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Von
Dr. Wilhelm Staude-Rostock.
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Die ersten vorliegenden Nachrichten über eine direkte Steuer in Rostock stammen aus den Jahrzehnten vor und nach 1300. Sie werden in einem vorbereitenden Abschnitt unserer Untersuchung ("Erstes Vorkommen einer direkten Steuer") verwertet und können nur dienen, das Vorhandensein einer ordentlichen direkten Steuer nachzuweisen. Eine solche wird darin erwähnt wie eine vollkommen selbstverständliche Sache; über die Art der direkten Steuer jedoch wird gar nichts Programmatisches ausgesagt. Es handelt sich um Stadtbucheinträge und Urkunden verschiedenen Inhalts, die - durchweg im Mecklenb. Urkundenbuch - gedruckt vorliegen.
Den Hauptabschnitten der Untersuchung liegen in erster Linie Quellen aus den Jahrzehnten vor und nach 1400 zugrunde, und zwar teils gedruckte (Meckl. Urk.=Buch, Hanserezesse, Beiträge zur Geschichte der Stadt Rostock, Rostocker Programm), teils ungedruckte, die ausnahmslos im Rostocker Ratsarchiv aufbewahrt werden. Man kann unter ihnen folgende Gruppen unterscheiden:
I. Akten, d. h. amtliche Aufzeichnungen jeglicher Art, welche irgendwie die direkte Steuer (Schoß) betreffen, und zwar:
a) Schoßbücher (Papier, Oktav). Das Schoßbuch eines jeden Jahres gliedert sich in zwei Teile: 1. Eine vollständige Liste der steuerpflichtigen Personen und der von den einzelnen Personen gezahlten Steuerbeträge. 2. Ein Verzeichnis aller im Laufe der Steuererhebungszeit eingegangenen Summen. 1 )
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b) Rollen (Pergament). Das sind Jahresrechnungen der einzelnen Ratsämter, enthaltend Einnahmen und Ausgaben. Im Unterschied von allen übrigen verzeichnen diejenigen Rollen, welche die direkte Steuer (Schoß) betreffen, im einzelnen lediglich die Ausgaben vom Schoß, während über die Einnahmen vom Schoß, wie eben erwähnt, ein eigenes Buch geführt wird. 2 )
c) Das Rechnungsbuch (Liber computationum. Ungedruckt. Rostocker Ratsarchiv). Das ist eine vorwiegend verwaItungsgeschichtliche Quelle und darum wichtig für den letzten Abschnitt ("Die Erhebung der Steuer"). Es zerfällt in mehrere Teile, von denen nur der zweite in Betracht kommt. Darin ist beinahe vier Jahrzehnte hindurch (1410/1 bis 1448/9), alljährlich um den 22. Februar herum, das Fazit (Plus oder Minus) eingetragen worden, mit dem die einzelnen Ratsämter ihre Jahresrechnung (Rolle) abgeschlossen haben; jedesmal folgt ein Vermerk, wie der Überschuß eines Ratsamtes anderweitig verwendet und wie der Fehlbetrag eines Ratsamtes gedeckt worden ist. 3 )
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II. Ratsbeschlüsse. Es ist die Regel, daß allein der Rat über die direkte Steuer beschließt. So liegen denn verschiedene Ratsbeschlüsse, welche die Steuer betreffen, vor.
a) Der Ratsbeschluß von 1367. Juni 23. Darin ist nur von einem einzelnen Steuerobjekt (Leibgeding) die Rede. 4 )
b) Die Bürgersprache. In der Bürgersprache, deren ältester vorliegender Text noch gerade dem 15. Jahrhundert angehört, ist unter anderem die alljährlich (1. November) wiederholte Schoßverkündigung enthalten. Ihr jedesmaliger Inhalt (wir verkündigen euch soundsoviel Schoß) wird vielleicht in erster Linie durch die Gewohnheit langer Zeiten bestimmt und unterliegt daher Jahre hindurch keiner Veränderung. Jedenfalls ist es ungewiß, ob etwa von Zeit zu Zeit ein Ratsbeschluß die Gewohnheit durchbrochen hat; sicher ist nur, daß dies am Beginn des 15. Jahrhunderts ein Beschluß getan hat, der kein Ratsbeschluß ist. 5 )
c) Der Ratsbeschluß von etwa 1530. Er nimmt, soviel man sieht, auf alle Gegenstände Bezug, die von der Steuer getroffen werden. 6 )
III. Beschlüsse über die direkte Steuer während der Rostocker Verfassungskämpfe. Anfang 15. Jahrhunderts. 7 ) In der Zeit der Verfassungskämpfe beschließt der Rat nicht wie sonst eigenmächtig
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über die direkte Steuer, sondern wird wiederholt an Beschlüsse gebunden, die in anderer Weise zustande gekommen sind.
a) Der Vertrag von 1416. Dezember 11. Seine Vorgeschichte ist, kurz gesagt, folgende. In der Stadt war 1409 innerer Zwist ausgebrochen. Neben den Rat trat ein Bürgerausschuß; der alte Rat verlor seinen Einfluß, wurde schließlich abgesetzt und ein neuer Rat an seine Stelle gewählt (1410). Nach langanhaltendem Streite einigten sich die Parteien, der alte Rat und der neue Rat und die Bürgerschaft, und schlossen unter Mitwirkung der Ratssendeboten aus befreundeten Städten jenen Vertrag miteinander ab. Der alte Rat übernahm wieder die Verwaltung der Stadt.
In dem Vertrage des Jahres 1416 ist ein Paragraph 8 ), welcher ungefähr der Schoßverkündigung entspricht, so daß deren Inhalt (wir verkündigen euch so und soviel Schoß) in den Jahren nach 1416 vermutlich durch den Inhalt jenes Paragraphen bestimmt worden ist. Für die Schoßverkündigung ist also diesmal nicht die Gewohnheit ausschlaggebend. Hier wird, wie schon angedeutet, die Gewohnheit der letzten Jahrzehnte durchbrochen - nicht etwa durch einen Ratsbeschluß, wie wahrscheinlich zu anderer Zeit und unter geordneten Verhältnissen, sondern eben durch jenen Vertrag der streitenden Mächte in der Stadt, welchem der wiederkehrende alte Rat sich unterworfen hat.
b) Der Bürgerbrief von 1428. Februar 22. Die Kämpfe um die Verfassung hatten wieder begonnen. Der alte Rat wurde abgesetzt und der neue Rat aus einen Bürgerbrief verpflichtet, den ein Bürgerausschuß verfaßt hatte.
In dem Bürgerbrief ist wiederum ein Paragraph 9 ), der inhaltlich ungefähr der Schoßverkündigung entspricht. Indem der Rat den Bürgerbrief anerkennt, verpflichtet er sich, was die Schoßverkündigung anbetrifft, zu der alten Gewohnheit zurückzukehren. Der Inhalt der Schoßverkündigung wird also nochmals durch einen Beschluß bestimmt, der dem Rate von einer andern Macht in der Stadt auferlegt worden ist.
Seitdem wird, soviel wir wissen, die Gewohnheit nicht wieder durchbrochen.
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Die erste Aufgabe der vorliegenden Untersuchung ist es, in den ältesten Quellen (etwa 1250-1350) eine städtische direkte Steuer überall da, wo sie vorkommt, aufzuzeigen.
Um 1260 erfährt man zum ersten Male von einer collecta, d. i. einer direkten Steuer, die von der Stadt erhoben wird. 10 ) Der Rat hat Darlehen in großer Menge aufgenommen. Hier und da wird bei der Gelegenheit aufgezeichnet: Jemand prestitit . . marcas. Illas delet, bezw. demit pro duabus collectis, bezw. pro tribus collectis. Das bedeutet: DieseIben Personen, die einen Anspruch an die Stadt haben, sind ihr gegenüber verpflichtet, collecta zu geben. 11 ) Beides kann gegeneinander ausgeglichen werden. 11a ) Die collecta erscheint somit bereits um jene Zeit als eine regelmäßig erhobene direkte Steuer; denn sonst kann man sich kaum vorstellen, daß die Stadt ihren Gläubigern gleichsam verspricht, bei der nächsten, übernächsten usw. collecta, welche sie geben müssen, jeweils einen Teil der ihnen geschuldeten Summe abzurechnen.
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Die collecta tritt wieder in einer Urkunde von 1279 12 ) auf: Ein Ritter erwirbt ein Grundstück, das bisher einem Bürger gehört hat, und übernimmt, was ausdrücklich festgelegt wird, unter anderen Bürgerpflichten, wie z. B. der vigilia, die Pflicht, für das Grundstück collecta zu geben; er darf es auch keinesfalls an einen anderen als einen Bürger weiter verkaufen. Zweierlei geht daraus hervor, nämlich daß die Bürger der Stadt grundsätzlich steuerpflichtige Personen sind und daß Grund und Boden das vornehmste Steuerobjekt ist. Die Stadt nimmt daher Bedacht, daß das Grundstück eines Bürgers womöglich steuerpflichtiger Gegenstand bleibt, auch wenn es in das Eigentum eines Nichtbürgers, der an sich nicht steuerpflichtig ist, übergeht.
