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Inhalt:

Jahrbücher

des

Vereins für meklenburgische Geschichte
und Alterthumskunde,

aus

den Arbeiten des Vereins

herausgegeben

von

G. C. F. Lisch,

großherzoglich meklenburgischem Archivar und Regierungs=Bibliothekar, Aufseherm der großherzoglichen Alterthümer= und Münzensammlung zu Schwerin,
auch
Ehren= und correspondierendem Mitgliede der geschichts= und alterthumsforschenden Gesellschaften zu Stettin, Halle Kiel, Salzwedel, Voigtland, Leipzig, Sinsheim, Berlin, Kopenhagen Hamburg, Breslau, Würzburg, Riga, Leiden, Regensburg, Meiningen und Cassel,
als
erstem Secretair des Vereins für meklenburgische Geschichte und Alterthumskunde.


Elfter Jahrgang.


Mit vier Steindrucktafeln und dreißig Holzschnitten.


Mit angehängtem Jahresberichte.

Auf Kosten des Vereins.

Vignette

In Commission in der Stillerschen Hofbuchhandlung zu Rostock und Schwerin.


Schwerin, 1846.

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Gedruckt in der Hofbuchdruckerei in Schwerin.

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Inhaltsanzeige.


A. Jahrbücher für Geschichte. Seite.
I. Die doberaner und die parchimsche Genealogie, vom Archivar Lisch zu Schwerin 1
II. Geschichte des Fürsten Pribislav I. von Parchim=Richenberg und seiner Nachkommen, vom Dr. Beyer zu Schwerin 36
III. Geschichte der Saline zu Sülz, vom Geheimen Amtsrath Koch zu Sülz 97
IV. Aeltere Geschichte der Saline zu Conow, vom Archivar Lisch 123
V. Neuere Geschichte der Saline zu Conow, vom Landbaumeister Virck zu Sülz 141
VI. Geschichte der Saline zu Sülten, vom Archivar Lisch 157
VII. Ueber die Saline zu Golchen oder Selz, von demselben 162
VIII. Ueber die Saline bei Ribnitz, von demselben 166
IX. Ueber die Salzquelle zu Neuenkirchen, von demselben 168
X. Ueber das rostocker Patriciat, von demselben 169
Mit drei Steindrucktafeln. 169
XI. Miscellen und Nachträge: 206
1) Annales Sithienses, vom Archivar Lisch 206
2) Die Könige der Wenden, von demselben 207
3) Wenden an der Niederelbe im J. 1501, von demselben 207
4) Ueber die meklenburg. Hauptlandestheilung und das Siegel des Fürsten Pribislav I. von Richenberg, von demselben 208
5) Die Stiftung der Stadt Neustadt, von demselben 210
6) Die Schlacht bei Gransee, von demselben 212
7) Die Schlacht bei Neuensund, von demselben 220
8) Die Wiedereinsetzung des alten Rathes zu Wismar im J. 1430, von demselben 226
9) Zur Geschichte des Bisthums Schwerin, von demselben 227
10) Friederich Spedt, vom Archivrath Schmidt zu Wolfenbüttel 229
11) Die Brüder Liscow, vom Justizrath Schmidt zu Altona 230
12) Slaggherts Chronik von Ribnitz, vom Archivar Lisch 231
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Seite.
XII. Urkunden=Sammlung 233
A. Urkunden zur Geschichte des Fürsten Pribislav von Richenberg 235
B. Urkunden zur Geschichte der Saline zu Sülz 271
C. Urkunden zur Geschichte der Saline zu Conow 310
D. Vermischte Urkunden 317
B. Jahrbücher für Alterthumskunde.
I. Zur Alterthumskunde im engern Sinne.
1) Vorchristliche Zeit.
a. Im Allgemeinen 343
b. Zeit der Hünengräber 344
c. Zeit der Kegelgräber 353
Ueber die Graburnen der Kegelgräber, vom Archivar Lisch 353
Mit 13 Holzschnitten.
Ueber Kegelgrab und Opferstätte von Peccatel, vom Archivar Lisch 366
Mit 1 Steindrucktafel.
d. Zeit der Wendengräber 395
e. Alterthümer gleichgebildeter europäischer Völker 396
f. Alterthümer der Römer 397
g. Alterthümer außereuropäischer Völker 399
2) der unbestimmten Vorzeit 394
3) des Mittelalters 396
II. Zur Ortskunde.
Heberegister der Vogtei Grevismühlen, vom Archivar Lisch 403
III. Zur Baukunde 420
IV. Zur Münzkunde 422
V. Zur Geschlechter- und Wappenkunde.
Verzeichnis des meklenburgischen Adels, vom wail. Minister von Gamm 423
VI. Zur Schriftenkunde.
Urkunden 485
VII. Zur Rechtskunde 490
VIII. Zur Erd- und Naturkunde 496

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Inhalt:

A.

Jahrbücher

für

Geschichte.


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I.

Die doberaner Genealogie

und

die parchimsche Genealogie,

von

G. C. F. Lisch.


D as nordöstliche Deutschland ist nicht reich an alten Chroniken; am reichsten sind noch Lübeck und Meklenburg: um so wichtiger und bedeutungsvoller ist jede, auch die geringste Vermehrung des Schatzes.

Die heimischen Original=Chroniken, welche Meklenburg aus seiner alten Urkundenzeit aufzuweisen vermag, lassen sich leicht aufzählen. Die älteste ist die wismarsche Chronik, eine kurze Aufzeichnung über wichtige Begebenheiten in den Jahren 1275 - 1278 in dem wismarschen Stadtbuche, von dem wail. Dr. Burmeister entdeckt und in Jahrb. III, S. 37 - 49 mitgetheilt. Hierauf kommt die interessante rostocker Chronik, von Schröter in Beiträgen zur meklenburgischen Geschichtskunde, 1826, Heft 1, Rostockische plattdeutsche Chronik von 1310 - 1314, herausgegeben. Ihr folgt die bedeutende mittelhochdeutsche Reimchronik des Ernst von Kirchberg, nächst den lübecker Chroniken die bedeutendste alte Chronik des nordöstlichen Deutschlands, vollendet im J. 1378, gedruckt in von Westphalen Mon. ined. IV. p. 593, jedoch in sehr schlechter Bearbeitung. Ergänzend und in sehr vielen Fällen für Meklenburg reine Quelle sind die großen, von Grautoff herausgegebenen lübecker Chroniken. Dies wäre ungefähr alles, was Meklenburg an alten, ungefähr gleichzeitigen Chroniken besitzt.

Gegenwärtige Blätter bezwecken die Mittheilung einer bisher unbekannten, wichtigen chronistischen Quelle, welche sich in zwei fürstlichen Genealogien, der doberaner und der parchimschen, offenbart und für die Genealogie und Chronologie, auch für viele bedeutende Begebenheiten sehr dankenswerte Aufschlüsse und Bestimmungen giebt.

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Die doberaner Genealogie.

Das großherzoglich=meklenburgische Geheime und Haupt=Archiv besitzt ein auf Pergament in klein Folio geschriebenes Diplomatarium der ältern Urkunden des Klosters Doberan. Dieses Diplomatarium ist im Anfange des 14. Jahrhunderts angelegt: von der ersten Hand, welche die meisten und die alten Urkunden geschrieben hat, sind noch mehrere Urkunden vom J. 1319 und einige vom J. 1320 geschrieben; eine zweite Hand hat 1337 - 1350, eine dritte Hand 1353 - 1358, eine vierte Hand sicher 1365, vielleicht noch 1376, eine fünfte Hand um 1374 einige Urkunden nachgetragen. Die ersten Blätter vor diesem Diplomatarium enthalten auf 6 vollen Seiten die unten mitgetheilte Chronik, welche von der vierten Hand des Diplomatars geschrieben und von einer andern Hand bis zum Ende fortgeführt ist.


Das Schicksal dieser Chronik bedarf einiger Aufklärung, um zu begreifen,. wie sie so lange habe verborgen bleiben können. Nach der im J. 1834 geschehenen Pensionirung des wail. Archivraths Evers fand sich das Diplomatarium unter den von ihm ausgelieferten Amtspapieren. Ich entdeckte in dem Diplomatarium alsbald die Chronik und beschrieb und benutzte sie zu der Abhandlung über Alt=Doberan in Jahrb. II, S. 9 flgd. Das Vorhandensein der Chronik war jedoch schon früher zu den Acten bekannt, ein Umstand, der hier nicht verschwiegen werden darf, um nicht einmal später Mißdeutungen ausgesetzt zu sein. Das doberaner Diplomatarium gehörte zu den Urkunden des Klosters, mit denen es nach dessen Säcularisirung im J. 1552 in fürstlichen Besitz gekommen war. Bei der Ordnung des Archivs im vorigen Jahrhundert war das Buch nebst manchen anderen Curiositäten und Seltenheiten in die besondere Obhut der Archivare Evers, des Vaters und des Sohns, genommen und daher bei der früher allgemein herrschenden Geheimhaltung des Archivmaterials nicht durch Andere, auch durch sie nicht bekannt geworden. Als sich bei der größern Entwickelung der historischen Thätigkeit des Verstorbenen Professors Schröter zu Rostock und dessen Zutritte zum großherzoglichen Archive ein Verhältniß zwischen ihm und dem wail. Archivrath Evers anknüpfen zu wollen schien, vertraute Evers dem jugendlichen Schröter auch das Geheimniß von der Existenz unserer doberaner Chronik. Schröter mochte in wissenschaftlichem Geiste wohl unwillig sein über die unnütze Geheimhaltung einer unschuldigen Geneologie und theilte

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das Geheimniß offen dem hochseligen Großherzoge Friedrich Franz mit, welcher, für die Geschichte des Vaterlandes, namentlich aber des Klosters Doberan, glühend und grade mit der Geschichte und Restaurirung von Alt=Doberan beschäftigt, am 10. Aug. 1825, einem bekannnten, ihm denkwürdigen Tage, dem Archivrath Evers befahl, die alte Chronik nach Doberan einzusenden. Evers mußte zwar dem Befehle gehorchen, bat aber, daß es ihm vergönnt sein möge, die Chronik herauszugeben, und daß sie nicht dem Professor Schröter "mitgetheilt" werde, falls er darnach "trachten sollte". Der Großherzog gönnte dem Archivrath Evers " billigerweise den Vorzug zur angemessenen Herausgabe der Chronik, empfahl ihm jedoch den unausgesetzten Betrieb derselben und forderte Anzeige, wie bald er neben seinen Amtsgeschäften sich zu einer solchen Herausgabe werde anheischig machen können". Evers entschuldigte sich darauf für die nächste Zeit mit überhäuften Dienstgeschäften und - die Chronik verschwand wieder in das geheimnißvolle Dunkel, um so mehr, da Schröter bald einer unheilbaren Krankheit unterlag. Die Chronik selbst kam erst nach Evers Pensionirung im J. 1836 und ihre eben erzählte neueste Geschichte erst nach seinem Tode im J. 1845 ans Licht.


Die Zeit der Abfassung der doberaner Genealogie läßt sich ziemlich genau bestimmen, sowohl nach der Handschrift, als nach den vorkommenden Begebenheiten und Jahreszahlen. Die Genealogie ist im Allgemeinen von zwei Händen geschrieben. Von der ersten Hand ist der größere Theil ohne Unterbrechung geschrieben und reicht auf 6 Seiten bis dahin, wo, nach dem J. 1363, die Genealogie des Herzogs Johann (IV.) I. von Stargard beginnt. Darauf folgt der Absatz: "Porro dominus Johannes, dux Magnopolensis et Stargardensis, frater domini Alberti, genuit quatuor filios, videlicet Johannem, Vlricum, Rodolphum et Albertum" in zwei Zeilen, mit der Randbemerkung: "Scribe vltra, si vis", von einer ganz andern Hand geschrieben; die Fortsetzung bis ans Ende, 2 Seiten lang, ist ohne Unterbrechung von einer zweiten Hand, wahrscheinlich derselben, welche den Absatz in zwei Zeilen begonnen hat, vielleicht auch von einer andern. Der erste Theil der Genealogie ist daher ungefähr gegen das J. 1370 geschrieben, jedenfalls nach dem Jahre 1363, da mit dieser Jahreszahl noch die Einführung des Königs Albrecht in Schweden am Schlusse von der ersten Hand aufgezeichnet ist. Viel später werden die Begebenheiten auch nicht niedergeschrieben sein, da der

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Fürst Johann IV. von Werle (= Goldberg), 1365 - 1375, als noch lebend (adhuc superstes) und eben so des Fürsten Nicolaus III. von Werle Söhne Lorenz (1361 - 1400) und Johann († 1377) als damals regierend (qui jam actu dominium patris sui tenuerunt) aufgeführt werden; auch lebte zur Zeit der Abfassung der Chronik noch der Fürst Bernhard von Werle († 1378), nachdem seine Kinder bereits geboren waren. Die in der Fortsetzung mit Jahreszahlen erwähnten Begebenheiten fallen in die Zeit von 1379 - 1398; diese unmittelbare Fortsetzung redet für die Originalität und Sicherheit der Chronik, so wie für die angegebene Zeit der Abfassung.

Mit diesen Ergebnissen stimmt denn auch der Umstand überein, daß die erste Hand der Genealogie sicher auch eine Urkunde vom J. 1365 in das Diplomatarium eingetragen hat und in diesem um das J. 1374 eine andere Hand erscheint.

Der zweite Theil der Genealogie von der zweiten Hand, welche sich in dem Diplomatarium nicht findet, wird in dem J. 1400 oder einige Jahre nach demselben abgefaßt sein. Erwähnt sind in demselben der Tod des Herzogs Albrecht 1379, der Tod seines Sohnes Heinrich 1384 (mit Jahreszahl), der Tod seines Sohnes Magnus 1385 (mit Jahreszahl), die Befreiung des Königs Albrecht 1395, der Tod des Herzogs Erich auf Gothland 1397 und zuletzt die Vermählung des Herzogs Johann III. 1398 und die Geburt seiner Kinder.

Was die Quellen der doberaner Genealogie betrifft, so sind sie bei dem großen Zeitumfange sehr verschieden. Der erste Teil der Aufzeichnungen von der ersten Hand ist ohne Zweifel größtentheils aus den ältern norddeutschen Chroniken geschöpft, wie die Genealogie selbst andeutet ("ut habetur in cronicis Saxonum et Slavorum"); der mittlere Theil hat seine Quelle ohne Zweifel in Aufzeichnungen und Urkunden des Klosters Doberan, wie es denn ausdrücklich heißt: "Isti eciam ecclesiam Doberanensem privilegio suo confirmauerunt", und ferner: "huius Pribizlavi privilegium habet ecclesia Doberanensis super villam Zolchelyn"; der letzte Theil der Aufzeichnungen von der ersten Hand, so wie alle Aufzeichnungen der zweiten Hand sind ohne Zweifel in den Büchern (Nekrologien etc. .) des Klosters Doberan auch niedergeschriebene Erlebnisse der Schreiber.

In Beziehung auf die nächste Benutzung der doberaner Genealogie läßt sich annehmen, daß Kirchberg (1378) sie zu seiner Reimchronik benutzt habe, wenn sie nicht gar während und in Veranlassung seiner Arbeit abgefaßt ist.

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Ueber die Chroniken der Klöster Dobbertin und Neuenkamp.

Bei der Beurtheilung der Quellenmäßigkeit der doberaner Genealogie muß hier aber noch ein anderer Gegenstand zur Sprache kommen, welcher in hohem Grade interessant ist. Nach der unten mitgetheilten merkwürdigen Urkunde 1 ) erschien am 4. Mai 1418 zu Wilsnack vor dem havelberger Bischofe Otto Rohr der Fürst Balthasar von Werle und producirte durch zwei Geistliche: Nicolaus Scharbow, Propst des Nonnenklosters Dobbertin, und Hermann Willer, Pfarrer an der S. Georgen=Kirche zu Parchim, zwei alte, den Cistercienserklöstern Dobbertin und Neuenkamp gehörende Handschriften, welche die Chronik des Fürstenhauses Werle enthielten und aus denen der Fürst bewies, daß er in grader Linie aus altem, königlichen Geschlecht stamme 2 ). Der Bischof Otto stellte an dem genannten Tage dem Fürsten Balthasar über die geschehene Nachweisung ein öffentliches Zeugniß aus, welches besonders an den Kaiser Sigismund gerichtet war. Der Bischof sagt nämlich, daß der durchlauchtige Fürst Balthasar, Herr von Werle ("Wurle"), Güstrow und Waren, zwei den Klöstern Dobertin und Neuenkamp gehörende, in alter Schrift geschriebene Bücher, enthaltend die Chronik der ehemaligen Könige ("regum"), Häuptlinge ("regulorum") und Fürsten ("principum") der Wenden, der damals regierenden Fürsten Stammbaum und ihre Herrschaften, producirt und daraus sichern Bericht, auch durch die Einsicht der Bücher die Ueberzeugung gegeben habe, daß ihre Familie wirklich aus königlichem Geschlecht ("de regia stirpe") stamme und von diesem in ununterbrochener Folge fortgepflanzt sei.

Diese beiden Chroniken werden jetzt verloren sein. Zwar hat man in frühern Zeiten in Beziehung auf die erwähnte Urkunde geglaubt, die beiden Chroniken seien noch erhalten; man hat geglaubt, die in der Urkunde genannte dobbertiner Chronik sei die besprochene doberaner, und hat demzufolge offensichtlich das Wort "Dobertin" in "Doberan" verändert; ferner hat man geglaubt, die neuenkampensche Chronik sei die kirchbergsche, welche etwa im Kloster Sonnenkamp oder Neu=


1) Vgl. Urk. (Samml. Vermischte Urkunden.
2) Ungefähr von dieser Zeit an nannten sich die werleschen Fürsten auch Fürsten, was sie denn auch wirklich waren; das ganze frühere Mittelalter hindurch hatten sich alle Regenten in den meklenburgischen Landen nur Herren genannt. Man vgl. hierüber auch Rudloff M. G. II, S. 655.
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kloster aufbewahrt 1 ) gewesen sei. Aber unsere Urkunde liest viel zu sicher "Dobertin", und an eine Verwechselung des Klosters Neuenkamp, jetzt Franzburg, in Festland Rügen oder schwedisch Pommern, ist in jener Zeit bei hochgestellten Geistlichen nicht zu denken; es kann nur große Unkunde Neuenkamp mit Neukloster verwechseln und große Beschränktheit eine Urkunde nach ihren Ansichten willkührlich ändern. Man muß daher annehmen, daß die Klöster Dobbertin und Neuenkamp wirklich alte Chroniken besessen haben. Dies wird um so wahrscheinlicher, als der Propst des Klosters Dobbertin die eine und ein Pfarrer von Parchim die andere Chronik producirte; das Kloster Neuenkamp nämlich hatte in der Nähe von Parchim: zu Kuppentin, Zidderich, Below, in der Stadt Goldberg und sonst bedeutende Besitzungen.

Dennoch dürfte es möglich sein, daß in den hier mitgetheilten Genealogien von Doberan und Parchim die in der Urkunde genannten Chroniken von Dobbertin und Neuenkamp enthalten sind; es ist nämlich nicht unwahrscheinlich, daß die Rathmänner der Stadt Parchim sich die in ihr Stadtbuch aufgenommene Genealogie von einem nahe wohnenden Beamten der Klöster Dobbertin oder Neuenkamp verschafft, diese aber wieder die doberaner Genealogie als Hauptquelle benutzt haben, wenn nicht die genannten Klöster alle wieder aus einer gemeinsamen, uns unbekannten Quelle schöpften.

Es mag sich jedoch der Mühe verlohnen, auf das Vorkommen von Chroniken der Klöster Dobbertin und Neuenkamp aufmerksam zu sein; vielleicht finden sie sich irgendwo einmal. Genaue persönliche Untersuchungen in dem noch bestehenden Archive des Klosters Dobbertin und durch Correspondenz veranlaßte Nachforschungen in den pommerschen Archiven haben bis jetzt zu keinem Resultate geführt. Daß die Chroniken von Dobbertin und Neuenkamp bei dem Bischofe von Havelberg liegen geblieben seien, ist im höchsten Grade unwahrscheinlich, da eigens Geistliche zur Producirung der Chroniken im Gefolge des Fürsten nach Wilnack gereiset waren; desfallsige Nachforschungen im Brandenburgischen sind ebenfalls ohne Erfolg geblieben.


1) Woher die kirchbergische Chronik stammt, ob sie im Mittelalter bei einem Kloster, oder ob sie immer bei dem Fürstenhause aufbewahrt gewesen sei, ist noch nicht bestimmt ermittelt. Wahrscheinlich war sie im fürstlichen Besitze.
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Die parchimsche Genealogie.

Das Archiv der Stadt Parchim bewahrt ein altes Stadtpfandbuch auf Pergament in klein Folio, welches die Zeit 1351 - 1457 umfaßt (vgl. Cleemann Chronik und Urkunden der Stadt Parchim, 1825, S. 164). Diesem Stadtbuche ist ein zusammengeschlagenes, großes Blatt von zwei Folien Länge vorangebunden, welches den am Schlusse hier mitgetheilten fürstlichen Stammbaum enthält. Dieser Stammbaum ist nach alter Weise so eingerichtet, daß jeder Name von einem Kreise umschlossen ist, die Abstammung durch Linien von Kreise zu Kreise bezeichnet wird und jede Generation auf derselben Queerlinie steht; der Stammbaum ist in den Kreisen die ganze Länge des Blattes hinab für 16 Generationen angelegt, aber nur für 11 Generationen ausgeführt. Zu beiden Seiten von oben herab steht, sich nach dem von dem Stammbaume eingenommenen Raume richtend, die unten ebenfalls mitgetheilte Genealogie oder Erläuterung des Stammbaumes, welche jedoch oben, da der Rand aus dem Buche etwas herausgeschlagen gewesen ist, durch Abscheuern so sehr gelitten hat, daß sehr wenig von den ersten Zeilen zu lesen ist. Die ersten, kurzen Aufzeichnungen über Niclot, Wartislav, Pribislav und Heinrich Borwin I. stehen auf der Rückseite der eingeschlagenen Hälfte des Blattes und bilden so die erste Seite des Buches.

Das Ganze ist, nach dem vorliegenden Originale, von Einer Hand geschrieben, und zwar von einer Hand, welche unverkennbar dem 14. Jahrhundert angehört und der Hand ähnlich ist, von welcher die ersten Aufzeichnungen im Stadtbuche herrühren. Die Zeit, in welcher diese Genealogie geschrieben ist, ist ungefähr dieselbe, in welcher die doberaner Genealogie abgefaßt ist, nämlich die Zeit um das Jahr 1370; die in der parchimschen Genealogie vorkommenden letzten Jahreszahlen und Zeitbestimmungen sind dieselben, welche in der doberaner Genealogie vorkommen. Nur die Bestimmung über den Fürsten Johann IV. von Werle ist in beiden verschieden: die doberaner Genealogie sagt von ihm, daß er noch lebe ("adhuc superstes"), - die parchimsche, daß er im J. 1350 zu regieren angefangen habe ("qui incepit dominari anno domini M° CCC° L "). Also ward .auch die parchimsche Genealogie sicher noch zu den Lebzeiten dieses Fürsten († 1375) geschrieben. - Der Nachtrag über die letzten Glieder des werleschen Fürstenhauses ist offensichtlich hundert Jahre später geschrieben und zwar nach dem J. 1455, da diese Jahreszahl in diesem Nachtrage vor=

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kommt. Gedruckt, jedoch mit vielen Fehlern, ist dieser Stammbaum mit der Genealogie schon im J. 1819. Cleemann hat ihn auf einem einzelnen Folioblatte mit andern Stammbäumen seinem "Archiv=Lexicon" 1819 beigegeben, mit der Ueberschrift;

Urkunde, geschrieben um das Jahr 1363, mit eben der Hand, womit der Anfang des Parchimschen Stadt=Protocolls, worin sie liegt und welches mit 1351 anhebt, geschrieben ist.

und mit der Schlußanmerkuug:

Vermuthlich hat einer von den Bürgermeistern die Urkunde geschrieben: Henneke Rodebart, welcher 1356, oder Henneke Brusehaver, welcher 1376, 1385 vorkommt; auch könnte es Werner Knut sein.

In seiner parchimschen Chronik (1825) sagt Cleemann aber:

nstatt der für die ersten Schreiber dieses Stammbaumes gehaltenen, nicht Bürgermeister, sondern nur Rathmänner Henneke Rodebart, Henneke Brusehaver und, nicht Werner, sondern Nicolaus Knut, halte ich lieber den Bürgermeister Heinrich Cassow den Vater dafür, welcher 1352 bis 1370, und dessen Wittwe 1372 vorkommt. Der Anfang mit diesem nachher fortgesetzten Pergamente ist wahrscheinlich 1364 gemacht worden, weil in dem zweiten Absatze der zweiten Columne unten das Jahr 1363 steht und im vierten Absatze der ersten Columne die Söhne des 1360 gestorbenen Herrn zu Werle Nicolaus als regierend aufgeführt werden.

Die letztere Behauptung ist freilich nicht gegründet, da das Ganze nicht "angefangen" und fortgesetzt, sondern mit einem Male von einer und derselben Hand geschrieben ist; aber im Allgemeinen trifft die Ansicht Cleemanns über die Zeit der Abfassung zu, wenn auch nicht die genannten Rathmänner, sondern wahrscheinlich der Rathsschreiber das Ganze geschrieben hat.

Die folgende Vergleichung der parchimschen Genealogie mit der doberaner wird übrigens über Zeit und Verfasser ein eigenthümliches Licht verbreiten.

Vergleichung der doberaner und der parchimschen Genealogie.

Vergleicht man beide Genealogien und stellt sie neben einander, so kommt man leicht und bald zu dem überraschenden Resultate, daß wir statt zwei Chroniken, nur eine gewon=

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nen haben; denn beide sind so ähnlich, daß entweder beide aus Einer Quelle geschöpft haben oder die eine von der andern abgeschrieben ist. Beide Chroniken sind in dem, was sie geben, wie die erste Vergleichung lehrt, völlig, sehr häufig wörtlich gleich, so daß nur einzelne Angaben diese oder jene auszeichnen. Von beiden Chroniken ist nun aber die doberaner bei weitem die ausführlichere und vollständigere, und die parchimsche kürzt häufig ab, wo ausführlicher Bericht nicht in ihrem Zwecke liegt. Die parchimsche Chronik geht nämlich offenbar darauf hinaus, die Genealogie des werleschen Fürstenhauses, welchem die Stadt angehörte, möglichst vollständig zu geben; daher ist sie mitunter in der Erläuterung für dieses Fürstenhaus etwas ausführlicher und breiter und fügt dem werleschen Stammbaume noch mehrere interessante Beinamen hinzu. Dagegen ist sie in der Darstellung der übrigen Linien viel kürzer und läßt z. B. die Geschichte der Stammväter und der fürstlichen Linie Rostock ganz aus, während sie noch im 15. Jahrhundert die Genealogie des werleschen Fürstenhauses bis zu Ende fortführt.

Die doberaner Genealogie behandelt dagegen alle Fürstenhäuser mit demselben historischen Interesse und scheint um so weniger eine Abschrift einer andern Chronik zu sein, als sie sich auf die eigenen Urkunden des Klosters Doberan beruft und unmittelbar von einer andern Hand fortgesetzt wird, wenn auch nur für das Fürstenhaus Meklenburg.

Es ist daher wohl ohne Zweifel, daß die parchimsche Genealogie eine hin und wieder modificirte Abschrift der doberaner Genealogie ist, wenn auch der Schreiber der parchimschen Genealogie manche interessante Notiz aus dem Schatze der eigenen Wissenschaft einfließen läßt.

Hiernach läßt sich denn auch die Zeit der Abfassung und Abschrift genau bestimmen. Die doberaner Genealogie muß um das J. 1370 abgefaßt und die parchimsche Genealogie kurz darauf von jener abgeschrieben sein. Die doberaner Genealogie schließt mit der ersten Hand ungefähr mit dem J. 1370; die zweite Hand schreibt darauf zwei Zeilen, welche eine dritte Hand spätestens mit dem J. 1376 fortsetzt. In dieser Zwischenzeit (1370 - 1376) muß die parchimsche Genealogie von der doberaner abgeschrieben sein, da jene mitten in dem Satze der zweiten Hand der doberaner Genealogie plötzlich aufhört, ohne die Fortsetzung der letzten Hand und eine jüngere Zeit zu berühren.

Der nachfolgende Text beider Genealogien, welche der Uebersicht wegen in den gleichen Stellen einander gegenüber gedruckt sind, wird die vorstehenden Bemerkungen rechtfertigen.

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Doberaner Genealogie.

A d habendam noticiam principum et dominorum, qui post dominum Pribizlavum, fundatorem cenobii Doberanensis, in Slauia dominium tenuerunt secundum genealogiam stirpis sue, sciendum, quod anno domini M CLXIIII tercio kalendas May dominus Pribizlawus, Magnopolitanorum et Kissinorum ac tocius Slauie regulus atque nobilis princeps, sacrum baptisma suscepit et ad fidem Christi perfecte conuersus est, qui ex instinctu et per exhortacionem venerabilis et sanctissimi in Christo patris domini Bernonis episcopi Magnopolitani, qui eciam translata sede cathedrali primus in Zwerin episcopatum tenuit, claustrum Doberan fundauit et fundatum multis iuuaminibus et innumeris beneficiis preditauit at conuentum enocatum de grege dominico in Amelungesborne, fratrum ordinis Cysterciensis, sub domino Euerhelmo ibidem abbate existente, in possessionem corporalem cum domino Conrado primo abbate anno domini M °C° LXX° introduxit et introductum strennuo defensauit. Sequenti igitur anno domini LXXI illustris princeps dominus Hinricus, dux Saxonie et Bawarie, qui rebellem sibi predictum dominum Pribizlawum multis bellis precipuis perdomuit et subiugauit, dispositis in Slauia episcopatibus, pro remissione suorum peccaminum statuit, sanctum domini visitare sepulcrum fecitque socios itineris sui dominum Conradum episcopum Lubicensem, Hinricum de Brunswik, Bertoldum de Luneborgh monasteriorum abbates, sepedictum eciam Pribizlawum regulum siue principem Slauorum, Guncelinum comitem de Zwerin, Sifridum comitem de Blankenborgh et alios multos tam nobiles, quam ministeriales, vt habetur in cronicis Saxonum et Slauoram. Peracto itaque peregrinacionis itinere et voto, cum sepefatus dominus Pribizlavus ad terram suam redisset, non longe post ipse Luneborgh proficiscitur, vbi tunc principes curiam sollempnem habuerunt, ibique in torneamento lesus heu obiit et ibidem in castro apud Benedictinos sepelitur. Ex hiis patet causa 1 ),


1) Eine Randbemerkung in dem Diplomatarium von der ersten Hand lautet (vgl. Jahrb. II, S. 10):

"Nullum privilegium reliquid nobis fundator noster Pribizlavs, sed commisit vtile propositum suum ante mortem suam filio suo Henrico Borwen et est primum priuilegium istius ecclesie, quod inuenies in tercio folio" (de anno 1192).

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Parchimsche Genealogie.

N iclotus, Magnopolitanorum, Kussinorum, Cispanorum, Circipanorum, Vagirorum, Obotritorum, Polaborum ac tocius Slauie princeps et regulus, paganus et persecutor magnus ecclesie dei, regnauit anno domini

Wartzlaus, Magnopolitanorum etc. princeps et regulus, paganus et persecutor ecclesie, regnauit

Pribzlaus, Magnopolitanorum. Kussinorum, Kyssinorum, Cispanorum, Circipanorum, Vagirorum, Obotritorum, Polaborum ac tocius Slauie princeps et regulus, christianus primus filius, regnauit anno domini

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Doberaner Genealogie.

quare idem dominus Pribizlavus super fundacione Doberan monasterii minime donauit aliquod priuilegium, quod in remotis agens et morte preuentus pium desiderium suum non perduxit ad effectum.

Porro predicto domino Pribizlao cum patribus dormiente et venerabili patre et episcopo domino Bernone pre senio deficiente, reliquie amorreorum ydolatrie, sancte religionis et fidei inimici, gregem dominicum et vineam domini Sabaoth nouiter plantatam armata manu inuadentes, peremerunt in veteri Doberan vna die, scilicet quarto idus Nouembris anno domini M CLXXIX, occisorum animas circiter LXXVIII totamque substantiam monasterii nichilominus depredantes.

Sed non est sciencia, neque sapiencia contra consilium diuinitatis; nam dominus Hinricus Burwy, nobilis princeps, supradicti domini Pribizlaui filius et heres vnicus, opus, quod pater suus pie inceperat et inimicus fidei, scilicet gens pagana, deuastauerat, plenius per omnia et perfectissime restaurauit. Hic enim adiutorio prefati domini Bernonis, primi episcopi Zwerinensis, quondam monachi in Amelunghesborn, conuentu secundario de Amelungesborn sub domino Johanne ibidem abbate existente in possessionem claustri bene restauratam aduocando introduxit et primum priuilegium super fundacione abbacie Doberanensis liberaliter donauit et in quantum potuit defensauit.

Quo facto et conuentu predicto in loco perseuerante ex vehementi ipsius conuentus desiderio et conamine dicti domini Hinrici Burwi principis ossa patris sui domini Pribizlaui anno domini M CCXV kalendis Octobris de Luneborgh asportantur et in Doberan, vbi nunc est daustrum, honorifice reconduntur.

Iste vero Hinricus Burwi duos filios habuit, Hinricum et Nicolaum, qui post mortem patris diuiserunt principatum siue dominium, ita quod Hinricus in Rostock et Nicolaus in Magnopoli, id est in Mychelenborgh, tenuit dominium et principatum.

Sed Nicolao in castro Godebuz cadente et absque herede decedente, dominium suum ad fratrem suum predictum iure hereditario extitit deuolutum.

Hii duo fratres super confirmacione abbacie in Doberan priuilegium eciam contulerunt.

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Parchimsche Genealogie.

 

 

Hinricus Burwy, nobilis princeps, filius et heres vnicus domini Pribzlai predicti, christianus, fundator monasteriorum, ecclesiarum dei, mortuo patre regnauit anno domini

 

 

(Die ersten 7 Zeilen, jede zu 1 1/2 Druckzeilen, sind in der Handschrift gänzlich verlöscht; der lesbare Text beginnt mit dem Worte: "quatuor").

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Doberaner Genealogie.

P ost hec iste Hinricus iunior accepta vxore genuit quatuor filios, Johannem, Nicolaum, Hinricum, qui et Burwinus dictus est, mutato fortassis proprio nomine in confirmacione, et Pribizlaum. Isti eciam ecclesiam Doberanensem priuilegio suo confirmauerunt et principatum seu dominium paternum primo sic diuiserunt, quod Johannes et Pribizlaus in Magnopoli, Hinricus vero et Nicolaus in Rozstock dominium tenuerunt. Postmodum aliter diuidendo ordinauerunt, quod Johannes in Magnopoli, id est Michelenborgh, qui et Knese Janeke est dictus, Hinricus, qui et Burwinus, in Rozstok, Nicolaus in Gustrowe, scribens titulum dominii sui de castro Werle, et Pri bizlaus, qui de castro Rychenberg, quod exstruxerat, titulum domi nii sui accepit.

H uius Pribizlaui priuilegium habet ecclesia Doberanensis super villam dictam Zolchelyn, iuxta Plawe sitam, et ex isto patet, quod ipse habuit dominium in Plawe, Parchem et Sternebergh. Que tamen opida vendidit fratribus suis propter captiuitatem, quam incurrerat, et exul factus in Pomerania cum vnico filio suo, nomine Pribizlauo, stirps sua deleta est de progenitorum contubernio, qui iunior inter predictos quatuor fratres extitisse memoratur.

P orro de progenie dominorum Rostok sciendum, quod iste predictus Hinricus, alias dictus Burwinus, reliquit post se dominum Woldemarum filium suum, dominantem terre Rozstokcensi, cui successit in predicto dominio domicellus Nicolaus, filius eius. Iste est cognominatus puerulus de Rozstok propter fatuitatem suam. Cui consules de Rozstok et vasalli eius statuerunt tutorem illustrem principem dominum Ericum, regem Dacie. Attamen post mortem dicti domicelli Nicolai de Rozstok, qui non habuit filium, sed vnicam filiam, dominus Hinricus Magnopolensis et Stargardensis dominus, patruus suus, terram Rozstokcensem tanquam ad ipsum iure hereditario deuolutam occupauit et detinuit contra velle regis, ita quod tandem rex, inspectis obsequiis suis et precibus eius inclinatus, dimisit ei terram et dominium Rozstokcensem in pace, et ciuibus Rozstokcensibus mandauit, omagium facere sibi et in omnibus obedire.

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Parchimsche Genealogie.

- - - - - - - - - - - - - - - - -
- - - - - - - - - - - quatuor [filios] [Johannem], qui et Kneze Yaneke dictus est, Nicolaum, Hinricum, qui et Burwinus dictus est, mutato fortassis in confirmacione proprio nomine, et Pribizlaum. Isti quatuor fratres iam dicti paternum dominium sic primo diuiserunt, ita quod Johannes et Pribizlaus in Magnopoli, Hinricus et Nicolaus in Rostok dominium tenuerunt. Postea iidem quatuor dominium aliter diuiserunt, ita quod Johannes, Kneze Yaneke, in Magnopoli dominabatur, Nicolaus in Gustrowe, scribens tytulum dominii de castro Werle primo, Hinricus, qui et Burwinus dictus est, in Rostok, Pribzlaus in castro Ryghenberghe, quod exstruxerat, et habuit Plawe, Parchim, Sterneberch, que vendidit fratribus suis propter captiuitatem suam, et exul factus cum unico filio suo Pribzlao in Pomerania stirps sua deleta est.

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Doberaner Genealogie.

C eterum de genealogia tercii fratris scilicet Nicolai domini de Werle, qui secundus natu erat inter fratres predictos, memorie commendandum, quod iste tres post se reliquit filios: Hinricum, Johannem et Bernardum, qui et obiit in annis iuuenilibus, non relinquens liberos.

Porro dominus Hinricus iam dictus genuit Nicolaum et Hinricum.

Dominus vero Johannes, frater ipsius, genuit Nicolaum, Johannem, Guntherum, Hinricum et Bernardum. Isti duo vltimii effecti sunt fratres predicatores in Robele, et dominus Guntherus factus est canonicus maioris ecclesie Magdeburgensis, residuis duobus laicis solis permanentibus.

 

 

Sed filiis domini Hinrici predicti, patrem suum captiuare volentibus, contigit, ut patricide facti sunt, propter quod scelus priuati sunt hereditate paterna et de dominio eliminati.

At vero filii domini Johannis, fratris predicti domini Hinrici occisi, ipso mortuo, ante occisionem fratris sui, videlicet dominus Nicolaus et dominus Johannes secundus soli optinuerunt dominium.

Iste Nicolaus secundus habuit heredem vnicum filium nomine Johannem, qui diuisit dominium cum patruo suo domino Johanne secundo post mortem patris et constructo castro in Goltberg ibi habitauit. Cui successit dominus Nicolaus, filius eius, post quem dominatus est filius eius Johannes, alias dictus Kneseianeke adhuc superstes.

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Parchimsche Genealogie.

C eterum de genealogia tercii fratris domini Nicolai de Werle in Gustrowe, qui secundus erat natu inter quatuor fratres predictos. Iste Nicolaus dictus est primus de Werle et tres genuit filios, videlicet Hinricum, Johannem et Bernardum, qui Bernardus in iuuentute sine herede decessit.

Sed Hinricus primogenitus iam dictus 1 ) duos genuit filios Nicolaum et Hinricum.

Dominus vero Johannes predictus, secundus natus et frater Hinrici et Bernardi predictorum, quinque genuit filios, videlicet Nicolaum secundum, Johannem secundum, qui et caluus dictus est, Ghunterum, Hinricum et Bernardum. Isti duo vltimi scilicet Hinricus et Bernardus fratres predicatorum in Robele sunt effecti; dominus vero Ghunterus, tercius frater, factus canonicus in Magdeburch, residuis duobus fratribus primo et secundo, videlicet Nicolao secundo et Johanne secundo, laycis permanentibus.

Sed filiis domini Hinrici predicti, fratris Johannis et Bernardi, patrem suum captiuare volentibus, contigit a casu, ut patricide facti sunt, propter quod scelus patricidii dicti duo filii Nicolaus et Hinricus hereditate paterna sunt priuati et a dominio per patruos suos eliminati.

At vero filii domini Johannis, fratris predicti domini Hinrici occisi, eo mortuo, post occisionem patrui sui et post mortem patris ipsorum, dominus Nicolaus secundus et dominus Johannes secundus, qui et calvus dictus, dominium sibi soli retinuerunt.

Iste Nicolaus secundus genuit vnicum heredem et filium Johannem tercium, alias van růden, qui diuisit dominium cum fratre patris sui, domino Johanne secundo et caluo, et constructo castro in Goltberch ibi habitauit. Cui successit dominus Nicolaus quartus, filius eius; postquam dominatus est Johannes quartus, alias dictus Knezeyaneke, filius Nicolai quarti iam predicti, qui incepit dominari anno domini M°. CCC°. L.


1) Die Handschrift hat: dictos.
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Doberaner Genealogie.

Porro dominus Johannes secundus reliquit post se heredes duos filios, Nicolaum et Bernardum, qui paternam diuiserunt heredidatem, ita quod Nicolaus Gustrowe, Plawe, Nyenkalant et Krakow optinuit, Bernardus vero Warne, Robele, Pentzelyn et Wredenhaghen habuit.

Iste Nicolaus tercius post mortem suam duos filios reliquit, dominum Laurencium et Johannem, qui iam actu dominium patris sui tenent.

Sed et domicello Bernardo predicto filii nati sunt [quatuor] 1 ), quorum nomina mihi penitus sunt ignota.

V ltimo de genealogia quarti fratris videlicet domini Johannis, id est Knese Janeke, de Magnopoli, hoc est de Mychelenborgh, est attendendum, quod iste fuit primogenitus inter fratres habuitque sex filios, videlicet Hinricum, Nicolaum, Hermannum, Popponem, Albertum et Johannem.

Nicolaus fuit prepositus Zwerinensis et canonicus Magdeburgensis et Hamburgensis,

Hermannus canonicus Zwerinensis et Lubecensis et

Poppe crucifer.

Porro dominus Albertus ducta uxore obiit absque liberis.

Similiter dominus Johannes, qui diuiserat dominium cum fratre suo domino Hinrico, factusque fuerat dominus in Godebutze, accepta vxore, filia comitis de Rauensbergh, de qua genuit vnicam filiam, mortuus est absque aliis heredibus et deuolutum est dominium suum iure hereditario ad fratrem suum dominum Hinricum memoratum.

Iste dominus Hinricus, genitis duobus filiis Hinrico et Johanne, pro remissione suorum peccaminum ad terram sanctam visitare sepulcrum dominicum deuote proficiscitur, vbi per soldanum tunc capitur et per XXV annorum curricula in custodia detinetur et postmodum per soldanum tunc temporis existentem sibi graciosum liber a captiuitate dimittitur.


1) Das Wort quatuor ist ausradirt.
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Parchimsche Genealogie.

P[orro dominus Johannes secundus, alias] calvus [dictus] 1 ) . . . . . . . . . . . . . . . . filios, Nicolaum [tercium et Bernardum], qui sic paternam diuiserunt hereditatem, ita quod Nicolaus Gustrowe, Pl[awe], Nygencaland et Cracowe retinuit et Bernardo fratri suo dimisit Warne, Robele, Pentzelin.

Iste Nicolaus tercius post mortem suam duos reliquit filios, scilicet dominum Laurencium et dominum Johannem, qui iam actu regunt et tenent dominium paternum.

Dominus [vero] Bernardus genuit vnicum filium nomine Johannem.

D e genealogia quarti fratis et primogeniti, videlicet domini Johannis primi, qui et Kneze Yaneke dictus est, de Magnopoli, est sciendum, quod iste genuit VI filios, videlicet Hinricum, Nicolaum, Hermannum, Popponem, Albertum et Johannem.

Nicolaus fuit prepositus Zwerinensis et canonicus Magdeburgensis et Hamburgensis.

Hermannus fuit canonicus Zwerinensis et Lubicensis.

Poppo erat crucifer.

Albertus ducta vxore obiit absque liberis.

Johannes diuisit dominium cum fratre suo Hinrico et, factus dominus in Godebuz, accepit in uxorem filiam comitis de Rauensberghe, de qua vnicam genuit filiam; tandem mortuus absque aliis heredibus, totum dominium iure hereditario deuolutum est ad Hinricum fratrem suum primogenitum supradictum.

Iste Hinricus, genitis duobus filiis, videlicet Hinrico et Johanne, in remissionem peccatorum suorum ad terram sanctam visitando sepulcrum domini in Jherusalem deuote proficiscitur, vbi per soldanum capitur et per XXV annos captus in custodia detinebatur et post alium soldanum sibi graciosum a dicta captiuitate liber dimittitur.


1) Hier beginnt die zweite Columne, welche oben abgescheuert ist.
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Doberaner Genealogie.

Cuius filius Johannes accepta vxore, que genuerat sibi tantum vnicam filiam, submersus fuit in mari inter Wismariam et terram Pole, remansitque vnicus heres dominii dominus Hinricus, frater ipsius.

Iste Hinricus, homo bellicosus, dilatauit ualde dominium suum factusque est non solum dominus Magnopolensis, sed et Stargardensis et Rozstokcensis terrarum dominus.

Hic reliquit post mortem suam duos filios, videlicet dominum Albertum et dominum Johannem, qui per serenissimum imperatorem Karolum, mediante ordinacione domini Rodolphi, ducis Saxonie sacrique imperii archimarchalci, awnculi eorum, duces sunt effecti in ciuitate Pragensi inuestitique sunt pompose cum vexillis anno domini M CCCXLVIII°.

Isti duo fratres diuiserunt suam hereditatem paternam, sic quod dominus Johannes, iunior frater, optinuit terram Stargardensem cum ciuitate Sterneberg et castro Eldenaborgh siue Lubisze.

Residuas terras, scilicet Magnopolensem et Rozstokcensem, optinuit dominus Albertus cum filiis suis, qui eciam emit comeciam Zwerinensem post obitum Ottonis comitis in Zwerin, qui non habuit filium, sed duas filias, a comite de Tekelenborgh, fratre prefati Ottonis, anno domini M ° CCC° LIX°.

Iste dominus Albertus habuit tres filios: Hinricum, Albertum et Magnum, quos genuit sibi uxor sua Eufemia, soror domini Magni, quondam regis Suecie.

Huius filius dominus Hinricus habuit vxorem dominam Ingeburgem, filiam domini Woldemari, regis Danorum, de qua genuit filium nomine Albertum cum duabus filiabus.

Porro dominum Albertum, fratrem eius, pater suus dominus Albertus senior introduxit in regnum Suecie anno domini M CCCLXIII° circa festum beati Martini manu valida et constituit ipsum regem Swecie pro awunculo suo domino Magno, quondam rege Swecie.

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Parchimsche Genealogie.

Cuius alter filius, videlicet Johannes, accepta vxore, de qua unicam genuit filiam, inter Pole et Wysmariam submersus est, sicque remansit unicus heres dominii Hinricus frater ipsius.

Iste Hinricus, homo bellicosus, alias propter Hinricus leo, dilatauit ualde dominium suum factusque est non solum dominus Magnopolensis, verum eciam Stargardensis ac Rostok terrarum dominus.

Hic Hinricus reliquit post mortem suam duos filios, Albertum et Johannem, qui per serenissimum imperatorem dominum Karolum quartum, mediante ordinacione Rodolphi, ducis Saxonie, sacri imperii archimarscalci, awunculi eorum, duces sunt effecti in ciuitate Pragensi inuestitique sunt pompose cum vexillis anno domini M° CCC° XLVIII.

Isti duo fratres paternam hereditatem sic diuiserunt, ita quod dominus Johannes, frater iunior, obtinuit terram Stargardie cum ciuitate Sterneberch et castro Lubetze, alias dictum Eldenborch.

Residuas vero terras, Magnopolensem et Rostoccensem, retinuit dominus Albertus cum filiis suis, qui emit eciam comitatum Zwerinensem post obitum Ottonis, comitis in Zwerin, qui non habuit filium, sed tantum duas filias, Rixam, vxorem Alberti, noui regis Swecie, hunc enim comitatum Zwerinensem emit dominus Albertus, frater Johannis, a comite de Tekelenborgh, patre prefati Ottonis comitis, pro 1 ) anno domini M° CCC° LIX.

Iste dominus Albertus predictus genuit ab Eufemia, sorore Magni, regis Swecie, tres filios: Hinricum, Albertum, Magnum, et duas filias: Yngeburgem, quam desponsauit Romano marchioni Brandenburgensi, et Annam, quam comiti Adolpho comiti desponsauit.

Hinricus, filius Alberti senior, duxit Yngeburgem, filiam Woldemari, regis Dacie, que genuit sibi filium nomine Albertum et duas filias.

Albertum, fratrem Henrici predicti, Albertus, pater eius predictus, desponsauit cum Rixa, filia Ottonis, comitis in Zwerin, et introduxit eum in regnum Swecie anno domini M° CCC° LXIII circa festum sancti Martini manu forti et constituit eum regem pro awunculo suo Magno, rege Swecie, predicto.


1) Nach dem Worte: pro, ist in der Handschrift eine kleine Lücke.
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Doberaner Genealogie.

Porro dominus Johannes, dux Magnopolensis et Stargardensis, frater domini Alberti, genuit quatuor filios, videlicet Johannem, Vlricum, Rodolphum et Albertum 1 ), ex quibus Rodolphus factus fuit episcopus Scharensis in Gothia, postmodum vero, Johanne Junghen electo Zwerinensi prodiciose a suis familiaribus interfecto, idem dominus Rodolphus postulatus fuit in episcopum Zwerinensem et per dominum Bonifatium papam nonum translatus.

Albertus vero in tutorem ecclesie Tarbatensis fuit vocatus, ubi eodem anno obiit et sepultus requiescit.

Johannes vero et Vlricus laici remanentes et terram Stargardensem equaliter possidentes, uxores duxerunt.

Johannes duxit sororem Sthirgheyl Lythvanie atque Yaghel Cracouie regum, qui fratres et filii Algardi quondam gentilis in dictis regnis sunt baptizati, quorum soror predicta genuit Johanni duci Stargardensi filium nomine Johannes et duas filias, quarum senior in monasterio in Ribbenitze ordinis sancte Clare est professa.

Vlricus vero quartus frater accepit vxorem filiam Swantebori, ducis Stetinensis, de qua eciam iam filios et filias generauit.

Postquam autem famosus et magnus ille Albertus ab hac luce transierat, filius eius senior Hinricus hastiludiis intendens in curia sua Wismer [anno domini M ° CCCLXXXIIII° in die sancti Georgii] 2 ), ubi subtus equum corruit, adeo lesus fuit, quod paulo post exspirauit.

Cuius filius vnicus Albertus accepit vxorem nobilem dominam, filiam domini Nicolai comitis Holtzacie ac sororem domini Alberti ducis Luneburgensis, de qua nullam prolem suscepit., quam modico tempore superuixit.

Post cuius obitum Albertus rex Zveccie, eo quod dominus Magnus [anno domini M ° CCC° LXXXV° in


1) Der Anfang dieses Absatzes von "Porro dominus Johannes" etc. an bis "Albertum" ist von einer andern, der zweiten Hand geschrieben. Das Folgende bis zum Schlusse ist von einer dritten, oder vielleicht der zweiten Hand fortgesetzt.
2) Die Jahreszahlen sind von derselben Hand am Rande beigeschrieben.
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Parchimsche Genealogie.

Porro dominus Johannes, dux Magnopolensis et Stargardie dominus, frater predicti Alberti senioris, duxit

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Doberaner Genealogie.

die sancti Egidii] 1 ), eius frater, eciam decesserat et vnum filium dominum Johannem et vnicam filiam Eufemiam, que domino Balthazar, domino de Werle, vxor fuit tradita, reliquerat, terram Magnopolensem regendam accepit, quo hic moram faciente Margareta, regina Dacie, confederata Sweis, fecit obsedi Axewalde in Swecia, Albertus vero rex soluturuss huiusmodi obsidionem cum exercitu suo, in quo erant Ericus dux Magnopolensis eius filius, Rodolphus dux Stargardensis et episcopus Scharensis, Albertus Holtzacie et Guntherus in Lyndow comites et alii multi nobiles militares, quos dictus rex de bonis monasteriorum et ecclesiarum fecit expeditos, ad Zweciam nauigio se transtulit et congressione facta idem rex cum omnibus suis in manus inimicorum suorum tradebatur [anno domini M ° CCC° LXXXIX° in die sancti Mathie] 1 ) et cum filio suo fere ad septem annos captiuus in Dacia tenebatur, post quos amisso regno Zwecie libertati fuit restitutus, qui mox filio suo Erico filiam domini Buggizlai ducis de Wolgast matrimonio copulauit, et sibi dominam Agnem, sororem Frederici, Bernardi et Hinrici ducum in Brunswik et Luneborg vxorem accepit, de qua vnum filium nomine Albertum procreauit.

Filius vero eius Ericus ad recuperandum regnum patris amissum cum vxore sua et milicia transiuit ad insulam Gothlandie, quam feliciter cum ciuitate Wisbii optinuit, sed ibidem in breui tempore moriendo vite cursum consumauit.

Johannes vero, filius ducis Magni, ad viriles annos perueniens recepit vxorem filiam Ottonis comitis de Hoya, de qua filium Magnum cum filiabus generauit, sed quoniam ipsi patrui Albertus rex et Johannem dux in preessendo terre concordare minime valuerunt, tam Magnopolensem et Rozstoccensem terras, quam comeciam Zwerinensem inter se diuiserunt.


1) Die Jahreszahlen sind von derselben Hand am Rande beigeschrieben.
1) Die Jahreszahlen sind von derselben Hand am Rande beigeschrieben.
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Parchimsche Genealegie.

Hic 1 ) terminatur genealoya dominorum Slauie:
Laurencius
de Gustrowe dominus.

Stammbaum

fuit desponsata Vlrico, duci Magnopolensi et domin[o] Stargardie, filio Hinrici senioris.

Wilhelmus: iste fuit vltimus. Quo defuncto principatus Slauie inferioris translatus est ad magnificos dominos Hinricum et Johannem seniores Stargardie et ad Hinricum et Johannem fratres duces Magnopolenses, de consensu nobilium et ciuitatensium de Slauia, tali condicione, quod predicti domini deberent soluere domine Katherine, filie predicti Wilhelmi, vigesies mille florenos renenses, quos dicti domini anno domini M° CCCC° XLIII in die beate Ghertrudis virginis Barnam, duci de Bard, ac domine Sophye, matri predicte Katherine, domicelle de Werle, pro dicti principatus Slauie resignacione persoluerunt, quam summam auri predicti domini duces Magnopolenses Hinricus et Hinricus de terra Bard et Sundis per magnam vim extorquerunt anno M° CCCCLV. Ac ille Hinricus dux Stargardie (redemit) cum sua parte castrum Lubitze ab illis de Plessen pro viginti sex mille marcis bone monete redemit.


1) Das Folgende bis zum Ende ist von einer andern Hand nachgetragen.
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Hieneben

der Stammbaum zur parchimschen Genealogie

aus dem Ende des 14. Jahrhunderts

aus

dem parchimschen Stadtbuche.

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Stammbaum
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Die

doberaner und die parchimsche
Genealogie

zusammengefaßt

und in

deutscher Uebersetzung. 1 )


( Z ur Erhaltung der Kunde von den Fürsten und Herren, welche nach dem Herrn Pribislav, dem Gründer des Klosters Doberan, im Wendenlande geherrscht haben, nach der Herkunft von ihrem Stamme, ist zu wissen, daß im Jahre des Herrn 1164 am 29. Mai der Herr Pribislav, der Meklenburger und der Kissiner und des ganzen Wendenlandes König und edler Fürst die heilige Taufe empfing und zum Glauben Christi völlig bekehrt ward, er, der auf Antrieb und Ermahnung des ehrwürdigen und in Christo geheiligten Vaters Herrn Berno, Bischofs zu Meklenburg, - welcher auch nach Verlegung des Bischofssitzes zuerst in Schwerin das Bisthum regierte, - das Kloster Doberan gründete und nach dessen Gründung mit vielen Mitteln und unzähligen Wohlthaten beglückte und den von der Heerde des Herrn zu Amelungsborn vom Cistercienser=Orden unter dem Abte Herrn Everhelm daselbst berufenen Convent mit dem ersten Abte Herrn Conrad im Jahre des Herrn 1170 in den wirklichen Besitz einführte und nach seiner Einführung kräftig schützte. Im folgenden Jahre 1171 beschloß nun der durchlauchtige Fürst Herr Heinrich, Herzog von Sachsen und Baiern, welcher den genannten, ihm widerspenstigen Herrn Pribislav in vielen, berühmten Kriegen gebändigt und


1) Die lateinischen Chroniken sind hier deshalb in deutscher Uebersetzung gegeben, weil der Verein und die Jahrbücher im Vaterlande viele Theilnehmer zählen, welche in dem mittelalterlichen Latein keine Uebung haben, und die Chroniken doch eine allgemeine Theilnahme verdienen, auch um den ganzen Inhalt im Zusammenhange zur Ansicht zu bringen.
Zu Grunde gelegt ist bei dieser Bearbeitung der doberaner Text; was der parchimsche Text mehr hat, ist in [ ] eingeschlossen, was der doberaner Text allein hat, ist in ( ) eingeschlossen.
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unterjocht hatte, nach Einrichtung der Bisthümer im Wendenlande, zur Vergebung seiner Sünden das heilige Grab des Herrn zu besuchen, und nahm zu Gefährten seiner Reise den Herrn Bischof Conrad von Lübeck, die Klosteräbte Heinrich von Braunschweig und Barthold von Lüneburg, ferner den oftgenannten Pribislav, König oder Fürsten der Wenden, den Grafen Gunzelin von Schwerin, den Grafen Siegfried von Blankenburg und viele Andere, sowohl Edle, als Dienstmannen, wie in den sächsischen und wendischen Chroniken erzählt wird. Nachdem nun nach Vollendung der Wallfahrt und des Gelübdes der oftgenannte Herr Pribislav in sein Land heimgekehrt war, ging er nicht lange darauf nach Lüneburg, wo damals die Fürsten einen feierlichen Hof hielten, und ward hier im Turnier verwundet und starb leider, und ward daselbst auf der Burg bei den Benedictinern begraben. Aus diesen Umständen wird es klar, weshalb derselbe Herr Pribislav über die Gründung des Klosters Doberan keine einzige Urkunde gegeben hat, da er, in fernen Ländern abwesend und vom Tode überrascht, seinen frommen Wunsch nicht zur Ausführung brachte.)

(Darnach, als der vorgedachte Herr Pribislav zu seinen Vätern schlafen gegangen und der Herr Bischof Berno vor Alter hinfällig geworden war, überfielen die Ueberreste der Verehrer des Götzendienstes, die Feinde der heiligen Religion und des Glaubens, die Heerde des Herrn und den neu gepflanzten Weinberg des Herrn Zebaoth mit bewaffneter Hand und mordeten in Altdoberan an Einem Tage, nämlich am 10 Nov. im Jahre des Herrn 1179 ungefähr 78 Leben und verwüsteten außerdem das ganze Wesen des Klosters.)

(Aber es giebt keine Wissenschaft und keine Weisheit gegen den Rathschluß, der Gottheit: denn der edle Fürst Herr Heinrich Burwy, des obengedachten Herrn Pribislavs Sohn und einziger Erbe, stellte das Werk, welches sein Vater fromm angefangen und der Feind des Glaubens, nämlich das Heidenvolk, verwüstet hatte, in allen Dingen vollständiger und ganz vollkommen wieder her. Unter dem Beistande des vorgedachten Herrn Berno, ersten Bischofes von Schwerin, früheren Mönches in Amelungsborn, berief er nämlich einen zweiten Convent von Amelungsborn, als der Herr Johann daselbst Abt war, führte denselben in den wohl hergestellten Besitz des Klosters ein und verlieh freigiebig den ersten Schenkungsbrief über die Abtei Doberan und schützte sie nach Kräften.)

(Als dies vollendet und der Convent an dem genannten Orte befestigt war, wurden auf lebhaften Wunsch desselben Convents und auf Betrieb des genannten Herrn Fürsten Heinrich

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Burwi die Gebeine seines Herrn Vaters Pribislav im Jahre des Herrn 1215 am 1. October von Lüneburg gebracht und in Doberan, wo jetzt das Kloster ist, ehrenvoll beigesetzt.)

(Dieser Heinrich Burwi nun hatte zwei Söhne: Heinrich und Nicolaus, welche nach des Vaters Tode das Fürstenthum oder die Herrschaft theilten, so daß Heinrich in Rostock und Nicolaus in Meklenburg die Herrschaft führte.)

(Als aber Nikolaus auf der Burg Gadebusch fiel und ohne Erben starb, fiel seine Herrschaft nach Erbrecht an seinen vorgenannten Bruder.)

(Diese beiden Brüder ertheilten der Abtei Doberan auch eine Bestätigung ihrer Privilegien.)

H ierauf vermählte sich jener Heinrich der jüngere und erzeugte vier Söhne: Johann, [welcher auch Knese Janeke genannt ward], Nicolaus, Heinrich, welcher auch Borwin genannt ward, indem er vielleicht bei der Confirmation seinen Namen änderte, und Pribislav. Diese [genannten vier Brüder] (bestätigten durch ihr Privilegium die doberaner Kirche und) theilten die väterliche Herrschaft zuerst so, daß Johann und Pribislav in Meklenburg, Heinrich aber und Nicolaus in Rostock ihre Herrschaft hatten. Später setzten sie in einer zweiten Theilung fest, daß Johann, welcher auch Knese Janeke genannt ward, in Meklenburg herrschte, Heinrich, welcher auch Borwin genannt ward, in Rostock, Nicolaus in Güstrow, indem er jedoch den Titel seiner Herrschaft von der Burg Werle nahm, und Pribislav von der Burg Richenberg, welche er erbauet hatte, den Titel seiner Herrschaft empfing.

( V on diesem Pribislav hat die doberaner Kirche ein Privilegium über das Dorf Zolchelin, bei Plau gelegen, und aus demselben erhellt, daß) sich seine Herrschaft über Plau, Parchim und Sternberg erstreckte. Diese Städte verkaufte er jedoch seinen Brüdern wegen der Gefangenschaft, in welche er gerathen, und nachdem er außerhalb Landes nach Pommern gegangen war, erlosch mit seinem einzigen Sohne Namens Pribislav der Stamm (dessen, welcher der jüngere unter den vorgenannten vier Brüdern gewesen sein soll.)

( F erner von dem Hause der Herren von Rostock ist zu wissen, daß jener vorgenannte Heinrich, anders Burwin genannt, den Herrn Woldemar, seinen Sohn, zur Regierung des Landes Rostock hinterließ, welchem in der erwähnten Herrschaft der Jungherr Nikolaus, sein Sohn, folgte. Dieser ward wegen seiner Thorheiten das Kind von Rostock zugenannt. Ihm setzten die Rathmänner von Rostock und seine Lehnleute

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zum Vormund den erlauchten Fürsten Herrn Erich, König von Dänemark. Doch nach dem Tode des genannten Jungherrn Nicolaus von Rostock, welcher keinen Sohn, sondern nur eine einzige Tochter hatte, besetzte der Herr Heinrich, Herr von Meklenburg und Stargard, sein Vetter, das rostocker Land, als durch Erbrecht ihm heimgefallen, und behielt es gegen den Willen des Königs, so daß endlich der König, von seinen guten Absichten überzeugt und seinen Bitten geneigt, ihm Land und Herrschaft Rostock in Frieden überließ und den Bürgern von Rostock befahl, ihm Huldigung und in allen Dingen Gehorsam zu leisten.)

F erner ist von dem Stamme des dritten Bruders, nämlich des Herrn Nicolaus von Werle [zu Güstrow], welcher der zweite unter den vorgenannten Brüdern war, zu erwähnen, daß er, [der Nicolaus der erste genannt ward], drei Söhne hinterließ: Heinrich, Johann und Bernhard, welcher [Bernhard] in seiner Jugend ohne Erben starb.

Aber der schon genannte [erstgeborne] Heinrich erzeugte [zwei Söhne]: Nicolaus und Heinrich.

Der Herr Johann aber, [der nächstgeborne und] Bruder Heinrichs [und Bernhards vorgenannt], erzeugte [fünf Söhne]: Nicolaus [den zweiten], Johann [den zweiten, der auch der Kahle genannt ist], Günther, Heinrich und Bernhard. Diese beiden letztern [nämlich Heinrich und Bernhard] wurden Predigermönche in Röbel; der Herr Günther aber, [der dritte Bruder], ward Domherr an der erzbischöflichen Kirche zu Magdeburg, so daß nur zwei Brüder, [der erste und der zweite, nämlich Nicolaus der zweite und Johann der zweite], weltlich blieben.

Die Söhne des vorerwähnten Herrn Heinrich, [des Bruders Johanns und Bernhards], traf, als sie ihren Vater gefangen nehmen wollten, [durch Ungefähr] der Unfall, daß sie Vatermörder wurden; wegen dieses Verbrechens [des Vatermordes] wurden [die genannten beiden Söhne: Nicolaus und Heinrich] ihrer väterlichen Erbschaft beraubt und von der Herrschaft [durch ihre Vettern] vertrieben.

Dagegen behaupteten die Söhne des Herrn Johann, des Bruders des vorgenannten, ermordeten Herrn Heinrich, nämlich der Herr Nicolaus [der zweite] und der Herr Johann [der zweite, welche auch der Kahle genannt wird], nach dem Tode ihres Vaters und nach der Ermordung ihres Oheims allein die Herrschaft.

Dieser Nicolaus der zweite hatte einen einzigen Erben und Sohn: Johann [den dritten, auch von Ruden ge=

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nannt], welcher mit seinem Oheim, [dem Bruder seines Vaters], dem Herrn Johann dem zweiten [oder dem Kahlen], nach dem Tode seines Vaters die Herrschaft theilte und nach der Erbauung der Burg zu Goldberg daselbst wohnte.

Diesem folgte sein Sohn, der Herr Nicolaus [der vierte], nach welchem Johann [der vierte], auch Knese Janeke genannt, [der Sohn des schon genannten Nicolaus des vierten], regierte, welcher noch lebt [und im Jahre des Herrn 1350 die Regierung antrat].

Der Herr Johann der zweite, [auch der Kahle genannt], hinterließ als Erben zwei Söhne, Nicolaus [den dritten] und Bernhard, welche so die väterliche Erbschaft theilten, daß Nicolaus Güstrow, Plau, Neu=Kaland und Krakow erhielt, Bernhard aber Waren, Röbel, Penzlin und Wredenhagen hatte.

Dieser Nicolaus der dritte hinterließ nach seinem Tode zwei Söhne, den Herrn Lorenz und den Herrn Johann, welche noch gegenwärtig regieren und die Herrschaft ihres Vaters innehaben.

Dem [vorgenannten] Jungherrn [Herrn] Bernhard aber sind (vier) Söhne geboren, deren Namen mir unbekannt sind, [ein einziger Sohn, Namens Johann].

[Hier endigt sich die Herkunft der wendischen Herren:

Stammbaum

Katherine, ward an Ulrich, Herzog von Meklenburg und Herrn von Stargard, Sohn Heinrichs des ältern, verlobt.]

[Wilhelm: dieser war der letzte. Nach seinem Tode ging die Herrschaft des Niederwendenlandes über auf die erhabenen Herren Heinrich und Johann die älteren von Stargard und die Brüder Heinrich und Johann, Herzoge von Meklenburg, unter Zustimmung der Edlen und Stadtbürger des Wendenlandes, unter der Bedingung, daß die genannten Herren dem Fräulein Katherine, Tochter des vorerwähnten Wilhelm, zwanzig tausend rheinische Goldgulden zahlen sollten, welche die genannten Herren im Jahre des Herrn 1443 am Tage der heiligen Gertrud dem Herzoge Barnam von Barth und der Frau Sophia, der Mutter der vorgenannten Katherine, Fräulein von Werle, für die Entsagung des gedachten Fürstenthums Wenden auszahlten, welche Summe Goldes die vorgenannten Herren

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Herzoge von Meklenburg, Heinrich und Heinrich, von dem Lande Barth und von Stralsund mit großer Gewalt im J. 1455 erpreßten. Und der Herzog Heinrich von Stargard löste mit seinem Teile die Burg Lübz von den von Plessen für sechs tausend Mark guter Münze wieder ein].

E ndlich von dem Hause des vierten Bruders, nämlich des Herrn Johann [des ersten], auch Knese Janeke genannt, von Meklenburg, ist zu bemerken, daß er der erstgeborne von den Brüdern war und sechs Söhne hatte, nämlich Heinrich, Nicolaus, Hermann, Poppo, Albert und Johann.

Nicolaus war Propst zu Schwerin und Domherr zu Magdeburg und Hamburg.

Hermann war Domherr zu Schwerin und Lübeck.

Poppo war Kreuzritter.

Albert war vermählt, starb aber ohne Kinder.

Eben so starb der Herr Johann, welcher die Herrschaft mit seinem Bruder Heinrich getheilt hatte und Herr in Gadebusch geworden war, nach seiner Vermählung mit einer Tochter des Grafen von Ravensberg, mit welcher er eine einzige Tochter zeugte, ohne andere Erben, und seine [ganze] Herrschaft fiel nach Erbrecht an seinen [erstgebornen] Bruder, den erwähnten Herrn Heinrich.

Dieser Herr Heinrich zog, nach der Geburt seiner zwei Söhne Heinrich und Johann, zur Vergebung seiner Sünden demüthig in das heilige Land, das Grab des Herrn [in Jerusalem] zu besuchen, wo er durch den damaligen Sultan gefangen und 25 Jahre lang im Kerker eingeschlossen gehalten und späterhin durch den derzeit herrschenden, ihm wohlwollenden Sultan aus der Gefangenschaft freigelassen ward.

Der eine Sohn Johann, welcher sich vermählt und nur eine einzige Tochter gezeugt hatte, ertrank auf dem Meere zwischen Wismar und dem Lande Pöl und es blieb als einziger Erbe der Herrschaft der Herr Heinrich, sein Bruder.

Dieser Heinrich, ein kriegerischer Mann, erweiterte seine Herrschaft bedeutend und ward nicht allein Herr von Meklenburg, sondern auch Herr der Lande Stargard und Rostock.

Dieser hinterließ nach seinem Tode zwei Söhne, den Herrn Albert und den Herrn Johann, welche von dem durchlauchtigsten Kaiser Carl [dem vierten) durch Vermittelung des Herrn Rudolph, Herzogs von Sachsen und des heiligen Reichs Erzmarschalls, ihres Oheims, zu Herzogen erhoben und in der Stadt Prag feierlich mit den Fahnen belehnt wurden im Jahre des Herrn 1348.

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Diese zwei Brüder theilten ihr Erbe so, daß der Herr Johann, der jüngere Bruder, das Land Stargard mit der Stadt Sternberg und der Burg Eldenburg oder Lübz erhielt.

Die übrigen Länder, nämlich Meklenburg und Rostock erhielt der Herr Albert mit seinen Söhnen, welcher auch nach dem Tode des Grafen Otto von Schwerin, der keinen Sohn hatte, sondern nur zwei Töchter, [Rixa, die Gemahlin Alberts, des neuen Königs von Schweden], die Grafschaft Schwerin von dem Grafen von Teklenburg, dem Bruder des vorgenannten [Grafen] Otto, kaufte im Jahre des Herrn 1359.

Dieser [vorgenannte] Herr Albert hatte von seiner Gemahlin Euphemia, der Schwester des Königs Magnus von Schweden, drei Söhne: Heinrich, Albert und Magnus, [und zwei Töchter: Ingeburg, welche er dem brandenburgischen Markgrafen dem Römer, und Anna, welche er dem Grafen Adolph verlobte].

Heinrich, der [ältere] Sohn Alberts, hatte zur Gemahlin die Frau Ingeburg, Tochter des Königs Waldemar, von Dänemark, welche ihm einen Sohn Namens Albert und zwei Töchter gebar.

Den Herrn Albert, Bruder [des vorgenannten Heinrich], [vermählte] sein [vorgenannter] Vater Herr Albert der ältere [mit Rixa, Tochter des Grafen Otto von Schwerin, und] führte ihn mit ansehnlicher Macht in das Königreich Schweden im Jahre des Herrn 1363 um das Fest des heiligen Martin und setzte ihn zum Könige von Schweden ein für seinen Oheim, den [vorerwähnten] Herrn Magnus, [wailand] König von Schweden.

Der Herr Johann, Herzog von Meklenburg und Stargard, Bruder des [vorerwähnten] Herrn Albert [des ältern], erzeugte (vier Söhne: Johann, Ulrich, Rudolph und Albert.)

(Von diesen ward Rudolph Bischof zu Skara in Gothland; nachdem aber Johann Junge, zum Bischof in Schwerin Erwählter, von seiner Umgebung verrätherischer Weise ermordet war, ward derselbe Herr Rudolph zum Bischof von Schwerin aufgestellt und durch Papst Bonifacius IX bestätigt.)

(Albert aber ward zum Vorsteher der Kirche zu Dorpat berufen, wo er in demselben Jahre starb und begraben liegt.)

(Johann und Ulrich aber, welche weltlich blieben und das Land Stargard gemeinschaftlich besaßen, vermählten sich.)

(Johann heirathete die Schwester der Könige Stirgeil von Litthauen und Jagel von Krakau, welche Brüder, Söhne Algards, einst Heiden in den genannten Königreichen, getauft wurden. Ihre genannte Schwester gebar dem Herzoge Johann von

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Stargard einen Sohn Namens Johann und zwei Töchter, von denen die ältere in das Kloster Ribnitz S. Claren=Ordens ging.)

(Ulrich aber, der vierte Bruder, nahm, zur Gemahlin die Tochter Swantebors, Herzogs von Stettin, mit welcher er auch Söhne und Töchter zeugte.)

(Nachdem aber jener berühmte und große Albert aus der Welt gegangen war, ward sein älterer Sohn Heinrich beim Turnierspiel auf seinem Hofe zu Wismar, im Jahre des Herrn 1384 am Tage des H. Georg, da er unter das Pferd stürzte, so stark verletzt, daß er bald darauf verschied.)

(Sein einziger Sohn Albert nahm zur Gemahlin die edle Frau, Tochter des Herrn Grafen Nicolaus von Holstein und die Schwester des Herrn Herzogs Albert von Lüneburg, von welcher er keinen Erben erhielt und welche er nur kurze Zeit überlebte.)

(Nach dessen Tode übernahm Albert, König von Schweden, da auch sein Bruder, der Herr Magnus, im Jahre des Herrn 1385 am Tage des H. Egidius gestorben war und einen Sohn Namens Johann und eine einzige, an den Herrn Balthasar von Werle vermählte Tochter Euphemia hinterlassen hatte, das Land Meklenburg zur Regierung. Als er hier verweilte, ließ die den Schweden verbündete Königin Margarethe von Dänemark Axewalde in Schweden belagern; Albert aber ging, diese Belagerung aufzuheben, mit seinem Heere, in welchem sein Sohn der Herzog Erich von Meklenburg, Rudolph Herzog von Stargard und Bischof von Skara, Albert Graf von Holstein und Günther Graf von Lindow und viele andere Edle und ritterliche Männer waren, welche der genannte König mit den Gütern der Klöster und Kirchen ausrüstete, mit einer Flotte nach Schweden und fiel in einem Treffen im Jahre des Herrn 1389, am Tage des H. Mathias, mit allen den Seinigen in die Gewalt seiner Feinde und ward mit seinem Sohne fast sieben Jahre lang in Dänemark gefangen gehalten, nach deren Verlauf er, nach Verlust des Königreiches Schweden, seine Freiheit wieder erhielt. Bald darauf vermählte er seinen Sohn Erich mit der Tochter des Herrn Herzogs Bugeslav von Wolgast und nahm sich selbst zur Gemahlin die Agnes, Schwester der Herzoge Friederich, Bernhard und Heinrich von Braunschweig und Lüneburg, mit welcher er einen Sohn Namens Albert zeugte.)

(Sein Sohn Erich aber ging, um das verlorne Königreich seines Vaters wiederzugewinnen, mit seiner Gemahlin und Ritterschaft nach der Insel Gothland, welche er mit der Stadt Wisby glücklich einnahm, vollendete aber in kurzer Zeit daselbst durch den Tod sein Leben.)

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(Johann aber, der Sohn des Herzogs Magnus, nahm in seinen männlichen Jahren zur Gemahlin die Tochter des Grafen Otto von Hoya mit welcher er einen Sohn Magnus und Töchter erzeugte, aber da seine Oheime, der König Albert und der Herzog Johann, sich über die Regierung des Landes nicht vergleichen konnten, so theilten sie unter sich sowohl die Länder Meklenburg und Rostock, als auch die Grafschaft Schwerin.)

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II.

Urkundliche Geschichte

des

Fürsten Pribislav I. von Parchim=Richenberg

und

seiner Nachkommen,

von

Dr. W. G. Beyer.


N achdem durch die gründlichen Untersuchungen meines Freundes, des Herrn Archivars Lisch, die erste Hauptlandestheilung der Söhne Borwins II. (in Jahrb. IX., S. 1 flgd.) aufgeklärt ist, scheint es an der Zeit, diesen Faden weiter verfolgend, zunächst die Geschichte des jüngsten der vier Brüder, des Fürsten Pribislav, zum Gegenstande einer speciellen Forschung zu machen. Nur durch solche Monographien wird es möglich sein, eine neue umfassende Bearbeitung der Geschichte Meklenburgs vorzubereiten, die allerdings dringendes Bedürfniß ist, aber, wie alle Specialgeschichten einzelner Provinzen unsers großen Gesammtvaterlandes, nur dann wahrhaft fruchtbringend werden kann, wenn sie es nicht verschmähet, auch die kleinsten, unscheinbarsten Quellen in ihrem Gebiete zu öffnen und zu sammeln, um sie zu stattlichen Bächen und Flüssen vereinigt dem breiten und mächtigen Strome der allgemeinen Geschichte unsers Volkes zuzuführen.

Der Gegenstand dieser Untersuchung nimmt aber auch ein eigenes, selbstständiges Interesse in Anspruch, denn er bildet eine in sich völlig abgeschlossene Partie der Geschichte unsers geliebten Fürstenhauses und führt uns grade in die denkwürdigste Periode der gesammten Geschichte unsers Landes zurück, in jene Zeit, wo nach einem Jahrhunderte dauernden, blutigen Vernichtungskampfe das überwundene und gebrochene heidnische Slaventhum

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im schnellen Hinsterben dem sieghaften christlich=germanischen Leben Platz macht. Nur das alte Fürstengeschlecht ragt gleich einer erhabenen Granitsäule ungebrochen aus den Trümmern einer untergegangenen Welt hervor und sieht sich nach wenigen Jahren von einer neuen, jungen Schöpfung umgeben, aber nicht einer solchen, die sich aus eigenthümlichen Keimen still und ruhig in organischem Wachsthum entwickelt, sondern mit revolutionairer Hast auf den mit "Schwert und Bogen eroberten", wüsten und blutgetränkten Boden verpflanzt, plötzlich, wie durch Zauberschlag fertig dasteht, mit allen Vorzügen und allen Mängeln, wie sie uns aus der Geschichte des heiligen römischen Reiches deutscher Nation jener Zeit bekannt sind.

Es war aber in Deutschland damals keine Zeit des Friedens und der Ordnung. Durch den welthistorischen Kampf zwischen Staat und Kirche, in welchem nicht nur das erhabene Kaisergeschlecht der Hohenstaufen seinen Untergang fand, sondern auch das Reich selbst seiner völligen Auflösung nahe gebracht ward, waren alle Verhältnisse des öffentlichen und des Privatlebens furchtbar zerrüttet. Nur das Ansehen der siegenden Kirche, gestützt und getragen von dem frommen und begeisterten Glauben der Menge, die nur hier Schutz und Rettung gegen das verwilderte und aufgelöste Vasallenthum zu finden hoffte, stand mitten in der allgemeinen Verwirrung unerschütterlich fest. Aber gereizt durch den bisherigen Erfolg, vergaß die reiche und stolze Geistlichkeit nur zu bald ihren wahren Beruf, und trat immer offener mit dem Streben hervor, schon auf dieser Welt ein Reich Christi zu gründen, in welchem sie selbst als Stellvertreter des Herrn sich berufen glaubte, das der gedemüthigten weltlichen Obrigkeit entrissene Scepter zu führen.

Alle diese Wirren wurden sofort mit der ersten Gründung des neuen christlichen Staates auch in unsere Heimath, nunmehr eine deutsche Provinz, hinüber gespielt und fanden hier, eben bei der Neuheit und Unsicherheit aller Verhältnisse, den günstigsten Boden, - und in diese Zeit der Gährung, voll That und Leben, wo das Neue über dem noch offenen Grabe des Alten im Kampfe mit sich selbst Form und Gestalt zu gewinnen suchte, fällt der Regierungsantritt unsers Pribislav, eines jungen, bei dem Tode seines Vaters kaum den Knabenjahren entwachsenen Fürsten, in welchem die großen Eigenschaften seines Geschlechtes nicht zu verkennen sind, der aber einer Aufgabe erlag, zu deren Lösung vor allem die Erfahrung und Ruhe des reifen Mannes erforderlich waren, während der jugendliche Eifer unsers Fürsten ihn bald in endlose Wirren verwickelte, deren tragischer Ausgang indeß unsere Theilnahme in hohem Grade

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in Anspruch nimmt. Es war das vergebliche Anringen einer scharfen und entschiedenen Persönlichkeit gegen die widerstrebende Richtung seiner Zeit: und eben darum schien dieser flüchtige Rückblick auf die damaligen allgemeinen Verhältnisse zum Verständniß unserer Erzählung nothwendig.

Was nun die Quellen unserer Geschichte betrifft, so ist Ernst von Kirchberg der erste, welcher das Leben des Pribislav in seiner meklenburgischen Reimchronik, Cap. 229, mit ziemlicher Ausführlichkeit beschreibt. Der Verfasser, nach einer wenigstens sehr wahrscheinlichen Vermuthung, ein Mönch des Klosters Doberan aus dem Ende des 14. Jahrhunderts, sieht in unserm Fürsten nur den Feind der Geistlichkeit, d. h. nach seiner Ansicht der christlichen Religion überhaupt, ein Umstand, welcher den sonst in der Regel gut unterrichteten Mann zu so augenscheinlicher Partheilichkeit hingerissen hat, daß wir seine Darstellung nur mit der größten Vorsicht benutzen dürfen. Gleichwohl ist Kirchberg die einzige Quelle der nächstfolgenden Historiker, namentlich des A. Krantz, welcher sich indeß durch sein ruhiges Urtheil sehr vortheilhaft auszeichnet, so wie des erfindungsreichen Marschalk und des leichtgläubigen Latomus, welche die Andeutungen der kurzen Reimsprüche Kirchbergs in behaglicher Breite ausführend, das Bild unsers Fürsten unglaublich verzerrt haben. Selbst Hederich, obgleich ihm das fürstliche Archiv bei seinen historischen Arbeiten geöffnet war, hat dessen Schätze wenigstens in diesem Falle nicht zu heben verstanden. Erst Chemnitz hat bei seiner Darstellung des Lebens der richenbergischen Fürstenlinie die reichen Urkundenvorräthe dieses Archivs, wie überall, mit emsigem Fleiß und redlichem Willen benutzt, aber auch sein Urtheil blieb durch Kirchbergs und Latomus Ansehen bestochen, deren Mährchen ihm als unantastbare historische Zeugnisse galten. Wie aber Kirchberg für die älteren, so ist Chemnitz für die neuern Historiker, wie Klüver, von Beehr, Franck, Rudloff und von Lützow, wahre Quelle geworden; keiner von ihnen giebt wesentlich neue Aufschlüsse, keiner hat sich zu einem freien und sichern Urtheile durchgearbeitet, wenn gleich wenigstens die gröbsten Verläumdungen ihrer Vorgänger allmählig den Glauben verlieren. Die pommerschen älteren Chronisten endlich enthalten nur einzelne die Geschichte unsers Fürstenhauses betreffende Nachrichten, bedeutende Aufschlüsse sind aber auch aus ihnen nicht zu gewinnen, und die neuern Historiker bis auf Barthold folgen in ihrem Urtheile ganz den unsrigen, indem sie selbst in Bezug auf den jüngern Pribislav, welcher ganz der pommerschen Geschichte angehört, ihre Unwissenheit bekennen. So blieb denn nichts übrig, als unsere Geschichte

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aus den Urkunden theils des hiesigen Geh. und Haupt=Archives, theils der gedruckten pommerschen und brandenburgischen Sammlungen völlig neu zu construiren, wobei auf die älteren Erzählungen nur da Rücksicht genommen ist, wo es zur Ausfüllung wirklicher Lücken keine weitere Quelle gab, oder wo es galt, das Bild unserer Fürsten von dem Schmutze zu reinigen, mit dem das blinde Vorurtheil und der leidenschaftliche Haß ihrer Gegner dasselbe seit Jahrhunderten, zum Theil offenbar absichtlich, entstellt haben 1 ).


Heinrich Borwin II. starb am 4. Junius 1226 im besten Mannesalter, und erst am 28. Jan. 1227 folgte ihm sein alter Vater Borwin I., nachdem seine unbekannte Gemahlin wahrscheinlich schon vorangegangen war. Ersterer hinterließ vier Söhne: Johann, Nicolaus, Heinrich (Borwin III.) und Pribislav, und eine Tochter Margarethe 2 ), welche beim Tode des Vaters und Großvaters sämmtlich noch minderjährig waren und die Regierung unter Leitung eines schon bei Lebzeiten des alten, schwachen Greises und seines wahrscheinlich kränkelnden Sohnes eingesetzten Vormundschaftsrathes antraten. Erst im Jahre 1229 tritt der älteste Bruder Johann als selbstständiger Regent auf. Schon hieraus dürfen wir vermuthen, daß Pribislav, als der jüngste von allen Geschwistern, bei dem Tode des Vaters die Jahre der Mündigkeit kaum erreicht haben konnte, und wirklich finden wir auch das unterm 15. Febr. 1226 der Stadt Lübeck ertheilte Zollprivilegium, obgleich mit dem Vormundschaftssiegel beglaubigt, nur im Namen der drei älteren Brüder, mit gänzlicher Uebergehung des Pribislav, ausgefertigt 3 ), wogegen dieser bei der letzten Regentenhandlung seines sterbenden Vaters, der Stiftung des güstrower Domes, am 3. Junius desselben Jahres bereits zugezogen ward, da die Fundations=Urkunde ausdrücklich des Consenses aller vier namentlich aufgeführten Brüder gedenkt 4 ).


1) Hiebei muß ich aber zugleich der Bereitwilligkeit dankbar gedenken, mit welcher mein Freund Lisch mir nicht nur seine Collectaneen über den Gegenstand dieser Untersuchung zur Benutzung überlassen, sondern sich auch auf meine Bitte einer mehrmaligen Correspondenz mit seinen pommerschen Freunden unterzogen hat.
2) Aeltere Historiker geben ihm 3 Töchter: Sophia, Magdalena und Margaretha, wovon aber die ersten beiden, welche auf Nicolaus gefolgt sein sollen, wenigstens urkundlich nicht beglaubigt sind. Zwischen Nicolaus und Heinrich scheint übrigens allerdings der bedeutendste Altersunterschied stattgefunden zu haben; vielleicht war Margaretha, welche man zwischen Heinrich und Pribislav zu setzen pflegt, älter als beide, da sie schon 1230 an den freilich gleichfalls noch minderjährigen Grafen Günzel von Schwerin verlobt ward.
3) Urkundenbuch der Stadt Lübeck I. Nr. XXXIII.
4) Diplom. Mecklenb. Nr.V., in de Westph. M. I. IV., p. 921 u. a. a. O.
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Es scheint daher, daß man seine Geburt mit einiger Sicherheit in das Jahr 1214, zwischen 15. Febr. und 3. Jun., setzen dürfe.

Von einer wirklichen Theilnahme des Pribislav an den Regierungsgeschäften der nächstfolgenden Jahre kann unter diesen Umständen natürlich die Rede nicht sein, obgleich die Urkunden des Vormundschaftsrathes bis zur Volljährigkeit Johanns stets im Namen aller vier Brüder ausgestellt wurden und in der Regel auch ihn namentlich mit aufführen. So bei der Bestätigung der Privilegien des Klosters Dobbertin vom 28. Aug. 1 ) und der Johanniter=Comthurei zu Mirow vom 3. Decbr. 1227 2 ), der Verleihung des schwerinschen Rechtes an die Stadt Güstrow vom 25. Octbr. 1228 3 ) und der Fundation der Kirche zu Dreveskirchen im Jahre 1229 4 ).

Diese gemeinschaftliche Vormundschafts - Regierung hörte indeß schon im Jahre 1229 auf, ohne Zweifel mit der Volljährigkeit Johanns, in Folge deren das Land zunächst in zwei Hälften getheilt ward, wobei man offenbar die früheren Theilungen unter Borwin I. und seinem Vetter Nicolaus I. (1184), so wie unter den Söhnen des Ersteren, Borwin II. und Nicolaus II., (1219) zum Grunde legte. Johann und Pribislav erhielten nämlich die Herrschaft Meklenburg, d. h. das eigentliche obotritische Stammland, so weit dasselbe in dem Besitze unserer Fürsten geblieben war, nebst der Provinz Warnow, während die mittleren Brüder, Nicolaus und Heinrich, durch die Herrschaften Rostock und Werle oder die alten liutizischen Länder, nebst Muritz, bis an die damals freilich sehr weit nach Westen vorgerückte pommersche Grenze, abgefunden wurden. - Unser Pribislav ward also nunmehr der Leitung des milden und frommen Johannes, des Theologen, und seiner sächsischen Gemahlin, der Gräfin Ludgard von Henneberg, anvertrauet, die ihr gewöhnliches Hoflager zu Gadebusch hielten, in der Nähe der rasch aufblühenden Reichsstadt Lübeck und der Sitze der deutschen Grafen und ersten Bischöfe des Wendenlandes, Schwerin und Ratzeburg, mit welchen Johann in ununterbrochenem freundlichen Verkehre stand. An diesem gebildeten und schon damals durch und durch deutschen Hofe ist daher die Erziehung des jungen Fürsten sicher in echt christlichem Sinne geleitet, und schon dieser Umstand dürfte allein hinreichen, den ihm später gemachten Vorwurf des Heidenthums als eine alberne Verläumdung erkennen zu lassen.


1) Diplom. Meckl. in de Westph. M. I. IV., p. 907.
2) Jahrbücher II., Urk. Nr. I., S. 213, u. Nr. IV., S. 220.
3) Besser. Gesch. der Stadt Güstrow I., S. 243.
4) Lisch, M. U. III., Nr. XXIII.
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Uebrigens finden wir auch jetzt noch keine Spur einer Regierungsthätigkeit des Pribislav, vielmehr sehen wir den Johannes während der nächsten drei Jahre in der gesammten Herrschaft Meklenburg, namentlich auch in dem später abgesonderten Antheile des Bruders, als alleinigen, selbstständigen Regenten auftreten und die von ihm ausgestellten Urkunden mit einem eigenen Siegel beglaubigen, z. B. die Urkunde über die Fundation von vier durch die Grundeigenthümer dotirten Capellen bei Parchim von 1229, Jun. 4. 1 ), über die wismarsche Grenzregulirung von demselben Jahre 2 ) und die Verleihung des Patronats zu Golze an das Kloster Dobbertin von 1231, Jul. 7. 3 ). - Nur bei wichtigen Staatsverträgen oder Güterverleihungen war der Consens der Brüder oder wenigstens des Pribislav erforderlich, und zwar ohne Rücksicht auf ein bestimmtes Gebiet, und in diesem Falle ward die darüber ausgestellte Urkunde auch jetzt noch Namens der Minderjährigen durch das Vormundschaftssiegel beglaubigt. Hierher gehören namentlich der Friedens=, Grenz= und Familien=Vertrag der vier Brüder mit den Grafen von Schwerin vom 30. Octbr. 1230 4 ), und deren Bestätigung der wichtigen Privilegien des Haupt=Landesklosters Doberan vom 29. Octbr. 1231 5 ), wobei die Brüder nicht, wie früher, nach dem Alter, sondern paarweise nach der gemeinschaftlichen Regierung, und zwar Johann und Pribislav als Herren von Meklenburg, Nicolaus und Heinrich als Herren von Rostock, aufgeführt werden. Ferner gehören hierher der Vertrag des Johannes und Pribislav mit dem Bischofe Brunward über die Zehnten im Lande Warnow vom 29. April 1230 6 ) und deren Schenkungsbrief über das Dorf Nakensdorf an das Kloster Sonnenkamp vom 29. April 1231 7 ), ersterer den späteren Landestheil des Pribislav, letzterer den des Johann betreffend. - Einige dieser Urkunden sind zwar nicht mehr im Originale vorhanden, oder es sind wenigstens die Siegel verloren; nach der Analogie


1) Cleemann, Parch. Chron., S. 108, und unten Nachträge und Miscellen. Das erst nach dem Abdruck des 10. Bandes dieser Jahrbücher von mir verglichene Original im Stadt=Archive zu Parchim hat bereits das bekannte Siegel Johanns mit dem Stierkopf, was mich hauptsächlich veranlaßt hat, die dort von Lisch gegebene Darstellung dieser Verhältnisse, auf welche ich übrigens wiederholt verweise, in Kleinigkeiten zu modificiren.
2) Schröder, W. E., S. 69 - 70, nach dem wismarschen Copialbuch, ohne Siegel.
3) Rudloff, Urk. Lief. Nr. VI.
4) Lisch, Hahnsche Urk. I., Nr. IV., mit einem doppelten Abdruck des Vormundschaftssiegels.
5) Diplom. Dober., in de Westph. M. J. III., p. 1477, Nr. VIII, mit zwei verlorenen Siegeln. Vergl Jahrb. X., S. 13.
6) Lisch M. U. III., Nr. XXIV., nach den Clandrianschen Regesten.
7) Lisch, M. U. II., Nr. III., mit dem Vormundschaftssiegel.
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der übrigen sind wir aber vollkommen berechtigt, die Beglaubigung durch das Vormundschaftssiegel vorauszusetzen, sobald der Theilnahme des Pribislav gedacht wird, so daß dessen Minderjährigkeit um diese Zeit außer allem Zweifel ist.

Wenn aber auch hiernach eine wirkliche Mitregentschaft des jungen Fürsten nicht anzunehmen ist, so geht doch schon aus dem Obigen hervor, daß sein älterer Bruder ihn keinesweges ganz von den Geschäften fern hielt, vielmehr ist seine persönliche Gegenwart in allen angeführten Fällen, wo die Urkunden ihn als Mittheilnehmer an dem Geschäfte aufführen, nicht zu bezweifeln. Außerdem aber begegnen wir ihm noch bei der Bestätigung des Klosters Doberan durch den Bischof Brunward unterm 18. Oct. 1230, wo er neben seinen Brüdern namentlich unter den Zeugen genannt wird 1 ), und schon im Jahre 1229 ward er bei einer Regulirung der Grenzen der Stadt Wismar zwischen Hohendorf (alta villa) und dem Kopenitzer Felde zugezogen, indem die Beziehung dieser Grenze, wie es scheint in Abwesenheit seines Bruders unter seiner persönlichen Theilnahme geschah. Zwar hat man diese Urkunde bisher stets von der Uebergabe oder Auflassung eines Grundstückes, eben der sogenannten Köpenitz, an die Bürger von Wismar, oder wenigstens von der Bestätigung einer älteren Schenkung verstanden, und deshalb bei dem hier genannten Pribislav, welchen Johannes als seinen cognatus bezeichnet, nicht an dessen Bruder denken zu dürfen geglaubt, sondern bald auf Buthues Sohn, Pribislav I., bald auf Johanns Aeltervater, Pribislav II., bald gar auf einen noch nicht gebornen gleichnamigen Sohn unsers Pribislav von Parchim, oder an irgend einen anderen unbekannten Stammverwandten unsers Fürstenhauses gerathen 2 ). Ich kann indeß die Urkunde, in


1) Vergl. Jahrb. X., S. 13.
2) Die vielbesprochene Urk. ist gedruckt bei Schröder, W. E., S. 69, und Franck A. u. N. M. IV, S. 119. Die fraglichen Worte lauten: - - quod nos (Johannes) dilectis nostris burgensibus in Wismaria constitutis et eorum posteris terminos intra altam villam et locum, qui in vulgari vocatur Kopenitz, quia inter hec distincta usque ad mare protendentes, cum noster cognatus Pribizlaus eosdem terminos, multis presentibus, resignaverit dictis burgensibus, cum omni jure porreximus libere - - possidendos. Die ausgezeichneten Worte übersetzt Rudloff, M. Gesch. II., S. 34, obwohl er sie auf unsern Pribislav bezieht: "nachdem sein Bruder Pribislav sich derselben noch besonders verziehen hatte". Andere nehmen das resignare in dem allerdings gewöhnlichen Sinne von der Auflassung des Eigenthums. Vgl. (Jargow) Gründlicher Beweis, daß Nicolaus ein Bruder Pribislavs I. sei, bei Klüver II. Append. I. §. VIII. - J. P. W. Rudloff) Schreiben eines Ungenannten etc. ., S. 54 flgd. - (Jargow) Kurtze Anwort etc. ., bei Klüver III. App. I., S. 68. - Franck II., S. 192. - Letzterer entscheidet sich für den in einer Urk. Witzlavs von Rügen 1232 als Zeugen genannten dominus Pribizlaus, den er für einen Vater=Schwester=Sohn des Johann hält, wärend andere ihn mit unserem Pribislav von Parchim identificiren. (  ...  )
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welcher die Documentszeugen deutlich von den bei dem voraufgegangenen Geschäfte selbst gegenwärtig gewesenen Personen unterschieden werden, ihrer ganzen Fassung nach nur von einer so eben vorgenommenen Besichtigung und neuen Bezeichnung (resignatio terminorum) der etwa streitig gewordenen Stadtgrenzen längs der Scheide der genannten Grundstücke verstehen. Da wir nun zu dieser Zeit keinen anderen Verwandten des Johannes mit dem Namen Pribislav kennen, als eben seinen Bruder, so scheint es, daß man die angeführten Worte unbedenklich auf diesen beziehen darf, wenn gleich der Ausdruck cognatus, von einem vollbürtigen Bruder gebraucht, allerdings ungewöhnlich ist; oder war Pribislav etwa von einer andern Mutter geboren, als Johannes? - Uebrigens pflegte man nach deutscher Rechtssitte bei solchen Grenzanweisungen vorzugsweise junge Leute, und selbst Knaben, zuzuziehen, in welchem letzteren Falle man deren Gedächtniß wohl noch in alterthümlich derber Weise durch eine - Maulschelle zu schärfen suchte 1 ).

Im Anfange des Jahres 1232 trat nun nach sicheren Anzeichen eine abermalige wichtige Veränderung der Landesregierung ein, indem die bisher noch in Gemeinschaft gebliebenen Brüder eine weitere Auseinandersetzung vornahmen, so daß wir von dieser Zeit an das Land in vier abgesonderte Herrschaften getheilt sehen. Die Veranlassung dazu gab wahrscheinlich die nun erfolgte oder nahe bevorstehende Majorennität des Nicolaus, den wir bald darauf bereits vermählt finden, so wie die inzwischen gelungene Wiedereroberung eines nicht unbedeutenden Gebietes an der pommerschen Grenze zwischen der Pene, Trebel und Reknitz. Noch am 5. Decbr. 1229 war diese schöne und fruchtbare Gegend, westlich bis über Malchin und Lage hinaus, unbezweifelt im Besitze der Herzoge von Pommern 2 ), welche anscheinend schon durch Heinrich den Löwen von Sachsen (vor 1173) damit belehnt waren; aber bald nach jener Zeit muß sie an unser Fürstenhaus zurückgefallen sein, und zwar durch gewaltsame Eroberung, vermuthlich mit Hülfe der Markgrafen von Brandenburg und des befreundeten Fürsten Witzlav von Rügen, da die Pommern ihre Ansprüche darauf keineswegs aufgegeben hatten. Die ersten bekannten Urkunden unserer Fürsten, welche


(  ...  ) Er gehörte aber dem rügenschen Fürstenhause an (Pribislav Wolkowitz); Fabricius, Rugianische Zustände, S. 45. Vgl. aber auch die Urk. von 1190 bei Franck III., S. 208.
1) Grimm, D. R. A., S. 144 u. 545. Ich habe mir von alten Leuten in Parchim erzählen lassen, daß die Ertheilung solcher Denkzettel bei dieser Gelegenheit dort noch in ihrer Jugend üblich gewesen sei.
2) Lisch, M. U. I., Nr. I - XVI.
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ihre Herrschaft über diese Provinz beweisen, sind zwar erst aus dem Jahre 1238 1 ); daß aber andere ältere verloren gegangen sein müssen, beweiset die in eben diesem Jahre erfolgte Bestätigung aller Güter, welche die vier Söhne Heinrichs von Werle dem Kloster Dargun verliehen hätten, durch Herzog Wartislav von Pommern, während die erhaltenen Urkunden ausschließlich von Johann und Nicolaus herrühren; auch nimmt der letztere späterhin ausdrücklich auf Regierungshandlungen Bezug, welche während seiner Minderjährigkeit durch seine Vormünder beliebt seien. Endlich ist uns in einem spätern Transsumte noch eine Urkunde aufbewahrt, in welcher Nicolaus und Heinrich dem Kloster Arendsee das Dorf Wargentin bei Malchin bestätigen, welche dort zwar vom 20. Jun. 1219 datirt ist, aber mit Sicherheit falsch, und wahrscheinlich statt 1230 2 ). In diesem Jahre kam das Land Barnim in den Besitz Brandenburgs und mindestens ungefähr um diese Zeit gewann Witzlav von Rügen die verlorne Herrschaft über das benachbarte Festland wieder 3 ), so daß ein Eroberungskrieg dieser drei verbündeten Mächte gegen Pommern im Jahre 1230 mehr als wahrscheinlich ist.

Mögen aber die Gründe der neuen Theilung gewesen sein, welche sie wollen, gewiß ist, daß Johann schon am 11. Febr. 1232 in einer Urkunde, in welcher er dem Bischofe Brunward 10 Hufen in dem Dorfe Bobelin schenkt, also bei einer Gutsveräußerung, ohne den Consens seines Bruders oder dessen Vormundschaft, als selbstständiger Regent auftritt 4 ), woraus wir mit Sicherheit schließen dürfen, daß jetzt eine Absonderung stattgefunden hatte, und seit dieser Zeit finden wir denn auch die Brüder, selbst in den gemeinschaftlichen Urkunden, nicht mehr paarweise, sondern einzeln nach dem Alter aufgeführt. Der Antheil jedes einzelnen Fürsten wird aber nur ganz im Allgemeinen angegeben und läßt sich erst aus den Ereignissen der folgenden Zeit genauer bestimmen. Hiernach behielt Johann die eigentliche Herrschaft Meklenburg mit dem davon entlehnten Titel und trat seinem jüngern Bruder die Herrschaft Warnow mit


1) Lisch, M. U. I., Nr. XX. u. XXI.
2) Lisch Hansche Urk. I., Nr. II. u. Jahrb. X., S. 13. Der Herr Verfasser vermuthet das Jahr 1229, aber damals war die Gegend noch pommersch. Das Original wird M. CC. XXX. gehabt, und der Transsument das mittlere X für I gelesen haben.
3) Barthold, Gesch. v. Pommern II., S. 377 u. 380.
4) Lisch, M. U. II., Nr. V. Nicolaus u. Heinrich kommen noch am 27. März d. J. vor: Lisch a. a. O. Nr. XXV., und die erste von Nicolaus allein ausgestellte Urkunde ist vom 10. März 1233: Riedel, cod. dipl. Brand. I., p. 446. - Man scheint also mit der Theilung Meklenburgs begonnen zu haben, womit leicht einige Monate hingehen mochten.
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Zubehör ab, d. h. die Länder Parchim mit Brenz und dem Rosengarten, die Thure (A. Lübz), Kutin, oder die späteren Vogteien Plau und Goldberg, und endlich Sternberg oder Richenberg, dessen älterer wendischer Name unbekannt ist. Die Herrschaft des Pribislav, von nun an nach der Hauptstadt die Herrschaft Parchim genannt, bildete also ein wohl abgerundetes geschlossenes Gebiet, welches im Süden an das gräflich dannebergische Land Marnitz, im Südosten an Brandenburg, im Osten an den plauer See und die Herrschaft Werle, im Nordosten und Norden an die Stiftsländer Bützow und Warin, endlich im Nordwesten und Westen an die Grafschaft Schwerin grenzte 1 ). Außerdem erhielt Pribislav noch einen Antheil an der pommerschen Eroberung, dessen Umfang nicht genau zu bestimmen ist, anscheinend aber nicht von Bedeutung war, da Anfangs Johann und Nicolaus als die eigentlichen Landesherren erscheinen, jener im Lande Gnoien (Tribedne), dieser im Lande Malchin, während Heinrich und Pribislav wohl nur einzelne, zerstreute Domainen in der Umgegend von Gnoien besaßen, ersterer aber später (seit 1240) in Johanns Stelle tritt, welcher hier seitdem überall nicht mehr vorkommt.

Wir sehen hieraus, daß unser junge Fürst rücksichtlich des Umfanges seines Gebietes nicht eben kärglich abgefunden ward; betrachten wir aber den damaligen Zustand dieses Landes näher, so ist die Schwierigkeit seiner Stellung nicht zu verkennen. Borwin I. und seine Söhne hatten alle Kräfte auf die Cultur des Landes und die Pflege des Christenthumes in den Ländern Meklenburg und Kissin an der ihnen zunächst liegenden Meeresküste, dem eigentlichen Kerne ihrer Herrschaft, verwendet, während der entferntere südliche Landestheil, Warnow und Müritz, ganz aus der Geschichte verschwindet und allem Anscheine nach auch wirklich, gleich dem Gebiete der Circipaner, Tolenzer und Rhedarier, längere Zeit hindurch ihrer Herrschaft entzogen war. Wenn nun auch anzunehmen ist, daß durch die sächsische Besatzung der Grenzburgen längs der Elde, namentlich in Malchow, Kutin, Parchim und Grabow, gleich nach hergestelltem Frieden der erste Keim der neuen Cultur auch in diese Gegend, welche ihrer Lage nach durch den Krieg am meisten gelitten haben mußte, gelegt sein wird, so ist doch gewiß, daß die Entwickelung desselben grade hier bei dem Mangel an gehöriger Pflege nur


1) Nach meiner ursprünglichen Absicht sollte diesem Aufsatze eine historisch=topographische Beschreibung der Provinz Warnow im 13. Jahrhundert voraufgehen. Bei den mir jetzt zu Gebote stehenden Hülfsmitteln bedarf dieselbe jedoch einer völligen Umarbeitung und findet vielleicht später einen Platz in dieser Zeitschrift. Hier muß ich mich auf allgemeine Angaben beschränken.
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sehr langsam gewesen sein kann. Die Gründung des Benedictiner=Klosters in Dobbertin, dessen älteste Besitzungen nordöstlich von diesem Orte, in der Richtung nach Güstrow lagen, ist die einzige allenfalls hierher zu ziehende christliche Stiftung, die sich mit Sicherheit in den Anfang des 13. Jahrhunderts zurückführen läßt: eine zu sehr vereinzelte Erscheinung, als daß wir ihr irgend bedeutenden Einfluß zuschreiben könnten. - Erst kurz vor seinem Tode scheint Borwin II. ernstlich an den Anbau dieses "wüsten und unwegsamen, des Teufels Diensten ergebenen Landes", wie er selbst es nennt, gedacht zu haben, indem er zur Gründung der Städte Parchim und Plau christliche Colonisten aus der Nähe und Ferne herbeirief 1 ).

Die Ausführung dieses wichtigen Unternehmens blieb aber seinem Sohne Johann überlassen, der sich demselben allerdings auch mit Eifer gewidmet zu haben scheint. Schon beim Antritt seiner selbstständigen Regierung im Jahre 1229 finden wir nicht nur einen Pfarrer an der Stadtkirche zu Parchim in Thätigkeit, sondern der Fürst hatte auch die Freude, schon jetzt die Errichtung und Dotation von vier neuen Capellen in der nächsten Umgebung, zu Damm, Klockow, Möderitz und Lancken, durch die von ihm mit den unangebauten Gütern dieser waldigen Gegend belehnten Vasallen bestätigen zu können 2 ). - In dem folgenden Jahre 1230 kam ein wichtiger Vertrag zwischen dem Bischofe Brunward und unseren Fürsten Johann und Pribislav zu Stande, welcher uns leider nur aus einem dürftigen Auszuge der verlornen Urkunde bekannt ist, aber ohne Zweifel auf eine raschere, planmäßige Colonisation des Landes berechnet war. Der Bischof überließ nämlich den Fürsten nicht nur die Hälfte des Zehnten in dem ganzen Umfange des Landes Warnow nebst Brenze zu beiden Seiten der Elde, sondern belehnte sie auch rücksichtlich derjenigen Güter, welche schon damals den in diesem Lande angesessenen, in dem Vortrage namentlich genannten, Vasallen, deren Zahl also noch nicht sehr groß sein konnte, überlassen waren, mit dem ganzen Zehnten, wogegen die Fürsten


1) Fundat. Urk. der Stadt Parchim bei Cleemann, Chr. v. Parchim, S. 94, u. Rudloff Urk. Lief. Nr. I. Sie hat kein Datum und wird gewöhnlich in das Jahr 1218 gesetzt, aber sicher zu früh, da Borwin II. der Aussteller ist, und seines Bruders Nicolaus, zu dessen speziellem Antheil die Gegend gehörte, nicht mehr gedenkt. Dieser starb zwischen 1224 u. 26. - Die plauer Fundat. Urk. ist nicht bekannt; ihre Confirmation vom J. 1235 beweiset aber, daß sie eine wörtliche Wiederholung der parchimschen und von den beiden Borwinen ausgestellt war, weshalb beide Urkunden in dieselbe Zeit zu setzen sein werden.
2) Die hier und im Folgenden in Bezug genommenen Urkunden sind schon oben nachgewiesen. Daß die Cultur des Südens von Meklenburg hauptsächlich von Gadebusch ausging, glaube ich aus den Namen der ersten Vasallen und Bürger beweisen zu können.
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sich zur Eintreibung der dem Bischofe reservirten Hälfte verpflichteten: eine in der Geschichte der slavischen Länder und namentlich unter der Regierung des genannten Bischofes wohl bekannte Maaßregel, welche überall den Zweck hatte, das flache Land nach Entsetzung des Ueberrestes der wendischen Einwohner mit zehntpflichtigen deutschen Ansiedlern zu bevölkern. - Nachdem sodann noch in demselben Jahre die streitigen Grenzverhältnisse zwischen Parchim und dem gräflich schwerinschen Lande Zellesen durch eine aus den beiderseitigen Räthen bestehende, in dem Grenzdorfe Klincken niedergesetzte Commission geordnet und der Friede auf dieser Seite durch die Verlobung der jungen Margaretha mit dem Grafen Gunzel von Schwerin befestigt war, mochte Johann und der ihm noch bei dieser letzten Handlung zur Seite stehende Vormundschaftsrath sich der Hoffnung hingeben, die ruhige Entwicklung der neuen Gründungen so weit gesichert zu haben, daß dieselben seiner speciellen Fürsorge nicht mehr bedürften, und trat das Land, wie wir gesehen haben, in der bald darauf folgenden Auseinandersetzung der Brüder dem Pribislav ab. Aber er selbst hatte, namentlich durch den erwähnten Vertrag mit dem Bischofe, unbewußt den Keim zu neuem Zwiespalt gelegt, welcher nur mit dem Untergange des jungen Fürsten enden sollte.

Pribislav selbst, welcher jetzt das 18. Jahr erreicht haben wird, ist übrigens in dem nächsten Zeitraume nach der zweiten Theilung des Landes so völlig aus unserm Gesichtskreise verschwunden, daß wir fast seine Anwesenheit im Lande bezweifeln und vielmehr vermuthen möchten, daß er durch Reisen im Auslande seine practische Ausbildung zu vollenden und sich auf seinen hohen Beruf vorzubereiten gesucht habe. Erst im Jahre 1235 finden wir ihn wieder mit seinen Brüdern vereint, indem er die Privilegien von Plau, der zweiten Stadt seines Landes, bestätigte 1 ). Die Fassung dieser im Namen der vier Brüder ausgestellten Urkunde beweiset aber, daß er, ungeachtet seiner abgesonderten Herrschaft, noch fortwährend unter Vormundschaft stand, obwohl das entscheidende Siegel leider nicht mehr vorhanden ist. Daher erklärt es sich denn, daß wir während dieser ganzen Zeit bis zum Jahre 1238 keine weiteren Beweise seiner Thätigkeit finden, und daß überhaupt bis dahin nichts zur Förderung der jungen Pflanzungen in seinem Antheile geschehen zu


1) Westphal. M. J., I., Nr. XXIII., p. 2100, u. IV., Nr. V., p. 928, beide Male nicht ganz correct, wie sich aus der Vergleichung mit den beiden parchimschen und der goldberger Urkunde ergiebt. Die gelehrte Untersuchung Westphalens über das jus factale, quod Landrecht vocatur, ist namentlich eine fruchtlose Arbeit: es muß feudale, q. Lehnrecht v. heißen.
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sein scheint. Seine vorsichtigen Räthe, wie seine Brüder, mochten bei der nahe bevorstehenden Volljährigkeit ihres Mündels Bedenken tragen, den selbstständigen Beschlüssen desselben vorzugreifen.

Auffallender ist aber, daß wir denselben auch bei den gemeinschaftlichen Handlungen seiner Brüder in den nächsten Jahren vermissen, namentlich bei der Stiftung des Klosters Rehna, 16. Mai 1236 1 ) und den Verleihungen an das Kloster Doberan im Jahre 1237 2 ); und eben so wenig tritt er bei der Vermehrung der Dotation des 1233 gestifteten Nonnenklosters Rühn mit Gütern seiner Vasallen, namentlich zu Holtzendorf und Granzin, am 3. Novbr. 1235 3 ) und der Erweiterung der Privilegien des Klosters Dobbertin in seinem eigenen Lande durch den Bischof Brunward am 27. Octbr. 1238 4 ) hervor. Wahrscheinlich bezieht sich hierauf der Vorwurf Kirchbergs, daß er dem Kloster Doberan nichts verliehen, ja ihm kaum die Verleihungen seiner Vorfahren und Brüder habe bestätigen wollen:

Zumale gab nicht derselbe man
an daz closter Doberan;
her wolde in kume bestedigen daz,
daz yn vor gegeben waz
von synen aldirn vor im noch
und von synen brudern doch

Die Beschuldigung ist zwar unwahr, da die Privilegien=Bestätigungen vom 29. Octbr. 1231 und 5. März 1255 auch Pribislavs Namen tragen und das Kloster ihm auch später den Erwerb des Dorfes Zarchlin verdankte, was einem Mönche eben dieses Klosters sicher nicht unbekannt sein konnte; auch nennt der Bischof Ludolph von Ratzeburg in der Urkunde vom 26. Decbr. 1236 den Pribislav ausdrücklich mit unter den Gönnern und Beförderern des Klosters Rehna; da es sich indeß in allen vier oben hervorgehobenen Fällen grade um geistliche Stiftungen, namentlich um Gründung und Erweiterung von Klöstern handelte, so ist es allerdings wahrscheinlich, daß seine Theilnahmslosigkeit dabei kein bloßer Zufall war, sondern einer Abneigung gegen das Mönchswesen zugeschrieben werden muß. Vielleicht war das Beispiel und die große Persönlichkeit des Kaisers Friedrich II., dessen hochgebildeten und glänzenden Hof Pribislav auf seinen Reisen zu besuchen nicht unterlassen haben wird, und der grade damals den Anmaßungen des Papstes und der Geist=


1) Jahrb. X., Urk. Nr. I.
2) Diplomat. Dober., Nr. XIII. in de Westph. M. J., III., p. 1481.
3) Urkunden=Anhang Nr. I.
4) Rudloff Urk. Lief. Nr. VIII.
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lichkeit offen und mit aller Kraft seines hohen Geistes entgegen trat, nicht ohne Einfluß auf die Denk= und Handlungsweise des zum Manne heranreifenden Jünglings geblieben. Die kaiserliche Bestätigung der Besitzungen und Gerechtsame des Fürsten Johann, als Repräsentanten seines Hauses, vom Febr. 1235 beweiset wenigstens ein engeres Anschließen unserer Fürsten an das deutsche Reich und scheint jene Vermuthung einigermaßen zu bestätigen.

Nach der obigen Berechnung über die Geburt des Pribislav müßte derselbe, nach gemeinem, durch den Einfluß der Geistlichen auch in den slavischen Ländern in Bezug auf öffentliche Verhältnisse bereits Einfluß gewinnenden Rechte, erst im Anfange des Jahres 1239 zur Volljährigkeit gelangt sein. Besondere, uns nicht bekannte Verhältnisse, mochten aber die Beschleunigung des selbstständigen Regierungsantritts um einige Monate wünschenswerth machen; gewiß ist wenigstens, daß dieser schon 1238 erfolgte 1 ). In diesem Jahre nämlich bestätigte er die Privilegien seiner Hauptstadt Parchim, eine Handlung, welche nach dem Staatsrechte jener Zeit der Huldigung voraufging. In der darüber ausgestellten Urkunde nennt er sich denn auch zum ersten Male Herr von Parchim, während er bisher unter dem mit seinem Bruder gemeinschaftlichen Titel Herr von Meklenburg aufzutreten pflegte; zugleich bediente er sich nunmehr eines eigenen Siegels, welches in der Umschrift gleichfalls jenen Titel zeigt, übrigens aber dem seines Bruders ähnlich ist und sich nur durch einen Ring zwischen den Hörnern des Stierkopfes auszeichnet 2 ). Dieser Titel beweist zugleich, daß unser Fürst seine Hofhaltung auf der alten Burg zu Parchim aufgeschlagen hatte, welche schon 1170 als Hauptfeste der Provinz Warnow genannt wird, also vermuthlich in früherer Zeit Sitz eines slavischen Woiwoten war, aber wohl erst später als sächsische Gränzburg in Stein aufgeführt ward. Sie lag auf dem jetzigen Bleicherberge, früher Schloßberg genannt, im Norden der Stadt und muß für die damalige Zeit sehr fest gewesen sein. Nördlich von dem hier steil abfallenden Hügel breitet sich nämlich jetzt eine Wiese aus, welche noch 1377 ein Teich war, zwischen dem


1) Heinrich, von jetzt an Borwin genannt, war um 1235 volljährig geworden, und läßt es sich nach allen Umständen nicht bezweifeln, daß um diese Zeit die Majorennität und Regierungsfähigkeit mit dem vollendeten 25sten Lebensjahre begann.
2) Urk. Anh. Nr. II. Das Siegel ist, wie die dort beigegebene Abbildung zeigt, zwar nicht vollständig erhalten; aus diesen und andern schon von Lisch, Jahrb. X. S. 23 ff. gegebenen Bruchstücken läßt es sich aber bis auf die Umschrift wiederherstellen. Letztere ist aus einer Nachricht des Archivars Schulz bekannt. Der Kürze wegen muß ich hierüber auf die angeführte Abhandlung verweisen.
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Wockersee und der den Fuß des Schloßberges im Westen bespülenden Elde, so daß nur zwei schmale, künstliche Dämme, von welchen der eine erst 1310 aufgeworfen ward, in die gegenüber liegende Ebene führten. Im Süden aber, nach der Stadt zu, ist der eigentliche Schloßberg durch einen breiten und tiefen Wallgraben gesichert, und seit 1310 überdies durch eine Mauer völlig abgeschlossen. Südlich von diesem Graben lag der Schloß=Hof und=Garten, das jetzige Pfaffenhaus, ein nicht unbedeutendes Stadtviertel, welches durch einen aus dem Wockersee in die Elde fließenden, aber nur durch künstliche Aufstauung in dieses Bett geleiteten Bach von der übrigen Stadt gesondert wird. Erst jenseit dieses Baches, nach Osten hin, lag der fürstliche Marstall, welcher jedoch wohl erst aus der Zeit der Herren von Werle=Parchim stammen mag.

Von hier aus sind denn auch die meisten Urkunden des Pribislav bis zum Jahre 1249 ausgestellt: so gleich die nächste, vom Jahre 1240, durch welche das früh untergegangene Dorf Bycher, östlich nahe bei Parchim, dieser Stadt kaufweise überlassen wird und aus welcher wir zugleich das aus 12 Mitgliedern bestehende Rathscollegium daselbst kennen lernen 1 ). - Das folgende Jahr 1241 zeigt uns dagegen unsern Fürsten in seinen Besitzungen an der pommerschen Gränze, wo er dem Kloster Dargun das von seinem Vasallen erkaufte Gut Dargebant bestätigte und zugleich den ihm daran gebührenden Hoheitsrechten, namentlich der Vogtei und den gewöhnlichen Diensten und Abgaben der Hintersassen, unentgeltlich für "den Gotteslohn" entsagte 2 ). Dies war aber auch die einzige Gunstbezeugung, deren sich dieses von den pommerschen und meklenburgischen Fürsten allerdings auch schon überreichlich begnadigte Kloster von Seiten des Pribislav zu erfreuen hatte, wie der Aussteller der Confirmations=Urkunde des Herzogs Wartislav vom 11. May 1248, anscheinend nicht ohne tadelnden Seitenblick auf die Kärglichkeit der Gabe, ausdrücklich bemerkt 3 ). Dargebant ist das heutige Darbein im Amte Dargun, welches noch in den Acten des 17ten Jahrhunderts Darbendt, Darbindt und Darbeynd geschrieben wird.

Bald nach dieser Zeit scheint sich unser Fürst vermählt zu haben, da er nicht nur im Jahre 1270 bereits mehrere Söhne


1) Cleemann, Chron. v. P. S. 221, wo aber Z. 4: gesta. st. gesti, Z. 7 contingant, st contingat, Z. 11. Bichyre, st Bichure, zu lesen, u. Z. 13 hinter illa "penitus" zu ergänzen ist. Hinter den Zeugen=Namen Ludolphus et Ludolphus fratres steht ein Punkt, und st. Edelerus, Albertus muß es heißen: Edelerus Albus. Das Siegel ist verloren.
2) Lisch, M. U. I. Nr. XXVIII, v. 1241 vor März 11; vgl. Nr. XXIX.
3) Lisch a. a. O. Nr. XXXIV: et dui. Pribislai unius tantum ville, que Dargebant dicitur etc.
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und eine mannbare Tochter hatte, sondern schon 1261 von der Mitwissenschaft und dem Consense seiner Erben zu einer wichtigen Regierungshandlung spricht. Nach Micraelius 1 ) wäre seine Gemahlin, welche hier Tribislava genannt wird, - nach Andern Anna, oder Mestovina, - eine Tochter des Herzogs Mestovin I. von Hinterpommern († 1220) gewesen, welcher Angabe indeß eine zweifache Verwechselung zum Grunde liegt: einer Seits nämlich des Vaters, unsers Pribislav I., mit dem gleichnamigen Sohne, der, wie wir sehen werden, eine Tochter Mestovins II. ehelichte, anderer Seits jenes jüngern Pribislav II. mit dem Herzoge Przemislav von Gnesen, dessen Vater Wladislav Odonitz allerdings eine Tochter Mestovins I. zur Gemahlin hatte. Dies erhellt deutlich daraus, daß Micraelius (a. a. O.) bei Erzählung der Fehden des Suantopolk, Mestovins I. Sohnes, mit dem deutschen Orden um 1242 unter den Feinden des erstern auch seinen Schwestersohn Pribislav nennt, welchen Suantopolk "seiner erblichen Güter, dafür er sie angesprochen, in Cassuben entsetzt" habe. Daß hier jener Przemislav gemeint sei, bedarf keiner Nachweisung. Trotz dieses doppelten, starken Anachronismus ist dieser Irrthum von Chemnitz, welcher die Vermählung in das Jahr 1244 setzt, nachgeschrieben und in mehrere spätere Schriftsteller übergegangen, obgleich schon Kranz und andere das Richtige haben. - Mehr Beachtung scheint eine andere Angabe desselben Schriftstellers zu verdienen. In einem Verzeichnisse der pommerschen Adelsgeschlechter wird nämlich bei der Familie v. Walsleben bemerkt: "Anno M. CC. XLIV., da Hertzog Pribizlaff von Mechelnburg ein Pommersch Frewlein heurathete, ist mit ihm Wedige Walsleben aus Pommern in Mechelnburg gekommen, und hat daselbst dies Geschlecht auch propagiret" 2 ). Diese Nachricht gewinnt dadurch einiges Gewicht, daß unter den spätern Vasallen des Pribislav sich wirklich ein Ritter Wedekind von Walsleben befindet, der in der Geschichte dieses Fürsten eine so verhängnißvolle Rolle spielt, und allerdings aus Pommern zu stammen scheint, wo ein Johannes de Walsleve und dessen Bruder Albertus de Insleve seit 1244 häufig an dem Hofe der Herzoge Barnim und Wartislav vorkommen 3 ). Andere pommersche Nachrichten setzen gerade in dasselbe Jahr 1244 die Vermählung einer Tochter Barnims mit dem Markgrafen Johann


1) Altes Pommerland, Stettin 1639, II. S. 271. vgl. mit S. 280.
2) Micraelius a. a. O. VI. S. 540. Diese Worte verdollmetscht Klüver, Beschr. v. M. I. S. 656 - 57, um die Verwirrung vollständig zu machen: " 1244 hat Pribislav, Herr von Werle, eine pommersche Dame, Wedtge Walsleben, geheurathet."
3) Jahrb. III. Nr. IV. u. Lisch M. U. I. Nr. XXXIV, XXXIX. u. a. Vgl. über die Familie auch Riedel, Mark Brandenburg, I. S. 108.
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von Brandenburg, eine Angabe, welche zwar von Barthold hinreichend widerlegt ist 1 ), aber doch zu bestätigen scheint, daß Barnim in diesem Jahre eine Tochter verheirathete. Nehmen wir aber an, daß unser Pribislav sein Schwiegersohn ward, so würde dadurch in der That mehr als ein Räthsel in den spätern Verhältnissen dieses Fürsten eine willkommene Lösung finden. Ich bemerke hier vorläufig, daß in diesem Falle seine Gemahlin (aus der ersten Ehe Barnims mit der Marianna, Tochter des Pfalzgrafen Heinrich von Sachsen) eine Schwester Bugislav's IV. war, so wie der viel jüngern Miroslava und Anastasia (aus Barnims zweite Ehe), jene an den Grafen Nicolaus von Schwerin, Pribislav's Schwestersohn, diese an dessen Brudersohn Heinrich den Pilger von Meklenburg vermählt, und endlich Barnim's II, Otto's II. und der Mechthilde (aus der dritten Ehe mit Mechthilde, Schwester des Markgrafen Albrecht von Brandenburg).

Sollte sich aber diese, freilich noch nicht hinlänglich begründete Vermuthung bestätigen, so würde zugleich gewiß sein, daß diese erste Gemahlin früh verstarb, da wir den Pribislav später mit einer gleichfalls ungenannten Tochter des Richard, Herrn von Frysach, den er selbst in einer Urkunde von 1261 2 ) als seinen Schwiegervater bezeichnet, vermählt finden. Diese edlen Herren (nobiles viri, nobiles domini) von Frysach, oder Vrysach, ein Titel, welcher sonst um diese Zeit nur Mitgliedern regierender Fürstenhäuser gegeben wird, trugen ihren Namen von der jetzt im Besitze der Grafen von Bredow befindlichen Herrschaft Friesack mit dem Städtchen gleiches Namens im markgräflich brandenburgischen Havellande, hatten aber auch noch andere freie Besitzungen in dieser Gegend, welche sie zum Theil andern Rittern zu Lehn übertrugen. So machten sich z. B. der Erzbischof und das Capitel zu Magdeburg in dem Vertrage mit dem Markgrafen Otto von Brandenburg vom 12ten May 1259 anheischig, dem letztern gegen diesen Verzicht auf die Grafschaft Seehausen und das Schloß Hakenstede bis zum nächsten Jacobi Burg, Stadt und Land Jerichow einzuräumen, und zwar in der Weise, daß die Markgrafen alles, was der Erzbischof selbst, so wie die Herren Rolekin von Jerichow und Richard von


1) Gesch. v. Pommern II. S. 424, vgl. mit Riedel a. a. O. S. 431. Die Behauptung Bartholds, daß Barnim damals überhaupt noch keine mannbare Tochter gehabt haben könne, scheint aber zu weit zu gehen. Sein Großvater Bugislav I. war 1177 Wittwer, konnte also mindestens 1178 die zweite Ehe eingehen, aus welcher Bugislav II. stammte, so daß dieser sich füglich um 1200 (21 J. alt) vermählen, folglich sein ältester Sohn Barnim I. beim Tode des Vaters 1222, obgleich minderjährig, doch 21 Jahre alt sein, und 1244 allerdings eine mannbare Tochter haben konnte.
2) Gerken, cod. dipl. Brand. II. p. 77: Richardi domini de Frysach, nostri soceri etc.
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Vrysach daselbst unmittelbar besäßen, ebenfalls frei empfangen, dagegen aber auch die von diesen Herren vorgenommenen Belehnungen anerkennen sollten. Die brandenburgischen Historiker halten daher diese, "freien Barone" (liberi barones), wie sie selbst sich bei anderer Gelegenheit nennen, für ein alt=wendisches Dynasten=Geschlecht, welches sich bei Unterwerfung dieser Gegend, ähnlich wie die Stammväter unsers Fürstenhauses, den Siegern verbunden und dadurch in eigenthümlicher, ziemlich unabhängiger Stellung erhalten hätte 1 ).

Kehren wir jetzt zu unserm Pribislav zurück, so finden wir denselben zunächst mit der Ordnung der Grenzverhältnisse der Länder Thure und Brenze beschäftigt, welche zwischen ihm und seinem "geliebten Schwager," dem Grafen Gunzel von Schwerin, streitig geworden waren, aber im Jahre 1247 durch gütlichen Vergleich festgestellt wurden. Letzterer gab nämlich diejenigen Güter, welche er bisher in dem Lande Thure besessen hatte, zurück, wogegen Pribislav auf den Theil des Landes Brenze verzichtete, welcher sich gleichfalls im Besitze des Grafen befand und von jenem bisher vergeblich zurückgefordert war 2 ). Unter dem letztern Gebiete können wir nichts anders verstehen, als die Burg Brenze, in dem heutigen Kirchdorfe dieses Namens, mit dem größern Theile des dazu gehörigen Landes, d. h. dem am linken Eldenufer belegenen Theile des jetzigen Amtes Neustadt, welchen wir von jetzt an im Besitze der Grafen finden, obgleich noch in dem oben erwähnten Vertrage mit dem Bischofe Brunward vom Jahre 1230 das ganze Land Brenze zu der Herrschaft Meklenburg gerechnet ward. Pribislav behielt hier jetzt nichts, als einige wenige, fortan unmittelbar zum Lande Parchim gerechnete Dörfer, welche im Laufe der Zeit sämmtlich in den Besitz der Stadt übergegangen und größten Theils mit der städtischen Feldmark vereinigt sind. - Die streitigen Dörfer in der Thure dagegen werden in der Gegend von Siggelkow und Zachow zu suchen sein, wo der Graf Gunzel von Schwerin, im Verein mit den Grafen von Danneberg, dem Kloster Dünamünde im Jahre 1235 einige Schenkungen gemacht haben soll, welche die Markgrafen von Brandenburg 1238 als Oberlehnsherren bestätigten 3 ).

Nachdem auf diese Weise durch ein anscheinend nicht unbedeutendes Opfer der äußere Friede gesichert war, widmete sich


1) Vgl. Riedel Beschr. der Mark Brandenb. um 1250, I. S. 370, u. Cod. Dipl. Brandenb. I. S. 268 flgd. u. II. 1, Nr. 87., S. 63.
2) Urk. Anh. Nr. III.
3) Nach Urkunden im großherzoglichen Geh. u. Hauptarchiv, deren Aechtheit jedoch verdächtig ist.
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unser Fürst mit ganzem Ernste der weitern Cultur seines Landes. Schon das nächste Jahr ist durch eine wichtige neue Stiftung ausgezeichnet, durch die Bewidmung der von ihm gegründeten neuen Stadt Goldberg mit den parchimschen Privilegien. Die darüber zu Parchim im Jahre 1248 ausgestellte, nur aus einem Transsumte des Fürsten Johann von Werle vom Jahre 1317 bekannte Urkunde 1 ) ist nur eine wörtliche Wiederholung der plauer und parchimschen Privilegien=Bestätigungen von 1235 und 1238, mit den durch die Uebertragung auf Goldberg nothwendig gewordenen Abänderungen, die aber so ungeschickt ausgeführt sind, daß es fast das Ansehen gewinnt, als ob es sich auch hier nur um die Bestätigung einer schon länger bestehenden Stadtgemeinde handle. Indessen heißt es doch im Eingange ausdrücklich, daß die Stadt von Pribislav gegründet sei (construximus, statt des construxerunt patres nostri der parchimschen Urkunde), und wirklich muß der Ort, früher Golce genannt, noch unmittelbar vorher in einem verlorenen Privilegium des Bischofs Wilhelm (1248 - 49) für das Kloster Dobbertin als bloßes Dorf (villa) aufgeführt sein, da sein Nachfolger Rudolph in der Bestätigungs=Urkunde vom 17. Jun. 1261 diese Bezeichnung beibehält, obwohl der Ort inzwischen Stadtrecht erhalten hatte 2 ).

In eben diese Zeit ist ferner mit großer Wahrscheinlichkeit auch die Gründung der Stadt Sternberg zu setzen, obgleich wir die Fundations=Urkunde derselben nicht mehr besitzen. Schon der deutsche Name, welcher lebhaft an die übrigen Gründungen des Pribislav, wie Goldberg und Richenberg, erinnert, und urkundlich zuerst im Jahre 1256 vorkommt, läßt kaum an eine frühere Periode denken; mit Entschiedenheit aber weiset das dort geltende parchimsche Recht auf die Zeit der Herrschaft unsers Pribislav zurück, da Sternberg späterhin stets zu Meklenburg gehörte. Schon Heinrich von Meklenburg bestätigte dieses Recht unterm 24. Februar 1309, nachdem die älteren Privilegien durch eine Feuersbrunst untergegangen waren, nicht bloß für die Stadt selbst, sondern auch für die von ihr erworbenen Dörfer, so wie sie dasselbe von seinen Vorfahren erhalten habe 3 ), und der Rath zu Parchim war das ganze Mittelalter hindurch die Appellationsbehörde, wie für die Stapelgerichte zu Plau und Goldberg, so auch


1) Gedruckt bei v. Kamptz, M. Civ. R. I. 2, Nr. XII, S. 129, nach einer bei den hof= und landgerichtlichen Acten befindlichen beglaubigten Copie des Notarius Johannes Rigemann aus dem letzten Viertheil des 17. Jahrhunderts.
2) Rudloff Urk. Lief. Nr. XVI.
3) Franck, A. u. N. M. V, Urk. Nr. 1, S. 208: predictis civibus in Sternberge dedimus et benigne dimisimus judicium, quod in Teutonico Parchimmes - Recht dicitur, ea libertate et usufructu, quemadmodum illud judicium a nostris progenitoribus liberius habuerunt.
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für das zu Sternberg, von welchem letztern Orte das parchimsche Recht später auch auf das benachbarte Brüel übertragen ward.

Inzwischen mochte die alte Burg zu Parchim, welche nur einen geringen Umfang gehabt haben kann, den Bedürfnissen des durch die Vermählung des Fürsten vergrößerten Hofhalts und den gesteigerten Ansprüchen der Zeit nicht mehr entsprechen, weshalb derselbe um eben diese Zeit das neue Schloß zu Richenberg in einer anmuthigen Gegend an den hohen Ufern des Warnowthales bei dem Dorfe Kritzow erbauete 1 ). Noch in der goldberger Urkunde nennt sich der Fürst Herr zu Parchim, aber schon in dem folgenden Jahre 1249 erscheint er urkundlich als Herr zu Richenberg, ein Titel, den er von jetzt an vorzugsweise zu führen pflegt und dem gemäß auch sein bisheriges Siegel veränderte. Statt des meklenburgischen Stierkopfes bediente er sich nämlich nunmehr eines sogenannten Majestätssiegels mit der Umschrift: Pribizlaus dei gratia dominus de Richenberg, auf welchem er selbst als thronender Herrscher erscheint, mit lockigem Haupte und mit dem Fürstenmantel behängt, in der Rechten das auf dem Schooße ruhende entblößte Schwert, während er die Linke wie gebietend emporhebt. Die Arme und die kreuzweise übereinander gelegten Füße dieser auf einem Throne sitzenden Figur sind anscheinend entblößt, ein Umstand, den die spätern mönchischen Feinde des Fürsten benutzt haben, dieselbe für eine nackte Jungfrau auszugeben und den Fürsten gradezu zum Götzendiener zu machen. Schon Kirchberg sagt unverkennbar mit Bezug auf diesen Siegelschild:

Her waz ein vil bose christen,
in halbir truw lebete her mit listen;
her vurte eyn iungfrow in bilde
gemalt an syme schilde,
daz anbedete her sunder spod
gantz und gar als eynen god.

Spätere haben sich den Kopf darüber zerbrochen, an welche Jungfrau man hiebei zu denken habe, und während Kranz dem Fürsten noch christlichen Sinn genug zutrauet, um die Jungfrau Maria zum Gegenstande göttlicher Anbetung zu machen, trägt Latomus 2 )


1) Vergl. über die Ueberreste dieser Burg: Lisch in den Jahrb. X, S. 30 flgd. Daß sie von Pribislav erbauet sei, bezeugen Chemnitz u. A., und geht auch aus den gleich anzuführenden Verhältnissen hervor.
2) Genealochron. Megap. ap. de Westph. M. I., IV, p. 211 ff. - Schon aus dem seiner Meinung nach verspäteten Regierungsantritte des Pribislav schließt Latomus, daß die Christen in seinem Lande mit ihm sehr übel zufrieden gewesen wären und die Huldigung versagt hätten, bis er gelobt, sie bei ihrem Glauben zu lassen und denselben selbst anzunehmen, woher er denn jetzt auch sein heidnisch Wappen geändert p. 219.
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kein Bedenken, sie zu einem wirklichen Götzenbilde, nämlich zu der "von den Wenden hochverehrten Göttin Venus oder Siwa" zu stempeln, denn, meint er, ohne Zweifel im Sinne des Kirchberg, "wenn der Fürst die Mutter des Herrn in seinem Herzen so hoch geehret, daß er ihr Bild im Wappen geführt und angebetet hätte, so würde er auch den Sohn erkannt, angenommen, geehrt und seine Lehre nicht gehemmt und verfolget haben". Demzufolge hat man sich im 16. Jahrhundert nicht gescheuet, diese angebliche Göttin Siva als eine völlig nackte weibliche Figur mit fliegenden Haaren und einem zusammengerollten Schleier über die Arme geworfen darzustellen und für das Siegel des Pribislav auszugeben. Dieses von Rixner erfundene Wappen prangt noch in des Kanzlers von Westphalen bekanntem Sammelwerk (M. J. IV, Tab. VIII, Nr.11) und hat bis auf den würdigen Rudloff allgemeinen Glauben gefunden, obgleich doch schon Chemnitz der Erzählung von dem Heidenthum des Fürsten widerspricht 1 ).

Uebrigens trug die Herrschaft des Pribislav auch fernerhin den Namen der ältesten und bedeutendsten Stadt derselben, ja er selbst wird auch in spätern Urkunden, namentlich in eigentlichen Staatsverträgen, noch mehrmals Herr von Parchim genannt. Vielleicht war das neue Schloß zu Richenberg überhaupt nur seine Sommerresidenz, während er im Winter sein Hoflager nach wie vor in Parchim hielt, wenigstens bestand die dortige Burgcapelle noch fort, und der Fürst scheint dieser Stadt überhaupt eine besondere Aufmerksamkeit gewidmet zu haben. Einen schönen Beweis hievon, und zugleich von seiner ächt christlichen Gesinnung, ist uns in der Urkunde vom 20. Septbr. 1249 aufbewahrt, an welcher zum ersten Male das beschriebene, angeblich heidnische Majestätssiegel hängt 2 ). Der Fürst ernennt nämlich den Pfarrherrn Johannes auf der gleichfalls von ihm gegründeten Neustadt Parchim, welche bis zum Jahre 1282 eine besondere Stadtgemeinde bildete, und nach dieser Urkunde schon jetzt eine eigene, vielleicht aber noch schwach dotirte Kirche hatte, wegen seines lobenswerthen Betragens und der ihm oft bewiesenen Anhänglichkeit zu seinem Schloßcaplan, indem er zugleich die 6 Hufen in dem Dorfe Böck, mit denen der Burgmann Martin von Malin im Jahre 1229 mit Bewilligung des Fürsten Johann von Meklenburg die Burgcapelle dotirt hatte, der Kirche der Neustadt beilegte. Außerdem verlieh er demselben einen Platz in der Nähe der Burg zwischen dem Schloßgraben und dem


1) Ich verweise hier abermals auf die Abhandlung von Lisch, Jahrb. X, S. 23 flgd., mit der Abbildung dieses Siegels, wodurch die wunderlichen Mährchen, welche Jahrhunderte hindurch unsere Geschichte entstellt haben, vollständig widerlegt sind.
2) Urk. Anh. Nr. IV.
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Mühlendamm, d. h. auf dem Schloßhofe selbst, zur Erbauung eines Hauses, damit er dem Schlosse bei Verrichtung seines heiligen Amtes desto näher sein möchte 1 ). Endlich aber, und das ist das Wichtigste, beauftragte er eben diesen Geistlichen, der sein ganzes Vertrauen besaß, mit der Errichtung von Schulen auf der Alt= und Neustadt und gab damit das erste Beispiel einer landesherrlichen Fürsorge für ein geordnetes christliches Schulwesen, ein Verdienst, das um so höher zu achten ist, als es in dem übrigen Lande noch lange ohne Nachahmung geblieben zu sein scheint. Parchim aber hat sich zu allen Zeiten durch seine Schule ausgezeichnet, die der freien Volksbildung, namentlich zur Reformationszeit, sehr wichtige Dienste geleistet hat und darin noch heute das Andenken ihres ersten Stifters ehrt, daß nicht der Archidiakonus an der Hauptkirche zu St. Georg auf der Altstadt, sondern der neustädter Prediger neben dem Landessuperintendenten und zwei Mitgliedern des Rathes die Würde eines Scholarchen bekleidet.

Während dieser Zeit waren in der Regierung des Bisthums Schwerin, nachdem der ehrwürdige Brunward, der sich um die Ausbreitung und Befestigung der christlich=deutschen Kultur des Wendenlandes die größten Verdienste erworben hat, schon 1237 gestorben war, Friedrich I., Graf von Schwerin, Theodorich und Wilhelm rasch auf einander gefolgt, bis im Jahre 1249 Rudolph I. auf den bischöflichen Stuhl erhoben ward, nach ältern Schriftstellern einem einheimischen Rittergeschlechte entsprossen, nach neuerer Vermuthung aber aus dem kriegerischen Stamme der Fürsten von Rügen, ein Mann, welcher gleich beim Antritt seiner Regierung bewies, daß es ihm, dem allgemeinen Sinne der damaligen hohen Geistlichkeit gemäß, mehr um Ausbreitung seiner weltlichen Macht und die Vermehrung seiner bischöflichen Einkünfte, als um das Reich Gottes zu thun sei, und welcher in dieser Richtung seines Strebens allerdings mit großer Energie und meistens auch mit entschiedenem Erfolge fortschritt, worüber aber seine ganze Regierung eine fast ununterbrochene Kette von Streitigkeiten bildet. Nach der Versicherung des Chemnitz 2 ) war es schon dem Bischof Theodorich im Jahre 1240 gelungen, bei


1) Nach den Worten der Urkunde scheint es, als ob auch die 6 Hufen in dem nahe bei der Stadt vor dem Neuen Thore belegenen, bald nachher untergegangenen Dorfe Böck eine neue Verleihung des Pribislav seien. Aus der spätern Geschichte des parchimschen Kirchenwesens ergiebt sich indeß das Gegentheil. Nur die area ad curiam et domum constituendam verdankt die Geistlichkeit seiner Freigebigkeit. Das Haus, von welchem der alte Schloßhof später den Namen Pfaffenhaus erhalten hat, war bis zu dem großen Brande 1612 die Wohnung des Diakonus jetzt Pfarrers zu Damm.
2) Vita Pribislai ad a. 1252 und vita Gunccliui III ad a. 1240.
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dem deutschen Könige Konrad IV. die Ertheilung eines Privilegii zu erwirken, wornach er und seine Nachfolger berechtigt sein sollten, "des Stiftes Städte und Häuser zu bauen, bessern und befestigen, Zölle anzulegen und Münzen schlagen zu lassen", - ein Privilegium, dessen Existenz indessen wohl zu bezweifeln ist, da Konrad zwar schon 1237 zum deutschen Könige gewählt, d. h. zum Nachfolger seines Vaters, des Kaisers Friedrich II., welcher erst 1250 starb, designirt ward, damals aber noch unmündig war, und also 1240, etwa 14 Jahre alt, schwerlich so wichtige Begnadigungen ertheilt haben wird, die überdies ganz gegen den Geist seines Vaters verstießen. Die betreffende Urkunde ist denn auch weder im Originale vorhanden, noch in den Clandrianschen Regesten der verlornen Stiftsbriefe irgend erwähnt, hätte aber jedenfalls zu ihrer rechtlichen Gültigkeit des Consenses der Landesherren bedurft, da sie unbezweifelt eine Disposition über landesherrliche Hoheitsrechte enthalten haben würde, wozu selbst der Kaiser aus eigener Machtvollkommenheit nicht befugt war. Zwar hat Rudloff 1 ), ohne das angebliche Privilegium Konrads zu kennen, sich zu zeigen bemüht, daß die Bischöfe von Schwerin schon seit der erneuerten Stiftung des Bisthums durch den Herzog Heinrich den Löwen von Sachsen als unabhängige Reichsfürsten zu betrachten seien; allein er gesteht doch selbst, daß sich dieser Beweis aus der ersten Dotations=Urkunde und den spätern Confirmationen derselben nicht führen lasse, und eben so aus der Verleihung einzelner Regalien, wie der Jurisdiction, der Erhebung von Beden u. s. w., wozu sich unsere Fürsten oft bereit finden ließen, noch kein Verzicht auf ihre Landeshoheit zu folgern sei. Was aber Rudloff außerdem für seinen Satz beibringt, ist an sich eben so wenig entscheidend und geht wenigstens nicht über die Zeiten des Bischofs Rudolph hinaus, welcher allerdings höhere Ansprüche erhoben und theilweise auch durchgeführt zu haben scheint, obwohl es doch weder ihm, noch seinen Nachfolgern jemals gelungen ist, Sitz und Stimme auf dem Reichstage zu erlangen, vielmehr der Bischof auch in den innern Landesangelegenheiten in mehrfacher Beziehung offenbar als Vasall der Fürsten erscheint.

Am weitesten war indeß der Umfang der bischöflichen Gerechtsame ohne Zweifel in dem Lande Bützow, wo schon Pribislav II. dem Bischofe nach einem etwas dunklen Ausdruck der Confirmations=Bulle Urban's III von 1185 besondere Privilegien ertheilt zu haben scheint. Der Papst zählt hier nämlich


1) Verhältniß zwischen dem Herzogthume Meklenburg und dem Bisthume Schwerin, Schwerin. 1774.
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unter den Stiftsgütern namentlich auch 8 Dörfer im Lande Meklenburg auf, welche Pribislav mit allem Rechte in Bützow vertauscht habe 1 ). Da nun das Land Bützow schon in der Dotations=Urkunde von 1271 unter den Tafelgütern des Bischofs vorkommt und von Urban schon vorher speciell genannt war, der Bischof auch neben jenen hier zuerst genannten 8 Dörfern nach wie vor in dem Besitze dieses Landes blieb, so kann der Nachdruck in dem obigen Satze nur auf den Worten "alles Recht" (omne jus) ruhen, so daß also der Bischof entweder jene Dörfer gegen Abtretung (cum) gewisser Gerechtsame in Bützow eingetauscht, oder aber beides, Dörfer und Gerechtsame, zugleich (simul cum) gegen eine nicht genannte Gegenleistung, die übrigens auch in Geld bestehen konnte (pecunia commutare), von Pribislav erworben hatte. Das Letztere ist nach den spätern Ereignissen die allein zulässige Erklärung. Bei Gelegenheit der Stiftung des Klosters Rühn erfahren wir nämlich, daß diese Erwerbung an gewisse Bedingungen geknüpft war, und der Bischof Berno sich namentlich zur Stiftung eines Jungfrauen=Klosters in Bützow verpflichtet, diese Bedingung aber nicht erfüllt hatte, weshalb die Brüder Nicolaus und Heinrich sich bald nach der ersten Landestheilung zur Wiedereinziehung der abgetretenen besondern Gerechtsame in Bützow, (die also bei der ersten Verleihung des Landes reservirt geblieben waren), ermächtigt hielten. Erst im Jahre 1232 kam hierüber ein besonderer Vertrag zwischen ihm und dem Bischofe Brunward zu Stande, an welchem jedoch Johann und Pribislav keinen Theil nahmen, und durch den jener seine Verpflichtung zur Stiftung des Klosters nochmals anerkennt, wogegen die Fürsten wiederholt "alle ihre Recht, das sie mugen gehabt haben im Lande Butessowe, an Ackern, Holtzungen, Wassern, Diensten, Gerichten u. s. w. dem Bischofe abtreten und übergeben 2 )". Hieraus ersehen wir denn zugleich (worauf es uns hier eigentlich ankam), daß der Ausdruck omne jus in der oben angeführten Stelle in keinem andern Sinne zu nehmen ist, als worin er bei Verleihungen von Gütern an Privatpersonen unzählige Male vorkommt, als der Inbegriff aller an dem Gute haftenden Privatrechte, mit Einschluß der Gerichtsbarkeit, daß hier aber von Abtretung eigentlicher Hoheitsrechte, zu denen man namentlich die Landfolge, Anlegung von Zöllen, Festungsbau u. dgl. rechnete, keine Rede sein kann.


1) Lisch, M. U. III. No. 2: octo villas in Meklenburgh, quas Pribislaus cum omni jure in Bützowe commutavit.
2) Lisch M. U. III. Nr. XXV., u. Jahrb. VII. S. 6. flgd.
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Sei es nun, daß Rudolph dessen ungeachtet diesen Verträgen eine weitere Ausdehnung zu geben suchte, oder daß er wirklich ein kaiserliches Privilegium vorschützte, genug, im Jahre 1252 begann er, statt der schon früher vorkommenden alten, wendischen sogenannten Burg, nicht nur die Stadt Bützow zu befestigen, sondern auch neben der Stadt ein neues, festes Schloß aufzuführen, stieß aber dabei sofort auf den entschiedenen Widerspruch der Landesherren. Unter diesen war aber Pribislav offenbar am meisten bei der Sache betheiligt, da die neue Festung nicht nur fast unmittelbar an der Gränze seines Landes lag, sondern die bischöflichen Besitzungen sich auch mitten durch die alte Gesammtherrschaft Meklenburg zogen, so daß er, wenn es dem Bischofe gelang, dieselben der landesherrlichen Oberhoheit zu entziehen und nach Belieben mit Festungen und Zöllen zu versehen, von dem Antheile seines Bruders Johann völlig abgeschnitten und fast nach allen Seiten von feindlichem Gebiete umgeben war. Daher sehen wir denn auch gerade ihn, den jüngsten, am entschiedensten und anscheinend auf eigene Gefahr hervortreten, obwohl die spätern Ereignisse hinlänglich beweisen, daß er im vollen Einverständnisse sowohl mit seinen Brüdern, als mit seinem Schwager, Grafen Gunzel von Schwerin, gehandelt habe. Indessen unterließ er nicht, den Bischof zuförderst friedlich aufzufordern, von der gefährlichen Neuerung abzustehen, als aber diese Mahnung vergebens war, ließ er den angefangenen Bau gewaltsam zerstören und ward dadurch bald in offene Fehde mit dem kriegerischen Priester verwickelt, in welcher nicht nur die Burg des Gegners (vermuthlich die alte wendische Befestigung) in Flammen aufging, sondern auch dieser selbst in seine Gefangenschaft gerieth und, zum Schrecken der gläubigen Menge, zu Roß und in ritterlicher Rüstung auf das nahe richenberger Schloß in Verwahrsam gebracht ward. Doch wußte sich der Fürst in seinem Siege zu mäßigen und entließ seinen Gefangenen, statt ihn als ungehorsamen Vasallen zu behandeln, nach kurzer Haft gegen ein mäßiges Lösegeld nach Krieges Weise und gegen das Versprechen, den begonnenen Bau einzustellen.

So nach Kirchberg, dem ich im Wesentlichen gefolgt bin, wogegen Chemnitz und Andere den ganzen Hergang in einem gehässigern Lichte darzustellen suchen, von heimlichem Aufpassen, langer schimpflicher Haft, schwerem Lösegelde u. s. w. sprechen, und namentlich eine absichtliche Verspottung des Bischofs darin sehen, daß Pribislav ihn "wie einen Reuter zu Pferde" (Chemnitz nach Kranz: in equo constituens militem seculi) in Richenberg einreiten ließ, als ob ein Bischof damaliger Zeit nicht zu reiten verstanden hätte! Kirchberg, sonst eben kein Lobredner

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unsers Fürsten, weiß von allem diesem nichts, sondern bezeugt vielmehr ausdrücklich:

Der bischof in vil kortzer czid
machte sich myt syme gelde quid;
die summen von dem gelde
nicht gar groz ich melde.

Uebrigens setzt er das Ereigniß, an das er unmittelbar die Gefangenschaft des Pribislav anreiht, da er den spätern Zehntenstreit nicht kennt, in das Jahr 1256, wogegen Chemnitz die Jahre 1252 - 53 giebt. Da wir aber den Bischof schon am 16. Dec. 1252 in Mirissowe mit dem Bischofe von Havelberg über die Grenzen der beiderseitigen Sprengel im Lande des Pribislav jenseit der Elde und der Herrschaft des Nicolaus von Werle verhandeln sehen 1 ), so ist anzunehmen, daß die ganze, für die Entwickelung des heimischen Staatslebens keineswegs bedeutungslose Fehde in dem Jahre 1252 beendigt ward. Rudolph vergaß aber die erfahrene Kränkung nicht und fand bald genug Gelegenheit zur Rache.

Im Anfange des folgenden Jahres befand sich Pribislav in Wismar, vermuthlich zum Besuche bei seinem Bruder Johann, bei welcher Gelegenheit er dem Abte des Klosters Doberan unterm 14. Februar das Dorf Zolchelin, d. h. den jetzigen Domanial=Hof Zarchelin bei Plau, für die Summe von 300 Mark verkaufte und dem Kloster das Eigenthum daran mit allen Gerechtigkeiten, so wie es sich bisher im Besitze des Ritters Herrn Wedekind von Walsleben befunden hatte, aufließ, wogegen er denn den letztern, welcher bei dieser Handlung als Zeuge gegenwärtig war, mithin seinen Consens dazu gab, natürlich anderweitig entschädigt haben wird 2 ). - Freigebiger aber, als gegen das gedachte Kloster, bewies sich der Fürst unterm 23. April 1254 gegen eine andere geistliche Stiftung, nämlich die Pfarre zu Carow bei Plau, welche so kärglich dotirt war, daß sie ihrem Pfarrherrn den nöthigen Unterhalt nicht gewährte. Pribislav schenkte demselben deshalb zur Hebung des Gottesdienstes, so wie zum Heile seiner und seiner Aeltern Seelen, drei Hufen in dem Dorfe Karow selbst und zwei Hufen in dem untergegangenen Dorfe Payow bei Karow mit allen Gerechtigkeiten und Freiheiten, selbst mit der hohen Gerichtsbarkeit 3 ), und bewies dadurch aufs Neue, daß ihm wahre Frömmigkeit nicht fremd war und daß er zur Hebung und Beförderung der Religiosität verhältnißmäßig bedeutende Opfer nicht scheuete.


