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VI.

Die Grenze des Bisthums Schwerin
gegen Kamin

Von Ort zu Ort fortschreitend beschrieben

von

Geh. Archivrath Dr. Grotefend.

~~~~~~~~~~~~~~

W enn ich trotz des Aufsatzes in Jahrgang 66 dieser Jahrbücher über die Grenzen des Bisthums Kammin noch einmal die Grenze des Bisthums Schwerin gegen Kammin zum Gegenstande einer eingehenden Untersuchung mache, so gebe ich hier den elften Theil einer größeren Arbeit über die geistlichen Grenzen in Meklenburg, dem hoffentlich, wenn mir die Zeit dafür bleibt, eine oder mehr der Fortsetzungen folgen werden, um so das ganze Netz dieser Grenzen, von Ort zu Ort fortschreitend, endlich einmal sicher festzulegen.

Ueber die Art der Forschung und die Quellen, auf die sie sich stützen konnte, darf ich mich in kurzem folgendermaßen äußern: Ein Bischof kann in dreierlei Beziehungen zu einem Orte stehen: 1. in privatrechtlicher als Eigenthümer oder Besitzer des ganzen Ortes, einzelner Theile davon oder einzelner Rechte daran, 2. in Staatsrechtlicher als Landesherr und als Inhaber der obrigkeitlichen Befugnisse, 3. in kirchenrechtlicher als oberster Seelsorger seines Bezirks. Die in erster Beziehung entstehenden (grundherrlichen) Hebungen eines Bischofs sind Grundlasten (census) oder Pächte (pactus, pensio) oder Renten (redditus); die in zweiter Beziehung entstehenden (landesherrlichen) Einnahmen sind die Beden (precaria, petitio, exactio), und in mehr slavischen Gegenden auch Hundekorn, Muntegeld etc. .; daneben die zahlreichen Dienste (servitia) zu gemeinem Nutzen, als

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Kriegsdienst, Burgdienst, Brückendienst etc. .; die in kirchenrechtlicher Beziehung entstehenden Gefälle sind die Zehnten (decima, auch decima episcopalis), oder in slavischen Gegenden dafür die Biskupnitza, oder denarii episcopales.

Da uns bei dem Versuche, die Grenzen der geistlichen Sprengel festzustellen, nur die kirchenrechtlichen Beziehungen interessiren, so können uns demnach von den oben aufgezählten Gefällen nur die zuletzt genannten, der Zehnte und die Biskupnitza behülflich sein, daneben alle die, Urkunden, in denen Bischöfe etwas auctoritate ordinaria, d. h., als zuständige geistliche Oberbehörde vornehmen, also kirchliche Stiftungen, Bewidmungen und Bestätigungen, Einsetzungen von Geistlichen 1 ), prozessualische Entscheidungen (sofern sie nicht auf Delegationen beruhen) und ähnliches. Hierzu treten dann noch als besonders kräftiges Beweismaterial die zahlreichen Urkunden, meist geistlichen Ursprunges, in denen durch ausdrücklichen Beisatz die Sprengelzugehörigkeit der genannten Orte festgelegt wird.

Alle Gefälle aber der beiden erstgenannten Arten sind für die Sprengelzugehörigkeit nicht maßgebend, und alle nicht auctoritate ordinaria (oder allenfalls durch einen Stellvertreter accedente consensu ordinarii) vorgenommenen geistlichen Handlungen sind ebenfalls für die Diöcesangrenzen nicht beweiskräftig. Zu diesen letzteren Urkunden gehören namentlich die zahlreichen Ablässe, die zumeist für fremde Sprengel gegeben sind, ebenso auch die Weiheurkunden, wenn nicht die Zuständigkeit ausdrücklich darin angegeben oder begründet ist.

Nach diesen Gesichtspunkten sind die Untersuchungen der folgenden Blätter zu beurtheilen. Indem ich nicht nur von Pfarre zu Pfarre, sondern nach der Art der alten Grenzbegehungen von Feldmark zu Feldmark fortschreitend die Grenze festzustellen suchte, kann ich hoffen, etwas Abschließendes geleistet zu haben, da ich nicht glaube, daß mir etwas Wesentliches an Quellenmaterial entgangen ist, es sei denn, daß der Fortgang des pommerschen Urkundenbuches noch neues, ungeahntes zu Tage förderte. Hiervor aber ist man bei derartigen Forschungen nie gesichert. Nur noch einige Worte muß ich sagen über die Stellung meiner Untersuchung zu dem schon oft berührten Streite


1) d. h. nur die institutio canonica oder die investitura, nicht die praesentatio oder die collatio, die Ausflüsse des Patronatsrechtes, also eines privatrechtlichen Anspruchs sind.
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der Bischöfe von Kammin und Schwerin wegen der Grenzen ihrer Diöcesen. 1 )

Was ich darstellen will, ist die Grenze, wie sie sich nach Beendigung dieses Streites (um 1260) zeigt, und wie sie dann das ganze Mittelalter hindurch geblieben ist. Auf den Streit selber und die in ihm aufgeworfenen Fragen näher einzugehen, als es in einzelnen wenigen Spezialfällen nothwendig erschien, konnte nicht meines Amtes sein, da ich lediglich die Darstellung der kirchlichen Geographie des Mittelalters bezweckte, nicht eine Schilderung ihrer geschichtlichen Entwicklung. -

Die Begehung der Schweriner Bisthums=Grenze beginnt man am passendsten beim Einfluß des Rieck in die Ostsee, wo Schwerinsches und Kamminsches Gebiet sich scheidet.

Auf der Schwerinschen Seite, also nördlich vom Rieck, liegt dort das Pfarrdorf Wieck , im Mittelalter in die Theile Dänisch Wieck (mit der Kirche) und Wendisch Wieck zerfallend. Beide gehören dem Sprengel von Schwerin an, ebenso auch das nördlich davon belegene Pfarrdorf Neuenkirchen mit seinen zugehörigen Dörfern. Den Beweis für beide findet man in der Zehntverleihung des Bischofs von Schwerin an das Kloster Eldena von 1285 und deren Bestätigung durch Papst Bonifaz VIII. von 1298. 2 ) Für Neuenkirchens Zugehörigkeit zum Schweriner Sprengel zeugt außerdem die Gründungsurkunde der Heilig=Geistkapelle vor Greifswald von 1329, worin diese geradezu als in dem Bisthum Schwerin und der Pfarre Neuenkirchen liegend bezeichnet wird, sowie auch die Eintragung in ein Buch der Nikolaikirche in Greifswald, das dem Pfarrer in Neuenkirchen (parrochialis ville Nigenkerke Zwerinensis diocesis rector) einst zugehörte. 3 ) Die bereits genannte Zehntverleihung von 1285 erweist auch zugleich die Zugehörigkeit von einigen Dörfern der beiden Pfarren zum Schweriner Sprengel, nämlich von Ladebow zur Pfarre Wieck und von Wackerow, Steffenshagen und Petershagen und den uns weniger angehenden Hennekenhagen, Leist, Wampen und der Insel Koos zur Pfarre


1) Bei Schlie, Denkmäler IV, 266, Anm. 6 sind alle Urkunden, die sich darauf beziehen, zusammengestellt.
2) So muß es heißen statt 1297, wie alle Drucke vor Potthast, regesta pontificum (Nr. 24621), auch das M. U.=B. Nr. 2435, das Datum sachlich bestimmten. Vollständig gedruckt findet man die beiden Urkunden in M. U.=B. Nr. 1803 (1285) und P. U.=B. Nr. 1829 (1298).
3) Pyl, Kloster Eldena S. 646 (1329, Mai 15) und S. 193.
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Neuenkirchen. Auch Wackerdal bei Wackerow wird 1285 als Schwerinisch bezeugt, wenigstens beweist Pyl überzeugend, daß es identisch ist mit dem in der Zehntverleihung von 1285 erwähnten Stutinghof. 1 ) Rosenthal und Vogelsang, die 1285 gleichfalls genannt werden, sind von Pyl der unmittelbaren Umgebung Greifswalds (nördlich vom Rieck) zugewiesen, fallen also, wie es durch ihre Stellung im Texte der Urkunde an sich schon hervorgeht, auch unter die Pfarre Wieck. 2 ) Die 1631 abgebrochene neue Heilig=Geistkapelle vor dem Steinbecker Thore bei Greifswald, zwischen dem Stadtgraben (fossatum) und dem Rieck belegen, ist in der bereits für Neuenkirchen herangezogenen Gründungsurkunde der Heilig=Geistkapelle von 1329 als zur Diöcese Schwerin gehörig bezeichnet, ein weiterer deutlicher Beweis, daß das ganze nördliche Ufer des Rieck um Greifswald herum zu dem Schwerinschen Bisthum gerechnet wurde. 3 )

Die zunächst an die Pfarre Neuenkirchen sich anschließende Schwerinsche Pfarre war Horst . Sie erscheint mit 3 Vikareien in dem Registrum ecclesiarum et vicariarum archidiaconatus terre Tribuses, das der Zeit kurz nach 1364 entstammt, und das ebenso auch Nygenkerken und Wyck enthält. 4 ) Von den zur Horster Pfarre gehörenden Dörfern interessiren für unsere Untersuchung besonders Gerdeswalde, Willerswalde und Eldenow 5 ) durch ihre Lage nahe dem Rieck, der bis hierher die Grenze her beiden Sprengel bildete.

Mit der nun folgenden Schwerinschen Pfarre Grimmen überschreiten wir südwestwärts gehend den Rieck. Aus dem Jahre 1279 ist ein Auszug erhalten, der über den der Kirche zu Schwerin schuldigen Zehnten aus Grimmen spricht. 6 ) Im Registrum ecclesiarum von etwa 1364 erscheint Grimme mit 3 Vikareien. Im bischöflich Schwerinschen Zehntregister des Archidiakonats Tribsees von 1370 7 ) werden als zur Parrochia Grymmis zugehörig aufgezählt: die Feldmarken Lubbyn, Roxin und Bobelitz, und die Dörfer Karscowe, Clevena, Berkow, Vitelubbe, Gersin, Borghestede, Grellenberg, Smachtes-


1) Pyl, Kloster Eldena S. 179.
2) Pyl, Greifswalder Kirchen S. 11 ff.
3) Pyl, Greifswalder Kirchen S. 1208.
4) Abschrift im Archiv zu Schwerin.
5) Eine Kapelle daselbst erwähnt Biederstebt, Beiträge zur Gesch. der Kirchen in Neuvorpommern I, 101.
6) M. U.=B. Nr. 7201.
7) Abschrift im Archiv zu Schwerin.
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hagen. Diese Dörfer (mit Ausnahme von Vietlübbe) enthält auch die im Original auf uns gekommene Hebungsliste der bischöflich Schwerinschen Zehnten in Pommern aus den Jahren 1411/12. 1 ) Hinzu ist noch in jüngerer Zeit getreten das anscheinend jüngere, jetzt zu Grimmen eingepfarrte Vorwerk Bartmannshagen. Für die Festlegung der Grenze gegen das Bisthum Kammin sind wichtig: Bartmannshagen, Kaschau, Barkow, Clevena, Vietlübbe, Gessin und Borgstedt.

Die nächstgelegene Pfarre im Bisthum Schwerin ist Kirch=Baggendorf . Im Registrum von etwa 1364 erscheint sie mit einer Vikarei. Das Zehntregister von 1370 enthält sie nicht, dagegen giebt das Hebungsverzeichniß von 1411/12 als zugehörige Dörfer an: Bronekow, Gransebit, Strelow, 2 ) Bertzin, 3 ) Voghedesdorp, Slavica Bagghendorp. Wir dürfen aus späteren Nachrichten als neben Strelow für unsere Zwecke von Werth noch hinzufügen Oelsdorf, Thurow und halb Bretwisch. Von diesem Dorfe Bretwisch heißt es in einem Berichte von 1554 im königlichen Staatsarchive zu Stettin: 4 ) "Die Loizer Seite ist Camminischen Stiftes und gehört zur Kirche Rakow, die Triebseer Seite gehört zur Kirche Baggendorf und ist Schwerinschen Stifts". Diese Zweitheilung besteht noch bis auf den heutigen Tag. Nicht aber kommt es von dieser Zweitheilung, daß 1273 der Bischof von Schwerin den halben Zehnten aus Bretwisch dem Kloster Doberan bestätigt. 5 ) Es liegt das nur daran, daß er die andere Hälfte der Zehnten in der Herrschaft Loiz den Herren derselben zu Lehn gegeben hatte. 6 ) Wizlaw erwähnt 1242 auch den ihm zustehenden Zehnten von Bretwisch. 7 ) Wenn trotzdem 1286 von der dem Kloster zustehenden integra decima in Pritwisch gesprochen wird, 8 ) so ist mit Pritwisch eben nur der Schwerin zuständige Theil des Dorfes gemeint,


1) Archiv zu Schwerin. Daß zu Barkow, Gessin, Kaschau und Clevena Kapellen waren, lernen wir aus Biederstedt, Beiträge zur Gesch. der Kirchen in Neuvorpommern I, 94.
2) Das im M. U.=B. Nr. 1445 erwähnte Strelow liegt südöstlich von Demmin.
3) Die Quelle, eine für die Verzeichnung der Hebungen durch den Kollektor gemachte Abschrift hat Ghertzin, doch ist nur Bassin (1583 Barsin genannt) möglich.
4) Nach Mittheilung des Herrn Professor Dr. Wehrmann in Stettin.
5) M. U.=B. Nr. 1297.
6) M. U.=B. Nr. 458 und. Soweit Wizlaw von Rügen in Betracht kommt, M. U.=B. Nr. 278.
7) M. U.=B. Nr. 538.
8) M. U.=B. Nr. 1862.
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das Wort integra aber heißt nicht "ganz" im Gegensatz zu halb (das würde durch tota ausgedrückt sein), sondern es bezweckt nur die Ausdehnung des Ausdrucks auf Zehntgefälle aller Art, Korn wie Vieh und Flachs etc. . 1 ) 1235 hatte auch der Bischof von Kammin den Zehnten von Bretwisch, das durch die mehrfachen Schenkungen der Rügischen und Pommerschen Fürsten ganz das Eigenthum von Doberan geworden war, dem Kloster bestätigt, so daß auch hierdurch die Zweitheilung des Dorfes erwiesen erscheint. 2 )

In der Iwitz, die die beiden Pfarrsprengel genau abgrenzt, überschreiten wir auch die Grenze der Pfarre Glewitz , mit der seit 1683 die Pfarre Medrow durch Einverleibung verbunden war. 3 ) Glewitz wird schon 1293 als filia der Kirche von Triebsees genannt. Medrow aber kommt neben Glewitz 1300 in der gleichen Eigenschaft vor, als es sich um Lostrennung der Tochterkirchen zu Glewitz, Medrow, Drechow und Leplow von ihrer Mutterkirche Triebsees handelt. 4 ) Beide Pfarren enthält dann auch das Registrum von etwa 1364, das bei Medrow den Abt von Neuencamp (Franzburg) als Patron nennt. Das Zehntregister von 1370 giebt als zu Glewitz gehörige Orte an: Grammendorp, Siverstorp, Zarnekow, Rekentin, Janekendorp. 1411/12 erscheinen davon nur Grammendorp und Janekendorp, 1583 in dem Zehntenverzeichniß des Amtsbuchs von Bützow: Glevitz, Grammendorf, Zarnekow, Janekendorf. 5 ) Letzteres, das uns allein für die Grenzlinie interessirt, ist das heute Jahnkow genannte Dorf, das noch auf der kleinen Karte des Grafen Schmettau von 1794 die deutsche Namensform zeigt.

Zu Medrow , das die beiden Zehntregister nicht aufführen, wahrscheinlich, weil der dortige Zehnten auf den geistlichen Patron, das Kloster Neuencamp, durch Kauf übergegangen war, gehörten unzweifelhaft die Höfe Woldhof und Langenfelde, die heute der kombinirten Pfarre untergeordnet sind, also auf jeden Fall, d. h. auch wenn sie aus Glewitzer Bestande stammen sollten, dem Schweriner Sprengel angehörten. Woldhof allein


1) Vgl. das Register im M. U.=B. IV S. 499 b.
2) M. U.=B. Nr. 427. - Vgl. Fabricius, Urkunden zur Gesch. des Fürstenth. Rügen II, Abh. S. 34.
3) Ueber die Vereinigung handelt Biederstedt, Beiträge zur Gesch. der Kirchen Neuvorpommerns II, 11.
4) 1293: R. U.=B. Nr. 1630. - 1300: Quellen zur Pomm. Gesch. II, S. 43.
5) Archiv zu Schwerin.
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ist neben dem Pfarrdorfe Medrow für die Grenzbestimmung von Nutzen.

