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IV.

Die direkten Steuern
der Stadt Rostock im Mittelalter.


Von

Dr. Wilhelm Staude-Rostock.


Vignette
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Die Quellen der Untersuchung.

Die ersten vorliegenden Nachrichten über eine direkte Steuer in Rostock stammen aus den Jahrzehnten vor und nach 1300. Sie werden in einem vorbereitenden Abschnitt unserer Untersuchung ("Erstes Vorkommen einer direkten Steuer") verwertet und können nur dienen, das Vorhandensein einer ordentlichen direkten Steuer nachzuweisen. Eine solche wird darin erwähnt wie eine vollkommen selbstverständliche Sache; über die Art der direkten Steuer jedoch wird gar nichts Programmatisches ausgesagt. Es handelt sich um Stadtbucheinträge und Urkunden verschiedenen Inhalts, die - durchweg im Mecklenb. Urkundenbuch - gedruckt vorliegen.

Den Hauptabschnitten der Untersuchung liegen in erster Linie Quellen aus den Jahrzehnten vor und nach 1400 zugrunde, und zwar teils gedruckte (Meckl. Urk.=Buch, Hanserezesse, Beiträge zur Geschichte der Stadt Rostock, Rostocker Programm), teils ungedruckte, die ausnahmslos im Rostocker Ratsarchiv aufbewahrt werden. Man kann unter ihnen folgende Gruppen unterscheiden:

I. Akten, d. h. amtliche Aufzeichnungen jeglicher Art, welche irgendwie die direkte Steuer (Schoß) betreffen, und zwar:

a) Schoßbücher (Papier, Oktav). Das Schoßbuch eines jeden Jahres gliedert sich in zwei Teile: 1. Eine vollständige Liste der steuerpflichtigen Personen und der von den einzelnen Personen gezahlten Steuerbeträge. 2. Ein Verzeichnis aller im Laufe der Steuererhebungszeit eingegangenen Summen. 1 )


1) Folgende Schoßbücher sind für die vorliegende Untersuchung benutzt worden: 1342/3: Noch Pergament. Meckl. Urk.=Buch Bd. 9, Nr. 6173. 1382/3: Vollständig gedruckt Meckl. Urk.=Buch Bd. 20, Nr. 11 741. 1384/5: ungedruckt. Für die folgende Untersuchung genügen die Mitteilungen im Meckl. Urk.=Buch Bd. 20, Seite 500. 1385/6: Vollständig gedruckt Meckl. Urk.=Buch Bd. 20, Nr. 11 741. (  ...  )
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b) Rollen (Pergament). Das sind Jahresrechnungen der einzelnen Ratsämter, enthaltend Einnahmen und Ausgaben. Im Unterschied von allen übrigen verzeichnen diejenigen Rollen, welche die direkte Steuer (Schoß) betreffen, im einzelnen lediglich die Ausgaben vom Schoß, während über die Einnahmen vom Schoß, wie eben erwähnt, ein eigenes Buch geführt wird. 2 )

c) Das Rechnungsbuch (Liber computationum. Ungedruckt. Rostocker Ratsarchiv). Das ist eine vorwiegend verwaItungsgeschichtliche Quelle und darum wichtig für den letzten Abschnitt ("Die Erhebung der Steuer"). Es zerfällt in mehrere Teile, von denen nur der zweite in Betracht kommt. Darin ist beinahe vier Jahrzehnte hindurch (1410/1 bis 1448/9), alljährlich um den 22. Februar herum, das Fazit (Plus oder Minus) eingetragen worden, mit dem die einzelnen Ratsämter ihre Jahresrechnung (Rolle) abgeschlossen haben; jedesmal folgt ein Vermerk, wie der Überschuß eines Ratsamtes anderweitig verwendet und wie der Fehlbetrag eines Ratsamtes gedeckt worden ist. 3 )


(  ...  ) 1387/8: Ungedruckt. Vgl. Anmerkung 100. 1388/9: Ungedruckt. Darin Schoß 1388/9 und pecunia marcalis 1389/90. Vgl. darüber unten Text zu den Anmerkungen 55 ff. Mitteilungen aus dem Schoßbuch im Meckl. Urk.=Buch Bd. 21, Nr. 12 142. 1389/90: Ungedruckt. Da einige Blätter, Anfang und Schluß des Buches, nicht vorhanden sind, so fehlt hier u. a. die Summe aller Einnahmen. Vgl. Anmerkungen 56 a und 57 a. 1404/5: Ungedruckt. Für die folgende Untersuchung genügen die Mitteilungen Meckl. Urk.=Buch Bd. 20, Seite 500. 1418/9: Ungedruckt. 1421/2: Ungedruckt. 1422/3: Ungedruckt. 1423/4: ungedruckt. Das Meckl. Urk.=Buch nennt die betreffenden Bücher "Schoßregister"; auch im Rostocker Ratsarchiv, wo sie aufbewahrt sind, werden sie so bezeichnet. Wenn dafür hier der Ausdruck "Schoßbücher" gebraucht wird, so entspricht das den vorliegenden Quellen, wo durchweg von dem schotbok (liber collecte) die Rede ist. Vgl. unten Anmerkung 92 und den Text zu den Anmerkungen 89 und 90.
2) Wenn die Jahresrechnungen hier als "Rollen" bezeichnet werden, so geschieht das wiederum auf Grund der Quellen. Vgl. unten Anmerkung 83 und den Text zu den Anmerkungen 89 und 90. Der Ausdruck "Schoßrolle" kommt allerdings nicht vor, während durchweg vom Schoßbuch gesprochen wird.
3) Es wird in der folgenden Untersuchung nicht jedesmal angegeben, daß das Rechnungsbuch eine ungedruckte Quelle ist und sich im Rostocker Ratsarchiv befindet, sondern einfach vermerkt: Rechnungsbuch Fol. x. Vgl. zu dem Rechnungsbuch übrigens die Bemerkungen Meckl. Urk.=Buch Bd. 13, Seite 8 f. der Einleitung.
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II. Ratsbeschlüsse. Es ist die Regel, daß allein der Rat über die direkte Steuer beschließt. So liegen denn verschiedene Ratsbeschlüsse, welche die Steuer betreffen, vor.

a) Der Ratsbeschluß von 1367. Juni 23. Darin ist nur von einem einzelnen Steuerobjekt (Leibgeding) die Rede. 4 )

b) Die Bürgersprache. In der Bürgersprache, deren ältester vorliegender Text noch gerade dem 15. Jahrhundert angehört, ist unter anderem die alljährlich (1. November) wiederholte Schoßverkündigung enthalten. Ihr jedesmaliger Inhalt (wir verkündigen euch soundsoviel Schoß) wird vielleicht in erster Linie durch die Gewohnheit langer Zeiten bestimmt und unterliegt daher Jahre hindurch keiner Veränderung. Jedenfalls ist es ungewiß, ob etwa von Zeit zu Zeit ein Ratsbeschluß die Gewohnheit durchbrochen hat; sicher ist nur, daß dies am Beginn des 15. Jahrhunderts ein Beschluß getan hat, der kein Ratsbeschluß ist. 5 )

c) Der Ratsbeschluß von etwa 1530. Er nimmt, soviel man sieht, auf alle Gegenstände Bezug, die von der Steuer getroffen werden. 6 )

III. Beschlüsse über die direkte Steuer während der Rostocker Verfassungskämpfe. Anfang 15. Jahrhunderts. 7 ) In der Zeit der Verfassungskämpfe beschließt der Rat nicht wie sonst eigenmächtig


4) Meckl. Urk.=Buch Bd. 16, Nr. 9647 (1367. Juni 22). Das Datum: a. d. M° CCC° LX° septimo, feria quarta infra octavam corporis Christi, gehört einer vorangehenden Aufzeichnung (gedruckt a. a. O. Nr. 9646) an. Der oben erwähnte Ratsbeschluß ist zwar ohne eignes Datum, doch jedenfalls zur selben Zeit wie jene aufgezeichnet worden, was man aus der Schrift ersieht. Karl Koppmann äußert sich über den Inhalt des Ratsbeschlusses in den Beiträgen zur Geschichte der Stadt Rostock Bd. 2, Heft 3, Seite 12. Ebenda Anm. 2 wird das Datum, welcher das Meckl. Urk.=Buch ihm gibt, als "willkürlich hinzugesetzt" beanstandet. Koppmann sagt dafür: um "1367".
5) Die Rostocker Bürgersprache ist gedruckt in den Beiträgen zur Gesch. d. St. Rostock Bd. 4, Heft 2; die Schoßverkündigung Seite 51 (§ 15) und Seite 56. Während die Herbstbürgersprache (1. Nov.) den Schoß verkündet, wird in einer zweiten Bürgersprache am 22. Februar alljährlich die Ratsveränderung mitgeteilt.
6) herausgegeben von K. Koppmann, Beiträge z. Gesch. d. St. Rostock Bd. 2, Heft 3, Seite 12, mit einleitenden Bemerkungen. Wir nennen diese Aufzeichnung der Einfachheit halber in der folgenden Untersuchung stets den Ratsbeschluß von 1530.
7) Vgl. zum folgenden Rud. Lange, Rostocker Verfassungskämpfe bis zur Mitte des 15. Jahrhunderts. Programm des Gymnasiums und des Realgymnasiums zu Rostock. 1888.
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über die direkte Steuer, sondern wird wiederholt an Beschlüsse gebunden, die in anderer Weise zustande gekommen sind.

a) Der Vertrag von 1416. Dezember 11. Seine Vorgeschichte ist, kurz gesagt, folgende. In der Stadt war 1409 innerer Zwist ausgebrochen. Neben den Rat trat ein Bürgerausschuß; der alte Rat verlor seinen Einfluß, wurde schließlich abgesetzt und ein neuer Rat an seine Stelle gewählt (1410). Nach langanhaltendem Streite einigten sich die Parteien, der alte Rat und der neue Rat und die Bürgerschaft, und schlossen unter Mitwirkung der Ratssendeboten aus befreundeten Städten jenen Vertrag miteinander ab. Der alte Rat übernahm wieder die Verwaltung der Stadt.

In dem Vertrage des Jahres 1416 ist ein Paragraph 8 ), welcher ungefähr der Schoßverkündigung entspricht, so daß deren Inhalt (wir verkündigen euch so und soviel Schoß) in den Jahren nach 1416 vermutlich durch den Inhalt jenes Paragraphen bestimmt worden ist. Für die Schoßverkündigung ist also diesmal nicht die Gewohnheit ausschlaggebend. Hier wird, wie schon angedeutet, die Gewohnheit der letzten Jahrzehnte durchbrochen - nicht etwa durch einen Ratsbeschluß, wie wahrscheinlich zu anderer Zeit und unter geordneten Verhältnissen, sondern eben durch jenen Vertrag der streitenden Mächte in der Stadt, welchem der wiederkehrende alte Rat sich unterworfen hat.

b) Der Bürgerbrief von 1428. Februar 22. Die Kämpfe um die Verfassung hatten wieder begonnen. Der alte Rat wurde abgesetzt und der neue Rat aus einen Bürgerbrief verpflichtet, den ein Bürgerausschuß verfaßt hatte.

In dem Bürgerbrief ist wiederum ein Paragraph 9 ), der inhaltlich ungefähr der Schoßverkündigung entspricht. Indem der Rat den Bürgerbrief anerkennt, verpflichtet er sich, was die Schoßverkündigung anbetrifft, zu der alten Gewohnheit zurückzukehren. Der Inhalt der Schoßverkündigung wird also nochmals durch einen Beschluß bestimmt, der dem Rate von einer andern Macht in der Stadt auferlegt worden ist.

Seitdem wird, soviel wir wissen, die Gewohnheit nicht wieder durchbrochen.



8) Hanserezesse, herausgegeben von K. Koppmann, Bd. 6 (1889). Nr. 321. § 3.
9) Herausgegeben von R. Lange a. a. O. Seite 27 ff. § 30 kommt in Betracht.
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Erster Abschnitt.

Erstes Vorkommen einer direkten Steuer.



Die erste Aufgabe der vorliegenden Untersuchung ist es, in den ältesten Quellen (etwa 1250-1350) eine städtische direkte Steuer überall da, wo sie vorkommt, aufzuzeigen.

Um 1260 erfährt man zum ersten Male von einer collecta, d. i. einer direkten Steuer, die von der Stadt erhoben wird. 10 ) Der Rat hat Darlehen in großer Menge aufgenommen. Hier und da wird bei der Gelegenheit aufgezeichnet: Jemand prestitit . . marcas. Illas delet, bezw. demit pro duabus collectis, bezw. pro tribus collectis. Das bedeutet: DieseIben Personen, die einen Anspruch an die Stadt haben, sind ihr gegenüber verpflichtet, collecta zu geben. 11 ) Beides kann gegeneinander ausgeglichen werden. 11a ) Die collecta erscheint somit bereits um jene Zeit als eine regelmäßig erhobene direkte Steuer; denn sonst kann man sich kaum vorstellen, daß die Stadt ihren Gläubigern gleichsam verspricht, bei der nächsten, übernächsten usw. collecta, welche sie geben müssen, jeweils einen Teil der ihnen geschuldeten Summe abzurechnen.


10) Beiträge z. Gesch. d. St. Rostock Bd. 3, Heft 1, Seite 29 ff.
11) Vgl. a. a. O. Seite 39: 14 diebus ante purif[icacionem] fratres de Yb[e]nth[orpe] dederunt coll[ectam] Frid[erici] de Stadh[en]. Also: collectam dare.
11a) Vergleicht man den hier vorliegenden Tatbestand mit dem in mehreren jüngeren Urkunden gegebenen (vgl. unten den Text zu den Anmerkungen 17 ff.), so bedeutet collecta an den obigen Stellen den Schoß von dem Standpunkte der schoßpflichtigen Person aus. Dafür spricht die Geringfügigkeit der einzelnen Darlehnsbeträge. Eine genauere Untersuchung (etwa auf Grund der Schoßbücher und Rollen aus der Zeit um 1400) würde jedenfalls ergeben, daß größere Beträge vom Schoß als der Summe aller Steuereinnahmen der Stadt zurückerstattet, geringere Beträge jedoch gegen den Schoß einer einzelnen Person verrechnet werden.
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Die collecta tritt wieder in einer Urkunde von 1279 12 ) auf: Ein Ritter erwirbt ein Grundstück, das bisher einem Bürger gehört hat, und übernimmt, was ausdrücklich festgelegt wird, unter anderen Bürgerpflichten, wie z. B. der vigilia, die Pflicht, für das Grundstück collecta zu geben; er darf es auch keinesfalls an einen anderen als einen Bürger weiter verkaufen. Zweierlei geht daraus hervor, nämlich daß die Bürger der Stadt grundsätzlich steuerpflichtige Personen sind und daß Grund und Boden das vornehmste Steuerobjekt ist. Die Stadt nimmt daher Bedacht, daß das Grundstück eines Bürgers womöglich steuerpflichtiger Gegenstand bleibt, auch wenn es in das Eigentum eines Nichtbürgers, der an sich nicht steuerpflichtig ist, übergeht.

Wenn eben die direkte Steuer als collecta bezeichnet worden ist, so erscheint sie ein ander Mal, ebenfalls unter den Bürgerpflichten, mit dem Namen tallia (tallie) 13 14 ), und eine Urkunde von 1315 15 ) fügt das entsprechende deutsche Wort hinzu: tallie, que schot communiter nuncupantur, und eine andere von 1358 16 ) sagt: collecta, dicta wlgariter schod. Die direkte Steuer heißt demnach collecta, tallia oder Schoß.