1) Lisch, M. Urk. III, Nr. XL.
2) Diplom. Dober. I, Nr. XXVIII, in de Westph., M. J. III, p. 1496.
3) Urk. Anh. Nr. V.
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Diese Freigebigkeit schützte ihn aber nicht gegen neue Streitigkeiten mit dem feindlich gesinnten Bischofe, wozu dieser, wahrscheinlich schon etwas früher und gleich nach seiner Entlassung aus der Gefangenschaft, in der Säumigkeit oder dem Widerspruche mehrerer Vasallen der Herrschaft Parchim bei Entrichtung der Zehnten eine erwünschte Gelegenheit gefunden hatte. Wir haben nämlich oben gesehen, daß sich die Fürsten Johann und Pribislav durch den Vertrag von 1230 zur Beitreibung dieser zu allen Zeiten verhaßten Abgabe verpflichtet hatten, wogegen ihnen nicht nur im Allgemeinen die Hälfte derselben zum eigenen Genusse überwiesen, sondern auch gewisse, schon damals zu Lehn gegebene Güter ganz davon befreiet waren, jedoch mit der ausdrücklichen Bestimmung, daß diese Befreiung sich auf die künftigen Erwerbungen der betreffenden Lehnleute nicht erstrecken sollte. Dessen ungeachtet war der Bischof mit mehreren zum Theil sehr mächtigen Vasallen, denen sich, wie es scheint, auch die Städte Parchim und Plau rücksichtlich ihrer Besitzungen angeschlossen hatten, über den Sinn und den Umfang jenes Privilegii in Streit gerathen, welcher dadurch noch verwickelter werden mochte, daß seine Vorgänger bei dem Fortschritte der Colonisation des Landes mit einzelnen Colonisten specielle Verträge geschlossen hatten, wie wir aus mehreren Beispielen ersehen; so trugen z. B. Dethlev von Godebuz zu Holzendorf und Nicolaus von Brusevitz zu Granzin im Jahre 1235 den Zehnten der genannten Dörfer von dem Bischofe Brunward zu Lehn 1 ) und eben so war Wedekind von Walsleben bei der besprochenen Veräußerung des Dorfes Zarchelin im Besitze des ganzen Zehnten. Durch solche Befreiung und Veräußerung scheint denn der Umfang der Zehntpflichtigkeit überhaupt, nicht nur in der Herrschaft Parchim, sondern fast in dem ganzen Sprengel des Bischofs in mehrfacher Beziehung schwankend und ungewiß geworden zu sein, da die Geschichte jener Zeit voll von Beispielen ähnlicher Streitigkeiten ist, theils mit den Landesherren, theils mit einzelnen Rittern, z. B. den Herren von Schnakenburg, Tessemar u. A., ja selbst mit geistlichen Corporationen, wie dem Kloster zu Doberan und dem Domcapitel zu Güstrow, - Streitigkeiten, in welchen der Bischof häufig nachzugeben gezwungen war, weshalb der Verdacht nahe liegt, daß er seine vielleicht allzusehr geschmälerten Einkünfte wohl auch über das Recht hinaus zu vermehren gesucht habe. - Unter diesen Umständen hielt sich Pribislav nicht für verpflichtet, den ihm in Gemäßheit des erwähnten Vertrages aufgetragenen Executionen gegen seine Vasallen


1) Urk. Anh. Nr. I.
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ohne weiteres Folge zu geben, da deren Weigerung zur Entrichtung des Zehnten nicht als bloße Widerspenstigkeit erschien, sondern sich auf angebliche Privilegien und wohlerworbene Befreiungen stützte; und zu leugnen ist nicht, daß die Lage des Fürsten unter den obwaltenden Umständen eine sehr schwierige war, da ein entgegengesetztes, rücksichtsloseres Verfahren ihn ohne Zweifel in Verwickelungen mit seinen Unterthanen gestürzt haben würde, deren Folgen wir nicht zu übersehen vermögen. Auf der andern Seite verfehlte der Bischof nicht, den Fürsten mit allen ihm zu Gebote stehenden Mitteln zur unbedingten Erfüllung des Vertrages und zur rücksichtslosen Vollstreckung seiner darauf bezüglichen Aufträge zu zwingen. So drangen seine Klagen und Beschwerden nicht nur bis zum Throne des Kaisers, Wilhelm von Holland, sondern selbst bis zum heiligen Vater, Alexander IV. 1 ), nach Rom, und an beiden Orten gelang es ihm, wiederholte Mandate bei Strafe der Reichsacht und des päpstlichen Bannstrahls gegen den Pribislav zu erwirken, ja nach Kirchberg säumte er nicht, das Land wirklich kraft seiner bischöflichen Gewalt mit dem Banne zu belegen 2 ). Daß hiebei der Wunsch, sich wegen der früher erlittenen Demüthigung zu rächen, mitgewirkt habe, darf man wohl ohne Ungerechtigkeit annehmen, und wirklich schreiben auch Kirchberg und Kranz, welche aber freilich diesen Zehntenstreit überhaupt nicht kennen, das ganze Verfahren ohne weiteres seiner Rachsucht zu. Wenn aber umgekehrt Latomus, Chemnitz u. A. den Pribislav beschuldigen; daß er aus Haß gegen den Bischof und im Siegesübermuth allen Zehnten aus den Ländern Parchim und Plau einbehalten, ja sogar seinen Vasallen verboten habe, denselben zu entrichten, so ist das augenscheinlich eigene Erfindung, da sich aus den gleich zu besprechenden Urkunden vielmehr mit voller Sicherheit ergiebt, daß der Fürst nur die aufgetragene Execution gegen seine Vasallen in Folge der von diesen vorgeschützten Einreden verweigerte und daß die Klage Rudolphs in der Hauptsache nur hierauf gerichtet war, während die von dem Fürsten für sich selbst in Anspruch genommenen Zehnten offenbar nur als Nebensache erscheinen.

So energische Maaßregeln verfehlten übrigens ihre Wirkung nicht und führten schon am 3. März 1255 zu Dobbertin zum Abschlusse eines vorläufigen Vergleiches, in welcher Rudolph das Recht des Pribislav rücksichtlich der Zehnten aus den (vor 1230 erbauten) Städten Parchim und Plau, so wie aus den Dörfern


1) Konrad und Innocenz waren beide 1254 gestorben.
2) Doch um dy schatzunge ted syn hant zu banne hart daz gantze lant, d. h. wegen des erpreßten Lösegeldes, welcher Grund freilich irrig ist.
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Stieten und Telecow (Zölkow?) anerkannte, so jedoch, daß der Fürst dieselben als Lehn aus der Hand des Bischofs empfing, während alle übrigen Streitpuncte, wahrscheinlich unter einstweiliger Aufhebung des Bannes, zum schiedsrichterlichen Spruche verstellt wurden 1 ). Die näheren Bedingungen sind uns freilich unbekannt, da die betreffende Urkunde leider verloren gegangen ist, aber die folgenden Ereignisse, und namentlich der spätere Vergleich vom April desselben Jahres, lassen keine andere Erklärung dieses ersten Abkommens zu. Nur zwei Tage später (am 5ten März) finden wir nämlich zu Doberan eine glänzende Versammlung von Prälaten, Fürsten und Rittern, an welcher, außer dem Bischofe und unserem Pribislav, namentlich alle Beamten des Domcapitels zu Schwerin: der Propst Werner, der Dekan Eyward, der Scholasticus Nikolaus, der Custos Johannes und der Cantor Theodorich Theil nehmen, ferner die Aebte Heinrich von Dargun und Alexander von Neuen=Kamp, Johannes, Scholasticus des Domcapitels zu Lübeck, Arnold, Kloster=Prior daselbst, und Johannes, Pfarrherr der Peters=Kirche zu Rostock, sodann die Fürsten des Landes, Johann von Meklenburg, Nicolaus von Werle, Borwin von Rostock und der Graf Gunzel von Schwerin, endlich 11 der angesehensten Ritter und "viele andere Priester und Laien", unter welchen sich wahrscheinlich als Gast auch der später hervortretende Fürst Jaromar von Rügen befand. Der Zweck dieser Versammlung war nach der Urkunde, welcher wir die Nachricht darüber verdanken 2 ), die Bestätigung der Privilegien des Klosters, vor Allem der demselben von den Landesherren und andern Laien verliehenen Zehnten, welche also auch hier streitig gewesen sein werden; aber schwerlich war dies allein ein genügender Grund zur Berufung so zahlreicher und angesehener Herren, vielmehr ist anzunehmen, daß man sich überhaupt die endliche Ausgleichung dieser ganzen, Kirche und Staat zerrüttenden Streitfrage zur Aufgabe gestellt hatte und daß also namentlich auch der Streit mit Pribislav hier zur Entscheidung gekommen sein wird. Der Spruch der Schiedsrichter aber fiel nicht unbedingt gegen Pribislav aus, sondern enthält eine durchaus angemessene und gerechte Vermittelung der gegenseitigen Ansprüche, obgleich der Fürst, wohl nicht ohne Besorgniß vor der Erneuerung des Bannes, sich eine ziemlich demüthigende, augenscheinlich von dem Bischofe vorgeschriebene Form der im April desselben Jahres darüber ausgefertigten schließlichen Vergleichsacte gefallen lassen mußte.


1) Urk. Anh. Nr. VI., nach Clandrians Regesten.
2) Diplom. Dober. I. Nr. XXX, in de Westph. M. J. III. p. 1497.
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Aus diesem merkwürdigen Documente 1 ) ersehen wir nämlich daß Pribislav zuvörderst mit 5 Rittern, einem Ausschusse der in seinem Lande angesessenen Vasallen (ohne Zweifel den gewöhnlichen Räthen des Fürsten), zusammen getreten war und sich mit ihnen, natürlich unter Zustimmung des Bischofs, über gewisse Rechtsgrundsätze vereinigt hatte, welche bei der Untersuchung über die Ansprüche derjenigen Ritter und sonstiger Unterthanen, die eine Befreiung von der Zehntpflichtigkeit oder eine specielle Belehnung mit dem Zehnten behaupteten, als Basis dienen sollten. Sodann mußte der Fürst nebst jenen Rittern in Gemäßheit des wider ihn und sein Land gefällten Spruches (pro sententiis latis in nos et terram nostram) eidlich geloben, den Aufträgen des Bischofs zur Beitreibung der rückständigen Zehnten Folge zu leisten und gegen diejenigen, welche innerhalb Jahres und Tages jene Ansprüche nicht erwiesen haben würden, sich aber gleichwohl der Zahlung widersetzten, mit der Execution zu verfahren (decimas invadiare), wobei ihn diejenigen Ritter u. s. w. unterstützen sollten, welche sich im Besitze solcher Güter befänden, von denen dem Fürsten (durch den Vertrag von 1230) der ganze Zehnte, also auch die der Kirche im Allgemeinen reservirte Hälfte eingeräumt war. Für den Fall der Nichterfüllung dieser Verpflichtung hatten die Inhaber der gedachten Güter gleichfalls eidlich angelobt, jene Hälfte des Zehnten daraus unmittelbar aus der Hand des Bischofs zu Lehn zu empfangen, unter der Verwillkührung, daß wenn sie auch hierin säumig wären, solcher Zehnte nach Ablauf von Jahr und Tag frei an die Kirche zuruckfalle, und sollten in diesem Falle überdies dem Papste und seinem Legaten, dem Könige und dem Bischofe alle (aus den anhängigen Processen entspringenden) Rechte nach Maaßgabe der Sachlage zur Zeit dieses Vergleiches reservirt bleiben. Die hierüber ausgestellte Urkunde sollte endlich von den sämmtlichen Brüdern des Pribislav, dem Grafen Gunzel von Schwerin und dem Fürsten Jaromar von Rügen mit untersiegelt werden, zum Beweise, daß sie zum Beistande des Bischofes gegen den Pribislav selbst, die Inhaber der fraglichen Zehnten und überhaupt jeden Vertragsbrüchigen bereit seien; für den Fall jedoch, daß einige von diesen ihr Siegel verweigern sollten, wollte der Bischof mit dem des Grafen und des Pribislav selbst zufrieden sein. Wirklich scheinen denn auch die drei Brüder Bedenken getragen zu haben, die Gewährleistung dieses


1) Urk. Anh. Nr. VII., eine auscultirte, aber sichtlich an mehreren Stellen incorrecte Abschrift der an sich schon ziemlich verworren abgefaßten Urkunde. In der Hauptsache kann indeß über den Sinn des Vertrages kein Zweifel sein. Vergl. auch unten S. 70, die Urk v. Novbr. 1256.
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Vertrages, die allerdings leicht zu brüderlichen Irrungen führen konnte, zu übernehmen, denn Clandrian bezeugt in seinen Regesten der Stiftsurkunden, daß das Original nur zwei Siegel gehabt habe, nämlich das des Fürsten Jaromar und ein anderes schon damals verlornes, vielleicht das gräflich schwerinsche.

Diese wichtige Urkunde, aus welcher wir den Gegenstand des Streites vollständig kennen lernen, beweist denn zugleich, daß der Fürst auch in dieser für ihn sicher höchst drückenden und selbst bedenklichen Lage die Rechte seiner Unterthanen, deren Vertretung er übernommen hatte, mit Nachdruck zu wahren wußte. Ueber den Fortgang der hiernach vorbehaltenen Verhandlungen mit den einzelnen Inhabern der Güter, deren Zehntpflichtigkeit die Veranlassung des Streites gegeben hatte, wissen wir zwar nichts Bestimmtes, doch ist kaum zu bezweifeln, daß der Vertrag, welchen die Stadt Parchim am 5ten April des folgenden Jahres 1256 mit dem Bischofe und dem Capitel zu Schwerin über den Zehnten aus den Stadtdörfern Bicher und Wozlabin abschloß, hierauf Bezug hatte. Die Stadt verstand sich nämlich dazu, statt dieser Zehnten eine jährliche, feste Abgabe von 4 Wispel Roggen und eben so viel Hafer zu übernehmen, wovon dem Bischofe 2/3 und den Domherren 1/3 zugesichert ward, eine Abgabe, welche nach der Bemerkung auf der Rückseite der betreffenden Urkunde später zu Gelde gesetzt und mit 16 Mark jährlich vom Rathhause an das Capitel bezahlt ward 1 ).

Kaum war von dieser Seite der Friede wenigstens scheinbar hergestellt, als der unglückliche Fürst, der nun einmal nicht zum ruhigen Genusse der Regierung gelangen sollte, schon wieder in eine andere Irrung mit der Geistlichkeit, nämlich mit dem Kloster zu Cismar, verwickelt ward, deren Ursprung und Verlauf sich aus Mangel an genauern Nachrichten noch weniger übersehen läßt. Am 10. Jul. 1255 übertrug nämlich der Papst Alexander dem Abte des Marien=Kosters zu Stade, Theodorich (dem Nachfolger des als Chronisten bekannten Albert), die Untersuchung und Entscheidung der Streitigkeiten, welche zwischen dem Fürsten Pribislav von Parchim, den Gebrüdern Everhard, Eckhard und Ludolph von Rensevelde und andern weltlichen Personen, einer Seits, und dem Abte und Convente des Johannisklosters zu Lübeck, anderer Seits, entstanden waren, indem die letztern sich über die Vorenthaltung gewisser, nicht näher


1) Cleemann, P. Chron. S. 111. Der Abdruck der Urkunde hat jedoch mehrere Fehler, namentlich Z. 10. capitulo st. episcopo. Das eine noch vorhandene Siegel ist das des Bischofs. Von dem Siegel des Capitels sind nur noch die rothen seidenen Fäden übrig.
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bezeichneten Grundstücke und Hebungen beschwert hatten 1 ). Es ist nun zwar völlig unbekannt, daß das gedachte Kloster jemals Besitzungen in der Herrschaft Parchim gehabt habe, aber aus der Bezeichnung desselben, als des Johannisklosters zu Lübeck, geht wenigstens so viel hervor, daß seine Ansprüche aus der Zeit vor 1240 stammen mußten; denn am 2. Jan. d. J. ward das dortige Mönchskloster aufgehoben und in ein Nonnenkloster verwandelt, die Mönche aber nach Cismar in Holstein übergesiedelt, jedoch mit dem ausdrücklichen Vorbehalte ihrer bisherigen Einkünfte aus Holstein und dem Wendenlande 2 ). Wenn also hier im Jahre 1255 von Besitzungen und Rechten des Abtes und Conventes des Klosters zu Lübeck die Rede ist, so können diese eben nur zu den damals reservirten und auf das Kloster zu Cismar übertragenen Einkünften gehören, und dieser Umstand, so wie die Wahl des päpstlichen Legaten scheinen auf die Vermuthung zu führen, daß die jetzt zur Entscheidung verstellte Irrung noch mit der Errichtung des Nonnenklosters zu Dobbertin in irgend einer Weise zusammenhing. Hier bestand nämlich, wie oben erwähnt, schon in früher Zeit ein Benedictiner=Mönchskloster, welches namentlich mit den Dörfern Dobbertin selbst, Dobbin, Jellen und Lohmen, so wie mit den Seen zu Garden und Lanken und gewissen Kornhebungen aus Golz (Goldberg) dotirt war, aber durch Borwin I. und seine Söhne, also zwischen 1219 und 1226, mit Genehmigung des Bischofs Brunward, wie dieser in einer Urkunde vom 27. Octbr. 1238 bezeugt, aufgehoben unb eben so, wie das zu Lübeck, in ein Nonnenkloster desselben Ordens verwandelt ward. Die entsetzten Mönche fanden hierauf in dem Marienkloster zu Stade ihr Unterkommen, gaben aber ihre Ansprüche auf das Vermögen des dobbertiner Klosters keinesweges auf, vielmehr erscheint ihr Propst noch im December 1227 öffentlich unter diesem Titel, und erst am 24. Octbr. 1243 ließ sich der Abt und der Convent des Klosters zu Stade bewegen, gegen eine Entschädigung von 60 Mark auf seine Rechte zu Gunsten der Nonnen zu verzichten, womit aber die Annahme nicht unvereinbar erscheint, daß die vertriebenen Mönche schon früher über einen Theil jener Güter anderweitig, etwa zu Gunsten des näher belegenen Klosters zu Lübeck, verfügt haben könnten. Anderer Seits bekennt auch der Fürst Johann von Meklenburg in einer Urkunde vom 9. Jul. 1231, daß die frommen Schwestern wegen gewisser Hindernisse, welche unbedenklich mit dem noch unerledigten Widerspruche der Mönche zusammenhin=


1) Urk Anh. Nr. VIII.
2) Lisch Hahnsche Urk. I., Nr. XII.
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gen, nicht zu dem vollen Genusse der dem Kloster von seinem Großvater verliehenen Einkünfte gelangt seien, weshalb er sich zur Beruhigung seines Gewissens bewogen fand, dieselben durch Verleihung des Patronats über die Kirche zu Golz und aller dazu gehörigen Rechte und Nutzungen zu entschädigen 1 ). In Folge dessen nun mochte er oder sein Nachfolger Pribislav sich später berechtigt gehalten haben, jene frühern Klosterhebungen einzuziehen und an die obgedachten Gebrüder von Renseveld und Genossen zu verleihen, wogegen das Kloster zu Cismar, als Cessionar der frühern Mönche, protestirte. Ich gebe indeß diese vielleicht allzugewagte Vermuthung nur als einen Wink zur Verfolgung weiterer Spuren, welche sich etwa künftig finden möchten. Die Entscheidung des Legaten ist übrigens unbekannt.

Unterdessen war unser Pribislav, dieses neuen Zwischenfalles ungeachtet, ernstlich bemühet, den Frieden mit der Kirche durch neue, nicht unerhebliche Schenkungen an die Geistlichkeit zu befestigen. So verlieh er namentlich im Jahre 1256 zu Sternberg seinem bisherigen Kaplan Jordan die Pfarre zu Wahmkow mit dem Filiale zu Hohen=Pritz und dotirte dieselbe mit zwei Hufen Landes in dem letztgenannten Orte, so wie mit 1/2 Maaß Roggen von jeder der übrigen Hufen daselbst, in Niendorf, Buchholz, Turloff und Stampen, der niedern Gerichtsbarkeit in den genannten Dörfern, der freien Fischerei auf dem Pritzer See und einem Huhn, oder statt dessen zwei Denaren, von jedem Kossaten 2 ). - Nach einer andern Urkunde aber, welche nach der vorhandenen Copie eines spätern Transsumtes zwar schon vom 25. Jun. 1234, aber sicher falsch datirt und nach allen Umständen als mit der obigen gleichzeitig anzunehmen ist, verzichtete er auf alle Rechte, welche ihm an 4 Hufen Landes der Kirche zu Raden zugestanden hatten, indem er sich nichts, als die hohe Gerichtsbarkeit vorbehielt, so jedoch, daß die Kirche auch davon den dritten Theil der Brüche genießen sollte 3 ).- Aber mitten unter diesen frommen Werken des Friedens ward unser Fürst plötzlich das Opfer der Rachsucht seines unversöhnlichen Gegners. Im vollen Vertrauen auf die bestehenden Verträge und durch das scheinbar friedfertige Benehmen des lauernden Priesters sicher gemacht, hatte er sich unvorsichtig mit einem unbedeutenden Gefolge in die Nähe der Grenzen des Stiftsgebietes gewagt, wo er in Folge eines schändlichen Verrathes durch eben den Ritter Wedekind von Walsleben, welcher einst die


1) Vgl. über alle diese Vorgänge Rudloff Urk Lief. Nr. VI. und VIII. mit den Noten.
2) Urk. Anh. Nr. IX.
3) Urk. Anh. Nr. X. mit den Bemerkungen unter dem Texte.
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junge Gemahlin des Pribislav in die neue Heimath begleitet haben soll und den wir oben als seinen Vasallen auf dem Gute Zarchlin kennen gelernt haben, wehrlos und unvorbereiet ergriffen und in Fesseln dem Bischofe ausgeliefert ward. Alle ältern Schriftsteller, namentlich Kirchberg, Krantz, Hederich, ja selbst Latomus, wissen nichts zur Rechtfertigung dieses unerhörten Friedensbruches anzuführen, sondern beschränken sich entweder auf die einfache Erzählung der Thatsache, oder beschuldigen Rudolph geradezu der Verstellung und des Verrathes und erklären dieses Verfahren einzig und allein durch das Verlangen, sich wegen der früheren Demüthigung zu rächen. Erst Chemnitz wirft dem Pribislav vor, daß er den letzten Vertrag gehalten, "wie der Hund die Fasten," indem er nicht nur aufs neue die Herausgabe der Zehnten verweigert, sondern dem Bischofe auch "allerlei Schimpf und Widerwillen gemacht" habe. Dabei erhebt er den Ritter von Walsleben zugleich zu der Würde eines Stiftshauptmannes und läßt ihn im speciellen Auftrage seines Herrn handeln. Die Verhältnisse dieser Zeit widersprechen aber durchaus allen diesen Beschuldigungen und machen es mehr als wahrscheinlich, daß der unglückliche Fürst grade bei Gelegenheit der oben berichteten Stiftungen zum Besten der Kirche, die ihn unmittelbar an die Grenze des Stiftsgebietes führten, in seinem eigenen Lande und von seinem eigenen Vasallen aufgehoben und der Rache des zum Voraus einverstandenen Gegners preisgegeben ward.

Dieser versäumte denn auch nicht, aus dieser glücklichen Wendung der Sache den größtmöglichen Nutzen zu ziehen. Zwar nahmen sich nicht nur die Fürsten von Meklenburg und Werle, sondern auch der Graf von Schwerin des Gefangenen an, und ihren Bemühungen gelang es auch am 28. Novbr., seine Fesseln zu lösen; aber nur mit dem Verluste seiner Herrschaft konnte der Fürst seine Freiheit erkaufen. Die auf uns gekommene Urkunde, welche dieses Ereignisses gedenkt, beschäftigt sich zwar eigentlich nur mit der künftigen Stellung des Bischofs zu den vermittelnden Fürsten und setzt einen voraufgegangenen, aber verlornen Separatvertrag mit dem Pribislav selbst, über dessen Schicksal wir direct nichts erfahren, voraus, indessen können wir den Inhalt dieses Hauptvertrages aus den einzelnen Bestimmungen jenes erstgedachten und aus den spätern Ereignissen mit ziemlicher Sicherheit errathen. Zunächst nämlich mußten die genannten Vermittler nebst ihren Söhnen die Urfehde schwören, d. h. eidlich geloben, den Bischof und seine Kirche, so wie den Ritter von Walsleben, dessen Erben und Diener und alle, welche bei der Gefangennahme des Pribislav mit Rath und That behülflich gewesen waren, gegen Jedermann, welcher dieselben wegen

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dieser Handlung angreifen, oder auf irgend eine Weise belästigen würde, auf ihre Kosten zu schützen, selbst dann, wenn sie selbst aus andern Gründen mit dem Bischof oder der Kirche zerfallen sollten. Ferner gelobten sie, in Gemäßheit des früher 1255 mit dem Pribislav aufgerichteten Vergleiches, jährlich auf Anruf des Bischofs zur Eintreibung des Zehnten aus den Ländern Parchim und Plau die nöthigen Executionen zu vollstrecken. Endlich aber verpflichteten sie sich mit Genehmigung des Pribislav, dem Bischofe als Entschädigung für die demselben zugefügten Schäden, ohne Zweifel in der frühern Fehde wegen des Festungsbaues, und durch die Erpressung des Lösegeldes, innerhalb zweier Monate nach dem bevorstehenden Weihnachtsfeste die Summe von 400 Mark zu erlegen und zur Sicherheit dafür dem Bischofe das zum Lande Sternberg gehörige Gebiet jenseit der Mildenitz und des radenschen Sees bis an die Grenze des Landes Bützow pfandweise einzuräumen. Für die treue Erfüllung dieses Vertrages leisteten auf Seiten des Bischofs nicht nur die Burgleute von Bützow den Fürsten Gewähr, sondern es sollte auch der Nachfolger Rudolphs bei seiner Wahl speciell darauf verpflichtet werden, wogegen auf Seiten der Fürsten außer deren Söhnen noch je drei Ritter als Mitgelober auftreten 1 ).

Diese Bestimmungen sind mit der Fortsetzung der selbstständigen Regierung des Pribislav unvereinbar; vielmehr mußte derselbe ohne Zweifel geloben, wenigstens einstweilen, etwa bis zum Tode seines Gegners, das Land zu räumen und inzwischen durch die vermittelnden Fürsten administriren zu lassen, wie namentlich aus der Verpflichtung der Letzteren zur unmittelbaren Eintreibung der Zehnten in dem Gebiete des Pribislav klar hervorgeht. Wirklich verschwindet dieser denn auch mehrere Jahre gänzlich aus der Geschichte, und erst 1261 finden wir ihn im Auslande wieder, während die drei vermittelnden Fürsten nicht säumten, gemeinschaftlich Besitz von seinem Lande zu ergreifen. Für dieses Letztere liegt der directe urkundliche Beweis in einer parchimschen Privilegien=Bestätigung vor, welche zwar undatirt ist, aber nur in diese Zeit gesetzt werden kann, und durch welche die Fürsten Johann von Meklenburg und Nicolaus von Werle und der Graf Gunzel von Schwerin den Bürgern der Stadt nicht nur das Recht zur Erhebung von Zöllen, namentlich bei der Ausfuhr von Holz und Korn, in dem Umfange erneuern, wie sie solches seit der Zeit des Fürsten Johann besessen hätten, sondern sie auch in dem ganzen Umfange ihres Gebietes von allen


1) Lisch Maltz. Urk I. Nr. VIII, wo aber das Datum irrig auf 1255 Decbr, 29. statt 1256 Novbr. 28, reducirt ist.
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Zöllen und sonstigen ungerechten Abgaben, welche im gemeinen Leben Ungeld genannt wurden, befreien und ihnen dieselben Rechte verleihen, deren ihre übrigen Unterthanen (ceteri homines nostri) genossen. Zugleich wurden die früheren Zollgerechtigkeiten der Unterthanen der Grafen Bernhard (1230 - 64) und Adolph (1248 - 69) von Danneberg sowohl rücksichtlich der Einfuhr, als der Ausfuhr aus der Stadt bestätigt, dagegen aber auch von Seiten des Grafen von Schwerin die Hälfte des in Lauenburg zu erlegenden Ungeldes zu Gunsten der parchimschen Bürger erlassen und ihnen der freie Eingang in Herneburg gewährt, wie er ihnen von Anfang an zugestanden, überhaupt aber der Genuß aller Rechte bestätigt, deren sie sich zur Zeit der Regierung des Fürsten Johann erfreuet hatten 1 ). - Aehnliche Privilegien=Bestätigungen werden denn auch den übrigen Städten verliehen sein, wenn gleich die Urkunden nicht auf uns gekommen sind; aber schon aus dem Obigen erhellt zur Genüge, daß unsere Historiker in Irrthum befangen sind, wenn sie die Zerstückelung der Herrschaft Parchim als eine unmittelbare Folge der Gefangenschaft des Pribislav und als einen Act seiner freien Entschließung betrachten, indem er aus Ueberdruß an der Regierung und um sich die Mittel zu seiner Auslösung zu verschaffen, das Land theils verkauft, theils verpfändet und sich als Privatmann zu seinem oder seines Sohnes Schwiegervater nach Pommern zurückgezogen hätte 2 ). Allerdings ist es auffallend, daß in der erwähnten Privilegien=Bestätigung des bisherigen Landesherrn mit keinem Worte gedacht wird, indem man vielmehr die Regierung desselben mit augenscheinlichem Vorbedacht völlig übersprang und auf die frühere Zeit der Landesverwaltung des Fürsten Johann zurückwies, während man in dem Vertrage mit dem Bischofe doch noch für nöthig gehalten hatte, wenigstens zu der Verpfändung des Gebietes an der Mildenitz den Consens des Pribislav einzuholen. Auch scheint man es in der That bald genug bequemer gefunden zu haben, die gemeinschaftliche Administration aufzuheben und das seines Herrn beraubte Land wie ein angefallenes Erbe aus eigener Machtvollkommenheit zu theilen, so daß Parchim der Grafschaft Schwerin, Sternberg der Herrschaft Meklenburg, Goldberg und Plau mit der Ture endlich der Herrschaft Werle einverleibt ward; aber daß dieses nicht mit Pribislavs Einwilligung geschah, darüber


1) Cleemann, P. Chr. S. 101 flgd.
2) Vgl. Rudloff M. Gesch. II. S. 44, u. v. Lützow II. (S. 15 -16, nach Chemnitz vita Prib. Die Aelteren, namentlich Kirchberg und Krantz, sprechen allerdings gleichfalls vom Verkauf der einzelnen Landschaften durch Pribislav, aber aus späterer Zeit.
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liegen uns urkundliche Beweise vor, die wir sogleich kennen lernen werden.

Uebrigens ward der mehrerwähnte verpfändete Landstrich jenseit der Mildenitz später wieder eingelöst, wie sich aus dem Vertrage des Bischofs mit den Fürsten Johann und Nicolaus vom 18. Jun. 1261 (oder nach Chemnitz 3. Jun. 1257) ergiebt, durch welchen die Grenzen der Herrschaft Parchim und des Landes Bützow zwischen den Dörfern Klein=Raden und Warnow, Poppelsdorf und Rosenow, Lübzin und Boitin, auffallender Weise ohne Theilnahme des Grafen von Schwerin, regulirt wurden 1 ). So hatte denn Rudolph durch seinen unehrenvollen Gewaltstreich zwar seinen Gegner vernichtet, aber für die Ausbreitung der eignen Macht nichts gewonnen; denn auch die Geltendmachung seiner früheren Ansprüche aus dem angeblichen kaiserlichen Privilegium, die er bei dieser günstigen Gelegenheit nicht unversucht gelassen haben wird, gelang ihm nicht, was für die Beurtheilung der Handlungsweise des Pribislav in jener ersten Fehde wegen des bützower Festungsbaues nicht unwichtig ist. Der Vertrag von 1256 übergeht diesen Punkt mit. Stillschweigen, aber noch 1263 hatte der Bischof Hermann I. mit den drei verbündeten Brüdern des Pribislav eine ganz ähnliche Fehde zu bestehen, in welcher die Fürsten die Stadt Bützow selbst besetzten und nur unter der Bedingung herausgaben, daß der Bischof zum voraus auf alle Zehnten in ihren Ländern verzichte, wenn er oder die Seinigen sich jemals von dieser Stadt aus einen feindlichen Einfall erlauben sollten. Dagegen gestatteten sie ihm denn, entweder die neue, von Rudolph angefangene Burg innerhalb zweier Jahre zu vollenden, zugleich aber die Befestigungen der Stadt selbst aufzuheben, ober nach Ablauf dieser Zeit die für die neue Burg bestimmten Erdwälle abzutragen und den Platz zu ebenen 2 ).

Unterdessen hatte sich Pribislav nicht, wie behauptet ist, nach Hinterpommern begeben, um in stiller Abgeschiedenheit des Privatlebens sein Schicksal zu beweinen oder seine Sünden zu bereuen, sondern an den kriegerischen Hof der Markgrafen von Brandenburg, wo wir ihn mit dem Plane beschäftigt finden, seine verlorene Herrschaft nöthigenfalls mit bewaffneter Hand wieder zu erobern. Vielleicht war seine erste pommersche Gemahlin schon früher gestorben und hatte seine Verbannung nicht mehr getheilt; wenigstens tritt jetzt der oben genannte Herr Richard von Vrysach urkundlich als sein Schwiegervater auf. Unter seiner Vermittelung schloß nämlich Pribislav am 3. Septbr. 1261


1) Urk. Anh. Nr. XII.
2) Lisch Maltz Urk. I. Nr. IX.
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zu Sandow, mit Wissen und Genehmigung seiner Erben, ein Bündniß mit dem Markgrafen Johann von Brandenburg, wodurch dieser sich verpflichtete, ihm zur Erreichung jenes Zweckes nach bestem Vermögen behülflich zu sein. Dagegen wies Pribislav den Markgrafen zur Entschädigung für die hierauf zu verwendenden Mühen und Kosten vorläufig auf die Stadt und Burg Parchim mit allem Zubehör an, so wie sich dieselbe seit einiger Zeit in dem Besitze des Grafen Gunzel von Schwerin befinde, und versprach, sich für die Anerkennung dieser Uebertragung, so weit er jenes Gebiet von den Herzogen zu Sachsen zu Lehn trage, d. h. nördlich von der Elde, bei diesem seinem Lehnherrn zu verwenden. Zugleich aber ward von beiden Seiten beliebt, daß nach Erreichung des vorgesetzten Zieles jeder Theil drei Schiedsrichter ernennen solle, welche unter dem Vorsitze des Bischofs von Havelberg oder eines anderen Prälaten, als Obmannes, mit Berücksichtigung sowohl der jetzigen bedrängten Lage unsers Fürsten, als der von dem Markgrafen in seiner Angelegenheit aufgewendeten Mühen und Kosten, die dem letzteren gebührende Entschädigung in Gottes Namen bestimmen sollten, indem beide Theile für sich und ihre Erben gelobten, sich dem Ausspruche dieses Schiedsgerichtes zu unterwerfen, möge nun dadurch die obgedachte vorläufige Abfindung erhöhet oder gemindert werden 1 ).

Dieser mit großer Umsicht und Rückhaltung abgeschlossene Vertrag, welcher von dem Bischofe Heinrich von Havelberg und Herrn Richard von Vrysach mit untersiegelt ward, beweist einerseits, daß unser Fürst nach fünfjähriger Verbannung und trotz seines harten Geschickes noch keineswegs verzagt und muthlos geworden war, und läßt andererseits keinen Zweifel übrig, daß ihm seine Herrschaft wider seinen Willen vorenthalten ward. Gewiß hatte er alle gütlichen Mittel zu ihrer Wiedergewinnung versucht, ehe er sich zu jenem immerhin bedenklichen Bündnisse mit den eroberungslustigen Nachbaren und zu so bedeutenden Opfern entschloß, einem Schritte, welcher übrigens zu einer Zeit geschah, wo der Tod seines hochbejahrten Gegners Rudolph († 19. Decbr. 1262) vielleicht schon als nahe bevorstehend betrachtet werden konnte und damit eine glücklichere Wendung der Angelegenheiten des Pribislav zu hoffen stand. Aber auch diese Hoffnung täuschte ihn. Wir finden keine Spur, daß der Markgraf


1) Gercken, cod. dipl. Brand. III. S. 77, u. Riedel, nov. cod. dipl. Brand. II, 1. Nr. 94. - Mißverstandener Patriotismus hat meklenburgisscher Seits die Ächtheit dieser Urkunde, deren Siegel verloren sind, bezweifeln lassen, wozu jedoch nicht der mindeste Grund vorhanden ist.
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irgend etwas gethan hätte, um die unserem Fürsten gemachten Verheißungen zu erfüllen, wiewohl er sich seiner bei anderer Gelegenheit allerdings mit Erfolg annahm, es sei denn, daß die Zusammenkunft, welche er etwa um diese Zeit zwischen Plau und Pritzwalk auf der Grenze der Ture mit dem Fürsten Nicolaus von Werle hatte, sich auf diese Angelegenheit bezog und daß der unglückliche Verlauf dieses ersten Versuches, der fast mit seiner eigenen Gefangenschaft geendigt hätte, ihn von weiteren Unternehmungen zurückschreckte 1 ).

Nun erst scheint Pribislav sich an den Herzog Barnim von Pommern gewendet zu haben, wo es ihm gelang, in dem alten, hochberühmten Julin an der Mündung der Oder für sich und die Seinigen eine neue Heimath. zu gewinnen, wie wir aus seinem und seines Sohnes nunmehrigem Titel: Herr von Wollin, genannt von Wenden (dominus de Wollin, dictus de Slavia) schließen dürfen. Wie er zu dieser entfernten Besitzung gelangt sei, und in welchen Verhältnissen er daselbst namentlich zu den pommerschen Herzogen und dem Bischofe von Camin gestanden habe, ist gänzlich unbekannt. Die Stadt Wollin, früher der Sitz der pommerschen Bischöfe, war durch mehrmalige feindliche Eroberung und Zerstörung zu einem unbedeutenden Orte herabgesunken und wird nach Verlegung des bischöflichen Sitzes nach Camin von den pommerschen Historikern kaum jemals genannt, gehörte aber anscheinend zu dem besonderen Landestheile des Herzogs Barnim. Sollte daher die oben, freilich ohne sicheren Anhalt ausgesprochene Vermuthung sich bestätigen, daß Pribislav in erster Ehe mit einer Tochter Barnims vermählt gewesen sei, so könnte es nicht auffallen, wenn dieser sich seiner heimatlosen Enkel angenommen und ihnen jene Besitzung angewiesen hätte, die vielleicht zur Mitgift ihrer Mutter bestimmt gewesen war. - Uebrigens hatte Pribislav bald nach dem Sandower Bündnisse die Freude, einen seiner Söhne durch die Vermittelung Brandenburgs mit einer Tochter Mestovins II. von Hinterpommern verlobt und dadurch in eine Lage versetzt zu sehen, welche in dem viel geprüften Manne die Hoffnung wecken mochte, daß es diesem Sohne gelingen werde, hier an der polnischen Grenze das in der Heimath Verlorne wieder zu gewinnen und eine neue Dynastie zu begründen. Diese Aussicht scheint ihn zur Versöhnung gestimmt und zugleich den Wunsch erregt zu haben, seine Verhältnisse im Wendenlande auf irgend eine Weise zu ordnen und so viel als möglich aus den frühern Besitzungen heraus zu ziehen, um alle Kräfte zur Befestigung der neuen


1) Rudloff M. Gesch. II. S. 41; v. Lützow Gesch. II, S. 22.
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Stellung seiner Familie zu sammeln. Zu diesem Zwecke unternahm er daher kurz vor seinem Tode noch einmal eine Reise in die Heimath.

Hier hatte inzwischen seine Hauptstadt Parchim ein noch wechselvolleres Schicksal erfahren, als ihr ehemaliger Herrscher. Nach Aufhebung der gemeinschaftlichen Administration sehen wir Stadt und Land zur Zeit des Sandower Vertrages 1261 in dem ausschließlichen Besitze der Grafen von Schwerin, welche auch ihre Herrschaft noch im Jahre 1264 dadurch bekundeten, daß sie dem Kloster Rühn das Patronat über die Kirche zu Frauenmark im Lande Parchim verliehen, was der Bischof Hermann am 23. October bestätigte 1 ). Aber schon am 23. Novbr. desselben Jahres schloß die Herzogin Helene von Sachsen für sich und ihre Söhne Johann und Albert einen Vertrag mit den Grafen Gunzelin und Helmold, durch welchen sie ihre Tochter mit dem letzteren verlobte und derselben eine Mitgift von 6000 Mark aussetzte, wogegen die Grafen ihr Burg und Stadt Parchim mit dem dazu gehörigen Lande bis zur Mitte des Eldenflusses, welcher das Herzogthum Sachsen von der Markgrafschaft Brandenburg trennte, als Witthum verschrieben 2 ). Die Vollziehung dieses Vertrages scheint zwar durch den bald darauf erfolgten Tod der Braut verhindert zu sein, aber Parchim entging dennoch dem ihm zugedachten Schicksale nicht; am 1. Febr. 1265 ward jener Vertrag in einen reinen Kauf verwandelt und das Land in dem vorbestimmten Umfange gegen die verheißenen und wahrscheinlich schon gezahlten 6000 Mark den genannten Herzogen als Eigenthum überwiesen 3 ). Schon am 5ten desselben Monats bestätigten diese mit ihrer Mutter die Privilegien der Stadt 4 ) und nahmen seitdem mehrere Regentenhandlungen vor, welche beweisen, daß sie sich im wirklichen Besitze des Landes befanden, z. B. die Belehnung des Ritters Gensekin mit dem Dorfe Radun 5 ), die Verleihung von drei Hufen Landes im Dorfe Grabbin an das Heil. Geist=Haus zu Parchim vom 6. Jun. 1265 6 ) und die Schlichtung eines Grenzstreites zwischen den Dörfern Granzin, Stralendorf und Lanken am 23. Jan. 1268 7 ) Bald nach dieser letzten Handlung aber verkauften die Herzoge Stadt und Burg mit aller Zubehör abermals, und


1) Urk. Anh. Nr. XIV.
2) Urk. Anh. Nr. XV.
3) Urk. Anh. Nr. XVI.
4) Cleemann, P. Chr. S. 113.
5) Vgl. oben d. Urk. v. 1264 (Nr. XV.) mit dem Magdeburger Friedensschluß v. 1269 bei Riedel, cod. dipl. Brand. II. 1. Nr. 137.
6) Urk. Anh. Nr. XVII
7) Urk. Anh. Nr. XVIII.
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zwar an die Markgrafen Otto und Albert von Brandenburg, welche am 1. Decbr. durch ihren Marschall Conrad von Stendal förmlich Besitz von der Stadt ergreifen und deren Privilegien bestätigen lassen, wobei sie den Bürgern ausdrücklich ihren obgedachten Besitztitel anzeigen 1 ). Beide Veräußerungen, an Sachsen und Brandenburg, betrafen übrigens nur die Altstadt Parchim mit dem am rechten Ufer der Elde belegenen Gebiete, während die Neustadt mit dem parchimschen Antheile des Landes Brenz fortwährend im Besitze der Grafen von Schwerin blieb. Zwar erhoben die Markgrafen von Brandenburg nunmehr auch Ansprüche auf die Neustadt, gestützt auf ihre Oberlehnsherrlichkeit über das Gebiet südlich von der Elde, vielleicht auch auf den gleichwohl nicht zur Ausführung gekommenen Sandower Vertrag von 1261, worüber es zur offenen Fehde gedieh; durch den magdeburger Friedensschluß von 1269 (Jun. 9.) ward jedoch der Besitz der Grafen anerkannt, wogegen sie für schuldig erkannt wurden, die übliche Lehnpflicht gleich den übrigen Vasallen der Markgrafen zu leisten 2 ).

So standen die Sachen, als Pribislav im Jahre 1270 persönlich nach Schwerin kam und sich sofort am 12. Febr. mit seinem Schwager, dem Grafen Gunzel, und dessen Sohne Helmold völlig ausglich. Mit Rücksicht auf die Liebe und Zuneigung, welche diese seine "geliebten und besondern Freunde" ihm und seinen Kindern oft erwiesen hätten und noch ferner zu erweisen gedächten, verzichtete er feierlich auf alte Ansprüche, welche er bisher wegen seiner ehemaligen Besitzungen erhoben, soweit solche auf die Grafen übergegangen waren und sich annoch in ihrem Besitze befänden, mit andern Worten also auf die Neustadt Parchim, welche nunmehr rechtmäßiges Eigenthum der Grafen ward. Zugleich vertraute der Fürst, wohl im Gefühl seines herannahenden Todes und mit Rücksicht auf die unsichere Stellung seiner Söhne, zugleich seine noch unverheirathete Tochter dem Schutze der Grafen an, welche versprachen, sie in ihre Familie aufzunehmen, bis sie dieselbe mit Einwilligung des Vaters vermählt haben würden 3 ). Die Grafen erfreuten sich dieses Besitzes jedoch nicht lange. Nachdem sie am 28. September 1270 der Marienkirche auf der Neustadt Parchim das Eigenthum von sechs Hufen im Dorfe Bök, welche der Ritter Gerhard von Malin, und ebenso am 12. Julius 1274 von vier Hufen daselbst, welche vier parchimsche Bürger dieser Kirche geschenkt, bestätigt


1) Cleemann, P. Chr. S. 114. Die Urk. hat keine Jahreszahl, kann aber nach dem Voraufgehenden und gleich Folgenden nur in das Jahr 1268 gehören.
2) Rudloff Urk. Lief. u. Riedel a. a. O. II. 1. Nr. 137.
3) Rudloff Urk. Lief. Nr. XXII., Cleemann a. a. O. S. 116.
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hatten, schlossen sie am 18. May 1275 einen Vertrag mit den Markgrafen von Brandenburg, in welchem sie denselben unter anderm versprachen, ihnen in Verfolgung ihrer Ansprüche auf die Neustadt Parchim nicht hinderlich zu sein 1 ). Sie waren also jetzt nicht mehr im Besitze dieser Stadt, welche inzwischen an die Fürsten von Werle übergegangen war.

Gleichzeitig, oder vielleicht etwas später, wird denn auch eine Aussöhnung des Pribislav mit dem Sohne seines am 1. Aug. 1264 verstorbenen ältesten Bruders Johann, Heinrich dem Pilger von Meklenburg, so wie mit dem alten Nicolaus von Werle und dessen Söhnen rücksichtlich seiner übrigen Besitzungen zu Stande gekommen sein. Von diesen scheint Stadt und Land Sternberg noch zur Zeit des erwähnten Grenzvertrages mit dem Bischof Rudolph 1261 (wenn das Datum richtig ist) zwischen den beiden Brüdern gemeinschaftlich gewesen zu sein, doch muß es dann wenigstens bald darauf, noch bei Lebzeiten Johanns, in dessen ausschließlichen Besitz gekommen sein; denn als nach seinem Tode ein Successions=Streit unter seinen Söhnen ausbrach, in Folge dessen Johann IV. und Hermann sich gegen ihren älteren Bruder Heinrich mit den Grafen Gunzel und Helmold verbündeten, versprachen sie diesen, zum Danke für die ihnen zu leistende Hülfe, die Einräumung der Stadt Sternberg mit allen Zubehörungen, in den Grenzen, in denen ihr Vater zur Zeit seines Lebens solche besessen habe 2 ). Schon hieraus dürfen wir mit Sicherheit schließen, daß der Rest der ehemaligen Herrschaft Parchim, nämlich Goldberg, Plau und die Ture schon jetzt an den dritten Geranten des Vertrages mit dem Bischofe Rudolph von 1256 abgetreten sei; auch finden wir wenigstens die Ture zur Zeit der oben angeführten Verhandlung des Nicolaus mit den Markgrafen im Besitze des ersteren, und wenn auch das Jahr dieses merkwürdigen Ereignisses unbekannt ist, so fällt dasselbe doch sicher in die Zeit des rüstigen Mannesalters dieses Fürsten. Ein urkundlicher Beweis für die Erwerbung dieser Länder vor dem Jahre 1272 ist indeß nicht beizubringen. - Jedenfalls aber fehlte es ihm sowohl, als den Herren von Meklenburg rücksichtlich Sternbergs an einem rechtmäßigen Besitztitel, so lange Pribislav nicht auf seine Rechte verzichtete, was ihnen bei dessen Verhältnissen zu Pommern und Brandenburg nicht gleichgültig sein konnte, und deshalb ist die Nachricht des Kirchberg und Krantz, daß Pribislav Parchim, Plau und Goldberg an Johann und Heinrich von Wenden, die Söhne des


1) Urk. Anh. Nr. XX - XXII.
2) Rudloff Urk. Lief. Nr. XIX. Die Urkunde hat kein Datum; Rudloff setzt sie aber aus triftigen Gründen ins Jahr 1266.
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Nicolaus, und etwas später auch Sternberg an Heinrich von Meklenburg verkauft habe, im Wesentlichen sehr wahrscheinlich 1 ). Rücksichtlich Parchims, worunter hier jedenfalls nur die im Besitze Brandenburgs befindliche Altstadt mit dem Gebiete am rechten Eldeufer verstanden werden könnte, ist die Angabe freilich bei der delicaten Stellung Pribislavs zu den Markgrafen bedenklich, man müßte denn annehmen, daß diese zu seinen Gunsten etwa gegen Erstattung des Kaufschillings Verzicht geleistet hätten, und wirklich sehen wir den Nicolaus mit seinen Söhnen bald darauf Besitz von dieser Stadt ergreifen, deren Privilegien er am 30. Jan. 1273 bestätigte 2 ), und wahrscheinlich schon im folgenden Jahre auch die Neustadt wieder damit vereinigte. Um eben diese Zeit ließ sich auch das Kloster Sonnenkamp, welches mehrere Güter in der Herrschaft Parchim besaß, wahrscheinlich in Folge dieser Verträge mit Pribislav, seine Privilegien bestätigen, namentlich am 25. Jan. 1271 durch Heinrich von Meklenburg, welcher dem Kloster erst kurz zuvor zwei Hufen zu Niendorf im Lande Parchim (Sternberg) geschenkt hatte, und am 1 Aug. 1272 durch Nicolaus und seine Söhne Heinrich und Johann von Werle. Eben so bestätigten die letzteren im Jahre 1274 auch die Privilegien der Klöster Dobbertin und Stepnitz. Beide Fürstenhäuser haben sich denn auch seitdem im Wesentlichen in dem Besitze dieser so erworbenen Länder behauptet. Namentlich ist Sternberg, da der oben angeführte Vertrag mit den Grafen von Schwerin keine weiteren Folgen hatte, stets bei Meklenburg, und zwar bei der stargardischen Linie dieses Hauses geblieben, Parchim, Plau und Goldberg dagegen bei dem Fürstethum Werle, obwohl ihm der Besitz von Parchim noch später bestritten sein soll; nur die Ture ward 1307 von Brandenburg erobert und ging 1316, nachdem Werle auf seine Rechte verzichtet hatte, an Meklenburg über.

Nachdem Pribislav auf diese Weise keine Verhältnisse in der Heimath seiner Väter geordnet hatte, wird er bald darauf, noch vor erreichtem sechzigsten Lebensjahre, entweder zu Wollin, oder bei seinem Sohne in Hinterpommern, gestorben sein, wenigstens ist uns kein weiteres Zeugniß seiner Thätigkeit aufbewahrt. Unsere Historiker, von Chemnitz an, setzen seinen Tod sogar einstimmig schon in das Jahr 1262 und schreiben darum die besprochene


1) Aus Kirchbergs gedrängter und unklarer Darstellung hat wahrscheinlich schon Krantz, und nach ihm alle Neueren geschlossen, daß dieser Verkauf unmittelbar nach Pribislavs Gefangenschaft statt gefunden habe. Aber schon die Namen der Käufer widerlegen diese Ansicht.
2) Cleemann a. a. O., S. 118. Wegen der Neustadt vergl. oben die Urkunde vom 18. May 1275 (Nr. XXII.) u. Cleemann a. a. O., S. 119, Urk. v. 1282.
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Urkunde von 1270 seinem gleichnamigen Sohne zu. Wer sich aber mit der Geschichte dieses Fürstenhauses vertraut gemacht hat, kann über den Urheber dieser Urkunde nicht zweifelhaft sein; schon die Hinweisung auf seine früheren Besitzungen im Wendenlande, auf seine Verhältnisse zu den Grafen von Schwerin, so wie die Erwähnung seiner zwar noch unvermählten, aber offenbar schon mannbaren Tochter (filia adhuc maritanda) und mehrerer Söhne (pueri) lassen durchaus nur an den Vater denken, da der Sohn um diese Zeit höchstens 26 - 30 Jahre alt sein konnte. Völlig entscheidend ist aber endlich das Siegel der Urkunde, welches zwar sehr beschädigt, aber doch noch unzweifelhaft als das alte, wohl bekannte und viel verrufene Majestäts=Siegel des ehemaligen Fürsten von Richenberg zu erkennen ist, obgleich der Fürst hier zum ersten und zum letzten Male unter dem neuen Titel als Herr von Wollin auftritt. Wenn es daher in dem bekannten doberaner Necrologium, auf welches Chemnitz sich beruft, wörtlich heißt: "Pribislav v. G. G. Herr zu Richenberg, vierter Sohn des Herrn Heinrich, welcher das Gut Zolchelin schenkte, im Jahre des Herrn 1262, am 1. August," so ist dieses Datum schwerlich auf seinen Tod zu beziehen. Zwar giebt dieses Monument in der Regel nur die Todestage an, aber es wird dieses auch jedesmal durch den Zusatz "starb," "ward begraben" u. dgl. angezeigt; nur zweimal fehlt dieser Zusatz, nämlich in unserm Falle und bei Borwin III, wo das Jahr 1260 angegeben ist. Dieses letztere ist aber entschieden nicht das Todesjahr des Fürsten, kann es auch nicht sein sollen, da gerade in diesem Falle ein Irrthum ganz undenkbar ist. Ich glaube daher das obige Datum nur auf die unmittelbar vorher erwähnte Schenkung des Dorfes Zolchelin beziehen zu können, wenn gleich die erste Erwerbung dieses Dorfes durch das Kloster nach der mitgetheilten Urkunde schon am 14. Februar 1253 statt fand, denn dieses war keine Schenkung, sondern ein Kauf, welcher vielleicht erst 1262, zu einer Zeit, wo Pribislav durch die Hülfe Brandenburgs die Wiedergewinnung seines Landes hoffte und deshalb die Aussöhnung mit der Geistlichkeit dringend wünschen mußte, durch Erlassung des Kaufpreises in eine Schenkung verwandelt. ward. Wirklich wird denn auch in einer anderen, handschriftlich vorhandenen doberaner Genealogie unserer Fürsten einer Urkunde des Pribislav über das mehrerwähnte Dorf gedacht, welche nach dem dort mitgetheilten Inhalte nicht die von 1253 sein kann, und also wahrscheinlich vom 1. August 1262 gewesen sein wird 1 ).


1) Ex isto (privilegio Pribizlai super villam Zolchelin) patet, quod ipse habuit dominium in Plawe, Parchem et Sternberg, was aus der Urk. v. 1253 auf keine Weise zu entnehmen ist. Vgl. oben S. 14.
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Wie es sich aber hiemit auch verhalten mag, gewiß ist, daß unser Fürst seine wechselvolle, an wahrhaft ergreifenden Momenten reiche Laufbahn erst nach dem Jahre 1270 in der Fremde endigte. Er war ohne Zweifel ein Mann von nicht gewöhnlichen Geistesgaben, dessen thätige Regierung für das Vaterland nicht ohne Segen geblieben ist. Wenn gleich dem Mönchswesen seiner Zeit abhold und wohl einer freieren Richtung in religiösen Dingen huldigend, wovon auch die wahrscheinlich schon unter seiner Regierung erfolgte Niederlassung der Juden in Parchim Zeugniß geben mag 1 ), hat er doch durch eine väterliche Fürsorge für das Kirchen= und Schulwesen seine wahrhaft christliche Gesinnung hinreichend bewiesen. Durchdrungen von der hohen Würde seiner Stellung und eifersüchtig auf seine Herrscherrechte, wie schon die Wahl seines Siegels anzudeuten scheint, trat er den Anmaßungen der hohen Geistlichkeit mit Entschiedenheit und Ausdauer entgegen und hat dadurch vielleicht die Gründung eines unabhängigen geistlichen Staates in der Mitte Meklenburgs verhütet. Endlich hat er sich durch die Gründung der Städte Goldberg, Sternberg und der Neustadt Parchim ein dauerndes Denkmal gestiftet, und wenn Kirchberg ihm mit den Worten:

Syn stede hattin ouch sundirn recht,
dy her nach syme houbte machte,
darnach so sin syn betrachte,

eine willkührliche Regierung namentlich gegen seine Städte vorwirft, so fehlt es dafür mindestens an alten Beweisen, man möchte denn in der allerdings auffallenden Fassung der parchimschen Privilegien=Bestätigung durch seine Nachfolger, namentlich aus der Hervorhebung der Rechte der Stadt zur Zeit des Johann, eine Kränkung und Nichtachtung dieser Rechte durch Pribislav folgern wollen. Aber die Worte Kirchbergs zeigen deutlich, daß er den Vorwurf lediglich auf die Eigenthümlichkeit des parchimschen Rechtes gründete, mithin mir ein neues Zeugniß seiner eigenen blinden Partheilichkeit liefert. Uebrigens ausgezeichnet durch Muth und Entschlossenheit, mäßig im Glück und ungebeugt im Unglück, hat unser Fürst sicher in keiner Weise den Haß verdient, mit welcher eine beleidigte Geistlichkeit ihn bis über das Grab hinaus verfolgt und seinen Namen in der Geschichte des Vaterlandes Jahrhunderte hindurch durch beispiellose Verläumdung geschändet hat.


1) Die im Kreuzthor und in der Marienkirche zu Parchim vermauerten Grabsteine reichen bis zum Jahre 1282 zurück, eine Zeit, wo sich sonst noch keine Spur dieses Volkes in Meklenburg findet.
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Pribislav I. hinterließ bei seinem Tode außer der bereits erwähnten Tochter, welche von den späteren Schriftstellern Margaretha genannt wird, zwei Söhne, von denen der eine unsern Historikern völlig unbekannt geblieben ist; seine Existenz wird aber durch eine unten näher zu besprechende Urkunde vom Jahre 1289 außer allem Zweifel gesetzt. Beide Brüder führten den Namen des Vaters, ein Umstand, welcher eine strenge Unterscheidung derselben bei der Kärglichkeit der Nachrichten, die wir überhaupt von ihnen besitzen, unmöglich macht. Vielleicht liegt darin ein Beweis der zweimaligen Vermählung des Vaters, da die Gleichnamigkeit zweier Brüder selbst in fürstlichen Familien zwar nicht ohne Beispiel ist, aber doch immer zu den Seltenheiten gehört und wohl nur durch besondere Veranlassungen zu erklären ist. Uebrigens erwähnt der Vater schon in dem Sandower Vertrage von 1261 der Genehmigung seiner Erben und scheint also schon damals mehrere mündige Söhne gehabt zu haben, da der Consens der Töchter in solchen Fällen durchaus ungewöhnlich ist. Ebenso gedenkt er in dem letzten Vertrage mit den Grafen von Schwerin von 1270 seiner pueri, aus welchem Ausdruck wir schließen dürfen, daß damals beide noch minderjährig waren, was mit der oben angeführten Nachricht über die Zeit der Verheirathung des Vaters, 1244, sehr gut stimmt, wenn wir annehmen, daß die Tochter die Erstgeborene war.

In den ersten Jahren nach dem Tode des Vaters finden wir die Söhne, oder wenigstens einen derselben, annoch am vorpommerschen Hofe mit dem väterlichen Titel als Herr von Wollin, namentlich in einer Urkunde des Herzogs Barnim vom 4ten Juni 1273 1 ), so wie in einer anderen vom Jahre 1276, in welcher derselbe Fürst in Gemeinschaft mit seinem Sohne Bugislav dem Bischofe Hermann von Camin Stadt und Land Colberg käuflich überläßt 2 ). In beiden Urkunden wird nämlich unter


1) Vgl v. Eickstedt Urk. Samml. zur Gesch. des Geschlechtes der v. Eickstedt. I, S. 59.
2) Martinus Rango, origines pomeranicae, p. 165. flgd. Hier ist zwar Subico, domicellus de Wollin, gedruckt. Nach der Abschrift der Caminschen Matrikel ad a. 1276, fol. CXXVI. in der Löperschen Urk. Sammlung, welche sich im Besitze der Gesellschaft für pommersche Geschichte befindet, ist jedoch statt Subico: Pribico zu lesen. Mittheilung des Professors Herrn Dr. Hering zu Stettin.
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den Zeugen neben dem Grafen Otto von Eberstein, einem Verwandten des Bischofs, welcher die Herrschaft Naugard in Pommern besaß, auch der edle Herr Pribico von Wolin genannt, welchen wir nach diesem Titel unbedenklich für den Sohn unsers Pribislav I. nehmen dürfen. Der Name Pribico ist eine nicht ungewöhnliche Verkürzung aus Pribislav, wie Subico aus Subislav, Miesco oder Mizeko aus Mizislav, Suinico aus Suinislav u. s. w. - Seitdem kommt aber dieser Titel in den bisher bekannt gewordenen Urkunden nicht wieder vor, wogegen seit dem Jahre 1280 ein Pribislav oder Pribeco, Herr von Belgard, auftritt, und zwar unter Verhältnissen, welche uns völlige Gewißheit darüber geben, daß er der Sohn unsers Pribislav I von Parchim oder Richenberg sei, wie sich im Folgenden klar ergeben wird. Zweifelhaft kann daher nur sein, ob jener Pribislav von Wollin und dieser gleichnamige Herr von Belgard dieselbe Person ist oder ob wir beide als Brüder zu nehmen haben, jenen etwa als den älteren von der pommerschen Prinzessin, welcher als solcher zunächst in den vorpommerschen Besitzungen seines Vaters (der vermuthlichen Brautgabe der Mutter) succedirte, diesen als den jüngeren oder den Sohn des Fräuleins von Vrysach. Die Verhältnisse des Landes Belgard lassen indeß das letztere vermuthen.

Mestovin II. von Hinterpommern, ein schwacher und höchst wankelmüthiger Fürst, sah sich nämlich schon unterm 1sten April 1269, wahrscheinlich in Folge eines doppelten Krieges mit den Herzogen von Vorpommern und dem deutschen Orden veranlaßt, das Eigenthum seiner gesammten Besitzungen auf die Markgrafen Johann, Otto und Conrad von Brandenburg zu übertragen, wogegen diese sich verpflichteten, dem Herzoge eine näher bestimmte Leibrente zu zahlen, die empfangenen Güter desselben aber seiner Gemahlin und seinen Kindern als Lehn zurück zu geben, jedoch mit Ausnahme der Burg und des dazu gehörigen Landes Belgard, welches ihnen zu ihrem freiesten Gebrauche reservirt blieb. Außerdem aber übernahmen die Markgrafen für die standesgemäße Vermählung einer Tochter des Herzogs zu sorgen, zu welchem Zwecke dieser derselben eine Brautgabe von 1000 Mark Silbers zusicherte, wogegen der Gemahl selbst ihr eine jährliche Hebung von 100 Mark anweisen sollte 1 ).


1) Dreger, cod. dipl. Pomer. Nr. 436; Gercken, cod. dipl. Brandenb. I. p. 208; Riedel, nov. cod. dipl. Brand. II. I. Nr. 136. Alle drei Abdrücke sind nach dem copiarium des Königl. Geh. Archives zu Berlin veranstaltet, weichen aber dennoch in Einzelheiten ab. Die hieher bezüglichen Worte lauten: convenimus in hunc modum, quod filiam nostram (Mestovini) viro matrimonialiter copulaverunt (marchiones), cui mille marcas exami- (  ...  )
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Weder die Tochter, noch der ihr bestimmte Gemahl werden genannt; da indeß unser Pribislav späterhin urkundlich als Schwiegersohn Mestovins aufgeführt wird und zugleich als Herr des Landes Belgard erscheint, so jedoch, daß er zu einer in diesem Lande vorgenommenen Schenkung den Consens seiner Gemahlin Katharina nöthig erachtet, so ist wohl völlig klar, daß der hier besprochene Vertrag auf ihn Bezug hat und daß seiner Gemahlin bei Vollziehung der durch die Markgrafen vermittelten Vermählung anstatt der vom Vater ausgelobten 1000 Mark das für diese Summe etwa wieder eingelöste Land Belgard als Brautgabe erhalten haben wird. Dasselbe bezeugt Kirchberg mit den Worten:

Von Pomeren herczoge Mestuwyn
der gab ym dy tochter syn,
vor synen brutschatz im da wart
eyn veste dy hiez Belegart.

Hieraus scheint aber zugleich zu folgen, daß dieser Pribislav von Belgard, welcher schon 1269, also bei Lebzeiten des Vaters, mit einer Tochter Mestovins von Hinterpommern verlobt war und den wir auch später häufig an dem Hofe der Markgrafen von Brandenburg in nächster Verbindung mit seinen mütterlichen Verwandten, den Herren von Frysach, finden werden, daß dieser ein anderer sei, als jener Pribeco von Wollin, welchen wir 1273 und 1276 an dem Hofe des Herzogs Barnim von Vorpommern fanden.

Was die Lage des mehr erwähnten Landes Belgard betrifft, so haben pommersche Historiker zwar vermuthet, daß hierunter die in den Streitigkeiten mit Polen und dem deutschen Orden oft vorkommende Burg dieses Namens in dem Districte Lauenburg in Pommerellen gemeint sei, weil man gewöhnlich annimmt, daß sich die Herrschaft der Herzoge von Hinterpommern um diese Zeit nicht bis zu der bekannteren cassubischen Stadt Belgard an Persante erstreckt habe 1 ). Wenn es indessen auch sicher sein sollte, daß in älteren Zeiten die Leba die Grenze zwischen beiden Herzogthümern bildete, so ist doch eben so gewiß, daß die Herzoge von Pommerellen ihre Herrschaft schon früh, wahrscheinlich während der häufigen pommersch=dänischen Kriege des zwölften


(  ...  ) nati argenti superaddemus, maritus vero centum marcas eidem nomine dotis assignabit annuo excipiendas vite sue temporibus feliciter et quiete. Hiernach hätte also die Vermählung bereits statt gefunden. Der sonstige Inhalt der Urkunde scheint aber zu der Annahme zu berechtigen, daß der Ausdruck ungenau und zunächst nur beabsichtiget sei, die Markgrafen zu der künftigen standesgemäßen Vermählung der Prinzessin zu verpflichten.
1) Vgl Dreger, I. I. not. c. p. 547, und Barthold, Gesch. v. Pommern III. S. 41. Anm. 2.
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Jahrhunderts, bis über die Wipper und Grabow hinaus nach Westen ausgedehnt haben und sich hier auch ungeachtet der wiederholten Anstrengung der Vorpommern zur Wiedereroberung dieses verlorenen Gebietes zu behaupten wußten, so daß namentlich die Gegend um das Kloster Bukow während der ersten Hälfte des dreizehnten Jahrhunderts ununterbrochen in ihrem Besitze blieb. Auch der Kriegszug Wartislavs und des Bischofes Hermann von Camin im Jahre 1259, auf welchem sie bis Stolpe vordrangen, hatte keinen dauernden Erfolg, und erst nach dem Tode Swantopolks (1266) gelang es dem Herzoge Barnim I. wenigstens einen Theil dieser Provinz wieder zu gewinnen 1 ). Diese Eroberung beschränkte sich aber zunächst wohl nur auf den unmittelbaren Küstenstrich zwischen den Flüssen Persante und Grabow und selbst hier gaben die Herzoge von Pommerellen ihre Ansprüche keinesweges verloren, wie sich aus der Bestätigung der Güter des Klosters Bukow durch die Brüder Wartislav und Mestovin von 1268 ergiebt 2 ), und erst im Laufe dieses Jahres scheint Barnim bei fortgesetztem Kriege tiefer in das Innere des Landes vorgedrungen zu sein. Unterm 13ten December nämlich bestätigte er dem gedachten Kloster diejenigen hundert Hufen, welche der Ritter Johann Kule demselben im Lande Belgard in der Gegend von Persanzig bis an die polnische Grenze bei Neustettin gemacht hatte 3 ), eine Schenkung, welche Pribislav im Jahre 1289, mit ausdrücklichem Bezug auf die frühere Verleihung des Johann Kule mit noch zweihundert Hufen vermehrte.

Aus allen diesen Umständen erhellt denn wohl zur Genüge, daß Mestovin eben durch diesen entschiedenen Erfolg der pommerschen Waffen, so wie durch die gleichzeitigen Verwickelungen mit dem deutschen Orden und die inneren Zwistigkeiten mit den eigenen Brüdern gezwungen worden sei, sich den Markgrafen von Brandenburg in die Arme zu werfen. Dann aber darf man nicht zweifeln, daß das in diesem Vertrage an Brandenburg abgetretene Land Belgard wirklich, wie oben vorausgesetzt ist, das cassubische Gebiet dieses Namens an den Ufern der Persante ist, und daß diese Verleihung in unmittelbarem Bezug auf die bedungene Vermählung der Tochter Mestovins stand. Zugleich aber erkennen wir hieraus, daß es zur Zeit mit der wirklichen Besitz=


1) Vgl. die Urkunden bei Lisch, M. U. I. Nr. 35. und 37, und Dreger a. a. O. Nr. 236, 237, 343 und 378 aus dem Zeitraume von 1248 - 65 mit den folgenden von 1266 - 68 bei Dreger Nr. 394, 405, 421, 422 und 423.
2) Dreger a. a. O. Nr. 427.
3) Dreger a. a. O. Nr. 426. Vgl. damit die Urkunde des Bischofes von Camin vom 12ten Juli 1269 Nr. 440), worin derselbe auf alle Entschädigungsansprüche gegen Barnim wegen der erlittenen Kriegsschäden verzichtet, und Barthold a. a. O. II. S. 534 flgd.
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ergreifung der dem künftigen Schwiegersohne bestimmten Brautgabe noch im weiten Felde war; denn noch befand sich dieses Land in den Händen der Feinde und seine Wiedereroberung blieb den neuen Schutzherren überlassen. Diese aber wurden durch das neue Bündniß zunächst in blutige Fehden mit Polen und den preußischen Rittern verwickelt, zerfielen dann mit ihrem wankelmüthigen Schützling selbst, welcher die neuen mächtigen Freunde bald mehr fürchtete, als die alten Feinde, bis er, durch die drohende Verbindung der vorpommerschen Herzoge mit dem Fürsten Witzlav von Rügen geschreckt, aufs neue unter den Schutz der Markgrafen flüchtete. Nun begannen die wichtigen brandenburgisch=pommerschen Kriege, welche mit kurzer Unterbrechung bis zum Jahre 1284 fortdauerten und in welche allmählig fast alle benachbarten Fürsten hineingezogen wurden 1 ).

Bei dieser unentwirrbaren Zerrüttung aller Verhältnisse, in welcher namentlich die Herrschaft über die Grenzprovinzen fortwährend schwankte, läßt es sich nicht mehr ermitteln, um welche Zeit und unter welchen näheren Umständen unser Pribislav in den wirklichen Besitz der ihm bestimmten Gemahlin und der neuen Herrschaft gelangt sein möge. Wir finden ihn zuerst am 15ten April 1280 zu Ukermünde und zwar im Gefolge des Herzogs Bogislav IV., dem Sohne Barnims I., wieder, wo er in einem den Bürgern von Greifenhagen ertheilten Zollprivilegium zum ersten Male als edler Herr von Belgard unter den Zeugen aufgeführt wird 2 ), und zwei Jahre später nahm er unter gleichem Titel und in gleicher Eigenschaft an dem Vergleiche Theil, welcher am 27sten August 1282 zwischen der Stadt Colberg und dem Propste und Capitel der Collegiatkirche daselbst wegen des Heil. Geist=Hauses abgeschlossen ward 3 ). Um diese Zeit war also Belgard noch im Besitze des Bogislav, welcher sich um so weniger geweigert haben mag, die dem Pribislav und seiner Gemahlin von deren Vater und dessen Schutzherren verliehenen Rechte auf dieses Land anzuerkennen, als er mit beiden nahe verwandt war 4 ). Dagegen scheint denn auch Pribislav in dem gerade damals wüthenden Kriege mit Brandenburg, an welchem auch


1) Vgl. Barthold a. a. O. S. 538 flgd.
2) Dipl. msc. im Archive der Stadt Greifenhagen, vgl. Baltische Studien. V. Hft. 2. S. 171.
3) Mittheilung des Herrn Professors Dr. Hering zu Stettin aus der colberger Matrikel S. 128.
4) Bogislav war ein Enkel der Miroslava, Mestovins I. Tochter, und seine Schwester Anastasia war mit Heinrich dem Pilger von Meklenburg, seine beiden Töchter aber mit Nicolaus von Rostock und Heinrich von Werle vermählt. Daß eine ältere Halbschwester desselben die Gemahlin Pribislavs I. in erster Ehe geworden sei, ist oben vermuthet.
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seine meklenburgischen Vettern als pommersche Bundesgenossen Theil nahmen, in Treue zu seinem neuen Lehnsherrn ausgeharrt zu haben, während die meisten der mächtigen Vasallen Bogislavs jenseit der Oder verrätherisch zu Brandenburg hielten. Dieser Krieg ward noch zwei Jahre mit abwechselndem Glücke fortgeführt, und als es dann endlich im Sommer 1284 zum Frieden kam, ward gerade dadurch der Keim zu neuen Verwickelungen in den Verhältnissen unsers Fürsten gelegt, welche nur zu sehr geeignet waren, die ohnehin unsichere Stellung desselben zu gefährden 1 ).

In dem vierradener Friedensschlusse mußte Bogislav sich nämlich verpflichten, den Markgrafen Otto und Konrad innerhalb zweier Jahre eine Kriegsentschädigung von 4000 Mark Silbers zu zahlen und denselben als Unterpfand die Stadt Ukermünde einzuräumen, jedoch unter der Bedingung, daß es ihm freistehen solle, dieselbe durch Uebergabe der Länder Welsenborg, Doberen und Labes, oder statt des letzteren, nach seiner Wahl, des Landes Belgard einzulösen, welche Besitzungen für den Fall, daß die übernommene Zahlung innerhalb des bestimmten Termines nicht erfolgen sollte, zum voraus eigenthümlich an Brandenburg überwiesen wurden. Diese für unsern Fürsten offenbar sehr verfängliche Bestimmung veranlaßte denselben, aufs neue den Schutz seiner alten Gönner, der mächtigen Markgrafen, zu suchen, wehalb er am 29sten October 1285 persönlich in dem brandenburgischen Lager vor Gummern erschien, wo die Markgrafen ihn gegen das Gelöbniß unverbrüchlicher Treue unter die Zahl ihrer Dienstmannen aufnahmen und ihm ihren Schutz und Beistand in seinen eigenen Angelegenheiten zusicherten 2 ).

Fast scheint es, daß die Markgrafen demnächst nach Ablauf jener zwei Jahre wirklich, wenigstens auf einige Zeit, in den Besitz der genannten Länder gelangt seien, da Pribislav am 24sten Juni 1287 nicht nur Doberen und Welsenborg, sondern auch seine ältere Besitzung Belgard, nach dem unter Edlen und Baronen geltenden Rechte, förmlich als brandenburgisches Lehn empfing und zwar zu gesammter Hand mit seinen mütterlichen Anverwandten, den Herren Heinrich und Richard von


1) Wegen der hier erwähnten Bündnisse und Kriege muß ich wieder auf Barthold, III. S. 4 - 30, verweisen. Vgl auch Rudloff Gesch. v. M. II. S. 70, und über den vierradener Riedel, cod. dipl. Brandenb. I. Nr. 230, und baltische Studien II. 1. S. 128.
2) Urk. Anh. Nr. XXIV. Die Worte: (marchiones) nos (Pribislaum) in suam receperunt familiam et ad suum servicium, werden in deutschen Urkunden, wie Gercken mit Bezug auf Ludwig, VII. S. 22 und 52 bemerkt, so ausgedrückt: daß sie uns haben genommen zu Gesinde (Dienstmannen) und in ihren Beschirm.
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Frysach 1 ), wahrscheinlich Vater und Sohn, von welchen der letztere auch in dem vierradener Vertrage unter den brandenburgischen Vasallen genannt wird. Die näheren Bestimmungen dieser Urkunde beweisen übrigens, daß die Markgrafen nicht ohne Mißtrauen gegen die Treue unsers Fürsten waren, indem die genannten Herren von Frysach nebst dem Ritter von Wedelstede und einem gewissen Heinrich, welcher als clericus bezeichnet wird 2 ), noch die besondere Gewähr übernehmen mußten, daß Pribislav sich nicht von seinen neuen Herren lossagen, noch ohne deren Genehmigung gegen irgend jemanden eine Fehde beginnen werde. Ob die hiedurch zugleich ausgesprochene Besorgniß der Markgrafen, durch den Lehnmann in neue Fehden verwickelt zu werden, in besonderen Verhältnissen des letzteren oder nur in seinem unruhigen Geiste ihren Grund hatte, wissen wir nicht. Barthold, welcher den Pribislav überhaupt nur verächtlich den meklenburgischen Abentheurer zu nennen pflegt, schließt hieraus (a. a. O.), daß die Markgrafen ihn als einen Blödsinnigen behandelt hätten, obgleich er ihn bei anderer Gelegenheit als das gefügige Werkzeug der Gewaltplane seiner Schutzherren bezeichnet. Dies sichtbar nur durch Ernst von Kirchberg veranlaßte harte Urtheil rechtfertigt sich aber durch nichts, denn jenes Mißtrauen erklärt sich natürlich genug durch die engen Verbindungen des Pribislav mit beiden pommerschen Höfen, kriegerischer Sinn und etwanige Fehdelust sind aber jedenfalls keine Eigenschaften eines Blödsinnigen, und die Ansprüche unsers Fürsten wenigstens auf Doberen dürften denn doch einen andern Grund haben, als die brandenburgischen Gewaltplane.

Das zuletzt genannte Ländchen stand nämlich schon seit längerer Zeit in näherer Verbindung mit Meklenburg. Am 10. Jun. 1257 schenkte Herzog Barnim von Pommern seinem "lieben Verwandten" und spätern Schwiegersohn, Grafen Gunzel III. von Schwerin, ohne bekannte Veranlassung, jedoch mit Genehmigung des Herzogs Wartislav von Demmin, 4000 Hufen Landes, und zwar nicht lehnweise, sondern als freies Eigenthum, so wie er selbst es besessen habe. Diese Besitzung wird als an der Grenze des Gebietes des Herzogs Wartislav gegen das Land Doberen und Stargard, an dem Flusse Drawe belegen bezeichnet 3 ), Angaben, welche deutlich genug scheinen, um jeden Zweifel auszu=


1) Urk. Anh. Nr. XXV.
2) H. Clericus, vielleicht gleichfalls ein Herr von Frysach, da Richard der jüngere, nach Riedel, Mark Brandenburg I, S. 369, noch einen Bruder Heinrich gehabt haben soll, welcher Geistlicher war. Das Clericus kann aber auch Familienname sein, deutsch Pape.
3) Urk. Anh. Nr. XI.
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schließen. Dennoch haben unsere Historiker sich bisher alle verleiten lassen, diese neue Erwerbung der Grafen an die Grenze der meklenburgischen Herrschaft Stargard zu verlegen, wo man denn auch glücklich ein kleines Vorwerk Dober auffand, jetzt Daber bei Berlinichen, an einem Bache gleiches Namens, welcher 1274 durch die Babitzer Heide hindurch bis zur Vereinigung mit der Dosse (zwischen Goldbeck und Wittstock) die Grenze der bischöflich havelbergischen Besitzungen bildete 1 ). Diesen Mißgriff erkennend, glaubt Riedel jene pommersche Schenkung vielmehr nördlich von Stargard an der Grenze des heutigen Vorpommern suchen zu müssen, wo in den Urkunden des Klosters Broda schon 1170 ein Ort Dobre genannt wird. Allein die Nennung des Flusses Drave, d. h. der heutigen Drage, in unserer Urkunde läßt keinen Zweifel darüber zu, daß die fragliche Besitzung jenseit der Oder lag, wo das Land Doberen in pommerschen Urkunden häufig genannt wird. Dasselbe war nach Südwesten von der Herrschaft Stargard an der Ihna, nach Nordwesten und Norden von den gräflich ebersteinschen und bischöflich caminschen Herrschaften Naugarden und Massow begrenzt und hing nach Osten hin mit den Ländern Labes und Welsenborg zusammen, welche ihrer Seits nur durch den brandenburgischen District Schievelbein von dem Lande Belgard getrennt waren, welches sich weit gegen Süden bis in die Gegend von Neustettin hinunter erstreckte 2 ).

Die Länder Doberen, Welsenborg und Belgard nahmen also zusammen einen bedeutenden Theil von Hinterpommern ein, waren aber um diese Zeit fast gar nicht bevölkert, was die Liberalität, mit welcher die pommerschen Herzoge sich derselben entäußerten, einigermaßen erklärt. Auch die Grafen von Schwerin scheinen wenig Nutzen von der neuen Besitzung gehabt zu haben, und suchten dieselbe gegen näher belegene Güter zu vertauschen. So schlossen sie namentlich bald nach der ersten Erwerbung einen Vertrag mit dem Kloster Dünamünde, wodurch sie demselben gegen Abtretung der Dörfer Siggelkow und Zachow in der Vogtei Marnitz 800 Hufen in Doberen überwiesen, ein Uebereinkommen, welches jedoch in Folge der Grenzstreitigkeiten mit den Grafen von Danneberg, als Herrn von Marnitz, unterm 25. Octbr. 1262 mit beiderseitiger Einwilligung wieder aufgerufen ward 3 ). Nun scheinen die Grafen sich ernstlich bemühet zu haben, Doberen durch Herbeiziehung deutscher Colonisten zu bevölkern, und ohne Zweifel


1) Vergl. z. B. Rudloff, Gesch. v. M. II, S. 120, und wegen des Flusses Daber: Riedel, Mark Brandenb. I, S. 282 u. 457.
2) Vergl. über die Topographie dieser Gegend überhaupt: v. Raumer die Neumark Brandenburg im Jahre 1337. Berlin 1837.
3) Urkunden=Anhang Nr. XIII,vgl. mit Rudloff Urk. Lief. Nr. XVII.
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haben wir sie als die Gründer des Neu=Schwerin zu betrachten, welches in den Urkunden oft als Hauptort eines besondern Districtes im Lande Doberen genannt wird. Noch am 2. August 1276 finden wir sie im vollen Besitze dieses Landes, wie aus dem Vergleiche hervorgeht, welchen die Brüder Helmold und Gunzel unter brandenburgischer Vermittelung zur Beilegung der unter ihnen ausgebrochenen Erbschaftsstreitigkeiten abschlossen. Gunzel IV., der jüngere der Brüder, hatte nämlich bisher dem geistlichen Stande angehört und war deshalb von der Succession ausgeschlossen worden, gab aber jetzt seine Stellung als Domherr zu Schwerin auf und vermählte sich, nach Rudloff's Vermuthung 1 ), mit Pribislav's I. Tochter Margaretha, welche sein Vater Gunzel III., wie wir gesehen haben, 1270 in seine Familie aufgenommen hatte. Wäre diese Vermuthung, welche allerdings auch durch die spätern Ereignisse einige Bestätigung zu erhalten scheint, gegründet, so fiele dadurch zugleich auf den hier besprochenen brüderlichen Auseinandersetzungs=Vertrag ein neues Licht.

Gunzel verzichtete nämlich hiernach auf den gesammten väterlichen Nachlaß, namentlich auch auf die Vortheile, welche ihm in dem Testamente des Vaters zugesichert waren, wogegen der Bruder ihm Neu=Schwerin mit dem Lande Doberen abtrat, jedoch unter der Bedingung, daß er in demselben keine Veräußerungen vornehmen, sondern die Güter an solche Vasallen zu Lehn geben sollte, welche sich daselbst anzusiedeln geneigt seien und ihre Belehnung von beiden Brüdern gemeinschaftlich zu empfangen hätten, auch sich verpflichten sollten, ohne besondern Consens keine Befestigungen oder Burgen anzulegen. Endlich verhieß Helmold seinem Bruder, zu dessen besserer Subsistenz eine jährliche Rente von 150 Mark 2 ). Diese Uebersiedelung eines Zweiges des gräflich schwerinschen Hauses nach Pommern hatte indeß keine dauernden Folgen, da Gunzel schon nach wenigen Jahren das Unglück hatte, völlig zu erblinden, weshalb er im Jahre 1283 (als Wittwer) in den geistlichen Stand zurücktrat und noch vor dem 6. Decbr. 1284 mit Hinterlassung zweier Söhne, Gunzel V. und Heinrich IV., und einer Tochter Margaretha verstarb. Seit dieser Zeit ist denn auch von einer gräflich schwerinschen Herrschaft über Doberen keine Spur mehr zu finden, wogegen die genannten Söhne Gunzels, ungeachtet der Verzichtleistung ihres Vaters, bei den spätern Theilungen der Grafschaft Schwerin ihren Antheil empfangen, woraus


1) Rudloff, Urk. Lief. S. 64, Rot. b. - In seiner Gesch. v. M. II, S. 67. hält der Verfasser die Gemahlin Gunzels dagegen für eine Gräfin von Danneberg.
2) Urk. Anh. Nr. XXIII.
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wir mit Sicherheit auf den Verlust der pommerschen Entschädigung schließen dürfen. Da wir nun wenige Jahre später den Pribislav in dem Besitze eben dieses Landes Doberen finden, so dürfte es nicht unwahrscheinlich sein, daß dieser Erwerb mit dem Tode seiner Schwester und dem Rücktritte ihres Gemahles auf irgend eine Weise zusammenhängt, daß aber die Herzoge von Pommern dieser Veränderung widersprachen und dadurch den Pribislav veranlaßten, das Land als brandenburgisches Lehn zu empfangen.

Nach diesem nothwendigen Rückblick wende ich mich zur näheren Besprechung einer Urkunde, welche uns den wichtigsten Aufschluß über die Geschichte dieses Fürsten und seiner Familie giebt und auf welche ich deshalb schon mehrmals im voraus hinzuweisen genöthigt war. Am 27. Januar 1289 schenkte Pribislav nämlich dem Cistercienser=Kloster Bukow das Eigenthum von 200 Hufen in seinem Lande Belgard in Cassubien, und zwar neben denjenigen 100 Hufen, welche der Ritter Johannes Kule (1268) eben diesem Kloster bei dem Dorfe Persanzig verliehen hatte, jedoch unter der Bedingung, daß ihm die Hälfte des Ertrages dieses Grundstückes während seines Lebens verbleibe, mit Ausnahme der Einkünfte aus dem von den Mönchen daselbst etwa errichteten Hofe oder den von ihnen selbst bewirthschafteten Hufen. Nach seinem Tode aber sollte das Kloster nicht nur den vollen Genuß der Schenkung erhalten, sondern auch die Bewohner des Grundstückes von allen Abgaben und Diensten befreiet sein, so daß sie niemanden außer Gott und dem Kloster dienstbar seien. Endlich wird ausdrücklich bemerkt, daß auch seine Gemahlin Katharina zu dieser frommen, zum Heil seiner Seele und der Seele seines geliebten Bruders Pribislav, seligen Andenkens, so wie seiner Aeltern, gemachten Stiftung ihre Einwilligung gegeben habe. Als Zeugen dieser auf dem Schlosse zu Stolpe in Pommern ausgefertigten Urkunde werden außer zweien Capellanen, von welchen der eine zugleich Notarius des Fürsten war, acht Dienstmannen desselben aufgeführt, er selbst aber nennt sich Pribislav von Wenden, Herr der Länder Doberen und Belgard 1 ).

Wir finden also nunmehr unsern Fürsten in dem wirklichen Besitze des ihm von den Markgrafen lehnsweise verliehenen Lan=


1) Urk. Anh. Nr. XXVI. Dreger bezieht in einer Note zu dieser Urkunde den Titel de Slavia auf die Burg Alten Schlave an der Rega. Es ist aber vielmehr der bekannte, älteste Titel unsers Fürstenhauses, welchen auch Pribislav I. führte (dictus de Slavia, dominus de Wolin), und welchen die werlesche Linie, Herrn von Wenden, bis zu ihrem Erlöschen beibehalten hat. Auch die pommerschen Herzoge führen häufig diesen Titel.
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des Doberen, während von Welsenborg keine Rede weiter ist; zugleich aber sehen wir ihn wenigstens in der ältern Besitzung Belgard, abgesehen von dem Consense seiner Gemahlin, als unbeschränkten Herrn verfügen und mit einem vollständigen Fürstenhofe umgeben. Zugleich erfahren wir, daß sein Bruder, welchen ich oben in dem 1270 und 73 genannten Herrn von Wollin zu erkennen glaubte und welcher seitdem völlig verschwunden ist, nunmehr bereits verstorben war, wahrscheinlich unvermählt, oder wenigstens ohne Erben, von welchen sich nirgends eine Spur findet. Vielleicht gab aber dieser Todesfall die nächste Veranlassung zu dem in eben diesem Jahre unterm 30. April von unserm Pribislav von Belgard mit dem Kloster Dargun abgeschlossenen Vergleiche über die Dörfer Walckendorf und Stechow zwischen Lage und Gnoien, welche er bisher, als zu dem väterlichen Nachlasse gehörend, seinem ältern Bruder überlassen haben mochte. Dagegen scheint sein Oheim Nicolaus von Werle, nach dem unglücklichen Ausgange der Fehde Pribislavs I. mit dem Bischofe Rudolph auch dessen Antheil an der pommerschen Eroberung für gute Beute erklärt zu haben, indem er die dem Landesherrn gebührende Hälfte der Zehnten aus den genannten Dörfern dem Kloster Dargun verkaufte, was der Bischof Hermann von Camin am 8. Julius 1274 bestätigte 1 ). Gegen diese Eigenmacht nun hatte unser Pribislav jetzt Klage erhoben, ließ sich jedoch durch die Vermittelung seines Verwandten, des Fürsten Witzlav von Rügen, bewegen, für sich und seine schon gebornen, oder künftigen Erben, gegen Empfang einer Entschädigung von 100 Mark Colberger Münze, auf alle seine Ansprüche zu Gunsten des Klosters zu verzichten 2 ). Durch diese zu Colberg ausgestellte Urkunde erfahren wir also zugleich, daß die Ehe unsers Fürsten nicht, wie man bisher allgemein angenommen hat, unbeerbt blieb, doch waren die Kinder anscheinend entweder noch unmündig, oder nur Töchter, da ihr persönlicher Consens zu dem fraglichen Verzichte nicht nöthig erachtet ward, sondern der Vater in ihrem Namen verfügt. Zugleich lernen wir hier zum ersten Male das Siegel unsers Fürsten kennen, in dessen Schilde er selbst, nach dem Beispiele seines Vaters, mit dem Schwerte in der Rechten auf dem Throne dargestellt ist, neben welchem


1) Lisch M. Urk. I. Nr. XLIX, Ebenso erscheinen die Söhne des Nicolaus im J. 1276 auch im Besitze der Stadt Gnoien (Lisch a. a. O., Nr. LXXII.), welche allem Anscheine nach gleichfalls zu dem Antheile des Pribislav gehört hatte, da Nicolaus mit dem Lande Malchin und andern Gütern in Tollense, am rechten Ufer der Pene, abgefunden war. Oder wäre Pribislav II. schon 1274 verstorben und seine meklenburgischen Güter erst damals von Werle in Besitz genommen?
2) Lisch a. a. O. Nr. LXXXVI.
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noch ein kleinerer Schild mit dem eigentlichen Hauswappen, dem gekrönten Stierkopfe, steht; in der Umschrift aber nennt er sich: Pribislav von Wenden (de Slavia), Herr des Landes Doberen, also nicht nach der ältern Besitzung Belgard, sondern nach der spätern Erwerbung, die er also wohl in eigenem Namen besaß 1 ).

So schien denn endlich das Geschick dieses jüngsten Zweiges aus dem Stamme der edlen Borwine eine günstigere Wendung nehmen zu wollen; an der Seite einer Gemahlin aus angesehenem Fürstengeschlechte und von aufblühenden Kindern umgeben, er selbst in dem kräftigsten Mannesalter und im Besitze eines Gebietes, welches an Umfang nicht geringer war, als das in der alten Heimath verlorne, und mit allen mächtigen Nachbaren nahe verschwägert oder durch alte Familien=Verbindungen befreundet schien unser Fürst mit Recht einer glücklichern Zukunft entgegen sehen zu dürfen. Da starb sein alter Schwiegervater, der letzte seines Stammes, und aufs neue verheerte der Krieg diese unglücklichen Länder, aus welchen unser Pribislav, wenn nicht alles täuscht, abermals als heimathloser Flüchtling entweichen mußte. Mestovin, dessen Tod in die Jahre 1294 oder 95 gesetzt wird, hatte, der frühern Belehnung der Markgrafen von Brandenburg ungeachtet, später den Herzog Bogislav von Pommern zu seinem Nachfolger ernannt, zuletzt aber, auch diesen Entschluß bereuend, seinen Schwestersohn Przemislav von Polen testamentarisch zum Erben seiner gesammten Länder eingesetzt. Bogislav war aber nicht geneigt, seine Ansprüche aufzugeben, ohne das Glück der Waffen versucht zu haben. Deshalb scheint er sich schon einige Jahre vor dem Tode Mestovins in den Besitz des angrenzenden Cassubiens gesetzt zu haben, welches die westpommerschen Herzoge von Alters her als zu ihrer Herrschaft gehörig betrachteten.

Schon am 15. Decbr. 1290 tritt derselbe als Vermittler in einem Streite auf, welcher sich zwischen dem schon mehrmals genannten Johannes Kule von Belgard und dem Kloster zu Dargun entsponnen hatte. Der Vater des Kule war nämlich von dem Ritter Ulrich von Bevenhusen erschlagen worden, weshalb letzterer zur Sühne dieses Mordes den Benedictiner - Nonnen der Altstadt Colberg 50 Hufen des Dorfes Bast geschenkt hatte, welche demnächst auf Dargun übergegangen waren. Hiergegen hatte Kule Klage erhoben, leistete aber jetzt zu Demmin vor dem Herzoge Bogislav gegen Empfang von 6 Mark zum Gedächtniß dieser Aussöhnung auf alle seine


1) Vergl. Lisch, Jahrb. X. S. 28, und Urk. Anh. Nr. XXVII.
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Rechte Verzicht. Zum Zeugniß dessen ließ der Herzog diese Urkunde durch seinen gegenwärtigen Verwandten Herrn Pribislav von Belgard mituntersiegeln 1 ). - Schon hieraus geht die Oberherrlichkeit Bogislavs über das Land Belgard deutlich hervor; entschiedener aber tritt der Herzog in der folgenden, am 20. August 1291 auf dem Schlosse zu Belgard selbst ausgefertigten Urkunde auf, in welcher er die Schenkung des Pribislav an das Kloster Bukow von 1289 für sich und seine Brüder Barnim und Otto bestätigt. Hier führt er nämlich bereits den Titel Herzog der Slaven und Cassuben, und nennt Belgard sein Land, den Pribislav aber, den er als den Schwiegersohn Mestovins, Herzog von Pommern bezeichnet, seinen Statthalter 2 ).

Dieses stolze Verfahren Bogislavs noch bei Lebzeiten des alten Mestovin muß uns zum Voraus um das Schicksal unsers Pribislav nach dem Tode seines Schwiegervaters besorgt machen. Wirklich sehen wir denn auch die westpommerschen Herzoge Bogislav und Otto schon am 12. Jul. 1295 mit einer neuen Theilung ihrer Länder beschäftigt, in welcher ersterem namentlich das Schloß Doberen mit seinem Gebiete, ferner das Land Schwerin, Welsenborg, Labes und Regenwalde, so wie Belgard bis an die Grenze von Pommern und Polen überwiesen werden 3 ). Von Pribislav, dem bisherigen Herrn dieser Länder, ist weder hierbei, noch in andern Urkunden dieser Zeit die Rede, vielmehr ist derselbe seit dem Jahre 1291 völlig aus der Geschichte Pommerns verschwunden, wogegen wir ihn noch viel später in der alten Heimath seiner Väter wiederfinden. Es ist daher überaus wahrscheinlich, daß er während der nun folgenden dunklen Successionskriege, in welchen nicht nur Przemislav von Polen und nach dessen Ermordung Wladislav von Cujavien und Bogislav von Pommern, sondern auch Fürst Witzlav von Rügen und die Markgrafen Otto der Lange, Otto mit dem Pfeile und Johann als Kronprätendenten auftreten, seine Herrschaft eingebüßt habe. Vielleicht hatte er, durch Bogislavs unfreundliches Verfahren zurückgeschreckt und auf das Glück der sonst fast in allen Fehden siegreichen Waffen Brandenburgs vertrauend, das alte Schutzbündniß mit den Markgrafen erneuert und dadurch dem Herzoge, welcher sich wenigstens in Cassubien behauptete, erwünschte Veranlassung zur Einziehung der Güter seines untreuen Statthalters gegeben.


1) Urk. Anh. Nr. XXVII. Das noch vorhandene Siegel ist dasselbe, welches oben bei der Urkunde von 1289 beschrieben und zur Urk. Nr. XXVII abgebildet ist.
2) Urk. Anh. Nr. XXVIII.
3) Höfer, Zeitschrift für Archiv=Kunde, II, S. 114.
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Zwanzig Jahre waren seitdem verflossen, als König Erich von Dänemark im Mai des Jahres 1311 das berühmte Turnier vor den in trotzigem Selbstgefühl von den Bürgern verschlossenen Thoren der Stadt Rostock veranstaltete, zu welchem die Fürsten und Ritter des nördlichen Deutschlands von nah und ferne herbeiströmten; - da erscheint unter ihnen, wie aus dem Grabe erstanden, auch Herr Pribislav von Wenden 1 ), verschwindet aber auch eben so räthselhaft wieder, ohne daß uns irgend eine Aufklärung über diese Erscheinung zu Theil wird. Nach 4 Jahren aber sehen wir ihn noch einmal unter den Fürsten, welche sich zu einem ernstern Kampfspiel um die Mauern des empörten Stralsunds versammelt hatten, neben Heinrich von Meklenburg und den Grafen Gunzel von Wittenburg und Heinrich von Schwerin, den Bundesgenossen des Fürsten Witzlav von Rügen, während Waldemar von Brandenburg und Wartislav von Pommern=Wolgast, der Sohn des inzwischen (1309) verstorbenen Bogislav, als Verbündete der bedrängten Stadt erscheinen 2 ). Dieser letzte Umstand ist entscheidend und beweiset unzweifelhaft, daß Pribislav nicht mehr im Besitze seiner pommerschen Herrschaft war, sondern sich als flüchtiger Gast bei seinen Verwandten entweder in Meklenburg oder auf Rügen aufhielt.

Dies ist denn auch das letzte Mal, daß unser Fürst unter den Lebenden genannt wird; vielleicht fand er einen ehrenvollen Tod unter den Mauern Stralsunds, und zwar noch vor der berühmten Schlacht am Hainholze, 21. Jun. 1216, da das Necrologium der Kirche zu Doberan seinen Tod ausdrücklich in das Jahr 1215 setzt, wiewohl ohne Angabe des Tages 3 ). - Wir wissen zu wenig von seinem Leben, um ein festes Urtheil über seinen Charakter fällen zu können, aber genug, um zu erkennen, daß das harte Urtheil, welches Ernst von Kirchberg über den Sohn, wie über den Vater fällt, gegen beide gleich ungerecht ist. Denn während die vorstehende Geschichte uns auch den erstern wenigstens als einen thätigen und kriegslustigen Herrn zeigt, sagt Kirchberg, welchem der neueste pommersche Historiker, Barthold, gläubig nachschreibt, mit blindem Hasse gegen das ganze Geschlecht und in der unverkennbaren Absicht, seinen Lesern die gerechte Strafe des Himmels für den vermeintlich gegen die Kirche begangenen Frevel recht deutlich vor Augen zu stellen:


1) Vergl. Franck, A. u. N. M. V, S. 212 und die dort citirten ältern Historiker.
2) Krantz, Vandalia VIII, c. 5, und die stralsunder Chronik über die Schlacht am Hainholze, bei Lisch, Maltzahnsche Urkunden I. Nr. CXII, S. 240.
3) Jahrb. I, S. 131.
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synen vatir hoch her ubirwant
an trägheit, torheit und unwitzin;
waz erbes mochte de besitzin?

Dann läßt er ihn mit seinem Vater in die Verbannung ziehen nach Pommern zu dem Schwiegervater:

ir yglich do dy woninge nam,
als lude dy verwyset warin,
zu Belegarden by den jarin,
unwitzig vatir und der son
und des herczogin tochtir schon,
und namen da irs libes war;
wyle sy ir lebin hielden gar,
sy starben alse toren da,
keynen erben lieszen sy yn na.
Alsus virstarb ir beyder stam,
daz von yn nymant vorder quam.

In dem letzteren Puncte hat der fromme Mann denn allerdings Recht; die Geschichte weiß nichts von den Nachkommen unsers Fürsten, woraus wir mit Sicherheit schließen dürfen, daß er mindestens keine Söhne hinterlassen habe. Auch finden wir seine pommerschen Besitzungen bald nach dieser Zeit bestimmt in fremden Händen: Belgard nämlich war zunächst an das Stift zu Camin übergegangen, von welchem es 1321 die Herzoge Barnim, Otto und Wartizlav zu Lehn empfingen, und Doberen finden wir, nachweislich freilich erst seit 1355 1 ), im Besitze der Herren von Dewitz, eines meklenburg=stargardischen Geschlechtes, welches durch Heinrich von Meklenburg mit der neugebildeten Herrschaft Fürstenberg belehnt und 1348 durch den Kaiser Carl in den Grafenstand erhoben ward. So kam dies Ländchen, wohl zufällig, zum dritten Male in nähere Verbindung mit Meklenburg; oder könnte hier dennoch irgend ein unbekannter Zusammenhang stattfinden? Sollte jener Otto von Dewitz, der Stifter der ältern gräflichen Linie, welcher 1311 auf dem Turnier vor Rostock, wo auch Pribislav gegenwärtig war, den Ritterschlag empfing, dessen Schwiegersohn geworden sein und dadurch seine jedenfalls merkwürdige Erhebung in den Grafenstand ihre Erklärung finden? Aber unsere Quellen sind zu dürftig, als


1) Dipl. mscr. im Geh. und Haupt=Archive zu Schwerin, aus welchem sich ergiebt, daß es irrig ist, wenn einige Historiker erzählen, daß die v. Dewitz erst nach Einziehung ihrer Grafschaft von meklenburgischer Seite, wegen angeblicher Felonie, 1369 zum Ersatze für diesen Verlust von Pommern mit dem Lande Doberen belehnt seien. Die Stellung der Grafen als meklenburgischer und pommerscher Vasallen erklärt vielmehr ihr Verfahren in dem meklenburg=pommerschen Kriege von 1368. Vergl. Rudloff, M. G. II, S. 638.
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daß wir hoffen dürften, solche Zweifel jemals befriedigend gelöset zu sehen.

Auch die weibliche Linie Pribislavs I., wenn anders die Vermuthung, daß dessen Tochter die Gemahlin des Grafen Gunzel IV. geworden sei, überhaupt begründet ist, starb noch vor der Mitte dieses Jahrhunderts aus. Die beiden Enkel des letztern von dem ältesten Sohne, Gunzel V., die jungen Grafen Heinrich V. und Nicolaus V., verschwinden nämlich schon seit dem 26. Jun. 1330, wo sie ihre Schwester Mechthilde an den Grafen Henning von Gützkow vermählten, völlig aus der Geschichte, so daß von allen Nachkommen Gunzels IV., nachdem seine Tochter Margaretha im Kloster verstorben war, nur noch der jüngere Sohn Heinrich IV. nachblieb. Dieser soll um eben diese Zeit, 1331, nach Chemnitz Erzählung, einen Vergleich mit Johann von Werle geschlossen haben, wodurch er auf alle Ansprüche an Stadt und Land Parchim verzichtete, ein Ereigniß, welches vielleicht nur erklärbar wird, wenn man es mit dem Erlöschen des ältern Zweiges seines Hauses, durch welches sich die Rechte der gesammten weiblichen Linie des Pribislav in ihm concentrirten, in Zusammenhang bringt. Auch Heinrich starb um 1344 ohne Erben.

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III.

Geschichte

der

Saline zu Sülz

vom

Geheimen Amtsrath Koch zu Sülz.


D a die Soolquellen in den Niederungen, welche nordwestlich der Stadt Sülz liegen, zu Tage austreten, so konnte es nicht fehlen, daß nicht die Aufmerksamkeit der Bewohner jener Gegenden schon sehr früh auf dieses Geschenk der Natur hätte geleitet werden sollen, und liegt es nur in der Unruhe der früheren Zeiten, wenn Nachrichten hierüber gänzlich fehlen. Erst 1168 ward der Tempel des Swantevit auf Arcona zerstört und erst mit dem Siege bei Bornhöved am 22sten Juli 1227 fing eine friedlichere Zeit an sich über die zerrütteten Ostseeländer zu verbreiten. Wahrscheinlich um diese Zeit entstand auch die Stadt Sülz, wenn auch die Soolquellen schon früher Bewohner angezogen hatten. Die älteste Urkunde 1 ), welche das Dasein und die Benutzung der Soolquellen bezeugt, ist vom Jahre 1243 und spricht schon von einer Benutzung der Soolquellen "von den Vorfahren." Diese Urkunde ist ausgestellt von dem Fürsten Borwin III., seit 1237 Herrn zu Rostock, und verleiht die Einkünfte der Saline dem im Jahre 1170 von dem erst heidnischen, dann christlichen Fürsten Pribislav, oder vielmehr dessen Gemahlin, gestifteten, später wieder von den Heiden zerstörten und erst nach Pribislavs Tode dauernd erneuerten Cistercienser=Mönchskloster Doberan. Eine zweite Urkunde 2 ), ausgestellt von demselben Fürsten am 24sten September 1252, schenkt wieder dem Kloster Dargun die Freiheit, Salzwasser zü schöpfen, Salz zu sieden


1) Vgl. Urk. Samml. Nr. XXIX.
2) Vgl. Urk. Samml. Nr. XXX.
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und das Eigenthum einer Baustelle daselbst. Das älteste Stadtbuch der Stadt Rostock aber führt unter der Jahreszahl 1261 eine Schenkung auf 1 ), wornach ein Johann von Butzin einer Frau Haburgis den vierten Theil eines Salzgutes oder Pfannentheils (quartam partem salinae in Sulta) in Sülz abtritt, sich aber für den Fall des Wiederverkaufes das Vorkaufsrecht vorbehält. Im Jahre 1262 ward zwischen dem Kloster Doberan und dem Rath der Stadt Sülz ein Vertrag 2 ) geschlossen, durch welchen letzterer versprach, das Kloster nicht beschweren zu wollen mit Reparatur der Schiffe, Reinigung der Canäle und Pfannen und Erbauung der Siedehäuser, sondern sich nur vorbehielt, daß allein die Wiederherstellung des gemeinschaftlichen Soolbrunnens, wenn er schadhaft würde, auf gemeinsame Kosten geschehen solle, jedoch unter der Bedingung, daß damit auch obwaltende Streitigkeiten mit einer Frau Gertrud aufgehoben und beendigt sein sollten. Die lateinische Urkunde benennt namentlich die Befreiung:

"ab emendacione canalium seu sartaginum et
a constitutione edium,"

wobei man bewundern muß, daß in einer so frühen Zeit schon so bedeutende Werke und Anlagen hier zu erhalten waren. Der in allen diesen Urkunden vorkommende Ausdruck: "salina in Sulta," darf nicht übersetzt werden: "Saline zu Sülz," sondern: "Salzgut" oder " Pfannentheil zu Sülz," weil es auf andere Art nicht zu erklären wäre, daß mehrere Veräußerungen der salina in Sulta zu gleicher Zeit statt fanden. So mußte auch das Kloster Dargun Eigenthumsrechte an den Soolquellen besitzen, denn nach einer Urkunde vom 24sten Juni 1267 3 ) verkauft dieses Kloster ein Salzhaus zu Sülz (unam domum salinariam in salina juxta Marlov sitam) an den rostocker Bürger Arnold Kopmann für 10 Mark und eine monatliche Abgabe von 4 Pfd. (Schiffpfund?) (quatuor punt) Salz an das Kloster Dargun und von einer Last Salz jährlich an das Kloster Bergen auf Rügen. Das Kloster Bergen aber verkaufte diese Lieferung von einer Last Salz wiederum an das Kloster Dargun unterm 29sten September 1289 4 ).

Die Stadt Sülz ward im Jahre 1277 5 ) vom Fürsten Waldemar, Borwins III. ältestem Sohne, mit dem rostocker oder lübischen Stadtrechte beliehen, muß aber schon vorher Stadt=


1) Vgl. Urk. Samml. Nr. XXXI.
2) Vgl. Urk. Samml. Nr. XXXII.
3) Vgl. Urk. Samml. Nr. XXXIII.
4) Vgl. Urk. Samml. Nr. XXXV.
5) Vgl. Urk. Samml. Nr. XXXIV.
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gerechtigkeit besessen haben, da die desfalsige Urkunde, auf welche später noch einmal zurückgekommen werden wird, schon von Bürgerschaft und Rath ("burgenses et consules de Sulta") spricht 1 ). Nicht allein von neuem mit diesem Rechte beliehen wird die Stadt Sülz von dem Fürsten Nicolaus von Rostock im Jahre 1298, sondern es wird durch diese Urkunde 2 ) auch der Commüne das Eigenthum der von Gebrüdern v. Goldenboge käuflich acquirirten Feldmark des wahrscheinlich während der Kriege zerstörten Dorfes Symen landes= und lehnsherrlich unter der Bedingung zugesprochen, daß sie die Stadt mit einem Graben umziehen und befestigen solle. Es war eine Bedingung des am 1sten August 1301 mit dem Könige Erich von Dänemark zu Rostock geschlossenen Friedens, daß die Festungswerke der Stadt Sülz zugleich mit denen anderer Städte geschleift werden sollten. Die Feldmark Symen ward in 75 1/2 sogenannte ganze und halbe Erben getheilt, zu deren jedem bestimmte Aecker, Wiesen, Moorkaveln und Weidegerechtigkeiten gelegt und welche so unter die Bürger der Stadt Sülz vertheilt wurden. Dies Verhältniß besteht auch noch jetzt zum großen Nachtheil des Communal=Verbandes, indem die sogenannten Symer Erbtheiler einen status in statu bilden. Seit 1811 aber ist von hoher Landesregierung die Vereinzelung der zu einem Erbe gehörenden einzelnen Grundstücke gestattet und damit der erste Grund zur künftigen gänzlichen Aufhebung dieses Gemeinwesens gelegt. Obgleich in dieser Urkunde der Saline nicht speziell erwähnt wird, so bleibt sie doch ein wichtiges Actenstück auch für diese, da ihr Gedeihen mit dem der Stadt so genau zusammen hängt. Die in der Urkunde genannte Wasserverbindung zwischen den Flüssen Recknitz und Trebel und der Bau einer Landstraße zwischen Sülz und Tribsees waren für Stadt und Saline gleich wichtig, so wie die Verlegung des hohen Gerichtes (" Landding") von Marlow nach Sülz, welche die letztere Stadt auf Kosten der ersteren hob.

In dem verwüstenden Kriege, welchen die Markgrafen Otto und Hermann von Brandenburg aus Rache dafür, daß der Fürst Nicolaus von Rostock einer brandenburgischen Prinzessin das Eheverlöbniß gebrochen und eine pommersche Fürstin geheirathet hatte, gegen diesen führten, blieb auch Sülz nicht verschont, denn als die Brandenburger 1298 von Rostock abgezogen, gingen sie bei Sülz über das Moor, um in Pommern einzufallen und verwüsteten dabei die Stadt und die Umgegend.


1) Die Geschichte der Stadt Sülz ist bisher sehr dürftig behandelt; vgl. v. Lützow, Mekl. Gesch. II, S. 53, Not. 3.
2) Vgl. Urk. Samml Nr. XXXVI.
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Durch jene Urkunde vom J. 1277 ertheilte der Fürst Waldemar, Sohn Borwins III., der ihm die Regierung seit 1266 übertragen hatte, mit seines Vaters Einwilligung allen denen, welche Antheile an den Sülzer Soolquellen besaßen, das Privilegium, "der Land= und Wasserwege im ganzen Umfange der Herrschaft zu ihrer Ab= und Zufuhr sich frei zu bedienen, auch allenthalben Holz für ihr Geld nach Willkühr zu erhandeln;" ferner ward ihnen zugesichert, daß keine neuen Salzhäuser gebauet werden, sondern daß es bei der Anzahl verbleiben solle, die von Alters her bestimmt worden sei. Es wurden noch mehrere Vortheile, aber auch Bedingungen hinzugefügt, und dabei ward die Entrichtung einer Pacht an die Landesherrschaft stipulirt, die nie bezahlt ist. Diesen Umstand ergriff in späterer Zeit der Herzog Gustav Adolph von Güstrow (1654 - 1695) und forderte deshalb Verantwortung von den Inhabern der Pfannentheile, woraus ein Rechtshandel entstand, der aber nicht zu Ende geführt worden ist. Nach späteren Urkunden hat das Kloster Doberan seinen Antheil vererbpachtet. So bezeugen Rath und Bürgerschaft von Sülz in einer Urkunde vom J. 1304 1 ), daß die Salzgüter des Klosters Doberan dem Nicolaus Pape und Burchard Schuster (oder dem Schuster Borchard?) verheuret worden seien.

In dem Kriege, welcher zwischen den pommerschen und meklenburgischen Fürsten 1324 wegen des Besitzes der Ukermark geführt ward, lieferte der Fürst Heinrich der Löwe von Meklenburg dem Fürsten Witzlav von Rügen an der Grenze ein hitziges Treffen und besiegte ihn.

Zwei Jahre später, den 26sten August 1326, verlieh Heinrich der Löwe der Stadt Sülz das Eigenthum der Meierei Reddersdorf 2 ), und ist in der Urkunde gesagt, daß die Stadt solche für 130 Mark wendischer Pfennige käuflich erworben habe. Bei den späteren Bestätigungen der Stadtprivilegien durch neu antretende Regenten werden die Verleihungsurkunden über die Feldmarken Symen und Riddegesdorp von 1298 und 1326 immer von neuem aufgeführt und bestätigt: so noch in den Bestätigungsacten von Herzog Johann Albrecht 1569 3 ), von Herzog Ulrich 1570 und von Herzog Gustav Adolph 1667, und doch muß Reddersdorf schon früher wieder außer Besitz der Stadt Sülz gekommen sein; denn am 17ten Sept. 1510 verleihen 4 ) die Herzoge Heinrich und Albrecht von Meklenburg den


1) Vgl. Urk. Samml. Nr. XXXVII.
2) Vgl. Urk. Samml. Nr. XXXVIII.
3) Vgl. Urk. Samml. Nr. XLIX.
4) Vgl. Urk. Samml. Nr. XLVIII.
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v. Kardorff das Dorf Reddersdorf zu einem Mannlehn und einige Jahre später verkaufen "Joachim und Gerdt Gebrüdere die Kerckdorp" das Gut Reddersdorp wieder an Otto von der Lühe, welcher Verkauf von den beiden vorgenannten Fürsten im J. 1516 bestätiget wird. Von dieser Zeit an ist es wohl im ungestörten Besitze der von der Lüheschen Familie geblieben.

Das Kloster Doleran muß noch fortdauernd im Besitze seiner Salzgüter geblieben sein, denn nach einer Urkunde 1 ) vom 29sten August 1359 vergleicht sich der sülzer Bürger Radekin von Symen mit dem Kloster, indem er allen Ansprüchen an den Gerechtigkeiten des Klosters an den Salzgütern entsagt, nachdem er schon 1355 wegen Vorenthaltung einer Pacht von 8 Schiffpfund (punt) Salz von Heinrich von Bemern, als Richter und Conservator, excommunicirt worden war.

Durch eine Urkunde 2 ) vom 12ten December 1359 bestätigt der Herzog Albrecht von Meklenburg der Stadt Sülz aufs neue den Besitz des Sülzer Moores, nachdem solches von den Pommern, die es widerrechtlich occupirt hatten, zurückerstattet worden war.

Um diese Zeit, oder doch bald nachher, muß die Stadt Sülz einem Otto von Dewitz und die Saline fürstlichen Antheils denen von der Lühe verpfändet gewesen sein, denn im Jahr 1371 verpfändete der Herzog Albrecht 3 ) von Meklenburg die Stadt Sülz mit Zubehör, imgleichen die Stadt Marlow mit vielen Ortschaften an den Bischof Friederich von Bülow und das Domcapitel zu Schwerin für 600 Mark löthigen Silbers kölnischen Gewichts, womit er die früheren Pfandinhaber ausbezahlte. Als aber nach dem Tode des Bischofs Friederich Spaltungen zwischen dem Papst und dem Domcapitel wegen der Wahl eines Nachfolgers enstanden, benutzten die Herzoge von Meklenburg solche, um wieder in den Besitz der verpfändeten Ortschaften zu gelangen. Das Schloß zu Sülz ward 1376 von den Söhnen des Herzogs Albrecht, Heinrich und Magnus, mit Gewalt genommen, wofür sie aber mit dem Banne bedroht wurden, indem der vom Papst gegen den Willen des Domcapitals zu Schwerin zum Bischof ernannte Herzog Melchior von Braunschweig die Bannandrohung an die Geistlichen seines Sprengels erließ:

"Albertum ducem Magnopolensem, necnon Henricum et Magnum filios ejus, qui consensu


1) Vgl. Urk. Samml. Nr. XXXIX.
2) Vgl. Urk. Samml. Nr. XL.
3) Vgl. Urk. Samml. Nr. XLII.
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patris castra videlicet Eghof et Sülten ad ecclesiam suam spectantia spoliarunt, ni infra mensem ablata sibi restituant et dampnum emendent, excommunicari districte precipit. Datum in oppido Bard sue dioc. Zwerin. feria quinta post Divis . apost. . a°. 1376."

Nach dem Tode Herzogs Albrecht kam es förmlich zum Prozesse zwischen den Herzogen Heinrich und Magnus und dem Domcapitel zu Schwerin wegen des Pfandbesitzes von Schwan, Eickhof und Sülz, welcher Streit durch einen von Kaiser Karl IV. zu Tangermünde gestifteten Vergleich im Jahre 1377 dahin beigelegt ward, daß die Herzoge den Bischof Melchior als Bischof von Schwerin anerkannten und ihm zum ruhigen Besitze des Bisthums verhalfen, daß sie ferner die dem Stifte verpfändeten Güter gegen eine gewisse Abfindung dem Bischofe nach drei Jahren, bis zur gänzlichen Einlösung, zurückgeben, in Ermangelung der Abfindungssumme aber die Pfandgüter unwidersprechlich behalten sollten. Dagegen gelobte der Bischof Melchior die Aufhebung der Bannbriefe.

Fortdauernd zeigt die Geschichte Eigenthumsrechte des Klosters Doberan an der Saline. So fordert der Abt Gottschalk von Doberan in einer Acte 1 ) vom 7ten August 1383, daß der Knappe Johann von der Lühe, Vogt zu Sülz, den behaupteten Ansprüchen an eine Salzstelle entsagen solle; derselbe behauptet aber das Eigenthum dieser Stelle. Durch eine Urkunde vom 23sten Juni 1386 2 ) aber bestätigt der Rath der Stadt Sülz einen Vergleich zwischen dem Kloster und den sülzer Bürgern Johann Karuk und Henning Sanitz, wornach das Kloster diesen seine Salzgüter in Erbpacht giebt. Die von der Lühe waren jedoch auch im Besitze eines Salzhauses. Am 19ten December 1426 verpfändeten 3 ) nämlich Vicke von der Lühe, des verstorbenen Ritters Johann Sohn, und der Knappe Hermann von der Lühe auf Költzow dem Rath der Stadt Rostock ihr ganzes Salzhaus, genannt das "Pramhaus," neben dem Hause des Klosters Dargun belegen ("vnse ghantze vnde hêle stede vnde hûs genômet dat prâmhûs uppe deme soltbrôke to der Zulten by den monneken van Darghun dârsuluest beleghen ").

Dürftiger noch als diese ältere, ist die spätere Geschichte der Stadt Sülz mit der Saline; aber freilich, was kann man auch


1) Vgl. Urk. Samml. Nr. XLIII.
2) Vgl. Urk. Samml. Nr. XLIV.
3) Vgl. Rostocker wöchentl. Nachr. 1755, Stück 30.
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die Geschichte eines so kleinen Städtchens nennen, welches, in einem entfernten Winkel des Vaterlandes belegen, so wenig geachtet ward, daß es nur als Unterpfand diente, wenn Geld angeliehen werden sollte. So wurden in den Jahren 1448 1 ) und 1450 2 ) wiederum die beiden Städte Sülz und Marlow mit allem Zubehör und allen Herrlichkeiten und Gerechtigkeiten der Famile von der Lühe verpfändet und dann zum erblichen Lehn gegeben. Dieser Pfandbesitz dauerte fort bis 1768. Zwar versuchte der Herzog Albrecht von Friedland, als Usurpator der meklenburgischen Lande, im Jahre 1629 die Revocation der Verleihungsacte, allein vergebens; die von der Lühe behaupteten sich im Besitze.

Um das Jahr 1450 bestand bei Sülz eine Ziegelei, welche durch eine unterm 9ten März 1450 ausgestellte Urkunde 3 ) von dem Herzoge Heinrich dem Rathe und der Kirche zu Sülz verliehen ward.

Im Jahre 1607 ward der fürstliche Antheil an der Saline von der damaligen Herzogin Regentin Sophie, geborenen zu Schleswig=Holstein, an einen Egidius Schubbe verpachtet. In der desfalsigen Urkunde ist eben keine günstige Beschreibung von der Salzfabrication zu Sülz enthalten, denn nachdem der Segen des Landes durch die in ihm sich findenden Soolquellen sehr ausführlich hervorgehoben ist, heißt es, daß zu Sülz

"bis an itzo ein vngesundt, häslich, schwartz, vnanmuetig Salttz, mit Allaun, rothem Victriol vndt Schwefel vermenget, gesotten und man zu einem Wergke oder sieden in allewege funftzig, sechtzig, ja mehr stunden, zehen Zahl Wosen und Zehentausend Turff abzusieden nehmen und verbrauchen müssen u. s. w."

Daher ward nun die Verpachtung beschlossen und dem Egid Schubbe zur Pflicht gemacht, ein gutes Salz zu liefern. Der Pachtcontract war auf 4 Jahre geschlossen, und zahlte Egidius Schubbe im ersten Jahre 500 Rthlr., in den drei folgenden jährlich; 1000 Rthlr. in Quartalraten. Längere Zeit schweigt hier die Geschichte über die ferneren Schicksale der Saline, bis im Jahre 1662 ein Wiederverkauf "des Salzwerks zur Sülze umb und vor 1500 Rthlr." von Seiten eines Diederich von der Lühe und im Jahre 1664 4 ) von Seiten eines Eggerd von der Lühe auf Schulenberg für 8000 Gulden an den Herzog Gustav Adolph von Meklenburg geschieht. Es können dies immer nur Theile


1) Vgl. Urk. Samml. Nr. XLV.
2) Vgl. Urk. Samml. Nr. XLVI.
3) Vgl. Urk. Samml. Nr. XLVII.
4) Vgl. Urk. Samml. Nr. L.
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des Ganzen, sogenannte Pfannentheile, gewesen sein. Das Kaufgeld ward nicht baar ausgezahlt, sondern es ward dafür der fürstliche, im Amte Ribnitz belegene Meierhof Bonhorst mit Nießbrauch für die Zinsen verpfändet, später aber durch Permutation wieder eingelöset, indem im Jahre 1670 der Elisabeth von der Lühe auf Schulenberg statt dessen die Güter Mandelshagen und Blankenhagen bis zur völligen Abzahlung der 8000 Gulden in Pfandbesitz gegeben würden.

Dabei blieben die von der Lühe in fortdauerndem Besitze der Stadt und aller übrigen Gerechtsame und übten namentlich die Gerichtsbarkeit in der Stadt durch zwei Stadtvögte, welche die Klagen entgegen nahmen, die geringfügigeren gleich abmachten, über die bedeutendern aber referirten, in Folge dessen denn gewöhnlich ein rostocker Rechtsgelehrter von den Gerichtsherren delegirt ward.

Hiebei aber ergeben die Acten, daß der fürstliche Beamte auf der Saline sich fortdauernd im Besitz einer besonderen Gerichtsverwaltung erhalten hatte. Ein 1703 aufgenommenes Inventarium sagt in dieser Beziehung:

"die Jurisdiction in dem Städtlein Sülze haben zwar die sämmtlichen von der Lühe, jedoch ist wegen Sr. Hochfürstl. Durchlaucht der Satzinspector in possessione, wenn unter den von Serenissimo privilegirten Handwerksleuten in dem Städtlein Streitigkeiten vorfallen, daß solche, obgleich die von der Lühen contradiciren, von ihm geschlichtet werden. Auf dem Salzwerk aber, sowohl in den herrschaftlichen, als börgerlichen Häusern (Siedehäusern) behaupten solche Ihro Hochfürstl. Durchlaucht allein."

Weil aber aus dieser Ausübung der Jurisdiction öfter Streitigkeiten entstanden, so ward 1706 ein Vergleich geschlossen, nach welchem den von der Lühe die Gerichtsbarkeit über die privilegirten Handwerker gegen Aufgebung einer jährlichen Hebung von 1 Rthlr. 20 ßl. überlassen ward, welche sie bis dahin für abgetretene Salzpfannentheile erhalten hatten.

Uebrigens geschah die ganze Verwaltung durch die von der Lühe allezeit in Grundlage der Stadtprivilegien und Gerechtsame, wie denn solche auch stets von den Regenten ausdrücklich bestätigt wurden.

Sülz war zu der Zeit nicht die einzige Saline im Lande, vielmehr wurden seit älterer Zeit mehrere Soolquellen in Meklenburg bebauet, z. B. die Saline zu Conow, welche nach langem Verfall im Jahre 1652 wieder aufgerichtet ward und erst im Jahre 1746 einging.

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Für die sülzer Saline beginnt mit dem Ende des 17. Jahrhunderts die neuere Geschichte nach vollständigeren Acten. Die Nutzung der Saline war um diese Zeit noch immer getheilt zwischen Landesherrschaft und Privatpersonen als Inhabern von Pfannentheilen. Aus den Jahren 1678 und 1696 bestehen die ersten Inventarien. Nach denselben hatte man nur immer noch einen Soolbrunnen, wahrscheinlich den noch jetzt bestehenden alten Brunnen. Es heißt davon im Inventario:

"Ein Brunnen woraus die Soole geschöpfet wird. Umb denselben ist das Holz, weil es mit keinen Brettern bekleidet ist, und derwegen von allen Seiten darinn schlaget, ganz alt und verstocket. Es befinden sich in demselben drei Pumpen, diese, und von der vierten die Hälfte, sind herrschaftlich, die andere Hälfte gehöret den Bürgern".

Nach demselben Inventarium gehörten von den Siedepfannen zwei Theile dem Landesherrn, welche nach und nach von den von der Lühe und der Kirche zu Sülz acquiriret waren, und der dritte Theil gehörte verschiedenen sülzer Bürgern. Gradirgebäude waren nicht allein schon vorhanden, sondern werden zum Theil als sehr alt und baufällig beschrieben, müssen daher gleich nach ihrer Erfindung, die 1579 statt hatte, hier eingeführt worden sein. Der größte Theil derselben brannte 1678 ab, ward aber bald wieder aufgebauet. Jedes Siedehaus hatte sein besonderes zu ihm gehöriges Stück Gradirung, auf welchem die Brunnensoole bis zur beliebigen Löthigkeit gradirt ward. Siedehäuser waren fünf und eine wüste Baustelle, an welcher eine Pfannengerechtigkeit haftete. Diese blieb aber unbenutzt und es ward an der Stelle ein Materialienhaus gebaut.

Die Siedehäuser waren:

1) das Herrenhaus mit zwei Pfannen und 51 Gebind (â 15 Fuß) Gradirung. Dieses Haus war ehemals Eigenthum sülzer Bürger und hieß das Ziegenhaus. Herzog Johann Albrecht kaufte es den Bürgern ab und bauete es 1620 neu auf; wie im Inventario bemerkt ist, zu derselben Zeit, wo die Thurmspitze der Nicolai=Kirche zu Rostock gebauet ist. In späteren Jahren noch einmal umgebauet, besteht dieses Haus noch unter seinem alten Namen: Herrenhaus.

2) Das Hirschhalser Siedehaus hieß nach einer Urkunde von 1502, nach welcher Achim von der Osten, Bürgermeister zu Sülz, dem Herzoge Magnus von Meklenburg seinen Pfannentheil in diesem Hause auf Lebenszeit überließ; "Hertes - als - Haus", späterhin und auch wohl noch bei den Leuten: "Hitzhals", und hatte gleichfalls zwei Pfannen mit 38 Gebind

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Gradirung. Die eine Pfanne war vom Herzoge Gustav Adolph dem Dieterich von der Lühe gegen Abtretung einiger Bauern im Amte Schwaan zu seinem Gute Wokrent abgetauscht; die andere ward von Joachim von der Lühe zur einen Hälfte käuflich acquirirt, zur andern Hälfte aber von Friederich von der Lühe auf Reddersdorf als Strafe wegen nicht gemutheten Lehns erworben. Im Jahr 1738 fiel dieses Siedehaus plötzlich zusammen, ward aber im folgenden Jahre wieder aufgebauet und ist im Octoter 1830 ganz abgetragen. Nahe an der Stelle, wo es gestanden, ist aber ein großes, neues, massives Siedehaus mit vier Pfannen aufgeführt und "der neue Hirschhals" benannt.

3) Das Mittelhaus mit nur einer Pfanne, wird als ganz alt und baufällig beschrieben, war ohne Gradirung, und es ward also nur Brunnensoole in demselben versotten. Auch dieses Gebäude ist durch den Herzog Gustav Adolph acquirirt und zwar von einem Eggert von der Lühe von Schulenberg, "gegen die fürstlichen Tafelhöfe Blankenhagen und Mandelshagen", welche Angabe im Inventario aber nach obigem nicht ganz genau ist, indem beide Höfe erst durch Permutation an die von der Lühe kamen. Dieses Haus ist nachmals ganz eingegangen.

4) Das Neue Haus. In diesem gehörte die eine Pfanne der Herrschaft, die andere sülzer Bürgern. Erstere hatte in früherer Zeit die Kirche von einem Bürgermeister Volrath Kappel in Sülz für eine Schuld von 1000 Gulden übernommen, dann aber fiel das Haus mit beiden Pfannen zusammen und die Stelle blieb wüst. Den Platz nebst der einen Pfannengerechtigkeit acquirirte der Herzog Gustav Adolph von der Kirche, indem er ihr das Kaufgeld von 1000 Gulden als unablösliches Capital und jährlich mit 25 Thalern zu verzinsen sicherte. Diese Zinsen werden noch jetzt jährlich an das Kirchenärar gezahlt. Das Haus ward auf gemeinsame Kosten 1692 wieder aufgebauet, ist aber vor einigen Jahren abgebrochen.

5) Das Stripte=, jetzt Striepen=Haus, war 1690 erbauet und hatte zwei Pfannen. Nur von der einen Pfanne war der achte Theil herrschaftlich, welcher nebst dem 16ten Theil an dem Hause von einem sülzer Bürger Namens Hans Bohmhoever (jetzt Boehmer) für 250 Gulden erkauft worden. Der Rest dieser Pfannen gehörte sülzer Bürgern. Das Haus besteht noch unter seinem alten Namen.

Die Einrichtung bei dieser Communion der Saline war im Allgemeinen so, daß jede Pfanne in acht Hauptpfannentheile getheilt war, die dann wieder in viertel und sechstel Theile zerfielen. Jeder Achttheil hatte das Recht, jährlich sieben mal eine Pfanne voll Salz zu sieden, und ward der Werth einer

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solchen Pfanne voll Salz zu 3 Rthlr. angeschlagen, wovon man aber noch 1 Rthlr. für die Abnutzung der Pfanne in Abrechnung bringen muß. Darnach war der jährliche reine Ertrag eines solchen Achttheils 14 Rthlr., doch änderte sich diese Ertragsberechnung, je nachdem die Holzpreise höher oder niedriger waren. In den bürgerlichen Pfannen ward nur Brunnensoole versotten, welche ein schlechtes, schlammiges Salz lieferte, welches überdies noch warm aus der Pfanne an die Salzfahrer verkauft und von ihnen ins Land verfahren ward. Die Bürger hatten die Mitbenutzung des Soolbrunnens in der Art, daß sie die Soole, welche in den 24 Stunden von Montag bis Dienstag Mittag, sodann von Donnerstag bis Freitag Mittag, und wegen der ungeraden Tagezahl jeder Woche, auch die, welche jede dritte Woche vom Sonnabend bis Sonntag Mittag zuquoll, herausnehmen und versieden durften. Alles, was der Brunnen in der übrigen Zeit lieferte, blieb zum fürstlichen Antheil. Bei jeder Pfanne war einer der Interessenten Vorsteher, welches Amt jährlich wechselte. Jeder Interessent durfte eine Pfanne voll Salz sieden, so wie ihn die Reihe nach dem Verzeichnisse der Vorsteher traf, und wer ein Achttheil besaß, kam alle 7 bis 8 Wochen einmal zur Siedung.

Die Art der Administration des fürstlichen Antheils war verschieden. Von 1700 bis 1717 war derselbe an einen Salzinspector Valentin Möller verpachtet, dem auch 1709 die Fuhrdienste der gresenhorster Bauern mitverpachtet wurden. Von 1717 bis 1724 hatte denselben ein Johann Schleeffen für 6000 Rthlr. gepachtet. In dem mit diesem Pächter abgeschlossenen Contracte ist zuerst von einem zweiten Brunnen die Rede, welcher der Neue Brunnen genannt wird, dessen Soole aber nur zu 1 1/2 löthig angegeben wird. Der Salzpreis ist in diesem Contracte zu 24 ßl. für den Scheffel bestimmt. Von 1731 bis 1744 war ein Kammerjunker von der Lühe auf Thelkow Pächter gegen Erlegung von 3496 Rthlr. 12 ßl. jährlicher Pacht. Außerdem hatte derselbe als Eigenthum 1 1/2 Achttheil bürgerlicher Pfannentheile, welche er 1725 von Schleefschen Erben für 1500 Rthlr. gekauft hatte. Seine Wittwe verkaufte diese und noch andere 2 1/2 Achttheile im Jahre 1753 an die herzogliche Kammer für 400 Rthlr.

Zur Zeit dieses Contracts waren die Gradirgebäude mit Birken=Reisholz ausgefüllt und mit Stroh gedeckt. Der Brunnen ward durch eine Göpelkunst gewältiget. Zur Beförderung des Absatzes waren schon die Domanial=Unterthanen verpflichtet, bestimmte Salzquoten zu nehmen, welche z. B. für das Amt Ribnitz 606 Scheffel jährlich betrugen. Zur Feuerung ward nur Holz verbraucht, wovon im Jahr 1662 auf

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Befehl des Herzogs Gustav Adolph eine bedeutende Menge zu Ribnitz angekauft und der Faden mit nur 24 ßl. bezahlt ward. Die Saline besaß zwar einen District Moorwiesen, welcher vom Herzog Johann Albrecht von Güstrow (1611 - 1633) angekauft war, doch ward solcher nur auf Heuwerbung benutzt. Hierüber heißt es wörtlich im Inventarium von 1696:

"Von dem zwischen Pommern und Mecklenburg an der Recknitz liegenden großen Moore gehöret der Stadt Sülz ein ganzer Orth, von dem Dorfe Kness bis an den Tribbesescher Paß, fast einer Meile Weges lang. Davon hat Herzog Hans Albrecht Christlöblichen Andenkens der Stadt Sülz 1000 Ruthen in der Länge, und 300 Ruthen in der Breite abgekauft, welche als Wiesen beim Salzwerk gebraucht werden".

Dieses bedeutende, in Hinsicht seiner Lage nicht näher bestimmte Stück muß in späterer Zeit wieder an die Stadt zurückgefallen sein, denn der Saline gehört seit 1744 eine solche Fläche nicht. Durch das sülzer Moor führte von der Saline ab ein Kanal, welcher den Fluß Recknitz mit der Trebel bei Tribsees verband, vielleicht derselbe, dessen bereits in der Urkunde von 1298 Erwähnung geschieht: er heißt der alte Bürgergraben. Der obere Theil desselben, der von der Saline ab ins Moor führt, ist noch jetzt im Bestand und Gebrauch; der untere Theil aber ist verwachsen, indem ein später ausgestochener Kanal dort aus dem alten Graben abführt und die Verbindung zwischen der Saline und ihren Torfmooren, so wie nun auch über das Gut Langsdorf (sonst "Meklenburger Paß"), zwischen den Flüssen Recknitz und Trebel bewirkt.

Außer den vorgedachten Siedehäusern standen auf der Saline mehrere Torfscheuren und kleinere Gebäude, ferner ein großes Wohnhaus von 11 Gebinden und zwei Stockwerken, in welchem der Salzverwalter wohnte, und "worin die gnädigste Herrschaft abtritt, wenn sie des Ohrtes kombt", außerdem noch ein kleines Wohnhaus, worin ein Salzvoigt wohnte. Zur Saline gehörten die Bauerdörfer Jahnckendorf, Brünckendorff und Volckenshagen, welche Hand= und Spann=Dienste leisten mußten, aber Johannis 1768, nachdem 14 Katenwohnungen bei der Saline erbauet waren, davon getrennt und dem Amte Ribnitz beigelegt wurden.

Viel geschah damals für die Beförderung des Absatzes der Saline durch Prohibitiv=Gesetze gegen die Einfuhr des fremden Salzes. Schon 1664 erließ der mehrerwähnte, sich für die Saline sehr interessirende Herzog Gustav Adolph (regierte zu Güstrow von 1654 bis 1695) in dieser Hinsicht nachstehende

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Verordnung für die Stadt Güstrow, die im wesentlichen noch in Kraft und Bestand ist:

"Fügen Bürgermeister und Rath und ganze Bürgerschaft dieser Unserer Residenzstadt Gustrow, wie auch allen anderen darin wohnenden und dahin handelnden gnädigst zu wissen: Nachdeme diese Unsere Residenzstadt Gustrow Unser Städtlein Sülze so gelegen, daß sie den milden Seegen Gottes am nothwendigen Salzgewürz daselbst näher als von anderen auswärtigen Salzwerken, und also nicht nöthig haben dasselbe mit großen Kosten weder selbst außerhalb Landes zu holen oder bei anderen schon eingeholet zu verkaufen, und dadurch mit verursachen, daß bei diesen bedrängten und Geldmangelnden Zeiten, der wenige Vorrath an Gelde dem gemeinen Besten zuwider, noch stärkers verringert werde, und Wir dann solches gerne remediret wissen und Unserer getreuen Unterthanen Bestes hierunter Obrigkeitlichen Amtes halber befördern, auch beiher den in Unserm Lande befindlichen Seegen Gottes zu Unserer Cammer Vortheil und Aufnahme geniessen und gebrauchen wollen; Als befehlen Wir Allen und Jeden, wie obsteht, auch in gemeinen allen Anderen so in dieser Unserer Residenz ihren Aufenthalt, Gewerb oder Handthierung haben, hiemit ernstlich und wollen, daß hinfüro Jedermann, wer der auch sei, sich des Verkaufens und Erhandelns des fremden Salzes gänzlich enthalten und allein von Unserem Salz zu Sülze der Nothdurft einkaufen möge und solle. Datum Gustrow den 18 ten Junii 1664.

Vielleicht erzeugte diese Verordnung Widerspruch; denn 1679 ward zwischen der herzoglich meklenburg=güstrowschen Cammer und dem Amt der Haken daselbst ein förmlicher Vertrag abgeschlossen, nach welchem sich die Haken verpflichteten, alles Salz, was sie irgend verkaufen könnten, von der herzoglichen Saline zu Sülz zu nehmen und, bei eigner Anfuhr, von Michaelis bis Ostern mit 17 ßl., von Ostern bis Michaelis mit 16 ßl., im Falle die Anfuhr auf herzogliche Kosten geschehe, aber alles Salz mit einem Gulden zu bezahlen: ein Vertrag, der von herrschaftlicher Seite nicht strenge genommen wird, da die Anfuhr den güstrower Kaufleuten überlassen und das Salz nur mit 16 ßl. von ihnen bezahlt wird.

Ein ähnliches Rescript erging auch an die anderen Städte zu verschiedenen Zeiten, namentlich unterm 3. September 1683

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an die Stadt Boizenburg, welchem jedoch noch mildernd hinzugefügt war:

"Dieweil aber die Stadt Boizenburg von Unserer Stadt Sülze ferne, und hingegen die Stadt Lüneburg nahe gelegen, als wollen wir Euch von dieser Verordnung zwar vor der Hand eximiret haben, jedoch habt ihr denen Lüneburger Salzfahrern, wann sie alda ankommen werden, hiervon sofort Nachricht zu geben, und selbige zugleich zu verwarnen, daß sie bei Confiscirung des geladenen Salzes sich von dannen nicht anhero nacher Gustrow weiter in Unsere Lande begeben sollen".

Diese Verfügungen wurden öfter wiederholt und mit Strenge durchgeführt, so unterm 20. December 1707, wo die Stadt Plau diese Verordnung erhielt, gegen welche demnächst am 30. März 1711 der Fiscal wegen Uebertretung excitirt ward. Dennoch klagte der Sülzverwalter Valentin Möller unterm 8. December 1710, daß nicht allein an einigen Orten fremdes Salz vor den Stadtthoren verkauft und dann in die Städte hinein practisiret würde", sondern daß sogar lüneburger Salz in die Stadt Bützow eingefahren, daselbst öffentlich ausgerufen und verkauft worden. - Sehr allgemein und scharf ward dieses Prohibitiv=Gesetz noch unterm 23. Junii 1746 vom Herzoge Christian Ludwig erneuert und namentlich

"allen Haupt= und Amtleuten, auch Bürgermeisteren, Gerichtsverwaltern und Rathmännern, Bürgern und Unterthanen dieser Herzogthümer alles Ernstes befohlen, über die gegen die Einfuhr des fremden Salzes und dessen Vertrieb ergangene fürstliche Constitutiones und Verordnungen pfichtmäßig zu halten".

In der Folgezeit fiel dieser Schutz gegen die Einfuhr fremden Salzes fort.

Von Interesse für diesen Zeitraum und vielleicht mehr noch für die Zukunft ist die Benutzung des Recknitzflusses zur Schiffahrt, weil dadurch die Frage, ob der Fluß die Rechte eines schiffbaren Stromes habe oder nicht, für alle Zeit zu Gunsten der Schifffahrt entschieden ist. Die Recknitz läßt sich in drei Teile theilen, nämlich:

1) in den Theil von ihrem Ursprunge bis zur Stadt Tessin,

2) in den Theil von Tessin bis Sülz, und

3) in den Theil von Sülz bis in die Binnensee bei Ribnitz.

Was den letztern Theil betrifft, so wird auf diesem zwar die Prahmschifffahrt fortdauernd unbestritten ausgeübt, doch fanden in

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früherer Zeit Störungen statt, und es bleiben für das Recht die damaligen Verhandlungen von Erheblichkeit. Im Anfange des 17. Jahrhunderts nämlich ließ ein Achatius Mörder von Daskow in Pommern die Prahmen des Caspar von Behr von Nustrow anhalten, von denen der eine durch die gewaltsame Behandlung zum Sinken gebracht ward. Nun bewaffneten die Sülzer ihre Prahmfahrer "mit Röhren und zogen gleichsam gegen den Achaz Mörder und die Seinigen zu Felde!" Doch ging es wohl ohne Blutvergießen ab; dagegen traten schriftliche Verhandlungen zwischen den beiderseitigen Landesherren, Herzog Carl von Meklenburg, als Vormund des fürstlich=güstrowschen Hauses, und Philipp Julius, Herzog von Pommern, ein. Es wurden von beiden Seiten Commissarien ernannt, welche auch am 22. Septbr. 1606 zusammentraten, im allgemeinen zwar das Recht der Prahmfahrt anerkannten, doch in der eigentlichen Streitsache nichts entschieden. Hiedurch dreister gemacht, vergriff sich Achatius Mörder im folgenden Jahre wieder an einem sülzer, dem rostocker Bürger Lucas Koepcke zuständigen Prahm. Nun bot der Herzog Carl die Stadt und das Amt Ribnitz förmlich gegen Mörder auf und schrieb sehr ernstlich an den Herzog Philipp Julius, indem er nun auch die Restitution des behrschen Prahms verlangte. Philipp Julius antwortete entschuldigend. Da man sich diesseits aber nicht damit zufrieden gab, so ging 1608 eine Declaration desselben ein, worin es wörtlich heißt:

"Den Hauptpunct anlangend, sind wir mit Ew. Liebden einig, daß Prahmenfahrt auf der Recknitz, als in flumine navigabili, den Pommerschen und Mecklenburgischen frei gelassen werden muß, dergestalt wie es von Alters her üblich",

womit also das Recht des Flusses von beiderseitigen Staaten anerkannt war. Der vorgedachte versunkene Prahm lag noch 1774 an 30 Ellen lang unterhalb der pantlitzer Kapelle queer in dem Strome und liegt vermuthlich noch dort.

In den Jahren 1775 und 1776 ward von der herzoglich meklenburgischen und von der königlich schwedischen Regierung für Pommern eine Commission ernannt, um den Grund der häufigen Ueberschwemmungen der untern Recknitz von Sülz bis Ribnitz zu untersuchen und Vorschläge zur Abhülfe zu machen. Die Verhandlungen wurden von schwedischer Seite auf Schiffbarmachung des Flusses auch für größere Schiffe hinübergeführt und es schien dieser Plan Hauptsache der jenseitigen Commissarien zu sein, an deren Spitze ein Obrister von Kööck aus Stralsund

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stand, während die diesseitigen Commissarien waren: der Oberhauptmann von Oertzen zu Rühn, der Hofrath und Professor Karsten zu Bützow und der Amtmann Johann Georg Koch zu Sülz. Auch die diesseitigen Commissarien waren jenem Projecte nicht abgeneigt; allein es scheint, als habe der 1776 erfolgte Tod des schwedisch=pommerschen General=Statthalters Grafen von Sinclair diesen Plan, so wie alle anderen Pläne dieses thätigen Mannes zur Schiffbarmachung aller pommerschen Flüsse zerstört oder vielmehr für lange Zeit verschoben; denn es steht zu hoffen, daß die Wiederaufnahme noch der Folgezeit aufbehalten ist.

Mehr bestritten würde das Schifffahrtsrecht auf dem Theile des Flusses zwischen Sülz und Tessin sein; doch läßt es sich auch hiefür mit genügender Sicherheit nachweisen. Es scheint schon nachstehende Urkunde entscheidend

"Von Gottes Gnaden Wir Friederich Wilhelm Hertzog zu Mecklenburg etc. .
urkunden und bekennen hiemit öffentlich vor Uns Unsere Fürstlichen Successoren und sonst Jedermänniglichen, daß nachdem wir vor diehnsam befunden, zu Beförderung und Facilitirung der Prahmfahrt von Unser Sülze nach Tessin hin, einen neuen Graben und dann eine Freischlüse in dem Reckenitzer Strohm, woran die denen von der Lühen eigenthümlich zustehende Mühle belegen, machen zu lassen, und diese derenselben Eigenthümer dahero in Sorgen gestanden, es möchte hiernächst bei kleinem Wasser selbige Mühle dadurch einigen Schaden oder Abbruch an Wasser leiden, sothanes angelegtes Werk aber Ihnen oder vielmehr jetzt besagter ihrer Mühlen zu keinen Zeiten einigerlei Weise praejudiciren oder nachtheilig sein soll; wie wir denn denenselben solches Kraft dieses nochmalen gnädigst versichern, und dabenebst sowohl jetzigen, als künftigen Unseren Salzinspectoribus ernstlich anbefehlen, sich hiernach gehorsamblich zu achten, und mit allem Fleiße jederzeit dahin zu sehen, daß zum Schaden und einigem Präjudiz dieser Mühlen, das Wasser in bemeldtem Reckenitzer Strohm weiter nicht, als was zur Hin= und Rückfahrt der Prahmen höchst nöthig, gebraucht werde.
Uhrkundlich unter Unserm Fürstlichen Cammer Innsiegell und gegeben auf Unser Vestung Schwerin den 15. Marty Anno 1710".

Hier ist das Recht der Prahmfahrt von allen Seiten als unbezweifelt und unbestritten anerkannt und nur gegen spe=

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cielle Beeinträchtigung der Mühle durch dessen Ausübung eine Versicherung ertheilt.

Im Jahr 1763 endlich ward von der Landesregierung der Plan zu einer Vereinigung der schiffbaren Recknitz mit der Nebel bei Güstrow aufgefaßt und dem Amtmann Mester zu Güstrow, so wie dem Amtmann Johann Georg Koch zu Sülz aufgetragen, die Möglichkeit der Ausführung zu untersuchen und darüber zu berichten. Ein weiteres Resultat hat sich hier aber nicht ergeben. Auch von Seiten der von der Lühe ward die Prahmfahrt auf diesem Theile der Recknitz stark betrieben und zu diesem Zwecke die Brücke bei der sogenannten Lieper Klappe zur Zugbrücke eingerichtet, wie denn auch im Jahr 1709 auf den Antrag des Salzinspectors Valentin Möller die bei Sülz über die Recknitz führende Brücke zur Zugbrücke eingerichtet ward. Sie ist als solche jetzt wieder eingegangen, doch hat die Saline noch jetzt den Theil der Brücke zu erhalten, wo ehemals die Klappe lag. Zu eben der Zeit wurden auch Schleusen in diesem Theile der Recknitz erbauet, um Holz aus der tessiner Gegend auf die Saline zu führen.

Eine neue und wichtigere Periode für die Saline begann mit dem Jahre 1744. Es verbanden sich nämlich der herzoglich=meklenburgische Oberhofmeister von Vieregge auf Rossewitz, der Obersalzgräf Waitz zu Nauheim, nachmaliger kurhessischer Minister Waitz Freiherr von Eschen zu Cassel, und der Kammerrath Koch zu Nauheim, Director der dortigen Saline, in Veranlassung des ersteren, zu einer Interessentschaft und pachteten den fürstlichen Antheil an der sülzer Saline. Es ward Johannis 1744 der erste Contract zwischen der herzoglichen Kammer und dieser Interessentschaft abgeschlossen und ein Sohn des Kammerraths Koch, Johann Georg Koch, ward deputirt, um die Saline entgegen und dann auch die Direction des Werks zu übernehmen. Der Oberhofmeister von Vieregge schied bald aus und ward von den andern Interessirenden abgefunden. Die Familien Waitz und Koch aber blieben durch mehrfache Pachtprolongationen in dem Besitze dieser Pachtung bis Johannis 1816, wo die großherzogliche Kammer das Werk wieder zurück und in eigene Administration nahm. Dem ersten Dirigenten, Amtmann J. G. Koch, war, nach seinem 1779 erfolgten Tode, seines Bruders Sohn Johann Friederich Theodor Koch, geboren zu Friedberg in Hessen, in der Direction des Werks gefolgt, der darauf im J. 1816 mit dem Character als Oberamtmann in großherzogliche Dienste übertrat und bis zu seinem 1827 erfolgten Tode in ehrenvoller Thätigkeit verblieb. Ihm folgte 1827 sein zweiter Sohn, Ver=

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fasser dieses, der, seit 1813 als Bürgermeister und Stadtrichter zu Sülz angestellt, ihm Johannis 1816 als Salinebeamter adjungirt ward.

Viel ward im Laufe jener 72jährigen Pachtperiode geschaffen, und den Flor, dessen die Saline sich jetzt erfreut, verdankt sie jener Zeit. Zunächst ward darauf gedacht, die einzelnen Pfannenbesitzer auszukaufen und so das ganze Werk unter Einen Herrn zu vereinigen. Der Herzog Carl Leopold ertheilte dem Inspector Koch zu Sülz und dem Forstmeister Brand zu Hirschburg das Commissorium, deshalb mit den Inhabern von Pfannentheilen zu unterhandeln. Es fand am 23. November desselben Jahres eine Zusammenberufung aller bürgerlichen Interessenten statt, bei welcher aber der Bürgermeister Böhmer d. j. Namens aller übrigen Interessenten den Verkauf unbedingt verweigerte. Dennoch wurden die Verhandlungen mit den einzelnen Inhabern von Pfannentheilen fortgesetzt und noch vor Ablauf des Jahres waren alle Pfannentheile, die böhmerschen nicht ausgenommen, in den Händen der Landesherrschaft und wurden sofort den Salinepachtinteressenten mitverpachtet. Der Kaufpreis für ein Achttheil betrug 300 bis 340 Rthlr.

Zur Vergrößerung des Werks wurden zunächst neue Soolbrunnen eröffnet, was bei Sülz nicht schwer ist, da die Soole in den Schlammgründen (Salzryen) des hiesigen Soolenfeldes schon zu Tage austritt und die Brunnenfassung nur die 10 bis 15 Fuß starke Torfschicht zu durchschneiden und in den dann folgenden Triebsand so weit hinab zu reichen braucht, bis eine Kieslage erreicht ist, in welcher dann die reinere Soole streicht, was gewöhnlich in einer Tiefe von 70 Fuß erlangt wird. Auch Gradirwerke wurden gebauet und in bestimmte Fälle getheilt. So ward zunächst zwischen dem jetzigen Amtshause und dem jetzigen zweiten Gradirfalle längs dem nach der Saline führenden Damme im Jahr 1745 ein jetzt bereits wieder abgebrochenes Gradirgebäude von 420 Fuß Länge mit zwei unteren Dornwänden und einer oberen Wand erbaut; dann folgten 1756 der sogenannte Winkelgradirbau, jetzt dritter Fall, 200 Fuß lang, mit einem Soolenreservoir darunter, übrigens von gleicher Bauart; ferner mit gleicher Construction 1757 bis 1759 der lange Bau, jetzt zweiter Fall, 1346 Fuß lang, nebst einer jetzt nicht mehr vorhandenen Roßkunst; endlich 1759 und in den nächstfolgenden Jahren der jetzige Friederich=Gradirbau, auch Neue Bau genannt, jetziger 4ter, 5ter und 6ter Fall, 983 Fuß lang, mit vier Soolenreservoirs unter der ganzen Länge des Baues. Noch einige kleinere, jetzt schon wieder abgebrochene Gradirgebäude wurden in der letzten Zeit der Pachtperiode aufgeführt und mehrere ganz alte

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wurden niedergenommen. - Bei dieser Vermehrung der Gradirgebäude mußten auch die Bewegungskräfte zur Betreibung der Pumpen vermehrt werden. Aus diesem Grunde ward im Jahr 1753 die vor dem Tribseer Thore der Stadt Sülz belegene Wassermühle durch die Pachtinteressenten von einem Hauptmann von der Lühe zu Reddersdorff und einer Kammerjunkerin von der Lühe zu Thelkow für 5000 Rthlr. käuflich acquirirt und am 22. Januar 1754 von den Pachtinteressenten für 5362 Rthlr. wieder an die Landesherrschaft verkauft, wobei die Pachtinteressentschaft die Mühle in Pacht übernahm, 1758 eine massive holländische Windmühle auf dem sogenannten Krähenberge, einer früheren Schanze, erbauete und dagegen Anfangs einen Theil des Aufschlagewassers, späterhin aber das Ganze zur Betreibung erst eines Wasserrades, dann zweier Wasserräder gebrauchte. Auch an dem nördlichen Ende der Saline ward ein Wasserrad 1759 erbauet und "die hirschhalser Kunst" genannt, welche jetzt an einen andern Ort hin verlegt ist. Eine Ziegelei hatte, wie vorerwähnt, schon in früheren Jahren bestanden. Die jetzt noch in Thätigkeit sich befindende zur Saline gehörende Ziegelei ist 1756 erbaut.