Als letzte Pfarre Schwerinschen Sprengels am östlichen Ufer der Trebel erscheint Dorow , nunmehr nach dem heutigen Sitze der Pfarre Nehringen genannt. Das Schweriner Archiv besitzt eine gleichzeitige Abschrift des Dokuments, durch das die Verlegung der Pfarre von Dorow nach Nehringen ausgesprochen wurde. Am 30. Juni 1498 erklärte Bischof Conrad von Schwerin, daß er auf Bitten Degeners Buggenhagen, der in castro Neringhe sub parrochia S. Wilhelmi ville Dorowe nostre Zwerinensis diocesis wohnte, die Pfarre von dieser Wilhelmskirche in Dorow fortnähme und die St. Andreaskapelle beim Schlosse Nehringen zur Pfarrkirche erhöbe.

Als Dorowe kommt diese Pfarre daher noch in dem Registrum von etwa 1364 vor, das Zehntregister von 1370 enthält sie garnicht, dagegen führt die Hebungsliste von 1411/12 die Parrochia Dorowe mit den Dörfern Besekouw (Fäsekow), Bouwerstorpe und Cambur auf. Camper erscheint auch in einem Zehntrestantenverzeichniß von 1529 als zehntpflichtig nach Schwerin, ebenso, neben Bauersdorf und Vesekow, in dem Geldzehntenverzeichniß des Amtsbuchs von Bützow von 1583. 1 ) Auch Bassendorf gehörte im Jahre 1403 zum Dorower Kirchspiel. "Barnitzendorf im Caspel Dorow" heißt es in einer Urkunde. 2 ) Die spätere Zeit weiß zu berichten, daß, wie es ja heute noch der Fall ist, auch der Forsthof Stubbendorf zu diesem Kirchspiel gehörte.

Camper mit dem dabei liegenden, kirchlich auch zu Nehringen gehörigen Gute Rodde macht also den Schluß der Ortschaften des Schwerinschen Bisthums auf diesem westich verlaufenden Grenzzuge jenseits der Trebel. Von da ab folgt die Grenze Schwerins nach Norden gehend dem Zuge dieses Flüßchens, an Nehringen, Dorow, Bassendorf und Stubbendorf her, und alsdann an der Feldmark der Schwerinschen Archidiakonatsstadt Triebsees entlang bis zum südlichen Ende des Sülzer Moors, wo sie an diesem her sich nach Westen wiederum wendet. 3 )


1) Beide im Archiv zu Schwerin.
2) Pyl, Greifswalder Kirchen, S. 1184. - Vgl. P. U.=B. Nr. 1016 von 1275, das allerdings keinen ganz zwingenden Beweis für Bassendorf darbietet. Bassendorf ist übrigens jetzt zu Deyelsdorf eingepfarrt.
3) Triebsees als Schwerinisch nachzuweisen ist unnöthig, da es als Archidiakonatsort dieses Bisthums hinreichend bekannt ist.
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Alles nördlich von Nehringen und dem bislang geschilderten westlichen Grenzzuge östlich von der Trebel Gelegene ist in geistlicher Hinsicht dem Bisthum Schwerin unterworfen gewesen, war "Schwerinscher Diöcese".

Betrachten wir nun die Kamminschen Pfarren und Ortschaften, die dieser westlich ziehenden Grenzlinie gegenüber liegen, so ist über die beiden zuerst uns entgegentretenden Pfarren Eldena (im Mittelalter Hilda ) und Greifswald nichts weiter zu bemerken. Ihre Zugehörigkeit zur Kamminer Diöcese steht, denke ich, unzweifelhaft fest; ganz skeptischen Gemüthern gegenüber möge ein Hinweis auf Pyls schon genannte Werke über diese beiden Orte genügen.

Den Rieck aufwärts folgt am südlichen, Kamminschen, Ufer das Kirchspiel Lewenhagen . Lewenhagen, Jarmershagen und Boltenhagen erscheinen in einer Urkunde des Bischofs von Kammin als Zubehör der ihm untergebenen Pfarre im erstgenannten Orte. 1 ) Lewenhagen allein wird nochmals vom Papste VIII. in der schon erwähnten Bestätigung der Zehnten des Klosters Eldena im Jahre 1298 als zur Kamminer Diöcese gehörig bezeichnet. Wie Boltenhagen sich in Heilig=Geisthof und Ungnade umwandelte, kann man in Pyls Werken über Kl. Eldena und die Greifswalder Kirchen nachlesen; daß auch Krauelshorst auf Boltenhäger Gebiet entstand, steht nach Pyls Buch über Eldena fest. 2 ) Das sind aber die Ortschaften, deren man zur Festhaltung des Grenzzuges bedarf.

An die Pfarre Lewenhagen schließt sich die 1570 oder 1578 mit ihr vereinigte Pfarre Creutzmannshagen an 3 ) der das nahe dem Rieck liegende Willershusen angehört.

Ihr folgt die Pfarre Bisdorf mit den Dörfern Neuendorf und Benkenhagen, sowie Wüstney, das zur Pfarre Sassen gehört. 4 ) Daß die Pfarre Bisdorf zu Kammin zu rechnen ist, geht daraus hervor, daß der eingepfarrte Ort Candelin 1277


1) P. U.=B. Nr. 1171, vergl. Pyl, Eldena S. 605, S. 277 und S. 320.
2) Pyl, Eldena S. 317 ff. und Greifswalder Kirchen S. 1202 f. - Wegen Krauelshorst: Eldena S. 322 ff.
3) ueber die Vereinigung s. Biederstedt, Beiträge II, 7.
4) Bei Klempin, Beiträge zur Gesch. Pommerns S. 312 heißt es in den Statuten des Bisthums Kammin unter Nr. 2: Item in Gultzow super curia Wostenighen . . . Das bezieht sich nicht auf das oben genannte Wüstney, sondern nach dem Genitiv Wostenighen auf einen Hof, den ein Mitglied der Familie Wüstney in Gülzow bei Wüstney besaß. In dieser Gegend waren die Wüstney nach Klempin und Kratz, Matrikel, mehrfach ansässig.
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dem Bischof von Kammin unterworfen war. 1 ) Auch für Neuendorf steht die gleiche Zugehörigkeit fest. Es geht 1276 durch Schenkung des Fürsten Wizlaw von Rügen in den Besitz des Klosters Ivenack über, und der Zehnte dieses neuen Besitzes wird 1283 vom Bischof von Kammin dem Kloster bestätigt. 2 ) Die Zugehörigkeit der Pfarre Sassen zu Kammin geht daraus hervor, daß nach dem Registrum administr. episc. Cam. 1490 ein neuer Vikar an der ecclesia parrochialis ville Sasszen von Kammin aus eingesetzt wird. 3 )

Die nächstgelegene Pfarre ist Rakow , in Gr. Rakow seßhaft, das auf der kleinen Schmettauschen Karte fälschlich Gr. Parckow genannt wird. Für Kammin ist diese Pfarre bewiesen durch eine Besetzung aus dem Jahre 1494, die in dem Registrum admin. ep. Cam. als Nr. 1026 aufgeführt wird. Schon 1235 hatte der Bischof von Kammin seine Rechte an Gr. und Kl. Rakow sowie Bretwisch, von dem ihm, wie wir schon sahen, die südliche Hälfte zukam, durch Verleihung des Zehnten daraus geltend gemacht. 4 ) Daß außer dem halben Dorfe Bretwisch auch die anderen in Rakow eingepfarrten Orte zum Bisthum Kammin gehörten, ist selbstverständlich. Zu diesen zählten Boltenhagen, Grischow und Dönnie. Daß das letztere zu Schwerin zu rechnen sei, behauptete zwar Wiesener in seinem Aufsatze über die Kamminer Bisthumsgrenzen, und ich wiederholte es, ohne die angegebene Beweisstelle nachzuprüfen, bei meinem Abdruck der Wiesenerschen Arbeit. 5 ) Doch es ist ein Irrthum. Die Belegstelle, eine Urkunde von 1307, zeigt nur, daß der Fürst von Rügen in Dönnie von 7 Hufen Bede erhob. 6 ) Für die geistliche Zugehörigkeit Dönnies läßt sich aber weder daraus, noch aus dem Umstande, daß Dönnie damals mit unzweifelhaft Schwerinschen Orten (Baggendorf und Vorland) zusammen genannt wird, irgend etwas schließen. Wie hier über Dönnie, so verfügt z. B. im M. U.=B. Nr. 1405 im Jahre 1276 Wizlaw von Rügen in gleicher Weise über Neuendorf im Lande Loiz, 7 ) und so noch öfter, ohne daß man daraus auf die kirchliche Zugehörigkeit


1) P. U.=B. Nr. 1060.
2) 1276: M. U.=B. Nr. 1405.-1283: M. U.=B. Nr. 1666.
3) Klempin, Beitr. zur Gesch. Pommerns I, S. 17, Nr. 114.
4) M. U.=B. Nr. 427.
5) Baltische Studien, Bd. 43, S. 117 ff.; ergänzend wiedergegeben Jahrbuch 66, S. 2.
6) Fabricius, Urkunden zur Gesch. des Fürstenth. Rügen IV, Nr. 572, Urk. S. 54.
7) M. U.=B. Nr. 1405.
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der betreffenden Orte einen Schluß zu machen berechtigt wäre. Eine von Biedermann 1 ) uns überlieferte Nachricht über die Rakower Kirche: 1461 in villa hujus parochie Dönnige Hinricus Nake ecclesie S. Nicolai Gryphisw. decanus simul et vicarius fuit scheint im Gegentheil die Zugehörigkeit Dönnies zu Kammin bestimmt zu beweisen.

Jenseits der Iwitz liegt Zarnegia oder Zarneglow, ein Dorf, das 1242 der Stadt Loiz verliehen wurde, 2 ) das aber später der Pfarre Gülzow zugetheilt worden ist. Dieser Pfarre gehört auch das zwischen Wüstney und Boltenhagen liegende Dorf Poggendorf an, das 1277 als Zubehör der Kamminschen Diöcese erscheint. 3 ) Die in dem Registrum admin. ep. Cam. unter Nr. 847 mitgetheilte Pfarrbesetzung ad ecclesiam ville Gultzouw vom Jahre 1493 bezieht sich auch auf dieses Gülzow, nicht auf das gleichnamige Schloß. Aus allen dem geht mit Sicherheit hervor, daß auch Zarnegia ein Theil der Kamminer Diöcese gewesen ist.

Die nun noch folgenden Dörfer bis an die Trebel: Toiz, Nossendorf, Volksdorf sind Filialdörfer der Pfarre Wotenick, die schon 1277 mit diesem ihrem Mutterdorfe vom Bischof von Kammin an Herzog Barnim I. von Pommern und 1292 von diesem an die Stadt Demmin übergingen. 4 )

Das Kamminsche Gebiet überschritt nunmehr die Trebel; die Pommerschen Dörfer westlich der Trebel, Beestland und das südöstlich davon liegende Drönnewitz waren Kamminisch. Mehrfache Beurkundungen Kamminischer Bischöfe über diese Dörfer bezeugen es. 5 )

Das an diese beiden Dörfer grenzende erste Meklenburgische Kirchspiel Kamminschen Sprengels ist Levin (seit Alters Mutterkirche von Beestland) mit ihrem dicht dabei liegenden Zubehör Zarnekow und den eingepfarrten Orten Wolkow und


1) Beiträge zur Gesch. der Kirchen in Neuvorpommern II, 36.
2) M. U.=B. Nr. 539. - Aus Biedermann, Beiträge zur Gesch. der Kirchen in Neuvorpommern II, 15 lernen wir, daß vordem eine Kapelle zu Zarnekla stand.
3) P. U.=B. Nr. 1060.
4) P. U.=B. Nr. 1060 und 1615; M. U.=B. Nr. 2177.
5) Für Beestland: M. U.=B. Nr. 489 von 1235, Nr. 613 von 1248 und Nr. 758 von 1255, außerdem Urkunden Bischofs Siegfried von Kammin von 1439 und Bischofs Henning von Kammin von 1447 über den mit den Hoben streitigen Zehnten von Beestland (im Archiv zu Schwerin, Domstift Güstrow, Clandrians Registratur). Für Drönnewitz M. U.=B. Nr. 715 von 1253, Nr. 908 von 1261 und Nr. 1629 von 1282.
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Warrenzin. Levin ist durch zahlreiche Urkunden als Kamminisch bezeugt, ebenso Wolkow und Warrenzin. 1 )

Daß Levin sich am Ende des 14. Jahrhunderts eine Präpositur anmaßte und damit ein Aufsichtsrecht über die benachbarten Kirchen, lernen wir aus einer Urkunde von 1395, durch die den Pfarrherren von Livin, Alt=Kaland, Rokenitz, Polchow, Brodersdorp, Gülzow und Ducow, die omnes in diocesi Camynensi constituti genannt werden, angezeigt wird, daß diese angemaßte Präpositur nicht rechtsbeständig sei, sie alle vielmehr der geistlichen Jurisdiction und dem Banne des Klosters Dargun unterworfen seien. 2 )

Die zunächst auf dem Gange nach Norden folgende meklenburgische Pfarre Brudersdorf grenzt mit dem Dorfe Barlin 3 ) und dem Pfarrdorfe selbst an das pommersche (aber auch noch Kamminsche) Gebiet. Auch für Brudersdorfs Zugehörigkeit zu Kammin sprechen wie für die Barlin's mehrere Urkunden. 4 )

Nach Norden schließt sich das Pfarrdorf Gr. Methling unmittelbar an die Brudersdorfer Gemarkung an als erstes mit dem bischöflich Schwerinschen (Pommerschen) Trebelufer sich berührendes Meklenburgisches Dorf. Daß Groß=Methling unter dem Bisthum Kammin stand, beweist die Urkunde vom 24. Aug. 1312, laut derer die dos dieser Kirche vor dem Bischof von Kammin verändert wird; dasselbe bezeugt diese Urkunde auch für das eingepfarrte Klein=Methling, das als Grenzort nordwärts folgt, und das übrigens auch durch mehrere andere Urkunden als Kamminisch sicher erwiesen wird. 5 )

Die dann kommenden Orte Bobbin, Wasdow und Quitzenow lassen sich als Kamminisch direkt nicht nachweisen. Das dahinter liegende Warbelow ist jedoch durch eine Zehntverleihung an Dargun, die der Bischof von Kammin 1288 bestätigt, als Kamminisch festgestellt, auch zahlte es in den Jahren


1) Levin durch M. U.=B. Nr. 613, 715, 779 (Weihe), 799, 914, 1248, 1629, 2561, 3049, 3201, 3286. - Wolkow durch M. U.=B. Nr. 613. - Warrenzin durch M. U.=B. Nr. 613, 715, 908, 1161, 1629.
2) Archiv zu Schwerin. Kl.-Dargun.
3) Das früher (1248) wie auch Darbein zu der Pfarre Levin gehörte (M. U.=B. 613).
4) Für Bruderstorf M. U.=B. Nr. 226 (mit dem alten Namen Dobromuzle), 1629 (Dobermoizel quod alio nomine Broderesdorpe nominatur) und 3298; für Barlin M. U.=B. Nr. 443, 613 und 1629.
5) Für Groß=Methling M. U.=B. Nr. 3555; für Klein=Methling M. U.=B. Nr. 439, Nr. 758, Nr. 1971 und, wie schon im Text gesagt, Nr. 3555.
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1511 bis 1513 episcopalia an den Kamminer Bischof. 1534 aber hielt sich nach dem Visitationsprotokolle zu Warbelow kirchlich auch Quitzenow, das vordem direkt zu Gnoien gehört hatte. 1 ) Warbelow aber wie Wasdow und Bobbin (zu dem der jüngere Friedrichshof als Pertinenz gehört) werden in diesem Protokoll von 1534 als damals noch Meßkorn gebend, also als eingepfarrt in Gnoien , angegeben. Gnoien nun gehörte nach dem Zeugnisse mehrerer Urkunden, 2 ) nach zahlreichen Anführungen in dem von Klempin gedruckten Registrum admin. ep. Cam. und nach der Thatsache der Zahlung der episcopalia an den Bischof von Kammin in den Jahren 1511-1513 sicher der Kamminer Diöcese an.

Es ist auf diese Weise also die Zugehörigkeit aller drei für die Grenze mit dem Bisthum Schwerin in Betracht kommenden Orte Bobbin, Wasdow und Quitzenow zum Bisthum Kammin indirekt bewiesen.

Von der benachbarten Pfarre Lübchin , seit 1877 Behren=Lübchin genannt, wird 1541 in dem Visitationsprotokolle berichtet, daß sie außer dem Pfarrorte noch die Orte Boberitz (Bäbelitz), Vichel, Grambow, Schabow, Dolcze, Nutzkow, Bresen und Tangerem umfasse. 3 ) Bresen und Nütschow werden 1282, und ebenso schon 1232, unter Kamminschen Dörfern vom Bichofe aufgezählt; 4 ) Tangrim ist als Kamminisch direkt nicht zu erweisen, dagegen werden aus dem Pfarrdorfe Lübchin ebenso wie aus Bolendorf, Grammow, Bresen, Schabow und Viecheln in den Jahren 1511 bis 1513 episcopalia an den Bischof von Kammin gezahlt.


