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VII.

Die Bisthums- und Kirchspiels-Grenzen

bei und in Wismar.

Von
Dr. Crull.
zu Wismar

Mit zwei Steindrucktafeln.

In Gegenwart der Vornehmsten seines Landes zu Sachsen, unter denen sich namentlich auch die Bischöfe und die Grafen von Ratzeburg und von Schwerin befanden, setzte Herzog Heinrich der Löwe im Jahre 1167 zu Lüneburg die Grenzen des Bisthums Ratzeburg fest, nachdem er sich mit dem Metropolitan verständigt und die Einwilligung des Bischofs von Verden erhalten hatte, welcher ältere Rechte geltend machen konnte 1 ). Veranlassung gab wohl, daß das bisher zur Diöcese Ratzeburg gehörige Land Schwerin in Folge der Verlegung des Bischofssitzes von Meklenburg nach Schwerin dem nunmehrigen Schweriner Sprengel und zur Entschädigung dafür dem Bischofe von Ratzeburg das Land Bresen überwiesen worden war, welches bis dahin einen Theil der Diöcese Meklenburg gebildet hatte. Freilich ist es auffallend, daß die betreffende Urkunde den größten Theil der neuen Grenze ganz allgemein angiebt, während sie den übrigen, schon


1) M. U.=B. 88.
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vordem bestehenden Tract mit großer Präcision beschreibt, doch dürfte sich dies aus dem Umstande erklären, daß dort namhafte Oertlichkeiten fehlten, welche als Grenzmarken dienen konnten. In Betreff des Anfanges der Grenze sagt die Urkunde: gegen Morgen sind die Grenzen das Wasser, aqua, welches Wissemara heißt, und so aufwärts gen Mittag das Wasser Stivina und von da auf aufwärts in das Wasser Lusnusnizia und aufwärts und abwärts, wo die Länder der Briezaner und Schweriner sich scheiden.

Das scheint nun allerdings ziemlich klar zu sein, aber es wirft sich doch, wenn man diese Beschreibung auf der Karte verfolgen will, sogleich die Frage auf, ob man unter der aqua, que Wissemara dicitur, der älteren Meinung 2 ) nach den aus dem Mühlenteiche im Osten der Stadt Wismar dem Hafen zufließenden Bach, welcher jetzt keinen besonderen Namen führt, zu verstehen hat, oder ob einer neueren Deutung 3 ) gemäß die Bucht von Wismar, wie dieselbe von Pöl und der Liepz abgeschlossen wird, gemeint ist. Jene, die ältere Ansicht, dürfte aber durchaus den Vorzug verdienen, denn abgesehen davon, daß zur schließlichen Bestimmung die Küste vom Fluvius ducis bei Lübek an, also auch die der Bucht von Wismar, bis zum Ausgangspunkte der Grenze als solche genannt wird, so handelt es sich doch zunächst um diesen, und würde derselbe sehr wenig glücklich in der Wismarschen Bucht angegeben sein, da nur deren westliches Ufer zu Ratzeburg gehören sollte und ein fließendes Wasser eine viel genauere Bestimmung bietet, indem dessen Mündung den Anfang, sein Lauf aber den weiteren Zug der Grenze in präcisester Weise anzeigt. Dazu kommt, daß alle namentlich angegebenen Grenzmarken der Urkunde bis auf den Glindesbroc (bei Vorrade, südlich Lübek) Flüsse oder Bäche sind, welche letztere sie als aquae oder, in buchstäblicher Uebertragung, Auen bezeichnet, und daß der fragliche Bach bei Wismar das einzige Mal, wo derselbe urkundlich vorkommt 4 ), gleichfalls geradezu die Aa genannt wird. Auch begegnet nirgends sonst der Name aqua Wissemara oder Wissemara schlechthin für die Bucht, denn der portus, qui dicitur Wissemer, in der gefälschten Bewidmung des Bisthums Schwerin und


2) ) Schröder, P. M., S. 429; Neuendorff, d. Stiftsl. d. B. Ratzeburg, S. 41; Wigger in Jahrb. XXVIII. S. 190.
3) Masch, G. d. B. Ratzeburg, S. 49; Böttger, Diöc. u. Gau=Grenzen N.=Deutschl., III, N. 150; Crain, Beitr. z. G. d. St. Wismar, S. 3, giebt seine Meinung nicht zu erkennen.
4) M. U.=B. 4600.
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der kaiserlichen Confirmation derselben von 1211 5 ), sowie das Vizmarhofn der Knytlingasaga 6 ) und gar dat Wismerdep, welches sich nicht vor dem fünfzehnten Jahrhunderte finden dürfte, können nicht in Betracht kommen, da Urkunden wie Sage zu einer Zeit entstanden, wo es bereits ein Dorf zu der Wismar gab, in dessen Flur der zum Hafen dienende Winkel der Bucht mit dem Ausflusse der Aa belegen war; daß man den Hafen dann nach der Ortschaft, zu welcher er gehörte, benannt hat, braucht nicht in Abrede genommen zu werden und ist natürlich genug. Endlich wäre es auch unpassend gewesen, das Dorf (später die Stadt) nach der Bucht to der Wismer zu nennen, da dasselbe von dieser ziemlich entfernt gegründet war, während es, wie sich zeigen wird, unmittelbar an dem Bache lag, welchen wir eben als aqua Wissemara verstehen. Nehmen wir also an, daß die Aa ursprünglich den Namen de Wissemara führte * ), so wird dieselbe so geheißen haben bis in den heutigen Mühlenteich hinein, welchen man sich für die Zeit unserer Urkunde hinweg und an seine Stelle ein nicht zu weites, mäßig tiefes Thal - die größte im Mühlenteiche mittelst einer Stange gefundene Tiefe beläuft sich auf 11 Fuß - denken muß, inmitten dessen zwei Bäche zur Bildung der Aa sich vereinigten.

Der ansehnlichere dieser beiden Bäche entspringt in dem jetzt 300 Ruthen Rh. nördlich vom Schweriner entfernten, mit diesem seit dem sechszehnten Jahrhunderte künstlich verbundenen 7 ) See von Losten, fließt nordwärts und nimmt bald nach seinem Austritte aus dem genannten See an seinem linken Ufer bei Brusenbek ein Wasser auf, welches zwischen Niendorf und Hoppenrade, zwischen Gr.=Stiten und Losten, jetzt Fichtenhusen, die Scheide bildet. Dann fließt der Bach weiter nordwärts über die Mödentiner Mühle und wendet sich dem Burgwalle von Meklenburg gegenüber links, um sich in einem langgezogenen Bogen über Hof=Meklenburg,


5) M. U.=B. 100, B. 202. Vgl. 189.
6) 108.
*) Ein Einwurf scheint nur noch möglich von sprachlicher Seite. Meine, freilich mit dankenswerthester Freundlichkeit aufgenommenen Bemühungen, eine Erklärung des Namens zu erlangen, sind aber leider vergeblich gewesen. Da derselbe jedenfalls wohl ursprünglich Slavisch, jedoch in seiner ältesten Form bereits germanisirt überliefert ist, so wird es nicht überflüssig sein zu notiren, daß mar oder maer zwar durch Sumpf oder stilles Wasser zu erklären ist, daß mare aber auch einen Abzugscanal oder Graben bedeutet. S. Schiller =Lübben M.N.D. Wörterbuch, III, 33
7) Pötker, N. Sammlung, VI, S. 28. f.
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zwischen Metelstorf und Karow, zwischen Martensdorf und Steffin über die Walk= und Papiermühle, über die Rothenthors=Mühle, wo er auf dem linken Ufer die städtische Feldmark trifft, und über die Viereggenhöfer=Mühle bis zur Grönings=Mühle zu ziehen. Hier nimmt er wieder eine nördliche Richtung an, fließt über die Mühle zur Klus - dort tritt auch rechts die Wismarsche Feldmark an ihn heran - und ergießt sich etwa 250 Ruthen unterhalb derselben in das hintere Becken des Mühlenteiches. Gleich unterhalb Hof=Meklenburg nimmt unser Bach links einen Wasserlauf auf, welcher Gr.=Stiten von Kl.=Stiten trennt, und an derselben Seite bei Metelstorf einen von Scharfstorf herkommenden Zufluß, auf der rechten Seite aber treten im Teiche der Mühle zur Klus zwei Wasser zu ihm, deren eines von Dorf=Meklenburg und Rosenthal kommt - der "Wallensteins=Kanal" -, während das zweite von Triwalk her durch eine Niederung einfließt, welche die Sevetzow genannt wird.

Der andere der gedachten beiden Bäche, welcher von Südost in den Mühlenteich tritt, kommt von Kleekamp (Bresen) über Maslow, Levetzow und Grese her, an welchen Orten er, bevor die Entwaldung dieser und der benachbarten Güter noch nicht so weit um sich gegriffen hatte, wie gegenwärtig, Mühlen trieb, und trennt sich gegenüber dem Gehöfte zur Gr.=Vlöte in zwei Arme, von denen der linke und schwächere, die Vlota remotior, die Insel Cessin oder Sessin, d. i. die Große und Kleine Vlöte, an der Südseite abschließt und sich in das hintere Becken des Mühlenteiches, der rechte, stärkere aber, die Vlota propinquior 8 ), die Nordseite der genannten Insel begränzt und sich in das untere Bassin ergießt. Sehen wir nun die oben besprochene Aa bis zu dem Punkte im heutigen Mühlenteiche, wo die eben beschriebenen beiden Bäche sich bereinigen, aufwärts als die Wissemar an, so erkennen wir in dem von Losten kommenden, dem Schiffgraben, wie er heute officiell genannt wird, die Stivina der Urkunde 9 ). Dazu führt nicht allein der Umstand, daß der an diesem Bache gelegene, dem Hause zum H. Geiste in Wismar seit 1263 zuständige 10 ) Hof Steffin vormals als der Hof to der Stevinen 11 ), die oberhalb und unterhalb


8) M. U.=B. 1402, N.
9) So auch Wigger a. a. O. Die übrigen Autoren beziehen diesen Namen auf einen beschränkten Theil des Baches.
10) M. U.=B. 989.
11) Ebd. 4700. 4701. Ebenso tho der Eldene, tho der Simen (Bach bei Neubukow), tho der Rekenitze.
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desselben belegenen beiden Mühlen aber als Antiqua Stevina und Nova Stevina 12 ) bezeichnet wurden, sondern auch und viel mehr, daß unser Bach bis hinaus nach dem heutigen Brusenbek Kirchspiele trennt, von denen die linksseitigen nach Ratzeburg, die auf dem rechten Ufer aber nach Schwerin gehören. Allerdings überschreitet freilich die zur Schweriner Diöcese gehörige Parochie Meklenburg mit Petersdorf und der Feldmark von Hof=Meklenburg den Schiffgraben, doch kann dies allein nicht wohl hindern, denselben für die Stivine oder Stevine zu erklären. Aus dem geringen Umfange dieses Kirchspiels wird nämlich mit Recht geschlossen, daß dasselbe der ursprünglichen Circumscription der Parochien nicht entstamme, wenn gleich die Errichtung einer Pfarre zu Meklenburg sehr frühen Datums ist, indem ein Pleban daselbst bereits 1223 genannt wird 13 ), und es dürfte eben annehmlicher sein, daß die Bischöfe aus Connivenz gegen die Wünsche des Landesherrn beiderseits zur Begründung einer Pfarrkirche neben dessen Stammburg fördernd zutraten, deren Parochie dem Schweriner Sprengel verblieb, da dieser den größeren Theil hergab und die Kirche auf dem rechten Ufer der Stevine lag, als den Ursprung des Kirchspiels aus der Zeit zu datiren, wo das Land Bresen noch der Schweriner Diöcese angehörte, dasselbe als die Parochie der bischöflichen Kirche von Meklenburg zu deuten * ).