Aber auch ein Unfall sollte um diese Zeit das aufblühende Werk treffen. Am 14. Mai 1759, Morgens zwischen 1 und 2 Uhr, kam Feuer in der großen fürstlichen Torfscheure aus, wodurch bei einem äußerst heftigen Nordwestwinde nicht allein dieses 120 Fuß lange Gebäude, sondern noch zwei andere Torfscheuren mit allem Inhalte und das Gebäude über dem neuen Kunstrade in Feuer aufgingen. Die Ursache des Brandschadens war nicht mit Gewißheit zu ermitteln; doch waren wahrscheinlich junge Leute durch Tabackrauchen Schuld daran, welche in jener Zeit auf der Flucht vor den preußischen Werbern sich auf der Saline, strengen Verbots ungeachtet, Verstecke ausgesucht hatten. Denn grade in jener Nacht war für ein von Rostock kommendes preußisches Bataillon Quartier angesagt und einige Mannschaft bereits eingetroffen.

Um das Saline=Territorium zu erweitern und Bauplätze zu gewinnen, wurden in den Jahren 1750 bis 1760 mehrfache Ankäufe an Gärten, Weide= und Wiesengründen von städtischen Grundbesitzern, besonders aber von der Kirche mit oberbischöflicher Genehmigung, gemacht; namentlich ward von der Kirche das Terrain erworben, auf welchem das jetzige Amtshaus steht und was an Gärten und Weide dazu gehört. Dieses Haus ward 1757 bis 59 erbauet.

Auch um Aufhebung des noch fortdauernden Pfandbesitzes der von der Lühe, aus welchem unaufhörlich unangenehme Conflicte entstanden, bemühete sich die interessent=

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schaftliche Administration, und auf ihre Veranlassung acquirirte die Kammer im J. 1768 die verpfändete Jurisdiction der Städte Sülz und Marlow mit allen Herrlichkeiten und Gerechtigkeiten für 3200 Rthlr. Der desfalsige Contract ward geschlossen am 21. September 1768 und allerhöchst bestätigt am 3. Januar 1769. Alle Vortheile und Gerechtsame wurden aber einstweilen den Interessenten überlassen, weil sie das Kaufgeld hergaben, bis 1780, wo alles an die Landesherrschaft zurückfiel.

Ein schweres Schicksal traf die Stadt Sülz am Herbstmarkttage des Jahres 1770, indem mehr als zwei Dritttheile der Stadt in Feuer aufgingen. Unter andern verbrannte damals die schöne, 110 Fuß hohe Spitze des überhaupt 200 Fuß hohen Thurms; nachdem das Gebälke unten abgebrannt war, stürzte die brennende Spitze auf die Kirche, durchschlug das Dach, blieb aber auf dem Gewölbe liegen, welches nur einige Risse bekam; doch brannte auch das Innere der Kirche völlig aus. Ein Schatz alter Urkunden und Acten verbrannte mit dem Rathhause. Die Saline blieb von diesem Brande unberührt.

Allmählig war nun die ganze Saline durch den Auskauf der Privaten fürstliches, an eine Societät von Pächtern verpachtetes Eigenthum geworden und es vergingen mehrere Jahrzehende im ruhigen Besitze der Pachtinteressentschaft, deren Contract in diesem Zeitraume mehrere Male prolongirt ward, ohne daß sich weiter etwas besonders Bemerkenswerthes ereignet hätte. Das Wichtigste bei einer solchen Fabrikanstalt, der Absatz ihrer Producte, war schon im vorigen Jahrhundert und blieb auch ferner dadurch gesichert, daß die Domanialunterthanen ihren Salzbedarf von der sülzer Saline beziehen mußten 1 ). Um dies zu erleichtern und den Absatz an sonstige Käufer zu befördern, wurden Niederlagen von sülzer Salz zu Schwerin, Sternberg und Plau errichtet; auch


1) Diese Maaßregel, die man so oft tadeln hört, rechtfertigt sich aus mehreren Gründen. Es beruht der größte Theil dieses sogenannten Zwangsabsatzes auf contractlichen Bestimmungen, worin doch überall nichts Drückendes und Erzwungenes liegt. Es konnte aber auch die Saline in einem gewissen, nicht ganz unbedeutenden Umfange nur durch einen so gesicherten Absatz bestehen; und da die höchste Behörde es als Pflicht erkannte, stets und auch für solche Zeit, wo die Einfuhr des fremden Salzes erschwert, vielleicht unmöglich gemacht wird, dem Lande ein so unentbehrliches Gewürz zu verschaffen und es vor Uebertheuerung zu sichern, so mußte das einzige Mittel gewählt werden, um ohne Zubuße ein so nothwendiges Werk, wie die Saline es ist, zu erhalten. Da nun aber von Seiten des Landes nichts hiefür geschah, so war es dankeswerth, daß hier die Kammer vermittelnd eintrat, und hat das Publicum es wohl zu berücksichtigen, daß ohne die Saline das fremde Salz gewöhnliche Kaufmannswaare werden und nur für verhältnißmäßig hohe Preise verkauft werden würde, während der niedrige Preis des vaterländischen Products nun auch den Kaufmann zwingt, so niedrig zu verkaufen, wie die Saline verkauft.
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ward der Versuch mit einer Niederlage zu Rostock gemacht, welche 1777 ein Major von Mecklenburg daselbst übernahm, die jedoch nicht lange bestand. Von sülzer Bürgern ward das Salz ins Land verfahren, indem sich eine eigene, hiemit Gewerbe treibende Classe, die der Salzfahrer, gebildet hatte. Noch vor nicht langen Jahren waren deren 36, welche als Frachtfuhrleute das Salz, besonders in das Strelitzsche, verfuhren, daselbst Bretter, Dachschindeln, Theer, Pech, Rollen=Taback, getrocknetes Obst etc. . wieder kauften und solches in hiesiger Gegend wieder absetzten. Nach Errichtung mehrerer, besonders der malchiner, Salzniederlagen, nachdem das schwedische Pommern, wohin sie vielen Verkehr hatten, preußisch geworden und nachdem die Ausfuhr der Bretter etc. . im Strelitzschen erschwert worden war, ist dieses nützliche Gewerbe in Verfall gekommen, so daß jetzt nur noch 8 bis 10 Salzfahrer vorhanden sind.

Welche Wichtigkeit die Saline für das Land hat, ergab sich, jedoch ohne daß es genügend erkannt wäre, in den unglücklichen Jahren 1807 bis 1813, als Napoleons Machtspruch die Häfen des Festlandes allen englischen Producten verschloß und auch das englische Salz eine verbotene Waare ward. Nur mit der größten Anstrengung und durch eine Sommer und Winter fortdauernde Siedung ward es möglich, mit den für einen so ungewöhnlichen Absatz nicht eingerichteten Werken den Bedarf des Landes zu produciren. Es konnte nur schwache Soole versotten und mußte zur Feuerung Holz verwandt werden, daher denn auch der Preis des Salzes bis zu 1 Rthlr. 8 ßl. für den Scheffel stieg.

Endlich als 1816 das Ende der letzten Pachtprolongation herankam, beschloß die Kammer, welche zu der Zeit unter dem Präsidium des Erbgroßherzogs Friederich Ludwig stand, die Saline in eigene Administration zu nehmen. Dieser zu früh verblichene Fürst erkannte die ganze Bedeutsamkeit des Werkes und leitete höchstselbst die Verhandlungen, wie mehrere eigenhändige Schreiben an den derzeitigen Dirigenten, den wail. Oberamtmann Koch, beweisen, der mit großer Kraft und Liebe für sein neues Vaterland und seinen Fürsten diese wichtige Maaßregel unterstützte. Als Vorbereitung ward schon im Jahr 1813 das eine halbe Meile von Sülz belegene Gut "Meklenburger Paß", jetzt Langsdorf 1 ) genannt, mit bedeutenden Torfmooren von dem Besitzer, dem wail. Generalmajor von Kardorff auf Bölendorff, angekauft und der Verfasser dieses, damals Bürger=


1) Langsdorf: von dem hochseligen Großherzoge Friederich Franz dem berühmten Salinisten Carl Christian von Langsdorff zu Ehren so benannt.
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meister zu Sülz, erhielt den Auftrag, daselbst einen Prahmkanal, und damit auch Torfvorräthe für den künftigen Salinebetrieb, ausstechen zu lassen. Dieser Ankauf erleichterte die künftigen Verhandlungen wegen Uebernahme der Saline ungemein; denn er sicherte der Saline den Bedarf an Feuerung, womit es ohnedies bedenklich ausgesehen hätte, da die übrigen Torfmoore, welche den Torf für die Saline bis dahin geliefert hatten und ferner liefern konnten, im Besitz der Pachtinteressenten waren, welche damit den Schlüssel in Händen zu haben glaubten. Da sie aber durch jenen Ankauf ihre Hoffnungen vereitelt sahen, traten sie auch die andern Moore ohne Bedenken ab. So ging denn 1816 den 24. Junius die ganze Saline mit ihren Torfmooren und allen Vorräthen, nachdem sie 72 Jahre in Händen der Pachtinteressenten gewesen war, vollständig an die großherzogliche Kammer über. Alle Officianten traten in großherzogliche Dienste, und der Oberamtmann Johann Friederich Theodor Koch blieb Dirigent derselben. Dem Geschäft der Uebernahme standen als Bevollmächtigte der Kammer der Geheime Kammerrath von Steinfeld und der Ober=Baurath Wünsch mit großer Umsicht vor. Von Seiten der freiherrlich Waitzischen Familie war der Salineinspector Woerishoeffer von Greifswald und der Dr. Brandenburg d. ä. von Rostock als Rechtsbeistand bevollmächtiget. Es war die Berechnung der Vorräthe, besonders der Soolenvorräthe und deren Berechnung zu Gelde, keine Kleinigkeit; aber bei allseitigem guten Willen, bei der Intelligenz der handelnden Personen und der Sachkunde und Thätigkeit des Dirigenten war das Geschäft in wenigen Tagen, ohne daß Streitigkeiten oder Ursachen zu prozessualischen Weiterungen blieben, vollendet.

Sofort ward nun an Erweiterung des Werks gearbeitet. Es wurden mehrere neue Brunnen angelegt, von denen besonders der Ludwigs=Brunnen (nach dem hochsel. Erbgroßherzoge Friederich Ludwig so benannt) im Jahr 1823 den 8. Septbr. auf 75 Fuß Teufe ein höchst günstiges Resultat gab. Die Soole steigt in einer bis auf gedachte Tiefe niedergerammten Röhre bis ungefähr 8 Fuß unter der Erdoberfläche auf und fließt hier aus zwei 1 1/2 zölligen Röhrenstiften mit großer Kraft in eine cylinderförmige Fassung von Spundpfählen aus.

Die Gradirung ward 1818 und 1819 durch ein Gradirgebäude mit zwei Wänden ohne Dach vermehrt, welches 1275 Fuß lang ist und der Ludwigs=Bau heißt. Auf demselben stehen zwei Mühlen, welche mit der hirschhalser Wasserkunst die Pumpen treiben. Im Jahr 1825 ward ein 196 Fuß langes Gradirgebäude mit Soolenreservoir darunter, der Siede=

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bau, aufgeführt und so hoch gestellt, daß die Soole von demselben durch ihren eigenen hydrostatischen Druck unmittelbar in die Siedepfannen fließt, wenn ein Zapfloch geöffnet wird. Mehrere alte, entbehrlich gewordene Gradirgebäude wurden abgebrochen, ebenso eine durch Vereinfachung des Gradirungsbetriebs entbehrlich gewordene Wasserkunst, und das sogenannte hirschhalser Wasserrad ward nach einer andern Stelle hin verlegt und neu gebauet. Zu den vorhandenen Siedehäusern kam im Jahr 1817 ein großes, neues Haus, auch "das große Haus" genannt, mit 4 Pfannen, mit Magazinen und einem Torfschauer hinzu, und an die Stelle des wegen Baufälligkeit abgebrochenen neuen hirschhalser Siedehauses ward 1822 ein zweistöckiges Siedehaus mit zwei großen Pfannen gebauet, welches aber am 22. September 1825 abbrannte, ohne daß die Entstehungsursache des Feuers, welches im zweiten Stock aufging, ausgemittelt werden konnte. Auf dieser Baustelle ward 1830 und 1831 ein großes Siedehaus mit 4 Pfannen aufgebauet und darauf das sehr baufällige Siedehaus der "alte Hirschhals" mit 2 Pfannen abgebrochen, dessen Name auf das neue übergegangen ist. Schon 1817 war ein großes Materialienhaus gebauet und damit einem lange gefühlten Bedürfnisse abgeholfen. Das Saline=Territorium ward durch neue Ankäufe erweitert und arrondirt und zum Theil mit einer Pallisaden=Befriedigung umgeben.

Zur Erleichterung des Salz=Transports, besonders in das Strelitzsche, wurden die Flüsse Recknitz und Trebel durch einen Kanal mit einer Kastenschleuse verbunden und fuhr man darauf und fährt noch jetzt zu Wasser von der Saline durch den Kanal in die Trebel, Peene,. durch den cummerower See und so an den malchiner Damm, wo das Salz ausgeladen und nach der Stadt Malchin aufgefahren wird, wo dem Senator Krüger die Niederlage anvertrauet ist, die jetzt jährlich schon an 32000 Scheffel Salz verdebitirt. Außer dieser Niederlage bestehen noch Niederlagen zu Plau, zu Wismar und zu Schwerin. Den beiden letzten wird das Salz auf der Recknitz hinunter nach Fischland, dort über Land, dann zu Schiffe nach Wismar und zu Lande nach Schwerin zugeführt. Diese leisten jedoch nichts weiter, als daß sie das Salz, welches die Domanial=Aemter dortiger Gegenden nehmen müssen, vertheilen. Zu bedauern ist es, daß ein höherer Aufschwung der Saline durch den Kampf mit dem englischen Salze erschwert und durch die Erleichterung des Verkehrs vermittelst Eisenbahnen und Chausseen immer mehr erschwert werden wird. Man wird dies einsehen, wenn man bedenkt, daß das englische Salz in Liverpool für 3 1/2 ßl. den rostocker Scheffel verkauft, daß es nicht als Kaufmannswaare, sondern als Ballast eingeführt und daher so wohl=

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feil verkauft werden kann, daß das inländische Fabrikat nicht Preis halten kann. Dies wird noch erleichtert werden, wenn Eisenbahnen von den Seestädten ins Land führen.

Wichtig für die Saline war der Ankauf mehrerer Güter mit bedeutenden Moorflächen, Waldungen und zum Theil selbst mit Soolquellen. Es wurden nämlich im Jahr 1824 von dem wail. Kammerjunker von der Lühe dessen Güter Fahrenhaupt, Allersdorf, Schulenberg, Bauerdorf und Meierei Knesse angekauft. Sie enthielten bedeutende Waldungen, besonders schöne Tannen, sehr weite und schöne Torfmoorflächen und in diesen Soolquellen, mithin alles, was der Saline von Wichtigkeit sein konnte. Sie wurden daher auch nach Inhalt der allerhöchsten Rescripte speciell für die Saline angekauft, Salinegüter benannt, der besonderen Administration des Saline=Amts überlassen und sollten nach Absicht der Beamten die Waldungen besonders ausschließlich für die Saline bestimmt, conservirt, vermehrt und durch Anzucht solcher Holzarten, welche der Saline nöthig und nützlich sind, erweitert werden. Ebenso sollten die Moorflächen zur alleinnigen Disposition des Amts verbleiben. Nach wenigen Jahren traten aber in der Durchführung dieser Idee Veränderungen ein, die solche ziemlich aufhoben und das Verhältniß dieser Güter ganz dem aller übrigen Domanial=Güter gleichstellte. Doch bleiben der Saline die Vortheile, noch einen Theil ihrer Bauholzmaterialien aus der Nähe beziehen zu können und die Gewißheit zu haben, nie Mangel an Torf zu leiden, indem die weiten Moore dieser Güter dagegen sichern. Der Transport dieses Torfs würde aber zur Zeit nur die Recknitz hinauf zu beschaffen sein, was bei den großen Krümmungen dieses Flusses und weil die Last dem Strome entgegen geführt werden müßte, seine Schwierigkeiten haben würde. Diese würden jedoch dadurch zu beseitigen sein, daß ein Kanal unferne der Saline aus der Recknitz führend durch die sülzer Weide, durch die Niederungen der Güter Knesse, Schulenberg und Fahrenhaupt gerade hindurch gezogen würde und so wieder in die Recknitz ausmündete. Große Vortheile würden hieraus für die Stadt Sülz hervorgehen, indem durch den dadurch erlangten rascheren Abfluß des Wassers die Weide trockner und den häufigen und lange dauernden Ueberschwemmungen gewehrt werden würde. Dennoch stieß man bisher in den Verhandlungen mit der Stadt auf nicht wohl zu beseitigende Schwierigkeiten und war dies ein Hauptgrund, weshalb im J. 1831 die Güter Breesen und Nutschow von dem Legationsrathe von Ferber, wiederum für die Saline, angekauft wurden. Diese Güter besitzen wenig Holz, aber gleichfalls bedeutende Flächen Moorgründe, welche an das langsdorfer Torfmoor grenzen, in welche

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daher der bereits vorhandene Prahmkanal nur verlängert zu werden brauchte, um die vollständige Prahmschifffahrt bis zur Saline zu erlangen.

Außer diesen eigenen Mooren nimmt die Saline zur Zeit die Hälfte ihres Bedarfs aus Moorgründen, welche der Stadt Tribsees gehören und seit 1780 der Saline verpachtet sind. Die desfallsigen Contracte dauern bis 1850, wo diese Moorflächen ausgestochen an die Stadt zurückfallen. Von der Stadt Sülz ward ein langes, aber schmales Terrain Moor, das Mittelmoor, käuflich erworben, weil durch dasselbe der Prahmkanal durchgeführt werden mußte, der die Verbindung zwischen Recknitz und Trebel macht und welcher, durch das langsdorfer in das nutschower und breesener Moor verlängert, dazu dient, den Torf aus diesen Mooren zu Wasser nach der Saline zu prahmen.

So hat die Saline nun alles, was dazu gehört, ein Werk der Art groß zu machen: Quellen in unerschöpflicher Menge, eine Lage, welche die Gradirgebäude dem scharfen Luftstrome der westlichen und östlichen Winde aussetzt, Feuerungsmaterial für Jahrhunderte genügend, Bauholzmaterial in nicht bedeutender Entfernung, Wassercommunication zur Erleichterung des Transports und gesicherten Absatz. Dennoch leistet die Saline nicht so viel, als sie leisten könnte, weil grade beim Salzconsum es schwer hält, gegen Gewohnheit und Vorurtheil anzukämpfen und weil das englische Salz noch immer von sehr Vielen dem vaterländischen vorgezogen wird und, wie vorbemerkt, so wohlfeil verkauft werden kann, daß es schwer hält, dagegen an zu kommen. Umgekehrt aber erzwingt auch die sülzer Saline diesen wohlfeilen Preis, woran vielleicht wenig gedacht wird. Denn wäre sie nicht da, so würde, wie schon oben bemerkt, das englische Salz eine Handelswaare sein, mit welcher, wie mit allen übrigen, speculirt, welche also bald zu hohen, bald zu niedrigern Preisen dem Publicum dargeboten werden würde.

Aufmerksam gemacht durch die heilsamen Wirkungen der Salzsoolen anderer Salinen in vielen Krankheitsformen, ward durch die Gnade des für Menschenwohl in jeder Beziehung stets so thätig sorgenden hochsel. Großherzogs Friederich Franz die Errichtung eines Soolbades verfügt und unter oberer Leitung des Geheimen Medicinal=Raths von Vogel und unter besonderer Leitung des Amts= und Badearztes Dr. Plotzius zu Sülz im Jahre 1822 ausgeführt, indem ein freundliches Bade= und Logirhaus mit 12 Badestuben, 18 Logirzimmern und hinreichendem Local zu Bällen, so wie zur Conversation aufgeführt ward. Dieses Institut besteht noch, hat aber die verdiente Beachtung nicht gefunden, da es bei der zahlreichen

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Menge kleinerer und größerer Badeörter und Badeanstalten, bei der Nähe so bedeutender Curanstalten, wie Doberan, Warnemünde und Putbus, schwer hält, das Publicum nach einem kleinen, unansehnlichen Orte, wie Sülz ist, hinzuziehen, wo dem Kranken außer einer freundlichen Umgebung nichts geboten werden kann, als Hoffnung zur Genesung, die nur zu oft den Vergnügungen eines großen Badeortes und dem Glanze seiner Gesellschaften nachgesetzt, ja selbst geopfert wird.

Endlich ward im J. 1828 auch eine chemische Fabrik gegründet, welche den Zweck hatte, die Abgänge der Soolen und des Salzes zu chemischen Fabrikaten, zunächst aber die Mutterlauge zur Production von Salmiak zu benutzen. Gleich nach der Anlage aber fiel der Preis des Salmiaks ganz ungemein, und dazu hielt es zu schwer, die Beinschwärze (pulverisirte Knochenkohle), welche bei Erzeugung des Ammoniums durch Verbrennung von Knochen als Nebenproduct in großer Menge gewonnen ward, mit Vortheil zu verkaufen, und so konnte das Unternehmen mit Nutzen nicht fortgeführt werden. Es ward versucht, die kleine Anlage zu veräußern; da sich aber kein Abnehmer fand, so ward sie aufgegeben und es wurden die Gebäude abgebrochen. So bleibt aber hier noch ein Feld für künftige Speculation übrig.

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IV.

Aeltere Geschichte

der

Saline zu Conow,

von

G. C. F. Lisch.


D ie genauere Geschichte der für Meklenburg in geognostischer und oryktognostischer Hinsicht so merkwürdigen Gegend von Conow bei Eldena beginnt erst mit dem Anfange des 14ten Jahrhunderts. Die hier zur Besprechung gewählte Saline lag nahe bei Gonow; jedoch ist nicht die vereinzelte Erscheinung dieser Saline allein merkwürdig, sondern vielmehr die ganze Formation dieser Gegend, welche unter dem alten Namen Wanzeberg wieder in unsere Geographie einzuführen ist.

Der Wanzeberg tritt in frühern Zeiten öfter als eine geschlossene Oertlichkeit in die Geschichte, als eine Art von Gebirge, und ist wohl die einzige gebirgsartige Gesammterhebung in Meklenburg, wenn man zugleich auf ihre starke geognostische Bedeutung sieht, da hier Kalk, Gyps, Braunkohlen, Alaun, Eisen etc. . liegen und auch zu verschiedenen Zeiten bearbeitet wurden. Als eine solche geschlossene Gesammterhebung mit Hochfläche, Bergspitzen und Vorbergen betrachtete den Wanzeberg schon der ausgezeichnete Mathematiker Tileman Stella. Er sagt u. a. über diese Bergerhebung in dem von ihm angefertigten "Amtsbuche" des Amtes Dömitz vom J. 1566:

"Von den fürnempsten bergen,
die im ampt Dömitz gelegen sindt."

"Der Wanzenberg. Dis ist der furnempst berg, der an das ampt grentzet vnd zum teil darin liegt; er hatt einen grossen begrieff vnd bezirckt vnd hatt oben gar ein fruchtbar landtart. Es seind auch wol 9 Dörffer droben vnd dran gelegen, als nemlich Kunow (Conow), do ist in die pfarkirche, Malik

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(Malk), Görn (Göhren), Mellius (Mallis), Garnitz (Karenz), Grepse (Grebs), Bukop (Bockup), Probstwus (Probst Woos) vnd Schlese (Schlesin)."

Der Wanzeberg begreift also ungefähr das Kirchspiel Conow, mit Ausnahme von Malk und Göhren, welche schon zur Pfarre von Eldena gehören. Er liegt also zwischen Eldena und Dömitz, nördlich in einer Biegung der Elde. Auch auf einer großen Special=Charte von Tileman Stella vom J. 1566 ist der Wanzeberg in grader Linie zwischen Mallis und Göhren eingezeichnet.

Im Mittelalter kommt der Name äußerst selten vor, wahrscheinlich nur ein Mal als Name eines Dorfes, als nach einer Urkunde des Klosters Eldena im J. 1309 die Ritter Friederich und Bolte Hasenkop dem Kloster Eldena die Schäden, welche sie ihren Unterthanen in Wanzeberg,

"villanis et subditis in Wantzeberg commorantibus,"

zugefügt, durch jährliche Hebungen aus Mueß ersetzten. Das Dorf muß aber schon im Mittelalter untergegangen sein, da es weiter nicht vorkommt. Jedoch gab es, namentlich zu Parchim, im Mittelalter auch eine Familie Wanzeberg, von welcher z. B. im J. 1368 Nicolaus Wantzeberg Pfarrer in Brenz und Barthold Wantzeberg Kapellan im Kloster Dobbertin war. In der Zeit 1361 - 68 war "M. Johannes Vritze dictus Wantzenberch, presbyter et vicarius ad b. Mar. virg., notarius civitatis" zu Lübeck (vgl. Deecke, Von der ältesten lübischen Rathslinie, S. 44.)

Der Landstrich und das Dorf haben ihren Namen wahrscheinlich von einer uralten Burg, welche Wanzeburg hieß. Die noch jetzt spärlich bebauete kiefernreiche Gegend des Landes Waninke (Weningen), dessen Haupttheil der Wanzeberg ist, war bis weit in das 13te Jahrhundert hinein noch wendisch und wild, wie das nordwestlich daran grenzende, eben so gestaltete Land Jabel oder die Jabelheide, wo noch im Anfange des 16ten Jahrhunderts wendische Sitte und Sprache nicht ganz ausgestorben war. Dennoch kommt Wanzeburg schon im J. 1167 als ein bedeutsamer Ort vor. Als nämlich in diesem Jahre der Herzog Heinrich der Löwe die Grenzen des Bisthums Ratzeburg bestimmte, bezeichnete er sie im Südosten und Süden also, daß sie gehen solle: bis an die Mündung der Tersnitza in die Sude (bei Kuhstorf?) , die Tersnitza hinauf bis an den Sumpf, wo sie entspringt (bei Jasnitz ?) und von hier grade südlich bis an die Elde (zwischen Grabow und Eldena), auf der Strecke, wo das Land Schwerin und Wanzeburg grenzen,

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"ubi terra Zwerin et Wanzeburg inter se terminos faciunt,"

und von hier den Lauf der Elde hinab bis zur Elbe. - Hier ist offenbar der District des Wanzeberges gemeint, welcher damals noch etwas weiter gegen Osten ging und noch die jüngere Pfarre Eldena, bis an den grabower Hornwald, umfaßte. Die Sache hat auch dann noch ihre Richtigkeit, wenn auch in der im bischöflich=ratzeburgischen Archive zu Neu=Strelitz aufbewahrten Original=Urkunde wirklich Wanzeburg, nicht Wanzeberg steht; wahrscheinlich steht aber in der Original=Urkunde Wanzeb'g , welches Wanzeberg, nicht Wanzeburg, zu lesen wäre. Noch giebt Masch Bisth. Ratzeburg, S. 50, Not. 7, nach einer ungedruckten Urkunde eine Familie von Wantzeburg an. Da der Name so alt ist, so ist wohl der Erklärung Rudloff's (Gesch. der Grafen von Danneberg, S. 7.), welcher Masch a. a. O. folgt, daß Wanzeburg vielleicht Waningsburg (von dem Lande Waninka oder Weningen) bedeute, nicht zu folgen. Auch Beyer's Erklärung (Jahrb. VI., S. 59) des Namens, als einer theilweisen Uebersetzung des wendischen Namens Wanz=litz = Wanze=burg, trifft nicht zu, da Wanzlitz, bei Grabow, freilich nicht sehr fern von Wanzeberg, doch ganz außerhalb der Formation des Wanzeberges und südlich von der Elde liegt, also hier gar nicht in Betracht kommen kann. - In dem ratzeburger Zehntenregister vom J. 1230 kommt der Name nicht mehr vor, sondern die Gegend wird nur Land Weningen genannt.

Nach den politischen Grenzen lagen Conow 1 ) und Eldena in der Grafschaft Danneberg, welche sich auch über den südwestlichen Theil von Meklenburg erstreckte und unter sächsischer Oberlehnsherrlichkeit stand. Nachdem um das Jahr 1306 das Haus der Grafen von Danneberg ausgestorben war, fiel der westliche Theil der Grafschaft, das Land Waninke (Weningen) oder Dömitz, und damit Eldena und Conow, an das herzogliche Haus Sachsen heim 2 ); die übrigen Theile der Grafschaft waren aus verschiedenen Ursachen im Besitze der Nachbaren.

Das Dorf Conow war im Anfange des 14ten Jahrhunderts im Allgemeinen im Besitze der Familie von Dertzow 3 ), welche es vom J. 1323 an in den nächsten Jahren stückweise nach und nach an das einige Zeit vor dem J. 1236 gestiftete


1) Bekanntlich) will man in Conow den alten Ort Conoburg wiederfinden, der zur Zeit Carls d. Gr. berühmt war, vgl. Masch Gesch. des Bisth. Ratzeburg, S. 10. Die Individualität des Wanzeberges eignet sich in jenen flachen Gegenden auch allerdings zu einer hervorragenden Oertlichkeit.
2) Vgl. Rudloff, Geschichte der Grafen von Danneberg in Meklenburg, S. 41. flgd.
3) Vgl. Urk. Samml. Nr. LII.
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Nonnenkloster Eldena verkaufte, den größten Theil im J. 1328, den Rest im J. 1330; doch besaß das Kloster schon im J. 1308 drei Hufen und einige Hebungen in Conow, welche es von den Grafen 1270 und 1277 erhalten hatte 1 ).

Schon gleich nach der Besitznahme des Landes Dömitz schenkte am 28sten August 1307 der Herzog Rudolf I. von Sachsen, mit Einwilligung seiner Mutter und seiner Brüder, dem Kloster Eldena die Saline, welche durch die Bemühungen des Klosters in dessen Besitzungen entdeckt werden könnte, jedoch unter der Bedingung, daß nach der Entdeckung einer Salzquelle den Herzogen ein Drittheil von dem Ertrage derselben zufließe und das Kloster sich noch mehr erkenntlich beweise, wenn das Salzwerk Ansehen und Bedeutung gewinnen und mit Recht den Namen einer Saline führen werde 2 ). Wahrscheinlich hatte man also Nachrichten oder Anzeigen von dem Vorhandensein einer Salzquelle, welche der Herzog in dem Bestreben, die Gewerbethätigkeit in seinem neu erworbenen Lande zu befördern, nutzbar machen wollte, und wahrscheinlich war die Quelle schon zur wendischen Zeit bekannt gewesen, da in den frühesten Zeiten unserer Geschichte auch die geringsten Salzquellen benutzt wurden. Ohne Zweifel ist aber die Saline bei Conow, welche in der Folge als eigene Ortschaft den Namen Sülze erhielt, hier gemeint. Der Herzog verschenkte die Saline als Regal, welches nicht zum Lehnsbesitze der von Dertzow gehörte.

Bald war auch die Saline entdeckt und eingerichtet. Am 10ten October 1326 schenkte nämlich der Herzog und Kurfürst Rudolf dem Kloster Eldena außer mehreren Gerechtigkeiten nicht allein das Eigenthum der drei Kossatenstellen, welche das Kloster in dem Dorfe Conow schon besaß, sondern auch die dem Landesherrn zustehende höchste und niedere Gerichtsbarkeit über das ganze Dorf Conow, das alleinige Eigenthumsrecht über einen Wispel Salz aus der Saline oder Sülze (" up der sulten") und die höchste und niedere Gerichtsbarkeit über die ganze vor dem Dorfe Conow liegende Saline 3 ). Durch diese Verleihung gewann das Kloster in der That die volle und gewiß sehr willkommene Freiheit in der Verwaltung der Saline, wenn es auch noch nicht das Eigenthumsrecht über die Salzquelle, sondern nur über den Ertrag eines Wispel Salzes von der Ausbeute der ganzen Saline gewonnen hatte.


1) Vgl. Rudloff Urk. Lief., S. 203, und Geschichte der Grafen von Danneberg, S. 31. und 32.
2) Vgl. Urk. Samml. Nr. LI.
3) Vgl. Urk. Samml., Nr. LII.
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Wahrscheinlich durch das Aufblühen der Saline und die Gewinnung wichtiger Privilegien gestärkt, verwirklichte das Kloster in den nächsten Jahren, 1328 - 1330, die Erwerbung des ganzen Dorfes Conow.

Wann das Kloster zum Eigenthum und Besitz der Saline gelangt sei, ist nicht mit Bestimmtheit zu ermitteln. Am 3ten Februar 1353 schenkten demselben die in jenen Gegenden damals einflußreichen 1 ) von Wenkstern außer andern ihnen gebührenden Hebungen aus dem Dorfe Conow auch einen jährlich zu Michaelis oder Martini fälligen Wispel Salz aus der Saline daselbst 2 ). Zum vollständigen Besitze der Saline gelangte das Kloster aber ungefähr seit der Zeit des Ueberganges des Landes Dömitz an die Herzoge von Meklenburg, welcher im J. 1372 statt fand 3 ); seit dieser Zeit sehen wir das Kloster allein über die Saline walten, welche scheinbar in ihrer alten Einrichtung betrieben ward.

Je sicherer der Besitz und die Erfahrung über den Ertrag der Saline geworden war, desto mehr mochte dem Kloster der eigene Betrieb des Salzwerkes lästig fallen; auch mochte die sinkende Kraft der geistlichen Stiftungen mit dem Verlaufe des 15ten Jahrhunderts die Ursache sein, daß sich das Kloster der Last der Verwaltung entledigte, wodurch es jedoch demnächst um den Besitz der ganzen Anlage kam. Das Kloster hatte schon einige Zeit hindurch die Saline verpachtet. Im J. 1461 gab es aber dem bisherigen Pächter, dem Sülzer Heinrich Sasse, der von seinem Gewerbe den Namen Heinrich Sülter führte, und dessen Frau und ihren Kindern und Erben gegen wöchentliche Lieferung von einem Scheffel Salz, wie es seit längerer Zeit Gebrauch gewesen war, die Saline zu Erbpacht und legte zu der Saline den erblichen, dienstfreien Besitz einer Hufe Landes für eine jährliche Erbpacht von einem Drömt Roggen; auch versprach es dem Erbpächter die freie Lieferung von Bauholz zum Bau und zur Erhaltung der Salzbrunnen und Siedehäuser 4 ).

Diese Vererbpachtung war dem Kloster in dessen letzten Jahren verderblich. Wir erfahren aus einem Beschwerdeschreiben der Priorin Antonia von Winterfeld vom 30sten Juni 1527 5 ), daß die Herzoge von dem Sülzer des Klosters die Saline für 100 Gulden gekauft hatten; die Saline muß damals gänzlich in Verfall gewesen sein, denn das Kloster hatte in 5 Jahren kein


1) Vgl Rudloff, Geschichte der Grafen von Danneberg, S. 54.
2) Vgl. Urk. Samml. Nr. LIII.
3) Vgl Rudloff, Gesch. der Grafen von Danneberg, S. 55 flgd.
4) Vgl. Urk. Samml. Nr. LIV.
5) Vgl. Beilage Nr. 2.
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Pachtsalz mehr erhalten, der Kaufpreis war kaum nennenswerth und die Gebäude mußten in den nächsten Zeiten neu aufgeführt werden. Zwar protestirte das Kloster gegen die Veräußerung des Salzwerkes, weil es Eigenthum des Klosters sei; aber die Klagen waren schon ohnmächtig, denn die Reformation brach mit heftigen Stürmen in das Land, wenn sie auch das Kloster noch lange Zeit verschonte, obgleich die Nonnen schon im J. 1535 mit Sehnsucht einen evangelischen Prädicanten verlangten 1 ). Der Herzog Heinrich der Friedfertige, welcher sich eifrig die innere Wohlfahrt des Landes angelegen sein ließ, während sein Bruder Albrecht in den nordischen Händeln seine Kräfte nutzlos verschwendete, betrieb die Wiederaufrichtung der Saline mit Nachdruck. Aus dieser Zeit stammt ein merkwürdiges Memorial des Herzogs Heinrich 2 ), in welchem er nicht allein die Erbauung eines neuen Salzbrunnens, die Anfertigung von neuen Salzpfannen aus Blei und von Salztonnen nach dem lüneburger Bande, die Anweisung und Anfuhr des Holzes zum Sieden und die Berechnung des Ertrages der Saline und der Kosten des Siedens, sondern auch das Eisenwerk zu Neustadt, eine Brauerei zu Eldena, Papier=,Walk= und Sägemühlen und Tuchfärbereien, ja selbst schon den Gyps (?) am Wanzeberge (" kalk vf dem Wantzeberge") und an der Saline bei Conow und ein vorgeblich entdecktes Silbererz (glimmerhaltigen Sand 3 ) in der Jabelheide, das bis auf den heutigen Tag im Munde des Volkes lebt, in Bedenken und Angriff nahm. Am 24sten August 1527 ward der Bau eines neuen Salzbrunnens in Gegenwart des Herzogs begonnen und sofort am 26sten August der Anfang mit dem Sieden gemacht 4 ); schon am 6ten September wurden 8 Tonnen Salz für die Hofladung nach Schwerin gesandt. Am 27sten October 1527 nahm der Herzog den Salzsieder Jürgen Rosenburg auf vierteljährliche Kündigung in Dienst 5 ), dem auch die Errichtung einer großartigeren Saline übergeben ward; die Erbauung derselben ward am 15ten Juni 1528 dem Zimmermann Hans Kuchler übertragen 6 ) und am 27sten Juni 1529 berichtete der Pfarrer Christian Krämer 7 ) zu Conow, daß der Meister Hans am 14ten Juni den Bau der "Sülze" vollendet und mit einem "Winderade, Haken, Stürzeimern und zwei Tröge


1) Vgl. Jahrb. VIII., S. 49.
2) Vgl. Beilage Nr. 1.
3) Vgl. Jahrb. VIII., S. 243 flgd.
4) Vgl. Beilage Nr. 3.
5) Vgl. Beilage Nr. 4.
6) Vgl. Beilage Nr. 5.
7) Nach einem Berichte: "Er Kersten Kremers kirchhern zu Konow von "wegen der Sülte."
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ausgerichtet habe; jedoch sei so viel wildes Wasser vorhanden daß Meister Steffen ohne Schaden kein Salz daraus sieden könne. Der Sieder Jürgen Rosenburg muß also schon damals durch einen andern Siedemeister ersetzt worden sein. Die Saline ging aber bald immer mehr ihrem Verfall entgegen, bis sie abbrannte 1 ). Bald war sie aber wieder hergestellt, denn am 28sten October 1535 berichteten die Beamten:

"Der Sülze halben verhoffen, daß die vor wintter gantz gefertigt wirdt, wiewoll vill vncost vnd grosse arbeydt darauff gegangen; versehen, so vill als wirs verstandt haben, die Sale sonder zuthadt des Boysaltzes soll gesotten werden."

Salineverwalter war damals Jürgen Rose, von dem eine ausführliche " Sülzordnung" existirt, welche eine Anweisung für die verschiedenen Beamten einer guten Saline enthält. Im Februar 1541 erließ der Kaiser Carl V. an den Herzog Ernst von Lüneburg einen Befehl, den Herzog Albrecht von Meklenburg in dem Verkehr mit dem Salze von seiner vor ungefähr 20 Jahren "bekommenen Sülze" nicht zu stören.

Doch alle Vorkehrungen wollten nicht fruchten. Nach einem herzoglichen Memoriale 2 ) sollten durch Jürgen Rose nicht nur eine große und drei kleine Pfannen, sondern auch ein Windofen, zugleich zum Eisenschmelzen und Salzsieden brauchbar, gesetzt werden; auch sollte nach der Ader, welche Eisen, Silber, Kalk und Salz enthalte, geforscht werden. Außer Jürgen Rose war noch ein gewisser (Salzsieder?) Block bei der Saline, und es sollte auch der alte Brunnen wieder gereinigt werden. Da aber die Saline immer mehr verfiel und "mit wildem Wasser über die Maaße beschwert war," so entäußerten sich die Landesherren des unmittelbaren Betriebes und gaben am 20sten Mai 1543 dem Jürgen Rose die Saline zur Wiederaufrichtung und Verwaltung, wofür er eine Pfanne mit dazu nöthigen Gebäuden und mit Feuerung zur eigenen Besiedung erblich erhielt, jedoch unter der Bedingung des beliebigen Rückkaufs für 1000 Gulden 3 ). Die Kosten der Wiederaufrichtung der Saline mit zwei Brunnen trug der Herzog. Nach einem Schreiben des Jürgen Rose vom 6ten Februar 1546 4 ) ward aber bei dieser Art der Verwaltung viel Unterschleif getrieben. Wahrscheinlich ging die Saline bald wieder ein, da in dreißig Jahren derselben keiner Erwähnung weiter geschieht.


1) Vgl. Beilage Nr. 6.
2) Vgl. Beilage Nr. 6.
3) Vgl. Beilage Nr. 7.
4) Vgl. Beilage Nr. 8.
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Das Kloster Eldena ward bald nach dem J. 1555 säcularisirt und der Güterbesitz derselben fürstliche Domaine.

Gegen das Ende des 16ten Jahrhunderts ward wieder ein Versuch mit der Benutzung der Saline gemacht. Der Herzog Ulrich beförderte mit der ihm eigenen, seltenen Tüchtigkeit und Einsicht viele Werke, von denen es gewiß war; daß sie Nutzen und Gewinn brachten; und so leitete er persönlich seit dem Jahre 1577 die Eröffnung eines großen Alaunwerkes am Wantzeberge, woran auch Herzog Christoph lebhaften Antheil nahm 1 ). Bei Gelegenheit der Entdeckung des "Alaunberges" war auch die Saline bei Conow wieder ins Andenken gekommen und der Herzog hatte die Benutzung derselben dem Rentmeister Gabriel Brüggemann 2 ) geschenkt, welcher ebenfalls viel Sinn für Gewerbthätigkeit hatte. Am 21sten September 1572 schreibt Gabriel Brüggemann an den Herzog Ulrich:

"Ich dancke Gott auch für mein Salzwergk. Ich habe die Sahle, so viel möglich gewesen, vom wilden wasser gescheiden, nit muglich aber ist es, sie gar allein zw haben, mus derwegen Bayesaltz zusetzen, dauon ich nun die prob erfahren, vnnd gibt ßo schoene weiß salß vnd crefftiger dan zw Luneburg, Will auch im namen Gottes vff diesen Michaelis vff die erlangte e. f. g. begnadung, dafur ich nochmahls vnterthenig danckpar, mit dem Saltzsieden anfangen, Der liebe Gott vorleyhe dar zw vernern segen, vnd wirdt E. f. g. (ob got wil) befinden, die Sultze soll noch landt vnd leuten guet thuen."

Aber auch von dieser Bearbeitung ist weiter keine Spur vorhanden; das Werk verfiel gänzlich, so daß es um die Mitte des 17ten Jahrhunderts nur noch in der Sage bekannt war.



1) Man vgl. auch Rudloff Mekl. Gesch. III, 2. S. 167.
2) Gabriel Brüggemann war öfter, schon im J. 1568, in diesen Gegenden, um die Kanalisirung der Elde mit zu leiten; vgl. v. Lützow Mekl. Gesch. III, S. 97. und 127.
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Beilagen

zur

ältern Geschichte der Saline zu Conow.

Nr. 1.

Memorial des Herzogs Heinrich von Meklenburg.

Aus dem zweiten Viertheil des 16. Jahrhunderts (1527).

Die Szultze zu uorwachtende vnd zu dem Brun zu szehende, wie vil Szale he geben kann, vnd we vil pfannen, wenn er dagh vnnd naght szeheden magh.

We vil tunnen Soltes men mytt eynem grossen vaden holt szeheden magh.

Das holtz vindeth men ahn dem Rensze, bey der Woeszmer vnnd vp der Schalen, vor den kleynen vadem II s., vor den grosszenn vadem IIII s., den vadem langk holt VIII s. Duth alles schall de lanthryder Lubbeck berichtt doen.

Den voerkoep ahm holtze vnnd kalen vnnd das die k ae ler bestalt werden zu kalende de tunne vor II  , IIII  ), edder nagh Milern zu uordingende, wo men die zu dem Negesten haben kaen.

Das de Jabelheider de Este vnnd kolle des vorgeuenen holtes vfhouwen schullen vnnd vf die Szultze foeren.

Den Nigen Bruen auch aufzurichten von der Nutzynge des olden Brunnesz.

Buechen Solztunnen nagh dem Luneburgeschem bande machen zu lasszen, dar men das Soltz inne vorkaufft, auch itzligh nagh wispelzale, inslueth doekes vnd Szecke.

Es sein auch die Jabelheider von II jhar hundertt vadem holtes zu varende schuldigh, we Plesse bericht doen soll.

Es leichtt auch itzligh kalck vf dem Wantzeberge vnd auch itzlige Stucke bey der Soltzader, de men dar ausgebrochen haedtt, daß men dar fleissigk auffsehen habe, [den marten greuer gefunden haedtt vf dem wantzeberge].

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Das Bruwen zu der Eldena, vnnd auch eynen glyndtt zu buwen, darmitt das Moltz gemalett soll werdenn, vnd sol auch das sielbige glyndt zwo blasebelligen myt dreibenn, wo wir unszerm Zymmermanne zur Nigenstadtt bfalenn [mester Baltzer].

Ersthmal sigh zu erkunden, we vil tunnen Iszen der Szmidtt in vehertzehen tagen gessen kaen, vnnd we vil koelen ehr dar zu bedoruett.

We vil c. Bleck vnd Staefisen der Szmidtt darauß smeden kaen, edder we vil Ouen, kuelen, Buxen vnd potte ausz dem gossze in den vertzein tagen geßen kaen [vnnd wasz die werdtt seyn].

Item . . . . . Staff=Isenn vor - - Ern Johan Golthberge thogeschickt - - - na der Wißmer, wil zoen vmme zoen geben.

Auch sitzett eyn Szmidtt bey Dubberan, wil III gulden geben zu uorsochen etc. .

Dem geißzer gibtt men zwo gulden zur Wochen.

Dem Szmidde gibt man I orth golden vor I c.

Was I c. Staefisen ahn koelen kostett.

Was I c. Bleck kostett ahn kalen vnd we lange zeidtt ehr dar auer szmedet.

Was die papiermoelen blangett, wil gedachter Ern Johan Goltbergh vor I Ryes I gulden [bar geltt] geben, das sol men dem papirmacher de olden luden btzalen [ nach luedtt seyner vorschreibungen].

Van dem dwellighmacher vnnd Szwartzferber Rechenunge zu nhemen [Nigen witten lynewanth zu schicken, den Szwartzen zu vorkeuffen].

Van dem Wanthfarwer Rechenschafft zu nhemen, was dar van kamenn magk.

Vf die Szagemolen eyn Vfsehen mytt zu habenn.

- - walckmolen dan vor I laken to geuende, wo men eyn - - gibtt, vnnd wath sie vor laeken, voer gwalckett tho brechende vnnd tho btalende, vnnd wath sie henwider walcken werden, daruon schullen sie alle weken geuen etc. . [edder wo men des ensz werdtt etc. .].

[Die Jabelheider szeyn noch van anderhalben Jare de fore schuldich, ist eyn Jar XII hundertt vadem holtz, maktt de Summa XVIII hundertt fadem, ßo de houen alle bszattzett seynn.]

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[Es ist auch eyn Silber=Ertz gfunden, dasz men dar achtyngen vf habe vnnd den probierer bstelle.]

[Die Soltzpannen das men die van Blien machen lassze.]

Nach dem Originale auf einem Bogen Papier im großherzoglichen Geh. und Haupt=Archive zu Schwerin; an den obern Ecken ist das Papier etwas vermodert und die Schrift verblichen. Die Hand scheint die des Herzogs Heinrich des Friedfertigen zu sein; jeden Falls aber sind einige, vorstehend in [ ] eingeschlossene Nachträge von der Hand desselben geschrieben. Das der Aufsatz ein Memoriale des Herzogs Heinrich sei, geht aus der Redensart "we wir vnszerm Zimmermanne zur Nigenstadtt "befalenn" in dem Satze über das Brauen und die Blasebälge hervor. Es scheint dieses Memoriale in die Zeit des Briefes von 1527 zu fallen.


Nr. 2.

Schreiben des Klosters Eldena an den Herzog Heinrich von Meklenburg.

D. d. Eldena. 1527. Junii 30.

Dorchluchtige, hochgebarne furste, g. h., vnse demodige beth nach vorlenynge des almechtigen steds touornn. G. h. vnd furste. Dwyl wy armen kinder I. f. g. in vnszen anliggenden noden vnd bsondern vmme vnse erue vnd guth der sulte haluen bosocht, vnd I. f. g. vns gnedige vortrostinge geuen laten in vnser gerechtygeith holtinge effte sust besweringe vnser armen lude nicht scholden bofruchten, vorkorten effte vpgelecht werden, dath wy I. f. g. demodich lethen bodancken: dat suluige hefft vns I. f. g. here broder ock gelaueth vnd togesecht: wen I. f. g. wil got wedder in I. f. g. furstendoem queme, alszdenne wolde syne f. g. mith I. f. g. vnderredenn, dat dat gadeshuß keynen afbrock lyden scholde. Nu, g. f. vnd here, bfyndeth sich vil anders; wy hebben in vyf gar keyn solth gekregenn vnd seggen I. f. g. vagede hebbenth vorbaden.

Thom andern werden vnse holte so gar jamerlich vorhowen durch alle I. f. g. vnderdan, de dar holth forenn, dath idt gade erbarme; wen idt so, dat godt wende, ein half jar warde, behilde wy gar keyn holth.

Erfarenn ock loflich, dem manne bether vp vnszer sulte erue vnd guth geseten, vor hundert gulden affgekofft. Des wy ene nicht stendich, bosondern erue vnd gut, wo vns vpgelecht werth, willen vorbidden, vorhapen, dat vnsze nicht schal

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macht hebben to vorkopen, vnd bydden I. f. g. der haluen gantz demodich, dem manne keyn gelth willen geuen lathen, angesen van vnsz vp jarlyke tinsze bether ghehath, ock noch nycht mit breue edder seghell edder suß mith warhafftigher kuntscap im rechten gegrundet, bowiseth, vil weiniger macht gelth to barende hebben schall, vnd bidden I. f. g. in allen vpgedachten puncten vnd articulenn sich gnedich, wo wy armen kynderen to I. f. g. gentzlich vortrostenn. Sinth mit vnsenn innigen bedenn myth vorleninghe des almechtigenn, de I. f. g. in langen lucksaligen regimente vriste vnd entholde, to vorbidden steds wyllych geneynth. Datum Eldena am Sondage na Petri vnd Pauli Anno etc. . XXVII.

Antonia wintherfelth     
priorissa vnd de gantze   
vorsamelynghe.          

Dem durchluchtighen hochgebornen Fursten vnd Hernn Hernn Hinrick Hertoge to Mecklenborg, Furste to Wenden, Grauenn to Swerin, Rostock vnd Stargard etc. . Hern, vnsenn g.h. demodich.

(L. S.)

Nach dem Originale im großherzogl. Geh. und Haupt=Archive zu Schwerin.


Nr. 3.

Register
des kirchhernn zu Kunow dy sultz belanngenndt.
Anno 27.

(Vom 24. August bis 24. Sept. 1527.)


Registrum
der sultenn to Cunow,
angehauen am dage Bartolomei apostoli
Anno 1527.

Item am dage Bartolomei quemen de III timmerlude vonn Schwerin vnnd houenn an tho arbeidenn Mandages nha Bartholomei, den nigen soet tho buwen.

Victalienn vonn Schwerin entpfangen Sundage nha Bartholomei von wegen myns g.h. hertoch Hinricks.

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X guldenn entpfangenn vonn meinem g. f. hertoch Hinricke thor Eldenow am dage Bartolomei.

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III ß. vor ber, hebbe dem Sulter betalet, dat de Timmerlude vth trunckenn, alße quemenn am dage Bartolomei.

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1.fl. XX 1/2 ß dem solltsyder an syner reckenschop des holtes Fridage nha Decollacionis Joannis babtiste. (Aug. 30.)

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Gesodenn sollt
in der wekenn nha Bartolomei angehauenn
Anno 27.

Item de sulter hefft deme tolnner von domptz vnd my gewißet III t. soltes, de he hadde maket vor Bartolomei.

In der 1 Woche nach Bartholomäi ward gesotten 4 Tonnen.
- - - - - 2- - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - -3 "
- - - - - 3 Woche ward 4 Tage gesotten.
- - - - - 4 Woche ward nicht gesotten, wegen Abwesenheit des Sülzers.
- - - - - 5 Woche ward 2 Tage gesotten.

Davon wurden 8 Tonnen nach Schwerin gesandt am Freitage nach Egidii und 1 Tonne ward als Bezahlung von Holz gegeben.


Nr. 4.

Bestellung des Stephan Rosenburg zum Salssieder zu Conow.

D. d. Schwerin. 1527. Oct. 27.

Von gots gnaden wir Heinrich etc. . bekennen offentlich mit diesem vnserm brieffe, das wir beneben dem hochgepornen fursten, vnserm lieben bruder, hern [Albrechten], hertzogen zu Mecklenpurgk etc. . iegenwertigen saltzsieder Steffan Rosenburgk zu einem saltzsieder bestellet vnd angenhomen, nemblich das er sich wesentlich herein thuen vnnd so lange er inn gemelts vnses brudern vnd vnserm dienste des saltzsiedens sein wirdt, das zu vnserm vnd seinem gefallenn stehen sol, doch alßo, welchem theile solchs ferrer nicht gelieben wurde, das er dem andern thail dasselbigk

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eynn virtel iar zuuor affkundigen ßoll, seine wonung bey solchem saltzsieden im dorffe Cunow haben, daselbst das saltzwergk vns obberurten beydenn fursten zum nutzlichsten vnd zutreglichsten anrichten ßol, alßo das vnser fromen vnd bestes in dem zum trewlichsten vnd vleissigisten gefurdert vnnd vnser schade, szouiel muglich, verhut werden muge, als er vns dan des ein leiplich eydt zu godt vnd den heiligen geschworen. Darkegen ßollen vnd wollen wir, vnnser ieder furst obbemelt, ihme fur solch sein muhe vnd arbait alle woche einen gulden, frey kost vnd byer vnd ierlichs vnser itzlicher ein gewenlich hoffclaidt geben. Alles trewlich vnd vngeferlich. Des zu vrkundt etc. . haben wir diesen brief mit vnsem zu rugke vfgedruckten pitzschire vorsigelen vnd geben lassen zu Swerin am sontage nach Crispini vnd Crispiniani anno domini etc. . siebenvndtzwantzigk.

Nach dem Concept im großherzoglichen Geh. und Haupt=Archive zu Schwerin. Die Ausstellung war ursprünglich auf den Herzog Albrecht gerichet; der Name Albrecht ist aber ausgestrichen und Heinrich übergeschrieben, der im Folgenden vorkommende Name des mitcontrahirenden Herzogs, welcher Albrecht heißen muß, aber nicht verändert.


Nr. 5.

Contract der Herzoge von Meklenburg mit dem Zimmermeister Hans Kuchler über den Aufbau der Saline zu Conow.

D. d. Schwerin. 1528. Junii 15.

Wir Heinrich vonn gots gnaden, hertzogk zu Meckelnborgk, furste zu Wenden, etc. . bekennen offintlich hirmit, daß wir heute dato neben dem hochgebornen fursten, vnnsem lieben bruder, hern Albrechten hertzogen zu Meckelnborgk etc. . mit Hansen Kuchler vnnser sultze halben zu Conow, dieselbige vns vfzurichten vnd zu bawen, vf nachfolgende artickel vbirein komen sein, nemblich dergestalt, nemblich das wir ime zu bawung solicher sultze ziehen knechte so lange wir des mit ime nach ausgange eines monats vbirein komen werden, halten wollenn vnnd ime als dem meister anderhalben gulden die wochen vor essen, trincken vnd arbeytsloen vnnd iederm knechte einen gulden die wochen vor essen, trincken vnd arbeitsloen geben wollen. Wor auch in der wochen czwene heilige tage komen wurdenn, sol inen einer vor einen werckeltag zugerechenet werdenn, dargegen szal gedachter meister Hans mit gantzem vleis darauf sehenn, wo einer

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vnther den knechten der arbeyt mit vleisse nicht warten wurde, soll denselbigen verleub gegeben werden. Es szol auch der meister szonst allenthalben seinem besten vormugen nach zum trewelichsten, das vnser nutz vnd frome gesucht werde, gut vssehen haben, doch wollen wir vf beyden teylenn ein monat mit einander zu uorsuchen noch eines iedenn gefalls stehen vnd wollenn dem meister zu anhebunge solicher arbeit vf ein monat etzlich gelt, speck, mehel, bier vnnd anders geben vnd zur stedt furen lassen. Des zu vrkundt seint dieser tzetlen zwoe gleichs lauts auseinander geschnitten vnnd wir einen bey vnser cantzley behalten vnnd berurthem meister auch einen vbirantworten lassen. Geben zu Swerin vnder vnsers hertzog Heinrichs pitzschier, donnerstags nach Viti, anno domini etc. . XXVIII.

Nach dem Originale im großherzogl. Geh. und Haupt=Archive zu Schwerin.
Auf der Rückseite steht die Registratur:
Hansen Kuchers des Czymmermans bestellunge, szo die Sultze bauwen szol Anno etc. XXVIII.


Nr. 6.

Herzogliches Memorial über die Wiederaufrichtung der Saline zu Conow.

Wahrscheinlich aus dem zweiten Viertheil des 16. Jahrhunderts (1541).

Item tzu gedenkenn vff die sultzenn zu Khonnow zu tziehen vnd zu bestellen wie hirnach vortzeichent, Alße durch Jurgenn Roßenn die grosse pfanne vnnd die drei kleine zu setzen lassen, Auch darnach zu setzenn einen windouen ahnn eine pfanne, dar men khann ihn eißenertz schmeltzenn vnnd denst gleichwoll saltz siedenn, wie sich Jurgenn Roße verpflicht vnd zugesagt hat. Wo aber Roße die pfannen nicht settzenn wolte, Daß alsedan die alte saltzsieder kesten die pfannen muge setzenn, wie sie Roße hiebeuoren gesetzt hat, ehr die sultzen abgebrandt ist. Vnnd daß Roße die proba siede vnd merke die Zeit, wie baldt man eine tunne saltz sieden khan, vnd wie vile fadem holtz darzu vorbrandt wirt, Auch waß fur Lohen darauff die Zeit lauffenn wirt, Vnd sich zu erkundenn bei den pawren vonn wegen des holtzes, wie Block darbei gehandelt, dan ahm holtz mangln szolle, bei siebentzig oder achtzigk fadem. Auch das Jurgenn Roße muge diesenn, wie ehr nach der Ader gegraben, da die Eysen, silber, kalch vnd saltzertz, weisen, war dieselbige gelegen. Dergleichen das die alte brun muge ausge=

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tzogen werden vnd daruon gesotten, zu probiren, welliche sole die beste ist, zu gedencken wen die Leuthe zur arbeidt, vnd ins wergk gebracht sein, das Roße vnd Block sich anher jegen Schwerin mit irer Rechenschafft begeben. Dergleichen auch zuprobiren ob die besße aus den keuben besser ist oder das wasser aus dem brunne.

Auf einem Bogen Papier im großherzogl. Geh. und Haupt=Archive zu Schwerin.
Man vgl. des Herzogs Heinrich Memorial ungefähr aus derselben Zeit; nach diesem sollten zugleich zwei Blasebälge (zum Eisenschmelzen) angelegt werden.


Nr. 7.

Contract des Jürgen Rose mit dem Herzoge Albrecht von Meklenburg über die Wiederaufrichtung und Verwaltung der Saline zu Conow.

D. d. 1543. Mai 20.

Szo bekenne ich Jurge Rose vor mich vnnd meinen erbenn, das ich mit meinem frienn willen habe angenomenn, wie ich dan auch annheme in kraft vnnd macht dieser meiner hantschrift vann deme durchlauchtigen hochgebornen furstenn vnnd herenn, herenn Albrecht, hertzog zu Mekelburg, furste zu Wenden, grabe zu Szwerinn, Rostock vnnd Stergerde der lande here, eine sodane sultze, so yn I. F. G. furstendome zu Konaw belegen, de welcher gantz vnuertich vnnd mit wildem wasser vber de massze beswereth, derwegen ich iren F. G. de zusage gedan, wie ich denn auch noch in kegenwertiger schriften do, de aufgenanten sultzen nach alle meinem vormuge vnnd bestem vorstande zu buwen, beterenn vnnd aufzurichtenn, de pfannen vnnd ratscop, wie des ortes van noten sein, wil lassen zetzen, dem wilden wasszer in beiden soden steuren, dar zu, so vil mir mugelich, leute dar zu vorordenenn, der zur ßultzen dennstlich sein mugen vnnd dar bey sein, wenner rekenscaft genomen, auf das getrwlich dar mit vmme gegangen sol werden, wor zu mir I. F. G. sol vnnd wil beschaffenn alles, was ich bederff, es sey holtz, stein, leim, stro, platen, eisenwerch vnnd anders, nichtes ausbescheiden, dar zu zimer, greber, etc. . vnnd ander bawleute, so dar zu notich etc. . vnnd mich gebenn zu vnterhaltunge vnnd vor kost itz vor der hanth dreissich guldenn, einen wispel rogcken vnd einen wispel garstenn, dar nach alle wochenn zwenn gulden,

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frey kost vnnd bier, bis so lange die gebeuw gefertiget. Wenn aber die gebew gefertiget, alsedan sol diese bemelte besoldinge vnnd vorkost afgedan seinn vnnd nachfolghende meninge haben, also das myr I. F. G. eine eisene pfanne funf elen lanch vnnd funf elen weit, myt sampt einer saltzkatenn, herth, kuuen vnnd saltzrume, zwehundert faten holtzes beschaffen vnnd auf deme negesten torfmore fiertzich rode mores dwer gemessenn sol vnnd wil gebenn, die ich denne ader meine erben dar nach auf meine eigen bekostinge frey sollen mugen besieden lasßen; zu deme zol myr vnnd meinen erben auch de kauf der feuringe, wie die zur sultze sein vnnd gesetzet werdt, frie vnnd vnuorhindert sein. Auch habe ich das nachgegeben im falle so I. F. G. mir ader meinen erbenn sodane pfanne myt sampt ihrer zubehorung nicht lenger wolte lassenn, alsedann soll vnd mach I. F. G. ader ihre erbenn dieselbige inlosenn myt dausent guldenn I. F. G. ganckbarer guder muntzen, darmit ich ader meine erbenn alsedann von I. F. G. sultzen gar abgekauft sein mussen vnnd wollen. Ich habe aber de genade vor mich behaltenn, im falle so ich yn I. F. G. furstendom besetzen vnnd wonenn wil, das alsedan I. F. G. soll vnnd wil eine stede, dar ich hus vnnd hoff vff mach habenn, alse das selbige I. F. G. vnnd myr gelegen sein worde, erblich gebenn. Dar zu sol ich aller pflicht ausbescheiden, was ich vormuge meiner bestellunge zu der sultzen vorpflychtet, dar zu aller Schatzunge vnnd vnnpflicht frey sein vnd darmit in keinen wegen beswert werdenn. Solchs alles gerede ich Jorge Rose stede, vast vnnd vnwiderroflich, sunder ienige argelist zu holdenn, des zu orkunt ist dis mein eigen hantschrift vnnd mein gewantliche signit auf das spatium hie vnder gedrucket, am dage Trinitatis anno dausent funfhundert dreyvnduertzich.

Nach dem Originale auf Papier im großherzoglichen Geheimen und Haupt=Archive zu Schwerin. Untergedruckt ist ein Siegel mit einem schräge rechts getheilten Schilde, in dessen jeder Hälfte eine Rose steht, mit der Ueberschrift: I. R.


Nr. 8.

Bericht des Jürgen Rose an den Herzog Albrecht von Meklenburg über die Verwaltung der Saline zu Conow.

D. d. Conow. 1546. Febr. 6.

Durchleuchtige, hochgeborner furste. E. F. G. seyn meine bereitwillige diennste allezeit zubeuorn, gnnediger here. Ich habe

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E. F. G. schreiben vnterdenichlich entfangen vnnd furstanden vnnd bedancke E. F. G. der gnnedigen antwordt, das E. F. G. die sachenn von Hanß Prenn vnnd mich in ferhor wolle nemen vnnd gebe E. F. G. vnderdenichlich darauf zu erkennen, nachdem alse ich zur erst mit dem holtz, so Lubbecke gecauft, mit einer pfanne VII 1/2 woche habe lassen siedenn vnnd von dem haubtstule vnnd gewinne in meiner vbergeben rekenscopf gudt besceit befunden, vnnd was ich im siedende do furobert habe, das kann man itz vnnd alle zeit noch dhun vnnd auch furbesseren. Darnach hadt Block mit zweien pfannen sieden laßen funf wochenn vnnd seint zu furscheine kummen hundert weiniger eine ballie saltz. Darnach hadt Hans Prein laßen sieden mit zwenn pfannen zehenn wochen lanch, dauon mußte ie eins so uiel gekummen sein, nun wiert von demselbigen hir gar wenich oder nichtes gespurth, let sich horen, E. F. G. solle mehr gelt zu holtz ausleggen, vngeachtet das ehr das gelt von maltz vnd bier dem brawer zu der Eldenaw belangen aufgenummen, auch denn genummen rogken vom closter furcauft, auch noch sunsten gelt von den baurenn, so zu Lentz in merket wolden gesetzet etc. . Dieweil ich diesen schaetn sehen mus vnnd auch ein bose geschrei dauon geith, so habe ich meiner furpflichtunge nach dasselbige zu ener getrewen furwarnunge E. F. G. zum besten zugeschreiben, dar aus dann E. F. G. vrsache genoch seinem handel weiter nachzufragen, ihnen vnnd Block, eben wie mich einmal rekenscopf laßen dhun, alsedann kumpt es E. F. G. auf die rechte warheit, ann weme eß gefeilet hadt, darnach hadt man dan von denn anderenn gebrechen wieder zu redenn. Dis habe ich E. F. G. in aller vnterdenicheit nicht wißen zu bergen, dan E. F. G. zu dinen bin ich schuldig vnnd alle zeit willich. Datum zu der Sultze, am dage Doratee virgiuis anno etc. . XLVI.

E. F. G.               
bereitwilliger      
Jurgen Rose.

Dem durchleuchtigen hochgebornen Fursten vund heren hernn Albrecht Hertzogk zu Meckelburgk, furste zu Wendenn, Grave zu Swerin, Rostock vnnd Star garde, meinem gnedigen heren.

(L. S.)
Vignette
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V.

Neuere Geschichte

der

Saline zu Conow,

vom

Landbaumeister Virck zu Sülz.


D ie neuere Geschichte der Saline zu Conow im Amte Eldena beginnt mit dem Jahre 1652, indem man vernahm,

"daß der alten Bauren Sagen nach vorzeiten aldar Saltzbrunnen und eine Sültze gewesen."

Die Veranlassung zu der nun vorgenommenen weitern Nachfrage nach diesen Soolquellen und deren Wiederbenutzung ergab sich zufällig auf einer Reise des Herzogs Adolph Friedrich nach Dömitz zur Besichtigung des dortigen Festungsbaues; hiebei war der Herzog in Eldena abgetreten, um sich persönlich über den Fortgang des Baues der von Conow nach Malliß verlegten Schäferei zu instruiren, auf Befragen ward ihm als Grund der Verlegung der Schäferei referirt:

"das daselbsten (in Conow) eine Salzichte Quelle vorhanden, das die Schaffe gerne drinken, Ihnen aber nicht dienlich were, sondern darüber Schaden nehmen."

Der Herzog ließ von der salzig schmeckenden Flüssigkeit "ein Lechel voll" schöpfen und über Feuer abrauchen,

"da es röthlichte Materie, wie klein Sand in den Stundenglasen gegeben und alß Saltz geschmecket".

Auf Befehl des Herzogs ward hierauf

"die Pfütze, so mit Busch vor die Schaffe zugeleget",

aufgeräumt, wobei man denn auf etwa Mannes Tiefe einen schönen mit Holz gefaßten Brunnen fand,

"der mit allerhand schlimmer Materie angefüllt gewesen.

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Bei fortgesetzter Aufräumungsarbeit dieses alten, wieder entdeckten Brunnens fand man in der Tiefe desselben mehrere stehende Röhren, einen Kumm (Kasten) und zuletzt am Boden eine liegende Röhre, aus welcher, als sie gereiniget war,

"klare Saale, wiewol nicht gahr reich und stark heuffig herausgangen, und wäre des Röhrs Loch nicht mit einem Propf wieder zugemachet, hetten die Leute von nachdruck der Saal nicht darinn dauern können.

In Verfolg der Arbeiten entdeckte man noch zwei andere Brunnen, zuerst noch einen Holzbrunnen,

"der aber am Boden nach einer Seiten eingehawen gewest 1 ),

sodann

"einen Brun mit Steinen ausgesetzet, worin die Saal etwas sterker als im ersten, aber nicht so häuffig verspüret.

Als nach diesen stattgehabten Arbeiten der Herzog hieran

"der Herren Vorfahren angewandten Kosten und Fleis gesehen und dafür gehalten, es würde ohn nutzen nicht gewest sein,

ward er des Entschlusses

"das Werk im Namen Gottes wieder anzurichten und sich keine mühe und Kosten dauern zu lassen.

Demnach wurden schon im April 1652 zwei des Salzsiedens kundige Leute von Halle verschrieben, weil diese aber aus der schwachen Soole kein Salz zu bereiten, auch die Soole nicht zu verbessern wußten, bald wieder entlassen. Hierauf wurden, durch Vermittelung des güstrowschen Kammerraths Hoben, der Salzschreiber Jacobus Arends am 25sten Juli 1652 und der Salzsieder M. Paul Rodloff am 29sten September 1652 von der güstrowschen Sültze (von Sülz) angenommen und die Errichtung der nöthigen Werke unter der Leitung des ersteren mit solcher Energie betrieben, daß nicht nur ein Siedehaus mit drei Pfannen, sondern auch ein "Leckwerk" von 500 Fuß Länge, 16 Fuß Breite und 18 Fuß Ständerhöhe bis zum Jahre 1655 erbauet waren und schon am 17ten December 1652 das erste zu Conow gewonnene Salz nach Schwerin zur fürstlichen Hofhaltung geliefert werden konnte. Schon am 17ten August 1652 hatte der Herzog Adolph Friedrich ein Kirchengebet für den guten Fortgang des Salzwerkes im ganzen Lande angeordnet.

Gleich in den ersten Jahren wurden zwei hessische Salzsieder engagirt, da sie versprachen, mit der Hälfte des Holzes die


1) Wahrscheinlich war hier die im ersten Brunnen aufgefundene Röhre eingespundet.
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doppelte Menge Salz zu schaffen; sie erhielten jeder 1 Rthlr. Wochenlohn und

"ein geringes Kleid von grauem Tuch, die Elle à 1 Rthlr., 1 Paar Schuhe und 1 Paar Strümpfe;

aber auch schon in demselben Jahre wurden dieselben

"wieder fortgejagt, weil sie Prahlhänse gewesen.

Der Salzschreiber erhielt 100 Fl. oder 50 Rthlr. Gehalt nebst einem Deputat an Victualien und Naturalien, bestehend in Korn, Fleisch, Häringen, Stockfisch, Butter etc. . Er bittet den 13ten August 1653

"um ein neues Kleid, welches bei Einrichtung neuer Salzwerke gebräuchlich und ihm früher bei Einrichtung des Güstrowschen Salzwerkes (welches denn so weit herunter gekommen, das nicht eine Pfanne darinnen wär, da ein Scheffel Salz konnte gesotten werden, auch das Leckwerk sehr verdorben) von den damaligen Pensionarien desselben bei erster Lieferung des Salzes nach Stralsund auch wiederfahren."

Der Salzsieder erhielt gleichfalls ein Deputat an Naturalien und à Pfanne zu 2 Drbt. 20 ßl. Siederlohn, später (1655) à Scheffel 1 1/2 ßl Siederlohn. Die "Pumpers" und "Leckers" erhalten à Woche 1 Rthlr. Lohn und Scheffel Acker, nebst Wiesen für eine Kuh zu 2 Fuder Heu, sowie 1 Scheffel Salz, alles aber nur so lange gesotten wird.

Am 23sten August 1654 befahl der Herzog, daß die Salzhöker in den Städten und Aemtern Eldena, Neustadt, Grabow, Dömitz und Hagenow nur von der Saline zu Conow nehmen und daß mehr Salzpfannen angelegt werden sollten.

Eine "Sülzordnung", eine Verordnung über die Pflichten und Rechte des Dienstpersonals sowohl gegen die Herrschaft, als unter sich, wird den 1sten Februar 1656 erlassen. Als Dienstpersonal waren thätig: 1 Salzschreiber, 2 Sieder, 2 "Gießer", 2 "Nachtpumpers", 4 "Cossaten, so bei Tage pumpen." Die Oberaufsicht oder die Direction des Salzwerkes war von 16 54/57 dem Kammerdiener, später Kammersecretair Emanuel Eichler und dem Kanzleisecretair Ludwig Becker übertragen, die für dieses Officium jeder jährlich 100 Rthlr. Gehaltszulage und eine herrschaftliche "Kalesche" mit 2 Pferden zu ihrer Disposition erhielten. Während der zweijährigen Directionszeit der beiden Genannten wurden außer dem Leckwerk Wohnungen für die Leute errichtet und ein Zimmer für den Herzog zum Abtreten gebauet, die Brunnen bedeckt, das Salzwerk mit einem Graben und Hakelwerk umgeben, 3 Pfannen eingerichtet und zu der vierten das Blech angeschafft. Ersterer war auch schon am 21sten April 1652 mit

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2 " Salzmeistern" (wahrscheinlich den beiden Halloren) zur Aufräumung der " Salzbrunnen " nach Conow geschickt und hatte diese Arbeit geleitet. Die Baukosten zur Einrichtung des Salzwerkes betrugen von 1652 bis Johannis 1655 nach der Rechnung des Amtmanns Asmus Friese zu Eldena

2314 Gulden (à 1/2 Rthlr.) 23 ßl. 9 pf.

Nach den vorhandenen Salzrechnungen aus dieser ersten Periode des Conower Salzwerkes sind gesotten und hat das Salzwerk Ertrag gegeben:

Salzrechnung

Hiebei scheint das Holz zur Feuerung aber nicht mit in Rechnung gekommen zu sein. Das Commissorium des etc. . Eichler und des etc. . Becker dauerte, wie schon erwähnt worden, bis 1657. Nach dieser Zeit ward dem Amtsschreiber Herrman Hertel die Aufsicht über die Saline anvertrauet und ist 1657 ein Versuch mit Boysalz zur Anreicherung der schwachen Soole gemacht worden, - "Zu der rechten Quelle, so die Soole in dem ersten Brunnen durchs Röhr giebt, ist man noch nicht gedrungen, weil man zu sehr mit der Elden=Arbeit beschäftigt gewesen".

Der Betrieb war ein höchst mangelhafter. Die Soole wird durch Menschenhände in die untersten Kästen des Leckwerks gepumpt, durch Menschenhände werden die in das Leckwerk gehängten Strohmatten begossen und die Soole gelangt - gewiß wenig gradirt - in die so sehr kleinen Pfannen des Siedehauses, die auf jedes Siedewerk etwa 2 bis 3 Tonnen Salz pr. 6 Scheffel ausgeben, wobei die Soole 24 Stunden in fortwährendem Kochen erhalten und dabei 2 Faden Tannen= oder Ellernholz von 8, 8 u. 4 Fuß verbrannt werden. Das Product wird aber sehr gerühmt und nach einstimmigem Urtheile aller fürstlichen Küchenbediente für besser als das lüneburgische Salz erklärt.

Der inzwischen zur Regierung gelangte Herzog Christian Louis scheint dem neuen Salzwerk eben so wenig, wie der Schiffbarmachung der Elde und dem Eisenwerke bei Dömitz (beide Unternehmungen werden beiläufig in den Acten erwähnt) diejenige Aufmerksamkeit geschenkt zu haben, deren diese Werke sich von seinem Vorgänger zu erfreuen hatten, weswegen sie denn auch sämmtlich seit dem Tode des Herzogs Adolph Friedrich in Stocken geriethen: die Saline im Jahre 1658, hauptsächlich

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wegen Holzmangels, welcher eintrat, als das Holz nicht mehr wie bisher aus den Aemtern Grabow und Eldena genommen werden durfte, da diese beiden Aemter der hochfürstlichen zu Grabow residirenden Wittwe zum Witthum verschrieben waren; auch entspann sich ein Streit zwischen den Höfen zu Schwerin und Grabow über die Dienste der 4 Kossaten bei der Saline, welche beiderseits in Anspruch genommen wurden.

Der Salzschreiber Arends wird außer Thätigkeit gesetzt. Er schreibt unterm 17ten Januar 1661, daß er von den Polen vielen Schaden gelitten, verlangt für sein Guthaben aus der Rechnung von 16 58/59 und für sein zweijähriges nicht erhaltenes Gehalt à 80 Rthlr. die noch vorhandenen Pfannenborte und Bleche, die bei der Saline nichts nützten, da noch drei fertige Pfannen vorhanden wären, worauf er sich dann wieder nach der güstrowschen Saline begeben wolle; er wird darauf vor die Kammerkanzlei nach Schwerin zur Justification seiner Rechnung geladen, zieht es aber vor, nicht zu erscheinen und ohne Ersatz abzuziehen.

Unterdessen war schon mit einem gewissen Jürgen Rykmann aus Lüneburg unterm 4ten November 1659, an welchem Tage derselbe "zum Schönenberg" in Eid und Pflicht genommen ist, dahin unterhandelt, daß derselbe als Salzfactor die Saline verwalten und ein commercium salis errichtet werden solle: alle Amtsunterthanen und Bewohner der Städte sollten ihr Salz von Conow holen und was dort nicht producirt werden könne, solle von Lüneburg angekauft werden, der Herzog wolle zur ersten Einrichtung des Salzwerkes 2000 Rthlr. gegen 6 pCt. Zinsen hergeben und Rykmann solle den sechsten Pfenning vom Reinertrage des ganzen Salzhandels erhalten.

Diese Einrichtung scheint aber damals nicht zu Stande gekommen, vielmehr ein förmlicher Pensionscontract mit dem Salzfactor Rykmann in Wirksamkeit getreten zu sein, nach welchem ihm die Saline von 16 60/68 für 120 Rthlr. jährlicher Pension eingegeben wird unter der Verpflichtung, sämmtlichen nach Conow gewiesenen Unterthanen den Scheffel Salz zu 24 ßl. zu verkaufen; dem Pächter wird gestattet, Boysalz mit zu versieden, auch Salz von Lüneburg anzukaufen, damit es niemals an Salz fehle, auch sollten die Bauern ihr Holz an Rykmann verkaufen. Nach aufgemachter Rechnung vom 10ten März 1662 betragen die Kosten zur Wiederinstandsetzung der Saline 306 Gulden 7 ßl.

Das bei Antritt der Pachtung aufgenommene Inventarium führt 3 Pfannen auf, wovon " die eine schon wahrscheinlich vom Roste verzehrt sey; das Leckwerk ist noch in ziemlichem Stande der mittelste Brunnen ist noch niemals (!) im Stande gewesen; vom

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hintersten Brunnen geht eine Röhre unter der Erde nach der Sülze, welche noch in ziemlichem Stande zu sein scheint, auf dem Hofe der Sülze ist noch ein Kochbrunnen vorhanden."

Rykmann scheint seinen Vortheil bei dieser Unternehmung nicht gefunden und eine schlechte Wirthschaft geführt zu haben, denn er schreibt schon unterm 10ten Februar 1663, daß er viel "Geld zugesetzt habe und daß die Gebäude reparirt werden müßten, was bisher nicht geschehen sei, daß die Sültzer (Arbeiter beim Salzwerk) weggegangen, der eine die Kühe, der andere die Schweine hüte."

Er beklagt sich ferner, daß die Leute nicht angehalten würden, ihr Salz von Conow zu holen, sogar Passirscheine zum Salzholen von Lüneburg ertheilt würden, wogegen ihm unterm 27sten Mai desselben Jahres von den Kammerräthen vorgehalten wird, wie er noch keinen Heller Pension bezahlt habe und alles verfallen lassen. Wie er (Rykmann) nun am 8ten März 1663 den

"hochansehnlichen Herren Geheimbten Räthen mit mehrem mündlich remonstrirt, daß die Sültze keinen Dalerwert Frucht bringen könne,"

wird ihm von

"dem Herrn Geheimbten Rath Bunsau resolvirt, man solle aus dem Holz des Leckwerks Bauerhäuser lassen bauen."

Indessen geschah keine Aenderung, denn am 18ten Mai 1665 denuncirt der Salzsieder Hans Jauchen den J. Rykmann, daß er

"das Salzwerk verfallen lasse und dagegen auf der Saline einen Garten angeleget habe und bloß seinen Ackerbau betreibe."

So mußte denn das Salzwerk durch Ungunst der Zeiten und Unfähigkeit oder bösen Willen seiner Beamten immer mehr in Verfall gerathen.

Den 2ten October 1662 wird die Baurechnung vom Hauptmann von Warnstetten zu Schwerin aufgenommen und bemerkt:

"daß nur 3 Last oder 36 Tonnen Salz und kein Holz vorräthig, daß die Tonne Salz in Conow 3 Rthlr. (dies war ja aber auch contractlich!), in Lüneburg nur 2 Rthlr. 8 ßl. koste, daß kein Boysalz vorhanden, daß zwei Brunnen zugedeckt und von dem einen das Holzwerk zum Stall genommen sei."

Am 12ten März 1667 wird ein Erlaß an alle Aemter gegeben, "daß man ein Commercium salis errichtet habe und alle Einfuhr fremden Salzes verboten sei"; den 18ten September desselben Jahres ergeht dieselbe Verordnung an alle Stadtvögte, weswegen denn in allen Städten Salzfactoreien, selbst in Rostock,

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bei dem Rathsverwandten Johann Dankwart, errichtet werden. Diese Factoreien scheinen bis 1671 im Bestande gewesen, unterdessen das Salzwerk zu Conow aber gänzlich verfallen zu sein, da man bei der Inventur am 2ten April 1672 nur noch eine Pfanne im guten Stande fand. Der J. Rykmann war inzwischen verstorben und seine Angehörigen wieder nach Lüneburg zurückgegangen.

Den 23sten November 1680 wird ein auf dem Hofe Medewege zurückgekommener Pächter Wuesthof als Salzschreiber zu Conow mit 80 Rthlr. jährlichen Gehalts angesteltt, aber schon am 21sten August 1682 wieder entlassen, anscheinend ohne einen Heller Gage erhalten zu haben.

Den 24sten Februar 1682 zeigt der Amtmann Crull zu Eldena an, daß er mit Hülfe eines "Kerls," der versprochen, das Salz in zwei bleiernen Pfannen zu sieden, ohne Leckwerk zu bedürfen, das Salzwerk wieder herstellen wolle; es werden ihm am 6ten März d. J. 50 Rthlr. (!) zur ersten Einrichtung angewiesen.

Crull läßt den Brunnen aufräumen, findet die Soole sehr schwach, so daß nur wenig und schlechtes Salz daraus gesotten werden könne, läßt deswegen eine halbe Last Boysalz von Hamburg kommen und findet, daß aus einer Tonne Boysalz mit Zuhülfenahme der Soole 2 Tonnen gutes Salz gefertiget werden können; er berichtet den 14ten Juni wieder und bemerkt, daß die Soole des "hintersten" Brunnens stets die beste gewesen sei. Es werden die Kosten specificirt:

Kosten

davon erhalten: 51 1/2 Scheffel rostocker Maaß gut und weiß Salz.

Den 1sten August 1682 wird die Saline zu Conow auf 6 Jahre in der Art verpachtet, daß Crull die ersten 3 Jahre 150 Rthlr. Pacht jährlich und die letzten 3 Jahre 200 Rthlr. jährlich geben und die zu 331 Rthlr. veranschlagten Instandsetzungskosten von der Pension nach und nach abziehen soll; er muß dabei das Holz selbst kaufen, wo er es kriegen kann, und den Scheffel Salz nach Maaßgabe des Lüneburger Preises für 20 ßl. verkaufen, wogegen denn aber die Unterthanen in sämmtlichen Aemtern, selbst in den sehr entfernten Bukow und Doberan, ihr benöthigtes Salz von Conow holen sollen.

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Im November 1683 übergiebt Crull eine Specification, aus welcher hervorgeht, daß er bei der Unternehmung mit Hinzurechnung der 150 Rthlr. Pacht

Kosten

Bei Ablauf der Pachtjahre vereinbart sich Crull über seine Pacht folgendermaaßen:

Kosten

statt deren aber nur noch 300 Rthlr. wirklich gezahlt werden, da von Seiten der Kammer der Contract dahin nicht erfüllt ist, daß sämmtliche Unterthanen ihr Salz von Conow geholt hätten.

Den 16ten August 1683 giebt Herzog Christian Ludwig wiederholt Befehl, alles Salz von Conow zu holen, welche Verordnung 1686 und 1688 renovirt wird. Das Amt Doberan bittet um eine Salzniederlage zu Cröpelin oder Bukow.

Von der Verordnung von 1686 befinden sich mehrere gedruckte Exemplare bei den betreffenden Acten und lautet dieselbe wörtlich:

Wir Christian Ludwig
     von Gottes Gnaden Hertzog
          zu Mecklenburg

"Fügen hiemit allen und jeden zu wissen, daß, ob zwar eine zeithero Mangel an Saltz bei Unser Sültze zu Konow geweßt, doch nunmehro Gottlob! ein großer Vorraht deßelben allda wieder vorhanden, welches an bonität zum wenigsten dem Frembden gleich, wo es nicht gar übertrifft; Wann Wir nun Ordre gestellet, daß nicht allein das Saltz umb einen billigen Preiß gegeben, sondern auch, wer des Saltzes benöthiget ist, solches kaufen, und nicht eben baar Geld erlegen kann, von demselben Korn, Honig, und andere Wahren vor solchen Preiß, als solche sonst verkaufft, angenommen, und wann an Würde solche ein mehres bringen möchte, alda bey Unser Sültze das übrige mit bahrem Geld so fort bezahlet werden soll; Als haben Wir der Nothturfft zu sein erachtet, dieses zu jedermännigliches Wissenschaft offentlich von den Cantzeln publiciren und verkünden zu lassen, dabey der

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gnädigsten Hoffnung lebende, weilen diese vorgeschlagene Conditiones also relevant, daß keiner mit fuge rechtens, solche zu recusiren, Ursach habe, es werden alle und jede sich nach Unser Sültze zu Konow erheben, und alda, wie obstehet, Ihr benöthigtes Saltz erhandeln; Gleich wie nun hiedurch die Commercia befodert, ein jeder das Seinige mit guter manier loß werden, und dagegen gut Saltz bekommen kann; Hierumb zweifeln Wir umb so viel weniger, und es geschicht hieran Unser zuverläßiger gnädigster auch ernster Will und Meinung. Datum auff Unser Residentz und Vestung Schwerin, den 20. Augusti 1686.

Den 13ten Junius 1689 schreibt Crull, daß sich ein Brunnenmeister aus Lüneburg angefunden und er darauf den Brunnen nahe am Kochhause mit 20 Mann gewältiget und unten im Brunnen einen Kasten gefunden hätte, in welchen die Soole aus einer Röhre flösse 1 ), daß sie von dieser Soole in die Pfanne gelassen, 14 Stunden in einem fort gekocht, immer wieder Soole nachgeschlagen und endlich doch nur 1/2 Viertel (?) Salz bekommen hätten, woraus er schließt, daß die Soole nicht viel nütze, sondern die Hauptsache auf das Boysalz ankomme.

1689 ward ein Entrepot von lüneburger Salz in Dömitz angelegt, weil wegen des Krieges zu Wasser und zu Lande kein Boysalz aus Spanien zu bekommen war.

Mit dem Jahre 1695 beginnt wieder ein neuer Abschnitt der Geschichte des conower Salzwerkes. Es trat nämlich am 8. October dieses Jahres der Baurath Paul Andrich in die Dienste des Herzogs Friedrich Wilhelm und stellte das Salzwerk von 1695 - 1697 mittelst einer Kostensumme von 2610 Rthlrn. 34 ßl. 10 pf. wieder her und ward 1698 Hans Jürgen Berling unter der Inspection des Bauraths Andrich als Salzschreiber angestellt.

1699 bestreitet der Magistrat zu Parchim gewissermaßen das landesherrliche Salzregal und die Bürger führen an:

daß sie zwar den herzoglichen Verordnungen gemäß schuldig wären, ihr benöthigtes Salz von Conow zu holen, wenn dort gutes Salz in hinlänglicher Menge fabricirt werden könne, daß aber weder das eine, noch das andere der Fall sei, sondern daß die nächsten Ortschaften um Conow, als Eldena und Grabow, ihr Salz von Wittenberge holten, ja selbst der Baurath zu Conow von dort her Salz bezöge.


1) Also war dies der zuerst entdeckte alte Brunnen.
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Nach der neuern Wiederherstellung des Salzwerkes sind gesotten:

Salzmengen

Von 1701 - 1708 ist die Saline an den Baurath Andrich für 400 Rthlr. jährlicher Pacht, wobei ihm aber der Faden Holz nur zu 9 ßl. angerechnet worden, verpachtet gewesen; zu gleicher Zeit ward der Baurath mit Anlegung der Alaunsiederei an der Elde beauftragt.

Das im Jahre 1702 über die Saline errichtete Inventarium giebt eine sehr gute Uebersicht von der damaligen Beschaffenheit des Werkes und heißt es in demselben wörtlich:

1) Brunnen:

"Ein Salzbrun auffm Hofe 40 Fueß tief mit 2 Eimern an einer Eisern Ketten, welche Ein Ochse oder Perdt durch eine Winde auf und nieder ziehet, und die auß dem Brunnen geschöpfte Sale oben 30 Fuß hoch in einer Rinnen stürtzet, daß sie durch 2 Canalen in die 2 darzu angelegt Haubt Gradirhäusern vertheilet wird, daß es hernach noch jedes 5mahl durch 2 Ochsenmühlen über die Andern Leck=Werke oder Gradir=Gebäude abgetheilet, hinwegk geführet und zur distillation auff die Matten gebracht werde. Noch sind im Felde 2 alte vormals gewesene Salzbrunnen, deren Einer mit Holz ausgesetzet 40 Fuß tief. Der Andere aber mit Steinen auffgeführet ist 20 Fuß tieff. NB. Der Herr Bau Raht hat den Steinern Brunnen noch auf 20 Fuß tieff graben und mit Holtz außfuttern lassen. Noch hat der Hr. Baw Raht eine Newe Qwelle gefunden, so bei dem Alten Brunnen vorbei gestrichen, deßfalls Er also fort Einen Newen Brunnen oder Schacht 40 Fuß tieff graben undt mit Tannen Bohlen außfuttern lassen, welcher Brunnen durch eine Stolle unten in der Tieffe zu dem alten Brunnen hineingeführet und mit Hand Eimers zu Tage gebracht und auf 800 Schritt durch Eine Röhre nach dem Saltzhofe geleitet wird. Noch vermeinet der Hr. Baw Raht, daß von diesem Brunnen die Adern weiter auffzusuchen von nöhten undt also durch einen Newen Durchschnitt eine Stolle zu machen, umb durch mehre Qwellen den Haubt=Brunnen einen Zuwachß an Sale zu Wege zu bringen.
     Ein Brunn zur Küchen.

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2) Gradirwerke:

Gradierwerke

3) Maschinen:

"3 Hütten worin die Ochsen die Winde ziehen, die Saale auß denn Brunnen zu schöpffen undt mit Pumpen durch Röhre über alle Leckwerke zu leiten, dadurch das Wilde Waßer von der Saale gebracht undt endlich die neue Saale zum Salzsieden appliciret wird. Inwendigk sind die Leck=Werk theils mit Stroh=Matten theils mitt Busch von einander gespannet, darauff auß der obersten Sahl=Rinnen durch viele Haencken 1 ) die Saale tropffenweiß fällt.

4) Siedevorrichtungen:

"Das Siedehaus von 12 Verbinten mit Pfannenstein gedeckt, darin
1 Eisern Pfannen, darin schon Salz gesotten wird.
1 Eisern Pfanne, so noch erst auff die Röste des Ofen gebracht werden soll.
Die Erstere ist vorhin gantz groß gewesen, aber schon sehr uneben von der Hitze gemacht, derowegen dieselbe mitten von einander gehawen undt ein Theil zur Anwärmung, die andere zum wirklichen Saltzsieden gebraucht wirdt.
Zur Betreibung dieses Saltzwercks wird an Vieh gehalten zu bisheriger Nohtturfft:

3 Pferde
6 Ochsen.

Interrog. Ob Mineralia vorhanden?
Resp. Die Mineralien, so sich hier finden, ist das Saltz.


1) Hähnchen.
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Sonsten ist in dieser Gegend vor Zeiten ein Allaun Bergk und bei Karentz eine Kalkgrube gewesen, worauß Kalk gegraben und die Kirche zu Conow davon auffgeführet worden".

So weit das alte Inventarium.

Obgleich hieraus ersichtlich, daß durch die Bemühungen des Bauraths Andrich schon ein großer Schritt zur Vervollkommnung des Salzwerkes gegen frühere Zeiten, wo kein Techniker die obere Leitung führte, gethan war, so war der Betrieb dennoch höchst mangelhaft, weil man keine Reservoirs zur Aufbewahrung der Soole hatte und letztere höchst schwach versiedete; dies geht aus einer Denunciationsschrift des etc. . Berling gegen den Baurath Andrich vom 19ten Januar 1703 hervor. Der etc. . Berling sagt darin, daß er während des vorigen Jahres, wo der Baurath (nach Schonen) verreiset gewesen und er die Direction allein gehabt,

"1050 Rthlr, baar Geldt vor Saltz berechnen können, da doch im vorigen Jahr bei Anwesenheit des Bauraths nur 594 Rthlr. 24 ßl. vor Saltz berechnet worden".

Auf die Frage in dem Termine vor herzogl. Kammer am 16ten Jan. 1703, woher solches komme, antwortet Berling - unwissend genug -

"der Baurath hatte 5 bis 6löthige Sohl gekochet, er hätte es mit 3löthiger gethan!

Wahrscheinlich war also die rohe Soole, wie noch jetzt, 3 pCt., die man nur bis zu 6 pCt. gradiren konnte.

Am 2ten September 1707 brannte der größte Theil der Saline ab: der Brunnen, die Salz= und Trocken=Kammer, das Mühlen= und Gradir=Gebäude etc. .

Die nächstfolgende Urkunde in den Acten, aus welcher das Gegenwärtige zusammengetragen ward, ist eine Relation des Kammerraths Mumm vom Jahre 1709, in der auch gesagt wird: Beim Alaunwerk wären 12 Personen beim Erzgraben und Hallenmachen beschäftiget, zum Allaunwerk würden jährlich 840 Faden, zur Saline aber 300 Faden Holz jährlich nöthig. Das Alaunwerk wird um diese Zeit wegen des schlechten Fortganges gelegt und die noch vorhandenen 3 bleiernen Pfannen zur Erhaltung fürstlicher Gebäude nach Schwerin genommen.

Während der Jahre 1712 - 1718 wird die Saline an den "Salzverwalter" Berling, da indessen der Baurath Andrich gestorben war, für 110 Rthlr. jährlicher Pacht verpensionirt. Dieser Contract wird 1721 prolongirt, wo denn Berling 123 Rthlr, Pacht zahlen soll.

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Ein Ertrags=Anschlag aus damaliger Zeit giebt Einnahme und Ausgabe beim Betrieb des Salzwerkes folgendermaßen an:

Ertrags=Anschlag

Statt des früheren ganzen Landes werden bei dieser neuen Contrahirung nur die 5 Aemter Schwerin, Neustadt, Grabow, Eldena und Dömitz nach Conow gewiesen; diese werden dennoch zu 600 Tonnen enquotirt, da die Saline doch nur 300 Tonnen produciren kann! Das Fehlende soll zum Vortheil des Pächters derselbe aus Lüneburg beziehen.

Bei vielfachen, widerwärtigen Streitigkeiten zwischen dem Salzverwalter und den Salzabnehmern einerseits und zwischen dem Verpächter und Pächter andererseits, betreibt letzterer, der zugleich Pächter der Saline zu Sülten im Amte Tempzin war, sein Geschäft höchst unordentlich unter der damals eingetretenen kaiserlichen Executions=Commission und der späteren königlich preußischen Administrations=Commission bis zum Jahre 1746, wo endlich am 11ten Junius die Saline, nach fast hundertjährigem Betriebe,

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gelegt wird. Den Contract von 1721 bis 1746 hatte die preußische Commission mit Berling abgeschlossen; er zahlte

Contract

Aus dieser letzten Zeit findet sich noch eine Relation, betitelt:

"Anschlag und Nachricht

"von der Conower Sültze vom Geheimen Rath Sobben" (von der Königl. Preußischen im Meklenburgischen angeordneten Commissions= und Executions=Casse).

Dieselbe lautet:

"Um die Ehre zu haben, daß man selber Salz im Lande gewinne und benachbarten Debit einschrenke, wird dieses Werk vielmehr als wegen seines Nutzens unterhalten. Es bestehet dasselbe aus einem Brunnen und wird die Sohle, welche noch nicht voll einlöthig reich und nur 1/2 löthig mit Pumpen herausgefördert, durch die Röhren aber auf zwei Leckwerke, von dort aber zur 3ten Gradirung und endlich wieder nach der Pfanne geführet. Durch alle 3 Gradirungen aber kann die Sohle nicht höher als bis zu 2 1/4 Loth gebracht werden, daher eine Pfanne voll, woraus bis 9 Scheffel Salz fallen, mit 2 Faden Holtz gantzer 24 Stunden abgesotten und zu Saltze gemachet werden muß."

"Die Abtrocknung geschieht in 4 über die Pfannen gesetzten verdeckten hölzernen Kästen. Das hieraus bereitete Saltz aber ist schwerer als das Hallische und Lüneburgische, saltzet auch besser, jedoch nicht so weiß und cristallinisch als das Hallische."

"Weil dieses Salzwerk jährlich über 120 Tonnen nicht ausliefern kann; einfolglich nicht im Stande ist die ihm zugeschlagenen Zwangsgäste zu versehen, sondern selbige mit Lüneburgischem Salz verleget, und drauf an den Scheffel Maaß profitiret, so wäre es am besten, daß man die zur Sültze gelegten Hufen und Wiesen mit 2 Bauern belegte, die 64 taler dienstgelder von denen dazu gelegten diensten, welche das Amt Eldena solcherwegen in Abgang bringet, menagirte, berechnen und das Werk um es vor dem gänzlichen ruin zu sichern doucement fortsetzen ließe; Indeß aber den Schreiber dahin instruirte und vereidete, daß er kein ander als Brandenburgisch Salz bei dem Conower verkaufte und solches ordentlich berechnen sollte."

"So können wohl bis 600 Tonnen abgesetzt werden; Man müßte aber durch den Ausreuter auf Diejenigen vigiliren lassen, welche mit ihrem Korn und denrées nach den Lüneburgschen fahren, Salz zurückladen und im Lande debitiren."

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"Im Winter, Regen und feuchtem Wetter kann die Gradirung gar nicht vorgenommen werden, weil die dicke Luft das wilde Wasser alsdann nicht exhaliret und an sich ziehet, dahero man alsdann auch über 1/2 Jahr nicht sieden kann, weil es zumahl mit der Gradirung in Ansehung der geringhaltigen Sohle etwas langsam hergehet. Wann man nun dieses meist schon ruinirte Salzwerk eingehen ließe, und hergegen auf der Sültze lauter Hallisch Salz denen zugeschlagenen Zwanggästen und übrigen Käufern distribuirte; so möchte folgender Prosit davon zu hoffen seyn:

Ertrags=Anschlag

Was die Angabe der Löthigkeit der Soole in dieser Relation betrifft, so sind hier offenbar keine Procente, sondern die Gewichtsmengen des in einem Pfunde oder 32 Lothen der Soole enthaltenen Salzes gemeint, was denn sehr gut mit dem wirklichen Gehalt der Soole an Salz stimmt, der auf 100 : 3 beträgt.

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Am 23sten April 1790 forderte der hochselige Großherzog Friedrich Franz die betreffenden Acten von hoher Kammer ein; es ist aber nicht ersichtlich, daß hiebei die Absicht vorlag, den Salzwerksbetrieb etwa wiederherzustellen.

Das letzte Actenstück über die Saline ist vom Jahre 1810, wo der Kaufmann Schmidt aus Wismar die Erlaubniß beim Cabinet nachsucht und erhält,

"den Salzbrunnen zu säubern und zu retabliren".

Ob eine Aufräumung statt gefunden, oder ob diese Absicht von vorne herein aufgegeben ward, als durch die dem Advocaten Langfeld, als Beauftragten des etc. . Schmidt, gestattete Acteneinsicht der frühere geringe Reinertrag des Werkes bekannt ward, hat nicht ermittelt werden können.

Noch heutiges Tages sieht man bei den zwischen Malliß und Conow liegenden Katen, Sülte genannt, am Abhange der nach Nordwest gelegenen Hügel einen mit Holz gefaßten Brunnen bis zur Erd=Oberfläche mit 3procentiger Soole angefüllt, um welchen Mauersteinbrocken umherliegen. Der Brunnen ist nur 15 Fuß tief, scheint mit Schutt etc. . ausgefüllt zu sein und ist wahrscheinlich der zuerst 1652 entdeckte und hauptsächlich nur in Benutzung gewesene Soolbrunnen.

Der Zusammensteller dieser geschichtlichen Notizen enthält sich jeder Reflexion über dieses ehemalige technische Etablissement, welches durch Ausländer häufig schlecht verwaltet und endlich aufgehoben ward, er bemerkt indessen für das sich für Geognosie interessirende Publicum, daß sich von Conow ab bis zur Elbe bei Boizenburg und fast parallel mit der Elbe Spuren finden, die auf eine Ablagerung von Kochsalz in der Tiefe hinzudeuten scheinen:

zuerst die conower 3procentigen Soolquellen, dann 3 Meilen weiter der mächtige, mit 250 Fuß Tiefe noch nicht durchsunkene lübtheener Gypsstock und noch 4 Meilen weiter nach Westen das Auftreten von Salzpflanzen und salzhaltigem Wasser in der Teldau, besonders auf dem Gute Groß=Timkenberg, wogegen aber zu Sülten und Sülstorf im Amte Schwerin und zu Sülten im Amte Stavenhagen bis jetzt, trotz aller Nachforschungen, sich keine Spur von salzhaltigen Quellen entdecken ließen.

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VI.

Geschichte

der

Saline zu Sülten

bei Brüel,

von

G. C. F. Lisch.


D ie Saline zu Sülten ist, wenn auch die unbedeutendste im Lande, doch am längsten bekannt.

Schon bei der Stiftung des Antoniusklosters Tempzin bei Brüel am 7. Junii 1222 1 ) schenkte der Fürst Borwin demselben "eine Salzpfanne an dem Orte, an welchem Salz gesotten wird" ("sartaginem in loco, quo sal decoquitur"). Daß dieser Ort das von seiner Salzquelle so genannte Dorf Sülten 2 ) bei Brüel oder Sternberg sei, beweiset die bisher noch nicht gedruckte Bestätigung der genannten tempziner Stiftungsurkunde durch den Herzog Johann vom Sonntage Invocavit 1409, in welcher die Worte der Siftungsurkunde vom J. 1222 mit einigen Umschreibungen und Erläuterungen wiederholt werden und auch dem Kloster der Besitz "einer Salzpfanne an dem Orte bei Sternberg, wo Salz gesotten wird" ("cum vna sartagine in loco prope Sterneberch, vbi sal decoquitur"), versichert wird.

Im J. 1409 scheint also noch Salz zu Sülten bereitet worden zu sein.


1) Vergl. Rudloff Urk. Lief. Nr. II.
2) Von den Dörfern Sülten im Amte Schwerin und im Amte Stavenhagen ist keine Nachricht über Salzgewinnung vorhanden. Der Name des Dorfes Sülstorf ist ursprünglich Zülow und aus Zülestorf entstanden; vergl. Jahrb. I., S. 11.
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Dies sind aber auch alle Nachrichten über diese Saline aus dem Mittelalter.

Der Ort Sülten (Sulta) wird schon früh, vielleicht aus Veranlassung der Salzquellen, stärker als jetzt bevölkert gewesen sein, indem er eine eigene, in neuern Zeiten aufgehobene und mit andern nahen Pfarren verbundene Pfarre besaß. Schon im J. 1287 wurden Gr. und Kl. Görnow wegen großer Entfernung und schlechter Wege von der Pfarre Sülten genommen und zu Eikelberg gelegt und am Adventsonntage 1428 schenkte die Landesherrschaft das Patronat der Kirche zu, Sülten ("ecclesie parrochialis ville Sulte site prope opidum Brulis") dem Kloster Tempzin 1 ).

Mit der Säcularisirung des Klosters Tempzin um die Mitte des 16. Jahrhunderts verschwinden alle Nachrichten über die tempzinsche Berechtigung an dem Salzwerke; seit dieser Zeit beginnen auch erst die Nachrichten über den Besitz des Dorfes. Das in der Herrschaft Meklenburg liegende Gut war seit alter Zeit ein meklenburgisches Lehn im Besitze der Familie von Barner; eine der ältesten Nachrichten ist, daß Martin Barner auf Zaschendorf im J. 1512 aus seinem Dorfe und Gute Sülten ("tho der Szulte") 15 Mark Pacht an die H. Kreuz=Vicarei in der Kirche zu Brüel verpfändet.

Den klarsten Bericht über den Zustand des Salzwerkes giebt Johann Barner auf Zaschendorf, welcher eine Hälfte von Sülten besaß, in einer Vorstellung an den Herzog vom 28. August 1577, wenn er sagt:

"Nachdem meine liebe Voreltern vor langen und vndenklichen Jharen hero in irem Dorff Sültze eine Sahle, darauß sie Saltz gesotten, gehabt vnd derselbigen bei Zeitt ires Lebenns rausamb für das Ihre genutzt, gepraucht vnd erhalten; auch folgents vff mich alß iren lehenßfolger vnnd natürlichen Erbenn transferiret vnd vererbt, vnd aber ich dieselbige Sültze auch woll in geprauch genhomen, derselben genutzt vnd biß anhero gepraucht, doch befunden, daß sie vnnd ich biß anhero weinig nutzes dauon empfangen vnd die Sahle ghar geringe vnd mit wildem wasser belauffen vnd vntuglich geworden, also das ich bei meiner Zeitt vnd bei meiner gebrauchnus alle wegen der Bachen darzu geprauchen vnnd dermassen vnkosten darauff wenden müssen, daß solch werck den vnkosten nicht ertragen können".


1) Daher hat ein alter Altar in der Kirche zu Sülten auch noch die Bildsäule des H. Antonius.
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Johann Barner wünschte das Salzwerk zur Erhaltung desselben zu verbessern und neu einzurichten; da aber seine Vermögensumstände durch übernommene Bürgschaften und sonst so sehr gelitten hatten, daß es ihm an Geldmitteln dazu fehlte, so trat er, zur Verhütung des gänzlichen Verfalls, unter lehnsherrlicher Genehmigung am 26. August 1577 seinem Schwiegersohne Henning Ballich, zu Parchim wohnhaft, und dessen Frau die Saline auf Lebenszeit ab, unter den besondern Bedingungen, daß alle Bauten gemeinschaftlich übernommen, von dem ersten achtjährigen Ertrage die ersten Baukosten vorweg genommen und die Pfannen und Geräthe von Henning Ballich allein angeschafft werden sollten, dagegen Henning Ballich von dem Ueberschusse des ersten achtjährigen Ertrages den vierten Theil zu gewärtigen und demnächst überhaupt den vierten Theil des Gewinnes zu genießen und den vierten Theil der Besserungskosten zu tragen habe.

Johann Barner hatte sogleich nach diesem Vertrage

"mit beschwerlichen vncosten auß frembden landenn guete, erfarne arbeidtsleute erfurdert",

namentlich hatte er

"etliche fürtreffliche, berümbte Meister aus dem Lande zu Hessen vnnd andern orttern mit sehr grossen vnkosten holen"

und die Arbeit sogleich, schon vor dem 20. September 1577, beginnen lassen. Kaum aber war der Anfang gemacht, als sein Vetter Hans Barner auf Weselin, welcher die andere Hälfte des Gutes Sülten besaß, den Fortgang des Werkes hemmte. Johann Barner behauptete zwar, daß

"auf seinem grundt vnd bodden vor hundert vnd meher jaren außerhalb seines pauren koelgarte eine Saltzgrube oder Brun gewesenn, welcher etliche jare hero verfallenn gelegenn, er aber denselbenn von newenn wieder in seines Pawren kholgartenn anzurichten bedacht",

und sein Vetter wolle es nur aus Ungunst nicht gestatten, daß er den Graben durch einen Morast neben dem Kohlgarten so weit vertiefe, daß das wilde Wasser von der Saline ablaufen könne. Hans Barner behauptete dagegen, daß das Salzwerk mit Brunnen und Salzadern und der Morost beiden gemeinschaftlich gehöre und daß sie beide gemeinschaftlich schon vor 15 Jahren ein " Salzhäuselein" aufgebauet hätten. Auf Vermittelung lehnsherrlicher Commissarien stellte Johann Barner am 2. October 1577 eine bürgliche Caution unter Verpflichtung zum Einlager aus, daß er das Salzwerk wieder einreißen und

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seinem Vetter alle Schäden vergüten wolle, wenn er im Streit unterliegen sollte, und brachte die Saline völlig zu Stande, welche

"er jährligen vff kein geringes genießen"

konnte. Gleich darauf starb Johann Barner und sein ältester Sohn Joachim setzte das Werk fort. Hans Barner starb auch bald und eben so die Commissarien, und die Sache blieb dadurch stecken, so daß sie im J. 1583 noch nicht weiter gediehen war.

Ueber den Betrieb des Salzwerkes berichtete Joachim Barner am 9. Julii 1590,

"das derselbe brun vormagk 18 Tonnen Salz jherlich zu geben, welche den auch noch, nachdem das Baiesaltz teuer oder wolfeill, mehr oder weniger pro rata folgenn kontenn".

Joachim Barner wollte seinen Antheil in Sülten verpfänden und der Herzog Christoph war, bei seiner Liebe zur Chemie und bei der Nähe seines Amtes Tempzin, sehr geneigt, den Besitz zu erwerben; "Henning Balch" war auch nicht abgeneigt, seinen "dritten Theil am Sültzbrunnen" abzutreten: aber Joachim Barners jüngster Bruder Christoff, auf Bülow, wollte in keine Veräußerung der Saline willigen, bis nach halbjähriger Verhandlung am 25. Februar 1591 der Bescheid erfolgte, daß Chtistoph Barner entweder in die Veräußerung zu willigen oder das Gut für den höchsten Bot an sich zu nehmen habe. Doch auch dieser Handel scheint ohne Erfolg geblieben zu sein, und der Herzog Christoph starb im J. 1592; wenigstens ist im 17. Jahrh., während dessen das Gut fast immer verpfändet war, von der Saline gar nicht die Rede.

Im Anfange des 18. Jahrhunderts ging ein Theil des Gutes Sülten, und mit demselben die Salzquellen, in fürstlichen Besitz über.

Der Herzog Friederich Wilhelm ließ in seinem eifrigen Streben für die Beförderung der Gewerbe die Saline zu Sülten im J. 1710 wiederherstellen und mit neuen Gebäuden versehen. Die Ausführung des Werkes ward dem Baurath Anderich, welcher die Saline zu Conow in Pacht hatte (vergl. Oben S. 149), übertragen; Anderich starb aber zu Sülten während der Vollendung des Werkes am 5. Julii 1711 1 ). Darauf er=


1) Seine Wittwe berichtet am 7. Julii 1711, daß "der allwaltende Gott S. Hochfürstlichen Durchl. 16jährigen treuen alten Diener und Baurath Paul Andrichen den 5. Julii, da er in die 12 Wochen die Arbeit bei der neu anzulegenden Sültze treu und sorgfältig beobachtet, daselbst durch einen sanften Tod "abgefordert."
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hielt der Salzverwalter Berling auf der Sülze zu Conow neben dieser Saline auch die Saline zu Sülz in Pacht (vgl. S. 153). Das Salzwerk war noch im Jahre 1731 im Gange; jedoch klagte damals der Sülzverwalter Marckard, daß es bei der Saline und in deren Nähe durchaus an Holz fehle. Wahrscheinlich also wegen Holzmangels wird der Betrieb des Werkes bald aufgehört haben; denn gegen das Ende des vorigen Jahrhunderts gab es nur noch Sagen von der Existenz der Saline. Denn Siemssen sagt in seiner vorläufigen Nachricht von den Mineralien Meklenburgs, Schwerin, 1792: "Zu Sülten, Amts Tempzien, sind auch noch zwei Salzquellen vorhanden. Alte Leute können sich noch erinnern, als man die Roßkünste und die Gradirwerke dort wegräumen mußte."

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VII.

Ueber

die

Saline zu Golchen oder Selz,

von

G. C. F. Lisch.


A m 18ten August 1170 erhielt das Domstift Havelberg zur Gründung des Klosters Broda von dem Fürsten Kasimir von Pommern auch die Saline zu Colchle oder Golchen (salina quae est in Colkle 1 ) geschenkt; diese Schenkung (salina quae est in Chochele) bestätigte im Jahre 1182 sein Bruder Bugislav 2 ) und am 27. Mai 1244 Kasimirs Enkel Barnim 3 ). Dann verschwindet diese Saline in der Geschichte des Klosters Broda.

Es ist die Frage, wo diese Saline gelegen habe. Schon v. Ledebur 4 ) macht auf die Saline aufmerksam und vermuthet die Lage derselben in den Dörfern Kogel zwischen Röbel und Plau, Klokow zwischen Waren und Neu=Strelitz oder Kakeldütt bei Alt=Strelitz. In unsern Jahrbüchern 5 ) ist die Untersuchung nicht weiter gediehen; sie bleiben bei der Vermuthung stehen, daß die Saline vielleicht bei Kakeldütt gelegen habe. Auch Kosegarten 6 ) meint, der Ort lasse sich nicht mehr nachweisen.


1) Vgl. Jahrb. III., S. 190.
2) Vgl. Jahrb. III., S. 203.
3) Vgl. Jahrb. III., S. 212.
4) Vgl. v. Ledebur Allgem. Archiv, I., S. 188.
5) Vgl. Jahrb. III., S. 25.
6) Vgl. Codex Pomeraniae dipl. I., p. 76.
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Die bisher ausgesprochenen Vermuthungen stützen sich nur aus Aehnlichkeit des Namens Kolchle mit andern Namen ähnlichen Stammes und wahrscheinlich auf die nicht begründete Annahme, daß die Saline in der Nähe des Klosters Broda gelegen haben werde. Die geistlichen Stiftungen erhielten aber häufig Schenkungen in sehr entfernt liegenden Salzwerken, wie z. B. das Kloster Dargun in der Saline zu Colberg 1 ) und das Bisthum Schwerin und das Kloster Doberan in der Saline zu Lüneburg. Es darf auch nicht übersehen werden, daß man vielmehr neben Colchle noch nach einem Namen, welcher auf eine Saline deuten kann, zu suchen habe, als allein nach einem Orte, welcher den Namen Colchle geführt haben könne. Ferner ist die Saline in einer Gegend zu suchen, welche nach andern Vorkommenheiten salzhaltig ist.

Der Herr Ober=Medicinal=Rath Brückner zu Ludwigslust meint daher, die Saline habe in Vorpommern zu Selz bei Golchen, an der Tolense, nördlich von Treptow gelegen. Und für diese Annahme reden alle Gründe.

Die Saline ward dem Kloster Broda von den pommerschen Fürsten geschenkt und bestätigt und verschwindet aus der Geschichte mit der Zeit, als die Herzoge von Pommern ihre Besitzungen in dem Gebiete der jetzigen Großherzogthümer Meklenburg=Schwerin und Strelitz verlieren. Die Saline hat also wahrscheinlich in dem Gebiete gelegen, welches stets zu Pommern gehört hat. Das Kloster Dargun erhielt von den pommerschen Fürsten ebenfalls Antheil an einer Saline, welche im Lande Tolenze beim Dorfe Zulimar's Tessemeritsch 2 ) (quartam partem putei salis in Tolenz in praedio villae Zuillemari Tessemeris) lag 3 ). Die Lage dieses Dorfes ist nicht mehr bekannt; aber das Land Tolenze reichte nördlich bis gegen Demmin, denn die Zacharien=Mühle südlich von Demmin lag noch im Lande Tolenze 4 ) und das Kloster Dargun lag schon im Lande Circipene 5 ). Also lag die Saline Colchle in dem bei Pommern gebliebenen Theile des Landes Tolenze, d. h. in Vorpommern, westlich von dem Flusse Tollense. Und in der Richtung dieser Thalsenkung liegt, außer den beiden genannten, jetzt verschwundenen Salinen der Klöster Broda und


1) Vgl. Lisch Mekl. Urkunden I., S. 11.
2) Vgl. Lisch Mekl. Urk. I., S. 2, 11, 25, 78.
3) Das Kloster Dargun hatte im Lande Tolenze viele Besitzungen, z. B. zu Uthsedel, Brünsow, Toisin, Sarow, Schanzkow, Japsow, Plötz; vgl. Meklenb. Urk. Band I.
4) Vgl. Lisch Mekl. Urk. I., S. 126.
5) Daselbst, S. 2, 56 u. s. w.
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Dargun, etwas weiter nordwestlich noch die Saline bei der meklenburgischen Stadt Sülz.

Daher ist es mehr als wahrscheinlich, daß die Saline Colchle zu Selz bei Golchen gelegen habe, um so mehr, da der Name Colchle zu Golchen stimmt und Selz auf die Saline deutet. Der Name Selz deutet offenbar auf eine Saline. Aber auch der Name Col=chle oder Chol=chle scheint auf Salz zu deuten, da auch bei Chol= oder Col=berg, was Konewka freilich durch "am Ufer" 1 ) erklärt, eine Saline ist. Die in Jahrb. III, S. 25, Not. 2, gewagte Vergleichung einer ähnlichen Ortslage bei Brüel in Meklenburg, wo ebenfalls nicht weit von der Saline Sülten ein Golchen liegt, trifft nicht ganz zu. Zwar ist diese Sage nicht zu bestreiten; es stützte sich jedoch die Vergleichung vorzüglich darauf, daß das Golchen bei Brüel früher ebenfalls Colchle geheißen habe. Dies läßt sich aber nicht erweisen, da keine sehr alte Form für den Namen des Landgutes Golchen erhalten ist. Das dem Kloster Sonnenkamp geschenkte Dorf Colche oder Cholche 2 ) ist nämlich nach dem Heberegister des Klosters 3 ) mehr als wahrscheinlich das Dorf Köchelsdorf zwischen Wismar und Grevismühlen. Doch dem sei, wie ihm wolle, da an dieser Vergleichung nichts liegt: die Lage von Golchen und Selz in Vorpommern stimmt in jeder Hinsicht zu der alten Saline Colchle des Klosters Broda.

Das Vorhandensein von Salinen bei Golchen und Selz würde sich an der Salzflora ohne Zweifel erkennen lassen. Der naturkundige Herr Candidat Boll zu Neu=Brandenburg hat die Güte gehabt, die Flora von Golchen und Selz an Ort und Stelle zu untersuchen, aber bis jetzt noch nichts gefunden, was auf die Salzflora hindeuten könnte. Es muß also irgend einer glücklichern Forschung oder einem Zufalle vorbehalten bleiben, nach der Flora die Salzquellen, vielleicht an irgend einer versteckten Stelle, aufzufinden.

Es wäre noch möglich, daß die Saline Colchle bei dem südlich von Stavenhagen gelegenen Dorfe Sülten, welches seit alter Zeit dem Kloster Reinfelden gehörte, gelegen habe, da die Vogtei Stavenhagen, welche noch bis gegen das Ende des 13ten Jahrhunderts zu Pommern gehörte, noch im Lande Tollenze lag. Aber es fehlt hier an jeder weitern Unterstützung der Hypothese, die allein auf dem einen Namen beruht; denn wenn der


1) Vgl. Codex Pomeraniae dipl., I, p. 38, vgl. p. 85.
2) Vgl. Lisch Mekl. Urk. II., S. 2, 5 und 16.
3) Vgl. daselbst S. 271.
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Herzog Bugislav von Pommern im Jahre 1282 der Stadt Stavenhagen, bei der Verpfändung des Landes an die Fürsten von Werle, die Privilegien bestätigt und derselben unter allen möglichen Gerechtigkeiten auch die Gerechtigkeit der Salinen, "Sülten", cum salinis, verleiht, so scheint dies nichts weiter zu sein, als eine gewöhnliche Aufzählung aller denkbaren Regalien; vielleicht aber mochte man die Auffindung von Salinen bei Stavenhagen vermuthen.

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VIII.

Ueber

die Saline bei Ribnitz,

von

G. C. F. Lisch.


U eber eine Saline bei Ribnitz, in der Richtung des Tolense=Trebel=Recknitz=Thales, sind im großherzoglichen Archive nur Nachrichten aus dem Ende des 17. Jahrhunderts aufbewahrt und weiter keine bekannt geworden.

Im J. 1672 nämlich berichteten die herzoglichen Beamten an den Herzog Gustav Adolph, daß der Rath der Stadt Ribnitz mit Reparirung eines auf städtischem Grund und "Boden bereits vor 100 Jahrem dem Vorgeben nach gewesenen Salzwerkes an der klockenhäger Scheide einen Anfang gemacht und dabei in Aufsuchung der Saale bereits ziemlichen Fleiß verwandt", jedoch in der Arbeit sehr geschwankt habe, so daß es scheine, als wolle man "bloße Nachsuchung" anstellen. Bei dieser Anzeige, da die Unternehmung ein "Regal" betraf, blieb es jedoch. Von Seiten der Beamten und höhern Ortes beschränkte man sich darauf, die Arbeiten zu beobachten, welche aber keinen entsprechenden Erfolg gehabt zu haben scheinen. Am 18. Julii 1678 erging jedoch ein fürstlicher Befehl an den Amtsschreiber zu Ribnitz, die "Aussäuberung des Salzbrunnens bei Ribnitz zu beförden"; aber auch diese Nachforschung scheint keinen Erfolg gehabt zu haben.

Ueber die frühere Geschichte der Salzquelle ist nichts weiter bekannt geworden, als was bei Gelegenheit dieser Verhandlungen nach Ueberlieferungen vorgebracht ward, nämlich daß vor ungefähr

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100 Jahren an der angegebenen Stelle ein Salzwerk bestanden habe und daß vor ungefähr 30 Jahren die Stadt mit diesem Werke wieder habe anfangen wollen, jedoch von den Sülzern, vielleicht weil es diesen Schaden gebracht haben würde, an der Ausführung verhindert worden, deshalb mit denselben in Streit gerathen und endlich das Werk durch den einbrechenden Krieg ganz in Stocken gerathen sei.

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IX.

Ueber

die Salzquelle zu Neuenkirchen,

von

G. C. F. Lisch.


U eber diese Salzquellen ist nichts weiter bekannt, als das Folgende, welches Siemssen in seiner "Vorläufigen Nachricht von den Mineralien Meklenburgs", S. 51, nach Sagen und Erkundigungen berichtet.

"Zu Neuenkirchen, Amts Bukow, soll in alten Zeiten auch eine Salzsiederey gewesen seyn, welche aber mit der ansehnlichen Ortschaft von den Rostockschen Bürgern zerstöhrt worden ist, weil, wie man sagt, die Bewohner unerlaubten Verkehr mit Seeräubern gehabt haben. Man zeigt daselbst noch 2 Salzquellen, welche eine gut gesättigte Sole, zu allen Jahrszeiten, sowohl im strengsten Winter, als auch in dem trockensten Sommer hervorsprudeln. Der Bach, welcher Neuenkirchen durchfließt und bey Schwaan in die Warnow fällt, ist ungemein salzreich, so daß bey warmem Wetter auf dem benachbarten Erdreich eine gelblichweiße Salzmasse, von der Dicke eines feinen Papiers, mehrere Ruthen im Umkreis, ausgebreitet liegt. Die beiden Salzquellen sind ungefähr hundert Ruthen von einander entfernt, und von dem Bach ist die eine 20, und die andere an 40 Ruthen abgelegen. Der Boden in der Nachbarschaft der Salzquellen ist ganz kahl und von Kräutern entblößt, und bleibt noch immer morastig, wenn man gleich schon Anstalten zur Austrocknung gemacht hat. Diese letztern Nachrichten verdanke ich der Gewogenheit des Herrn Pastor Plitt zu Neuenkirchen."

In den neuesten Zeiten ist diese Salzquelle von dem Herrn Gerichtsrath Ahrens zu Schwaan wieder gefunden; vgl. Jahrb. IX, S, 406.

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X.

Ueber

das rostocker Patriciat,

von

G. C. F. Lisch.

Mit drei Steindrucktafeln.


O b in den meklenburgischen und pommerschen Hansestädten ein Patriciat bestanden habe, ist häufig der Gegenstand eifriger Forschungen gewesen, jedoch bis heute ohne allen Erfolg. So viel scheint gewiß zu sein, daß bisher ein rostocker Patriciat juristisch nicht behauptet werden konnte, da keine Urkunde hat aufgefunden werden können, in welcher von demselben ausdrücklich die Rede wäre. Es ist aber jetzt vielleicht möglich, das factische Bestehen eines Patriciats mit allen seinen Folgen in den wendischen Hansestädten historisch nachzuweisen und hieraus rechts=historische Folgerungen zu ziehen. Deecke hat in unsern Jahrb. X, S. 50 flgd. das lübeckische Patriciat zum Gegenstande der Betrachtung gemacht. Ich will es versuchen, einige Worte über das rostocker Patriciat zu reden. Durch sie mag andern Beobachtungen und Forschungen vorgearbeitet werden; es darf eine erste Entdeckung noch nicht zu allen möglichen Folgerungen veranlassen.

Es ist durch kein schriftliches Urkundenzeugniß darzuthun, daß in Rostock je ein Patriciat bestanden habe. Und doch ist fast die ganze Geschichte dieser mächtigen Stadt fast nur die Geschichte eines Patriciats. Ueberall begegnen wir nur denselben angesehenen und reichen Geschlechtern, und die ganze innere Verfassungsgeschichte der Stadt ist nur das Ringen der Bürger gegen die regierenden Geschlechter, ein Kampf der Demokratie gegen die Aristokratie, der Zünfte gegen die Geschlechter, ein Kampf, der Jahrhunderte mit dem größten Ungestüm tobt.

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Es waren bei der Gründung, Ausbildung und Regierung der Städte ohne Zweifel freie Männer thätig, welche durch Stand, Erfahrung und Reichthum einen Vorzug mitbrachten und fernerhin bedeutenden Einfluß auf die Entwickelung der jungen Gemeinden ausübten und Geschlechter gründeten, auf welche sich das Ansehen der Stammväter auf natürlichem Wege vererbte. Es geschah dies in den wendischen Ostseeländern zu derselben Zeit, als sich aus wendischen Dynasten, Edlen und andern Freien, einheimischen und fremden, durch Erlangung der Ritterwürde der Stammväter die Rittergeschlechter bildeten, aus denen der Adel der neuern Zeiten hervorgegangen ist; manche Stammväter ritterlicher und Patricier=Geschlechter mögen verwandt gewesen sein, wie die bei uns in neuern Zeiten viel besprochenen Papen und Swartepapen, und, wie unten gezeigt werden wird, die Baumgarten, obgleich dies zu den Seltenheiten gehören mag. Die Geschlechter in den Städten waren Nachkommen freier Männer, welche, wie die Ritter, politische Vorrechte genossen; nur die Lebensweise und Beschäftigung beider waren verschieden. Es ist nicht allein unrichtig, eine Verwandtschaft zwischen ritterlichen und bürgerlichen Geschlechtern gleiches Namens erforschen zu wollen, es ist auch unnöthig, da die bürgerlichen Geschlechter in der That nicht mehr Vorrechte brauchten, als sie schon hatten. Es waren ohne Zweifel schöffenbarfreie Männer, welche bei der Cultivirung des Landes im Anfange des 13. Jahrhunderts vor andern thätig waren; daher waren die Geschlechter in der Folge auch fähig, Eigenthum zu erwerben, im Gericht zu sitzen und Siegel zu führen. Es standen ohne Zweifel viele ritterliche und Patricier=Geschlechter auf derselben Stufe.

Diese bürgerlichen Geschlechter werden sich bei genauerer Forschung nicht allein in den Hansestädten, sondern in allen Städten nachweisen lassen.

In Rostock wird dieses Verhältniß der Stammväter der städtischen Geschlechter bei der Gründung der Stadt vorzüglich und allein durch die Straßennamen klar. In der Altstadt führen die Straßen ihre Namen von den Gewerken, welche vorzüglich in den jungen Städten getrieben wurden; hier sind eine Mühlen =, Lohgärber =, Weißgärber =, Wollenweber =, Hutfilter =, Schmiede =, Fischbank =, Scharren=Straße, ja selbst im entferntesten Winkel der Stadt eine Wenden=Straße mit einem eigenen Wenden=Thore. Gegen die Mittelstadt nach dem Rathhause hin in der Mitte der Stadt findet sich schon eine Krämer=Straße. Die Hauptstraßen aber, welche in der vor der Mitte des 13. Jahrhunderts gegründeten Mittelstadt nach dem Strande, der Gegend des großen Verkehrs, führen, und die an ihrer Mündung

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liegenden Strandthore haben ihre Namen von den Stammvätern einflußreicher Geschlechter 1 ), wie Mönchen =, Kosfelder =, Lager =, Wokrenter =, Schnickmanns=Straße und Thor, ferner eines der wichtigsten Landthore mit einer Hauptstraße: Cröpeliner=Thor und Straße, und in der Mitte der Mittelstadt noch eine Eselföter=Straße. Daneben am andern Ende der Stadt liegen die Badstüber= und Grapengießer=Straße, die Wohnsitze eines ausgebildetern gewerblichen Verkehrs, und an dem der Altstadt entgegengesetzten, äußersten Ende die Fischer=Straße. Man sieht aus dieser Beschreibung ganz klar, wie sich das Leben in der jungen Stadt bald gestaltet hat. Die vornehmen Geschlechter setzten sich in den Besitz der Straßen, welche, in der Mitte der Stadt, von der einen Seite zum Hafen, von der andern Seite zum Rathhause, Markte und der daneben liegenden, wichtigsten Kirche zu St. Marien, in welcher die Volksversammlungen gehalten wurden, ferner zu den die Stadt der Länge und Breite nach durchschneidenden Hauptstraßen und Hauptlandthoren der Mittel= und Neustadt, dem Cröpeliner =, Stein= und Mühlen=Thore, führten.

Fragt man nun darnach, welche Beschäftigung diese Geschlechter gehabt haben, so liegt die Antwort nahe, daß sie den Großhandel getrieben haben; sie waren die "Kaufleute im neuern Sinne", welche den Großhandel zu Lande und zur See und den Geldverkehr in ihren Contoren betrieben und in fernen Ländern ihre Contore hatten, die Banquiers unserer Zeiten, welche im Mittelalter oft noch mehr, wie heute, die Schicksale der Staaten lenkten. Sie unterschieden sich durch diese Contorbeschäftigung wesentlich von den "Krämern" und "Landfahrern", den Zwischenhändlern (dem "gemeinen kôpman"), welche die Waaren wieder an die Kleinhändler vertrieben; noch heute besteht in Rostock der scharfe Gegensatz zwischen Kaufleuten und Krämern darin, daß die Kaufleute keinen Laden halten dürfen. Die "Landfahrer=Krämer" aus allen Ländern stifteten zu Rostock im J. 1466 eine Compagnie 2 ) der heiligen Dreifaltigkeit; sie waren es, welche jährlich Trinitatis ihre Zusammenkunft zu Rostock hatten, hier ihre Waaren= und Geld=Geschäfte abmachten und die Compagnie feierten. Davon stammt noch der Pfingstmarkt, eine einst weit und breit berühmte Messe, zu


1) In (Nettelbladt) Abhandlung vom Ursprunge der Stadt Rostock Gerechtsame sind die Namen dieser Geschlechter häufig zu finden, z. B. S. XLV aus dem J. 1265: Gerlagus de Cosvelde, Johannes Monachus (Mönch), Hermannus de Lawe (Lage), Henricus de Cropelin, Reineko de Wokerente u. a. a. O.
2) Vgl. Jahrbücher VII, S. 188 flgd.
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der noch seit Menschengedenken die Händler aus den fernsten Gegenden kamen, und der in Meklenburg übliche halbjährige Zahlungs=Termin auf Trinitatis, welcher früher vorzüglich in Rostock gemacht ward und noch jetzt von einiger Bedeutung ist. In der noch erhaltenen Matrikel dieser "Landfahrer=Krämer=Compagnie" kommt kein einziger Name aus den alten Geschlechtern vor; vielmehr werden diese, wie unten gezeigt werden wird, jener entgegengesetzt. - Auch war es nicht Reichthum allein, welcher ein Geschlecht gründen konnte; die Reichen suchten sich zwar hervorzuheben, wurden aber immer zu den Geschlechtern in Gegensatz gebracht. So sagt Reimar Kock (vgl. Grautoff Lüb. Chron. II, S. 667): "Idt werenn ock vele binnen der Wißmar vann riken Borgeren, welcke ock gerne in dem Regimente hedden gewesen".

Diese Geschlechter waren nun nicht allein im Besitze eines großen Ansehens und Reichthums, welcher im Großhandel und in Landgütern angelegt war, sondern sie besetzten auch den Rath, was ihnen bei dem Selbstergänzungsrechte nicht schwer und sehr bald auch Regel ward. Sie regierten also in der That die Stadt, was um so wichtiger war, als in den ersten hundert Jahren des Bestehens Rostock der Sitz eines eigenen Regentenhauses war, als dessen Mitregenten oder Räthe die Rathmänner oft erscheinen. Durchläuft man die Reihe der Rathsmitglieder 1 ), welche oft in den Urkunden und Stadtbüchern vorkommen, so findet man nur Burgemeister und Rathmänner aus den alten Geschlechtern. Das Stadtregiment führte dieser immerfort aus den Geschlechtern gewählte Rath nach seiner Einsicht und rein patriarchalisch, im Interesse des größern Handelsverkehrs, ohne Beschränkung durch die Bürgerschaft. Nur in wichtigen Fällen zogen die Rathmänner die Einsichtsvollern ("discretiores, prudentes, seniores=de beschêdenen") aus ihren Kreisen zu Rathe 2 ).

Forscht man nach dem Begriffe, der mit dem Ausdrucke Patriciergeschlecht oder Geschlecht in den Städten verbunden war, so läßt sich die Frage dahin beantworten, daß zu den Geschlechtern diejenigen gehörten, deren Vorfahren im Rathe gesessen hatten. So erklärte noch im J. 1611 der Rath zu Stralsund den Ausdruck, als das Repräsentanten=Collegium von dem Rath eine Erklärung des gebrauchten Ausdrucks forderte 3 ). Nach lübischem Rechte, nach des Herzogs


1) Vgl. Gerdes Sammlung S. 1375 flgd.
2) Vgl. (Nettelbladt) Abhandlung vom Ursprunge der Stadt Rostock Gerechtsame, S. 137 und XXXVII und LXI (Beispiele aus dem 13. Jahrhundert).
3) Vgl. Brandenburg Geschichte des Magistrates der Stadt Stralsund, S. 8. - (  ...  )
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Heinrich des Löwen Ordnung über die Rathswahl, ungefähr vom J. 1163, konnte nur ein Mann in den Rath gewählt werden, der "ächt, von freier Geburt, von gutem Rufe und in der Stadt angesessen war, kein Amt von Herren trug und seine Nahrung nicht durch Handwerk gewonnen hatte" 1 ).

Als Folge ihrer Stellung und Bedeutung in Rostock erscheint es, daß die Rathmänner von Rostock (und eben so von Wismar) im Rathe der Fürsten und im fürstlichen Hofgerichte saßen, wie früher die Rathmänner beider Städte die vornehmsten Stände des Landes genannt wurden und auf den Landtagen selbst vor den Erblandmarschällen rangirten; noch heute hat der Burgemeister von Rostock Sitz im Landtags=Directorium.

Die patriarchalische Regierung der Stadt dauerte ungestört jedoch nur das erste Jahrhundert ihres Bestehens. So wie aber die Bevölkerung der Stadt und ihre Wohlhabenheit wuchs und so wie die politischen Berührungen und Ereignisse, in denen die Stadt eine Rolle spielte, häufiger wurden, fing die Masse der Bürger an, mit dieser patriarchalischen Regierung der vom Schicksale Begünstigten unzufrieden zu werden. Schon damals hatte sich die Classe der rathsfähigen Geschlechter als eine bevorzügte herausgebildet und die Kaufleute im gewöhnlichen Sinne, wenn sie auch Großhandel trieben, aber nicht zu den Geschlechtern gehörten, standen mit den Gewerken dem "Rath" gegenüber. Am Ende des 13. und Anfange des 14. Jahrhunderts hatte sich nämlich den sich ausbildenden Geschlechtern gegenüber die gewerbtreibende Masse in den Zünften zu einer großen Macht gestaltet, und eben diese Zünfte, deren erste Statuten meistentheils in diese Zeit fallen, waren es, welche das ganze 14. Jahrhundert hindurch bis um die Mitte des 15. Jahrhunderts in allen großen Handelsstädten, und so auch in Rostock, den Geist der Demokratie mit dem wildesten Uebermuthe ausbildeten. Es ist daher fortan jedesmal genau zu untersuchen, wer in den Städten handelnd auftritt, die Rathscollegien oder die Bürgergemeinden.

Der erste Sturm brach in Rostock im J. 1312 los. Schon in der zweiten Hälfte des 13. Jahrhunderts hatten sich die größern Städte, wahrscheinlich durch die Masse der Bürgerschaft veranlaßt, häufig den Fürsten widersetzt, ihre Schlösser gebrochen, oder diese durch die Aufführung der Stadtmauern von den Städten abgesperrt, oder auch den Fürsten das Versprechen abgenöthigt, inner=


(  ...  ) Wenn der Verfasser hier ebenfalls behauptet, daß es in Stralsund keine Geschlechter gegeben habe, so möchte sich bei genauerer Forschung die Sache jetzt vielleicht anders stellen.
1) Vgl. Lübeckisches Urkunden=Buch I, S. 6.
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halb der Städte und einer gewissen Entfernung von denselben keine Burgen anzulegen. Rostock erreichte es im J. 1266, daß der beim bramower Thore aufgeschüttete Wall zur Erbauung einer fürstlichen Burg wieder abgetragen ward, und im J. 1278, daß die Fürsten die Hundsburg an die Stadt verkauften und versprachen, innerhalb einer Meile von den Ufern der Warnow keine Burg anzulegen. Wismar hatte im J. 1276 bei ber Aufführung ihrer Stadtmauer die fürstliche Burg von der Stadt abgeschnitten und nöthigte im J. 1300 die Fürsten zur Abbrechung derselben. Selbst kleinere Städte ahmten dieses Beispiel nach. Daher mochte es wohl eine Folge des wachsenden Uebermuthes der Stadtgemeinden sein, daß sich die Rathscollegien der wendischen Hansestädte mit den Fürsten verbanden und mit diesen im J. 1283 zu Rostock den ersten, berühmten Landfrieden schlossen, weniger wohl zum Schutze gegen auswärtige Feinde, als vielmehr zur Aufrechthaltung der Ruhe und Ordnung innerhalb der eigenen Grenzen und auf dem Felde des großen Verkehrs. Im Jahre 1310 verschloß die Stadt Wismar ihrem Landesherrn Heinrich dem Löwen die Thore, als er in ihren Mauern die Vermählung seiner Tochter feiern wollte; die Rostocker waren auch gleich zur Hand, zogen den Wismaranern zur Hülfe und brachen den Fürstenhof in Wismar. Auch Rostock verschloß den Fürsten die Thore. In Rostock stand es allerdings schlimm. Der letzte Sproß des rostocker Fürstenhauses, Nicolaus das Kind, hatte die Stadt in vielfache Verlegenheiten gebracht und dem Könige von Dänemark sein Land überlassen; als die Fürsten den wachsenden Ungestüm der Städte sahen, wählte der Dänenkönig das Besänftigungsmittel, einen heimischen Fürsten, Heinrich den Löwen von Meklenburg, zum Statthalter von Rostock zu ernennen. Aber die bewaffnete Stadtgemeinde, durch Wismar's Beispiel gereizt, zwang den Rath, alle Verträge zu vernichten und dem Kinde von Rostock wieder zu huldigen. Es entstand ein heftiger Krieg der rostocker Bürgerschaft gegen die Fürsten, so merkwürdig, wie kaum ein anderer in der Geschichte Deutschlands. Der "Rath" mit den Geschlechtern ("de oppersten van den borgern") 1 ) war zwar zum Frieden geneigt; aber die Bürgerschaft ("de mênheit") wollte nichts von Güte hören. Die Wuth gegen die fremden Fürsten artete endlich in Bürgerkrieg aus. An die Spitze des Volkes stellte sich ein heftiger, harter, consequenter Mann, Heinrich Runge, ein wohlhabender Kaufmann, mit dem Vorsatze, die Macht der Rathsgeschlechter zu brechen und für die Gemeinde Antheil am Stadtregimente zu erringen. Er trieb den Rath auseinander, ließ meh=


1) Vgl. hier und weiter Schröter's Rostockische Chronik, S. 19. flgd.
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rere Mitglieder desselben, unter diesen seinen eigenen Bruder, hinrichten, andere gefangen setzen; einige entflohen. Das alleinige Ziel war, den Einfluß der räthlichen Geschlechter zu vernichten; die alte Chronik 1 ) sagt ganz klar: "dar weren etlike vorderuere mank den borgeren, de do radtmenne begerden to werdende," und: "tho handes hoff sick do mennigerlei arch in der stadt in der vordruckinge der beslechteden vnd der riken lude 2 )". Dies ist das einzige Beispiel, daß in alter Zeit die Vornehmern der Stadt Geschlechter genannt werden 3 ). Die Demagogen beredeten den Fürsten Nicolaus, daß er durch die Aeltesten der Stadtgemeinde unter Zustimmung der Aelterleute von den "Gewerken" oder den Zünften einen neuen Rath wählen ließ, in welchen freilich - Runge nicht kam. Dies ist der Ursprung des Einflusses der Vier Gewerke, welche noch heute die Stadtgemeinde repräsentiren. Das Ziel aller Bestrebungen war fortan, die Geschlechter vom Rathe ferne zu halten, dagegen den Rath von der Stadtgemeinde wählen zu lassen. Doch der neue Rath machte es auch keinem recht. Endlich stimmten die Kaufleute ("de kôpman") die Gemeinde milder und vermittelten den Frieden. Auch dies ist das erste mal, daß die Kaufleute als eine Gesammtheit den Rathsgeschlechtern gegenüber genannt werden. Es war zwar Friede mit den Fürsten geschlossen; aber kaum hatte Heinrich der Löwe seine Wallfahrt nach Rocca Madonna angetreten, als der verbannte Runge wieder in der Stadt erschien, dem neuen Rathe einen Bürgerbrief, eine Art Constitution, für die Bürgerschaft, abtrotzte, in welchem unter andern bestimmt ward, daß die Aelterleute die Rathsmitglieder zur Wahl vorschlagen sollten. Der Fürst Heinrich von Meklenburg bemeisterte sich jedoch wieder der Stadt, die Rädelsführer entflohen zum Theil und wurden geächtet, die ergriffenen hingerichtet, und die noch übrig gebliebenen Mitglieder des alten Raths wurden in ihre Würden und Güter wieder eingesetzt; der Bürgerbrief ward verbrannt und das alte Stiftungsprivilegium der Stadt erneuert, nach welchem die Stadt nicht nur lübisches Recht, sondern auch


1) Der Name Runge ist in den Volksaufständen in den wendischen Hansestädten ein übel berufener Name. In dem rostocker Aufruhr von 1312 war Heinrich Runge Rädelsführer. Ein Hermann Runge war Wortführer in dem Volksaufstande zu Lübeck 1406 flgd. Und ein Runge war im J. 1487 wieder Anstifter des blutigen Aufruhrs wegen der Domstiftung zu Rostock. Es werden also alle Hauptrevolutionen in den nordischen Städten durch den Namen Runge bezeichnet.
2) Vgl. Schröter's Rost. Chronik. S. 27 und 29.
3) Gegen das Ende des 15. Jahrhunderts scheint der Ausdruck "Geschlechter" öfter gebraucht zu sein. So wird z. B. in den Streitschriften wegen Einziehung der Güter der ausgestorbenen Bürgerfamilien seit dem J. 1485: "ein schlechte de Wilden" genannt.
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lübische Verfassung 1 ) eingeführt hatte, d. h. der Rath sollte sich fernerhin, wie früher, nach Herkommen und Recht durch eigene Wahl ergänzen. Die geretteten und wieder eingesetzten 2 )


1) Der Fürst Heinrich hielt in Rostock Gericht und stellte die alten Ratsherren, um dem Rechte zu genügen, in Anklagestand: er forderte öffentlich auf, gegen sie vorzubrigen, "all dat men mit lubesch recht vp se konde bringen". Da niemand sprach, so wurden sie für unschuldig erklärt. Vgl. Schröter's Rost. Chronik S. 41.
2) Vgl Schröter a. a. O. S. XX. flgd. und Urkunde Nr. XVIII. und XlX. Die von Schröter Spec. Dipl. Rostoch. Nr. XIX. mitgetheilte Urkunde vom 19. Jan. 1314 ist in den Namen nicht richtig gelesen und nach den Siegeln nicht beschrieben. Der Anfang lautet im Originale:

In nomine domini amen. Nos Odbertus de Selowe, Hinricus de Godlandia, Gherwinus Wilde, Wasmodus Cinneke, Bernardus Kopman, Arnoldus Kopman, Arnoldus Quast, Tyge, Hermannus Wokerente, Gherardus Reynoldi, Hermannus de Argillari Domo, Johannes de Vemeren, Herbordus Bacillarius, Holczte de Theterowe, Claws de Kyryz, Thydericus Friso, Nycolaus Clinkeman, Johannes Pape antique ciuitatis, Johannes Pape noue ciuitatis, Engelbertus de Pomerio, Henninghus de Dame, consules in Rozstoch etc.

Schröter liest:

Sinneke, statt Cinneke,
Bolezte,statt Holczte,
Elmkeman, statt Clinkeman,
Dorne, statt Dame.

In die Urkunde sind 9 Löcher zum Einhängen von Siegelbändern eingeschnitten. Von den ersten 8 Siegeln sind nur die letzten 4 erhalten: das Siegel des Tyge=d. i. Mathias von Volkenshagen, des Dietrich Vrese, des Engelbert von Baumgarten, und das 4te ist unkenntlich. An dem 9ten Pergamentstreifen hangen 2 Siegel unter einander. Cinneke ist vielleicht aus der Familie Cene. Hermannus de Argillari Domo ist lateinische Uebersetzung von Hermann von Lêmhûs, welcher noch 1337 vorkommt; ein Johannes de Lêmhûs wird 1286 genannt (vgl. Rost. Wöchentliche Nachr. 1752, Stück 36) und ein Hennekinus Lêmhûs 1355 (vgl. Nettelbladt Hist. dipl. Abhandl. p. CVIII und LXVIII). - Bacillarius ist vielleicht Uebersetzung von Stange. - Clinkeman kommt sonst noch vor; bei Nettelbladt a. a. O. S. CV ist auch etynkeman statt clynkeman geschrieben. De Pomerio ist lateinische Uebersetzung von Baumgarten. - Dame ist ein bekanntes Geschlecht, welches oft genannt wird.
Es steht noch der Name Holezte de Theterowe zur Frage. An dem letzten Pergamentstreifen hangen zwei Siegel:
1) mit einem längsgetheilten Schilde, rechts mit einer dreigipfligen Zinne, links mit drei Sternen unter einander, und der Umschrift:
Umschrift
 2) mit einem Schilde, in welchem das holsteinsche Nesselblatt steht mit der Umschrift:
Umschrift
 Das erste dieser beiden Siegel gehört wahrscheinlich dem Hermannus de Argillari Domo oder von Lêmhûs; das zweite gehört wohl dem Holczte (d. i. Holstein) von Teterow, und dies ist wahrscheinlich der Ratsherr Marquardus Holsatus, d. i. Holstein, welcher 1307 - 1312 vorkommt (vergl. Nettelbladt a. a. O. p. XX, CV, CVI). Denn diese Siegel später erwählten Rathsherren, welche alle diese Urkunde besiegeln sollten, zuzuschreiben, ist nicht gerathen, da dies offensichtlich nicht geschehen ist.
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Mitglieder des alten Raths waren: Otbert von Selow, Gerwin Wilde, Bernhard Kopman, Arnold Kopman, Arnold Quast, Mathias von Volkenshagen, Wasmod, Heinrich Schlichtop.

So ging die erste Revolution ohne alle Folgen für die Stadtverfassung vorüber und das Regiment ward nach wie vor geführt, nach dem Geiste der Verfassung Lübecks. Die Geschlechter besetzten aus sich den Rath und regierten die Stadt nach altem Herkommen. Rostock fiel bald an das meklenburgische Fürstenhaus. Eine große Stütze gewannen die norddeutschen Städte an dem Fürsten Albrecht dem Großen von Meklenburg, welcher an 50 Jahre regierte (1329 - 1379). Dieser hielt sich innig zu den Städten in ihrer bestehenden Verfassung, d. h. zunächst zu den Rathsgeschlechtern, und beförderte auf alle mögliche Weise die Landfrieden, so daß sein gerechter und versöhnlicher Einfluß und seine bedeutende Persönlichkeit und Kraft auch wirklich die Ordnung in der Bürgerschaft aufrecht erhielten, er aber auch reichen Dank von den Städten empfing.

So viel geht aus diesen merkwürdigen Ereignissen klar und ohne Zweifel hervor, daß sich, wie in Lübeck, schon im 13. Jahrhundert in Rostock einflußreiche, vornehme Geschlechter (rike, beslechtede lude) gebildet hatten, welche allein den Rath besetzten, und daß sich schon im Anfange des 14. Jahrhunderts von diesen selbst die nicht aus den Geschlechtern stammenden Kaufleute als eine eigene Corporation abgetrennt hatten, wenn die Geschlechter auch Großhandel treiben mochten.

Es waren in der alten Weise wieder hundert Jahre vergangen, als sich ein neuer Sturm erhob, welcher jedoch nachhaltigere Wirkungen hatte, als der erste. Die nordischen Händel im Gefolge der durch den Einfluß der Städte verwirklichten Wahl des meklenburgischen Herzogs Albrecht zum Könige von Schweden, die Gewaltthätigkeit der Vitalienbrüder, welche aus den wendischen Hansestädten hervorgingen und deren Verkehr immer störten, die Schwäche mancher Regenten am Ende des 14. Jahrhunderts, häufige Fehden, die Unsicherheit der Landstraßen, eine gewisse Verknöcherung der Formen bei Erschlaffung des innern Lebens, welches das 14. Jahrhundert hindurch fast überspannt gewesen war, das Umsichgreifen der Gilden und mehrere andere Ursachen hatten im Anfange des 15. Jahrhunderts das Leben in den Seestädten etwas roh und wild gemacht, so daß ein Funke sehr leicht zünden konnte. Die Anregung ging diesmal von Lübeck aus. Schon 1376 hatten sich hier die Handwerker gegen den Rath erhoben; nach und nach rührten sich alle Stände und Innungen, schlossen ihre Verbrüderungen enger und verlangten größere Rechte.

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Einzelne Regungen wurden zwar augenblicklich unterdrückt, es ward aber dadurch dem Weitergreifen des Uebels nicht gewehrt. Endlich stand die Bürgerschaft auf und forderte, da sie sich beschwert glaubte, Rechenschaft vom Rathe; da verließ im J. 1408 der Rath die Stadt und eine wilde Zunftherrschaft trat an die Stelle. Die Sache war in Lübeck vorzüglich durch einen im J. 1405 gewählten Bürgerausschuß der Sechsziger betrieben. Das endliche Ziel war auch hier wieder die Theilnahme an der Rathswahl. Von lübecker Demagogen geleitet erhoben sich im J. 1409 auch die Stadtgemeinden von Wismar und Rostock, setzten den alten Rath ab und ordneten ebenfalls Sechsziger an, welche ein unbeschränktes Regiment führten. Das Feldgeschrei der Zünfte das ganze 15. Jahrhundert hindurch war in den Hansestädten immer das Verlangen nach Sechszigern. - Ob es Weisheit oder Schwäche war, die Landesherren mischten sich nicht in die inneren Angelegenheiten der Städte. Erst als im J. 1416 durch kaiserliche und dänische Vermittelung zu Lübeck die alten Rathsherren "mit großer Herrlichkeit" durch einen kaiserlichen Gesandten wieder in die Stadt eingeführt und in die Rathsstühle wieder eingesetzt waren, gelang es in demselben Jahre den meklenburgischen Landesherren, durch Vermittelung der übrigen Hansestädte in Wismar und Rostock die alten Rathsherren wieder einzuführen und die alte Ordnung wiederherzustellen. Doch dies war nur ein scheinbarer Friede; denn es gährte fortwährend in den Stadtgemeinden. Im J. 1427 verloren die wendischen Hansestädte eine große Kriegsflotte gegen den König Erich von Dänemark; die Stadtgemeinden waren hierüber sehr bestürzt und unwillig und der König benutzte diese Verstimmung, indem er in den Städten Briefe vertheilen ließ, in welchen er alle Schuld auf die Rathmänner der Städte schob und sich gegen die Stadtgemeinden freundlich stellte. Dies wirkte: die Geschlechter sollten nicht allein heimlich zu ihrem eigenen Vortheil regiert, sie sollten auch die Städte in großes Unglück gestürzt haben. Die Massen erhoben sich; Hamburg gab diesmal das Beispiel. In Hamburg, Wismar und Rostock ward im J. 1427 der alte Rath abgesetzt und verjagt und es wurden wieder Sechsziger zur Bevormundung des neuen Rathes eingesetzt. Ja es kam zum Blutvergießen: es fielen in Hamburg der Rathmann Johann Kletzen, in Wismar der Burgemeister Johann Bantschow und der Rathmann Heinrich von Haren durch das Henkerbeil. In Rostock kam es nicht zu so gewaltsamen Schritten, aber der alte Rath mußte weichen; die vier Burgemeister: Heinrich Katzow, Heinrich Buek, Friederich (oder Vicke) von der

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Zene und Johann Otbrecht entflohen 1 ). Wismar, mit schwerer Blutschuld beladen, von der es sich nie wieder erholt hat, ward durch kaiserlichen Auftrag von der Stadt Lübeck im J. 1430 wieder zur Ruhe gebracht; der alte Rath ward wieder eingesetzt und die Sechsziger wurden für immer aufgelöset. Rostock widerstand länger. Zunächst schloß es, zur Stärkung seiner Kraft, im J. 1430 abgesondert Frieden mit Dänemark und sagte sich dadurch factisch von der Hanse los 2 ), was also nicht durch die Rathsgeschlechter, sondern durch die Bürgerschaft geschah. In Meklenburg regierte damals die Herzogin Katharine lange Zeit als Vormünderin ihrer minderjährigen Söhne, unter Beistand des Ritters Mathias von Axekow. Diese Regierung mochte wohl nicht die erforderliche Kraft besitzen. Rostock ließ sich lange durch keine Drohungen, weder durch die Landesherren, noch durch Kaiser und Reich, beugen. Doch was das deutsche Reich nicht vermochte, bewirkten die geistlichen Waffen des Bannes und Interdicts. Als in Folge derselben die Erwerbsquellen versiegten, zeigten sich die Gewalthaber willig, da sie eine Reaction der Bürgerschaft zu fürchten haben mochten. Durch vielseitige Vermittelung ward im J. 1439 Frieden gestiftet: der alte Rath ward wieder zurückgerufen und in seine Aemter und Güter wieder eingesetzt, aber unter der Bedingung, daß die in der Revolution erwählten Rathmänner blieben, ohne jedoch aus ihrem Stande Nachfolger zu erhalten; die alten Privilegien der Stadt wurden bestätigt, eben so der im J. 1428 der Stadtgemeinde gegebene Bürgerbrief, nach welchem zur Beschränkung des Rathes die Bürgerrepräsentation der Sechsziger, dreißig aus den Kaufleuten und dreißig aus den Gewerken, fortan in Bestand bleiben sollte. So blieb allerdings die Stellung der Geschlechter ziemlich unverändert, die Bürgerschaft erreichte aber doch auch ihren Zweck durch eine dauernde Repräsentation, welche sich selbst ergänzte. Die Vergleichsverhandlungen zur Schlichtung der einzelnen Streitigkeit dauerten jedoch bis in das Jahr 1442, in welchem Jahre auch erst die Reichsacht aufgehoben ward. Ja, die vertrieben gewesenen Geschlechter verglichen sich mit dem Rath und der Bürgerschaft erst am 12. Aug. 1454 3 ), indem die Stadt für die Ge=


1) Vgl. Grautoffs Lüb. Chron. II, S. 47.
2) Vgl. das. S. 58.
3) Vgl. unten die Urkunde unter den Vermischten Urkunden. Die Urkunde befindet sich wohl erhalten im Archive der Stadt Rostock. Nettelbladt in seinem "Verzeichniß allerhand z. Gesch. der Stadt Rostock gehöriger Schriften" etc. ., 1760,II, S. 49, führt diese Urkunde auf unter der Registratur: "Aussöhnungsbrief einiger aus der Stadt gewichener Geschlechter mit dem Rathe". Das Wort "Geschlechter" aber findet sich in der Urkunde eben so wenig, als ich es in einer andern Urkunde habe finden können. Nettelbladt hat die Urkunde in den Ro= (  ...  )
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schlechter mehrere Schulden derselben übernahm, diese dagegen allen Ansprüchen an die Stadt entsagten. Die noch übrig gebliebenen Mitglieder der im J. 1427 verjagten Geschlechter, unter denen die vier Burgemeister waren, welche diesen Vertrag schlossen, waren: Heinrich und Gottschalk Buek, Vicke von Zene, Johan Othbrecht, Johann und Lambert Cröpelin, Engelke Katzow und die Brüder Kiritz, Heinrich und Lambrecht Katzow, Heinrich Baggel und der Professor der Medicin Doctor Heinrich Schönberg.

