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VIII.

Die Meklenburgische Vogtei Schwaan.

(Ein Beitrag zur Landestopographie.)
Von
Gymnasialprofessor Dr. Rudloff.
(Mit einer Karte.)
~~~~~~~~

W enn wir das Gebiet, welches sich westlich etwa bis Kröpelin und Neukloster, östlich bis an die Warnow und die Stadt Rostock erstreckt, im Folgenden als Land Schwaan bezeichnen, so geschieht dies, weil dasselbe zeitweise während des Mittelalters (seit dem vierzehnten Jahrhundert) einen Verwaltungsbezirk für sich bildete, dessen Vögte in Schwaan ihren Sitz hatten. Es sollen auf Grund der kirchlichen Topographie die das Land durchziehenden und umgebenden Grenzen nach ihrem Verlauf und nach ihrem Alter untersucht werden, dem Grundsatze zufolge, daß die mittelalterliche kirchliche Eintheilung nach Diöcesen, Archidiaconaten und Pfarrsprengeln verhältnißmäßig als feststehend angesehen werden kann, die politische Gliederung hingegen, obwohl an jene gemeinhin anknüpfend, dem Wechsel und der Verschiebung im Laufe der Zeit ungleich mehr ausgesetzt war. Wir müssen ferner in der Gegend, um die es sich hier handelt, die Grenzbestimmungen vorwiegend an die Geschichte der Klöster und geistlichen Stiftungen anschließen, welche dort auf engem Raume in solcher Anzahl und Ausdehnung vertreten waren, wie in keinem anderen Theile Meklenburgs. An der Meeresküste erwarb das 1171 gegründete Cistercienserkloster Doberan eine Reihe von Dörfern zwischen Doberan und Kröpelin. Im Westen sehen wir seit Beginn des dreizehnten Jahrhunderts das Nonnenkloster Sonnencamp eine umfangreiche Begüterung gewinnen, welches Anfangs in Parchow (Amts Bukow), sodann in Cuscin (Neukloster) seinen Sitz hatte, nachdem

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schon vorher zwischen diesen beiden Orten Bischof und Domcapitel von Schwerin Fuß gefaßt hatten. An der Südgrenze dehnte sich das ebenfalls zu den ältesten Dotationen des Bisthums gehörige Stiftsland Bützow aus, welches zunächst auf das linke Warnowufer beschränkt war. Das später innerhalb desselben angelegte Kloster Rühn schloß westlich mit dem Neuklosterschen Besitz zusammen. Auch im Innern des so auf drei Seiten von kirchlichen Gründungen fast umgebenen Gebietes erfolgte noch gegen Ausgang der Colonisierungsperiode eine Stiftung durch die Cistercienser von Amelungsborn, der Klosterhof Satow. - Ein besonderes Interesse knüpft sich an die Westgrenze der Vogtei Schwaan, deren Festlegung geeignet sein dürfte, eine ziemlich fühlbare Lücke in der historischen Topographie unseres Landes ausfüllen zu helfen.

Nachrichten aus späteren Jahrhunderten habe ich, wo es durchaus nöthig erschien oder soweit sie mir gelegentlich bekannt wurden, im Schweriner Geheimen und Hauptarchive, dessen Benutzung mir gestattet war, zu Rathe gezogen. Als ein noch brauchbares Hülfsmittel erwies sich auch die dort aufbewahrte Materialiensammlung des verstorbenen Archivraths Beyer 1 ) (anscheinend die Vorarbeit zu einem vom Verfasser beabsichtigten, aber nicht zur Ausführung gelangten Werke über die geschichtliche Topographie Meklenburgs) wegen der mancherlei Mittheilungen, welche hier aus späteren Registern, Acten und Karten zusammengetragen sind. Vorzugsweise ist jedoch für die folgenden Abschnitte gedrucktes Material verwendet worden, in erster Linie unser Urkundenbuch, in welchem das zu behandelnde Gebiet schon seit früher Zeit verhältnißmäßig stark hervortritt.

I. Entstehung der Vogtei.

In Folge der Hauptlandestheilung (1229 nach der gewöhnlichen Annahme) kam von dem Lande am linken Ufer der unteren Warnow die südliche Hälfte (mit Schwaan) an den Fürsten Nicolaus I. von Werle, während die nördliche ein Bestandtheil der Herrschaft Rostock (unter Heinrich Burwy) III.) wurde. Beide Gebiete vereinigt bildeten später die Vogtei Schwaan, welche westlich von den Vogteien Bukow und Meklenburg, südlich vom bischöflichen Lande Bützow umschlossen war.

Ueber den Ort Schwaan (Sywan) liegen nur spärliche Nachrichten aus älterer Zeit vor: die Kirche ist durch eine Urkunde von


1) Beyer ist wohl der Forscher, von welchem Wigger (Meklb. Annalen, S. 100 a) eine bald erscheinende Monographie über die Gaue der Wendenlande in Aussicht stellte.
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1232 bezeugt und war dem heiligen Paulus geweiht. 1 ) Das castrum wird zuerst von einem Chronisten etwa um die Mitte des dreizehnten Jahrhunderts erwähnt. 2 ) Wenn es in jener Zeit bereits eine nach dieser Burg benannte Werlesche Vogtei gab, so war dieselbe wahrscheinlich auf die westliche Seite des Flusses beschränkt und nicht mit dem Landstriche vereinigt, in welchem sich, hart am rechten Warnowufer, die alte, von Heinrich dem Löwen eroberte Burg Werle erhob. Vielmehr scheint dieser Bezirk (terra Werle), welcher in wendischer Zeit ein Burgward für sich gewesen sein mag, damals mit Güstrow, welches seit den zwanziger Jahren des 13. Jahrhunderts als Fürstensitz hervortritt, in näherem Zusammenhange gestanden zu haben. Denn soweit Auskunft zu erlangen ist, waren gerade in jener Gegend die castellani und milites de Gustrowe zu Hause, welche in den älteren aus Güstrow datierten Urkunden in den Jahren 1227/35 mehrfach als Zeugen, auftreten: 3 ) Jordanus (1227) nennt sich 1219 nach Werle, später (1224) nach Sabel (Kirchspiel Hohen=Sprenz) 4 ) und war vielleicht, bevor die Residenz nach Güstrow verlegt ward, Burgmann in Werle gewesen, welches, wie wenigstens in Kirchbergs Reimchronik (c. 119) berichtet wird, von Heinrich Burwy I. noch einmal wiederhergestellt war. Heinrich Grube war 1243 in Klein=Schwiesow 5 ) vom Fürsten belehnt; Bernhard de Wigendorp wird seinen Namen von Wiendorf (Kirchspiel Schwaan) angenommen haben, und alles, was aus älterer Zeit von den Besitzungen des Geschlechts Duding bekannt ist, weist auf dieselbe Gegend hin. 6 ) Vorübergehend hat dann, wie nach Urkunden von 1272 und 1301 anzunehmen ist, Land und Vogtei Schwaan sich zu beiden Seiten der Warnow ausgebreitet. In der Folge aber wurde der Bezirk am östlichen Ufer wieder abgetrennt und abermals zu Güstrow gelegt, wenn nicht früher, so doch jedenfalls seit dem Schwaaner Frieden (1301). Dieser sprach nämlich dem Könige Erich Menved von Dänemark,


1) M. U.=B. 406, 1153.
2) Vergl. Jahrb. 58, S. 14, Anm. 5.
3) M. U.=B. 344, 359, 414, 433.
4) M. U.=B. 258, 556/57. Vgl. 425: Jordanes de Gabene.
5) M. U.=B. 546/47.
6) Vergl. Dudinghausen (Kirchspiel Hohen=Sprenz). Nach einem untergegangenen Dorfe in der Nähe nennt sich 3320 der Ritter Duding von Dechow (Jahrb. 13, S. 398 f.), und um dieselbe Zeit hatten Berthold und Conrad Duding Besitz in Kritzkow (M. U.=B. 4168, 4160). - Alle genannten Ortschaften liegen innerhalb des Raumes, welcher nach der Jahrb. 58, (S. 15, ausgesprochenen Vermuthung als terra Werle galt. Zu S. 13 (ebd.) mag aus Band 16 des Urkundenbuches hier nachgetragen werden, daß Scarstorpe 1369 im Lande Johanns von Werle lag (M. U.=B. 9875), demnach der Vogtei Laage zuzuzählen ist.
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welcher als Lehnsherr und Beschützer des bedrängten Fürsten Nicolaus (genannt das Kind) von Rostock gegen Nicolaus von Werle und dessen Verbündete aufgetreten war, die Festung Schwaan mit der Hälfte des von Alters her dazu gehörigen Landes zu, während die terra Werle den bisherigen Herren verbleiben sollte. Ausgenommen wurde nur das Schwaaner Stadtfeld, welches, auch soweit es jenseits der Warnow lag, in die Hand des Dänenkönigs überging. 1 ) Noch bis 1829 hatte das Amt Schwaan hier nur die Ziegelei zu Wiendorf, während alles Andere dem Amte Güstrow angeschlossen war.

Während der nächsten Jahre sehen wir in dem abgetretenen Gebiete den Dänenkönig als Landesherrn walten; schon sechs Tage nach dem Schwaaner Frieden (28. Juli 1301) verfügte er über Pölchow, 1304 über Bandow (Kirchspiel Schwaan), beide Male mit Berufung auf frühere Anordnungen der Herren von Werle. 2 ) Daß inzwischen doch wieder Nicolaus von Werle Besitz in Letschow (Kirchspiel Schwaan) verschenkte, ohne daß des Königs Erwähnung gethan wurde (30. November 1301), mag im Güstrower Diplomatar, welches die Urkunde mittheilt, fehlerhaft überliefert sein, oder es geschah, weil es sich nur um die Anerkennung einer Stiftung handelte, die durch den Werleschen Vasallen Johann Kabold schon früher vorgenommen war. Später scheint zeitweilig Heinrich von Meklenburg sich zum Herrn des Landes gemacht zu haben, vielleicht in Folge des Bündnisses, welches 1305 (2. Januar) die Markgrafen von Brandenburg mit ihm und Nicolaus von Werle zur Wiedereinsetzung des Rostocker Fürsten gegen Erich geschlossen hatten. Denn 1306 bestätigte Fürst Heinrich für Neukloster den Besitz mehrerer Dörfer in terra Sywan. 3 ) In den folgenden Jahren ist aber dieses Land Schwaan wieder als Zubehör der Herrschaft Rostock kenntlich, da sowohl vom Könige, als auch vom Fürsten Nicolaus von Rostock Urkunden vorliegen über die Fischerei inter Rozstok et Sywan (1308), ferner von letzterem allein über Gericht, Bede etc. . in GroßBölkow und GroßGrenz, welche Johann Moltke (sicut habuit a - domino Nicolao de Werle primo, deinde a - rege Danorum et Slauorum Erico) dem Kloster Doberan vermacht hatte (1309). Auch bezeichnet Erich zwischen 1311 und 1312 Schwaan als seine Festung. 4 ) Doch tritt seit 1311 in den Urkunden nicht mehr Nicolaus das Kind


1) M. U.=B. 2643/44, 2745, 2748. (Vergl. Jahrb. 58, S. 4 und 5.)
2) M. U.=B. 2746, 2928.
3) M. U.=B. 2979, 3079.
4) M. U.=B. 3223, 3239, 3321/22, 3504. Wegen der Urkunde 3234 vergl. Band 10 des Urkundenbuches, S. 623.
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neben dem Könige mit Herrschaftsrechten im Lande auf, sondern wiederum der Meklenburger Heinrich, jetzt aber als Statthalter Erichs in der Herrschaft Rostock. 1 ) 1317, nachdem inzwischen die Rostocker Linie des Fürstenhauses mit Nicolaus erloschen war (1314), verlieh der König dem bisherigen Statthalter für erlittene Kriegsschäden unterpfändlich "die Herrschaft Rostock und was wir im Lande Wenden haben." 2 ) Mit Christoph, dem Nachfolger Erichs, gerieth aber Heinrich wegen des überlassenen Gebietes in Streit. Er hatte bei seiner Einsetzung als Landeshauptmann versprochen, dasselbe auf Erfordern wieder herauszugeben, hielt jedoch, als es nun von ihm zurückverlangt wurde, seine Ansprüche aufrecht. 3 ) Am 30. Mai 1322 verpflichteten sich die Herren von Werle, dem Könige, mit welchem sie gegen Heinrich von Meklenburg verbündet waren, die Länder Schwaan, Ribnitz, Gnoien, Sülze, Marlow und Tessin zu überlassen, wenn sie dieselben erwerben könnten. In einem Separatvertrage jedoch mit den Herzogen von Stettin (11. Juni), welche gleichfalls mit Christoph verbündet waren, bedangen sie sich die Wiedergewinnung u. a. von Schwaan und Gnoien aus, welches letztere im Schwaaner Frieden ebenfalls dem Dänenkönige abgetreten war. Ihre Hoffnung, so die verloren gegangenen Landschaften zurückzugewinnen, erfüllte sich nicht. Denn 1323 erfolgte nach Beilegung des Zwistes von Seiten Christophs die förmliche Belehnung des Fürsten Heinrich de terris et dominio Rozstok, Gnoyen et Sywan, welche 1329 für die Fürsten Albrecht und Johann wiederholt wurde. 4 ) Der District von Schwaan war damit der Herrschaft der Meklenburgischen Fürsten dauernd einverleibt. 1344, 27. October, werden die früheren Herren desselben in einer Urkunde Albrechts aufgezählt. Darin heißt es: Villani in Brobrowe (Kirchspiel Kambs) dominis de Werle. postea dominis


1) 1311, 6. September, bekannte Heinrich: nos municiones et terras in dominio Rozstoc[c]ensi - Erico regi -- attinentes -- ab eodem tamquam procuratorem suum et capitaneum suo nomine - tenere. Daß auch Schwaan inbegriffen war, zeigt M. U.=B. 3500, 3725. - Da am 20. Februar die von Erich geschehene Verleihung des Dorfes Sanitz durch Heinrich gutgeheißen wurde (consensu - Nicolai domini Rostoczensis super hoc habito), so scheint das Capitanat des letzteren schon zu Anfang des Jahres bestanden zu haben.
2) M. U.=B. 3871 (vergl. 3872).
3) Die Urkunde des Papstes Johann XXII., welche dies mittheilt (M. U.=B. 4410, läßt die unterpfändliche Belehnung (1317), bei welcher eine solche Bedingung nicht gestellt war, unberücksichtigt. Nach Uebernahme der Statthalterschaft (1311) hatte sich Heinrich allerdings verpflichtet, dem Könige (quandocunque per ipsum requisiti fuerimus) die von ihm übernommenen Länder und Festungen wieder zuzustellen.
4) M. U.=B. 4353, 4358, 4443, 5066.
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de Rotzstock, deinde regibus Dacie, denique domino Hinrico patri nostro - et demum nobis - ad nulla servicia Sywan vel alibi facienda astringebantur.

Von den Vogteien der eigentlichen Herrschaft Rostock tritt in den älteren Urkunden nur der Bezirk von Marlow deutlicher hervor (1210). In diesem lag jedenfalls auch Sülze, wohin 1298 das Landding von Marlow verlegt ward. 1 ) Mit Beginn des vierzehnten Jahrhunderts gewinnen wir auch von der Vogtei Ribnitz eine klarere Anschauung. 2 ) Daß beide Länder nie bis an die Warnow hinanreichten, kann wohl als sicher gelten. 3 ) Bertrammus de Rozstoch aduocatus (1229), 1231 als castellanus de Roztoch bezeichnet, deutet auf einen zur Burg Rostock gehörigen Bezirk, ein Land Rostock im engeren Sinne, hin. 4 ) Da die älteste Burg am rechten Ufer lag (vergl. Jahrb. 21, S. 1 ff.), so wird für sie zunächst ein Landstrich auf der nämlichen Seite in Anspruch zu nehmen sein, derselbe, welcher sich später als terra (so zuerst 1322) oder advocacia Tessyn (1333) von der Werleschen Grenze bis zum Meere und zur Warnow erstreckte.


1) 1210 werden neun zum Schlosse Marlow gehörige Dörfer namhaft gemacht, von denen die meisten in Orten der Kirchspiele Marlow, Sülze und Kölzow wiederzuerkennen sind. (M. U.=B. 192, nach Clandrian). Castrenses von Marlow M. U.=B. 380. Daß die Saline von Sülze in demselben Lande lag, ist schon 1243 und 1262 bezeugt (M. U.=B. 550 und 960; vergl. die gleichzeitigen Registraturen).
2) 1307 Willemeshaghen in terra nostra Ribbenitze sita. 1349 werden Petersdorf und Körkwitz dort genannt. 1348 bezeugt Johannes Vmmereyse miles, aduocatus in Rybbenitze et in confinibus suis, daß 1340 vor dem Fürsten Albrecht ein Streit intra me, nomine dicti domini mei, und dem Kloster Doberan über Gerichtsbarkeit und Dienste in den Dörfern Benekenhaghen, Denschenborgh, Marlekendorp et Vrigenholt entschieden sei. Als Vogt in Ribnitz kommt er schon 1332 vor. (M. U.=B. 3174, 6993, 6847, 5312.)
3) In den Beiträgen zur Geschichte der Stadt Rostock, (Heft 1, S. 102) wird mit Bezug auf M. U.=B. 421 (1233) die Vermuthung angesprochen, daß das Kirchspiel Ribnitz sich ehemals bis nahe an die Stadt Rostock ausgedehnt habe. Aber Kersebom (Kassebohm bei Rostock) steht hier nicht unter den dorffern belegen in der Pfarre Rybeniz, sondern ist von denselben zugleich mit der Stadt Ribnitz und dem weit entfernten Kölzow zu trennen.
4) Ein Sohn jenes Bertram ist in dem beim Fürsten Burwy 1247 - 62 genannten Ritter Gerhard zu vermuthen (Gerhardus Bertrammi filius 1247, ähnlich 1252). Hierher gehört auch wohl der Ritter Gherhardus dictus de Rozstoc (1268 - 92 in der Umgebung des Fürsten), welcher bis 1283 mit Kassebohm belehnt war und seinen Namen noch von dem alten castrum getragen zu haben scheint; als Gherhardus de castro bezeugt er 1286 den Verkauf des Dorfes WendischWiek und des Burgwalles (vor dem Petrithore) durch den Fürsten (M. U.=B. 591, 686, 1694, 1836).
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Indessen ist, solange eine selbstständige Herrschaft Rostock existierte, die Warnow ober= und unterhalb der Stadt als Verwaltungsgrenze nicht nachzuweisen. Georg von Jork, welcher mit dem dominus Georgius aduocatus de Rozstok (1268) wahrscheinlich eine Person ist, hatte in demselben Jahre das Dorf Zarnewanz bei Tessin zu Lehn. 1 ) Für den Bezirk zwischen dem Flusse und der Abtei Doberan taucht zwar im vierzehnten Jahrhundert (zuerst 1326) der Name Drenowe auf, welcher jedenfalls aus wendischer Zeit herstammt (etwa mit "Waldung" gleichbedeutend). Die früheren Urkunden bezeichnen jedoch, wenn Ortschaften in dieser Gegend nach einem Gebiete näher bestimmt werden, dasselbe immer nur als Land Rostock. 2 ) Der aduocatus dominus Johannes de Zwertze (1250 in Rostock beim Fürsten Burwy), welcher 1252 (Johannes advocatus) die Privilegienbestätigung für die Stadt bezeugte, heißt nach einem Dorfe des Kirchspieles Biestow (.Kl. Schwaß) und hatte Besitzungen in Liepen (vor dem Steinthore), welches der Fürst 1275 den Bürgern überließ. Eine fürstliche Burg bestand in jener Zeit am linken Ufer, wo dieselbe bekanntlich anfangs in der Stadt selbst, dann in der Nähe derselben (Hundsburg bei Schmarl) errichtet war. In der Drenow (mit (Einschluß des nahegelegenen Kirchspieles Hanstorf) lagen auch die Güter der oft in der Umgebung der Fürsten auftretenden Herren von Schnakenburg und von Axekow, deren einige als Vögte in Rostoc vorkommen, so Hermannus de Snakenborch 1296, Mathias de Axecowe zweimal 1298. Ein castrum war freilich, wenn der 1278 vom Fürsten Waldemar mit der Stadt geschlossene Vertrag gehalten wurde, damals an den Warnowufern und in deren Nähe nicht mehr vorhanden; 3 ) eine curia innerhalb der Stadt mag an die Stelle getreten sein. Ob Kröpelin (opidum 1250, civitas 1280, das älteste erhaltene Stadtsiegel 1306) jemals der Sitz eines Vogtes der Rostocker Fürsten gewesen ist, läßt sich nicht entscheiden. Albertus advocatus steht 1250 mit Kröpeliner Bürgern hinter einem Zeugen bäuerlichen Standes, 1264 hinter 2 Rittern und 2 Rostocker Raths=


1) M. U.=B. 1141, 1143. Ueber Stadt und Land Tessin vergl. Jahrb. 58, S. 19 und 20.
2) Ueber die Drenow siehe Jahrb. 38, S. 25 ff., vergl. M. U.=B. 4723, dazu 5649 (Siverdeshagen - in Drenowe). Die Kirchspiele Biestow, Lambrechtshagen, Warnemünde, Lichtenhagen (Hanstorf ?) werden dahin zu rechnen sein. -- In prouincia Rozstoc lag KleinSchwaß (1219 und 1235). (Sonst ist noch zu erwähnen: Adameshaghen in terra Rozstoc 1319, Warnemunde - tome lande vnd in deme lande to Rozstok ca. 1317. Hier geht freilich aus dem Zusammenhange hervor, daß die Herrschaft Rostock gemeint ist. (M. U.=B. 254, 429, 3922, 4148.)
3) M. U.=B. 642, 686 1381, 2402, 2512, 2523, 1474.
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herren. 1 ) Ebenso wenig wie von einem fürstlichen Vogte in der Stadt ist von einem castrum dort jemals die Rede. Zu beachten ist aber doch, daß einige Urkunden des zwölften Jahrhunderts für die Gegend von Kröpelin und die Abtei Doberan einen eignen Landesnahmen überliefern; auch betrachtete die kirchliche Eintheilung dieselben immer als zusammengehörig. (S. Abschnitt 2 und 4.)

In welchem Zusammenhange aber auch der District zwischen Rostock und Kröpelin früher gestanden haben mag, später sehen wir ihn in Verbindung mit dem Lande Schwaan, welches 1301 durch König Erich der Herrschaft Rostock angeschlossen war. Zur Zeit der dänischen Herrschaft wird es unter den capitanei, da dieselben für das ganze Land eingesetzt waren, ebenso wie früher, Vögte in den einzelnen terrae gegeben haben. Doch fehlt es über sie in diesen Jahren fast ganz an bestimmten Nachrichten. 2 ) Mit Heinrich von Meklenburg kam das Geschlecht der Barnekow in das Land, von denen der Ritter Ulrich 1317 - 1319 bei Verlassungen zu Stadtbuch (wie eine solche einmal auch von dominus Magnopolensis et consules universi um diese Zeit vorgenommen wird), aber nicht in Gerichtsurkunden, als Vogt (mit consules communes) begegnet. Sein Bruder Heinrich, welcher 1324 für sich und die Söhne des verstorbenen Ulrich auf Bede etc. . in Admannshagen verzichtete, bezeugte als advocatus die fürstlichen Privilegienbestätigungen des Jahres 1325 für die Stadt. 3 ) Das Register des Urkundenbuches führt wohl mit Recht beide noch unter den Rostocker Landvögten auf, während später in Rostock die Vögte aus der Umgebung der Fürsten verschwinden und nur noch in Ausübung der fürstlichen Gerichtsbarkeit innerhalb der Stadt erwähnt werden. Wie lange Heinrich Barnekow das Amt inne hatte, welches er 1325 bekleidete, geht aus den Urkunden nicht hervor. Später finden wir ihn nicht nur im alten Rostocker Lande ansässig, wo er vom Fürsten Albrecht bis 1333 mit Marienehe


1) M. U.=B. 642, 1553, 1018.
2) An Matthias Axekow war (1304 - 7) die Bede in Parkentin, Stäbelow und Bartenshagen vom Könige verpfändet (M. U.=B. 2924/25, 3154). Mit Amilius Axekow (Bruder des Matthias 1307, famulus 1324, in der Umschrift seines Siegels 1334 Millies genannt) dürfte Milies advocatus identisch sein, welcher 1307 zweimal, freilich nur in Gerichtsurkunden, erwähnt wird. (M. U.=B. 3154, 4558, 5505, 3147, 3194.) 1310), unter dem Capitanate des Jakob Flep, verlieh König Erich in Rostock das Dorf Sanitz teste domino Nicholao Olefsun aduocato nostro (3387). 1314 wird der Gerichtsvogt Albertus als famulus des Vicke Moltke bezeichnet (Urkundenbuch Bd. 5, S. 19). - Ueber Ribnitz s. oben die Anm. Bei der Belehnung des Fürsten Heinrich mit der Herrschaft Rostock 1317 sollte das an Niels Olafsson verliehene Schloß Dänsche Burg zu Warnemünde mit Zubehör ausgenommen sein.
3) M. U.=B. 3950, 3959, 3964, 4642 ff.
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belehnt war, sondern auch zu Retschow im Lande Schwaan. 1 ) (Vergl. unten S. 287.) Letzteres wurde aber damals mit der Drenow und der Abtei Doberan gemeinsam verwaltet. 2 ) Denn 1333 verpfändete Albrecht von Meklenburg dem Kloster Doberan in dessen 3 Dörfern Parkentin, Stäbelow und Bartenshagen, wo demselben die Bede bereits von König Erich überlassen war, auch das höchste Gericht: kein Vogt solle darauf Anspruch erheben, vsque dum nos, uel qui pro tempore in Sywan aduocatus noster fuerit, dictam precariam cum judicio majore ab eisdem fratribus -- decreuerimus redimendam. Und wenige Tage später bezeugte der Vormundschaftsrath des Fürsten, welchem auch Heinrich Barnekow angehörte, daß Abt und Convent 300 Mark zu Händen des Herren Albrecht integraliter persoluerunt Henrico de Barnekowe militi, aduocato in Sywan, welcher für diese Summe zum Nutzen des Fürsten andere verpfändete Güter desselben eingelöst habe. Daß die Vogtei Schwaan in der angedeuteten Weise sich erweitert hatte, erfahren wir auch durch die Urkunde, in welcher 1340 Heinrichs Söhne Raven (advocatus in Sywan 1344) und Ulrich mit ihrem Vetter bekennen, precarias et majus judicium villarum Lamberteshaghen et Johannestorpe (Kirchdorf Hanstorf) zurückgeben zu müssen, wenn der Fürst aduocatiam Sywan seu medietatem aduocacie Zywan wieder von ihnen einlöse. 3 ) Unter der hier erwähnten Hälfte der Vogtei wird das mit derselben zusammengelegte Land zu verstehen sein. Jener Pfandbesitz scheint übrigens nicht erst von Raven, sondern von seinem Vater erworben zu sein und rührt vielleicht noch aus der Regierungszeit Heinrichs her. 4 ) Denn als 1344 Raven und seine Brüder Schloß Stegeborg und Land Mön von den Fürsten Albrecht und Johann zu Pfande nahmen, erklärten sie, daß damit alle Schulden erledigt sein sollten, welche der Vater


1) M. U.=B. 5546, (5458), 5600. Vergl. Jahrb. 18, S. 280 ff.; 1358 verkauften die Barnekow totam et integram villam Retzecowe. Auch in anderen ehemals Werleschen Dörfern (GroßGrenz und Karin) war die Familie ansässig. (M. U.= B. 6424.)
2) Es fällt auf, daß schon die Urkunde vom 30. Mai 1322, welche doch anscheinend sämmtliche Bezirke der dem Meklenburger streitig gemachten Herrschaft Rostock aufzählen will, am linken Warnowufer nur Sywan angiebt.
3) M. U.= B. 5411, 5413, 6022. (Vergl. auch 5898 über Dienst in KleinSchwaß 1338.)
4) Daß Land westlich von Rostock (terram Drenowe cum abbacia Doberanensi) hatte der Fürst 1326 von Wipert von Lützow, der es zum Pfande besessen, wieder eingelöst. Die Orbör in der Stadt Rostock hatte 1329 Heinrich Barnekow zu erheben, dem sie vermuthlich verpfändet war. Denn das Kloster Ribnitz wurde auf diese Einkünfte angewiesen, sobald Hinrici de Barnecowe militis et Razstorp famuli terminus percipiendi dictus redditus exspiravit (M. U.=B. 4723, 5021).
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der Fürsten, diese selbst und ihre Erben vsen vadere, vs vnde vsen rechten eruen schuldich weren oder noch schuldich sin. - Och so scole wi vntweren, wat wi vorsat hebben, in bede vnde in rychte in der voghedye to Sywan vnde Roztoch. 1 ) Die doppelte Bezeichnung der Vogtei weist wahrscheinlich auf die zwei Districte hin, aus welchen sie sich zusammensetzte. Den so gewonnenen Umfang bis zur Meeresküste hat sie auf lange Zeit behalten. - 1345 war Arnold von Gummern voghet to Svwan. 2 ) 1355 sehen wir die Einkünfte wiederum verpfändet und zwar an Reimar und Vicke von Bülow, deren Zustimmung erforderlich war, als Herzog Albrecht in den Klosterdörfern Gr. Bölkow und Ibendorf Bede und Gericht überließ (non obstantibus litteris domini ducis nobis super aduocacia in Sywan et territorio ibidem adjacenti traditis). Bald darauf leisteten dieselben Verzicht auf alle Rechte in Evershagen (racione obligacionis per dominum nostrum Magnopolensem suarum terrarum aduocacie Sywan nobis facte), und in ähnlicher Weise auf Rechte in Bramow. 3 ) Die von Bülow waren noch 1387 im Besitz des Landes und überließen 1391 Schloß, Stadt und Land Schwaan mit Zubehör an Heinrich Moltke; 1399 hatte Heinrich Reventlow das Amt inne. 4 )

Mit der Drenow und der Abtei Doberan wird auch Kröpelin eine Dependenz der Vogtei geworden sein, obwohl ein Land dieses Namens 1344 erwähnt wird, gelegentlich der Erbverbrüderung der Herren von Meklenburg und Werle=Güstrow. Die Werlesche Urkunde überließ, wie die namentlich aufgeführten 10 Länder zeigen, die ganze Herrschaft Güstrow. 5 ) Die Meklenburgischen Fürsten schlossen hingegen den Vertrag nicht für ihr ganzes Gebiet, sondern nur für 10 Länder desselben ab, welche in ihrer Reihenfolge 3 verschiedene Gruppen (abgesehen von Stegeborg mit Mön) zu bilden scheinen: 1) Bard, Ribnitz, Marlow, Sülze, Tessin; 2) Sternberg und Eldenburg; 3) Bukow und Kröpelin. Es ist aber nicht herauszufinden, welches Gebiet wir uns unter Kröpelin, stad, land vnde man vorstellen sollen. Daß neben der Vogtei Schwaan damals ein selbstständiger


1) M. U.=B. 6448.
2) M. U.=B. 6546 (Verkauf der Mühle von GroßBölkow).
3) M. U.=B. 8044/45, 8118/19. Bis 1400 finde ich außerdem als Dörfer der Vogtei bezeichnet: Satow 1344, Retschow 1358, Huckstorf, Wahrstorf und NeuKirchen 1367, KleinGrenz 1370, Schutow 1393, Kritzmow 1395.
4) Nach den für die späteren Bände des Urkundenbuches bereits gesammelten und abgeschriebenen Urkunden (bis 1400). - Vogt in Schwaan wird Johann Moltke schon 1381, Heinrich Moltke 1389 genannt.
5) M. U.=B. 6434. Vergl. die Werleschen Landestheilungen von 1316 und 1347. (M. U.=B. 3860, 6779.)
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Bezirk mit Kröpelin vorhanden war, ist schon wegen des geringen Umfanges kaum anzunehmen, den derselbe gehabt haben mußte, da, wie der folgende Abschnitt zeigen wird, außer der Stadt selbst nur einige angrenzende Feldmarken dafür in Betracht kommen könnten. Auch enthalten im übrigen die Urkunden nichts, was darauf gedeutet werden müßte. 1 ) Traditionell wird aber doch wohl eine terra Kropelin existiert haben. Es ist daran zu erinnern, daß in der erwähnten Urkunde auch Marlow (mit stad, land vnde man) noch als eigenes Land neben Sülze figuriert (ähnlich auch M. U.=B. 4353), in Widerspruch mit den anderweitig vorliegenden Nachrichten 2 ); es gab indessen in Marlow ein altes Schloß, zu welchem ehemals der Bezirk der Vogtei Sülze gehört hatte.

Später erscheint übrigens Kröpelin auch urkundlich als Zubehör von Schwaan; denn 1372 verpflichtete sich Herzog Albrecht von dem damaligen Pfandinhaber, dem Bischofe Friedrich (von Bülow), nicht wieder einlösen zu wollen u. a. Sywan hvs, stat vnde lant vnde voghedige, myt Cropelyn, myt der Drenow, mit der abbedige to Doberan. 3 )

Der Zusatz macht den Bestandtheil der alten Herrschaft Rostock kenntlich. Auch sonst wird derselbe von dem später enworbenen Werleschen District trotz der Zusammenlegung gelegentlich deutlich unterschieden. So verfügte 1361 Herzog Albrecht bei Ueberlassung des Münzrechtes an Rostock: quod nusquam locorum extra ciuitatem nostram Rozstok, in districtu dominii nostri Rozstoccensis, vtpote in Rybbenitze, Sultha, Marlow, Tessin, Cropelin, Warnemunde, ac precipue extra territorium Rozstok, videlicet Gnoyen et Zywan - et generaliter in omnibus locis dicti


1) Siehe oben S. 260. Den Vogt Vicke (1316) bezeichnen 1323 consules et vniversitas de Cropelin als quondam aduocatum nostrum, und Hermann Legede, 1336 Vogt in Kröpelin, war Bürger daselbst und heißt 1333 subaduocatus (M. U.=B. 3832, 4453, 4486; 5680, 5985, 5456). Beyer, welcher Jahrb. 14, S. 114, von einem Landding für die Vogtei Kröpelin spricht, wurde wohl dazu veranlaßt, weil zuweilen von Gerichtsversammlungen in Kröpelin die Rede ist, so 1336 (M. U.=B. 6596, S. 721 und 722) als dort unter dem Vorsitze des Fürsten eine Anklage wegen Zauberei verhandelt wurde. 1391 (M. U., (September 26.) wird ein Hofgericht daselbst erwähnt. M. U.=B. 1553 (scampnum judicale - dictum dingbanch in der Nähe von Kröpelin) bezieht sich auf die Abtei Doberan. - Es wäre von Interesse, zu erfahren, ob es in Kröpelin eine Schloßstelle giebt.
2) Vergl. S. 259, Anm. 1 und die Urkunden von 1371, 1448 (unnse slot, stad unde lant tor Sülten met deme wîckbilde to Marlowe, met der ganntzen vogedy) und 1450 (de voghedye to der Sülten unde to Marlowe) im Jahrb. 11, S. 289 ff.
3) M. U.=B. 4723 n.
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dominii nostri Rozstoccensis ac Gnoyensis seu Zwanensis - vmquam denarii de cetero debeant per quempiam fabricari. 1 )

In der Urkunde hingegen, durch welche Kaiser Karl IV. die Fürsten Albrecht und Johann zu Reichsfürsten und Herzögen erhebt (1348), u. a. mit der Begründung, daß Herzog Rudolf von Sachsen auf alle tytulo pheudi ihm zustehenden Rechte verzichtet habe, wird bei Aufzählung der Reichslehne Schwaan ebensowenig erwähnt, wie die übrigen Theile desjenigen Rostocker Gebietes, als dessen Lehnsherr 1329 der König von Dänemark anerkannt war. 2 )

II. Die Abtei Doberan
und die Grenzen der Herrschaft Rostock.

Obwohl die ältere Geschichte der Abtei Doberan schon mehrfach behandelt worden ist, 3 ) muß zum Zwecke der Topographie doch noch einmal kurz auf dieselbe eingegangen werden. Im westlichen Theile der Herrschaft Rostock nahm das Gebiet des Klosters einen nicht unbeträchtlichen Raum ein. Dasselbe umfaßte bereits bald nach der Stiftung einen zusammenhängenden Bezirk, welcher die jetzigen Kirchspiele Parkentin, Rethwisch, Doberan, Steffenshagen und, wie anzunehmen ist, auch Kröpelin vollständig umschloß. Die Orte mit Namen wendischer Herkunft, welche jetzt in diesem Raume liegen (Doberan, Parkentin, Stülow, Reddelich, Kröpelin, Wilsen, Brusow, Stäbelow, und Jennewitz), werden zum größeren Theile in der ältesten über das Kloster überlieferten Urkunde des Bischofes Berno (1177), die übrigen in derjenigen des Fürsten Heinrich Burwy I. (1192) genannt, 4 ) und umgekehrt wird hier kein Dorf erwähnt, welches außerhalb der genannten Kirchspiele gesucht werden müßte. 5 ) Innerhalb derselben finden wir auch noch 1273 mit wenigen Ausnahmen die Hagendörfer


1) M. U.=B. 8903. In 4675 lauteten die Bestimmungen anders.
2) M. U.=B. 6860 A und B. Nur Gnoien ist mit berücksichtigt (Genugen et quidquid ibidem in pheudum ab imperio tenent).
3) Dieselbe ist bearbeitet von Kompart (in Schirrmachers Beiträgen zur Geschichte Mecklenburgs, Band II) bis zum Jahre 1300, von Malchow (Dissertation 1880) bis 1350, mit Berücksichtigung der wirthschaftlichen Verhältnisse von Dolberg (Studien und Mittheilungen aus dem Benedictiner=Orden, Jahrg. 13). Vergl. auch Wigger, Jahrb. 28, S. 233 ff.
4) M. U.=B. 122, 152.
5) Domastiz ist nach dem Diplomatar der Doberaner Klosterbriefe Ivendorf (M. U.=B. 152 n). Putecha entspricht, wie M. U.=B. 122 n vielleicht mit Recht angenommen wird, dem späteren Hohenfelde. Ersteres kommt bis 1273 vor und steht fast immer mit Stülow zusammen; letzteres erscheint zuerst 1312: in villis slauicalibus Stulowe et Hogheuelt (Mekl. U.=B. 3759). Ueber die Dörfer in Cubanze s. unten.
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oder sonst deutsch bezeichneten Ortschaften des Klosterbezirkes, für welche der Bischof damals den vollen Zenten bestätigte, nämlich: Allershagen, Bartenshagen, Rabenhorst, Rethwisch, Hütten, Glashagen, Steffenshagen, Bollhagen, Wittenbeck, Diedrichshagen, Boldenshagen. Das Schadenregister von ca. 1312 bringt außerdem noch Brodhagen, und in Bollhagen wird eine curia und eine grangia dieses Namens unterschieden. 1 )

1177 verlieh Bischof Berno für das dem Kloster von Pribislav überlassene Gebiet außer dem Zehnten der einzelnen Dörfer die geistlichen Rechte (ecclesiarum disposicio, sacerdotum constitucio etc. und das jus sinodale, quod bannum vocatur). 2 ) Hiernach lag es in der Absicht, ein in kirchlicher Beziehung bestimmt abgegrenztes Gebiet herzustellen. Der Bezirk, über welchen jene Rechte des Klosters sich erstreckten (1273 mit den unter des Abtes Patronat stehenden Kirchen Kröpelin, Steffenshagen, Parkentin und Rabenhorst), und mit dessen Verwaltung in Bezug auf die geistliche Jurisdiction der Archidiaconus von Kröpelin 3 ) beauftragt war, wird in seiner Ausdehnung schon früh, vielleicht bereits gegen Ende des zwölften Jahrhunderts, festgestanden haben. Dafür spricht auch das hohe Alter, welches der Kirche in Kröpelin nachgesagt wurde, die urkundlich zuerst 1230 vorkommt. Denn 1306 bezeugten mehrere Pfarrer und Kröpeliner Rathmänner die Aussage des dortigen Plebans Ludolf, daß derselbe die Kirche 40 Jahre lang besessen habe, und daß seine Vorgänger im Amte sie ungefähr 80 Jahre hindurch vom Kloster innegehabt hätten; 4 ) eine Rechnung, welche auf das Jahr 1186 zurückführen würde, dasselbe Jahr, in dem nach Kirchberg (c. 116), der hier nach einer nicht mehr vorhandenen Chronik berichtet, das Kloster von Althof nach Doberan verlegt wurde. Für die Parkentiner Pfarre fehlt es an ähnlichen Nachrichten (plebanus de Parkentin erst 1268). Daß indessen die dortige Kirche, wie an Ansehen ihrer Geistlichen, so auch an Alter der Kröpeliner am nächsten stand, ist wegen des wendischen Namens und nach Spuren alter Bauweise zu vermuthen. 5 ) Von


1) M. U.=B. 1297, 3520. Von Rethwisch läßt Kühnel (Jahrb. 46, (Seite 117) die deutsche oder slavische Abstammung unentschieden.
2) 1354 erkannte der Bischof Andreas an, daß der Abt per se uel per alium - possit - ecclesias conferre, clericos instituere - juridicionem exercere, synodo presidere et alia ad officium archidiaconi pertinencia exercere (M. U.=B. 7963, vergl. 7852).
3) Archidiaconus von Kröpelin war 1298 ein Schweriner Canonicus; 1328 verwaltete der Dekan des Bützower Stiftes preposituram in Cropelin (M. U.=B. 2512, 4923).
4) M. U.=B. 380, 3116.
5) M. U.=B. 1143. Die Kirchen des Doberaner Gebietes wurden im 14. oder 15. Jahrhundert einem Neu=, resp. Umbau unterzogen. Der älteste (  ...  )
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diesen beiden Kirchspielen, welche zunächst in der Abtei errichtet waren, werden später (vor 1273) im Hagengebiete andere abgetrennt sein, Steffenshagen von Kröpelin, Rabenhorst von Parkentin. Die Kirche in Rabenhorst (Kirchspiel Rethwich), welche Anfangs selbstständig war, wurde (urgente inopia) vorübergehend mit Parkentin vereinigt, bis 1299 wieder ein Doberaner Mönch als Geistlicher eingesetzt ward. Sie scheint 1306 noch bestanden zu haben, 1 ) verschwindet aber seitdem aus den Urkunden und wird bald nachher eingegangen sein. Denn an ihre Stelle trat die Pfarre von Rethwisch, 2 ) wo 1312 im Schadenregister (S. 631) custos und cimiterium erwähnt werden. Erst durch Abzweigung (von Parkentin) entstand auch das ehemalige Kirchspiel Stäbelow, da eine Parrochialkirche dort 1273 noch nicht vorhanden war, aber seit Ende des 13. Jahrhunderts mehrfach bezeugt ist. 3 ) - Wie hiernach anzunehmen ist, fielen die Außengrenzen der Pfarrsprengel Kröpelin und Parkentin in ihrer ursprünglicher Ausdehnung mit denen des Abteigebietes, resp. des Kröpeliner Archidiaconats, Anfangs zusammen. Es fragt sich, ob der Umfang des letzteren in noch jetzt vorhandenen Kirchspielscheiden wiederzuerkennen ist.

In Bernos Urkunde (1177) wird für die Güter des Klosters im Westen collis Dobimerigorca (Hügel des Dobimer) als Grenzmarke festgesetzt, 4 ) anscheinend der Kühlungsberg westlich von Kröpelin. Derselbe liegt auf der Feldmark von Diedrichshagen und ist der Scheide der Kirchsprengel Kröpelin und Wichmannsdorf sehr nahe.


(  ...  ) Theil der Parkentiner Kirche (Chor aus Feldsteinen) stammt aber nach der Schätzung von Lisch (Jahrb. 18, S. 292 ff.) aus der ersten Hälfte des 13. Jahrhunderts. - Zum Kirchspiel Parkentin gehörten noch nach dem Staatskalender (1793) Althof und Hohenfelde (jetzt Kirchspiel Doberan).
1) M. U.=B. 1753, 2568, vergl. 3088.
2) Ecclesia Redewisch, que olim fuit in Rauenhorst 1354 (Mekl. U.=B. 7963). Sie galt wohl anfänglich nicht als selbstständig, da sie im Bericht über die Einkünfte der Doberaner und Neuklosterschen Kirchen, als dessen Abfassungszeit das Urkundenbuch (zu 4153) die Jahre 1319/20 annimmt, nicht berücksichtigt ist. 1353 wird capella Redewisch neben den Parrochialkirchen der Doberaner Präpositur genannt; 1362 wird angeordnet daß zur Verwaltung der dortigen Pfarre vom Abt von Doberan ein Cisterciensermönch abgeordnet werde. (M. U.=B. 7852, 9081.)