Wenn eben die direkte Steuer als collecta bezeichnet worden ist, so erscheint sie ein ander Mal, ebenfalls unter den Bürgerpflichten, mit dem Namen tallia (tallie) 13 14 ), und eine Urkunde von 1315 15 ) fügt das entsprechende deutsche Wort hinzu: tallie, que schot communiter nuncupantur, und eine andere von 1358 16 ) sagt: collecta, dicta wlgariter schod. Die direkte Steuer heißt demnach collecta, tallia oder Schoß.
Schon um 1260 ist der Schoß, wie oben dargelegt, eine regelmäßig erhobene direkte Steuer; darum hat er denn Jahrhunderte hindurch eine gewisse Bedeutung im städtischen Schuldenwesen. 1284 17 ) empfängt die Stadt ein Darlehn (400 Mark) von einem Juden, der ja wahrscheinlich kein Bürger und darum nicht schoßpftichtig ist; er soll in proxima collecta ein Viertel der Schuld, in secunda collecta ein weiteres Viertel erhalten et sic de aliis collectis, bis er alles zurückbekommen hat. Jedes Mal alco, wenn die Stadt im Verlauf der nächsten Jahre Schoß erhebt - das geschieht, wie es scheint, in regelmäßiger Wiederkehr -, zahlt sie davon eine gewisse Summe an ihren Gläubiger.
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Andere Darlehen 18 ), welche die Stadt gegen 1300 aufnimmt, sollen in prima collecta, de prima collecta zurückerstattet werden; sie sind aIso in noch höherem Grade kurzfristig als jenes von 1284.
Während Schoß hier die direkte Steuer von dem Standpunkte der Stadt aus, d. h. die Summe aller eingegangenen Steuerbeträge, bedeutet, handelt es sich in anderen Fällen um den Schoß von dem Standpunkte einer pflichtigen Person aus, d. h. den Steuerbetrag, welchen eine einzelne Person an die Stadt geben muß.
Ein erstes Beispiel hierfür liegt aus dem Jahre 1305 19 ) vor. Abermals wird der Stadt ein Darlehn gewährt; sie spricht dafür ihrem Gläubiger für ein paar Jahre einige ihrer Einnahmen zu; und außerdem: quantum dare debet annuatim pro tallia, similiter deputabit de dicta summa CCCL marcarum, quousque totam recipiat. Um ihre Schuld zu mindern, schlägt die Stadt hier dies Verfahren ein: Die Summe Schoß, welche der Gläubiger ihr jährlich geben müßte, wird mehrere Jahre nacheinander abgerechnet von der ihm geschuldeten Summe, so daß seine Schoßpflicht eine Zeitlang ruht.
Ein anderer Gläubiger (1311) 20 ) soll zwei Jahre hindurch gewisse Einnahmen der Stadt beziehen. Reicht das nicht aus, so kann der Rest der Schuld entweder inzwischen von der Summe Schoß, welche der Gläubiger jährlich geben muß, abgerechnet oder etwa im dritten Jahre bar zurückgezahlt werden. In jenem Falle würde der Gläubiger - hier bieten sich verschiedene Möglichkeiten dar - vielleicht einmal oder zweimal weniger Schoß, als er eigentlich müßte, oder auch gar keinen Schoß zu geben brauchen.
Mit dem angeführten Satze (1305): quantum dare debet annuatim pro tallia, ist zum ersten Male ausgesprochen, daß jedes Jahr Schoß erhoben wird, der Schoß also die ordentliche direkte Jahressteuer ist.
Schoßpflicht ist, wie bemerkt, allgemeine Bürgerpflicht. Freilich wird bisweilen ein Bürger vom Schoß, wie von den
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übrigen Bürgerpflichten, ausdrücklich befreit; so ein Arzt (1284) 21 ), einer, der in einer Schlacht Schaden erlitten hat (1284) 22 ), oder endlich ein Anwalt, welchen der Rat angestellt hat (1307) 23 ); aber darum gilt doch der Grundsatz, daß jeder Bürger Schoßpflichtig ist.
Als Steuerobjekt erscheint hauptsächlich Grund und Boden. Will die Stadt, daß der Ertrag der Steuer möglichst nicht verringert werde, so trifft sie vor allen Dingen Maßnahmen, die es verhindern, daß bisher schoßpflichtiger Grund und Boden durch den Übergang in fremdes Eigentum der Steuerpflicht vollkommen entzogen wird. Wie 1279 ein Grundstück, das ein Ritter von einem Bürger erwirbt, steuerpflichtig bleibt, so 1307 24 ) ein anderes, welches Eigentum eines Klosters (Heilig=Kreuz zu Rostock) wird: Die Leute, welche das Kloster darauf ansetzt, müssen die Bürgerpflichten auf sich nehmen, also vor allen Dingen Schoß geben. Ein anderes Kloster hingegen, Doberan, wird, was seinen Hof Klein=Doberan in Rostock anbetrifft, von alten Bürgerpflichten, selbst vom Schoß, vollständig befreit; nur muß es dafür jedes Jahr eine Mark an die Stadt entrichten, was, soviel man sieht, bis ins 15. Jahrhundert eingehalten worden ist. 25 )
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Das Wort Schoß, das in den älteren Quellen (um 1300) die ordentliche direkte Steuer bezeichnet, kommt in den Quellen der Folgezeit vor. So heißt es in der Bürgersprache 26 ): Unde alse id ene olt wonheit is, dat men juw in dessen dach dat schot plecht to vorkundigen. Das Wort kann, wie sich bereits gezeigt hat, in einem doppelten Zusammenhange verwendet werden. Zunächst bedeutet es die direkte Steuer von dem Standpunkte der Stadt aus: die Quellen reden von dem Schoß der Stadt. Z. B. das älteste vorhandene Schoßbuch (1342), dessen Überschrift lautet 27 ): Anno domini millesimo CCC° XL° secundo . . incepta est hec collecta nove civitatis Rozstoch. Ein um mehrere Jahre jüngeres Schoßbuch (1382/3) beginnt mit den Worten 28 ): Exactio sive collecta civitatis Rozstokcensis; und nachher heißt es darin: sedentibus ad collectam . . dominis . . dominus . . percepit infrascripta. Zwei einander entsprechende Beispiele in lateinischer und niederdeutscher Sprache aus dem 15. Jahrhundert sind folgende. 1421/2 29 ): sedentibus dominis ad collectam civitatis . . camerarius de collecta civitatis percepit infrascripta. 1424/5 30 ): N. N. kemerer
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heft rekenscop ghedan van der stat schote van mennigerhand upboringe. Somit ergibt sich, daß die Stadt Schoß einnimmt. 30a )
Sodann bezeichnet das Wort Schoß die direkte Steuer von dem Standpunkte des Steuerpflichtigen aus: in den Quellen wird von dem Schoß eines Bürgers gesprochen. Hat es 1311 einmal geheißen 31 ): Residuum, quod de tallia sibi deputatum non fuerit, so findet man entsprechende Beispiele in dem folgenden Zeitraum. Die Stadt verkauft 1365 32 ) an zwei Personen redditus eisdem de collecta eorum civitati danda annuatim defalcandos. Eine entsprechende niederdeutsche Stelle (1421/2) lautet 33 ): Witlik sy, dat Henneke Wulf heft openbare bekant, dat em van dessem iare afgeslagen synt X mr. Rozst. penninge van syme schote van C mr. unde XXX marcis: so blivet em de stat noch in C unde XX marcis plichtich unde schuldich. Und schließlich wird in dem Ratsbeschluß von 1530 34 ) gesagt: Witlick sy dat eynem jewelken borger . ., so wanneer he syn schot uthgifft. Kurz: Der Bürger gibt Schoß, gibt seinen Schoß.
Der Begriff Schoß von dem Standpunkte der einzelnen pflichtigen Person aus bedarf indes einer genaueren Bestimmung. Eine solche gibt ihm etwa jener Paragraph des Vertrages von 1416 35 ), Worin es heißt: dat eyn itslich borgher . . in deme ersten jare . . na wonliker tiid utgeven scolen twelf Schillinge to vorschote unde van der mark 2 penninge; und in den anderen jaren dar negest volgende schal men 12 Schillinge to vorschote geven unde van der mark anderhalven penning. Mau erhält damit die Gleichung: Schoß (von dem Standpunkte der pflichtigen Person aus) == Vorschoß + Pfennige von der Mark. 35a )
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Dies wird bestätigt durch die Bürgersprache,
welche die Schoßverkündigung enthält
36
): so kundigen wi jw to
vorschote 8 ß unde van der mark 1
; und durch folgendes Zeugnis
(1428): Item alßo schal men schaten van der
rnarck enen penninck und achte Schillinge tho
vorschate
37
).
So wird der Begriff Schoß von dem Standpunkte der pflichtigen Person aus in zwei untergeordnete Begriffe: "Vorschoß" und "Pfennige von der Mark" zerlegt, welche durch das gemeinsame Verbum "geben" verbunden werden.
Indessen noch zwei andere Verben finden sich wiederholt in den Quellen. Zunächst das Verbum "verschossen". Es hat verschiedene Hauptwörter als Objekte, nämlich entweder ein umfassendes: syn gued vorschaten 38 ) oder solche, die nur einzelne Teile des Gutes bezeichnen, wie etwa: Leibgeding verschossen 39 ). Sodann das Verbum "schossen". Es ist Seltener in den vorliegenden Quellen und kommt nur in der Verbindung: von der Mark soundsoviel Pfennige schossen 40 ), vor.
