zurück zur Metadatenansicht auf dem Dokumentenserver
zurück
Seite dauerhaft verlinken Seite als Digitalisat öffnen [ Seite 180 ] zur nächsten Seite zur letzen Seite
Dokument dauerhaft verlinken Dokument im gesamten Band öffnen Metadaten auf dem Dokumentenserver anzeigen

VI.

Beitrag

zur

Geschichte der meklenburgischen Kirchenordnungen,

von

dem Professor Dr. Julius Wiggers

zu Rostock.


R ichter in seiner Ausgabe der evangelischen Kirchenordnungen des sechszehnten Jahrhunderts schickt dem Abdruck der meklenburgischen Kirchenordnung von 1552 (Bd. II, S. 115 ff.) folgende Bemerkung vorauf:

"Nach Rudloff, meklenb. Gesch. Th. III, Bd. 1, S. 131, Schröder, evang. Meklenb. Bd. I, S. 135, ist der Entwurf dieser für die norddeutschen Landeskirchen sehr wichtig gewordenen K. O. auf Befehl des Herzogs Johann Albrecht durch den rostocker Professor Johann Aurifaber, die Superintendenten Johann Riebling und Joachim Nossiophagus und den Feldprediger Ernst Rothmann verfaßt und von Melanchthon begutachtet worden, der einige, wiewohl außerwesentliche Aenderungen und Zusätze gemacht haben soll (s. auch Wiggers meklenb. Kirchen=Gesch. S. 126). Daß jedoch der Antheil des letztern ein größerer gewesen sei, geht daraus hervor, daß das von ihm herrührende Examen ordinandorum hier zuerst erscheint, und daß die von ihm verfaßte s. g. wittenberger Reformation zum Grunde gelegt ist. Auch spricht dafür die besondere Theilnahme, mit welcher Melanchthon gerade dieser K. O. in seinen Briefen gedenkt: Corp. Ref. T. VIII. p. 1007, 1016, 1032, 1033. T. VIII. p. 32. Deshalb ist derselbe früher oft geradezu als Verfasser bezeichnet worden, z. B. von Osiander, Epit. hist. eccl., Tubing. 1602. p. 614, von Masch, Beitr. zur Gesch. merkwürd. Bücher, S. 135 u. a."

"Eine zweite Ausgabe erschien im J. 1554. Sie enthält im Ganzen den Text wörtlich; doch ist im Exam. ord. der Beweis der Gottheit Christi Bl. 9, 10 vollständiger, in der Lehre vom Abendmahl Bl. 33 sind einige Worte verändert,

Seite dauerhaft verlinken Seite als Digitalisat öffnen Seite 181 zur ersten Seite zur vorherigen Seite zur nächsten Seite zur letzen Seite

und aus der im J. 1554 erschienenen besondern Ausgabe des Exam. Ord. ist Bl. 127 b eine Vermahnung zu den wirdigen Herrn Pastoren, das sie das Volck von den Ehegelübden oft Christlich erinnern wollen, eingeschoben. Zwar behauptet Wiggers a. a. O., nach Eschenbach, Bemerk. aus dem meklenb. Rechte, Rostock 1815, S. 3, daß eine zweite nicht völlig übereinstimmende Ausgabe bereits im J. 1554 erschienen sei, zu der sich die Ausgabe von 1554 nur als unveränderter Abdruck verhalte. Ein uns vorliegendes Exemplar von 1552, in dem, wie in der Ausgabe von 1554, das herzogliche Wappen auf dem Titel und dessen Kehrseite fehlt und der Drucker Hans Lufft auf dem Titel genannt ist, enthält jedoch nicht die Aenderungen, durch welche die Ausgabe von 1554 sich auszeichnet.

Eine Ausgabe in niedersächsischer Sprache datirt vom J. 1557. Die in dieser vorgenommenen Aenderungen betreffen namentlich die Kirchenzucht. U. a. wird in ihr verordnet, daß die öffentlichen Sünder mit Namen von der Kanzel abgekündigt werden und weder Gevatter stehen, noch christlich begraben werden sollen. Sie ist von Heshusius veranlaßt und hat den Titel: Kerckenordeninge: wo ydt mit Christlyker Lere etc. . Im hertochdome tho Meckelenborch etc. . geholden werdt. 1557. Gedrücket tho Rostock by Ludowich Dietz.