Endlich spricht Alles dafür, daß man die von Niendorf kommende, bei Brusenbek in die Stevine fallende kleine Aue für die Lusnusnizia zu halten hat. Dieselbe wird gleichfalls als aqua bezeichnet, ist eine Grenzlinie und scheidet die Kirchspiele Beidendorf - Gr.=Stiten und Niendorf - und H.=Vicheln - Losten, beziehentlich Fichtenhusen, und


12) M. U.=B. 989. 1502. 2338. 2542. 2540. 2899. 4303. Nach 2542 würde die Rothe, jetzt Rothenthors=Mühle, die ältere sein.
13) Ebd. 299. Am Thurme der Meklenburger Kirche waren vor einigen Jahren noch Reste eines Rundbogen=Frieses sichtbar.
*) Nach Helmold, I, 12, war die frühere bischöfliche Kirche zu Meklenburg dem h. Petrus gewidmet. Wäre auch die heutige Pfarrkirche daselbst eine Peters=Kirche, so würde man sich anders zu entscheiden haben, als oben geschehen ist. Da aber auf einer Glocke derselben vom Jahre 1415, die vor 16 Jahren hat umgegossen werden müssen, ein Heiliger mit einem Schwerte, Maria, S. Jürgen und ein benedicirender Bischof ohne Attribut dargestellt waren, die man doch als Patrone der Kirche wird anzusehen haben, so ist die jetzige Kirche nicht S. Peter dedicirt und wahrscheinlicher eine S. Pauls=Kirche. Der Name Bartholomeus auf der Glocke bezog sich auf den Gießer, welcher im Jahre 1417 auch für Kalhorst eine solche hergestellt hat. Vgl. Jahrb. VI, S. 82. VIII, B. S. 149.
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Hoppenrade - somit aber auch die Diöcesen Ratzeburg und Schwerin, während die beiden anderen linksseitigen Zuflüsse der Stevine keine Parochial=, geschweige denn Bisthumsgrenzen bilden.

Lassen sich demnach letztere zwischen dem Schweriner See und Wismar deutlich erkennen, so sind sie doch innerhalb des städtischen Weichbildes mit der Zeit mehr verwischt worden und außer Betracht gekommen. In demselben liegt auf dem rechten Ufer der Stevine zunächst ein Haus, welches zu dem Mühlengehöfte zur Klus gehört und dessen Bewohner sich zur Pfarre S. Jürgen in Wismar halten gleich wie der auf dem linken Ufer wohnende Müller selbst, nicht aber mit Recht, da die Klus - und diese grade hat auf dem rechten Ufer gelegen 14 ) - zudem der Schweriner Diöcese unterstehenden Kirchspiele Lübow gehörte, wie sich aus einer Urkunde von 1467 ergiebt, laut welcher Diederich Bützow zum Grese eine Messe dotirte in einer Kapelle, welche damals in der Pfarre Lübow bei der Klus neu gebaut werden sollte 15 ) und. die wahrscheinlich identisch ist mit dem eremitorium sancte trinitatis in der Schweriner Diöcese, für das Katharina Wulf, eine Tertiarierin vom Orden des h. Franciscus, 1475 zu Rom einen im folgenden Jahre von Herzog Baltzer als Administrator zu Schwerin bestätigten Ablaß 16 ) erwarb. Der hier liegende Theil der Wismarschen Feldmark bis zu Triwalk und zur hinteren Vlöte, das Tesmerfeld, bildete die Flur des Dorfes Cessin, welches die Stadt 1383 von den von Lüchow kaufte und darauf gelebt hat 17 ).

Auf diesen Abschnitt folgt dann, getrennt von demselben durch die Vlota remocior, die Insel Cessin, welche die von Lüchow seit etwa 1276 an Wismarsche Bürger veräußert haben 18 ). Da diese 1287 den Zehnten davon beim Schweriner Kapitel ablösten 19 ), so ist zwar die Zugehörigkeit der Insel zum Schweriner Sprengel vollständig documentirt,


14) Die auf dem linken Ufer gelegene Mühle hieß bis weit in das 17. Jahrhundert hinein die Mühle zur Wotrentze. 1620: "Tonnies Morhof hat gekauft die Wotrentzer Mühle außer dem Mecklenburger Thore, gegen der Statt Hoffe, die Kluß genannt." 1544 begegnet die Klus als broder Lutken klus. Zeugeb. p. 258.
15) S. Beilage I.
16) Schröder, P. M., S. 2272. Das Original befindet sich im Wismarschen Rathsarchive.
17) Der Verkauf geschah zunächst an das Haus zum H. Geiste. Vgl. M. U.=B. 6313.
18) Ebd. 1402.
19) Ebd. 1907.
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jedoch nicht zu ermitteln, ob gleich dem Dorfe auch sie zur Lübowschen Parochie gehört. Wahrscheinlich ist dies aber, da sie nach Namen und ursprünglichen Besitzern von Hause aus mit dem Dorfe ein Ganzes gebildet haben wird und die an ihrer nördlichen Seite fließende Vlota propinquior als die ansehnlichere eher zur Grenze sich darbot als der hintere geringere Arm. Gegenwärtig ist das Gehöft Gr.=Vlöte nach S. Marien in Wismar eingepfarrt.

Welchem Kirchspiele aber, wenn nicht Lübow, könnte die Insel sonst angehört haben? Die jetzigen Gehöfte hinter dem Mühlenteiche sind zu S. Marien Parochie in Wismar gehörig, die vor dem Pöler Thore zu S. Nicolai, und Müggenburg, die kürzlich gelegte Hornstorfer Burg und die Kritzower Burg bilden mit Rohlstorf und Dorf Redentin die Parochie Hornstorf. Daß die ganze öftliche, rechts vom Mühlenteiche und der Aa belegene Hälfte des Stadtfeldes Theil der Schweriner Diöcese sei, besagt unsere Urkunde von 1167 allgemein und ist auch im Einzelnen anderweitig bestätigt 20 ), und daß derselbe, Cessin im ganzen Umfange ausgenommen, nach Hornstorf gehöre, läßt sich aus dem Grunde vermuthen, weil dies das nächste Kirchspiel ist. Freilich ist dabei auffallend, daß dies Pfarrdorf, wenn man sich die in der Wismarschen Feldmark aufgegangenen Ortschaften vergegenwärtigt, dem Mittelpunkte der Parochie so ferne liegt, aber es erklärt sich hinreichend aus dem Umstande, daß in Hornstorf eine Kirche erbaut, eine Pfarre errichtet worden ist an Stelle einer älteren, allerdings auch nicht im Centrum des Kirchspiels, aber doch bequemer gelegenen, der zu Alt=Wismar.

Von einem Orte dieses Namens giebt es jetzt keine Spur mehr, außer daß die Alt=Wismar=Straße in der Stadt und das Alt=Wismar=Thor, beide nach Osten führend, auf die einstige Existenz und die Lage eines solchen in dieser Gegend hinweisen, über welche dann die Nachrichten von Reimer Kock und Latomus 21 ), die ja beide in Wismar zu Hause gehörten, allerdings keinen Zweifel lassen. Daß zu der Wismar schon in Wendischer Zeit eine Niederlassung bestanden hat, ist eben so möglich wie glaublich, aber keines Falls kann dieselbe von Bedeutung gewesen sein, da Helmold ihrer überall nicht Erwähnung thut und Saxo Grammaticus sogar bei jener Gelegenheit den Ort nicht nennt, wo er zum Jahre


20) M. U.=B. 4545.
21) Grautoff, Lüb. Chr., I., S. 462. Westphalen, Mon. IV p. 222.
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1147 erzählt, daß das Dänische über See gekommene Heer sich mit dem Sächsischen an der Küste zum Zuge gegen Dobin (bei Vicheln) vereinigt habe 22 ), was doch nicht anderswo als bei Wismar, wie auch die Knytlingasaga ausdrücklich angiebt, geschehen sein kann. Der Grund, daß in dieser Gegend eine nennenswerthe Ansiedelung nicht bestand, ist auch klar genug, insofern eine solche den plötzlichen Ueberfällen und Raubzügen, welche der Zeit die Dänen in Wendland, wie die Wenden in Dänemark, auszuführen pflegten, allzusehr bloßgestellt gewesen sein würde, während die soviel früher genannten Lübek und Rostock durch die langen und schmalen Flußzugänge, auf denen fremde Fahrzeuge selbst bei Nacht der Aufmerksamkeit der Anwohner nicht entgehen konnten, bei Weitem mehr geschützt waren. Die Gründung einer Deutschen Kolonie und, wie wir gleich sagen wollen, die Errichtung einer Pfarre zu (Alt=) Wismar wird aber schwerlich nach 1178 stattgefunden haben, da in diesem Jahre bereits Pfarrherren von Kramon, Stük und dem nahen H. Vicheln erscheinen 23 ), die Bildung der Parochien der Schweriner Diöcese, wenigstens des westlichen Theiles derselben, demnach ohne Zweifel vor jenes Jahr fällt. Genannt werden in so früher Zeit allerdings aber weder Ort, noch Pfarre, noch Pleban zu (Alt=) Wismar, und eine zweifelhafte Spur zeigt sich erst, als aus dem portus, qui dicitur Wissemer, des Jahres 1211 eine namhafte Stadt, die Stadt zu der Wismar sich gebildet hatte. Im Anfange des ältesten Grundbuches derselben, welcher um das Jahr 1250 oder bald nachher datirt werden muß, wird nämlich ein dominus Arnoldus, der an einer anderen Stelle her Arnolt de kirchere heißt, nicht bloß als plebanus, sondern als plebanus Wismarie bezeichnet 24 ), und dieser Zusatz legt die Vermuthung nahe, Arnold als Pfarrherrn von Alt=Wismar anzusehen, da es in der Stadt derzeit schon drei Plebane gab, doch wird dieselbe dadurch wieder unsicher, erscheint der gedachte Zusatz als unnöthige Beithat, weil, wenn auch nicht gleichzeitig, so doch baldigst nachher, nämlich 1255, ein Arnold als Pfarrherr von S. Marien genannt wird 25 ). Ausdrücklich und bestimmt geschieht aber der Kirche zu Alt=Wismar


22) Jahrb. XXVIII, S. 60. Vgl. V, S. 123 ff.
23) M. U.=B. 125. Pfarrherren von Lübow und Bukow begegnen zuerst 1192, ebd. 152, von Proseken 1210, ebd. 197, und von Neuburg 1219, ebd. 254.
24) Ebd. 648. 657.
25) Ebd. 744. Vgl. IV, P. R.
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und ihres Plebans Erwähnung in einem Testamente, welches den Jahren 1262-1272 angehört, und jener allein in zwei Testamentsentwürfen des Rathmanns Alkill, die kaum später als 1277 fallen dürften, in dem Testamente des Rathmanns Jakob Tesseke von etwa 1279 und in dem des Rathmanns Werner von Zütfen, welches den Jahren 1260-1282 entstammt 26 ). Nach dieser Zeit findet sich Nichts weiter von der Kirche, wohl aber begegnet noch 1286 ein Herr Johannes, der Pfarrherr von Alt=Wismar gewesen war und im Jahre darauf noch einmal als dominus Johannes de antiqua Wismaria erwähnt wird. 27 ) Einzig die 1266 zuerst genannte Mühle von Alt=Wismar 28 ) erhält noch für eine Weile das Andenken an den aufgegebenen Ort, der so in einem Transsumte von 1351 zuletzt vorkommt. Der Name findet sich lange nicht wieder in den spärlichen Archivalien der Stadt Wismar und nur erst im Jahre 1446 ist ein Mal von dem Kirchhofe von Alt=Wismar gelegentlich die Rede 29 ). Aus dem Ende desselben Jahrhunderts besitzen wir aber noch eine Anzahl Urkunden diesen Kirchhof betreffend, welche die parochialen Verhältnisse des östlichen Theils der Stadtfeldmark völlig ins Licht stellen. Vielleicht ein vernachlässigter Zustand des gedachten Kirchhofes, oder was es sonst gewesen sein mag, gab etwa gegen 1475 Wismarschen Bürgern Anlaß auf die Errichtung einer Kapelle auf demselben zu denken, welche zu Ehren der h. Jungfrau, des h. Kreuzes und des h. Franziscus gebaut werden sollte. Nun aber waren diejenigen, welche sich mit solchem Plane trugen, nicht des Vermögens, um allein und aus eigenen Mitteln den Bau auszuführen und die Einrichtung zu beschaffen, und suchten deshalb Beistand von den Gläubigen zu gewinnen, indem sie zunächst, anscheinend bei derselben Gelegenheit, als für die obengedachte Klause ein Ablaß in Rom ausgewirkt wurde, dort einen solchen auch für ihr Vorhaben erwarben 30 ), zu welchem sie einen zweiten am 15. August desselben Jahres von dem Administrator der Schweriner Diöcese, Herzog Baltzer, erhielten 31 ).