Die beiden Verben bedeuten ein und dasselbe. Wie eben erwähnt, gebrauchen die Quellen mehrfach die Redewendung: Leibgeding verschossen. 1367 wird nun gesagt 41 ): de ghene, de dat (lyfghedingh) mit der staad hebben, de scholen ene yewelke mark, also menneghe mark he des iares upboret, vorscheten also hoghe, alse sick dat des iares boret. Hierfür ist eine Parallelstelle vorhanden (1530): we lyeffgedinck hefft mit dem rade, de schal schaten van der marck eynen penninck 42 ). Wenn man beide Nachrichten nebeneinanderstellt, so ergibt sich wiederum eine Gleichung, nämlich: einen Gegenstand (hier: Leibrenteneinkommen) verschossen = von jeder Mark, die er wert ist, soundsoviel Pfennige schossen.
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Verbindet man die zuletzt gefundene Gleichung mit jener ersten, so kann man sagen: wer Pfennige gibt oder schoßt, verschoßt gewisse Gegenstände. Der Schoß bedeutet demnach für eine pflichtige Person ein Doppeltes: 1. Sie muß Vorschoß geben. 2. Sie muß Pfennige geben (schossen), d. h. Gegenstände (dat gued) verschossen. Hierbei wird auf Gegenstände Bezug genommen, was beim Vorschoß, soviel man sieht, nicht geschieht.
Der Schoß zerteilt sich, wie eben auseinandergesetzt, in "Vorschoß" und "Pfennige von der Mark". Zwischen den beiden untergeordneten Begriffen ist ein Unterschied vorhanden, welcher an der Hand der Quellen soweit als möglich klargelegt werden muß, wenn man die Art der ordentlichen direkten Steuer, die Schoß genannt wird, bestimmen will. Das Wort Vorschoß kommt in den vorliegenden Quellen selten und 1416 zum ersten Male vor, und zwar findet es sich fast immer in der Verbindung: soundsoviel (in der Regel 8) schillinge to vorschote 43 ).
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Vorschoß wird gegeben von einer jeden schoßpflichtigen Person. Dies ist in den Beschlüssen über den Schoß ausgesprochen, nämlich in der Bürgersprache: so kundigen wi jw to vorschote 8 ß, sodann 1416: eyn itslich borgher soll in deme ersten jare . . utgeven . . twelf schillinge to vorschote . . und in den anderen jaren dar negest volgende schal men 12 Schillinge to vorschote geven; schließlich 1428: alßo schal men geben achte Schillinge tho vorschate, alse dat van oldinges weset [is], woraus sich zugleich ergibt, daß der 8=Schillinge=Vorschoß eine ziemlich eingebürgerte Gewohnheit ist. Schoßpflicht bedeutet demnach für jeden Bürger zunächst Vorschoßpflicht. Und wenn nun damit gesagt ist, daß niemand jährlich weniger als 8 Schillinge Schoß gibt, so enthalten die Listen in den ältesten Schoßbüchern tatsächlich keine geringeren Schoßbetrage. 44 ) Der Vorschoß erscheint demnach als eine PersonaIsteuer, die jede schoßpflichtige Person unterschiedslos in der gleichen Höhe trifft. Was die Pfennige von der Mark anbetrifft, so ist bereits dargelegt worden, daß sie immer auf bestimmte Gegenstände, bona == dat gued, Bezug nehmen. Jede schoßpflichtige Person muß ihr Gut verschossen, d. h. Pfennige geben nach Maßgabe
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seines Wertes in Mark. Dies entnimmt man etwa aus
folgenden Nachrichten. 1358: collecta, dicta . .
schod, danda . . de bonis suis . 1393: tantum,
quantum . . pro bonis suis de collecta tenetur.
45
)
Bürgersprache: so kundigen wi jw . . . van der
mark 1
. 1416: eyn itslich borgher soll
in deme ersten jare . . utgeven . . van der mark
2 penninge; und in den anderen jaren dar negest
volgende schal men . . geven . . van der mark
anderhalven penning. 1428: alße schal men
schaten van der marck enen penninck. Schließlich
1530 (allerdings nur unter gewissen
Einschränkungen hierher gehörig; vgl. Anmerkung
43): Witlick sy dat eynem jewelken borger . .,
so wanneer he syn schot uthgifft, dat he syn
gued . . vorschate.
45a
) Schoßpflicht
bedeutet demnach für jeden Bürger zweitens die
Pflicht, Pfennige nach Maßgabe seines Gutes zu
geben. Jede schoßpflichtige person gibt jährlich
als Schoß dem Werte ihres Gutes entsprechend
eine mehr oder weniger größere Summe als 8
Schillinge. Die Pfennige von der Mark (in der
Regel wird 1 Pfennig von der Mark erhoben) sind
eine Objektsteuer, die jede schoßpflichtige
Person nach Maßgabe ihres Gutes trifft. Stellt
sich demnach der Schoß als eine Verbindung von
Personalsteuer und Objektsteuer dar, so kann die
Frage aufgeworfen werden, ob er mehr
PersonaIsteuer oder Objektsteuer ist. Für einen
großen Teil der schoßpflichtigen Personen
bedeutet die PersonaIsteuer erheblich mehr als
die Objektsteuer, nämlich für alle, die nur
wenige "Pfennige von der Mark"
geben.
45b
) Wenn z. B. jemand 8 Schillinge
+ 3 Pfennige zahlt,
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so hat für ihn der Vorschoß mehr Bedeutung als für eine Person, welche 8 Mark, d. i. 8 Schillinge + 7 1/2 Mark, bezahlt. Schoß ist also für geringe Steuerzahler hauptsächlich Vorschoß.
Das ist vielleicht ein Grund dafür, daß der Vorschoß einmal nicht in demselben Maße erhöht wird, wie die Objektsteuer. In der Regel wird als Schoß gefordert: 8 Schillinge Vorschoß + 1 Pfennig von der Mark. Am Beginn des 15. Jahrhunderts wird die Regel jedoch durchbrochen 46 ): man will eine Zeitlang 12 Schillinge + 1 1/2 Pfennige Von der Mark erheben, zuvor für ein Jahr sogar 12 Schillinge + 2 Pfennige. Die Objektsteuer wird hiermit verdoppelt, wie bereits 1389/90 47 ) wahrscheinlich 2 Pfennige von der Mark, damals allerdings als außerordentliche Steuer, erhoben worden sind. Indes die PersonaIsteuer wird nicht verdoppelt, wohl in der Erwägung, daß ein doppelter Vorschoß für einen großen Teil der Plichtigen eine übermäßige Belastung bedeuten würde, wie denn 1389/90 als außerordentliche Steuer lediglich Objektsteuer und gar keine PersonaIsteuer erhoben worden ist. Jedenfalls muß der Vorschoß für viele schoßpflichtigen Personen eine große Bedeutung haben.
Indessen die Objektsteuer bewirkt es, daß die einen wenig, nämlich etwa nur 8 Schillinge + 3 Pfennige, andere dagegen fast 12 bis 24mal so viel, nämlich 6, 8, 10 oder gar 12 Mark Schoß geben. Wenn man diese erheblichen Unterschiede der Steuerleistung betrachtet, so erscheint der Schoß schließlich doch mehr als Objektsteuer, und man könnte beinahe meinen, daß die schoßpflichtige Person nach Maßgabe ihres Gutes Schoß gibt, wenn nicht eben der Vorschoß für viele Personen von solcher Bedeutung wäre.
In den Quellen wird der Schoß allerdings manchmal als Objektsteuer schlechthin aufgefaßt, wenn es nämlich heißt 48 ): collecta, dicta wlgariter schod, danda nostre civitati de bonis suis (1358) oder tantum, quantum de iure pro bonis suis de collecta tenetur (1393). Und überdies bewirkt das Über=
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wiegen der Objektsteuer in dem Schoß eine Zweideutigkeit der Begriffe in den Quellen. Dem Begriffe Schoß sind untergeordnet: 1. Vorschoß, das bedeutet die Personalsteuer. 2. Schoß, ein Hauptwort, das in den vorliegenden Rostocker Quellen als Bezeichnung für die Objektsteuer uns freilich nicht begegnet 49 ), doch den beiden vorkommenden Verben "schossen, verschossen" eigentlich entspricht. So heißt es in einer Nachricht (1384) aus Güstrow: Vortmer alze umme dat schot (übergeordneter Begriff), dat scal en yeslik syn vorschot (1. untergeordneter Begriff) gheven . . .; men umme dat andere schot (2. untergeordneter Begriff), dat scal en yeslik van der mark dre penninghe geven. 50 )
Die Zweideutigkeit der Begriffe, die uns in den Quellen entgegentritt, kann auch in der vorliegenden Darstellung nicht vermieden werden. Spricht man von einer schoßpflichtigen Person, so ist "Schoß" hier im weiteren Sinne gemeint, nämlich als Personalsteuer (Vorschoß) + Objektsteuer (Pfennige von der Mark, schossen, verschossen). Ist dagegen von einem schoßpflichtigen Gegenstande die Rede, so wird "Schoß" im engeren Sinne gebraucht und bedeutet Objektsteuer (Pfennige von der Mark).