1) Zehntverleihung aus Warbelow von 1288. M. U.=B. Nr. 1971. - Die Mittheilungen über die episcopalia der Jahre 1511 bis 1513 verdanke ich Herrn Prof. Dr. Wehrmann in Stettin, der sie dem dortigen Kgl. Staatsarchiv entnahm. Ein Verzeichniß der Kamminschen Zehnten aus dem Lande Gnoien ebendaher, etwa derselben Zeit entstammend, bezeichnet Warbelow geradezu als parrochia. - Visitationsprotokoll von 1534 im Archiv zu Schwerin.
2) M. U.=B. Nr. 7084, 10441, 10498.
3) So nach dem Manual des Visitationssekretärs, der ersten Aufzeichnung an Ort und Stelle (Geh. und Haupt=Archiv); das Protokoll ist bei Schröder, Evang. Mecklb. (I, S. 452) schlecht und lückenhaft wiedergegeben. - Was Dolcze ist, wissen wir nicht. Vielleicht ist es eine falsche Niederschrift für das fehlende Böhlendorf, die dann aus dem Manual in alle Ausfertigungen überging. Dölitz war eine eigene Pfarre und wird auch 1541 als solche aufgeführt.
4) M. U.=B. Nr. 402 (1232) und Nr. 1629 (1282).
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somit sind also die Grenzdörfer Tangrim (indirekt), Bresen, Nütschow, Böhlendorf und Schabow als Kamminisch festgestellt.

So sind wir dem vorhin auf der Schweriner Seite der Trebel gemachten Wege bis zur Wendung der Grenze nach Westen auch auf dem westlichen (Kamminschen) Trebelufer nachgegangen und haben dieses Gewässer seit der Brudersdorf=Methlinger Scheide als genau eingehaltene Grenze zwischen den Bistümern Schwerin und Kammin auch auf dieser Seite erprobt.

Wir wollen nunmehr wieder auf der Nordseite, den letztgenannten Kamminschen Orten Böhlendorf und Schabow gegenüber, beginnen und die Schweriner Grenzdörfer nach Westen gehend weiter bestimmen. Wir werden finden, daß die Grenze sich von Böhlendorf ab, solange sie in westlicher oder südwestlicher Richtung verläuft, genau an den Lauf der Recknitz hält, so daß alles, was nördlich des Flusses liegt, Schwerinisch ist, das südlich liegende aber dem Bisthum Kammin zufällt.

Die Stadt Sülze ist der erste Grenzort und die erste Schweriner Pfarre, die wir zu berücksichtigen haben. Lisch giebt bei Gelegenheit einer Arbeit über die Gründung der deutschen Stadt Rostock 1 ) einen Auszug aus einem Zehntregister von 1470 wieder, nach dem Sülze zum Rostocker Archidiakonate des Schweriner Bisthums gehörte. 2 ) Beyer erwähnt in seiner Geschichte von Laage 3 ) ein Zehntregister von 1570, aus dem sich ohne Zweifel das Gleiche ergeben würde. Aber beide Quellen haben sich im Schweriner Archiv trotz allem Suchen nicht auffinden lassen. Wir müssen annehmen, daß Lisch nach dem Gedächtniß seine Angabe über das Jahr machte und daß bei Beyer sich ein Schreib= oder Druckfehler eingeschlichen hat und ihm nur Lischens Mittheilung vorlag, über deren Inhalt ja seine Angaben auch nicht hinausgehen.

Was sich aber im Schweriner Archiv vorfand und was sicherlich Lischens Quelle war, das war ein Registrum decime de clero archidiaconatus Rozstokensis collecte de anno MCCCCLXX tercio etc. ., also ein Hebungsverzeichniß des Zehnten


1) Jahrb. 21, 21, Anm. 3.
2) Auch das von Wigger in den Annalen S. 118, Anmkg. 10, benutzte Verzeichnis der Pfarrlehne aus der Schweriner Matrikel enthält Sultze.
3) Jahrb. 52, 222.
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aus dem Jahre 1473. 1 ) Hier ist Sülze allerdings auch aufgeführt (suite, taxa XXIIII marce), ebenso auch in den Zehntregistern des 16. Jahrhunderts, voran dem des Archidiakonats Rostock vom Jahre 1560. 2 ) 1527 wurde dem Archidiakon von Rostock der Pfarrer zur Bestätigung präsentirt. 3 ) Außer diesen Beweisen wird durch die direkte Bezeichnung Zwerinensis diocesis in zahlreichen Urkunden 4 ) die Zugehörigkeit zum Schwerinschen Sprengel über alle Zweifel erhoben. Als eingepfarrte Dörfer lernen wir aus der Visitation von 1534 und aus einer Einzelvisitation des Jahres 1535 kennen: Dudendorp, Emekendorp, Kuksdorp und Redickestorp, sie alle müssen dem Pfarrer von Sülze Meßkorn geben. 5 ) Alle vier Orte liegen am nördlichen Ufer der Recknitz und zwar in der Reihenfolge Reddersdorf, Kucksdorf, Dudendorf und Ehmkendorf.

Benachbart mit Ehmkendorf ist mit einem schmalen Uferstreifen an der Recknitz das Gut Stubbendorf. Es ist als alte Pertinenz von Detmannsdorf, von dem es erst 1787 abgetrennt wurde, in Kölzow eingepfarrt, das seinerseits wieder durch das Verzeichniß der Pfarrlehne aus der Schweriner Matrikel und durch das im Original erhaltene Zehntenschuldregister von 1531 und das Zehnthebungsverzeichniß von 1473 als zur Schweriner Diöcese gehörig bewiesen ist, dessen Zehnten auch schon im Jahre 1233 dem Bischof von Schwerin urkundlich zustehen. Ditmersdorp (Detmannsdorf) ist aber nach dem Verzeichniß der Bischofszehnten des Archidiakonats zu Rostock von 1560 außer dem Pfarrdorf Kölzow das einzige Dorf dieses Kirchspiels. 6 ) Direkt wird Stubbendorfs aber auch als Schwerinisch bewiesen durch die Urkunde von 1371, in der Herzog Albrecht dem Bischof von Schwerin Sülze und Marlow mit vielen dazu


1) Archiv zu Schwerin. Der Lisch'sche Auszug ist lückenhaft und nicht ohne Fehler, was das Citat nach dem Gedächtniß oder flüchtiger Notiz nur wahrscheinlicher macht.
2) Schildt nahm bei seiner Darstellung der Verhältnisse der Officialei Rostock in Jahrb. 51, S. 183 f. nur Rücksicht auf das Landbuch des Stifts Schwerin von 1581, nicht auf die älteren Heberegister. Daher auch verschiedene Fehler in den Ortsbestimmungen (Warnnstorf ist Wohrenstorf, Peryede verschrieben für Perperde), die durch Heranziehung der anderen Register wohl vermieden worden wären.
3) Archiv zu Schwerin (Orig. Stift Schwerin).
4) So z. B. M. U.=B. Nr. 808, 5644, 8108 II, 10902, 10903, 11519.
5) Archiv zu Schwerin (1535: Pfarre Sülze).
6) Die Verzeichnisse im Archiv zu Schwerin, das zuerst genannte gedruckt in Wigger, Annalen S. 118, Anm. 10, die Urkunde von 1233 M. U.=B. Nr. 421.
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belegenen Orten verpfändet. Hier wird auch Stubbendorf neben Detmannstorf und Kölzow aufgeführt, die, wie es scheint, damals alte noch zu der Pfarre Sülze gehörten. 1 )

Gleich an das Gut Stubbendorf stößt das Kirchspiel Tessin . Das "Verzeichniß der Pfarrlehne", das Hebungsverzeichniß des Archidiakonats Rostock von 1473, das Zehntenschuldregister des Bisthums Schwerin von 1525, die Zehntregister des Archidiakonats Rostock von 1560 und den Folgejahren 2 ) enthalten auch diese Pfarre, die somit als bischöflich Schwerinsche unzweifelhaft feststeht. Auch Urkunden bezeichnen die Pfarre von Tessin ausdrücklich als Zwerinensis diocesis. 3 ) Von ihren eingepfarrten Ortschaften ist Gnewitz die zunächst an Stubbendorf anstoßende. Das Zehntenschuldregister von 1531 enthält auch Leistungen des Gutes Gnewitz, das von dem Visitationsprotokoll von 1541 als eingepfarrt in Tessin (Groten Tessin) aufgeführt wird. 4 ) Gleiches ist mit dem benachbarten Zarnewanz der Fall, dessen Zehnten bereits 1286 vom Bischofe von Schwerin an das Kloster Doberan abgetreten werden, und das dadurch als Bestandtheil des Schwerinschen Sprengels bewiesen ist. 5 )

Ihm folgt die Stadt Tessin, über die das Nöthige bereits erwähnt ist; und dann schließt sich gleich die Pfarre Cammin an mit den an der Recknitz liegenden Orten Wohrenstors und Deperstorf. Cammin, im späteren Mittelalter auch Kemmin genannt, gehörte sicher zum Bisthum Schwerin, und zwar zum Rostocker Archidiakonat. Als Zubehör des letzteren wird es 1473 in dem schon erwähnten Zehntregister und ebenso im "Verzeichniß der Pfarrlehne" genannt. Das Zehntschuldregister von 1525 führt es ebenfalls unter den Pfarren des Rostocker Bezirks aus, und 1534 wird bei der Visitation berichtet, daß der gegenwärtige Pfarrer 1531 durch den Archidiakon von Rostock eingesetzt worden sei. 6 ) Zudem machte Schlie in den Kunst= und Geschichtsdenkmälern mit Recht auf den vom M. U.=B. übersehenen Ablaßbrief für


1) M. U.=B. Nr. 10153. - Auch Ehmkendorf (Tenekendorp), Dudendorf (Tutendorp), Kuckstorf und Redderstorf werden als Zubehör des Schlosses Sülze genannt. Das Register bezieht das Tutendorp irrthümlich auf Teutendorf. Das gehört aber zur Pfarre Sanitz und liegt jenseits des die Grenze der Vogtei Sülze bildenden Baches.
2) Alle im Archiv zu Schwerin.
3) M. U.-B. Nr. 10441 und Nr. 10498.
4) Schröder, Evang. Meklb. I, S. 451.
5) M. U.=B. Nr. 1862.
6) Schröder, Evang. Meklb. I, S. 186.
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Cammin von 1357 aufmerksam, der ausdrücklich sagt: ecclesia parochialis in villa Cammyn, Zwerinensis diocesis. 1 )

Auch Wohrenstorf ist durch das Zehntschuldregister von 1531, ebenso durch das schon erwähnte Landbuch des Stifts Schwerin von 1581 und mehr noch durch die Worte einer Urkunde von 1425: villa Wurlstorp, Zwerinensis diocesis, parochie Camyn als Schwerinisch bezeugt. 2 ) Das gleiche gilt von Deperstorp, das auch im Zehntschuldregister des Bisthums Schwerin von 1531 erscheint. Die eben genannte Urkunde von 1425 giebt leider bei Duberstorp nicht den Zusatz diocesis Zwerinensis, es ist aber seine Selbstverständlichkeit dem ganzen Inhalt nach außer Zweifel.

Die nun folgende Pfarre besteht heutzutage nicht mehr als solche. Gr.=Ridsenow ist mit seinem ganzen Pfarrsprengel seit etwa 1560 aufgegangen in Polchow, das wir später unter den Kamminschen Pfarren kennen lernen werden; vorher aber hatte sich das gesammte Kirchspiel Gr.=Ridsenow eine Zeit lang, wohl noch von katholischen Zeiten her, zu Laage gehalten. Schon 1531 scheint dieses der Fall gewesen zu sein, da Kl.=Wardow und Gr.= und Kl.=Ridsenow mitten unter den Laager Dörfern im Zehntschuldregister aufgeführt werden. 1534 und 1541 zählt das Visitationsprotokoll 3 ) Gr.=Ridsenow mit Kl.=Ridsenow und Spotendorf als Zubehör der Pfarre Laage auf. Den vollen Umfang des Groß=Ridsenower Pfarrsprengels lernen wir schon bei der Gründung der Kapelle des Ortes im Jahre 1304 kennen, wo außer dem Kapellendorfe selbst auch die 5 Dörfer Kl.=Ridsenow, Depzow mit der Mühle, Spotendorf, Vipernitz und Kl.=Wardow dazu gerechnet werden. 4 ) Noch heute können wir fast denselben Umfang feststellen durch die zu dem Kirchhof von Gr.=Ridsenow berechtigten Ortschaften: Groß= und Klein=Ridsenow, Spotendorf, Trotzenburg, Goritz und Depzower Mühle. 5 ) Vipernitz ist nach dem Vorgang der alten Visitationsbücher hierbei nicht mit genannt, es war über ein Jahrhundert wüst und unbewohnt. Goritz ist oder umfaßt das alte Depzow. 1742 taucht der neue Name


1) Schlie I, 447 nach Schröder, Papistisches Meklb. S. 1375.
2) Schröder, Papistisches Meklb. S. 1878 S. Es bedarf also der Regeste von 1462 aus dem Jahrbuch 9, S. 477, Nr. 16 nicht erst, um diese Zugehörigkeit zur Pfarre Cammin zu erweisen.
3) Das letztere im Original im Archiv zu Schwerin, nicht in dem lückenhaften Auszuge in Schröders Evang. Meklb. I, S. 430.
4) M. U.=B. Nr. 2954.
5) So aufgezählt von Schlie, Kunst= und Gesch.=Denkmäler I, 473.
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(der sich wohl an einen früher bestehenden Ort dieses Namens 1 ) anlehnt) zuerst auf: Goritz oder Depzow heißt es da, während schon 1751 gesagt wird: Goritz mit Schäferei Depzow und 1757: Goritz c. p. Depzow. Trotzenburg ist eine erst 1782, ursprünglich als Theerofen, angelegte Neugründung. Klein=Wardow aber ist inzwischen ganz bei der Pfarre Laage, trotz vieler Klagen der Polchower Pastoren, verblieben. Für Gr.=Ridsenow beweist uns noch eine Urkunde von 1340, daß der Zehnten dem Bisthum Schwerin zustand, während für Vipernitz eine Urkunde von 1288 das Gleiche ergiebt. 2 ) Ridsenow wird außerdem in dem Hebungsverzeichniß des Rostocker Archidiakonates von 1473 aufgeführt. 3 ) Die für unsere Bisthumsgrenze in Betracht kommenden Orte Goritz, Depzower Mühle, Groß=Ridsenow, Spotendorf und Vipernitz sind somit als unzweifelhaft Schwerinisch erwiesen.

Durch die Reihenfolge dieser Orte wird die später auch aus den gegenüberliegenden Kamminschen Grenzorten zu erweisende Thatsache festgestellt, daß beim Einlauf der Polchow in die Recknitz, da wo die Grenze von Drüsewitz im rechten Winkel von der Recknitz abbiegt, auch die Bisthumsgrenze diesen Fluß verläßt und sich dem Laufe der Polchow, aufwärts gehend, anschließt, und zwar so, daß sie bei der Depzower Mühle dem alten, jetzt anscheinend versiegten nördlichen Laufe der Polchow folgt, den die große Schmettausche Karte (1792) noch angiebt, die heutigen Meßtischblätter dagegen nicht mehr aufweisen. Die Hälfte der Depzower Mühle gehörte schon zu alten Zeiten nach Drüsewitz, das wir später als Bestandtheil der Kamminer Diöcese kennen lernen werden. Möglich wäre es also auch, daß die Grenze dem Hauptlaufe der Polchow gefolgt wäre und, die Mühle selbst nebst dem Mühlenhofe Schwerin lassend, den nordwärts der Polchow belegenen Theil ihrer Feldflur mit Drüsewitz der Kamminer Diöcese zugewiesen hätte.

Bis zum südlichen Ende der Grenze von Vipernitz ist der Lauf der Polchow deutlich nachzuweisen. Weiter südlich folgt die Bisthumsgrenze der Mitte des Moors, also dem früher dort befindlichen, bei Schmettau noch verzeichneten Wasserlaufe, um


1) M. U.=B. Nr. 952: Im J. 1262 schenkt Borwin Herr zu Rostock einem Altar zu Altkalen eine Hufe in Ghorez. Bei dem gänzlichen schweigen der Quellen bis 1742 über Goritz läßt sich ein Zusammenhang der beiden Orte nicht behaupten, aber auch nicht leugnen.
2) M. U.=B. Nr. 6087 (1840) und Nr. 1983 (1288).
3) Lisch hat im Jahrb. 21, 21, Anm. Ridsenow übersehen.