Schon um 1260 ist der Schoß, wie oben dargelegt, eine regelmäßig erhobene direkte Steuer; darum hat er denn Jahrhunderte hindurch eine gewisse Bedeutung im städtischen Schuldenwesen. 1284 17 ) empfängt die Stadt ein Darlehn (400 Mark) von einem Juden, der ja wahrscheinlich kein Bürger und darum nicht schoßpftichtig ist; er soll in proxima collecta ein Viertel der Schuld, in secunda collecta ein weiteres Viertel erhalten et sic de aliis collectis, bis er alles zurückbekommen hat. Jedes Mal alco, wenn die Stadt im Verlauf der nächsten Jahre Schoß erhebt - das geschieht, wie es scheint, in regelmäßiger Wiederkehr -, zahlt sie davon eine gewisse Summe an ihren Gläubiger.


12) Meckl. Urk.=Buch Bd. 2, Nr. 1480: Reimboldus . . vendidit domino Redago rniliti heredidatem suam tali pacto, quod de ea vigilet et collectam faciat et in ea, quod sibi competit, edificet et in ea ad dies vite sue commoretur; et si eam vendere voluerit, nulli eam vendere potest preterquam uni civium.
13) Meckl. Urk.=Buch Bd. 5, Nr. 3184 (1307). Vgl. Anmerkung 24.
14) Meckl. Urk.=Buch Bd. 5, Nr. 3144 (1307). Vgl. Anmerkung 23.
15) Meckl. Urk.=Buch Bd. 6, Nr. 3743 (1315). Vgl. Anmerkung 25.
16) Meckl. Urk.=Buch Bd. 14, Nr. 8547. Vgl. Anmerkung 45, Text.
17) Meckl. Urk.=Buch Bd. 3, Nr. 1756.
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Andere Darlehen 18 ), welche die Stadt gegen 1300 aufnimmt, sollen in prima collecta, de prima collecta zurückerstattet werden; sie sind aIso in noch höherem Grade kurzfristig als jenes von 1284.

Während Schoß hier die direkte Steuer von dem Standpunkte der Stadt aus, d. h. die Summe aller eingegangenen Steuerbeträge, bedeutet, handelt es sich in anderen Fällen um den Schoß von dem Standpunkte einer pflichtigen Person aus, d. h. den Steuerbetrag, welchen eine einzelne Person an die Stadt geben muß.

Ein erstes Beispiel hierfür liegt aus dem Jahre 1305 19 ) vor. Abermals wird der Stadt ein Darlehn gewährt; sie spricht dafür ihrem Gläubiger für ein paar Jahre einige ihrer Einnahmen zu; und außerdem: quantum dare debet annuatim pro tallia, similiter deputabit de dicta summa CCCL marcarum, quousque totam recipiat. Um ihre Schuld zu mindern, schlägt die Stadt hier dies Verfahren ein: Die Summe Schoß, welche der Gläubiger ihr jährlich geben müßte, wird mehrere Jahre nacheinander abgerechnet von der ihm geschuldeten Summe, so daß seine Schoßpflicht eine Zeitlang ruht.

Ein anderer Gläubiger (1311) 20 ) soll zwei Jahre hindurch gewisse Einnahmen der Stadt beziehen. Reicht das nicht aus, so kann der Rest der Schuld entweder inzwischen von der Summe Schoß, welche der Gläubiger jährlich geben muß, abgerechnet oder etwa im dritten Jahre bar zurückgezahlt werden. In jenem Falle würde der Gläubiger - hier bieten sich verschiedene Möglichkeiten dar - vielleicht einmal oder zweimal weniger Schoß, als er eigentlich müßte, oder auch gar keinen Schoß zu geben brauchen.

Mit dem angeführten Satze (1305): quantum dare debet annuatim pro tallia, ist zum ersten Male ausgesprochen, daß jedes Jahr Schoß erhoben wird, der Schoß also die ordentliche direkte Jahressteuer ist.

Schoßpflicht ist, wie bemerkt, allgemeine Bürgerpflicht. Freilich wird bisweilen ein Bürger vom Schoß, wie von den


18) Meckl. Urk.=Buch Bd. 3, Nr. 2122 (1291) und Nr. 2262 (1294).
19) Meckl. Urk.=Buch Bd. 5, Nr. 2986. Vgl. ferner ebenda Nr. 3334.
20) Meckl. Urk.=Buch Bd. 5, Nr. 3334 Anmerkung: Civitas dimisit N. N. . . redditus . ., et ista ad duos annos . . . Residuum, quod de tallia sibi deputatum non fuerit medio tempore, hoc tercio anno eidem dabitur in parato. Vgl. ferner ebenda Nr. 3374.
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übrigen Bürgerpflichten, ausdrücklich befreit; so ein Arzt (1284) 21 ), einer, der in einer Schlacht Schaden erlitten hat (1284) 22 ), oder endlich ein Anwalt, welchen der Rat angestellt hat (1307) 23 ); aber darum gilt doch der Grundsatz, daß jeder Bürger Schoßpflichtig ist.

Als Steuerobjekt erscheint hauptsächlich Grund und Boden. Will die Stadt, daß der Ertrag der Steuer möglichst nicht verringert werde, so trifft sie vor allen Dingen Maßnahmen, die es verhindern, daß bisher schoßpflichtiger Grund und Boden durch den Übergang in fremdes Eigentum der Steuerpflicht vollkommen entzogen wird. Wie 1279 ein Grundstück, das ein Ritter von einem Bürger erwirbt, steuerpflichtig bleibt, so 1307 24 ) ein anderes, welches Eigentum eines Klosters (Heilig=Kreuz zu Rostock) wird: Die Leute, welche das Kloster darauf ansetzt, müssen die Bürgerpflichten auf sich nehmen, also vor allen Dingen Schoß geben. Ein anderes Kloster hingegen, Doberan, wird, was seinen Hof Klein=Doberan in Rostock anbetrifft, von alten Bürgerpflichten, selbst vom Schoß, vollständig befreit; nur muß es dafür jedes Jahr eine Mark an die Stadt entrichten, was, soviel man sieht, bis ins 15. Jahrhundert eingehalten worden ist. 25 )



21) Meckl. Urk.=Buch Bd. 3, Nr. 1709: a collecta et vigiliis.
22) Meckl. Urk.=Buch Bd. 3, Nr. 1719: a vigiliis et a collecta.
23) Meckl. Urk.=Buch Bd. 5, Nr. 3144: a vigiliis, talliis et aliis civilibus.
24) Meckl. Urk.=Buch Bd. 5, Nr. 3184: in vigiliis, talia et aliis quibuscunque civilibus iura civitatis observent.
25) Vgl. hierzu zunächst folgende Aufzeichnung in einem alten Kämmereiregister um 1270 (Meckl. Urk.=Buch Bd. 2, Nr. 1175): Doberacenses 1 marcam pro collecta. Ferner eine Bestätigungsurkunde (1315) des Rates der Stadt Rostock für das Kloster Doberan, worin es heißet (a. a. O. Bd. 6, Nr. 3743): ad conventus forenses, burgiloquia vel quelibet nostre civitatis edicta nequaquam possint (d. i. die Mönche und alle Bewohner des Hofes) evocari, sed nec ad exstructionem poncium, aggerum, fossatorum, nec ad vigilias nocturaas seu custodias valvarum, portarum, fortaliciorum vel murorum aliquod subsidium, nec tallie, que schot communiter nuncupantur, ab eis valeant exposci seu extorqueri, sed quod pro hiis omnibus in vigilia beati Martini episcopi unam marcam usualis monete, sicud hactenus inconcusse servatum est, nobis erogabunt. Endlich noch a. a. O. Bd. 19, Nr. 11 247, Seite 466 (Kämmereirechnung 1379/80): De curia Dobranensi I mr. Dieselbe Eintragung findet man in den Kämmereirechnungen vom Beginn des 15. Jahrhunderts.
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Zweiter Abschnitt.

Die ordentlichen direkten Steuern.



1. Terminologische Untersuchung:
Schoß == Vorschoß + Pfennige von der Mark
                                       (schossen, verschossen).

Das Wort Schoß, das in den älteren Quellen (um 1300) die ordentliche direkte Steuer bezeichnet, kommt in den Quellen der Folgezeit vor. So heißt es in der Bürgersprache 26 ): Unde alse id ene olt wonheit is, dat men juw in dessen dach dat schot plecht to vorkundigen. Das Wort kann, wie sich bereits gezeigt hat, in einem doppelten Zusammenhange verwendet werden. Zunächst bedeutet es die direkte Steuer von dem Standpunkte der Stadt aus: die Quellen reden von dem Schoß der Stadt. Z. B. das älteste vorhandene Schoßbuch (1342), dessen Überschrift lautet 27 ): Anno domini millesimo CCC° XL° secundo . . incepta est hec collecta nove civitatis Rozstoch. Ein um mehrere Jahre jüngeres Schoßbuch (1382/3) beginnt mit den Worten 28 ): Exactio sive collecta civitatis Rozstokcensis; und nachher heißt es darin: sedentibus ad collectam . . dominis . . dominus . . percepit infrascripta. Zwei einander entsprechende Beispiele in lateinischer und niederdeutscher Sprache aus dem 15. Jahrhundert sind folgende. 1421/2 29 ): sedentibus dominis ad collectam civitatis . . camerarius de collecta civitatis percepit infrascripta. 1424/5 30 ): N. N. kemerer


26) Vgl. Anmerkung 5.
27) Meckl. Urk.=Buch Bd. 9, Nr. 6173.
28) Meckl. Urk.=Buch Bd. 20, Nr. 11 741, Seite 412 u. 496.
29) Schoßbuch 1421/2 Fol. 47 b. Vgl. Anmerkung 1 und Anmerkung 109, Text.
30) Rechnungsbuch Fol. 42 a. Vgl. Anmerkung 3, Text.
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heft rekenscop ghedan van der stat schote van mennigerhand upboringe. Somit ergibt sich, daß die Stadt Schoß einnimmt. 30a )

Sodann bezeichnet das Wort Schoß die direkte Steuer von dem Standpunkte des Steuerpflichtigen aus: in den Quellen wird von dem Schoß eines Bürgers gesprochen. Hat es 1311 einmal geheißen 31 ): Residuum, quod de tallia sibi deputatum non fuerit, so findet man entsprechende Beispiele in dem folgenden Zeitraum. Die Stadt verkauft 1365 32 ) an zwei Personen redditus eisdem de collecta eorum civitati danda annuatim defalcandos. Eine entsprechende niederdeutsche Stelle (1421/2) lautet 33 ): Witlik sy, dat Henneke Wulf heft openbare bekant, dat em van dessem iare afgeslagen synt X mr. Rozst. penninge van syme schote van C mr. unde XXX marcis: so blivet em de stat noch in C unde XX marcis plichtich unde schuldich. Und schließlich wird in dem Ratsbeschluß von 1530 34 ) gesagt: Witlick sy dat eynem jewelken borger . ., so wanneer he syn schot uthgifft. Kurz: Der Bürger gibt Schoß, gibt seinen Schoß.

Der Begriff Schoß von dem Standpunkte der einzelnen pflichtigen Person aus bedarf indes einer genaueren Bestimmung. Eine solche gibt ihm etwa jener Paragraph des Vertrages von 1416 35 ), Worin es heißt: dat eyn itslich borgher . . in deme ersten jare . . na wonliker tiid utgeven scolen twelf Schillinge to vorschote unde van der mark 2 penninge; und in den anderen jaren dar negest volgende schal men 12 Schillinge to vorschote geven unde van der mark anderhalven penning. Mau erhält damit die Gleichung: Schoß (von dem Standpunkte der pflichtigen Person aus) == Vorschoß + Pfennige von der Mark. 35a )


30a) Der Begriff Schoß von dem Standpunkte der Stadt aus wird in den Quellen nicht weiter zerlegt. Während Schoß für die einzelnen schoßpflichtigen Perfonen zweierlei bedeutet, nämlich Vorschoß und Pfennige von der Mark (vgl. den folgenden Text), wird von dem Standpunkte der Stadt aus vom Schoß schlechthin gesprochen. Auch wird in den städtischen Schoßbüchern nur gebucht, wieviel Schoß der Einzelne gibt, nicht etwa wieviel Vorschoß und wieviel Pfennige.
31) Vgl. Anmerkung 20.
32) Meckl. Urk=Buch Bd. 15, Nr. 9334.
33) Schoßbuch 1421/2 Fol. 53 a. Vgl. Anmerkung 1.
34) Vgl. Anmerkung 6.
35) Vgl. Anmerkung 8.
35a) In den Quellen findet man kein Hauptwort, das den zweiten (  ...  )
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Dies wird bestätigt durch die Bürgersprache, welche die Schoßverkündigung enthält 36 ): so kundigen wi jw to vorschote 8 ß unde van der mark 1  ; und durch folgendes Zeugnis (1428): Item alßo schal men schaten van der rnarck enen penninck und achte Schillinge tho vorschate 37 ).

So wird der Begriff Schoß von dem Standpunkte der pflichtigen Person aus in zwei untergeordnete Begriffe: "Vorschoß" und "Pfennige von der Mark" zerlegt, welche durch das gemeinsame Verbum "geben" verbunden werden.

Indessen noch zwei andere Verben finden sich wiederholt in den Quellen. Zunächst das Verbum "verschossen". Es hat verschiedene Hauptwörter als Objekte, nämlich entweder ein umfassendes: syn gued vorschaten 38 ) oder solche, die nur einzelne Teile des Gutes bezeichnen, wie etwa: Leibgeding verschossen 39 ). Sodann das Verbum "schossen". Es ist Seltener in den vorliegenden Quellen und kommt nur in der Verbindung: von der Mark soundsoviel Pfennige schossen 40 ), vor.

Die beiden Verben bedeuten ein und dasselbe. Wie eben erwähnt, gebrauchen die Quellen mehrfach die Redewendung: Leibgeding verschossen. 1367 wird nun gesagt 41 ): de ghene, de dat (lyfghedingh) mit der staad hebben, de scholen ene yewelke mark, also menneghe mark he des iares upboret, vorscheten also hoghe, alse sick dat des iares boret. Hierfür ist eine Parallelstelle vorhanden (1530): we lyeffgedinck hefft mit dem rade, de schal schaten van der marck eynen penninck 42 ). Wenn man beide Nachrichten nebeneinanderstellt, so ergibt sich wiederum eine Gleichung, nämlich: einen Gegenstand (hier: Leibrenteneinkommen) verschossen = von jeder Mark, die er wert ist, soundsoviel Pfennige schossen.


(  ...  ) untergeordneten Segriff bezeichnet, wie "Vorschoß" den ersten. Die folgende Untersuchung muß daher sagen: "Pfennige von der Mark" (vgl. allerdings den Schluß dieses Abschnittes).
36) Vergl. Anmerkung 26, Text.
37) Bürgerbrief von 1428. Vgl. Anmerkung 9.
38) Ratsbeschluß von 1530. Vgl. Anmerkung 6.
39) Ratsbeschluß von 1367 (vgl. Anmerkung 4) und RatsbeschIuß von 1530.
40) Bürgerbrief von 1428 (vgl. Anmerkung 37, Text) und RatsbeschIuß von 1530 (vgl. Anmerkung 42, Text).
41) Ratsbeschluß von 1367.
42) Ratsbeschluß von 1530.
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Verbindet man die zuletzt gefundene Gleichung mit jener ersten, so kann man sagen: wer Pfennige gibt oder schoßt, verschoßt gewisse Gegenstände. Der Schoß bedeutet demnach für eine pflichtige Person ein Doppeltes: 1. Sie muß Vorschoß geben. 2. Sie muß Pfennige geben (schossen), d. h. Gegenstände (dat gued) verschossen. Hierbei wird auf Gegenstände Bezug genommen, was beim Vorschoß, soviel man sieht, nicht geschieht.