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In den vorliegenden Quellen kommen außerordentliche direkte Steuern lediglich in der zweiten Hälfte des 14. Jahrhunderts vor. Einige Urkunden zeigen zunächst, daß sie um jene Zeit als möglich gedacht werden. Es sind von der Stadt ausgegebene Rentenbriefe, worin den Gläubigern Steuerfreiheit für ihre Renten zugesichert wird. So heißt es 1365 51 ): occasione huiusmodi reddituum predicti ad aliqua onera, tallias, exacciones et servicia nobis et nostre civitati facienda seu faciendas minime teneantur. Einer Urkunde von 1370 52 ) liegt zum ersten Mal, soviel man sieht, ein in den nächsten Jahrzehnten häufig benutztes Formular zugrunde: nec . . debent aliquas dare exactiones, tallias, angarias, contribuciones vel aliqua servicia facere nostre civitati vel onera supportare, quocunque nomine censeantur, quibuscunque necessitatibus nobis vel nostre civitati im minentibus occasione reddituum predictorum, a quibus ipsos presentibus exoneramus. Eine andere Rente, die in derselben Urkunde erwähnt wird, soll bezogen werden sine aliquibus impedimentis seu oneribus supportandis pro eis et collectis dandis. In einer Urkunde von 1393 53 ) kommt vor: nec nos neque in nostro consulatu successores . . aliquas exactiones, angarias vel contribuciones, quocumque nomine censeantur, quacumque eciam nobis aut nostre civitati vel terre imminente necessitate occasione dictorum reddituum petere debebimus seu ipsis imponere seu aliqualiter extorquere. Es scheint, als ob man
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hier immer neben dem Schoß noch auf andere direkte Steuern Bedacht genommen hat, die durch irgend eine necessitas civitati vel terre imminens einmal geboten werden könnten.
Die älteste hierher gehörige Nachricht liegt in einer Liste von Schuldnern der Stadt vor 54 ), welche 1363, Februar 21, d. h. am Schluß des Rechnungsjahres 1362/3, ausgezeichnet worden ist: Item Engelbertus Cruse ex parte Wokerdes de Robele pro collecta 450 marcaruni anni preteriti tam de prima collecta quam de secunda ad stipendiarios. Demnach sind 1362/3 zwei direkte Steuern erhoben worden, die eine (prima collecta) ist der ordentliche Schoß des Jahres, die andere (secunda collecta) indes eine außerordentliche Steuer für einen besonderen Zweck. Beide sind durch die gemeinsame Bezeichnung (collecte), wie es scheint, als gleichartig aufgefaßt worden.
Die nächste außerordentliche Steuer ist, soviel man weiß, 1389/90 erhoben worden.
Jedes Jahr wird, wie bereits erwähnt (vgl. oben Anmerkung 1, Text), ein besonderes Schoßbuch geführt, das 1. eine Liste der schoßpflichtigen Personen und nebenher eine Liste der von den einzelnen Personen gezahlten Schoßbeträge und 2. ein Verzeichnis aller im Laufe der Erhebungszeit eingegangenen Summen enthält. Ein solches Schoßbuch ist aus dem Jahre 1388/9 vorhanden, nur mit dem Unterschied, daß man es 1389/90 wiederholt benutzt hat, um darin über eine in diesem Jahre erhobene Steuer (pecunia marcalis) Buch zu führen. Anders als die übrigen vorhandenen Schoßbücher enthält daher das von 1388/9 noch eine Liste der von den einzelnes Personen 1389/90 de pecunia marcali 55 ) gezahlten Beträge und ein Verzeichnis aller de pecunia marcali eingegangenen Summen.
Die pecunia marcalis von 1389/90 ist eine außerordentliche Steuer; denn sie wird neben dem Schoß des Jahres, über den ein eigenes Buch vorliegt (vgl. oben Anmerkung 1), erhoben, und zwar zu einem besonderen Zwecke. In der Überschrift jenes Verzeichnisses der 1389/90 de pecunia marcali eingegangenen Summen heißt es 56 ): Notum sit, quod sub anno domini
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M° CCC° LXXX° IX°, sexta feria proxima post diem beatorum undecim milium virginum (22. Oktober 1389), sedentibus ad collectam. pecunie marcalis ad usum reyse versus Sweciam . . dominis . . consulibus, dominus N. N. percepit infrascripta. Der Krieg der Mecklenburger gegen die Königin Margarete Von Dänemark ist demnach 1389/90 eine "necessitas civitati et terre imminens" (vgl. oben Anmerkung 53, Text), die ein PIus an Einnahmen der Stadt und darum jene außerordentliche Steuer erfordert. 56a )
Die Bezeichnung als pecunia marcalis unterscheidet die außerordentliche Steuer ausdrücklich von dem ordentlichen Schoß, so daß sie wohl eine Steuer von anderer Art sein muß. Vergleicht man nun in den erwähnten Schoßbüchern 1388/9 und 1389/90 die von den einzelnen Personen de pecunia marcali gezahlten Beträge mit den von ihnen gezahlten Schoßbeträgen, so entsprechen einander jeweils 8 Schillinge + ax Pfennige beim Schoß und 2ax Pfennige bei der pecunia marcalis, wobei a die Anzahl Mark bedeutet, welche die einzelne Person verschoßt, und x die Anzahl Pfennige 56b ),welche man beim gewöhn=
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lichen Schoß für eine jede Mark geben muß. Folgende Tabelle mag dies veranschaulichen. 57 )
*
) 1 Mark (m) = 16 Schillinge (
). 1 Schilling (
) = 12 Pfennige (
).
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Einem Schoßbetrage zwischen 8 Schillingen und 1 Mark entspricht also ein geringerer Betrag de pecunia marcali, und zwar ein um so geringerer, je weniger der Schoß beträgt. Einem Schoßbetrage über 1 Mark entspricht jedoch ein größerer Betrag de pecunia marcali, und zwar ein um so größerer, je mehr der Schoß beträgt.
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Die pecunia marcalis von 1389/90 ist demnach eine Steuer von grundsätzlich anderer Art als der Schoß. 57a ) Ist der Schoß, wie hervorgehoben, eine Verbindung von Personalsteuer und Objektsteuer, so ist die außerordentliche Steuer lediglich Objekt= Steuer, d. h. sie trifft jede Person nur nach Maßgabe ihres pflichtigen Gutes. Die niedrigen Steuerzahler geben daher, wie eben festgestellt, bedeutend weniger pecunia marcalis als Schoß, obgleich beim Schoß ja nur x Pfennige, bei jener dagegen 2x Pfennige von der Mark gefordert werden: eine Tatsache, die wieder zeigt, daß die in dem Schoß enthaltenen 8 Schillinge Vorschoß gerade für solche Personen viel bedeuten. Wenn also die pecunia marcalis keinen Vorschoß einschließt, so darf man darin vielleicht eine Maßregel zugunsten der niedrigen Steuerzahler erblicken.
Über eine außerordentliche Steuer wird nochmals berichtet in einer Aufzeichnung aus dem Jahre 1391/92 57b ): Notandum
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est, quod anno domini 1391, sedentibus ad pecuniam sublevandam pro expedicione armigerorum, navium et sumptuum ad reysam contra regnum et reginam Dacie et suos coadjutores pro speranda redempcione captivitatis Alberti regis Swecie, sui filii Erici et aliorum dominorum, necnon militum et famulorum, detentorum cum eisdem in captivitate ibidem in regno, dominis Hinrico Witten proconsule et Petro de Vreden, domini Winoldus Baggelen, Mathias Haveman, Hermannus Wilde et Johannes Make perceperunt infrascripta. DieseIbe necessitas wie 1389/90 erfordert aIso nach wenigen Jahren eine zweite außerordentliche Steuer, die einfach als pecunia bezeichnet wird und daher wohl ebenfalls eine Steuer von anderer Art als der Schoß ist.
Eine andere, Auszeichnung über diese Steuer lautet: Summa universalis omnium premissorum expositorum 3718 1/2 marce et 3 solidi; et super hoc dicti domini remanent consulibus obligati 70 marcis minus 14 solidis. Wahrscheinlich ist demnach die Summe aller Einnahmen aus der in Frage stehenden Steuer 3787 Mark 13 Schillinge, während die Summe aller Einnahmen aus der pecunia marcalis (1389/90) 4004 Mark ist. Der Unterschied ist keineswegs so groß, wie der Unterschied zwischen jener Summe und der durchschnittlichen Summe aller Einnahmen vom Schoß (1380 bis 1390 durchweg weniger als 3000 Mark; vgl. Anmerkung 57 a). Wenn man daraus einen Schluß ziehen darf, so sind die beiden außerordentlichen Steuern, 1389/90 und 1391/92, von der gleichen Art.
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Über den Kreis der schoßpflichtigen Personen kann man den vorliegenden Quellen nicht viel entnehmen. Was über die direkte Steuer beschlossen wird, betrifft stets, wie es heißt, jeden Bürger und Einwohner. Der Bürger schlechthin ist aIso schoßpflichtig und soweit als möglich jeder Einwohner überhaupt.
