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4.
Die Einweihung des Domes zu Schwerin


wird von Hederich in seiner Chronik von Schwerin auf den St. Vitus=Tag des J. 1248 gesetzt:

"1248. Weihet Wilhelm etc. . den Thumb zu Schwerin am tage Viti in Beyseyn 3 Bischöff Verden, Lübeck und Camin, und stifft zum ewigen Gedächtniß auf den Tag Viti ein Ablass".

Dies ist die bisher bekannte, älteste Quelle. Es ist jetzt jedoch in dem Rudloff'schen Nachlasse eine Urkunde vom 21. August 1249 1 ) entdeckt, in welcher der Einweihung unter den von Hederich angegebenen Umständen gedacht wird, indem der Bischof in derselben sagt, daß,

"als er unter Beistand der Bischöfe von Lübeck, Verden und Camin am Tage des H. Vitus die Kirche zu Schwerin geweihet habe, er zum Gedächtniß dieser Weihung dem Dom=Capitel den Zehnten von 11 Hufen in Robertsdorf geschenkt habe".


1) Vgl.=Samml. Nr.VII.
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Es möchte hiernach nicht nur wahrscheinlich sein, daß der Dom im J. 1249 geweihet sei, da der Bischof als von einer bekannten, vor noch nicht langer Zeit begangenen Feierlichkeit redet und vielleicht eine Andeutung hätte fallen lassen, wenn schon über ein Jahr verstrichen gewesen wäre. Es wäre daher möglich, daß die Angabe des J. 1248 ein Versehen von Hederich wäre, indem er in seinem Index die Erwählung des Bischofs Wilhelm richtig in das Jahr 1248 setzt und darauf alle Handlungen desselben ohne Angabe der Jahre aufführt. Der Bischof Wilhelm ward im J. 1248 gewählt. Am 16. Sept. 1248 datirt er eine Urkunde: "pontificatus nostri anno primo" 1 ). Die hier mitgetheilte Urkunde vom 21. August 1249 ist die letzte des Bischofs, die bekannt geworden ist, und wahrscheinlich ein Theil seines Testamentes.

Dennoch wird die Angabe Hederichs richtig sein, da auch in dem Visitationsprotocolle von 1625 gesagt wird:

"1248 hat Wilhelmus, der V. Bischof von Schwerin im ersten jahre seiner Regierung den Dom zu Schwerin am tage Viti eingeweihet".

Es ist also wahrscheinlich, daß der Bischof in der testamentarischen Urkunde vom 21. August 1249 nur eine frühere Bestimmung wiederholt.

Uebrigens gab auch nach Clandrian's Regesten der Urkunden des Bisthums im J. 1249 auch der Erzbischof von Cölln dem Dome einen Ablaß "für die, welche zum gebew der Kirche geben würden".

G. C. F. Lisch.     



1) Vgl Lisch Mekl. Urk. III, S. 96.