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VII.

Miscellen und Nachträge. * )


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1.

Zu Meklenburgs ältester Geschichte.

A nno incarnationis dni Mo., Regnante ottone tercio Mistuuitz dux Obutriorum, scilicet slauorum, combussit monasterium sancti Laurencij martyris in Hildesleue, eductis inde sanctimonialibus, Et illo Die multi de saxonibus sunt interfecti. Quo tempore prefuit Magdeburgensi ecclesie Giselerus, secundus episcopus, Arnulfus in Halberstad et sanctus Henwardus in Hildensheym etc.

(Kurze Chronik des Klosters Hillersleben in Riedel's diplomatischen Beiträgen zur Geschichte der Mark Brandenburg und ihr angrenzender Länder. Th. I. Berlin 1833. p. 8.)


2.

Rerich, der alte Name des Gaues, in welchem die Stadt Meklenburg lag.

"Rerich scheint mir, daß ich bei einem Chronisten Raroch gelesen habe, und das hieße: der Blaufalke (falco cyanopus). Man hat mehrere ähnliche Benennungen für Burgen und Vesten, z.B. Sokol (der Falke), Gestrabj (Habicht), im Deutschen: Falkenstein, Habichtstein, u.s.w."

W. Hanka.


*) Mit dieser Rubrik eröffnet der Verein eine Stelle zur Sammlung vereinzelter und zerstreuter, vorzüglich bisher unbekannter Nachrichten, welche einstweilen noch nicht einem größern Ganzen eingereiht werden können; zu Nachträgen werden viele Mitglieder des Vereins Gelegenheit finden.
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3.

Meklenburg und meklenburgisch. In dem Freim. Abendbl. 1832, Nr. 718, theilte ich eine Abhandlung über die Schreibung des Namens Meklenburg mit und suchte dort zu beweisen, daß der Name, wie hier geschehen, geschrieben werden müsse, indem er aus mikil, hochd. michil (groß) und burg zusammengesetzt und das inlautende - en - ein verbindendes sei. Zu jener Abhandlung füge ich noch hinzu daß in den ältesten Zeiten unserer Geschichte entweder niederdeutsch Mikilenborg oder hochdeutsch Michelenburc, im ganzen Mittelalter unzählige Male Mekelenburg (in einer Urkunde Johann's I von 1242 noch Mykelenborch ) und zusammengezogen Meklenburg geschrieben wird, und die Schreibung Mecklenburg sich erst im Anfange des 16. Jahrhunderts einschleicht, als man in den Canzleien anfing, möglichst viele Consonanten bis zum Ueberdruß zu verdoppeln. Nach dem 16. Jahrhundert haben aber sehr viele einheimische und auswärtige Schriftsteller die Schreibung mit dem einfachen Consonanten beibehalten. - Um eine sichere, unzweifelhafte Gewähr zu haben, legte ich den beiden Brüdern Grimm in Göttingen, als vorurtheilsfreie Sprachrichter jedermann bekannt, meine oben erwähnte Abhandlung zum entscheidenden Ausspruch vor, mit einer Anfrage, ob man meklenburgsch oder meklenburgisch schreiben sollte, worauf dieselben an mich antworteten:

"Ich kann zu Ihrer Abhandlung über die Orthographie von Meklenburg nichts sagen, als daß ich glaube, Sie haben völlig recht; dieser Meinung ist auch Jacob. Uebrigens würde ich "meklenburgisch" der harten Kürzung "meklenburgsch" vorziehen, die mir außerdem gemein lautet."

Wilh. Grimm.

Auch Lachmann in Berlin hat sich wiederholt eben so ausgesprochen. - Es giebt also für die Schreibung Mecklenburg keinen andern Grund, als daß die Verdoppelung der Consonanten im 16. Jahrhundert ohne allen Grund überhand nahm, wir uns derselben aber in allen Fällen, wo sie ohne Bedeutung war, wieder entledigt haben, mit Ausnahme der Verdoppelung im Worte - Mecklenburg!

G. C. F. Lisch.


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4.

Einziehung der Güter eines Selbstmörders wird S. 28 nach der Selbstentleibung des Comthurs Belling als landesüblicher Rechtsgebrauch erwähnt. Außer diesem Falle hat sich noch ein anderer in einer protocollarischen Verhandlung des Großherzogl. Archivs gefunden, den ich mittheile, um diesen Gegenstand den Rechtsgelehrten zur weitern Prüfung vorzubereiten:

Ick Achim Wademester richter to Rabel bekenne, dat ick vann weghen myner g. h. hebbe gearresteret Achim Lutterow szynn gudt, des szyne frowe syck brachte vann leuende tom dode, anno dni. XV C XXI° des sundages na laurencii, yn byweszende des Erwerdigen Herenn Er Hinrick Matheus prawesth to Rabel dat gudt beszychtiget vnnd gewarderet szo hyr na ludende ys.
Item II morgen ackers vor VIII guldenn; Item I morgenn vor IIII guldenn; Noch I morgenn vor I guldenn de me szeget vmme dat drudde jar; Noch I morgenn vor II guldenn; Noch I morgenn vor IIII guldenn; Noch I morgenn vor II guldenn; Noch I morgenn an IIII endenn vor III guldenn; Noch III 1/2 morgenn vor X 1/2 guldenn; Noch I morgenn vor III guldenn; Noch 1/2 morgenn vor II 1/2 guldenn.
Item dat hus, gewardereth vp XXX guldenn, erdages gekofft vor XL guldenn.
Item husgeradt, speck, szo alsze dar ynne was geachtet IIII guldenn.
Item IIII kleyne perde, twe vor VI guldenn, de anderenn vor IIII guldenn.
Item III osszen rynder tho hope vor VI guldenn.
Item V koye vnnd I kleyne rindth vor VII 1/2 guldenn.
Item I wyspel moltes vnnd I drommet roggen de ys vnbotaldt.
Item VIII szwyne, IIII van II jaren vnnd IIII van I jar vor III 1/2 guldenn.
Item X scape kleynn vnnd grodt I 1/2 guldenn ringer IIII ß.
Item dat korne ynn der scune ys nycht mede to gekamen, men noch mer gekofft
   Summa summarum C vnnd III guldenn VIII ß.
Item de sculdt vp dat vorberurder gudt vnbetaldt sculdich vnnd nycht vth gegeuenn, szo de sculdenernn dar szyndt jegenwardych geweszen.
Item denn Heren des kalendes to denn memoriennV guldenn, Item dns. Hinricus Boszow V guldenn, Item dem Erwerdigenn heren Er Johann Scymmelpennynck II 1/2 guldenn.

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Item to Szytkow ynn dat gades hus II 1/2 guldenn.
Item to Lexow eyme scraderknechte gehetenn hermen mann II guldenn.

u. s. w. (folgen mehrere Privatschulden).

Summa summarum XXXIII 1/2 guldenn.

( Registratur: )

Statvaget van Rabel belangend ettzlicher arrest halben 1523."

Ich teilte das Vorkommen solcher Fälle dem Herrn Professor Homeyer in Berlin, unserm Mitgliede, mit, welcher darauf uns gütigst folgende Mittheilung machte:

"Ueber das Recht, die Güter der Selbstmörder einzuziehen, weiß ich nach dem mir grade Vorliegenden nur dies zu sagen: Das römische Recht und Carl V. peinliche Hals=G.=O. (135) sprechen die Güter dessen, der aus Furcht vor verschuldeter Strafe sich tödtet, dem Fiscus zu. Deutsche Gewohnheiten des Mittelalters müssen aber noch weiter gegangen sein, weil die H.G.O. solche weiter gehende Gebräuche, Gewohnheiten, Satzungen ausdrücklich verbietet. Darauf deuten auch die Goslarschen Statuten II. 63, 64, die nur in dem Fall dem Gericht sein Recht geben, wenn "he seck dodede van süke wegene"; der Rügianische Landgebrauch, c. 247, welcher überhaupt, wenn jemand sich muthwillig zum Tode bringt, der Herrschaft, in Ermangelung von Leibeserben, die Güter zuspricht. Die Stelle des SS. II. 31, §. 1., welche allgemein dem nächsten Erben das Vermögen des Selbstmörders giebt, ist ein späterer Zusatz. Es käme also, um den meklenburgischen Gebrauch näher zu würdigen, darauf an, in welchen Fällen des Selbstmordes jenes Recht ausgeübt wurde."
Findet sich bei uns vielleicht ein Gesetz, welches diesen Gebrauch aufhebt?

G. C F. Lisch.


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5.

Nachträge zur Geschichte der Comthurei Kraak und
der Priorei Eixen.

Zu S. 7. — Der Name "zum Horn" blieb noch lange dem Theile der Waldung, welcher der Stadt Grabow angehörte; am 31. März 1629 bescheinigt nämlich Wallenstein und am 16. Junii 1665 die verwittwete Herzoginn Maria

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Katharina den Empfang von Bäumen aus dem der Stadt Grabow gehörenden Holze, der Horn genannt. Vgl. Ungnaden Amoenitates S. 825 u. 833.