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Jede schoßpflichtige Person muß hauptsächlich, wie dargelegt, ihr Gut (bona) verschossen, d. h. von jeder Mark, die es wert ist, in der Regel einen Pfennig geben. AIs bona, die verschoßt werden müssen, können folgende Gegenstände gelten. 58 )
Über das unbewegliche Vermögen 58a ) heißt es in dem Ratsbeschluß Von 1530 59 ): Item liggende grunde, stande erven, eygendoem, renthe, so wat vyff marck gifft edder geld, dat schal me vor hundert marck vorschaten. Grund= und Hausbesitz jeglicher Art ist ein schoßpflichtiger Gegenstand, mag es sich nun um Eigentum oder um Rentenrecht, das als Reallast auf dem Grundstück eines Rentenschuldners ruht, handeln. Wer aus einem Grundstück Nutzen zieht, muß dafür schossen. Ist es sein
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Eigentum, so gibt er für einen jährlichen Nutzen von 5 Mark 59a ) 100 Pfennige, da für einen Nutzen von 5 Mark ein Kapital von 100 Mark gerechnet wird. Hat er ein Rentenrecht, so gibt er für ein jährliches Renteneinkommen von 5 Mark gleichfalls 100 Pfennige, da einem Renteneinkommen von 5 Mark durchschnittlich ein Kapital von 100 Mark entspricht.
Als schoßpflichtiges bewegliches Vermögen werden
in dem Ratsbeschluß von 1530
60
) folgende Gegenstände erwähnt:
Item bruwfate, k
vene, pannen, schepe, grote
ketele, korne, beer und ander grave inged
mte, dat eynem isliken to siner
kopenschop und handelinge denet, rede penninge,
sulverwerck und ander bewechlike grave ware, dat
schal eyn islich na sinem weerde vorschaten lyck
sinen andern gudern; also: 1. das
"grobe" Inventar
61
), das dem
kaufmännischen und gewerblichen Betriebe dient,
nämlich a) Gerätschaften jeglicher Art, wie
Braufässer, Kufen, Pfannen, schepe
62
), große Kessel; b) lagernde
Ware, wie Korn, Bier. 2. "Grobe Ware",
wie bares Geld und Silberwerk. Dies alles sind
schoßpflichtige Gegenstände, d. h. man muß dafür
Pfennige geben nach Maßgabe ihres Wertes in Mark.
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Jedes Renteneinkommen unterliegt der Schoßpflicht. Handelt es sich in dem erwähnten § 2 des Ratsbeschlusses von 1530 um Ewigrenteneinkommen 63 ), so wird in einem besonderen Paragraphen (§ 4) über Leibrenteneinkommen gesprochen, und überdies liegt noch ein Ratsbeschluß von 1367 64 ) vor, der lediglich das Leibrenteneinkommen als schoßpftichtigen Gegenstand betrifft.
Wenn jemand ein Rentenrecht genießt, so ist es ein Unterschied, ob er das jährliche Renteneinkommen oder das ent= sprechende Kapital verschossen muß. Beides wird im 14. Jahrhundert als möglich gedacht, was man einem von der Stadt ausgegebenen Rentenbrief (1377) entnehmen kann. Der Rat verkauft für ein Kapital von 600 Mark eine Ewigrente von 50 Mark, beides Mark lübischer Pfennige. Da heißt es: Ok scal dyt vorbenomede gheld unde rente in unser stad vry wezen . . van schote unde aller beswaringhe. Das bedeutet: Weder das rententragende Kapital noch das Renteneinkommen soll verschoßt werden müssen. 65 )
Wer ein jährliches Ewigrenteneinkommen von 5 Mark bezieht, gibt dafür, wie oben dargelegt, allemal 100 Pfennige, was dem vollen Kapitalwert der Rente entspricht. Bei einem Leibrenteneinkommen wird indessen unterschieden, ob es von auswärts oder innerhalb der Stadt oder von der Stadt selbst bezogen wird. a) Leibrente, die man von auswärts bezieht. Der Ratsbeschluß von 1367 beginnt hiermit: alle de ghene, de lyfghedingh buten der stad hebben, scholen dat wul vorscheten; und der jüngere Ratsbeschluß (§ 4) sagt: (we lyeffgedinck hefft) buten der stad, (de schal vorschaten) den gantzen summen. Der Ausdruck "den gantzen summen" ist entgegengesetzt dem vorangehenden "de helffte des hovetstoels" und bedeutet daher das ganze Kapital, wofür es 1367 heißt: wul vorscheten (Gegensatz: half vorscheten). Wer also Leibrente von auswärts bezieht, muß das volle rententragende Kapital verschossen; das will sagen: er muß für eine 10=prozentige Leibrente von 5 Mark jährlich 50 Pfennige geben.
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b) Leibrente, die innerhalb der Stadt bezogen wird. Der Ratsbeschluß von 1367 spricht nur von solcher Leibrente, die innerhalb der Stadt von einer geistlichen Anstalt bezogen wird: de ghene, de dat bynnen der stad mid den ghodeshusen hebben, de scholen dat half vorscheten. In dem Ratsbeschluß von 1530 ist zunächst die umfassendere Bestimmung enthalten: we dat hefft binnen der stad, de schal vorschaten de helffte des hovetstoels; und sodann heißt es wie 1367: de dat hebben binnen der stad mit den gadeshusen, de scholen dat ock halff vorscheten. Wer demnach Leibrente innerhalb der Stadt bezieht, sei es nun von einer geistlichen Anstalt oder von anderswoher, aIso hauptsächlich von einem Bürger, muß das halbe Kapital verschossen, d. h. für eine 10=prozentige Leibrente von 5 Mark jährlich 25 Pfennige geben.
c) Leibrente, die man von der Stadt bezieht. Der Ratsbeschluß von 1367 beginnt den letzten Satz mit einem "Aber": Men de ghene, de dat mid der staad hebben, de scholen ene yewelke mark, also menneghe mark he des iares upboret, vorscheten also hoghe, alse sick dat des iares boret. Hier wird aIso nicht wie bisher das rententragende Kapital, sei es das ganze oder das halbe, verschoßt, sondern das Renteneinkommen. Man soll jährlich von jeder Mark Renteneinkommen soviel Pfennige geben, als in dem betreffenden Jahre gefordert werden, d. h. in der Regel einen Pfennig. Dasselbe ist in dem jüngeren Ratsbeschluß, wenn auch nicht ganz so deutlich, ausgesprochen: we lyeffgedinck hefft mit dem rade, de schal schaten van der marck (d. i. von der Mark Leibrenteneinkommen) eynen penninck. Damit ergibt sich: Wer von der Stadt eine 10=prozentige Leibrente von 5 Mark bezieht, muß dafür jedes Jahr 5 Pfennige geben. 66 )
So werden verschiedenartige Renten von dem Schoß unterschiedlich getroffen. Während man für 5 Mark Ewigrente
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100 Pfennige geben muß, braucht man für eine innerhalb der Stadt bezogene Leibrente von 5 Mark (durchschnittlich 10 %) nur 25 Pfennige zu geben. Damit wird auf den Wertunterschied zwischen Ewigrente und Leibrente Rücksicht genommen. Eine Leibrente ist nämlich, weil unkündbar und mit dem Tode des Berechtigten endend, weniger wertvoll als eine jederzeit wiederkäufliche oder doch ablösbare Ewigrente. Ferner muß Leibrente, die man von auswärts bezieht, doppelt so hoch verschoßt werden als Leibrente, die man innerhalb der Stadt bezieht: eine Maßregel, die es verhindern soll, daß gar zu viel Kapital an fremdem Orte leibrententragend angelegt wird. Schließlich wird Leibrente, die man von der Stadt bezieht, vor allen übrigen Renten bedeutend bevorzugt, indem nur das Renteneinkommen, nicht wie sonst das rententragende Kapital verschoßt werden muß. 67 )
4. Mündelgut.
Mündelgut gehört zu den Schoßpflichtigen
Gegenständen. Wenn auch kein Rostocker
Ratsbeschluß darüber vorliegt, so bestimmt doch
das lübische Recht, das in Rostock gegolten hat,
daß
68
) en
iewelic borghere van lubeke (in dem lubschen
rechte) schal scheten vor sin ghut unde sines
wives unde siner kindere unde vor ghut, dat he
under sic hevet van vormuntschap weghene. So
wird denn auch in die Rostocker Schoßbücher
häufig eingetragen, daß jemand für sich und
sodann für sein Mündel Schoß gibt. Z. B. 1382/3
69
): Johannes
Clynkendorp III
marc. et VI s. pro se et VIII s.
et IIII
pro tutorio. Oder: Raven
Pannirasor II marc. I s. pro se XXVIII s. pro
tutorio. Dafür 1385/6: Raven Pannirasor XXXIII
s. et tutor XIX s. et II
. Auch noch andere Ausdrücke
kommen vor. Z. B. 1382/3: Jacobus Tonaghel XXV
s. pro se et XXXI
pro filio Lippoldi et XIIII s. et
II
pro privignis; dafür 1385/6:
Jacobus Thonaghel XX s. et tutor XIII
s. et 1
. Durchweg wird demnach der Schoß,
den man "für das Mündel" oder
"als Vormund" gibt, in den Büchern
ausdrücklich als solcher bezeichnet.
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Jeder Vormund muß für sein Mündel Schoß, d. i. Pfennige nach Maßgabe des Mündelgutes, geben. Der Schoß ist hier lediglich Objektsteuer; denn für das Mündel wird nicht etwa auch Vorschoß gegeben. Diese Tatsache kann erläutert werden, indem man vergleicht, wieviel Schoß und wieviel pecunia marcalis 1388/9 und 1389/90 70 ) für die einzelnen Mündel gegeben worden ist. Folgende Tabelle 71 ) enthält darüber einige Mitteilungen.
