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III.

Die Immunität

der Kirchendiener und des Kirchenguts in Mecklenburg.

Von der Reformation
bis zum Ausgange des achtzehnten Jahrhunderts.
Mit 2 Beilagen.

Von
Ministerialdirektor z. D. Otto Raspe.

1. Der römischen Kirche war es gelungen, die Freiheit der Kleriker und der bona ecciesiastica von den öffentlichen Steuern, Abgaben, Lasten und Diensten im Deutschen Reiche zur Geltung zu bringen; 1 ) sie suchte dieses Vorrecht auch in den Territorien und Reichsstädten zu behaupten, als diese zur Selbständigkeit erstarkten und ihr Steuerwesen auszubauen begannen. Im sechszehnten Jahrhundert hoben die Reichsgesetze die Exemtionen von den Reichs= und Kreissteuern auf, immerhin wurde aber die kanonische libertas ecclesiastica noch als die gemeine, wiewohl von manchen partikularen Ausnahmen und Beschränkungen durchbrochene Regel geachtet. Auch in Mecklenburg war der Besitz der Klöster, der Kirchen und anderer geistlichen Stiftungen meistenteils von der Landbede und von dem städtischen Schosse befreit. 2 )

Hieran wurde durch die Reformation nichts geändert. Die Mecklenburgische Kirchenordnung von 1552 übergeht die Frage der kirchlichen Immunität noch mit Stillschweigen.


1) Authent. Frider. II. Item nulla communitas ad const. Cod. de episc. et cleric. 1, 3. J. H. Boehmer, jus paroch. sect. V, cap. 3. Mejer, Kirchenr. 3 A. § 169 Note 9, 10, 11. Richter, Kirchenr. 8. A. §§ 117, 304.
2) Ad. Brennecke, Die ordentl. direkten Staatssteuern Mecklenburgs im Mittelalter, Jahrb. f. meckl. Gesch. Bd. 65, S. 1 bis 122, besonders S. 3, 4, 5, 14, 44 bis 52, 70 bis 72.
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2. Zu den durch die Herzogl. Edikte von 1544 und 1560 3 ) ausgeschriebenen, vom Reiche beschlossenen Türkensteuern mußten die Stifter, Klöster, Kirchen, Kirchenfabriken, Hospitalien und andere pia corpora von ihrem beweglichen und unbeweglichen Vermögen, die Geistlichen von ihren kirchlichen Einkünften und von ihrem ererbten oder sonst erlangten Vermögen beitragen; ebenso sollten zu der im Jahre 1577 für sechs Jahre ausgeschriebenen Türkensteuer nach dem Votum der gemeinen Landschaft die Professoren, Prädikanten, Schulmeister und andere Kirchendiener beitragen. Vergebens beklagten sich hierüber im Namen der Geistlichkeit der Superintendent und das Predigtamt in Güstrow; es wurde ihnen geantwortet, daß der Reichstagsbeschluß keinen Stand ausnehme und daß die Abwehr des Erzfeindes der Christenheit ein frommes Werk sei, zu dem alle Christen, also auch die Kirchendiener - ausgenommen allein die armen Geistlichen und Schuldiener - beitragen müßten. 4 ) Hierbei blieb es aber nicht. Wie schon früher im Jahre 1553 5 ) und im Jahre 1567 6 ) bei der Erhebung von Türkensteuern geschehen war, so wurden in den Türkensteueredikten von 1583, 1594, 1596, 1597, 1599 3 ) und in dem Kreissteueredikte von 1602 3 ) die Kirchen, die übrigen pia corpora und die Kirchendiener mit Beiträgen verschont, nur die Bauern der Geistlichen sollten gleich anderen Bauern steuern. 7 )

Auf dem Sternberger Landtage vom 4. Juni und 2. Juli 1572 ließen sich die Landstände, gegen Überweisung der eingezogenen Jungfrauenklöster Dobbertin, Malchow und Ribnitz und gegen andere Zugeständnisse, dazu herbei, 400 000 Gulden landesherrlicher Schulden zur Tilgung im Wege freiwilliger Kontribution auf das Land zu übernehmen. 8 ) Dabei machten


3) Im Großherzogl. Archiv zu Schwerin.
4) Archivakten, L. A. G. Foll. 117, 118, 237. Vgl. Dav. Franck, Alt. u. N. Mecklenburg XI, 6. Rudloff, Meckl. Gesch. III, 2, S. 48.
5) D. Franck X, 7, 8.
6) Edikt vom 30. Januar 1567, im Großherzogl. Archiv.
3) Im Großherzogl. Archiv zu Schwerin.
3) Im Großherzogl. Archiv zu Schwerin.
7) Durch diese Edikte wurden die Reichs= und Kreissteuern auf den Adel nach der Zahl der Roßdienste, auf die Bauern nach Hufen, auf die Müller und Schäfer nach dem Werte ihres Hab und Gutes, auf die Bürger in den Städten nach Erben (Häusern, halben Häusern oder Buden und Kellern) umgelegt. Vergl. D. Franck XI, 98, 102, 104.
8) Die Stände hatten schon einmal, im Jahre 1555, landesherrliche Schulden übernommen und zur Tilgung derselben eine fünfjährige freiwillige Kontribution bewilligt. Spalding, öffentl. Landesverhandl. I, 11, 17. D. Franck X, 19 bis 22. Das Kontributionsedikt von 1555 liegt
(  ...  )
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sie aus, daß zu dieser Kontribution alle und jede ohne einige Exemtion, folglich auch - - - alle und jede Geistlichkeit, die Superintendenten, fürstliche Räte und Diener, Kirchendiener, Prädikanten und andere Kirchen= und Schulverwandte, Ökonomieen und alle anderen Untertanen beitragen sollten. 9 ) Diesem Verlangen entsprach die Fassung der von den Herzogen Johann Albrecht und Ulrich am 2. und 4. Juli 1572 erteilten Sternberger Reverse. Die Superintendenten Konrad Becker und Simon Pauli erhoben Beschwerde und baten, die Geistlichkeit mit dieser Landessteuer zu verschonen. 10 ) Nicht ohne Erfolg. Denn bei der Beratung über den Beitragsmodus auf dem Sternberger Landtage vom 23. September 1572 ermäßigten die Stände ihr Anverlangen dahin, daß alle - - - professores, - - - fürstliche Räte und Diener, Superintendenten, pastores, Kirchen= und Schuldiener (nur) dann, wenn sie eigentümliche Güter, Häuser, Buden, Äcker, Hufen oder andere bürgerliche Güter oder Nahrung hätten, sich anderen Bürgern, so auch dergleichen Güter hätten, gleich machen und die Kirchen= und Prädikantenbauern gleich anderen Bauern die doppelte Landbede beisteuern sollten. 9 ) Hiermit wurde also den Kirchendienern die Befreiung ihres geistlichen Einkommens von der beschlossenen Landessteuer zugestanden. Demgemäß wurde in dem Herzoglichen Kontributionsedikte vom 1. November 1572 11 ) ausgesprochen, daß "alle geistlichen Stifte,


(  ...  ) im Großherzogl. Archive nicht vor, aus dem vorhandenen monitorischen Edikte der Herzoge Johann Albrecht und Ulrich vom 30. Januar 1560 erhellt aber, daß zu dieser Kontribution auch die Geistlichen von ihrem Einkommen steuern sollten. Vgl. D. Franck X, 92, Beil. II.
9) Spalding a. a. O. I, 104, 105, 110 ff., 116. D. Franck X, 226 ff.
10) Sie beriefen sich für die Immunität der Geistlichen auf die Steuerfreiheit der Leviten, Genesis, Kap. 47, V. 22, 26, und brachten in Erinnerung, daß die Klöster und Stifte, davon den armen Predigern hätte Zulage geschehen sollen, nun, da die Prediger durch die Not der Zeit so sehr gelitten hätten und sich des Hungers nicht erwehren könnten, hinweg seien: sie wollten nicht hoffen, daß die Landschaft nun noch zu den vorigen Adlersfedern dies Unerhörte hinzutun wolle, daß die Prediger von ihrem um des Altars willen verdienten Lohn Schoß erlegen sollten, da doch andere Fürstentümer, die reichere Pfarren besäßen und noch viel größere Schulden ihrer Obrigkeit hätten abtragen müssen, die armen Prediger damit verschont hätten. Sie beriefen sich auch auf einen Brief Luthers aus dem Jahre 1541, in dem Luther es für unbillig erachtet habe, selbst die Türkensteuer, was doch mehr Schein habe, den Predigern aufzuerlegen. Diedr. Schröder, Kirchenhistorie des evangel. Mecklenb. III, 110.
9) Spalding a. a. O. I, 104, 105, 110 ff., 116. D. Franck X, 226 ff.
11) Im Großherzogl. Archiv, abgedruckt in Beilage 1.
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Klöster, Comtereien neben denen vom Adel, Bürgermeistern, Rathmannen, Bürgern und Pauren, sammt allen Professoren, fürstlichen Räthen und Dienern, Superintendenten, Pastoren, Schuldienern, so seßhaftig seind und ihre Nahrung gleich anderen Bürgern in Stetten trieben, auch die Pauren - - - - in diese Kontribution der Steuren und Hülfen, so lange die angenommene Summe unabgelegt sei, miteingezogen" wurden; der Adel, inländische und ausländische Stiftspersonen und Vorsteher sollten nach dem Maße des Saatkorns, der Korn= und Geldpächte kontribuieren, die Bürger und Einwohner der Landstädte bei der alten doppelten Landbede (Erbenmodus) bleiben und Ziese (Accise) von dem gemahlenen und verbrauten Malzkorn entrichten, die Bauern nach Hufenzahl samt Schmieden, Webern, Schneidern und Krügern auf den Dörfern die gebührliche Landbede zahlen, die Erbmüller von ihrem Vermögen, die Pachtmüller, Schäfer und Hirten vom Vieh steuern.

Nach demselben Modus wurde in den Jahren 1584 ff. und 1590 ff. gesteuert, als die Stände zum Abtrage der herzoglichen Schulden weitere freiwillige Landeshülfe bewilligten und dabei zur Bedingung machten, daß kein Stand, Amt= oder (ehemaliges) Klostergut, so in der vorigen Kontribution (von 1572 ff.) Zulage zu tun schuldig gewesen, exemt sein möge. 12 )

So hatten also die Kirchendiener in Mecklenburg am Ende des sechszehnten Jahrhunderts tatsächlich sich der Freiheit ihres geistlichen Einkommens sowohl von den Reichs= und Kreissteuern, als auch von den Landessteuern zu erfreuen und hatten zu den Landessteuern nur beizutragen, wenn sie mit eigentümlichem Grundbesitze angesessen waren oder bürgerliche Nahrung trieben. Das Kirchengut war ebenfalls von den Reichs= und Kreissteuern frei, 7 ) nur zu den Landessteuern (zur freiwilligen Kontribution) mußten die geistlichen Stiftungen gleich dem angesessenen Adel von ihrem Grundbesitze beitragen.

3. Die Mecklenb. revid. Kirchenordnung von 1602 handelt im fünften Teile Foll. 273 bis 276 von der Verpflichtung aller Christen, insonderheit der Regenten, des Adels und der Städte, zur Erhaltung der Lehre und des Predigtamtes durch Versorgung der Studien, Kirchendiener und Konsistorien Hülfe zu tun, von der Not der Prediger, von der Pflicht, das Kirchen= und Pfarrgut


12) Spalding I, 144 bis 155 (1584), I, 215 bis 226 (1590). D. Franck XI, 41, 43, 71. Kontributionsedikte von 1584 und 1590 (im Großherzogl. Archiv).
7) Durch diese Edikte wurden die Reichs= und Kreissteuern auf den Adel nach der Zahl der Roßdienste, auf die Bauern nach Hufen, auf die Müller und Schäfer nach dem Werte ihres Hab und Gutes, auf die Bürger in den Städten nach Erben (Häusern, halben Häusern oder Buden und Kellern) umgelegt. Vergl. D. Franck XI, 98, 102, 104.
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unangetastet zu lassen, beisammen zu halten und zu bessern, und von den Maßregeln, mit denen das alles ins Werk zu setzen sei. In diesem Zusammenhange heißt es Fol. 277 b:

"Damit auch die Pastorn und Prediger sammt ihren Weib und Kindern ihre Unterhaltung und Nahrung desto besser haben mögen, so wollen wir auch, das nach altem christlichen Gebrauch sie ihre privilegia und Freiheiten haben und behalten und mit keinen Schatzungen und Beschwerungen, noch ihre Küster mit einigen Hoffediensten belegt werden sollen."

und Fol. 279:

"In diesem wehrenden Gnaden Jahr mag die Witwe in der Wedeme bleiben - - -, hernach aber der Kirchenwohnungen frey genießen und die Zeit ihres Witwenstandes mit keinen Schatzungen oder anderen Beschwerungen belegt werden."

Hiermit wurde die den Kirchendienern tatsächlich bereits zugestandene Immunität zu landesgesetzlicher Vorschrift erhoben, ohne daß man zwischen Reichssteuern, Landessteuern und Kommunalsteuern unterschied; und da in der revid. Kirchenordnung Fol. 275 b ff. vorgeschrieben war, daß das Kirchen= und Stiftsgut zusammengehalten und zur Erhaltung christlicher Lehre, Kirchen, Schulen und Hospitalien angewandt werden solle, so lag es nahe, das Privilegium in Übereinstimmung mit der Regel des gemeinen Kirchenrechts auch auf die Kirchen, Kirchenökonomieen und sonstigen pia corpora auszudehnen.

4. Nach Vorschrift der revid. Kirchenordnung verschonten die Edikte vom 28. März 1604, 18. November 1611, vom Mai 1614, 19. Juli 1619, 24. April 1621 3 ) die Kirchendiener mit den ausgeschriebenen Reichs= und Kreissteuern; die bona ecclesiastica wurden ebenfalls übergangen. 13 )

Zu einer neuen freiwilligen Landeskontribution behufs Abtrages landesherrlicher Schulden kam es, nach langwierigen Verhandlungen und gegen neue den Ständen gemachte Zugeständnisse, 14 ) wieder im Jahre 1621. 15 ) Das Kontributions=


3) Im Großherzogl. Archiv zu Schwerin.
13) Der Steuermodus war dem in Note 7 angegebenen Modus gleich.
14) Güstrower Reversalen vom 23. Februar 1621.
15) Spaldin, I, 535 bis 588, 588 bis 597, 597 bis 614. D. Franck XII, 259, 260. Die bis zum Betrage von 1 Million Gulden auf das Land übernommenen landesherrlichen Schulden sollten allmählich durch freiwillige Kontribution getilgt werden. Der Abtrag wurde schon nach wenigen Jahren durch die Ereignisse des dreißigjährigen Krieges unterbrochen und erst nach dem Kriege weitergeführt.
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edikt vom 28. Juni 1621, nach dem Muster des Ediktes vom 1. November 1572 11 ) entworfen und durch manche Ergänzungen 16 ) vervollständigt, sollte nach seinen Eingangsworten "alle geistlichen Stifte, Klöster, Komptereien, neben denen vom Adel, fürstlichen Räthen und Dienern, Bürgermeistern und Rhatmannen, Bürgern, Gelahrten und Professoren, auch die Bauern, Erb= und Pachtmüller in Städten und Dörfern, Witwen, Jungfrauen, Dienstbotten, Schäfer, Schäferknechte und Hirten und also alle Einwohner einbeziehen." Gleichwohl blieben die Geistlichen gemäß der Vorschrift der revid. Kirchenordnung von 1602 hiervon ausgenommen, wie sich daraus ergibt, daß bei der Aufzählung der verschiedenen Kontribuenten die im Eingange des Ediktes vom 1. November 1572 vorkommenden Worte

"Superintendenten, Pastoren, Schuldiener, so seßhaftig seind und ihre Nahrung gleich anderen Bürgern in Stetten treiben",

diesmal weggelassen wurden. - Zu der im Edikte neu hinzugefügten Kapitaliensteuer (dem halbhundertsten Pfennig von eigentümlich oder genießlich habender zinslicher Barschaft, d. i. 5 Gulden von 1000 Gulden) sollten "alle zum Eingange (des Ediktes) gedachte Personen, so mit dieser contribution beleget, Adel und Unadel, Geist= und Weltliche, Erb= und Pfandgesessene" - - - beitragen. Die Kirchendiener, die zu den im Eingange aufgezählten steuerpflichtigen Personen nicht gehörten, blieben vermöge des ihnen durch die revid. Kirchenordnung erteilten Privilegs auch von dieser Kapitaliensteuer frei. Wenn trotzdem in dem Edikte (verbis "Geist= und Weltliche") bei der Kapitaliensteuer auch Geistliche als steuerpflichtig erwähnt sind, so werden unter diesen nur die im Eingange des Ediktes genannten geistlichen Stifte und Komptereien zu verstehen sein. Man ging bei der Abfassung der Edikte davon aus, daß die Kirchendiener als gesetzlich befreite Personen von den verkündigten Steuern, auch wenn die Edikte sich einer alle Untertanen umfassenden Ausdrucksweise bedienten, frei bleiben müßten, mithin von den Steuern nur getroffen werden könnten, wenn sie in den Edikten ausdrücklich genannt würden. - Geist1iche Stifte (ein= und ausländische geistliche Stiftspersonen und Fürsteher) sollten wie


11) Im Großherzogl. Archiv, abgedruckt in Beilage 1.
16) Lohnsteuer, Erwerbssteuer Nahrung treibender Frauenspersonen, Steuer von der Mast, Halbhundertster von Kapitalien und Renten, Halbhundertster der Handelsleute von dem Betriebskapital deducto aere alieno. Edikt vom 28. Juni 1621, abgedruckt in Beilage 2.
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der "Adel" und "andere Landbegüterte" vom Grundbesitz nach dem Maße der Einsaat, der Korn= und Geldpächte steuern, sie wurden auch, da sie zu den im Eingange des Ediktes aufgeführten Steuerpflichtigen gehörten, von der Kapitaliensteuer ergriffen. 17 ) - Jeder Kontribuent sollte seine Steuer mittelst körperlichen Eides einbringen, Landräte, fürstliche Räte und Diener und Professoren bei ihren dem Landesherrn bezw. der Akademie geleisteten Eiden; die Geistlichen wurden bei der Vorschrift der Eidesleistung, da sie steuerfrei blieben, nicht erwähnt.

Der nämliche Kontributionsmodus wurde im Kontributionsedikte vom 23. November 1622 beibehalten.

5. Im Jahre 1623 war außer der nach gleichem Modus fortzusetzenden freiwilligen Kontribution noch eine Kreissteuer aufzubringen. Die Stände beschlossen deshalb, das große Erfordernis zum Teil durch eine Anleihe zu decken und im Übrigen die freiwillige Kontribution um die Hälfte zu erhöhen, wobei sie darauf drangen, daß nicht wie bei dem vorigen Edikte so viele Personen als fürstliche Diener, Prediger und Küster, die nicht eximiert sein sollten, sich ediktswidrig fast alle eximierten. 18 ) Die Herzoge Adolf Friedrich und Hans Albrecht waren mit der Aufbringung der Kreissteuer teils durch Anleihe, teils durch Erhöhung der freiwilligen Kontribution einverstanden und fügten hinzu, daß sie hiervon weder ihre Diener, Justizbeamte, Universität, Priester, Küster noch überhaupt jemand eximieren wollten, jedoch nur soviel davon zur Kreissteuer erforderlich sei. 19 ) Sie hielten also inbetreff der Befreiung der Kirchendiener von der Landessteuer an der Vorschrift der revid. Kirchenordnung fest und verstanden sich nur zur Belegung der Kirchendiener mit der Kreissteuer. Das hiernach hinausgegebene Edikt vom 15. September 1623 20 ) bestimmte, daß ein jeder, wes Standes und Wesens er sei, und also auch die fürstlichen Räte und Diener, die Professoren und Universitätsver=


17) Archivakten, Contribution Vol. II A. S. a. 1600/1623, Instruktion vom 29. November 1622 (Wismar).
18) Dieser den Kirchendienern gemachte Vorwurf ediktswidriger Steuerexemtion war nach der Fassung des Ediktes vom 28. Juni 1621 nicht begründet, wenngleich die Stände bei den voraufgegangenen Verhandlungen - Spalding I, 595 ff. - der Meinung gewesen sein mochten, daß auch die Kirchendiener zu der freiwilligen Kontribution herangezogen werden sollten.
19) Spalding I, 615 bis 647. D. Franck XII, 311, 313.
20) Im Großherzogl. Archiv zu Schwerin, auch abgedruckt bei D. Franck XII, 316.
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wandten, auch andere doctores, Gelehrte, Prediger und Schuldiener, Adel und Unadel, Geist= und Weltliche - - - von ihren zinsbarlichen Barschaften den hundertsten Pfennig steuern sollten, wogegen das geistliche Einkommen der Kirchendiener von keinerlei Steuer des Ediktes getroffen wurde. Hinsichtlich der Steuerpflicht der geistlichen Stiftungen verblieb es bei den Vorschriften des vorigen Ediktes (vom 28. Juni 1621), die, soweit sie nicht im Edikte abgeändert waren, generell erneuert und wiederholt wurden.

Mit Zustimmung der Stände wurden in gleicher Weise die freiwillige Kontribution und zugleich Kreissteuern durch die Edikte vom 25. Mai 1624 3 ) und vom 19. Juli 1625 3 ) verkündigt. 21 ) - Zur Erhebung einer von dem niedersächsischen Kreise behufs Defensionshülfe beschlossenen dreifachen Kreissteuer 22 ) ergingen die Edikte vom 18. Januar, 10. September und 3. Dezember 1626, 3 ) denen am 13. April 1627 3 ) noch ein Edikt folgte. Der Beitragsmodus wurde ähnlich dem Modus des Kontributions= und Kreissteuerediktes vom 15. September 1623 20 ) eingerichtet, die in den Edikten ausdrücklich genannten "Prediger und Schuldiener" mußten also von zinslicher Barschaft den Hundertsten entrichten, ebenso die neben den Predigern und Schuldienern nunmehr ausdrücklich aufgeführten geistlichen Stifte. Jeder sollte sein Gebührnis körperlich beeidigen, die Prediger sollten es aber bei ihrem christlichen Gewissen richtig einbringen. Außerdem ergingen am 22. Juli 1626 und 9. Juli 1627 3 ) Edikte zur Fortsetzung der freiwilligen Kontribution nach dem Modus des Ediktes vom 28. Juni 1621 16 ) (mit Weglassung des Hundertsten von Kapitalien und Renten im Edikte vom 22. Juli 1626). Die Kirchendiener blieben also von dieser Landessteuer frei.

