte, aber noch keine Städte gekannt haben, und führt auf diese Weise Schöpfungen der deutschen Kolonisation teilweise in die slavische Zeit zurück. Jegorov steht mit der Annahme einer präexistenten slavischen Stadt nicht ganz allein. Tymienieczki z. B. will in den slavischen Burgzentren ihren stadtähnlichen Charakter nachweisen; Karl Maleczyncki stellt für die Zeit vor der Kolonisation einige Elemente fest, die im Westen den Inhalt des Stadtrechts darstellen, wie z. B. die Tätigkeit eines Dorfrichters, den Ausdruck ius forense etc., nicht aber das Vorhandensein wirklicher Städte. Diese und ähnliche Hypothesen sind von H. Witte (S. 54), Richard Koebner u. a. 8 ) mit gewichtigen Gründen widerlegt worden. "Völlig selbständig", schreibt Ad. Zycha, "verlief in Böhmen einerseits die noch städtelose slavische Entwicklung, andererseits an der Wende des 13. Jahrhunderts rasch einsetzend die deutsche Städtebildung." In Polen 9 ), wie in Ungarn, in den ehemals slavischen Gebieten des deutschen Reiches gab es vor der deutschen Kolonisation keine Städte oder stadtartige Gebilde. Wohl bestanden slavische Marktplätze mit einer der slavischen Wirtschaft eigentümlichen Organisation, und diese slavischen Marktorte erhielten sich vereinzelt noch bis zur Mitte des 13. Jahrhunderts. Dann aber werden sie in der Überlieferung kaum noch erwähnt. Eine Nachricht zum Jahre 1252 ist nach Hoffmann die letzte Spur slavischer Marktorganisationen gewesen; kein einziger von den slavischen Markt-
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plätzen bildete, soweit bekannt, den Ausgangspunkt für die Entwicklung einer mecklenburgischen Stadt 10 ).
Die Entstehung des mecklenburgischen Städtewesens gehörte der Kolonisationszeit vom 12. bis 14. Jahrhundert an. Von den 42 Städten, die Mecklenburg-Schwerin heute besitzt, entstanden nicht weniger als 38 (einschl. Rostocks und Wismars) bis zum Ende des 14. Jahrhunderts. Die älteste, zugleich die einzige im 12. Jahrhundert (1160) gegründete Stadt Mecklenburgs war Schwerin. Dann ruhte die Städtegründung länger als 50 Jahre bis zur Gründung von Rostock (vor 1218). Zwischen 1218 und 1275, in dem Zeitalter der eigentlichen Städtegründung, entstanden 29, innerhalb des folgenden Jahrhunderts von 1275 bis 1370 nur noch 7 Städte; und zwar kann man drei verschiedene Stadttypen unterscheiden, die zeitlich, wie Hoffmann für Mecklenburg festgestellt hat 11 ), einander folgten: die ältesten Städte Mecklenburgs gingen hervor aus organisch entstandenen Kaufmannssiedlungen, welche Stadtrecht erhielten (Schwerin, Rostock, Wismar, Parchim, Plau, vielleicht auch Boizenburg und Güstrow); der zweiten Gruppe gehörten hauptsächlich die in der eigentlichen Gründungsperiode (bis 1275) entstandenen Städte an. Sie traten als Neugründungen aus frischer Wurzel ins Leben neben einer landesherrlichen Burg, neben slavischen oder auch deutschen Dörfern - es sind im ganzen etwa 16 Städte. Die Städte der dritten Gruppe erwuchsen aus Dörfern, durch Stadtrechtsverleihung an ein Bauerndorf - im ganzen 13, vielleicht sogar 16 Städte. Die eigentümliche, vermutlich für einen großen Teil des Kolonisationsgebietes typische Erscheinung, daß in der Zeit von 1275 bis 1370 im allgemeinen nur noch Dörfer zu Städten erhoben wurden, erklärt sich offenbar aus der Tatsache, daß im 14. Jahrhundert der Strom der Ansiedler aus dem Mutterlande allmählich versiegte. Das 13. Jahrhundert, "neben dem 19. Jahrhundert die wichtigste Epoche in der Geschichte des deutschen Städtewesens", war nicht bloß für Mecklenburg die "klassische Zeit" der Städtegründung. Damals entstanden die meisten Gründungsstädte des Reiches: Die Mark Brandenburg z. B. besaß bis zum Beginn des 13.
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Jahrhunderts etwa 12 Städte, in der Zeit von 1230 bis 1265 allein folgten 21 Neugründungen der beiden Markgrafen Johann I. und Otto III.; 18 neumärkische Städte entstanden zwischen 1250 und 1314. Die heute im Gebiete des Königreichs Sachsen vorhandenen 143 Städte bestanden etwa zur Hälfte schon 1300 als Siedlungen mit Marktverkehr oder mit vollem Stadtrecht. In Schlesien gab es im 13. Jahrhundert schon 63 Städte, in Hessen nach Schraders Berechnung 62, fast die Hälfte des heutigen Bestandes (137). Von den 88 Städten, "welche das heute zur Schweiz gehörige Gebiet im Mittelalter aufweist, entstanden 3/4, d. i. 64 Städte, im 13. Jahrhundert" 12 ); im 14. Jahrhundert kamen noch etwa 10 dazu.
Die Tatsache, daß die ganz überwiegende Mehrzahl der heute nachweisbaren Städte in den ehemals slavischen Gebieten des Reiches während der Kolonisationszeit des 12. bis 14. Jahrhunderts entstand, kann nicht bezweifelt werden. Dagegen bleibt die Frage offen, in welchem Verhältnis die Bevölkerung der ältesten Zeit, namentlich in den größeren Städten, sich aus slavischen Elementen und deutschen Ansiedlern zusammengesetzt hat, - denn Kolonisation und Germanisation brauchen nicht identisch zu sein; und da die germanisatorische Bedeutung der Kolonialstadt von slavischen, insbesondere polnischen Historikern neuerer Zeit bestritten, jedenfalls nicht voll anerkannt wird, ist es notwendig, eine positive Antwort auf die auch von der deutschen Forschung noch nicht eingehend behandelte Frage zu suchen, inwieweit die mit der Städtegründung einsetzende, das ganze innere Leben des Deutschen Reiches in revolutionärer Weise umgestaltende Bewegung die Eindeutschung der ehemals slavischen bzw. preußischen Gebiete befördert hat.
I.
Die Einwanderungsbewegung in den Städten ist die Grundlage für die Germanisation gewesen. Die Stärke dieser Einwanderung können wir, da die literarischen und urkundlichen Quellen keine ausführliche Nachricht geben, hauptsächlich nur aus den Familiennamen der ältesten städtischen Einwohner und zwar aus den sogenannten "Herkunftsnamen" erschließen, welche den Taufnamen mit dem Herkunftsort verbinden. Die
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Zahl der germanistischen Untersuchungen für das Kolonisationsgebiet ist verhältnismäßig ansehnlich, beschränkt sich aber im wesentlichen auf größere Städte: Kiel (K. Weinhold, 1866), Anklam (P. Manke, 1887-1889), Bremen (Carstens, 1906), Breslau (H. Reichert, 1908), Hamburg (G. Mahnken, 1925), Liegnitz (H. Bahlow, 1926), Lübeck (Alm. Reimpell, 1929), Greifswald (H. Nüske, 1928), Barth (K. Müller), Stralsund (H. Bahlow) 13 ). Das mecklenburgische Gebiet ist bisher lediglich in einer sehr verdienstlichen Dissertation von Frl. Helene Brockmüller 14 ) berücksichtigt worden, welche für einen Zeitraum von rund 50 Jahren (1250-1304) einige tausend Namen der ältesten Rostocker Bürger untersucht, unter denen sich 2263 Träger von Herkunftsnamen befinden. Da die Gesamtzahl der von H. Brockmüller behandelten Rostocker Personennamen 4734 beträgt, überwiegt die Zahl der Herkunftsnamen (2263) im Vergleich
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zu den Berufs- und Übernamen verhältnismäßig sehr stark 15 ). "Die Zahl der mit Herkunftsnamen benannten Personen", schreibt Bahlow, "beträgt in Hamburg 842 oder rund 40 v. H., in Lübeck 3329 oder rund 53 v. H., in Rostock 2263 oder rund 48 v. H. (in Barth 305 oder rund 35 v. H.), in Stralsund 1158 oder rund 40 v. H., in Greifswald 521 oder rund 40 v. H. Also fast jeder zweite Beiname verrät die Herkunft des Trägers bzw. seiner Familie 16 ). Mit Hilfe der Orts- und Ländernamen Rostocker Bürger des 13. Jahrhunderts ermittelt H. Brockmüller diejenigen Gebiete Deutschlands, welche an der Besiedlung der Kolonialstadt Rostock beteiligt waren und veranschaulicht ihr Ergebnis auf S. 83 durch folgende Tabelle:
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Nach dieser Tabelle sind an der Besiedlung Rostocks überwiegend (mit 886 Namensträgern) mecklenburgische Dörfer und Städte beteiligt gewesen - wie überhaupt die Forschung des letzten Jahrzehnts ergeben hat, "daß der Zuzug nach den Städten zu 45 bis 50 v. H. aus der nächsten und näheren Umgebung derselben erfolgte" 17 ); nächst Mecklenburg folgen in großen Abständen die folgenden Gebiete: Westfalen (mit 207), Ostfalen (mit 98), Nordalbingien zwischen Weser und Elbe (mit 90), Holstein und Lübeck, Hamburg, Lauenburg (mit 87), Pommern (mit 87), Brandenburg mit Alt- und Ukermark (mit 59), Rheinland (mit 49), Westpreußen und Ostpreußen (mit 14), Ostfriesland und Oldenburg (mit 12 Namensträgern). Das Verhältnis der mecklenburgischen zu den nicht-mecklenburgischen (d. h. deutschen [740] und außerdeutschen [124] nach Herkunftsorten benannten) Namensträgern beträgt: 886: 864. Die Siedler aus dem Westen mögen hauptsächlich Kaufleute, die Einwanderer aus Mecklenburg vor allem Gewerbetreibende gewesen sein. Slaven glaubt Frl. H. Brockmüller mit Hilfe der von ihr benutzten Quellen nur etwa 25 feststellen zu können 18 ).