26) M. U.=B. 906, Vgl. 1059. Jahrb. III, S. 50. M. U.=B. 1501. 1603.
27) Ebd. 1831. Stadt B. p. 142: Gerhardus de Raceburgh emit granarium domini Johannis de antiqua Wismaria situm apud murum, quod resignauit sibi coram consulibus.
28) M. U.=B. 1059. Vgl. Gummow im O. R. in X.
29) Vp der negesten Vlote bii deme Oldwysmer kerkhaue sonen morghen myd der wysch vnde myd der thobehoringe. U. d. d. 1446, Juli 13.
30) Jahrb. V, S. 267. Der Römische Ablaß befindet sich im Wismarschen Archive nicht mehr.
31) S. Beil. II.
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Einige Tage später, am 26. d. M., vereinbarten sich dann, nachdem wohl eine Verständigung mit dem bischöflichen Stuhle vorausgegangen war 32 ), die Vertreter des Unternehmens, Drewes Voss und der Schuhmacher Hans Gramekow, in der Wedem zu S. Nicolaus in Wismar vor dem Schweriner Propste, M. Nicolaus Wittenborg, und dem Domherrn Thomas Rode mit dem Pleban zu Hornstorf, Nicolaus Mowe, wegen der in seiner Parochie auf dem Alt=Wismarschen Kirchhofe zu Ehren Gottes, seiner h. Mutter, aller Seligen und des h. Kreuzes - der h. Franz wird nicht genannt - als Tochter von Hornstorf zu erbauenden Kirche oder Kapelle.

Gemäß diesem Vertrage sollte dieselbe mit 100 M. Lübisch dotirt werden, so lange aber dafür noch keine Rente gekauft sei, der Pleban vom Tage der Einweihung ab jährlich 5 M. von den Vorstehern erhalten; würde eine höhere Rente erzielt werden können, so sollte das Mehr dem Pleban zu Gute kommen. Für solche 5 M. sollte derselbe in Person oder durch Stellvertreter jeden Montag eine Messe für alle gläubigen Verstorbenen, jeden Freitag eine vom h. Kreuze feiern. Wenn er sich darin nachlässig bezeigte, so sollten die Vorsteher mit dem Rathe zu Wismar ermächtigt sein, ohne Weiteres einen anderen rechtschaffenen Priester für die Messen zu bestellen. Die Einkünfte des Altars sollten dem Pleban allein verbleiben, andere Opfer aber, wie Wachs, Lichte, Wolle, Lein und dgl., und was mit den Beelden gesammelt 33 ) oder in die Blöcke gesteckt würde, der Kirchenfabrik zufallen. Weder an Sonntagen, noch an Werkeltagen, noch an Festtagen und ganz besonders nicht am Feste des h. Laurenz, des Hornstorfer Patrons, sollten fremde Priester ohne Erlaubniß des Pfarrherrn in der Kapelle Messe halten oder Sammlungen daselbst stattfinden. Würde derselbe aber seine Einwilligung nicht versagen, so sollte die Hälfte von letzteren ihm, das Uebrige der Fabrik gehören 34 .

Im folgenden Jahre, 1476, erlangte man dann noch einen Ablaß vom Bischofe Johann von Ratzeburg 35 ) und


32) S. Beil. IV und VI. Documente von dem Notar Arnold Schröder, welche dort erwähnt werden, haben sich nicht erhalten.
33) Beelde sind Brettchen, an einem Ende mit einem kurzen Griffe versehen, vor welchem ein zweites Brettchen im rechten Winkel angebracht ist. Letzteres ist mit dem Bilde (imago) eines Patrons verziert, von welchem das Instrument vielleicht den Namen hat. Vgl. Lisch in Jahrb. XXIV, S. 334.
34) S. Beil. III.
35) Jahrb. V, S. 267.
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gewann auf solche Weise allmählich die Mittel, um den Bau zu beginnen. Vielleicht hat man das schon in dem oben genannten Jahre können. So vermuthete wenigstens auch Herzog Baltzer, der am 29. August den Bürgermeistern schrieb, sie möchten ihren Maurer, Hinrik Buxtehude, anhalten, seinen Verpflichtungen nachzukommen, nämlich in der Kirche zu Bützow eine Kapelle zum h. Kreuze zu erbauen; sollte derselbe zum 1. September nicht in Bützow sein, so werde er, wenn der Maurer bei der neuen Kapelle vor Wismar arbeite, den Fortgang dieser Arbeit bei Strafe der Excommunication untersagen, auch die Weihung verhindern. Ob dieser Zwischenfall den Fortgang des Baues gestört hat, darüber liegt freilich nichts vor, doch wäre es schon möglich, da es mit demselben erst im Jahre 1481 dahin gediehen war, daß man an die Einweihung dachte. Jetzt aber erhoben sich Schwierigkeiten von Seiten des Raths, weil derselbe inzwischen gefunden hatte, daß der Vertrag von 1475 seiner Herrlichkeit zu nahe trete, insofern die Unternehmer des Kapellenbaues in jenem als Vorsteher anerkannt waren, während er die Ernennung von solchen für das auf der Stadt Freiheit belegene Gotteshaus, sowie auch die ausschließliche Bestellung eines Ersatzmannes für den nachlässigen Hornstorfer Pfarrherrn in Anspruch nahm. Mündliche Verhandlungen mit dem Schwerinschen Propste, welcher am 12. März in Wismar war, scheinen diesen von der Rechtmäßigkeit der Forderung des Rathes überzeugt zu haben. Er begab sich zurück und kehrte dann am 18. d. M. wieder 36 ), nachdem er mit Bischof und Kapitel conferirt und deren Einwilligung erlangt hatte, daß die früheren Vereinbarungen wegen der Kapelle für nichtig erklärt und aufgehoben sein sollten. Der Protest aber, welchen der Rath hatte abfassen lassen und ihm zur Besiegelung mitgegeben 37 ), war doch in Bützow bedenklich gefunden, und überbrachte der Propst daher einen anderen, welcher kürzer und allgemein gehalten und mit dem Schwerinschen Sachensiegel versehen war 38 ). Dabei haben sich die Wismarschen Herren zunächst auch beruhigt und am 16. Juni vor dem Propste einen neuen Vertrag mit Nicolaus Mowe abgeschlossen 39 ), in welchem


36) Wein=Reg. p. 222. Item. deme praueste to Zwerin 1 st. Malmesye ipso die Gregorii. - Item. deme suluen praueste 1 st. wyns dominica post Gertrudis.
37) S. Beilage IV.
38) S. Beilage V.
39) Jahrb. III, S. 246. Die Urkunde ist dort irrthümlich vom 17. Juni datirt.
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nunmehr Bürgermeister und Rath als Contrahenten städtischerseits auftreten, übrigens aber dasselbe bedungen wird, was bereits vorhin mit den beiden Bürgern ausgemacht war; nur darin unterscheidet sich derselbe von dem früheren, daß einerseits die Rechte des Rathes in vollem Umfange anerkannt werden, andererseits aber bestimmt wird, daß bei Nachlässigkeit des Hornstorfer Pfarrherrn nicht ohne Weiteres ein anderer Priester bestellt, sondern zunächst erst Beschwerde bei den Oberen von Seiten der Vorsteher geführt werden soll. Man mochte glauben, daß nunmehr Alles in guter Ordnung sei und die Consecration der Kapelle vor sich gehen könne, aber dem Rathe waren neue Bedenken gekommen. Derselbe war, wie es scheint, schließlich doch nicht zufrieden mit der allgemeinen Fassung, welche man der Cassation des früheren Vertrages in Bützow gegeben, und mit dem Siegel, unter welchem dieselbe ausgestellt war, und setzte es durch, daß der Bischof nunmehr in der bereits im März ihm unterbreiteten Abfassung und unter seinem eigenen Siegel den alten Contract vom 26. August 1475 nochmals widerrief und für null und nichtig erklärte 40 ). Gleichzeitig verwahrte aber auch Bischof Nicolaus seine und des Propstes Rechte bezüglich der Kapelle in vollem Umfange: der Rath mochte gemeint haben, er könne die Kapelle auch wohl dem Ratzeburger Bischofe unterstellen. Endlich waren alle Schwierigkeiten beseitigt und die Einweihung konnte am Tage Aller Heiligen 1481 vor sich gehen 41 ).

In Betreff der weiteren Schicksale der Kapelle zum h. Kreuze ist bekannt, daß die Vorsteher derselben 1503 aus Rosenthal 4 M. Rente kauften und 1513 an einem Rentenkaufe aus Rosenthal, Karow und Losten sich betheiligten, daß in dieser Zeit der Kapelle der Kelch gestohlen wurde, daß 1519 die Vorsteher an vier Wismarsche Bürger Geld ausgethan haben, und daß 1523 die Kapelle testamentarisch bedacht worden ist, und wissen wir weiter, daß 1534 der Inhaber der Hornstorfer Pfarre über den schon 1519 als Provisor vorkommenden Jochim Krämer klagte, derselbe vorenthalte ihm 5 M. von der Kapelle zum h. Kreuze, und gehen wohl nicht fehl, wenn wir annehmen, daß Jochim


40) S. Beilage VI.
41) Jahrb. II, S. 170. Allerdings ist in der dort abgedruckten Nachricht von einer Consecration des Kirchhofes von Alt=Wismar die Rede, doch kann es nicht zweifelhaft sein, daß die Kapelle auf demselben gemeint ist.
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Krämer die 5 M. nicht ausgezahlt hat, weil die Rente nicht verdient, der Gottesdienst in der Kirche eingestellt worden war 42 ). Als dann Herzog Johann Albrecht 1554 seinen Hof in Wismar baute, beauftragte er, vermuthlich kraft oberbischöflicher Gewalt, den Rentmeister Andreas Bessel, die Kapelle sammt der Klause abzubrechen und die Steine zum Schloßbau zu nehmen, doch widersetzte sich der Rath dieser Annectirung mit Erfolg und es kam erst 1563 zum Abbruche der Kapelle, deren Materialien mit Genehmigung des Herzogs Ulrich zum Baue der ersten Wasserkunst vor dem Alt=Wismar=Thore verwendet wurden 43 ). Der Kirchhof diente dann nach einem Zeugnisse von 1597 zum Begraben von Selbstmördern und war noch 1721 bekannt als die Stätte, wo die auf dem Markte gerichteten Uebelthäter beerdigt wurden. Damals wollte jemand ein Haus auf demselben bauen und seinen Hof bis an den Fischer= oder Mühlenteich haben. Bald darauf wird er als beim Schweinekruge und auf der (alten) Melkstelle gelegen bezeichnet 44 ), und auch M. Schröder hat offenbar den Platz wohl gekannt und sagt mit ungewöhnlicher Bestimmtheit, daß die Alt=Wismarsche Kirche am Fischerteiche gelegen habe 45 ). Nach der oben mitgetheilten Notiz von 1446 und diesen Nachrichten leidet es keinen Zweifel, daß sie, und also auch Alt=Wismar, in dem Winkel lag, welcher südlich von der vorderen Vlöte und westlich vom Mühlenteiche begränzt wird, und daß also die Parochie Hornstorf im Bisthume Schwerin bis an letzteren und die Aa hinanreicht.