6. Nun folgten die Jahre der Wallensteinschen Herrschaft und der Kriegsleiden mit ihren außerordentlichen Kontributionen. Das herzogliche Edikt vom 18. September 1627 3 ) verlangte zur Unterhaltung der in das Land eingerückten kaiserlichen Armee von den Landbegüterten und Ackerbauern in Stadt und Land Kornsteuern nach dem Modus der Aussaat und Geldsteuern von den Besitzern städtischer Erben, von Einliegern, Erbmüllern, Schäfern usw.; die Kirchendiener und die geistlichen Stiftungen wurden in


3) Im Großherzogl. Archiv zu Schwerin.
3) Im Großherzogl. Archiv zu Schwerin.
21) Spalding II, 1 bis 12.
22) Spalding II, 12 bis 61. D. Franck XIII, 11.
3) Im Großherzogl. Archiv zu Schwerin.
3) Im Großherzogl. Archiv zu Schwerin.
20) Im Großherzogl. Archiv zu Schwerin, auch abgedruckt bei D. Franck XII, 316.
3) Im Großherzogl. Archiv zu Schwerin.
16) Lohnsteuer, Erwerbssteuer Nahrung treibender Frauenspersonen, Steuer von der Mast, Halbhundertster von Kapitalien und Renten, Halbhundertster der Handelsleute von dem Betriebskapital deducto aere alieno. Edikt vom 28. Juni 1621, abgedruckt in Beilage 2.
3) Im Großherzogl. Archiv zu Schwerin.
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dem Edikte nicht erwähnt. 23 ) Wallensteins Edikt vom 9./19. Mai 1628 3 ) zur Unterhaltung der kaiserlichen Soldateska, eingerichtet nach dem Muster des Kontributions= und Kreissteuerediktes vom 15. September 1623 20 ) mit einigen Zusätzen, 24 ) erwähnt mit Ausnahme der als Landhandwerker besteuerten Küster auf dem Lande nirgends die Kirchendiener, läßt vielmehr bei der einen "jeden, - - Adel, Unadel, Geist= und Weltliche" - - ergreifenden Kapitaliensteuer die in das Edikt vom 15. September 1623 20 ) an dieser Stelle eingeschobenen Worte "und andere Gelehrte, Prediger und Schuldiener" aus. - Das Wallensteinsche Edikt vom 26. August 1628 25 ) verlangte monatliche Beiträge von 30 000 Talern zum Solde für 6600 Mann Truppen, besteuerte Höfe und Dörfer nach Pflug und Haken, in den Städten den Besitz von Erben, Pflug und Anspannung, ferner Handel, größeres Handwerk und Gewerbe nach dem Betrage des Einkaufs, belegte Einlieger, kleinere Handwerker, Glashüttenmeister mit einer gewissen Kopfsteuer, die Fischerei mit einer Steuer von der großen Wade, Einnahme aus verkauftem Brennholz mit 1 Schilling vom Faden, Kapitalien monatlich mit 1/2 %, und schrieb vor, daß sich von dieser des Landes und aller Konservation und das bonum publicum betreffenden Kontribtition niemand eximieren noch einige Behelfe, Privi1egien oder Salvaguardien dawider brauchen solle; desto mehr fällt es auf, daß die Prediger und Schuldiener nicht erwähnt und sogar bei der nach dem Muster früherer Edikte angesetzten Kapitaliensteuer ausgelassen sind. Ebenso wenig kommen Kirchendiener vor in den Wallensteinschen Edikten vom 3. September 1628 3 ) und 12. September 1629, 3 ) die zum Abtrage der von den Ständen behufs Deckung von Einquartierungskosten kontrahierten Landesschulden erlassen wurden und im wesentlichen den Beitragsmodus der Edikte von 1621 16 ) und 1623 20 ) adoptierten. 26 )


23) D. Franck erwähnt XIII, 41 noch ein Kriegssteueredikt des Herzogs Hans Albrecht vom 27. Januar 1628; im Großherzogl. Archiv ist es nicht vorhanden.
3) Im Großherzogl. Archiv zu Schwerin.
20) Im Großherzogl. Archiv zu Schwerin, auch abgedruckt bei D. Franck XII, 316.
24) Namentlich Steuer von Marktstättengeldern, Accise vom Wein, Steuer der Branntweinbrenner, Besoldungssteuer der Oeconomi, Vorsteher, Richter und Zöllner, Fourage= und Kornlieferungen der Bauleute und Kossaten.
20) Im Großherzogl. Archiv zu Schwerin, auch abgedruckt bei D. Franck XII, 316.
25) Im Großherzogl. Archiv; auch abgedruckt in Klüver's Mecklenburg T. III, Stück 2, S. 135.
3) Im Großherzogl. Archiv zu Schwerin.
3) Im Großherzogl. Archiv zu Schwerin.
16) Lohnsteuer, Erwerbssteuer Nahrung treibender Frauenspersonen, Steuer von der Mast, Halbhundertster von Kapitalien und Renten, Halbhundertster der Handelsleute von dem Betriebskapital deducto aere alieno. Edikt vom 28. Juni 1621, abgedruckt in Beilage 2.
20) Im Großherzogl. Archiv zu Schwerin, auch abgedruckt bei D. Franck XII, 316.
26) D. Franck berichtet XIII, 63, 64, daß man zur Zeit der Wallensteinschen Herrschaft ein Kataster der Landgüter und städtischen Erben zusammengestellt habe, um danach einen Steuermodus nach Hufen
(  ...  )
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Nach dem Aufhören der Wallensteinschen Herrschaft schrieb der Herzog Adolf Friedrich durch das Edikt vom 31. Juli 1631 3 ) eine monatlich aufzubringende Kriegssteuer behufs der Soldaten und der zur Recuperierung des Landes erforderlichen Kosten aus. Der Beitragsmodus war ähnlich eingerichtet wie in dem Wallensteinschen Edikt vom 26. August 1628 27 ) und ließ gleich diesem die Prediger und Schuldiener unerwähnt. Es folgte, behufs Aufbringung der dem Könige Gustav Adolf von Schweden versprochenen monatlichen Hülfsgelder, das Herzogl. Kriegssteueredikt vom 1. August 1632, 3 ) erläutert durch das Edikt vom 8. November 1632 3 ) und erneuert durch die Edikte vom 2. Januar 1633, 15. Oktober 1633, 3. April 1634, 16. Juli 1634, 23. November 1634. 3 ) Das diesen Edikten zu Grunde gelegte Steuersystem war völlig neu; es beruhte auf dem christlichen, die durchgehende billigmäßige Gleichheit unter allen Ständen bezweckenden modus contribuendi secundum aes et libram oder nach eines jeden Vermögen. 28 ) - Im Jahre 1634 kam es wieder zur Ausschreibung


(  ...  ) und Erben zu formieren, womit man aber damals noch nicht völlig zustande gekommen sei. Vgl. Aepinus, Gesch. von Meckl. T. 2 S. 362.
3) Im Großherzogl. Archiv zu Schwerin.
27) Hinzugefügt wurden der Viehschatz, die städtische Accise vom Mahlkorn, eine auf die Ausfuhr von Vieh, Holz, Hopfen und Malz gelegte Steuer.
3) Im Großherzogl. Archiv zu Schwerin.
3) Im Großherzogl. Archiv zu Schwerin.
3) Im Großherzogl. Archiv zu Schwerin.
28) Edikt vom 16. Juli 1634. Nach dem modus secundum aes et libram sollten steuern:
1. den hundertsten Pfennig (10 Gulden von 1000 Gulden)
a) alle und jede Untertanen, Adel und Unadel, Bürger und Bauern, geist= und weltlichen Standes, Kloster= und Stiftspersonen, die Oeconomi, Erb= und Pfandgesessene, auch die Stadtgemeinden von zinsbarlichen Kapitalien, wovon jedoch Kirchen, Schulen, Armenhäuser und dergleichen frei bleiben sollten, wenn sie die Kapitalien nur gegen den geringen Zins von 5 % oder weniger ausgeliehen hatten;
b) die Landbegüterten, die Erbmüller und in den Städten die Besitzer von Hausgrundstücken, Gärten, Äckern, Wiesen, Kohl= und Hopfenhöfen, desgleichen die Ökonomien und die Bürger als Besitzer absonderlicher unbeweglicher Güter von dem nach der Pacht oder dem Pachtwerte festzustellenden Kapitalwerte des Grundbesitzes;
c) in den Städten die Kaufleute, Weinschenken, Buchhändler, Brauer, Apotheker, Höcker, Schlachter, Bäcker, Vieh= und Fellhändler, Handelsleute und Nahrung treibende Einwohner jeder Art von den in ihren Geschäften habenden Geldern;
2. den Viehschatz die Bauern, die Landhandwerker, Erb= und Pachtmüller, Schäfer, Glashüttenmeister, Papier= und Walk= (  ...  )
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einer Kreissteuer. Die Stände lehnten den von dem Herzoge Adolf Friedrich für den billigsten und vernünftigsten modus contribuendi gehaltenen modus secundum aes et libram ab, weil er zu viele Mängel habe und zu wenig einbringe; u. a. bemängelten sie, daß viele Personen, als fürstliche Räte, Offiziere und Diener, zu Unrecht eximiert worden seien, wobei sie die Geistlichen aber unerwähnt ließen. Nach vielen Streitigkeiten der Herzoge unter einander und mit den Ständen über den Beitragsmodus 29 ) erging das Kreissteueredikt vom 18. Dezember 1634. 3 ) Nach diesem Edikte sollte die Steuer ergreifen alle geistlichen Stifte, Klöster, Komptereien und Oeconomeyen, die fürstlichen Räte, die vom Adel, Professoren, Doktoren, Gelahrte, Bürgermeister, Räte, Stadtvoigte, die so auf Kirchhöfen, Freiheiten und an anderen bisher frei gehaltenen Orten wohnen, im gleichen auch - - - die Pauren (mit Einschluß der Ökonomie= und Pfarrbauern), Freischulzen, Erb= und Pachtmüller, Schäfer, Hirten, und niemand sollte davon eximiert sein. Die Landbegüterten mit Einschluß der landbegüterten Städte sollten diesmal nach dem Maße des ausgedroschenen Korns bezw. der Korn= und Geldpacht, ferner von ihrem Vieh, vom Verkauf von Holz, Kalk und Steinen, von Wadenzügen, von Einkünften aus Papiermühlen, jegliche Bauern, Kossaten, Hirten, Schäfer, Müller, Einlieger von ihrem Vieh steuern, Landhandwerker, Einlieger, Papier= und Walkmüller, Glashüttenmeister bestimmte Steuersätze entrichten; in den Städten sollte ebenfalls der Viehschatz


(  ...  ) müller, Bürger ohne Eigentumsacker von ihrem Vieh und von Immen, die pensionarii von ihrem Superinventar;
3. eine Kopfsteuer nach verschiedenen Sätzen die Landhandwerker, die nicht von dem Hundertsten getroffenen städtischen Handwerker, die Glashüttenmeister, Papier= und Walkmüller, Branntweinbrauer, Tagelöhner, Näherinnen und dergleichen;
4. eine Erbschaftssteuer von 5 Prozent die Erben und Vermächtnisnehmer, wenn eine Erbschaft oder ein Legat in Ermangelung von Kindern und Eltern ex testamento oder ab intestato an Kollateralen oder extranei fiel. Ein jeder sollte seine Steuerangaben beeidigen, mit Ausnahme der fürstlichen Räte mit Rücksicht auf ihren Diensteid; die Kirchendiener wurden als hiervon ausgenommen nicht erwähnt. Da dies nach dem Vorgange der Kreissteueredikte von 1626 sicher geschehen wäre, wenn die Edikte sie überhaupt zur Steuer hätten heranziehen wollen, so ist daraus zu schließen, daß sie durch die Edikte nicht getroffen werden sollten.
29) Spalding II, 268 bis 320 (Sternberger Landtag vom 9. September 1634), 320 bis 334 (Sternberger Landtag vom 6. Dezember 1634). D. Franck XIII, 147 bis 156, 163 bis 169, 171.
3) Im Großherzogl. Archiv zu Schwerin.
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erhoben und daneben nach dem Erbenmodus von Bürgern, Einwohnern, fürstlichen Räten und Offizieren für ihre Häuser und Buden gesteuert werden. Über dies alles sollte ein jeder, wes Standes er wäre, fürstliche Räte, doctores, professores, Adel und Unadel, Welt= und Geistliche, Erb= und Pfandgesessene, pensionarii - - - für unmündige Kinder die Vormünder - von zinslichem Kapital den Hundertsten geben; desgleichen sollten die Weinschenken, Kramer, Apotheker und andere Handelsleute von ihrer im Geschäfte steckenden Barschaft deducto aere alieno den Hundertsten entrichten. Alle Steuerpflichtigen sollten ihre Angaben körperlich beeidigen. - Nach diesem Edikte mußten also die geistlichen Stiftungen von zinslichen Kapitalien und, wenn sie zu den Landbegüterten gehörten, als solche steuern. Die Kirchendiener wurden unter den zur Steuer angesetzten Personen nicht ausdrücklich aufgeführt, sie blieben vermöge der revidierten Kirchenordnung steuerfrei. 30 )

Um dieselbe Zeit wurde versucht, die im Jahre 1621 beschlossene freiwillige Kontribution zum Abtrage fürstlicher Schulden wieder aufzunehmen. Das Kontributionsedikt vom 23. November 1634, 3 ) im wesentlichen nach dem Muster des Kontributionsediktes vom 28. Juni 1621 16 ) eingerichtet, jedoch in verschiedenen Punkten abgeändert und vervollständigt, stimmte mit demselben inbetreff der Kirchendiener und Kirchengüter überein, ließ also die Kirchendiener frei von Steuer und zog dagegen die geistlichen Stiftungen zur Steuer der Landbegüterten vom Grundbesitz und zur Kapitaliensteuer heran.

Im Jahre 1635 wurde eine doppelte Steuer, nämlich eine neue Kreissteuer und eine Landeskontribution zur Befriedigung der durch die kontrahierten Kriegsschulden veranlaßten Bedürfnisse des Landkastens ausgeschrieben, wobei man im wesentlichen dem Beitragsmodus der Kontributionsedikte vom 1. November 1572 und vom 28. Juni 1621 folgte, 31 ) also die Kirchendiener überging. Nach demselben Beitragsmodus wurde auch im Jahre


30) Daß es Absicht gewesen sei, sie zur Steuer heranzuziehen, ist, ebenso wie in dem in Note 28 angeführten Falle, auch aus dem Grunde nicht anzunehmen, weil man alsdann von den Geistlichen nicht die körperliche Beeidigung ihrer Steuerangaben, sondern nur die Versicherung der Richtigkeit bei ihrem christlichen Gewissen verlangt haben würde.
3) Im Großherzogl. Archiv zu Schwerin.
16) Lohnsteuer, Erwerbssteuer Nahrung treibender Frauenspersonen, Steuer von der Mast, Halbhundertster von Kapitalien und Renten, Halbhundertster der Handelsleute von dem Betriebskapital deducto aere alieno. Edikt vom 28. Juni 1621, abgedruckt in Beilage 2.
31) Spalding II, 335 bis 359 (1635), 359 bis 392 (1637). D. Franck, XIII, 173. 174, 175 (1635), 193 (1637) Im Großherzogl. Archiv sind Edikte aus dem Jahre 1635 bis 1648 nicht vorhanden.
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1637 eine Kriegssteuer zur Aufbringung schwedischer Kriegskontributionen ausgeschrieben. 31 )

In den folgenden Jahren bis zum westfälischen Friedensschlusse (1648) kam es in dem durch den Krieg ausgesogenen und entvölkerten Lande nicht zur Erhebung von Steuern. 32 )

In der Periode vom Erlasse der revid. Kirchenordnung von 1602 bis zum Ende des dreißigjährigen Krieges wurden also bei der Erhebung der Landeskontributionen die Kirchendiener steuerfrei gelassen; bei der Erhebung von Reichs= und Kreissteuern blieb das geistliche Einkommen der Kirchendiener ebenfalls frei, nur von zinslichem Kapitalvermögen, das die Kirchendiener außerdem noch besaßen, mußten sie mitunter (in den Jahren 1623, 1624, 1625, 1626) mitsteuern, während sie zu anderren Malen (in den Jahren 1634, 1635) auch von dieser Steuer frei blieben und selbst mit Kriegssteuern (in den Jahren 1627, 1628, 1631, 1632, 1633, 1634, 1637) verschont wurden. - Die geistlichen Stiftungen (Kirchen, Kirchenökonomieen und andere pia corpora) wurden von den Landeskontributionen nicht freigelassen, sondern mußten als Landbegüterte von ihrem Grundbesitze steuern (a. 1621, 1622, 1623, 1624, 1625, 1626, 1627, 1628, 1629, 1634, 1635) und so oft die Edikte das Kapitalvermögen besteuerten, die Kapitaliensteuer entrichten. Zu den Reichs= und Kreissteuern wurden die geistlichen Stiftungen durch die Edikte von 1604, 1611, 1614, 1619, 1621 nicht herangezogen; 13 ) anders nach den späteren Kreis= und Kriegssteueredikten.

7. Nach dem Ende des Krieges hatte Mecklenburg als Reichs= und Kreissteuer einen mehrjährigen Beitrag zu der sogenannten schwedischen Satisfaktion zu leisten, die der schwedischen Krone wegen der aus Deutschland wegzuführenden schwedischen Truppen im Osnabrücker Frieden zugesagt war. Auf dem Schweriner Landtage vom 11. Oktober 1648 beschloß man, diese Steuer in der Hauptsache durch ein nach vier Klassen (Ordnungen) der Steuerpflichtigen abgestuftes Kopfgeld (Kapitation, Standgeld oder Kopfsteuer), durch eine Viehsteuer (Viehschatz) und durch die städtische Accise vom vermahlenen oder verbrauten


31) Spalding II, 335 bis 359 (1635), 359 bis 392 (1637). D. Franck, XIII, 173. 174, 175 (1635), 193 (1637) Im Großherzogl. Archiv sind Edikte aus dem Jahre 1635 bis 1648 nicht vorhanden.
32) Nicht einmal zur Aufbringung der zur Beschickung der Friedensverhandlungen erforderlichen Kosten vermochte der Herzog Adolf Friedrich die Stände zu bewegen. Spalding II, 394 bis 422, 422 bis 455, 456 bis 483, 483 bis 502, 502 bis 530. Aepinus, Geschichte von Meckl. II, 387 bis 404.
13) Der Steuermodus war dem in Note 7 angegebenen Modus gleich.
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Malz aufzubringen; 33 ) von dieser Steuer sollten allein die Prediger, Schuldiener und Organisten nebst ihren Frauen und Kindern frei sein, selbige aber doch von ihrem Rindvieh die beliebte Gebühr entrichten. 34 ) Das Edikt vom 27. Oktober 1648 ließ sie indessen auch von dem Viehschatze frei. 35 ) Auch die geistlichen Stiftungen wurden von den verschiedenen Steuern des Ediktes nicht ergriffen, wenn sie nicht etwa als "Landbegüterte" den Viehschatz zu entrichten hatten.

8. Nachdem die satisfactio militiae Suecicae aufgebracht war, kam es im Jahre 1651 wieder zur Fortsetzung der freiwilligen Landeskontribution behufs Abtrages der im Jahre 1621 übernommenen fürstlichen Schulden, 15 ) zu denen in den Kriegsjahren noch die auf den Kredit des Landkastens aufgenommenen Landesschulden, die von den Landesherren auf die Recuperierung des Landes verwandten und von den Ständen im Betrage von 120 000 Talern übernommenen Kosten und mehrere Fräuleinsteuern hinzugekommen waren. Auf dem Schweriner Landtage vom 3. Dezember 1650 beschloß man, diese Kotitribution nach dem im Jahre 1648 beliebten Modus aufzubringen. 36 ) Das Edikt vom 28. Januar 1651 3 ) erwähnte daher die Kirchendiener an keiner Stelle, sie fehlten unter den in den vier Klassen der Kopfsteuer umständlich aufgezählten steuerpflichtigen Personen; und bei dem Viehschatze, den alle Landbegüterten, Bürger und Bauern, auch die Bauern der Oeconomeyen, Hospitalien und Pastoren, alle Pfandinhaber, pensionarii, Klöster, die Oeconomeyen und Hospitalien und sonst jeder männiglich erlegen sollten, wurden sie ebenfalls übergangen. Die geistlichen Stiftungen blieben gleichfalls frei, nur etwa als Besitzer von Vieh konnten sie von dem Viehschatze getroffen werden. Das nächste


33) Dazu kamen noch eine Gesindesteuer der Dienstboten und der dienstlosen Leute, eine Gewerbesteuer der Glashüttenmeister und der vornehmen Kaufleute, Krämer und Handwerker in den größeren Städten, eine Steuer von der Mast.
34) Spalding, II, 530, 536, 537, 542, 543, 547, 548, 554, 556, 557. D. Franck berichtet XIV, 10, daß nach dem gefaßten Beschlusse die Kirchendiener nebst ihren Frauen und Kindern von dieser Kontribution allein und sonst niemand hätten befreit sein sollen; daß sie den Viehschatz hätten entrichten sollen, erwähnt er nicht.
35) Das Edikt vom 27. Oktober 1648 liegt im Großherzogl. Archiv nicht vor. Aber aus dem vorhandenen Edikte vom 28 Januar 1651, das nach gleichem Modus wie das Edikt vom 27. Oktober 1648 ausgeschriebenen wurde, erhellt, daß die Kirchendiener auch vom Viehschatze freiblieben.
15) Spaldin, I, 535 bis 588, 588 bis 597, 597 bis 614. D. Franck XII, 259, 260. Die bis zum Betrage von 1 Million Gulden auf das Land übernommenen landesherrlichen Schulden sollten allmählich durch freiwillige Kontribution getilgt werden. Der Abtrag wurde schon nach wenigen Jahren durch die Ereignisse des dreißigjährigen Krieges unterbrochen und erst nach dem Kriege weitergeführt.
36) Spalding III, 5 bis 42, 43 bis 74. D. Franck XIV, 32, 33, 34.
3) Im Großherzogl. Archiv zu Schwerin.
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Kontributionsedikt vom 7. November 1651 3 ) glich, bis auf einige in den vier Klassen der Kopfsteuer vorgenommene Änderungen, im wesentlichen dem voraufgegangenen, nur war hinzugefügt, daß "ein jedweder von den auf Zinsen habenden Geldern deducto aere alieno den Halbhundertsten und also fünf von tausend geben solle." 37 ) Die zum weiteren Abtrage von fürstlichen und von Landesschulden bezw. auch zur Aufbringung von Fräuleinsteuern ausgeschriebenen Kontributionsedikte von 1652, 1653, 1654, 1655, 1656, 1657 3 ) waren bis auf geringfügige Änderungen dem Edikte vom 7. November 1751 gleich. 38 ) Die Küster, die zugleich ein Handwerk oder die Krügerei betrieben, sollten nach den Edikten von 1654 ff. künftig für das Handwerk ober den Krugbetrieb steuern und die Edikte von 1655 ff. brachten den Zusatz, daß "die Pastoren so Ackerwerk in Pension oder sonsten über 50 Schafe (so ihnen zu halten frey= und zugelassen wird) entweder uff ihren eignen oder Heueracker halten oder sonsten mit anderen Leuten zur Hälfte haben, Steuren von solchen Schafen und andern zum Heueracker gebrauchenden Vieh" erlegen sollten. Dieser Zusatz hob die kirchenordnungsmäßige Steuerfreiheit der Pastoren nicht auf, enthielt vielmehr die grundsätzliche Anerkennung derselben und sollte offenbar nur dem Mißbrauche des Privilegs vorbeugen.

9. Als im Jahre 1663 wieder eine Reichssteuer (Türkensteuer) aufzubringen war und dazu der Modus des Kopfgeldes, des Viehschatzes, der städtischen Accise vom Malzkorn und des halbhundertsten beliebt wurde, verlangten die Stände, daß außer anderen bisher befreiten Personen auch der Klerus vermöge der


3) Im Großherzogl. Archiv zu Schwerin.
37) Spalding, III, 75 ff, 91, 100, 101, 103, 104, 113. D. Franck XIV, 35, 45. Die Dobbertiner Klosterjungfrauen hatten sich in diesem Jahre bei den Ständen beklagt, daß sie zur Kopfsteuer herangezogen würden, obgleich sie gehofft hätten, daß sie der Privilegien des geistlichen Standes dieses Landes genießen würden, worauf die Stände beschlossen, daß, weil die geistlichen befreit wären, die Supplikantinnen gleichfalls befreit sein sollten, wenn sie aber Vieh auf den Höfen oder sonst auf dem Lande hätten, solches versteuern müßten. Spalding III, 95 Dieser Vorfall beweist wieder, daß die Kirchendiener, wenn die Edikte sie nicht ausdrücklich als steuerpflichtig aufführten, ungeachtet allgemeiner, alle Untertanen ohne Ausnahme umfassender Wendungen der Edikte, als z. B. "jedermänniglich", "jedweder", "niemand davon ausgenommen", dennoch als gesetzlich befreit angesehen wurden.
3) Im Großherzogl. Archiv zu Schwerin.
38) Spalding, III, 126 bis 142, 142 bis 189 (a. 1653), 189 bis 237 (a. 1654), 237 bis 294 (a. 1655), 295 bis 343 (a. 1656), 343 bis 347 (a. 1657). D. Franck XIV, 46, 86 113. In dem Edikte vom 21. Oktober 1653 wurde der Halbhundertste weggelassen.
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Reichsabschiede in solchem casunecessitatis zur Beisteuer gehalten werde und demnach 1. die Superintendenten, Hofprediger, pastores und archidiaconi, 2. die diaconi und subdiaconi in den Städten, 3. die Prediger auf dem Lande wie auch die Schulbedienten und Organisten (mit Ausnahme der kundbar unvermögenden), 4. die Küster (mit Ausnahme der für ein Handwerksteuernden) in den vier Ordnungen der Kopfsteuer zu kontribuieren hätten. Die Herzoge Christian Ludwig von Mecklenburg=Schwerin und Gustav Adolf von Mecklenburg=Güstrow widersprachen und begehrten, daß die Klerisey ausbeschieden bleibe, als welche in den vorgewesenen Kriegszeiten hätte zur Stelle bleiben müssen, da andere sich hätten salvieren können, auch genug mit dem Gebet zu tun habe. - Die Stände dagegen verbaten mit Berufung auf die Reichsabschiede und auf das Beispiel der Nachbarländer die Exemtion der Klerisey. Die Herzoge erwiderten, daß die Klerisey von dem Kopfgelde ebenso wie im Jahre 1648 bei der Reichssteuer der schwedischen Satisfaktionsgelder geschehen sei, eximiert werden müsse, von ihren Dienstboten und ihrem Vieh aber mitsteuern solle, und gaben bei weiterem Widerstande der Ritter= und Landschaft dahin nach, daß für diesmal die Klerisey mitsteuern solle, jedoch citra consequentiam, maßen einem jeden Fürsten freistehe, bei Reichskontributionen in seinem Lande einen Stand auszunehmen. 39 ) Demgemäß führte das Türkensteueredikt vom 1. Dezember 1663 3 ) die Kirchendiener in den vier Klassen der Kopfsteuerpflichtigen auf, ließ bei dem Viehschatze die Bemerkung der Kontributionsedikte von 1655 ff. über das frei durchzulassende Vieh der Pastoren weg und verpflichtete zu dem Viehschatze auch die "geistlichen Personen", sowie zu dem Halbhundertsten "jedweden", fügte aber gegen Ende die Klausel hinzu:

"Weilen denn besage dieses Steuerediktes die fürstlichen Bediente und Prediger diesmal mitgezogen werden, so soll jedoch solches ohne consequentz gemeinet und nechst diesem unserer disposition und Verordnung heimgestellt werden."

