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I.
Geschichte,

der

Comthurei Kraak und der Priorei Eixen,
Johanniter=Ordens,

von

G. C. F. Lisch.


A. Aeltere Gesammtgeschichte beider Stifter.

D ie allgemeine Geschichte der geistlichen Ritterorden erweckt in jedem gebildeten Menschen die größte Theilnahme; eben so groß ist für den Freund seines Vaterlandes die Geschichte ihrer einzelnen Stiftungen, da die geistlichen Ritter nicht nur in der ersten Zeit ihres Auftretens mit frischer Begeisterung unendlich viel für die Verbreitung und Beschützung des Glaubens und für die Cultur öder Landstriche thaten, sondern auch ihre Besitzungen in der weltlichen Blüthenzeit der Orden nicht selten Hauptbestandtheile ganzer Länder waren; der Untergang der Orden ist nicht minder belehrend und warnend, als ihr Aufkeimen erfreulich ist.

In Meklenburg erwarben sich besonders die Johanniter=Ritter 1 ) bedeutenden Grundbesitz und Einfluß, jedoch blieben ihre Erwerbungen auf die Grafschaft Schwerin, das Fürstenthum Werle und das Land Stargard beschränkt. 2 ).


1) In Pommern siedelten sich vorzüglich die Tempelherren an, in Preußen die deutschen Ritter.
2) Ich beabsichtige, hinter einander die Geschichte der einzelnen Johanniter= Commenden mitzutheilen, welche in den beiden jetzigen Großherzogthümern Meklenburg lagen. Vorzüglich wichtig für die Geschichte beider Landestheile ist die Geschichte der Comthurei Mirow, deren Güter einen nicht unbedeutenden Theil des Großherzogthums Strelitz ausmachen. So wichtig diese Commenden für die Landesgeschichte sind, so wenig hat bisher für ihre Geschichte geschehen können, da es an Material fehlte. Zur Vorbereitung folgt hier die Geschichte der beiden ältesten Johanniter=Stiftungen in Meklenburg.
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Die Geschichte der Besitzungen des Johanniter=Ordens in der Grafschaft Schwerin war bis jetzt durchaus dunkel. Einige Urkunden über dieselben sind in Ludewig Reliquiae und in Buchholtz Brandenburg. Geschichte gedruckt, aber nach schlechten Abschriften so ungenau und selbst lückenhaft, daß aus ihnen eine zusammenhangende Darstellung fast unmöglich ist. Selbst Rudloff Mecklenb. Gesch. zweite Aufl. III. 1. S. 225 geht fast mit Stillschweigen darüber hin und nennt an mehrern Stellen nur ihre Namen; in I. S. 212 werden die Hauptbestandtheile der Besitzungen (Godin und Zulow) ohne Verbindung mit der Geschichte des Sitzes ihrer Verwaltung (Eixen und Kraak) ausgeführt, und zwar nach Buchholtz; an einigen Stellen, z. B. III. 1. S. 225 und III. 2. S. 165, nennt er die spätere Johanniter=Comthurei Kraak sogar "eine deutsche Ordens=Comthurei". Von Lützow in seiner Mecklenb. Geschichte II. S. 10 und 326 erwähnt ihres Werdens und Lebens gar nicht, nennt sie jedoch Th. III. S. 31, bei Gelegenheit der Säcularisirung, eine "Deutschordenscomturei", 1 ) und Neuendorff in seinen "Stiftsländern des Bisthums Ratzeburg" kann sich manche Widersprüche nicht erklären, da er nicht mehr besaß, als was Rudloff und Westphalen geben. Auch der meklenburgische Staatskalender führt eine deutsche Ordens=Comthurei Kraak auf. Der Grund dieser Dunkelheit ist vorzüglich darin zu suchen, daß es an Urkunden und brauchbaren Drucken derselben fehlte, vorzüglich aber darin, daß eine Haupturkunde von 1227 kaum zum dritten Theile von Buchholtz a. a. O. wiedergegeben ist: grade der größere, mittlere Haupttheil fehlt ganz. Schröder in seinem "Papistischen Mecklenburg" I. 555 und 925 arbeitete nach einem Werke ( Latomus Ursprung und Anfang des Ritterstandes, Stettin 1619), dessen Verfasser offenbar die Urkunden vollständig gehabt hat, wie aus den Grenzbestimmungen der Comthurei hervorgeht, welche Schröder andeutet und welche nur in dem Originale der von Buchholtz a. a. O. IV. S. 62, N. 47, verstümmelt gegebenen Urkunde stehen, aber von Buchholtz nicht aufgenommen sind. Aber die Namen sind in der ersten Bearbeitung dieser Urkunde durch Latomus so schlecht gelesen, daß Schröder sich veranlaßt gefunden hat, die Besitzungen der Johanniter=Ritter in der Grafschaft Schwerin nach dem Lande Stargard zu versetzen. Auch Riedel in seiner "Mark Brandenburg u. s. w." I. 106 kommt


1) Die Verwechselung der spätern Johanniter=Ordens=Comthurei Kraak, welches auch Krake und Krakow geschrieben wird, mit einer Deutschen=Ordens=Comthurei rührt wahrscheinlich daher, daß die Deutschen Ritter in Meklenburg eine Commende in Krankow besaßen.
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nicht weiter, als Schröder, setzt aber durch ein "soll" gerechten Zweifel in die Richtigkeit der bisherigen Angaben. - Ohne Urkunden ist eine Geschichte der Comthureien in Meklenburg nicht möglich; die Urkunden fehlen aber in den meklenburgschen Archiven, da die Ritter bei der Annäherung einer drohenden Gefahr nicht nur ihre bewegliche Habe an Hausrath nach den zunächst gelegenen Comthureien, sondern auch ihre Kostbarkeiten und Urkunden nach dem Sitze ihres Heermeisterthums zu Sonnenburg retteten. Hier haben Sie denn in der größten Vernachlässigung von Seiten der Ritter neuern Styls und zu ihrem Verderben gelegen, bis ihnen in den neuesten Zeiten eine würdigere Stelle in dem Königl. Preußischen Geheimen Staats= und Cabinets= Archive in Berlin angewiesen ist, wo ich im Sommer 1834 Abschriften von den Originalen zu nehmen das Glück hatte. 1 )


Die Besitzungen der Johanniter= Ritter in der Grafschaft Schwerin scheinen nicht nur die frühesten des Ordens in Meklenburg gewesen zu sein, sondern überhaupt zu den ältesten Besitzungen desselben in Norddeutschland zu gehören; denn eine vorübergehende Erscheinung war der Besitz der Güter Pogetz und Disnak im Lauenburgschen in der Parochie St. Georgensberg nahe bei Ratzeburg. Der Herzog Albert von Sachsen schenkte nämlich, d. d. Ratzeburg 1227, dem Johanniter= Orden, zu Händen des magistri Henrici fratris, wegen seiner ausgezeichneten Dienste das Dorf Pogätz und 1229 das Dorf Dasnic mit allen Freiheiten und Gerechtigkeiten. Im Jahre 1244 übertrug darauf der Comthur Udo von Werben dem Everhard Braken und dessen Frau den Theil von Wendisch Pogätz und Düsnek zu Lehn, welchen ein Arnold von Wischele und darauf dessen Söhne von der Comthurei Werben zu Lehn getragen hatten; dieselben Güter tritt dieser Brake 1250 an das Kloster Reinfelden bei Lübeck ab. Jedoch schon 1252 verkauft auf einem Ordens=Capitel zu Cölln der Orden die ganze, vom Herzoge von Sachsen ihm verliehene Besitzung ("duo Pogatz et duo Disnick") an das genannte Kloster, jedoch unter der Bedingung, daß dieses den Brüdern jährlich eine Kornlieferung von drei Wispeln Hafer in Lübeck leiste. 2 ) Am VII. Idus Martii 1295 bestätigten die Herzoge


1) Die Erlaubniß zur Entfaltung und Abschrift dieser halb vermoderten Urkunden verdanke ich der wissenschaftlichen Einsicht des Herrn Geheimen Regierungs=Raths und Archiv=Directors Tzschoppe und der bereitwilligen Unterstützung des Herrn Geheimen Archiv=Raths Höfer in Berlin.
2) Vergl. Abgenöthigte in jure et facto wolbegründete Remonstration, daß dem Herrn Herzogen von Sachsen die Stadt Lübeck die gantze Herrschafft (  ...  )
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von Sachsen dem Kloster die Privilegien in Betreff dieser Güter. 1 ) Endlich verkaufte das Kloster Reinfelden 1481 und 1482 an den Herzog Johann von Sachsen vier Dörfer Pogetze, Holstendorp (slavicum Pogaze), Dudesche Dysnack und Wendesche Dysnack. 2 )

Außer diesen wieder veräußerten Besitzungen hatten die Ritter im Anfange des dreizehnten Jahrhunderts im westlichen Theile Mecklenburgs und erhielten fernerhin überhaupt in dem jetzigen Großherzogthume Meklenburg= Schwerin nichts weiter, als was ihnen die Grafen von Schwerin zuwandten.

Schon im Jahre 1200 schenkten die Grafen Guncelin II. und Heinrich I. wahrscheinlich aus religiösen Beweggründen im Geiste der damaligen Zeit und zur Erweckung des Glaubens und der Sittlichkeit in den verödeten Ländern oder, wie die Urkunde sagt: "um ihrem Schöpfer ein, wenn auch nur geringes Zeichen ihres guten Willens zu geben", und "zum Heil ihrer Seelen und der Seelen ihrer Aeltern und Brüder", den Brüdern des Hospitals des heil. Johannes des Täufers zu Jerusalem das Dorf Goddin bei Gadebusch mit allem Zubehör und allem Rechte, außer der obern Gerichtsbarkeit, und das ganze, der Kirche in Eixen früher angewiesene Pfarrgut (dotem ecclesiae). 3 ) Diese Güter und ihre Bebauer wurden von dem landesüblichen Dienst beim Städtebau und bei Brückenbesserungen befreiet und von aller Steuer, außer derjenigen, welche die Vertheidigung des,Landes fordern dürfte. Die genaue Angabe dieser beschränkten Befreiungen ist für die Geschichte der Commenden keine bloße Formel und wird später in mehrern Fällen wichtig.

Der Besitz in Eixen bestand mehr als wahrscheinlich aus vier Hufen, da die Kirchen der ratzeburgschen Diöcese, zu welcher auch Eixen gehörte, alle ursprünglich mit vier Hufen für die Pfarren dotirt wurden, 4 ) wie es auch außerhalb Meklen=


(  ...  ) Möllen zu restituiren schuldig sei," u. s. w. Ratzeburg, 1670, und die dort S. 75 bis 80 abgedruckten fünf Urkunden.
1) Vgl. Additamentum zur Deduction der Herrschaft und Vogtei Möllen, S. 5 flgd.
2) Vgl. Gründliche Nachricht von dem an die Stadt Lübeck verpfändeten Dominio et Advocatia oder Herrschaft und Vogtei Möllen. 1740. S. 52 und 53. Vgl. Arndt's Zehntenregister des Bisth. Ratzeburg S. 34.
3) Vgl. Urk. Nr. I.
4) In der Dotations=Urkunde des Bisthums Ratzeburg von 1158 heißt es: "In sustentationem autem et antistitis et canonicorum — in Raceburg ad presens in dotem ecclesie trecentos mansos — de beneficio nostro ex imperiali concessione conferimus. - - Postquam autem Slauis eiectis terra decimalis facta fucrit, decima tota uacabit episcopo, qui cum domino fundi de dotibus aget ecclesiarum parochialium, scilicet ut quatuor mansis dotentur cum cen- (  ...  )
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burg an vielen Orten der Fall war. 1 ) Außer den Johanniter= Rittern hatte auch das Ratzeburger Bisthum Eigenthum in Eixen 2 ) erworben, nämlich: 1217 oder 1219 die Güter, welche ein schwerinscher Vasall Heinrich in Eixen 3 ) besessen hatte, und 1286 zwei Hufen, welche bis dahin der Ritter Antonius zu Lehn trug. 4 ) Im Jahre 1236 war der Besitz des Bisthums in Eixen besonders dem Dom=Capitel überwiesen, da es in dem kaiserlichen Schutzbriefe von demselben Jahre heißt: Ad usus quoque Capituli: - - - In terra Zwerin, Exen cum suis terminis (Schröders P. M. I. 580). Vgl. Masch Bisth. Ratzeburg, S. 138 und 188. Diese einzelnen Höfe mit ihren Hufen waren aber nicht die ganze Feldmark Eixen und umfaßten nicht zugleich das Pfarrgut, was Neuendorff anzunehmen scheint. Man muß bei der


(  ...  ) su et decima, et sie pertotum ordinabitur episcopatum. Vgl. Westph. Mon. II. 2033 und Schröders Pap. Meckl. I. 370.
Dedimus etiam domino episcopo in qualibet villa de supra nominatis tribus, quae sunt dos ecclesiae, quatuor mansos liberos et absque omni servitio. Weltph. Mon, II. 2060.
1) Auch in der Mark sollten nach 1237 die neuen Pfarren vier Dotallhufen haben. Vgl. Riedels Mark Brandenb. II. 598 flgd. - Wurden vielleicht deshalb gewöhnlich vier Hufen zur dos bestimmt, weil auch die Rittergüter in der Regel wenigstens vier Hufen haben mußten? In der Mark Brandenburg ward 1282 bestimmt: miles sub aratro suo habebit sex mansos, famulus vero quatuor, et hi erunt penitus liberi. Vgl. Lentz Marggräfl. Uhrk. S. 104.
2) Vgl. Neuendorffs Stiftsländer, S. 75, 109 und 140, an welchen Stellen jedoch die Urkunden nicht genau durchforscht sind.
3) Vgl. Westph. M. II. 2077 u. IV. 904, und Schröders P. M. II .2926.- Diese Urkunde ist in Westph. II. 2077 ohne Jahreszahl, aber bei dem Jahre 1245 eingefügt; in Westph. IV. 904 hat dieselbe Urkunde die Jahreszahl 1219; in alten Diplomatarien findet sich kein Datum bei der Urkunde. Von dem Jahre 1245 kann die Urkunde aber nicht sein aus folgenden Gründen: In einem genauen Diplomatarium steht, nach des Herrn Rectors Masch Mittheilung, in der Urkunde: cum appensione sigilli domini Henrici Raceburgensis episcopi; bei Westph. ist in beiden Drucken auch der Name Henricus ausgefallen. Dieser Heinrich war von 1215 bis 1228 Bischof. Der Graf Guncelin II., Austeller der Urkunde, starb 1221. Der magister (Comthur) Heinricus de Werbene (so nämlich steht in dem Diplomatarium aus dem 18. Jahrh. im Archive zu Schwerin, nach welchem wohl der Druck bei Westph. beschafft ist, statt Werthene und Werhene) kommt 1217, 1227, 1228 und 1229 vor; im J. 1244 war nach einer Urkunde über Pogätz und Disnak der Bruder Udo Comthur in Werben. - Nach dem hier Mitgetheilten fällt die Urkunde zwischen 1215 und 1221. Im Jahre 1217 stellen die Grafen Guncelin II. und Heinrich I. von Schwerin eine Schenkungsurkunde über Moraas auf den Comthur Henricus procurator curie in Werben aus und der Zeuge Nicolaus de Below kommt in einer andern Urkunde bei Westph. ebenfalls 1217 vor. Wahrscheinlich ist also die Urkunde 1217 (oder 1219 nach Westph. IV. 904) ausgestellt. Vgl. Masch Geschichte des Bisthums Ratzeburg S. 119.
4) Vgl. Westph. Mon. II. 2208 und Schröders P. M. II. 2963. - Westph. M. I. Praef. p. 79, not. n. erwähnt noch Erwerbungen des Bisthums in Eixen ans dem Jahre 1279, und nach ihm auch Neuendorff; aber aus diesem Jahre findet sich nichts dergleichen. Westph. hat also die Urkunden verwechselt oder auch die von 1286 im Sinne gehabt. Vgl. Masch Bisth. Ratzeb. S. 189 Not. 10.
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Vertheilung einer großen Feldmark überhaupt immer genau Acht auf die Zahl der veräußerten Hufen haben; früher waren auf den Feldmarken der Güter, welche gewöhnlich an 30 bis 60 gemessene Hufen, oft auch mehr hatten, nicht selten mehrere Höfe, deren jeder mit einigen, wenigstens vier Hufen (d. h). deutschen von 30 gemessenen Morgen) einen eignen Vasallen aufnahm.

Zu den vier Hufen des Ordens in Eixen ward später von den Rittern ein Hof gebaut, auf welchem ein Ordensbruder, in der Folgezeit Prior benannt, (wahrscheinlich mit einem Convent von Ordensbrüdern) seinen Sitz hatte, der die Doralhufen in Eixen und das Dorf Goddin verwaltete. 1 )

Anfangs mögen diese Besitzungen wohl von einem andern Ordenshause abhängig gewesen sein, wahrscheinlich von Werben, ehe zu Eixen eine eigne Commende errichtet ward. Schon im J. 1160 hatte nämlich der Markgraf Albrecht von Brandenburg zu Werben eine Johanniter=Ordens=Comthurei errichtet, 2 ) welche nicht allein in der Mark, sondern auch in den angrenzenden Ländern lange großen Einfluß ausübte.

Im Jahre 1217 schenkten darauf die Brüder Guncelin II. und Heinrich I. Grafen von Schwerin, und Graf Nicolaus von Halland, Schwiegersohn Guncelins II., mit ihren Gemahlinnen, zum Zeichen ihrer Demuth und ihrer Dankbarkeit gegen den Geber alles Guten und zum Beweise ihrer frommen Wünsche dem überseeischen Johannis - Hospital zum Asyl der Armen Christi geweiht, das Dorf Szulow 3 ) mit allem Zubehör an Aeckern, Weiden und Holzungen und mit allen Freiheiten und Rechten, mit Befreiung von Zehnten, Zins und Steuer, und mit aller Gerichtsbarkeit, und überwiesen die Verwaltung des Gutes dem Procurator Heinrich zu Werben, dem geistlichen Bruder Jacob und den übrigen Brüdern daselbst mit denselben Rechten und in denselben Grenzen, welche die Geber deutschen Ansiedlern zugedacht hatten; die Gegend war damals also von Wenden bewohnt. 4 ) Dieses Dorf


1) In dem Chronicon Ribenicense ab anno 1206 usque ad a. 1540 in Westph. Mon. IV. 886 heißt es:

"de hern to Mecklenborg hebben in dissen lande:
Comters: Krakau, Nemerytze offte Nemerow, Myrow.
I Prior tho Eksen 1 Hoff.

2) Vgl. Riedel a. a. O. I. 102 u. 105 flgd.
3) Vgl. Urk. Nr. II.
4) Als Graf Helmold II. im J. 1285 das Dorf Lositz bei Uelitz, welches östlich an die Comthurei grenzte, dem Kloster Reinfelden verkaufte, lebten noch Slaven in der Gegend. Der Graf verspricht in der Urkunde, dieselben ohne Hoffnung zur Rückkehr zur Aufgebung ihrer Besitzungen und zur Auswanderung zu vermögen, in diesen Worten:

"velimus et debeamus omnes slauos et ciues, eandem nune

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Zzulowe oder Zulow, von welchem Latomus Kunde hatte ist es, welches in der Geschichte der Erwerbungen des Johanniter=


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villam inhabitantes, eliminare et sine omni spe reversionis hoc cum eis agere, ut voluntarie recedendo nichil iuris aut proprietatis se habere in villa eadem publice recognoscant".

Im J. 1218 nannte Borwin das südöstlich an diese Gegenden grenzende Land Parchim; "terram desertam et inuiam, terram cultui demonum dedicatam", - welches er "colonis Christianis, tam de longinquis, quam de vicinis partibus" übergab. Vgl. Rudl. Urk. Lief. Nr. I. Und noch 1240 sagt Papst Gregor IX. von der nahen Kirche zu Schwerin, sie sei "in medio pravae et perversae nationis posita". Vgl. Westph. Mon. IV. p. 558. - In den seit der Germanisirung des Landes durch Heinrich den Löwen gestifteten meklenburgischen Grafschaften und Bisthümern scheint man mit der slavischen Bevölkerung härter umgegangen zu sein, als in den östlichen Gegenden Meklenburgs, wo das Volk noch spät unter rechtlichem Schutz und der Adel in Ansehen vorkommt. Und dennoch scheint die Germanisirung in diesen Gegenden schneller vor sich gegangen zu sein, als in jenen; wenigsten lebten noch zu Marschalks († 1526) Zeiten Wenden mit heidnisch=slavischen Sitten und slavischer Sprache in der Gabelheide; vgl. die interessanten Schilderungen in Mareschalci Chron. Rhythm. I. 14 in Westph. Mon. I. p. 574. - Ueber diese Gabelheide giebt eine, von dem Astronomen und Mathematiker Tielemann Stella von Siegen im J. 1552 entworfene, in der Großherzogl. Regierungs = Bibliothek aufbewahrte (älteste) Charte von ganz Meklenburg (vgl. Krey's Beiträge I. S. 302) eine Aufklärung, welche uns hier von großem Nutzen ist; auf derselben ist nämlich zwischen Walsmühlen, der Sude und der Gegend von Redefin, Picher und Kraak ein dichter Wald mit dem Namen "Gabeler Heid" gezeichnet, welcher noch die Feldsmark Kraak (Krakow) selbst, mit Ausnahme der östlichen Gegend, rings umgiebt; (der südlich davon sich erstreckende Raum zwischen Picher, Bantschow und der Stadt Grabow, also die jetzige Ludwigsluster Gegend, ist als ein Wald mit dem Namen "zum Horn" gezeichnet). Diese Gabelheide bildete wohl größtentheils das Land Jabele, welches sich von der, östlich an dasselbe grenzenden Comthurei Kraak zwischen der Rögnitz und Sude bis an die Elbe erstreckte und welches, mit Ausnahme der Gegend zwischen Picher und Redefin, auf der erwähnten Charte ganz mit Wald bebeckt dargestellt ist. Dies Land Jabele sollte der Graf Heinrich von Danneberg schon im Jahre 1183, für den Preis des halben Zehntens, mit Deutschen bevölkern (vgl. Arndt Ratzeb. Zehntenregister S. 6), wozu man eine Frist von zeh Jahren für genügend annahm; aber noch in dem Ratzeburger Zehntenregister (1229 - 1235) wird diese Bestimmung von 1183 ganz wiederholt (vgl. Arndt a. a. O. S. 8, 9 u. 25); also war es mit der slavischen Bevölkerung damals noch beim Alten, eben so in den Ländern Wehningen und Dartzing. - In fürstlichen Rechnungen von 1480 bis 1492 kommt die Jabelheide noch als ein eigner District vor und werden in derselben die Ortschaften Picher, Kummer, Krenzlin und Loosen (alle in der Nähe von Picher) namhaft gemacht; in andern Rechnungen aus dem Anfange des 16. Jahrh. werden die fürstlichen Hebungen aus der Jabelheide, als einem eignen District, aufgeführt und darin genannt die Ortschaften: Picher, Breseghur, Grosenkranptz, Holtkrambtz, Krentzelin, Loyssen, Lubbendorff, Jhesar, Lubbetin, Hogewoeß, Thetzwoeß, Vilanck; und noch im Jahre 1696 zählten die Beamten zu Schwerin zu der "sogenannten" Jabelheide die Ortschaften: Jabel, Benk, Volsrade, Jesenitz, Trebse, Ramme, Beltsche und Redefin. Die Grenzen des alten Landes Jabel erhielten sich also sehr lange im Andenken, da die aufgezählten Dörfer ungefähr alle diejenigen sind, welche innerhalb der alten Grenzen desselben lagen. - Die Gegend der Jabelheide scheint überhaupt der Landstrich zu sein, wo sich in Meklenburg und überhaupt in Norddeutschland, mit Aussnahme der Cassuben, das Wendenthum am längsten gehalten hat. Fehlt es uns nach Marschalks Zeit bis jetzt auch an einheimischen Berichten, so haben wir darüber doch vollgültige Zeugnisse aus dem Nachbarlande. In den hannöverschen Aemtern Danneberg und Lüchow am linken Elbufer, welche nur durch die Elbe von dem Lande Jabel getrennt werden, lebten nämlich noch am Ende des vorigen Jahrhunderts Slaven. Das Nähere ist in Do= (  ...  )
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Ordens so große Verwirrung angerichtet hat; die wahre Lage des Gutes, welche den Grund zu der Comthurei Kraak bildete, wird aber im Verfolg dieser Darstellung leicht nachzuweisen sein.

Im Jahre 1227 am Vorabend des Johannistages übertrug in der Capelle zu Schwerin Graf Heinrich I., mit Zustimmung seiner Gemahlinn Margarethe und seiner Erben, der Grafen Guncelin und Helmold, zum Heil seiner Seele und der Seelen seiner Aeltern, 1 ) dem Hospital des heil. Johannes das Dorf Moraz mit Zubehör an Aeckern, Wiesen, Weiden, Flüssen, Fischereien, Gewässern und Wasserläufen, zum Theil als Schenkung, zum Theil für einen Kaufpreis von dreißig Mark Silber. Diese Schenkung ward von Heerfolge, Bede, Burgwerk, Brückenwerk, Landwehr und allen landesüblichen Diensten befreit. Dieser Schenkung ward hinzugefügt eine jährliche Lieferung von dreißig Pfund Aalen, aus einem Gewässer Namens Honwische (vielleicht das bei Neustadt?). Heinrich von Werben ward auch hier in den Besitz eingewiesen und der Bischof Brunward zu Schwerin sprach über jeden Besitzstörer den Bann aus. - Diese Urkunde von 1227 existirt nur in einem Transsumpt d. d. Sternberg 1311, in welchem der Fürst Heinrich II. von Meklenburg die damals noch vorhandene, unverletzte Original = Urkunde als eine auscultirte vidimirt 2 )

Graf Guncelin III. und sein Sohn Helmold II. bestätigten im J. 1269 dem Meister und den Brüdern des Hospitalhauses zu Jerusalem den Besitz der Landgüter Zulistorp, Godin, Exen und Moraz, 3 ) welche ihre Vorfahren den Rittern geschenkt hatten, mit allem Zubehör und aller Gerichtsbarkeit, jedoch ohne ausdrückliche Befreiung von


(  ...  ) brovsky's Slavanka niedergelegt; dies Buch ist mir augenblicklich nicht zur Hand, aber es ergiebt sich daraus, so viel ich mich nach zehn Jahren erinnere, folgendes: es lebten in diesen Aemtern ungefähr im J. 1780 noch ungefähr 10 bejahrte Leute wendischer Herkunft schüchtern und zurückgezogen; sie hatten eine eigenthümliche Umgangssprache, welche stark mit slawischen Wörtern gemischt war, welche sie aber sehr sorgfältig verhehlten; erst nach vieler Ueberredung gelang es ihrem Prediger, daß sie ihm ihren slavischen Wortvorrath mittheilten, welcher denn in der Slavanka abgedruckt ist. Daher sind auch die Berichte Francks im U. u. N. M. III. S. 89 flgd. (aus dem J. 1752) gewiß zuverlässig, und auch kein Grund vorhanden, weshalb man die Nachrichten Marschalks verwerfen sollte. - Der Grund, warum in diesen Gegenden sich so lange wendische Eigenthümlichkeit erhalten habe, ist leicht darin zu finden, daß dieselben keinen bedeutenden Verkehr haben und arm an größern Städten sind. Ueber die Lüneburger Haide scheinen die Slaven nicht gekommen zu sein.
1) Ich führe die Gründe der Schenkungen mit auf, weil in einigen später folgenden Urkunden andere Gründe angegeben werden und zwar solche, welche auf andere geschichtliche Thatsachen hindeuten. In ältern Urkunden steht selten etwas umsonst.
2) Vgl. Urk. Nr. III.
3) Vgl. Urk. Nr. IV.
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Diensten und Abgaben. Schon damals mochte übrigens den Grafen die Nähe und die Freiheit der Ritter gefährlich erscheinen; die Güter derselben in der Grafschaft Schwerin lagen den eroberungslustigen Nachbaren der Grafen, den Markgrafen von Brandenburg, zu nahe, und diese waren dazu Schutzherren des Ordens im nordwestlichen Deutschland und Lehnsherren seiner bedeutendsten Besitzungen in denselben Ländern. Daher stellten die Grafen als Landesherren den Rittern bei der Bestätigung ihrer Privilegien zugleich die Bedingung, daß sie die ihnen verliehenen Güter an niemand anders, als an die Grafen von Schwerin veräußern und sie nicht von dem Hause derselben bringen sollten, damit ihrem ganzen Lande keine Gefahr erwachsen könne. Bestätigung des Besitzes geschah auf Bitten der Brüder, welche wahrscheinlich von den Grafen oder ihren Dienern im Besitze gestört waren; denn die Grafen bekennen in der Urkunde, daß etwanige, von ihrer Seite ausgeübte Eigenmacht nicht de jure, sondern nur de facto geschehen sei, und daß sie diese Handlung wieder gut gemacht hätten und bereueten, vielleicht aus Furcht vor dem für die Güter ausgesprochenen bischöflichen Banne. So blicken schon 1269 Streitigkeiten zwischen den Rittern und ihren Landesherren durch.