2. Die Art der ordentlichen direkten Steuer.

Der Schoß zerteilt sich, wie eben auseinandergesetzt, in "Vorschoß" und "Pfennige von der Mark". Zwischen den beiden untergeordneten Begriffen ist ein Unterschied vorhanden, welcher an der Hand der Quellen soweit als möglich klargelegt werden muß, wenn man die Art der ordentlichen direkten Steuer, die Schoß genannt wird, bestimmen will. Das Wort Vorschoß kommt in den vorliegenden Quellen selten und 1416 zum ersten Male vor, und zwar findet es sich fast immer in der Verbindung: soundsoviel (in der Regel 8) schillinge to vorschote 43 ).


43) Das zugehörige Verbum ist, wie bereits angedeutet: geben. Einmal (1428) allerdings wird ein anderes Verbum angewendet; da heißt es nämlich: Item alßo schal men schaten van der marck enen penninck unde achte Schillinge tho vorschate. Dies ist die einzige vorliegende Nachricht, worin der begriff "Pfennige von der Mark" vor dem anderen Begriff "Vorschoß" steht; man darf daher vielleicht das Verbum "schaten" in allererster Linie auf "van der marck cnen penninck" beziehen und für "achte schillinge tho vorschate" eher das Verbum "geven" ergänzen.- Eine jüngere Nachricht (RatsbeschIuß von 1530) hingegen hat eine vollkommen andere Terminologie als alle älteren. Nachdem in der Einleitung des Ratsbeschlusses gesagt worden ist: Witlick sy dat eynem jewelken borger . . ., so wanneer he syn schot uthgifft, dat he syn gued . . . vorschate, heißt es in § 1: Tho dem ersten: ingedoempte, alse kannen und ketele, grapen, bedde, beddecleder, sine und siner husfruwen dagelikes cleder mit dem smide dar to behoerende und tafelsmide, dat eme dagelikes to siner tafelen denet, dat entfryet eyn islick mit dem vorschate. Vergleicht man dies mit den älteren Nachrichten, so ist zunächst folgendet Ausdruck ungewöhnlich: dat entfryet man mit dem vorschate. Sodann wird mit dem Vorschoß auf Gegenstände Bezug genommen, was ebenfalls in den älteren Beschlüssen nicht geschieht; hier erscheinen nämlich als Objektsteuer lediglich die Pfennige von der Mark, nicht der Vorschoß (vgl. die folgenden Bemerkungen im Text). Nun werden freilich in der Bürgersprache des 16. Jahrhunderts nach wie vor 8 Schillinge to vorschote verkündet. Trotzdem muß der Vorschoß inzwischen eine Veränderung erfahren haben. Denn die Schoßbücher verzeichnen dchon vor 1450 eine Menge geringerer Beträge (  ...  )
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Vorschoß wird gegeben von einer jeden schoßpflichtigen Person. Dies ist in den Beschlüssen über den Schoß ausgesprochen, nämlich in der Bürgersprache: so kundigen wi jw to vorschote 8 ß, sodann 1416: eyn itslich borgher soll in deme ersten jare . . utgeven . . twelf schillinge to vorschote . . und in den anderen jaren dar negest volgende schal men 12 Schillinge to vorschote geven; schließlich 1428: alßo schal men geben achte Schillinge tho vorschate, alse dat van oldinges weset [is], woraus sich zugleich ergibt, daß der 8=Schillinge=Vorschoß eine ziemlich eingebürgerte Gewohnheit ist. Schoßpflicht bedeutet demnach für jeden Bürger zunächst Vorschoßpflicht. Und wenn nun damit gesagt ist, daß niemand jährlich weniger als 8 Schillinge Schoß gibt, so enthalten die Listen in den ältesten Schoßbüchern tatsächlich keine geringeren Schoßbetrage. 44 ) Der Vorschoß erscheint demnach als eine PersonaIsteuer, die jede schoßpflichtige Person unterschiedslos in der gleichen Höhe trifft. Was die Pfennige von der Mark anbetrifft, so ist bereits dargelegt worden, daß sie immer auf bestimmte Gegenstände, bona == dat gued, Bezug nehmen. Jede schoßpflichtige Person muß ihr Gut verschossen, d. h. Pfennige geben nach Maßgabe


(  ...  ) als 8 Schillinge, so daß der Grundsatz der Zeit um 1400 nicht mehr gilt: Jeder gibt zunächst Vorschoß, d. h. mindestens 8 Schillinge Schoß. Ist aber der Vorschoß verändert worden, so bewirkt das im Vergleich mit der Zeit um 1400 einen grundsätzlichen Unterschied in der Art der direkten Steuer: der Schoß erscheint nicht mehr als eine Verbindung von Personalsteuer und Objektsteuer. Die vorliegende Untersuchung kann die eben angedeutete Tatsache nicht verfolgen, sondern muß sich, was die Art der direkten Steuer anbetrifft, auf den Schoß der Zeit um 1400 beschränken.
44) Als Beispiel wird hier gewählt die Liste der von den einzelnen Personen gezahlten Schoßbeträge in dem Schoßbuch 1388/9 (vgl. Anmerkung 1). Danach zahlen freilich 2 Personen nur je 6 Schillinge, eine Tatsache, die vorläufig unerklärt bleiben muß. Hingegen die übrigen 1787 Personen zahlen je 8 Schillinge und darüber. Und zwar davon 1050 Personen je 8 Schillinge bis 15 1/2 Schillinge, nämlich 27 Personen je 8 Schillinge (also, wie es scheint, lediglich Vorschoß), 293 Personen indes je 8 Schillinge + l, 2, 3, 4, 6, 8 oder 9 Pfennige; ferner 246 Personen je 9 Schillinge und darüber, endlich der Rest, d. i. 484 Personen, je 10 Schillinge bis 15 1/2 Schillinge. Sodann zahlen 378 Personen je 1 Mark und darüber, 173 PerSonen je 2 Mark und darüber, 77 Personen je 3 Mark und darüber, 34 Personen je 4 Mark und darüber, 27 Personen je 5 Mark und darüber, schließlich 48 Personen je 6 bis 14 Mark. - Es muß bemerkt werden, daß bei der Art des vorliegenden Materials (vgl. dazu noch Anmerkung 57) geringe Fehler und Ungenauigkeiten der statistischen Berechnungen sich nicht wohl vermeiden lassen.
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seines Wertes in Mark. Dies entnimmt man etwa aus folgenden Nachrichten. 1358: collecta, dicta . . schod, danda . . de bonis suis . 1393: tantum, quantum . . pro bonis suis de collecta tenetur. 45 ) Bürgersprache: so kundigen wi jw . . . van der mark 1  . 1416: eyn itslich borgher soll in deme ersten jare . . utgeven . . van der mark 2 penninge; und in den anderen jaren dar negest volgende schal men . . geven . . van der mark anderhalven penning. 1428: alße schal men schaten van der marck enen penninck. Schließlich 1530 (allerdings nur unter gewissen Einschränkungen hierher gehörig; vgl. Anmerkung 43): Witlick sy dat eynem jewelken borger . ., so wanneer he syn schot uthgifft, dat he syn gued . . vorschate. 45a ) Schoßpflicht bedeutet demnach für jeden Bürger zweitens die Pflicht, Pfennige nach Maßgabe seines Gutes zu geben. Jede schoßpflichtige person gibt jährlich als Schoß dem Werte ihres Gutes entsprechend eine mehr oder weniger größere Summe als 8 Schillinge. Die Pfennige von der Mark (in der Regel wird 1 Pfennig von der Mark erhoben) sind eine Objektsteuer, die jede schoßpflichtige Person nach Maßgabe ihres Gutes trifft. Stellt sich demnach der Schoß als eine Verbindung von Personalsteuer und Objektsteuer dar, so kann die Frage aufgeworfen werden, ob er mehr PersonaIsteuer oder Objektsteuer ist. Für einen großen Teil der schoßpflichtigen Personen bedeutet die PersonaIsteuer erheblich mehr als die Objektsteuer, nämlich für alle, die nur wenige "Pfennige von der Mark" geben. 45b ) Wenn z. B. jemand 8 Schillinge + 3 Pfennige zahlt,


45) Meckl. Urk.=Buch Bd. 14, Nr. 8547 und Bd. 22, Nr. 12 471.
45a) Überblickt man den ganzen Inhalt des Ratsbeschlusses von 1530 (vgl. oben Anmerkung 43 und unten den Text zu den Anmerkungen 59 und 60, sowie die betreffenden Stellen in dem Abschnitt "Leibrenten" unter a, b und c), so will es scheinen, als ob Schoßgeben darin bedeutet: sein Gut verschossen, und zwar, indem man Vorschoß und Pfennige von der Mark gibt. Um 1400 jedoch heißt Schoßgeben soviel wie 1. Vorschoß geben (ohne Rücksicht auf das Gut) und 2. Pfennige nach Maßgabe seines Gutes geben.
45b) Aus den statistischen Mitteilungen (Anmerkung 44) ergibt sich für das Jahr 1388/9, daß von 1787 schoßgebenden Personen mehr als die Hälfte, 1050 Personen, nur je 8 bis 15 1/2 Schillinge zahlen, aIso sämtlich mehr Vorschoß als Pfennige von der Mark; und von jenen 1050 Personen zahlen wiederum mehr als die Hälfte, 566 Personen, nur je 8 bis gegen 10 Schillinge, also sogar ganz erheblich mehr Vorschoß als Pfennige von der Mark.
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so hat für ihn der Vorschoß mehr Bedeutung als für eine Person, welche 8 Mark, d. i. 8 Schillinge + 7 1/2 Mark, bezahlt. Schoß ist also für geringe Steuerzahler hauptsächlich Vorschoß.

Das ist vielleicht ein Grund dafür, daß der Vorschoß einmal nicht in demselben Maße erhöht wird, wie die Objektsteuer. In der Regel wird als Schoß gefordert: 8 Schillinge Vorschoß + 1 Pfennig von der Mark. Am Beginn des 15. Jahrhunderts wird die Regel jedoch durchbrochen 46 ): man will eine Zeitlang 12 Schillinge + 1 1/2 Pfennige Von der Mark erheben, zuvor für ein Jahr sogar 12 Schillinge + 2 Pfennige. Die Objektsteuer wird hiermit verdoppelt, wie bereits 1389/90 47 ) wahrscheinlich 2 Pfennige von der Mark, damals allerdings als außerordentliche Steuer, erhoben worden sind. Indes die PersonaIsteuer wird nicht verdoppelt, wohl in der Erwägung, daß ein doppelter Vorschoß für einen großen Teil der Plichtigen eine übermäßige Belastung bedeuten würde, wie denn 1389/90 als außerordentliche Steuer lediglich Objektsteuer und gar keine PersonaIsteuer erhoben worden ist. Jedenfalls muß der Vorschoß für viele schoßpflichtigen Personen eine große Bedeutung haben.

Indessen die Objektsteuer bewirkt es, daß die einen wenig, nämlich etwa nur 8 Schillinge + 3 Pfennige, andere dagegen fast 12 bis 24mal so viel, nämlich 6, 8, 10 oder gar 12 Mark Schoß geben. Wenn man diese erheblichen Unterschiede der Steuerleistung betrachtet, so erscheint der Schoß schließlich doch mehr als Objektsteuer, und man könnte beinahe meinen, daß die schoßpflichtige Person nach Maßgabe ihres Gutes Schoß gibt, wenn nicht eben der Vorschoß für viele Personen von solcher Bedeutung wäre.

In den Quellen wird der Schoß allerdings manchmal als Objektsteuer schlechthin aufgefaßt, wenn es nämlich heißt 48 ): collecta, dicta wlgariter schod, danda nostre civitati de bonis suis (1358) oder tantum, quantum de iure pro bonis suis de collecta tenetur (1393). Und überdies bewirkt das Über=


46) Vgl. oben Text zu Anmerkung 35 ("dorch legeringe der stad schulden"). Unzutreffend ist es demnach, wenn Friedrich Techen, Die Bürgersprachen der Stadt Wismar (1906), Seite 80, Anmerkung 1, bemerkt, "daß der Schoßsatz . . in Rostock seit dem Ausgange des 14. Jahrhunderts unverändert 8 Schilling von 100  (d. i. 1 Pfennig von der Mark) betragen zu haben scheint."
47) Vgl. über die "pecunia marcalis" von 1389/90 die ausführlichen Bemerkungen in dem Abschnitt "Außerordentliche direkte Steuern", vor allem auch Anmerkung 56 b.
48) Vgl. oben Anmerkung 45.
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wiegen der Objektsteuer in dem Schoß eine Zweideutigkeit der Begriffe in den Quellen. Dem Begriffe Schoß sind untergeordnet: 1. Vorschoß, das bedeutet die Personalsteuer. 2. Schoß, ein Hauptwort, das in den vorliegenden Rostocker Quellen als Bezeichnung für die Objektsteuer uns freilich nicht begegnet 49 ), doch den beiden vorkommenden Verben "schossen, verschossen" eigentlich entspricht. So heißt es in einer Nachricht (1384) aus Güstrow: Vortmer alze umme dat schot (übergeordneter Begriff), dat scal en yeslik syn vorschot (1. untergeordneter Begriff) gheven . . .; men umme dat andere schot (2. untergeordneter Begriff), dat scal en yeslik van der mark dre penninghe geven. 50 )

Die Zweideutigkeit der Begriffe, die uns in den Quellen entgegentritt, kann auch in der vorliegenden Darstellung nicht vermieden werden. Spricht man von einer schoßpflichtigen Person, so ist "Schoß" hier im weiteren Sinne gemeint, nämlich als Personalsteuer (Vorschoß) + Objektsteuer (Pfennige von der Mark, schossen, verschossen). Ist dagegen von einem schoßpflichtigen Gegenstande die Rede, so wird "Schoß" im engeren Sinne gebraucht und bedeutet Objektsteuer (Pfennige von der Mark).



49) In gewisser Hinsicht gehört die Wendung: collecta = schod datur de bonis (1358) hierher. Dabei ist zu erwägen, daß collecta an jener (Stelle bedeuten soll: Vorschoß und Pfennige von der Mark, streng genommen indes ausschließlich Pfennige de bonis gegeben werden. Insofern könnte man aus der angeführten Stelle die Gleichung entnehmen: man gibt Pfennige = Schoß (collecta) nach Maßgabe seines Gutes.
50) Meckl. Urk.=Buch Bd. 20, Nr. 11 577.
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Dritter Abschnitt.

Außerordentliche direkte Steuern.