Die älteste Bevölkerung der wahrscheinlich im Jahre 1226 gegründeten Stadt Wismar scheint sich ganz ähnlich zusammen-
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gesetzt zu haben, wie diejenige Rostocks. Fr. Techen zählt im ältesten Wismarer Stadtbuch, das vom Jahre 1250 bis 1272 reicht, 203 verschiedene, von Ortsnamen gebildete Familiennamen und 417 Personen, die Herkunftsnamen tragen 19 ).
Hiervon gehören
nach Mecklenburg | 205 | Personen = 49,2 %, |
nach Sachsen und Friesland | 51 | Personen = 12,2 %, |
nach Westfalen | 46 | Personen = 11 %, |
nach Holstein und Lauenburg | 25 | Personen = 6 %, |
nach Niederrhein, Holland, Flandern | 15 | Personen = 3,6 %, |
nach Altmark, Mittelmark, Priegnitz | 13 | Personen = 3,1 %, |
nach Dänemark, Schleswig | 14 | Personen = 3,4 %. |
In der um 1290 beginnenden und bis 1340 reichenden Bürgermatrikel zählt Techen 600 Herkunftsnamen und 1810 nach ihnen benannte Personen, von denen
nach Mecklenburg | 1178 | Personen = 65,1 % |
nach Sachsen und Friesland | 150 | Personen = 8,3 %, |
nach Westfalen | 164 | Personen = 9,1 %, |
nach Holstein, Lauenburg | 124 | Personen = 6,9 %, |
nach Niederrhein, Holland, Flandern | 23 | Personen = 1,3 % |
gehören. Nach dieser Zusammenstellung hat die Zahl der aus Mecklenburg selbst gebürtigen Stadtbewohner Wismars seit 1290, wie es scheint, noch zugenommen.
Die Einwohnerschaft der mittleren und vollends der kleinen Städte Mecklenburgs, deren Familiennamen noch nicht genauer untersucht worden sind, wird im allgemeinen sehr viel stärker, als es bei den hansischen Seestädten der Fall ist, aus Mecklenburg selbst Zufluß erhalten haben 20 ). Natürlich ist es schwer, vielleicht unmöglich, zu entscheiden, ob die Einwanderer aus
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mecklenburgischen Ortschaften slavischer oder deutscher Herkunft gewesen sind.
Die Zusammensetzung der ältesten Stadtbevölkerung aus deutschen und slavischen Elementen mag in großen, mittleren und kleinen Städten verschieden gewesen sein; doch wird der deutsche Teil der Bevölkerung als Inhaber der Bürgermeister- und Ratsherrnposten wie anderer höherer städtischen Ämter regelmäßig die herrschende Schicht gewesen sein. Man wird dies annehmen dürfen, wenn auch spezielle Untersuchungen über die Herkunft der Beamtenfamilien für Mecklenburg gar nicht, für andere Teile des Kolonisationsgebietes bisher nur ganz vereinzelt vorliegen 21 ) und die Entscheidung dadurch erschwert wird, daß im 13. Jahrhundert im allgemeinen die Familiennamen noch nicht festgeworden sind und häufig daher nur die Vor- oder Taufnamen der consules usw. in den Urkunden genannt werden. Der Reiz zur Ansiedlung Altdeutscher hat in den beiden Hansastädten Rostock und Wismar am stärksten gewirkt, aber auch in den Landstädten (Güstrow, Teterow, Waren, Parchim, Plau, Goldberg, Röbel, Penzlin usw.) 22 ) weisen die überlieferten Personennamen der consules usw. überwiegend oder teilweise auf deutsche Abstammung der städtischen Beamtenschaft hin. Vielleicht hat sich die Forderung deutscher Herkunft erst allmählich durchgesetzt. Es fällt wenigstens auf, daß die zunftmäßig organisierten gewerblichen Verbände, zu denen in ältester Zeit auch Slaven gehörten 23 ), erst
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in späterer Zeit, wie es scheint, und mit wachsendem Nachdruck die Forderung "echter und rechter Geburt von guden deutschen Leuten" erheben 24 ).
Die deutschstämmige Bevölkerung ist zum mindesten in den großen Städten Mecklenburgs, wie gewiß auch anderer Länder des Kolonisationsgebietes, das ausschlaggebende, herrschende Element gewesen. Man darf daher ohne weiteres annehmen, daß die von jenen Städten inkorporierten, in der Bannmeile gelegenen Dörfer 25 ), welche Bürgerrecht erhielten, schnell dem germanisierenden Einfluß der innerhalb der Stadtmauern angesessenen Bürgerschaft erlegen sind. Darüber hinaus aber haben größere Städte durch planmäßige Kolonisation außerhalb der städtischen Feldmark den deutschen Einfluß weit in das Land hineingetragen. Die eine Form dieser Kolonisation ist die namentlich in Schlesien und Großpolen weit verbreitete sog. "Stadt-Landsiedlung": Die Städte als solche hatten in Großpolen von Anfang an den Beruf, auch das Land zu besiedeln; in Schlesien erhielten die Stadtlokatoren oftmals schon im Gründungsprivileg den Auftrag, das Territorium mit Dörfern zu besetzen 26 ). Die Form dieser "Stadt-Landsiedlung"
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scheint sich nicht auf den Osten beschränkt zu haben, denn auch für Mecklenburg ist urkundlich überliefert, daß Fürst Heinrich Borwin II. 1226 die als "cultures" bezeichneten Unternehmer der Stadtgründungen von Parchim und Plau verpflichtete, die beiden Städte auszubauen und zugleich das Land (Parchim und Plau) zu kolonisieren 27 ); und, wie es scheint, beschränkte sich die kolonisierende Tätigkeit der Städte nicht auf Dorfgründungen. Es ist wahrscheinlich, daß Rostock z. B. an der Gründung der in der Herrschaft Rostock gelegenen Städte, die sämtlich an einem direkt nach ihrer Mutterstadt führenden Wege lagen, durch Initiative der Stadt und kapitalreicher, aus Ratsfamilien stammender Kaufleute beteiligt war. In den meisten Landesstädten dieser Herrschaft kamen Namen von Ratsmännern vor, die auch in Rostock von Ratsgeschlechtern geführt wurden. Der bekannte Rostocker Ratmann Arnold Kopmann oder ein Vorfahre desselben scheint Lokator der Stadtgemeinde Sülze gewesen zu sein 28 ).
Eine zweite, offenbar sehr verbreitete Form der bürgerlich-städtischen Kolonisation ist bisher wenig beachtet worden: Die Bürger der seit dem 12. Jahrhundert entstandenen, durch günstige Lage an der See oder an Handelsstraßen bevorzugten Gemeinden, die sich rasch mit Ansiedlern füllten und durch den Handel bereicherten, fanden auf dem Lande geeignete Anlage ihres durch Fernhandel und Kleinverkauf erworbenen Kapitals. Schon Caro 29 ) stellte fest, daß ländlicher Grundbesitz einen ansehnlichen Teil des Vermögens deutscher Stadteinwohner ausmachte. Julius Lippert 30 ) und besonders Ad.
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Zycha 31 ) führten dann für Böhmen den Nachweis, daß zahlreiche Kaufleute Prags ganz überwiegend deutscher Herkunft während des 13. und 14. Jahrhunderts in einem Umkreise von 3 km. im Durchmesser um die Stadt herum geradezu "allen Landbesitz an sich brachten, der sich nicht im Besitz der toten Hand oder als Deputatland in den Händen der hohen Landesämter befand"; und Prag war nicht die einzige Stadt Böhmens, welche das flache Land in ihrem Umkreise in Besitz nahm. Gewiß bezweckte dieser bürgerliche "Agrarkapitalismus" zum großen Teil Anlage erworbenen Kapitals in Rentenform; doch hören wir auch von Landerwerbungen, die nach Art der Lokation erfolgten, indem unternehmende Bürger kaufweise Herrschafts-und Stiftsgrund zur Neubesiedlung übernahmen; sie erhielten dann bisweilen Freihufen und andere Vorrechte des Lokators; und häufig kam es gewiß schon damals vor, daß Kaufleute, deren Familien im Handel ihrer Vaterstadt reich geworden waren, aus Ehrgeiz oder anderen Gründen ein ritterliches Leben als fürstliche Lehnmannen vorzogen und mit der Standeserhöhung, welche die Ritterwürde verlieh, in die Schicht der landesherrlichen Ritterschaft emporstiegen 32 ). Eine mehr oder minder ausgedehnte kolonisatorische Tätigkeit ging also auch von Einzelbürgern der Städte aus. Der Völkerwanderung, welche zur Zeit der Entstehung des Städtewesens die Dörfer entleerte, folgte im 13. und 14. Jahrhundert eine Rückwanderung von den Städten aus auf das flache Land.
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Die Erforschung dieses wichtigen, keineswegs dem Kolonialgebiet eigentümlichen Vorganges hat sich bisher im wesentlichen auf böhmisches und polnisches Gebiet beschränkt, in der Landesgeschichte Mecklenburgs und anderer deutscher Kolonialländer dagegen noch keine Beachtung gefunden; doch kann es nicht zweifelhaft sein, daß Bürger Rostocks 33 ), Wismars und anderer mecklenburgischer Städte Renten, Liegenschaften, Landgüter usw. im Umkreis des gesamten mecklenburgischen Gebietes schon seit der zweiten Hälfte des 13. Jahrhunderts, mehr noch im 14. Jahrhundert erwarben und damit zugleich die Germanisation des flachen Landes gefördert haben.
