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3.

Patriciat in den meklenburgischen Landstädten.
(Vgl. Jahrb. XI S. 169, und XIII, S. 254.)

In "E. E. Raths zu Neuen=Brandenburg gemachte Ordnung und Wilckühr 1 ) vom 14. Jan. 1681" heißt es VII, § 1:


1) Gedruckt in v. Kamptz meklenb. Civil=Recht, Th. I. Abth. 2. Cod. dipl. S. 347.
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§. 1. "Die Vorwahl der Ratsherrn bleibet den Herrn Bürgermeistern allein, welche, wenn erledigte Stellen zu ersetzen durch gemeinen Rathsschluß nöthig erachtet, in duplo die Zahl der ermangelnden, und zwar wenn 3 zu erwählen, 4 Personen ex primo oder bisher genannter patriciorum ordine und 2 aus denen Altermännern ernennen, darauf — — — die Wahl — — — von Alters her gewöhnlicher Art und Weise nach vorgenommen werden soll.
§. 2. "Begebe es sich, daß in dem einen oder andern Orden 2 oder mehrere numero paria vota hätten, durch welche die Anzahl der erlereten Stellen überstiegen, so sollen so viel derselben gleiche Stimmen haben, und zwar in jedem Orden besonders ins Looß geleget und die erst ausfallende pro electis gehalten werden."

G. C. F. Lisch.