3) M. U.=B. 2300 (1294), 4153, 5909, 7852. Ein Pfarrhof war dort noch 1718 (Jahrb. 40, S. 174). 1294 gab der Bischof seine Zustimmung zu einer permutatio ecclesiarum in Parkentin und Stäbelow. Die Vermuthung Komparts (a. a. O., S. 114), daß sich hierbei um eine Vereinigung beider Kirchen handelte, so daß die Stäbelower als Filial der Parkentiner weiter bestand, wird durch die späteren Urkunden nicht bestätigt.
4) Dobiner bedeutet nach Dolberg (a. a. O., S. 228, Anm. 1) "Frieden=Erwerber", nach Kühnel (S. 41) "den Namen des Tapferen habend."
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Im Norden sollte sich das geschenkte Gebiet bis zum Meere erstrecken. Im Osten wird von Heinrich Burwy (1192) eine Linie angegeben a quercu, que sita est juxta viam in terminis Wilsne, et iterum protenditur contra septentrionem usque ad mare recto tramite. Es wird dabei an die kürzeste Entfernung vom Meere zu denken sein, ohne daß die Richtung eine genau nördliche zu sein brauchte. In der That bleibt die Linie, welche in der Verlängerung der östlichen Scheide der Feldmark Wilsen, nordwestlich verlaufend auf dem kürzesten Wege das Meer erreicht, der kirchlichen Grenze überall so nahe, daß die letztere aus jener hervorgegangen zu sein scheint. Wir dürfen daher die durch die Urkunde des Fürsten gezogene Scheidelinie wohl in der Ostgrenze der Kirchspiele Parkentin und Rethwisch wiedererkennen. Daß Verschiebungen, welche im Laufe der Zeit eintraten, im Einzelnen manche Abweichungen mit sich brachten, ist selbstverständlich. Im Süden der Abtei geben die Doberaner Urkunden keine Grenze an, vermuthlich weil dieselbe durch die dort aufgezählten Ortschaften hinreichend bestimmt schien. Es ist dies die einen Bogen nach Norden bildende Dorfreihe Stäbelow, Wilsen, Parkentin, Ivendorf, Putecha (Hohenfelde?), Brusow und Kröpelin; sie alle berühren sich im Süden mit Kirchspielen, deren Pfarren nicht zum Doberaner Gebiete gehörten.

Verfolgen wir nun die Grundbesitzverhältnisse des Klosters, um zuerst die alte Grenze desselben gegen andere Theile der Herrschaft Rostock festzustellen. Es kommt dafür zunächst in Betracht die Sprengelscheide zwischen den Kirchspielen

Parkentin u. Rethwisch mit Stäbelow, Wilsen, Allershagen, Bartenshagen, Rabenhorst Rethwisch. Biestow, Lambrechtshagen u. Lichtenhagen 1 )mit Kl. Stove, Kritzmow, Kl. Schwaß, Bargeshagen, Admannshagen, Steinbeck, Nienhagen.

1) Im Kirchspiel Biestow, 1351 Nyghendorp (M. U. U.=B. 7479), 1502 Groten Stove. Dem Pfarrer war die Stadt Rostock bis 1282 zur Zahlung einer Mark verpflichtet (M. U.=B. 1628), vielleicht wegen der zur Stadtfeldmark gelegten Dörfer Nemezow oder Liepen (vergl. die Andeutung Mekl. U.=B. 1381). - Für die Kirche in Lambrechtshagen bei Parkentin erhielt nach Clandrian 1233 der Probst von Rühn den Bann. 1381 übernimmt der Propst von Rühn die Ausrichtung eines Befehls, quia jurisdictio sua se juxta muros extenderet - opidi Rostok (M. U.=B. 7143, S. 453). In den Visitationsprotocollen der Kirchen des Amtes Doberan (1572) heißt es, daß nach dem Berichte des Pastors "vor etlich Jaren zwei Dorffer als grot und lütken Schwasse von jener kirch (Lambrechtshagen) nach Bistow komen sind." - Plebanus de Lichtenhaghen 1264; im Kirchspiel 1319 Admannshagen, 1355 Evershagen (M. U.=B. 1018, 4131, 8114). Den aus Feldsteinen erbauten Chor weist Lisch der ersten Hälfte des 13. Jahrhunderts zu (Jahrbuch 19, S. 394). Angaben über Bauart der Kirchen zu Biestow und Lambrechtshagen ebd. 27, S. 218 und 38, S. 189.
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Wo das Abteigebiet diese Grenze überschreitet, läßt sich fast überall der spätere Erwerb nachweisen. In der Urkunde von 1273 werden auch solche Dörfer mitgetheilt, in denen nur einzelne Hufen dem Kloster zehntpflichtig waren. Wenn dasselbe an zwei solchen Hufen in Stove auch das Eigenthum besaß, so handelt es sich um streitige Ansprüche an der Grenze, oder es verhielt sich damit ähnlich wie mit den beiden zehntezahlenden Hufen in Kl. Schwiesow (Amts Güstrow), deren spätere Verleihung (1243 durch Nicolaus von Werle) nicht zweifelhaft ist. Unter den Besitzungen des Klosters wird Stove sonst nie angeführt; jene beiden Hufen mögen aber als Klostergut mit der Stäbelower Feldmark vereinigt sein. 1 ) Daß die 5 Hufen in Kritzmow der Abtei nicht gehörten, ist schon deswegen wahrscheinlich, weil dieselbe dort nur dimidiam decimam in Anspruch nahm. Ueberdies wurde das Dorf 1296 von Matthias von Axekow (dem Rostocker Vogt 1298) Und dessen Brüdern cum omni jure et vtilitate, qua ad nos pertinebat, dem Abte überlassen, und zugleich versprachen die Verkäufer, de proprietate tam decimarum quam fundi ville totalis Criscemowe binnen 5 Jahren die Verleihung zu erwirken. 2 ) In Kl. Schwaß besaß Neukloster von Alters her 8 Hufen und fand 1238 die Ansprüche ab, welche ein Lübecker Bürger in Parua Zuersz hatte; in der Heberolle dieses Klosters (ca. 1319) ist Zwerze als Dorf von 10 Hufen angegeben, und totum servicium in demselben wurde ihm 1338 geschenkt. 3 ) Im jetzigen Kirchspiel Lambrechtshagen werden das Pfarrdorf sowie Bargeshagen 1286 vom Schweriner Bischof als nicht zur Abtei Doberan gehörige Grenzdörfer bezeichnet. 4 ) In ersterem hatte 1320 das Kloster Güter erworben, jedoch so, daß die Gebrüder von Schwaß, welche selbst im Dorfe begütert waren, auch in jenen noch Rechte ausübten. In letzterem hatte der Vasall Reschinkel 1298 vom Fürsten 10 Hufen zu Lehn, welche 1334 von Johann von Axekow zu Gunsten des Klosters aufgelassen wurden;


1) M. U.=B. 546. GroßStove finden wir später in den Händen des Karthäuserklosters Marienehe, welches das Dorf, wie es scheint, von Heinrich Bassewitz gekauft hatte. Wendeschen Stove begegnet erst 1351 (Mekl. U.= B. 3359, vergl. Jahrb. 27, S. 15, 7438). Ueber ein bischöfliches Burglehn in Sthoue s. unten.
2) M. U.=B. 2377. Um die Grenze der Abtei handelt es sich auch wohl 1330, als Adelheid, die Wittwe eines Rostocker Bürgers im geistlichen Proceß verurtheilt wurde, von aller Belästigung des Klosters Doberan wegen der curia Wilsne abzustehen. (M. U.= B. 5172.)
3) M. U.=B. 254, 484, 4040 (S. 411), 5898, 5901.
4) M. U.=B). 1862 (Zehntenaustausch cum decimis villarum quarumdam - monasterio juxta sitarum - in Lambrechteshagen et in Beringhereshagen).
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andere 10 Hufen, gleichfalls im Besitz eines Rostocker Vasallen (Friedrich Babbe), waren schon 1298 an die Abtei gekommen, zugleich mit der Gerichtsbarkeit über zwei der St. Jakobikirche in Rostock gehörige Hufen. 1 ) Admannshagen (in terminis parochiae Lychtenhaghen), wo 1302 Aftervasallen Bertholds von Schnakenburg wohnten, erscheint seit 1319 als Eigenthum des Klosters. 2 ) Nienhagen und Steinbeck sind von den 1273 aufgezählten vollständigen Dorfschaften die einzigen, welche über die kirchliche Grenze schon damals hinausreichten. Doch waren in ersterem die Rechte des Abtes streitig, da auch der Bischof von Schwerin dort den Zehnten in Anspruch nahm; er verzichtete auf denselben erst 1264, nachdem Gerhard von Schnakenburg, welcher indaginem Nienhagen bis dahin von der Doberaner Kirche zu Lehn trug, diesen Besitz mit Angabe der Grenzen dem Kloster verkauft hatte. Auch die Hälfte des Hagens Steinbeck ging nach Gerhards Behauptung vom Abte zu Lehen, wurde aber 1272, also ebenfalls vor der bischöflichen Zehntenbestätigung, nach schiedsrichterlicher Entscheidung des Fürsten Waldemar dem Kloster als unmittelbares Eigenthum zugesprochen. 3 ) Das Vasallenverhältniß wird in beiden Fällen nicht auf Verleihung alten Klostergutes, sondern auf späterer Auftragung von Seiten der Besitzer beruhen. Uebrigens gehören beide Feldmarken nach ihrem jetzigen Umfange nur mit ihrem größeren östlichen Theile zum Kirchspiel Lichtenhagen, im übrigen zum Kirchspiel Rethwisch.

Durch Doberaner Besitzungen von der Drenow getrennt, schnitt von Süden her der Sprengel von Hanstorf in die Abtei ein. Das Fragment eines Heberegisters, welches nach Lisch noch aus dem vierzehnten Jahrhundert stammt, giebt unter Par. Johanneshag.: Ghowwe, Hartwighesdorpe, Konowe, Blisecowe an. 4 ) Die drei letztgenannten Dörfer waren, soweit die Nachrichten zurückreichen, im Besitze der Rostocker Vasallenfamilie Axekow. 1319 verkaufte Matthias agros ante villam Konowe sitos. Aber schon Wernerus de Blisecowe (1272 Knappe beim Fürsten von Rostock, 1282 als miles beim Abt von Doberan) gehörte jenem Geschlechte an, da er, wie kaum zu bezweifeln, mit dem Ritter Werner von Axekow identisch


1) M. U.=B. 4200. In Lambrechtshagen 1341 curia Hermanni de Swerce (M. U.=B. 6158, vergl. 7501). 1389 hatte Arnold von Gummern a dictis de Zwertze das Dorf gekauft. - M. U.=B. 2516, 4210, vergleiche 5487 u. a.
2) M. U.=B. 4131.
3) M. U.=B. 1018, 1026 - 1259.
4) Jahrb. 9, S. 401. Das Kirchdorf heißt in älteren Urkunden sonst Johannsdorf. Die Kirche wird 1319 M. U.=B. 4069) gelegentlich erwähnt.
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ist, 1 ) dem ersten (1283 und 1286) urkundlich erwähnten Träger des Namens. 1360 verlieh Herzog Albrecht an Dietrich Sukow totam et integram curiam - Blisecowe - sicut ipsi (die Axekow) et ipsorum progenitores et antecessores ipsam curiam - ab antiquo tenuerant. 2 ) Die Grenzen des Klostergebietes haben hier wohl nie eine Veränderung erfahren, sondern blieben so, wie sie der von 1177 datierten Urkunde zu Grunde zu liegen scheinen. 1268, in einem Diplom des Fürsten Waldemar, läßt sich als Scheide der Klosterdörfer Stäbelow, Wilsen und Parkentin die Niederung des Waidbaches erkennen, an dessen Westseite sich, wie heute, Bliesekow, Konow und Hanstorf erstreckten. 3 ) Es ergiebt sich hieraus zugleich, daß Neuhof damals noch nicht bestand, sondern erst später auf dem nach dem Bache zu gelegenen Theile der Hastorfer Feldmark angelegt wurde 4 ) Auch zwischen Hastorf und Glashütten erfolgte 1341 eine Grenzberichtigung (zwischen dem Kloster Doberan und Johann Axekow), 5 ) so daß es nur für die Scheide von Ibendorf und Hastorf an dergleichen Nachrichten bisher fehlt. 6 )

Im übrigen waren die Grenzen des ursprünglichen Abteigebietes zugleich Landesgrenzen der Herrschaft Rostock, und zwar so, daß im Westen, nach der Meklenburgischen Seite hin, beide völlig zusammenfielen, während im Süden die Herrschaft Werle nur theilweise sich mit den Doberaner Besitzungen unmittelbar berührte. Für die Fest=


1) Dies deutet auch Crull an (Jahrb. 52, S. 113).
2) M. U.=B. 4069, 1259, 1618, 1682, 1836, 8765.
3) M. U.=B. 1143. Der Grenzgraben, welchen die Bauern von Wilsen durch jene Niederung (palus) gezogen hatten, wird verlängert nach Süden usque in fines abbatie versus Sthobelowe, nach Norden bis zur Konower Brücke und weiter abwärts bis zum Klosterdorfe Glashütten, womit zugleich auch die Grenze zwischen Hastorf und dem in der Urkunde nicht genannten Parkentin bestimmt ist. Vergl. M. U.=B. 5505 (1334), wo als bisherige Scheide zwischen den Axekowschen Besitzungen und einer Wiese bei Parkentin genannt wird antiquum et majus fossatum, quod fuit hactenus distinctio terminorum abbacie, sicut expresse continetur in priuilegio a quondam nobili domino - Woldemaro - dato.
4) Nienhoff 1383; to deme Nyenhaue in deme karspell to Johanstorpe 1498 (Lisch, urkundl. Gesch. des Geschlechts von Oertzen, II b, S.304). Bei Neuhof liegt am Moore ein mittelalterlicher Burgberg (Jahrb. 48, S. 296; vergl. Raabe, Mecklb. Vaterlandskunde I, S. 485).
5) M. U.=B. 6113. Die Scheide soll verlaufen per nouum fossatum, yuod ab amne - Dosenbeke vsque ad alium riuum -- Kannenbeke super montem interpositum - protenditur. Die kleine Feldmark Hütten grenzt jetzt nicht mehr an Hastorf; entweder handelt es sich um die Stelle, wo später Neuhof entstand, oder Hütten dehnte sich damals auch über den Hütter Wohld aus, welcher im Süden sich mit Hastorf berührt. Aufschluß darüber würde jene Grenzbestimmung gewähren, deren Angaben für den Ortskundigen vielleicht noch verständlich sind.
6) Der Ibendorfer Forsthof wird zum Kirchspiel Hanstorf gerechnet.
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stellung der politischen Grenze ist aber zu beachten, daß mit dem Kröpeliner Archidiaconat sich das Klostergebiet später nicht ganz deckte, da letzteres schon früh einige Einbuße erlitt, so daß es in südwestlicher Richtung die kirchliche Scheidelinie nicht mehr erreichte.

Zu den Schenkungen Pribislavs gehörten nach Bernos Zehntenverleihung (1177) auch quatuor ville in Cubanze, sc. uilla Bruze, Germari et due ville Brvnonis, welche an letzter Stelle, unmittelbar vor der westlichen Grenzbestimmung (collis Dobimerigorca), angeführt sind. Dasselbe geschieht auch 1192 in Burwy-s Urkunde, welche bei Aufzählung der übrigen Klosterdörfer die Hauptrichtung von Osten nach Westen erkennen läßt. Im Doberaner Diplomatar, welches die Urkunde mittheilt, ist zu Bruze am Rande die Glosse hinzugefügt: Bruze in slauico est Thidericus in theutonico, 1 ) womit auf Diedrichshagen hingedeutet zu werden scheint. Auch 1230 und 1232 in Brunwards Bestätigungsbriefen, stehen vier Ortschaften in Cobanze zuletzt (hinter Reddelich), jedoch mit der Aenderung, daß statt Bruze und villa Germari, welche ganz fehlen, Crupelin und Brusowe, die erst an dieser Stelle genannt werden, vor den beiden ville Brunonis eingeschaltet sind. Aus allen diesen Angaben dürfen wir zunächst wohl soviel entnehmen, daß die vier von Pribislav verliehenen Orte an der westlichen Grenze der Abtei, in der Nähe der Stadt Kröpelin und des Kühlungsberges, zu suchen sind. Es liegt nahe, bei den ville Brunoins und Germari an Brunshaupten und Gersdorf (Amts Bukow) zu denken, 2 ) welche beide in dieser Gegend liegen. Aber für die Dörfer Brunos bestätigte noch 1232 Bischof Brunward den von Berno verliehenen Zehnten. Andrerseits hatte Neukloster 1219 in indagine in uilla, que dicitur Bruneshovede, 30 Hufen und erhielt im gleichen Jahre die Zehnten dort von Brunward verliehen und 1235 bestätigt. 3 ) Hiernach bestanden verschiedene Feldmarken ähnlichen Namens neben einander, es müßte denn durch Mißverständniß oder Fälschungen der Thatbestand verdunkelt sein. Dagegen spricht aber, daß gerade die Diplome von 1232 und 1235 im Originale vorliegen und keinen Anlaß zu Verdächtigungen gegeben haben. Auch kann ville Brunonis nicht als Ubersetzung von Bruneshovede (Brunshaupt) gelten. Der Name Gersdorf, welcher in älteren Urkunden sich nicht vorfindet (1412 Gherstorp),


1) M. U.=B. 152 n.
2) So vermuthet Beyer (Materialiensammlung). Wigger (Jahrb. 28, S. 238) sucht die Dörfer, da sie sich später nicht im Besitze des Klosters befinden, in der Gegend von Boldenshagen und Wittenbeck. Vergl. Kompart a. a. O., S. 14 und 15.
3) M. U.=B. 406, 254, 255, 429.
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scheint auf villa Gerhardi zurückzuleiten, wie Gerdshagen (Amts Bukow) auf Gerardi indago; dagegen heißen Germerstorp (1236) und Germershaghen (1322) jetzt Jarmstorf und Jarmshagen. Auch ist die Lage Gersdorfs (südwestlich vom Diedrichshäger Berge) mit der als Kühlungsberg gedeuteten Grenzbestimmung Dobimerigorca nicht in Einklang zu bringen. Es scheinen demnach Dorfnamen ähnlichen Klanges durch Zufall in dieser Gegend zusammengekommen zu sein. - Es sind auch Anzeichen dafür vorhanden, daß die fraglichen Orte innerhalb des Kirchspiels Kröpelin (resp. Steffenshagen) gelegen haben. Kröpelin und die beiden Dörfer Brunos, nach Bernos Angabe von Pribislav geschenkt und in Heinrich Burwy-s Verleihungsbrief (1192) bestätigt, werden in den folgenden Urkunden 1 ) (von Papst Innocenz III. 1209, von Heinrich Burwy 1218 und von den Söhnen desselben 1232), welche alle den weltlichen Besitz des Klosters betreffen, vermißt und scheinen daher der Abtei abhanden gekommen zu sein. Die 1177 verliehenen jura ecclesiastica wurden aber dadurch nicht berührt, wie auch die Ansprüche auf die Zehnten zunächst nicht aufgegeben sein werden, gemäß der von Berno getroffenen Bestimmung: si quicquam ex hiis prediis in futurum - subtractum fuerit, decime tamen nichilominus illis perpetuo permanebunt. In den auf die Zehnten und die geistlichen Rechte bezüglichen Urkunden Brunwards, sowohl in der abschriftlich erhaltenen (1230), als auch im Originale (1232) erscheinen denn auch die ville Brunonis mit Cropelin wieder. 2 ) Wir werden damit zunächst auf denjenigen Theil des Kröpeliner Archidiaconats hingewiesen, in welchem die späteren Urkunden von keinerlei Besitzrechten des Abtes mehr wissen. Es sind dies außer Kröpelin selbst die Dörfer, welche sich an die Stadtfeldmark und an Brusow in südlicher und westlicher Richtung anschließen. Der Bischof wird nach der von ihm citierten Anordnung seines Vorgängers verfahren haben: si forte processu temporis quicquam ex ipsis prediis abalienari contingeret, decime tamen fratribus et jura ecclesiastica perpetuo permanerent. 3 ) Die beiden anderen Cubanze=Dörfer, welche seit


1) M. U.=B. 152, 191, 239, 391.
2) M. U.=B. 380, 406.
3) Es ist zweifelhaft, ob der Zehntenverleihungsbrief Bernos, welcher dem ersten, das eigentliche Abteigebiet betreffenden Theile der Urkunden von 1230/32 vorlgelegen hat, der uns überlieferte von 1177 war oder ein anderer, der uns sonst nicht bekannt ist. Die erwähnten Worte stimmen mit dem entsprechenden Satze in Bernos Urkunde nicht genau überein, sind aber im Sinne derselben gesprochen. Die Abweichungen bei Aufzählung der einzelnen Ortschaften mögen Veränderungen, welche im Verhältniß der Feldmarken zu einander inzwischen eingetreten waren, Rechnung tragen.
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1192 aus den Urkunden verschwinden, werden von Brunward wohl deswegen übergangen, weil sie als selbstständige Feldmarken nicht mehr vorhanden waren. Von dem Namen Bruze hatte man, nach der erwähnten Glosse zu schließen, auf dem Felde des Klosterdorfes Diedrichshagen später vielleicht noch Kunde. Ob auch die villa Germari in dem der Abtei verbliebenen Gebiete gelegen hatte, wird nicht angedeutet.

Zu dem vom Klosterlande ausgeschlossenen Theile der Doberaner Präpositur gehörten jedenfalls (westlich von den Klosterdörfern Brusow, Jennewitz und Diedrichshagen) die Ortschaften Kröpelin, Schmadebeck, Detershagen und Hanshagen. Auf die Existenz eines Bauerndorfes Schmadebeck weist zuerst der magister ciuium in Smedebeke hin, welcher 1250 in einer Urkunde des Fürsten von Rostock als Zeuge auftritt. 1 ) Geraume Zeit später erscheint das Dorf als Oertzenscher Besitz (zuerst 1334) und wird 1377 als dat mêne sâmede gôd des Gescklechts bezeichnet. Nachdem schon verschiedene Einkünfte und Rechte dem benachbarten Kloster veräußert waren (1372 und 1377), verliehen diesem 1384 die Herzöge das von Hermann von Oertzen verkaufte Dorf tho der Smedebeke, welches damit an die Abtei gewissermaßen wieder zurückgelangte. 2 ) Auch Detershagen wird schon in jener Urkunde von 1250 gelegentlich erwähnt. Wie nämlich 1347 von den Fürsten Albrecht und Johann bestätigt wurde, hatte 1250 Burwy von Rostock seiner Stadt Kröpelin außer einem campus, qui dicitur Wentveld, einen Wald verliehen, als dessen Grenzen der fluuius Zyme und der de Indagine Thethardi fließende riuus molendini angegeben werden. Unter dem ersteren, dessen Name an das nahegelegene Dorf Siemen erinnert, ist die Altenhäger Bek zu verstehen, welche an der Südseite von Kröpelin und Detershagen nach Westen fließt. Der Mühlbach ist das Gewässer, welches vom Hofe Detershagen her nahe der westlichen Scheide desselben nach Süden läuft und in die Altenhäger Bek einmündet. Im Uebrigen dienen als Scheide colliculi, welche sich von dem Mühlbache über die Konebeke 3 ) hinweg wieder bis zum Flusse Zyme hinzogen, also das Stadtholz im Norden und Osten umschlossen. Das letztere umfaßte demnach ursprünglich auch den südlichen Theil der jetzigen Detershäger Feldmark. Ebenso wie bis 1250 dieser Wald, erscheint auch Detershagen später in fürstlichem Besitz. Denn 1315 verkaufte in einer bisher nicht an=


1) M. U.=B. 642.
2) M. U.=B. 5490. Lisch. a. a. O., I, No. 100, 103, 107 - 112.
3) Dies kann wohl nur der Bach sein, welcher östlich vom Detershäger Mühlbache gleichfalls in den Altenhäger einfließt.
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gefochtenen Urkunde (überliefert durch ein Transsumpt von 1414) Fürst Heinrich von Meklenburg an Eberhard Moltke den hoff to deme Deterdeshagen, wie er ihn besessen habe, u. a. mit dem Mahlzwange over Cropelyn vnde ouer den Deterdeshagen und dazu auch über die beiden Orte den Vierzwang. 1 ) Es wird demnach vom Hofe ein Dorf Detershagen zu unterscheiden sein, über welches die genannten Rechte sich erstreckten. Daß Derartiges auch für Kröpelin in Anspruch genommen wurde, obwohl der Ort seit längerer Zeit eine Stadt war, kann nicht besonders auffallen, da auch von anderen kleineren Städten Aehnliches schon um diese Zeit berichtet wird. 2 ) Auch schon vor 1315 waren vermuthlich in dieser Gegend Glieder des weitverzweigten Moltkeschen Geschlechtes ansässig. Der gleichnamige Vater jenes Eberhard (in Rostock und bei den Fürsten mehrfach genannt) beglaubigte 1306 mit seinem Siegel eine aus Rabenhorst datierte Urkunde und begegnet im folgenden Jahre als Zeuge bei Rath und Bürgerschaft von Kröpelin. 3 ) Zwar finden wir später mehrere Hufen zu Detershagen im Besitz der Familien Oertzen (1334 - 50) und Stralendorf (1354), welche beide auch auf der Stadtfeldmark Kröpelin begütert waren. 4 ) 1374 verkaufte aber Johann Moltke (auf Toitenwinkel) dem Kloster Doberan eine Hufe, ville Deterdeshaghen adjacentem. 5 ) Eine im 16. Jahrhundert gefälschte Urkunde, nach welcher Herzog Albrecht 1376 dem Vicke Moltke die Belehnung über eine Reihe von Gütern, u. a. Detershagen, ertheilte, 6 ) scheint demnach, soweit es sich um älteren Besitz des Geschlechts in diesem Dorfe handelt, mit den Thatsachen nicht in Widerspruch zu stehen. Nachdem Heinrich Moltke 1394 und 1431 Geld auf das Gut entliehen hatte, verkaufte 1439 Klaus Moltke dath gansze dorp vnnd gudt thome Deterdesshagenn an Burchard von Oertzen. 7 ) Die ziemlich verwickelte Geschichte der Feldmarken Kröpelin und Deters=


1) M. U.=B. 3774.
2) Ueber Neubukow z. B. hatte der Ritter Heinrich von Stralendorf den Mühlenbann (M. U.=B. 2927). Ueber Gadebusch s. 2777.
3) M. U.=B. 3088, 3171 (vergl. 1259).
4) M. U.=B. 5490, 6514/15, 6527, 7063, 7058; 7993, 8011, 8015, 8039.
5) M. U.=B. 10535. Schon 1334 finden wir die Moltke in Boldenshagen (s. unten). 1336 (M. U.=B. 5680) verbürgte sich der Knappe Konrad Moltke (hier zuerst nach dem Gute Westenbrügge genannt) u. a. mit seinem Oheim Conrado Molteken milite (beide ihrer Herkunft nach nicht genau zu bestimmen) dem Kloster Doberan wegen einer Summe, für welche er eine von seinem verstorbenen Schwiegersohn Gödeke Plate verpfändete Hufe in Kröpelin wieder eingelöst hatte. Einer von diesen beiden Moltke ist wohl der advocatus (Schirmvogt ?) des Klosters 1337 (M. U.=B. 6596, (S. 726).
6) Saß, urkundl Gesch. des Geschlechts von Oertzen, Bd. VI c, S. 41 ff.
7) Jahrb. 9, S. 302 ff. Saß, a. a. O., S. 38.
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hagen näher zu verfolgen, muß einer speciellen Topographie derselben überlassen bleiben. - In dem benachbarten Hanshagen wohnte wohl Gherardus de Jorke de Johanneshagen, welcher 1361 in Rostock Urfehde schwören mußte. Später gehörte auch dieses Dorf den Moltke, welche es 1444 ebenfalls an Burchard von Oertzen veräußerten. 1 ) Unter den Dörfern, welche 1273 dem Kloster Zehnten zahlten, wird es ebensowenig genannt, wie die übrigen soeben besprochenen Ortschaften.

Mit Boldenshagen, Diedrichshagen (Kirchspiel Kröpelin), Wittenbeck und Bollhagen (Kirchspiel Steffenshagen) trat die Abtei wieder bis an die Kirchspielscheide hinan. Wenigstens hatte sie 1273 an allen vier Orten den Zehnten festgehalten. Diedrichshagen und Bollhagen sind auch, soweit wir Kunde haben, immer in Händen des Klosters gewesen. Zweifelhaft sind aber die Besitzverhältnisse in den beiden anderen Ortschaften. Da 1334 der Knappe Otto Moltke (Johanns Sohn) für Besitz in Boldewineshagen eine Geldsumme vom Kloster empfangen hatte, so wird auch dieses Dorf zu der Moltkeschen Begüterung gehört haben. Auch im Schadenregister von 1312 bleibt es unberücksichtigt, obwohl die benachbarten Abteidörfer (Bollhagen, Diedrichshagen, Steffenshagen etc. .), alle mehr oder weniger am Kriegsschaden betheiligt waren. Dasselbe gilt von Wittenbeck, wo gleichfalls Vasallenbesitz gelegen haben muß, da 1307 in Kröpelin (zugleich mit Eberhard Moltke) ein Knappe Conradus de Wittenbeke (Moltke?) erwähnt wird. 2 ) Das Wahrscheinlichste dürfte sein, daß in beiden Dörfern die Besitzer ihre Güter damals noch vom Abte zu Lehn trugen.

Die kirchliche Topographie blieb hier anscheinend so, wie sie gleich Anfangs festgestellt war. Nach dem Verzeichniß der Einkünfte (1319/20) besaß die Kröpeliner Pfarre eine Hufe in Detershagen, zwei in Diedrichshagen und eine in Brusow. Es sind dies jedenfalls die vier Dotalhufen, mit welchen Kirche und Pfarre innerhalb des Sprengels von Alters her ausgestattet waren. Daß eine Brusower Hufe an den Pleban von Kröpelin zu zahlen habe, wird auch 1283 berichtet. 3 ) Ueber das Kirchspiel Steffenshagen, dessen Pfarrer in dem Verzeichniß nur angiebt, daß er zwei Hufen sub aratro suo habe, besitzen wir aus älterer Zeit keine Kunde. Zu beachten ist,


1) M. U.=B. 8861. Lisch, a. a. O., II b, S. 122. - Hanshagen ist auch vielleicht der Ort Johannish[aghen], über welchen nach einer Rechnungsablage von 1364 (M. U.=B. 9317, S. 457) Rostocker Rathssendeboten nach einer Zusammenkunft mit den Lübeckern zurückkehrten.
2) M. U.=B. 5504, 3171.
3) M. U.=B. 1677.
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daß Fulgen früher nicht in Brunshaupten, sondern in Steffenshagen eingepfarrt war. 1 ) wie auch die älteren Staatskalender noch angeben. Westlich, nach der Meklenburgischen Seite hin, grenzten an das Doberaner Archidiaconat die Kirchspiele Brunshaupten, Biendorf und Westenbrügge. Das erstgenannte, wo schon 1237 plebanus Thethardus genannt wird, finden wir später ganz im Besitz Neuklosters und unter dem Bannrechte des dortigen Propstes (vergl. Abschnitt III); wie bei dem geringen Umfange zu vermuthen ist, war es durch Abtrennung von einer benachbarten Kirche entstanden, etwa von der AltGaarzer, welche 1230 bezeugt ist. In Biendorf und Westenbrügge geben die Urkunden zuerst 1320 Pfarrer an. 2 ) Der kirchlichen Eintheilung entsprechend würde die Meklenburg - Rostocker Landesgrenze zu ziehen sein zwischen den Dorfreihen

Brunshaupten, Wichmannsdorf, Horst, Gersdorf, Harmshagen, Sandhagen, Westenbrügge, Parchow. Fulgen, KleinBollhagen, Wittenbeck, Diedrichshagen, Boldenshagen, Hanshagen, Detershagen.

Von der jetzigen Feldmark Detershagen ist der Urkunde von 1250 zufolge, wenn die oben gegebene Deutung der Grenzen des Kröpeliner Stadtholzes richtig ist, jedenfalls der südliche Theil der Herrschaft des Fürsten Burwy zuzuweisen. Aber auch für die alte Feldmark dieses Namens ergiebt sich der gleiche Zusammenhang; denn wenn dieselbe mit einer Stadt der Herrschaft Rostock durch den Mühlenbann verbunden war, ist nicht anzunehmen, daß beide durch eine politische Grenze von einander getrennt wurden. Als die Verleihung durch Heinrich von Meklenburg erfolgte (1315), war dieser noch Statthalter des Fürstenthums Rostock. Daß in letzterem auch die 1273 und 1312 genannten alten Klosterdörfer Diedrichshagen und Bollhagen lagen und vom übrigen Abteigebiet in politischer Beziehung nicht abgesondert waren, kann wohl als selbstverständlich gelten, zumal da die Gegend bis zum Hügel Dobimerigorca schon vor der Hauptlandestheilung zu dem Gebiete eines Rostocker Fürsten gerechnet wurde (s. Abschnitt IV). Ferner ist bemerkenswerth, daß die ältesten über die Vogtei Schwaan vorhandenen Register, welche ich eingesehen habe, bei Aufzählung der zugehörigen Dörfer die Archidiaconatsgrenze nirgends überschreiten. Wohl aber werden in den (übrigens nicht ganz vollständigen) Verzeichnissen von 1428/29 u. a. aufgeführt: Johanneshagen, Boldenshagen, Wittenbek,


1) Nach Visitationsprotokoll 1573 im Kirchspiel Steffenshagen "die Volg bey dem Brunsheiden".
2) M. U.=B. 462, 380, 4177, 4201 n.
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Diderikeshagen. Auch die Stadt Kröpelin wird hier mehrfach genannt.

Eine Ergänzung zu diesen Angaben bietet ein auch sonst in topographischer Beziehung werthvolles Register, welches Beyer in seiner Sammlung mittheilt. Dasselbe bezieht sich auf eine Theilung der Vogtei Bukow, welche am 29. Februar 1412 durch den Herzog Albrecht III. und dessen Brudersohn Johann vorgenommen wurde, und macht in dem einen, östlich (nach Doberan hin) liegenden Theile die einzelnen Dörfer, nach Kirchspielen geordnet, namhaft, während der zweite Antheil nicht specificiert ist. Es lagen demnach im Amte Bukow: im Kirchspiel Brunshouede: Marendessee (Arendsee), Brunshouede mit dem Hofe; im Kirchspiel Byendorpe: Wyskure, Wichmenstorpe, der Hof zu Buttelkow, die Horst, Ghersstorpe, Hermenshaghen, Byendorpe; im Kirchspiel Westingebrugghe: Hof und Dorf Westingebrugghe, zum Vlenbruke, Crempin, Hof Korchow, Nyenhaghen, Hof Malmendorpe, Hof Jordenstorpe, Hof Vnsteden, Parchow. 1 )

Bei der Vollständigkeit dieser mit dem jetzigen Kirchspielbestande 2 ) übereinstimmenden Angaben ist kaum zu glauben, daß zur Vogtei Bukow noch andere, weiter östlich gelegene Dörfer gehörten. Wir sind vielmehr zu der Annahme berechtigt, daß das Amt Bukow, welches im übrigen mancherlei Veränderungen erfuhr, in dieser Gegend seine alte Ausdehnung behalten hatte, im Anschlusse an die früheren, den Kirchspielen folgenden Herrschaftsgrenzen. 3 ) Es fehlt auch nicht an älteren Nachrichten, welche darauf schließen lassen, daß die Grenzdörfer der drei Pfarrsprengel in demjenigen Landestheile lagen, welcher ca. 1229 an Johann von Meklenburg gekommen war.

1271 bestätigte Fürst Heinrich von Meklenburg dem Kloster Neukloster Bruneshoveth cum duobus molendinis adjacentibus. Wichmannstorp gehörte zu denjenigen Dörfern des Landes Bukow,


1) An Belegen aus früherer Zeit sind anzuführen: 1339 Crempin - in parochia Westingbrugge (M. U.=B. 5984, 5987). - 1387 (M. U, Aug. 10.) heißt es, daß für einen Neubau des Chores der Biendorfer Kirche die Geschworenen des Kirchspiels verkauften 1/2 Hufe, de de lycht tho deme Hermenshagen - de de het sunte Laurenses halue houe (bezeugt u. a. von einem Einwohner tho Wysschur - vnde der gantzen meynhet des kerspels).
2) Nur Malpendorf jetzt im Kirchspiel Neubukow.
3) Nach der vorhin erwähnten gefälschten Urkunde des 16. Jahrhunderts verliehen (1376) die Herzoge den gansen Detershagen - den Koterhagen (?) - höchstes Gericht etc. . in dem bleke tho Cropelin - den gansen Hanshagen, Wendeschen Mulsow - vnde dat dorp Vlenbrock, alle in vnser vogedye tho Tzwan vnde tho Bukow tho belegen.
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in welchen nach Clandrian derselbe Fürst 1295 vom Schweriner Bischof Zehnten zu Lehn besaß. Als Heinrich II. 1318 Bede, Gericht und Dienste in Kägsdorf, Niendorf, Horst und Westenbrügge an Heinrich von Bülow verpfändete, 1 ) hatte er zwar seit einigen Jahren die Herrschaft Rostock erworben. Aber da die beiden ersteren, wie sich aus ihrer Lage (westlich von Brunshaupten und Wichmannsdorf), für Kägsdorf auch aus Urkunden ergiebt. 2 ) schon früher in der Herrschaft Meklenburg und im Lande Bukow lagen, so wird dasselbe auch von den beiden anderen Dörfern gelten. Zur Herrschaft Rostock hatte auch sicherlich Harmshagen nicht gehört. Denn der Vasall Johannes de Haghen, in dessen Gütern zu Hermenshaghen, wie der Fürst 1314 beurkundete, das Kloster Doberan eine jährliche Rente zu erheben hatte, kommt auch vor 1314 nur in der Umgebung Heinrichs von Meklenburg vor, dessen Verfügung über Einkünfte aus NeuGaarz (1303) und Buschmühlen (1305) jener in Verein mit mehreren Vasallen des Landes Bukow in Wismar bezeugte. Außerdem aber bestimmte 1314 der Fürst, daß das Kloster jene Rente jährlich in Empfang nehmen solle ex parte fidelis nostri aduocati Ottonis dicti de Lv, militis. Dieser wird als Vogt bereits in früheren Urkunden bezeichnet (zuerst 1303), verfügte über Besitzungen in Buschmühlen (1305), in Wustrow (1310), war also zweifellos Vogt von Bukow und als solcher mit Zustellung der Harmshäger Hebungen beauftragt. Da ferner die von der Lühe in der Herrschaft Rostock bis 1312 überhaupt nicht vorkommen, desto öfter aber bei den Meklenburger Fürsten, so wird man umsoweniger umhinkönnen, für das alte Gebiet der letzteren auch Parchow in Anspruch zu nehmen, wo 1322 Gerhard und Heidenreich von der Lühe (Neffen des Vogtes Otto), unter Gewährleistung mehrerer Geschlechtsgenossen eine von Dorfeingesessenen aufzubringende Rente verkauften. 3 ) - Im Kirchspiel Westenbrügge finden wir 1412 außer Unstede, 4 ) wo 1295 Fürst Heinrich die Zehnten verpfändete, noch ein anderes Dorf verschollenen Namens, Nyenhaghen. Denn die nahe gelegenen gleichnamigen Ortschaften des Kirchspiels AltKarin können dafür nicht in Frage kommen, da 1412 auch in diesem ein Nyenhaghen (Hof und Dorf) verzeichnet steht. Der Ort ist vielmehr


1) M. U.=B. 1215, 2362, 3970.
2) M. U.= B. 1744, 2362.
3) M. U.= B. 3679, 2846, 3044, 3411, 4356.
4) Nach einer Urkunde von 1384 (M. U., Mai 15.) grenzte es an Westenbrügge. Nach Saß (a. a. O., VI c, S. 23) ist es im wesentlichen in Lehnenhof (westlich von Westenbrügge) untergegangen, kommt also für die politische Grenze nicht in Betracht.
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in der Nähe des zu Westenbrügge eingepfarrten Körchow (1295 Corghow im Fürstenthum Meklenburg) zu vermuthen. 1374, 14. September, verpfändete Herzog Albrecht das höchste Gericht über den Hof zu Korchowe und ouer den Nyenhaghen (M. U.=B. 10627). Wahrscheinlich liegt jetzt ungefähr an der Stelle die 1412 nicht erwähnte Grenzfeldmark Sandhagen, welche sich mit Körchow unmittelbar berührt.

Zu umständlichen Verhandlungen gab, wie hier beiläufig erwähnt werden mag, später ein Grenzstreit Anlaß, welcher sich zwischen dem Kloster Doberan und dem Knappen Heinrich von Bülow auf Plüschow erhoben hatte. Einige Bauern des letzteren im Dorfe Horst hatten sich nach Angabe des Abtes von mehreren Ackerstücken in terminis ville Diderikeshaghen den Zehnten (decimam a tempore prime fundacionis monasterii a predecessoribus nostris pacifice possessam) mit Gewalt angeeignet. Nachdem der Abt vergeblich versucht hatte, auf gütlichem Wege wieder in den Besitz desselben zu gelangen, zog er die Angelegenheit vor die dazu bestellten geistlichen Richter und ging gegen die Bauern mit Bann und Interdict vor. Nun rief der Herzog Heinrich die Parteien nach Güstrow, wo die Entscheidung gefällt wurde, daß der Abt coassumptis sibi de fratribus sex ad hoc ydoneis das streitige Ackerstück, seinen friedlichen Besitz und seine Grenzen mit einem Eide wiedererlangen und behaupten müsse. Am 2. Mai 1455 fanden sich daher in campo finium - villarum Diderikeshaghen in parrochia Cropelin et ville Horst in parrochia Biendorp die vom Herzog als Richter verordneten Räthe mit Notar und Zeugen ein, ebenso auch der Abt mit 6 Doberaner Geistlichen; die Gegenpartei hingegen blieb aus. Nachdem der Abt den Hergang berichtet hatte, betraten er selbst und seine 6 Helfer das streitige Feld, indem sie das Bild der Maria (ihrer Schutzpatronin) vor sich hertrugen. Nachdem sie auf die Gegenpartei bis Sonnenuntergang (vel quasi) vergeblich gewartet, forderten und erlangten sie, daß ihnen das Eigenthum des Landstückes zugleich mit dem Zehnten zugesprochen wurde. Die über die Gerichtsverhandlung ausgefertigte Urkunde wurde bezeugt u. a. von Hinrico Burren, aduocato - principis in castro Ziwan, während in der das Urtheil enthaltenden Urkunde der Vogt von Schwaan zwar nicht unter den Zeugen, aber als vierter unter den Schiedsrichtern erscheint. Beigelegt war übrigens der Streit auch hiermit noch nicht. Erst am 9. September 1464 erfolgte die endliche Schlichtung: 10 Jahre lang sollten Heinrich von Bülow und seine beiden Bauern den Acker benutzen und an den Abt den Zehnten davon entrichten; nach Ablauf dieser Frist sollten aber Abt und Convent jenem eine Entschädigungssumme von 15 Mark zahlen; dann wird das Feld dem Kloster

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gantzliken vnde brûkelken - tôbehôren quyd vnde vryg sunder argelist. 1 )

Die Grenze, welche die beiden Fürstenthümer trennte, scheint sich ursprünglich an einige Wasserlinien angelehnt zu haben. An der Scheide nämlich von Brunshaupten einerseits, Fulgen und Bollhagen andererseits fließt der Fulgenbach, welcher ein ziemlich scharf ausgeprägtes Thal bildet, das sich längs des von Süden her einmündenden Wittenbecker Baches fortsetzt. Letzterer läuft unweit der Kirchspielgrenze über die Feldmark Wittenbeck hinweg und führt, aufwärts verfolgt, in die Nähe des Kühlungsberges. Von diesem genau nördlich liegt die Stelle, wo der Fulgenbach (sogleich nachdem er von Südwesten her die Brunshauptener Bek in sich aufgenommen hat) das Meer erreicht. Auf der anderen Seite des Kühlungsberges zog sich die Grenze in südlicher Richtung an den Detershäger Mühlbach, welcher zusammen mit einem Abschnitt des fluuius Zyme die Feldmark Detershagen und das Kröpeliner Stadtholz von Meklenburg schied.