Erwägt man zu dem Vorstehenden, daß Vinekendorp - das heutige Haffeld - am Eingange des Hafens 1260 46 ), Dorsten mit dem großen Moore 1277 47 ) und Dargetzow, gegen Kritzow gelegen, 1279 48 ) von der Stadt erworben und ihrer Feldmark einverleibt worden sind, und daß man nach den achtziger Jahren des dreizehnten Jahr=


42) Jahrb. III, S. 58. Die Urkunde von 1519 befindet sich im Wismarschen Rathsarchive.
43) Ob 1554 die Kapelle bei der Klus abgebrochen ist, darüber liegen keine Nachrichten vor. Keinesfalls ist das mit der Kirche zu S. Jacob geschehen, wie Burmeister Jahrb. III., S. 59 angiebt; in derselben wurde noch bis zu ihrer Einäscherung während der Schwedischen Belagerung von 1631 Gottesdienst gehalten. Schröder, P. H., S. 180.
44) Raths=Protoc. ad ann. d. d. März 18. Oct. 13. Oct. 27.
45) Ausf. Beschr. S. 1300.
46) M. U.=B. 877.
47) Ebd. 1431.
48) Ebd. 1505.
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hunderts nicht weiter von Dorf, Kirche oder Pfarrherrn von Alt=Wismar hört, sowie daß dafür 1327 eine Kirche zu Hornstorf erscheint, welche denselben Patron hat, wie nach Maßgabe ihrer Münzen die Stadt Wismar, so wird man zu dem Schlusse kommen, daß, da die Bevölkerung der Parochie von Alt=Wismar durch das Aufgeben dieses Ortes und den Uebergang der gedachten Ortschaften in das Wismarsche Weichbild nunmehr auf den östlichen Theil des Kirchspiels beschränkt, eine größere Nähe ihrer Pfarrkirche derselben jedenfalls erwünscht, und der Stadt eine Kirche zu Alt=Wismar kein Bedürfniß, ja deren Beseitigung vielleicht sogar willkommen war, letztere verlassen und abgebrochen und dem Patrone der Parochie eine neue zu Hornstorf wieder erbaut worden ist. Dem Zeitpunkte, wo dies geschah, lassen sich aber eben keine engeren Grenzen stecken als die angegebenen Jahre 1280 und 1327; die Erwähnung des quondam plebanus spricht für das dreizehnte Jahrhundert, während der Umstand, daß das entfernte Ricquerstorp - das mit Redentin und der See grenzende Baumfeld - 1323 städtischer Seits erworben ist 49 ), die Verlegung der Kirche nach diesem Jahre anzunehmen empfiehlt. Cismerstorp, zwischen Ricquerstorp und Hornstorf liegend, ging dann 1379 auch in städtischen Besitz über 50 ): so erklärt sich die gegen den Umfang der benachbarten alten Kirchspiele auffallend geringe Größe des Hornstorfer, die freilich eben nur scheinbar ist, da dasselbe in der That neben den noch bestehenden, dorthin eingepfarrten Ortschaften die ganze östliche Hälfte des Wismarschen Weichbildes bis auf den nach Lübow gehörigen Theil umfaßt. Gehen wir nunmehr auf das linke Ufer der Stevine über, so weist das Ratzeburger Zehntenregister den dort liegenden Theil des Stadtfeldes dem Kirchspiele Proseken zu. Ein von Woltersdorf kommender Bach, die Köppernitz 51 ), tritt bei Dammhusen, vormals der Dammhusenschen Mühle, in das städtische Weichbild, nimmt seine Richtung nordwärts durch ein tief eingeschnittenes Thal fließend und ergoß sich vormals gleich hinter S. Jakobs Hof gradeswegs in die See, ist aber später abgedämmt und in den Neuen Teich,


49) M. U.=B. 4420. 4452.
50) Spröder, P. M., S. 1030. Petrus Franke, Pastor zu Hornstorf, beschwerte sich 1532, daß er trotz Brief und Siegel von Wismar ihm zustehende 2 M. von einer wüsten Dorfstelle benometh Tesszmerstorpe nicht erhalten könne.
51) M. U.=B. 3093.
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das Reservoir der Lübschen, ehedem dicht vor dem gleichnamigen Thore belegenen Mühle, geleitet worden. Dieser Bach trennt das Feld in zwei ungleiche Hälften, von denen die zwischen Stevine und Köppernitz gelegene größere die Feldmark Dammhusen ausmachte, während die kleinere hinter der Köppernitz gelegene zu Krukow gehörte. Letzteres wurde, nachdem bereits 1229 der rechts der Straße nach der Lübschen Burg, strandwärts befindliche Theil in städtischen Besitz übergegangen war 52 ), sammt der Mühle zur Köppernitz, der späteren Mühle von S. Jakob und diesem gegenüber, im Jahre 1300 angekauft 53 ) und bei dieser Gelegenheit vom Bischofe von der Parochie Proseken abgenommen und der Kirche S. Jürgens in Wismar zugewiesen 54 ). Daß der Bischof auch in Betreff des Dorfes Dammhusen, von dessen 31 Hufen neun schon 1260 in die Hände Wismarscher Bürger kamen und zu Stadtrecht gelegt wurden 55 ), während man den Rest 1299 ankaufte 56 ), zu einer Ueberweisung an S. Jürgen sich herbeigelassen habe, ist freilich nicht documentirt, dürfte aber um deswillen wahrscheinlich sein, weil Dammhusen näher an der Stadt liegt als Krukow. Jedenfalls gehörte Dammhusen im Anfange des sechzehnten Jahrhunderts zu einer städtischen Pfarre und mit mehr als Wahrscheinlichkeit sammt allen auf seiner Feldmark erbauten Gehöften und Mühlen, wie noch heute, nach S. Jürgen 57 ).

Nicht so klar wie vor den Thoren der Stadt liegen die Diöcesanverhältnisse desjenigen Gebiets vor Augen, auf welchem man die Stadt zur Wismar erbaut hat. Im Jahre 1237 gehörte letztere freilich unzweifelhaft zum Ratzeburger Sprengel, da Bischof Ludolf zu jener Zeit dem Propste des neuen Klosters Rehna die geistliche Gerichtsbarkeit in Wismar und dem ganzen Lande Bresen übertrug 58 ), aber es ist auffallend, daß das bekanntlich in die Jahre unmittelbar vorher fallende Ratzeburger Zehntenregister dieser Stadt mit keinem Worte gedenkt, während es doch bei den übrigen notirt, ob dort Zehnten zu erheben oder nicht, und daß der Bischof in jener Urkunde neben dem Lande Bresen Wismar


52) M. U.=B. 362. .
53) Ebd. 2628.
54) Ebd. 2642.
55) Ebd. 854.
56) Ebd. 2546.
57) Item. VIII. s. van den klocken Johan Godeiohan tho Dammenhuszenn. S. Jürg. Geb. Reg. 1525.
58) M. U.=B. 471.
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noch besonders nennt, da wir doch annehmen müssen, daß das Land sich bis an die Aa erstreckte, die Stadt also noch in demselben belegen war. Man könnte deswegen wohl dem Gedanken Raum geben, daß der dreikuppige langgestreckte, nach Norden sich senkende Hügel, auf welchem Wismar angelegt ist und dessen ursprüngliche Zugehörigkeit zu dem auf der anderen Seite der Aa gelegenen Alt=Wismar doch nicht in Zweifel gezogen werden kann, von Hause aus eben wie dieses zur Schweriner Diöcese gehört habe - wir sprechen selbstverständlich von der Zeit nach 1167 - und erst in der Folge, aber vor 1237 Ratzeburg zugefallen sei, wenn man dazu ins Auge faßt, daß der Mühlenteich außer der als aqua Wissemara erkannten Aa etwa dem Eintritte der vorderen Vlöte in sein unteres Becken gegenüber einen zweiten, gegenwärtig freilich gänzlich gesperrten Abfluß hat, welcher zunächst in südwestlicher Richtung, dann westlich und endlich nordwärts um die Südseite der Stadt herumfloß, so daß die vor Gründung derselben nicht practisch gewordene Frage, ob der östliche Abfluß allein oder auch der westliche gleicher Weise als aqua Wissemara und Grenzlinie zu betrachten sei, Differenzen über die Zugehörigkeit der neuen Stadt zu dem einen oder dem anderen Sprengel herbeigeführt habe. Es ist aber nicht wahrscheinlich, daß der zweite, links sich wendende Abfluß ein natürlicher sei. Die mittelalterliche Befestigung der Stadt, die Erweiterungen und Verbesserungen derselben im sechzehnten und im Anfange des siebenzehnten Jahrhunderts, Wallensteins Fortification, die Vervollständigung dieser durch die Schweden und deren neuer Festungsbau von 1680 ab haben freilich zusammen mit den Demolirungen aller dieser Werke und den Neuerungen der letzten fünfzig Jahre das Terrain rings um die Stadt wiederholt und so gründlich umgestaltet, daß die Localverhältnisse der früheren Zeit mit völliger Sicherheit kaum sich erkennen lassen. Erwägt man aber, daß die Stevine der bedeutendere Bach ist, so ergiebt sich auch die Wahrscheinlichkeit, daß dieselbe durch das Hinzutreten der schwächeren vorderen Vlöte nicht von ihrer Richtung abgedrängt worden ist, vielmehr letztere in dieselbe mit hineingezogen hat, und das um so mehr, als sie, nunmehr die Aa, in ihrem Laufe nach Norden kein entgegenstehendes Hinderniß, vielmehr eine weite Niederung vor sich fand, welche gegen die Mündung hin den Charakter einer tiefen Wiese annimmt, wogegen der fragliche südliche Abfluß in einem nahezu spitzen Winkel abbiegt, sein schmales, scharf eingeschnittenes Bett zwischen

