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III.

Das Zehntenregister des Bistums Ratzeburg.

Von
Gymnasial=Professor Dr. Hellwig =Ratzeburg.
Teil I.

Beschaffenheit der Handschrift.


1. Die Überlieferung.

Im bischöflich Ratzeburgischen Archiv zu Neustrelitz befindet sich das Kopialbuch der Ratzeburger Kirche Nr. I. Als letztes Stück ist ihm eingefügt - und zwar erst im 15. Jahrhundert - eine Handschrift auf festem, gelbem Pergamente in zwei Quaternionen, 32 Seiten stark. Die erste Seite dieser Blätter ist anfänglich unbeschrieben gewesen. Erst im 15. Jahrhundert hat man ihr (bei Zählung der Lagen des Kopialbuches) am oberen Rande die Aufschrift gegeben: dXIIII 9 1 ). Auf der 2. Seite steht (ohne Überschrift) eine geschichtliche Einleitung. Darunter folgt noch die Hauptüberschrift: Folgende sind die bischöflichen vom Bischofsanteile gewährten Lehen; darunter in gleicher Schrift die Bemerkung: Die Zahl an den Rändern


1) dXIIII 9 ist zweifellos aufzulösen decimus quartus (quaternio). Das d ist nicht sicher zu erklären. Vielleicht hat der Schreiber ursprünglich decimus quartus ausschreiben wollen und das d dann zu durchstreichen vergessen. - Früher las man: De decimis. Bei einer kürzlich im Großh. Geh. und Haupt=Archiv zu Schwerin von Geh. Archivrat Dr. Grotefend und Archivar Dr. Stuhr vorgenommenen neuen Durchsicht der Handschrift wurde der Irrtum entdeckt.
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bezeichnet die Hufenzahl jedes Dorfes. 1 ) Die dritte Seite beginnt mit dem Segenswunsche: Die Gnade des heiligen Geistes stehe uns bei. Hierauf beginnt das eigentliche Register, welches sämtliche Dörfer der Diözese Ratzeburg - abgesehen von Boitin und den Vierlanden - nach Landschaften geordnet und innerhalb der Landschaften nach den Parochieen gruppiert, zu denen sie gehören, enthalten soll. Der Dorfname steht in den ersten Teilen des Buchs allemal an der Spitze, dahinter folgen reihenweise die zugehörigen Bemerkungen; in den letzten Teilen ist eine Zusammendrängung beliebt, offenbar aus Raummangel. Am äußeren Rande der Seiten stehen in roter Schrift und in einer rautenförmigen Einfassung die Namen der Pfarrsprengel. Am inneren Rande sind die Hufenzahlen jeder Ortschaft vermerkt. Die Textnotiz zeigt an, an wen und von wieviel Hufen Zehnten vom Bischofsanteil verliehen sind. Jeder einzelne Teil des Registers hat außer dem ersten eine besondere Überschrift. Diese sind sämtlich in roter Farbe geschrieben, desgleichen die Anfangsbuchstaben der Ortsnamen, doch fehlt allemal der Anfangsbuchstabe des Kirchdorfnamens bezw. des ersten Wortes im Abschnitt, auf der letzten Seite auch einige rote Anfangsbuchstaben. Jene sollten offenbar künstlicher, in Initialenmanier, gestaltet werden. Die letzte Seite des Registers ist durch den Gebrauch sehr abgenutzt und stellenweise unlesbar geworden. In neuerer Zeit sind hier (vermutlich von Archivar Schultz um 1700) zum Teil die halberloschenen Züge des Originals, so weit sie noch zu erraten waren, nachgezogen worden (s. M. U.=B. I p. 378.) Am Rande der Seiten finden sich hie und da noch einzelne Anmerkungen verschiedener Art von gleichzeitiger und späterer Hand. Auch Lücken im Text sind hie und da zu spärlichen Nachtragungen benutzt worden. Die Schriftzüge des Registers gehören dem 13. Jahrhundert an, und wir haben es zweifellos mit dem Original und der ersten Ausarbeitung oder besser gesagt mit einer Reinschrift zu tun, welche indessen nicht ganz zur Vollendung gediehen ist. Die Blätter der Handschrift sind beschnitten worden, doch nicht alle, oder doch nicht alle soweit, daß gewisse Schreibhilfen für den Rubrikator am äußersten Rande weggefallen wären. Diese Schreibhilfen bestehen in den mit Minuskelschrift geschriebenen, im Texte zunächst weggelassenen Anfangsbuchstaben der Dorfnamen und in den Hufenzahlen, die wahrscheinlich zuvor einer


1) Alle Angaben aus dem ganz lateinisch geschriebenen Buche sind hier verdeutscht worden.
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Revision unterworfen werden sollten. Letzte sind allerdings später nicht mit roter Schrift, sondern mit schwarzer ausgeführt worden, sind aber zum größeren Teil rot unterstrichen, und zwar sind die schwarzen Zahlen erst nach der Anfertigung des roten Strichs übergesetzt worden; das sieht man erstens daraus, daß einmal ein Strich dasteht, der noch keine Zahl trägt, und daß an 2 andern Stellen die roten Striche, weil sie zu hoch gesetzt waren, wieder ausgelöscht und durch neue rote Striche an der rechten Stelle unter den inzwischen geschriebenen Zahlen ersetzt worden sind. Die ursprünglichen Striche schimmern aber noch in gelblichem Tone durch.

An der schwarzen Schrift sind deutlich zwei Tinten zu unterscheiden, eine blassere mit bräunlichem Ton und eine tiefschwarze, die so wohl erhalten ist, als ob sie eben erst angewendet worden sei. Die blässere Tinte hat Anwendung gefunden für die Schreibhilfen und einige Notizen am Rande, für die Dorfnamen und zum Teil auch für die Textschrift, die dickere, tiefschwarze Tinte hat Anwendung gefunden ebenfalls für einen Teil der Textschrift, für einen Teil der Hufenzahlen und vielfach auch zur Ergänzung der Zahlen, wie sie nach der Revision notwendig wurde, so daß beispielsweise aus einer älteren XV durch Hinzufügung zweier Einer eine XVII wurde. Die Schriftzüge sind indessen die gleichen, so daß trotz der verschiedenen Tinten nur ein Schreiber anzunehmen ist. Das ganze Verfahren beweist ohne weiteres, daß die Handschrift nicht in einem Zuge geschrieben ist, sondern durch allmähliche Nachtragungen bis zu dem Grade der Vollendung gebracht ist, den sie heute zeigt. Es steht nichts im Wege anzunehmen, daß ein Jahrfünft oder länger daran gearbeitet worden ist.

2. Das Schicksal der Handschrift.

Entstanden in Ratzeburg oder in der Nähe Ratzeburgs, wurde die Handschrift von ihrem Besteller der das Material geliefert hatte, vor der Vollendung abgefordert und vermutlich dem Privatarchiv der Bischöfe einverleibt, aus dem sie irgendwann, wahrscheinlich aber erst im 15. Jahrhundert, in das Archiv in Ratzeburg zurückgelangte. 1652 wurde sie mit allen übrigen Stücken des vereinigten Bischofs= und Kapitelsarchivs zunächst nach Schönberg gebracht und von dort nach Schwerin. 1701 kam sie nach Ratzeburg zurück. Hier blieb sie bis 1828. Erst dann wurde sie nach Neustrelitz gebracht.

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3. Neudruck.

Das Zehntenregister ist abgedruckt in Schröder, P. M. I S. 311, und bei Westfalen, Mon. ined. II S. 2003, beidemal sehr ungenau. Besser gibt es wieder Direktor Arndt im Programm des Ratzeburger Domgymnasiums von 1833 mit vorzüglichen topographischen und geschichtlichen Bemerkungen. Die Einleitung war bereits veröffentlicht in Ludwig, Reliq. man. VI S. 230 und mit Hinzufügung dessen, was sich auf die Familie von Bülow bezieht, auch in Pfeffinger, Braunschweig=Lüneburgische Geschichte II S. 189. Zuletzt ist das Ganze in zuverlässiger Weise abgedruckt im M. U.=B. I Nr. 375. Ein Neudruck der Arndtschen Arbeit findet sich im Archiv des Vereins für die Geschichte des Herzogtums Lauenburg II, S. 1-65.

4. Neue Ausgabe.

Eine neue Ausgabe ist gleichwohl wünschenswert. Zwischen dem Arndt'schen Abdruck und dem Abdruck im Mecklenburger Urkundenbuch finden sich doch eine Anzahl gar nicht unwichtiger Verschiedenheiten, die eine neue Vergleichung mit dem Original notwendig machen. 1 ) Der Kommentar Arndts ist einer starken Vermehrung fähig. Die Benutzbarkeit des Registers würde sich durch Numerierung der Dörfer und ein alphabetisches Inhaltsverzeichnis, sowie kurze Nachweise des Vorkommens der einzelnen Ortschaften in andern Urkunden sehr erhöhen lassen.

5. Würdigung des Zehntenregisters.

Das Register ist aller Mühe, die auf sein Studium verwendet werden könnte, im höchsten Grade würdig. Welchen Wert es für die Geschichte des deutschen Volkes im 13. Jahrhundert hat, möge durch einen Ausspruch statt vieler deutlich gemacht werden: Dr. Ernst sagt im Langenberger Programm von 1888, die Kolonisation von Ostdeutschland S. 11: "Hätten wir auch für die übrigen Bistümer solche Zehntregister, so brauchte die Geschichte der Kolonisation nicht erst geschrieben zu werden, denn für das Bistum Ratzeburg ist sie durch diese beiden Urkunden (er meint außer dem Z.=R. noch die Dotationsurkunde des Stifts Ratzeburg) erledigt."


1) Diese Vergleichung ist inzwischen im Großh. Meckl. Geh. und Haupt=Archiv zu Schwerin ausgeführt worden.
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6. Unkenntnis des Zehntenregisters bei den Geschichtsschreibern.

Zu dieser hohen Würdigung des Registers seitens der Geschichtsschreiber steht seine Kenntnis gerade bei diesen in beklagenswertestem Gegensatze. Es fehlen ihnen die Grundlagen zu einer richtigen Beurteilung. Diese Grundlagen sollen - trotz Arndt - erst noch geliefert werden durch eine peinlich genaue Prüfung des Registers außen und innen. Dazu soll diese Arbeit anregen.

7. Das Zehntenregister ist unvollendet.

Das Werk ist bis zu einem gewissen Grade unvollendet und zwar schon äußerlich: Der Titel fehlt, das Ausmalen der Initialen ist unterblieben. Aber auch der Text ist lückenhaft; es fehlen Dörfer, ja ganze Parochieen; bei den vorhandenen Dörfern sind oft die Angaben, die dem Prinzip nach gemacht werden sollten,. nur zum Teil gemacht, bisweilen ist Raum gelassen zu Nachfügungen, bisweilen fehlt neben dem Dorfnamen jede weitere Bemerkung; das Hufenverzeichnis ist unvollständig.

a) Der Titel fehlt.

Die erste Seite des ersten Blattes ist unbeschrieben gewesen bis ins 15. Jahrhundert. Wenn die Schrift statt auf der 2. Seite erst auf der 3. Seite begönne, könnte man meinen, das erste Blatt sei absichtlich als Schutzblatt leer gelassen; dann dürfte aber auch das letzte Blatt nicht beschrieben sein. Entweder hat also der Schreiber auf näheren Auftrag wegen des Titels gewartet oder der Titel sollte in kunstvoller Weise gestaltet werden und ist schließlich aus demselben Grunde weggeblieben wie die Ausmalung der Initialen.

b) Die Initialen fehlen.

Daß die Initialen fehlen, lehrt der Augenschein. Daß die Lücken vom Schreiber, und zwar mit blauer Schrift, ausgefüllt sein würden, wenn sich die Gelegenheit dazu geboten hätte, ist wohl selbstverständlich. Er schob die Ausmalung auf bis zur Vollendung des Textes und hat sie aus demselben Grunde unterlassen, der die Vollendung des Textes hinderte.

c) Im Text fehlen Namen von Dörfern.

Sind Titel und Initialen nur Äußerlichkeiten, deren Fehlen dem Inhalt wenig Eintrag tut, so ist das Auslassen von Dorfschaften ein Fehler gegen das Prinzip vonseiten des Verfassers,

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ein Beweis von Zerstreuung seitens des Schreibers oder ein Zeichen der Nichtvollendung der Arbeit. In der Parochie Gudow, Amt Ratzeburg, fehlt z. B. das Dorf Göttin. Es hätte das letzte in der Parochie sein müssen. Wahrscheinlich ist es beim Zusammenschreiben einfach überschlagen und vergessen worden. Die Schuld würde also hier den Schreiber treffen. Das Dorf existierte schon zu Bischof Jsfrieds Zeiten um 1194, und zwar bezog das Ratzeburger Domkapitel nach dem Zehntenteilungsvertrag des genannten Bischofs daselbst den halben Zehnten. Es fehlt ferner in der Parochie Berkenthin zwischen Göldenitz und Hollenbek (Hakenbeke) das Dorf Niendorf. Arndt ist im Irrtum, wenn er es für Valkenhus nimmt. 1194 hatte das Kapitel daselbst bereits den halben Zehnten. Im Lande Gadebusch, Parochie Rehna, fehlt hinter Hunnenthorp - Grambowe, in welchem Bischof Friedrich dem Pfarrer Heinrich von Proseken 1256 drei Hufen verkaufte, die ihm nach dem Tode Johanns von Camin heimgefallen waren. Derselbe Joh. v. Camin ist nun im Z.=R. als Zehntenbesitzer in Törber und Wedendorf aufgeführt, und es ist deshalb kaum ein Zweifel möglich, daß Grambow schon 1230 existierte. Andre Dörfer, die jetzt zum Teil noch unter gleichen Namen vorhanden sind, zum Teil sich unter neuen Namen verbergen oder vielleicht auch in den Feldfluren der Städte aufgegangen sind, werden im Verzeichnis der Lehnsleute des Bischofs Marquard von 1335 aufgeführt, z. B.: Radestontorpe, Smachthagen, Scadendorpe, Syberdeshagen, Butlinge. Der Name eines Dorfes Dambeke findet sich sogar im Z.=R. selbst am Rande bei der Parochie Beidendorf im Lande Bresen hinter Scharfsdorf nachgetragen. Könnte es sich hierbei auch um eine Neugründung nach 1230 handeln, so genügen doch 2 bis 3 sichere Beispiele, um die Lückenhaftigkeit des Registers in dieser Hinsicht unanfechtbar zu beweisen.

d) Ganze Parochieen sind weggelassen.

Weggelassen sind mehrfach die Parochialbezeichnungen am Rande. Das ist freilich schwer zu beweisen; aber der Umstand, daß die Parochieen Büchen und Mölln tatsächlich schon weggelassen waren und am Rande nachgetragen werden mußten, so daß für das Rubrum der Parochie St. Georg auf dem Berge kein Platz mehr blieb, macht doch an sich schon wahrscheinlich, daß des Schreibers topographische Kenntnisse gering waren und er die Namen sämtlicher Parochieen des Stifts nicht im Kopfe hatte. So ist die Bezeichnung der Parochie Grönau am Rande

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weggeblieben. Grönau, das Kirchdorf, war bei der Niederschrift aus Versehen an das letzte Dorf der Parochie Krummesse zu nahe herangerückt. Bei der Rubrizierung, die später erfolgte, wie der bereits angeführte Fall, wo eine Rubriziernng nicht mehr stattfinden konnte, beweist, ist die Lücke dann unbemerkt geblieben. Da alle Dörfer, welche hinter Grönau folgen, in der Tat später und noch jetzt zu dieser Parochie gehören, von den vorher unter Krummesse angeführten aber keins, so ist die Auslassung an dieser Stelle wohl sicher. Die Annahme, daß Grönau damals, trotzdem es bereits eine voll dotierte Kirche besaß, nur eine Filiale von Krummesse gewesen sei, ist unhaltbar. Es fehlen aber auch ganze Parochieen mit allen oder den meisten dazugehörigen Dörfern gänzlich, und zwar sind es die Parochieen Lübsee (vielleicht auch Grambow) im Amte Gadebusch und Dietrichshagen in Bresen. Bei der Bewidmung des Klosters Eldena, das von Bischof Gottschalk zwischen 1230 und 1235, wahrscheinlich aber 1231 gestiftet wurde, werden diesem Kloster vom Bischof Zehnten zugewiesen, unter andern auch in den Dörfern Dietrichshagen, Upahl, Kastahn, Bojenhagen und Schildberg, die sämtlich zum Lande Bresen gehören. Nun findet sich aber im Zehntenregister nur das Dorf Kastahn in der Form Cristane (Nr. 362) erwähnt. Seine Hufenzahl betrug X, jede weitere Bemerkung fehlt. Cristane gehört nach dem Z.=R. zur Parochie Grevesmühlen, und auch die 4 andern Dörfer müßten dazu gehören, wenn um 1230 die Parochie Dietrichshagen, welche 1260 zuerst unter den Bresener Parochieen erscheint (vorher war keine Gelegenheit, sie zu nennen), etwa noch nicht existierte. Es würde aber die einzige unter den 1260 genannten sein, die 1230 noch nicht vorhanden gewesen wäre. Einfacher ist es, anzunehmen, daß die Parochie zwischen Grevesmühlen und Klütz aus Versehen ausgelassen ist. - Nun fehlen aber auch von den Dörfern, welche 1237 von Bischof Ludolf dem von ihm neugegründeten Nonnenkloster zu Rehna zugewiesen werden, im Z.=R. folgende: Raduchelestorp, Lipse, Bernardestorp, Johanneshagen und Piwistorp. Von denen gehörten die beiden letzten später zur Parochie Grambow, das drittletzte zu Börzow, die zwei andern zu Lübsee. Grambow selbst ist, wie oben gezeigt, im Z.=R. auch weggelassen, 1267 wird es zuerst als Kirchdorf erwähnt, Lipse als solches bereits 1263. Wenn nun auch nicht strikte zu beweisen ist, daß diese beiden Dörfer oder wenigstens Lipse 1230 schon Parochialdörfer waren, so ist es doch mindestens sehr wahrscheinlich. Die genannten Dörfer waren zweifellos schon 1230 zur Zeit der Niederschrift

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des Z.=R. vorhanden, man müßte ja sonst annehmen, daß sie sämtlich kurz vor 1237 entstanden seien.

e) Lückenhafte Angaben bezüglich der Zehntbesitzer.

Lückenhaft sind ferner die Angaben über die Zehntenverhältnisse der Dörfer, gerade also das, was das Z.=R. vorzugsweise in vollster Bestimmtheit bieten sollte. Während nämlich in der Parochie Schlagsdorf, womit das Zehntenregister beginnt, alles mit großer Vollständigkeit und musterhafter Klarheit durchgeführt ist, ist bei Nr. 19 in der Parochie Karlow bereits die erste Lücke. Dort wird von Neschow nur gesagt, daß daselbst kein Zehntlehen vergeben sei. Wem aber der halbe Zehnte daselbst zustand, dem Bischof oder dem Kapitel, wird verschwiegen, der sonstigen Gewohnheit widersprechend. Bei Nr. 29, Ekhorst in der Parochie Mustin, erwartet man den Zusatz: "Dem Bischof bleibt nichts", der unter ähnlichen Umständen hinzugefügt wird. Ebenso verhält es sich bei Dargow, Parochie Seedorf. Bei Losten Nr. 48, Parochie Gudow, werden nur 4 vom Bischofsanteil verlehnte Hufen angegeben, während verschwiegen wird, ob der Rest von 14 Hufen dem Bischof oder andern Lehnsbesitzern zukam. Das sind 4 Fälle unter den ersten 50 Nummern, und in demselben Verhältnis geht die Lückenhaftigkeit weiter. Doch werden diese Fälle in anderem Zusammenhange zu besprechen sein. Was bewiesen werden sollte, ist durch die angegebenen vier Fälle zur Genüge bewiesen.

f) Raum gelassen zu Ergänzungen.

Für die Parochialbezeichnung am Rande und den Namen des Parochialdorfes im Texte ist bei Nr. 378 (Thomashagen) ursprünglich ein freier Raum gelassen worden, den erst eine Hand des 14. Jahrhunderts zum Teil ausfüllte, indem zugleich die Hufenzahl am Rande ergänzt wurde.

g) Neben dem Dorfnamen fehlt jede weitere Bemerkung.

Jede weitere Bemerkung bei dem Namen des Dorfes ist unterblieben, der Zweck also, zu dem derselbe niedergeschrieben wurde, scheinbar völlig außer acht gelassen bei Klinkrade Nr. 74, Göldeniz Nr. 83, Pezeke Nr. 125, Lukkeviz Nr. 169, Niendorf Nr. 236, Valkenhagen Nr. 239, Hindenberge Nr. 244, Seefeld und Wustemarke Nr. 248a, Wendisch=Kneese Nr. 267a, Niendorf in Bresen Nr. 311, Fredenhagen Nr. 339.

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h) Andere Auslassungen.

Bei Nusse Nr. 65 ist zwar der Name des Zehntbesitzers genannt, aber nicht die Zahl der zehntfreien Hufen. Bei Büchen Nr. 119 ist tatsächlich nur der Name des Zehntbesitzers genannt, bei Poppendorf Nr. 292 ebenfalls.

i) Das Hufenverzeichnis ist unvollständig.

Die Hufenangabe fehlt bei allen Dörfern, die als Wendendörfer ausdrücklich bezeichnet werden, außer bei Viez Nr. 173 und bei Nr. 292, außerdem aber bei etwa 90 andern, also im ganzen bei jedem vierten Dorfe und zwar oft so, daß man deutlich sieht, daß derjenige, der das Hufenregister hinzufügte, sich um den Text dabei gar nicht kümmerte.

8. Die Quellen des Verfassers.

Als Quellen des Werks kennzeichnen sich vor allem und zuerst die Zehntverträge, welche die Bischöfe von Ratzeburg bis auf Gottschalk mit den Fürsten ihres Gebiets geschlossen hatten. Der älteste und erste bildet in höchst wahrscheinlich fast wörtlichem Auszüge den Hauptinhalt der anfangs schon erwähnten geschichtlichen Einleitung zum Zehntenregister.

a) Zehntverträge.
1154.

Er lautet: In den drei Ämtern Ratzeburg, Wittenburg und Gadebusch soll Graf Heinrich von Ratzeburg den halben Zehnten vom Bischof zu Lehen haben, und die andere Hälfte soll dem Bischof bleiben und zwar sowohl von den Domänen des Grafen als von allen Neuanlagen ohne Ausnahme, und jeder von beiden, der Bischof sowohl wie der Graf kann von seinem Teile belehnen, wen er will und wie er will, mit der Klausel, daß in jedem Dorfe, das 12 Hufen oder darüber hat, der Bischof 2 und der Graf 2 Hufen hergeben soll zu dem Recht, welches Besetzung heißt. Wenn das Dorf aber weniger als 12 Hufen hat, braucht jeder bloß eine Hufe herzugeben.