An zwei Stellen erstreckte sich das Doberaner Archidiaconat bis an die Grenze der Herrschaft Werle, welche es mit der Südseite des Kirchspiels Kröpelin und mit Stäbelow berührte. Die Altenhäger Bek (Zyme), bis zu welcher 1250 der Wald des Fürsten von Rostock sich ausdehnte, begrenzt das Stadtgebiet von Kröpelin und die Feldmark Schmadebeck im Süden und bildete allem Anschein nach auch hier genau die Landesscheide. 2 ) Der magister ciuium in Smedebeke, welcher bei Verleihung jenes Holzes vom Fürsten als Zeuge hinzugezogen wurde, wohnte schwerlich außerhalb der Herrschaft Rostock. Näheres Eingehen erfordert aber das nordöstlich sich anschließende Brusow. Dasselbe wäre unbedingt in die Herrschaft Meklenburg zu verlegen, wenn wirklich der Fürst Heinrich 7 dort von Dethard Preen dem Kloster Doberan geschenkte Hufen 1270 verliehen hätte. Es bestehen dagegen aber erhebliche Bedenken, da andere Thatsachen deutlich dafür sprechen, daß der Ort ein Dorf im Lande Rostock war. Noch 1231 hatten die vier Fürsten dem Abte auch Brusow bestätigt, welches demnach bis dahin nicht, wie Kröpelin u. a., dem Kloster entfremdet war; daß aber ein


1) Die hierauf bezüglichen Urkunden sind alle abgedruckt bei Lisch, a. a. O., II b, S. 157 ff.
2) Daß M. U.=B. 642 (1250) der Fürst weder den Mühlbach noch den fluuius Zyme als Grenzen seiner Herrschaft bezeichnet, ist leicht erklärlich, wenn man annimmt, daß er nur den Wald bis an jene Bäche, nicht aber seinen Antheil an diesen Gewässern selbst der Stadt Kröpelin verleihen wollte.
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einzelnes Klosterdorf von dem übrigen Doberaner Güterkomplex im Fürstenthum Rostock durch Landestheilung sollte losgerissen sein, ist mit Recht zu bezweifeln. Auch die alte Verbindung mit der Doberaner Präpositur und dem Kirchspiel Kröpelin spricht gegen eine solche Annahme. Ferner ist an die Lage des Dorfes zu erinnern, welches durch Kröpelin, Detershagen und Schmadebeck von den nächstgelegenen Meklenburgischen Ortschaften völlig abgeschnitten ist. Dazu kommt, daß 1280 (M. U.=B. 1553) der Fürst von Rostock der Stadt Kröpelin eine Hufe Ackers schenkte, welche Wedekinus de Brusowe et fratres sui, aucupes nostri, possederunt. Endlich wird in den Registern der Vogtei Schwaan aus dem 15. Jahrhundert auch Brusowe angeführt. Der Widerspruch löst sich, wie ich glaube, dadurch, daß es sich 1270 garnicht um dieses Dorf handelte. Denn die im Originale vorliegende Urkunde spricht von einem Orte Brutzowe, während jenes so häufig genannte Klostergut stets Brusowe geschrieben wird. Es ist daher nicht an eine unregelmäßige Schreibart, sondern an ein anderes Dorf in der Herrschaft Meklenburg zu denken, welches aufzufinden bisher nicht gelungen ist. 1 ) Die 7 Hufen des Thethardus (qui et Hinricus Pren appellatus est) wurden zugleich verliehen mit 2 Hufen in Drussecowe (Drüschow, Kirchspiel Neubukow). Vielleicht ist in dieser Gegend, wo das Geschlecht der Preen begütert war, 2 ) ein untergegangenes Brutzow zu suchen, zumal die Urkunde von 1270 zwar von Wismar datiert ist, aber in Bukow verhandelt wurde.

Die Grenzdörfer des zwischen Brusow und Stäbelow in das Klostergebiet einschneidenden Kirchspiels Hanstorf sind außer Bliesekow, welches schon in anderem Zusammenhange vorkam, Gorow und Clausdorf. Der Ritter Wolterus de Gorowe erscheint 1250 bei Burwy von Rostock und war auch als Zeuge zugegen, als 1268 Fürst Waldemar die Grenze von Hanstorf, Konow und Bliesekow feststellte. 1340 war Deneke von Oldenstad erbgesessen zu Gorow; 3 ) vorübergehend bildete dann das Dorf einen Theil der großen Axekowschen


1) Zu näherer Nachforschung gab eine im Repertorium der Doberaner Klosterbriefe auszüglich mitgetheilte Urkunde Anlaß, nach welcher 1453 Herzog Heinrich einen Theil von der Bede aus den Dörfern Bruschow und Arendsee in der Vogtei Bukow verkaufte. Wie nun aber Archivar Dr. Saß nach Einsicht des Originals mittheilt, hat das Original anstatt Bruschow Brunshovede, für dessen abgekürzte Form in der Registratur auf der Rückseite unrichtig Bruschow geschrieben ist, ein Fehler, der in das Repertorium übergegangen ist.
2) Z. B. hieß Hinricus Pren dictus Stenhus nach dem Dorfe Steinhausen (Kirchspiel Neuburg). Vergl. M. U.=B. 2863.
3) M. U.=B. 640, vergl. 686; 1143, 6024.
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Begüterung, 1 ) fiel aber später an eine Linie der von Oertzen, deren Besitz zuerst ca. 1525 bezeugt wird. Auf der Feldmark wurde von ihnen um die Mitte des achtzehnten Jahrhunderts Clausdorf angelegt, welches, anfangs als NeuClausdorf bezeichnet (zur Unterscheidung von Clausdorf, Amts Bukow) eine Pertinenz des Hauptgutes Gorow bildete. 2 ) Mit Stäbelow, dessen Zugehörigkeit zum Rostocker Lande sich in der Grenzbestimmung von 1268 bemerkbar macht, reichte wieder die Abtei bis an die Südseite des Fürstenthums hinan. Weiter östlich vorschreitend gelangen wir an die drei Grenzdörfer der Drenow. Ein directes Zeugniß liegt nur für Papendorf vor, welches von der Fürstin Agnes 1286 der Petrikirche zu Rostock bestätigt wurde und ihren Vorfahren ab antiquo gehört hatte. 3 ) In Nigendorpe und Sthoue (KleinStove?) hatten nach einem etwa um die Mitte des vierzehnten Jahrhunderts verfaßten Verzeichnisse illi de Babben, welche früher als Vasallen der Fürsten von Rostock deutlich hervortreten, 4 ) ein bischöflich Schwerinsches, aus Zehnten bestehendes Burglehn. 5 ) Sie hatten dasselbe aber wahrscheinlich schon weit früher inne. Denn Johann Babbe (marscalcus domicelli 1296 und 1298) tritt zugleich als Burgmann in Bützow auf; auch seinen Vater und einen Bruder finden wir in gleicher Stellung. 6 ) Es weist dies darauf hin, daß ursprünglich die Rostocker Fürsten von dem Bischofe mit dem Zehnten belehnt waren, bis derselbe in die Hände von Vasallen gelangte, vielleicht solchen, welche in den beiden Gütern bereits ansässig waren. Da 1296 Friedrich, Johann und Otto Babbe für den Verkauf des (an Klein und GroßStove grenzenden) Dorfes Kritzmow in einer Privaturkunde Gewähr leisteten, so liegt die Vermuthung nahe, daß sie in der Nachbarschaft des letzteren begütert waren.

Es ist nun ferner zu ermitteln, ob die kirchliche Trennungslinie in den Urkunden auf gleiche Weise von der Herrschaft Werle inne gehalten wird. Auch hier sind wir, da die alte Scheide beider Länder später nicht einmal als Verwaltungsgrenze fortbestand, im wesentlichen auf die älteren Nachrichten beschränkt.


1) Nach Urkunde von 1388, October 31.: Nienhoff, Ghurow, Johanstorpe, - Konowe, Hartestorpe.
2) Lisch, a. a. O., II b, No. 372 und II a, S. 6 und 7.
3) M. U.=B. 1868.
4) Nur einmal bei den Fürsten von Werle 1275 (M. U.=B. 1373). Die Urkunde 1895 ist von Heinrich von Werle als Vormund des Rostocker Fürsten ausgestellt.
5) Dies Burglehnverzeichniß ist mitgetheilt von Saß, a. a. O., VI c, S. 123 ff. (Lagerbuch des Stiftes Warin=Schwerin=Bützow).
6) M. U.=B. 1915, 2505, 2562.
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In dem östlich von der Warnow begrenzten Kirchspiele Buchholz werden, in Uebereinstimmung mit dem jetzigen Pfarrgebiete, namhaft gemacht Beens 1286, Warstorpe 1352 und Nienhusen 1353. Verleihungen fanden statt durch Heinrich von Werle 1275 für Polchowe, vielleicht durch Nicolaus 1270 für Benitz; 1 ) mit Ziesendorf, Fahrenholz, Nienhusen und Brookhusen belehnte 1301 Nicolaus II. die Gebrüder Ziesendorf. 2 ) Bolekowe - cum molendino adjacente, 1278 von den Fürsten Heinrich und Johann verkauft und 1281 dem Kloster Doberan überlassen, ist gleichbedeutend mit GroßBölkow (Bolecowe Major 1309, Teutonicum Bolecowe 1345). 3 ) Außer dem Kirchdorfe selbst, dessen Lage im Fürstenthum hiernach als gesichert gelten kann, berühren sich mit den Kirchspielen Biestow und Parkentin jetzt nur Fahrenholz und Pölchow. In campo ville Polechowe (intra Rozstock et Zywan 1340), also an der alten Landesgrenze und am Wege, welcher von Schwaan nach Rostock führte, schloß 1312 König Erich den Frieden mit der Stadt Rostock und dem Fürsten Nicolaus.

Heiligenhagen und KleinBölkow, welche Gorow und Klausdorf gegenüberliegen, bilden ein Kirchspiel für sich, welches jetzt im Tochterverhältniß zu Hanstorf steht, aber nach dem Bruchstücke eines Heberegisters (s. S. 270) ehemals selbstständig war. 4 ) Die Topographie beider Feldmarken muß in Zusammenhang mit den älteren Urkunden des von Heinrich Burwy dem Cistercienserkloster Amelungsborn (in Westfalen) geschenkten Hofes Satow vorgenommen werden. Wie wir aus dem kleineren Diplomatar des Klosters erfahren (M. U.=B. 300), bestätigte 1224 Bischof Brunward den Sprengel der Satower Kirche, zu welcher der Fürst 2 Dörfer und 4 indagines gelegt habe, nämlich


1) M. U.=B. 1829, 7656, 7739, 1367; 1270: Benizdorp (M. U.=B. 1191, 1202) hält das Register des Urkundenbuchs für Benitz (Amts Schwaan); es kann aber auch das bei Gielow untergegangene Darguner Klosterdorf Beniz gemeint sein. Uebrigens existiert vom Jahre 1384 eine Copie über Schenkung des Dorfes Benitz durch Heinrich von Werle an das Kloster Rühn (M. U.).
2) M. U.=B. 1367, 2743. Vergl 2497. Auch auf Huckstorf erhoben sie später Ansprüche Conradus de Brochhusen, seit 1271 oft bei Nicolaus von Werle, bekleidete das Amt eines claviger am Hofe.
3) M. U.=B. 1459, 1583, 3321, 6578, 6584.
4) In dem Lagerbuche (Saß, a. a. O., VI c, S. 123) heißt es: Item bona Axekow sunt in parrochia Indaginis sancti Spiritus, in Konow et Hartwichsstorp. Wenn hier die beiden letztgenannten Dörfer zum Kirchspiel Heiligenhagen gerechnet werden, so würde dies mit dem Heberegisterfragment, welches die Parrochien Hanstorf (u. a. mit Konow und Hastorf) und Heiligenhagen neben einander anführt, in Widerspruch stehen. Ich gebe aber vorläufig den Angaben dieses Schriftstückes den Vorzug, zumal da schon 1319 von einem als ecclesia bezeichneten Gotteshause in Hanstorf die Rede ist.
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Radegast, Rederank, Gerdshagen, Miekenhagen und zwei nicht mehr vorhandene Oerter: Sclauicalem Indaginem und Indaginem Marquardi. 1 ) Es ist hierin jedenfalls die älteste Nachricht über die Ausdehnung des Sprengels enthalten, wenn auch bezweifelt werden kann, ob die genannten Orte 1224 wirklich schon alle existierten. Es ist möglich, daß später der Pfarrsprengel in westlicher Richtung eine Erweiterung erfahren hat, da das Bukower Verzeichniß (1412) auch Wendischen Syme (KleinSiemen, jetzt Kirchspiel AltKarin) demselben hinzurechnet. 2 ) Hingegen glaube ich annehmen zu müssen, daß nach Osten hin die Grenze stationär geblieben ist, in Abweichung von Lisch, nach dessen Ansicht (Jahrb. 14, S. 60) das Kirchdorf Heiligenhagen aus dem östlichen Theile der Satower Feldmark hervorgegangen ist. Dagegen sprechen die Worte der beiden Urkunden des Fürsten Nicolaus von Werle, welcher (per nostrum dapiferum Heinricum - Gammen) 1244 die Grenzen des Hofes Satow und des Radelandes regulierte (M. U.=B. 556, 557). Hier heißt es u. a.:

Contulit etiam curie - pater noster siluam usque ad riuulum, qui Puzecowe dicitur, ad nouellandum, et holtmarke communiter - possidendam inter curiam et villam Bvlchowe (M. U.=B. 556 hat wohl richtiger Lucowe). Item inter curiam et villam Bvlchowe siluam habebunt communiter et ad nouellandum usque ad riuulum; item inter curiam et villam, que Puzecowe dicitur, totum spatium nouellauerunt fratres juxta viam, et terminus dilatatur usque ad locum - Honhorst.

Es grenzten demnach an Satow in der Richtung von Süden nach Norden: Lucowe (HohenLukow), Bvlchowe (KleinBölkow) und Puzecowe (Püschow). Der Fluß Puzecowe kann kein anderer sein als der Bach, welcher am Orte Püschow östlich vorbei mitten über dessen Feldmark nach Süden fließt, bis er an die Scheide von Heiligenhagen gelangt; 3 )


1) Meierhof Marxhagen, früher Pertinenz von Rederank, nach Lisch, Jahrb. 13, S. 125.
2) Dagegen fehlt 1412 Slavicalis Indago, welches daher vielleicht in KleinSiemen (Slavica villa Zymen 1322) wiederzuerkennen ist; indago Satowe (M. U.=B. 5134) ist gleichbedeutend mit dem Dorfe Satow, in welchem sich die Kirche befand (vergl. M. U.=B. 2729). Für Marxhagen lesen wir 1412 Jordenshaghen (Jürgenshagen), welches indessen in dem vermuthlich früheren Heberegisterfragment unter Parochia Nienkerke steht. Steinhagen und Horst werden jüngere Anlagen innerhalb der alten Pfarrgrenzen sein. Da der locus Honhorst (1244) zwischen Satow und Püschow lag, kann mit demselben Horst (an der entgegengesetzten Seite von Satow) nicht identisch sein, wie Lisch (S. 125) vermuthete.
3) Dazu stimmt vollständig die 1335 und 1350 (M. U.=B. 5595, 7067) beschriebene Grenze zwischen Satow und Püschow, que ibidem est et fuit hactenus ac fuisse dinoscitur ab antiquo. Dieselbe wird, im Süden (  ...  )
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von da abwärts bildet er zwischen letzterem und Satow noch heute mehr oder weniger genau die Grenze, wird sodann durch ein schmales Stück, Wokrenter Gebietes von HohenLukow getrennt und vereinigt sich weiterhin mit dem NeuKirchener Bache. Das den Mönchen zugewiesene Radeland soll nach der Urkunde dem Flusse ferne bleiben bei Püschow, denselben aber erreichen bei Bölkow und Lukow. Die Feldmark Heiligenhagen wurde demnach später nicht von Satow, sondern von KleinBölkow abgenommen, 1 ) welches, da ein Dorf dieses Namens 1224 im Satower Sprengel nicht vorkommt, zunächst einem benachbarten Kirchspiele, etwa dem Buchholzer, angehört haben wird. Der neu gegründete Ort wird zuerst erwähnt 1304 (Hilgengeysteshaghen, M. U.=B. 2964) und war späteren Nachrichten zufolge im Besitze des Heiligen Geist=Hospitals zu Riga. Dieses wird auf dem ihm überlassenen Theile von Bölkow das Dorf und die Kirche errichtet haben. Aus dem Heberegisterfragment erfahren wir nicht, welche Dörfer sub parrochia Indaginis Sancti Spiritus außer ipsa indago noch lagen. Doch kann der Pfarrsprengel sich schon damals kaum anders als in östlicher Richtung über KleinBölkow erstreckt haben, da fast alle Dörfer im Umkreise in jener Zeit nachweislich zu anderen Kirchen (Satow, Hanstorf, Retschow) eingepfarrt waren. 2 ) Für den politischen Verband des Kirchspiels scheint mir diejenige der beiden Urkunden für Amelungsborn, welche Nicolaus von Werle allein ausstellte, (das älteste über Satow erhaltene Originaldiplom) maßgebend zu sein. Da der Fürst zwischen Satow und Bölkow nicht nur die Scheide regulieren läßt, sondern auch die gemeinsame Holznutzung verordnet, so werden Heiligenhagen und KleinBölkow in der


(  ...  ) beginnend, festgestellt durch fossatum, quod incipit ab angulo campi Stritvelt, vbi campi curie Satowen et campi ville Putzecowen ac eciam campi indaginis Hilgengeysteshaghen apud riuum conueniunt; weiterhin verläuft die Scheide nicht flußaufwärts sondern wahrscheinlich durch das zwischen dem Bache und dem Hofe Satow gelegene Moor (usque ad paludem cespitum, per ipsam quoque paludem a directo ad campos curie se aliquatenus declinando).
1) Die Annahme von Lisch (Jahrb. 13, S. 126 ff.), daß das untergegangene Wildeshusen, in welchem der Vater des Nicolaus I. von Werle dem Kloster Amelungsborn zwei Hufen geschenkt hatte (M. U.=B. 396), an Stelle des späteren Heiligenhagen gelegen habe, ist unvereinbar mit der Grenzbestimmung von 1244, nach welcher das Gebiet der curie Satow am Püschower Bache endigte. Dasselbe gilt von der vermutheten Identität der zwei Wildeshusener Hufen mit den weit später (1304) vom Kloster Doberan erworbenen Heiligenhagener Hufen. Auch wird 1244 zwischen Satow und Bölkow noch kein anderes Dorf genannt.
2) Im südlich benachbarten HohenLukow wurde nach M. U.=B. 3359 eine Kirche gegründet (1308), aber wohl als Filiale von NeuKirchen.
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Herrschaft Werle gelegen haben. In der anderen ähnlich lautenden Urkunde, welche einem Amelungsborner Diplomatar entstammt (ohne Datum und ohne Zeugen), trifft zwar der Fürst seine Bestimmungen una cum fratre meo Hinrico dicto de Rodestok. Doch kann dies wohl hinlänglich daraus erklärt werden, daß der Klosterhof im Werle=Rostocker Gebiete, also in demjenigen Hauptlandestheile lag, welcher zeitweilig die specielle Herrschaft des Vaters der beiden Fürsten, von dem auch die Stiftung ausging, gebildet hatte. (Siehe Abschn. IV.)

Etwa gleichzeitig mit der Satower Kirche, deren Sprengelgrenzen demnach für die politische Eintheilung keine Bedeutung hatten, mögen die benachbarten Pfarren von Retschow und AltKarin ins Leben getreten sein. Wenigstens nennt sie Clandrian (M. U.= B. 420) zugleich mit Satow unter den Kirchen, über die schon 1233 das Kloster Rühn den Bann empfangen habe. Aus dem Jahre 1305 besitzen wir ein Schreiben, welches der Propst von Rühn plebano in Ritzekowe vniuersisque ecclesiarum rectoribus per eandem preposituram constitutis zukommen ließ. Das Patronat über die Retschower Kirche reservierte sich 1358 Herzog Albrecht. Fast das ganze Kirchspiel tritt 1355 auf, als die von Putzekow zu Lüningshagen und die von Babbe zu Teutschen Symen und Einhusen in Retschow eine Vicarei stifteten. 1 ) Ueber das weltliche Herrschaftsverhältniß des Kirchdorfes, dessen Feldmark jetzt theils unmittelbar mit Brusow sich berührt, theils von den Orten der Abtei Doberan durch den Jvendorfer Forst getrennt ist erhalten wir aus Urkunden vor dem Schwaaner Frieden (1301) keine Auskunft. Da aber 1302 2 ) Heinrich von Meklenburg dem Kloster Doberan Hebungen (auf Poel) schenkte pro omni dampno suo, quod recepit a nobis siue a nostris, et de castro Rethcekowe, so ist gewiß Lisch beizupflichten, welcher (Jahrb. 18, S. 280 f.) aus diesen Worten zunächst den Schluß zieht, daß Retschow nicht in der Herrschaft Meklenburg gelegen haben könne. Dasselbe läßt sich auch von Lüningshagen nachweisen, wo 1362 Herzog Albrecht Gericht und Bede verkaufte, "alse id vnse vader eruet heft", eine Ausdrucksweise, welche zeigt, daß es sich nicht um das altmeklenburgische, sondern um dasjenige Gebiet handelt, für welche sich des Herzogs Vater, Fürst Heinrich, als Erbe der erloschenen Rostocker Linie betrachtete. 2 )


1) M. U.=B. 3033, vergl. 7394 (Befehl des Propstes, den Johannes Putzkowe, parrochianus noster, zu excommunicieren); 8042. - Ueber die spätgothische (also umgebaute) Kirche Jahrb. 18, S. 289. In GroßSiemen wird 1512 eine Capelle erwähnt. (Lehnrepert.)
2) M. U.=B. 2779, vergl. 4131 - 9098.
2) M. U.=B. 2779, vergl. 4131 - 9098.
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Ueberdies können schon wegen der Lage Retschows (östlich vom Kirchspiel Kröpelin) nur die Länder Rostock und Werle in Frage kommen, und zwar wird man sich für letzteres entscheiden müssen, wenn auch, was Lisch (S. 182) als Grund dafür anführte (Retzecowe - aduocacie nostre Sywan 1358), jetzt nicht mehr dafür verwerthet werden kann. Denn nicht lange, bevor der Fürst von Meklenburg dem Kloster den erwähnten Schadenersatz leistete, hatte er in Verbindung mit Nicolaus von Werle und dem Markgrafen von Brandenburg den Herrn Nicolaus von Rostock befehdet 1 ) Bei dieser Gelegenheit wird die Abtei Doberan von der Werleschen Grenzburg Retschow aus bedrängt worden sein. Es ist dieselbe Fehde, in deren weiterem Verlaufe der Dänenkönig vom Rostocker Fürsten als Preis für seine Hülfeleistung sich dessen Gebiet auftragen ließ, worauf Nicolaus von Werle zum Verzicht auf den größeren Theil der Vogtei Schwaan, in welchem auch Retschow lag, gezwungen wurde (1301). Kurz vor dem Friedensschlusse hatte noch der Fürst die Vasallen von Ziesendorf für die in seinem Dienste erlittenen Verluste entschädigt. Auch jene Schenkung des Meklenburger Herrn an das Kloster geschah unter seiner Zustimmung, wahrscheinlich weil von seiner vormaligen Burg aus der Schade angerichtet war. 2 ) Die Burg lag an Stelle des jetzigen Hofes im nördlichen Theile der Feldmark. 3 ) Oestlich von der letzteren würde noch Reinshagen 4 ), westlich GroßSiemen für die politische Grenze


1) M. U.=B. 2583, 2598, 2643. Vergl. Kirchbergs Reimchronik, c. 182 ff.
2) M. U.=B. 2743, 2779 (annuente nobis - dilecto nostro consangvineo Nicolao domino de Werle).
3) Beschreibung des Retschower Burgwalles Jahrb. 18, S. 283.
4) Reimberteshagen erscheint 1273 mitten unter denjenigen Doberaner Klostergütern, welche im westlichen Theile der Herrschaft Rostock lagen. Dieser Gruppe konnte aber Reinshagen, da es dem alten Abteigebiete sehr nahe liegt, wohl beigezählt werden, wenn es auch erst durch Verleihung von Seiten der Werleschen Fürsten erworben war. Uebrigens giebt das Dorf auch sonst zu zweifeln Anlaß. In den Registern der Vogtei Schwaan finde ich es Reynershaghen (1428,29), einmal aber Reynardeshaghen (1439) geschrieben (in den Visitationsprotocollen 1606 Reineshagen). Dazu kommt, daß es nachher dem Amte Doberan nicht angehört zu haben scheint, da es 1837 demselben zugelegt wurde, während doch sonst die Güter, durch deren Erwerb die Abtei sich über ihre alten Grenzen nach Süden hin erweitert hatte (Satow 1301, Retschow 1358, Lüningshagen und Püschow 1390) nach Aufhebung des Klosters alle dem Amte mit einverleibt wurden. Es kann hiernach nicht als sicher gelten, daß Reimberteshagen (1273) mit diesem Dorfe gleichbedeutend ist. Das weit entfernte Reimershagen bei Goldberg (Reynberteshaghen 1303, M. U.=B. 2861) wird schwerlich gemeint sein. Ueber ein Reynoldeshagen verfügte 1317 Heinrich von Meklenburg; dasselbe kann nicht Reinshagen (Amts Güstrow) sein, da dieses (Reynoldes- (  ...  )
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in Betracht kommen. Die Werleschen Hoheitsrechte über das Kirchspiel ergeben sich auch aus der Grenzbestimmung zwischen Satow und Püschow in der vorhin besprochenen Urkunde. - Endlich gehört noch hierher der später näher zu erörternde Werlesche Sprengel von AltKarin mit seiner Nordseite (Altenhagen), wo sich, bei Zugrundelegung der Kirchspielscheiden von 1412, im Bache Zyme die Archidiaconate Rühn und Kröpelin berührten.

Im Uebrigen ist die Richtung der Wasserläufe der soeben aufgesuchten Landesgrenze meistens entgegengesetzt. Es hat fast den Anschein, daß die Landesgrenze aus einem Waldgürtel hervorgegangen ist, welcher von Ansiedelungen noch nicht berührt war, während zu beiden Seiten, wie die wendischen Ortsnamen zeigen, der Wald schon stellenweise gelichtet war. Die Namen Buchholz, Heide, Fahrenholz u. a. weisen auf die Ausrodung einer größeren Strecke zwischen Warnow und Waidbach hin; der Fahrenholzer Wald (vielleicht auch das Pölchower Holz) wird als Rest übrig geblieben sein. Wenn wir uns jenseits des Waidbaches westlich wenden, gelangen wir nach Heiligenhagen, welches in dem Walde zwischen Bölkow und Satow angelegt wurde. 1 ) Die Reinshäger Feldmark vermittelt die Verbindung mit dem großen Jvendorfer Forst, welcher die Abtei Doberan im Süden begrenzte; den Abschluß im Westen bildet das Kröpeliner Stadtholz (1250).

III. Die Werle - Meklenburgische und die stiftsländische
Grenze der Vogtei.

Wie wenig im Allgemeinen die Amtsgrenzen späterer Zeit geeignet sind, der Erforschung der alten Grenzen zur Grundlage zu dienen, kommt an dem Lande Schwaan mehrfach zum Vorschein. Neben den durch politische Ereignisse veranlaßten Aenderungen gingen schon früh solche her, welche, wie die Verlegung von Sukow (M. U.= B. 1247) zeigt, aus irgendwelchen Verwaltungsrücksichten


(  ...  ) haghen 1319) zum Fürstenthum Werle gehörte, muß vielmehr irgendwo im Westen Meklenburgs gelegen haben. Gegen die Annahme des Urkundenbuches, wo es für das Doberaner Reimberteshagen von 1273 gehalten wird, macht wieder die verschiedene Schreibweise bedenklich. (M. U.=B. 3936, 4125/26). Alles dies bedarf noch specieller Nachforschung.
1) Die Fortsetzung der Werle - Rostocker Grenze am rechten Warnowufer wurde schon Jahrb. 58, S. 17 ff. behandelt, so daß das Rostocker Territorium nun von allen Seiten umschrieben ist. Denn da im Osten mit geringfügigen Ausnahmen die Recknitz die Länder Tessin, Marlow=Sülze und Ribnitz von Gnoien und dem Gebiete der Herzöge von Pommern trennte, so ist an dieser Seite eine nähere Untersuchung entbehrlich.
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vorgenommen wurden. Aber auch die Meklenburgische Vogtei Schwaan in dem Umfange, welchen sie durch die Vereinigung der beiden Landestheile gewonnen hatte, wurde frühzeitig von solchen berührt. Das Theilungsregister der Vogtei Bukow enthält u. a. noch folgende Angaben:

Im Kirchspiel Olden Korin: Olden Korin, Cammyn, Nyen Korin, Hof Bolland, zum Oldenhaghen, Hof Nyenhaghen, Dorf Nyenhaghen, Rosenhaghen, Dannebur. - Im Kirchspiel Berndeshaghen: Dolglas, Putklot, Hof und Dorf Gnemere, Ghiskow, Hof und Dorf Berndeshaghen. - Im Kirchspiel Barsee: Barsee, Purstorpe, der uyenhof, Goltberch, Hof Thutzen, Poytzekendorpe. - Im Kirchspiel Dessin: Glassin, Mynitze, Stramoytze, Wernekenhaghen, Hof und Dorf Hermenshaghen, Gr. Dessin, Babbetze, Luderstorpe, Ponnyk.

In welcher Territorialverbindung ursprünglich dieser Theil der Vogtei stand, ist einer näheren Untersuchung zu unterziehen. Daß das Verzeichniß das ehemals Werlesche Kirchspiel Satow in die Vogtei Bukow einbezieht, wurde bereits erwähnt. Auch der westlich sich anschließende Sprengel von AltKarin hatte anfangs nicht zu Meklenburg, sondern zu Werle gehört, so daß wir die Grenze dieser Länder, im Norden bei Parchow (wo die 3 Herrschaften zusammenstießen) beginnend, zwischen folgenden Dörfern zu suchen haben:

Kirchspiel Westenbrügge:
Parchow, Uhlenbrook, Krempin, Ravensberg, Moitin.
Kirchspiel AltKarin:
Altenhagen und AltKarin (mit Bolland und NeuKarin), Kamin.

Von der Kirche in Karin ist seit jener ersten Nachricht von 1233 (S. 287) sehr selten in den Urkunden die Rede. Abgesehen von einer gelegentlichen Erwähnung des dortigen Pfarrers (zuerst 1320, M. U.=B. 4177 n.) begegnen wir ihr erst 1385 wieder, als kerklen und lenwaren der kerken to Karin von König Albrecht an Heidenreich Bibow verliehen wurden. 1 ) Die ehemalige Abhängigkeit vom Fürsten von Werle ist urkundlich zu verfolgen für das Kirchdorf selbst, sowie für Kamin. Um 1274 waren Adam et Johannes de Corin unter den Bürgen, welche Nicolaus und seine Söhne aus ihrer Ritterschaft stellten, und 1287 bezeichnet Heinrich von Werle die Brüder Georgius aduocatus in Siwan et Lambertus de Korin als armigeri nostri, 2 ) eine Nachricht, welche zugleich


1) Saß, a. a. O., VI c, S. 24.
2) M. U.=B. 1350, 1893. - 1344 - 70 wird auch Reimar von Barnekow mehrfach als wohnhaft in Corin angeführt. Der größte Theil der Feldmark (  ...  )
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nahelegt, daß westlich von der Vogtei Schwaan damals kein anderer Werlescher Verwaltungsbezirk existierte. 1272 verlieh Nicolaus (in terra nostra) 4 Hufen in Magno Corin, sowie villam Kamin an Neukloster, und 1306 bestätigte Heinrich von Meklenburg dem Kloster seine Rechte und Güter in terra Sywan, u. a. villa Camin und in Magno Chorin jene 4 Hufen. Auch noch 1362 heißt es in der Bestätigung des Herzogs Albrecht: an deme lande to Suwan dat dorpp to Kammyn. Dagegen lesen wir 1400: Camyn beleghen in der voghedye to Bukow. 1 )

Für Karin ist auch wieder an die Satower Grenzbestimmung durch den Fürsten von Werle (1244) zu erinnern (S. 285), wo es heißt: siluam inter curiam et villam Curin - communiter possidebunt. De nouali uero curie supra ecclesiam siluam sine termino Satowie dedimus. Den Raum zwischen Satow und AltKarin finden wir nachher in seinem östlichen Theile ausgefüllt durch Gerdshagen und Miekenhagen (Kirchspiel Satow), vermuthlich Neugründungen späterer Zeit. Wenn die Angaben über den Satower Sprengel (1224) zuverlässig datiert sind, müßten freilich beide Dörfer schon 20 Jahre vor der Grenzregulierung von 1244 bestanden haben, aber nicht als selbstständige Feldmarken, sondern etwa als Pertinenzen des Klosterhofes, da der aus der Urkunde (1244) sich ergebende unmittelbare Zusammenhang des letzteren mit Karin auf andere Weise kaum denkbar wäre. 2 ) Außerdem liegen hier, westwärts nach AltKarin hin, Groß Nienhagen, Danneborth und Rosenhagen, welche vermuthlich von Karin aus angelegt wurden. Die von Bibow, welche seit Ende des vierzehnten Jahrhunderts auf dieser Feldmark ansässig waren, finden wir nach Urkunden von 1459, 1520 u. a. auch im Besitz von Danneborth; 3 ) die beiden anderen Orte wurden nach den ältesten Nachrichten, welche ich über dieselben habe auffinden können, um die Mitte des fünfzehnten Jahrhunderts von Lorenz Preen an Lüdeke und Vicke von Bassewitz verkauft. 4 )


(  ...  ) kam später an Heidenreich von Bibow, an den die von Karin 1385 auch den Hof verkauften, wo Reimar von Barnekow gewohnt hatte (Saß, S. 24). Doch blieben daneben die alten Besitzer im Dorfe; nach 1462 erwarben die von Bibow einen Antheil von Dedewig v. Karin (Lehnrepertorium).
1) M. U.=B. 1254, 3079, 9104. Lisch, Meklenb. Urk. II, No. 93.
2) Von irgendwelchen Ansprüchen des Klosters Amelungsborn auf die beiden Dörfer verlautet nichts; ebensowenig wurden solche nachher von Doberan geltend gemacht. Nach Erklärung der Bauern von Ikenhagen (jetzt Miekenhagen) gebührte 1370 der Zehnte von sieben zu ihrem Dorf belegenen Hufen dem Bischof von Schwerin (M. U.=B. 10022).
3) Lehnrepertorium.
4) Ebd. Zu vergleichen Jahrb. 9, S. 476.
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Für Magnum Corin ist Olden Korin, welches ich vor 1412 nicht erwähnt finde, nur eine spätere, wohl durch Nyen Korin veranlaßte Bezeichnung, da beide Namen für ein und dasselbe Kirchdorf gelten. 1437 kaufte Neukloster die abhanden gekommenen Tafelgüter in Groten Corin wieder, während in späteren Urkunden immer nur von AltKarin die Rede ist, so auch 1619 von 2 Bauernhufen in AltKarin, welche zum Amte Neukloster gehört hatten. 1 ) Der ältere Name setzt ein Dorf Lütten Karin voraus, ohne daß von einem solchen in bisher bekannten Urkunden etwas verlautet.

NeuKarin (LüttenKarin?) und Bolland, zwei kleine Feldmarken an der westlichen Scheide von AltKarin, waren, wie aus Urkunden von 1466 - 1513 2 ) hervorgeht, zugleich mit Antheilen an AltKarin und Altenhagen, ein Lehn der um 1500 ausgestorbenen Familie von Jesewitz, welche in dieser Gegend anscheinend bereits im dreizehnten Jahrhundert wohnte. Denn Werner von Jesewitz (1290 beim Fürsten von Werle) bezeugte 1279 dem Propst von Neukloster die Schenkung einer jährlichen Hebung aus 4 Kariner Hufen, und Gerhard und Hartwig, wahrscheinlich dessen Söhne, verkauften 1322 eine Rente in dem nahe gelegenen KleinSiemen. 3 ) - Altenhagen finden wir, soweit wir es zurückverfolgen können, mit AltKarin in Verbindung. 4 )

Die Zugehörigkeit der Pfarre Westenbrügge zur Herrschaft Meklenburg, welche sich für Parchow (S. 279) aus dem Verhältniß der Besitzer zu ergeben schien, ist nachweisbar für Uhlenbrook, da Fürst Heinrich 1295 nach Clandrian die dortigen Zehnten verpfändete. Krempin, welches 1217 von Heinrich Burwy dem später nach Cismar (in Holstein) verlegten Johanniskloster in Lübeck verliehen war, wurde 1365 zugleich mit sieben anderen, nachweislich altmeklenburgischen, sowie einigen holsteinischen Dörfern von Herzog Erich von Sachsen dem Kloster bestätigt ratione superioritatis, quam ad comites et dominos terrarum prefatarum (Holtsatie, Magnopolensis et Slauie), vasallos nostros, nos habere dubium non existit. Die Urkunde (d. Lauenburg) enthält freilich eine topographische Ungenauigkeit; denn indem sie die acht Ortschaften auf terra Pole


1) Lisch, Mekl. Urk. II, No. 126; urkundl. Gesch. d. Geschl. von Oertzen, III, S. 181.
2) Lehnrepert.; Lisch und Saß, a. a. O., II b, No. 310; VI c, S. 81 u. 82.
3) M. U.=B. 1486, 4356. In der Urkunde (M. U.=B. 3721) über die Theilung des Landes Kalen (1314?) ist unter den Burgmännern unus filiorum Werneri de Jesevitzce. Hartuicus de Jezevitche, welcher 1311 eine in Belitz (im Lande Kalen) ausgestellte Privaturkunde bezeugte, ist daher wohl einer der beiden Brüder von 1322.
4) Bede zu AltKarin und Altenhagen wurde 1375 an Reimar von Barnekow verpfändet. (M. U.=B. 10808.)
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(Pöl und terra Mekelenborch vertheilt, weist sie letzterer auch Krempin zu, obwohl das Dorf jedenfalls der Vogtei Bukow angehörte. 1 )

Ravensberg, mit welchem sich auf kurze Strecke das Kirchspiel Neubukow bis an die Grenze vorschiebt, wird zusammen mit dem westlich benachbarten Zarfzow (Serwessow und Wendischen Serwessow) 1369 als Gut des Bischofs von Schwerin genannt, von welchem es die Berkhane und deren Voreltern (eine alte Meklenburgische Vasallenfamilie) zu Lehn hatten; auch verlieh 1337 Bischof Ludolf Renten in Ceruytze. 2 ) Mit beiden Dörfern berührt sich das Grenzdorf Moitin (Kirchspiel Mulsow), eines von den zehn Gütern im Lande Ilow, welche dem Schweriner Bischof und Kapitel vom Herzoge Heinrich dem Löwen geschenkt waren. Da nun in der Urkunde des Papstes Cölestin (1191), wo dieselben Güter mit einigen Veränderungen wieder erscheinen, Curiuiz (1209 und 1211 Corouiz) neben Mentina (Moitin) steht, so bemerkt Wigger gewiß mit Recht, daß man ersteres für Zarfzow (1337 Ceruytze, 1338 Ceruitzowe) halten könne 3 ) Stärkere Abweichungen von der späteren Schreibart kommen in den Ortsnamen jener beiden alten Urkunden mehrfach vor. Ob zwischen Zarfzow und Moitin schon immer ein drittes bischöfliches Dorf gelegen hatte, oder ob ersteres Anfangs größer war und auch über Ravensberg sich erstreckte, ist nicht zu entscheiden. Die Berkhane sind als Besitzer beider Feldmarken nachzuweisen seit 1338 durch die Zeugennamen Hinrik Berkhane van deme Rauenberghe und Hinrik Berkhane van Ceruitzowe. 4 ) 1303 - 20 erscheint ein anderes Mitglied des Geschlechts, wahrscheinlich ein Oheim des Erstgenannten, mit dem Vornamen Raven. In welchem Verhältniß die Güter zu dem Fürsten sich befanden, ist nicht ganz klar. Vermuthlich standen sie trotz des Eigenthumsrechtes des Stiftes unter der Vogtei Bukow, deren Landesherren sich in ihnen Rechte vorbehalten haben werden. Der vollen Landeshoheit des Bischofs, wie sie demselben in dem eigentlichen Stiftslande zustand, waren jene Dörfer 5 ) im 14. Jahrhundert wohl ebensowenig unterstellt, wie das gleichfalls im Lande Ilow gelegene Lischow (Kirchspiel AltBukow), welches 1171 dem Bischof geschenkt


1) M. U.=B. 2362, 234, 4653. Krempyn in der voghedie to Bucowe 1372, 15. December (M. U.= B. 10379). Die Vogtei Schwaan war noch 1329 als dänisches Lehn anerkannt worden (s. Abschn. I).
2) M. U.=B. 9874, 5791 (Clandrian).
3) M. U.=B. 100, 151, 189, 202. Ueber die Stiftsgüter im Lande Ilow s. Wigger, Jahrb. 28, S. 211 - 215.
4) M. U.=B. 5897.
5) Das Bützower Landbuch (1581) rechnet in Zarfzow zwei Meierhöfe u. a. mit aller Herrlichkeit und Gerechtigkeit dem Stifte zu (Schildt, Jahrbuch 47, S. 172; über Ravensberg als Gut der Stiftsritterschaft ebd. S. 212).
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war, aber trotzdem später (1259) vom Stifte noch einmal erworben werden mußte; auch verkaufte Fürst Heinrich dort 1303 precariam nostram, obwohl noch 1386 ein Vasall das Gut vom Bischof zu Lehn nahm, gleichwie seine Eltern es von den Vorgängern empfangen hatten; in des Schweriner Kapitels Dörfern Moitin, Biendorf, Wischuer (Kirchspiel Biendorf) und Questin im Kirchspiel AltBukow (Quazutino 1171) hatte 1305 Heinrich von Meklenburg multis vicibus et annis retroactis die höhere Gerichtsbarkeit ausgeübt, und 1311 ertheilte er den Kapiteldörfern (in nostro territorio sitis) einen Schirmbrief. 1 )

Zwischen den Sprengeln von Mulsow einerseits, Satow und NeuKirchen andererseits erstrecken sich die Pfarren Passee und Berendshagen. Letztere ist unbedingt der Vogtei Schwaan zuzuweisen, obwohl uns für die Kirche, sowie für die einzelnen Ortschaften derselben die ältere urkundliche Ueberlieferung völlig im Stiche läßt. Es folgt dies nicht nur aus den Grenzen der Herrschaft Werle und des Stiftslandes (1232; s. unten), sondern auch aus der Lage des Kirchspiels, welches, falls Passee zu Meklenburg gehörte, zwischen dem noch zu besprechenden Werleschen Pfarrgebiete GroßTessin und dem übrigen Werleschen Lande die einzige noch mögliche Verbindung abgab. Andererseits lag der Pfarrsprengel Mulsow 2 ) in der Herrschaft Meklenburg, für welche gleich dem schon erwähnten Moitin die übrigen Dörfer an seiner Ostseite in Anspruch genommen werden dürfen: WendischMulsow, Wakendorf und Teplitz. Die Urkunde, in welcher mit Genehmigung des Fürsten Johann von Meklenburg das Kloster Reinfeld 1261 uillam Wockendorpe kaufte, ist zwar eine der berüchtigten Reinfelder Fälschungen, kann aber nach dem ganzen Charakter der letzteren für die Topographie des 13. Jahrhunderts wohl unbedenklich verwerthet werden. Ferner gehörten die Gebrüder von Schwinge, welche 1320 das an Neukloster verkaufte Dorf Tepelitze vor dem Fürsten aufließen, einem Geschlechte an, welches von seinem ersten Auftreten an ausschließlich mit der Herrschaft Meklenburg verbunden erscheint. 3 )

Es handelt sich demnach nur noch um das kleine Kirchspiel Passee, welches mit jenen Mulsowschen Dörfern sich in Alt und


1) M. U.=B. 842, 2870. Wigger, a.a.O., S. 215. - M. U.=B. 3010, 4314.
2) 1412 liegen im Kirchspiel: Wendesch Mulsow, Meytin, Typelitze, Hof und Dorf Wokendorp, Hof und Dorf Mulsow, Gherwenstorp. - 1431 Stenhagen im carspele tho Mulsow (Saß, a. a. O., S. 37). Das Patronat tauschte 1385 König Albrecht bei Ueberlassung des AltKariner Kirchlehns an Heidenreich von Bibow wieder ein (ebd. S. 24). Es ist dies zugleich die älteste Nachricht, welche sich über die Kirche findet.
3) M. U.=B. 919 (vergl. Urkundenbuch, Bd. I, S. XXXIV); 4206, 4208.