Noch einmal kehrte sich die Volkswuth gegen den Rath, d. h. gegen die Geschlechter, als in Folge des blutigen Aufruhrs wegen der Gründung eines Collegiat=Domstifts zu Rostock im J. 1487 die Burgemeister, Rathmänner und mehrere angesehene Bürger die Stadt meiden mußten (vgl. Rudloff M. G. II, S. 858 flgd.). Zwar versuchte man in den Vergleichsunterhandlungen die Aufhebung der Sechsziger und die Herstellung der frühern Verfassung, jedoch vergebens. Durch den endlichen Vergleich ward die bisherige Verfassung bestätigt.

Diese Verfassung mit den Sechzigern, durch welche die Geschlechter allerdings viel an Einfluß verloren, bestand wieder über hundert Jahre. Während der Zeit aber erlitt die Verfassung Rostocks eine wesentliche Veränderung durch das allmählige Aussterben der alten Geschlechter; gegen das Ende des 15ten Jahrhunderts starben die mächtigsten von ihnen aus, die Wilden und Cröpeline. Die Reihen der Geschlechter waren so gelichtet, daß sie unmerklich verschwinden. Dazu kam, bei gänzlich veränderter Führung der Geschäfte seit der Reformation und bei dem Einflusse der im Jahre 1418 zu Rostock gestifteten Universität, das Vorwalten des Gelehrtenstandes.

Im Jahre 1555 ward bei den Verhandlungen über die von den Landesherren geforderte Contribution die Anerkennung der Sechsziger verweigert. Nach vielen Verhandlungen erhielt die Stadt durch den Erbvertrag von 1583 eine Repräsentation von hundert Männern nach den vier Kirchspielen oder vier Quartieren mit einem Ausschusse von Sechszehnern. Hiemit war die alte Verfassung Rostocks gänzlich verwischt und zum Theil eine Repräsentativverfassung eingeführt. Die letzten Reste der Geschlechter waren fortan ohne allen Einfluß.


(  ...  ) stocker Nachrichten 1756, S. 62, auch abdrucken lassen; sie ist aber wegen ihrer Wichtigkeit und wegen der anhangenden Siegel hier noch ein Mal mitgetheilt. Die bei Nettelbladt Verz. a. a. O. unter dem J. 1464 aufgeführte Urkunde gleichen Inhalts findet sich nicht im Stadt=Archive; wahrscheinlich ist die Aufführung ein Versehen und die vorstehend besprochene Urkunde von 1454 gemeint, oder auch die in den Rost. Nachr. 1756, S. 106, mitgetheilte Urkunde, welche jedoch nicht von rostockischen, sondern von preußischen Geschlechtern (inwanere des landes to Prutzen über Erstattung von Kriegs=Schäden und Kosten ausgestellt ist.
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In Folge der im Jahre 1763 eingesetzten fürstlichen Commission ward zwar die im Jahre 1583 eingesetzte Repräsentation der Hundertmänner beibehalten, aber im Jahre 1770 in zwei Quartiere getheilt: in 50 Kaufleute und Brauer und in 50 Deputirte der Gewerke. Diese Verfassung, gewissermaßen mit einem Oberhause und einem Unterhause, dem Rathe gegenüber, besteht noch heute.

Dieser kurze Abriß der höchst merkwürdigen Verfassungsgeschichte von Rostock, welche wohl eine ausführliche und gründliche Darstellung aus den Quellen des rostocker Archivs verdiente, zeigt klar und ohne Zweifel das Bestehen von Geschlechtern oder Patriciern in Rostock während des ganzen Mittelalters bis in das sechszehnte Jahrhundert, wo Aussterben, veränderte Handelsrichtung, andere Geschaftsführung, Verlust des Vermögens und andere Ursachen die letzten, wenigen Sprößlinge ganz in den Hintergrund drängen.

Merkwürdig ist es aber, daß die Geschlechter in ihrem Verbande als eine geschlossene Gemeinde nicht genannt werden; freilich mag das reiche rostocker Archiv auch hierüber reichen Stoff enthalten, dessen Bearbeitung von hoher Wichtigkeit wäre, aber es ist bis jetzt nichts bekannt geworden. Das Einzige, was sich hat auffinden lassen, sind folgende zwei Aufzeichnungen in der Matrikel der rostocker Landfahrer=Kramer=Compagnie:

Fol. 118 b

"Anno 1624 im pinstenn Marcke zu rostock is dey Compeney gehaltenn wordenn vndt der foegel nichgt geschoessenn wordenn aus denn vhrsachenn weil dey Junckernn nichgt geschossenn haben, also haben wir nichgt koennenn die foegel Stanggen mechgttichgt werdenn vonn denn herren Boergermeisternn.

Fol. 120 b

"Anno 1625 pingesten Marken is die Companey gehalten worden vnd der foegell geschoßenn mitt großer Vncosting der Companey, alße die Stadt Junckern nicht geschoßen ihn 2 Jharen, hatt alßo die Company auff Ihren Vncosting alles außrichten müßen."

Diese beiden Aufzeichnungen, welche von zwei verschiedenen Rechnungsführern geschrieben sind, beweisen klar, daß noch Sprößlinge der alten Geschlechter lebten und zusammenhielten, daß sie eine Art Gilde hatten, in welcher sie nach dem Vogel schossen, und daß sie Junker oder Stadtjunker genannt wurden. Der letztere Ausdruck läßt den Gedanken nicht aufkommen, daß diese Junker adelige Geschlechter gewesen seien, was ich selbst früher geglaubt habe. Auch theilt der kundige Herr Burgemeister Dr. Karsten zu Rostock mit, daß ihm in den alten Rechnungsbüchern

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der Stadt oft der Ausdruck Stadtjunker begegnet sei. In Hochzeits= und Leichen=Programmen aus dieser Zeit werden mitunter "Patricier" genannt.

Nach dem dreißigjährigen Kriege aber verschwindet jede Spur von patricischen Geschlechtern in Rostock.

So einleuchtend dies Alles auch sein mag, so ist es doch nicht strenge beweisend. Das Vorherrschen gewisser Personen könnte sich durch geistige Kraft oder Reichthum entwickelt und auf ihre Erben fortgepflanzt haben; dies wäre aber kein anderes Patriciat, als das, was sich überall und unter allen Umständen geltend macht. Das Bestehen eines politisch anerkannten Patriciats in Rostock mußte also bisher geleugnet werden, da keine Urkunde, keine Nachricht direct dafür redet. Ich selbst habe es mit vielen andern Quellenforschern bisher inAbrede nehmen müssen, da es nicht bewiesen werden konnte. Jetzt glaube ich aber einen vollgültigen Beweis für das Dasein eines Patriciats in Rostock gefunden zu haben und die Führung desselben ist eigentlich der Gegenstand dieser Zeilen. Daß dieser Beweis nicht früher geführt ist, liegt darin, daß sich eher nicht Gelegenheit bot, ihn führen zu können, um so mehr, da er erst auf negativem Wege gefunden werden mußte, ehe er sich positiv gestalten konnte.

Der Beweis eines Patriciats in Rostock liegt nämlich darin, daß

alle Geschlechter, welche im Mittelalter in Rostock im Rathe saßen, Schild und Helm führten, also siegelfähig waren,

daß dagegen

kein anderer Bürger Schild und Helm führt.

Diese Beobachtung läßt sich nur machen, wenn man ein ganzes Archiv sorgfältig in den Original=Urkunden studirt. Ich habe im Februar des Jahres 1845 ein mittelalterliches rostocker Archiv, das Archiv der Kirchen=Oekonomie, von ungefähr 700 Urkunden, die Kirchen=Urkunden Rostocks, an denen wenigstens 2000 Siegel hingen, unter Händen gehabt und dabei das rostocker Stadt=Archiv und das großherzogliche Geheime und Haupt=Archiv benutzt und mich überzeugt, daß kein einziger gewöhnlicher Bürger, selbst kein Kaufmann, Schild und Helm führt, oder:

jeder Patricier führt Schild und Helm im Siegel 1 ),


1) So sagt Reimar Kock in seiner Cronik (in Grautoff Lüb. Chron. II., S. 676) von dem Begräbnisse des in der Revolution von 1427 hingerichteten Rathsherrn Heinrich von Haren:

"sine hußfruwe - - besturede ehrlicke lude, de en drogen tho den swarten

(  ...  )
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wogegen

jeder Bürger, Kaufmann oder Handwerker, nur ein Hauszeichen im Siegel führt.

Die "Siegelfähigkeit" der Geschlechter ist also wohl der einzige und sichere Beweis für das Patriciat 1 ). Diese Beobachtung ließ sich weder von mir, noch von andern früher machen, als bis sich eine so günstige Gelegenheit geboten hatte, durch welche sich das Unerwartete und nicht Gesuchte von selbst dem Auge aufdrängte.

Man hat wohl behaupten wollen, die Patriciergeschlechter in den Städten seien rittermäßiger Herkunft, und hat dies dadurch zu beweisen gesucht, daß sich Patricier= und Rittergeschlechter gleiches Namens finden. Diese Annahme ist aber durchaus unbegründet und läßt sich durch nichts beweisen. Die Gleichheit des Namens ist im Mittelalter durchaus kein Beweis für die Namensverwandtschaft zweier Geschlechter, sondern nur das Siegel; im Gegentheile sind Familien stammesverwandt, welche gleiche Siegel, aber verschiedene Namen führen 2 ). Die Siegel sind zur Erkenntniß der Herkunft und des Standes im Mittelalter bei weitem das wichtigste Hülfsmittel.

Nehmen wir nun diesen Grundsatz der Siegelfähigkeit für die patricischen Geschlechter an, was nicht abzuweisen ist, so finden wir ferner, daß alle Personen, welche die Rathswürde bekleiden, Schild und Helm im Siegel führen.

Dazu kommt drittens die Wahrnehmung, daß nur diese Familien, welche nach ihrer Siegelfähigkeit und Rathsfähigkeit den Geschlechtern angehörten, Landgüter besaßen, d. h. lehnsfähig waren, wenn sie auch gewöhnlich die Ritterdienste von den Lehngütern nehmen ließen. In Meklenburg sind aber bis zum 17. Jahrhundert alle Landgüter als Lehne betrachtet, und die Landesherren haben beim Aussterben von Familien immer die Lehnsqualität der Landgüter, also den Heimfall, in Anspruch genommen und auch durchgesetzt. Mit dem Anfange des 16. Jahrhunderts mag sich nach und nach alles anders gestaltet haben, aber bis dahin wird dieses Regel gewesen sein.

Siegelfähigkeit (und Turnierfähigkeit), Rathsfähigkeit und Lehnsfähigkeit (jedoch in der Regel ohne Leistung von Ritterdiensten) waren also die Vorrechte der patricischen Geschlechter Rostocks.



(  ...  )
Monnicken in dat Chor, dar he sülvest vormahlß sin Graff hedde besturet, unnd einen herlicken Stein mit Schilde und Helme unde Listen van Mißinge schön gezieret hadde leggen latenn."
1) Vgl. Eichhorns deutsche Staats= und Rechtsgeschichte, II., 1821, §. 341.
2) Vgl. Lisch Gesch. des Geschlechts Hahn, Bd. I.
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Die bekanntesten der rostocker Patriciergeschlechte das Mittelalter hindurch waren nach den Urkunden und nach Lindebergs Chronik folgende:

Aa, Kruse,
Baggel, von Lage,
v. Baumgarten (de Pomerio), von Langestrat,
Blesen, Lisen,
Broker, Make,
Bûk, von der Mölen,
von Dame, Mönch (Monachus),
Eselfot, Nachtraven,
Frese, Pape,
Grentze, Quast,
von Gothland, Rode (Rufus)
von Hervorden, von Selow,
Holloger, Tölner (Thelonearius),
Horn, Voot,
Katzow, von Weser,
Kirchhof, Wilde,
von Kiritz, Witte (Albus),
Kopman, Wise (Sapiens),
von Kosfeld, Wokrent,
Kron, Wulf, u. a.
Kröpelin,  

Lindeberg theilt über die Namen der ausgestorbenen Familien von Bedeutung folgende alte Denkverse mit:

De witten, wilde, Wülff hebben Hollogen,
Und Schwemmen tho Grentz aver de Aa,
Dat erföhren de van Baggele, Buke,
Und Blesen int Horn, dat men idt hörde
Tho Kröpelin up dem Kerckhaue,
Do quam Katzow tho Maken.

Die berühmtesten Geschlechter waren zu Lindebergs Zeiten am Ende des 16. Jahrhunderts alle ausgestorben; es lebte nur noch das letzte kinderlose Glied der Geschlechter Frese, Bröker und Kron, und von dem Geschlechte von Hervorden lebten zwei Brüder, Lambert und Lorenz, als Rathsherren. Lindeberg sagt: Quemadmodum Athenis, - - Romae, - - ita et Rostochii prosapias quasdam ortas comperimus, quae nomina sua a longa annorum serie ad posteritatem transmiserunt et tandem, ut sunt fugitiva et transibilia humana omnia, patrum nostrorum memoria fatorum iniquitate prorsus interciderunt defeceruntque.

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Von andern, zwar alten, aber weniger berühmten und reichen Geschlechtern mögen nach dem 16. Jahrhundert noch einige nachgeblieben sein, welche noch ein Vierteljahrhundert später die Junkergesellschaft bildeten.

Dem Anscheine nach waren die Geschlechter über viele Hansestädte ausgebreitet. Es kommt auf die Siegel an, ob die Geschlechter gleiches Namens in den verschiedenen Hansestädten verwandt waren, und es mag sich wohl der Mühe verlohnen, weitere Forschungen an den Quellen anzustellen. Es wäre vielleicht möglich, daß mit lübischem Recht und lübischer Verfassung andere Städte auch lübische Geschlechter erhielten. In Lübeck kommen z. B. folgende Geschlechter 1 ) vor, welche in Rostock zu den bedeutendsten gehörten; Baumgarten (1286), Buk (1308), von Dame (1399), Frese (1277), Kosfeld (1230), Kröpelin (1408). Kruse (1177), Mönch (1233), Pape (1295), Rode (1230), Tölner (1188), Voot (1229), Witte (1188). In Wismar kommen ebenfalls viele von den rostocker Geschlechtern vor. Auch in Stralsund 2 ) gehören einige von ihnen zu den Rathsgeschlechtern, z. B. Eselvot (1287), Kosfeld (1286), Kruse (1316), Rode (1263), Voot (1316), Witte (1263).

Die Siegel der lübecker Patricier sind leider noch nicht durchforscht. Zu dem Urkundenbuche der Stadt Lübeck, I., sind auf Tab. I. die, aus dem Jahre 1290 stammenden vier ältesten Siegel lübeckischer Bürger abgebildet. Alle vier führen Hausmarken, zwei von ihnen neben den Hausmarken schon Wappenzeichen. Die Siegel gehören den Bürgern Reineke Mornewech, Johann von Hadersleven, Johann Wullenpunt und Johann Vorrat; alle vier gehören alten lübecker Rathsgeschlechtern an (vgl. Deecke Von der ältesten lübeckischen Rathslinie). Wenn nun Masch zum lübecker Urk. Buche I., S. 761, meint, "man dürfe die Hausmarken der Bürger sicherlich den Wappenbildern des Adels gleichstellen," und "der Bürger habe einfachere Zeichen gebraucht": so können wir ihm nach dem oben Vorgetragenen nicht ganz beistimmen. Ungefähr seit dem Anfange des 14. Jahrhunderts gilt für das Mittelalter Folgendes als Regel: der gemeine Kaufmann und Bürger führte nur eine Hausmarke im Siegel, der Patricier oder rathsfähige Bürger Schild und Helm. Es wird nun wohl der Fall gewesen sein, daß die großen patricischen Handlungshäuser für den Waarenverkehr daneben auch eine bestimmte Hausmarke führten, wie in Rostock die Kopmann; aber die Hausmarken der Patricier ersetzten nicht die Familien=


1) Vgl. Deecke, Von der ältesten lübeckischen Rathslinie, 1842.
2) Vgl. Brandenburg, Geschichte des Magistrates der Stadt Stralsund, 1837.
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wappen. - Es kommt allein darauf an, wann und wie sich die Wappen der Patricier ausgebildet haben, d. h. ob die Geschlechter seit ihrer Entstehung das 13. Jahrhundert hindurch schon Schild und Helm gefürt haben oder ob sich bei den Patriciergeschlechtern das Wappenwesen erst in der zweiten Hälfte des 13. Jahrhunderts, zugleich mit den Wappen der Rittergeschlechter, welche, mit Ausnahme seltener Fälle, auch zuerst in dieser Zeit vorkommen, nach und nach ausgebildet hat. Die ältesten lübecker Bürgersiegel scheinen für eine allmählige Ausbildung des Wappenwesens am Ende des 13. Jahrhunderts bei den Bürgergeschlechtern zu reden, vielleicht in Nachahmung des Wappenwesens der Rittergeschlechter. Vorzüglich ist erst eine historische Darstellung des Siegelwesens der lübecker Bürger zu erwarten.

Ob einige meklenburgische Ritterfamilien von lübecker Geschlechtern stammen, wie die Loo, Storm, vom See, u. a. ist augenblicklich nicht zu ermitteln.

Die meisten der reichern Geschlechter hatten Landgüter im Besitze. Außer den unten angeführten hatten z. B. die Buk Besitzungen in Sildemow, Stove, Alverstorf und Bistow, die Dame das Dorf Niex, die Gothland das Dorf Bartelstorf, die Kiritz das Dorf Pastow, die Lage das Dorf Bölkow, die von der Mölen das Dorf Dolgen, die Rode die Dörfer Goldenitz und Niendorf u. s. w.

Zum Beweise der im Voraufgehenden ausgesprochenen Ansichten und Wahrnehmungen folgen hier, und dies ist der fernere Zweck dieser Blätter, einige Andeutungen und Nachweisungen über einige rostocker Geschlechter und gleichnamige Rittergeschlechter, welche vorzüglich zur Frage stehen, begleitet von den nöthigen Siegelabbildungen.

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Siegel rostocker Patricier-Geschlechter
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Forschungen

über

einige rostocker Patricierfamilien.

Mit drei Tafeln Siegelabbildungen.


1. Baggel.

Siegel Taf. III. Nr. 5.


Zuerst wird der Rathsherr Bernhard Baggel geschichtlich als Befehlshaber der warnemünder Feste und Anführer der Rostocker in den schweren Zeiten von 1311 - 1312 (vgl. v. Lützow Mekl. Gesch. II., S. 99. und 105, und Schröter Rost. Chronik, S. 26, Not. 82.). Der Burgemeister Winold Baggel (im Jahre 1378 Rathsherr) stiftete im Jahre 1396 das Karthäuser=Mönchskloster Marienehe bei Rostock (vgl. Rudloff Mekl. Gesch. II., S. 539.). Derselbe Winold Baggel hatte zu einem Zuge der Rostocker nach Schweden zur Befreiung des Königs Albrecht 500 Mark rost. Pfenn. hergegeben, wofür ihm der Rath der Stadt am 23. Februar 1392 eine jährliche Hebung von 40 Mark aus den Gärten auf der Wik und den Stadtwiesen verpfändete 1 ). P. Lindeberg Chron. Rost. V., cap. 4: sagt, es gehe die Sage, das Geschlecht sei ein ritterliches gewesen; jedoch erscheinen die Glieder desselben in Urkunden nur als Bürger. Am Ende des 16. Jahrhunderts war das Geschlecht ausgestorben. In der zweiten Hälfte des 15. Jahrhunderts aber blühete das Geschlecht noch, namentlich kommt in den rostocker Urkunden öfter "Hinrik Bagghele borgher to Rostock" 1453 - 1468 vor; derselbe gehörte zu den im Jahre 1427 vertriebenen Rathsherren, welche am 12. August 1454 sich wieder verglichen (vgl.


1) Vgl. Sammlung: Vermischte Urkunden.
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Vermischte Urkunden). Derselbe führte das Taf. III., Nr. 5. abgebildete Wappen:

einen längs getheilten Schild, mit einem halben Hirschgeweih in der rechten und drei Rosen in der linken Hälfte.

Und so wird auch in einem Transsumirungs=Documente vom 27. Aug. 1394, nach der angeführten, unten mitgetheilten Urkunde, das an einer Cessionsacte vom 8. Juli 1393 hangende Siegel des Winold Baggel beschrieben, nach dem Anblick, nicht nach neuerer heraldischer Weise:

inter quasdam virgulationes apparuit clippeus, a dextris habens tres rosulas et a sinistris cornu cervi, generaliter dictum hercztwych (d. i. Hirsch=geweih).


2. Baumgarten.

Siegel Taf. II. Nr. 4. und 5.


Die Familie Baumgarten oder lateinisch de Pomerio, welche wahrscheinlich von dem Dorfe Baumgarten bei Bützow den Namen hat, gehört zu den ältesten Geschlechtern der Stadt Rostock. Schon am 1. Mai 1262 ward der Bürger Willekin von Baumgarten von dem Fürsten Nicolaus von Werle mit den Gütern beliehen, welche er von dem Ritter Heinrich von Vietzen gekauft hatte. Noch im Jahre 1298 war Wilhelmus de Pomerio Rathsherr zu Rostock. Im Jahre 1268 kaufte der rostocker Bürger Engelbert von Baumgarten anderthalb Hägerhufen in Mönchhagen von dem Ritter Reimer von Hamburg. Am 19. Jan. 1314 war Engelbert von Baumgarten unter den alten Rathsherren, welche den Landesherren wieder huldigten (vgl. Schröter Spec. Dipl. Rost. Nr. XIX.); sein an der Originalurkunde hangendes, Taf. II., Nr. 4. abgebildetes Siegel enthält noch ein redendes Wappen:

einen Baumgarten, oder einen Obstbaum hinter einem Gitter im Schilde.

Am 14. Juli 1365 saß der rostocker Burgemeister Johann von Baumgarten im herzoglichen Hofgerichte (vgl. unten Vermischte Urkunden) und führte in seinem Taf. II., Nr. 5. abgebildeten Wappen:

einen sechsstrahligen Stern im Schilde.

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Vermuthlich hatte also die Familie im Laufe der Zeit dieses Wappen später angenommen. Wahrscheinlich wird die Familie vor dem 16. Jahrhundert ausgestorben sein, da Lindeberg ihrer nicht mehr erwähnt.

Wie es scheint, hatten einige Glieder der Familie durch den Landbesitz schon früh ein reines Vasallengeschlecht gebildet, hielten sich jedoch immer etwas städtisch. Schon im Jahre 1283 war ein Ritter Bernhard von Baumgarten (de Pomerio) Zeuge im Kloster Dargun (vgl. Lisch Mekl. Urk. I., S. 177). Nach einer im schweriner Archive aufbewahrten Originalurkunde des Klosters Dargun vom 6. Jan. 1396 verpfändeten der Knappe Johann Baumgarten, Burgemeister zu Neu=Kalen, und der Knappe Nicolaus Baumgarten zu Salem ("Hannes Bomgharde knape vnde borghermester tho deme Nyenkalande vnde Clawes Bomgharde knape dede wonet tho Zalme") dem Kloster drei Mark Pacht aus ihrem Gute Salem (" an vnseme ghude tho Zalme"). Der Burgemeister Johann Baumgarten hat im runden Siegel einen Schild mit drei sechsstrahligen Sternen und der Umschrift:

Umschrift

der Knappe Nicolaus Baumgarten zu Salem hat im runden Siegel einen Schild mit Einem großen, achtstrahligen Sterne und der Umschrift:

Umschrift

also ganz das Siegel, welches nach Taf. II., Nr. 5. der rostocker Burgemeister Johann Baumgarten im Jahre 1365 führt, nur daß in dessen Schilde der Stern fünfstrahlig ist.

In einem durch Zufall im großherzoglichen Archive zu Schwerin erhaltenen Fragmente des Original=Stadtbuches der Stadt Neu=Kalen aus eben dieser Zeit kommen die genannten Personen und ihre Verhältnisse öfter vor. Im Jahre 1397 werden Marquard Witte und Hans Bomgarde ohne weitere Bezeichnung unter den Burgemeistern von Neu=Kalen genannt; im Jahre 1400 war Johannes Bomgarden Burgemeister und Marquardus Witte Rathmann. Johannes Baumgarten war im Jahre 1414 wahrscheinlich schon todt; denn es heißt in dem Stadtbuche:

Wy borghermestere vnde ratmanne tu dem Nyen Calande, de nu synt vnde tu kamen moghen, bekennen vnde betughen, dat Peter Swetzin vnde Claus Bomgarde nemen enen willekoreden dach vor vns alzo vmme den hof af yen

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zit Lalen haue myt der tubehoringhe de Swetzine hadde hat; des daghes nam Bomgarde war vor desseme vorscreuen rade, vnde Peter Swetzin quam ... vore alzo ze wyllekoret hadden; do lêt zik Claus Bomgarde leddich vnde lôs . . . .
Anno domini M °CCCC°XIIII°.
Wy borghermestere vnde raedlude wy bekennen, dat Reymer Troster heft vor vns gheweset vnde ghezettet Bomgarden kynderen I stucke ackers, dat dar lycht by dem Rossower brůke, de . . . vor V marc vincon.
Bertold Grunewolt ys schuldich Bomgarden kynderen X mark vincon., dar heft vor ghelovet Hinrik Grunewolt vnde Hermen Gremelow, de hebben werde louet myt ener sameden hant.
Clawes Blydenaghel ys schuldych Bomgarden kynderen V mark vincon., dar heft vor ghelouet Hermen Gremelow.
Wy borghermestere vnde ratmanne bekennen, dat Bomgarden kynderen is en stucke ackers ghe. . . . . vor X mark vincon. vnde licht by deme . . . . . . . . bruke: V mark ghaff vte Reymer Troster, . mark Clawes Blydenaghel.

In allen diesen Verhandlungen ist keine Spur von rittermäßigen Standesverhältnissen zu erkennen.

Diese Knappen Baumgarten werden sicher der rostocker Patricierfamilie angehören. Eine solche Verzweigung der Familie von Baumgarten ist einzig in ihrer Art. Abgesehen von diesem seltenen Falle begegnen wir aber schon gegen das Ende des 14. Jahrhunderts in manchen Patricierfamilien landbegüterten Söhnen, welche sich als Vasallen Knappen nennen, ohne den Ritterschlag zu erreichen, eine Benennung, welche dem bald darauf für Lehnleute herrschend werdenden Titel Junker (Jungherr, domicellus) gleich kommt. Ich habe an andern Orten die Nachkommen solcher Knappen wohl Knappengeschlechter genannt, da sich kein Ritter als Stammvater nachweisen läßt. Auch der Bürgersohn Hans Katzow zu Rostock nannte sich im Jahre 1516 Knappe (vgl. unten).

Einem solchen landbegüterten Patriciergeschlechte wird denn auch der Knappe Marquard Witte angehören, welcher mit dem Bürger Dietrich Püttelkow ("Marquart Witte knape vnde Thiderich Putlecowe borgher tho deme Nyen-

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kalande") die oben erwähnte Urkunde vom 6. Jan. 1396 bezeugt und besiegelt; der Knappe Marquard Witte führt im runden Siegel einen Schild mit drei Rosen

Umschrift

Der Bürger Dietrich Püttelkow führt ein Hauszeichen in Gestalt eines W im Siegel. Von einem rittermäßigen Geschlechte Witte ist sonst im schweriner Archive keine Nachricht vorhanden.


3. Frese.

Siegel Taf. III Nr. 2.


Das Geschlecht erscheint schon im 13. Jahrhundert angesehen und begütert. Im Jahre 1284 besaß der Bürger Heinrich Frese das Gut Spotendorf, (vgl. Lisch Gesch. des Geschlechtes Hahn I., Urk. Nr. XLVI.), welches derselbe im Jahre 1286 an die Stadt Rostock überließ (vgl. Rost. Wöchentl. Nachrichten 1752, Stück 35.); vielleicht war derselbe ein Sohn des im Jahre 1282 verstorbenen Nicolaus Frese, welcher Bobbin besessen hatte (vgl. das. Nr. XLII.). Jener Heinrich Vrese war im Jahre 1289 Rathsherr. Vielleicht stammte das Geschlecht aus Friesland, da der Name Frese oder Vrese die plattdeutsche Form für Friese ist und der Name auch lateinisch immer durch Friso übersetzt wird. Der Rathsherr Dietrich Frese gehörte zu den alten, wieder eingesetzten Rathsherren, welche am 19. Januar 1314 nach Beendigung der Revolution den Landesherren wieder huldigten (vgl. Schröter Spec. Dipl. Rost. Nr. XIX.); derselbe führt nach dem an der Original=Urkunde hangenden Siegel im Schilde: einen Friesenkopf mit langen Haaren und großen Ohrringen, denn für einen solchen Kopf muß man das Schildzeichen nach dem Namen wohl halten. Ganz dasselbe Siegel, von gleicher Form und gleicher Zeichnung, führt, nach der Abbildung Taf. III., Nr. 2., der Rathsherr Heinrich Frese, welcher am 14. Juli 1365 im herzoglichen Hofgerichte saß 1 ), vielleicht derselbe, welcher 1333 und 1334 während der Zeit der Vormundschaft für den Fürsten Albrecht Rathsherr war (vgl. Jahrb. VII., S. 16. flgd.). Noch im Jahre 1567 war Nicolaus Frese Rathsherr zu Rostock.

Nach Lindeberg war das Geschlecht am Ende des 16. Jahrhunderts bis auf eine Tochter ausgestorben und es war ihm eine


1) Vgl. Urk. Sammlung: Vermischte Urkunden.
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andere vornehme Familie gleichen Namens gefolgt, wahrscheinlich die noch existirende, welche ein anderes Wappen führt. Lindeberg sagt: "Fresen. Haec familia ad unicam quandam femellam fatali sua periodo confecta desiit, cui successit cognominis familia alia et quidem ut fortunis, ita quoque dignitate admodum aequalis."


4. Holloger.

Siegel Taf. II. Nr. 9.


Die Holloger lassen sich nicht über das 14. Jahrhundert hinaus verfolgen. Vielleicht ist der in Nettelbladt Hist. Dipl. Abhandl. S. CV genannte "holhoghen" der erste Holgher. Vom Jahre 1347 - 1355 war Dietrich Hollogher Rathsherr (vgl. Nettelbladt Hist. Abhandl. S. LXIX - LXXV), im Jahre 1359 Conrad Hollogher Rathsherr (vgl. das. S. CXXI). Im Jahre 1399 ward der Rathsherr Dietrich Holloger in den Besitz des Gutes Striestorf gesetzt, welches Hinrich von der Lühe ihm wegen Schuld verschrieben hatte. Im 15. Jahrhundert war die Familie vorzüglich blühend und angesehen. In der zweiten Hälfte des 15. Jahrhunderts lebten Franz, Everhard, Joachim und Reimar, Söhne des verstorbenen rostocker Bürgers Reineke Holloger. Reimar Holloger war 1499 Propst des rostocker Domstifts und Pfarrer der Marienkirche, auch herzoglicher Rath, und ging als solcher im Jahre 1496 als Gesandter nach Rom (vgl. Jahrb. I., S. 18. und IV., S. 252). Von Joachim Holloger besitzt der Verein (vgl. Jahresber. I., S. 16. und II, S. 85.) das auf Taf. II., Nr. 9. abgebildete Original=Siegel, welches als Wappen hat:

einen schmalen Sparren auf einem Schilde, in dessen drei Winkeln ein Auge (Hohlauge=holl - ôge) steht,

wie es auch die übrigen Familienglieder führen. Zu Lindebergs Zeiten war das Geschlecht schon ausgestorben.


5. Katzow.

Siegel Taf. III. Nr. 6.


Das Geschlecht der Katzow, auch Kassow geschrieben, tritt vorzüglich im 15. Jahrhundert an das Ruder der Stadt Rostock. Der erste Katzow scheint Heinrich Katzow zu sein, welcher im

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Jahre 1340 als Richter in den Stadtbüchern vorkommt. Mit Bedeutung tritt der Burgemeister Hinrich Katzow in die Geschichte. Im Jahre 1402 stiftete er (proconsul in Rostock) als Testamentsvollstrecker des Bürgers Henneke Katzow eine ewige Vicarei für das Geschlecht der Katzow in der Nicolaikirche zu Rostock. Im Jahre 1419 beförderte er die Stiftung der Universität Rostock und repräsentirte den Rath bei der Feierlichkeit der Eröffnung. Der Burgemeister Heinrich Katzow lebte noch im Jahre 1428. Im Jahre 1416 belehnte der Herzog Albrecht den Heinrich Katzow, Einwohner (inwoner) zu Rostock, wahrscheinlich den Burgemeister, mit dem Hofe und Dorfe Kösterbek, welches er von Henning Hoge gekauft hatte, und im Jahre 1421 verpfändete Heinrich Zeplin demselben halb Fresendorf. Im Jahre 1428 verglichen sich Heinrich Katzow und sein Sohn Engelke mit der Herzogin Vormünderin Katharine wegen der Streitigkeiten, welche die Katzow wegen dieser Güter mit der Landesherrschaft hatten; die Herzogin ließ die gerichtlichen Ansprüche fahren, dagegen traten die Katzow ihr die Güter Kösterbek und Fresendorf und 700 Mark lüb. in Blengow ab, wofür die Herzogin ihnen das Vorkaufsrecht an jenen Gütern verschrieb. Es fehlt uns klare Einsicht in die Verhältnisse; vielleicht mochte die ganze Versur in den Zeiten der Revolution nur ein Scheinvertrag sein. In der Revotution von 1427 waren es vorzüglich die Katzow, welche die Stadt räumen mußten; den Vergleich der Geschlechter mit der Stadt, vom 12. August 1454, schlossen unter andern auch Engelke Katzow und die Brüder Kiritz, Hinrich und Lambrecht Katzow. Im Jahre 1446 trat der Herzog Heinrich dem Bürger Engelke Katzow für 800 Mark rost. Pfennige alle Pacht und Hebungen aus den Dörfern Kösterbek und Fresendorf, so wie der Burgemeister Hinrich Katzow und Engelke Katzow sie besessen, wiederkäuflich wieder ab. - Im Jahre 1468 hatte Kiritz Katzow Antheil an Hohen=Schwarfs und 1458 hatte den Katzow das Gut Klingendorf gehört, welches in diesem Jahre an den Dr. Schönberg, welcher eine Katzow zur Frau hatte, überging (vgl. die Familie Schönberg). Im Jahre 1491 stifteten die vorgenannten Brüder Kiritz Katzow, Bürger zu Rostock, und Heinrich Katzow, Bürger zu Stralsund, wahrscheinlich Engelkes Söhne, da Heinrich im Besitze des Siegels desselben war, und Kiritzens Söhne, Rolof und Hans, eine Vicarei in der Marienkirche zu Rostock, wo sie eine eigene Kapelle hatten. Allem Anscheine nach ist die Familie im Anfange des 16. Jahrhunderts ausgestorben, da Lindeberg keine Nachricht mehr von ihr hatte. Rolof Katzow lebte noch im Jahre 1504.

Sehr interessant ist es, daß sich in einer unten mitgetheilten

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Urkunde vom 11. August 1516 Hans Katzow, des Bürgers Antonius Wobbe Stiefsohn, im Anfange der Urkunde Knappe nennt, der einzige Fall, so weit bekannt ist, unter den rostocker Patriciergeschlechtern; aber damals waren die Reihen der Geschlechter schon so gelichtet, daß die wenigen Sprößlinge nur noch von dunklen Erinnerungen zehrten und sich im grundlosen Stolze beim Untergange des Ritterthums einen Titel beilegten, der ihnen nicht gebührte und der den Uebergang zu dem später gebräuchlichen Titel Junker bahnte. Wahrscheinlich war dieser Hans Katzow der letzte seines Geschlechts.

Das Wappen der Katzow war das wismarsche Stadtwappen:

ein längs getheilter Schild, rechts mit einem halben Stierkopfe, links mit einem Queerbalken.

Das auf Taf. III., Nr. 6. mit diesem Wappen abgebildete Siegel führte Kiritz Katzow im J. 1462 und sonst 1457, 1462, 1468 und 1491; dasselbe Wappen führen Engelke Katzow 1428, 1443, Heinrich und Lambert Katzow 1457, Rolof Katzow 1491. Ein Kiritz Katzow hat 1504 im Allgemeinen dasselbe Wappen, jedoch mit

zwei Queerbalken in der linken Schildeshälfte;

eben so sind einige andere jüngere Siegel gestaltet.

Auffallend ist es, daß Hans Katzow im J. 1491 im Siegel

das nebenstehende Hauszeichen Hauszeichen

mit der Umschrift: Umschrift   führt und sich doch 1516 Knappe nennt.


6. Kopmann.

Siegel Taf. II. Nr. 1 und 2.


Das Geschlecht der Kopmann gehört neben dem der Quasten zu den reichsten und angesehensten der ältern Zeit. Schon am 24. Junii 1267 verkaufte das Kloster Dargun an den Bürger Arnold Kopmannn zu Rostock ein Salzhaus zu Sülz (vgl. Lisch Mekl. Urk. I, S. 141); derselbe war am 29. September 1289 gestorben (vgl. das. S. 190). Am 28. Julii 1301 kommt der Bürger Bernhard Kopmann als Zeuge bei dem Könige Erich von Dänemark zu Warnemünde vor (vgl. Schröter Spec. Dipl. Rost. Nr. VII). Dieser Bernhard Kopmann spielte in den bald darauf folgenden Ereignissen eine wichtige Rolle, wozu ihm sowohl Reichthum, als Einsicht Gelegenheit gegeben zu haben

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scheinen. Am 3. April 1310 verlieh ihm der Dänenkönig Erich das Eigenthum des Dorfes Sanitz (vgl. Schröter das. Nr. XII), welches ihm am 20. Februar 1311 der Fürst Heinrich von Meklenburg bestätigte (vgl. Schröter das. Nr. XV), und am 14. Mai 1318 verlieh derselbe dem rostocker Bürger Arnold Kopmann das Dorf Pastow (vgl. Rost. Nachr., 1753, S. 110). Am 16. April 1310 lieh von ihm der Fürst Heinrich 200 Mark (vgl. Schröter das. Nr. XIII).

Im J. 1311 wurden Heinrich von Gothland und Bernhard Kopmann von dem Rath an den König von Dänemark gessandt, um mit ihm in Güte zu unterhandeln (vgl. v. Lützow M. G. II, S. 96), und unter den im J. 1312 gefüchteten und 1314 wieder eingesetzten Rathsmitgliedern waren auch Bernhard und Arnold Kopmann (vgl. Schröter a. a. O. Nr. XVIII und XIX). Aus allen diesen Vorgängen sieht man klar, wie sehr der Rath und die Geschlechter mit den Fürsten verbunden waren.

An der bei Schröter a. a. O. Nr. XVIII gedruckten Original=Urkunde der geflüchteten Rathsherren vom 9. Januar 1314 hangen auch die Taf. II., Nr. 1. und 2 abgebildeten Siegel Bernhards und Arnolds Kopmann. Bernhard Kopmann führt im Siegel noch ein ankerähnliches Hauszeichen, vielleicht auch wirklich ein Anker. Arnold Kopmann hat aber schon ein Wappen:

drei rechtsgekehrte Kaufmannsköpfe im Schilde;

denn so, wie auf dem Siegel abgebildet, werden auf andern Siegeln aus jener Zeit Kaufleute und Schiffer dargestellt: mit bartlosen Köpfen und spitzen Hüten.

Ueber die Dauer des Geschlechts in alter Zeit fehlt es an bestimmten Nachrichten. Im J. 1350 ward Arnd Kopmann Rathsherr zu Rostock.


7. Kröpelin.

Siegel Taf. III. Nr. 4.


Das Geschlecht der Kröpelin gehört zu den bekanntesten und angesehensten der Stadt Rostock. Wahrscheinlich trug es seinen Namen von dem alten Orte Kröpelin, welcher vor 1250 Stadt ward, und gab wiederum der "kröpeliner Straße" mit dem "kröpeliner Thore" zu Rostock den Namen, da die Straße in Rostock

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wohl eher da gewesen sein mag, als die Stadt Kröpelin, welche überdies sehr klein ist und 3 Meilen von Rostock liegt. Die Familie war auch zu Wismar eine Rathsherrenfamilie.

Die Geschichte dieser Familie läßt sich ziemlich klar verfolgen. Zuerst erscheint im J. 1265 Heinrich Kröpelin als Rathsherr. In den ersten 3 Jahrhunderten der Stadt Rostock lassen sich nun fast zu allen Zeiten Mitglieder dieser Familie, und gewöhnlich im Rathe, nachweisen. Der herzogliche Canzler Magister Johann Kröpelin 1361 flgd. gehörte wahrscheinlich diesem Patriciergeschlechte an, wie der Canzler Barthold Rode 1337 - 1351 aus einem rostocker Geschlechte stammte. Die Familie war lange Zeit im Besitze vieler Landgüter, namentlich Bartelsdorf (1384), Evershagen (1355), Finkenberg (1354), Harmstorf (1378). Kessin (1350), Kussewitz (1354) und Warstorf (1352), und außerdem mehrerer Pfandgüter. Im J. 1496 war Lambrecht Kröpelin als der letzte seines Geschlechts gestorben und die Herzoge zogen die Güter, welche er damals noch besessen hatte, namentlich halb Bartelsdorf, halb Kl. Kussewitz, halb Kessin, Harmstorf, Evershagen und Warstorf, als heimgefallene Lehen ein. Es entstand über diese Einziehung ein langer Streit, welcher den schon obschwebenden Streit über die eingezogenen Güter der Wilden und Schönberg noch vergrößerte; die Wittwe des Lambrecht Kröpelin hatte die eine Hälfte, die nachgelassene Tochter Margarethe, Wittwe des Rolef Kirchhof, wahrscheinlich die andere Hälfte der Güter in Besitz genommen.

Das Wappen der Familie war:

ein queer getheilter Schild, dessen untere Hälfte mit Schuppen bedeckt, dessen obere Hälfte mit zwei Lilien gefüllt ist, und auf dem Helme eine Lilie.

Dieses auf Taf. III., Nr. 4. abgebildete Siegel führt der oben genannte Lambrecht Kröpelin, 1480 "borger, 1483 ratman to Rostock", wiederholt; sein Vater Johann Kröpelin, Rathsherr zu Rostock, führt denselben Schild öfter in der Zeit 1450 - 1468. Beide stellen nach der Restitution der Geschlechter den unten abgedruckten Vergleich vom 12. Aug. 1454 aus. Lindeberg sagt, der letzte des Geschlechts, Lambrecht, sei 1487 Rathsherr, zur Zeit der Revolution gefangen, ein erfahrner und reicher Mann gewesen, der viele Häuser in der Stadt besessen habe.

Die Familie Kröpelin ist von allen rostocker Patriciergeschlechtern die bekannteste, theils weil sie selbst in der Geschichte sehr häufig eine Rolle spielt, theils weil in staatsrechtlichen Abhandlungen, besonders wenn die Vorrechte der rostocker Geschlechter zur Frage standen, immer, was gar nicht nöthig war, darauf

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hingedeutet ist, die rostocker Patriciergeschlechter seien rittermäßigen Ursprunges, weil es eine Ritterfamilie und eine Patricierfamilie des Namens Kröpelin gegeben habe. Diese Behauptung ist aber von vorne herein unbegründet gewesen, da bisher die Wappen beider Geschlechter in dieser Unterscheidung gar nicht bekannt waren. Und in der That sind beide Geschlechter gar nicht verwandt; ja selbst die Vasallen Namens Kröpelin sind unter einander nicht alle verwandt.

Es gab nämlich, außer der rostocker Patricierfamilie, zwei rittermäßige Familien von Kröpelin.

Die ältere rittermäßige Familie von Kröpelin, deren ritterliche Glieder z. B. die Ritter: Johann (seit 1257), und Gerhard und Jordan, Brüder, (seit 1273), (vgl. z. B. Lisch Mekl. Urk. I und II nach den Registern), in der zweiten Hälfte des 13. Jahrh. und in der ersten Hälfte des 14. Jahrh. oft im Gefolge der Fürsten von Werle vorkommen, führten zum Wappen

einen queer getheilten, oben schraffirten, unten geblümten, d. h. wahrscheinlich: oben metallenen, unten gefärbten, Schild,

wie das auf Taf. I., Nr. 2. abgebildete Siegel des Ritters Jordan von Kröpelin an zwei im schweriner Archive aufbewahrten Original=Urkunden des Klosters Dargun vom 2. Febr. 1320 und 7. Jan. 1324 beweiset. Die Familie war im östlichen Meklenburg, in der Nähe von Dargun, begütert und besaß namentlich die Güter Gr. Methling und Kowalz, welche sie schon früh nach und nach und theilweise an das Kloster Dargu veräußerte. Diese Familie muß schon früh ausgestorben sein, da sie nach dem 14. Jahrhundert nicht mehr vorzukommen scheint. Diese Familie ist aber die eigentliche, alte Ritterfamilie von Kröpelin.

Eine andere Vasallenfamilie von Kröpelin, welche bis in die erste Zeit der neuern Geschichte hinein lebte, ist nur in ihrer letzten Zeit bekannt. Sie war in zwei Linien getheilt.

Die eine Linie saß, so weit die Acten zurückreichen, seit dem Anfange des 16. Jahrhunderts auf Gr. Upahl und starb in der ersten Hälfte des 17. Jahrhunderts aus: zuletzt erscheint 1625 Henning Kröpelin auf Gr. Upahl. Eine Tochter desselben ward im J. 1572 an den herzoglichen und landschaftlichen Ausschuß=Secretair M. Simon Leupold verheirathet (vgl. Jahrb. V, S. 162). Diese Linie führt zum Wappen:

drei Hüte im Schilde,

wie das auf Taf. I., Nr. 5. abgebildete Siegel des "Cordt Kröpelin tho Upal" an einer Original=Urkunde vom J. 1553 beweiset. v. Gamm in seinen handschriftlichen Nachrichten giebt als einziges kröpelinsches Wappen an:

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drei altförmische silberne Hüte oder Mützen in blauem Felde, auf dem Helme einen gleichen Hut vor drei Pfauenfedern.

(Vgl. Westphalen Mon. ined. IV, p. 1260.)

Die andere Linie wohnte in der Stadt Parchim. Im J. 1516 verkaufte die Familie von Nienkercken die damals wüste Feldmark Poitendorf bei Parchim an Heinrich Kröpelin zu Parchim. Dieser bauete das Dorf wieder auf und zog selbst dahin, ward aber bald darauf im J. 1553 von Dethlof Platen erschossen. Er war der letzte seines Geschlechts. Seine Wittwe heirathete Christoph Reventlow zu Gallentin wieder. Aber die Landesherrschaft nahm das Gut als ein nach dem Erlöschen des Geschlechts heimgefallenes Lehn in Anspruch und nach dem Tode der Wittwe in Besitz. Zwar erhoben die Kröpelin auf Upahl als nächste Vettern Ansprüche, welche jedoch die Lehnsherren nicht anerkennen wollten; der Streit dauerte kurze Zeit, bis um das J. 1625 auch die Kröpelin auf Upahl ausstarben.

Beide Linien werden eines Stammes sein, da auch Heinrich Kröpelin zu Parchim im J. 1552 und öfter zum Wappen

drei Hüte im Schilde

führte, welche jedoch rechts gekehrt zu sein scheinen, was jedoch keinen Unterschied macht. Diese Kröpelin scheinen mit den von Schönberg, von denen ebenfalls immer Glieder, zu Parchim, andere auf Schönberg und Frauenmark wohnten, gleichen Ranges und Werthes gewesen zu sein.


8. Kruse.

Siegel Taf. III. Nr. 3.


Die Kruse (Crispus) scheinen erst seit dem Anfange des 14. Jahrhunderts eine Rolle in Rostock gespielt zu haben. Seit dem J. 1323 ist der Rathsherr und Burgemeister Ludwig Kruse bekannt Er war vor dem J. 1358 gestorben und hatte die Stiftung einer Vicarei in der Marienkirche zu Rostock aus seinem nachgelassenen Vermögen testamentarisch bestimmt. Im J. 1339 erwarb der Burgemeister Ludwig Kruse das Dorf Beselin, im J. 1349 der Burgemeister Heinrich Kruse das Dorf Sildemow. Im J. 1361 belehnte der Herzog Albrecht von Meklenburg den Gise Halterman, des verstorbenen Fürsten "Johann von Werle zu Goldberg Diener", mit dem Gute in Beselin und Sildemow, welches ihm "von Rechts wegen ange=

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fallen war von den Rathmännern Ludwig und Heinrich Kruse, seinen Oheimen." Der nähere Zusammenhang dieses Vorganges ist nicht klar. Im 15. Jahrhundert hatten die Buek Besitzungen in Sildemow; Sildemow gehörte später zur Hälfte den Wilden. Im Jahre 1470 bestätigte der Herzog Heinrich dem Burgemeister Bernd Kruse wegen seiner vielen treuen Dienste alle Güter, welche seine Vorfahren und er bis dahin im Lande zu Pfande besessen hatten, namentlich im Toitenwinkel von den Moltken und auf der Drenow von den Gummern, und was er sonst besaß. - Wann die Familie der Kruse ausgestorben ist, ist nicht bekannt.

Was das Wappen betrifft, so führt Ludwig Kruse im J. 1333 noch beistehendes Hauszeichen Hauszeichen   im Siegel.

Der Rathsherr Bernd Kruse führt jedoch im J. 1426 das auf Taf. III., Nr. 3. abgebildete Siegel:

drei Krausköpfe im Schilde und einen mit einer Glorie von Pfauenfedern umgebenen Kopf auf dem Helme.

Die adelige Familie Kruse auf Varchentin führt einen längs gespaltenen Schild, rechts mit einer Rose, links mit einem Flügel, und auf dem Helme einen Stierkopf mit einem Flügel zwischen den Hörnern.


9. Quast.

Siegel Taf. II. Nr. 3.


Die Famile Quast gehört zu den älteren Familien der Stadt Rostock. Zuerst wird im J. 1298 der Rathsherr Albert Quast bekannt. Im J. 1301 erscheint der Bürger Arnold Quast. Demselben und den Erben seines verstorbenen Bruders Tidemann Quast tritt am 27. März 1305 der König Erich von Dänemark Gerichte, Beden, Vogtei und Dienste in den Dörfern Bentwisch, Schwarfs und Kessin ab (vgl. Schröter Spec. Dipl. Rostoch. Nr. X.). Eben derselbe Arnold Quast war unter den im J. 1312 geflüchteten und im J. 1314 wieder eingesetzten Rathsmitgliedern (vgl. Schröter a. a. O. Nr. XVIII. und XIX.). Das an der Original=Urkunde vom 9. Januar 1314 hangende, auf Taf. II., Nr. 3. abgebildete Siegel führt im

queergetheilten Schilde zwei gekreuzte Quäste

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oder Besen. Die Dauer der Familie ist nicht genau zu verfolgen. Im J. 1354 war Heinrich Ouast Rathsherr und Camerarius zu Rostock (vgl. Nettelbladt Hist. dipl. Abhandl. S. LXX.). Am 15. Januar 1362 verlieh der Fürst Lorenz von Werle dem Rathsherrn Simon Quast und dem Johann Quast und dessen Söhnen Conrad und Arnold, Bürgern zu Rostock, die Allodialität des Dorfes Sabel (vgl. Lisch Maltzan. Urk. II. S. 165.). Im J. 1445 war Hermann Quast Mitgelober in einem Vertrage zwischen Joachim und Heinrich Wilde und dem Rath der Stadt Rostock (vgl. Rost. Nachr. 1756, S. 38.).


10. Schönberg.

Siegel Taf. III. Nr. 8.


Das Geschlecht der Schönberg ist bisher kaum bekannt, gewiß noch nicht klar erkannt gewesen, und doch hat es in den wenigen bekannten Zügen einen eigenthümlichen Reiz. Bekannt ist nämlich in alter Zeit nur der Dr. med. Heinrich Schönberg, Professor an der Universität und "Bürger der Stadt Rostock." Als nach der Revolution von 1427 die vertriebenen und im J. 1439 zurückgerufenen Geschlechter sich im J. 1454 mit der Stadtgemeinde wieder ausglichen (vgl. unten die Urkunde), mußte auch der Professor Dr. Heinrich Schönberg ("mêster Hinricus Schonenbergh, doctor in der artzedye") versprechen, zu keiner Zeit, weder heimlich, noch offenbar, weder durch sich selbst, noch durch andere, gegen den Vertrag zu handeln, und mußte die Urkunde mit den übrigen Ausstellern aus den Geschlechtern besiegeln. Wahrscheinlich hatte er, der den Katzow nahe verwandt war, als ein gelehrter Mann den Geschlechtern vielfachen Rath gegeben, vielleicht auch selbst auswandern müssen. Vielleicht für seine Bemühungen in den rostocker Wirren, im Gegensatze der demokratischen Aufregung, verlieh ihm der Herzog Heinrich im J. 1458 wegen seiner Verdienste ("vmme veles truwes dênstes willen, den vns de werdige vnse leue getruwe mêster Hinrick Schonenberge, lerer in der arstedye, vnse borger tho Rostock, gedhân heft vnde noch dôn mag in thokômenden tyden") das Dorf Klingendorf, welches die Vorfahren und Verwandten seiner Frau, die Katzow (vgl. diese Familie), besessen hatten, wogegen Heinrich Schönberg dem Herzoge zu "einem freundlichen Geschenke" 900 sundische Mark zahlte. Im J. 1486 zog die

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Landesherrschaft das Gut Klingendorf nach Heinrich Schönbergs Tode ein, weil die Muthung versäumt war (vgl. Rudloff Mekl. Gesch. II, S. 854, 876 flgd.). Der Streit mit der Stadt wegen der Lehnsqualität dauerte noch lange.

Im J. 1455 hatte er mit Bewilligung des Herzogs Heinrich von einer Vicarei der Marienkirche zu Lübeck in dem Dorfe Benitz 6 Hufen, die " lübischen Hufen" genannt, gekauft. Die weitern Schicksale dieser Besitzungen sind nicht bekannt; im Allgemeinen war das Dorf lange ein Lehn der Vieregge.

In seinem auf Taf. III. Nr. 8. abgebildeten Siegel führte der Dr. Heinrich Schönberg:

einen längs getheilten Schild: rechts queer getheilt, unten schraffirt, oben leer, links einen halben Adler, und auf dem Helme einen Flug.

Ein anderes Geschlecht war das rittermäßige Geschlecht der von Schönberg, deren altes Lehn Schönberg zwischen Crivitz und Parchim war, von welchem sie auch ohne Zweifel den Namen trugen; sie wohnten auch viel in der Stadt Parchim und hatten zu verschiedenen Zeiten mehrere andere Güter in der Nähe der Stadt. Diese Schönberg theilten sich, gewiß seit der Mitte des 15. Jahrhunderts, in zwei Linien: in die Friesen=Schönberg, weil die Familie der Sage nach aus Friesland stammte, auf Frauenmark bei Crivitz, als Hauptgut, und Schönberg, und die Strand=Schönberg, weil sie am Meeresstrande, auf Meschendorf bei Neu=Bukow, wohnten. Beide Linien hatten Antheile an dem altväterlichen Lehn Schönberg, hatten zusammen immer die Roßdienste geleistet, sich immer für Vettern gehalten und gleiche Siegel geführt, wie das auf Taf. I., Nr. 6. abgebildete alte Siegel des Reimbern von Schönberg auf Goldenbow aus dem J. 1374, nämlich:

einen Schild mit einem Berge in der Mitte und einem Sterne in jedem Winkel,

obgleich in der zweiten Hälfte des 16. Jahrhunderts die letzten Sprößlinge des Geschlechts aussagten, sie führten

drei Berge und drei Sterne im Schilde,

eine Verunstaltung, welche im Laufe der Zeit sich eingeschlichen haben muß, da von den Familiengliedern anerkannte Siegel nur "Eine Erhöhung" in der Mitte des Schildes zeigten.

Im J. 1553 cedirte Hans Schönberg auf Meschendorf seinem Vetter Joachim Schönberg auf Frauenmark die Auslösung seines Antheils an dem Gute Schönberg, welches an Otto Trebbow verpfändet war.

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Hans Schönberg auf Meschendorf war der letzte seines Geschlechts. Er wohnte zu Rostock und starb hier im November 1555 ohne männliche Leibeserben.

Joachim Schönberg auf Frauenmark fand die Wittwe Elisabeth und die Schwestern ab und nahm das Gut nach landesherrlicher Einweisung in Besitz. Als nach Joachims Tode sein Sohn Heinrich Schönberg das Gut Meschendorf in Besitz nahm, machten auch seine zwei Schwestern Ansprüche. Daher nahmen die Landesherren das Gut in Sequester, um so mehr als auch Heinrich Schönberg der letzte der frauenmarker Linie, also des ganzen Geschlechts, war; auch bestritt die Landesherrschaft die Vetterschaft beider Linien, und nannte den Hans Schönberg auf Meschendorf einen "Bürger von Rostock", ließ jedoch jedem den Weg Rechtens frei.

Uebrigens war die Verwandtschaft zwischen der bürgerlichen und adeligen Familie in der Folge ganz unklar. Um die Mitte des 16. Jahrhunderts machten die Brüder Heinrich und Hans Schönberg auf Meschendorf Ansprüche auf das Dorf Klingendorf, welches ihr "Vetter" Heinrich Schönberg nach glaubhaften Briefen besessen habe. Jedoch ließ sich die Lehnscanzlei nicht auf den Antrag ein; der Canzler von Lucka schreibt auf die Rückseite: fuit feudum novum et ipsi non habent jus petendi.


11. Tölner.

Siegel Taf. III. Nr. 1.


Die Familie Tölner oder Zöllner war eine alte Familie, welche schon 1286 im Rath und im J. 1297 in Johannes Thelonearius (vgl. Lisch Mekl. Urk. I, S. 206. und 208.) und 1298 in Johannes Tolnerus genannt wird. In den Jahren 1339 und 1358 war ein Johann Tölner Burgemeister zu Rostock; an einer Urkunde vom 18. Februar 1358 hängt sein Siegel, wie es hier abgebildet ist:

ein längs getheilter Schild, in der rechten Hälfte mit einem halben Rade, in der linken Hälfte mit drei Rosen.

Die weitern Schicksale der Familie sind nicht bekannt.

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12. Volkenshagen.

Siegel Taf. II. Nr. 6.


Die Familie von Volkenshagen ist wenig bekannt geworden und nur deshalb hier angeführt, weil ihr Siegel zu den ältesten Siegeln der rostocker Geschlechter gehört. Unter den im J. 1312 geflüchteten und 1314 wieder eingesetzten "beschlechteten" Rathsherren wird in den beiden Urkunden (bei Schröter Spec. Dipl. Rostoch. Nr. XVIII und XIX) ein "Tige" ohne Geschlechtsnamen genannt. Sein schönes, großes Siegel führt

eine Lilie im Schilde

und hängt an beiden Urkunden, jedoch an der Urkunde vom 19. Jan. 1314 sehr verstümmelt. Die Urkunde vom 9. Januar 1314 trägt aber noch das Siegel wohl erhalten, wie es hier Taf. II., Nr. 6. abgebildet ist; nach der Umschrift:

Umschrift

hieß der Rathsherr also Mathias von Volkenshagen, und "Tige" ist eine Abkürzung aus "Mathias".


13. Wilde.

Siegel Taf. II. Nr. 7 und 8.


Die Familie der Wilden kommt erst seit dem Anfange des 14. Jahrhunderts in Rostock vor. Nach Lindeberg sollen sie zuerst in Wismar, wo sie allerdings auch im Rathe saßen, ein Geschlecht begründet ("familiam constituisse constans "fama est") und sich nach Lübeck und Rostock verzweigt haben, wo sie zu großem Ansehen und Reichthum gelangten. Lindeberg führt zuerst Hermann 1287 und den Rathsherrn Heinrich 1300 auf. Urkundlich erscheint im Anfange des 14. Jahrhunderts öfter Gerwin Wilde als Rathsherr zu Rostock. Derselbe war unter den im J. 1312 geflüchteten und im J. 1314 wieder eingesetzten Rathsherren (vgl. Schröter Spec. Dipl. Rostoch. Nr. XVIII und XIX). Im J. 1329 kauften die Brüder Dietrich und Johann Wilde, Bürger zu Rostock, das Gut Jürgenshagen, welches der Bürger Gerlach Wilde im J. 1375 an das Bisthum Schwerin wieder veräußerte (vgl. Lisch Maltzan. Urk. II, S. 268). Im J. 1331 erwarben die Wilden das Gut Niendorf; im J. 1372 erwarb der Burgemeister Gerwin Wilde für sich und sein Ge=

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schlecht das Dorf Wendisch=Kussewitz und die zwischen diesem Dorfe und Volkenshagen gelegene Mühle; später müssen die Wilden noch halb Sildemow, welches 1349 den Krusen verliehen war, vielleicht durch Erbschaft, an sich gebracht haben. Im Anfang des J. 1404 war Wendel Wilde Priorin des Klosters Ivenack. Durch den Tod des Rathsherrn Dietrich Wilde und seiner Söhne, unter denen Michael genannt wird, war das rostocker Geschlecht im J. 1485 ausgestorben. Die Landesherren machten Ansprüche auf die Güter, als durch Aussterben eröffnete Lehen, welche "eyn Schlechte to Rostock geheten de Wilden hebben in vorledenen und woll aver IIC "Jaren van den Forsten to Meklenborch tho erfflickem Rechte eyn Deill gekofft und eyn Deill ock en angeervet in steder were, brukinge vnd roweliken besytt gehat, Dorper, Molen vnde andere Landguder in deme Lande tho Rostock vnd Meklenborch belegen, als benomptlike Sildemow halff, Niendorp gantz vnde hel Wendischen Kussewitze vnd de Hornsmolen, mit aller rechticheit vnd thobehoringe". Die Güter waren zur einen Hälfte von Lorenz Burmeister, vielleicht einem Schwiegersohn, zur andern Hälfte von der Wittwe Dietrichs Wilden, Benedicte, und nach deren Tode von ihren Erben: Albrecht Bröker, Mathias Möller und Vicke van Hervorden in Besitz genommen. Es entspann sich ein Streit zwischen allen diesen und dem rostocker Magistrate, auf der einen, und den Landesherren, auf der andern Seite, ein Streit, welcher erst nach langer Zeit Erledigung fand (vgl. Rudloff Mekl. Gesch. II, S. 853 flgd.).

Der erste Wilde zu Rostock, Gerwin, führte an der Urkunde vom 9. Januar 1314 (Schröter Spec. Dipl. Rostoch. Nr. XVIII) in seinem Taf. II., Nr. 7. abgebildeten Siegel:

einen Schild mit zwei gekreuzten Pflanzen, in deren Winkeln vier Rosetten liegen.

Damals also mag die Familie noch kein bestimmtes heraldisches Wappen angenommen haben. In der Folge führte sie nämlich einen Bock im Schilde. Lindeberg führt darüber folgenden alten Vers an:

Vns vöröldern hödden de zegen,
Wy sin, Godt loff, höger gedegen,
Hethen mit thonam de Wilden,
Und föhren enen Buck in Schilden.

Dieses Wappen führten denn auch die wismarschen Wilden: einen Bock im Schilde.

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Siegel rostocker Patricier-Geschlechte
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Das auf Taf. II., Nr. 8. abgebildete Siegel führte nämlich der wahrscheinlich aus Wismar nach Rostock übergesiedelte rostocker Rathsherr Dietrich Wilde an einer für sich und seinen Bruder Caspar Wilde, Rathsherrn zu Wismar, am 1. September 1504 ausgestellten Original=Urkunde.



14. Zehna.

Siegel Taf. III. Nr. 7.


Das Geschlecht der "von der Zehnen" (vermuthlich von dem Dorfe Zehna bei Güstrow so genannt) ist bis jetzt wenig bekannt geworden. Wahrscheinlich stammt es von dem Vogt Bernhard von Cene, welcher 1340 - 1346 in den rostocker Stadtbüchern genannt wird (vgl. Nettelbladt Hist. Dipl. Abh. p. CXI). Im J. 1454 (vgl. unten Urk.) gehörte Vikke von der Zenen zu den wieder eingesetzten Rathsherren und führte das auf Taf. III.. Nr. 7. abgebildete Siegel:

im Schilde einen rechts schauenden Thierkopf (Wolf?) mit Hals und auf dem Helme dasselbe Schildzeichen.

Vielleicht gehört der in der Urkunde vom 19. Jan. 1314 unter den wiedereingeführten Rathsherren (Schröter Spec. Dipl. Rostoch. Nr. XIX) genannte Wasmodus Cinneke zu diesem Geschlechte. In Hamburg war auch ein Rathsgeschlecht von der Tzenen (vgl. Reimar Kock in Lüb. Chron. II, S. 682).

In einer Urkunde des schweriner Archivs kommt ein rittermäßiger Mann Volzeko de Zena vor, welcher einen linken Schrägebalken im schraffirten Siegel führt, dessen Umschrift lautet:

Umschrift

Bekannt ist der werlesche Ritter Machorius de Cene welcher in der zweiten Hälfte des 13. Jahrhunderts im Gefolge der Fürst von Werle öfter vorkommt.

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XI.

Miscellen und Nachträge.


1.
Annales Sithienses.

Mone's Anzeiger für Kunde der teutschen Vorzeit, 1836, 1. Heft, S. 5. flgd. enthält: Annales Sithienses, von 548 bis 823, aus einer Handschrift der ehemaligen Abtei St. Bertin (vorher Sithiu) zu S. Omer, aus dem 9. Jahrhundert, jetzt zu Boulogne sur mer. Diese Annalen haben große Uebereinstimmung mit Enharts fuldischen Jahrbüchern; Quelle beider sind Eginhards Annalen, welche diese Annales Sithienses treuer wiedergeben, als irgend eine andere Ueberarbeitung.

Ueber die wendische Geschichte reden folgende Aufzeichnungen:

789. Carlus (Scl)avos, qui Uulzi vocantur, c(um) magno exercitu adgressus (dom)uit ac dictioni suae (sub)jugavit.
795. Carlus Saxoniam ingenti (popu)latione devasta(vit). Uuitzin dux Abodr(itrorum) ad regem pergens a (Saxo)nibus occiditur.
798. Abodriti Saxones (trans) Albiam proelia(ntes occid)unt.
808. Godofridus rex Danorum Abodritos bello adgressus multis afficit iniuriis.
809. Trasco dux Abrodritorum a Danis interficitur. Castrum Essesfleth trans Albiam a Francis aedificatur.
819. (Sc)ladmir rex Abodritorum (in) exilium mittitur.

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2.
Die Könige der Wenden.

In Jahrb. II, S. 176, ist aus gleichzeitigen chronistischen Quellen nachgewiesen, daß die Fürsten der Wenden, sicher Heinrich, 1105 - 1126, den Titel eines Königs führten. Diese Angaben lassen sich noch durch vollgültige, urkundliche Zeugnisse vermehren. Am 5. Jan. 1139 nennt der deutsche König Conrad III. in einer lübecker Urkunde, im Lübecker Urkundenbuche I, Nr. I, p. 2, denselben Heinrich König:

"quemadmodum Hinricus Slauorum rex - ecclesiam in castro Lubece suo sacerdoti donauerat, aut sicut Kanutus, Hinrici successor, eandem ecclesiam - - Vicellino presbitero concesserat".

In der unten abgedruckten Urkunde vom 4. Mai 1418 (vgl. oben S. 5) bezeugt der Bischof Otto von Havelberg dem deutschen Könige Sigismund, daß der Fürst Balthasar von Werle ihm durch zwei alte Chroniken bewiesen habe, daß er aus königlichem Geschlecht

"de regia stirpe"

stamme.

Mag nun auch das Obotritenland so klein gewesen sein, als es wolle, so ist es doch außer Zweifel, daß seine Beherrscher sowohl in gleichzeitigen geschichtlichen Werken, als in Urkunden Könige genannt wurden, selbst von den deutschen Kaisern, an deren Hofe gewiß die Curialien beobachtet wurden und sicher Abneigung genug gegen die Obotritenfürsten herrschte. Dagegen ist es von keinen andern wendischen Herrschern bekannt geworden, daß sie so consequent Könige (reges) genannt wurden. Es waren also ohne Zweifel ein uraltes Geschlecht und bedeutende Macht und Achtung, welche den Obotritenfürsten den Titel so anhaltend bewahrten.

G. C. F. Lisch.     


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3.
Wenden an der Niederelbe im J. 1501,

mitgetheilt
von G. C. F. Lisch.

Reimar Kock, geb. in Wismar, wohnhaft in Lübeck 1518 - 1569, erzählt in seiner Chronik der Stadt Lübeck zum J. 1501:

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"Idt hefft duth jahr. ( 1501) na mitfasten de Hartich von Luneborch enen Hupen Wende und Buhren mit Schuffelen und Spaden tho etliken dusent ock vele Ruter und Edellude upgebracht und hefft sich vorgenomen, by Bargerdorpe effte Rypenborg einen Dyck affthograwen, averst de van Hamborgh unde Lubeck syn mit Gewalt und mit Geschütte up se gekamen, dar hedde dat vörnehment ein Ende, de hartig unde de Adell nehmen de Flucht, de Buhren derglicken unde jder sach, dat he wegh quam; der Wenden wurden veele van den Lübeckern gefangen, owerst dewyle idt veele arme, verhungerde Lude weren, hebben de heren ehnen wat tho eten geven lathen und weg tho lopen verlövet".


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4.
Ueber
die meklenburgische Hauptlandestheilung

und
das Siegel des Fürsten Pribislav I. von Parchim=Richenberg.

In Jahrb. X, S. 23 flgd. und S. 21 sind Untersuchungen über die Siegel des Fürsten Pribislav I. von Parchim=Richenberg angestellt und aus denselben einflußreiche Resultate für die ältere Landesgeschichte gewonnen. Es ist daselbst nachgewiesen, daß der Fürst hinter einander verschiedene Siegel führte, namentlich zuerst, ungefähr vom J. 1238 - 1248, ein Siegel mit einem Stierkopfe, welcher einen frei schwebenden Ring zwischen den Hörnern hat. Von diesem Siegel war nur das a. a. O. S. 21 und 25 abgebildete Fragment mit einem Horn und dem Ringe an einer darguner Urkunde vom J. 1241 übrig. Nach den Forschungen des Herrn Dr. Beyer zu Parchim (vgl. oben S. 49) hängt jedoch auch an der in Cleemann's Chronik von Parchim S. 101 abgedruckten parchimschen Privilegien=Bestätigung des Fürsten vom J. 1238 der Rest des Siegels des Fürsten, welches völlig deutlich den Stierkopf von der Stirne bis zum Maule zeigt und zwar nach einem von dem Originale genommenen Facsimile in folgender Gestalt.

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Reste des Siegels Pribislav I.

Die beiden angeführten Urkunden führen also die Reste des Siegels Pribislavs I. in dieser Gestalt, wie sie hier zusammengestellt abgebildet sind.

Reste des Siegels Pribislav I.

Es leidet also keinen Zweifel, daß der Fürst Pribislav I. von Parchim in der ersten Zeit seiner Regierung einen vorwärts schauenden Stierkopf mit einem frei schwebenden Ringe zwischen den Hörnern im Siegel führte.

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Durch die Güte des Herrn Dr. Beyer (vgl. auch oben S. 41.) ist dem Vereine auch die von einem Facsimile begleitete Nachricht zugekommen, daß an der in Cleemann's Chronik von Parchim S. 108 flgd. gedruckten Urkunde des Fürsten Johann von Meklenburg vom (zweiten Pfingsttage) 4. Junii 1229 schon dessen in Jahrb. X, S. 15 abgebildetes Siegel, wenn auch nur in Fragmenten, doch deutlich und mit vollkommener Sicherheit hängt, woraus hervorgeht, daß

schon Pfingsten 1229 die (erste) Hauptlandestheilung geschehen und der Fürst Johann von Meklenburg schon selbstständig geworden war.

Uebrigens ist nach Mittheilung des Herrn Dr. Beyer die

Jahreszahl dieser Urkunde sicher: 1229  (1229). Der Abdruck der Urkunde ist bei Cleemann auch nicht zuverlässig; so stehen im Originale statt:

ut ex hiis capella in divinis officiis sic curetur, ut eciam idem plebanus ad hoc factum patroni favorem adhibeat et consensum

die Worte:

ut ex hiis capella in divinis officiis pro curetur, ut eciam idem plebanus ad hoc factum pium favorem adhibeat et consensum.

G. C. F. Lisch.     


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5.
Die Stiftung der Stadt Neustadt.

In Jahrb. X, S. 188 flgd. ist die Zeit der Stiftung der Stadt Neustadt Glewe bis über das Jahr 1253 hinausgerückt und dies durch glaubwürdige Zeugnisse unterstützt, jedoch insoferne nicht zur unbestreitbaren Gewißheit erhoben, als der dort angeführten Haupturkunde das Datum fehlt. Eine neuere Entdeckung ist jedoch im Stande, die angeführten Forschungen zu bestätigen. In der im großherzoglichen Archive zu Schwerin aufbewahrten, unten Urk. Samml. Nr. XVI abgedruckten Urkunde der Herzoge Johann und Albert von Sachsen, durch welche sie am 1. Februar 1265 von den Grafen Gunzelin und Helmold von Schwerin die Stadt Parchim kaufen; heißt es:

Die Grafen von Schwerin sollen von den Bürgern der Altstadt und auch der Neustadt Parchim fernerhin in der Neuen Stadt, Glewe zugenannt, kein Ungeld

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nehmen, wollen sich jedoch die Erhebung des ihnen gebührenden Zolles vorbehalten.
Dicti vero comites a burgensibus antique ciuitatis in Parchem et nove nullum de cetero exigent vngheld in Noua Ciuitate, que Ghiwe dicitur, ipsi tamen sibi ab eisdem debitum teloneum reseruabunt.

In der Urkunde steht zwar sicher Ghiwe statt Glewe geschrieben; jedoch kommt diese Schreibung entweder nur von einer anderen Aussprache oder einem Versehen des Schreibers. Daß die Neustadt Glewe gemeint sei, kann keinem Zweifel unterliegen. Und somit ist denn das hohe Alter der Stadt Neu=stadt auch urkundlich nachgewiesen.

Zugleich ist durch diese Urkunde auch bewiesen, daß die Stadt Neustadt Glewe in der Grafschaft Schwerin lag. Dafür redet ferner ein im J. 1247 zwischen dem Fürsten Pribislav von Parchim=Richenberg und dem Grafen Gunzelin von Schwerin abgeschlossener Grenzvertrag, nach welchem Gunzelin an Pribislav alle Ansprüche an Güter im Lande Ture, Pribislav an Gunzelin alle Ansprüche an Güter im Lande Brenz (d. i. der spätern Vogtei Neustadt) abtrat; hieraus läßt sich schließen, daß das Land Brenz den Grafen von Schwerin gehörte. Auch aus dem in Rudloff Urk. Lief. Nr. XXVII gedruckten Tauschvertrage zwischen den Grafen von Danneberg und den Grafen von Schwerin vom 16. Oct. 1273, nach welchem jene an diese die Dörfer Dütschow und Steinbeck bei Brenz für das Dorf Beckentin bei Grabow abtraten, redet dafür, daß , die Grafen von Schwerin Neustadt besaßen. Endlich schenkte der Graf Heinrich von Schwerin am 23. Junius 1227 der Johanniter=Ordens=Comthurei Craak eine Aalhebung aus dem Teiche Hônwische (vgl. Jahrb. I, S. 203), worunter wahrscheinlich der See bei der Stadt Neustadt zu verstehen ist.

Ja es läßt sich vielleicht im Süden die Westgrenze der Grafschaft Schwerin ziemlich genau angeben. In der Urkunde des Herzogs Heinrich des Löwen vom J. 1167 (vgl. v. Westphalen, Schröder und Franck zu diesem Jahre), durch welche er die Grenzen des Bisthums Ratzeburg festsetzt, beschreibt er dieselben also, daß sie im Osten gehen sollen: bis an die Mündung der Tersnitza in die Sude (wahrscheinlich bei Kuhstorf), die Tersnitza hinauf bis an den Sumpf, aus welchem sie entspringt (wahrscheinlich bei Jasnitz), und von hier grade südlich bis an die Elde den Strich entlang, wo das Land Schwerin und Wanzeburg grenzen:

"ubi terra Zwerin et Wanzeburg inter se terminos faciunt",

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und von hier den Lauf der Elde hinab bis in die Elde. Der District Wanzeburg oder Wanzeberg (vgl. oben S. 124 flgd.) umfaßte aber die Pfarre Conow und einige Dörfer der Pfarre Eldena, welche später wohl diese Pfarre gebildet haben mögen, also höchstens die Pfarren Conow und Eldena, und fiel also westlich grade in die Grenze des Landes Weningen. Die Grenze zwischen den Grafschaften Schwerin und Danneberg ging also von Jasnitz grade südlich bis an die Elde zwischen Eldena und Grabow. Die Gegend der Stadt Neustadt (oder das Land Brenz) wird also seit uralter Zeit zu der Grafschaft Schwerin gehört haben.

G. C. F. Lisch.     


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6.
Die Schlacht bei Gransee

im Jahre 1316.

Bei der Feststellung der gegen die Brandenburger im J. 1399 gewonnenen Schlacht von Neuensund (vgl. im Folgenden) möge hier eine Beschreibung und Beleuchtung der Schlacht von Gransee, welche zwar im Freimüth. Abendbl. 1839, Nr. 1074 von mir mitgetheilt ist, in unsern Jahrbüchern in einer vervollständigten Ausgabe wieder eine Stelle finden, um sie in geschichtlichem Zusammenhange zu erhalten.

Schon seit dem zwölften Jahrhundert und länger strebten Dänemark und Brandenburg mit aller Kraft darnach, die Lehnsoberherrlichkeit oder gar den Besitz der wendischen Ostseeländer zu gewinnen; in unaufhörlichen Kriegen, die eben so ausdauernd mit der Feder, als hartnäckig mit dem Schwerte geführt wurden, waren die reichen Länder wiederholt der Schauplatz verwüstender Kämpfe, in denen die beiden eroberungssüchtigen Mächte oft im östlichen Meklenburg und im westlichen Pommern von Norden und Süden her in eine Berührung kamen, aus welcher sich bald, wenn auch aus der Ferne, eine feindselige Nebenbuhlerei um jene Länder entwickelte. Dänemark war, trotz häufiger und großer Opfer, am Ende nicht viel glücklicher, als die Lehnsoberherrlichkeit über diesen oder jenen Theil des Wendenlandes zu erringen, eine Herrschaft, welche sich mehr auf mittelbaren Einfluß und auf den Titel eines Wendenkönigs beschränkte; ausdauernd blieb Dänemark im Besitze der Lehnsherrlichkeit über das ganze Land Rügen. Brandenburg war dagegen in seinem Umsichgreifen glücklicher.

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Schon im Jahre 1182 nahmen die Markgrafen von Brandenburg den pommerschen Fürsten das Land Stargard 1 ) (das jetzige Großherzogthum Meklenburg=Strelitz), welches ihnen, zugleich mit der Lehnsherrschaft über ganz Pommern, durch den Vertrag von Kremmen im J. 1236 von Pommern feierlich abgetreten ward, während Dänemark im äußersten Osten und Westen der ehemaligen Wendenländer wiederholt große Anstrengungen erfolgreich zu machen versucht hatte. Bald darauf gewannen die Brandenburger noch bedeutende Landstrecken im südlichen Theile von Pommern als Besitz und einen dauernden Einfluß  über das ganze Land. So gestalteten sich die Dinge im Laufe des 13. Jahrhunderts, während sich gegen Ende dieses Jahrhunderts die Blüthe der großen Handelsstädte an der Ostsee, namentlich der Städte Lübeck, Wismar, Rostock und Stralsund, in dem Bunde der Hanse zu einer selbstständigen Macht entwickelte, deren Größe weder geahnt, noch vorher berechnet war.

Diese nach und nach sich entwickelnde Bildung des großen Städtebundes und das Aussterben der Regentenlinien von Stargard und Rostock waren die wahren Ursachen der großen Begebenheiten, welche im Anfange des 14. Jahrhunderts die Wendenländer zum Gegenstande der besondern Aufmerksamkeit machten. Es entwickelten sich aus ihnen die mehr politischen Elemente der Wendenländer während des 14. Jahrhunderts, nachdem das 13. Jahrhundert unter kirchlichen Bestrebungen für die Germanisirung der Völker verflossen war. - Der Mannsstamm der markgräflich=brandenburgischen Linie von Stargard, welche durch die Landestheilung von 1258 entstanden war, erlosch ungefähr im J. 1301 mit dem Markgrafen Albrecht III., und das Land Stargard ging, sicher seit dem J. 1302, an Meklenburg über, indem Albrechts Tochter Beatrix es ihrem Gemahle, dem Fürsten Heinrich dem Löwen von Meklenburg, als Heirathsgut zubrachte. Dadurch aber trat Meklenburg für diesen Landestheil zu Brandenburg in Lehnsverhältniß, das dieses schon früher über das Land Werle zu usurpiren gesucht hatte und später über das ganze Land Meklenburg auszudehnen strebte. - Der letzte männliche Sproß des meklenburgischen Fürstenhauses von Rostock, Nicolaus das Kind, war kaum zur Regierung gelangt, als er sich durch große Unbeständigkeit und Thorheit innere und äußere, nach dem Besitze des bald erledigten Fürstenstuhles lüsterne Feinde zuzog, die ihn und seine Residenzstadt hart bedrängten. Die Rostocker, durch harte Kriegsereignisse in ihrem blühenden Verkehr gestört und voll Mißmuths über die traurigen Aussichten in die


1) Das erste eroberungssüchtige Umsichgreifen Brandenburgs gegen Norden hin ist in den Jahrb. III, S. 27 flgd. entwickelt.
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Zukunft, griffen zu dem verzweifelten Mittel, dem gefürchteten Mächtigern, dem König Erich Menwed von Dänemark, ihr Heil anzuvertrauen. Erich ließ sich auch nicht lange bitten, nach dem alten Plane Dänemarks festen Fuß in Meklenburg zu fassen; er erschien schon im J. 1300 im Lande und übernahm, die Landeshoheit über die Herrschaft Rostock, nachdem ihm Nicolaus das Kind den Vasalleneid geleistet hatte. Zwar sahen alle übrigen Fürsten diese Begebenheit mit schelen Augen an; aber sie mußten, als die Schwächern, sich vor der Uebermacht beugen.

Während dieser Zeit vorzüglich erstarkte der Bund der Hansestädte. Ein reiches Leben machte die Städte kühn, eine innige Verbindung unter einander stark. Alle sahen mit Furcht auf die ebenfalls sich entwickelnde Macht der nordischen Fürsten, welche in den neu gebildeten Staaten sich das heilige römische Reich zum Muster nahmen und in gegenseitiger Eifersucht alle ihre Kräfte aufboten, um einander durch imposante Mittel zu schrecken. Die fast unglaubliche Keckheit Wismars nahm überhand und ward beleidigend gegen die Fürsten des Landes, Rostocks Bürgerschaft trug nur murrend ein fremdes, selbst aufgelegtes Joch und Stralsund zeigte nicht übel Lust, sich über die Landesherrschaft hinwegzusetzen. Zur Bändigung der Städte vereinigte sich eine bedeutende Anzahl Fürsten von nah und fern, aber die furchtbarsten Anstrengungen der Fürsten, den Trotz der Städte zu beugen, waren und blieben vergeblich: was in diesen Jahren in und vor Rostock und Wismar geschehen ist, wird immer denkwürdig bleiben als eine Regung jugendlicher Kraft, die ihres Gleichen nur hin und wieder in der alten Geschichte findet. Friedensschlüsse stellten einstweilen den äußern Verkehr wieder her.

So kämpften alle Mächte in gegenseitiger Eifersucht und in jugendlicher Entwickelung ohne bestimmtes Ziel und suchten den Zustand der Dinge in äußerer Ruhe hinzuhalten, bis irgend ein unvorhergesehenes Ereigniß sich dieser oder jener günstig zeige. Diese Ereignisse traten auch mit dem J. 1314 ein. Heinrich der Löwe verlor seine Gattin Beatrix durch den Tod, und Nicolaus von Rostock beendete die Tage seines unrühmlichen Daseins. Durch den Tod der Beatrix ward das äußere Freundschaftsband zwischen Meklenburg und Brandenburg locker, und der Besitz des Landes Stargard bei feindseliger Stimmung eine Streitfrage; durch den Tod des Nicolaus verlor das Land Rostock ein eignes Fürstenhaus. Das Land Stargard ward wieder Augenmerk der Markgrafen von Brandenburg; der kriegs= und ruhmliebende Heinrich der Löwe von Meklenburg fürchtete den Verlust dieses Landes eben so sehr, als die Entziehung des Nachlasses des Fürsten Nicolaus von Rostock, nach welchem der Dänenkönig

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gern seine Hände ausstreckte. Die heimliche Spannung aller nordischen Fürsten hatte zu lange gedauert, als daß diese nicht irgend eine Begebenheit benutzt haben sollten, die schwankenden Verhältnisse zur Entscheidung zu bringen. Eine willkommene Veranlassung bot die Stadt Stralsund. Diese gerieth mit ihrem Landesfürsten Wizlav von Rügen über ihre Privilegien in einen Streit, in welchem der Markgraf Waldemar von Brandenburg gegen die übrigen Fürsten Partei für die Stadt nahm, weil er seine Rechte an dem benachbarten Pommern gefährdet glauben mochte. Ward dieser Zwist auch nach harten Kämpfen auf kurze Zeit beschwichtigt, so mußte die dauernde Uneinigkeit der trotzigen Stadt Stralsund mit ihrem Fürsten Wizlav bald wieder den Vorwand zu einem blutigen Kriege hergeben. Wizlav von Rügen hatte seinen Oberlehnsherrn, den König Erich von Dänemark, zu Hülfe gerufen; diesem konnten sich die meklenburgischen, die lauenburgischen und die holsteinschen Herren nicht gut entziehen, wollten es auch wohl nicht, da sie den eroberungssüchtigen Sinn der Brandenburger nur zu gut kannten; überdies besaß der Bischof von Schwerin die Eventualbelehnung auf das Land Tribsees. Waldemar erlitt in der Hülfe, die er den Stralsundern brachte, einige Verluste. Hiefür rächte er sich dadurch, daß er in das Land Stargard einfiel, um es als ein verwirktes Lehn zurückzunehmen. Dies öffnete den Fürsten die Augen; die Sache der Städte ward ganz aufgegeben und der Krieg ward ein blutiger Fürstenkrieg, der von zwei großen Parteien, der dänisch=meklenburgischen und der brandenburgischen, geführt ward. Eigentlich und in der That aber galt der Kampf Meklenburg allein, indem für Heinrich den Löwen der Verlust zweier Länder, Stargard und Rostock, auf dem Spiele stand, - alle übrigen Parteien aber nur Eroberungen verlieren konnten, die sie noch nicht gemacht hatten. Auf der dänischen oder meklenburgischen Seite standen der König Erich von Dänemark, der Fürst Wizlav von Rügen, der Fürst Heinrich von Meklenburg, die Herren von Werle, die Grafen von Schwerin, der Bischof von Schwerin, die Herzoge von Sachsen und Lüneburg, die Grafen von Holstein und Schauenburg, der Graf Otto von Anhalt; die Städte Rostock und Wismar saßen, in Erinnerung der schweren Kämpfe, die sie mit den Fürsten gehabt hatten, stille, jedoch unterstützte Rostock den Kriegszug mit Geld und Schiffen; Lübeck verhielt sich neutral; aber selbst die entfernten Mächte von Polen, Rußland und Ungarn, von Schweden und Norwegen versicherten der dänischen Partei ihren Beistand. Auf der brandenburgischen Seite standen: der Markgraf Waldemar, die Herzoge Otto und War=

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tislav von Pommern und die Stadt Stralsund. Es ward seit dem J. 1315 viel gekämpft und manche große Kriegsthat vollbracht. Die Stralsunder nahmen den Herzog Erich von Sachsen gefangen; der Fürst Johann von Werle fiel auf eine Zeit der brandenburgischen Partei zu und nahm den Grafen Heinrich von Schwerin gefangen, wofür bald darauf der Herr von Werle in Gefangenschaft gebracht ward. Blutige Treffen wurden bei dieser Gelegenheit bei Möllen und Luplow im Lande Stavenhagen geliefert, und im Lande Stargard wurden viele hartnäckige Fehden geführt. Die Brandenburger erlitten hier und auf der ganzen südlichen Grenze von Meklenburg fortdauernd Verlust und verloren im J. 1316 eine Schlacht bei Quastenberg in der Nähe der Stadt Stargard. Hart bedrängt gewann der Markgraf die Herzoge von Schlesien und Braunschweig, die Markgrafen von Meißen, den Landgrafen von Hessen und alle thüringischen Grafen, die Bischöfe von Merseburg und Kamin zu seinen übrigen Bundesgenossen. Der dänisch=meklenburgischen Partei fielen die Herzoge von Sachsen und Lüneburg zu, die bis dahin ferne gestanden hatten.

Es entwickelte sich ein furchtbarer Kampf um das nordische Gleichgewicht zwischen allen Fürsten, welche Theil an den Begebenheiten in der Zukunft haben konnten.

Endlich kam es zur großen Entscheidung bei Gransee 1 )


1) Rudloff II, S. 223 und v. Lützow II, S. 118 nennen die Schlacht: "die Schlacht bei Schulzendorf" und v. Lützow, und nach ihm Barthold Pomm. Gesch. III, S. 147, sagt: "Schulzendorf existirt nicht mehr, lag aber an der Stelle des jetztigen Gransee". Abgesehen davon, daß Gransee ein alter Ort ist, - liegt Schulzendorf noch heute eine Meile nordwestlich von Gransee, auf der Straße nach Reinsberg und Zechlin hin. Ueber die Schlacht redet die meklenburgische Reimchronik Kirchbergs ausführlich und umständlicher, als über irgend eine andere Schlacht. Die Berichte dieser Chronik sind in der vorstehenden Schilderung auch möglichst gewissenhaft benutzt. Kirchberg nennt in der Schilderung selbst den Ort der Schlacht gar nicht, jedoch nennt er die Schlacht in der Ueberschrift der Schilderung die Schlacht bei Gransee, indem er sagt, daß er reden wolle:

"Von dem stryde - vor Grantzoye".

Auch Detmar Lüb. Chronik sagt:

"Darna in deme oweste stridde de van Mekelenborch weder den marcgreuen to Granzoye"

Schulzendorf erwähnt Kirchberg nur bei der Gelegenheit, daß der Fürst Johann von Werle den Rath gegeben habe, durch Ueberschreitung des schulzendorfer Baches die Offensive zu ergreifen, mit den Worten:

"Da ried von Werle her Johan,
daz man czöge io vort an;
der von Mekelnborg Hinrich
mit dem here czog vur sich
recht syns vettern rade nach
by Schultendorf ubir eyne bach."
Kirchberg Chron, cap. CLVIII.

Pulkava nennt die Schlacht bei Woltersdorf, p. 266: Unde bellum durissimum inter utrosque geritur juxta Woltersdorp; vgl. Barthold Pomm. Gesch. III, S. 146. Gr. Woltersdorf liegt bei Schulzendorf in der Nähe von Gransee.
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zwischen beiden Parteien; es ward die größte Schlacht geliefert, die im Mittelalter je in den wendischen Landen erlebt war: die ganze Zukunft lag in dem Ausgange dieses Feldzuges 1 ).

Um sich für frühere Einfälle der Brandenburger in das Land Stargard zu rächen und möglicher Weise den gewaltigen Rüstungen des Markgrafen zuvorzukommen, fielen die Meklenburger mit Raub und Brand in die Mark; an der Spitze dieses verheerenden Vorkrieges stand der Fürst Johann von Werle 2 ). Auf die Nachricht von dem Hereinbrechen dieses Ungewitters sammelte der Markgraf Waldemar alle seine Kräfte bei der Stadt Gransee. Das meklenburg=dänische Heer, das unter der Anführung des Fürsten Heinrich von Meklenburg stand 3 ), war bis zum Dorfe Schulzendorf, eine Meile nordwestlich von der Stadt, vorgerückt. Die Brandenburger waren den Meklenburgern an Zahl um das Vierfache überlegen 4 ); die Macht der Meklenburger bestand im Fußvolke 5 ), welches in diesen Zeiten öfter über die schwer gerüsteten Reiter siegte. Bei dieser schlimmen Aussicht machte, auf den Rath des Fürsten Johann von Werle, Heinrich von Meklenburg den Angriff, um dadurch in Vortheil zu kommen. Er zog über den Bach bei Schulzendorf auf das Feld gegen Gransee; ihm gegenüber stand der Markgraf mit seinem Heere, mit aller Macht


1) "Zu stryde stunt ir beyder kunft.
Da wart daz groste stryden,
daz ie by unsen czyden
in wendischen landen so geschach."
     Kirchberg a. a. O.
2) "Sy samneten groz und michel schar,
in dy mark sy czogin gar;
groszin schadin sunder spaden
mit roube und brande sy da taden,
des anlegir und houbitman
was von Werle her Johan."
     Kirchberg a. a. O.
3) "Des koninghes (van Denemarken) helpere vnd hovetman sines orloghes was sin swagher hinric,de here van mekelenborch; de wan mit grotem ghude deme koninghe vele helpere." Detmar lüb. Chron. z. J. 1315 und

"der von Mekilnborg Hinrich
mit dem here czog vur sich."
     Kirchberg a. a. O.

4) "Do den schaden offenbar
irvur der markgreve Woldemar,
her czoch zu sundir sparin
mit vil grosziren scharen;
der markgreve brachte da viere
der wepenere cziere
an der Mekilnborger eynen."
     Kirchberg a. a. O.
5) Detmar lüb. Chron. sagt: "De van Mekelenborch dar seghe vacht; des behalp eme sin volk, dat dar was to vote"; auch Contin. Alberti Stad. sagt: "Prevaluit - - virtute peditum suorum, ut dicitur".
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gerüstet, da die Noth drängte, wenn er sich nicht in der Stadt wollte einschließen lassen. Das Gefecht begann sogleich mit der größten Erbitterung und Verzweiflung, und es fand mancher seinen Tod in der Noth des Kampfes. Die Fürsten selbst kämpften in der Vorderreihe. Den Löwen Heinrich traf ein so gewaltiger Axthieb in den Helm, daß er besinnungslos aus dem Treffen geführt ward; doch ermannte er sich bald wieder und führte mit verdoppelter Begeisterung, "wie Hektor männlich" streitend, die Seinen zum Siege. Hier war das Feldgeschrei: "Meklenburg!", dort: " Brandenburg!" Die Brandenburger wichen; viele Kämpfer, sieben Grafen, unter denen der Graf von Wernigerode, wurden gefangen. Selbst der Markgraf Waldemar war nahe daran, gefangen zu werden. Er hatte sich in der Hitze des Kampfes bei der nahenden Entscheidung in den Haufen der Meklenburger verrannt, als er erkannt ward; Schlag auf Schlag fiel auf ihn; ohne Rast im Kampfe umhergetrieben, warfen sich der Ritter Michael Kraz 1 ) und der grevesmühlensche Bürger Nicolaus Schrapentrog auf ihn und setzten ihm so hart zu, daß er mit dem Rosse stürzte; schon rissen sie ihm den Helm ab, als der Graf von Mansfeld 2 ) die Noth seines Herrn erkannte, auf Gefahr des eignen Lebens und mit Aufopferung der Freiheit sich zu ihm Bahn machte, ihn den Händen der Würger entzog und ihm auf ein ledig Roß half. Der Mansfelder ward gefangen; der Markgraf aber floh. Da ward die Verwirrung der Brandenburger allgemein; in wilder Flucht zerstob das ganze Heer, gleich "einer Schaar Hühner", über das weite Feld. Der Meklenburger, "der Unverzagte", verfolgte unablässig den fliehen=


1) Michael Kraz war ein Ritter; Kirchberg nennt ihn "her Michael Kratz". Einen Ritter Michael Craz habe ich in jenen Zeiten mehrere Male gefunden. Auch wird er im J. 1321 als Vasall auf Craz wohnend aufgeführt: "1321. Ista sunt data vasallis dominorum ducum (Pomeraniae) et burgensibus in Premzlow prima depactacione in restauratione suorum bonorum et dampni: - - in villa Craz Michael de Craz, vasallus "ducum, VI mansos"; vgl. v. Eickstedt Urk. Samml. z. Gesch. des Geschl. der von Eickstedt I, p. 126. - Von der Familie Craz hat wahrscheinlich das Dorf Crazeburg seinen Namen; vgl. Jahrb. II, S. 80.
2) Welcher Graf von Mansfeld der Retter des Markgrafen Waldemar gewesen sei, läßt sich noch nicht bestimmen. In den Friedensurkunden wird er nicht mit Namen genannt. Der ältere Graf Busso (Burchard) von Mansfeld, der in den nächsten Zeiten eine große Rolle in der Vormundschaftsführung über den Markgrafen Ludwig führte, wird es wohl nicht gewesen sein, da dieser Zeuge und Schiedsrichter in der templiner Friedensurkunde ist, in welcher über die Befreiung des gefangenen Grafen von Mansfeld verhandelt wird. Barthold Pomm. Gesch. III, S. 147. sagt: "Wedeg von Plote oder ein Graf von Mansfeld" hätten den Markgrafen gerettet, nach Pulkava a. a. O.: "miles quidam Wedige de Plote dictus superveniens de potestate ipsum eripuit rusticorum". Aber der stargardische Ritter Wedege von Plote ist ein bekannter, viel genannter Mann auf Seiten Heinrichs des Löwen, welchem er in allen wichtigen Begebenheiten jener Zeit, auch oft mit bedeutenden Geldmitteln, zur Seite stand.
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den Feind bis zur gänzlichen Auflösung des Heeres, machte viele Gefangene und reiche Beute und gewann einen vollständigen, entscheidenden Sieg; von seiner Seite büßten ihre Kühnheit mit Gefangenschaft der Graf Johann von Holstein und ein Bruder des Königs von Dänemark 1 ). Heinrich von Meklenburg zog sich mit den Seinen nach dem Siege gegen sechs Meilen zurück in sein Land nach Buchholz an der Müritz, auf einer im Mittelalter viel benutzten Straße zwischen Meklenburg und Brandenburg; hier ward nach Theilung der Beute der Sieg durch Dankgebet und Freudenfeste gefeiert. Dies geschah im Monat August des Jahres 1316 2 ).

Am 13. December desselben Jahres begannen die Friedensverhandlungen, welche am 25. Novbr. 1317 zu Templin durch ein feierliches Bündniß geschlossen wurden. Heinrich von Meklenburg behielt zur höchsten Siegesbeute das Land Stargard als Lehn von Brandenburg, nachdem ihm zur Belohnung seiner Tapferkeit die Herrschaft Rostock als erbliches Lehn von Dänemark zugestanden war. So endigte der große Kampf zum Vortheile Meklenburgs, das wohl selten größern Ruhm und Gewinn errungen hat; bis auf den heutigen Tag heißen und sind die meklenburgischen Fürsten "der Lande Rostock und Stargard Herren". Bald, im J. 1319, starben Erich von Dänemark und Waldemark von Brandenburg, und mit einem neuen Geschlechte auf den Thronen und in den Städten nahm der Gang der Geschichte des 14. Jahrhunderts in den Ostseeländern eine andere Richtung.



1) Ueber die Schlacht bei Gransee berichtet noch eine Chronik also:
Item in Augusto (1316) dominus Magnopolensis cum suis cooperatoribus intrauit terram Woldemari marchionis cum octingentis dextrariis et multis peditibus. Quo intellecto marchio habens quingentos viros in dextrariis bene expeditos, timens hostes suos, non exspectando donec aliam multam gentem suam per eius districtum vocatam duceret ad prelium, cum dictis quingentis viris in hostes festinanter irruit prope Grantzowe, et facta est pugna fortissima, in qua comes de Werningherode et nobilis Burchardus de Mansfelde cum multis aliis marchioni adherentibus captiuati sunt. Necnon ipse marchio captiuatus erat, sed industres sui viri quidam ipsum de manu hostium eripuerunt. Ex aduerso vero captiuatus est domicellus Johannes comes Hotzatie, frater regis Danorum cum multis aliis. Preualuit autem maior exercitus, scilicet domini Magnopolensis, quod actum est virtute peditum suorum, ut dicitur.

Continuatio Annalium Alberti Stadensis, illustravit Andreas Hojer, Hafniac, 1720, p. 76.

2) Der Tag der Schlacht ist in den bisher bekannten Quellen nicht angegeben. Nach den Urkunden und übrigen Begebenheiten wird die Schlacht ungefähr im August d. J. 1316 geschehen sein. Dies giebt auch Kosegarten pomm. rüg. Gesch. Denkm. I, S. 100 an, Detmar sagt: "in deme oweste", d. i. in der Aernte.
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7.
Die Schlacht bei Neuensund

im J. 1399.

Die Schlacht von Neuensund tritt unter diesem Namen zuerst in die meklenburgische Geschichte; bekannt war sie bisher unter dem Namen der Schlacht bei Karwitz (vgl. Rudloff II. S. 545.). Eine kurze Darstellung der Verhältnisse wird die Begebenheit beleuchten helfen.

Die Markgrafen von Brandenburg hatten an die Herzoge von Meklenburg für 18000 Mark mehrere bedeutende Güter (Strausberg, Liebenwalde, Stolpe, Jagow, Zehdenik, Fürstenwerder, Boizenburg, Wittenberge und den Schnakenburger Zoll, vgl. v. Lützow II, S. 188, Not.) verpfändet. Es ist nicht ganz klar, wann und wie dieses Pfandverhältniß entstanden sei; es tritt unter der Rubrik " Brandenburgische Pfandgüter" plötzlich in die meklenburgische Geschichte, ohne daß man irgend einen Aufschluß darüber erhalten könnte. (In märkische Archive werden allen Vermuthungen nach die eingelösten Pfandbriefe zurückgegangen sein). Nach dem Jahre 1337 wird das Verhältniß entstanden sein müssen, da die Herzoge Albrecht und Johann die Güter zu Pfand nahmen; eben so war es vor dem 25 Nov. 1352 entstanden, da in der meklenburgischen Landestheilung von diesem Jahre der Herzog Albrecht die Güter seinem Bruder Johann von Stargard abtrat (vgl. Rudloff II, S. 315.). Nach dieser Theilungsurkunde hatte der damals regierende Markgraf Ludwig die Güter verpfändet

("de pande de vns markgreue Lodewich van Brandeborch settet heft vor achteyndusend mark"),

da von dem verpfändenden Markgrafen über dessen Regierungsniederlegung oder Tod nichts gesagt wird, wie es sonst immer in Urkunden geschieht. Es wird also wohl der Markgraf Ludwig der Römer (1351 - 1366) gewesen sein. Nach einem gegenseitigen Versprechen der Herzoge Heinrich und Magnus vom 12. März 1374 1 ), das Pfandverhältniß nach den zu Recht bestehenden Verhältnissen und Bestimmungen aufrecht zu erhalten, war der Verpfänder wahrscheinlich eben dieser, zuletzt verstorbene Markgraf

"markgreue Lodewig to Brandenborg dem god gnedich sy,

und der damals lebende Kaiser,

vse here de keyser",


1) Vgl. Urk. Samml. Nr. LVII.
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also der Kaiser Carl IV. (1347 - 1378), hatte über die Verpfändung Bestimmungen erlassen.

Aller Wahrscheinlichkeit nach wird das Pfandverhältniß in den Jahren 1351 und 1352, und zwar in Folge des glücklichen Feldzuges des Herzogs Albrecht gegen Berlin und des Friedens von Spremberg (2. Februar 1350) 1 ), entstanden sein. Dies kann jedoch nur als Vermuthung gelten, um Archivforschungen, die bisher vergeblich gewesen sind, in der Zukunft zu unterstützen.

Von diesen brandenburgischen Pfandgütern waren nach und nach die meisten von dem Hause Meklenburg=Stargard gekommen (vgl. Rudloff II, S. 457, 481, 482, 493, 498, 643, 644); nur das ukermärkische Schloß Boizenburg blieb bis zum J. 1398 bei Stargard. Es mochte den Brandenburgern schwer fallen, werthvolle Landestheile als Pfand in fremder Fürsten Hände zu wissen; auch hatte die Geschichte schon gelehrt, daß Pfandbesitz nur zu leicht Erbe ward. Daher zog der Markgraf Wilhelm von Meißen, dem die Mark Brandenburg zu Pfande stand, am Martinitage (Nov. 11.) 1398 in das Land Stargard, verheerte es, gewann Boizenburg und legte eine starke Besatzung hinein. Der lübische Chronist Detmar sagt hierüber:

"1398. In demesulven iare bi sunte martens dage do toch markgreve wilhelm to misen ut der marke, went eme do de marke stont to pande, in dat land des hertoghen to stargarde und vorherde dat to male dor des slotes willen boysenborghes, dat he besat mit mannes craft, wente dat oldinges was der marke."

Des Herzog Johann von Stargard Söhne, Johann und Ulrich, legten jedoch die Hände nicht müssig in den Schooß. Sie rüsteten sich, ihr Pfand, das freilich verloren war, wieder zu gewinnen. Da zog der Markgraf wieder heran, der seine Hauptleute, Vasallen und Stadtbürger in Masse aufgeboten hatte. Die Heere trafen sich bei dem märkischen Dorfe Neuensund, dicht an der meklenburgischen Grenze, zwischen Strasburg und Friedland, nicht weit vom Galenbeker See. Die Meklenburger standen noch auf stargardischem Grund und Boden auf dem Felde am Karrenberge bei dem Dorfe Gehren. Es war am Tage der heil. Katharine (Nov. 25) des Jahres 1399. Da erhoben die stargardischen Herzoge ihre Banner und thaten der h. Katharina das feierliche Gelübde, ihr einen Altar zu erbauen, wenn sie zum Siege verhelfen würde. Und die heilige Jungfrau that durch die Gnade Gottes Wunder, indem die Meklenburger


1) Vgl. Riedel Cod. dipl. Brand. I, 2, Nr. 899, S. 265 flgd.
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den Sieg gewannen und die Brandenburger in die Flucht schlugen 1 ).

Durch diesen unerwarteten und glänzenden Erfolg kühn gemacht, ließen die Meklenburger nicht ab von der Verfolgung. Da die Städter dem Aufgebote des Markgrafen gefolgt waren, so legten sich die Herzoge vor die feste Stadt Prenzlau, um sie zu belagern. Erstaunt über diese Keckheit zog die gesammte Bürgerschaft aus der Stadt, den Feind zu vertreiben. Die Meklenburger schnitten aber - es war am St. Lucien=Tage (13. Dec.) 1399 - die erhitzten Bürger von der Stadt ab, nahmen den ganzen Haufen gefangen, ließen sich von ihnen auf der Stelle huldigen und geleiteten sie in die Stadt, um sich ein Lösegeld von 60,000 (?) Schock Groschen zu erbitten, für deren Zahlung sie sich der reichsten Bürger der Stadt als Geißeln versicherten. Hierüber berichtet Detmar in der lübecker Chronik also:

"1399. In demsuluen iare bi sunte lucien daghe do toghen hertoghe iohan unde hertoghe ulrik twe brodere, heren to stargarde, vor prenslauwe. Alse dit vornemen de borgere binnen der stad, se togen uter stad mit gantzer macht up ere viande se to vordrivende; mer de viande quemen in tusschen de stad unde de borghere, unde venghen se alto male. Se leten se en sik huldeghen, se toghen mit en in de stad to deghedinghen, se beschatten se in sostich dusend scok grossen, unde nemen de rikesten borghere to ghisele, so vele als se wolden."

Eben so sagt Corner bei Eccard II, p. 1182, zum Jahre 1399:

Ulricus et Johannes duces Stargardiae collecto exercitu venerunt prope Prenislaviam urbem marchiae de Brandeburg. Quod ut viderunt cives, exierunt cum tota potentia sua, ut hostibus resisterent. Duces vero exercitum civium mox recensentes, celeriter inter civitatem et cives se locarunt et repente in eos icruentes, captivaverunt fere omnes burgenses dictae ciuitatis et confestim ab eis homagium fidelitatis postulaverunt. Quo praestito cum eis urbem intraverunt et exactionantes eos, LX M sexagenarum Bohemicalium ab eis extorserunt, abducentes pro pignoribus dictae summae potiores cives civitatis illius."


1) Vgl. Urk. Sammlung Nr. LIX. und Nr. LX.
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"Auf einem wiederholten Feldzuge des Herzogs Ulrich in die Mark wurden die Städte Friedburg und Strausberg im Jahre 1401 geplündert und eingeäschert. In demselben Jahre schloß der Kurfürst Jodokus, der indessen wieder von der Mark Besitz genommen hatte, mit den Meklenburgern einen für diese ehrenvollen Frieden.

Die Herzoge Johann und Ulrich hätten aber beinahe die H. Katharine vergessen. Erst am 2. Februar 1408 gedachten sie der Hülfe der Heiligen zu dem glorreichen Siege und stifteten ihr zu Ehren mit 60 Mark jährlicher Hebungen von der Bede aus dem Dorfe Sadelkow eine Vikarei an einem Altare der Heil. Katharine in der Kapelle vor dem Steinthore der Stadt Friedland, welche neu wieder aufgebauet werden sollte, - zu Ehren Gottes, der Jungfrau Maria, vorzüglich aber der H. Katharine, der H. Gertrud, des H. Georg und des H. Liborius 1 ). An demselben Tage bestätigte der Bischof von Havelberg diese Stiftung 2 ).

Selten sind in unserer Geschichte Begebenheiten mit so viel Einzelheiten überliefert, und doch ist die Sache so dunkel gewesen. Dieser Vorwurf trifft vorzüglich und gleich die Bestimmung des Schlachtfeldes. Rudloff II, S. 545, nennt die Schlacht - die Schlacht bei Karwitz. Lange wollten alle Nachforschungen nicht zu der Quelle führen, aus denen Rudloff diese Bestimmung geschöpft haben konnte. Endlich zeigte sie sich bei Klüver Mekl. II, S. 171, wo die Stiftungsurkunde für die Vikarei in der friedländer Kapelle schon abgedruckt ist. Außer vielen andern Fehlern hat Klüver gedruckt:

"prope villam nouesund in campo circa montem Carwitzensem".

Hieraus entstand also die Schlacht bei Karwitz, welches nahe bei Boizenburg, weit von Neuensund, liegt. Von dem Worte "Carwitzensem" steht nun aber in der Original=Urkunde, von welcher ich im Archive zu Strelitz Abschrift genommen habe, kein Buchstabe. Daß die Schlacht bei Neuensund geliefert worden sei, konnte schon aus dem Abdruck bei Klüver entnommen werden. Die Lagerstelle des meklenburgischen Heeres wird aber in der Urkunde genauer am Karrenberge auf stargardischem Gebiete angegeben:

"prope villam Nouesund in campo circa montem Carrenbergh".


1) Vgl. Urk. Nr. LIX.
2) Vgl. Urk. Nr. LX.
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Die erste Sylbe des Wortes Carrenberg ist in der Original=Urkunde durchaus undeutlich; die beiden andern Sylben - renberg sind aber so deutlich, daß es zu den Unglaublichkeiten gehören würde, (car) witzensem herauszulesen, wenn wir dergleichen starken Fehlern nicht fast in jedem frühern Urkundenabdrucke begegneten. Auf den ersten Blick scheint dort Ekrenbergh zu stehen; bei genauerer Betrachtung kann man aber auch Carrenbergh oder Darrenbergh lesen. Nach spätern Urkunden muß man sich wohl für die Lesart Carrenbergh entscheiden. Als der Herzog Johann III. von Stargard im J. 1427 für seine Freilassung aus der Gefangenschaft seine Länder von dem Kurfürsten von Brandenburg zu Lehn nehmen mußte, sagt er in der darüber ausgestellten Urkunde 1 ) (in Gercken Cod. dipl. Brand. VI, p. 165):

"Auch haben wir obgnanter herzog Johans uns mit dem ergenanten unserm gnedigen hern marggrauen Friderichen geeynet und vertragen umb solch manung und erbhuldinghe, so dann die von Prempslow unserm vater und unsern vetteren herzogen Ulrichen seligen auf dem Karrenberge, als wir meynen, sollen getan haben, darumb wir sie bisher alle iar ierlichen gemant haben, also das wir, unser erben und nachkomen herzogen zu Meklenburg den von Prempslow nu vortmer nach gebunge dieses briefes solcher manung und erbhuldunghe vertragen und nymmermehr manen, sie darumb nicht anteidinghen oder in arge gedenken sollen, noch enwollen ane alle geuerde."

Noch deutlicher ist die Schlacht bezeichnet in der Urkunde vom Jahre 1415 (in v. Raumer Cod. dipl. Brand. contin. I, S. 61 - 62), in welcher zwischen dem Kurfürsten von Brandenburg und den Herzogen von Pommern wegen Einlösung der Ukermark verhandelt wird; hier werden noch viele und große Forderungen aufgeführt, welche mehrere Vasallen und Städte des Ukerlandes zu machen haben, und heißt es hier am Ende nach Aufzählung mehrerer Gläubiger:

"den von Prinzslaw vir und twintich hundert schogk und twintich schogk, Frütze Domerow burger tu Prinzlaw virdehalffhundert schogk


1) Die Nachweisung dieser und der folgenden Urkunde verdanke ich dem Herrn Pastor Boll zu Neubrandenburg.
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und twe schogk, den von Stratzeburg dri hundert schogk und sos und twintich schogk, Borcharde einen borger in Prenzslaw tein schogk vor ere perde, dy nomen worden upp deme Karrenberge."

Nach diesen spätern Beziehungen wird man in der Urkunde vom 2. Februar 1408 unbedenklich Karrenbergh lesen müssen, wie auch eine im schweriner Archive aufbewahrte Abschrift aus dem 16. Jahrhundert Carrenbergh lieset. Genau steht in der Urkunde im Anfange ein Schnörkel wie ein Kreis mit einem k, also: Kreis krenberg; dies kann für eine Art Abbreviatur und Verzierung des großen Buchstabens K, also für K'renberg, d. i. Karrenberg oder Kerrenberg gelten.

Dagegen läßt sich sagen, daß in dortiger Gegend kein Karrenberg mehr existirt. Der Herr Förster Zander zu Galenbek, der seit 40 Jahren die Gegend kennt, hat sämmtliche Namen der Anhöhen auf dem Felde von Gehren mitgetheilt; unter diesen findet sich allein der Name Dorrenberg, welcher dem Namen des Berges in der Urkunde ähnlich ist. An diesen Berg knüpft sich eine Sage, welche vielleicht von der Schlacht bei Neuensund stammt: Eine Gegend dicht an der preußischen Grenze nennt sich der Sachsheidengrund; da, sagt man, sollen die Sachsen und Heiden eine Schlacht geliefert haben." - Jedoch kann es nicht entscheidend sein, wenn der Name Karrenberg jetzt verschwunden oder entstellt ist.

Es ließe sich noch Zweifel erheben, ob der Karrenberg nicht ein Berg bei Prenzlau sein könne, ob die Gefangennehmung der Prenzlauer vor ihrer Stadt nicht ein Mährchen sei. Die Urkunde von 1408 sagt, daß die Herzoge von Meklenburg am 25. November 1399 bei Neuensund einen Sieg erfochten; Detmar sagt, daß dieselben am 13. December 1399 Prenzlau gewonnen und zur Huldigung gezwungen; die Urkunde von 1427 sagt, daß die Prenzlauer den Herzogen auf dem Karrenberge gehuldigt haben. Die Erzählung Detmars ist so individuell, daß sich schwerlich an der Thatsache, auch nicht an dem Datum zweifeln läßt, und die Urkunde von 1408 ist klar genug. Da die Städte dem brandenburgischen Aufgebote gefolgt waren, so muß man annehmen, daß die Prenzlauer schon einmal am 25. November bei Neuensund am Karrenberge gefangen und zur Huldigung gezwungen, darauf wieder abtrünnig geworden und demzufolge nach Belagerung und Einnahme der Stadt am 13. December 1399 noch einmal zur Huldigung genöthigt worden seien.

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Interessant ist diese Urkunde auch noch in kunstgeschichtlicher Hinsicht. Auffallend ist in Meklenburg die häufige Verehrung der H. Katharine; ihr Bild und ihr Name kommen sehr oft und häufig in so ausgezeichneten Formen auf alten Altären, Glocken und andern Kirchengeräthen vor, daß man auf den ersten Blick sieht, daß dieser Heiligen eine besondere Aufmerksamkeit gewidmet gewesen sein muß; vgl. z. B. Jahresber. III, S. 146, 147, 163, 193. Im Allgemeinen läßt sich dies freilich dadurch erklären, daß nach der Legende die H. Katharine die Braut Christi war; vgl. Jahresber. III, S. 148. Da diese bildlichen Darstellungen aber alle aus dem 15. Jahrhundert stammen und namentlich auch im nördlichen Stargard und bei Friedland häufig beobachtet werden (vgl. im Jahresber. die Mittheilung des Hrn. Pastors Sponholz zu Rülow), so dürfte es nicht unwahrscheinlich sein, daß die Wunderthätigkeit der Heil. - Katharine in der Schlacht von Neuensund ihre Ehre im Lande Meklenburg seit dem Anfange des 15. Jahrhunderts bedeutend erhöhet habe.

G. C. F. Lisch.     


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8.
Die Wiedereinsetzung des alten Rathes zu Wismar durch die Herzogin Katharine, 1430.

In den Rechnungen der Vogtei Bukow vom J. 1430 heißt es:

Item. dâr na do myn vrowe was to der Wysmer vnde den Olden Raad wedder insettede, do gaff ik

den stadpypern I lub. mark.
Item dem lôpere van Luneborch VIII s.
Item der kôkenbeckerschen VII s.
Item vôr V pâr klotzen VIII s.
Item vôr mynes heren spôren IIII s.
Item vôr V pâr pattinen IIII s.
     Summa III mark myn I s.

Nach den Rechnungen waren die Herzogin Katharine und ihr Minister, der Ritter Mathias von Axekow, öfter zu Neu=Bukow und machten von hier oft Ausflüchte nach Neukloster, auch nach Doberan u. s. w.; z. B.

Item in der crûceweken (21 - 27 Mai) was myn vrowe to dem Nygenklostere VIII daghe

und:

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Item des mândâges in aller apostele dâghe (17. Jul.) do benachtede myn vrowe to deme Nygenklostere mit ereme râde, etc.

Die letzte Ausgabe vor der Reise nach Wismar ist vom 11. - 13. März:

Item des anderen sonâuendes in der vasten (11. März) quam myn vrowe to deme Nygenklostere

und:

Item des mândâghes dâr nêgest (13. März) do myn vrowe van Butzowe wedder quam.

Die Urkunde über die Wiedereinsetzung des alten Rathes zu Wismar ist 1430 am 21. März (des dinxtedages vor miduastene) ausgestellt.

Nach der oben mitgetheilten Ausgabeberechnung setzte die Herzogin Katharine den alten Rath persönlich wieder ein; es scheint dabei sehr feierlich hergegangen zu sein, da auch die Stadtpfeifer in Thätigkeit waren.

G. C. F. Lisch.     


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9.
Zur Geschichte des Bisthums Schwerin.

Bischof Albrecht von Sternberg, 1356 - 1363.

Die Geschichte des schweriner Bischofs Albrecht von Sternberg (1356 - 1363) liegt sehr im Dunkeln. In Jahrb. VIII, S. 16, wird vermuthet, daß er vielleicht nie oder doch nur selten im Lande gewesen sei, da von ihm keine besiegelte Urkunde bekannt geworden ist. Es hat sich jedoch im geistlichen Archive zu Rostock eine von ihm zu Rostock ausgestellte Urkunde 1 ) vom 24. Julius 1357 gefunden, durch welche er eine von dem rostocker Rathsherrn Johann Rode gestiftete Vicarei confirmirt. Er nennt sich

Albertus dei gracia episcopus Zwerinensis;

die ohne Zeugen ausgestellte Urkunde ist datirt:

Actum et datum Rozstoc anno domini millesimo trecentesimo quinquagesimo septimo, in vigilia beati Jacobi apostoli.

Das Siegel des Bischofs ist elliptisch, 3 1/2 Zoll lang und 2 1/4 Zoll breit. Es enthält eine durchgehende, in der Mitte quer getheilte, gothische Nische, welche durch einen dreiseitigen gothischen


1) Vgl. unten Urk.=Sammlung: Vermischte Urkunden.
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Baldachin gekrönt ist; in dem obern Theile stehen die Bilder der Jungfrau Maria und des Evangelisten Johannes, der Schutzheiligen der Kirche; in dem untern Theile ist das Bild des segnenden, sitzenden Bischofs, der den Stab hält; zu seinen Füßen liegt ein Löwe. An den Seitenwänden der Nische hangen Wappenschilde: rechts der (noch nicht queer getheilte) Wappenschild des Bisthums mit zwei gekreuzten Bischofsstäben, links der Familienschild des Bischofs mit einem achtstrahligen Sterne. Die Umschrift lautet:

Umschrift

Der Bischof Albrecht führte also das bischöfliche Wappen ein, da er und seine Vicare es zuerst führen (vgl. Jahrb. VIII, S. 17).

Am 6. Aug. 1357 war der Bischof nicht mehr im Lande, da nach einer rostocker Urkunde ohne Zeugen und Siegel schon an diesem Tage sein General=Vicar eine Vicarei bestätigte,

nämlich:

Johannes de Aquis, Wormaciensis et Augustensis ecclesiarum canonicus, reuerendi in Christo patris et domini domini Alberti, episcopi Zwerinensis, in remotis agentis, in spiritualibus et temporalibus vicarius generalis.

Diesem folgte als General=Vicar seit dem J. 1358 dann Johann von Wunstorp, welcher in einer rostocker Urkunde vom 30. October 1358 mit demselben Titel vorkommt, wie er Jahrb. VIII, S. 17 angegeben ist.

Bischof Potho, 1381 - 1390.

Der Bischof Potho kam freilich nicht zur Regierung im Lande, hielt sich jedoch in seinem Bisthume zu Stralsund auf. In Jahrb. VIII, S. 21, ist z. B. eine von ihm daselbst ausgestellte Urkunde vom 10. Aug. 1385 angeführt.

Nach Urkunden im geistlichen Archive zu Rostock bestätigte er von Stralsund aus mehrere Vicareien und zwar

1) am 7. Jan. 1385 in Gegenwart mehrerer Priester:

Potho, dei et apostolice sedis gracia episcopus Zwerinensis. - - Datum Sundis.

2) am 8. April 1390:

Potho dei et apostolice sedis gracia episcopus ecclesie Zwerinensis. - - Datum et actum

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Sundis, nostre Zwerinensis diocesis, anno domini millesimo trecentesimo nonagesimo, mensis Aprilis die octaua, presentibus reuerendo in Christo patre domino Johanne episcopo Thaurisiensi et venerabilibus viris magistro Nicolao de Insula, licenciato in decretis, officiali, etc.

Aus dieser Urkunde geht zugleich hervor, daß der Bischof Potho nicht im J. 1389, sondern erst im J. 1390 gestorben sein kann.

Nach einer Urkunde im Archive zu Stettin transsumirte er eine neuenkampensche Urkunde:

in opido Stralesundis anno domini M° CCC° LXXX° sexto, sabbato ante dominicam qua cantatur Misericordia domini, presentibus - - magistro Nicolao de Insula, in decretis licenciato, magistro Hermanno Luneborch, baccalaurio in medicinis, Hinrico Kusel, clerico, publico notario.

G. C. F. Lisch.     


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10.
Friederich Spedt.

In einer zwischen der Herzogin Sophie, des Herzogs Heinrich d. J. von Braunschweig=Lüneburg Wittwe, und dem nach dem Tode des Herzogs (1568) von dessen Nachfolger Herzog Julius in höchster Ungnade von seiner Rathsstelle entfernten, hierauf aber sogleich in baiersche, dann in kaiserliche und spanische Dienste aufgenommenen und darin zu wichtigen geheimen Unterhandlungen, namentlich in Frankreich und Niederlanden, gebrauchten Dr. Ludolf Halver, einem eifrigen Anhänger der katholischen Kirche, geführten Correspondenz findet sich in einem Schreiben des letzteren d. d. Straßburg den 29. Aug. 1569 folgende Aeußerung:

"Der Röm. Kays. Majestät Cammerrethe, meine gnedigen Hern, haben mir jüngst zu Wien in etlichen andern geltsachen angezaiget, das einer genant Friederich Spetd inen von e. f. g. wegen ein stattlich gelt angebotten, vnd sich auf meine personen referirt vnd berufen haben solle. Nun glaube ich nit, das e. f. g. dem Speth (damit ich nichts zu thuende) meinethalben beuolhen, habe es derwegen mit glimpffe abgewendet".

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Hierauf erwiedert die Herzogin von ihrem Wittwensitze Schöningen am 17. September d. J.

"Wir können vns aber nicht genugsam verwundern, ob dem anpiethen, das Friederich Speth vnsertwegen gethan haben soll am verständigten orth, dann wir Ihn in den tagen vnsers lebens (vnsers behalts) nie haben hören nennen, zu geschweigen das wir In kennen noch Ihemal gesehen haben. Müssen darob abnehmen, das es ein verruchter, verwegener Mensch sein müsse, für den vns ja der liebe Allmechtige Gott deshalben, vnd wie vns von ime ferner bericht geschehen ist, behüten wolle".

Mit ähnlichen Speculationen befaßten sich um diese Zeit noch andere Leute, von welchen "die beiden Busch" im J. 1572 besonders namhaft gemacht werden. Gleich diesen scheint auch Speth wegen solcher, schon damals nicht so ganz seltenen "statlichen Praktiken", - deren sich der Dr. Halver selbst gar sehr verdächtig macht, - ziemlich allgemein in einem sehr übeln Rufe gestanden zu haben.

Wolfenbüttel.

Schmidt.     


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11.
Die Brüder Liscow.

Der Herr Justizrath Schmidt "von Lübeck" zu Altona theilt über die Brüder Liscow (zu Jahrb. X, S. 115, 119 flgd.) folgende Ansichten und Nachrichten mit:

"Es ist mir immer aufgefallen, daß die beiden Liscow, sowohl der Satirendichter Christian Ludwig, als auch dessen Bruder Joachim Friedrich von jeher der französischen Sprache so mächtig gewesen sind, daß sie sich in derselben beinahe geläufiger, als in der Muttersprache auszudrücken vermochten: gewiß damals eine Seltenheit für Kinder eines Landpredigers in Meklenburg. Um mir diese Erscheinung zu erklären, nahm ich meine Zuflucht zu der Supposition, daß die Mutter eine französische oder französisirende Gouvernante am Hofe zu Grabow gewesen sei und eine Schwester mit dem Rector Hausvoigt in Eutin verheirathet war. Eine solche gewagte Hypothese ist aber jetzt nicht mehr nöthig, da erhellt, daß der Vater Pagenhofmeister an jenem. Hofe war, wo, wie damals überall, die Hofsprache französisch war. Er wird also nicht

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versäumt haben, seine eigenen Söhne in dieser Sprache zu unterrichten."
"Was den Bruder Joachim Friederich betrifft, so findet sich über denselben noch eine spätere, authentische Erwähnung. Nämlich in den schleswigholsteinschen Anzeigen, welche seit fast 100 Jahren in Glückstadt herauskommen, im Jahrgange 1765 findet sich eine öffentliche Citation des Amtshauses zu Travendahl, datirt 28. Nov. 1765, dahin lautend, daß der juris practicus Liscow in Hamburg sich wegen einer Forderung von 15 Rthlrn., so aus einer früheren Proceßführung desselben herrühre, zu melden habe, da man nicht wisse, ob er noch am Leben sei, und seinen Aufenthalt nicht kenne".

Altona.

G. P. Schmidt.     


Gerade während des Druckes dieser Zeilen kommt mir eine neue Schrift über C. L. Liscow in die Hände: Ueber Christian Ludwig Liscow's Leben und Schriften, von Dr. J. Classen, Lübeck 1846, eine Gratulation der Professoren des lübecker Gymnasiums an die beiden neu erwählten Senatoren Eschenburg und Curtius zu Lübeck. Will Classen in seiner übersichtlichen Darstellung auch nur eine Verarbeitung des bisher gelieferten Materials geben, so hat doch sein und Deecke's wissenschaftlicher Eifer mehrere interessante Umstände ans Licht gezogen, welche nur aufmerksame Forschung in Lübeck gewinnen konnte, z. B. daß Liscow auf der Schule zu Lübeck seine Bildung erhielt und von hier im J. 1724 zur Universität ging (S. 4), daß er Jurist war und als Advocat im J. 1730 zu Lübeck lebte (S. 10), ferner Nachrichten über Sivers, Heineken, u. s. w.

G. C. F. Lisch.     


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12.
Slaggherts Chronik von Ribnitz.

In v. Westphalen Mon. ined. IV, 1745, p. 841 flgd. ist Slaggherts Chronik von Ribnitz in lateinischer Sprache abgedruckt. Diese Bearbeitung hat lange für einen Abdruck des Originals gegolten, bis Fabricius in Jahrb. III, S. 96 flgd. einen plattdeutschen Sext ans Licht zog, welcher durchaus alle Zeichen der Originalität hat. Sowohl nach dem Originale, als

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nach dem Verfasser der lateinischen Bearbeitung ist bisher vergeblich geforscht. In Koppe Jetztlebendes gelehrtes Mecklenburg, III, 1784, S. 52 - 53, ist in der Biographie des bekannten Dompropstes Dreyer († 1802) eine Aufklärung gegeben, deren Spur ein künftiger Bearbeiter des Slagghert leichter wird verfolgen können; Koppe sagt nämlich:

"Dreyer übersetzte, da er bey ihm" (seinem Oheim, dem Kanzler v. Westphalen zu Kiel) "im Hause war (1743 flgd.) "des Hederichs schwerinsche und des Lambert Slaggerts Ribbenitzer Chronik aus dem plat= und deutschen in Latein, welche, wie sie aus seiner Feder gekommen, im dritten Band der mon. ined. abgedruckt worden.

G. C. F. Lisch.     

Vignette
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XII.

Urkunden - Sammlung.

 


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A.

Urkunden

zur

Geschichte der Fürsten Pribislav von Parchim-Richenberg.


Nr. I.

D. d. Bützow. 1235. November 3.


Brunwardus Bischoff zu Zwerin legt zu seinem gestifteten Kloster zu Rune den Zehenden von zehn Hufen zu Holtzendorff (in villa Holtzatorum) , die sein Oheim (consanguineus) Thetlevus ein Ritter von Godebuz von ihm zu Lehn gehabt, und dass seine Gedechtnuss oder memoria alda in der Kirche mochte gehalten werden, wider uffgetragen hat. Item den Zehenden von eilf Hufen und den dritten teil des Zehenden, so fallen wirt vom orte des Holzes, so noch aussgeradet werden soll zu Grantzin, welche Nicolaus von Brusewitz ritter abgetreten. Noch fünfte halbe Hufe zu Boytin, die Conradus von Sywan ihm uffgetragen hat, wie er seine Schwester Elisabeth inss Kloster gegeben. Actum M. CC. XXXV. indict. IV. - Dat. in Buzyow III. nonas Novembris.

Aus Clandrians Regesten der schweriner Stiftsurkunden im grossherzogl. Geh. u. H. Archive zu Schwerin.


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Nr. II.

Der Fürst Pribislav von Parchim bestätigt die Privilegien der Stadt Parchim.

D. d. Parchim. 1238.


Nach dem Originale im Archive der Stadt Parchim.

P. dominus in Parchem universis presens scriptum intuentibus et legentibus salutem. Notum facimus omnibus, quod divina favente miseracione patres nostri pie memorie sedula promocione terram Parchem colonis commiserunt christianis, ipsos tam de remotis partibus; quam de vicinis invitantes, in ipsa provincia civitatem construxerunt, iura ei et iudicia prestantes, que congrua commoda et utilia terre ac civitati eiusdem cultoribus videbantur. - Jura igitur, que tunc ab eis data sunt, nunc a nobis sub testimonio confirmantur. - Primo itaque omnium ipsam civitatem liberam concedimus omnibus inhabitantibus eam cum omni iure. - Huius eciam civitatis cultoribus damus proventum, qui vulgo sonat inninge et vridescillinc ad emendacionem et structuram civitatis. - Item tercia pars de vadiis magnarum causarum, sicuti de pugna infra civitatem, supra IIII solidos cedet in usus civitatis. - Item concedimus, quod ipsos nullam reisam vel expedicionem extra dominium nostrum oporteat equitare. - Item quod pro nulla causa ad alcius vadium, quam ad XII solidos debent compelli, nisi pro homicidio vel pro alio vulnere, quod per aciem ferri fiat. - Item quicunque civis accommodaverit bona sua qualiacunque alicui extra civitatem, et ille non solverit, in civitate detineatur, donec solvat, vel iusticiam exhibeat. - Item cives in Parchem non dabunt forense telonium per omnes terminos terre nostre. - Item datum est omnibus in terra manentibus, quod nunquam ad concilium, quod marcdinc vocatur, sunt compellendi. Similiter ad jus feodale, quod lenrecht vocatur, sunt minime citandi, sed tantum ad ius, quod mannerecht vulgo sonat. - Item equam partem habere debent filie cum filiis in omnibus bonis, tam feodis, quam aliis, et si non sunt filii, prestari debent filiabus bona patris. - Item si contingat mori aliquem, cuius filii non receperunt bona sua vivente patre, prestari

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debent eis bona, que patres eorum possederunt a paganismo et cultura silvestri. - Item concedimus, ut ea, que herewede dicuntur, et muliebria, que wiberade vocantur, minime dentur, sed hereditas est per medium dividenda. - Pascua autem civitatis protendunt a valle campi Boken usque ad tiliam et ab inde donec ad fontem, et a fonte directe usque in fluvium ad Zlotenam. - Item piscacio per omnem provinciam communis et libera est cum sportis et hamis et retibus, exceptis solis sagenis. - Item quicunque possidet bona sua et optinet diem et annum, nullus debet infringere pretendens racionem prioris beneficii. - Super hec omnia unicuique ita concessa sunt primitus bona sua in hac provincia cum omni iure, ut a nemine hominum unquam aliquam paciatur molestiam vel gravamen. Datum in Parchem anno domini M. CC. XXX. VIII.

Nach dem Originale auf Pergament, in einer scharfen und deutlichen cursivischen Minuskel. An einem Pergamentstreifen hängt das hierunter abgebildete Fragment des Siegels des Fürsten Pribislav:

Fragment des Fürsten Pribislav

Theilweise, aber mit mehreren Fehlern gedruckt in Cleemanns Chronik von Parchim, p. 101.


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Nr. III.

Der Fürst Pribislav von Parchim und der Graf Gunzelin von Schwerin vergleichen sich über einige Grenzen der Länder Ture und Brenze.

D. d. Schwerin. 1247.

Nach dem Originale im grossherzogl. Geh. u. Haupt - Archive zu Schwerin.


P. dei gratia dominus in Parchem omnibus presens scriptum intuentibus salutem in eo, qui est salus. Quoniam actiones pro bono pacis ordinate labente tempore labuntur a memoria simul cum tempore, ideo necesse est, ipsas scriptis in testimonium posteris commendari. Inde est quod tenore litterarum presencium declarandum duximus, quod quidquid inter dilectum generum nostrum G. comitem de Zwerin et nos super quibusdam terminis terrarum Ture necnon Brence dictarum controuersie vertebatur, sopiuimus, utrobique, ut patebit infra, finem concordie inponentes. Ordinatum inquam sic est, quod nos ad manus nostras quidquid predictus gener noster in terminis Thure possidere videbatur, ipsius favorabili accedente consensu recepimus in quieta possessione, e conuerso quidquid in terminis Brence ante possederat, quod tanquam nostrum multis habitis actionibus reputauimus, possidere nichilominus admittentes. Vt autem hec ordinacio duci in irritum in posterum non possit, presentem cartulam testium ac sigilli munimine duximus roborandam: Nanno de Lencin, Wedikinus, Martinus et Gherardus de Malin, Arnoldus de Molendino, Hinricus de Hagenowe, milites, aliique quam plures. Datum in Zwerin anno M°CC°XLVII.

Nach dem Originale, auf Pergament, in einer kleinen, festen Minuskel; an der rothen seidenen Schnur fehlt das Siegel.


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Nr. IV.

Der Fürst Pribislav von Richenberg verleihet dem Geistlichen Johannes die Burgkapelle zu Parchim mit 6 Hufen in Böken zur Kirche auf der Neustadt liegend, einen Hof und Hausplatz zwischen dem Burggraben und dem Mühlendamme und die Schulen auf der Altstadt und Neustadt.

D. d. Parchim. 1249. Sept. 20.

Nach dem Originale im grossherzogl. Geh. u. Haupt - Archive zu Schwerin.


Pribizlauus dei gracia dominus de Rekenberch vniuersis presentem litteram visuris in perpetuum. Uniuersa negocia mandata litteris ac voci testium ab utroque trahunt inmobile firmamentum. Notum igitur sit presentibus et futuris, quod nos Johanni exhibitori presencium tam pro sua laudabili conversatione, quam pro suo fideli obsequio nobis sepius inpenso cappellam nostri castri in Parchim cum sex mansis in Bo v ken ad ecclesiam nove civitatis ibidem cum omni utilitate porreximus perpetuis temporibus suo vsui feliciter possidendam. Preterea - aream inter fossam castri et aggerem molandini sitam prefato Johanni dedimus ad vnam curiam et domum constituendam, ut eo vicinior esset in supra dicto castro divinum officium peragendum. Insuper scolas ubicunque in antiqua vel nova ciuitate construerentur, eidem contulimus in subsidium et iuvamen. Ne autem huic dono aliqua in posterum possit novercari calumpnia, presentem sibi paginam nostri sigilli inpressione signatam tradi iussimus ad munimen. Astiterunt autem, cum fieret ista donatio: Nanno de Lentsin, Arnoldus et Bernardus de Molandino, Theodericus Berser, Johannes de Redekestorp, Iwanus et Nicolaus fratres de Belowe, Gerardus et Martinus fratres de Malyn, Heinricus et Segebodo fratres dicti de Holtdorp, milites, Gerardus Knesel et alii quam plures, quorum hic non sunt nomina subarata. Acta sunt hec publice incastro Parchim, anno gra-

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cie M°CC°X°LIX°,datum ibidem in vigilia beati Mathei apostoli et ewangeliste.

Nach dem Originale auf Pergament, in einer kleinen, gedrängten, cursivischen Minuskel. An einer Schnur von grüner und gelber Seide hängt das hierunter abgebildete, zerbrochene Siegel Pribislavs I. mit dem thronenden Herrscherbilde.

Siegel Pribislav I.

Nr. V.

Der Fürst Pribislav von Richenberg verbessert die Pfarre zu Karow mit 5 Hufen.

D. d. Plau. 1254. April 23.

Nach einer Abschrift im grossherzogl. Geh. u. Haupt - Archive zu Schwerin.


Priszelaus dei gratia dominus de Rikenberg omnibus Christi fidelibus salutem in omnium saluatore. Cum ecclesia in villa Carow adeo et tam exigua videtur esse in redditibus, prout ex relatu parrochianorum didicimus, quod rector ecclesie ibidem de his se

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nequeat sustentare, ne dicta ecclesia diuinis careat obsequiis, et nos temporibus nostris diuinum cultum augere cupientes, tres mansos in villa Carow et duos mansos in villa Payaw cum omni iure maiore et minore, proprietate et libertate in siluis, campis, aquis, lignis, pascuis, pasturis, seruiciis et omnibus aliis emolumentis et pertinenciis, prout in suis continentur distinctionibus et metis, dictae ecclesiae pro sustentatione rectoris ecclesiae donauimus in remedium animae nostrae et nostrorum parentum et perpetuis temporibus applicamus. Datum Plawe anno domini millesimo ducentesimo quinquagesimo quarto, ipso die beati Georgii martiris.

Nach einer Abschrift vom J. 1591, Das Original war schon 1374 so vermodert, dass der Fürst Lorenz von Werle es transsumiren und bestätigen musste. Dieses Transsumt vidimirte 1529 der Professor und Archidiakonus Dr. Peter Boye; diese Vidimation ward in das Messbuch der Kirche geschrieben und daher stammt die Abschrift im Visitationsprotocolle vom J. 1591.


Nr. VI.

D. d. Dobbertin. 1255. März 3.


Rodolphi Bischofs zu Zwerin und Pribizlai Hern von Richenberg vertrag wegen der Zehenden im Lande Parchem, also dass Pribizlaus vom Bishhofe zu Lehn empfangen den Zehenden im Dorfe Telecowe und Stitne, item der Städte Plau und Parchem. Acta in Dobbertin 1255, 5 nonas Martii.

Aus Clandrians Regesten der schweriner Stiftsurkunden im grossherzogl. Geh. und Haupt - Archive zu Schwerin.


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Nr. VII.

Der Fürst Pribislav von Parchim schliesst mit dem Bischofe von Schwerin einen Vergleich wegen der Zehnten.

D. d. 1255. April.

Nach einer auscultirten Abschrift im grossherzogl. Geh. u. Haupt-Archive zu Schwerin.


Omnibus presens scriptum visuris dei gratia Pribizlaus dominus de Parchem salutem in domino. Pro sententiis latis in nos et terram nostram iuravimus stare mandatis domini nostri episcopi una cum ceteris hominibus nostris, qu[e] nobis iniunxit, et hoc in nos recepimus sub debito iuramenti, quod, elapso anno ab isto die, qui in solutionem rebelles fuerint, et secundum iura, que decreuimus, cum quinque militibus, habitatoribus terre nostre vasallis, ecclesie Swerinensi non obtinuerint decimas suas, easdem invadiabimus cum militibus, qui detinent bona, que nobis de medietate episcopi sint propter hoc concessa; quod si hoc non fecerimus, cessimus ab omni medietate eadem in bonis militum et aliorum, que nobis super eo sint concessa, quam milites et alii recipient de manu episcopi, sicut fide data promiserunt et iuraverunt, quod si milites eandem decimam non reciperent elapso anno et die, eadem decima libera esset ecclesie, et iura contra nos obtenta tam a papa, quam a legato, rege et episcopo essent in eodem statu et firmitate, quo tempore composicionis extiterunt; et super hac compositione de petitione et voluntate nostra et episcopi dabunt sigilla sua: dominus Germarus, comes Guntzelinus, dominus Johannes Magnopolensis, dominus Nicolaus de Werle, dominus Borewinus, quod tam contra nos, quam detentores decime et violatores huius compositionis erunt coadiutores ecclesie Swerinensis. Si autem aliquis super eo negaret sigillum suum, contentus deberet esse episcopus et ecclesia sigillo comitis Swerinensis et nostro. Acta sunt hec anno gratie millesimo ducentesimo LVt°, mense Aprili.

Nach einer Abschrift auf Papier aus dem Ende des 15. Jahrh.


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Nr. VIII.

Der Papst Alexander IV. gebietet dem Abt zu Stade, die Streitigkeiten zwischen dem Kloster Cismar und dem Fürsten Pribislav von Parchim, den Rittern von Rensefeld und einigen anderen Laien zu untersuchen und zu entscheiden.

D. d. Anagni. 1255. Julii 10.

Nach dem Originale im königl. dänischen Archive zu Kopenhagen.


Alexander episcopus, servus servorum die, dilecto filio abbati monasterii sanctae Mariae in Stadis, Bremensis diocesis, salutem et apostolicam benedictionem. Dilecti filii, abbas et conventus monasterii sancti Johannis evangelistae Lubecensis, ordinis sancti Benedicti, nobis conquerendo monstrarunt, quod nobilis vir Pribezlaus de Parchem, Everhardus de Rensevelde, Eckehardus et Ludolfus fratres eius et quidam alii laici Lubecensis et Verdensis civitatum et diocesium super terris, debitis possessionibus, redditibus et rebus aliis iniuriaverunt eisdem. Ideoque discretsoni tuae per apostolica scripta mandamus, quatenus partibus convocatis audias causam et appellatione remota debito fine decidas, faciens quod decreveris per censuram ecclesiasticam firmiter observari, proviso ne in terram dicti nobilis excommunicationis vel interdicti sententiam proferas, nisi a nobis super hoc mandatum receperis speciale. Testes autem, qui fuerint nominati, si se gratia, odio vel timore subtraxerint, censura simili, appellatione cessante, compellas veritati testimonium perhibere. Datum Anagniae VI id. Julii, pontificatus nostri anno primo.

Nach dem Original im königl. Archive zu Kopenhagen gedruckt in der Urkunden - Sammlung der schleswig-holstein-lauenburgischen Gesellschaft, I, S. 72.


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Nr. IX.

Der Fürst Pribislav von Richenberg verleiht und verbessert die Pfarre zu Wahmkow.

D. d. Sternberg. 1256.

Nach dem Originale im grossherzogl. Geh. u. Haupt -Archive zu Schwerin.


In nomine sancte et indiuidue trinitatis Amen. Pribyzlaus dei gratia dominus de Richenberg omnibus hanc litteram visuris salutem in Christo Jhesu. Deperire possunt ordinata per homines, nisi firmare suscipiant a sygillatis apicibus cautiones. Ideoque notum facimus vniversis, quod nos de nostra bona uoluntate in presencia quorundam vassallorum domino Jordano capellano nostro, cognoscentes suum graue seruicium et fidele, ecclesiam in Womekowe contulimus cum villis et reditibus supscriptis: cum villa et ecclesia Pritutsen, que est filia ecclesie in Womekowe, in prefata villa Pretutsen duos mansos ad ecclesiam et hos cum omni iure preter sententiam capitalem, et de quolibet manso dimidium modium siliginis annuatim, in stagno adiacenti preter sagenam ad suos usus liberam piscaturam; at vero in villa Womekowe de suis quatuor dotatis mansis omne iudicium sive minimum, sive maius, absque sentencia capitali, item cum villa Niendorp, Bucholte, Turglove, Stampen et de ipsis nominatis villis, qui mansos vel mansum habent, dimidium modium siliginis annuatim, et omnes cotsati quisque pro se singulis annis pullum aut duos denarios soluere teneatur; et ipso iure omnes sui gaudeant successores. Ne igitur aliquis successorum nostrorum infringere hoc presumat, hanc litteram sibi fecimus sigilli nostri munimine roborari. Testes huius rei sunt: dominus Hermannus Brushauer et suus frater Arnoldus, dominus Henricus deRolstede, dominus Henricus de Holtdorp, Hermannus plebanus de Zickelcowe et dominus Bruno vicarius de Sterneberg. Acta sunt hec in Sterneberg anno gratie M°CC°L°VI°, procurante Zwerinensem ecclesiam Rodolfo episcopo.

Nach dem Originale auf Pergament in einer grossen Minuskel. An einem Pergamentstreifen hängt des Fürsten Pribislav grosses,

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oben zur Urkunde Nr. IV. abgebildetes Siegel; etwas zerbrochen. Von der Umschrift ist nur noch vorhanden:

Umschrift

Nr. X.

Der Fürst Pribislav von Richenberg entsagt allen seinen Rechten an vier Hufen Landes der Kirche zu Raden,

d. d. Sternberg. 1234. Jun. 25. (1256?),

und der Fürst Heinrich von Meklenburg bestätigt diese Verleihung.,

D. d. Wismar. 1256. (1265 - 66?)

Nach einer Abschrift im grossherzogl. Geh. u. Haupt - Archive zu Schwerin.


In nomine sancte et indiuidue trinitatis Amen. Pribislaus dei gratia dominus in Richenberch omnibus hanc literam uisuris salutem in Christo Jesu. Notum facimus uniuersis, quod de bona uoluntate nostra et uasallorum nostrorum consilio renunciamus omni iure, quod habuisse dignoscimur in quatuor mansis, cum quibus ecclesia in Radim fundata est et donata, duabis partibus in sententia capitali nobis tantummodo reseruatis, uolentes, quod ecclesia eadem et rectores eius in perpetuum dictis mansis cum omni proprietate et ecclesiastica libertate, cum iure et iudicio uasallico et tercia parte sententie capitalis eternaliter perfruantur. Per has autem litteras aliis litteris super eadem ecclesia datis nolumus in aliquo derogari. In huius rei testimonium sigillum nostrum huic littere est appensum. Testes suut: dominus Hermannus Brusehauer et suus frater Arnoldus et dominus Henricus de Golstede et dominus Henricus de Boltendorpe, milites. Acta sunt hec in Sterneberg anno domini millesimo ducentesimo tricesimo quarto, in crastino Johannis baptiste.

Nos Henricus dei gracia Magnopolensis dominus recognoscimus publice per presentes, nos infra scriptas litteras nobilis uiri patrui

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nostri carissimi domini Pribislai domini in Richenberg uidisse et audiuisse sub uero suo sigillo et integro omni carentes suspititione in hec uerba. - - - Facta igitur per patruum nostrum predictum grata habentes premissa omnia ratificamus et legitime approbamus ac in eorundem testimonium sigillum nostrum appendimus huic scripto. Testes sunt dominus Benedictus de Rodenbeke, miles, dominus Hermannus de Lue, dominus Arnoldus Clauue, miles, et Theodoricus frater eius. Actum et datum in castro nostro Wismarie per manus domini Henrici notarii nostri et rectoris ecclesie in Gneuesmolen sub anno domini millesimo ducentesimo quinquagesimo sexto.

Nach einer spätern Abschrift auf Papier. Die Data beider Urkunden sind aber augenscheinlich falsch. Im J. 1234 stand Pribislav noch unter Vormundschaft; seit 1238 - 1247 führte er den Titel Dominus in Parchim, und erst seit 1249 nahm er Titel Dominus in Richenberg an. Die Zeugen dieser Urkunde sind aber offenbar dieselben, welche auch in der gleichfalls zu Sterneberg ausgestellten Wahmkower Urkunde von 1256 (Nr. IX.) auftreten, da statt des unbekannten Henricus de Boltendorp ohne Zweifel Holtdorp (oder Holtzendorp) , statt Golstede aber Rolstede zu lesen ist, wenn der letztere Name nicht umgekehrt in der Wahmkower Urkunde verschrieben sein sollte, was mir wahrscheinlich ist, da die Familie Golstede oder Goltstede um diese Zeit sehr häufig vorkommt. Hiernach darf man unbedenklich beide Urkunden als gleichzeitig annehmen.

Was aber die Confirmation des Fürsten Heinrich, angeblich vom Jahre 1256, betrifft, so erinnere ich nur daran, dass in diesem Jahre nicht nur der Vater des Fürsten, Johannes (†. 1264 Aug. I.) noch lebte, sondern auch Pribislav noch im Lande war, auch die neue Burg zu Wismar, wo die Urkunde ausgestellt ist, erst 1256 vollendet ward (Jahrb. V. S. 1.). Die Zeugen entscheiden hier nichts, da sie sämmtlich zwischen 1253 - 65, und theilweise noch später, häufig vorkommen; dagegen fungirte der am Schlusse als Concipient genannte Pfarrer Heinrich von Grevismühlen nur zwischen 1261 - 69 als Notar am meklenburgischen Hofe.

Hiernach gehört die Urkunde wahrscheinlich in das Jahr 1265 oder 66.


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Nr. XI.

Der Herzog Barnim von Pommern schenkt dem Grafen Gunzelin von Schwerin 4000 Hufen Landes an der Grenze des Gebietes des Herzogs Wartislav von Demmin gegen die Länder Doberen und Stargard an der Drawe gelegen.

D. d. 1257. Junii 10.

Nach dem Originale im grossherzogl. Geh. u. Haupt - Archive zu Schwerin.


B., dei gracia dux Slauorum omnibus presens scriptum respicientibus salutem in salutis auctore. Tenore presencium cupimus esse notum, quod nos consanguineo nostro predilecto Gunzelino comiti Zwerinensi necnon heredibus ipsius de bonis nostris, terminis nostri consanguinei W. ducis Deminensis uersus terram Doberen adiacentibus liberis uidelicet et non pheodaliter a nobis porrectis, quatuor milia mansorum mera ac libera contulimus uoluntate, omni iure, omni libertate, qua nos eadem bona possedimus, liberaliter ad manus predicti comitis resignantes, uersus aquam, que wlgariter Draue nuncupatur, sic et uersus terram Stargarth iam dictorum mansorum, quos tam in siluis, quam in campis, pratis, pascuis et aquis dedimus terminos pretendentes. Igitur ut hec donacio a nobis graciose facta perpetuo maneat inconcussa, presentem paginam cum nominibus testium infradicendis nostri sigilli munimine nobis placuit roborari. Hii enim sunt testes: Warzslaus dux Deminensis , Borcho, Venzciko de Vzenem, Gerhardus de Zwerin, Hinricus Munth, Rodolphus de Nova Ecclesia, alii quam plures. Datum anno gracie M. CC. LVII, quarto ydus Junii.

