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Zu S. 7. — Der Name "zum Horn" blieb noch lange dem Theile der Waldung, welcher der Stadt Grabow angehörte; am 31. März 1629 bescheinigt nämlich Wallenstein und am 16. Junii 1665 die verwittwete Herzoginn Maria
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Katharina den Empfang von Bäumen aus dem der Stadt Grabow gehörenden Holze, der Horn genannt. Vgl. Ungnaden Amoenitates S. 825 u. 833.
Zu S. 14. - Der magister Wilhelmus kommt noch in
einer ungedruckten Doberaner Urkunde, d. d.
Doberan fer. V. ante festum Martini 1336, vor
als: dominus Gwilhelmus de Crak, canonicus
Zwerinensis necnon decanus Lubicensis
ecciesiarum. Sein Siegel ist dem, in Westph.
Mon. IV., Tab. 15, Nr. 5 abgebildeten Siegel des
Johanniter=Convents von Mirow sehr ähnlich: es
ist ein kleines rundes Siegel, aus welchem, im
runden Felde, eine Heiligenfigur (St. Johannes
der Täufer?) steht, welche mit der rechten Hand
auf ein Lamm mit der Fahne hinzeigt, welches sie
in einem Zirkel in der linken Hand trägt;
Umschrift: S . D
I .
L
SI
. LVBI
Zu S. 28 u. 33. - Nach einem Briefe des Herzogs Albrecht an den Canzler E. v. Schöneich, d. d. Freitag nach Margaretha 1533, war es vorzüglich der Herzog Albrecht, welcher die Säcularisirung der Comthureien betrieb. Er schreibt nämlich an den Canzler: "Sein Bruder, der Herzog Heinrich, habe ihm versprochen, seinem Untermarschall Curdt Restorff die Comthurei Krakow auf Lebenszeit zu verleihen, auch habe er (Herzog Albrecht) mit ihm (dem Canzler) im Dom zu Schwerin darüber geredet. Jetzt habe Restorff berichtet, es sei der Comthur von Mirow zu Krakow erschienen und habe den alten Comthur Matthias von Ilow unterwiesen. Da dieser nun nichts bewilligen wolle, so bitte er, dem C. v. Restorff die Comthurei zu verschaffen, ihn darin einzuweisen und zu beschützen; er habe dagegen seinem Bruder H. Heinrich die erste erledigte Comthurei von seiner Seite zur Besetzung angeboten."
Zu S. 33. - Curdt von Restorff war gestorben. Er war verheirathet gewesen und hatte eine Wittwe, geb. Emerentia Bralstorff, zu Wismar wohnhaft, hinterlassen, welche am 20. April 1562 der Licentiat Hubertus Sieben heirathete.
Zu S. 41. - Den Doberaner Hof zu Wismar hatte Fr. Spedt für 200 Thaler wieder an den Herzog Johann Albrecht abgetreten; am 7. März 1570 quitirte er über die Hälfte dieser Summe.
Zu S. 41. - Ueber Fr. Spedt klagte Chyträus noch im J. 1599 bei dem Herzoge Ulrich:
"Es hat hertzog Johann Albrecht schon lang vor 30 jaren mit mir geredet, ein besondere vnd eigene Kirchenordnung für das hertzogthumb Meckelburg zu entwerffen, wel=
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ches auch mit ziemlichem fleiß die zeit fürgenommen. - - - Als aber hernach bey Ir. F. G. ich durch den frommen Man (!) Friederich Spe vnd seinen Eidam (?) in vngnade gebracht, ist alles biß vff Ir. F. G. seligen Abschied liegend geblieben."
Zu S. 43. - Im J. 1564 ließ der Herzog Johann Albrecht auch einen Mühlenteich zu Kraak graben.
Zu S. 53. - Im J. 1391 kommt unter den Rittern und Knechten der Vogtei Schwerin auch ein "Hinrik Knop to Exen" vor. Vgl. Ungnaden Amoen. S. 371.
Zu S. 56. - Das Durchstechen des Briefes ist freilich auffallend, hat aber keinen besondern Grund. In der damaligen Zeit wurden die Briefe zur Durchziehung eines Siegelbandes am Couvert gewöhnlich durchstochen; so geschah es denn auch wohl mit dem besprochenen Briefe, wenn er gleich, wohl durch ein Versehen, viel mehr durchstochen ist, als nöthig und gebräuchlich war.
Zu S. 10, 50 u. 52. - Nachdem ich Falkensteins Geschichte des Johanniter=Ordens, Dresden 1833, welche jedoch für unsere Zwecke nichts enthält, studirt habe, glaube ich über die Verhältnisse zwischen Kraak und Eixen sicher bestimmen zu können. Die Mitglieder des Johanniter=Ordens theilten sich in Ritter, Priester und dienende Brüder; es gab daher Ritter=Commenden und Priester=Commenden. Nach allen, S. 10, 50 u. 52 und sonst angeführten Umständen war nun wohl unbezweifelt Kraak eine Ritter=Commende und Eixen eine Priester=Commende. Dies geht aus sehr vielen geschilderten Umständen hervor, letzteres aber vorzüglich daraus, daß, nach S. 52, der Heermeister einen Prior mit mehrern Priestern nach Eixen absandte. - In Mirow scheint eine Ritter= und Priester=Commende zugleich gewesen zu sein, da ein Mal Comthur, Prior und Convent zusgleich vorkommen. Findet sich dieser Fall sonst noch?
Zu S. 59 u. 60. - Ueber die Gefahren, denen sich I. v. Lucka in seinen Bemühungen für des Landes Wohl aussetzte, vgl. man noch Fr. Spedts Aeußerung über den Licentiaten (d. i. J. v. Lucka) in der Briefsammlung Nr. 5, S. 188.