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NeuPoorstorf, Tüzen und Poischendorf berührt. 1 ) Da die Ueberlieferung das ursprüngliche Verhältniß von keiner dieser Feldmarken mehr erkennen läßt, so muß es für die Konstatierung des Grenzzuges genügen, wenn nachgewiesen wird, zu welcher Herrschaft die Kirche gehörte. Doch ist die Entscheidung schwierig, da nur einige dürftige Nachrichten aus älterer Zeit über das Pfarrdorf zu Gebote stehen. In einer Neuklosterschen Urkunde von 1318 treffen Propst und Konvent Bestimmungen über die Verwendung von Einkünften, welche sie in villa Barssze haben; für diese Hebungen, welche von Hinricus sacerdos dictus de Bibowe, quondam nostri monasterii prepositus, und dem Ritter Hermann von Rodenbek dem Kloster zugewandt waren, wird dem Ritter Eckhard von Bibow das Rückkaufsrecht gewährt. 2 ) Der Schenkungsact selbst, über welchen keine Urkunde vorliegt, scheint aber älteren Datums zu sein und in das 13. Jahrhundert zurückzureichen. Denn in Neukloster finden wir Henricus prepositus 1272, sacerdos Heinricus de Bibowe 1282, 3 ) und ein Ritter Hermann von Rodenbeck wird 1258 - 61 dreimal erwähnt. Diese Personen waren 1318, wenngleich der bei Verstorbenen übliche Zusatz (beate memorie u. dergl.) in den Urkunden vermißt wird, schwerlich mehr am Leben. Das dem Eckhard von Bibow (1314 - 50) zugestandene Rückkaufsrecht wird daraus zu erklären sein, daß er der Erbe der beiden Donatare oder desjenigen war, von welchem sie jene Einkünfte zum Zwecke einer geistlichen Stiftung gekauft hatten. Wenn aber, wie hiernach zu vermuthen, die von Bibow schon seit längerer Zeit in Passee begütert waren, so könnte hierin ein Anzeichen für die Meklenburgische Dependenz des Dorfes erblickt werden, da jenes Geschlecht, wie das ihnen stamm=


1) Der untergegangene Nienhof lag nach einem Zeugenverhör von 1563 "zwischen Tützenn vnnd Goltberg auch Parssehedorffer Feltmarck" (Lisch, a. a. O., II b, S. 436 - 437). Höltingsdorf fehlt 1412; aber 1607 "ein Ort Landes Höltingsdorf genannt, zwischen den Feldmarken Passee und Pohrsdorf belegen."
2) So verstehe ich die Urkunde (M. U.=B. 4036), deren erster Theil demnach mit folgender veränderter Interpunction zu lesen ist: nos prepositus etc. in Camposolis - protestamur, nos quatuor marcarum redditus, quos habemus in villa Barssze et quos Hinricus sacerdos - contulit, ad commodum infirmarum dominarum, et iterum IIII marcarum redditus in eadem villa existentes, quos Hermannus - de Rodenbeke - donauit, ad vtilitatem totius conuentus - assignasse. - Die Heberolle des Klosters von ca. 1319 verzeichnet diese Einkünfte (als wiederkäuflich) unter Barze.
3) M. U.=B. 1254, 1596 (sacerdotes: Heinricus de Bibowe, Gerardus de Naquindhorpe, Johannes de Mirica). Bibowe wird hier ebenso wie Mirica Personenname, nicht Bezeichnung einer Pfarre sein.
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verwandte von Hardenack außerhalb der Herrschaft Meklenburg während des 13. Jahrhunderts urkundlich noch nicht erwähnt wird.

Bestimmterer Art sind indessen Nachrichten über die Ansässigkeit einer anderen Vasallenfamilie in Passee, welche mehr auf einen Zusammenhang des Ortes mit Werle hindeuten. Das Visitationsprotocoll der Pfarre Passee von 1581 giebt den Inhalt einer Urkunde wieder, nach welcher Gerhard Ketelhodt (seit 1279 oft genannt) 1317 als Patron der Kirche diese mit einem halben Scheffel Roggen von jeder Hufe dotierte. 1 ) Die Ketelhodt treten mit den ihnen stammesgleichen Huskummer schon früh im Meklenburgischen Landestheile hervor, wo sie vielleicht im Lande Breesen 2 ) begütert waren, wie auch Kägsdorf (Amts Bukow; Ketelhodesdorpe 1284) nach ihnen seinen Namen führt. Aber seit etwa 1272 verschwinden ihre Beziehungen zu den Meklenburgischen Fürsten in den Urkunden fast gänzlich, während diejenigen zur Herrschaft Werle desto deutlicher werden. Sowohl im Parchimschen, als auch im sogenannten Güstrowschen Landestheile sind ihre Besitzungen nachweisbar, 3 ) und zwar sehen wir an den auf sie bezüglichen Geschäften meistens auch jenen Gerhard betheiligt. Der Zusammenhang der Familie mit Passee, wie er für 1317 feststeht, läßt sich noch weiter zurückverfolgen. Denn demselben Geschlechte gehörte, wie kaum zu bezweifeln ist, Fredebernus de Barsse an, welcher 1292 in Waren bei Nicolaus von Werle neben Gerardus H[u]s[cu]mer und anderen Werleschen Vasallen Zeuge war. Dies macht zunächst der Zuname wahrscheinlich, welcher gleich lautend mit dem Dorfe ist, über dessen Kirche 1317 Gerhard Ketelhodt das Patronat hatte. 4 ) Als Personenbezeichnung ist der Name, wenigstens in dieser Form, bis 1350 anderweitig nicht aufzufinden. Das Geschlecht der Bersen (Berscen, erst später Barsse), im Personenregister des Urkundenbuches mit dem Vasallen Barsse zusammengebracht,


1) M. U.=B. 3866. Beschreibung der als frühgothisch charakterisierten Kirche Jahrb. 22, S. 317.
2) M. U.=B. 375, S. 372 (in terra Brezen - decimas Fredeberni). Von den ersten Fredebern K. trägt auch wohl indago Fredeberni (Friedrichshagen, Amts Grevesmühlen) seinen Namen.
3) In Warnkenhagen (Amts Rühn) 1290, Kadow 1307, Wattmannshagen (bei Güstrow) und Raden (Kirchspiel Wattmannshagen) 1279 (Mekl. U.=B. 2071, 3148, 1490/91), 1318 auch wohl schon in der Gegend von Röbel (vergl. M. U.=B. 3953), wo die Söhne Gerhards 1350 in Kambs begütert waren. Auch Hermannshagen lag in der Vogtei Schwaan; doch könnte unter dem Dorfe, wo 1314 Gerhard Hufen verkaufte, auch einer der gleichnamigen Orte bei Bukow und Grevesmühlen zu verstehen sein (s. darüber unten (S. 324 und 325).
4) M. U.=B. 2160.
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gehört nicht hierher. Dasselbe tritt 1330 mit Heyne Bersen in Wismar auf und war allem Anscheine nach bürgerlicher Herkunft. 1 ) Aber auch der Vorname Fredebernus deutet auf das Ketelhodt=Huskummersche Geschlecht, da derselbe bis über den Beginn des vierzehnten Jahrhunderts hinaus im übrigen sich ausschließlich auf diese Familie beschränkt zeigt. Es kann wohl als sicher gelten, daß der von Barsse derselbe Fredebernus ist, welchen wir, mit dem Geschlechtsnamen Ketelhodt, später zweimal (1306 und 1307) in Travemünde und in Warnow bei den Herren von Werle treffen. 2 ) Er scheint nach der beobachteten Reihenfolge von den 6 Gebrüdern, zu welchen auch Gerhard gehörte, der älteste gewesen zu sein und wird seinen Wohnsitz in Passee gehabt haben.

Ein vollgültiger Beweis für die Zugehörigkeit des fraglichen Kirchspieles zur alten Vogtei Schwaan ist freilich hiermit noch nicht erbracht worden, zumal die Ketelhodt zu der in Rede stehenden Zeit doch auch zweimal (1302) unter den milites des Fürsten Heinrich vorkommen 3 ) und demnach im Vasallenverhältniß zu den Meklenburgischen Herrschern geblieben waren. Für Werle spricht aber ferner noch, daß unter den Pfarren des Rostocker Archidiaconats, das nach einem Verzeichniß von 1471 (Jahrb. 21, S. 21) über die ehemaligen Werleschen und Rostocker Grenzen sonst an keiner Stelle hinausreicht, auch "Barsen" genannt wird. Endlich ist zu beachten, daß schon zwischen den Dörfern Poischendorf und Teplitz eine Naturgrenze beginnt, welche in ihrem weiteren Verlaufe als alte politische Scheidelinie nachgewiesen werden kann.

Wir gelangen damit in das Gebiet der Propstei (des späteren Amtes) Neukloster. 4 ) Da die alten kirchlichen Grenzen innerhalb desselben verwischt zu sein scheinen, so ist es um so erfreulicher, daß ausnahmsweise gerade für diese Gegend directe Nachrichten über die politischen Grenzen schon aus früher Zeit in ausreichender Menge vorhanden sind. Die Neuklosterschen Verleihungsurkunden weisen nämlich von dem jetzigen Amte einen Theil der Herrschaft Meklenburg, den anderen der Herrschaft Werle zu. Es kommen dafür in Betracht die Urkunden der Fürsten Heinrich von Meklenburg (1271) und Nicolaus von Werle (1272), beide wie fast alle älteren Neu=


1) M. U.=B. 5121. Ich gelange damit zu derselben Ansicht wie Crull (Jahrb. 52, (S. 129, Anm. 1), welcher die Berse von Fredebern von Barsse trennt und in dem Zunamen des letzteren das Dorf Passee vermuthet.
2) M. U.=B. 3071, 3148.
3) M. U.=B. 2776/77.
4) Vergl. zum Folgenden die Skizze der Umgegend von Neukloster nach S. 364.
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klosterschen Diplome als Originale vorliegend. 1 ) Das Kloster besaß hiernach im Fürstenthume

Meklenburg: Werle:
bona - quecumque claustrum intra distractus terminorum terre nostre sibi comparauit: Bona - subscripta in terra nostra sita:
Bobelyn et stagnum adjacens -, Pynnowe cum molendino, campos Gardyst et siluas contiguas -, campos Borygerisdorpe --, Coldenhof cum campo suo -, Never, Cellyn et stagnum adjacens, Reyneresdorp cum molendino et duobus stagnis -, Luttyken Warin cum molendino et cum magno stagno -, Naquinesdorp cum molendino et cum adjacenti stagno. Glasin cum stagnis -, villa Pinnov, villa Babece, Ludersdhorpe cum molendino -,campum Kniphaf, villa Ponic, villa Borierisdorpe cum molendino, villa Lutbertisdorpe cum stagno -, Nowm molendinum, Indago, - claustrum cum agris, quos aratro suo colit.

Nach dem Stiftungsbriefe von 1219 hatte Heinrich Burwy für Cistercienser=Nonnen, 2 ) welche anfangs in Parchow wohnten, ein neues Kloster erbaut und denselben zu ihrem Unterhalte verliehen (de nostro patrimonio) u. a. Cuszin, ubi locus idem fundatus est, qui nunc Campus Solis vocatur (das spätere Neukloster, claustrum cum agris 1272). Von den übrigen Dörfern der Werleschen Seite besaß das Kloster Sonnenkamp nach der Urkunde des Papstes Clemens IV. 1267: Ponic (Perniek), Glazin, Babiz (Babst), Ludersdorp, Lutbersdorp (Lübberstorf), Indago, nachdem bereits 1235 der Bischof von Schwerin den Zehnten bestätigt hatte für Perniek, Lübberstorf und Lüdersdorf. Gleichfalls im Jahre 1235 einigte sich Nicolaus von Werle wegen des bedeutenden Ueberschusses, welcher sich bei der Nachmessung des Feldes von Perniek ergeben hatte, mit den Nonnen dahin, daß er dem Kloster, welchem anfangs nur 10 Hufen in dem Dorfe verliehen waren, 14 bebaute und 20 unbebaute Hufen in demselben verkaufte. 3 ) - Andrerseits hatten


1) M. U.=B. 1215, 1254.
2) Sanctimonialium sub regula beati Benedicti militantium - collegivm heißt es 1219 (M. U.=B. 254, ähnlich 255). 1267 bezeichnet der Papst den Convent als verpflichtet zum ordo monasticus, qui secundum - beati Benedicti regulam atque institutionem Cisterciensium fratrum, a uobis post concilium generale susceptam, in eodem monasterio institutus esse dinoscitur.
3) M. U.=B. 1120, 429, 435.
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schon 1231 Johann und Pribislav (domini Magnopolenses) in die Ueberlassung des Dorfes Nacunstorp von seiten ihres Vasallen Woltzic eingewilligt, 1 ) und 1236 verlieh der Schweriner Bischof dem Kloster sein Dorf Bobelyn, welches er vom Fürsten Johann 1232 für den Zehnten in Boydeuitisthorpe (Boiensdorf, Amts Redentin?) eingetauscht hatte. Heinrich von Dybow (Bibow), von dessen Wittwe 1270 die Nonnen villam Parvum Warin erworben hatten, wird 1242 als miles bei Johann von Meklenburg genannt. 2 ) Für die Klosterdörfer Neuer und Reineresthorp verlieh 1235 der Bischof den Zehnten, und 1267 werden den bereits erwähnten Orten Celin (Sellin) und 12 Hufen in nemore Neuer hinzugefügt. - Von den doppelt genannten Ortschaften setzt der päpstliche Schirmbrief (1267) ebenfalls zweimal Pinnow (possessiones - Pinnowe et Pinnowe nuncupatas), Boriersdorp hingegen nur einmal, in Einklang mit den Verleihungsurkunden (1271/72), denen zufolge nur ein Ort dieses Namens existiert zu haben scheint, welcher im Werleschen Lande lag, während die dazu gehörige Feldmark (campi) auch über Meklenburgisches Gebiet sich erstreckte. Das Dorf war wohl erst vom Kloster neu angelegt worden, wobei dasselbe auf die seine Besitzungen durchschneidenden Landesgrenze keine Rücksicht nahm. Letztere verlief 1272 noch genau so, wie sie durch die Hauptlandestheilung festgesetzt war.

Eine Bestätigung für seine Rechte und Güter erhielt nach der inzwischen (1301) eingetretenen politischen Veränderung das Kloster 1306 durch Heinrich von Meklenburg, welcher sich damals, wie es scheint zunächst vorübergehend, in der Vogtei Schwaan festgesetzt hatte. Die in der Urkunde aufgezählten Besitzungen der Propstei lassen deutlich zwei Gruppen erkennen. Die erste von ihnen umfaßt dieselben Güter, welche schon 1271 genannt wurden, dazu noch einige später hinzugekommene Erwerbungen in der Herrschaft Meklenburg, u. a. Zarnekow (juxta Ylowe sitam), Züsow und Tollow, welche der Fürst in der Zeit von 1303 - 1305 geschenkt hatte, 3 ) während nova Curia (Neuhof) vom Kloster wohl auf eignem Gebiete angelegt war. Doch sind einige Abweichungen zu bemerken: Pinnowe ist als curia bezeichnet, und die campi Borierstorpe werden in Verbindung mit einer Mühle genannt, wahrscheinlich derselben, über welche 1272


1) M. U.=B. 385. Der Name erinnert an den 1240 u. ö. bei Johann von Meklenburg genannten Vasallen Volsegho, Voltzeke. - Nacon steht unter den Zeugen wendischen Namens in der Stiftungsurkunde (vergl. Mekl. U.=B. 244, 255).
2) M. U.=B. 454 (397), 870, 543, 544.
3) M. U.=B. 3079, 2863, 2943, 2996.
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Nicolaus von Werle verfügt hatte. An zweiter Stelle bestätigt dann der Fürst die Besitzungen, welche in terra Sywan liegen, und nennt hier neben den 1272 aufgezählten Dörfern innerhalb des jetzigen Amtes Neukloster noch Duscin (GroßTessin) und das untergegangene Minnizce, beide schon 1275 1 ) vom Fürsten von Werle den Nonnen überwiesen, sowie Strameuß (Kirchspiel GroßTessin), von dem der Verleihungsbrief verloren gegangen ist. An Stelle der Indago (1272) erscheint hier Prouesteshaghen, zu unterscheiden von dem in derselben Urkunde bestätigten gleichnamigen Dorfe des Klosters im Amte Grevesmühlen (jetzt Pravtshagen). Hingegen fehlt in der Schwaaner Gruppe außer dem Orte Neukloster selbst, für welches eine Bestätigung überflüssig erscheinen mochte, der ehemals Werlesche Antheil an Borygerisdorpe ebenso wie Pinnow, welches wohl mit dem Meklenburgischen Pinnow zu einer curia zusammengezogen war. Die gemeinsame Verwaltung und Bewirthschaftung der beiden gleichnamigen Feldmarken durch das Kloster wird hier einige Verschiebungen der ursprünglichen politischen Grenze mit sich gebracht haben.

Im Jahre 1306 hatten die Erwerbungen der Propstei bereits nahezu ihren Abschluß erreicht. Die Heberolle von ca. 1319 (M. U.=B. 4040), welche alle Bauerndörfer und sonstigen mittelbaren Besitzungen verzeichnet, giebt, von einigen außerhalb des eigentlichen Propsteigebietes inzwischen hinzugekommenen Hebungen abgesehen, nur solche Ortschaften an, welche schon früher im Eigenthum des Klosters sich befanden. Die Ergänzung dazu bieten diejenigen Urkunden, welche die in eigne Bewirthschaftung genommenen Höfe berücksichtigen. Innerhalb des späteren Amtsgebietes werden 1311 als curiae seu allodia, in welchen dem Kloster die höhere Gerichtsbarkeit zustehen sollte, namhaft gemacht: curia vbi claustrum situm est, Koldenhove, Noua Curia, Pynnowe, Duscyn, Knipaf. 2 ) Aus dem Speckregister (1320 - 1321) und dem Lohn= und Wirthschaftsregister von ca. 1320 sind hinzuzufügen: Neumühle und KleinWarin. Nach dem Futterregister von 1319 - 1320 hatte das Kloster auch in dem kurz vorher erworbenen Dorfe Teplitz (Amts Neukloster) eine curia. 3 ) Wie der


1) M. U.=B. 1373.
2) M. U.=B. 3500. Außerhalb des Amtes kommt nur Brunshouede hinzu. Als Höfe sind diese Orte schon nach früheren Urkunden alle kenntlich, mit Ausnahme von Duscin. Eine curia in diesem Dorfe war an einen Vasallen verliehen (vergl. S. 328) und ist wohl aus diesem Grunde auch in der Heberolle aufgeführt.
3) M. U.=B. 4139, 229, 242. Neumühle wird zu den propria molendina des Klosters (M. U.=B. 3500) gehört haben. Die curia Tepelitz wird im Futterregister (bis Juni 1320) schon erwähnt, obwohl die förmliche Verleihung des Dorfes erst am 20. Juli erfolgte. Vergl. aber M. U.= B. 4206.
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Vergleich mit der Heberolle ergiebt, bestanden auch in GroßTessin und KleinWarin neben den Höfen gleichnamige Bauerndörfer.

Eine nochmalige Gesammtbestätigung enthält eine von Herzog Albrecht 1362 ausgestellte Urkunde, deren verlorener, wahrscheinlich in lateinischer Sprache abgefaßter Originaltext mit der des Fürsten Heinrich von 1306 fast wörtlich übereingestimmt haben muß, wie sich aus einer niederdeutschen Uebersetzung ergiebt, welche im fünfzehnten Jahrhundert davon angefertigt wurde. 1 ) Auch die älteren Documente von 1272 und 1306 wurden um jene Zeit in die plattdeutsche Mundart übertragen.

Die von mir eingesehene "Neuclostersche gräntz Beschreibung de anno 1725 etc." zeigt den Umfang der Begüterung ebenfalls nur wenig verändert, da die Grenze fast alle obengenannten Ortschaften, soweit sie nicht untergegangen waren, umfaßte, mit Einschluß von Zarnekow, welches jetzt zu den Wismarschen Landgütern gehört. Ausgeschieden ist nur Sellin, welches 1640 und 1643 vom Herzog Adolf Friedrich dem Rittmeister von Bülow auf Zurow überlassen ward und trotz der 1706 vom Königlich Schwedischen Gouvernement zu Wismar "prätendirten Reluition" 1725 noch nicht wieder ans Amt zurückgekommen war. Auf der Feldmark entstand später Ravensruh, als dessen Pertinenz 1802 - 1803 Sellin genannt wird. 2 ) Hingegen war 1725 Rügkamp, welches sich im Westen unmittelbar mit Zurow berührt, noch nicht als selbstständige Feldmark von Neukloster abgetrennt. - Mit der Grenzbeschreibung stimmt das Schmettausche Brouillon des Königl. Schwedischen Amtes Neukloster vollständig überein. Diese mit besonderer Sorgfalt ausgeführte Karte macht auch die Feldmarkscheiden durch rothe Linien kenntlich; doch finden sich, von Rügkamp abgesehen, keine wesentlichen Abweichungen von der heutigen Anordnung. Die untergegangenen Dörfer existierten schon damals sämmtlich nicht mehr.

Legen wir, um die alte Grenze zwischen beiden Fürstenthümern zu bestimmen, zunächst den späteren Dörferbestand zu Grunde. Mit Teplitz, welches, wie schon vorhin constatiert wurde, in der Herrschaft Meklenburg lag, berührt sich (in Anschluß an Poischendorf) zum Theil auch noch das Werlesche Glasin. Die Fortsetzung des Grenzzuges ist, wie sich aus den urkundlichen Nachrichten über Pinnowe


1) M. U.=B. 9104. Es fehlen demgemäß auch die Güter, welche nach 1306 das Kloster noch in Meklenburg erwarb (wie Teplitz). Eingeschoben sind nur die Besitzungen, welche in dem nunmehr meklenburgisch geworbenen Lande Rostock lagen.
2) Nach den Angaben des Lehnrepertoriums; 1725 wird an der Außengrenze von Nevern nach Sellin hin die "Ravens=Horst" erwähnt.
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ergiebt, auf oder bei der Feldmark von Pinnowhof zu suchen. Südlich davon grenzen auf eine weitere Strecke hin Neuhof (Meklenburg) und Perniek (Werle) mit einander. An das letztgenannte Dorf schließt sich sodann in gleicher Richtung das Neuklostersche Feld an, welches (mit dem Forste) sich nach Südosten um den See herumzieht, bis Neumühle hin, mit welchem wir an die ehemalige Scheide des Stiftslandes gelangen. Gegenüber, an der anderen Seite des Sees, liegt das Meklenburgische Nakenstorf. Zwischen diesem und Neuhof schiebt sich der westlich vom Orte gelegene Theil der Neukloster=Rügkamper Feldmark viel weiter in das Meklenburgische Gebiet vor (bis an die Scheide von Zurow und Reinstorf), als für die anfängliche Ausdehnung des Werleschen Cuscin glaublich ist.

Für eine genauere Feststellung der ursprünglichen Länderscheide ist ein Wasserlauf näher ins Auge zu fassen, zu dessen beiden Seiten zwar nicht mehr die ganzen Feldmarken, wohl aber noch die Gehöfte so vertheilt sind, daß östlich von demselben nur Werlesche, westlich nur Meklenburgische Ortsnamen sich finden. Es ist die sogenannte Tepenitz, von welcher Lisch (Jahrb. 33, S. 11 ff.) als Anhang zu seiner Besprechung der Localitäten von Parchow und Sonnenkamp eine hydrographische Beschreibung gegeben hat. Wegen der vorliegenden Grenzfrage indessen, welche eine genauere Berücksichtigung der einzelnen Feldmarken erfordert, müssen wir auf diese Angelegenheit noch einmal zurückkommen, unter Benutzung von Mittheilungen, welche ich dem Districts=Ingenieur Pelz verdanke: An der Scheide von Teplitz und Poischendorf, auf dem Felde des ersteren gelegen, zieht sich, nach Süden hin abfallend, das Tüzer Moor entlang. 1 ) Die Abflußrinne desselben läuft genau zwischen den erwähnten Feldmarken weiter südlich und bildet auch zwischen Teplitz und Glasin die Grenze, bis dahin also in Uebereinstimmung mit der politischen Scheidelinie. Von Pinnowhof läßt aber der Bach zwei kleine Stücke westlich: zunächst dort, wo er auf kurze Strecke dasselbe von Glasin getrennt hat (hier noch 200 m hoch), um sodann, auf Pinnowhofer Gebiet übertretend, die nördliche Ecke desselben abzuschneiden, und nachher noch einmal im nordwestlichen Theile der Feldmark; dazwischen jedoch, 2 ) und weiter abwärts mit einem größeren Theil seines Laufes, fließt der Bach an der Grenze des genannten Dorfes und des


1) Die Benennung nach dem nördlicher gelegenen Tüzen würde sich durch die Annahme erklären lassen, daß im südlichen Theile dieser Feldmark, an der Ostseite des Moores, Poischendorf angelegt wurde, welches in keiner älteren Urkunde vorkommt.
2) Auf dieser Strecke ist der Wasserlauf vielleicht theilweise künstlich hergestellt.
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Züsower Forstes. Dort, wo Pinnowhof und der Forst sich mit Perniek berühren, mündet in ihn mit ungefähr gleich starkem Gefälle (ca. 10 m auf 1 km) ein anderer Zufluß ein, welcher am Gehöft Pinnowhof vorbei bis Glasin und Poischendorf aufwärts sich verfolgen läßt. Der Hauptbach aber läuft nun auf kleiner Strecke zwischen Züsower Forst und Perniek (jetzt nur noch 50 m hoch). Dann finden wir ihn zwischen Neuhof und Perniek, indem er in das Feld des letzteren zwei Einbiegungen macht (an der Nordwestecke und weiter südlich noch einmal), im Uebrigen aber die Scheide genau innehält, wie er auch in seinem ferneren Laufe Perniek gegen Neukloster abgrenzt. - Diese Feldmark wird aber von ihm quer durchschnitten, worauf er, durch den Ort fließend, in den Neuklosterschen See einmündet. Nachdem er denselben an der Südostspitze verlassen hat, läuft er westlich an dem (jetzt zu Nakenstorf gerechneten) Gehöft Neumühle vorbei, dessen Mühle er treibt, um bald darauf von Osten her den stiftsländischen Grenzbach in sich aufzunehmen.

Der Lauf des Gewässers folgt demnach noch jetzt mehrfach der Grenze zwischen den vorher erwähnten Werleschen und Meklenburgischen Dörfern. Dazu kommt, daß derselbe nach von Schmettaus Angabe sich der Scheidelinie zwischen den Feldern von Nakenstorf und Neumühle ganz nahe hält und noch genau zwischen Neuhof und Perniek fließt. Letzteres ergiebt sich auch aus den Acten eines Processes, welchen gegen Ende des vorigen Jahrhunderts der damalige Besitzer von Neuhof gegen den Amtmann Röper zu Neukloster wegen Wasseraufstauung anstrengte. Auf der bei den Acten liegenden Karte von 1782 (Plan und Wasserprofil von dem Theil des im Stau liegenden Feldes Neuhof, entworfen vom Kammer=Ingenieur Münchmeyer) trennt ein ununterbrochener Wasserlauf, hier als "Hopfenbach" bezeichnet, durchaus die Gebiete von Neuhof und Perniek. Hier wird sich ebenso wie zwischen Teplitz und Poischendorf=Glasin eine alte natürliche Grenze erhalten haben.

An anderen Stellen in der Nähe des Wasserlaufes lassen sich Verschiebungen der Feldscheiden nachweisen. Wenn der Bach die beiden Pinnow (1271 und 1272) von einander schied, können die kleinen Abschnitte vom Pinnowhof am rechten Ufer nicht dem Umfang des ehemaligen Meklenburgischen Dorfes entsprechen; letzteres müßte vielmehr hier einen zusammenhängenden Raum eingenommen und sich weiter nach Westen hin ausgedehnt haben, während der größere Theil der jetzigen Feldmark (an der anderen Seite des Wassers) ungefähr an der Stelle des alten Werleschen Ortes liegen würde. Daß beides sich in der That so verhält, läßt sich noch aus mehreren Anzeichen schließen. Denn während Züsow im Kirchspiel Neuburg liegt, werden

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Züsower Forsthof und Ziegelei zugleich mit dem benachbarten Pinnowhof zur Bäbeliner Kirche gerechnet, und im Züsower Forst ist nahe der Nordgrenze desselben bei v. Schmettau ein "Pinnower Bruch" verzeichnet. Da ferner nach den Visitationsprotocollen außer Pinnowhof zu Bäbelin kein anderes Dorf eingepfarrt war, muß es anfänglich mit dem Kirchdorfe in unmittelbarer Verbindung gestanden haben, von welchem es jetzt durch den Forst völlig abgeschnitten ist. Pinnowhof hatte hiernach früher eine größere Ausdehnung nach Westen, so daß der Tüzener Bach quer über die Feldmark hinweglief. Derselbe hat daher, bevor durch Zusammenlegung der beiden gleichbenannten Dörfer die curia entstand, jedenfalls hier die Herrschaften Meklenburg und Werle geschieden. Da Pinnowe cum molendino zu Meklenburg gehörte, also westlich lag, so wurde die Mühle von diesem Bache, nicht von dem aus Nordosten her fließenden Glasiner, getrieben. - Es bleibt nur noch die Feldmark von Neukloster selbst zu besprechen übrig, welche freilich bedeutende Veränderungen im Laufe der Zeit erlitten hat.

Ueber den am westlichen Ufer der Tepenitz gelegenen Theil derselben giebt werthvolle Auskunft die "Kurtze Beschreibung vnd Nachrichtung wegen des Newclosterschen Pfarrackers, Wischen vnd Holtzung", ein im Archive von mir durchgesehener Bericht, welchen der Pfarrer Lichtenfeld, der seit 1599 im Amte war, im Jahre 1639 verfaßte. Dem Pfarrer waren neben dem Deputat "vom Hause" (dem Amte Neukloster) die zwei Pfarrhufen zu Nakenstorf zum Unterhalt zugewiesen. Aber schon seine beiden Vorgänger (der erste evangelische Prediger Joachim Reimers, seit 1550, und dessen Successor Tilander) hatten nur die nächstliegenden Ackerstücke selbst bewirthschaftet, das übrige aber verpachtet, weil die beiden Hufen gar zu weit "von der New Mühlen biß ans Neuersche Felt" zerstreut lagen. Offenbar handelt es sich um den Acker der ehemaligen Nakenstorfer Pfarre, welche nach Urkunden von 1319 - 1320 1 ) mit einer Hufe in Nakenstorf dotiert war. Es ergiebt sich hieraus, daß dieses Dorf in alter Zeit über den westlichen Theil der späteren Neuklosterschen Feldmark hinweg sich mit Nevern berührte. Daß der Ort umfangreicher und bedeutender war als in neuerer Zeit, legen auch die Angaben der Heberolle (1319) nahe, nach welcher zu demselben 34 Hufen gehörten, auch eine taberna wird erwähnt.

Wie der Pfarrer weiterhin berichtet, war bald nach seinem Amtsantritte zwischen ihm und den Nakenstorfer Bauern ein Vertrag geschlossen worden. Da er aber im Tausche betrogen zu sein fürchtete,


1) M. U.=B. 4040, 4153.
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so wandte er sich mehrmals an den Fürsten, welcher selbst nach Nakenstorf ritt, um die Pfarrhufen zu besichtigen, und darauf einen Bescheid erließ (1612) über die von den Bauern für die "Brachhufe" und die "Sandhufe" dem Pastor einzuräumenden gleichwerthigen Ackerstücke. Eine Reihe von Localitäten wird bei Beschreibung der vertauschten Ländereien angeführt: der Grund und Boden am Hopfenhofsberg in der Nähe der Amtsscheide, Acker am Petersberg, und zwar "beim Herrenscheidenstein, am Damm, beim Kronskamp und beim Ziegelhörn"; Hölzungsgerechtigkeit auf der Hubbewisch, ferner ein Ort Sandes am Schubruch ("neben Wischen vnd Ellernholz bis an den Bach in die See"); Sandland zwischen den vier Eichen und dem Bach, vom "Fischbruch bis an dustern Weg"; fünf Ruthen auf dem Ruckamp, ebensoviel auf dem Trappenberg, zehn Ruthen "vberm Schevenberch", je fünf "vfm Molnhalß" und "am Schwinkroge". Mehrere dieser Namen kehren auf dem Schmettauschen Brouillon wieder: auf Nakenstorfer Feld am Südufer des Sees und westlich von der Neumühlener Scheide ist Suinkrok angegeben, noch auf derselben Feldmark im nördlichen Theile des Neuklosterschen Forstes 1 ) der DüsterBerg, etwas nördlicher die Fisch Bruch Wiese an der Grenze von Nakenstorf und Neukloster; auf dem Felde des letzteren der noch jetzt so genannte "Petersberg", westlich von einem als Newer BruchWiese, FutterWiese und SchobruchWiese benannten Niederung, durch welche von Nevern her in südöstlicher Richtung ein Bach in den See fließt, jedenfalls derselbe, welchen der Bericht in Zusammenhang mit dem Schubruch nennt. Westlich und nördlich von Petersberg und Fischbruchwiese ist Pfarre und Pfarracker verzeichnet, zwischen letzterem und RügKamp (damals noch die Bezeichnung eines zu Neukloster gehörigen Feldes) PriesterHoltz. Der Vergleich mit dem Pfarrberichte läßt den Umfang, welchen Nakenstorf noch zu Anfang des 17. Jahrhunderts hatte, ziemlich deutlich hervortreten: Mit dem Rügkamp erreichte es westlich die Scheide von Zurow, nördlich die von Nevern; nordöstlich erstreckte es sich bis an die erwähnte Niederung, da in deren Nähe der Herrenscheidenstein und die "Amtsscheide" (nämlich zwischen Neukloster und dem ehemaligen Amte Eickhof) zu suchen sind; auch der Antheil des Dorfes am Seeufer war demnach etwas größer als später.

Für den alten Umfang der Neuklosterschen Gemarkung bleibt hiernach am rechten Ufer der Tepenitz nur die Gegend zwischen


1) Dieser Theil des Forstes ist auf den Meßtischblättern in die Neuklostersche Feldmark einbezogen.
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dieser und dem Bache am Schubruch übrig. Da beide in geringer Entfernung von einander in den See einmündeten, so trat Nakenstorf mit seiner Uferstrecke ganz nahe an den Einfluß der Tepenitz hinan. Ferner wird von jenem Raum im Norden noch ein Theil in Abzug gebracht werden müssen mit Rücksicht auf die Lage einiger untergegangener Dörfer. Auch ist zu beachten, daß die Kirche, das Kloster, der Sonnenberg, sowie auch die Stellen, welche für die Burg Cuscin und die Wendische Dorfstätte in Anspruch genommen werden, 1 ) sämmtlich an der östlichen Seite des größeren Baches liegen. Dieser wird daher auch hier ursprünglich Scheide gewesen sein, wenngleich, wie bei Plätzen von einiger Bedeutung, die zugleich Uebergangspunkte waren, häufiger beobachtet werden kann, der Ort schon früh über seine anfängliche Grenze etwas hinausgewachsen sein mag.

Mit den bisher gewonnenen Ergebnissen stehen einige Bemerkungen scheinbar in Widerspruch, welche sich in den Urkunden von 1271 und 1272 finden. Diese bezeichnen nämlich einige Dörfer ausdrücklich als Grenzorte, und zwar im Werleschen Antheile:

Ludersdhorpe
Ludbertisdorpe
Klammer in terminis terre nostre,
Indago ad terminos terre nostre,

und im Meklenburgischen Gebiete:

campos Borygerisdorpe, prout in terminis terre nostre distenti sunt,

Coldenhof cum campo suo, quantum in terminis nostris jacet,

Luttyken Warin cum magno stagno, in quantum ab vtroque littore intra terminos nostros comprehenditur,

Naquinesdorp cum adjacenti stagno, in quantum intra terminos nostros situatum est.

Für eine richtige Verwerthung dieser Angaben ist aber zweierlei zu beachten. Wir sind nicht berechtigt, alle diejenigen Orte, bei welchen der auf die Grenze bezügliche Vermerk fehlt, deswegen von derselben zurückzuverlegen. Denn nicht nur Neuhof, Perniek, Neumühle und Neukloster selbst werden ohne einen derartigen Zusatz gelassen, sondern auch das Werlesche Boriersdorf und die beiden Pinnow, obwohl diese unzweifelhaft an der Landesgrenze lagen. Da ferner in dieser Gegend die Herrschaften Meklenburg und Werle


1) Ueber die Localitäten der Festung und des Dorfes Cuscin s. Jahrbuch 33, S. 9; 39, S. 158 ff. - Beschreibung der Kirche und der Klostergebäude Jahrb. 3 B, S. 147 ff.
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nicht nur mit einander, sondern auch im Süden mit dem Lande Bützow zusammenstießen, so entsteht die Frage, welche termini in jedem einzelnen Falle gemeint sind. Luttyken Warin cum stagno konnte sich, wie sich schon aus älteren Urkunden ergiebt. 1 ) nicht mit der Herrschaft Werle, sondern nur mit dem Stiftslande berühren. Der Zusatz findet sich daher mit denselben Worten in der Bestätigungsurkunde des Fürsten Heinrich (1306) wieder, welche nicht mehr die Werle=Meklenburgische, sondern nur noch die stiftsländische Grenze zu berücksichtigen hatte. Um diese wird es sich auch bei dem Werleschen Lüdersdorf ausschließlich gehandelt haben, da es durch Perniek und Neukloster von den Dörfern der Meklenburgischen Seite auf weitere Entfernung hin gänzlich getrennt wird. Dasselbe gilt von dem dem Lande Bützow benachbarten Lübberstorf, wenn man nicht annehmen will, daß es am Neuklosterschen See auch die Meklenburgische Grenze erreichte, da es nach dem Schmettauschen Brouillon einen kleinen Antheil am Ufer besselben besaß. Das in der Urkunde genannte stagnum ist aber wohl auf den kleinen See in der Nähe des Ortes zu beziehen. Jedenfalls trafen bei Nakenstorf alle drei Herrschaften zusammen. Soweit daher noch bestehende Ortschaften in Frage kommen, enthalten die beiden Urkunden nichts, was mit der vorhin angenommenen Grenzlinie nicht in Einklang wäre.

In Bezug auf die untergegangenen Dörfer muß ein Unterschied gemacht werden zwischen denjenigen, welche in den späteren Bestätigungsbriefen (seit 1271) noch genannt werden, und solchen, welche hier nicht mehr vorkommen. Schon in der Stiftungzurkunde (1219) verlieh Heinrich Borwin die Orte Marutin und Gusni cum lacu adjacenti, sowie villam XVII mansorum, quam Zvrizlaf habuit. 2 ) Die beiden erstgenannten lagen wohl sicher dem Orte Cuszin benachbart, da sie sogleich hinter demselben erwähnt werden. Die früh eingegangenen Dörfer mögen daher zur Vergrößerung des Klosterfeldes gedient haben, oder zu deutschen Dörfern (etwa Lüdersdorf und Lübberstorf) geworden sein. Das Dorf Zurizlavs hingegen, welches


1) 1260 (M. U.=B. 870) kam der Bischof von Schwerin mit dem Propste von Neukloster dahin überein, daß der letztere ihm überließ partem stagni eidem ville (Kl. Warin) adjacentis et partem fluuii Tepenitz, prout sua et nostra disterminatio extenditur. Eine Berührung mit der Herrschaft Werle fand schwerlich statt, da einerseits das Stiftsland sich am linken Tepenitzufer bis an den bei Neumühle mündenden Bach aufwärts zog, andererseits das Südufer des Neuklosterschen Sees bis an den Fluß für Nakenstorf in Anspruch zu nehmen ist.
2) Aehnlich in der bischöflichen Bestätigungsurkunde (M. U.=B. 255). Nur fehlt hier der Zusatz cum lacu adjacenti bei Gusni; dieser ist dagegen mit Cuszin verbunden. Ist in beiden Fällen der Neuklostersche See gemeint?
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ebenfalls nachher ganz aus den Urkunden verschwindet, steht hinter Parcowe, ubi primo claustrum situm fuit, gehörte also mit diesem, sowie mit Malpendorf, dem See in Wichmannsdorf und mit Brunshaupten zu den Besitzungen des Klosters im Lande Ilow, welche zum größeren Theil gewiß noch aus der Zeit herstammten, als die Nonnen in Parchow wohnten. 1 ) - Auch von der villa Bryzelaz, in welcher 1235 Nicolaus von Werle gelegentlich der Abmachung über Perniek zwölf Hufen verlieh, findet sich später keine Spur. Für die hier interessierende Grenzuntersuchung ist also von allen diesen Orten keinerlei Aufschluß zu erwarten.

Mehr Aussicht bieten die später noch vorhandenen Dörfer des Klostergebietes. 2 ) Von denen der Herrschaft Werle lag Propsthagen - eine kleine Feldmark, welche nach der Heberolle nur 5 1/2 Hufen enthielt - der Urkunde von 1306 zufolge juxta Lutbertestorpe. So wird auch in der des Herzogs Albrecht, wo das Dorf zuletzt genannt wird, gestanden haben. Die niederdeutsche Uebersetzung hat dafür, wohl ungenau, by Luderstorpe. 3 ) Auf die Lage bei Lübberstorf und Neumühle deutet auch die in den meisten Urkunden beobachtete Reihenfolge hin. Aus Acten ist über eine alte Dorfstelle in dieser Gegend bisher nichts bekannt geworden. Doch nennt das Schmettausche Brouillon auf dem Lübberstorfer Felde, nahe der Neumühlener Scheide nach dem früher bischöflichen Dorfe Göllin hin: Hager Bruch und in nordöstlicher Richtung davon Ole Dieck Wiese. Diese Bezeichnungen scheinen an das ehemalige Dorf zu erinnern. 4 )


1) Die ville des Zurizlaf hatte der Fürst gegen die villa Jordanis (Jörnstorf, Amts Bukow) eingetauscht. Vielleicht ist es die ältere Bezeichnung für Arendsee, welches, bevor es an das Kloster kam, schwerlich so gehießen hatte. Der Name erinnert an das Cistercienserkloster Arendsee in der Altmark, in welchem Lisch (Jahrb 31, S. 84) das Mutterkloster von Cuscin vermuthet. Zwar verlieh erst 1275 (M. U.=B. 1353) die Fürstin Anastasia den Nonnen das Eigenthum ville Arnesse, a domino Ottone de Suinga prius possesse, et slauicalis campi Wenethuelt. Da das Dorf aber im päpstlichen Schirmbrief (1267) unter den Klostergütern erscheint und der Bischof bereits 1260 den Nonnen den Zehnten dort überließ, reichten die Ansprüche des Klosters in ältere Zeit zurück.
2) Das "Brunshaupt", welches im Register unserer Jahrbücher und Band 56, S. 190, als untergegangenes Gut bei Neukloster vermuthet ist, mit Bezug auf Jahrb. 3, B, S. 153, wird an dieser Stelle (nach einem Inventarium von 1610) nicht als Name eines Ortes, sondern eines Klostergebäudes angeführt (vermuthlich eines Kornmagazins, welches nach dem Klosterhofe Brunshaupten genannt war). - Toitsowe (Heberolle, S. 411, im Schildtschen Verzeichnisse übergangen) ist in Meklenburg nicht bekannt.
3) Vergl. unten S. 311, Anm. 2.
4) Auch auf dem Felde von Lüdersdorf scheint sich eine alte Dorfstelle zu befinden: "Dörpstedenmuhr", am Nordende des Forstes, nach der Käterhagener und Gölliner Scheide hin. (Mittheilung von Pelz.)
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Dasselbe würde demnach an der Grenze des Stiftslandes gelegen haben, ebenso wie das in anderem Zusammenhange näher zu besprechende Minnitz. - Der Kniephof wird in älteren Urkunden zwischen Lüdersdorf oder Lübberstorf und Perniek angeführt. 1371 war frater Johannes in Knypaf Zeuge in einer von Seiten des Klosters ausgestellten Urkunde. 1 ) Der Hof hat aber noch lange Zeit nachher bestanden, wie aus folgenden Nachrichten hervorgeht, welche mir Dr. Techen aus Actenauszügen mittheilt. Im Theilungsregister von ca. 1557 wird hinter Pinnowhof Jenniphof genannt (jedenfalls verschrieben für Kniephof): "dieser hof ligt auch im closterwolde vnnd dem kloster jherlichs der meier 10 fl. 16 ß." 1602 - 3 sind in die Mast in die Kniphoverheide 21 Schweine von Perniek gegangen. 1609 - 10 wird der Kniephof als Meierhof neben Pinnowhof angeführt. Der Anschlag von 1725 berichtet: der Kniephoff, welcher vormahls ein frey schulten hoff gewehsen, wie aber Pinnow zum ackerwerk angeleget, etwa gegen drittehalb last sind vom parniker acker vertauscht worden. Nach derselben Quelle hatte 1698 Parnik ohne den Kniephoff fünf Voll= und zwei Viertelbauern. - Diesen Angaben zufolge hatte Perniek im Norden einen Theil seines Gebietes an Pinnowhof verloren, während ihm als Ersatz der Kniephof zugesprochen war. Der letztere lag wahrscheinlich im südöstlichen Theile der Feldmark, nördlich von Lüdersdorf und Lübberstorf, etwa an Stelle der Pernieker Waldung, welche, auf dem Schmettauschen Brouillon noch mit eigener Grenze versehen, nordwestlich bis an die Klaasbek reicht.