Die Kolonialstadt auf ehemals slavischem Boden ist die Pflegestätte deutschen Lebens im weitesten Sinne gewesen. Diese Tatsache kommt vor allen Dingen in der Verleihung deutschen Stadtrechtes zum Ausdruck, "einem der bedeutendsten Prozesse der Kulturexpansion und -assimilation". Die Slaven haben vor der Kolonisationszeit ein eigenes Stadtrecht nicht entwickelt. Das den Stadtsiedlungen verliehene deutsche Recht aber, mochte es Lübecker oder Magdeburger, Freiburger oder Rostocker oder ein anderes Recht sein (Rostock war die Tochterstadt von Lübeck), verpflanzte nicht etwa bloß deutsche Rechtsinstitute auf slavischen Boden; ebenso wie das den neugegründeten Dörfern verliehene jus teutonicum (flamingicale oder franconicum) keine bloße Rechtsordnung enthielt, sondern im Gegensatz zum jus polonicum ganz einfach die Verhältnisse der Dörfer nach deutscher Art bezeichnete, so ging auch mit der Verleihung des Stadtrechtes die ganze Lebensform der freien deutschen Stadtgemeinden, die materielle und geistige Kultur, mit dem Recht und Schöffengericht auch das Prozeßverfahren, mit dem wirtschaftlichen und sozialen Leben das Schul- und Bildungswesen, das künstlerische und geistige Schaffen nach deutscher Art auf die neue bürgerliche Gemeinde über. Die einzelnen Phasen dieser Entwicklung lassen sich nicht mehr erkennen. Aber das Ergebnis liegt klar zutage. Eine Vorstellung von der Bedeutung desselben wird sich gewinnen lassen, wenn wir versuchen, wenigstens die hauptsächlichsten Auswirkungen jener revolutionären Umgestaltung hervorzuheben, die sich im deutschen Mutterland wie auf kolonialem
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Boden des Nordens und Ostens vollzog, als sich das Reich seit dem 11. Jahrhundert vom Westen und Süden bis zur Nord- und Ostgrenze mit deutschen Städten bedeckte.
II.
Die deutsche Kolonisation der ehemals slavischen bzw. preußischen Gebiete des Ostens und Nordens, "die größte und folgenreichste Wandlung, die das deutsche Reich während des ganzen Mittelalters in seiner inneren Gestaltung erfahren sollte", hat in den zeitgenössischen Quellen nur einen ganz dürftigen Niederschlag hinterlassen. Da die literarische Überlieferung fast ganz versagt, erhalten wir Kunde über die Stadtgründungen und -erhebungen im wesentlichen nur aus den urkundlichen Quellen, namentlich den Lokationsverträgen, welche das rechtliche Verhältnis zwischen Grundherrn und Lokator regeln, aber über die Vorgeschichte der einzelnen Gründungen, die inneren Triebkräfte der Bewegung, die Motive und Ziele der Gründer nur ganz selten knappe Auskunft geben.
Die Zeit der Städtegründungen verändert schon äußerlich den Boden des Reiches. Nicht nur entstanden innerhalb einer fast rein agrarischen Bevölkerung hunderte von größeren und kleineren Städten mit Festungsanlagen zum Schutz der Bürger, mit dichtgedrängter Bevölkerung, Gewerbe und Handel; auch das flache Land wurde von der Bewegung aufs stärkste erfaßt. Die bäuerliche Bevölkerung geriet in Bewegung. Wie in unserer Zeit die Anziehungskraft der Großstadt wirkt, so drängten im 12./13. Jahrhundert die Bewohner des Landes, auch zahlreiche Hörige und Unfreie, in die Städte, wo sie neben äußerem Schutz Freiheit der Person und des Eigentums, bessere Erwerbs- und Bildungsmöglichkeiten, Freuden der Geselligkeit und erhöhten Genuß des Daseins fanden. Die Worte Schmollers sind kaum übertrieben: "Es war wie eine Vö1kerwanderung vom platten Lande nach den Städten" 34 ). Auch
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hiervon schweigt die literarische Überlieferung. Nur ein sprechendes Zeugnis der Bevölkerungsverschiebung ist noch heute erhalten: die große Masse der im Umkreis der Städte und in den Stadtfeldmarken selbst gelegenen Wüstungen. Die Zahl derselben ist auffallend groß; nach den Ausführungen Jos. Lappes, der die Wüstungen der Provinz Westfalen in einem verdienstlichen Buche behandelt, sind z. B. im Territorium der früheren Reichsstadt Mühlhausen i. Th. mehr als zwei Drittel der Ortschaften verschwunden; "in Nordthüringen machen die 500 Wüstungen mehr als das Doppelte der bestehenden Ortschaften aus". In der Altmark ist nur noch der dritte Teil der vorhandenen Siedlungen erhalten 35 ). Diese merkwürdigen Tatsachen sind nicht bloß zu erklären aus Verwüstungen der Kriege, etwa des dreißigjährigen Krieges; "denn einerseits bestehen fast alle Orte, die vor dem dreißigjährigen Kriege genannt werden, auch heute noch, andererseits lagen die Siedlungen, die heute verödet sind, schon vorher wüst; und wenn Dörfer zerstört wurden, sind sie in der Regel wieder aufgebaut worden 36 ). Auch Feuersbrünste, elementare Ereignisse, wie Sturmfluten u. dgl., das Auskaufen der Bauernstellen (Bauernlegen) wirkten nicht entscheidend ein. Die weitaus größte Zahl der Wüstungen ist, wie es scheint, in der Zeit der Stadtgründungen dadurch entstanden, daß einzelne Dörfer durch Vereinigung zu größeren Gemeinden zusammengelegt und viele Städte durch Aufnahme einzelner Bauern und Angliede-
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rung ganzer Ortschaften vergrößert worden sind. Die meisten Wüstungen Westfalens, sagt Lappe, "sind in der Umgebung der Städte festgestellt"; es liegt auf der Hand, "daß die Häufung der Wüstungen an diesen Punkten durch die Stadt selbst verursacht sein muß". So erwähnt z. B. Werner Spieß, daß sich in der nächsten Nähe des hessischen Städtchens Frankenberg mehr als ein halbes Dutzend Wüstungen befindet 37 ). Die "Fluren der beiden Städtchen Barby und Kalbe (Nordthüringen) umschließen nicht weniger als je 17 Wüstungen". "Man wird nicht irren, wenn man annimmt, daß in den meisten Landstrichen die Zahl der wüsten Orte die der heute vorhandenen erreicht oder übertrifft" 38 ). Auch in Mecklenburg, dem noch ein Verzeichnis seiner Wüstungen fehlt, sind zahlreiche Wüstungen außerhalb der Stadtgebiete und innerhalb der Stadtfeldmarken vorhanden: in Rostock 5, in Wismar 4, in Plau 6, in Schwerin 3, in Grabow 3, in Güstrow, Teterow, Grevesmühlen, Bützow je 1 usw. 39 ). Das ungewöhnlich große Ausmaß der Landflucht wird auch durch die bisher vorliegenden Untersuchungen über die ältesten bürgerlichen Familiennamen bestätigt, nach denen Mecklenburg selbst an der Besiedlung Rostocks den verhältnismäßig größten Anteil gehabt hat. In den mittleren und kleinen Städten wird der Prozentsatz noch erheblich höher gewesen sein.
Die Landflucht hat schwere Schäden hervorgerufen; aber andererseits ist durch Aufnahme der teilweise slavischen Bevölkerung in den Städten die Germanisierung wesentlich gefördert worden.
Das Deutsche Reich verliert seit der Entstehung der Städte seinen mehr oder weniger ausschließlich agrarischen Charakter. "Aus einem Bauernvolk", schreibt Schmoller, "wird ein Volk mit Städten, Großhandel, Gewerbe und Kolonien; aus der Naturalwirtschaft wächst die Geld- und Kreditwirtschaft heraus. Es ist eine wirtschaftliche Revolution,. die ich fast für größer halten möchte als jede spätere, die das deutsche Volk seither erlebt hat. Die beiden großen Zeiten wirtschaftlichen und tech-
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nischen Fortschritts seither, die Renaissance mit Pulver, Kompaß und Buchdruckerei und das 19. Jahrhundert mit Dampfmaschinen und Eisenbahnen haben auch wunderbar tief gegriffen." ... "Aber doch könnte man versucht sein zu behaupten, diese beiden wirtschaftlichen Fortschrittsepochen seien mehr nur sekundäre Fortsetzungen des 13. Jahrhunderts" 40 ). Mit Recht spricht Schmoller von einer wirtschaftlichen "Revolution" jener Zeit. Die Städte werden die stärkste Wirtschaftsmacht. Die Entwicklung des Geld- und Kreditwesens in den Städten bringt auch die Landesherren in Abhängigkeit von den neuen Geldmächten, den "Mittelpunkten des Mobiliarkredits". Das Gewerbewesen, die eigentlichste Schöpfung der städtischen Wirtschaft, entwickelte sich in vielseitigster Gliederung. Das Handwerk erhob sich zu Leistungen höchsten künstlerischen Wertes, die noch heute das Stadtbild bestimmen. Neben dem Handwerk gedieh der Handel. Die Großkaufleute Rostocks, Wismars, Lübecks und anderer durch Verkehrslage begünstigten Städte trieben Fernhandel und häuften Reichtümer an.
Die Bedeutung der wirtschaftlichen "Revolution", von der Schmoller spricht, kann nicht leicht übertrieben werden. Aber die Umwälzung beschränkt sich nicht auf die Wirtschaft. Man kann mit gleichem Recht auch von einer sozialen Revolution jener Zeit sprechen, in der neben den bis dahin politisch maßgebenden Ständen, dem höheren Klerus und dem Adel bzw. der Ritterschaft, der dritte Stand, das Bürgertum, sich für Jahrhunderte zum maßgebenden Faktor und Kulturträger im deutschen Volk erhebt. Will man die wichtigste soziale Leistung der Kolonisationszeit mit kurzen Worten beschreiben, so wird man sagen dürfen: sie bestand in der Schöpfung eines freien Bauern- und Bürgerstandes in den kolonisierten Gebieten. Die slavische Zeit kannte weder Städte im deutschen Rechtssinne noch einen freien Bürger-, Handwerker- und Kaufmannsstand; auch der Begriff der Gemeinde war ihr fremd. Vor der deut-
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schen Kolonisation gab es in den ehemals slavischen Gebieten des Reiches nur Märkte, in denen die landesherrlichen Monopole "das Eigentum an allen Einrichtungen, die zur regelmäßigen Ausstattung des Marktes gehörten" 41 ), an Brot-, Fleisch- und Schuhbänken, Schenken, an der Fischerei usw. umfaßten. Das deutsche Stadtrecht, mit dem zugleich das slavische Marktrecht verschwand, ließ "die gewerbliche Nutzung der Monopole auf die Bürger übergehen"; sie brachte die Rechte und Pflichten der bürgerlichen Siedler in ein heilsames Gleichgewicht und schuf durch diese und andere Maßnahmen das Fundament zur Entstehung der deutschen Stadt, als eines eigenen Friedens- und Rechtskreises, "eines in sich rechtlich geschlossenen, in seinen inneren Angelegenheiten selbständigen genossenschaftlichen Gemeinwesens". Die Stadt in diesem Sinne war, wie auch das Rittertum, eine den Slaven unbekannte, der germanisch-romanischen Völkerwelt des Abendlandes eigentümliche Erscheinung. Die "deutschen Ritter", sagt Ranke, "standen gegen Letten und Slaven in einem steten Gegensatz"; niemals hat sich das Rittertum "über andere Nationen erstreckt. Weder an dem Rittertum noch an der Entwicklung der Städte haben andere Nationen jemals teilgenommen. Noch im Jahre 1501 baten die Russen zu Moskau, ihnen einen Ritter, einen eisernen Mann, wie sie sagten, zu senden, und staunten ihn als ein Wunder an" 42 ).
