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VII. Zur Rechtskunde.

Das meklenburgische Hofgericht im Mittelalter.

Ueber die ältesten Formen des fürstlichen Hofgerichts sind bisher fast gar keine Nachrichten bekannt geworden, ja selbst die Existenz desselben im Mittelalter schwebt noch im Dunkel, wärend in manchen andern Ländern, z. B. im Brandenburgischen, die Sache ziemlich klar vorliegt.

Die älteste Urkunde, welche ein fürstliches Hofgericht und dessen Verfahren nachweiset, ist vom 7. Dec. 1309 (gedruckt in Lisch Urk. des Geschl. Maltzan I, Nr. LXIX). Es wird durch dieselbe bezeugt, daß damals das Hofgericht ganz einfach vor dem Fürsten selbst an dessen Hofe und in Gegenwart und durch Hülfe der Vasallen, als "dinglûde", also nach Analogie aller übrigen Gerichte, gehalten ward, welche sich nur durch den Stand der Gerichtspersonen und die streitigen Gegenstände von jenem unterschieden.

Eine Einsetzung eines förmlichen Hofgerichts scheint erst durch den Herzog Albrecht um die Mitte des 14. Jahrhunderts erfolgt zu sein, wie sich überhaupt unter diesem Fürsten die ganze Staatsverwaltung durch seinen eigenen Geist und durch den Drang des mehr bewegten äußern Lebens fester gestaltete. Wir finden unter ihm und seinem Bruder Johann von Stargard zuerst angestellte Hofrichter. In Meklenburg erscheint zuerst von 1365 - 1391, und zwar sechs Male: 1365, 1366, 1386, 1387, 1390, 1391, der Knappe, seit 1390 Ritter Heinrich Moltke auf Westenbrügge unter dem Titel eines "Hofrichters (hoverichter, judex curiae) des Herzogs von Meklenburg" und im J. 1353 der Ritter Albrecht Warburg ebenfalls unter dem Titel eines Hofrichters des Fürsten Johann von Meklenburg=Stargard.

Eine klare Anschauung der Gerichtsverfassung giebt die im rostocker Stadtarchive entdeckte, unten mitgetheilte 1 ) Original=Urkunde vom 14. Julii 1365. Nach derselben präsidirte in dem selbstständigen Hofgerichte (" in domini nostri et nostro judicio" - - ex nostro jussu et scitu")


1) Vgl. Vermischte Urkunden Nr. LVI.
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der genannte Heinrich Moltke als Oberhofrichter des Herzogs von Meklenburg ("judex generalis curiae domini Alberti ducis Magnopolensis") und führte zur Besiegelung des Urtheils ein eigenes Gerichtssiegel ("sigillum ad huiusmodi judicium curiae nobis per praedictum dominum nostrum ducem specialiter ad hoc datum et commissum"). Dieses Siegel, welches an der bezeichneten Urkunde hängt und Taf. I, Nr. 1, abgebildet ist, führt das herzogliche Wappen und die Umschrift:

Umschrift

(d. i. Sigillum judicis Alberti ducis Magnopolensis: Siegel des Richters des Herzogs Albrecht von Meklenburg). Es geht aus demselben, wie aus der Urkunde, unzweifelhaft hervor, daß nicht, wie später, im Namen des Fürsten, sondern im Namen des Rechts durch den Gerichtspräsidenten Recht gesprochen ward.

Die zu der Zeit bestellten ordentlichen Assessoren oder Dingleute ("nostri in hujusmodi actu iudiciali assessores, proprie dinglude") waren zwei Vasallen: die Ritter Nicolaus von der Lühe und Gottschalk Pren, wahrscheinlich Landräthe, - die außerordentlichen Assessoren, welche die Urkunde mit besiegelten: die Vasallen, Knappen Otto von Dewitz und Hermann von der Lühe, und Johann von Baumgarten, Burgemeister, und Heinrich Vrese, Rathsherr von Rostock, da das Gericht damals in Rostock gehalten ward. Als Zeugen (Umstand) erscheinen noch 6 Vasallen und 4 rostocker Rathsherren.

So erscheint schon damals das höchste Gericht, bis auf die Zuziehung gelehrter Räthe, so vollständig und in mancher Hinsicht richtiger ausgebildet, als es sich bis auf die neuern Zeiten erhalten gehabt hat.

Eine ähnliche Urkunde vom 26. Sept. 1391 über ein zu Cröpelin gehaltenes Gericht ist schon früher in Franck A. u. N. M. VII, S. 53, und darauf in Lisch Urk. des Geschl. Maltzan II, S. 403, gedruckt. Diese Urkunde ist ebenfalls im Namen des Richters ausgestellt und mit dem Hofgerichtssiegel ("ingesegel, des ick bruke to mynes heren hoverichte to Mekelenborgh") besiegelt. Als Assessoren sind 4 Vasallen genannt; Rathmänner fehlen, da die Rathmänner von Cröpelin wohl nicht die Fähigkeit besaßen, im fürstlichen Rathe und Gerichte zu sitzen. Aus dieser Urkunde geht auch noch hervor, daß schon bestimmte allgemeine Gerichtstage ("dyngdaghe") angesetzt waren.

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Die oben angeführte Urkunde vom 14. Juli 1365 ist auch des Gegenstandes wegen interessant, da sie über Besitz von Holzungen aburtheilt: es wird nämlich die Holzung zugesprochen nach der Formel "baumeshoch und baumestief", d. h. nach der Höhe, Länge, Breite und Tiefe der Bäume ("secundum altitudinem, longitudinem, latitudinem et profunditatem arboris, proprie bômeshôch vnde bômesdêp").

G. C. F. Lisch.