Wegen dieser Klausel erhoben die Stände Beschwerde bei dem Reichshofrate.

Derselbe Streit wiederholte sich, als im Jahre 1664 wiederum eine Reichssteuer zur Türkenhülfe und eine Kreistripelhülfe aufzubringen waren. Die Stände beliebten wieder den Modus der Kopfsteuer, des Viehschatzes, der städtischen Malzaccise und des


39) Spalding III, 440, 454, 455, 460 bis 465. D. Franck XIV, 172.
3) Im Großherzogl. Archiv zu Schwerin.
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hundertsten Pfennigs, wovon weder der Klerus noch sonst jemand ausgenommen sein sollte. Die Herzoge genehmigten zwar den Modus, verlangten aber die Eximierung des Klerus vermöge seiner habenden Immunität und schlechten Vermögenslage; sie bezogen sich dabei auf einen von den Superintendenten Preen und Janus erhobenen Protest. Die Stände widersprachen: die Kirchenordnung rede nicht von Reichs= und Türkensteuern, diese würden auch nicht von den einzelnen Reichsständen, sondern von dem Reiche angelegt, könnten also durch das Gesetz eines einzelnen Landes nicht gemehrt oder gemindert werden; nach den Reichsabschieden von 1542, 1548, 1550, 1555 sei ob commune periculum niemand ausgenommen, nicht einmal die in den Rechten noch viel mehr als die clerici begünstigten piae causae seien auszubescheiden; um aber soviel als möglich Seren. mis entgegen zu kommen, wolle man ohne rechtliche Notwendigkeit für diesmal, citra consequentiam, alles zur Begatung der Pfarrhufen erforderliche Vieh - 4 Pferde, 4 Ochsen, 4 Kühe, 12 Schafe, 12 Schweine - vom Viehschatze frei lassen. Die Herzoge erwiderten, in dem diesmaligen Falle handle es sich nicht blos um Reichssteuern, sondern auch um Kreisanlagen, auf welche die Reichskonstitutionen nicht so gerade bezogen werden könnten: was aber die Reichssteuern angehe, so fänden sich zwar in den Reichsabschieden einzelne Exempel, daß ob commune periculum alle, selbst die piae causae zu den Türkensteuern beizutragen angewiesen wären, aber bis jetzt habe kein Reichsgesetz den Klerus allgemein (in genere, semper et ubique) zu Reichs= und Kreissteuern verpflichtet, überdies redeten die Reichsabschiede, namentlich der Reichsabschied von 1542, nur von der Steuerpflicht der Kommünen, Stifter, Kapitel, Brüderschaften usw., nicht aber von der Steuerpflicht Einzelner (de certis individuis). Der Klerus bleibe daher billig bei der ihm sonst nach göttlichen und weltlichen Rechten zukommenden und in der Kirchenordnung beigelegten Immunität; und wenn nach der Absicht der Stände die Steueraufkunft, soweit sie etwa zur Türken= und Kreishülfe nicht gebraucht werde, zum Besten der Landeskasse dienen solle, so würde der Klerus auf diese Weise sogar zu den Landesbedürfnissen steuern müssen, wovon er doch exemt sei. - Die Stände ließen sich hierdurch nicht überzeugen, sie leugneten mit Berufung auf die Reichskonstitutionen von 1512, 1555, 1559 und auf die Reichsabschiede von 1564, 1566, 1572, 1654 den von den Herzogen gemachten Unterschied zwischen Reichssteuern und Kreisanlagen, die vielmehr eandem rationem necessitatis

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publicae hätten: wäre ein solcher Unterschied begründet, so würde auch der Adel eximiert sein, da er juxta imperii recessus nur zu gewissen Reichsanlagen verpflichtet, im übrigen aber ein freier Stand wäre; überdies disponierten die Reichsabschiede von 1542, 1544 u. a. ausdrücklich von Ordensleuten, ja sogar von Bettelmönchen, mithin auch von certis personis, auch wären a. 1623, 1624, 1625 ff. die professores, doctores, Prediger und geistlichen Personen in den Herzoglichen Edikten zu den Reichs- und Kreissteuern angesetzt, also sei praescripta consuetudo vorhanden; gleichwohl hätten Stände aus Respekt gegen Seren. mos diesmal den Viehschatz der Prediger um ein Großes ermäßigt; unter diesen Umständen könnten sie sich mit dem Klerus nicht in einen absonderlichen Dispüt einlassen und von der Reichs= und Landesverfassung nicht abgehen; sollten also der Klerus, die fürstlichen ministri und professores im Edikt ausgelassen werden, so müßten Stände sich die prosecution der ad aulam Caesaream interponirten appellation vorbehalten und bis zu ausgemachter Sache den Beitrag exemtorum nach dem Anschlage vorigen Jahres Seren. mis in Rechnung führen. 40 ) Das hierauf erlassene Herzogl. Edikt vom 5. Oktober 1664 3 ) schrieb einen dem Beitragsmodus des voraufgegangenen Ediktes von 1663 gleichen Beitragsmodus vor, ließ aber im Widerspruche mit den Beschlüssen der Stände die Kirchendiener, Schulbedienten, Organisten frei, indem es sie allenthalben, insbesondere aus den vier Klassen der Kopfsteuer und aus dem Verzeichnisse der Viehschatzpflichtigen wegließ; es wurde nicht einmal der den Kontributionsedikten von 1655 ff. inbetreff des Viehschatzes der Prediger eingefügte Passus (siehe oben Nr. 8 a. E.) wiederholt. 41 )

10. Im Jahre 1666 sollte zum weiteren Abtrage der übernommenen fürstlichen Schulden und der Landesschulden und zur Aufbringung von Fräuleinsteuern die freiwillige Kontribution von neuem ausgeschrieben werden. Als modus contribuendi wurde wieder die Kopfsteuer nebst dem Viehschatze, der städtischen Malzaccise und einigen geringeren Steuern 33 ) beliebt.


40) Spalding III, 525 ff., 555 bis 559, 561, 562, 565 bis 567. D. Franck XIV, 187 bis 189. Bemerkenswert ist, daß in dem Streite sowohl von den Landesherren als von den Ständen anerkannt wurde, daß nach der damaligen Rechtsansicht die piaecausae eben so sehr, ja noch mehr als die clerici privilegiert seien.
3) Im Großherzogl. Archiv zu Schwerin.
41) Über diese Eximierung der Geistlichen beschwerten sich die Stände auf dem folgenden Rostocker Landtage vom 13. März 1666, Spalding IV, 203, 204.
33) Dazu kamen noch eine Gesindesteuer der Dienstboten und der dienstlosen Leute, eine Gewerbesteuer der Glashüttenmeister und der vornehmen Kaufleute, Krämer und Handwerker in den größeren Städten, eine Steuer von der Mast.
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Die Stände verlangten, daß auch das Priestergesinde zur Lohnsteuer herangezogen und das Priestervieh mit einer geringeren Zahl, als in den Kontributionsedikten von 1655, 1656, 1657 geschehen sei (siehe oben Nr. 8 a. E.), von dem Viehschatze frei gelassen werde. Die Herzoge widersprachen. Nach vielen Streitigkeiten gaben in Betreff der Lohnsteuer des Priestergesindes die Herzoge, in Betreff des Viehschatzes der Priester die Stände nach. Die Steuerfreiheit der Geistlichkeit (gemäß der revid. Kirchenordnung) wurde im Grundsatze nicht bestritten. 42 ) Demzufolge ließ das Kontributionsedikt vom 31. Oktober 1666 3 ) die Kirchendiener bei der Kopfsteuer weg, erklärte das Priestergesinde für lohnsteuerpflichtig und nahm in Betreff des Viehschatzes der Kirchendiener die Klausel der Edikte von 1655, 1656, 1657 (siehe oben Nr. 8 a. E.) wieder auf. Die Kirchen, Ökonomieen und sonstigen geistlichen Stiftungen mußten, wenn sie Grundbesitzer waren und Vieh besaßen, gleich anderen Landbegüterten den Viehschatz entrichten, im übrigen blieben sie kontributionsfrei. Die Kapitaliensteuer (Hundertster) blieb von nun an aus den Steueredikten weg.

Durch die Kontributionsedikte von 1667, 1668, 1669, 1671 3 ) wurde die freiwillige Kontribution zu gleichem Zwecke wie im Jahre 1666 fortgesetzt, 43 ) im wesentlichen nach Maßgabe des im Jahre 1666 angenommenen Kontributionsmodus. Die Kirchendiener blieben also frei, nur die Küster, die ein Handwerk oder Krugwirtschaft betrieben, sollten für diesen Betrieb die Kopfsteuer entrichten, und in den Edikten von 1669, 1671 erhielt die von dem Viehschatze der Prediger handelnde Klausel der Edikte von 1655 ff. (s. oben Nr. 8 a. E. S. 285), die dem Mißbrauche des Immunitätsprivilegs vorbeugen sollte, folgende abgeänderte Fassung:

- - - "wie im Gleichen die Pastoren, so über eigne 50 Schafe (welche ihnen allein auf ihren Pfarrhufen steuerfrey gelassen werden) halten oder sonst


42) Spalding IV, 3 ff., 6, 13, 106, 107, 117 bis 121, 137, 145, 147.
3) Im Großherzogl. Archiv zu Schwerin.
3) Im Großherzogl. Archiv zu Schwerin.
43) Spalding IV, 216, 217, 218 ff., 304 bis 306, 319, 320 (a. 1667), 321 bis 352 (a. 1668), 352 bis 377 (a. 1669), 416 bis 444 (a. 1671). D. Franck XIV, 242, 259, 260. D. Franck berichtet hier, die Regierung habe in einem am 18. April 1672 an die Stadt Güstrow erlassenen Reskripte u. a. ausgesprochen, daß die im Edikte vom 28. September 1671 vorgeschriebene städtische Malzaccise von jedermann, auch von fürstlichen Bedienten (ausgenommen Prediger, Küster und Schulbediente) zu entrichten sei.
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auch mit anderen Leuten Schafe zur Helffte oder Heuracker in Pension und darauf Schafe und ander Vieh haben, wie auch die Küster, welche mehr Vieh haben, als sie auf ihrem Küstereiacker und Futter erhalten können, steuren von solchen Schafen und anderen zum Heuracker gebrauchenden Vieh in den Kasten und zwar folgender Gestalt" - - - (hier folgen die Steuersätze für die verschiedenen Arten des Viehes).

11. Im Jahre 1672 wurde eine Kreissteuer erforderlich. Da die Stände auf dem Landtage Schwierigkeiten erhoben und sich Rechte anmaßten, die ihnen nach der Meinung der Landesherren nicht zukamen, so "konnten" die Herzoge, wie es im Edikte vom 7. Februar 1672 3 ) heißt, "nicht vorbei", die Kreissteuer "aus fürstlicher Machtvollkommenheit" auszuschreiben. Nach dem Edikte sollte die Hälfte der durch das Edikt vom 28. September 1671 ausgeschriebenen freiwilligen Kontribution nach gleichem Modus als Kreissteuer erlegt werden. Und durch das Edikt vom 16. November 1672 44 ) wurde, da eine Einigung mit der Ritter= und Landschaft abermals nicht zustande kam, wiederum "aus fürstlicher Machtvollkommenheit" eine Reichs= und Kreissteuer nach demselben Modus ausgeschrieben. Die Kirchendiener wurden also in beiden Fällen übergangen und die geistlichen Stiftungen blieben ebenfalls steuerfrei, soweit sie nicht als Besitzer von Vieh gleich anderen Landbegüterten den Viehschatz zu erlegen hatten. Die Stände appellierten wegen des Verfahrens der Landesherren an den Kaiser; dieser entschied am 22. März 1673 dahin, daß die Stände die beschlossene und ihnen mitgeteilte Reichs= und Kreissteuer unweigerlich zu erlegen, die Herzoge ihrem Erbieten gemäß die Landespacta zu observieren und die dieserhalb erhobenen gravamina zu erledigen hätten. 45 )

Weitere Reichs= und Kreissteuern wurden nach Verhandlung mit den Ständen durch die Edikte vom 26. September 1673 3 ) und vom 17. September 1674 3 ) ausgeschrieben, und zwar, da die Stände sich untereinander über einen anderen modus contributionis nicht einigen konnten, auf deren Suchen "sine praejudicio" wiederum nach dem modus der letzten freiwilligen


3) Im Großherzogl. Archiv zu Schwerin.
44) Im Großherzogl. Archiv; auch in Klüvers Mecklenburg T. III, Stück 2, S. 373 ff. abgedruckt.
45) D. Franck XIV, 260, 263. Die Stände hatten sich darüber beschwert, daß entgegen den Reichsgesetzen, insbesondere der Reichsexekutionsordnung von 1555 zuwider der Klerus und die Hofbedienten von der Reichs= und Kreissteuer ausgenommen seien.
3) Im Großherzogl. Archiv zu Schwerin.
3) Im Großherzogl. Archiv zu Schwerin.
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Kontribution (vom Jahre 1671), was die Übergehung der Kirchendiener zur Folge hatte. Dasselbe gilt von der durch das Edikt vom 30. Oktober 1677 3 ) ausgeschriebenen Kreis= und Defensionssteuer; in diesem Edikte heißt es, abweichend von der Fassung der Edikte von 1669 und 1671 (s. oben Nr. 10 a. E.), daß

"Priester und Küster von dem, was sie außer ihren Pfarr= oder geistlichen Ackern oder Hufen haben",

den Viehschatz entrichten sollen. Da dies Edikt der Beliebung der Stände nicht durchweg entsprach und insonderheit rücksichtlich der Exemtion der Hofbedienten und der Klerisey über die Bewilligung der Stände hinausging, 46 ) so appellierten die Stände an den Kaiser, worauf am 30. Juni 1679 ein Mandat des Reichshofrats an den Herzog Christian Ludwig erging, zur Verkündigung von Reichs= und Kreissteuern Landtage zu halten, den Ständen nichts anderes anzumuten, als was auf Reichs=, Kreis= und Landtagen beschlossen sei und, was entgegen der Exekutionsordnung durch Eximierung der Domänen, der Geistlichen und der Hofbedienten den Klägern gegen Herkommen und pacta aufgebürdet sei, wiederum gut zu tun. 47 ) - Das zur Erhebung einer Kreissteuer erlassene Edikt vom 10. Oktober 1679, 3 ) das ohne Beratung mit den Ständen erging, "da bei den jetzigen Leufften und Begebenheiten sich die Berufung des Landtages über Verhoffen retardirte", wiederholte gleichwohl den für die Geistlichen günstigen Steuermodus des Kreissteuerediktes vom 30. Oktober 1677.

12. Die Streitigkeiten der Stände teils mit den Landesherren, teils untereinander über die Steuern, den Steuermodus, die Exemtionen und andere Angelegenheiten dauerten fort und führten zu zahllosen Beschwerden und Prozessen vor den Reichsgerichten. 48 )

Auf dem Sternberger Landtage vom 6. Oktober 1680 und auf dem Rostocker Konvokationstage vom 2. November 1681 nahmen die Herzoge das Recht, den Klerus auch von den Reichs= und Kreissteuern auszunehmen, vermöge ihrer landesherrlichen Jurisdiktion nach wie vor in Anspruch. Die Stände verharrten bei ihrem Widerspruche. 49 ) Durch das Edikt vom 13. November 1682 3 ) schrieben die Herzoge, unter Beibehaltung des für die


3) Im Großherzogl. Archiv zu Schwerin.
46) D. Franck XIV, 275, 314 bis 326.
47) D. Franck XIV, 334. Justiss. decision. imperial. in causis Mecklenburg. 1746. Nr. 14 pag. 14, Nr. 17, 18 pag. 16.
3) Im Großherzogl. Archiv zu Schwerin.
48) D. Franck, XIV, 329 bis 336 (a. 1678, 1679).
49) D. Franck, XV, 6, 8, 11, 12, 17, 21 (a. 1680); 38 bis 41, 43 bis 45, 47, 48, 63, 65 (a. 1681/82).
3) Im Großherzogl. Archiv zu Schwerin.
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Kirchendiener günstigen Modus des Ediktes vom 30. Oktober 1677, wieder eine Reichs= und Kreissteuer aus; in dem Edikte hieß es, daß die Stände diese Steuersache auf dem Landtage mit verschiedenen anderen Dingen aufgehalten hätten, weshalb das Edikt, ohne der Stände Belieben, nach dem seit mehr als 30 Jahren gebräuchlichen Modus ergehen müsse. 50 ) Auf dem Sternberger Landtage vom 10. Oktober 1683 stritten die Stände untereinander über den Steuermodus und über die Steuerpflicht der Geistlichen 51 ) und extradierten, wie es in dem Herzogl. Reichs= und Kreissteueredikte vom 10. Dezember 1683 3 ) heißt, den Modus so spät, daß keine Zeit blieb, ihn gebührend zu untersuchen, weshalb der alte Modus ebenso wie im voraufgegangenen Jahre wieder zur Hand genommen wurde. Nach demselben Modus wurden von dem Herzoge Christian Ludwig durch die Edikte vom 20. September 1684, 27. September 1685, 15. Dezember 1685, 5. Januar 1686 3 ) Steuern zur Aufbringung der sogen. Dänischen Gelder 52 ) ausgeschrieben.

13. Im Jahre 1686 trat in dem Streite über die Exemtion der Kirchendiener von den Reichs= und Kreissteuern eine Wendung ein. Die Türkensteueredikte des Herzogs Gustav Adolf von Mecklenburg=Güstrow vom 5. März und 27. September 1686 3 ) führten in den vier Klassen der Kopfsteuer auch die Geistlichen, Schulbedienten, Organisten und Küster als Steuerzahler auf und schrieben vor, daß der Viehschatz von allen Eingesessenen - - - Adel und Unadel, geistlichen Personen, Bürgern - - - und sonst von jedem männiglich zu entrichten sei (wie im Edikte vom 1. Dezember 1663, vgl. oben Nr. 9 S. 286), wiewohl mit der Klausel, daß dasjenige, was wegen der fürstlichen Diener und des geistlichen Standes bestimmt worden, nur pro nunc verordnet sei und nicht zur Konsequenz gezogen werden solle. Wie sehr die Heranziehung der Geistlichen


50) Die Herzoge beharrten bei der Exemtion der Geistlichen, obgleich noch kurze Zeit vorher der Kaiser auf Beschwerde der Stände durch Reskripte vom 3. und 19. Juni 1682 den Herzögen befohlen hatte, die Impetranten mit Exemtion deren Tafelgütern, cleri et aulicorum und Restanten nicht zu beschweren, widrigenfalls das von den Impetranten erbetene conservatorium erkannt werden solle. Justiss. decis. imper. in caus. Meckl. Nr. 26, 27, pag. 20, 21, Nr. 860, pag. 508.
51) D. Franck XV, 91, 93, 94, 96, 97, 101 bis 103.
3) Im Großherzogl. Archiv zu Schwerin.
3) Im Großherzogl. Archiv zu Schwerin.
52) Vergütung für nicht genossenes Winterquartier, das a. 1676 im Kriege Dänemarks und Brandenburgs gegen Schweden der Kaiser den dänischen Truppen in dem neutralen Mecklenburg angewiesen hatte. D. Franck XV, 115 bis 119, 130, 131, 133, 141.
3) Im Großherzogl. Archiv zu Schwerin.
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zur Reichssteuer dem Herzoge entgegen war, zeigt ein von ihm an die Superintendenten erlassenes Reskript vom 9. März 1686, in dem er verfügte, daß die Prediger zunächst nur die specificationes einschicken sollten, das Geld aber bis auf weitere Verordnung bei sich behalten könnten. 53 ) Derselbe für die Geistlichkeit ungünstige Steuermodus wurde von dem Herzog Gustav Adolf beibehalten in dem Türkensteueredikte vom 26. September 1687 3 ) und in dem "zur Kehrung der publiken Notwendigkeiten" 54 ) erlassenen Reichssteueredikte vom 26. September 1688. 3 )

In gleicher Weise wurden durch das Türkensteueredikt des Herzogs Christian Ludwig von Mecklenburg=Schwerin vom 4. März 1687 3 ) die Kirchendiener zur Kopfsteuer, sowie die geistlichen Personen, Ökonomieen und Hospitalien zum Viehschatze herangezogen. Durch das Türkensteueredikt vom 10. September 1687 3 ) adoptierte der Herzog Christian Ludwig den von der Ritterschaft gewünschten, von der Landschaft abgelehnten Steuermodus, nämlich Steuer des Adels und der Landbegüterten von der Aussaat, Kopfsteuer, Viehschatz, Steuer von der Mast und die städtische Kornaccise; zu der Kopfsteuer sollten auch die Geistlichen beitragen und den Viehschatz auch die Oekonomeyen und Hospitalien entrichten, wogegen die Geistlichen bei dem Viehschatze übergangen wurden.

In dem Reichssteueredikte d. d. Schwaan den 15. Mai 1689 3 ) "zur Kehrung der dem Lande zugestoßenen bekannten Notwendigkeiten" 54 ) und vom 23. November 1689 3 ) verkündigten die beiden Herzoge "ohne Praejudiz und Consequenz" eine Steuer des Adels und der anderen Landbegüterten von der Aussaat, die Kopfsteuer, den Viehschatz, eine Steuer von Handel und Nahrung und die städtische Malzaccise, die nun auch auf das platte Land da, wo die Landbegüterten sich des Brau= und Krugwesens bedienten, erstreckt wurde. 55 ) Nach diesem sogen. Schwaaner Interimsmodus sollten auch die Kirchendiener die Kopfsteuer erlegen und alle geistlichen Personen den Viehschatz ent=


53) Archivakten betr. Immunität der Geistlichen, die auch den Nachweis liefern, daß der Herzog Gustav Adolf schon im Jahre 1663/64 der Geistlichkeit einen ähnlichen Nachlaß gewährt hatte.
3) Im Großherzogl. Archiv zu Schwerin.
54) D. i. zur Aufbringung der Gelder, gegen deren Zahlung Brandenburg und Lüneburg die zur Reichshülfe gegen Frankreich aufgebotenen Truppen zum Anteile Mecklenburgs zu stellen übernommen hatten. D. Franck XV, 190, 204 bis 211.
3) Im Großherzogl. Archiv zu Schwerin.
3) Im Großherzogl. Archiv zu Schwerin.
3) Im Großherzogl. Archiv zu Schwerin.
3) Im Großherzogl. Archiv zu Schwerin.
54) D. i. zur Aufbringung der Gelder, gegen deren Zahlung Brandenburg und Lüneburg die zur Reichshülfe gegen Frankreich aufgebotenen Truppen zum Anteile Mecklenburgs zu stellen übernommen hatten. D. Franck XV, 190, 204 bis 211.
3) Im Großherzogl. Archiv zu Schwerin.
55) D. Franck, XV, 204 bis 211, 212 bis 230.
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richten. 56 ) Dieser interimistische Modus wurde, da eine Einigung über den modus contribuendi unter den Ständen und mit den Landesherren nicht zustande kam, für die Reichs= und Kreissteuern bis zum Ende des Jahrhunderts beibehalten. 57 )

14. Zu den zwischen den Landesherren und den Ständen streitigen Gegenständen gehörte u. a. seit langen Jahren die Frage, von wem die Kosten für das stehend gewordene Militär (die sogen. Garnisons= und Fortifikationskosten), für die Beschickung der Reichs= und Kreistage (die sogen. Legationskosten) und für das Reichskammergericht (die sogen. Kammerzieler) aufzubringen seien. Die Stände verweigerten Beiträge zu diesen Kosten mit Berufung auf die ihnen durch die Landesreversalen von 1572 und 1621 versicherte Steuerfreiheit und auf den Osnabrücker Frieden, der die territorialen Rechte und Gewohnheiten anerkannt habe. Die Landesherren konnten dagegen geltend machen, daß die Untertanen nach dem jüngsten Reichsabschiede von 1654 §§ 14, 180 zu den Kammerzielern und zu den Garnisons= und Fortifikationskosten und nach dem Kaiserlichen Kommissionsdekrete vom 19. Juli 1670 58 ) zu den Legationskosten den Fürsten Beiträge zu leisten hätten, die für die Untertanen ebenso verbindlich seien, wie die unmittelbar für das Reich ausgeschriebenen Steuern.