Obgleich der Graf Guncelin III. noch im J. 1269 die Güter Zulistorp, Godin, Exen und Moraz dem Orden zusammen und im Allgemeinen bestätigte, so scheinen doch diese Besitzungen schon imAnfange des 13. Jahrhunderts in der Verwaltung nach zwei Häusern oder Höfen getrennt zu sein, wie sie auch räumlich von einander getrennt liegen, nämlich in Zulistorp mit Moraz und in Eixen mit Goddin, da sich schon 1231 ein magister 1 ) Henricus de Zulestorp und in der


1) Eine Beleuchtung des öfter vorkommenden und noch nicht beachteten Titels magister für Vorsteher von "Häusern" des Johanniter=Ordens möchte nicht unwillkommen sein und zu manchen Resultaten führen. - Als der Orden sich in Europa ansiedelte und zu verbreiten anfing, waren seine Angelegenheiten noch einfach. Anfangs hießen die Regierer des ganzen Ordens magistri und die Ordensglieder fratres ( Meister und Brüder, nach Matth. 22, 8). Vgl. Beckmanns Beschreibung des Ritterlichen Johanniter Ordens. 1726. S. 27. Auch die Verwalter der Güter hießen im Anfang des 13. Jahrhunderts nur fratres oder procuratores; so kommen vor: 1217 frater Heinricus procurator curie in Werben und 1227 frater Henricus de Werben; so erscheint von 1227 bis 1270 als Verwalter der Mirowschen Ordensgüter nur ein frater de Mirowe und 1250 auf einem Ordens=Capitel in Cölln ein frater H. de Mirowe. - Als darauf die Meister des ganzen Ordens sich supremi oder magni magistri (Großmeister) zu nennen anfingen und der Orden sich in Zungen theilte, deren Vorsteher dem Titel magister den Namen eines Ländergebietes, z. B. magister per Allemanuiam, u. s. w. beifügten, als die Ritter Ordenshäuser baueten, ging der bloße Titel magister auf die Verwalter der Ordenshäuser über, wie es auch in Klöstern magistri curiae gab, welche unter dem prior standen (vgl. Du Fresne Glossar. S. v. magister curiae). In zwei Mirowschen Urkunden von 1270 und 1273 treten in Mirow schon magister (  ...  )
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Urkunde über Eixen von 1217 oder 1219 ein magister Ulricus, wahrscheinlich von Eixen, vorkommt. Es ist also von dieser Zeit an möglich, die Geschichte der gesammten Stiftung in die der spätern Comthurei Kraak und der spätern Priorei Eixen zu trennen.

Auffallend bleibt immer die Scheidung der ursprünglich zusammengehörenden Güter in eine Comthurei und eine Priorei. Es ist freilich nur eine Vermuthung, aber eine nicht ganz grundlose, daß Zulestorp und später Kraak nur der Sitz des Comthurs, Eixen aber der Sitz der Johannisbrüder unter einem, irgend einem Comthur untergeordneten, Prior war. Im ganzen Mittelalter lassen sich angesehene Personen in die Brüderschaft zu Eixen (nie zu Kraak) aufnehmen; Schenkungen und Legate gehen an die Brüder zu Eixen; in der Urkunde vom 24. Junii 1531 wird Eixen ein Münster (monasterium) genannt, mit horis canonicis eingerichtet, was auf einen Kloster= Convent schließen läßt; in der Kirche zu Gr. Eixen stehen zu beiden Seiten des Altars noch die mit dem Johanniterkreuze


(  ...  ) et fratres sacrae domus hospitalis Jeros. in Mirowe auf; der frater Ecbertus de Mirowe, der 1249 und 1256 erscheint, ist wahrscheinlich derselbe magister Ecbertus, welcher in einer Mirow=Dargunschen Urkunde über Kraceburg von demselben Jahre als Zeuge gegengewärtig ist. Eben so wird in den Urkunden der Ordensgüter Pogätz und Disnack eines magistri Henrici fratris hosp. S. Johannis (wohl Henrici de Werben ) in den Jahren 1228 und 1229 und eines magistri Reyneri 1244 erwähnt; in Westph. Mon. II. 2065 kommt 1230 ein magister de Werben und in Schröders P. M. I. 1186 ein magister Wilhelmus de Crack im Jahre 1337 vor, und in einer Urkunde von 1217 über Eixen in Westph. Mon. II. 2077 ein magister Ulricus. - Bald ward bei dem wachsenden Reichthum der Ritter die Verwaltung des Ordens geregelter; es entstanden Balleien und Priorate, und darauf treten die commendatores hervor (nach den Statut. Ord. Tit. V.: Cum bona et facultates, quae ordo possidet, in communi recte administrari non possent propter locorum distantiam et dissidentiam nationum, majores nostri ea viritim fratribus per partes regenda commendarunt, unde nomen commendarum sumpserunt. Vgl. Beckmann a. a. O. S. 106). In Mirow wird zuerst 1270 einmal ein commendator genannt; seit 1273 aber handeln beständig commendator et conuentus für die Ordensgüter von Mirow, und die Comthurei Nemerow wird 1298 schon unter einem commendator Ulricus Swaf gegründet. Am klarsten wird diese Angelegenheit dadurch, daß 1231 ein magister (Henricus) de Zulestorp vorkommt, der 1275 schon frater (Conradus) commendator sive magister curiae in Zulestorp genannt wird. - Der Titel eines Priors ward balb schwankend und verlor sich vom Ordens=Regenten einer ganzen Zunge bis zum Verwalter eines einzelnen Gutes oder Convents, der niedriger stand, als die Comthure, wahrscheinlich weil in den Klöstern unter den Aebten und Propsten noch Priore standen; so findet sich schon 1309 auch ein prior de Mirowe.
Aus allem diesem ergiebt sich, daß die an den bezeichneten und andern Stellen in meklenburgschen Urkunden vorkommenden magistri oft die Ordensbrüder waren, welche vor der vollendeten Organisation der Verwaltung die Güter des Ordens in Meklenburg administrirten, bevor sie unter den Namen von Comthuren und Prioren selbstständig, und statt dem Ordenshause Werben einer höhern Behörde untergeordnet wurden; außerdem gab es natürlich auch in andern geistlichen Verhältnissen magistri.
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bezeichneten alten Chorstühle mit 16 Sitzen; und endlich giebt die erwähnte Charte von Meklenburg von 1552 eine Andeutung: alle Klöster auf derselben sind mit einem Kreuze über einem Thurme gezeichnet, eben so auch Eixein; Kraak hat aber nur die Signatur eines Schlosses oder einer Burg. Kraak wird auch zu allen Zeiten nur als ein "Haus" (domus) aufgeführt. - Im J. 1531 scheint der Comthur zu Wildenbruch nächster Vorgesetzter des Priors zu Eixen gewesen zu sein.

B. Geschichte der Comthurei Kraak.

Im Jahre 1217 schenkten die Grafen von Schwerin dem Orden das Dorf Szulowe und fügten 1227 zu dieser Schenkung das Dorf Moraz , zu einer Zeit, wo diese Güter mit deutschen Ansiedlern bevölkert werden sollten; in der Urkunde von 1269 wird statt des Dorfes Zulowe den Rittern der Besitz von Zulistorp bestätigt. In Szulowe haben Einige Zülow bei Sternberg zu erkennen geglaubt, und aus Zulistorp hat Schröder Güldendorf gemacht und dieses und Zülow nach dem Stargardschen verlegt; dieser Irrthum ist wohl daher gekommen, daß einerseits nahe bei Kraak zwei Dörfer Guldenstädt und Mirow liegen und man letzteres für die Comthurei Mirow genommen hat; andererseits daher, daß bei den Mirowschen Comthureigütern Wokuhl, Dabelow und Comthurei (zwischen Lychen und Neu=Strelitz) ein Godendorf liegt und Ziercke bei Neu=Strelitz für ein nicht mehr erkanntes Cyrcow, bei Zulistorp genommen ist, z. B. von Klüver I. 292. Schröder geht S. 555 so weit, daß er meint, mit dieser, angeblich im Stargardschen liegenden Schenkung sei "in der That zu den Comthureien Mirow und Nemerow der Grund gelegt"; was Franck A. u. N. Mecklenb. V. 221 anführt, beruht auf arger Verwechselung und Verschmelzung der Urkunde über Moraz von 1227 und einer Nemerowschen Urkunde von 1304.

Aus den beiden bezeichneten Urkunden geht aber hervor, daß Zulow und Zulistorp derselbe Ort sind und daß, wie öfter, deutsche Ansiedler das Wort - dorp an den slavischen Ortsnamen angehängt haben. 1 ) Dies Zulow oder Zulistorp


1) So heißt z. B. das jetzige Dorf Walckendorf in Urkunden des Klosters Dargun im Anfange des 13. Jahrhunderts immer Walic, seit 1274 aber Walickendorp. Das Dorf Schlagsdorf im Ratzeburgischen hält man wohl mit Recht für dasjenige welches 1158 Zlauti und schon 1238 Slavkhestorp genannt wird. Aehnlich ist die Anhängung von - feld. Kosatza (1158) im Ratzeburgischen wird 1194 Clotesvelde, 1582 Klottfeld genannt, und Walksfelde (1194) im Ratzeburgischen heißt 1158 noch Walegotsa. Vgl. Arndts Ratzeburg. Zehntenreg. S. 34 und Neuendorffs Ratzeb. Stiftsländer S. 73. - Ein merkwürdiges Beispiel (  ...  )
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ist nun das Dorf Sülstorff, ungefähr eine Meile südlich von Schwerin.

Die Richtigkeit dieser Annahme ergiebt sich noch deutlicher aus dem Theil der auscultirten Urkunde von 1227, welcher in dem Abdruck derselben bei Buchholtz ausgelassen ist. Hier werden nämlich, bei Gelegenheit der Schenkung von Moraz, die Grenzen der Ordensbesitzungen südlich von Schwerin genauer angegeben. Sie gehen nämlich gegen Süden bis an den Suden = Bach (ad rivum Zutue) und von hier, d. i. von den Grenzen des jetzigen Kuhstorff, gegen Osten hin weiter im Süden bis an den Jasnitz = Bach (ad rivum Jaznize), also im Süden bis zu den Grenzen der Ortschaften Kuhstorff, Strohkirchen und Jasnitz. Nach der andern Weltgegend (ad aliam plagam), d. i. wohl gegen Westen hin, gehen sie bis an den (Suden=) Bach, welcher (bei der Jesar schen, oder der jetzigen Klüsser=Mühle) durch einen See geht, und bis an (denselben) Bach, welcher bis gegen Cyrcow reicht; diese Gegend ist jetzt nicht mehr zu bestimmen, aber wohl keine andere, als die, welche der obere Lauf des Suden=Baches bei Zachun (früher, im 15. Jahrh. Zarchun genannt) bespült. Von da gehen die Grenzen weiter bis Sülstorff (Zulistorp oder Zulow), von da bis an die Grenzen von Lübesse (Lubitz) und von da bis an die Grenzen des Dorfes Rastow (Radestowe). Die Güter umfassen also genau das jetzige Kirchspiel Sülstorff.

Im 13. und 14. Jahrhundert fließen die Quellen der Geschichte der Comthurei Kraak sehr spärlich, indessen sind sie doch so ergiebig, daß sich die Ausbildung der Stiftung im Allgemeinen übersehen läßt. Zuerst wohnten die Ritter in Sülstorff, als der frühesten Besitzung, wo auch die Kirche erbaut war. Schon im J. 1231 (?) findet sich in einer ungedruckten Urkunde des Grafen Heinrich von Schwerin, d. d. Schwerin, unter den Zeugen unmittelbar hinter den Zeugen aus der gräflichen Familie und vor den weltlichen Rittern, der Verwalter der Ordensgüter noch unter dem Titel: magister Henricus de Zulestorp. Im J. 1269 bestätigten die Grafen den Rittern durch die erwähnte Urkunde ihre Besitzungen; in diesem Zeugnisse ist nur von den Gütern Zulistorp und Moraz die Rede. Um diese Zeit werden jedoch die Verhältnisse der Comthurei durch ihre östlichen Nachbaren klarer.

Das Kloster Reinfelden bei Lübeck hatte, außer vielen andern Besitzungen in Meklenburg, im Jahre 1218 von den


(  ...  ) von Namenveränderung giebt Hohenkirchen im Lande Brezen: dies heißt 1158 Maliante, darauf in der Mitte des 13. Jahrhunderts Miristorp und Honkerken; vgl. a. a. O. Arndt S. 36 und Neuendorff S. 74.
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Grafen von Schwerin auch in den östlich an die Comthurei grenzenden Dörfern Uelitz und Lübesse zusammen 29 Hufen und später diese Dörfer selbst mit den ganzen Feldmarken erworben. Sind auch die durch die Comthurei fließenden Bäche nicht von hydrographischer Bedeutung, so sind sie doch für die Mühlenanlagen in dieser Gegend nie unwichtig gewesen. Schon im 13. Jahrhundert waren auch zwischen dem genannten Kloster und den Rittern über die Gewässer Streitigkeiten ausgebrochen, welche, unter Vermittelung des Grafen Helmold, im J. 1275 so beigelegt wurden, 1 ) daß das Kloster Reinfelden zu Gunsten der Ritter allen Ansprüchen an den erblichen Besitz der Mühlenwerke in Crake, Wackerbeke und Cotzowe entsagte und dafür die Hälfte des erblichen Besitzes an der Mühle in Cotzow und alle zu dieser Mühle gehörigen Aecker erhielt. Außerdem gestanden die Johanniter dem in Uelitz wohnenden geistlichen Ordensbruder des Klosters und seinen Leuten die Weidegerechtigkeit auf den Feldern und ihm allein für sein Vieh Mastgerechtigkeit und freies Holz in den Holzungen der Comthurei zu, wogegen das Kloster seine Mühle in Uelitz abbrechen und nie wieder aufbauen sollte. Eine jährliche Pacht des Müllers zu Wackerbecke und Cotzow, zwei Wispel Waizen betragend, ward ohne Gewährleistung des Klosters den Rittern von Sülstorp überwiesen; die Mühle in Kraak benutzten diese wohl selbst. In dieser Urkunde kommt der Name Crake zum ersten Male vor und zwar wohl nur als Mühle oder Mühlenhof, wie die beiden andern Mühlen Wackerbeke und Cotzow. Die Mühle von Cotzow findet sich zunächst nicht mehr; in spätern Zeiten ward an ihre Stelle eine Pulvermühle angelegt, nach Uelitz hin, oberhalb Kraak, wo auf der Schmettauschen Charte das Küssower Moor und der Pulverhof sich findet, der noch jetzt unter diesem Namen aus einigen Häusern besteht; in einem Visitations = Protocoll von 1580 wird aber noch eine "Neue Wacker = Mölle außerm Dorf" unterhalb Kraak, (auf der Schmettauschen Charte: die Neue Mühle ) und eine "Mölle im Dorfe" (Kraak) genannt, von welchen beiden nur noch die erstere existirt.

Nach derselben Urkunde wohnten 1275 schon mehrere Ritter unter einem Comthur in einem Ordenshause auf den Gütern, aber noch in Zulesterp; der Bruder Conrad ist der erste, der


1) Urk. Nr. V. - Diese Urkunde ist am 8. Mai 1275 zu Neustadt (in Nova civitate) gegeben; hiedurch sind für das Alter dieser Stadt schon 15 Jahre gewonnen, da Rudloff Gesch. der Grafen von Danneberg S. 36 ihr erstes Erscheinen in der Geschichte nach der Urkunde Nr. L seiner Urkundenlieferung auf den 20. Dec. 1290 setzt. Die Nova civitas für die Neustadt Schwerin zu halten, ist nicht gut anzunehmen.
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den Titel eines Comthurs trägt (commendator sive magister curiae in Zulestorp). Dasselbe Verhältniß fand noch 1292 statt, als der Graf Helmold von Schwerin zwölf Morgen Ackers seines Dorfes Radstowe gegen eben so viel Acker des Dorfes Lositz an das Kloster Reinfelden vertauschte. Lositz ("in terra Suerinensi sita apud Ulitz"), welches später gar nicht mehr vorkommt, 1 ) hatte das Kloster 1285 von den Grafen gekauft; die eingetauschten Aecker sollten zur Kirche von Uelitz gelegt werden, welche 1270 von der nahen Mutterkirche zu Mirow getrennt und, unter dem Patronat des Klosters, zur Mutterkirche erhoben war; jedoch behielten sich die Grafen die Benutzung der Wasser vor, so weit sie die Grenzen der Brüder von Zulestorp bis an den Mühlendamm Cozowe berührten. 2 )

Von nun an verschwinden aber die Brüder von Zulestorp. Sei es nun, daß die Gegenden cultivirter wurden, sei es, daß die Anzahl der Ritter wuchs, und sie deshalb ein neues Haus, mehr in der Mitte der Comthurei zu bauen, oder auch den Mühlen näher zu sein wünschten: im Anfange des 14. Jahrh. zogen die Ritter nach Kraak, wo sie bis zum Untergange der Comthurei ein Ordenshaus bewohnten. Im J. 1315 ist die Leibgedingsverschreibung für die Fürstinn Anna, zweite Gemahlinn Heinrichs des Löwen, "by Crak" datirt; im J. 1337 findet sich ein magister Wilhelmus de Crack 3 ) und 1381 ein Ulricus Dosseken cornmendator domus Crack. Aus dem 14. Jahrh. fehlt es, außer diesen wenigen Andeutungen, an allen andern Nachrichten, als daß der Herzog Johann I. von Meklenburg = Stargard im J. 1381 zu Lichen den Rittern die letzte Schenkungsurkunde von 1269 vidimirte 4 ) und daß 1361 (Sonntag vor Joh.B.) der Herzog Albrecht II., bald nach seiner Erwerbung der Grafschaft Schwerin, die Bede aus Sulstorp, Ulitz und andern benachbarten Dörfern an


1) Der Name Lositz kommt in der Geschichte öfter vor, verändert sich aber im Laufe der Zeiten sehr, z. B. aus dem dobbertinschen Klostergute Lositz wird Laerz, aus der pommerschen Stadt Lositz wird Loitz, u. s. w.
2) In der Urk. von 1292 heißt es:
Aquas tamen defluentes a districtu ipsorum fratrum (monasterii in Reinefelde) primo, qui distinguit agros fratrum de Zulestorpe ab agris ipsorum infra usque ad aggerem dictum Cozowe nostris (sc. comitis) usibus reservamus, habentes in hoc potestatem liberam, si forsan molendinum ibidem ponere voluerimus vel aliquam retentionem aquarum, quae in vulgo stouwinge dicitur, vel quicquid cum ipsius aquae decursu decreverimus ordinandum.
3) Vgl. Schröder P. M. I. 1186.
4) Vgl. Urk. Nr. VI. Diese Vidimation ist deshalb sehr interessant, weil sie die viel besprochenen Thiere im Gräfliche = Schwerinschen Wappen für "Lindwürmer" , Drachen, erklärt. Es sind also keine Pfauen, wie so häufig behauptet ist.
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Helmold Rampen, Bürger in Schwerin, zur Abtragung der Schulden des Grafen Otto von Schwerin verpfändete.

Bis zum 16. Jahrh. gingen übrigens wohl weiter keine Veränderungen in dem Besitze der Comthurei vor, als die, welche durch die Verlegung des Ordenshauses bewirkt wurden: und diese waren allerdings für die spätern Verhältnisse bedeutend genug. Die Feldmarken von Zulistorp und Moraz waren sehr groß; daher war wohl bald ein neues Dorf Kraak bei dem neuen Ordenshause entstanden, und bei Zulistorp findet sich im Laufe der Zeiten ein kleineres Dorf Hoort. So existirten vier Comthureidörfer: Sülstorff, Hoort, Kraak und Moraas, welche bis auf den heutigen Tag das Kirchspiel bilden. - Wichtiger waren die kirchlichen Veränderungen. Sülstorff war der frühere Sitz der Ritter gewesen; die Kirche daselbst (ad honorem St. Johannis Baptistae) war Mutterkirche und blieb es auch nach Verlegung des Ordenshauses; wie groß der Einfluß war, den die Ritter auf die Cultivirung der Gegend gehabt hatten, beweiset der Umstand, daß in Sülstorff noch im Anfange des 17. Jahrhunderts am Johannistage und in Kraak noch 1775 (nach dem meklenb. Jahr=Märkte=Lexicon) am Tage Petri et Pauli Jahrmarkt gehalten wurde; in Gr. Eixen wird noch jetzt ein Jahrmarkt am Johannistage gehalten, ein zweiter im Monat April. Nach dem Umzuge der Ritter ward auch in Kraak eine Kirche (in honorem divi Laurencii) 1 ) gebaut; diese war und blieb Tochterkirche, wiewohl der Comthur zu Kraak Patron der Kirche in Sülstorff war; zur mater Sülstorff gehörte Hoort, zur filia Crack gehörte Moraz. Wenn auch die Ritter in der Capelle zu Kraak wohl durch einen geistlichen Ordensbruder für sich den Gottesdienst verrichten ließen, 2 ) so war doch Sülstorff zur mater erhoben und hatte einen eignen Pfarrer erhalten; es entstand dadurch das sonderbare Verhältniß, daß die geistlichen Ordensherren als Gemeindeglieder in ihren eignen Gütern in ein untergeordnetes Verhältniß zu dem Priester ihrer Parochie traten, welche sie früher wohl selbst regiert hatten. Da die ganze Comthurei als geistliches Gut betrachtet ward, so läßt es sich denken, daß die Pfarre im Besondern nicht grade sehr reich dotirt war. Verhältnisse dieser Art konnten


1) Die Nachricht über die Heiligen der Kirchen ist vom J.1580; in einer Nachchricht vom J. 1603 ist das Verhältniß verwechselt, und der Capelle zu Kraak der St. Johannes, der Kirche zu Sülstorff der St. Laurentius gegeben.
2) Nach den Würdenträgern des Ordens folgten die Ritter, nach diesen die Capellanen und Servientes, "welche auch in den Orden aufgenommen, aber nicht aller jurium desselben fähig sind. Die Capellanen seind Priester, diaconi, subdiaconi, und verwalten den Gottesdienst". Beckmann a. a. O. S. 108.
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allerdings nicht segenbringend sein; und wirklich kam es bald zu ärgerlichen Auftritten. Im Anfange des 15. Jahrhunderts findet sich zuerst ein Johannes Leppin als Pfarrer in Sülstorff, unmittelbar unter dem Schwerinschen Präpositus stehend 1 ) (rector parochialis ecciesiae in Zulestorpe, prepositurae Zwerinensi immediate subjectus). Obgleich dieser die Pfarre rechtlich erlangt hatte und auf friedliche Weise in den Besitz der Kirche eingeführt war, so hatte doch der damalige Comthur Otto Warborch (praeceptor sive computator, vel commendator nuncupatus curiae in Krake) mit seinen Genossen die Pfarre ( dotem et domum rectoris et suae ecclesiae) mit bewaffneter Hand überfallen und Vieh, Getraide, Futter und anderes Eigenthum der Pfarre und Kirche, 100 lübische Mark an Werth, als Beute hinweggeführt, und dadurch nicht allein Pfarre und Kirche geschmälert und verletzt, sondern auch in Schaden gebracht, welchen der Pfarrer für 100 Mark nicht noch ein Mal hatte leiden mögen; alles dies war allgemein anerkannt. Daher hatte der Pfarrer an den apostolischen Stuhl wegen Spolium appellirt und dem Otto Warborch ward am 3. November 1413 von dem schweriner thesaurarius und canonicus in Bützow, Albert Wekkerkuk, als subdelegirtem Richter und Conservator aufgegeben, binnen neun Tagen dem Johannes Leppin das geraubte Gut zu restituiren oder den Werth desselben von 100 lüb. Mark, und außerdem 100 lüb. Mark Schadensersatz zu bezahlen, oder sich am neunten Tage zur Verantwortung vor dem geistlichen Gerichte in Bützow zu stellen, wenn er nicht in die Strafe des Bannes verfallen wolle, welcher für den Fall des Ungehorsams mit allen Feierlichkeiten vorher bestimmt ward. Der Richter stützte sich vorsichtiger Weise auf eine commissarische päpstliche Bulle, da die Ritter nur vom Papste abhängig sein wollten. - Weiter sagt über diesen Streit die Proceßurkunde nichts.

Auftritte dieser Art konnten nicht dazu beitragen, die Pfarre zu verbessern, und als der Sturm der Reformation hereinbrach und die Ordensgüter säcularisirt wurden, stand die Kirche in Sülstorff mit ihrer Tochter durch die Verschiebung der kirchlichen Verhältnisse in der Comthurei so bloß, daß im J. 1580 seit 18 Jahren fünf protestantische Prediger mit dem Bettelstabe davon gegangen waren und der sechste 19 Jahre lang nur "mit viel Creutz, Armuth und Elendt" ausgehalten hatte.


1) Der Prior in Eixen hatte sich bei Zeiten vorgesehen und sich 1283 nicht nur das Patronatrecht über beide Kirchen, zu Großen= und Mühlen=Eixen, sondern auch die Befugniß erworben, geistliche Ordensbrüder zur Verwaltung des Gottesdienstes einzusetzen und abzurufen.
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Mit dem Anfange der neuern Geschichte tritt aber die Comthurei aus ihrem bisherigen Dunkel hinaus in die bewegte Welt und läßt sich in einen langwierigen Streit ein, in welchem sie, ihren Gegnern nicht gewachsen und selbst sittlich erschlafft, unterlag und für immer unterging. Die bisher unbekannte Geschichte des Todeskampfes der kleinen Comthurei gönnt so klare Blicke in mehrere Verhältnisse der Reformationszeit, daß ich es mir nicht versagen kann, sie in einem Abrisse hier mitzutheilen. 1 ). Ein Vorspiel von der Festigkeit der Fürsten gab schon 1453 die Besetzung der Priorei Eixen, als der Herzog Heinrich die Verweigerung der Annahme eines Priors wirklich durchsetzte; man vgl. die Geschichte der Priorei Eixen.

Am 22. October 1493 schrieb der Heermeister (Balleier) Georg von Schlaberndorf zu Sonnenburg, Meister des Ordens in der Mark, Sachsen und Pommern, an die Herzoge Magnus und Balthasar von Meklenburg: sie hätten ihm schriftlich und mündlich durch den Comthur Bernhard Roer (Rohr) zu Wildenbruch und Glave versprochen, wegen der, über die im Meklenburgischen belegenen Güter des Ordens einen Tag im Lande Stargard festzusetzen, an welchem er für den Orden seine Beweise verbringen dürfe. Er bitte jetzt um Ansetzung dieses Tages, damit er mit seinen Freunden kommen könne, seine "abkommenden" Güter zu vertheidigen. Die Fürsten gaben hierauf zum Bescheide, daß, sobald sie nach Stargard kamen, sie den erbetenen Tag bestimmen und dem Meister denselben vierzehn Tage vorher verkünden würden. Der Heermeister erklärte diese Antwort für eine absichtliche Verzögerung der Sache; er beschwerte sich darüber, daß, trotz der gütlichen Verheißungen, des Ordens Güter von Tage zu Tage mehr geschmälert und mit Abgaben aller Art und mit Ablagern geschatzt würden, daß dem Prior zu Eixen ein See genommen sei. Er bittet daher die Herzoge, den Orden bei seinen Rechten zu lassen, auf welche er Briefe und Siegel und kaiserliche und päpstliche Confirmationen habe, widrigenfalls er zu Klagen schreiten müsse.

Die Fürsten beharrten bei ihrem Versprechen, einen Tag ansetzen zu wollen, ließen sich übrigens auf die Klagen des Heermeisters nicht ein, sondern behaupteten, was sie von den Gütern des Ordens bezögen, geschehe nach alten ererbten Rechten.


1) Von hier an ist die Darstellung aus Acten und einer großen Unzahl zerstreuter Nachrichten des Großherzogl. Archivs zu Schwerin; wo es irgend möglich war, sind die Worte der Original = Documente gebraucht. Es sind bei dieser actenmäßigen Darstellung daher ferner keine andere Quellen besonders angegeben, als welche in schon gedruckten Nachrichten flossen oder durch Vereinsmitglieder geöffnet wurden.
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Den See zu Eixen hätten ihre Vorältern dem Orden für 100 Mark nur verpfändet; sie seien geneigt, ihn wieder auszulösen, und der Prior könne die Pfandsumme von ihrem Vogte in Gadebusch erheben. Verhandlungen dieser Art wiederholten sich fast zwei Jahre lang, bis endlich am 21. April 1495 der Heermeister mit päpstlichen Bullen und Mandaten drohte, welche er gegen Feinde des Ordens in Händen habe. 1 ) Nachdem auch des Ordens Heermeister von Deutschland, Rudolf Graf von Werdenberg, dem Balleier von Schlaberndorf befohlen hatte, die belasteten Ordensgüter durch Güte oder durch päpstliche oder kaiserliche Gewalt zu schützen, sandte dieser am 19. Junii 1495 vier Comthure: Bernd Roer zu Wildenbruch, Achim Wagenschutten zu Mirow, Sacob Barsst zu Ouartzen und Curt von Sliewen zu Lietzen, und seinen Secretair Johann Welsdorf an die Hezoge zur Unterhandlung ab. Diese erreichten nichts, und der Heermeister blieb ohne Bescheid. Er ordnete zum zweiten Male einige Brüder des Ordens ab, mit den Herzogen persönlich zu unterhandeln; er gab den Gesandten ein Schreiben des Meisters von Deutschland an den Herzog mit, in welchem derselbe diesem anzeigt, er habe dem Heermeister von Schlaberndorf "in craft der heiligen gehorsam" geboten, die Irrungen gütlich oder rechtlich zu beenden. Die Herzoge beharrten bei der Behauptung ihres guten Rechts und dem Versprechen einer Tagesatzung. Da schickte der Heermeister zum dritten und letzten Male die Comthure an die Herzoge ab mit der Bitte um Geleit derselben und mit dem schriftlichen Bekenntnisse, daß ihm dergleichen noch nicht begegnet sei. Würden seine Gesandten auch jetzt nicht gehört, so nehme er an, daß daß man dem Orden seine Güter mit Gewalt entreißen wolle. Hierauf ertheilten die Herzoge zur Antwort: es sei in ihren Landen noch nie ein Fremder ohne Geleit gewesen, versicherten dennoch, zur Beruhigung des Heermeisters, dessen Abgeordneten freies Geleit nach Schwerin "auf Johannis zu Weihnacht".