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am Südende der Grenze von Wozeten mit Prebberede im spitzen Winkel nach Westen umzubiegen, indem sie die Orte Wozeten und Gr.=Wardow sowie, dann nach Süden gehend, Bresen und Schweez zu dem Bisthum Schwerin zieht. Alle vier genannten Orte gehören seit Alters der Pfarre Laage an. Für Wozeten und Gr.=Wardow (heute nur Wardow genannt) besitzen wir den direkten Beweis der Zugehörigkeit zur Schweriner Diöcese durch ihr Vorkommen im Schweriner Zehntenschuldregister von 1531. Wozeten wird auch in dem Zehntenschuldregister von 1525 unter den Laager Dörfern genannt, und die Verbindung, in der der Bischof von Schwerin nach dem Visitationsprotokolle von 1552 mit einem in Wozeten begüterten geistlichen Lehne von Laage stand, weist dies Dorf (jetzt Gut) auch dem Schweriner Sprengel zu. 1 ) Bresen wird in einem Hebungsregister des Stifts Schwerin von 1535 aufgeführt, und Schweez kennen wir durch die Visitation von 1541 als Bestandtheil der Pfarre Laage und können es danach dem Schweriner Sprengel zutheilen, ohne die Zugehörigkeit dazu direkt nachweisen zu müssen. 2 ) Die Pfarre Laage dem Schweriner Sprengel zuzuteilen, dafür genügen die bekannten Zehntregister und anderen Verzeichnisse, die alle Laage enthalten, außerdem der Hinweis auf eine Urkunde von 1367, wo es geradezu heißt: ecclesia Lawys, Zwerinensis dyocesis, und auf eine weitere Urkunde von 1426, in der gesagt wird: in opido nostro Lawe Zwerinensis diocesis. 3 )

Wir kämen nunmehr in dem Schwerinschen Gebiete an die Pfarre Recknitz. Hier werden die Verhältnisse Schwierig, da große Veränderungen in den Begüterungen dieser Gegend unter Eingehen ganzer Ortschaften und Verlegen anderer stattgesunden haben, so daß es besser scheint, dieses Kirchspiel zugleich mit dem ihm gegenüberliegenden Kamminschen Kirchspiel Warnkenhagen zu betrachten, und inzwischen die Kamminschen Pfarren und Orte von Lübchin bezw. Schabow ab, wo wir das Kamminsche Gebiet verließen, bis zum Beginn des Kirchspiels Warnkenhagen nachzuholen.


1) Jahrb. 52, S. 246 unten. Es war die in der Urk. von 1367, Aug. 24 (M. U.=B. Nr. 9674) bestätigte Vikarei.
2) Jahrb. 58, S. 10 unten (1535); Schröder, Ev. Mekl. I, S. 430 (1541).
3) M. U.=B. Nr. 9674 (1367) und Archiv zu Schwerin, Heil. Blut=Kapelle in Güstrow (1426). Vgl. Jahrb. 52, S. 233 und S. 242. An letzterer Stelle ist die Urkunde von 1367 mit dem Jahre 1366 herangezogen und auf Schröder, Papist. Meklb., verwiesen, der aber (S. 1441) 1365 druckte.
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Die Lübchin benachbarte Pfarre Kamminschen Stifts ist Thelkow. Im Visitations=Protokoll von 1541 finden wir darin eingepfarrt Liepen, Starkow, Stassow. Das letztere kommt für die Grenze nicht in Betracht; Liepen und das auf seinem Gebiet erwachsene Neuhof, dann das Pfarrdorf Thelkow selbst, zum Schluß Starkow mit dem aus ihm entstandenen Sophienhof bilden die Grenze, die sich nach Norden noch immer der Recknitz genau anschließt. Für Kammin zu erweisen ist von den genannten Orten außer dem Pfarrdorfe nur Stassow, über dessen Zehnten schon 1253 und dann wieder 1282 zu Gunsten des Klosters Dargun vom Bischof von Kammin bestimmt wird. 1 ) Thelkow selbst können wir als Kamminscher Diöcese zugehörig dadurch nachweisen, daß Herzog Heinrich von Meklenburg, als er 1475 dem Otto Moltke zum Strietfelde das Patronat über Thelkow (Telekow) wiederum verleiht, den Bischof von Kammin um Bestätigung dieser Verleihung bittet. 2 ) Ebenso müssen wir Thelkow auch erkennen in dem Dorfe Telekendorp in einer Urkunde vom Jahre 1381, in der ein Rostocker Bürger einen Hopfengarten vor dem Petri=Thor von Rostock für den Fall, daß der von ihm damit bedachte Jüngling nicht Priester wird, der Pfarrkirche des genannten Dorfes (ecclesie parrochialis in villa Telekendorp, dyocesis Camynensis) schenkt. 3 ) Es ist dieselbe Umformung des Namens, wie wir sie bereits bei Jankendorf und Jahnkow sahen. Daß vor 1381 schon die heutige slavische Form Telekow erscheint, 4 ) steht der Gleichsetzung der deutschen Form nicht im Wege. Wie wir bei Sührkow, das schon 1314 Surekowe heißt, noch im Jahre 1297 die deutsche Form Surekendorf finden, so heißt andererseits das seit 1269 als Zulestorp erscheinende Sülstorf bei Schwerin 1217 und 1227 Zulowe. 5 ) Auch bei Wesselstorf werden wir eine ältere slavische Form wahrnehmen.

Wir kommen sodann zur Pfarre Vilz . Heute stoßen von Ortschaften dieser Pfarre an die Grenze gegen das Schweriner Bisthum Vilz selber, Reddershof und Drüsewitz mit seiner im Jahre 1802 durch Bauernlegung gebildeten Meierei Christianenhof. Reddershof ist ebenfalls eine Neugründung,


1) 1253: M. U.=B. Nr. 715; 1282: M. U.=B. Nr. 1629.
2) Archiv zu Schwerin. (Emt. vend. 84 g Nr. 100.)
3) M. U.=B. Nr. 11368.
4) M. U.=B. Nr. 8453 (S. 116) und 10105.
5) Sührkow, M. U.=B. Nr. 2431, 2432 und Nr. 3721 (S. 116). Sülstorf M. U.=B. Nr. 230, 340 und Nr. 1172.
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im Jahre 1860 so benannt, als es Hauptgut wurde, aber auch als Neuhof erst kurz nach dem Beginn des 18. Jahrhunderts entstanden, als Meierei für den Hof Selpin. Vilz ist nach der 1560 in dem dortigen Altar aufgefundenen Weiheurkunde im 13. Jahrhundert im Kamminer Sprengel gewesen, da der Bischof von Kammin die erste Weihe des Altars" vollzogen hat. 1 ) Auch das in Vilz eingepfarrte Kowalz, das für unsere Grenze aber nicht in Betracht kommt, läßt sich durch zwei Urkunden als Kamminisch nachweisen. 2 )

Daß bei dem Einfluß der Polchow in die Recknitz die Bisthumsgrenze den letzteren Fluß verläßt, um sich eine Zeit lang dem Laufe der Polchow anzuschließen, ist bereits an der betreffenden Stelle bei der Aufzählung der Schweriner Grenzorte gesagt.

Als Kamminsche Grenzorte sind nach Drüsewitz anzuführen zunächst: Wesselstorf, Polchow, Griewe. Alle drei gehören zur Pfarre Polchow , die in mehreren Urkunden genannt wird, in denen der Bischof von Kammin dem Kloster Dargun Zehnten und andere geistliche Gerechtsame zuerkennt. 3 ) Auch Wesselstorf kommt in dreien dieser Urkunden vor, wenn wir nämlich berechtigt sind, das in ihnen genannte Wosdelsow, Woldelsow als Wesselstorf anzusprechen. 4 ) Das oben über Telekendorf und Thelkow Gesagte läßt es allerdings gerechtfertigt erscheinen, so daß wir das Fragezeichen bei Wesselstorf im Register IV zum M. U.=B. wohl streichen dürfen. Griewe ist in älterer Zeit, jedenfalls aber schon 1587, Pertinenz von Kl.=Dalwitz, seine Bauerstellen sind aber niedergelegt, worüber damals die Prebbereder Klage führen, da ihnen auch deren Dienste zugemuthet wurden.

Vielleicht ist diese Bauernlegung der Grund dafür, daß 1541 im Visitationsprotokoll außer Polchow und Wesselstorf nur Kl.=Dalwitz, nicht aber dessen gelegte Pertinenz Griewe, als in Polchow eingepfarrt genannt werden. Kl.=Dalwitz wird durch zwei Urkunden von 1235 und 1255, durch die dem Domstifte zu


1) M. U.=B. Nr. 11269, Anm. Vgl. Schlie, Kunst= und Gesch.=Denkmäler I, 406.
2) M. U.=B. Nr. 402 und Nr. 1629.
3) M. U.=B. Nr. 226, 401, 402, 1629.
4) M. U.=B. Nr. 226, 402, 1629. 1216 heißt es: ecclesia que est in villa Polchowe cum decima . . . duarum villarum videlicet Turinitz et Wosdelsowe ad ipsam ecclesiam assignata (Nr. 226). 1232 steht nur statt Turiniz-Beelz (Belitz) und Woldelsowe statt Wosdelsowe (Nr. 402).
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Güstrow Zehnten auch aus Parvo Dalewitz vom Bischof von Kammin verliehen werden, als Kamminisch gesichert. 1 )

Die nächste Pfarre auf Kamminscher Seite ist Belitz . Daß es Kamminisch war, geht unzweifelhaft aus der uns erhaltenen Besetzung der Pfarrkirche zu Belitz durch den Bischof Henning von Kammin aus dem Jahre 1450 hervor. 2 ) Wenn auch 1232 noch Belitz zur Kamminschen Pfarre Polchow gehörte, also noch nicht selbstständig dastand, so hatte es sich doch wohl schon im 14. Jahrhundert zu einer selbstständigen Pfarre großen Umfangs entwickelt. Zwölf Orte zählt außer dem Pfarrorte selbst das Visitationsprotokoll von 1541 als Pfarrsprengel von Belitz auf. 3 ) Nur Prebberede, Jahmen und Klein=Bützin kommen davon für die Grenze in Betracht. Für Prebberede's Zugehörigkeit zu Kammin spricht eine Urkunde von 1228, durch die Herzog Wartislaw von Pommern der Kirche zu Polchow auf Veranlassung des Bischofs von Kammin und in Gegenwart des dortigen Propstes das Dorf Prebberede (Priberaze) schenkt. 4 ) Wir müssen bedenken, daß dieses 4 Jahre vor der Ausstellung der Urkunde war, durch die auch Belitz noch als Bestandtheil der Pfarre Polchow bezeichnet wurde. Es ist nach Lage des Ortes nicht anzunehmen, daß der Vertrag der Bisthümer von 1247 an dem Besitzstande Kammins um Prebberede herum etwas geändert habe. Sowohl Polchow, wie wir sahen, als auch das spätere Pfarrdorf Belitz blieben wenigstens in unbestrittenem Besitze von Kammin. Die schon bei Wesselstorf angeführte Zehntverleihung aus Belitz durch den Bischof von Kammin im Jahre 1232, die Bestätigung darüber aus dem Jahre 1282, die Bestätigung einer Altarstiftung für die Pfarrkirche zu Belitz durch den Bischof von


1) M. U.=B. Nr. 439 und 758. Die letztere Urkunde ist mit besonderer Beziehung auf den endlichen Sieg in der Sprengelgrenzsache ausgestellt. Wenn der Bischof zu Schwerin sich noch 1257 lehnten zu Wendischen Dalevitz zuschreibt (M. U.=B. Nr. 808), so muß dieses ein anderer Ort sein, der etwa im Land Marlow untergegangen ist, oder es muß ein Schreibfehler Clandrians (etwa für Carlewitz) angenommen werden. Der Zehnten von Kl.=Dalwitz gehörte nach Güstrow.
2) Archiv zu Schwerin, Pfarre Belitz.
3) Nach dem Manual im Archiv zu Schwerin. Alle Ausfertigungen lassen Schwießel aus. Die zwölf Namen sind: Kl.= und Gr.=Bützin, Gr.=Dalwitz, Jahmen, Matgendorf, Prebberede, Rensow, Schwießel, Stierow, Tellow, Vietschow, Wüstenfelde. Der Neue Krug, Rabenhorst und Neu=Heinde sind jüngere Gründungen, letzteres entstammt erst dem Jahre 1810.
4) M. U.=B. Nr. 354. Schon 1296 wird der Name Preberede und Prebere geschrieben. M. U.=B. Nr. 2398.
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Kammin "auctoritate ordinaria" im Jahre 1417 und zuletzt der direkte Zusatz diocesis Caminensis zum Namen Belitz in einer Urkunde von 1450, und die Bezeichnung villa districtus nostri Slavie nomine Belitze Caminensis diocesis in einer herzoglichen Urkunde von 1501, die Belitz mit dem Domstifte zu Rostock vereinte, das sind, denke ich, genügende Beweise für seine Sprengelzugehörigkeit. 1 )

Jahmen zählt zu den Dörfern, deren Zehnten 1235 dem Domstift zu Güstrow geschenkt und 1255, also nach dem Grenzvertrage mit Schwerin, bestätigt werden, beide Male durch den jeweiligen Bischof von Kammin. 2 )

Für Klein=Bützin ist beweisend die Eintragung in das Registrum administrationis episcopatus Camin. vom 17. Jan. 1494, wonach für die Weihe der Kapelle in Klein=Bützin (in minori Butczin) 4 Gulden in die bischöfliche Kasse flossen. Diese wohl damals erst gebaute Kapelle wird noch in der Visitation von 1534 als der Pfarre zu Belitz inkorporirt bezeichnet. 3 )

Wir sind zu der Stelle gelangt, bei der wir oben bei den Schweriner Ortschaften Halt machten, wo auf Schwerinscher Seite die Pfarre Recknitz , auf Kamminscher Seite die Pfarre Warnckenhagen einsetzt.

Hier nimmt die sogenannte Diekhöfer Begüterung zunächst unsere Aufmerksamkeit in Anspruch. Der Hof, nach dem sie ihren Namen trug, seitdem sie in den Händen der Familie Hahn vereint war, erscheint im Mittelalter nur als ein geringes Gut: - "eine kleine Feldscheide, auf 6 1/2 Hufen geachtet", wie es noch 1548 heißt. Aus der Hand der Familie vom Dike vor 1422 in die der Voß gekommen, wurde es seit der Mitte des 15. Jahrhunderts nach und nach Besitz der Familie Hahn. 1480 war der Besitzübergang endgültig vollzogen. 4 ) Das dabei gelegene Lussow, jetzt Lissow, schon 1334 im Besitze der vom Dike, 5 ) hat auch bei den späteren Besitzveränderungen das Schicksal des Hofes zum Dike getheilt. Erst unter den Voß kam als weiterer Bestandtheil Drölitz (früher Drolze u. ähnl.)


1) M. U.=B. Nr. 402 (1232); Nr. 1629 (1282); Schröder, papist. Meklb. S. 1796 (1417); Archiv zu Schwerin, Pfarre Belitz (1450); Jahrbuch 12, S. 379 (1501), vgl. S. 383.
2) M. U.=B. Nr. 439 und 758.
3) Klempin, Beiträge I, Nr. 1023; 1534: Vis.=Prot. im Archiv zu Schwerin.
4) Lisch, Hahn III, S. 29.
5) M. U.=B. Nr. 5539, im Register Bd. XI fälschlich auf Lüssoro bezogen.
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hinzu, und gar erst 1649, als das übrige schon in Hahnschem Besitze war, Rampeschendorf, ein alter Besitz der Oldenburgschen Familie. 1 ) Rampeschendorf, im Mittelalter Dudeschen (oder Groten) Rampeschendorf (im Gegensatz zu dem später Wendorf genannten Wendeschen Rampeschendorf) war ein großes Bauerndorf von 21 Hufen. Der 30jährige Krieg mag die Bauernstellen vernichtet haben, man half dem Verfalle dann noch etwas nach; kurz, die Bauern von Rampeschendorf verschwanden, und an der Stelle des ehemaligen Bauerndorfs erhebt sich im 18. Jahrhundert das heutige Schloß Diekhof, während die Stelle des ehemaligen Hofes zum Dike, bei der Mühle an dem Bache Kurleput gelegen, in ein bäuerliches Anwesen umgewandelt wird.

Wir haben hier mit den älteren Verhältnissen, also mit dem Bauerndorfe Rampeschendorf und bem kleinen Hofe zum Dike zu rechnen. Von diesen lag Rampeschendorf (und auch Drölitz) sicher im Kirchspiel Recknitz . Das Visitationsprotokoll von 1541 sagt bei Recknitz: zum Karspel gehören Rossewitz, Litzow (d. i. das jetzt Liessow geschriebene Dorf bei Laage), Parperde, Korleput, Czapkendorp, Plawitze, Droitze, Wentdorp, Rampeschendorp, Mirendorp, Glasewitze, Spotkendorp. 2 ) Außerdem sind uns drei Urkunden von 1496 und 1500 erhalten, in denen geradezu gesagt wird: an deme dorpe Groten Rampeschendorpe yn deme Kaspel tor Rekenitze. 3 )

Diekhof dagegen und das dabei liegende Lissow gehörten zur Pfarre Warnkenhagen . Im Visitationsprotokoll von 1541 (und zwar im Manual) finden sich zu dieser Pfarre aufgezählt: "Gottin, Dalekendorp, Bartelshagen, Crassow, Dultzin, Poltze, Luningsdorp, Strisenow, 1 Hof zum Dike, Lussow." "Vom Hof zum "Dike soll er (der Pastor) jährlich 4 Scheffel heben, hat Christoffer "Hane zu Basedow in 16 Jahren nicht geben." Wenn man nun etwa das Protokoll von 1541 nicht als ganz beweiskräftig für die katholische Zeit ansehen wollte, so würde der Zusatz, der uns für den Hof zum Dike um 16 Jahre zurück, also in sicherlich noch katholische Zeit, versetzt, die Zugehörigkeit Diekhofs zur


1) Lisch, Hahn, III, S. 314.