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theilweise hohen Lehmufern durchgeht, und vom heutigen oder letzten, 1683 angelegten Meklenburger Thore ab das Land, welches er durchfloß, tief liegendes Weideland ist, welches erst hart am Strande morastartig wird. Es lag auch keineswegs außerhalb der Grenzen des Vermögens unserer Altvordern, unter Benutzung einer natürlichen Senkung des Bodens, dem Mühlenteiche, dessen Anlegung man sehr früh anzunehmen haben wird, auch nach Süden einen Abfluß zu schaffen, wie sich das aus den anderen Arbeiten ergiebt, welche in den ersten 25 Jahren nach Gründung der Stadt ausgeführt worden sind, denn ohne die Hülfsmittel zu besitzen, welche der Gegenwart für Erdarbeiten zu Gebote stehen, hat man damals den inneren Hafen geschaffen, hat die Frische Grube, die Salze Grube - jetzt Breite Straße -, und die Vogts= oder Faule Grube angelegt 59 ) und außerdem wohl auch die Stadt, wenigstens theilweise, mit einem Graben gesichert. Gleich diesen Arbeiten war aber auch jener zweite Abfluß des Mühlenteiches von großer Wichtigkeit, insofern derselbe nicht allein die Stadt auf der Südseite, hernach auch die fürstliche Burg, schützend abschloß, sondern auch die Anlegung eines Küterhauses, so wie der nach diesem genannten, 1688 weggebrochenen Mühle vor dem alten Meklenburger Thore 60 ) ermöglichte und weiter auch die Lübsche Mühle mit Wasser versah. Der einzige Umstand, welcher für den natürlichen Charakter des Grabens etwa in Betracht gezogen werden könnte, möchte die Erwähnung eines Wasserlaufes, rivus, in der Gegend der Faulen Grube unter dem Namen Owganc sein * ), doch dürfte dieser nur das von der nächsten Umgebung sich sammelnde Wasser aufgenommen und fortgeleitet haben und seine Lage auch zu östlich gewesen sein, als daß man ihn mit dem fraglichen Graben in Verbindung denken, ihn als ehemaliges unteres Bett desselben betrachten könnte. Sind diese Erwägungen annehmlich, so wird man auch den Gedanken an Grenzstreitigkeiten zwischen Ratzeburg und Schwerin wohl aufgeben und das Fehlen der Stadt im Zehntenregister irgend welchen anderen, vielleicht bloß äußerlichen Ursachen zuschreiben können.


59) Ob die Neustadt, welche Anfangs die H. Geist=Grube hieß, gleichfalls oder doch wenigstens in ihrem unteren Theile wirklich Grube gewesen ist, ist zweifelhaft und hat sich auch bei Gelegenheit des Sielbaues nicht constatiren lassen; die Breite der Straße spricht nicht dafür.
60) M. U.=B. 2264.
*) Ebd. 2478.
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Was nun die Parochien in Wismar selbst anlangt, so ist zunächst bei der theils notorisch, theils offensichtlich planmäßigen Anlage der Städte im Wendlande die Gründung von Kirchen und Kirchspielen ohne Zweifel von vorne an ebenso wohl bedacht, wie die Einrichtung von Marktplätzen, Straßen, Thoren u. s. w. Nach Kirchberg soll Borwin Wismar fundirt haben, und es erscheint aus Gründen, die hier zu entwickeln oder zu wiederholen nicht der Ort, wahrscheinlich, daß dies im Jahre 1226 geschehen ist 61 ). Mag man dem nun zustimmen oder die Angabe eines, freilich recht späten Chronikanten vorziehen, welcher die Gründung Wismars in das Jahr 1228 setzt 62 ), so ist doch urkundlich sicher, daß dieselbe vor 1229 fällt und daß 1237 Kirchen in Wismar im Bau begriffen, also Parochien gebildet waren, woraus folgt, daß die Angabe Korners 63 ), die Stadt sei 1238 gegründet, nicht richtig ist. Dennoch könnte dies Datum immerhin nicht ohne Bedeutung für die Entstehungsgeschichte Wismars sein. Bisher schon ließen nämlich verschiedene Umstände schließen, daß die Stadt nicht von vorne herein in ihrer jetzigen Ausdehnung angelegt worden sei, sondern, wenn auch schon sehr früh, eine Erweiterung nach Westen hinaus erfahren habe, denn die beim Hause zum h. Geiste von der Lübschen Straße zum Hafen führende Straße heißt die Neustadt 64 ), im ältesten, den Jahren 1250 etwa bis 1272 entstammenden (Ober=) Stadtbuche werden ganz unverhältnißmäßig viele Erben als in nova civitate gelegen bezeichnet, und in einer Urkunde von 1269 wird der Pfarrherr zu S. Martin oder S. Jürgen, der westlichsten Kirche, als plebanus in nova civitate aufgeführt 65 ). Solche Muthmaßung hat aber ihre völlige Bestätigung durch eine Urkunde von 1270 gefunden, welche neuerlich im Archive der Stadt Bremen entdeckt ist; dieselbe sagt ausdrücklich, daß das Haus zum h. Geiste zwischen Altstadt und Neustadt erbaut worden 66 ). Diese Erweiterung und damit die Errichtung einer dritten Parochie,


61) Vgl. Hans. G.=Quellen II, S. XIII.
62) Hamb. Chr. ed. Lappenberg, S. 234; zwei Handschriften haben übrigens 1238.
63) Hannover. Handschrift S. 145.
64) Sie heißt Anfangs fossa s. Spiritus, M. U=B. 1994, seit 1379 platea s. Spiritus, Geistl. Rent.=Reg. f. 14. Im Jahre 1387 findet sich zuerst der Name nova civitas, ebd. f. 10, welcher von 1401 ab zum stehenden wird.
65) M. U.=B. 1158.
66) Ebd. 1181.
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der zu S. Jürgen 67 ), kann nicht vor 1235 fallen, da die h. Elisabeth, welche zu den Patronen der Kirche gehört, erst in diesem Jahre canonisirt worden ist, und muß vor rund 1250 stattgefunden haben, da gleich auf dem ersten Blatte des gedachten Stadtbuches die nova civitas erscheint. Nehmen wir dann dazu, daß ebendort im Anfange auch schon der Uebergang mehrerer Häuser auf der Neustadt - im weiteren Sinne - in die zweite Hand verzeichnet ist, so scheint das Jahr 1238 nicht unpassend sich zu bieten, um von ihm die Stadterweiterung zu datiren * ).

Auf jeden Fall bestand die Parochie zu S. Jürgen 1255, da in einem Privilegium von diesem Jahre für das Haus zum h. Geiste, welches 1250 gegründet sein soll 68 ), ihr Pleban genannt wird 69 ). Ist bei solcher Gelegenheit dessen Competenz obenhin, später, 1269, ausdrücklich gedacht 70 ), so kam es zu einer Festsetzung der Parochialgrenzen doch erst im Jahre darauf, 1270, als der Landesherr das ihm zustehende Patronat dieser Kirche auf den Deutschen Orden übertrug. Die betreffende, eben in Bremen aufbewahrte Urkunde erklärt, daß die Grenzen der Parochie die ganze neue Anlage von dort an umfassen sollten, wo die Planken der Altstadt gestanden, und daß nur das zwischen dieser und der Neustadt erbaute Haus zum h. Geiste ausgenommen und bei seinen Privilegien bleiben sollte. Daß die Neustadt jenseits des Hauses zum h. Geiste begann, besagt freilich schon der Name der daranstoßenden Straße, aber es traten auch im Jahre 1874, als beim Sielbau in der Lübschen Straße gegraben wurde, unverhofft, wenn auch, da die Urkunde von 1270 bereits entdeckt war, nicht unvermuthet, aus einer Tiefe von neun Fuß sechs Jahrhunderte lang verborgene Zeugen dafür auf in den Resten des Bollwerks der Brücke, welche hier über den Graben in die Altstadt geführt hatte. Dasselbe lief von der östlichen Ecke des westlichsten Pfeilers an der Südseite der Kirche zum h. Geiste quer über die Straße auf die Scheide des östlichen Eckhauses an der Hohen=Straße zu und war offenbar die Bekleidung des äußeren Grabenbords. Aber auch jetzt noch ist die Grenze der Altstadt in dieser


67) Ueber das Verhältniß der Pfarrkirche S. Jürgens zu der gleichnamigen alten Leproserie und der neuen zu S. Jakob Vgl. Crain, a. a. O. S. 18. f.
*) So auch schon Schröder, K. B., S. 261.
68) Latomus, a. a. O. p. 229. Vgl. M. U.=B. 653.
69) Ebd. 744.
70) Ebd. 1158.
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Gegend in so weit wahrnehmbar, als die Worthen der Grundstücke Nr. 543 auf der Nordseite der Lübschen Straße und Nr. 479 auf der Südseite auffallend und außerordentlich hoch gegen die westlich daran stoßenden gelegen sind * ).

Zieht man nun an der Ostseite der Kirche zum h. Geiste eine Linie nach Norden, so führt diese die Speicher=Straße entlang, durchschneidet die Breite Straße (Fossa salsa bis 1374) und läuft über den Ziegen=Markt (vormals: Bei der breiten Brücke, bei der Ankerschmiede, beim Pipensode) auf die Mündung der Frischen Grube in den Hafen zu. Verlängert man aber die gedachte Linie nach Süden, so trifft dieselbe in der Häuserreihe gegenüber dem h. Geiste auf die Scheide zwischen Nr. 480 und 481, welche nach dem Alten Stadtbuche vormals ein einziges Grundstück gebildet haben, und durchschneidet diesen ganzen Block sowie den Fürstenhof, läuft quer durch die Papen=Straße, durch die östliche Häuserreihe der Bliden=Straße, trifft die Kreuzungsstelle zwischen dieser und der Dankwarts=Straße und endlich die Stadtmauer westlich dicht beim alten Meklenburger Thore. Mit dieser Linie stimmt nun freilich die Parochialgrenze von S. Jürgen nur zum Theil überein und zwar nördlich bis zur Breiten Straße, südwärts bis gegenüber dem Fürstenhofe. Dort biegt sie westlich ab, läuft die Breite Straße hinab auf die jetzt rasirte Stadtmauer zu und überläßt also den Häuserblock an der Westseite des Ziegenmarktes an S. Nicolai, gegen Süden aber biegt sie östlich ab, geht die Keller=Straße (hinter der alten Schule) hinab, die Grüne=Straße, die Kleinschmiede=Straße und die Wind=Straße entlang bis zur Wind=Pforte, so daß also und zwar sicher schon 1517 - ältere Zeugnisse sind nicht bekannt 71 ) - die ganze untere Hälfte der Meklenburger wie der Dankwarts=Straße sammt der oberen Papen=Straße, welche der oben gedachten Linie nach zu S. Marien gehören würden, Theile der Parochie von S. Jürgen sind ** ).