Aber wahrscheinlich scheiterte jede fernere Unterhandlung an der Beharrlichkeit der Fürsten. Diesen ward endlich auch der Ungestüm des Ordens lästig: am 1. April 1496 "appellirten" sie wegen des Begehrens der Johanniter feierlich vor Notar und Zeugen an den Papst und sandten am 8. April d. J. ihren Rath Reyner Holloger mit einem Creditiv und der "Appellation" nach Rom; zugleich wurden am 6. Mai d. J. von den Herzogen die Bischöfe von Ratzeburg und


1) Diese Bullen sandte er später in Abschrift an die Herzoge ein; es sind ihrer drei.
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Schwerin aufgefordert, der Appellation zu adhäriren. Während der Zeit hatte auch der Heermeister die Herzoge förmlich beim päpstlichen Stuhle verklagt; denn an demselben Tage beschwerte sich der Herzog Magnus bei dem Kaiser darüber, daß ihn der Heermeister wegen rechtlicher und hergebrachter Forderungen von des Ordens Gütern beim päpstlichen Stuhl verklagt habe und er nach Rom gefordert sei, obgleich er seine Länder vom Kaiser zu Lehen trage.

So begann denn ein Proceß vor der päpstlichen Kanzlei in Rom, welcher volle 18 Jahre dauerte und die Sache nicht um einen Schritt weiter brachte. Der Gegenstand des Processes waren außerordentliche und allgemeine Lasten, zu deren Tragung die Fürsten auch die Ritter verpflichtet wissen wollten: nämlich Ablager, gewisse Dienste und einige außerordentliche Beden. Die Fürsten hatten offenbar ein Recht, diese Leistungen zu verlangen, da von dem, was sie forderten, die Güter nicht namentlich befreit waren. 1 ) Die Ritter dagegen wollten ganz frei sein und den Besitz ihrer bedeutenden Güter im Lande durch den alleinigen Roßdienst verdienen; sie wollten alle ihre Besitzungen so frei haben, wie sie die alten Güter der Commende Mirow besaßen, welche fast einer unbeschränkten Landesherrschaft glich, da sie nur einige hundert Gulden Bede entrichtete und Roßdienst leistete. Ueber Lasten in Mirow klagte der Heermeister daher nicht, sondern nur über Ablager, Dienste und Schatzungen in den Commenden Nemerow und Kraak und in der Priorei Eixen, und über das Eigenthum der Mühle zu Wesenberg, auf welches er auch Anspruch machte; den Anspruch auf das Eigenthum des Sees von Eixen hatte er wohl schon fallen lassen.

Die Abgaben, welche die Herzoge von der Comthurei Kraak und der Priorei Eixen forderten, lernt man am besten aus einigen Heberegistern 2 ) kennen, welche die Fürsten über alle Commenden für sich anfertigen ließen. Daß diese Verzeichnisse von einem fürstlichen Diener gefertigt wurden, geht eines Theils aus der Handschrift derselben hervor, welche sich am Ende des 15. und Anfang des 16. Jahrhunderts öfter am Schweriner Hofe findet, andern Theils aus dem ganzen Styl und aus einigen Stellen derselben, z.B. in Nr. 3: "Item den Exser See, de ock tom huse gehort, willen myn g. h. losen"; und am Ende des Verzeichnisses der Hebungen aus allen Commenden steht: "In den vorgescreuen Dorppe hebben myne g. b. dat affleger mit den jegeren und by myns


1) Vgl. S. 4 und 8.
2) Vgl. Beilagen Nr. 1. 2. 3.
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g. h. vader tiden, ouer XC jaren vnd noch dar inne hebben." - Auch der Heermeister hatte die "Beschwerung" der Ordensgüter 1 ) verzeichnet, welche er am 4. Januar 1515 nebst einigen andern Actenstücken zu einem nochmaligen Versuch der Güte an die Fürsten einsandte mit den Worten: "vbersende ich hier vorzeichnuß - - wes ich mich vonwegen meins Ordenns - beswert fuhle". - Beide Register sind freilich an manchen Stellen von einander abweichend, gönnen aber doch einen klaren Blick in das Steuer= und bäuerliche Verhältniß der damaligen Zeit - Ein anderes Verhältniß der Abgaben findet sich schon im J. 1520. 2 )

Freilich häuften sich im 15. Jahrhundert die Abgaben, und nicht selten wurden einmalige außerordentliche Leistungen dauernde; so klagt der Orden in seinem Verzeichnisse der Beschwerungen:

"Derzw mussenn sie gebenn die ketzterbethe. Ist einstmals auffbracht im Nahmenn wieder die ketzter zw ziehenn und bleybett nu vmmer fordt, wiewoll die armenn Lewtt dar soldenn frey sein nach anzeigunge der Priuilegienn";

und in einem Urkunden = Verzeichnisse des Ordens bei der Verleihung des Dorfes Rowe:

"Inn demselben haben sich die Herzogen nichtes vorbehalten. Es maßen aber die iezigen herzogen, wie dann auch ezliche derselben nehiste vorfaren sich allerlei Dinste zum reisen, kuchenholz vnd dergleichen nach Stargardt zu furen, an, mußen auch jherlichen bei dem fursten nach Stargardt zu 5 fl. 20 ß, 1 w. hafer, ein kuchenrindt, 4 schnideschaffe, ingleichen der kirchen zu Brandenburgk 4½ orttf. geben vnd entrichten".

Aber dagegen läßt sich nicht leugnen, daß die Fürsten die Ritter bei den verheißenen Vorrechten ließen und sich nur ihrer allgemeinen landesherrlichen Rechte nicht begeben wollten, was überhaupt und besonders bei ihren vielen Reisen und bei ihrem unmittelbaren Wirken auch kaum zu verlangen war.

Der anhängig gemachte Proceß betraf übrigens mehr das Recht der Fürsten, die Lasten zu fordern, als die Richtigkeit und die Größe der einzelnen Leistungen, welche erst in einem spätern Processe genauer erörtert wurden. Der Orden hatte auch wohl in seinen Ansprüchen Unrecht, wie er denn überhaupt auch an andern Orten übergroße Anforderungen machte und behauptete, von den Landesregierungen unabhängig zu sein und


1) Vgl. Beilagen Nr. 4 u. 5.
2) Vgl. Beilage Nr. 6.
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allein unter dem Papste zu stehen. Nach allgemeinen Ansichten, 1 ) welche jedoch die Ritter auch nicht einmal anerkennen wollten, standen sie zwar nicht in Lehns = Nexus zu den Fürsten, in deren Ländern ihre Güter lagen, aber sie waren schuldig, diese als Landesherren zu betrachten und zu achten. In Meklenburg aber standen die Ritter allerdings in Lehns = Nexus; zwar erfreuten sie sich "besonderer Vorrechte und Freiheiten" (speciali prerogatiua libertatis): aber die Güter wurden ihnen "geliehen"; sie mußten Roßdienste leisten und Landbede geben, wenn ihnen diese nicht besonders erlassen war; sie traten selbst bei den Versammlungen der Ritterschaft des Landes als Glieder derselben auf; die Fürsten hatten sich in Landesgefahr auch die Erhebung außerordentlicher Steuern vorbehalten und im Fall der Veräußerung der Güter sich den Rückkauf vorbehalten. In einer von den Rittern doch acceptirten Urkunde der Stadt Malchow vom J. 1309 werden die Ritter von Mirow gradezu "vasalli dominorum de Werle" genannt

Zur Führung des Processes in Rom erwählten sich die Herzoge Männer von ausgezeichneten Fähigkeiten; Rom war damals noch die hohe Schule des Geschäftslebens, und wenn die Fürsten Männer von Talent hinsandten, so konnten sie darauf rechnen, daß nicht nur ihre Sachen gut geführt wurden, sondern daß sie auch in den Geschäftsführern dereinst kluge Rathgeber gewinnen würden. Zuerst war in Rom Procurator der Herzoge der bekannte Peter Wolckow, Probst des Collegiatstiftes zu Güstrow, wie er sich gewöhnlich selbst unterzeichnet, und Inhaber mehrerer anderer geistlichen Stellen, der, ein familiaris des Papstes, selbst litterarum apostolicarum scriptor et abbreviator und endlich sogar 1508 Bischof von Schwerin ward. 2 ) Dieser leitete in Rom den Proceß gegen die Ritter 12 Jahre lang.

Am 24. Mai 1496 schrieb P. Wolckow zuerst aus Rom, daß er durch Reyner Hollogher von Nürnberg aus (dem großen Expeditionsorte, wo die Herzoge einen Jacob Fucker als Erxpedienten hatten) die Vollmacht zur Führung des Processes erhalten habe; er habe alles wohl eingerichtet und werde der Fürsten Rechte gehörig wahrnehmen. Die Ritter brachten ihre Verteidigung am 12. August 1496 vor. P. Wolckow kannte den Rechtsgang genau und stand mit sachkundigen Männern in Verbindung; schon bei der Einleitung der Sache meinte er,


1) Vgl. Beckmanns Beschreibung des ritterlichen Johanniter = Ordens. 1726 S. 17, 80 und 223.
2) Ueber Peter Wolckow vergleiche man Schröders P. M. II. 2715, 2725, 2757, 2763, 2780, 2787; Rudloffs M. G. II. S. 883 und III. S. 29 und 37 und v. Lützows M. G. III. 68.
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daß die Fürsten in dem Streite siegen würden; wiederholt machte er jedoch zur Bedingung, daß die Herzoge ihm klare Beweisurkunden, Information und Geld senden möchten, da in Rom ohne Geld nichts auszurichten sei. An Urkunden fehlte es jedoch den Herzogen, wie noch heute die fürstlichen Archive arm an Urkunden über die Fundation dieser Ordensgüter sind; sie führten ihre Sache durch das allgemeine und ihr besonderes landesherrliches Recht. Am 24. April 1497 faßten die Herzoge auf die Beweisführung des Ordens ihre Erwiderung ab, welche sich vorzüglich auf die Mühle zu Wesenberg erstreckte; für diese fehlte es wiederum dem Orden an Beweismitteln. Der Orden sah wohl bald selbst ein, wie unsicher sein Recht sei und bot alle Mittel auf, die Herzoge zur Nachgiebigkeit zu bewegen. Im J. 1497 unternahm des Hergzogs Schwager, Herzog Bugeslav X. von Pommern=Stettin, einen Kreuzzug. Kaum war derselbe in Venedig angekommen, als auch von Rom des Ordens Schreiber bei ihm erschien und ihn um Vermittelung bat. Bugeslav überlegte mit dem Schreiber und Andern die Sache und that am 3. Junii 1497 von Venedig aus bei dem Herzog Magnus Fürbitte. 1 ) Zu gleicher Zeit erließ die päpstliche Curie Remissorialen zur Prüfung und Feststellung der Sache. Sogleich, am 25. Junii 1497, schickte der Heermeister dem Comthur Achim Wagenschutten von Mirow, der auch geistlicher Rath der Herzoge ward, 2 ) an die Herzoge ab, dieselben um eine Tagefahrt zur gütlichen Ausgleichung zu bitten. Die Herzoge erklärten sich am 13. Julii 1497 zur gütlichen Beilegung bereit; vor nächsten nativ. Mariae könnten sie aber nicht ins Land Stargard kommen; wollten die Ritter nicht so lange warten, so müsse die Sache im Lande Meklenburg abgemacht werden. Der Heermeister wollte aber weder warten, noch ins Land Meklenburg kommen, wiederholte dagegen mehrere Male sein Begehren, bis die Frist verstrichen war. Beide Theile betraten also wieder den Weg Rechtens. P. Wolckow sparte


1) Dieser Brief ist in der Briefsammlung Nr. 1 mitgetheilt, weil er in doppelter Hinsicht von Interesse ist. Eines Theils geht aus dem Briefe hervor, daß der Herzog Bugeslav den jungen Prinzen Heinrich von Meklenburg zum Gefährten auf diesem gefahrvollen Kreuzzuge zu haben wünschte; der Herzog Magnus hatte auf diesen Antrag aber gar nicht geantwortet. Andern Theils berichtigt er die Pommersche Geschichte, indem Bugeslav nicht (nach Sell's pommerscher Geschichte II. 204) am 21. Mai absegelte, da er am 3. Junii noch in Venedig war und erst am folgenden Tage abzureisen gedachte. - Nach "Dalmars Peregrination Herzog Bugslaffen nach dem heilygen Lande" in der so eben herausgekommenen, von Böhmer besorgten Ausgabe von Kantzow's Chronik von Pommern, Stettin 1835, S. 306 ging der Herzog am 4. Junü in Venedig zu Schiffe, wartete am 5. und 6. auf günstigen Wind und ging am 7. unter Segel.
2) Rudloff II. S. 933.
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keinen Fleiß; denn er durchschaute das Benehmen des Ordens, wenn er am 7. April 1498 schreibt, der Orden sei seiner Sache nicht gewiß, daher suche er zu zögern, um vielleicht den Streit noch gütlich auszugleichen, namentlich durch Fürsprache des Herzogs Bugeslav, welcher auf seiner Heimkehr im Winter 1497 auch in Rom gewesen war. Uebrigens bat P. Wolckow dringend um Geld, da er im Ganzen vom Herzog Magnus nur 28 Ducaten erhalten habe, ein Klage, welche er mit denselben Worten noch 1505 wiederholte mit dem Hinzufügen, daß er über 100 Ducaten ausgelegt habe.

Darauf ward (1504), wahrscheinlich nach dem Tode des Comthurs Nicolaus Bevernest 1 ) (Clawes Comptor tho Krake gebeten Beuernest, Martini 1501), die Comthurei Kraak erledigt. Die Herzoge präsentirten, nach altem Herkommen, dem Heermeister einen Candidaten, dies Mal einen Ritter Plate, welcher aber nicht Mitglied des Ordens war. Hatten die Herzoge bisher auch durch Observanz das Präsentationsrecht geübt, so war es doch dem Orden nicht zu verdenken, wenn er sich gegen Besetzung seiner Aemter durch Laien sträubte; das Ansinnen der Fürsten, mochten die Ritter auch noch so viel Schuld auf sich geladen haben, war gegen die Verfassung des Ordens und ein ächt protestantisches vor der Reformation. Dennoch antwortete der Heermeister mit aller Freundlichkeit: er könne die Comthurei keinem zusagen, der nicht vom Orden sei; dadurch schwäche er den Orden; wenn aber derselbe Plate in den Orden komme, so wollten sie zusammentreten und die Präsentation bereden; bis dahin wolle er mit der Besetzung des Hauses Kraak warten. Hiemit war wieder neuer Same der Zwietracht für die Zukunft ausgesäet; so höflich dieser Gegenstand behandelt ward, so war er doch ein Vorspiel des tragischen Unterganges der Comthurei, welcher 30 Jahre später erfolgte.

Endlich nach neun Jahren Zögerns ward 1505 das erste Urtheil in dem Processe gesprochen und zwar zur Freude P. Wolckow's -- zum Nachtheil des Ordens. Dieser appellirte sogleich, da der Papst eine zweite Instanz offen gelassen hatte.

Herzog Magnus war 1503 gestorben. Die Herzoge Heinrich der Friedfertige und Balthasar, seine nächsten Nachfolger, ließen durch P. Wolckow den Proceß mit Eifer fortsetzen. Bald verlor aber der Herzog Heinrich diesen gewandten Geschäftsführer in Rom: Peter Wolckow ward zum Bischofe von Schwerin erwählt. Am 20. Februar 1508, demselben


1) Von Nicolaus Bevernest war noch 1603 ein vergoldeter Kelch in der Kirche zu Kraak.
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Tage, an welchem er unter Eidesleistung den Hirtenstab ergriff, bestellte Herzog Heinrich den Dr. Zutpheldus Wardenberg, Inhaber mehrerer geistlicher Pfründen und päpstlichen Protonotarius, 1 ) zum fernern herzoglichen Advocaten und Procurator in Rom und empfahl ihn dem Schwerinschen Bischofe zur Instruction.

An dem Dr. Zutpheldus, der sich selbst um die Führung der römischen Angelegenheiten des Kaisers Maximilian I. große Verdienste erwarb 2 ), hatte das Fürstenhaus keinen schlechtern Rathgeber gewonnen. Dennoch versuchte der Orden im Herbste 1508, durch Verwendung des Markgrafen Joachim von Brandenburg, 3 ) von neuem den Weg der Güte; eine beschei=


1) Vgl. Rudloffs M. G. III. S. 39. und Schröders P. M. II. 2827. - Zuerst unterzeichnete er sich in seinen Briefen gewöhnlich als Dechant zu Güstrow, später 1514 als; Dechant zu Schwerin. Nach der so eben ausgegebenen "Einführung der Kirchenverbesserung in Stralsund", von Dr. Fabricius, Stralsund 1835, S. 5 und 282, läßt sich noch Folgendes hinzufügen. Zutpheldus (oder wie er in Stralsund auch genannt ward: Sitfeld) Wardenberg war eines stralsundischen Burgemeisters Sohn. Eine seiner Schwestern war an Gödeke von der Osten, Schloßhauptmann zu Barth, eine andere an den Rathsverwandten Gert Schröder, die dritte an des stürmischen Sprechers Roloff Möller's Vater verheirathet, und sein Bruder Joachim war in Stralsund ansäßig und sehr begütert. Zutpheldus selbst war zunächst Doctor des canonischen Rechts, Domdechant zu Schwerin, Präpositus zu Bützow und Güstrow und Archidiaconus zu Tribsees. Als Official des schweriner Bischofs zu Stralsund verfuhr er dort mit Kraft, machte es jedoch so arg, daß er im J. 1519 aus Furcht vor dem Rath bei Nacht aus der Stadt flüchtete. Seit dieser Zeit, nach welcher er auch Protonotarius des römischen Stuhls und capellanus acoluthus des Papstes ward, beginnt sein Ruhm, sein Einfluß und sein hoher Rang, der ihn oft zu der Aeußerung vermochte: "Er sei die dritte unter den Personen, welche die Welt regierten". Bei der Erstürmung Roms durch Kaiser Karl V. war er grade in Rom anwesend; um Mißhandlungen zu entgehen, hatte er sich in einem Krankenhospitale versteckt, wo ihn die plündernden Kriegsknechte fanden und erschlugen (1527).
2) Im Jahre 1515 bestätigte Kaiser Maximilian I. die Privilegien des Schweriner Doms, veranlaßt: imprimis Zutpheldi meritis et fidelibus servitiis nobis in Romana curia in nostris et familiarium nostrorum negotiis praestitis.
3) Die Markgrafen und Churfürsten von Brandenburg waren schon seit alter Zeit, sicher seit 1318, Patrone des Ordens und als solche auch vom Kaiser, z. B. 1415, anerkannt. Vgl. Beckmann a. a. O. S. 200 flgd. Im J. 1318 Jan. 31. schloß der Markgraf Waldemar von Brandenburg zu Cremmen einen Vertrag

"mit deme geistlichen Manne, Bruder Paulus von Mutyna, die Commendur is tu Erford unde tu Topstede, unde ein Stathalder Bruder Leonardus von Tybertis, die ein Visitator is des Hospitales Sante Johannes von Jerusalem in allen Landen uppe dese sit des meeres, an dudeschem Lande, Demen, Denemarken , Sweden unde Norwegin, gededinget hebbin, dat he unde sin gesinde in unser sunderliker bescerminge scolen wesin, unde dat ere leit unse leit scal sin, beide binnen der Marke unde buten, dar wi bot unde herscop hebben, als in deme hertochdume tu Stettin, unde in der herscop der von Wenden unde des von Mekelborch unde anderwegene, dar man durch unse lieue oder vorchtin dun unde laten scal unde wil, unde ok dat die ordo unde die brudere mit gude unde mit rechte beide dat des Hospitales is unde des Tempels etteswaune was, bliuen an sulker vryheit, als sie von deme stule

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dene Anfrage des Markgrafen beim Herzoge, wie er sich in der Sache zu verhalten habe, hatte die alte Versicherung der Bewilligung einer Tagefahrt zur Folge. Dagegen berichtete (5. März 1510) Dr. Zutpheldus Wardenberg aus Rom seinem Herrn, die Sache habe einen guten Stand für ihn und die Gegenparthei habe seit der Appellation nichts weiter gewonnen, als von Zeit zu Zeit Verlängung der Fristen; er werde die Gegenparthei in diesem ihrem Benehmen fortfahren lassen, damit sie gezwungen werde, neue Beweismittel herbeizuschaffen. Daß sich der Markgraf der Sache annahm, hatte aber doch die Folge, daß die Herzoge Heinrich und Albrecht sich auf eine Ladung des Markgrafen nach Cölln an der Spree zum Mittwoch nach Invocavit 1512 einließen; aber die Instruction, welche sie ihren abgeordneten Räthen mitgaben, war nach alter Weise und bürgte dafür, daß auch diese Unterhandlungen fruchtlos abliefen. 1 ) Weiteres Anhalten um eine Tagefahrt hatte gleichen Erfolg; denn am 15. Julii 1514 beschwert sich der Comthur Melchior Barffuß zu Mirow bei dem Herzoge Heinrich darüber, daß er auf wiederholtes Bitten von des Herzogs Canzler keine Antwort erhalten habe. Dieser mochte wohl seiner Sache gewiß sein, und mit Recht; denn am 5. Julii 1514 war in Rom das Urtheil in der Form eines executoriale gesprochen, welches den Orden mit seinen Ansprüchen abwies und in die Kosten verurtheilte. Dieses Urtheil schickte Dr. Zutpheldus Wardenberg mit einem Briefe vom 18. August 1514 an den Herzog Heinrich ein. 2 ) Seitdem verschwindet dieser Procurator in der Geschichte dieses Processes; schon im Anfang desselben Monats August bitten die Herzoge den Dr. Günther von Bunau, Domdechanten zu Naum=


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tu Rome unde von anderwegene redelkin sin begnadet, bevryet unde begiftit, unde ok dat wie ein recht richter sin, alle des unrechtes, dat eme unde sinen bruderen, unde an ereme gude, beide dat des Hospitales is unde des Tempels was, geschen is odir noch geschen mach, unde dat wie en setten an die steden, dar wie suluen nicht wesin moghin, under richtere, den sie clagin erc not, die en von unser wegin rechte richten, unde den biscoppin, die in unser herscop sin, bidden unde bieden, alse verne, alse wie von rechte mogin, dat sie en rechte richten over papen unde leyen na des paues bode unde na eres sulues walt".
Höfer's Auswahl der ältesten Urkunden deutscher Sprache im Königl. Geh. St. u. K Archiv zu Berlin. Hamburg, 1835. S. 125.
1) Der Hauptpunct dieser Instruction ist: die Herzoge hätten

"solcke afleger vnnd anders, so angefochten wert, vann vele langen jaren - genohsam ane menniglichs verhinderung inn friedesamer besittinge gehat, vnnd nicht alleine die orth, sunder gemeinniglich vp allen geistliken gudern in orer forstliken gnaden landen belegt, als geborlike und gewonlike pflicht herbracht, ock solcke besittunge an pauestlikem haue tho Rhome mit glofwerdigenn genochsamen personen bybracht".

2) Vgl. Briefsammlung Nr. 2.
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burg und Probst zu Zeitz, um fernere Betreibung der Sache; dieser übernimmt auch die Führung derselben und tritt den Fürsten einen geschickten hochdeutschen Diener, der mit ihm auch in Rom gewesen sei, zwar ungerne, jedoch aus Gefälligkeit gegen die Herzoge, einstweilen auf ein Jahr zur Betreibung der Geschäfte in Rom ab. Dr. Zutpheldus Wardenberg ward darauf 1516 vom Pabste zum Administrator des Stiftes Schwerin bestellt. 1 )

Der Heermeister von Schlaberndorff mochte so eifrige Diener nicht haben. Ja, unbekannt mit dem Stande der Sache, sandte er am 18. September 1514 die Comthure zu Jagow, Mirow, Nemerow und Kraak und den Licentiaten und Domherrn Johann Welssdorffer zu Fürstenwalde zur gütlichen Beendigung des Streites an die Herzoge Heinrich und Albrecht. Diese erfüllten jetzt auch seine Bitte um gnädiges Gehör; denn in Verfolg des "Vorlasses" seiner Gesandten zu Wismar schickte der Heermeister den Herzogen ein Verzeichniß dessen, worüber er sich in des Ordens Gütern beschwert fühle, 2 ) einige Privilegien und einige frühere päpstliche Bullen in deutscher Uebersetzung, mit der Bitte, jetzt einen neuen, nach Wismar ausgesetzten Tag zu bestimmen. Als Antwort hierauf forderten die Herzoge nach 10 Jahren (im Anfang 1526) vom Heermeister die 80 Ducaten, in welche er durch das Executoriale condemnirt sei. Dieser bekennt, daß an ihn bis dahin kein Executoriale gelangt sei; er könne nicht begreifen, wodurch und wie dem Fürsten solches Geld zugesprochen sei; es müsse sich alles Recht verkehrt haben; übrigens befinde sich ja die Sache zur gütlichen Beilegung in Anstand und er warte noch immer auf den versprochenen Tag in Wismar oder im Stargardschen. Die Antwort auf dies Verwundern war, daß der Herzog Heinrich am 1. April 1526 dem Heermeister eine glaubwürdige Abschrift der Executorialen sandte mit der Bitte, es nicht zur Execution kommen zu lassen, sondern lieber die Ducaten zu zahlen. Der Heermeister meinte zwar, diese Summe könne weder reich, noch arm machen, statt der Executorialen möchten aber die Fürsten doch eine Tagefahrt in Anwendung bringen. Endlich quittiren diese, noch im Jahre 1526, über die Hälfte der Summe von 86 Ducaten und vier Gulden.

So endete nach vielen Jahren der Proceß, dessen ganzer Gang in mehrfacher Hinsicht belehrend und aufklärend ist, und der den Schlüssel zu der Auflösung der Comthurei Kraak giebt; die Säcularisirung derselben ist nicht allein für die Geschichte


1) Vgl. Rudloffs M. G. III. 38 und Schröders P. M. II. 2827.
2) Vgl. Beilagen No. 4 u. 5.
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der Reformation in Meklenburg von Wichtigkeit, sondern fesselt auch durch die tragische Handlung selbst. Die Säcularisirung ward zunächst durch die Besetzung der Comthurei veranlaßt.

Wahrscheinlich ward der beim Jahre 1504 erwähnte Plate, welchen die Fürsten zum Comthur vorschlugen, vom Heermeister nicht angenommen; vielmehr erscheint der Comthur Mathias von Ilow lange Zeit hindurch als Besitzer des Hauses. 1 ) Nach Beendigung des Processes trat eine gefährliche Ruhe ein, welche 20 Jahre währte. Wir erfahren aus dieser Zeit nur die ironische Anwendung der Executorialen und daß, vermittelst einer Urkunde, der Comthur M. v. Ilow am 29. November 1521 dem Präpositus des Schweriner Doms, Heinrich Banzkow, (welcher nach Zutpheldus Wardenberg 1522 das Bisthum Schwerin administrirte), den Hermann Huling, einen Clericus des schweriner Sprengels, zur Introduction in eine jüngst errichtete Commende an der Kapelle zu Kraak präsentirte. Der "Comptor to Krakow Er. Math. von Ilow" war einer von denjenigen, welche die landständsche Union von 1523 unterzeichneten; auch ward derselbe Comthur vielleicht für die Fürsten zu wichtigern Geschäften abgeordnet, indem er mit Paul Bredenstein am 29. Januar 1529 im Kloster zu Eldena war, um durch Revision der Rechnungen die im Kloster entstandenen Streitigkeiten zu schlichten.

