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Festschrift für Hermann Reincke-Bloch. Zu seinem sechzigsten Geburtstage überreicht von seinen Schülern. Breslau (Trewendt und Granier) 1927.
Die Schrift enthält unter fünf Arbeiten drei zur mecklenburgischen Geschichte. S. 48-59 veröffentlicht Paul Steinmann ein römisch-rechtliches Erachten (Konsilium) über die Steuerpflicht der Stadt Rostock gegenüber den mecklenburgischen Herzögen aus dem Jahre [1482]. Das Erachten ist in einer unvollständigen Abschrift im Schweriner Archiv erhalten. Steinmann macht wahrscheinlich, daß es von der Universität Rostock oder einem ihrer Professoren für einen Rechtstag von 1482 verfaßt ist, auf dem über den Steuerstreit zwischen den Herzögen und Rostock entschieden werden sollte. Es ergibt sich die interessante Folgerung, daß das römische Recht gegen Ende des 15. Jahrhunderts in Mecklenburg systematisch zunächst ins Staatsrecht aufgenommen ist, um als Mittel zur Stärkung der landesherrlichen Gewalt zu dienen.
Den größeren Teil der Festschrift (S. 60-158) bildet eine Dissertation Werner Behnckes über den Erbteilungsstreit der Herzöge Heinrich V. und Albrecht VII. von Mecklenburg 1518-1525 und die Entstehung der Union der meckenlenburgischen Landstände von 1523. Behncke, der 1918 in Frankreich gefallen ist, hat die Arbeit im wesentlichen abgeschlossen hinterlassen. Sie druckfertig gemacht und herausgegeben zu haben, ist ein Verdienst P. Steinmanns. Sorgfältige Sammlung des Quellenstoffes, der aus dem Schweriner Archiv, dem Rostocker Stadtarchiv und den Archiven zu Dresden, Weimar und Wetzlar geschöpft ist, hat den Verfasser in den Stand gesetzt, unsere bisherige Kenntnis vom Verlaufe der Erbteilungsverhandlungen nach dem Tode des Herzogs Magnus II. sehr zu bereichern. Für die Landesgeschichte ist der Erbstreit dadurch folgenschwer geworden, daß der Gegensatz, der zwischen Heinrich V. und Albrecht VII. in der Teilungsfrage bestand, die ständische Union von 1523 hervorgerufen hat. Sie war aber keineswegs eine gegen beide Herzöge gerichtete Maßnahme, die das Ziel gehabt hätte, den ständischen Einfluß zu Ungunsten des Fürstenhauses aus reinem Machtwillen zu erweitern. Sondern Behnckes Ausführungen bestätigen auf Grund bis dahin unbenutzten Materials die schon von Schnell (Mecklenburg im Zeitalter der Reformation, Einzeldarst. V) ausgesprochene Ansicht, daß Herzog Heinrich es war, der die Union inspirierte, um die von ihm vertretene Einheit des Landes gegenüber den Teilungsansprüchen Albrechts VII. zu wahren. Später ist
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dann die Union zu einer Gefahr für die landesherrliche Stellung geworden. Die während des Teilungsstreites geltend gemachten fürstenrechtlichen Anschauungen verdienen, näher erforscht zu werden, wozu vielleicht die Behnckesche Arbeit anregt.
Auf stadtgeschichtliches Gebiet führt eine Studie von Karl August Endler: Beiträge zur älteren Geschichte des Rats in Neubrandenburg (S. 159-168 der Festschrift). Der Untergang der Neubrandenburger Stadturkunden des Mittelalters wird einigermaßen dadurch wettgemacht, daß sich Abschriften eines großen Teiles von ihnen bei Reichskammergerichtsakten vorfinden. Aus zwei Urkunden, deren Wortlaut auf diese Weise erhalten ist, einer Ratsordnung von 1321 und einem Privileg für die Gewandschneider von 1333, schließt Endler auf einen Konflikt im Rate, der um 1321 ausgetragen sei, und vermutet, daß er mit dem auch sonst zu beobachtenden Kampfe zwischen Tuchmachern und Gewandschneidern in Verbindung gestanden habe. Von Interesse sind die hinzugefügten Mitteilungen über das Vorkommen adliger Einwohner und Ratsherren in den Städten des Landes Stargard.
In den beiden übrigen Arbeiten handeln Hans Beltz über den heutigen Stand der Kulturkreislehre (S. 7-36) und Walther Neumann über päpstliche Reichsreformpläne im dreizehnten Jahrhundert (S. 37-47).
Reincke-Bloch stand auf der Höhe seines wissenschaftlichen Wirkens, als die Festschrift ihm in die Hände gelegt wurde. Anderthalb Jahre später setzte der Tod seiner Laufbahn früh das Ziel. Von der Treue und Anhänglichkeit seiner alten Schüler wird die Schrift auch in Zukunft Zeugnis ablegen.
W. Strecker.