Bei der Aufzählung der Meklenburgischen Ortschaften der Propstei macht in der Urkunde des Fürsten Heinrich (1271) Bäbelin im Norden den Anfang, Nakenstorf im Süden den Schluß, und zwar ist, nach den Dörfern von bekannter Lage zu urtheilen, dabei so verfahren, daß jede Feldmark sowohl an die vorhergenannte, als auch an die nachfolgende angrenzt; 2 ) wie überhaupt für derartige Besitzbestätigungen, wenn sie in den Kanzleien der betreffenden Landesherren selbst ausgefertigt waren, die Beobachtung ununterbrochener Reihenfolge, soweit es nach der Lage der Ortschaften anging, im Allgemeinen als Regel gelten kann. Hiernach würden Gardist, Boriersdorf und Koldenhof zwischen Pinnow (d. i. Züsower Forst) und


1) Lisch, Mekl. Urk. II, Nr. 78, und M. U.=B. 10259.
2) 1306, als sich die Zahl der Dörfer vermehrt hatte, war es nicht mehr möglich, alle Ortschaften in eine geschlossene Kette zu bringen; dieslbe ist daher an einer Stelle (zwischen Pinnow und Zarnekow) unterbrochen. - Die bischöflichen und päpstlichen Bestätigungsurkunden für Neukloster binden sich nicht an eine bestimmte Reihenfolge.
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Nevern gelegen haben. Was über diese Feldmarken sich hat ausfindig machen lassen, führt zu demselben Resultat.

Das Feld Gardist nebst der dabei belegenen Waldung ist ungefähr an Stelle von Neuhof zu suchen und wird bei Anlegung des letzteren vorzugsweise in Anspruch genommen worden sein. Denn 1306 heißt es (zwischen Boriersdorf und dem westlich von Neuhof gelegenen Tollow) statt Gardist: Noua Curia cum campo Gardist et silua contigua.

Der Koldenhof mag, wie Lisch meint, aus den 1267 als Klostergut genannten 12 mansi in nemore Neuer hervorgegangen sein, welche später nie wieder begegnen. Nach der Stellung in der Dorfreihe (1271) müßte der Hof durch die campi Borygerisdorpe von Neuhof ganz oder zum Theil getrennt gewesen sein und mit Nevern sich berührt haben. Damit stimmt auch die ungefähre Lage überein, welche sich aus der Reihenfolge der Höfe (1311) ergiebt: das Feld von Neukloster würde hiernach südlicher, das von Neuhof nördlicher gelegen haben als Koldenhof. Das Lohn= und Wirthschaftsregister (1320) enthielt jedenfalls auch die Berechnung über dieses Vorwerk, ist aber leider nur in verstümmelter Form erhalten, so daß die dem Kloster zunächst gelegenen curiae fehlen. In Acten wird, soweit bisher bekannt, der Ort nicht erwähnt. Aber auf dem Schmettauschen Brouillon steht, in feiner Schrift und mit bloßen Augen kaum leserlich, auf dem Felde von Nevern (südöstlich vom Gehöfte und nördlich von der oben erwähnten Never=Bruch=Wiese): Kolnhof, sicherlich die alte Stelle der Hofgebäude, so daß auch das zugehörige Feld nur westlich von der Tepenitz gesucht werden kann. Mit diesem Ergebnisse sind die folgenden Notizen nicht in Einklang zu bringen, wenn dieselben, wie ich Anfangs glaubte, auf den Koldenhof gedeutet werden müßten. Sie finden sich bei den Visitationsprotokollen (aus der Zeit von ca. 1568 - 92) und sind mir von Dr. Techen mitgetheilt worden:

wegen der kolde - houe geben die Lubberstorf 4 ß.
Jacob Vette von der Kalten huefen aufm Luderstorffer feld 8 ß.

Diese "kalte Hufe" steht aber zu dem Koldenhof schwerlich in irgend einer Beziehung, es müßte denn der von den Bauern benutzte Acker von den Dörfern, in welchen sie wohnten, ganz getrennt gelegen haben. Denn, mag man auch bedeutende Veränderungen im Feldmarkenbestande für möglich halten, so ist doch nicht glaublich, daß Lüdersdorf und Lübberstorf, auf deren Gebiet die fragliche Hufe zunächst zu vermuthen ist, sich zwischen Perniek und Neukloster hin=

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durch mit dem Felde des weit entfernten Koldenhof sollten berührt haben. Eher ist möglich, daß der Flurname Koll Grütt, welcher auf dem Plan und Wasserprofil von 1782 (ebenso, aber weniger deutlich, auf dem Schmettauschen Brouillon) nahe der Neuklosterschen Scheide auf Neuhofer Felde verzeichnet steht, an die ehemalige Ortschaft erinnert.

Gegen einen Zusammenhang derselben mit Lüdersdorf und Lübberstorf spricht auch der Platz, welcher aller Wahrscheinlichkeit nach dem Felde Boriersdorf zuzuweisen ist. Der Ort ist nicht identisch mit dem viel weiter nördlich und außerhalb des Propsteibezirkes gelegenen Poorstorf, wie Lisch und Beyer (Sammlung) vermutheten. Denn in diesem besaß das Kloster nur einige Einkünfte, welche in der Heberolle zugleich mit denen aus Malpendorf (bei Bukow) aufgerechnet werden. Auch die ganz verschiedene Schreibart 1 ) zeigt, daß wir es mit verschiedenen Dörfern zu thun haben. Boriersdorf, 1306 als campi bezeichnet, wird damals keine selbstständige Ortschaft mehr gewesen sein. Dadurch würde sich auch erklären, daß die Feldmark in der Heberolle ebensowenig berücksichtigt wird, wie bei Aufzählung der Höfe von 1311. Da sie demnach schon früh eingegangen zu sein scheint, ist auch von Acten und alten Karten kaum noch Aufschluß zu erwarten. Wo der Ort gelegen hatte, dürfte sich dennoch annähernd bestimmen lassen. Der östliche Theil mit der Dorfstelle und der Mühle gehörte, wie oben bemerkt, anfangs zur Herrschaft Werle und wird zwischen Perniek und Lübberstorf, wo es in den Urkunden seine Stelle hat, auch wirklich zu suchen sein. Denn diese Lage paßt vollständig zu dem Platze, welcher 1271 den dazu gehörigen Meklenburgischen campi Borygerisdorpe angewiesen wird: zwischen Neuhof und Koldenhof, und welcher auch 1306 für die nunmehr Meklenburgische Gesammtfeldmark beibehalten ist. Boriersdorf ist, hiernach zu urtheilen, im Wesentlichen im nördlichen Theile der jetzigen Feldmark Neukloster 2 ) enthalten und


1) Poorstorp heißt Pordestorp 1319, Puerstorpe 1412, Parstorpe 1434; hingegen Borygerisdorpe 1271, Borierisdorpe 1272 und ähnlich 1306, die Uebersetzungen des 16. Jahrhunderts schreiben Boygerstorpe, Bowerstorpe u. ä.
2) In der niederdeutschen Uebersetzung der verlorenen Urkunde von 1362 heißt es: de Nygehoff myd deme velde Gardist - deme velde Boyerstorppe. Hiernach wäre die Feldmark ein Bestantheil von Neuhof geworden. Im lateinischen Originale stand aber doch wohl ebenso wie in der als Vorlage desselben zu vermuthenden Urkunde von 1306: Noua Curia cum campo Gardist - campi Borierstorpe. Denn auch in einer Uebersetzung der letztgenannten Urkunde lesen wir dafür: myt deme campe Boygerstorpe, mit dem für die Grenzverhältnisse von 1306 unpassenden Zusatze: so de in den enden vnses landes entholden werden. Ueberdies sind in einer etwas jüngeren Abschrift der Uebersetzung der Urkunde von 1362, wo auch (  ...  )
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wurde von der Tepenitz durchflossen, an deren Ufer vermuthlich die mit dem ehemaligen Werleschen Antheil verbundene Mühle sich befand. Dieselbe ist, da sich in der Heberolle keine Andeutung von ihr findet, wohl den eigenen Mühlen des Klosters zuzuzählen 1 ), wie auch das Feld einem der Klosterhöfe, etwa der curia von Neukloster, untergeordnet gewesen zu sein scheint. - Der als Grenzort bezeichnete Koldenhof könnte die Flußscheide südlich von Boriersdorf erreicht haben. Aber auch wenn dies nicht der Fall war und schon in Werlescher Zeit Cuscin sich über den Raum zwischen Tepenitz und Schubruch erstreckte, so lag doch der Neukloster benachbarte Meklenburgische Hof ohnehin an der Grenze der beiden Landestheile. Die Grenze folgte im Uebrigen unzweifelhaft ursprünglich dem Bache und verlief im 13. Jahrhundert zwischen folgenden Orten:

Werle: Meklenburg:
Pinnow, Perniek, Boriersdorf (Dorfstelle), Neukloster (Lübberstorf?), Neumühle. Pinnow, Neuhof (Gardist), Boriersdorf, Koldenhof, Nakenstorf.

Welches die Pfarrgrenzen waren, als diese Gegend zuerst in die kirchliche Organisation einbezogen wurde, läßt sich, da die ursprüngliche Eintheilung Veränderungen erlitten hat, nicht mehr vollständig zur Anschauung bringen. 1219 wurden dem Kloster neben seinen übrigen entfernter liegenden Besitzungen in der nächsten Umgebung


(  ...  ) die Reihenfolge der Dörfer zum Theil willkürlich verändert wird, vor Bowerstorpe myt der molen die Worte deme velde nachträglich wieder gestrichen. Nach allem diesen ist nicht anzunehmen, daß jene Abweichung von dem Wortlaut der Verleihungsurkunde (1306) auf irgend welchen topographischen Thatsachen beruht. Dieselbe hat sich vielmehr, wie wahrscheinlich auch die verschiedene Angabe über die Lage von Propsthagen (s. (S. 308), durch das Versehen eines Uebersetzers eingeschlichen.
1) Bei fast allen nicht unter Hofverwaltung stehenden Klosterbesitzungen, in welchen nach den Verleihungsurkunden sich Mühlen befanden, sind Einkünfte aus denselben in der Heberolle verzeichnet, so bei Nakenstorf, Reinstorf, Kl. Warin, Degetow, Minnow, Techentin (unter Techentinerhaghen), Brunshaupten; Nepersmolen und Gherwensmolen gehören in dieselbe Kategorie. Die 1271 verliehene Kornrente aus der Mühle zu Damnmhusen war 1299, nachdem der Fürst dieses Dorf (cum molendino) an Wismarsche Bürger verkauft hatte, gegen die in der Heberolle berechneten gleich großen Einkünfte aus der Mühle zu Malpendorf vertauscht worden. Es fehlt demnach nur die in Lüdersdorf, welche vielleicht eingegangen war. Sie lag wohl an einem Nebenbache der Klaasbek. - Die zwei Mühlen in GroßTessin waren nach M. U.=B. 2775 im Lehnbesitz der Herren von Schwerin geblieben und wohl deswegen dem Kloster gegenüber abgabenfrei (winthmole situm prope Dessyn, 1318 erwähnt, war wohl außerdem noch vorhanden). Novum Molendinum und curia Pinnowe (cum molendino) waren unmittelbare Besitzungen.
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nur wenige Dörfer verliehen, aus welchen erst allmählich durch weitere Schenkungen ein größerer zusammenhängender Komplex sich bildete, so daß es ein auch in kirchlicher Beziehung von vorneherein abgeschlossenes Gebiet, wie es die Abtei Doberan erlangte, hier Anfangs nicht geben konnte. Nur eine Kirche, die in dem weit entfernten Kessin, wird unter den Bewidmungen der Stiftungsurkunde erwähnt. - Daß die kirchliche und politische Grenze ursprünglich auch bei Neukloster übereinstimmten, läßt trotz der Abweichungen die spätere Anordnung noch durchscheinen. Die Visitationsprotokolle geben unter
Kirchspiel Neukloster: Kirchspiel GroßTessin:
Nevern, Neuhof, Nakenstorf, Lübberstorf, Neumühle, Reinstorf, KleinWarin, Bäbelin mit Pinnowhof. Lüdersdorf, Hermannshagen, Perniek, Lutkendorp, Glasin, Strameuß, Babst, Warnkenhagen.

Die hieraus sich ergebende Sprengelgrenze, mit welcher nach dem Bukower Verzeichniß (Kirchspiel GroßTessin) die von 1412 übereingestimmt haben muß, zeigt, wenn wir von Neukloster selbst zunächst absehen, im Lande Werle nur Lübberstorf und Neumühle mit Orten der Meklenburgischen Seite in Verbindung. Im Uebrigen vertheilen sich aber die Dörfer auf die beiden Länder nach Maßgabe der Urkunde von 1306, und zwar trennt die Tepenitz, soweit sie noch als Feldscheide erkennbar ist (an der Westseite von Perniek), auch die Kirchspiele von einander.

Daß Perniek (jetzt Kirchspiel Neukloster) zum Kirchspiel GroßTessin gehörte, folgt schon aus der Heberolle, nach welcher vier der dortigen Hufen pertinent ad dotem in Duscyn. Mit letzterem zugleich wurde 1275 die seit längerer Zeit dort vorhandene Kirche verliehen, nachdem mehrere der eingepfarrten Dörfer bereits früher vom Kloster erworben waren. Obwohl dasselbe jenes Kirchlehn in der Folge immer behalten hat und mit seinen übrigen Patronaten sich zu wiederholten Malen bestätigen ließ, so vermissen wir doch GroßTessin 1313 (M. U.=B. 3595) in der Bescheinigung des Visitators des Erzstiftes Bremen, daß in Akenstorpe (Nakenstorf), Bobelyn, Bruneshoveth, Ketscin, Thechentin ecclesiarum plebani Visitationsgebühren bezahlt hätten in presencia domini prepositi Noui Claustri, cui sunt subjecti, wie auch ca. 1319/20 nur diese Pfarren (zugleich mit denen der Doberaner Präpositur) über ihre Einkünfte berichten. Es hängt dies wohl mit der Thatsache zusammen, daß die Synodalrechte, welche der Propst über seine anderen Kirchen ausübte. 1 ) sich


1) Die Jurisdictionsbefugnisse des Propstes finde ich zuerst bezeugt M. U.=B. 7143 (S. 453); vergl. 3968.
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auf die GroßTessiner nicht mit erstreckten, da für diese dem Kloster Rühn der Bann zugesprochen war. Auch reichte das Kirchspiel mit Hermannshagen und Warnkenhagen, welche den Rühner Nonnen verliehen wurden, über das Neuklostersche Propsteigebiet hinaus.

Das Kirchspiel Neukloster hat zwei ehemalige Pfarren in sich aufgenommen: die zu Bäbelin, dessen Kirche als Filiale noch bis heute besteht, und die ganz eingegangene Nakenstorfer. Dieselben werden erst auf Neuklosterschem Gebiete entstanden sein. Denn als beide Dörfer den Nonnen verliehen wurden (1231 und 1236), ist weder von Geistlichen noch von Kirchen dort die Rede. Erst 1271 wird durch Gerardus plebanus in Naquinesdorp (1280 als sacerdos beim Propst) die Existenz eines Gotteshauses daselbst erwiesen, und 1306 erfolgte die Bestätigung der genannten Orte cum jure patronatus - scilicet donatione ecclesie. Es kann nicht zweifelhaft sein, daß die beiden damals zugehörigen Kirchspiele im jetzigen Neuklosterschen Sprengel völlig mit enthalten sind. Denn die außer letzterem noch übrigen Propsteidörfer Züsow, Tollow, Teplitz, Zarnekow (alle nach 1267 erworben) und Sellin (1267 zuerst als Klostergut genannt) gehörten, wenigstens im 15. Jahrhundert, sämmtlich zu außerhalb des Klostergebietes gelegenen Kirchen. 1 ) Ueber die Ausdehnung jener beiden Pfarrgebiete liegen aus älterer Zeit keine ausdrücklichen Nachrichten vor. Doch ist mit Bäbelin, seitdem es Tochterkirche war, immer nur Pinnowhof verbunden gewesen. Da ferner 1355 (M. U.=B. 8073) das kerspel Nakenstorf als Bestandtheil der neugebildeten Vogtei Eickhof genannt wird, nach einer früheren Urkunde (1344) aber ebenso wie nach späteren Nachrichten (z. B. 4. April 1372) immer nur das Dorf dieses Namens mit dem Hause Eickhof verbunden war, so liegt der Schluß nahe, daß der Umfang der Pfarre sich auf den einen Ort beschränkte.

Es bleibt noch die Pfarre von Neukloster zu besprechen übrig, welche zu mancherlei Zweifeln Anlaß bietet. Wenn es an dem Orte, wo das Kloster gegründet wurde, von vornherein eine Pfarre gegeben hätte, wäre dieselbe, wie bei anderen Frauenklöstern des Landes den Stiftungsbriefen zufolge der Fall war, 2 ) wohl sogleich bei der Stiftung den Nonnen verliehen oder doch 1235 vom Bischof bestätigt worden.


1) Südlich schloß sich an die Propstei das Kirchspiel Jesendorf (1390 rector parrochialis ecclesie in Jhesendorp nach Beyer). Im Kirchspiel 1426 Trams (Lehnrepertorium).
2) So bei den Klöstern Rühn und Rehna (M. U.=B. 420, 467 971). Auch die Kirche des Nonnenklosters Zarrentin war zugleich Pfarrkirche (vergl. M. U.=B. 154, 375, S.366).
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Auch ist es nicht wahrscheinlich, daß kleinere Kirchspiele schon um 1219 in dieser Gegend abgegrenzt waren. Als dies aber später geschah, mag auch ein Neuklosterscher Sprengel sich gebildet haben. In den so zahlreichen Klosterbriefen der ersten Jahrhunderte läßt ein solcher sich allerdings nicht nachweisen. Indessen könnte der Verwalter der Pfarre sich in den Urkunden öfter hinter einen der männlichen Geistlichen des Klosters verbergen. Auch befindet sich 1271 unmittelbar vor dem Pfarrer von Nakenstorf unter den Zeugen Hinricus sacerdos, capellanus claustri. In den Bestätigungsurkunden seit 1306 dürfen wir, da der Ort Neukloster übergangen wird, auch die Erwähnung der Pfarre kaum erwarten. 1393 steht Wynkelmann der vruwen bigtegher to deme Nygenclostere zwischen den kerkhern von Gr. Tessin und Nakenstorf, 1 ) und ein Leichenstein in der Klosterkirche (mitgetheilt Jahrb. 3B, S. 150) meldet den Tod des Tidericus Winkelman vicarius hujus ecclesie, confessor monialium, 1434. Das Verhältniß der Parrochie zum Propste ist daher vielleicht so zu denken, daß letzterer selbst Inhaber der Pfarre war und dieselbe nicht wie die übrigen Kirchen des Klosters an einen Pleban verlieh sondern mit einem Vicar besetzte, welcher zugleich Caplan der Nonnen war. - Uebrigens sind Zeugnisse vorhanden, nach welchen die Existenz der Pfarre schon geraume Zeit vor Aufhebung des Klosters außer Zweifel steht, und zwar bestand sie gleichzeitig mit der Nakenstorfer, welche noch 1529 von Propst und Convent verliehen wurde an Jacob Vosz, eyn prester - myt vns vp vnszem klosterhaue - wanende. 2 ) Denn ein im Archiv befindliches Schriftstück von einem halben Bogen, dessen Hand nach dem Urtheil des Archivraths Grotefend auf die Zeit von 1410 - 20 weist, das jedenfalls aber in die erste Hälfte des 15. Jahrhunderts gehört, enthält eine Anzahl Bede entrichtender Dörfer des Amtes Bukow u. a. in parrochia Nyekloster: Luberstorp, Never. Das Kirchspiel, zu welchem 1437 auch Reinstorf gezählt wird, 3 ) scheint hiernach damals dieselben Dörfer umfaßt zu haben wie später, ausgenommen Bäbelin (mit Pinnowhof) und Nakenstorf. Wie lange am letztgenannten Orte nach 1529 die Pfarre noch blieb, finde ich nicht genau angegeben. Jedenfalls war sie, als der Nonnenkonvent sich auflöste (1555), in der von Neukloster aufgegangen. Denn die "wüste Kirche" zu Nakenstorf wurde 1554 abgebrochen; die Steine verwendete man zum Bau des fürstlichen Hauses in Wismar, theilweise auch zu dem des Schweriner


1) Lisch, Mekl. Urk. II, No. 83.
2) Lisch, ebd., No. 175.
3) Lehnrepertorium.
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Schlosses. 1 ) Der alte Pfarracker gelangte, wie oben erwähnt, in den Besitz der Kirche von Neukloster.

Aus der ursprünglichen kirchlichen Topographie scheint mir die besprochene Sprengel= und Archidiaconatsgrenze nicht ohne einige Verschiebungen hervorgegangen zu sein. Für die ältesten in dieser Gegend vorhandenen Kirchen, wahrscheinlich Lübow und Neuburg, deren sacerdotes in der Neuklosterschen Stiftungsurkunde auftreten, ergab sich, seitdem das Kirchspiel Gr. Tessin ins Leben getreten war, als natürlicher Abschluß die Tepenitz, in Uebereinstimmung mit der klaren politischen Grenze. Nur das in Cuscin gegründete Kloster wird außerhalb des Parrochialverbandes gestanden haben, bis für die Kirche desselben ein eigener Sprengel errichtet wurde, welcher von den benachbarten Pfarren die nächstgelegenen Dörfer an sich zog. Bei dieser Gelegenheit mögen Lübberstorf und Neumühle, welche von Gr. Tessin weiter entfernt sind, zu der näheren Klosterkirche gelegt worden sein.

Endlich ist noch das Verhältniß des Propsteilandes zu den Burgbezirken ins Auge zu fassen. Daß die Meklenburgische Vogtei Schwaan die vor 1412 zu Bukow gelegten Dörfer am östlichen Tepenitzufer zunächst noch mit umfaßte, geht aus dem bisher Gesagten zur Genüge hervor. In dem altmeklenburgischen Theile des Klostergebietes hingegen waren zwei Verwaltungsbezirke vertreten, die der Burgen Meklenburg und Bukow.

Zur Vogtei Meklenburg gehörte das nach Zurow eingepfarrte Sellin. 2 ) Denn als 1460 die von Stralendorf höchstes Gericht, Bede etc. . "in des Gotteshauses Dorf Tzellin" dem Kloster überließen, gestatteten sie demselben, wenn auf jene Einkünfte und Rechte von anderer Seite Ansprüche erhoben würden: so moghen se bruken - des houetbreues, den wy vnde vnse eruen van vnser herschop van Mekelenborg hebben vppe Criwetze, de vogedye van Mekelenborg vnde dat land Tzelesien vnde dat sulue vorbenomede gud. 3 ) Im Pfandbesitze der Vogtei Meklenburg waren die von Stralendorf schon seit längerer Zeit. Zwar ist die Urkunde, auf welche sie sich hier zu berufen scheinen, ausgestellt an=


1) Jahrb. 5, S. 15 und 50. Das Jahr der Aufhebung giebt Lisch, Jahrb. 22, S. 101.
2) Tzellin, beleghen in deme kerspel to Tzurow 1463 (Lisch, Mekl. Urk II, No. 143).
3) Lisch, a. a. O., No. 140. Ich nehme an, daß die letzten Worte nicht ein außerhalb der genannten Vogteien gelegenes einzelnes Dorf hinzufügen, sondern nur hervorheben wollen, daß Sellin in denselben mit enthalten war. Vergl. auch die anderen auf diese Verpfändung bezüglichen Urkunden.
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geblich 1356, eine Fälschung aus der zweiten Hälfte des 16. Jahrhunderts, 1 ) vielleicht angefertigt mit Rücksicht auf das Land Silesen, welches Anfangs neben Crivitz nicht ausdrücklich als Pfandstück bezeichnet war. Es ist aber noch eine von 1355 datierte, in Abschrift erhaltene Urkunde vorhanden, in welcher Herzog Albrecht dem Ritter Heinrich von Stralendorf de gantzen vøgedie to Crywitz vnd de gantzen vøgedye des landes to Mekelenborch pfandweise überläßt. 2 ) Dies Schriftstück ist auch wegen seines anderweitigen Inhaltes für uns von Interesse. Denn der Herzog will, wie es weiter heißt, von den ausgeliehenen Ländern nichts behalten wen desse nagescreuenen kerspele, dese ligghen in der vorbenomeden vogedie to Mekelenborch, als Naquenstorp, Pentzyn vnd Brw 0 l, die er zum Schlosse Eickhof gelegt habe. 3 ) Bevor das Kirchspiel (Dorf) Nakenstorf an Eickhof kam, mit welchem es schon 1344 zusammen genannt wird, lag es also in der Vogtei Meklenburg, und zwar wird es ein Grenzort an der Nordseite desselben gewesen sein, wie von den Kirchspielen Brüel und Penzin feststeht, daß sie an der Südostecke des Landes den Abschluß bildeten. 4 )


1) M. U. B. 8210 n. Der Herzog bekennt in dieser Urkunde, Heinrich von Stralendorf sei vor ihm erschienen und besorgt gewesen, daß in den Briefen, de wy eme gheuen - hebben, - dat lant to Tzylesen nicht vterken is vtedrucket in synen breffen, vnde doch syn pand, alze desse vorbenomede voghedie (Crivitz).
2) M. U.=B. 8073. 1377 (M. U., December 8.) entlieh Herzog Albrecht von den Gebrüdern Stralendorf auf die bereits verpfändeten Vogteien Crivitz und Meklenburg weitere 300 Mark.
3) In früherer Zeit waren die Brüeler und folglich auch die östlich benachbarte Penziner Pfarre nicht zum Lande Meklenburg gerechnet worden. Denn 1266 (M. U.=B. 1059) werden von ecclesiis in terra Ylowe et in terra Bruyle diejenigen in terra Mekelenburgh ausdrücklich unterschieden. Wie weit dieses Land Brüel nach Norden sich erstreckte, läßt sich urkundlich nicht feststellen. Das Kirchspiel Bibow könnte noch dazu gehört haben; auszuschließen ist hingegen das Gebiet des Kirchspiels Jesendorf, da dasselbe sich zwischen die Gegend von Nisbil, Warin, Mankmoos (in Mikelenburgh 1186, 1189 u. ö.) und den größeren westlichen Theil des Bezirks (mit der Burg Meklenburg) einschiebt.
4) Die terra Meklenburg in ihrer späteren Ausdehnung berührte sich hier (zwischen der Warnow und dem Stiftslande) mit der Vogtei Sternberg, von welcher ebenfals ein Grenzbezirk für das neue Amt Eickhof abgenommen wurde. Denn als Zubehör des Schlosses werden 1344 (M. U.=B. 6458) neben den Sprengeln Brüel und Penzin das östlich angrenzende Kirchspiel Sülten (1357 Mutterkirche von Penzin), sowie die Dörfer Eickelberg und Labenz mit Hufen in Laase angegeben. In provincia Sterneberghe finden wir aber 1306 vtrumque Grornowe (Groß und KleinGörnow), welches 1287 von der Kirche Zulta an die zu Ekelenbergh gekommen war, sowie im lant tu deme Sternebergh 1333 den Eickhof (Kirchspiel Eickelberg) selbst. (Mekl. (  ...  )
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Daß es aus der Mitte herausgenommen wurde, ist wenig wahrscheinlich. Mit Nakenstorf sind zugleich Reinstorf und Kl. Warin durch ihre Lage als Dörfer desselben Burgbezirks für die erste Hälfte des 14. Jahrhunderts erwiesen. Denn daß in älterer Zeit die Vogteien, welche sich nicht wie die von Eickhof aus verschiedenen Pfandstücken künstlich zusammensetzten, durchaus zusammenhängende Gebiete darstellten, dürfte nicht zu bezweifeln sein. Uebrigens findet sich Reynstorp in einem noch dem 15. Jahrhundert angehörenden Stol=Bede=Register des Amtes Meklenburg. Hier sind u. a. auch Jesendorp, Nepersdorp, Tramse, Busecow, Schymme, Tartzow aufgezählt (alle in dem südlich sich anschließenden Jesendorfer Sprengel gelegen). (Beyer.)

Andererseits ragte vom Lande Bukow das Kirchspiel Mulsow, welches wir als alten Bestandtheil der Herrschaft Meklenburg kennen lernten, mit Teplitz in die Propstei hinein. Näheres erfahren wir aus dem oben erwähnten Bedenverzeichniß. Dieses kann, entsprechend der zu vermuthenden Entstehungszeit (1410 - 20), als Ergänzung des Registers von 1412, das nur den größeren östlichen Theil der Vogtei Bukow specificiert, 1 ) angesehen werden, während die hier berücksichtigten Parrochien sämmtlich dem anderen, westlicher gelegenen Theile angehören; innerhalb der einzelnen Kirchspiele sind die Angaben unvollständig. Wir finden hier außer den Pfarren Oldenbukow, Oedeskerke (Drewskirchen) und Nyge Bukow die von Goldebue (Goldebee) mit Bentse und Toldaz, nygeborch u. a. mit Sarnekow und Süsow, endlich, wie bereits bemerkt, Neukloster mit Lübberstorf und Nevern. Ferner hatte nach einer Urkunde des Herzogs Johann (1421) Herzog Albrecht in der Vogtei Bukow und Propstei zu Neukloster verliehen: (Lübberstorf), Neverin, Toldas, Suzowe, Zarnekowe und Babelin (Beyer). Es handelt sich daher nur noch um den Vogteiverband von Pinnowhof, Neuhof und Koldenhof.


(  ...  ) U.=B. 1910, 3126, 5443.) Daß diese Gegend ursprünglich nicht mit Sternberg im Lande Warnow zusammengehörte, zeigt M. U.=B. 282 (s. Wigger, Annalen 109 a, A. 4). Die Verlegung wird erfolgt sein, nachdem der westliche Theil der Herrschaft Parchim (mit Sternberg) an die Meklenburgischen Fürsten gelangt war. Vorher hatten jene Ortschaften vermuthlich zum Lande Brüel gehört. - Dependenz von Eickhof ist (1344) endlich Holtdorpe (1372 Holtorpe), wahrscheinlich Holdorf (ritterschaftlichen Amts Meklenburg), welches an der Ostgrenze des Landes Silesen zu suchen ist. Denn es berührt sich östlich mit Kirchspiel Brüel und gehört zur Filialkirche Buchholz, wo 1251 eine Capelle der Pfarre zu Retgendorf (in Tzelesen 1350) gegründet wurde (M. U.=B. 533, 7051). 1371 (M. U.=B. 10254) sollen die coloni ville Holtorpe nullam aliam ecclesiam preterquam - in Retekenthorpe besuchen.
1) Außer den auf Seite 278, 290 und 294, Anm. 2, genannten Kirchspielen enthält das Register noch die Pfarren Russow und Oldengharze.
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Aber auch hierüber erhalten wir Aufschluß, da es 1412 am Ende des Registers heißt ausgeschlossen von der Theilung des Landes Bukow und gemeinsam sollten bleiben: die Stadt Nyenbukow und Neukloster mit allen Höfen, ausgenommen Brunshouede. Das vorhergehende Dörferverzeichniß übergeht daher die Höfe zu Teplitz und GroßTessin, obwohl dieselben innerhalb des beschriebenen Antheiles liegen, ebenso auch den Kniephof, welcher vermuthlich im Kirchspiel GroßTessin zu suchen ist; folgerichtig wird hingegen in Brunshouede Dorf und Hof erwähnt (vergl. S. 278). Es ist demnach nicht zu bezweifeln, daß auch die anderen drei Höfe, welche ihrer Lage nach ohne jene Zusatzbestimmung dem westlichen Antheile zugekommen wären, zu der Vogtei gehörten. 1 )

Diese Angaben reichen aus, die ungefähre Grenze der beiden Bezirke zu reconstruieren. Am Neuklosterschen See und nahe der Einmündung der Tepenitz stieß die Vogtei Meklenburg mit dem Lande Bukow zusammen und zwar zunächst mit dem westlichen Theile der Feldmark Neukloster, welcher (nach S. 306) bis 1301 vielleicht auch noch für die Herrschaft Werle (Vogtei Schwaan) in Anspruch zu nehmen ist, (bis an die Niederung, welche Neukloster von Nakenstorf schied). Weiterhin ist zu Meklenburg zu rechnen etwa die Feldmark von Rügkamp (ehemals zu Nakenstorf), sowie Sellin mit Ravensruh; zu Bukow hingegen Nevern (mit Koldenhof), welches als altmeklenburgischer Besitz ebenso wie Neuhof, Pinnowhof und die nördlicher gelegenen Dörfer diesem Burgbezirke bereits angehört haben wird, bevor derselbe über Neukloster und die anderen Klostergüter des Landes Schwaan erweitert ward. Außerhalb der Propstei verlief die alte Grenze, soweit sich ohne eingehendere Forschungen übersehen läßt und in Uebereinstimmung mit den Registern des 15. Jahrhunderts, zwischen den Kirchspielen Zurow und Goldebee, Lübow (mit Hornstorf) und Neuburg, um zwischen Dorf und Hof Redentin die Meeresküste zu erreichen.

Der ersten nachweisbaren Verschiebung der Verwaltungsgrenzen innerhalb der Propstei (Anschluß des östlichen Theiles an Bukow) folgten später weitere Veränderungen. Denn die Verzeichnisse des 16. Jahrhunderts halten an jener älteren Eintheilung der westlichen


1) Für die curia in Kl. Warin müßte freilich, wenn dieselbe damals noch vorhanden war (1371 frater Thydericus in curia nostra Warin) das Gleiche angenommen werden, obwohl der Ort von der übrigen Vogtei Bukow durch Nakenstorf isoliert lag. Es ist aber zu beachten, daß es der einzige noch übrige Wirthschaftshof des Klosters war, sowie daß die alten Ländergrenzen seit Errichtung des Amtes Eickhof hier ohnehin verändert waren. Anfänglich muß Kl. Warin, wie aus dem über Nakenstorf Mitgetheilten hervorgeht, zur Vogtei Meklenburg gehört haben.
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Klosterdörfer nicht mehr fest. So werden im Landbuche der Vogtei Meklenburg (nach 1506/7) nicht nur Reinstorf und Sellin, sondern auch Nevern, Lübberstorf, Züsow, Tollow, Bäbelin, Zarnekow dem Amte Meklenburg zugezählt. Damit stimmt eine Beschreibung des Amtes von 1556 überein, in welcher nur Sellin fehlt. Dieselben Dörfer (ohne Lübberstorf) kehren als Dependenzen von Meklenburg nach Techens Mittheilung auch in einem ungefähr der gleichen Zeit entstammenden Theilungsregister wieder; hingegen werden Perniek, Strameuß, Luitkendorp, Lüdersdorf, Babst mit dem "Hochsten und Ablager" noch immer zu Bukow gerechnet, 1 )Nakenstorf nach wie vor zum Eickhof. Indem man daher die meisten der alten Meklenburgischen Dörfer (dazu auch Lübberstorf, wohl in Folge seines Parrochialverbandes), im Gegensatz zu den ehemals Werleschen am linken Tepenitzufer, wieder zusammenfaßte, griff man gewissermaßen auf die ursprüngliche Hauptgrenze noch einmal zurück. Ueber Teplitz schwanken die Angaben des Theilungsregisters, indem das Höchste einmal nach Bukow, das andere Mal zum Kloster, das Ablager bald zu letzterem, bald zu Meklenburg gezogen wird. Mit "allem Rechte" gehörten damals zum Kloster: Sellin und GroßTessin. Das Gleiche gilt vielleicht von den Höfen Pinnowhof, Neuhof und Kl. Warin, da dieselben nicht in Zusammenhang mit anderen Vogteien erwähnt werden. Wie und wann ein eigenes Amt Neukloster sich bildete, bedarf noch im Einzelnen der Aufklärung. Seitdem sämmtliche Propsteidörfer aus ihrem bisherigen Vogteiverbande völlig ausgeschieden waren und dem Neuklosterschen Amte sich angeschlossen hatten, erinnerte nichts mehr an die Ländergrenzen, welche in alter Zeit dieses Gebiet durchzogen.


Wir wenden uns der südlichen Vogteigrenze zu, einer Trennungslinie zwischen weltlichem und geistlichem Gebiete, über welche aus neuerer Zeit Nachweise genug vorhanden sind. Denn als die anderen alten Grenzen innerhalb unseres Landes gefallen waren, blieb das Stiftsland (Aemter Warin und Bützow) Anfangs unter den Bischöfen, in evangelischer Zeit unter Administratoren, als politisch gesondertes Territorium noch lange von Bestand. Hier handelt es sich aber darum, in ähnlicher Weise wie in den vorhergehenden Untersuchungen


1) Gelegentlich eines Streites, welcher 1576 über die Mastgerechtigkeit in den Neuklosterschen Waldungen, namentlich in der "Kniephower Heyde und dem Lüberstorff Woldt" geführt wurde, war man beiderseits darüber einig, daß die "sechß Dörfer" mit hohem Gericht und Burgdienst dem Amte NeuBukow unterworfen seien (Beyer).
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überall die ältesten auf die Grenzen bezüglichen Ueberlieferungen zusammenzustellen. Grundlegend hierfür sind die alten Nachrichten, welche uns in einem Experpte Clandrians über die Scheide der Länder Schwaan und Bützow aufbewahrt sind. Diesem zufolge setzten sich 1232 (jedenfalls vor Stiftung des Klosters Rühn) die Fürsten Nicolaus von Werle und Heinrich von Rostock mit dem Bischofe von Schwerin über die beiderseitige Grenze auseinander. Für das Gebiet am linken Warnowufer finden wir hier zunächst folgende Ortsbestimmungen:

vom See Warin bis ins wasser Tyepnizham, da ess in den See leufft, darnach ins bachlin Studieno, folgendes in die Morass Guolenzke - lugi genant, von dannen in Sywan o f laz, ferner ins wasser Rozstrambounizham, als dasselb sich strecket vnd fleust in den See Duzcin, vnd ein teil des Sees, soweit das Ufer daran gehet, mit aller nutzung, vom See Duzcin ins bachlin Duznizham, als die laufft in den See Byalz, vnd desselben Sees teil, so weit das vfer sich daran erstrecket. (M. U.=B. 398.)

Die Grenze erscheint hiernach bestimmt durch zwei Wasserlinien, welche durch ein Sumpf= und Waldgebiet von einander getrennt sind: Guolenzke lugi und Sywan o f laz (ersteres = Gölliner Sümpfe nach Kühnel, letzteres = Wald des Zivan nach Kühnel und Beyer). Der Clandriansche Auszug läßt uns aber unklar darüber, warum die Urkunde, welche doch nur von den Fürsten von Rostock und Werle ausgestellt war, die Grenzbeschreibung schon mit dem Wariner See begann. Denn durch diesen sowie durch die Tepenitz aufwärts bis Neumühle wurde damals das Stiftsland von der Herrschaft Meklenburg geschieden. 1 ) Soweit die aus der Urkunde mitgetheilten Localitäten sich auf die Werlesche Grenze beziehen, sind dieselben auf der Strecke zwischen Neumühle und dem NeuKirchener See zu verfolgen, in Anschluß an die von Wigger (Jahrb. 28, S. 209) versuchten Deutungen.

Unterhalb des Gehöftes Neumühle mündet in die Tepenitz ein Bach, welcher in seinem stellenweise sehr sumpfigen Unterlaufe die Grenze bildet zwischen Pennewitt 2 ) einerseits, Neumühle und Lübberstorf andrerseits. Da, wo derselbe in seinem Oberlaufe aus der nordwestlichen Richtung (vom Dorfe Pennewitt her) in die südwestliche übergeht, vereinigt sich mit ihm ein anderer, welcher auf der Feldmark von Lübberstorf (zwischen der Dorfstätte und der Pennewitter


1) Vergl. S. 307, Anm. 1.
2) Auf dem Schmettauschen Brouillon erstreckt sich nördlich bis Neumühle, durch den Bach davon getrennt, das Stadtfeld von Warin an Stelle von Pennewitt.
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Scheide) läuft und sich, theilweise mit künstlichem Durchstich, bis zur Chaussee Neukloster - Bützow zwischen Dorf und Holzwärterei Lübberstorf verfolgen läßt. Wir kommen somit nach Pelz, dessen Beihülfe wir auch für diese Gegend zu theil wurde, dem Gebiete sehr nahe, welches in weiterem Sinne als Gölliner Sümpfe bezeichnet werden kann (ungefähr zwischen der hohen Burg, Feldmark Hermannshagen, Lüdersdorf, NeuKäterhagen, Forst Lübberstorf und Glambeck). Den Mittelpunkt desselben bildet etwa Göllin, welches ungefähr auf der Wasserscheide der Gebiete des Neuklosterschen, GroßTessiner und Labenzer Sees liegt. Nordwestlich vom Hofe Göllin, auf dessen Feldmark nach Lüdersdorf hin, dehnt sich das eigentliche Gölliner Moor aus, von dem obersten Laufe des zuletzt erwähnten Baches durch den Lübberstorfer Forst getrennt, in welchem sich aber auch schon mehrere kleine Sümpfe befinden. Für den GroßTessiner See weist die Karte drei Zuflüsse auf: 1) einen sehr kleinen Bach, welcher auf dem Felde von KleinSien nahe dem Hofe einmündet, 2) an der Scheide von Strameuß und Hermannshagen ein Gewässer, welches aus der Richtung nördlich von Käterhagen und dem Käterhäger Moore (also vom Gölliner Sumpfgebiete) herkommt, 3) zwischen beiden einen Bach, welcher bis nördlich von Göllin, also nahe an das Gölliner Moor (im engeren Sinne) sich zurückverfolgen läßt und von hier fast direct nach Norden fließt.

Der Name Tepenitz kommt urkundlich, abgesehen von der Strecke zwischen Neumühle und Wariner See, nur noch für den Lauf zwischen letzterem und dem Tempziner See vor. 1 ) Wenn man als Oberlauf desselben mit Wigger den Pennewitter Bach betrachtet, so würde die Bezeichnung Studieno auf den von Lübberstorf kommenden Nebenbach des letzteren zu beschränken sein. Indessen hält man die Tepenice der Laufrichtung entsprechend wohl mit mehr Recht für eine Fortsetzung des Werle=Meklenburgischen Grenzflusses, 2 ) in dessen Quellgebiete das Dorf Teplitz liegt. Die Benennung Studieno würde demnach dem ganzen Wasserlaufe von Neumühle bis in die Nähe des Wald= und Sumpfgebietes zukommen, durch welches die Grenze laufen sollte, um jenseit desselben bis zum See Duzcin der Rozstrambounizha zu folgen, für welche jedenfalls einer der beiden größeren Zuflüsse des GroßTessiner Sees in Anspruch genommen werden muß. Die Duznizha ist unzweifelhaft der Bach, durch welchen dieser See mit dem NeuKirchener (an dessen Ufer das Dorf Belitz liegt) in Verbindung steht.


1) 1222 (M. U.=B. 282) wird die curia Tunischin (Tempzin) bis an die Tepenice dem Antoniushospitale verliehen.
2) Im Volksmunde findet sich für denselben die Bezeichnung "Bukower Bek" (Jahrb. 33, S. 13).