Die Epoche der Städtegründung vollendete den gesellschaftlichen Aufbau des deutschen Volkes, wie er sich von der Höhe des Mittelalters bis ins 19. Jahrhundert wenig verändert erhalten hat 43 ). Seitdem gliederte sich das Volk in ständische Gruppen: in eine ziemlich gleichartige Schicht ritterlich lebender Grundherren, in einen nach seiner wirtschaftlichen und rechtlichen Stellung im wesentlichen einheitlichen Bauernstand und ein freies, auch rechtlich vom Lande geschiedenes Bürgertum. Es war die soziale Grundlage für die Entstehung einer landständischen Verfassung.
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Die Erhebung des Bürgertums in den aufblühenden Städten lenkte mit der sozialen und wirtschaftlichen Revolution auch das staatliche Leben in neue Bahnen; sie erschütterte den Lehnstaat in seinem Bestand und bereitete den Boden für eine neue Staatsform, die Entstehung der ständischen Verfassung. Zwei Gewalten vornehmlich durchbrachen das Gefüge des zur Zeit überwiegender Naturalwirtschaft entstandenen Lehnstaates: die Verselbständigung des Fürstentums (die Entstehung der Landesherrlichkeit in den deutschen Fürstentümern) und die mächtige Entfaltung des Städtewesens mit seiner Geldwirtschaft und neuen Kultur. Das Bürgertum, der dritte Stand, der in der Lehnsordnung keinen Platz mehr fand, erwies sich seit dem 12./13. Jahrhundert in ähnlicher Weise als revolutionäres Element, wie der mit der Großindustrie entstandene vierte Stand, die Arbeiterschaft, im 19. Jahrhundert; es sprengte allmählich die mit den sozialen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht mehr übereinstimmende, daher unwahr gewordene und überlebte Form des Lehnstaates. Dadurch erlitten Reich und Länder eine vollständige Änderung ihrer staatsrechtlichen Grundlagen. Die größeren, durch politische Selbständigkeit und Reichtum ausgezeichneten Stadtgemeinden erhoben sich neben den beiden älteren politisch einflußreichen Ständen, dem Klerus und Adel bzw. der Ritterschaft, als selbständige Glieder des staatlichen Organismus, sie übernahmen mit der Erwerbung der wesentlichen Hoheitsrechte staatliche Funktionen und bildeten innerhalb ihrer Mauern zugleich eine Verwaltung aus, wie sie das deutsche Reich bis dahin nicht gekannt hatte. Die Selbstverwaltung war "das eigentümlichste Gebiet der städtischen Autonomie". Die Städte bauten den Bereich der inneren Verwaltung, den man damals als "Polizei" zu bezeichnen pflegte, die Lebensmittel-, Teuerungs-, Bau-, Straßen- und Verkehrs-, Feuer-, Luxus- und Sicherheitspolizei in eigenartiger Weise aus; die kommunale Verwaltung umfaßte auch das Unterrichtswesen, Kranken- und Armenpflege, Gebiete, welche bis dahin ganz oder teilweise die Geistlichkeit sich vorbehalten hatte.
Die mehr oder minder große politische Selbständigkeit, das Gesetzgebungs- und Verordnungsrecht ermöglichten es den Stadtgemeinden, wenigstens den mächtigeren und reichsten, nicht bloß Wirtschaft und Recht, Gewerbe- und Zunftwesen, sondern auch Bildung und Schulwesen, die lebenswichtigen Gebiete des staatlichen Lebens, nach eigenem Interesse zu
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gestalten. Bürgerliche Schulen entstanden neben den geistlichen. Das gewerbliche Bürgertum pflegte zugleich die Kunst in technischen Leistungen von hohem Wert, hochragenden Domen und Münstern, die mit Stadtmauern und Markt, Rathaus und Bürgerhäusern das neue eigenartige Bild einer deutschen Stadt bestimmen. Die Sorge für Bildungswesen und Kunst, im früheren Mittelalter ein Vorrecht des Klerus, seit der Kreuzzugszeit zugleich der ritterlichen Laien, fiel nunmehr auch dem Bürgertum zu; dadurch verstärkte sich das Laienelement, das am Kulturleben teilnahm. Das bürgerliche Dasein hat damals auch auf dem Kolonialboden im Norden und Osten des Reiches deutsche Prägung erhalten; und wie es scheint, hat die Reformationszeit den germanisatorischen Prozeß zu einem gewissen Abschluß geführt. Die religiösen Gedanken entwickelten damals eine solche Kraft, daß die nationalen Gegensätze dagegen zurücktraten. Die "gemeinschaftsbildende Kraft des Protestantismus" ließ die Verschiedenheit der Herkunft verschwinden. "Die in Preußen - und im heutigen Memelgebiet - angesiedelten Litauer sind nicht zum wenigsten durch die protestantische Glaubensgemeinschaft hindurch zu Preußen geworden - von ihren katholischen Volksgenossen im alten polnischen bzw. russischen Staatsgebiet durch eine tiefe kulturelle Kluft getrennt" 44 ). Auch diese folgereiche, noch wenig beachtete Bewegung hat von den Städten, "den stehenden Heereslagern der Kultur" (wie Herder sie nennt), ihren Ausgang genommen.
Das Städtewesen auf kolonialem Boden ist in dem eben angedeuteten umfassenden Sinne deutsches Einfuhrgut gewesen.
Dieser allgemeine tiefgreifende Wandel, den die städtische Kultur verursachte, vollzog sich ganz wesentlich während der Kolonisationszeit des 12. und 14. Jahrhunderts. Es ist sehr merkwürdig, daß sogar in der äußeren Ausdehnung der Stadtgemeinden seit dem 14. Jahrhundert ein langdauernder Stillstand eintrat. Die Städte haben seit der zweiten Hälfte des
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14. Jahrhunderts, wie Püschel an 15 Beispielen, Lübeck, Rostock, Wismar, Stralsund, Magdeburg usw., nachgewiesen hat 45 ), ihren räumlichen Umfang im wesentlichen bis zur Zeit der großstädtischen Entwicklung und Industriealisierung des 19. Jahrhunderts beibehalten. Diejenigen Städte, die sich in der Zeit vom 16. bis 18. Jahrhundert erweiterten, haben sich, wie z. B. Hamburg und Bremen, insbesondere die modernen Residenzstädte Berlin, Königsberg, Dresden, Neustrelitz 46 ) u. a., meist unter Ausnahmebedingungen entwickelt.
Die völkische Grundlage der Germanisotion ist in den großen, mittleren und kleinen Städten zweifellos sehr verschieden gewesen. Man kann sie mit Hilfe der Namenforschung (der Herkunftsnamen, die nur einen Teil der Namen aller feststellbaren Bürger ausmachen) vielleicht annähernd feststellen für einige größere Städte, für Rostock, Wismar, Stralsund, Lübeck u. a., wo ausnahmsweise die Stadtbuchführung mit ihren Eintragungen bis ins 13. Jahrhundert zurückreicht 47 ), und dadurch wenigstens eine ungefähre Vorstellung von der Zusammensetzung der Bevölkerung gewinnen. Noch weniger aber als die ethnische Grundlage ist der Prozeß der Eindeutschung selbst, der sachlich und zeitlich nicht minder ungleich verlaufen sein wird, nach seiner Entwicklung und seinen äußeren Erscheinungsformen genauer festzustellen. Es bleibt daher nur übrig, aus dem augenfälligen Gegensatz slavischer und deutscher Zeit, aus der Summe all jener Produktionen, welche die deutsche Kultur mit dem Stadtrecht hervorbrachte,
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sich wenigstens - wie es in diesen Aüsführungen versucht worden ist - eine annähernd richtige allgemeine Vorstellung von dem Umfang und den tiefgreifenden Wirkungen des mit der Germanisation beginnenden Kulturwandels zu bilden. Die Städte sind die eigentlichen Träger dieser Bewegung, das Rückgrat der Germanisation in den ehemals slavischen bzw. preußischen Gebieten des Reiches gewesen.