Nach dem Originale, auf Pergament, in einer gewöhnlichen Minuskel. In dem Siegelloche hangen nur noch einige Fäden gelber Seide.


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Nr. XII.

D. d. Bützow. 1261. Jun. 18. (1257. Jun. 3.?)


Johannes und sein Sohn Hinricus zu Mekelnburgk, Nicolaus von Werle, Hern zu Wenden, bekennen, weil zwischen dem Bischoff zu Zweryn an einem, und ihren Vorältern anders teils wegen der Scheide der Lande Parchem und Butsowe bei dem Dorfe Lubbetscin und Boytin, Poppelestorp und Rosenow, Warnow und Lutken Radum viel streits gewesen, denselben uff zu heben, haben sie, wie es der Bischoff Rodolfus bey seinem eide erhalten, dass erss von seinen Vorfaren gehöret, die scheide zwischen Lutken Radum und Warnow, Poppelstorp und Rosenow absticken und bezeichnen lassen, und dass gesagt wurde, dass die helffte des dorffes Lubbetscin mit der helffte des Feldes bis an die scheide Scampen und Boytin zum Lande Butsowe gehörete. Obgemelte Herrn aber legen und verlassen umb seligkeit ihrer und ihrer eltern Seele, der etwan worin geirret, das Dorf Lubbetscin zum Lande Butzow und die Kirchen zu Zwerin mit allem rechte, gerichte, dienste und nutzung. Acta sunt haec anno gratiae M . CC . LXI. Datum Butsowe, sexta feria post Pentecostes.

Hieran sein 3 gesunde Sigel, aber am Brieffe haben die mäuse etwas eingefressen.

Aus Clandrians Regesten der schweriner Stiftsurkunden.

Vergleiche hiemit Chemnitz vita Johannis II. ad a. 1257: "Im selbigen Jahre haben Johannes und Henricus der ander, Vater und Sohn, Herrn zu Mecklenburg, und Nicolaus der funfte, Herr von Werle, dem Stifte Schwerin das ganze Dorf Lubbezin mit allen Rechten conferiret und übergeben. Brieffl. Urk." - Dasselbe wird wiederholt in vit. Henrici II. v. Meckl. u. Nicolai V. v. Werle zu dem gedachten Jahre. Chemnitz scheint also noch eine Abschrift dieser Urkunde gekannt zu haben, die das Datum 1257 hatte, welches allerdings zu den Verhältnissen besser passt. Clandrian hat vielleicht die Ziffer Ivij=57, irrig für Ixj=61 gelesen.


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Nr. XIII.

Der Abt des Klosters Dünamünde bekennt, dass der zwischen ihm und dem Grafen Gunzel von Schwerin abgeschlossen gewesene Tausch der Güter Siggelkow und Zachow gegen 800 Hufen im Lande Doberen von beiden Seiten widerrufen worden sei.

D. d. Schwerin. 1262. Octbr. 25.

Nach dem Originale im grossherzogl. Geh. u. Haupt - Archive zu Schwerin.


W. frater abbas Dunemundensis omnibus hoc scriptum intuentibus salutem in salutis auctore. Cognoverint universi, quod nos commutacionem bonorum, que inter nobilem virum G., comitem Zwerinensem, et nos ex parte altera facta fuit, videlicet in bonis Zcichlicowe et Zcachowe et octingentis mansis in terra Doberen locatis, de voluntate et consensu eiusdem comitis, omnibus actionibus, que ex hac commutacione hinc inde suboriri possent, nunc aut in posterum plane quiescentibus, absolute ac libere revocamus, ipsam revocacionem sic, ut diximus, esse factam, et nostra sigilla huic cedule appensa et confratrum nostrorum nominibus Hinrico videlicet, Godescalco, Hermanno, Ludero, qui huic facto aderant, protestantes. Datum in Zwerin, anno gracie M°. C° C° . LXII, octavo calendas Novembris.

Nach dem Original auf Pergament, in einer kleinen, etwas flüchtigen Minuskel. An einem von dem Pergamente selbst abgetrennten Streifen hängt ein kleines, längliches Siegel von weissem Wachs, auf welchem ein Priester mit dem Krummstabe steht. Von der Umschrift ist mit Sicherheit nur oben rechts der Buchstabe M zu erkennen.


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Nr. XIV.

D. d. Bützow. 1264. Octbr. 23.


Hermannus Bischoff zu Schwerin giebt dem Probste zu Rune Macht, dass er die Kirche zu Vrowenmark im Lande Parchem, daran jus patronatus Guncelinus Graf zu Schwerin dem Kloster Rune gegeben, durch einen ewigen vicarium muge verwalten lassen. Datum Butezow 1264, 10 kal. Novembris.

Ist gesund an Pergament und Siegel.

Aus Clandrians Regesten der schweriner Stiftsurkunden.


Nr. XV.

Die Herzogin Helena von Sachsen mit ihren Söhnen Johann und Albert schliesst einen Vertrag mit den Grafen Guncelin und Helmold von Schwerin und verlobt dem letzteren ihre Tochter, wogegen die Grafen der Herzogin Land, Stadt und Schloss Parchim abzutreten versprechen.

D. d. Lauenburg. 1264. Novbr. 23.

Nach dem Originale im grossherzogl. Geh. u. Haupt - Archive zu Schwerin.


In nomine patris. Elena dei gracia Westfalie et Saxonie ducissa omnibus hoc presens scriptum intuentibus salutem. Que geruntur in tempore, ne simul labantur cum processu temporis et ne possit ipsis in posterum opponi calumpnia, scripturarum solent memoria perhennari. Sane sciant universi et presentibus protestamur, quod nos et filii nostri Johannes et Albertus Saxonie duces super amicicia et pacis confederacione inviolabiliter observanda cum viris nobilibus Guncellino et Helmoldo comitibus Zwerinensibus placitavimus in hunc modum, ita quod filia nostra iam dicto comiti Helmoldo iuniori de Zwerin legitimali copula desponsetur. Huic nobili viro cum filia nostra da-

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bimus sexcenta (?) milia examinati argenti aut pro marca qualibet duo talenta Luneburgensis monete secundum tempus et inducias inter nos ordinatas: primo termino dabimus ad presens mille marcas examinati argenti ante festum Epiphanie; secundo termino, hoc est in die beati Martini presentabimus iam dicto comiti filiam nostram in domum suam et duo milia marcarum argenti puri presentabimus ipso termino cum filia nostra, tali cum pacto, ut nobis et filiis nostris, iam dictis ducibus, castrum Parchem cum opido et terra adiacenti a comitibus iam prelibatis libere presentetur secundum terminos distinctos inter ducatum nostrum et terminos marchionum, quod in medio fluminis aque, que Eldena dicitur, termini nostri et marchionum dividuntur, ipsi etiam coloni totius terre et cives opidi Parchem tenebuntur iam dictis comitibus ad id theloneum et ad eandem exactionem, quam dare consueverunt temporibus domini Prippezclawi; tria vero milia marcarum, que adhuc dare tenemur, in quibus nos obligavimus. dabimus in termino ipsius anni et spacio eiusdem, caucione sufficienti iam dictis comitibus data pro pecunia eadem, hoc eciam interposito, quod ipsi comites a nobis et a nostris filiis iam dictis ducibus villam, que Radum dicitur, sitam in terra Parchem, in terminis suis, quibus nunc gaudet, et cum omni iure, tenebunt iure feodali. Super isto facto nostro firmiter observando nos personaliter cum filiis nostris et Georgius et Theodoricus milites dicti de Hiddezaker et meus pincerna promisimus fide data. Si quis autem nostrum hoc decretum nostrum inprimere presumpserit, mille marcas examinati argenti tenebitur alteri persolvendo, promisso nichilominus inter nos facto firmo stare. Datum Lovenburch, anno domini M° CC°LX°IIII°, Clementis martiris.

Nach dem Originale auf Pergament in einer kleinen, cursivischen Minuskel. Das Siegel ist von dem Pergamentstreifen abgefallen.


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Nr. XVI

Die Herzoge Johann und Albert von Sachsen kaufen von den Grafen Guncelin und Helmold von Schwerin Stadt und Land Parchim, mit Ausnahme der Neustadt Parchim, deren Ankauf den Herzogen jedoch binnen acht Jahren ebenfalls freistehen soll.

D. d. Lauenburg. 1265. Febr. 1.

Nach dem Originale im grossherzogl. Geh. u. Haupt - Archive zu Schwerin.


Johannes et Albertus dei gracia duces Saxonie, Angarie et Westfalie universis hoc scriptum visuris salutem in domino. Notum esse volumus universis et presentibus protestamur, quod, habito consilio sano dilecte matris nostre simulque avunculi nostri karissimi, illustrissimi principis Alberti ducis de Bruneswik, cum viris nobilibus Gunzelino et Hellenboldo comitibus de Zwerin sub quadam forma composicionis convenimus in hunc modum, quod prefatis comitibus pro civitate Parchem et castro et terra adiacente, culta et inculta, rivis, pratis et pascuis et omnibus attinenciis, que ad nostrum spectant ducatum, usque in medium aque fluxum, que Eldena dicitur, quod middenstrum vulgariter nuncupatur, sex milia marcarum puri argenti dabimus, sive duo talenta denariorum Hamburgensis vel Lubicensis monete pro marca qualibet computata, dummodo denarii in eodem valore permaneant, in quo nunc existunt; hoc autem nostre committendum est voluntati. Emimus enim omnia bona, sive sint libera vel infeodata, et sicut a nobis dinoscuntur predicti comites hactenus possedisse. Novam vero eiusdem loci civitatem sepe dicti comites in bona quiete sicut hactenus perpetuo possidebunt, ita tamen, quod nullam pro se necessitatem allegare poterint vel causam, ut prenominatam novam civitatem alicui vendere presumant vel feodaliter conferre sive titulo pignoris obligare, tali autem apposita condicione, ut si nostre placitum fuerit voluntati, ipsam novam civitatem Parchem pro mille marcis et ducentis examinati argenti, vel duobus talentis pro marca computatis qualibet, comparare poterimus sub ea forma, ut iam

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dicta pecunia infra terminum octo annorum a nobis persolvatur, sin autem, iam sepedicti comites a tali condicione, qua nobis obligati fuerint, liberi erunt et absoluti, nichilominus ipsam novam civitatem cum distinctione terminorum adiacencium sub eorum potestate reservabunt. Dicti vero comites a burgensibus antique civitatis in Parchem et nove nullum de cetero exigent ungheld in Nova Civitate, que Ghiwe dicitur, ipsi tamen sibi ab eisdem debitum teloneum reservabunt. Predicte vero pecunie solucionis termini hii sunt: in proxima dominica, qua cantatur Letare, persolventur mille marcae argenti; in festo beati Martini proximo nunc venturo mille similiter persolventur; deinde in festo beati Johannis baptiste duo milia marcarum, ab illo vero die post unius anni terminum usque in ipsum diem Johannis baptiste duo milia marcarum persolventur; in hiis terminis prescriptis pecunia predicta integraliter persolvetur. Pro qua data fide promisimus cum avunculo nostro Alberto duce Bruneswicensi, triginta militibus nobiscum sub ipso promisso super solucione predicte pecunie obligatis, quorum nomina sub alio scripto singulariter exprimentur. Ut autem hec prescripta rata permaneant et inconvulsa, presentem cedulam conscribi fecimus et sigilli nostri munimine roborari. Actum et datum anno dominice incarnacionis M° CC° LXV°, in die Brigitte martiris, in castro nostro Lovenborch, per manus Bartholomei, plebani ibidem, notarii curie nostre.

Nach dem Original, auf Pergament, in einer flüchtigen, oft undeutlichen, cursivischen Minuskel. An Pergamentstreifen hangen zwei Siegel aus ungeläutertem Wachs, beide sind jedoch zerbrochen.

Auf dem ersten gemeinschaftlichen Siegel der Herzoge Johann und Albert sind zwei nicht gerüstete Reiter einander gegenübergekehrt dargestellt, von denen jeder in der einen Hand eine Fahne, beide aber zusammen mit der andern Hand einen Wappenschild in die Höhe halten, welcher längs getheilt und in der rechten Hälfte mit einem halben Adler, in der linken Hälfte mit vier gegatterten Querbalken belegt ist. Von der Umschrift ist nur noch zu lesen:   Umschrift

Auf dem zweiten Siegel (wohl dem der Mutter der beiden Herzoge) ist noch der obere Theil einer sitzenden weiblichen Figur erkennbar; auf jeder der beiden frei stehenden Säulen der Stuhllehne steht ein der Figur zugewendeter Storch mit aufgesperrtem Schnabel; die rechte Hand legt die Figur auf den Kopf eines Hundes. Von der Umschrift ist nur noch zulesen: Umschrift


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Nr. XVII.

Die Herzogin Helene von Sachsen schenkt der Kapelle zum Heil. Geist zu Parchim das Eigenthum von 3 Hufen im Dorfe Grabbin.

D. d. Parchim. 1265 (?). Junii 6.

Nach einer Abschrift im grossherzogl. Geh. u. Haupt - Archive zu Schwerin.


In nomine sancte et indiuidue trinitatis. Nos Helena dei gracia ducissa Saxonie, Angarie et Westualie omnibus in perpetuum. Quoniam omnes peccauimus et egemus gracia dei, necessarium nobis est diem extremum largicionibus elemosinarum et bonis operibus preuenire. Nouerint igitur presentes et posteri, quod nos, pro salute dilecti domini et mariti nostri pie memorie Alberti quondam ducis Saxonie, proprietatem trium mansorum in villa Grabbyn ad domum sancti spiritus in civitate nostra Parchem liberaliter erogamus de filiorum nostrorum Johannis et Alberti favorabili voluntate, iudicio tantum nobis et seruicio, quod vulgo borchwerck dicitur, reseruato. Ut autem hec donatio stabilis perpetuo perseueret, presens sciptum cum appensione sigilli nostri dicte domui iussimus in testimonium presentari. Hii vero nobiscum intererant et sunt testes: Detleuus de Parchentin, Hinricus de Crumessen, Bertoldus de Ritzerowe, Bartholomeus pincerna, David de Grebene et Bernardus de Molendino cum aliis probis viris. Actum et datum in castro nostro Parchim anno domini M° CC° LV° VIII, idus Junii.

Nach einer Abschrift aus dem Anfange des 16. Jahrhunderts im grossherzogl. Geh. und Haupt - Archive zu Schwerin. Das Datum dieser Urkunde MCCLV ist ohne Zweifel nicht richtig, denn der Herzog Albert starb im J. 1260, lebte jedoch noch am 26. Junii d. J. (vgl. v. Kobbe Geschichte von Lauenburg I, S. 312); Chemnitz in vita Pribislai III. hat gleichfalls 6. Junii 1255, das parchimsche Kirchenvisitations - Protocoll von 1563 gedenkt dagegen einer von der Herzogin Helene auf dem Schlosse zu Parchim ausgestellten Urkunde vom Jahre 1225, womit ohne Zweifel die obige gemeint ist. Das Original wird MCCLXV gelesen haben, und muss der untere Strich des L, so wie das folgende X erloschen gewesen sein, wesshalb der Abschreiber diesen leeren Raum bloss durch den fehlenden Strich des L (I...V), die Kirchen - Visitation aber durch XXV ergänzte statt LXV. Ueber die Minderzahl V sind alle einig.


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Nr. XVIII.

D. d. Parchim. 1268. Jan. 23 (24).


Johannes und Albertus Hertzogen zu Sachsen Engern und Westphalen verordnen., welcher gestalt die irrung zwischen h. Hinrich, Probsten zu Rune, und Jordan von Lanken wegen der Scheide zwischen dem Dorffe Grantzin und dem Dorffe Stralendorff und Lanken durch die darin benannte Personen sollen uffgehoben werden. Dat. Parchem anno Dni. 1268 in die Timothei X. Kal. February.

Aus Clandrians Regesten der schwerinschen Stiftsurkunden Fol. 231 a.
Festum Timothei ist=24. Jan., X. Kal. Febr.=23. Jan. Es ist daher entweder zu lesen: in vigilia Timothei, oder IX. K. Febr.


Nr. XIX.

Der Herzog Mestwin von Pommern nimmt von den Markgrafen von Brandenburg, welche seine Tochter vermählt haben, seine Länder zu Lehn, mit Ausnahme des Landes Belgart.

D. d. Arnswalde. 1269. April 1.

Nach einer alten Copei im königl. preuss. Staats - Archive zu Berlin.


In nomine domini Amen. Mestwinus dei gratia dux Pomeranorum omnibus presentes nostras literas inspecturis salutem in omnium saluatore. Que aguntur a nobis, ne a memoriis hominum, que res fragilis est, excidant et evanescant, consuevimus nostris scriptis autenticis roborari; nam fidele testimonium dat scriptura, intereuntibus enim hominibus non sinit ea, que sibi commendantur, aliquatenus interire. Hinc est, quod notum esse volumus universis, quod cum dominis nostris illustribus principibus Johanne, Ottone et C[onrado], Brandenburgensibus marchionibus, amicabiliter et concorditer convenimus in hunc modum: quod filiam nostram viro matrimonialiter copulaverunt, cui mille marcas examinati argenti superad-

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demus, maritus vero centum marcas eidem nomine dotis assignabit, annuo excipiendas vite sue temporibus feliciter et quiete. In signum uero beneficii et dilectionis exhibite nobis et unionis indissolubilis cum dictis dominis nostris marchionibus contracte, de mera nostra voluntate et motu proprio et consensu, omnia bona nostra et proprietatem omnium bonorum nostrorum dominis nostris marchionibus antedictis renunciavimus et recepimus ab eisdem ipsa bona in feodum, omagium ipsis, prout iustum est, exhibendo. Dicta etiam bona uxori nostre et pueris nostris suis patentibus literis iusto titulo feodi transmiserunt perpetuo possidenda, preter castrum Belgart cum terra adiacente et omnibus suis pertinentiis, quod ad usus suos sibi libere reservabunt. In cuius restaurum dicti domini Marchiones nobis et uxori nostre et pueris nostris centum marcas Stendaliensis argenti conferent in feodum annuo excipiendas, vel centum choros duri frumenti, tritici XXX choros, siliginis XXXX, ordei XXX iusto titulo feodi possidendas, et si dictum frumentum in terra ipsorum duxerimus acceptandum, omnia feodalia in ipsis bonis et hominibus, vel beneficiis ecclesiasticis conferendis libere nobis cedent. impedimento quolibet et contradictione postposita et semota. Preterea dictis dominis marchionibus fideliter in omnibus adstabimus indefesse, assistentes eisdem in omnibus et ad omnia promoventes, que ipsis noverimus esse commoda sive grata. In cuius rei testimonium presentem nostram literam in testimonium validum duximus conferendam, sigilli nostri munimine roboratam, adhibitis testibus idoneis, quorum nomina pro firmitate maiori duximus exhibenda: Zistlaw, Domezlaw, Dalez, Pozewalc, Mizlebor, Peter, Nicol. Koyt. Datum Arnswolde, anno domini M° CC° LXIX°, feria secunda post octavas pasce.

Gedruckt in Gercken Cod. dipl. Brand. I., p. 208, nach einer Copie im königl. Archive zu Berlin (Cod. copiar. membr. Fol. XL. Sect. XIV.: de renunciatione terre Pomeranie et castri Belgarten). Vorher war diese Urkunde aus eben diesem Copiario bereits gedruckt bei Dreger (Cod. diplom. Pomeranie T. I. p. 546. Nr. 436.), aber sehr fehlerhaft; z. B. gleich zu Anfang lieset Dreger: maritus vero tenetur (st. centum) marcas eidem nomine dotis assignare (st. assignabit), und bemerkt dabei, dass die Zahl der Marke vermuthlich ausgelassen sei. Späterhin steht patruis nostris st. pueris nostris u. s. w.

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Uebrigens macht Gercken darauf aufmerksam, dass diese Lehnsobligation sich nur auf Hinterpommern und die Gegend um Danzig beziehe, und verweiset zur Erklärung dieses wichtigen Ereignisses auf die Urkunde Mestwinis sub Nr. CXLVI (wahrscheinlich T. I. p. 249), eine Urkunde ohne Datum ungefähr aus derselben Zeit, in welcher Mestwin zur Sicherheit seines Lebens und zum Gedeihen seiner Angelegenheiten die Markgrafen zu seinen Herrn und Schützern erwählt und dafür Stadt und Land abtritt.

Die vorstehende Urkunde ist neuerdings auch gedruckt bei Riedel cod. dipl. Brand. II, I. Nr. 136, nach dem Copial - Buche des königl. preuss. Geh. Cab. Archivs I. C. 4. in Quarto, Fol. 40.


Nr. XX.

Die Grafen Gunzelin und sein Sohn Helmold von Schwerin verleihen der Marien-Kirche auf der Neustadt Parchim 6 Hufen des Dorfes Bök, welche der wailand Ritter Gerhard von Malin zu Lehn besessen und der gedachten Kirche in seinem Testamente legirt hat.

D. Parchim. 1270. Septbr. 28.

Nach dem Originale im grossherzogl. Geh. u. Haupt - Archive zu Schwerin.


In nomine sancte et indiuidue trinitatis. Gunzelinus dei gracia comes Zwerinensis et Helmoldus filius ipsius omnibus in perpetuum. Fragilitas condicionis humane requirit, ut ea, que inter presentes rite aguntur, scripture testimonio confirmentur; nam que processu temporum obliuione depereunt, litterarum testimonio reuiuiscunt. Nouerint eapropter tam posteri, quam presentes huius pagine inspectores, quod nos pro remedio animarum nostrarum, progenitorum et successorum nostrorum ecclesie sancte Marie in nova ciuitate nostra Parchem proprietatem sex mansorum in villa Bo u ken cum omni vtilitate et prouentibus eorundem donauimus et dedimus pleno iure, quos bone memorie dominus Gerhardus de Malin a nobis iure tenuit pheodali et eosdem in testamento suo pro anime sue remedio ipsi ecclesie assignauit, ita videlicet, quod plebano eiusdem ecclesie, quicunque pro tempore fuerit, deseruiant cum

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omni vtilitate, que ab ipsis poterit prouenire, ius tamen aduocacie sicut in ceteris bonis nostrorum vassallorum nobis per omnia reseruantes. Vt autem hec nostra donacio stabilis et inuiolata permaneat et a millo hominum possit in posterum infirmari, presentes litteras in testimonium conscribi fecimus et sigillorum nostrorum robore iussimus communiri. Datum et actum Parchem, anno domini 1270 , quarto kalendas Octobris, per manus Hogeri capellani et notarii curie.

Nach dem Originale, auf Pergament, in einer gewöhnlichen Minuskel, mit zwei Siegeln von weissem, ungeläuterten Wachse, mit braunem Firniss überzogen, an Pergamentstreifen, nämlich:

1) dem schildförmigen Siegel des Grafen Gunzelin mit zwei gegen einander gekehrten Lindwürmern an einem Baume; von der Umschrift ist noch zu erkennen :

Umschrift

2) dem runden Siegel des Grafen Helmold mit einem ungezäumten, rechts hin schreitenden Rosse, dessen Umschrift bis auf die Buchstaben IN gegen das Ende abgebröckelt ist.


Nr. XXI.

Der Graf Helmold von Schwerin verleiht mit Einwilligung seines Vaters Gunzelin der Marien-Kirche auf der Neustadt Parchim das Eigenthum von vier Hufen in dem Dorfe Bök, welche einige Bürger der Stadt für die gedachte Kirche gekauft haben.

D. Parchim. 1274. Jul. 12.

Nach dem Originale im grossherzogl. Geh. u. Haupt - Archive zu Schwerin.


In nomine sancte et indiuidue trinitatis. Nos Helmoldus dei gratia comes Zwerinensis omnibus in perpetuum. Omnis actus et opus quodlibet, quod ad futuram digeritur posteritatem, necesse est summopere priuilegiorum auctoritate et testium subscriptionibus roborari. Hinc est quod ad uniuersorum, tam presencium,

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quam futurorum cupimus noticiam pervenire, quod nos, accedente legitimo et benevolo consensu dilecti patris nostri, domini Gunzelini comitis de Zwerin, proprietatem quatuor mansorum sitorum in villa Boken, quos dilecti cives nostri de Parchem, videlicet Olemannus, Wedego de Ponte, Arnoldus de Vilan et Scolene molendinarius pro remedio animarum suarum suis denariis ademerunt, dedimus et donavimus ob spem ac meritum retribucionis eterne ecclesie sancte Marie in nova ciuitate Parchem, cum omni iure ac vtilitate et prouentibus eorundem perpetuo possidendum, ita videlicet, quod quicunque plebanus fuerit iam dicte ecclesie, hos quatuor mansos habet ad usus suos, hac adiecta condicione, quod omnibus diebus festiuis vnam priorem missam dicat et omnibus quartis et sextis feriis missas pro defunctis similiter cantet in ecclesia memorata. Huius donacionis nostre testes sunt: clerici: Hermannus plebanus dicte ecclesie in Parchem, Zeghebandus plebanus in Moderiz, Johannes plebanus in Clocowe, Hogerus plebanus in Grabowe et curie nostre capellanus; milites vero sunt: dominus Gargheuiz, noster aduocatus, dominus Nicolaus de Belue, dominus Sifridus de Kardorpe; ciues vero sunt: Volpertus, Johannes de Boycenborch, Arnoldus de Boken, Johannes Rampe, Hinricus Institor et alii quam plures. In cuius rei noticiam presens scriptum nostri sigilli robore iussimus communiri. Datum et actum Parchem, anno domini 1274 , quarto ydus Julii.

Nach dem Originale auf Pergament, in einer gewöhnlichen Minuskel, mit zwei Siegeln von weissem, ungeläuterten Wachse, nämlich

1) dem Siegel des Grafen Helmold von Schwerin, an gelben, linnenen Fäden, mit dem wohl erhaltenen, rechts schreitenden Rosse, dessen Umschrift bis auf die letzte Sylbe ....SIS. abgebröckelt ist, und

2) einem Siegel an dunkelblauen, linnenen Fäden, von welchem jedoch nur noch einige Bruchstücke vorhanden sind, auf deren einem die Buchstaben ANN zu erkennen sind, vermuthlich dem Siegel des Pfarrers Herrmannus an der Marien - Kirche zu Parchim.


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Nr. XXII.

Die Markgrafen Otto und Albert schliessen einen Vertrag mit dem Grafen Helmold von Schwerin.

D. d. Dolslege. 1275. Mai 18.

Nach dem Originale im grossherzogl. Geh. u. Haupt - Archive zu Schwerin.


In nomine sancte et indiuidue trinitatis Nos Otto et Albertus dei gracia marchiones Brandenburgenses notum facimus universis, tam presentibus, quam faturis, quod, mediantibus auunculis nostris illustribus principibus dominis Alberto et Johanne ducibus de Brunswic, cum comite Helmoldo Zwirinensi concordavimus in hunc modum, quod ab omnibus culpis ac causis antiquis et novis, propter quas nostram in gratitudinem incurrerat, cessamus ab omnique odio, ipsumque comitem in nostram familiam recipimus, graciam et favorem, ita quod ubicunque comes antedictus nostro consilio vel auxilio indigebit, si forsitan ad destructionem suam vellent aliqui laborare, pro ipso placitabimus et pro ipso stabimus fideliter, sicut pro nostro uasallo et pro quolibet de nostra familia in nostro seruicio constituto; ipse eciam comes in nostro seruicio perpetuo debet esse cum toto suo posse suisque municionibus contra omnem hominem de mundo, exceptis tamen ab ipso auunculis nostris ducibus Saxonie dominis Johanne et Alberto auunculis nostris; contra quoslibet alios nobis servire et assistere tenebitur comes sepedictus omni tempore vite sue, tamen si contra amicos eiusdem comitis trans Albiam aliquid habuerimus questionis uel rancoris, eidem comiti significabimus: qui si eosdem uel aliquem ipsorum infra proximas quatuor septimanas, postquam eidem intimavimus causam vel causas nostri rancoris, secundum nostrum beneplacitum non potuerit nostre gracie reformarc, extunc cum omni suo posse contra eosdem suos amicos fideliter nos iuuabit, et si medio tempore, id est infra quatuor septimanas iam predictas, nos vel nostri homines uel amici per terras sepedicti comitis transire uellemus, hoc non debebit dictus comes, nec sui homines facto uel consilio inpedire. Quamcumque gwerram idem comes nobiscum attemptabit, in illa nos nequaquam deseret, nec nos ipsum; pacem, treugas

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sive id, quod uulgariter gedult dicitur, ipse non faciet, nisi de nostra fuerit voluntate, nec nos sine ipso concordiam aliquam faciemus. In inpeticione noue civitatis Parchem comes Helmoldus antedictus nos non debet aliquatenus inpedire. Preterea ex parte sepedicti comitis super Albiam id, quod ungelt dicitur, de cetero non recipietur, sed iustum theolonium secundum quod ab antiquis temporibus est receptum. Idem comes nostris hominibus et uasallis de hiis, que cum ipso facere habebunt, plenam iusticiam exhibebit; nos eciam vice versa suis hominibus iusticiam faciemus. Hec omnia supradicta sepedictus comes nobis fide data promisit, nos eciam eidem promisimus firma inviolabiliter obseruare. Interfuerunt autem hiis tractatibus testes infra scripti: domini duces Brunswicenses Albertus et Johannes, auunculi nostri, venerabilisque pater dominus Hermannus episcopus Zwirinensis, Richardus Magnus, eiusdem ecclesie canonicus, Gewehardus, prepositus in Saltwedele, Geuehardus de Aluensleue senior, Arnoldus de Jagouwe et alii quam plures. Vt autem hec omnia per nos ipsumque comitem supradictum firmius observentur, hanc paginam inde conscriptam sigillorum auunculorum nostrorum ducum Brunswicensium supradictorum ac nostrorum fecimus munimine roborari. Datum Dolslege, anno domini M°CC°LXXV°, XV kalendas Junii.

Nach dem Originale auf Pergament, in einer festen, cursivischen Minuskel. Angehängt sind vier Pergamentstreifen. An den beiden ersten fehlen die Siegel, und ist auch weder in der Färbung der ganz neu erscheinenden Pergamentstreifen, noch sonst eine Spur vorhanden, dass je Siegel auf diese beiden Streifen aufgedrückt gewesen sind. An dem dritten Pergamentstreifen hängt das ovale, schüsselförmige Siegel des Markgrafen Otto mit dessen stehendem Bilde in Rüstung, mit der Fahne in der rechten Hand, die linke auf einen Schild mit dem rechts schauenden Adler gestützt. Von der Schrift ist nur noch zu lesen:

Umschrift

An dem vierten Streifen hängt des Markgrafen Albert häufig vorkommendes, rundes Siegel mit einem längs getheilten Schilde, auf dem rechts ein links schauender Adler, links ein aufgerichteter Löwe steht, in einer von einem dreispitzigen Mauergiebel überdachten Rosette; Umschrift:

Umschrift

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XXIII.

Der Graf Gunzel von Schwerin verzichtet unter Vermittelung der Markgrafen Otto und Conrad von Brandenburg zu Gunsten seines Bruders Helmold auf die väterliche Erbschaft, wogegen dieser ihm Neu - Schwerin mit dem Lande Doberen abtritt.

D. d. Freienstein. 1276. Aug. 2.

Nach dem Originale im grossherzogl. Geh. u. Haupt - Archive zu Schwerin.


Nos Otto et Conradus, dei gracia marchiones Brandenburgenses, recognoscimus presentibus publice profitentes, quod universa, que vertebantur inter nobilem virum dominum Helmoldum comitem Zwerinensem, ex una, et fratrem suum Gunccelinum, parte ex altera, sunt amicabiliter deposita et sopita in hunc modum, videlicet quod idem Gunccelinus nobis mediantibus renunciavit omni hereditati, quam sibi quondam pater suus, nobilis vir comes Gunccelinus felicis memorie assignaverat, et similiter privilegio eidem super ea tradito atque dato. Huius rei occasione idem comes predicto fratri suo dimisit Novum Zwerin cum terra Doberen et earum terminis, hoc adiecto, quod ipse Gunccelinus nichil debet vendere in iam dictis terris, sed conferre militibus et vasallis pheodaliter ibidem manere volentibus, qui ab ipso comite Helmoldo similiter recipere debent eadem bona ab ipso collata vero titulo pheodali. Illi autem, quos dictus Gunccelinus in dictis terris inpheodaverit, non facient aliquam municionem sive castra, nisi fuerit de dicti comitis voluntate. Quod autem prescriptus Gunccelinus in prehabitis terris subsistere poterit, et subsidium expensarum habere valeat, sepedictus comes eidem dare debet in festo sancti Martini centum et quinquaginta marcas Zwerinensium denariorum singulis annis percipiendis, aut ipse comes in fratris amicicia ordinabit; et si eciam predictum Gunccelinum de medio tolli contigerit, dicta bona ad ipsius fratres libera revertentur. Ut autem hec inviolabiliter conserventur, presentem literam conscribi iussimus et sigillorum nostrorum appensionibus roborari, adhibitis nichilominus testibus idoneis, quorum nomina sunt

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hec: comes Guntherus de Lindow et dictus comes et frater suus, qui promiserunt supradicta observare sub fidei dacione: Bertrammus de Bentz, Beteko de Ecstede, Johannes de Půtlest, Tidericus de Wosterbusch, Johannes de Stegelyz, Conradus de Quittsow, Johannes Crochere, Johannes dictus Man, milites, et alii quam plures fide digni. Acta sunt in Vriensten, anno domini 1276 , IIII nonas Augusti.

Nach dem Originale, auf Pergament, in einer kleinen Minuskel, mit einem Pergamentstreifen, an welchem das Siegel fehlt.


Nr. XXIV.

Der Fürst Pribislav von Belgart begiebt sich in den Dienst der Markgrafen von Brandenburg.

D. d. Gummern. 1285. Oct. 29.

Nach einer Copei im königl. preuss. Staats - Archive zu Berlin.


Nos Pribeco dei gratia dictus de Belgarten recognoscimus coram universis presentibus publice protestantes, quod cum illustribus principibus dominis Ottone et Conrado marchionibus Brandenburgensibus placitavimus sub hac forma, quod iidem nos in suam receperunt familiam et ad suum servitium, nos quoque fideliter ac stabiliter in ipsorum manebimus servitio, et e converso ipsi nos promovere tenentur in omnibus nostris agendis negotiis et rationabiliter pertractabunt. Istam igitur obligationem presentibus inseri iussimus et sigilli nostri appensione in evidens testimonium decrevimus communiri. Actum et datum in castris ante castrum Gummern, anno domini M° CC° LXXXV° secunda feria post festum Symonis et Jude apostolorum.

Gedruckt in Gercken cod. dipl. Brandenb. I, p. 250, aus dem Cod. copiar. membran. des königl. Archivs zu Berlin T. XL. Sect. XIV. Fol. 57, de familiaritate domini Belgarden, und in Dreger Cod. dipl. Pomer. Mscr. Nr. 706. Gercken macht zu den Worten: nos in suam receperunt familiam et ad suum servitium die Bemerkung, dies werde in deutschen Urkunden so ausgedrückt: dass wir sie haben genommen zu Gesinde und in unser Beschirm, z. B. bei Ludewig T. VII. p. 22. 52.

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Auch gedruckt bei A. F. Riedel, cod. dipl. Brand. I, Nr. 238, p. 185, mit Gercken übereinstimmend, nur am Schlusse steht Gummere st. Gummern. Zu Anfang setzt Riedel bei dictus in Parenthese; dominus.


Nr. XXV.

Der Fürst Pribislav von Belgart und die Herren H. und Richard von Friesack nehmen von den Markgrafen von Brandenburg die Länder Belgart, Daber und Welsenburg zu Lehn.

D. d. Angermünde. 1287. Junii 24.

Nach einer Copei im königl. preuss. Staats-Archive zu Berlin.


Nos Prib[i]zlaus dei gratia dominus de Belgarden, nos H. et Richardus de Vrysach dicti cum manifesta recognitione ac protestatione ad universorum notitiam deducimus per presentes, quod ab illustribus principibus dominis nostris Ottone et C[onrado] marchionibus de Brandenburg terram Belgarden, terram Dobren et terram Welsenborch cum omnibus earundem attinentiis et utilitatibus manu coniunta suscepimus iusto titulo feodali et ad iustum ius nobilium et baronum, sicut moris est nobilium et baronum suscipere bona sua, astabimusque nichilominus perpetuo eisdem dominis nostris cum omni potentatu nostro pro nostris viribus contra eorum quoslibet invasores, ubicunque ipsis fuerit oportunum. Promisimus etiam fide data nos H. et, Richardus de Vrisach dicti et nos H. Clericus et nos Wedelstede una cum dicto Pribizlao, quod nunquam a dictis principibus idem Pribizlaus debebit recedere aut diverti, sed in eorum servitiis iugiter permanere, nec cum alicui omnino hominum gwerram inibit aliquam, nisi de dictorum principum consilio et consensu. Igitur ut huiusmodi omagium, quod per nos rite et rationabiliter dignoscitur esse factum, in posterum futuris temporibus immutari nequeat aut etiam retractari, presentes literas in evidens testimonium desuper conscribi fecimus et sigillorum nostrorum appensionibus roborari. Huius rei testes sunt etc. etc. Datum Angermund, anno domini M° CC° LXXXVII, in festo nativitatis beati Johannis baptiste.

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Gedruckt in Gercken cod dipl. Brand. I. p. 244. nach dem cod. copiar. membr. im königl. Archive zu Berlin, T. XL. Sect. XIV. Fol. 55. Belgarten, Dober und Welsenborch. Das Original ist in dem gedachten Archive nicht vorhanden.

Ferner gedruckt in A. F. Riedel cod. dipl. Brand. I. Nr. 244. S. 189.


Nr. XXVI.

Der Fürst Pribislav von Wenden, Herr zu Daber und Belgard, schenkt dem Kloster Bukow mit Einwilligung seiner Gemahlin Katharine 200 Hufen im Lande Belgard in Cassubien, sich jedoch für seine Lebenszeit die Hälfte des Ertrages vorbehaltend.

D. d. Stolp. 1289. Jan. 27.

Nach dem Originale im pommerschen Provinzial - Archive zu Stettin.


In nomine sancte et indiuidue trinitatis Amen. Nos Pribislaus de Slauia., dominus terre Doberen et terre Belgarth in Cassubia omnibus presentem paginam visuris seu audituris in perpetuum. Ut que geruntur in tempore, firmiora permaneant et posterorum notitie supponantur, prudens antiquitas decreuit, omnes actiones et opus quodlibet, quod ad futuram porrigitur posteritatem et robur perpetue firmitatis sortiri debet, instrumentis privilegiorum et literarum beneficiis perhennari, ne versutis hominibus et querentibus, que sua non sunt, via pateat postmodum malignandi. Ad notitiam igitur omnium presencium et futurorum volumus peruenire patenter, quod nos de maturo consilio et bona voluntate et vnanimi consensu dilectissime coniugis nostre Katherine, diem messionis extreme pietatis operibus preuenire volentes, pro salute anime nostre et dilecti fratris nostri beate memorie Pribislai et parentum nostrorum, et eterne beatitudinis premio conquirendo, ad honorem dei et gloriose matris eius Marie, contulimus domino abbati et conuentui claustri Buchouie, ordinis Cysterciensis, diocesis Caminensis, territorii Slauenensis in terra nostra Belgard Cassubie, ducentos mansos cum titulo proprietatis et perpetue possessionis et omni iure et iurisdictione, sententia vide-

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licet capitali et manuali, cum pratis, pascuis, piscationibus, aquis et aquarum decursibus, siluis, agris cultis et incultis, usuagiis et cum omnibus fructibus et utilitatibus, que nunc in eis sunt vel que super terram vel sub terra nunc apparent vel postmodum apparebunt, videlicet in aurifodinis, argenti, salis et plumbi, stanni vel cuiuscunque metalli vel ex eis processu temporis per labores et expensas predictorum fratrum poterunt prouenire, ipsos iuxta metas centum mansorum, eisdem ab honesto milite Johanne Kulen iuxta villa Persantike datorum, predictis fratribus assignantes perpetuis temporibus libere possidendos, tali autem exceptione, ut in predictis ducentis mansis adiutorio nostro et dictorum fratrum Buchovie quocunque hominum genere locatis, totius fructus et emolumenti dimidietas cedat ad manus nostras per dies vite nostre tantum, reliqua vero medietate gaudeant dicti fratres, cum vero deo disponente in persona propria viam uniuerse carnis ingressi fuerimus, omnes fructus et utilitates predictorum ducentorum mansorum cum perpetua pace et quiete ad usus fratrum perueniant predictorum. Preterea domino abbati et fratribus eius hanc conferimus libertatem, ut homines, qui predictos ducentos mansos possiderint, liberi sint ab omni exactione, urbium edificatione, castrorum munitione pontiumque positione ac utrorumque reparatione et ab omni theloneo et ab omni expeditione, ita ut post obitum nostrum nulli quicquam teneantur ex debito nisi soli deo et claustro prelibato. Damus nichilominus eisdem fratribus libertatem, infra terminos predictorum mansorum ducentorum predium siue grangiam exstruendi, quam si exstruxerint vel quoquo alio modo propria aratra ibidem habuerint, nichil iuri nostro ex eorum prouentibus usurpabimus. Ut autem hec nostra donacio perpetue certitudinis robore sanciatur, presens scriptum ipsis dedimus sigilli nostri munimine consignatum. Huius rei testes sunt: dominus Hinricus, capellanus noster, dominus Daniel, capellanus et notarius noster, Nicolaus Hakenbeke, Johannes, frater suus, Christoperus Cnuth, Prissebur, Clest, fratres, Gerardus Monachus, Johannes Cnetechowe, Reinholt Bolte, Hinricus Hekethusen, ministeriales nostri, et alii quam plurimi fidedigni. Datum in castro Stolp Pomeranie, anno domini millesimo ducentesimo octuagesimo nono, sexto kalendas Februarii, indictione

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secunda, concurrente quinto, epacta decima quinta, per manus notarii nostri magistri Danielis.

Nach dem im pommerschen Archive zu Stettin aufbewahrten Originale, auf Pergament, in einer kräftigen, festen Minuskel, mitgetheilt von dem Herrn Professor Dr. Hering zu Stettin. Die Schrift hat durch Feuchtigkeit an vielen Stellen gelitten und ist hin und wieder abgefallen. Das Siegel ist von dem Siegelbande abgebrochen.


Nr. XXVII.

Der Herzog Bugislav von Pommern bezeugt, dass Johannes Kule vor ihm und dem Fürsten Pribislav von Belgart auf alle Ansprüche gegen das Kloster Dargun wegen derjenigen 50 Hufen in Bast verzichtet habe, welche Ulrich von Bevenhusen zur Sühne für die Ermordung des Vaters des Johannes Kule dem Kloster zu Colberg abgetreten habe.

D. d. Demmin. 1290. Dec. 25.

Nach dem Originale im pommerschen Provinzial-Archive zu Stettin.


Nos Buguzlaus dei gracia dux Slavorum universis hanc litteram visuris protestamur quod Johannes Kule de Belegart coram nobis renunciavit omni actioni seu impeticioni, quam habebat vel quoquo modo habere poterat adversus fratres monasterii Dargunensis super quinquaginta mansis in Bast, quos Olricus de Bevenhusen miles pro anima patris predicti Johannis Kule, quem interfecerat, in sonam et reconciliacionem dederat sanctimonialibus antique civitatis Colberg, ordinis beati Benedicti, ita quod nec ipse Johannes Kule, nec aliquis heredum aut parentum suorum fratres dicti monasterii Dargunensis unquam de cetero pro dicta causa debeat infestare. Preterea fratres sepe dicti monasterii plenam fraternitatem patri prefati Johannis Kule contulerunt et per omnia ipsius memoriam in suis oracionibus agere tenebuntur, sicuti pro aliquo fratrum suorum defuncto apud ipsos agi hactenus est consuetum, et idem facient de matre sua, adiungentes et adscribentes utrosque ad altare sancti . . . . . ., quatenus participes fiant omnium missarum, que ad dictum altare sunt in perpetuum celebrande; insuper et ipsum Johannem Kule

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in suam receperunt fraternitatem, facientes ipsum participem et consortem in vita pariter et in morte omnium honorum, que apud eos fiunt tam pro vivis, quam defunctis. Ut autem hec omnia bono et amicabili fine concluderentur, fratres dicti monasterii Dargunensis ipsi Johanni Kule in monumentum perpetue reconciliacionis sex marcas denariorum monete currentis contulerunt. In cuius rei testimonium presentem litteram inde conscriptam sigillis nostro videlicet ac cognati nostri Pribezlai domini de Belegart fecimus communiri. Testes sunt: Rodolfus de Nienkerken, Nicolaus marscalcus dictus Draco, Johannes de Grameszowe, Hermannus de Ost, Hinricus Vos, milites, Hasso de Porsvelt, Wasimodus Kule, Arnoldus de Ost, Godefridus Dencin, Johannes Feyreblome, famuli, et alii quam plures fide digni. Datum in castro Dymmyn, anno gracie M. CC. XC. primo, in die natali domini nostri Jhesu Cristi.

Nach dem wohlerhaltenen Originale mitgetheilt von dem Herrn Professor Dr. Hering zu Stettin. An der Urkunde hängt auch das hier abgebildete, wohl erhaltene Siegel des Fürsten Pribislav

Siegel des Fürsten Pribislav

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Nr. XXVIII.

Der Herzog Bugislav von Pommern bestätigt dem Kloster Bukow diejenigen 200 Hufen im Lande Belgard, welche der Fürst Pribislav von Wenden, fürstlicher Statthalter im Lande Belgard und Schwiegersohn des Herzogs Mestwin, demselben geschenkt hat.

D. d. Belgart. 1291. Aug. 20.

Aus der Matrikel des Klosters Bukow im pommerschen Provinzial-Archive zu Stettin.


Bugislaus dei gracia dux Slavorum et Cassubie. Universis Christi fidelibus, presens scriptum visuris seu audituris in perpetuum. Quia quod humana disponit ratio, processu temporum contingat sepius immutari, necessarium iudicavimus, ut que robur perpetuitatis sortiri debent, auctoritate privilegiorum et testium subscriptionibus perhennentur. Igitur ad noticiam tam presentium, quam futurorum patenter volumus pervenire, quod nos de voluntate et consensu unanimi dilectorum fratrum nostrorum Barnim et Ottonis, diem messionis extreme pietatis operibus prevenire volentes, pro salute animarum nostrarum et progenitorum nostrorum acquirenda, ad honorem dei et gloriose matris eius Marie, domino abbati et conventui claustri Bucovie damus et condonando liberaliter confirmamus donacionem ducentorum mansorum in terra nostra Belgart a domino Pribislao, suffraganeo nostro, genero domini Mestuini ducis Pomeranie, factam, cum titulo proprietatis et perpetue possessionis et omni iure, iurisdictione, sensentia videlicet capitali et manuali, et cum omnibus fructibus et utilitatibus, que nunc in eis sunt vel fieri poterunt in futuro. Preterea domino abbati et fratribus et eorum in euum successoribus hanc conferimus libertatem, ut homines, qui predictos ducentos mansos possederint, liberi sint ab omni exactione, urbium edificatione, castrorum munitione pontiumque positione ac utrorumque reparacione et ab omni theloneo et expedicione, ita ut nulli quicquam teneantur ex debito nisi soli deo et claustro prelibato. Ut autem hec nostra donacio et condonacionis confirmacio perpetue certitudinis robore fir-

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metur, presentem literam ipsis dedimus nostri sigilli munimine sigillatam. Huius rei testes sunt: dominus Hermannus abbas Colbacensis, frater Bertoldus de hospitali sancti Johannis commendator in Copan, dominus Nicolaus Draco marscalcus, dominus Hinricus Heidene, Nicolaus Smelingius, Hinricus de Leuenowe, Johannes Wacholt, Gherardus de Swerin, milites, et alii quam plurimi fide digni. Acta sunt hec anno domini millesimo ducentesimo nonagesimo primo, concurrente septimo, indictione quarta, datum per manus magistri Lamberti notarii nostri, in castro Belgart, in die sancti Bernardi.

Nach Mittheilung des Herrn Professors Dr. Hering zu Stettin.

 


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B.

Urkunden

zur

Geschichte der Saline zu Sülz.


Nr. XXIX.

Der Fürst Borwin von Rostock schenkt dem Kloster Doberan zwei Pfannen von dem grossen und von dem neuen Brunnen der Saline zu Sülz (bei Marlow), welche jährlich 4 Last Salz liefern sollen, und befreiet das Kloster dabei von den Erhaltungskosten der Saline.

D. d. Rostock. 1243. September 12.

Nach dem Originale im grossherzogl. meklenburgischen Geh. u. Haupt-Archive zu Schwerin.


In nomine sancte et indiuidue trinitatis. Burewinus dei gratia dominus de Rozstoch omnibus hanc paginam inspecturis salutem in vero salutari. Qvoniam rerum gestarum ordinatio per reuolutionem temporum a memoria labitur hominum, dignum est, vt per scriptum ad memoriam reducatur. Hinc est quod tam presentibus, quam futuris scripto declarare volumus, quod salinam in Sulta cum vrna integra maioris putei et iterum cum vrna integra putei noui claustro Doberan et fratribus ibidem deo militantibus et pro incolumitate nostra ac progenitorum heredumque nostrorum vitulos labiorum suorum offerentibus cum omni censu et ab exactione liberam, sicut quondam a

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progenitoribus nostris possederunt, de cetero nichil nisi dei remunerationem inde sperantes, dedimus in perpetuum possidendam. Si quis vero huic nostre donationi vel facto ex instinctu dyaboli aut iniquorum hominum subdola suggestione refragari conatus fuerit, eius partem putheum abyssi ponimus hereditatem. Nouerint igitur tam presentes, quam futuri Christi fideles, qui per consensum abbatis et conuentus de Doberan prefatam salinam sub se habuerint, quod singulis annis imperpetuum tenentur soluere quatuor last salis ecclesie Doberanensi quatuor vicibus in anno, quibus cellerarius sibi viderit expedire. Et ne supradicta pensio augeri possit ab ecclesia Doberanensi et hii, qui pro tempore antedicte saline prefuerint, presumant minuere vel aliquid ad supplementum ab ecclesia Doberanensi extorquere, siue sartaginem, siue domus constructionem, siue canalium expensas, vel promptuariorum vel puteorum emendationem, vel aliquas expensas ad predictam salinam pertinentes, cedulam hanc inde conscriptam sigilli nostri appensione et testium annotatione duximus roborandam. Testes: clerici: Wilhelmus summus prepositus Zwerinensis, Wernerus vicedomnus, Waltherus plebanus in Rozstoch, Alexander prior in Doberan, Heinricus cellerarius, Rotherus magister operis, Theodericus camerarius, Eylardus fratrum minorum gordianus; laici: milites: Theodericus dapifer, Johannes de Snakenborch, Rubin, et alii quam plures diuersi generis homines. Datum in Rozstoch per manum Conradi monachi de Doberan, anno gratie M °. CC. XL°III°, indictione Ia, II idus Septembris.

Nach dem Originale auf Pergament in einer kräftigen, klaren Minuskel. Die Eingangsformel ist mit verlängerten Buchstaben geschrieben; die langen Buchstaben haben im obern Theile noch die geschnörkelte Verzierung des vorigen Jahrhunderts; als Abbreviaturzeichen kommt noch oft das § ähnliche Zeichen vor; das letzte Wort Septembris ist gesperrt und mit Unzialen geschrieben; die einzelnen Absätze beginnen mit sehr grossen Unzialen; die Zeilen stehen auf Linien von Dinte. An einer geflochtenen Schnur von rother Seide hängt das grosse, runde Siegel Borwins mit einem rechts hin schreitenden Greifen in leerem Siegelfelde; Umschrift:

Umschrift

Auf der Rückseite steht die gleichzeitige Registratur:

Burewinus dei gratia de salina in Marlowe.

Gedruckt ist diese Urkunde schon in v. Westphalen Mon. ined. III, p. 1484.


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Nr. XXX.

Der Fürst Borwin von Rostock schenkt dem Kloster Dargun die Freiheit, aus den Salzquellen bei Sülz Salzwasser zu schöpfen und Salz zu sieden, und das Eigenthum einer Baustelle daselbst, mit allen dem Fürsten zustehenden Freiheiten.

D. d. Rostock. 1252. Sept. 24.

Nach dem Originale im grossherzogl. meklenburg. Geh. u. Haupt-Archive zu Sehwerin.


Borwinus del gratia dominus de Rozstoch omnibus hoc scriptum visuris inperpetuum. Ne rerum gestarum composicio de cursu temporis euanescat, solet eam discretorum prouidentia litterarum testimonio perhennare. Patefacimus itaque presentibus, posteris et futuris, quod ob reuerenciam dei et gloriose virginis Marie et in remissionem nostrorum peccaminum contulimus ac dedimus monasterio in Dargun perpetuam libertatem hauriendi aquas de puteis salinariis iuxta Sůlten sitis et positis atque perfectam potestatem sal coquendi de eisdem vna cum fundo et proprietate vnius loci ibidem, quem locum fratres dicti monasterii vti possunt et debent pro vtilitate et necessitate eorum, sicud eis placuerit et visum fuerit expedire. Quem eciam locum ac omnia alia et singula predicta ab omni exactione excepimus, nichil nobis iuris, nec posteris nostris in hiis vendicantes, sed omne ius, quod in predictis habuimus, in monasterium transferentes, nichil inde sperantes, nisi remuneracionem dei ac nostre anime nostrorumque progenitorum animarum salutem. Vt igitur hec nostra collacio ac donacio firma et illibata tempore perpetuo perseueret, eam sigillo nostro et testibus subscriptis roboramus. Testes vero sunt: dominus Johannes plebanus ecclesie sancti Petri, dominus Hinricus de sancto Jacobo, dominus Hinricus de Důdinghe, dominus Georrius de J oe rck, milites, et Otto de Ghikow, famulus, et alii quam plures. Data sunt hec anno gracie millesimo ducentesimo quinquagesimo secundo, in Rozstoch, VIII° kal. Octobris.

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Auf Pergament in einer unfertigen, cursivischen Minuskel, welche Aehnlichkeit mit der Schrift des 14. Jahrhunderts hat. An einer Schnur von weissen linnenen Fäden hängt noch ein kleines Stück Wachs, auf welchem nichts mehr zu erkennen ist. Gedruckt ist diese Urkunde schon in Lisch meklenb. Urk. I, S. 100.


Nr. XXXI

Johannes von Butzin (zu Rostock) tritt der Frau Haburge den vierten Theil eines Salinengutes zu Sülz ab.

1261.

Aus dem ältesten Stadtbuche der Stadt Rostock zum Jahre 1261, nach der Mittheilung des Archivars Lisch zu Schwerin.


Johannes de Butzin resignauit domine Haburgi quartam partem saline in Sulta taliter, ut si domina Haburgis quartam partem domus vendere voluerit, quod Jo. de Butsin sit vicinior emptioni, prout ab eo emit.


Nr. XXXII.

Die Rathmänner von Sülz befreien das Kloster Doberan, in Gemässheit der Schenkung des Fürsten Borwin von Rostock, von Beiträgen zu den Erhaltungskosten der Saline zu Sülz (bei Marlow), mit Ausnahme der Kosten für Wiederherstellung verfallener Brunnen, und bezeugen, dass die Streitigkeiten mit der Frau Gertrud geschlichtet seien.

D. d. Sülz. 1262. Julii 31.

Nach dem Originale im grossherzogl. Geh. u. Haupt-Archive zu Schwerin.


Uniuersis Christi fidelibus presentem paginam inspecturis vniuersitas consulum in Sulta eternam in domino salutem. Notum faccimus uniuersis, quod ad

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peticionem domini nostri Burwini ac diuine remuneracionis intuitu ecclesie Doberanensi fratribusque ibidem deo iugiter famulantibus omnem libertatem omnemque iusticiam in salina, quam hucusque pacifice possederant et quiete, ab omni exactione, a reparacione nauium uel emendacione canalium seu sartaginum et a constructione edium in perpetuum libere dimisimus et absolute, excepto, si puteus ceciderit, qui ad communem utilitatem debeat reparari, tunc sicut domini nostri Burwini bona predictorum fratrum bona ad reparacionem putei ministrabunt, tali nichilominus addita condicione, ut que inter dominam Ghertrudim et nos de predicta salina iam dudum querimonea mouebatur, per hoc penitus sit sopita. Ne autem de hac nostra actione in posterum quemquam ambiguitas circumuoluat, presentem cedulam exinde conscriptam nostri sigilli munimine roboramus. Testes huius actionis sunt: dominus Burwinus de Rozstoch, Hermannus plebanus de Saginz, Heynricus cellerarius, Conradus furnarius; milites: Gherardus dapifer, Johannes de Bune, Sileuus aduocatus et alii quam plures. Acta sunt hec in Sulta anno domini M °. C°. C. LX°. II, in vigilia ad uincula Petri.

Auf einem kleinen Pergarment in einer gedrängten Minuskel. Das Siegel ist von der aus linnenen Fäden geflochtenen Schnur ganz abgefallen. Auf der Rückseite steht die gleichzeitige Registraturs:

De salina in Marlowe.

Nr. XXXIII.

Das Kloster Dargun verkauft an den rostocker Bürger Arnold Kopman ein Salzhaus in der Saline (zu Sülz) bei Marlow, unter Vorbehalt gewisser Salzlieferungen an das Kloster Dargun und das Kloster Bergen auf Rügen.

D. d. Rostock. 1267. Junii 24.

Nach dem Originale im grossherzogl. meklenburg. Geh. u. Haupt-Archive zu Schwerin.


Uniuersis Christi fidelibus presentem paginam in specturis H. miseratione diuina abbas in Dargun

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cum deuotis orationibus eternam in domino salutem. Ne gestarum rerum memoria processu temporis euanescat aut pereat, discretorum virorum solet etas per testes uel per litteras eternare. Ad cautelam ergo futuri temporis notum fieri volumus uniuersis, tam presentibus, quam futuris, quod Arnoldus dictus cognomento Copman, ciuis in Rozstoch, sibi suisque successoribus vnam domum salinariam in salina iuxta Marlov sitam a nobis pro decem marcis comparauit hereditario iure possidendam perpetuo, tali nichillominus interposita caucione, vt idem Copman in perpetuum singulis mensibus quatuor punt salis ecclesie nostre Dargun de predicta domo et ecclesie monialium in Ruya, que Mons dicitur, vnum last salis singulis annis soluere teneatur. Quicquid vero in predicta salina processu temporis in sartaginibus vel in puteis vel in domo vel quocumque modo fuerit instaurandum, sine diminutione nostri census, tam in exactionibus, quam in aliis causis, si extorse fuerint, idem supradictus Copman sine aliqua nostro grauamine propriis expensis et laboribus instaurabit. Ne autem in hoc facto nostro memorabili quemquam dubietatis scrupulus circumuoluat, presentem paginam super eo conscribi fecimus cum sigilli nostri apensione ac venerabilium consulem in Sulta sigilli munimine fecimus communiri. Testes huius actionis sunt hii: videlicet dominus Wernerus abbas in Doberan, Segebodo eiusdem loci cellerarius, Bernardus de Cropelin ciuis in Rozstoch. Heinricus de Ceruo, Reynwardus de Molendino, Heinricus Sapiens, ciues ibidem. Datum in Rozstoch anno domini M°CC°LX°VII°, octauo kal. Junii, in die Johannis baptiste.

Auf Pergament in einer kleinen, gedrängten Minuskel. Die Siegelbänder sind von weissen linnenen Fäden; an dem ersten hängt noch der grössere Theil von dem Siegel des dargunschen Abtes mit der Umschrift:

Umschrift

Das zweite Siegel ist abgefallen. - Gedruckt ist diese Urkunde schon in Lisch mekl. Urk. I, S. 141.


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Nr. XXXIV.

Der Fürst Waldemar von Rostock ertheilt den Besitzern von Sülzgütern zu Sülz mehrere Privilegien.

D. d. Rostock. 1277. Dec. 2.

Nach alten Abschriften im grossherzogl. Geh. u. Haupt-Archive zu Schwerin.


In nomine sancte et indiuidue trinitatis. Waldemarus dei gracia dominus de Rostok vniuersis christifidelibus presencia uisuris imperpetuum. Propter labilem memoriam uariasque hominum uoluntates dignum duximus estimandum, vt ea, que debent inconuulsa manere, litterarum testimonio roborentur, quatenus exinde habeatur cognicio ueritatis, si super hiis, que gesta sunt, suboriri contingat aliquid questionis. Noscat igitur presens etas et discat felix successio futurorum, nos de pleno consensu et uoluntate nobilis uiri patris nostri domini B., consilio uasallorum nostrorum et burgensium de Rostok postmodum accedente, omnibus hereditarios redditus possidentibus in palude Sulte hanc graciam firmiter perpetuo contulisse, uiis aquestribus simul et terrestribus de palude Sulte memorate gaudere libere exeundo pariter et redeundo in dominii nostri terminis uniuersis, similiter in eisdem ligna comparandi ipsorum cum denariis, vbicumque poterunt, in gracia aliqua libertate fruantur obtinendo. Memoratam uero paludem Sulte aliis salinis superedificandis nullatenus uolumus pregrauari, sed quemadmodum ab inicio cum numero salinarum est fundata, perpetuo permanebit. Accedit eciam ad hec, quod omnes habentes salinas in sepedicta palude Sulte, ipsas suis non solum heredibus hereditare poterunt, verum eciam quibuscunque heredes tunc uiuentes de herede ad heredem easdem pro tempore uendere decreverint, emptores absque omni exactione, peticione et seruicio liberas perpetuo possidebunt, tali quidem condicione mediante, quod nobis aut heredibus nostris de dictis salinis census debitus tempore congruo persoluatur; pro tali enim donacionis causa a nobis racionabiliter collata possessores salinarum memorate paludis Sulte clenodiis ipsorum et pecunia nos

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gratuite respexerunt, quod quantacunque necessitas nostro emerserit in dominio, dicti possessores salinarum liberi perpetuo permanebunt. Ne autem hoc factum racionabile a nobis uel nostris successoribus in posterum ualeat irritari, presens scriptum inde confectum sigillo patris nostri domini B. et nostro, necnon burgensium de Rostock fecimus in testimonium roborari. Testes sunt rei huius: dominus Johannes Moltico, dominus Georgius de Maiorke, dominus Raddagus, dominus Johannes Babbe, dominus Lodowicus de Ribbenisse, milites; consules uero et burgenses de Rostok; Johannes filius Seghefridi, Albertus Cerdo, Henricus Sapiens, Henricus Adolphi, Arnoldus Copman, Ernestus filius Symeri, Henricus Dannenberch, Johannes de Staden, Thidericus de Subbecin et Enghelbertus de Pomerio; de Sulta vero burgenses et consules: Arnoldus Buggheman, Nicolaus Pape, Henricus Arnesberch, Hermannus Copman, Arnoldus Spede, Fridericus Amilias, Andreas, Olricus Remmyngh et alii quam plures uiri fidi digni. Datum Rostock anno gracie M ° CC ° LXXVII, IIII nonas Decembris.

Nach einigen Abschriften aus dem Ende des 15. Jahrhunderts und dem 16. Jahrhundert. Eine Uebersetzung aus dem Jahre 1400 ungefähr hat folgende bemerkenswerthe Interpretationen: burgenses de Rostok=de bure van Rostok; redditus in palude Sulte=de ghůlde in dem soltbroke tho der Sůlten und so immer: palus= soltbroke; Albertus Cerdo=Albrecht Gherwer. Dagegen hat die Uebersetzung fälschlich B. mit: Bernd (statt Borwin), aufgelöset, und Enghelbertus de Pomerio durch: Enghelbrecht von Pomern (statt: von Baumgarten oder Bomgarden) übersetzt. - Gedruckt ist diese Urkunde in Rudloff Urk. Lief. Nr. XXXVI.


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Nr. XXXV.

Das Kloster Bergen auf Rügen verkauft an das Kloster Dargun wieder eine jährliche Hebung von einer Last Salz aus der Saline zu Sülz, welche Hebung das Kloster aus dem Salzhause des Arnold Kopmann zu beziehen hatte.

D. d. Stralsund. 1289. Sept. 29.

Nach dem Originale im grossherzogl. meklenburg. Geh. u. Haupt-Archive zu Schwerin.


Guzlaus dei gratia prepositus, abbatissa totusque conuentus sanctimonialium monasterii, Gora siue Montis in Ruya, ordinis Cysterciensis, dyocesis, vniuersis hanc litteram visuris salutem in vero omnium salutari, domino nostro Jhesu Christo. Cum ex fluxu temporis ac personarum successione res geste quantocumque rationabiliter ad ignorantiam deueniant, prudentum discretio consueuit huiusmodi ignorantie sigillis ac litterarum testimoniis obuiare. Hinc est ergo, quod notum fieri volumus vniuersis presentibus et futuris, quod nos de communi omnium nostrorum consensu annuum censum salis nostri vnius videlicet lastonis, quem in Sulta iuxta Marlow singulis annis habere solebamus, de domo illa, quam Arnoldus beate memorie dictus Copman sub annuo censu quondam a fratribus habuit monasterii Dargunensis, ordinis Cysterciensis, dyocesis Caminensis, eiusdem fratribus monasterii pro viginti quinque marcis denariorum monete currentis vendidimus libere ac quiete iure perpetuo possidendum. Testes huius rei sunt: Hyldewardus tunc abbas in Dargun, Johannes de Raceburch tunc cellerarius ibidem, Albertus plebanus in Sulta, Thidericus de Buren miles, Johannes Kartelviz et frater suus Ludolfus clericus, Nicolaus Pape, Hermannus antiquus aduocatus, Gherardus Grat, Heyne iunior, Bru . . , [c]iues, sed tunc consules in Sulta, et alii quam plures fide digni. Vt autem hec

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nostra venditio et. . . . . . . fratrum emptio rata permaneat iugiter et inconvulsa, presentem paginam inde conscriptam p[redictis fr]atribus dedimus nostris ac illorum, quibus de hoc nostro constat facto, quos etiam pro testibus haberi [volumus], sigillis communitam. Actum in Sulta, ab incarnatione domini M ° CC ° LXXX ° IX ° , feria VIa post exaltationem sancte crucis; datum Stralessunde, eodem anno, in die sancte Mychaelis.

Auf Pergament in einer schönen, festen Minuskel. An einer Stelle ist die Charte von Mäusen zerfressen; die Namen der Aebtissin und der bischöflichen Diöcese sind nicht ausgefüllt. An der Urkunde hangen 5 Schnüre von weissen linnenen Fäden; an den 4 ersten hangen noch die wohl erhaltenen Siegel aus ungeläutertem Wachs; das fünfte Siegel ist abgefallen:

1) ein grösseres elliptisches Siegel mit einer weiblichen Figur, welche in der Rechten einen Palmzweig, in der Linken ein Buch hält; Umschrift:

Umschrift

2) das grosse runde Siegel der Stadt Stralsund: auf Meereswellen ein Schiff, hinter dessen Mast der Stral (Pfeilspitze) schwebt, welches Symbol auch auf dem Wimpel im Anfange der Umschrift steht; Umschrift:

Umschrift

3) ein kleines elliptisches Siegel, in dessen Felde ein Geistlicher vor einem schwebenden Kelche knieet; hinter ihm ein Stern, über ihm und dem Kelche, wie es scheint, eine consecrirende Hand mit Vorderarm; Umschrift:

Umschrift

wohl des Pfarrers zu Sülz Siegel.

4) das grosse runde Siegel der Stadt Sülz: über niedrig gehenden Wellen steht der vorwärts schauende gekrönte Stierkopf, an jeder Seite desselben eine Blume über dem Wasser; Umschrift:

Umschrift

Gedruckt ist diese Urkunde in Lisch meklenburg. Urkunde I, S. 189.


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Nr. XXXVI.

Der Fürst Nicolaus von Rostock verleiht den Bürgern der Stadt Sülz zur Umwallung und Befestigung der Stadt das Eigenthum des Dorfes Symen, welches sie von den Rittern von Goldenbogen gekauft haben, und legt es zu dem lübischen Rechte der Stadt, verspricht für einen Canal zwischen der Reknitz und der Trebel und für einen Damm zwischen Sülz und Tribsees zu sorgen und verlegt das Landding von Marlow nach Sülz.

D. d. Rostock. 1298. Sept. 21.

Nach alten Abschriften im grossherzogl. Geh. u. Haupt - Archive zu Schwerin.


Nicolaus dei gracia dominus de Rostoc omnibus christifidelibus presencia visuris uel audituris salutem in domino sempiternam. Vt rebus gestis fides maior adhibeatur, expedit scripturam fieri, que testimonium contineat ueritatis, Hinc est quod scire uolumus tam presentis temporis homines, qvam futuri, quod nos, maturo prehabito consilio fidelium nostrorum, de bona uoluntate nostra, inhabitatoribus ciuitatis nostre Sulte, ipsorum exigentibus deuotis obsequiis, tamen pro eo vt ciuitatem circumfodiant, firment et muniant, proprietatem uille Symen cum omni iure nostro contulimus, vt iure lubicensi in dicte uille terminis gaudeant, sicut Sulta ciuitas est fundata. Dictam uero uillam Symen consules pretacte ciuitatis nostre emerunt racionabiliter nostro accedente beneplacito a militibus nostris fidelibus Ottone, Hertwico, Henrico et Wernhero fratribus dictis de Goldenboge, cum omni vsufructu et prato simul, quod dominus Albertus capellanus noster in Sulta per uite sue tempora tantum habebit, et cum omnibus adiacenciis, prout uilla eadem infra terminos suos in latum et in longum protenditur, de terminis uille Nuczcowe uidelicet per pratum descendens directe usque ad distinctionem terre principis Ruyanorum, deinde in amnem Slonize, item per descensum illius amnis in fluuium Rekenize, deinde sursum ad terminos

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uille Bolendorpe, item inter Bolendorpe ac Symen directe et girouage, quousque ad fluuium perueniatur Kekenitze, perpetuis temporibus quoad ius lubicense, vt diximus, possidendam. Nos uero prout tenemur ampliacionem ac profectum pretacte ciuitatis nostre in omnibus diligentes, admeatum quendam de fluuio Trebele vsque in fluuium Rekenitze per iuuamen terre adiacentis fieri procurabimus et pro strata siue uia terrestri inter Sultam et oppidum Tribuzes habenda circa principem nobilem dominum Wizslaum de Ruya, consanguineum nostrum carissimum, omni diligencia laborabimus et promocionis nostre auxilium in omnibus quibus possumus apponemus. Judicium eciam nostrum, uulgo landding nuncupatum, quod in oppido Marlowe habere consueuimus hactenus, in ciuitate Sulta statuimus nunc habendum. Vt autem hec donacio nostra racionabilis per nos uel successores nostros infringi non ualeat, sigillum nostrum vna cum sigillo ciuitatis Rostoc presentibus est appensum. Testes huius rei sunt: Johannes, Fridericus, Conradus fratres dicti Moltiken, Georgius Moltiko, Fridericus de Kerkdorp, Fridericus Babbe, Aluericus et Hermannus fratres de Snakenborg, Henricus Katte, Henricus Lupus, Conradus de Rensowe, milites, Johannes et Otto dicti Babben, Mathias de Axcowe, armigeri, Albertus Spicenagel, Henricus Friso, Gerhardus de Lawe et ceteri consules in Rozstoc. Datum in ciuitate nostra Rostoc anno domini M ° CC ° nonagesimo octauo, in die beati Mathei apostoli, Nicolao Clerico de Cunnesse, Rodolpho Rullen, Hermanno aduocato, Borchardo Sutore, Gherardo, Dauid, Johanne Sparenberch, Riequardo Deckelman, Wernhero de Merica, consulibus, ista fieri procurantibus.

Nach mehreren beglaubigten und alten Abschriften aus dem Ende des 16. Jahrhunderts und aus dem 17. Jahrhundert. Der Tag der Ausstellung schwankt zwischen Matthei und Mathie, die zuverlässigern Abschriften haben Matthei. Im Jahre 1440 liess der Sülzer Magistrat von dem Originale wegen Unsicherheit eine beglaubigte Abschrift nehmen. In einer alten guten Abschrift fehlen die den Schluss bildenden Namen derer, welche das Geschäft vermittelt haben, in einer andern, guten, alten Abschrift fehlen wiederum die Namen einiger Unterhändler; es scheinen mehrere Original - Ausfertigungen von dieser Urkunde existirt zu haben. - Gedruckt

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ist diese Urkunde in Rudloff Urk. Lief. Nr. LVIII, wo jedoch fälschlich nach einer von Behrschen Abschrift das Datum in das Jahr 1299 gesetzt ist.


Nr. XXXVII.

Rath und Bürgerschaft der Stadt Sülz beurkunden, dass das Kloster Doberan seine Salzgüter zu Sülz an die sülzer Bürger Nicolaus Pape und Borchard Schuster verpachtet habe.

D. d. Doberan. 1304. Mai 22.

Nach dem Originale im grossherzogl. Geh. u. Haupt-Archive zu Schwerin.


Vniuersis Christi fidelibus presencia visuris consules necnon vniuersitas ciuitatis Sulte salutem in domino Jhesu Christo. Tenore presencium recognoscimus publice protestando, quod venerabilis dominus Johannes abbas Doberanensis commisit ac locauit burgensibus nostris Nicolao Papen et Borchardo Sutori bona ecclesie sue, scilicet salinam apud nos sitam, tali condicione, vt presenti anno et tribus sequentibus in festo beati Jacobi apostoli tres mensuras salis, que punt dicuntur, anno quolibet sibi et ecclesie sue expedite et sine diminucione dare fideliter teneantur; quinto vero anno et deinceps in festo penthecostes vnum last omni anno absque contradictione aliqua suis nunciis presentabunt. Si autem succedente tempore prefatis Nieolao videlicet et Borchardo bona memorata vendere placuerit, eum consensu abbatis talibus vendent, qui ecclesie Doberanensi in pensione prehabita valeant respondere. In cuius rei testimonium sigillum ciuitatis nostre presentibus duximus apponendum. Testes autem sunt: dominus Albertus, plebanus noster, dominus Godescalcus Pren, miles, Fre., frater predicti Godescalci, armiger, et nos vniuersaliter testes sumus. Datum Doberan anno domini M ° CCC° quarto, feria sexta post Penthecostes.

An dem auf einem kleinen Pergament in einer engen, kräftigen Minuskel geschriebenen Originale hängt an einem Pergament-

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streifen das grosse Siegel der Stadt Sülz, wie an der Urkunde vom 29. September 1289; über niedrig gehenden Wellen steht der vorwärts gekehrte, gekrönte Stierkopf, mit einer Blume an jeder Seite auf dem Wasser; Umschrift:

Umschrift

Die gleichzeitige Registratur auf der Rückseite lautet noch:

De salina in Marlowe.

Nr. XXXVIII.

Der Fürst Heinrich von Meklenburg verkauft der Stadt Sülz das Eigenthum des Dorfes Redderstorf und legt es vom schwerinschen Rechte zu lübischem Rechte.

D. d. Loitz. 1326. Aug. 26.

Nach beglaubigten Abschriften aus dem 16. Jahrhundert im grossherzogl. Geh. u. Haupt - Archive zu Schwerin.


Wy Hinrick van godes gnâden Mekelborg, Stargardt vnde Rostock der lande here, na lûde vnde vthwysinge desser gegenwardigen dinge, bekenne wy ôpenbâr tûghende, dat wy vnsen leûen getrûwen borgermeisteren vnde râdmannen vnser stat Sulten hebben gegeuen, ingewyset vnde gegenwardig geuen in kraft vnde macht desses brêues den êgendhôm des dorpes Reddagestorpes mit aller frucht, mit bêde vnde aller nutticheit, vnde nhemen dat sulue dorp vnde leggen vth deme swerinschen rechte in dat lubische recht, gelîck also sick de vôrgerôrde stat gebrûket vp ereme markede, in allen sînen enden, mit holten, mit heyden, mit weyden, mit wâtern, alze sick vtstrecket in synen scheyden bethe Kucstorpe vnde bethe Knesse, na older wânheit, welkeren êgendhôm des vôrgerôreden dorpes hebbe wy togerekent vnde vorkoft vnseme vôrbenômeden râde vnde borgern vôr hundert marck vnde vôr vefftich wendescher penninge; so hebben se gheuen dâr tho Hinrick van Bluchern, Herman van Zulen, Hinrick Wulf hundert marck vnde XXXVI, dârtho hebben se betâlt alze schult, de wy schuldich weren Hermen van Luchowen gantzliken in vns

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genâmen. Dessen vôrberôrten êgendh oe m, alze he ghescreuen is, schôlen vnse râd vnde borgere besytten to êwigen tyden. Hyr sint an vnde ôuer weset to tûghe: Marten van Huda, Wilcken van Stade, Degener van Bretzick, ridder, Hinrick vnde Borchward brûder genomet de Wulue, Engelbertus Kat vnde vele mêr lôuen werdige manne. Des tho tûghe hebbe wy vnse ingeseghel henghet an dessen brêff, screuen vnde geuen tho Loytze in den iâren vnses heren dûsent drêhundert vnde XXVI, des dinstedâges na Bartholomei.

Nach zwei Abschriften aus dem 16. Jahrhundert im grossherzogl. Geh. und Haupt - Archive zu Schwerin.


Nr. XXXIX.

Der sülzer Bürger Radekin von Symen verträgt sich mit dem Kloster Doberan über des letztern Salinegüter in Sülz, indem er allen Ansprüchen an die Gerechtigkeiten des Klosters Doberan entsagt und von diesem 10 Schiffpfund Blei auf 2 Jahre zur Benutzung nimmt.

D. d. Sülz. 1359. Aug. 29.

Nach dem Originale im grossherzogl. Geh. u. Haupt - Archive zu Schwerin.


Omnibus ad quos peruenerit presens scriptum, ego Radekinus de Symen, opidanus opidi Sulten, presencium litterarum testimonio facio manifestum publice recognoscens, quod cum religiosis viris dominis abbate et conuentu monasterii in Doberan super omnibus discensionibus et controuersiis inter ipsos ex vna et me parte ex altera hactenus habitis composicio amicabilis interuenit in hunc modum, ita videlicet quod recognosco tenore presencium, me habere decem libras plumbi, schippunt wlgariter nominatas, ad locum saline dictorum dominorum abbatis et-conuentus apud opidum Sulten pertinentes, quas ab hinc et per biennium a proximo festo beati Michahelis archangeli computandum debeo obtinere et eis vti pro meo commodo ad opus

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saline, prout melius videbitur expedire, et pro hiis duo punt salis singulis annis in quolibet festo beati Michahelis prefatis dominis abbati et conuentui expedite soluere et pagare tenebor; predicto quoque biennio elapso ego prefatum plumbum eisdem dominis abbati et conuentui presentare debebo. Si uero in dictis decem libris aliquis defectus fuerit, tunc tamen ad minus sex schippunt plumbi ipsis presentare teneor expedite; in quibus defectus fuerit, extunc pro quolibet schippunt deficiente quatuor marcas denariorum sundensium minus quatuor solidis supradictis abbati et conuentui debeo et volo persoluere expedite. Insuper renuncio expresse in hiis scriptis meo et heredum meorum nomine omni impeticioni et iuri, si quid michi loco saline predicto et plumbo eodem competere posset ad presens uel quolibet in futurum, et ego et mei heredes prefatos abbatem et conuentum tum super premissis et quolibet eorum nolumus impedire, molestare quolibet uel turbare. Pro hiis omnibus et singulis, vt premittitur, inuiolabiter obseruandis ego Radekinus predictus et Albertus Pape proconsul in Sulten et Gherardus Bernardi ciuis ibidem manu coniuncta et in solidum nostris et heredum nostrorum nominibus prefatis dominis abbati et conuentui promisimus et in hiis scriptis promittimus bona fide. In cuius rei testimonium presentes litteras prefatis dominis abbati et conuentui sigillis nostris tradidimus sigillatas, et in maiorem euidenciam premissorum presens littera in libro ciuitatis Sulten de verbo ad uerbum est scripta et inserta. Acturn et datum in Sulten anno domini millesimo trecentesimo quinquagesimo nono, in die decollacionis sancti Johannis baptiste, presentibus discretis viris domino Godfrido rectore ecclesie in Sulten, Vickone Kerckdorp famulo, Johanne Růmeschotelen clerico.

Das Original ist auf Pergament in einer dicken, festen Minuskel geschrieben. An Pergamentstreifen hangen 3 runde Siegel aus ungeläutertem Wachs:

1) im runden Siegelfelde ein gebogenes Bein, darüber eine kleine Figur, wie eine langgestreckte heraldische Lilie, darunter ein kleiner Stern; Umschrift:

Umschrift

2) auf einem Schilde ein dreiästiger Baum mit verschlungenen Wurzeln; Umschrift:

Umschrift
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3) ein durch ein schraffirtes, schmales Querband getheilter glatter Schild, in dessen oberer und unterer Hälfte ein sechsstrahliger Stern steht: Umschrift:

Umschrift

Auf der Rückseite steht noch die gleichzeitige Registratur:

De Salina in Marlow.

Im J. 1355 ward Radeke von Symen, als Pächter der doberaner Sülzgüter, wegen Vorenthaltung der Pacht von 8 Schiffpfund (punt) Salz von dem lübischen Cantor Heinrich von Femern, als Richter und Conservator, excommunicirt.


Nr. XL.

Der Herzog Albrecht von Meklenburg bestätigt der Stadt Sülz aufs Neue den Besitz des sülzer Moors.

D. d. Rostock. 1359. Dec. 12.

Nach einer Abschrift aus der zweiten Hälfte des 16. Jahrhunderts im grossherzogl. Geh. und Haupt - Archive zu Schwerin.


Wy Albrecht, van gades gnâden hertoge tho Meckelnborch, greue to Swerin, Rostock vnde Stargard der lande here, mit gegenwardigem briefe dhôen kund vnde klârlichen betûgende vôr vns, vnse eruen vnde vôr iêdermenniglichen; dieweil die hertogen von Wolgast vnde Rugen van wegen erer vnderdânen de van Tribbeses sick tho vns vnde vnsern vnderdânen thôr Sulten indrengeden vnde enen dat gantze môr, dat dar gehêten is dat Sulter Môr, ehne afdrengen vnde ânen wolden, welcker môr by vnserm stedeken Sulten lenger als âuer twê hundert iâr gewesen vnde van vnsern vôroldern, den heren van Rostogk, tho dem stedeken gegeuen is uermôge der olden brieffe vnde segel, vnde wy dat suluige nu tho der tît den Pamern mit grôtem rechte afgewunnen hebben, dat also de Pamern vnde de van Tribbeses vnde ere êwigen nakômelinge dâr nicht inne hebben, noch hebben schôlen thô êwigen tyden, dat sick ôk de forsten tho Pamern vôr sick vnde ere êwigen eruen iegen vns vnde vnsere êwigen eruen vorsegelt vnde vorschreuen hebben, derwegen so hebbe

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wy sodâne gantze môr wente an de stat Tribbeses vnserer stat Sulten vnde allen inwâneren dârsuluest van nyen dârmit begifftiget unde prîuilegîret, dat sulue tho genêten vnde gebrûken rouwsâm vnde fredesâm tho besittende tho êwigen tîden. Tho hôger bewâringe vnde tûchnisse disser dinge hebbe wy an gegenwardigen brêff vnser ingesegel lâten hengen. Gegeuen tho Rostogk am ihâre vnses heren dûsent drê hundert vnde im negen vnde voftigesten iâre, des donnerdâges na dem feste Nicolai des hilligen biscopes. Tûgen disses sint vnse getrewen: her Johan vnde Vicke brôdere de Moltcken thôm Stritfelde vnde Totendorp, her Nicolaus Smeker tho deme Wostenuelde, riddere, Bertram Bere vnse cantzeler, Grube Veregge vnde Hinrich Moltcke vnse dêner vnde ander mêr lôffwerdigen.


Nr. XLI.

Der Herzog Albrecht von Meklenbnrg verleiht den rostocker Bürgern Bernhard und Arnold Kopman das Eigenthum von 20 Drömt Kornhebungen aus der Mühle zu Sülz, welche sie von den von Dechow gekauft haben.

D. d. (1360.)

Nach dem Concept im grossherzogl. Geh. u. Haupt - Archive zu Schwerin.


Uniuersis presencia visuris seu audituris nos Albertus, dei gracia dux Magnopolensis, comes Zwerinensis et Stargardie ac Rozstoc dominus, testimonio presencium litterarum volumus esse notum, quod nos, matura deliberacione prehabita et consiliariorum nostrorum accedente consilio, discretis viris Bernardo Copman et Arnoldo Gopmann, fratri suo, ciuibus nostris in Rozstoc, et eorum veris heredibus dimisimus et presentibus dimittimus pro centum marcis Rozstoccensium denariorum vsui nostro plenarie applicatis totam proprietatem libertatis super viginti tremodiorum redditibus triplicis annone, videlicet decem tremodiorum siliginis, quinque tremodiorum ordacei brasei

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et quinque tremodiorom auenatici brasei, sitis in molendino in Sulten, quosdicti Bernardus et Arnoldus hucusque possiderunt et possident emptos ab illis de Dechowe, perpetuis temporibus obtinendam et possidendam, dantes eis et eorum heredibus plenam potestatem, ita quod ipsi predictos redditus annone in se omnes seu partem sui dimittere, dare uel assignare valeant et in quoscunque vsus et queque pia opera spiritualia aut secularia diuertere et per capcionem pignerum, quando et quociens necesse habuerint, extorquere et in Rozstoc seu in quemcumque alium locum eis competentem licite sine aliquo excessu ducere pro ipsorum voluntatis beneplacito, nostro, heredum nostrorum et quorumlibet sussessorum seu aduocatorum consensu minime requisito; precipue uero omnibus eis, que nobis, heredibus et successoribus nostris quibuslibet in dictis redditibus annone et suis attinenciis omnibus ac proprietate libertatis per successionem hereditariam, que angheual dicitur, seu per alium modum quemcumque procedenti tempore competere poterunt, spontanee renunciamus, nichil iuris et proprietatis in ipsis nobis vel heredibus aut successoribus nostris reseruantes. In cuius etc. Testes etc. Datum etc.

Auf Pergament.


Nr. XLII.

Der Herzog Albrecht von Meklenburg verpfändet dem Bisthume Schwerin die Städte und Schlösser Sülz und Marlow mit den Dörfern.

D. d. Bostock. 1371. Jan. 13.

Nach dem Originale im grossherzogl. Geh. u. Haupt - Archive zu Schwerin.


In godes nâmen Amen. Wy Albrecht van des suluen gnâden hertoghe to Mekelenborgh, greue to Zwerin, to Rostok vnde to Stargharde here, bekennen vnde betûghen ôpenbâre in dessem brêue, dat wi vnde vnze rechten eruen schuldich syn van reddelker vnde witliker schult deme êrbâren vâdere in gode biscop Frederke to Zweryn vnde sînen nakômelinghen biscopen vnde deme capittele vnde der kerken to Zwerin soes hundert lôdeghe mark suluers kolnescher wichte, de vns an tel-

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leden pennighen betâlet vnde ghedaan syn vnde in vse vnde vser eruen nvt ghekômen sint in desser wîs, dat wi dâr van hebben her Otten van Dewitze gheghulden vôr den wedderkôp der Sulten, dat wi em vorkoft hadden, hundert vnde teyn mark lubesch, vnde hebben vortmer dâr van gheghulden den van der Lů allent, dâr en de Sulte mit der tôlâghe vôre stunt, vnde wes dâr ôuer blêf van penninghen, de hebbe wi in vse vnde vser eruen nvt ghekêret. Hîr vôre hebbe wi vnde vse eruen ghelâten vnde ghesat vnde setten vnde lâten in desser scrift biscop Frederke vôrbenômet vnde sînen nakômelinghen biscopen vnde deme capittele vnde der kerken to Zwerin mit willen vnde mit êneme berâdenen můde, mit râde vnde mit [Abbildung: w Ring]lbôrt al vser eruen vnde na râde vnde na anwîsinghe vser trûwen râtgheuen vnde al der iênen, de dâr to hôren vnde den dat anrôren mach in tôkômenden tîden, to êneme rechten brûcliken pande de gantze stat to der Sulten vnde Marlowe, vnde wes wi den van der Lů dâr mede vorpandet âhadden, vnde desse dorp by nâmen Janekendorpe vnde Poppendorpe, Brunekendorp, Wlueshagen, Ghutendorpe, Nigen Ghutendorpe, Brunestorpe, Varnehop, Sepelin, Schulenberg, Dangmerstorpe, Koltzow, Detmerstorpe, to deme hôue Tutendorpe, Stromstorp, Virde, Groten Gnewitze, Stubbendorpe, Lutteken Gnewitze, Tenekendorpe, Pukstorpe, Konesse, Redekenstorpe, myt aller nůt vnde vrucht, de van dessen steden vnde dorpen kômen mach, myt richte vnde myt dêneste vnde mit alleme rechte, hôgheste vnde sîdeste, dat dâr hêt an hals vnde an hant, vnde dâr bynnene also [Abbildung: w Ring]lkomen vnde also vrie, also wi vnde vse eruen desse stede vnde dorpe aller [Abbildung: w Ring]lkômenst ghehat hebben vnde hebben, vnde also it to der herschap hôret, myt deme kerklêne der vôrbenômeden stat to der Sulten vnde mit alleme anvalle vnde vrîeheyt, also wi vnde vnze eruen desse stede, lant vnde dorp vôrbenômet vrîest ghehat hebben vnde hebben, vs vnde vsen emen dâr nicht ane to beholdende, men manscop, orsedênest vnde kerklên ane dat kerklên der stat der vôrbenômeden Sulten. Desse vôrbenômeden stede to der Sulten vnde Marlow vnde ghût vôrbenômet scôlen de vôrbenômeden biscop Frederk vnde sîne nakômelinghe biscope vnde dat capittel vnde de kerke to Zwerin besitten vnde brûken sunder iênerhande rekenschap vnde afslach, de en to

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schâden kômen mah, vnde wanne wi vnde vse eruen dit pant lôsen willen, de pennighe scôle wi eder vnze eruen biscop Frederke vôrbenômet edder sînen nakômelinghen biscopen, deme capittele vnde der kerken to Zwerin berêden vp êne tît, an êner summen, in der stat to Rostok eder to Butzow, in welker stede se dat êschen, vnbeworen, mit alsodânen lôdeghen suluere, also vôr screuen is, edder mit lubeschen pennighen, de denne ghenghe vnde gheue sint vnde der denne also vele to gheldende vor gêwelke lôdeghe mark, also de lôdeghe mark denne wêrt is, vnde wi vnde vse eruen scôlen se vnde de berêdinghe leyden van stâden an, wanne wi eder vnze eruen se berêden, vnde den de berrêdinghe vntfâen, leyde weruen veer weken na der tît, dat wi eder vnze eruen se îrst berêt hebben, also dat se de berêdinghe vêlich vôren môghen bynnen der tît, wôr se willen, sunder eren schâden, vôr al de dorch vsen willen dôen vnde lâten willen. Vortmer de wîle dat biscop Frederk vôrbenômet eder sîne nakômelinghe biscope vnde dat capittel vnde kerke to Zwerin desse stede vnde ghût vôrbenômet inne hebben van vs eder van vsen eruen vôr ên pant, also hîr vôrescreuen steyt, so môghe se sunder brôke bûwen in der schêde der Sulten na vseme râde vnde vser eruen, wat se willen vnde wôr se willen , vnde wat se dâr ane vorbûwen vnde wes se tô kôpen na vseme râde, at se vs reddelken eder vsen eruen berekenen eder bewîsen môghen, dâr sette wi vnde vse eruen en dat vôrbenômede pant vôre, als vôr de îrsten summen, vnde dat scôle wi eder vnze eruen en wedder gheuen vnde betâlen vnbeworen an sodâne suluere eder pennighen, also vôrscreuen is, vnde den summen van des bûwes weghene vnde wes se na vseme râde eder vser eruen dâr to kôpen, de summen scôle wi eder vnse eruen en ôk mit der îrsten summen vppe êne tîd berêden, wen wi eder vse eruen dit vôrbenômede pant lôsen, sunder iênnegherhande vortoch vnde hulperede. Vnde wi enscôlen se eder vnse eruen van dessen panden nicht setten, wi eder vse eruen hebben en dit êne mit deme anderen wedder gheuen vnde ghulden in êner summe, to êner tît vnde an sodânen stede, also vôrscreuen is. Vortmer dit slot vnde stat scal vse vnde vser eruen ôpene slot blîuen to al vsen nôden vnde nûden. Wêr ôuer, dat got vorbêde, dat de vôrbenômede biscop Frederk eder

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sîne hakômelighe biscop vnde dat capittel vnde de kerke to Zwerin dat hûs eder de stede vôrbenômet vorlôren, an welker wîs it schêghe eder schûde, so scôle wi eder vnze eruen en yo bynnen deme îrsten vêrdêl yâres dâr na vppe vse vnde vser eruen koste vnde schâden dat slot vnde stede wedder scheppen brûkliken to besittende, also hîr vôre screuen is. Kunde wi eder vnze eruen en dat slot vnde stede bynnen deme îrsten vêrdendêl iâres nicht wedder scheppen, also hîr vôr screuen is, so scôle wi eder vnze eruen en bynnen deme suluen vêrdendêl iâres ere suluer vnde wes se dâr ane vorbûwen vnde tô kôpen, also vôrscreuen is, berêden an êner summen to ghůde vnde to nůtten, also dat se âne schâden blîuen an sodâner stede vnde wîs, also vôrscreuen is. Vortmer wêre dat wi eder vse eruen orlôgheden vt vnde van deme slote, so scôle wi eder vse eruen biscop Frederke eder sînen nakômelinghe biscope vnde deme capittele vnde der kerken to Zwerin ieghen ere ghůt, dat ere êghene ghůt ys, dat se bi der Rekenitze lighende hebben, dâr se van vser vnde vser eruen weghene schâden nemen mochten, bewîsen ieghen ghût vnde en to ghûde dat veleghen ieghen des stichtes ghůt, also dat biscop Frederk eder sîne nakômelinghe vnde dat capittel vnde kerke to Zwerin in eren vôrscreuene ghûde âne schâden blîuen. Vortmer scôle wi vnde vnze eruen biscop Frederke vnde sînen nakômelinghen biscopen vnde deme capittele vnde der kerken to Zwerin desse slote vnde allent dat dâr to licht, lant, stede vnde dorp vôrbenômet, also vrîe also wi vnde vse eruen aldervîngest hebben vnde ghehat hebben, vnde dâr to allen anval, de vs vnde vsen eruen bynnen den suluen landen, de wîle it ere pant is, anvalt, entfrîgen van aller ansprâke vnde beweringhe. Hîr bôuene vorwillekôre wi vs vnde vse eruen, dat se dyt pant vnde wes hîr vôrescreuen steyt, nicht vorwerken eder vorbreken kônen tieghen vs vnde vse eruen, de wîle it ere pant is. To tûghe desser dinghe is vse ingheseghel ghehenghet an dessen brêf, de gheuen is to Rostok na godes bôrt drutteynhundert iâr in deme ên vnde sôuentichsten iâre, des achten dâges na den twelften. Tûge sint vse lêuen trûwen: Hinrik van Stralendorpe, Vicke Molteke, Hermen van der Lů, riddere, Johannes Swalenberg, vse kentzeler, Henneke van der Lů, knape, vnde vele andere lûde, de trûwe werdich sint. Desse

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brêue hebbe twêualt ghgheuen wi mit vseme inghesegele beseghelet.

Nach dem Originale, auf Pergament, in einer gedrängten Minuskel. Das Siegel fehlt.


Nr. XLIII

Der Abt Gottschalk von Doberan verlangt von dem Knappen Johann von der Lühe, Vogt zu Sülz, Befreiung von Ansprüchen an die dem Kloster Doberan gehörende Salzstelle zu Sülz, Johann von der Lühe behauptet dagegen das Eigenthum dieser Salzstelle.

D. d. Sülz. 1383. Aug. 7.

Nach dem Original-Notariats-Instrument im grossherzogl. Geh. u. Haupt - Archive zu Schwerin.


In nomine domini Amen. Anno natiuifatis eiusdem millesimo tricentesimo LXXXIII°, indictione VI a , mensis Augusti die septima, hora quasi nona, pontificatus sanctissimi in Christo patris et domini nostri, domini Vrbani, diuina prouidentia pape sexti, anno eius sexta, in ecclesia parrochiali opidi Zulten, in mei notarii publici et testium infrascriptorum presencia constitutus personaliter venerabilis et reuerendus pater et dominus dominus Godscalcus abbas monasterii in Doberan, Cysterciensis ordinis, Zwerinensis diocesis, quendam famosum virum Johannem de Lů famulum, aduocatum in Zulten, dicte Zwerinensis diocesis, per quandam missilem litteram incliti principis et domini Magni ducis Magnopolensis ammonuit et diligenter requisiuit, ut ab ulteriori inpedimento cuiusdam aree salinaris, que ad dictum monasterium Doberanense spectare dinoscitur, de quibus sibi indubitata fides per litteras priuilegiales super hiis confectas exstitit facta, cessaret penitus et desisteret, dictus vero Johannes de Lů sub hiis verbis respondebat, quod ipsa area salinaris supradicta suis vsibus iuste cerneretur asscribi, nec ab eius inpetitione supersedebit, quod sua et non alterius ipsa area esset, a

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quibus se nolle resilire ibidem se astrinxit. Acta sunt hec anno, indictione, mense, die, hora, loco, pontificatu et aliis, quibus supra, presentibus discretis viris domino Johanne Murmester, rectore ecclesie, Johanne Wytten, tympanario, Reymaro Hoghehud, Nicolao Krůthop, proconsulibus, Johanne Caruk, Cunrado Scroder, ciuibus et incolis opidi Zulten, testibus ad premissa vocatis et rogatis.

(L. Sign.
Not)
Et ego Johannes dictus Voghel, clericus Verdensis diocesis, publicus imperiali auc toritate notarius, huiusmodi commonicioni et requisicioni ac responsioni ac omnibus aliis premissis, dum sic fierent, vnacum prenominatis testibus presens interfui eaque sic fieri vidi et audiui et in hanc publicam formam redegi, quam signo et nomine meis consuetis signaui requisitus et rogatus in testimonium omnium premissorum.

Auf einem langen Pergament in einer dicken Minuskel. Auf der Rückseite steht die gleichzeitige Registratur: Henneke de Lv aduocatus in Zulten.


Nr. XLIV.

Der Rath der Stadt Sülz bestätigt den Vergleich zwischen dem Kloster Doberan und den sülzer Bürgern Johann Karuk und Henning Sa(ge)nitz, nach welchem das Kloster diesen seine Salinegüter in Erbpacht giebt.

D. d. Sülz. 1386. Junii 23.

Nach dem Originale im grossherzogl. Geh. u. Haupt - Archive zu Schwerin.


Nos proconsules ac consules in Zulthen vniuersi tenore presencium nostrarum litterarum recognoscimus et publice protestamur, coram nobis in nostri presencia honorabiles et religiosos viros dominos Johannem Zassen priorem, Ludolphum Kercdorp et Johannem Malchow furnarium, nomine et ex parte sui monasterii Doberanensis, cum discretis

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viris Johanne Karuk et Hennyngho Zagenitzen, nostris conciuibus, super quibusdam bonis salinaribus dicti monasterii apud opidum nostrum Zulthen situatis amicabiliter in hunc modum concordasse, quod Johannes et Hennynghus antedicti huiusmodi bona salinaria perpetuis temporibus possidebunt eaque suis heredibus hereditaria deuolucione relinquent, aliis eciam huiusmodi bona assignandi facultatem habebunt; de quibus bonis predicto monasterio ipsi Johannes et Hennynghus eorumve heredes aut hii, quibus ea assignauerint, certos annuos, redditus atque pensiones,videlicet triginta marcas Rostoccenses, in quatuor anni temporibus, scilicet in festo beati Michahelis archangeli, in natiuitate Christi, in festo Pasche et in natiuitate beati Johannis baptiste, in quolibet dictorum festorum septem marcas cum dimidia, intra muros Rostoccenses in curia Minori Doberan annis singulis expedite soluere tenebuntur, quos redditus si, ut premittitur, in dictis terminis ex integro non persoluerint, extunc huiusmodi pensiones per pignerum ablationem ex eorum bonis dicioni iuris Lubicensis subiectis iuxta ipsorum arbitrium absque impedimento aliquo valeant extorquere, ipsa pignera, licencia nostra ad hoc minime requisita, secum abducendo. Preterea si Johannes et Hennynghus antedicti aut eorum heredes huiusmodi bona salinaria aliis assignare decreuerint, illud omnino fiet ad dicti monasterii consilium et consensum; insuper si ipsi, eorum heredes aut hii, quibus huiusmodi bona assignauerint, ea reliquerint inculta, ita quod dictum monasterium redditus pretactos ex integro percipiendi priuaretur, extunc dictum monasterium sua bona libera, quita et indisbrigata reintinget et reassumet, aliis inde fructum reddentibus ea locando ad beneplacitum volontatis eorundem. Et quia per litteras predecessorum nostrorum consulum in Zulta, quas vidimus et legi fecimus, sufficienter sumus instructi, predictum monasterium bona sua salinaria cum omni libertate et iusticia absque vlla exactione pacifice possedisse, nos eciam in quantum poterimus dicto monasterio ius suum semper illesum conseruare cupientes, omnem iusticiam omnemque libertatem ad dictum monasterium in huiusmodi salina pertinentes ratificamus, per hec quidquid ad dictum monasterium spectauerit uel ipsius iuris exstiterit, penitus approbantes. Testes huius rei sunt: dominus Johannes Voghel presbiter, Hennekinus Kercdorp

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et Henneke Babbe, armigeri, Reymarus Hoghehud, proconsul, Lambertus Blok, Stephanus Latendorp, Johannes Richenberg, consules ciuitatis predicte. Datum in Zulthen anno domini M CCC° LXXXVIt°, in vigilia beati Johannis baptiste, domini precursoris.

Auf Pergament in einer festen Minuskel. An einer Schnur von rother Seide hängt das grosse, runde Siegel der Stadt Sülz, und zvvar ein neues Siegel: die Wellen gehen höher hinauf und nehmen die ganze untere Hälfte des Siegels ein, der Stierkopf ist etwas kleiner und die beiden Blumen zu den Seiten des Stierkopfes sind wie zwei dicke Blumensträusse gestaltet (nicht geästet, wie auf dem alten Siegel); Umschrift:

Umschrift

Auf der Rückseite der Urkunde steht noch die Registratur:

De salina in Marlow.

Nr. XLV.

Der Herzog Heinrich von Meklenburg setzt den Brüdern Claus und Vicke von der Lühe und deren Erben Stadt und Land Sülz mit Marlow zu einem nutzbaren Pfande.

D. d. Schwerin. 1448. Mai 16.

Nach dem Originale im grossherzogl. Geh. u. Haupt - Archive zu Schwerin.


Wy Hinrick van godes gnâden herttoge to Mekelnnborch, furste to Wennden, greue to Swerin, to Rostock vnde Stargarde herre, bekennen ôpenbâr mit dusseme brîue vôr vns, vnnse eruen vnde nakâmelinge vnde vôr alseweme, dat wy rechter wittlicker schult schuldich sind den duchtigen knapen, vnnsen lêuen getrûwen Clawse vnde Vicken van der L ue , brôderen, vnde alle eren rechten eruen vefftênhundert lubscher margk lubscher pennighe, alse to Lubeke vnde tôr Wissmer genge vnde geue sind, vnde hebben ene dâruôr ingedân vnde gesettet vnnse slot, stad vnde lant tôr S ue lten met deme wîckbilde to Marlowe, met der ganntzen vogedy vnde mit aller tobehôringe,

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so alset in aller sîner schêdinge belegin is, met richte hôgest vnde sîdest, met der bede dârsulues, met holtingen, velden, pachte, vischerîen, wâtern, weiden vnde anndersz, met aller herlicheit, nicht vtbeschêden, men allêne dat kergklên vnde mandênst, dat wy vns dârane beholden, also dat de uôrgenômden van der Lu vnde ere eruen dat slot, stat, lannd, met dem wîckbilde Marlow vnde met aller tobehôringe, alse uôrgeûrt is, to ênem brûcklicken pande vôr den uôrgeschreuen zummen pennige ynnehebben schâlen, so lannge dat wy offte vnnse eruen de weder van ene lôsen, des wy alletyt mechtigh wesen schâlen; vnde wenne vns dat also beqwême is, so schâlen wy effte vnnse eruen den van der Lu uôrgenômet effte eren eruen in den vêre hilligen dâgen to Paschen toseggen vnde ene denne to sente Mertins dâghe nêghest dârna volgende ere rêden penninge, benômelicken vefftênhundert marck lubsch munte, alse uôrgeschreuen, upp êner geleglicken stede in vnnsern lannde to Mekelnnborch, wôr ene dat êuenst kompt, vnuertôgert vnde vnbekommert in êneme zummen gûtlicken weddergeuen vnde betâlenn. Hadden denne de êrgenannden van der L ue an dem uôrgenômeden slote wes uorbûwet, dat bewyszlick wêre, dat willen wy effte vnnse eruen ene effte eren eruen denne ôk na erkantnisze twîer vnnses râdes vnde twîer erer fr ue nd vnuertôgert wedderleggen. Denne so schâlet sy vns vnnse slot, stad vnde vogedy mit deme wîckbilde Marlow sunder wedderrede widder antworden. Dat uôrgenômde slot, stat vnde wîckbilde schâlen ôk vnnse vnde vnnser eruen ôpenen wesen to allen tyden vnde to allen vnnsen nôden. Ok môgen de vôrgenômeden van der L ue vmme erer nôd willen vt der uôrgenômeden vogedy wes verpanden effte versetten, so doch vns, vnnsen eruen vnde nakâmelingen vnnschedelicken an vnnser lôsinghe, alle geuêrde vnde argelist hîr ynne gentzlikenn vteschêden. Des to mêrer bekanntnisse hebben wy vnnse ingesîgel wittliken an diessen brêff lâten henngen. Dâr ane vnde âuer sind gewesenn vnnse reder vnde lêuen getr ue wenn, nômlicken her Johann Veregge ridder, Otte Veregge vnnse kâmmermêster, Otto Sperling vnde Vicke Haluerstad vnde mêher lôuenwerdig vnnser mann vnde lêuen getrûwenn. Gegeuenn tho Swerin ame donnerdâge in den pinxten na godes gebôrt vêrthênhundert iâr dârna imme acht vnde vêrttigsten iâre.

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Nach dem des Siegels beraubten Originale auf Pergament, in einer kleinen, scharfen Minuskel, im grossherzogl. Archive zu Schwerin; ausserdem werden hier auch noch das auf Papier ge-schriebene Concept und eine beglaubigte Abschrift der Urkunde aufbewahrt.


Nr. XLVI.

Der Herzog Heinrich von Meklenburg belehnt die Brüder Vicke und Claus von der Lühe mit dem erblichen Pfandbesitze der Vogteien Sülz und Marlow mit der Bede.

D. d. 1450. Jan. 20.

Nach dem Originale im grossherzogl. Geh. u. Haupt - Archive zu Schwerin.


Wy Hinrick van godes gnâden hertoge to Meklenborch, forste to Wenden, greue to Zwerin vnde der lande to Rozstk vnde Stargarde here bekennen ôpenbâre in dessem brêue, dat wy mit vnsen eruen vnde nak oe melingen na râde vnde mit vulbôrd vnser redere hebben ghegheuen, vorlyet vnde vorlâten, gheuen, vorleynen vnde vorlâten in craft desses brêues vnsen lêuen ghetrûwen Vicken vnde Clawese brôderen ghenômpt van der L ue vnde eren rechten eruen vmme trûwes dênstes willen, den se uns vnde den vnsen ghedân hebben vnde hîrna dôn môghen, de voghedye to der S ue lten vnde to Marlowe mit alleme rechte vnde gherichte, hôgest vnde sîdest, mit alleme anvalle vnde tobehôringen, vns vnde den vnsen dâr anders nicht ane to beholdende, wen den mandênst, en qwyt unde vrye gantz vnde all to besittende vnde van erue to erue to eruende to êwigen tîden; wêret ôk dat wy ofte vnse eruen ofte nakômelinge iêninghe bêde ôuertland bêden, so schal de sulue bêde in der suluen voghedye blyuen by den van der L ue vnde by eren eruen. To bekantnisse aller vôrscreuen ding hebbe wy vnse ingesegel vôr vns, vnse eruen vnde nakômelinge hêten henghen vor dessen brêff. Hîr hebben an vnde ôuer ghewesen de duchtigen manne: Joachim van Pentze, Clawes van Oldenborch vnde Herman Kerkdorp, vnse trû-

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wen redere. Ghegheuen vnde screuen na der bôrd Jhesu Christi vêrteynhundert iâre dâr na in deme veftigsten iâre, am dâge Fabiani et Sebastiani.

Nach dem sehr erloschenen Originale auf Pergament im grossherzogl. Geh. u. Haupt - Archive zu Schwerin; an einem Pergamentstreifen hängt des Fürsten Heinrich Siegel mit eingelegter rother Wachsplatte: in einem Dreipass stehen die drei Wappenschilde für Meklenburg, Schwerin und Rostock.

Bald nach dieser Zeit verpfändete, nach dem nicht datirten Concept einer Urkunde, derselbe Herzog an dieselben Brüder von der Lühe für 320 lüb. Mark "XX sundesche marck tor Sulten vnde XX sundesche mark to Marlow iarlicker renthe genomet de konigesbede, de vns de vorbenomeden vnse stede iarlikes plegen to geuende", und alle fürstlichen Hebungen aus dem Dorfe "Poppendorpe, it sy plege edder vnplege".


Nr. XLVII.

Der Herzog Heinrich giebt dem Rathe und der Kirche der Stadt Sülz seine bei der Stadt belegene Ziegelei.

D. d. Malchin. 1450. März 9.

Nach dem Concept im grossherzogl. Geh. u. Haupt - Archive zu Schwerin.


Wy Hinrick van godes gnâden hertoge to Mekelnborch, furste to Wenden vnde greue to Swerin etc, bekennen ôpenbâr mit desseme iegenwardigen brêue vôr vns, vnse eruen vnde vôr alzweme, dat wy den êrwirdigen borgermêstern vnde râdmannen to der Sulten, vnsen lêuen trûwen Claws Berge, Henneken Gruwelen, Curd Hogehude, Hinrich Berge vnde Albrecht Vosse, vnde allen eren nakômelingen vnde deme godeszhûse dârsuluest hebben gunst vnde geuen vmme eres vordênstes willen vnse gancze tegelwerck mit der ersze, dat wy hadden by der Sulten belegen, mit aller thobehôringe, mit wisschen, mit mûren, mit wâteren vnde wes dâr to belegen is, qwît vnde vrîg, des sich de râd to der Sulten vnde de godeszlûde van des godeszhûses wegen, de nu sint vnde alle ere nakômelinge, to erer behûff vnde beteringe des godeszhûses schôlen brûken besitten to êwigen tyden zunder vns vnde vnser eruen

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anseggent. Des to mêrer bekantnisze hebbe wy vnse ingesegel witliken an dessen iegenwardigen brêff hêten hengen. Dâr an unde ôuer sint wesen vnde dêgedinget hebben vnse Iêuen trûwen Radeke Kerckdorp voget to Gnogen, Vicke van der Luvoget tôr Sulten vnde vele andere êrwerdige gûde lûde. Datum Malchin feria 2a ante Letare anno etc. quinqugesimo.

Registretur.     

Nach dem Concepte auf Papier.


Nr. XLVIII.

Die Herzoge Heinrich und Albrecht von Meklenburg verleihen den von Kardorff das Dorf Redderstorff zu einem Mannlehn.

D. d. Güstrow. 1510. Sept. 17.

Nach dem Concept im grossherzogl. Geh. u. Haupt - Archive zu Schwerin.


Wir Heinrich und Albrecht gebruder von gots gnaden herczogen zu Meckelnburg etc. bekennen offentlich mit disem vnserm briffe, das fur vns irschynen ist der duchtige vnser lieber besunder Achim Kerckdorff wonhafftig zu Demmyn vnd hat alle die gutter vnd gerechtikeit, die er hat adir haben mag in dem dorffe Raderstorp adir andirswo in vnserm furstenthum vnd landen belegen, wor ane das sey, nichtes ausgenomen, in vnser hende freywilliglich vffgelassen, mit vnderteniger bete, das wir die selben gutter vnd alle seyne gerechtikeit, die er dar ane in vnsern landen hatt, seynen vettern vnsern lieben getrewen Achim, Clausen, Wedegen vnd Gerten gebruderen den Kerckdorffen gnediglich zcu manlhênen leihen wolten, als haben wir angesehen sulch zcimlich bethe vnd haben gemelten Kerckdorffen gebrudern berurte gutter vnd gerechtikeit in vnsern furstenthum vnd landen gelegen gnediglich zcu eynem rechten mannlehen gereicht vnd gelihen, reichen ehne sulche guter, die zcu besitzen, zcu genissen vnd zcu gebrauchen, in vnd mit crafft dis briffs, doch vns an vnsern mandinsten, furstlichen obirkeiten vnd sunst idem seynen rechten

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ane schaden. Des to orkunde hebben wi desen breff mit vnsen ingesigeln besigeln vnde geuen laten to Gustrow, am tage Lamperti, anno domini 1510.

Nach dem Concept von der Hand des Canzlers Caspar von Schöneich. Die plattdeutsche Schlussformel: "Des to orkunde etc. ist von des ausfertigenden Secretairs Hand hinzugefügt; der (hochdeutsche) Canzler pflegte seine Concepte nicht zu datiren.


Nr. XLIX.

Der Herzog Johann Albrecht von Meklenburg bestätigt die der Stadt Sülz ertheilten Privilegien.

D. d. Schwerin. 1569. März 1.


Wir von Gottes Gnaden Johann Albrecht Hertzok zu Meckelenburgk etc. Fürst zu Wenden etc. Bekennen offentlich mit diesem Unserm Briefe, das Uns die Ersamen, Vnsere liebe getreuen Burgermeister, Rathmanne und ganze gemeine Unser Stadt Sültze Vndertheniglich zu erkennen gegeben, Welcher gestallt Ire Vorfahren Vorschiedener Zeit von den hochgebornen Fürsten weiland Herrn Waldemarn, Herrn Nicolaussen Vnd Herrn Heinrichen, Herrn des Landes zu Rostock, Auch Hertzogen zu Meckelenburgk und des Landes zu Stargardten Herrn, Vnsern löblichen Voreltern Christlicher und milder Gedächtniss, mitt etlichen Privilegien, freiheiten, Rechten vnd gerechtigkeiten aus sondern Gnaden und vmb Ihrer getrewen, vndertenigen geleisteten Dienste willen, Auch zu aufnehmung und gedeyelichen wolfahrt gemeiner Stadt Sültze begabet wehren laut dreyer underschiedlicher darüber aufgerichter vnd auf Pergamen geschriebener, Auch mit ermelter Vnserer loblichen seligen Voreltern angehengten furstlichen Insiegeln bestettigten vnd bekrefftigten Briefen, die sie Vns in originali vndertheniglich vorgebracht vnd dieselbige auf ein Newes Ihnen zu Confirmiren, zu bestettigen vnd Zu uorneuwern Vnd von wortt zu wortt In diese Vnsere fürstliche Confirmation anstatt eines Transumpts oder Vidimus einzuvorleiben demuetiglich ge-

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beten: Vnd lauten dieselbigen priuilegia In lateinischer sprach also, wie volget:

(Es folgen wörtlich die Urkunden:

1) des Fürsten Waldemar von Rostock vom 5. Dec. 1277 (Nr. VI),

2) des Fürsten Nicolaus von Rostock über die Verleihung der Feldmark Symen vom 21. Sept. 1298 (Nr. VIII),

3) des Herzogs Heinrich von Meklenburg über die Verleihung des Dorfes Reddersdorff an die Stadt vom 26. Aug. 1326 (Nr. XX.).

Als haben Wir demnach ihre underthenige, ziemliche vnd billige bitt, Auch die getrewen, willigen Dienste, so sie Vnsern Vorfahren den Hertzogen zu Meckelenburg vnd Vns jhe Allewege geleistet Vnd hinfürder noch weiter zu thun sich gehorsamblich erpitten, auch wohl thun mugen vnd sollen, mit gnaden angesehen vnd darumb mit wolbedachtem muth, gutem Rath vnd Rechtem wissen obgemeldten Burgermeistern, Rathmannen vnd gemeinen Vnser Stadt Sülte vnd Ihren nachkomlingen die obberurte Priuilegien, begnadungen, freiheiten, Rechte vnd gerechtigkeiten, so Ihre vorfahren von wailand vnsern loblichen vnd seligen Voreltern den hertzogen zu Meckelenburg, Auch der Lande Rostock vnd Stargardt Herrn mildiglich erlangd vnd erworben, Darzu auch Ihre alte lobliche herkommen vnd gute gewonheiten, so sie bis daher redlich hergebracht vnd gebraucht haben, als der Landesfürst gnediglich confirmiret, becrefftiget, und bestettigen Ihnen die auch hiemit von landesfürstlicher macht und obrigkeitt wissentlich In Crafft dies brieffs, Was Wir Ihnen von Rechts vnd Pilligkeits wegen daran zu Confirmiren, zu becreftigen haben sollen vnd mugen, Vnd meinen, setzen und wollen, das alle und Jedern obbestimpte Ihre Privilegien, begnadungen, freiheitt, Recht und gerechtigkeiten auch darzu Ihr alth loblich herkommen und gewonheit, so sie redlich hergebracht vnd gebraucht, In allen Punkten, Clauseln, artikeln Crefftig sein, stett vnd vnuerbruchlich gehalten werden, vnd gedachte Unsere Stadt Sülte Jetzt vnd In Zukunft sich derselbigen nach allen Ihrem Inhalde gebrauchen, halten vnd geniessen vnd gentzlich darbey bleiben sollen vnd mugen, Von allen menniglichen Vnuerhindert, Doch Vns an Vnsern Landesfürst-

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lichen Vnd sonsten einem Jeglichen an seinem Recht Vnvorgreiflich vnd vnschedlich, vnd gebieten darauf allen und Jeglichen Vnseren Vnderthanen, Wes standes, wirden vnd wesens die sein mugen, das sie mehr gedachte Vnsere Burgermeister, Rathmanne vnd gantze gemeine In Vnser Stadt Sülte, die Jetzigen vnd Ihre nachkomlingen, bey dieser Vnserer furstlichen Confir-mation Vnbetruebt Vnd vngehindert bleiben vnd sich derselbigen erfrewen vnd geniessen lassen, Als lieb Ihnen ist, Vnsere Vngnade vnd straff zuuermeiden. Das meynen Wir ernstlich. Zur Vrkund haben Wir Vnser fürstlich Insiegel an diesen Brieff wissentlich lassen hengen, der gegeben ist zu Schwerin den ersten Tag Marty, Im Jahr nach Christi geburt 1569.


Nr. L.

Eggert von der Lühe auf Schulenberg verkauft dem Herzoge Gustav Adolph von Meklenburg sein Salzwerk zu Sülz und nimmt für die Kaufsumme den Hof Bokhorst zum niessbrauchlichen Pfande.

D. d. Güstrow. 1664. Mai 20.

Nach dem Originale im grossherzogl. Geh. u. Haupt - Archive zu Schwerin.


Ich Eggart von der Lüehe auf Schulenberch urkunde und bekenne hiemit für mich, meine Erben und Erbnehmen, Nachdeme der durchleuchtigster Fürst und Herr, Herr Gustaff Adolph, Hertzog zu Mecklenborgck, Fürst zu Wenden, Schwerin und Ratzeburgck, auch Graef zu Schwerin, der Lande Rostogck und Stargardt Herr, Mein gnedigster Fürst und Herr, mit mir wegen meines Saltzwerckes zur Sültze Handlung flegen und darüber einen bestendigen respective Kauf- und Pfandt - Contract uff gewisse masse und weise errichten lassen, welcher dann von Worten zu Worten lautet wie folget:

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Von Gottes gnaden wir Gustaff Adolph Hertzog zu Mecklenburgck, Fürst zu Wenden, Schwerin und Ratzeburgck, auch Graef zu Schwerien, der Lande Rostogck und Stargardt Herr, Thun Kundt und bekennen hiemit für Vns und vnsere Erben und nachkommen und sonsten jedermenniglichen, das wir heute dato mit dem Erbarn vnserm Lehnmann und lieben getrewen, Eggart von der Lühen vff Schulenberch wegen seines Saltzwerkes zur Sültze Handlung pflegen und Ihm dasselbe nebst allen darzu gehörigen pertinentien, Sie haben Nahmen, wie sie wollen, und wie ers und seine vorfahren genutzet und gebrauchet, umb und für Achte Tausent gulden Mecklenburgischer Wehrung also und dergestalt abkauffen lassen, dass vns dasselbe uff Trinitatis instehenden 1664ten Jahres zum wurgcklichen genies soll tradiret und eingeliefert werden, hinckegen wir vns den vor Vns vndt vnsere Erben und nachkommende Herschafft hiemit gnedigst verpflichten, obbesagten vnsern Lehnman Eggart von der Luehen wegen des Kaufschillings der 8000 fl. vnsern im Amtte Ribbenitz belegenen Meyerhoff Bogckhorst vnterpfentlich übergeben und umb ein gewisses einreumen zu lassen, also dass wir Ihm und seine Erben undt Erbnehmen besagten vnsen Hof nebst den darzu gehörigen pertinentien undt Zubehörungen an gebewden, Zimmern, Agckern, Wiesen, Weyden, Driften, notdürftiger Holtzung zur Fewrung und erhaltung der Zimmer und gebewde, Garten, Koppeln, niedrige Jagten (so wir doch weiter als Haasen und Enten nicht wollen verstanden haben), und wie es dem Hofe zustehet, ohn allein was wir hiernehist Expresse eximiret und vorbehalten, quit, frey und ohn beschwer, dardurch aber die Contributiones nicht sollen verstanden, sondern er darzu nicht weniger als ander vnser PfandesEinhaber undt Unterthanen gehalten und verbunden sein, bis zu abtragung der 8000 fl. Kaufgelder besitzen und gebrauchen, und darin von andern nicht behindert werden soll, Gestalt wir solchen Hoff Ihm Eggert von der Lüehen vff Trinitatis instehenden 1664ten Jahres vermittelst eines vffgerichteten Inventary wollen tradiren und einliefern lassen, Denselben auch wieder menniglichs an- und Zusprach gnedigst Evinciren vndt gewehren, Jedoch behalten wir vns nachfolgende puncta bevor, Als

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1) Reserviren wir vns das Jus patronatus, imgleichen die Jurisdiction, in criminalibus und civilibus, und dahero dependirende gefelle und brüche, Jedoch soll Eggart von der Luehe die Muthwilligen und vngehohrsahmen untterthanen, nach gestalt des verbrechens mit leydtlicher gefengknuss, gantz aber nicht mit geltstraffe zu belegen bemechtiget sein.

2) Reserviren wir uns die hohe Jagten an Rohten vnd Schwartzen Wilde, Mast und Holtzung, jedoch das Ihm Eggart von der Luehen freye Fewrung und nothwendig bawholtz behuef vnsers Hoefes Bogckhorst von vnserm Oberförster angewiesen, und wen volle Mast vorhanden, Zwolf Schwein Mastfrei, auch das Korn zu des Hoefes benötigten Haushaltung, und zwar vff Sechs Persohnen, in den AmttsMühlen Mattenfrei soll gemahlen und passiret werden.
Darmit auch dieses Saltzweesen desto besser befördert werden möge, so Reserviren wir vns fürs

3) der Bockhorstischen Unterthanen Dienste in so weit, das sie jährlich ausser der Ernte und Sahtzeit Funftzig Fahden Holtz darzu zufuhren verbunden sein sollen. Hinkegen aber sollen sie zu keinen andern Fuhren weeder zu Hoefe, noch im Ambte gehalten sein. Die Unterthanen, so viel deerer anietzo dahin dienen und im Inventario benennet sein, und deren dienste betreffent, weile dieselbe noch eins theils wueste, so sollen die uebrigen besetzten bauern (zumahlen wir uns die wueste BawErbe vorbehalten) nicht mehr als 5 Tage in der Wochen, nemlich drei mit dem vieh und zwei Tage zu Fuess, mit dienstleistung angesehen werden, welches sie dan auch zu thun schuldig sein vnd darzu im verwegerungsfall durch vnsere Beambte zu Ribbenitz angehalten werden sollen.

Die Contribution anlangent, darmit soll es also, wie es mit andern vnsern Hypothecirten Aembtern vnd Hoefen gehalten wird, auch gehalten werden.

Hirnehist hatt sich Eggart von der Lühe anheisig und verpflichtig gemachet, sich des Hoefes als ein getrewer und fleisiger Hauswirth anzunehmen und dahin

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zu sehen, das der zum Hoefe gehöriger Acker nach mögkligkeith begehtet und mit guter Sath wollbestellet werde, worzu er dan seine eigene anspannung vom Hoefe da nötig mit halten soll und will, Auch über alle zum Hoefe gehörige Geist- und Weltliche abgaben, Pastorn- und Küstergebühr, worvon Ihm eine richtige Verzeichnus gegeben werden soll, vns ohnweigerlich vndt ohn eintzige abkürtzung jährlich 500 fl. zuentrichten versprochen, und soll es dergestalt mit abgebung der pension gehalten werden, das Eggart von der Lühe wegen der Ihm verschriebenen 8000 fl. Kauffgelder die Jährlichen Zins als 5 procent sich bezahlt machen, nemblich vierhundert gulden, vndt weiln wir seinem Schwager Jacob Christoff von der Luehen mit zweitausendt Gulden, als 1400 fl. restirender Besoldung und 600 fl., so derselbe vnser Rendtcammer bezahlt, verhafftet, vndt Ihm dieselbe ebenfals in vnserm Hoeffe Bogckhorst vff vorbeschriebene masze bis zu abtragung des Capitals versichert, als sollen demselben die übrigen Einhundert gulden als jährliche Zinse bezahlt und darmit die pension ergentzet werden.

Wurde auch durch Gottes Wetter und andere casus fortuitos, welche durch ermeltes Eggart von der Luehen gebürende fleissige Vorsichtigkeit nicht abzuwenden wehren, dem Hoefe und dessen Zimmer (welches Gott gnedigst verhüten wolle) einiger schade zugefuegt oder auch den Unterthanen durch Krieg gewaltätige abnehmung des Viehes und andere vnvermeidtliche felle ruiniret oder gar vertrieben werden, darzu ist er und seine mitbeschriebene nicht obstringiret und verbunden, noch solches zu ergentzen und wieder zu erstatten schuldig, Was aber durch sein und der seinigen verwahrlosung geschehen oder durch seine und der seinigen vorsichtigkeit vndt fleis verhütet werden können, und der Hoff und dessen pertinentien Nicht deterioriret werden möchte, darzu ist er und seine mit beschriebene, wie recht, zu antworten und solches zu restauriren und darfür genueg zu thun und allen erweislichen schaden zu refundiren und zu erstatten schuldig, dan wir ausserhalb, wie obstehet, zu keinem schaden gehalten sein wollen. Vndt soll hiemit Eggart von der Luehe und seine mitbeschriebene verbunden sein, den Hoff in gutes obacht zu haben, und wie einem getrewen und fleissigen Hauswirtte gebühret, sich zu bezeigen,

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also dass vnser Hoff und dessen Intraden nicht in abnehmen kommen, die Zimmer vndt Hackelwercke in guetem stande erhalten, das Stroh, so ueber die Fütterung übrig bleibet, nicht verkauffen oder vereussern, sondern zu bedeckung der Zimmer vnd in den Mist beybehalten und darauf sehen, das die Höltzung, sowoll harte, als weiche, und insonderheit die fruchtbaren Mastbeume nicht verwüstet, die Weiche Holtzung in ordentliche Haw gelegt und weiter dan obstehet nicht verhawen, das Agckerwerk nicht aus dem Mist kommen und verderben, sondern alles in gutem stande sein und bleiben und bei Bezahlung des Kaufgeldes der 8000 fl., so wie es vermög Inventary bei seinem Antrit befunden worden, geliefert werden möge.

Vndt weiln die Pfanne in des von der Luehen Saltzhause schlecht, und darbey reparation nötig, ist zu erstattung dessen von Ihm aus seinen eigenen Höltzungen zweyhundert Fahden Holtz schlagen, auch darvon Einhundert Fahden und zwar die Helffte durch seine und die ander helffte durch die Bogckhorstschen Vntterthanen liefern zu lassen versprochen worden.

Darmit auch nun besagte vnsere Lehnleute und deren Erben der Zehentausent Gulden so viel mehr versichert sein mögen, so soll Ihnen vnser Hoff Bogckhorst in massen, wie obstehet, vermög eines richtigen Inventary vff Trinitatis instehenden 1664 ten Jahres eingeandtwortet vndt nebst denen darzu gehörigen Untterthanen angewiesen werden, welche sie und die Ihrigen für bezahlung offt erwehnter Summa zu reumen nicht gehalten sein sollen, Wie wir dan auch gnedigst geschehen lassen und Ihnen frei stehen, ob sie den Hoff selbsten bewohnen, oder anderwerts verpensioniren oder aucch Ihr Jus Hypothecarium Ihrer angelegenheit nach andern hinwieder cediren und abtretten wollen.

Schlieslich hatt Eggart von der Luehe bey seinen Ehren, wahren worten und guten glauben festiglich angelobet, obbesagtem allen Erbarlich und getrewlich nachzukommen, auch zu mehrer versicherung dessen dieses sein Capital Hypotheciret vndt eingesetzet, also das wir vns daraus alles schadens und angelegenheit, so durch sein und der seinigen verursachen entstanden, zu erhohlen gueten fueg und macht haben sollen, Besage und mehrer einhalts deswegen vns absonderlich

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ausgehendigten Reverses. Dessen zu Uhrkundt haben wir diesen PfantContract mit vnserm Handtzeichen und Insiegel bestetigett. Geschehen in vnser Residenz Gustrow 20 May, Anno 1664 etc.

Demnach verpflichte Ich mich für mich meine Erben und Erbnehmen, das Ich allen in vorhergehenden Contract einverleibten Punkten, Clausuln, einhalt und meinungen, so viel dieselben mich und meine mitbeschriebene Concerniren, Erbarlich und aufrichtig geleben und wie einem getrewen Hauswirte eignet und gebühret, bezeigen vnd verhalten soll und will, Darmit aber Ihr Durchl., dero Erben und nachkommen hirunter genuegsamb versichert sein mögen, So habe deroselben Ich nicht allein vorernante 8000 fl. Capitahlgelder, besondern alle meine beweg- und vnbewegliche haab und gueter und was ich auf diesen Hoff bringen und zuwerben werde, zur genuegsahmen Assecuration wissent und woll bedachtsamb hiemit Hypotheciret und eingesetzet, also vnd dergestalt dafern Ich und meine mitbeschriebene dem mehrgedachten Contracte in einem und andern, wie sich gebühret, nicht nachkommen werde (welches doch ob Gott will nicht sein soll), das alsdan Sr. FDurchl. vndt hochermeldt dero mitbeschriebene sich alles schadens vndt vngelegenheit, so vor und bey abtretung des Hoefes sein und befunden werden, an gedachten meinen Hypothecirten Haab und gueter zu erhohlen und sich ohne einigen gerichtlichen process bezahlt zu machen woll befuegt sein solle, Alles getrewlich, ohne argelist und gefehrde vndt mit Verzeihung aller Exceptionen und beneficien der Rechte vndt in specie laesionis, persuasionis, quod vi aut metus causa, simulati contractus, doli mali, aliter dictum quam scriptum, restitutionis in integrum, appellationis, Item generalem renunciationem non valere, nisi precesserit specialis, vndt allen andern, wie die nahmen haben, bereits sein und noch kunfftig erdacht werden möchten, dan Ich mich deren allen tam in genere, quam [in specie] verziehen und begeben thue. Urkundlich habe

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ich diesen revers mit eigen Handen vnterschrieben und versiegelt. So geschehen zu Gustrow den 20 May, anno 1664.

(L. S.)

Egkhardt von der Lühe mpp.     

Die Unterschrift ist offenbar eigenhändig, das Siegel, in schwarzem Lack, sehr klein, anscheinend Ringsiegel; die Jungfrau im v. d. Lüheschen Wappen ist zu erkennen.

 


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C.

Urkunden

zur

Geschichte der Saline zu Conow.


Nr. LI.

Der Herzog Rudolph von Sachsen schenkt, mit Einwilligung seiner Mutter Agnes und seiner Brüder Albert und Wenzlav, dem Kloster Eldena das Eigenthum der (in dem Dorfe Conow) etwa zu entdeckenden Salzquelle, reservirt sich jedoch ein Drittheil der Aufkünfte derselben und für den Fall einer grossen Ausdehnung des Werkes einen grössern Antheil.

D. d. Wittenberg. 1307. Aug. 28.

Nach dem Originale im grossherzogl. Geh. u. Haupt - Archive zu Schwerin.


Nos Rudolfus, dei gracia Angarie, Westphalie, Saxonie dux, comes in Bren ac borchgrauius in Magdeburg, presentibus recognoscimus et publice protestamur, quod ex consensu et voluntate inclite Agnetis matris nostre dilecte ac fratrum nostrorum karissimorum videlicet Alberti et Wenzlai, insuper ex maturo consilio nostrorum fidelium, si domino concedente in districtibus seu iuridicionibus claustri sanctimonialium in Eldena per labores claustri predicti salina fuerit inuenta, illam.) precipue propter deum ac deinde in remedium animarum

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nostrorum predecessorum pie recordacionis et tempore labente nostrarum successorumque nostrorum, in hereditatem et proprietatem, astu cuiuslibet doli penitus defalcato, dicto claustro assignamus, damus et conferimus perpetuo possidendam, adiecta tali condicione, quod si dominum prepositum aut prefati claustri prouisorem seu eciam conuentum huiusmodi salinam continget invenire, vt tunc nobis nostrisque successoribus tocius inuenti terciam partem dent uel assignent sibique duas partes optineant integraliter et complete; item si salina inuenta in tantum augmentabitur, quod poterit appellari salina, nominatim et perfecte tunc volumus extunc, vt dominus prepositus prenarratus vel claustri sepius recitati prouisores nobis nostrisque heredibus uel successoribus nostra ottenta gracia uel nostrorum successorum de inuenta sepius dicta salina se exhibeant ampliores. Huius vero rei testes sunt: Ludolfus dictus Stumpe, Busso de Vthusen, milites, Tammo dictus Loser de Reuelt, Hermannus dictus de Nydeke, vasalli et clientes, Tilko de Lypsik, Heynricus dictus Hoppener, ciuitatis Wittenberch cives, et quamplures alii fide digni. Et ut euidencius, quod factum est, elucescat, presens scriptum nostri attentici sigilli munimine duximus roborandum. Datum Wittenberg anno incarnaciouis domini millesimo tricentesimo septimo, quinto kallendas Septembris, quod fuit in die sancti Augustini.

Nach dem auf Pergament in einer klaren, festen Minuskel geschriebenen Originale im grossherzogl. meklenb. Geh. u. Haupt - Archive zu Schwerin. An einem Pergamentstreifen hängt das grosse Reitersiegel des ausstellenden Fürsten. Gedruckt ist diese Urkunde auch in Rudloff Urk. Lief. Nr. LXXI


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Nr. LII.

Der Herzog Rudolph von Sachsen schenkt dem Kloster Eldena alle Gerichtsbarkeit über das Dorf Conow, das Eigenthum von 4 Wispel Roggen und 3 Kossaten und das Eigenthum von 1 Wispel Salz und alle Gerichtsbarkeit aus der Sülze in demselben Dorfe, so wie das Eigenthum von 1 Wispel Roggen aus 2 Hufen und 1 Kossaten im Dorfe Grebs.

D. d. Wittenberg. 1326. Oct. 10.

Nach dem Originale im grossherzogl. Geh. u. Haupt - Archive zu Schwerin.


In nomine domini Amen. Rudolphus dei gracia dux Saxonie, Angharie, Westphalie, comes in Bren, burchgrauius in Magdeburch sacrique imperii archimarscalcus, vniuersis Christi fidelibus presentem paginam visuris vel audituris salutem imperpetuum. Necessaria est rerum descripcio gestarum et maxime ad divinum pertinencium cultum, ne, vt quandoque fieri solet, posteri obliuione moti denegare valeant maturo priorum consilio stabilita. Notum igitur esse volumus tam presentibus, quam futuris, quod ob omnipotentis dei reuerenciam et genitricis sue Marie virginis, necnon omnium sanctorum et vt eciam anima nostra et progenitorum nostrorum anime a corporibus egresse, dum ad nutum creatoris altissimi esursum migraverint in celi gerarchia, quietem recipiant salutarem, dedimus et damus, donauimus, necnon solempni donacione donamus monasterio necnon conuentui sanctimonialium claustri in Eldena de mero nostrorum heredum consensu proprietatem super supremum iudicium et infimum tocius ville Kvnow nuncupate et proprietatem super quatuor choros siliginis et super tres kossatos in eadem villa et proprietatem super vnum chorum salis, qui iacet in saligio, quod materna liguua vp der Sulten vocatur, et supremum et infimum iudicium super predictum saligium ante villam, quod locatur, predictum, et in villa Grebytz dicta proprietatem super vnum chorum siliginis, qui iacet in duobus mansis eiusdem ville, et proprietatem super hec ligna, que ad hos duos mansos pertinent, que

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ligna fuerunt Hildemari de Dertzow vocati, et proprietatem super vnum kossatum ibidem, tempore perpetuo duratura, abrenunciantes simpliciter et intotum omni actioni et iuri, que in hiis habebamus predictis, dantes nostram presentem litteram in testimonium euidens super singula prenotata, ne a nobis nec a nostris successoribus infringantur, munimine nostri sigilli signatam, et sunt testes: Hermannus de Wesenyk noster miles, Andreas de Globek, Martinus Wlf, Johannes de Zane noster cappellanus, Johannes de Gubbyn noster notarius et quamplures alii fide digni. Datum et actum in Wittenberch, anno domini millesimo tricentesimo vicesimo sexto, in crastino sancti Dyonisii.

Nach dem auf Pergament in einer scharfen, geläufigen Minuskel geschriebenen Originale im grossherzogl. Geh. u. Haupt - Archive zu Schwerin. An einer Schnur von rother und gelber Seide hängt das grosse Reitersiegel des ausstellenden Fürsten.


Nr. LIII.

Die Knappen Martin und Dietrich Wenkstern bestätigen dem Kloster Eldena die Einkünfte, welche ihr Vater und Bruder demselben geschenkt haben, nämlich 22 Scheffel Roggen aus dem Dorfe Conow , einen halben Wispel Roggen aus der Mühle Geverdsbrücke und einen Wispel Salz aus der Saline zu Conow.

D. d. Dömitz. 1353. Febr. 3.

Nach dem Originale im grossherzogl. Geh. u. Haupt - Archive zu Schwerin.


In nomine sancte et indiuidue trinitatis Amen. Ne ea, que geruntur in tempore, labimentum pariter recipiant temporis cum recessu, cautum ac valde bonum dinoscitur esse, vt queque contingencia litterarum serie firmiter connectantur. Hinc est quod nos Martinus et Thydericus fratres dicti Wencsterne, famuli, vniuersis Christi fidelibus presentibus et futuris presencia audituris seu visuris fieri cupimus manifestum, quia pater noster Thydericus et Hermannus noster frater eciam

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Wencsterne vocati, armigeri, nobis dilecti, felicis memorie, diuina inspiracione moti quorundam bonorum redditus, libero arbitrio ac omni suorum fidelium consensu, gratuito elemosinarum munere, ob spem eterni solaminis, devotis in Christo monialibus monasterii Eldena, diocesis Raceburgensis, vniuerso iure supremo et infimo, quouis drinamine ac libertatis fruicione, infra conuentum habendos et inter se iugiter distribuendos, prout ipsi possiderunt, totaliter et imperpetuum donauerunt, nunc vero vestigia et exempla bona patris atque fratris nostri imitantes, vt gracia dei digni inueniamur, in conspectu districti iudicis, eisdem personis religiosis hos redditus eciam nostri nomine sub omni forma prescripta infra conuenium optinendos et distribuendos, vt premissum est, plenaliter damus, approbamus et per presentes ratificamus perpetuis temporibus possidendos, renunciantes vniuerso iuri, libertati ac proprietati nobis in dictis redditibus competentibus et nostris heredibus successoribus in futurum, fructus vero horum reddituum, videlicet viginti duos modios siliginis singulis annis ex curia Hennekini Thyden in villa Konowe, quos Antonia soror nostra, quondam monialis in Eldena, beate memorie, prius ad tempora vite sue habuerat, et dimidium chorum siliginis ex molendino Gheuerdesbrughe quovis die beati Michaelis archangeli tollant expedite, insuper ex salina eiusdem ville Konowe unum chorum salis supradicto die beati Michaelis seu die beati Martini episcopi similiter percipiant, nulla prorsus recalcitracione insequenda illorum, qui hos suo tempore fructus siue redditus tenentur predictis elargiri. Ceterum interdicendo firmiter presupponimus, ne quisquam earum prepositus nominatos redditus usquam in alios exteriores vsus conuertat, nec quouis modo sibi vsurpet, sed pocius si ingruerit necessitas, pro eis fideliter nostris heredibus et amicis laboret immo verius ad hoc auxiliantibus seu adiuuet, quod hii redditus sepedicti nutibus dictarum dominarum siue monialium integraliter presententur. Hiis omnibus auditis petimus et affectamus, vt hee electe dei filie perhennem nostri memoriam in oracionibus suis nocturnis pariter et diurnis tam in uita nostra, quam in morte habeant, sicuti etiam fraternitatem earum caritati nostris parentibus pie facere sunt arbitrate. In huius testimonium sigilla nostra presentibus sunt appensa. Datum Domalitz, anno Christi M ° c c c L° III, ipso die

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beati Blasii martiris. Testes huius donacionis racionabiliter facte sunt: Hinricns de Weninghe, miles, Hinricus de Huda et Johannes eius patruus, Benardus et Busso fratres dicti de Alsleue, Nicolaus de Crughe et Boldewinus eius patruus, famuli, et quamplures alii fide digni.

Nach dem Originale, auf Pergament, in einer scharfen Minuskel, im grossherzogl. Geh. u. Haupt - Archive zu Schwerin. An Pergamentstreifen hangen 2 runde Siegel:

1) mit einem rechts gelehnten Schilde mit einem sechsstrahligen Sterne und der Umschrift:

Umschrift

2) mit einem aufrecht stehenden Schilde mit einem siebenstrahligen Sterne und der Umschrift:

Umschrift

Nr. LIV.

Das Kloster Eldena verleiht dem Heinrich Sasse, genannt Heinrich Sülter , und seiner Frau das Eigenthum der Kloster - Saline zu Conow gegen eine Abgabe von einem Scheffel Salz wöchentlich.

D. d. Eldena. 1461.

Nach einer gleichzeitigen Abschrift im grossherzogl. Geh. u. Haupt - Archive zu Schwerin.


In gades namen Amen. Wy Wernerus Gezeuitze prawest, Elizabeth Lutzow priorynne tor Eldena vnde de gantze conuent dar sulues bokennen vnde betugen openbar in desseme breue, dat wy wor vns vnde alle vnse nakamelynghe myd vrygen willen vnde woll beraden mode hebben gegunt vnde gegeuen vnde gunnen iegenwardygen in macht desses breues deme bescheden manne Hynryck Sulter, anders genomet Hynryck Sasse, vnde syner vrowen vnde synen rechten eruen nu vnde in tokamenden tyden den eghendom in vnser sulten to Conow, synen kynderen to eruende, dar wy vns anders nycht ane beholden, sunder de lenware vnde tor weken eynen schepell soltes, vth genomen to veer tyden in deme

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iare, alzo datt oldynges weset ys. Ok gunne wy em eyne houen, de he aldus langhe hat heff, to der suluen sulte by synen eruen to bliuende wor den pacht to buwende, alzo en drommet roggen, sunder denst, des wy em wor dreghen. Ok gunne wy em vnde synen eruen alzodanes holtes, alzo he behoff hefft to buuende to synen notroftygen dynghen synes haues. Vortmer schulle wy vnde wyllen em beteren vnde buwen sôt, sultekaten, troch vnde swankroden na der wyse, alzo yd aldus langhe weset ys. Were yd ock zake, dat desse worbenomede Hynryck effte syne rechten eruen wytlyken bokostich worden ieghen vnsze gadeshus, den broke schullen se dulden, alzo recht ys. All desse vorscreuen stucke vnde artikele eyn iewelik by syk laue wy prawest, priorne vorbenomed vnde, de gantze conuent des uorbenomeden closters deme vorscreuen Hynryck vnde synen recthen eruen stede vnde vast in guden trwen woll to holdende vor uns vnde alle vnsze nakamelynge, alzo vorscreuen ys, sunder argelist vnde hulperede. Des to tughe vnde groter bewarynghe szo hebbe ik Wernerus Gezeuitz vorbenomed myn ingheseghel vnde ick Elizabeth Lutzow priorynne vorbenomed vnses conuentes ingheseghel sametlyken vnde endrachtighen hengen heten vor dessen breff. Hy ys an vnde auer weset de ductyghe knape Joachim van Pentze to Sweryn vaget, Tonyes Nygenkarken vaget tor Nygenstad, Olryck van Pentze to Gorloze, Hans van Dytten to Hagenow vnde vele mer andere vrame lude de louen vnde tuges werdych synt. Ghegeuen vnde screuen tor Eldena, na gades borth werteyn hundert iar dar na in deme LXI iare.

Nach einer wenig spätern Abschrift auf Papier im grossherzoglichen Geh. u. Haupt - Archive zu Schwerin.

 


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D.

Vermischte Urkunden.


Nr. LV.

Der Bischof Albert von Schwerin bestätigt eine von den Testamentsvollstreckern des rostocker Rathsherrn Johann Rode nach dessen Willen mit 20 Mark rostock. Pf. aus dem von demselben besessenen Dorfe Niendorf fundirte Vicarei.

D. d. Rostock. 1357. Julii 24.

Nach dem Originale im geistlichen Archive der Stadt Rostock.


Albertus dei gracia episcopus Zwerinensis ad perpetuam infrascripte rei memoriam. Vniuersis presentes litteras inspecturis salutem in domino. In hiis, que diuini cultus augmentum ac pietatis et caritatis opera respicere dinoscuntur, presidium sinceris affectibus et operam ex debito pastoralis officii fauorabiliter impartimur. Sane nuper nobis dilecti filii Henricus Rode, Butzowensis et beate Marie virginis in Rozstoc vicarius, ac Hinricus, Gherardus et Lambertus, consules in Rozstoc, executores testamenti quondam Johannis Roden, olim consulis ibidem, significauerunt, quod ipse Johannes Rode, dum adhuc ageretur in humanis, cupiens non improuide terrena in celestia et transitoria in eterna felici commercio commutare, nonnulla certa bona, possessiones et redditus sibi a deo collata ad vnam perpetuam vicariam in ecclesia sancti Petri Rozstoccensis fundandam et dotandam pro suo ac progenitorum et successorum

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suorum omniumque fidelium animarum salute et ad dei laudem et gloriam, necnon diuini cultus augmentum deputauit, dedit et assignauit ac legauit, eciam de consensu et voluntate omnium, quorum poterat interesse, uidelicet viginti marcas redditus denariorum Rozstoccensium in villa Niendorpe infra Rozstoc et oppidum Zywan sitam de omnibus redditibus et prouentibus in ipsa villa exeuntibus percipiendis, ita videlicet quod vicarius ipsius vicarie, qui pro tempore fuerit, in dictis viginti marcarum redditibus de omnibus prouentibus illius ville in percipiendo esse debeat principalis, nec idem vicarius in dictis viginti marcarum redditibus percipiendis annuatim non debeat negligi uel defraudari, nec aliquando defectum in eis habere quoquomodo, cum omni libertate, proprietate et vtilitate, sicut idem Johannes Rode dictam villam habuit aliquamdin et posedit, prout in litteris patentibus super hiis confectis, quarum tenor inferius est insertus, plenius continetur, vnde ipsi executores nobis supplicauerunt, ut fundacionem et dotacionem huiusmodi ac alia premissa auctoritate nostra ordinaria ratificare et approbare ac confirmare dignaremur. Nos igitur Albertus, episcopus Zwerinensis, piis supplicacionibus ipsorum executorum fauorabiliter annuentes, huiusmodi fundacionem et dotacionem ac alia omnia et singula predicta rata habentes et grata, ea auctoritate nostra ordinaria tenore presencium ratificamus et approbamus ac ex certa sciencia confirmamus, saluo tamen iure nostro et ecclesie nostre Zwerinensis ac plebam dicte ecclesie sancti Petri et alterius cuiuscumque poterit interesse quomodolibet infuturum, insuper ius patronatus dicte vicarie predictis executoribus testamenti reseruantes, quibus decedentibus ad filios Gherardi et Lamberti predictorum et ad eorum heredes perpetuis temporibus deuoluatur; si uero predicti in presentando, quandocumque vacauerit, infra mensem reperti fuerint negligentes, extunc rector ecclesie beati Petri, quicunque pro tempore fuerit, ad dictam vicariam personam ydoneam per nos uel nostros successores instituendam similiter infra vnius mensis spacium presentabit, alioquin extunc collacio seu provisio dicte vicarie ad nos seu nostros successores illa vice dumtaxat pertinebit pleno iure. Tenor autem dictarum litterarum, de quibus supra fit mencio, de verbo ad verbum sequitur et est talis:

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Vniuersis etc. Folgt die Verleihung des Dorfes Niendorf an Johann Rode durch den Fürsten Heinrich von Meklenburg, d. d. Stargard 1327, feria tercia ante diem beatorum Galli et Lulli confessorum.

Et ut premissa omnia et singula perpetuis futuris temporibus roboris firmitatem optineant, presentes litteras exinde fieri et scribi fecimus ac nostri sigilli appensione mandauimus communiri. Acturn et datum Rozstoc, anno domini millesimo trecentesimo quinquagesimo septimo, in vigilia beati Jacobi apostoli.

Nach dem im rostocker Kirchen - Oekonomie - Archive aufbewahrten Originale, auf Pergament, in einer gedrängten, festen Minuskel; das Siegel fehlt.


Nr. LVI.

Das Hofgericht des Herzogs Albrecht von Meklenburg entscheidet einen Streit zwischen den Bauern des Dorfes Pastow und dem rostocker Burgemeister Johann von Kiritz über einige Holzungen auf der Feldmark des Dorfes Pastow, welche das Gericht diesem zuspricht:

D. d. Rostock im Hofe des Klosters Doberan.
1365. Julii 14.

Nach dem Originale im Archive der Stadt Rostock.


Nos Hinricus Molteke de Westinghebrugghe, famulus, iudex generalis curie magnifici et incliti principis domini Alberti, ducis Magnopolensis, comitis Zwerinensis, Stargardie et Rozstok domini, tenore presencium recognoscimus publice in hiis scriptis protestantes, quod omnes et singule cause, quas coram nobis in dicti domini nostri et nostro iudicio omnes et singuli villani ville Pastowe mouebant contra honorandum virum dominum Johannem de Kiritze, proconsule in Rozstok, super quibusdam lingnis sitis in campis et distinctionibus dicte ville Pastowe et possessione eorundem ipsis villanis

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fuerunt et sunt abiudicate et ipsi domino Johanni, suis heredibus et successoribus iudicialiter et sentencialiter adiudicate, sic quod idem dominus Johannes, sui heredes et successores debent huiusmodi lingna, prout in suis metis sunt sita, secundum altitudinem, longitudinem, latitudinem et profunditatem arboris, proprie bômeshôch et bômesdêp, perpetue, libere et pacifice, sine cuiuslibet hominis inpeticione et perturbacione, tenere, habere et possidere ac in quoslibet vsus diuertere, pro ipsorum beneplacito voluntatis, nullius hominis consensu et assensu ad hoc requisito. Ceterum aperta littera domini Baroldi Morder militis felicis recordacionis per eosdem villanos coram nobis in iudicium producta, cum qua impetebant dicta lingna et eorum possessionem, fuit et est coram nobis in iudicio sentencialiter et iudicialiter frustrata, cassata et annullata, seruatis omnibus ordinibus iurisvasallici et Zwerinensis. In cuius rei testimonium sigillum ad huiusmodi iudicium curie nobis per predictum dominum nostrum ducem specialiter ad hoc datum et commissum ex nostro iussu et scitu vna cum sigillis validorum et honestorum virorum dominorum Nicolai de L[Abbildung: v Ring] et Gotscalci Preen, militum, nostrorum in huiusmodi actu iudiciali assessorum, proprie dinglûde, Ottonis de Dewitze, militis, Hermanni de L[Abbildung: v Ring], famuli, Johannis de Pomerio, proconsulis, et Henrici Vresen, consulis in Rozstok, presentibus est appensum. Datum et actum Rozstok, in curia Dobranensi, sub more ibidem, anno domini M° CCC° sexagesimo quinto, in profesto diuisionis apostolorum, presentibus robustis et famosis viris: domino Rodolpho Kercdorp, milite, Ottone et Nycolao dictis Smeker, seniore Johanne Hardenacke, Johanne de L[Abbildung: v Ring] et Henrico Hoghen, famulis, Ludolpho de Godland seniore, Gherardo Roden, Euerhardo Voghen et Henrico Pelegrimmen, consulibus in Rozstok, ac ceteris pluribus fidedignis.

Nach dem Originale, auf Pergament, in einer kleinen, scharfen, canzleimässigen Minuskel, im Archive der Stadt Rostock. An Pergamentstreifen hangen 7 Siegel:

1) das auf Tab. I, Nr. 1, abgebildete herzoglich - meklenburgische Hofgerichtssiegel, mit der Umschrift:

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Umschrift

2) ein schildförmiges Siegel mit dem Wappen der von der Lühe; Umschrift:

Umschrift

3} ein rundes Siegel mit einem Schilde mit drei Pfriemen; Umschrift:

Umschrift

4) ein rundes Siegel mit einem Schilde mit drei Bechern; Umschrift:

Umschrift

5) ein rundes Siegel mit dem Schilde der von der Lühe; Umschrift:

Umschrift

6) ein auf Tab. II, Nr. 5, abgebildetes rundes Siegel mit einem Schilde mit einem grossen siebenstrahligen Sterne; Umschrift:

Umschrift

7) ein auf Tab. III, Nr. 2, abgebildetes schildförmiges Siegel mit einem vorwärts schauenden Menschenkopfe mit dickem, wildem Haar und grossen Ohrringen; Umschrift, in der rechten Oberecke anfangend:

Umschrift

In dem Datum ist das Wort more im Originale durchaus unklar; man liest am ersten mero, kann aber auch moro und more lesen.


Nr. LVII.

Die Herzoge Heinrich und Magnus von Meklenburg verpflichten sich gegen ihren Oheim, Herzog Johann von Stargard, zum Schutz der brandenburgischen Pfandgüter.

D. d. 1374. März 12.

Nach dem Originale im grossherzogl Geh. u. Haupt - Archive zu Schwerin.