1167.

Bekannt ist dem Verfasser auch, ohne daß er sie erwähnt, die Urkunde Heinrich des Löwen von 1167, worin er den Zehntanteil des Ratzeburger Domkapitels festsetzt und das Besetzungs=

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recht für das geistliche Territorium Boitin (einen Teil des jetzigen Fürstentums Ratzeburg) oder vielmehr die Zehntabgabe an die Unternehmer der Kolonisation daselbst beschränkt. 1 ) Sie lautet: Im ganzen Bereich der Diözese (Ratzeburg) soll der Bischof den Zehnten haben. Davon soll dem Kapitel gehören in den Ämtern Ratzeburg, Wittenburg und Gadebusch der 4. Teil der Zehnten, von dem Lande Boitin die Hälfte mit Zins und Zehnt und allem Rechte, und zwar sollen dort nur 2 Hufen als sogenannte Besetzungshufen frei von aller Beschwernis sein. Alle übrigen Provinzen sollen inbetreff der Zehntenabgabe nur dem Bischof zustehen. - Die Kürze des Ausdrucks in dieser Urkunde wäre nicht möglich, wenn sie nicht stillschweigend Bezug nähme auf den bereits mitgeteilten Zehntvertrag mit Heinrich von Ratzeburg und auf die Dotationsurkunde des Stifts von 1158. Indirekt werden durch sie die Angaben des Zehntvertrags bestätigt. Die Beschränkung des Besetzungsrechts in Boitin bezieht sich auf das Normaldorf von 12 Hufen. Die landesherrliche Leistung für das Besetzungsrecht wird zu Gunsten der geistlichen Besitzer einfach gestrichen. Übrigens ist das von dieser Urkunde erteilte Privilegium, wie das Z.=R. an einigen Stellen zeigt, sowohl vom Bischof als vom Kapitel auch für Besitzungen außerhalb Boitins in Anspruch genommen worden.

1190.

Ein wesentlich ungünstigerer Zehntvertrag ward vonBischof Jsfried um 1190 ohngefähr mit dem Grafen Heinrich I. von Dannenberg geschlossen. S. M. U.=B. Nr. 150. Danach soll Graf Heinrich in Weningen, dem Lande zwischen Rögnitz, Elbe und Elde den ganzen Zehnten bekommen, sobald deutsche Kolonisten eingezogen sind und Zehnt geben (es hatte damit allerdings gute Wege), bis dahin aber behält der Bischof sein wendisches Recht. In der Jabelheide zwischen Sude und Rögnitz erhält der Graf den halben Zehnten, wenn er sie innerhalb 10 Jahren zehntpflichtig macht.

1230.

Dieser Vertrag wurde um 1230 und zwar Anfang des Jahres, wenn nicht bereits 1229, von Bischof Gottschalk mit dem Grafen Heinrich II., dessen Sohn Bernhard I. und dessen


1) Es ist ein ziemlich allgemeiner Irrtum, an dem mit wunderbarer Fähigkeit festgehalten wird, daß durch diese Urkunde die sogenannte settincke für die Ämter Ratzeburg, Wittenburg und Gadebusch festgesetzt werde.
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Neffen Heinrich III. erneuert und ist in seinen wesentlichen Teilen ins Z.=R. eingerückt. Die Erneuerung unterscheidet sich von dem alten Vertrag nur dadurch, daß auch die Zehntverhältnisse des Landes Dirtzink (späteres lauenburgisches Amt Neuhaus) darin behandelt werden. Dort genoß der Bischof, wie in der Jabelheide, sein wendisches Recht, nur daß 2 Große, Rabodo und Gerung Freigüter hatten, deren Freiheit Zins und Zehnt und alle Rechte in sich schloß. Gerung hatte sich nicht einmal die Mühe genommen, das Lehen aus des Bischofs Hand von neuem zu empfangen.

1222.

Inzwischen war von Bischof Heinrich von Ratzeburg mit dem Fürsten Heinrich Borwin von Mecklenburg und dessen Söhnen Heinrich und Nicolaus ein Zehntvertrag geschlossen worden, oder vielmehr ein Protokoll über Zehntverhandlungen an vier verschiedenen Orten über die fürstlichen Zehnten, Kirchenzehnten und Freihufen im Lande Bresen, Dassow, Klütz und Tarnewitz aufgenommen worden. Seine wesentlichen Bestimmungen sind folgende: In Bresen, mit Ausnahme der schon immer dem Bischof gehörenden Dörfer, bekommt Fürst Heinrich den halben Zehnten sowohl von bereits kultiviertem als eben erst unter den Pflug genommenem Land mit der Klausel, daß in jedem damals angebauten 12=Hufendorfe der Bischof 2 Hufen zehntfrei lassen soll, in Dörfern von geringerer Hufenzahl bloß eine. Das sind also die alten Bedingungen.

Ganz neu dagegen und ganz verschieden sind die Bestimmungen für Dassow. Dort soll die Tochter Borwins und deren Sohn den halben Zehnten vom Bischof haben. dagegen soll der Bischof nur gehalten sein, in jedem Dorfe eine einzige Hufe zehntfrei zu lassen. Wegen Klütz wird nun gar bestimmt, daß Borwins Sohn Nieolaus und seiner Tochter Sohn Johannes daselbst 2/3 des Zehnten beziehen sollen, wenn es kultiviert sein wird, der Bischof aber nur 1/3, und davon soll er außerdem die zehnte Hufe den Bauermeistern frei lassen. Die letztere Bestimmung ist auch dem Verfasser des Z.=R. bekannt; aber nicht den Bauermeistern, sondern den Herren der Dörfer gebührt nach ihm die 10. Hufe.

Es fehlen ferner der oder die Zehntverträge mit den Grafen von Schwerin über Mühlen=Eichsen und Boizenburg, die der Verfasser des Z.=R. wohl gekannt hat, die uns aber nicht

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überliefert sind. Der letztere ist im Z.=R. wenigstens angedeutet. Das Nichteinrücken dieser Zehntverträge ins Z.=R. ist ein entschiedener Mangel desselben, der seine Brauchbarkeit schwer beeinträchtigt. Er zeigt, daß der Schreiber den Intentionen des Verfassers in dieser Beziehung nicht folgte, wahrscheinlich wohl, weil ihm das Material nicht rechtzeitig zugegangen war.

b) Sonderverträge mit Großgrundbesitzern.

Es bedarf wohl keines Beweises, daß der Bischof von Ratzeburg, dem vertragsmäßig durch das ganze Bistum der volle Zehnt zustand, und der ihn ebenfalls vertragsmäßig an die Landesherren zur Hälfte, zu 2/3 oder ganz abtrat, auch an diejenigen Männer den halben, 2/3 oder den ganzen Zehnten, die solchen dem Z.=R. nach besitzen, nur vertragsmäßig abgetreten hat. Zwar ist keiner dieser Verträge in das Z.=R. eingerückt noch sonst überliefert, aber die Spuren davon lassen sich doch verfolgen. Wenn z. B. im Lande Weningen ein einziger Zehntbesitzer genannt wird und wenn die Formel im Z.=R. lautet: Im Dorfe Melgoz hat Dietrich von Hitzacker den ganzen Zehnten vom Bischof, so beruht das schwerlich auf mündlicher Vereinbarung. Wenn ferner in Sadelbande, wo der Dotationsurkunde von 1158 nach der ganze Zehnte dem Bischof gehörte, eine ganze Reihe von Leuten den ganzen Zehnt vom Bischof erhalten haben, so wie Heinrich der Löwe ihn während seines Lebens besessen hatte, wenn ferner dort von 2 Leuten gesagt wird, sie hätten den halben bezw. den Zehnten nach ihrer Behauptung, so ist klar, daß die Zeugenschaft der übrigen nicht verlangt worden war, weil sie sich durch Briefe darüber ausweisen konnten. In zweifelhaften Fällen, wo die Lehnbriefe verloren gegangen waren, konnte man durch Eid sein Anrecht beweisen (s. M. U.=B. Nr. 1468). Ebenso verhält es sich natürlich da, wo der halbe Zehnte, d. h. der ganze Bischofsanteil am Zehnten, verliehen ist. Alle diese Lehnbriefe sind regelrechter Weise in 2 Exemplaren ausgefertigt gewesen, und das eine ist in der bischöftichen Kanzlei verwahrt worden. Dem Verfasser des Z.=R. müssen sie sämtlich vorgelegen haben, wo sie aber nicht zu finden waren, ist, wie dasBeispiel Wendorf und Krukow Nr. 397, 398 zeigt, eine Rückfrage an die Feudalherren erfolgt und von ihnen der Brief vorgelegt oder ein Eid geleistet worden. Die bereits erwähnte Bemerkung beim Dirtzink, daß Gerung das Lehen noch nicht wieder gemutet habe, zeigt, wie scharf die Kontrolle geführt wurde.

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c) Urkunden über Schenkungen, Vertauschung und Verkauf der Zehnten.

Auch Urkunden über Schenkungen, Vertauschung und Verkauf von Zehnten müssen zahlreich vorhanden gewesen sein und sind nachweislich vom Verfasser Z.=R.Z.=R. benutzt worden. Direkt aus der Urkunde über einen Dorfankauf des Bischofs Heinrich, den er mit Abtretung verschiedener Zehnten bewirkte, sind die Zeilen zu Nr. 307 entnommen: Bekereviz, Reimanstorp, Wicenthorp. Die Zehnten dieser drei Dörfer und die Zehnten von 4 Hufen des Fredebern gab der Bischof Heinrich hin für das Untereigentum samt Zins und halbem Zehnt in Mandrow und das zum Dorfe gehörige Areal. Dieses Tausches und Kaufes wird auch in dem bereits erwähnten Zehntvertrag von 1222 gedacht, aber in so abweichender Form, daß man sieht, es gab noch eine besondere Urkunde darüber. Der Verfasser des Z.=R. hat sie gekannt, gesehen und ausgeschrieben.

In Schlagresdorf Nr. 9 hat nach dem Z.=R. neben Johannes von Molzan ein Herr Bernhard von Wigenthorp den Zehnten von 4 Hufen, ein Mann, der zwischen 1224 und 1255 wiederholt am Güstrower Hofe in hervorragender Stellung erscheint. In Camin Nr. 210 hat der Bischof 4 Hufen, während der Rest des Bischofsanteils dem Kapitel gehört. Nun versucht im Jahre 1246 der Ritter Bernhard v. Camin den Zehnten von 4 Hufen daselbst ohne Erlaubnis zu verkaufen, und damit dieser nicht in Laienhände falle, gestattet der Bischof dem Struktuarius der Ratzeburger Domkirche, Bartold, denselben aus den Mitteln der Dombaukasse anzukaufen. Der Lage der Sache nach sind diese 4 Hufen der Rest der Besetzungshufen in Camin (s. Teil II), wie die 4 Hufen, welche Bischof Gottschalk 1230 in Camin besitzt, die andre Hälfte der Besetzungshufen daselbst darstellen. Bernhard von Wigenthorp und Bernhard von Camin sind also ein und dieselbe Person. Derselbe empfing die Resdorfer Hufen als Tauschobjekt, weil der Bischof die Caminer möglicherweise zur Dotierung des Klosters Eldena mitverwenden wollte.

d) Urkunden über die Besetzungshufen.

Auch Urkunden über Besetzungshufen. hat der Verfasser des Z.=R. nachweislich gekannt. So heißt es bei Marmotse Nr. 310. Es ist ein Wendendorf; wenn die Deutschen eingezogen sein werden, soll Wartus zwei Freihufen haben. Abgesehen davon, wird der Bischof den halben Zehnten besitzen. Das ist also ein

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wörtlicher Auszug aus der betreffenden Urkunde. Ebenso ist es bei Nr. 390, wo es heißt: In Calchorst, Sconeberge, Divelsbrok und in allen Gütern des Herrn Heinrich Holste wird der 3. Teil des Zehnten dem Bischof zustehen, wovon derselbe Heinrich 2 Hufen haben wird. Damit ist denn mit wünschenswerter Deutlichkeit der Beweis erbracht, daß der Verfasser des Z.=R. Urkunden allerlei Art für seinen Zweck einsah und ausschrieb.

9. Die Niederschrift.

In der Sammlung des Urkundenmaterials besteht die eigentliche und verdienstlichste Arbeit. Sie ist, soweit sich das übersehen läßt, mit großem Fleiß, Sorgfalt und Sachkenntnis bewältigt worden. Aber ehe sie noch völlig beendigt war, begann die Niederschrift von einer andern Person, der sie nicht hätte anvertraut werden sollen. Sie hat sich ihrer Aufgabe mit vielem Selbstbewußtsein, aber geringer Einsicht entledigt. Die selbständige Beigabe dieses Schreibers - wie wir ihn im Gegensatz zum Sammler der urkundlichen Notizen, den man billig den Verfasser nennt, bezeichnen müssen - scheint das Hufenverzeichnis zu sein. Woher der Schreiber es genommen, warum es so unvollständig ist, entzieht sich unserm Wissen. So viel aber steht fest, daß die Hufenangaben den neuesten Stand der Hufenzahl der Dörfer, die Resultate der allerneuesten Vermessungen darstellen. So ergeben sich zahlreiche Widersprüche zwischen den aus den urkundlichen Notizen zu berechnenden Zahlen der Hufen und dem Verzeichnis am Rande, da die ausgezogenen Urkunden ja oft ein oder mehrere Jahrzehnte vor der Niederschrift des Registers ausgestellt worden waren und die Verhältnisse sich in dieser Zwischenzeit gewaltig geändert hatten.

a) Widersprüche zwischen dem Hufenverzeichnisse und den Textangaben.

Ein Beispiel wird zum Beweise genügen, zumal im zweiten Teile dieser Arbeit sich zahlreiche Beispiele von selbst ergeben. Bei Kurchowe Nr. 203/04 gibt das Hufenverzeichnis XXVI, der Text 1 + 1 1/2 + 1 1/2 + 7 = 11 x 2 = 22 Hufen. Eine Randbemerkung aus späterer Zeit beseitigt den Widerspruch, indem sie sagt: 4 Hufen dazu im Walde. Hier ist also die Sachlage mit Händen zu greifen: Die Urkunde, welche der Verfasser des Z.=R. auszog, ergab, was er bemerkte. Das Dorf

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hatte damals in der Tat nur 22 Hufen. Der Zuwachs durch die 4 (Wenden=)Hufen im Walde ist nach Ausstellung der benutzten Urkunde, aber vor 1230, dem Jahre des Hufenverzeichnisses, erfolgt.

b) Randschrift und Textschrift.

Eine Reihe von anderen Verschiedenheiten in Rand= und Textschrift weisen darauf hin, daß der Schreiber und Rubrikator seine Rubra (Randschrift mit roter Tinte) selbst verfaßte, während er den Text redlich und buchstäblich abschrieb aus den ihm zur Verfügung gestellten Notizen des Verfassers. So tragen die Parochialdörfer im Texte bisweilen lateinische Namen, z. B. ad altam ecclesiam ad novam ecclesiam, ad septem quercus, während das Rubrum am Rande entsprechend niederdeutsch wiedergibt: Honkerken, Nienkerken, Soveneken; nur bei Hohenhorn (ad Cornu) steht auch am Rande ad Cornu und zwar fälschlich, denn ess hätte gänzlich wegbleiben müssen (s. später).

c) Überschriften.

Auch die (roten) Überschriften über den einzelnen Teilen des Werks zeigen nur ein geringes Maß von Einsicht; sie sind nach Gutdünken aus dem Texte heraus gestaltet, und einmal ist sogar die reinliche Trennung von Überschrift und Randschrift völlig mißlungen, wie es einem geschehen kann, der, mechanisch schreibend, die Übersicht über das Ganze verloren hat. Statt bei dem Lande Boizenburg die Überschrift zu gestalten, wie sie das Mecklenburger Urkundenbuch tatsächlich gestaltet hat, nämlich: Im Lande Boizenburg ist der Graf von Schwerin folgendermaßen vom Bischof belehnt, und darauf: Folgende sind die bischöflichen Einkünfte - steht erst als Überschrift: Der Graf von Schwerin ist folgendermaßen vom Bischof belehnt, während am Rande steht: in dem Lande Boizenburg, dann weiter am Rande in einem der Raute angefügten Viereck: Folgende sind die bischöflichen Einkünfte. Das aber widerspricht völlig dem sonstigen eigenen Gebrauch des Rubrikators bei den Überschriften.

In den übrigen Überschriften macht sich eine gewisse Ungleichheit bemerkbar die dafür spricht, daß der Rubrikator sie nach seinem Ermessen ohne viel Überlegung jedesmal beim Einschreiben erst verfaßte. Die Hauptüberschrift steht unmittelbar nach dem Auszug aus dem Zehntvertrage Evermods mit Heinrich von Ratzeburg und lautet: Folgende sind die bischöflichen Verleihungen vom Bischofsanteil. Darauf kommt die Bemerkung wegen des Hufenverzeichnisses und der Segenswunsch. Nun hätte die

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Spezialüberschrift für das Amt Ratzeburg folgen sollen; sie fehlt. Die 2. Teilüberschrift hat folgende angemessene Form: Folgende sind die Lehen, welche vom Bischof im Lande Wittenburg gewährt sind. Dagegen hat die 3. Teilüberschrift einen ganz abweichenden Charakter, indem sie eine Bemerkung über den Zehntbesitz des Landesherrn enthält, die auf dem zu allererst angegebenen Zehntvertrag mit Heinrich von Ratzeburg beruht und bei Wittenburg und Ratzeburg ebensogut hätte gemacht werden können oder müssen. Sie lautet: Im Lande Gadebusch trägt der Landesherr den halben Zehnten vom Bischof zu Lehen, und diejenigen, welche unten verzeichnet sind, sind so und so belehnt. Dann folgt eine neue Teilüberschrift zur Parochie Eichsen im Schwerinschen, die sehr ungeschickter Weise zwischen die Gadebuscher Parochieen eingeschoben ist. Auch sie überschreitet den Rahmen einer bloßen Überschrift und lautet: Weil das Ratzeburger Bistum sich auch über einen Teil des Landes Schwerin ausbreitet, hat der Graf in folgenden Dörfern, die unten angegeben sind, 2/3 des Zehnten zu Lehen. Diese Fassung erweckt die falsche Voraussetzung, daß der Graf von Schwerin in seinem Lande von seinem Bischof (von Schwerin) 2/3 des Zehnten besitze und sie deshalb auch in diesem Ratzeburgschen Anteil habe bekommen müssen. Vielmehr beruht dies wie auch in Boizeuburg auf besonderer Abmachung, die hier hätte eingefügt werden müssen. Nun folgt für den übrigen Teil des Amtes Gadebusch die Teilüberschrift für dieses noch einmal mit einer ganz unwichtigen sprachlichen Abweichung, die nur beweist, daß der Rubrikator ohne Vorlage schrieb. Dann folgt eine Teilüberschrift zum Lande Dassow: Folgende sind die vom Bischof im Lande Dassow gewährten Lehen. Sie ist gestaltet wie die für Wittenburg, nur daß hier Partizipialkonstruktion statt Relativsatz beliebt ist. Sie ist zwar angemessen, aber gerade hier wäre eine Anmerkung wegen des Zehntvertrags von 1222 dringend geboten gewesen. Der Schreiber hat für diese Notwendigkeit kein Verständnis gehabt, obwohl die Fassung des ganzen Abschnitts derartig ist, daß man gezwungen ist anzunehmen, der Verfasser habe eine aufklärende Bemerkung vorausgeschickt. Möglicherweise hat der Schreiber diese unter den Tisch fallen lassen. Ebenso lakonisch, wo sie es nicht hätte sein sollen, ist die nächste Überschrift: Folgende sind die vom Bischof im Lande Bresen gewährten Lehen. Darauf wieder mit Relativsatz: Folgende sind die Lehen, welche vom Bischof im Klützer Walde vergeben sind. Auch hier wäre die Bemerkung über den Anteil des Landesherrn am Platze gewesen. Dann folgt:

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Folgende sind die Lehen, welche die Grafen von Dannenberg vom Ratzeburger Bischof haben, und darunter ist dann der betreffende Vertrag in sehr dankenswerter Weise im Auszug wiedergegeben.

Für Sadelbande lautet die Überschrift: Im Lande Sadelbande hat der Landesherr nichts vom Bischof zu Lehen, aber diejenigen, welche unten angegeben sind, sind so und so belehnt. Diese Überschrift würde nur dann passen, wenn im Tort wie in den vorhergehenden Teilen verfahren wäre. Nun sind aber zuerst die Dörfer, in denen Belehnungen stattgefunden haben, allein herausgegriffen unter dem falschen Rubrum: bei Hohenhorn; dann folgen die übrigen Dörfer nach Parochieen geordnet, doch so, daß einige der im voraus genannten wieder mit aufgeführt werden, mit folgender Teilüberschrift: Folgende sind die bischöflichen Einkünfte in Sadelbande, wo nach einem sehr schlechten Brauch nur 4 Scheffel Korn von jeder Hufe dem Bischof als Zehnt gegeben werden. Hier nun sind die Dörfer in ununterbrochener Folge geschrieben mit der Hufenzahl dahinter, außer bei Pötrau und Lütau, von denen Lütau sogar mit einer sehr interessanten Bemerkung einen Abschnitt für sich bildet. Die zusammengedrängte Behandlung des Textes mit Einreihung des Hufenregisters beweist immerhin, daß der Schreiber das Hufenregister zur Hand hatte und hier wenigstens gleichzeitig verwendete. Von der letzten Teilüberschrift ist schon oben gesprochen worden. Es ist nur hinzuzufügen, daß hier im Texte steht, was sonst mit in die Überschrift aufgenommen wurde: Im Lande Boizenburg hat der Graf Gunzelin von Schwerin 2/3 der Zehnten vom Ratzeburger Bischof zu Lehen, der dritte Teil verbleibt dem Bischof - was in der Tat wie ein Auszug aus der betreffenden Zehnturkunde aussieht. Gemeint kann nur sein Graf Gunzelin III. (1227-74). Vielleicht wird hier die Erneuerung eines schon früher geschlossenen Vertrages unter Bischof Gottschalk angedeutet.

d) Randbemerkungen, Verbesserungen und Zusätze.