2) Knegendorf ist entweder versehentlich ausgelassen oder war damals gerade vorübergehend nicht besetzt. Schon in dem Amtsregister von 1445 erscheint Kneghendorp mit 10 1/2 Hufen. (Archiv zu Schwerin.) - 1512 wird Ließow genannt: das Dorf zu Lytzow in dem Kaspel Rekenisse (Clandrian, Domstift Güstrow).
3) Archiv zu Schwerin, die Urk. bei Domkapitel zu Güstrow und Pfarrkirche zu Güstrow.
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Pfarre Warnkenhagen auch für diese Zeit belegen. Ganz unwiderleglich aber erfahren wir, daß der Hof zum Dike im Bisthum Kammin gelegen war, aus einer Urkunde des Bischofs Martin von Kammin von 1517, durch die er dem Suffragan des Bischofs von Schwerin erlaubt die Kapelle im Schloß zu Güstrow, die Franziskanerkirche daselbst, die Kirche zu Basedow und "die Capelle thom Dike dyth mael tho consecrerende". 1 ) Daß aber Lissow zum Kirchspiel Warnkenhagen auch in katholischen Zeiten gehört hat, lehrt uns eine Urkunde von 1501, wo Reimer Lehsten zu Gottin dem Dom zu Güstrow eine Hebung "in dem dorpe tor Lussow ynn dem Kerspel tho Wernekenhagen" schenkt. 2 ) Lussow und zwar "Lussow beim Dike" wird Lissow noch 1562 genannt. 3 )

Daß die Pfarre Recknitz zum Bisthum Schwerin gehört, steht durch viele Belege fest. Recknitz erscheint in den Zehntenschuldregistern dieses Bisthums von 1525 und 1526; es steht nach dem von Lisch benutzten Verzeichniß von 1473 unter dem Archidiakonate Rostock, was auch durch das Archidiakonatsheberegister von 1560 und seine Nachfolger bezeugt wird. 1500 wurde durch die Vieregges dem Archidiakon zu Rostock ein Geistlicher für ein offenes Lehn in Rekenisse präsentirt, und 1516 wurde nach dem Visitationsprotokoll von 1534 der Inhaber des zweiten geistlichen Lehns zu Recknitz durch den Archidiakon zu Rostock eingesetzt. Schließlich wird noch in zahlreichen bereits gedruckten Urkunden des 14. und 15. Jahrhunderts Recknitz als zu der Schweriner Diöcese gehörig ausdrücklich bezeichnet. 4 )

Von den genannten Ortschaften des Recknitzer Pfarrsprengels kommen für die Grenze in Betracht Rampeschendorf, von dem schon oben die Rede; sodann ein anderer ausgegangener Ort Parper, der durch einen Schreibfehler in dem Landbuch des Stifts Schwerin von 1581 in einen Ort Peryede umgewandelt wurde, und den als solchen unterzubringen Schildt bei der Aufzählung der bischöflich Schwerinschen Geldhebungen in seiner Arbeit über das Bisthum Schwerin Schwierigkeiten hatte, während


1) Archiv zu Schwerin, Or. Franziskaner Güstrow. - Die Kapelle lag sicherlich bei der Mühle und ist nicht mit der jetzigen Diekhöfer Schloßkapelle gleichzusetzen.
2) Archiv zu Schwerin, Or. Dom Güstrow.
3) Archiv zu Schwerin, Güstrow, Clandrian.
4) M. U.=B. Nr. 9325, 9350, 9391, 9728, 9873, 9879, 10721 von 1365, 1368, 1369 und 1375; Schröder, papist. Meklb., S. 1878 ff. von 1425. Alle vorher im Texte genannten Quellen beruhen im Archive zu Schwerin.
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er in seiner Arbeit über die Wüstungen das sonst an der Stelle von Peryede stehende Parperde richtig deutete. 1 ) Ich führe es mit auf, weil seine und Rampeschendorfs Grenzen nicht mehr ganz festzusteuen sind, und daher die Angabe auch der muthmaßlich in zweiter Linie liegenden Ortschaft (Parpert) hier wohl geboten erscheint.

Es folgen dann Drölitz, Plaaz (früher Plawetze), Wendorf (wie schon erwähnt, früher - noch 1498 - Wendeschen Rampeschendorf genannt), Mierendorf und Glasewitz, aüe bereits genannt als Bestandtheile der Pfarre Recknitz. Nur Glasewitz allein von diesen Orten wird direkt als in der Schweriner Diöcese gelegen bezeichnet, und zwar in mehreren Urkunden des Jahres 1365, von denen einige auch für das auf Glasewitzer Feldmark untergegangene Pruzekendorp, das also eigentlich auch unter den Grenzorten aufgezählt werden müßte, den gleichen Beweis der Zugehörigkeit zum Schweriner Bisthum erbringen. 2 )

Für das der Recknitzer Pfarre auf Kamminscher Seite entgenzustellende Kirchspiel Warnkenhagen sind wir nicht in der glücklichen Lage, so zahlreiche Beweise seiner kirchlichen Zugehörigkeit zu besitzen. Es ist nur eine Urkunde, auf die wir für Warnkenhagen selbst uns stützen können, aus dem Jahre 1424 stammend, in der Gerhard Isermenger, Pfarrherr zu Recknitz, dyocesis Zwerinensis, neben Renten aus Güstrow und Teterow auch Hebungen in villa Wernekenhaghen, dicte Caminensis diocesis, einem Altare in der Malchower Stadtkirche zuwendet. 3 ) Und dann haben wir, wie wir oben sahen, für den Hof zum Dicke einen direkten Beweis seiner Zugehörigkeit zu Kammin in der Urkunde von 1517 über die Kapellenweihe gefunden.

Vielleicht daß uns auch über Lissow, Striesenow, Lüningsdorf und Tolzien, die alle in Betracht kommen, der Zufall einmal einen gleichen Beweis in die Hände spielt. So=


1) Jahrb. 51, S. 184, dem Rudloff im Jahrb. 58, S. 14, folgte. Jahrb. 56, S. 204. Zu letzterer Stelle bemerke ich, daß Plaweße Rampeschendorf bei Schildt zwei durch ein Komma zu trennende Ortschaften Plaaz und R. sind. - Zum Landbuche bemerke ich, daß die von Schildt (S. 183) als Geldhebungen bezeichneten Gefälle Geldzehnten waren, daß also ihre Entrichtung die Zugehörigkeit der pflichtigen Orte zum Bisthumsprengel von Schwerin bedingte.
2) Die Urkunden M. U.=B. 9325, 9326 und 9391; die erste und letzte auch für Pruzekendorp sprechend.
3) Rudloff, handschr. Diplomatar im Archive zu Schwerin.
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lange müssen wir uns mit der schon durch das Visitationsprotokoll von 1541 bezeugten Zugehörigkeit all dieser Orte zur Pfarre Warnkenhagen begnügen.

Das nächstfolgende Kamminsche Kirchspiel Wattmannshagen ist als solches besser belegt als sein Vorgänger. Das Visitationsprotokoll von 1534 erzählt, daß 1519 Herr Volrad Wolder als Pfarrherr durch den Propst zu Güstrow eingesetzt worden sei, eine Nachricht, der wir wiederum zum Jahre 1513 in Schröders papistischem Meklenburg (nach gleicher Quelle?) begegnen. Im Jahre 1354 aber wird die parrochia ville "Wademmaneshagen mit dem Zusatze Caminensis diocesis versehen, und der Stifter einer Vikarei an dieser Kirche muß sich verpflichten, die Genehmigung des Bischofs von Kammin zur Aufrichtung einzuholen. 1 )

Zierhagen und Niegleve sind von den 1541 als Zubehör der Wattmannshäger Pfarre genannten Orten die für die Grenzbestimmung wichtigen. Ersteres, 1541 noch Sierowe und ähnlich, nunmehr aber Schlieffenberg genannt, hat jetzt als Pfarre die Orte Tolzien und Niegleve zugetheilt erhalten, früher war Niegleve - von Tolzien sahen wir schon seine Zugehörigkeit zur Pfarre Warnkenhagen - der Pfarre Wattmannshagen unterworfen: villa Nychlebe syta in parrochia Wademshaghen heißt es in einer Urkunde von 1372. 2 ) Gehörten diese Dörfer aber zur Pfarre Wattmannshagen, so waren sie auch ohne Weiteres mit dieser Bestandtheile des Kamminschen Sprengels.

Auch für die nun folgende Pfarre Reinshagen können wir, wie für Wattmannshagen, direkt die Zugehörigkeit zum Bisthum Kammin beweisen. 1380 bestätigt Bischof Philipp von Kammin auctoritate ordinaria den Tausch von Ländereien, die einer unter Oldenburgschem Patronat stehenden Vikarei zu Reinshagen gehören; im Jahre 1457 bestätigt Bischof Henning von Kammin die durch Herzog Heinrich von Meklenburg im Vorjahre vorgenommene Uebertragung des Patronatsrechts über die Kirche zu Reinshagen an Claus von Oldenburg auf Gremmelin und seine Erben. Zum Beschluß kann ich dann noch ein Regest anführen, auf dessen Beweisfähigkeit ich allerdings kein großes Gewicht zu legen im Stande bin, nämlich das folgende dem Jahre 1500 zugeschriebene:


1) M. U.=B. Nr. 7921.
2) M. U.=B. Nr. 10376.
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"Herr Henning von Lehsten zu Wardow, Claus von Oldenburg zu Gremmelin und Hartmann von Oldenburg zu Vietgest werden angeführt in einem Briefe, in welchem Hinrich Reberg presbyter und Sophie, Hr. Hermann Oldenburgs Wittwe, nebst ihrem Bruder Henrich Ramelsberg zu Reinshagen eine Vikarie gestiftet; diese ist von Henrico, Bischofen zu Camin confirmiret worden." 1 ) Im Jahre 1500 saß aus dem Kamminer Bischofsstuhl Martin von Carith. Der einzige Bischof Heinrich von Kammin regierte von 1299 bis 1317. Hierfür aber passen die Persönlichkeiten gar nicht. Ich glaube, daß die Urkunde dem Jahre 1450 entstammt und daß der Irrthum durch ein mißverstandenes anno etc. quinquagesimo entstanden ist. Wir haben dann denselben Claus von Oldenburg vor uns, der 1456 und 1457 erscheint, wir müssen aber statt Henrico Henningo lesen.

Von den für die Grenze erforderlichen Orten Gremmelin, Kussow und Dehmen wissen wir ihre Zugehörigkeit nicht anders zu erweisen als durch ihre Einpfarrung in Reinshagen. Auf Gremmelin ruhte auch, wie wir sahen, das Patronat von Reinshagen, was durch das Visitationsprotokoll von 1541 nochmals bestätigt wird.

Von da, wo an der südlichsten Spitze der Grenze von Glasewitz (mit Dehmen) der Augraben nach Westen umbiegt, folgt auch die Bisthumsgrenze diesem Bache, der Nebel zu, um dann dem Laufe dieses Flüßchens treu zu bleiben, bis, nach Berührung der Lüssower Scheide, die Grenze der Güstrower Stadtgemarkung sich südwärts dem Parumer See zuwendet. Ihr geht auch die Bisthumsgrenze nach, die somit der Schweriner Seite die Feldmark der ehemaligen Altstadt Güstrow und das dahinter liegende Suckow, sodann Strenz, Lüssow, Parum, Boldebuck und Karcheez zuweist, während dem Kamminer Bisthum das der Kirchrosiner Pfarre angehörige Klueß (ehemals Pustekow), dann die Stadtfeldmark der neuen Stadt Güstrow, einschließlich der eingegangenen Feldmark Glin und das Dorf Bülow verbleiben.

Die Altstadt Güstrow war im Mittelalter, bis in das 16. Jahrhundert hinein, eine eigene Pfarre, der das Dorf Suckow angehörte. Schon in seiner Topographie der Länder Schwaan und


1) 1380: M. U.=B. Nr. 11255; 1457: Archiv zu Schwerin (Pfarre Reinshagen, Patronat); 1500: Schröder, papist. Meklb. S. 2607.
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Laage hat A. Rudloff über diese Pfarre einiges mitgetheilt: daß 1258, also noch in der Zeit der strittigen Diöcesangrenzen gegen Kammin, der Bischof von Schwerin gegen die Zehntenerhebung in Alt=Güstrow und Suckow etc. . durch das Kollegiatstift zu Güstrow Einsprache erhoben hat, daß er 1270 dem Dekan des Bützower Kollegiatstifts den Bann oder die Archidiakonatsgewalt auch über Alt=Güstrow verliehen hat, daß 1346 vom Bischof von Schwerin die Pfarre der alten Stadt Güstrow geradezu in der Diöcese Schwerin belegen genannt wird (Jacobus dictus Weitendorp rector ecclesie antique civitatis Guzstrowe, nostre Zwerinensis dyocesis), und daß dieselbe Urkunde auch das am nördlichen Nebelufer liegende domus beati Georgii extra muros Gustrowenses nostre diocesis, also Schweriner Sprengels, bezeichnet. Wir können dem noch hinzufügen, daß 1381 der rector ecclesie in Antiqua Gustrowe, Zwerinensis dyocesis sowie 1405 der Geistliche in S. Jürgenskapelle bei Güstrow Schwerinschen Stiftes genannt wird, und 1534 von ihm gesagt wird, daß er von dem Dekan zu Bützow vor 10 Jahren instituiert sei. Wenn aber Rudloff hinzufügt, daß zu der Kirche von Alt=Güstrow auch das Dorf Suckow (jetzt zur Pfarrkirche Güstrow) gehört haben "wird", so können wir das, und konnten es damals schon, urkundlich erhärten durch ein Regest aus dem Jahre 1459, wonach ein Bürger zu Güstrow an Claus Mierendorf und Claus Ratken, Bauersleute zu Suckow und Vorsteher der Kirche der alten Stadt Güstrow, Schwerinschen Stifts, eine Pacht aus seinem Hause verkauft. Dann weiter durch ein Regest von 1485, nach dem ein anderer Baumann zu Suckow "dem Pfarrherrn der Kirchen der alten Stadt Güstrow und Capellen zu Suckow" eine Geldhebung aus seinem Hofe käuflich abtritt. Wann die Altstadt Güstrow eingegangen ist, die wir auf jeden Fall am nördlichen Ufer der Nebel, nach örtlichen Forschern etwa in der Gegend der heutigen Röwer Tannen, zu suchen haben, wissen wir nicht. Noch 1534 wird "die Oldestat vor Gustrow" als eigene Pfarre behandelt und ihr Pfarrer als durch den Dekan von Bützow 1523 eingesetzt bezeichnet. Noch bis 1552 hin erscheinen die Kirchgeschworenen der Kirche zu der Alten Stadt vor Güstrow, wenn sie auch schon 1536 einmal Gottshausleute zu Suckow genannt werden. Die Kirche stand sicher noch 1538. In diesem Jahre wird ein den Vikaren der Pfarrkirche verkaufter Acker vor dem Mühlenthore "achter der Kirchen der alten Stadt Gustrow" liegend genannt. Von der Stadt dagegen stand 1542 gewiß nichts mehr, denn man bezeichnete damals Acker vor dem Mühlenthor als "in

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dem Schlage der Oldenstadt" und andere als "achter der Oldenstadt" gelegen. 1 )

Mit Strenz betreten wir das Kirchspiel Lüssow, dessen Pfarrdorf der darauf folgende Schwerinsche Ort ist. Lüssow ist als Schwerinisch vielfach bezeugt. 1229 verleiht der Bischof von Schwerin Zehnten aus Lüssow an die Kirche zu Bützow; 1237 schenkt Nicolaus von Werle mit Genehmigung des Bischofs von Schwerin die Kirche zu Lüssow an das Domstift zu Güstrow; 1248 erscheint wieder der Bischof von Schwerin als Schenkgeber von Zehnten aus Lüssow an das Kollegiatstift Bützow; 1270 verleiht er dem Dekan zu Bützow den Archidiakonats=Bann auch über Lüssow, und 1327 wird das jus patronatus ecclesie Lussowe Zwerinensis dyocesis endgültig an das Domstift zu Güstrow Caminensis dyocesis abgetreten. 2 )

Strenze erscheint in dem Visitationsprotokoll von 1541 als eine der zahlreichen Ortschaften des Lüssower Pfarrsprengels. 3 ) Es muß uns das als Beweis seiner Zugehörigkeit zum Schweriner Bisthum genügen.