Endlich giebt es auch eine lateinische Uebersetzung unter dem Titel: Liber continens doctrinam, administrationem sacramentorum, ritus ecclesiasticos, formam ordinationis, Consistorii, Visitationis et scholarum in ditione - ducum Megap. - a Jo. Fredero in lat. ling. conv., Francof. 1562. 8."

In dieser Vorbemerkung scheint der Satz: "Zwar behauptet Wiggers" etc. . nicht bloß dagegen, daß die Ausgabe von 1554 mit einer der beiden Ausgaben von 1552 wörtlich übereinstimme, sondern auch gegen die Existenz einer doppelten Ausgabe von 1552 überhaupt einen Zweifel erheben zu sollen. Sofern dies die Meinung Richters ist, kann ich meine "Behauptung, daß eine zweite, nicht völlig übereinstimmende Ausgabe im J. 1552 erschienen sei", hier nur noch einmal mit der Bemerkung wiederholen, daß beide Ausgaben auf der hiesigen Universitäts=Bibliothek wirklich vorhanden und vor einigen Jahren von mir einer neuen Vergleichung unterzogen sind. Indem ich die Ergebnisse dieser Vergleichung im Nachstehenden darlege, bezeichne ich die Ausgabe ohne Wappen durch A, die mit dem meklenburgischen Wappen versehene Ausgabe durch B.

Seite dauerhaft verlinken Seite als Digitalisat öffnen Seite 182 zur ersten Seite zur vorherigen Seite zur nächsten Seite zur letzen Seite

Vergleicht man die beiden Ausgaben vom Schlusse an rückwärts, so findet man, daß bis S. 62 a die Seiten und Zeilen einander genau entsprechen, nur daß A die Worte am Schlusse: "Gedruckt zu Witteberg, durch Hans Lufft. Im jar 1552", welche in B sich finden, nicht hat, wofür aber in B, statt der Worte: "Witteberg 1552" der Ausgabe A, die ausführlichere Bezeichnung: "Witteberg, gedruckt durch Hans Lufft, 1552" auf dem Titelblatte befindlich ist. Unbedeutende Abweichungen in dem angegebenen Abschnitte der beiden Ausgaben sind: S. 65 a steht in B "Das ander Teil", in A "Der ander Teil"; S. 111 b und 130 b ist die Druckverzierung in B etwas vollkommener eingerichtet, als in A, auch mit einem Schlußzeichen versehen; S. 123 b zeigt das D eine Verschiedenheit; S. 126 b Z. 1 fehlt in B das Komma nach "wüste", welches A hat, und auf derselben Seite steht in B "Rostok", während A "Rostock" liest. Auch hat A an einer Stelle "des Heiligen Geistes", B ebendaselbst "des heiligen Geistes". Erst mit S. 62 a hört die vom Schlusse bis hierher reichende Uebereinstimmung der Seiten auf, indem in B zwei Zeilen noch auf S. 61 b Platz finden, welche A erst auf S. 62 a bringt. S. 60 a beträgt der Unterschied drei, S. 59 b wieder nur zwei Zeilen; S. 59 a hat B vier Zeilen gewonnen, S. 58 a sechs Zeilen, S. 57 a acht, S. 56 b neun, S. 56 a elf, S. 55 a dreizehn, S. 54 b sechszehn, S. 53 b neunzehn, S. 51 b dreiundzwanzig Zeilen. Die Zeilen selbst stimmen durchgängig nach Anfang und Ende überein und der ganze Unterschied rührt allein von einem engeren Zusammenrücken der Zeilen her. S. 46 a der Ausgabe B entspricht der S. 46 b der Ausgabe A. Doch stimmen Anfang und Ende der Zeilen fortdauernd überein. Weiterhin vergrößert sich der Unterschied noch mehr. Er beträgt S. 31 a schon über zwei Seiten, S. 20 b der Ausgabe B findet sich fast ganz erst auf S. 22 a der Ausgabe A. Auf S. 17 a gelangt man zur Entdeckung der Ursache dieser großen, erst allmälig durch Raumersparung in der Ausgabe A wieder verschwindenden Abweichung. Hier hat nämlich B eine viel kürzere Version als A zwischen den Worten "ewige Seligkeit" und "durch diese Verheißung". Was B dazwischen in 11 Zeilen enthält, dafür nimmt A über eine Seite in Anspruch. Der Gegenstand dieser Ausführung ist das Alter des Evangeliums. Von S. 16 a bis zu Anfang findet völlige Uebereinstimmung statt. An sonstigen Verschiedenheiten macht sich nur bemerkbar, daß S. 42 b die Ausgabe B "Ps. 49" nennt, die Ausgabe A dagegen an der entsprechenden Stelle "Ps. 50", und daß