Der Rand der Handschrift ist nun auch zu einigen Bemerkungen, Verbesserungen und Zusätzen benutzt worden, von denen wahrscheinlich nur eine dem Schreiber zu danken ist, obgleich sowohl Arndt als das M. U.=B. dies bei einigen anzunehmen scheinen. Bei andern lehren allerdings schon die Schriftzeichen, daß sie späteren Jahrhunderten entstammen, die letzten, ganz nebensächlichen sogar erst dem 16. Jahrhundert. Zunächst von einigen Verbesserungen im Texte selbst. Bei Dobersche

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Nr. 142 hatte die Kirche des Dorfes dem jetzigen Text zufolge nur eine Freihufe, doch ist die Zahl I verändert aus II. Ebenso verhält es sich bei Lesen Nr. 162. Wem diese Berichtigungen verdankt werden und aus welcher Zeit sie stammen, ist nicht zu sagen, ja wir können nicht einmal beurteilen, ob die Berichtigung nötig war. - Den Charakter der Erläuterung tragen folgende Randbemerkungen: zu Goldeniz Nr. 184 XIV, Nicolaus IV: Über drei schwebt die Untersuchung; und zu Marsowe Nr. 201 XX, Werner II, VI bleiben dem Bischof, sowie zu Camin Nr. 210 XXVIII, die Kirche I, der Bischof IV, das Kapitel VII: Über zwei schwebt die Untersuchung. Bei Goldeniz könnte die offenbare Lücke Veranlassung zu der Anmerkung gegeben haben; dem ist aber nicht so, sonst hätte bei sehr zahlreichen anderen Stellen auch so verfahren werden müssen. Bei Marsow und Camin ist aber ganz deutlich der Inhalt der betreffenden Urkunde vom Verfasser erschöpfend angegeben, nur hat sich seit Abfassung der Urkunde die Hufenzahl des Dorfes geändert. Das braucht aber keineswegs beim Anschreiben der Hufenzahl bereits bemerkt zu sein, denn es wäre wunderbar wenn bei der Gelegenheit nicht die übrigen Widersprüche des Hufenregisters mit dem Texte, die nach Dutzenden zählen, zugleich berichtigt sein sollten. Vielmehr ist die Bemerkung eine gelegentliche. So dürfte die zu Camin gemacht sein bei Gelegenheit des Ankaufs der Hufen des Ritters Bernhard 1246 oder des Tausches der Kapitelshufen daselbst mit denen des Bischofs in Neuenkirchen (1236-50). Das letztere wird sogar wahrscheinlich, da eine andere der spärlichen Randbemerkungen sich gerade auf Neuenkirchen bezieht. Dort (Nr. 133) lautet der Text: XXV, davon hat die Kirche I, Konrad IV, dem Bischof bleiben VII et dim. Und am Rande steht mit kleineren Buchstaben: Randschrift 1 )

Nun wird aber in einer Urkunde Bischof Friedrichs von 1257 angegeben, daß zu Bischof Rudolfs Zeiten (1236-50) eine Vertauschung der Zehnten zwischen Neuenkirchen und Camin, wie bereits erwähnt, stattgefunden habe. So ist es doch ziemlich wahrscheinlich, daß beide Bemerkungen aus der Zeit stammen und wahrscheinlich vor 1246, da beim Kaufe der Caminer Hufen seitens der Ratzeburger Dombaukasse stillschweigend vorausgesetzt wird, daß das Kapitel in Camin keine Hufen mehr besitzt.


1) Da die Bemerkung am Rande der Seite, aber nicht gleich hoch mit dem Texte, sondern ziemlich weit unten steht und nichts Neues und nichts Andres bringt als der Text, so handelt es sich hier in der Tat wohl um eine Notiz des Schreibers, die er sich vor der Eintragung in den Text machte, um eine gelegentliche mündliche Mitteilung des Verfassers nicht zu vergessen.
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Alle übrigen Anmerkungen und Zusätze tragen diesen Charakter der Gelegentlichkeit ebenfalls. So bei Turbore Nr. 225 VIII, den halben Zehnt hat Johann von Camin: und Gisla I. Das letztere ist von einer etwa gleichzeitigen Hand mit schwärzerer Tinte beigeschrieben. Nun verkaufte Bischof Friedrich von Ratzeburg 1256 an den Pfarrer Heinrich von Proseken den Zehnt dreier Hufen in Turbore (Törber), die ihm nach dem Tode Johanns von Camin wieder heimgefallen seien. Folglich war dort in der Tat außer denen des Johann von Camin noch eine Freihufe. Frau Gisla kommt aber auch sonst im Zehntenregister vor und zwar ziemlich häufig. Sie hat offenbar zwischen 1230 und 1256 das Untereigentum an Törber erworben und bezog dafür eine Freihufe. Bei Besprechung des Textinhaltes des Zehntenregisters werden wir sehen, wie das zusammenhängt. Die Bemerkung ist wahrscheinlich um 1256 von Heinrich von Proseken, der Bischof Friedrichs Notar war, selbst gemacht, als er das Z.=R. aufschlug, um sich über die Zehntverhältnisse in Törber zu vergewissern. Bei Quastin Nr. 364 X, Herwardus I, außer welcher der halbe Zehnt dem Bischof zusteht, ist am Rande bemerkt: Randschrift XIII. Dort wurden 1237 vom Fürsten Johann von Mecklenburg 4 Hufen des Herrn S. und die Güter des A., genannt Bardowa, dabei eine Mühle, dem Kloster Reinfeld frei und ledig übergeben. Da mußten denn früher oder später Zehntstreitigkeiten mit dem Kloster entstehen, und es bot sich dann Gelegenheit, das Zehntenregister nachzuschlagen, um die Rechte des Bischofs an dem Dorfe festzustellen. Als das geschah, hatte der Bauermeister bereits gewechselt, und das Dorf hatte einen Zuwachs von 3 Hufen. Die Anmerkung fällt wahrscheinlich noch ins 13. Jahrhundert, aber nach 1237.

Ähnlich sind die Zusätze zu villa Thankmari und villa Johannis. Villa Thankmari Nr. 276 VI, Thankmarus I: am Rande XIII, und villa Johannis Nr. 279 IX, Johannes I: am Rande XIII. Hier sind die Begründer der Dörfer zur Zeit der Anmerkung noch am Leben, Johannisdorf kann nicht lange vor 1230 entstanden sein. 1242 ging es in den Vollbesitz des Lübecker Domkapitels über, während der Begründer nur das Untereigentum hatte. Der Zehnte blieb indessen dem Ratzeburger Bischof, der ihn noch 1404 besaß. Die Bemerkung stammt aber aus dem 13. Jahrhundert, eben weil kein anderer Bauermeister genannt ist, und zwar etwa aus 1242. - Neben Zscarbvz (Scharfsdorf) Nr. 346 ist am Rande beigeschrieben: Dambeke XV (s. oben.) Das Dorf wird bis zum Jahre 1300 nirgends erwähnt; es mag

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im 13. Jahrhundert entstanden sein; die Veranlassung zu der Bemerkung wird sich aber erst später geboten haben. Über die Ausfüllung der Lücke zwischen Propsthagen und Burissowe durch Thomashagen und XXII ist bereits gesprochen (s. oben.) - Hinter Belowe (Raceburg, Bredenvelde) Nr. 62 ist am unteren Rande der Seite von einer Hand des 15. Jahrhunderts beigeschrieben: Borchardestorp XIIII, Burchardus et Boleko IV, der halbe Zehnte steht dem Bischof zu. Das sieht beinahe aus wie eine Fälschung. Ein Mann des 15. Jahrhunderts hätte so nicht schreiben können, wenn sich die Anmerkung auf seine Zeit bezog. Er hätte den Geschlechtsnamen des Zehntbesitzers beifügen müssen. Außerdem dürfte es nicht heißen: Der halbe Zehnt steht dem Bischof zu, sondern außer diesen steht der halbe Zehnt dem Bischof zu. Die Burg Borstorf ward 1349 zerstört;

1413 schenkte die Familie von Zülen dem Kloster Mariendale bei Reval das Dorf zur Errichtung des Klosters Marienwohlde. Da hieß es die Zehntrechte des Stifts Ratzeburg wahren. Da das Zehntenregister das Dorf nicht enthielt - es mag 1230 in der Tat noch nicht bestanden haben - fälschte man entweder den Zusatz oder man entnahm ihn der glücklich im Archiv wieder aufgefundenen Gründungsurkunde. In der Tat gab es am Hofe Bischof Gottschalks um 1230 einen Ritter Burchard Wolf. Ritterbürtige Zehntenbesitzer dieses Namens gibt es um 1230 sogar mehrere. Danach würde die Entstehung von Borstorf bald nach Abfassung des Zehntregisters zu setzen sein.

Bei Kvcen (Kühsen) (Raceburg, Nusce) Nr. 70: Edeler hat den halben Zehnten vom Bischof - ist von sehr später Hand nachgefügt: Gherke aus Krummesse hat ihn. Die Anmerkung stammt zweifellos aus der Zeit um 1450, als Gerhard von Krummesse Kühsen allerdings befaß und zwar als Lehen vom Kloster Loccum, dem er es 1452 wieder überließ.

Der uns Ratzeburger am meisten interessierende Zusatz ist zu Borchvelt=Raceburg Nr. 118: Die Hälfte des Zehnten gehört dem Bischof - gemacht, wiederum am unteren Ende der Seite unmittelbar unter der letzten Zeile und zwar von einer gleichzeitigen oder doch nicht, viel späteren Hand. Er lautet: Reimbold hat den halben Zehnten vom Bischof. Es ist wohl derselbe Reimbold gemeint, der in Schlagsdorf 8 Hufen "auf Zeit" vom Bischof bekommen hatte als Entgelt für Abtretungen in Rehna. Die Zehnten in Schlagsdorf waren ihm also nur einstweilen übertragen gewesen.

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e. Die Arbeitsweise des Schreibers.

Zu den Widersprüchen des Hufenregisters mit dem Texte, zur Auslassung der Kirchensprengelbezeichnung, Überschlagung einzelner Dörfer und ganzer Pfarrsprengel, zu den Verschiedenheiten in Randschrift und Textschrift, tritt nun noch eine äußerst lehrreiche Doppeltschreibung, welche uns den mechanischen Abschreiber endgültig verrät und seine ganze Arbeitsweise völlig klar macht. Bei Panten Nr. 72 lautet nämlich der Text: Dort ist kein Lehen. Der halbe Zehnte bleibt dem Bischof. Das ist aber grundfalsch. Über Panten sind wir zufälligerweise ganz genau unterrichtet. Die Hälfte dieses Dorfes war dem Bischof schon vor 1158 vom Grafen Heinrich von Ratzeburg geschenkt worden. 1209 hatte Bischof Philipp dem Kapitel daselbst den Zehnten einer Hufe zur Beschaffung des Salböls abgetreten. 1315 erwarb der Bischof die andere Hälfte des Dorfes von Johann von Walksfelde. Es ist also zu vermuten, daß dieses Geschlecht schon zu Graf Heinrichs Zeiten Mitbesitzer des Dorfes gewesen ist, mithin auch den halben Zehnten daselbst besaß. Die Note zu Panten müßte deshalb etwa so gefaßt sein: Panten. Das Kapitel I, außer welcher das halbe Dorf dem Bischof gehört mit Zins und Zehnt und allem Rechte. Sicherlich fand sich diese Note in ähnlicher Fassung unter den Notizen, welche dem Schreiber vom Verfasser zur Verfügung gestellt waren. Durch ein grobes Versehen schrieb er indessen das noch einmal, was er bei der vorausgehenden Nummer, Duvensee Nr. 71, hingeschrieben hatte. Daraus wird dann klar, wie der Schreiber arbeitete. Das erste, was er tat, war die Namen der Dörfer pfarrsprengelweise hinzuschreiben. Dann suchte er in dem ihm zur Verfügung stehenden Notenmaterial die zugehörige Bemerkung aus und fügte sie hinter den Dorfnamen an; wo er keine Notiz vorfand, blieb eine Lücke. Dann wurde ebenfalls pfarrsprengelweise das Hufenverzeichnis am inneren Rande hinzugefügt, soweit er es hatte bekommen können. Dann wurden die Überschriften fabriziert abschnittweise, nachdem zuvor für diese genügend Raum gelassen war; endlich wurde der äußere Rand mit den Kirchensprengelbezeichnungen versehen und die roten Anfangsbuchstaben der Dörfer im Texte gemalt. Im letzten Teile, von Sadelbande an, wurde das Verfahren insofern geändert, als das Hufenregister in den Text gleichzeitig mit aufgenommen ward und zwar offenbar, weil der zur Verfügung stehende Raum eine Kürzung und Zusammendrängung der Schrift verlangte.

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10. Zusammenfassung.

Aus dem Vorhergehenden ist das eine klar hervorgegangen, daß der Schreiber des Zehntenregisters und der Verfasser der dazu gesammelten urkundlichen Zeugnisse und Notizen nicht derselbe Mann ist. Darüber, daß Bischof Gottschalk die Veranlassung oder geradezu den Befehl zur Abfassung des Zehntenregisters gegeben hat, herrscht heutzutage kein Zweifel mehr, 1 ) ebensowenig darüber, daß das Register ums Jahr 1230 und wahrscheinlich gerade eben in diesem Jahre niedergeschrieben ist.

Der Zweck des Zehntenregisters.

Die Absicht dabei war vermutlich eine doppelte, nämlich 1. sämtliche Lehnbriefe nachzusehen und die Berechtigungen der Lehnsträger zu prüfen, um Zehntenentziehungen hintertreiben zu können; 2. ein handliches Nachschlagebuch zu schaffen, aus dem man sich bei Zehntstreitigkeiten rasch über die Lage der Sache unterrichten konnte; und in diesem Sinne ist es tatsächlich Jahrhundertelang benutzt worden, wie aus den Berichtigungen und Zusätzen, so spärlich sie auch sein mögen, hervorgeht. Daß freilich die Arbeit weder vom Verfasser noch vom Schreiber völlig zu Ende geführt ist, muß seinen besonderen Grund haben, der sich aber schwerlich noch wird finden lassen.

Persönlichkeit des Verfassers und des Schreibers.

Auch über die Persönlichkeit des Verfassers und Schreibers wird man schwerlich eine hinreichend begründete Vermutung äußern können. Die Sammlung der Notizen wird man am ehesten dem Notar des Bischofs zutrauen, das Zusammenschreiben und Rubrizieren einem Landpfarrer. Auffällig ist ja jedenfalls, daß das Register mit dem Pfarrdorf Schlagsdorf statt mit St. Georg auf dem Berge beginnt, wie man nach dem Jsfriedschen Teilungsvertrag erwarten sollte. Nun kennen wir zwar den Schlagsdorfer Kirchherrn jener Zeit, Gerung, und Geistlicher und Kirchherr scheint hier ein und dieselbe Person gewesen zu sein, ob wir ihm aber die Niederschrift des Zehntenregisters zuschreiben dürfen, ist doch sehr ungewiß. Viel von dem teuren Pergament hat dem Schreiber jedenfalls nicht zu Gebote gestanden, sonst würde er sich nicht so abgemüht haben, mit den 2 Quaternionen auszukommen. Am Sitze eines Archivs


1) Doch siehe meinen Aufsatz im Archiv f. d. Gesch. des Hzgts. Lauenburg. VII Hft. 3, das Jahr der Niederschrift des Ratzeburger Zehntenregisters, S. 114 am Ende.
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dürfen wir ihn uns daher wohl nicht denken. Den Notar kennen wir nicht. Möglicherweise war es der Diakonus Heinrich, der den Kaufvertrag von Bresegard, der ins Z.=R. eingerückt ist, mitunterzeichnet hat.


Teil II.

Der Inhalt des Zehntenregisters.

1. Der gebräuchliche Name.

Der gebräuchliche Name des Z.=R. führt zu der Annahme, daß das Buch gebraucht worden sei, um danach die Zehnten einzuziehen. Das ist aber schon wegen seiner Lückenhaftigkeit sowohl in den Textangaben als in den Hufenangaben von vornherein unmöglich gewesen. Nicht um einzunehmende Zehnten handelt es sich, sondern um die verliehenen. Da aber jedermann durch ein Zehntlehen Vasall (Lehnsmann) des Bischofs wurde, so ist das Buch vielmehr ein Verzeichnis der Lehnsleute mit den ihnen verliehenen Zehnten als ein Verzeichnis der Zehnten schlechthin. Der richtige Titel wäre also: Zehntlehenregister des Bistums Ratzeburg zu Bischof Gottschalks Zeiten. Indessen, ein eingebürgerter Name, wenn er auch die Sache nur schlecht bezeichnet, ist schwer auszumerzen, und so wollen wir auch zu eigenem Gebrauch weiter dabei bleiben.

2. Die verliehenen Zehnten.

Das Bild von den verliehenen Zehnten, wie das Z.=R. es gibt, weist eine außerordentliche Mannigfaltigkeit auf, veranlaßt durch die für die Verleihung maßgebend gewesenen mannigfaltigen Gründe. Nicht angeführt sind in den Ämtern Ratzeburg, Wittenburg und Gadebusch die den Landesfürsten verliehenen Zehnten. Auch in den übrigen Provinzen des Bistums ist im allgemeinen an diesem Grundsatz festgehalten. Die zum Teil angeführten, zum Teil angedeuteten Zehntverträge mit den Fürsten gestatteten diese Kürze, und die Teilüberschriften weisen auf dieses Verhältnis hin. Dagegen sind alle übrigen verliehenen Zehnten mit den Namen der Lehnsträger angeführt.

a. in Allodialgütern.
1/1 Zehnt.

Zunächst sind zu betrachten die Stellen, welche die Vergebung des ganzen Zehnten ankündigen. Dies ist zunächst in

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einigen Ortschaften Sadelbandes, wie bereits erwähnt, der Fall und zwar in Hohenhorn, Gülzow, Tömen, Krützen, Hasenthal, Schulendorf und Bartelsdorf. Dasselbe war ursprünglich auch der Fall gewesen in Lütau. Bei seinen Lebzeiten hatte Herzog Heinrich der Löwe in ganz Sadelbande den Zehnten genossen, wie er selbst in der Dotationsurkunde sagt, nicht als Lehen - das wäre seiner Würde nicht angemessen und seinem Stolze zuwider gewesen, da er ja selbst den Anspruch machte, des Bischofs Lehnsherr zu sein - sondern mit Gunst und Erlaubnis des Bischofs, die derselbe jederzeit zurücknehmen könne. Ebenso war es in den Vierlanden.

Nun verlangten und erhielten die Allodialherren für ihre Besitzungen dasselbe wie der Fürst. Daher finden wir in Sadelbande einigemale den ganzen, in Ratzeburg, Wittenburg und Gadebusch in zahlreichen Fällen den halben Zehnten verliehen. In Sadelbande sind es die Herren von Schack, von Schorlemer, von Lüneburg, von Medingen. Ferner besitzen im Lande Dassow in Bvnestorp Nr. 234 zwei Lübecker Bürger, der Sohn Alwins und der Sohn des Lübbert, deren Väter ums Jahr 1200 als Lübecker Ratsherrn erscheinen, den ganzen Zehnten. Auch im Lande Bresen in Saunsdorf Nr. 352 besitzt ein Herr Hermann von Rodenbek das Dorf ganz, d. h. mit Zins und Zehnt und allen Rechten. Ebenso ist es in Parport im Amte Gadebusch Nr. 221, wo es heißt: der Landesherr hat es ganz. Auch fremde Klöster und Stifte haben sich hie und da den ganzen oder halben Zehnten zu verschaffen gewußt, z. B. in Seedorf bei Dassow Nr. 273 das Lübecker Domkapitel und in Degetow bei Grevesmühlen Nr. 358 das Kloster Sonnenkamp. Die betreffenden Verträge sind uns sämtlich verloren gegangen, aber sie sind vorhanden gewesen, zweifellos, 1 )

2/3 Zehnten.

Schwieriger ist die Erklärung, wenn bestimmte Teile des Zehnten, z.B. 2/3 verliehen sind. Zwar, wenn in den Dörfern, die zum Lande Schwerin gehören, ein Großer 2/3 des Zehnten ätte (vielleicht in Rüting Nr. 248a Gerold), so würde das entsprechend sein, da der Landesherr daselbst auch 2/3 genießt, aber


1) Von dem Verkauf der Zehnten in Disnack und Rogetz an das Reinfelder Kloster im Jahre 1262 ist die Urkunde ebenfalls verloren, aber die Kunde davon und den wesentlichen Inhalt hat uns Westfalen in seinem Diplomatar überliefert. Das ist also einmal ein glücklicher Zufall.
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wie es sich mit Wigershop in Sadelbande Nr. 395, wo Friedrich von Lüdershausen 2/3 des Zehnten hat, verhält, ist nur vermutungsweise zu entscheiden. Vielleicht fiel ihm deshalb nicht der ganze Zehnte zu, weil ihm nicht das ganze Dorf gehörte, sondern neben dem Allodialgut noch freie Bauernhöfe bestanden. Ebenso dürfte in den Dörfern Tesperhude, Wentorf und Krukow (?), wo der halbe Zehnt vergeben ist, den betreffenden Zehntlehenbesitzern auch bloß das halbe Dorf gehört haben.

1/2 Zehnt.

Wo in den Ortschaften der Ämter Ratzeburg, Wittenburg und Gadebusch der halbe Zehnte vergeben ist, da handelt es sich um Allodialgüter, und man hat anzunehmen, daß auch von seiten des Fürsten den genannten Herren ebenfalls der halbe Zehnt zugestanden wurde. Allode gibt es nun zweierlei. Ursprünglich war Freigut nur das, was von altersher niemals einem Herren gezinst hatte und von den Voreltern her im Geschlecht weiter vererbt war. Aber auch die Güter der Ministerialen, der höheren Beamten der Fürsten, ihrer Voigte, Schenken, Truchsesse, genossen diese Freiheiten und erbten seit 1037 vom Vater auf den Sohn. Man nannte sie dann freie Lehngüter oder eben auch Allode. Andererseits erkannten die Besitzer der wirklichen Allodialgüter wohl in den meisten Fällen den Landesherrn ehrenhalber auch als ihren Lehnsherrn an. Der ganze Unterschied bestand nur darin, daß die Lehngüter beim Aussterben des Geschlechts im Mannesstamm dem Lehnsherrn heimfielen, die Allodien auf Seitenverwandte weitererbten. Dem Zehnt waren dem Prinzip nach auch die Allode unterworfen, und ihre Besitzer erlangten ihn nur als Lehen vom Bischof und Fürsten. Sie haben ihn aber tatsächlich in jedem Falle erhalten. Es würde zu weit führen, alle Lehnsbesitzer dieser Art durchzusprechen. Es genügt zu bemerken, daß sich die bedeutendsten Leute damaliger Zeit in hiesiger Gegend darunter befinden.

1/4 Zehnt.