Wy Hinrik vnde Magnus brôdere van godes gnâde hertogen to Mekelenborch bekennen vnde betûgen ôpenbâre in dessem brêue, wêrit dat vsem

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lêuen vidderen hertogen Johanne to Mekelenborch eder synen eruen de pande auedrungen worden, de vse vâder vnde he hebben to pande van markgreuen Lodewige to Brandenborge dem god gnedich sy, des god nicht enwille, so schôle wy vnd vse eruen dâr to dôn na vses vâder dôde trûwelken in alle wîse, als vse vâder sik ôuergegeuen vnde lôuet heft in synem schêdebrêuen, vnde vorbinden vs vnd vse eruen mid dessem brêue dâr to to dônde na vses vâder dôde in aller wys to holdende, als he suluen hîr ane in den vôrbenômede schêdebrêue vsen vidderen vnde synen eruen gelôuet heft vmb de pande; wêre ôuer dat vsen vôrbenômeden vidderen eder synen eruen de pande to erue wo v rden lâten, als vse here de keyser mit em gedêgedinget heft eder eft se em mit willen afgelôset werden, welk desser ên vultôgen wert, so schôlle wy em vmb desse vôrbenômede pande nicht mêr plichtich wesen, mêr de erfschêdynge schal anders al vt bi erer macht blyuen. Desse vôrscreuenen stucke lôue wy Hinrik vnde Magnus vôrbenômet vôr vs vnd vse eruen vsem vidderen vôrbenômed vnde synen eruen stede vnde vast to holdende in gûden trûwen in dessem brêue, dâr wy to tûge vse ingesegele angehenget hebben, de gheuen vnde screuen is na godes bôrt dritteynhundert iâr in dem vêr vnde seuentegestem iâre, des sondâges to midvasten als men syngt Letare.

Auf Pergament in einer geläufigen Minuskel. An Pergamentstreifen hangen die heiden kleinen, runden Siegel der Herzoge: von dem ersten ist die Siegelplatte abgefallen; das zweite ist erhalten und hat im punctirten Kreise einen Schild mit einem innerhalb der Hörner gekrönten Stierkopfe mit Halsfell am Maule und einem Kreuze zwischen den Hörnern, mit der Umschrift:

Umschrift

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Nr. LVIII.

Der Rath der Stadt Rostock verpfändet dem Rathsherrn Winold Ragghel 40 Mk. rostock. Pf. jährlicher Hebungen aus den Gärten auf der Wyk und nach dem Dorfe Rikdahl hin und aus allen Stadtwiesen für 500 Mk. rostock. Pf. Capital, welche Wynold Bagghel zu dem Zuge zur Refreiung des Königs Albrecht dem Rathe angeliehen hat,

d. d. Rostock, 1392, Febr. 23,

welche Forderung Winold Bagghel an den Pfarrer Hermann Hued zu Barth,

d. d. Rostock, 1393, Julii 8,

und dieser an den Kaland Unser Lieben Frauen zu Rostock cedirt,

d. d. Barth, 1394, Aug. 27.

Nach dem Originale im geistlichen Archive der Stadt Rostock.

In nomine domini Amen. Anno natiuitatis eiusdem millesimo tricentesimo nonagesimo quarto, indictione secunda, pontificatus sanctissimi in Christo patris ac domini Bonifacii diuina prouidencia pape noni anno eius quinto, mensis Augusti die vicesima septima, hora vesperorum uel quasi, in domo habitacionis honorabilis viri domini Gherlaci Schorczowe presbiteri, in opido Bard, Zwerinensis diocesis, in mei notarii publici nominis subscripti testiumque infrascriptorum presencia constitutus honorabilis et discretus vir dominus Hermannus Hued, rector parrochialis ecclesie opidi Bard, dicte diocesis, duas litteras in pergameno scriptas tradidit et dedit honorabilibus et discretis viris dominis Hermanno Lagate, asserente se decano kalendarum beate virginis numero triginta presbiterorum in Rostock, et Cunrado Stumpel, presbiteris. Tenor prime littere erat talis:

Nos proconsules et consules in Rozstok presencium litterarum testimonio notum facimus vniuersis publice profitentes, quod pensata [superue]niente necessitate et considerata vtilitate euidenti dicte nostre ciuitatis vendidimus de vnanimi omnium nostrorum consilio et

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consensu et presentibus vendimus dilecto nostro conconsulari domino Wynoldo Bagghelen suisque veris heredibus quadraginta marcas Rozstoccensium denariorum pro quingentis marcis dicte monete Rozstoccensis nobis per ipsum integre traditis et persolutis ac in publicos et necessarios vsus dicte nostre ciuitatis, videlicet ad reysam Swecie pro redempcione capti tunc regis Alberti, et ad alia ciuitatis necessaria per nos expositis et conuersis, singulis annis a cultoribus ortorum caulium dictis Wyk et ortorum versus Rictalendorpe extra valuam sancti Petri sitorum, ab eorum pro tempore successoribus et ab vniuersis pratis nostre ciuitatis predicte, in eo quo meliores et meliora sunt, quam prius existant obligati et obligata, in quolibet festo natiuitatis Christi expedite percipiendos in sortem principalis debiti minime computandos, quam diu ipsi domino Wynoldo et suis veris heredibus predicte quingente marce non fuerint persolute, in quibus si quando et quociens quempiam defectum passi fuerint, hunc nos et nostri in consulatu successores promittimus de pixide et de omnibus bonis prompcioribus nostre ciuitatis antedicte adimplere; possumus tamen nos et nostri in consulatu successores hos quadraginta marcarum redditus pro quingentis marcis reemere, quandocunque habuerimus facultatem. Ceterum idem Wynoldus et sui heredes posse habebunt dictos quadraginta marcarum redditus alii uel aliis, cui uel quibus maluerint, obligandi uel uendendi in parte uel in toto pro eisdem quingentis marcis, reempcione tamen ipsorum nobis et nostre ciuitati libere reseruata In quorum euidens testimonium nostre ciuitatis maius sigillum ex omnium nostrorum certa sciencia et iussu presentibus est appensum. Datum Rozstok anno domini M °CCC° nonagesimo secundo, in crastino beati Petri ad kathedram.

Tenor secunde littere de verbo ad verbum sicuti prioris erat talis:

(Winold Bagghel's Cession der vorstehenden Verschreibung an den Pfarrer Hermann Hued in Barth, d. d. Rostock, 1393, ipso die beati Kilani mart.)
Et hec littera paruo sigillo et rotundo erat sigillata, in cuius medio inter quasdam virgulationes apparuit clippeus a dextris ha-

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bens tres rosulas ut apparuit insculptas et a sinistris cornu cerui generaliter dictum hercztwych et littere circumferenciales in combinacione erant tales: Sigillum Wynoldi Baghelen.

Post quarum litterarum tradicionem dictus dominus Hermannus Hued prefatis dominis Hermanno Legate et Cunrado Stumpel presbiteris presentibus et nomine ipsorum omnibus fratribus kalendarum beate virginis in Rozstok numero triginta presbiterorum absentibus perpetuis temporibus ibidem in dictis kalendis existentibus dedit plenam potestatem et omnimodam facultatem iuxta continenciam et tenores prescriptarum litterarum dicti ciuitatis Rostok et domini Wynoldi Baghelen dictos quadraginta marcarum redditus emouendi, subleuandi, ordinandi et disponendi, prout in ipsius dicti domini Hermanni Hued attestacione vltime voluntatis expressum plenius continetur. Post hoc memoratus dominus Hermannus Hued me notarium publicum infrascriptum instanter requisiuit, ut sibi de dicta donacione et super omnibus et singulis premissis vnum vel plura publicum uel publica conficerem instrumentum uel instrumenta. Acta sunt hec anno, indictione, mense, die, hora, pontificatu et loco, quibus supra, presentibus honorabilibus viris dominis Gherardo Baden et Gherlaco Schorczowe, presbiteris, Zwerinensis diocesis, testibus ad premissa vocatis specialiter et rogatis.

Nach dem Originale auf Pergament im rostocker Oeconomie - Archive.


Nr. LIX.

Die Herzoge Johann und Ulrich von Meklenburg schenken, in Folge eines Gelübdes für den im J. 1399 über die Brandenburger gewonnenen Sieg, 60 Mark jährlicher Hebungen von der Bede aus Sadelkow zur Dotirung einer Vikarei in der neu zu erbauenden Capelle vor dem Steinthore der Stadt Friedland.

D. d. Neu - Brandenburg. 1408. Febr. 2.

Nach dem Originale im grossherzogl. Archive zu Neu - Strelitz.


In nomine sancte et indiuidue trinitatis. Ne illa, que aguntur in tempore, simul cum tempore labantur, expe-

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dit ea scriptis autenticis et testibus perhennari. Proinde nouerint uniuersi presentis temporis et futuri, quod nos Johannes et Ulricus, dei gracia duces Magnopolenses, Stargardie Rostock terrarumque domini, vniuersis et singulis christifidelibus presencia visuris seu auditutis volumus esse notum, quoniam olim anno domini millesimo tricentesimo nonagesimo nono ipso die beate Katherine virginis in limitibus nostris prope villam Nouesund in campo circa montem Karrenbergh 1 ) contra hostes nostros, videlicet capitaneos, vasallos et ciuitatenses domini marchionis Branden - burgensis, vexilla nostra ereximus et pro obtinenda victoria sollempne votum fecimus, vt quandam vicariam fundare eandemque certis redditibus dotare vellemus cum effectu, sicque diuina miraculose fauente elemencia victoriam optinuimus contra premissos, zelo itaque fidei accensi, cognoscentes, quia omne promissum cadit in debitum omneque votum et specialiter deo factum totis viribus in quantum fieri potest deuote ac cordintime sit adinplendum: hinc est quod nos deliberatione matura et de nostrorum consiliariorum consilio, in laudem dei omnipotentis sueque gloriose genitricis virginis Marie, de salute animarum maiorum nostrorum, in remissionem nostrorum peccaminum et celestis patrie desiderium, ac specialiter ob reuerenciam beate Katherine virginis et [martiris] 2 ) gloriose, sancte Ghertrudis virginis, sancti Georgii martiris ac sancti Lyborii confessoris, concedimus, tradimus, appropriamus et donamus sexaginta marcarum redditus in villa Zadelcow de precariis nostris in pecuniis et frumentis ibidem singulis annis perpetuis temporibus tollendos et percipiendos cum omnibus eorum iuribus, libertatibus, commodis, iusticiis et usibus, prout nos hucusque liberius habuimus, ad vnius perpetue] 3 ) vicarie per nos fundande consecra-


1) Die erste Sylbe des Wortes Karrenberg ist im Originale ganz undeutlich. Es scheint Kreis krenbergh dort zu stehen, vielleicht K'renbergh oder Karrenbergh, wofür spätere Urkunden reden. Sonst liesse sich auch Ekrenberg oder Darrenberg herauslesen.
2) In dem Originale sind manche Wörter von neuerer Hand nachgezogen; an dieser Stelle ist das Wort virginis hineingeschrieben: ursprünglich scheinen aber nicht so viel Buchstaben da gestanden zu haben.
3) Auch hier ist sinnlos "pparte" auf dem ursprünglichen Worte übergeschrieben.
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cionem in capella de nouo construenda ante lapideam valuam opidi Fredelande extra muros, de consensu quorum interest, vna cum altari in honore beate Katherine virginis et martiris gloriose, necnon beate Ghertrudis virginis sanctique Georgii martiris ac sancti Liborii confessoris consecranda, cuius ius patronatus seu presentandi nobis heredibusque nostris veris et successoribus nostris in perpetuum reseruamus. Dictos vero sexaginta marcarum redditus vicarius per nos ad eandem vicariam presentatus in festo beati Martini episcopi singulis annis percipiet principaliter et integre, antequam nos seu aliquis nostrum nomine [quicquam percipiet] de nostris precariis ville prenarrate Insuper ex pleno consensu et fauore domini Arnoldi Tzachowen, nostri fidelis prepositi Fredelandensis, optinuimus et volumus, quod medietatem oblationum in dicta capella et in eius ambitu vbicumque vel quocumque modo oblatarum prouisores seu structuarii eiusdem capelle pro instauracione et reformacione librorum, calicum, luminum, ornamentorum, pro vino et oblatis, ceterorumque dicti altaris necessariorum, necnon pro structura dicte capelle omnino percipiant, excepta tamen medietate oblacionum in altari, quam vicario nostro pro tempore ibidem existenti reseruamus, aliam vero medietatem omnium oblationum, ut supra narratur, dominus prepositus Fredelandensis et sui successores semper obtinebunt. Testes premissorum sunt nostri fideles strennui ac [famosi]: 1 ) Johannes de Ylenuelde, Vicko de Piccatel, Bernardus Lubberstorp, Hinricus Paschedach, milites, Wedegho Plote, noster marschalcus, Wilkinus Manduuel, Hinricus Manduuel, Joachim de Dewetze, Vicko Rybe, Johannes Winhusen, noster notarius, et quam plures alii fide digni ad premissa vocati. In maiorem euidenciam omnium premissorum presentem paginam ex certa nostra scientia sigillorum nostrorum munimine vna cum sigillo domini prepositi prenarrati ex certa nostra scientia fecimus roborari. Datam Nyenbrandenborch anno domini millesimo quadringentesimo octauo, in die purificationis gloriose virginis Marie.


1) In der Urkunde steht das Wort annūosi, ist aber ebenfalls nachgezogen, jedoch wohl schwerlich richtig; freilich ist das Abbreviaturzeichen über dem ū alt.
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Auf Pergament in einer gedrängten Minuskel. An einem Pergamentstreifen hängt das Siegel des Herzogs Johann auf rother Wachsplatte in weissem Wachs. Die beiden andern Siegel fehlen mit Siegelbändern. Das Pergament hat Flecke erhalten, wodurch die Schrift an einigen Stellen unleserlich geworden ist; eine jüngere Hand hat diese Stellen, gewöhnlich falsch, restaurirt.


Nr. LX.

Der Bischof Otto von Havelberg confirmirt die Stiftung einer Vicarei in der Capelle vor dem Steinthore der Stadt Friedland, welche die Herzoge Johann und Ulrich von Meklenburg zur Erfüllung eines Gelübdes für einen über die Brandenburger gewonnenen Sieg mit 60 Mark aus dem Dorfe Sadelkow dotirt haben.

D. d. Witstock. 1408. Febr. 2.

Nach dem Originale im grossherzogl. Archive zu Neu - Strelitz.


Otto, dei et apostolice sedis gracia Hauelber gensis ecclesie episcopus, vniuersis sancte matris ecclesie filiis, ad quos presentes littere nostre peruenerint, sinceram in domino karitatem. Quoniam ea, que ad laudem dei et eius cultus augmentum prouide facta nouerimus, vt firma et stabilia permaneant, nostre pontificalis auctoritatis volumus presidio communiri. Ideoque tam presentis, quam futuri temporis hominibus cupimus fore notum, quod illustres principes domini Johannes et Ulricus fratres duces Magnopolenses, Stargardie Rostok terrarumque domini, quoddam altare extra muros opidi Fredelande nostre diocesis ante valuam lapideam in honorem gloriose virginis Katherine, sancte Ghertrudis virginis sanctique Georgii martiris ac sancti Lihorii confessoris ad ampliandum diuinum cultum et propter victoriam, quam anno domini millesimo tricentesimo nonagesimo nono ipso die beate Katherine contra capitaneos, vasallos et ciuitatenses domini marchionis Brandenburgensis optinuerunt, deo inspirante, quamcito poterint, construere nituntur et edificare, ipsumque

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sexaginta marcarum vinconensium redditibus in villa Sadelkow de precariis suis in denariis et frumentis principaliter ibidem et precipue in festo Martini episcopi et confessoris, antequam ipsi domini vel aliquis seu aliqui suorum nomine quicquam percipient, tollendis et subleuandis, de consensu prepositi Vredelandensis dotarunt, prout in litteris dotacionum desuper confectis plenius continetur, ius vero patronatus seu presentandi personam ydoneam, quotiens ipsum vacare contingerit, ipsis et eorum veris heredibus expresse retinuerunt et assignando reseruarunt; Nos igitur premissas dicti altaris futuram erectionem, constructionem, dotationem, iuris patronatus seu presentandi reseruationem ac ordinationem in singulis suis clausulis rite et laudabiliter factis gratas et ratas habentes eas auctoritate nostra ordinaria approbamus et in dei nomine confirmamus per presentes, statuentes, ut altarista dicti altaris, qui pro tempore fuerit, obsequialis debeat esse preposito Vredelandensi secundum laudabilem conswetudinem et dispositionem iuris communis. Datum Wistok anno domini millesimo quadringentesimo octauo, ipso die purificationis beate Marie virginis, nostro sub secreto.

Auf Pergament in einer festen Minuskel. An einem Pergamentstreifen hängt des Bischofs rundes Secret - Siegel aus weissem Wachs: im runden Siegelfelde rechts ein Marienbild, links ein Heiliger, wie es scheint, mit der Palme in der rechten und einem Rost in der linken Hand; in dem Abschnitte zu den Füssen der Heiligen steht der bischöfliche Wappenschild mit zwei Bischofsstäben im Andreaskreuze, in dessen Oberwinkel ein Punct steht. Die Umschrift ist theils ausgebrochen, theils unleserlich.


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Nr. LXI.

Der Bischof Otto von Havelberg bezeugt dem Kaiser Sigismund und sonst jedermann öffentlich, dass der Fürst Balthasar von Werle vor ihm erschienen sei und durch den Propst Nicolaus Scharbow des Nonnenklosters Dobbertin und den Pfarrer Hermann Willer an der S. Georgenkirche zu Parchim zwei den Cistercienserklöstern Dobbertin und Neuen-Camp gehörende alte Chroniken über ihr Geschlecht vorgezeigt und verlesen lassen habe, aus welchen zu entnehmen gewesen sei, dass er und sein Geschlecht in gerader Linie aus königlichem Geschlecht stamme.

D. d. Wilsnack. 1418. Mai 4.

Nach dem Originale im grossherzogl. meklenburg. Geh. u. Haupt - Archive zu Schwerin.


Serenissimo ac inuictissimo principi et magnifico domino domino Sigismundo dei prouidencia Romanorum regi semper augusto etc. omnibusque aliis vtriusque sexus Christi fidelibus, ad quorum noticiam presencia peruenerint, nos Otto dei gracia episcopus ecclesie Hauelbergensis significamus ac ad vestri et cuiuslibet vestrum deducimus et deduci volumus per presentes, quod coram nobis in notarii et testium infrascriptorum presencia constitutus personaliter illustris princeps Slauorum et nobilis dominus dominus Balthazar, dei gracia Wurle, Gustrow et Warne terrarum dominus; duos libros seu uolumina in antiqua scriptura repertos et reperta, in se Slauorum quondam regum, regulorum et principum cronicam et ipsius prefati domini Balthasar, sui fratris domini Wilhelmi et Cristofori, pro nunc ut supra principum Slauorum et Wurle, Gustrow et Warne terrarum dominorum, originem et progeniem suarum nacionum et ipsorum principatum et dominium continentes et continencia produxit et in parte legi fecit et pro ipsorum librorum et voluminum veritate habenda honorabiles viri domini Nicolaus Scharbow, prepositus sancti-

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monialium in Dobertin, ac Hermannus Willer, rector ecclesie parrochialis sancti Georgii in opido Parchim, Zwerinensis dyocesis, nobis certam et plenam relacionem fecerunt, quod huiusmodi libri et volumina de monasteriis Dobertin et Noui Campi, ordinis Cistersiensis, Zwerinensis diocesis, venerunt et in ipsis monasteriis repositi et reposita fuerunt et ad ipsa monasteria spectant et pertinent de presenti. In ipsis vero libris et voluminibus legi fecimus et inuenimus ipsorum dominorum pretactorum genealogiam, originem et progeniem, ita quod sint de regia stirpe et successiuis temporibus ab ipsis et suorum successorum Slauorum principibus geniti et procreati, que ex eorundem librorum et voluminum scripturis et tenoribus nobis apparuit et aliis eos et ea perlegentibus plenarie poterit apparere in futurum, que eciam omnia et singula hic habere volumus pro insertis. In quorum omnium et singulorum fidem et testimonium veritatis premissorum presencia per notarium publicum subscriptum publicari et subscribi nostrique sigilli autentici appensionem iussimus et fecimus. Datum, actum et decretum Wilsnak, nostre dyocesis, in dote ibidem, anno domini millesimo quadringentesimo decimo octavo, indictione vndecima, mensis Maii die quarta, hora vesperorum uel quasi, pontificatus sanctissimi in Christo patris et domini nostri domini Martini diuina prouidencia pape quinti anno eius primo, presentibus honorabilibus et prouidis viris dominis Johanne Sabel, preposito Ruppinensi, Nicolao Scharbow preposito et Hermanno Willer rectore ecclesie etc. predictis, necnon validis famulis: Nicolao iuniore et Meynhardo condictis Ror, Andrea Vlotow et Nicolao Nortman, Hauelbergensis et Zwerinensis dyocesis, testibus ad premissa vocatis et rogatis.

Et ego Petrus de Gotha, clericus Maguntinensis dyocesis, publicus imperiali auctoritate notarius, huiusmodi librorum et antiquarum scriptuarum productioni relacionique facte per prefatos Nicolaum prepositum et Hermannum dominos ac predictorum et predictarum librorum et scrip turarum examinacioni genealogie que predictorum principum et dominorum repercioni aliisque omnibus et singulis, dum sic ut pre-

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(L. Sign.
Not.)
mittitur fierent et agerentur, vna cum prenominatis testibus presens interfui eaque sic fieri vidi et audiui et in hanc publicam formam propria manu mea scriptam redegi, quam de mandato reuerendi in Christo patris et domini domini Ottonis, Hauelbergensis ecclesie episcopi, vna cum appensione sigilli eius autentici signo et nomine meis solitis et consuetis signaui in fidem premissorum rogatus et requisitus.

Nach dem auf Pergament in einer festen Minuskel geschriebenen Originale im grossherzogl. meklenburg. Geh. u. Haupt - Archive zu Schwerin. An einem Pergamentstreifen hängt ein grosses parabolisches Siegel: in drei mit gothischen Baldachinen gekrönten Nischen steht; in der Mitte ein Marienbild mit dem Christkinde auf dem Arme, rechts ein Heiliger in blossem Haupte, der, wie es scheint, einen Rost vor die Brust hält (der heilige Laurentius), links ein heiliger Bischof mit dem Buche auf dem rechten Arme und dem Stabe in der linken Hand. In dem untern Abschnitte knieet rechts gekehrt ein Bischof, ganz klein; vor ihm hängt das Familienwappen der von Rohr, viermal am rechten Seitenrande gespitzt, hinter ihm das bischöflich - havelbergische Wappen mit zwei gekreuzten Bischofsstäben , über welchen ein Kreuz steht. Die Umschrift lautet:

Umschrift

An der Stelle, wo die Besitzer der in der Urkunde erwähnten Chroniken genannt werden, stehen die Klöster Dobertin und Neuen - Camp geschrieben. Deutlich und ohne Zweifel ist Dobertin geschrieben gewesen, dieser Name aher mit jüngerer Dinte in neueren Zeiten in Doberan umgeändert. Es ist daher ohne Anstand in den vorstehenden Text die Lesart Dobertin wieder aufgenommen.


Nr. LXII.

Vergleich der im J. 1427 vertriebenen und im J. 1439 wieder eingeführten rostocker Rathmänner und ihrer Geschlechter mit dem Rath, den Bürgern und der Gemeinde der Stadt Rostock.

D. d. Rostock. 1454. Aug. 12.

Nach dem Originale im Archive der Stadt Rostock.


Vôr allen gûden lûden, dâr desse brêff wert vôrkâmende edder hôren lesen, se sint gêstlik ofte werlik,

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wy Hinrik Buek, Vicko van der Tzencn, Johan Othbrecht, Johan Cropeliin, Engelke Katzowe, Goschalk Buek, Kyritze, Hinrick, Lambrecht brôdere gehêten Katzowe, Lambertus Cropelin vnde Hinrick Baggele bekennen vnde botûgen âpenbâre an desseme iegenwardigen âpenen brêue, vngenôdiget vnde vnbodwungen, men myt vryeme gûden willen vnde wolbodachten môde, vôr vns, vnse eruen, vnse vrunde, bâren vnde vngebârn, gêstlik vnde werlik, dat de râd to Rozstok van der stad, van des râdes, van der borghere vnde van der gantzen mênheyt wegen to Rozstok vruntliken vnde gûtliken sik to êneme gantzen, vulkâmenen ende myt vns vorgân vnde sleten hebben vmme alle tosprâke, schult, schâden, schêlinge, vnwillen vnde mânynge, de wy hadden edder hebben mochten to der stad, to deme râde edder to welken persônen bynnen râdes, to den borgheren vnde to der gantzen mênheyt to Rozstke, alse van vnses vthwesendes wegen, alse wy to welken iâren vthe der stad ßozstke wêren, dâr wy grôten schâden ôuer nêmen vnde lêden, vnde wy doch mit medewerkinge des hilligengêstes vnde flitigeme arbeyde heren vnde fursten beyde gêstlik vnde werlik vnde ôk welker stede êrliker sendebôden vruntliken wedder in de stad to Rozstok ingedêdinget worden etc., vnde sint denne myt deme râde ôuer êns gekômen na vnseme willen, belêuinge vnde talâtinge, dat de vôrbenomede râd to Rozstok van der stad wegene vns schal benemen vefteynhundert gûde mark mit der rente to den dômheren to Lubeke, de wy en vorsegelt vnde vorbrêuet hebben, vnde dâr to schal vns ôk de rât to Rozstke van der stad wegen benemen teynhundert gûde mark myt der rente to deme bisschoppe van Szweryn bischoppe Nicolao , vnde wannêr dat geschên is, so is alle mânynge, vnwille, schêlinge, schult, schâde vnde alle tosprâke, de van vnses vthwesendes wegen vpgestân wêren, to êneme gantzen ende sleten, vorsônet, quiid, leddich vnde lôsz vormyddest vns suluen, vnsen eruen vnde vrunden, bâren vnde vngebôrn, gêstlik vnde werlik, nênerleye vurder boswâringe edder mânynge der stad, deme râde edder welken persônen bynnen edder bûten râdes, borgeren vnde mênheyt to Rozstok, eren vrunden vnde nakômelingen, beyde vrôwen vnde mannen, dâr vmme to dônde mit gêstli-

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keme ofte werlikeme rechte in êwigen, tokômenden tîden. Vnde desgelîkes schal de rât vns, vnsen eruen vnde vrunden wedder vordregen aller tosprâke vnde mânynge, de se to vns hadden edder hebben mochten van desser sâke wegen. Wêret ôk sâke dat welke brêue noch wêren by vns vôrbonômeden Hinrik Buek, Vicken van der Tzenen, Johan Othbrecht, Johan Cropeline, Engelke Katzowen, Goscalk Buek, Kiritze, Hinrick, Lambrecht gehêten Katzow, Lambertus Cropelin vnde Hinrik Baggele edder by vnser ên allênen, de desse sâke anrôreden, edder wêren by anderen persônen vnde de hadden in vorwâringe van vnsent wegen, se wêren geuen van pawesen edder keyseren, edder welke instrumenta, de der stad, deme râde, borgeren edder mênheyt to Rozstke to schâden kâmen mochten, de schôle wy vnde willen ofte de iênnen, de se hebben, van stundan van sik antwarden, vppe dat de stad, de râd, borgere vnde mênheyt van der wegen sunder schâden môge blîuen; desgelîk schal vns de rât wedder dôn; wêren ôk welke brêue edder instrumente by welken persônen desse sâke anrôrende, de wy nicht wol hebben edder krîgen konden, de vns vrômelik mochten wesen vnde der stad, deme râde to schâden kômen, se wêren by weme edder wôr se wêren edder sint, de schôlen myt alle nêne macht hebben, men se schôlen degher vnde altomâle quiid vnde lôsz wesen. Ok so bekenne wy Hinrick Buek, Vicko van der Tzene, Johan Othbrecht, Johann Cropelin vnde Engelke Katzowe myt vnsen eruen vnde vrunden, dat de vôrbonômede râd to Rozstke vôr vns heft gelâuet myt der stad brêuen mit der stad ingesegele vorsegelt, vôr welken summen penninge, den wy welken steden plichtich vnde schuldich sint, den wy in der tîd vnses vthwesendes van den steden gelênet hebben, id sî wat stad id sî, den summen penninge schôlen wy vnde willen Hinrick Buek, Vicko van der Tzene, Johan Othbrecht, Johan Cropelin, Engelke Katzowe edder vnse eruen suluen vthrichten vnde den steden botâlen vnde den rât to Bozstke van der wegen gantzliken schâdelôss holden; men quêmet ôuer also, dat wy mâte vnde wîse konden vinden, id quême to wo id toquême, dat wy der schult, de wy den steden schuldich sint, dâr de râd to Rozstke van vnser wegen vôr lôuet heft, mochten ânich wesen, dâr schal vns de râd vruntliken to behulpen wesen na ereme vormôghe,

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sunder der stad vnde des râdes schâden, vns nêne hulpe mit gelde edder gâue dâr to to dônde. Hebbe wy ôk vurder welke andere brêue vorsegelt, dede sprêken vnde lûden vppe gelt, dat wy noch schuldich sint, id sî here edder stad, dat schôle wy ôk vnde willen edder vnse eruen vthrichten, edder wol de sint, vnde botâlen, so dat de stad edder de râd van der wegene ôk nêne mâninge lîden efte hebben schal. Ok myt desseme suluen vnseme brêue schôlen mede sleten, vorgân vnde gantzliken wechgelecht wesen de articule, de vns edder vnsen eruen vrômelik wesen mochten, in deme recesse gescreuen, dat gemâket is van den heren vnde steden, do wy wedder in de stad quêmen, de dessen brêf krenken, breken vnde tona wesen edder der stad, deme râde, borgeren vnde mênheyt to Rozstke to schâden kâmen mochten. Ok bekenne ik mêster Hinricus Schonenbergh, doctor in der artzedye, in der vôrscreuen wîse, dat ik alle articule vôrscreuen in desseme brêue van worden to worden gantzliken mede belêuet vnde vulbordet hebbe, belêue vnde vulborde in craft desses brêues trûweliken to holdende, dâr nummer têgen to dônde edder weddertokômende, hêmelken edder âpenbâr, by my suluen edder anderen persônen, gêstlik edder werlik. Alle desse vôrscreuen stucke vnde articule lâue wy Hinrick Buek, Vicko van der Tzene, Johan Othbrecht, Johan Cropelin, Engelke Katzowe, Gotscalk Buek, Kiritze, Hinrick, Lambrecht brôdere gehêten Katzow, Lambertus Cropelin, Hinrik Baggele, vnde ik mêster Hinrik Schonenberg, doctor in der artzedye, mit vnsen eruen vnde vrunden der stad, deme râde, borgeren vnde mênheyt to Rozstke stede, vast vnde vnuorbrôken to holdende, sunder iênigerleye argelist, insâge, weddersprôke edder hulperede, in gûden trûwen, vnde des to mêr tûchnisse vnde grôterme lôuen so hebbe wy alle vôrbonômed myt wolbodachtem môde vnde vnseme willen vnde vnyt vnser gantzen wêtenheyt vnse ingesegele hengen lâten vôr vns, vnse eruen vnde vrunt, bâren vnde vngebôrn, vôr dessen vnsen ôpenen brêf, vnde de êrliken vnde vôrsichtigen vnsen heren: mêster Hinricus Bekelin, to vnser lêuen vrôwen bynnen Rozstok kerkhere, doctor in beyden rechten, mêster Nicolaus Wentorp, doctor in deme werliken rechte, her Hermen Becker, des biscoppes official to Zwerin

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vnde kerkhere to sunte Nicolawese, vnde her Diderik Lukke, des archidiaken official van Rozstke, hebben ere ingesegele vmme vnser flîtigen bede willen to tûge vnde to witlicheyt mede henget vôr dessen brêf, geuen vnde screuen to Rozstke na der bôrt vnses heren Jhesu Cristi vêrteynhundert iâr dâr na an deme vêrundeveftigesten iâre, des mândâges vôr vnser vrôwen dâge erer hilligen hemmelfart.

(L. S.
Not.)
Et ego Jacobus Colre, clericus Zwerinensis dyocesis, publicus imperiali auctoritate notarius, publice protestor, quod anno domini millesimo quadringentesimo quinquagesimo quarto, indictione secunda, pontificatus sanctissimi in Christo patris et domini nostri domini Nicolai diuina prouidencia pape quinti anno eius octauo, mensis Augusti die Veneris decima sexta, in domo consulatus opidi Rozstok, huiusmodi concordie et articulorum superius contentorum ratificacioni et approbacioni ac sigillorum appensorum recognicioni vnacum connotario meo et testibus infrascriptis, dum sic fierent et agerentur, presens interfui eaque sic fieri vidi et audiui, ideoque presentem litteram sigillatam, huiusmodi concordiam in se continentem, manu mea propria subscriptam, signo et nomine solitis et consuetis signaui, in testimonium fideliter requisitus premissorum, presentibus ibidem honorabilibus dominis magistro Bartoldo Kerkhof, in legibus licentiato, ac Alberto Crusen, presbitero, testibus ad premissa vocatis.
Et ego Hinricus Boytin, clericus Zwerinensis diocesis, publicus imperiali auctoritate notarius, publice protestor, quod anno domini millesimo quadringentesimo quinquagesimo quarto, indictione secunda, pontificatus sanctissimi in Christo patris et domini nostri domini Nicolai digna dei prouidencia pape quinti anno eius octauo, mensis Augusti ipsa die Veneris, que fuit decima sexta mensis iam dicti, in domo consulatus opidi Rostok, Zwerinensis diocesis, talismodi concordie articulorumque superius insertorum ratificacioni, gratificacioni et approbacioni ac sigillorum appensorum recognicioni
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(L. S.
Not.)
vnacum connotario meo et testibus suprascriptis, dum sic fierent et agerentur, presens interfui eaque sic fieri vidi et audiui ideoque presentem litteram sigillatam, sic, vt premittitur, ratificatam, gratificatam et approbatam, huiusmodi concordiam in se continentem, manu mea propria subscriptam signo et nomine meis solitis et consuetis signaui in testimonium premissorum omnium et singulorum fideliter et debite rogatus presencialiter et requisitus, presentibus ibidem honorabilibus viris et dominis magistro Bertoldo Kerkhof, legum licenciato, ac Alberto Krusen, presbitero Zwerinensis diocesis, testibus ad premissa vocatis presencialiter et rogatis.

Nach dem Originale auf Pergament im Archive der Stadt Rostock. An Pergamentstreifen hangen 16 runde Siegel, welche folgende Zeichen und Inschriften tragen:

1) Schild mit zwei linken Schrägebalken; Umschrift:

Umschrift

2) Schild mit einem rechts schauenden Thierkopfe mit langem Halse unter einem Helme mit demselben Schildzeichen, abgebildet Tab. III, Nr. 7; Umschrift:

Umschrift

3) Schild, queer getheilt, oben mit der obern Hälfte eines Adlers, unten mit 3 Herzen im Dreieck; Umschrift:

Umschrift

4) Schild, queer getheilt, oben mit 2 Lilien neben einander, die untere Hälfte mit Muscheln (?) belegt (vgl. Tab. III, Nr. 4); Umschrift:

Umschrift

5) Schild, längs getheilt, rechts mit einem halben Stierkopfe, links mit einem Queerbalken (vgl. Tab. III, Nr. 6); Umschrift:

Umschrift

6) Schild mit drei rechten Schrägebalken; Umschrift:

Umschrift

7) Schild, wie Nr. 5; Umschrift;

Umschrift

8) Schild, wie Nr. 5; Umschrift:

Umschrift

9) Schild, wie Nr. 5; Umschrift:

Umschrift
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10) Schild, wie Nr. 4; Umschrift:

Umschrift

11) Schild, längs getheilt: rechts mit einem Hirschhorn, links mit 2 Rosen, abgebildet Tab. III, Nr; 5; Umschrift:

Umschrift

12) Schild, längs getheilt: in der rechten Hälfte queer getheilt, unten schraffirt, oben leer, in der linken Hälfte mit einem halben Adler, unter einem Helme mit 2 Flügeln, abgebildet Tab. III, Nr. 8; Umschrift:

Umschrift

13) Schild mit einem Arme, welcher einen Blumenzweig in den Händen hält; Umschrift:

Umschrift

14) Schild, wie es scheint schräge links getheilt, oben links mit einem Sterne, unten rechts mit einer Lilie; Umschrift:

Umschrift

15) Schild, längs getheilt, rechts mit einem halben Adler, links mit einer halben Blume oder dgl.; Umschrift:

Umschrift

16) Schild mit einem schräge links liegenden Zirkel, wie es scheint, und einem Sterne an jeder Seite desselben; Umschrift:

Umschrift

Nr. LXIII.

Der Knappe Hans Katzow zu Rostock verpfändet dem Pfarrer Johann Katte und den Vicarien der St. Nicolai-Kirche zu Rostock 2 1/2 Mk. sund. jährlicher Hebung aus seinem Hopfengarten vor dem Petrithore am Ottersteige, zwischen der Mittelbek und der bartelstorfer Wiese.

D. d. 1516. Aug. 11.

Nach dem Originale im geistlichen Archive der Stadt Rostock.


In ghades nâmen Amen. Ick Hans Katzow knape the Rostock bekenne vnde betûghe âpembare in dessem brêue vôr my vnnd myne eruenn vnnd alsweme, deme dâr wes anhe is edder ane wesen mach

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in thokâmendenn tydenn, dat ick recht vnnd redelykenn hebbe vorkoffth vnnd vorlâthen, vorkôpe vnnd vorlâthe iegenwardyghenn deme werden vnnd êrlykenn herrn Johanni Katthenn kerckherrn vnnd allen andernn vicarien der kerkenn tho sunte Nicolaus bynnen Rostock, de nhu thôr tydt szynn, vnnd allenn ernn in der sulffthen kerkenn nauolgerrnn druddehalue marck sundesk iârlyker vppbôringhe vnnd renthe, de sze alle iâr vppe den Passchen schôlenn hebbenn vnnd vppebôrenn in vnnd vth mynem hoppengardenn beleghen bûthen sunte Peters dôre by dem otterstyghe twyschenn den gardenn der vôrsychtigenn Steffen Wedeghe, an eyner, vnnd Clawes Wredenhaghen, borgere tho Rostock, ander sydenn belegenn, schêtende van der myddelbecke beth vppe de Bertelstorper wysck, vôr vefftich marck der sulffthen munte, de ick rêde van genanten herrn Johanne kerckhernn vnnd vicarien tho myner vuller nôghe entfangenn hebbe vnnd in myn vnnd myner eruen nuth vnnd frâmen gekêrth szynn, vnnd wêret sâke dat ene desse vôrgescreuenn hûre vnnd renthe tho rechten tyden nycht enworde, alse vôrgescreuen is, so hebben se alleweghe vullemacht, der suluen druddehalue marck hûre vnnd renthe de vthtopandende vth deme vôrgescreuenn gardenn so vâken ene des nôth vnnd hehôff donde werdt, môgen ôck vorkôpenn vnnd lâthen, wôr se wyllenn, sunder wedderstalth , môghenn ôck desse renthe mânen myt geystlykem edder wertlykem rechte, szo ene des bequême is. Ock lâue ick Hans vôrbenômpt vôr my vnde myne eruen, dat desse hoff vôrbenômpt is myn êghen, ôck nêmande êr dessem kôpe vorsetteth, vorpandeth edder vorplichteth, im gantzen edder im dêle, vnnd wyll ick vnnd myne eruen schôlenn den suluen vôrgescreuen vicarien den gedachten hoff entvryghenn vnnd enthwêrenn vôr alle andere plycht, rente vnnd vnplicht, dâr tho vôr alle ansprâke vnnd bewernytze aller personen, de vôr recht kâmen, recht geuen vnnd nhemen wyllenn, vnnd ôck alle insetthe der stadt Rostock schall ene vnnd eren nauolgernn vnschedelich wesenn. Sze môghen ôck dessen êrgedachten gardenn vnnd hoff vôr genante vefftich marck sundesk hôuestôles vordan vorsetthenn, vorbûthenn, vorpandenn vnnd vorandernn, tho weme se suluen wyllenn, vnnd deme dat also voranthwordeth werth, deme wyll ick vnnd myne eruen

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schôlen holdenn alle artikule vnnd stucke desses brêues, iodoch boholde ick my myt mynen eruenn den êwyghenn wedderkôpp, wen ick myt mynen eruen wyl, so môge wy den gedachtenn vicarien vnnd eren nauolgernn eyn vêrrendell iâr tho vôrne alsz vppe wynachtenn vpseggenn vnnd na der vppsegghynghe vort vppe den nêgestvolgende paschenn so schall ick vnnd myne eruen schôlen deme râde weddergeuen vifftich marck sundesk hôuetstôles myt allen nasthânden vnnd vppgekâmendenn renthen an eynem summen, also denne tho Rostock genge vnnd geue is, sunder lenger vortoch, dâr tho sunder alle erenn hynder vnnd bewyszlichen schâdenn. Dyth allenth vôrgescreuenn lâue ick êrgenante Hans vôr my vnnd myne eruen den vîllgedachten vicarien der kerckenn tho sunthe Nicolaus vnnd ernn nakâmelynghen in gûden trûwenn vnnd sekeren lôuen stede vnde vasth tho holdende sunder alle argelysth vnnd geuêrde. Vnnd ick Tonnyges Wobbe, borgher tho Rostock, lâue trûwelykenn vôr genanten Hans Katzouwenn,mynem stêffszône, dat sodäne vôrgescreuen hoppengarde is syn êghen vnnd nêmande êr dessem kôpe vorpandet edder vorsetthet, wo des geuunden worde, wyll ick vôr my vnnd myne eruen den sulffthen heren eyne vullenkâme wêre weszenn âne alle argelysth vnnd hulperede. Des tho mhêrer tûchnysse hebbe wy Hans vnnd Tonnyges vôrbenômpthe borgher vnnd trûwe lâuer vnser beyder ingesegell tho wythscopp vôr dessen brêff hengen lâthenn, de gegeuenn vnnd gescreuenn is am iâre vnnses herrn dûsenth viffhundert vnnd sostheyen, am mândâghe vôr Tiburtii.

Nach dem im rostocker Kirchen - Oekonomie - Archive aufbewahrten Originale auf Pergament in einer engen Cursive. Die Siegel fehlen.

 

Vignette
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Inhalt:

B.

Jahrbücher

für

Alterthumskunde.


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I. Zur Alterthumskunde

im engern Sinne.

1. Vorchristliche Zeit.


a. Im Allgemeinen.


Ueber die rothen Sandsteine
in
den heidnischen Gräbern.

E s ist in Meklenburg sehr häufig beobachtet und in unsern Jahrbüchern beschrieben, daß in den Gräbern der Steinperiode und auch noch oft in den Gräbern der Bronzezeit die Urnen mit dünnen, gespaltenen Platten von grobkörnigem, hellrothen Sandstein bedeckt und daß die steinernen Grabkisten mit denselben Steinen ausgezwickt und an den Seiten ausgelegt, selbst oft mit großen Sandsteinplatten gleicher Art ganz bedeckt, ja mitunter ganz von solchen Steinen erbauet sind. Diese stets wiederkehrende, nicht zu bezweifelnde Erscheinung, welche ohne Zweifel eine tiefere Bedeutung hat, war bisher nur in Meklenburg als ein charakteristisches Kennzeichen beobachtet worden (vgl. unten S. 349). Sie findet sich jedoch auch in andern Ländern.

In dem an Kegelgräbern äußerst reichen Thiergarten bei Kopenhagen war beim Steinbrechen von den Arbeitern ein ziemlich großes Kegelgrab geöffnet. Der Vorfall ward sogleich angezeigt und ich war am 2. Julius 1845 bei meiner Anwesenheit auf Seeland bei der Untersuchung gegenwärtig. Das Grab enthielt in der Mitte eine aus großen, starken Steinplatten wohl zusammengefügte Grabkammer zum Aufnehmen der ganzen, unverbrannte Leiche, gewissermaßen einen Sarg, von ungefähr 7 Fuß Länge und einigen Fuß Breite und Tiefe. Das Begräbniß war schon ausgeräumt; es fielen mir aber sogleich die gespaltenen, rothen Sandsteine, welche aus dem Grabe geworfen waren, in die Augen. Bei näherer Besichtigung fand sich, daß alle Fugen zwischen den großen Steinplatten mit solchen rothen Sandsteinen ausgezwickt waren und daß der westliche große Deckstein der Grabkammer ebenfalls aus rothem Sandstein,

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der östliche jedoch aus röthlichem Granit bestand. Einige anwesende Forstmänner und Mineralogen versicherten, daß sich dieser rothe Sandstein in dem ganzen Thiergarten und der Forst von Jägersburg sonst nicht finde. - Bei genauerer Beobachtung wird diese Erscheinung auch wohl in andern Ländern hervortreten.

G. C. F. Lisch.     

Ueber die Graburnen der Kegelgräber

vgl. man unten die Abhandlung über die Alterthümer aus der Zeit der Kegelgräber.


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b. Zeit der Hühnengräber.


Hünengräber von Eversdorf.

Bekannt ist das ausgezeichnet große und schöne Hünengrab von Naschendorf (vgl. Frid. Franc. Tab. XXXVI, Fig. II und III, und Erläuterung S. 164). In der Nähe desselben liegt zu Eversdorf bei Grevismühlen, in den jetzt zum Abräumen bestimmten eversdorfer Fichten an der barendorfer Scheide, ein ähnliches, jedoch lange nicht so schönes und so gut erhaltenes Hünengrab. Es ist ungefähr 130 Fuß lang, 16 Fuß breit, einige Fuß hoch und mit Steinpfeilern umstellt, welche jedoch größtentheils versunken sind.

In einiger Entfernung davon liegt an jeder Seite ein kurzes Hünengrab mit einer Steinkiste; beide sind jedoch schon gestört.

In den eversdorfer Eichen aber liegt ein Grab von seltener Form. Es ist ein ungeheurer Granitblock, ungefähr 9 Fuß lang, 5 Fuß breit und 4 Fuß hoch, welcher auf kleinen Steinen ruht, die jedoch fast ganz in die Erde versunken sind. Der Stein ist dadurch merkwürdig, daß er die ganz regelmäßige Form eines Sarges hat

Stein in Form eines Sarges

Behauen ist der Stein nirgends, sondern er ist von Natur so gestaltet und zu dem Zweck gewählt worden.

G. C. F. Lisch.     

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Feuerstein=Manufactur bei Raben=Steinfeld.

Auf der Feldmark von Raben=Steinfeld, auf hohem Ufer des schweriner Sees, in der sogenannten Seekoppel, fand sich auf einem kleinen Raume eine sehr große Masse der bekannten drei= und vierseitigen Späne aus Feuerstein, obgleich schon früher viele weggenommen waren. Bei der letzten Abräumung fanden sich noch mehrere Scheffel dieser Späne und andere steinerne Alterthümer, welche der Herr Oberjägermeister von Pressentin zu Raben=Steinfeld dem Herrn Premier=Lieutenant Baron von Stenglin zu Schwerin schenkte, welcher sie wieder dem Vereine zum Geschenke brachte.

Von mehreren Feuersteinspänen, welche derselbe besaß, war ihm nur einer übrig geblieben. Dagegen sind die andern dort gefundenen Alterthümer erhalten. Dies sind namentlich zwei Schleuder= oder Klopf= oder Knacksteine, beide aus feinkörnigem Granit oder hornsteinartigem Gesteine, der eine dunkelgrün, der andere röthlich: 1 1/2 " dicke, 2 1/2 " und 3 " im Durchmesser haltende, an beiden Seitenflächen conver gearbeitete Scheiben, welche in der Mitte jeder Seitenfläche eine Vertiefung, wie einen Fingereindruck, in der Mitte des schmalen Umfanges eine Rille haben, ganz wie der in Frid. Franc. Tab. XXVII, Fig. 20, abgebildete Stein. Die Rille um den größern Stein ist sehr fein, scharf und regelmäßig, um den kleinern Stein breit, unregelmäßig und vielfach ausgebrochen. Gleiche Steine mit Vertiefungen an beiden flachen Seiten, jedoch ohne die Rillen, "Knacksteine" genannt, hält man in Skandinavien für die Instrumente, mit denen man die Steinwerkzeuge des Alterthums bearbeitete; der Umstand, daß unsere Steine auf einer Manufacturstätte gefunden wurden, spricht allerdings sehr für diese Ansicht. Größere Steine dieser Art sind in Meklenburg zu Lehsen und Lütgenhof gefunden; vgl. Jahresber. IV, S. 24 und 25.

Ferner ward auf der Manufacturstätte zu Raben=Steinfeld die Hälfte einer im Schaftloche durchbrochenen Streitaxt aus Hornblende gefunden.

Ueber ähnliche Manufactur=Stätten, in der Regel an Seeufern, vgl. man Jahrb. IX, S. 362, und X, S. 262, und Jahresber. III, S. 41, 64 und 66, und VII, S. 46.


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Auf der Feldmark Raben=Steinfeld wurden an verschiedenen Orten noch folgende Steinalterthümer gefunden und von dem Herrn Premier=Lieutenant Baron von Stenglin ebenfalls geschenkt:

eine Lanzenspitze aus hellgrauem Feuerstein, 9 " lang, am breiten Ende stumpf und von dort geradlinig zur Spitze auslaufend;

ein Keil aus Feuerstein, 3 1/2" lang;

ein Dolch aus dunkelgrauem Feuerstein, 5 " lang, sehr schmal, mit rhombischem Griffe.

G. C. F. Lisch.     

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Hünengrab
und
Steingeräthe von Dobbin bei Krakow.

Vgl. unten Kegelgräber.

In einem schon aufgebrochenen Hünengrabe nahe bei der Schmiede zu Dobbin, von welchem noch Spuren zu sehen sind, fanden sich noch folgende steinerne Alterthümer, welche der Herr von Jasmund dem Vereine schenkte:

ein Streithammer von Hornblende, von schöner, lang gestreckter Form, 7 " lang, polirt, mit nicht polirtem Schaftloche, welches eine rillenförmige Fläche hat;

ein Streithammer von Gneis, kurz und dick, 4 " lang, an der Oberfläche stark verwittert und mit hervorstehenden Adern festern Gesteins, mit polirten Schaftloch;

ein Keil von weißem Feuerstein, überall polirt, an einer Seite der Schärfe hohl geschliffen, von sehr zierlicher Form, 4 1/2" lang.

Außerdem fanden sich auf dem dobbiner Felde in Mergel= oder Sandgruben folgende steinerne Alterthümer, welche der Herr von Jasmund ebenfalls dem Vereine schenkte:

eine zerbrochene große Streitaxt aus stark mit schwärzlichem Glimmer und röthlichem Feldspath vermengtem Granit, mitten durch das polirte Schaftloch durchgebrochen, nur in der obern Hälfte vorhanden, hier 3 " breit und 2 " dick;

ein zerbrochener kleiner Streithammer aus hellgrüner Hornblende, kurz und schmal, mitten durch das sehr große, polirte Schaftloch, in den dünnen Wänden durchgebrochen, nur in der untern Hälfte vorhanden;

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zwei kleine Keile aus Feuerstein, 4 " und 3 1/2 " lang, dünne, von sehr zierlichen Formen und überall polirt;

zwei große Keile aus Feuerstein, 6 " lang, an den beiden breiten Seiten geschliffen.

Daß die beiden einzeln gefundenen Streithämmer zerbrochen sind, kommt ohne Zweifel daher, daß der größere aus bruchigem Granit verfertigt ist, der kleinere aber ein zu großes Schaftloch und zu dünne Seitenwände hat.

G. C. F. Lisch.     

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Hünengrab von Vietlübbe bei Plau, Nr. 3.
Vgl. Jahrb. IX., S. 368.

Auf dem vietlübber Acker liegt da, wo die Wege vom Sandkruge nach Retzow und von Vietlübbe nach Schlemmin sich kreuzen, ein Hünengrab, umstellt von 8 Granitpfeilern und bedeckt mit einem einzigen Steine. Die Steine umschließen einen Raum von 12 Fuß Länge von Nordost nach Südwest und 6 Fuß Breite. Der südwestliche Stein war ausgewichen und der Deckstein zwischen die übrigen Tragsteine hineingesunken. Ehe dies Grab untersucht werden konnte, mußte der Deckstein durch Sprengen entfernt werden. Dann ward der nordöstliche Stein weggenommen und von hier aus die weitere Nachgrabung vorgenommen. Die über dem Urboden angehäufte Erde bestand aus Dammerde und war 2 1/2 'hoch. Der Urboden war mit kleinen Steinen, besonders calcinirten Feuersteinen belegt, zwischen denen Asche und Kohlen aus Tannen= und Buchenholz sich zeigten; weiterhin war ein sorgsam gelegter Steindamm, 6 ' lang und 2 'breit in der Längenrichtung des Grabes, ebenfalls mit Feuersteinen, Asche und Kohlen bedeckt. An zwei Stellen lag etwa 1' hoch über diesem Damme eine kleine Urnenscherbe; sonst fand sich nichts an Alterthümern. Aber rund umher war nahe an den Tragsteinen der Platz mit auf einander gelegten gespaltenen Sandsteinen gleichsam ummauert. Das Grab liegt in einer Niederung; einige hundert Schritte westlich ist eine Gruppe von 9 Kegelgräbern, welche bedeutend höher liegt, da der Boden sich nach Nordwest erhebt.

Vietlübbe, im April 1845.

J. Ritter.     

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Hünengrab von Plau Nr. 1.

Auf dem Felde Dresen, einem Theile der plauer Feldmark nach Ganzlin hin, lagen 2 Hünengräber rechts von der alten Landstraße nach Meienburg einige hundert Schritte entfernt. Das größere war 20 Fuß lang und 8 Fuß breit, mit je 3 Steinen der Länge nach und einem Schlußsteine in Nordost und Südwest umstellt und mit 2 Decksteinen, die alles dicht verschlossen, bedeckt. Nachdem alle Steine gesprengt waren, untersuchte ich die dazwischen drei Fuß hoch angehäufte Erde. Gleich am nordöstlichen Schlußsteine lag ein menschlicher Schädel und auch weiter das ganze Gerippe auf der Brandstelle, die sich durch das ganze Grab auf dem Urboden hinzog und an Kohlen, ausgeglüheten Feuersteinen und Asche kenntlich war. Der Schädel lag 1 Fuß höher: dem Anscheine nach war die Leiche in sitzender Stellung beigesetzt, an den Schlußstein sich lehnend. Die Stirnbildung bei diesem Schädel ist auffallend flach. Die Leiche war über 2 Fuß hoch mit den flach gespaltenen Sandsteinen bedeckt, mit denen auch die Seitensteine umher ausgezwickt waren. Ganz am entgegengesetzten südwestlichen Ende stand 1 1/2 Fuß über dem Urboden eine schon zerdrückte Urne ohne Verzierung; ihre Gestalt war nicht zu erkennen; darin schien nur Sand und Asche gewesen zu sein. Weiter fand sich an Alterthümern nichts.

 

Hünengrab von Plau Nr. 2.

Etwa 200 Schritte westlich von dem vorigen lag ein kleineres Hünengrab, dessen Schluß= und Decksteine schon früher weggenommen waren. Nachdem auch die Seitensteine zersprengt waren, durchsuchte ich die innere Erdmasse in einer Länge von 12 Fuß, einer Breite von 5 Fuß und einer Höhe von drei Fuß. Außerdem, daß auch hierin sich besonders am Rande viele flache Sandsteine, über dem Urboden eine Brandstelle mit ausgeglüheten Feuersteinen belegt und fast in der Mitte 2 Fuß hoch über dem Urboden in einer Lehmmasse die Scherben einer grobkörnigen Urne befanden, war in dem Grabe nichts von Alterthümern vorhanden.

Vietlübbe im Juni 1845.

J. Ritter.     

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Hünengräber von Leisten (bei Plau).

Auf dem Felde des Gutes Leisten (vgl. Jahrb. IX, S. 355) lagen in der Richtung nach Plauerhagen unweit einer Niederung, auf

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einer nach Südosten sich neigenden Fläche drei Hünengräber von gleicher Größe und Bauart. Auf einem kleinen fast runden Hügel, mit mäßigen Steinen im Umkreise umstellt, so daß sie fast das Ansehen von Kegelgräbern hatten, stand eine längliche Steinkiste von Nordwest nach Südost etwa 10 ' lang, während die Breite nur 4' betrug. Beim Ausbrechen der Steine zum Chausseebau fanden die Arbeiter den Boden der Steinkisten mit Steingrus, besonders weiß ausgeglüheten Feuersteinen belegt, außerdem aber in den Kisten:

1) einen kleinen Streithammer aus Gneis, 3 1/4 " lang,

2) einen geschliffenen, kleinen Keil aus grauem Feuerstein, 3 3/4" lang,

3) einen Schmalmeißel oder eine Lanzenspitze aus hellgrauem Feuerstein, roh zugehauen und nicht geschliffen, 4 1/2" lang,

4) ein spanförmiges Messer aus Feuerstein.

Vietlübbe.

J. Ritter.     

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Schleifstein von Rambow Nr. 2.
Vgl. Jahrb. X, S. 269.

Zu Rambow bei Malchin ward in dem Fundamente eines alten Gebäudes ein Bruchstück von einem Schleifstein aus der Steinperiode gefunden und von dem Herrn Landrath, Reichsfreiherrn von Maltzan auf Rothenmoor, Rambow etc. . dem Vereine geschenkt. Das fast viereckige Bruchstück ist ungefähr 3 Quadratzoll groß und 1 Zoll dick. Es ist von feinkörnigem, quarzigen, festen, rothen Sandstein und an den beiden breiten Flächen und einer schmalen Seite glänzend glatt ausgeschliffen; der Stein ist offensichtlich zu neuern Bauzwecken zerschlagen. Der Stein ist ganz dem bei Dabel in einem Hünengrabe neben Feuersteinkeilen gefundenen, vollständigen Schleifsteine gleich, nämlich roth, flach, dünne und an den beiden breiten Flächen stark ausgeschliffen, und unterscheidet sich von den freilich eben so bearbeiteten, "keulenförmigen" Schleifsteinen, wie solche in Skandinavien oft gefunden werden, dadurch, daß diese prismatisch gestaltet, an mehrern Stellen angeschliffen und aus weißem, feinkörnigen Sandstein sind, wie ein solcher ebenfalls zu Rambow gefunden ist (vgl. Jahrb. X, S. 269 flgd.).

Solche rothe Sandsteinplatten, namentlich die grobkörnigen, welche zu Urnendeckeln dienten, findet man häufig zur Setzung

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von Steinmauern und Fundamenten auf dem Lande angewandt und zeugen für eine unglaubliche Aufräumung der Hünengräber beim Beginn der neuern Ackercultur. Vgl. oben S. 343.

G. C. F. Lisch.     

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Wetzstein von Quetzin.

Auf der Feldmark von Quetzin bei Plau ward beim Ausbrechen von Steinen zur Chaussee in der Erde ein eigenthümlich geformter Stein gefunden und durch den Herrn Pastor Ritter zu Vietlübbe für den Verein gewonnen. Ein eigentliches Hünengrab oder ein Hügel soll an dem Fundorte nicht gewesen sein, jedoch gehört der Stein ohne Zweifel der Steinperiode oder doch einer sehr fernen Zeit an. Der Stein besteht aus festem, dunkelgrauen Schiefer, hat eine sehr regelmäßige, elliptische oder kahnförmige, nach beiden Enden hin zugespitzte Gestalt, ist 9 1/2 "lang, 1 5/8 " breit in der Mitte und überall 3/4 " dick, ist in allen Flächen geglättet und wohl erhalten und an den Kanten ein wenig abgestumpft. Man hat solche Steine früher wohl Weberschiffsteine oder Schleudersteine genannt; in Frid. Franc. Tab. XXVII, Fig. 19 ist ein solcher Stein abgebildet.

In Skandinavien werden solche Steine von verschiedenen Größen, aber immer ungefähr von derselben Gestalt, in Gräbern der Steinperiode und einzeln, häufig gefunden; in der königlichen Sammlung zu Kopenhagen und in der ebenfalls sehr reichen Sammlung des Herrn Professors Nilsson zu Lund finden sich diese Steine in sehr großer Zahl. Ich verdanke die Bestimmung dieser Steine der persönlichen Belehrung des Herrn Professors Nilsson, der mir dieselbe an jedem Exemplare seiner Sammlung so erläutert hat, wie ich die Beschaffenheit später an allen andern Exemplaren, auch dem unsrigen, beobachtet habe. Alle diese Steine haben nämlich an den breiten Seiten mehr oder minder tiefe, oft nur geringe, längs gerichtete Vertiefungen, welche in der Regel nach einer Seite hin schräge links hinab laufen, wenn man den Stein in der linken Hand hält. Sie waren zum Wetzen, Schärfen oder Nachschleifen kleiner Werkzeuge, vielleicht von Pfeilen oder Nadeln, bestimmt, so daß, wenn man den Stein in der linken Hand hielt, die schräge links laufenden Vertiefungen natürlich ohne Absicht entstanden. Die Form war nöthig, um ohne Bohrung von Löchern die Steine sicher in Bändern am Gürtel tragen zu können. Eine große Menge ähn=

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licher Steine setzt diese Bemerkung außer allem Zweifel. Wahrscheinlich wurden diese bequemen Steine auch noch in jüngern Zeiten gebraucht.

G. C. F. Lisch.     


Ueber diese "weberschiffartigen" "Klopf= und Schleifsteine" (vgl. auch oben "Feuersteingeräth=Manufactur von Raben=Steinfeld" S. 345) giebt Herr Masch zu Neu=Ruppin folgende Mittheilung aus Nilssons Forschungen.

Diese Steine, deren Bestimmung die Kopenhagener in den "Historisch=antiquarischen Mittheilungen, Kopenhagen, 1835, S. 81 " noch nicht erkennen, gehören nach Nilsson (Skandinaviske Urinvanare) zu dem Werkzeuge, mit welchem anderes gefertigt wird. Nilsson theilt sie in

Klopf= und Schleifsteine

und liefert viele Abbildungen davon, die seiner Erklärung, mit dem ihm beiwohnenden Scharfblick und Scharfsinn abgefaßt, zum klarsten, evidentesten Beweise dienen. "Sie sind stets von einer harten, öfters quarzartigen Steinart, bisweilen reinem Quarz, bisweilen Quarzsandstein, nie von Feuerstein oder Gneis."

Daß sie, wie die Kopenhagener sagen, sich auch von weicherer Steinart finden, wird dadurch widerlegt.

Der Klopfsteine giebt es 2 Arten:

1) bloße Klopfsteine, mit denen dem Feuersteine die erste Form gegeben, der Stein geschlagen (tillknackat) ward. Sie sind rund gedrückt, flach=rund, flach=oval, vier =, sechseckig etc. ., nicht scharfeckig, auch wohl birnförmig u. s. w., alle haben kleine, in den Flächen und Seiten sich gegenüberstehende, runde Vertiefungen, bisweilen zu einem Loche durchbohrt, zum bessern Fassen.

2) Klopf= und Schleifsteine, mit welchen nur die Schärfe (Schneide) an= oder zurechtgeklopft (gehämmert) und auf deren Fläche dann geschliffen ward. Sie sind flach, viereckig oder oval; in der Mitte der Fläche findet sich eine geradlaufende Ritze (Furche), die vom Schleifen (Reguliren) der geklopften Schneide entstanden ist.

An den Enden beider Arten finden sich die Spuren der Schläge, sichtbar und deutlich.

Schleifsteine, mit welchen (vielleicht) nicht geklopft oder geschlagen ward, welche nur zum Anschärfen stumpfgewordener Schneiden dienten: die "weberschiffförmigen Steine" der Kopen=

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hagener. In der Rille. (Falz) ward ein Riemen befestigt, um sie am Gürtel zu tragen. Die Ritze auf der Fläche ist schräge, wie sie entstehen muß, wenn der Stein in einer, z. B. der linken Hand gehalten und der zu schärfende Gegenstand: Pfeil =, Lanzenspitze etc. ., mit der andern Hand darüber hingeführt wird.

Der ferner in den Histor.=ant. Mitth. erwähnte Stein, mit dem "nun fast verrosteten" eisernen Futter in der Rille, liegt im Museum zu Stockholm und ist nichts anderes, als ein solcher Schleifstein, den die späteren skandinavischen Bewohner, welche die Steingeräthe ihrer Vorbewohner für zauberkräftig hielten, so zu einem "Lebens=Siegesstein" (Amulet), den sie um den Hals trugen, umschafften.

Auch die "Probirsteine" (Hist.=ant. Mitth. S. 83, Fig. 56) rechnet Nilsson unbedingt zu den Schleifsteinen und beweiset es bündig, wie gewöhnlich. Sie gehören unbedingt zu den Urgeräthen und wurden nicht unwahrscheinlich von den Frauen zum Spitzen der Knochennadeln gebraucht und am Gürtel getragen, wie der Riemen beweiset.

Die Anführung, daß sie ursprünglich zum Probiren des Goldes oder Silbers gedient hätten, zerfällt in sich selbst.

Hinsichtlich der Schleifsteine Hist.=ant. Mitth. S. 66 ist Nilsson einverstanden. Die Original=Abhandlung in "Nordisk Tidskrift" etc. . 1 Bd., 2 H.: "Om nord. Oldsager af Stehen", verdeutscht in den "Mittheilungen", S. 63, hat er nach Beendigung seines Werkes kennen gelernt.

Neu=Ruppin.

A. G. Masch.     

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Streithammer von Plau.

Auf dem gaarzer Felde bei Plau ward unter einem Steinhaufen (wahrscheinlich dem Reste eines Hünengrabes) ein Streithammer aus Hornblende gefunden und von dem Herrn Chaussee=Baumeister Mühlenpfort erworben und dem Vereine geschenkt. Er ist klein und flach, hat die Gestalt eines schmalen, gleichschenkligen Dreiecks, ist 4" lang, am breiten Ende 2" breit und 1" hoch. Er zeichnet sich dadurch aus, daß er am breiten Ende in der Mitte durch die Höhe den 1/2" breiten Rest eines alten Schaftloches hat, woraus hervorgeht, daß er aus einer zerbrochenen größeren Streitaxt gebildet ist.

G. C. F. Lisch.     


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c. Zeit der Kegelgräber.


Die Graburnen der Kegelgräber,

von

G. C. F. Lisch

Mit Abbildungen in Holzschnitt.

In Jahrb. X., S. 237 flgd. sind allgemeine Untersuchungen über die heidnischen Grabgefäße überhaupt angestellt und im Verfolg derselben S. 253 flgd. im Besondern die charakteristischen und eigenthümlichen Formen und Verzierungen der Graburnen der Hünengräber oder der Gräber aus der Steinperiode zur Anschauung gebracht. In den nachfolgenden Zeilen soll eine Charakteristik der Urnen der Kegelgräber in Meklenburg, der Gräber aus der zweiten heidnischen Culturepoche, versucht werden; unter Kegelgräbern verstehen wir nämlich die über dem Erdboden aufgeschütteten, kegelförmigen, oder halbkugelförmigen oder backofenförmigen, mit Rasen bedeckten Hügel (tumuli) der reinen Bronze=Periode, Hügel, welche vorherrschend und in der Regel Leichenbrand und nur Geräthe aus Bronze (Legirung aus Kupfer und Zinn) und mitunter Schmuck aus Gold, jedoch nie mehr Stein, auch noch kein Eisen enthalten, mit Ausnahme weniger, höchst seltener Fälle. Wir vermuthen, daß diese Gräber Völkern germanischen Stammes angehören, andere glauben sie den Kelten zuschreiben zu müssen; doch ist diese Frage kaum völlig reif zur Lösung, wenn sich auch nicht leugnen läßt, daß die Schilderungen der Germanen durch die Römer zu dem Inhalte der Kegelgräber trefflich stimmen: die Beantwortung der Frage kann hier auch ganz aus dem Spiele bleiben. Es soll hier auch nicht auf einzelne Ausnahmen, unverbürgte Funde und unklare Bildungen, wie häufig geschieht, gefußt werden; das System, welches sich hier von selbst ergiebt und nicht gemacht wird, gründet sich auf täglich und ohne Ausnahme sich wiederholende Erscheinungen und hunderte von Gräbern.

So viel ist außer Frage, daß die Kegelgräber einem sehr alten Volke angehören, welches einen hohen Grad der Tüchtigkeit und einen sehr feinen, edlen Geschmack besaß. Im südlichen Deutschland wird die Eigenthümlichkeit dieser Bildung oft durch Eindrängung der verwandten römischen Cultur verwischt und im

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Norden in den jüngeren Zeiten durch eine frühere christliche Cultur und einen größeren Seeverkehr oft besonders modificirt; aber in einer gewissen, alten Zeit, der Zeit der reinen Bronze=Periode, ist diese Cultur in allen Ländern der westlichen Ostsee durchaus gleich. Ich habe innerhalb eines Jahres hinter einander die Sammlungen in Stettin, Berlin, Greifswald, Strelitz, Schwerin, Kiel, Kopenhagen und Lund gesehen und verglichen und die Erzeugnisse aller der Völker, denen die Geräthe in diesen Sammlungen angehören, durchaus in allen Stücken übereinstimmend gefunden; ich rede natürlich nicht von äußerst wenigen, einzelnen Ausnahmen während der Zeiten der verschiedenen Uebergänge, die so selten sind, daß sie kaum und mit geringer Sicherheit gefunden werden. Was also von Meklenburg gilt, das gilt zugleich auch von Pommern, Brandenburg, Lauenburg, Lübeck, Holstein, Dänemark und Schonen. - Der jüngsten heidnischen Periode, der wendischen, können diese Gräber natürlich nicht angehören.

Die Verfertigung der Urnen ist zwar in Jahrb. X. a. a. O. zur Untersuchung gezogen, jedoch mag eine kurze Schilderung der allgemeinen Eigenthümlichkeiten auch hier willkommen sein. Die Urnen der Kegelgräber sind, wie alle übrigen heidnischen Grabgefäße, aus Thon und zerstampftem Granit aus freier Hand geformt, dann mit einer feinen Thonschicht überzogen und in einem freien Feuer gedörrt oder halb gar gebrannt. Im Besondern findet man aber unter den Urnen der Kegelgräber sehr viele, welche ein viel mehr grobkörniges Gemenge haben, als die Urnen der Stein= und der Eisen=Periode; mitunter ist der Granit oder Feldspath nur so grob zerstoßen, daß die Gefäße von außen wie eine höckerige Steinmasse erscheinen. Im Allgemeinen hat man aber nur wenig Sorgfalt auf die Ausarbeitung der Grabgefäße gewandt und den Schmuck der Verzierungen fast ganz verschmäht, obgleich es auch viele sehr sauber gearbeitete Gefäße aus dieser Periode giebt. Dagegen sind die Grundformen immer edel und rein, wenn auch die rauhe Außenseite mitunter nicht gefallen mag. Die Grundform nähert sich immer mehr oder weniger dem Cylinder und man hat daher die Urnen der Kegelgräber auch wohl vasenförmige genannt, während die runden, kannenförmigen Urnen der Steinperiode sich mehr der Kugel, die flachen, schlüsselförmigen Urnen der Eisenperiode mehr der Scheibe nähern. Die Urnen der Kegelgräber vermeiden stets eine zu große Zuspitzung des Fußes und eine zu große Oeffnung der Mündung. Man kann die Grundform der Urnen der Kegelgräber eine antike nennen, wenn man unter antiken Formen die Formen der altitalischen und altgriechischen Cultur versteht, einer Cultur,

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welche auch in den bronzenen Geräthen mit der nordischen übereinstimmt. Die großen Urnen der Kegelgräber gleichen in der Form ganz den schlichten römischen Graburnen aus Mittelitalien und unterscheiden sich von diesen oft nur dadurch, daß die römischen aus andern Thonarten gefertigt und gleichmäßig und fest gebrannt sind. Ich rede hier natürlich nicht von den bemalten sogenannten etrurischen Vasen griechischer Cultur, sondern nur von den in Gräbern Mittelitaliens gefundenen, röthlichen, schmucklosen Urnen zur Aufbewahrung der verbrannten Gebeine. Wenn man erst mehr auch für die Geschichte der Cultur, als für die höchste Ausbildung der Cultur sammelt und forscht, wird sich die Aehnlichkeit der alten Cultur des Südens und des Nordens zur Zeit der Bronzeperiode auffallend zeigen.

Endlich ist es eine Eigenthümlichkeit der Urnen der Bronzeperiode, daß die Grundform derselben fast in allen Gefäßen gleich ist. Freilich ist jede Urne anders, als die andere, und es findet sich die moderne Uniformität im Alterthum nicht; aber in keiner Periode des Alterthums ist das Festhalten an der edlen Grundform so allgemein, als in der Bronzeperiode, und in jeder andern Periode findet eine häufigere Abweichung von dem Grundgedanken und eine größere Mannigfaltigkeit statt.

Was nun die Form der einzelnen Urnen der Kegelgräber und vielleicht auch ihre Bestimmung betrifft, so lassen sich zur Zeit der Bronzecultur gleichzeitig drei Arten von Grabgefäßen unterscheiden.

I. Große, vasenförmige Urnen ohne Henkel,

mit den Ueberresten des verbrannten Leichnams gefüllt und, wenn mehrere Urnen in demselben Grabe stehen, gewöhnlich die größeren Knochenstücke enthaltend (ossuaria=Beinurnen). Am häufigsten findet sich jedoch nicht mehr, als eine solche große Urne in einem Grabe, und wenn sich mehr als eine Urne in einem Grabe findet, so ist die große Urne das Hauptgefäß, da es in der Regel auch die bronzenen Alterthümer zwischen den Knochen liegend enthält. Diese großen Urnen sind in der Regel sehr dickwandig und grobkörnig, am gewöhnlichsten von ganz hellbrauner Farbe und, mit höchst seltenen Ausnahmen, ohne Verzierungen. Ihre Form nähert sich der Cylinderform, die Ausbauchung ist nur sehr geringe und der Bauchrand liegt gewöhnlich in der Mitte. Ihre Höhe beträgt gewöhnlich 8" bis 10".

Diese großen Beinurnen scheiden sich in zwei verschiedene Arten:

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1) Große, vasenförmige, ungehenkelte Urnen mit abgerundetem Bauchrande.

1/2 Größe.

Urne

Diese Art von Urnen kommt in den Gräbern der reinen Bronzeperiode am häufigsten vor und acheint den Gräbern der ältern Zeit anzugehören. Die Form ist in der Regel edel und rein und verträgt ohne Störungen geringe Abweichungen (vgl. Frid. Franc. Tab. V.). Oft ist der Rand über dem Bauche höher, oft die Ausbauchung geringer und dann nähert sich die ganze Urne mehr dem Cylinder, ja es giebt aus der Bronzeperiode Urnen, welche die vollkommene Cylindergestalt haben. So stand zu Rakow bei Bukow in einem Kegelgrabe eine 13 " hohe, ganz cylindrisch geformte Urne, bei welcher ein Schwert und eine Lanzenspitze aus Bronze und eine 2 Fuß lange, bronzene Nadel, deren Knopf mit Goldblech überzogen war, gefunden wurden (vgl. Erster Bericht über das Antiquarium zu Schwerin, S. 9). Urnen dieser Art sind in Gräbern häufig zu finden, seltener in den Sammlungen, da sie, vielleicht ihrer Größe wegen, in den Gräbern gewöhnlich zerdrückt sind. Die oben abgebildete Urne ward in einem Kegelgrabe zu Perdöhl (Jahresber. V, S. 48 flgd.) gefunden; in andern Kegelgräbern daselbst fanden sich ähnliche Urnen. Diese Urnen scheinen die Grundform gebildet zu haben, da sich Gefäße aller Art und Größe von derselben Form finden.

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2) Große, vasenförmige, ungehenkelte Urnen mit scharfem Bauchrande.

1/3 Größe.

Urne

Diese Art von Urnen wird in den Kegelgräbern der jüngern Zeit häufig gefunden. Es läßt sich ihr jüngeres Alter daraus ermessen, daß die in ihnen gefundenen Bronzen gewöhnlich nicht sehr tiefen Rost haben und daß sie noch in Begräbnissen vorkommen, welche schon der Eisenperiode angehören (vgl. Frid. Franc. Tab.VI, Fig. 1, 3 und 4, u. Erläut. S, 23 flgd.). Sie sind sehr weit verbreitet und kommen noch in Böhmen vor (vgl. Kalina von Jäthenstein: Böhmens Alterthümer Taf. XXXIII, Fig. 2). Wegen des in der Mitte liegenden scharfen Bauchrandes ist ihre Grundform sehr fest bestimmt und daher erträgt sie keine andere Abweichung, als daß etwa der Bauchrand um ein geringes höher oder tiefer liegt. Die oben abgebildete Urne ward in dem Kegelgrabe von Meyersdorf Nr. 1. (vgl. Jahresber. V, S. 47) gefunden; auch fanden sich in den perdöhler Kegelgräbern (vgl. daselbst S. 48 flgd.) Urnen dieser Art. Diese Urnen sind den mittelitalischen Graburnen am ähnlichsten.

Diese beiden Arten von Urnen charakterisiren die Bronze=Periode hinlänglich; sie müssen lange Zeit in Anwendung gewesen sein, da noch in der Eisen=Periode mitunter ganze Lager von ähnlichen Urnen, wenn auch nicht in so reinen und strengen Formen, gefunden sind.

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3) Mittelgroße, vasenförmige, ungehenkelte Urnen.

1/2 Größe.

Urne

Mitunter stehen in größeren oder durch den Inhalt ausgezeichneteren Kegelgräbern, namentlich wenn sie mehrere Urnen enthalten, neben gehenkelten Urnen auch ungehenkelte Urnen von mittlerer Größe, welche gewöhnlich feiner und sauberer gearbeitet und von zierlichern Formen sind. Dergleichen Fälle sind aber in Verhältniß zu der großen Masse von Kegelgräbern, welche sich im Lande finden, nicht häufig. Die oben abgebildete Urne stand in dem großen, merkwürdigen Kegelgrabe von Ruchow (vgl. Jahresber. V, S. 32, Nr. 8) und ist vielleicht keine Graburne, sondern ein dem Todten mitgegebenes Gefäß zum häuslichen Gebrauche, da die Leiche nicht verbrannt, sondern in einer ausgehöhlten Eiche beigesetzt war. Die Verzierung, welche in senkrechter Auskerbung des etwas erhöheten Bauchrandes besteht, ist noch an einer andern Urne unbekannten Fundortes nachzuweisen.

II. Mittelgroße, vasenförmige Urnen mit Henkeln.

Diese Urnen finden sich in der Regel in den Gräbern nicht allein, sondern nur neben einer großen, vasenförmigen, ungehenkelten Urne und enthalten gewöhnlich keine Knochen, sondern nur Sand und Asche und etwa kleine Knochensplitter, aber fast nie Alterthümer; man kann sie daher Aschenurnen (cineraria) nennen. Wenn sich eine solche Urne allein in einem Grabe findet, so ist sie nur scheinbar allein beigesetzt; in einem solchen Falle pflegen, statt der ungehenkelten Beinurnen, die verbrannten Knochen in einem Haufen oder in einer von Steinen gebildeten Höhlung oder Kiste gesammelt zu sein. Die gehenkelten Urnen sind fast immer von feinerer Masse, viel dünner als die ungehenkelten Urnen, oft ganz dünne, sauber ausgearbeitet, von

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schwärzlicher Farbe und mitunter mit Verzierungen geschmückt. Die Grundform ist der der ungehenkelten Urnen mit abgerundetem Bauchrande (I, 1) gleich; nur ist die Form der gehenkelten Urnen in der Regel etwas geschmackvoller und zierlicher. Die gehenkelten Urnen scheinen daher ebenfalls einer älteren Periode anzugehören, um so mehr, da in der Steinperiode Urnen mit großen Henkeln vorkommen und sich in der Eisenperiode keine Urnen mit großen Henkeln mehr finden; in der Eisenperiode haben die Urnen nur durchbohrte Knötchen oder Höcker, durch welche man Schnüre ziehen konnte (Seiltöpfe). Die Henkel an den Urnen der Bronzeperiode sind aber so groß, daß man mit der vollen Hand hineinfassen kann. Die Höhe der Henkelurnen beträgt gewöhnlich 6 bis 7 ".

Die gewöhnlichste Gestalt der Henkelurnen der Kegelgräber ist die hier abgebildete, welche in einem Kegelgrabe zu Gallentin (vgl. Jahresber. II, S. 38, Nr. 1) gefunden ist; sie ist schwärzlich, etwas dick in den Wänden und sonst ganz gewöhnlich gearbeitet.

1/3 Größe.

Urne

Mitunter haben diese gehenkelten Urnen unter dem Boden einen niedrigen, erhabenen Ring statt eines Fußes, während sonst an allen andern Urnen der Boden ganz glatt ist. Im Allgemeinen läßt sich bemerken, daß sich diese gehenkelten Urnen nicht so häufig finden, als die ungehenkelten.

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Eine etwas zierlichere Form hat eine in einem Kegelgrabe zu Perdöhl (vgl. Jahresber.V, S. 52, Nr. 18) gefundene Henkelurne

1/3 Größe.

Henkelurne

welche ziemlich dickwandig und von braungrauer Farbe ist. Sie zeigt zugleich eine Form der Verzierung aus der Bronzeperiode, welche aus concentrischen Halbkreisen besteht, die an einem mehrstreifigen, horizontalen Bande hangen, also eine Art "Guirlande" bilden. Diese Art der Verzierung bildet sich sehr frei, leicht und geschmackvoll und ist ohne Zweifel aus dem vorherrschenden Ornament der Bronzeperiode entsprungen, nämlich aus den bekannten horizontalen Spiralwindungen

Ornament

Urnenverzierungen sind übrigens in der Bronzeperiode sehr selten. In einem andern Kegelgrabe zu Perdöhl (vgl. Jahresber. V, S. 54, Nr. 25.) ward noch eine andere, gleich geformte und verzierte, jedoch kleinere Urne gefunden.

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Ein anderes Ornament der Henkelurnen aus der Bronzeperiode besteht in vertieften, parallelen Kreisen, welche über dem Bauchrande bis zum Henkel liegen, wie die hier abgebildete,

1/3 Größe.

Urne

zu Gallentin gefundene Urne (vgl. Jahresber. II, S. 38, Nr. 2) zeigt.

III. Kleine Grabgefäße verschiedener Art.

Völlig und ausschließlich eigenthümlich sind der Bronzeperiode die ganz kleinen Gefäße oder Näpfe, welche sich sehr häufig in den Gräbern finden und hier gewöhnlich oben in den größern Urnen stehen; sie sind in der Regel ungefähr 3 " hoch und von sehr zierlichen und geschmackvollen, oft rein "antiken" Formen. Sie enthalten gewöhnlich nur etwas mit Asche vermischten Sand und sind vielleicht bestimmt gewesen, die Asche von den Stellen der edleren Theile des Leibes, z. B. des Herzens, der Augen u. s. w. aufzunehmen. Ihre Formen sind sehr mannigfaltig (vgl. Frid. Franc. Tab. XXXV.), jedoch lassen sich einige Hauptformen herausfinden:

1) kleine Gefäße in Gestalt der großen, ungehenkelten Urnen mit abgerundetem Bauchrande: diese sind nicht sehr häufig und sind in der Farbe gewöhnlich auch hellbraun;

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2) kleine Gefäße in Gestalt der großen ungehenkelten Urnen mit abgerundetem Bauchrande, mit ziemlich engem und hohem, oft etwas eng auslaufenden Halse, auf dem Bauchrande mit zwei ganz kleinen, durchbohrten Knötchen, deren Oeffnung nicht größer, als eine dünne Schnur dick ist; diese charakteristischen Gefäße finden sich nicht selten in den Kegelgräbern; die hier abgebildete Urne

1/3 Größe.

Urne

ward in einem Kegelgrabe zu Perdöhl in einer großen Urne gefunden (vgl. Jahrb. V, S. 52, Nr. 15);

3) kleine Gefäße in Gestalt der großen gehenkelten Urnen mit abgerundetem Bauchrande, mit nicht ganz hohem, an der Oeffnung etwas nach außen umgebogenen Halse, mit einem großen Henkel am Halse; diese Gefäße, welche oft sehr sauber, edel und zierlich sind, werden häufig gefunden: das hier zunächst abgebildete Gefäß

1/3 Größe.

Urne

ist zu Moltzow gefunden, einer Feldmark, deren Kegelgräber an ähnlichen kleinen, zierlichen Gefäßen besonders reich sind. Das ferner hier abgebildete Gefäß

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1/2 Größe.

Gefäß

ward in einem Kegelgrabe zu Retzow gefunden (vgl. unten); es zeichnet sich durch seine auf dem Bauchrande angebrachten Verzierungen aus, abwechselnd erhabene und vertiefte, schräge rechts laufende Schwingungen, welche tief in der ganzen Oberfläche des Gefäßes haften und bei der Verfertigung desselben geformt sein werden; dieselbe Verzierung findet sich noch an einigen kleinen, ähnlichen Gefäßen und einer großen, ungehenkelten, zu Spornitz gefundenen im Frid. Franc. Tab. V, Fig. 7, abgebildeten Urne in der großherzoglichen Sammlung und ist also für die Bronzeperiode wohl eine charakteristische Verzierung und bei der Seltenheit der Ornamente wohl zu beachten;

4) kleine gehenkelte Schalen, ungefähr in dem Charakter der Urnen, von den zierlichsten Formen, deren Grundtypus (dem dorischen Kapitäl ähnlich) die in Jahrb. X, S. 283, abgebildete, zu Moltzow gefundene Bronzeschale zu sein scheint; sie scheinen zum Ueberstülpen zu klein und überhaupt durch ihren Bau nicht geeignet zu sein und sind auch oft neben Urnen in Gräbern gefunden; sie sind oft ganz klein, oft etwas größer, bis zur Größe der eben erwähnten Bronzeschale: die hier abgebildete Schale

1/2 Größe.

gehenkelte Schale

ward zu Moltzow gefunden, wo überhaupt viele Schalen gefunden sind.

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IV. Seltnere Formen von Urnen.

Außer den oben aufgeführten, häufig vorkommenden, charakteristischen Formen kommen zuweilen, jedoch sehr selten, auch ganz ungewöhnliche Urnenformen vor. Zu diesen gehört die hier abgebildete bienenkorbförmige Urne, welche die Oeffnung an der Seite hat oder vielmehr eine Thüröffnung, welche mit einer Platte durch vorgeschobene Riegel verschlossen werden konnte. Die Urne ist zu Kikindemark bei Parchim in einem Kegelgrabe gefunden (vgl. Jahresber. III, S. 59).

1/3 Größe.

Urne

Sie hat senkrechte Wände, eine zugespitzte, gewölbte Decke, so daß sie oben und unten geschlossen ist, und eine viereckige Oeffnung an der Seite; um diese Oeffnung geht ein erhabener Rand, durch welchen an jeder Seite zwei Löcher gebohrt sind, durch welche die Riegel vor der einpassenden Thür geschoben wurden. Zu dem oben mitgetheilten Holzschnitte ist zu bemerken, daß die Wände der Urne deshalb so dick dargestellt sind, weil die Urne jetzt inwendig mit Gyps bekleidet und zusammengehalten ist, da sie zerbrochen war.

Urnen von gleicher Gestalt sind bis jetzt nur noch außerhalb Deutschland beobachtet und zwar zu Rönne auf Bornholm und zu Burgchemnitz in Thüringen (vgl. Jahresber. III, S. 49, Note).

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Außerdem sind noch an seltnern Formen ganz cylinderförmige und eiförmige, mit einpassenden Deckeln versehene Urnen

1/3 Größe.

Urne

in mehreren Kegelgräbern zu Gallentin gefunden (vgl. Jahresber. II, S. 38 - 39).

V. Große Schalen.

In den Kegelgräbern finden sich oft große Schalen, welche, so viel bekannt ist, ebenfalls der Bronzeperiode charakteristisch sind. Sie sind groß, mehr oder minder flach, bald mit einem oder zwei Henkeln, bald ohne Henkel und ungefähr von der hier abgebildeten Form. Die hier dargestellte Schale

1/3 Größe.

Schale

ward in einem Kegelgrabe zu Meyersdorf über die oben I, 2 abgebildete große Urne mit scharfem Bauchrande gestülpt gefun=

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den (vgl. Jahresber. V, S. 47). Solche Erscheinungen sind in Kegelgräbern nicht sehr selten. In den 10 Kegelgräbern von Perdöhl waren z. B. 5 Urnen mit solchen Schalen bedeckt; vgl. Jahresber. V, S. 48 flgd. Nr. 5, 17, 18, 23 und 24.

Eine in der großherzoglichen Sammlung aufbewahrte Schale hat als Verzierung am Rande eben solche tiefe, schräge rechts gehende Schwingungen, wie sie das oben S. 363, III, 3 abgebildete kleine Gefäß von Retzow zur Verzierung trägt.

In Meklenburg sind große Schalen aus der Bronzeperiode nur als Deckschalen der Urnen beobachtet worden. Von einem anderen Gebrauche hat sich keine Spur gezeigt, am wenigsten hat irgend eine Erscheinung zur Annahme von Opferschalen Veranlassung geben können, von denen lange und häufig genug gefabelt ist.


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Kegelgrab und Opferstätte von Peccatel
bei Schwerin, Nr. 2.

Mit einer lithographischen Abbildung.

In Jahrb. IX, S. 369 - 378, ist die Aufdeckung eines sehr merkwürdigen Kegelgrabes zu Peccatel bei Schwerin beschrieben, eines der merkwürdigsten Kegelgräber, welche je in Deutschland aufgedeckt sind. Ebendaselbst S. 370 - 371 ist eines andern, größern Kegelgrabes gedacht, welches ganz nahe bei jenem liegt; an diesem haften bei den Bewohnern der umherliegenden Dörfer viele Sagen, von denen dort einige mitgetheilt sind. Der Hauptinhalt der Sagen ist folgender.

In dem Berge, welcher "Rummelsberg" genannt wird, wohnen die Unterirdischen, welche hier ihre vollständige Wirthschaft haben. Mitunter kommen sie auch ans Tageslicht und halten auf der Spitze des Hügels Tafel, wozu sie sich auch Kessel und andere Geräthe aus den andern Bergen leihen. Kommt ein Mensch dazu und nimmt etwas von der Tafel, so kann diese nicht eher verschwinden, als bis das Weggenommene wieder hingelegt ist. - Dies ist der Hauptinhalt einer Sage, welche vielfach gestaltet und ausgeschmückt bei dem Volke umhergetragen wird. Die Begriffe: Unterirdische, Tafel und Kessel, bilden aber die Hauptegriffe der Erzählungen.

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Die Berührung des Grabes war den Bewohnern des Dorfes Peccatel strenge untersagt. Nachdem aber der Dorfschulze gestorben war, hatte der Besitzer des Ackerstückes, auf welchem das Grab liegt, nicht nur den übrigen Bewohnern des Dorfes erlaubt, von dem Grabe Sand zu holen, sondern hatte auch selbst, bei wankenden Vermögensumständen, nach Schätzen in demselben geforscht, da das andere Grab so viel Ausbeute gegeben hatte. Er hatte bei diesen Untersuchungen mit einer Stange ein Steingewölbe in der Mitte des Grabes getroffen, war von oben herab hineingedrungen und zufällig gerade auf viele Bronzen gestoßen, welche er kaum hervorgeholt hatte, als die umherliegenden Steine in die Tiefe des Loches nachstürzten. In seinen Hoffnungen getäuscht, zeigte er bei dem großherzoglichen Domanial=Amte zu Schwerin den Fund als einen "zufällig am Rande des Hügels" gemachten an und lieferte die gefundenen Bronzen ein, um die Abtragung des Hügels auf Anderer Kosten zu erreichen und Theil an den in demselben enthaltenen Schätzen zu gewinnen, für welche, wie er in vollem Ernste versicherte, man das ganze Dorf kaufen könne. Unter solchen Umständen, da das Grab Aussicht auf wissenschaftlichen Gewinn eröffnete und vor unberufenen Händen nicht länger zu schützen war, mußte die Aufdeckung des Grabes vorgenommen werden. Ich begab mich daher sofort nach Peccatel, nahm die vorbereitenden Erdabgrabungen vor und deckte in Gegenwart und mit Hülfe des Herrn Dr. Beyer am 22. Novbr. 1845 alle Stellen auf, welche Gewinn verhießen. Geldeswerth und seltene Geräthe wurden auffallender Weise gar nicht gefunden, so sehr auch an manchen Stellen der Anschein dafür sprach; dagegen war der wissenschaftliche Gewinn sehr erheblich.

Der Hügel maß 120 Schritte im Umkreise und im Durchmesser 45 Schritte von Osten gegen Westen und 40 Schritte von Norden gegen Süden; er war in der Mitte ungefähr 10 Fuß hoch, von der Grundfläche der Aufthürmungen im Innern, und sehr rund und regelmäßig gewölbt, so daß er fast wie ein regelmäßiger Kugelabschnitt erschien; das ganze Erdreich, auf welchem der Hügel stand, schien von Natur etwas erhöhet zu sein. Er war, mit Ausnahme einzelner Steinsetzungen im Innern, ganz von Erde aufgeführt, deren Masse von den Arbeitern auf ungefähr 4000 vierspännige Fuder geschätzt ward. Der ganze Hügel bestand aus dem groben, lehmhaltigen Sande, aus welchem die ganze, durchaus flache Feldmark in der Tiefe unterhalb der Tragerde besteht, war jedoch an vielen Stellen verschieden gemischt.

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Da diese Masse zum völligen Abtragen zu groß war, so ward zuerst der Rand tief hinein abgetragen; dieser war nicht mit Steinen umsetzt, sondern ebenfalls nur von Sand gebildet; von Osten und Süden her ward der Hügel bis gegen die Mitte hin zum Theil abgetragen. Sodann ward ein großer Kreuzschnitt von Osten gegen Westen und von Süden gegen Norden bis auf den Urboden gemacht und von diesen Durchschnitten wurden Querdurchschnitte gegen die Ränder hin gemacht und endlich die meisten noch stehenden Theile in die Durchschnitte abgegraben. Es blieben nur einige Segmente, welche keinen Gewinn zu geben verhießen, nach den Rändern hin stehen.

Bei dem Durchschnitte von Osten gegen Westen ward auch der Hauptinhalt des Grabes bloß gelegt, indem genau in dieser Linie alles dasjenige stand, weshalb der Hügel vorzüglich aufgeführt zu sein schien.

Ungefähr in der Mitte des Grabes, etwas mehr gegen Osten hin, stand ein von großen Feldsteinen aufgeführtes Begräbniß, ungefähr ein Würfel von 5 Fuß. In der Tiefe lagen neben den zerbrannten starken Menschengebeinen die Trümmer von zwei Urnen, einer grobkörnigen, hellbraunen Urne und einem feinkörnigen, schwärzlichen Henkelgefäße. Neben diesen Urnentrümmern hatten die Alterthümer gelegen, welche von dem Bauer hervorgeholt und abgeliefert waren, nämlich:

ein Paar Handbergen aus Bronze, wie sie Frid. Franc. Tab. IV und Jahrb. IX, S. 329 abgebildet sind, vom Leichenbrande in sehr viele und verbogene Stücke zersprengt;

zwei gewundene, starke Kopf= oder Halsringe aus Bronze, wie Frid. Franc. Tab. X, Fig. 2, ebenfalls vom Leichenbrande in mehrere Stücke zersprengt;

fünf Handringe aus Bronze, ganz wie Frid. Franc. Tab. XXII, Fig. 7, vom Leichenbrande nicht zerstört;

ein sogenanntes Hütchen oder ein Buckel aus Bronze, von der Bildung wie Frid. Franc. Tab. XXIII, Fig. 10, jedoch ungewöhnlich groß, 4 " im Durchmesser der Platte und ungefähr 3" hoch, durch den Leichenbrand zersprengt und verbogen:

all diese Gegenstände haben starken Rost;

eine Büchse von Bronze, rund und mit plattem Boden und Deckel, wie die in Frid. Franc. Tab. XII, Fig. 3 und 4 abgebildeten, besonders aber wie die Fig. 4 abgebildete und ähnlich wie die in Jahrb. X, S. 281 abgebildete eingerichtet, nämlich

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Opferalter in einem Kegelgrabe zu Peckatel
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mit einem erhaben verzierten Boden, so daß die untere Seite die Hauptsache zu sein scheint, mit einem glatten, nicht verzierten Deckel, durch dessen Handhabe, so wie durch die beiden auf den Seitenrändern des Gefäßes stehenden Oehren ein Riegel gegangen ist, 4 " im Durchmesser und 1 1/2 " hoch, auf dem Boden sehr stark, auf dem Deckel fast gar nicht, auf den Seitenwänden sehr wenig gerostet; der Deckel ist defect, in der Seitenwand fehlt ein kleines Stück schon ursprünglich, eben so sind die Verzierungen eines Viertheils des Bodens durchbrochen gearbeitet: wahrscheinlich ist der Guß an diesen Stellen nicht gekommen und das ganze, sonst hübsche Gefäß bei der Einsetzung in den Hügel noch gar nicht ganz fertig gewesen; dem Leichenbrande ist die Büchse nicht ausgesetzt gewesen, eben so auch nicht

fünf fein durchbohrte Perlen oder Knöpfe von braunem Bernstein, abgeflacht und mit scharfen Rändern, von verschiedener Größe, 1 1/4 ", 1 ", 3/4 " und 1/2 " im Durchmesser und von verhältnißmäßiger Dicke, 3/4 " bis 1/4 " dick.

Genau in der Linie und in der Richtung von Osten gegen Westen stand ungefähr 10 Schritte westlich von der beschriebenen Begräbnißstelle bis gegen den westlichen Rand des Grabes ein Bau, dessen ganze Beschaffenheit und Regelmäßigkeit von der größten Merkwürdigkeit ist und offenbar einen gottesdienstlichen Zweck gehabt hat, um so mehr da von heidnischer Bestattungsweise unter diesem Bau keine Spur zu finden war. Als von oben hineingegraben ward, entstand die lebhafte Hoffnung, hier eine bedeutende Bestattung zu finden; aber die Hoffnung ward gänzlich getäuscht, jedoch durch eine sichere Ansicht ersetzt, welche sich nach völliger Bloßlegung als unzweifelhaft darstellte.

Die Mitte dieses Baues, welche durch eine beigeheftete lithographische Abbildung der frei gelegten Stelle in dem Durchschnitte des Grabes veranschaulicht ist, nahm ein Altar ein. Auf dem Urboden stand eine ganz regelmäßige, viereckige Erhöhung von 10 Fuß Länge, 10 Fuß Breite und 5 Fuß Höhe, in dem Niveau der Grundfläche des Begräbnisses; das ganze Erdreich schien aber vor dem Bau schon etwas erhöhet zu sein. Sie war ganz von dem gleichmäßigen, groben, lehmhaltigen Sande, aus welchem der umherliegende Acker besteht und welcher bei Aufthürmungen in den Seitenwänden fest steht, ohne irgend eine andere Beimischung, aufgeführt und mit einer doppelten oder dreifachen Lage ungefähr kopfgroßer Feldsteine bedeckt. Weder auf dem Urboden, noch in der Sandaufschüttung, noch auf der Steinbedeckung zeigte sich irgend eine Spur von Knochen oder Kohlen: das Ganze war völlig und durchaus rein. Oben auf stand zwischen einigen höher gestellten Steinen ein ziemliches geradewandiges,

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ungefähr 6 " hohes, schon zerbrochenes, thönernes Gefäß, welches am Rande mit 1 1/2 " hohen, aus weit von einander stehenden Augen o gebildeten Zickzacklinien verziert war, in dieser Form.

Linie auf einem Gefäß

Daneben scheint noch ein anderes thönernes Gefäß in Form einer niedrigen Schale gestanden zu haben, da sich Bruchstücke von dem scharfen Bauchrande eines Gefäßes fanden, welche nicht zu dem ersten Gefäße gehört haben können.

Die Arbeiter waren sehr erstaunt, hier wirklich "die Tafel der Unterirdischen" zu finden; die Verwunderung ward aber noch erhöhet, als sich bald darauf auch der "Kessel" fand.

Oestlich unmittelbar an dem Altare stand ein durchaus regelmäßiger, cirkelrunder Kessel von gebrannter Erde, von 3 Fuß Durchmesser und 2 Fuß Tiefe, mit dem Rande ungefähr 1 Fuß über die Oberfläche des Altars hervorragend. Er stand ebenfalls auf einem Unterbau von demselben lehmhaltigen Sande und war auf dem Boden mit kleinen Feldsteinen ausgelegt und außen mit kleinen Feldsteinen in Sand ummauert, so daß der ganze Kesselbau in dem äußern Rande einen Durchmesser von 5 Fuß hatte. Die Wände des Kessels selbst waren von demselben lehmhaltigen Sande aufgeführt, aus welchem der ganze Hügel bestand. Wegen der Lehmhaltigkeit wird dieser Sand vom Feuer roth gebrannt und fest stehend, durch langes Brennen und Aufnahme von Ruß und Harz aber kohlschwarz und so fest, daß er losen Ziegeln ähnelt 1 ). Der Kessel war an Ort und Stelle von diesem Sande aufgeführt und ausgebrannt; die Wände bildeten eine ungefähr 2" dicke, schwarze Masse, welche so fest war, daß sie mit Spaten abgehauen werden mußte; nach außen hin war der umkleidende Sand roth gefärbt. Das Innere des Kessels enthielt nichts Besonderes, sondern war bei der Aufschüttung des Hügels mit reinem Sande gefüllt worden. Auch der Unterbau enthielt nichts als reinen Sand.

Unmittelbar östlich an dem Kessel stand ein kleiner viereckiger Tisch oder Altar, an jeder Seite 5 Fuß lang, von der Höhe des großen Altars, ebenfalls von reinem Sande aufgeführt


1) Diese Bildungen dürften die ältesten Ziegel sein, um so zu sagen. Lehmziegel und den Brennofen, so wie den Kalk kannten die Germanen noch nicht: Tac. Germ. c. 16: "Ne caementorum quidem apud illos aut tegularum usus".
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und mit einer doppelten Lage von kleinen Steinen gepflastert. Auch diese Erhöhung enthielt nichts außer Sand und Steinen.

Unmittelbar westlich an dem großen Altare, bis gegen den westlichen Rand des ganzen Hügels, stand auf dem Urboden in kleinen Feldsteinen eine regelmäßige Mulde oder Wanne, ebenfalls aus schwarz gebranntem Sande, gegen 6 ' lang, 3 ' breit und in der Mitte gut 1 ' tief, mit sehr fest gebrannter, 3 " dicker Wand, welche ausgebrochen werden mußte und sich in Stücken sehr gut transportiren und aufbewahren ließ. Diese Mulde, deren oberer Rand 3 Fuß niedriger stand, als die Oberfläche des großen Altars, war ebenfalls an Ort und Stelle gebauet und ausgebrannt, ohne Zweifel durch wiederholten, heftigen Brand, weil sonst die Mulde nicht eine so große Dicke und Festigkeit erlangt haben würde. In dieser Mulde lag eine unverbrannte Leiche, nach Osten und dem Altare hinschauend, mit den Füßen östlich am Altare, mit dem Schädel westlich gegen den Rand des Grabes. Die Leiche war sorgfältig in die Mulde gelegt und lag daher mit dem Becken tief und mit Kopf und Füßen viel höher; das Gerippe nahm daher nur einen horizontalen Raum von 5 Fuß ein: Die Leiche war in schwarze Erde gepackt, welche vielleicht aus den nahen Wiesen, ehemals Erlenbrüchen, genommen ward und daher noch hin und wieder verkohlte Rinde zeigte; diese schwarze Erde, welche sonst nirgends in dem ganzen Hügel lag, zeigte sich schon bei dem ersten Spatenstiche in den Rasen des Grabes. Vielleicht war es Branderde; jedoch ließ sich dieses nicht mit Bestimmtheit ermitteln. Das Gerippe ließ sich in seiner regelmäßigen Lage und ganzen Beschaffenheit sehr klar erkennen, obgleich es so morsch war, wie es in alten Gräbern selten gefunden wird; der Schädel ließ sich zu Moder zerreiben, die starken Schenkelknochen ließen sich zum größern Theile herausholen. Von Alterthümern war auch hier nichts zu finden; einige Scherben von einem thönernen Gefäße lagen seitwärts. Kohlen zeigten sich nirgends.

Dieser ganze Bau ist in seiner Art einzig und merkwürdig 1 ). Unser Verein hat von jeher die gottesdienstliche Deutung der gewöhnlichen Geräthe und gewöhnlichen Steingräber verschmäht, und die Zeiten werden überhaupt vorüber sein, wo man jedes Steingrab für einen Opferaltar und jeden steinernen Keil für ein Opfermesser ausgab. Aber hier, in Gegenwart


1) Ungefähr zu derselben Zeit scheinen unsere eifrig forschenden Mitglieder v. Kardorf und Ritter ungefähr dieselbe Entdeckung in einem Grabe zu Groß=Methling gemacht zu haben, obgleich sie sich derselben noch nicht klar bewußt waren. Vgl. die folgende Aufgrabung.
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zweier Alterthumsforscher, welche nicht tumultuarisch in die Tiefe gruben, sondern mit Vorsicht und Ruhe erst den ganzen Bau umher völlig bloß legten und untersuchten, und in Gegenwart von 38 verständigen Arbeitern aus dem Bauerstande ist ein Irrthum unmöglich. Der Kessel und die Mulde standen stundenlang in den Wänden frei; sie wurden mit Haken und Spaten ausgeräumt; man stieg in sie hinein und sie konnten nur mit Mühe zertrümmert werden, als sie zur Untersuchung des Grundes entfernt werden mußten. Wir sind abgesagte Feinde einer jeden Hypothese, welche sich nicht auf Thatsachen begründen läßt; aber hier läßt sich zum ersten Male eine gottesdienstliche Deutung des Baues nicht abweisen. Der hier so genannte Altar wird wirklich ein Altar zum Schlachten des Opfers, die Leiche, welche zu den Füßen des Altars in der Mulde lag, vielleicht ein geopferter Sklave oder Kriegsgefangener gewesen sein 1 ), da man ihr nicht die Ehre der Verbrennung angethan hat. Der Kessel im Osten des Altars ist entweder als Wasserbehälter oder zu einem besondern Brandopfer, der verbrannten Hauptleiche gegenüber, benutzt worden. Der ganze Bau wird früher bloß gestanden haben und zum Todtencultus für die daneben verbrannten Leichen benutzt worden sein. Nach dem Aussterben eines Geschlechts oder dem Ende irgend einer Periode mögen denn alle Begräbnisse und der Altarbau zu Einem Hügel zugeschüttet worden sein.

Wir haben hier ohne Zweifel neben einem Begräbnisse eine Opferstätte, und zwar aus einer frühen Zeit der reinen Bronze=Periode, vielleicht die einzige, die bisher entdeckt worden ist. Denn die bisher für Opferstätten ausgegebenen großen Wälle mit vielen Topfscherben, Lehmstücken, Thierknochen, Metallschlacken etc. . sind durchaus nichts weiter, als wendische oder ältere Wohnstätten, Burgen oder Städte, namentlich die von Wagner bei Schlieben und sonst von ihm und andern entdeckten und vielfach beschriebenen Wälle in der Lausitz und Sachsen (vgl. Klemm German. Alterthsk. S. 106 flgd.), die von Kalina von Jäthenstein weitläuftig beschrie=


1) Tac. Ann. I, c. 61: "Lucis propinquie barbarae arae, apud quos tribunos ac primorum ordinorum centuriones mactaverant". - Grimm R. A. I, S. 344: "Auch bei Begräbnissen und Verbrennungen edler Herren und Frauen wurden Knechte mit getödtet". - Nach einer Urkunde vom J. 1249 in Dreger Cod. dipl. Pom. p. 290 wurden noch damals von den Preußen Menschen und Pferde mit den Todten begraben: "Porro neophiti (Prussiae), "specialiter autem illi de Pomezania, Warmia et Natangia - - promiserunt, quod ipsi et heredes eorum in mortuis comburendis uel subterrandis cum equis siue homiuibus vel cum armis seu vestibus vel quibuscunque aliis preciosis rebus - - de cetero non seruabunt".
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benen, in Böhmen aufgefundenen Fundstätten von Scherben, Knochen etc. ., die am Harze, ja selbst in Meklenburg in der Ravensburg bei Neubrandenburg aufgegrabenen Umwallungen (vgl. Jahresber. V, S. 110 flgd.) Alle Wälle sind den historisch nachweisbaren und untersuchten, aus dem 12. Jahrhundert stammenden, wendischen Burgwällen zu Meklenburg, Werle, Ilow, Dobbin etc. . (vgl. Jahrb. VI und VII) völlig gleich; ja einige dieser sogenannten Opferstätten Mitteldeutschlands und Böhmens sind nichts weiter als mittelalterliche Burgplätze, wie der große Burgwall von Prillwitz in Meklenburg.

Die Bedeutsamkeit des oben beschriebenen Fundes von Peccatel wird durch den Inhalt des unmittelbar bei diesem Grabe aufgedeckten andern Grabes außerordentlich erhöhet. Die in diesem gefundene, auf einem Wagen stehende Bronzevase (vgl. Jahrb. IX, S. 372 flgd.) ist ohne Zweifel ein gottesdienstliches Geräth, welches vielleicht einem Priester angehörte. Beide neben einander stehende Gräber scheinen derselben Zeit anzugehören.

Früher war die ganze Gegend dieser Gräber ganz mit Wald bedeckt; noch seit Menschengedenken ist in der Nähe der Gräber viel Holz abgeräumt. Zwischen den Steinen in der Tiefe dieses Grabes fanden sich oft Reste uralter Baumwurzeln.

Wie es gewöhnlich in großen Gräbern der Fall ist, fanden sich in dem Hügel zerstreut noch mehrere Begräbnisse.

Nicht weit vom Rande gegen Südwesten war eine Brandstätte. Auf derselben stand eine große Urne, welche ganz zertrümmert war, und unter einem großen, flachen Steine ein fast ganz erhaltenes kleines Thongefäß, 2 1/2 " hoch, ungefähr wie das oben S. 362 abgebildete, mit aschenhaltigem Sande. Andere Alterthümer wurden nicht gefunden.

Nahe dabei gegen Südost fanden sich wieder Kohlen und zwei größere Urnen, welche ebenfalls zertrümmert waren.

Nicht weit vom nordöstlichen Rande des Grabes fand sich neben Urnenscherben eine mit edlem Rost bedeckte, zerbrochene, kleine Pincette aus Bronze.

Mehr nach dem Hügel hinein, nordöstlich in der Nähe des mittlern Hauptbegräbnisses, fand sich ein sehr feiner gewundener Halsring und ein sauber gearbeiteter, feiner Handring, beide aus Bronze und zerbrochen.

G. C. F. Lisch.     


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Kegelgrab von Gr. Methling (bei Gnoien).

Oestlich von dem Dorfe Gr. Methling und nur in geringer Entfernung davon liegt rechts am Wege nach Demmin ein Kegelgrab, genannt der Doctorberg, auf einem kleinen Bergrücken, der von Nordwest nach Südost sich erstreckt. Der Boden umher besteht aus Sand und aus diesem ist auch das Grab aufgeworfen. Der Kegel hatte 8 Fuß Axenhöhe und einen Durchmesser von etwa 4 Ruthen. Die Unterzeichneten unternahmen für den Verein die Aufdeckung des Grabes, wobei sie sich der zuvorkommenden Unterstützung des Herrn Pensionairs Tack zu Kl. Methling zu erfreuen hatten. Die Herren Amtmann Haase zu Dargun und Pastor Günther zu Gr. Methling waren ebenfalls wiederholt bei der Aufgrabung zugegen. Schon früher war am Rande nach Steinen gegraben und innerhalb des äußern Steinringes, gerade in Osten, eine Urne mit einer Pincette aus Bronze zu Tage gekommen; auch war wenige Tage vor unserer Ankunft ein glücklicher Weise nicht gelungener Versuch von Unberufenen gemacht, durch Eingraben von oben nordwärts den Inhalt des Grabes zu gewinnen, weil man in demselben wahrscheinlich einen Schatz erwartete. Zuerst ließen wir die Spitze des Kegels mit Karren abfahren und wollten einen Durchschnitt von Osten nach Westen machen, da sich aber bald Steinhaufen unter der Oberfläche zeigten, so ließen wir die Erde überall abtragen, um über die Steinlage, die zuerst unregelmäßig schien, einen sichern Ueberblick zu erhalten. Gleich oben 2 Fuß unter der OberfIäche zeigte sich etwa 10 Fuß östlich von der Mitte mit einer ziemlich bedeutenden Brandstelle ein kleiner Steinhaufen, unter welchem eine zerdrückte Urne stand mit einer Menge verbrannter Knochenreste, zwischen denen eine kleinere, gehenkelte Urne lag. Nach Abräumung aller Erde ergab sich, daß, weil an den Seiten schon früher die Steine ausgebrochen waren, fast der ganze Boden des Grabes mit Steinen belegt war, über denen sich drei Steinkegel von 4 bis 5 Fuß Höhe erhoben.

Der erste Kegel erhob sich gleich von Osten bis zu einer Höhe von 5 bis 6' und hatte seine Spitze etwa 10 ' von der Mitte des Hügels östlich. An der südlichen Seite dieses Steinkegels war bis fast 2 ' unterhalb des Urbodens die Erde stark mit Kohlen und Asche vermischt. Bei Abtragung der Steine fanden sich zwischen der untersten Schicht zwei Paar sehr weite, massive bronzene Armringe, von denen aber nur der eine Ring unversehrt war; er hat 4 1/2 und 5 1/4 " im Durch=

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messer; die übrigen zeigten schon alte Brüche und Verbiegungen. Ein Paar, zu denen der unversehrte gehört, hat einen rhombischen Durchschnitt und gravirte Verzierungen aus schrägen und geraden Parallellinien; der dritte ist ebenfalls rhombisch, jedoch flacher und nicht verziert; der vierte ist platt und auch nicht verziert. Neben diesen lagen zwischen den Steinen zwei sehr dünne, fast drathförmig gearbeitete Ringe von 2 1/2 " Durchmesser, die aber durch die starke Oxydation an einzelnen Stellen mürbe geworden waren und bei der sorgfältigsten Behandlung in 2 und 3 Enden zerfielen. Unter dem Steinhaufen war eine Brandstelle von etwa 7 Fuß Länge und 4 Fuß Breite von Osten nach Westen, mit etwas Asche und Kohlen belegt; die Erde war einige Linien dick fest gebrannt. Diese Brandstelle war gegen 2' über dem Urboden und ganz horizontal geebnet, da der Urboden sich stark abrundete wegen des natürlichen Bergrückens, auf welchem das Grab gebauet war.

Der zweite Steinkegel lag in gleicher Höhe mit dem vorigen, genau westlich, von der Mitte des Grabes etwa 12' entfernt; er war aus größeren Steinen erbauet, die kaum von 2 Menschen gewälzt werden konnten. Die bei dem vorigen Kegel bemerkte Brandstelle setzte sich südlich auch von diesem Kegel fort, und es ward hier die Branderde schmierig, bis sich in der Tiefe auch die Gebeine eines Menschen, freilich nur in Bruchstücken, namentlich der Hinterkopf und mehrere Röhrenknochen, fanden. Zwischen dieser Modererde lagen Bruchstücke eines sehr dünnen bronzenen Ringes, welcher sehr stark oxydirt war und daher in viele Stücke zerbrach, jedoch nicht vom Feuer gelitten hatte. Unter dem Steinkegel fand sich nichts an Alterthümern. Am nordwestlichen Fuße dieses Kegels ward eine Steinkiste entdeckt, aus schön gespaltenen Sandsteinen erbauet, 3 Fuß lang, 1 1/2 Fuß breit und hoch. Sie war unversehrt, nur daß die längeren Seitensteine etwas ausgewichen waren; die Kiste enthielt aber nichts als Sand.

Ein dritter Steinkegel war südlich, etwa 20 Fuß von den beiden andern im Dreiecke gelegen, enthielt aber keine Alterthümer und überhaupt nichts Bemerkenswerthes, als daß er nur 3 bis 4' sich über den Urboden erhob.

Nahe an demselben, so wie noch an zwei Stellen auf der südlichen Seite des Hügels fanden sich wahrscheinlich später eingesetzte Urnen auf kleinen Brandstellen nahe unter der Oberfläche, so daß sie schon zertrümmert waren. Unter den darin

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befindlichen Knochen war kein Metall aufzufinden; nur das war auffallend, daß sie mit lauter Kalksteinen umstellt waren.

Gnoien im September 1845.

von Kardorff auf Remlin.     
von Bülow aus Neustrelitz.     
J. Ritter aus Vietlübbe.     

Die innere Construction dieses Grabes ist auffallend der des Grabes von Peccatel ähnlich (vgl. oben S. 370 flgd.). Der Aufbau von Steinen mit einer nicht verbrannten Leiche, die verschiedenen Erhöhungen, welche keine Alterthümer bargen, und die ganze innere Anordnung ist in beiden Gräbern fast gleich, so daß auch in Methling wahrscheinlich ein Opferaltar, mit einer geopferten Leiche, im Grabe stand. Da aber diese Construction noch nicht bekannt war und man dergleichen bei der Aufgrabung nicht vermuthete, sondern , wie sonst wohl, verschiedene Begräbnisse in Einem Grabe erwartete, so wurden die Erhöhungen zugleich mit dem ganzen Hügel abgetragen. Die Beobachtung kann jetzt also nicht mehr ganz sicher genannt werden.

Da nun auch in dem Bau der Gräber sehr wichtige Eigenthümlichkeiten zu liegen scheinen, so ist bei der Aufgrabung größerer Gräber fortan noch mehr Sorgfalt zu beobachten. Es wird nöthig sein, daß man alle Steinbauten und mit Steinen bedeckte Erhöhungen, alle vom Feuer gefärbten Stellen, kurz alles Ungewöhnliche stehen, nur den bedeckenden Erdauftrag sorgfältig abräumen und so das eigentliche Innere des Grabes bis auf den Urboden völlig bloß legen läßt, dann erst aber an die ruhige Betrachtung und demnächstige sorgfältige Abtragung der einzelnen Bauten geht; hiebei ist nicht allein das zu beachten, was man an Alterthümern findet, sondern auch das, daß man nichts findet. - Solche Aufgrabungen werden allerdings bei einer großen Menge von Arbeitern und deren Unverstand und Ungestüm und auch bei eigener körperlicher Arbeit, da man nothwendiger Weise oft selbst mit Hand anlegen muß, viel Anstrengung und auch größere Geldopfer fordern; einem wahrhaften wissenschaftlichen Gewinne werden aber solche Opfer gerne gebracht. Nur ist die nüchternste Darstellung nöthig und nichts mehr zu vermeiden, als Selbsttäuschung und Uebertragung vorgefaßter Ansichten. So viel scheint aber gewiß zu sein, daß man noch lange nicht genug wissenschaftliche Aufgrabungen vorgenommen hat, sondern erst recht damit anfangen muß.

G. C. F. Lisch.     

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Kegelgräber von Dobbin bei Krakow.
Vgl. oben Hünengräber, S. 346.

Auf dem dobbiner Felde befanden und befinden sich zum Theil noch viele Kegelgräber, theils vereinzelt, theils in größerer Anzahl vereinigt, so daß unweit des Einflusses der Nebel in den krakower See, auf dem linken Ufer des Flusses auf einer Anhöhe, einige hundert Gräber zusammen standen, welche leider im Laufe der Zeiten fast alle zerstört sind, so daß man zum Theil nur aus den Steinkreisen in der Erdoberfläche auf ein vorhanden gewesenes Grab schließen kann. Von andern Gräbern stand noch innerhalb des Steinkreises eine kleine Steinkiste, welche früher auch wohl mit Erde bedeckt gewesen sein mochte, wie es bei einigen ziemlich erhaltenen der Fall war.

Bei Dobbin, im krakower See, ward auch die schöne römische Vase, die Dobbin=Vase, gefunden, welche Jahresber. VIII, Taf. III. abgebildet und S. 50. beschrieben ist.

Beim Oeffnen der Gräber wurden häufig Urnenscherben in denselben gefunden; die ganzen Urnen zerfielen jedoch bei der leisesten Berührung und es gelang nur, drei derselben in einem leidlichen Zustande zu erhalten. In der Regel standen die Urnen in der Mitte der Steinkreise zwischen größeren, zusammengestellten Steinen oder in einer Steinkiste. Zuweilen fanden sich die Urnen aber auch mehr an den Seiten der Gräber; auch schienen mitunter mehrere Urnen um eine größere gestanden zu haben. In mehreren Urnen schienen Knochen gelegen zu haben.

Außerdem fanden sich in den Gräbern mehrere Alterthümer aus Bronze, welche, neben den vorstehenden Nachrichten, der Verein dem Herrn von Jasmund auf Dobbin verdankt.

In Gräbern auf der Höhe an der Nebel fanden sich folgende Alterthümer aus Bronze, welche alle edlen, jedoch nicht tiefen Rost haben und fast alle wohl erhalten sind:

drei sogenannte Scheermesser, wie Frid. Franc. Tab. XVIII, ohne Verzierungen;

drei Zangen, wie Frid. Franc. Tab. XIX, von denen eine zerbrochen ist, mit Verzierungen;

ein Pfriemen;

eine Säge, 3 1/2 " lang, an einem Ende mit einem Loche,

Säge
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am andern mit zwei Löchern, zum Befestigen und Einspannen, ein sehr seltenes Stück des Alterthums; die Zähne werden nach dem einen Ende hin immer kleiner, dichter und stumpfer;

Doppelknopf

ein Doppelknopf mit langer, aufstehender Spitze, nach hieneben stehender Abbildung, ungefähr wie Frid. Franc. Tab. XXIV, Fig. 3, 2 Zoll lang, am Ende der auf der Wölbung stehenden Spitze oder Stange mit einem ganz polirten, kleinen Knopfe versehen, so daß das Geräth nicht länger gewesen ist und daher eine räthselhafte Bestimmung hat; die convexe Oberfläche des Doppelknopfes nach der Stange hin ist vielfach verziert, eben so die Stange selbst mit feinen concentrischen Reifen geschmückt. Wahrscheinlich ist dieser Doppelknopf eine Art Buckel zum Zusammenhalten mehrerer Stücke und die Stange war wohl zum sicherern Halten und Regieren nothwendig. Die concave Seite der obern Wölbung ist in der concaven Wölbung mit einer grauen, festen, porösen Masse gefüllt und abgeglättet. Man vgl. unten Kegelgrab von Retzow Str. 6.

Doppelknopf

zwei Doppelknöpfe, Hemdsknöpfen gleich, wie Frid. Franc. Tab. XXXII, Fig. 22, nur etwas kleiner, der eine hoch convex, der andere flacher;

ein Knopf mit Oese, wie Frid. Franc. Tab. XXXII, Fig. 23, nur kleiner und platter;

ein Schließhaken oder Gürtelhaken aus Blech, mit 2 Löchern, 1" breit, 1 1/2 " lang;

ein Fingerring.

In den Gräbern an der Nebel fand sich auch noch:

eine größere Urne; in dieser stand:

eine kleinere Urne, welche mit Knochen gefüllt war;

ferner fand sich in einem andern Grabe:

eine ganz kleine Urne, welche mit Knochen gefüllt war und neben welcher mehrere Urnenscherben lagen, welche wahrscheinlich auch einer größern Urne gehört hatten, in welcher die kleinere gestanden hatte.

In einem Steinkreise am krakower See fand sich:

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eine Stange oder Nadel, 1/4 " dick, mit sehr tiefem, hellgrünen, edlen Rost, in 3 Stücke zerbrochen, zusammen 9 " lang, ohne Knopf und Spitze.

G. C. F. Lisch.     

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Kegelgräber von Weisin bei Lübz.

Am 23. Juli 1845 theilte der Herr von Bülow zu Kuppentin mir die Nachricht mit, daß er bei Weisin mehrere Leute beim Ausbrechen von Steinen angetroffen habe, unter denen sie Bronzesachen gefunden hätten; er habe sich deshalb an den Herrn Hoffschläger auf Weisin gewandt, welcher sogleich die vorhandenen Alterthümer an sich genommen, die Arbeiter von dem Steinausbrechen wegbeordert habe und mich nun ersuche, dahin zu kommen, um im Interesse des Vereines nähere Nachforschungen anzustellen. Nachdem ich mich dahin begeben und durch weiteres Nachforschen, unterstützt durch den unermüdlichen Eifer des Herrn Hoffschläger, noch einige von den Leuten verheimlichte Stücke der Alterthümer herbeigeschafft hatte, händigte mir der Herr Hoffschläger die Bronzesachen gütigst für den Verein ein und verhieß für die folgenden Tage eine hinreichenden Anzahl Arbeiter zu weiteren Nachgrabungen zu stellen. Leider sind aber sämmtliche Sachen, mit Ausnahme der Armringe, von den Arbeitern zerbrochen, welche stets Gold gefunden zu haben glauben oder doch sehen müssen, wie solche Sachen inwendig aussehen! Bei der nun erfolgenden Aufgrabung waren der Herr von Bülow und der Herr Hoffschläger beständig mit der lebhaftesten Theilnahme gegenwärtig. Die früher schon abgetragenen Kegelgräber, in denen die Sachen gefunden waren, liegen auf einer Erhebung, die sich von Süden nach Norden wie ein kleiner Bergrücken erstreckt, besonders aber nach Osten sich abdacht, nahe an dem Wege von Weisin nach Gallin, auf dem sogenannten Tannenkampe.

Kegelgrab Nr. 1.

Dieses Grab zeigte einen Durchmesser von 50 Fuß und eine Axenhöhe von nur 3 1/2 Fuß, aufgetragen aus Sand und Lehm, woraus auch der Boden umher besteht. Er hat den Namen Silberberg 1 ) und ist in der Mitte schon früher von Schatzgräbern durchwühlt. Der Steinkreis am Umfange war


1) Auch bei Lehsen giebt es einen Silber= oder Goldberg, ein Kegelgrab, zur Fuchshütte eingerichtet.
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noch vollkommen vorhanden, theilweise aber von der Erde verschüttet. Beim Ausgraben dieser Steine hatten die Arbeiter in dem südlichen Theile des Hügels ein Steinlager von gewöhnlichen Dammsteinen, etwa 6 Fuß lang von Osten nach Westen, 3 Fuß breit und 2 Fuß hoch gefunden und unter denselben folgende Sachen aus Bronze, mit edlem Roste bedeckt:

eine Handberge, deren Spiralen 3 3/4 " breit sind, von der stets vorkommenden Form und Verzierung, wie Jahrb. IX, S. 329;

zwei Handringe, 3 und 2 1/2 " weit; in dem einen derselben steckten 2 Fragmente von Knochen vom Arme, 4 Zoll lang;

ein kleinerer Ring aus viereckigem, starken Drath, offen, 2 und 1 3/4 " weit;

Fragmente von kleinen Ringen aus dünnem Drath;

ein gewundener Halsring von gewöhnlicher Form, mit über einander fassenden Häkchen an den Enden, 6" weit, und ein ähnlicher Halsring, jedoch viel feiner und enger gewunden.

Nachdem die Stelle wiederholt durchsucht war, schritten wir von hier aus weiter vor und deckten das ganze Grab auf innerhalb des Steinringes. Etwa 16 Fuß vom südöstlichen Rande nach der Mitte hin war ein kleiner Steinhügel, unter welchem sich aber nichts fand. Grade am östlichen Rande nahe am Steinringe lagen Scherben von Urnen mit etwas Asche zwischen dem Sande. Sowohl nach der Masse, der Oberfläche und der Farbe, als nach den Verzierungen gehören die Scherben zwei Urnen an. Beide aber zeichnen sich durch fortlaufende, auf dem Rande eingegrabene, eigenthümliche Charaktere aus, welche sich in Meklenburg noch nie auf Urnen gefunden haben. Die eine Urne, welche von feinerem Thon und hellbrauner Farbe ist, hat unter dem Rande fortlaufend dieselbe, hier abgebildete

Verzierung
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Verzierung, welche immer je zwei durch eine etwas schräge liegende Säule von kurzen, horizontalen, durch Stiche gebildeten Linien getrennt sind. Die andere Urne, welche mit mehr Kies gemischt und von dunklerer Farbe ist, hat unter dem Rande fortlaufend und ohne Trennung die hier abgebildete Verzierung:

Verzierung

Ob diese Charaktere nun bloße Verzierungen sind, oder ob sie tiefere Bedeutung haben, läßt sich jetzt schwerlich bestimmen; jedoch schien eine Abbildung derselben nothwendig. Die erstere Urne hat in der Mitte des Bodens unten eine runde Vertiefung von ungefähr 1" Durchmesser, welche beweiset, daß sie frei auf dem Daumen gedreht ist. Dem Anscheine nach stand ein drittes Gefäß an derselben Stelle, indem sich ein dünnes, stark gebogenes, mit einem kleinen Loche durchbohrtes Stück von einem Rande vorfand, welches zu keiner der andern Urnen gehören kann. In der Mitte des Hügels war ein Steinhaufen Von 12 Fuß Länge in der Richtung von Osten nach Westen und von 8 Fuß Breite. Die Steine waren gewöhnliche Dammsteine; doch die am Rande und in der westlichen Hälfte waren etwas größer. Die Höhe des Steinhaufens war etwa 2 bis 2 1/2 Fuß. Unter diesem Haufen war eine mit kleineren Dammsteinen belegte Fläche von 6 Fuß Länge und 3 Fuß Breite, bedeckt mit einer Lage von Asche und Kohlen ungefähr 1/4 Zoll dick. Die Mitte dieser Brandstelle war nicht genau der Mittelpunct des Grabes, sondern wich um 2 Fuß nach Norden ab. An Alterthümern fand sich nichts. Zwischen den größeren Steinen am westlichen Ende lag aber ein stark oxydirtes Hütchen. - Noch fand sich ohne Steine über dem Urboden nordöstlich von der Mitte gegen 16 Fuß entfernt eine Brandstelle, aber ohne weitere Alterthümer. Kohlen, besonders aus Erlen= und Eichenholz, lagen durch das ganze Grab zerstreut zwischen der Erde.

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Kegelgrab Nr. 2.

In nordwestlicher Richtung von dem vorigen Grabe etwas über 100 Schritte entfernt liegt ein anderes, aber schon früher fast ganz abgetragenes Kegelgrab. Außer dem Steinringe, der wie das vorige Grab einen Durchmesser von 50 Fuß zeigte, waren nur noch in der Mitte einige Steine gewesen, etwa 1/2 Fuß mit Erde bedeckt. Hier hatten die Arbeiter folgende Gegenstände aus Bronze gefunden:

zwei Handringe, 3 1/4 und 2 1/2 " weit, äußerlich stark geriefelt, wie Friderico-Franc. XXII, 9;

die Fragmente von 2 sehr starken, gewundenen Kopfringen;

das Fragment eines Diadems, wie Jahrb. IX, S. 333;

eine große Nadel mit einem platten Kopfe, der 2 1/2 " Durchmesser hat, und darunter mit vielen scheiben= oder ringförmigen Verzierungen, ganz wie die Friderico - Franc. XXIV, 1. abgebildete, nur daß sie 2mal drei Gruppen von drei Scheiben und eine in der Mitte von sechs Scheiben hat. Die Länge vom Kopfe bis zum Ende dieser Verzierung, mißt 6 3/4 " die vorhandenen Stücke der Nadel sind zusammen 12" lang; doch fehlt etwas in der Mitte, und mag die ganze Länge gegen 2 Fuß betragen haben.

Alle diese Sachen sind viel kräftiger und gröber gearbeitet, als die Alterthümer aus dem Grabe Nr. 1, und sind nicht allein mit tiefem grünen, sondern auch theilweise mit hochblauem Rost bedeckt.

Eine weitere Untersuchung des ganzen Grabes ergab durchaus keine weiteren Resultate.

Kegelgrab Nr. 3.

Ganz, nahe nördlich von den vorigen war ein Kegelgrab gewesen, ähnlich wie das vorige, bis auf einige Steine früher schon abgeräumt; es hatte auch gleichen Durchmesser. In der Mitte waren von den Arbeitern gefunden:

eine Handberge, ganz wie die im Grabe Nr. 1, doch fehlt etwas vom Bügel,

zwei Handringe, wie die im ersten Grabe gefundenen, und

ein Diadem mit zwei Reihen eingravirter Spiralwindungen verziert, ganz wie die in Jahrb. IX, S. 333, und im Friderico - Franc. X, 5. und XXXII, 2, dargestellten Diademe gebildet.

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Auch hier war eine weitere Nachgrabung fruchtlos. - Weiter nördlich scheinen noch 2 eben so große Kegelgräber gestanden zu haben, wie die ganze Beschaffenheit des Bodens, auch eine fast unmerkliche Erhebung desselben verrathen; es war aber keine Spur von Steinen zu finden und also auch keine Hoffnung vorhanden, hier noch Alterthümer zu entdecken.

Für eine weitere Nachsuchung und Aufdeckung von Gräbern auf seinem Gute hat der Herr Hoffschläger bereitwilligst seinen Beistand und seine gütige Mitwirkung zugesagt.

Vietlübbe im August 1845.

J. Ritter.     

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Kegelgrab von Weisin Nr. 4.

Nachdem die Forschungen zu Weisin beendigt waren, trugen die Arbeiter wieder ein von Feldsteinen aufgebauetes Kegelgrab ab, dessen Inhalt jedoch der Herr Hoffschläger an den Verein einsandte. Leider ist der Inhalt theils durch das Alter, theils durch die Zerbrechlichkeit des Materials, theils durch die Ungeschicklichkeit der Arbeiter zum großen Theile zerstört, was um so mehr zu bedauern ist, als der Inhalt grade dieses Grabes sehr interessant war. Es fand sich nämlich

eine braune Urne von Thon, braun, dickwandig, ganz zerstört und mit zerbrannten Knochen gefüllt;

ferner fand sich zwischen dem eingesandten ganzen Inhalt des Grabes:

ein kleines Bronzegefäß, ungefähr 4 1/2 " weit und 2 1/2 " hoch, zur Hälfte vorhanden, aus getriebener Bronze nicht viel dicker als Schreibpapier, von fast halbkugelförmiger Gestalt, mit grade aufstehendem Rande, welcher 1/2 " breit eine Verzierung von erhaben getriebenen Schrägelinien \\\\\\ hat, wie die unten aufgeführten kleinen Thongefäße von Retzow, vgl. oben S. 363; ein anderes kleines Bronzegefäß von eben so dünnem Bronzebleche, ganz zertümmert, mit hohem Halse und einem kleinen Henkel, der mit einer eingravirten Zickzacklinie verziert ist, welcher durch einen fortgehenden Meißel gebildet ist; endlich lag zwischen den eingesandten Knochen eine Sichel von Eisen, wie Frid. Franc. Tab. XVII, Fig. 12, in zwei Stücke zerbrochen.

Wenn alles dieses zusammen gefunden ist, was sich vermuthen läßt, da die eiserne Sichel, mit Rost, Erde und Knochensplittern bedeckt, unerkannt zwischen den eingesandten Knochen lag, so ist das Grab allerdings sehr interessant, da es eines der sehr wenigen Kegelgräber ist, welche Spuren von Eisen

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geliefert haben. Es ist freilich nicht sicher, in welchen Höhen sich die verschiedenen Alterthümer gefunden haben, aber es deutet alles auf die Bronzeperiode. Aus dem dünne getriebenen Bronzeblech läßt sich aber auf eine jüngere Zeit der Bronzeperiode schließen, da in ältern Zeiten nur Bronzeguß vorkommt; auch geht der Rost nicht tief, obgleich er schon edel ist.

Die Kegelgräber von Weisin repräsentiren daher die verschiedensten Perioden der Bronzezeit, von den stärksten Formen des Bronzegusses mit hochblauem Roste bis zu den dünnsten Formen der Bronzeblechtreibung mit leichtem hellgrünem Roste in Begleitung des Eisens.

G. C. F. Lisch.     

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Kegelgrab von Retzow, D. A. Lübz, Nr. 5.
Vgl. Jahresber. IX, S. 381.

Um den Inhalt der von der Zerstörung bedrohten Gräber der Feldmark Retzow zu retten, schritt ich zu der Aufdeckung der noch bisher gut erhaltenen Kegelgräber, welche vom Dorf Retzow aus an der Landstraße nach Lübz die zweite Gruppe bilden. Sie bestanden ursprünglich aus 6 gleich großen Kegeln, von denen die Hälfte schon früher zerstört ist. Diese Kegelgräber sind eigentliche Steinkegel, deren Ringsteine noch deutlich zu Tage standen und Kreise von 30 Fuß Durchmesser bilden. Sie liegen auf einer nach Süden geneigten Anhöhe, deren Boden aus grobkörnigem rothen Sande besteht, womit auch die Steine der Gräber durchschüttet sind. Innerhalb des zuerst geöffneten südlichen Hügels fanden sich gegen die Mitte hin 2 Fuß über dem Urboden, zwischen den Steinen verpackt und von ihnen zerdrückt, neben einander 6 Urnen und in 2 derselben je eine kleinere, also zusammen 8 Urnen.

Zuerst standen östlich neben einander:

a. eine grobkörnige Urne, aus deren Bruchstücken sich die Form nicht erkennen ließ. Zwischen den darin befindlichen Knochen lag aus Bronze eine Messerklinge von 3" Länge, erst vorwärts und dann rückwärts gebogen, und eine Pincette, die aber sehr dünne und vom Oxyd zerfressen, daher etwas zerbrochen ist. Der Rost auf beiden Gegenständen ist edel, jedoch etwas matt.

b. eine braune Urne von feinerer Masse, in der Bauchweite mit schrägen, rechts nach unten auslaufenden, ziemlich breiten Eindrücken verziert. Der Inhalt bestand nur aus Knochen.

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Sodann standen wieder 2 Urnen neben einander, nämlich

c. eine schwarze Urne, ähnlich wie Frid. Franc. V, 10, mit scharf gebogenem Bauche, und

d. eine ähnliche braune Urne. Der Inhalt beider Urnen bestand nur aus Knochen; in dieser letzten Urne lag

e. eine schon zerbrochene kleine Urne, wie die unter b. verziert, ohne Inhalt.

Endlich standen schon etwas westlich über die Mitte des Grabes hinaus

f. eine grobkörnige, ganz zerbröckelte Urne, in welcher unter den Knochen noch

g. eine kleine, ziemlich erhaltene Urne umgekehrt lag. Sie hat 2 3/4 "Höhe, ist in der Oeffnung 3 1/2" weit, im Bauche 3 1/4" und in der Basis 1 1/2". Die Verzierung ist wie bei den Urnen unter b. und e.; auch hat die Urne einen Henkel;

h. eine Urne, wie die unter c. beschriebene. Unter den Knochen lag ein kleiner, dünner, gewundener Halsring aus Bronze, und auf diesem Ringe hing ein kleiner Ring von 1 1/8" Weite. Beide sind matt oxydirt.

Weiter fand sich nichts in dem Hügel, dessen Höhe in der Mitte 5 Fuß betrug; auch war nirgends eine Spur von Brand.

Kegelgrab von Retzow, Nr. 6.

Der östlich von dem vorigen nur 20 Schritte entfernte Hügel enthielt in der Mitte, wo die Höhe nur 4 Fuß betrug, nur eine Urne, welche aber gänzlich zertrümmert war. Unter den Knochen fand sich ein Doppelknopf, ähnlich dem Frid. Franc. XXXII, 22, abgebildeten, nur daß die obere Scheibe noch eine 3/4" lange, mit einem kleinen Knopfe endende Spitze hat 1 ). Daneben lag ein Ring von 5/8" innerer und 7/8" äußerer Weite. Beide Sachen sind mit mattem Roste bedeckt. Außerdem fand sich nichts in dem Hügel.

Kegelgrab von Retzow, Nr. 7.

Nordwestlich von dem Grabe Nr. 2. war ein dem vorigen ganz gleicher Hügel, in dessen Mitte sich ebenfalls nur eine einzige Urne vorfand. Sie war bedeutend groß, aber ganz zerdrückt, mit scharf nach außen gebogener Bauchweite. Unter den vielen


1) Ueber diese räthselhaften Doppelknöpfe oder Buckel vgl. oben Kegelgräber von Dobbin und die Abbildung S. 378.     D. Red.
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und starken Knochen lagen ein kleiner Stift und das Bruchstück eines Ringes, beide aus matt oxydirter Bronze. Weiter war auch in diesem Kegelgrabe nichts.

Vietlübbe, im Mai 1845.

J. Ritter.     

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Kegelgrab von Vietlübbe bei Plau, Nr. 3.

Ein Kegelgrab aus der Gruppe zwischen Vietlübbe und Damerow, zu welcher das im vorigen Jahrgange S. 380 beschriebene gehört, war von der nördlichen Seite bereits über ein Drittheil abgegraben. Um den Inhalt zu retten, ließ ich von Osten her den Hügel untersuchen. Er war in der Mitte 7 Fuß über dem Urboden erhöhet und hatte einen Durchmesser von 50 Fuß. Die sandige Erde war durchweg mit Dammsteinen angefüllt (Steinkegel); etwa in der Mitte standen auf dem Urboden 3 größere Steine aufgerichtet, mit ihren oberen Spitzen gegen einander gelegt. Zwischen diesen Steinen fanden sich die Scherben einer schwarzen, grobkörnigen Urne und drei Kopf= oder Halsringe aus Bronze 1 ), mit schönem, edlen Rost bedeckt, ähnlich gewunden wie Frid. Franc. XXXII, 3. Einer derselben ist etwas größer, als die beiden andern; allen dreien aber fehlt etwas an einem Ende. Sonst fand sich nichts weiter in dem Grabe. - Nur eines Steines ist noch zu erwähnen, der sich auf der südlichen Seite, gegen 10 Fuß vom Rande, nahe dem Urboden, in diesem Hügel fand. Es ist ein sonst ziemlich roher Granit, der auf einer etwas ebenen Seite von 16 " Länge und 12 " Breite 7 runde Vertiefungen von 2 - 2 1/2 " Durchmesser hat. Diese Vertiefungen sind nicht vollkommen rund und glatt, aber doch künstlich hervorgebracht und nicht durch Verwitterung, da sie durch Quarzadern hindurch gehen. Ganz dieselben Vertiefungen finden sich auf dem Decksteine eines Hünengrabes an dem Wege von hier nach Wangelin, an der Zahl wohl hundert. Der Volksglaube sieht sie für Eindrücke der Fingerspitzen an, damals entstanden, als die Riesen diesen Stein dahin gelegt haben.

Vietlübbe, im April 1845.

J. Ritter.     


1) Alle drei Ringe sind nicht, wie sonst häufig, vom Brande zerstückelt und angegriffen, sondern wohl erhalten und ganz, jedoch alle in einer Oeffnung von ungefähr 10 Zoll Weite auseinander gebogen, also der Leiche vor dem Leichenbrande abgenommen und daher so weit geöffnet. Es werden daher keine Kopfringe, sondern Hals=Lendenringe sein.     G. C. F. Lisch.
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Kegelgrab von Sandkrug, D. A. Lübz, Nr. 1.

Auf dem Felde des ehemaligen Dorfes Sukow, jetzt zum Forsthofe Sandkrug gehörig, liegt auf einer Anhöhe, die sich nach Südosten abdacht, eine Gruppe Kegelgräber, von denen nur wenige erhalten sind; doch kann man noch etwa 13 zählen, die zum Theile ganz oder halb zerstört sind. Um für den Verein zu retten, was noch vorhanden war, begab ich mich dahin und öffnete das noch am besten erhaltene Grab zuerst. Es hatte einen Ring von ziemlich großen Steinen gehabt, welche im Laufe des Winters zur Anfertigung eines Brunnens weggenommen waren. Der Durchmesser des Ringes betrug 4 Ruthen. Als ich innerhalb desselben von der Ostseite die Aufdeckung beschaffte, zeigte sich eine Ruthe vom Umkreise ein Steingewölbe, welches sich bis zu der Höhe von 5 Fuß in der Mitte hinauf zog. Die Axenhöhe des ganzen Kegels war 5 1/2 Fuß. Die Breite dieses inneren Steingewölbes war 18 Fuß von Süden nach Norden. Gegen die Mitte hin bildete das Steingewölbe eine muldenförmige Vertiefung von 8 Fuß Länge, 5 Fuß Breite und 2 1/2 Fuß Tiefe; die Mitte dieser Vertiefung lag 4 Fuß südlich vom Mittelpuncte des Hügels. Unterhalb dieser Vertiefung war die Erde auf dem Urboden mit Asche und Kohlen von Ellernholz stark bedeckt; an den Steinen war kein Brand bemerkbar. Mitten unter der Vertiefung, etwa 1 1/2 Fuß über dem Urboden war zwischen die Steine verpackt und von denselben zerdrückt eine Urne, welche nach den Scherben 8" in der Oeffnung hielt; der Inhalt war nur Asche. Weiter fand sich in dem Grabe nichts.

 

Kegelgrab von Sandkrug, Nr. 2.

Westlich von dem vorigen lag ein Kegelgrab etwa 50 Schritte entfernt; der Steinkreis war schon verschwunden und der innere Steinhaufe schon an der Süd= und Nordseite etwas angegriffen. Das Steingewölbe maß von Osten nach Westen 20 Fuß und hatte eine Axenhöhe von 5 Fuß. Gegen die Mitte hin stand 2 Fuß hoch über dem Urboden eine grobkörnige Urne, deren Gestalt unkennbar war, angefüllt mit Asche und Modererde. Auf dem Urboden waren nur geringe Spuren von Kohlen. Das Steingewölbe hatte keine Vertiefung, wie der vorige Hügel sie zeigte. Auch fand sich weiter nichts an Alterthümern.

Vietlübbe, im Mai 1845.

J. Ritter.     

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Kegelgräber von Kikindemark.

Die Chaussee=Arbeiten bei Parchim haben bisher wenig Alterthümliches zu Tage gefördert, obgleich ich ziemliche Erwartungen davon hegte, als ich erfuhr, daß man beschäftigt sei, die Kegelgräber in der Streithorst bei Kikindemark, wo ich vor einigen Jahren schon einmal Nachgrabungen angestellt habe (vgl. Jahresber. III, S. 57 und Jahrb. X, S. 280 - 283), aufzuräumen. Ich begab mich sofort mit dem Herrn Pastor Günther an Ort und Stelle; wir fanden aber schon eine Menge Grabhügel zerstört und viele Urnenscherben umherliegen; die Arbeiter versicherten aber, nichts weiter als solche zerbrochene Töpfe gefunden zu haben, weshalb sie es nicht für nöthig gehalten hätten, Anzeige davon zu machen. Wir ließen noch einmal die genauesten Instructionen zurück; aber alles, was ich erreicht habe, ist, daß sie mit den "Töpfen" etwas vorsichtiger umgegangen sind. Das ganze Begräbnißfeld, gewiß 20 Gräber, Hügel an Hügel, ist zerstört und der einzige Ertrag für die Alterthumskunde ist:

eine braune Urne, ohne Henkel, von der oben S. 356 abgebildeten Grundform, gegen 5 " hoch,

ein sogenanntes Schermesser von Bronze und eine grade Nadel mit kleinem Kopfe von Bronze, 5 1/2 " lang;

die beiden letztern Stücke sollen nach den Aussagen der Arbeiter nicht in einem eigentlichen Grabe, sondern daneben mitten in einem Fahrwege zwischen unregelmäßig liegenden Steinen gefunden sein, wobei ich jedoch bemerken muß, daß schon früher in diesem mächtigen Steinlager gewühlt ist und Fahrwege öfter mitten durch niedrige Kegelgräber gehen.

Parchim, 1845.

W. G. Beyer, Dr.     

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Kegelgrab von Spornitz.

Auf einer Durchreise durch Spornitz um Johannis 1845 reichte mir der dort wohnende Aufseher über die Chaussee =Arbeiten zwischen Spornitz und Parchim, Namens Speekmann, eine Graburne nebst einem Bronzering in den Postwagen.

Diese Alterthümer sind nach später eingezogener Erkundigung bei den in der Gegend sehr bekannten sieben Steinen, in der Nähe des Forsthofes Trotzenburg, auf der spornitzer Feldmark gefunden. Dort lag nämlich eine Gruppe von 6 großen Steinen und in einiger Entfernung davon ein 7ter, von welchen die Sage geht, daß es in Stein verwandelte Knaben seien. Sechs Pferde=

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jungen, sagt man, hätten Kegel gespielt und sich statt der Kegel ihrer Würste, statt der Kugel des Brotes bedient; der siebente habe sich zwar entfernt, um keinen Theil an diesem Frevel zu nehmen, aber doch nicht unterlassen können, sich unterwegs umzuschauen, und in diesem Augenblicke seien alle sieben zu Stein geworden. (Die Sage ist offenbar unvollständig; wahrscheinlich begab sich der Frevel während der Kirche, und die Verwandlung erfolgte, nach der Analogie anderer Sagen, in dem Augenblicke, wo die Glocke stieß.)

Die unter einem dieser Steine gefundene, wohl erhaltene Urne ist zierlich und edel geformt, ungefähr von der oben S. 358 abgebildeten Form und Größe, nur nach oben hin spitz auslaufend, ganz röthlich gelb 1 ) gebrannt, ohne alle Verzierungen, in der Mündung 5 1/2 ", im Bauche 7 1/2 " weit und 4 1/2 " hoch, soll übrigens nichts als Erde enthalten haben. Der erst nach der Auffindung an einer stark oxydirten Stelle durchbrochene Ring von Bronze, welcher neben der Urne lag, ist ein sogenannter Oberarmring, nicht geschlossen, sondern mit beiden Enden etwas übereinander gebogen, und würde in voller Rundung etwa 4" weit sein. Er ist voll gegossen, viereckig, etwas oval gebogen, auf der einen Fläche voll und regelmäßig, auf der andern Fläche an den beiden äußeren Enden des Ovals mit einer halben Drehung wie gewunden ausgehöhlt und überall mit Parallellinien und Zickzacklinien, wie gewöhnlich, verziert, nur in den beiden Windungen ganz glatt, übrigens mit edlem Roste bedeckt. - Ein ganz ähnlicher Ring, vielleicht an derselben Stelle gefunden, ist zur Zeit jenes Fundes einem Juden in Parchim zum Verkauf angeboten, aber nicht wieder zu erfragen gewesen.

Schwerin, den 1. September 1845.

W. G. Beyer, Dr.     

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Kegelgrab von Stolpe.

Nach einem schriftlichen Berichte des Chaussee=Bau=Aufsehers Speekmann hat der Schachtmeister Eggers aus Consrade bei Schwerin im Monate Julius d. J. in den sogenannten "Dämmen" auf der Feldmark Stolpe bei Neustadt beim Steinbrechen eine mit Asche und Knochen gefüllte Urne und dicht daneben einen goldenen Ring gefunden, aber der allen Chaussee=Arbeitern gegebenen genauen Instruction ungeachtet doch nicht


1) Vgl. Frid. Franc. Erl. S. 49 - 50.
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abgeliefert. Auf diese Anzeige habe ich mich sofort an den Herrn Amtmann Weber zu Neustadt gewendet und um Untersuchung des Thatbestandes gebeten, leider aber zu spät, denn die Urne war bereits zerschlagen und der Ring zunächst an den Juden Jacob Ascher zu Neustadt angeblich für 3 Rthlr. 16 ßl., von diesem aber weiter an den Goldschmied Wegner daselbst für 4 Rthlr. verkauft und von letzterem sofort eingeschmolzen. Nach den von dem Herrn Amtmann Weber bei den genannten Personen eingezogenen Erkundigung bestand der Ring, dessen Größe nicht angegeben wird, aus 8 feinern Dräthen, welche je 2 um einander gewunden waren und also zusammen 4 an einander geschweißte Reifen bildeten.

Schwerin, den 1. Septbr. 1845.

W. G. Beyer, Dr.     

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Kegelgrab von Wiechmanstorf.

Beim Bau der Chaussee von Cröpelin nach Neu=Bukow wurden im J. 1845 von den Steinbrechern einige aus Feldsteinen gewölbte Kegelgräber zu Wiechmanstorf bei Cröpelin ohne Wissen des Gutsherrn angegriffen. In einem derselben fand sich:

ein Paar gravirte Handringe aus Bronze, von denen der eine ganz zerbrochen ist,

ein sehr feiner glatter Handring,

ein gewundener Halsring aus Bronze,

eine große Haarnadel, mit einem glänzenden Steine, nach der Aussage der Arbeiter, welche jedoch nach ihrer Behauptung verloren gegangen ist.

Alle Sachen sind aus Bronze, ungewöhnlich fein und sauber gearbeitet und mit hellgrünem edlen Rost bedeckt. Die geretteten Stücke hat der Herr von Schack auf Wiechmanstorf dem Vereine geschenkt.

G. C. F. Lisch.     

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Kegelgrab von Roggow.

Auf der Feldmark von Roggow bei Neu=Bukow steht ein großes Kegelgrab. Man könnte versucht sein, dasselbe, wie mehrere andere große, kegelförmige Hügel auf den Höhen in der Nähe der Ostsee (vgl. Jahrb. IX, S. 354), nicht für heidnische Gräber, sondern für Warten oder dgl. zu halten, welche Meinung auch wohl schon ausgesprochen ist. Jedoch scheint die Construction dieser Hügel durchaus für heidnische Gräber zu reden.

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Der Herr von Oertzen auf Roggow ließ einen solchen großen Hügel, der, an einem Wege stehend, am Fuße schon etwas abgegraben war, an einer Seite ein wenig angraben und fand unter Kohlen sogleich eine Nadel aus Bronze, 4 " lang, oben etwas gebogen und am dicken Ende umgerollt, in Gestalt eines modernen Pfeifenräumers.

G. C. F. Lisch.     

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Kegelgrgräber von Alt=Sammit bei Krakow.

Beim Ausbrechen von Steinen auf dem Felde von Alt=Sammit wurden gefunden und von dem Herrn Riedel auf Alt=Sammit dem Vereine zum Geschenke gemacht:

zwei kurze Schwerter oder Dolche aus Bronze, beide ein Mal zerbrochen und in den Bruchenden oxydirt, beide sehr schmal und dem Anschein nach sehr ausgeschliffen, beide mit kurzen, massiven, bronzenen Griffen, nämlich:

ein Schwert mit einem ovalen, glatten Griffe und einem großen ovalen, platten Knopfe, welcher mit 8 gravirten Spiralwindungen verziert ist, wie Frid. Franc. Tab. XIV, Fig. Ic, in der Klinge 12 " lang;

ein Schwert mit einem viereckigen Griffe, welcher mit gravirten, parallelen Horizontal= und Perpendiculair=Linien verziert ist, und einem kleinen, viereckigen Knopfe, in der Klinge 14 " lang.

G. C. F. Lisch.     

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Begräbnißplatz von Vietlübbe bei Plau,
aus der Zeit der Kegelgräber.

Erste Aufgrabung.

Auf der jetzigen vietlübber Feldmark, wahrscheinlich dem früheren Felde von Sukow, links vom Wege nach Plau, nahe der Rißbek und den Tannen, liegt eine Fläche von etwa 20 Ruthen Länge von Osten nach Westen und einer Breite von 8 Ruthen mit kleineren und größeren Steinhügeln bedeckt; der Platz heißt der "Mürerbusch" (Mörderbusch) und hatte früher eine bedeutende Größe, da die Fundamentsteine zu mehreren Gebäuden hier schon vor einigen Jahren ausgebrochen und einige Hügel am Rande halb zerstört sind. Sobald der ganze Raum aufgedeckt ist, werde ich das Nöthige über das Ganze am Schlusse nachträglich bemerken. Da die Steine überall zu Tage liegen und jetzt ausgebrochen werden, die Alterthümer aber hier scheinbar dicht gedrängt sich finden, so glaube ich, daß eine Aufdeckung

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sehr im Interesse des Vereins ist, ehe fremde Hände den noch vorhandenen Theil dieses Begräbnißplatzes zerstören.

Einen halb zerstörten Hügel im Osten einstweilen übergehend, fing ich die Untersuchung

A. am nächstfolgenden Hügel an, der unversehrt war und bei einem Durchmesser von 50 Fuß eine Axenhöhe von 4 Fuß hatte, doch so daß oben in einer Fläche von etwa 30 Fuß dieser Hügel abgeplattet war. Schon einige Fuß vom östlichen Rande fand sich eine Brandstelle auf dem Urboden und bald darauf

1) eine Urne von 9 " Höhe, 11 1/2 " in der Oeffnung, 14 1/2 " im Bauche und 4 1/2 " in der Basis haltend. Sie ist unverziert und enthielt nur Knochen und Asche.