Crain, welcher gleichwie früher schon Schröder 72 ) eine Erweiterung der Stadt nach Westen hin annahm, sah die


*) Vgl. die angeheftete Steindruck=Tafel I.: Plan von Wismar mit Kirchspielgrenzen.
71) Parrochie Marie registrum unter Parrochia divi Georgii.
**) Vgl. die angeheftete Steindruck=Tafel II.: Plan der Gegend südlich des h. Geistes in Wismar.
Es verdient vielleicht bemerkt zu werden, daß nach dem Alten Stadtbuch die Buden 735-737 vormals der Kirche S. Marien gehörten, 738-740 aber Pertinenzen von 480/481 bildeten.
72) A. a. O. S. 18. Schröder K. B., S. 261.
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Parochie von S. Jürgen für identisch an mit der Neustadt Wismar, so daß also der Tract des Plankwerks der Altstadt der heutigen Kirchspielgrenze und nicht jener oben beschriebenen Linie, welche vom h. Geiste südwärts etwa der Bliden=Straße nach auf das (alte) Meklenburger Thor zuführt, entsprochen hätte, und allerdings läßt sich Verschiedenes für diese Meinung sagen. Zunächst wissen wir nämlich von keiner zweiten Regulirung der Parochialgrenze nach 1270, welche den zwischen der heutigen Grenze vom Fürstenhofe ab und der Bliden=Straße liegenden Bezirk S. Marien abgenommen und S. Jürgen zugelegt hätte, zweitens würde, wenn die heutigen Grenzen nicht die ursprünglichen wären, S. Marien=Kirchspiel erheblich größer gewesen sein, als das doch zweifellos gleichfalls zur Altstadt gehörige Kirchspiel S. Nicolai, und endlich der Markt nicht so in nahezu gleicher Entfernung von den drei wichtigsten Landthoren gelegen haben. Zwingend sind diese Gründe freilich nicht. Daß die Lage in der Mitte zwischen den Hauptzugängen der Stadt für den Markt eine zweckmäßige und wünschenswerthe sei, ist allerdings gewiß, und daß man auch in Wismar nach einer centralen Lage gestrebt hat, um so wahrscheinlicher, als die Stadt auf einem Terrain erbaut wurde, welches eine möglichst bequeme Anlage gestattete; absolut nothwendig hat man aber eine solche Situation vormals nicht gefunden, wie die Altstadt Rostock und Stralsund beweisen. Was die verschiedene Größe der beiden alten Kirchspiele anlangt, so kann man zugeben, daß dieselbe etwas Auffallendes haben würde, aber theils wäre ein differenter Umfang doch nicht durchaus unstatthaft und theils wäre es auch möglich, wenn schon nicht recht wahrscheinlich, daß vormals die Grenze zwischen diesen Parochien nicht die Breite Straße, sondern die Böttcher=Straße entlang gegangen wäre, wodurch die Differenz zwischen beiden sich ausgleichen würde. Daß wir aber keine Nachricht von einer anderweitigen Grenzregulirung haben, scheint am wenigsten in Betracht zu kommen, da uns ja z. B. auch von dem Uebereinkommen keine Kunde erhalten ist, gemäß welchem die Kirchspiele Mühlen=Eixen und Dambek beim Bisthume Ratzeburg geblieben sind, während dieselben doch als Theile des Landes Schwerin nach den Bestimmungen der Urkunde von 1176 an das Schweriner Bisthum hätten fallen müssen. Dagegen dürfte dafür, daß die ursprüngliche Grenze der Altstadt und somit auch die von S. Jürgen nicht der heutigen, sondern ungefähr einer Linie folgte, welche der südliche Theil der Bliden=Straße angiebt, hervorzuheben sein, daß in jenem

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Falle ein etwanigen Angriffen auf die Stadt höchst günstiges Terrain vor den Planken sich befunden haben würde, während in diesem die Planken bis auf einen kleinen Abschnitt in der Gegend des Fürstenhofes am Rande des Hügelabfalles sich erhoben, Angriffe also einen ungünstigen Boden gefunden hätten, daß in jenem Falle weiter S. Marien mit dem Kirchhofe in ganzer Länge an der am meisten exponirten Stelle gelegen haben würde, und daß endlich die Anlage der vom Markte südwärts führenden Straßen - Meklenburger und Dankwarts= Straße - dazu nicht stimmt, insofern beide offensichtlich von vorne herein gleiche Bedeutung als Thorstraßen hatten und unmittelbar vom Markte abführend - die Hege ist höchst wahrscheinlich erst im Anfange des vierzehnten Jahrhunderts entstanden - ihrer Richtung nach sich kaum näher dem Markte als jetzt vereinigen konnten. Trotz dieser Bedenken, die mir nicht ohne Gewicht und naheliegend erscheinen, muß man aber doch die Meinung, die Altstadt habe sich weiter nach Süden ausgedehnt, S. Marien Kirchspiel sei umfänglicher gewesen, als die jetzige Grenze mit S. Jürgen ausweist, aufgeben und Crain beitreten, daß diese letztere auch zugleich den Umfang der Altstadt bestimme, da beim Sielbau der untere Theil der Kleinschmiede=Straße, auf welchen auch die Richtung der Hege zuführt, im Gegensatze zu dem benachbarten Terrain, keinen Urboden zeigte, sondern schlammigen Schutt, der von Pfählen erfüllt war, so daß also dort die Vereinigung der später mehr westlich gelegten Dankwarts= und der Meklenburger Straße, der südliche Eingang der Altstadt sich befunden hätte.

Zwischen S. Marien und S. Nicolai Parochien bilden die Gärber=, die Bademutter= und die Breite Straße die Grenze und vermuthlich wohl von jeher, da dieselben einer natürlichen von Osten nach Westen sich hinziehenden Mulde folgen, welche die Altstadt in zwei Hälften scheidet.

Zum Schlusse ist noch von einer Kirche zum h. Kreuze zu sprechen, die innerhalb der Parochialgrenzen von S. Nicolai auf der Kuppe gelegen haben soll, wo das Kloster der Grauen Mönche stand. Die Existenz derselben ist angenommen theils auf Grund einer Nachricht in einer jetzt verlorenen Wismarschen Chronik über die Einsegnung des Fürsten Heinrich zu seiner Pilgerfahrt zum heiligen Grabe 73 ), theils auf Grund einer Inschrift, welche sich vor=


73) Schröders P. M., S. 476. Die von diesem viel citirte "Anonymi kleine Wismarsche Chronik" reichte bis in den Anfang des 17. Jahrhunderts, wie die "Ausführliche Beschreibung" Schröders ergiebt. Als Verfasser derselben könnte man auf den Stadtsecretär Eberhard Elmhof, 1593-1630, rathen, der sich nachweislich viel mit dem Archive beschäftigte und historisches Interesse hatte. In der von Schröder a. a. O. mitgetheilten, aus dem Jahre 1580 stammenden Nachricht über die Säuberung eines Sodes ist zu lesen koken statt kercken, und rührt dieselbe nicht von Jürgen Wind, sondern von Hinrich Wolter her. Kerkenbock p. 109.
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mals im Chore des Franciscaner=Klosters auf einer Tafel befand und durch den Küster Hinrich Wolter im letzten Viertel des sechszehnten Jahrhunderts abschriftlich aufbewahrt ist 74 ). Letztere lautet nun freilich so, als wenn Johann der Theologe den Barfüßern 1252 oder richtiger wohl 1251 75 ) eine fertige Kirche eingethan hätte. Wäre das der Fall gewesen, so müßte die Kirche zum h. Kreuze eine Pfarrkirche gewesen sein, da man in jener Zeit noch genug zu thun hatte mit der Fertigstellung der Gotteshäuser für die Gemeinden und Niemand an Errichtung von Kapellen und Oratorien denken konnte. Dann müßte diese Pfarrkirche aber ein winzig kleines Kirchspiel neben S. Nicolai gehabt haben, es wäre denn, daß man annehmen wollte, diese vermeintliche Kirche sei die ursprüngliche Pfarrkirche des nördlichen Stadttheils gewesen, hernach aber, also 1251 oder 1252, aufgegeben und S. Nicolai=Kirche gegründet, die allerdings, aber jedenfalls nur zufällig, vor 1260 nicht genannt wird. Abgesehen jedoch davon, daß dies ein großer unmotivirter Luxus gewesen sein würde, so erscheint es durchaus nicht glaublich, daß man in jener Zeit hier zu Lande und noch dazu in einer Seestadt dem h. Kreuze eine Pfarrkirche sollte dedicirt haben, da man doch sonst in den Wendischen Städten außer U. L. Frau S. Peter, S. Jacob und den h. Nicolaus so ganz entschieden als Patrone bevorzugte und nur ganz besondere Gründe die Wahl anderer Heiligen zu solchen veranlaßten 76 ). Der wahre Sachverhalt ist ohne Zweifel der - und dazu paßt auch die lateinische Inschrift von 1283 77 ) sowohl, wie die Nachricht der anonymen Chronik, aus welcher Schröder unstatthafte Folgerungen gezogen hat -, daß die Barfüßer auf einem ihnen vom Landesherrn angewiesenen Platze zunächst eine Nothkirche errichteten und dem h. Kreuze


74) Crain in Jahrb. VI, S. 109, Note, und a. a. O. S. 10.
75) M. U.=B. 669. Vgl. Crain in Jahrb. VI, S. 99 f.
76) Da der Dom zu Hamburg eine Marienkirche war und der zu Lübek S. Nicolaus geweiht ist, so wurde dort die vierte Pfarrkirche der h. Katharina, hier dem h. Aegidius gewidmet. Wegen S. Jürgen zu Wismar vgl. Note 67.
77) M. U.=B. 1056
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weihten, welches in dem Leben ihres Ordensstifters so bedeutsam ist, in der Folge aber, als sie einen soliden Chor bauten, den h. Franciscus zum Patron erkoren, welchen auch das Conventssiegel zeigt, während das h. Kreuz sich im Siegel des Gardians erhielt 78 ). Nehmen wir diesen Zusammenhang an, so verdächtigen wir freilich die Zuverlässigkeit der deutschen Inschrift, doch wird es wohl erlaubt sein einen einzelnen Ausdruck derselben anzuzweifeln, nachdem bereits gradezu falsche Angaben von Jahreszahlen in derselben nachgewiesen sind, und es wird um so mehr erlaubt sein, als wir allem Ansehen nach die Inschrift nicht in ihrer originalen Fassung, sondern nur in einer Uebersetzung des gedachten Hinrich Wolter besitzen, dessen eigene chronistischen Aufzeichnungen ganz dieselbe Diction zeigen, wie seine "Affschrift". Somit wird es auch nicht nöthig sein, uns mit den möglichen Grenzen eines Kirchspiels des h. Kreuzes zu befassen.



78) M. U.=B. 4269.
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Beilagen.

I.

Diderik Bützow zum Grese stiftet eine Messe in der bei
der Klus vor Wismar zu bauenden Kapelle.
1467, November 2.

Ik Dyderk Butzow, knape, wonafftich to deme Gretze in deme kerspele to Lubow, van der gnade des almechtighen godes vornufftich, reddelke vnde wetende myner synne, starck, sund vnde vulmechtich alle myner ledemate, bekenne vnde betughe apenhare in desseme breue vor alle den gennen, de ene seen, horen edder lesen, dat ik mit vrigen willen vnde wol bedachtes modes vmme vormeringhe willen des denstes godes almechtich, Marien vnde alle der vterkoren des ewighen leuendes vnde ok vmme myner vnde myner eliken husfrowen, vnser olderen vnde vnser kindere zelen salicheyt willen vorgheue vnde vorlate, vorlate vnde vorgheue in krafft desses breues quiid vnde vryg myne ene houe landes beleghen tuschen deme Kritzower kerkstighe vnde deme landweghe, de dar gheyt van Lubow na der Wismer, myt aller tobehoringhe vnde schede, nichtes buten beschede[n], to ener ewighen myssen, de me holden vnde synghen schal alle sonnauende in de ere vnser leuen vrowen in der cappellen, de dar nu vp dat nyge schal buwet, bestedighet vnde wyget werden vor der Wismer by der klu e s in deme vorbenomeden kerspele to Lubow. Desse vorbenomede mysse schal de kerkhere to Lubow, de dar denne tor tiid to der stede siid, he sii denne recht kerkhere effte hurepape, holden vnde singhen effe holde[nr vnde singhen laten vp de vorscreuenen tiid in sodaner wiise, dat alle tiid vo e r der mysse schal me singhen de antiphona Alma redemptoris, vnde wannere id so in der tiid is, dat me singhen mach enen sequencien, so schal me singhen den sequencien Aue preclara, vnde bidden denne truwelken in der suluen mysse vor my vnde alle de gennen, dar ik des vor beghere. Dar schal de vorbenomede kerkhere to Lubow effte de genne, de de vorscreuen mysse holt vnde singhet, de wiile ik vnde myn

