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Ein Schreiben des Helmuth v. Rohr an den Herzog Ulrich v. Meklenburg vom 16. Juli 1588 berichtet über die Ermordung des Pastors zu Priborn. Der klare, sachgemäße Bericht gewährt uns manche Einblicke in das Leben des 16. Jahrhunderts gleich nach der Reformation, so daß er der Veröffentlichung in diesen Blättern werth sein dürfte. v. Rohr nennt den Namen des Pastors nicht, es ist aber aus andern Acten bekannt, daß der Priborner Pastor 1588 Johannes Kökeritz hieß.
Der Bries v. Rohrs lautet:
"Durchleuchtiger, hochgeborner Fürst. E. F. G. sein meine unterthänige bereitwillige Dienste eußerstes Vermögens jederzeit zuvor. Gnediger Herr. E. F. G. kann ich meiner erheischenden Noturft nach unterthäniglich nicht verhalten, wie daß mein Prediger zu Priborn, nachdem er Gottes Wort lauter und rein gepredigt, allerlei Laster und Schande, so im selben Dorfe häufig geübet, insonderheit die Dieberei, weil es der Text mitgebracht, heftig gestrafet, daselbst sich ein muthwilliger Lästerbube Degener Restorfes Unterthan, Hans Pralow genannt, nach geendigter Predigt und Communication zu ihme verfüget und angezeiget, ob er sich wol solch Schelten hart zu Gemüthe gezogen, sintemal er ehemals mit derselben Sünde behaftet gewesen, So wußte er gleichwol doch dagegen, daß er sich solcher Verbrechung halben mit der fürstlichen Wittwe zu Lübz 1 ) desfalls in aller Unterthänigkeit verglichen, wogegen aber gemeldeter Pastor ihm allerlei, daß es sein Amt mitbrächte und die Bosheit in demselben Dorfe ganz sehr überhand nehme, hinwiederum erinnert wie dann auch nicht er allein, sondern alle diejenigen, so ein bös Gewissen hätten, damit gemeinet. Es hat sich aber gemeldeter Pralow daran nicht ersättigen lassen, sondern wie vorgedachter Pastor heute vor acht Tagen als den 9. Majus vorm Schulzengerichte (Schulzengehöfte) gesessen, ist er wieder zu dem Pastoren gegangen und ihm ganz widerwärtige Worte gegeben, hat auch alsbald darauf, wie ihm der Pastor mit hastigem Muthe geantwortet, mit einen Knebelspieß in ihn jämmerlich gestochen, daß er von Stund an todt geblieben.
Als ich nun den armen entleibten Pastoren, wie ja billig und recht, insonderheit weil ich und meine Vettern das jus patro-
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natus desselben gerichtes haben, wie dann künftig genugsam soll dargethan und erwiesen werden, über solchen muthwilligen Mord beschreien lassen wollen, haben mir solches die Flotowen zum Stuer wider alle Fug und Recht gehindert und itzo an der Gerichtsgewalt sich Gerechtigkeit mit anmaßen, dessen sie nunmehr erweisen sollen. Jedoch haben wir uns endlich mit einander verglichen, daß wir folgendes Morgens wieder [zu] Priborn zusammenkommen und uns wegen der Beschreiung bereden und vereinigen wollen. Welchem Abschiede und aller Ehrbarkeit zuwider sein sie aber de facto zugefahren und den Todten, ehe noch ich oder die Meinen daselbst angekommen, in die Erde bescharret und hernach eilig davon gefahren, vermeinen also dadurch meinen und meiner Vettern vor undenklichen Jahren wohlerlangete Gerechtigkeit mir mit Gewalt zu nehmen, und da ich dann mit gleicher Gewalt solches wollte wehren, dazu ich wohl befugt, hoffe ich nicht, daß ich daran groß Unrecht thun würde, muß aber solches itzo noch Gott und der Zeit befehlen und es künftig zu E. F. G. gnädiger Erkenntniß stellen.
Wann aber, gnädiger Fürst und Herr, in erwähntem Dorfe Priborn die Bosheit fast ganz überhand nimmt und allerlei los Gesinde und Landstreicher, insonderheit leichtfertige Weiber auf der Flotowen Hofe geschützet, gelitten und gehandhabet, und gleichwol auch hoch vonnöten, daß den frommen und Bußfertigen in des verstorbenen Predigers Stätte ein ander frommer, tüchtiger Prediger wiederum verordnet, damit die armen Leute, so Gottes Wort gerne horen und darnach leben, nicht versäumet werden, Alß gelangt demnach an E. F. G. mein ganz unterthäniges Bitten, E. F. G. wollen ex officio den edlen, ehrnvesten, ehrwürdigen und hochgelarten E. F. G. Hauptmann zu Plau und Superintendenten zu Güstrow Andrea Celichio auferlegen, daß sie ehestes Tages zu Priborn einen andern frommen und tüchtigen Prediger wiederum einsetzen und confirmiren mögen. — — — — Datum Güstrow den 16. Juli Anno p. 88.
E. F.
G.
untertheniger Lehnmann Helmut Rhor." |
(Mitgetheilt von Fr. Schildt.)