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Während also, wie oben dargelegt, eine schoßpflichtige Person für sich beim Schoß 8 Schillinge + ax Pfennige, bei der pecunia marcalis jedoch 2ax Pfennige gibt, werden für das Mündel beim Schoß jeweils bx Pfennige, bei der pecunia marcalis 2bx Pfennige gegeben, wobei b die Anzahl Mark bedeutet, welche das Gut des einzelnen Mündels wert ist, und x die Anzahl Pfennige, welche der Vormund beim gewöhnlichen Schoß für eine jede Mark Mündelgut geben muß. 72 ) Während jede schoßpflichtige Person Vorschoß und Pfennige von der Mark geben muß, brauchen für das Mündel lediglich Pfennige nach Maßgabe seines Gutes gegeben zu werden.
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Jedes der ständigen Ratsämter 73 ) wird alljährlich zwei Mitgliedern des sitzenden Rates 74 ) anvertraut. Es gibt folgende Ratsämter: die Kammer 75 ), das Weinamt 76 ), die Weddetafel 77 ), das Gericht (dat richte) 78 ), die Münze 79 ), und dementsprechend
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verschiedene Ratsherrenpaare, von denen jedes ein Amt innehat: Kämmerer, Weinherren, Weddeherren, Richteherren (Richtevögte) 80 ), Münzherren; auch Mühlenherren und Pfundzollherren 81 ). Jedes Amt hat seine eigenen Einnahmen und seine eigenen Ausgaben 82 ) und ist verpftichtet, am Ende des Amtsjahres der Gesamtheit des Rates Rechnung abzulegen. Das geschieht auf Grund einer Rolle 83 ), welche die Jahreseinnahmen und =Ausgaben des betreffenden Amtes enthält. Eines der Ratsämter ist auch die Schoßverwaltung. In das Rechnungsbuch ist, wie oben erwähnt 84 ), mehrere Jahrzehnte hindurch jährlich das Rechnungsergebnis der einzelnen Ratsämter eingetragen worden. Am Rande jeder Seite
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des Buches sind Stichworte notiert; z. B. 1419/20 85 ): Camerarii, domini vinorum, domini vadiorum, domini iudices, domini monete, domini theolonii 86 ), schließlich collecta oder, wie es an anderen Stellen heißt, dat schot. Am Jahresschluß wird über die Schoßverwaltung Rechnung abgelegt, wie über jedes der übrigen Ratsämter, so daß sie ebenfalls als ein Ratsamt erscheint. 87 ) Indessen ein Unterschied ist vorhanden: während in den vorliegenden Quellen von Kämmerern, Weinherren, Weddeherren, Richteherren u. dgl. die Rede ist, wird darin niemals von Schoßherren 88 ) gesprochen, sondern immer einfach vom Schoß.
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Ist die Schoßverwaltung also ein Ratsamt, so
erhebt sich nunmehr die Frage, wer der Inhaber
dieses Amtes ist, oder mit anderen Worten, wer
über die Einnahmen und Ausgaben dieses Amtes
Rechnung ablegt. Denn wer ein Amt innehat, muß
darüber Rechnung ablegen. An jener Stelle im
Rechnungsbuch, wo am Rande vermerkt ist:
Collecta, heißt es im Text
89
): Item heft rekenscop gedan her
Jo. Odbrecht kemerer van der stat schote na
uthwisinge des schotbokes unde syner rollen, so
dat he der stat in VI
c
mr. unde
XXXI
mr. plichtich unde schuldich
blivet (1419/20). Dementsprechend ist für das
Jahr 1422/3 eingetragen worden
90
); (Am
Rande) Dat schot. (Im Text) Item heft her Hinr.
Tolsyn rekenscop gedan van der stat schote van
upboringe unde utgift na uthwisinge des
schotbokes unde syner rollen. Der Ratsherr,
welcher über die Einnahmen und Ausgaben vom
Schoß Rechnung ablegt, wird hier das eine Mal
ausdrücklich als Kämmerer bezeichnet, das andere
Mal nur mit seinem Namen ohne einen
entsprechenden Amtstitel erwähnt. Sowohl
1419/20, wie auch 1422/3 ist es indes einer der
beiden Kämmerer.
91
)
Einer der beiden Kämmerer des Jahres verwaltet
also zugleich den Schoß und ist der Inhaber
eines Amtes, sofern die Schoßverwaltung als ein
Ratsamt gelten kann.
Die Inhaber der übrigen Ratsämter legen auf Grund einer Rolle Rechnung ab. Der Kämmerer, der van der stat schote van upboringe unde utgift Rechnung legt, tut es na uthwisinge des schotbokes unde syner rollen, also auf Grund zweier Dokumente: 1. des Schoßbuches (liber collecte) 92 ), das
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die Einnahmen vom Schoß enthält 93 ), und 2. der Rolle, welche die Ausgaben vom Schoß und in der Regel das Rechnungsergebnis enthält.
Wenn nun der Kämmerer auf Grund des Schoßbuches und auf Grund seiner Rolle Rechnung über Einnahmen und Ausgaben vom Schoß ablegt, so bedeutet das: der Kämmerer nimmt den Schoß ein und gibt vom Schoß aus.
Eine Urkunde von 1393 94 ) kommt hierfür zunächst in Betracht: Der Rat verkauft redditus . . singulis annis in festo beati Nicolai episcopi et confessoris (6. Dezember) de camerario, qui collectam nomine civitatis colligit et percipit, expedite percipiendos. Der Kämmerer, welcher den Schoß einnimmt, wird, soviel man sieht, alljährlich vom Schoß 95 ) eine Rente auszahlen. Schon für das Ende des 14. Jahrhunderts gilt demnach der eben ausgesprochene Satz: der Kämmerer verwaltet den Schoß; das heißt: er nimmt den Schoß ein 96 ) und gibt vom Schoß aus.
Die Einnahmen vom Schoß werden, wie bemerkt, in das Schoßbuch eingetragen, dessen zweiter Teil die jeden Tag morgens und abends eingegangenen Summen nacheinander
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verzeichnet. Eines der ältesten vorliegenden Schoßbücher (1382/3) leitet seinen zweiten Teil mit den formelhaften Worten ein 97 ): Notum sit, quod sub anno domini M° CCC° LXXX° secundo, tercia feria proxima post festum omnium. sanctorum (4. November 1382), sedentibus ad collectam honorabilibus viris dominis Ludowico Crusen, proconsule, Johanne Calen, Johanne Lowen, Petro de Vreden, Enghelberto Kadzowe et Mathia Hoveman, consulibus, dominus Johannes Lowe percepit infrascripta. Die entsprechenden Stellen aus einigen Schoßbüchern der nächsten Zeit lauten: 1384/5 98 ): sub anno domini M° CCC° LXXXIIII°, feria tercia proxima ante festum beati Martini episcopi (8. November 1384), sedentibus ad collectam honorabilibus viris domino Johanne de Aa, proconsule, Johanne Lowen, Johanne Wulf, Johanne Maken, Tiderico Hologer necnon Hinrico Bukstock, consulibus, dominus Johannes Lowe percepit infrascripta. 1385/6 99 ): am Dienstag, dem 7. November 1385, sedentibus ad collectam . . dominis Ludowico Crusen, proconsule, Johanne Nachtraven, Nicolao Schutowen, Gherardo Grendzen, Wynoldo Bagghelen et Hinrico Witten, consulibus, dominus Gherardus Grendze percepit infrascripta. 1387/8 100 ) : sub anno domini M° CCC° LXXXVII°, sexta feria proxima ante festum beati Martini episcopi (8. November 1387), sedentibus ad collectam .. dominis Johanne de Aa proconsule, Johanne Lowen, Mathia Hoveman, Arnoldo Belster , Petro Vresen et Conrado Unrowen consulibus dominus Johannes Lowe percepit infrascripta. 1388/9 101 ): am Montag, dem 16. November 1388, sedentibus ad collectam . . dominis Ludewico Crusen, proconsule, Gherardo Grendzen, Michahele Rooden, Johanne Nyendorp, Johanne Horn et Hinrico Ooppelowe, consulibus, dominus Gherardus Grendze camerarius percepit infrascripta. Schließlich 1389/90 102 ): sub anno domini M° CCC° LXXXIX, feria
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tercia proxima post festum beate Lucie virginis (14. Dezember 1389), sedentibus ad colectam . . dominis, videlicet Lodewico Crusen, proconsule, Winoldo Baggelen, Johanne Maken, Tider. Holloger, Hermanno Wilden et Hinr. Bucstok, Hermannus Wilde percepit infrascripta. Jedes Mal sitzen ein Bürgermeister und fünf Ratsherren am Schoß; doch nur einer unter ihnen nimmt den Schoß ein. Er ist stets zugleich Kämmerer 103 ), wenn er auch nur ein einziges Mal ausdrücklich als solcher bezeichnet wird.
Über die außerordentliche Steuer des Jahres 1389/90 ist ausgezeichnet worden 104 ): Am Freitag, dem 22. Oktober 1389, sedentibus ad collectam pecunie marcalis . . dominis Arnoldo Cropelin proconsule, Bernardo Copman, Petro de Vreden et Gherardo Grendzen, consulibus, dominus Gherardus Grendze percepit infrascripta. Der eine Kämmerer des Jahres, Gerhard Grenze, derseIbe, der 1388/9 den ordentlichen Schoß eingenommen hat, nimmt dies Mal die außerordentliche Steuer ein, während der andere, Hermann Wilde, den ordentlichen Schoß einnimmt.