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elike husfrowe Alheyt leuen, hebben vnde rowelken vpboren de haluen ghulde vnde pacht van der vorscreuen houe landes. Wanner ouer ik vnde myn husfrowe beyde in god vorstoruen synt, so schal alle pacht vnde vpboringhe der vorscreuen houen hebben vnde rowelken sunder gennygherleyge behinderinghe vpboren de vorbenomede kerkhere to Lubow effte de genne, de denne ouer dat vorghande jar de vorscreuen misse holden vnde sunghen hefft. Vnde ik bidde othmodighen myt vlitigher andacht de erwerdighen vorsichtighen wysen heren borghermestere der vorbenomeden stad Wiismer, de nu tor tiid synt vnde to ewighen tiiden tokomende werden, dat se vmme godes vnde Marien wyllen de vorbenomede houe myt erer ghulde vnde pacht nemen in ere beschermynghe vnde leyde, dat lo e n dar wedder vor entfanghende van deme, de dar ys en beloner alles guden. Wereth sake, dat de vorbenomede kerckhere to Lubow de erscreuenen mysse vallen lete, so dat he effte nement van syner weghen de suluen mysse sunghe, so gheue ik den erbenomeden vorsichtighen borghermesteren tor Wysmer, de nu zynt vnde to ewyghen tiiden tokomende moghen werden, de macht na myneme dode, dat se dar enen vromen prester to selten vnde schikken, de desulue mysse vppe de vorscreuen tiid holde vnde synghe, so langhe dat de erbenomede kerckhere des pu e r wol to rade wert, de (!) he suluen de mysse singhe effte singhen late, vnde de sulue prester, de denne de mysse singhet, schal hebben na verlope der tiid alle pacht vnde ghulde, de van der erscreuen houe körnende ys. Vnde ouer alle de tiid, dat de vorbenomede cappelle nicht ghebuwet vnde wyget ys, schal me de erbenomeden mysse holden vnde synghen in der kercken to Lubow. Alle desse vorscreuenen stucke vnde articule laue ik Dyderk Butzow vorbenornet vor my stede vnde vaste myt alle mynen nakomehnghen sunder gennygherleyge wedderstal wol to holdende. Des to tuchnisse vnde bewaringhe hebbe ik myn eghen ingheseghel henghen heten nedden dessen breff, de gheuen vnde screuen is na godes bord dusent veerhundert in deme souen vnde sostyghesten iare des mandaghesz na alle godes hilghen daghe.

Nach dem Originale im Rathsarchive zu Wismar mit der Registratur Desse breff horth to der klues. Das angehängte Siegel mit dunkler Platte enthält einen Schild, dessen unteres Drittel geschacht ist, während die beiden oberen einen vorwärts gekehrten Ochsenkopf zeigen. Umschrift:

Umschrift

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II.

Herzog Balthasar, Administrator zu Schwerin, ertheilt
Ablaß zu Gunsten einer auf dem Altwismarschen Kirch=
hofe zu erbauenden Kapelle.
Schwerin, 1475, August 15.

Balthazar, dei gracia dux Magnopolensis, princeps Slauie inferioris, comes Zwerinensis, Stargardie et Rotzstock terrarum dominus necnon eadem et apostolice sedis gracia ecclesie Zwverinensis in spiritualibus et temporalibus pastor et administrator, vniuersis et singulis Cristifidelibus vtriusque status et sexus hominibus presentes nostras litteras intuentibus, lecturis et legi audituris salutem in eo, qui mortificat et viuificat, deducit ad inferos et reducit. Assuete pietatis offitio congruit, vt, vbi cultum diuinum adaugeri conspicimus, diligenter intendamus, ut, quod pusilli nequeunt perficere, plurimorum saltem deo deuotorum manibus solidetur. Sane itaque comperimus, quod quidam Cristifideles zelo deuocionis accensi certam capellam lapideam in honorem intemerate virginis Marie, sancte crucis sanctique Francisci confessoris et Cristifidelium animarum salutem de prope et extra muros opidi Wiszmarie in cimiterio Antiqua(!) Wiszmar nostre Zwerinensis diocesis construere et perficere deo auxihante proponunt. Cum autem non habeant in propriis, vnde tarn laudabile propositum perficere poterint, nisi saltem piorum manibus ad id pie succuratur, ideoque nos Balthazar, princeps et administrator supradictus, omnibus et singulis Cristifidelibus nobis subiectis vere penitentibus, ore confessis et corde contritis, qui ad fabricam et structuram capelle supradicte pia et caritatiua subsidia contulerint elemosinasque suas pie dederint quique corporali manuum exercitio, concilio, auxilio uel fauore pro decore domus dei et iocunda habitacione glorie sue coadiuti fuerint et collaborauerint quique alios ad ea facienda pio zelo incitauerint piasque manus porrexerint adiutrices, quociens aliquot (!) horum huiusmodi fecerint, dummodo id canonice facere poterimus, de omnipotentis dei misericordia et beatorum Petri et Pauli, apostolorum

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eius, auctoritate confisi ouadraginta dies indulgenciarum de iniunctis eis penitenciis misericorditer in domino relaxamus, vt per hec et alia pietatis opera et caritatis exercitia, que ipsi fideles fecerint, ad gaudia prouehi mereantur sine fine duratura. In cuius fidem et testimonium omnium et singulorum premissorum sigillum nostrum presentibus nostris litteris duximus appendendum. Datum in ecclesia nostra cathedrali Zwerinensi sub anno a natiuitate domini millesimo quadringentesimo septuagesimo quinto, indictione octaua, ipso die assumpcionis virginis Marie, que fuit quinta decima mensis Augusti.

Ad mandatum prelibati illustris principis ac reuerendi patris domini, domini Balthazaris, ecclesie Zwerinensis administratoris, Hinricus Kochche, notarius publicus scripsit.

Nach dem Originale im Rathsarchive zu Wismar, an welchem mit einer roth gefärbten leinenen Schnur das große Siegel des Bischofs - Jahrb. VIII, S. 25 - angehängt ist.


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III.

Hans Gramekow und Drewes Voß, Bürger zu Wismar,
vereinbaren sich vor Nicolaus Wittenborg, Propst, und
Thomas Rode, Domherrn zu Schwerin, mit Nikolaus
Mowe, Pfarrherrn zu Hornstorf, wegen einer auf dem
Kirchhofe von Altwismar zu erbauenden Kapelle.
Wismar, 1475, August 26.

In nomine domini. Amen. Anno a natiuitate eiusdem millesimo quadringentesimo septuagesimo quinto, indictione nona, die vero dominica, vicesima sexta mensis Augusti, pontificatus sanctissimi in Cristo patris et domini nostri domini Sixti diuina prouidencia pape quarti anno quinto coram venerabilibus viris dominis Nicolao Wittenborch, ecclesie cathedralis Swerinensis preposito, et Toma Roden, eiusdem ecclesie canonico, in mei notarii publici testiumque infrascriptorum ad hoc specialiter vocatorum et rogatorum presentia personaliter constituti honorabiles viri dominus Nicolaus Mowe, ecclesie parrochialis in Horenstorp dicte Swerinensis diocesis plebanus, et Hans Gramekow et Drewes Vos, incole siue opidani opidi Wismariensis, Raceburgensis diocesis, volentes, ut asseruerunt, in honorem omnipotentis dei sueque matris intemerate Marie virginis omniumque electorum in gloria dei participum et precipue in honorem salutifere crucis necnon in refrigerium animarum omnium fidelium defunctorum et aliorum siue aliarum sanctorum siue sanctarum precipuum in cimiterio antique Wismer, vulgariter de Olde Wismer kerkhof nuncupato, sub dicta parrochia Hornstorp situato, vnam nouam ecclesiam siue capellam vt et tamquam filiam in Hornstorp erigere, fundare, instaurare, situare, edificare et nouiter creare eamque, ut premittitur, erectam, fundatam, instauratam, situatam, edificatam et nouiter creatam dotare et pro dotata habere, de consensu et voluntate ordinarii et plebani pro tempore existentium desuper habitis ordinauerunt, statuerunt, disposuerunt, approbauerunt et vnanimi consensu voluerunt, ratificauerunt et pro ratho habere voluerunt hunc modum siue ordinacionem subsequentem, videlicet quod dicti fundatores, prouisores siue ordinatores Hans Gramekow et

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Drewes Vos auf eorum vicetenentes debent huiusmodi capellam nouiter erectam cum centum marcis Lubicensibus eiusdem monete dotare et easdem eidem pro dote assignare et contribuere, ita tamen, quod illis temporibus, quibus huiusmodi centum marce ad subleuandum annuales redditus non sunt imposite uel fructus aut prouentus annuatim emonendi pro eisdem non sunt empti, tunc dicti prouisores aut eorum successores dicto plebano aut eius sequaci a tempere dedicacionis et extunc annuatim quinque marcas Lubicenses soluere et expagare [tenentur]. Illis vero centum marcis inpositis et de consensu plebani, si pro eisdem aliqualis summa pecuniaria annuatim emonenda empta fuerit, et si summa sic empta summam quinque marcarum excreuerit, illud totum cedet in usufructum plebani pro tempore existentis et cedere debet. Quarum quinque marcarum siue annualium reddituum vigore plebanus pro tempore existens debet per se aut submissas personas omni septimana duas missas, vnam videlicet die Lune pro fidelibus defunctis, aliam vero die Veneris de sancta cruce, celebrare aut facere celebrari illo adiecto, quod, si plebanus in Hornstorp in huiusmodi missarum celebracione aut earum ordinacione tepidus auf negliens (!) fuerit, extunc dicti prouisores vna cum consolatu Wismariensi et eorum successoribus vnum alium probum et honestum presbiterum siue sacerdotem ad dictas missas seruandas et celebrandas possunt aut valent ordinare plebani in Hornstorp aut cuiuscunque contradictione non obstante. Oblaciones vero, et que altare contingunt siue que ad altare offeruntur, solius plebani vsui reseruentur, alie vero oblaciones, videlicet sera, lumina, lana, linum et huiusmodi, et que ponuntur ad ymagines seu ad truncos: proprietas earundem veniet in vsus structure et conseruacionis in esse eiusdem capelle. Nemo eciam sacerdotum extraneorum absque consensu plebani in festiuitatibus aut aliis diebus, feriatis siue non feriatis, et precipue ipso die Laurencii, quando celebratur patrocinium in Hornstorp, poterit aut valeat missas in dicta capella celebrare nec tunc eciam erunt ibidem peticiones publice cum ymaginibus quoquomodo. Quod si plebano consenciente contingeret, tunc medietas cedet in vsus plebani, reliqua medietas structure reseruetur. Super quibus omnibus et singulis dicti domini, prepositus videlicet et plebanus, vna cum procuratoribus siue prouisoribus sibi a me notario publico infrascripto vnum uel plura publicum seu publica pecierunt fieri instrumentum et

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instrumenta tot, quot forent necessaria. Acta fuerunt hec Wismarie anno, indictione, die, mense et pontiticatu, quibus supra, hora vesperarum uel quasi in domo dotis parrochialis ecclesie sancti Nicolai confessoris Wismariensis, pretacte [Raceburgensis diocesis], presentibus ibidem honorabilibus uiris dominis Nicolao Langhen, eiusdem ecclesie cappellano, Johanne Hoppener, Hinrico Remensnider et Conrado Buwman, presbiteris dicte Raceburgensis diocesis, testibus ad premissa habitis, vocatis specialiter et rogatis.

Et ego Hermannus Bigade, clericus Raceburgensis
S. diocesis, publicus sacra imperiali auctoritate notarius,
quia . . . .