Aber schon im Jahre 1533 brach der Sturm los. Der Comthur M. v. Ilow ward von dem damaligen Heermeister Veit von Theumen zu Sonnenburg abberufen, wahrscheinlich um den Orden von einem Flecken zu befreien. Nach spätern Proceßverhandlungen war M. v. Ilow ein habsüchtiger und harter Mensch; er hatte die Comthurei durch "Schatzen und Schinden der armen Leute" und "durch Veräußung des Eigenthums gänzlich verderbt und verarmt", und "zuvor viel tausend Gulden, die er erschunden, hinweggebracht". An seine Stelle berief der Heermeister den Ritter Mathias Belling zum Comthur. Kaum hatte dieser von M. v. Ilow die Comthurei angenommen und auf ein Credenzschreiben des Heermeisters vom 10. Januar 1533 sich, in Begleitung des Ritters Andreas von Schlieben, wahrscheinlich keine erfreuliche Nachricht über M. v. Ilow vom Herzoge Heinrich eingeholt, als er sich aus Verzweiflung "mit einer Feuerbüchse" das Leben nahm, nach dem allgemeinen Gerüchte deshalb, weil M. von Ilow die Comthurei verwüstet und verarmt und die fahrende Habe


1) Als solcher war er Lehnsmann der Herzoge von Meklenburg wegen der Grafschaft Schwerin und hatte in dieser Eigenschaft zu dieser Zeit 8 Lehnpferde und 6 Mann Fußvolk zu stellen, wogegen der Prior zu Eixen nur mit 6 Mann Fußvolk vorkommt. (Klüver I. 165 u. 179.)
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derselben, wie Frucht, Hausrath und Vieh, ihm so hoch angeschlagen, daß er sie nicht habe bezahlen können; der Heermeister behauptete freilich, es sei "ungefährlich" geschehen. Durch diesen Selbstmord und die dadurch herbeigeführte Verwaisung des Hauses nahmen die Landesherren augenblicklich die Oberaufsicht und die Jurisdiction in Anspruch; auch fielen "nach gemeinen geschriebenen Rechten und besonders nach dem Gebrauch des Fürstenthums Meklenburg alle beweglichen Güter in dem Hause des Entleibten dem Fürsten anheim". Der Herzog Albrecht hatte schon vorher dem Heermeister von Theumen zu erkennen gegeben, daß er ihm, im Falle der Erledigung der Comthurei, nach altem Gebrauch, einen geschickten und tauglichen meklenburgischen Ritter präsentiren würde, und der Heermeister hatte dem Herzoge solche Besetzung der Comthurei zugesagt; in der Folge gestand er in einem Processe vor dem Reichskammergericht selbst ein, er habe den Fürsten fersprochen, geschickte Diener in den Orden aufzunehmen und damit Comthureien zu besetzen, wenn sie sich als treue und geschickte Mitglieder des Ordens zeigen würden. Als nun durch den Tod des M. Belling die Stelle erledigt war, meldete der Herzog Albrecht dem Heermeister diesen Todesfall, erinnerte ihn an seine Bewilligung und Zusage, schlug ihm einen herzoglichen Diener von Adel, Curt von Restorff, aus dem Hause Radepohl, der ihm als Untermarschall lange und treu gedient habe, vor, weil er "geschickt, gebräuchlich und tauglich sei", und bat ihn, diesen Ritter in den Orden einzukleiden und in die Comthurei einzuweisen. Auf die Zusage des Heermeisters bauend und zur Beaufsichtigung der Comthurei, damit nichts "verrückt" würde, ward der gedachte Curt von Restorff nach Kraak abgeschickt. Dieser zog daher in die Comthurei ein, obgleich er wohl erst zu einem Vorgesetzten des Ordens hätte reisen müssen; M. v. Ilow befand sich entweder noch daselbst oder in der Nähe. Trotz seines Versprechens fertigte der Heermeister dennoch einen Fremden, den Ordensbruder und "Primarius" Hans von Rohr ( Ror oder Roer geschrieben) (aus der Familie der Rohr in Freienstein und Neuhausen, deren Glieder lange Zeit Hauptleute in der Prignitz waren) als Comthur nach Kraak ab, nachdem er den Herzog Albrecht aufgefordert hatte, den C. v. Restorff wieder abzufordern. Als H. Ror in Kraak ankam, um von M. v. Ilow die Comthurei anzunehmen, zog C. von Restorff in der Stille ab und bot in Neustadt an 400 Mann Bewaffneter zu Roß und zu Fuß auf. Mit diesem Heereshaufen brach er gegen Kraak auf. Auf dem Wege von Neustadt nach Kraak begegnete er dem abziehenden Johanniter M. v. Ilow,

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griff ihn an, drängte ihn zurück, wobei des Ritters Knecht schwer verwundet ward, und ließ ihn im Walde durch 50 Mann bewachen; mit den übrigen eilte er gegen Kraak. Als hier H. Ror die Mannschaft auf das Haus anrücken sah flüchtete er sich in die Kirche; C. von Restorff aber stürmte sie, erbrach die Eingänge und bedrängte den H. Ror mit furchtbarer Gewalt. Da dieser sah, er werde sich bei aller Tapferkeit doch nicht halten können, so ergab er sich, zur Rettung seines Leibes und Lebens, auf "Beding", unter dem handschriftlichen Versprechen, die Comthurei und das Land Meklenburg von Stund an räumen und sich nimmer rächen zu wollen. Darauf mußte er sich "mit Schimpf und Schande" entfernen; C. v. Restorff aber sprach aus, er vollziehe seine Handlungen auf herzoglichen Befehl. Restorff behauptete sich zu Kraak, M. v. Ilow ging nach Mirow, wo er noch 1541 lebte, und Hans Ror nach Lago.

Der Heermeister versuchte bei den Herzogen zuerst den Weg der Güte und bat bei ihnen nicht nur um Restitution und Entschädigung, sondern auch um Satisfaction für die zugefügten Injurien. Da er aber auf diesem Wege nichts erlangen konnte, so rief er den Churfürsten Joachim von Brandenburg, welcher, bald nach des Ordens Ansuchen auf dem Reichstage zu Augsburg, am 18. Nov. 1530 von Kaiser Carl V. zum kaiserlichen Commissarius in Mirowschen Ordensangelegenheiten ernannt war, dringend an, auch diese Sache in der Güte oder nach dem Rechte beizulegen. Schon im October 1533 hatte derselbe auf Ansuchen des Heermeisters den Herzog Albrecht gebeten, den Curt von Restorff von der Comthurei zu nehmen und dem Orden die Besetzung derselben zu überlassen. Diese Verwendung fruchtete aber nichts; vielmehr ließen die Herzoge, wie es eben geschildert ist, von der Comthurei gewaltsam Besitz nehmen. Der Heermeister klagte nun seinem "Chur= und Landesfürsten" Joachim die Noth, welche er nicht abwenden könne: er habe wegen der Beschwerung des Ordens an die Prälaten und die Landschaft von Meklenburg geschrieben, habe den Landtag zu Güstrow und wiederholt die Fürsten durch Abgeordnete beschickt, ja er sei selbst bei ihnen gewesen; dennoch, obgleich er von denselben immer gnädige Antwort und Vertröstung empfangen, sei an der Comthurei Kraak mittlerzeit die größte Gewaltthätigkeit begangen. Da erließ der Churfürst an den Herzog Albrecht ein Schreiben des Inhalts: er habe geglaubt, daß sein letztes Schreiben fruchtbar wirken würde; nun aber seien Gewaltthätigkeiten vorgefallen, welche gegen die Ordnung des Reichs und den Landfrieden gingen; da es auch nicht Gebrauch sei, also mit geistlichen und Ordenshäusern zu verfahren,

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so bitte er, dem Orden Genugthuung und Schadensersatz zu geben und sich aller Gewaltthätigkeiten zu enthalten. Albrecht schickte zwar als Landesherr einen Amtmann nach Kraak, um dem Restorff eigenmächtiges Verwalten und Veräußern der Comthurei = Güter zu verweisen, worauf dieser sich mit seinen Gerechtsamen entschuldigte und zu seiner Rechtfertigung vorbrachte, er habe im Herbste nur einige alte Schafe zu seiner Nothdurft und zur Bestreitung der Landesabgaben verkauft; aber das Vorschreiben des Churfürsten wirkte in der Hauptsache eben so wenig, als eine Bitte des Comthurs Liborius von Bredow zu Mirow (3. Nov. 1534) um landesfürstliche Gnade und ein Versuch des Heermeisters (21. Nov. 1533), durch nochmalige persönliche Absendung des Hans Ror den Herzog zur Restitution zu bewegen. Die Tage, welche der Churfürst von Brandenburg ausgesetzt hatte, waren von den Herzogen jedesmal abgekündigt worden; eine, durch die Bitten aller von Jagow bewirkte Empfehlung des Johanniters Georg von Jagow durch den Churfürsten Joachim d. J., d. d. 19. Julii 1534, zu der Comthurei blieb ohne Wirkung. Daher betrat der Orden noch einmal den Weg des Rechts und machte im Jahre 1534 durch den Dr. Engelhardt beim Reichs = Cammergericht die Sache durch eine gründliche Klage anhängig, nachdem der Kaiser schon 25. Sept. 1534 jede Gewalttätigkeit untersagt und die Fürsten bei den Strafen des Landfriedensbruchs zur Verantwortung geladen hatte (citatio cum mandato ad pocnas banni). Die Herzoge wählten einen Licentiaten Johann Helffmann zu ihrem Anwalt. Die artikulirte Replik (responsiones et articuli defensionales) desselben legt zum ersten Male die Rechte der Herzoge so klar vor, daß ein Abriß derselben hier nicht ohne Interesse sein wird; die Fürsten behaupten:

"es sei ein alter Gebrauch, daß, so oft eine Comthurei oder ein Priorat erledigt worden, auf der Fürsten Vorschlag und Ersuchen, die Würde immer einer tauglichen und geschickten Person von Adel, die im Lande Meklenburg geboren und erzogen, und von gutem Rufe sei, verliehen worden, damit der Adel erhalten werde und die Fürsten denselben zu einem Rath gebrauchen möchten; daß deshalb die Comthureien im Lande Meklenburg von den Vorfahren der Fürsten gestiftet seien und auch die Fürsten früher die Comthure zur Räthen gebraucht 1 ) und denselben vor andern vertraut hätten; die


1) Z. B. Achim Wagenschütten, Comthur zu Mirow. (Vgl. Rudloff a. a. O. II. 934). Melchior Barvoht, Comthur zu Mirow, war bestellter Rath der landständischen Union von 1523.
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fremden Comthure dagegen, welche in den neuern Zeiten eingeschwärzt ("eingeschleift") seien, hätten die Comthureien "geschindt, geschabt, verderbt", für sich Bedeutendes hinweggebracht und ihre Freunde bereichert, die Leute verarmt und das Fürstenthum Meklenburg dadurch geringert; der Orden sei daher schuldig, was die Comthure den armen Leuten m Meklenburg abgenommen hätten, den Fürsten wieder herauszugeben; was die Dienste und Abgaben des Ordens an die Fürsten betreffe, so sei dem Orden auch hierin kein Unrecht geschehen: denn die Ritter hätten nie ein Roß umsonst gesattelt 1 ), im Gegentheil habe der Herzog Heinrich die Comthure von Miow und Nemerow zum jüngsten Türkenzuge zu Söldnern gleich andern Söldnern, ja gegen höhern als gewöhnlichen Sold, aufgenommen, obgleich ihre Stiftung gegründet sei, um dergleichen Dienste der Christenheit zu Gute umsonst zu leisten; in Beziehung auf die Steuern seien die Herzoge, als Landesfürsten und vermöge gemeinen Rechtes und Gebrauches im heil. römischen Reich, befugt, wenn es die Nothdurft erfordere, Landsteuer und Schatzungen anzulegen; endlich hätten sich die Fürsten auf die Commission des weiland Markgrafen von Brandenburg nicht einlassen können, weil dies eine einseitige Commission nach des Ordens Gefallen gewesen sei."

Dieser Proceß giebt ein lebhaftes Bild des bekannten Rechtsganges des sechzehnten Jahrhunderts. In den dreißiger Jahren ward er mit allen Formen des römischen Rechts eingeleitet und verhandelt; dann ward er mehrere Decennien durch Fristen, vorgeschützte Vergleichsvorschläge, unthätige Commissionen, kurz alle erdenklichen Mittel hingeschleppt; ja in den Jahren 1545 bis 1548 und 1552 bis 1556 geschah gar nichts. Nach einem Registratur = Protocoll sämmtlicher Verhandlungen des Processes dauerte derselbe vom Jahre 1534 bis zum Jahre 1569, ohne daß durch irgend eine Begebenheit das Fundament der Klage verrückt worden wäre. 2 ) Ganze Generationen der


1) Dies bezieht sich auf einen der Hauptpuncte in der Klage des Ordens; derselbe lautet:

"Verrer wirt auch das Haus Myro durch hochgenannten Fürsten, Herzog Albrechten, widder allt heerkomen vnd alle Billichait mit vngewonlichen Ablegern beschwert. Dann vor zeitten ein jeder Furst jerlich nicht mer, dann ain Ableger gehabt; aber jetzt im erschinen drey und dreissigsten Jare hat gedachter Furst, Herzog Albrecht funff tag oder nacht mit ainem merglichen hauffen Ableger gehallten, Ungeacht das der Comther sein guet mit merglichem Roßdienst gleich anndern im Lanndt verdiennen mueß".

2) Kaum etwas Neues, außer den Rechtskunstgriffen, kam vor, als daß die "articuli additionales et liquidationes" des Ordens vom 10. Januar 1539 angeben: (  ...  )
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Partheien und Anwälde starben hin, ja die Comthureien selbst gingen theils ganz, theils ihrem Wesen nach unter, während der Proceß wie ein Gespenst noch obschwebte.

Die Geschichte der Comthurei Kraak ging während des Processes den Gang der übrigen geistlichen Güter in Meklenburg. Das Ordenshaus und den Grundbesitz ließ man im Anfange noch den Rittern; aber die Mutterkirche Sülstorff ward säcularisirt und schon 15 41 / 42 visitirt. In dem darüber gehaltenen Protocolle heißt es:

"Sülstorp. Die kercke hat der Compter zu krackow zu uorlehnen.
Er Simon Schmit ist ein eheman, fromer gelerter prediger. Hat bey dem Compter alltzeit die maltzeit, so offte er predigt.
LX fl. bar gelt die ist der Compter schuldigk.
Doch schon aus dem Jahre 1552 findet sich ein
"Inventarium der Comptorey krako, als dieselbe durch die Erbarn und Achtbarnn Engelke Rostkenn, Hauptmann zu Swerin, Sigmundt von Esfeldt, Rentmeister, und Andreas Besteldt aus befelch der Fursten von Mecklenborgk ist Ingenhomen worden am Dinstage nach Johannis Baptiste mitten Im Sommer anno 1552".

(Dies Inventarium ist wohl vollständig, aber die Gegenstände desselben sind nicht von Bedeutung.) So ward die Comthurei gleich nach dem Regierungsantritt Johann Albrechts I. fast zugleich mit den beiden Mönchsfeldklöstern Doberan und


(  ...  )

Item im Hauß Crakaw als Er Hans Roer darauß verjagt wordenn vnd das Curdt Rezdorff eingenomen, seindt inn der kirchenn an silber, clinodienn, meßgewanndt, vnd sunst anderem Haußrhat darinnen plieben an Vitalien, Rhindtfiehe, schaffen vnd anderem, vngeuerlich biß in die VI C fl. Rh. wertt geacht, inhalt vnnd vermog eins Inuentariumbs vnd auch sunst bewißlich.
   Item jerlichs des hauß Crackaw einkomens an gelt LX fl. Rh.
   Item IIII W. kornn vom zehenndenn.
   Item XII Winspell kornn auß der mulenn.
   Item ackerwerck, fischereyenn ond schefferey des hauß Crackaw jerlichs nutzt biß in die III C fl. Rh.
   Item war, als Curdt Retzdorff die Comptorey Cragkaw eingenomen, hat her Mathias Ilow daruff stenn gehabt II C fl. Rh. derenn er noch bißher hatt gerathenn vnd mangeln mussenn zu seinem merklichem schaden vnd nachteill.

Der Ertrag der Comthurei bald nach der Säcularisirung ergiebt sich aus Beilage 9.

Ein zweiter bemerkenswerther Vorfall während des Processes war es, daß der Landgraf Philipp von Hessen (d. d. Cassel 4. Januar 1543) den Herzog Albrecht freundlich um gütliche Beilegung und um Beschützung des Ordens bat:

"indem das es ein christliche sach ist, biß etwann vnnser hergot seiner liebtenn besser gnadevnnd gluck verleihenn wirdt, wilchs S. L., wie wir es dann auch geneigt, womit sie es thun konnen, unverglicht nicht werdenn lassenn."

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Dargun säcularisirt. Der Herzog scheint hiebei den glücklichen Erfolg des tyroler Feldzuges und die innere Schwäche der genannten Stifter benutzt zu haben.

Der Orden gab aber seine Rechte keineswegs auf. Im Jahre 1561 findet sich wieder ein Comthur Friederich Spedt (an einigen Stellen in spätern Originalschriften auch Spieß genannt), der in der Geschichte dieser Zeit zu merkwürdig ist, als daß eine Darstellung seiner Verhältnisse in Meklenburg hier nicht am rechten Orte wäre. Dieser Friederich Spedt, der sich stets Ritter (wahrscheinlich Johanniter=Ritter) nannte und unterzeichnete, war früher des Herzogs Franz von Sachsen Rath und Vogt. 1 ) Der Herzog Johann Albrecht hatte ihn wohl auf seinen Reisen und Feldzügen kennen gelernt und berief ihn aus dem Auslande 2 ) am Sonntage nach Jacobi (30. Julii) 1553 auf sieben Jahre zum Hofrath, Gesandten und Obersten, 3 ) als welcher er, wegen seiner Erfahrung und seines Standes, in diesen gefährlichen Zeiten dem Fürstenhause und Fürstenthume so treue und nützliche Dienste erweisen möge, als er bei andern Fürsten und Potentaten, welche er der neuen Dienste halber verlassen müsse, gethan habe. Zu seiner Unterhaltung und seinen Ausgaben begehrte Fr. Spedt keine jährliche Pension; es ward ihm auf seinen Wunsch für die Zeit seines Lebens das Haus und die Comthurei Kraak eingeräumt mit allen Zugehörungen, allem Vorrath und Hausrath, mit aller Macht und Gewalt, wie die frühern Comthure und der Orden die Comthurei besessen hätten; auch übertrug der Herzog auf ihn alle Freiheiten und Gerechtigkeiten, welche den Fürsten an der Comthurei zustanden. Nach Ablauf der siebenjährigen Dienstzeit sollte Fr. Spedt fürstlicher Diener bleiben, dann jedoch vom Hofdienst


1) Diese Nachricht, so wie die über Fr. Spedts Verhältniß zum Bisthum Ratzeburg verdanke ich der Freundschaft des Herrn Rectors Masch in Schönberg, der sie den Stiftsacten im Großherzogl. Archiv zu Strelis entnommen hat. Auch in der Registratur zu Lübeck sind Acten über Spedts Streit mit Ratzeburg vorhanden.
2) Auf dem Turnier bei der Vermählung der Prinzessinn Sophie von Meklenburg mit dem nachmaligen Churfürsten Johann von Sachsen zu Torgau im J. 1500 tritt ein Er Caspar Speth Marschalk auf, welcher vielleicht mit unserm Spedt verwandt war. Ungefähr im J. 1534 dienten im kaiserlichen Heere: Dietrich Spet der jüngere als Hauptmann über die Fußknechte und Ditrich Speth als Hauptmann über die Reisigen, und bei der Kriegsrüstung gegen die Türken im J. 1532 war "Dietterich Spett Veltmarschalck des römischen Reichs". Es finden sich aber auch in Meklenburg schon im 14. Jahrhundert Ritter Namens Speed, z. B. 1319 ein Vicko Spet in Sconenhagen, und 1380 ein Clawes Speed zu Blankenberg bei Tempzin.
3)

Nach den Worten der Bestallung als:

"hoffradt mit ratt vnnd thatten, auch mit verschickung in fremde landt vnnd in kriegesleuftenn, auch mit reutervnnd knechtenn als ein oberster".

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befreit sein und nur von seinem Wohnsitze aus den Fürsten beizustehen (als "Rath von Haus aus" ) schuldig sein.

So entstand nach der Säcularisirung wieder eine Comthurei Kraak de facto.

Schon in den ersten Zeiten seines Aufenthalts in Meklenburg verwickelte sich Fr. Spedt in Streitigkeiten. Im Jahre 1557 hatte er sich vom Papst mit der Domprobstei Ratzeburg providiren lassen; 1 ) das Stift wollte ihn aber nicht zum Besitz gelangen lassen, sondern verweigerte sein Begehren d. d. Lübeck Dienstag nach Voc. jucund. (17. Mai) 1558, und d. d. Lübeck am Tage Petri und Pauli (29. Junii) schickte das Capitel eine Absage an den Herzog Ulrich von Meklenburg, als Mitschutzherrn des Stifts. Spedt hatte sich schon am 14. Mai an seinen Herrn, den Herzog Johann Albrecht, mit der Klage gewandt, daß man ihm die Probstei nicht einräumen wolle, nachdem er bereits vorher d. d. Ratzeburg Sonnabend nach Ostern (16. April) den Herzog Franz von Sachsen, als Landesfürsten des Stifts, um Beistand angesprochen hatte. Dieser schrieb auch d. d. Ratzeburg Sonntag Quasimod. (17. April) an den Herzog Johann Albrecht und begehrte, den Fr. Spedt in die wirkliche Possession zu setzen, und am folgenden Tage an das Capitel mit derselben Forderung und mit Hinweisung auf den päpstlichen Befehl und die angedrohte Pön von 100 Ducaten. Dagegen theilte Johann Albrecht d. d. Strelitz am 4. Junii dem Herzoge Ulrich seine Aufforderung an den Rath von Lübeck mit, daß dieser den Fr. Spedt von seinem Unternehmen abhalten und ihn handfest machen solle, denn das Stift sei von Alters her unter meklenburgischer Protection gewesen, wie es auch dem wismarschen Vertrage gemäß sei. Das Capitel ward von diesem Allen in Kenntniß gesetzt. Fr. Spedt gelangte nie zum Posseß, was auch gegen alle Rechte des Capitels gewesen wäre, obgleich er noch 1562, d. d. Lübeck Donnerstag nach Quasimod. (9. April), den Herzog Christoph bat, ihn in Gemäßheit des Berichts der Commissarien und des ihm gegebenen Decrets in realem et actualem possessionem zu setzen. 2 )

Die Comthurei Kraak besaß Fr. Spedt während seiner Dienstzeit ungestört und ließ es, als gewandter und geschickter Mann, unentschieden, ob er sie als Rath oder als Comthur


1) Masch meint, daß der in den Acten so genannte Friedrich Spritt, welcher 1538 eine ratzeburgische Präbende zu Parkentin erwarb, unser Friedrich Spedt sei. Vgl. Masch Bisth. Ratzeburg S. 467.
2) Die Darstellung dieser Verhältnisse Fr. Spedts zum Stifte Ratzeburg verdanke ich dem Herrn Rector Masch in Schönberg. Vgl. auch dessen Bisth. Ratzeb. S. 507 und 522.
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besitze. 1 ) Nach Ablauf seiner Dienstzeit mag er aber wohl klarer damit hervorgetreten sein, die Ordens = Comthurei, deren Besitz ihn zu einem fast unbeschränkten Landstande machte, zu restauriren, und Johann Albrecht hatte unstreitig den Versuch gemacht, sie einzuziehen. Aber Fr. Spedt war kein Mann, der sich schrecken und einschüchtern ließ; er trat kräftiger auf, als je ein Heermeister, und verklagte den Herzog Johann Albrecht wegen Störung des Besitzes und wegen Bruchs des Landfriedens und wegen Störung der Ordnung des Reichs beim Kaiser. Dieser erließ auch am 21.Nov. 1561 ein Commissorium an die Herzoge Erich von Braunschweig und Otto von


1)

Nach den Contributions = Registern ward Kraak in Beziehung zur Landeshoheit aber als Comthurei betrachtet, während Fr. Spedt den Hof inne hatte. In dem Register der Hülfsgelder kommt aus den Jahren 1555 bis 1561 bei den Hülfsgeldern der Klöster vor:

"krakow ... 44 flor. 12 ß. 6 pf. 1 h"

In dem Register von 1558 heißt es bei den Klöstern:

"Crakow Compterey.
in funff jar gebenn. . . . . . . . . . 44 fl. 12 ß. 6 pf. 1 h.
m. g. h hertzogk Johans Albrecht hat von allen 5 jaren zusamen erlegen lassen".

In dem Register der Landbede von 1555 kommt Crakow auch unter den geistlichen Stiftern vor. Im J.1562 heißt es bei den Stiftern und Klöstern:

"Crakow ist ein Jar schuldigk",

und am 5. October 1562:

"Landbethe: Crakow Comptorei . . . . 1233 fl. 15 ß.

ferner:

"Besondere Mengel: Comtoprei Crakow gibt nhur 9 fl.; achtet man zu weinigk".

und:

"1562. Einnahme des Kloster Hülffgeldes ihm Hertzogthumb Meckelnburgk v.d Graffschaft Schwerin.
Crakow vor 2 Jar zusamen 18 fl.

1564 heißt es:

"Crakow Compterei.
Ecksenn priorat.
vnd ist hiruon von anno 61 vnd 62, 165 fl. 21 ß. im Reste hinderstellig gewesen, nu entpfangen . . . . . 165 fl. 21 ß.

Hieraus geht hervor, daß Kraak allgemein und rechtlich als Comthurei betrachtet ward.

Eixen hörte aber wohl schon 1552 auf, als Priorat aufzutreten. In allen Registern von 1555 bis 1564 wird Eixen entweder gar nicht mehr unter den geistlichen Stiftern aufgeführt, oder es wird bei dem Namen des Priorats nichts in Einnahme gebracht. Außer der zuletzt hier eingerückten Stelle aus den Registern, wo Eixen, wie früher, neben Kraak der Form nach aufgeführt ist, wird des Priorats nur noch 1562 erwähnt:

"Ecksenn ist zwei Jar schuldigk"

und 1562:

"Einnahme des Kloster Hülffgeldes: Eiksenn vor 3 Jar zusamenn 52 fl. - Landbett aus den Closternn: Prioratt Ecksen, ins Ampt Schwerin geben".

Im J. 1563 heißt es jedoch schon:

"Johan von Luckaw zu grossen Eicksen"

und im Jahre 1565:

"Crakow und Exen 1 Jar schuldig".

Von 1565 an wird aus beiden Stiftern keine Abgabe mehr in Einnahme gebracht und ihre Namen verschwinden nach und nach in den Registern.

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Lüneburg: auf dem Wege der Güte oder des Rechts es dahin zu bringen, daß dem Orden die Comthurei Kraak restituirt werde, welche der Herzog dem Fr. Spedt "mit gewalt entwerth vnd eingetzogen vnd bishere mit der That vorenthalten, ime auch noch dartzu in kosten vber vier taußent taller werth gefureth". Zugleich befahl der Kaiser dem Herzoge, dem Comthur Fr. Spedt die Comthurei Kraak mit vier Dörfern, mit deren Zubehörungen und Rechten, mit Vieh und Inventarium, und dazu über 4000 Thaler Kosten zu restituiren, und zwar innerhalb eines Monats nach Einhändigung des Befehls. Sollte der Herzog etwas dagegen haben, so könne er innerhalb des darauf folgenden Monats seine Einwendungen bei den ernannten Commissarien vorbringen, welche dann entscheiden würden.

Auf diesem Wege scheint aber auch nichts erreicht zu sein; denn bald legte sich der mit Johann Albrecht sehr vertraute Herzog Albrecht der Aeltere von Preußen ins Mittel und sandte seinen Secretair Balthasar Gans ab, den Streit zu vergleichen. Dies geschah auch am 31. Julii 1562 folgendermaßen: Fr. Spedt entsagte allen Ansprüchen an die Herzoge von Meklenburg; dagegen wollte der Herzog an Spedt für alle Ansprüche in gewissen Terminen 3500 Thaler zahlen, so daß am nächsten Martini = Tage 500 Thaler gezahlt, die übrigen 3000 Thaler aber sicher gestellt und jährlich mit 60 Thalern von 1000 verzinset würden, so lange bis das Capital abgetragen sei; eine Kündigung desselben sollte aber vor anderthalb Jahren nicht stattfinden. Für diese Geldbewilligung sollte Fr. Spedt sich aber nach Meklenburg in des Herzogs Dienste begeben und der Herzog sollte ihn zu seinem Diener mit einem Jahrgehalt von 150 Thalern durch Bestallung aufnehmen. So lautete der angenommene Vergleich. Fr. Spedt wünschte zwar, daß ihm auch das Dienstgeld auf Lebenszeit verschrieben werden möchte, weil ihm die Comthurei auf Lebenszeit angewiesen war; hierüber ward aber nichts festgesetzt, weil der Commissarius dazu keine Vollmacht hatte.

So verschwindet die Comthurei Kraak aus der Geschichte.