Die Ausgaben vom Schoß werden auf der Rolle zusammengestellt. Zu dem erwähnten Schoßbuch von 1387/8 (Anmerkung 100) gehört eine Rolle, deren Überschrift lautet 105 ): Exposita domini Johannis Lowen de collecta civitatis per eum in
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anno domini M° CCC° LXXXVII percepta. Einer der Kämmerer des Jahres hat also die doppelte Aufgabe, den Schoß einzunehmen und vom Schoß auszugeben.
Wie gegen Ende des 14. Jahrhunderts, so in den ersten Jahrzehnten des 15. Jahrhunderts. Die Schoßbücher vermerken nunmehr auf einem der letzten Blätter, wie die Erhebung des Schosses im nächsten Jahre geordnet sein wird. So gibt das Schoßbuch 1404/5 an 106 ), daß anno domini M° CDV° ad collectam civitatis sedebunt domini Hinricus Katzowe, proconsul, Jo. Horn, camerarius, Marquardus Kropelyn, Tidericus Wulff, Hermannus Westval, Martinus Hoveman. - Schoßbuch 1418/9 107 ): anno domim M° CCCC XVIII sedentibus dominis ad collectam civitatis Hinrico Buk, proconsule, Hinrico Baggelen, Hinr. Tolsyn, Nicolaus Schulenberch, Johanne Odbrecht et Johanne Maken Hinricus Baggele camerarius percepit infrascripta: zum ersten Mal am Montag, dem 7. November 1418. Einige Blätter weiter wird gesagt 108 ), quod anno domini M° CCCC XIX, dominica ante omnium sanctorum (29. Oktober 1419), infrascripti domini sedebunt ad collectam civitatis, videlicet Vikko Tzene, proconsul, Jo. Odberti, Hinr. Heket, Hartwicus Totendorp, Johannes de Alen, Hermannus Westvali: Jo. Odberti camerarius percipiet collectam civitatis. - Schoßbuch 1421/2 109 ): anno domini M°CCCCXXI sedentibus dominis ad collectam civitatis Olrico Grullen, proconsule, Hinrico Grentzen, God. Langhe, Jo. de Aa, Lamberto Kropelyn dominus Hinricus de Demen camerarius de collecta civitatis percepit infrascripta (Montag, den 3. November 1421). Weiterhin heißt es 110 ): anno domini M° CCCC XXII, dominica proxima ante festum Symonis et Jude (25. Oktober 1422), infrascripti domini sedebunt ad collectam civitatis Hinricus Buk, Johannes Buttzow, Hinr. Baggele, Claus Schulenberch, Johannes Odbrecht: Hinr. Tolsyn camerarius percipiet collectam civitatis. - Schoßbuch 1422/3 111 ): anno dommi M° CCCC XXII seden-
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tibus dominis ad collectani civitatis Hinrico Buk, proconsule, Johanne Buttzowen, Hinrico Baggelen, Nicolao Schulenberch, Johanne Odbrecht Hinricus Tolsyn camerarius percepit infrascripta (Dienstag, den 3. November 1422) de collecta civitatis. Weiterhin 112 ): dominica proxima ante festum omnium sanctorum (31. Oktober 1423) infrascripti domini sedebunt ad collectam civitatis dominus Vikko Tzene, proconsul, dominus Hinr. Heket, dominus Jo. Make, dominus Johannes de Alen, dominus Everardus Bukstok: dominus Johannes Odbrecht camerarius percipiet collectam civitatis. - Schoßbuch 1423/4 113 ): sedentibus dominis ad collectam civitatis Vikkone Tzenen, proconsule, Johanne Maken, Hinrico Heket, Johanne de Alen et Everardo Bukstok dominus Johannes Odbrecht camerarius de collecta civitatis percepit infrascripta (Montag, den 15. November 1423). Weiterhin 114 ): dominica proxima ante festum omnium sanctorum (29. Oktober 1424) infrascripti domini sedebunt ad collectam civitatis dominus "Hinricus Katzow, proconsul, dominus Albertus Klingenberch, dominus Hinricus Grentze, dominus Godeke Lange, dominus Johannes Buttzow: dominus Ludolphus Vrese camerarius percipiet collectam civitatis. Immer wieder nimmt einer der Kämmerer 115 ), der hier regelmäßig als solcher bezeichnet wird 116 ), den Schoß ein.
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Die Schoßrollen vom Beginne des 15. Jahrhunderts haben durchweg etwa folgende Überschrift: dominus N. N. camerarius de collecta civitatis exposuit = her N. N. kemerer heft utegheven van der stat schote und dgl. 117 )
Das Ergebnis ist dies. Der Schoß wird jährlich von einem einzigen Ratsherrn verwaltet, der regelmäßig zugleich einer der beiden Kämmerer ist. Er hat die Aufgabe, den Schoß einzunehmen und vom Schoß auszugeben, und ist wie jedes Ratsherrenpaar, das ein Amt innehat, verpflichtet, am Jahresschluß darüber Rechnung abzulegen, und zwar auf Grund des Schoßbuches und auf Grund seiner Rolle.
Wenn ein Ratsmitglied zugleich den Schoß verwaltet und Anteil an der Verwaltung der Kammer hat, so kann man fragen nach dem gegenseitigen Verhältnis der beiden Ämter,der SchoßverwaItung und der Kammer.
Jedes einzelne Amt hat, wie erwähnt, seine eigenen Einnahmen und seine eigenen Ausgaben. Unter den voneinander unabhängigen Kassen der verschiedenen Ämter ist indes ein gewisses Herüber und Hinüber vorhanden. Die Rolle der Weddeherren 1387/8 118 ) verzeichnet z. B. unter den Ausgaben der Weddetafel: dominis Johanni Lowen et Hermanno Wilden, camerariis, ad persolucionem vitalicii exposuimus II C marc. Ein Amt zahlt aIso während des Rechnungsjahres eine Summe an das andere, um ihm auszuhelfen. Genau so heißt es in der Rolle 119 ), welche die exposita domini Johannis Lowen de collecta für dasseIbe Jahr (1387/8) enthält: Item dominis camerariis videlicet dominis Johanni Lowen et Hermanno Wylden M marcas ad persolucionem vitalicii. Die Schoßverwaltung, d. i. der Kämmerer Joh. Löwe, gibt hier
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eine Summe an die Kammer, d. i. die Kämmerer Joh. Löwe und Herm. Wilde; die beidenÄmoter stehen also einander wie alle übrigen unabhängig gegenüber.
Jedes einzelne Ratsamt legt am Jahresschluß dem
Rate eine Rechnung vor, die mit einem PIus oder
mit einem Minus abschließt, und der Rat stellt
einen Ausgleich unter den Kassen der
verschiedenen Ämter her, indem er ein Amt
anweist, von seinem Überschuß einen Teil an das
andere abzugeben. So muß auch die
Schoßverwaltung hier und da eine Summe an die
Kammer zahlen oder umgekehrt. Z. B. 1421/2
120
): Item heft rekenscop gedan her
Hinr. van Demen van der stat schote na
uthwisinge syner rollen unde des schotbokes, so
dat he der stat in. II
c
mr. XIIII mr. IIIIs. plichtich unde
sculdich blivet. Hir van heft he geven den
Camerariis her Hermen Westvale unde her Hinr.
van Demen XLVIII mr. et VIIs. Dementsprechend
heißt es bei den Kämmerern
121
): Item hebben
rekent de heren kemerere Hermen Westval unde
Hinr. van Demen na uthwisinge erer rollen, so
dat en de stat in XLVIII mr. VIIs. unde II
plichtich unde sculdich blivet.
De heft en her Hinr. van Demen betalet van der
stat schote. Wie eben vom Überschuß der
Schoßverwaltung an die Kammer, so wird ein ander
Mal (1423/4) Vom Überschuß der Kammer an die
SchoßverwaItung gegeben
122
): Item her
Johan Odbrecht kemerer heft rekenscop ghedan van
der stat schote van mennigerhand upboringe unde
uthgift, so dat em de stat in XVIII mr.
plichtich unde schuldich blivet. De heft he
untfangen van den kemereren. Bei den Kämmerern
heißt es dafür
123
): Item hebben rekenscop
ghedan der stat kemerer her Hinr. Tolsyn unde
her Johan Odbrecht van der stat camer unde er
ampt an rorend, so dat se der stat . . .
schuldich bliven. Hir van hebben [se] geven . .
her Odbrechte . . . XVIII mr. van des schotes
[wegen]. Die beiden in Frage stehenden Ämter,
Schoßverwaltung und Kammer, schließen demnach
ihre Rechnungen unabhängig von einander ab, und
erst nachdem die abgeschlossenen Rechnungen dem
Rate vorgelegen haben, wird PIus und Minus
gegeneinander ausgeglichen.