Parum , das nun folgende Pfarrdorf, ist schon durch das Verzeichniß der Pfarrlehne als Schwerinisch gekennzeichnet. Im Archiv befindet sich eine Urkunde des Bischofs Peter von Schwerin von 1508, die einen Pfarrer ville Parum Zuerinensis diocesis einsetzt, aber bereits im Jahre 1233 tritt es uns als Pfarrkirche Schweriner Sprengels entgegen, da Bischof Brunward von Schwerin bei der Bewidmung des Klosters Rühn unter den seinem Banne zugewiesenen Kirchen auch Parme nennt. 1328 erscheint Johannes, Pfarrer von Parum, als Zeuge (Petro in Schonenberghe et Johanne in Parem, Raceborgensis et Zuerinensis


1) 1258: M. U.=B. Nr. 826; 1270: Nr. 1178; 1346: Nr. 6701 (daß der hier und in Nr. 6592 als Pfarrer von Alt=Güstrow genannte Priester mit dem Jahrb. 58, S. 3, Anm. 3 aus Nr. 5511 angeführten identisch ist, hat Rudloff nicht beachtet, sonst hätte er die Anm. anders gefaßt); 1381: Nr. 11378; 1459: Schröder, papist. Meklb. S. 2125; 1405 und 1485 Archiv zu Schwerin (Clandrian), ebenso auch die Nachrichten von 1536 bis 1552; 1534: Visitationsprotokoll im Archiv zu Schwerin, gedruckt bei Schlie, Denkmäler IV, 189, Anm. 3. Auch im "Verzeichniß der Pfarrlehne" kommt Gustrow vor.
2) 1229: M. U.=B. Nr. 365; 1237: Nr. 464; 1248: Nr. 610; 1270: Nr. 1178; 1327: Nr. 4872. Außerdem erscheint Lüssow auch im "Verzeichniß der Pfarrlehne".
3) Schröder, Evang. Meklb. I, S. 428, wo "1 mole 1 hoff zu Bredentin und Coselow" bei der Aufzählung der zugehörigen Orte ausgelassen sind. 1495 wird Großen=Strentze erwähnt, was auch ein Lütten=Strentze für alte Zeit voraussetzen läßt (Archiv zu Schwerin, Clandrian).
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diocesium ecclesiarum rectoribus), und 1370 bezeichnet Bischof Friedrich von Schwerin seine Erbgüter Parym, Ghetze, Nigenhagen, Gultzow, Boldebuck als im Lande Bützow und im Stift Schwerin belegen. 1 ) Hiermit ist zugleich auch von Boldebuk und Karcheez die Zugehörigkeit zur Schweriner Diöcese bewiesen.

Die Pfarre Karcheez wird bereits 1234 dem Banne des Klosters Dobbertin, Schwerinschen Stiftes, unterworfen; Botdebuck Töird auch 1362 als villa Boldebuk Zwerinensis dyocesis aufgeführt. 2 )

Das auf Karcheez folgende und auch dort eingepfarrte Hägerfelde macht eine kleine Abschweifung nothwendig. Im Mittelalter bestand es unter diesem Namen noch nicht, erst seit 1612 erscheint es, wie die abgewandelte Form des Namens es heute noch verräth, als "auf dem Hager Felde". Es läge nun nahe, das Nienhagen in Bezug zu nehmen, das mehrfach mit den Dörfern dieser Gegend (zuletzt 1370) erscheint, allein dieses ist wohl mit dem Nienhagen zu identifiziren, das 1233 als bei Rühn liegend genannt wird. Dagegen erscheint (zuerst 1362) ein Bartrammeshagen in der Nähe von Karcheez, das entschieden zur Bildung von Hägerfelde gedient hat. 1362 nahmen die Fürsten von Werle bei einer Verpfändung ihrer Antheile der Seeen von Parum und Karcheez einen Fischzug in dem See zu Geez aus, der Machorius Brusehaver zustand und der zu dem Bartrammeshagen gehörte. Hieraus lernen wir, daß Bartramshagen an den Karcheezer See stoßen muß. Das thut an dessen südlichster Spitze die Feldmark von Hägerfelde. 1375 giebt ein Vikar der Güstrower Domkirche einer Bruderschaft daselbst eine Pacht aus der Mühle zu Bertrameshagen. Wenn auch heute keine Mühle aus dem Hägerfelder Gebiete mehr vorhanden ist, die Akten des 17. Jahrhunderts erwähnen sie, und noch die Schmettausche Karte (1792) beweist uns, daß sie nahe dem kleinen Teich gelegen hat, der südlich des nach Prützen führenden Weges noch heute vorhanden ist. Dann erscheint Bertrameshaghen im Jahre 1386 als Wohnsitz eines Heinrich von Bülow,


1) 1233: M. U.=B. Nr. 420; 1328: Nr. 4988; 1370: 10045. Die Urkunde Nr. 5472, die Rudloff im Jahrb. 58, S. 3, Anm. 1 für bie kirchliche Zugehörigkeit Parums und Gülzows zu Schwerin anführt, ist nicht beweiskräftig dafür, da es sich darin nur um grundherrliche Rechte handelt, die der Bischof auch in anderen Diöcesen auszuüben vermochte.
2) Karcheez, M. U.=B. Nr. 425. Boldebuck: Nr. 9015, für beide Nr. 10045 von 1370. Auch das Verzeichniß der Pfarrlehne des Bisthums Schwerin enthält Karcheetz. (Vgl. M. U.=B. Nr. 425, Anm.)
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genannt Prutze, wofür das die Urkunde überliefernde Diplomatorium des Stifts Bützow von Prutzen verbessert. Prützen ist auf der ganzen Westseite von Hägerfelde mit diesem angrenzend. Es kann uns also auch nicht wundern, wenn es sich 1419 um eine gemeinsame Verpfändung "der beiden Stücke Guts Rrutzen und Bertrameshagen" durch Joachim von Bülow an das Kloster Dobbertin handelt. 1 ) Hägerfelde hat, soweit wir seine kirchlichen Verhältnisse zurückverfolgen können, stets zu Karcheez gehört, demnach ist es sicher zur Schwerinschen Diöcese zu rechnen.

Kehren wir zum Kamminschen zurück! Der erste Ort Kamminschen Gebiets, der uns begegnet, sobald wir das Kirchspiel Reinshagen verlassen haben, ist heute der Forsthof und Zubehör Klueß. Dicht dabei lag nach Lischens Forschungen im Mittelalter und noch bis in das 18. Jahrhundert der fürstliche Hof Pustecowe. 2 ) Ursprünglich ein Wilden=Gestüt, wurde Pustekow allmählich ein Meierhof und erscheint im Anfang des 18. Jahrhunderts als Wohnort des Forstbeamten, der bald darauf als zur Klues wohnhaft bezeichnet wird.

1534 war Pustekow in Kirch=Rosin eingepfarrt wie es heute noch Klueß ist. Der Hof Pustekow giebt jährlich 3 Scheffel Mischkorn dem Pfarrer zu Kirch=Rosin. Kirch=Rosin aber ist Kamminisch nach der Urkunde von 1233, in der Bischof Konrad von Kammin dem Kloster Michaelstein den Zehnten der Rosinschen Güter, den die Herren von Rostock lehnsweise von ihm erhalten hatten, zu Eigen schenkt. 3 )

Daß die Stadt Güstrow , zu der wir nunmehr gelangen, im Jahre 1229 noch zum Schweriner Bischofsprengel gerechnet wurde, und des Schweriner Bischofs Bestätigung für das Kollegiatstift in Güstrow erforderlich war, während schon 1235 der Kamminer Bischof von diesem Stifte sagen durfte: in nostra dyocesi plantata, wenn auch noch 1258 der Schweriner Bischof Anstrengungen machte, seine Sprengelanrechte wieder geltend zu machen, das ist schon mehrfach in den Jahrbüchern ausgesprochen. 4 ) Ich will hier nur einige Urkunden mehr heranziehen, die geeignet sind, die Grenzen der Kamminschen Sprengelsgewalt für die Zeit


1) 1362: M. U.=B. Nr. 9100; 1375: Nr. 10685, beide Male im Register auf Bartenshagen bei Doberan bezogen; 1386: Nr. 11783, in der Regeste Bartenshagen genannt; 1419: Dobbertiner Regeste Clandrians.
2) Jahrb. 26, S. 60, namentlich S. 65.
3) M. U.=B. Nr. 411.
4) Zuletzt von Rudloff, Jahrb. 58, S. 3, Anm. 3 unter Anführung der Beweisstellen.
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des späteren Mittelalters zu erläutern. Für Domstift, Pfarrkirche und Heilig=Geistspital möge statt vieler Urkunden die eine von 1308 sprechen, in der Bischof Heinrich von Kammin die Union dieser drei Kirchen ausspricht, die Grundlage der späteren kirchlichen Verfassung Güstrows, die keine Kirchsprengel, sondern nur freie Wahl des Beichtvaters kennt. Für die Kapelle des heil. Bluts, die früher als selbstständiger Bau bestand, die Bestätigungen des Bischofs Siegfried von Kammin von 1427, des Generaladministrators von Kammin von 1484 und des Bischofs Benedikt von Kammin von J491 für Schenkungen an diese Kapelle, die uns theils im Original, theils in Auszügen durch Clandrians Registratur der Güstrowschen Kirchenbriefe aufbewahrt sind. Für die Gertrudenkapelle vor der Stadt die Bestätigung des Bischofs Siegfried von Kammin von 1430 für eine Stiftung ad capellam et altare beate Gertrudis virginis perpetue prope et extra muros opidi Gustrowe dicte nostre Caminensis dioceseos; ebenso eine Einzeichnung in das Registrum administrationis episcopatus Caminensis vom Jahre 1493 über die Bestätigung eines Lehns in capella Sancte Gertrudis extra muros opidi Gustrowe. Für den Kaland zu Güstrow und die Brüderschaft der heiligen Gregor und Augustin daselbst führe ich die Bestätigungen der Kamminer Bischöfe von 1349 und 1508 an. 1 ) Für die Schloßkapelle endlich und die Kirche des Franziskanerklosters den bei Diekhof angezogenen Brief Bischofs Martin von Kammin, der die Weihung dieser Kirchen ausnahmsweise dem Weihbischof von Schwerin übertrug.

Daß das ausgegangene Dorf Glin dem Bisthum Kammin angehört hat, wird durch seine Lage zur Nebel von vornherein angedeutet, auch sein Nachbardorf Bülow (zum Güstrower Pfarrsprengel gehörig, wie eine Urkunde von 1490 es bezeugt, 2 ) ist sicher, wie sein Pfarrort dem Kamminschen Sprengel unterworfen gewesen, seitdem dieser seinen Besitz in Circipanien erstritt.

Mit dem an Bülow grenzenden Schönwolde betreten wir das Pfarrgebiet von Badendiek . Um das Jahr 1525 sagen die Bauern von Gantschow, sie hätten von Hans von Bülow (auf


1) 1308: M. U.=B. Nr. 3211; 1430 auch angeführt bei Schlie, Denkmäler IV, 253, sonst Clandrian, im Archiv zu Schwerin, eben daher auch die anderen angezogenen Urkunden. Vergl. Jahrb. 44, S. 7, 17 für die Brüderschaft. Das Reg. ep. Garn. ist bei Klempin, Beiträge, I (Nr. 965) gedruckt.
2) Archiv zu Schwerin, Güstrow, Clandrian: Bulow im Kerspel zu Gustrow.
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Prützen) eine wüste Feldmark "Schonewolth in usem Karspel Badendik" gepachtet gehabt. 1 ) Also auch Gantschow, das sehen wir hieraus, lag in dem Kirchspiel Badendiek. Daß dieses aber Kamminisch ist, zeigt uns das Visitationsprotokoll von 1541 mit seiner Bemerkung: "die Kercke hat der Probst zu Gustrow zu verlohnen", sie stand demnach auch unter dem Archidiakonatsbanne, den der Güstrower Propst namens des Kamminer Bischofs ausübte. 2 )

Ueber die nun auf Kamminscher Seite folgende Pfarre Zehna sind uns nicht viel Nachrichten aus älteren Zeiten überliefert. Aus einer Urkunde von 1298, in der Bischof Peter von Kammin auctoritate ordinaria die Verleihung des Patronats der Kirche von Zehna an das Domstift zu Güstrow bestätigt, können wir entnehmen, daß sie zum Kamminschen Sprengel gehörte, über ihren Umfang erfahren wir aber erst durch das Visitationsprotokoll von 1565 etwas, nämlich, daß außer Hohen=Zehna nur Klein=Bresen dazu gehört habe. 3 ) Wendorf und erst recht Neuhof werden wir uns also als neuere Gründungen, und zwar wohl aus der Zehnaer Feldmark, zu denken haben. Das Hohen=Zehna des Protokolls von 1565 ist noch ein Ueberrest der Mehrgestaltigkeit der Zehna benannten Anlage. 1357 erscheint major Gene neben slavica Gene, letzteres wohl identisch mit Hohen=Zehna und der Vorgänger von Wendorf.

Das gegenüberliegende Schwerinsche Kirchspiel war Lohmen . Im Verzeichniß der Pfarrlehne erscheint es als im Dobbertiner Archidiakonat belegen, dem es schon von Bischof Brunward von Schwerin 1234 zugetheilt war. 4 ) Im Jahre 1649 waren im Lohmener Pfarrsprengel belegen Gerdshagen als Tochterkirche, und daneben Oldenstorf, Klein=Upahl, Garden, Altenhagen und Nienhagen. Daß dieses nicht von Alters her so gewesen, das anzunehmen liegt kein Grund vor. Für Gerdshagens Zugehörigkeit zu Schwerin dürfte auch seine Anführung in dem Restantenverzeichniß der Schweriner Bischofszehnten von 1531 sprechen, wenn damit nicht eher das gleichnamige Gut im Amte Bukow gemeint ist.


1) Archiv zu Schwerin, Lehnakten. Hans von Bülow hatte die (unbebaute) Feldmark Schönwolde erst 1511 zu Lehn erhalten.
2) Archiv zu Schwerin. Der Abdruck bei Schröder, Evang. Meklb., S. 426, verändert den Wortlaut willkürlich.
3) 1298: M.U.=B.Nr.2511; 1565: Visitationsprotokoll, ebenso heißt es auch 1662.
4) M. U.=B. Nr. 425.
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Wir sind nun an eine Stelle der Grenze gelangt, wie sie sich bislang noch nicht darbot, und wie sie auch im weiteren Verlaufe der Grenzbegehung glücklicher Weise sich nicht oft findet, wo wir nämlich gezwungen sind, zu sagen: Wir wissen nichts sicheres. Es handelt sich um das Kirchspiel Kirch=Kogel . Schwerinisch oder Kamminisch? Lisch nimmt bei seinen von ihm so genannten "ungefähren, jedoch sicheren Andeutungen" über die Kammin=Schwerinsche Grenze in seiner Grenzübersicht nach Pfarren Kirch=Kogel als Schwerinisch an, setzt aber der Vorsicht halber ein Fragezeichen dabei. 1 ) (gleichzeitig aber nimmt er an, als er vorher über die Strecke von Rambow bis Zehna spricht, daß gerade "hier die Grenze des Bisthums Kammin in den Amtsgrenzen lag". Krakow und Bellin werden von ihm denn auch als Kamminisch angesehen. Für beide liegt der Beweis vor in einer leider ohne Datum aus uns überkommenen Urkunde des Bischofs Sigfried von Kammin, die nach einem Clandrianschen Auszuge einer anderen Urkunde verwandten Inhaltes wohl in das letzte Jahr dieses Bischofs, 1446, oder kurz zuvor gesetzt werden muß. In dieser Urkunde wird sowohl die parochialis ecclesia opidi Crakow Caminensis diocesis genannt, wie auch von Bellin et Ludershagen 2 ) villarum parochialibus ecclesiis eiusdem Caminensis diocesis gesprochen. Lisch, dem diese Urkunde noch nicht vorgelegen zu haben scheint und der für Krakow die Zugehörigkeit zur Kamminer Diöcese nur aus Kirchbergs Erzählung über die Krakower Judenschlacht schließen mochte, 3 ) nahm, gemäß seiner Ansicht über die Gleichheit der Bisthums= und Amtsgrenzen auf dieser Strecke, die Zugehörigkeit zur Krakower Vogtei bei Bellin als genügend für die Zuweisung zur Kamminer Diöcese an. 4 ) Er scheint dabei noch nicht einmal die Stelle des Visitationsprotokolls von 1534 im Auge gehabt zu haben, die uns berechtigt, die Zugehörigkeit gerade der um Krakow liegenden Ortschaften dieser Vogtei zur Kamminer Diöcese als sicher anzunehmen. Sie steht am Ende des Abschnittes: "tho Gustrow" an einer Stelle, wo man sie allerdings nicht sucht, und lautet: Ock tho allen kercken und lenen in der prowestie belegen, alse Teterow, Krackow mit allen andern kercken dar bynnen und ummeher belegen hefft de prawest de institution tho.