56) Wie die Streitigkeiten der beiden Stände untereinander über den modus contribuendi fortdauerten, so wurde auch der Streit mit den Landesherren über die Exemtion der Kirchendiener von den Reichs= und Kreissteuern noch immer fortgesetzt und im Prozesse verhandelt. Durch ein Schweriner Regierungsreskript vom 13. November 1690 wurde dem Superintendenten Kempe in Parchim mitgeteilt: bekanntlich habe die Ritter= und Landschaft auf Heranziehung der Klerisey zu den Reichs= und Kreissteuern gedrungen, habe abermals deswegen bei dem Reichshofrat geklagt und decreta erlangt, daß der Klerus nicht eximiert sein solle, weshalb der Superintendent im Vernehmen mit den Predigern seiner Inspektion seine Notdurft vorzutragen habe, um als Intervenient aufzutreten. Archivakten betr. Immunität der Geistlichen.
57) So in den Reichssteueredikten der Herzoge Christian Ludwig und Gustav Adolf vom 23. Septbr. 1690, vom 9. Septbr. 1691, in den Reichssteueredikten der Herzoge Friedrich Wilhelm und Gustav Adolf vom 6. Oktbr. 1692, 3. Oktbr. 1693, 8. Oktbr. 1694 und nach dem Aussterben der Güstrower Linie in den Reichssteueredikten des Herzogs Friedrich Wilhelm vom 28. Oktbr. 1695, 26. Septbr. 1696, 27. Oktbr. 1697 und in den Reichssteueredikten der Güstrower Interimsregierung vom 7. Oktbr. 1696, 27. Septbr. 1697, - sämtlich im Großherzogl. Archiv Schwerin vorhanden. Vgl. D. Franck XV, 245, 247 (a. 1690), 257 1691), XVI, 5, 9 bis 12 ff., 21 (a. 1692), 27, 28, 30 (a. 1693), 33, 40, 41 (a. 1694), 46, 47, 56 (a. 1695), 60, 61 (a. 1696), 81, 82 (a. 1697).
58) Boehlau, Fiskus, S. 83 Note 238, 239.
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Diese Streitfrage wurde vor dem Reichshofrate in einem Prozesse verhandelt. Noch vor der Beendigung desselben erwirkte der Herzog Christian Ludwig einen aus dem Geheimen Rate des Kaisers am 6. Februar 1689 an die Ritter- und Landschaft erlassenen Befehl, die Garnisonskosten für die Festung Dömitz zu erstatten. Die Stände protestierten hiergegen mit der Einrede der Litispendenz; 59 ) dies hielt aber den Herzog nicht ab, am 4. April 1690 3 ) ein Edikt zur Aufbringung von Reichs= und Kreissteuern, item von Garnisonskosten nach dem Schwaaner Interimsmodus zu verkündigen. Nach demselben - für die Kirchendiener ungünstigen - Modus wurden ohne Bewilligung der Stände Steuern zur Aufbringung der Garnisons=, Fortifikations= und Legationskosten und Kammerzieler wiederholt ausgeschrieben, so durch das Edikt des Herzogs Christian Ludwig vom 16. März 1691, 3 ) durch die Edikte seines Nachfolgers, des Herzogs Friedrich Wilhelm, vom 11. Januar 1693, 10. Januar 1694, 3. November 1696 und vom 6. November 1697, 3 ) von denen die drei letzten zugleich auf Erhebung von Fräuleinsteuern gerichtet waren. 60 )

Nach langwierigem Streite wurde durch das Urteil des Reichshofrats vom 7. Juli 1698 die Ritter= und Landschaft schuldig erkannt, zu den Garnisons= und Fortifikationskosten, desgleichen zu den Legationskosten und Kammerzielern zu steuern. 61 ) Auf Grund dieses Urteils, das die Stände mit dem Rechtsmittel


59) D. Franck XV, 235, 245.
3) Im Großherzogl. Archiv zu Schwerin.
3) Im Großherzogl. Archiv zu Schwerin.
3) Im Großherzogl. Archiv zu Schwerin.
60) D. Franck XVI, 23 bis 35. Nachdem die Landesverteidigung von dem Reiche den Reichsständen übertragen war, gehörte das Garnisions= und Fortifikationswesen zu den Aufgaben des landesherrlichen Regiments; die Beiträge zu den Garnisons= und Fortifikationskosten und ebenso zu den Legationskosten und Kammerzielern hätten also als Landessteuern behandelt werden müssen, mithin wären nach der revid. Kirchenordnung die Kirchendiener von ihnen auszunehmen gewesen. Da aber das jus collectandi in Betreff dieser Beiträge auf die Reichsstände durch Reichsbeschluß übertragen war (vgl. Boehlau, Fiskus, S. 83), so wurden die für solche Zwecke auszuschreibenden Steuern den Ständen gegenüber als Reichssteuern behandelt und als solche, gleich den sonst vorkommenden Reichs= und Kreissteuern, nach dem Schwaaner Interimsmodus auch auf die Kirchendiener erstreckt. - Von den gleichzeitig ausgeschriebenen Fräuleinsteuern, also Landessteuern, für die in dem Güstrower Reverse vom 23. Februar 1621 die alte einfechtige Landbede vorgeschrieben war, hätten die Kirchendiener nach der Vorschrift der revid. Kirchenordnung freibleiben müssen. Wenn diese Vorschrift unbeachtet blieb, so geschah es vermutlich deshalb, um bei der Schwierigkeit der Verhandlung mit den Ständen die Ausschreibung einer besonderen Steuer zu vermeiden.
61) D. Franck XVI, 87, 95. Justiss. decis. imperial. Nr. 72, 74.
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der Revision anzufechten suchten, schrieb der Herzog Friedrich Wilhelm durch die Edikte vom 5. November 1698, 24. November 1699, 21. Oktober 1700 3 ) Steuern aus, 62 ) die wieder nach dem für die Kirchendiener ungünstigen Schwaaner Interimsmodus aufgebracht werden sollten; jedoch wurde in den beiden letzten Edikten das Vieh der Prediger und Küster als an sich steuerfrei anerkannt und nur eine Verzeichnung desselben zur Verhütung von Unterschleifen gefordert.

Wegen der Höhe dieser Steuern kam es zwischen dem Herzoge und den Ständen zu neuen Streitigkeiten, die unter Leitung des vom Kaiser zum Kommissarius bestellten Generals Gschwind von Peckstein durch den bekannten Gschwindschen oder Schweriner Vergleich vom 16. Juli 1701 vorläufig abgetan wurden. 63 ) Durch diesen Vergleich wurde der jährliche Beitrag des Landes zu den Garnisons= und Fortifikationskosten sowie zu den Legationskosten und Kammerzielern zu 120 000 Reichstalern N 2/3 festgesetzt, mit der Einschränkung, daß eine Ermäßigung bis zu 70 000 Talern eintreten sollte, wenn in einem Jahre zugleich mit dieser Steuer Reichs= oder Kreissteuern zu entrichten sein würden. In den Vergleiche wurde außerdem ausdrücklich bestimmt, daß von den Reichs= und Kreissteuern niemand befreit sei, sondern, wie es die Reichskonstitutionen wegen der Hofbedienten, des Klerus und der Gerichtsverwandten beliebten, so solle es hierin auch ferner gehalten werden. Dadurch wurde der langjährige Streit über die Exemtion der Geistlichkeit von den Reichs= und Kreissteuern zu ungunsten der Kirchendiener entschieden. Die verglichene Steuer zu den Garnisons=, Fortifikations=, Legationskosten und Kammerzielern wurde in dem Vergleiche nicht mehr als Reichssteuer, 60 ) sondern nunmehr als Landessteuer behandelt, indem von dieser Steuer Exemtionen ausdrücklich unter der Bedingung zugelassen wurden, daß der Herzog keine anderen Personen befreien dürfe, als solche, welche de jure eximiert seien. Zu den de jure eximierten Personen gehörten aber nach der revid. Kirchenordnung


3) Im Großherzogl. Archiv zu Schwerin.
62) "wegen Notwendigkeit und Konservierung des Etats" (1698) und "zu den Erfordernissen der publiquen Landesangelegenheiten" (1699 und 1700). D. Franck XVI, 87, 88, 89, 95 (1698), 92, 93 (1699), 100, 101 (1700).
63) D. Franck, XVI, 107 bis 118. Der Gschwindsche Vergleich ist gedruckt bei Hartwig Lübke, Schwerin 1702 und abgedruckt in Jur. Mecklenburg. Neubrandenburg, S. 55 ff.
60) D. Franck XVI, 23 bis 35. Nachdem die Landesverteidigung von dem Reiche den Reichsständen übertragen war, gehörte das Garnisions= und Fortifikationswesen zu den Aufgaben des landesherrlichen Regiments; die Beiträge zu den Garnisons= und Fortifikationskosten und ebenso zu den Legationskosten und Kammerzielern hätten also als Landessteuern behandelt werden müssen, mithin wären nach der revid. Kirchenordnung die Kirchendiener von ihnen auszunehmen gewesen. Da aber das jus collectandi in Betreff dieser Beiträge auf die Reichsstände durch Reichsbeschluß übertragen war (vgl. Boehlau, Fiskus, S. 83), so wurden die für solche Zwecke auszuschreibenden Steuern den Ständen gegenüber als Reichssteuern behandelt und als solche, gleich den sonst vorkommenden Reichs= und Kreissteuern, nach dem Schwaaner Interimsmodus auch auf die Kirchendiener erstreckt. - Von den gleichzeitig ausgeschriebenen Fräuleinsteuern, also Landessteuern, für die in dem Güstrower Reverse vom 23. Februar 1621 die alte einfechtige Landbede vorgeschrieben war, hätten die Kirchendiener nach der Vorschrift der revid. Kirchenordnung freibleiben müssen. Wenn diese Vorschrift unbeachtet blieb, so geschah es vermutlich deshalb, um bei der Schwierigkeit der Verhandlung mit den Ständen die Ausschreibung einer besonderen Steuer zu vermeiden.
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die Kirchendiener. - Der Vergleich wurde vom Kaiser am 2. Juni 1702 konfirmiert. 64 )

15. Gleichzeitig mit dem Abschlusse des Gschwindschen Vergleiches wurden zahlreiche herzogliche resolutiones, durch welche teils ältere ständische Beschwerden in den Jahren 1684 bis 1686 abgetan waren, teils neu hinzugekommene gravamina erledigt wurden, als Landeskonstitutionen herausgegeben. Ein älteres gravamen betraf die Steuerpflichtigkeit der geistlichen Grundstücke in den Städten. 65 )

In den Kriegsdrangsalen des 17. Jahrhunderts waren nämlich viele städtische Erben wüst geworden und die Not der Bürger war groß; so konnte es leicht geschehen, daß geistliche Stiftungen, um Befriedigung für gewährte Darlehn, Zinsen oder sonstige Forderungen zu erlangen, schoßpflichtige Grundstücke der Bürger durch adjudicatio, in solutum datio oder Kauf erwerben mußten; für diese bona acquisita nahmen sie die Freiheit von städtischen Realsteuern in Anspruch, woraus zu schließen ist, daß ihnen die Steuerfreiheit ihres älteren Grundbesitzes nicht bestritten wurde. Häufige Fälle dieser Art waren es, welche die Stände vor Augen hatten, als sie sich in den Jahren 1681 ff. darüber beschwerten, daß in den meisten Städten die Oekonomeyen die größten Teile der Äcker an sich gebracht hätten, sie dem gemeinen oneri entzögen, sich auch weigerten, den gewöhnlichen Schoß von sothanen Äckern als ein onus fundo inhaerens abzustatten, wodurch die notwendigen Einkünfte der Städte verkürzt und die Städte nimmer wieder angebauet werden könnten, sondern, da sie sothane Äcker wieder heuren müßten, in weitere Schulden gerieten, ruiniert und verwüstet würden (grav. eccles. vom 16. Juli 1701 Nr. 5). In ähnlicher Weise beklagte sich die Stadt Sternberg darüber, daß die Kirchen, Oekonomeyen und Hospitalien von denen "an sich gebrachten, zu Stadtrecht liegenden Gütern und Äckern" den Schoß abzuführen sich weigerten (grav. spec. Suerin. de 26. May Nr. 9) und die Stadt Parchim beschwerte sich ebenfalls, daß von denen "wüsten" Stätten, so den Geistlichen "in solutum zugeschlagen worden", kein Schoß erleget werden wolle (grav. specialiss. Suerin. Nr. 5. "Imgleichen").


64) D. Franck, XVI, 130.
65) Resolutionen des Herzogs Friedrich Wilhelm vom 16. Juli 1701 P. G. S. III, 119 ff. D. Franck XV, 30, 50. Landtagsakten regim. Suerinensis de 1681 bis 1682, de 1684 (Verhandlungen vor der Kaiserlichen Kommission), de 1686 (im Großherzogl. Archiv zu Schwerin).
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Die Herzogl. resolutio ad grav. eccles. Nr. 5 verhieß, daß den Oekonomeyen und anderen geistlichen Stiftungen nach Recht und Billigkeit auferlegt werden solle, wegen "an sich gebrachter" Städte=Äcker oder Häuser den Schoß nach Proportion und andere onera realia hinkünftig abzuführen, und daß wegen des Praeteriti beiden Teilen gerichtliche Ausmachung verstattet werde. Auf die Beschwerde der Stadt Sternberg wurde, unter Verweisung auf die ad grav. eccles. Nr. 5 allbereit erteilte resolutio bestimmt, daß solche "adjudicirte" Güter und Äcker den Kirchen, Oekonomeyen und Hospitalien notwendig cum onere zufallen müßten. Auf die gleiche Beschwerde der Stadt Parchim wegen der in solutum zugeschlagenen wüsten Stätten erging keine weitere besondere Resolution.

Über die Frage also, ob die geistlichen Stiftungen pro praeterito berechtigt gewesen seien, die libertas ecclesiastica auch für die von ihnen aus bürgerlichem Besitze erworbenen schoßpflichtigen Grundstücke in Anspruch zu nehmen, gaben die Landesherren keine Entscheidung ab, sondern verwiesen diese Frage zur gerichtlichen Ausmachung; sie entschieden nur, was inbetreff der Steuerpflicht solcher bona acquisita pro futuro Rechtens sein sollte. Die Frage, ob der ältere Grundbesitz der pia corpora, also insbesondere der als dos gestiftete Grundbesitz der pia corpora steuerpflichtig sei, wurde nicht berührt. Hinsichtlich dieses Grundbesitzes der pia corpora war von den Ständen keine Beschwerde wegen Steuerverweigerung geführt und die Heranziehung dieses Grundbesitzes zu den städtischen Steuern wurde nicht verlangt; daher wurden die resolutiones in Verbindung mit den ständischen Beschwerden von Anfang an als Bestimmungen betrachtet, durch welche die Immunität der Dotalgrundstücke der pia corpora für Mecklenburg mittelbar gesetzliche Anerkennung gefunden habe. 66 )


66) Anders sind die resolutiones ad grav. eccles. Nr. 5 und ad grav spec. Suerin. de 26. May Nr. 9, die später dem § 498 des LGGEB. als Grundlage dienten, in Sachen der Kirchenökonomie zu Friedland gegen den Magistrat daselbst wegen Zurückgabe zu Unrecht erhobener Realsteuern von der Justiz=Kanzlei in Neustrelitz und von dem Oberlandesgerichte in Rostock ausgelegt worden. Nach dem von der Rostocker Juristenfakultät verfaßten Urteile der Justiz=Kanzlei (1879) wird durch die resolutiones erwiesen, daß die Städte den Ökonomien gegenüber keineswegs blos die bona acquisita, sondern alle zu Stadtrecht liegenden Äcker, welche von den Ökonomien an sich gebracht, d. h. aus irgend welchem Grunde aus bürgerlichen Händen in ihr Eigentum gekommen waren, als Besteuerungsobjekte in Anspruch genommen hätten;
(  ...  )
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16. Der Gschwindsche Vergleich brachte den Frieden nicht. Ein Teil der Ritterschaft - die sogen. Renitenten oder Patrioten - focht den Vergleich als ungültig durch Klage bei dem Reichshofrate an. 67 ) Zwischen den Landesherren war es streitig, ob der auf den Stargardschen Kreis entfallende Teil der zu den Garnisonskosten usw. jährlich aufzubringenden Landeskontribution dem Herzoge von Mecklenburg=Schwerin oder dem Herzoge von Mecklenburg=Strelitz zukomme. 68 ) Und die Stände stritten nach wie vor unter einander über den modus contribuendi, der in dem Vergleiche der Beliebung der Stände und in Ermangelung der=


(  ...  ) von einem Unterschiede zwischen dos und bonis acquisitis sei in den gravaminibus schlechthin nicht die Rede, vielmehr würde die ständische Behauptung, daß die Ökonomien in den meisten Städten die größten Teile der Städte=Äcker an sich gebracht hätten, wenn man sie auf die bona acquisita beschränken wolle, mit der urkundlichen Geschichte der meisten Ökonomien nicht übereinstimmen; denn der hauptsächliche, oft genug einzige Besitz derselben habe in dem reformierten Vermögen der früheren katholischen Stiftungen bestanden, welches den kirchlichen Neustiftungen, die man Ökonomien genannt habe, schon von Anfang an als dos beigelegt sei, also nicht zu dem "an sich gebrachten" Gute im Sinne von bonum acquisitum gehöre. Gegen eine Unterscheidung zwischen Dotalgrundstücken und bonis acquisitis in den gravaminibus spreche auch die Erwägung, daß die Feststellung des Umfanges der dos einer vor Jahrhunderten entstandenen Stiftung im Jahre 1701 schon sehr schwierig, ja geradezu undurchführbar gewesen sein würde. Dazu komme, daß die in dem grav. eccles. Nr. 5 entwickelten Gründe der Beschwerde für alle zu Stadtrecht liegenden, im Besitze der Ökonomien befindlichen Grundstücke (also auch für die dahin gehörigen Dotalgrundstücke) zutreffen würden: ein Unterschied zwischen der dos und den bonis acquisitis liege nicht vor, sondern müsse in die Begründung der gravamina erst hineingetragen werden. - Das Berufungsurteil des Oberlandesgerichtes (1880) nahm ebenfalls an, daß der § 498 des LGGEV. verbis "an sich gebrachten Stadtäcker" nach seinen Entstehungsgrundlagen eine Unterscheidung zwischen dotalen und sonst acquirierten Stadtäckern nicht habe statuieren wollen. Diesen Ausführungen gegenüber muß gleichwohl die herrschende Auslegung, daß die gravamina und die resolutiones sich nicht auf die Besteuerung aller städtischen Grundstücke der geistlichen Stiftungen, sondern nur auf die Besteuerung der von den Stiftungen nach ihrer Entstehung, namentlich seit dem 30 jährigen Kriege aus bürgerlicher Hand erworbenen schoßpflichtigen Grundstücke bezogen hätten, aufrecht erhalten werden. Als Beweis dafür dient die Geschichte der gravamina und der resolutiones. Nachdem die Stände auf dem Rostocker Konvokationstage am 3. November 1681 die (in den späteren Resolutionen als grav. eccles. Nr. 5 und als grav. specialiss. Suerin. Nr. 5 aufgeführten) gravamina übergeben hatten, maturierten sie am 31. Januar l682 und baten, die Resolution "auf die wüsten und ungebauten" Hausstätten und Äcker abzufassen. In einem Entwurfe der ad grav. eccles. Nr. 5 abzugebenden resolutio heißt es: "Denen Oekonomeyen
(  ...  )
67) D. Franck XVI, 119, 130. Raabe, Meckl. Vaterlandskunde, II, 981, 982. Die Klage wurde durch Urteil vom 17. November 1712 abgewiesen. Justiss. decisiones imper. Nr. 122 pag. 134.
68) D. Franck, XVI, 129, XVII, 256; Aepinus, Gesch. v. Meckl. Teil 3, S. 5. 6.
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selben der billigen Bestimmung des Landesherrn vorbehalten war, ferner über das Quotenverhältnis, nach welchem die Ritterschaft, die Städte und das Domanium an der Aufbringung der Reichssteuern und der jährlichen Landeskontribution beteiligt sein sollten, und über die von der Ritterschaft behauptete Steuerfreiheit der eigentlichen Ritterhufen, deren Bestand und Zahl überdies durch zahlreiche in dem Hoffelde aufgegangene Bauerhufen seit dem dreißigjährigen Kriege vergrößert und ungewiß geworden war. Bei dem Widerstreite der verschiedenen Interessen ergingen daher die Steueredikte in der Regel nicht im Einvernehmen mit den


(  ...  ) werde man wegen der Städte Äcker das onus reale billigmäßig auferlegen, sonderlich wenn deducto hoc onere das creditum (scil. der Oekonomeyen) unverkürzt bleibe." - Unter den Beilagen zur Verhandlung vor der Kaiserlichen Kommission de 1684 befindet sich die Beschwerde, welche Bürgermeister und Rat der Stadt Sternberg am 20. Mai 1684 den ständischen Deputierten vortrugen. Hier heißt es: "Denen selben ist aus denen von eintheils Städten beigebrachten gravaminibus grosgeneigt erinnerlich, was gestalt die Kirchen, Oekonomeyen, Hospitalien und dergleichen geistliche Stiftungen sich nicht allein weigern, von denen zu Stadtrecht belegenen und per adjudicationem aut cessionem an sich gebrachten oder sonst ihnen legirten und geschenkten Immobilien an Häusern, Äckern, Garten und Wiesen den gewöhnlichen Schoß und contributiones, so auf solche Güter haften, abzuführen, sondern auch beim concursu creditorum prioritatem für privilegirte Schulden, in specie für den Schoß und Stadt contributiones suchen und nehmen. Als nun solch gravamen auch an diesem Orte nicht das geringste ist, zumal oberwähnten Stiftungen und dero Verwesern von solchen Schoßbahren Gütern dieses Orts in ziemlicher Menge und zwar von allen Feldgütern fast zum dritten Teil bereits zugewachsen und noch täglich mehr zuwachsen, den Schoß keineswegs abführen wollen, sondern als geistliche Güter von solcher Beschwerde Exemtion praetendiren, da doch dieses ein onus fundo inhaerens und nicht davon separirt werden kann, außerdem (hier folgen Klagen über die entstehende Verkürzung der Stadteinkünfte und den Ruin der Stadt) - - -, als ersuchen Unsere hochgeehrten Herren hiermit - - -, dieselben wollen - - - dieses gravamen an gehörigem Orte verbitten, daß es möge fördersamst abgestellet und denen provisoribus angeregter Stiftungen anbefohlen werden, von denen sowohl titulo oneroso als lucrativo an sich erhandelten und ihnen zugewachsenen Gütern den Schoß ratione praeteriti et futuri beim Rathaus abzuführen. - - - Zum Protokolle der Kaiserlichen Kommission endlich übergaben am 20. Dezember 1684 die ständischen deputati eine gelehrte deductio gravaminum: hier heißt es ad grav. eccles. Nr. 5: "zum fünften befinden sich die Städte im Lande insonderheit zum höchsten graviret, daß die Oekonomeyen und andere geistliche Stiftungen bei vorigen Kriegen und dadurch ruinirten Städten und deren Einwohnern den größten Theil der Acker an sich gebracht, auch aufs beste dieselben nutzen und
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Ständen, sondern aus landesherrlicher obrigkeitlicher Macht und salvo cujuscunque jure.