Fr. Spedt aber, der sich bald darauf (1564) "Ritter, Röm. Kays. Maytt vnd Mecklenburgischer Radt vnd Hoffdiener" nennt, übernahm in des Herzogs Johann Albrecht Diensten die wichtigsten Geschäfte in Angelegenheiten, deren Ausführung ausgezeichnete Geschicklichkeit, Klugheit und Umsicht forderte. Schon vor seiner ersten Bestallung leistete er als geheimer Botschafter dem Herzoge Dienste von der größten Bedeutung. Er war es eigentlich, der die Verhandlungen

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mit Frankreich und England führte, und kurz vor und nach dem Lochauer Bündnisse 1 ) vorzüglich thätig war, wie mehrere in Chiffern geschriebene Briefe deutlich zeigen. Gleiche Dienste leistete er dem Herzoge in dem Religionskriege während seines Feldzuges im Jahre 1552 und vor demselben und während der Züge des Churfürsten Moritz von Sachsen, 2 ) und setzte diese Dienstleistungen 3 ) in derselben Angelegenheit und den Landstheilungsirrungen in den folgenden Jahren fort, 4 ) war auch im Auftrage aller Markgrafen von Brandenburg im Jahre 1556 an den Höfen zu Königsberg und Warschau. Am glänzendsten erscheint Spedt's Wirksamkeit wohl in dem Jahre 1562, wo bei Gelegenheit der Liefländischen Angelegenheiten manche andere


1) Vgl. Francks A. u. N. Mecklb. IX. S. 259 flgd. und Rudloff III. 1, S. 122 flgd.
2) Vgl. Briefsammlung Nr. 4. Fr. Spedt's Handlungen aus dieser Zeit sind für die Geschichte der Reformation von nicht geringem Interesse, wie dieser Brief an den Herzog Johann Albrecht, am 6. Julii 1553, also drei Tage vor der Schlacht von Sievershausen, geschrieben, beweiset. Als Probe sind noch einige Briefe hinzugefügt, denen bei anderer Gelegenheit mehrere folgen können. Siehe Brieff. Nr. 3, 5, 6, 7, 8 u. 9. Für die Diplomatik ist hiebei zu bemerken, daß Spedts Briefe äußerst schwer zu entziffern sind, sowohl wegen seiner sehr undeutlichen Handschrift, als auch wegen seiner sonderbaren Schreibweise und Orthographie; einige dieser Briefe sind auch an einigen Stellen vermodert und zerrissen.
3)

Welche Rolle Fr. Spedt bei dem Herzoge Johann Albrecht spielte, sieht man deutlich aus Aeußerungen des Ritters, wie folgende in einem Briefe d. d. Lübeck am Sonntage Trinitatis 1553:

"Princeps Illustrissime. Magna et alta res est. Ich kan vnd wes e. f. g. Bei Land vnd leuten zu erhalten, vnd wen der teuffel gegen e. f. g. were."

4)

Es ist ein briefliches, von Fr. Spedt geschriebenes und besiegeltes, aber nicht unterschriebenes Anerbieten vorhanden, folgenden Inhalts:

"In diesen Sachen byn ich e. f. g. zu dienen vnderthenig willig, meynes Vermögens.
1) Was bey der kays. May. zu verrichten.
2) Rostock halbers.
3) Die vor eym jar gepflogen handlung zu erneuwern.
4) In den sachen mit Lubeck Cappitel.
5) Preussen vnb Lieffelandt.
6) Die Schulden betreffen.
7) Die Landtteillung vnd bruderliche Irrung berürn.
8) In kriegs hendeln.

1) Von hauß auß, wan, was E. f. g. mir verschriebben, wurklichen gehalten, vnd als lohn ingereumpt.
2) Odder auch gantz bey Irer f. g. zu pleiben, wan mir vor Questin, Rauhen Sehe (Rugensee) Selben in antwortten, vnd zu huelffe eyns hauß verehrn 2 odder 300 Daler, mit holtz vnd Steyn zum bauhe verhelffen alhie.
Uff diesser mittel eyns sich zu erklern vnd verabscheiden zu lassen, Ir. F. g. was an mir, vnd ich an Irer f. g. hebbe.
Somit werdden E. f. g. genedig bedenken, wes ich mich gegen Ir. f. g. erpotten, vnd wen e. f. g. nit annemlich, mich auch genediglichen vergonnen ond nicht verdenken, meyn bestes zu thun, vnd zu suchen vnd anzunemen, vnd so ein mol werden annemen, auch do bey müssen verharren. Das mogen e. f. g. wol bedenken."

Diese Bedingungen sind offenbar nach dem 31. Julii 1562 zur zweiten Bestallung gestellt, wahrscheinlich in dem J. 1564 oder 1565.

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Interessen in Berührung kamen, die auch schon Rudloff III. I. S. 175 andeutet Es ist nicht zu viel behauptet, wenn man sagt, daß die Verhandlungen dieser Zeit schon ein ächtes Vorspiel der neuern europäischen Politik geben. In diesem Jahre correspondirte Spedt von Lübeck aus viel mit der Herzogin Anna; Stellan Wakenitz berichtet an seinen Herrn, Fr. Spedt sei nach Berlin geschickt gewesen, er wisse jedoch nicht weshalb; und bald eilt der Ritter im Fluge durch Deutschland über Lüben und Prag, wo bestellte Gesandte ihn nicht mehr treffen, nach Wien, und hält darauf, am 30. Julii 1562, eine Zusammenkunft mit dem preußischen Secretair Balthasar Gans zu Greifstein in Schlesien, wo Spedt zu erkennen gab, daß er in die geheimen Verhältnisse Deutschlands, Rußlands, Polens, Schwedens und Englands tief genug eingeweiht war; aber B. Gans schreibt auch, er habe

"mit ime vf alle ecken inns heftigste disputiret, inne nichts vnder dem stul gegeben",

jedoch sei es zu lang, alles zu schreiben, und Spedt hatte ihm auch wiederholt die größte Behutsamkeit empfohlen, aber ihm die großen Geheimnisse doch nicht alle anvertraut. Im Jahre 1563 ging Spedt als herzoglicher Gesandter wegen der spanischen Schuldforderung nach den Niederlanden an den Hof der Margaretha von Parma. 1 )

Seine Geldforderungen aus Kraak wurden bei des Herzogs Johann Albrecht verwirrten Geldverhältnissen jedoch nicht geordnet. Deshalb stellte dieser ihm 1565 eine Schuldverschreibung aus auf 4000 Thaler Capital, 240 Thaler laufende Zinsen und 150 Th. rückständiges Dienstgeld, so wie 210 Thaler für Hof und Bauern zu Gartze, welches Gut Spedt einige Zeit besaß; diese Summe war nach einer eingelöseten Schuldverschreibung im J. 1570 durch alte Capitalschuld, baar angeliehenes Geld, aufgeschwollene Zinsen, rückständiges Dienstgeld und ausgelegte Zehrungen bis auf 11000 Thaler angewachsen.

Eine Hauptrolle spielt unser Ritter aber 1565 und 1566 in den bekannten Mißverhältnissen zwischen dem Herzoge Johann Albrecht und seinem Bruder Ulrich und der Stadt Rostock, eine Rolle, welche wieder von seiner Geschicklichkeit zeugt, indem er 1565 den Botschafter und Beobachter in Rostock spielte, 2 ) 1566 eine Gesandschaft an den kaiserlichen Hof übernahm 3 ) und mit


1) Diese Mission hat auch Rudloff a. a. O. III. 1, S. 191, flgd. berührt.
2) In der Designation der Kriegskosten für 1565 bis zu dem Zeitpunct, wo Herzog Ulrich in Rostock einzog, ist Fr. Spett unter denen verzeichnet, "so in Rostock ab= und zugezogen sein".
3) Vgl. auch Rudloff a. a. O. III. S. 203.
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der Stadt Rostock für den Herzog unterhandelte, 1 ) welche aber auch sein ganzes damaliges Beginnen in einem sehr unvortheilhaften Lichte erblicken ließ. Seines unredlichen Treibens sich wohl bewußt, fürchtete er auch besonders den Herzog Ulrich, der sein schlaues und hinterlistiges Benehmen zu Gunsten seines Bruders gegen ihn klar erkannt hatte. Nachdem beide Herzoge sich nach längern geheimen Unterhandlungen, wohl ohne Fr. Spedt's Wissen, ausgesöhnt hatten, fürchtete dieser die Entlarvung seiner Gestalt und nahm die Gelegenheit des Abzugs der kaiserlichen Gesandten aus Rostock wahr, um mit diesen zu entweichen. 2 ) Er flüchtete sich nach Wismar; Herzog Ulrich ruhete aber nicht, sondern forderte von der Stadt seine Auslieferung. Burgemeister und Rath verweigerten jedoch (am 21. Februar 1566) die Erfüllung dieser Forderung, weil Fr. Spedt des Herzogs Johann Albrecht Rath sei und auch in kaiserlichen Diensten stehe; auch habe, schreibt der Magistrat, Fr. Spedt sich merken lassen, man möge sich hüten, das Schreiben des Herzogs Ulrich an Johann Albrecht gelangen zu lassen, weil dadurch die Freundschaft zwischen den beiden fürstlichen Brüdern leicht geschwächt werden könne, und er, der Magistrat, möchte nicht die Ursache einer neuen Trennung werden.

Dennoch war Fr. Spedt noch nicht ganz zurückgedrängt; seiner Gewandtheit wegen nahmen ihn die Herzoge noch ein Mal zum Gesandten an den kaiserlichen Hof wegen des Rostocker Festungsbaues. 3 ) Aber 1568 brach Herzog Ulrich mit dem lange verhaltenenen Unwillen hervor, als Fr. Spedt nach dem Tode des Schweriner Dom = Probstes Lorenz Schack sich mit kaiserlichen Empfehlungsschreiben (primariae preces) 4 ) zu der geistlichen Würde des Dom = Probstes meldete und vom Capitel seine Wahl verlangte. Dagegen protestirte Herzog Ulrich beim Kaiser dergestalt:

Fr. Spedt habe zwar kaiserliche primarias preces beim Capitel insinuirt, man habe diesem Briefe aber keinen Glauben geschenkt, weil Fr. Spedt ausdrücklich von kaiserlichen Commissarien in Rostock beschuldigt sei, das kaiserliche Majestäts= Siegel nachgegraben, gebraucht und darunter allerlei Prac=


1) Vgl. Francks A. u. N. M. X. S. 141 und Ungnaden Amoenitates S. 1056.
2) Vgl. Ungnaden Amoen. S. 1081, welcher schon sehr richtig über Fr. Spedt urtheilt; "Dieser ist ein verzweiffelter listiger Bube gewesen, der seinen Herrn, Hertzog Hans Albrecht, in dieser Sache viel gedienet und groß Ansehen bey ihm gehabt hat".
3) Vgl. Rudloff a. a. O. III. S. 206.
4) Ueber primariae preces vgl. Rudloff III. 1 S. 339. Abgedruckt sind diese pr. pr. in dem Ehemal. Verhältn. u. s. w. Urk. Nr. XI.
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tiken getrieben zu haben und falsche Befehle ausgehen lassen, weshalb ihn auch J. K. M. an Derselben Kaiserlichen Hof citiren lassen.

Ferner sagt Herzog Ulrich:

"Es ist S. K. M. kund vnnd im gantzen Romischen Reich erschollen vnnd notorium Friedrich Spedten vnruhiges leben vnnd bose arglistige anschlege vnnd practiken, damit er viele stende im romischen Reich hat verunruhet vnd vernachteilet, sich auch so weit darinnen verteuffet, das er anruchtig, vnnd laut seiner eigenen handtschrift erloß geteilt, vnnd an keinen orth gelittenn wordenn, darüber er inn mein vnnd meines bruedern landt vnndt fürstenthumb kommen, vnnd die vermeinte commissiones vber vnnd wider meine Stadt Rostock ann E. K. M. Hofe sub- et obreptitie außgebracht, vngezweifelt wie wir anderst bey vns nicht ermessen können [vnnd anfenglich zu der Rostockischen emporung vnnd allem darauß erfolgtem vnheil, schaden vnnd nachteil, die groste vnnd fürnembste vrsach gegebenn 1 )], meine armen vnderthanen inn Rostock felschlich angegebenn, beschweret vnd beschatzet, meine professoren onhe alle gegebene vrsache in die eisen geschlagen, das ich guth fueg vnnd vrsach gehabt, inen m geburliche wol verdiente straff zu nemen vnnd auß meiner botmessigkeit wegk zu chaffenn";

die kaiserlichen Commissarien in der rostockschen Festungssache hätten ihn

"in offner audientz für einen falsarium denuncieret vnnd außgeschrien, das er S. K. M. Siegel nachgraben lassenn vnnb allerley beschwerliche falsche mandata vnnd Rescript zu wege gebracht, darumb S. K. M. inen derselben keiserlichen dienst vnnd begnadung entsetzet", u. s w.

Um sich aus der Verlegenheit zu ziehen, zeigte Fr. Spedt in Gemeinschaft mit dem Secretair Joh. Molinus im J. 1569 dem Herzoge Ulrich an, der Canzler Husanus habe für Geld dem Magistrat zu Rostock die geheimen Anschläge der Fürsten gegen diese Stadt in den Wiener Verhandlungen verrathen, und berief sich auf den Dr. Antonius Witersheim zu Hamburg, herzoglichen Diener und Gesandten in Wien in der Rostockschen Sache, der ihm diese Handlung Husans sollte mitgetheilt haben. Witersheim aber wies die ganze Aussage mit chronologischen Beweisen zurück und erklärte beide Angeber für "unwahrhafte, unehrbare Manner", und Husanus zeigte am 17. April 1569 dem Herzoge Ulrich an, er werde sich der


1) Dies ist scheinbar später oder doch von anderer Hand durchstrichen.
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Rostockschen Händel nicht eher annehmen, als bis ihm Gerechtigkeit gegen die "ehrenrührigen, verlogenen Calumniatoren" geworden sei. Ganz Unrecht mag indessen Spedt wohl nicht gehabt haben, denn am 18. Oct. 1569 schrieb er aus Preßburg an den Herzog noch ein Mal: "Mit Husano dürffen e. f. g. vertrauts nichts handeln; der ist alhir bestelt".

Seitdem mußte Spedt sich aber in Meklenburg von öffentlichen Geschäften und vom Hofe wohl zurückziehen; er hielt sich seitdem in Wismar auf, wo er Besitzungen hatte. Der Herzog hatte nämlich seine Wünsche bei seiner zweiten Bestallung erfüllt und ihm den sogenannten Doberaner Hof zu Wismar (des Closters Dobberan behaussung in der Wißmar) herzoglich schwerinschen Antheils und das Dorf Questin, wie der Herzog bisher es besessen und was das Dom=Capitel zu Schwerin daran gehabt hatte, abgetreten; am 26. Januar 1569 befahl der Herzog dem Amtmann Preen zu Neu = Bukow, ihn in den Besitz dieser Güter einzuweisen, welche er für eine Summe Geldes, die er dem Herzoge vorgestreckt, erworben habe. Er hatte aber schon vorher seinen Sitz in Wismar; auch dauerte sein Dienstverhältniß noch fort, indem der Herzog ihm sein Diensteinkommen an Korn am 21. Januar 1569 nach Wismar in seine Behausung zu liefern befahl. In Wismar gerieth er jedoch gleich wieder mit dem Magistrat in Streit, so daß der Kaiser Maximilian am 7. Nov. 1570 den Herzogen Christoph von Meklenburg und Franz von Lauenburg ein Commissorium erheilte, den Streit zu schlichten, welchen "des Reichs lieber getreuer Fr. Spädt, Ritter und kaiserlicher Diener" mit dem Magistrat der Stadt Wismar wegen eines von ihm dort erkauften Hauses und anderer Güter habe.

Ward er ferner auch nicht mehr in öffentlichen Geschäften zu Rathe gezogen, so konnten die Fürsten seiner doch wegen seiner Kenntniß früherer Verhandlungen nicht ganz entbehren; ja sie gebrauchten ihn hin und wieder zu einzelnen Geschäften von diplomatischer Wichtigkeit, und im J. 1569 stellten beide Herzoge ihm eine Versicherung der Verschwiegenheit aus für die geheimen und wichtigen Sachen, welche er ihnen anvertrauen wolle. Am 18. Oct. 1568 war er für den H. Joh. Albrecht in Wien und folgte im J. 1569 dem kaiserlichen Hofe als meklenburgischer Geschäftsträger: am 18. Oct. 1569 berichtete er an seinen Fürsten aus Preßburg und machte ausführliche Vorschläge zu der Reise, welche Joh. Albrecht im folgenden Jahre unternahm. Auf dieser Reise nach Prag und zum Reichstage nach Speier (20. März bis 5. Nov. nach Rudloff III. 1. S. 208) begleitete er den Herzog, wozu ihm für 5 Personen

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5 Pferde gestellt wurden. Während dieser Reise sandte ihn der Herzog am 15. August 1570 an den Bischof Otto von Augsburg in "etzlichen sachen vnd werbungen, daran gelegen" mit einem Creditiv, ihm für dies Mal an seiner Statt vollkommenen Glauben zu schenken. Darauf gebrauchte ihn im J. 1571 noch der Herzog Christoph zu einer Mission an den Kaiser. Nach dieser Zeit scheint er zu ruhen; sein Briefwechsel mit dem Herzoge war jedoch im J. 1572 noch lebendig, obgleich er "große Martern" ausgestanden hatte. Seine Geldforderung war aber noch immer nicht berichtigt; 1572 erhielt er zu Lübeck 1000 Thaler auf Abschlag und schrieb 1573 noch einige Male aus Wismar, sich beiläufig darüber beklagend, daß man seinem Rathe nicht folgen wolle. Zum letzten Male erscheint dieser merkwürdige Mann, als er und Conrad Pellikan 1575 vom Herzoge Johann Albrecht den Auftrag erhielten, eine Summe von ungefähr 200,000 Thaler zu negociren, von denen dann im Fall der Realisirung dieser Anleihe Fr. Spedt seine Forderung von 10,000 Thalern mit rückständigen Zinsen abziehen könne. Endlich, nachdem Spedt seit 1572 wiederholt aus Wismar gebeten hatte, seine Forderungen der Landschaft zu überweisen, finden sich die herzoglichen Schuldverschreibungen unter den übrigen eingelösten Verschreibungen aus dieser Zeit. Da der Herzog Johann Albrecht 1576 starb, so hörte damit schon Spedts Wirken in Meklenburg auf. 1 )

Auf jeden Fall gönnt das Leben dieses Ritters einen klaren Blick in die sich entwickelnde neuere europäische Politik. Jedoch würde man Unrecht thun, unsere Herzoge nach diesem Menschen zu beurtheilen. Des Landes Steuer regierten unsere großen Herzoge Johann Albrecht und Ulrich mit eigner kräftiger Hand und die Rüstmeister waren Ehrenmänner, wie Johann von Lucka und Chyträus, welche Dinge ausführten, von denen Fr. Spedt als Werkzeug keine Ahndung hatte.

Gleich nach dem Abzuge Fr. Spedt's erwählte sich der Herzog Johann Albrecht I. das Ordenshaus zu einem Lustschlosse und machte augenblicklich Anstalten zu dessen Verschönerung. Am 17. August 1562 nämlich ließ der Herzog durch Stellan Wakenitz und Florian Dyess mit dem Meister


1) Während des Drucks finde ich in einem eigenhändigen Briefe des Herzogs Johann Albrecht an seinen Freund Andreas Mylius, d. d. Zarrentin 23. Nov. 1571, folgende merkwürdige Aeußerung über Fr. Spedt, welche ihn vollkommen charakterisirt und alle Zweifel löset:

"Quid noster Spedius et ad me et ad te scribit, habes. Profecto nescio quae vera sunt, nec ne: Notus tibi et mihi Ulysses; ille quidem multa dicit, et nemo illi fidem tribuit; sed tamen audiendus est, cum venerit".

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Hans Knaben von Altenburg einen Contract zur Errichtung einer Wasserkunst abschließen, welche das Wasser aus einem zu grabenden Brunnen in Schloß, Küche und Backhaus bringen sollte. Außer dem Baumaterial gab der Fürst dazu unter anderm 360 Rohrhölzer und 360 eiserne Buchsen, 4 Centner gegossene messingene Röhren; der Baumeister erhielt unter anderm 200 Thaler, 1 Centner Speck, 6 Scheffel Roggen, 1 Viertheil Butter, freie Herberge, den Abfall an Holz, nothdürftige Handhülfe, u. s. w. - Auf einer Special = Charte des herzoglichen Astronomen und Mathematikers Tielemann Stella von Siegen vom J. 1566 im Großherzogl. Archiv ist die auf der Schmettauschen Charte aufgeführte Kraaker Wildbahn bei Jassenitz schon als Thiergarten bezeichnet. Im Jahre 1571 z. B. wurden unter Andern Hofkleider gegeben

"Lorenzenn dem Weidemann zu Kraka",

und

"dem kerll so den garten in der Lewiz wartet vf",
"dem heidereitter für der Lewiz".

Im J. 1586 wohnte zu Kraak noch ein Weidemann, welcher den Thiergarten bei Kraak auf der Jaznitz verwaltete. - Seit dieser Zeit erscheint Kraak c. p. immer als Domanium ohne weitere Beziehung auf seine frühern Besitzer. So verpfändete im J. 1572 der Herzog Johann Albrecht dem Hans Pogwisch für 6000 Reichsthaler, welche dieser ihm geliehen hatte, 1 ) sein Gut Kraak (oder Krakow). Dies Pfandverhältniß ging durch Liquidirung der Schuld 1579 zu Ende.

Bald darauf, nachdem Kraak verpfändet war, zog Herzog Ulrich 1572 nach dem Tode des Comthurs Joachim Holstein auch die Comthurei Nemerow ein. Der Orden gab aber seine Ansprüche an beide Stiftungen, von denen in der Theilung der meklenburgischen Lande Nemerow an Herzog Ulrich und Kraak an Herzog Johann Albrecht gefallen war, nicht auf, vielmehr entstanden weitläuftige briefliche Verhandlungen mit dem Heermeister Martin Grafen von Honstein, in deren Folge 1574 und 1593 2 ) die Comthureien Mirow und


1) In dem cassirten Schuldbriefe heißt es:

"Damit aber - - Hans Pogwische, seine erben, u. s. w. - - der sechstausent thaler sampt der verschriebenenn jherlichenn renthe desto mehr vnnd besser vorsichert sein mugenn, haben wir - - ihnen vnsernn hoff vnnd gut Krakow in vnserm ambt Schwerin gelegenn, mit allen seinenn aa vnnd zugehorigen gutern u. s. w. - - zu einem rechtenn wahrenn vnderpfande vorsetzt vnnd vorschriebenn. - -
D. d. Güstrow am tage Anthony 1572.

2) Vgl. Beckmann a. a. O. S. 56 flgd.
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Nemerow dem Orden restituirt wurden und bis zum westphälischen Frieden als geistliche Stiftungen ein kümmerliches Dasein fristeten; durch Art XII. des genannten Friedensschlusses wurden die Commenden Mirow und Nemerow aufgehoben und den Herzogen ohne des Ordens Einwilligung zugelegt; auch hat der Orden nie darein gewilligt 1 ) Die Comthurei Kraak aber blieb weltliches Gut und der Orden mußte sich mit dem schlechten Troste begnügen, daß er seine Rechte nicht wahrgenommen habe, als das Gut erblich veräußert worden sei.

Im J. 1580 ward bei einer Kirchenvisitation auch das Dorf Kraak visitirt; in dem Protocolle werden die Zubehörungen des Hofes Kraak also angegeben:

"zu krake ein Bawhoff, Schäfferei, eine Mölle im Dorfe, außerm Dorf die neue Wacker=Möllen, keine Junkern".

Mit dem Anfange der neuern Geschichte, welche in Meklenburg sehr hervorstechend mit der Regierung der Herzoge Johann Albrecht I. und Ulrich beginnt, gingen auch im Privatleben der Fürsten bedeutende Veränderungen vor: sie traten mehr aus ihren Schlössern und verschanzten Burgen, und damit beginnt gewissermaßen die Geschichte der Lustschlösser und Nebenresidenzen. Kraak war gewiß eins der ersten Lustschlösser in Meklenburg, wenn nicht das erste. Als nach dem Ableben des Herzogs Johann Albrecht der Herzog Ulrich, als regierender Landesfürst und Vormund seiner Bruderkinder, im J. 1576 durch den Licentiaten der Rechte Hubertus Sieben zu Poischendorff, den Jochim Bassewitz zu Leuitzow und die Notarien Herdingus Petri und Christoph Morder ein vollständiges inventarium der fürstlichen "vestungen, heuser vnd embter" aufnehmen und alle dabei angestellten Verwalter und Diener beeidigen ließ, war Kraak einer der acht "Bauhöfe", welche zum Hause und Amte Schwerin gehörten. Damals schon war das Ordenshaus in ein Jagdhaus umgewandelt. Es war nämlich zu Kraak ein "Jagdhaus"; dies "lag in einem Teiche, war umher mit Pfählen und einem alten Walle eingefaßt"; das Haus selbst war "in die vieringe erbauet, zwölf Gebinde lang und breit, zwei Gemächer hoch, auswendig mit einem halben Stein verblendet und das Dach mit eichen Spondach belegt; über dem Dache stand ein viereckiger Thurm, mit verzinntem Eisenblech gedeckt, darin umher 48 Scheibenfenster in Bogen eingefaßt; zu dem Hause führte ein Thor und eine Zugbrücke mit eisernen Ketten"; nach einer Nachricht von 1610


1) Vgl. Beckmann a. a. O. S. 174 und 178. Eine actenmäßige Darstellung wird später folgen.
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lag "Krak lustigk und war mit waßer vmbher befloßen". Bei der Inventirung vom J.1576 waren im Hause schon Gemächer "für den seligen gnädigen Herrn", der gnädigen Fürstinn und Frauen Gemach und Hofstuben und Kammern. Zu diesem Hause gehörten: das Bauhaus, ein anderes neues Gebäude, der "Mahrstall" und eine Scheure, welche Gebäude von einem "Hakelwerk" eingezäunt waren; ferner gehörte dazu eine Schäferei, die alte Mühle zu Kraak und die "neue Mühle beim neuen Teich", welche abgebrannt und wieder gebauet war.Zur Verwaltung befanden sich 1576 und 1592 daselbst ein Hofmeister und eine Baumutter.

Auch noch längere Zeit nachher ward das Ordenshaus als Jagdschloß von den Herzogen benutzt, z. B. im J. 1610. 1 ) Jedoch war es schon 1576 "an etlichen Oertern eingefallen und in der Mitte versunken".

Aus dem Jahre 1612 ist ein Plan des alten und des neuen Hauses zu Kraak von dem Baumeister Capitain Gerhard Piloot vorhanden; wahrscheinlich ward damals das alte Ordenshaus ausgebauet. Als am 21. October 1625 die "Pest" auch in Schwerin ausgebrochen war, hielt sich Herzog Adolph Friedrich in "Kraka" auf. Im Anfange des vorigen Jahrhunderts ward aber unter dem Herzoge Friederich Wilhelm mit einem Kostenaufwande von ungefähr 40,000 Rthlrn. ein ganz neues "Lust= und Jagd = Haus" aufgeführt, dessen Bau 1703, unter dem Ingenieur = Capitain Reutz († 1711), Erbauer der Schelfkirche, begann und 1708 völlig beendigt war; im J. 1704 ward der Lustgarten beim Schlosse angelegt und der "linke Flügel" gebauet und im ersten Stock zum Stall zu 64 Pferden, im zweiten Stock zur Küche eingerichtet; im J. 1710 ward der andere Flügel für die Cavaliere und das Jagdzeug aufgeführt. Das Haus ward darauf von einem Castellan und einer Castellaninn verwaltet (1723). Dies neue Schloß ward gewiß an einer andern Stelle aufgeführt; nach den alten Beschreibungen muß das Ordenhaus im Wiesengrunde am Bache der Kirche gegenüber gestanden haben, während die Fundamente des neuen Schlosses auf der Höhe auf einem weiten sandigen Plateau liegen.


1) Rudloff a. a. O. III. S. 165 sagt: "die (1552) eingezogene deutsche (?) Ordens = Comthurei Kraak war (1610) in einen Thiergarten verwandelt und in der Lewitz wurden wilde Pferde gehegt". - Zu den fürstlichen Vergnügungen gehörten vom 16. Jahrhundert an auch Thiergärten, in welchen vorzüglich Elenthiere, Auerochsen und wilde Pferde gehegt wurden. Die Thiere kamen aus Preußen und den daran gränzenden Ländern. Vgl. Voigt Fürstenleben und Fürstensitte im 16. Jahrhundert in Raumer's Histor. Taschenbuch VI. S. 293.
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Bald darauf, als das Ordenhaus in ein Jagdschloß umgewandelt war, ward bei Kraak an der alten Mühlenstelle Cotzow, bei dem jetzigen "Kussower Moor", wo einige Gebäude noch den Namen des Pulverhofes führen, auch eine Pulvermühle 1 ) angelegt; im J. 1620 existirten zu Kraak und in dem nahen Viezen bei Hagenow zwei Pulvermachermeister. 2 ) Die Kraaker Mühle lieferte den Hofbedarf und konnte außerdem noch zum Verkaufe produciren, wenn das Mühlwasser nicht zu niedrig stand. Diese Anstalt erlangte mit der Zeit eine gewisse Wichtigkeit und regte manchen andern Industriezweig an; so wurden sechs große metallene Mörser, zusammen 3000 Pfd. schwer, für die Pulvermühle 1714 von dem Stück= und Glockengießer Casper Heinrich Casteel zu Neustadt gegossen, welcher sich die schweren Geschütze vor dem Schlosse zu Schwerin dazu erbat. Und als 1716 die Mühle baufällig ward, erging ein herzoglicher Befehl, die Anstalt zu conserviren, weil das zu Krakau gemachte Pulver die größte Reputation in Deutschland habe. Leider ging die Mühle bald ganz unter; während der Zeit der Reichsexecution nahmen die Lüneburger, wohl der Pulvermühle und des Schlosses wegen, auch besonders von Kraak Besitz, indem sie 1719 nach ihrem Abzuge aus Schwerin das Amt Schwerin nach Kraak verlegten, wo sie lange fürchterlich hauseten und im J. 1722 durch Ruchlosigkeit die Mühle in die Luft sprengten. (Noch 1732 lag in Kraak ein Lüneburgischer Amtmann nnd Lüneburgisches Militär.) Die Pulvermühle scheint späterhin wieder eingerichtet worden, aber wegen Mangel an Regulirung des Wasserstandes ungefähr zur Zeit des siebenjährigen Krieges eingegangen zu sein.