Seite dauerhaft verlinken Seite als Digitalisat öffnen Seite 183 zur ersten Seite zur vorherigen Seite zur nächsten Seite zur letzen Seite

einige wenige orthographische Abweichungen vorkommen, z. B. S. 60 b, wo B "Goliath", A "Goliad" liest.

Die Uebereinstimmung ist demnach so groß, daß man nicht wohl annehmen kann, es liege beiden Ausgaben ein verschiedener Satz zu Grunde. Es scheinen vielmehr die Verschiedenheiten in der Weise erklärt werden zu müssen, daß nach vollendetem Druck einer Anzahl von Exemplaren man die gedachte Veränderung auf S. 17 a vornahm, mag dieselbe nun in einer weiteren Ausführung oder in einer Verkürzung bestanden haben, und dabei zugleich den stehen gebliebenen Satz der folgenden Bogen und des Titelblattes einer erneuerten Correctur unterzog. Welche von den beiden Ausgaben unter dieser Voraussetzung als die frühere anzusehen sei, ist schwer zu ermitteln; doch möchte ich annehmen, daß die Ausgabe B, die Wappenausgabe, die spätere sei, da es nicht wahrscheinlich ist, daß man das Wappen, wenn man den betreffenden Holzschnitt einmal besaß, auf den später gedruckten Exemplaren sollte wieder weggelassen haben, auch nach den angeführten Abweichungen die Wappenausgabe einige Vorzüge in typographischer Hinsicht vor der anderen hat. Aus der von Lisch entdeckten Rechnung des Aurifaber wegen seiner Reise nach Wittenberg und der auf den Druck der Kirchenordnung verwendeten Kosten (Jahrb. V, S. 227) läßt sich eine Entscheidung dieser Frage nicht entnehmen, da aus jenem Document nur hervorgeht, daß 500 Exemplare abgezogen worden sind. Ein abschließendes Urtheil über die Entstehungsursache der doppelten Recension ist daher von der Auffindung weiterer urkundlicher Nachrichten abhängig zu machen. Während nun hiernach die Existenz der beiden Ausgaben nicht angefochten werden kann, hat dagegen Richter darin vollkommen Recht, daß die Ausgabe von 1554 nicht, wie S. 127 meiner " Kirchengeschichte Meklenburgs", angegeben wird, ein "ganz unveränderter" Abdruck einer der beiden Ausgaben und zwar der Ausgabe A sei. Ich selbst hatte schon, ehe mir seine berichtigende Bemerkung zu Gesichte kam, aus "M. U. L., unpart. Prüfung etc. ." S. 9, so wie aus einer Vergleichung der Ausgaben von 1554 und 1552 mich davon überzeugt, daß verschiedene Abweichungen stattfinden. M. U. L. in der angeführten Schrift bemerkt darüber Folgendes: "A. 1554 wurde jetztgedachte Kirchenordnung mit gutem Willen der Ritter= und Landschaft revidiret und in Johann Albrechts Namen wieder aufgeleget, nachdem darin einige Ender= oder vielmehr Verbesserung in den Lehrstücken wider die Päpstler geschehen. Insonderheit ist im dritten Theil der Titul: von Ehegelübden und verbotenen Graden der Ehe hinzugethan". Im Uebrigen recurrirt noch

Seite dauerhaft verlinken Seite als Digitalisat öffnen Seite 184 zur ersten Seite zur vorherigen Seite zur nächsten Seite zur letzen Seite

der wismarsche Vertrag vom J. 1555 auf die "bewilligte und von gemeiner Landschaft angenommene meklenburgische Kirchenordnung a. 1552 ausgegangen". (Gerdes, Samml. S. 180.)