Durch das Edikt vom 26. März 1703 3 ) verkündigte der Herzog Friedrich Wilhelm, zur Hülfe gegen Frankreich im spanischen Erbfolgekriege, eine Reichssteuer, zu der die Kirchendiener gemäß dem Gschwindschen Vergleiche beitragen mußten, während die pia corpora frei ausgingen mit Ausnahme derjenigen, die als "Landbegüterte" eine Revenüensteuer von ihren Landgütern zu erlegen hatten. Später wurden die Reichssteuern, die bis zum Ende des spanischen Erbfolgekrieges sich alljährlich wiederholten,


(  ...  ) gebrauchen, die gemeine onera aber, sogar auch den gewöhnlichen Schoß als ein onus fundo inhaerens zu prästiren sich weigern, wodurch das publicum defraudiret und die onera den übrigen wenigen Bürgern aufgebürdet werden. - - -" - Unverkennbar wird hier überall nur die Besteuerung der bona acquisita und zwar der von den geistlichen Stiftungen in jüngerer Zeit aus bürgerlicher Hand erworbenen, zu Stadtrecht liegenden schoßpflichtigen Grundstücke ins Auge gefaßt; auf den nicht dahin gehörigen älteren Grundbesitz der geistlichen Stiftungen wird dabei in dem Sternberger Vertretungsgesuche zwar auch hingewiesen, aber nur beiläufig, um eine Vorstellung davon zu geben, wie groß im Verhältnisse zu den Bürger= und Kämmerei=Äckern der gesamte, teils ältere, teils später erworbene Grundbesitz der geistlichen Stiftungen sei, welche Bedeutung also der Steuerausfall von den aus bürgerlicher Hand in den Besitz der geistlichen Stiftungen übergegangenen Grundstücken für die Einnahmen der Stadt habe. - Dagegen ist in den Verhandlungen nirgends die Rede davon, daß die Beschwerde der Städte auch auf die Heranziehung des älteren Grundbesitzes der geistlichen Stiftungen (namentlich des Dotalgutes) zu den Realsteuern gerichtet gewesen sei. - Als Beweis dafür, daß in diesem Sinne die erwähnten resolutiones von Anfang an auch in der Praxis beständig aufgefaßt worden sind, dienen die in Böhlau's Meckl. Landrecht, Bd. 3, § 185 Note 1 im Auszuge wiedergegebene Stelle aus dem Güstrower Stadtreceß vom 5. November 1704 und die Stadt=Ordnung von Grevesmühlen vom 17. September 1749 (Hinstorfsche Ges.S. Wismar und Ludwigslust III, 323), wo unter Nr. 28 vorgeschrieben wird, daß im Ackerbuche bei den Kirchen=, Ökonomie= und Armenhausäckern notiert werden solle, ob das Grundstück von Bürgern angekauft, cediert oder verpfändet worden sei, und daß Erkundigung eingezogen werden solle, welche von den Ökonomieäckern ad dotem ecclesiae gehören und welche hingegen von Bürgern an die pia corpora gekommen sind; es solle mit Ernst und allenfalls gerichtlich darauf gehalten werden, daß von den bürgerlichen an die Ökonomie gekommenen Äckern der Schoß gleich wie von anderen gegeben werde. Als Beweis hierfür dienen ferner die am 3. März und 18. April 1766 ergangenen Reskripte, in denen ebenfalls zwischen steuerfreien Dotalgrundstücken und erworbenen steuerpflichtigen städtischen Grundstücken der pia corpora unterschieden wird (siehe unten Nr. 20 unter b bei Note 97), die Stadt=Ordnung von Wittenburg vom 19. Dezember 1797, Hinst. Gef.S. III, 544, in der es im § 35 heißt: "Die pia corpora - - - bezahlen ebenfalls von
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3) Im Großherzogl. Archiv zu Schwerin.
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zusammen mit der Landeskontribution - "zu den gemeinen Landesausgaben" oder "zu anderen Steuern", d. h. zu den Garnisons=, Fortifikations= usw. Kosten - durch Edikte und gleichzeitige Nebenedikte ausgeschrieben, in der Art, daß derjenige Teil, der durch das Edikt nicht aufkam, aus dem Ertrage des Nebenediktes entnommen werden sollte. Hierbei wurde der Bestimmung des Gschwindschen Vergleiches, daß die Kirchendiener von den Reichssteuern nicht eximiert, von der Landeskontribution aber de jure befreit sein sollten, in der Weise genügt, daß die Kirchendiener im Edikte als steuerpflichtig angesetzt, im Nebenedikte aber nicht aufgeführt wurden; die pia corpora blieben steuerfrei, soweit sie nicht als "Landbegüterte" von eignen Gütern im Lande zu steuern hatten. 69 ) Im Jahre 1708 und in den fol=


(  ...  ) den ihnen zugehörenden Ländereien den Schoß und sind keine anderen Ländereien davon ausgenommen, als die erweislich durch Stiftungsbriefe dazu gekommen sind. Sie mögen sich auch nicht entlegen, die darauf haftenden sonstigen onera realia von ihren Ländereien und Häusern zu entrichten. Jedoch sind in zweifelhaften Fällen die vor dem Anfang dieses Jahrhunderts erworbenen Häuser und Ländereien für dotal und frei zu erachten," - ebenso das Reskript des Ministeriums für geistl. Angel. vom 17. April 1855, Balck, Verw. Normen, I, Nr. 260. Dieselbe Auffassung teilen Siggelkow, Handb. 3. A. §§ 71 bis 73, Hagemeister, Meckl. Staatsr. 1793, § 125, V. a, Note 3, Balck, Finanz=Verh. II, 22. - Diese Auslegung der resolutiones vom 16 Juli 1701 ad grav. eccles. Nr. 5 und ad grav. spec. Suerin. de 26. May Nr. 9 und des auf ihnen beruhenden § 498 des LGGEV. ist auch von den Großherzogl. Ministerien und von dem Oberkirchenrate beständig festgehalten worden.
69) Edikte und Nebenedikte des Herzogs Friedrich Wilhelm vom 18. September 1703, 12. September 1704, 1. Oktober 1705, 25. September 1706, 7. Oktober 1707, 27. September 1708, 1. Oktober 1709, 1. Oktober 1710, 8. September 1711, 1. Oktober 1712 und Edikt und Nebenedikt des Herzogs Carl Leopold vom 16. Oktober 1713 (sämtlich im Großherzogl. Archiv zu Schwerin vorhanden). Die Steuer der erwähnten Edikte setzte sich zusammen aus der sogen. Revenüensteuer des Adels und anderer Landbegüterter von eignen Gütern im Lande, der Steuer der adeligen, nicht mit Landgütern angesessenen Witwen, Erb= und anderen Jungfrauen und inaktiver Offiziere von Renten, aus der Besoldungs= und Einkommensteuer der fürstlichen Diener und der Clerisey, aus dem Standgelde der Literaten (doctores, licentiati, advocati, medici, notarii, procuratores) und aus der Lohnsteuer höherer und niederer bediensteter Personen. Durch die Neben= (  ...  )
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genden Jahren trat, - dem Gschwindschen Vergleiche zuwider, - die Änderung ein, daß die Geistlichen, obwohl doch außer der Landeskontribution auch Reichssteuern aufzubringen waren, nicht nur im Nebenedikte, sondern auch im Edikte aus der Zahl der Steuerpflichtigen wegblieben; im Edikte wurden von den Kirchendienern nur noch die Küster auf dem Lande, die nicht schon als Handwerker zu steuern hatten, mit einer Steuer angesetzt. 70 )

17. In Folge der Gewaltmaßregeln, die der Herzog Carl Leopold anwandte, um den Widerstand der Stände, insbesondere der Ritterschaft zu brechen, kam es dahin, daß der Kaiser im Jahre 1717 zum Schutze des Landes ein Konservatorium erkannte, mit dessen Durchführung Hannover und Braunschweig, später auch


(  ...  ) edikte wurden die Inhaber und Pensionarien fürstlicher Ämter und Tafelgüter, die Pensionarien der Güter und Dörfer des Adels und der Städte, die Holländer, Müller, Schäfer, Einlieger, Säger usw., der Knechte Weiber, die Bauern in den fürstlichen, adeligen, städtischen, Ökonomie= und anderen geistlichen Gütern, die Hirten, Krüger, Handwerker auf dem Lande, die Besitzer von Brantweinsblasen und Grützquerren, die Glashüttenmeister, Teerschweler usw. mit bestimmten Gelderlegnissen und daneben mit dem Viehschatze besteuert, die Städte aber sollten nach einem von ihnen einstweilen mit der Landesregierung getroffenen Sonderabkommen von Bier, Verbrauchskorn und Schlachtvieh eine näher bestimmte Accise (Licent oder Konsumtionssteuer) aufbringen, von der jede Stadt den zehnten Teil zu ihrem Besten erhalten sollte; von dieser städtischen Kontribution sollten für den eigenen Haushaltsverbrauch an Korn und Schlachtvieh - neben den fürstlichen Dienern und denen vom Adel - die Priester und Schulbedienten befreit sein.
70) Außerdem hieß es von nun an im Edikte und Nebenedikte, daß die Kontribution, welche die Landstädte zu entrichten hätten und der Modus, nach welchem sie dieselbe zu erlegen hätten, im Edikte und Nebenedikte nicht besonders aufgeführt würden, weil solches alles mit denenselben schon vereinbart und adjustieret sei: und im Zusammenhange damit wurde auch das Standgeld der Literaten (siehe Note 69), da diese in den Städten wohnten, also von den städtischen Konsumtionssteuern getroffen wurden, im Edikte weggelassen. Das corpus der Landstädte hatte sich nämlich "wegen der jährlich zu erlegenden Contribution zu den Reichs= und Kreissteuern, auch zu den Guarnisons=, Legationskosten und Kammerzielern und allen anderen, sie haben Nahmen wie sie wollen (die Fräuleinsteuer allein ausgenommen)" mit der Landesherrschaft endgültig "eines gewissen modi contribuendi auf dem Fuße der Consumtionssteuer" verglichen. S. des Herzogs Friedrich Wilhelm Konsumtionssteuer=Ordnung in den Städten der beiden Herzogtümer Mecklenburg=Schwerin und Güstrow vom 19. März 1708 (abgedruckt in Klüver's Beschreibung von Meckl. IV, 21). Nach dieser Steuerordnung sollten in den Landstädten versteuert werden: 1. Getränke (Wein, Bier, Branntwein, Weinessig), 2. das Mahlkorn, 3. das Vieh zum Scharren= und Hausschlachten, 4. Viktualien und Eßwaaren, 5. Kaufmannschaften, 6. Acker, Wiesen und
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Preußen beauftragt wurden. Dieser Auftrag wurde im Jahre 1732 auf den jüngeren Bruder des Herzogs Karl Leopold, den später regierenden Herzog Christian Ludwig (1747 bis 1756) übertragen. 71 )

a) In diesem traurigen Zeitraume kehrte man, so oft Reichssteuern auszuschreiben waren, zu dem Modus der Kopfsteuer (capitatio) und des Viehschatzes zurück. 72 ) Die Kirchendiener wurden, in Übereinstimmung mit dem Gschwindschen Vergleiche, in den vier Klassen der Kopfsteuer als steuerpflichtig angesetzt; desgleichen sollten zum Viehschatze "alle Landbegüterten, - - - Geistliche und Weltliche in denen Städten und auf dem Lande, - - - auch alle Klöster, Oekonomeyen und Hospitalien und sonst jeder männiglich" beitragen; dazu wurde noch eine Lohnsteuer, eine Malzaccise und in den Städten eine Steuer vom Handel und vom größerem Handwerksbetriebe hinzugefügt.

b) Was die Landessteuern betrifft, so setzte die Ritterschaft es bei der Kaiserlichen Kommission durch, daß vorläufig bis zur Einigung der Stände von der zu den Garnisonskosten usw. zu leistenden jährlichen Kontribution die fürstlichen Kammergüter, die Ritterschaft und die Städte gleichmäßig je 1/3 aufbringen sollten (Terzquotensystem), daß als modus contribuendi der alte Hufen= und Erbenmodus in Grundlage des zur Zeit der Wallensteinschen Herrschaft aufgestellten Hufen= und Erbenkatasters von 1628 73 ) angenommen wurde, daß der Adel gemäß den Reversalen von 1621 steuerfrei blieb und daß demnach in der Ritterschaft nur die Bauernhufen als steuerpflichtig angenommen wurden, die Ritterhufen aber, als welche die Ritterschaft nun die Hälfte eines jeden Rittergutes in Anspruch nahm (vgl. oben Nr. 16


(  ...  ) liegende Gründe, so zu Stadt= und Bürgerrecht liegen, darunter auch die Oekonomey=Acker einbegriffen (vgl. resolutiones vom 16. Juli 1701 ad gravam. eccles. Nr. 5, ad gravam. spec. Suerin. de 25. May Nr. 9, oben unten Nr. 15 S. 297, 298), 7. das Vieh, - von welchen Steuern die Prediger, Schulkollegen, Organisten, Küster und deren Witwen befreit sein sollten.
71) D. Franck, XVII, 106, 107, 112, 113, XVIII, 12, 15, 18 bis 22, 27, 28, 52, 53, 55, 65. Durch die vorher von dem Herzoge Carl Leopold erlassenen Steueredikte vom 16. Oktober 1714 (s. Klüver, Beschreibung IV, 435), 7. Oktober 1717, 25. Januar 1718 (im Großherzogl. Archiv zu Schwerin) wurden die Kirchendiener und die pia corpora nicht zur Steuer herangezogen.
72) So in den Reichssteueredikten vom 22. Dezember 1734, 4. Juni 1735, 4. September 1737, 24. April 1738, 20. November 1739, 14. November 1743 (im Großherzogl. Archiv zu Schwerin).
73) Siehe oben Note 26.
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Absatz 1 S. 300), von der Steuer frei blieben. 74 ) Hiernach wurde von der Kaiserlichen Kommission das Kontributionsedikt vom 21. Dezember 1721 3 ) zur Aufbringung der im Schweriner Recesse vom 16. Juli 1701 verglichenen jährlichen Kontribution von 120 000 Talern eingerichtet: die städtische Konsumtionssteuer=Ordnung von 1708 wurde bei Seite gesetzt 75 ) und zur Erleichterung der städtischen Erben, deren Steuer fast doppelt soviel als die Steuer einer Bauerhufe austrug, wurden für diesmal den Städten die "gewöhnliche Malzaccise" und "Imposten auf Brandtwein und Toback" gelassen. Dieser sogen. Interimsmodus, durch Kaiserliche Entscheidungen vom 11. Februar 1724 und 23. März 1734 genehmigt, 76 ) wurde, da die Stände über einen anderen Steuermodus sich nicht einigen konnten, bis auf weiteres beibehalten 77 ) und in der folgenden Zeit nur durch einige Änderungen und Zusätze ergänzt: zur Erleichterung der steuerpflichtigen Bauerhufen wurde nämlich im Domanium und in der Ritterschaft ein "Nebenmodus" eingeführt, der alle außer den Gutsherren, den Gutspächtern und Bauern daselbst wohnenden Personen, namentlich die Handwerker, die ein Handwerk treibenden Küster, Gesellen und Knäbschen, Einlieger, Gräber usw., Hirten der Bauern, das


74) D. Franck, XVII, 222 bis 224, 227, 229, 231 bis 234, 237 bis 241, 248. Die Ritterschaft hatte diesen für sie vorteilhaften Steuermodus auf dem Landtage beschlossen, ohne Teilnahme und gegen den Willen der Landschaft, die auf Gebot des Herzogs Carl Leopold ausgeblieben war und sich an die mit der Landesherrschaft vereinbarte Konsumtionssteuer=Ordnung von 1708 gebunden hielt. Der Hufen= und Erbenkataster von 1628 war veraltet: denn im Domanium hatte die unter dem Herzoge Friedrich Wilhelm vorgenommene Feststellung eine geringere Hufenzahl ergeben und in den Städten waren nach dem 30jährigen Kriege viele Erben teils wüst geblieben, teils verändert und die Bürger waren verarmt; in der Ritterschaft dagegen hatten die Gutsherren viele im Kriege wüst gewordene oder später eingezogene Bauerhufen durch Vereinigung mit dem Hoffelde zu Ritterhufen gemacht und zu höherer Nutzbarkeit gebracht, die sich noch mehrte, als es der Ritterschaft gelang, die Steuerfreiheit der Ritterhufen durchzusetzen und die Hälfte der Hufen eines Gutes ohne Beweis als Ritterhufen zu behaupten. - D. Franck XVII, 248 gibt an, daß damals geistliche Hufen in der Ritterschaft zu Unrecht als Bauerhufen angesetzt wären und als solche zur ritterschaftlichen Terzquote hätten beitragen müssen.
3) Im Großherzogl. Archiv zu Schwerin.
75) D. Franck, XVII, 227, 229, 240, 241.
77) So in den Kontributionsedikten vom 3. 4. 1724, 24. 12. 1724, 11. 4. 1726, 10. 1. 1727, 5. 3. 1727, 23. 11. 1733, 14. 12. 1734, 24. 11. 1735, 30. 11. 1736, 20. 11. 1737, 11. 11. 1738, 10. 11. 1739, 9. 11. 1740, 16. 11. 1741, 19. 11. 1742, 12. 11. 1743, 2. 11. 1744; 30. 10. 1745, 12. 11. 1746, 14. 11. 1747. (Im Großherzogl. Archiv in Schwerin.)
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Gesinde (mit Ausnahme der Dienstboten der fürstlichen Beamten, der Gutshöfe und der Priester), ledige dienstlose Personen, Grießmüller und die Ehefrauen dieser Leute mit gewissen festen Steuern und daneben mit dem Viehschatze belegte. 78 ) In ähnlicher Weise war man bemüht, in den Städten den durch das Terzquotensystem und durch den Erbenmodus zu schwer belasteten Besitzern der Erben vermittelst eines Nebenmodus Erleichterung zu verschaffen: so setzte man in dem Kontributionsedikte vom 24. Dezember 1724 an die Stelle der gewöhnlichen Malzaccise und der Imposten auf Brandtwein und Toback als Nebenmodus eine Steuer von Äckern und Wiesen (gleich viel von wem sie besessen würden), eine Steuer von Hopfenkuhlen und Immen, eine Viehsteuer, eine Steuer der Tagelöhner, Hirten, Schäfer und dienstlosen Weiber, Imposten auf Malz und anderes Verbrauchskorn, aushülflich Steuern von Nahrung, Gewerbe und Vermögen, zu denen in den Edikten vom 23. November 1733 und 14. Dezember 1734 noch eine Konsumtionssteuer vom Schlachtvieh hinzukam. Im Kontributionsedikte vom 30. Oktober 1745 wurde der städtische Nebenmodus abermals geändert, indem man eine für alle Einwohner gleich bemessene Kopfsteuer von Mann, Frau und erwachsenen Kindern, eine Nahrungssteuer von Handel, Handwerk, Ackerwirtschaft, Tagelohn, Hirtenlohn usw., eine Viehsteuer, eine Konsumtionssteuer von Malz und anderem Verbrauchskorn vorschrieb; und die Edikte vom 12. November 1746 und 14. November 1747 weisen wiederum neue Versuche auf, den städtischen Nebenmodus durch andere und anders zusammengesetzte Steuern ertragreicher und weniger drückend zu machen. 79 ) Die Kirchendiener wurden in den Edikten nicht


78) Kontributionsedikt vom 3. April 1724 und die späteren Edikte, die, abgesehen von Änderungen in der Höhe der Steuersätze, im wesentlichen den Nebenmodus des Ediktes vom 3. April 1724 für das Domanium und die Ritterschaft wiederholen.
79) D. Franck berichtet darüber XVIII, 191, 192, 196, 197, die Städte hätten sich fortgesetzt über den ungerechten Interimsmodus beschwert, der sie ganz ruiniere: die Ritterschaft habe sich einen Nebenmodus ausgekünstelt, der an die 180 000 Taler eintragen könne; die Städte hätten ja auch ihren Nebenmodus, es wären aber darin meist wieder dieselben Kontribuenten wie im Hauptmodus; ganz anders mache sich das auf dem Lande; viele der Ritterschaft könnten aus ihrem Nebenmodus mehr machen, als ihre Hufensteuer austrage; in den Städten wären viele wüste Erben, auf dem Lande gäbe es auch wüste Bauerhufen, aber diese könnten hier noch mit mehr Nutzen gebraucht werden, als besetzte Hufen, daher auch einige vom Adel Bauerstellen legten, um alles davon zu haben, was sonst eine Bauerfamilie davon gebrauche, und außerdem den Zehnten davon einzubehalten; ein Erbe dagegen in der
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erwähnt und waren vermöge der revid. Kirchen=O. und des Gschwindschen Vergleichs von der Kontribution zu den Garnisonskosten usw. befreit. Die pia corpora blieben ebenfalls unerwähnt, sie konnten von den im Haupt= und Nebenmodus ausgeschriebenen Steuern nur getroffen werden, sofern sie sich im Besitze von städtischen Erben und Ländereien befanden, die zu den in den resolutiones vom 16. Juli 1701 ad gravam. eccles. Nr. 5, ad gravam. spec. Suerin. de 26. May Nr. 9 erwähnten, zu Stadt= und Bürgerrecht liegenden Grundstücken gehörten (vgl. oben unter Nr. 15 S. 297, 298).

18. Außer den Reichssteuern und der Landeskontribution von 120 000 Talern N 2/3 aus dem Gschwindschen Vergleiche wurden in dem Zeitraume von 1701 bis 1748 noch wiederholt Fräuleinsteuern (Prinzessinsteuern) ausgeschrieben. Nach den Reversalen vom 4. Juli 1572 und vom 23. Februar 1621 sollten diese von der freiwilligen Beliebung der Stände abhängigen Landessteuern nach dem Modus der "alten gewöhnlichen einfechtigen Landbede" 80 ) zusammengebracht werden. Auf Vorschlag der Ritterschaft wurde dieser Modus in dem Edikte des Herzogs Friedrich Wilhelm vom 30. Januar 1702 3 ) zur Anwendung gebracht, 81 ) wiewohl in der Art, daß nach dem von der Ritterschaft übergebenen Schema neben der Rostocker Sonderquote die Besitzer der im Kataster von 1628 und 1632 verzeichneten Bauerhufen und städtischen Erben gewisse Sätze steuern und außerdem noch die anderen im Reichssteueredikte vom 26. September 1688 (s. oben unter Nr. 13 Absatz 1 a. E. S. 293) aufgeführten Untertanen aushülflich eine Kopfsteuer und einen Viehschatz erlegen sollten; zu den im Reichssteueredikte vom 26. September 1688 aufgeführten kopfsteuerpflichtigen Untertanen gehörten auch die Kirchendiener; diese wurden also in diesem Falle - der rev. Kirchen=O. zuwider - zur Fräuleinsteuer herangezogen. In den späteren Fällen wurde durch die Prin=


(  ...  ) Stadt mit etwas Acker, Garten und Wiese sei nur an 100 Taler wert und solle doch 18 bis 19 Taler Kontribution zahlen und bei vielen Erben fehlten noch die Ländereien; die Städte müßten daran zu Grunde gehen, dazu zögen noch die Ritter die bürgerliche Nahrung immer mehr nach dem Lande (- "die alte mehr als hundertjährige Klage"! -)
80) Vgl. Böhlau, Fiscus S. 9. Balck, Finanz=Verh. II, § 141.
3) Im Großherzogl. Archiv zu Schwerin.
81) Obgleich, wie es im Edikte heißt, dieser Modus seit vielen Jahren und fast Menschen Gedenken zu Landessteuern nicht gebraucht worden, zumal durch den dreißigjährigen Krieg und spätere Feuersbrünste die Erben und Bauerstätten sehr verändert, diese auch teils zu großen Ackerwerken und Wohnungen aptieret worden.
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zessinsteueredikte der Kaiserlichen Kommission vom 3. Februar 1722, 22. Dezember 1724, 11. April 1726, 3 ) ohne die aushülfliche Heranziehung anderer Kontribuenten, die einfache Landbede nach Maßgabe des Katasters von 1628 nur von den Bauerhufen und den städtischen Erben erhoben. Die kirchenordnungsmäßige Steuerfreiheit der Kirchendiener wurde also gewahrt. Auch die pia corpora wurden von der Steuer nicht betroffen, sofern sie sich nicht im Besitze an sich gebrachter, zu Stadt= und Bürgerrecht liegender Erben befanden, die nach den (oben unter Nr. 15 S. 297, 298 erwähnten) resolutiones vom 16. Juli 1701 dem gemeinen oneri unterlagen.

