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Die Heidenmauer beim Eulenkrug
und
die Riesenmauer bei Granzin
oder
die Landwehren der Grafschaft Schwerin.

Im Jahresbericht IV, S. 76 - 79 ist von diesen zwei großen Steinmauern bei Granzin und Brüsewitz die Rede gewesen, ohne daß deren Bedeutung hätte bestimmt werden können. S. 79 ist die Vermuthung aufgestellt, sie dürften alte Land=

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wehren oder Landesgrenzen sein. Diese Ansicht stellt sich jetzt als die wahrscheinlich richtige hervor; in den Urkunden über die Theilung der Vogtei Schwerin zwischen den Herzogen, König Albrecht und Johann, vom J. 1407 heißt es nämlich:

"de lantwere to Bruseuitze scholen beyder heren lude lyke bekostighen vnde bewerken vnde beyde heren vnde de eren scholen erer lyke bruken";

und:

"den haluen see to Wanderum, dede licht to der lantwere wart (im Gegensatze von dem haluen Wanderomer see, dede licht to dermolen (Neumühle) wart");

ferner:

"Pycher halff, de syde do to krentzelyn wart lycht, vnde de helffte des holtes, dede licht to der landwere wart, de horet to der syde to Krentzelyn wart".

Vergleicht man hiemit die Beschreibung im Jahresber. IV a. a. O., so kann man sich kaum der Vermuthung enthalten, daß die dort beschriebenen Steinmauern die Reste der Landwehren der Vogtei oder der Grafschaft Schwerin seien.

G. C. F. Lisch.