Das neue Lust= und Jagdhaus zu Kraak, welches schon in den nächsten Jahrzehenden nach seinem Bau große Reparaturen forderte, und welches fast spurlos verschwunden ist, mußte als Lustschloß zunächst dem von Friedrich Wilhelm erbauten Jagdhause Friederichsmoor, 3 ) wo sich auch Carl Leopold


1) Im Jahre 1706 existirten bei Kraak noch zwei Kornmühlen und eine Pulvermühle; die drei alten Mühlenstellen blieben also noch immer nicht unbenutzt.
2) Auch Herzog Ulrich hatte, nach v. Lützow a. a. O. III. S. 94, Pulvermühlen in Rehna und Rühn angelegt, von denen die letztere noch während des dreißigjährigen Krieges bestand. - Nach einem Briefe vom J. 1533 (vgl. Briefs. Nr. 10) scheint der wackere Herzog und Bischof Maganus , dessen Bildung und Sorge sich auch auf alles Nützliche wandte, diesen Industriezweig in Meklenburg sehr befördert zu haben; eingeführt war er aber schon früher, da schon im J. 1520 zu Neustadt eine "Mole" und eine "Pulvermole" war.
3) Nach Havemann's geschriebener Chronik auf der Regierungs = Bibliothek zu Schwerin ward das Jagdhaus Friedrichsmoor im J. 1705 durch den Cap. Reutz aufgeführt. Es war nach schwedischer Manier gebauet, von lauter (  ...  )
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im Anfange seiner Regierung öfter aufhielt, und bald darauf dem schnell aufblühenden Ludwigslust 1 ) weichen.

C. Geschichte der Priorei Eixen.

Die Geschichte der Priorei Eixen bildet bis gegen das Ende des dreizehnten Jahrhunderts und zuweilen noch später in allgemeinen Verhandlungen gewöhnlich ein Ganzes mit der Geschichte der Comthurei Kraak. In den ältesten Zeiten waren beide Institute noch nicht getrennt; die Güter beider werden durch eine und dieselbe Urkunde dem Johanniter = Orden im Allgemeinen bestätigt und zuerst der Comthurei Werben untergeordnet. Erst später entstanden die Comthurei Kraak und die Priorei Eixen als getrennte selbstständige Stiftungen; jedoch läßt sich der Zeitpunct des Entstehens nicht genau angeben. - In allen ältern meklenburgschen Geschichtswerken wird wiederholt eine besondere geistliche Stiftung in Eixen nur vermuthet, z. B. in Francks A. u. N. M. VIII S. 159 und in Schröders P. M. II. S. 1831, u. a. a. O., ja der frühere Name Prior = Eixen, wodurch man in ältern Zeiten die Priorei Eixen von dem nahen Dorfe Mühlen = Eixen unterschied, ward für eine lateinische Uebersetzung von Großen = Eixen gehalten. Erst Rudloff nennt a. a. O. III. 1. S. 225 eine Johanniter=Priorei Eixen.

Im Jahre 1200 erhielt der Orden das Gut Goddin und das Pfarrgut in Eixen; 2 ) diese Besitzungen bildeten später den Hauptbestandtheil derPriorei. Im J. 1269 wurden diese Besitzungen dem Orden bestätigt

Die Schenkungsurkunde vom Jahre 1200 war sehr kurz abgefaßt und der Acker in der Feldmark des ganzen Dorfes Eixen war sehr vertheilt. Unsere Ritter hatten die dos ecclesiae geschenkt erhalten, von der Kirche und der Pfarrbesetzung war aber in der Stiftungsurkunde nicht die Rede gewesen; die Pfarre Eixen gehörte zum Sprengel des Bischofs von


(  ...  ) aufeinander gelegten Balken, die Fugen mit Moos ausgedichtet und das Ganze außenwärts mit eichenen Brettern bekleidet und bemalt. Das Corps de Logis war 2 Stock, jeder der beiden Flügel 1 Stock hoch. In dem Eßsaal hatte der Herzog "alle seine alten Jäger in Lebensgröße durch einen Juden abconterfeien lassen, die sehr ähnlich getroffen sind, als wenn sie lebten". (Diese Gemälde sind wohl die bekannten Bilder, welche sich jetzt in der Großherzogl. Gallerie auf dem Schlosse zu Schwerin befinden.) Das jetzige Jagdschloß zu Friedrichsmoor ließ der hochsel. Herzog Friedrich aufführen.
1) Von dem berühmter gewordenen Jagdhause Ludwigslust besitzt der Verein eine, aus Archivnachrichten geschriebene Geschichte von dem Herrn Pastor Goss zu Brenz.
2) Vgl. S. 4.
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Ratzeburg, welcher zum Besten des Capitels nach und nach mehrere Lehne in der Feldmark Eixen erworben hatte, so daß das Ratzeburger Dom=Capitel in der Pfarre als Gutsherr neben den Rittern stand. Dazu war bei der nahen Mühle von Eixen, wo sich neben einem Hofe ein eignes zweites Dorf Mühlen = Eixen 1 ) wahrscheinlich erst später gebildet hatte, eine Kirche erbaut. Es konnte nicht fehlen, daß über die Pfarrbesetzung 2 ) an den Kirchen aus einem, zum Theil bischöflichen Gute Streitigkeiten zwischen den Johannitern und dem Ratzeburger Capitel entstanden, um so mehr, da die Ritter den Gottesdienst in den Kirchen ihrer Güter durch einen geistlichen Ordensbruder verwalten zu lassen pflegten. Und wirklich waren Mißverständnisse über den Besitz des Patronatrechts und über einige Parochial = Rechte der Kirche in Mühlen = Eixen schon vor dem Jahre 1283 entstanden. Offener Streit brach aber wohl erst aus, als die Ritter einen, wahrscheinlich vom Bischofe eingesetzten Pfarrer zu Eixen seines Amtes entsetzt hatten und der Bischof sein vermeintliches Recht fortwährend behauptete. Die Ritter klagten daher über Störung ihres Besitzes beim päpstlichen Stuhl, von wo der thesaurarius des Capitels zu Osnabrück zur Ausführung des gefällten Urtheils Auftrag erhielt. Nach diesem Urtheil, dessen Publication dem Bischof Bernhard von Lübeck übertragen war, waren die Ritter wieder in die Patronat = Rechte eingewiesen und der Bischof von Ratzeburg war in zehn Mark reinen Silbers Kosten verurtheilt. Der Bischof von Lübeck mochte aber fürchten, daß ein rechtliches Urtheil den Frieden nicht wieder herstellen würde; er berief daher den Bischof Ulrich von Ratzeburg und den Comthur Mauricius von Werben, welcher von dem Heermeister des Ordens für Deutschland Vollmacht empfangen hatte, zur gütlichen Verhandlung der Sache zu sich und schlichtete in Gemäßheit derselben den Streit am 2. April 1283 3 ) auf folgende Weise: Der Johanniter = Orden verzichtet auf Ausführung des gefällten Urtheils, sorgt für die Freisprechung des Bischofs von


1) In dem Zehntenregister des Bisthums Ratzeburg (ungefähr vom Jahre 1230) steht p. 20 statt eines Dorfes Mühlen = Eixen nur noch: Ad molendinum.
2) Ueber alle - Kirchen im (Stifte) Ratzeburg, im Lande Boitin, in der wüsten Heide, in Sadelbande und Gamme hatte der Bischof selbst das Patronatrecht, außerhalb des Stifts eignen Gebiets wurde das Patronatrecht, gegen die Bewidmung der Kirche, den Grundherren überlassen. Rudloff a. a. O. I. 166.
3) Vgl. Urk. Nr. VII. - Man könnte das Datum dieser Urkunde für falsch halten, da nach den Geschichtsbüchern der Bischof Ulrich am 16. Januar 1283 gestorben sein soll. Über Ulrichs Todesjahr ist bisher um ein Jahr zu früh angegeben; auch sein Leichenstein hat das Jahr 1284. - Ich verdanke diese Bemerkung, so wie die Urkunde, der großen Güte des Herrn Rectors Masch in Schönberg.
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Ratzeburg und verzichtet auf die Auszahlung der Kosten; ferner erläßt er dem Bischofe die Entschädigung für alles Unrecht und für alle Schäden, welche er während des Processes vielleicht erlitten haben möchte, und liefert dem Bischofe alle Documente aus, welche er in Beziehung auf den streitigen Gegenstand in Besitz hat. Der Bischof tritt dagegen feierlichst den Rittern das Patronatrecht über beide Kirchen für alle Zeiten ab. Die Seelsorge wird der Bischof denjenigen übertragen, welche ihm von den Rittern präsentirt werden; setzt der Orden einen Ordensbruder als Pfarrer ein, so haben die Ritter die Freiheit, denselben abzuberufen und durch einen andern zu ersetzen; präsentirt der Orden aber dem Bischofe einen Weltpriester zur Seelsorge, so soll diesen der Orden ohne den Bischof nicht von seinem Amte entfernen können; den Priester, welcher damals im Besitz der Pfarre war, will der Bischof abberufen und dagegen dem Ratzeburger Präpositus den Ordensbruder Gebhard zur Introduction präsentiren. - Beide Partheien nahmen diesen compromissarischen Ausspruch an, und so waren die Pfarrangelegenheiten der Priorei regulirt.

Mit den Abgaben von der Pfarre an den Bischof blieb es aber wohl beim Alten. In dem Verzeichniß der geistlichen Zehnten des Bisthums Ratzeburg, welche 1335 verzeichnet und von den geistlichen Stellen erhoben wurden, war die Abgabe der Pfarre zu Exken zu 37 (lüb.) Mark und die eines vicarius (für Mühlen = Eixen?) zu 20 M. angeschlagen (Schröders P. M. I. 1335). In der Rolle der Lehnleute des Stifts Ratzeburg vom Jahre 1335 (Schröders P. M. I. 1152) kommen als Lehnmänner zwei Hazencop in Exzen, jedoch keine Johanniter vor, obgleich sie die dos ecclesiae in Besitz hatten. Im Jahre 1506 aber. hatte der Prior zu Eixen den Herzogen von Meklenburg 6 Mann Fußvolk aus Lehnpflicht zu stellen (Klüver I. S. 179).

Zur Zeit der Vereinbarung über die Pfarrangelegenheiten scheint die Stiftung Eixen noch nicht selbständig als Priorei existirt zu haben. In der ganzen Urkunde von 1283 ist von keinem ritterlichen Würdenträger die Rede, vielmehr handelt der Comthur Mauricius für die Güter, als gehörten sie zur Verwaltung der Comthurei Werben, zumal da der Comthur bekennt, er habe von dem deutschen Heermeister vor den Brüdern der Comthurei Werben Vollmacht erhalten, für die Rechte der Güter zu unterhandeln. Uebrigens ließen sich doch vielleicht schon früh Verwalter der spätern Priorei Eixen nachweisen. Es ist nicht unwahrscheinlich, daß der magister 1 ) Ulricus in einer Ur=


1) Vgl. S. 10.
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kunde über Eixen in Westph. Mon. II. 2077 der Verwalter der Prioreigüter war; die Urkunde ist wahrscheinlich 1217 oder 1219 ausgestellt 1 ) Einen Ordensbruder als Pfarrer lernen wir 1283 durch die Vergleichsurkunde in dem frater Gevehardus kennen.

Dann erfahren wir lange nichts von der Priorei. Im 15. Jahrhundert muß sie weithin in nicht geringem Ansehen gestanden haben, da die Brüder von 1419 bis 1508 von Einwohnern Lübecks und Wismars und von Andern öfter in Testamenten bedacht und als Fürbitter für das Seelenheil Verstorbener erwählt werden. 2 ) Selbst als Wallfahrtsort war Eixen berühmt. In Melle's selten gewordenem Werke Itinera Lubecensium sacra, Lübeck 1711, welches auch Schröder zu seinem Pap. Meckl. benutzte, wird der Priorei öfter erwähnt, und heißt es in der, auf der Lübecker Bibliothek befindlichen Handschrift von Lubeca religiosa dess. Verf.:

"Eksen oder Eyksen in Mecklenburg, da ehemals St Johannes sonderlich verehrt worden und eine geistliche Brüderschaft gehabt hat dorthin will a. 1450 Hinrik Grote jemand geschickt wissen, da er spricht (Testam.): Item will ick, dat mine vormundere enen bedderuen Man senden scholen to sunte Enwalde, vnde ok enen tor Wilsnacke, vnde den drudden twe Reysen to Eexen to Troste myner Seelen. - Also sagt auch 1451 Werneke Herbordes von seinem Erben: Ok schal he darvon gan 1 Reyse to Exen vppe sunte Johannisdach. - Eben so 1451 Lorentz Koge und 1478 LudekeTaleman. Hieselbst ist auch vor Zeiten der Tag Petri und Pauli sonderlich gefeiert worden, weswegen aus demselben dahin gewallfahrtet wissen will Hans Widenbrugghe, der 1419 in seinem letzten Willen spricht: Item wil ick, damit mine Vormundere senden scholen enen Mann to Luttere in sunte Peters und Pawels Dage dar to wesende vnde enen Man to Eksen in dem sulven dage dar truwelgken vor my to biddende." 3 )

Die herzoglichen Familien verkehrten an den hohen Festen der Priorei häufig zu Eixen und nahmen gewöhnlich Theil an den hohen Festen der Kirche. In einem Gadebuscher Hofregister vom J. 1482 heißt es unter andern:

"Item am auende Johannis sende wii vnser gnedigen vrouuen II T. bers to exzen, gekofft von lutken wintmoller, de T. vor I marck.


1) Vgl. S. 5.
2) Vgl. Schröders P. M. S. 1769, 1831, 1939, 1993, 2006, 2747 und 2788.
3) Nach gütiger Mittheilung des Herrn Dr. Deecke in Lübeck.
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Item am auende petri und pauli sende wii mime herrn hertogen Albrechte III T. to echzen. Do sulues noch I T. bers to meklenborch dar do m. here nacht was.
Am dage Johannis, also myn gnedige vrowe was to echzen, do koffte ick vor V ß. gron rintflesk do sulues, III ß. vor karrnsen (?), II ß. vor wit brot, II ß. vor I lot safferan, IX pf. vor kersseberen, VI pf. vor sipollen.
Item auende petri et pauli sande II dromet haueren to echzen mime heren hertoge albrecht, ghekofft van lutke wintmoller, dat dromet vor I g.
Am dage petri et pauli, do min here hertig albrecht was to echzen, gaff ick ut IIII ß. vor karrnsen (?), IIII ß. wit brot, VIII pf. vor sipollen, XVIII pf. vor kerseberen.
Item am auende exaltacionis crusis XX witte vor II Pfd. waszes krech min her hertich hinrick also he was gelauet sunte Johannese to echzen."

Auch standen die meklenburgischen Fürsten bei den Rittern in gutem Andenken, indem der Heermeister Nicolaus Tirbach zu Sonnenburg im J. 1442 den Herzog Heinrich und seine Gemahlinn und ihre Vorfahren und Kinder in die Brüderschaft des Johannisordens aufnahm. 1 ) Eben so waren auch manche weltliche Ritter und andere Personen in die Brüderschaft aufgenommen; so z. B. sagt der meklenburgische Rath Matthias von Axecow in seinem Testamente von 1445:

"Vortmer gheue ik to sunte Antonien haue veftegen lub. mark, dar ik eyn broder bin, vnde to sunte Johannesen to Echzen gheue ik vefteyn lub. mark, dar ik ok broder byn, vnde beghere, dat de herren desser beyder broderschop vorbenomed fliteliken vor myne sele bidden."

und nach Melle Itin. (vgl Schröders Pap. Meckl. S. 1443) vermachte Lambertus Brölink zu Lübeck

"to sunte Johannis to Eexzen - - III Marck Lübsch, dat ze my scriuen in ere ewige Dodenbock, wente ick in ere broderscop bin."

Den Anfang der Streitigkeiten zwischen den Fürsten und den Rittern macht die Besetzung der Priorei im J. 1452. Der Heermeister Nic. Tirbach hatte nämlich einen Ordensbruder als Prior nach Eixen gesandt; dieser hatte aber dem Herzoge Heinrich nicht gefallen, obgleich bis dahin alle, vom Heermeister abgesandten Ordensmitglieder angenommen waren, und war von demselben abgewiesen. Da jedoch "Alles in


1) Nach einer Original = Urkunde im Großherzogl. Archive.
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guter Andacht" abgegangen war, so schickte der Heermeister einen neuen Prior in der Person des Jürgen Krüger, ehemaligen Priors zu Braunschweig, wo derselbe zu aller Menschen Dank regiert habe, in Begleitung von "vier oder fünf Priestern in Gottes Dienste", nach des Fürsten Begehr.

Die Größe und Vertheilung des ganzen Gutes Eixen und des Besitzes der Priorei auf der Feldmark wird erst seit dem Anfange des 16. Jahrhunderts klarer. Aus den frühern Documenten geht hervor, daß der Prior den Priorhof und die dazu gehörigen Dotalhufen, einige andere Ländereien in Großen= und Mühlen =Eixen, 1 ) das Gut Goddin, mehrere Geld = Capitalien und das Patronat= und Pfarr = Recht an beiden Kirchen hatte; (das Kirchenlehn von Cramon, welches die Priore im Anfange des 14. Jahrhunderts noch besaßen, war schon seit einiger Zeit an die Fürsten übergegangen); außerdem befand sich der Prior damals im Besitz des Sees von Eixen. 2 )

Am Ende des 15. Jahrhunderts ward die Priorei mit in den oben dargestellten Proceß verwickelt, welchen der Heermeister von Sonnenburg für Nemerow, Kraak und Eixen wegen zu viel geforderter Abgaben und Ablager gegen die Fürsten vor der päpstlichen Curie führte. In diesem Processe war vom Heermeister auch wegen Störung im Besitze des Sees von Eixen Klage geführt; diesen Klagepunct ließ aber der Heermeister später fallen, da die Herzoge behaupteten, ihre Vorfahren hätten dem Orden den See für 100 Mark nur verpfändet; sie seien geneigt, ihn wieder auszulösen, und bekannten, daß der Prior die Geldsumme von dem Vogte in Gadebusch wieder erheben könne. Die Sache mag doch so balb nicht in Ordnung gekommen sein, da erst im Jahre 1508 der Besitz des Sees festgestellt ward. In diesem Jahre verkauften nämlich die Herzoge Heinrich V. und Erich II. für sich und in Vollmacht ihres Bruders Albrecht an den damaligen Prior Johann Wulf zu Eixen und seine Nachfolger, "aus Liebe zum Orden", den Eixer See (in einer andern Urkunde: den See von Mühlen =Eixen) für vier hundert Mark mit der Bedingung, daß die fürstliche Mühle durch die Benutzung des Sees nicht leide und den Herzogen das Vorkaufsrecht zuständig bleibe, sobald der Orden den See veräußern wolle; 3 ) und am 28. Mai


1) Das Gut Mühlen - Eixen, so wie die Mühle daselbst gehörte den meklenburgischen Herzogen. Im J. 1398 verpfändete Herzog Albrecht III. das Gut an Otto Beyenvlet und im J. 1423 setzte Herzog Albrecht V. seiner Mutter Agnes für einen goldenen Gürtel seine Hälfte an der Mühle und das ganze Dorf Mühlen = Eixen zum Unterpfande.
2) Vgl. die Urkunden und Beilagen.
3) Vgl. Urk. Nr. VIII.
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1508 erkannte der Prior J. Wulf diese Bedingungen in einer eignen Urkunde ausdrücklich an. 1 )

Dieser Prior J. Wulf führte übrigens ein so gutes Regiment, daß er der Priorei so viel erwarb, als sie während der ganzen Dauer ihres Daseins nach der Stiftung nicht an sich gebracht hatte. In demselben Jahre 1508, am 24. Nov., kaufte er nämlich pfandweise für tausend Gulden von Matthias von Oertzen auf Wustrow dessen weltliche Besitzungen auf der Feldmark Eixen, bestehend in: einem freien Hofe, sieben freien Hufen und einigen andern Erben, Hofhufen und Kathen. 2 ) Diese Besitzungen, welche in der Urkunde von 1572 genauer zu einem freien Hofe mit sieben Hufen freien Ackers, fünf Pflugdiensten und drei Kossaten, so wie Wiesen, Weiden, Holzungen und Fischereien, Diensten, Gerechtigkeiten und Herrlichkeiten, gerechnet werden, machten das halbe Dorf Eixen aus und waren vielleicht zum großen Theil die Hufen, welche früher das Bisthum Ratzeburg in Eixen erworben hatte; die andere Hälfte mochte wohl das Ordensgut in Eixen sein. Es ist aber auch möglich, daß M. von Oertzen neben den Johannitern und dem Ratzeburger Capitel Güter in Eixen besaß, da das Dom=Capitel 1554 etwas in Eixen verkaufte.

Außerdem war der Prior im Besitz eines Sees bei Cramon, welchen die Drieberge ihm für 100 Mark verpfändet hatten; hierüber kam es 1528 zum Streit vor dem Herzoge, da der Prior eine Rente von 15 Scheffel Roggen aus Cramon forderte, Jürgcn Drieberg aber die Benutzung des Sees als Rente von der Hauptsumme angesehen haben wollte, da die Fischerei auf demselben 8 bis 9 Gulden jährlich getragen habe.

Bald begann der Kampf der Reformation. Ehe aber die schon 1533 vorgenommene Besetzung der Comthurei Kraak durch Curt von Restorff geschehen und der deshalb entstandene Proceß beim Reichskammergericht anhängig gemacht war, kamen andere Mißhelligkeiten zum Vorschein, welche über die Verhältnisse von Mirow und Eixen entstanden waren.

Kurz vor dem Ableben des Heermeisters G. v. Schlaberndorff zu Sonnenburg war (im -Sommer 1527) der Comthur Melchior Barffus von Mirow abgerufen und als Comthur nach Quarzen versetzt; ungefähr um dieselbe Zeit war durch den Tod des Priors J. Wulf das Priorat Eixen erledigt und M. Barffus hatte den Auftrag erhalten, die Priorei anzunehmen und sie dem künftigen Prior zu überliefern. Bald starb G. v. Schlaberndorff und unter dem neuen


1) Vgl. Urk. Nr. IX.
2) Vgl. Urk. Nr. X.
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Heermeister Veyt von Theumen begannen sogleich (noch 1527) die Streitigkeiten theils über das Vermögen und das Inventarium beider Stiftungen, theils über die Besetzung der erledigten Würden.

Die Herzoge behaupteten nämlich: M. Barffus habe unter dem Titel eines Comthurs von Mirow, obgleich ihm schon die Comthurei Quartzen "verschrieben" gewesen sei, - ihnen, als den Landesherren, auch dem Orden und den nachkommenden Comthuren zum Nachtheil und Abbruch, - die Comthurei merklich geblößt und aus seinem stattlichen und prächtigen Haushalt, den er zu Mirow viele Jahre sich selbst und seinen Freunden zu Ehren und Gute gehalten, alles, was an Geld und Gut, Kleinodien und andern Gegenständen daselbst vorhanden gewesen sei, ohne geziemendes Vorwort an die Fürsten bei seinem Scheiden, weggeführt, auch das Priorat Eixen von Silber und andern Sachen entblößt; 1 ) er habe das Dorf Vipperow an sich gekauft und tausend Gulden Comthurei=Gelder für sich darin angelegt; endlich habe er Gelder, welche das Priorat Eixen auf Zinsen ausgeliehen, namentlich drei hundert Gulden, gekündigt ("eingemahnet") und für sich eingezogen und dennoch nicht acht hundert Gulden Capital (hauptsumme widerkauffige schulde), welche das Priorat vom Präceptor S. Antonii zu Tempzin aufgenommen, nicht abgetragen, obgleich er es zu thun wohl vermocht hätte. Durch solche Vorgänge bewogen, forderten die Herzoge nicht nur alles entfernte Gut für Mirow und Eixen unverzüglich zurück, sondern verlangten auch, daß der Heermeister die Stifter mit meklenburgischen Eingebornen und Landsassen von Adel besetzen möge, da jetzt im Lande dazu einige wohl geschickt seien.

Der neue Heermeister ließ sich auf diese Klagen gar nicht ein, entschuldigte vielmehr alle Handlungen des Comthurs, indem er behauptete, dieser habe sie theils auf Anordnung und Befehl des verstorbenen Heermeisters ausgeführt, theils Rechnung darüber abgelegt, überhaupt habe derselbe nur als guter Hauswirth gehandelt; die Aufnahme in den Orden werde keinem redlichen, rittermäßigen Manne, der ihn um Gottes willen begehre, verweigert, aber ohne Prüfung im Orden Männern, die nicht Ordensglieder seien, Comthureien anzuvertrauen, sei nicht Gewohnheit des Ordens; übrigens sei es des Heermeisters Vortheil und Angelegenheit, für das Bestehen und den Flor


1) Das Verzeichniß der, beiden Häusern entfremdeten Güter, welches die Herzoge am 16. März 1528 den Markgrafen von Brandenburg und dem Heermeister vorlegten, theile ich auch deshalb mit, weil es eine Anschauung der damaligen häuslichen Verhältnisse der Ritter gewährt. Siehe Beilage Nr. 7.
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des Ordens zu sorgen. Der Heermeister zeigte vielmehr beiden Herzogen am 21. Januar 1528 an, daß er den bisherigen Comthur zu Wittersen, Liborius von Bredow, zum Comthur in Mirow eingesetzt habe. Als er aber "glaubwürdige Anzeige" erhielt, die Herzoge gedächten das Ordenshaus Mirow einzunehmen und einen meklenburgischen Landsassen einzusetzen, wandte er sich an alle Fürsten, bei denen er Schutz zu finden glaubte. Es verwandten sich auch 1528 bei den Herzogen für den Orden wiederholt die Markgrafen Joachim der Aeltere und der Jüngere von Brandenburg und die Herzoge Georg und Barnim von Pommern = Stettin. Anfangs bewiesen sich die Herzoge von Meklenburg auch zu gütlichen Verhandlungen geneigt und ordneten eine Gesandtschaft, bestehend aus den Räthen Dietrich von Moltzahn auf Grubenhagen und Marquard von Behr, am 18. October 1528 an den Heermeister nach Sonnenburg ab, um es durch Verhandlungen zu bewirken, daß dieser den Jürgen Raben, einen verdienten Wiener der Herzoge, zum Comthur bestellen möge; der Heermeister erklärte dagegen, den gedachten J. Raben in den Orden aufnehmen und ihn "mit drei oder vier Pferden" annehmen zu wollen und seine Geschicklichkeit anzusehen, einstweilen aber müsse Liborius von Bredow in der Comthurei bleiben. Die Gesandten verhehlten hierauf dem Heermeister nicht, daß ihre Herren in diesem Falle Willens wären, die Comthurei einzunehmen und den J. Raben einzusetzen bis zum Austrag der Sache; alle Vergleichsvorschläge und Drohungen des Heermeisters wiesen sie kräftig zurück. Da übernahm der Churfürst von Brandenburg noch einmal die Vermittelung im Jahre 1529. Bei dieser Gelegenheit rechtfertigte sich M. Barffus vorzüglich dadurch, daß er behauptete, er habe die Gelder zum Bau verwandt und dabei doch noch das Vermögen der Comthurei Mirow gebessert; die Herzoge hätten aber seine Rechtfertigung nie annehmen wollen; er habe auf den Landtagen zu Sagsdorff und Güstrow den Räthen der Herzoge dies vorgestellt, jedoch ohne Erfolg; ja Herzog Albrecht habe ihm zu Güstrow, als er um Vorlaß gebeten, die Audienz verweigert und die Thüre vor ihm zugeschlagen, da er seiner ansichtig geworden sei. Mehrere Tage zur gütlichen Vereinbarung wurden wegen öfterer Reichsgeschäfte des Chursürsten von Brandenburg und endlich wegen der in Meklenburg damals herrschenden Krankheit, die Schweißsucht genannt, vom Heermeister abgekündigt. 1 )


1) "Der newen krangheiten Schweissucht halben, so in E. f. g. Stedten vnnd Landen merglich vorhanden vnd vberhandt nehmen', - schreibt der (  ...  )
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Ehe die Verhandlungen über diese Irrungen weiter schritten, entstanden im J. 1530 und 1532 neue Streitigkeiten über die sogenannten Haidedörfer in der Comthurei Mirow und die Fischerei aus der Müritz, und 1533 über die Besetzung der Comthurei Kraak, und gesellten sich zu dem endlosen Processe über die Ablager. Unter allen diesen Verwirrungen tritt die Priorei Eixen in den Hintergrund; der Drang der Reformation ward so groß, daß in der allgemeinen Bewegung das Einzelne verschwand; auch mochten die Ritter, durch den unglücklichen Ausgang und die Verzögerung ihrer Rechtshändel klug gemacht, wohl nicht Lust zu neuen haben. Es galt jetzt die Rettung der Stiftungen selbst.