19. Nachdem auf dem Sternberger Landtage vom 14. November 1748 die Ritterschaft wegen Ausbleibens der Stargardschen Stände jede Verhandlung über die Landtagspropositionen, u. a. auch über die jährliche Landeskontribution und den modus contribuendi verweigert hatte, berief der Herzog Christian Ludwig in den folgenden sechs Jahren keinen Landtag, reservierte durch Edikt vom 4. Januar 1749 3 ) den ritterschaftlichen Beitrag zur jährlichen Landeskontribution, verständigte sich mit den Städten über eine Konsumtionssteuer, die den städtischen Beitrag zur Landeskontribution bilden sollte, 82 ) und schrieb den Kontributionsbeitrag der fürstlichen Ämter durch besondere Edikte nach abgeändertem Modus aus. 83 ) Die Kontribution in den fürstlichen Ämtern setzte sich zusammen aus der Hufensteuer der Bauern, der Besoldungssteuer der berechnenden fürstlichen Diener, der Kopfsteuer derjenigen fürstlichen Beamten, die Generalpächter eines Amtes waren, der Kopf=


3) Im Großherzogl. Archiv zu Schwerin.
3) Im Großherzogl. Archiv zu Schwerin.
82) Resolutiones vom 21. Dezember 1748 Nr. 1, 2, 3, 17, 20, 23 bis 25, 27, 40 bis 43. P. G. S. III, 180. In der resol. Nr. 27 verhieß der Herzog, daß niemand von der Accise, auch keiner, der zu Bürgerrecht liegende Häuser bewohne, von Real=oneribus ausgenommen sein solle. Indessen wurde auf Beschwerde der Geistlichkeit das Steuerkollegium durch herzogl. Verordnung vom 8. Juni 1750 angewiesen, den Geistlichen, Witwen, Organisten und Küstern dasjenige, was sie von den zu ihrer Wirtschaft vom Lande bezogenen Sachen gesteuert hätten, alle Quartal aus der Accise zurückzuerstatten, und durch die Regim.=Verordnung vom 8. Mai 1753 wurde der Kammer vorgeschrieben, daß die Prediger und Küster, wie auf dem Lande, so in den Städten für das nach Verhältnis ihrer Ländereien gehaltene Vieh bis auf weitere Verordnung keine Viehsteuer entrichten sollten. Archivakten, Generalia betr. Accise und Licent. Vol. 22, Fasc. 4 betr. Steuerfreiheit der Eximirten, item der Geistlichkeit Nr. 3, 8 Vgl. auch D. Franck, XIX, 62, 69.
83) Edikte vom 4. 12. 1748, 12. 10. 1750, 26. 11. 1751, 30. 10. 1752, 10. 11. 1753, 22. 10. 1754, 28. 10. 1755, 14. 10. 1756, 14. 10. 1757 (im Großherz. Archiv zu Schwerin).
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steuer der Pensionarien, der Glashüttenmeister, der Handwerker und der ein Handwerk oder ein anderes Gewerbe treibenden Küster, der Holländer, Schäfer, Kessel= und Sensenträger, Krüger, Ziegler, Teerschweler usw., der Einlieger, Hirten usw. bezw. ihrer Ehefrauen, erwachsenen Kinder und Gesellen, der ledigen dienstlosen Personen, aus einer Gewerbesteuer der Pachtmüller, Grützmüller und Branntweinbrenner, aus einer Gesindesteuer, von der die zur Ackerbestellung gebrauchten Dienstboten der Prediger befreit waren, und aus einer Viehsteuer. Die Kirchendiener wurden nach Vorschrift der rev. Kirchenordnung durch diese Edikte zur Steuer nicht herangezogen und die Kirchen und sonstigen pia corpora wurden durch sie ebenfalls nicht getroffen.

20. Den Bemühungen des Herzogs Christian Ludwig gelang es bekanntlich, den vielen Streitigkeiten, die hundert Jahre lang den Frieden der Stände unter einander und mit den Landesherren gestört hatten, durch den Landesgrundgesetzlichen Erbvergleich vom 18. April 1755 ein Ende zu machen.

Der LGGEV. bestätigte im § 483 die rev. Kirchenordnung. Damit wurde die in der rev. Kirchenordnung vorgeschriebene Immunität der Kirchendiener grundsätzlich anerkannt, wiewohl mit einer Ausnahme. Denn im zweiten Artikel des LGGEV., § 101 ff., wurde die oft geregte Streitfrage, ob die Immunität des Klerus auch die Befreiung von den Reichs= und Kreissteuern umfasse, wie im Gschwindschen Vergleiche dahin entschieden, daß von diesen Steuern niemand, wes Wesens, Standes oder Betriebes er immer sein möge, insbesondere auch die sämtliche Geistlichkeit nicht, befreiet sein solle. Demgemäß wurden die Kirchendiener und ebenso die Kirchen und sonstigen geistlichen Stiftungen fortan zu den Reichs= und Kreissteuern herangezogen. 84 )

Als Landessteuern kamen zur Zeit des LGGEV. allein noch in Betracht die jährliche Landeskontribution zu den Garnisons=, Fortifikations= und Legationskosten und zu den Kammerzielern 85 ) und die Prinzessinsteuern: sie sollten in Zukunft nicht erhöhet und außer ihnen sollten niemals andere Steuern gefordert werden. 86 )


84) Einforderungsedikte vom 28. 5. 1793, 30. 12. 1794, 1. 9. 1796, 14. 12. 1797, 15. und 16. 12. 1798, 9. 12. 1799, 31. 1. 1801, 4. 12. 1801 (im Großherz. Archiv zu Schwerin). In den Domänen verschonten die Landesherren mehrere Male die Kirchendiener und die pia corpora mit diesen Steuern, so in den Edikten vom 15. 12. 1798, 9. 12. 1799, 31. 1. 1801.
85) Die später sogen. ordentliche Kontribution.
86) LGGEV. §§ 43, 44, Nr. 8, 48, 74, 75; vgl. auch §§ 76, 79.
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Für die Landeskontribution wurde das Terzsystem insoweit beibehalten, daß die Ritterschaft, die Städte, das Domanium, jeder Teil für sich, zur Kontribution beitragen sollten.

a. Der Beitrag der Ritterschaft zur jährlichen Landeskontribution sollte auch in Zukunft nach dem Hufenmodus aufgebracht, die Zahl der Hufen aber für jedes ritterschaftliche Gut durch Vermessung und Bonitierung endgültig festgestellt werden: 300 bonitierte Scheffel Einfall (an Acker, Wiesen und Weide) sollten eine volle Hufe ausmachen; und weil die Ritterschaft nach den Landesreversalen ein freier Stand war und sein sollte und Ritter= und Manndienste zu leisten verpflichtet war, so sollten die ausgemittelten Hufen eines jeden Gutes zur einen Hälfte als Ritterhufen angesehen werden und als solche für ewige Zeiten immun und frei von der Kontribution sein; nur die andere Hälfte (Bauerhufen), es besitze sie, wer da wolle, sollte kontributionspflichtig sein und jede dieser steuerbaren Hufen jährlich mit einer festen Kontribution von 9 Talern N 2/3 besteuert werden. 87 ) Den ritterschaftlichen Gütern sollten gleich genommen werden und mit ihnen zur ritterschaftlichen Kontribution steuern die Klostergüter, die sogenannten Rostocker Gemeinschaftsörter, die Kämmereigüter der Landstädte und die den Kirchenökonomieen gehörigen Höfe und Dorfschaften. 88 )

Die innerhalb der Feldmarken der ritterschaftlichen Güter belegenen bezw. mit ihnen in Gemenge liegenden Pfarr= und übrigen geistlichen Äcker sammt allen sonst erweislich ad pia corpora gehörigen Grundstücke sollten, soweit sie nicht bishero schon steuerpflichtig gewesen 89 ) oder den adligen Besitzern als kontribuabel angerechnet worden, nach geschehener Vermessung bei der Ausrechnung des steuerbaren Hufenstandes in Abzug gebracht werden. Sie blieben also kontributionsfrei, 90 ) und zwar die zum geistlichen Einkommen der Kirchendiener gehörigen Grundstücke der Kirchen und kirchlichen Stiftungen gemäß


87) LGGEV. §§ 5, 6, 7, 43. Da bei der nachfolgenden Vermessung und Bonitierung die in § 84 provisorisch angenommene Zahl der steuerbaren Hufen und das nach ihr berechnete jährliche Kontributionsquantum der Ritterschaft nicht herauskam, so wurde der Landesherr für den Ausfall entschädigt. Vergleich vom 22. September 1762, Agnition vom 20. Oktober 1769, Parch. Ges. - S. IV, 167, 171. Hagemeister, Meckl. Staatsr. § 116, Balck, Finanz Verh. § 148; Raabe, Meckl. Vaterlandskunde, Teil 2, 1863, S. 204, 1060.
88) LGGEV. § 41.
89) Vgl. oben Note 74.
90) LGGEV. §§ 12, 13, Beilage IV, Nr. 17, 18, § 45, Nr. 8. Vgl. Hagemeister, Meckl. Staatsr. § 116 bei Note 8, Balck, Finanz=Verh. § 148, Raabe, Meckl. Vaterlandskunde, Teil 2, 1863, S. 116, 204.
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der Vorschrift der rev. Kirchenordnung, die sonstigen ad pia corpora gehörigen Grundstücke gemäß der herkömmlichen, für die pia corpora günstigen Rechtsansicht und Übung (vgl. oben Nr. 2 a. E. S. 274, Nr. 3 a. E. S. 275, Nr. 7 a. E. S. 284, Nr. 8 S. 284, 285, Nr. 9 Note 40, Nr. 10 Abs. 1 a. E. S. 289, Nr. 15 S. 297, 298, Nr. 16 bei Note 69, Nr. 17 a. E. S. 307, Nr. 18 a. E. S. 308.)

Außerdem sollten in den ritterschaftlichen und in den ihnen gleich genommenen Gütern die "außer den Hufen wohnenden freien Leute" nach festgesetzter Norm zu der jährlichen Landeskontribution der Ritterschaft im Nebenmodus bestimmte Kopfsteuern beitragen. Von dieser sogen. Steuer nach der Norm (oder Nebensteuer) wurden die Kirchendiener und die pia corpora ebenfalls nicht getroffen, nur die ein Handwerk treibenden Küster sollten für das Handwerk die Kopfsteuer entrichten. 91 )

b) Der Beitrag der Landstädte zur Landeskontribution sollte nun nicht mehr nach dem Erbenmodus, sondern in ähnlicher Weise, wie es nach der städtischen Steuerordnung des Herzogs Friedrich Wilhelm vom 19. März 1708 92 ) geschehen war, durch Steuern, 1. von Häusern, 2. von Ländereien, 3. vom Vieh, 4. vom Scharrenschlachten, 5. vom Hausschlachten, 6. vom Getreide zur Mühle, 7. von Kaufmannschaften und sonstigem Erwerb und Nahrung aufgebracht werden. 93 )

Die Befreiung der Kirchendiener von diesen städtischen Steuern, die im Anhange zur städtischen Steuerordnung von 1708 ausdrücklich bestimmt war, wurde im LGGEV. nicht ausdrücklich vorbehalten; im Gegenteil, in der Beilage VII des LGGEV. hieß es, daß von der Haussteuer niemand, er sei auch, wer er wolle, befreiet sei und daß die Viehsteuer von jedem Bürger und Einwohner erleget werden solle. Die kirchenordnungsmäßige Befreiung der Kirchendiener von der landstädtischen Kontribution wurde aber durch die in § 483 des LGGEV. aufgenommene Bestätigung der rev. Kirchenordnung stillschweigend und durch später ergehende landesherrliche Verordnungen ausdrücklich zugestanden. Die landstädtischen Konsumtionssteuern vom Hausschlachten und vom Mahlkorn sowie die landstädtische Steuer vom Vieh mußten


91) LGGEV. § 44, Hagemeister Meckl. Staatsr. Anhang Nr. III, wo ein Landeskontributionsedikt (vom 16. Novbr. 1791) abgedruckt ist.
92) S. oben Note 70.
93) LGGEV. §§ 47 bis 68. Von der Auskunft erhielten die Städte 5 Prozent - die sogen. vigesima - und gewisse Bauhülfsgelder.
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zwar von den Kirchendienern ebenso wie von anderen Eximierten der steuerlichen Kontrolle halber vorläufig entrichtet werden, sie wurden ihnen aber am Ende eines jeden Vierteljahres zurückerstattet. Die herzogliche Verordnung vom 14. Juni 1765 schrieb in dieser Hinsicht der Polizei=Kommission vor:

"daß es mit den Ehrnpredigern, Küstern, auch Schulkollegen und überhaupt mit aller Geistlichkeit bei der kirchenordnungsmäßigen Licentfreiheit sein unverändertes Bewenden haben soll; welcherhalb ihr die ungesäumte Anstalt vorzukehren habt, daß die einbehaltenen Licentgelder denselben abgefolget und sie auch fernerhin bei dieser Licentfreiheit ungestört gelassen werden." 94 )

und ebenso sollte es mit der Viehsteuer gehalten werden; nur für das Vieh, das die Kirchendiener nicht für ihren Haushalt und für die zu ihrem geistlichen Einkommen gehörigen Ländereien, sondern darüber hinaus wegen gepachteter oder ihnen eigentümlich gehöriger Ländereien hielten, sollten sie gleich jedem anderen Einwohner die Viehsteuer erlegen. 95 )

Die Befreiung der zum geistlichen Einkommen der Kirchendiener gehörigen Grundstücke der pia corpora von der Haus= und Ländereisteuer anerkannte der Herzog Christian Ludwig in der an die Superintendenten erlassenen Verordnung vom 16. Januar 1756:

"Wann Wir berichtet worden, daß die in - - § 47 des LGGEV. verglichene Haussteuer von unseren Steuerbedienten auch der Geistlichkeit in Unseren Städten abgefordert werden wolle, Unser gnädigster Wille aber dahin gehet, daß


94) Archivakten, Generalia, Accise und Licent, vol. 22, fasc. 4, Steuerfreiheit der Eximierten, item der Geistlichkeit, Convolut betr. die Konsumtions=, Vieh=, Haus= und Ackersteuerfreiheit der gesamten Geistlichkeit in den Städten, Nr. 16.
95) Herzogl. Reskript vom 19. Dezember 1766 an die Polizei=Kommission verbis: "In Betreff der von den geistlichen Bedienten in den Städten von ihrem die contribuable Bürgerweide genießenden Vieh zu erlegenden Steuer ertheilen Wir euch hiermit zur - - Resolution, daß, insofern die Geistlichkeit das haltende Vieh blos zu ihrem Haushalt hat und dadurch nicht ein besonderes Gewerbe betreibt, solche von Erlegung der Steuer zu befreien sei." Herzogl. Reskript an die Polizei=Kommission vom 20. März 1766, betr. die Verpflichtung der Kirchendiener zur Erlegung der landstädtischen Viehsteuer von solchem Vieh, das von ihnen auf eigentümlichen oder gemieteten Ländereien gehalten wird. Nr. 18, 20 der in vor. Note angezogenen Archivakten.
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die Geistlichkeit von den Haus= und anderen Realsteuern befreyet sein soll, Wir auch deshalb schon das Behufige verfügt haben, so verhalten Wir euch solches - - - hiermit in Gnaden nicht." 96 )

Was die nicht zum geistlichen Einkommen der Kirchendiener gehörenden sonstigen städtischen Grundstücke der Kirchen, Ökonomien und anderen geistlichen Stiftungen betrifft, so war durch die herzoglichen resolutiones vom 16. Juli 1701 ad grav. eccles. Nr. 5 und ad grav. spec. Suerin. de 26. May Nr. 9 entschieden worden, daß den Ökonomien und sonstigen geistlichen Stiftungen auferlegt werden solle, von den zu Stadtrecht liegenden, aus bürgerlichem Besitze an sich gebrachten Häusern und Äckern den Stadtschoß und andere onera realia zu entrichten (s. oben Nr. 15 S. 297, 298). Diese Vorschrift war in den § 498 des LGGEV. übergegangen, und es kam nun darauf an, sie auch auf die zur Landeskontribution zu entrichtende landstädtische Häuser= und Ländereisteuer anzuwenden. Das an den Superintendenten Keßler in Güstrow gerichtete Regiminalreskript vom 3. März 1766 sprach sich hierüber in folgender Weise aus:

"Wir communiciren euch den unterthänigsten Bericht Unserer Polizei Commission in Betreff der von der Oeconomie in Malchin praetendirten Exemtion von der Ackersteuer hierbey abschriftlich zum weiteren Erachten, besonders über den Vorschlag zur Verkaufung der Kirchenländereyen, wobey Wir das Bedenken haben, daß, wenn selbige zu Gelde gemacht werden, die pia corpora durch Concurs und andere Unglücksfälle gefährdet, mithin in noch größere Verlegenheit verfallen könnten. Soviel aber sonsten die Hauptsache in Betreff der Steuer von den Kirchen Äckern anbelangt, ist es Rechtens, daß auf der einen


96) Nr. 11, 12 derselben Archivakten. Der Superintendent Rönnberg in Güstrow hatte sich darüber beschwert, daß die Steuereinnehmer in den Städten von allen Predigern, Witwen, Küstern und Schulkollegen, wahrscheinlich auf Grund der §§ 2, 4. der Beilage VII des LGGEV. das Hausgeld erhöben, und die Herzogliche Kammer hatte hierzu erachtet, daß die Geistlichen in den Städten nicht schlechterer Kondition sein könnten, als die von allen oneribus befreiten Geistlichen auf dem Lande. Hierauf erging die Verordnung vom 16. Januar 1756. - In Ermangelung der Immunität hätten nicht die pia corpora als Grundstückseigentümer, sondern die Geistlichen als Nutznießer der zur Pfründe gehörigen kirchlichen Grundstücke nach den Regeln des Nießbrauches die Realsteuern entrichten müssen. Büff, Kurhess. Kirchenr. § 322 bei Note 14.
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Seite die Dotal=Güther, bis auf den casum extraordinariae necessitatis, von Imposten eximiret bleiben, dagegen auf der anderen Seite die angekauften Güther, als welche nicht anders als mit ihren anklebenden Lasten zu den Kirchen übergehen, von der ersteren Pflichtbarkeit nicht befreyet werden und daß es also zwischen den Kirchen und Unserem Steuer Collegio auszumachen sey, mit welchen Güthern die pia corpora bewidmet sind, und welche dagegen sind angekaufet oder bei Concursen angenommen worden, zu dessen Ausfindung sowohl die Stadt Lager=Bücher als auch die Kirchenregister des Näheren Licht ertheilen können, und sind Wir der gnädigsten Entschließung, zu Vermeidung von Prozeßkosten über Beweis und Gegenbeweis, diesen Weg der Nachsehung solcher Papiere einzuschlagen und darüber in der Folge nähere Verordnung zu erkennen. Weiter sind Wir auch der gnädigsten Willensmeynung, daß, wenn jene Ausfindung in der gehörigen Deutlichkeit nicht zu bewirken stehet, die Sache mit einem solchen generellen Temperament zu reguliren, daß der Schluß des vorigen Seculi, als das Jahr 1700, pro anno normali genommen werde, und daß also diejenigen Ländereyen, welche die Kirchen schon damalen in Besitz gehabt und davon nicht gesteuert haben, auch fernerhin noch steuerfrey bleiben, im Gegentheil aber die im Jahr 1701 und den folgenden acquirirten Stücke zur Steuerpflichtigkeit gezogen werden sollen, und so habet ihr auch hierüber euer Erachten zu erweitern. An dem geschiehet Unser gnädigster Wille und Meynung - - - Datum auf Unserer Vestung Suerin den 3. Martii 1766. Ad mandatum Serenissimi proprium. Herzoglich Mecklenburgische zur Regierung verordnete Geheime und Räthe."
                         (gez.) C. J. G. v. Bassewitz.

Nach weiteren Verhandlungen erging in dieser Sache an den Superintendenten Keßler unter dem 18. April 1766 das nachfolgende Reskript des Herzogs Friedrich:

- - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - -

"Ihr erinnert euch Unserer unterm 3. v. Mts. bey Gelegenheit Unserer Oekonomie zu Malchin er=

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öffneten Resolution wegen der Steuer=Pflichtigkeit der von den piis corporibus in Unseren Städten acquirirten bürgerlichen Ländereyen und Häuser. In Conformität derselben befehlen Wir euch hiermit gnädigst, bey den Berechnern der gesamten piorum corporum in Unseren zu euren Superintendenturen gehörigen Städten die Verfügung nunmehro zu machen, daß sie Unseren dortigen Licent=Stuben eine gewissenhafte Specifikation aller zu ihrer Administration gehörigen Ländereyen und Häuser sowohl überhaupt, als auch insbesondere mit Bemerkung, welche davon seit Anfang dieses Seculi acquiriret worden, mithin steuerpflichtig sind, abgeben, und mit Erlegung der Landes=Vergleich=mäßigen Steuer von selbigen instehenden Michaelis den Anfang machen, damit auch beständig fortfahren sollen. An dem geschiehet Unser gnädigster Wille und Meynung und Wir verbleiben - - -
Datum auf Unserer Vestung Schwerin den 18. April 1766." 97 )
                         (gez.) Friedrich.
                                   (gegengez.) G. v. Bassewitz.

Eine gleiche Entscheidung erging bei Mitteilung des Regiminalreskriptes vom 3. März 1766 mut. mut. gleichzeitig an die übrigen Landessuperintendenten zur Nachachtung. 98 ) Eine Anwendung der Reskripte vom 3. März 1766 und 18. April 1766 bezw. der oben unter Nr. 15 erwähnten Herzoglichen resolutiones vom 16. Juli 1701 ad grav. eccles. Nr. 5 und ad grav. spec. Suerin. de 26. May enthalten die Reskripte vom 13. April 1778 (P. G. S. IV, 132, Raabe V, 1092) und mehrere Regierungsreskripte aus den Jahren 1757, 1776, 1778, welche die Steuer=


97) Die Regierungsakten, zu denen diese Sache zu ihrer Zeit verhandelt worden ist, sind im Großherzogl. Archiv zu Schwerin nicht vorhanden; wahrscheinlich sind sie bei dem Brande des Collegiengebäudes in Schwerin im J. 1865 verloren gegangen. Der im Texte wiedergegebene Wortlaut der Reskripte vom 3. März 1766 und 18. April 1766 ist entnommen aus den Akten der Superintendentur zu Güstrow. Weitere zu diesen Akten erwachsene Stücke, insbesondere der erachtliche Bericht des Superintendenten Keßler vom 3. April 1766 und ein hierauf ergangenes Regim.=Reskript vom 7. April 1766 sind zur Zeit nicht zur Hand.
98) Abgedruckt in Deiters Handb. der in Mckl.=Schwer. geltenden Kirchengesetze, Wismar 1839, Nr. 311, S. 684, mit dem Datum vom 17. April 1766.
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pflichtigkeit verschiedener, nach dem Normaljahre 1700 von den Kirchen in Wittenburg, Rostorf, Dömitz und Waren aus bürgerlichem Besitze erworbenen Ländereien und Hausgrundstücke betreffen (bei den in Note 94 erwähnten Archivakten befindlich).