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Ein Beitrag zur deutschen Zunftgeschichte
von
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Kapitel I: Historischer Überblick | 137 | |||||
Erstes Vorkommen des Handwerks. | ||||||
Erste Vereinigungen. | ||||||
Unzweifelhafter Nachweis von Ämtern. | ||||||
Die verschiedenen Ämter. | ||||||
Die Straßennamen Wismars und ihre Beziehung auf das Handwerk. | ||||||
Das Handwerk seiner Stellung zur Verwaltung der Stadt. | ||||||
Versuche eines Zusammenschlusses gegen den Rat; erste Anzeichen von Unruhen 1345/53/72. | ||||||
Die Unruhen von 1409/16 und 1427. | ||||||
Streitigkeiten 1520/37. | ||||||
Die Bürgerverträge 1583-1600. | ||||||
Kapitel II: Verfassung und Verwaltung | 150 | |||||
Der Einfluß des Rates. | ||||||
Die Zunftstatuten als Quellen für obrigkeitlichen Einfluß. | ||||||
Amtswillküren. Zunftrollen. Ratswillküren. | ||||||
Strafmaßbestimmungen zugunsten des Rates. | ||||||
Amtsmorgensprachen und die Anwesenhiet von Ratsabgesandten auf denselben. | ||||||
Lehrlingswesen | ||||||
Die Lehrlingsannahme vor den Werkmeistern und dem ganzen Amte. | ||||||
Vorbedingung ehelicher und freier Geburt. | ||||||
Lehrjahre mit Probezeit zu Beginn derselben. | ||||||
Lehrgeld, Abgaben an das Amt bei Antritt der Lehrzeit. | ||||||
Ermahnungen für die Lehrzeit. | ||||||
Lossprechung vor dem Amte. | ||||||
Gesellenwesen | ||||||
Das Wandern der Gesellen als Brauch und Pflicht. | ||||||
Dauer des Dienstverhältnisses. | ||||||
Entlaufene Knechte. | ||||||
Arbeitssuche wandernder Gesellen. | ||||||
Das "Schenken" der Ortsansässigen. | ||||||
Abgaben an das Amt. | ||||||
Guter Ruf als Bedingung bei der Aufnahme. | ||||||
Wahrung der Gesellenehre. | ||||||
Bruderschaft und Gesellenschaft. | ||||||
Vorsteher. | ||||||
Ziele der Vereinigungen. | ||||||
Gesellenstreik und Gesellenverbündnis. | ||||||
Die Meister | ||||||
Dienstjahre in der Stadt. | ||||||
Besitz und Dienstbriefe. | ||||||
Die Eschung. | ||||||
Erwerbung der Bürgerschaft. | ||||||
Meisterstücke. | ||||||
Besondere Abgaben und Meisterköste. | ||||||
Meisterwitwen im Amte. | ||||||
Vorteile bei Amtsheirat und für Meistersöhne. | ||||||
Fremde Meister. | ||||||
Älterleute und andere Ämter. |
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Kapitel III: Zunftgerichtsbarkeit | 175 | |||||
Die Stadtgerichtsbarkeit, teilweise Abtretung an Ämter. | ||||||
Die Älterleute als Rechtspersonen. | ||||||
Umfang der Urteilsgewalt. | ||||||
Berufungsmöglichkeit. | ||||||
Gerichtsgefälle an Älterleute und Amt. | ||||||
Schlichtung von Gesellenstreitigkeiten. | ||||||
Meisterstrafrecht. | ||||||
Freiheitsstrafen. | ||||||
Gewerbeaufsichtspflicht der Älterleute. | ||||||
Strafen für fehlerhafte Arbeit. | ||||||
Kapitel IV: Das Zunftwesen und die wirtschaftlichen Verhältnisse der Stadt | 181 | |||||
Stadtwirtschaft und Marktgesetze. | ||||||
Der Amtscharakter der Zünfte und ihre Pflichten gegenüber der Stadt. | ||||||
1. Sorge für die Verbraucher seitens der Stadtobrigkeit. | ||||||
a) Forderung ausreichender Waren. | ||||||
Vorschriften über Anfertigungszeit. | ||||||
Begünstigung neuer Gewerbe. | ||||||
Zulassung stadtfremder Meister. | ||||||
Beeinflussung von Ein-und Ausfuhr. | ||||||
b) Vorschriften über die Qualität der Erzeugnisse. | ||||||
Bestimmung der Herstellungsart. | ||||||
Das Anbringen von Kennmarken auf den Waren. | ||||||
Kontrolle durch die Älterleute. | ||||||
c) Preisregelung. | ||||||
2. Vorschriften für Produzenten. | ||||||
a) Der Umfang der Produktion wird geregelt. | ||||||
Bestimmung der Zahl der Arbeitskräfte, Arbeitszeit. | ||||||
b) Produktionskostenregelung. | ||||||
Gemeinsamer Kauf von Rohmaterialien. | ||||||
Festsetzung von Löhnen und Preisen. | ||||||
c) Qualitätsregelung. | ||||||
d) Regelung der Absatzfrage. | ||||||
Scharfe Trennung der Arbeitsgebiete und der Handelsart. | ||||||
Ort des Verkaufs. | ||||||
Verbot von Hausierhandel. | ||||||
Verhütung unlauteren Wettbewerbs. | ||||||
Bestimmung der Verkaufszeit. | ||||||
Verkauf durch "Nichtzünftige". | ||||||
Kapitel V: Religiöses, geselliges u. militär. Leben i. d. Zünften | 203 | |||||
Abgaben für Lichte, Bahrtuch und Messen. | ||||||
Der soziale Gedanke bei den Ämtern. | ||||||
Kornaufkauf für Notzeiten. | ||||||
Unterstützungskassen bei den Gesellen. | ||||||
Amtsfestlichkeiten. | ||||||
Die Wachtpflicht der Bürger und Ämter. | ||||||
Art der Einberufung. | ||||||
Zahlen der zu stellenden Gewaffneten. | ||||||
Befreiung von Wachtpflicht. | ||||||
Wehrabgaben. | ||||||
Amtsharnisch. |
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Die Stadt Wismar wurde 1226 neben einer bestehenden dörflichen Siedlung gegründet 1 ). Die Seelage war der Entwicklung der Stadt förderlich. Nach längerem Zwist mit den Landesherren gewann sie größere Selbständigkeit; durch den Erwerb der Vogtei 1373 2 ) und die Niederlegung des herzoglichen Turmes wurde Wismar von direkter Bevormundung frei. Sein engeres Bündnis mit den wendischen Städten seit 1283 und damit seine Teilnahme an der deutschen Hanse haben wesentlich zur günstigen Entwicklung des städtischen Lebens beigetragen 3 ).
Neben der günstigen Verkehrslage verdankt Wismar seinen Aufstieg vor allem der Tatkraft seiner Bürger, dem wagenden Unternehmungsgeist des Kaufmanns und dem nimmermüden Fleiß der in den Zünften organisierten Handwerker. Die folgende Darstellung des monographisch bisher noch nicht behandelten Zunftwesens der Stadt soll einen Beitrag zur Wirtschafts- und Sozialgeschichte Wismars geben.
Das Handwerk der Stadt Wismar ist schon frühzeitig reich gegliedert gewesen. Im ältesten Stadtbuch 4 ), das die Zeit von etwa 1250 bis 1272 umfaßt, werden genannt: Bäcker, Schlachter, Fischer, Schuhmacher, Gerber, Schneider, Pelzer, Böttcher, Schmiede, Zimmerleute, Maurer, Krämer, Haken, ferner Brauer, Krüger, Garbräter, Heringswäscher, Grützmacher,
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Wollenweber, Leinweber, Wandschneider, Hutfilter, Weißgerber, Beutler, Gürtler, Riemenschneider, Altschuster, Waffenschmiede, Schwertfeger, Goldschmiede, Grapengießer, Kannengießer, Kupferschläger, Kesselflicker und Töpfer. Vor 1290 begegnen noch: Reifer, Maler, Drechsler, Barbiere, 1292 bis 1294 Riemenschläger, Messerschmiede, Kerzenzieher, Bechermacher, Haardeckenmacher, 1296 Glaser; im Jahre 1472 wird ein Bernsteinpaternostermacher genannt 5 ). Man kann annehmen, daß die in den ältesten Ouellen noch fehlenden Gewerbe, wie Schlosser, Tischler, Sattler und andere Teilberufe, schon im 13. Jahrhundert vorhanden gewesen sind.
Die Gründe, die zur Entstehung von Ämtern geführt haben, sowie die Art der Entstehung selbst sollen hier nicht näher erörtert werden, da diese Probleme sich nur an dem Beispiel der altdeutschen Städte erörtern lassen und die hier entstandenen Zünfte im Kolonisationsgebiet des deutschen Nordens und Ostens als feste Institution übernommen worden sind. Das erste Vorkommen der Wismarer Zünfte können wir vor allem aus den Kämmereiaufzeichnungen von 1272 bis 1300 6 ) erschließen. Man kann aus ihnen einen Schluß ziehen auf engere Vereinigungen von Knochenhauern, Bäckern, Schustern, Krämern, Gerbern, Kupferschmieden und Bechermachern. Es heißt dort, daß die taberne carnificum solvunt 32 marcas, während die Abgabe für die domus pistorum 20 Mark beträgt. Das Gewerbe der Schuhmacher wird geschieden in solche, "qui operantur opus hyrcinum" - sie sollen für ihre "taberna" jeder 20 solidos geben, bis sie besser in Stand gesetzt sei - und solche, "qui operantur opus bovinum", deren Abgabe bedeutend geringer ist. Für die "taberna" der Krämer soll jeder 4 solidos jährlich geben. Die Küter zahlten jährlich nur 6 M. Es werden weiterhin Angaben gemacht über die Preise der Scharren auf dem Markte und ebenso über die Plätze, die von Handwerkern inne gehabt werden. Die Aufzeichnungen von 1290/91 7 ) lassen den Schluß zu, daß die Krämer, Bäcker, Grützmacher, Haken, Hutmacher, Knochenhauer, Gerber und Schuhmacher bereits am Ende des 13. Jahrhunderts korporativ organisiert waren. Dagegen läßt sich über die Stärke dieser Vereinigungen nichts
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Sicheres ermitteln, da die Höhe der Abgaben anscheinend nicht gleich war, auch wohl nach der Größe des benutzten Hauses oder der Scharrenplätze sich unterschied.
Erst mit dem Anfang des 14. Jahrhunderts wird eine genaue Datierung bestimmter Organisationen möglich. In einer Gesellenordnung von 1321, März 26 8 ), treten uns die Böttcher als Gesamtheit entgegen; bald nach 1321 begegnen die Schmiede 9 ) als geschlossene Körperschaft. Böttcher und Schmiede aus den wendischen Städten schlossen damals Vereinbarungen untereinander ab. Bemerkenswert ist, daß die sonst übliche Versicherung des Einverständnisses der Ratmannen mit dem Vertrage in dem Schriftstück der Schmiede sich nicht findet. In derselben Urkunde wird die in einer Tonne Bier bestehende Strafe (Art. 1, 2) den gesamten Schmieden (omnibus fabris) zugesprochen. In späterer Zeit tritt an die Stelle der Gesamtheit der Schmiede als Empfänger von Strafgefällen das ganze Amt (officium). Auf Grund der erwähnten Städtevereinbarung ist 1356 ein Lehrvertrag 10 ) abgeschlossen worden; direkt genannt wird ein "officium" fabrorum in einem Dienstbriefe nach Lübeck im Jahre 1368, Oktober 4 11 ).