In den vorliegenden Quellen kommen außerordentliche direkte Steuern lediglich in der zweiten Hälfte des 14. Jahrhunderts vor. Einige Urkunden zeigen zunächst, daß sie um jene Zeit als möglich gedacht werden. Es sind von der Stadt ausgegebene Rentenbriefe, worin den Gläubigern Steuerfreiheit für ihre Renten zugesichert wird. So heißt es 1365 51 ): occasione huiusmodi reddituum predicti ad aliqua onera, tallias, exacciones et servicia nobis et nostre civitati facienda seu faciendas minime teneantur. Einer Urkunde von 1370 52 ) liegt zum ersten Mal, soviel man sieht, ein in den nächsten Jahrzehnten häufig benutztes Formular zugrunde: nec . . debent aliquas dare exactiones, tallias, angarias, contribuciones vel aliqua servicia facere nostre civitati vel onera supportare, quocunque nomine censeantur, quibuscunque necessitatibus nobis vel nostre civitati im minentibus occasione reddituum predictorum, a quibus ipsos presentibus exoneramus. Eine andere Rente, die in derselben Urkunde erwähnt wird, soll bezogen werden sine aliquibus impedimentis seu oneribus supportandis pro eis et collectis dandis. In einer Urkunde von 1393 53 ) kommt vor: nec nos neque in nostro consulatu successores . . aliquas exactiones, angarias vel contribuciones, quocumque nomine censeantur, quacumque eciam nobis aut nostre civitati vel terre imminente necessitate occasione dictorum reddituum petere debebimus seu ipsis imponere seu aliqualiter extorquere. Es scheint, als ob man


51) Meckl. Urk.=Buch Bd. 15, Nr. 9321.
52) Meckl. Urk.=Buch Bd. 16, Nr. 10017.
53) Meckl. Urk.=Buch Bd. 22, Nr. 12495.
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hier immer neben dem Schoß noch auf andere direkte Steuern Bedacht genommen hat, die durch irgend eine necessitas civitati vel terre imminens einmal geboten werden könnten.

Die älteste hierher gehörige Nachricht liegt in einer Liste von Schuldnern der Stadt vor 54 ), welche 1363, Februar 21, d. h. am Schluß des Rechnungsjahres 1362/3, ausgezeichnet worden ist: Item Engelbertus Cruse ex parte Wokerdes de Robele pro collecta 450 marcaruni anni preteriti tam de prima collecta quam de secunda ad stipendiarios. Demnach sind 1362/3 zwei direkte Steuern erhoben worden, die eine (prima collecta) ist der ordentliche Schoß des Jahres, die andere (secunda collecta) indes eine außerordentliche Steuer für einen besonderen Zweck. Beide sind durch die gemeinsame Bezeichnung (collecte), wie es scheint, als gleichartig aufgefaßt worden.

Die nächste außerordentliche Steuer ist, soviel man weiß, 1389/90 erhoben worden.

Jedes Jahr wird, wie bereits erwähnt (vgl. oben Anmerkung 1, Text), ein besonderes Schoßbuch geführt, das 1. eine Liste der schoßpflichtigen Personen und nebenher eine Liste der von den einzelnen Personen gezahlten Schoßbeträge und 2. ein Verzeichnis aller im Laufe der Erhebungszeit eingegangenen Summen enthält. Ein solches Schoßbuch ist aus dem Jahre 1388/9 vorhanden, nur mit dem Unterschied, daß man es 1389/90 wiederholt benutzt hat, um darin über eine in diesem Jahre erhobene Steuer (pecunia marcalis) Buch zu führen. Anders als die übrigen vorhandenen Schoßbücher enthält daher das von 1388/9 noch eine Liste der von den einzelnes Personen 1389/90 de pecunia marcali 55 ) gezahlten Beträge und ein Verzeichnis aller de pecunia marcali eingegangenen Summen.

Die pecunia marcalis von 1389/90 ist eine außerordentliche Steuer; denn sie wird neben dem Schoß des Jahres, über den ein eigenes Buch vorliegt (vgl. oben Anmerkung 1), erhoben, und zwar zu einem besonderen Zwecke. In der Überschrift jenes Verzeichnisses der 1389/90 de pecunia marcali eingegangenen Summen heißt es 56 ): Notum sit, quod sub anno domini


54) Meckl. Urk.=Buch Bd. 15, Nr. 9142.
55) Durch diesen Zusatz werden die 1389/90 eingetragenen Beträge in dem Buche durchweg unterschieden von den 1388/9 eingetragenen Schoßbeträgen.
56) Meckl. Urk.=Buch Bd. 21, Nr. 12 142, Seite 348.
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M° CCC° LXXX° IX°, sexta feria proxima post diem beatorum undecim milium virginum (22. Oktober 1389), sedentibus ad collectam. pecunie marcalis ad usum reyse versus Sweciam . . dominis . . consulibus, dominus N. N. percepit infrascripta. Der Krieg der Mecklenburger gegen die Königin Margarete Von Dänemark ist demnach 1389/90 eine "necessitas civitati et terre imminens" (vgl. oben Anmerkung 53, Text), die ein PIus an Einnahmen der Stadt und darum jene außerordentliche Steuer erfordert. 56a )

Die Bezeichnung als pecunia marcalis unterscheidet die außerordentliche Steuer ausdrücklich von dem ordentlichen Schoß, so daß sie wohl eine Steuer von anderer Art sein muß. Vergleicht man nun in den erwähnten Schoßbüchern 1388/9 und 1389/90 die von den einzelnen Personen de pecunia marcali gezahlten Beträge mit den von ihnen gezahlten Schoßbeträgen, so entsprechen einander jeweils 8 Schillinge + ax Pfennige beim Schoß und 2ax Pfennige bei der pecunia marcalis, wobei a die Anzahl Mark bedeutet, welche die einzelne Person verschoßt, und x die Anzahl Pfennige 56b ),welche man beim gewöhn=


56a) Wenn in einem Jahre zwei Steuern erhoben werden. so kann man die Frage aufwerfen, wie sie sich über das Jahr verteilen. Aus den betreffenden Schoßbüchern sind folgende Daten ermittelt worden:-1. Die außerordentliche Steuer von 1389/90. Sie wird eingezogen vom 22. Oktober 1389 an bis zum Anfang Februar, Indessen verteilen sich die Einnahmen nicht gleichmäßig über diesen Zeitraum. Bis Sonnabend, den 27. November 1389, ist nämlich bereits ein erheblicher Teil der Steuer eingenommen: 3228 m 5 Schilling , d. i. etwa 4 / 5 der Steuer (Summe aller Einnahmen 4004 m). Die Summe wird in das Buch eingetragen mit dem Vermerk; ante intimacionem communis collecte, d. h. bevor der ordentliche Schoß verkündet wird (vermutlich geschah dies ausnahmsweise am Sonntag, dem 28. November). Bevor dann die Erhebung des Schosses beginnt (14. Dezember), geht noch ein weiteres Zehntel der außerordentlichen Steuer ein (435 m 14 Schilling ; diese Summe ist in dem Buch nicht angegeben), der Rest jedoch erst allmählich bis zum Anfang Februar. - 2. Der ordentliche Schoß von 1389/90. Er wird, wie eben erwähnt, vielleicht am Sonntag, dem 28. November, verkündet und vom 14. Dezember an erhoben. Bis Weihnachten läuft nur ein geringer Teil des Schosses ein, nämlich etwa 1 / 5 oder noch weniger (447 1/2 m 6 Schilling 4  von über 2447 m 11  ), der weitaus größte Teil hingegen erst im Januar 1390. Demnach wird die außerordentliche Steuer großenteils im November 1389, der ordentliche Schoß großenteils im Januar 1390 eingezogen.
56b) Der Vorschoß beträgt 1388/9 und 1389/90, aIso vielleicht überhaupt gegen Ende des 14. Jahrhunderts, 8 Schillinge. Vgl. oben die statistischen Mitteilungen (Anmerkung 44). Weniger sicher ist es, wieviel (x) Pfennige die schoßpflichtige Person um jene Zeit von einer jeden Mark geben muß; man kann indes vermuten, daß x = 1 ist, also 1388/9 und (  ...  )
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lichen Schoß für eine jede Mark geben muß. Folgende Tabelle mag dies veranschaulichen. 57 )

Tabelle

* ) 1 Mark (m) = 16 Schillinge ( Schilling ). 1 Schilling ( Schilling ) = 12 Pfennige (  ).


(  ...  ) 1389/90 beim Schoß jedesmal ein Pfennig von der Mark, bei der außerordentlichen Steuer 1389/90 jedoch zwei Pfennige von der Mark erhoben werden, und zwar aus folgenden Gründen: 1. Soviel man sieht, gehört im 15. Jahrhundert zu 8 Schillingen Vorschoß immer ein Pfennig von der Mark. 2. Der Bürgerbrief von 1428 bezeichnet 8 Schillinge Vorschoß und einen Pfennig von der Mark als althergebrachte Gewohnheit in der Seit vor 1416 (vgl. Text zu den Anmerkungen 8 und 9). Sind die 8 Schillinge Vorschoß 1388/9 und 1389/90 in Übung, so wird dasseIbe für die Pfennige von der Mark gelten.
57) Die beigegebene Tabelle beruht auf den erwähnten Schoßbüchern 1388/9 und 1389/90, wozu jedoch bemerkt werden muß, daß sie in hohem Grade vereinfacht, was in der Wirklichkeit viel regelloser ausieht. Gerade in dem Schoßbuch 1388/9 (Schoß 1388/9 und pecunia marcalis 1389/90) ist manchmal ein wirres Durcheinander eingetragener Namen und Steuerbeträge, so daß es beinahe unmöglich scheint, überall Ordnung und richtige Beziehung herzustellen. Und überdies will sich keineswegs alles, was man den Büchern entnehmen kann, in die obige Tabelle einfügen; gar vieles muß unerklärt bleiben. Indes im großen und ganzen entspricht die Tabelle den vorgefundenen Tatsachen. - Das Meckl. Urk.= Buch (Bd. 21, Nr. 12 142, Seite 348), welches nur wenige Beispiele aus dem Schoßbuch 1388/9 nebeneinanderstellt, meint, daß zwischen den einzelnen Schoßbeträgen 1388/9 und den einzelnen Beträgen de pecunia marcali 1389/90 kein festes Verhältnis bestehe.
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Tabelle

Einem Schoßbetrage zwischen 8 Schillingen und 1 Mark entspricht also ein geringerer Betrag de pecunia marcali, und zwar ein um so geringerer, je weniger der Schoß beträgt. Einem Schoßbetrage über 1 Mark entspricht jedoch ein größerer Betrag de pecunia marcali, und zwar ein um so größerer, je mehr der Schoß beträgt.

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Die pecunia marcalis von 1389/90 ist demnach eine Steuer von grundsätzlich anderer Art als der Schoß. 57a ) Ist der Schoß, wie hervorgehoben, eine Verbindung von Personalsteuer und Objektsteuer, so ist die außerordentliche Steuer lediglich Objekt= Steuer, d. h. sie trifft jede Person nur nach Maßgabe ihres pflichtigen Gutes. Die niedrigen Steuerzahler geben daher, wie eben festgestellt, bedeutend weniger pecunia marcalis als Schoß, obgleich beim Schoß ja nur x Pfennige, bei jener dagegen 2x Pfennige von der Mark gefordert werden: eine Tatsache, die wieder zeigt, daß die in dem Schoß enthaltenen 8 Schillinge Vorschoß gerade für solche Personen viel bedeuten. Wenn also die pecunia marcalis keinen Vorschoß einschließt, so darf man darin vielleicht eine Maßregel zugunsten der niedrigen Steuerzahler erblicken.

Über eine außerordentliche Steuer wird nochmals berichtet in einer Aufzeichnung aus dem Jahre 1391/92 57b ): Notandum


57a) Man vergleiche die erheblich voneinander abweichenden Erträge der verschiedenartigen Steuern. Die Summe aller Einnahmen de pecunia marcali ist 4004 Mark, während die durchschnittliche Summe aller Einnahmen vom Schoß weniger als 3000 Mark ist, wie folgende Tabelle zeigt (vgl. Meckl. Urk.=Buch Bd. 20, Nr. 11 741, Seite 498).
Tabelle
57b) Diese und die nachher angeführte Aufzeichnung: Meckl. Urk.=Buch Bd. 22, Nr. 12320 = Hanserezesse, herausgegeben von K. Koppmann, Bd. 4, Nr. 13, Seite 10. Wenn das Meckl. Urk.=Buch vom dem "Register eines Schosses" spricht, so scheint es nach den obigen Bemerkungen jedenfalls nicht unbedenklich, pecunia einfach als Schoß wiederzugeben.
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est, quod anno domini 1391, sedentibus ad pecuniam sublevandam pro expedicione armigerorum, navium et sumptuum ad reysam contra regnum et reginam Dacie et suos coadjutores pro speranda redempcione captivitatis Alberti regis Swecie, sui filii Erici et aliorum dominorum, necnon militum et famulorum, detentorum cum eisdem in captivitate ibidem in regno, dominis Hinrico Witten proconsule et Petro de Vreden, domini Winoldus Baggelen, Mathias Haveman, Hermannus Wilde et Johannes Make perceperunt infrascripta. DieseIbe necessitas wie 1389/90 erfordert aIso nach wenigen Jahren eine zweite außerordentliche Steuer, die einfach als pecunia bezeichnet wird und daher wohl ebenfalls eine Steuer von anderer Art als der Schoß ist.

Eine andere, Auszeichnung über diese Steuer lautet: Summa universalis omnium premissorum expositorum 3718 1/2 marce et 3 solidi; et super hoc dicti domini remanent consulibus obligati 70 marcis minus 14 solidis. Wahrscheinlich ist demnach die Summe aller Einnahmen aus der in Frage stehenden Steuer 3787 Mark 13 Schillinge, während die Summe aller Einnahmen aus der pecunia marcalis (1389/90) 4004 Mark ist. Der Unterschied ist keineswegs so groß, wie der Unterschied zwischen jener Summe und der durchschnittlichen Summe aller Einnahmen vom Schoß (1380 bis 1390 durchweg weniger als 3000 Mark; vgl. Anmerkung 57 a). Wenn man daraus einen Schluß ziehen darf, so sind die beiden außerordentlichen Steuern, 1389/90 und 1391/92, von der gleichen Art.


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Vierter Abschnitt.

Die schoßpflichtigen Personen.


Über den Kreis der schoßpflichtigen Personen kann man den vorliegenden Quellen nicht viel entnehmen. Was über die direkte Steuer beschlossen wird, betrifft stets, wie es heißt, jeden Bürger und Einwohner. Der Bürger schlechthin ist aIso schoßpflichtig und soweit als möglich jeder Einwohner überhaupt.


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Fünfter Abschnitt.

Die schoßpflichtigen Gegenstände.


Jede schoßpflichtige Person muß hauptsächlich, wie dargelegt, ihr Gut (bona) verschossen, d. h. von jeder Mark, die es wert ist, in der Regel einen Pfennig geben. AIs bona, die verschoßt werden müssen, können folgende Gegenstände gelten. 58 )

1. unbewegliches Vermögen.

Über das unbewegliche Vermögen 58a ) heißt es in dem Ratsbeschluß Von 1530 59 ): Item liggende grunde, stande erven, eygendoem, renthe, so wat vyff marck gifft edder geld, dat schal me vor hundert marck vorschaten. Grund= und Hausbesitz jeglicher Art ist ein schoßpflichtiger Gegenstand, mag es sich nun um Eigentum oder um Rentenrecht, das als Reallast auf dem Grundstück eines Rentenschuldners ruht, handeln. Wer aus einem Grundstück Nutzen zieht, muß dafür schossen. Ist es sein


58) Hauptquelle für den Abschnitt "Die schoßpflichtigen Gegenstände" ist der Ratsbeschluß von 1530 (vgl. Anmerkung 6), eine jüngere Quelle, die indes für eine Darstellung der direkten Steuern im MittelaIter verwertet werden kann. Denn das unbewegliche Vermögen (§ 2) ist uns schon gegen 1300 als steuerpflichtiger Gegenstand entgegengetreten, und aus der zweiten Hälfte des 14. Jahrhunderts liegt ein Ratsbeschluß vor, der inhaltlich mit dem § 4 des RatsbeschIusses von 1530 (Leibrenten) übereinstimmt: eine Tatsache, die den Schluß gestattet, daß in der städtischen Steuergesetzgebung eine Verhältnismäßig große Beständigkeit vorherrscht, So wird man vielleicht auch die Bestimmung über das bewegliche Vermögen (§ 3) in die Zeit um 1400 zurückverlegen dürfen. Nur der § 1 des Ratsbeschlusses gehört kaum dem 14. Jahrhundert an. Vgl. Anmerkung 43.
58a) Zum Begriff "unbewegliches Vermögen" vgl. R. Hübner, Grundzüge des deutschen Privatrechts (1908), Seite 166 f.
59) § 2.
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Eigentum, so gibt er für einen jährlichen Nutzen von 5 Mark 59a ) 100 Pfennige, da für einen Nutzen von 5 Mark ein Kapital von 100 Mark gerechnet wird. Hat er ein Rentenrecht, so gibt er für ein jährliches Renteneinkommen von 5 Mark gleichfalls 100 Pfennige, da einem Renteneinkommen von 5 Mark durchschnittlich ein Kapital von 100 Mark entspricht.