Wenn 1/4 vom Zehnten verliehen ist, während der Bischof von seiner Hälfte die Hälfte behält oder vom Ganzen drei Viertel, so muß es sich um besondere Verhältnisse handeln, die beim Mangel der betreffenden Urkunden nicht mehr zu erklären sind. So hat in Hakenbeke (Hollenbek) Nr. 85 Nothelm, derselbe, der in Sirksrade den halben Zehnt hat, also ein Allodialbesitzer, die Hälfte von der Bischofshälfte des Zehnten erhalten, möglicherweise

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weil er nur halb Hollenbek besaß, während die andere Hälfte Amtsdorf war. In Rüting, Bresener Anteils, Nr. 338 haben Alberich und Johann der Fläminger, Lübecker Bürger, 1/4 des Zehnten, während der Bischof 3/4 behält.

b. in Besetzungsdörfern.

Wo nicht bestimmte Teile des Zehnten verliehen sind, sondern einzelne Hufen, da handelt es sich allermeist um Besetzungsdörfer, auf welche die Bestimmungen des Vertrags Heinrichs von Ratzeburg Anwendung finden. Nach allem, was man aus diesem Vertrag, der Dotationsurkunde, Helmold und sonst erkennen kann, war der Zweck dieser Dorfgründungen, rein deutsche Gemeinden in dem überwiegend wendischen Lande zugleich als Kultur= und Militärkolonien zu schaffen. Die Austreibung der Wenden geschah in aller Form Rechtens 1 ) und konnte geschehen, weil diese kein erbliches Eigentum am Boden besaßen. Aus ihren Häusern brauchten sie deshalb noch nicht allemal zu weichen. In den meisten Fällen wird man ihnen sogar eine Ecke der Flur in Wald, Moor und Heide zu neuem Anbau überlassen haben.

Das Eigentümliche an den neuen Kolonien war, daß sie nicht in beliebiger und zufälliger Größe, sondern von vornherein in ganz bestimmten Maßen angelegt wurden. Das Normaldorf hatte 12 Hufen; daneben gibt es halbe und 3/4 Dörfer von 6 und 9 Hufen, aber auch 1 1/2=, Doppel= und Dreidoppeldörfer zu 18, 24 und 36 Hufen (6. 12. 24 und 9. 18. 36). Diese Zahlen verändern sich mit der Zeit durch Abgang und Zugang von Hufen, auf die Freihufen ist dies aber ohne Einfluß. Von je 12 Hufen nämlich wurden dem Unternehmer der Ansiedlung 2 Freihufen vom Fürsten und 2 vom Bischof gewährt, von 9 Hufen je 1 1/2, von 6 Hufen eine, von 18 Hufen je 3, von 24 Hufen je 4 und von 36 Hufen je 6; von den übrigen Hufen wird Zins und Zehnt gezahlt; die Hufen sind aber im übrigen erbliches Eigentum der Bauern, d. h. diese sind Erbpächter im


1) Rodemoysle (jetzt Domäne Römnitz am Ratzeburger See) war bis 1285 ein Bauerndorf, welches dem Ratzeburger Domkapitel gehörte. Die Bauern hatten kein Erbrecht am Acker. Das Kapitel wollte nun aus dem Dorfe ein Vorwerk machen und kündigte den Bauern die Pacht. Sie mußten 1 Jahr und 14 Wochen nach der Aufkündigung abziehen. Die Häuser und Gartenmeliorationen wurden ihnen nach dem Taxwert bezahlt. Jeder mußte einen Revers unterschreiben oder durch Bürgen unterzeichnen lassen, daß ihm all sein Recht geworden war.
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Gegensatz zu den wendischen Zeitpächtern. 1 ) Die Einzeluntersuchung wird die Richtigkeit dieser Behauptungen ergeben.

Dreidoppeldörfer.

Segrahn.

Sehr bezeichnend ist sofort Segrahn (Sakkeran) Nr. 50 XXXVI, Willehelmus VI, das Kapitel XII. Schon im Jsfriedschen Teilungsvertrag von 1194 waren hier dem Kapitel ein Drittel der Zehnten zugeschrieben worden. 1230 besteht dies Verhältnis noch. Denken wir nun an den Zehntvertrag Heinrichs von Ratzeburg, so ergibt sich leicht, daß, weil das Dorf ein dreidoppeltes ist, dort nach dem Besetzungsrecht 3x2 Hufen vom Bischof zehntfrei zu lassen waren und vom Fürsten ebenso; kurz es wurde zwischen Fürst, Kapitel und Kolonisten gedrittelt. Segrahn war mithin ursprünglich ein fürstliches Amtsdorf, welches vor 1194 kolonisiert und damit ein Lehngut wurde. Das Obereigentum blieb dem Landesherrn, das Untereigentum erhielt der Kolonisator. Die Wenden wurden vertrieben, Deutsche zogen in das Dorf ein. Durch diesen Wandel in der Bevölkerung wurde das Dorf möglicher= und wahrscheinlicherweise erst zehntbar. 2 )


1) Da keine von 100 und mehr Urkunden über Besetzung von Dörfern in der Diözese Ratzeburg, die es gegeben haben muß, überliefert ist, mag eine solche aus anderer Gegend aushelfen, die zwar nicht ganz dieselbe Sache betrifft, aus der man aber leicht eine richtige Anschauung entnehmen wird. Im Jahre 1159 bezeugt der Abt von Ballenstädt, daß er, um die Güter seiner Kirche zu bessern und zu mehren, mit Zustimmung seiner Klostergenossen die beiden jenseit der Mulde belegenen Dörfer Nauzedel und Niemitz, die bisher von Wenden bewohnt gewesen seien, an Flamänder Bauern auf deren Wunsch verkauft habe. Der Grund und Boden der Dörfer wird auf 24 Hufen abgeschätzt und mit 2en dieser Hufen diejenigen unter den Flämingern belehnt, die deren Bauermeister heißen; die Nutzungen einer Hufe sollen der Kirche gehören. Jahr für Jahr soll von allen Hufen der volle Zehnt gezahlt werden an diejenigen, denen er zukommt, und außerdem ein jährlicher Zins von 2 Scheffel Roggen, 3 Scheffel Weizen und 2 Schillingen von jeder Hufe. Im übrigen sollen die Bauern dort nach ihrem heimischen Rechte leben. - Auffällig ist hier sofort der geringe Unternehmergewinn gegenüber dem Ratzeburgischen Besetzungsrecht, welches danach als etwas Besonderes und für Ratzeburg allein Ersonnenes erscheint.
2) Schon zu Heinrich des Löwen Zeiten gab es eine Zehntbarmachung wendischer Fluren, bei der keine Freihufen zur Existenz gelangten, eine Vertreibung der Wenden also auch nicht nötig war. Das Z.=R. berichtet selbst davon bei Lütau (s. oben); dort wurde die Flur vom Grafen Reinhold von Ertheneburg als Allodialherrn durch Lehnsübertragung (ratione beneficii) schon vor 1164 zehntbar gemacht, d. h. mit andern (  ...  )
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Sterley.

Dreidoppeldorf ist auch Sterley (Stralige) Nr. 39 XL, Wittekindus III, die Söhne des Bruno III, die Kirche II, das Kapitel XII. Nach dem Teilungsvertrage Jsfrieds wurde hier schon vor 1194 gedrittelt. Da der Kirche nach der Dotationsurkunde des Stifts 2 Hufen vom Bischof und 2 vom Fürsten gegeben werden mußten, haben wir hier wiederum das regelrechteste Besetzungsdorf vor uns, Kolonisator, Fürst, Kapitel haben je 12 Hufen, die Kirche hat ihre Ausstattung. Das ergibt zusammen 40 Hufen. Statt des Fürsten konnte den Gründungsvertrag auch ein Großgrundbesitzer (Allodialherr) schließen. Doch war das Besetzungsrecht wohl so sehr im Interesse des Staates und so wenig in dem der Großgrundbesitzer, daß deren Beteiligung an den Gründungen für die erste Zeit mindestens nicht anzunehmen ist. Das Rittergeschlecht derer von Sterley, das im 13. Jahrhundert in Lauenburg und Mecklenburg blühte und wovon ein Zweig nach Holstein (Kiel) verschlagen ward, ist daher wohl anzusehen als Nachkommenschaft des ersten Kolonisators von Sterley.

Bröten.

Fünf Hufen von 30 sind verliehen in Brotne Nr. 120. Der Bischof behielt außer diesen 5 Hufen den halben Zehnt, also den von 10 Hufen. Es ist also auch hier gedrittelt worden.

Doppeldörfer.

Bülow.

Vier Hufen sind verliehen in Bulowe, (Godebuz, Rene) Nr. 217: XXIV, Godefridus II, Eilbertus II, außer welchen der halbe (Zehnt) dem Bischof bleibt. Gotfried und Eilbert dürften dem Geschlecht derer von Bülow angehören und das Dorf ihr Stammgut sein. Die Drittelung ist hier ganz klar.

Neuenkirchen.

Über Nienkerken Nr. 133: XXV, Conradus IV, die Kirche I, dem Bischof bleiben VII 4 1/2 - ist wegen der Randbemerkung schon im ersten Teil der Arbeit gesprochen worden. Es kennzeichnet sich als 24=Hufenbesetzungsdorf, nur daß bis 1230 eine Hufe Zuwachs gekommen war.

Vellahn.

Auch bei Vilan Nr. 189: XXXII, Fridericus II, Theodericus II, die Kirche I, das Kapitel hat IX - ist ein ursprüngliches 24=Hufendorf anzunehmen. Indessen die vom Verfasser


(  ...  ) Worten: er gewährte den wendischen Zeitpächtern das erbliche Eigentum ihrer Hufen, machte sie mithin zu Erbpächtern.
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benutzte Urkunde wies schon 28 Hufen nach, und um 1230 war ein weiterer Zuwachs von 4 Hufen hinzugekommen. 1 )

Frauenmark.

Ein weiteres Dorf, das anfänglich XXIV Hufen hatte, bis 230 aber einen Zuwachs von 2 Hufen bekam, ist Vruwenemarke Nr. 246: XXVI, Hartmodus IV, die Kirche zu Vietlübbe I, VIII bleiben dem Bischof.

Roggenorf.

In zwei Fällen sind die Angaben nicht vollständig: Rokkenthorp Nr. 215: XXVI, Segebode IV -, es ist aber klar, daß es sich um ein 24 Hufendorf handelt, das bis 1230 einen Zuwachs von 2 Hufen hatte. Ferner Losten Nr. 48: XXXVI,

Langenlehsten.

Bruno II und Bernhardus II. - Hier handelt es sich entweder um ein 24=Hufendorf mit 12 Hufen Zuwachs, oder es fehlt der 3. Zehntenbesitzer, so daß wir es mit einem Dreidoppeldorf zu tun hätten. Vielleicht war hier zweimal kolonisiert und der Verfasser des Z.=R. hatte die Urkunde wegen der 2. Kolonisation (12=Hufendorf) nicht zur Hand. Sie sollte noch beschafft werden, aber es ist nicht dazu gekommen.

1 1/2 Dörfer.

Sekkevin.

Ein regelrechtes 18=Hufendorf ist Sekkevin Nr. 202: XVIII, Sviderus III, VI bleiben dem Bischof.

Hamwarde.

Ebenso Hamwarde in Sadel=


1) Im Z.=R. finden sich eine ganze Reihe von gleichnamigen, hart bei einander liegenden Dörfern, von denen das eine vom andern durch den Beisatz "wendisch" unterschieden wird, das andere sich als Besetzungsdorf kennzeichnet. Man nimmt deshalb mit Recht an, daß in den meisten Fällen die wendische Bevölkerung nur einen Teil ihrer Flur verlor und imstande war von dem Reste zu leben. Wir finden nun aber auch diese Wendendörfer im Z.=R. zum großen Teil schon verzehntet. Bei Vellahn und in andern Fällen gliederte sich die Wendenbevölkerung dem Besetzungsdorfe allmählich wieder an, wahrscheinlich doch, indem ihr deutsches Bauerrecht gewährt wurde. Eine einzige Urkunde ist uns überliefert, in der ein deutscher Fürst der Bewohnerschaft eines wendischen Dorfes deutsches Recht verleiht, sie genügt aber vollkommen, um die Sache selbst als möglich und in andern Fällen wahrscheinlich zu beweisen. Sie stammt aus dem Jahre 1220 und ist ausgestellt vom Grafen Gunzelin von Schwerin. Darin schenkt der Graf seiner Gemahlin Oda das Dorf Brüsewitz, einige Kilometer östlich von Gadebusch, und gibt auf deren Bitten und Wunsch den dort wohnenden Wenden deutsches Bauerrecht. Drei Brüder, Vit, Bachar und Darhui nebst Heinrich, Vits Sohn, bekommen 3 Hufen und eine Mühle nach Lehnrecht, also ein Bauermeisterlehen, um die Wenden desto sorgfältiger anzuhalten, alle aus dem neuen Rechte fließenden Verpflichtungen pünktlich zu erfüllen. Es wird gesagt, daß Gräfin Oda die Mittelsperson für die Wünsche der Wenden war; vielleicht waren diese sogar sehr wenig mit der Veränderung einverstanden, und solange der Vater der drei Brüder lebt, hätte man sie nicht durchsetzen können. Seitens Gräfin Odas (  ...  )
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bande Nr. 392, wo der Bischof III Hufen an einen gewissen Siegfrid abgibt, im übrigen aber, wie im geistlichen Territorium Boitin (s. oben), die landesherrliche Beisteuer zum Besetzungsrecht an sich behält. Deutlich um ein 18=Hufendorf handelt es sich auch

Dargun.

in Dargun Nr. 247: XVIII, Heinricus II, Christoforus I, Hermannus I, dem Bischof verbleiben V.

Rieps.

In Ripece Nr. 8: XXII, Wezel I, Sigestus II, VIII bleiben dem Bischof;

Demern.

und in Demere Nr. 12: XXII, Godescalcus II, die Kirche zu Carlow I, Boleke I, außer welchen der halbe Zehnt dem Bischof bleibt - ist eine doppelte Besetzung als 6= und 12=Hufendorf, bezw. umgekehrt und außerdem ein Zuwachs von je 4 Hufen anzunehmen.

Körchow.

Drei Hufen sind ferner besetzt in Curchowe Nr. 203/04: XXVI, Heinricus 1 1/2, Walterus 1 1/2, die Kirche I, dem Bischof bleiben VII, wovon wegen der Randbemerkung schon einmal gesprochen ist. Hier ist der Zuwachs von 4 Hufen durch jene Randbemerkung besonders bestätigt. Die Berechnung weist auf ein 22=Hufendorf, die Besetzungshufen auf ein 18=Hufendorf. Es sind also bis zu dem Jahre, aus dem die angezogene Urkunde stammt, bereits einmal seit der Gründung 4 Hufen hinzugekommen. Der Fall liegt also ganz wie bei Vellahn (s. daselbst und die Anmerkung).

Schlagsdorf.

Auch Schlagsdorf (Slaukestorp) Nr. 1 muß ursprünglich zu 18 Hufen ausgelegt sein. 1230 hatte es deren 28, von denen die Kirche II, der Bischof VIII und Johannes III hatte. Die Bischofshufen waren auf Zeit an Reimbold gegeben für Einkünfte, die derselbe in Rehna gehabt und dem Bischof überlassen hatte. 8 + 3 + 2 Hufen ergibt als Bischofszehntenanteil 13 Hufen. Es sind also seit der Abmachung mit Reimbold, die vor 1229 nicht erfolgt sein kann, bis zur Niederschrift des Registers bereits wieder 2 Hufen hinzugekommen.

Normaldörfer.

Schlagbrügge.

Gleich das erste im Z.=R. auftretende Normalbesetzungsdorf Slaubrice Nr. 3: XV, Meinolfus und Bernhardus Trimpe II, was nachbleibt vom Bischofsanteil, hat das Domkapitel - gibt uns eine vortreffliche Belehrung. Der Zehnte daselbst wurde dem Kapitel schon 1194 zur vollen Hälfte zugesprochen. Das


(  ...  ) braucht kein idealer Sinn und edles weibliches Mitleid angenommen zu werden, das die armen wendischen Bauern vor der Vertreibung aus der alten Heimat stützen wollte, vielmehr leuchtet eine eigensüchtige Absicht aus dem Ganzen hervor; das Dorf sollte für die Gräfin so einträglich wie möglich gemacht werden.
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Dorf war also 1194 zwar verzehntet, aber nicht kolonisiert. Erfolgte die Besetzung mit Deutschen aber erst später, so ist bewiesen, daß die Bevölkerung um 1194 wendisch war, während gleichwohl deutscher Zehnt gezahlt wurde. Diese Wenden können aber nicht Eigentümer des Bodens gewesen sein, wie hätte sonst später ihre Vertreibung erfolgen können? Es zeigt sich hier also die dritte Art der Verzehntung, bei der die Flur eines Wendendorfes im ganzen verzehntet wurde, also einen einzigen Eigentümer haben mußte, während die Bebauer der einzelnen Feldgrundstücke Zeitpächter dieses Dorfherrn blieben. Dieser Besitzer selbst aber konnte nicht Allodialherr sein, sonst würde ihm vom Bischof der halbe Zehnte zugestanden worden sein. Er besaß also nur das Untereigentum. 1 )


1) Auf dem Standpunkte, auf dem Schlagbrügge zwischen 1194 und 1230 eine Zeitlang stand, stehen nun um 1230 noch zahlreiche Dörfer, nämlich alle die, in welchen vom Bischof kein Zehnt verliehen ist und in denen er selbst oder das Kapitel den halben Zehnten geniest. So z. B. Mechow Nr. 2, ein 18=Hufendorf. Noch im vorigen Jahrhundert, wo im Fürstentum Ratzeburg unter den Bauern der Unterschied von Bunten (Nachkommen der Wenden) und Braunen (Nachkommen der deutschen Ansiedler) noch nicht völlig verwischt war, gab es in Mechow nur Bunte. So stand es auch in Molzan Nr. 4, das später freilich kolonisiert worden ist, in Utecht Nr. 6, Neschow Nr. 19, Kitlitz Nr. 27, Bresan Nr. 35 usw.
Deutlich werden diese für uns Modernen so wunderlichen Verhältnisse aus den Schicksalen der Dörfer Pogetz und Disnack (s. Archiv f. d. G. d. Hzgts. Lauenburg VII, 2, S. 34-42). BIs zum Jahre 1244 gab es nur ein Disnack; erst in diesem Jahre wurde Groß= oder Deutsch=Disnack von Dietburg von Wischelen gegründet. Seitdem heißt das frühere Disnack Wendisch=Dusnik. Dieses Disnack war aber schon 1230 verzehntet, und das Z.=R. behauptet, daß Otto Albus daselbst den halben Zehnten bezöge. Das ist nun freilich eine bewußte Unwahrheit, da das Dorf 1229 durch Geschenk Albrecht I. von Lauenburg an die Johanniter gekommen war und diese durch päpstliches Privileg den Zehnten in ihren Gütern hatten. (Auch in Mühlen=Eichsen 248a erlaubt sich der Verfasser des Z.=R. eine gleichartige Unwahrheit betreffs der Johanniter.) Das Untereigentum am Dorfe behielten die Herren von Wischelen. Das Untereigentum von Pogetz hatte ein gewisser Meinolf (Brake), 1250 finden sich beide Dörfer nebst Groß=Disnack und Wendisch=Pogetz im Besitze des Stiefvaters der Wischelnschen Kinder, Eberhard Brake, welcher sie alle 4 an das Reinfelder Kloster verkaufte. Sodann erkaufte Reinfeld auch das Obereigentum von den Johannitern, setzte sich mit dem Bischof von Ratzeburg wegen des Zehnten auseinander nnd kaufte schließlich auch noch die landesherrlichen Rechte von den Herzögen von Lauenburg. Wendisch=Pogetz wurde 1251 von den Wenden geräumt und mit holsteinschen Bauern besetzt. Seitdem heißt es Holstendorf. - In diesen Dörfern finden wir also Wenden und Deutsche in gleicher Verdammnis, d. h. ohne Erbrecht am Boden, wir finden, daß in dreien von diesen Dörfern deutscher Zehnt gezahlt wird, daß in einem sogar (Pogetz) eine Freihufe (  ...  )
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Dechow.

In Dechow Nr. 23 XIV hat Godescalcus II, außer welchen der halbe Zehnt dem Kapitel gehört. Es ist vor 1194 kolonisiert worden, denn schon damals gehörte dem Kapitel 1/3 des Zehnten, mithin 4 Hufen von 12, zu denen das Dorf ausgelegt war. Bis 1230 sind dann 2 Hufen hinzugekommen.

Toddin.

In Todin Nr. 175 XIV: Heinricus Hucsit II, außer welchen das Kapitel die Hälfte hat - war vor 1194 gedrittelt worden, also war es damals 12=Hufendorf.

Woez.

In Wozlize Nr. 148: XIV Rudolfus II, dem Bischof bleiben V-ist die Hufenzahl durch den Text bestätigt. Die Urkunde war also ausgestellt, als das Dorf bereits einen Zuwachs von 2 Hufen hatte. Weitere 14 Hufendörfer mit 2 Besetzungshufen sind Vilun Nr. 127 (nach 1194 besetzt), Lvttekowe Nr. 128, Clodram Nr. 190, Brutsekowe Nr. 228.

Mercrade.

Auch 16=Hufendörfer erscheinen als ursprüngliche 12=Hufedörfer, z. B. ganz klar und deutlich Mercrade Nr. 176: XVI Fridericus II, der dritte Teil bleibt dem Bischof. Also hier ist ehemals gedrittelt worden, da aber die Besetzungshufen nur 2 ausmachen, hatte das Dorf zur Zeit der angezogenen Urkunde nur 12 Hufen.

Perdöhl.

Ebenso ist es in Predole Nr. 209: XVI Otto II, das Kapitel hat VI, - denn 1194 war daselbst gedrittelt worden. Ferner gehören hierher: Vitense Nr. 226, Holtthorp Nr. 259 und Cvzowe Nr. 382.

Banzin.

Bansin Nr. 198 hat 1230 sogar XVII Hufen, und doch ist vor 1194 bei 2 Besetzungshufen gedrittelt worden. Darum dürfte es auch in Dargenowe Nr. 53 und Zadewalz Nr. 268 sich ebenso verhalten.

Raguth.

In Rocut Nr. 149 werden 18 Hufen angegeben, von denen der Bischof II das Kapitel VII hat. Besetzt ist das Dorf nach 1194; die dem Bischof zugeschriebenen 2 Hufen sind ein heimgefallenes Besetzungslehen. Läßt sich hier die Drittelung nicht bestimmt erweisen,

Pogreß.

so doch wieder in Pogresse Nr. 157. Dort hat Walter II, im übrigen gehört die Hälfte dem Kapitel. Nun ist dort vor 1194 gedrittelt. Wäre es 1194 ein 18=Hufendorf gewesen; so müßte das Kapitel 6 Hufen haben, aber 6+2 gibt nicht die Hälfte von 18.

