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5.
Die Stiftung der Stadt Neustadt.

In Jahrb. X, S. 188 flgd. ist die Zeit der Stiftung der Stadt Neustadt Glewe bis über das Jahr 1253 hinausgerückt und dies durch glaubwürdige Zeugnisse unterstützt, jedoch insoferne nicht zur unbestreitbaren Gewißheit erhoben, als der dort angeführten Haupturkunde das Datum fehlt. Eine neuere Entdeckung ist jedoch im Stande, die angeführten Forschungen zu bestätigen. In der im großherzoglichen Archive zu Schwerin aufbewahrten, unten Urk. Samml. Nr. XVI abgedruckten Urkunde der Herzoge Johann und Albert von Sachsen, durch welche sie am 1. Februar 1265 von den Grafen Gunzelin und Helmold von Schwerin die Stadt Parchim kaufen; heißt es:

Die Grafen von Schwerin sollen von den Bürgern der Altstadt und auch der Neustadt Parchim fernerhin in der Neuen Stadt, Glewe zugenannt, kein Ungeld

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nehmen, wollen sich jedoch die Erhebung des ihnen gebührenden Zolles vorbehalten.
Dicti vero comites a burgensibus antique ciuitatis in Parchem et nove nullum de cetero exigent vngheld in Noua Ciuitate, que Ghiwe dicitur, ipsi tamen sibi ab eisdem debitum teloneum reseruabunt.

In der Urkunde steht zwar sicher Ghiwe statt Glewe geschrieben; jedoch kommt diese Schreibung entweder nur von einer anderen Aussprache oder einem Versehen des Schreibers. Daß die Neustadt Glewe gemeint sei, kann keinem Zweifel unterliegen. Und somit ist denn das hohe Alter der Stadt Neu=stadt auch urkundlich nachgewiesen.

Zugleich ist durch diese Urkunde auch bewiesen, daß die Stadt Neustadt Glewe in der Grafschaft Schwerin lag. Dafür redet ferner ein im J. 1247 zwischen dem Fürsten Pribislav von Parchim=Richenberg und dem Grafen Gunzelin von Schwerin abgeschlossener Grenzvertrag, nach welchem Gunzelin an Pribislav alle Ansprüche an Güter im Lande Ture, Pribislav an Gunzelin alle Ansprüche an Güter im Lande Brenz (d. i. der spätern Vogtei Neustadt) abtrat; hieraus läßt sich schließen, daß das Land Brenz den Grafen von Schwerin gehörte. Auch aus dem in Rudloff Urk. Lief. Nr. XXVII gedruckten Tauschvertrage zwischen den Grafen von Danneberg und den Grafen von Schwerin vom 16. Oct. 1273, nach welchem jene an diese die Dörfer Dütschow und Steinbeck bei Brenz für das Dorf Beckentin bei Grabow abtraten, redet dafür, daß , die Grafen von Schwerin Neustadt besaßen. Endlich schenkte der Graf Heinrich von Schwerin am 23. Junius 1227 der Johanniter=Ordens=Comthurei Craak eine Aalhebung aus dem Teiche Hônwische (vgl. Jahrb. I, S. 203), worunter wahrscheinlich der See bei der Stadt Neustadt zu verstehen ist.

Ja es läßt sich vielleicht im Süden die Westgrenze der Grafschaft Schwerin ziemlich genau angeben. In der Urkunde des Herzogs Heinrich des Löwen vom J. 1167 (vgl. v. Westphalen, Schröder und Franck zu diesem Jahre), durch welche er die Grenzen des Bisthums Ratzeburg festsetzt, beschreibt er dieselben also, daß sie im Osten gehen sollen: bis an die Mündung der Tersnitza in die Sude (wahrscheinlich bei Kuhstorf), die Tersnitza hinauf bis an den Sumpf, aus welchem sie entspringt (wahrscheinlich bei Jasnitz), und von hier grade südlich bis an die Elde den Strich entlang, wo das Land Schwerin und Wanzeburg grenzen:

"ubi terra Zwerin et Wanzeburg inter se terminos faciunt",

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und von hier den Lauf der Elde hinab bis in die Elde. Der District Wanzeburg oder Wanzeberg (vgl. oben S. 124 flgd.) umfaßte aber die Pfarre Conow und einige Dörfer der Pfarre Eldena, welche später wohl diese Pfarre gebildet haben mögen, also höchstens die Pfarren Conow und Eldena, und fiel also westlich grade in die Grenze des Landes Weningen. Die Grenze zwischen den Grafschaften Schwerin und Danneberg ging also von Jasnitz grade südlich bis an die Elde zwischen Eldena und Grabow. Die Gegend der Stadt Neustadt (oder das Land Brenz) wird also seit uralter Zeit zu der Grafschaft Schwerin gehört haben.

G. C. F. Lisch.