2. Bewegliches Vermögen.

Als schoßpflichtiges bewegliches Vermögen werden in dem Ratsbeschluß von 1530 60 ) folgende Gegenstände erwähnt: Item bruwfate, k ue vene, pannen, schepe, grote ketele, korne, beer und ander grave inged oe mte, dat eynem isliken to siner kopenschop und handelinge denet, rede penninge, sulverwerck und ander bewechlike grave ware, dat schal eyn islich na sinem weerde vorschaten lyck sinen andern gudern; also: 1. das "grobe" Inventar 61 ), das dem kaufmännischen und gewerblichen Betriebe dient, nämlich a) Gerätschaften jeglicher Art, wie Braufässer, Kufen, Pfannen, schepe 62 ), große Kessel; b) lagernde Ware, wie Korn, Bier. 2. "Grobe Ware", wie bares Geld und Silberwerk. Dies alles sind schoßpflichtige Gegenstände, d. h. man muß dafür Pfennige geben nach Maßgabe ihres Wertes in Mark.


59a) Mag dies nun ein tatsächlicher Nutzen (so wat vyff marck gifft) oder ein blos gedachter Nutzen (so wat vyff marck geld) sein.
60) § 3.
61) Der Gegensatz von grave ingedömte ist das einfache ingedömpte in § 1 des Ratsbeschlusses von 1530. Vgl. oben Anmerkung 43.
62) Das Wort schepe ist von Koppmann (Beiträge z. Gesch. d. St. Rostock Bd. 2, Heft 3, Seite 10) und nach ihm von W. Stieda (Jahrbücher f. Nationalökonomie u. Statistik Bd. 72, 1899, Seite 18), die im übrigen den Inhalt des § 3 des Ratsbeschlusses genau wiedergeben, übergangen worden. Man kann erinnern an die Rolle über die Ausgaben vom Schoß 1387/8 (Meckl. Urk.=Buch Bd. 21, Nr. 11 840, Seite 84; vgl. dazu unten Anmerkung 105), wo es heißt: Item I marc. pro nova capsula, dicta schap, facta in theatro inferiori. Das Register a. a. O. gibt keine Erklärung des Wortes; man denkt dabei etwa an eine Truhe, einen Kasten oder einen Schrank. Vgl. Schiller=Lübben, Mittelniederdeutsches Wörterbuch Bd. 4 (1878), Seite 47: kisten und schape. Schepe ist vielleicht die Mehrzahl zu schap, wenn auch a. a. O. zu dem starken Neutrum schap (mhd. schaf) lediglich eine solche ohne Umlaut, nämlich schappe oder schape, angegeben wird. Mit dem Worte schaf, schap hängt ein anderes zusammen: scheffel, schepel. Vgl. Friedr. Kluge, Etymolog. Wörterbuch der deutschen Sprache, 7. Aufl. 1910, Seite 393 unter "Scheffel". Vielleicht daher der Umlaut. - Das Wort "der schape" (= Tiegel, Pfanne bei Schiller=Lübben a. a. O.) kommt nicht in Betracht, da es schwach ist. Mehrzahl: schapen.
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3. Leibrenten.

Jedes Renteneinkommen unterliegt der Schoßpflicht. Handelt es sich in dem erwähnten § 2 des Ratsbeschlusses von 1530 um Ewigrenteneinkommen 63 ), so wird in einem besonderen Paragraphen (§ 4) über Leibrenteneinkommen gesprochen, und überdies liegt noch ein Ratsbeschluß von 1367 64 ) vor, der lediglich das Leibrenteneinkommen als schoßpftichtigen Gegenstand betrifft.

Wenn jemand ein Rentenrecht genießt, so ist es ein Unterschied, ob er das jährliche Renteneinkommen oder das ent= sprechende Kapital verschossen muß. Beides wird im 14. Jahrhundert als möglich gedacht, was man einem von der Stadt ausgegebenen Rentenbrief (1377) entnehmen kann. Der Rat verkauft für ein Kapital von 600 Mark eine Ewigrente von 50 Mark, beides Mark lübischer Pfennige. Da heißt es: Ok scal dyt vorbenomede gheld unde rente in unser stad vry wezen . . van schote unde aller beswaringhe. Das bedeutet: Weder das rententragende Kapital noch das Renteneinkommen soll verschoßt werden müssen. 65 )

Wer ein jährliches Ewigrenteneinkommen von 5 Mark bezieht, gibt dafür, wie oben dargelegt, allemal 100 Pfennige, was dem vollen Kapitalwert der Rente entspricht. Bei einem Leibrenteneinkommen wird indessen unterschieden, ob es von auswärts oder innerhalb der Stadt oder von der Stadt selbst bezogen wird. a) Leibrente, die man von auswärts bezieht. Der Ratsbeschluß von 1367 beginnt hiermit: alle de ghene, de lyfghedingh buten der stad hebben, scholen dat wul vorscheten; und der jüngere Ratsbeschluß (§ 4) sagt: (we lyeffgedinck hefft) buten der stad, (de schal vorschaten) den gantzen summen. Der Ausdruck "den gantzen summen" ist entgegengesetzt dem vorangehenden "de helffte des hovetstoels" und bedeutet daher das ganze Kapital, wofür es 1367 heißt: wul vorscheten (Gegensatz: half vorscheten). Wer also Leibrente von auswärts bezieht, muß das volle rententragende Kapital verschossen; das will sagen: er muß für eine 10=prozentige Leibrente von 5 Mark jährlich 50 Pfennige geben.


63) Vgl. den Abschnitt "Unbewegliches Vermögen".
64) Vgl. Anmerkung 4 und den zugehörigen Text.
65) Meckl. Urk.=Buch Bd. 19, Nr. 11 070.
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b) Leibrente, die innerhalb der Stadt bezogen wird. Der Ratsbeschluß von 1367 spricht nur von solcher Leibrente, die innerhalb der Stadt von einer geistlichen Anstalt bezogen wird: de ghene, de dat bynnen der stad mid den ghodeshusen hebben, de scholen dat half vorscheten. In dem Ratsbeschluß von 1530 ist zunächst die umfassendere Bestimmung enthalten: we dat hefft binnen der stad, de schal vorschaten de helffte des hovetstoels; und sodann heißt es wie 1367: de dat hebben binnen der stad mit den gadeshusen, de scholen dat ock halff vorscheten. Wer demnach Leibrente innerhalb der Stadt bezieht, sei es nun von einer geistlichen Anstalt oder von anderswoher, aIso hauptsächlich von einem Bürger, muß das halbe Kapital verschossen, d. h. für eine 10=prozentige Leibrente von 5 Mark jährlich 25 Pfennige geben.

c) Leibrente, die man von der Stadt bezieht. Der Ratsbeschluß von 1367 beginnt den letzten Satz mit einem "Aber": Men de ghene, de dat mid der staad hebben, de scholen ene yewelke mark, also menneghe mark he des iares upboret, vorscheten also hoghe, alse sick dat des iares boret. Hier wird aIso nicht wie bisher das rententragende Kapital, sei es das ganze oder das halbe, verschoßt, sondern das Renteneinkommen. Man soll jährlich von jeder Mark Renteneinkommen soviel Pfennige geben, als in dem betreffenden Jahre gefordert werden, d. h. in der Regel einen Pfennig. Dasselbe ist in dem jüngeren Ratsbeschluß, wenn auch nicht ganz so deutlich, ausgesprochen: we lyeffgedinck hefft mit dem rade, de schal schaten van der marck (d. i. von der Mark Leibrenteneinkommen) eynen penninck. Damit ergibt sich: Wer von der Stadt eine 10=prozentige Leibrente von 5 Mark bezieht, muß dafür jedes Jahr 5 Pfennige geben. 66 )

So werden verschiedenartige Renten von dem Schoß unterschiedlich getroffen. Während man für 5 Mark Ewigrente


66) Hier wird von der Auffassung K. Koppmanns abgewichen; er erläutert nämlich a. a. O. (vgl. oben Anmerkung 6) Seite 10 den RatsbeschIuß von 1530 § 4 unter Hinweis auf den älteren von 1367 in folgender Weise: "Bei Leibrenten, die natürlich billiger als zu 5 Prozent (hier wird auf die Ewigrenten Bezug genommen) eingekauft werden, wird das dafür bezahlte Kapital in Anspruch genommen; bei den abseiten hiesiger Bürger oder Gotteshäuser verkauften Renten ist das halbe Kapital, bei den von der Stadt auszukehrenden und den von auswärts bezogenen Renten dagegen das ganze Kapital zu verschossen." hiernach wird immer das rententragende Kapital, sei es nun das ganze oder das halbe, niemals das Renteneinkommen verschoßt.
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100 Pfennige geben muß, braucht man für eine innerhalb der Stadt bezogene Leibrente von 5 Mark (durchschnittlich 10 %) nur 25 Pfennige zu geben. Damit wird auf den Wertunterschied zwischen Ewigrente und Leibrente Rücksicht genommen. Eine Leibrente ist nämlich, weil unkündbar und mit dem Tode des Berechtigten endend, weniger wertvoll als eine jederzeit wiederkäufliche oder doch ablösbare Ewigrente. Ferner muß Leibrente, die man von auswärts bezieht, doppelt so hoch verschoßt werden als Leibrente, die man innerhalb der Stadt bezieht: eine Maßregel, die es verhindern soll, daß gar zu viel Kapital an fremdem Orte leibrententragend angelegt wird. Schließlich wird Leibrente, die man von der Stadt bezieht, vor allen übrigen Renten bedeutend bevorzugt, indem nur das Renteneinkommen, nicht wie sonst das rententragende Kapital verschoßt werden muß. 67 )

4. Mündelgut.

Mündelgut gehört zu den Schoßpflichtigen Gegenständen. Wenn auch kein Rostocker Ratsbeschluß darüber vorliegt, so bestimmt doch das lübische Recht, das in Rostock gegolten hat, daß 68 ) en iewelic borghere van lubeke (in dem lubschen rechte) schal scheten vor sin ghut unde sines wives unde siner kindere unde vor ghut, dat he under sic hevet van vormuntschap weghene. So wird denn auch in die Rostocker Schoßbücher häufig eingetragen, daß jemand für sich und sodann für sein Mündel Schoß gibt. Z. B. 1382/3 69 ): Johannes Clynkendorp III 1/2 marc. et VI s. pro se et VIII s. et IIII  pro tutorio. Oder: Raven Pannirasor II marc. I s. pro se XXVIII s. pro tutorio. Dafür 1385/6: Raven Pannirasor XXXIII s. et tutor XIX s. et II  . Auch noch andere Ausdrücke kommen vor. Z. B. 1382/3: Jacobus Tonaghel XXV s. pro se et XXXI 1/2 pro filio Lippoldi et XIIII s. et II  pro privignis; dafür 1385/6: Jacobus Thonaghel XX s. et tutor XIII 1/2 s. et 1  . Durchweg wird demnach der Schoß, den man "für das Mündel" oder "als Vormund" gibt, in den Büchern ausdrücklich als solcher bezeichnet.


67) Nicht selten wird für ein Rentenrecht, das ein Bürger gegenüber der Stadt besitzt, gar kein Schoß erhoben; also die Stadt verkauft steuerfreie Renten. Vgl. oben Anmerkungen 51 ff. Das Meckl. Urk.=Buch teilt noch genügend andere Beispiele mit.
68) Hach, Das alte lübische Recht (1839), Seite 304.
69) Alle folgenden Beispiele im Meckl. Urk.=Buch Bd. 20, Nr. 11 741, Seite 412 ff.
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Jeder Vormund muß für sein Mündel Schoß, d. i. Pfennige nach Maßgabe des Mündelgutes, geben. Der Schoß ist hier lediglich Objektsteuer; denn für das Mündel wird nicht etwa auch Vorschoß gegeben. Diese Tatsache kann erläutert werden, indem man vergleicht, wieviel Schoß und wieviel pecunia marcalis 1388/9 und 1389/90 70 ) für die einzelnen Mündel gegeben worden ist. Folgende Tabelle 71 ) enthält darüber einige Mitteilungen.

Tabelle

70) Vgl. oben den Text zu den Anmerkungen 55 bis 57 a.
71) Alle hier zusarnmengestellten Beispiele sind den betreffenden Schoßbüchern (1388/9 und 1389/90) entnommen worden.
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Tabelle

Während also, wie oben dargelegt, eine schoßpflichtige Person für sich beim Schoß 8 Schillinge + ax Pfennige, bei der pecunia marcalis jedoch 2ax Pfennige gibt, werden für das Mündel beim Schoß jeweils bx Pfennige, bei der pecunia marcalis 2bx Pfennige gegeben, wobei b die Anzahl Mark bedeutet, welche das Gut des einzelnen Mündels wert ist, und x die Anzahl Pfennige, welche der Vormund beim gewöhnlichen Schoß für eine jede Mark Mündelgut geben muß. 72 ) Während jede schoßpflichtige Person Vorschoß und Pfennige von der Mark geben muß, brauchen für das Mündel lediglich Pfennige nach Maßgabe seines Gutes gegeben zu werden.



72) Vorausgesetzt ist dabei, daß man für das Mündel ebensoviel (x) Pfennige für jede Mark gibt, wie für sich selber. Über die Bedeutung von x (wahrscheinlich = 1) vgl. oben Anmerkung 56 b.
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Sechster Abschnitt.

Die Erhebung der Steuer.