Parum.

Auch Parem Nr. 151 ist ein 18=Hufendorf, das aus einem 12=Hufendorf entstanden ist. In Reinwardsdorf (Roggenstorf), Nr. 296, wo 2 Männer je eine Hufe haben,


(  ...  ) ist, die natürlich nicht nach dem Besetzungsrecht gegeben sein kann, sondern etwa nach dem Rechte, wie es seit 1222 im Lande Dassow galt, ein Beweis dafür, daß um 1230 das alte Besetzungsrecht selbst in seinem Ursprungslande in Verfall geriet, während es andrerseits doch selbst in Bresen und im Klützer Walde bei Neugründungen noch angewendet wurde.
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handelt es sich wahrscheinlich um ein Doppeldorf. Dem Vertrag von 1222 nach gelten ja dort andere Bestimmungen.

Bentin.

Bentin Nr. 150 ist ein 19=Hufendorf. Sueder und Theoderich haben daselbst je eine Hufe, der Rest von der Bischofshälfte des Zehnten gehört dem Kapitel. 1194 bekam das Kapitel die volle Hälfte des Zehnten. Das Dorf war also bereits verzehntet, wurde aber dennoch später kolonisiert und zwar als 12=Hufendorf.

Warlitz.

In Wargeliz Nr. 183: XX, Johannes Auca II, der dritte Teil bleibt dem Bischof - ist es wieder einmal sehr deutlich, daß es sich zur Zeit der angezogenen Urkunde um ein 12=Hufendorf handelte. Bei einem 18=Hufendorf mit 2 Zuwachshufen müßte der Bischof 6 + 1 = 7 Hufen haben, aber 7 + 2 ergibt bloß 9, nicht 10 Hufen als Hälfte von 20; bei 24 Hufen mit 4 Abgang würde der Bischof 8 - 2 = 6 Hufen haben; nur bei Annahme von 12 Hufen mit 8 Hufen Zugang stimmt die Sache. (4 + 4 + 2 = 10.)

Dammereez.

Ebenso klar ist die Sache bei Domeratse Nr. 197: XX Olricus II; der dritte Teil gehört dem Kapitel. So steht auch schon im Jsfriedschen Teilungsvertrag, und es ist also schon vor 1194 gedrittelt, der Zuwachs fällt indessen näher an 1230.

Marsow.

Hierher gehört auch Marsowe Nr. 201, von dem wegen der Randbemerkung schon im l. Teil die Rede war.

Vietlübbe.

Vitelube Nr. 240 hatte 1230 bereits 21 Hufen, zur Zeit der vom Verfasser angezogenen Urkunde aber bloß 20; gegründet war es indessen als 12=Hufendorf.

Wölzow.

In Woltsowe Nr. 165 sind 22 Hufen, von denen das Kapitel die Hälfte hat, abgesehen von 2 Besetzungshufen. Wann das Kapitel hier den Zehnten erhielt, ist unbekannt; im Jsfriedschen Teilungsvertrag steht davon noch nichts; 12=Hufendorf ist es bei der Gründung gewesen.

Pätrow.

Auf 24 Hufen von 12 Hufen ist angewachsen Pvtrowe Nr. 241, auf 25 Hufen Gvgelowe Nr. 318, auf 26 Hufen Ganzowe (kolonisiert nach 1194); auf 28 Hufen Tsarnekowe Nr. 55 (nach 1194 besetzt und zur Zeit der angezogenen Urkunde erst 26 Hufen groß). Auch Lassan Nr. 136 hatte sich 1230 schon zum 28=Hufendorf ausgewachsen.

Alle diese großen Dörfer sind als Mischdörfer mit deutschem Kern und wendischer Hauptbevölkerung anzusehen.

Auf dem Standpunkt des XII=Hufendorfes sind um 1230 noch stehen geblieben folgende: Ratistorp Nr. 9, Bandowe Nr. 47; Besendale Nr. 54; Wolterstorp Nr. 59; Zanzegnewe Nr. 78; Climpowe Nr. 86, Grancin Nr. 178; Jesowe Nr. 192; Zvabrowe Nr. 206; Zvre Nr. 207; Cochelestorp Nr. 230; Strestorp

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Nr. 254; Brezen Nr. 266; Wilhelmdorf Nr. 277; Gvttowe

Püttelkow.

Nr. 383; Karwete Nr. 159 und Pvtlekowe Nr. 166. In Püttelkow hatte Reinfrid den Zehnt der 4 Bischofshufen. 1282 kaufte das Kloster Zarrentin das Dorf von Dietrich von Püttelkow, 1287 erwarb es auch den Zehnten von 4 Hufen von Ulrich von Blücher, und der Bischof verzichtete zu Gunsten des Klosters auf sein Anrecht daran. Dies sind die Hufen, welche Reinfrid gehabt hatte; Dietrich vonPüttelkow aber ist der Erbe des Kolonisators; da der Zehnt der Besetzungshufen nicht erwähnt wird, hat er ihn mitverkauft.

Nun gibt es aber eine Reihe Dörfer in den ehemals zur Grafschaft Ratzeburg gehörigen Ländern, die bei weniger als 12 Hufen dennoch 2 Besetzungshufen aufweisen, wo man also notgedrungen einen Abgang von Hufen annehmen muß; und zwar sind 2 Hufen bis 1230 in Abgang gekommen bei Samekowe Nr. 16: Godefridus und Thedolfus II, außer welchen der halbe Zehnte dem Bischof gehört, bei Stove Nr. 17, Rosenitze Nr. 18, bei Dargow Nr. 38, wo Godescaleus von Karlow 2 Hufen, den Bischofsanteil vom Zehnten aber und zwar 3 Hufen Otto Albus besaß; bei Gvletse Nr. 123, wo Albertus II hat, das Kapitel aber den Rest vom Bischofsanteil, während es 1194 dort noch nichts besaß.

Gülze.

Gülze ist also nach 1194 besetzt worden. Ferner bei Badowe Nr. 147, Dametze Nr. 177, Dvssin Nr. 195, Lovetse Nr. 219, Ander=Wedendorf Nr. 238, Crampiz Nr. 270, Vilebeke Nr. 365. Bei letzterem kann es sich freilich anders verhalten. Es ist dort möglicherweise nur eine Hufe vergeben und der 2. Name ein späterer Zusatz. Die Stelle lautet nämlich: Vilebeke: Berta I, den andern Teil des Bischofs hat die Kirche in Grevesmühlen, Heradus I.

Niendorf a. St.

Drei Hufen sind in Abgang gekommen in Nienthorp Nr. 60: IX Hildebrandus II, außer welchen das Kapitel die Hälfte besitzt. Vor 1194 war daselbst gedrittelt worden, mithin hatte das Dorf, da 2 Besetzungshufen absielen, erwiesenermaßen damals 12 Hufen.

Alt=Mölln.

In Alt=Mölln Nr. 61 ist es ebenso. In Lvchowe Nr. 77 sind sogar 4 Hufen in Abgang gekommen und in Grabeniz Nr. 185 und Sibvs Nr. 324, sowie Cimerstorp Nr. 333 ebenso.

In Rantsowe Nr. 251 sind sogar 7 Hufen in Wegfall gekommen. Durch Zerstörung im Kriege, Pestilenz und Brand konnte ein Dorf immerhin so herabkommen; aber vielleicht sind dort doch andere besondere Verhältnisse anzunehmen.

Unter den Dörfern, bei denen die Hufenzahl nicht angegeben ist, finden sich ebenfalls eine ganze Reihe ursprünglicher 12=Hufen=

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dörfer. Es genügt, die Nummern anzuführen: Nr. 51 1 ), 56, 65 (vermutlich) 68, 75, 96, 129, 179 2 ), 258, 375, 379, 390, 452. Bei Gronowe Nr. 96, wo außer den 2 Besetzungshufen der Rest vom Bischofsanteil der dortigen Kirche gehören soll, muß man deshalb schon auf ein 12=Hufendorf schließen, da nach der Dotationsurkunde von 1158 4 Hufen die Ausstattung einer Kirche ausmachen.

3/4 Dörfer.

Nun finden sich im Z.=R. noch eine Reihe von Dörfern, in denen 1 1/2 Hufen vergeben sind. Leider stellt sich darunter der Typus nirgends rein dar. Doch gibt Glatsowe Nr. 220 hinreichende Belehrung.

Gletzow.

Dort wird angegeben, daß der Bischof 3 1/2 Hufen habe von zehn; es fehlen also an seiner Hälfte 1 1/2 Hufen. Aus Versehen ist der Name des Zehntlehenbesitzers dieser 1 1/2 Hufen weggeblieben. Nehmen wir Drittelung an, so ergibt sich ein Neunhufendorf mit späterem Zuwachs von einer Hufe.

Breitenfelde.

In Bredenvelde Nr. 58 XXXI Emeke 1 1/2, die Kirche I, außer welchen dem Bischof die Hälfte bleibt - liegt ein 9=Hufendorf vor, dem sich das verbleibende viel größere Wendendorf angegliedert hat. In der Tat haben wir es hier mit einem Doppeldorf zu tun; denn 1413 wurde die eine Hälfte von L. Schack an das Kloster Mariendahl verkauft zur Gründung des Klosters Marienwohlde, während die andere Hälfte mit der ganzen Vogtei Mölln bereits 1359 in Lübecker Pfandbesitz geraten war. Man unterschied danach später sächsisch und lübisch Breitenfelde. Stulniz Nr. 144

Stöllnitz.

Stulniz Nr. 144 hatte XXIII Hufen. Ein gewisser Hermann hatte daselbst 1 1/2 Hufen, Hildebode die ganze übrige Bischofshälfte vom Zehnten. Wir müssen deshalb trotz der Größe des Dorfes annehmen, daß das Besetzungsdorf 9 Hufen hatte.

Dammhusen.

In Damenhusen Nr. 320 sind XXXI Hufen. Von der Bischofshälfte hat Rode broder 1/2 Hufe, Petrus 1 1/2. Deshalb darf man vielleicht auch hier ein 9=Hufenbesetzungsdorf annehmen, während rode Broder seine 1/2 Hufe aus unbekannten Gründen bezog.

Beidendorf.

In Begenthorp sind von XVI Hufen 2 an die Kirche gegeben, Bege, offenbar der Gründer des Besetzungsdorfs, hat 1 1/2, und der Rest verbleibt dem Bischof.

Pohnsdorf.

In Ponatestorp Nr. 384 sind VIII Hufen, von denen Hermann 1 1/2 hat. In einem andern Ponatestorp Nr. 293, das ebenfalls zu 8 Hufen angesetzt ist, hat auch ein Hermann 1 Hufe. Jenes soll im Klützer Walde liegen, dieses in Dassow, doch müßten es immerhin Nachbardörfer gewesen sein. Arndt


1) Am Außenrande der Handschrift ist hier XII tatsächlich angemerkt.
2) Am Außenrande der Handschrift ist hier X angemerkt.
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meint sogar, daß es sich hier um ein und dasselbe Dorf handle, das zu verschiedenen Pfarrsprengeln aus Versehen gerechnet sei. 9=Hufenbesetzungsdörfer sind mithin selten.

Halbdörfer.

Als 6=Hufenbesetzungsdörfer sind gegründet und sind es noch um 1230 die Bresener Dörfer Klein=Walmanstorp Nr. 303, Everakkerstorp Nr. 304, Coselowe Nr. 328, Krankowe Nr. 331, Jamene Nr. 337 und Santekowe Nr. 367. In Tressowe Nr. 329 und dem dritten Stitene Nr. 350 sind 2 Hufen in Abgang gekommen, in Seethinkestorp Nr. 13 eine Hufe. Zugenommen haben um 2 Hufen Tvrbore Nr. 225, Krukowe Nr. 331, das 2. Sibvs Nr. 326, Marquardusthorp Nr. 334, Pocekowe Nr. 335 und Metenthorp Nr. 343. Um 3 Hufen sind gewachsen Wedewenthorp Nr. 237 und Rambowe Nr. 347. Um 4 Hufen wuchsen bis 1230 Pogatse Nr. 15, Woytenthorp Nr. 20, Noua uilla bei Honkerken Nr. 302, Thedolfsdorf Nr. 336 und Gerhardsdorf Nr. 316, Luthersdorf Nr. 341, Cogchelestorp Nr. 353, Quastin 364 und Vilebeke 365 (s. oben). Fünf Hufen sind hinzugekommen in Hoykendorf Nr. 305, Woytenthorp Nr. 321, Martinsdorf Nr. 342 und Toradestorp Nr. 370; 6 Hufen in Bralizstorp Nr. 196 (nach 1194 besetzt), Woltsekenthorp Nr. 227, wo die Urkunde aus der Zeit stammt, als das Dorf noch 10 Hufen hatte, dem 2. Stitene Nr. 349, Minnowe Nr. 357 und Porin Nr. 380; 7 Hufen in Natsenthorp Nr. 356; 8 Hufen in Panitz Nr. 200 (nach 1194 besetzt). In Honkerken Nr. 300, das dem Bischof ganz gehörte, hatte Ricbertus den Zehnt einer Hufe und den Zins zweier. Die Bemerkung: das übrige gehört mit Zins und Zehnt dem Bischof ist aus Versehen weggelassen. In Melenteke Nr. 135, das ebenfalls dem Bischof ganz gehörte, ist diese Bemerkung regelrecht hinzugesetzt. Auch da ist nur eine Hufe vergeben. Man sieht, der Bischof machte dort das Recht geltend, welches Herzog Heinrich für die geistlichen Besitzungen in Boitin eingeräumt hatte. Warum der Bischof in Honkerken ein übriges getan und den Zins zweier Hufen hinzugefügt hatte, entzieht sich unserer Kenntnis. In Qvale Nr. 330 und Wotenist (Pötenitz) Nr. 363 sind 10 bezw. 12 Hufen hinzugekommen.

Eine Hufe vom Bischofsanteil ist ferner verlieben in Pogatse Nr. 102 und Bansin Nr. 231; doch fehlt die Angabe der Gesamthufenzahl. Ebenso fehlt sie bei Gnevesmulne Nr. 355, wo verschiedene Teile unterschieden werden, nämlich Ratemersvelt, wo 2 Hufen verliehen sind, und die alten Äcker von Grevesmühlen

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(wahrscheinlich das Medentin von 1335), wo eine verliehen ist. Im Lande Dassow galt seit 1222 ein neues Recht, das dem Bischof bedeutende Vorteile sicherte; denn er brauchte in jedem Dorfe nur 1 Hufe abzugeben. Indessen sehen wir dieses Recht nur in 12 von den angegebenen 29 Dörfern ausgeübt, drei andere Dörfer gehören den Lübeckern, Geistlichen und Laien, 3 sind Wendendörfer, in 7 Dörfern ist überhaupt kein Lehen vergeben, darunter in einem deutschen, in 2 Dörfern sind je 2 Hufen verliehen, von 2 Dörfern ist überhaupt nichts bekannt, Bischofsdorf, das dem Bischof ganz gehörte, ist nicht erwähnt. Die Tendenz des Anwachsens zeigen Volquardsdorf Nr. 280, dem 10 Hufen zugeschrieben werden, während aus dem Text sich nur 8 herausrechnen lassen, Thankmarsdorf, wo Thankmar 1 Hufe von 6 hat, während ein späterer Zusatz uns belehrt, daß es auf 13 Hufen angewachsen war, und Johannisdorf, welches von 9 auf 13 Hufen wuchs. Im Klützer Walde sieht man deutlich, wie bei dem neuen Recht verfahren wurde. Es handelte sich um die Rodung und Kultivierung dieser Einöde. Von der Nationalität der Ansiedler ist keine Rede, wohl aber von den Dorfherren (den Bauermeistern). Diese kaufen die betreffende Waldparzelle und legen das Dorf an, trotzdem wird ihnen nur die 10. Hufe zehntfrei gelassen. Es wird also dort nicht das 12=Hufendorf, sondern nur ein 10=Hufendorf als Normaldorf angesehen. Leider ist die Sache bei der Lückenhaftigkeit des Hufenregisters nicht rechnungsmäßig nachweisbar.

Tramm.

Nur bei Tramme (Dartsowe, Mummenthorp) Nr. 290 XII ist eine Spur von verschiedener Auffassung des Bischofs und des Zehntbesitzers bezüglich der vertragsmäßigen Rechte überliefert. Dort heißt es: Ricfridus I, und 1/4 hält er unrechtmäßig zurück. Der Bischof ist also der Meinung, daß dem Ricfrid nur 1 Hufe von 12 zukomme, dieser aber verlangt von 10 Hufen eine und für die überschießenden 2 ein Viertel (eigentlich nur 1/5, aber die gewohnheitsmäßige Einteilung der Hufen kannte bloß 1/1, 1/2, 1/4, nicht aber Fünftelhufen). Daneben werden aber sowohl in Dassow, als in Klütz und Tarnewitz, wie oben gezeigt, noch Verträge nach dem alten Ratzeburger Besetzungsrecht abgeschlossen, und es handelt sich da um Besetzung mit deutschen Kolonisten.

Eine einzelne halbe Hufe ist nur in einem einzigen Falle verliehen und noch dazu in Klütz, in einem Dorfe Wittenburgerhagen Nr. 374, wo dem Bischof nur der 3. Teil des Zehnten zukommt. Das Dorf würde demnach auf 5 Hufen zu schätzen sein.

Walmstorf.

In Walmanstorp Nr. 301 IX soll Marquardus 1/2 Hufe haben

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neben zweien die Thitmar hat, während dem Bischof 3 bleiben. Dem Texte nach mußte also Walmanstorp ein 11=Hufendorf sein, bei dem 2 Hufen in Abgang gekommen sind. Es ist aber hier einfach ein Schreibfehler untergelaufen, wonach dem Thitmar statt einer 2 Hufen zugeschrieben sind. Walmanstorp gehört also zu den 9=Hufendörfern. Über Dammhusen, wo rode Broder 1/2 Hufe neben 1 1/2 hat, welche Petrus besitzt, ist schon früher gesprochen. Vielleicht ist es einfach zu den 12=Hufenbesetzungsdörfern zu rechnen.

Fitzen.

Nachzutragen ist noch, daß in Vitsin Nr. 121 6 Hufen von 24 an Heinricus verlehnt sind, während der Bischof den Rest seiner Hälfte behält; es ist da also 1/4 vom Zehnten verliehen, wie in Hakenbeke Nr. 85 (s. daselbst). Ferner sind in Obertarnevitz Nr. 373 je 6 Hufen an Burchardus und Lippoldus verliehen, während die Gesamthufenzahl nicht angegeben ist. Es mangelt da also die Handhabe zur Beurteilung des Verhältnisses, zumal vom Bischofsanteil ganz geschwiegen wird.

Ober=Tarnewitz.

Allerdings ist in den vorhergehenden Zeilen Obertarnewitz unter den Dörfern mit aufgeführt, in welchen dem Bischof nur der 3. Teil des Zehnten zusteht. Stellen jene 12 Hufen den Bischofsanteil dar, so hätte das Dorf 36 Hufen gehabt.

3. Die Kirchenzehnten.

Nach der Dotationsurkunde von 1158 sollte jede Kirche in einem Pfarrdorf mit Zins und Zehnt von 4 Hufen ausgestattet werden, von denen Bischof und Landesherr bezw. Grundbesitzer je 2 herzugeben hatten. Der Bischof wird angewiesen, mit den Grundherren über die Ausstattung der Kirchen zu verhandeln. Die Kirchen in der Landschaft Boitin, in den Vierlanden und Sadelbande sowie die Kirche zu Nusse, St. Georg und in Raceburg selbst, werden dem Bischof frei übergeben, auch die, welche in letzterem Orte erst noch gegründet werden sollen. Nach dem Vertrag mit den Mecklenburger Herren von 1222 hatte der Bischof die Kirchen in Bresen und Tarnewitz allein auszustatten, in Klütz übernahm der Landesherr diese Pflicht (in seinen Amtsdörfern), trotzdem aber sollte der Bischof als Belehner gelten und die Früchte davon allein haben. Über Dassow wird in dieser Beziehung nichts bestimmt. So mußten auch hierbei die verschiedensten Verhältnisse entstehen, und das Z.=R. spiegelt sie treu wieder. Mit 2 Hufen vonseiten des Bischofs sind begabt die Kirchen in Schlagsdorf Nr. 1, Karlow Nr. 10, wo im Dorfe selbst nur eine Hufe hergegeben ist, dazu aber eine 2. in Demern, in Sterley Nr. 39, in Nusse Nr. 65, in Zarrentin Nr. 126 (im

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Dorfe selbst eine, dazu eine in Vilvn), in Neuenkirchen Nr. 132 (im Dorfe eine, dazu eine in Lassan), in Vilan Nr. 189 (im Dorfe eine, dazu eine in Bralizstorp), in Vitelube Nr. 240 (im Dorfe eine, dazu eine in Vruwenemarke), in Honkerken Nr. 300 (außerdem in Gramekowe 1 1/2). Mit einer einzigen Hufe sind ausgestattet die Kirchen in Seedorf Nr. 32, Gudow Nr. 40, Breitenfelde Nr. 58, Parketin Nr. 82, Dobersche Nr. 142, Parem Nr. 151, in Wittenburg Nr. 158 (zwar nicht in der Stadt selbst, aber im Dorfe Lesen), Hagenow Nr. 170 (aber nicht in Hagenow selbst, sondern in Dametse), Priscire Nr. 181, Kurchowe Nr. 203, Camin Nr. 210. Hier haben also andere die Verpflichtung der Hergabe dreier Hufen für die betreffenden Kirchen übernommen.

Überhaupt keine Hufe zur Erhaltung der Kirchen steuerte der Bischof bei in Mustin Nr. 21 (dort hatte der Herzog die Unterhaltungspflicht. Im Jahre 1326 trat er das Patronat über die Kirche daselbst mit der ganzen Ausstattung von 4 Hufen dem Kapitel ab), in Crummesse Nr. 89 (daselbst hatte das Kapitel den halben Zehnten und damit wohl die Unterhaltungspflicht der Kirche), St. Georgsberg (wo wenigstens um 1330 das Kapitel den Nutzen zog, mithin wohl auch die Unterhaltungspflicht hatte), Schmilau Nr. 116, Büchen Nr. 119, Mölln Nr. 122, Rehna Nr. 224, Exen Nr. 248a, Pokrente Nr. 249, Godebuz Nr. 252, Rokkenthorp Nr 265, Zadewalz Nr. 268, Dassow Nr. 271, Mummenthorp Nr. 289.