Die Entblößung der Stifter Mirow und Eixen durch Liborius von Bredow blieb Gegenstand der Unterhandlung, bis dieser Comthur starb und der "verarmte und flüchtige" Herzog Wilhelm von Braunschweig 1 ) von den Herzogen in die Comthurei Mirow eingesetzt ward (Sonnabend nach Reminiscere 1541) und damit gewissermaßen das selbstkräftige Leben auch dieser Comthurei aufhörte.

Des Priors J. Wulf NachfoIger und wahrscheinlich der letzte Prior zu Eixen war Matthaeus Role. Dieser beredete am Johannis=Tage 1531 auf dem Priorhofe zu Eixen mit Matthias von Oertzen, unter Vermittelung des Joachim von Lützow zu Eickhoff, die Wiederablösung des von M. v. Oertzen 1508 an die Priorei verpfändeten halben Dorfes. 2 ) Der Prior versprach, alle Urkunden über die Verpfändung, welche sich nicht in der Priorei, sondern wahrscheinlich beim Heermeister befanden, auszuliefern und dem M. v. Oertzen nach Bezahlung der Pfandsumme eine vollständige Quittung des Comthurs zu Wildenbruch zu verschaffen, woraus hervorzugehen scheint, daß in jüngern Zeiten die Priorei zu der Commende Wildenbruch gehörte. Diese Pfandeinlösung unterblieb jedoch einstweilen und kam erst nach dem Tode des M. von Oertzen 1572 zu Stande. 3 )

Die katholische Kirchenfeier war übrigens 1531 in der Prioratkirche schon bedeutend gesunken. Nach der angeführten Urkunde von 1531 war in dem "Münster zu Gr. Eixen"


(  ...  ) Heermeister d. d. Lago am Tage Lamperti (17. Sept.) 1529. - Als Curiosität finde ich hier die Bemerkung eine Stelle, daß ein Brief des Comthurs Melchior Barffus d. d. Quartzen 7 März (Laetare) 1529 an den Churfürsten Joachim von Brandenburg eben so durchstochen ist, wie zur Zeit der Cholera die Briefe bei der Räucherung durchstochen wurden.
1) Vgl. Rudloff a. a. O. III. S. 135 u. 141.
2) Vgl. Urk. Nr. XI.
3) Vgl. Urk. Nr. XIV.
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zur Zeit des M. v. Oertzen und wahrscheinlich durch die thätige Betriebsamkeit des vorigen Priors J. Wulf die tägliche regelmäßige Feier der "groten tyden" 1 ) aufgerichtet, zu deren Erhaltung auch M. v. Oertzen hundert Gulden von seiner Capitalforderung der Kirche erlassen und angewiesen hatte. Da diese Feier aber jetzt aufgehört hatte, so zog Matthias von Oertzen die hundert Gulden so lange wieder ein, bis die horae canonicae wieder aufgerichtet würden. - Die Errichtung dieser großen Zeiten in Gr. Eixen fällt wohl ungefähr mit der in der Marien = Kirche zu Wismar zusammen, welche 1500 (nach Schröders P. M. II. 2612 flgd.) durch Heinrich v. d Lühe zu Buschmühlen mit so großer Freigebigkeit geschehen war. Das Institut der horae canonicae zu Wismar bezog auch aus Gr. Eixen Einkünfte, indem, nach einer ungedruckten Urkunde, M. v. Oertzen im J. 1502 der Beate, nachgelassenen Wittwe des H. v. d. Lühe, und den übrigen Procuratoren der großen Zeiten in Wismar für 350 Mark lüb. Pf. eine jährliche Hebung von 17 1/2 Mark lüb. Pf. Pacht und andern Abgaben aus seinen Höfen und Kathen zu Gr. Eixen wiederkäuflich verkaufte. Zu derselben Zeit mag er auch wohl, um gleich freigebig sich zu zeigen, die großen Zeiten zu Eixen aufgerichtet und mit hundert Gulden fundirt haben. Auch in der Hof = Capelle zu Schwerin wurden 1510 horae canonicae gestiftet.

Darauf blieb die Priorei während mehrerer stürmischer Jahre unangefochten. In dem General = Visitir = Buche über die Kirchen im Lande von 1541 und 1542 wird nur die Kirche zu Mühlen=Eixen, ein früheres Filial von Gr. Eixen, aufgeführt, und bei dieser Gelegenheit heißt es von Gr. Eixen:

"Molenn Eicksenn.
Die kercke hat der prior zu Eicksenn zu uorlehnenn." - - - - - - - - - - - - - -- -
- - - - - - - -- - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - -
"II hufenn sollenn zur wedeme gehort habenn, dauen nimpt der prior zu grossen Eicksenn jerlich VI mr."

In Mühlen = Eixen war damals schon ein evangelischer Prediger, nach demselben Visitir = Buche:

"Molenn = Eicksenn."
"Er Churt Schulte pastor ist ein gelerter prediger eins ehelichenn lebenns."


1) Grotetyden: horae canonicae, oder: de szouen groten tyden alse benomeliken Mette, laudes Prime, Tertie, Sexte vnd hochmysse None, Vesper vnde Nachszanck alle daghe tho ewygen tyden mogen gesungen vnde holden werden. Aus einer ungedruckten Urk. Vgl. Schröders P. M. II. 2129.
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Wann die Priorei aufgehoben sei, läßt sich einstweilen nicht mit Bestimmtheit angeben; wahrscheinlich aber wird es auch im Anfange des Jahres 1552 geschehen sein, denn der Besitz des Gutes durch Paschen Gustaevel, 1 ) welcher im J. 1552 das gantze Gut Großen =Eixen 2 ) einige Jahre in Besitz gehabt 3 ) hatte, scheint ein interimistischer geistlicher Besitz gewesen zu sein.

Bald kam die Besitzung aber aus geistlichen Händen, indem Herzog Johann Albrecht für sich und seine Brüder am 29. Februar 1552 seinem; um die Bildung des neuern Zustandes in Meklenburg hochverdienten Rathe (dem Canzler) Johann von Lucka 4 ) das Gut Gr. Eixen mit Ablager und


1) Dieser Paschen oder Paska Gustefel ist wohl derselbe, welcher 1534 Canonicus des Stifts Schwerin war und eines von den sechs geistlichen Fürstenlehnen an der Domkirche zu Schwerin besaß. Ihm waren 1527 von den Herzogen 30 Mark Orbör in Hagenow verliehen.
2) Vgl. Urk. Nr. XII. In dieser Urkunde wird auch das Priorei=Gut Großen=Eixen zuerst Prior=Eixen genannt.
3) Nach einem Visitations=Protocoll von 1594 war sämmtliches Priorei=Gut ohne Ausnahme säcularisirt und selbst die Pfarre aufgehoben und zu Mühlen= Eixen gelegt. Der damalige (zweite) Prediger Nicolaus Scherff beklagt sich darüber mit der bittersten Ironie: er wisse

"zu Großen Eichsen nicht einen stuel, sich zu setzen. In promptu caussa est: Es ist der priorat weldtlich geworden vnd anders geteuft, genennt vnd gekleidet".

Derselbe sagt an einer andern Stelle vom Prediger:

"Hatt dort keinen Acker, ohne allein der prior Acker, den man im nicht eins will sehen lassen. Bedürffet derhalben nicht pflügen lassen, darumb auch keine sorge mit dem schmiedt".

4) Einige Andeutungen über die Lebensumstände dieses hochverdienten Mannes werden hier willkommen sein. Die Quellen, aus denen sie geschöpft sind, sind mehre Archiv=Acten und Repertorien, Chroniken und die ausgezeichnete Gedächtnisrede, welche ihm D. Chytraeus auf der Universität zu Rostock hielt (Oratio de Johanne Luccano, Cancellario Johannis Alberti Ducis Megapolensis etc. habita in renunciatione gradus magisterii philosophici anno 1562. Rostochii, excud. Jac. Lucius anno 1571, auch Francof. 1589 und Hannover 1614. In der ersten Ausgabe steht diese Rede bei andern Werken des Professors Possel. Man vgl. Rostocker Etwas vom J. 1740, S. 184 u. 186, und vom J. 1738, S. 254. Johannes Lucanus war zu Luckau in der Lausitz geboren. Er hieß wie sein Vater, eigentlich Johann Richter und hatte sich, nach damaliger Weise der Gelehrten, den neuen lateinischen Namen beigelegt; in Meklenburg unterzeichnet er sich vorherrschend Johann Lucka, obwohl auf seinem Siegel noch die Buchstaben J. R. stehen und sein Diensteid vom Jahre 1547 mit den Worten beginnt: „Jch Johan Richter von Lucka, der Rechten Licentiat”, ein Martin Dalwitz, der vom „Rath zu Luckow verschrieben war und zu hülf und Förderung seines studirens ein Lehn haben sollte, unter der Bedingung, daß er sich eine Zeit lang" wieder zu unserm Licentiaten begeben sollte, nennt ihn Johann Richter, Licentiaten und Kanzler. Daher nennt Chytraeus seinen Vater in der Rede auch Johannes Praetor, welchen Namen dem Kanzler auch Frank im A. u. N. M. X. 89, einem deutschen Werke, nach dieser Quelle beilegt. Er besuchte die Schule zu Luckau und darauf die Universität Wittenberg, wo er auch Philipp Melanchthons eifriger Schüler war. Kaum 21 Jahre alt ward er Licentiatus juris und fing an, privatim die Institutionen des Rechts vorzutragen. Im Jahre 1543 war er Professor der Rechtsgelehrsamkeit auf der Universität Wittenberg und lehrte hier mit dem größten Erfolge, bis die Schlacht bei Mühlberg 24. April 1547) ihn zur Flucht veranlaßte. Er ging mit seiner Familie nach Meklenburg, wo ihm (  ...  )
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allen Gerechtigkeiten schenkte, wie Paschen Gustaevel es besessen hatte, und sich nur die "hohe oberkeit", Steuer, Landfolge und Jagd, so wie einige zum Amte Schwerin gehörige Bauern in demselben Dorfe vorbehielt. 1 ) Diese Schenkung, welche in dem Monate der Thronbesteigung des Herzogs geschah, ist sicher der Act der Säcularisirung, die erste, welche der


(  ...  ) der ausgezeichnete Diedrich von Maltzan auf Grubenhagen (von 1550 an des Herzogs Johann Albrecht Rath, später auch Statthalter) in seinem Hause eine ehrenvolle und angenehme Freistätte bot. Als der Herzog Johann Albrecht von ihm hörte, berief er ihn 1547 als Rath an seinen Hof und vertrauete ihm das wichtige und schwierige Amt eines Canzlers, welches er auch bis zu seinem Tode beibehielt; auch ward er der Herzoge Johann Albrecht, Ulrich, Christoph und Karl gemeinschaftlicher Rath auf 10 Jahre am 30. September 1549. Der Herzog Johann Albrecht hatte ihm einen Domhof in Schwerin zur Wohnung geschenkt. Derselbe nennt ihn beständig seinen lieben "Rath und Licentiaten"; in allen öffentlichen Verhandlungen und in Briefen wird er jedoch Canzler titulirt: z.B. in den Spaldingschen Landesverhandlungen von 1557; in dem Verzeichnisse der Einkünfte und Ausgaben in den Aemtern von 1559 bis 1560 steht beim Amte Schwerin:

"Uthgaue Geltt."
"Dienstbaden Loen, thom fürstlichen huese Schwerin gehorich. Anno 59. II C fl. Johan von Luca dem Canzeler sine jar bezoldung, so ehm vth dem Ampte Schwerin jerlichs tho entrichtende vorschreuen sein."
     "Stellan Wakenitze, Houethman, u. s. w."

und des Herzogs Albrecht von Preußen Secretär Balthasar Gans titulirt ihn 1553: "Achtbar und hochgelerther, großgünstiger her Canzler." — Der Kaiser Ferdinand verlieh ihm aus eigner Bewegung im J. 1559 den Adel. (Vgl. Schütz de vita Chytraei I. p. 240.) Er starb am 1. Mai 1562, und hinterließ zwar einen Sohn, jedoch blieb von seinem Geschlechte nur eine Tochter übrig; in Latomus vom Adelstande (1617) heißt es: "Die von Lucka. Dieß ist ein neu geschlecht, welches erst bei Menschengedenken geadelt und mit dem gute zu Bresen belehnet, aber bald wieder ausgestorben, so daß nur eine Tochter im Leben geblieben, Cordula Lucka genandt, welche Jacob Holste zu Gr. Vielen ihm lassen ehligen." - Man vgl. übrigens Rudloff III. 1, 127 u. 128 und v. Lützow II. 66.

Johann von Lucka besaß ausgezeichnete Gelehrsamkeit und Beredsamkeit, so daß man ihn in seiner Vaterstadt sprichwörtlich einen gebornen Juristen und Redner nannte. Er war ein Mann von reiner Frömmigkeit, kräftiger Thätigkeit, aufrichtiger Leutseligkeit und unerschütterlicher Rechtlichkeit; die letzte Tugend zog ihm zwar, trotz seines eingezogenen Lebens, viele Feinde in und außer dem Lande zu, aber er war ein treuer Rathgeber seines Herrn und erreichte sein dreifaches Ziel, welches er sich als Lebensaufgabe aufgesteckt hatte: nämlich Durchführung der reinen Grundsätze der Reformation und Sicherung der neuen Kirche, tüchtige Ausrüstung der Schulen und der Landes = Universität, welche durch ihn historischen Ruf erlangt, aber nie wieder so geblühet hat, und Begründung eines sichernden Rechtszustandes; Religion, Wissenschaft und Recht waren die Hauptbedingungen seines geistigen Lebens. Außerdem hatte er großen Antheil an den denkwürdigen Begebenheiten im deutschen Reiche in den Jahren 1549, 1550 und 1552, während welcher er auch den Herzog Johann Albrecht auf dessen Zügen und Reisen gewöhnlich begleitete. Des Chytraeus Wunsch bleibt noch heute ein frommer Wunsch: "valde optandum esset, fontes et causas ac occasiones negotiorum et consiliorum omnium seriem integram, quae Lucano notissima erat, et quam propter Dei gloriam et carissimi principis sui honorem, multis notam esse optabat, ad posteritatem extare." - Welch ein ganz anderes Bild giebt uns dieser brave Mann, als Friedrich Spedt, dessen man sich nur als eines geschickten Werkzeuges in verwickelten Verhältnissen bediente! Und wie tief steht Spedts listige Weltklugheit unter Lucans aufrichtigem Eifer!

1) Vgl. Urk. Nr. XII.
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Fürst vornahm; ihr folgte die Aufhebung von Dargun, Doberan und Kraak, welche der Herzog während seines Feldzuges projectirte.

Die Verhältnisse des Guts mochten aber nicht ganz klar sein; während der Streitigkeiten mit den Rittern war es wohl verwildert, der Besitz war durch die Ansprüche des Ordens gefährdet und die Beschwerung des Guts mit der Oertzenschen Pfandsumme scheint man gar nicht gekannt zu haben. 1 ) Deshalb wandte sich Johann von Lucka am 9. October 1552 mit Klagen an seinen Herrn Johann Albrecht und bat um Erleichterung 2 ) seiner Lage, indem er wünschte, der Herzog möge ihm einige Pächte und Dienste, ohne welche er die Güter nicht mit Erfolg


1) Vgl. Urk. Nr. XIV. von 1572.
2)

Dies interessante Schreiben des ersten Staatsbeamten in der damaligen Zeit verdient hier im Auszuge einen Platz:

"Durchleuchtiger, hochgeborner Fürst.

"E. f. g. seint meine vorpflichte vnd alletzeit gantz willige dienste mit vleiß zuuorn. Gnediger furst und her: ich stelle in keinen tzweifel, E. f. g. werden an meinen vnderthenigen diensten, die ich E. f. g. nhun fünf jhar, sonder rhum zcu schreiben, treulich und vleißig geleistet, ein gnedigs gefallen tragen. - - Ich mag aber E. f. g. zcu vnderthenigen bericht nicht verhalten, ob ich wol biß in siebenhundert gulden, vnd alszo vhast alle dasjhenige, so ich in dieszem lande bei E. f. g. erlangt vnd erobert, auf das gut gewandt, das ich doch nicht mehr, dan vngefherlich 40 marck vnd 5 drompt jherliche pacht hab. Dauon muß ich dem pfarhern sein besoldung geben, wie es die hern Visitatorn werden verordnen. Zu dem u. s. w.- - - Diß hab ich derhalben ertzalt, damit E. f. g., wie es mit dem hofe zu Echsen ein gelegenheit hat, gründlich vnd wahrhaftig mochten berichtet werden. Uber das alles wissen E. f. g. hiebeuor, das des Meisters zur Soneberg halben noch allerley zanck zu vermuten. Weil ich dan dergestaldt das gemelte gut zu Echsen nicht kan oder mag mit einigem nutze oder frommen innehaben vnd gebrauchen, vnnd kein hofnung zu meinem aufnehmen vnnd gedeien dergestaldt bei meiner schweren mühe und arbeit haben mag, vnnd aber E. f. g. zu Große Echsen und Goddin etzliche pauren haben, deren doch E. f. g. laut inliegenden Zettels, so ich aus dem Landbuche alhir im Ampte Schwerin geschrieben, wenig genießen, auch der Dienste von dem Ampte Schwerin, nachdem es itzo ganz beisamen ist, wol entraten konnen; so bitte ich demnach ganz vndertheniglich, E. f. g. wollen meine bisher gehabte vielfaltige große sorge, arbeit, vngonst vnd gefhar, darin ich E. f. g., vnd gar nicht meiner sachen halben, bei vielen hohes vnd nidriges standes personen gestanden und noch, gnediglich zu gemuthe fhuren, auch daneben bewegen, das sich E. f. g sachen, got sey lob vnd danck, nicht allein durch die Erfelle, sonder auch sonsten vmb ein stadlichs gebeßert vnd teglich noch zunehmen, vnd wollen mir die gemelte E. f. g. pauren zu Grosse = Echsen vnd Goddin für sich vnd Ihre beide unmündige brüder auß gnaden geben. Von E. f. g. bruder, Herzog Ulrichen, werde ich s. f. g. antheil nicht dan durch bare zalung erlangen; doch ist es möglich, das mir dasselbe auch abgeschlagen wirdet; dan ich weiß gewiß, das mir s. f. g. vngnedig ist vnnbt schuldt gibt, das ich E. f. g. mher zugethan, dan s. f. g. vnd auch des plauischen geldes halben, dazu sich Jürgen Belou vnd her Jochim Moltzan nicht wolten gebrauchen lassen, ich hab darin vnd auch sonsten in andern sachen, die E. f. g. zum besten khomen solten, ganz vnd gar kein vngnadt, vngonst noch gefhar gescheuet." - - -

Datum Schwerin den 9. October ao. etc. 52.

Johan Lucka.     

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bewirthschaften könne, 1 ) schenken oder nöthigen Falls verkaufen. Von einer andern Seite her hatte sich Johann von Lucka selbst geholfen, indem er am 20. September 1554 von dem Bischofe und Capitel zu Ratzeburg, welche auch wohl den Einfluß der Säcularisirung fürchten mochten, für 500 Mark lüb. einen Pflugdienst in Vitelübbe, 6 Mk. Pacht, 8 ß. Rente, alle Gerechtigkeiten, hohes und niederes Gericht, Rauchhuhn und Zehntlamm, dann 11 Mk. 6 ß. Pacht zu Gr. Eixen, 5 Mk. 12 ß. Pacht zu Goddin, mit den Rauchhühnern, Zehntlämmern und allen Gerechtigkeiten, welche der Bischof in diesen Orten besessen hatte, kaufte. 2 ) Nach einem Briefe vom Osterabend 1556 an den Landmarschall Achim von Lützow zu Eickhoff hatte Johann Lucka die Dienste und Pächte in Eixen und Goddin samt zwei wüsten Hufen zu Seefeldt um sechszehn hundert Mark lübisch gekauft 3 ) und war so zum Besitz des ungetheilten Gutes Eixen gekommen; in diesem Briefe bittet der Rath den Landmarschall: "er möge ihm dazu verhelfen, daß auch Herzog Ulrich seinen Consens zu dem Kauf gebe; er habe es nicht anders gewußt, es würden Schwerin und dieser Ort Landes s. f. G. (Johann Albrecht) und der andere wendische und stargardische Theil an dem Herrn Herzog Ulrich zu Meklenburg erblich geblieben sein; sonst hätte er wohl gewußt, daß er von Einem Fürsten allein nichts kaufen sollte; nachher seien aber zu Wismar andere Verträge geschlossen, wornach solche Güter beiden Fürsten zur Hälfte zuständig sein sollten."

Wahrscheinlich um seinen Rath zufrieden und sicher zu stellen, ging Herzog Johann Albrecht am 8. November 1558 mit ihm einen Vertrag ein, nach welchem er die Priorei = Güter nebst einigen Besitzungen im Amte Wittenburg von Johann von Lucka gegen das Gut Bresen und das halbe Dorf Pinnow bei Stavenhagen mit allen Freiheiten und Gerechtigkeiten umtauschte. 4 ) Hiernach bestanden die ehemaligen Priorei = Güter aus dem Hofe und Dorfe Gr. Eixen mit dem Kirchenlehn, dem Dorfe Goddin mit aller Gerichtsbarkeit, beide mit allen Diensten, Holzungen, Fischereien und Herrlichkeiten, ferner aus zwei Hufen in Mühlen=Eixen; außerdem vertauschte Johann


1) Das Verzeichniß der Dienste und Pächte aus dem Schweriner Landbuche ist Beilage Nr. 8 abgedruckt zur Vergleichung mit den frühern Heberegistern.
2) Aus Masch's Bisth. Ratzeb. S. 500.
3) Im Visitations=Berichte des Pastors vom J. 1594 heißt es: "Es hatt Johan Lucanus das priorgudt alß ein weldtlich gudt innen gehabt, gebraucht vnd besessen, bis er endtlich durch gelegenheit mit M. G. H. wiederumb außgebeutet, ohne seinen schaden, vnd also zur Herzoginnen leibgedingk wiederumb geschenket."
4) Vgl. Urk. Nr. XIII.
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von Lucka aus seinem Besitz zwei Hufen in Vietlübbe und zwei Hufen in Seefeldt. die Nachricht, welche Arndt (Ratzeb. Zehntenreg. S. 35) beibringt: "Nach einer Notiz unter den Papieren des K. R. Siemssen wurde Boissow (Par. Neukirchen am Schalsee) mit dem See und die wüste Feldmark Molenteke oder Melenterfelde, so die Bossower zur Heuer gehabt, und Bentin in der Par. Dobersche vom Domcapitel 1559 die trium regum cum consensu Episcopi Christophori et Coadjutoris Johann Albrecht an Johann von Lucca, sonst Kirsten (?) genannt, für 2500 Mk. Lüb. verkauft" - steht ganz vereinzelt da. Jedoch hat dieselben Angaben mit etwas mehr Vollständigkeit auch Masch (Bisth. Ratzeb. S. 508). Johann von Lucka brachte also diese Güter an sich, nachdem er Eixen abgestanden hatte.

Darauf ward Eixen, wohl um den etwanigen Ansprüchen des Ordens kräftiger zu begegnen, wieder zum fürstlichen Besitz geschlagen und ungefähr im J. 1560 der Gemahlinn des Herzogs Johann Albrecht, Anna Sophie von Brandenburg, zum Privateigenthum verschrieben. Als nach dem Ableben des Herzogs die bestellten Commissarien im Jahre 1576 auch Eixen inventiren wollten, lehnte die verwittwete Herzoginn dies nachdrücklich ab, indem ihr "von ihrem hertzlieben Herrn und Gemahl, hochlöblicher seliger gedechtnuß, auß erheblichen vrsachenn, für sechtzehnn Jharenn, das gutt Eichsenn die Zeit ihres lebens zu handtgeldt vorschriebenn, zugeeignet vnd eingeantwortet worden; sie habe auch dasselbe bißher für sich allein geruhiglich inne gehabt. besessenn vndt genossenn, vnd zu ihrem vormachten leibgutt nicht gehöret, vnd itzo allererst oder weiter ihr nicht dürfe angewiesenn werdenn". - Die Herzoginn vocirte auch während ihres Besitzes von Eixen die Prediger daselbst.

Nach dem Tode des Johann von Lucka, welcher der Kirche zu Eixen 200 Mark lüb. vermacht hatte, die zum Ankauf mehrerer Geldhebungen von den Fürsten verwandt wurden, meldeten sich die von Oertzenschen Erben und forderten das halbe Gut Eixen zurück gegen Erlegung des Pfandschillings, welchen Mathias von Oertzen nach dem Vertrage von 1531 nicht zurückgezahlt hatte. Johann von Lucka hatte dies Pfandverhältniß entweder nicht gekannt oder verschwiegen; daher blieb dem Herzoge Johann Albrecht nichts weiter übrig, als die Güter auf die Weise an sich zu bringen, 1 ) daß er den von Oertzen die Pfandsumme von 1000 fl. ließ


1) Vgl. Urk. Nr. XIV.
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und ihnen noch 3000 fl. dazu bezahlte. Dies ward im Jahr 1572 regulirt; das Geld ward 1591 an Joachim von Oertzen ausgezahlt.

Damit war jede Spur der Priorei verwischt, es sei denn, daß in den folgenden Zeiten langwierige Streitigkeiten über die Maternität beider Kirchen entstanden und man sehr bald in der Geschichte darüber zankte, was der Name Prior = Eixen eigentlich zu bedeuten habe.

 


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Anhang.

Geographisch=antiquarische Nachricht

von den Ueberresten beider Stiftungen.


1. Von der Comthurei Kraak.

D ie Comthurei Kraak liegt ungefähr 2 Meilen im S. von Schwerin in einer durchaus flachen und sandigen, wenn auch nicht unfruchtbaren, doch reizlosen Gegend; die Räume des Comthurei = Gebietes sind weit und nähren jetzt ungefähr 1500 Bewohner. - Auffallend ist, daß von dem fürstlichen Schlosse keine andere Spur zeugt, als einige Badsteine unter niedrigen Sandhügeln und einige kaum fußhohe Linden= und Fliedergebüsche im freien Felde an der Stelle des ehemaligen Schloßgartens; diese geringen Ueberreste geben den klarsten Beweis, daß und wie die Städte und Burgen unserer ältesten Geschichte so ganz spurlos verschwinden konnten. - Von dem Walten der Johanniter geben nur noch die Kirchen zu Kraak und Sülstorff Zeugniß. Beide Kirchen sind in den Wänden alt und stammen wohl noch aus der Zeit ihrer Erbauung, aus dem 13. Jahrhundert; Wölbung fehlt ihnen, und nicht nur die Bedachung ist aus jüngern Zeiten, sondern auch der Kranz des Mauerwerks ist später neu aufgesetzt. Die Kirche zu Kraak hat in der Westseite statt eines Thurmes ein auffallendes, burgähnliches Mauerwerk mit hohen Pilastern und Zinnen, nach der Mittheilung des Herrn Bau=Conducteurs von Motz in demselben Style, in welchem die .Klosterkirche zu Chorin bei Neustadt=Eberswalde (aus dem 13. Jahrhundert) erbaut ist; das Ostende, in welchem der Altar steht (die Tribune), ist im Halbkreise aufgemauert; die Fenster sind jetzt sehr unregelmäßig. Der Altarschrein im Osten ist nach alter Sitte aus Schnitzwerk, mit zwei Flügeln; im Mitteltheil steht ein Marienbild fast in Lebensgröße in einer Glorie; ihr zur Rechten Johannes der Täufer, zur Linken Johannes der Evangelist. Die

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Vergoldung ist reich und gut; unter dem Mitteltheil stehen in gothischen Nischen 6 Heiligenbilder. In den beiden Flügeln sind 12 gotische Nischen, in denen die Bilder der 12 Apostel stehen. Die Malerei aus Kalkgrund auf der Rückwand der Flügel ist fast ganz vergangen. Die Arbeit scheint aus dem funfzehnten Jahrhundert zu sein. Eben so alt ist auch wohl ein großes hölzernes Crucifix, an dessen Seiten Maria und Johannes d. E. stehen; dieses Crucifix steht an der Nordwand, der Thür gegenüber. - Außerdem sind noch die Glocken aus den Zeiten der Comthurei. Am Westende steht in der Kirche an der Erde eine stark geborstene Glocke mit einer saubern Inschrift in großen Unzialen, welche unverkennbar den Carakter des Anfangs des 14. Jahrhunderts tragen:

Inschrift

(d. h. Jesus, Mariae filius, sit propicius audientibus). In der Mitte der Glocke steht:

Inschrift Mitte

und gegenüber:

Inschrift gegenpüber

Die Kirche zu Sülstorff hat nichts Ausgezeichnetes, als daß die östliche Altarseite (die Tribune) in einem Halbkreise fünfseitig abgerundet ist und die 4 Fenster in dieser Abrundung in Spitzbogen gewölbt sind. Eine Glocke aus den Zeiten der Comthurei hat folgende Inschrift in der gotischen Minuskel des 15. Jahrhunderts:

Inschrift

Diese Inschrift findet sich auch auf andern Glocken aus dem 14. und 15. Jahrhundert, z. B. auf mehrern Rostocker Glocken (vgl Etwas 1740, S. 656), auf einer Brüelschen (vgl Freimüth.Abendbl. 1830, Nr. 594). Eine zweite Glocke, nach der Inschrift 1669 zur Zeit des Pastors Peter Bollow gegossen, hat die Worte: IOACHIM MEHLER ME FECIT VOR SWERIN und das herzogliche Wappen mit den Buchstaben C. L. D. G. D. M.