2) Etwa 5 Fuß weiter westlich stand mitten zwischen den Steinen, 2 Fuß hoch über dem Urboden eine Urne von 4 Fuß Höhe, 4 " Oeffnung, 4 1/2 " Bauchweite und 3 1/2 " Basis mit fast graden Wänden; sie war roh gearbeitet, bereits zerdrückt und außer einigen kleinen Knochen ohne weitern Inhalt.

3) Weiter südwestlich etwa 8 Fuß war eine Urne bis zum Rande in den Urboden versenkt, mit vielen Kohlen und gebrannter Erde umgeben, an Gestalt der ersten Urne gleich, aber 13 " in der Oeffnung haltend. Zwischen den Knochen lag:

a. ein Doppelknopf aus Bronze mit auslaufender Spitze, 2" lang, ganz wie die oben erwähnten Doppelknöpfe von Dobbin und Retzow (vgl. die Abbildung S. 378), und

b. ein Bruchstück von einem hohl getriebenen Handringe, ebenfalls aus Bronze, im Bruchende oxydirt.

Der Rost auf beiden Sachen ist nicht glänzend.

4) Etwa 10 Fuß westlich, südlich von der Mitte des Hügels, fand sich wieder eine Urne, an Bildung der 1 und 3 gleich, aber 9 " hoch, 14 " im Bauche und 6 " in der Basis weit.

Sie enthielt außer vielen und starken Knochen:

a. ein doppelt gebogenes, nämlich zuerst wie eine Sichel nach innen gekrümmtes und dann wieder rückwärts gekrümmtes Messer aus Bronze mit Griffzunge. Die am Rücken verzierte Klinge ist 8 ", die Griffzunge 2 1/2 " lang. Auf einer Seitenfläche ist der Rost so dünne, daß die Metallfarbe stark hervortritt; auf der andern Seite ist der Rost edel, jedoch nicht tief;

b. einen offenen, leise gewundenen Ring aus Bronze, 2 " weit, aus einem gut 1"' dicken, gedrehten Drathe, der an den offenen Enden platt ausläuft und 1 " weit überfaßt.

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5) Südlich von der vorigen 5 ' entfernt war eine gleiche Urne, von 12 " Durchmesser in der Oeffnung, bis an den Rand in den rings umher verbrannten und mit Kohlen angefüllten Urboden versenkt. Außer Knochen und Asche enthielt sie nichts an Alterthümern 1 ).

B. Zwei kleinere, südlich von dem vorigen gelegene Hügel enthielten je eine

6 und 7) Urne, die aber zerdrückt waren und keinen weiteren Inhalt als Asche und Knochen hatten.

Vietlübbe, im Juni 1845.

J. Ritter.     

Zweite Aufgrabung.

C. Vier Hügel, welche nach einander in der Breite von Osten nach Westen fortschreitend durchgegraben wurden, gaben keine andere Ausbeute, als Urnenscherben und Brandstellen, obgleich die Hügel ganz unversehrt waren. Auch die Zwischenräume, da sie mit Steinen ausgelegt waren, ließ ich durchgraben.

D. In der Mitte eines alsdann folgenden Hügels stand auf dem Urboden eine Urne mit scharfem Bauchrande, von der oben S. 357 abgebildeten Grundform, den früher gefundenen ähnlich, aber kleiner; sie mißt nämlich 5 1/2 " in der Höhe, 6 1/2 "in der Oeffnung, 7 3/4 " in der Bauchweite und 3 1/2 " in der Basis. Der Inhalt bestand nur in Sand, Asche und kleinen Knochen. Dicht daneben lag auf dem Urboden ein Bruchstück von einem feinkörnigen Sandstein, welcher auf mehreren Flächen offenbar zum Schleifen gebraucht ist.

Vietlübbe, im August 1845.

J. Ritter.     

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Bericht über Kegelgräber von Plau.

Da wo die alte Straße von Plau nach Meienburg die Chaussee jenseit der Appelburg am Ende der Tannen durchkreuzt, lagen 4 schon früher durchgrabene Kegelgräber von mäßiger Größe. Die Chaussee ist dort 3 bis 4' tiefer gelegt, als der Urboden der Gräber war. Bei den Arbeiten in der Gegend der Gräber


1) Der Gestalt der Urnen 1. 3. 4. 5. und vieler anderer Urnen nach gehört die Urne von Kuppentin (Jahrb. X, S. 292, Nr. 4) nebst dem bronzenen Ringe ohne Zweifel in die Zeit der Kegelgräber. Es ist, als wäre diese Urne von demselben Töpfer, der die vietlübber Urnen gemacht. - Der Bestattungsweise und dem Charakter des Platzes zufolge ist auch die Begräbnißstelle von Liepen (Jahrb. X, S. 294) in diese Periode zu setzen; ich hielt sie früher für einen Wendenkirchhof.     J. Ritter.
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fanden sich hin und wieder Urnen, von denen mir etwa 6 in Scherben von verschiedener Gestalt und Dicke der Masse gezeigt wurden. Sie waren in dem dortigen kiesartigen Sande 2 bis 3 ' tief in der Erde gefunden und sämmtlich in Lehm verpackt gewesen; der Inhalt hatte nur aus Asche und Knochen bestanden. - Ein Hünengrab in der Nähe, noch in den Tannen liegend, sollte nächstens angegriffen werden.

Vietlübbe, Anfangs Juli 1845.

J. Ritter.     

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Kegelgrab von Plau.

In den Tannen rechts von dem Wege, der von der Appelburg bei Plau nach Twietfort führt, lag ein Kegelgrab von 30 Fuß im Durchmesser und 5 Fuß Axenhöhe. Die Erde war überall mit Steinen angefüllt und fast in der Mitte des Hügels nahe am Urboden fanden sich aus Bronze:

a. ein Stabbeschlag mit rhombischer Deckplatte, welche mit Ringverzierungen geschmückt ist, wie der Schwertknopf Frid. Franc. Tab. XIV, Fig. 2 c , nur etwas kleiner, jedoch ganz so, wie die antiken Schwertknöpfe gewöhnlich sind; es ward jedoch kein Schwert gefunden, wie überhaupt dergleichen Knöpfe öfter allein gefunden werden. Beim Finden waren noch Spuren von Holz darin sichtbar. Der Rost ist alt und edel.

b. ein runder, hutförmiger Buckel, 2 Zoll im Durchmesser und 3/4 " hoch. Der Bügel auf der untern Fläche war durch Oxydation so angegriffen, daß er beim Auffinden zerbröckelte. Der breite, flache Rand ist mit 12 sechsblättrigen, erhabenen Rosetten, der mittlere, hohle Theil ist mit Blättern verziert, und der höchste Teil stellt ein menschliches Gesicht dar. Alles ist erhaben gearbeitet 1 ).

Vietlübbe, im Juni 1845.

J. Ritter.     


1) Die Auffindung dieses Buckels ist allerdings sehr interessant und das einzige Stück dieser Art aus einem Kegelgrabe der Bronzezeit. Jedoch leidet das Stück mehrfache Bedenken. Unser Freund Ritter war nicht bei der Aufgrabung gegenwärtig, sondern kam erst nach der Auffindung hinzu. Daß beide Stücke in demselben Grabe gefunben sind, ist gewiß; jedoch ist es nicht ganz bestimmt, unter welchen Umständen und in welcher Lage sie gefunden sind. Beide Stücke sind in allen Merkmalen verschieden. Der Stabbeschlag ist von alter, röthlicher Bronze, ist mit edlem Roste bedeckt und ist von entschieden antiker Arbeit Der Buckel dagegen ist von gelblicher, fast messingfarbener Bronze, welche dem Grapen= oder Glockengut des Mittelalters gleicht, der Rost ist nicht tief und glänzend, nicht sehr grün, sondern mehr bräunlich, und die Arbeit trägt durchaus die Zeichen einer jüngern Zeit. In der (  ...  )
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Begräbnißplatz von Liepen.

Der in Jahrb. X, S. 294, beschriebene Begräbnißplatz von Liepen gehört, wie auch Ritter S. 393. bemerkt, nicht der Eisenperiode, sondern der Bronzeperiode an. Eine von dem Herrn Reichsfreiherrn A. v. Maltzan auf Peutsch eingesandte, mit Parallellinien um den hohen Hals und mit Schrägelinien um den Bauch verzierte kleine Urne bestätigt diese Ansicht.

G. C. F. Lisch.     

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Ohrbommel aus Bernstein von Moltzow.

Im Laufe des Sommers 1845 ward zu Moltzow in derselben Modergrube, in welcher im Winter vorher ein bronzener Spiralcylinder gefunden war (Jahrb. X, S. 285 - 286), neben mehreren Urnenscherben ohne Verzierung noch eine Ohrbommel aus Bernstein gefunden und von dem Herrn Landrath Reichsfreiherrn von Maltzan auf Rothenmoor dem Vereine geschenkt. Dieselbe ist 1" lang, hat ganz den Charakter der Geräthe aus der Bronzeperiode, gehört wohl sicher in diese und ist nur geschnitten, nicht gefeilt. Der untere, dickere Theil hat ganz die Gestalt der Gefäße aus der ausgebildeten Bronzeperiode, wie z. B. das Bronzegefäß von Parchim (Jahrb. X, S. 281), darüber drei parallele, erhabene Reifen und darüber ein Oehr.

G. C. F. Lisch.     

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d. Zeit der Wendengräber.


Die schwarzen Urnen
der Wendenkirchhöfe.

Es sind in unsern Jahrbüchern die häufig in den der letzten Zeit des Heidenthums angehörenden Wendenkirchhöfen oder Begräbnißplätzen der Eisenperiode gefundenen, ganz schwarzen Urnen mit den aus Punctlinien gebildeten, mäanderförmigen Verzierungen, welche mit einem laufenden, gezahnten Rade gebildet sind, öfter besprochen. Diese Urnen, welche, mit den ihnen eigenthümlichen Hefteln, in Frid. Franc. Tab. XXXIV. abgebildet sind,


(  ...  ) Sammlung zu Neu=Strelitz finden sich ähnliche, wenn auch größere Buckel, von deren Fundort man jedoch nichts Bestimmtes weiß und welche alle die Zeichen einer jüngern Zeit tragen. Einstweilen dürften wenigstens keine Resultate aus diesem Funde gezogen werden.     G. C. F. Lisch.
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sind in größerer Anzahl bisher nur in der westlichen Hälfte Meklenburgs und jenseit der Elbe in der ganzen Altmark beobachtet. Die Sammlungen in Berlin (außer denjenigen, welche aus der Altmark stammen), Neu=Strelitz und Stettin haben sie nicht; in Kopenhagen sah ich zwei ähnliche Urnen aus der Eisenperiode; aber sie waren nur ähnlich, nicht gleich. Nur in Kiel fand ich die Scherben einer einzigen Urne, welche mit unsern in Frage stehenden Urnen an Gestalt, Farbe und Verzierung völlig gleich war. Leider ist der Fundort dieser Urne nicht genau bekannt. Nach den von dem Herrn Professor Paulsen zu Kiel mir mitgetheilten Nachrichten aus den Verzeichnissen der kieler Sammlung ist die Urne der Gesellschaft für Erhaltung der vaterländischen Alterthümer zu Kiel von der patriotischen Gesellschaft geschenkt. "Da nun die patriotische Gesellschaft ihren Sitz zu Altona hat, so ist es mehr als wahrscheinlich, daß die Urne aus Holstein, und also möglicher Weise aus Wagrien stammt."

G. C. F. Lisch.     


e) Vorchristliche Alterthümer gleichgebildeter europäischer Völker.


Der Herr Inspector Beneke zu Pampow bei Teterow hat dem Vereine eine kleine Sammlung von Alterthümern aus andern deutschen Ländern zum Geschenke gemacht, welche von ihm selbst an den Fundorten erworben sind:

I. aus Holstein:

2 Keile aus Feuerstein,
1 spanförmiges Messer aus Feuerstein,
1 Framea mit Schaftloch und Oehr, aus Bronze, aus einem Grabe,
1 Scheermesser, aus Bronze, aus einem Grabe,
1 Pfriemen, aus Bronze, aus einem Grabe,
1 Nadel, aus Bronze, aus einem Grabe,
1 Messer aus Eisen, aus einem Grabe;

II. aus dem Oderbruche:

1 kleine, gehenkelte, glatte Urne, gefunden bei Gorgast, wahrscheinlich aus der Bronzeperiode.;
1 ganz kleine Urne, von der Gestalt und Größe einer mittelgroßen Zwiebel, mit parallelen Halbkreisen auf dem Bauchrande und mit eingestochenen Puncten verziert, welche mit einer weißen Masse (Kalk?) ausgestrichen sind (vgl. Jahrb. X, S. 266), wahrscheinlich aus der Steinperiode, gefunden bei Kienitz auf einem Begräbnißplatze.


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f) Vorchristliche Alterthümer der Römer.


Ueber die Verbreitung römischer Alterthümer in den Ostseeländern.

Erst in neuern Zeiten ist durch wichtige Funde in den Ostseeländern die Aufmerksamkeit auf die Verbreitung römischer Alterthümer in diesen Ländern gelenkt worden. In Meklenburg sind in den neuesten Zeiten wiederholt bedeutende und interessante Funde gemacht worden, wie z. B. zu Gr. Kelle, Hagenow und Schwinkendorf (vgl. Jahresber. III, S. 42, V, Anhang und Lithogr. und VIII., S. 38 flgd. und S. 51 flgd.). Diese Alterthümer sind um so wichtiger und sicherer, als sie theils römische Fabrikstempel führen, theils von unzweifelhaft römischer Arbeit sind. In der Sammlung nordischer Alterthümer zu Kopenhagen werden viele in Dänemark gefundene römische Alterthümer aufbewahrt und unter diesen mehrere Bronzegefäße von ausgezeichneter Schönheit. Dieses Museum bewahrt aber noch viel mehr ächt römische Alterthümer, welche sicher in Dänemark ausgegraben sind, als bisher bekannt gewesen ist.

Zu den wichtigsten römischen Alterthümern in den Ostseeländern gehören die Kellen aus Bronze, theils weil grade sie oft die unverkennbaren Zeichen römischer Arbeit tragen, theils weil sie gewöhnlich Fabrikstempel führen (vgl. Jahresber. VIII, S. 41 u. 51), auch am häufigsten mit andern römischen Alterthümern zusammen gefunden werden und daher in der Regel ein sicheres Kennzeichen des römischen Ursprunges der Funde sind. Eine besondere Art dieser Kellen sind die ihnen an Form gleichen "Siebe" oder "Seihen" aus Bronze, Kellen, in welche die Sieblöcher in schönen, antiken Linien eingeschlagen sind. Solcher Kellen und Siebe bewahrt die Sammlung nordischer Alterthümer zu Kopenhagen eine ganze Menge, - Siebe gewiß ein Dutzend; alle sind aber hier den heimischen Alterthümern zugezählt. Dies ist nicht allein allgemein angenommen, sondern auch in Schriften ausgedrückt; in dem Leitfaden zur Nordischen Alterthumskunde, Kopenhagen, 1837, werden unter den heimischen "Sachen, welche man als die heidnische Gottesverehrung betreffend ansieht" S. 44. aufgeführt:

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"4) Flache, große Schüsseln, oder Gefäße von Bronze, die gewöhnlich einen gedrehten Fuß haben sie werden für die sogenannten Opferbecken gehalten, worein das Opferblut gegossen wurde."

"5) Siebe von Metall, in ein thönernes Gefäß oder in ein anderes dazu gehörendes Bronzegefäß gesetzt."

Mein Freund Worsaae setzt in diese Bestimmung mit Recht Bedenken, indem er in seiner Schrift: "Dänemarks Vorzeit durch Alterthümer und Grabhügel beleuchtet," Kopenhagen, 1844, S. 55, sagt:

"Zu den rein römischen Alterthümern müssen die meisten größern Metallgefäße und namentlich einige runde, gedrehte Gefäße mit Handhabe, ferner die Seihen, einzelne Glassachen etc. . gerechnet werden."

Im Sommer 1845 entdeckte ich nun zu Kopenhagen auf den Griffen der Siebe, welche alle augenscheinlich von römischer Arbeit sind, unter dickem Rost die bekannten römischen Fabrikstempel. Es ist also keinem Zweifel unterworfen, daß alle Kellen und Siebe aus Bronze im Museum zu Kopenhagen römischen Ursprunges sind. Hiedurch aber werden die Fundorte der in Dänemark gefundenen rein römischen Alterthümer bedeutend vermehrt, so daß die Sammlung der in Dänemark gefundenen römischen Bronzegefäße ganz ansehnlich erscheint.

In den Sammlungen zu Kiel und Stettin habe ich keine ächt römischen Alterthümer bemerkt.

G. C. F. Lisch.     

Römische Goldmünze von Neu=Brandenburg.

Auf dem Felde der Stadt Neu=Brandenburg ward eine römische Goldmünze des Kaisers Valentinian (425 - 455) ausgepflügt und von dem Herrn Dr. Jenning zu Stavenhagen erworben und dem Vereine geschenkt. Vgl. unten: IV. Zur Münzkunde.


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g) Alterthümer außereuropäischer Völker.


Zur Erkennung und Erläuterung der Alterthümer unserer Steinperiode sind die Geräthe der außereuropäischen Völker von wesentlicher Bedeutung. Der Ausschuß des Vereins hat sich daher seit mehreren Jahren bemüht, solche Alterthümer, namentlich aus Amerika und Neu=Seeland, zu gewinnen. Bei der großen Schwierigkeit, zu solchen Sachen zu gelangen, sind jedoch diese Bemühungen bisher fruchtlos geblieben, obwohl sich in den neuesten Zeiten die Aussicht günstiger gestellt hat. Die Steinarten, aus denen diese Geräthschaften der sogenannten wilden Völker gefertigt sind, und die Formen derselben sind der Masse und Gestalt der Steingeräthe unserer Steinperiode auf eine überraschende Weise gleich; abgesehen von dieser merkwürdigen Uebereinstimmung, geben die Steingeräthe der außereuropäischen Völker durch ihre Anwendung häufig Aufschluß über die Benutzung unserer alten Steinwerkzeuge, da die außereuropäischen Geräthe noch häufig mit ihrer ursprünglichen Befestigung an den Schaften vorkommen, wie sie in Nilsson Skandinaviska Nordens Urinvånare häufig abgebildet sind. Es sind solche vollständige Geräthe von allen Entdeckern, Weltumseglern und wissenschaftlichen Reisenden von der Entdeckung Amerikas bis auf die neuesten Zeiten mitgebracht, - ein Beweis, daß die außereuropäischen Völker diese Geräthschaften zu allen Zeiten gebraucht haben und zum großen Theil bis auf das Eindringen europäischer Cultur auf demselben Standpuncte geblieben sind.

Durch Vermittelung des Unterzeichneten während seines Aufenthalts auf Seeland im Sommer 1845 hat nun der Herr Obrist=Lieutenant von Sommer, Commandant des Schlosses Rosenburg zu Kopenhagen, ein würdiger und einsichtsvoller Alterthumsforscher und Sammler, die aufopfernde Güte gehabt, unserm Vereine eine kleine Sammlung außereuropäischer Steingeräthschaften zu schenken, welche einstweilen dem nothwendigsten Bedürfnisse abhilft, und hat Aussicht auf mehr eröffnet, da ihm zuverlässige Quellen zu Gebote stehen.

Diese von dem Herrn Obrist=Lieutenant von Sommer dem Vereine geschenkten Steingeräthschaften außereuropäischer Völker sind folgende:

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1 Keil aus Grünstein von der Insel St. Croix in West=Indien, 4 1/2" lang, mit zugespitztem "Bahnende", der Schärfe gegenüber;

1 Pfeilspitze aus Chalcedon von Godhavn in Nord=Grönland;

1 Pfeilspitze aus schwarzem Kiefelschiefer, wie Frid. Franc. Tab. XXX, Fig. 7, von Jacobshavn in Nord=Grönland;

1 Streitaxt aus festem, feinkörnigen Sandstein, zum Einklemmen in einen gespaltenen Schaft, ohne Durchbohrung, ungefähr von der Größe und Gestalt der Axt in Frid. Franc. Tab. XXIX, Fig. 3, von Easton am Delaware in Pensylvanien;

28 Lanzen=, Pfeil= und Harpun=Spitzen, meistentheils aus Feuerstein, aber auch aus andern Steinarten, von Easton am Delaware.

Die zuletzt erwähnten Geräthschaften, schreibt der Herr von Sommer, "sind in Nord=Amerika an den Ufern des Delaware=Stromes in der Nähe von Easton in Pensylvanien gefunden, wo man dergleichen Alterthümer in großer Menge antrifft. Die Indianerstämme, welche diese Gegend früher bevölkert haben, sind längst ins Innere von Amerika zurückgedrängt. Vielleicht gehörten diese Sachen nicht einmal den zuletzt von hier vertriebenen Eingebornen, sondern frühern Aboriginer=Familien an."

G. C. F. Lisch     

Ferner hat der Herr Obrist=Lieutenant von Sommer dem Vereine in einer zweiten Sendung folgende steinerne Alterthümer zum Geschenke gemacht:

1 kleines Schneidewerkzeug aus- schwarzem Kieselschiefer, 1 1/2" lang, an der geschliffenen Schneide etwas zerbrochen, von Jacobshavn in Nord=Grönland:

1 Messerspitze, Fragment, 1 1/2" lang, dolchförmig geschliffen, von Ikaresak an der Umanaks=Bucht in Nord= Grönland, aus Angmak; mit dem Namen Angmak, bemerkt der Herr v. Sommer, bezeichnen die Grönländer mehrere Steinarten, gewöhnlich von gräulicher, bläulicher oder schwärzlicher Farbe, dem Anscheine nach alle der grönländischen Thonschieferformation angehörend, die bei einem gewissen Härtegrade sich leicht bearbeiten, schleifen und bohren lassen;

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1 Lampe, halbkreisförmig, aus Topfstein, aus einem Heidengrabe unweit Godthaab in Süd=Grönland;

1Netzsenker aus Topfstein, ein mit einem regelmäßig durchbohrten Loche versehenes Bruchstück von einem alten, großen Gefäße, aus Godthaab in Süd=Grönland; dergleichen durchbohrte Scherben von Topfsteingeschirren, bemerkt der Herr v. Sommer, finden sich nicht selten in und neben den Ruinen von Wohnungen der alten nordischen Colonisten, mitunter 6 - 8, bis 10 Stück beisammen, die wahrscheinlich als Netzsenker benutzt sind (vgl. Jahrb. des Ver. f. meklenb. Gesch. X, S. 299); einige sind mit eingeschnittenen oder eingeritzten Runen oder runenähnlichen Figuren, andere mit einem Kreuze bezeichnet: Finn Magnusen spricht von ihnen in seinem Werke "Runamo og Růnere" S. 577 flgd. und erwähnt beiläufig eines solchen in der Sammlung des Herrn v. Sommer befindlichen Steines, von welchem dieser unserm Vereine eine Zeichnung übersandt hat;

1 Netzsenker aus mehr kalkschieferigem Topfstein, ebenfalls ein durchbohrtes Bruchstück von einem alten Gefäße aus Godthaab in Süd=Grönland.

G. C. F. Lisch.     


2. Mittelalter.


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Kuchenform von Bützow.

In einer Grube in dem Hause des Herrn Kürschners Boldt zu Bützow, in der Schloßstraße, ward eine an beiden Seiten ausgeschnittene Holzform, gegen 10" lang und gegen 6" breit, gefunden. Auf der einen Seite ist, 9" hoch und 5 1/4" breit, die nach katholischer Weise ausgedrückte Dreieinigkeit dargestellt, wie Gott der Vater den Sohn am Kreuze im Schooße hält, wobei jedoch zu bemerken ist, daß die sonst gebräuchliche Taube, das Symbol des heil. Geistes, über dem Kreuze fehlt. Auf der andern Seite steht, 6 3/4" hoch und 4 3/4" breit, das Wappen der Stadt Magdeburg. Beide Darstellungen sind äußerst roh gearbeitet, wenn auch mit einigem Geschick und gewiß in einer herkömmlichen Weise. Aus dem Alter der Holzform, den

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Gegenständen der Darstellung und dem Styl möchte sich aber schließen lassen, daß die Form noch aus der katholischen Zeit stammt, und aus der Größe und der ganzen Arbeit, daß sie nichts weiter ist, als eine Kuchenform. Und von dieser Seite hat die Form ihr Interesse, indem man sieht, welche Gegenstände man auf Eßwaaren versinnbildlichte und daß die Tradition nichts unerhörtes ist, daß die Heidenbekehrer Semmel in Kreuzesform backen ließen.

Auf Nachricht und durch Vermittelung des Herrn Friedr. Seidel hat der Verein die Form von dem Herrn Boldt zum Geschenk erhalten.

G. C. F. Lisch.     


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II. Zur Ortskunde.


Heberegister

der Vogtei Grevismühlen

aus

den Jahren 1404 und 1519

mitgetheilt von

G. C. F. Lisch.

Alte Register und Verzeichnisse aller Art sind von sehr großem und dauerndem Werthe für die Geschichtsforschung, weil sie ein sehr vielseitiges Interesse haben; viele Register sind für die deutsche Geschichte berühmt geworden und bilden eine unerschöpfliche Quelle der Forschung, wie für einen großen Theil Meklenburgs das Zehntenregister des Bisthums Ratzeburg. In Meklenburg sind bis jetzt äußerst wenige solcher Documente veröffentlicht. Daher wird es nützlich sein, von Zeit zu Zeit solche Urkunden mitzutheilen und der allgemeinen Benutzung und Bearbeitung hinzugeben. Freilich sind die deutschen Ostseeländer sehr arm an solchen Schriftwerken, weil es ihnen ganz an alten Klosterbibliotheken aus dem Mittelalter fehlt und zur Zeit der Reformation außer den Urkunden alle Schriften der geistlichen Stiftungen untergegangen sind. Aber es wird sich bei eifriger Forschung wohl manches finden, was bei der Seltenheit einen um so größern Werth hat.

Gegenwärtig wird ein jüngst entdecktes Beden= oder Contributions=Register der Vogtei Grevismühlen vom J. 1404 mitgetheilt, da das Register ziemlich alt ist und eine

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in mancher Hinsicht interessante Gegend berührt. Das Register bildet ein Quartheft von 6 Blättern Papier und ist auf der ersten Seite (Pfarre Grevismühlen) und auf der letzten Seite (Pfarre Diedrichshagen) sehr abgescheuert. Es führt die Ueberschrift:

Anno domini M CCCCIIII
precaria percepta XXIIII . . . . rum.

Es ist also ein Verzeichniß der erhobenen Bede (precaria) aus der Vogtei Grevismühlen.

Daß das Register die Vogtei Grevismühlen umfaßt, geht nicht nur aus dem Inhalte, sondern auch aus einem, Pachtregister derselben Vogtei vom J. 1519 hervor, welches fast alle dieselben Dörfer aufführt. Wenn auch die Mittheilung des Bedenregisters von 1404 der Hauptzweck dieser Zeilen ist, so ist doch auch das ebenfalls jüngst entdeckte Pachtregister von 1519 zugleich benutzt. Dieses Pachtregister ist ein Quartheft von 12 Blättern mit der Aufschrift:

Pacht in der vagedie Greuesmolln
Anno XIX°.

Das Pachtregister enthält bei jedem Dorfe den Namen des Dorfes, die Namen aller Bauern mit Angabe der Pachtsumme eines jeden Bauern und die Summe dessen, was das ganze Dorf trägt. Zur Vergleichung ist nicht das ganze Register abgedruckt, sondern es sind nur vollständig die Namen der Dörfer, die Anzahl der Bauern und die Pachtsummen der Dörfer mitgetheilt; (da die Zahl der Bauern in dem Register nicht wörtlich angegeben ist, sondern nur durch Zählung gewonnen ist, so ist sie mit deutschen Lettern und arabischen Ziffern angedeutet).

Uebrigens enthalten beide Register nicht alle Dörfer und Güter der Vogtei, da viele abgabenfrei waren; jedoch sind die angegebenen Namen und Verhältnisse schon interessant genug.

Zu noch größerer Anschaulichkeit sind auch die betreffenden Namen aus dem bekannten Zehntenregister des Bisthums Ratzeburg, herausgegeben von Arndt, 1833, zur Vergleichung gezogen.

Endlich sind die heutigen Namen nach dem meklenburgischen Staatskalender hinzugefügt.

Bei dem Abdruck ist folgendes Verfahren beobachtet. Vollständig und diplomatisch genau ist das Bedenregister von 1404 mitgetheilt, jedoch nicht ganz in der Reihenfolge des Originals. Die Dörfer der einzelnen Kirchspiele sind immer ganz

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genau in der Reihenfolge des Originals abgedruckt. Da es aber von Interesse war, zu sehen, wie sich die Vogtei Grevismühlen aus dem Lande Bresen (mit Ausnahme des Kirchspiels Beidendorf), dem Lande Dassow und dem Walde Klütz gebildet hat, so ist die Kirchspielsfolge nach dem ratzeburger Zehntenregister gewählt; die Stellung der einzelnen Namen dieses Zehntenregisters hat sich aber nach dem Bedenregister von 1404 richten müssen. Da das Pachtregister von 1519 keine Pfarren angiebt, sondern die Namen bunt durch einander würfelt, so hat sich die Reihenfolge der Dörfer ebenfalls nach dem Bedenregister richten müssen, eben so auch die Reihenfolge der Namen aus dem Staatskalender. Es ist jedoch zu bemerken, daß aus dem ratzeburger Zehntenregister und dem Staatskalender nicht alle Namen aufgenommen, sondern die unbedeutendern, kleinern Ortschaften, welche in den Registern von 1404 und 1519 fehlen, oft weggelassen sind.

Man kann also in Beziehung auf den Abdruck sagen:

Das Bedenregister von 1404 ist vollständig und diplomatisch genau nach dem Originale abgedruckt, auch in der Reihenfolge der Dörfer in den einzelnen Kirchspielen, jedoch ist in den Kirchspielen die Reihenfolge des ratzeburger Zehntenregisters von 1230 gegeben; von dem Pachtregister von 1519 sind die Namen, die Bauernzahl und die Pachtsumme vollständig mitgetheilt, die Reihenfolge der Dörfer hat sich aber ganz nach dem Bedenregister von 1404 gerichtet; eben so hat sich die Stellung der Namen des ratzeburger Zehntenregisters und des Staatskalenders nach dem Bedenregister von 1404 richten müssen: so daß alle Mittheilungen zur Erläuterung des Registers von 1404 dienen.

Zur Aufklärung einzelner Seltenheiten und Dunkelheiten sind einige erläuternde Noten hinzugefügt; diese sind jedoch nur aus dem Vorrath der Studien genommen und machen nicht auf Vollständigkeit Anspruch; man wollte jedoch nicht vorenthalten, was man besaß. Zur vollständigen Erforschung aller Orts= und Sachverhältnisse würden sehr große Quellenstudien gehören. Einstweilen mögen diese Blätter zu Berichtigungen und Forschungen einladen.

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Pachtregister der Vogtei Grevismühlen

1) Die Pfarren Dassow und Mummendorf waren um 1230 sehr groß. In der Folge wurden von der Pfarre Mummendorf die beiden Pfarren Börzow und Roggenstorf abgetrennt und von der Pfarre Dassow gingen mehrere Dörfer an andere Pfarren über. Mehrere Ortschaften in der Pfarre Dassow sind auch bis jetzt unbekannt geblieben.
2) Zur Zeit des ratzeburger Zehntenregisters (um 1230) umfaßte die Pfarre Mummendorf fast alle Dorfschaften, welche etwas später in die drei Kirchspiele: Mummendorf, Roggenstorf und Börzow vertheilt wurden; viele Ortschaften bestanden damals auch noch gar nicht oder lagen wüste.

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3) Roggenstorf ist das Dorf, welches im Zehntenregister Villa Reinwardi - Reinwardsdorf heißt. Späterhin im Mittelalter ward es Neuwerstorf oder Neuwenstorf, auch Roggenstorf geschrieben, woraus Roggenstorf gestorben ist, mit einer eigenen Pfarre, welche sich nur nach der Erkenntniß dieser Wandelung des Namens verfolgen läßt.

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1) Wulwekenhagen lag bei dem neuern Bernstorf, ward nach und nach kleiner und endlich ganz wüst, bis es wieder unter dem Namen Wilkenhagen aufgebauet ward.
2) Bunhoph ist das heutige Bonhagen: vgl. Lisch Maltzan Urk. I, S. 159. Es hieß im J. 1309 Bunenhoph und noch im J. 1557 Bonhoff und 1623 Bunenhove. Eben so hieß auch Hafthagen, in der Pfarre Elmenhorst früher Hafhoff.
3) Bamberg ist in der Feldmark Klütz untergegangen. In einem Amtsregister von 1557 heißt es: "Bamborch; Dussen acker geheten Bamborch bwen Vernth Plessen luede thom Klutze vnde geuen dar jarliks vor VI mr. IIII s." - Im Visitations=Protocolle von Klütz von 1541 heißt es: V mark aufm Bamberge beym Creutz (Klütz) gelegen". - Im Visitations=Protocolle von 1568 kommt Bamberg nicht mehr vor.

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4) Von den 3 Tarnewitz erklärt Arndt wohl mit Recht Superius Tarnewitze für Oberhof. Im J. 1439 gab es im Gegensatze auch ein Neddere Tarnewitze, worunter wohl das eigentliche Tarnewitz oder Wendeschen Tarnewitz verstanden ist.
5) Tarnewitzerhagen kommt in der Zeit von 1358 - 1670 häufig vor. Arndt hält dieses Dorf für Wittenbergerhagen, vielleicht mit Recht, da dieses auch neben Tarnewitz vorkommt; im J. 1366 z. B. verpfändet der Herzog Albrecht den Brüdern Marquard und Hermannn Tarnewitz die Bede aus den den Dörfern Tarnewitze und Wittenborgherhagen, alze van "souen vnde twyntich houen to dissen dorpen belegen". - Im J. 1557 wird Tarnewitzerhagen auch Groten=Tarnewitzerhagen genannt, vielleicht im Gegensatze zu Wittenborgerhagen., und Wittenborgerhagen kommt nicht mehr vor. Dagegen heißt im 16. Jahrh. Tarnewitzerhagen oft bloß Hagen.
6) Tarnewitz ist wohl ohne Zweifel das Dorf, welches auch Wendisch=Tarnewitz genannt wird und welches ("villam slauicam Tarneuwiz") im J. 1301 von dem Ritter Ludolph Negendank an das Kloster Reinfelden verkauft ward. Im Visitations=Protocolle vom J. 1568 werden von den Dörfern Tarnewitz nur Wendeschen Tarnewitz und Tarnewitzerhagen genannt.

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Pachtregister der Vogtei Grevismühlen

1) Arpshagen wird in den Visitations=Protocollen von 1541 und 1568 wiederholt Marpeshagen genannt; dies ist wahrscheinlich eine verkürzte Zusammenziehung aus (tó=) Marpeshagen (=zum Arpshagen), wie Drewskirchen aus tôr Oedeakirchen, tôr Oeskirchen etc.
2) Kl, Pravsthagen gehörte dem Dom=Capitel zu Ratzeburg.
3) "Der Hof zum Felde" kommt schon im J. 1568 vor.
4)Das durch ein stark besuchtes Seebad in den neuesten Zeiten bekannt gewordene Dorf Boltenhagen tritt erst mit dem Anfange des 14. Jahrhunderts in die Geschichte und zwar gewöhnlich mit dem benachbarten Dorfe Wichmanstorf, auch Wichmerstorf genannt. Wahrscheinlich hat es seinen Namen von einem Besitzer Bolte; denn im J. 1313 verkaufte Gerhard von Hagen dem Ritter

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Johann Riken das Dorf Wichmanstorf und seine Güter, welche ein gewisser Bolte in Steinbeck besessen hatte (villam Wichmersdorpe et bona sua quae habuit quidam Bolto nomine in villa Stenbeke). Im J. 1326 hieß Boltenhagen: der Lange Hagen, als die Grenzen zwischen "Tarniuize" und "Wimerstorpe" beschrieben wurden, welche gingen von dem Moor bis zu den Grenzen des Dorfes Langhagen ("iuxta paludem vaque ad terminos ville, que Longa Indago nominatur"). Im J. 1333 gehörte Wichmanstorf der ritterlichen Familie Kulen, welche es damals mit Boltenhagen zugleich an das Kloster Reinfelden verkaufte in dessen Besitze beide Dörfer unter diesen Namen auch im J. 1336 vorkommen.

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1) Um das Jahr 1230 war Bössow noch keine eigene Pfarre.
2) Hafthagen hieß noch im J. 1557 Haffhoff, wie Bonhagen, Pf. Börzow, früher Bonhoff hieß.
3) Die Holstein in diesen Gegenden waren mit den dort begüterten v. Parkentin gleichen (Stammes, im J. 1264 war Eckhard Holstein Bruder des Thetlev und des Marquard von Parkentin: vgl. Masch Gesch. des Bisth. Ratzeburg, S. 161, Not. 2.
4) Dönkendorf heißt im Ratzeb. Zehtenregister Villa Thankmari und gehörte damals zu der Pfarre Dassow.
5) Miristorp war der Name des Dorfes, in dessen Nähe die Kirche gegründet ward, von welcher das neben derselben entstandene Dorf Hohenkirchen hieß. Im J. 1158 hieß das Dorf Miristorp (vgl. Franck A. u. N. M. X, S. 81 -

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82). Im J. 1260 wird gesagt, daß Miristorp damals Hohenkirchen heiße (vgl Schröder P. M., (S. 679, und Masch Bisth. Ratzeb. (S. 121). Zwar steht dieser Zusatz auch in der Urk. vom J. 1158; es ist aber zu bemerken, daß diese Worte (Myristorp, que nunc Honkerken vocatnr) aus der Urkunde vom J. 1260 fälschlich den gedruckten Text der Urkunde vom J. 1158 eingeschoben sind (vgl. Arndt Zehntenreg. des Bisth. Ratzeb. S. 28, Not. 3). In dem Zehntenregister vom J. 1230 fehlt Miristorp, dagegen kommt schon Hohenkirchen vor. Interessant ist es daher, daß nach unserm Register von 1519 noch Mirstorp neben Hohenkirchen existirte, freilich nur mit einem Pacht zahlenden Bauern und 2 wüsten Erben. Nach den Amts=Registern wohnten noch im J. 1557 zwei Bauern zu Myrsthorp. Es war Mirstorp daher nicht in Hohenkirchen untergegangen, sondern dieses neben jenem erbauet. Mirstorp wird also erst im 16. Jahrh. ganz untergegangen sein. Vgl auf folgender Seite Not. 4.

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1) Marmotse ist ganz unbekannt; vielleicht ist es in den neuen Dörfern Woldenhagen und Niendorf untergegangen. Es ist aber zu beachten, daß Woldenhagen schon im J. 1219 existirte und an das Kloster Sonnenkamp kam (vgl. Lisch Mekl. Urk. II, S. 3 flgd.).
2) Everakstorf ist sicher Everstorf, welches jetzt zur Pfarre Grevismühlen gehört.
3) Reimanstorf ist unbekannt.
4) Siehe Not. 5 auf Seite 412.

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5) Im J. 1418 heißt daß Dorf noch "Lantberstorpe" und im Visitations=Protocolle von Proseken von 1568 "Der Hof zu Landtmerstorpe".
6) Der jetzige Hof Fliemstorf hieß früher Frimanstorf. Im J. 1557 etc. . heißt er Frymerstorp und noch im J. 1609 Frimenstorf. Von diesem Hofe hat ohne Zweifel bis im 16. Jahrhundert ausgestorbene Familie Vrigmannestorf, Vrigmanstorf, Vrimanstorf oder Frimerstorf ihren Namen; vgl. Lisch. Gesch. des Geschl. Hahn I, A, S. 39 flgd.

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1) Um das J. 1230 hatte das Dorf Friedrichshagen nach keine eigene Pfarre. Friedrichshagen ist Indago Fredeberi oder Fredebernshagen; darauf hieß es auch Frebbershagen, in den neuern Zeiten Friedrichshagen.

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2) Degetow, Gr. Pravsthagen und Minnow gehörten dem Kloster Sonnenkamp oder Neukloster, eben so Woldenhagen, jetzt Wohlenhagen in der Pfarre Hohenkirchen. - Minnow ward seit dem Anfange des 16. Jahrh., sicher nach 1462, Hilgendorf genannt.

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1) Hievon hat noch der Vilebeker See bei Grevismühlen den Namen.
2) Dies ist vielleicht das im Ratzeburger Lehnregister vom J. 1335 (in Schröder P. M. S. 1151) genannte Rodmansvelt bei Grevismühlen: "in Guevesmolen in agro, qui dicitur Rodemannesvelt".

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3) Im Ratzeburger Zehntenregister wird die Pfarre Diedrichshagen noch nicht aufgeführt.
4) Kastahn gehörte um 1230 zur Pfarre Grevismühlen.

 


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III. Zur Baukunde

des Mittelalters.


Der Dom zu Ratzeburg

Der Dom zu Ratzeburg ist bekanntlich in der zweiten Hälfte des 12ten Jahrhunderts im byzantinischen oder Rundbogen=Style aus Ziegeln erbauet und in mehrfacher Hinsicht ein ausgezeichnetes und unter den Ziegelbauten seltenes Bauwerk. Von größeren Kirchen im nordöstlichen Deutschland ist ihm an Alter wohl nur der Dom zu Lübeck gleich, welcher jedoch nur noch das Mittelschiff vom ursprünglichen Bau erhalten hat. Der Dom zu Ratzeburg hat ein günstigeres Schicksal gehabt, indem mit Sicherheit nur die Fenster der Kreuzschiffe und durch Anbau von Kapellen die Außenwände der Seitenschiffe ihre ursprüngliche Gestalt verloren haben; vgl. Jahresber. VII, S. 61 flgd. Eine besondere Beachtung fordern jedoch die Gewölbe. Die Gewölbe des Chores, der Kreuzschiffe und des Mittelschiffes sind nämlich im Spitzbogenstyle aufgeführt. Nach einer Sage (vgl. Masch Gesch. des Bisth. Ratzeburg, S. 382) soll der Bischof Johannes von Parkentin (1479 - 1511) den Hauptganghaben erhöhen lassen. Dagegen behauptet der Architect Lauenburg (vgl. Masch a. a. O. S. 749), und nach ihm Andere, es leide keinen Zweifel, daß die jetzt vorhandenen Gewölbe gleichzeitig mit der Kirche aufgeführt seien. Daß dies unglaublich, ja unmöglich sei, lehrt der erste Anblick: alle Spitzbogengewölbe in der ratzeburger Kirche sind so unregelmäßig und leichtfertig angesetzt, daß sie unmöglich nach dem Grundplane des Baumeisters haben ausgeführt werden können, wenn man auch zur Zeit des Rundbogenstyls eine Wölbung im Spitzbogenstyle annehmen wollte, was auch wohl behauptet ist. Ein solcher Zwiespalt und eine solche Unsauberkeit, wie sie die Hauptgewölbe des ratzeburger Domes zeigen, sind aber in der Geschichte der Baukunst unerhört, und es ist wenigstens das außer Zweifel, daß zur Zeit des Rundbogenstyls die Rundbogengewölbe mit Rücksicht auf die Höhenverhältnisse und die Lage und Größe der Fenster sehr sauber und sorgfältig angesetzt sind, was im Schiffe des ratzeburger Domes durchaus nicht der Fall ist.

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Eine treffende Vergleichung giebt der bekannte Dom zu Roeskilde. Dieses im 11. Jahrhundert im Rundbogenstyle von rothen Ziegeln aufgeführte Gebäude hat die größte Aehnlichkeit mit dem Dome zu Ratzeburg. Nicht allein die Außenwände sind denen des ratzeburger Domes sehr ähnlich, sondern auch das Innere beider Kirchen bietet viele Vergleichungen dar. Der Dom von Roeskilde ist nämlich ohne Ausnahme ganz im Spitzbogenstyle mit starken Rippen gewölbt und die Gewölbe sind eben so unsauber angesetzt, als die Gewölbe des ratzeburger Domes: bald liegt ein Fenster nicht in der Mitte des Gewölbes, bald schneidet eine Gewölbekappe sogar ein Fenster, bald steht ein Gewölbe hoch, bald niedrig über einem Fenster: kurz, man sieht auf den ersten Blick, daß auch hier, wie zu Ratzeburg, das Gebäude im 15. Jahrhundert ausgebauet ist. Von dem Dome zu Roeskilde ist aber die Zeit der Spitzbogenwölbung bekannt. Im J. 1443 legte nämlich eine heftige Feuersbrunst ganz Roeskilde in Asche und brannte auch den Dom aus. Der Ausbau währte 20 Jahre und erst 1464 konnte die Kirche neu geweihet werden. (Vgl. Behrmann, Grundrids til Roeskilde Domkirkes, S. 31 - 33).

Uebrigens stimmt der Dom zu Roeskilde im Aeußeren ganz mit andern Kirchen des Rundbogenstyls überein. Von den charakteristischen Merkmalen will ich zur Vergleichung nur das eine hervorheben, daß, was die Abbildungen nicht angeben, die Steine in den Giebeln der Kreuzschiffe in Zickzacklinien gestellt sind, eine Erscheinung, welche sich nicht allein an der Vorhalle des ratzeburger Domes findet, sondern auch an Kirchen aus der Uebergangsperiode; (vgl. Jahresber. III. S. 143; VI, S. 87; VII, S. 62.).

G. C. F. Lisch.     

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Die Domkirche zu Güstrow
und
die Kirche zu Satow.

In Beziehung auf beide Kirchen, welche im Uebergangsstyle gebauet sind, ist in Jahrb. X, S. 309, hervorgehoben, daß sie eine eigenthümliche Pforte besitzen, deren Wulste zur Verzierung von rechtwinklig eingesetzten, zugespitzten Scheiben durchbrochen sind. Sind diese Pforten in beiden Kirchen auch schon im Spitzbogen gewölbt, so ist diese eigenthümliche Art der Verzierung doch noch ein Nachklang aus der Zeit des Rundbogenstyls. Grade eine solche, jedoch noch rundbogig gewölbte Pforte besitzt der uralte, ausgezeichnete Rundbogendom zu Lund.

G. C. F. Lisch.     


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IV. Zur Münzkunde.


Auf dem Neubrandenburger Stadtfelde ward eine Goldmünze des K. Valentinian des jüngern (425 - 455) ausgepflügt und vom Hrn Dr. Jenning in Stavenhagen der Sammlung geschenkt. S. Jahresbericht X, S. 25. Ihre Größe ist nach dem Maderschen Münzmesser 13 und sie wiegt 5/16 Loth weniger 5 Aß (1 1/4 Ducaten).

Die Hauptseite derselben hat die Umschrift: DN PLA VALENTINIANVS P FAVG und zeigt das linksgekehrte Brustbild mit einem Diadem.

Die Rückseite hat die Umschrift VICTO RIA AVGGG. Der stehende Kaiser hält in der Rechten einen Stab, auf dem ein Kreuz und in der Linken eine Victoria, und setzt den rechten Fuß auf einen vorwärts gekehrten Elephantenkopf mit ausgestrecktem Rüssel. Neben ihm stehen die Buchstaben R M und unten CONOB (die natürlichste Erklärung dieser auf den Münzen der spätern Kaiser so oft vorkommenden Buchstaben ist, daß damit die Prägung in Constantinopel bezeichnet werde). An der Seite der Linie, auf welcher das Bild steht, befindet sich noch ein N.

Diese Münze gehört nicht zu den seltenen; sie ist auch schon im Museum Molano Bohmerianum I, p. 161. 1. mit der geringen Abweichung, daß R V statt R M steht, angegeben worden.

G. M. C. Masch.     


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V. Zur Geschlechter= und Wappenkunde.


Verzeichniß des meklenburgischen Adels,

von

dem meklenburg=strelitzischen Minister

Christoph Otto von Gamm,

redigirt

um das J. 1775.


Der bedeutendste Genealog Meklenburgs, so viel sich nach den vorhandenen genealogischen Werken beurtheilen läßt, ist der wail. meklenburg=strelitzische Geheime=Rath und Minister Christoph Otto von Gamm auf Carow (geb. 19. Jan. 1721 † 1797). Mit den größten Anstrengungen und Opfern verfaßte er die Stammbäume oder " Genealogien der adeligen Familien, welche das Indigenatrecht besitzen" und eine "Beschreibung der ausgestorbenen Geschlechter;" das letztere Werk ist im J. 1780 beendigt, das erstere ist ohne Jahreszahl, jedoch um dieselbe Zeit redigirt, da der Verfasser die Geburt seines Sohnes Friederich Ludwig Otto von Gamm im J. 1783 nachgetragen hat. Die Original=Handschriften beider Werke, früher in der großherzoglichen Handbibliothek zu Ludwigslust, werden gegenwärtig im großherzoglich=meklenburgischen Geheimen= und Haupt=Archive zu Schwerin aufbewahrt.

Aus dem Nachlasse des wailand Ministers von Gamm hat dessen Sohn, der Herr Kammerherr Friederich Ludwig Otto von Gamm auf Friedrichshof im Großherzogthume Meklenburg=Strelitz, dem Vereine die Handschrift des unten abgedruckten Verzeichnisses mitgetheilt und zur Verfügung gestellt.

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Die Handschrift ist zwar nicht von des Ministers eigener Hand geschrieben; aber sie hat Nachträge, welche ohne Zweifel von seiner eigenen Hand geschrieben sind, namentlich der Artikel IV. 7. Knesebeck. Dieser Umstand, die Auffindung der Handschrift in des Ministers Nachlasse und die gleichzeitige Abfassung der beiden größeren Werke zeugen dafür, daß der Minister von Gamm der Verfasser der Uebersicht sei. Eine solche Arbeit konnte auch wohl nur während sehr umfassender genealogischer Forschungen entstehen.

Das hier mitgetheilte Verzeichniß ist ungefähr um das Jahr 1775 abgefaßt, also ungefähr zu der Zeit, als der Verf. seine Forschungen beendigt hatte und an die schließliche Redaction beider oben genanten größern Werke ging.

Das Verzeichniß ist vor dem J. 1778 abgefaßt, denn die Familie v. Gadow, welche in diesem Jahre anerkannt ward, ist in demselben gar nicht aufgeführt. Die im J. 1770 geschehene Reception der Familie IV. 8. v. Mecklenburg ist in den ursprünglichen Text aufgenommen, eben so in I. das Aussterben der Familien v. Pederstorf und v. Peccatel im J. 1773, u. s. w. Die Reception der Familie IV. 7. v. Knesebeck (vgl. VI. 39.) im J. 1774 ist in der Hauptredaction nachgetragen, dagegen das Aussterben der Familie I. v. Parkentin im J. 1775 schon bei der Abschrift eingefügt. Es ist daher das Verzeichniß wahrscheinlich im Anfange d. J. 1775 redigirt.

Der Verfasser scheint hiernach außer allem Zweifel zu stehen. Es gab damals in Meklenburg wohl nur zwei Männer, welche überhaupt zu solchen Arbeiten befähigt waren: der Minister v. Gamm und der Landes=Syndicus Pistorius zu Neu=Brandenburg. Pistorius war ebenfalls mit einem meklenburgischen Adelslexikon beschäftigt, welches er drucken lassen wollte. Pistorius wollte aber mehr historisch verfahren, v. Gamm arbeitete rein genealogisch. Bekanntlich hat Pistorius ungefär im J. 1767 eine Abtheilung seines Werkes, über die Familie v. Warburg, drucken lassen; aber " Undankbarkeit " und Mangel an Theilnahme sollen ihn an der Fortsetzung verhindert haben, so daß selbst diesem gedruckten Bruchstücke noch Titel und Schlußbogen fehlt. Pistorius starb im J. 1781, ohne sein Werk zu Ende gebracht zu haben. Nugent sagt in seinen Reisen durch Meklenburg, Berlin und Stettin, I, 1781, S. 244: "Pistorius arbeitet izt an einer Geschichte aller adlichen Familien in Meklenburg, wovon nächstens der erste Band herauskommen wird. Dies Werk erfordert unsägliche Mühe; es ist ein vollkommnes Adelslexicon, das aber mehr historische Bemerkungen enthält, als man sonst wohl gewöhnlich in solchen Werken antrift."

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Der Uebersetzer fügt hinzu: "Pistorius ist dies Jahr gestorben, "ohne dies vortrefliche Werk zu Stande gebracht zu haben." - Pistorius starb also vor Vollendung seines Werkes ungefähr zu derselben Zeit (1781), als Gamm sein Werk vollendete (1780). Es wird also v. Gamm ohne Zweifel Verfasser des Verzeichnisses" sein. Freilich mochten sich beide Männer, zu denen noch Masch kam, ihre Arbeiten mittheilen und beide sich einander ergänzen, wie dies aus vorliegenden Briefen erhellt. Im Februar 1766 schrieb Masch an Pistorius: "Dem Hrn. Land=Synd. Pistorius kann man eine Anzeige von vielen adel. Familien. und einzelnen Personen verschaffen, die in Meklenburg von 1300 - 1600 gelebt haben, wenn demselben damit gedient ist. Pistorius bemerkt darunter: Den 25. ejusd. habe ich den Herrn Superintendenten um Communication dieser Nachrichten gebethen." Aus vielen an Pistorius gerichteten Briefen aus verschiedenen adeligen Familien in dem v. gammschen Nachlasse möchte man schließen, daß der pistoriussche Nachlaß in den Besitz des Ministers v. Gamm kam. Am strelitzer Hofe ward damals die aufkeimende vaterländische Alterthumskunde mit Vorliebe befördert.

Was den Werth des Verzeichnisses betrifft, so ist derselbe allerdings bedeutend. Freilich läßt sich nicht leugnen, daß in den Theilen, welche die alte Geschichte berühren, namentlich in dem "I. Verzeichniß der erloschenen Geschlechter," sehr viele Fehler vorkommen, welche sich jetzt wohl berichtigen lassen, aber bei dem damaligen mangelhaften Zustande der Archiv= und Urkundenforschung leicht zu erklären und zu entschuldigen sind. Auch ist nicht zu übersehen, daß v. Gamm die bekannten v. Behrschen Arbeiten und Sammlungen im Landesarchive, auch wohl die Hoinckhusen'schen Forschungen benutzte. Aber die übrige Masse des Materials, namentlich für die Ereignisse des vorigen Jahrhunderts, ist für unsere Geschichte und unser Recht so wichtig, daß die Mittheilung des Verzeichnisses nur dankenswerth erscheinen kann. Zuerst ist das Wagniß des Unternehmens dankenswerth, eine vollständige Namensübersicht zu geben: wer es kann, vertieft sich zu leicht in Einzelnheiten und entrückt sich dadurch seinem Ziele; wer der Sache nicht völlig gewachsen ist, vermag die Aufgabe gar nicht zu lösen. Es gehört eine ungeheure Masse von Kenntnissen und Erfahrungen und eine seltene Ausdauer und Selbstverleugnung dazu, eine so umfassende Arbeit zu Stande zu bringen: alles Dinge, die sich sehr selten finden. Dann aber ist die Arbeit höchst schätzenswerth wegen der großen Masse von Nachrichten, welche schon damals sehr schwer zu sammeln waren und jetzt vielleicht nicht mehr zusammen zu bringen sind, um so mehr,

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da des Verfassers Leben in eine Zeit fällt, in welcher sich die Zustände wesentlich veränderten, deren Entwickelung also von großem Einflusse sein kann. Endlich hat die Arbeit durch ihre Uebersichtlichkeit und Eintheilung einen bedeutenden Werth erhalten.

Die ursprüngliche Handschrift ist sehr kurz und besteht fast nur aus Namen und Zahlen. Eine weitere Ausführung und Umarbeitung war beabsichtigt, reicht jedoch in dem Abschnitte I. nur bis zur Familie Kohlhans. In dem Abdrucke ist diese weitere Ausführung statt der ursprünglichen, kürzern Ausarbeitung genommen.

Die Handschrift ist getreu abgedruckt. Von Umänderungen konnte natürlich nicht die Rede sein. Es stand aber zur Frage, ob man nicht auffallende und bekannte Fehler in Noten berichtigen wollte. Aber hier stieß man gleich an den Fehler, durch dessen Vermeidung v. Gamm die Ausführung möglich gemacht hat: man kam vor Specialforschungen nicht weiter und konnte doch so bald nichts Vollständiges liefern. Es schien also am gerathensten, das Verzeichniß, da es fast urkundlichen Werth hat, getreu abdrucken zu lassen und die Verbesserung der Fehler Zeiten und Gelegenheiten anheim zu stellen, in denen sich etwas Vollständigeres bieten lassen kann, als es jetzt möglich ist.

Der Abdruck ist im Allgemeinen buchstäblich veranstaltet; nur einige unwesentliche Veränderungen in Abkürzungen und Bezeichnungen sind vorgenommen, z. B. ist Jahrh. statt: Sec., ungef. statt: pp. gesetzt, lediglich um den Satz nicht durch viele lateinische Lettern zu bunt zu machen.

G. C. F. Lisch.     


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I.

Verzeichniß
der in denen Herzogthümern Meklenburg
ausgestorbenen Geschlechter,
nebst Anzeige der Zeit, wann sie erloschen sind,
und was sie für Wapens gehabt haben.


  1. Von der Aa. Das Wapen der hieselbst erloschenen Branche von dieser noch in andern Ländern florirenden Familie war, wie solches in Weigels A°. 1734 zu Nürnberg in Fol. herausgekommenen Wapen=Buch P. V. p. 146 unter den Westphälischen Geschlechtern befindlich ist.
  2. Aderstedt. Dieses aus dem Stifte Halberstadt hieher gekommene Geschlecht, erlosche alhier im 14. Jahrh. Es führete im silbernen Schilde eine blaue roht besaamte Blume, welche der Breite nach durchschnitten, und beyde Theile in etwas von einander gestellet. Auf den Helm, dessen Deken silbern und blau, erschiene eben eine solche Blume zwischen zwey einmahl der Breite nach von blau und silber wechselsweise getheilten Flügeln.
  3. Adram, welche sich auch Aderam, Adrum und Adrym schrieben. Von ihnen starb Paulus auf Zierstorff A°. 1638 als der lezte. Sie führeten im silbernen Felde oben zwey und unten ein rohte Hahnen=Köpfe rechts hinsehend, und einen deßgleichen aus den mit silbern und rohten Deken umgebenen Helm. Weigel hat sie in seinem Wapen=Buch P. I, p. 178 unter den Märkischen Geschlechtern gesezt, jedoch ist das Wapen in so weit übereinstimmend, nur daß er der Heraldik entgegen die Hahen=Köpfe links sehend angebracht, und ausserdem das Feld mit schwarzen Kreuzen besäämet hat.
  4. Ahlefeld. Diese uhralt=Holsteinsche Adeliche und zum Theil Gräfl. Familie ist noch im größten Flor in Dänemark und Holstein, und hat sich auch einer von denselben auf das neue vor etwa 25 Jahren wieder alhier begütert gemacht.
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Von der im 17. Jahrh. hier erloschenen Branche wohnete Bartram 1628 auf Torriesdorff, sowie hiernächst Wolff, ein Sohn von Asmus, auf Großen=Rensow und Torriesdorf. Sie führen ein der Länge nach gespaltenes Schild, vorne im blauen einen silbernen herabhangenden Flügel, hinten im silbernem Felde 2 rohte Balken. Der Helm, dessen Deken zur rechten silbern und blau, und zur linken silbern und roht sind, ist mit ein rothes Küssen, das güldene Quäste hat, beleget, darauf ein silbener Jagd=Hund mit einem goldenen Halsband nebst dem Ringe umhabend, sizet.

  1. Alkün. Ein aus dem Fürstenthum Rügen hieher gekommenes Geschlecht, welches alhier gegen A°. 1400 erloschen ist. Deren angetroffenes Wapen bestand in einem Pocal.
  2. Alsenborg, welches Geschlecht alhier im 16. Jahrh. erloschen ist.
  3. Alvensleben. Von diesem annoch in der Alten=Mark und dem Herzogthum Magdeburg florirenden Geschlechte habe nur folgende zwey hier begütert angetroffen, nemlich Cord, dessen Witwe 1506 im Amt Buckow wohnete und hiernächst ohne Erben verstarb, und Hans auf Berge in derAlten=Mark, welcher alhie Subzien, Großen= und Kleinen=Lantow acquirirte, und 1522 ohne männliche Erben verstarb. Sie haben zum Wapen in einem goldenen Felde zween bluth=rothe Queerbalken, auf dessen untersten eine, auf den obersten aber zwo weisse gefüllte Rosen im Dryangel gesezet zu sehen sind. Aus den gekrönten offenen Helm steigt ein in die Länge gold und roht abgetheilte Triumph= oder Sieges=Baum, den einige als einen abgestorbenen und von Aesten entblößten Baum ansehen, worauf sich abermahls eine weisse Rose zeiget, welche von zweenen um besagten Stamm geschlungenen grün=blätterichten Dorn=Ranken gehalten wird. Die Helm=Deken aber sind mit den Seiten=Zierrahten goldfarbig, silber und roht.
  4. Appelgart, starben alhier im 17. Jahrh. aus.
  5. Aschen . Dieses Geschlecht kömmt alhie zum lezten 1366 vor. Deren Wapens sind in Weigels Wapen=Buch P. I p. 81 und P. V. pag. 121 befindlich.
  6. Aschersleben . Dieses uhralte Geschlecht stammt aus der Stadt Aschersleben her, und floriret annoch in der Mark Brandenburg. Die Branche aber welche hier von 1606 bis 1656 begütert gewesen ist, soll ungef. 1670 wieder erloschen seyn, wie solches auch Klüver P. II. pag. 600 behaupten will.
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  1. Aversberg. Dieses gegen der Mitte des 16. Jahrh. erloschene Geschlecht, führete, sowohl im silbernen Felde, als auf den mit silbern und schwarzen Deken versehenen Helm, eine schwarze Bären=Tatze, welche eine rohte Oefnung hatte.
  2. Axekow. Mit dem Anfange des 16. Jahrh. erlosche dieses ganze Geschlecht. Es hatte zum Wapen im güldenen Schilde ein rohtes Herz, und zu dessen jeden Seite eine eisern=farbige stehende Schaaf=Scheere. Auf den Helm, dessen Deken gold und roht, stand eine goldene Strauß=Feder zwischen zweyen Schaaf=Scheeren.
  3. Babbe . Den letzten von diesem Geschlechte alhier, treffe 1396 an. Ob aber diejenigen dieses Nahmens, welche ich .annoch in diesem 18ten Jahrh. im Königreich Dänemark angetroffen, und vielleicht daselbst noch floriren mögen, von denen unsrigen abgezweiget sind, davon kann ich keine Gewißheit beybringen.
  4. Babzien . Der letzte dieses alten Geschlechtes, welcher auf Lansen seßhaft war, starb 1698. Sie führeten im blauen Felde, einen von silber und roht geschachteten Sparren. Auf den Helm, dessen Deken silbern, roht und blau, erschienen fünf güldene Lanzen, auf deren Spitzen kleine rohte Fahnen befindlich waren.
  5. Balgen , auch Balch. Dieses alte auf Wandrum und Roghan seßhaft gewesene Geschlecht erlosch ungef. 1600. Es führete im silbernen Felde eine schräge rechts in die Höhe gehende Figur wie eine gedoppelte Leiter gestaltet, und über den Helm eine dergleichen grade in die Höhe stehend. Die Helm=Deken waren silber und schwarz.
  6. Barnefleth , auch Barenfleth. Der letzte von ihnen angetroffene hieß Georg, und ward 1527 erster lutherischer Prediger bey der St. Marien=Kirche in Wismar. Sie führeten in einem der Breite nach gespaltenen Schilde, oben einen im Wasser schwimmenden Bären, und unten zwey Kreuzweise gelegete Fahnen.
  7. Barnefuer . Dieses alte Geschlecht beschloß ungef. 1500 den männlichen Stamm nach Roloff auf Freudenberg. Es führete im Wapen fünf brennende und an einander gebundene Fakeln, deren mittelste etwas länger als die andern war.
  8. Barnekow . Dieses ohngefehr 400 Jahr hindurch hier florirte Geschlecht starb ungef. 1600 mit einem Georg aus, welcher am Tage Anth. 1590 seine Lehngüter Gustevel und Poversdorff an Reimar v. Cramon um 25000 fl. veräussert hatte. Deren Wapen war ein schwarzer Widder=Kopf zwischen zweyen Flügeln von gleicher Farbe, im rohten
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Felde. Da nun dieses Wapen mit demjenigen welches die noch in Pommern seyenden v. Barnekow führen, überein stimmend ist, nur daß diese noch über den Helm einen Pfauen=Wedel natürlicher Farbe haben; so liegt hieraus am Tage, daß sie eines Ursprungs gewesen sein müssen.

  1. Barnevelt . Das Wapen der von dieser Familie hieselbst erloschenen Linie ist in Weigels Wapen=Buch im Zusatz zum Fünften Theil pag. 36 unter denen Burgundischen Geschlechtern anzutreffen.
  2. Barnewitz . Dieses alte Chur=Mark=Brandenburgische Geschlecht machte sich im Anfange des 16ten Jahrh. in diesem Lande auf Retzow seßhaft und ging alhie den 25ten Apr. 1741 dem männlichen Stamm nach aus. Die noch lebende Frau Mutter des letzteren, welche am Hofe des Herzogs zu Meklenburg=Strelitz als Ober=Hofmeisterin stehet, ist die einzige, so deren gehabtes Wapen annoch führet. Es hat dieses im silbernen Felde, einen gehenden rohten Löwen mit ausgeschlagener Zungen. Auf den gekrönten Helm, dessen Deken von vorbesagtem Metall und Farbe, erscheinen drey Pfauen=Federn, deren mitlere silbern, die zur rechten roht, und die zur linken blau ist.
  3. Barold . Dieses hiesige uhralte Geschlecht starb den 28tenAug. 1746 mit dem Königl. Dänischen Major Christoph August auf Dobbin und Ziedlitz gänzlich aus. Sie führeten im himmelblauen Felde, drey der Breite nach Wellen=weise rinnende silberne Ströme. Auf den Helm, dessen Deken silbern und blau, erschienen drey Eichen Frucht= und Laub=tragende Pfähle, natürlicher Farbe.
  4. Barstorf . Dieses Geschlecht bestand in zweyen Branchen, wovon die eine annoch in der Mark=Brandenburg anzutreffen ist. Die andere aber ging hier den 20ten Sept. 1694 mit Johann Adolph auf Barstorf aus. Deren Wapen besteht in einem blauen Schilbe, worinnen zwey güldene auswerts gekehrte Kalk=Schlägel, zwischen welchen oben ein, und zu jeder Seite drey goldene Sterne der Länge nach herunter gehend, zu sehen. Ueber den Helm, dessen Deken gülden und blau, erscheinet der Länge nach, eine zur rechten blau und zur linken gülden gekleidete Jungfrau mit fliegenden, Haaren, einen grünen Rauten=Kranz auf dem Haupte tragend, und in jeder Hand einen auswerts gekehrten goldenen Kalk=Schlägel haltend.
  5. Barvoht , hodie Barfus, eine hier im 16ten Jahrh. erloschene Branche von einer in der Mark=Brandenburg noch
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seyn sollenden Familie. Deren Wapen siehe Weigels Wapen=Buch P. I. p. 174.

  1. Behse , ein auf Rambow seßhaft gewesenes Geschlecht, erlosche im 17ten Jahrh.
  2. Bellin . Ein Geschlecht dieses Nahmens floriret annoch in der Mark=Brandenburg, und führet im Wapen, einen weissen Hahnen=Kopf nebst den Hals, im rohten Felde, auf den Helm aber einen Pfauen=Wedel natürlicher Farbe. Dieweil nun die unsrigen, von denen Claus zu Bellin A°. 1424 zum lezten vorkömmt, ein ganz anderes Wapen, nemlich einen Widder=Kopf geführt haben, so müssen sie auch nicht mit einander confundirt werden.
  3. Bengerstorf . Der letzte von ihnen angetroffene war Claus, welcher 1448 Kartelow besaß und Bürger in Güstrow war.
  4. Bentehove , welche ich nach dem 14tenJahrh. Nicht mehr angetroffen.
  5. Bentzin , von denen Jochim der letzt angetroffene, A°. 1509 Kirch=Herr unserer lieben Frauen in Parchim war.
  6. Berchen , auch Bergen, eine ausgestorbene Linie von einem Adelichen Geschlechte in Hamburg, deren Wapen in Weigels Wapen=Buch P. V. pag. 287 befindlich ist.
  7. Berckhaue . Die von diesem Geschlechte hier gewesene gingen im Anfange des 16ten Jahrh. mit Jacob auf Zehlendorf ab; allein in Pommern florirten sie annoch im Anfange dieses 18ten Jahrh. In deren an einer Urkunde de A°. 1316 angetroffenen wapen befanden sich im Felde drey Birkhäne, nemlich oben 2 und unten ein, und über den Helm 6 Pfauen=Federn. Aus der Gleichheit dieses Wapens mit dem V. Moltkeschen, wollen einige schliessen, als ob sie eines Ursprungs gewesen wären.
  8. Bergheide . Der lezte von ihnen welchen ich aufgezeichnet gefunden, war Johann, welcher 1398 Canonicus zu Schwerin war. Deren geführtes Wapen war ein aufgerichteter Löwe, welcher in der linken Vorder=Tatze ein Blat hielt.
  9. Bertekow , auch Bartekow. Der lezte dieses Geschlechtes, Nahmens Jürgen, starb 1469. Da ihm nun das Schloß Pleetz mit denen Gütern Salow, Bossow, Loga [h. Roga], Schwanenbeck, Ramelow, Wendorp mit der Beede in Bresevitz und zu Brom, mit denen Höfen und Hufen zu Dalen, Staven, Kuhblank, und etwas in Roggenhagen, benebst dem Erb=Land=Marschall=Amt des Landes Stargard zugestanden hatten; so ward Heinrich v. Hahn zu Kuchelmis mit alles genannte am Montage nach Mar=
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tini lezteren Jahres von der hohen Landesherrschaft belehnet. Es hatten aber die von Bartekow drey von der rechten zur linken schräge herunter liegende Rosen im Wapen geführet.

  1. Beverneß . Dieses aus dem Hause Gülitz in der Mark Brandenburg abstammende Geschlecht etablirte sich am Ende des 15ten. Jahrh. in hiesigen Lande. Mit Joachim Friderich auf Lüsewitz, welcher der Tolle beigenahmt ward, und auch 1665 ohnfern der Stadt Malchin im Duel sein Leben verlor, erreichte dieses Geschlecht seine Endschaft. Deren geführtes Wapen bestand aus einem blauen Schilde, worinnen ein schräg rechts gelegter natürlicher Ast, aus welchen oben drey, und unten zwey grüne Eichen=Blätter hervor wuchsen. Auf den Helm, dessen Deken gold und blau, erschienen zwey schwarze ausgearbeitete Adlers=Flügel, zwischen welchen sich eine Pfahl=weise stehende güldene Kette presentirte.
  2. Beyenfleth . Diese alte Familie erlosche in der ersten Hälfte des 16ten Jahrhunderts.
  3. Biberstein . Eine Branche dieses Geschlechts erlosche hieselbst im 16ten Jahrh. Deren Wapen ist in Weigels Wapen=Buch unter denen Schlesiern P. I. p. 56 befindlich.
  4. Biendorp . Die lezten von ihnen treffe A°. 1338 an.
  5. Blanckenburg . Der lezte von der hieselbst erloschenen Linie dieses Geschlechts war Jürgen, welcher Prilvitz in der Herrschaft Stargard, in der Uker=Mark aber Wulffshagen, das Städtgen Fürstenwerder, mit denen Dörfern Hildebrandshagen, Schlepkow und Hetzdorff besaß, und am Ende des 17ten Jahrh. verstarb. Allein eine andere Linie floriret annoch in Hinter=Pommern und Polen, woselbst sie unter andern die Herrschaft Friedland besizt. Sie führen einen silbernen Widder=Kopf mit schwarzen gekrümmten Hörnern, nebst dem Halse und einer rohten Oefnung, im blauen Felde, Auf den mit silbern und blauen Deken umgebenen Helm erscheinet ein güldenes Nest, worinnen ein silberner Pelican, welcher seine Brust durchhakket und mit dem daraus rinnenden Blute die darunter befindliche Jungen ernähret. In Weigels Wapen=Buch P. I. p. 172 steht dieses Wapen eben also unter denen Sächsischen Geschlechtern, nur daß die Figuren darin, der Heraldik entgegen, nach der linken Seite sehen.
  6. Bliskow . Der lezte von ihnen angetroffene war Hermann, welcher Ende des 14ten Jahrh. Decanus zu Schwerin war.
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  1. Blome . Sie sind ursprüngliche Braunschweiger, und seit 1400 begütert in Holstein. Die hiesige Linie ging im 17ten Jahrh. aus. Sie führen einen blauen Schild, worinnen ein silberner springender Windhund mit offenem Rachen zu sehen, welcher mit einem güldenen Halsband und Ringe gezieret ist. Ueber den Helm, dessen Deken silber und blau, erscheinen drey Pfauen=Federn, auf denen wieder fünf dergleichen stehen.
  2. Bluatze . Dieses Geschlecht treffe nur allein im Jahr 1353 an.
  3. Bluncken . Der lezte von diesen angetroffene war Hinrich, welcher 1418 mit dem halben Dorf Stove beliehen ward.
  4. Bockholt , welche im 17ten Jahrh. abgegangen sind.
  5. Boddin . Dieses Geschlecht endigte 1501 Hans auf Boddin und Grossen=Rensow, und da seine Schwester Anna mit Hans v. Blücher vermählt war, so ward selbiger mit denen genannten Gütern investirt.
  6. Boleckow . Deren Abgang von mir nicht bestimmt werden kann.
  7. Bomgardten . Von diesen treffe Clausen zu Bansow A°. 1441 zum letzten an. Deren gehabtes Wapen hatte die Figur eines Stakets von 4 Pfälen, in deren Mitte etwas stand das einem Baum gliche.
  8. Bonsack . Von diesem Geschlechte finde ich die letzten A°. 1532 angezogen. In deren Wapen befand sich von unten zur linken schräge rechts in die Höhe gehend, eine krumme Ranke, an welcher 15 Blätter befindlich waren.
  9. Bozel . Der letzte von diesem Geschlechte angetroffene war Hans zu Goldebeck A°. 1412.
  10. Brahlstorp. Der lezte von ihnen Nahmens Hans hat 1523 die grosse Meklenb. Landes=Union mit untersiegelt. Sie führeten im Schilde eine Ganß mit einer Krone auf den Kopf und eine um den Hals. Auf den Helm waren drey Strauß=Federn befindlich.
  11. Brasghen , welche sich auch unterweilen Brasghen=Schönberg schrieben. Von ihnen treffe Henning auf Sülten im Amte Stavenhagen A°. 1353 zum lezten an.
  12. Brentz . Deren Wapen ist in Weigels Wapen=Buch P. V. p. 115 unter denen Schwäbischen Geschlechtern befindlich.
  13. Bresen . Von ihnen treffe ich die Gebrüder Sigfrid und Hinrich auf Bresen und Zirzow A°. 1356 als die letzten an.
  14. Breyde . Die von diesem Geschlechte alhier gewesene finde 1485 auf Antheile in Krase und Kittendorf seßhaft. Sie führeten im Schilde einen ganzen, auf den Helm aber einen
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halben Löwen mit ausgeschlagener Zunge. Es war auch eine Linie dieses Geschlechts in Holstein begütert, als welche ich daselbst im Jahr 1598 zum lezten vorgefunden. Selbige schrieben sich Breiden, und führeten mit denen unsrigen ein egales Wapen, nur daß die Löwen gekrönt waren.

  1. Brock . Der lezte von ihnen war Chim, welcher den 10ten Jun. 1589 sein Gut Brock (olim Divelsbrock) an Ulrich v. Pentz und Bernhard v. Plessen veräusserte. Sie bedienten sich einen der Länge nach gespaltenen Schild, vorne silbern worinnen ein halber schwarzer Adler, und hinten von roht und silber geweket.
  2. Brockhhusen . Selbige besassen das Gut Brockhusen im Amte Schwan, und treffe ich den letzten 1273 an. Ob nun aber die in Pommern annoch florirenden von ihnen abgezweiget sind, kann ich nicht bestimmen, indem ich nicht einmahl das Wapen derer unsrigen zu Gesichte bekommen habe.
  3. Brusehaver . Der lezte dieses alten Geschlechts war Ewald, welcher 1656 Pfandgesessener zu Arenshören, einer zum Gute Borckow gehörigen Pertinenz war. Sie führeten im silbernen Felde zwey über einander schräge rechts in die Höhe liegende länglichte und zakigte Stüke einigermassen Stämme gleich sehend. Ueber den Helm, dessen Deken silbern und schwarz, befinden sich zwischen zwey schwarzen auswerts gekehrten Adlers=Flügeln, zwey Adlers=Füsse ohne Klauen, deren Schenkel oben fast zusammen stossen.
  4. Brusekow . Der einzige welchen ich von diesen Nahmen angetroffen, war Matthias, welcher 1273 sein Gut Vorwerck bey Gnoien an Nicolaum Herren zu Werle verkaufte.
  5. Brusewitz . Der lezte dieses Geschlechts in hiesigen Lande soll einer Nahmens Hinrich gewesen seyn, dessen Tochter A°. 1465 mit Dionisio von der Osten zu Woldenburg in Hinter=Pommern im Ehestande lebete. Ob aber die Pommersche Branche dieses Geschlechts, von welcher annoch in der Mitte dieses 18ten Jahrh. einige lebten, nunmehro auch abgestorben oder nicht, dieses ist mir unbekannt. Deren geführtes Wapen ist, wie es in Weigels Wapen=Buch P. III. p. 165 unter denen Pommerischen Geschlechtern anzutreffen, nemlich: Im blauen Schilde zwey güldene Flügel, zwischen welchen eine Figur in Dreyek von selbigen Metall, die ich aber keinen Nahmen beyzulegen weiß. Auf den Helm, dessen Deken gold und blau, erscheinen fünf rohte Federn zwischen zweyen ausgebreiteten Adlers=Fügeln.
  6. Buck . Dieses 1423 zulezt angetroffene Geschlecht besaß um diese Zeit noch etwas in Stove und Kowaltz. Sie
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führeten im Schilde drey schräge rechts herunter liegende Quadrate, über und unter denenselben war eben so schräge herunter gehend eine Figur, welche ich vor Balkens halte befindlich.

  1. Bukow . Dieses Geschlecht ist hier ohngefehr gegen 1400 abgegangen. Ob aber von diesen die in Pommern florirende abstammen, kann ich mit keiner Gewißheit sagen. Diese führen eine rohte Burg mit dreyen Thürmen im silbernen Felde. Auf den Helm ist eben eine solche Burg, deren jede Spitze mit einer Feder gezieret, wovon die erste roht, die mitlere blau, und die dritte gülden; vgl. Weigels Wapen=Buch P. III. p.158.
  2. Bundestorp . Deren Abgang von mir nicht bestimmt werden kann.
  3. Büno . Der lezte von diesen war einer Nahmens Rudolph, welcher im Amte Neuen=Kahlden begütert war und 1516 in Herzogl. Meklenb. Diensten als Kanzler stand. Es muß aber dieses Geschlecht mit denen noch florirenden v. Bünow nicht verwechselt werden, indem sie in keiner Verwandtschaft gestanden haben.
  4. Büren . Eine Branche von diesem noch in andern Ländern florirenden Geschlechte erlosche alhier im 14ten Jahrh. Deren Wapen ist in Weigels Wapen=Buch P. I. p. 167 unter denen Sächsischen Geschlechtern befindlich.
  5. Busenitz . Deren Abgang ist mir unbekannt geblieben.
  6. Bussel . Dieses Geschlecht erlosche am Ende des 14ten Jahrhunderts.
  7. Butenscone , welche ich nur allein im 13ten Jahrh. angetroffen.
  8. Buter. Der lezte von ihnen angetroffene war 1506 im Amt Goldberg begütert.
  9. Bützow . Dieses am Ende des 17ten Jahrh. erloschene Geschlecht führete im blauen Schilde einen grauen Esels=Kopf mit einer rohten Oefnung. Ueber den Helm, dessen Deken blau und silber, war gleichfals die Figur des Feldes befindlich. Es müssen aber mit diese die in Vor=Pommern jezt vielleicht noch florirende nicht verwechselt werden, als welche im Schilde ein gestiefeltes und besporntes Bein, und über den Helm drey Pfauen=Fehdern führen.
  10. Bynth . Dieses im Amt Ribnitz begütert gewesene Geschlecht erlosche im 14ten Jahrh., und war dessen geführtes Wapen, ein Stamm mit sechs grünen Blättern.
  11. Cabold , welche auch Kobold und Caboldisdorp geschrieben antreffe. Der erste Wohnsiz von diesem im 15ten Jahrh.
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erloschenen Geschlechte war das im Amte Güstrow belegene Kirch=Dorf Kabelsdorf.

  1. Cammin . Den lezten dieses Geschlechts treffe A°. 1274 auf Grambow seßhaft an.
  2. Campe . Den lezten von diesen hier im Lande treffe A°. 1345 an, und ist mir unbekannt, ob sie auch von denen noch im Lüneburg= und Braunschweigschen florirenden v. Campen abgestammet sind, oder ob sich diese von jenen herzweigen.
  3. Cisenow . Den letzten dieses Geschlechts habe A°. 1355 angetroffen.
  4. Cöln . Die lezte dieses ganzen Geschlechts war Leveke Dorotea, welche mit Hinrich v. Levetzow auf Misdorf, Grossen= und Kleinen=Markow, Herzogl. Mecklenb. Landrath vermählt war, und den 16ten Dec. 1637 verstarb. Sie führten im silbernen Felde zwey rückwerts gekrümmete Angeln. Auf den Helm, dessen Deken silber und schwarz, war eine solche Angel zwischen zweyen schwarzen Adlers=Flügeln.
  5. Conow . Dieses von denen alten Slaven abstammende Geschlecht ging hier im 15ten Jahrh. gänzlich ab; und kann ich mit keiner Gewißheit darthun, ob diejenigen dieses Nahmens, welche in der Mark Brandenburg anzutreffen, auch von ersteren abgestammt sind. Das Wapen der letzteren ist in Weigels Wapen=Buch P. V. p. 172 befindlich.
  6. Coppenstede . Diese treffe zum letzten A°. 1300 an.
  7. Cordesschlag auch Crudeshagen genannt. Dieses im 16ten Jahrh. erloschene Geschlecht war auf Vietlübbe im Amt Gadebusch seßhaft.
  8. Cowal , welche seit dem 13ten Jahrh. nicht mehr angetroffen habe.
  9. Cröpelin , ein in und um der Gegend Rostock seßhaft gewesenes Geschlecht ging 1528 aus. Deren geführtes Wapen war ein in der Queer getheiltes silbernes Feld, oben waren 2 halbe Männer, welche roht gekleidet und altförmische silberne Mützen oder Hühte auf ihren Köpfen hatten; unten aber waren schwarz und silber geschachtete Weken.
  10. Cröpelin , auch Kräpelin. Der erste Wohnsiz dieses Geschlechts, welches mit dem vorhin Beschriebenen nicht verwechselt werden muß, war das jezige Städtgen Gröpelin, vor alters Crupelin genannt. Mit einem Namens Henning, welcher den 1sten Nov. 1625 sein Gut Upahl an Jochim v. Cramon auf Borckow um und für 20100 Fl. Erb= und
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eigenthümlich verkaufte, scheint dieses Geschlecht abgegangen zu seyn. Sie führten drey silberne altförmische Mützen oder Hühte im blauen Felde. Auf dem Helm, dessen Deken von genannten Metall und Farbe waren, erschien eine dergleichen Mütze oder Huht, aus welchen drey Pfauen=Federn natürlicher Farbe hervorgingen.

  1. Culpin , auch Cölpin . Dieses auf Galm im Amte Stargard seßhaft gewesene Geschlecht erlosch im 16ten Jahrh.
  2. Cusvelde . Deren Abgang ist mir unbekannt geblieben.
  3. Dähn . Der Abgang dieser Branche von einem Geschlechte, welches annoch in andern Ländern floriren soll, ist mir unbekannt.
  4. Daldorf . Der Abgang dieses Geschlechts, welches auf Bandekow wohnte, soll im 17ten Jahrh. gewesen sein.
  5. Daleveser . Der lezte, welchen ich von diesem Geschlechte angetroffen, hieß Tiedemann, und wohnte 1352 auf Reetz.
  6. Dambeck . Dieses mit Achim 1587 ausgegangene Geschlecht stammte aus dem Hause Dambeck im Amte Schwerin ab. Deren geführtes Wapen war ein von der rechten zur linken schräge hinunter liegender Balken.
  7. Damekow . Diese treffe ich im 14. Jahrh. auf dem Gute Wangelin zum lezten seßhaft an. Weigel bringt ein Wapen dieses Geschlechts in seinem Wapen=Buch P. III, p. 160 unter denen Pommerischen Familien an.
  8. Dammenhusen . Dieses Geschlecht finde zum lezten im 14. Jahrh. angezogen.
  9. Danneberg , von denen ich den lezten im 16. Jahrh. angetroffen habe.
  10. Dargaz, Darges auch Dargitz . Dieses Geschlecht ging Anno 1503 mit einem Nahmens Volrad ab, und ward Anthon v. Blücher mit seinen in Suckow gehabten Antheilen investiret. Deren Wapen war ein silberner Schild, welcher durch einen Pfahl oder Weinstock natürlicher Farbe der Länge nach in 2 gleiche Theile gesondert war. Zur rechten wuchs aus demselben eine blaue Traube, über und unter welcher neun güldene Pfenninge nemlich drey in jeder Reihe, und zur linken ebenmässig eine Traube zwischen 2 grünen Blättern. Auf den Helm, dessen Deken silber und blau, war der Pfahl etwas gekrümmet mit einer Traube zur rechten und einer Traube mit zweyen Blättern zur linken zu sehen.
  11. Dargeslow , von denen mir die Zeit des Abgangs unbekannt geblieben ist.
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  1. Degingk eine Branche von einem alten Geschlechte aus Westphalen, welche sich hier im 17ten Jahrh. pfandbegütert machte und nach der Mitte des 18ten Jahrh. ausstarb. Deren Wapen ist in Weigels Wapen=Buch P. V. p. 146 anzutreffen.
  2. Delge , welche ich zum lezten am Ende des 13ten Jahrh. angetroffen.
  3. Delmstew , von denen ich die Zeit des Abgangs nicht anzugeben weiß.
  4. Demen . Dieses Geschlecht, welches von dem Gute Demen bey Güstrow den Nahmen angenommen haben soll, treffe zum lezten Ao. 1297 an.
  5. Derekow . Dieses Geschlechtes ältester Stamm=Siz war das im Amte Ribnitz belegene Gut dieses Nahmens. Der letzte von ihnen Nahmens Hinrich zu Slavekendorp kömmt 1471 vor. Er war aber Ao. 1500 schon todt, dieweil zu der Zeit sein genanntes Gut bereits von einem v. Goldebagen besessen ward.
  6. Desewesow , deren Abgang von mir nicht angegeben werden kann.
  7. Dessentin, von denen ich gleichfals den Abgang nicht anzugeben weiß.
  8. Dick . Deren erstes Stamm=Haus war das Gut Dick oder Dickhof bey Goslar, und hieselbst scheinen sie gleichfals das Gut Dick, hodie Dickhof, erbauet zu haben. Sie hatten zum Wapen einen von der rechten zur linken schräge hinunter stehenden Degen, über denselben war eine Ranke mit 4, und unter derselben eine dergleichen mit 7 Blättern.
  9. Distelow . Das Stamm=Haus dieses am Ende des 15ten Jahrh. erloschenen Geschlechts war das Gut Distelow.
  10. Dollen von der . Eine Branche dieses Geschlechts soll annoch in der Ufer=Mark floriren. Diejenige aber, welche alhie begütert gewesen ist, ging gänzlich aus mit Agnesa, welche 1523 mit Henning v. Barstorff auf Barstorff im Ehestande lebte. Die bey der Stadt Neuen=Brandenburg belegene Dollen=See oder Tollen=See scheint ihren Nahmen von diesem Geschlechte erhalten zu haben. Deren geführtes Wapen war fast der Figur eines Stammes mit vier grünen Blättern ähnlich.
  11. Domersow , ein im 14ten Jahrh. ausgegangenes Geschlecht.
  12. Dörn . Dieses in der Grafschaft Schwerin begütert gewesene Geschlecht ging im 14ten Jahrh. gänzlich aus.
  13. Dörnen . Dieses am Ende des 17ten Jahrh. auf Rehberg im Stargardischen erloschene Geschlecht hatte zum Wapen,
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zweene Karpen im silbernen Felde, und auf den Helm, dessen Deke silbern und blau, erschiene eine doppelte schwarze Pforte oder Thor.

  1. Dorneborg . Der Abgang dieses Geschlechts ist mir unbekannt geblieben.
  2. Dotenberg . Von diesem Geschlechte ist der Abgang von mir auch nicht anzugeben.
  3. Dracke . Die lezte dieses Geschlechts Nahmens. Engel vermählete sich mit Valentin v. Voß auf Luplow, und brachte demselben auf ihre Lebens=Zeit ihr väterliches Lehn=Gut Borgfeld zu. Als sie aber 1592 verstarb, so wurden die v. Krusen damit belehnet. NB. Es müßen die Frey=Herren v. Dracke in Schweden, mit denen vorhin genannten nicht verwechselt werden, indem sie in keiner Verwandtschaft gestanden haben.
  4. Dudingk . Dieses aus der Gegend Hildesheim hieher gekommene alte Geschlecht erbauete das im Amt Güstrow belegene Gut Dudingshausen und ging im 14ten Jahrh. gänzlich aus. Deren geführtes Wappen war ein rechts hin sehender alter Manns=Kopf.
  5. Dummerstorff . Der Abgang dieses alten Geschlechts habe ich nicht erfahren können.
  6. Eckhorst von der . Dieses auf Eckstorst im Stargardischen seßhaft gewesene Geschlecht, treffe am Ende des 14ten Jahrh. zum lezten an.
  7. Eicholtz . Deren Abgang mir unbekannt geblieben ist.
  8. Ekkerevorde . Dieses im 14ten Jahrh. zum lezten angetroffene. Geschlecht hatte im Wapen zwey niederhangende altförmische Flügel, oben mit den Wirbel=Knochen.
  9. Eleptz , welches Geschlecht ich nach dem 14. Jahrh. nicht mehr angetroffen.
  10. Elmenhorst . Dieses Geschlecht habe ich gleichfals nach dem 14ten Jahrh. nicht mehr angetroffen.
  11. Elsholte . Dieses aus dem Herzogthum Pommern in Meklenburg gekommene Geschlecht erreichte 1621 seine Endschaft mit einem Nahmens Hans auf Grünberg in der Uker=Mark. In deren Wapen befand sich im Schilde ein zerbrochener oder abgehauener Baum mit bloßen Wurzeln, und auf den Helm drey Strauß=Federn.
  12. Embecke , welches vermuthlich Einbecke heißen soll, und deren Wapen in Weigels Wapen=Buch P. III. p. 140 unter denen Brandenburgischen Geschlechtern anzutreffen ist. Zu welcher Zeit aber die hier etablirt gewesene Linie dieses
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Geschlechts erloschen ist, hievon habe keine Nachricht erhalten können.

  1. Erpen . Dieses alte Geschlecht finde zum lezten mahl A°. 1299 angezogen.
  2. Everinge , welche ich nach 1265 nicht mehr gedacht Finde.
  3. Exen oder Eixen. Diese treffe zum lezten mahl A°. 1335 an.
  4. Falckenberg . Eine Branche dieses Geschlechts ging alhier am Ende des 15ten Jahrh. aus. Allein es floriren von derselben noch andere Linien in der Mark Brandenburg und anderen Ländern.
  5. Feldberg . Den lezten von diesem aus der Mark Brandenburg hergekommenen Geschlechte treffe 1506 auf Grammentin seßhaft an. Sie haben aber noch im Anfange des 17ten Jahrh. gelebet.
  6. Felden auch Velden . Dieses Geschlecht finde ich zum lezten A°. 1326 genannt.
  7. Fliemerstorp . Der lezte dieses Geschlechts Nahmens Arend lebte annoch 1504, als in welchem Jahr Henning v. Pentz auf Besendorf und Brahlsdorf mit des ersteren Gut Mandershagen expectivirt und eventuell investirt ward.
  8. Florin . Deren Abgang mir unbekannt geblieben ist.
  9. Forgow . Dieses Geschlecht ging alhie am Ende des 17ten Jahrh. aus.
  10. Franck , ein im 17ten Jahrh. vom Kayser nobilitirtes, und im 18ten Jahrh. wieder ausgestorbenes Geschlecht.
  11. Freiberg , olim Fryberg . Dieses alte Geschlecht erlosch alhie dem männlichen Stamm nach den 23ten Mart. 1721 mit Hans Ernst auf Karchow. Das ganze Geschlecht aber beschloß 1745 des lezteren Tochter Anna Dorotea, welche sich erstlich mit Jeremias Otto Friderich von Rohr aus dem Hause Meyenburg, und nach dessen 1728 erfolgtem Absterben, im Jahr 1730 mit Jürgen Ernst v. Oldenburg, so zu Mollersdorf den 28ten Dec. 1756 verstarb, vermählt gehabt hatte. Deren geführtes Wapen war: Eine rothe schräg links herunter gehende Binde im silbernen Felde. Auf den Helm, dessen Deke von vorigen Metall und Farbe, erschien eine blau gekleidete wachsende Jungfrau mit fliegenden güldenen Haaren, die Hände auf denen Hüften setzend; und hinter derselben gingen sieben grüne Distel=Blätter rund herum hervor.
  12. Frese , auch Vrese und Frise. Dieses Geschlecht treffe zum lezten gegen A°. 1500 an.
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  1. Gägelow . Selbige treffe zum lezten mahl um das Jahr 1400 an.
  2. Galten . Von diesem hier erloschenen Geschlechte soll noch eine Branche in Jütland floriren.
  3. Gantzkow . Dieses Geschlecht muß nicht mit denen im Lande Stargard annoch blühenden v. Gentzkow confundirt werden. Der älteste Stamm=Siz von jenen, welche am Ende des 15ten Jahrh. erloschen sind, war das im Amte Güstrow belegene Dorf Gantzkow.
  4. Gardelage . Von diesem Geschlechte treffe nach A°. 1260 keinen mehr aufgezeichnet an.
  5. Gartz . Dieses auf Gartz im Amte Lübtz seßhaft gewesene Geschlecht finde zum lezten A°. 1344 angezogen.
  6. Gentzitz . Deren Abgang ich nicht anzugeben weiß.
  7. Gerritz . Deren Abgang mir auch unbekannt geblieben ist.
  8. Getzen . Von denen ich gleichfals den Abgang nicht anzugeben vermag.
  9. Ghelder . Den lezten von diesen angetroffenen war Könecke, so 1432 Liepen bei Kleinen=Vielen besaß.
  10. Gherden . Deren Stamm=Siz war das im Amte Plau belegene Gut Gherden oder Göhren. Der lezte von ihnen in diesem Lande war Hermann, welcher 1524 Poischendorf im Amte Bukow besaß. Ob nun diese mit denen annoch in der Mark Brandenburg florirenden v. Göhren einer Abkunft gewesen, ist mir unbekannt, indem mir niemahlen das Wapen deren ersteren zu Gesichte gekommen. Die Märkischen führen nach Zeugniß des Nürnbergschen Wapen=Buchs P. V. p. 140 im rohten Felde einen schräge rechts herunter gehenden blauen Balken, worin eine an einen Pfahl gebundene Weinrebe natürlicher Farbe zu sehen. Auf den gekrönten Helm erscheinen drey überhangende Pfauen=Federn, deren mittlere blau, die beiden andern roht sind.
  11. Ghoute . Der lezte von diesem Geschlechte Nahmens Clawes wohnte 1434 zu Nikrentz im Amte Ribnitz. Sie führeten einen Hirsch=Kopf im Wapen.
  12. Giker . Der lezte von ihnen angetroffene war Achim, welcher 1506 zu Badow im Amt Wittenburg wohnete.
  13. Glamantz . Den lezten Nahmens Achim finde A°. 1506 zu Gresse im Amte Boitzenburg wohnhaft.
  14. Glandorf . Deren Abgang ich nicht anzugeben weiß.
  15. Godenwege , welche alhie im 14ten Jahrh. zum lezten angetroffen.
  16. Goer . Deren Abgang ich nicht anzugeben weiß.
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  1. Goldebage . Den lezten von diesem Geschlechte angetroffenen Nahmens Achim wohnete 1506 zu Schlavekendorf im Amte Güstrow. Das Wapen dieses Geschlechts war ein Bogen.
  2. Goldersen . Der Abgang dieses Geschlechts ist mir unbekannt geblieben.
  3. Goldstede . Den lezten dieses Geschlechts habe A° 1296 angetroffen.
  4. Golle . Den letzten habe 1506 zu Zarnsdorf im A. Boitzenburg seßhaft angetroffen. (Heißt: Golten: Letztes Wort Beil. 97.)
  5. Golm . Der älteste Ritter=Siz dieses am Ende des 15ten Jahrh. erloschenen Geschlechts war das Gut Golm im Stargardischen.
  6. Gottberg . Von denen ich nicht anzugeben weiß, wann sie abgegangen sind.
  7. Gramekow . Den lezten dieses Geschlechts treffe A° 1306 an.
  8. Grammelin . Deren Abgang ist mir unbekannt geblieben.
  9. Gronow . Den lezten von ihnen habe 1390 angetroffen. Sie führeten im silbernen Schilde ein geschachtetes Dreyek von oben bis nach der Mitte, und eben ein solches Dreyek von der Mitte bis unten hingehend.
  10. Gruben . Dieses Geschlecht erlosch mit einem Nahmens Hinrich, welcher 1358 Capellan bey dem Herzoge Albrecht zu Meklenburg war, da den dessen Gut Grubenhagen c. P. an denen v. Moltzahn gediehe. Deren geführtes Wapen ist in Weigels Wapen=Buch P. II. p. 124 folgendermassen anzutreffen: Nemlich einen güldenen Schild worinnen 2 rothe Pfähle zwischen denen sowohl, als auf beyden Seiten in der Mitte eine Rose von voriger Farbe zu sehen. Auf den mit roht und güldenen Deken umgebenen Helm befindet sich eine rohte Rose zwischen zweyen auswerts hangenden schwarzen Reiher=Federn.
  11. Grünow . Dieses aus der Uker=Mark nach der Herrschaft Stargard gekommene Geschlecht erbauete im lezteren Lande das Gut Grünow, welches nach ihren Abgang an denen v. Zernickow gediehe.
  12. Grüssow . Dieses Geschlecht finde zum lezten mahl im 14ten Jahrh. angezogen.
  13. Guelen auch Guhlen . Die alhier etablirt gewesene Branche dieses Geschlechts soll mit Johann Heinrich auf Levitzow und Vietlübbe um der Mitte dieses 18ten Jahrh. erloschen seyn. Allein es soll noch eine Linie von ihnen in der Grafschaft Ruppin und der Prignitz floriren. Deren
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Wapen ist: ein rohtes Einhorn im silbernen Felde. Auf den gekrönten Helm, dessen Deken silber und roht, erscheinet ein wachsendes Einhorn, hinter welchen ein rohter, mit einem güldenen Schräg=Balken bemerkter Flügel hervorgehet.

  1. Gumer. Von diesem Geschlechte treffe Henneken auf Lambrechtshagen A° 1460 zum lezten an. In deren Wapen war eine Figur, welche oben zur rechten spizig anfing und etwas gekrümmt nach unten zur linken sich breit endigte.
  2. Gustekowe . Die lezten dieses Geschlechts treffe im 15ten Jahrh. an.
  3. Gustevel . Selbige waren Besitzer des eben also genannten und im Amte Sternberg belegenen Gutes. Der lezte von ihnen angetroffene Nahmens Paschen war 1552 der Stadt Lübeck bestalter Hauptmann zu Möln.
  4. Gutow . Die lezten von diesem Geschlechte angetroffenen waren die Gebrüder Gottschalk, Hermann und Hinrich, welche 1413 ihr Gut Gutow an Johann v. Quitzow um 1400 Mark verkauften, und befand sich in deren Siegel ein stehender abgelöseter Adlers=Schenkel.
  5. Gützow . Der lezte von ihnen angetroffene Nahmens Albrecht, wohnete 1628 zu Vogtshagen im Amte Grevismühlen.
  6. Hackenstede . Den lezten von ihnen habe im 14ten Jahrh. angetroffen.
  7. Hagenow . Dieses am Ende des 16. Jahrh. erloschene Geschlecht führete im blauen Felde einen grünen Hügel, aus welchem eine rothe Rose an einen grünen Stengel hervorwuchse, die zu beyden Seiten einen schwarzen Adler=Schenkel mit güldenen Bein und Klauen hatten. Auf den Helm, dessen Deken blau und gold, erschienen zwo Pfauen=Federn natürlicher Farbe, zwischen welchen einen von denen Adlers=Schenkeln der Feldung sich befindet. NB. Es scheinen die noch florirenden v. Kleinow oder Klenow mit ihnen eines Ursprunges gewesen zu seyn, indem deren Wapens gleichförmig sind.
  8. Hahnenzagel . Dieses war eine Branche deren v. Hahn, welche ihr Gut Zagel, hodie Sagel (zum Gut Rothenmoor gehörig) mit ihren Geschlechts=Nahmen vereinigt hatte. Sie erloschen am Ende des 14. Jahrh. und hatten im Wapen einen Hahn ohne Kopf und Hals.
  9. Hammerstein . Eine Branche von einer alten Familie aus Schlesien, welche hier nur kurze Zeit begütert gewesen ist,
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und ungef. 1739 gänzlich ausstarb. Deren Wapen ist in Weigels Wapen=Buch P. I. p. 61 anzutreffen.

  1. Hanenstede . Die lezten von diesem Geschlechte finde im 14ten Jahrh. angezogen.
  2. Hardenack . Dieses im Anfange des 15ten Jahrh. abgegangene Geschlecht führete einen Hahn im Wapen.
  3. Haren . Eine hieselbst erloschene Branche eines noch auswärtig blühenden Geschlechts. In Weigels Wapen=Buch P. I. p. 147 u. p. 190 sind zwei in etwas unterschiedene Wapen von diesem Geschlechte befindlich.
  4. Harte . Eine hieselbst ausgestorbene Linie dieses Geschlechts, deren Wapen in Weigels Wapen=Buch P. I. p. 68 befindlich ist. NB. Sie müssen aber nicht mit denen noch hieselbst florirenden von der Hardt verwechselt werden.
  5. Hasenkop . Eine Branche von denen noch florirenden v. Moltzahn, welche ihre Benennung nach denen im Wapen geführten Hasen=Köpfen genommen hatte, und am Ende des 15ten Jahrh. erlosche.
  6. Havelberg . Der lezte von diesem Geschlechte angetroffene Nahmens Hinrich besaß 1459 das Dorf Striggow.
  7. Heine . Der lezte von diesem Geschlechte finde 1395 angezogen.
  8. Helpte . Dieses aus der Mark=Brandenburg nach der Herrschaft Stargard gekommene Geschlecht erbaute daselbst das Gut Helpt. Der lezte von ihnen war Jürgen auf Pragsdorf, welcher 1535 vorkömmt. Sie führeten im rohten Felde eine silberne schräge rechts herunter gehende Binde, auf welcher drey mit den Köpfen niederwerts hängende doppelte schwarze Adler zu sehen, Auf den Helm, dessen Deken roht, silber und schwarz, waren 2 mit denen grünen Stengeln einmahl über einander gebeugete rohte Rosen.
  9. Helstedt , welche ich im 14ten Jahrh. zum lezten angetroffen habe.
  10. Hertzberg . Dieses Geschlecht stammet aus dem Herzogthum Braunschweig=Lüneburg ab. Die hieher gekommene Branche beschloß Nicolaus welcher 1507 Präpositus zu Fredland und Herzogl. Mecklenb. Raht war. Deren geführtes Wapen war ein der Länge nach durchschnittenes Schild, welches zur rechten einen wachsenden Hirsch hatte und zur linken geschachtet war. Die in Pommern und der Mark Brandenburg annoch florirende dieses Nahmens führen laut Zeugniß des Nürnbergschen Wapen=Buchs P. III. p. 157: Einen der Breite nach durchschnittenen
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Schild, oben ein wachsender Hirsch natürlicher Farbe in Silber, der untere Theil aber von blau, gold und silber geschachtet. Auf den Helm befinden sich drey auf denen Spizen ruhende Pfeile, deren mittelster blau, die beyden andern gülden sind.

  1. Heuckendorp . Dieses Geschlecht welches vor alters Hoyken hieß, hat das im Amte Grevismühlen belegene Dorf Hoyken, welches hiernächst auch Heukendorp genannt ward, erbauet. Dieses Geschlecht scheinet im 15ten Jahrh. erloschen zu seyn; wenigstens ist es gewiß, daß die v. Plessen schon 1483 das Gut Heukendorf in Besitz gehabt haben. Deren geführtes Wapen war wie ein Dreyek gestaltet, in welchen eine Figur fast wie ein Hufeisen befindlich war.
  2. Heydebreck . Die hier etablirt gewesene Branche scheinet mit einem Namens Ewald auf Rehberg um der Mitte des 16ten Jahrh. erloschen zu seyn. Die in Pommern gewesene aber ist um das Jahr 1715 erstlich abgegangen. Sie führeten im rohten Schilde zweene in ein Andreas=Kreuz gelegte graue Heyden=Quäste mit grünen Stielen, und auf den Helm, dessen Deken silbern und roht, einen grünen Pfauen=Wedel zwischen zweyen schwarzen Büffels=Hörnern. vide Micräl. Pom. Chron. Lib. VI. p. m. 490. Es ist auch fast eben also in Weigels Wapen=Buch P. III. p. 155 anzutreffen.
  3. Hohnhävel . Der älteste Stamm=Sitz dieses am Ende des 15ten Jahrh. erloschenen Geschlechts war das in der Herrschaft Stargard belegene Gut Trollenhagen, welches bis im 15ten Jahrh. Hohnhävel geheissen hat.
  4. Höinckhusen . Dieses den 18ten Sept. 1716 vom Kayser im Adelstand erhobene Geschlecht erlosche dem männlichen Stamm nach den 7ten Sept. 1758. Sie führeten einen in 2 Theil nach der Länge abgetheilten Schild, in dessen hintern silberfarbenen Feldung ein mit denen Saxen einwerts gekehrter rohter Adlers=Flügel, in dem vordern mit 2 silberfarbenen Strassen in 3 gleiche Theile abgetheilter blau oder lasurfarbenen Feldung aber 3 sechsekigte güldene Sterne über einander erschienen. Auf dem Schilde stand ein offener blau angeloffener, roht gefutterter Turniers=Helm mit anhangenden Kleinod, rechter=blau und silber, linkerseits aber silber und roht herabhangenden Helm=Deken. Und auf den Helm ein silber, roht und blau durch einander gewundener Pausch oder Bund, darob zwischen zweyen mit denen Saxen einwerts gekehrten rohten Adlers=Flügeln, der in dem Schilde beschriebene Stern zu sehen war.
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  1. Holdorp . Der lezte dieses Geschlechts scheinet David gewesen zu sein, welcher 1555 Raths=Herr in Malchin war. Dessen an dortigen Kirchen=Fenstern angetroffenes Wapen war: Ein der Länge nach getheilter Schild, in welchem zur rechten eine halbe silberne Lilie im rohten, und zur linken drey rohte Rosen an kleinen Stengeln im silbernen Felde befindlich waren.
  2. Holstein . Der erste von diesen Nahmens Philipp war ein natürlicher Sohn eines Herzoges zu Holstein, und erhielte 1652 mit seiner ersten Gemahlinn Margareta Dorotea von Pentz das Gut Redewin. Dessen Sohn Joachim Georg überließ solches 1709 käuflich an dem Herzoge Friderich Wilhelm zu Meklenburg. Da denn hiernächst dieses Geschlecht auch seine Endschaft wieder erreichte. In deren geführten Wapen war sowohl im Schilde als auf den Helm, ein Schwan, welcher eine Krone um den Hals hatte.
  3. Holsten . Von diesen erhandelte einer Namens Friderich A° 1650 Poischendorf, und Zacharias pfändete in solchen Jahre das Gut Klaber. Sie sollen in diesem 18. Jahrh. gänzlich ausgestorben seyn.
  4. Holtebötel . Dieses Geschlecht erlosche am Ende des 15. Jahrh. und hatten im Wapen gehabt einen gekrümmten Fuß eines Raubvogels.
  5. Holtz . Von diesem Geschlechte wohneten im Anfange des 17. Jahrh. Hans und Bartold zu Passentin. Allein zu welcher Zeit sie gänzlich abgegegangen sind, ist mir unbekannt geblieben. Sie führeten in ihrem Schilde drey Bäume.
  6. Horst . Deren Stammhaus war das im Amte Ribnitz eben also genannte Gut. Der lezte von ihnen angetroffene Nahmens Henning wohnete 1380 zu Weitendorf. In dessen Siegel waren 2 Storchs=Köpfe mit denen Hälsen, und zwischen diese ein sechsekigter Stern.
  7. Hoseck. Der lezte welchen ich von diesen angezogen gefunden war Stücke welcher 1363 von Ulrich v. Drieberg vier Höfe und Katen in Wendischen Roghan kaufte.
  8. Hoveschen . Die lezten welche ich von diesem Geschlechte genannt finde, sind die Gebrüdere Hinrich, Nicolaus, Mattheus und Bartoldus, so 1339 aus ihrem Gute Niendorp fünf Hufen an der St. Nicolai Kirche in Wismar veräußerten.
  9. Hoyen . Die lezte dieses Geschlechts war Anna aus dem Hause Fiensdorf, welche sich mit Diderich v. Plessen so
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den 10ten Nov. 1576 verstarb, vermählt gehabt hatte. In dem silbernen Schilde dieses Geschlechts, befand sich sowohl, als auf den mit Silber und schwarzen Deken umgebenen Helm, das Haupt von einem schwarzen Maulthiere mit einer rohten Oefnung.

  1. Huda . Dieses Geschlecht scheinet mit Heinrico Leone Herzogen zu Sachsen und Bayern aus dem Lande Bremen hieher gekommen zu seyn. Den lezten von ihnen Nahmens Hinrich finde 1363 angezogen.
  2. Hünenmörder . Von diesem aus der Mark Brandenburg abstammenden Geschlechte, erhielte Joachim Otto auf Fiensdorf, Alversdorf und Harmsdorf von Sr. Kaiserl. Maj. d. d. Wien den 13ten Jul. 1704 die Renovation seines verloren gegangenen alten Adels, mit folgenden Wapen: Im blauen Felde eine nakende Manns=Person mit rauen schwarzen Bart und Haar, um die Hüft und Kopf mit einen Eppich=Kranz umgeben, die linke Hand in die Seite stützend, in der rechten aber einen ausgerupften Baum haltend. Auf dem Schilde ein offener adelicher gelb angeloffener roht gefutterten Helm mit einer Perlen=Krone, und beyderseits blau und weissen Helm=Deken gezieret. Auf den Helm die im Schilde beschriebene Manns=Person. Da nun dieser Joachim Otto den 31sten Oct. 1730 ohne Leibes=Erben verstarb; so erreichte dieses renovirte adeliche Geschlecht zugleich auch mit ihm seine Endschaft. Hierauf bekam sein nicht renovirt gewordener Bruder Claus Wilhelm seine Güter; und als dieser als der lezte seines Namens den 11ten Mart. 1731 verstarb, so nahm Hans Joachim v. Zülow, nachmaliger Herzogl. Meklenb. General=Major, Besitz von dem Lehn=Gute Fiensdorf, indem ihm schon A° 1717 die Expectance darauf ertheilt worden war. Die Allodial=Güter Alversdorf und Harmsdorf aber verkauften die Erben A° 1741 an Diderich Otto v. Winterfeld auf Varchow, welcher sie wiederum an den Herzogl. Meklenb. Geheimen=Kammer=Rath Theodor Friderich v. Schmid überließ.
  3. Husan . Der Errichter dieses Geschlechts war der Herzogl. Mecklenb. Kanzler Hinrich Husan, welcher den 14ten Oct. 1579 mit dem Gute Tessin im Amte Wittenburg belehnet ward. Das Wapen welches er bei der Nobilitation vom Kaiser erhielte, war sowohl im Schilde als auf den gekrönten Helm, ein sich selbst verbrennender Phönix. Die lezte dieses Geschlechts war Eva Margareta, welche den 2ten Aug. 1681 verstarb. Sie hatte sich den 2ten Oct.
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1677 vermählt gehabt mit Johann Friderich v. Forst auf Tessin.

  1. Hushammer . Dieses hier und im Holsteinschen gewesene Geschlecht treffe am Ende des 14ten Jahrh. zum lezten an.
  2. Jabel . Von diesem Geschlechte treffe weiter nichts an, als daß 1333 Heino Holtze dem Raht der Stadt Pentzlin 6 Mk. jährliche Hebung in zwo Hufen des Dorfes Schmord angewiesen hat, welche gedachter Magistrat von denen Herren von Werle aus dem Antheil, so Erich v. Jabel daselbst besessen, erhalten hatte.
  3. Janekow . Dieses Geschlecht besaß im 14ten Jahrh. etwas in Dönkendorf, und nachhero treffe es nicht mehr an.
  4. Jesevitz . Dieses Geschlecht erlosche 1514, da dann Jaspar und Lippold v. Oertzen mit einem Theil von ihren gehabten Gütern als den Hof Bolland und 2 Katen in Neuen=Carin investirt wurden. Deren Wapen war ein zum laufen gerichtetes Windspiel.
  5. Jesow . Von ihnen war 1323 Marquard Bischof zu Ratzeburg; und finde nachhero keinen von ihnen mehr gedacht. Da nun deren Schild mit demjenigen ganz übereinstimmend gewesen, so sich die v. Perckentin bedient haben; so ist sehr wahrscheinlich, daß sie mit diesen eines Ursprunges gewesen sind.
  6. Ilow . Von diesen erhandelte Jacob A° 1319 das Dorf Rullenhagen um 230 Mk. von Gertrudis von Warborg Aebtissin des Klosters Wantzke. Ein mehreres finde von ihnen nicht.
  7. Jorck . Das Wapen von diesem im 17ten Jahrh. gänzlich abgegangenen Geschlechte wird im Nürnbergschen Wapen=Buch P. III. p. 156 als ein schräge rinnender blauer Strom im silbernen Felde, auf den Helm aber acht Fahnen oben blau und unten silber, vorgestellet. Allein ich habe selbiges in alten Kirchen=Fenstern und auf Kastens folgendermassen gemahlt gefunden: Im silbernen Felde ein rohter Querbalken, und auf den Helm eine wachsende roht gekleidete Jungfrau mit güldenen fliegenden Haaren, die Hände in die Seite sezend. Daß nun lezteres Wapen völlig richtig, und darin kein Strom, sondern eine Binde oder Balken vorkömmt, bestärken auch drey Siegels, welche ich an einer Urkunde de A° 1420 gefunden.
  8. Kaland . Dieses Geschlecht, welches mit denen noch florirenden von Kahlden nicht verwechselt werden muß, besaß allhier bereits in denen ersten christlichen Zeiten Alten=
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Kaland (h. Alten=Kalden) und andere Güter. Hiernächst aber ist das Gut Rey fast biß zum Ausgange des 17ten Jahrh. in ihre Hände gewesen. In der Mitte dieses 18ten Jahrh. waren noch einige in auswärtiger Herren Diensten am Leben; allein sie sollen eingezogenen Nachrichten zu Folge, bald hierauf gänzlich abgegangen sein. Sie hatten zum Wappen, im blauen Felde eben eine solche rohte Figur als die von Bredow darin führen, und welche einem gekrümmten Horn mit sechs Zakken gleichet. Auf den Helm, dessen Deken blau und roht, erschiene eine kurze goldene Säule, welche drey grüne Pfauen=Federn trug, und an jeder Seiten von der rohten Figur der Feldung begleitet ward.

  1. Kalzow , auch Calsow , welche im 14ten Jahrh. abgingen, und nicht mit denen noch florirenden v. Kalsow verwechselt werden müssen.
  2. Karchow. Deren ältestes Stamm=Gut Karchow ist im Amte Stavenhagen belegen. Der lezte von ihnen Nahmens Arend starb 1471; und ward hierauf Lüdeke v. Hahn mit einem ihm zuständig gewesenen Ritter=Sitze im Gute Deven investiret.
  3. Kardel , von dem ich nicht anzugeben weiß, wann es hieselbst erloschen ist.
  4. Karesche . Eine Witwe dieses Geschlechts besaß 1506 Konow und Hansdorf im Amte Schwan; und nachhero finde keinen dieses Nahmens mehr gedacht.
  5. Kartelow . Sie besassen das eben also genannte Gut im Amte Neuen=Buckow. Die lezten treffe ich im 14ten Jahrh. an.
  6. Kastorf . Nach männlichen Abgang dieses Geschlechts erhielte Nicolaus v. Below deren gehabtes Lehngut Karchow; vid. Acta Provin. d. d. 1. 2. et 3. Oct. 1589 in denen Beyl. Num. 3. Grav. 3.
  7. Katt . Von diesem Geschlechte war Johann, Canonicus zu Rostock, A°. 1530 der lezte in diesem Lande. Da mir aber deren geführtes Wapen niemahlen zu Gesichte gekommen ist, so weiß ich auch nicht anzugeben, ob sie mit denen dieses Nahmens in denen Herzogthümern Magdeburg und Bremen annoch florirenden in Verwandschaft gestanden haben.
  8. Keding . Deren Wapen ist mir unbekannt, und so weiß ich auch nicht anzugeben, wann sie hieselbst erloschen sind.
  9. Keine . Die lezten, welche ich von diesem Geschlechte angetroffen, waren Churt und sein Bruder, im Amt Witten=
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burg wohnhaft, so 1506 zum Kriege gegen der Stadt Lübeck 4 Pferde zu stellen angesagt wurden.

  1. Kerberg . Dieses alte Chur=Mark Brandenburgische Geschlecht wandte sich ohngefehr A°.1500 nach hiesigen Lande, und acquirirte das im Amte Wredenhagen belegene Gut Krümmel. Die allerlezte von ihnen war Catarina Ilsabe, welche am 17ten April 1742 unvermählt verstarb. In deren geführten Wapen waren: drey aus der rechten hervorgehende silberne Spitzen im rohten Felde. Auf den mit silbern und rohten Deken umgebenen Helm erschienen drey überhängende silberne Strauß=Federn.
  2. Kerckow . Dieses aus der Mark Brandenburg anhero gekommene Geschlecht acquirirte anfänglich das Schloß Veldberg im Stargardischen Kraise. Der lezte von ihnen war Jasper, welcher A°. 1470 das Dorf Triepkendorf und etwas in Karvitz an Hinrich v. Rieben auf Gahlenbeck und Klokow verpfändete.
  3. Kindt . Dieses Geschlecht besaß unter andern die Güter Dudingshausen und Kritzkow, und erlosch in der zweyten Hälfte des 15ten Jahrb. Sie führeten in ihrem Wapen ein Schwein.
  4. Klave , auch Clave. Den lezten dieses Geschlechts, Nahmens Marquard, finde 1390 angezogen.
  5. Kleppingk . Dieses Geschlecht treffe nach 1323 nicht mehr an.
  6. Klotow . Selbige treffe ich nach 1413 nicht mehr an.
  7. Knope . Es müssen diese nicht mit denenjenigen dieses Nahmens, welche in Holstein erloschen sind, und mit denen v. Wolff und v. Pogwisch eines Ursprungs und Wapens waren, verwechselt werden. Die unsrigen finde nach 1353 nicht mehr erwehnt. Deren geführtes Wapen war ein in 4 Dreyeke getheilter Schild, wovon das öberste und unterste silbern, und die zur rechten und linken blau waren.
  8. Koblanck , von denen ich nicht eigentlich bestimmen kann wann sie gänzlich abgegangen sind.
  9. Kohlhans , ungef. 1770.
  10. Korine oder Karyn , ungef. 1400.
  11. Kratzen , im 17. Jahrh.
  12. Kröcher , Meklenb. Branche, Ende des 15ten Jahrh.
  13. Kruckow , im 14ten Jahrh.
  14. Kruge oder Kroge , in der Mitte des 16ten Jahrh.
  15. Kühlen , auch Külen , Ende des 14ten Jahrh.
  16. Kühne .
  17. Kulebutz , Mekl. Linie, in der Mitte des 15ten Jahrh.
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  1. Lankow , gegen 1400.
  2. Landeshere , im 14ten Jahrh.
  3. Landtwee .
  4. Langwedel , im 14ten Jahrh.
  5. Latenkoppen , um 1400.
  6. Lawe .
  7. Lebbin , Mekl. Branche, Ende des 17ten Jahrh.
  8. Leisten , müssen nicht mit denen noch florirenden v. Lehsten verwechselt werden.
  9. Leptzow , im 14ten Jahrh.
  10. Liepe , 15ten Jahrh.
  11. Linde , im 14ten Jahrh.
  12. Lindenbeck , im 17ten Jahrh.
  13. Lobeck , auch Lübeck , im 15ten Jahrh.
  14. Loh , im 16ten Jahrh.
  15. Lortche .
  16. Lowitz, auch Lovitz , im 15ten Jahrh.
  17. Lübberstorff , 1759.
  18. Lübow , im 13ten Jahrh.
  19. Luchow , gegen 1400.
  20. Lucka , nob. in der Mitte des 16ten und abgegangen im Anfange des 17ten Jahrh.
  21. Lüder , Ende des 15ten Jahrh.
  22. Ludorp , ungef. 1300.
  23. Mallin , im 15ten Jahrh.
  24. Malm , ungef. 1400.
  25. Manckmoß , ungef. 1400.
  26. Marsow , ungef. 1400.
  27. Mechelstorp , im 15ten Jahrh.
  28. Mentze im 16ten Jahrh.
  29. Meshoping , ungef. 1300.
  30. Metzeke , im 15ten Jahrh.
  31. Meyendorp .
  32. Meyorcke , im 14ten Jahrh.
  33. Militz , vom Kayser nobil. 1568 und 1725 abgestorben.
  34. Mirendorp , im 15ten Jahrh.
  35. Misner .
  36. Modentin , im 14ten Jahrh.
  37. Möderitz , im 16ten Jahrh.
  38. Mogelke , im 14ten Jahrh.
  39. Möllen , im 17ten Jahrh.
  40. Molne , im 16ten Jahrh.
  41. Morin , nach der Mitte des 17ten Jahrh.
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  1. Mozer , auch Moser , ungef. 1400 und muß nicht mit andern noch florirende dieses Nahmens verwechselt werden.
  2. Müggesvelt , im Anfange des 16ten Jahrh.
  3. Müller , in der Mitte des 17ten Jahrh. mit dem Beynahmen von der Lühne in Schweden nobilitirt, und 1693 daselbst im Frey=Herrn=Stand erhoben Sie schrieben sich darauf Müller von der Lühne Baron von Mellentin, und kamen am Ende des 17ten Jahrh. hier im Lande, allein sie sollen ungef. 1770 erloschen seyn.
  4. Mund , im 17ten Jahrh.
  5. Mustickow , ungef. 1300.
  6. Naskow , im 14ten Jahrh.
  7. Negendanck , 1767.
  8. Netzke .
  9. Niendorp , auch Nigendorp , im 16ten Jahrh.
  10. Nienhanck .
  11. Nienkercken , auch Neuenkirchen , im 17ten Jahrh.
  12. Nortmann , Ende des 15ten Jahrh.
  13. Nossentin , im 15ten Jahrh.
  14. Oldenflet , im 17ten Jahrh.
  15. Oldenstadt , ungef. 1400.
  16. Orsen , im 16ten Jahrh.
  17. Osterburg .
  18. Osterwold , 1519.
  19. Pancker , in der Mitte dieses 18ten Jahrh.
  20. Pape , im 14ten Jahrh
  21. Parow , gegen 1400.
  22. Parum , 1517.
  23. Paschedach , sind ausgestorben im Anfange des 16ten Jahrh., allein eine von ihnen abstammende Branche, welche den Nahmen von Ditten angenommen hat, ist annoch im Flor.
  24. Pasenow , im 15ten Jahrh. und müssen die noch florirenden von Parsenow nicht mit ihren confundirt werden.
  25. Passentin , im Anfange des 16ten Jahrh.
  26. Pederstorff , kam in der Mitte des 17ten Jahrh. hier, und erhielte das Indigenat, allein es erlosche ungef. 1773.
  27. Perckentin soll mit der 1775 in Ribnitz verstorbenen Conventualin dieses Nahmens gänzlich erloschen sein.
  28. Petachle , im 14ten Jahrh.
  29. Petzeke , ungef. 1400.
  30. Piccatel , vor alters Peccatel , 1773.
  31. Pinnow , Ende des 17ten Jahrh.
  32. Pitit , im 14ten Jahrh.
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  1. Plastein , 1550.
  2. Platen , in der Mitte des 16ten Jahrh.
  3. Platen , gegen 1600. NB. Diese beiden Geschlechter v. Platen, und die noch florirenden dieses Nahmens müssen nicht mit einander verwechselt werden, indem sie in keiner Verwandschaft noch Gleichheit des Wappens gestanden haben.
  4. Plawen , im 15ten Jahrh.
  5. Plöne , 1500.
  6. Poel , welches Geschlecht die Insel Poel und das Gut Großen=Schönfeld besaß, und in der Mitte des 16ten Jahrh. ausging. Es war eine Branche von der noch florirenden Familie von Pfuel, welche sich auch ehedem de Palude genannt hat.
  7. Polchow .
  8. Poppendorp , im 14ten Jahrh.
  9. Pragstorf .
  10. Pramul , ungef. 1600.
  11. Pretzendorp im 14ten Jahrh.
  12. Prignitz , Ende des 17ten Jahrh.
  13. Primerstorf .
  14. Pronesterhagen , im 14ten Jahrh.
  15. Prowe .
  16. Prutzkow , im 15ten Jahrh.
  17. Pula .
  18. Quastenberg , im 16ten Jahrh.
  19. Radeckow .
  20. Radem .
  21. Rahtlow , starb aus ungef. 1760.
  22. Rambow , im 14ten Jahrh.
  23. Ramelow .
  24. Ramelsberg , im Anfange des 16. Jahrh.
  25. Rand , im 14ten Jahrh.
  26. Reckentin , etablirte sich hier im Anfange des 17ten Jahrh. und erlosch 1745.
  27. Reder , ungef. 1300, und waren aus der Mark Brandenburg herstammend.
  28. Reetz , am Ende des 17ten Jahrh., und muß mit dem noch florirenden Geschlechte dieses Nahmens nicht verwechselt werden.
  29. Rehberg , Ende des 14ten Jahrh.
  30. Rehschinkel , im 14ten Jahrh.
  31. Reinershagen , im 16ten Jahrh.
  32. Rensow , im 14ten Jahrh.
  33. Resefeld , ungef. 1400.
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  1. Retzow , ungef. 1700.
  2. Ritzerow , ungef. 1500.
  3. Roden , ungef. 1500.
  4. Rodenbeck , im 14ten Jahrh.
  5. Roggelin , ungef. 1400.
  6. Roggendorp , ungef. 1400.
  7. Roggentin , ungef. 1400.
  8. Roghe , im 16ten Jahrh.
  9. Romel , ungef. 1400.
  10. Römer .
  11. Rosenhagen , im 16ten Jahrh.
  12. Rositz .
  13. Rostke , auch Rostock , Ende des 17ten Jahrh.
  14. Ruhlfeind .
  15. Rukit , ungef. 1300.
  16. Rumpeshagen , im 17ten Jahrh.
  17. Rüsche , ungef. 1400.
  18. Rütze , im 15ten Jahrh.
  19. Salow , im 17ten Jahrh.
  20. Samekow , im 16ten Jahrh.
  21. Santow , ungef. 1400.
  22. Sasse , auch Zasse , Ende des 14ten Jahrh.
  23. Schade , im 14ten Jahrh.
  24. Schencken , im 16ten Jahrh.
  25. Schepelitze , im 15ten Jahrh.
  26. Scherf , Ende des 15ten Jahrh.
  27. Schinkel , im 16ten Jahrh., und hatte keine Gleichheit des Wapens mit denen annoch florirenden dieses Nahmens, mithin sie nicht mit einander confundirt werden müssen.
  28. Schmecker , im 17ten Jahrh.
  29. Schnakenborg , im 17ten Jahrh.
  30. Schöneich , eine Branche von einem annoch in andern Ländern florirenden Geschlechte, welche aus der Nieder=Lausitz um das Jahr 1500 hier kam und 1603 gänzlich abging.
  31. Schönenberg , nach der Mitte des 17ten Jahrh. Es muß nicht mit anderen dieses Nahmens noch florirenden Geschlechtern verwechselt werden, dieweil es mit keinen von diesen weder in Gleichheit des Wapens noch Verwandtschaft stand.
  32. Schönfeldt , Ende des 15ten Jahrh.
  33. Schönfeldt , im Anfange des 16ten Jahrh. Diese beyde Geschlechter standen weder mit sich noch mit andere dieses
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Nahmens noch florirenden in Verwandtschaft und Gleichheit des Wapens.

  1. Schönow , in der Mitte des 17ten Jahrh., und muß gleichfals nicht mit andern dieses Nahmens verwechselt werden.
  2. Schötzen , auch Schössen , im Anfange des 17ten Jahrh.
  3. Schulenburg, im 16ten Jahrh., und war eine Branche von denen annoch florirenden dieses Nahmens.
  4. Schwalenberg , im 15ten Jahrh.
  5. Schwanewitz .
  6. Schwartepapen , ungef. 1400.
  7. Schwastorp , 1401.
  8. Schwerin , vor alters Zwerin , auch Etzwerin , eine Linie von dem noch florirenden Geschlechte derer v. Schwerin, ging ab im 14ten Jahrh.
  9. Schwetzin , im 16ten Jahrh.
  10. Schwinekendorp ungef. 1400.
  11. Schwingen , im 14ten Jahrh.
  12. Schwisow , auch Suisow , ungef. 1400.
  13. Scrathcher ungef. 1400.
  14. Sekow .
  15. See Sehe, , auch Szee , stammte aus Holstein ab, etablirten sich hier ungef. 1400 und erloschen in der Mitte des 17ten Jahrh.
  16. Seliche , im 15ten Jahrh.
  17. Seltz , im 14ten Jahrh.
  18. Siben , im 17ten Jahrh.
  19. Slemmin , ungef. 1400.
  20. Slüter .
  21. Slutow , im 14ten Jahrh.
  22. Sohneihlantke , im 16ten Jahrh.
  23. y, im 16ten Jahrh.
  24. Sorow , ungef. 1400.
  25. Speck , im 14ten Jahrh.
  26. Speckin , sind seit dem 17ten Jahrh. nicht mehr hier, allein es lebten von ihnen in der Mitte dieses 18ten Jahrh. in Dänischen Diensten. Da sich aber daselbst A°. 1763 keiner mehr befand, so vermuthe ich, daß das ganze Geschlecht ausgestorben ist.
  27. Spigelberg , im 14ten Jahrh.
  28. Sprengel , sind von 1506 bis in diesem Jahrh. hier begütert gewesen, und sollen jezt erloschen seyn.
  29. Stahl , im 17ten Jahrh.
  30. Stalbom , im 16ten Jahrh.
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  1. Stargard .
  2. Steenbeck , im 15ten Jahrh.
  3. Stellet , im 14ten Jahrh.
  4. Sternberg , ungef. 1400.
  5. Stiten .
  6. Stockenberg , ungef. 1400.
  7. Stockfleth , im 16ten Jahrh.
  8. Stolle , im 15ten Jahrh.
  9. Stolpe .
  10. Storm , im 15ten Jahrh.
  11. Stove , im 15ten Jahrh.
  12. Stove , im 15ten Jahrh., und muß mit den vorhergegangenen nicht verwechselt werden, dieweil sie in keiner Verwandtschaft noch Gleichheit der Wapens standen.
  13. Stresow , im 15ten Jahrh.
  14. Stück , Ende des 15ten Jahrh.
  15. Stuten , im 16ten Jahrh.
  16. Stütenitz , im 14ten Jahrh.
  17. Svanensee 1361.
  18. Subzin .
  19. Suckow , ungef. 1500.
  20. Swertz , Ende des 14ten Jahrh.
  21. Tarnewitz , im 17ten Jahrh.
  22. Tarnow , anfänglich Tzarnekow, ungef. 1400.
  23. Tepling , 1685.
  24. Tessen , vor alters Tesmar , welche hieselbst ungef. 1500 erloschen ist, allein eine Branche von ihr soll noch in Hinter=Pommern floriren.
  25. Tessin, ging dem männlichen Stamm nach 1762 aus, und standen in keiner Verwandtschaft mit denen noch in Schweden dieses Nahmens seyenden.
  26. Tonstein .
  27. Tralow , im 17ten Jahrh.
  28. Travemünde .
  29. Trechow ungef. 1400.
  30. Tremon , ungef. 1400.
  31. Trentecop , im 14ten Jahrh.
  32. Treutman , im 17ten Jahrh.
  33. Tribow .
  34. Tripkendorp , im 15ten Jahrh.
  35. Trochen .
  36. Troste , im 16ten Jahrh.
  37. Tulendorp , im 16ten Jahrh.
  38. Turow , im 16ten Jahrh.
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  1. Ulshagen .
  2. Utrecht , im 14ten Jahrh.
  3. Uxel .
  4. Vagel , ungef. 1400.
  5. Valckenhagen , ungef. 1400.
  6. Varenholt , im 16ten Jahrh.
  7. Venschow , ungef. 1400.
  8. Vicheln .
  9. Vienkerke , im 16. Jahrh.
  10. Volmgreuse , im 14ten Jahrh.
  11. Vredeber .
  12. Wacholt .
  13. Wagell .
  14. Wahrendorp .
  15. Waldenfels , 1560.
  16. Walie .
  17. Wall , im 13ten Jahrh.
  18. Walwitz 1523.
  19. Walmerstorp , im 14ten Jahrh.
  20. Walow , im 14ten Jahrh.
  21. Wamekow , im 14ten Jahrh.
  22. Wanenberg , im 14ten Jahrh.
  23. Wansheim , im 14ten Jahrh.
  24. Warlin , im 15ten Jahrh.
  25. Warmstrat .
  26. Warngaw , im 14ten Jahrh.
  27. Weddermoden , im 15ten Jahrh.
  28. Weida .
  29. Wendorp, im 13ten Jahrh.
  30. Werle , im 14ten Jahrh.
  31. Weyer , im 17ten Jahrh., und muß nicht mit denen noch in andern Ländern dieses Nahmens florirenden verwechselt werden.
  32. Weysin , 1715.
  33. Widenburg , im 15ten Jahrh.
  34. Wiendorp , im 13ten Jahrh.
  35. Wildberg .
  36. Wildenhagen .
  37. Wildhovet , im 16ten Jahrh.
  38. Willich , im 16ten Jahrh.
  39. Wincelberg .
  40. Wocethen , ungef. 1300.
  41. Wolckenstede , ungef. 1400.
  42. Wodenschwege im 15ten Jahrh.
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  1. Wokrent , ungef. 1300.
  2. Wolden .
  3. Woltzow , im 16ten Jahrh.
  4. Wopersnow , von denen der erste im 16ten Jahrh. mit dem Gute Keetz belehnet ward, und sind dessen Nachkommen meines Wissens nach, am Ende des 17ten Jahrh. erloschen.
  5. Worpell .
  6. Worsten .
  7. Woserin , im 14ten Jahrh.
  8. Wotenitz , Wotzen, auch Wutzen und Wortze, Ende des 16ten Jahrh.
  9. Wotzelitz , im 15ten Jahrh.
  10. Wulf , 1500.
  11. Wulverkroge , Ende des 14ten Jahrh.
  12. Wüsten , Ende des 15ten Jahrh.
  13. Zahren , im 16ten Jahrh.
  14. Zart , im 14ten Jahrh.
  15. Zechern .
  16. Zechlin , 1496.
  17. Zehne , auch Cene, im 15ten Jahrh.
  18. Zelpin .
  19. Zernin , Zarnin, auch Czernin, ungef. 1500, und muß mit der noch florirenden Gräfl. Familie von Gzernin nicht verwechselt werden.
  20. Zernow im 14ten Jahrh.
  21. Zibzewitz .
  22. Zicker .
  23. Zickhusen , im 15ten Jahrh.
  24. Zisendorp , auch Cisendorp, im 15ten Jahrh.
  25. Zleten .
  26. Zühlen , welches in der Mitte dieses 18ten Jahrb. erloschen seyn soll.

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II.

Verzeichniß
der noch florirenden adelichen Familien,
welche in denen Herzogthümern Meklenburg
für alt=Eingeborne angesehen werden,
indem sie die Union von 1523 unterschrieben,
oder doch wenigstens an der 1572
geschehenen Ueberweisung der Klöster
Antheil genommen haben.


  1. von Ahrenstorff , von denen der erste ungef. 1540 alhier durch Vermählung mit Catarina v. Stalbom, der lezten ihres Geschlechts, zu Chemnitz, Briggow und Rosenow seßhaft ward.
  2. Barner .
  3. Barsse .
  4. Bassewitz .
  5. Beckendorff , verkauften A°. 1700 ihr Gut Buchholtz, und wandten sich nach Pommern.
  6. Behr , die Linien aus Grese und Nustrow.
  7. Below .
  8. Bernstorff .
  9. Bibow .
  10. Bischwang , von denen nur noch einer lebt.
  11. Blücher .
  12. Both .
  13. Buch .
  14. Buchwald , Johannsdorffer Linie.
  15. Bülow .
  16. Cramon .
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  1. Dessin .
  2. Dewitz .
  3. Ditten , ist eine Branche von der im Anfange des 16ten Jahrh. abgestorbenen Familie derer v. Paschedach.
  4. Drieberg .
  5. Fineck , wovon nur noch einer lebt.
  6. Flotow .
  7. Gamm , wovon nur noch einer lebt.
  8. Gentzkow .
  9. Gloede , nur die Meklenburger und Pommern, nicht aber die in der Uker=Mark seyenden, als welche sich vor alters von Glüghen geschrieben haben.
  10. Grabow .
  11. Grambow .
  12. Hagen .
  13. Hahn .
  14. Halberstadt , wovon nur noch einer lebt.
  15. Hobe .
  16. Holstein .
  17. Von der Jahn , wovon nur noch einer lebt.
  18. Ilenfeld , wovon nur noch einer lebt.
  19. Kamptz .
  20. Kardorff .
  21. Ketelhodt .
  22. Kleinow , olim Klenow.
  23. Knuth .
  24. Kopplow .
  25. Kosboth .
  26. Koß .
  27. Kruse , eine Branche derer v. Holstein.
  28. Lehsten .
  29. Levetzow .
  30. Linstow .
  31. Lowtzow .
  32. Lück .
  33. Von der Lühe .
  34. Lützow , Claus Christoph, introduc. 1686, u. Joachim Wilhelm.
  35. Maltzahn , Gräfl. und Freyherrl. Branchen, und Moltzahn die Adel. Branchen.
  36. Mandeufel , hodie Manteufel, Ratteysche Linie ( † aus 1775).
  37. Möllendorff , der erste von ihnen hier angetroffene war Achim, welcher 1506 Rumpshagen besaß.
  38. Moltke .
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  1. Oertzen .
  2. Oldenburg .
  3. Von der Osten .
  4. Passow .
  5. Pentz .
  6. Plessen .
  7. Plüskow .
  8. Preen .
  9. Pressentin .
  10. Pritzbuer .
  11. Quitzow .
  12. Raben .
  13. Restorff .
  14. Reventlow .
  15. Rieben .
  16. Rohr .
  17. Scarpenbarg , Scharpenbarg, hodie Scharffenberg, sind zwar seit 1768 nicht mehr hier, allein sie floriren noch in Norwegen.
  18. Schack .
  19. Schenck , die ersten, welche ich A°. 1530 von ihnen hier angetroffen, waren aus dem Hause Schweinsberg.
  20. Schwichold , oder Schwicheld, acquirirten 1510 die Güter Bresewitz, Beseritz und Dahlen, gingen im 17ten Jahrh. wieder hier weg, und floriren annoch in andern Ländern.
  21. Sperling , vor alters Sparling, auch Passer.
  22. Staffeldt floriren nur noch in Dänemark.
  23. Stoisloff , wovon nur noch einer lebt.
  24. Stralendorff .
  25. Thomstorff .
  26. Thun .
  27. Tornow .
  28. Vieregge .
    Vogelsang (Nachtrag ohne Nr. D. Red.).
  29. Voß .
  30. Wackerbarth . Die v. Wackerbarth sind zwar uhralt Meklenburger, allein sie gingen im 14ten Jahrh. aus solchen Lande. Die Linie aber, welche sich im 16ten Jahrh. wieder darin seßhaft machte, ist im 18ten Jahrh. gänzlich erloschen. Und obgleich also die hier florirende dieses Geschlechts nicht von denen abstammen, welche im 16ten Jahrh. wieder hieher gekommen sind, so werden sie dennoch unter die alt=Meklenburger gerechnet.
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  1. Walsleben .
  2. Wangelin .
  3. Warburg .
  4. Weltzin .
  5. Wenckstern .
  6. Winterfeldt .
  7. Zepelin .
  8. Zernickow , welche noch in andern Ländern floriren sollen.
  9. Zülow .

III.

Die von der alten Meklenburgischen Ritterschaft
als alt=anerkannte und noch florirende
Geschlechter sind:


  1. Von Dechow , etablirten sich alhier am Ende des 17ten Jahrh., sind aber jezt nur noch in andern Ländern befindlich.
  2. Grävenitz , machten sich am Ende des 16ten Jahrh. alhier seßhaft.
  3. Jasmund , kamen hier am Ende des 16ten Jahrh.
  4. Von der Kettenburg , etablirten sich hier im Anfange des 17ten Jahrh.
  5. Krakevitz , sind ungef. seit 1640 hier.
  6. Von der Lancken , kamen im Anfange des 17ten Jahrh. hier.
  7. Lepel , von ihnen waren hier zwar im 15ten Jahrh. zwey Pfandes=weise begütert und in Herzogl. Diensten, allein sie starben im selbigen Jahrh. ohne Leibes=Erben zu hinterlassen. Hierauf machten sich im Anfange des 17ten Jahrh. die zwey Gebrüdere Adam und Victor Ludewig, auf Grambow und Fincken erblich seßhaft, deren Nachkommen denn auch unter denen alt=Meklenburgischen Geschlechtern mit aufgenommen worden sind. Da nun noch andere Linien, als die aus denen Häusern Seckeritz in Pommern und Neetzelkow auf der Insul Usedom floriren, und von welcher letzteren die Linie zu Wieck bey der Stadt
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Gützkow in Pommern wieder abstammet, so können auch alle diese, dieweil sie von denen oben genannten 2 Brüdern nicht herkommen, auch nicht unter denen alt=Meklenburgern gezählet werden.

  1. Mareschal , deren Ankunft alhie ist mir zwar unbekannt geblieben; allein da einige Fräuleins von ihnen in hiesigen Klöstern aufgenommen worden sind, so haben sie auch hiedurch schon das Indigenat dieses Landes erlanget.
  2. Scheel , von diesem Nahmen ist nicht allein ein Geschlecht hier, sondern auch noch andere in Dänemark, Preussen, Rügen und Westphalen vorhanden; allein sie stehen in gar keiner Verwandtschaft noch Gleichheit der Wapen mit einander. Die hier florirende, jedoch nicht mehr begüterte, stammen aus dem Hause Güstelitz auf der Insul Rügen ab. Und obgleich der erste, welchen ich hieselbst angetroffen, der Kayserl. Obristwachtmeister Gabriel von Scheel ist, welcher 1652 Levkendorff pfändete, und 1659 das Gut Zülow erblich an sich brachte, so sind dessen Nachkommen dennoch mit unter die alten dieses Landes aufgenommen worden.
  3. Warnstedt , selbige etablirten sich 1598 alhier. Von ihnen ward Melchior 1625 im Schwedischen Adel introduc.

IV.

Die von der alten Meklenburgischen Ritterschaft
und denen alt=anerkannten
in denen folgenden Jahren des 18ten Jahrh.
recipirt gewordene
und noch florirende Geschlechter sind:


  1. Bothmer , Graf Hans Caspar Gottfrid zu Arpshagen vor sich und sein Descendenten 1733.
  2. Bredow Gebrüdere Caspar Matthias auf Eichhorst und Asmus Wilhelm auf Prilvitz, 1767. NB. von dieser Familie war aber schon einer Nahmens Achim A°. 1506 zu Suckvitz possessionirt.
  3. Dittmar , Freyh. Gottfrid Rudolph, Herzogl. Mecklenb. Geheimer Raht und nachmaliger Kayserl. Reichs=Hofraht, 1755.
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NB. Er lebt unvermählt, und also noch zur Zeit als der erste und lezte dieses recipirt gewordenen Geschlechts.

  1. Dorne , Hermann Heinrich, auf Nienhagen, Herzogl. Geheimer=Raht, 1743.
  2. Förstner , Freyh. Carl, auf Gömptow, Herzogl. Meklenb. Schloß=Hauptmann, und nachmaliger Ober=Hofmeister, 1757.
  3. Kayserlingk , Ernst Christoph, auf Gevezin, Obrist=Lieutenant und nachmaliger Vice=Landmarschall des Stargardischen Krayses, 1755.
  4. Knesebeck , Wilhelm Fridrich, auf Greß, Oberhauptmann, recipiret 1774.
  5. Mecklenburg , die Linie aus dem Hause Zibühl 1742, und die Linie aus dem Hause Gültzow und Boldebuck, 1770.
  6. Meerheimb , Freyherren Gebrüdere Jasper Wilhelm und Helmuth Joachim, auf Gnemer und Wokrent, als von welchen lezteren denn auch die jezt noch lebende abstammen, 1727.
  7. Raven , die 4 Gebrüder, Ernst Werner auf Nossentin, Otto Christoph auf Boeck, Adolph Friderich auf Golchen, und Anthon Wilhelm, jeziger Assessor des Land= und Hof=Gerichts zu Güstrow, 1757. NB. Von diesem Geschlechte hat aber schon Matthias, nicht allein 1360 als ein Meklenb. Vasal den Vermählungs=Contract des Prinzen Johannes, einem Sohne des Herzoges Magnus zu Meklenburg, mit Judith, einer Tochter des Grafen Ottonis zu Hoya unterzeichnet; sondern auch ein Henning A°. 1523 die grosse Meklenburgische Landes=Union mit unterschrieben und untersiegelt. Wann nun alle jezt lebende dieses Geschlechts hätten beweißlich beybringen können, daß sie auch nur von dem lezteren abgestammet wären, so würden sie mithin auch schon sämtlich alt=Eingeborne gewesen seyn. Da ihnen aber der Beweiß gefehlt, so hat auch keine andere als die recipirt gewordene Nossentinsche Linie, aus welcher die vier genannten Gebrüdere abstammen, Antheil an dem Indigenat dieses Landes.
  8. Wendess , Herzogl. Mecklenb. Land=Raht Baltasar Henning auf Lichtenberg, mit seinen 3 Bruder=Söhnen: Friderich Christoph, Baltasar Ludewig Christoph, und Andreas Ernst von Wendessen, 1754;
  9. Wickede , Gottschalk Anthon, auf Dolzien und Nichleve, 1702.

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V.

Von denen bereits sub Nr. II, III und IV
vorgekommenen 115 Indigenat habenden
Geschlechter sind alhier begütert:


  1. Arenstorff.
  2. Barner.
  3. Bassewitz.
  4. Behr.
  5. Below.
  6. Bernstorff.
  7. Blücher.
  8. Both.
  9. Bothmar.
10. Bredow.
11. Buch.
12. Buchwald.
13. Bülow.
14. Cramon.
15. Dessin.
16. Dewitz.
17. Ditten.
18. Flotow.
19. Gamm.
20. Gentzkow.
21. Gloede.
22. Graevenitz.
23. Hahn.
24. Halberstadt.
25. Hobe.
26. Holstein.
27. Jasmund.
28. Kamptz.
29. Kardorff.
30. Ketelhodt.
31. Kettenburg,v. d.
32. Knuth.
33. Koppelow.
34. Kosboth.
35. Kosse.
36. Krakevitz
37. Lancken, v. d.
38. Lehsten.
39. Lepel.
40. Levetzow.
41. Linstow.
42. Lowtzow.
43. Lück.
44. Lühe, von der.
45. Lützow,
46. Maltzahn, die Freyh. u. Moltzahn d. Adel. Branchen.
47. Mareschal
48. Mecklenburg.
49. Meerheimb.
50. Möllendorff.
51. Moltke.
52. Oertzen.
53. Oldenburg.
54. Passow
55. Pentz.
56. Plessen.
57. Plüskow.
58. Preen.
59. Pressentin.
60. Pritzbuer.
61. Quitzow.
62. Raben.
63. Raven.
64. Restorff.
65. Rieben.
66. Rohr.
67. Schack.
68. Stralendorff.
69. Tohmstorff.
70. Tornow.
71. Vieregge.
72. Voß.
73. Wackerbarth.
74. Warburg.
75. Walsleben.
76. Wangelin.
77. Warnstedt.
78. Weltzin.
79. Winterfeldt.
80. Zepelin.
81. Zülow.

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VI.

Geschlechter
welche das Indigenat dieses Landes nicht haben
und doch darinn begütert sind.

  1. Ahlefeld , ein alt Holsteinsches Geschlecht, wovon bereits eine Branche hier im 17ten Jahrh. erloschen ist. Die jetzt seyende Linie ward ungef. 1775 alhier begütert.
  2. Altrock , ein in diesem 18ten Jahrh. geadeltes Geschlecht.
  3. Bardeleben , ein alt Geschlecht aus der Mark Brandenburg.
  4. Berg.
  5. Berger .
  6. Billerbeck .
  7. Braun .
  8. Brockhusen .
  9. Clausenheim , ein am Ende des 17. Jahrh. nobilitirtes Geschlecht.
  10. Dassel .
  11. Döring .
  12. Ehrenstein , von denen der erste 1703 unter diesem Nahmen vom Kaiser nobilitirt ward, und vorhero Stüdemann geheißen hatte.
  13. Elderhorst .
  14. Engel . Die 2 Branchen dieses Geschlechts alhie, welche aus den Häusern Großen=Helle und Bresen sind, wurden in ihren Vor=Vätern A°. 1662 vom Könige in Schweden nobilitirt, und die leztere Branche noch ausserdem 1739 vom Kayser.
  15. Erlenkamp , vom Kayser baronisirt 1674.
  16. Eybe .
  17. Fabrice .
  18. Ferber , erhielten ihren verloren gegangenen alten Adel A°. 1704 vom Kayser renovirt.
  19. Fick .
  20. le Fort .
  21. Freiburg .
  22. Geisau .
  23. Gerskau , von denen der Stamm=Vater des Dambeker Hauses A°. 1735 vom Kayser nobilitirt ward.
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  1. Goebe .
  2. Grelle , ein alt Pomerisches Geschlecht, wovon 1628 hier zwey zu Damekow und Madsow wohnten. Da sie aber hiernächst ihren Adel verloren haben, so hat der jetzt zu Madsow wohnende die Renovation vor einigen Jahren vom Kayser wieder erhalten.
  3. Güldener .
  4. Gundlach , welche ihren 1581 erworbenen Adel verloren, und die Renovation desselben A°. 1746 vom Kayser wieder erhalten haben.
  5. Gusmann .
  6. Hacke , ein altes Geschlecht aus der Mark Brandenburg, von welchem ich zum ersten A°. 1628 hier Caspar auf Netzeband angetroffen.
  7. Hardenberg , ein altes Braunschweig=Lüneburgisches Geschlecht.
  8. Hintzenstern .
  9. Höfisch .
  10. Hoevel .
  11. Holtzendorff .
  12. Hopfgarten , ein altes Geschlecht aus dem Schwarzburgischen, von welchen sich der erste allhier ungef. 1738 seßhaft gemacht hat.
  13. Kirchner .
  14. Kleist , ein altes Chur=Mark=Brandenb. Geschlecht.
  15. Klinggraff .
  16. Knesebeck von dem, ein alt Braunschweigsches Geschlecht. Von diesem acquirirte zwar einer 1358 einige Antheile in Gartz, allein ich finde sie nachher bis ungef. 1700, da sie Gresse im Amt Boizenburg kauften, nicht mehr hier; recipirt ward 1774 Wilhelm Friederich.
  17. König .
  18. Königsmarck , ein alt Chur=Mark=Brandenb. Geschlecht.
  19. Kriegersheim .
  20. Kröcher .
  21. Laffert .
  22. Lange .
  23. Langermann , ohngefehr am Ende des 17ten Jahrh. nobilitirt, und auch seitdem alhier etablirt.
  24. Lehmann .
  25. Liebeherr .
  26. Linde .
  27. Mandelslohe , ein altes Braunschweigsches Geschlecht, welches sich im 16ten Jahrh. in die Ober= und Nieder =
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Sächsischen Branchen vertheilete, und von welcher lezteren sich der erste alhier 1679 seßhaft gemacht hat.

  1. Memerti .
  2. Meyen .
  3. Müller . Zu dieser Familie, welche in der Mitte dieses 18ten Jahrh. vom Kaiser nobilitirt ward, gehören die 2 Branchen zu Detershagen und Zisendorff in Meklenburg, und die zu Wohsen in Schwedisch=Pommern. NB. Es müssen aber diese nicht mit denen v. Müller aus dem Hause Großen=Rensow confundirt werden, indem sie in keiner Verwandtschaft noch Gleichheit der Wapens stehen.
  4. Normann , ein altes Pomerisch= und Rügianisches Geschlecht.
  5. von der Osten genannt Sacken , von denen sich der erste 1778 alhier begütert machte. Es stammt diese Familie zwar von denen v. d. Osten ab, allein da ihr noch zur Zeit der Beweiß fehlt, ob sie auch würklich zur Meklenburgischen Branche gehört, so hat sie auch noch nicht das Indigenat erhalten können.
  6. Plönnies .
  7. Pogwisch , ein alt Holsteinsches Geschlecht, welches sich alhier im 17ten Jahrh. etablirte.
  8. du Puits , ein alt Französisches Geschlecht, etablirte sich im 17ten Jahrh. alhier.
  9. von dem Rade.
  10. Rantzow , ein alt Holsteinsches Geschlecht.
  11. Raven , die Wrechensche Branche, als welche nur allein von dieser Familie das Indigenat nicht hat.
  12. Roepert , ein nach der Mitte dieses 18ten Jahrh. vom Kayser nobilitirtes Geschlecht.
  13. Sala, ein Venetianisches Geschlecht, welches seinen Adel verloren hatte, und die Renovation ungef. 1660 vom Kayser wieder erhielte, auch seitdem alhie begütert ist, und hiernächst in Grafen=Stand erhoben ward.
  14. Scheve .
  15. Schilden .
  16. Schlieben .
  17. Schoepffer , ein um der Mitte dieses 18ten Jahrh. nobilitirtes Geschlecht.
  18. Schrader .
  19. Schröder , ein nicht vor langer Zeit vom Kayser geadeltes Geschlecht aus dem Hause Großen=Nienhagen, welches aber mit der unbegüterten Familie v. Schröder zur Zeit
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in Ankershagen seyend, weder Verwandtschaft noch Gleichheit des Wapens hat.

  1. Schuckmann , ein im Anfange dieses 18ten Jahrh. vom Kayser nobilitirtes Geschlecht.
  2. Schulenburg von der , ein auswärtiges altes Geschlecht.
  3. Schütz .
  4. Schultz von Ascheraden Freyherren.
  5. Schwerin , ein alt Pommerisches Geschlecht, von welchem im 14ten Jahrh. hier bereits eine Linie erloschen ist.
  6. Seitz .
  7. Stengelin Freiherren.
  8. Stern .
  9. Storch , ein um der Mitte dieses 18ten Jahrh. vom Kayser nobil. Geschlecht.
  10. Töbing .
  11. Treuenfels .
  12. Waitz. Baron von Eschen .
  13. Waldow .
  14. Walmoden .
  15. Wendhausen, Stisser Baron von . Der erste derer v. Wendhausen hieß ehedem Probst, und ward 1683 vom Kayser mit dem Nahmen Probst von Wendhausen nobilitirt. Da nun dieser keine Söhne hatte, so ward sein Schwiegersohn Stisser, A°. 1684 unter dem Namen Stisser von Wendhausen vom Kayser geadelt, auch hiernächst baronisirt.
  16. Wendland .
  17. Witzendorff .