Obwohl die VO. des Herzogs Friedrich vom 18. April 1766, nach der rücksichtlich der Steuerpflicht zwischen Dotalgütern und bonis acquisitis zu unterscheiden ist und im Zweifel das Jahr 1700 als Normaljahr gelten soll, zunächst nur die Frage entscheiden sollte, in welchen Fällen von den im Besitze der geistlichen Stiftungen befindlichen Grundstücken die zur landstädtischen Landeskontribution gehörigen Haus= und Ländereisteuern zu entrichten seien, so ist sie in der Praxis doch auch beständig als maßgebend für die Frage angesehen worden, in welchen Fällen von den im Besitze der geistlichen Stiftungen befindlichen Grundstücken in den Städten der städtische Schoß, andere städtische onera realia und sonstige auf dem Grundbesitze ruhende Steuern zu entrichten seien. 99 )

c) Aus den fürstlichen Ämtern sollte nach § 69 des LGGEV. ebenmäßig nach den steuerbaren Hufen, und zwar von jeder Hufe nicht unter 9 Talern N 2/3 gleich den ritterschaftlichen Hufen zur jährlichen Landeskontribution gesteuert werden. Von dieser Hufensteuer des Domaniums blieben die zum geistlichen Einkommen der Kirchendiener gehörigen Grundstücke nach Vorschrift der rev. Kirchenordnung frei, und auch die sonstigen Grundstücke der pia corpora wurden ebenso wie in der Ritterschaft von der Hufensteuer freigelassen. 100 )

Außer der Hufensteuer wurde im Domanium eine der ritterschaftlichen Nebensteuer ähnliche Steuer (Kopf=, Vieh=, Lohn= und Gewerbesteuer) als Nebenmodus beibehalten und alljährlich ausgeschrieben. 101 ) Auch von dieser Steuer wurden die Kirchen=


99) Vgl. oben Nr. 15, die in Note 66 a. E. angezogene Stelle aus der Wittenburger Stadt=O. vom 19. Dezember 1797, das daselbst angezogene Ministerialreskript vom 17. April 1855 und die daselbst angeführten Schriftsteller (von denen zum Teil das Jahr 1701 anstatt des Jahres 1700 als Normaljahr angegeben wird) und wegen der Anwendung auf die Prinzessinsteuern unten Nr. 20 a. E. S. 318. Vgl. auch Böhlau, Meckl. Landr. Bd. 3, § 185, Note 1.
100) VO. vom 30. August 1782, P. G.S. IV, 180.
101) Nebensteueredikt für die Domänen vom 5. Oktober 1767, P. G.S. IV, 170, vom 2. Oktober 1784, abgedruckt in Hagemeister Meckl. Staatsr. Anhang Nr. I. Im LGGEV. war diese Steuer, zu deren Ausschreibung im Domanium der Landesherr ständischer Beliebung gemäß § 193 des LGGEV. nicht bedurfte, mit Stillschweigen übergangen.
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diener mit Ausnahme der Küster, die nebenher ein Gewerbe oder Handwerk betrieben und dafür zu steuern hatten, und die pia corpora nicht getroffen, vielmehr wurden diejenigen Dienstboten, die auf den Pfarren zur Bestellung des Pfarrackers gebraucht wurden, von der Steuer frei gelassen, wogegen die Pächter der Pfarräcker (Pfarrcolonen) für ihren Erwerb zu steuern hatten. 102 )

In Betreff der Prinzessinsteuer schrieb der LGGEV. vor, daß sie in Fällen, da eines regierenden Landesherrn Prinzessin=Tochter auszustatten sei, im Betrage von 20 000 Reichstalern zu gleichen Teilen (Terzquoten) aus den Domänen, aus der Ritterschaft und aus den Städten nach dem Landbeden= oder Erben= und Hufenmodus in Konformität mit den Landesreversalen von 1572 und 1621 aufgebracht werden solle; dabei wurde die besondere Bestimmung getroffen, daß der Beitrag der Stadt Rostock, der Klostergüter und der Rostocker Gemeinschaftsörter den drei kontribuierenden Teilen mit je 1/3 zu gute zu rechnen sei. 103 ) In der Praxis kam der vorgeschriebene reversalmäßige Erben= und Hufenmodus niemals zur Anwendung, weil er veraltet war und sich den veränderten tatsächlichen Verhältnissen nicht anpassen ließ. (Vgl. oben Nr. 16 Abs. 1 S. 300 gegen Ende und Note 74,79.) Als für die Prinzessin Luise Charlotte von Mecklenburg=Schwerin eine Prinzessinsteuer aufzubringen war, wurden durch das Edikt vom 11. Dezember 1795 3 ) in den Domänen nicht die ehemaligen Hufen, sondern die damals als 1/1, 3/4, 1/2, 1/4, 1/8 Bauerhufen benutzten Grundstücke mit der Steuer belegt; die Ritterschaft hatte als einstweiliges "Surrogat" für die ehemaligen Hufen die nach dem LGGEV. durch Messung und Bonitierung herausgebrachten katastrierten Hufen gewählt, und die Städte setzten "bei annoch mangelnder Richtigkeit ihres reversalmäßigen "Erbenmodi" an Stelle der Erben als "Surrogat" für diesmal die vollen und halben Häuser, Buden und Keller, ohne Unterschied, ob "sie von einem Adligen, Eximirten oder Bürger bewohnt würden", die Äcker, "sie gehörten zum Hause oder nicht und ständen eigenthümlich zu, wem sie wollten," und die Wiesen; dabei wurde der Zusatz gemacht:

"Die Grundstücke der piorum corporum, insofern sie nicht zu Stadtrecht liegen,


102) Vgl. die in voriger Note angeführten Nebensteueredikte von 1767 und 1784 unter Nr. XIII und XIX und die in Note 100 angezogene VO. vom 30. August 1782.
103) LGGEV. §§ 115 bis 118.
3) Im Großherzogl. Archiv zu Schwerin.
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sind steuerfrei, gleichwie unter derselben Einschränkung auch die herrschaftlichen und publiquen Stadtgebäude, als welche insoferne nicht zu den Erben gehören, mithin auch unter obigem Surrogat derselben nicht begriffen sein können noch sollen."

Dieser Zusatz sollte ausdrücken, daß in den Städten die Häuser und Ländereien der pia corpora, die landesherrlichen Hausgrundstücke und die öffentlichen Gebäude der Stadt, weil sie von Alters her nicht zu den zu Stadt= und Bürgerrecht liegenden Erben gehört hätten, auch von der auf das Surrogat der früheren Erben gelegten Steuer nicht getroffen würden, wovon die Grundstücke der pia corpora nur in dem Falle eine Ausnahme machen sollten, wenn sie ehemals als Erben zu Stadt= und Bürgerrecht besessen und erst später durch die pia corpora aus bürgerlichem Besitze mit den auf ihnen ruhenden bürgerlichen Lasten erworben wären. 104 ) Derselbe Modus wurde bei der nächstfolgenden, für die Prinzessin Charlotte Friederike von Mecklenburg=Schwerin durch das Edikt vom 20. April 1808 3 ) ausgeschriebenen Prinzessinsteuer beliebt. Hiernach blieben also von den Prinzessinsteuern nicht nur die Kirchendiener gemäß der rev. Kirchenordnung, sondern auch, wie nach dem alten Hufen= und Erbenmodus alle den Kirchen und sonstigen geistlichen Stiftungen gehörigen Grundstücke frei, - mit Ausnahme der zu Stadt= und Bürgerrecht liegenden Grundstücke, welche die Kirchen und geistlichen Stiftungen aus bürgerlichem Besitze durch Adjudikation oder unter anderem Titel cum oneri reali an sich gebracht hatten (s. oben Nr. 15 S. 297, 298, Nr. 20 lit. b. Abs. 4, 5, S. 313 bis 315).

21. Die Regel des gemeinen Kirchenrechts, daß die Kirchendiener und geistlichen Stiftungen in äußersten Notfällen, ob commune periculum, in casu extremae vel urgentissimae necessitatis, gleich den Laien zu den allgemeinen Steuern und Lasten beitragen müssen, 105 ) wurde auch in Mecklenburg wiederholt durchgeführt und von der Geistlichkeit nicht bestritten. 106 ) Während einer längeren Reihe von Jahren


104) Vgl. Böhlau, Meckl. Landr. Bd. 1 § 69 Note 19.
3) Im Großherzogl. Archiv zu Schwerin.
105) J. H. Boehmer, jus parochiale, sect. V, cap. III, §§ 16, 17. Richter, Kirchenr. 8. Aufl. § 304 bei Note 16. Mejer, Kirchenr. 3. Aufl. § 169 Note 11.
106) Archivakten, General. Ecclesiast. Steuern und Steuerfreiheit der Geistlichkeit 2 Voll. - Vgl. oben Nr. 2 bei Note 4 S. 272, Nr. 9 (a. 1664), S. 285, 286 und das unter Nr. 20 lit. b. bei Note 97 mitgeteilte Regim.=Reskript vom 3. März 1766 an den Superintendenten Keßler. Siggelkow, Handb. 3. Aufl. §§ 174, 175.
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wurde von dieser Regel Gebrauch gemacht, als bei den unerhörten Kriegsschatzungen, welche die Preußen während des siebenjährigen Krieges in Mecklenburg=Schwerin mit gewaltsamer Hand erhoben, außerordentliche Kriegssteuern ausgeschrieben 107 ) und große Anleihen gemacht werden mußten, deren Abtrag noch lange nach dem Aufhören des Krieges das Land mit außerordentlichen Steuerleistungen bedrückte. Nach der Kriegssteuerordnung vom 31. Mai 1758 3 ) hatten die Geistlichen und die pia corpora hierzu von ihren Einkünften 10 Prozent, die Küster und Schulmeister mit Handwerk 3 Taler, ohne Handwerk 2 Taler zu entrichten. 108 )


107) Aepinus, Gesch. von Meckl. Teil 3, S. 258 bis 292. Raabe, Meckl. Vaterlandskunde, Teil II, 1863, S. 1069 bis 1074.
3) Im Großherzogl. Archiv zu Schwerin.
108) In dem Reskripte des Herzogs Friedrich vom 21. Januar 1766 an den Superintendenten Zachariae heißt es: "Wir verhalten euch - - - auf eure unterthänigste Vorstellung und Bitte, den Beitrag Unserer Ehrngeistlichkeit und piorum corporum in unseren Städten zu der städtischen Receptur=Schulden=Steuer betreffend, hiermit gnädigst nicht, daß Wir nach Unserer wahren landesväterlichen Gesinnung gewünschet hätten, keinen einzigen Einwohner Unserer Städte mit diesem Rest der durch die allgemeinen Kriegsdrangsale in Unserem Lande nothwendig gemachten Städtischen Receptur=Steuer vom Jahre 1758 beschweren zu lassen. Da aber zu Erhaltung des öffentlichen Landeskredits und zum schuldigen Abtrag der für Unsere Städte zu Berichtigung ihrer Preußischen Contributionssteuer des gedachten Jahres angeliehenen Capitalien diese Nachsteuer in Verfolg Unseres Ediktes vom 31. Mai 1758 unumgänglich ist, die Unserer Geistlichkeit nach der Kirchenordnung competirende Immunität sich auch auf eine gänzliche Befreiung von dergleichen durch eine allgemeine Noth veranlaßte außerordentliche Steuer nicht zu erstrecken vermag, hiernächst unsere Ehrngeistlichkeit bei den enormen Unsere Lande betroffenen Kriegsdrangsalen nach Proportion gegen andere Stände noch immer am wenigsten gelitten hat, und überhaupt die gegenwärtigen bekannten Umstände eine Ausnahme derselben und der piorum corporum unmöglich machen, so müssen Wir unserer Ehrngeistlichkeit eine Gnade zu erweisen bis auf eine bequemere Gelegenheit aussetzen und dagegen nur die Befolgung des erneuerten Städtischen Steuer=Ediktes gegenwärtig in Gnaden anempfehlen." Archivakten, General. Ecclesiast. Steuern und Steuerfreiheit der Geistlichkeit, Convol. Pia corpora et Clerus in pto. der Steuer zur Preußischen Kriegsforderung 1758-1770. - Und in dem herzogl. Reskripte vom 27. Februar 1771 an die Pastoren in Röbel wurde ausgesprochen: Die an die Steuerstube gezahlten Erlegnisse würden ihnen bis auf die erhöhete Steuer zurückgezahlt; die einstweilige auf den Lauf von etlichen Jahren sich beschränkende Erhöhung der Accise aber sei zur Abtragung der städtischen Schulden aus dem hiebevorigen Kriege gewidmet, und von solchem Verhöhungsquantum sei kein Eximierter irgendwo befreiet. Archivakten, General. Accise und Licent, Vol. 22, Fasc. 4. Steuerfreiheit der Eximierten, item der Geistlichkeit, Convol. betr. die Consumtions=, Vieh=, Haus= und Acker=Steuerfreiheit der Geistlichkeit in den Städten Nr. 23.
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22. Die in der revid. Kirchenordnung vorgeschriebene Immunität befreite die Kirchendiener auch von den Kommunallasten und Kommunalsteuern. Ebenso wurden die Kirchen und sonstigen geistlichen Stiftungen als privilegiert angesehen und nach dem Herkommen mit den Kommunalsteuern verschont, 109 ) abgesehen von den Realsteuern, welche die pia corpora von den aus bürgerlichem Besitze an sich gebrachten, zu Stadtrecht liegenden Grundstücken zu entrichten hatten, wogegen die Dotalgrundstücke der pia corpora von den städtischen Steuern befreiet waren. 110 )

Um die Zeit, als der Abtrag der unter Nr. 21 S. 319 erwähnten preußischen Kriegsschulden durch außerordentliche Steuern zu Ende ging, vereinbarten die Ritterschaft und die Landschaft in dem Vergleiche vom 29. November 1781, 111 ) daß von gewissen Landkastenschulden, die zu Zwistigkeiten zwischen den beiden Ständen, Anlaß gegeben hatten, die Landschaft 1/4 Million Taler zum Abtrage übernehmen solle, wogegen die Ritterschaft sich verpflichtete, 3/4 Million Taler und den über diesen Betrag noch hinausgehenden Betrag der streitigen Schulden abzutragen. Die Landschaft nahm dabei in Aussicht, die Mittel zum Abtrage des übernommenen Schuldenanteils in ähnlicher Weise, wie bei dem Abtrage der preußischen Kriegsschulden geschehen war, durch Erhöhung der städtischen gewöhnlichen Landeskontribution (LGGEV. § 47) um den vierten Teil aufzubringen und die Aufkunft teils zum Abtrage des übernommenen Schuldenanteils, teils zur Bestreitung anderer allgemeiner oder besonderer Bedürfnisse der Städte zu benutzen. Dieser Vergleich wurde unter gewissen Bedingungen von dem Herzoge Friedrich genehmigt und durch die Verordnung vom 31. Mai 1783 112 ) wurde "allen und jeden steuerpflichtigen Einwohnern" der Städte vorgeschrieben, auf alle in § 47 des LGGEV. aufgeführten steuerbaren Gegenstände künftig bis zum vollendeten Abtrage des von den Städten übernommenen Schuldenanteils einen Zuschlag bis zu 1/4 der Steuer zu entrichten. Da die Kirchendiener nach der revid. Kirchenordnung von allen Steuern und so auch von der städtischen Landeskontribution (LGGEV. § 47) befreiet waren, also nicht zu den steuerpflichtigen Einwohnern der Städte gehörten (s. oben Nr. 20, lit. b Abs. 1 bis 3), so hätten sie auch von dieser erhöhten Steuer (dem sogen. fünften Pfennig) frei bleiben müssen. Gleichwohl wurde


109) Vgl. oben Nr. 20 lit. a Abs. 2 a. E.
110) Vgl. oben Nr. 15, Nr. 20 lit. b.
111) P. G.S. V, 197.
112) P. G.S. V, 195, IV, 153.
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die erhöhte Steuer in derselben Weise, wie bei dem Abtrage der preußischen Kriegsschulden geschehen war, von ihnen wahrgenommen. Mehrere Superintendenten erhoben daher wegen der Heranziehung der Kirchendiener und der pia corpora zu der erhöhten Steuer bei dem Landesherrn Beschwerde. Dabei kam zur Sprache, daß es sich jetzt nicht mehr um außerordentliche Notstandssteuern zur Deckung von ungewöhnlichen, das ganze Land bedrückenden Kriegsschulden, sondern nur um die Mittel zu allgemeinen und besonderen Bedürfnissen der Städte und um Landkastenschulden handle, die keineswegs zum Besten des ganzen Landes, sondern größten Teils zur Führung der früheren Prozesse der Ritterschaft gegen die Landesherren und gegen die Landschaft oder wegen anderer, nur die besonderen Interessen des einen oder des anderen Standes betreffender Veranstaltungen aufgenommen seien. Trotzdem waren die Polizei= und Steuer=Kommission und das Regierungskollegium dafür gestimmt, auch die Kirchendiener und die pia corpora zu der erhöhten Steuer heranzuziehen, indem sie geltend machten, daß früher bei dem Abtrage der preußischen Kriegsschulden die Not der Städte zu der Heranziehung der Prediger und der pia corpora Veranlassung gegeben habe und daß die Not der Städte noch immer sehr groß sei. Man unterstellte also einen Ausnahmefall äußerster Not (commune periculum) und ließ die Beschwerde der Superintendenten "bis auf erneuerte Anregung" unbeantwortet. 113 ) Hierbei verblieb es, 114 ) während die adligen Eximierten in den Städten durch die ihnen in § 95 des LGGEV. zugesicherte Immunität gegen die Belastung mit der erhöhten Accise=, Konsumtions= und Viehsteuer wirksam geschützt wurden, obgleich auch sie von außerordentlichen Notstandssteuern nicht ausgenommen waren. 115 )


113) Archivakten, General. Eccles. Steuern und Steuerfreiheit der Geistlichkeit, 2 Voll. Convol. betr. die von der Geistlichkeit nachgesuchte Befreiung von den Steuerabgaben. 1782 ff.
114) In dem Regierungsreskripte vom 22. Januar 1787 an den Präpositus Lorenz in Neustadt wurde ausgesprochen, daß der Beschwerdeführer ediktmäßig die erhöhte Steuer nicht nur vom Hausschlachten und vom Getreide zur Mühle, sondern auch vom Vieh und Ackerwerk zu erlegen habe. Archivakten, General. Eccles. Steuern und Steuerfreiheit der Geistlichkeit, Convol. betr. einzelne Gesuche von Geistlichen um Steuerfreiheit, 1746 bis 1787 ff.
115) S. Note 108 (Reskript vom 27. Februar 1771). Bericht der Steuer=Kommission an die Regierung vom 23. Januar 1809, in dem bezeugt wird, daß auf Grund eines höchsten Reskriptes vom 7. Juni 1783 zwar den adligen Einwohnern in den Städten die ent= (  ...  )
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23. Zu den Beschwerungen, von denen die revid. Kirchenordnung die Kirchendiener befreite, gehörten auch die Einquartierungslast 116 ) und der Salzzwang. 117 )

24. Neben den Reichs=, Landes= und Kommunalsteuern bestanden seit alter Zeit die Binnenzölle (Land= und Wasserzölle). Es lag gewiß nahe, sie zu den Schatzungen und Beschwerungen zu zählen, von denen die revid. Kirchenordnung die Kirchendiener freisprach. Tatsächlich wurden sie aber niemals dahin gerechnet. In der Tat hatten sie nach ihrer geschichtlichen Gestaltung die Natur von Gegenleistungen angenommen, welche von den auf den Zollstraßen verkehrenden Personen für gewährten Schutz von Person und Eigentum an den Zollstellen zu erlegen waren (Geleitsgebühren), 118 ) und erst später, als ihr Grund mit dem Wachsen der öffentlichen Sicherheit weggefallen war, überwiegend die Natur von Steuern annahmen. Während die Ritterschaft sich in den Reversalen von 1621, Art. XV, und im LGGEV. von 1755, §§ 286 ff., die Freiheit von diesen Abgaben zu wahren wußte, ist von der gesetzlichen Zollfreiheit der Kirchendiener und der pia corpora nirgends die Rede. 119 )


(  ...  ) richteten erhöhten Vieh= und Konsumtionssteuern (der fünfte Pfennig) jedesmal (am Ende des Quartals) zurückerstattet wären, nicht dagegen den Personen geistlichen Standes, denen nur die ordentliche städtische Steuer zurückerstattet wäre. Archivakten, General. Accise und Licent, Vol. 22, Fasc. 4, Convol. betr. die Aufhebung der den städtischen Eximierten bewilligt gewesenen Befreiung von der Konsumtions= und Viehsteuer. 1809 ff.
116) Herzogl. Reskripte vom 25. Juli 1710 und vom 30. Juli 1711 an die ritterschaftlichen Kommissarien im Amte Crivitz, Parch. Ges.S. V, 82. Herzogl. Reskript vom 11. November 1805 an Bürgermeister und Rat in Rostock, Raabe, Ges. S. IV, 7.
117) Herzogl. VO. vom 15. April 1778, Parch. Ges.S. IV, 47. Nach Siggelkow, Handb. § 177 waren die Kirchendiener, wenigstens im Domanium, auch vom Mahlzwange frei. - Vgl. herzogl., Reskript vom 17. November 1801 Absatz 2, Parch. Ges. S. II, 285 betr. Beiträge zu den Kosten gemeiner Sicherheitsanstalten.
118) Prosch, Grundübel des Mecklenburg. Steuerwesens, Rostock 1860, S. 14 ff.
119) Vielmehr wird durch die VO. des Herzogs Friedrich vom 6. Januar 1783, Parch. Ges.S. IV, 207, in welcher die Zollbedienten angewiesen wurden, alle von dem Landesherrn berufenen oder versetzten Schullehrer und geistlichen Bedienten bei ihrem Umzuge mit ihren Sachen zollfrei passieren zu lassen, bezeugt, daß die Kirchendiener, abgesehen von diesem besonderen Ausnahmefalle, als zollpflichtig angesehen wurden. Hiermit stimmte auch die Handhabung des Zollwesens bis auf vereinzelte Schwankungen - vgl. Siggelkow, Handbuch 3. Aufl. § 176 - überein. Archivakten, General. Meckl. Landzölle, Vol. III,
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25. Mit der Säkularisierung der geistlichen Güter durch den Reichs=Deputations=Hauptschluß vom Jahre 1803 und mit der Auflösung des Deutschen Reiches im Jahre 1806 kam eine neue Zeit, die auch in Mecklenburg von einschneidender Bedeutung für das alte Privilegium der kirchlichen Immunität wurde.

 

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Beilage 1.

Von Gottes gnaden Johans Albrecht und Ulrich gebrüdere, Hertzogen zu Meckelnburgk, etc.