Die Gesamtheit der Wollenweber schließt 1329 einen Vertrag mit dem Rat wegen der Walkmühle ab 12 ); 1362, Januar 30, wird in einer anderen Abmachung auch zur Walkmühle 13 ) ein "officium lanificum" erwähnt.
Im Jahre 1336, März 3 14 ), schließt ein Ratmann mit zwei Schuhmachermeistern (magistris sutorum) einen Vertrag zwecks Lieferung von Schuhen an die Armen. Man geht wohl nicht fehl, in diesen beiden Meistern die Älterleute des Schusteramtes zu sehen, die für das Amt den Vertrag abschlossen.
Ein Amt der Knochenhauer darf man bereits 1342, August 28, annehmen, da zu diesem Zeitpunkt der Rat eine Willkür für die Knochenhauer 15 ) veröffentlicht. Die Festsetzungen von Kauf und Verkauf sowie von Höchstpreisen werden dem Amte
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mitgeteilt sein. Werkmeister und damit ein Amt werden 1353 allerdings zuerst genannt 16 ).
Das erste unzweideutige Zeugnis einer Organisation, der Bäcker 17 ), nimmt Techen erst 1345 an; es muß jedoch schon eher Ämter gegeben haben, da 1345, wohl aus Anlaß des aufgedeckten Verbündnisses bei den Bäckern, eine Ratsverordnung über die Morgensprachen der Ämter veröffentlicht wird 18 ). Es heißt dort: nullum "officiorum"; das Wort "officiorum" deutet auf den Bestand von mehreren Ämtern hin. Diese Ratswillkür ist das erste erhaltene offizielle Schriftstück, das den Ausdruck "officium" für eine Zunft anwendet. Die Zunft selbst ist aufzufassen "als der unter Sanktion der städtischen Obrigkeit errichtete Zwangsverband, dessen Mitgliedschaft die Voraussetzung für die Ausübung eines bestimmten Gewerbes innerhalb der Gemeinde ist" 19 ). Wird die Zunft nun als officium bezeichnet, so entspricht das der allgemein geltenden mittelalterlichen Auffassung, daß die Handwerker ihr Handwerk im allgemeinen Interesse auszuüben haben und nicht einem privaten Herrn oder eigenem Nutzen dienen 20 ).
Ein Amt der Schneider 21 ) wird in den Ratsstatuten von 1346, der Böttcher im selben Jahr 22 ), ein Amt der Leinweber 1350 23 ) genannt. Weitere Zeugnisse, die mit Sicherheit eine bestehende Organisation angeben, liegen vor: 1354 für die Kannen- und Grapengießer 24 ), 1355 für die Goldschmiede 25 ), 1367 für die Riemenschneider 26 ), Pelzer 1383 27 ), für die Reifer von 1387 28 ), die Krämer von 1397 29 ), die Gärtner von 1390 30 ), die Segelmacher um 1400 31 ).
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Die Verhältnisse des 15. Jahrhunderts und der späteren Zeit lassen sich mit größerer Sicherheit auch aus den Zunftrollen erschließen. Man versteht unter den "Rollen" vom Rat erteilte Amtsstatuten, die auf Pergament, in späterer Zeit auch auf Papier aufgezeichnet, zusammengerollt in der Amtslade aufbewahrt wurden. Die ältesten erhaltenen Rollen 32 ) sind die Rolle der Goldschmiede (1380) a ), Wollenweber (1387) b ), Reifer (1387) c ), Kannengießer (1387) d ), Krämer (1397) e ), Bäcker f ) und Schneider g ) (1398), der Wandscherer (vor 1400), Schiffszimmerleute (1415), Wandschneider (um 1420), Schwertfeger (um 1450), Toffelmacher (um 1480), Hutmacher (1484), Malergesellen (1490), Glasergesellen (1497), Tischler (1500), Altflicker (um 1550), Maurer (1568), Nadler (1588), Stellmacher (1637). Der Text anderer Rollen - das Original ist meist verloren gegangen - ist abschriftlich verzeichnet im Ratswillekürbuch 33 ) und in der Rollensammlung des Gewetts 34 ), einer Anzahl von Bänden aus späterer Zeit, deren Abschriften, soweit ein Vergleich mit dem Original möglich war, geringfügige Schreibunterschiede aufweisen. Es sind die Rollen der Haken (1407) 35 ), Garbräter (1435) 36 ), Bechermacher (1489) 37 ), Gläser (um 1490) 38 ), Buntmacher (Buntfutterer) (von 1497) 39 ), Kleinwandmacher (1560) 40 ). Einzelne Rollen, die dem Verfasser jedoch nicht zugängig waren, führt Techen noch an 41 ): der Zimmerleute (1421), Barbiere, Grützmacher, Tubbenmacher (etwa 1530), Altschneider (1588), Bremelsmacher (1589), Drechs-
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ler (1591), außerdem eine Anzahl von Rollen des späteren 17. und 18. Jahrhunderts.
Der enge Zusammenschluß der das gleiche Gewerbe treibenden Handwerker tritt uns nicht nur in der zunftmäßigen Organisation, sondern auch in der Tatsache entgegen, daß die Handwerker gleicher Art straßenweise zusammenwohnten. Die Straßen des Mittelalters hatten ihren Namen in erster Linie dem Volksmund und dann wohl erst obrigkeitlicher Bestimmung zu verdanken. Begegnet uns im heutigen Straßenbild also ein Handwerksname, der nachweislich aus älterer Stadtzeit stammt, so können wir annehmen, daß zu irgendwelcher Zeit dort Handwerker ihren Wohnsitz hatten. In Wismar treffen wir eine größere Zahl solcher Straßennamen 42 ), wenn auch nicht in dem Ausmaße wie in Rostock. Die Böttcherstraße begegnet bald nach 1260 als platea dolificum, ungefähr 1265 als platea bodekariorum, 1475 boddekerstrate genannt, die Fischerstraße 1428 als platea piscatorum (1475 im Wachtregister fischerstrate genannt). Die Gerberstraße ist bald nach 1260 als strata cerdorum (1475 als gherverstrate), die Grützmacherstraße seit 1408 (platea pultificum, 1475 ghruttemakerstrate), die Kleinschmiedestraße 1440 als platea cleensmede (um 1475 in einzelnen Wachtregistern: mestmakerstrate, mesmakerstrate, meskenstrate, klensmedestrate) nachzuweisen. Die Krämerstraße findet sich bereits bald nach 1260, kremerstrate und kramerstrate heißt sie 1467 und etwa 1540. Eine heute nicht mehr vorhandene Küterstraße wird 1277 als antiqua platea kuterum genannt. Die Sargmacherstraße begegnet 1367 und 1371 als platea sarckmaker bzw. zarckmakerstrate. Die heutige "Groß"schmiedestraße wird ihren Namen dem Gegensatz zur Kleinschmiedestraße verdanken. Bald nach 1270 wird sie als platea fabrorum angeführt, um 1375 heißt sie Smedestraße. Die jetzige Schüttingstraße (dieser Name rührt von dem dort ehemals belegenen Krämerversammlungshause her) hat manchen Namenswechsel erlebt; 1452 43 ) wird sie als remensniderstrate genannt. Die Weberstraße erscheint 1273 als platea textorum (1400 als weverstrate). Die Altböterstraße, 1342 platea judeorum, wird 1475 ebenfalls im Wachtregister als oltboterstrate genannt. Ein Altböter ist ein Altschuster, heute wohl Flickschuster genannt.
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Die zunehmende Bedeutung und das wachsende Ansehen der zunftmäßig organisierten Gewerbe nährten den Wunsch der Handwerksämter, ein Mitbestimmungsrecht am Regiment der Stadt zu erhalten. Das führte in Wismar, wie in vielen anderen Städten Deutschlands. zu inneren Kämpfen zwischen dem demokratischen Element der Zünfte und dem städtischen Rat, der sich in Wismar zum größten Teil aus Kaufleuten, anfangs vielleicht aus den Gründern der Stadt und ihren Nachkommen zusammensetzte. Der Rat scheint in der älteren Zeit nicht ausschließlich aus den reicheren Kaufleuten bestanden, sondern auch vereinzelte Handwerker in sich aufgenommen zu haben. Wenigstens wird uns um 1250 der Schmied Marquart als Ratsmitglied erwähnt 44 ); zwischen 1250 und 1258 hatte derselbe eine Bürgermeisterstelle inne 45 ). Unter den Vorstehern des Hospitals zum Heiligen Geiste wird nach 1283 neben den Bürgermeistern ein Handwerker genannt: Jordanus pellifex 46 ). Die Aufsicht über das Hospital stand nach Mitteilungen aus späterer Zeit aber dem Rate zu 47 ). Im Jahre 1332 gehörte zu den Provisoren noch ein Bäcker. Als letzter Handwerker im Rat ist der Gerber Hinrik bi der Muren erweisbar, der bis 1322/23 den Bürgermeisterposten inne hatte 48 ).
Mehr und mehr jedoch verengerte sich der Kreis des Rates und setzte sich immer ausschließlicher aus Brauern und Kaufleuten zusammen - die Gewandschneider, und seit 1661 wurden auch die Krämer ihnen zugezählt 49 ) -, die Ihren Verwandten die Ratsposten vorzubehalten versuchten.