Zu S. 14. - Der magister Wilhelmus kommt noch in einer ungedruckten Doberaner Urkunde, d. d. Doberan fer. V. ante festum Martini 1336, vor als: dominus Gwilhelmus de Crak, canonicus Zwerinensis necnon decanus Lubicensis ecciesiarum. Sein Siegel ist dem, in Westph. Mon. IV., Tab. 15, Nr. 5 abgebildeten Siegel des Johanniter=Convents von Mirow sehr ähnlich: es ist ein kleines rundes Siegel, aus welchem, im runden Felde, eine Heiligenfigur (St. Johannes der Täufer?) steht, welche mit der rechten Hand auf ein Lamm mit der Fahne hinzeigt, welches sie in einem Zirkel in der linken Hand trägt; Umschrift: S . D e c A N I . e c c L e SI e . LVBI c N

Zu S. 28 u. 33. - Nach einem Briefe des Herzogs Albrecht an den Canzler E. v. Schöneich, d. d. Freitag nach Margaretha 1533, war es vorzüglich der Herzog Albrecht, welcher die Säcularisirung der Comthureien betrieb. Er schreibt nämlich an den Canzler: "Sein Bruder, der Herzog Heinrich, habe ihm versprochen, seinem Untermarschall Curdt Restorff die Comthurei Krakow auf Lebenszeit zu verleihen, auch habe er (Herzog Albrecht) mit ihm (dem Canzler) im Dom zu Schwerin darüber geredet. Jetzt habe Restorff berichtet, es sei der Comthur von Mirow zu Krakow erschienen und habe den alten Comthur Matthias von Ilow unterwiesen. Da dieser nun nichts bewilligen wolle, so bitte er, dem C. v. Restorff die Comthurei zu verschaffen, ihn darin einzuweisen und zu beschützen; er habe dagegen seinem Bruder H. Heinrich die erste erledigte Comthurei von seiner Seite zur Besetzung angeboten."

Zu S. 33. - Curdt von Restorff war gestorben. Er war verheirathet gewesen und hatte eine Wittwe, geb. Emerentia Bralstorff, zu Wismar wohnhaft, hinterlassen, welche am 20. April 1562 der Licentiat Hubertus Sieben heirathete.

Zu S. 41. - Den Doberaner Hof zu Wismar hatte Fr. Spedt für 200 Thaler wieder an den Herzog Johann Albrecht abgetreten; am 7. März 1570 quitirte er über die Hälfte dieser Summe.

Zu S. 41. - Ueber Fr. Spedt klagte Chyträus noch im J. 1599 bei dem Herzoge Ulrich:

"Es hat hertzog Johann Albrecht schon lang vor 30 jaren mit mir geredet, ein besondere vnd eigene Kirchenordnung für das hertzogthumb Meckelburg zu entwerffen, wel=

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ches auch mit ziemlichem fleiß die zeit fürgenommen. - - - Als aber hernach bey Ir. F. G. ich durch den frommen Man (!) Friederich Spe vnd seinen Eidam (?) in vngnade gebracht, ist alles biß vff Ir. F. G. seligen Abschied liegend geblieben."

Zu S. 43. - Im J. 1564 ließ der Herzog Johann Albrecht auch einen Mühlenteich zu Kraak graben.

Zu S. 53. - Im J. 1391 kommt unter den Rittern und Knechten der Vogtei Schwerin auch ein "Hinrik Knop to Exen" vor. Vgl. Ungnaden Amoen. S. 371.

Zu S. 56. - Das Durchstechen des Briefes ist freilich auffallend, hat aber keinen besondern Grund. In der damaligen Zeit wurden die Briefe zur Durchziehung eines Siegelbandes am Couvert gewöhnlich durchstochen; so geschah es denn auch wohl mit dem besprochenen Briefe, wenn er gleich, wohl durch ein Versehen, viel mehr durchstochen ist, als nöthig und gebräuchlich war.

Zu S. 10, 50 u. 52. - Nachdem ich Falkensteins Geschichte des Johanniter=Ordens, Dresden 1833, welche jedoch für unsere Zwecke nichts enthält, studirt habe, glaube ich über die Verhältnisse zwischen Kraak und Eixen sicher bestimmen zu können. Die Mitglieder des Johanniter=Ordens theilten sich in Ritter, Priester und dienende Brüder; es gab daher Ritter=Commenden und Priester=Commenden. Nach allen, S. 10, 50 u. 52 und sonst angeführten Umständen war nun wohl unbezweifelt Kraak eine Ritter=Commende und Eixen eine Priester=Commende. Dies geht aus sehr vielen geschilderten Umständen hervor, letzteres aber vorzüglich daraus, daß, nach S. 52, der Heermeister einen Prior mit mehrern Priestern nach Eixen absandte. - In Mirow scheint eine Ritter= und Priester=Commende zugleich gewesen zu sein, da ein Mal Comthur, Prior und Convent zusgleich vorkommen. Findet sich dieser Fall sonst noch?

Zu S. 59 u. 60. - Ueber die Gefahren, denen sich I. v. Lucka in seinen Bemühungen für des Landes Wohl aussetzte, vgl. man noch Fr. Spedts Aeußerung über den Licentiaten (d. i. J. v. Lucka) in der Briefsammlung Nr. 5, S. 188.

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