Jedes der ständigen Ratsämter 73 ) wird alljährlich zwei Mitgliedern des sitzenden Rates 74 ) anvertraut. Es gibt folgende Ratsämter: die Kammer 75 ), das Weinamt 76 ), die Weddetafel 77 ), das Gericht (dat richte) 78 ), die Münze 79 ), und dementsprechend


73) Vgl. das Rechnungsbuch (dazu Anmerkung 3, Text): Am Ende iedes Jahres legen die officiales consulatus (1410/1: Fol. 20 b), die domini officiales civitatis de consilio (1411/2: Fol. 22 b), de ammethe ute deme rade (1416/7: Fol. 30 a) oder de ammethe bynnen rades (1417/8: Fol. 31 b) Rechnung ab. Also: de ammethe = offciales. Ein Amt legt Rechnung, d. h. die beiden Inhaber des Amtes legen Rechnung über ihr Amt. So heißet es im Rechnungsbuch: de wynheren hebben rekent van deme wyn ampte oder de kemerere .. van der stat kamer unde er ampt an rorende. - Wir sagen: ständige Ratsämter, weil bisweilen in das Rechnungsbuch die Rechnung eines Ratsamtes, das nicht jedes Jahr vorkommt, eingetragen worden ist.
74) Vgl. z. B. Swarentafel V (Ungedruckt: Rostocker Ratsarchiv. Dazu K. Koppmann, Beiträge z. Gesch. d. St. Rostock Bd. 3 (1903), Heft 4, Seite 72) Fol. 105 b (1432): eine gerichtliche Handlung findet statt: vor deme sittenden stole des rades, oder Fol. 131 b (1433): vor deme gantzen sitten stole des rades.
75) Vgl. z. B. Rechnungsbuch Fol. 34 b unten: Item hebben gerekent de kemerere her Hinr. Baggele unde her Jo. Odbrecht van der kamer unde er ampt an rorende van upboringe unde utgift (1419/20).
76) Rechnungsbuch Fol. 35 a: Item hebben rekent de wynheren her Hinr. van Demen unde her Johan Make van deme wyn ampte unde anderen stukken er ampt an rorend na utwisinge erer rollen (1419/20).
77) Rechnungsbuch: Die Weddeherren legen Rechnung 1411/2: de mensa vadii et eorum officio. 1413/4: de mensa vadii, de excessibus, pactibus villarum, de lignis et omnibus aliis eorum officium concernentibus. 1416/7: van der weddetafelen unde ereme ammethe.
78) Rechnungsbuch: Die Richteherren legen Rechnung 1412/3: de officio iudicii. 1419/20: van deme richte unde erem ampt. Oder Jahresrechnung (Rolle) der Richteherren 1432/3: "van allen articulen ere ampt anrorende". (ungedruckt. Rostocker Ratsarchiv.)
79) Vgl. die Jahresrechnungen (Rollen) der Münzherren (beide un= (  ...  )
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verschiedene Ratsherrenpaare, von denen jedes ein Amt innehat: Kämmerer, Weinherren, Weddeherren, Richteherren (Richtevögte) 80 ), Münzherren; auch Mühlenherren und Pfundzollherren 81 ). Jedes Amt hat seine eigenen Einnahmen und seine eigenen Ausgaben 82 ) und ist verpftichtet, am Ende des Amtsjahres der Gesamtheit des Rates Rechnung abzulegen. Das geschieht auf Grund einer Rolle 83 ), welche die Jahreseinnahmen und =Ausgaben des betreffenden Amtes enthält. Eines der Ratsämter ist auch die Schoßverwaltung. In das Rechnungsbuch ist, wie oben erwähnt 84 ), mehrere Jahrzehnte hindurch jährlich das Rechnungsergebnis der einzelnen Ratsämter eingetragen worden. Am Rande jeder Seite


(  ...  ) gedruckt. Rostocker Ratsarchiv): 1433/4: de muntheheren . . hebben rekenschop ghedan van allen articulen ere ampt anrorende. 1438/9: de muntheren . . hebben rekenschop gedan van allen stucken unde articulen dat munteampte anrorende.
80) Ein Beispiel: Rechnung (Rolle) der "richtevoghede her Andreas Cene her Johan Hegher" für das Jahr 1433/4 (Ungedruckt. Rostocker Ratsarchiv). Derselbe Ausdruck kommt in der Rechnung (Rolle) für das folgende Jahr 1434/5 vor; auch in der Swarentafel V (vgl. Anmerkung 74), z. B. Fol. 44 b (1430): in der jeghenwerdicheyt der rychtevoghede her Johan Burouwen her Tymmo van Gnoyen. Vgl. die Bemerkungen im Meckl. Urk.=Buch Bd. 5, Seite XV ff.: "iudices et advocati" (aus dem Liber proscriptorum, 14. Jahrhundert).
81) Mühlenherren findet man in dem Rechnungsbuch häufig, doch nicht so regelmäßig, wie die Kämmerer, Weinherren, Weddeherren, Richteherren, Münzherren, Schoß. Pfundzollherren kommen indes selten vor.
82) Vgl. etwa Rechnungsbuch Fol. 34 b: Witlik si, dat in den iaren unses heren M°CCCCXX, des negesten mandages na Invocavit (26. Februar), hebben gerekent de ammete bynnen rades van erer upboringe unde utgift van der stat van deme voregangen XIX iaren went up dessen dach.
83) Ein Beispiel: Rechnungsbuch Fol. 37 b: Item hebben rekent de heren kemerere Hermen Wegtval unde Hinr. van Demen na uthwisinge erer rollen (1421/2). Ein anderer Beispiel (Weinherren) oben Anmerkung 76.
84) Vgl. Anmerkung 3, Text. Da ixt bereits bemerkt worden, daß das Rechnungsbuch aus dem Inhalte der einzelnen Rollen (Jahresrechnungen der Ratsämter) lediglich das Rechnungsergebnis (Plus oder Minus) entnimmt. Die ständigen Formeln lauten: Item hebben rekent (rekenscop ghedan) de heren . . ., so dat se der stat in x mr. plichtich unde schuldich bliven, bezw. so dat en de stat in x mr. plichtich unde schuldich blivet. Im ersten Falle folgt: hir van hebben se (heft he) geven . . ., im zweiten Falle: dessen vorscr. summen hebben se untfangen van . . . (de heft he untfangen van . . ., de heft en betalet u. dgl.).
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des Buches sind Stichworte notiert; z. B. 1419/20 85 ): Camerarii, domini vinorum, domini vadiorum, domini iudices, domini monete, domini theolonii 86 ), schließlich collecta oder, wie es an anderen Stellen heißt, dat schot. Am Jahresschluß wird über die Schoßverwaltung Rechnung abgelegt, wie über jedes der übrigen Ratsämter, so daß sie ebenfalls als ein Ratsamt erscheint. 87 ) Indessen ein Unterschied ist vorhanden: während in den vorliegenden Quellen von Kämmerern, Weinherren, Weddeherren, Richteherren u. dgl. die Rede ist, wird darin niemals von Schoßherren 88 ) gesprochen, sondern immer einfach vom Schoß.


85) Rechnungsbuch Fol. 34 b ff.
86) Ebenda Fol. 34 a: dies Wort mit dem Zusatz libre.
87) Die Schoßverwaltung wird hier unter den Ratsämtern aufgeführt, indes, soviel man sieht, in den Quellen nirgends geradezu als ein Amt bezeichnet. Für ihren Amtscharakter kann man nicht ein ausdrückliches Zeugnis anführen, wie oben in den Anmerkungen 75 bis 79 für denjenigen der Kammer, des Weinamts, der Weddetafel, des Gerichts, der Münze; denn immer wieder heißt es: Item heft rekenscop ghedan her . . . . van der stat schote. Und doch hat die Schoßverwaltung ein Charakteristikum des Amtes, nämlich daß Rechnung van der stat schote gelegt wird, ebenso wie van der kamer, van deme wynampte, de officio iudicii usw.
88) Häufig wird von den Schoßherren gesprochen. So tut es K. Koppmann, Geschichte der Stadt Rostock. Erster Teil. 1887. Seite 18: "An der Spitze des Rathes standen 4 Bürgermeister. Die übrigen 20 RathsmitgIieder bekleideten . . . bestimmte Ämter, waren also Kämmereiherren, Weddeherren. Gerichtsherren, Schoßherren" usw. Die Schoßverwaltung gehört, wie oben festgestelIt, zu den Ratämtern; indes als Beamter, der den Schoß verwaltet, erscheint jährlich nur ein einziger Ratsherr, sofern als Merkmal der Beamteneigenschaft wie bei den übrigen Ratsämtern (de ammethe ute deme rade = officiales civitatis de consilio) die Pflicht, über das Amt Rechnung abzulegen, gelten kann. Jener Ratsherr, der den Schoß verwaltet, wird aber, soviel man sieht, um 1400 niemals als Schoßherr bezeichnet. - Das Meckl. Urk.=Buch spricht Bd. 20, Seite 500 mehrmals von Schoßherren und versteht darunter die sedentes ad collectam, d. h. einen Bürgermeister, vier Ratsherren und einen Kämmerer. Zwar wird dort bemerkt: "Die Erhebung des Schosses geschah durch den zu den Schoßherren abgeordneten Kämmerer". Indessen die begriffliche Zusammenfassung jener sechs Ratsmitglieder als Schoßherren läßt nicht genügend erkennen, daß der Kämmerer, als einziger unter ihnen, beim Schoß eine Aufgabe hat, die derjenigen der beiden Kämmerer bei der Kammer oder der beiden Weinherren bei dem Weinamte entspricht. Will man die sedentes ad collectam als Schoßherren bezeichnen, so sind sie das jedenfalls in ganz anderem Sinne, als etwa zwei Ratsmitglieder Weinherren oder zwei andere Weddeherren sind: nur ein einziger unter den sedentes, nämlich der Kämmerer, legt jährlich Rechnung über den Schoß, wie die beiden Weinherren über das Weinamt oder die beiden Weddeherren über die Weddetafel. Lieber vermeidet man über= (  ...  )
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Ist die Schoßverwaltung also ein Ratsamt, so erhebt sich nunmehr die Frage, wer der Inhaber dieses Amtes ist, oder mit anderen Worten, wer über die Einnahmen und Ausgaben dieses Amtes Rechnung ablegt. Denn wer ein Amt innehat, muß darüber Rechnung ablegen. An jener Stelle im Rechnungsbuch, wo am Rande vermerkt ist: Collecta, heißt es im Text 89 ): Item heft rekenscop gedan her Jo. Odbrecht kemerer van der stat schote na uthwisinge des schotbokes unde syner rollen, so dat he der stat in VI c mr. unde XXXI 1/2 mr. plichtich unde schuldich blivet (1419/20). Dementsprechend ist für das Jahr 1422/3 eingetragen worden 90 ); (Am Rande) Dat schot. (Im Text) Item heft her Hinr. Tolsyn rekenscop gedan van der stat schote van upboringe unde utgift na uthwisinge des schotbokes unde syner rollen. Der Ratsherr, welcher über die Einnahmen und Ausgaben vom Schoß Rechnung ablegt, wird hier das eine Mal ausdrücklich als Kämmerer bezeichnet, das andere Mal nur mit seinem Namen ohne einen entsprechenden Amtstitel erwähnt. Sowohl 1419/20, wie auch 1422/3 ist es indes einer der beiden Kämmerer. 91 ) Einer der beiden Kämmerer des Jahres verwaltet also zugleich den Schoß und ist der Inhaber eines Amtes, sofern die Schoßverwaltung als ein Ratsamt gelten kann.

Die Inhaber der übrigen Ratsämter legen auf Grund einer Rolle Rechnung ab. Der Kämmerer, der van der stat schote van upboringe unde utgift Rechnung legt, tut es na uthwisinge des schotbokes unde syner rollen, also auf Grund zweier Dokumente: 1. des Schoßbuches (liber collecte) 92 ), das


(  ...  ) haupt den Ausdruck "Schoßherren". - Wenn das Meckl. Urk.Buch a.a.O. "Listen der Schoßherren" aus Schoßbüchern vom Ende des 14. Jahrhunderts mitteilt, ohne anzugeben, wer von den sechs "Schoßherren" den Schoß einnimmt (das tut nämlich allein der Kämmerer), so reichen jene Listen für die vorliegende Untersuchung natürlich nicht aus.
89) Rechnungsbuch Fol. 35 b. Vgl. Anmerkung 85.
90) Ebenda Fol. 40 a.
91) Kämmerer sind 1419/20: Heinr. BaggeIe, Joh. Odbrecht; 1422/3: Heinr. ToIsin, Heinr. v. Demen (nach Ausweis des Rechnungsbuches).
92) Z. B. Meckl. Urk.=Buch Bd. 20, Nr. 11 741, Seite 412 (1385/6): Liber collecte civitatis Rozstokcensis de annis domini millesimo tricentesimo octuagesimo quinto. Oder die Aufschrift auf dem Schoßbuch von 1426/7 (Ungedruckt. Rostocker Ratsarchiv.): Liber collecte civitatis de anno XXVI. - Meckl. Urk.=Buch Bd. 20, Nr. 11 741, Seite 500 wird fälschlich von der "Schoßrolle von 1404" gesprochen. Es handelt sich vielmehr um ein Schoßbuch von 34 Blättern.
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die Einnahmen vom Schoß enthält 93 ), und 2. der Rolle, welche die Ausgaben vom Schoß und in der Regel das Rechnungsergebnis enthält.

Wenn nun der Kämmerer auf Grund des Schoßbuches und auf Grund seiner Rolle Rechnung über Einnahmen und Ausgaben vom Schoß ablegt, so bedeutet das: der Kämmerer nimmt den Schoß ein und gibt vom Schoß aus.

Eine Urkunde von 1393 94 ) kommt hierfür zunächst in Betracht: Der Rat verkauft redditus . . singulis annis in festo beati Nicolai episcopi et confessoris (6. Dezember) de camerario, qui collectam nomine civitatis colligit et percipit, expedite percipiendos. Der Kämmerer, welcher den Schoß einnimmt, wird, soviel man sieht, alljährlich vom Schoß 95 ) eine Rente auszahlen. Schon für das Ende des 14. Jahrhunderts gilt demnach der eben ausgesprochene Satz: der Kämmerer verwaltet den Schoß; das heißt: er nimmt den Schoß ein 96 ) und gibt vom Schoß aus.

Die Einnahmen vom Schoß werden, wie bemerkt, in das Schoßbuch eingetragen, dessen zweiter Teil die jeden Tag morgens und abends eingegangenen Summen nacheinander


93) Meckl. Urk.=Buch Bd. 20, Nr. 11 741, Seite 498 (1385/6), wo es abschließend heißt: Summa universalissima de tota collecta totius civitatis.
94) Meckl. Urk.=Buch Bd. 22, Nr. 12533.
95) Es ist zwar nicht ausdrücklich gesagt, doch wohl so gemeint, daß derjenige Kämmerer, der den Schoß einnimmt, die Rente vom Schoß auszahlt, und nicht etwa aus der Kammer. Über die Kammer verfügt er ja nicht allein, sondern nur in Gemeinschaft mit dem Amtsgenossen. Die Kämmerer machen Ausgaben aus der Kammer. Ein Beispiel für viele: Meckl. Urk.=Buch Bd. 21, Nr. 11803 (1386. Sept. 29): Der Rat verkauft redditus, quos . . camerarii civitatis nostre . ., qui pro nunc sunt vel qui pro tempore fuerint, in quatuor terminis anni .... singulis annis de pixide et promptioribus bonis nostre civitatis ... persolvere . . debebunt. Dasselbe gilt für die Inhaber des Münzamtes. Vgl. Meckl. Urk.=Buch Bd. 21, Nr. 11 773 (1386), wo der Rat redditus . . in quatuor terminis anni a dominis monete civitatis percipiendos verkauft. - Folgender Unterschied ist noch bemerkenswert: Jene Rente vom Schoß wird jährlich am 6. Dezember, einem Tage während der Schoßerhebungszeit, gezahlt; die Renten aus der Kammer und dem Münzamte hingegen zu vier verschiedenen Zeitpunkten des Jahres (Weihnachten, Ostern, Johannis, Michaelis), wie sich denn die Einnahmen und Ausgaben der übrigen Ämter überhaupt mehr über das ganze Jahr zu verteilen scheinen als diejenigen vom Schoß.
96) Während es in den Schoßbüchern durchweg heißt: percepit infrascripta de colllecta (allerdings percipiet collectam), wird hier einmal die Wendung collectam percipit gebraucht.
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verzeichnet. Eines der ältesten vorliegenden Schoßbücher (1382/3) leitet seinen zweiten Teil mit den formelhaften Worten ein 97 ): Notum sit, quod sub anno domini M° CCC° LXXX° secundo, tercia feria proxima post festum omnium. sanctorum (4. November 1382), sedentibus ad collectam honorabilibus viris dominis Ludowico Crusen, proconsule, Johanne Calen, Johanne Lowen, Petro de Vreden, Enghelberto Kadzowe et Mathia Hoveman, consulibus, dominus Johannes Lowe percepit infrascripta. Die entsprechenden Stellen aus einigen Schoßbüchern der nächsten Zeit lauten: 1384/5 98 ): sub anno domini M° CCC° LXXXIIII°, feria tercia proxima ante festum beati Martini episcopi (8. November 1384), sedentibus ad collectam honorabilibus viris domino Johanne de Aa, proconsule, Johanne Lowen, Johanne Wulf, Johanne Maken, Tiderico Hologer necnon Hinrico Bukstock, consulibus, dominus Johannes Lowe percepit infrascripta. 1385/6 99 ): am Dienstag, dem 7. November 1385, sedentibus ad collectam . . dominis Ludowico Crusen, proconsule, Johanne Nachtraven, Nicolao Schutowen, Gherardo Grendzen, Wynoldo Bagghelen et Hinrico Witten, consulibus, dominus Gherardus Grendze percepit infrascripta. 1387/8 100 ) : sub anno domini M° CCC° LXXXVII°, sexta feria proxima ante festum beati Martini episcopi (8. November 1387), sedentibus ad collectam .. dominis Johanne de Aa proconsule, Johanne Lowen, Mathia Hoveman, Arnoldo Belster , Petro Vresen et Conrado Unrowen consulibus dominus Johannes Lowe percepit infrascripta. 1388/9 101 ): am Montag, dem 16. November 1388, sedentibus ad collectam . . dominis Ludewico Crusen, proconsule, Gherardo Grendzen, Michahele Rooden, Johanne Nyendorp, Johanne Horn et Hinrico Ooppelowe, consulibus, dominus Gherardus Grendze camerarius percepit infrascripta. Schließlich 1389/90 102 ): sub anno domini M° CCC° LXXXIX, feria