Die Handwerker fühlten sich benachteiligt, und die Unzufriedenheit wuchs, je mehr das entstehende städtische Patriziat die Alleinherrschaft beanspruchte. Der Rat versuchte, offenem Aufruhr vorzubeugen, und bereits gegen Ende des 13. Jahr-
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hunderts wurde eine Verordnung veröffentlicht, nach der es ohne Ratswissen nicht gestattet sein sollte, mehr als 10 Personen im Hause zu versammeln 50 ). Im Jahre 1345 griff der Rat entscheidend ein 51 ). Man hatte von der Ableistung eines geheimen Schwurs bei Eintritt in das Bäckeramt erfahren; danach sollten die Amtsmitglieder vor dem Rate nie etwas gegen das Amt unternehmen dürfen. Daraufhin wurden die Werkmeister ihres Amtes entsetzt. Eine Neuwahl von Älterleuten sollte fortan nur vor den Bürgermeistern und mit deren Rat und Willen stattfinden. Zusammenkünfte sollten ebenfalls nur in Gegenwart von zwei Bürgermeistern erlaubt sein. Im selben Jahr wird wohl nach dem erwähnten Anlaß bei den Bäckern die Anwesenheit von Ratsabgesandten bei den Ämtermorgensprachen zur Pflicht gemacht 52 ). Bei Ungehorsam werden für beide Male hohe Strafen angesetzt. Im Jahre 1373 um Juni 24 stellte der Rat ein bereits seit mehr als 30 Jahren bestehendes Verbündnis bei den Knochenhauern fest 53 ). Sie hatten nicht nur den Schwur zugunsten des Amtsbesten in der geheimen Amtsabmachung festgelegt, sondern sogar die Zahl des Schlachtviehes vom Amtsermessen abhängig gemacht. Den Werkmeistern wurde die Handwerkslizenz für dauernd entzogen, neue Meister wurden vom Rate erwählt. Mit dem Vorgehen gegen die Ämter hing auch wohl die Ratswillkür von 1379, Januar 6, zusammen, die den Ämtern nur die Zugehörigkeit zu einer Gilde gestattete und das Ausscheiden der Ämtergenossen aus der Papagoiengesellschaft anordnete: "da mosten de bedderven lüde de schütten de ammethe von sick sünderghen" 54 ). In der Bürgersprache von 1381, Mai 23, wurde nochmals öffentlich auf das Gebot, nur einer Gilde anzugehören, hingewiesen 55 ).
In den nächsten Jahrzehnten ist von Unstimmigkeiten nichts bekannt; beseitigt ist aber die Ursache der Unzufriedenheit mit dem Vorgehen gegen die Ämter nicht. Das 14. Jahrhundert hatte den wendischen Städten eine Steigerung ihrer politischen Macht und wirtschaftlichen Bedeutung gebracht. Das Bewußtsein davon hatte sich auch den Handwerkern mitgeteilt, die das Fehlen des Mitbestimmungsrechtes in Stadtangelegenheiten um
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so mehr empfanden. Als sich nun der Anlaß zu wirksamem Vorgehen gegen die Vormachtstellung des Rates bot, ließ man die Gelegenheit nicht ungenutzt vorübergehen 56 ).
In Lübeck war der Bürgerschaft 1408 eine Anteilnahme am Stadtregiment zugestanden. Die Ämter hatten in einem, neben dem neugewählten Rat bestehenden Ausschuß von 60 Mitgliedern einen bedeutenden Teil der Sitze erhalten. Das Patriziat war nicht mehr allein ausschlaggebender Faktor in der Stadtverwaltung.
Lübische Propagandisten zogen nach Wismar, um auch dort eine Umwälzung vorzubereiten und im Falle der Reaktion in der Stadt einen Verbündeten zu haben. Hier fanden die Aufwiegler ein günstiges Feld für ihre Pläne. Durch die Kriege gegen Dänemark im Interesse Albrechts von Schweden, des mecklenburgischen Herzogsohnes, waren die städtischen Ausgaben gewaltig gestiegen. Die Bürgerschaft spürte dies an steigenden Steuern und verlangte, wie es scheint, Aufschluß über das Ausmaß der Geldausgaben. Ein Kontrollausschuß von 100 Leuten 57 ), der teils aus Ämtervertretern, teils aus Bürgern 58 ) bestand, verstand es, mehr und mehr Einfluß in Gesetzgebung und Verwaltung zu gewinnen, so daß der alte Rat 1411 abdankte. Von 1409 bis 1411 findet man in den Verwaltungsstellen neben den Mitgliedern des alten Rates solche des neuen Regiments, nach März 1411 nur noch neue Machthaber. Diese eigenartige Lage wird bei der Erteilung der Bäckerolle 1410, November 14 59 ), zum Ausdruck gebracht. Im neuen Rate waren vertreten die Amtsmeister der Wollenweber Klaus Jesup, der noch 1427 besonders hervortrat, ein Schmied, ein Knochenhauer, ein Werkmeister der Böttcher und einer der Krämer 60 ). Die Ratsämter wurden stärker besetzt.
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Von 24 Ratsmitgliedern werden 8 Vertreter der Ämter gewesen sein.
Der enge Zusammenhalt mit Lübeck bestand bis 1416. Als man aber an der Trave die alten Zustände wiederherstellte, ließ sich auch eine Restauration in Wismar nicht aushalten. Nach einer Sühnezahlung an die Herzöge nahmen diese die Wiedereinsetzung der alten Ratsmitglieder vor. Von den Ämtern wurde niemand in den Rat genommen, und auch der Kontrollausschuß der Hunderter wurde beseitigt. Am 30. Juni 1416 war somit der Einfluß der Handwerker auf das Stadtregiment wieder aufgehoben, der erste Versuch, die wirtschaftlich bedeutende Stellung auch politisch auszunutzen, war gescheitert.
Die Folge war eine Zahl von Verordnungen gegen Ruhestörer, besonders in den Ämtern. Es sollten bei der Ausnahme ins Amt den Älterleuten keine Eide geschworen werden, die Dienstbriefe waren von Rat zu Rat zu bringen. Der erste Artikel der Knochenhauerrolle von 1417, März 18, enthält besonders betont das Verbot einer Verbindung gegen den Rat und die Warnung für die Älterleute, keine besonderen Eide im Amt aufrecht zu erhalten 61 ). Der Hansetag von 1418 plante die Todesstrafe für öffentliche Ratsgegner und deren Begünstiger sowie die Acht für Städte, die solche Aufrührer schützten.
Den Anlaß zu weiteren Unruhen bildeten kriegerische Verwicklungen mit Dänemark. Die Kriegshandlungen verliefen ungünstig und endeten zur See mit dem Verlust von zwei Handelsflotten. Dies war das Signal für die unzufriedenen Bürger Wismars, gegen den Rat vorzugehen. Der Anführer der Ämter war Klaus Jesup, der von 1411 bekannte Wollenweber; ihm zur Seite standen ein Bäcker Hamborch, ein Schuhmacher Bantekow sowie ein Krüger. Als Hauptmitwirkende werden in der zeitgenössischen Chronik des Johann Werkmann 62 ) neben den Amtleuten solche Bürger angeführt, "die vor 11 Jahren im Regimente waren". Man sprach von der Gefahr eines Überfalles auf die Stadt und warf dem Rat mangelnde Fürsorge vor. Einzelne Ratmänner wurden sogar des Einverständnisses mit dem Dänenkönig verdächtigt. Der
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Rat überließ den durch Jesup vertretenen Ämtern die Bewachung der Stadt, die nun, da sie die Macht in Händen hatten, nicht mit weiterem Vorgehen zögerten. Es kam zur Einsetzung eines Ausschusses, der Rechenschaft wegen der Versäumnis im dänischen Kriege fordern sollte. An die Stelle des ursprünglichen Ausschusses von 36 Mitgliedern (24 Bürgern und 12 Amtleuten) trat ein Sechziger-Ausschuß, der unter Führung von Handwerkern stand und zu entschiedenem Vorgehen gegen den Rat entschlossen war. Die Bürgerschaft wurde völlig eingeschüchtert; Jesup sorgte durch versteckte Drohungen und häufige Demonstrationen militärischer Art dafür, daß sich ein Widerstand gegen seine Unternehmungen nicht hervorwagte.
Man wollte wegen der Niederlage im Kriege vor den Bürgern Rechenschaft fordern und bei dieser Gelegenheit den entscheidenden Schlag führen. Durch bewaffnete Handwerker wurden die Bürger in Schach gehalten; es gelang den Anhängern Jesups, den Anführer der Wismarschen zur See, den Ratmann Hinrik van Haren, gefangen zu setzen. Am nächsten Tage wurde auch der erste Bürgermeister, Johann Bantzekow, als er anscheinend fliehen wollte, zur Sicherheit in den Turm gesetzt, "um ihn vor der Volksmenge zu schützen". Damit waren die Häupter der Gegengruppe unschädlich gemacht und der Weg für die Aufständischen frei.
Beide Ratsherren wurden nach kurzem Gerichtsverfahren auf offenem Markte hingerichtet, obwohl Ihnen in der gerichtlichen Verhandlung keine eigentliche Schuld nachgewiesen werden konnte.
Der Rat war seiner Führer beraubt, selbst aber noch nicht ausgeschaltet, da er noch nicht als Verräter überführt war. Um dies zu erreichen, verwies man auf das vom Rate mit Dänemark abgeschlossene Bündnis im Jahre 1423, von dem die Bürgerschaft bei der Ausfertigung wohl keine Kenntnis erlangt hatte. Mit Hilfe der Landesherrschaft erreichte man die Absetzung des alten Rates.
Der neue Rat wurde nach Huldigung der Herzogin Katharina von Mecklenburg von ihr eingesetzt und in den alten Privilegien bestätigt. Eine Ergänzung aus Bürgerschaft und Ämtern sollte ihm gestattet sein. Der Sechziger-Ausschuß blieb bestehen. Eine Änderung in der äußeren Politik trat nicht ein; im Innern hatten die Ämter namentlich auch im Ausschuß der Sechzig das Übergewicht. Die Unzufriedenheit der Bürger
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war dennoch nicht beseitigt, Neid und Mißgunst trieben weiter ihr heimliches Spiel.
Ein Umschwung im Innern wurde durch die Söhne des hingerichteten Bürgermeisters herbeigeführt. Durch die königliche Acht und mit Hilfe der Feme wurde die Stadt unter Androhung schwerster Strafen zum Nachgeben gezwungen. Zur Sühne der Hinrichtung der Ratsherren mußte eine Kapelle errichtet werden, die Bantzekowsche Sühnkapelle, die bis 1850 bestanden hat. Aber neben diesem Eingeständnis des begangenen Unrechts war die Beseitigung der neuen Einrichtungen ein weit schwererer Schlag für die neuen Machthaber. Der neue Rat mußte abdanken, Abbitte leisten und für alle Zeiten eine gehorsame Haltung gegenüber Rat und Stadt angeloben. Der Sechziger-Ausschuß sollte für immer beseitigt werden. Wichtig ist, daß alle Amtshandlungen, sofern sie nicht gegen Landesherrschaft oder Angehörige des alten Rates gerichtet waren, ihre Gültigkeit behalten sollten. Die große Linie der städtischen Politik blieb gewahrt. Die Selbständigkeit der Ämter wurde eingeschränkt, da sie fortan ihre Vorsteher auf ihre Bitte vom Rate empfangen sollten 63 ). Jeder Bürger sollte bei seiner Aufnahme in den Stadtverband Gehorsam gegen den Rat geloben und eidlich versprechen, nichts gegen ihn zu unternehmen.