Dagegen hatte der Bischof die ganze Unterhaltungspflicht allein in Gronowe Nr. 96, in Proceke Nr. 312, in Gressow Nr. 324 (im Dorfe selbst 2, dazu in Tesdorf 2). Außerordentlich reich war die Kirche in Begenthorp Nr. 340, da sie im Dorfe selbst 2 Hufen hatte, dazu in Rambowe 3 1/2 und in Cochelestorp 4. Die Kirche zu Grevesmühlen besaß im Dorfe selbst 2 Hufen, dazu in Vilebeke wahrscheinlich 4. Klütz und Thomashagen Nr. 372 waren mit je 4 Hufen ausgestattet. Dagegen scheint in Elmenhorst Nr. 387 und Calchorst Nr. 390 der Grundbesitzer die Unterhaltungspflicht gehabt zu haben.

4. Die Stadtfluren.

Die Bischofszehnten sind meist weggefallen bei den Städten und Hauptorten des Landes. Von der Ratzeburger Flur war schon einmal die Rede. Bis 1230 hatte der Bischof daselbst den halben Zehnten. 1231 vielleicht schon hatte ihn Reimbold, derselbe, der erst in Rehna, dann in Schlagsdorf nicht unbedeutend belehnt war. Genau ebenso steht es nun in Mölln. - Mvlne

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Nr. 122: XII. Die Hälfte des Zehnten bleibt dem Bischof, Konrad hat den halben Zehnten vom Bischof. - Die Veränderung ist auch hier während der Abfassung des Registers vor sich gegangen. Man darf in diesen beiden Männern wohl die Bürgermeister bzw. Voigte der in der Entwickelung begriffenen Städte Ratzeburg und Mölln sehen. Anderwärts, in älteren Gemeinden, hat man den Bischof bereits völlig außer Besitz gesetzt. Zu Wittenburg Nr. 158 heißt es: Auf den Äckern der Stadt Wittenburg verbleibt dem Bischof kein Zehnt. Man darf also annehmen, daß die Bürgerschaft daselbst den Zehnten vor 1230 vom Bischof gekauft hat. Bei Hagenow Nr. 170 heißt es: In Hagenow bleibt dem Bischof nichts. Endlich in Gadebusch Nr. 252: Auf den Äckern der Stadt Gadebusch bleibt dem Bischof kein Zehnt. Andere Städte werden nicht erwähnt; sie existierten wohl noch nicht.

5. Die Kapitelszehnten.

Graf Heinrich von Ratzeburg hatte dem Kapitel die Dörfer Boissow und Walksfelde geschenkt. Das Z.=R. weiß davon. Zu Bosowe Nr. 139 heißt es deshalb: Das Kapitel hat es ganz mit Zins und Zehnt, und bei Walegotesvelde Nr. 66: Das ganze Dorf gehört dem Kapitel mit Zins und Zehnt. Clotesvelde Nr. 45 war durch den Teilungsvertrag von 1194 dem Kapitel zugefallen. Das Z.=R. konstatiert deshalb einfach: Klotesvelde gehört dem Kapitel ganz. In Bentin Nr. 150 XIX hat Sueder I und Theodericus I, außer welchen das Kapitel den ganzen Zehnten hat. Durch den Teilungsvertrag hatte das Kapitel daselbst den halben Zehnten bekommen. 1208 schenkte ihm Bischof Philipp daselbst 4 Hufen zur Memorie seines Vorgängers Jsfried. Inwiefern dem Bischof diese 4 Hufen zustanden, weiß man nicht. Nach 1208 ist nun kolonisiert worden, wobei das Kapitel von seinem geistlichen Rechte, den landesherrlichen Teil der Besetzungssteuer an sich zu behalten, Gebrauch machte. So blieb ihm außer den 2 Besetzungshufen der ganze Zehnte. Der Zugang von weiteren 7 Hufen bis 1230 hat nach dem, was bereits darüber gesagt, nichts Auffälliges. Die weitere große Zahl von Dörfern, in denen das Kapitel den halben Zehnt hat, bedarf einer Besprechung nicht, da diese Teilung auf der Dotationsurkunde von 1158 beruht und wir die Urkunde, durch welche sie endlich ins Werk gesetzt wurde, nämlich den Jsfriedschen Teilungsvertrag, noch besitzen. Es sind folgende: Nr. 2 22, 33, 35, 36, 41, 42, 62, 89, 90, 91, 100, 105, 108, 109, 111, 112, 115, 124, 131, 174, 194. Dazu kommen noch die

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Dörfer im Lande Gadebusch: Ganzow, Roggendorf, Möllin, Zvemin und Radegast. Dieser geringe Besitz ist sehr auffällig und beweist, daß die Bewohner dieser Landschaft um 1194 noch zum größten Teile heidnische Wenden waren, weiß doch der Teilungsvertrag Jsfrieds daselbst noch keine einzige Pfarre anzuführen. Auffällig ist aber auch das Verhalten des Verfassers des Z.=R. bei diesen Kapitelsdörfern. Ganzowe Nr. 258: XXVI, Ludolfus II, außer welchen das Kapitel die Hälfte hat, ist das einzige, über welches das Z.=R. völlige Aufklärung gibt. Es war erst nach 1194 kolonisiert. Bei Rokkenthorp Nr. 265 XXVI wird nur angegeben, daß Segebode dort 4 Hufen hatte. Das Dorf war vor 1194 besetzt, und es war daselbst gedrittelt worden. Bis 1230 gab es 2 Hufen Zuwachs. Malin Nr. 257, Zvemin Nr. 253 und Radegast Nr. 254 waren ebenfalls vor 1194 besetzt, und es war daselbst gedrittelt worden. Das Z.=R. bringt indessen von Zvemin nur den Namen, von Malin XVIII und Radegast X nur die Hufenzahl. Es muß doch dem Verfasser Schwierigkeiten gemacht haben, die betreffenden Urkunden zu beschaffen oder - es standen damals gerade Veränderungen mit den Zehnten dieser Dörfer bevor, deren Abschluß erst abgewartet werden sollte.

6. Die Bischofszehnten.

Durch die Dotation Heinrichs des Löwen und des Grafen Heinrich von Ratzeburg waren der Kirche außer 300 Hufen in Boitin und den Dörfern Römnitz, Ziethen, Farchau und Colaza (Clotesfelde) noch 10 Höfe in den verschiedenen Provinzen des Sprengels zugefallen, nämlich wiederum Farchau, Lubimarsdorf, Maliante (Honkerken), Gressow, Malk, Benin, Pötrau, 3 Hufen in Gamme, Bischopestorp und das Flüßchen Steinau oben und unten, d. h. wohl vom Ausfluß aus dem Nusser See bis zum Einfluß in die Stecknitz. Von diesen Höfen erscheinen im Z.=R. nicht wieder Farchau, Lubimarsdorf, die 3 Hufen in Gamme, Bischofsdorf und das Flüßchen Steinau, weil in der Tat dort nichts abgegeben war. Aus demselben Grunde freilich hätte auch ein Teil der übrigen verschwiegen werden können. Bei Honkerken Nr. 300 wird, wie bereits gezeigt, nicht einmal erwähnt, daß es dem Bischof ganz gehörte. Bei Gressowe Nr. 324 heißt es: XV, die Kirche II, Thitbode II, der übrige ganze Zehnt bleibt dem Bischof, natürlich weil dort das geistliche Privilegium bei der Besetzung zur Geltung gelangte. Von Malke wird bei dem Lande Weningen gesagt, daß es dem Bischof

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ganz gehöre, da es einer der bischöflichen Höfe sei und zur Ausstattung der Ratzeburger Kirche gehöre. Hier verdanken wir die Auskunft dem angezogenen Zehntvertrag, in welchem des Dorfes in dieser Weise Erwähnung getan sein mußte. Ebenso ist von Benin Nr. 451 bemerkt, daß es dem Bischof ganz gehöre; offenbar aus demselben Anlaß. Zu Pötrau in Sadelbande Nr. 417 gibt das Z.=R. die interessante Anmerkung, Herzog Heinrich der Löwe habe es mit allem Rechte dem Ratzeburger Bischof übertragen, als er zum ersten Mal (versteht sich nach Gründung des Bistums, also nach 1154) das Land mit einem Heere betrat und dort die erste Nacht zubrachte. Das sei die erste Gabe gewesen, die er Gott und der heiligen Maria dargebracht habe.

Ferner werden als dem Bischof ganz gehörig erwähnt: Dadowe Nr. 216. Es gehört ganz und gar mit Zins und Zehnt und dem vollen Gericht über Hals und Hand dem Bischof. Wann und wie es erworben ist, kann nicht gesagt werden. Auch Rehna gehörte dem Bischof ganz, nachdem der Tausch mit Reimbold stattgefunden hatte, außer 1 1/2 Hufen, welche Volquin hatte. Ferner wird der Kauf von Mandrow Nr. 308 durch Bischof Heinrich und der von Bresegard Nr. 390a durch Bischof Gottschalk erwähnt.

Der halbe Zehnt verblieb dem Bischof in folgenden Dörfern: Nr. 4, 6, 19(?), 27, 52, 67, 69, 71, 72(?!), 76, 81, 114, 116, 117, 126, 141, 146, 153, 154, 155, 156, 161, 173 (!), 188, 222, 232, 242, 282, 284, 286, 287, 288, 294, 314, 315, 317, 322, 351, 368.

Einige Bemerkungen zu diesen Dörfern können nicht unterdrückt werden. Äußerlich haben sie eine große Ähnlichkeit mit den bald zu erwähnenden Wendendörfern, insofern dieselbe Bemerkung, "da ist kein Lehen", auch bei ihnen stehend ist. Dasselbe gilt übrigens auch für die Dörfer, in denen das Kapitel den halben Zehnt hat. Nehmen wir zuerst Molzan Nr. 4: XII, da ist kein Lehen, der halbe Zehnt steht dem Bischof zu. 1230 gibt es nur ein Molzan, 1246 indessen vertauscht der Bischof seine 4 Hufen daselbst mit 4 Hufen des Kapitels in Camin. Molzan scheint also inzwischen kolonisiert zu sein, und dabei entsteht dann neben Deutsch=Molzahn, Wendisch=Molzahn. Beide Dörfer kamen 1370, von Hartwich von Ritzerau geschenkt, ans Kapitel, 1230 muß demnach Molzan noch wendisch gewesen sein; aber es war verzehntet. In Groß=Zecher Nr. 33 XXII hat das Kapitel schon 1194 den halben Zehnten und ebenso 1230. Daneben

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gibt es aber Wendisch=Zecher, wo der halbe Zehnt dem Walter von Paniz gehörte. Groß=Zecher scheint also doch vor 1194 kolonisiert, ohne daß dort Besetzungshufen entstanden. Sollte man da nicht annehmen, daß es besetzt sei, ehe das Besetzungsrecht galt, also vor 1154?

Neben Nesowe Nr. 222 steht ein Wendisch=Nesowe Nr. 223, fast ganz wie Wendisch=Zecher neben Groß=Zecher, nur daß Wendisch=Nesow seiner Flur gänzlich beraubt wurde (s. unter: Wendische Taglöhnerdörfer). War Nesow überhaupt einmal von Deutschen besetzt, so mußte dies vor 1158 geschehen sein. Doch muß man sich hüten, diese allererste Besetzung durch Deutsche vor Geltung des Besetzungsrechts sich zu ausgedehnt vorzustellen. Es gibt doch nur verhältnismäßig wenige solche Dörfer, die durch den Zusatz Wendisch verraten, daß ein Deutsches Dorf neben ihnen bestand, auf welches letztere diese Auslegung paßt.

7. Wendendörfer.

Gering ist auch die Anzahl der Dörfer, in denen der Bischof um 1230 noch Wendenzehnt bezog. Sie sind im Z.=R. gekenntzeichnet durch die Formel: Es sind Wenden. Kein Lehen ist vergeben. Außerdem fehlt die Hufenangabe, außer bei Viez Nr. 173 und bei Nr. 297. Bei diesen ist der Übergang zur Verzehntung während der Abfassung des Z.=R. geschehen. Rein wendisch sind also nur noch: Nr. 5, 79, 88, 103, 182, 186, 187, 281, 283, 323, 327, 332, 344, 345, 346, 354, 359, 360, 366, 369. Wollte man indessen aus dieser verschwindenden Zahl rein wendischer Dörfer schließen, daß die wendische Nation in der Diözese Ratzeburg bis auf diese spärlichen Reste, abgesehen von der Grafschaft Dannenberg, ausgerottet gewesen sei, so ist das nach dem, was sich im Verlaufe der Arbeit gezeigt hat und noch zeigen wird, grundfalsch. Wir haben nicht den geringsten Anhalt zu vermuten, daß in den Allodialdörfern und den Amtsdörfern der Fürsten, namentlich der Mecklenburger, die wendischen Untertanen bis 1230 Deutschen Platz gemacht haben, wohl aber zeigen sich Spuren von Vermischung wendischer und deutscher Bevölkerung sogar in den ursprünglich rein deutschen Besetzungsdörfern.

8. Wendische Tagelöhnerdörfer.

Es ist ferner unleugbare Tatsache, daß im Z.=R. Wendendörfer, die 1230 bestanden haben müssen, nicht aufgeführt sind. Da ist z. B. Rosenitze Nr. 18: X, derselbe Luthard (wie

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in Stove) II, außer welchen der halbe Zehnte dem Bischof bleibt. Demnach ist Groß=Rünz vor 1230 kolonisiert; dabei ist dann Klein=Rünz entstanden. (Beide Dörfer gehörten übrigens politisch bis 1323 bezw. 1377 zu Gadebusch, sind aber in Karlow, Land Ratzeburg, eingepfarrt.) Das Z.=R. kennt aber das Dorf nicht. Auch Climpowe Nr. 86 ist vor 1230 kolonisiert. Daneben besteht seit Alters das 1 1/2 Kilometer davon entfernte Gut Klempau, wahrscheinlich ehemals Wendisch=Klempau. Das Z.=R. kennt dieses Dorf aber nicht. Das Z.=R. führt eben nur Dörfer auf, die eine Flur besitzen, - denn der Zehnte, auch der Wendenzehnt, war eine Reallast, die am Boden haftete, nicht an Personen, - Kathendörfer aber nicht. Letztere finden aber dennoch manchmal eine mehr zufällige Erwähnung. Bisweilen nämlich bringt es die Gewohnheit mit sich, eine Flur nach der Örtlichkeit zu bezeichnen z. B. beim schwarzen See Nr. 42, bei der alten Mühle Nr. 61, bei dem einen Hause Nr. 105, bei dem Horne Nr. 391, bei der neuen Kirche Nr. 132, bei der hohen Kirche Nr. 300; wenn aber bereits fest gewordene Dorfnamen ebenso behandelt werden, so muß das eine besondere Bewandtnis haben. Verständlich ist noch, wenn die Salemer Flur genannt wird "bei den beiden Salem", weil hier 2 Dörfer dieses Namens mit gemeinschaftlicher Flur vorliegen, aber unverständlich ist es zunächst, wenn der Verfasser des Z.=R. sagt: "beim wendischen Segrahn". Dann ist ja deutlich die Flur von dem Dorfe geschieden und nur die Flur als verzehntet bezeichnet, der Zehntpflichtige wird nicht genannt, die Bewohner von Wendisch=Segrahn aber gerade durch diese Art Angabe als nicht zehntpflichtig bezeichnet. Bei Wendisch=Seedorf Nr. 37 heißt es ganz richtig und klar: In Wendisch=Seedorf hat Reinfried den halben Zehnten, denn Dorf und Flur sollen da eben nicht getrennt werden.

Wendische Tagelöhnerdörfer sind also außer den zahlreichen, die das Z.=R. verschweigt: Nr. 76, 87, 88, 103, 109, 110, 111, 140, 227, 229, 267a, 303, 238, 326, 348, 350, 351, 375. Sicherlich haben auch überall da, wo starke Zunahme der Dörfer zu konstatieren ist, eine Zeitlang solche Dörfer bestanden, oder sie blieben für sich und erwarben wieder einen Teil der Flur, wie z. B. Wendisch=Sirksfelde, aus dem der Bischof 1291 wieder Zehnten bezog. Oft verschmelzen sie mit dem Gutshofe, der ihren Namen annimmt, wie Klein=Berkenthin, Klein=Behlendorf, oder ihre Bewohner werden noch nachträglich ausgetrieben, wie in Wendisch=Pogetz (Holstendorf). Es blieben nun noch die Zehnten

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zu besprechen, welche fremde Geistliche in der Diözese Ratzeburg hatten; doch haben sie in diesem Zusammenhange wenig Interesse zu beanspruchen. Der Verfasser des Z.=R. verfährt in Bezug auf sie nicht überall ehrlich. Die Besitzungen der Johanniter in Disnack, Pogetz und Eichsen, des Klosters Sonnenkamp und des Lübecker Domkapitels sind flüchtig erwähnt; andres kann hier übergangen werden. Zum Schluß soll das Gefundene kurz noch einmal zusammengefaßt werden.

Schluß.

Zusammenfassung.

Dem Prinzip nach war der Bischof Besitzer des vollen Zehnten von allem Grund und Boden in seiner Diözese, indessen hatte er vertragsmäßig Teile des Zehnten abgegeben an die Landesfürsten, die großen Vasallen derselben, die Besitzer der Lehngüter, an sein Kapitel, an die Dorfkirchen, an die Städte und in geringem Umfange an fremde Geistliche. Am interessantesten sind die Nachweise über die Besetzungslehren, da man daraus erkennen kann, in welcher Weise im Ratzeburgischen bei der Kolonisation und Germanisierung des Landes vorgegangen wurde. Der große und schnelle Erfolg spricht für die Güte der Maßregel. Der Erfinder des Besetzungsrechts muß ein kluger, weitschauender Mann gewesen sein: Wenn man es dem Grafen Heinrich von Ratzeburg selbst zuschreiben dürfte, so würde das seinen Ruhm sehr erhöhen.


Nachtrag.

Zins und Zehnt.

Es ist eine natürliche Annahme, daß die Besetzungshufen nicht nur zehnt=, sondern auch zinsfrei gewesen sind, daß also im 12=Hufendorf ein Lehngut von 4 Hufen entstand oder besser, daß der Unternehmer der Kolonisation Zins und Zehnt von 4 Hufen bezog, während die 8 andern Zins an den Obereigentümer und Zehnt zur Hälfte an den Obereigentümer zur Hälfte an den Bischof oder den bezahlten, dem der Bischof seinen Anteil übertragen hatte. So scheint indessen die Sache doch nicht gewesen zu sein. Vielmehr dürften die Zinsverhältnisse der Besetzungslehngüter einer besonderen Untersuchung zu unterziehen sein. Eine Stelle des Zehntenregisters ist in dieser Beziehung besonders ins Auge

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zu fassen: Bei Hohenkirchen Nr. 300 XIV wird gesagt: Die Kirche hat 2 Hufen. Rikbert hat den Zins von 2 Hufen und den Zehnt einer Hufe vom Bischof. 1 ) Hohenkirchen ist das erste Dorf, welches unter den Bresenern angeführt wird; es gehörte seit 1158 dem Bischof und ist von diesem kolonisiert worden. Wurde es als 6=Hufendorf gegründet, so hätte der Bischof sein geistliches Privilegium dabei zur Geltung gebracht, indem er daselbst nur eine Hufe zehntfrei ließ. Dann aber ist nicht zu verstehen, warum er dem Kolonisator den Zins von doppelt so viel Hufen überließ. Die Sache bekommt ein viel wahrscheinlicheres Ansehen, wenn man ein Versehen des Schreibers annimmt, wodurch an die Stelle von Zehnt Zins getreten und an die von Zins Zehnt. Kurz, der Verfasser dürfte geschrieben haben: Rikbert hat den Zehnten von 2 Hufen und den Zins von einer Hufe vom Bischof. Dann würde Hohenkirchen als 12=Hufendorf gegründet sein und bis 1230 einen Zuwachs von 2 Hufen gehabt haben; dem Bischof aber hätte der Zins von allen Hufen außer einer zugestanden. Nimmt man nun an, daß die Zinsverhältnisse in Hohenkirchen übereingestimmt haben mit den allgemein üblichen Zugeständnissen an die Kolonisatoren, so ergibt sich, daß in einem fürstlichen 12=Hufendorfe der Kolonisator zwar den Zehnten von 4 Hufen, dagegen nur den Zins einer Hufe, nämlich seiner Stammhufe bekam. Das würde dann stimmen mit der Urkunde wegen Nauzedel und Niemitz, wo von 24 Hufen 2 für die Bauermeister zinsfrei gelassen werden. Es gibt aber auch eine Urkunde des Grafen Albert von Orlamünde vom Jahre 1216, aus der dasselbe hervorzugehen scheint: Hasse, Schl.=Holst.=Lauenb. Urkunden und Regesten Bd. I. Nr. 328. Sie lautet im Auszug:

Alle sollen wissen, daß wir unserm Getreuen, Marquard von Steinwehr, ein Landgut, volkstümlich Wisch genannt, und den anliegenden Wald zur Kultivierung und zu ewigem Besitz nach Lehnrecht übergeben haben in folgender Weise: Der Zehnte, der von dem in Kultur genommenen Landgute aufkommt, wird in drei gleiche Teile geteilt. Einen davon wird der Bischof haben, wir den zweiten, den dritten vorgenannter Marquard, und zwar wird er die Hälfte dieses Drittels nach Lehnrecht vom Bischof haben, die andere Hälfte von uns. 2 ) Das niedere Gericht


1) Hohenkirchen ist in der Arbeit zu den 6=Hufendörfern gerechnet worden, ein Bedenken dagegen aber angedeutet.
2) Es ist also die bekannte Drittelung vorgenommen worden nach dem seit 1154 im Ratzeburgischen geltenden Besetzungsrechte.
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soll er vollständig besitzen. Vom Gericht über Hals und Hand werden wir 2/3, er 1/3 erhalten. Außerdem übertragen wir ihm eine Hufe, frei von jedem Zins, und eine der Kirche, wenn eine dort erbaut werden wird. - Dann kommt noch eine Bestimmung wegen der Kultivierung des erwähnten Waldes, von den Ablösungssummen dafür an die wendischen Waldbauern, nämlich, daß der Fürst dazu beitragen und im Verhältnis dann an den Einkünften aus dem Walde teilhaben will. Die Gerichtsbarkeit im Walde soll dem Marquard in derselben Weise wie in dem zu gründenden Dorfe zustehen.

Das Dorf Wisch ist längst vergangen, aber man kennt seine Stelle noch. Der Wald ist abgeholzt und zwar erst vor 100 Jahren. Marquard verlor sein Lehen bald, denn schon 1226 übertrug Graf Adolf IV. von Holstein dasselbe dem Preezer Kloster. S. Schröder=Biernatzky, Topographie von Holstein und Lauenburg und dem Fürstentum Lübeck Bd. II S. 381 unter Salzwiesen. Offenbar handelte es sich bei der Gründung von Wisch um ein 12=Hufennormaldorf. Eine Hufe bleibt zinsfrei, 4 bleiben zehntfrei.