E rsame liebe getrewen, Wir fügen euch hiemit gnediglich zuwissen, Nachdem unsere gemeine Landeschafft zu abtragung unserer obliggenden beschwerung eine benante summa Geldes uns zuerlegen undertheniglich bewilliget und angenommen, Das wir auff jtzgehaltenem Landtage alhier zum Sternberg uns mit derselbigen einhellig verglichen, was vor personen von unsern Underthanen und verwanten, so in unserm Fürstenthumb und Landen wohnen und gesessen sein, mit den hülffen und stewren beleget werden, Auch was ein jeder nach seines standes gebür und gelegenheit von seinen Gütern, deßgleichen auff was mittel und wege und zeit ein jeder bestewret und belegt werden solle, Damit die bewilligte angenommene Summa also desto schleuniger und besser zusammen gebracht werde. Nemblich und also, das alle Geistliche Stieffte, Clöster und Comptereyen neben denen vom Adel, Bürgermeistern, Rathmannen,


(  ...  ) Convol. betr. Zollfreiheit der Geistlichkeit, 1769, 1770; Convol. betr. Entfreiung der Erbzinspächter, auch der Geistlichkeit und Pfarrpächter von Erlegung des Zolles 1827 bis 1857 Nr. 48, 50, 52, 58, 59, 72, 76, 85, 86, 87, 90; Archivakten betr. die Zollfreiheit der neu angestellten oder versetzten geistlichen und Schulbedienten für ihre Effekten; Bericht des Steuer= und Zolldepartements vom 3. Dezember 1857 und Entscheidung des Großherzgl. Finanzminister. vom 4. Dezember 1857 in Sachen betr. die Beschwerde des Pastors R. in Pritzier; Schultze, gedrängte Darstellung, S. 32, 33. - Die durch die die VO. vom 26. Mai 1786, Parch. Ges.S. IV, 209, den Kirchen bei dem Transporte von Glocken, anderen Stücken und Baumaterialien bewilligte Zollfreiheit ist ebenfalls eine Ausnahme von der allgemeinen Zollpflichtigkeit.
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Bürgern und Pawren sampt allen Professorn, Fürstlichen Rethen, Dienern, Superintendenten, Pastorn, Schuldienern, so seßhafftig seint und ihre Narung gleich andern Bürgern in Stetten treiben, Auch die Pawren Erb und Pachtmüller in Stetten, Dörffern und auff dem Lande, Scheffer, Schefferknechte und Hirten in diese Contribution der Stewren und hülffen, so lange die angenammene Summa unabgelegt ist, miteingezogen, Auch die Heuser und Wonungen, so auff den Kirchhöfen und andern orten gelegen und bißher frey gewesen und gehalten wordē, hinfür nicht eximiert und frey gelassen werden und sein sollen. Und sollen die vom Adel neben den Witfrawen, so ihre Leibgedinge güter jnnehaben oder derselben Verwalter, Auch In und Außlendische Geistliche Stiefftspersonen und Fürsteher von einem jeden Wispel hartes Saetkorns, als Weitzen, Roggen, Gersten und Erbsen, Parchimer mas Jerlich, und jtzo mit der harten und weichen dieses zwey und Siebenzigsten Jars eingeerndter Saedt anzufahen, einen gülden und von einem Wispel weiches Saedtkorns, als Hafern und Buchweitzen, einen halben Gülden und von stehenden harten Kornpechten, einen halben Gülden vom Wispel und von weichen Kornpechten Sechs schilling Lübisch vom Wispel und dann der zehende Pfenning von den Geldtpechten durch die jennige, so dieselbe heben und empfahen, Es sey ihr Erb oder Pfandt In oder ausserhalb Landes entrichtet werden, Aber die Bürger und Inwohner in Landstetten sollen bey der alten duppelten Landtbete bleiben und von einem jeden Wispel Maltz, so gemahlen und verbrawet wird, Parchimer mas, darnach alle die andere kleinere mas gerichtet werden sollen, drey Gülden zur Ziese entrichten: Und dann die Pawren nach Hufenzall sampt den Schmiden, Leinenwebern, Schneidern und Krügern auff den Dörffern, die gebürliche Landtbete wie von alters und die Erbmüller, die sitzen in Stetten, Dörffern oder auff dem Lande, von jederm hundert Gülden, ihrer Haab und Güter, zween Gülden, Die Pachtmüller ein jeder von einem Haupt seines eigenen Rindtviehes zwen Schillinge. So wol auch neben ihnen die Scheffer, Schefferknechte und Hirten von einem alten und Jerigen Schaff, Zygen oder Schwein, ein Schilling Lübisch geben. Und weil dann hiebeuorn befunden, das allerhandts veruntrawung in den Landhülffen geschehen, So sollen unsere Lehenleute die vom Adel, so uns jhre Lehenspflichte bißhero noch nicht geleistet, auch dessen kein beweis noch schein haben, und Innerhalb landes seint, Auch das vierzehende Jar ihres alters erreicht haben, nochmaln bey uns zur Wißmar auff den 26. dieses Monats Novembris einkommen und hernach auff den 27. zu Früer tag zeit persönlich

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und bey verlust ihrer Lehen und Güter erscheinen, uns jhren schüldigen Lehens eidt schweren und vermüge solchs eides jhre gebür, so wol als die andern einbringen, Aber aus deren mittel so ausserhalb Landes verreiset oder unvollkommenes alters seint, die Inhaber und verwalter jhrer Güter sollen mit sonderlichen Eidtspflichten jhre gebür, mit allen trewen richtig zu machen, eingenommen werden, Und die noch etwas schüldig seint, von allen oder aber etlichen Jaren voriger hülffe und jhre Bezalung mit Quitantzen nicht zubeweisen haben, sollen neben den jtzigen gewilligten hülffen, alle solche jhre Restanten, nicht allein bey vermeidung der straff duppelter erlegung, sondern auch schleuniger und unverzüglicher außpfandung einbringen, Wie ferner hernach und außdrücklicher folgen sol und wird. Welche aber herwider handelen, sollen mit der straff des meineidts und darüber mit zweyfechtiger Bezalung solcher jhrer gebürnus unnablessig gestrafft werden. Und sol mit einnehmung der hülffen also und volgender gestalt gehalten werden, Das die Landbete von den Pawren den Ambtleuten, darunter ein jeder gesessen, auff Martini oder je auff den achten tag hernacher zum lengsten zugestellet und durch dieselbige wiederumb zum lengsten auff nechstkünfftige Nicolajtag den Einnehmern des Kreiß, darin solch Ampt gehörig, neben klaren und richtigen Registern und bey straff duppelter erlegung, so ein jder saumiger Einnehmer von dem seinen zuentrichten schüldig sein sol, eingebracht, Deßgleichen die Stewer von den Müllern und Scheffern neben verzeichnus, wie viel ein jeder Schaffe habe, Auch von der Saedt und Kornpechten, sampt dem zehenden Pfenninge von den Geldtpechten und hebungen, von denen vom Adel und allē andern, In und Außlendischen, so von jhren Einkünfften jerlich Pechte zuböhren haben, Und aus den Stetten die Landtbete und erhöhete Ziese in jedem Kreiß durch einen vom Adel und einen Bürger, die zu Einnehmern sonderlich deputiert und vereidet sein sollen, uberantwortet werden. Welche auff jdes Qwartal zu Güstrow zusammen kommen und den zweyen daselbst zu Güstrow verordenten Einnehmern ihre eingesamblete hülff in einen algemeinen Haubtkasten zusamen einbringen, Auch da einige mengel in jhren Kreissen fürgefallen, dieselbigen von jhren Einnehmern schrifftlich und geduppelt, uns auff jedes Qwartal uberlieffert werden, Damit wir uns daraus nottürfftiglich zuersehen und zu dero ernstlichen abschaffung schreiten mügen. Es sollen auch in jederm Kreiß zwen Kasten, mit vier Schlössern verwaret, zugerichtet und in dero einen das Geldt, in den andern aber die Copeyen der Qwitantzen und eines jeden klare Register zu ge=

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wisser nachrichtung eingeworffen werden. Und sollen die Einnehmer im Schwerinischen Kreiß, mit namen sein, Hans von Bülaw zu Pokrente und Georgen Fues, im Güstrowischen Kreiß, Dieterich Pleß zu Zulaw, und Jacobus Kröger, im Newenbrandenburgischen Kreiß, Vicke Jentzkaw zu Dewitz und Jost Woltman und sambtlich Jerlich zu Güstrow auff den Montag nach Misericordias domini, einkommen und den Erbarn unsern Rethen, Lehenleuten und lieben Getrewen, Achim Ryben zu Schönhausen, Werner Hanen zu Basedaw, Clawes Fineken zum Gnemer, Hans Linstaw zu Bellin, Johan Crammon zu Wuserin und Churten von der Lühe zu Pantzaw (dero ein jeder mit dreyen Pferden und nicht darüber, zu vermeidung unnötigs uberflüssigs unkostens und one einige sonderliche schrifftliche förderung, in krafft dieser unser einmahl geschlossenen Verordenung Jerlich auff angezeigte zeit daselbst erscheinen sol) neben zweyen Bürgermeistern und einem Rathmanne in unser Stadt Güstrow, rechnung von allen jhren einmahnen thun. Es sollen auch die seumigen, so mit erlegung jhrer gebürlichen hülff, bis nach dem Christag künfftig und volgents Jerlich verziehen und wider die der Fiscal albereit Proceß, vor solcher zeit außgebracht von wegen jhres ungehorsams mit duppelter straff, Aber wider welche der Fiscal noch keinen proceß außgebracht und insinuirt hat, mit der helffte der straff uber jrhe gebür belegt werden. Demnach und damit dieser unser mit gemeiner Landtschafft getroffenen beliebten und bewilligten Verordenüng von allen unsern Underthanen hohes und nidriges, Geistlichs und Weltlichsstandes mit erlegung eines jeglichen gebür, hülffe und anteil, folge geschehe, Auch von den verordenten Einnehmern aller Kreissen und dann von unsern Ambtleuten und Küchmeistern, mit einförderung und uberantwortung der Stewren und hülffen, auff jede obbestimpte zeit und benante Legestadt on einige saumnus oder verhinderung, dero keins bey uns disfals stadt haben, noch Jemanden fürtragen und entschüldigen sol, underthenig, getrewlich und gehorsamblich nachgelebet werde, Als haben wir diesen unsern und gemeiner Landschafft beschlus in Druck außgehen und euch zufertigen lassen, damit jhr einige unwissenheit hierüber nicht fürzuwenden habet. Befehlen euch darauff hiemit gnedig und ernstlich, das jhr bey denen pflichten, damit jhr uns verwandt, auch vermeidung obgesatzter unnachleßlicher straffe, euch mit erlegung ewer gebür von den vorigen Restanten, dabey euch noch einige hinderstellig weren, auch jtzo gewilligten hülffen und Stewren, auff angezeigte zeit und mahlstett, gehorsam und ungesaumbt erzeiget und verhaltet. Wie

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dann in gleichem auch die deputierten Ober und Untereinnehmere und unsere Ambtleute und Küchmeister mit einsamblung, zusammenbringung und uberantwortung derselbigen, jres teils auch thun und dieser unser und gemeiner Landschafft Ordnung und Satzung in allen Puncten und Artickeln getrewlich nachzusetzen, sich erinnern werden. Das wollen wir umb die getrewen und gehorsamen in allen gnaden zuerkennen , Aber wider die ungetrewen ungehorsamen, saumigen und nachlessigen, mit obgedrawter ernster straffe zuverfahren, in kein vergessen stellen. Darnach jhr euch und ein Jeder zurichten und vor schaden und nachteil zuhüten wirt wissen. Und geschicht daran unser gentzlicher zuverlessiger und entlicher will und meinung. Datum zum Sternberg den ersten Novembris. Anno LXXII.

 

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Beilage 2.

V On GOttes Gnaden ADOLPH FRIEDRICH und HANS ALBRECHT Gebrüder, Hertzogen zu Meckelnburgk, Coadjutor deß Stiffts Ratzeburgk, Fürsten zu Wenden, Graffen zu Schwerin, der Lande Rostock und Stargardt Herren, Erbare liebe getrewen, Wir fügen Euch hiemit gnediglich zu wissen, Nachdem Unsere getrewe Landtschafft zu ablegung Unser obliegenden Beschwerung, eine benandte Summa Geldes Uns zu erlegen underthäniglich bewilliget und angenommen, Daß Wir auff jüngst gehaltenem Landtage zu Rostock, Uns mit derselben einhellig verglichen, was Personen von Unsern Unterthanen und Verwandten, so in Unsern Fürstenthumben und Landen wohnen und gesessen sein, mit den Hülffen und Steuren beleget werden, auch was ein Jeder nach seines Standes gebühr und gelegenheit von seinen Gütern, Deßgleichen auff was mittel, wege und Zeit, ein Jeder collectieret und bestewret werden sol, damit die bewilligte angenommene Summa also desto schleuniger und besser zusammen gebracht werde, Nemblich und also: Daß alle Geistliche Stiffte, Clöster und Comptereyen neben denen vom Adel, Fürstlichen Räthen un[Symbol:n mit Strich] Dienern, Bürgermeistern, Rathmannen, Bürgern, Gelarten unnd Professoren, auch die Bawren, Erb= und Pachtmüller in Städten und Dörffern, Witwen, Jungfrawen, Dienstbotten, Schäffer, Schäfferknechte und Hirten, und also alle Einwohner in diese Contribution der

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Stewren und Hülffen auff diß 1621. Jahr mit eingezogen, auch die Häuser und Wohnungen, so auff den Kirchhöfen und andern Orthen gelegen und bißhero frey gewesen und gehalten worden, nicht eximiret und frey gelassen werden und sein sollen, Und sollen die vom Adel neben den Witfrawen, so jhre Leibgedings Güter einhaben oder derselben Verwalter, auch Ein= und Außländische Geistliche Stiffts Personen und Fürsteher und andere Landbegüterte von der Einfath aller zu jhren Sitzen nicht allein, sondern auch new angelegten und erweiterten Ackerwercken, nichts außgenommen, nach der Anlage de Anno l572. als nemblich von einem jeden Wißpel hartes Korns, als Weitzen, Rogken, Gersten und Erbsen, Parchimer Maß, Jährlich und jetzo mit der harten und weichen dieses ein und zwantzigsten Jahres einzuärnten Saath anzufahen, einen Gülden, und von einem Wispel weiches Korns als Habern unnd Buchweitzen einen halben Gülden und von stehenden harten Kornpechten, einen halben Gülden vom Wispel und von weichen Kornpechten Sechs Schilling, Mechelburgischer wehrung vom Wispel und dan der Zehende Pfenning von den Geldpechten durch die Jenige, so dieselbe haben und empfahen, Sie seyen in= oder ausserhalb Landes seßhafftig, entrichtet werden.

Aber die Bürger und Inwohner in Land=Städten sollen von jhren Häusern, die jetzt verwilligte doppelte Landbete, als von jedem Hause zweene Gülden, zwölff Schilling von einer Buden, ein Gülden Sechs Schilling, dazu auch von einem jeden Wispel Maltz, so gemahlen unnd verbrawet wird, Parchimer Maß (darnach alle andere kleinere Maß gerichtet werden sollen) Drey Gülden zur Ziese und dan die Bawren nach Huefen zahlen, für jede Huefe ein Gülden acht Schilling Mechelburgischer wehrung und die Einliger den Cossaten gleich die Landbete und die Schmiede, Leinweber, Schneider, Krüger auff den Dörffern nach anzahl jhrer Huefen die gedoppelte Landbete, so wol auch von jhrem Ampt: oder Handwercken, die gewöhnliche Gebühr, Sie haben Acker oder nicht, den Krügern gleich entrichten, Und die Erbmüller, die sitzen in Städten, Dörffern, oder auff dem Lande, von jedem Hundert Gülden Ihrer Haab unnd Güter, Vier Gülden, die Pachtmüller, ein jeder von einem Haupt seines eigenen Rindviehes, Vier Schilling, von jedem Schaff und Schwein, zwen Schilling, So wol auch neben jhnen die Schäffer, Schafferknechte un[Symbol: n mit strich] Hirten von jedem Schaff, so sie im gemenge haben, zween Schilling, Von jeder Ziegen und Schwein zween Schilling, für jedes Haupt Rindviehe, so sie auß dem Winter gefüttert, Vier Schilling, für jedes Schaff,

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so der Meister oder Knecht ausser dem Gemenge hat, Drey Schilling, die Bauerknechte für jeden Gülden jhres Lohns Zwey schilling, und für jeden Scheffel hartes Kornes, so jhnen außgesäet, Vier schilling weiches Kornes, Zwey schilling, welches der Herr erlegen unnd den Knechten an jhrem Lohn abziehen soll, Alle Dienstbotten auff dem Lande und in den Landstädten, Schreiber, Reysige Knechte, Gutscher, Jungen, Vöigte und alle so umb Lohn dienen, von jedem Gülden jhres Lohns, Zwen schilling, die Mägde ein schilling, die Neyerinnen, Kräuserinnen und dergleichen Weibes Personen, so jhre eigene Nahrung treiben, Acht schilling geben und entrichten.

Uber dieses sollen alle zum eingang gedachte Personen, so mit dieser Contribution beleget, Adel und Unadel, Geist= und Weltliche, Erb= und Pfandgesessene (davon gleichwol die Außländischen Einhaber der Fürstlichen Embter eximiret) die Patrioten, so ihre Patrimonial Gelder auff die Embter gethan, oder sonsten sich im Lande befreyet und jhre Bahrschafft haben, wie auch die, so einige anwartung auff die Meckelnburgische Lehen haben, Adeliche Witwen, Erb= und andere Jungfrawen, vom Adel und Burgerstandes, Einwohner in Landstädten, auff den Freyheiten oder anderswo seßhafftig, Unmündige Kinder und an deren stath jhre verordnete Vormünder, von aller jhrer auff Siegel und Brieffen, Pfand oder Hypothec, in= oder ausserhalb Landes, eigenthümb= oder genießlich, Erblich oder ad vitam habender Zinslichen Bahrschafft, den Halbhundersten Pfenning und also von Tausent Gülden Fünff Gülden entrichten und abtragen.

Gleichsamb auch die außfallende und Geldziehende vom Adel, von jhren auß den Lehen schon eingehobenen oder noch in den Lehen stehenden Bahrschafften, den Halbhundersten, als von jederm Tausent Fünff Gülden bey verlust jhrer anwartung zu geben schuldig sein sollen.

Wann auch Gott der Allmechtige dieses Land mit Mastung gesegnet, so soll der jenige, der das Mastgeld hebet, oder da jemand die Schweine frey in die Mast treibet, selbst von jedem feisten Schweine einen Schilling Meckelburgischer wehrung, ohn unterscheid der Personen, geben.

So sollen auch die Kramer, Gewandschneider, Weinschencken, Apotecker und andere Handelsleute von jhrer Bahrschafft, die sie auff Zinse oder in jhren Handel haben, die Stewren doch aere alieno deducto, gleich andern als von jedem Tausent Fünff Gülden reichen und zahlen.

Weil auch bey vorigen Contributionen befunden, daß dabey viel unterschleiffs und untrew gebrauchet, Als sol zu deren

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verhütung vorgesagte Zulage und Stewren von allen den jenen, so darzu verbunden, mittels eines Cörperlichen Eydes, so ein jeder in der Person oder durch einen gnugsamen Gevollmechtigten in seine Seel für den verordneten Einnehmern jedes Orths in gewisser form abzulegen schuldig, eingebracht werden, Doch sollen die Land= auch Unsere Fürstlichen Räthe unnd Diener, mit keinem Eyd beleget, sondern es jhnen bey den Special Pflichten und Eyden, damit sie Uns verwant gelassen werden.

So sollen auch die Professoren zu Rostock bey jhren Eyden, damit sie der Academien verpflichtet, anloben, die Collecten von jhrer Bahrschafft abzustatten, Die andern aber, so keine Professores, jhren Cörperlichen Eyd vor dem Rectore abzulegen und vermittelst dessen die Collecten von jhrer Bahrschafft abzutragen und zu geben vorpflichtet sein.

Und seind nun zu Einnehmern dieser Stewren, zweene Bürger in Unser Stadt Rostock mittelst einer sonderbahren Instruction bestellet, vereydet und angenommen, Welchen vier Personen auß der Ritter= und Landschafft unnd drey auß Rostock, Wißmar und Newen Brandenburgk zu Inspectorn, und dan ein gewisser Ausschuß zugeordnet.

Es sollen aber gemelten Einnehmern die Stewren zwischen Martini unnd Weynachten folgender gestalt eingeliefert werden.

Erstlich sol die Landbete, so die Bauren und andere auff dem Lande und unter denen vom Adel und anderer Herrschafft wohnende, nach Huefen zahl und Altem herkommen, Wie dann auch der Dienstbotten, Schäffer und Schäfferknechte und Hirten, durch die Junckern und Herrschafften eingefordert und nebenst jhrer eignen vorangezeigter massen verwilligten Steur mittelst Eydes eingebracht unnd welche hiewieder handlen mit der Straff deß Meineyds und darüber mit gedoppelter Bezahlung solcher jhrer Gebührnus unnachlessig gestraffet werden.

Weiter und im gleichen sollen die Küchmeister oder Amptschreiber, so die Steuren von den Unterthanen auffnehmen, von den unter jedes Ampt gehörigen Unterthanen, Geist= oder Weltlichen vorbenandte gebührnus nach Huefen zahl unnd wie von Alters herkommen, so wol auch von den Müllern und Schäffern, Dienstbotten, obverstandener massen, mittelst Eids einmahnen und in obbenannter frist den Einnehmern zu Rostock vermüge eines beständigen Registers Eidlich einbringen, Gleichsamb dan auch die Herren wegen jhres Gesindes, Diener und Dienerinnen vor den Einnehmern jedes Orths, wie obstehet, den Eyd abstatten sollen.

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So sollen auch alle andere bewilligte Steuren innerhalb dem bestimbten Termino, von menniglichen, der dazu mit obberürter massen beleget, mittels Eydes abgestattet werden.

In den Landstädten sol die für dißmahl gewilligte Landbete gedoppelt, auch ebenmessig die Ziese und dan der Halbhunderste und andere obgedachte Zulagen von Dienstbotten und sonsten von den Räthen jedes Orts, mittelst gewisser Eydsleistung eingesamblet und zu rechter Zeit zu Rostock den Einnehmern eingeliefert und in einen gewissen mit Schlössern verwahrten Kasten (dazu die Ritterschafft einen und den andern die Städte haben sollen) gelegt werden.

Es sollen auch die den gemeldeten Einnehmern zugeordnete Directores, so offt es die notturfft erfordert (doch daß unnötige Unkosten verhütet bleiben) zu Rostock zusammen kommen von den Einnehmern was einkommen, und ob sich dabey mangel ereuge, erkunden und denselben, so viel an jhnen ist, remedieren, und auffn nothfall Unsere, als der Landsfürsten, Hülff imploriren.

Damit auch allem unterschleiff und unrichtigkeit gewehret werden möge, Als sollen vorbenante den Einnehmern zugeordnete Inspectorn, und ander auß der Ritter= und Landschafft Deputierter Ausschuß, deren ein jeder mit vier Pferden und nicht darüber, auch zu vermeydung unnötigen überflüssigen Unkostens, und ohn einige Schrifftliche Forderung Jährlich auff den Montag nach Misericordias Domini, zu Rostock einkommen, und von den verordneten Einnehmern richtige Rechnung aller Stewren und Hebungen auffnehmen.

Damit auch die Steuren zu rechter Zeit eingebracht und gegen die seumigen ernste und schleunige Zwangmittel fürgenommen werden mügen, Als sollen auff der Einnehmer denunciation die Beampten und Executores jedes Orths, die seumigen zu schuldiger Zahlung anzumahnen und da dieselbe innerhalb den nehisten vierzehn Tagen nicht erfolgen sollte mit der Execution in duplum zuverfahren befehligt sein.

Demnach und damit dieser Unser mit gemeiner Landschafft getroffenen, beliebten und bewilligten Verordnung von allen Unsern Unterthanen, hohes und niedriges, Geistliches und Weltliches Standes mit erlegung eines jeglichen Gebühr, Hülff und Antheil, folge geschehe, auch von den verordneten Einnehmern, und dan von Unsern Amptleuten und Küchmeistern mit einfoderung und überantwortung der Steuren und Hülffen auff jede obbestimpte Zeit und benante Legestath, ohn einige säumbnus oder verhinderung, dero keines bey Uns dißfals stath haben, noch Jemanden für=

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tragen und entschuldigen soll, unterthänig, getrewlich und gehorsamblich nachgelebet werde, Als haben Wir diesen Unsern und gemeiner Landschafft Beschluß in Druck außgehen und Euch zufertigen lassen wollen, damit Ihr einige Unwissenheit hierüber nicht fürzuwenden habet.

BEfehlen Euch darauff hiemit gnedig und ernstlich, daß Ihr bey vermeydung obgesatzter unnachlessiger Straff Euch mit erlegung Ewrer gebühr der gewilligten Hülffen und Steuren auff angezeigte Zeit und Mahlstadt gehorsamblich und ungeseumbt erzeiget unnd verhaltet, Wie dan im gleichen auch die Deputirten Ober= und Unter Einnehmer wie auch Unsere Amptleute und Küchmeister mit colligierung zusammenbringung und überantwortung derselbigen jhres theils auch thun und dieser Unser und gemeiner Landschafft Ordnung und Satzung in allen Puncten und Articuln getrewlich nachsusetzen sich erinnern werden.

Und nach dem obgesetzter modus collectandi auff diß 1621. Jahr allein von Uns und einer Erbarn Ritter= und Landschafft einhellig beliehet, So behalten Wir Uns hiemit außdrücklich bevor, ins künfftige 1622. Jahr denselben nach befindung und gelegenheit neben der Ritter= und Landschafft zu endern und zuverbessern, Das wollen Wir umb die gehorsamen in allen Gnaden erkennen, aber wieder die ungehorsamen, seumigen und nachlessigen, mit obgedrawter ernster Straffe zuverfahren unvorgessen sein, Darnach jhr Euch und ein Jeder zu richten und für Schaden und Nachtheil zu hüten wird wissen, Daran geschicht unser gentzlicher zuverlessiger und endlicher Wille und Meynung. Publicatum 28. Junij Anno 1621.

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