Durch diese Vorgänge war jedoch auch bei den Regierenden die Einsicht durchgedrungen, daß auch "Außenstehende" am Rate beteiligt werden müßten. Als wenige Wochen nach der Restauration des alten Rates eine Ergänzung stattfand, waren unter den Neuhinzukommenden vier ehemalige Mitglieder des revolutionären Rates 64 ). Die Bürgermeisterposten hatte man aber schon vorher besetzt, um etwaigen Ansprüchen zuvor zu kommen.
Zu neuen Unruhen 65 ) kam es 1520 und 1522. Einige Ratmänner hatten für fremde Rechnung Korn ausgeführt und dadurch eine erhebliche Preissteigerung verursacht. Nach längerem Zwist mußten die Kornkäufer "der Meinheit Abtrag tun". Nun, da der Streit wieder angefacht war, suchte man weitere Beschwerdepunkte. Die Bürger begehrten Rechenschaft von etlichen Jahren, um zu erfahren, "ofte men der guden stadt konde helpen edder nicht". Der Rat bewilligte dies, und zur Prüfung wurde ein Ausschuß von 20 Bürgern und 20 Amt-
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leuten von der Gemeinheit gewählt. Die Rechenschaftsablage wurde jedoch nicht klar befunden. Der Ausschuß stellte seine Arbeit also ein, wurde für die fleißige Arbeit bedankt und von den Eiden befreit. 1524 bereits wurden allen Stadtämtern und den Gotteshäusern, "buten und binnen belegen", je ein Bürger und ein Amtmann zugeordnet; später jedem Gotteshausvorstand vier Personen, drei Bürger und ein Amtmann, die zu dem Ausschuß in der Anzahl von 20 gehören sollten und vom Rate mit dem Vierziger-Ausschuß zusammen gewählt wurden. Nach zwei Jahren sollte stets mit dem Austritt von zwei Mitgliedern und dem Eintritt von zwei neuen eine Rechenschaftsablage stattfinden. Den Vorstehern stand die Benennung ihrer Nachfolger zu, ebenso wurde dem Vierziger-Ausschuß das Recht der Selbstergänzung erteilt. Im Jahre 1537, Februar 16, wurde dem Rate das Regiment der Stadt wieder aufgetragen und ihm allein überlassen 66 ).
Während des ganzen 16. Jahrhunderts hatten die Reibereien zwischen Stadtführung und Bürgern nicht aufgehört. Steuerliche Belastung und vermeintliche Ratsvorrechte waren steter Grund zur Unzufriedenheit. Im ersten Bürgervertrag von 1583 67 ) wurde dann eine Regelung der Beziehungen zwischen Rat und Bürgerschaft getroffen. Ein ständiger Ausschuß aus 20 Bürgern und 20 Handwerkern sollte dem Rate zur Seite stehen; die Mitgliedschaft war lebenslänglich; bei einer notwendig werdenden Ergänzung sollte der Rat aus drei vom Ausschuß gemachten Vorschlägen einen Mann auswählen. Die Mehrzahl der Vertreter der Ämter wurde aus den vier großen Gewerken, den Wollenwebern, Schuhmachern, Schmieden und Bäckern genommen. Der Ausschuß wurde an der Akziseverwaltung beteiligt und die Ausgaben von ihm überwacht, bei Rechnungsaufnahmen für Kämmerei, Akzise, Wasserleitung, Gerichtsgefälle und Gewett sollte der Rat fortan der Mitbestimmung der Ausschußvertreter unterworfen sein. Änderungen der Bürgersprache und der Erlaß neuer Statuten sollten nur mit Einwilligung des Ausschusses vorgenommen werden.
Als die Zwistigkeiten andauerten, fand 1598 auf herzogliche Anordnung eine Neuwahl des Ausschusses und der Worthalter statt, die Rechte des Rates wurden weiter eingeschränkt.
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In die Verwaltung des städtischen Vermögens wurde der Ausschuß eingeschaltet, da die Festsetzung von Zusatzsteuern von seiner Einwilligung abhängig gemacht wurde.
Der Streit um kleinliche Rechte zuungunsten des gemeinen Besten ging weiter, und erst im Jahre 1600 kam es im dritten Bürgervertrage zu einer endgültigen Regelung. Stets war die Kämmerei einer der Hauptangriffspunkte gewesen. Nun wurde bestimmt, daß neben den beiden Kämmereiherren von 12 Ausschußmitgliedern je zwei - von Bürgern und Ämtern abwechselnd - bei der Geldeinnahme Beistand leisten sollten bis zur Begleichung der Stadtschulden durch die Akzise. Die übrigen Rechte blieben bestehen. Der Vorschlag der Ergänzungsmitglieder für den Ausschuß fiel diesem selbst, nicht wie 1598 der Gemeinde, zu. Den Ämtern wurde ein zweiter Worthalter zugestanden, so daß sie nun den Bürgern gleichgestellt waren.
Mit der Gewährung dieses zweiten Worthalters für die Ämter und mit ihrer Beteiligung am Ausschuß wurde entsprechend der tatsächlichen Bedeutung nun auch die politische Gleichberechtigung in der Stadt bekundet. Hatte das Jahr 1427 den Höhepunkt sinnfälliger Macht bedeutet, so war mit dem Jahre 1600 erst dieser Macht gesetzlicher Ausdruck verliehen worden. Die Ämter waren in das Stadtwesen eingegliedert, das Streben nach Mitverantwortung und Beteiligung am Regiment hatte sein Ziel erreicht.
Die zunehmende Bedeutung des Handwerks in der Stadt erklärt es, daß die Handwerker allmählich sich bemühten, Anteilnahme am Stadtregiment zu erlangen. In dem Maße aber, wie die Zünfte nach außen hin von direkter Bevormundung des Rates frei wurden, steigerte sich der Einfluß der Obrigkeit auf ihre Entschlüsse im Innern. Es brach sich die Auffassung Bahn, daß das Handwerk ein Amt sei, das zum Wohl der gesamten Stadt von einzelnen dazu Befähigten ausgeübt werde. Damit wurde aus dem ursprünglich privatrecht-
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lichen Verband der Gewerbetreibenden eine öffentlich-rechtliche Organisation, die dem Aufsichtsrecht der Stadtobrigkeit unterlag. In welchem Grade sich der Einfluß des Rates auf die Gestaltung der Zunft ausgewirkt hat, ist für uns heute fast nur aus den Statuten derselben ersichtlich. Die Bedeutung der Amtsordnungen als Quellen der Entwicklung ist neuerdings besonders von Dieling 68 ) betont worden.
Da im deutschen Kolonisationsgebiet des Nordens und Ostens wohl sehr früh die Auffassung vom Handwerk als übertragenem Amt - wie der Ausdruck "officium" es besagt - herrschend war, so finden wir die "reine Willkür" 69 ) nur selten, selbst in der ersten Zeit der Zunftbildung. Sie war entstanden allein durch den Willen der Genossenschaftsmitglieder, ohne Bestätigung der Obrigkeit. Als Beispiel mag genannt werden die Vereinbarung der Schmiede von Lübeck, Rostock, Wismar, Stralsund, Greifswald, Hamburg und Stade, die dem Anfang des 14. Jahrhunderts angehört 70 ). Die Urkunde zeigt keine Spur obrigkeitlicher Mitwirkung bei ihrem Zustandekommen, ferner erscheinen die Handwerker in der ersten Person pluralis; beides sind nach Dieling 71 ) Zeichen der reinen Willkür.
Die überwiegende Zahl wismarscher Zunfturkunden gehört zu den "obrigkeitlichen Ordnungen" 72 ). Das betreffende Handwerk, dem die Rolle erteilt wurde, war für das Stadtwesen so wichtig geworden, daß die Behörde sich ein Aufsichtsrecht über die Vorgänge und Maßnahmen in der Zunft sichern wollte. So wurde die Rolle erteilt, jedoch mit der Einschränkung, sie jederzeit ändern oder gar widerrufen zu können 73 ). Wenn auch der Rat diese Amtsordnungen von sich aus erließ, so wird die Anregung dazu doch meistens von den Gewerbetreibenden ausgegangen sein, die auch bei der Rollenabfassung "von Rats wegen" nicht ungefragt ihre Rolle erhielten. Eine solche ist
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erbeten worden 1411, Februar 2, von der Bruderschaft der Schiffszimmerleute 74 ), von den Schwertfegern um die Mitte des 15. Jahrhunderts 75 ) und von den Nadlern im Jahre 1588 76 ). Die Rolle der Schiffszimmerleute ist vom Rate nicht offiziell anerkannt, aber auch wohl nicht zurückgewiesen worden; 1415 haben die Schiffszimmerleute in einem Hause der Grützmacherstraße 100 M. zum Lesen ihrer Messe und ihres Gottesdienstes eintragen lassen. Die Rolle von 1674, März 31, greift auf Artikel derselben von 1411 zurück. Die Schwertfegerrolle wird bestätigt sein, da eine aus dem Jahre 1570 ungefähr vorliegende Abschrift kaum nach dem unbestätigten Original angefertigt worden wäre. Die Nadler, die manches Spottwort erdulden mußten in anderen Städten, weil sie "keine Gerechtigkeit haben", erhielten ihre Rolle im Jahre 1588, August 25 77 ), in den wesentlichen Punkten unverändert nach dem eingereichten Konzept.
Aufzeichnungen in den Amtsbüchern der einzelnen Zünfte kann man wohl in die Reihe der sog. "bestätigten Willküren" 78 ) zählen, auch wenn eine besondere Bemerkung hierüber fehlt. Da in späterer Zeit, im 16. Jahrhundert, die Rollen vom Rat erteilt wurden, so werden auch solche Zusatzartikel, Aufzeichnungen bestehenden Gewohnheitsrechtes, den regierenden Herren zur Kenntnisnahme vorgelegt worden sein. Zu erwähnen sind hier Aufzeichnung