Vignette
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I.

Die Ortschaften des Bistums Ratzeburg in der Reihenfolge des Z.-R.

A. Ratzeburg.

Parochie Schlagsdorf.
  1. Slaukestorp Schlagsdorf
  2. Mechowe Mechow
  3. Slaubrize Schlagbrügge
  4. Moltsan Molzahn
  5. Uilla Elisabet Neuhof
  6. Utechowe Utecht
  7. Campowe Campow
  8. Ripece Rieps
  9. Ratistorp Resdorf.
Parochie Karlow.
  1. Karlowe Karlow
  2. Sclavicum Karlowe
  3. Demere Demern
  4. Scethinkestorp Schaddingsdorf
  5. Klokestorp Klocksdorf
  6. Pogatse Pogez
  7. Samekowe Samkow
  8. Stove Stove
  9. Rosenitze Rünz
  10. Nescowe Neschow
  11. Woytenthorp Woitendorf.
Parochie Mustin.
  1. Mustin Mustin
  2. Lankowe Lankow
  3. Dechowe Dechow
  4. Turowe Thurow
  5. Sclav. Turowe Kl.=Thurow
  6. Duzowe Dutzow
  7. Kitlist Kitlitz
  8. Goldense Goldensee
  9. Ekhorst
  10. Rukelin Röggelin
  11. Gardense.
Parochie Seedorf.
  1. Sethorp Seedorf
  2. Tsachere Groß=Zecher
  3. Sclav. Tsachere Kl.=Zecher
  4. Brisan Bresahn
  5. Nienthorp Niendorf a. Sch
  6. Sclav. Sethorp
  7. Dargowe Dargow.
Parochie Sterley.
  1. Stralige Sterley
  2. Holembeke Hollenbek
  3. Kerseme Kehrsen
  4. Ad nigrum stagnum Oldenburg
  5. Ad utrumque Salim Salem
  6. Cowale Kogel
  7. Clotesvelde Horst.
Parochie Gudow.
  1. Godowe Gudow
  2. Bandowe
  3. Losten Langenlehsten
  4. Mazleviz
  5. Sakkeran Segrahn
  6. Lutowe
  7. Ad sclav. Sakkeran
  8. Dargenowe.
  9. Besendale Besenthal
  10. Tsarnekowe Sarnekow
  11. Grambeke Grambek
  12. Drvsen (Drüsensee).
Parochie Breitenfelde.
  1. Bredenvelde Breitenfelde
  2. Wolterstorp Woltersdorf
  3. Nienthorp Niendorf a. St
  4. Ad antiquum Mulne Altmölln.
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  1. Belowe Bälau
  2. Borchardestorp Borstorf
  3. Logen.
Parochie Nusse.
  1. Nusce Nusse
  2. Walegotesvelde Walksfelde
  3. Pokense Poggensee
  4. Hagen Mannhagen
  5. Stenborg Hammer
  6. Kucen Kühsen
  7. Dvuense Duvensee
  8. Panten Panten
  9. Ritserowe, Manowe, Bercroth Ritzerau, -, Bergrade; Coberch Koberg
  10. Klinkroth Klinkrade
  11. Sirikesvelde Sirksfelde
  12. Ad sclav. Sirikesvelde
  13. Luchowe Lüchow
  14. Zanzegnewe Sandesneben
  15. Sciphorst Schiphorst
  16. Linowe Linau
  17. Helle.
Parochie Berkenthin.
  1. Parketin Groß=Berkenthin
  2. Guldenize Göldenitz
  3. Ciresrode Sirksrade
  4. Hakenbeke Hollenbek
  5. Climpowe Klempau
  6. Ad sclav. Sarowe Klein=Sarau
  7. Ad sclav. Parketin Klein=Berkenthin.
Parochie Crummesse.
  1. Crumesse Krummesse
  2. Scenkenberge Schenkenberg
  3. Cronesvorde Cronsforde
  4. Stochelestorp
  5. Nienmarke Niemark
  6. Wulvestorp Wulfsdorf
  7. Begenthorp Beidendorf
  8. Gronowe Grönau
  9. Sarowe Groß=Sarau
  10. Toradestorp
  11. Blankense Blankensee
  12. Valkenhus Falkenhusen
  13. Scatin Schattin.
(Parochie St. Georg.)
  1. Pogatse Pogeez
  2. Ad sclav. Pogatse Holstendorf
  3. Dusnik Disnack
  4. Ad unam domum Einhaus
  5. Hermannestorp Harmsdorf
  6. Cvlpin Kulpin
  7. Belenthorp Behlendorf
  8. Ad minus Belenthorp Kl.=Behlendorf
  9. Ad maius Mancre Anker
  10. Ad minus Mancre
  11. Giselbrechtestorp Giesensdorf
  12. Albrechtesvelde Albsfelde
  13. Lankowe Lankau
  14. Ad omnia allodia in monte Neu=Vorwerk.
Parochie Schmilau.
  1. Smilowe Schmilau
  2. Dormin Dermin (Vorstadt Ratzeburg)
  3. Borchvelt Raceburg
Parochie Büchen.
  1. Boken Büchen
  2. Brotne Bröthen
  3. Vitsin Fitzen.
Parochie Mölln.
  1. Mulne Mölln
  2. Guletse
  3. Pinnowe
  4. Pezeke.

B. Wittenburg.

Parochie Zarrentin.
  1. Tsarnetin Zarrentin
  2. Vilun Valluhn
  3. Luttekowe Lüttow
  4. Cvltsin Kölzin
  5. Pampurine Pamprin
  6. Scalize Schaliß
  7. Bantin Bantin.
Parochie Neuenkirchen.
  1. Ad novam ecclesiam Neuenkirchen
  2. Stenvelde Steinbeck
  3. Melenteke Neuhof
  4. Lassan Lassahn
  5. Techin Techin
  6. Tvrkowe
  7. Bosowe Boissow
  8. Ad. sclav. Nienthorp
  9. Campe Campenwerder.
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Parochie Döbbersen.
  1. Dobersche Döbbersen
  2. Tessin Tessin
  3. Stulniz Stöllnitz
  4. Droneviz Drönnewitz
  5. Bodin Boddin
  6. Badowe Badow
  7. Wozlize Woez
  8. Rocut Raguth
  9. Bentin Bentin.
Parochie Parum.
  1. Parem Parum
  2. Dvmmere Dümmer
  3. Scarsin Schossin
  4. Molenbeke Mühlenbek
  5. Radelube Radelübbe
  6. Chemelin Gammelin
  7. Pogresse Pogreß.
Parochie Wittenburg.
  1. agri civitatis Wittenburg Wittenburg
  2. Karwete Karst
  3. Warsekowe Waschow
  4. Ziklemarke Ziggelmark
  5. Lesen Lehsen
  6. Pvtselin
  7. Bobecin Bobzin
  8. Woltsowe Wölzow
  9. Pvtlekowe Püttelkow
  10. Lvzowe Dreilützow
  11. Cerbeke Düsterbek
  12. Lvkkeuiz Luckewitz.
Parochie Hagenowe.
  1. Hagenowe Hagenow
  2. Bakenthorp Bakendorf
  3. Preceke Presek
  4. Vis Viez
  5. Potechowe Pötow
  6. Todin Toddin
  7. Mercrade
  8. Dametze
  9. Grancin Granzin
  10. Tsabele Zapel
  11. Scarbowe Scharbow.
Parochie P ritzier.
  1. Priscire Pritzier
  2. Gorezlawe Gößlow
  3. Wargeliz Warlitz
  4. Goldeniz Goldenitz
  5. Grabeniz Gramnitz
  6. Scarbenowe
  7. Cetsin Setzin
  8. Zwechowe Schwechow.
Parochie Vellahn.
  1. Vilan Vellahn
  2. Clodram Kloddram
  3. Tramme
  4. Jesowe Jesow
  5. Gansethorp
  6. Melcohche Melkhof
  7. Dvssin Düssin
  8. Bralizstorp Brahlstorf
  9. Domeratse Dammereez
  10. Bansin Banzin
  11. Bolbruke
  12. Panitz
  13. Marsowe Marsow
  14. Sekkevin.
Parochie Körchow.
  1. /4. Kurchowe Körchow
  2. Kattemarke
  3. Zvabrowe Schwaberow
  4. Zvre Zühr
  5. Cvtsin Kützin
  6. Predole Perdöhl.
Parochie Camin.
  1. Camin Camin
  2. Doytin
  3. Golenbowe Goldenbow
  4. Holthusen
  5. Vitekowe Vietow
  6. Cowale Kogel
  7. Dadowe Dodow.

C. Gadebusch A.

Parochie Rehna.
  1. Bulowe Bülow
  2. Warnekowe Warnekow
  3. Lovetse Löwitz
  4. Glatsowe Glatzow
  5. Parport Parbor
  6. Nesowe Nesow
  7. Ad sclav. Nesowe
  8. Rene Rehna
  9. Tvrbore Törber
  10. Vitense Vitense
  11. Woltsekenthorp Wölschendorf
  12. Brutsekowe Brützkow
  13. Ad sclav. Brutsekowe
  14. Cochelestorp Köchelsdorf.
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  1. Bansin Benzin
  2. Hunnenthorp Hundorf
  3. Kasthorp Kasendorf
  4. Jeserits Jeese
  5. Herbordeshagen
  6. Prope Tvrbore nova uilla
  7. Wedewenthorp Wedendorf
  8. Ad aliud Wedewenthorp
  9. Valkenhagen Falkenhagen.
Parochie Vietlübbe.
  1. Vitelube Vietlübbe
  2. Pvtrowe Pätrow
  3. Rambel Rambeel
  4. Hindenberge Hindenberg
  5. Sclavic. Hindenberge
  6. Strestorp Stresdorf
  7. Vruwenemarke Frauenmark
  8. Dargun Dragun
  9. Rosenowe Rosenow.

(D. Schwerin.)

Parochie Eichsen.

248 a. Exen Eichsen.
  "   Sconevelde Schönfeld.
  "   Windelerstorp Wendelsdorf.
  "   Godin Goddin.
  "   Ad molendinum Mühleneichsen.
  "   Sevelde Seefeld.
  "   Wostemarke Wüstenmark.
  "   Rutnik Rüting.

C. Gadebusch B.

Parochie Pokrent.
  1. Pokrente, Coselowe.Cvzowe, Baleise, Pokrent, Käselow, Kützow, Bleese
  2. Antiquum Pokrente, Alt=Pokrent
  3. Rantsowe Renzow.
Parochie Gadebusch.
  1. agri civitatis Godebuz Gadebusch
  2. Zvemin
  3. Radegust Radegast
  4. Wokenstede Wakenstädt
  5. Ganzowe Ganzow
  6. Malin Möllin
  7. Metsen, Meezen
  8. Holtthorp Holdorf
  9. Germerstorp Jarmsdorf
  10. Bocholt Buchholz
  11. Gustecowe Güstow
  12. Parsowe Passow
  13. Strestorp Stresdorf.
Parochie Roggendorf.
  1. Rokkenthorp Roggendorf.
  2. Brezen Breesen.
  3. Knesen Kneese.

267 a. Ad Sclav. Knesen.

Parochie Salitz.
  1. Zadewalz Gr.=Salitz
  2. Sclav. Sadewalz Kl.=Salitz
  3. Crampiz Krembz.

E. Dassow.

Parochie Dassow.
  1. Dartsowe Dassow
  2. Allodium militum Christi Vorwerk bei Dassow
  3. Sethorp Seedorf
  4. Bunesthorp Bünsdorf
  5. Pricenthorp Prieschendorf
  6. Uilla Thankmari Dönkendorf
  7. Uilla Willehelmi Wilmsdorf
  8. Benekenthorp Benekendorf
  9. Uilla Johannis Johannstorf
  10. Uilla Volquardi Volksdorf
  11. Woteniz Pötenitz
  12. Erkense teutonicum Harkensee
  13. Erkense sclavicum
  14. Indago Thankmari Neuenhagen
  15. Tankenhagen Tankenhagen
  16. Indago advocati Vogtshagen
  17. Rardolueshagen
  18. Indago Woldemari.
Parochie Mummendorf.
  1. Mummenthorp Mummendorf
  2. Tramme Tramm
  3. Rodenberge Rodenberg
  4. Poppenthorp Poppenhusen
  5. Ponatestorp Pohnstorf
  6. Johannisvelt Hanstorf
  7. Rucsin Roxin
  8. Uilla Reinwardi Roggensdorf
  9. in eisdem agris sclavica uilla
  10. Uilla Tuscowe Teschow
  11. Bvrtsowe Börzow.
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F. Bresen.

Parochie Hohenkirchen.
  1. Ad altam ecclesiam Hohenkirchen
  2. Walmanstorp Gr.=Walmstorf
  3. Nova uilla
  4. Ad parvum Walmanstorp Kl.=Walmstorf
  5. Euerakkerstorp Everstorf
  6. Uilla Hoyken Hoikendorf
  7. Gramekowe Gramkow
  8. Bekereviz, Reimanstorp, Wicenthorp Beckerwitz, -, Hohenwieschendorf
  9. Mandrowe Manderow
  10. Jastreviz Jassewitz
  11. Marmotse
  12. Nova uilla.
Parochie Proseken.
  1. Proceke Proseken
  2. Uilla Lamberti Landsdorf
  3. Wizok Wisch
  4. Mirowe Zierow
  5. Uilla Gerardi
  6. Uilla Merzlaui
  7. Gvgelowe Gägelow
  8. Krukowe Wismarsche Feldmark
  9. Damenhusen Dammhusen
  10. Woytenthorp Weitendorf
  11. Uilla Christofori Stoffersdorf
  12. Uilla Walteri Woltersdorf.
Parochie Gressow.
  1. Gressowe Gressow
  2. Sibus Zipphusen
  3. Ad aliud Sibus Zippfeld
  4. Barnekowe Barnekow
  5. Coselowe Käselow
  6. Tressowe Tressow
  7. Quale Quaal
  8. Krankowe Krankow
  9. Sclav.Krankowe Kl.=Krankow
  10. Cimerstorp
  11. Marquardusthorp Meierstorf
  12. Plocekowe Plüschow
  13. Uilla Thedolfi Testorf
  14. Jamene Jamel
  15. Rutnik Rütinger Steinfort
  16. Indago Fredeberni Friedrichshagen.
Parochie Beidendorf.
  1. Begenthorp Beidendorf
  2. Uilla Lutheri Luttersdorf
  3. Uilla Martini Martensdorf
  4. Metenthorp Metelsdorf
  5. Uilla Mauricii Schulenbrook
  6. Uilla Clitse Klüssendorf
  7. Uilla Zscarbuz Scharfsdorf
  8. Rambowe Rambow
  9. Ad unum Stitene Stieten
  10. Aliud Stitene
  11. Ad tercium Stitene
  12. Ad quartum Stitene
  13. Uilla Zaviztorp Saunsdorf
  14. Cogchelestorp Köchelsdorf
  15. Uilla Hermanni Harmshagen.
Parochie Grevesmühlen.
  1. Gnevesmulne Grevesmühlen
  2. Natsenthorp Naschendorf
  3. Minnowe Hilgendorf
  4. Degetowe Degetow
  5. Uilla Conradi
  6. Vulnustorp
  7. Poizcrowe Poischower Mühle
  8. Cristane Kastahn
  9. Wotenist Wotenitz
  10. Quastin Questin
  11. Vilebeke Grevesmühlener Flur
  12. Uilla Gozwini Goostorf
  13. Santekowe Santow
  14. Ratnisvelt Grevesmühlener Flur
  15. Lutteken Warnowe Warnow
  16. Toradestorp Thorstorf
  17. Woldenhagen Wohlenhagen.

G. Klützerwald.

Parochie Klütz.
  1. Uilla Clutse Klütz
  2. Superior uilla Tarnevitz Oberhof
  3. Wittenburgerhagen Tarnewitzerhagen
  4. Uilla Wartus Tarnewitz
  5. Erpushagen Arpshagen
  6. Indago prepositi Propsthagen.
Parochie Damshagen.
  1. Thomashagen Damshagen
  2. Bvrissowe Bössow
  3. Porin Parin.
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  1. Rolueshagen Rolofshagen
  2. Cuzowe Küssow
  3. Gvttowe Gutow
  4. Ponatestorp Pohnstorf
  5. Wulsin Welzin
  6. Stellershagen Stellshagen.
Parochie Elmenhorst.
  1. Elmenhorst Elmenhorst
  2. Wernekenhagen Warnkenhagen
  3. Stenbeke Steinbek.
Parochie Kalkhorst.
  1. Calchorst, Sconeberge, Divelsbrok Kalkhorst, Hohenschönberg, Brook.

H. Land Jabel.

I. Land Weningen.

390 a. Malke Malk.
  "   Brezegore Bresegard.
  "   Melgoz Malliß.

K. Land Dirtzinke.

L. Sadelbande.

Bei Hohenhorn.
  1. Ad Cornu Hohenhorn
  2. Honwarde Hamwarde
  3. Gvltsowe Gülzow
  4. Tomene Thömen
  5. Wigershop Wiershop
  6. Toschope Tesperhude
  7. Vventhorp Wentorf
  8. Crukowe Krukow
  9. Crutsen, Hasledale Krützen, Hasenthal, Sculenthorp, Bertoldestorp, Schulendorf Bartelsdorf.
Parochie Siebeneichen.
  1. Ad septem Quercus Siebeneichen
  2. Tramme Tramm
  3. Horgenbeke Hornbek
  4. Guztrade Güster
  5. Wotartze Wotersen
  6. Rosborch Roseburg
  7. Nvssowe Nüssau
  8. Mussen Müssen
  9. Pampowe Gr.=Pampau
  10. Sabenize Sahms
  11. Lelekowe
  12. Wankelowe Wangelau
  13. Elmhorst Elmenhorst
  14. Cemerstorp
  15. Grabowe Grabau
  16. Grove Grove
  17. Sclav. Pampowe Kl.=Pampau
  18. Pvtrowe Pötrau.
Parochie Lütau.
  1. Lutowe Lütau
  2. Wutsetse Witzeeze
  3. Dalthorp Dalldorf
  4. Wizoc
  5. Basdowe Basedow
  6. Lantsaze Lanze
  7. Bochorst Buchhorst
  8. Uilla Godescalci
  9. Volkmaresvelt
  10. Albrechteshope
  11. Snakenbeke Schnakenbek
  12. Abenthorp Juliusburg
  13. Coledowe Kollow
  14. Borist (Börse)
  15. Cankelowe Kanklau
  16. Telekowe Talkau.
Parochie Geesthacht.
  1. Hagede Geesthacht
  2. Wigershop Wiershop
  3. Honwarde Hamwarde
  4. Hasledale Hasenthal
  5. Besenhorst Besenhorst
  6. Vorenthorp Fahrendorf
  7. Cornu Hohenhorn
  8. Wort Worth.
Parochie Kuddewörde.
  1. Kuthenworden Kuddewörde
  2. Grande Grande. (?) 444. Honvelde Hamfelde
  3. Kerseborch Kasseburg
  4. Manse Möhnsen
  5. Rodenbeke Rothenbek.

M. Boizenburg.

  1. Grancin Granzin
  2. N(iclesse) Niklitz
  3. C(alin)terowe
  4. N(ien)dorpe Niendorf
  5. (Ba)lendorpe Bahlendorf
  6. K(a)rr(entin) Karrentin.
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  1. Bunserstorpe Bengerstorf
  2. Darsenowe Dersenow
  3. T(sar)nekest(orp) Zahrensdorf
  4. Blugg(ere) Blücher
  5. Lvttekemarc Lüttenmark
  6. Leister (uo)rde Leisterförde
  7. Benin Bennin
  8. Grancin Granzin
  9. . ebande
  10. Tessin Tessin
  11. . amnetin
  12. (G)alin Gallin.

II.

Die Ortschaften des Zehnten-Registers

in alphabetischer Reihenfolge mit Nachweis des Vorkommens in andern Urkunden 1 ) des M. U.=B. bis 1300.

A.

Abenthorp Nr. 429.
Advocati indag. Nr. 286.
Albrechteshope Nr. 427.
Albrechtesvelde Nr. 213.
Allodium militum Christi Nr. 272. M. U.-B. 859.
Antiquum Mulne Nr. 61. M. U.-B. 154.

B.

Badowe Nr. 147. M. U.-B. 461, 1492.
Bakenthorp Nr. 171.
Baleise Nr. 249. M. U.-B. 572, 1003, 1620.
Balendorpe Nr. 452.
Bandowe Nr. 47. M. U.-B. 154.
Bansin Nr. 231, M. U.-B. 154.
Bantin Nr. 132. M. U.-B. 801.1492.
Barnekowe Nr. 327. M. U.-B. 1991.
Basdowe Nr. 422.
Begenthorp Nr. 95. M. U.-B. 859.
Begenthorp Nr. 340. M. U.-B. 471. 2481.
Bekereviz Nr. 307. M. U.-B. 284, 617, 788, 859.
Belenthorp mai. Nr. 108. M. U.-B. 154.
Belenthorp min. Nr. 109. M. U.-B. 154.
Belowe Nr. 62. M. U.-B. 154.
Benekenthorp Nr. 278. M. U.-B. 201 n , 620, 859, 980, 1703.
Benin Nr. 460. M. U.-B. 65, 101, 113, 448, 566.
Bentin Nr. 150. M. U.-B. 154, 182, 2531.
Bercroth Nr. 73.
Bertoldestorp Nr. 399.
Besendale Nr. 54.
Besenhorst Nr. 438.
Blankense Nr. 99.
Bluggere Nr. 457.
Bobetin Nr. 164.
Bocholt Nr. 261. M. U.-B. 436. (?) 1442.
Bochorst Nr. 423.


1) Ein Stern bezeichnet die Urkunden, die in der betr. Ortschaft ausgestellt sind.
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Bodin Nr. 146.
Boken Nr. 119.
Bolbruke Nr. 199. M. U.-B. 154.
Borchardestorp Nr. 63. M. U.-B. 2101.
Borist Nr. 431. M. U.-B. 100, 101, 149, 151, 162, 202.
Bosowe Nr. 139. M. U.-B. 65, 154, 249, 566, 1293, 1929, 2531.
Bralistorp Nr. 196. M. U.-B. 958.
Bredenvelde Nr. 58. M. U.-B. 154, 819. *
Brezegore Nr. 390 a. M. U.-B. 448. 2118.
Brezen Nr. 266. M. U.-B. 867. (?) Brisan Nr. 35. M. U.-B. 154. 867. (?) Brotne Nr. 120.
Brutsekowe Nr. 228. M. U.-B. 741, 1870.
Brutsekowe sclav. Nr. 229.
Bulowe Nr. 217.
Bunestorp Nr. 274. M. U.-B. 65, 113, 859, 982.
Bunserstorpe Nr. 454.
Burissowe Nr. 299. M. U.-B. 742, 817, 818, 846, 849, 1122, 1523, 1524, 2513, 2555.