97) Meckl. Urk.=Buch Bd. 20, Nr. 11 741, Seite 496.
98) Meckl. Urk.=Buch a. a. O. Seite 500.
99) Meckl. Urk.=Buch a. a. O. Seite 496.
100) Ungedruckt. Vgl. oben Anmerkung 1. Das Meckl. Urk.=Buch Bd. 20, Nr. 11 741, Seite 500 gegen Ende teilt lediglich die Namen der "Schoßherren" mit; hierzu oben Anmerkung 88.
101) Meckl. Urk.=Buch Bd. 21, Nr. 12 142, Seite 347.
102) Ungedruckt. Vgl. oben Anmerkung 1. Die Namen der "Schoßherren" wiederum Meckl. Urk.=Buch Bd. 20, Nr. 11 741, Seite 500 gegen Ende.
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tercia proxima post festum beate Lucie virginis (14. Dezember 1389), sedentibus ad colectam . . dominis, videlicet Lodewico Crusen, proconsule, Winoldo Baggelen, Johanne Maken, Tider. Holloger, Hermanno Wilden et Hinr. Bucstok, Hermannus Wilde percepit infrascripta. Jedes Mal sitzen ein Bürgermeister und fünf Ratsherren am Schoß; doch nur einer unter ihnen nimmt den Schoß ein. Er ist stets zugleich Kämmerer 103 ), wenn er auch nur ein einziges Mal ausdrücklich als solcher bezeichnet wird.

Über die außerordentliche Steuer des Jahres 1389/90 ist ausgezeichnet worden 104 ): Am Freitag, dem 22. Oktober 1389, sedentibus ad collectam pecunie marcalis . . dominis Arnoldo Cropelin proconsule, Bernardo Copman, Petro de Vreden et Gherardo Grendzen, consulibus, dominus Gherardus Grendze percepit infrascripta. Der eine Kämmerer des Jahres, Gerhard Grenze, derseIbe, der 1388/9 den ordentlichen Schoß eingenommen hat, nimmt dies Mal die außerordentliche Steuer ein, während der andere, Hermann Wilde, den ordentlichen Schoß einnimmt.

Die Ausgaben vom Schoß werden auf der Rolle zusammengestellt. Zu dem erwähnten Schoßbuch von 1387/8 (Anmerkung 100) gehört eine Rolle, deren Überschrift lautet 105 ): Exposita domini Johannis Lowen de collecta civitatis per eum in


103) Vgl. Meckl. Urk.=Buch Bd. 13, Seite XIII (Verzeichnis der Kämmerer 1351 bis 1400): 1382/3: Bernhard Kopmann, Johann Löwe. - 1384/5: Johann Nachtrabe, Johann Löwe. - 1385/6: Johann Löwe, Gerhard Grenze. - 1387/8: Johann Löwe, Hermann Wilde. - 1388/9: Johann Löwe, Gerhard Grenze. - 1389/90: Gerhard Grenze, Hermann Wilde.
104) Meckl. Urk.=Buch Bd. 21, Nr. 12142, Seite 348. Vgl. zu der außerordentlichen Steuer von 1389/90 oben den Text zu den Anmerkungen 55 bis 57 a.
105) Meckl. Urk.=Buch Bd. 21, Nr. 11840. Hier unter dem unzutreffenden Datum 1387. Die Rolle verzeichnet tatsächlich die Ausgaben des Kämmerers Joh. Löwe vom Schoß 1387/8 und ist daher am 22. Februar 1388 dem Rate vorgelegt worden. Es heißt nämlich darin: 1. Item dominis camerariis videlicet dominis Johanni Lowen et Hermanno Wylden M marcas ad persolucionem vitalicii; und dies sind die Kämmerer von 1387/8 (vgl. oben Anmerkung 103). 2. Item dominis Gherardo Grendzen et Hermanno Wylden III° marc., quas campsores eis ad persolucionem vitalicii in anno preterito accommodaverunt, videlicet in festo natalis Christi anni LXX[X]VI ti , et XXIIII marc. pro redditibus earundem; und dies sind die Kämmerer von 1386/7 (vgl. Meckl. Urk.=Buch Bd. 21, Nr. 11794).
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anno domini M° CCC° LXXXVII percepta. Einer der Kämmerer des Jahres hat also die doppelte Aufgabe, den Schoß einzunehmen und vom Schoß auszugeben.

Wie gegen Ende des 14. Jahrhunderts, so in den ersten Jahrzehnten des 15. Jahrhunderts. Die Schoßbücher vermerken nunmehr auf einem der letzten Blätter, wie die Erhebung des Schosses im nächsten Jahre geordnet sein wird. So gibt das Schoßbuch 1404/5 an 106 ), daß anno domini M° CDV° ad collectam civitatis sedebunt domini Hinricus Katzowe, proconsul, Jo. Horn, camerarius, Marquardus Kropelyn, Tidericus Wulff, Hermannus Westval, Martinus Hoveman. - Schoßbuch 1418/9 107 ): anno domim M° CCCC XVIII sedentibus dominis ad collectam civitatis Hinrico Buk, proconsule, Hinrico Baggelen, Hinr. Tolsyn, Nicolaus Schulenberch, Johanne Odbrecht et Johanne Maken Hinricus Baggele camerarius percepit infrascripta: zum ersten Mal am Montag, dem 7. November 1418. Einige Blätter weiter wird gesagt 108 ), quod anno domini M° CCCC XIX, dominica ante omnium sanctorum (29. Oktober 1419), infrascripti domini sedebunt ad collectam civitatis, videlicet Vikko Tzene, proconsul, Jo. Odberti, Hinr. Heket, Hartwicus Totendorp, Johannes de Alen, Hermannus Westvali: Jo. Odberti camerarius percipiet collectam civitatis. - Schoßbuch 1421/2 109 ): anno domini M°CCCCXXI sedentibus dominis ad collectam civitatis Olrico Grullen, proconsule, Hinrico Grentzen, God. Langhe, Jo. de Aa, Lamberto Kropelyn dominus Hinricus de Demen camerarius de collecta civitatis percepit infrascripta (Montag, den 3. November 1421). Weiterhin heißt es 110 ): anno domini M° CCCC XXII, dominica proxima ante festum Symonis et Jude (25. Oktober 1422), infrascripti domini sedebunt ad collectam civitatis Hinricus Buk, Johannes Buttzow, Hinr. Baggele, Claus Schulenberch, Johannes Odbrecht: Hinr. Tolsyn camerarius percipiet collectam civitatis. - Schoßbuch 1422/3 111 ): anno dommi M° CCCC XXII seden-


106) Meckl. Urk.=Buch Bd. 20, Nr. 11 741, Seite 500.
107) Ungedruckt (vgl. Anmerkung 1) Fol. 14 b.
108) Fol. 18 b.
109) Ungedruckt (vgl. Anmerkung 1) Fol. 47 b.
110) Fol. 53 b.
111) Ungedruckt (vgl. Anmerkung 1) Fol. 15 b.
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tibus dominis ad collectani civitatis Hinrico Buk, proconsule, Johanne Buttzowen, Hinrico Baggelen, Nicolao Schulenberch, Johanne Odbrecht Hinricus Tolsyn camerarius percepit infrascripta (Dienstag, den 3. November 1422) de collecta civitatis. Weiterhin 112 ): dominica proxima ante festum omnium sanctorum (31. Oktober 1423) infrascripti domini sedebunt ad collectam civitatis dominus Vikko Tzene, proconsul, dominus Hinr. Heket, dominus Jo. Make, dominus Johannes de Alen, dominus Everardus Bukstok: dominus Johannes Odbrecht camerarius percipiet collectam civitatis. - Schoßbuch 1423/4 113 ): sedentibus dominis ad collectam civitatis Vikkone Tzenen, proconsule, Johanne Maken, Hinrico Heket, Johanne de Alen et Everardo Bukstok dominus Johannes Odbrecht camerarius de collecta civitatis percepit infrascripta (Montag, den 15. November 1423). Weiterhin 114 ): dominica proxima ante festum omnium sanctorum (29. Oktober 1424) infrascripti domini sedebunt ad collectam civitatis dominus "Hinricus Katzow, proconsul, dominus Albertus Klingenberch, dominus Hinricus Grentze, dominus Godeke Lange, dominus Johannes Buttzow: dominus Ludolphus Vrese camerarius percipiet collectam civitatis. Immer wieder nimmt einer der Kämmerer 115 ), der hier regelmäßig als solcher bezeichnet wird 116 ), den Schoß ein.


112) Fol. 20 b.
113) Ungedruckt (vgl. Anmerkung 1) Fol. 45 b.
114) Fol. 49 b.
115) Folgende Liste, die auf Grund des Rechnungsbuches zusammengestellt worden ist, enthält für jedes der angegebenen Jahre 1. die beiden Kämmerer und 2. den Verwalter des Schosses. Das Datum bedeutet den Tag, an dem die Ratsämter Rechnung abgelegt haben. 1417/8 (23. 2. 1418): 1. Herm. WestfaI. Joh. Odbrecht. 2. Herm. WestfaI. - 1418/9 (3. 3. 1419): 1. Hermann WestfaI. Heinr. Baggel. 2. Heinr. Baggel. - 1419/20 (26. 2. 1420): 1. Heinr. Baggel. Joh. Odbrecht. 2. Joh. Odbrecht. - 1420/1 (3.3.1421): 1. Herm. WestfaI. Joh. Odbrecht. 2. Herm. WestfaI.- 1421/2 (2. 3. 1422): 1. Herm. WestfaI. Heinr. v. Demen. 2. Heinr. v. Dernen. - 1422/3 (27. 2. 1423): 1. Heinr. ToIsin. Heinr. v. Demen. 2. Heinr. ToIsin. - 1423/4 (3. 3. 1424): 1. Heinr. ToIsin. Joh. Odbrecht. 2. Joh. Odbrecht. - 1424/5 (13. 3. 1425): 1. Heinr. BaggeI. Ludeke Frese. 2. Ludeke Frese. - 1425/6 (?): 1. Heinr. Baggel. Heinr. ToIsin. 2. Heinr. Baggel. - 1426/7 (?): 1. Ludeke Frese. Heinr. ToIsin. 2. Heinr. ToIsin.
116) Man vergleiche noch aus dem Rechnungsbuch Fol. 21 b (1410/1): Eodem anno et die (16. 2. 1411) computavit dominus Hermannus de Broke camerarius de collecta civitatis, ita quod omnibus perceptis et expositis similiter computatis, defal- (  ...  )
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Die Schoßrollen vom Beginne des 15. Jahrhunderts haben durchweg etwa folgende Überschrift: dominus N. N. camerarius de collecta civitatis exposuit = her N. N. kemerer heft utegheven van der stat schote und dgl. 117 )

Das Ergebnis ist dies. Der Schoß wird jährlich von einem einzigen Ratsherrn verwaltet, der regelmäßig zugleich einer der beiden Kämmerer ist. Er hat die Aufgabe, den Schoß einzunehmen und vom Schoß auszugeben, und ist wie jedes Ratsherrenpaar, das ein Amt innehat, verpflichtet, am Jahresschluß darüber Rechnung abzulegen, und zwar auf Grund des Schoßbuches und auf Grund seiner Rolle.

Wenn ein Ratsmitglied zugleich den Schoß verwaltet und Anteil an der Verwaltung der Kammer hat, so kann man fragen nach dem gegenseitigen Verhältnis der beiden Ämter,der SchoßverwaItung und der Kammer.

Jedes einzelne Amt hat, wie erwähnt, seine eigenen Einnahmen und seine eigenen Ausgaben. Unter den voneinander unabhängigen Kassen der verschiedenen Ämter ist indes ein gewisses Herüber und Hinüber vorhanden. Die Rolle der Weddeherren 1387/8 118 ) verzeichnet z. B. unter den Ausgaben der Weddetafel: dominis Johanni Lowen et Hermanno Wilden, camerariis, ad persolucionem vitalicii exposuimus II C marc. Ein Amt zahlt aIso während des Rechnungsjahres eine Summe an das andere, um ihm auszuhelfen. Genau so heißt es in der Rolle 119 ), welche die exposita domini Johannis Lowen de collecta für dasseIbe Jahr (1387/8) enthält: Item dominis camerariis videlicet dominis Johanni Lowen et Hermanno Wylden M marcas ad persolucionem vitalicii. Die Schoßverwaltung, d. i. der Kämmerer Joh. Löwe, gibt hier


(  ...  ) catis, que defalcanda, dictus dominus manet civitati. . . Indessen es kommt auch im 15. Jahrhundert wiederholt vor, daß der Verwalter des Schosses nicht als Kämmerer bezeichnet wird. Vgl. etwa oben Text zu Anmerkung 90 (im Gegensatz zu der bei Anmerkung 89 mitgeteilten Stelle) und unten Text zu Anmerkung 120 (wiederum im Gegensatz zu Anmerkung 122).
117) Die vorliegenden Rollen (1418/9, 1419/20, 1420/1, 1421/2, 1422/3, 1423/4, 1425/6, 1426/7. Ungedruckt. Rostocker Ratsarchiv.) nennen als Verwalter des Schosses für jedes Jahr denselben Ratsherrn (Kämmerer), der in dem entsprechenden Schoßbuch bezw. in dem Rechnungbuch (Anmerkung 115) angegeben wird.
118) Meckl. Urk.=Buch Bd. 21, Nr. 11 968, Seite 201.
119) Vgl. oben Anmerkung 105.
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eine Summe an die Kammer, d. i. die Kämmerer Joh. Löwe und Herm. Wilde; die beidenÄmoter stehen also einander wie alle übrigen unabhängig gegenüber.