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Auf der Strecke bis zum Gölliner Moor traf das Stiftsland später mit der Propstei Neukloster zusammen. Die nördliche Scheide der ehemals bischöflichen Dörfer Pennewitt (Kirchspiel Warin) und Göllin (Kirchspiel Qualitz) kann von der 1232 beschriebenen Grenze nicht erheblich abweichen, mit welcher sie, wie vorhin gezeigt wurde, zum Theil noch genau übereinstimmt. Colenin war schon eine der octo ville in Mikelenburch, deren Besitz 1186 dem Bisthum bestätigt wurde. Auch die ältesten Nachrichten über Pennewitt machen dasselbe als Besitzung des Stiftes kenntlich, da 1322 der Bischof von Schwerin einige Hufen in dem Dorfe von neuem vergab; auch heißt 1287 Engelkinus, Besitzer zweier bischöflichen Lehnhufen zu Warnow, von Peneuitz. 1 ) Zwar bestätigte 1362 Herzog Albrecht einige an Neukloster verliehene Einkünfte in villa Penneuitte; doch hatten einige Zeit früher die Verkäufer versprochen, diese Hebungen coram episcopo Zwerinensi, dum episcopatum regere pretendet, aufzulassen. 2 ) Der Bischof Andreas hatte nämlich die Länder Warin und Bützow, aus welchen er durch den Pfandbesitzer von Bülow verdrängt worden war, damals noch nicht wieder in seiner Hand. 3 )

Etwa von dem Moore nördlich von Göllin (Guolenzke lugi nach Wigger, a. a. O., S. 209) zog in nördlicher Richtung die Grenze weiter zwischen der Herrschaft Werle und dem stiftsländischen Nonnenkloster Rühn. In dem Bewidmungsbriefe von 1233, welcher bekanntlich wie fast alle älteren auf diese Stiftung bezüglichen Urkunden leider nur auszugsweise durch die Inhaltsangaben Clandrians auf uns gekommen ist, wurde das Kloster vom Bischof Brunward mit den Synodalrechten über eine Reihe von Kirchen, den Patronaten verschiedener Pfarren und mit Grundbesitz dotiert. Der letztere umfaßte außer einigen Dörfern in der näheren Umgebung von Rühn auch noch folgende Localitäten: Brunit mit dem Hagen, 4 ) Altona, Duzcin mit dem. langen Hagen, so von Duzcin gehet nach Glambeke werts. (M. U.=B. 420.)

Der Richtung des langen Hagens entspricht am meisten der Hermannshäger Bach (oben Nr. 3). Derselbe kann als Kirchspielsgrenze angesehen werden. Wir finden ihn zuerst auf der Feldmark Käterhagen (Kirchspiel GroßTessin), welche nur mit einem kleinen Theil östlich über ihn hinausreicht, dort wo Käterhagen sich mit Schlemmin (Kirchspiel Moisall) berührt. Sodann fließt er über die Feld=


1) M. U.=B. 4334, 1915.
2) M. U.=B. 9024, 9027; vergl. 9122, 10102.
3) Vergl. die Actenstücke über diesen Streit 1351 - 1363 (M. U.=B. 7538 u. a.).
4) Ueber die Interpunction dieser Stelle s. Schildt, a. a. O., S. 235, Anm. 2
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mark Hermannshagen hinweg, auf welcher in kirchlicher Beziehung noch unterschieden werden: westlich Hof Hermannshagen im Kirchspiel GroßTessin, welchem auch die jetzt zu KleinSien gerechnete Mühle an der Mündung des Baches in den See angehörte (früher Hermannshäger Mühle genannt), und östlich Bischofshagen (mit Dorf Hermannshagen) im Kirchspiel Moisall. 1 ) Mit dieser kirchlichen Grenze stimmt die politische, soweit wir sie zurückverfolgen können, überein. Es kann zwar nicht mit Sicherheit constatiert werden, in welchem Hermannshagen 1314 Heinrich von Meklenburg dem Bützower Domstifte einige vom Ritter Heinrich Ketelhodt verkaufte Hebungen verlieh, da es noch 2 andere, ebenso benannte Dörfer (in den Aemtern Bukow und Grevesmühlen) gab. 2 ) Für unser Hermannshagen (Hof) spricht aber der Umstand, daß die Ketelhodt in der Nachbarschaft desselben um diese Zeit thatsächlich begütert waren; auch stand, wie aus einer gelegentlichen Notiz hervorgeht, ein Angehöriger des Geschlechtes später in dieser Gegend zur Propstei Neukloster in Dienstverhältniß (s. unten). Jedenfalls war der Ort 1596 ein Meklenburgischer Rittersitz, welcher damals (u. a. mit der Mühle) dem Administrator Ulrich verkauft wurde, zugleich mit dem Bauerndorfe "im Hagen", dem heutigen Käterhagen (Schildt, a. a. O., S. 238). Es sind offenbar dieselben Ortschaften, welche 1412 in der Vogtei Bukow als Hermannshagen, Hof und Dorf, unter Kirchspiel Groß=Tessin verzeichnet sind. - Andrerseits werden 1264 3 ) die villani von Hermernshagen von dem Bischof unter den parrochiani der damals von Schlemmin nach Moisall verlegten Kirche angeführt, und zwar gelegentlich einer Grenzbestimmung für das Pfarrgut derselben. Diese Bauern waren Unterthanen des Bischofs, nicht der Herrschaft Werle. Das von ihnen bewohnte Dorf führte später, wohl um es von dem benachbarten Hofe zu unterscheiden, den Namen Bischofshagen. 4 ) und war im Besitz des Klosters Rühn, welchem es von der Zeit der Stiftung her gehört haben wird. 1632 wurde an Stelle des Bauernhofes ein Meierhof desselben Namens errichtet und auf dem ehemaligen Schulzengehöfte der Hof erbaut, zu dessen Acker die


1) Raabe, Meklb. Vaterlandskunde I, S. 619, giebt Bischofshagen (mit Dorf Hermannshagen) noch als eigne Feldmark an.
2) M. U.=B. 3727. Vergl. 6290, wonach 1343 illi Keetelhude de Herme[n]shaghene einem Wismarschen Bürger verschuldet sind.
3) M. U.=B. 1017, Kopie von einem Transsumpt des Bischofs Herzog Rudolf (1390 - 1415.)
4) Amtsbericht von 1579: Hermenshagen oder Bischofshagen; 1633 heißt das Dorf Nonnenhagen (Beyer). - Damit stimmen die Visitationsprotocolle überein. Denn 1558 gehörte zur Kirche Moisall Hermannshagen, 1593 dafür Bischofshagen.
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meisten wüsten Bauernstellen gelegt wurden, mit Hinzufügung einiger gleichfalls wüsten Stellen von KleinSien. 1 ) Da einige Bauern von Bischofshagen übrig blieben, ist auf diese vielleicht das spätere Dorf Hermannshagen zurückzuführen. 2 ) - Die Rozstrambounizha halte ich demnach für den Hermannshäger Bach; Sywan o f laz wäre dann, nach der von der Urkunde innegehaltenen Reihenfolge zu urtheilen, am Oberlaufe desselben zunächst nördlich vom Gölliner Moore zu vermuthen. 3 )

Die Scheide des GroßTessiner Sprengels setzt sich fort im GroßTessiner See und im nördlichen Abflusse desselben (Duznizha), folgt hier also sicher der 1232 festgesetzten Linie. Von Westen her stieß an diese Gewässer wieder die Propstei Neukloster mit Strameuß und GroßTessin, außerdem auch noch Warnkenhagen. Letzteres gehörte allerdings dem Kloster Rühn, war demselben aber durch Heinrich von Werle 1290 verliehen worden, dessen Vasallen, die Gebrüder Ketelhodt, es verkauft hatten, 4 ) wie es auch 1412 und später immer zum Amte Bukow gerechnet wurde. An der entgegengesetzten Seite des Sees gehört KleinSien (d. i. KleinTessin) zur Pfarre Moisall, welcher auch das von dem Bache begrenzte Ulrikenhof zugezählt wird. Es fragt sich, ob die über die beiden letzterwähnten Dörfer zu Gebote stehenden geschichtlichen Nachrichten sich mit dieser Grenze in Einklang befinden. Dies mußte verneint werden, wenn KleinSien, wie bisher immer angenommen wurde, auch unter dem Namen Minnitz gegangen


1) Schildt, a. a. O., S. 235 und 236. v. Schmettau verzeichnet den Meierhof südlich von Gehöft Hermannshagen am Bache; zwischen beiden, gleichfalls am Bache, liegt "Althof" (eine ältere Hofstelle von Hermannshagen?).
2) Auf der Feldmark von Bischofshagen ist wohl Merchowe zu suchen, welches 1264 unter den zu Schlemmin=Moisall eingepfarrten Dörfern zwischen Hermannshagen und KleinSien genannt wird. Darauf deutet der Name "die kleine und die große Marchau" hin, welchen nach Mittheilung von Beyer 1559 der erste und der zweite Ackerschlag von Bischofshagen führte. Das ebenfalls untergegangene Horne scheint, der Reihenfolge entsprechend, zwischen KleinSien und Moisall gelegen zu haben.
3) Da die entscheidenden Nachrichten über die Grenze nicht über das fünfzehnte (resp. vierzehnte) Jahrhundert zurückreichen, so ist die Möglichkeit zuzugeben, daß die Scheide des Stiftslandes nach der Festsetzung von 1232 anfangs dem Bache zwischen Strameuß und Hermannshagen folgte und erst später an jenes andere Gewässer zurückverlegt ward. Den Ortsnamen Strameuß leitet Beyer von Rostramboniz her.
4) M. U.=B. 2071. Das Ortsregister des Urkundenbuches läßt hier zweifelhaft, ob Warnkenhagen (Amts Rühn) oder das Kirchdorf im Amte Güstrow gemeint sei. Die genannten Vasallen hatten zwar in der Güstrower Gegend Güter (im Kirchspiel Wattmannshagen, vergl. S. 296, A 3). Es ist aber nicht bekannt, daß das dortige Warnkenhagen jemals dem Kloster Rühn gehörte.
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wäre, so daß dieser 1275 vom Fürsten von Werle verliehene Neuklostersche Ort östlich vom See und Bach gelegen haben würde. Es handelt sich aber um ganz verschiedene Dörfer. Vsque ad agros villanorum minoris ville Dessyn sollte, wie 1264 der Bischof verfügte, das Pfarrgut der Kirche Moisall sich erstrecken, und im Sprengel der letzteren lagen damals 13 mansi in Minori Dessyn. Derselbe Name in niederdeutscher Form erscheint 1381 wieder in einer aus Kirchenschriften von Moisall stammenden Aufzeichnung, wo berichtet wird, daß am 3. Februar Martin Axekow in Gnemern (weil er den Fischern ihre Garne und Wehre in der "Herrn Beke" weggenommen und zerrissen habe) gefangen worden sei vor "Lütken Desßin" durch Otto Ketelhodt, den Unterpropst von Neukloster (Besitzer von Hermannshagen und Vogt des Klosters?) (M. U.) Auch die Visitationsprotocolle (1558) geben "Lutken Dessin" unter Kirchspiel Moisall. Das im Besitze des Klosters Rühn befindliche Dorf wurde im 16. Jahrhundert mit Bede, höchstem Gerichte etc. . zum Amte Bützow gezählt. (Schildt, a. a. O., S. 230). Hingegen ist weder in den Neuklosterschen Urkunden und in der Vogtei Bukow, noch im Kirchspiel GroßTessin jemals die Rede von KleinTessin. Der Name Minnitz, jedenfalls wendischer Herkunft, wurde jedoch, weil er an das niederdeutsche min (== kleiner) anklingt, später umgeformt. Die Neuklostersche Privilegienbestätigung von 1362 hat noch Mynnitze; im Verzeichniß der bischöflichen Burglehne heißt der Ort Mynse; im Theilungsregister der Vogtei Bukow Mynitz. Aber das Neuklostersche Kopialbuch registrierte im 15. Jahrhundert die Verleihung von 1275 mit den Worten: privilegium - super Mynnetze, quod vulgariter dicitur dat Ludtkedorp (M. U.=B. 1373 n.); ähnlich lautet der Name 1493 (Lutkendorppe beleghen in deme kerspele to Groten Dessyn), sowie in den Visitationsprotocollen (Luidkendorp 1558) und in späteren Registern. Die Lage des eingegangenen Dorfes läßt sich noch ziemlich genau ermitteln. Denn in der Grenzbeschreibung des Amtes Neukloster (1725) heißt es von den Scheiden des Dorfes Strameuß, daß sie "gehen an zwischen Warnkenhagen und Glasin durch den aus dem Füllungsmohr kommenden Wasserlauff nach dem Lütkendorffer Holtze", ferner durch ein Moor und verschiedene Wiesen an einen Bach, "so zwischen Warnckenhagen und dem Lüttkendorffer feldt läuft" etc. . Glasin und Strameuß, die hiernach damals unmittelbar an Warnkenhagen grenzten, wurden später von demselben durch GroßTessin, welches sich demnach weiter nach Norden vorgeschoben haben muß, völlig getrennt. Das Schmettausche Brouillon nennt auf diesem ehemals Strameußer, resp. Glasiner Felde: Lüttendorffer Holtz nach Warnkenhagen hin, Lüttendorffer Moor in der

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Richtung auf Glasin und Babst (vergl. die Skizze). Das Dorf lag daher von der Grenze des Stiftslandes weiter entfernt, und das bischöfliche KleinSien des Klosters Rühn stand in keinem Zusammenhange mit Minnitz.

Die jetzige Feldmark Ulrikenhof hat ihrem Hauptbestandtheile nach ursprünglich jedenfalls zu KleinSien gehört, indem an der Nordseite des Sees die Duznizha zur Abgrenzung von Groß= und KleinTessin diente, ebenso wie südlich der von Duscin auf Glambeck gerichtete Hagen vermuthlich durch die Rozstrambounizha in zwei Theile geschieden wurde. Denn nach Analogie fast aller ähnlichen Fälle ist anzuehmen, daß die durch den Zusatz "Groß" und "Klein" unterschiedenen Dörfer Tessin anfangs unmittelbar nebeneinander lagen. Die ältere Topographie kommt auch darin zum Vorschein, daß die Rühner Stiftungsurkunde, welche an zweiter Stelle anscheinend einen zusammenhängenden Landstrich an der Grenze der Herrschaft Werle beschreiben will, zwischen den jetzt durch Ulrikenhof getrennten Orten Moltenow und Duscin kein anderes Dorf zu nennen weiß. Zu demselben Resultate führen auch die über das "Mönchfeld" vorliegenden Nachrichten. Diese Feldmark wurde nach der Beschreibung des Klosteramtes Rühn (1654) von den Bauern in KleinSien, Warnkenhagen und Moltenow bebaut, ist also zwischen diesen 3 Klosterdörfern, etwa an der Stelle von Ulrikenhof, zu suchen (Schildt, S. 237, Anm. 1). Während aber von den 17 Moltenower Bauern nur 2, von Warnkenhagen nur der Schulze, Acker daselbst gepachtet hatten, waren die Bauern von KleinSien sämmtlich dort betheiligt. Auch hatte der Schulze dieses Ortes die Hälfte des GroßTessiner Sees in Pacht, welcher das Recht, in demselben zu fischen, mit Neukloster theilte (ebd. S. 230, 237 u. 238). Um 1700 lag an Stelle des Mönchfeldes ein Meierhof des benachbarten Moltenow (Kirchspiel Bernitt) (Beyer), welcher den Namen Ulrikenhof erhalten haben wird.

Der Bewidmungsbrief unterscheidet, soweit sich aus dem Excerpte erkennen läßt, nicht Groß= und KleinTessin von einander. Vielmehr wird mit demselben Namen (Duscin) sowohl das Pfarrdorf bezeichnet, über dessen Kirche das Kloster die Archidiaconatsrechte erhielt, deren Verleihung dem Bischof in seiner ganzen Diöcese zustand, als auch die Feldmark, welche von ihm als Eigenthum verliehen wurde, also in seinem Lande liegen mußte. Eine ähnliche Ungenauigkeit zeigt sich auch, falls 1232 nicht der Strameußer, sondern, wie zu vermuthen, der Käterhäger Bach als Grenze bestimmt war, in dem von Duscin nach Glambeck sich erstreckenden "langen Hagen". Wir können nicht wissen, ob in dem vollständigen Texte ein Unterschied zwischen der bischöflichen Feldmark (KleinTessin) und der Werleschen (GroßTessin) aus dem Zusammenhange sich ergab. Wenn in Widerspruch mit dem

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Grenzvertrage (1232) von Seiten des Bischofs oder des Klosters auf GroßTessin (resp. den westlichen Theil des Hagens) später Ansprüche erhoben wurden, so sind sie damit den Fürsten gegenüber jedenfalls nicht durchgedrungen. Johannes de Duscin ist Zeuge bei Nicolaus von Werle schon 1242; ein Ritter desselben Namens begegnet seit ca. 1274 als Werlescher Vasall und gehört zur ständigen Umgebung der Fürsten. Er wird sich nach dem Dorfe genannt haben, welches die Herren von Werle, wie u. a. Johannes de Duscin bezeugte, 1275 zugleich mit Minnitz dem Kloster Sonnenkamp übertrugen. 1 ) Wahrscheinlich blieben aber die bisherigen Eigenthümer, nunmehr als Vasallen des Klosters, im Besitze der Güter. Eine Tochter Johanns gehörte 1291 dem Nonnenkonvente an; doch waren ihre 6 Brüder (de Duzsin, 1300 de Descin genannt) nicht im Stande, die 60 Mark zu bezahlen, welche der Vater vor seinem Tode als Präbende ausgesetzt hatte. Wir finden die beiden Dörfer bald nachher in den Händen einer anderen Familie. Denn 1299 verkaufte Alexander de Duscin, welcher sonst immer de Zverin heißt, Hebungen in Minnitz dem Kloster, worauf 1302 er und seine Brüder (dicti de Zverin) alle Güter, welche sie von Propst und Konvent zu Lehn gehabt, u. a. Duscin, Minnizce, vor demselben aufließen, mit Ausnahme der curia nebst Zubehör, 2 ) welche Alexander in Duscin besaß und für welche er, wie auch ihre Erwähnung in der Heberolle (ca. 1319) zeigt, Lehnsinhaber blieb. Vermuthlich ist dies derselbe Hof (curia in Duscyn), für welchen der Fürst von Meklenburg 1311 dem Kloster die höhere Gerichtsbarkeit verlieh. Alexander von Schwerin, welcher meistens in der Umgebung des Bischofs vorkommt (Burgmann in Bützow 1284, mit Besitz in WendischTrechow 1321) war demnach für seine Güter in der Propstei Neukloster Meklenburgischer Aftervasall. Unverständlich ist mir aber die Kornabgabe, welche er nach M. U.=B. 2562 sowie nach der Heberolle (S. 405) von seinem Hofe Duscin und Minnitz an den Bischof zu leisten hatte; auch auf die Anwesenheit des Propstes von Rühn bei Verleihung der beiden Ortschaften (1275) mag hingewiesen werden.

Den nördlichen Abschluß der Bewidmungen des Klosters Rühn bildete das Gebiet des Kirchspiels Bernitt. Das Gotteshaus, dessen Patronat im Stiftungsbriefe dem Kloster in Aussicht gestellt wird,


1) M. U.=B. 1350, 1682 u. ö. Die Dörfer des Namens Tessin (in den Kirchspielen Retgendorf, Zahrendorf, Döbbersen und Tessin) und Dessin (Kirchspiel Prestin) lagen sämmtlich außerhalb der Herrschaft Werle. Nur Groß= und KleinTessin (Kirchspiel Bellin und Krakow) könnten neben dem Klosterdorfe noch in Frage kommen.
2) M. U.=B. 2109, 2618, 2562, 2775.
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scheint nach Jahrb. 22 (S. 314) noch Reste des alten Baues bis heute bewahrt zu haben. Der Sprengel erreicht den Bach mit Moltenow, dem einzigen, außer dem Kirchdorfe, noch eingepfarrten Orte. 1 ) Indirect ergiebt sich dieser Zusammenhang schon aus der erwähnten Urkunde über das Moisaller Pfarrgut. Dasselbe sollte sich zwar erstrecken usque ad agros villanorum ab uno latere Moltena; unter den parrochiani werden aber die Bewohner dieses Dorfes nachher nicht mit genannt. Jenseits des Gewässers ist Gnemern (Kirchspiel Berendshagen) 1320 und 1327 als Preensches Gut kenntlich 2 ) und wurde 1383 vom Herzog an Werner Axekow verliehen (M. U.). KleinGnemern kommt in früherer Zeit nicht vor (1412 Hof und Dorf Gnemern).

Nachdem der Bach das Klostergebiet verlassen hat, bildet er auch fernerhin die Landesgrenze, welche sich im NeuKirchener See fortsetzt, in Uebereinstimmung mit den bis jetzt erhaltenen Feldmarkscheiden. Zunächst trennt die Duznizha auch noch die Kirchspiele von einander: GroßGischow (Kirchspiel NeuKirchen) ist das Dorf Gissecow, in welchem der Bischof 1320 Gericht und Bede verpfändete, während nach Berendshagen (dessen Kirche nach Jahrb. 19, S. 331, vielleicht schon im 13. Jahrhundert existierte) Dolglas (zuerst 1358 erwähnt als Dolghelize) und der Hof Ghissecow (KleinGischow) eingepfarrt waren (Vogtei Bukow 1412). So sollte auch nach dem Bützower Landbuch (1580) der "Gischower Bach" Fürstenthum und Bisthum scheiden und der Hof im Fürstenthum liegen: für Besitz im Dorfe waren im 16. Jahrhundert die von Stralendorf des Bischofs Lehnsmannen 3 )

In ihrem weiteren Laufe zieht sich jedoch die Wassergrenze quer durch das Kirchspiel NeuKirchen, zwischen die Feldmarken

in Werle: im Stiftsland:
Jürgenshagen, NeuKirchen, KleinBelitz, Selow. Viezen, Reinstorf, Penzin.

Clevena, dessen Hufen im 14. Jahrhundert an die Bauern in Viezen verpachtet waren und daher in diesem Dorf untergegangen zu sein scheinen, wurde 1280 vom Bischof an das Domcollegiatstift zu Bützow verkauft. 4 ) In Reinstorf, welches gleich Vizen später ein Bauerndorf der Stiftsritterschaft war (Schildt, S. 214), hatte dasselbe Stift schon 1248 von Bischof Wilhelm 9 Hufen cum omni jure


1) Visitationsprotocoll 1540: Bornydt - zum kerspel gehort Moltenau.
2) M. U.=B. 4208, 4879.
3) M. U.=B. 4198. Jahrb. 28, S. 209, Anm. 2 (vergl. Schildt, a. a. O., S. 213).
4) M. U.=B. 1547 (dazu die Glosse des Bützower Diplomatars). Nach Jahrb. 56, S. 192. lag Clevena 1/4 Meile südwestlich von Reinstorf.
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erworben. Ueber Penzin liegt eine Urkunde vor, nach welcher 8 dortige Hufen cum piscaturis adjacentibus und die Hälfte des NeuKirchener Sees (dessen Westufer die Feldmark berührt) 1318 vom Bischof verpfändet waren; als helfte der se, de licht to Pentzin wert, wird derselbe Seeantheil 1364 bezeichnet. 1 ) - In Jürgenshagen, auf der anderen Seite des Baches, sehen wir hingegen das Bisthum, welches 1284 - 87 über einige Einkünfte daselbst (annona et decima und Brückengeld verfügte, keine Herrschaftsrechte ausüben. Vielmehr wurde 1331 das ganze Dorf und der Hof zu Jordenshagen vor dem Herzog aufgelassen. 2 ) 1375 verkaufte es der damalige Besitzer dem Schweriner Stifte (M. U.=B. 10708) und, nachdem es von diesem der Administrator Ulrich eingetauscht hatte, wurde es der Vogtei Bützow einverleibt (Schildt, S. 172). Früher erreichte mit diesem Dorfe die erweiterte Vogtei Bukow (1412) im Osten ihren Abschluß. Mit NeuKirchen betreten wir das der Burg Schwaan verbliebene Gebiet. Mit diesem Werleschen Orte hängt wahrscheinlich Judita de Nienkerken zusammen, welche sich 1244: unter den Grenznachbaren des Klosterhofes Satow befindet. 1368 verlieh der Herzog das ganze Dorf und den Hof (de yn der voghedye to Sywan ligghen) mit höchstem Gericht und Bede an seinen Vasallen Henneke Molteken van der Nyenkerken. 3 ) Eine Befestigung an der Grenze war die im Jahrb. 7 B, S. 32 und 9 B, S. 406 beschriebene Anhöhe zu NeuKirchen (nach der Reinstorfer Scheide hin, nahe dem Bache gelegen), nach den gefundenen Ueberresten zu schließen wohl als mittelalterlicher Burgwall zu betrachten. KleinBelitz (vgl. Byalz 1232) war jedenfalls im Besitze der oft bei den Meklenburgischen Fürsten genannten Moltke de Belitz (so 1328 4 ), und in Selow verlieh der Fürst von Werle 1277 das Eigenthum von 4 1/2 Hufen; 5 ) mit den beiden Dörfern war auch die zu ihrer Uferstrecke gehörige östliche Hälfte des später nach NeuKirchen benannten


1) M. U.=B. 610, 3974, 9223. Der 1318 als stagnum prope Nigenkerken bezeichnete See scheint die Feldmark von NeuKirchen selbst ebensowenig wie heute berührt zu haben.
2) M. U.=B. 1759, 1852, 1904, 5205.
3) M. U.=B. 9781, vergl. 8876.
4) Daß kleine über den Unterlauf des Baches hinausreichende Stück von Belitz wird ursprünglich zu Penzin gehört haben. Vielleicht war dies der Acker der 3 Penziner Bauleute und 3 Kossaten, welche, nach dem Bützower Landbuch (Schildt, S. 173), von den Moltke angefochten wurden, obwohl "itzige Leute nicht gedenken, daß Moltken daran gehabt."
5) M. U.=B. 1932. Die später (um 1500) hinzugefügte Korrectur (20 Selower resp. 10 Kambser Hufen) beruht, wie M. U.=B. 3517 zeigt, auf Verwechselung mit der Zahl der einkommenden Drömt Kornes.
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Sees Byalz vom Stifte ausgeschlossen. 1 ) Die Hufen in NeuKirchen, Belitz und Selow, über welche 1270 die Präbendenordnung des Bützower Domcollegiatstiftes verfügte, lagen also nicht im Lande des Bischofs; übrigens scheint es sich in diesem Falle nur um die Zehnten von jenen Hufen, nicht um den Grundbesitz gehandelt zu haben. 2 ) - Auf dem Felde von Selow sollen (Jahrb. 7 B, S. 58) 3 Höfe, deren Namen und ehemalige Lage den Bewohnern noch genau bekannt sei, während des dreißigjährigen Krieges untergegangen sein: Nienhof, mit Kirche und Pfarre (?), in der Nähe von KleinBelitz, ferner Sievershof und Hawhof, über deren Lage Näheres nicht mitgetheilt wird. Wenn diese Orte, von denen anderweitig nichts bekannt ist, im 16. Jahrhundert zum Stiftslande gehört hätten, würden sie jedenfalls im Bützower Landbuche erwähnt sein.

Den jetzigen Umfang des Kirchspieles NeuKirchen zeigen auch die Visitationsprotocolle, mit welchen schon die unvollständigen Angaben des Heberegisterbruchstückes übereinstimmen. Aber schon im 13. Jahrhundert fiel es auf, daß hier die kirchlichen Grenzen von den politischen abwichen. Die Ausnahme von der Regel hing vermuthlich mit der Thatsache zusammen, daß das Patronat über die Kirche des Werleschen Dorfes vom Bischof in Anspruch genommen wurde, welcher dieselbe 1248 dem Bützower Domstifte übertrug taliter, ut persona sit eanonicus, sustentacione competenti vicario reseruata. In einem 1291 super questione juris patronatus in Nyenkerken abgeschlossenen Vergleich ließ Heinrich von Werle dem Bischof die freie Wahl, ob die dortige Kirche cum omnibus villis, tam nostri districtus, quam etiam de terra sua, ad eam hactenus pertinentibus permanere debeat indecisa, uel ipse suas villas uelit ab eadem ecclesia remouere. Wenn der Sprengel ungetheilt bleibe, solle der jedesmalige Pleban dem Bischof jährlich 10 Mark entrichten - auf diese Summe wird sich die Einnahme des mit der Pfarre ausgestatteten Domherrn belaufen haben - für die Hufen und Zehnten, quibus eadem ecclesia dotata fuerat de redditibus episcopalis mense. Wenn er hingegen die Dörfer des districtus Butsowensis von der Kirche trennen will, so soll die letztere aller Verpflichtungen gegen ihn


1) Nach dem Landbuche (Schildt, S. 168) soll der See sein "halb Fürstenthums und halb Stifts. Die Moltken und Haus Schwaan brauchen ihn zugleich."
2) In Selow X mansos heißt es 1270, in Zelow decimam decem mansorum in der Bewidmungsurkunde dese Domstiftes; auch in NeuKirchen wurden damals vom Bischof Zehnten verliehen, mansi cum omni jure hingegen nur in solchen Dörfern, die unter seiner Herrschaft standen (Steinhagen, Laase, Reinstorf) (M. U.=B. 1178, vergl. 1852; 610),
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enthoben sein. Welchem der beiden Vorschläge aber der Bischof auch zustimmen wird, die Patronatsrechte sollen künftig für immer dem Fürsten bleiben. Der Bischof wird sich für die erste Alternative entschieden haben, denn die 4 Grenzorte des Stiftes blieben in der Folge mit der im übrigen Werleschen Parrochie verbuuden. 1 ) Es muß dahingestellt bleiben, ob dies den ursprünglichen Pfarrgrenzen entsprach oder ob die Dörfer des Landes Bützow, um zur Dotation des Pfarrinhabers beizutragen, vom Bischof erst später der von ihm zu verleihenden Kirche hinzugelegt waren, so daß anfangs die Sprengeleintheilung auch hier der politischen Grenze Rechnung getragen haben würde. 2 )

Auf der Strecke vom See Byalz bis an die Warnow wird 1232 eine Reihe schwer zu deutender oder überhaupt nicht mehr fixierbarer Localitäten angegeben. Einigen Anhalt für den ungefähren Verlauf der alten Grenze gewähren aber doch die späteren Feldscheiden der bischöflichen und Werleschen Dörfer. Die Scheide zwischen Penzin und Selow zieht sich, die Richtung des Unterlaufes der Duznizha und des lang gestreckten NeuKirchener Sees beibehaltend, noch eine Strecke weiter südlich. Darauf setzt wieder die Sprengelgrenze ein, indem das Kirchspiel Bützow (mit LangenTrechow, Parkow, Passin und dem Bützower Stadtfelde) an Selow von Süden her, darauf an die Dörfer der Pfarre Kambs (Tatschow, Kambs und Friedrichshof) hinantritt.

In Teutsch Trechow, d. i. Kirchdorf LangenTrechow. 3 ) verschrieb 1287 der Bischof an die Babbe, Burgleute zu Bützow, 6 ehemals von Eberhard Moltke besessene Hufen, "so von alters


1) M. U.=B. 610, vergl. 1178; 2121, vergl. 6051. - 1352 machte wieder der Decan der Bützower Kirche die Patronatsrechte geltend, während 1353 Herzog Albrecht erklärte, daß seinem Vasallen Teze von Zernin ebenso wie früher dessen Vorfahren das Kirchlehn zukomme. Der Streit kam endlich zum Austrag, indem Teze 1367 die Pfarre gegen Verpflichtung zu einer Seelenmesse dem Domstifte schenkte (M. U.=B. 7676, 7734, 9612, 9627).
2) Wie Jahrb. 7 B. (S. 58, 59) mitgetheilt wird, lag der Sage nach auf der Viezener Feldmark ein Kirch= und Bauerndorf (in welchem Schildt, S. 214, Anm., daß früh untergegangene bischöfliche Clevena vermuthet) und war auf einem dortigen Ackerstücke nach NeuKirchener Pfarrinschriften "ehemalen ein alter Kirchkathen" gelegen. Diese Nachrichten sind indessen für die weit zurückliegende Zeit, um welche es sich hier handelt, wohl nicht zu verwerthen. - Eine Filiale des ziemlich umfangreichen Kirchspiels NeuKirchen war nach Schildt, S. 173, in Penzin.
3) 1329 (M. U.= B. 5046) bestätigt der Bischof, daß in villa Dudeschen Trechow, sita infra terminos parrochie - ecclesie Butzowensis ein Kirchhof und eine Kapelle geweiht werden sollten. Dagegen 1321 Slauicalis Trechowe (M. U.= B. 4254). 1593 (Visitationsprotocoll) werden beide Dörfer als Langen= und KurzenTrechow unterschieden.
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lehnguter gewesen." (M. U.=B. 1915, Clandrian.) Parkow, welches bis 1370 nur in einer Urkunde vorkommt (1302), wird hier vom Bischof als Grenzort des an die Stadt Bützow verliehenen (untergegangenen) Cernyn namhaft gemacht. 1 ) Eine Erhöhung in einer zu Parkow gehörigen Wiese ist auf dem Schmettauschen Brouillon (an der Scheide nach Selow hin) als "Borgstäde" notiert. 2 ) Ueber Partzin (sita infra terminos ecclesie Butzowensis) waren 1329 bischöfliche Vasallen die domini temporales siue censum ex ea percipientes. Schon 1236 hatte, wie Clandrian berichtet, Brunward die Scheide des Bützower Stadtfeldes am linken Warnowufer gesetzt an die Grenze der Dörfer Rühn, Steinhagen, Neuendorf und an die helffte des Morasses vom dorffe Zarnyn vnd in die helffte dess Morasses oder luhes von Partzin. 3 ) Offenbar sollte diese Grenzlinie, wie die Reihenfolge der Ortsnamen zeigt, im Süden an der Warnow bei Rühn beginnen und im Norden der Stadt zum Flusse zurückkehren durch den Sumpf von Passin. Letzterer muß daher südlich vom Dorfe Passin sich bis an die Warnow erstreckt haben, so daß die südliche Hälfte der Stadt zufiel, die nördliche hingegen damals noch ausgeschlossen war und vermuthlich bei Passin verblieb. 4 ) Es geht aus dem Gesagten hervor, daß hinter der Nordgrenze des Stiftslandes, wie wir sie aus späterer Zeit kennen, diejenige der früheren Jahrhunderte auch hier nicht zurückblieb.


1) M. U.=B. 2789: Cernyn, sitam inter ciuitatem ipsam et villam Perkowe. Ueber das eingegangene Dorf (in der Nähe des Bützower Sees) s. Schildt, a. a. O., S. 151 und Anm. 1. Auch M. U.=B. 456 ist jedenfalls dieses am linken Warnowufer gelegene Cernyn gemeint.
2) Die Annahme Beyers, welcher mit Rücksicht auf das in dieser Gegend untergegangene Hawhof in jener Burgstätte die Howborch vermuthet, wo 1327 Fürst Heinrich eine Urkunde ausstellte (datum in castris Howborch, M. U.=B. 4851), halte ich für etwas gewagt. Auch ist Hawhof, wie oben bemerkt, auf der Feldmark von Selow zu suchen. Das Urkundenbuch erklärt Howborch als Hohe Burg bei Bützow. 1264 aber heißt diese mons Sclemminerborgh. (M. U.=B. 1017.)
3) M. U.=B. 5046 n und 456.
4) Das untergegangene Bahlen, nach Schildt (S. 174 und Anm.) links am Wege von Bützow nach Passin und in der Folge ganz oder größtentheils in Horst aufgegangen, scheint hiernach so gelegen zu haben, daß es den Zusammenhang zwischen Passin und dem Luche von Passin nicht unterbrach. Die Existenz des Dorfes läßt sich, wie ich glaube, schon für das vierzehnte Jahrhundert nachweisen. Denn bischöfliche Vasallen sind 1329 Baroldus et Nicolaus - in villa Bolen morantes; und 1337 wird Speckin, qui moratur in villa Bolen, zu Rostock verfestet. Das Ortsregister des Urkundenbuches deutet den Ort als Bölendorf (südl. von Sülze); doch heißt dieses 1298 villa Bolendorp. 1593 Balen im Kirchspiel Bützow (Visitationsprotocoll).
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Hingegen gehörte Kambs (in dessen Feldmark das später angelegte Friedrichshof von der Passiner Scheide her einen tiefen Einschnitt bildet) zur Herrschaft Werle, da Fürst Heinrich 1287 zugleich mit dem oben erwähnten Besitz in dem nahegelegenen. Selow 2 Hufen in Campze verlieh; (Kambs bei Röbel lag im Landestheile des Fürsten Nicolaus). Da der Rostocker Johann Frise 1268 wie in anderen Kirchen des nördlichen Meklenburg auch in Campiz ein Legat stiftete, so muß die dortige Kirche schon vorhanden gewesen sein; auch Untersuchungen über den Baustil des Gotteshauses führen in das dreizehnte Jahrhundert zurück. 1 ) Ueber 4 Hufen in Tatsecowe verfügten 1350 - 1372 die Gebrüder Berincle (Berclinghe), ein Familienname, welcher in unserem Urkundenbuche in früherer Zeit sehr wenig vertreten ist (dreimal von 1272 bis 1316). Aber im Lagerbuche des Stiftes sind illi de Berclinge mit Gütern (Zehnten) in Campze und Litzecowe (Letschow), also in Dörfern des Fürstenthumes, registriert. 2 ) Auch dsr Umstand, daß 1285 Bischof und Domkapitel proprietatem ville Paruum Grenze cum fundo suo et decimis dem Kloster Doberan verkauften, könnte über den Verlauf der Grenze Zweifel erregen, wenn nicht 1283 die Herren von Werle uillam nostram Paruum Grenzce cum - jure et judicio dem Abte veräußert hätten; das Bisthum hatte demnach dort nur das Eigenthum, nicht das Dominium. 3 ) Im Fürstenthum Werle lagen nachweislich auch GroßGrenz (1278), Vorbeck (1285), Letschow (1301), Bandow (1274). 4 )

Vergleichen wir mit diesen Thatsachen die Ortsbestimmungen des Grenzvertrages, so geht aus letzterem zunächst soviel mit Sicherheit hervor, daß die Scheide des Landes Bützow dem Bach (rivus Grentze 1344) nicht folgte, welcher, als Fortsetzung der Duznizha, nahe der Stelle, wo diese in den NeuKirchener See einmündet, denselben in entgegengesetzter Laufrichtung wieder verläßt, um bei Schwaan die Warnow zu erreichen. Denn vom See Byalz soll die Grenze weiter gehen in Priedl o i (Thal, nach Kühnel S. 146), welches ist zwischen Jazwini vnd Wanowe m o gili (Hügel des Wan, ebenda S. 155). Beyer, welcher wohl mit Recht die Pluralform mugili auf Jazwini und Wanowe zugleich bezieht, vermuthete in denselben anfangs zwei Grabhügel bei Katelbogen, deutet sie aber später als Hügel überhaupt und meint, als Grenzlinie habe das schmale, tiefe Wiesenthal gedient,


1) M. U.=B. 1932, 1153. Jahr. 6 B, S. 87, u. 27, S. 207.
2) M. U.=B. 1252, 1543, 3843. Saß a. a. O., VIc, S. 124.
3) M. U.=B. 1790, 1668. Ritter Albero de Grens 1272 beim Bischof (M. U.=B. 1252, vergl. 610, 907, 1852).
4) M. U.=B. 1464, 1817, 2762, 1324.
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welches sich von der Südspitze des Sees gegen Trechow hinziehe, und welchem noch heute die Scheide zwischen Penzin und Trechow einerseits, Selow und Parkow andrerseits folge (Materialiensammlung). Daß die Urkunde dieses Thal, soweit es zwischen Penzin und Selow sich erstreckt, wirklich im Sinne hat, ist schon darum sehr wahrscheinlich, weil beide Feldmarken bereits durch den Grenzsee Byalz (1232) getrennt sind. An der Scheide von Selow und Parkow bog aber die Grenze des Stiftslandes, nach den heutigen Feldscheiden zu urtheilen, aus der bisherigen südlichen Richtung scharf nach Osten um. Da nun gerade hier, an einer zur Orientierung des Grenzzuges geeigneten Stelle, auf der einen Seite des Thales ein Hünengrab, auf der anderen der "Steinkistenberg", gleichfalls mit einem Hünengrabe, beschrieben Jahrb. 14, S. 309, 1 ) sich befindet, so ist vielleicht an diese beiden Localitäten zu denken. Die nun folgende, durch den kleinen See und zwo vermalete Eichen bezeichnete Strecke wird die Verbindung hergestellt haben mit der großen Niederung, von welcher jedenfalls das Bruch von Partzin einen Theil bildete. Hier sind also Machnaci lug, Trezstini lug (Sumpf des Machnac und Schilfsumpf nach Kühnel) und Myriewo zu suchen, von welchen aus die Grenze beim Holz Lang die Warnow erreichen sollte. Auch die Fortsetzung derselben jenseits des Flusses bis zur Nebel hin kann von der späteren nicht wesentlich verschieden gewesen sein (vergl. Jahrb. 28, S. 210).

Es war anscheinend keine neue Grenze, welche 1232 gezogen wurde. 2 ) Denn in dem westlichsten Theil des Landes Bützow, welcher früher zu Meklenburg gehört hatte und der durch die Bewidmungsurkunde des Schweriner Bisthums erworbenen terra Butessowe bald nachher zugelegt wurde, finden wir 1178 Warin, 1186 Colenin (Göllin), während es der Fürst war, von welchem mit dem benachbarten Cuscin und dessen Umgebung 1219 das Kloster Sonnenkamp ausgestattet wurde. In dem eigentlichen Lande Bützow machen zwar die Bewidmungsbriefe keine Dörfer namhaft; soweit sich aber in der Zeit vor 1232 über die beiderseitigen Gebiete Nachrichten finden, ist keine Abweichung von der späteren Grenze bemerkbar. Bertoldus


1) Auf dem Felde von LangenTrechow, an der Scheide von Parkow und Selow.
2) Beyer (Sammlung) vermuthet, daß das Land Bützow ursprünglich bis an den bei Schwaan mündenden Bach sich erstreckt habe, weil der Name des Flusses sowohl nach deutscher, als auch nach slavischer Ableitung "Grenze" bedeutet (cf. kneze graniza == Herrengrenze, M. U.=B. 114, 247). Allerdings liegen sowohl die Dörfer Groß= und KleinGrenz, als auch Kirche und Burgplatz von Schwaan südlich vom Bache. Urkundliches liegt aber über eine solche Grenze, die in älterer Zeit einmal vorhanden gewesen sein mag, nicht vor.
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de Trechow wird 1229 beim Bischof Brunward, ein Ritter Henricus de Gnemare 1223 beim Fürsten Burwy erwähnt. Das jetzt nur durch ein Stück NeuKirchener Feldes von der Duznizha getrennte Dorf Wokrent, (villam hereditatis sue) nahm Heinrich Burwy im Austausch gegen die Satower Zehnten von Brunward zu Lehn (dans eam in episcopatum). Wurde auf dieser Werleschen, aber vom Bischof zu Lehn gehenden Feldmark an der Scheide des Stiftslandes die nova ecclesia gegründet, über deren Patronat später sich die oben berührten Streitigkeiten erhoben?

Es ist nicht die besprochene Grenzbeschreibung allein, welche der Urkunde von 1232 für die Topographie Bedeutung verleiht. Die Urkunde besteht aus zwei Theilen: Zunächst bekennen die Fürsten, daß sie alle Rechte, die sie gehabt haben mögen am Lande Butessowe, unter der Bedingung an den Bischof abgetreten haben, daß dieser in seinem Lande ein Kloster errichte und demselben 100 Hufen zulege; dann erst wird, damit auch kunfftig kein streit der grentzen halben einfalle, die Scheide festgesetzt. Die Frage nach dem Ursprung der Rechte, welche die Fürsten am Lande Bützow beanspruchten, wäre nach Jahrb 28, S. 205, dahin zu beantworten, daß wahrscheinlich die Bedingung, ein Kloster zu gründen, bereits dem Bischof Berno gestellt worden sei, gelegentlich der Erweiterung, welche das Stiftsland nach der kaiserlichen Urkunde von 1181 durch Heinrich den Löwen mit Zustimmung Pribislavs im Osten der Warnow (im Lande Werle 1186) erfahren habe. Hiernach würden sich die prätendierten Rechte nicht auf das ganze Land Bützow, sondern nur auf einen ursprünglich zum Burgbezirke Werle gehörigen Theil desselben bezogen haben 1 ) Aus den Clandrianschen Regesten läßt sich diese Anschauung indessen, wie ich glaube, nicht rechtfertigen, auch abgesehen von der unklaren Rolle, welche in der Bewidmungsurkunde die Schenkung im Lande Werle spielt, von der es zweifelhaft ist, ob sie jemals in den Besitz des Stiftes gelangt ist. Allerdings hatte schon Berno die Gründung eines Klosters in Bützow begonnen, dieselbe jedoch nicht zur Ausführung gebracht (M. U.=B. 417, 420). Die Bedingung kann trotzdem sehr wohl 1232 von den Fürsten zuerst ausgesprochen worden sein, um bald nachher durch die Bewidmung des Klosters Rühn in Erfüllung zu gehen. Dies mochte um so billiger erscheinen, da u. a. für die Feldklöster Doberan und Sonnenkamp das Gebiet der Fürsten in Anspruch genommen war. Die Angabe, daß schon Berno zur Anrichtung eines Klosters verpflichtet gewesen sei, findet sich Jahrb. 8, S. 3, und wird 11, S. 59, wiederholt; doch ist hier


1) M. U.=B. 134, 141.