C.

Calchorst Nr. 390. M. U.-B. 471, 859, 1107.
Calinterowe Nr. 450.
Camin Nr. 210. M. U.-B. 154, 574, 800, 2384.
Campe Nr. 141. M. U.-B. 448, 460, 574. *
Campowe Nr. 7. M. U.-B. 705, 800, 2275, 2307.
Cankelowe Nr. 432.
Cemerstorp Nr. 413.
Cerbeke Nr. 168.
Cetsin Nr. 187.
Chemelin Nr. 156. M. U.-B. 249. 2209. *
Christofori uilla Nr. 322.
Cimerstorp Nr. 333.
Ciresrode Nr. 84.
Climpowe Nr. 86. M. U.-B. 154.
Clitse Nr. 345.
Clotesvelde Nr. 45. M. U.-B. 113, 154, 448, 483, 2275, 2307.
Clodram Nr. 190, M. U.-B. 1442.
Clutse Nr. 372. M. U.-B. 471, 859, 1107, 1952, 2610, 2627.
Coberch Nr. 73.
Cochelestorp Nr. 230.
Cogchelestorp Nr. 353.
Coledewe Nr. 430.
Conradi uilla Nr. 359.
Coselewe Nr. 249. M. U.-B. 1056.
Coselowe Nr. 328.
Cowale Nr. 44. M. U.-B. 459 n.
Cowale Nr. 215. M. U.-B. 1442, 1492.
Crampiz Nr. 270.
Cristane Nr. 362. M. U.-B. 254, 255, 387, 545, 709, 1003, 2118.
Cronesvorde Nr. 91. M. U.-B. 154.
Crukowe Nr. 398.
Crumesse Nr. 89. M. U.-B. 154.
Crutsem Nr. 399.
Culpin Nr. 107.
Cultsin Nr. 129. M. U.-B. 154, 667, 733, 1492.
Cutsin Nr. 208.
Cuzowe Nr. 382. M. U.-B. 726, 1358.

D.

Dadowe Nr. 216. M. U.-B. 448, 483, * 501, 566.
Dalthorp Nr. 420.
Damenhusen Nr. 320. M. U.-B. 665, 854, 855, 885, 887, 1215, 1310, 1402, 1535, 2095,2320, 2546, 2553.
Dametse Nr. 177.
Dargenewe Nr. 53.
Dargowe Nr. 38. M. U.-B. 1442.
Dargun Nr. 247.
Darsenowe Nr. 455.
Dartsowe Nr. 271. M. U.-B. 250, 269, 471, 472, 800, 929, 963, 967, 1107, 1594, 1706, 1868, 1952, 2017, 2045.
Dechowe Nr. 23. M. U.-B. 154, 1442, 1572.
Degetowe Nr. 358. M. U.-B. 412, 1120, 1215.
Demere Nr. 12. M. U.-B. 742, 1107.
Dirtzinke Nr. 390 a .
Divelsbrok Nr. 390.
Dobersche Nr. 142. M. U.-B. 154, 320, 752, 1678.

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Domeratse Nr. 197. M. U.-B. 154.
Dormin Nr. 117.
Doytin Nr. 211.
Droneviz Nr. 145.
Drusen Nr. 57.
Dummere Nr. 152.
Dusnik Nr. 104. M. U.-B. 698. S. H.-U. 21, 249, 855.
Dussin Nr. 195.
Duvense Nr. 71.
Duzowe Nr. 26. M. U.-B. 2104.*

E.

Ekhorst Nr. 29. M. U.-B. 1492.
Elisabet villa Nr. 5.
Elmenhorst Nr. 387. M. U.-B. 471, 859, 1107.
Elmhorst Nr. 412.
Erkense teut. Nr. 282.
Erkense sclav. Nr. 283.
Erpushagen Nr. 376.
Everakkerstorp Nr. 304.
Exen Nr. 248 a . M. U.-B. 154, 165, 231, 448, 1172, 1674, 1826, 1844.

F.

Fredeberni indag.Nr. 339. M. U.-B. 1028, 1706.

G.

Galin Nr. 465.
Gansethorp Nr. 193.
Ganzowe Nr. 255. M. U.-B. 154.
Gardense Nr. 31. M. U.-B. 1825.
Gerardi villa Nr. 316.
Germerstorp Nr. 260.
Giselbrechtestorp Nr. 112. M. U.-B. 154.
Glatsowe Nr. 220. M. U.-B. 471.
Gnevesmulne Nr. 355. M. U.-B. 471, 859, 929 n , 963, 967, 982,* 1107, 1122, 1158,* 1246,* 1385, 1692, 1706, 1746, 1952, 2045, 2101,* 2641.*
Godebuz Nr. 252. M. U.-B. 192,* 315, 316, 376,* 453,* 467,* 528,* 1107, 1216, 1230, 1382, 1510,* 1542,* 1719, 2088, 2096,* 2569.
Godescalci villa Nr. 425.
Godin Nr. 248 a . M. U.-B. 154, 165, 1172.
Godowe Nr. 46. M. U.-B. 154.
Goldeniz Nr. 184.
Goldense Nr. 28. M. U.-B. 249, 581, 2087, 2275, 2307.
Golenbowe Nr. 212.
Goreslave Nr. 182.
Gozwini villa Nr. 366 M. U.-B. 1354, 2060, 2061.
Grabeniz Nr. 184.
Grabowe Nr. 414.
Grambeke Nr. 56. M. U.-B. 154.
Gramekowe Nr. 306.
Grancin Nr. 178.
Grancin Nr. 448.
Grancin Nr. 461.
Grande Nr. 443.
Gressowe Nr. 324. M. U.-B. 65, 101, 113, 234,* 284, 448, 471, 859, 1059, 2641.
Gronowe Nr. 96. M. U.-B. 1047, 2045.
Grove Nr. 415.
Gugelowe Nr. 318. M. U.-B. 617, 890 n ,1040, 1084, 1086, 1575, 1703.
Guldenize Nr. 83.
Guletse Nr. 123.
Gultsowe Nr. 393.
Gustekowe Nr. 263.
Guttowe Nr. 383.
Guztrade Nr. 403.

H.

Hagede Nr. 434. M. U.-B. 221.
Hagen Nr. 68.
Hagenowe Nr. 170. M. U.-B. 150, 154, 1128.*
Hakenbeke Nr. 85.
Hasledale Nr. 399, 437.
Helle Nr. 87.
Herbordeshagen Nr. 235. M. U.-B. 471, 1056, 2627.
Hermannestorp Nr. 106. M. U.-B. 2275, 2307.
Hermanni villa Nr. 354. M. U.-B. 2677.
Hindenberge Nr. 243. M. U.-B. 2118.
Hindenberge sclav. Nr. 244.
Holembeke Nr. 40.
Holthusen Nr. 213.
Holtthorp Nr. 259.

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Honhorn Nr. 391, 440.
Honkerken Nr. 300. M. U.-B. 65, 101, 113, 282, 448, 471,859, 1059, 2570 n , 2641.
Honvelde Nr. 444.
Honwarde Nr. 392, 436.
Horgenbeke Nr. 402. M. U.-B. 2.
Hoyken villa Nr. 305.
Hunnenthorp Nr. 232. M. U.-B. 1163.

I.

Jabele Nr. 390 a .
Jamene Nr. 337.
Jastreviz Nr. 309. M. U.-B. 1120, 1215, 2677.
Jeseritz Nr. 234. M. U.-B. 2118.
Jesowe Nr. 192. M. U.-B. 2118.
Johannis villa Nr. 279. M. U.-B. 78, (81) (82), 534, 535, 554, 620, 859, 980, 1703.
Johannisvelt Nr. 294.

K.

Kasthorp Nr. 233. M. U.-B. 2118.
Kattemarke Nr. 205.
Karlowe Nr. 10. M. U.-B. 2101, 2104.
Karlowe sclav. Nr. 11.
Karrentin Nr. 453.
Karwete Nr. 159.
Kerseborch Nr. 445.
Kerseme Nr. 41. M. U.-B. 154.
Kitlist Nr. 27.
Klinkroth Nr. 74.
Klokestorp Nr. 14. M. U.-B. 1442, 2101, 2104.
Knesen Nr. 267. M. U.-B. 501.
" sclav. Nr. 267 a.
Krankowe Nr. 331. M. U.-B. 900, 1150.*
Krankowe sclav. Nr. 332.
Krukowe Nr. 319. M. U.-B. 362 n , 1426, 2628, 2641, 2642.
Kucen Nr. 70.
Kurchowe Nr. 203/04 M. U.-B. 154.
Kuthenworden Nr. 442.

L.

Lamberti villa Nr. 313. M. U.-B. 617.
Lankowe Nr. 22. M. U.-B. 203.
Lankowe Nr. 114. M. U.-B. 1825.
Lantsaze Nr. 423.
Lassan Nr. 136.
Leisteruorde Nr. 459.
Lelekowe Nr. 410.
Lesen Nr. 162.
Lesten Nr. 48. M. U.-B. 154.
Linowe Nr. 80. M. U.-B. 2101, 2104.
Logen Nr. 64.
Lovetse Nr. 219. M. U.-B. 1108.
Luchowe Nr. 77.
Lukkeviz Nr. 169.
Lutheri villa Nr. 341. M. U.-B. 1991.
Lutowe Nr. 51.
Lutowe Nr. 418. M. U.-B. 916, 917. 928, 1224.
Lvttekemarc Nr. 458.
Luttekowe Nr. 128. Luzowe Nr. 167. M. U.-B. 1226.
Luzowe Nr. 249.

M.

Malin Nr. 257. M. U.-B. 154.
Malke Nr. 390 a . M. U.-B. 65, 101, 113, 150, 448, 2118.
Mancre mai. Nr. 110. M. U.-B. 154.
" min. Nr. 111.
Mandrowe Nr. 308. M. U.-B. 284, 448, 859, 1999, 2641, 2642.
Manowe Nr. 73.
Manse Nr. 446.
Marmotse Nr. 310.
Marquardustorp Nr. 334.
Marsowe Nr. 201.
Martini villa Nr. 342. M. U.-B. 1354, 1531, 2060, 2061,2069, 2313.
Mauricii villa Nr. 344.
Mazlewiz Nr. 49.
Mechowe Nr. 2. M. U.-B. 154, 482.
Melcohche Nr. 193.
Melenteke Nr. 135. M. U.-B. 154, 1293, 2531.
Melgoz Nr. 390 a . M. U.-B. 1441, 2004, 2118.
Merkrade Nr. 176. M. U.-B. 154.
Merzlavi villa Nr. 317.
Methenthorp Nr. 343. M. U.-B. 722, 1991.

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Metsen Nr. 258.
Minnowe Nr. 357. M. U.-B. 254, 255, 1120, 1215, 1692.
Mirowe Nr. 315.
Molenbeke Nr. 154.
Molendinum Nr. 248 a . M. U.-B. 1674.
Monte, in, Nr. 115.
Mulne Nr. 122. M. U.-B. 233, 315, 596, 1874, 1990,* 2045, 2307 a , 2412, 2569, 2721.*
Multsan Nr. 4. M. U.-B. 574.
Mummenthorp Nr. 289. M. U.-B. 471, 472, 929 n , 1107.
Mussen Nr. 407.
Mustin Nr. 21. M. U.-B. 154, 284, 566,* 859, 2101, 2104.

N.

Natsenthorp Nr. 356.
Nescowe Nr. 19.
Nesowe Nr. 222. M. U.-B. 2296, 2627.
Nesowe sclav. Nr. 227. M. U.-B. 2296, 2627.
Niclesse Nr. 449.
Niendorpe Nr. 451.
Nienkerken Nr. 132. M. U.-B. 154, 800.
Nienmarke Nr. 93.
Nienthorp Nr. 36. M. U.-B. 154.
Nienthorp Nr. 60. M. U.-B. 1572.
Nienthorp sclav. Nr. 140. M. U.-B. 544, 936, 980, 1003, 1703, 2015, 2023.
Nigrum stagnum Nr. 42. M. U.-B. 203, 249, 448, 482.
Nova villa Nr. 302. M. U.-B. 2570.
Nova villa Nr. 311.
" " prope Turbore Nr. 236.
Nusce Nr. 65. M. U.-B. 65, 154.
Nusowe Nr. 406.

O.

P.

Pampove Nr. 408.
" sclav. Nr. 416.
Pampurine Nr. 130.
Paniz Nr. 200. M. U.-B. 154.
Panten Nr. 72. M. U.-B. 65, 203, 2275. 2307.
Parem Nr. 151. M. U.-B. 154.
Parketin Nr. 82. M. U.-B. 1001.
" sclav. Nr. 88.
Parport Nr. 221. M. U.-B. 1193,1226.
Parsowe Nr. 263.
Pezeke Nr. 125. M. U.-B. 1442.
Pinnowe Nr. 124. M. U.-B. 154.
Plocekowe Nr. 335.
Pogatse Nr. 15.
Pogatse Nr. 102. M. U.-B. 698.
" sclav. Nr. 103.
Pogresse Nr. 157. M. U.-B. 154.
Poizcrowe Nr. 361.
Pokense Nr. 67.
Pokrente Nr. 248. M. U.-B. 1107.
" antiqu. Nr. 250. M. U.-B. 2456, 2627.
Ponatestorp Nr. 293.
" Nr. 384.
Poppenthorp Nr. 292. M. U.-B. 1530.
Porin Nr. 380.
Potechowe Nr. 174. M. U.-B. 154, 258, 2209.
Poteniz Nr. 281.
Preceke Nr. 172.
Predole Nr. 209. M. U.-B. 154.
Prepositi indag. Nr. 377. M. U.-B. 879, 1120, 1215, 2610.
Pricenthorp Nr. 275.
Priscire Nr. 181. M. U.-B. 2118.
Proceke Nr. 312. M. U.-B. 284, 471, 617, 859, 1706, 2642.
Putlekowe Nr. 166. M. U.-B. 1637, 1930.
Putrowe Nr. 241.
Putrowe Nr. 417. M. U.-B. 65, 101, 113, 448.
Putselin Nr. 163.

Q.

Quale Nr. 330. M. U.-B. 1150.
Quastin Nr. 364. M. U.-B. 461.

R.

Raceburg Nr. 118.
Radegust Nr. 254. M. U.-B. 154.
Radelube Nr. 155.
Rademersvelt Nr. 355.
Rambel Nr. 242. M. U.-B. 2118.
Rambowe Nr. 347. M. U.-B. 871, 2481 n .
Rantsowe Nr. 251.
Rardolveshagen Nr. 287.
Ratistorp Nr. 9.

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Ratnisvelt Nr. 368.
Reimanstorp Nr. 307. M. U.-B. 284, 859.
Reinwardi villa Nr. 296.
" sclav. villa apud Nr. 297.
Rene Nr. 224. M. U.-B. 453 usw.
Retwisch Nr. 372.
Ripece Nr. 8.
Ritserowe Nr. 73. M. U.-B. 516.
Rocut Nr. 149. M. U.-B. 154.
Rodenbeke Nr. 447.
Rodenberge Nr. 291.
Rokkenthorp Nr. 265. M. U.-B. 154, 1107.
Rolveshagen Nr. 381.
Rosborch Nr. 405.
Rosenize Nr. 18.
Rosenowe Nr. 248. M. U.-B. 528, 2450, 2627.
Rucsin Nr. 295. M. U.-B. 453, 467, 517, 2545.
Rukelin Nr. 30.
Rutnik Nr. 248 a . M. U.-B. 1844.
" indag. Nr. 338. M. U.-B. 471.

S.

Sabenize Nr. 409.
Sadewalz s. Zadewalz.
Sakkeran Nr. 50. M. U.-B. 154.
" sclav. Nr. 52.
Salim Nr. 43.
Samekowe Nr. 16.
Santekowe Nr. 367.
Sarowe Nr. 97. M. U.-B. 966 *.
" sclav. Nr. 87.
Scalize Nr. 131. M. U.-B. 154, 1492, 1929, 2448.
Scarbenowe Nr. 186.
Scarbowe Nr. 180.
Scarsin Nr. 153.
Scatin Nr. 101.
Scethinkestorp Nr. 13.
Sciphorst Nr. 79. M. U.-B. 1470.
Sconeberge Nr. 390.
Sconevelde Nr. 248 a .
Sculenthorp Nr. 399.
Sekkevin Nr. 202.
Sethorp Nr. 32. M. U.-B. 154.
" sclav. Nr. 37.
" Nr. 273. M. U.-B. 78 (81, 82), 201, 535, 554, 620, 859, 980, 1575, 1703.
Sevelde Nr. 248 a .
Sibus Nr. 325.
" al. Nr. 326.
Sirikesvelde Nr. 75. M. U.-B. 2092.
" sclav. Nr. 76.
Skenkenberge Nr. 90.
Slaubrice Nr. 3. M. U.-B. 154, 1442.
Slaukestorp Nr. 1. M. U.-B. 65, 154, 482, 483, 504, 2101, 2104, 2307.
Smilowe Nr. 116. M. U.-B. 249. *
Snakenbeke Nr. 428.
Soveneken Nr. 400.
Stellershagen Nr. 386. M. U.-B. 2554.
Stenbeke Nr. 389.
Stenburg Nr. 69.
Stenvelde Nr. 134.
Stitene unum Nr. 348. M. U.-B. 2481.
Stitene al. Nr. 349.
" tert. Nr. 350.
" quart. Nr. 351.
Stochelestorp Nr. 92.
Stove Nr. 17.
Stralige Nr. 39. M. U.-B. 154, 516.
Strestorp Nr. 245.
Strestorp Nr. 264.
Stulniz Nr. 144. M. U.-B. 612 n , 2448.

T.

Tankenhagen Nr. 285. M. U.-B. 467 471.
Thankmari villa Nr. 276.
" indag. Nr. 284.
Tarnevitz villa Nr. 372.
" super. Nr. 373.
" sclav. Nr. 375. M. U.-B. 1215. 1952.
Techin Nr. 137. M. U.-B. 800.
Tessin Nr. 143.
Tessin Nr. 463.
Thedolfi villa Nr. 336.
Telekowe Nr. 433.
Todin Nr. 175. M. U.-B. 154.
Tomene Nr. 394.
Toradestorp Nr. 98.
Toradestorp Nr. 370.
Toschope Nr 396.
Trimme Nr. 191.
Tramme Nr. 290.
Tramme Nr. 401.
Tressowe Nr. 329.

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Tsabele Nr. 179.
Tsachere Nr. 33. M. U.-B. 154.
" sclav. Nr. 34.
Tsarnekestorp Nr. 456.
Tsarnetin Nr. 126. M. U.-B. 154, 586, 612 usw.
Turbore Nr. 225.
Turkowe Nr. 138.
Turowe Nr. 24. M. U.-B. 154.
" sclav. Nr. 25. M. U.-B. 1442.
Tuscowe Nr. 298.

U.

Una domus Nr. 105. M. U.-B. 154.
Utechowe Nr. 6. M. U.-B. 1747.

V.

Valkenhagen Nr. 239. M. U.-B. 467, 741, 2296.
Valkenhus Nr. 100.
Vilan Nr. 189. M. U.-B. 154, 242, 1492.
Vilebeke Nr. 365. M. U.-B. 996, 1002, 1003, 1047, 1385, 1692.
Vilun Nr. 127. M. U.-B. 154.
Vis Nr. 173.
Vitekowe Nr. 214. M. U.-B. 1642.
Vitelube Nr. 240. M. U.-B. 1107, 2021. *
Vitense Nr. 226. M. U.-B. 171. 467, 553, 741, 742, 1056, 1230, 2627.
Vitsin Nr. 121.
Volkmaresvelt Nr. 426.
Volquardi villa Nr. 286.
Vorenthorp Nr. 439.
Vruwenemarke Nr. 246. M. U.-B. 467, 2188, 2450, 2456, 2627.
Vulnusthorp Nr. 360.

W.

Walegotesvelde Nr. 66. M. U.-B. 65, 154, 160, 448, 480, 2275, 2307.
Walmanstorp Nr. 301.
" parv. Nr. 303.
Walteri villa Nr. 323. M. U.-B. 2546.
Waninke Nr. 390 a .
Wankelowe Nr. 411.
Wargeliz Nr. 183.
Warnekowe Nr. 218. M. U.-B. 543, 1003, 1620.
Warnowe, lutteken, Nr. 369.
Warsekowe Nr. 160. M. U.-B. 87 n , 166, 171 n , 1750.
Wedewenthorp Nr. 237. M. U.-B. 467, 471, 472, 971.
Wedeweuthorp al. Nr. 238.
Vventhorp Nr. 397. M. U.-B. 233.
Wernekenhagen Nr. 388.
Wicenthorp Nr. 307. M. U.-B. 284, 859.
Wicok Nr. 311.
Wigershop Nr. 395, 435.
Willehelmi villa Nr. 277.
Windelerstorp Nr. 248 a . M. U.-B. 154, 1186, 1463, 1826.
Wittenburgerhagen Nr. 374. M. U.-B. 578.
Wittenburg Nr. 158. M. U.-B. 87, 322 usw.
Wizok Nr. 421 Wokenstede Nr. 255.
Woldemari indag. Nr. 288.
Woldenhagen Nr. 371. M. U.-B. 254, 255, 879, 1120, 1215.
Wolterstorp Nr. 59. M. U.-B. 154.
Woltsekenthorp Nr. 227. M. U.-B. 1056.
Woltsowe Nr. 165.
Wort Nr. 44.
Wostemarke Nr. 248 a .
Wotarze Nr. 404.
Wotenist Nr. 363.
Woteniz Nr 281.
Woytenthorp Nr. 20.
Woytenthorp Nr. 321. M. U.-B. 441, 467, 575.
Wozlize Nr. 198.
Wulsin Nr. 385.
Wulvestorp Nr. 98.
Wutsetse Nr. 419.

Z.

Zadewalz Nr. 268. M. U.-B. 1107, 1746.
Zadewalz sclav. Nr. 269.
Zanzegnewe Nr. 78. M. U.-B. 1470.
Zaviztorp Nr. 352. M. U.-B. 2323.
Ziklemarke Nr. 161.
Zscarbuz Nr. 346.
ZureNr.207. M. U.-B. 154, 800, 2013.
Zvabrowe Nr. 206.
Zvemin Nr. 253. M. U.-B. 154.
Zwechowe Nr. 188. M. U.-B. 2118.

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