In "E. E. Raths zu Neuen=Brandenburg
gemachte Ordnung und Wilckühr
) vom 14. Jan. 1681" heißt
es VII, § 1:
§. 1. "Die Vorwahl der Ratsherrn bleibet
den Herrn Bürgermeistern allein, welche,
wenn erledigte Stellen zu ersetzen durch
gemeinen Rathsschluß nöthig erachtet, in
duplo die Zahl der ermangelnden, und zwar
wenn 3 zu erwählen, 4 Personen ex primo oder
bisher genannter patriciorum ordine und 2
aus denen Altermännern ernennen,
darauf — — — die
Wahl — — — von Alters
her gewöhnlicher Art und Weise nach
vorgenommen werden soll.
§. 2.
"Begebe es sich, daß in dem einen oder
andern Orden 2 oder mehrere numero paria
vota hätten, durch welche die Anzahl der
erlereten Stellen überstiegen, so sollen so
viel derselben gleiche Stimmen haben, und
zwar in jedem Orden besonders ins Looß
geleget und die erst ausfallende pro electis
gehalten werden."
G. C. F. Lisch.