Nach einem Original=Instrumente im Rathsarchive zu Wismar.


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IV.

Herzog Balthasar, Administrator zu Schwerin, fordert
die Wismarschen Bürgermeister auf, ihren Maurermeister
Hinrik Buxtehude zur Erfüllung der für Bützow über=
nommenen Verbindlichkeiten anzuhalten.
Bützow, 1476, August 29.

Balthazar van gades gnaden hertoge to Mekelnborgh, furste to Wenden, greue to Zwerin, der lande Stargarde vnde Rozstok here vnde vorwesere der kercken vnde stichtes to Zwerin.

Vnnse gunstige grute, ersamen leuen ghetruwen. Vns hehben wol mangk anderen worden to erkennende geuen vnse leuen getruwen radt vnde vorestendere der kerken vnser stadt Butzsow, wodanewysz ze ouer langes euer e e ns ghekomen synt myt mester Hinrik Buxstehude myt juw wonafftich vmme ene nye capellen an de ere des hilgen cruces yn de kerken to Butzsow to murende, dar he sick een deels gudliken ane bewiset hefft vnde en vort in der yegenwardicheit heren Dideric Bru o ns louen gaff vnde sick vorwilkorde wedder vp dat sulffte werck to komende vnde vort to murende, alz he meyst konde, bysunderen vp sunte Laurentii dach, dar ock de zuluen vnse vorestendere vmme to em ouer ghekomen synt vnde bodeschop by em ghehat hebben zodanes vort to vullenthe e nde, des he sick alle tydt gudwillich gebaden vnde louen to gesecht heff[t], vnde doch. nycht vullentoghen effte geholden hefft, dar vnse leue radt vnde vorestendere to groteme schaden vmme ghekomen synt vnde moyenisse vmme lyden, dat ze tome latesten nicht mogen mede hen dulden. Des, ersamen leuen getruwen, alz vns zodane capelle mede an kumpt to vullenthe e nde, ys vnse gantze menynge vnde bidden fruntliken, gy den vpgenanten mester Hinric sunder zument vor juw vorbaden vnde en myt ernste vnder wisen, dat he noch holde, alz he ghelouet hefft, vnde nu amme erstkomenden sondage Egidii to Butzsow ane twifel ouer kome to vullenthe e nde noch, alz he ghelouet hefft. Anders dencken wy vnde vnse radt allen hynder vnde schaden

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deshaluen gheleden gestliker efft werliker wise myt ernste van em to manende. Ock villichte alze de sulffte mester Hinrik vp dit ma e l arbeidet to der nyen capellen vor vnser stadt Wiszmer, dat an vnseme gebede vnde stichte to Zwerm is, so wille wy myt rechte vorbeden, dat zodane capelle by deme banne van nemande vurder gebuwet werde. Ok wyllen wy yd vorbeden vnde hynderen, dat de capelle nicht ghewyet schal werden, so verne desse vnse menynge nicht gantzliken to ende vullentogen werdt. Dar wy ock wedder op begeren juwe scrifflike antwordt by desseme vnseme yegenwardigen. Gescreuen dorch vnses gehetes wegen to Butzow amme dage Johannis decollacionis vnder vnseme yngeseghele ad causas anno etc. lxxvi°.

Den ersamen vnsenn leuen getruwen borgermeisteren
vnser stadt Wiszinar samentliken vnde bisunderen.

Nach dem Originale im Wismarschen Rathsarchive.


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V.

Nicolaus, Bischof zu Schwerin, ruft den wegen der
Kapelle zum h. Kreuze auf dem Kirchhofe von Alt=
Wismar mit Drewes Voß und Hans Gramekow, Bürgern
zu Wismar, geschlossenen Vertrag auf.
Bützow, 1481, März 15.

Nicolaus, dei et apostolice sedis gracia episcopus Zwerinensis, coram vniuersis et singulis, quos infrascriptum tangit negocium, quorum interest uel intererit quomodolibet in futurum, per has nostras patentes recognoscimus litteras, quomodo a quodam contractu pridem celebrato et concordia inita inter nos ex vna et discretos viros Andream Vosz et Johannem Gramekow eorumque consortes, opidanos opidi Wismarie Raceburgensis diocesis, partibus ex altera occasione capelle sancte crucis communiter nuncupate, constructe in veteri cimiterio sito extra dictum opidum Wismariense, in nostra tamen Zwerinensi diocesi, et erecte, et presertim de et super jure patronatus eiusdem capelle necnon et disposicione, ordinatione ac proprietate quacumque in totum ex certa nostra sciencia in presencia venerabilis viri domini et magistri Nicolai Wittenborch, prepositi, tociusque capituli ecclesie nostre Zwerinensis resiliuimus ac in presenciarum resilimus. Eundem quoque contractum, vt premittitur, super jure patronatus, disposicione et ordinacione dicte capelle aut alias quoquomodo initum et conceptum penitus et in toto rescindentes nullius decernimus esse firmitatis et momenti munimentaque et documenta inde ante datum harum litterarum concepta ac per honorabilem virum dominum Arnoldum Schroder aut quoscumque alios huiusmodi cause notarios et tabelliones extensa et conscripta, si qua fuerint, spectabili consulatui Wismariensi aut cuicumque alteri non debere futuris temporibus preiudicium generare nulliusque esse roboris aut firmitatis. In cuius rei euidens testimonium sigillum nostrum pro nobis nostrisque successoribus ex certa nostra sciencia presentibus est appensum. Datum et actum in castro nostro Butzow anno a natiuitate domini millesimo quadringentesimo octuagesimo primo, die decima quinta mensis Marcii.

Nach der unbesiegelten Ausfertigung im Wismarschen Rathsarchive.

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VI.

Nicolaus, Bischof zu Schwerin, ruft den wegen der
Kapelle auf dem Kirchhofe von Alt=Wismar geschlossenen
Vertrag auf.
Bützow, 1481, März 15.

Nicolaus, dei et apostolice sedis gracia episcopus Zwerinensis, coram vniuersis et singulis, quos infrascriptum tangit negotium, quorum interest uel intererit quomodolibet in futurum, per has nostras patentes recognoscimus litteras, quatenus a contractu asserto celebrato et concordia inita, vt dicitur et asseritur, mter nos et discretos viros Andream Vos et Iohannem Gramekow eorundem [que] consortes opidanos opidi Wismarie Raseborgensis diocesis occasione capelle sancte crucis communiter nuncupate, constructe in veteri cimiterio sito extra opidum dictum Wizmariense, in nostra tamen Zwerinensi diocesi, et erecte in totum ex certa nostra sciencia resilimus eundemque contractum quomodolibet sic initum et conceptum, vt asseritur, tenore presentium in toto et parte rescindentes nullius volumus et decernimus esse firmitatis et momenti, munimenta et documenta inde ante datum harum litterarum concepta, extensa et conscripta, si qua fuerint, nemini preiudicium debere generare, nullius esse roboris aut firmitatis. Datum in castro nostro Butzow anno domini M° CDlxxx primo, decima quinta mensis Marcii sub sigillo, quo ad causas vtimur, inpenso in fidem premissorum.

Nach dem Originale im Rathsarchive zu Wismar, dem ein Siegel von Thalergröße mit rother Platte angehängt ist. Dasselbe zeigt einen linkshin fliegenden Adler und hat die Umschrift:

Umschrift


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VII.

Nicolaus, Bischof zu Schwerin, widerruft den früherhin
mit Drewes Voß und Hans Gramekow, Bürgern zu
Wismar, aufgerichteten Vertrag wegen der Kapelle zum
h. Kreuze auf dem Kirchhofe von Alt=Wismar.
Bützow, 1481, August 29.

Nos Nicolaus, dei gracia episcopus Zwerinensis, coram vniuersis et singulis, quos infrascriptum tangit negocium, quorum interest vel intererit quomodolibet in futurum, per has nostras patentes recognoscimus litteras, quomodo a quodam contractu pridem celebrato et concordia inita inter nos ex vna et discretos viros Andream Vos et Iohannem Gramekouwen eorumque consortes, opidanos opidi Wyssmer Raceburgensis diocesis, partibus ex altera occasione capelle sancte crucis communiter nuncupate, constructe in veteri cimiterio sito extra dictum opidum Wissmer, in nostra tamen Zwerinensi diocesi, et erecte, et presertim de et super jure patronatus eiusdem capelle ac dispositione, ordinatione et proprietate quacumque in totum ex certa nostra sciencia in presencia venerabilis viri domini et magistri Nicolai Wittenburgh, prepositi, et capituli ecclesie nostre Zwerinensis resiliuimus et in presenciarum resilimus. Eundem quoque contractum, vt premittitur, super jure patronatus, disposicione et ordinatione dicte capelle aut alias quoquomodo initum et conceptum penitus et in toto rescindentes nullius decernimus esse firmitatis et momenti munimentaque et documenta inde ante datum harum litterarum concepta ac per honorabilem virum dominum Arnoldum Scroder siue quoscumque alios huiusmodi causa notarios et tabelliones extensa et conscripta, si qua fuerint, spectabili consulatui Wyssmariensi aut cuicumque alteri non debere futuris temporibus preiudicium generare nulliusque esse roboris aut firmitatis. Prefatam tamen capellam a diocesi nostra per premissa non abdicamus, ita quod aliquis alius diocesanus alterius diocesis eam consecrando aut officium pastorale inibi exercendo sibi premissorum occasione vsurpare valeat, sed omnia jura episcopalia nobis et successoribus nostris eiusdem

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capelle casu occurrente reseruamus, jure tamen domini prepositi Zwerinensis pro tempere ante omnia semper saluo. In cuius rei testhnoniuni sigillum nostrum ex certa nostra sciencia presentibus est appensuni. Datum et actum in Castro nostro Butzowe anno domini millesimo quadringentesimo octuagesimo primo, antepenultima die mensis Augusti.

Nach dem Originale im Wismarschen Rathsarchive. Angehängt ist das Siegel des Bischofs mit rother Platte, rund, von Thalergröße. Dasselbe zeigt eine Mutter Gottes, unten durch zwei Schilde verdeckt, rechts den bischöflichen, links den der von Pentz mit einem Bischofsstabe hinter dem Löwen. Umschrift:

Umschrift


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VIII.

Herzog Ulrich gestattet den Abbruch der Kapelle auf dem
Alt=Wismar=Kirchhofe.
Bützow, 1563, August 13.

Vonn gots gnadenn Virich, Herzogk zw Meckelburgk etc.

Vnsern gunstigenn grus zuuorn. Ersame liebe getreuwenn. Wir haben euwer Schreibenn belangendt die Wasserkunst, damit Ir itzo zu erbauwenn im wergk seyt, empfangenn vnnd, was Ir derwegen weiter vnderthenigk suchenn vnnd bitten thut, daraus gnedigk vornommenn, Seindt demselbenn euwerm zimblichenn bittenn nach gnedigk zufriedenn, dass Ir die inn euwerm Schreibenn gemelte Clawse, für dem Alten Wismarischenn Thor belegenn, so fer Ir die zu ahngezogener notturfft gebrauchenn wherdet, abnemett, Wellichs wir euch nebenn dem, dass wir euch mit gnadenn gneigtt, hinwider zu gnediger antwurt nicht woltenn vorhalten. Datum Buetzouw, denn 13 Augusti Anno lxiii.

Den Ersamen vnsern lieben getreuwen Burgermeistern
vnd Rathmannen vnser Stadt Wismar.

Nach dem Originale im Wismarschen Rathsarchive.

Vignette
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Plan von Wismar mit Kirchspielgrenzen
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Plan der Gegend südlich d. h. Geistes, Wismar
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