Hinsichtlich der plattdeutschen Kirchenordnung von 1557 bemerkt Nettelbladt in der succ. notitia p. 127: "1560 novis repetita fuit typis", und diese Mittheilung wiederholt Rudloff, M. Gesch. III, 1, S. 138. Es existirt jedoch, soviel bekannt, nirgends eine Ausgabe mit der Jahreszahl 1560, und schon der Regierungsrath Schmidt in seinen handschriftlichen Bemerkungen zu dem in der hiesigen Kämmererschen Bibliothek befindlichen Exemplare der Nettelbladtschen succ. notitia stelle daher die Behauptung auf, daß, wenn wirklich im J. 1560 eine neue Ausgabe der plattdeutschen Kirchenordnung erschienen sei, dies ein bloßer, auch in der Jahreszahl übereinstimmender Nachdruck der Ausgabe von 1557 sein müsse. Er führt zur Bestätigung dessen an: 1) daß im Archive über eine Ausgabe von 1560 sich nichts finde; 2) daß Herzog Ulrich in einem Rescripte vom Jan. 1560 die Prediger auf die vor drei Jahren gedruckte Kirchenordnung verweise; 3) daß in den Acten der revidirten Kirchenordnung keine andere als die von 1552 und 1557 angeführt werde, obgleich sonstiger außerhalb Landes gemachter Abdrücke Erwähnung geschehe. Ueberdies sei auch deshalb nicht glaublich, daß 1560 ein neuer Abdruck gemacht sei, weil im Archive noch ein Vorrath von Exemplaren der Ausgabe von 1557 vorhanden sei; oder es müßte dies der Nachdruck von 1560 selbst sein, der mit Beibehaltung der Jahreszahl 1557 beschafft wäre. Die einzige Stütze für die Existenz eines solchen bloßen Nachdruckes möchte in einem Berichte des Chytraeus von 1599, betreffend die Revision der Kirchenordnung, gefunden werden, in welchem er dreimal eines Drucks der Kirchenordnung "nun vor 40 Jahren" erwähnt, falls die Zahlenangabe als eine ganz genaue und nicht vielmehr als Angabe einer runden Zahl anzusehen wäre.

Aus dem so eben erwähnten Bericht des Chytraeus von 1599, den Schmidt in seinen handschriftlichen Bemerkungen zu Nettelbladt succ. notitia excerpirt, theile ich hier noch einiges Nähere zur Geschichte der revidirten Kirchenordnung mit. Chytraeus schreibt: Schon vor 30 Jahren habe Herzog Johann Albrecht ihm aufgetragen, eine besondere Kirchenordnung zu verfertigen. Er habe daran fleißig gearbeitet und die Vorrede dem Herzog eingesendet, welche gnädig aufgenommen worden sei. Weil er aber durch den frommen Mann Friedrich Spe ("glaublich ist dieser Spe der kaiserliche Precista Fr. Spädt in dem hiesigen schwerinschen Thum de a. 1567, wovon die

Seite dauerhaft verlinken Seite als Digitalisat öffnen Seite 185 zur ersten Seite zur vorherigen Seite zur nächsten Seite zur letzen Seite