Jedes einzelne Ratsamt legt am Jahresschluß dem Rate eine Rechnung vor, die mit einem PIus oder mit einem Minus abschließt, und der Rat stellt einen Ausgleich unter den Kassen der verschiedenen Ämter her, indem er ein Amt anweist, von seinem Überschuß einen Teil an das andere abzugeben. So muß auch die Schoßverwaltung hier und da eine Summe an die Kammer zahlen oder umgekehrt. Z. B. 1421/2 120 ): Item heft rekenscop gedan her Hinr. van Demen van der stat schote na uthwisinge syner rollen unde des schotbokes, so dat he der stat in. II 1/2 c mr. XIIII mr. IIIIs. plichtich unde sculdich blivet. Hir van heft he geven den Camerariis her Hermen Westvale unde her Hinr. van Demen XLVIII mr. et VIIs. Dementsprechend heißt es bei den Kämmerern 121 ): Item hebben rekent de heren kemerere Hermen Westval unde Hinr. van Demen na uthwisinge erer rollen, so dat en de stat in XLVIII mr. VIIs. unde II  plichtich unde sculdich blivet. De heft en her Hinr. van Demen betalet van der stat schote. Wie eben vom Überschuß der Schoßverwaltung an die Kammer, so wird ein ander Mal (1423/4) Vom Überschuß der Kammer an die SchoßverwaItung gegeben 122 ): Item her Johan Odbrecht kemerer heft rekenscop ghedan van der stat schote van mennigerhand upboringe unde uthgift, so dat em de stat in XVIII mr. plichtich unde schuldich blivet. De heft he untfangen van den kemereren. Bei den Kämmerern heißt es dafür 123 ): Item hebben rekenscop ghedan der stat kemerer her Hinr. Tolsyn unde her Johan Odbrecht van der stat camer unde er ampt an rorend, so dat se der stat . . . schuldich bliven. Hir van hebben [se] geven . . her Odbrechte . . . XVIII mr. van des schotes [wegen]. Die beiden in Frage stehenden Ämter, Schoßverwaltung und Kammer, schließen demnach ihre Rechnungen unabhängig von einander ab, und erst nachdem die abgeschlossenen Rechnungen dem Rate vorgelegen haben, wird PIus und Minus gegeneinander ausgeglichen.


120) Rechnungsbuch Fol. 38 b.
121) Ebenda Fol. 37 b.
122) Ebenda Fol. 42 a.
123) Ebenda Fol. 41 a.
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Der Schoß wird, wie hervorgehoben, von einem einzigen Ratsherrn verwaltet, der die Pflicht hat, am Jahresschluß darüber Rechnung zu legen. Doch bereits während der Kämmerer den Schoß einnimmt, wird er durch andere Mitglieder des Rats überwacht, die neben ih m am Schoß sitzen. Man beobachtet in den vorliegenden Schoßbüchern einen Unterschied, der nicht ohne Bedeutung ist. Im 14. Jahrhundert, sowie 1418/9 (vgl. oben die Anmerkungen 97-102 und 107-108) wird darin angegeben, daß ein Bürgermeister und fünf Ratsherren am Schoß sitzen, und unter den fünf Ratsherren befindet sich regelmäßig der Kämmerer. In den 20er Jahren des 15. Jahrhunderts (vgl. oben die Anmerkungen 109-114) wird jedoch der Kämmerer nicht unter den sedentes ad collectam erwähnt, sondern Iediglich als derjenige, der den Schoß einnimmt, so daß nur der Bürgermeister und vier Ratsherren unter die sedentes gerechnet werden. 123a ) Das bedeutet: Jedes Jahr sitzen im ganzen sechs Ratsmitglieder am Schoß. Einer unter ihnen hat indes eine Aufgabe für sich, welche die übrigen nicht haben: er nimmt den Schoß ein, während jene, ein Bürgermeister und vier Ratsherren, ihm zur Seite sitzen und eine Kontrolle über ihn ausüben.

Jene sechs Ratsmitglieder sind beisammen, solange Schoß erhoben wird, d. h. von Allerheiligen an bis in den Januar und bisweilen in den Februar hinein. Es stellt sich heraus, daß sie ein erstes Mal schon zusammenkommen, kurz bevor die Erhebung des Schosses beginnt. Man vergIeiche die Angaben in den Schoßbüchern des 15. Jahrhunderts: Sonntag, den 29. Oktober 1419, werden sechs Ratsmitglieder am Schoß sitzen; einer unter ihnen, der Kämmerer, wird den Schoß einnehmen (vgl. oben Anmerkung 108, Text). Sonntag, den 25. Orkober 1422, werden fünf Ratsmitglieder am Schoß sitzen; der Kämmerer wird den Schoß einnehmen (Anmerkung 110, Text); jedoch): Dienstag, den 3. November 1422, hat in Gegenwart von fünf Ratsmitgliedern der Kämmerer zum ersten Mal Schoß eingenommen (Anmerkung 111, Text). Ferner: Sonntag, den 31. Oktober 1423, werden fünf Ratsmitglieder am Schoß sitzen; der Kämmerer wird den Schoß einnehmen (Anmerkung 112, Text); je=


123a) Es sei bemerkt, daß in den Schoßbüchern 1431/2, 1432/3, 1433/4 (Ungedruckt. Ratsarchiv.) abermals 6 Ratsmitglieder als sedentes ad collectam erscheinen, nämlich ein Bürgermeister und fünf Ratsherren, unter den letzteren der Kämmerer.
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doch: Montag, den 15. November 1423, hat in Gegenwart von fünf Ratsmitgliedern der Kämmerer zum ersten Mal Schoß eingenommen (Anmerkung 113, Text). Endlich: Sonntag, den 29. Ortober 1424, werden fünf Ratsmitglieder am Schoß sitzen; der Kämmerer wird den Schoß einnehmen (Anmerkung 114, Text). Demnach scheinen jene sechs Ratsmitglieder bereits am Sonntag vor Allerheiligen eine Zusammenkunft zu halten, also vor der Schoßverkündigung in der Bürgersprache.

Neben dem Kämmerer und den fünf Ratsmitgliedern, die hauptfachlich eine Kontrolle ausüben, wenn jener den Schoß einnimmt, sind bei dem Schoß noch einige andere Ratsherren beschäftigt.

Jedes Schoßbuch zerfällt, wie erwähnt (vgl. oben die Anmerkungen 1 und 97, beide Mal den vorangehenden Text), in zwei Teile: 1. Eine vollständige Liste der Schoßpflichtigen Personen und der von den einzelnen Personen gezahlten Schoßbeträge. Die letzteren sind eingetragen worden, während der Kämmerer den Schoß eingenommen hat. 2. Ein fortlaufendes Verzeichnis der jeden Tag morgens und abends eingegangenen Summen. Dies ist gleichfalls entstanden, während der Kämmerer den Schoß eingenommen hat. So bleibt noch die Frage übrig, wann und in wessen Gegenwart die Liste der schoßpflichtigen Personen geschrieben worden ist. Um eine Antwort zu ermöglichen, müssen verschiedene hierfür in Betracht kommende Nachrichten zusammengestellt werden.

Die Überschrift des Schoßbuches 1382/3 lautet 124 ): Exactio sive collecta civitatis Rozstokcensis, signata et scripta super Antiqua et Media civitate presentibus honorabilibus viris dominis Wynoldo Bagghelen et Johanne Wulf, consulibus, et super Nova civitate presentibus dominis Enghelberto Katzowen et Mathia Hoveman, consulibus, in anno LXXX° secundo. Da der zweite Teil des Schoßbuches eine eigne Überschrift hat (vgl. oben Anmerkung 97, Text), so beziehen die angeführten Worte sich auf den ersten Teil des Buches, und zwar lediglich auf die darin enthaltene Liste der schoßpflichtigen Personen 125 ); denn die von den einzelnen Personen gezahlten Schoßbeträge sind, wie eben bemerkt, eingetragen, während der Käm=


124) Meckl. Urk.=Buch Bd. 20, Nr. 11 741, Seite 412.
125) Übereinstimmend deutet das Meckl. Urk.=Buch a. a. O. Seite 500 die Wendung collectam scibere: die SchoßpSlichtigen aufzeichnen.
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merer den Schoß in Gegenwart von fünf Ratsmitgliedern eingenommen hat. Die Liste der schoßpflichtigen Personen für das Jahr 1382/3 ist demnach 1382 aufgezeichnet worden unter Aufsicht zweier Ratsherrenpaare, von denen das eine die Liste der Alt= und Mittelstadt, das andere, welches übrigens 1382/3 zu den sedentes gehört (vgl. Anmerkung 97, Text) 125a ), die Liste der Neustadt besorgt.

Am Schluß deS Schoßbuches 1384/5 wird mit Bezug auf das nächste Jahr vermerkt 126 ): Dominus Jo. Wulf et Jo. Make faciunt scribere (sc. collectam) super antiqua et media civitate, et dominus Hermannus Wilde et dominus Petrus Vrese faciunt scribere super nova civitate. Keiner der hier erwähnten Ratsherren soll zugleich zu den sedentes des betreffenden Jahres gehören. Das Schoßbuch 1404/5 gibt an 127 ): a. d..M°CDV° ad collectam civitatis sedebunt domini Hinricus Katzowe, proconsul, Jo. Horn, camerarius, Marquardus Kropelyn, Tidericus Wulff, Hermannus Westval, Martinus Hovernan. Collectam civitatis


125a) Das Meckl. Urk.=Buch bemerkt a. a. O. Seite 500, daß "ein Bürgermeister und fünf Rathmannen, darunter einer der Kämmerer, über das Schoß gesetzt waren (sedent ad collectam), und daß zwei dieser Rathmannen auf der Alt= und Mittelstadt, zwei auf der Neustadt ... die Schoßpflichtigen aufzeichneten (faciunt scribere oder scribi)." Letzteres entspricht nicht durchweg den Tatsachen. Nur aus dem Schoßbuch 1404/5 liegt ein Beispiel (unten Text zu Anmerkung 127) dafür vor, daß die beiden Ratsherrenpaare, unter deren Aufsicht der Schoß geschrieben werden soll, auch am Schoß sitzen sollen. Die übrigen im Text zusammengestellten Nachrichten zeigen indes, daß dies keineswegs die Regel ist. Wenn auch bisweilen der eine oder der andere Ratsherr im selben Jahr beim Schreiben der Liste und beim Einnehmen des Schosses zugegen ist, so werden doch zweimal (Text zu den Anmerkungen 126 und 131) lauter verschiedene Ratxherren mit jenen beiden Aufgaben betraut. Die Nachrichten aus den Schoßbüchern 1382/3 und 1384/5 sind im Meckl. Urk.=Buch zwar mitgeteilt, doch für die vorliegende Frage nicht genügend berücksichtigt worden. Sie gehören hierher; denn die Wendung: collecta scripta (1382/3) ist, wie es scheint, gleichzusetzen der anderen häufiger vorkommenden: faciunt oder facient scribere, bezw. scribi collectam. Auf die zweite Nachricht (1384/5), die im Meckl. Urk.=Buch nicht beachtet worden ist, kommen wir nachher zurück (Anmerkung 126).
126) Meckl. Urk.=Buch a. a. O. Seite 500. Hier wird vermutet, daß die angeführte Aufzeichnung in dem Schoßbuch 1384/5 auf das Jahr 1386 Bezug nehmen könnte. Indessen es liegt kein Grund vor, sie nicht auf dasselbe, unmittelbar folgende Jahr (1385/6) zu beziehen, wie die andere dortige Aufzeichnung (Meckl. Urk.=Buch a. a. O. Seite 500), welche einer Stelle in dem Schoßbuch 1385/6 (oben Anmerkung 99, Text) inhaltlich genau entspricht.
127) Meckl. Urk.=Buch a. a. O. Vgl. oben Anmerkung 106, Text.
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super antiquam et mediam faciunt scribi domini Martinus Hoveman et Hermannus Westval, super novam civitatem domini Marquardus Kropelyn et Tidericus Wulff. Hier sind einmal die vier Ratsherren, die am Schoß sitzen sollen, dieselben wie diejenigen, in deren Gegenwart die Liste der schoßpflichtigen Personen geschrieben werden soll. In dem Schoßbuch 1418/19 heißt es 128 ): Item anno et die, quibus supra, d. i. am Sonntag, dem 29. Oktober 1419 (vgl. oben Anmerkung 108, Text), domini Johannes de Alen et Jo. de Aa facient scribi collectam supra antiquam et mediam civitates. Item domini Hinr. Heket et Godekinus Langhe facient scribi supra novam civitatem. Joh. v. Alen und Heinr. Heket werden zugleich am Schoß sitzen. Dementsprechend wird in dem Schoßbuch 1421/2 gesagt 129 ): Item anno et die, quibus supra, d. i. am 25. Oktober 1422 (vgl. oben Anmerkung 110, Text), infrascripti domini facient scribi collectam supra antiquam et mediam civitates Johannes de Alen et Everardus Bukstok. Et domini, videlicet Lambertus Kropelyn et Johannes Buttzow (dieser wird zugleich am Schoß sitzen), facient scribi supra novam civitatem. Schoßbuch 1422/3 130 ): Item anno et die, quibus supra, d. i. am 31. Oktober 1423 (vgl. oben Anmerkung 112, Text), infrascripti domini facient scribi collectam supra antiquam et mediam civitates, videlicet Jo. de Alen et Everardus Buxstok. Et domini Lambertus Kropelin et Johannes Buttzowe facient scribi supra novam civitatem. Die beiden ersten Ratsherren sollen zugleich am Schoß sitzen. Endlich Schoßbuch 1423/4 131 ): Item anno et die, quibus supra, d. i. am 29. Oktober 1424 (vgl. oben Anmerkung 114, Text), infrascripti domini facient scribi collectam supra antiquam et mediam civitates: Everhardus Bukst [ok] et dominus Bernardus Kruse. Item domini Juruis Vinke et Hinr. Slenter facient scribi supra novam civitatem. Keiner der vier Ratsherren soll zugleich am Schoß sitzen.

Die zuletzt erwähnten Schoßbücher setzen das Schreiben der Liste auf denselben Tag (Sonntag vor Allerheiligen) an, wie die erste Zusammenkunft der sechs am Schoß sitzenden Rats=


128) Ungedruckt (vgl. Anmerkung 1) Fol. 18 b.
129) Ungedruckt (vgl. Anmerkung 1) Fol. 53 b.
130) Ungedruckt (vgl. Anmerkung 1) Fol. 20 b.
131) Ungedruckt (vgl. Anmerkung 1) Fol. 49 b.
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mitglieder. Kurz bevor der Schoß verkündet und eingezogen wird, wird demnach die Liste der schoßpflichtigen Personen angefertigt, und zwar stets, wie erwähnt, in zwei Teilen, von denen der eine die AIt= und Mittelstadt, der andere die Neustadt urnfaßt. Zwei Schreiber sind damit beschäftigt, was man an jedem Schoßbuch erkennt, und jeder von ihnen arbeitet unter Aufsicht zweier Ratsherren, die häufig im übrigen an der Erhebung des Schoses keinen Anteil weiter haben.

So wirkt ein größerer Teil des Rates bei der Erhebung des Schosses zusammen. Der Kämmerer verwaltet den Schoß, d. h. er nimmt den Schoß ein und gibt vom Schoß aus, und ist verpflichtet, Rechnung darüber abzulegen. Indes eine Anzahl anderer Ratsmitglieder ist berufen, die Liste der schoßpflichtigen Personen zusammenzustellen, und wieder andere sitzen dem Kämmerer zur Seite, wenn er den Schoß einnimmt, und üben eine Kontrolle über ihn aus.

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