Die vasa sacra der Kirchen sind aus neuerer Zeit; die ältern sind in den verschiedenen Kriegszeiten geraubt, namentlich der vom Comthur Bevernest (vgl S. 23) geschenkte Kelch.


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2. Von der Priorei Eixen.

Die Priorei Eixen liegt ungefähr 2 Meilen NW. von Schwerin, in einer sehr reizenden Gegend, an einer Kette von Seen im Thale der Stepenitz, aus deren hohen Ufern die Güter Cramonshagen, Cramon, Dalberg, Wendelsdorf, Seefeld, Mühlen = Eixen, Groß = Eixen und Schönfeld liegen. Von der ehemaligen Herrschaft der Ritter sind nur in der Kirche von Groß = Eixen wenige Ueberreste geblieben. Die Kirche ist, für eine Landkirche etwas Seltenes, eine Kreuzkirche und trägt auf einem Giebel über der Wetterfahne das Johanniterkreuz; das westlichste Ende über der Orgel ist mit Einem Spitzbogen in Steinen gewölbt, der übrige Theil der Decke ist aber mit Brettern verkleidet; auch die Eingänge zu den Seitenschiffen sind im Spitzbogen aufgemauert. Mangel an Mitteln muß die ganze Wölbung verhindert oder ein Einsturz das Gewölbe vernichtet haben, da im Mauerwerke an mehrern Stellen noch Stützpuncte für die Gewölbe vorhanden sind. Ein Fundamentbalken beweiset, daß früher beim Altare ein hoher Chor von dem übrigen Raum der Kirche abgesondert war. In demselben stehen noch die großen Chorstühle der Ritter, an jeder Seite des Chors einer, jeder mit 8 Sitzen. Die Chorstühle sind aus Eichenholz gehauen, halb überdacht und auf der Ueberdachung des südlichen Stuhls steht eine Holzleiste oder ein Gesimse, mit 8 verschiedenen horizontal laufenden gothischen Verzierungen in durchbrochener Schnitzarbeit verziert. Diese Schnitzarbeit ist sehr hübsch und noch in ziemlich reinem gothischem Style gehalten. In dem nördlichen Stuhle stehen an den Seitenwänden desselben über den äußersten Sitzen in geschnitzten Feldern zwei Wappenschilde, auf deren einem zur rechten das Johanniterkreuz, aus dem andern zur linken ein rechts aufsteigender Wolf steht; ein laufender Wolf ist auch in der letzten Arabeske des gegenüberstehenden Stuhls. (Die verdeckenden Brüstungen der Stühle sind aus neuerer Zeit.) Diese Arbeit ist, nach dem Wappen, aus den Zeiten des thätigen Priors Johann Wulff im Anfange des 16. Jahrhunderts (vgl. S. 53). - Hinter dem Altar steht ein Crucifix in Lebensgröße, ungefähr aus derselben Zeit, von unbedeutender Arbeit.

Am Westende steht in der Kirche ein Monument aus den ersten Zeiten derPriorei und der Einführung des Christenthums: ein Taufstein aus gehauenem Granit, in Form einer Halbkugel, ungefähr 2 Fuß im Durchmesser, ohne Verzierungen; dieser Stein ruht auf einer vierseitigen granitenen Basis, deren Seiten in der Mitte etwas eingeschweift sind und auf deren vier abge=

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rundeten Ecken abwechselnd bärtige Menschenköpfe und Widderköpfe von ziemlich roher Arbeit hervorstehen.

Eine theure Reliquie bewahrt außerdem noch die Kirche in Gr. Eixen, nämlich das Grab des verdienstvollen Canzlers Caspar von Schöneich (1507 - 1547; starb ungefähr im Anfange des Monats October 1547), dessen Thätigkeit gewissermaßen den Anfang der neuern meklenburgischen Geschichte bezeichnet. Er ruhet neben seiner Gattinn, geb. Elsa von Parkentin, vor dem hohen Chor; die Stelle bezeichnet ein Stein, welchen sein Sohn und letzter Sproß, der Landrath Balthasar von Schöneich, zum Gedächtniß seiner Aeltern kurz vor seinem Tode († 1603) legen ließ. Die Inschrift lautet:

Inschrift

Das Wappen der von Schöneich ist eine Rosette von 8 Eichen= blättern; dasselbe Wappen findet sich auch auf einer Tafel, welche neben der Kanzel eingemauert ist; eine darüber stehende Inschrift ist durch das verwüstende Uebertünchen mit Kalk leider bedeckt. Das Wappen der von Parkentin ist ein Schild mit einer linken Spitze. - Caspar von Schöneich und seine Kinder besaßen durch die Dankbarkcit der Herzoge Heinrich und Albrecht in der Gegend von Eixen die Güter Schönfeld (als Hauptgut), Seefeld, Santkow und Wischendorff und Antheil in Wewelsfelde und Wüstemark. Vgl. v. Lützow Meklenb. Gesch. II S. 310 u. 331 und III. S. 91. In den Kirchspielen Eixen fanden also die thätigsten Minister des 16. Jahrhunderts (Caspar von Schöneich und Johann von Lucka) ihren Lohn in Gütern, welche kaum schöner im Lande gefunden werden.

Im Anfange des 17.Jahrhunderts war in Gr. Eixen noch ein Wohnhaus mit vier Gemächern und dabei ein langes,

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schmales Haus, zwei Stock hoch und elf Gebinde lang. Diese Gebäude waren wohl die Ritterwohnungen; sie waren jedoch im J. 1604 schon alt und baufällig.

Die Besichtigung der Glocken habe ich bei meiner Anwesenheit in Eixen vergessen; aus einer Mittheilung des Herrn Camdidaten Priester zu Rüting ergiebt sich Folgendes. Die beiden Glocken zu Gr. Eixen sind von 1680 und 1679 und von Ulrich von Strahlendorf geschenkt. Die Glocken zu M Eixen sind aus den Zeiten der Priorei, der ersten Glocke in Sülstorff gleich. Die eine ist aus dem J. 1442 mit der Inschrift: Anno domini M°CCCC°XLII nomen eius ozanna. o rex glorie christe veni cum pace. Die zweite ist aus dem J. 1480; die Inschriften und Verzierungen sind undeutlich und denen aus der ersten Glocke ähnlich, scheinen auch kein historisches Resultat zu geben.

 


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Beilagen

zur

Geschichte der Comthurei Kraak und der Priorei Eixen.


Nr. 1. 2. 3.

Zwei Heberegister oder Verzeichnisse der fürstlichen Einkünfte aus den Gütern des Johanniter = Ordens in der Comthurei Kraak und der Priorei Eixen, Papierhandschrift auf langen Zetteln im Großherzoglichen Geheimen= und Haupt = Archive in Schwerin, wahrscheinlich Originale, aus dem Ende des 15. und Anfang des 16. Jahrhunderts. Die Handschrift und ganz ähnliche Hände kommen am Hofe Albrechts öfter vor. Nach dem Inhalt zu schließen, sind sie auch von einem fürstlichen Diener gemacht. Dies geht vorzüglich aus einer Bemerkung in Nr. 3 hervor, wo der Verf. sagt: "daß seine gnädigen Herren den See zu Eixen wieder einlösen wollen." * )

Nr. 1.
Beswerrung in der Cumptery
to Crakow.


Im durpe Hurth.

Item 1 vetten ossen.
Jizliker van der houe IIII schepel hauer vnd die andern VIII schilling vnd II marck nabede.
Den Landridern. IX marck vnd uthrichtunge to dunde.
Item III dage to plügen vnd II dage megen to boldelage.
Item Tymer to furen ghen Zwerryn.
Item holt furen tom zigel offen.
Item istiker I Swyn: mackt to samen XVI.
Islik I houft rintfehe ouer dat jar uth to fudern.


*) Anm. Zum bessern Verständniß diene hier die Bemerkung, daß der Strich durch die römischen Ziffern I, V und X =1/2 minus bedeutet, also:

einhalb   = einhalb.
fünftehalb   = fünftehalb
zehntehalb = zehntehalb.

Diese Zahlzeichen haben nachgebildet werden müssen, weil ohne sie eine diplomatische Treue oft nicht möglich ist.
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Hebben myne g. herren pacht, sydeste gerichte vnnd IIII marc

minus IIII ß.; dar krigen de lantrider VII marc aff to lone.



Im durpe to Moratz.

Item I vetten ossen.
Item isliker van der houe IIII schepel hauer.
Item IX marck geldes vorbede.
Item IX Swyn.
Hebben myne g. h. dat affleger, ossen vnd hauer; die nabede geyth ouer dat gantze land.
Item isliker I houst rintfehe ouer dat jar uth to fudern.
Holt to hawen, wan id im wirt to geseet.



Im durpe Czullesdurp.
In prioratu Crake.

Item jerliken I vetten ossen.
Item islick van den houen II mark geldes vorbede, vnd ock II marck nachbede, wan sy id van in begern.
Item islick van der houe IIII schepel hauer.
Item den lantridern van den wüsten huuen von isliker IIII schilling, ock die kruger hanss boldelag VIII schilling.
Alle dat getrede to boldelag in to furen, vnd all den acker dar seluest to egken.
All weke kacken holt ghen Zwerrin fhuren.
Islik I houet rintfhe ouer dat jar uth to fudern, die ingedan werden uth dem forwerg boldelag.
Item Schnide Swin darseluest.
Item der frawen ock fur fuderunge vp ir wagen perde geuenn.
Item in dem vorgescr. dorpe hebben myne g. hern XVIII marc geld von VIII Buren; dat ander IIII marc hebben die lantrider to lone von den XIX marken.



Im durp Crack.

I vetten ossen.
IX marck geldes bede.
IX Swyn.
IIII dromet hauer.
III dage to plugen to boldelag.  \
II dage megen to boldelag.        > is affgestellet.
I dag harken dar seluest.          /
IIII reissen holt to furen tom tigel ofen.
Item holt to hawen.
Item dat affleger und den Borchdenst hebben myne g. hern dar inne, vnd dat se tor borch nicht vhoren deruen, hebben se den dinst to Boldelage, den luden tom Besten.

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Item pacht vnd dinst, hogeste gerichte hefft die Comptor von Crake laten myne g. herrn by em one bekummernisse.



Nr. 2.

Dis ist die beswerung, dy Sanct Johans huse in dem eigenthumb Crack uffgelegt.


Im dorpe Crac, dar innen geben IX lude IIII sch. habern iglicher.
I vetten ossen.
Item den dinst.

Ist alles by acht iharen uffkommen.

(Anm. Diese Lasten von Kraak sind mit blasserer Dinte durchstrichen.)



Im dorpe Zulestorff.

VIII gulden, I marc von VII luden koningsbede.
I vetten ossen.
VIII sch. habern iederman zum slate.
I einhalb gulden, XIII einhalb ß. lub. den lantridern: ist von der houe IIII ß; der mus der Comptor von siner pacht enperen.
Auch mussen die armenlut fhuren kuchenholz gegin Swerin, wen on das geboten wird.



Im dorpe Horth.

XI schill. von VI luden konigsbede.
I vetten ossen tor koken.
IIII sch. habern iederman von der houen.
IIII gulden den lantridern.
Item den dinst.

auch by acht iharen alles upkomen.


Im dorpe Morats.

van IX luden von iederman IIII sch. habern to slàte.
I vetten ossen tor koken.
Item die snideswin.
Item den dinst.

Ist auch alles nicht lang gewest.

Auch muten de dorpe Zulestorp, Crack, Hort dienen: sehen, infhuren, eggen, zu Boldelagen, wen on geboden wird.


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Auch hebben de lude, de Sanct Johans gehoren, in dem eigenthumb ehirmals wen on de vogte geboden, des ihars zwo fhure holtz tom tigelofen fhuren muten; nu muten sy fhuren so vake on geboden wirdt.


Nr. 3.

Dis sind de beswerung, de Sante Johans huse im eigenthum

to Exen uffgelegt jherlich:
In prioratu Exsen.
Im dorpe Goddin.

XXIIII marc konigsbede.
   (Anm.) is den junckfrowen to Rene von XL jaren vorsettet.
XII marc nabede.
IIII drömet haber zum Slate.
II drömet habr zum affleger, auch vnderthiden mehir, vnderthiden auch mynner, wievele sy dan fordern.
IIII schape.
VI snideswin.
     (Anm. ) is alle affleger; hebben myne g. heren.
I marc mus de prior den vogten geuen up Johannis; das plegen sine vorfaren darumb tho thun, dat de armen lude, de sanct Johans gehoren, entsettet werden der dinste; nu nehmen sy dat gelt vnd muten glickwol dynen.
Auch sin II houen to molen Exsen, de gehoren tom huse; spricht der buer, de dy trifft: dy hertogen hebben im fry geben, de doch dem huse tinsplichtig sin. was affgebranth.
Item den Exser See, de ock tom huse gehort, willen myn g. h. losen.
Item de gerichte to goddin vnd exsen.
Item de affleger.
Item auch hebben de Vagde ehemals ein tode hand to goddin uth dem gerichte genahmen.
Dorto II man, I vom haue, den andern uth dem Crug, vnd de gefenglich gelegt; das het Winterfelt gedan. Dormit geschit sanct Johans gerichte abruch.
Item dat kerkleen to Cremoon gehoret ock sant Johans huse to uerlien.
   hebben myne g. heren dre mall gelehnet den kerkhern.


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Nr. 4. 5.

Aus einem Verzeichnisse der Beschwerungen sämmtlicher Güter des Johanniter=Ordens im Meklenburgischen, Papierhandschrift im Großherzoglichen Geheimen= und Haupt= Archive in Schwerin aus dem 16.Jahrh., am 4. Januar 1515 von dem Heermeister zu Sonnenburg an die Herzoge eingesandt.

Ueberschrift:

Gnedigenn Furstenn vnnd hernn. Onangesehenn des Ordenns irer dorffer vnnd gutter, freiheit, begnadungk vnnd eigenthumb, sein folgendt beswerungk vff die gutter kommenn.

Nr. 4.
In der Comptorey Cragk.

Hort, Moraczt, Zulstorp, jezlich Dorff III einhalb Dromdt habernn, vnd Crack drey Dromdt, das dan jezt bey sechs oder siebenn wiedder auffkomenn.

Item die vonn Hortt der Herrschafft auch mussenn gebenn IIII gulden, minus acht schillingk, vnd den Landreittern IIII fl. vnd VIII schillingk.

Czulstorp der Herschafft XIII margk, den landreitern IIII margk minus IIII schillingk.

Item die Landreitter wollen haben von jezlichem bwren II einhalb ., muntzpfennigk gnannt, sein auch sunst lange nicht gefodertt.

Hortt muß mit VIII wagenn dienen im Jhare vier Reisen holtzt zufurenn vnd im winther mit acht schlitten zwene tage holtzt auszurugkenn.

Czulstorp mit VI wagen auch viher tage vnnd im winther mit VI Schletenn zwene tage.

Crack vnd Moratzt mussen viher tage hawenn mit den Extenn.



Nr. 5.
Exenn.

Ablager zwo nacht.
XXIII margk konigsbethe.
XII margk nachbede,
  wenn die gefordert.
Eine halbe last habern zu Sloss.
Eine halbe last habern zu ablager.
Goddin muß dienenn, so offt inenn zugesagt: den armen leutten verterblich und vnertreglich.
Item müssenn gebenn jezlicher V Schaff.
Item jezlicher ein Swein, Botter, Eyher, Huner, Gense.


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Nr. 6.
Auszug
aus einem Inventarium bei der Landestheilung vom
Jahre 1520.
Krake

hort dem Comptor darsuluest, vnd m. g. h. hebben dat Straten = Recht im dorpe, ock heft m. g. h. I nacht afleger upp dem haue sampt siner g. hingste.

Item hawet ock ein yder bur in der Leuetze m. g. h. II dage.

Summa . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .I einhalb drt. hauern

 

Moratze

hort dem Comptor mit aller rechticheit.

Item die bur to Moratze moten m. g. h. yeder II dage inn der Leuetze hawen.

Summa . . . . . . . . . . . . . . . . . I einhalb dromet II sch. hauern

 

Hort

duth dorp hort dem Comptor to Krake mit aller Rechticheit, sunder m. g. h. heft de bede vnd iders jars II dage wagendinst.

I H. Hermen Roleke . . . . X einhalb sz II einhalb
I H. Hermen Holste . . . . . X einhalb sz II einhalb
I H. Olde Claus Holste . . X einhalb sz II einhalb
Summa . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . I einhalb drt. II sche hauern
                                    /     II mr.
                    Summa  <     III bwlude.
                                    \    III haue.

Item de bur tor hort moten m.

g. h. alle jar II dage, ider mit sinem wagen holt foren.

Susterdorp

hort dem Comptor to Krake mit aller gerechticheit vnd m. g. h. heft dat straten=Recht vnd bede. ock moten se des jars jeder mit sinem wagen II dage, wen man enhe to secht, holte foren.

I einhalb H. Hinrick Dale . . . VIII sch. Deit keinen denst.
II  H. Merten Klenow . I mr.
II  H. Jaspar Bulle . . .I mr.

Item de bur in dussem dorpe mothen m. g. h. alle jar yeder mit sinem wagen II dage holt foren.

II  H. Peter klenow . . . . II mr.
II  H. Olde Hans Lubbeke II mr.
                       Summa . . . . . . . . . . . . VII einhalb mr.
                                                                                                                    I einhalb drt. fuenftehalb sch. hauern.
                       Summa . . . . . . . . . . . . V buwlude.
                                                                                                                     zehntehalb hauen.

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Groten Eixssen.

In dussem dorp hefft m. g. h. hogst, sydest, affleger vnd den dinst.

II houen Jacob Hune . . . . IIII mr. VI sch. hauer.
II houen Hans Wegener . . . III mr. VI sch. hauer.
 I k. Paul Richman.

Item dusse lude geuen Schnidelschwin, wenn Mast ist, m. g. hern.

Summa.
der pacht . . . . VII mr.
hauer . . . . I drompt.
II Bwlude
Rockhoner . . . . III
Houen . . . . V
katen . . . . I
Eyer . . . . I stig.

Item so sind de Groth Eixser sampt den Molln Eyxseren verphlicht, so men des begert, ein Molenstein to halen.

Gottyn.

Inn dussem dorp hefft m. g. h. den dinst, Schnidelschwine vnd dat affleger vnnd geuen alle jar, wu hiernha volgt:

II schap.
III drompt haueren.
I einhalb stig Eyer.

Dusse moten ockh ein Molenstein halen, wendt vannoden iß, vnnd geuen se ockh samptlickh II Schap.
III drompt hauern.
I einhalb stig Eyer.
III Bwlude.
V houen I vernd.


Nr. 7.

Vortzeichnus der habe vnd gutter, die Er Melchior Barfus kortz vor inn seinem abtzugk von Mirow wegk gefurt hadt:

I Irstlich im XXVII jhare.

Item I Tausent gulden fur das Dorff Viperow, das ime damit abgeloset wurdenn.
Item XIII Bedde.
Item XXVI Par Lakenn.
Item XIII Heuptpfoel vnd etzliche Heuptkussen.
Item VII Wiltnetze.
Item VI Rehenetze.
Item IIII Hasenn Netze.

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Item I grossen Sack ful außgehekelten Flachs.
Item I hundert stucke waden garn oder mher.
Item XXX schogk droger Brachsen.
Item XIIII Stige Hemel.
Item IIII Ochsenn.
Item II grosse schware verschlossene kisten vol gerethe.
Nachgeschriebene gutter hadt genanter Er Melchior Barfus von Mirow nachgeholt inn diesem lauffendenn XXVIII jar.
Item II grosse schware kasten ful gerethes gelegt.
Item IIII Ochsen in Thonnen gesaltzen.
Item V Ochsen wegkgetriebenn.
Item XL Syden Specks.
Item XL Steine Henpffs.
Item IX Reisige Pferde.
Item IX Manne Harnisch.
Item IIII grosse silbern Becher, darunder zwo vorguldet.
Item Eine guldene ketten zweymal langk vmb den hals.
Item XXIIII silbern Leffel.
Item XII Czinnen Schussel mit etzlichen Saltziern.
Item II Messingische Luchter.
Item Einen grossen kuchen grapen.
Item L bedde seindt dar gewesen; daruon sein noch tzehen zur stedte.
Item III Deken, die men pflack uff der hern bette zu legenn.
Item I schwartzen Sammet mit Mardernn.
Item I Damaschen mit Mardern.
Item I Atlas gefuttert.
Item V c gulden seindt in seins brudern gudt khomen.
Item I c vnd X guldenn, den armen leuten zu Mirow abgeschatzet von deswegen, als szie ime sein Acker wol gepfluget vnd zubesehet vnnd ihne von der saet Ein scheffel Rogken vberbliben, der Zeit drey Merkisch groschen werdt, mit Einander im kruge verdrunnken habenn.
So hat gedachter Barfus zu Mirow bestalt, das szie ime van dar, vff negstkunstige Ostern sollen nachsenden zu ferrer blossung desselben hauses Acht folenn, Drey Wylden, alles die besten, vnd den Rogken, der in negstvorschienem Szommer dar gewachsen vnd uff negstuorgangene pachtzeit, bei des hauses vndirthanen zu pacht gefallen, indes zu uerkeuffen vnd ihme das gelt, szo darfur gefelt, zustellen vnd vbirantwurten szollenn.
So hadt nun gemelter Barfus seine Swester vnd schwester dochter aus dem haus Mirow mit mergklichem Ehegelde, geschmucke vnd andere zugehorde beszorget vnnd

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hochtzeiten vnd alles anders, was dartzu gehordt, stadtlich darselbist auszgericht.


Item hirnach folget was Er Melchior Barfus von Exsen, als der Prior darselbist mit tode vorfallen, entpfangen vnd mit sich wegk gefurdt hadt.

Item III c XXI Gulden entpfangen von Curdt Sperlinge, Detloff von Bulow, Hertich von Bulow vnd Achim Eziker vnd nachgegeben alle Rente vmb bekomunge willen des Heuptstuls.
Item XI Hamborger gulden.
Item etzlich silberwergk.
Item XXXIII gulden aus der Statien komen vom Sunde, die hat vberantwurdt Er Peter Becker.
Item XVI Gulden entpfangen von demselbigenn Freitags nach Anunciacionis anno etc. XVI.
Item XVI gulden vnd VIII ß aus der Stacien zu der Wismar Sonnabents nach Vaste.
Item XI gulden aus der Stacien des stifsts Ratzeburgk.
Item Ein kasten ful czinnen kannen, Schusseln und grapen.


Nr. 8.
Ein 1552 von Johann von Lucka aus dem Landbuche des Amtes Schwerin gemachter Auszug.

Vorzeichnus auß dem Landtbuche, was S. f. g. vnd h. zu Große Echßen haben.

Diges Burmeister gibt von 2 Hufen 4 marc bede.
Vicke Schröder von 2 Hufen 4 marc bede.
Hans Hune von 2 Hufen 3 marc bede.
Hans Wegener von 2 Hufen 3 marc bede.
Item eine wüste Hufe, whan sie besetzet ist, giebt sie den andern gleich.
Die pauren geben mit den zu Mhulen Echsen des Jhars ein Ochßen den Hern.
Auch geben die pauren semptlich den Hern 2 drompt Hafer.
Item 6 Huner und 2 stige Eyer.

Summa der jherlichen Hebung.

14 marck an gelde.
2 drompt hafer.
Ein halben Ochßen.
6 Hüner vnd

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2 Stige Eyger.
Gerichte vnd Dienst.

Notandum.     Es gehort kein holz, noch fischereie dazu,

auch ganz wenig Wiesewachs. Darumb halte ichs dafür, das alle dieße güter nicht vber vhir oder aufs hochste funf hundert gulden werth sein. Die fursten genießen ir nicht auf 400 fl.

Goddin.

Da haben die fürsten nhur etzliche dienste; die ander dienste vnd das hogest gehoren zum hofe zu Grosse = Echsen.

Die pauren semptlich geben den hern sechs drompt hafer schwerinisch maß vnd vhier schafe zusammen vnd I einhalb stige Eyger.

Summa der jherlichen Hebung zu Goddin.

6 drompt Hafer.
4 schafe vnd
I einhalb stige Eiger.

Notandum.     Zu Goddin whonen nhur vhir paure vnd

es berichtet Pasca Gustefel vnd Engelke Rostke, desgleichen auch die paure, das sie, die paure, jherlich nicht mher den fürsten, dan ein jder vhir tage zu dienen schuldig sein.


Johann von Lucka fügt hinzu:

zu Goddin hat m. g. h. jherlich zu heben:

Fünf pauren wonen daselbst. M. g. f. vnd her hat die volgende pacht daran vnd an itzlichem paure jherlich vhier tage dienst, die ander dienst und gericht gehort mir albereit.

5 drompt hafer    \
4 schaf                  >   geben sie gegen Schweryn.
I einhalb stige eyer        /
20 marck acht schillinge pacht gegen Rhene.
10 marc geben 2 wüste huffen zu Sehefeldt, wan sie wider besatzt sein.

Den hafer vmb 5 fl., die schaf vmb 2 fl. vnd die eyer vmb 1 schilling 3 waehrung . gerechent thut

In summa
41 marck ein schilling vnd 3 waehrung .

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Nr. 9.
Einkunfft des hauses Krakow.
Tabelle

Nr. 10.
Zeugenverhör
über die fürstlichen Gerechtsame in den Comthureidörfern
vom Jahre 1497.

(Anm. Dieses Actenstück ist während des Drucks der Abhandlung entdeckt.)

Anno domini XCVII.

Item So szint vorhort desse ver burschopp nüelick by sick.

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De kraker.

Item szo bokennen sze to dem ersten, dat sze deme olden hern Hertich Hinrick enß hebben geholden des iares, men dar hebben samelken to lecht alle ver dorper; vnd de dar is kumter geweszen, de moste kost vnd ber geuen. Dit hebben bokant Hans Vosz vnd Hinrick Swiger, de seggen se szin wol achtentich iar olt, vnd Hinrick Pangel, de denket wol hundert iar.

Item ok bokennen de suluesten, dat se myne g. h. Hertich H. hebben gegeuen de ver scepel haueren, dar he sze denne vmme bat, men nicht vor ene plicht.

Item ok bokennen sze, dat se myn g. h. h. Hinrick hefft wol gebeden vmme dat ander iar edder dat drudde vmme ene ko to der koken, de sze em gegeuen hebben.

Item sze seggen sze hebben anders nene bede gegeuen, men de rechte mene lantbede auer dath gantze lanth.

Item ok seggen sze, dat de Swinsnidinge isz by twintich iaren gewesen vnd zin gesneden dre male.

Ditt seggen sze by erer sele salicheit alle dre.

Sulstorppe.

Item so seggen de twe oldesten, dat sze des geliken ok gedhan hebben alsze de kraker, nomeliken Claus Bake vnd Albert Boldelage, de wol denken bauen sostich iar. Ok geuen se von der houe I mark, de se auer hundert iar geuen mosten.

To der Hort.

Item ok seggen dre, dat se des geliken ok hebben gedan nomeliken Hinrick Holste, Titke Lubbe vnd Hinrick Went, vnd geuen alle iar van der houe I with myn wen XI ß wol hebben gegeuen, auer hundert iar alle beide dorper.

To Maratze.

Item ok bokennen sze alsze de kraker, nomeliken Heym Grote und Jacop Grote, Hans Dreger, men se hebben anders nene bede gegeuen, wen de rechte mene lantbede auer dat gantze lanth.

(Zusätze von anderer Hand.)

Item moth men van den tughen horen vnd fraghen, o idt vmme dat affleger is vnd geweset hefft van oldinghes. Item ock gliker mate vmme den dinst, wo se pleghen to denende, [Symbol].

Item moth men ehn fraghen offt olde Hardeloff, Hans Schutte, Reyegher. Item olde Specht, Hanow, olde Quastel, junge Peter Quastel. Swyneyegher, oft de ok in den dorpern hebben geleghen vnd wo vaken des jars.

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