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IV.

Berichtigung zu

Stieda, das Tabaksmonopol in

Mecklenburg - Schwerin

(Jahrbuch 75).

Von

Landesrabbiner Dr. S. Silberstein.

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S tieda hat für seine Abhandlung nur die Archivakten betreffend den Tabakshandel benutzt. Dagegen lagen ihm weder die Akten betreffend Hofjuden, die manche zu Zweifel und Vermutung führende Lücken ergänzen, vor, noch die Behandlung der Frage durch Donath in seiner Geschichte der Juden in Mecklenburg (Leipzig 1874, S. 87 ff.). Deshalb mögen einige Ergänzungen und Berichtigungen hier folgen:

Zu S. 174 . St. hat übersehen, daß in der ersten Zeit des Monopols Simon Fürst neben Nathan Bendix "zu gleichen Teilen Tabak gehandelt". Am 4. Mai 1675 dankt er dafür, da er nach Hamburg zieht (Nr. 24 Tabakshandel).

S. 175. Bei dem Versuch des Nachweises, wie der Herzog auf den Monopolgedanken gekommen, denkt St. zunächst an Beeinflussung von französischer Seite, geht aber von diesem Gedanken ab. Donath (S. 85 Anm. 5) weist ebenfalls auf Frankreich hin, wo unter Ludwig XIV., der des Herzogs Abgott war, und dem er alles nachahmen mochte, das Tabaksmonopol ebenfalls an den Juden Jona Salvador aus Pignerol verpachtet war (Grätz, Gesch. der Juden Bd. X S. 272/3). Das war schon vor 1673, also auch der Zeit nach annehmbar.

S. 180 . Anm. 111 ist irrtümlich 1683 statt 1688 angegeben. Das Privileg wurde Abraham Hagen nicht nur einmal für ein Jahr bis 1683 prolongiert, sondern alljährlich bis 1688. Dann erst empfiehlt er seine Verwandten Michael Hinrichsen und Moses Israel Fürst.

S. 190 bemerkt St., daß aus den Akten nicht erhelle, in welchem Verwandtschaftsverhältnis Moses Hinrichsen zu Michael Hinrichsen stand, und hält Friedrich Wilhelm Hinrichsen für den Sohn des Moses. Aus den Hofjudenakten ergibt sich, daß Moses nach seiner Taufe 1692 den Namen Friedrich Wilhelm annahm und der Sohn Michael Hinrichsens aus erster Ehe war.

S. 190 unten heißt es: "Die aufeinanderfolgenden Ausfertigungen des Monopols lassen sich nicht alle in den Akten belegen." Die Bestätigungen 1695, 26. Mai 1697 sind in den Hofjudenakten vorhanden. In dem gedruckt vorliegenden, zur Publizierung bestimmten Erlaß vom 1. Dezember 1698 werden die Edikte (16. Nov. 1692, 19. Jan. 1693 u. 9. Juni 1694) nicht nur wiederholt, sondern der Herzog fühlt sich bewogen, weil

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seinem ernstlichen Verbot nicht nachgelebt wird, selbige noch in einigen Punkten zu erläutern. Jeder soll allen Toback bei Rollen und Briefen aus gedachter Juden Fabrique nehmen bei Strafe von 12 Rtlr. für jedes Pfund fremden T. und 2 Rtlr. für jeden Brief und Confiskation des Tobacks. Monatlich sollen die Beamten visitiren und berichten. Fremde Kaufleute zahlen im Übertretungsfalle neben der Confiskation 100 Rtlr. Strafe. Jeder aus der Fremde durch das Land geführte Tabak soll auf einem Zettel von der ersten Zollbehörde verzeichnet und solcher Schein überall vorgezeigt werden. Wer ohne solchen Schein mit Tabak betroffen wird, zahlt 100 Rtlr. Strafe. Wer zur Zahlung zu arm, wird mit Gefängnis und nach Befinden härter am Leibe angesehen und belegt.

S. 191 ff. Man hat nicht nötig mit Stieda in den Resolutionen vom 19. März 1708 die offizielle Bestätigung, daß es mit dem Monopol zu Ende war, zu erblicken. In den Hofjudenakten findet sich der Erlaß an Michel Hinrichsen, daß er das Privilegium nicht mehr zu genießen hat, mit der Begründung: "Da nunmehro wegen eines mit den Städten getroffenen Vergleichs alle monopolia im Lande cessiren." seinen Handel kann er ferner nach Belieben fortsetzen. Also nicht in der Mißstimmung der Bevölkerung lag der Grund zur Aufhebung des Monopols. Als der Hofagent Ruben Hinrichsen 1749 um eine Erneuerung des Tabakmonopols bittet, referiert die Kammer, daß die Versuche des Monopols als der Natur des commercii und der Meckl. Staatsversassung zuwiderlaufend nicht lange bestanden. Donath weist darauf hin, daß der Herzog auf dem Landtage 1708 mit den Rittern wegen des Steuermodus in harte Fehde geraten war und deshalb, um die Stände zu gewinnen, den Städten mehrere Vorteile, darunter die Abschaffung aller Monopole, eingeräumt habe. Was "den Unfug der Pächter" (nach Stieda) betrifft, so dürfte trotz der Beschwerden der Krämer es nicht weit damit her sein, sonst hätte der Herzog schon längst anfgeräumt. Ein trefflicher Beweis dagegen liegt in der Begründung der Handelsfreiheit in den späteren Hinrichsschen Privilegien: "daß man das Nötige für billigen Entgelt zur Hand habe, nebenher, daß auch andere dadurch hienächst animiret werden mögen, Gewerb und Hanthierung zu treiben und also dem Publico damit zu statten kommen, in Consideration gezogen, da ich sonsten dem Supplicanten darunter eine Gnade aus gewissen Ursachen widerfahren lassen wollen".

 

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