1) Jahrb. 12, 34 (Uebersicht), 33 (Besprechung).
2) Hiernach ist Schlie, Denkmäler IV, 328, Anm. 1 zu verbessern.
3) Vgl. Jahrb. 32, S. 107. M. U.=B. Nr. 5250 Anm.
4) Bellin lag in der Vogtei Krakow nach dem gleich anzuführenden Heberegister dieser Vogtei von 1445.
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Können wir aber somit die um Krakow belegenen Theile der Vogtei Krakow für das Güstrower Archidiakonat, also für den Kamminer Bischofssprengel, ohne Weiteres in Anspruch nehmen, so liegt auch Kirch=Kogel in diesem Sprengel, denn auch Kirch=Kogel gehörte zur Krakower Vogtei. Als Herzog Heinrich der Aeltere dem Kloster Dobbertin das Patronat von Kirch=Kogel im Jahre 1440 verleiht, wird ausdrücklich von der "Kirchen zu Kerckowalk belegen in der voigtei zu Cracow" gesprochen. So wenigstens sagt es das uns vorliegende Regest Clandrians aus der vermuthlich in dem leider unzugänglichen Klosterarchiv von Dobbertin vergrabenen Urkunde. Auch ein im Schweriner Archiv vorhandenes Heberegister der Vogtei Krakow aus dem Jahre 1445 enthält sowohl das Kirchdorf Kowalk, als auch das als wüst bezeichnete Wendischen Kowalk (Rumkogel) und außerdem die in Kirch=Kogel eingepfarrten Ortschaften: Remperdeshagen (Reimershagen), Gellandt. 1 ) Sukewitz. Schon 1303 gehören diese Orte nebst Groß= und Klein=Bresen den Bellins, ebenso noch 1369. 2 ) Erst im 15. Jahrhundert (Kirch=Kogel und Rumkogel 1435, Jellen erst 1455) vollzieht sich der dauernde Erwerb dieser ehemals Bellinschen Begüterungen durch das Kloster Dobbertin aus den Händen der Bellinschen Rechtsnachfolger. Ebenso kaufte das Kloster erst 1460 das wüste Dorf Schwinz, das wohl in der Gegend des heutigen Forsthofes gelegen haben mag. Die Zugehörigkeit von Dobbertin zur Schweriner Diöcese hat also auf diese späten Erwerbungen bezüglich der Sprengelzugehörigkeit von keinem bestimmenden Einfluß sein können. 3 )

Auf Schweriner Seite folgt auf das Kirchspiel Lohmen die Pfarre Dobbertin . 1649, das erste Mal, wo wir über Dobbertins Sprengelausdehnung etwas erfahren, werden Dobbin, Kläden, Klädener Mühle (eingegangen) und Neuhof als eingepfarrt erwähnt, 4 ) also ganz der jetzige Zustand, wenn wir mit unserer Vermuthung Recht haben, daß der Hof Spendin erst später entstanden ist. 5 ) Der Name für den nahe liegenden See kommt ja freilich schon früh (1274) vor, wir können für 1649 aber an=


1) In Jellen hatte das Kloster bis dahin nur 2 Hufen, die Familie Bellin aber 12.
2) M. U.=B. Nr. 2861 und 9989.
3) Ein anderes ist es mit Kleesten, das schon sehr alter Klosterbesitz ist. Hier aber ist die alte Zugehörigkeit Kleestens zur Pfarre Kirch=Kogel wohl entscheidend genug für Kammin.
4) Visitationsprotokoll.
5) Nach den Beichtkinderverzeichnissen im Archiv ist er erst in der ersten Hälfte des 18. Jahrhunderts angelegt.
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nehmen, daß die Ortschaft, wenn sie schon existirt hatte, wüst geworden war. Für Dobbertin, dem Archidiakonatsorte des Schweriner Bisthums, brauchen wir wohl nicht erst die Zugehörigkeit zu dieser Diöcese zu erweisen. Es genügt zu sagen, daß bereits 1234 dem Klosterpropst der Bann der Kirchen Goldberg (Gultce), Lohmen, Ruchow, Karcheez (Gethce) und Woserin vom Bischof Brunward von Schwerin übertragen und dadurch das Archidiakonat Dobbertin begründet wurde. 1 ) Das Verzeichniß der Lehne, das einen späteren Zustand darstellt, fügt noch die Kirchen zu Upahl, Zidderich und Wosten hinzu.

Dobbertin benachbart an der Grenze liegen die Pfarren Goldberg, Woosten und Gr.=Poserin. Goldberg (früher Gulcze) ist bereits bei Dobbertin als zu dessen Archidiakonat gehörig angeführt. Dasselbe geht für 1261 für die villa Goltberg aus einer Urkunde hervor, 1426 heißt es geradezu in opido nostro Goltberch Zwerinensis diocesis und von 1539 sind uns Urkunden erhalten, die über die Bestätigung eines Geistlichen für die Pfarrkirche durch den Bischof Administrator Herzog Magnus handeln. 2 ) Woosten (Wutzen) wird, wie wir sahen, von dem Verzeichniß der Schweriner Lehne als zum gleichen Archidiakonat gehörig bezeichnet.

Groß=Poserin gehört bereits seits 1235 zur Pfarre Kuppentin und hat sich dieses Verhältniß noch bis in die Reformationszeit (1534, 1541, 1564) unverändert erhalten. 3 ) Erst 1582 kommt es als eigener Pfarrsitz vor. Kuppentin aber ist sowohl durch die schon angezogene Urkunde von 1235 und zwei weitere von 1298 und 1347, als auch durch das Verzeichniß der Schweriner Lehne als unzweifelhaft Schwerinisch beglaubigt. 4 ) Auf Groß=Poserin folgt Karow , früher eigene Pfarre, jetzt mit Groß=Poserin vereinigt. Karow ist unzweifelhaft Schweriner Bisthums. Nicht nur der Umstand, daß 1339 sein Pfarrer zugleich Vizepropst von Waren ist und auf der Synode zu Jabel (Schweriner Bisthums) als Vertreter seines Propstes, des Archidiakon von Waren, erscheint, 5 ) auch der Umstand, daß die Bewidmungsurkunde des Fürsten Pribislaw für Karow aus dem Jahre 1254 im Jahre 1529 von dem Archidiakonus des Schweriner Stifts Peter Boye zu


1) M. U.=B. Nr. 425.
2) M. U.=B. Nr. 923 (1261); Schweriner Archiv, Heil. Blutskapelle Güstrow (1426), Rudloff, diplom. msc. im Archiv (1539).
3) M. U.=B. 436. Visitationsprotokolle.
4) M. U.=B. Nr. 436 (1235); 2485 (1298); 6712 (1347).
5) M. U.=B. Nr. 5921.
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Rostock in dem Meßbuche der Kirche vidimirt wurde, läßt dieses erkennen. 1 )

An die Pfarre Karow schließt sich auf Schweriner Seite die Pfarre Kieth . Gleich die erste Erwähnung eines Pfarrers zu Kieth, 1256 nämlich zugleich mit denen von Malchow und Jabel, läßt auf Schwerinsche Zugehörigkeit schließen; 1258 erscheint der Pfarrer von Kieth ebenso unter Geistlichen Schweriner Diöcese als Zeuge des Bischofs von Schwerin, 2 ) und auch im Verzeichniß der Schweriner geistlichen Lehne ist der Name Kieth enthalten. Wir können daher auch Drewitz unbedingt dem Schweriner Sprengel zuweisen, obschon wir es erst 1650 (als wüste Schäferei) als Zugehör der Kiether Pfarre antreffen. Wir können es um so eher, als der Fürst von Werle Neu=Drewitz bei seinem Verkauf an das Kloster Malchow (1353) in nostra advocatia Malghowe jacentem nennt, und Olden=Drewitz, ehe es an das Kloster Malchow kam (1423), zu dem im Bisthum Schwerin gelegenen Gute Lütgendorf gehörte. 3 )

Außer Drewitz waren in Kieth eingepfarrt Linstow, Malkwitz 4 ) und Bäbelin. Das letztere, nunmehr in Gr.= und Kl.=Bäbelin getheilt, zerfiel schon seit Alters her in einen Linstow'schen und einen Grubenhagenschen Antheil. Der erstere (jetzt Kl.=B.) gehörte dann wohl, wie auch Linstow, nach Schwerin, der letztere (jetzt Gr.=B.) mit Grubenhagen nach Kammin.

So kommen wir denn zur Pfarre Hohen=Wangelin . 1541 finden wir Liepen und Cramon darin eingepfarrt. 5 ) Letzteres wird auch durch eine Urkunde des Bischofs Heinrich von Schwerin von 1429 als in dessen Diöcese gelegen bestätigt; der Bischof genehmigt darin eine Schenkung aus Wendeschen Cremon dicte nostre diocesis an die Johanniskirche in Alt=Malchow. 6 ) Das nächste nach Cramon uns entgegentretende Dorf ist Kirch=Lütgendorf . Es ist ein Schwerinsches Pfarrdorf, wenn es auch (wie Wangelin) nicht im Verzeichniß der Lehne sich findet, das gerade in dieser Gegend lückenhaft zu sein scheint. Aber sowohl


1) Anm. zu M. U.=B. Nr. 732.
2) M. U.=B. Nr. 763; 823.
3) Urkunden des KIosters Malchow, erstere gedr. M. U.=B. Nr. 7840.
4) Malkwitz erscheint im Zehntschuldregister des Archidiakonats Waren von 1531 und späteren Verzeichnissen dieses Archidiakonats.
5) Visit.=Prot. Schröder, Evang. Mekl. I, S. 460.
6) Rudloff, Dipl. msc. im Archiv. Das Verzeichnis der Lehne enthält Wangelin nicht.
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ein Zehntschuldregister des Schweriner Archidiakonates zu Waren von 1531 führt Lütkendorp als zehntpflichtig auf, wie auch das Amtsbuch des Stiftsamtes Bützow von 1583 und ein Verzeichniß der Zehntpflichtigen des Archidiakonats Waren von 1603.

Auch zwei Urkunden bestätigen Lütgendorf als Schwerinsche Pfarre. 1304 wird der Bischof von Schwerin um Bestätigung einer Vikarei in der Pfarrkirche zu Lütgendorf gebeten, und 1331 vergiebt er Zehnten aus Lütgendors. 1 ) Der benachbarte Ort Sapshagen wird 1649 schon als zum Kirchspiel Lütkendorf gehörig bezeichnet. Ebenso Glans, das in Lütgendorf ausgegangen ist, und dessen Flur jetzt in der Feldmark Blücherhof steckt. Glans wird durch Urkunden von 1289 und 1304 als zu Schwerin gehörend bewiesen. 2 ) Sapshagen wurde im 18. Jahrhundert als Bauerndorf gelegt, und Sophienhof mit der jetzt ganz abgetrennten Meierei Neu=Sapshagen entstand aus seiner Feldmark.

An die Pfarre Lütgendorf grenzt Sommerstorf . Im Jahre 1289 giebt wie von Glans so auch von Sommerstorf der Bischof Hermann von Schwerin die Zehnten an das Domkapitel, und noch 1583 sowie 1603 erscheint Sommerstorf unter den zehntpflichtigen Dörfern des Schweriner Archidiakonates Waren.

Mit dem im Grenzzuge folgenden Orte Panschenhagen betreten wir, der heutigen kirchlichen Eintheilung nach, das Gebiet der mit der mater vagans Sommerstorf vereinigten Pfarre Vielist. Nicht immer war dies so. Im Mittelalter war Panschenhagen (Palzenhagen) eigene Pfarre und wird als solche in dem Verzeichniß der Schweriner Pfarrlehne aufgeführt. Wohl nicht mit Unrecht ficht Wigger in dem Indago (Hagen), der neben Vielist im Jahre 1289 in der Urkunde über die Verleihung der Schweriner Zehnten an das Domkapitel erscheint, Panschenhagen. 3 ) Großen Umfang hat dieses Kirchspiel aber sicher nicht gehabt, da selbst nach der Vereinigung mit Vielist nur das schon 1534 zu Vielist eingepfarrte Baumgarten noch zu dem so vergrößerten Kirchspiele gehörte. Auf die mit Panschenhagen im


1) M. U.=B. Nr. 2935 (1304); 5233 (1331). Letztere ist aus schlechterer Quelle nochmals als Nr. 7296 wiederholt mit falschem Datum und Irrthümern in den Namen.
2) M. U.=B. Nr. 2016 und 2935. - Die beiden Gaarz, die auch schon 1649 zu Lütgendorf eingepfarrt waren, kommen für die Grenze nicht in Betracht. Das Amtsbuch des Stiftsamts Bützow von 1583 führt Garz aber auch unter dem Archidiakonat Waren auf.
3) Anm. zu M. U.=B. Nr. 2016.
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Laufe der Zeit vorgegangenen Veränderungen, die zur Abtrennung von Antheilen zu Marxhagen und Hinrichshagen führten, brauchen wir hier nicht einzugehen. Bewohnt waren diese Stücke der Panschenhäger Feldmark sicher niemals.

An Panschenhagen stößt das Kirchspiel Schönau . Jetzt in Alt=Schönau (früher Gr.=Schönau, mit der Kirche) und Neu=Schönau (Kl.=Schönau) getheilt, machte Schönau anscheinend im Mittelalter nur eine Feldmark aus, die 1531 und 1533 in Zehntregistern des Archidiakonates Waren erscheint und deshalb sicher Schwerinisch ist, obschon sie nicht im Verzeichniß der Pfarrlehne dieses Sprengels aufgeführt ist. Die heutige Vereinigung mit der gleichfalls Schwerinschen Pfarre Gr.=Giewitz (Giwertze des Lehnverzeichnisses) stammt erst aus neuerer Zeit. 1 ) sowohl Kl.=Giewitz als auch Hungerstorf, beide in Gr.=Giewitz eingepfarrt, kommen in den Warener Zehntregistern von 1531 und 1533 sowie im Bützower Amtsbuch von 1583 als zehntpflichtig vor.

Doch zwischen Schönau und Giewitz schiebt sich örtlich, einen Ausläufer nach Norden bildend, das jetzt kombinierte Kirchspiel Rittermannshagen und Lansen , im Mittelalter zwei selbstständige Pfarren darstellend. Doch als Rittermannshagen uns zuerst (als indago) begegnet, da erscheint (nach dem Wortlaut der einen Urkunde wenigstens) nicht dieses, sondern Mertensdorp als Pfarrort. Beide Orte, das steht unzweifelhaft nach den beiden Fassungen fest, werden damals, 1260, von dem Bisthum Kammin an das von Schwerin abgetreten. Was Mertensdorf ist, wird sich wohl nie feststellen lassen; daß es in der terra Malichowe liegen soll, während Rittermannshagen der terra Zlone zugehöre, macht die Sache nicht verständlicher. Jedenfalls haben wir in den beiden Urkunden einen der letzten Akte der lange zwischen Kammin und Schwerin schwebenden Streitigkeiten über die Grenze ihrer Sprengel vor uns. 2 )

Lansen fehlt wie Rittermannshagen in dem Verzeichniß der Pfarrlehne, ist aber als Schwerinisch durch die Zehntregister von 1531 und 1533 und das Stiftische Amtsbuch von 1583 bezeugt.

Oestlich von Hungerstorf an der Grenze liegt Clausdorf, schon 1541 nach Varchentin eingepfarrt, das gleich südlich daranstößt. Das Lehnregister enthält Varchentin, ebenso das stiftische


1) Schlie, Denkm. V, 372. Vordem gehörte Schönau nach Lansen. So noch 1648.
2) M. U.=B. Nr. 857 und 858. Nur eine Urkunde fällt später, in das Jahr 1269 (Nr. 1157).