VII.

Geschlechter
welche das Indigenat dieses Landes haben und
unbegütert darinn wohnen.


  1 v. Barsse.
  2. Bibow.
  3. Bischwang
  4. Dorne.
  5. Drieberg.
  6. Fineck.
  7. Förstner Bar.
  8. Grabow.
  9. Grambow.
10. Hagen.
11. v. d. Jahn.
12. Kaiserlingk
13. Kruse Bar.
14. v. d. Osten.
15. Scheel.
16. Sperling.
17. Stoisloff.
18. Wenckstern.
19. Wendessen.
20. Wickede.
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VIII.

Geschlechter
welche das Indigenat dieses Landes nicht
haben, und unbegütert darinn wohnen.


  1. Arenswald .
  2. Barnekow .
  3. Behmen .
  4. Berner , ein im Anfange dieses 18ten Jahrh. nobilitirtes Geschlecht, und welches demnach mit der alten Familie v. Barner nicht verwechselt werden muß.
  5. Bessel .
  6. Bodeck , ein altes teutsches, nächsthin in Preussen und andern Ländern ausgebreitetes Geschlecht, kam im 17ten Jahrh. hier.
  7. Boye .
  8. Brandenstein , ein alt Thüringisches Geschlecht.
  9. Brandt .
  10. Brehm .
  11. Brokes .
  12. Chambot , ein Französisches Geschlecht.
  13. Chassot , ein alt Geschlecht aus der Normandie in Frankreich.
  14. Dideron .
  15. Eilers .
  16. Falckenberg .
  17. Gevertsheim , ein um der Mitte dieses 18ten Jahrh. geadeltes Geschlecht.
  18. Gluer .
  19. Goertzke .
  20. Hanneckin .
  21. von der Hardt , am Ende des 17ten Jahrh. vom Kayser nobilitirt.
  22. Haefften .
  23. Hartwig .
  24. Hein .
  25. Horn , ein alt Pommerisches Geschlecht.
  26. Jagow .
  27. Kahlden , ein alt Rügianisches Geschlecht.
  28. Kahlenberg .
  29. Kalckreuther , ein altes Geschlecht, welches seinen Ursprung aus Portugal herleitet, sich im 17ten Jahrh. das Indigenat in Polen erwarb, und alhie vor wenigen Jahren noch begütert gewesen ist.
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  1. Kalsow .
  2. Kessel .
  3. Kielmannsegge .
  4. Klein .
  5. Klenck .
  6. Klinge .
  7. Krauthoff , sind meines Wissens nach im Anfang des 17ten Jahrh. nobil. und wohnten 1628 schon zu Neddewin.
  8. Kreutzburg .
  9. Krivitz , auch Crivitz , wurden ungef. 1640 vom Kayser nobilitirt.
  10. Krohn .
  11. Kurtzrock .
  12. Löwen .
  13. Löwenklan .
  14. Löwenkron .
  15. Löwenstern .
  16. Mellentin , alt Pommern.
  17. Miltitz .
  18. von der Mülbe .
  19. Müller aus dem Hause Großen=Rensow, wurden gegen die Mitte dieses 18ten Jahrh. vom Kaiser nobilitirt und lebt nur noch einer von ihnen. Sie müssen mit andern dieses Nahmens nicht verwechselt werden.
  20. Nettelblatt .
  21. v. der Oehe , ein alt Rügianisches Geschlecht.
  22. Oerenstedt .
  23. Pannewitz .
  24. Platen , alt Rügianer.
  25. Rebeur .
  26. Reichel .
  27. Reyter .
  28. Riedesel .
  29. Rochow .
  30. Santen .
  31. Schmalensee , alt Pommer. Geschlecht.
  32. Schönberg .
  33. Schröder , ein in Ankershagen seyendes und nach der Mitte dieses 18ten Jahrh. von Kayser nob. Geschlecht, welches aber nicht mit denen v. Schröder aus dem Hause Großen=Nienhagen confundirt werden muß.
  34. Schurff , ein alt Geschlecht aus dem Hause Schurtz in Oestreich, welches in diesem 18ten Jahrh. über 60 Jahr hier begütert gewesen ist.
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  1. Schwartz .
  2. Schwartzenberg .
  3. Sell .
  4. Seltzer .
  5. Sichter .
  6. Sittmann .
  7. Steinstorf .
  8. Suhm .
  9. Vietinghoff , ein alt Liefländisches Geschlecht, welches sich im 17ten Jahrh. hier begütert machte, und es auch bis 1743 gewesen ist.
  10. Vogelsang , ein alt Mekl.= Pommerisches Geschlecht, welches sich im 17ten Jahrh. hier seßhaft machte, und es seit einigen Jahren nicht mehr ist.
  11. Wick .
  12. Winnemer .
  13. Wolan , ein alt Französisches und hiernächst in Polen seßhaft gewordenes Geschlecht.
  14. Wurmb .
  15. Zieten , ein alt Chur=Mark=Brandenburgisches Geschlecht, welches in diesem 18ten Jahrh. beinahe 40 Jahr alhier begütert gewesen ist.

IX.

Geschlechter
welche das Indigenat dieses Landes haben,
jedoch nur in andern Ländern befindlich sind.

  1. Von Beckendorff .
  2. Dechow .
  3. Dittmar .
  4. Ilenfeld .
  5. Kleinow , olim Klenow.
  6. Manteufel , olim Mandeufel, Ratteysche Branche.
  7. Reventlow .
  8. Scharffenberg .
  9. Schenck .
  10. Schwicheld .
  11. Staffeld .
  12. Thun .
  13. Zernickow .

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X.

Geschlechter
welche
das Indigenat dieses Landes nicht haben,
jedoch darin gewesen sind,
und jezt noch in andern Ländern floriren.


  1. Von Bissing .
  2. Birckholtz , Joh. introd. 1625 in Schweden.
  3. Böningk , sind seit 1749 nicht mehr hier.
  4. Burkersrode , ein alt Thüringsches Geschl. von dem in diesem 18ten Jahrh. hier einer einige Jahre begütert gewesen ist.
  5. Carben , v. Weig. Wap.=Buch P. I. p 130.
  6. Donner .
  7. Esmann .
  8. Finck .
  9. Gadow , waren vom 17ten bis im 18ten Jahrh. hier.
  10. Von der Groeben .
  11. Grünwald .
  12. Heiden , welches Geschlecht A°. 1187 sich aus dem Braunschweigschen nach Vor=Pommern wandte.
  13. Hekelow .
  14. Jaucke , wurden 1596 vom Kayser nobil., und waren hierauf hier über 50 Jahr begütert, da sie sich dann nach Pommern wandten.
  15. Junghen , Jungken, Jungkenmünzer, oder Jungkenn genannt Münzer von Mohrenstam, ein alt Rheinländisches Geschlecht.
  16. Kannen . Deren Wapen ist in Weigels Wapen=Buch P. III. p. 134 anzutreffen.
  17. Krog .
  18. Krohne .
  19. Krüger , ein gegen der Mitte dieses 18ten Jahrh. nobil. Geschlecht.
  20. Küssow , ein alt Pommer. Geschlecht.
  21. Lindemann , sind seit etwas über 20 Jahren nicht mehr hier.
  22. Von der Lippe , waren im 17ten Jahrh. hier.
  23. Lüderitz , waren im 17ten Jahrh. hier.
  24. Mannstein .
  25. Münchow , ein alt Pommer. Geschl. von dem einer in diesem 18ten Jahrh. hier begütert gewesen ist.
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  1. Netzow , ein alt Pommer. Geschl., welches sich im 17ten Jahrh. auf Eichhorst seßhaft machte, solches aber 1746 wieder verkaufte und Meklenburg verließ.
  2. Nischwitz .
  3. Ostau , aus Preussen, von dem einer nach der Mitte des 18ten Jahrh. hier war.
  4. Podewils , alt Pommern.
  5. Putkammer , alt Pommern, sind seit wenigen Jahren nicht mehr hier.
  6. Putlitz , Gans Edle Herren zu, von diesem alten Chur=Mark=Brandenb. Geschlechte ist einer von 1737 bis 1755 hier in Mollensdorff seßhaft gewesen.
  7. Quasten , alt Pommern.
  8. Rammin , waren im 17ten Jahrh. hier.
  9. Rappe .
  10. Ribbeck , sind ungef. 1760 hier weggezogen.
  11. Roden , ein alt Geschlecht aus Hessen, ist seit einigen Jahren nicht mehr hier, und muß mit der ausgestorbenen Familie dieses Nahmens nicht verwechselt werden.
  12. Sanitz , Saentz , auch Sarnitz , waren hier im 17ten Jahrh.
  13. Von Scheiter , Bernhard Obrist war 1689 auf Tüschow und Granzien im Amt Wittenburg seßhaft, dessen Nachkommen floriren annoch im Hannöv. v. Franck L. XV. p. 217.
  14. Schlaff , ein neu geadelt= und jezt in Wismar seyendes Geschlecht.
  15. Schmieterlohe sind seit den 17ten Jahrh. nicht mehr hier.
  16. Schwandes , waren einige Jahre um der Mitte dieses 18ten Jahrh. hier.
  17. Seestedt , ein alt Holsteinsches Geschl. wovon einer hier im 17ten Jahrh. begütert war.
  18. Steding , alt Pommern, wovon einige hier im 17ten Jahrh. Pfand=begütert waren.
  19. Stöcken .
  20. Tadden , alt Pommern, waren hier im 17ten Jahrh. begütert.
  21. Tweestreng , ein alt Geschl. aus Hamburg, von welchem einer in diesem 18ten Jahrh. hier gewesen ist.
  22. Vegesack , von denen einer hier in diesem 18ten Jahrh. einige Jahre begütert gewesen ist.
  23. Vehler , ein alt Geschl. aus Westphalen.
  24. Wagner , ein alt Geschl. aus der Reichs=Stadt Augsburg, wandte sich von dort nach Böhmen, machte sich im 17ten Jahrh. hier seßhaft, und ist seit 1767 nicht mehr hier.
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  1. Wedel , ein Graf aus Dänemark, war von 1720 an einige Jahre alhier seßhaft.
  2. Grund von der Worth .
  3. Wrangel , ein alt Geschlecht aus Liefland.
  4. Zesterfleth .

Wiederholung.


Die Zahl der ausgestorbenen mehrentheils alt Meklenburgischen Geschlechter besteht in 499 Geschlechter.
II. Die Zahl der florirenden Geschlechter, welche das Indigenat in diesem Lande haben, sind:
   1. sub No. II, alt Eingeborne 93;
   2. sub No. III, alt anerkannt 10;
   3. sub No. IV. recipirte . . . . .12.
115 -
III. Die Zahl der Geschlechter welche anjezt in Meklenburg begütert, sind:
   1. sub No. V, Indigenathabende 81;
   2. sub No. VIII, Nicht Indigenat=habende 86.
167 -
IV. Die Zahl der Geschlechter welche in diesem Lande unbegütert anzutreffen, sind:
   1. sub No. VII, Indigenat=habende 20;
   2. sub No. VIII, Nicht Indigenat=habende 78.
98 -
V. Die Zahl der Geschlechter, welche hier gewesen, und jezt in andern Ländern floriren, sind:
   1. sub No. IX, Indigenat=habende 13;
   2. sub No. X, Nicht Indigenat=habende 53.
66 -
VI. Die Zahl der Geschlechter, welche demnach noch hier floriren, sind:
   1. Indigenat=habende 101;
   2. Nicht Indigenat=habende 164.
265 -

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Die
von Lewetzow und von Lowtzow.

Die Familie von Lowtzow gilt für eine Familie aus dem alten, eingebornen Adel Meklenburgs und doch läßt sie sich bisher mit Sicherheit nicht früher hinaufführen, als bis zu der Zeit, wo sie selbst als eine alte Familie auftritt. Zuerst scheint sie unter dem Namen Lowtzow vorzukommen, als "Achim Lowtzo" im J. 1523 die Union unterschrieb, wenn anders der Name in dem Abdrucke richtig ist. Im großherzoglichen Archive zu Schwerin ist kein einziger Lowtzow vor dem 16. Jahrhundert aufgezeichnet, ein einziger Fall unter den alten Familien. Daher reichen die Stammbäume der Familie von Lowtzow auch nicht über das 16. Jahrhundert hinaus, wenige unsichere Namen abgerechnet. Dieser Achim Lowtzow ist der erste "Lowtzow", und doch vertrat er damals schon ein altes Geschlecht! Dies ist allerdings sehr auffallend und die Genealogen haben zu allerlei Hypothesen ihre Zuflucht genommen, unter andern auch, nach Latomus Vorgange, zu der, daß man glaube, die von Lowtzow seien aus der Familie von Lewetzow hervorgegangen, weil sie das Gut Lewetzow besessen haben. Dies ist aber wegen der völligen Verschiedenheit der Wappen nicht denkbar; die Gleichheit der Wappen ist nämlich das einzige sichere Kennzeichen der Stammesverwandtschaft mehrerer Familien. Die Sache läßt sich aufklären; jedoch bevor der Ursprung der von Lowtzow nachgewiesen werden kann, muß man über die von Lewetzow im Klaren sein. Es können hier jedoch nur allgemeine Umrisse und entscheidende Thatsachen über beide Familien gegeben werden. Es gab im Mittelalter zwei Familien von Lewetzow. Die bekannte, noch blühende Familie von Lewetzow, welche ein Gatter im Schilde führt, erscheint zuerst im Lande Meklenburg bei Wismar bis Gadebusch und Neukloster hin. Der Stammvater scheint Heinrich Leuzowe zu sein, welcher im J. 1219 auftritt (vgl. Lisch Mekl. Urk. III, S. 64), In der zweiten Hälfte des 13. Jahrh. ist der Ritter und Rath Günther Lewetzow ein bekannter Mann; im Jahre 1277 verkaufte er mit seinem Bruder Heyne an die Stadt Wismar den Hof Dorsten, welcher in der Nähe der Stadt lag (vgl. Lisch Maltzan. Urk. I, Nr. XXII). Höchst wahrscheinlich hatte diese Familie ihren Namen von dem in der Nähe der Stadt Wismar bei Lübow liegenden Dorfe Lewetzow. In einem kleinen Hebe=

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register des Bisthums Schwerin aus dem Ende des 13. Jahrh. heißt es bei den Zehnten mehrerer Dörfer in der Gegend von Wismar, wie Rosendal, wo der Ritter Helmold von Plessen, wie Krassow, wo die Brüder Hanenstert aufgeführt werden:

"In Lewetzow de vno manso dantur nobis XVIII mod. auene, et dominus Gunterus de sua curia dat ibidem IIII mod. silig., IIII ordei, IIII auene, licet in plus se extendant".

In der ersten Hälfte des 14. Jahrh. erscheint sie viel in der Gegend von Rostock. Erst um die Mitte des 14. Jahrh. kam sie nach und nach in den Besitz der nicht weit von Dargun liegenden Güter Schorrentin, Markow und Lunow u. a., auf welchen sich eben so viele Hauptlinien der Familie ausbildeten; so saßen z. B. noch 1360 die Bere auf Schorrentin. Am 1. Mai 1372 ward Heinrich von Lewetzow für sich und seine Familie mit dem Erbmarschallamte des Landes Werle=Güstrow und dem Dorfe Klentz als Dienstgut belehnt. Nach dem Aussterben des fürstlichen Hauses Werle im J. 1436 ward das Marschallamt des Landes Wenden zwischen den von Lewetzow und den Maltzan, welche ebenfalls um das J. 1370 mit dem Erbmarschallamte des Landes Werle=Goldberg belehnt worden waren, streitig, bis am Ende des 16. Jahrh. die Maltzan sich auf rechtlichem Wege im Besitze behaupteten (vgl. Lisch Maltzan. Urk. II, S. 240 flgd. und S. 251 - 256). Für die seit erster Belehnung das Erbmarschallamt bekleidenden Familien scheint der Helmschmuck ihres Wappens von Wichtigkeit zu sein, wobei man freilich nicht die neuern Entstellungen der Wappen betrachten, sondern auf die ältesten Siegel zurückgehen muß. Die Maltzan führen zwei Büsche über einander auf dem Helme, unten einen metallenen, wie es scheint, und darüber einen Pfauenwedel. Eben so führen die von Lewetzow einen doppelten Busch, unten ebenfalls einen metallenen, wie es scheint, auf welchem einzelne Federn liegen, und darüber einen Pfauenwedel. Die von Lützow führen ebenfalls einen breiten Pfauenwedel auf dem Helme. Es läßt sich daher im Allgemeinen annehmen, daß die alten Erbmarschallsfamilien einen Pfauenwedel auf dem Helme führen, gewöhnlich über einer zweiten kelchformigen, aber sehr ausgebreiteten, metallenen Helmzier mit den Farben des Wappens. Sie führen diesen Schmuck aber nicht, weil sie das Erbmarschallamt bekleiden, da die Maltzan schon lange vor der Gewinnung des Erbmarschallamtes diesen Helmschmuck haben (vgl. Lisch Urk. zur Gesch. des Geschl. Maltzan I, Lithogr. Taf. I), sondern sie bekleiden das Amt, weil sie, um so zu sagen, diesen Helmschmuck führten, oder

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richtiger gesagt, weil sie nach Stellung, Besitz, Wappen u. s. w. aus alten bevorzügten Familien stammten, denen dieses wichtige Amt vor andern anvertraut ward. Auch die Landesfürsten führten einen Pfauenwedel auf dem Helme. Ein solcher Helmschmuck kommt auf alten, ächten Siegeln nicht häufig vor.

Eine zweite Familie von Lewetzow hing mit der so eben abgehandelten Familie gar nicht zusammen. Sie führte einen halben Hirsch im Schilde und war seit den ältesten Zeiten auf dem Dorfe Lewetzow bei Teterow angesessen, von welchem sie wohl ohne Zweifel den Namen führte. Dieses Gut grenzt unmittelbar an die Güter der andern Familie von Lewetzow; dieses auffallende Zusammentreffen der Namen und des Güterbesitzes kann aber nur ein rein zufälliges sein, da nach dem Wappen beide Familien gar nicht verwandt sind. Diese Familie von Lewetzow erwarb nach und nach mehrere Güter in der Nähe des Hauptgutes Lewetzow, zwischen Teterow und Lage, z. B. Todendorf, Tenze, Bützin, Lüningstorf, Carnitz u. s. w. Merkwürdig ist es wieder, daß die Familie von Lewetzow auf Schorrentin und Markow im 14. Jahrhundert Rechte an dem Gute Lewetzow hatte, welchen sie aber im J. 1390 entsagte; wahrscheinlich waren dies nur Pfandrechte an einzelnen Gerechtsamen, welche sie entweder von den Landesherren oder den Besitzern auf kurze Zeit erworben hatte. Uebrigens erscheinen beide Familien oft neben einander.

Die Existenz der Familie von Lewetzow auf Lewetzow mit dem halben Hirsch im Wappen ist ohne Zweifel und durch alle sie betreffenden, Original=Urkunden und Siegel, welche einzeln verglichen sind, begründet; es kann nicht der leiseste Zweifel gegen die Schreibung des Namens aufkommen. - Der Stammvater dieser Familie von Lewetzow auf Lewetzow scheint der Ritter Johannes von Lewetzow zu sein, welcher in der zweiten Hälfte des 13. Jahrh. häufig bei den Fürsten von Werle und in der Nähe des Klosters Dargun vorkommt. Im J. 1304 hatte er eine Kirche zu Lewetzow erbaut, welche durch den Bischof Heinrich von Camin in demselben Jahre von der Mutterkirche zu Jördenstorf wegen zu großer Entfernung getrennt, zu einer Pfarrkirche erhoben und mit den Dörfern Lewetzow, Perow und Todendorf zum Kirchsprengel ausgestattet ward. Im J. 1305 setzte Johann von Lewetzow den zwei Priestern, welche er an der Kirche und einer in derselben von ihm gegründeten Vicarei angestellt hatte, mehrere Einkünfte aus. Am 25. Juli 1308 legirte er 60 Mark zu dem Altar in einer neuen Kapelle der Klosterkirche zu Dargun, vor welchem er und seine Frau Gertrud begraben sein wollten. Das an dieser Urkunde

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hangende älteste Siegel ist Taf. I, Nr. 3, abgebildet. Im J. 1316 war er gestorben und seine Wittwe an den Ritter Conrad von Cröpelin wieder verheirathet. - Der Name Johann (oder Henneke oder Hans) ward von dem Ritter Johann vorherrschender Vorname in der Familie. - Am 31. Octbr. 1366 waren zwei Vicke von Lewetzow auf Lewetzow ("Vicke unde Vicke Lewytzowen, de to Lewitzowe wonen,") bei den Fürsten von Werle und führen Siegel mit dem halben Hirsche; die Namen sind mehrere Male sehr deutlich Lewetzow geschrieben; neben ihnen erscheint Günther Lewetzow auf Schorrentin (vgl. Lisch Maltzan. Urk. II, S. 198 und 201). Eine Urkuude vom J. 1406 im Archive der Stadt Güstrow besiegeln Günther von Lewetzow mit einem Gatter im Schilde und Henneke Lewetzow mit einem Siegel mit dem halben Hirsche und der Umschrift:

Umschrift

Am 25. Nov. 1437 ist der Knappe Dietrich von Lewetzow nach dem Aussterben des Fürstenhauses Werle unter den Vertretern der werleschen Ritterschaft bei dem Kaiser und besiegelt die Urkunde mit einem Siegel mit einem halben Hirsche und der Umschrift:

Umschrift

Wenn diese Vertretung unter "Diderik Lewetsowen, Ulrich Moltzan marschalke, Mauricius Vlotowen, Johans von Leesten - - ingheseghelen" geschieht, so ist die Würdenbezeichnung durch "marschalk" nur auf Ulrich Maltzan allein zu beziehen, da wohl die von Lewetzow auf Klentz etc. ., aber nicht die von Lewetzow mit dem halben Hirsche im Wappen Marschalle waren. Im J. 1477 besiegeln Hans von Lewetzow auf Lewetzow und seine Vettern Hans von Lewetzow auf Carnitz und Vicke von Lewetzow zu Güstrow und ferner Titke Lewetzow zu Lewetzow eine Familienurkunde mit Siegeln mit einem halben Hirsche, von denen noch zwei erkennbar sind. Hans von Lewetzow auf Lewetzow stellte noch im J. 1494 eine Urkunde aus.

Diese Familie von Lewetzow auf Lewetzow mit einem halben Hirsch im Schilde läßt sich also bis zum Ende des 15. Jahrh. nachweisen. In der ersten Hälfte des 16. Jahrh. verschwinden aber diese von Lewetzow eben so plötzlich, als die von Lowtzow auftreten. Da nun die von Lowtzow einen halben Hirsch im Wappen führen und das Gut Lewetzow im 16. Jahrh. das Hauptlehn der Familie von Lowtzow war, so ist nichts gewisser, als daß die alte Familie von Lewetzow auf Lewetzow dieselbe Familie ist, welche sich seit dem 16. Jahrhundert durch eine veränderte Aussprache von Lowtzow nannte, wahrscheinlich durch den Uebergang von Lewetzow durch Leutzow in Lowtzow (ausgesprochen Lôtzo). Seit ungefähr 1550 wird der Name öfter Loutzouw

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und Lautzau geschrieben, aber noch 1589 werden "Heinrich und Jochim gebrüder die Leutzouen auf Leuetzou" genannt, dagegen schon 1544 "Lowtzow". Die Familie von Lowtzow war noch das 18. Jahrhundert hindurch im Besitze des uralten Stammlehns Lewetzow.

Auf diese Weise werden sich beide Familien scheiden und es wird sich jetzt der Stammbaum der von Lowtzow vielleicht vollständig herstellen lassen, dagegen werden aus dem von Lewetzowschen Stammbaume vielleicht auch aus dem von Lowtzowschen der ältern Zeit, mehrere Personen nach beiden Seiten hinausscheiden müssen.

Mit den von Lewetzow sind die von Lowtzow nicht stammverwandt, vielleicht aber mit den von Oldenburg, mit denen sie gleiches Schildzeichen, wenn auch mit verschiedener Tinctur, führen.

Mit den von Lewetzow werden dagegen die Berne für gleichen Stammes sein, da sie ebenfalls ein Gatter im Schilde führen, wie das Taf. I, Nr. 4, abgebildete Siegel des Wolder Bernefür vom J. 1405, welchem alle andern bernefürschen Siegel gleich sind, zeigt; der niederdeutsche Name Bernefür heißt: Brennfeuer, von brennen oder bernen, wie in Bernstein. Die Hauptgüter der Bernefür waren Freudenberg, Heinrichsdorf und Tressentin bei Ribnitz. Die Bernefür haben nicht allein mit den von Lewetzow gleiches Schildzeichen, sondern sie kommen mit diesen auch im Verkehr in nähere Berührung. Im J. 1371 verkauften die von Sukow das Dorf Chlewe oder Klewe, jetzt Kleverhof bei Dargun an die von Lewetzow mit dem Gatter im Schilde (z. B. Werner Lewezowe knape de wonet tu deme Chlewe, 1371) und es blieben diese auch eine Zeit lang im Besitze des Gutes. Neben ihnen erscheinen aber auch die Bernefür auf Chlewe oder Kleverhof (z. B. Hans Bernevur, Hinrick Bernevurs sone, tome Chlewe, 1444). Am 14. Februar 1496 war mit Rolef Bernefür zu Chlewe das Geschlecht ausgestorben und die Güter fielen an die Lehnsherren heim.

In Wismar gab es auch eine Bürgerfamilie Lewetzow, z. B. "Johannes de Lewetzow, civis Wismariensis" am 11. Juni 1287 in Lisch Maltzan. Urk. I, S. 88 v. a. u. O. öfter.

Auch in Rostock gab es eine Bürgerfamilie Lewetzow, von denen im J. 1475 "Hinrik Levesowe radman der stad Rotzstok" mit seinen Söhnen Joachim und Heinrich eine Seelenmesse stiftet und die Urkunde mit einem Siegel

mit dem nebenstehenden Hauszeichen besiegelt. Hauszeichen
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Im J. 1492 führt "Joachim Lewetzow, opidanus, opidi Rostock" ebenfalls

das neben stehende Hauszeichen Hauszeichen

im Siegel. Diese Familie gehörte also wohl keiner Patricierfamilie an.

G. C. F. Lisch.     


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Die Schwartepapen.

Die Familie der Schwartepapen, welche im Mittelalter in der Stadt Plau wohnte und in der Nähe dieser Stadt viele Landgüter besaß, auch einen Sitz auf dem in der Nähe der Stadt liegenden Burgwalle der Feldmark Gaarz hatte, ist in den neuern Zeiten öfter zur Sprache gekommen und hat eine urkundliche Darstellung gefunden in: Lisch Berichtigung einer von dem Herrn Staatsminister v. Kamptz gemachten Aeußerung, 1844. Als Stammvater dieser Familie hat sich bisher Barthold Swartepape, 1313 - 1338, erkennen lassen, dessen Nachkommen in seinen Kindern und Enkeln bis gegen das Ende des 14. Jahrh. lebten. Barthold Swartepape wird ausdrücklich zwei Male Bürger zu Plau genannt; er ward durch die Erwerbung vieler Güter Lehnmann und endlich auch Vogt zu Plau.

Man hat diese Familie mit dem rittermäßigen Geschlechte Pape, welches in der Gegend von Malchow ansässig war, in Stammesverbindung zu bringen gesucht. Die Pape stammten von einem Ritter Dietrich Pape, welcher 1292 - 1303 vorkommt. Allerdings führten beide Familien denselben Helm, ein Pelikansnest, und von den Swartepapen ist auch ein Wappenschild bekannt.

Helm

Es ist aber durchaus ungewiß, ob die Swartepapen von den Papen herstammen; vielmehr ist es wahrscheinlich, daß beide Familien gleichzeitige Sprossen eines uns unbekannten Stammes

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sind. Dies wird durch eine neuere Entdeckung noch wahrscheinlicher, indem die Familie der Swartepapen noch älter ist, als die Familie der Papen.

Durch eine in Lisch Gesch. und Urk. des Geschl. Hahn I, S. 109 mitgetheilte Urkunde vom 28. Sept. 1284 verpfänden die Fürsten von Werle

Heinrico Nigro, clerico, burgensi in Plawe

für 200 Mark lübischen Geldes mehrere Hebungen aus der Mühle zu Plau. Ich habe diese Worte durch

"Bürger Heinrich Schwarz zu Plau"

erläutert, muß aber nach anderweitigen, seitdem gemachten Studien diese Auffassung für irrig ansehen; ich habe mich schon bei der Herausgabe der Urkunde daran gestoßen, daß ein "Bürger" zugleich ein "Geistlicher (clericus)" sei, konnte aber die ganz nahe liegende Bedeutung der Worte nicht sehen und vergriff mich daher in Orthographie und Interpunction. In der Original=Urkunde steht nämlich ganz genau:

Original=Urkunde

Dies darf man jetzt nur schreiben und interpungiren:

Hinrico Nigro Clerico, burgensi in Plawe

und übersetzen:

Heinrich Swartepape, Bürger in Plau.

Der Ausdruck niger clericus ist nämlich in der lateinischen Urkunde nichts weiter, als eine lateinische Uebersetzung des Namens "Swarte Pape", grade wie der Name des Ritters "Pape" öfter durch "Clericus" übersetzt wird.

In einer andern, im königlich dänischen Archive zu Kopenhagen aufbewahrten lateinischen Original=Urkunde, datirt Plau 1295 am Tage Philippi und Jacobi, durch welche der Fürst Nicolaus von Werle dem Kloster Rühn das Patronat von Frauenmark und Severin verleiht, sind nach den Rittern folgende Bürger Zeugen: "burgenses de Plawe: Hynricus Niger Clericus, Johannes Marlowe". Also auch hier ist Schwartepape durch Niger Clericus übersetzt.

Heinrich Schwartepape war also schon im J. 1284 ein schlichter Bürger zu Plau und so wohlhabend, daß er den Fürsten Geld anleihen konnte. Ob er ein Vater oder Bruder des Barthold Swartepape, ob er mit dem Ritter Pape verwandt gewesen sei, läßt sich nicht mehr ermitteln; jedoch scheint er der erste des Namens Swartepape gewesen zu sein, ursprünglich Pape geheißen und sich durch das Beiwort von seinen Verwandten geschieden zu haben. Auch das ist nicht zu entscheiden, ob er der

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Schlachterälteste Heinrich Pape sei, der in einer Urkunde vom J. 1306 in den Beilagen zu den Rostockschen Wöchentl. Nachr. S. 196 vorkommt.

G. C. F. Lisch.     


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Denkstein von Eversdorf.

Auf der Feldmark von Eversdorf bei Grevismühlen, in der östlichen Ecke, wo der Weg von Eversdorf nach Naschendorf den sogenannten Poststeig oder den Nebenweg von Wismar nach Grevismühlen schneidet, steht ein granitener Denkstein in der gewöhnlichen, oben abgerundeten Form. - Auf beiden Seiten sind Reliefbilder in gutem Styl mit Inschriften eingehauen. Auf der östlichen Seite steht ein Crucifix; zur rechten Hand desselben knieet ein unbewaffneter Mann in kurzem Wams mit unbedecktem Haupte, vor ihm steht zur linken Hand des Crucifixes gelehnt ein Wappenschild, mit einer Art von Thurm oder Gebäude mit Zinnen, über welchem eine Muschel,

Wappenschild

wie es scheint, steht. Vor dem Haupte des knieenden Mann liegt ein Spruchband mit der Inschrift:

Inschrift

Unter der ganzen Darstellung steht die Inschrift:

Inschrift

d. i.

Anno domini MCCCXCI, ipso die decem millium (militum) Ludeke Morellenbuch, civis in

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Wismer, hic interfectus est Orate deum pro eo.
(= Im Jahre des Herrn 1391, am Tage der zehntausend Ritter (22. Junii), ist Lüdeke Morellenbuch, Bürger in Wismar, hier getödtet worden. Bittet Gott für ihn.)

Auf der westlichen Seite steht wieder ein Crucifix, zur rechten Seite daneben Maria, zur linken Johannes, wie es scheint. Darunter ist wieder derselbe Bürger, vor seinem Wappen knieend, betend dargestellt, und zwar der Mann unter der Maria; vor ihm sind zwei Spruchbänder mit den Inschriften:

Inschrift
(O mater dei
memento mei.)

Darunter steht wieder:

Inschrift
(Morellenboech.
Orate pro eo.)

G. C. F. Lisch.     


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VI. Zur Schriftenkunde.

Urkunden.

Der Verein erhielt zum Geschenke an Urkunden:

I. Von dem Herrn Dr. Sorterup zu Kopenhagen:

1) 1604. April 19.

Instruction des Königs Christian IV. von Dänemark und des Herzogs Johann Adolph von Holstein für ihre Gesandten Jonathan Gutzlaf und Ludwig Pinzier zu deren Reise zum Herzog Carl von Meklenburg wegen des Heirathsgeldes der Herzogin Dorothea, Gemahlin des Herzogs Christoph.

2) 1605. Dec. 31.

Antwort des Herzogs Carl von Meklenburg auf die Vorträge dieser Gesandtschaft.

II. Von dem Herrn Advocaten Lembke zu Wismar die einen bekannten, von Müller in seinem Buche Ueber alte und neue Lehen, 1836, S. 112 flgd., und von Eschenbach in Beil. zu Rostock. Nachr. 1817, S. 33 und 90 flgd. behandelten Lehnfall berührenden Urkunden, welche der Herr Geber durch Zufall an sich gebracht und dem Untergange entrissen hat:

1) 1476, Febr. 2. (am dage lichtmissen.)

Curt Sperling zu Keetz und seine Söhne Curt, Lüder, Hans, Volrath, Otto und Jürgen verpfänden, unter Consens des Johann Sperling zu Schlagsdorf, dem Kloster zu Tempzin ihre beiden Höfe und das Dorf zu Keetz.

2) 1507. Dec. 10, (des vrigdages vor Lucien dage.)

d. d. Sternberg.

Die Brüder Jürgen und Claus Bekendorf, wail. Jürgen Bekendorfs zu Buchholz Söhne, verkaufen den dritten Theil des Dorfes Buchholz, namentlich den Hof, den ihr Vater bewohnt gehabt hatte, mit dessen Zubehörungen an Otto Sperling zu Schlagsdorf.

3) 1508. Jan. 19. (mittwoch nach Prisce.)

d. d. Schwerin.

Die Herzoge Heinrich und Erich von Meklenburg belehnen den Otto Sperling mit dem dritten Theile des Hofes und des

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Dorfes Buchholz, welchen dieser von Jörg und Claus Bekendorf gekauft hat.

4) 1541. Jan. 22. (am sonnabent na Antonii.)

d. d. Wismar.

Die Brüder Curt und Hans Sperling auf Schlagsdorf und Rüting überlassen ihren Vettern Volrath und Jürgen Sperling zu Schlagsdorf ihre Hälfte des Gutes Keetz, welches sie von dem Kloster Tempzin eingelöset haben, auf 20 Jahre zu gebrauchen.

5) 1543. Jan. 17. (am dage Antonii.)

Die Brüder Curt und Hans Sperling und Curts Söhne Colaban und Achim zu Schlagsdorf und Rüting verkaufen ihren Vettern Volrath und Jürgen Sperling zu Schlagsdorf und Keetz die Hälfte des Gutes Keetz und alle ihre Rechte an demselben, welches diese von dem Kloster Tempzin eingelöset haben.

6) 1552. Febr. 20.

d. d. Güstrow.

Der Herzog Johann Albrecht von Meklenburg belehnt die Brüder Volrath und Jürgen Sperling auf Schlagsdorf und Keetz mit dem Gute Turow, welches sie von den Brüdern und Vettern Lütke Johann, Vicke, Gert, Achim und Christoph Bassewitz zu Dalwitz, Lühburg, Thorstorff und Lukow gekauft haben.

7) 1563. Febr. 4.

d. d. Wismar.

Leveke von Bülow, wail. Jürgen Sperlings Wittwe, gibt dem fürstlich meklenburgischen Rathe Joachim Wopersnow auf Ratztow ihre Tochter Catharina Sperling zur Ehe und verschreibt ihr zur Mitgift namentlich das Gut Schlagsdorf, unter der Bedingung, daß wenn ihre andere Tochter Anna verheirathet werden sollte, Joachim Wopersnow mit deren Bräutigam um die Güter Schlagsdorf und Keetz kaveln oder sich vergleichen solle.

8) 1563. Mai 26, (mittwoch nach Exaudi.)

d. d. Bützow.

Der Küchenmeister Johann Grammertin cedirt, mit Bewilligung des Herzogs Ulrich, den ihm von dem Herzoge verliehenen Domhof zu Bützow an den fürstlich meklenburgischen Hofrath Joachim Wopersnow.

9) 1563. Junii 22.

d. d. Bützow.

Der ehemalige Präceptor des Klosters Tempzin, Conrad (?) Detlevi, bezeugt vor Notar und Zeugen die Richtigkeit eines im J. 1556 zwischen ihm und wail. Volrath Sperling auf Schlagsdorf abgeschlossenen Vertrages wegen eines Aalfanges.

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10) 1569. Jan. 17. (am dage Antonii.)

d. d. Nastaw.

Peter Wopersnow auf Nastaw verschreibt sich seinem Bruder Joachim Wopersnow, fürstlich meklenburgischem Hofrath auf eine Schuld von 300 Gulden pommerscher Währung.

11) 1570. Mai 27.

d. d. Prag.

Der Kaiser Maximilian privilegirt des verstorbenen Georg Sperling eine Tochter, Catharina, des Joachim Wopersnow Ehefrau, und ihrer beider Leibeserben mit dem Rechte, die von ihrem Vater auf sie gekommenen Lehngüter Keetz, Turow und ein Dritttheil von Buchholz, welche sie theils eingelöset, theils wieder gekauft, nach Lehnrecht erblich zu besitzen.

12) 1570. Aug. 20.

d. d. Speier.

Der Kaiser Maximilian nimmt den Joachim Wopersnow und seine Frau und seine beiden Kinder, auch seiner Frauen Schwester Anna Sperling mit ihren Gütern, namentlich mit dem Hofe Keetz, in seinen und des Reiches besondern Schutz und Schirm.

13) 1571. Mai 4.

d. d. Güstrow.

Die Herzoge Johann Albrecht und Ulrich von Meklenburg belehnen in Folge des kaiserlichen Privilegii ihren Rath Joachim Wopersnow und seine und seiner Ehefrau Catharina Sperling Leibeserben mit den Gütern Keetz, Turow und einem Dritttheil von Buchholz.

14) 1574.

d. d. Güstrow.

Der fürstlich meklenburgische Hofrath Georg Thesmer auf Buchholz uud Jürgen von Bülow auf Zibühl, als des wailand Joachim Wopersnow hinterlassenen Wittwe und Kinder Vormünder, lassen vor Notarien und Zeugen den Brüdern und Vettern Joachim, Christoph und Curdt Sperling den kaiserlichen Schirmbrief für Joachim Wopersnow und seine Familie, vom 20. Aug. 1570, mittheilen und dieselben in Grundlage dieses Briefes von der Beeinträchtigung an dem wopersnowschen Theile des Gutes Rubow abmahnen, jedoch Vergleichung darüber anbieten.

15) 1577. Jan. 24.

d. d. Keetz.

Die Wittwe des Domdechanten und Raths Joachim Wopersnow übergiebt der Vormundschaft ihrer Kinder ihre und

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ihres Mannes hinterlassene Güter, namentlich Keetz, Turow, Buchholz und Pentzin.

16) 1577. Jan. 25.

d. d. Dämelow.
     Rubow.

Der fürstlich pommersche Canzler Georg Thesmar, als Vormund der Kinder des wail. Domdechanten und Rathes Joachim Wopersnow, nimmt für sich und seinen Mitvormund Georg von Bülow auf Zibühl von den Gütern Dämelow und Rubow, welche früher von dem Domcapitel zu Schwerin gekauft sind, in Besitz und weiset die Unterthanen dieser Güter an die Mutter der Minderjährigen, wie es bei den andern Gütern Keetz, Turow, Buchholz und Penzin geschehen ist.

17) 1581. Nov. 3.

d. d. Schwerin.

Das Domcapitel zu Schwerin vergleicht sich schließlich mit der Curatel der Kinder des wailand Domdechanten und Raths Joachim Wopersnow, namentlich über mehrere Geldforderungen, über die Wahl seines Sohnes Joachim Wopersnow zum Domherrn, über eine Kasel seines Vaters und über die Auslieferung der Urkunden über die Güter Dämelow und Rubow.

18) 1582. Nov. 18.

d. d. Rubow.

Der schweriner Domherr Otto Wackerbart tritt der Vormundschaft der Kinder des wailand Joachim Wopersnow das Gut Keetz ab.

19) 1591. Jan. 17. (am dage Antonii.)

d. d. Güstrow.

Joachim von Bülow auf Karcheez und Dr. Friederich Heine zu Redentin, als Vormünder des jungen Joachim Wopersnow auf Turow, Sohns des verstorbenen Joachim Wopersnow auf Keetz und Turow, verschreiben sich der Ilse Klevenow zu Güstrow, Wittwe des Hieronymus Donstein, auf eine Schuld von 4500 Gulden und setzen ihr dafür die Güter Turow und Rubow zum Pfande, unter Zustimmung des Jürgen Wopersnow auf Keetz, Bruders des minderjährigen Joachim Wopersnow.

20) 1622. Jan. 17. (am tage Antonii.)

Die Vettern Henneke und Matthias von Lützow auf Eickhof verkaufen an Joachim Wopersnow das höchste Gericht in den Gütern Turow und Keetz und mehrere Geldpächte aus dem Dorfe Turow.

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21) 1624. Oct. 31.

d. d. Schwerin.

Der Herzog Adolph Friederich von Meklenburg verleihet den Erben des Jürgen Wopersnow auf Keetz und dem schweriner Domherrn Joachim Wopersnow auf Turow erblich die Fischerei auf dem halben Höffer See an der Seite des Keetzer Feldes, mit Ausnahme der großen Wadenzüge über den ganzen See, für sich und ihre Leibeserben, so daß diese Gerechtigkeit nicht aus die Sperling übergehen soll, falls diese in dem Streite über das Gut Keetz gegen die Wopersnow siegen sollten.


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VII. Zur Rechtskunde.

Das meklenburgische Hofgericht im Mittelalter.

Ueber die ältesten Formen des fürstlichen Hofgerichts sind bisher fast gar keine Nachrichten bekannt geworden, ja selbst die Existenz desselben im Mittelalter schwebt noch im Dunkel, wärend in manchen andern Ländern, z. B. im Brandenburgischen, die Sache ziemlich klar vorliegt.

Die älteste Urkunde, welche ein fürstliches Hofgericht und dessen Verfahren nachweiset, ist vom 7. Dec. 1309 (gedruckt in Lisch Urk. des Geschl. Maltzan I, Nr. LXIX). Es wird durch dieselbe bezeugt, daß damals das Hofgericht ganz einfach vor dem Fürsten selbst an dessen Hofe und in Gegenwart und durch Hülfe der Vasallen, als "dinglûde", also nach Analogie aller übrigen Gerichte, gehalten ward, welche sich nur durch den Stand der Gerichtspersonen und die streitigen Gegenstände von jenem unterschieden.

Eine Einsetzung eines förmlichen Hofgerichts scheint erst durch den Herzog Albrecht um die Mitte des 14. Jahrhunderts erfolgt zu sein, wie sich überhaupt unter diesem Fürsten die ganze Staatsverwaltung durch seinen eigenen Geist und durch den Drang des mehr bewegten äußern Lebens fester gestaltete. Wir finden unter ihm und seinem Bruder Johann von Stargard zuerst angestellte Hofrichter. In Meklenburg erscheint zuerst von 1365 - 1391, und zwar sechs Male: 1365, 1366, 1386, 1387, 1390, 1391, der Knappe, seit 1390 Ritter Heinrich Moltke auf Westenbrügge unter dem Titel eines "Hofrichters (hoverichter, judex curiae) des Herzogs von Meklenburg" und im J. 1353 der Ritter Albrecht Warburg ebenfalls unter dem Titel eines Hofrichters des Fürsten Johann von Meklenburg=Stargard.

Eine klare Anschauung der Gerichtsverfassung giebt die im rostocker Stadtarchive entdeckte, unten mitgetheilte 1 ) Original=Urkunde vom 14. Julii 1365. Nach derselben präsidirte in dem selbstständigen Hofgerichte (" in domini nostri et nostro judicio" - - ex nostro jussu et scitu")


1) Vgl. Vermischte Urkunden Nr. LVI.
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der genannte Heinrich Moltke als Oberhofrichter des Herzogs von Meklenburg ("judex generalis curiae domini Alberti ducis Magnopolensis") und führte zur Besiegelung des Urtheils ein eigenes Gerichtssiegel ("sigillum ad huiusmodi judicium curiae nobis per praedictum dominum nostrum ducem specialiter ad hoc datum et commissum"). Dieses Siegel, welches an der bezeichneten Urkunde hängt und Taf. I, Nr. 1, abgebildet ist, führt das herzogliche Wappen und die Umschrift:

Umschrift

(d. i. Sigillum judicis Alberti ducis Magnopolensis: Siegel des Richters des Herzogs Albrecht von Meklenburg). Es geht aus demselben, wie aus der Urkunde, unzweifelhaft hervor, daß nicht, wie später, im Namen des Fürsten, sondern im Namen des Rechts durch den Gerichtspräsidenten Recht gesprochen ward.

Die zu der Zeit bestellten ordentlichen Assessoren oder Dingleute ("nostri in hujusmodi actu iudiciali assessores, proprie dinglude") waren zwei Vasallen: die Ritter Nicolaus von der Lühe und Gottschalk Pren, wahrscheinlich Landräthe, - die außerordentlichen Assessoren, welche die Urkunde mit besiegelten: die Vasallen, Knappen Otto von Dewitz und Hermann von der Lühe, und Johann von Baumgarten, Burgemeister, und Heinrich Vrese, Rathsherr von Rostock, da das Gericht damals in Rostock gehalten ward. Als Zeugen (Umstand) erscheinen noch 6 Vasallen und 4 rostocker Rathsherren.

So erscheint schon damals das höchste Gericht, bis auf die Zuziehung gelehrter Räthe, so vollständig und in mancher Hinsicht richtiger ausgebildet, als es sich bis auf die neuern Zeiten erhalten gehabt hat.

Eine ähnliche Urkunde vom 26. Sept. 1391 über ein zu Cröpelin gehaltenes Gericht ist schon früher in Franck A. u. N. M. VII, S. 53, und darauf in Lisch Urk. des Geschl. Maltzan II, S. 403, gedruckt. Diese Urkunde ist ebenfalls im Namen des Richters ausgestellt und mit dem Hofgerichtssiegel ("ingesegel, des ick bruke to mynes heren hoverichte to Mekelenborgh") besiegelt. Als Assessoren sind 4 Vasallen genannt; Rathmänner fehlen, da die Rathmänner von Cröpelin wohl nicht die Fähigkeit besaßen, im fürstlichen Rathe und Gerichte zu sitzen. Aus dieser Urkunde geht auch noch hervor, daß schon bestimmte allgemeine Gerichtstage ("dyngdaghe") angesetzt waren.

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Die oben angeführte Urkunde vom 14. Juli 1365 ist auch des Gegenstandes wegen interessant, da sie über Besitz von Holzungen aburtheilt: es wird nämlich die Holzung zugesprochen nach der Formel "baumeshoch und baumestief", d. h. nach der Höhe, Länge, Breite und Tiefe der Bäume ("secundum altitudinem, longitudinem, latitudinem et profunditatem arboris, proprie bômeshôch vnde bômesdêp").

G. C. F. Lisch.     

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Alte Ceremonien bei Erhebung von Abgaben
und Ausübung von Gerechtigkeiten.

Der Schuhmacher Herr Friedr. Seidel zu Bützow, welcher sich sehr lebhaft für unsern Verein interessirt, hat nachstehende zwei Schilderungen von alten Gebräuchen eingesandt:

Hebungen des Amtes Rühn.

Beim Amte Rühn existirt noch folgendes alte Vermächtniß, welches früher von einer Prinzessin gestiftet sein soll. Am Tage vor Martini fährt der Landreiter mit noch einem Manne, von einem passiner Bauern gefahren, nach dem Gute Warstorf bei Schwaan; sie dürfen aber nicht vor Sonnenuntergang auf den Hof kommen. Wenn sie ankommen, muß eine Stube für sie eingerichtet sein, in welcher zwei aufgemachte Betten stehen; der Tisch muß schon gedeckt sein und Butter, Brot und Branntwein darauf stehen; der Landreiter erhält dazu eine Tonne schwaansches Bier und der Fuhrmann einen Scheffel Hafer für die Pferde. Zum Abendessen kommt Suppe, welche wieder abgetragen wird, wenn sie ihr Theil davon haben. Dann wird Rindfleisch, Kartoffeln und Pflaumen und zuletzt ein Gänsebraten aufgetragen; wenn sie hievon gegessen haben, so darf nichts wieder abgetragen werden, selbst wenn nur die Knochen übrig geblieben sind, sondern es muß alles so bis zum andern Morgen stehen bleiben, wo sie dann ihr Frühstück davon halten. Wenn sie abfahren wollen, muß der Gutsherr an den Landreiter 33 alte A. Gulden auszahlen; da solche Gulden nicht mehr vorhanden sind, so muß jeder Gulden mit 1 ßl. belegt werden. Auch muß er noch dem Landreiter so viel Rist Flachs, wie Tage im Jahr, überliefern, nämlich 365.

Von einem andern Gute in der Nähe, dessen Name mir entfallen ist, werden ihm 18 Gulden überliefert.

Der Landreiter bringt dies alles nach dem rühnschen Amte, welches unterdessen von verschiedenen Gütern in der dobbertinschen Gegend durch einen Boten eine bestimmte Summe Geldes hat

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zusammenholen lassen, welches zum Theil von einzelnen Gütern nur in wenigen Schillingen besteht; auch muß das Bäcker Lützowsche Haus in Sternberg hierzu 24 ßl. zahlen.

Der Landreiter, von einem zepeliner Bauern gefahren, bringt nun alles nach dem Gymnasium in Schwerin.

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Fischerei des Gutes Steinhagen auf dem rühnschen See.

Wie ich von alten glaubhaften Leuten zu Steinhagen erfahren, bestand vor alten Zeiten zwischen Steinhagen und Rühn die alte Gerechtigkeit, wenn im Winter der große rühnsche See zugefroren war, so gingen die Steinhäger, im Beisein des rühnschen Amtes, von ihrer Seite an den See und warfen eine Pflugschaar auf das Eis entlang; so weit nun das Eisen flog, konnten sie den Winter über fischen. Später ward dies abgeschafft, und Steinhagen erhielt dafür den kleinen See bei Schlukow, eine Meile von Steinhagen.


Bei dieser Gelegenheit kam folgender, am 9. Febr. 1763 an alle Beamten und Superintendenten erlassener Befehl zum Berichte über die im Lande bei Erhebung von Pächten etc. . zu beobachtenden Ceremonien ins Gedächtniß:

Friederich von Gottes Gnaden Herzog zu Mecklenburg, Fürst zu Wenden, Schwerin und Ratzeburg, auch Graf zu Schwerin, der Lande Rostock und Stargard Herr.
Weil seit einiger Zeit verschiedene Irrungen bey Unsrer Regierung vorgekommen sind, welche die Beobachtung gewisser Ceremonien bey Einhebung der Pächte betreffen; So sollet ihr hiemit befehliget seyn, fordersamst zu berichten:
1) Ob in Unserm euch anvertrautem Amte gewisse Pächte mit gewissen Ceremonien bey der Einhebung verknüpfet seyn, da entweder die Empfänger zu einer besondern Formalität und Gegenleistung bey der Erhebung oder auch die Pacht=Geber zu einer Neben=Prästation, oder, auch zu gewissen Feyerlichkeits=Beobachtungen, dem alten Herkommen nach, sich verpflichtet finden, und worinn
2) alle solche Feyerlichkeiten bestehen? Als welche ihr kurtz, doch verständlich, zu beschreiben habt.
An dem geschiehet Unser gnädigster Wille und Meinung.
Datum auf Unserer Vestung Schwerin, den 9ten Februar 1763.

Friederich, H. z. M.     

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Die in Befolgung des Befehls entstandenen Acten sind noch vollständig vorhanden. Merkwürdiger Weise enthalten sie aber fast alle nichts weiter, als den Bericht, daß - keine Ceremonien bei Erhebung von Pächten und Ausübung von Gerechtsamen beobachtet würden. Einige Male wird gesagt, daß die Einforderer von Pächten von denen, welche sie zu leisten hätten, bewirthet werden müßten.

Das einzige Bemerkenswerthe ist folgendes:

1) das Amt Neu=Bukow berichtet:

Ferner hat das zum Rostockschen Heyl. Geist gehörige Dorff Didrichshagen 22 Drt. 7 1/2 schffl. Korn allerley Gattung jährl. Termino Martini anhero zu liefern, und müssen auch diese Lieferanten , die inclus. der Fuhrleute auf 24 Persohnen ausmachen, dem Herkommen nach auf eine mahlzeit mit 4 Gerichten, als Hirse oder Reiß, Fischen, Hammelfleisch mit weißem Kohl, und Gänsebraten, und nebenher mit bier und Brandtwein, auch Toback und langen Pfeiffen tractiret werden und beim Abschiede machet der Schultz des Dorffs das compliment: daß Er sich für die Ehre bedancke, die Ihm zukomme. Wogegen man Ihm erwiedert, daß es nur eine Höfflichkeit sey.

2) Das Amt Wredenhagen berichtet:

a. Muß das in der Chur Mark Brandenburg belegene Dorff Röggelin, ohnweit Ruppien, Vier Tonnen Ruppiener Bier liefern.

Dieses Bier ist vor dem, am ersten Pfingst=Morgen, und NB. der Schuldigkeit nach vor Sonnen Aufgang aufs Ambt geliefert worden. Der damahlige Beambte aber Klentz, hat eine Verenderung des Tages vorgenommen, und solches darinn, daß die zwy Wagen, welche gedachtes Bier gebracht, sowol den Tag vor den Fest (da dis Dorff Röggelien 4 Meiln vom Ambte entlegen) alß auch den ersten Festtag fahren mußen, und hat solches auf den Freytag vor Pfingsten gesetzet, und so wird solches noch jetzo geliefert.

Bey geschehener Lieferung, ist und wird denen Lieferern zuforderst Brandtwein gereichet, sodann werden die Tonnen angestochen, und die Probe vom Bier abgezapfft, auch wol denen Ambts Leuten zu probiren gegeben, ob es gut sey. Wann nun solches vor gut erkant, so wird denen Bringern eine Suppe gemacht von diesen Bier, hiernechst bekommen solche wol einen Pfankuchen, und ein Gericht Fische, welches dieselben verzehren und reisen so dan wieder ab.

b. Aus dem Mecklenb. Dorffe Grabow, mußen gesambte Bauren, um Martini, und Fast Nacht, holtz aufs Ambt fahren, auch gewiße Kämpe Acker bestellen, solche Ackern säen, mähen

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und einfahren, bey Jeder Art Arbeit, und wenn solche vollendet, bekommen sie Brodt, Fische und 1/2 Tonne Bier.

Auch mußen diese Grabower Bauren Jährlich den Tag vor Pfingsten, zwey Lauberhütten, auf Stellen die Ihnen angewiesen werden, bauen, und werden dabey mit Fische, Brod, und 1/2 Tonne Bier gespeiset und getränket.

c. Aus denen Dobbertienschen Kloster Dörffern, Sietow, Loeitz, Schwartz und Diemitz, werden gewiße Korn Pächte Ochsen, Schaaffe und Rauchhüner, Jährlich abgegeben, und werden die Bringer mit Erbsen gespeiset, auch wird denenselben wol ein von den gebrachten Schaafen geschlachtet, und aufgegeßen.

d. Aus denen Märckchen Dörffern, Sevekow, Dranse und Berlienken., mußen gewiße so genante Ablager Brodte, eine Kleine Anzahl Rüben, und gewißes so genantes Peitschen Geld gegeben, aber dieses muß von Amts Bedienten, aus Jeden Dorffe abgeholet werden.

3) das Amt Rehna berichtet:

Daß im hiesigen Ambte obwoll keine Pächte mit gewißen Ceremonien bei der Einhebung verknüpffet sein - - - - - Es wäre dann, daß hirunter dasjenige alte Herkommen und Verbindlichkeit hiesigen Ambtes gerechnet werden könte, nach welchem daßelbe jährlich die von 6 Schffl. Weitzen gebackene und aus Mehl und Waßer zubereitete Kuchen am Char=Freitage nach Lübeck absendet, und daselbst unter die Persohnen des Magistratus austheilen läßet wobei den Empfängern gleichwohl keine Gegen=Leistung oblieget, die Einlieferung der Kuchen auch durch einen mitgesandten Menschen ohne aller Formalitaet geschiehet.

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Huldigungsplatz zu Cölpin
im Lande Stargard.

Bekanntlich huldigten die Stände des Landes Stargard auf dem ritterschaftlichen Gute Cölpin bei Stargard. Dicht vor dem Kirchhofe zu Cölpin, zwischen der Kirchhofspforte und der Straße ist ein großer viereckiger Platz mit alten Linden umpflanzt. Der Sage und auch dem Anschein nach soll diese Stelle der Huldigungsplatz gewesen sein. Auch sagt der Hofmeister Claus Josias von Behr: "Im Stargardischen ward zu Kölpin unter der Linde am Kirchhofe Musterung gehalten".

G. C. F. Lisch.     


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VIII. Zur Naturkunde.

Rennthiere in Meklenburg.


Es dient nicht allein zur Förderung der einzelnen Zweige der Naturwissenschaft, sondern auch zur Belebung der Geschichte, wenn man weiß, welche Thiere in den ältesten Zeiten der menschlichen Cultur in den Ländern gelebt haben; es kann hiebei entweder von noch in den Ländern lebenden, oder von dort ausgestorbenen Thiergattungen die Rede sein: letztere mögen hier allein zur Sprache kommen. Daß das Elen und der Auerochs früher in Meklenburg gelebt haben, ist durch häufige Auffindung von Gerippen und Gehörnen, über welche auch unsere Jahrbücher wiederholt Bericht erstatten, außer Zweifel; in der deutschen Sage, z. B. in den Nibelungen, kommen beide Thiere auch noch als vorzügliche Jagdthiere vor. Ob das Rennthier in den deutschen Ostseeländern gelebt habe, ist eine bisher noch nicht bestimmt zu beantwortende Frage, da es noch sehr an Material zur Lösung derselben fehlt; es soll jedoch hiedurch die Frage mehr, als bisher geschehen ist, angeregt werden. Der Herr Professor Nilsson in Lund ist der Meinung, daß das Rennthier in alten Zeiten auch in Deutschland gelebt habe; er unterrichtete mich über den Unterschied der Geweihe ähnlicher Thiere, im Interesse der Wissenschaft dringend weitere Nachforschungen wünschend. Nach Vergleichung aller seit 10 Jahren zur Vereinssammlung eingegangenen Geweihe ist eines wohl unzweifelhaft ein Rennthiergeweih, nämlich das im Jahresber. III., S. 114 - 115 aufgeführte, zu Gerdshagen bei Güstrow 24 Fuß tief in der Modde gefundene halbe Geweih. Das Geweih ist ganz glatt, die 2 1/4 Fuß lange Stange ohne Zacken, außer in einer Höhe von 1/2 Fuß mit einem kleinen Auswuchse von ungefähr 3 Zoll Länge, und endigt ohne Verzweigung in eine jetzt abgebrochene Schaufel. Die völlige Glätte der Oberfläche des Geweihes spricht bestimmt für ein Rennthiergeweih.

G. C. F. Lisch.     

Vignette
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Jahresbericht

des

Vereins für meklenburgische Geschichte
und Alterthumskunde,

 

von

 

Dr. Friedrich Carl Wex,
zweitem Secretär des Vereins.

 


Elfter Jahrgang.

 

 

Vignette

In Commission in der Stillerschen Hofbuchhandlung zu Rostock und Schwerin.


Schwerin, 1846.

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Gedruckt in der Hofbuchdruckerei in Schwerin.

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General=Versammlung

am 11. Julius 1846.

N ach den einleitenden Worten des Herrn Präsidenten hielt Herr Archivar Lisch, welcher den auf einer Reise abwesenden zweiten Secretär mit freundlicher Gefälligkeit vertrat, folgenden Vortrag:

"Nach den Grundgesetzen unserer Gesellschaft ist der heutige Tag dazu bestimmt, die gesammte Thätigkeit des Vereins in Einem Puncte zusammenzufassen"; es thut dem Gemüthe wohl, von Zeit zu Zeit in die Vergangenheit zurückzuschauen, einen vergleichenden Blick auf die Bestrebungen Anderer zu werfen, um für die Zukunft das Ziel des Ringens immer höher und sicherer zu stecken, damit das Bemühen nicht allein für die Gegenwart, sondern auch für die Folgezeit von möglichst dauerndem Werthe bleibe und die Segnungen im Gefolge habe, dessen sich jedes geistige Werk erfreuen soll. Es ist dies grade dann um so mehr Noth, wann die eigenen Bestrebungen von außen her zur Beurteilung gezogen werden.

Dies führt uns zunächst auf die Betrachtung unserer Verhältnisse nach Außen. Grade in dem verflossenen Jahre ist die Stellung der geschichtlichen Gesellschaften Deutschlands mehr als je zur Sprache gekommen. Die historischen Vereine Deutschlands mehren, sich alljährlich und blühen alle; dies ist ohne Zweifel Folge eines tiefen geistigen Bedürfnisses. Und doch ist grade in den allerneuesten Zeiten den Vereinen der Vorwurf gemacht, daß sie auf die allgemeine Geschichte Deutschlands nicht den Einfluß ausübten, den man von so großen Mitteln zu erwarten berechtigt sei. Ich glaube, man macht den historischen Vereinen diesen Vorwurf mit großem Unrecht; mit noch größerm Rechte könnte man vielen Geschichtschreibern den noch größern Vorwurf machen, daß sie die Quellenforschung der Vereine nicht mit der Gewissenhaftigkeit benutzen, welche man mit Recht von ihnen fordern könne: es giebt nichts Schwächlicheres, als Geschichte nach traditionellen Ansichten oder vorgefaßten Hypothesen construirt. Abgesehen von dem unberechenbaren Nutzen, welchen historischer Sinn und historische Thätigkeit auf den Geist derer ausübt, welche in den verschiedensten Stellungen an den Rudern

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des Staates stehen, da in geistigen Kreisen allein die Wissenschaft jung und stark erhält, fragt es sich wesentlich, was die Vereine selbst wollen. Sie wollen zunächst nichts weiter, als die geschichtliche Entwickelung der Zustände in engern Kreisen aus den Quellen ergründen, um das Interesse zu befriedigen und die wissenschaftliche Tüchtigkeit am sichern Stoff zu stärken. Sie wollen Provinzielles, sie wollen das nahe Liegende erforschen; und da kann oft für ein Land sehr, sehr vieles von der allerhöchsten Bedeutung sein, was auf ein Geschichtscompendium nicht den mindesten Einfluß ausübt. Die Vereine müssen allerdings unter dem Einflusse der Wissenschaft stehen und völlig und eben so mit ihr vertraut sein, wie jeder andere Schriftsteller; aber es ist damit nicht gesagt, daß die Vereine einen sichtbaren Einfluß auf die allgemeine Wissenschaft ausüben sollen. Die Erforschung und Erhellung des Provinziellen ist das Ziel der historischen Vereine, und zwar Sammlung des Details; dies ist dem Einzelnen nicht möglich, es sind dazu viele Augen und Hände notwendig. Zur Bearbeitung des Allgemeinen bedarf es keiner großen Gesellschaft; der Schriftsteller bricht sich hier mit seinen Ideen schon selbst Bahn, ohne Andere viel zu fragen. Aber grade in dem Streben nach der Erforschung des Einzelnen liegt das Palladium deutscher Freiheit in der Wissenschaft, welche das Vaterland groß und kräftig gemacht hat und es bewahren wird vor Schmach und Verfall, da Hunderte, ja Tausende von Männern stark geworden sind an dem Borne deutscher Wissenschaft, wenn sie auch ihr Einzelnstreben nicht zu einem allgemeinen erheben wollen. Dieses Palladium, die Freiheit der Geister in deutscher Geschichts=, Sprach= und Rechtsforschung, müssen wir schützen, und bewahren, damit das Vaterland vor Verflachung und Versumpfung geschützt bleibe.

Es ist daher von den historischen Vereinen noch jetzt kein sichtbarer, großer Einfluß auf die deutsche Wissenschaft, es ist von ihnen noch keine Umwälzung in dieser, welche auch wohl nicht begehrt wird, zu erwarten. Aber der Einfluß wird sich dennoch zeigen, wenn erst die Vereinsbestrebungen von Einzelnen zu allgemeinen Uebersichten verarbeitet werden, und die Geschichtschreiber erst bequem leitende Fäden durch die Labyrinthe der Gräber und Archive besitzen. Bis dahin, daß diese Saat reift, möge man sich des Ackerns und Säens freuen; reifen wird sie; es wird an Männern nicht fehlen, welche die Einzelnforschungen sichten und vereinigen. Einer und einige, ja viele können nicht Alles.

In Meklenburg sind wir schon so weit gekommen, daß wir theilweise die Früchte unserer Bestrebungen genießen können. Wir besitzen schon seit einigen Jahren manches allgemeinere Werk, welches die Forschungen unsers Vereins mit Erfolg ausgebeutet

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hat. In unsern Tagen ist von dem jüngern Boll zu Neubrandenburg ein Geognosie Meklenburgs und Norddeutschlands erschienen, ein überaus wichtiges und interessantes Buch, welches die Forschungen unserer Jahrbücher mit seltener Geschicklichkeit benutzt hat; aus einem solchen Buche allein kann man die Wichtigkeit, ja Unentbehrlichkeit der historischen Vereine, welche bis jetzt noch nirgends eine Staatsanstalt ersetzt, am klarsten erkennen. Von dem altern Boll ist eine Geschichte des Landes Meklenburg=Stargard unter der Presse und wird für den östlichen Theil des Landes allen historischen und rechtlichen Bedürfnissen abhelfen. Nur noch einige solcher Bücher, und Meklenburg hat von seinem Vereine schon reiche Frucht genossen, ohne daß darum seine Jahrbücher werthlos werden würden; denn jede Quellenforschung ist, wie jede Quelle, wenn sie nicht vernichtet wird, unversiegbar.

Dennoch sind in dem verflossenen Jahre ernste Anstalten gemacht, die Vereinsforschungen dem größern gelehrten Publicum näher zu führen. Zuerst ist durch die Mitwirkung der meisten deutschen Vereine von dem Vereine zu Darmstadt durch Walther ein Repertorium aller deutschen Geschichtsvereins=Schriften herausgegeben; man staunt über den dicken Band von Titeln einzelner Abhandlungen, welche die Vereine zum Druck befördert haben; genügt das bedeutende Werk zwar nicht allen Anforderungen, da der Stoff für eine Bearbeitung in kurzer Zeit zu groß ist und der Einzelne sich schwer in so viel Einzelnes mit Sicherheit hineindenken kann, so ist doch eine Uebersicht und ein Wegweiser für Geschichtsforscher und Geschichtschreiber gegeben. Dann haben sich in diesem Jahre die Vereine in Schmidt's Zeitschrift für Geschichtswissenschaft einen Vereinigungspunct gewählt, in welchem alle Vereinsbestrebungen ununterbrochen besprochen werden sollen. Das Unternehmen ist noch zu jung, als daß sich ein Urteil über die Erfolge abgeben ließe; wenn das Unternehmen, was nicht zu wünschen ist, scheitert, so scheitert es an dem Mangel kundiger und umsichtiger Mitarbeiter; denn die Arbeiter für Specialgeschichte geben gewöhnlich ihr Bestes doch zunächst ihrem Vereine und jedes fremde Blatt wird nur ein Echo der Rede sein. Es fehlt dem deutschen Vaterlande noch zu sehr an Männern, welche die Einzelnforschungen zu einem Ganzen zu vereinigen verstehen. Endlich aber mag die zu Michaelis d. J. zu Frankfurt a. M. angesetzte Versammlung der deutschen Sprache Rechts =, und Geschichtsforscher von mächtigem, dauernden Einflusse auf die deutsche Wissenschaft werden können, wenn die viel besprochene deutsche Einheit in diesen Forschern und ihrer Versammlung und ihrer Richtung es widerlegt, daß den Deutschen die Einheit für das Vaterland fehlt, es sei dann daß es in Gefahr sei."


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Erster Abschnitt.

Aeußere Verhältnisse des Vereins.


I. Mitglieder.

1) N ach dem vorjährigen Berichte betrug die Zahl der Mitglieder 392. Von diesen sind im Laufe des Jahres 4 gestorben:

  1. der Geheime=Rath von Steinfeld,
  2. der Rentier Hinrichsen zu Rostock,
  3. der Gymnasial=Director Oberschulrath und Professor Dr. Besser zu Güstrow, ein Mitstifter unsers Vereins und eifriger Forscher und Schriftsteller in der vaterländischen Geschichtskunde,
  4. der Seminar=Director Zehlicke zu Ludwigslust, ein um die Förderung der Wissenschaft im Vaterlande hochverdienter Mann.

Neun Mitglieder sind ausgetreten und drei sind wegen nicht gezahlter Beiträge als ausgeschieden zu betrachten, so daß ein Bestand blieb von 376 Mitgliedern. Dagegen sind 26 Mitglieder neu beigetreten; mithin zählt der Verein heute 402 ordentliche Mitglieder. Neu beigetreten sind:

Herr Hoffschläger auf Weisin,
   -   Förster Kannengießer zu Glambeck,
   -   Hoftheater=Director Görner zu Neustrelitz,
   -   Lieutenant von Pentz zu Neustrelitz,
   -   Lieutenant von Nettelbladt zu Neustrelitz,
   -   Lieutenant von Konring zu Neustrelitz,
   -   von Bülow auf Bäbelitz,
   -   Dr. med. Johannes zu Gnoien,
   -   Pastor Sperling zu Lübchin,
   -   Baron von Biel auf Zierow,

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Herr Graf von Bassewitz=Schlitz auf Burg=Schlitz,
   -   von Storch auf Wildkuhl,
   -   Graf von Bassewitz auf Bristow,
   -   von der Lühe auf Redderstorf,
   -   von der Lühe auf Gnewitz,
   -   von Bassewitz auf Dersentin,
   -   von Schuckmann auf Gottesgabe,
   -   Kammerherr von Buch auf Tornow,
   -   Kammerherr von Jagow zu Mirow,
   -   Lieutenant Julius von Bohlen zu Stralsund,
   -   Major und Kammerherr von Kardorff auf Böhlendorf,
   -   von Lowtzow auf Klaber,
   -   Domänenrath von Brocken auf Hohen=Luckow,
   -   Domherr von Levetzow auf Groß=Markow,
   -   Lehrer Meier in Schwerin,
   -   Landrath von Rieben auf Gahlenbeck.

2) Zu den bisherigen 55 correspondirenden Mitgliedern, welche uns mit Rath und That unterstützten, kamen hinzu durch Wahl von Seiten des Ausschusses:

  1. Herr Professor Dr. Nilsson zu Lund, welcher bekanntlich unter den Natur= und Alterthumsforschern in den germanischen Ländern in erster Reihe steht;
  2. Herr Obristlieutenant von Sommer zu Kopenhagen, Commandant des Schlosses Rosenburg, ein eifriger und treuer Wächter der Alterthümer, vorzüglich bemüht um die vergleichende Alterthumskunde, zu welcher er auch uns werthvolle Schätze geliefert hat;
  3. Herr Chmel, k. k. Rath und Geheime Haus= und Hof=Archivar zu Wien, bekannt durch seine rüstigen und großen Quellenforschungen in der deutschen Geschichte.

3) Die Zahl der correspondirenden Vereine beträgt jetzt 35, indem in dem verflossenen Jahre mit der 35. Esthländischen literarischen Gesellschaft zu Reval Verbindung angeknüpft ward.

II. Finanzielle Verhältnisse.

Mit der wachsenden Zahl der Mitglieder und den sonst günstigen Verhältnissen haben sich auch die Finanzen unsers Vereins sehr günstig gestaltet.

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Vom l. Julius 1845 bis zum l. Julius 1846 betrug

Kassen-Berechnung
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Kassen-Berechnung

Schwerin, den 1. Julius 1846.

P. F. R. Faull,     
p. t. Cassen=Berechner.


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Zweiter Abschnitt.

Thätigkeit des Vereins für die Erreichung
seiner Zwecke.


I. Literarische Thätigkeit.

E in Blick in die vorliegenden Jahrbücher lehrt, daß wie früher, so auch in dem abgelaufenen Jahre der unermüdlichen Thätigkeit des Herrn Archivar Lisch der Preis gebührt. Derselbe berichtete in der Versammlung:

"Der Verein hat seine alten Arbeiter behalten, neue gewonnen und gegründete Aussicht auf vermehrte literarische Thätigkeit. Die Richtung der Forschungen ist im Allgemeinen dieselbe, wie früher, geblieben. Hören wir auf fremde, competente Stimmen, so können wir uns, so weit es das Streben nach Vervollkommnung erlaubt, einigermaßen beruhigen, um nicht auf Irrwege zu gerathen. Namentlich hat der Archivrath Dr. Erhard, ein urteilsfähiger und berufener Mann, jüngst in einer Beurtheilung aller Vereinsbestrebungen Deutschlands über unsern Verein folgendes Urtheil gefällt (in Westphäl. Jahrb. VII, S. 307):

In Meklenburg besteht ein Verein für Geschichte und Alterthumskunde, dessen Mittelpunct Schwerin ist, seit 1835, und seine Jahrbücher und Jahresberichte, die sich auch durch Regelmäßigkeit der Erscheinung auszeichnen, gehören zu dem Gehaltreichsten, was die Literatur auf diesem Felde zu Tage gefördert hat".

Geben wir uns aber mit Urtheilen dieser Art nicht zufrieden! Je mehr man die Masse des bearbeitenswerthen und noch nicht bearbeiteten Stoffes kennt, desto höher und schwerer erreichbar erscheint das Ziel. Noch ist viel zu thun auf dem Felde unserer Geschichte. Ganze Perioden, namentlich der neuern Zeit, sind noch wenig bekannt; die innere, bedeutende Geschichte unserer größern Städte liegt noch fast ganz unbeachtet in den Archiven und in der Kirchengeschichte ist noch viel aufzuräumen. Alles dies ist nicht durch Geschichtschreibung, sondern nur durch Quellenforschung zu erreichen. Es ist zu wünschen, daß sich bald Arbeiter finden mögen".

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II. Sammlungen.

Unsere Sammlungen haben sich, wie bisher, einer steten Vergrößerung zu erfreuen gehabt. Die bedeutendsten Verdienste um die Aufklärung des Alterthums haben sich, wie so manches Jahr vorher, wieder die Herren Pastor Ritter zu Vietlübbe, Baron Albrecht Maltzan auf Peutsch und von Kardorf auf Remlin erworben, welche, im Bunde mit den Beamten des Vereins, keine Gelegenheit zur Erweiterung der Kenntnisse ungenutzt haben vorübergehen lassen. Aber die Forschungen solcher Männer bedürfen noch immer großer Anerkennung des Vereins. Grade durch die Forschungen des abgelaufenen Jahres hat sich ergeben, daß noch viel, eigentlich die Hauptsache zu thun übrig ist. Zwar sagt Worsaae zu Kopenhagen, einer der bedeutendsten jüngern Alterthumsforscher, welcher im vorigen Jahre den ganzen mittlern Continent zur Förderung der heimischen Alterthumskunde bereiste und auch in Schwerin war, in seiner so eben erschienenen Schrift: "Ueber den Stand der nationalen Alterthumskunde in Deutschland", daß die Sammlungen zu Schwerin von allen vaterländischen Sammlungen Deutschlands den größten wissenschaftlichen Werth haben, aber unsere eigenen Forschungen belehren uns, daß, so wichtig auch große Sammlungen sind, es mit dem Aufspeichern von Alterthümern allein nicht gethan ist. Viel wichtiger sind fortgesetzte Aufgrabungen und Forschungen an Ort und Stelle, - unsere stets und überall willkommenen Berichte in den Jahrbüchern. Ein neuer Fund bei Plau, der ein unverbranntes Gerippe in hockender Stellung mit lauter Geräthen aus Knochen enthielt, scheint auf ein bisher unbekanntes Autochthonen=Volk zu deuten, welches der dunklen Steinperiode voraufging. Die Steinperiode ist, trotz der vielen Steinkeile in den Sammlungen, in seinem Wesen noch dunkel genug. Und die Aufdeckung des in den vorliegenden Jahrbüchern beschriebenen und abgebildeten Kegelgrabes von Peccatel bei Schwerin, in welchem sich, neben dem früher aufgedeckten Grabe mit dem Bronzewagen, ein ganzer Altarbau zeigte, führt uns unwillkührlich darauf hin, daß wir mit der größten Aufmerksamkeit mehr Nachgrabungen zu veranstalten, als Alterthümer zu sammeln haben. Ueberdies hat die Erfahrung gelehrt, daß bei den günstigsten Gelegenheiten der Unverstand am meisten vernichtet. In keinem Jahre sind so viel Kunststraßen und Eisenbahnen in Meklenburg, und zwar durch notorisch alterthumsreiche Gegenden, gebauet, als in dem verflossenen, und zu keiner Zeit sind vom Straßenbau so wenig Alterthümer in unsere Sammlungen ge=

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kommen, als grade in diesem Jahre, trotz aller persönlichen Bemühungen und alles Briefwechsels, trotz aller Versprechungen und Anerbietungen. Es hilft in Wahrheit zur Förderung historischer Studien nur die eigene Bemühung.

Eine neue Seite der Alterthumsforschung hat jedoch in dem verflossenen Jahre ihre Begründung gefunden, ich meine die comparative Alterthumsforschung, welche zur Aufklärung und Fortführung der vaterländischen von dem größten Interesse ist. Schon früher war einiges aus der Lausitz, aus Rügen u. s. w. erworben. Das königl. niederländische Museum zu Leyden sandte eine Reihe von charakteristischen vaterländischen Alterthümern aus den Niederlanden in Gypsabgüssen an das großherzogliche Antiquarium. In dem verflossenen Jahre schenkte der Hr. Inspector Beneke zu Pampow bei Teterow Urnen und Alterthümer aus Holstein und den Odergegenden. In den neuesten Zeiten ist uns durch die auf der letzten General=Versammlung angedeuteten Bemühungen des Hrn. Barons A. v. Maltzan auf Peutsch von dessen Oheim auf Duchnow etc. . in Polen ein ganzer Fund mit Urnen und Bronzen aus einem Kegelgrabe in der Mitte Polens geworden, - ein Fund, welcher wegen der Seltenheit solcher ausgegrabenen Alterthümer selbst in jenen Gegenden und wegen der völligen Gleichheit mit den unsrigen von der höchsten Bedeutung ist und zu weiteren Forschungen in Polen und Rußland dringend auffordert. Wir besitzen aus Rußland begründete Nachrichten, daß die heimische Alterthumskunde dort noch gänzlich verlassen ist. Einen fast noch größern Schatz haben wir durch die aufopfernde Güte des Herrn Obristlieutenants von Sommer zu Kopenhagen, unsers correspondirenden Mitgliedes, gewonnen, indem derselbe uns zu wiederholten Malen mit Steinalterthümern aus Grönland, Nord =Amerika und West=Indien beschenkt und dadurch den Grund zu einer comparativen Sammlung gelegt hat, deren Erwerbung für uns mit so großen Schwierigkeiten verbunden ist und doch von so großem Interesse ist. Zur Erwerbung von Steinalterthümern aus Neuseeland ist uns Aussicht eröffnet. So ist in diesem Jahre ein Wunsch erfüllt, welcher noch im vorigen Jahre auf der General=Versammlung unübersteigliche Schwierigkeiten zu haben schien.

Zur Urkundensammlung schenkte der Hr. Advocat Lembcke zu Wismar die Original=Urkunden des in unserer Rechtsgeschichte so bekannten Rathes von Wopersnow über dessen Familie und dessen Güter in Meklenburg.

Ueber manches speciell Interessante werden unsere Jahrbücher weiter berichten.

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A. Bibliothek.

Die Bibliothek des Vereins ist im verflossenen Jahre wieder um 89 Nr., meist aus freiwilligen, von vielen Seiten her freundlich dargebrachten Gaben bestehend, vermehrt worden. Sie umfaßt nunmehr nahe an 1600 Bände, deren bei Weitem größerer Theil der neueren deutschen historischen Literatur angehört.

Die Aufstellung der Bibliothek, so wie die Bearbeitung der Kapsel=Sammlungen ist nach einem wissenschaftlichen Ordnungssystem, mit besonderer Berücksichtigung der historischen Hülfswissenschaften und der deutschen Staatengeschichte, durchgeführt.

Das Binden und Heften der Bücher ist nunmehr so weit vorgeschritten, daß hier wenig mehr nachzuholen übrig bleibt, und die auf diesen Zweig verwandten Kosten sich künftig ansehnlich verringern dürften.

Die Benutzung der Bibliothek findet theils mittelst eines hier im Orte bestehenden Lesezirkels statt, welcher im Laufe des letzten Jahres neben mehreren norddeutschen Vereinsschriften auch solche aus Baiern und Baden, so wie aus Dänemark zur Ansicht gebracht hat, theils durch fortgehende Mittheilung und Verabfolgung solcher Bücher, welche zu besonderen, im Interesse des Vereins betriebenen Studien einzelner Mitglieder, wie der Herren Pastor Boll zu Neubrandenburg, Pastor Masch zu Demern, Lehrer Masch zu Neu=Ruppin und Pastor Ritter zu Vietlübbe, verwandt werden.

Der Jahrescatalog der Bibliothek wird nach einer systematischen, der Aufstellung der Bücher entsprechenden, Ordnung fortgeführt, und in Ueberdrücken als ein selbsständiges Verzeichniß zur Benutzung für einzelne Mitglieder gesammelt.

Verzeichniß

der in dem Vereinsjahre 1845/46 erworbenen Bücher,
wissenschaftlich geordnet.

I. Aeltere Drucke.

  1. a) Homelie quadraginta. beati Gregorii papae de diversis lectionibus evangelii munc primum diligenter castigate etc. (In fine) Impr. Lugduni. 1516. 12. Beigebunden:
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b) Dialogus beati Gregorii pape eiusque diaconi Petri, in quatuor libros diuisus, de vita et miraculis patrum italicorum etc. (In fine) Imp. Lugduni 1516. 12. (Geschenkt vom Hrn. Hofbuchbinder Jahn hies.)

  1. Tröst Bökeschen, darinne ein eddel dürbar Schatt des gödtliken Wordes vorfatet is etc. . Item. Bekenntnisse der Prediger tho Hamborch van dem hochwardigen Sacramente des Lyues vude Blodes vnses Heren Jesu Christi. Jtzunder vppet nye in den Druck vorferdiget vnde gebeten. Gedrucket tho Hamborch dorch Hans Binder Anno 1582. kl. 8. (Geschenkt vom Hrn. Pastor Vortisch zu Satow.)
  2. a) Ernewerter und künstlicher Heldenschatz, - verbessert durch Joannem Staricium. Gedruckt im Jahre 1616. 4. Beigebunden:
    b) Altkumistica, das ist die Kunst, aus Mist durch seine Wirkung Gold zu machen. Durch M. Joch. Claium. 1586. 4.
    c) Sancta Liga, das ist, eygentlicher Bericht von Bapst zu Rom vnd von dem Könige zu Hispanien etc. . 1615. 4. (Nebst noch einigen gleichzeitigen, hier beigebundenen Flugschriften geschenkt vom Hrn. Schneider=Aeltermann Kruse zu Tessin.)
  3. Paradys=Gärtlein voller christlichen Tugenden des weltberühmten hocherleuchteten Herrn Joh. Arndts. Lüneburg, bey denen Sternen. 1656. kl. 16. (Geschenk des Herrn Bürgermeisters Daniel zu Rehna.)

II. Allgemeine und classische Alterthumskunde.

  1. a) Ph. J. v. Strahlenberg, das nörd= und östliche Theil von Europa und Asia. Stockholm 1730. 4. Beigebunden:
    b) P. S. Pallas, Sammlungen historischer Nachrichten über die mongolischen Völkerschaften. Erster Theil. St. Petersburg, 1776. 4.
  2. J. K.Witte, de rebus Chiorum publicis ante dominationem Romanorum. Havniae, 1838. 8. (Geschenk des Herrn Assistenten Strunk zu Kopenhagen.)

III. Münz= und Wappenkunde; Geschichte der neuern Ritterorden.

  1. Numos antiquos Hispanorum, Gallorum, Graecorum aliorumque antiquitatis populorum, quos collegit
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beatus ab Heideken, descripsit A. de Rauch. Berolini 1845. 8. (Geschenk des Hrn. Dr. Köhne.)

  1. B. Köhne, des Cardinals Ascanio Maria Sforza Feldherrnstab. Nebst einer Kupfertafel. Aus der Zeitschrift für Münz =, Siegel= und Wappenkunde. Berlin, 1845. 8. (Geschenk des Hrn. Verf.)
  2. J. F. Bagmihl, Pommersches Wappenbuch. Bd. II. Lieferung 4 - 12. Stettin, 1843 - 1846. gr. 8.
  3. J. H. Fr. Berlien, Archiv=Secretair des histor.=genealog. Archivs zu Kopenhagen, der Elephanten=Orden und seine Ritter. Kopenhagen, 1846. 8. (Geschenk S. K. H. des Großherzogs von Meklenburg=Schwerin.)

IV. Sprachkunde.

  1. , 12. Dr. E. G. Graff, Althochdeutscher Sprachschatz. Sechster und letzter Thl. Lieferung XXVII. Berlin, 1842. 4.
    Vollständiger alphabetischer Index zu vorstehendem Werke. Ausgearbeitet von H. F. Maßmann. Berlin, 1846. 4. (Geschenk S. K. H. des Großherzogs von Meklenburg=Schwerin.)
  1. Glossarii latino Suethici specimen vetustum. E codice mscr. Biblioth. reg. acad. Upsal. Praeside Dr. J. H. Schroeder etc. M. T. Rabenius. Upsaliae, 1845. 4. (Geschenk des Hrn. Professors Schröder zu Upsala.)

V. Kunst= und Literaturgeschichte.

  1. , 15. L. Meister's Charakteristik deutscher Dichter. Nach der Zeitordnung gereihet, mit Bildnissen von H. Pfenninger. 2 Bde. Zürich. 1785, 87. 8.
  1. Der Dom zu Roeskilde, herausgegeben und vertheilt vom Kunstvereine zu Kopenhagen. O. J. gr. qu. Fol. (Geschenk des Hrn. Assistenten Strunk zu Kopenhagen.)

VI. Sammelwerke und allgemeine Geschichte.

  1. - 20. Dr. W. A. Schmidt, Zeitschrift für Geschichtswissenschaft. Erster und zweiter Jahrgang. 4 Bde. Berlin, 1844, 45. 8.
  1. Dr. W. A. Schmidt, Allgemeine Zeitschrift für Geschichte. Dritter Jahrgang. Fünfter Band. Berlin, 1846. 8.
  2. , 23. F. v. Raumer's historisches Taschenbuch. Neue Folge. Sechster und siebenter Jahrgang. Leipzig, 1845, 46. 8. (Geschenk des Herrn Regierungs=Directors von Oertzen.)
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  1. Dr. W. Havemann, Geschichte des Ausgangs des Tempelherrnordens. Stuttgart und Tübingen, 1846. 8. (Geschenk des Hrn. Verf.)

VII. Russische Ostseeländer.

  1. Archiv für die Geschichte Liv=, Ehst= und Curland's. Mit Unterstützung der ehstländ. litterar. Gesellschaft herausgegeben von Dr. F. G. v. Runge. Bd. III. Heft 1 - 3. Dorpat, 1844. 8.
  2. Ehstländische litterarische Gesellschaft vom Junius 1842 bis Junius 1844. Dorpat (o. J.) 8. (Nr. 25 und 26 Geschenke der Gesellschaft.)

VIII. Schweden.

  1. Dr. J. E. Rietz, En Wadstena - Nunnas - Bönbok. Lundae, 1842. 8.
  2. Dr. J. E. Rietz, En Syndares omvandelsche. Lundae, 1843. 8.
  3. - 31. Dr. J. E. Rietz, Scriptores Suecici medii aevi cultum culturamque respicientes. Tom. I., II., III. Lundae 1843, 44. 8. (Nr. 27 - 31 Geschenke des Hrn. Herausgebers.)
  1. Kort Anwisning till Rännedom om swenska Minnesmärken. Till läsning för Allmogen af Richard Dybeek. Stockholm, 1844. 8. (Geschenk des Herrn Assistenten Strunk zu Kopenhagen.)
  2. De ordine sacro militari Cruciferorum seu Teutonicorum ejusque in Suecia possessionibus. Dissertatio histor. praeside Dr. J. H. Schroeder etc. F. J. L. Wulff. Upsaliae, 1845. 4. (Geschenk des Hrn. Professors Schröder zu Upsala.)

IX. Dänemark.

  1. Jens Möller, om Dannerkongen Friederik den Andens maeglink i udenlandske Religions - stridig - heder. (o. J.) 4.
  2. Om nordiske Oldsager, og deres Opbevaring. (o. J.) 8.
  3. Anniversaria in menioriam reipublicae sacrae et litterariae cum universae tum danicae nostrae restauratae. Hafniae, 1821. 4.
  4. Vita Andreae Sunonis, archiepiscopi Lundensis. Ed. P. E. Müller. Hafniae, 1830. 4.
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  1. Vita Lagonis Urne , episcopi Boskildensis. Ed. P. E. Müller. Hafniae, 1831. 4. Pars posterior. Ibidem, 1833. 4.
  2. J. E. Larsen, prof. jur. de comitiis et senatu regni Daniae ante mutatam a. 1560. reipublicae formam. Hafniae (1838.) 4. (Nr. 34 - 39 Geschenke des Herrn Assistenten Strunk zu Kopenhagen.)
  3. 41. Vedel Simonsen, Bidrag til Odense Byes oeldre historie. Andet Binds andet Hefte. Tredie Binds forste Hefte. Odense, 1844. 8. (Geschenk des Herrn Verfassers.)
  1. Aktstykker for storste Delen hidtil utrykte, til Oplysning isoer af Dannemarks indre Forhold i oeldre Tid. Anden Samlings andet Hefte. Ddenee, 1845. 4. (Geschenk der litterar. Gesellschaft von Fühnen.)

X. Die Schweiz.

  1. Mittheilungen der Zürcherischen Gesellschaft für vaterländ. Alterthümer. Heft IX und X. Zürich, 1845, 46. 4. (Geschenk der Gesellschaft.)

XI. Deutschland.

  1. Dr. Ph. A. F. Walter, Systematisches Repertorium über die Schriften sämmtlicher historischen Gesellschaften Deutschlands. Darmstadt, 1845. 8.
  2. K. Preusker, Stadt= und Dorf=Jahrbücher (Orts=Chroniken) zur Förderung der vaterländischen Geschichte etc. . Leipzig, 1846. 8. (Geschenk des Herrn Verfassers.)

XII. Deutsche Landesgeschichte.

a. Baiern.
  1. , 47. Abhandlungen der historischen Classe der königlich bayerischen Akademie der Wissenschaften. Vierten Bandes zweite Abtheilung. München, 1845. 4.
    Bülletin derselben Akademie. Jahrg. 1844. Nr. 51 - 57. Jahrg. 1845. Nr.1 - 52. Jahrgang 1846. Nr. 1 - 5. Daselbst, wie oben. (Geschenke der königl. Akademie.)
  1. , 49. Oberbayerisches Archiv für vaterländ. Geschichte etc. . Bd. VI. Heft 3. München, 1844. 8. Bd. VII. Heft 1, 2. 1845. 8. (Geschenk des Vereins.)
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  1. Siebenter Jahresbericht des historischen Vereins von und für Oberbayern. Für das Jahr 1844. München, 1845. 8. (Geschenk des Vereins.)
  2. Archiv für Geschichte und Alterthumskunde von Oberfranken. Herausgegeben von E. C. v. Hagen. Bd. III. Heft 1. Breyreuth, 1845. 8.
  3. Jahresbericht des historischen Vereins von Oberfranken zu Bayreuth für das Jahr 18 44/45. Daselbst 1845. 8. (Nr. 51 und 52 Geschenke des Vereins.)
  4. Achter Bericht über das Bestehen und Wirken des historischen Vereins zu Barmherg in Oberfranken von Bayern. Bamberg, 1845. 8. (Geschenk des Vereins.)
  5. Verhandlungen des historischen Vereins von Oberpfalz und Regensburg. Neunter, der neuen Folge erster Band. Regensburg, 1845. 8. (Geschenk des Vereins.)
  6. Archiv des historischen Vereins von Unterfranken und Aschaffenburg. Achter Band. Würzburg, 1844, 45. 8. (Geschenk des Vereins.)
b. Nassau und Hessen.
  1. Annalen des Vereins für nassauische Alterthumskunde und Geschichtsforschung. Dritten Bandes zweites und drittes Heft. Wiesbaden, 1842, 44. 8. (Geschenk des Vereins.)
  2. , 58. Zeitschrift des Vereins für hessische Geschichte und Landeskunde. Zweites Supplement. Kassel, 1845. 8.
    Periodische Blätter desselben Vereins. Nr. 1 - 4. Juli bis Novbr. Das., 1845. 8. (Geschenk des Vereins.)
c. Schlesien Sachsen und Thüringen.
  1. , 60. Uebersicht der Arbeiten und Veränderungen der schlesischen Gesellschaft für vaterländische Kultur im Jahre 1844. Breslau, 1845. 4.
    Auszug aus der Uebersicht etc. . in den Jahren 1843, 44. Berichte der historischen Section. (O. D. u. J.) 4. (Geschenk der Gesellschaft.)
  1. , 62. Beiträge zur Geschichte deutschen Alterthums. Herausgegeben von dem henneberg. alterthumsforschenden Verein durch G. Brückner. Fünfte Lieferung. Mit 3 Steindrucktafeln. Meiningen, 1845. 8.
    Einladungsschrift zur dreizehnten Jahresfestfeier des hennebergischen Vereins, am 14. Nov. 1845. w.,o. 4. (Geschenk der Gesellschaft.)
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  1. , 64. Achtzehnter und neunzehnter Jahresbericht des voigtländischen alterthumsforschenden Vereins. Jahrg. 1843 und 1844. Herausgegeben von F. Alberti. Gera. 8. (Geschenk des Vereins.)
  1. Mitteilungen der Geschichts= und Alterthumsforschenden Gesellschaft des Osterlandes zu Altenburg. Zweiter Band, erstes Heft. Altenburg, 1845. 8. (Geschenk der Gesellschaft.)
  2. , 67. Neue Mittheilungen aus dem Gebiete historisch=antiquarischer Forschungen. Herausgegeben von dem thüringisch=sächsischen Verein etc. . Siebenter Band. Achter Band, erstes Heft. Halle, 1843, 44. 8. (Geschenk des Vereins.)
d. Westphalen, Niedersachsen, Hamburg.
  1. 69. Ehrhard und Gehrken, Zeitschrift für vaterländische Geschichte und Altertumskunde. Herausgegeben von dem Verein für Geschichte etc. . Westphalens. Siebenter und achter Band. Münster, 1844,45. 8. (Geschenk des Vereins.)
  1. - 72. Vaterländisches Archiv des histor. Vereins für Niedersachsen. Jahrgang 1844. Heft 1. Hannover, 1844, 8.
    Archiv desselben Vereins. Neue Folge. Jahrgang 1845. Erstes und zweites Doppelheft, w. o. 1845. 8.
    Achte Nachricht über denselben Verein, w. o. (Geschenke des Vereins.)
  1. C. v. Estorf, Heidnische Alterthümer der Gegend von Uelzen im ehemaligen Bardengaue. Mit einem Atlas von 16 Tafeln und einer Karte. Hannover, 1846. qu. Fol.
  2. Zeitschrift des Vereins für hamburgische Geschichte. Zweiten Bandes zweites Heft. Daselbst 1845. 8. (Geschenk des Vereins.)
e. Pommern.
  1. , 76. Baltische Studien. Herausgegeben von der Gesellschaft für pommersche Geschichte etc. . Jahrgang XI. Heft 1 und 2. Stettin, 1845. 8.
    Zwanzigster Jahresbericht derselben Gesellschaft. Das. w. o. (Geschenk der Gesellschaft.)
  1. Bericht des litterarisch=geselligen Vereins zu Stralsund über sein Bestehen während der Jahre 1844 und 1845. Stralsund, 1846. 8. (Geschenk des Herrn Dr. Zober das.)
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f. Schleswig - Holstein und Lauenburg.
  1. 79. Zehnter und elfter Bericht der königl. Schleswig=holstein=lauenburg. Gesellschaft für die Sammlung und Erhaltung vaterländ. Alterthümer. Januar 1845 und Jan. 1846. Kiel 8. (Geschenk der Gesellschaft.)
  1. Nordalbingische Studien. Neues Archiv der Schleswigs=Holstein=Lauenburg. Gesellschaft für vaterländische Geschichte. Zweiter Band. Kiel, 1845. 8. (Geschenk des Vereins.)
g. Meklenburgica.
  1. M. C. Schlusselburgii oratio funebris de vita et obitu D. Joannes Wigandi, episcopi Pomerzniensis in Borussia. Francof. ad M., 1591. 4. (Geschenk des Hrn. Archivar Lisch.)
  2. (Rudloff,) Das ehemalige Verhältnis zwischen dem Herzogthume Meklenburg und dem Bistum Schwerin. Schwerin, 1744, 4.
  3. H. D. F. Zander, Naturgeschichte der Vögel Meklenburgs. Erste bis fünfte Lieferung. Wismar, 1837 - 1843. 8. (Geschenk des Herrn Verf.)
  4. K. G. Helbig, Christian Ludwig Liscow. Ein Beitrag zur Literatur= und Kulturgeschichte des 18. Jahrhunderts. Dresden, 1844. 8.
  5. Wienbarg, Liscow, der größte ironische Schriftsteller Deutschlands. Hamburger literarische und kritische Blätter der Börsenhalle, 1845. Nr. 7. flgd. 4.
  6. Dr. J. Classen, Ueber Christian Ludwig Liscow's Leben und Schriften. Lübeck, 1846. 4. (Geschenk des Herrn Verfassers.)
  7. Bericht der Syndicorum über das Directorium der ständischen Versammlungen. (1845. Fol. Lithogr. - Geschenk des Hern. Baron v. Maltzan auf Peutsch.)
  8. , 89. Großherzogl. Meklenburg=schwerinscher Staats=Kalender. 1845, 46. Schwerin, 8 (Geschenk von H. W. Bärensprung's Erben.)

A. F. W. Glöckler,     
Bibliothekar des Vereins.

[Aufsatz]
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B. Alterthümer.

a. Aus der Zeit der Hünengräber.

1 Streitaxt aus Hornblende, 8 " und 2 1/2 " hoch und breit, gefunden zu Gr. Gischow bei Bützow, an der vietzer Grenze, 4 Fuß tief in einem kleinen ausgemoddeten Teiche am Fuße des sogenannten Persepol=Berges, geschenkt von dem Herrn Drosten von Meerheimb auf Gischow. Einige Fuß von der Stelle des Fundes fand sich ein vollkommen erhaltener, gut gelegter Steindamm. In einer Mergelgrube auf der Höhe des genannten Berges wurden im Winter 1844/5 zwei menschliche Gerippe gefunden.

[Aufsatz]

Feuersteinkeil von Krevtsee,

R. A. Stavenhagen, an zwei Seiten geschliffen, geschenkt von dem Herrn Reichsfreiherrn A. v. Maltzan auf Peutsch.

[Aufsatz]

Feuersteinkeil von Moltzow.

Zu Moltzow, R. A. Stavenhagen, ward ein ganz roh zugehauener und noch nicht bearbeiteter Feuersteinkeil gefunden und vom Hrn. Reichsfreiherrn A. v. Maltzan auf Peutsch geschenkt.

1 Keil aus Feuerstein, 7 " lang, nicht geschliffen, überall roh zugehauen, jedoch an den Rändern regelmäßig abgekantet, im Winter 1844 neben 5 andern, von denen 2 von gleicher Beschaffenheit, die übrigen geschliffen und kleiner waren, in einer zu Knese bei Sülz gehörenden, zwischen Schulenberg und Knese liegenden, längs den Recknitz=Wiesen sich hinziehenden Landwiese, Namens "Hafdick", 300 Schritt von einem alten, "Staubburg"genannten Burgplatze, dicht am Acker, 3 Fuß tief, auf festem Grunde, beim Graben von Wiesenerde gefunden und vom Herrn Pensionair Tack zu Kl. Methling geschenkt.

[Aufsatz]

Feuersteindolch von Rehna.

Im Sommer 1845 ward auf dem städtischen Moor zu Rehna 2 1/2 Fuß tief im Urtorf, der an der Fundstelle ungefähr 7 Fuß tief steht, ein Dolch von geschlagenem Feuerstein, 7 1/2 " lang, mit viereckigem Griffe, in schiefer Richtung mit der Spitze gegen den Boden gekehrt gefunden und von dem Herrn Burgemeister Daniel zu Rehna dem Vereine geschenkt. Das Moor führt den Namen Mühlenbruch; in demselben ward beim Bau der schwerin=lübecker Chaussee dicht vor der Stadt auf dem Wege nach Lübeck beim Brückenbau das Grundwerk einer Wassermühle gefunden, von deren Dasein die ältesten Leute nichts wissen.

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[Aufsatz]

Ein spanförmiges Feuersteinmesser,

zerbrochen, gefunden in den neuen Anlagen auf dem Halse bei Schwerin am großen See, unfern Zippendorf, geschenkt vom Herrn Hofmusikus Bötticher zu Schwerin; vgl. Jahrb. X, S. 280.

1 kleiner Schleifstein aus Schiefer, gefunden in dem Garten des Herrn von Kardorf auf Remlin zu Gnoien, geschenkt von demselben.

1 Keil aus Feuerstein, 7 " lang, roh zugearbeitet und nicht geschliffen, gefunden zu Drüsewitz;

1 Keil aus Feuerstein, 6 " lang, dick, geschliffen, gefunden zu Dargun;

1 Keil aus Feuerstein, 3 " lang, geschliffen, gefunden zu Dargun:
Geschenke des Herrn von Kardorf auf Remlin zu Gnoien.

1 Pfeilspitze aus Feuerstein, gefunden bei Stavenhagen, geschenkt von dem Herrn von Kardorf auf Remlin zu Gnoien.

1 spanförmiges Messer aus Feuerstein, gefunden zu Kleverhof bei Dargun, geschenkt von dem Herrn von Kardorf auf Remlin zu Gnoien.

1 Keil aus Feuerstein, zur untern Hälfte vorhanden, gefunden bei Teterow, geschenkt von dem Herrn Maurermeister Zink zu Teterow.

1 Streithammer aus Hornblende, gefunden zu Wohrenstorf, geschenkt von dem Herrn Maurermeister Zink zu Teterow.

1 Keil aus hellgrauem Feuerstein, groß und stark, 9 " lang und 3 " breit, geschenkt von dem Herrn Baumann A. Scherff zu Tessin auf dessen Acker auf dem gramsdorfer Felde der Stadtfeldmark Tessin, auf welchem Hünengräber nicht selten sein sollen.

1 Schmalmeißel aus Feuerstein, gefunden auf der Feldmark der Stadt Tessin, geschenkt von dem Herrn Schneiderältermann Kruse zn Tessin.

1 Keil von dem Erbzinsmann Kulz in Hohenkirchen, auf dem Felde daselbst gefunden, übergeben durch Herrn Landbaumeister Hermes.

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b. Aus der Zeit der Kegelgräber.

1 Pfeilspitze aus Bronze, mit zwei Widerhaken, gefunden bei Stavenhagen, geschenkt von dem Herrn von Kardorf auf Remlin zu Gnoien.

1 Bügel aus Bronze, unbestimmten Zweckes, aus der Werkstätte des Kupferschmieds Stolzenburg zu Gnoien angekauft und geschenkt von dem Herrn von Kardorf auf Remlin zu Gnoien.

Framea von Helm.

Auf dem Felde des Dorfes Helm bei Wittenburg fand ein Hauswirth ein Framea mit Schaftrinne und verkaufte sie in Wittenburg. Der Herr Amtshauptmann Ratich zu Wittenburg gewann sie durch Kauf wieder und schenkte sie dem Vereine.

1 Heftel mit Spiralplatten aus Bronze, jedoch nur in der Nadel und einem Reste des Bügels vorhanden, gefunden zu Brahlstorf bei Boizenburg, geschenkt von dem Herrn Sanitätsrath Richter zu Boizenburg.

1 Heftel mit zwei Spiralplatten aus Bronze, geschenkt von dem Herrn Candidaten Lorenz zu Schwerin.

1 Knopf aus Schiefer, gefunden bei Alt=Gaarz am Meeresstrande, geschenkt von dem Herrn Pastor Vortisch zu Satow.

c. Aus. der Zeit des Mittelalters.

Ein kleiner Bauerschuh , aus Messingblech, mit großer Schnalle, 4 " lang, gefunden zu Müritz bei Ribnitz, geschenkt von dem Herrn Premier=Lieutenant Baron v. Stenglin zu Schwerin.

1 Sporn aus Eisen mit großem Stachelrade, gefunden zu Dobbin bei Krakow, geschenkt von dem Herrn von Kardorf auf Remlin zu Gnoien.

Ein eiserner Sporn mit einem viereckig zugespitztem Stachel statt des Rades, gefunden beim Aufwerfen eines Grabens zwischen Pisede und Jettchenshof, geschenkt vom Herrn Dr. Gesellius zu Malchin.

Eine eiserne Axt von ungewöhnlicher Form, gefunden in einem Garten bei Boizenburg, geschenkt von dem Herrn Uhrmacher Sevecke.

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[Aufsatz]

Jagdmesser von Gr. Grabow.

Bei Anlegung der Chaussee von Güstrow nach Plau ward zu Gr. Grabow einige Fuß tief im Lehm ein dolchartiges Jagdmesser oder ein Dolch mit eiserner Klinge und messingenem verzierten Griffe, dem jedoch schon der Knopf fehlt, gefunden und von dem Herrn Carls auf Gr. Grabow dem Vereine geschenkt.

Ein Jagdmesser

oder Dolch von Eisen, geschenkt von der Frau Senatorin Schultz zu Rehna.

[Aufsatz]

Quarzkugel von Plau.

An dem sogenannten Weinberge bei Plau ward beim Kiesgraben für die Chaussee eine 1 1/4 " im Durchmesser haltende Kugel aus undurchsichtigem weißen Glase gefunden, mit einem blau gefärbten Streifen als größtem Kreise und auf jeder Seite mit 2 braun=rothen Streifen umgeben. Der Verein erhielt sie als ein Geschenk des Herrn Candidaten Kossel. Wahrscheinlich stammt sie aus dem Mittalter.

Ein gelb glasurtes Löwenbild aus gebranntem Thon, 5 1/2 " hoch, und in der vorderen Hälfte vorhanden, gefunden bei dem alten Burgplatze von Ankershagen, geschenkt von dem Herrn Lehrer Dühring zu Ankershagen.

Ein in Holz geschnitztes von plessensches Wappen , darunter mit der Inschrift B. v. P. und darüber 1564, geschenkt von dem Herrn Organisten Bruhns zu Klütz,

und

ein in Holz geschnitztes von penzsches Wappen , darunter mit der Inschrift A. v. P. und darüber GWBE, geschenkt von dem Herrn Kammer=Ingenieur von Cossel zu Klütz.

Beide Wappen standen früher an den Seitenwänden eines Kirchenstuhls in der Kirche zu Klütz (vgl. Jahresber. VIII, S. 142), sind jedoch bei der jüngst vorgenommenen Restaurirung der Kirche verworfen, mit dem alten Holze verkauft und von den Gebern demnächst wieder erworben.

[Aufsatz]

Zur Naturkunde.

6 seltene Versteinerungen, Austern, Ammonshörner etc. ., gefunden zu Consrade bei Schwerin an der Höhe neben dem Störthale von dem Herrn Premier=Lieutenant, Baron von Stenglin zu Schwerin, geschenkt von demselben.

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C. Münzen.

Der Münzsammlung des Vereins waren nach dem vorigjährigen Bericht (X, Seite 24) bisher überhaupt 4667 Münzen zugekommen und jetzt hat sich diese Zahl auf 4848 gehoben; nämlich 560 Hohlmünzen, 24 goldne, 3246 silberne, 845 kupferne zweiseitige Münzen und 173 Medaillen und Schaustücke. Es ist dies Jahr keine Revision der Sammlung möglich gewesen, daher ist die Zahl der eingelegten Münzen nicht anzugeben. Eingetauscht wurden (aus der großherzogl. meklenb.=strelitzischen Münzsammlung) ein Fünfthalerstück des Herzogs Adolf Friedrich IV. und anderweitig eine kupferne Münze von Columbin; angekauft ward ein Rostocker Thaler von 1633, geschenkt sind in diesem Jahre 178 Stücke.

Als Geschenke empfing die Sammlung vom Hrn. Advocat Willbrand in Gnoien eine silberne, von Nürnberg auf das Reformations=Jubiläum 1717 geprägte, eigentlich runde Schaumünze, welche auf eine viereckige verzierte Platte gesetzt wird; vom Hrn. Pastor Nahmmacher in Peccatel 7 silberne Münzen, Schillinge von Wismar, Lübeck und Sechslinge von Lüneburg waren darunter und unter andern Kupfermünzen ein viereckiges Amulet mit hebräischen Buchstaben ( hebräische Buchstaben ); vom Hrn. Carls auf Grabow eine bremische Kupfermünze; vom Hrn. Pastor Ritter in Vietlübbe einen halben Reichsort des Herzogs Heinrich von 1525 (Evers p. 51, letzte Münze), eine englische Münze der Königin Elisabeth von 1571 (vgl. Appel II. 2, p. 524, No. 2.) und einen brandenburgischen Sechser von 1682; vom Hrn. Postinspector Tesch in Schwerin ein strelitzisches Viergroschenstück von 1764; vom Hrn. Dr. Beyer einen leichten Groschen des H. Friedrich (Evers p. 197, 3.) und 5 andere deutsche kleinere Münzen. Herr Pastor Zander in Woosten schenkte einen bremer Grot und Herr Buchhändler Marcus 2 große silberne Schaumünzen moralischen Inhalts, eine schwedische Prämienmedaille, ein hamburgisches Zweischillingstück von 1687 und 2 dänische größere Münzen des Königs Christian IV. Eine Krone von demselben König von 1619 und einen braunschweigischen Gulden von 1679 gab Herr Pensionair Thack in Kl. Methling; Herr Lieutenant von Bülow in Neustrelitz 2 silberne und 5 kupferne neue Münzen; Herr Lieutenant du Trossel daselbst 23 verschiedene Münzen, worunter eine Broncemedaille auf die Schlacht von Roßbach 1757 und eine bleierne auf die Theurung in Sachsen 1771 und 1772; Herr Lieutenant von Nettelbladt eine griechische 10=Leptu von 1837. Herr von Kardorff auf

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Remlin schenkte einen Doppeltschilling von H. Hans Albrecht, und Herr Graf von Hahn auf Basedow 9 Silbermünzen von meklenburgischen und benachbarten Münzstätten, wie sie im 16. Jahrhundert hier im Lande in Umlauf waren, und einen alten Jetton, welche an verschiedenen Orten in seiner Begüterung gefunden wurden. Herr Dr. Jenning in Stavenhagen, dem die Sammlung schon sehr viel verdankt, vermehrte sie in diesem Jahre um 35 Stück Silber= und Kupfermünzen verschiedener Länder und Städte, worunter die Krönungsmünzen des K. Leopold II. von Ungarn 1790 (Appel II, p. 923, No. 2.) und des Königs Michael von Polen (Köhler Münzbericht II, p. 395, Appel II, p. 691, No. 1.), eine venetianische Münze des Dogen Andreas Girti (1523 - 1538) (Appel IV, p. 1155, No. 3973), ein Schilling des Hochmeisters Winrich v. Kniprode (1352 - 1382) (Köhne Beiträge p. 29, No. 593) sich besonders auszeichnen. Herr Forstjunker von Wickede in Ratzeburg schenkte 4 Münzen, Herr Rector Römer in Grabow deren 6, neuern Ursprungs, Herr Felix von Borck in Kloster Malchow einen Schilling von Johann Albrecht von 1552, Herr Gillmeister in Schwerin 2 Jetton des Künstlers Maskenzuge in München 1840 und Herr Graf von Zieten auf Wustrau 3 Exemplare eines Solidus des Markgrafen Heinrich von Brandenburg († 1192), in Stendal geprägt, welche in Köhne's Beiträgen p. 3, No. 33 beschrieben ist. Vom Herrn Candidat Lorenz in Schwerin erhielt die Sammlung außer 3 dänischen Münzen (eine des K. Johann in Malmoe geschlagen hat Appel II, p. 492, 1.) einen Denar von Trajan mit der Umschrift: IMP TRAIANO AVG GER DAC P M T R P COS V PP um das links gebohrte Brustbild und auf der Rückseite unter S P Q R OPTIMO PRINCIPI eine behelmte Figur, die in der Rechten eine Lanze, mit der Linken auf der Schulter einen Dreizack hält. Herr Paster Vortisch in Satow schenkte einen Doppeltschilling des Herzogs Friedrich Wilhelm von 1704. Unter den 37 Münzen, welche der Herr Regierungs=Director von Oertzen schenkte, zeichnet sich besonders die broncene Denkmünze auf das Reformations=Jubiläum in Genf 1835, welche etwa 1 1/ 2 Pf. wiegt, durch Größe (4 1/2 Zoll Durchmesser) und Schönheit des Brustbildes des Joh. Calvin aus, schön gearbeitet sind auch 2 Denkmünzen von C. Girometti und A. Cerbara auf den Cardinal Hercules Gonsalvi von 1824; außerdem sind noch eine zinnerne Denkmünze auf die Wahl des K. Leopold II, von 1790, 2 Timpfgulden von 1764 und 1765, 2 rigaische Münzen von 1597 und 1599, eine elbingsche, eine schwedische des Königs Carl (1453 bis 1470) von Abo (Joachim Groschen=Cab. p, 64, T. II,

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No. 17.) und eine ansehnliche Suite schwedischer Kupfermünzen von 1760 - 1790 und eine mantuanische Silbermünze von 1702 hervorzuheben. Herr Archivar Lisch gab 3 Kupfermünzen, 2 mit eingeschlagenen schwedischen Stempeln, und Herr Apotheker Wilhelm in Gadebusch machte ein Geschenk mit einem Gulden von Anhalt von 1750, einem stollbergischen Jubilar=Drittel von 1717, einem Vierrealstück von Peru 1836, einer halben großbritannischen Krone von 1816 (v. Schultheß No. 1289.) und andern anhaltischen, braunschweigischen, sächsischen, dänischen und italienischen Münzen, zusammen 9 Stück.

G. M. C. Masch.     

III. Verhandlungen der General=Versammlungen.

1. Wahlen. Die Herren Präsidenten erklärten sich bereit, ihre bisherige Stellung zu dem Vereine auch fernerhin beizubehalten. Die übrigen Beamten wurden durch Acclamation in ihren Aemtern bestätigt. Die Wahl von vier Repräsentanten erfolgte durch Stimmzettel. Der Ausschuß besteht jetzt aus folgenden Mitgliedern:

Se. Excellenz Herr Geheimeraths=Präsident und Minister von Lützow, Präsident des Vereins.
Herr Regierungs=Director von Oertzen, Vice=Präsident.
   -   Archivar Lisch, erster Secretär.
   -   Hofmaler Schumacher, Antiquar.
   -   Geheimer Canzleirath Faull, Rechnungsführer.
   -   Archiv =Registrator Glöckler, Bibliothekar.
Gymnasial=Director Dr. Wex, zweiter Secretär.
Herr Vice=Oberstallmeister von Boddien, Repräsentant.
   -   Archiv=Secretär Dr. Beyer, Repräsentant.
   -   ustizrath Kaysel, Repräsentant.
   -   Dr. Oldenburg, Repräsentant.
Aufseher der Münzsammlung: Herr Pastor Masch in Demern.
Aufseher der Bildersammlung: Herr Dr. Wedemeier.

2. Die Verhandlung der General=Versammlung betraf vorzüglich den höhern Orts angeregten Wunsch nach Bearbeitung der Geschichte des vorigen Jahrhunderts. Die Versammlung war

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der Ansicht, daß der Verein, wenn er auch die Erfüllung dieses Wunsches nicht gradezu übernehmen könne, doch die Bearbeitung von Monographien aus dieser Zeit möglichst befördern müsse, und wünsche, daß sich Männer finden möchten, welche sich dem Studium dieser wichtigen Zeit mit Gründlichkeit und Unpartheilichkeit hingeben könnten.

Vignette
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XI. 1.

Quartalbericht

des

Vereins für meklenburgische Geschichte und
Alterthumskunde.


Schwerin, den 6. October 1845.

Vignette

S eit der letzten General-Versammlung traten dem Vereine bei die Herren Hoffschläger auf Weisin, Förster Kannengiesser zu Glambeck, Hoftheater-Director Görner zu Neustrelitz, Lieutenant von Pentz, Lieutenant von Nettelbladt, Lieutenant von Konring zu Neustrelitz, von Bülow auf Bäbelitz, Dr. med. Johannes zu Gnoyen, Pastor Sperling zu Lübchin. Schriftenaustausch wurde angeknüpft mit der esthländischen litterarischen Gesellschaft zu Reval.

Für die Bibliothek wurden erworben:

1) B. Köhne, Des Kardinals Ascanio Maria Sforza Feldherrnstab. Nebst einer Kupfertafel. Aus der Zeitschrift für Münz-, Siegel- und Wappenkunde. Berlin. 1845. 8.

2) Numos antiquos Hispanorum, Gallorum, Graecorum aliorumque antiquitatis populorum, quos collegit beatus ab Heideken, descripsit A. de Rauch. Berolini. 1845. 8. (No. 1 und 2 Geschenke des Herrn Dr. Köhne.)

3) Der Dom zu Roeskilde, herausgeg. und vertheilt vom Kunstvereine zu Copenhagen. Gr. Q.-Folio.

4) J. E. Larsen, prof. jur. de comitiis et, senatu regni Daniae ante mutatam a. 1660 reipublicae formam. Havniae. (1838.) 4.

5) Anniversaria in memoriam reipublicae sacrae et, litterariae cum universae tum danicae nostrae restauratae. Havniae. 1821. 4.

6) Vita Andreae Sunonis, archiepiscopi Lundensis. Ed. P. E. Müller. Hafniae. 1830. 4.

7) Vita Lagonis Urne, episcopi Roskildensis. Ed. P. E. Müller. Hafniae. 1831. 4. Pars posterior. ibid. 1833. 4.

8) Jens Möller, om Dannerkongen Friederik den Andens maeglink i udenlandske Religions-stridigheder. (o. J.) 4.

9) Om nordiske Oldsager, og deres Opbevaring. (o. J.) 8.

10) Kort Anwisning till Rännedom om swenska Minnesmärken. Till läsning för Allmogen af Richard Dybeek. Stockholm. 1844. 8.

11) J. K. Witte, de rebus Chiorum publicis ante dominationem Romanorum. Havniae. 1838. 8. (No. 3-11 Geschenke des Herrn Assistenten Strunk zu Kopenhagen.)

12) Mittheilungen der Zürcherischen Gesellschaft für vaterländ. Alterthümer. IX. (Gesch. des Klosters Kappel.) Zürich. 1845. 4. (Geschenk der Gesellschaft.)

13) Archiv für die Geschichte Liv-, Ehst- und Curlands. Mit Unterstützung der ehstländ. litterar. Gesellschaft, herausgeg. von Dr. F. G. v. Runge. Bd. III. Heft 1-3. Dorpat. 1844. 8.

14) Ehstländische litterarische Gesellschaft vom Junius 1842 bis Junius 1844. Dorpat. (o. J.) 8. (No. 13 und 14 Geschenke der Gesellschaft.)

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15) Oberbayerisches Archiv für vaterl. Geschichte etc. Bd. VI. Heft 3. Mit 2 Steindr. Tafeln. München. 1844. 8.

16) Siebenter Jahresbericht des histor. Vereins von und für Oberbayern. Für d. J. 1844. München. 1845. 8. (No. 15 und 16 Geschenke des Vereins.)

17) Achter Bericht über das Bestehen und Wirken des histor. Vereins zu Bamberg in Oberfranken von Bayern. Bamberg. 1845. 8. (Geschenk d. V.)

18) Archiv für Gesch. und Alterthumskunde von Oberfranken. Herausgeg. von E. C. v. Hagen. Bd. III, H. 1. Bayreuth. 1845. 8.

19) Jahresbericht des histor. Vereins von Oberfranken zu Bayreuth für das J. 1844/45. Das. 1845. 8. (No. 18 und 19 Geschenke des Vereins.)

20) Periodische Blätter für die Mitglieder des Vereins für hessische Gesch. und Landeskunde. No. 1 und 2. Ausgeg. im Julius 1815. 8. (Geschenk d. V.)

21) Neue Mittheilungen aus dem Gebiete histor. antiquarischer Forschungen. Herausgeg. von dem thüring-sächsischen Verein etc. Siebenter Band in 3 Heften. Halle. 1843, 44. 8. (Geschenk des Vereins.)

22) Achtzehnter und neunzehnter Jahresbericht des voigtländischen alterthumsforschenden Vereins. Jahr 1843 und 1844. Herausgeg. von F. Alberti. Gera. 8. (Geschenk des Vereins.)

23) Baltische Studien. Herausgeg. von der Gesellschaft für pommersche Geschichte etc. Jahrg. XI, Heft 1. Stettin. 1845. 8.

24) Zwanzigster Jahresbericht der Gesellschaft für pommersche Geschichte. w. o. 8. (No. 23 und 24 Geschenke der Gesellschaft.)

25) Zehnter Bericht der königl. schleswig-holstein-lauenburg. Gesellschaft für die Sammlung und Erhaltung vaterländ. Alterthümer. Januar 1845. Kiel. 8. (Geschenk der Gesellschaft.)

26) Scriptores Suesici medii aevi cultum culturamque respicientes. Ed. Dr. J. E. Rietz. Tom. III. Lundae. 1844. 8. (Geschenk des Hrn. Herausgebers.)

27) H. D. F. Zander, Naturgeschichte der Vögel Meklenburgs. Erste- fünfte Lieferung. Wismar. 1837-1843. 8. (Geschenk des Hrn. Verf.)

28) Grossherzogl. meklenb.-schwerinscher Staats-Kalender. 1845. Schwerin. 8. (Geschenk von H. W. Bärensprungs Erben.)

Zur Alterthümer-Sammlung kam:

I. aus vorchristlicher Zeit:

1) aus der Zeit der Hünengräber;

der Inhalt eines Hünengrabes zu Dobbin bei Krakow, nämlich 1 Streithammer aus Hornblende, 1 Streithammer aus Gneis und 1 Keil aus Feuerstein, und mehrere ebenfalls zu Dobbin gefundene Alterthümer, nämlich 1 zerbrochene Streitaxt aus Granit, 1 zerbrochener Streithammer aus Hornblende, 2 grosse und 2 kleine Keile aus Feuerstein, geschenkt von dem Herrn von Jasmund auf Dobbin; der Inhalt eines zu Vietlübbe und zwar bei Plau durch den Herrn Pastor Ritter zu Vietlübbe aufgedeckter Hünengräber; 1 kahnförmiger Wetzstein aus dunklem Schiefer, gefunden zu Quetzin bei Plau beim Ausbrechen von Steinen, für den Verein durch den Herrn Pastor Ritter zu Vietlübbe gewonnen; 1 Streitaxt aus Hornblende, gefunden zu Gr. Lischow, geschenkt von dem Herrn Drosten von Meerheimb auf Gischow; 1 Streithammer aus Hornblende, aus einer zerbrochenen, grössern Streitaxt verfertigt, gefunden bei Plau, geschenkt von dem Herrn Chaussee-Baumeister Mühlenpfort; 1 Keil aus Feuerstein, gefunden zu Krevtsee A. Stavenhagen, geschenkt von dem Herrn Baron von Maltzan auf Peutsch; 1 Keil aus Feuerstein, gefunden zu Moltzow, geschenkt von

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dem Herrn Landrat Baron von Maltzan auf Rothenmoor, 1 noch nicht geschliffener Keil aus Feuerstein, gefunden zu Knese bei Sülz, geschenkt, von dem Herrn Pensionair Tack zu Gr. Methling; 1 Dolch aus Feuerstein, gefunden bei Rehna, geschenkt von dem Herrn Bürgermeister Daniel zu Rehna; 1 spanförmiges Messer aus Feuerstein, gefunden bei Schwerin, geschenkt, von dem Hrn. Hofmusicus Böttcher daselbst.

2) aus der Zeit der Kegelgräber:

der Inhalt vieler zu Dobbin bei Krakow abgetragener Kegelgräber, nämlich 3 Urnen aus Thon und 3 Schermesser, 3 Pincetten, 1 Pfriemen, 1 Säge, 1 hoher Doppelknopf, 2 niedrige Doppelknöpfe, 1 Knopf, 1 Schliesshaken, 1 Fingerring und 1 Nadel aus Bronze, geschenkt von dem Herrn von Jasmund auf Dobbin; der Inhalt dreier zu Weisin bei Lübz auf Kosten des Herrn Hoffschläger auf Weisin durch den Herrn Pastor Ritter zu Vietlübbe aufgedeckten Kegelgräber, nämlich 1 Handberge, 2 Handringe, 1 kleiner Ring, 1 Hütchen, Fragmente von ganz kleinen Ringen, 2 gewundene Halsringe und Bruchstücke von 2 mit besonderen Charakteren verzierten Urnen, 2 Handringe, 2 Kopfringe, 1 Diadem und 1 grosse Nadel, 1 Handberge, 2 Handringe und 1 Diadem, alles aus Bronze, ferner eine zerbrochene Urne von Bronze aus einem andern Kegelgrabe, geschenkt von dem Herrn Hoffschläger auf Weisin; der Inhalt mehrerer bei Gelegenheit des güstrow-plauer Chausseebaues für den Verein von dem Herrn Pastor Ritter zu Vietlübbe aufgedeckter Kegelgräber, nämlich: der Inhalt dreier zu Retzow bei Plau aufgedeckter Kegelgräber, nämlich 2 ganz kleine Grabgefässe aus Thon, 1 Messer, 1 Pincette, 1 hoher Doppelknopf, 1 Fingerring und 1 gewundener Halsring, 1 hoher Doppelknopf und 1 Fingerring und 1 Stift, und 1 kleiner Ring, alles aus Bronze; der Inhalt eines Kegelgrabes zu Vietlübbe: 3 gewundene Halsringe aus Bronze und ein mit 7 kleinen, runden, künstlich gearbeiteten Vertiefungen versehener Granitstein; der Inhalt zweier beim Sandkruge bei Plau aufgedeckter Kegelgräber; der Inhalt, eines bei Plau aufgedeckten Kegelgrabes, nämlich ein Stabbeschlag und ein Buckel aus Bronze; der Inhalt eines bei Vietlübbe aufgedeckten Kegelgrabes, nämlich 2 Urnen aus Thon, 1 hoher Doppelknopf, 1 langes Messer und 1 Ring aus Bronze und 1 Schleifstein aus Sandstein. Bei Gelegenheit, des neustadt-parchimschen Chaussebaues kam durch den Herrn Dr. Beyer zur Alterthümersammlung: der Inhalt mehrerer Kegelgräber zu Kikindemark, nämlich 1 Urne aus Thon, 1 Schermesser und 1 Nadel aus Bronze; der Inhalt eines Kegelgrabes zu Spornitz, nämlich 1 Urne aus Thon und 1 Armring aus Bronze; Nachricht über einen bei Stolpe gefundenen goldenen Ring. Endlich kam zur Sammlung: aus einem Kegelgrabe zu Roggow bei Neubukow 1 Nadel aus Bronze, Geschenk des Herrn von Oertzen auf Roggow; 1 Framea aus Bronze, gefunden zu Helm bei Wittenburg; geschenkt von dem Herrn Amtshauptmann Ratich zu Wittenburg; 1 Ohrbommel aus Bernstein, gefunden zu Moltzow, geschenkt von dem Herrn Landrath Baron von Maltzan auf Rothenmoor.

II. aus dem Mittelalter:

1 eiserner Sporn mit einem Stachel statt des Rades, gefunden zu Pisede, geschenkt von dem Herrn Dr. Gesellins zu Malchin; 1 grosse eiserne Axt, gefunden bei Boizenburg, geschenkt von dem Herrn Uhrmacher Sevecke zu Boizenburg; 1 in Holz geschnittene Kuchenform mit Heiligenbildern und dem magdeburger Stadtwappen, gefunden zu Bützow,

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durch Vermittelung des Herrn Seidel von dem Herrn Kürschner Boldt geschenkt; 1 eiserner Dolch, gefunden zu Gr. Grabow, geschenkt von Herrn Carls auf Gr. Grabow; ein eiserner Dolch, geschenkt von der Frau Senatorin Schultz zu Rehna; 1 Glaskugel aus buntem Glase, bei Plau auf dem Weinberge gefunden, geschenkt von dem Hrn. Candidaten Cossel; 1 glasurtes Löwenbild, gefunden auf dem Burgplatze zu Ankershagen, geschenkt von dem Herrn Lehrer Dühring daselbst, die in Holz geschnitzten Wappen der von Plessen und von Pentz aus der Kirche zu Klütz, geschenkt von dem Herrn Organisten Bruhns und dem Herrn Kammer-Ingenieur von Cossel zu Klütz.

An Münzen empfing der Verein

I. durch Geschenk:

1) von dem Herrn Advocaten Wilbrandt zu Gnoyen: 8 verschiedene Silbermünzen aus dem 16. Jahrh., gefunden auf der Bärenburg oder dem Bärnim auf der Feldmark von Grammow (vgl. Jahresber. III, S. 186); 1 viereckige silberne Medaille der Stadt Nürnberg auf das Jubiläum der Reformation 1717. 2) von dem Herrn Cantor Hintz zu Schwerin: 1 dänisches Markstück von 1617. 3) von dem Herrn Pastor Tapp zu Neese: 1 lübscher Sechsling von 157(5). 4) von dem Herrn Gastwirth Dünhaupt zu Gadebusch: 12 verschiedene Silber- und Kupfermünzen. 5) von dem Hrn. Pastor Nahmmacher zu Peckatel: 7 verschiedene Münzen. 6) von dem Herrn Carls auf Gr. Grabow: 1 zu Gr. Grabow unter Steinen gefundene Kupfermünze. 7) von dem Herrn Pastor Ritter zu Vietlübbe: 1 Silbermünze der Königin Elisabeth von England, 1571; 1 Groschen des Herzogs Heinrich von Meklenburg, vom J. 1525. 8) von dem Herrn Post-Inspector Tesch zu Schwerin: 1 meklenburg-strelitzsches Vierschillingsstück, 1764. 9) von dem Herrn Dr. Beyer zu Parchim: 9 verschiedene Silbermünzen. 10) von dem Herrn Pastor Zander zu Woosten: 1 bremer Schilling von 1743. 11) von dem Herrn Buchhändler Marcus zu Schwerin: 1 Ehestandsmedaille, 1 moralische Schaumünze, 1 dänische Schaumünze; 1 dänisches Sechszehnschillingstück 1644: 1 dänisches Achtschillingstück 1607; 1 hamburger Groschen 1687.

II. durch Tausch:

1 meklenburg-strelitz. Fünfthalerstück von 1754.

An Urkunden gewann der Verein 10 Urkunden aus den geistlichen Archiven der Stadt Rostock durch Abschriften des Hrn. Archivars Lisch.

An wissenschaftlichen Arbeiten und Nachrichten gingen ein:

1) von dem Herrn Dr. Beyer zu Schwerin:

Geschichte der fürstlichen Linie Richenberg.

2) von dem Herrn Archivar Lisch zu Schwerin:

a. über die doberaner und parchimschen Chroniken; b. über die rothen Sandsteine in heidnischen Gräbern; c. über die schwarzen Urnen der Wendengräber; d. über alte Rennthiergeweihe in Meklenburg; e. über die Hünengräber in Eversdorf bei Grevismühlen; f. über den Dom zu Ratzeburg; g. über die Kirchen zu Güstrow und Satow; h. über altniederdeutsche Gebetbücher; i. über die Gründung von Neustadt; k. über die Schweriner Bischöfe Albrecht u. Potho und ihre General-Vicare; l. über die Könige der Wenden.

3) von dem Herrn Pastor Ritter zu Vietlübbe:

Berichte über die Alterthümer auf der güstrow-plauer Chaussee-Linie.

Dr. C. Wex ,                
als zweiter Secretär des Vereins.

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XI. 2.

Quartalbericht

des

Vereins für meklenburgische Geschichte und
Alterthumskunde.


Schwerin, den 5. Januar 1846.

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D er Verein erhielt einen neuen erfreulichen Zuwachs von ordentlichen Mitgliedern durch den Beitritt der Herren: Baron von Biel auf Zierow Graf von Bassewitz-Schlitz auf Burg-Schlitz, von Storch auf Wildkuhl, Graf von Bassewitz auf Bristow, von der Lühe auf Redderstorf, von der Lühe auf Gnewitz, von Bassewitz auf Dersentin, von Schuckmann auf Gottesgabe, Kammerherr von Buch auf Tornow, Kammerherr von Jagow zu Mirow, Lieutenant von Bohlen zu Stralsund, Major und Kammerherr von Kardorff auf Böhlendorf, von Lowtzow auf Klaber, Domänenrath von Brocken auf Hohen-Luckow, Domherr von Levetzow auf Gr. Markow, Lehrer Meier zu Schwerin.

Zu correspondirenden Mitgliedern wurden ernannt: Herr Obristlieutenant von Sommer, Commandant, des Schlosses Rosenburg zu Kopenhagen und Herr Professor Nilsson zu Lund.

Für die Bibliothek wurden erworben:

1) (Rudloff), Das ehemal. Verhältniss zwischen dem Herzogthum Meklenburg und dem Bisthum Schwerin. Schwerin, 1774. 4.

2) M. C. Schlusselburgii oratio funebris de vita et obitu - D. Joannis Wigandi, episcopi Pomezaniensis in Borussia. Francof. ad M. 1591. 4. (Geschenk des Herrn Archivar Lisch.)

3) Paradyss-Gärtlein voller christlicher Tugenden des weltberühmten hocherleuchteten Herrn Joh. Arndts. Lüneburg, bey denen Sternen. 1656. kl. 16. (Geschenk des Herrn Burgemeister Daniel zu Rehna.)

4) Oberbayerisches Archiv für vaterländ. Geschichte. Siebenter Band. Erstes Heft. München, 1845. 8. (Geschenk des Vereins.)

5) Annalen des Vereins für nassauische Alterthumskunde und Geschichtsforschung. Dritten Bandes zweites und drittes Heft. Wiesbaden. 1842, 44. 8. (Geschenk des Vereins.)

6) a. Uebersicht der Arbeiten und Veränderungen der schlesischen Gesellschaft für vaterländ. Kultur im J. 1844. Breslau 1845. 4.
b. Auszug aus der Uebersicht etc. in den J. 1843, 1844. Berichte der historischen Section. (O. D. u. J.) 4. (Geschenke der Gesellschaft.)

7) L. Meisters Charakteristik deutscher Dichter. Nach der Zeitordnung gereihet mit Bildnissen von H. Pfenninger. 2 Bde. Zürich, 1785, 87. 8.

8) K. G. Helbig, Christian Ludwig Liscow. Ein Beitrag zur Literatur- und Kulturgeschichte des 18. Jahrh. Dresden, 1844. 8.

9) Wienberg, Der grösste ironische Schriftsteller Deutschlands. Hamburger literar. u. kritische Blätter, 1845, No. 7 flgd. 4.

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12) Zeitschrift des Vereins für hamburgische Geschichte. Zweiten Bandes zweites Heft. Das. 1845. 8. (Geschenk des Vereins.) 13) Dr. W. A. Schmidt, Zeitschrift, für Geschichtswissenschaft. Erster und zweiter Jahrg. 4 Bde. Berlin. 1844, 45. 8.

14) Desselben Allgemeine Zeitschrift für Geschichte. Dritter Jahrgang. Fünften Bandes erstes bis drittes Heft. Berlin 1846. 8.

15) Fr. v. Raumer, Historisches Taschenbuch. Neue Folge, siebenter Jahrg. Leipzig 1846. 8. (Geschenk des Herrn Regierungs-Direct. v. Oertzen.)

16) Mittheilungen der Zürcherischen Gesellschaft für vaterländ. Alterthümer. X. Zürich. 1846. 4. (Geschenk der Gesellschaft.)

17) Grossherzogl. meklenb. schwerinscher Staatskalender v. 1846. Schwerin. 8. (Geschenk von H. W. Bärensprungs Erben.)

18) C. v. Estorf, Heidnische Alterthümer der Gegend von Uelzen im ehemaligen Bardengaue. Mit einem Atlasse von 16 Tafeln und einer Karte. Hannover. 1846. Quer-Folio.

19) Bidrag til Odense Byes oeldre Historie. (Vedel Simonsen,) Tredie Binds forste Hefte. Odense. 1844. 8. (Geschenk des Herrn Verf.)

20) Dr. W. Havemann, Geschichte des Ausgangs des Tempelherrnordens. Stuttgart und Tübingen. 1846. 8. (Geschenk des Herrn Verf.)

21. a. Homelie quadraginta beati Gregorii papae de diuersis lectionibus euangelii nunc primum diligenter castigate etc. (In fiue:) Impr. Lugduni. 1516. 12.
b. Dialogus beati Gregorii pape eiusque diaconi Petri, in quatuor libros diuisus, de vita, et miraculis patrum italicorum etc. (In fine:) Impr. Lugduni. 1516. 12. (Geschenkt vom Herrn Hofbuchbinder Jahn.)

22) Dr. J. Classen, Ueber Christian Ludwig Liscow's Leben und Schriften. Lübeck. 1846. 4. (Geschenk des Herrn Verf.)

23) Bericht der Syndicorum über das Directorium der ständischen Versammlungen. (1845. Fol. Lithogr. - Geschenk des Herrn Baron v. Maltzan auf Peutsch.)

Zur Alterthümer-Sammlung kam:

aus vorchristlicher Zeit:

1 Heftel mit zwei Spiralplatten, geschenkt von dem Herrn Candidaten Lorenz zu Schwerin; 1 Knopf aus Schiefer, gefunden zu Alt-Gaarz am Meeresstrande, geschenkt von dem Herrn Pastor Vortisch zu Satow.

Herr Inspector Beneke zu Pampow bei Teterow schenkte dem Vereine eine kleine Sammlung von vorchristlichen Alterthümern aus andern deutschen Ländern, nämlich:

aus Holstein: 2 Keile und 1 spanförmiges Messer aus Feuerstein, 1 Framea, 1 Scheermesser, 1 Pfriemen und 1 Nadel aus Bronze, 1 eisernes Messer aus einem Grabe:
aus dem Oderbruche: 1 kleine, gehenkelte Urne, gefunden bei Gorgast, 1 ganz kleine Urne, gefunden zu Kienitz auf einem Begräbnissplatze.

Die comparative Sammlung für Alterhümer aussereuropäischer Völker bereicherte Herr Obrist-Lieutenant von Sommer zu Kopenhagen durch

1 kleines Schneidewerkzeug aus schwarzem Kieselschiefer von Jacobshavn in Nordgrönland, 1 Messerspitze aus Thonschiefer von Ikaresak

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in Nordgrönland, 1 Lampe aus Topfstein aus einem Heidengrabe und 2 aus Gefässscherben von Topfstein gebildete Netzsenker von Godthaal in Südgrönland.

Die Münzsammlung gewann:

I. durch Geschenk:

1) von dem Herrn Forstjunker von Wickede zu Ratzeburg:

1 wismarschen Schilling 1627,
3 englische und
1 dänische Kupfermünze der neuern Zeit.

2) von dem Herrn Rector Römer zu Grabow.

1 meklenburgischen Schilling des Herz. Albrecht 1526,
1 spanischen Real 1782,
2 englische und
2 schwedische Kupfermünzen der neuern Zeit.

3) von dem Herrn Felix von Borck zu Kl. Malchow:

1 meklenburgischen Schilling von 1552, gefunden zu Malchow.

4) von dem Herrn Maler Gillmeister zu Schwerin:

1 silbernen und
1 kupfernen Jetton:

Av. Der Künstler Wappen: im blauen Schilde drei silberne Schilde,
Rev. DER KÜNSTLER MASKENZUG. MÜNCHEN 1840.

5) von dem Herrn Grafen von Zieten auf Wustrau:

3 brandenburgische Denare von der ältesten Art, um das J. 1200 geprägt, gefunden auf dem Burgwalle von Treskow bei Neu-Ruppin.

6) von dem Herrn Candidaten Lorenz zu Schwerin:

1 römische Silbermünze des Kaisers Trajan v. J. 104.
1 Pfenning der Stadt Malmöe unter König Johann III, 1483-1501.
1 dänisches Markstück 1620.
1 dänisches Achtschillingsstück 1711.

7) von dem Herrn Pastor Vortisch zu Satow:

1 meklenburgischen Schilling vom J. 1711.

8) von dem Herrn Regierungs-Director von Oertzen zu Schwerin:

1 silberne Medaille auf das Jubiläum des Professors Hecker zu Rostock, 1828.
15 verschiedene Silbermünzen.
1 grosse Bronze-Medaille auf Calvin, beim Reformations-Jubiläum der Stadt Genf, 1835.
2 Bronze-Medaillen auf den Cardinal Consalvi, 1824.
1 zinnerne Medaille auf den Kaiser Leopold II.
16 schwedische Kupfermünzen.
1 französische Bronzemünze.

9) von dem Herrn Geheimen-Amtsrath Drechsler zu Lübz:

1 silberne Schaumünze zur Ehre des Muttersegens, vom J. 1617.

II. durch Kauf:

1 Thaler der Stadt Rostock, 1633.

Zeichnungen von 4 brandenburgischen Münzen aus einem Münzfunde von etwa 1360, von dem Herrn Fr. W. Kretschmer zu Berlin.

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7) von dem Herrn Grafen Hahn auf Basedow:

7 Silbermünzen, gefunden beim Aufräumen der alten Burgruinen zu Basedow,
2 Silbermünzen, gefunden in dem Altare zu Rottmannshagen,
1 messingene Denkmünze, gefunden in einem Torfmoor zu Wendischhagen;

8) von dem Herrn Dr. Henning zu Stavenhagen eine Sammlung von

1 lübecker Thaler von 1613,
1 stralsunder Gulden von 1688,
15 grösseren oder alten Silbermünzen,
11 silberhaltigen Scheidemünzen,
7 Kupfermünzen.

Zur Sammlung von Naturmerkwürdigkeiten erhielt der Verein 6 zu Consrade an der Höhe neben dem Störthale gefundene seltnere Versteinerungen von dem Herrn Premier-Lieutenant Baron von Stenglin zu Schwerin.

Zur Bildersammlung schenkte der Herr Archivar Lisch das Portrait des güstrowschen Superintendenten Kessler.

An Urkunden erhielt der Verein von dem Herrn Burgemeiser Fabricius zu Stralsund eine Sammlung Abschriften von 14 Urkunden, unter dem Titel: Urkunden des Provinzial-Archivs zu Stettin, betreffend des Klosters Neuenkamp Güterbesitz in Meklenburg, 1. Heft, XIII. Jahrhundert.

An wissenschaftlichen Arbeiten gewann der Verein folgende Beiträge:

1) von dem Herrn Archivar Lisch zu Schwerin: über die Grabgefässe der Kegelgräber; über das meklenburgische Hofgericht im Mittelalter; über die Familie von Lewetzow und von Lowtzow; über die Familie Schwartepape; über alte Ceremonien bei Erhebung von Pächten; über die erste Landestheilung, Nachtrag;
2) von dem Herrn Justizrath Schmidt von Lübeck zu Altona: über die Brüder Liscow;
3) von dem Herrn Seidel zu Bützow: über Ceremonien bei Erhebung von Pächten und bei Ausübung der Fischerei.

Dr. C. Wex ,                
als zweiter Secretär des Vereins.

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XI. 3.

Quartalbericht

des

Vereins für meklenburgische Geschichte und
Alterthumskunde.


Schwerin, den 6. April 1846.

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D em Vereine wurden im Laufe dieses Vierteljahrs zwei Mitglieder durch den Tod entrissen: Herr Geheimerrath von Steinfeld in Schwerin und Herr Rentier Hinrichsen in Rostock. Einige Mitglieder, deren Verhältnisse sich geändert, traten aus. Zahl der ordentlichen Mitglieder: 404.

Für die Bibliothek wurde erworben:

1) Dr. J. E. Rietz, Scriptores Suecici medii aevi cultum culturamque respicientes. Tom. I, II. Lundae. 1843. 8.

2) Ders. En Wadstena-Nunnas-Bönbok. Das. 1842. 8.

3) Ders. En Syndares omvändelsche. w. o. (Num. 1-3 Geschenke des Herrn Verfassers).

4) Aktstykker for storste Delen hidtil utrykte, til Oplysning isoer af Danmarks indre Forhold i oeldre Tid. Samlede og udgione af Fyens Stifts literaire Selskab. Anden Samlings andet Hefte. Odense. 1845. 4. (Geschenkt der Gesellschaft.)

5) Verhandlungen des histor. Vereins von Oberpfalz und Regensburg. Neunter, der neuen Folge erster Band. Regensburg. 1845. 8. (Geschenk des Vereins.)

6) Archiv des histor. Vereins von Unterfranken und Aschaffenburg. Achter Band. Würzburg. 1844, 45. 8. (Geschenk des Vereins.)

7) Oberhayerisches Archiv für vaterländ. Geschichte, herausgeg. von dem histor. Vereine von und für Oberbayern. Band VII, Heft 1 und 2. München. 1845. 8. (Geschenk des Vereins.)

8) a) Zeitschrift des Vereins für hessische Geschichte und Landeskunde. Zweites Supplement. Kassel. 1845. 8.
b) Periodische desselben Vereins. Num. 1-4. Juli-Novbr. 1845. 8. (Geschenke des Vereins.)

9) Neue Mittheilungen aus dem Gebiete historisch-antiquarischer Forschungen. Herausgeg. von dem thüringisch-sächsischen Verein etc. Achter Band, erstes Heft. Halle. 1840. 8. (Geschenk des Vereins.)

10) a. Vaterländ. Archiv des histor. Vereins für Niedersachsen. Jahrgang 1844. Heft, 1. Hannover. 1844. 8.
b. Archiv desselben Vereins. Neue Folge. Jahrg. 1845. Erstes Doppelheft. w. o. 1845. 8.
c. Achte Nachricht über denselben Verein. w. o. (Geschenke des Vereins.)

11) Nordalbingische Studien. Neues Archiv der Schleswig-Holstein-Lauenburg. Gesellschaft, für vaterländ. Geschichte. Zweiter Band. Kiel. 1845. 8. (Geschenk des Vereins.)

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10) Vedel Simonsen, Bidrag til Odense Byes oeldre Historie. Andet Binds andet Hefte. Tredie Binds forste Hefte. Odense, 1844. 8. (Geschenk des Herrn Verf.)

11) a. Ph. J. v. Strahlenberg, das nord- und östliche Theil von Europa und Asia. Stockholm, 1730. 4. (beigebunden:) b. P. S. Pallas, Sammlungen histor. Nachrichten über die mongolischen Völkerschaften. Erster Theil. St. Petersburg. 1776. 4.

12) Dr. P h. A. F. Walther, Systematisches Repertorium über die Schriften sämmtlicher historischer Gesellschaften Deutschlands. Darmstadt 1845. 8.

13) F. von Raumer's historisches Taschenbuch. Neue Folge. Sechster Jahrg. Leipzig, 1845. 8. (Geschenk des Hrn. Regierungs-Directors von Oertzen.)

14) a. Ernewerter vnd künstlicher Helden-Schatz, - verbessert durch Joannem Staricium. Gedr. im J. 1616.
b. Altkumistica, das ist, die Kunst, aus Mist durch seine Wirkung Gold zu machen. Durch M. Joh. Claium. 1586.
c. Sancta Liga, das ist, eygentl. Bericht vom Bapst zu Rom vnd von dem Könige zu Hispanien etc. 1615. 4. (Nebst noch einigen gleichzeitigen, hier beigebundenen Flugschriften, geschenkt vom Hrn. Schneider-Aeltermann Kruse zu Tessin.)

Zur Alterthümer-Sammlung kam:

I. aus vorchristlicher Zeit:

1) aus der Zeit der Hünengräber:

der Inhalt dreier Hünengräber zu Leisten bei Plau, dämlich 1 kleiner Streithammel aus Gneis, 1 kleiner Keil aus Feuerstein, 1 Schmalmeissel aus Feuerstein und 1 spanförmiges Messer aus Feuerstein, durch den Herrn Pastor Ritter zu Vietlübbe; Nachrichten und Alterthümer von einer zu Raben-Steinfeld bei Schwerin vor längerer Zeit abgeräumten Steingeräth-Manufactur, nämlich 2 Schleudersteine oder Knacksteine aus Granit, 1 Feuersteinspan, 1 zerbrochene Streitaxt aus Hornblende, 1 Dolch aus Feuerstein, 1 Lanzenspitze aus Feuerstein und 1 Keil aus Feuerstein, von dem Herrn Premier-Lieutenant Baron von Stenglin zu Schwerin; 1 Schleifstein von rothem Sandstein, gefunden zu Rambow, geschenkt von dem Herrn Landrath, Baron von Maltzan auf Rothenmoor; 1 Schleifstein aus Schiefer, gefunden in dem Garten des Herrn von Kardorff auf Remlin zu Gnoyen, geschenkt von demselben; 1 zu Drüsewitz und 2 zu Dargun gefundene Keile aus Feuerstein, 1 bei Stavenhagen gefundene Pfeilspitze aus Feuerstein, 1 zu Kleverhof gefundenen Feuersteinspan, geschenkt von dem Herrn von Kardorff auf Remlin zu Gnoyen; 1 zu Wohrenstorf gefundener Streithammer aus Hornblende und 1 bei Teterow gefundener Keil aus Feuerstein, geschenkt von dem Herrn Maurermeister Zink zu Teterow; 1 Keil aus Feuerstein, geschenkt von dem Herrn Baumann Scherff zu Tessin, gefunden auf dessen Acker auf dem gramsdorfer Felde der Stadtfeldmark von Tessin, 1 Schmalmeissel aus Feuerstein, gefunden auf der Stadtfeldmark von Tessin, geschenkt von dem Herrn Schneider-Aeltermann Kruse zu Tessin; 1 Keil aus Feuerstein, gefunden zu Hohenkirchen von dem Erbzinsmann Kulz daselbst, eingereicht durch den Herrn Landbaumeister Hermes zu Schwerin.

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2) aus der Zeit der Kegelgräber:

der Inhalt eines auf Kosten des Herrn von Kardorff durch denselben und den Herrn Pastor Ritter zu Vietlübbe aufgedeckten Kegelgrabes zu Gr. Methling, nämlich 1 kleine Urne, 2 Paar weite Armringe und 2 dünne, drathförmige Ringe aus Bronze; der Inhalt eines Kegelgrabes zu Wiechmanstorf bei Gröpelin, nämlich 1 Paar gravirte Handringe, 1 glatter Handring und 1 gewundener Halsring aus Bronze, geschenkt von dem Herrn von Schack auf Wiechmanstorf; 2 Schwerter aus Bronze, gefunden beim Steinbrechen auf dem Felde von Alt-Samit bei Krakow, geschenkt von dem Herrn Riedel auf Alt-Samit; 1 Pfeilspitze aus Bronze, gefunden bei Stavenhagen, und 1 Bügel aus Bronze, unbestimmten Zweckes, gekauft, bei dem Kupferschmiede Stolzenburg zu Gnoyen, geschenkt von dem Herrn von Kardorff auf Remlin zu Gnoyen.

II. aus dem Mittelalter:

1 eiserner Sporn, gefunden zu Dobbin bei Krakow, geschenkt von dem Herrn von Kardorff auf Remlin zu Gnoyen; 1 kleiner Schuh aus Messing, gefunden zu Müritz bei Ribnitz, geschenkt von dem Herrn Premier-Lieutenant, Baron von Stenglin zu Schwerin.

Die comparative Sammlung aussereuropäischer Völker erhielt, den ersten Grund durch ein freundliches Geschenk des Herrn Obrist-Lieutenants von Sommer, Commandanten des Schlosses Rosenburg zu Kopenhagen: die Sammlung enthält: 1 Keil aus Grünstein von St. Croix in Westindien, 1 Streitaxt, und 28 Lanzen-, Pfeil- und Harpunspitzen vom Delaware in Pensylvanien und 2 Pfeilspitzen von Grönland.

Die Münzsammlung erhielt folgende Geschenke:

1) von dem Herrn Pensionair Tack zu Kl. Methling:

1 dänischer Thaler 1619,
1 braunschweigischer Gulden 1679;

2) von dem Herrn Lieutenant von Bülow zu Neustrelitz:

1 französ. halber Franc 1811,
1 österr. Zehnkreuzerstück 1838,
5 Kupfermünzen;

3) von dem Herrn Lieutenant Du Trossel zu Neustrelitz:

1 messingene Medaille,
1 bleierne Medaille,
1 wismarscher Groschen aus dem 15. Jahrhundert,
8 verschiedene Silbermünzen,
12 verschiedene Kupfermünzen,

4) von dem Herrn Lieutenant von Nettelbladt zu Neustrelitz:

1 neugriechische Kupfermünze (10 Septa) 1837;

5) von dem Herrn Pastor Nahmmacher zu Peccatel:

1 viereckige jüdische Kupfermünze,
1 Silbermünze,
3 Kupfermünzen;

6) von dem Herrn von Kardorff auf Remlin zu Gnoyen:

1 Doppelschilling des Herzog Johann Albrecht von Meklenburg 1616.

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Die Urkunden-Sammlung erhielt:

1) von dem Herrn Dr. Sorterup zu Kopenhagen Abschrift von 2 Urkunden über das Leibgedinge der Herzogin Dorothea, Gemahlin des Herzogs Christoph von Meklenburg ;

2) von dem Herrn Advocaten Lembcke zu Wismar: 21 Original-Urkunden des bekannten Rathes Joachim Wopersnow und über die sperlingschen Güter Turow, Keetz, Rubow, Schlagsdorf, Buchholz und Penzin, aus dem Zeitraume von 1476-1624, über welche viel besprochene Streitigkeiten entstanden (vgl. Müller über alte und neue Lehen, S. 112).

An wissenschaftlichen Arbeiten gingen ein:

1) von dem Herrn Senator und Buchdruckereibesitzer Culemann zu Hannover: Beiträge zur ältern Geschichte der Buchdruckerkunst in Meklenburg;
2) von dem Herrn Archivar Lisch: alte Heberegister des Amtes Grevismühlen und Rechnungen des Amtes Bukow;
3) von Herrn Sevecke zu Boizenburg: Sammlungen zur Geschichte der Stadt Boizenburg.

Dr. C. Wex ,                
als zweiter Secretär des Vereins.

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