11. Beilage zu dem Scripto Rudloffs: Verhältniß des Stifts zu dem Herzogthum Meklenburg, redet") und dessen Eidam in Ungnade gefallen wäre, so wäre alles bis zum Ableben des Herzogs liegen geblieben. A. 1584 wäre ein Befehl von ihm, Herzog Ulrich, an die Superintendenten und auch an ihn, Chytraeus, zur Revidirung der Kirchenordnung ergangen. Die Superintendenten hätten die alte Kirchenordnung ausflicken und bessern wollen. Er für sich hätte solches Flickwerk widerrathen und den Vorschlag zu einer ganz neuen gemacht, aber, obgleich er seinen Aufsatz mit eingeschickt hätte, in fünfzehn Jahren keine Antwort bekommen. Und so hätte er lieber seinen Aufsatz privatim zu Rostock drucken lassen. Da jetzt wieder im J. 1599 der Befehl an die Superintendenten und ihn erneuert worden sei, bliebe er seiner früheren Ansicht getreu, daß eine ganz neue Kirchenordnung auszuarbeiten sei. Denn nachdem Herzog Johann Albrecht die Friedenshandlung zwischen den wittenberger und magdeburger Theologen vorgenommen, welches in Sachsen sehr übel empfunden sei, hätten die Wittenberger den Titel "zu Meklenburg" cassirt und vor die Edition von 1554 gesetzt: "Sächsische Kirchenordnung". Daher es schimpflich wäre, solche als eine nunmehrige fremde Ordnung zu Grunde zu legen. Endlich bequemte sich aber, wie Schmidt berichtet, Chytraeus, den ganzen Aufsatz nach des Herzogs Willen zu machen. Er starb aber im J. 1600, und so hat Luc. Bacmeister nach seinem Tode mit den übrigen Professoren zu Rostock und den Superintendenten seine Ausarbeitung beibehalten und ist dieselbe mit einigen wenigen Veränderungen zum Druck befördert worden. Diese Veränderungen betrafen nur die Ceremonialia, während hinsichtlich der Doctrinalia die Arbeit des Chytraeus unverändert blieb.

Im Manuscript ist die Arbeit des Chytraeus noch zu Schwerin vorhanden. Sie war aber auch, wie aus dem obigen Bericht des Chytraeus hervorgeht, durch den Druck veröffentlicht worden. Chytraeus hatte seinem Schreiben an Herzog Ulrich vom J. 1599 ein Exemplar davon beigelegt, welches aber nach Schmidt im Archive vermißt wird. Was die Geschichte der Kirchenordnungen seit 1557 betrifft, so ist außerdem zu vergleichen: Dav. Chytraeus, oratio de Jo. Lucano, cancell. Meg., suasore novae editionis ordinationis ecclesiasticae. 1562. Rost. 1571. Von Neuem gedruckt in Chytraei Orationes p. 246. Ein genaues Verzeichniß der zur Geschichte der Revision der Kirchenordnung gehörigen Actenstücke befindet sich im Archiv des geistlichen Ministeriums zu Rostock Bd. I S. 23 ff. Die Actenstücke selbst füllen den ganzen

Seite dauerhaft verlinken Seite als Digitalisat öffnen Seite 186 zur ersten Seite zur vorherigen Seite

folgenden Theil des ersten Bandes und den zweiten Band der Acten des sogenannten Archivs. Nach dem Bericht im ersten Bande werden als Revisoren, in Uebereinstimmung mit dem bereits Bekannten, die "sämmtlichen meklenburgischen Herren Theologi und Superintendenten" genannt, sonderlich D. Dav. Chytraeus, D. Luc. Bacmeister, D. Joh. Frederus, D. Jac. Colerus, D. Henr. Dinggravius, D. Joh. Neovinus, D. Jo. Fabricius, M. Ant. Bocacius u. s. w.; als Correctoren: D. David Lobechius und M. Luc. Bacmeister.

Was endlich noch die plattdeutsche Kirchenordnung von 1557 betrifft, welche sich von der früheren hauptsächlich durch verschiedene, die Kirchenzucht und Sonntagsheiligung auf strengere Grundsätze zurückführende Zusätze unterscheidet, so ist ihre Entstehungsgeschichte noch immer nicht in dem wünschenswerthen Grade aufgehellt. Dabei erinnern wir zugleich daran, daß auch die Geschichte des Kampfes und der Leiden, welche ihr Urheber, der Professor und Pastor Tilemann Heshusius, dieser "unverhörter Sache und unerkannten Rechtes" seines Amtes entsetzte und gewaltsam aus Rostock vertriebene Märtyrer seiner Ueberzeugung, in unserer Mitte zu erdulden hatte, wohl einmal im Zusammenhange dargestellt zu werden verdiente. Reiches Material zu einer solchen Darstellung ist im Archive des rostocker geistlichen Ministeriums vorhanden.