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Amtsbuch von 1583 und das Warener Zehntverzeichniß von 1603. In einer Urkunde von 1333, von Bischof Ludolf von Schwerin ausgestellt, giebt dieser Einkünfte aus dem Dorfe Craze, Sita in parrochia Verkentin an eine von ihm gestiftete Domherrnpfründe in Bützow. 1 ) Und ebenso bestätigt 1360 ein Schwerinscher Generalvikar eine mit Einkünften aus Verghentin begabte Vikarei an der Marienkirche zu Waren. 2 )

Gleich an den Pfarrsprengel Varchentin stößt der von Gr.=Varchow , in das schon 1541 außer Lehsten auch das nördlich von Gr.=Varchow liegende Bredenfelde eingepfarrt ist. 3 ) Varchow kommt sowohl in dem Verzeichniß der Pfarrlehne als auch in den Zehntregistern des Warener Archidiakonats von 1531, 1532 und 1533, sowie in dem stiftischen Amtsbuche von 1583 als zehntpflichtig vor. Außerdem ist uns noch eine Urkunde von 1326 erhalten, in der Bischof Johann von Schwerin die Stiftung einer Kirche in Lehsten als Tochterkirche von Varchow (unsers bischopdomes) bestätigt. 4 )

Es ist das die Urkunde, die zugleich einen Beweis für die Zugehörigkeit des letzten Grenz=Pfarrortes von Schwerin gegen Kammin, Luplow , mit abgiebt, in der nämlich gelegentlich dieser Bestätigung, die sich zu Lehsten zutrug, als Zeuge des Bischofs neben den Pfarrern von Varchow, Falkenhagen, Varchentin, den Kaplanen von Varchentin und Varchow auch der parner to Lupelow erscheint. Nehmen wir hierzu noch die Thatsache, daß 1510 wegen eines Streites über Luplow zwischen Erbinteressenten der Official zu Waren (der geistliche Richter des Warener Bezirkes) Nicolaus Manteufel als Schiedsrichter angerufen wird, 5 ) so können wir uns der Thatsache nicht verschließen, daß auch Luplow, trotzdem es nicht im Verzeichniß der Schwerinschen Pfarrlehne steht, dem Sprengel von Schwerin angehört. Fehlen doch, wie wir sahen, gerade aus diesem äußersten Winkel des Schweriner Bisthums mehrere Pfarren in dem Verzeichniß, das somit auf Vollständigkeit durchaus keinen Anspruch machen kann.

Das letzte Kamminsche Pfarrdorf, das wir in der Reihenfolge betrachteten, war Zehna, und sodann das benachbarte


1) M. U.=B. Nr. 5433. Heute ist Kraase zur Tochter von Varchentin, Deven, eingepfarrt.
2) M. U.=B. Nr. 8777 und 8810.
3) Vis.=Prot.
4) M. U.=B. Nr. 4749.
5) Schweriner Archiv, Lehnakten Luplow. Nic. Manduvel ist danach nicht, wie Schlie V, 217 annimmt, Pfarrer zu Varchow.
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Kirch=Kogel, das wir gleichfalls der Kamminschen Kirche zutheilen konnten. Darauf folgt nach der heutigen Pfarreintheilung Krakow, für dessen Zugehörigkeit zu Kammin auch bereits der Beweis erbracht wurde. Bossow und Glave gehörten bereits 1541 der Krakower Pfarre an. 1 ) Das noch vor dem Krakower Gebiete die Grenze berührende Sammit war aber damals und demnach auch im Mittelalter eigene Pfarre. Im Jahre 1534 war die Pfarre durch die Vögte von Güstrow verliehen, also herzoglichen Patronates, mehr kann man nicht daraus entnehmen. Aber Johann Babe hatte sie inne, der auch 1541 im Besitze genannt wird, damals zugleich aber auch die Pfarre zu Krakow hatte, bei welchem Orte er als vormaliger Pfarrer von Bellin bezeichnet wird. Beide Orte, Krakow und Bellin, sind als Kamminisch bereits nachgewiesen, ein Grund mehr, für Sammit das gleiche Bisthum anzunehmen. Auch die Lage von Sammit deutet entschieden auf Kamminer Diöcese hin.

Auf Glave folgt Dobbin mit Zietlitz. Bei Dobbin ist der Beweis für Kammin leicht geführt durch die Angabe des Visitationsprotokolls von 1534, daß der Pastor dort durch den Propst von Güstrow eingesetzt war. Wollte man dem Register zum Urkundenbuche (Bd. XI) trauen, so gäbe es zwei Urkunden, die dieses Zietlitz bei Dobbin dem Bisthum Schwerin zuwiesen. 2 ) Allein erstens ist die letztere Urkunde nur eine schlechte Ueberlieferung der ersteren, besitzt also eine eigene Beweiskraft überhaupt nicht, was im Urkundenbuche übersehen wurde, sodann aber ist dieses Citlist, das zwischen Loppin und Jabel (in Cussin) aufgeführt wird, nicht Zietlitz bei Dobbin, sondern das bei Loppin und Jabel belegene Silz bei Malchow, das noch 1531 als Silste, 1541 als Czileste. 1554 als Silitz erscheint und als Schwerinisch gar nicht anzufechten ist. 3 )

Die nächstgelegene Pfarre Kamminschen Bisthums ist Grubenhagen . Ihr gehörte, wie wir bereits sahen, der an Zietlitz grenzende Antheil von Bäbelin (jetzt Gr.=Bäbelin) an, der von jeher mit dem Gute Grubenhagen verbunden war. Ihr gehörte ferner schon 1648 das seit dem 14. Jahrhundert allmählich in den Besitz des Klosters Malchow übergehende Gr.= und Kl.=Rehberg an und ebenso als Filiale Klocksin, das sich an


1) Visitationsprotokoll. Schröder, Evang. Meklb. I, S. 428.
2) M. U.=B. Nr. 5233 und 7296.
3) Lisch liest Jahrb. X, 40 richtig in Cussin Jabel, wie Clanbrian schrieb; Wigger setzt im M. U.=B. ein Komma zwischen Cussin und Jabel.
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Rehberg unmittelbar anschließt. Wenn wir auch, wie schon Lisch im Jahrbuch 1 ) hervorhebt, über Grubenhagen nicht viele Nachrichten haben, so wissen wir doch, daß es eine Pfarre von großer Ausdehnung war, die zu katholischer Zeit vier Vikare erforderte, und können daher nicht annehmen, daß ihre Ausdehnung kleiner war, als die jetzige, in der wir die genannten Dörfer vorfinden. Die Pfarrkirche Grubenhagen aber war nach der vom Bischof Benedict von Kammin 1494 auctoritate ordinaria ausgestellten Bestätigung einer geistlichen Stiftung an ihr unwiderleglich Kamminisch. 2 )

Moltzow, das an Klocksin angrenzende Gut, gehört schon 1648 zur Pfarre Rambow . Ebenso das alsdann örtlich folgende Marxhagen. Nicht immer war es so. Einst war Rambow ein kirchenloses Dorf, das im Jahre 1271 der Bischof von Kammin von Schwinkendorf, wozu er es gelegt gehabt, zu Domherrenhagen einpfarrte. 3 ) Domherrnhagen oder, wie sein späterer Name lautete, Papenhagen war ein Kirchdorf, das mit Marxhagen zugleich im Jahre 1240 den Domherren zu Güstrow vom Fürsten Nicolaus zu Werle geschenkt wurde, der zugleich von den 44 Hägerhufen der beiden Dörfer der Kirche (ecclesie ville, nämlich Domherrnhagen) 4 Hufen verlieh. 4 ) 1458 gingen beide Dörfer als wüste Feldmarken von dem Domkapitel an die Maltzans zu Grubenhagen über. 5 ) Auch 1512 sind sie noch wüste Feldmarken. Domherrnhagen, dessen Kirche heute noch als Ruine auf Rambower Feldmark steht und dessen Feldmark in dem um 1562 begründeten Ulrichshusen aufgegangen ist, umfaßte also sicher Rambow und Marxhagen, und war nach der Urkunde von 1271 dem Bischofe von Kammin kirchlich unterworfen. Daß auch Moltzow und Dahmen dazu gehört hat, ist mehr als wahrscheinlich. 6 )

Die an Papenhagen=Rambow sich anschließende Pfarre ist Schwinkendorf . Außer der schon eben genannten Urkunde, durch die Rambow von Schwinkendorf abgetrennt wurde, ist letzteres als Kamminisch bezeugt durch eine Urkunde von 1342, worin es geradezu als Caminensis diocesis aufgeführt wird. 7 ) Die


1) Jahrb. 24, S. 54 f.
2) Jahrb. 24, S. 63.
3) M. U.=B. Nr. 1229.
4) So sagt der Fürst selbst in der von ihm 1273 für das Domstift ausgestellten Urkunde M. U.=B. Nr. 1292.
5) Lisch, Maltzan III, S. 261; IV, S. 412.
6) Für Dahmen beweist M. U.=B. Nr. 758 die Zugehörigkeit zu Kammin.
7) M. U.=B. Nr. 6198.
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älteste Visitation dieser Pfarre ist von 1541. Da heißt es: zum Kerspel gehort Fulenrostke. 1 ) Das heute zur Pfarre Rittermannshagen eingepfarrte Faulenrost gehörte also damals zu Schwinkendorf und ist somit als zu Kammin gehörig gekennzeichnet. Weiter aber können wir schließen, da Rambow ehemals (bis 1271) zu Schwinkendorf eingepfarrt und ebenso wie Marxhagen Kamminisch war, so müssen auch die zwischen Schwinkendorf und Rambow bezw. Marxhagen gelegenen Tressow, Hinrichshagen und Levenstors Kamminisch sein. Von Lupendorf wissen wir es durch eine Urkunde von 1309, in der es geradezu als Caminensis diocesis bezeichnet wird. 2 ) Schon 1648 finden wir alle diese Orte in Schwinkendorf eingepfarrt, früher mögen sie zur Pfarre Papenhagen gehört haben, über deren Ausdehnung wir leider wenig wissen. Daß Langwitz, aus dessen Feldmark Christinenhof gegründet wurde, früher auch zu Papenhagen gehört hat, ist wahrscheinlich, seine Zugehörigkeit zu Schwinkendorf ist erst aus protestantischer Zeit nachweisbar, als Papenhagen nicht mehr bestand.

Im Grenzzuge folgt nun die preußische Enklave, speziell Rützenfelde in der Pfarre Zettemin . Schon aus dem Jahre 1261 liegt eine Urkunde vor, nach der der Bischof von Kammin Zehnten von 13 Hufen aus Zettemin dem Kloster Dargun vergiebt, 1273 erwirbt dieses auch Zehnten aus Rottmannshagen von dem Kamminer Domkapitel, und aus 1276 haben wir vier Urkunden, die den Uebergang des Eigenthums an Zettemin mit Rottmannshagen und Rützenfelde vom Herzog von Pommern an den Bischof von Kammin und von diesem mit Zustimmung des Domkapitels an das Kloster Dargun schildern. 1282 werden diese Begabungen Darguns nochmals von dem Bischof von Kammin bestätigt. 3 ) Noch sind aus dem Jahre 1332 zwei Urkunden erhalten, in denen der Bischof von Kammin Besitzvergebungen aus der parrochia Zethemin bestätigt. 4 )

Gleich an die Enklave schließt sich die Pfarre Kittendorf an mit ihrer Filiale Sülten. In diesem Verhältnisse standen sie schon 1541, und das läßt vermuthen, daß es schon vor der Re=


1) Was bei Schröder, Ev. Mekl. I, 282 über den Pastor Stritt zu Schwinkendorf steht, ist aus der Vis. von 1541. Schw. kommt überhaupt in der Vis. von 1534 nicht vor. Zum Kirchspiel gehörte 1541 aber nur Faulenrost.
2) M. U.=B. Nr. 3327.
3) M. U.=B. Nr. 908; 1269; 1392, 1393, 1403, 1404; 1629.
4) M. U.=B. Nr. 5298, 5299.
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formationszeit so gewesen. Für Kittendorf liegt kein direktes Zeugniß vor, daß es Kamminisch war. Für Sülten sagt es eine Urkunde aus dem Jahre 1349 geradezu: villa dicta Sulte, in terra Tucen, dicte Caminensis diocesis, 1 ) während eine andere Urkunde von 1274 dasselbe bezeugt, indem dort der Bischof von Kammin eine Zehntvergebung aus Sulta prope Stovenhaghen an das Kloster Reinfeld (Lübecker Diöcese) bestätigt. 2 )

Dem gegenüber müssen wir schließen, daß die aus den älteren Urkunden zu entnehmende Regel, daß die Peene die Grenze zwischen Kammin und Schwerin bildet, 3 ) auch für die s. g. Kittendorfer Peene gilt und daß, was nördlich von dieser liegt, Kamminisch ist. Bei Kittendorf trifft es seiner Lage zur Peene nach zu, ebenso bei Sülte, daß es aber ein richtiger Schluß sei, wird dadurch zur Gewißheit erhoben, daß der von der Peene südlich gelegene Teil der Kittendorfer Feldmark, auf dem heute der Mittelhof liegt, Schwerinisch gewesen sein muß. Denn dieses ist die schon früh (im 15. Jahrh.) wüst gewordene Feldmark Haselow, deren Zugehörigkeit zum Schweriner Sprengel das stiftische Amtsbuch von 1583 deutlich bezeichnet, indem es Zehnten daraus für das Bisthum Schwerin in Anspruch nimmt. So beschreibt Cleemann in seinem Güstrowschen Archivlexikon die Lage von Haselow als von Kittendorf nach Clausdorf zu, so nennt Schildt in seiner Arbeit über die untergegangenen Ortschaften nach Urkunden von 1503 und 1551 4 ) Haselow eine Pertinenz von Kittendorf, und so erklärt es auch eine ungedruckte Urkunde des Klosters Ivenack vom 6. Januar 1443, indem sie sagt: . . . penninge vp deme velde to der Hazelowe . . . de wy . . . van den buren to Kyddendorpe, de de Hazelowe . . . vnder hebben . . . geven scholen. 5 )

Als letzte Orte Kamminschen Bisthums, die mit dem Schweriner Sprengel grenzen, erscheinen Briggow und Schwandt.

Wenn wir die Kittendorfer Peene als Grenze der beiden Bisthümer festhalten wollen, so hat schon Schlie in seinem Denkmälerwerk darauf hingewiesen, daß alsdann Briggow wie Schwandt nach Kammin gehören müsse, denn wir können diesen Wasserlauf zwischen Briggow (nördl.) und Bredenselde (südl.)


1) M. U.=B. Nr. 6980.
2) M. U.=B. Nr. 1309.
3) M. U.=B. Nr. 446, 458.
4) Jahrb. 56, S. 214.
5) Archiv Schwerin, Kl.=Ivenack.
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aufwärts verfolgen, dann weiter zwischen Bredenfelde (westl.) und Carlshof (östl.), darauf schräg durch die Feldmark Luplow hindurch, dieses südlich, die Pertinenz Carlshof nördlich lassend, und endlich bis zum Ausfluß aus dem Schwandter See, wobei Schwandt nördlich, Marienhof südlich verbleibt.

Carlshof wie Marienhof sind neuere Anlagen, auf sie brauchen wir bei der Betrachtung mittelalterlicher Verhältnisse keine Rücksicht zu nehmen, und somit würde als Resultat dieses Aufwärtsschreitens am User der Kittendorfer Peene bis zum Schwandter See sich das ergeben, daß Briggow und Schwandt mit den dahinter liegenden Tarnow und Kleth zum Kamminschen Bisthum zu rechnen sind. Daß Bredenfelde, Luplow und Groß=Varchow Schwerinisch sind, haben wir ja oben (s. 258) gesehen. Schwandt wie Briggow gehören heutzutage als vagierende Mutterkirchen zu Mölln. Früher war das anders und es hat mehrfach gewechselt. Im Jahre 1273 hören wir von der Kirche zu Kleth, daß sie eine filia zu Tarnow habe und mit drei Hufen ausgestattet sei, deren eine zu Kleth, die andere zu Tarnow, die dritte zu Schwandt gelegen war. Auch 1312 wird dasselbe, wenn auch in einer der Fälschung hochverdächtigen Urkunde, gesagt. 1 ) Von Briggow's kirchlichen Verhältnissen im Mittelalter wissen wir nichts. 1541 erscheinen beide, Briggow und Schwandt, im Tochterverhältniß zu Großen=Helle. 2 ) Aber auch Gr.=Helle muß Kamminisch sein. Das südlich davon belegene Wrodow, das östlich daran stoßende Gewezin, auch Chemnitz, 3 ) sie alle sind Kamminisch. Da kann es um Gr.=Helle auch nicht anders stehen. Doch von diesen zuletzt genannten Dörfern können nur Gr.=Helle und Wrodow als Nachbardörfer des Schwerinschen Kirchspiels Gr.=Varchow in Betracht kommen, sie grenzen gleichzeitig mit dem Havelbergschen Kirchspiele Gr.=Lukow, und wir sind somit an dem Ende der Aufgabe angelangt, die Grenze des Bisthums Schwerin gegen Kammin zu suchen.


1) M. U.=B. Nr. 1300, 3538.
2) Was Schröder, Evang. Mekl. I, 282, als von 1534 stammend ausgiebt, ist von 1541, aber völlig verderbt wiedergegeben.
3) Für Wrodow beweist es M. U.=B. Nr. 1666; für Gevezin Nr. 3609 und 3643; für Chemnitz die Gründungsurkunde Nr. 3004 und zahlreiche Urkunden des 15. Jahrh. aus dem Brodaer Klosterarchive.
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Verzeichniß

der

erwähnten Orte mit Angabe der Bisthumszugehörigkeit.


Orte mit Angabe der Bisthumszugehörigkeit
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