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Berno mit Brunward (M. U.=B. 498) verwechselt worden. Welche Auffassung man später von dem Umfange der 1232 fürstlicherseits aufgegebenen Ansprüche hatte, geht aus der Inhaltsangabe der Bestätigungsurkunde hervor, welche 1239 Bischof Friedrich dem Kloster Rühn ausstellte (M. U.= B. 498). Hier heißt es, jedenfalls mit Bezug auf den wenige Jahre vorher abgeschlossenen Vertrag, Brunward sei zur Errichtung des Klosters verpflichtet gewesen, weil mit solchem bescheide das land Buzhiowe der Kirchen oder Stiffte Zwerin gegeben worden, das der Bischoff ein Closter darin bawen solte. Hätte es sich 1232 nur um einen durch frühere Schenkung (1181, resp. 1186) erworbenen Theil des Landes Bützow gehandelt, so wäre auch die am Schlusse der fürstlichen Urkunde hinzugefügte Ueberlassung der zwei Dörfer am Plauer See nicht zu verstehen, welche doch schon 1171 zugleich mit der terra, que uocatur Butissowe, vom Herzog Heinrich dem Löwen verliehen waren. 1 ) Die Herrschaftsrechte, welche 1232 die benachbarten Fürsten abtraten, werden sich demnach auf die Burg Bützow mit dem ganzen damals hinzugerechneten Lande bezogen haben. Daß überhaupt derartige Prätensionen erhoben wurden, entsprach freilich nicht der staatsrechtlichen Stellung des Stiftslandes, da dasselbe durch den Sachsenherzog als Stellvertreter des Kaisers dem Bischof übertragen war. 2 ) Daß aber gerade Nicolaus und Heinrich, denen wenige Jahre früher die Burgen Werle und Rostock zugefallen waren, mit solchen Ansprüchen thatsächlich hervortraten, würde verständlicher, wenn wir annehmen dürften, es habe der Bezirk Bützow in der Ausdehnung, wie er 1171 dem Stifte überlassen wurde, ursprünglich mit dem östlichen Landestheile in territorialem Zusammenhange gestanden. Dann schienen jene beiden Fürsten nähere Anrechte zu besitzen als Johann und Pribislav, indem sie das Stiftsland als Zubehör ihres Gebietes ansahen, mochten auch


1) villam in Mvriz et aliam in Warnowe (M. U.=B. 100). Das Dorf im Lande Müritz wird identisch sein mit Crazneierst (1232), welches Wigger (Jahrb. 28, S. 216) in Biestorf an der Elde vermuthet. Das andere Dorf (nach Wigger Cussin, jetzt Quetzin, nach einer ansprechenden Vermuthung Beyers, Jahrb. 32, (S. 92, hingegen Allt=Schwerin), dessen Namen wir auch 1232 nicht erfahren, lag freilich, wenn nicht inzwischen ein Austausch erfolgt war, wahrscheinlich im Lande Pribislavs von Parchim=Richenberg, da an diesen das Land Warnow (nach M. U.=B. 560 auch die Gegend von Quetzin) gekommen war. Die beiden bischöflichen Dörfer werden aber 1232 als Zubehör der Burg Bützow gegolten haben nnd aus diesem Grunde von den Rostocker Fürsten für ihre Herrschaft angesprochen sein.
2) M. U.=B. 90, 100 (vergl. Wigger a. a. O., S. 227). Zu den 300 Hufen, mit welchen (auctoritate et concessione - imperatoris Fritherici) der Herzog das Bisthum ausstattete, gehörten auch die Dörfer in Ilow, über welche nachher trotzdem die Fürsten die Landeshoheit hatten ( s S. 293 u. 294).
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inzwischen durch einen späteren Schenkungsact einige Meklenburgische Dörfer der Burg Bützow hinzugelegt sein. 1 )

IV. Die älteren Meklenburgischen Landestheilungen.

Nach Burwy-s I. Tode (1227) fiel bekanntlich dessen ganze Herrschaft an seine vier Enkel, die Söhne des bereits verstorbenen Heinrich Burwy II. Dieselben standen zunächst unter Vormundschaft; doch bestand nicht erst seit 1229, wie früher ohne hinreichenden Grund angenommen wurde, sondern schon 1227, wahrscheinlich nach einer vom Großvater getroffenen Anordnung, eine Landestheilung in der Weise, daß die beiden älteren Fürsten Johann (von Meklenburg) und Nicolaus (von Werle) die den jüngeren Brüdern Heinrich und Pribislav bestimmten Länder mit verwalteten. 2 ) Erst in der Folge gingen aus dem einen Haupttheile die Herrschaften Meklenburg und Parchim=Richenberg, aus dem anderen diejenigen von Werle und Rostock hervor. 3 ) Das Gebiet der nachmaligen Vogtei Schwaan war demnach in seinem ganzen Umfange ein Bestandtheil der östlichen von jenen beiden Ländergruppen. Es fragt sich nun, inwieweit auch schon für frühere Zeiten eine nähere Beziehung dieser Gegend zu den östlichen Theilen des Wendenlandes nachweisbar ist. Die zuweilen ausgesprochene Vermuthung, 4 ) daß bei der Zweitheilung von 1227 die älteren Landestheilungen zu Grunde gelegt seien, hat eine zusammenhängende Begründung meines Wissens bisher nicht erfahren. Es mögen daher die hierauf bezüglichen topographischen Nachrichten im Folgenden zusammengestellt werden.

Von den beiden Söhnen Heinrich Burwy-s I. begegnet in Urkunden seit 1219 der ältere, Heinrich Burwy II., als Herr zu Rostock (in Uebereinstimmung mit den Umschriften seiner Siegel) oder Werle, der jüngere, Nicolaus, als Herr von Meklenburg (einmal auch von Gadebusch, wo er auch nach chronistischen Aufzeichnungen


1) 1189 werden die 8 Dörfer in Mikelenborch und die terra Noua (am östlichen Warnowufer) noch neben dem castrum Buttessou cum terra sibi attinenti getrennt angeführt; 1191 heißt es aber nur: totam - terram Butissowe cum omni utilitate et pertinentiis suis (M. U.=B. 149, 151). Vom castrum Warin ist 1284 (M. U.=B. 1759) zuerst die Rede.
2) Lisch, Jahrb. 10, 1 - 22 (vergl. Beyer, Jahrb. 11, S. 40), dagegen Wigger, Jahrb. 50, S. 149.
3) Heinrich Burwy III. verfügte 1237 selbstständig für das Doberaner Abteigebiet (als dei gratia de Rozstok), 1243 über die (Saline zu Sülze (M. U.=B. 463, 550). Eine eigene Herrschaft Rostock war also damals bereits vom Haupttheile abgezweigt. Daß sich Nicolaus von Werle häufig noch als Fürst von Rostock bezeichnet, kann daran nicht irre machen.
4) So Beyer, Jahrb. 11, S. 40.
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seine Residenz gehabt zu haben scheint 1 ). Da der alte Fürst seine beiden Söhne überlebte, ist die Landestheilung zwischen denselben zwar nicht eigentlich verwirklicht worden, macht sich aber trotzdem auch in geschäftlicher Beziehung in den Urkunden mehrfach bemerkbar. Es muß eine Anordnung des Inhalts getroffen sein, daß, während der Vater die Gesammtherrschaft sich vorbehielt, den Söhnen schon bei seinen Lebzeiten verschiedene Territorien überwiesen sein sollten.

Der Landestheil des Fürsten von Meklenburg grenzte mit dem Lande Dassow im Westen an das Ratzeburger Stiftsland, wie aus der Bestimmung hervorgeht, welche er 1220 über die Hälfte der Brücke zu Dassow traf, und welche auch für seine Nachkommen gültig sein sollte; 2 ) die Urkunde ist von ihm allein ausgestellt, aber von Vater und Bruder mit untersiegelt. Im Lande Brcesen lag Manderow (Kirchspiel Hohenkirchen), welches der alte Burwy, sicut eam filius meus Nicholaus ubique disterminauit, 1222 dem Bischof von Ratzeburg schenkte, u. a. mit Vorbehalt der von den Bewohnern an der Umwallung der Burg Meklenburg zu leistenden Burg= und Brückenarbeiten; 3 ) ebenso auch die in der Bewidmungs=Urkunde (M. U.= B. 65) dem Bischof verliehene uilla Lvbimari, welche, wie der ältere Fürst 1222 anordnete, (vom Bischofe) filius meus Nicholaus in beneficio mecum recepit; auch von dem aus der silua Clutze zu erwartenden Zehnten soll Nicolaus einen Antheil haben. Ferner ist zu beachten, daß jene von ihm allein ausgestellte Urkunde über die Dassower Brücke in Bukow verhandelt wurde. Als Zeugen fungieren in derselben neben den Rittern Heinricus Holsatus (im Ratzeburger Zehntenregister mit Besitz im Kirchspiel Kalkhorst) und Heilardus (1219 und 1222 Vogt von Gadebusch) u. a. die Geistlichen Walterus in Bukowe und Arnoldus sacerdos (wohl eine Person mit dem Pleban von Neuburg 1231). - Hiernach würden für den Landestheil des jüngeren Bruders zunächst


1) Vergl. Wigger, Jahrb. 50, S. 146.
2) cum patre meo fratreque meo Heinrico mediam partem pontis in Dartchowe exstruxi posteritatique mee -- extruendam reliqui -, jam dictum locum - ab omni teloneo duximus absoluendum, idque posteris nostris statuimus obseruandum (M. U.=B. 269).
3) M. U.=B. 284. Homines tantum illius uille burgwerk et brukewerk operentur, circulum scilicet urbis Magnopolis. Hiernach steht zu vermuthen, daß das Land Breesen (später zur Vogtei Grevesmühlen) damals mit dem Burgward Meklenburg verbunden war, obwohl es von demselben durch die Diöcesangrenze geschieden ward. Wie M. U.=B. 471 und 859 zeigt, umfaßte Breesen die silva Cluthze mit, wenngleich das Ratzeburger Zehntenregister (M. U.=B. 375, S. 371) beide getrennt neben einander aufführt. In weiterem Sinne scheint auch Dassow dazu gerechnet zu sein. (M. U.=B. 91.)
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dieselben Landschaften in Anspruch zu nehmen sein, auf welche (mit Hinzurechnung von Brüel) seit der Viertheilung das zusammenhängende Territorium der Meklenburger Linie bis über die Mitte des 13. Jahrhunderts beschränkt war.

Aber auch zu dem Gebiete der späteren Herrschaft Parchim=Richenberg (mit welcher das Fürstenthum Meklenburg nur durch das Land Brüel zusammenhing) sehen wir Nicolaus in näherer Beziehung. In der Stiftungsurkunde für das Antoniuskloster Tempzin verlieh nämlich 1222 Borewinus - Magnipolensis dominus cum vxore mea - filiisque meis Heinrico et Nicolao - curiam Tunischin (wohl im Lande Brüel) mit Zubehör; außerdem aber schenkte er cum filio meo Nicolao (Heinrico filio meo - annuente) im Lande Warnow 16 Hufen in Goltbeke (bei Sternberg. 1 )

Auf die beiden Hauptlandestheile bezieht sich eine ehemals im Dobbertiner Klosterarchive aufbewahrte Urkunde (M. U.= B. 343), welche nach dem Extracte Clandrians 1227 von den Fürsten Johann von Meklenburg und Nicolaus von Werle ausgestellt war. Derselben liegen anscheinend zwei ältere Dokumente zu Grunde: 1. Die Bewidmungsurkunde für das Kloster Dobbertin, welchem mit je 40 Hufen verliehen waren von Burwinus, dem Großvater der beiden Fürsten: Dobrotin, von ihres Vaters Bruder Nicolaus: Dobin, von ihrem Vater Heinrich: Geline und der See Lanckaue[l] nebst einer Kornhebung von 10 Drömt in Golss; 2. eine nach dem Tode des Nicolaus von Gabebusch (wahrscheinlich 1225, 28. September) für das Seelenheil desselben von seinem Bruder hinzugefügte Schenkung, welche in der Hauptsache aus dem Dorfe Lomene bestand. Nach Bestätigung dieser älteren Verleihungen wenden die beiden ausstellenden Fürsten selbst dem Kloster zu "die bach Clestene, welche die greintze scheidet zwischen Gols vnd Dobrotin." Der Inhalt des Stiftungsbriefes ist zum Theil schon verbürgt durch eine Dobbertiner Originalurkunde Johanns von Meklenburg, welcher 1231 Korneinkünfte von 10 Drömt als Besitz der Mönche anerkannte. Zwar erklärt er, sein Großvater Burewinus (statt des Vaters Heinrich) habe dieselbe geschenkt. 2 ) Indessen kann gegen die Zuverlässigkeit des Clandrianschen Regestes dies nicht angeführt werden, da die Worte des Originals wahrscheinlich so gefaßt waren, daß auch für die speciell von den Söhnen getroffenen Bestimmungen als der eigentliche


1) M. U.=. B. 282, Transsumpt von 1490; an der Urkunde hingen die hier beschriebenen Siegel der beiden jüngeren Fürsten. - Ueber die Lage des untergegangenen Dorfes Goltbeke (südlich von Sternberg) s. Lisch, Jahrb. 12, S. 180 und Anm. 1.
2) M. U.=B. 386.
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Verleiher ihr Vater (Burwy I.) erschien (vergl. den Wortlaut in M. U.=B. 282). Daß man in Dobbertin eine Stiftungsurkunde, in welcher die drei Fürsten zusammen auftreten, seit alter Zeit hatte, zeigen auch die Eingangsworte eines durch Rudloffs handschriftliches Diplomatar überlieferten Dokumentes des Bischofs Brunward. 1 )

Offenbar bildete in der Gegend von Dobbertin zwischen beiden Landestheilen die Mildenitz die Grenze. Denn das von Nicolaus verliehene Dobbin (dessen Feldmark nach M. U.=B. 1440 im Süden den westlichen Theil des Dobbertiner Sees berührte) liegt ganz an der linken (westlichen) Seite jenes Flusses. Hingegen finden wir am jenseitigen Ufer das Dorf Jellen (welches ca. 1263 Gelin heißt) und in der Nähe den See Langhagen (vergl. M. U.=B. 343 n.); über beide Localitäten hatte Heinrich zu verfügen, in dessen Lande auch das später für das Seelenheil seines Bruders geschenkte Lohmen (Kirchdorf zwischen Dobbertin und Güstrow) lag. Das Feld in Goldberg (Golss), wo derselbe Fürst wahrscheinlich auch schon in der Stiftungsurkunde die Kornernte verlieh, 2 ) wird von Duge (Urkundliche Nachrichten über Goldberg und Umgegend) mit Recht im nördlichen Theile der späteren Stadtfeldmark vermuthet, zwischen der Mildenitz und der Dobbertiner Scheide, welche 1227 ebenso wie heute einem vom Dorfe Kleesten herkommenden Bache folgte. 3 ) Denn wie die übrigen Verleihungen, so wird auch jenes Feld unmittelbar an Dobbertin gegrenzt haben.

Jedenfalls hatte auch nachher das Fürstenthum Parchim, wie schon im Jahrb. 10, S. 40, vermuthet wird, auf weitere Strecke hin die Mildenitz zur Grenze. Mit Hülfe späterer Urkunden und Register dürfte dies noch im Einzelnen nachweisbar sein. In der Gegend von Goldberg abwärts ist es z. B. ersichtlich für Dobbin, welches von dem Werleschen Dobbertin (zu dem der östliche Theil des Sees


1) M. U.=B. 425: cum - dominus Borwinus - et filii ejus Hinricus de Werle et Nicolaus de Godebutz - ecclesiam Dobbertin instaurassent et dotassent.
2) Daß dies nicht erst in Burwy-s II. Urkunde über Lohmen geschah (s. oben unter 2), folgt aus dem Wortlaute bei Clandrian: Darnach hat auch ihr vater etc. Diese Worte markieren einen scharfen Einschnitt, während die Hebungen in Golss an die 40 Hufen in Geline einfach angereiht sind. Möglich ist aber immerhin, daß die Kornhebung Gegenstand einer besonderen. Verleihung war, welche Burwy II. nach der Stiftung des Klosters, aber vor der Schenkung Lohmens vornahm.
3) Der Bach Clestene ist der Abfluß aus der Lüschow in den Dobbertiner See, nach Duge (S. 7) jetzt "wüster Mühlbach" genannt. Er ist identisch mit der 1237 (M. U.=B. 469, vergl. 1347) als Scheide des Dobbertiner Kloster gebietes angegebenen Jasenitze, welche aus dem See Luzcowe in den See Jawir (den Dobbertiner See) fließt.
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gehörte) durch den Fluß und den See getrennt war. Denn bis dahin westlich dehnte sich 1237 der Werlesche Antheil des Dobbertiner Klostergebietes aus; erst 1275, als schon seit längerer Zeit Plau und Goldberg in den Besitz der Werleschen Linie übergegangen waren, bekannte Nicolaus II., villam Dobin dem Kloster verkauft zu haben. Die Zugehöngkeit des Ortes zum Lande Parchim ist überdies deutlich bezeugt in der Urkunde über die Werlesche Landestheilung von 1316, wo bestimmt wird, daß Dobbertin, Kleesten, Kläden und Oldenstorf dem Theile von Goldberg und Parchim hinzugefügt werden sollten, denn desser dorp was de del to Parchym to clene. 1 ) Bis dahin hatte also dieser bis an die Mildenitz (Dobbin gegenüber) reichende Distrikt im Lande Güstrow, und zwar genau an der Grenze desselben gelegen. 2 )

Flußaufwärts von Goldberg liegt Jellen, welches indessen vor Auflösung der Herrschaft Parchim in den Urkunden nicht wieder begegnet. Auch ist es ein der Erforschung der älteren Topographie in dieser Gegend ungünstiger Umstand, daß die Vogteien Güstrow (resp. Krakow) und Plau durch die späteren Theilungen innerhalb des Hauses Werle immer derselben Linie zugewiesen werden. Daß aber mit dem Werleschen Dorfe Kleesten 3 ) das nahe gelegene Jellen, schon bevor das Fürstenthum Pribislavs einging, politisch zusammengehörte, ist deswegen sehr wahrscheinlich, weil beide Orte beim Kirchspiel Kirch=Kogel eingepfarrt sind. Dazu kommt, daß Jellen von den 13 Dörfern des Kirchspiels Kuppentin, so wie dieselben 1235 namentlich angeführt werden, 4 ) durch die Heide und die Mildenitz=Niederung geschieden ist.

In Bezug auf Goldberg selbst müssen wir, wenn Heinrich Einkünfte aus Golss noch zu Lebzeiten seines Bruders schenkte, eine geringe Verschiebung der Grenze annehmen, da nachmals die Gesammtfeldmark zu beiden Seiten der Mildenitz und bis zum Bache Clestene nordwärts zum Fürstenthum Parchim gehörte. 5 ) Es mag dies so zu


1) M. U.=B. 469 (Clandrian), 1368, vergl. 1440, 3860.
2) 1295 werden unter den Fürsten (dominorum suorum spiritualium et secularium), zu deren Gedächtniß der Ritter Nicolaus von Brüsewitz der Kirche zu Brütz (bei Goldberg) Einkünfte zuwendet, u. a. Nicolaus von Gadebusch und Pribislav erwähnt (M. U.=B. 2350).
3) 1251 verlieh nach Clandrian (M. U.=B. 680) Nicolaus von Werle dem Kloster das Dorf Clesten. Bis 1256 tritt aber noch Pribislav als regierender Fiirst in seinem Lande auf (M. U.=B. 770, 771).
4) M. U.=B. 436 (Abschrift aus den Visitationsprotokollen).
5) Der 1227 als Scheide zwischen Golss und Dobbertin angegebene Bach Clestene scheint schon damals die beiden Landestheile begrenzt zu haben, da ihn die ausstellenden Fürsten Johann und Nicolaus gemeinsam verleihen. Dem entspricht es, daß über jenes nördlich von der Mildenitz zu vermuthende Feld 1231 nicht Nicolaus, sondern Johann verfügte, von welchem später Pribislav abgetheilt wurde. - Vergl. hierzu die Anm, 2 auf voriger Seite.
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erklären sein, daß am Südufer eine deutsche Ansiedelung (mit Kirche) entstanden war, welche jene wendische Feldmark in sich aufnahm.

Hiermit ist die Zahl der aus der Zeit der ältern Landestheilung erhaltenen Specialverfügungen, soweit sie als solche direct kenntlich sind, erschöpft. Späteren Urkunden zufolge waren in dem Land östlich vom Plauer See mehrere Verleihungen von Burwy II. vorgenommen worden. So sagen schon 1227 die vier Fürsten, ihr Vater habe im Lande Turne dem Johanniterorden 60 Hufen geschenkt; auf eine Verfügung des letzteren berief sich auch Nicolaus von Werle, als er 1270 den Besitz der Komthurei Mirow bestätigte, ebenso bei Konfirmation des Schweriner Stadtrechtes für NeuRöbel (1261) und Penzlin (1263). 1 ) Indessen ist nicht mehr zu entscheiden, ob diese Bestimmungen, falls sie wirklich alle schon von dem alten Fürsten herrührten, getroffen wurden, bevor die Landestheilung erlosch, oder während der wenigen Lebensjahre, welche ihm nachher noch übrig blieben. Daß er aber die Bewidmung Parchims mit dem Stadtrecht erst nach dem Tode seines Bruders vornahm, wie M. U.=B. 319 n. hergeleitet wird, muß auch in Rücksicht auf das Territorium angenommen werden, welchem der Ort angehörte. Wenn ferner Heinrich Burwy I. mit Consens seiner beiden Söhne 1224 ein Landgut bei der Burg Ilow verlieh, während es 1286 heißt, Borwinus habe es de voluntate filii sui - Henrici de Werle angeordnet, 2 ) so enthalten entweder diese Worte eine den Thatsachen nicht entsprechende Ungenauigkeit, oder es existierte über den gleichen Gegenstand noch eine zweite Urkunde, welche von den beiden Burwynen ohne Nicolaus, nach dessen Ableben, ausgestellt war. Auf dieselbe Zeit führt M. U.= B. 1183, wo Heinrich von Meklenburg in Bezug auf eine Hufe in Neuburg (im Lande Ilow) von seinem Großvater (dem jüngeren Burwy) spricht.

Die beiden Territorien, welche sich 1227 bildeten, zeigen demnach in ihrer Ausdehnung mit denjenigen, welche bis 1225 bestanden, mehrfach bemerkenswerthe Uebereinstimmung, während, vielleicht mit Ausnahme einer kleinen Grenzfeldmark, Abweichungen nicht zu constatieren sind. Wir können daher eine von älterer Zeit her vorhandene Hauptlandesgrenze annehmen, welche ebenso wie später von der Meeresküste (etwa an der Stelle, wo der Fulgenbach einmündet) sich südlich zur Tepenitz und diesen Bach entlang bis Neumühle zog, sodann durch das Stiftsland Bützow (zu beiden Seiten der Warnow) unterbrochen wurde, jenseits der Warnow aber an


1) M. U.=B. 344, 1199, 911, 987.
2) M. U.=B. 301, 1858. Für M. U.=B. 1859 scheint 301 vorgelegen zu haben.
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die Mildenitz gelangte und endlich aus der Quellgegend der letzteren durch den Plauer See nach Süden lief.

Wie das Land westlich von den Burgen Rostock und Werle sich auf die beiden Gebiete vertheilte, kommt auch darin zum Vorschein, daß 1219 Heinricus de Roztoc und Nicolaus de Magnopoli gemeinsam die Urkunde ausstellten (M. U.=B. 258), in welcher der Abtei Doberan Güter überwiesen wurden, die zu einem Theil zwischen Rostock und Kröpelin, zum anderen zwischen Wismar und Neubukow lagen. Da nun in dem Bestätigungsbriefe von 1231 die vier Fürsten bemerken, es sei den Mönchen zu Theil geworden Heinrici patris nostri, principis de Roztoc, necnon Nicolai patrui nostri - beneuolentia in parte sua, so scheinen mit diesen Worten die verschiedenen Gebiete der beiden älteren Fürsten angedeutet zu werden. Dem entspricht es, daß wir KleinSchwaß (westlich der Warnow) 1219 (M. U.=B. 254) in provincia Rodestoch, also östlich von der Hauptgrenze, finden. Einen Hinweis auf die Landestheilung mag auch die Urkunde über die Gründung des Klosterhofes Satow enthalten haben. Als die letztere erfolgte, war Nicolaus noch am Leben. Denn dem Amelungsborner Diplomatar zufolge (nach zwei Urkunden Brunwards) legte (spätestens 1224) der alte Burwy cum consensu filiorum suorum der Satower Kirche in prima loci ipsius fundatione einen Pfarrsprengel zu, und collato praedio - Zathowe (also wohl erst einige Zeit nach der Stiftung) tauschte er coniuentia filiorum et heredum suorum den dortigen Zehnten ein. 1 ) In wessen Namen der Stiftungsbrief die Schenkung des Hofes ausgesprochen hatte, geht hieraus noch nicht hervor, kann aber aus den Angaben des Amelungsborner Gedenkbuches vielleicht entnommen werden. Denn hier findet sich beim Todestage Heinrich Burwy-s I. die Bemerkung: qui contulit ecclesie nostre grangiam et indaginem Satowe cum decima - pro uilla Wukernte mutata, und beim Todestage des älteren Sohnes: cujus consensu Satowia est collata. 2 ) Hingegen ist beim Namen des Fürsten Nicolaus (filius Burwini) von Satow nichts erwähnt. 3 ) Auch Nicolaus von Werle


1) M. U.= B. 257, 300. Daß in beiden Urkunden der ältere Burwy gemeint ist, zeigt der Vergleich mit den Nachrichten des Memorienbuches. Für 257 legt dies schon der Zusatz heredum zu filiorum nahe. Diese undatierte Urkunde ist in der Anmerkung nach Jahrb 13, S. 122, in das Jahr 1219 gesetzt. Doch ist, was hier als Grund dafür angeführt wird (die ungefähr gleichzeitigen Urkunden für Doberan und Neukloster), nicht ausreichend. Daß die Zustimmung der Erben (vermuthlich der Söhne Burwy-s II.) erwähnt wird, weist eher auf ein späteres Jahr.
2) M. U.=B. 336, 324.
3) Mit M. U.= B. 316 n. nehme ich an, daß der Todestag dieses Fürsten gemeint ist und nur der Zusatz über die Schenkung des Hofes Drans (  ...  )
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sagt 1244: pater noster Heinricus de Werle cum patre suo Heinrico Bvrewino - contulerunt - ecclesie Amelungsbornensi - quedam bona Sathowe nuncupata. Hiernach darf die Vermuthung ausgesprochen werden, daß in der Stiftungsurkunde auf die Landestheilung in ähnlicher Weise Rücksicht genommen war, wie in mehreren der oben erwähnten Documente.

Im Zusammenhang mit den bisherigen Resultaten gewinnen für die alten Grenzverhältnisse in dieser Gegend auch diejenigen Thatsachen eine größere Bedeutung, welche, in das zwölfte Jahrhundert zurückführend, über eine noch frühere Landestheilung uns überliefert sind. Eine solche fand statt zwischen Heinrich Burwy I. und seinem Vetter Nicolaus, dem Sohne jenes Wartislav, welchen Heinrich der Löwe bei Malchow hatte hinrichten lassen.

Arnold von Lübeck (L. III c. 4) berichtet von einem Verwandtenkriege, welcher zwischen beiden Fürsten geführt wurde: Nicolaus wurde aus dem Lande vertrieben und fand Zuflucht bei Jarimar von Rügen, während sein Vetter sich in der Heimath behauptete und von Bogislav von Pommern Beistand erhielt. Im Verlaufe des Krieges gerieth Burwy in die Hände Jarimars, welcher ihn gefesselt dem Dänenkönige Kanut (seinem Lehnsherrn) zuschickte; andrerseits wurde aber Nicolaus auf einem Plünderungszuge, den er nach Pommern unternahm, von Bogislav gefangen genommen. Nachdem die Fürsten lange Zeit in Haft gehalten waren, wurden sie unter der Bedingung freigegeben, daß sie Geiseln stellten und ihr Land vom Dänenkönige zu Lehn nahmen, und zwar gab nach der Verfügung des letzteren Burwy Rostock auf und überließ es seinem Vetter, während er selbst Ilow und Meklenburg als Antheil erhielt (in possessionem sortitus est). Was zunächst den Zeitpunkt dieser Landestheilung betrifft, so giebt für die Bestimmung desselben einen Anhalt die Erzählung des Saxo Grammaticus (XVI, 6) über den Krieg, welchen Kanut (Nachfolger des 1182 verstorbenen Königs Waldemar I.) im Verein mit dem Fürsten von Rügen gegen Bogislav führte. Der letztere (non solum - domesticis viribus instructus, sed etiam a finitimis late praesidia mutuatus) erwartete vor der Seeschlacht bei Rügen die Hülfstruppen der westlichen Slaven unter Burwy (Borwegius). Die von Saxo erzählten Feldzüge des Königs fanden aber, wie der Vergleich mit den übereinstimmenden Angaben anderer nordischen


(  ...  ) (vergl. M. U.=B. 558) auf Verwechselung mit seinem Neffen Nicolaus II. von Werle beruht. Denn des letzteren Vater wird im Gedenkbuche nicht Borwinus, sondern Henricus genannt (im Diplomatar Henricus de Werle M. U.=B. 396, s. 557). Vergl. auch M. U.=B. 1434 das ganz abweichende Datum für den Todestag des jüngeren Nicolaus.
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Quellen ergiebt, 1184 und 1185 statt. 1 ) Noch im letztgenannten Jahre endete der Krieg, indem der Pommernherzog den Huldigungseid leistete. Alle diese Begebenheiten setzt Wigger (Jahrb. 28, S. 270), wie auch in den Meklenburgischen Geschichten von Wedemeier (Raabe II, S. 719; Quade III, S. 64) und Boll (I, S. 100) geschah, vor die durch Kanut bewirkte Landestheilung. Zwar gelangt er in anderem Zusammenhange (Jahrb. 50, S. 139 n., vergl. S. 143) zu dem Schluß, dieselbe habe schon 1183 stattgefunden. Es wird dies aber nur durch die Reihenfolge begründet, welche Arnold von Lübeck bei der Mittheilung jener Ereignisse beobachtet. Entscheidend für die früher geäußerte Ansicht 2 ) ist Burwy-s Parteinahme für Bogislav gegen Kanut, mit welcher kaum vereinbar ist, daß letzterer dem Fürsten einen Vertrag mit Geiselstellung damals schon auferlegt hatte. Dies wird vielmehr erst geschehen sein, nachdem sein Beschützer Bogislav infolge der erlittenen Niederlagen sich zum Frieden mit dem Könige herbeigelassen hatte, also nicht vor 1185, wahrscheinlich in diesem Jahre. Bis dahin befand sich Nicolaus, zu dessen Gunsten nachher Kanut den Fürsten Burwy zur Abtretung eines Theiles seines Gebietes genöthigt zu haben scheint, in der Haft des Pommernherzogs.

Das Wenige, was wir urkundlich über diese Landestheilung erfahren, befindet sich in topographischer Hinsicht wiederum mit der späteren Anordnung in Uebereinstimmung. In der oben erwähnten Konfirmation der Fürsten Heinrich von Rostock und Nicolaus von Meklenburg für das Kloster Doberan (1219) heißt es nämlich: Ad hec (zu den Verleihungen ihres Vaters Henricus Buruwi) etiam dilecti nobis cognati domini N. principis de Roztoc - fratribus accessit beniuolentia in parte sua, quoad uixit, eisdem se exhibens liberalem. Es liegt fast auf der Hand, daß das Gebiet dieses Fürsten kein anderes gewesen war als dasjenige Heinrichs von Rostock, daß insbesondere diejenigen Dörfer dazu gehörten, welche das Kloster in der Gegend von Doberan besaß. Wir besitzen ferner von Nicolaus, Slauorum princeps, zwei Rostocker Originaldiplome für Doberan, mit dem Reitersiegel des Fürsten (Umschrift: Nicolavs de Roztoc), die zwar in Bezug auf das Jahr der Ausstellung mangelhaft datiert sind, nach den sonstigen Zeitangaben aber zwischen 1188 und 1190 ausgestellt sein müssen (S. die Anm. zum M. U.=B. 147 und 148). Der gleichzeitig im Meklenburgischen Lande herrschende Vetter des


1) Jahrb. 28, S. 269, Anm. 3 und 4.
2) Auch neuere Darstellungen befolgen in der Erzählung dieser Vorgänge dieselbe Anordnung, so Heimann (Gesch. von Braunschweig und Hannover, I, S. 270), und Giesebrecht im kürzlich erschienenen letzten Bande der Geschichte der deutschen Kaiserzeit (S. 44, 45).
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Fürsten befindet sich in der einen Urkunde unter den Zeugen (Henricus Buruwe princeps de Michelenburc), und beide gemeinsam (constitui - cum nepote meo Buruwone) treffen in der anderen Bestimmungen zum Schutze der Mönche. Es bestand demnach eine Landestheilung in der von Arnold angegebenen Weise in der Zeit nach 1185. Auch mit wie weitem Gebiete nach Westen hin Nicolaus von Kanut die Burg Rostock empfangen hatte, kann, wenn wir jene beiden Documente zu Grunde legen, nicht mehr zweifelhaft sein. Denn der Fürst, welcher (ex quo principatum in Slauia suscepi) immer auf das Wohl der Doberaner Mönche bedacht gewesen ist, schenkt (M. U.=B. 147) denselben außer einer Hebung in Goderac (Kessin, am rechten Warnowufer) auch predium Wilsne 1 ) (östlich vom Konower Bache). Die Darstellung Jahrb. 28, S. 274, legt nahe, daß von den Klostergütern nur Wilsen zu der Herrschaft Rostock, hingegen Doberan und die anderen ehemals von Pribislav verliehenen Orte zum Meklenburg=Ilower Territorium gehörten. Sicherlich rechnet aber die Urkunde auch die letzteren zur Herrschaft Rostock. Denn der Fürst verleiht (M. U.=B 148) Zoll, Fischerei und Strandgut an der Meeresküste bis an die westliche Grenze der Abtei. Zwar ist dieser Satz (zugleich mit dem Datum) mit schwärzerer Tinte und anderer Hand hinzugefügt worden. Mag dies aber auch erst etwas später geschehen sein, so bleiben die Worte doch für die Topographie beachtenswerth. Davon abgesehen ist noch zu bemerken, daß Nicolaus zum Schutze der Mönche homines meos habentes podacam meam (Vasallen?) in uillis eorum ansiedelte. Auch M. U.=B. 147 wird ganz allgemein den Bauern, welche unter den Mönchen in uillis eorum sederint, Freiheit von Burg= und Brückenbau zugestanden. Dazu kommt, daß hier unter den Zeugennamen Bruno de Chubanze erscheint, welcher jedenfalls zu den in dieser Gegend liegenden Dörfern in Cubanze in Beziehung stand. 2 ) 1192 (M. U.=B. 152) bestätigt


1) Es geschieht dies eodem jure, quo Pribizlaus omnia bona siue predia, que largitus est, ipsis contulit, aber ohne daß der früheren Verleihung dieses Dorfes durch Pribislav Erwähnung gethan wird, sei es, daß eine solche in Wirklichkeit noch nicht stattgefunden hatte und im Diplomatar (M. U.=B. 122) unrichtig überliefert ist, oder daß das Kloster, vielleicht seit dem Wendenaufstande (1179) noch nicht wieder in den thatsächlichen Besitz des Dorfes gelangt war.
2) Wie ich nachträglich bemerke, ergab eine nochmalige Prüfung der beiden Originale nach dem Urtheile des Archivraths Grotefend das Resultat, daß die Schriftzüge erst etwa dem Anfange des 13. Jahrhunderts angehören. Es wirft dies auf die ohnehin mangelhaft fundierte ältere urkundliche Ueberlieferung des Klosters kein günstiges Licht. Indessen steht für die hier vorliegenden Untersuchungen die Frage nach der diplomatischen Echtheit erst in zweiter Linie. Ortschaften, welche nicht lange nach dem Tode des Fürsten Nicolaus seinem (  ...  )
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nun freilich Burwy die Rechte und Güter der Abtei nicht nur für die neu erworbenen Dörfer im Lande Bukow, sondern auch für das alte Klostergebiet (mit Einschluß von Wilsen). Diese Urkunde aber, welche wir nur aus dem Diplomatar kennen, nimmt auf die Landestheilung überhaupt keine Rücksicht, da der Fürst mit dem hier ihm beigelegten Titel (Magnopolitanorum et Kyzzenorum princeps) als Herr des ganzen Landes, auch des Rostocker Gebietes, sich zu erkennen giebt. Es ist dies mit der gut beglaubigten Nachricht, daß Nicolaus von Rostock (welcher bis zu seinem Lebensende den Mönchen sich freigiebig erwiesen hatte) erst ca. 1200 in dem Treffen bei Waschow seinen Tod fand (M. U.=B. 166), schwer in Einklang zu bringen. Auffallend ist es auch, daß schon 1192 der Consens der beiden Söhne erwähnt wird. Denn die erste Urkunde, in der dies nachweislich wieder geschieht, ist 25 Jahre jünger (ein Regest von 1217, 1 ) und seitdem urkundet Burwy nur noch mit Zustimmung der jungen Fürsten (M. U.=B. 239 bis 257), deren Mitregierung seit 1. August 1219 zu constatieren ist. Sollte M. U.= B. 152 wirklich von dem Fürsten ausgestellt sein, so geschah dies vermuthlich erst in den späteren Jahren seiner Regierung. Bedenken erregt aber ferner jener 1192 vom Fürsten gebrauchte Titel, der erst 26 Jahre später in einer gleichfalls nur im Diplomatar enthaltenen Urkunde wieder begegnet, sonst aber in den recht zahlreich erhaltenen Documenten dieses Herrschers nie wieder vorkommt. Jedenfalls kann aus der Urkunde von 1192 für die Ausdehnung der Territorien nichts gefolgert werden. Es ist vielmehr hinreichender Grund zu der Annahme vorhanden, daß die Grenze derselben gleich der späteren westlich von der Abtei Doberan und an der Tepenitz bis an das Stiftsland verlief.

Von anderen Gegenden des Meklenburgischen Wendenlandes verlautet zu der in Rede stehenden Zeit überhaupt sehr wenig. 2 ) Zu welcher


(  ...  ) Gebiete zugeschrieben sind, werden dort auch gelegen haben. Uebrigens ist nicht ausgeschlossen, daß der Inhalt der beiden Documente echt ist und daß gleich oder ähnlich lautende Urkunden in der aus Indiction, Kaiser= und Papstbezeichnung sich ergebenden Zeit (1189) von Nicolaus angestellt waren.
1) M. U.=B. 234. In die Zwischenzeit fällt 1210 die Urkunde Burwy-s über Marlow (registriert von Clandrian, welcher consentierende Fürsten gewissenhaft anzugeben pflegt) und wahrscheinlich auch die nach 1200 vorgenommene Verleihung der Mühle zu Vitense (M. U.=B. 192, 171). Die Datierung von M. U.=B. 167, ausgestellt von Heinricus - Magnopolitanorum princeps (cum consensu uxoris nostre et filiorum nostrorum) ist ganz unsicher.
2) Beyer (Jahrb. 11, S. 45) vermuthete, daß der südliche Theil des Landes (Warnow und Müritz) ebenso wie die Gebiete der Circipaner, Tolenzer und Redarier längere Zeit hindurch der Herrschaft der Meklenburgischen Fürsten entzogen gewesen seien. Vielleicht wurde er dazu durch urkundliche Angaben (  ...  )
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der beiden Herrschaften das Gebiet südlich vom Lande Bützow und von der Mildenitz damals zu rechnen ist, läßt sich aber doch mit einiger Wahrscheinlichkeit abschätzen. In Vergleich nämlich mit dem von Kröpelin und Neukloster östlich bis an die Reckenitz sich erstreckenden Landstriche, welcher dem Fürsten von Rostock zur Verfügung stand, war das Land, welches westlich von jener Grenze für den Meklenburger Herrn übrig blieb, ohnehin von nur geringem Umfange. Denn im Westen und Süden wurde es von der Grafschaft (resp. Stiftsland) Ratzeburg, von welcher damals das Land Gadebusch noch nicht getrennt war, sowie durch die Grafschaft Schwerin eingeengt. Nur nach Südosten hin fand eine Verbindung mit dem Lande Sternberg und den sich anschließenden Bezirken statt. Daß aber dieses im dreizehnten Jahrhundert als Herrschaft Parchim bezeichnete Gebiet zugleich mit den sonst noch für das Fürstenhaus disponiblen östlichen Ländern (wie Müritz, zum Teil vielleicht Circipanien) auch noch zur Burg Rostock gehört haben sollte, ist eine Annahme, welche sich fast verbietet, wenn man die allzugroße Verschiedenheit des Umfanges berücksichtigt, welche sich daraus für die beiden Territorien ergeben würde.

Daß bei den verschiedenen Landestheilungen immer wieder auf dieselbe Grenze zurückgegriffen wurde, ist um so erklärlicher, da dieselben alle in der verhältnißmäßig kurzen Zeit von etwa 40 Jahren vor sich gingen. In gewissem Sinne besteht freilich die alte politische Grenze noch heute, zwischen den Herzogthümern Schwerin und Güstrow (resp. dem Meklenburgischen und Wendischen Kreise). Denn in Folge des fürstbrüderlichen Theilungsvertrages von 1621, für welchen wiederum die Theilungen des fünfzehnten und sechzehnten Jahrhunderts die Grundlage gebildet haben werden, wurde die Vogtei Schwaan, welche man als einen Bestandtheil der Herrschaft


(  ...  ) veranlaßt. Denn allerdings nennen zwei Bestätigungsbriefe für das Bisthum Schwerin (von 1186 und 1189), indem sie die einzelnen Besitzungen nach den Gebern getrennt anführen, vnam uillam in Moritz et unam in Warnou hinter duas uillas in Circipen und den übrigen vom Pommernherzog geschenkten Ortschaften (ex dono Casemari principis), ähnlich auch 1187; und in der Urkunde des Papstes Alexander III. (M. U.=B. 124) erscheinen zwei Dörfer circa lacum Sturizche (Plauer See), unter denen aller Wahrscheinlichkeit nach dieselben Orte zu verstehen sind, ebenfalls nicht zwischen den de terra Pribislai verliehenen Gütern; aber auch bei Kasimirs Schenkungen stehen sie hier nicht, sondern unter den vom Sachsenherzog unmittelbar überwiesenen Besitzungen. Ob dies ausreicht, für die beiden Länder eine vorübergehende Trennung von dem Gebiete der Meklenburgischen Wendenfürsten anzunehmen, ist mir zweifelhaft. In der Urkunde des Kaisers Friedrich (1170) sind mit dem castrum Dymin nur Tolenze und Chirzepene, nicht Müritz und Warnow verbunden.
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Rostock ansah, zum Herzogthum Güstrow gelegt. Zu letzterem gehörten daher am linken Warnowufer, wenn wir von einzelnen Verlegungen absehen, nur die Dörfer des jetzigen Domanial= und Ritterschaftlichen Amtes Schwaan, ein Bruchstück der ehemaligen Vogtei. Später wurden noch die von der Theilung anfangs ausgeschlossenen Gemeinschaftsorte (Rostocker Districts) hinzugefügt. Ausgeschieden blieben hingegen u. a. die schon etwa gegen Ende des vierzehnten Jahrhunderts zu Bukow gelegten westlichen Kirchspiele des alten Burgbezirkes (einschließlich Neukloster), ebenso das 1552 säcularisierte Doberaner Klostergebiet. Von der Herrschaft Parchim=Richenberg haben nur die Aemter Sternberg und Lübz (Eldenburg mit der Thure) den älteren Zusammenhang mit dem westlichen Landestheile im Ganzen bewahrt, während die Länder Goldberg und Plau, weil sie um die Mitte des 13. Jahrhunderts an Werle gefallen waren, in der Folge dem Herzogthum Güstrow zugezählt wurden.