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Der Schoß wird, wie hervorgehoben, von einem einzigen Ratsherrn verwaltet, der die Pflicht hat, am Jahresschluß darüber Rechnung zu legen. Doch bereits während der Kämmerer den Schoß einnimmt, wird er durch andere Mitglieder des Rats überwacht, die neben ih m am Schoß sitzen. Man beobachtet in den vorliegenden Schoßbüchern einen Unterschied, der nicht ohne Bedeutung ist. Im 14. Jahrhundert, sowie 1418/9 (vgl. oben die Anmerkungen 97-102 und 107-108) wird darin angegeben, daß ein Bürgermeister und fünf Ratsherren am Schoß sitzen, und unter den fünf Ratsherren befindet sich regelmäßig der Kämmerer. In den 20er Jahren des 15. Jahrhunderts (vgl. oben die Anmerkungen 109-114) wird jedoch der Kämmerer nicht unter den sedentes ad collectam erwähnt, sondern Iediglich als derjenige, der den Schoß einnimmt, so daß nur der Bürgermeister und vier Ratsherren unter die sedentes gerechnet werden. 123a ) Das bedeutet: Jedes Jahr sitzen im ganzen sechs Ratsmitglieder am Schoß. Einer unter ihnen hat indes eine Aufgabe für sich, welche die übrigen nicht haben: er nimmt den Schoß ein, während jene, ein Bürgermeister und vier Ratsherren, ihm zur Seite sitzen und eine Kontrolle über ihn ausüben.
Jene sechs Ratsmitglieder sind beisammen, solange Schoß erhoben wird, d. h. von Allerheiligen an bis in den Januar und bisweilen in den Februar hinein. Es stellt sich heraus, daß sie ein erstes Mal schon zusammenkommen, kurz bevor die Erhebung des Schosses beginnt. Man vergIeiche die Angaben in den Schoßbüchern des 15. Jahrhunderts: Sonntag, den 29. Oktober 1419, werden sechs Ratsmitglieder am Schoß sitzen; einer unter ihnen, der Kämmerer, wird den Schoß einnehmen (vgl. oben Anmerkung 108, Text). Sonntag, den 25. Orkober 1422, werden fünf Ratsmitglieder am Schoß sitzen; der Kämmerer wird den Schoß einnehmen (Anmerkung 110, Text); jedoch): Dienstag, den 3. November 1422, hat in Gegenwart von fünf Ratsmitgliedern der Kämmerer zum ersten Mal Schoß eingenommen (Anmerkung 111, Text). Ferner: Sonntag, den 31. Oktober 1423, werden fünf Ratsmitglieder am Schoß sitzen; der Kämmerer wird den Schoß einnehmen (Anmerkung 112, Text); je=
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doch: Montag, den 15. November 1423, hat in Gegenwart von fünf Ratsmitgliedern der Kämmerer zum ersten Mal Schoß eingenommen (Anmerkung 113, Text). Endlich: Sonntag, den 29. Ortober 1424, werden fünf Ratsmitglieder am Schoß sitzen; der Kämmerer wird den Schoß einnehmen (Anmerkung 114, Text). Demnach scheinen jene sechs Ratsmitglieder bereits am Sonntag vor Allerheiligen eine Zusammenkunft zu halten, also vor der Schoßverkündigung in der Bürgersprache.
Neben dem Kämmerer und den fünf Ratsmitgliedern, die hauptfachlich eine Kontrolle ausüben, wenn jener den Schoß einnimmt, sind bei dem Schoß noch einige andere Ratsherren beschäftigt.
Jedes Schoßbuch zerfällt, wie erwähnt (vgl. oben die Anmerkungen 1 und 97, beide Mal den vorangehenden Text), in zwei Teile: 1. Eine vollständige Liste der Schoßpflichtigen Personen und der von den einzelnen Personen gezahlten Schoßbeträge. Die letzteren sind eingetragen worden, während der Kämmerer den Schoß eingenommen hat. 2. Ein fortlaufendes Verzeichnis der jeden Tag morgens und abends eingegangenen Summen. Dies ist gleichfalls entstanden, während der Kämmerer den Schoß eingenommen hat. So bleibt noch die Frage übrig, wann und in wessen Gegenwart die Liste der schoßpflichtigen Personen geschrieben worden ist. Um eine Antwort zu ermöglichen, müssen verschiedene hierfür in Betracht kommende Nachrichten zusammengestellt werden.
Die Überschrift des Schoßbuches 1382/3 lautet 124 ): Exactio sive collecta civitatis Rozstokcensis, signata et scripta super Antiqua et Media civitate presentibus honorabilibus viris dominis Wynoldo Bagghelen et Johanne Wulf, consulibus, et super Nova civitate presentibus dominis Enghelberto Katzowen et Mathia Hoveman, consulibus, in anno LXXX° secundo. Da der zweite Teil des Schoßbuches eine eigne Überschrift hat (vgl. oben Anmerkung 97, Text), so beziehen die angeführten Worte sich auf den ersten Teil des Buches, und zwar lediglich auf die darin enthaltene Liste der schoßpflichtigen Personen 125 ); denn die von den einzelnen Personen gezahlten Schoßbeträge sind, wie eben bemerkt, eingetragen, während der Käm=
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merer den Schoß in Gegenwart von fünf Ratsmitgliedern eingenommen hat. Die Liste der schoßpflichtigen Personen für das Jahr 1382/3 ist demnach 1382 aufgezeichnet worden unter Aufsicht zweier Ratsherrenpaare, von denen das eine die Liste der Alt= und Mittelstadt, das andere, welches übrigens 1382/3 zu den sedentes gehört (vgl. Anmerkung 97, Text) 125a ), die Liste der Neustadt besorgt.
Am Schluß deS Schoßbuches 1384/5 wird mit Bezug auf das nächste Jahr vermerkt 126 ): Dominus Jo. Wulf et Jo. Make faciunt scribere (sc. collectam) super antiqua et media civitate, et dominus Hermannus Wilde et dominus Petrus Vrese faciunt scribere super nova civitate. Keiner der hier erwähnten Ratsherren soll zugleich zu den sedentes des betreffenden Jahres gehören. Das Schoßbuch 1404/5 gibt an 127 ): a. d..M°CDV° ad collectam civitatis sedebunt domini Hinricus Katzowe, proconsul, Jo. Horn, camerarius, Marquardus Kropelyn, Tidericus Wulff, Hermannus Westval, Martinus Hovernan. Collectam civitatis
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super antiquam et mediam faciunt scribi domini Martinus Hoveman et Hermannus Westval, super novam civitatem domini Marquardus Kropelyn et Tidericus Wulff. Hier sind einmal die vier Ratsherren, die am Schoß sitzen sollen, dieselben wie diejenigen, in deren Gegenwart die Liste der schoßpflichtigen Personen geschrieben werden soll. In dem Schoßbuch 1418/19 heißt es 128 ): Item anno et die, quibus supra, d. i. am Sonntag, dem 29. Oktober 1419 (vgl. oben Anmerkung 108, Text), domini Johannes de Alen et Jo. de Aa facient scribi collectam supra antiquam et mediam civitates. Item domini Hinr. Heket et Godekinus Langhe facient scribi supra novam civitatem. Joh. v. Alen und Heinr. Heket werden zugleich am Schoß sitzen. Dementsprechend wird in dem Schoßbuch 1421/2 gesagt 129 ): Item anno et die, quibus supra, d. i. am 25. Oktober 1422 (vgl. oben Anmerkung 110, Text), infrascripti domini facient scribi collectam supra antiquam et mediam civitates Johannes de Alen et Everardus Bukstok. Et domini, videlicet Lambertus Kropelyn et Johannes Buttzow (dieser wird zugleich am Schoß sitzen), facient scribi supra novam civitatem. Schoßbuch 1422/3 130 ): Item anno et die, quibus supra, d. i. am 31. Oktober 1423 (vgl. oben Anmerkung 112, Text), infrascripti domini facient scribi collectam supra antiquam et mediam civitates, videlicet Jo. de Alen et Everardus Buxstok. Et domini Lambertus Kropelin et Johannes Buttzowe facient scribi supra novam civitatem. Die beiden ersten Ratsherren sollen zugleich am Schoß sitzen. Endlich Schoßbuch 1423/4 131 ): Item anno et die, quibus supra, d. i. am 29. Oktober 1424 (vgl. oben Anmerkung 114, Text), infrascripti domini facient scribi collectam supra antiquam et mediam civitates: Everhardus Bukst [ok] et dominus Bernardus Kruse. Item domini Juruis Vinke et Hinr. Slenter facient scribi supra novam civitatem. Keiner der vier Ratsherren soll zugleich am Schoß sitzen.
Die zuletzt erwähnten Schoßbücher setzen das Schreiben der Liste auf denselben Tag (Sonntag vor Allerheiligen) an, wie die erste Zusammenkunft der sechs am Schoß sitzenden Rats=
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mitglieder. Kurz bevor der Schoß verkündet und eingezogen wird, wird demnach die Liste der schoßpflichtigen Personen angefertigt, und zwar stets, wie erwähnt, in zwei Teilen, von denen der eine die AIt= und Mittelstadt, der andere die Neustadt urnfaßt. Zwei Schreiber sind damit beschäftigt, was man an jedem Schoßbuch erkennt, und jeder von ihnen arbeitet unter Aufsicht zweier Ratsherren, die häufig im übrigen an der Erhebung des Schoses keinen Anteil weiter haben.
So wirkt ein größerer Teil des Rates bei der Erhebung des Schosses zusammen. Der Kämmerer verwaltet den Schoß, d. h. er nimmt den Schoß ein und gibt vom Schoß aus, und ist verpflichtet, Rechnung darüber abzulegen. Indes eine Anzahl anderer Ratsmitglieder ist berufen, die Liste der schoßpflichtigen Personen zusammenzustellen, und wieder andere sitzen dem Kämmerer zur Seite, wenn er den Schoß einnimmt, und üben eine Kontrolle über ihn aus.