Die um 1185 vorgenommene Landestheilung ist die früheste im Hause Niklots, welche sich geschichtlich feststellen läßt. Wigger 1 ) nahm an, daß schon vor der durch den Dänenkrieg veranlaßten Auseinandersetzung Burwy und dessen Vetter in abgesonderten Ländern geherrscht hätten, und zwar sei der letztere nach Pribislavs Tode als Herr von Rostock und Ilow aufgetreten. Er gelangte zu dieser Ansicht, indem er die Erzählung Arnolds von Lübeck (III, 4) über die der Vertreibung des Fürsten Nicolaus vorhergehenden Ereignisse mit Nachrichten in Kirchbergs Reimchronik combiniert. In der letzteren erscheint Nicolaus von vornherein als Herr von Rostock, wie sie ihn auch nach seiner Niederlage durch die aufständischen Wenden sich nach Rostock zurückziehen läßt. Arnold berichtet aus späterer Zeit (nach dem Sturze Heinrichs des Löwen), daß die dem neuen Sachsenherzoge Bernhard verfeindeten Grafen von Holstein, Schwerin und Ratzeburg, in der Absicht, diejenigen aus dem Lande zu vertreiben, welche sie als Freunde des Kaisers kannten, einen Einfall ins Slavenland unternahmen, wo sie die Burg Ilow verbrannten, nachdem sie die Mutter des Fürsten Nicolaus aus derselben vertrieben hatten. Dieser selbst entfloh aus dem Lande, um auswärts Hilfe zu suchen (s. o.) Burvinus vero, filius Pribizlavi, qui filiam Heinrici ducis habebat, Mechthildam, optinuit castra Rostoch et Michelenburg. Für Ilow ist aus diesen Kriegsereignissen allenfalls zu entnehmen, daß dasselbe der Wittwe Wartislavs als Leibgedinge angewiesen war. Welche Gebiete die beiden einander


1) Jahrb. 28, S. 257, vergl. S. 260 und 268. Jahrb. 50, 141 f. wird diese Annahme nicht wiederholt.
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befehdenden Fürsten beherrschten, geht daraus ebensowenig hervor, wie angedeutet wird, ob überhaupt damals eine Theilung zwischen den Vettern schon statthatte. Aus Kirchberg, nach welchem dies allerdings der Fall war, ist jedenfalls nicht zu schließen, daß das Land Ilow zum Antheil des Rostocker Fürsten gehörte, wenn er (c. 103) von Pribislav erzählt; her hatte eyns bruder son ouch sus - den hiez man Nycolaus - den teylte her von sich mit Custyn - vnd mit dem lande zu Kissyn - vnd behielt ym selbis glich - zu Obotriten daz konigrich Dieser für die ältere Geschichte nicht selten unzuverlässige Chronist, welcher weder von dem Verwandtenkriege, noch von der späteren Anordnung des Dänenkönigs etwas zu berichten weiß, obwohl Arnolds Text von ihm benutzt wurde 1 ), hat wahrscheinlich in willkürlicher Weise (vielleicht auch schon durch eine seiner Vorlagen dazu veranlaßt) die Landestheilung, deren Vorhandensein ihm aus einheimischer Quelle bekannt war, möglichst weit zurückdatiert. Da die Urkunden Pribislav stets als Herrn des ganzen Gebietes zeigen, während Nicolaus zu seinen Lebzeiten nie vorkommt 2 ), so wird eine Theilung erst später vorgenommen sein. Wigger (a. a. O., S. 257 und 260) vermuthet, daß es bald nach Pribislavs Tode (durch Abtrennung von Ilow und Rostock) geschehen sei. Wenn aber (nach Clandrian) Heinrich Burwy 1179 (M. U.=B. 127) über Schloß und Land Marlow verfügte, so hält es schwer, zu glauben, daß sein Vetter sich gleichzeitig im Besitze des zur Hauptburg Rostock gehörigen Landes sich befand.

Soweit die lückenhafte und schwer controlierbare Ueberlieferung einen Schluß gestattet, ging nach Pribislavs Tode (vor 1179) die Herrschaft über das ganze Land zunächst auf seinen Sohn Heinrich, den Schwiegersohn des Sachsenherzogs, über. Seinen Vetter Nicolaus aber, dessen Vater auf Heinrichs des Löwen Geheiß getödtet war, dürfen wir wohl schon in dieser Zeit, während des zwischen Kaiser und Herzog obwaltenden Zwistes, unter den Gegnern des letzteren vermuthen. Daß auch Meklenburg von dem das ganze Reich erschütternden Streite nicht unberührt blieb, legt der Kriegszug der heidnischen Wenden nahe, welche nach Kirchbergs Erzählung (c. 115) und der Doberaner Genealogie 1179 Althof zerstörten. Derselbe wurde, wie Wigger (a. a. O, S. 260) wahrscheinlich macht, im Interesse Heinrichs des Löwen, also gegen die Anhänger des Herzogs im Lande, unternommen. In diesem der Kolonisation erst seit


1) Thoms, die Meklenb. Reimchronik des Ernst von Kirchberg und ihre Quellen, S. 22 (Schirrmachers Beiträge II).
2) 1171 Pribizlauus de Kizin, 1171 de Mikelenburg (M. U.=B. 100, 101; vergl. 91, 122, 124).
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Kurzem geöffneten Gebiete konnten die politischen Gegensätze noch leicht in einen Kampf der heidnischen und christlichen Partei umschlagen. Ebenso waren die Zeitverhältnisse darnach angethan, dynastische Zwistigkeiten hervorzurufen oder zu befördern. Nicht um einen unter seiner Herrschaft stehenden Gebietstheil zu vertheidigen, sondern als Haupt der kaiserlichen Partei wird Nicolaus zum Schutze des Klosters den Wenden entgegengetreten sein, und es ist leicht möglich, daß bei jenen Parteiungen auch ein Streit um die Erbfolge im Spiele war. Zwar verlor Nicolaus gegen die Wenden die Schlacht. In der Folge aber, als überall die herzogliche Partei unterlag, scheint er, der Freund des Kaisers, zum Ziele gelangt zu sein und auf einige Zeit die ganze Herrschaft in Besitz genommen zu haben. 1 ) Denn sonst hätte Burwy nachher nicht nötig gehabt, ihm die Burgen Meklenburg und Rostock, welche bei Arnold ebenso wie in den urkundlichen Fürstentiteln das Gesammtgebiet repräsentieren, wieder abzugewinnen. - Daß Nicolaus in der Ueberlieferung eine nicht unwichtige Rolle spielte, läßt die Darstellung bei Kirchberg noch durchscheinen. Arnold von Lübeck (VI, 13) rühmt ihn als vir bonus et prudens, cujus ruina tota Sclavia in merorem est versa.

Sicherlich liegt kein Anlaß vor, für die Zeit bis zur Vertreibung des Fürsten eine von der späteren Anordnung (seit 1185) so völlig abweichende Eintheilung anzunehmen, wie eine Zusammenlegung von Ilow und Rostock mit sich gebracht haben würde. Eine solche würde übrigens den Grenzverhältnissen der weiter zurückliegenden Zeit ebensowenig entsprochen haben, wie der späteren. Wir treten damit der schwierig zu erörternden Frage nahe, in welchem Zusammenhange nach wendischer Topographie das Land Schwaan gestanden haben mag. Nach der jetzt woht allgemein gültigen Annahme wurden die Länder der Abodriten und Kessiner durch die Warnow geschieden 2 ),


1) Einen Krieg um die Erbfolge, durch welchen Nicolaus sich des ganzen Landes bemächtigte, nehmen auch Boll (Meklb. Gesch. I, S. 99) und Wedemeyer (Raabe II, S. 718; Quade III; S. 64) an. Dieselbe Auffassung findet sich bei W. Giesebrecht (V, 2, S. 936). Letzterer vermuthet ferner, auf eine Stelle in den Bosauer Annalen gestützt, daß der Kaiser, als er 1181 bei Lübeck verweilte, den Abobritenfürsten Nicolaus mit dem Lande belehnte, welches früher Pribislav besessen hatte. (Ebd. S. 939 s. und Bd.VI, S. 577.)
2) So u. a. in von Spruner-s historischem Atlas. Vergl. Wigger im topographischen Anhang zu seinen Annalen, S. 108 (wo indessen in Bezug auf die spätere vorchristliche Zeit noch Zweifel geäußert werden), und Jahrb 28, S. 19, 113 n. ö. Auch Beyer (Sammlung) geht von derselben Voraussetzung aus. von Lützow (pragmat. Gesch. von Mecklb. I, 102 u. II, 13, A. 1) und Wedemeier a. a. O., S. 678 u. 755 (Quade, S. 81) sind durch den Irrthum beeinflußt, daß Neukloster und ein Land "Kussin" durch die Hauptlandestheilung (  ...  )
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und ist erst durch Landestheilung eine Verschiebung eingetreten. Daß indessen größere wendische Bezirke so, wie sie zur Zeit der beginnenden Germanisierung im Sprachgebrauche feststanden, für die Ausdehnung nachmaliger Territorien maßgebend waren, läßt sich wenigstens in einem Falle mit Gewißheit noch urkundlich feststellen. Denn jedenfalls deckte sich das Land Warnow, um 1170 zu beiden Seiten der Elde, von Grabow aufwärts bis an den Plauer See, 1 ) durchaus mit der Herrschaft Parchim, während das östlich anstoßende Gebiet (Müritzgau) durch Landestheilung der Herrschaft Werle zufiel. Die Grenze zwischen dem Abodriten= und Kessinerlande mußte, wenn hier ähnlich verfahren wurde, nicht an der Warnow, sondern an der Tepenitz und östlich von Bukow gesucht werden. Urkundliche Nachrichten, welche sich dafür direct verwenden ließen, sind nicht vorhanden, denn die Worte: castrum Werle dictum cum terra attinenti etiam Werle dicta ex vtraque parte aque Warnowe, nach welchen 1171 hier keinerlei Landscheide existiert hätte, stehen in einer gefälschten Urkunde und werden in einer anderen (1197) wiederholt, welche der Interpolation verdächtig ist. 2 ) Diese Angabe findet sich beide Male mit Fälschungen verbunden, die anscheinend mit dem Streite zusammenhängen, welcher sich im 13. Jahrhundert zwischen den Bischöfen von Schwerin und Kammin über die Ausdehnung ihrer Sprengel erhob.

In Helmolds Slavenchronik (I, 87) lesen wir, daß Heinrich der Löwe, als er nach Niklots Tode (1160) mit dessen Söhnen Pribislav und Wartislav sich aussöhnte, denselben Wurle (Werle) et omnen terram überlassen habe, dasselbe Land, welches nachher (I, 92) als terra Kicinorum et Circipanorum bezeichnet wird, und welches der Sachsenherzog nach seinem siegreichen Feldzuge gegen Werle (1163) dem Lubemarus, einem Bruder Niklots, als Vasallen einräumte. In der terra Obotritorum hingegen, d. h. in dem übrigen Theile des von Niklot zuvor beherrschten Reiches, 3 ) quam dux abstulerat jure belli, und welche mit Kolonisten besetzt wurde, lagen die Burgen, welche der Herzog an deutsche Vasallen verlieh: Malchow,


(  ...  ) an die Herrschaft Meklenburg gekommen seien, ebenso auch Boll, welcher indessen wenigstens die Gegend von Kröpelin noch dem Kessinerlande zuweist (I, 24 f., 107). Lisch (urkundl. Gesch. der Familie von Oertzen, I, S. 35) scheint anderer Meinung über die Grenze gewesen zu sein.
1) M. U.=B. 100, 124 (wegen des Plauer Sees), 141, 149. Vgl. Wigger, Annalen, S. 108, und Jahrb. 28, S. 215.
2) M. U.=B. 100 C, 162.
3) Diese terra Obotritorum, innerhalb welcher Helmold keine Ländernamen unterscheidet, erscheint ihm in Niklots Abodritenreiche als ein einheitliches Gebiet, im Gegensatz zu den (lutizischen) Kessinern und Circipanern, welche einen weniger zuverlässigen Bestandtheil desselben bildeten.
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Cuscin, Schwerin, Ilow und Meklenburg. Helmolds Worte lassen keine andere Deutung zu, als daß 1160 die Abgrenzung des den Wendenfürsten verbliebenen und des von den Deutschen in Besitz genommenen Gebietes sich an eine den Zeitgenossen geläufige Eintheilung des Wendenlandes anschloß, so daß südlich von der terra Kicinorum et Circipanorum die ganzen Länder Müritz (mit Malchow) und Warnow (mit Cuscin), 1 ) im Westen ebenfalls ein vollständiger Bezirk, vermuthlich das eigentliche Abodritenland (mit Ilow und Meklenburg) den Deutschen gehören sollten: eine Trennung, welche wahrscheinlich bis 1167 von Bestand blieb, als Pribislav nach seiner definitiven Aussöhnung mit dem Herzog jene drei Landschaften, welche an das für ihn und Wartislav 1160 reservierte Gebiet unmittelbar angrenzten, mit dem letzteren wieder vereinigte und beides als sächsisches Lehn zurückerhielt (II, 7). Ueber den Verlauf dieser Grenze finden wir bei Helmold keinerlei genauere Mittheilung; gewiß ist nur, daß er sie im Norden zwischen den beiden Festungsreihen (Ilow und Meklenburg, Kessin und Werle) annahm. Von Pribislav, welcher 1164 offenbar von Osten, wahrscheinlich von Werle, herkam, heißt es (II, 2): collegit latenter exercitum et venit improvisus Mikilenburg. Es spricht dies trotz der Eroberung Werles (1163) nicht dafür, daß die Warnow damals zwischen beiden Völkern als Grenze galt, so daß der ganze Landstrich zwischen Werle und Meklenburg dem wendischen Reservate entzogen gewesen wäre. Jedenfalls ist, wenn wir uns das letztere bis an die Tepenitz, also näher an Meklenburg und Ilow hinangerückt denken, jener plötzliche Ueberfall für den Leser verständlicher, zumal da nach Helmold Heinrich von Skathen Flandrische Colonisten in Mikilinburg et in omnibus terminis ejus angesiedelt hatte.

Es ist nun zwar auf die Warnow als eine starke Naturgrenze hingewiesen worden, sowie auf die Reihe bedeutender Burgwälle, welche sich vorzugsweise am rechten Ufer erhoben. Von einem anderen größeren Flusse, der Elde, wissen wir aber, daß er mitten durch die Länder Warnow und Müritz floß. Ist es ferner schon zweifelhaft, ob aus der Thatsache, daß an der Grenze mittelalterlicher Vogteien vielfach Burgwälle sich finden, eine allgemein gültige Regel für die einzelnen Burgwarde der wendischen Zeit hergeleitet werden darf, so würde es noch weit bedenklicher sein, aus dem Vorhandensein derartiger Anlagen auf die Scheide ganzer Länder zu schließen. Auch in dem


1) Unter Cuscin versteht hier Helmold, wie II, 3 zeigt, nicht Neukloster, sondern die Burg im Lande Warnow (Quetzin am Plauer See), vgl. Wigger. Jahrb. 28, S. 119, A. 3. - Zweifelhaft ist hingegen, welche Burg er I, 18 im Sinne hat (Derithsewe, Morize, Cuzin).
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Tempel des wendischen Götzen Goderac bei Kessin braucht man nicht ein Grenzheiligthum des ganzen Kessiner Gebiets zu sehn; Abgötter werden in der weiter westwärts gelegenen Gegend ebenfalls verehrt worden sein, wie z. B. nach Kirchberg bei Althof der Fall war. Da indessen für die ältere Zeit die Quellen keinerlei Anhalt gewähren, so mag man mit Wigger (Annalen) vermuthen, daß die Burgen Kessin (nach welcher wahrscheinlich die Kessiner ihren Namen trugen), Werle u. a. ursprünglich Grenzwehren der Wilzen gegen die Abodriten gewesen seien. Daß aber die Warnow mit den Burgwällen des rechten Ufers während des 12. Jahrhunderts gegen die von Westen her drohenden Angriffe besonders hervortritt, hat lediglich in der strategischen Bedeutung dieser Flusslinie, 1 ) nicht aber in zufälligen Grenzverhältnissen seinen Grund. Lagen doch auch die bedeutendsten Festungen des Abodritenlandes, Ilow und Meklenburg, damals sicherlich nicht an der Westseite desselben. Uebrigens fehlte es, wie oben nachgewiesen wurde, im Westen des nachmaligen Rostocker Hauptlandestheiles nicht an natürlichen Grenzen. Kleine Bäche, wie die Tepenitz, waren, zumal bei der stärkeren Bewaldung jener Zeit, gewiß weit wasserreicher als heutzutage. Wir dürfen auch annehmen, daß die Grenzlinie in wendischer Zeit nicht unbefestigt war, wenngleich wir bei Helmold nichts finden, was darauf hindeutet, vermuthlich weil sie bei den von ihm geschilderten Kriegsereignissen nur eine untergeordnete Rolle spielte; er theilt, wie es scheint, nur die Hauptschläge mit, welche bei den bekannten großen Burgen stattfanden. Wie man aber mit gutem Grunde bisher immer vorausgesetzt hat, ist Neukloster aus einem castrum Cuscin hervorgegangen (s. unten). Zur Anlegung einer Burg war der Platz durch seine Lage wohl geeignet. Denn zwischen Werle und Meklenburg gewährte eine Straße, welche am Nordende des Neuklosterschen Sees über die Tepenitz führte, die nächste Verbindung, wohl eine Fortsetzung der aus Pommern über Laage heranziehenden via regia. Vermuthlich verzweigte dieselbe sich in Cuscin, denn auch von Schwerin und Dobbin her gelangte man über diesen Ort auf dem geradesten und bequemsten Wege nach Werle und dem Osten. Zwischen Cuscin und der Mündung des Fulgenbaches sind wendische Burgstellen nicht sicher nachzuweisen, werden aber gleichwohl vorhanden gewesen sein 2 ). Die Befestigungen waren hier vielleicht kleiner und unbedeutender als jene Hauptstützpunkte der wendischen Macht während der Kriege des 12. Jahrhunderts. Ferner dürfte der Umstand mit in Rechnung zu ziehen sein, daß in dieser Gegend,


1) Vgl. hierzu Beltz, Die Wenden in Mecklenburg, Schweriner Programmbeilage 1893, S. 16.
2) An der Mildenitz hingegen sind mehrere Wälle bekannt.
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welche zum großen Theile früh in die Hände geistlicher Körperschaften gelangte, solche Werke bei zunehmender Bodenkultur der Zerstörung leichter ausgesetzt waren als anderswo, während z. B. die Burg Meklenburg noch weit in die christliche Zeit hinein benutzt wurde. Manches mag sich auch näherer Nachforschung bisher entzogen haben. Den "Kirchberg" auf der Feldmark von Parchow wäre Lisch (Jahrb. 33, S. 6) geneigt, für einen fürstlichen heidnischen Burgwall zu halten, wenn er nicht so sehr niedrig wäre. v. Ehrenström (Beschreibung des königl. Schwedischen Amtes Neukloster 1788 I, 1 - 20) erwähnt die "Sägenborg, Ueberbleibsel einer runden Festung auf dem Neuhofer Felde, die mit Wällen und Gräben umgeben gewesen. Sie ist so alt, daß niemand etwas davon zu erzählen weiß". Man mag bei diesen Worten zunächst an Ueberreste eines Steinbaues denken; doch ist auch an den Namen des in Neuhof untergegangenen Ortes Gardist (=Burg) zu erinnern. 1 ) Wegen des Ländernamens Cubanze möchte man ferner eine gleichnamige Burg in der Gegend von Kröpelin vermuthen.

Ziehen wir die älteren Urkunden zu Rathe, so werden wir nie auf die Warnow, sondern immer wieder auf die Tepenitzgrenze und deren Verlängerung nach Norden hingewiesen. Als 1170 Kaiser Friedrich das Bisthum Schwerin bestätigte, bestimmte er den Umfang desselben nach Hauptburgbezirken 2 ), welche den alten Landschaften sich angepaßt zu haben scheinen (M. U.=B. 91). Als solche werden angeführt: Castrum Magnopolense, Suerin, Cuthin, Kyzhin cum omnibus villis ad illa ipsa castra pertinentibus, excepta terra Pole et alia, que dicitur Brezze, Parchim quoque, Cuthin et Malechowe cum omnibus villis (zu beiden Seiten der Elde) ad ipsa castra pertineritibus (dazu endlich das Pommersche castrum Dymin, mit welchem damals u. a. auch Circipanien verbunden war.) Da die Urkunde die von der Diöcese ausgeschlossenen Länder Pöl und Breesen nicht als eigne Bezirke neben den vorher genannten Burgen gelten läßt, so scheinen dieselben, ihrer Lage entsprechend, als Dependenzen von Meklenburg aufgefaßt zu sein 3 ). Auch das ganz unerwähnt gelassene Ilow ist wohl als untergeordnet zu denken. Rechnen wir noch das Land Brüel hinzu, so würde sich für das zum castrum


1) Auf der Feldmark von AltKarin verzeichnet die Schmettausche Karte »Wenden Berg«.
2) Dieser Ausdruck rechtfertigt sich aus dem Inhalt der Urkunde. Eine Organisation des Wendenlandes nach größeren Bezirken, als deren Unterabtheilungen kleinere Burgwarde zu betrachten seien, nimmt auch Wigger Jahrb. 28, S. 24 (vgl. Annalen, S. 123, 124) an.
3) Wigger, Annalen, S. 124 b, A. 1.
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Magnopolense gerechnete Gebiet ein Umfang ergeben, welcher dem späteren Meklenburgischen Territorium (ohne das Ratzeburgische Gadebusch) gleichkommt. Vielleicht galt dieses Land als der eigentliche Abodritengau. Das Schweriner Gebiet nahm eine gesonderte Stellung ein, nicht bloß weil es (Zverin et attinentia ejus, Helmold II, 7) auch nach 1167 unter der Herrschaft deutscher Grafen verblieb, sondern auch weil es ursprünglich zum Bisthum Ratzeburg (Polabenland) gehört hatte. Nicht unwerth der Beachtung scheint mir aber ferner, daß Cuthin nicht mit Meklenburg, von dem es durch Suerin getrennt ist, sondern mit Kyzhin zusammengestellt wird. Nahe liegt nun m. E. die Deutung, daß jene beiden Burgen für das gesammte Kessinerland (etwa als größere Abtheilungen desselben) stehen, ebenso wie Parchim und Cuthin sicher für das Land, welches der Sprachgebrauch mit dem althergebrachten Namen Warnow bezeichnete (Malechowe für den Müritzgau). Dieses an zweiter Stelle genannte Cuthin ist mit dem Cuscin Helmolds (I, 87), der es immer mit Malchow zusammenstellt, gleichbedeutend; eine terra Cutsin (mit Techentin, also westlich vom Plauer See), wird 1219 genannt (wiederholt 1235 1 ). Die andere Burg dieses Namens ist aber kaum anderswo zu suchen als bei der villa Cuszin, welche Heinrich Burwy 1219 aus seinem Patrimonium den Nonnen von Parchow verlieh. Man könnte versucht sein, noch weiter zu gehen und zu vermuthen, daß die nach 1229 vollzogene Scheidung der Fürstenthümer Rostock und Werle sich den Grenzen der Länder Kyzhin und Cuthin angeschlossen habe. Doch findet sich anderweitig dafür kein Anhalt, ebensowenig wie für die Annahme Beyer-s (Sammlung), welcher, indem er die der Aufzählung der castra vorhergehenden Worte (termini sunt hic) genau nimmt, die Burggebiete für Grenzländer der Diöcese hält und dementsprechend, da Meklenburg und Schwerin westlich lagen, die Provinz Cuthin bis an die Meeresküste und die Warnow setzt. 2 ) Welches aber auch die weitere Ausdehnung des Landes gewesen sein mag, die Lage des Ortes Cuscin, sowie der 1186 dem Bischof bestätigten 8 Dörfer in Mikelenburch


1) M. U.=B.254, 255, 429. Sie reichte östlich bis an den Plauer See. Jahrb. 10, S. 40, wird Jabel (nördlich vom Kölpin See) irrthümlich zu Kussin gerechnet (vgl. M. U.=B. 5233 mit 7296). - AltSchwerin und Stuer lagen 1289 im Lande Waren (M. U.=B. 2015).
2) Beyer, für welchen es feststand, daß Cuscin später zur Herrschaft Meklenburg gehörte, ordnet Ilow dem ersteren unter, ebenso anscheinend auch Wigger Jahrb. 28. S. 24, entsprechend seiner Ansicht über dieWarnowgrenze. - Für verfehlt halte ich Beyers (auch Jahrb. 27, S. 45, angedeutete) Ansicht von einer ehemaligen Herrschaft Kussin (mit Ilow, Meklenburg und Brüel), welche sich etwa zur Zeit Karls des Großen mit den Herrschaften Warnow und Müritz zu der obotritischen Woiwodschaft vereinigt hätte.
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kann darüber keinen Zweifel lassen, daß ein zu ersterem gehöriger Bezirk in Uebereinstimmung mit der späteren Werleschen Grenze von dem Burggebiete Meklenburg im Südosten durch die oben beschriebene Wasserlinie zwischen Neumühle und dem Gölliner Moore, 1 ) im Westen durch den Neuklosterschen See und aufwärts desselben durch die Tepenitz geschieden wurde. Wir gehen daher schwerlich fehl, wenn wir auch die Fortsetzung dieser nachmaligen Hauptlandesgrenze bis zum Meere hin als westliche Scheide der Länder Cuthin, Kyzhin betrachten. Wir sind dazu um so mehr berechtigt, als aus Urkunden hervorgeht, daß zu beiden Seiten die Länder von vornherein verschieden benannt wurden, während an der Warnow, welche von Bützow abwärts vor dem 14. Jahrhundert niemals als Herrschaftsgrenze gedient hat, dergleichen fast garnicht hervortritt. Päpstliche Urkunden (1186/97) für das Bisthum Schwerin erwähnen Doberan et totam terram Gobange (Gobantze) spectantem, womit wahrscheinlich das von Pribislav gestiftete Doberaner Abteigebiet bezeichnet wird. Mit diesem von der Klostertradition unabhängigen Zeugniß stimmen die Doberaner Urkunden nur insofern nicht überein, als in ihnen immer nur von quatuor ville in Cubanze die Rede ist (s. S. 272). Wenn wir aber auch mit Beyer annehmen könnten, daß Cubanze gleichbedeutend sei mit dem Lande Bukow, in dessen östlichstem Theile diese 4 Dörfer ursprünglich gelegen hätten, so würde die Herrschaft Rostock über eine hier vorhandene Grenze doch nur um weniges nach Westen vorgeschoben sein. Andrerseits finden wir die 10 Dörfer, welche Bischof und Domkapitel 1171 (resp. 1191) im Lande Ilow geschenkt erhielten, soweit ihre Namen noch kenntlich sind, alle westlich von der Herrschaftsgrenze des 13. Jahrhunderts, welche sie nachweislich mit Mentino, vielleicht auch mit Curiuiz (S. 293) genau erreichten, wie auch Panzow (Pancouiz?) derselben nahe kommt. Uebrigens kann, da auch Quazutino (Questin, nördlich von AltBukow) unter jenen 10 Dörfern erwähnt wird, ein Bezirk Bukow außerhalb des Landes Ilow (welches mit Gobange in denselben Urkunden genannt wird) nicht wohl existiert haben. Letzteres erstreckte sich vielmehr bis an das Meer und wird in der Folge, als das castrum nach Bukow verlegt wurde, von diesem seinen Namen erhalten haben.

Es fragt sich noch, in welchem Zusammenhange das Land Bützow (in seiner ursprünglichen Ausdehnung) stand, bevor es an das Bisthum


1) S. oben S. 322. Mit alleiniger Ausnahme von Pennewitt sind alle zwischen dieser Wasserlinie und dem GroßLabenzer See gelegenen Ortschaften wendischen Namens in jenen 8 Dörfern wieder zu erkennen. - Schon Papst Alexander III. verleiht in der von 1177 datierten Urkunde quatuor uillas in deserto Nohum, alias quinque uillas circa Warin usque Glambike,
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Schwerin gelangte. Die Lage der Burg weist weit eher auf eine Verbindung mit Cuscin als mit Meklenburg. Auch ist an die Ansprüche zu erinnern, welche bald nach der Hauptlandestheilung die Herren von Werle auf das dazu gehörige Gebiet erhoben. Der (S. 322 ff.) beschriebenen Nordseite desselben (von Guolenzke - lugi bis an die Warnow) würde demnach nicht die Bedeutung einer Hauptgrenze zukommen. Eine solche ist mit mehr Recht im Westen des alten Landes Bützow zu vermuthen. Es fehlte hier nicht an einer natürlichen Grenze im Anschluß an die vorhin erwähnte alte Scheide zwischen Cuscin und Meklenburg. Denn vom Gölliner Moore der Hauptwasserscheide in dieser Gegend, fließt nach Süden ein Bach in den GroßLabenzer See, so daß die 6 Dorfstellen, in welchen die Namen von 7 der 8 villae in Mikelenburch (1186) noch fortbestehen (u. a. Göllin, Glambeck, Mankmoos, KleinLabenz) westlich von derselben liegen bleiben. Von KleinLabenz aus erreichte, wie freilich erst aus späterer Zeit bekannt ist, die Scheide des Landes Bützow und der Herrschaft Meklenburg bei Eickhof die Warnow.

Wir können endlich nicht umhin, auf einige spätere Quellen hier einzugehen, welche die Namen wendischer Völkerschaften mit den Titeln der älteren Herrscher in Zusammenhang bringen. In dem Doberaner Necrologium, welches ehemals an einem Fenster des Kreuzganges des Doberaner Klosters zu sehen war, 1 ) und dessen Entstehung wohl spätestens gegen Ende des 14. Jahrhunderts zu setzen ist, sind die frühesten Fürsten aus Niklots Geschlecht mit folgenden Titulaturen versehen:

Niclotus wagirorum cirsipanorum polaborum obotritarum kissinorum ac totius sclauie rex.

Pribizlaus dei gra. wagirorum polaborum magnopoli et cisinorum regulus.

Wratizlaus cirsipanorum cussinorum et kissinorum rex.

Nicolaus dei gra. cuscinorum et kissinorum princeps.

Das Necrologium, welches aus älteren Kalendarien und Totenbüchern des Klosters geschöpft sein wird 2 ), hat sich durch seine sonstigen Datierungen, wenn dieselben auch von Irrthümern nicht frei sind, doch als eine sehr werthvolle Quelle bewährt (vergl. die Untersuchungen Wiggers, Jahrb. 50, zu den Stammtafeln des Großherzoglichen Hauses). Auch die vorstehenden Nachrichten, welche wir zunächst lediglich nach


1) Mitgetheilt von Lisch, Jahrb. 1, S. 131 ff., nach einer älteren Abschrift von Anfang des 16. Jahrhunderts. Einige bemerkenswerthe Abweichungen, welche in einer jüngeren Abschrift enthalten sind, erwähnt Wigger, Jahrb. 50, S. 113, Anm. 1.
2) Lisch, a. a. O., S. 134,
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ihrem Inhalte, ohne Rücksicht auf ihre Herkunft, betrachten wollen, machen jedenfalls nicht den Eindruck einer willkürlichen Zusammenstellung. Niklot und Wartislav, deren ganze Wirksamkeit noch in die heidnische Periode fällt, werden mit dem Titel rex bezeichnet, welchen mehrere der früheren Herrscher des Abodritenreiches wirklich geführt hatten, zuletzt (mit Bewilligung des Kaisers Lothar) Kanut Laward, nach dessen Tode sein bisheriger Lehnsmann Niklot, wenigstens in den Augen der Wenden, als Nachfolger betrachtet wurde. 1 ) Sicherlich war die Anschauung von der königlichen Herkunft des Fürstenhauses trotz ihrer zweifelhaften Berechtigung, wie die Krönung des Stierkopfes auf den ältesten Siegeln vielleicht schon andeutet, längst vor dem 14. Jahrhundert vorhanden. Der Zusatz dei gratia fehlt nur bei den beiden erwähnten Fürsten. - Pribislav, welcher gleichfalls noch als Vertreter der wendischen Nationalität gelten kann und erst in seinen späteren Lebensjahren dem Christenthum und der deutschen Herrschaft sich beugte, heißt regulus (wie Niklot bei Helmold), während die folgenden Herrscher in Uebereinstimmung mit den urkundlichen Benennungen als principes oder domini aufgeführt werden. Auch in Bezug auf die beigefügten Völkernamen läßt sich, wenn wir von den Cuscini einstweilen absehen, nicht verkennen, daß sie mit anderweitig bekannten geschichtlichen Begebenheiten im Einklang stehen. Denn während Pribislav nach dem Friedensschlusse mit Heinrich dem Löwen auch das Abodritenland wieder beherrschte, konnte sein schon vorher gestorbener Bruder nur als Fürst der weiter östlich wohnenden Stämme angesehen werden. Zwar werden in Widerspruch mit den Thatsachen auch die Wagrier und Polaben in den Titel Niklots und Pribislavs mit aufgenommen. Doch ist der alte Zusammenhang zu berücksichtigen, in welchem diese Länder noch in Niklots früheren Jahren mit dem Abodritenreiche gestanden hatten. Mit Nicolaus von Rostock, zu dessen Gebiet Doberan gehörte, sind die gleichen Völkernamen verbunden, wie mit seinem Vater Wartislav; nur daß die Circipaner fehlen, was wiederum zu der aus Helmold in Verein mit urkundlichen Nachrichten sich ergebenden Thatsache stimmt, daß in der Zwischenzeit Circipanien ganz oder zum großen Theil unter Pommersche Herrschaft gekommen war. Heinrich Burwy, welcher nach seines Vetters Tode dessen Land mit Meklenburg wieder vereinigte, erhält dem entsprechend wieder den vollständigen Titel. - Die Cusciner - ein Name, welcher bei den alten Schriftstellern unter den wendischen Volksstämmen nie vor=


1) Diese Anschauung hat offenbar Helmold I, 52: Postquam igitur mortuus est Kanutus - rex Obotritorum, successerunt in locum ejus Pribizlaus (I) atque Niclotus. Nach c. 49 waren sie von Kanut gezwungen worden, quousque ea, que subjecta sunt, sentirent.
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kommt - gelten im Necrolog nur als Nebenbezirk des Kessinerlandes; es geht dies daraus hervor, daß sie bei den das ganze Land beherrschenden Fürsten neben den Kessinern nicht besonders erwähnt werden. Von den beiden Festungen des Namens Cuscin kann die am Plauer See, da sie nach Helmold in der von den Deutschen besetzten terra Obotritorum lag, nicht Zubehör der terra Kicinorum gewesen sein, welche (nach 1160) von Pribislav und Wartislav beherrscht wurde. Auch war die terra Cutsin (1219) vermuthlich nicht im Besitze des Nicolaus von Rostock (S. 349). Jedenfalls fiel sie als Theil des Landes Warnow durch die zweite Landestheilung der Meklenburger Linie zu. Keines dieser Bedenken würde bei Neukloster (dem 1170 vor Kyzhin genannten Cuthin) zutreffen, welches wir vielmehr in seinem näheren Verhältnisse zu Rostock und Werle weiter zurückzuverfolgen vermochten. Für welche der beiden Deutungen man sich aber auch entscheidet, in jedem Falle führen die Angaben des Necrologs, wenn wir dieselben für die vorliegende Frage verwerthen dürfen, in Verbindung mit den Nachrichten über die erste Landestheilung zu dem Schlusse, daß schon in wendischer Zeit zwei Hauptgebiete nicht an der Warnow, sondern westlich von Doberan sich berührten.

Aufzeichnungen ähnlicher Art wie zu Beginn des Necrologs werden auch den beiden verlorenen Genealogieen von Dobbertin und Neuenkamp vorgelegen haben, aus welchen nach einer Urkunde von 1418 1 ) die Fürsten von Werle beweisen wollten, daß sie königlicher Herkunft seien. Denn jene beiden Handschriften (ex antiqua scriptura, also sicher spätestens aus dem 14. Jahrhundert) enthielten in sich Slauorum quondam regum, regulorum et principum cronicam. Diese dreifache Abstufung in der Titulatur hat sonst, soweit mir bekannt, außer dem Necrolog keine andere der noch vorhandenen Quellen.

Die Doberaner Genealogie, welche 1370 verfaßt wurde. 2 ) erwähnt von den oben aus dem Necrolog herangezogenen Herrschern nur diese beiden: Pribizlawus, Magnipolitanorum et Kissinorum ac tocius Slauie regulus atque nobilis princeps, und Hinricus Burwy, nobilis princeps. Indem sie letzteren den einzigen Erben Pribislavs nennt, übergeht sie die geschichtlich feststehende erste Landestheilung. 3 )


1) Abgedruckt Jahrb. 11, S. 330 f., vgl. Wigger, a. a. O., S. 129 Anm.
2) Doberaner und Parchimsche Genealogie, Jahrb. 11, S. 1 f. Ueber die Abfassungszeit s. Wigger, Jahrb. 50, S. 113, Anm. 1.
3) Die von der Doberaner abhängige Parchimsche Genealogie hat mehr als jene, scheint aber von den ihr bekannten wendischen Völkernamen einen willkürlichen Gebrauch zu machen.
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In Ernst v. Kirchbergs Reimchronik hingegen (begonnen 1378), welche neben der Doberaner Genealogie für die ältere Meklenburgische Geschichte andere, nicht mehr vorhandene Aufzeichnungen benutzte, die anscheinend aus Doberaner Quellen stammten, 1 ) tritt Nicolaus als Herr von Kyssin (c. 105 und 117) und an der vorhin citierten Stelle (c. 103) als Fürst von Custyn und Kissyn auf, hier also in sachlicher Uebereinstimmung mit dem Necrolog, dessen Daten auch sonst öfter bei ihm wiederkehren (vergl. Wigger, a. a. O.). Durch die Hauptlandestheilung fällt nach Kirchberg (c. 126) an den Fürsten Johann Meklenburg, welches ihm gleichbedeutend ist mit Obotriten, an Nicolaus Güstrow, an Burwy Rodestok und Kyssyn, an Pribislav Richenberg.

Die Vertheilung der Völkernamen auf die einzelnen Herrscher im Necrolog scheint mir nicht eine Erfindung späterer Zeit zu sein, sondern auf alte Doberaner Ueberlieferung zurückzugehen. Wenn irgendwo, so konnte sich in Doberan von der wendischen Topographie, soweit es sich um das Kessiner= und Abodritenland handelt, Kunde erhalten haben. In dieser Annahme bestärkt uns der Titel, welcher dem Fürsten Heinrich Burwy in jenen beiden Verleihungsbriefen (1192 und 1218) des Doberaner Diplomatars beigelegt wird: Magnopolitanorum et Kyzzenorum princeps. Denn da in diesen Urkunden außer von den Dörfern um Redentin, welche im Meklenburgischen Landestheile lagen, nur noch von der Gegend um Doberan die Rede ist, so gilt ihnen die letztere jedenfalls als Theil des Kessinerlandes.

Weder aus den alten Schriftstellern, noch aus den Urkunden läßt sich für die bisher angenommene Warnowgrenze etwas herauslesen. Will man nicht vorziehen, auf die Lösung derartiger Fragen überhaupt zu verzichten, so wird man das Land Schwaan für die Kessiner in Anspruch nehmen wüssen. Wenigstens für die Zeit der beginnenden Kolonisierung ist ein näherer Zusammenhang desselben mit dem Osten nicht zu verkennen. In der Tradition kam gewiß derjenigen Grenze eine besondere Bedeutung zu, an welcher, wahrscheinlich zum Theil an Stelle ehemaliger wendischer Heiligthümer, die Kirche mit bedeutenden Gründungen Fuß faßte. Von letzteren entstand zwar Neukloster erst nach der zweiten Landestheilung, Parchow jedenfalls vor derselben. 2 ) Vor aller Landestheilung wurde aber schon zum Kloster Doberan und zum Stiftslande der Grund gelegt. Auch in kulturgeschichtlicher Beziehung scheint ein gewisser Gegensatz zu


1) Thoms, a. a. O., S. 26. Wigger, Jahrb. 50, S. 114.
2) S. Jahrb. 33, S. 4, wo 1210 als Stiftungsjahr angenommen wird.
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beiden Seiten der Grenze bemerkbar. Aus den früheren Geschichtsschreibern gewinnen wir den Eindruck, daß von vornherein die Abodriten dem deutschen Einflusse und dem Christenthum sich zugänglicher zeigten als die weiter östlich wohnenden Stämme. Bei Helmold ist es insbesondere das Land der Kessiner und Circipaner, in welchem das Heidenthum und die wendische Nationalität noch zuletzt eine Zufluchtstätte fanden. Es ist doch wohl dasselbe Gebiet, in dessen Umgebung, um es nach der Bezwingung durch die Waffen der christlichen Kultur auf die Dauer zu gewinnen, wie nach einem gewissen Plane die ersten größeren geistlichen Stiftungen stattfanden, von welchen innerhalb der Schweriner Diöcese die Rede ist. Denn fast gleichzeitig mit jenen kirchlichen Anlagen im Westen und im Süden trat an der Ostgrenze von Circipanien das Kloster Dargun ins Leben, zu welchem um 1170 dänische Cistercienser den Grund legten. Wie wenig gesichert aber hier die Kirche zunächst noch dastand, zeigt die Reaction des Heidenthums, deren Schauplatz wenig später grade diese Gegenden wurden. Schon Pribislav konnte, wie es 1192 heißt, per insultum Slauorum die von ihm unternommene Bewidmung der Doberaner Mönche nicht zur Vollendung bringen. 1 ) Dasselbe Kloster war das Ziel des Kriegszuges (1179), als dessen Haupttheilnehmer bei Kirchberg (c. 117 und 120) die Circipaner erscheinen. Auch die Darguner Mönche mußten, vielleicht um dieselbe Zeit, ihr Kloster wieder verlassen, 2 ) welches auf längere Zeit wüst liegen blieb. "Wegen einfalss der Wenden" hatte, wie Brunward 1233 (M. U.= B. 420) berichtet, sein Vorgänger Berno eine zu Bützow begonnene Klostergründung nicht auszuführen vermocht. 3 )

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1) Die Zerstörung des Klosters durch die Wenden (1179) kann nicht gemeint sein, wenn der Einfall noch unter Pribislav stattfand. Denn alle Angaben stimmen darin überein, daß dieser vor 1179 gestorben ist. Vgl. die Anm. zu M. U.=B. 126; dazu kommt jetzt noch, daß in der durch Wigger (Jahrb. 50) näher bekannt gewordenen jüngeren Abschrift des Necrologs von Fabricius statt des fehlerhaften Datums in der älteren (1113) als Todesjahr des Fürsten 1177 angegeben ist. Vielleicht liegt aber ein Irrthum des Schreibers der (wahrscheinlich unechten) Urkunde von 1192 vor.
2) Wigger, Jahrb. 28, S. 261.
3) Das in der Nähe der Westgrenze gelegene Bäbelin konnte, wie noch 1236 geklagt wird, propter uastationem Slauorum inde quandoque ejectorum längere Zeit hindurch nicht bebaut worden (M. U.=B. 454).
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Nachträge.

1) S. 282 wurde nachgewiesen, daß Brutzowe, wo Heinrich von Meklenburg 1270 dem Kloster Doberan 7 Hufen verlieh, mit dem im Lande Rostock gelegenen Dorfe Brusow nicht identisch sein könne. Es wurde dabei die Vermuthung ausgesprochen, daß jener Meklenburgische Ort eine eingegangene Feldmark sei und in der Vogtei Bukow gelegen habe. Nähere Nachforschung über das Geschlecht der Preen im Urkundenbuche führt aber auf sehr einfache Weise zu einer anderen Lösung. 1280 (M. U.=B. 1523) erklärte Konrad Preen, daß mit seiner und seiner Erben Zustimmung Abt und Konvent von Doberan dem Kloster Reinfeld uendiderunt - septem mansos in uilla Burtsowe, quos a nobis et nostris progenitoribus habuerant - (vergl. M. U.=B. 1524). Es handelt sich also um das Dorf Börzow (Amts Grevesmühlen, 1302 Burzsowe geschrieben). Vergl. auch die Anm. zum M. U.=B. 2778.

2) Koppmann, Zur Geschichte der Lande Werle und Schwaan (Beiträge zur Geschichte der Stadt Rostock, Heft IV. S. 21 - 28, 1895) ist mir leider erst nach Vollendung meiner Arbeit zu Gesicht gekommen. - Die Fischerei auf der Ober=Warnow (inter Rostok et Sywan nach M. U.=B. 3223, genauer: inter murum Rozstoch et pontem Zywan nach M. U.=B. 4901) wurde nicht erst durch König Erich und Fürst Nicolaus, sondern , was ich oben S. 257 übersehen habe, schon durch Waldemar von Rostock (gest. 1282) verliehen, in Widerspruch mit der anderweitig feststehenden Grenze der beiden Landestheile, welche etwa eine Meile nördlich von Schwaan lief. Mit Koppmann (S. 27) nehme ich daher an, daß der Verleihung Waldemars eine andere zu Grunde liegt, welche in ältere Zeit, als Rostock und Schwaan noch politisch zusammengehörten, zurückführt.

Vignette
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Umgegend von Neukloster.

(Zu S. 297 ff.)
Umgegend von Neukloster
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