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I.

Die Grenzen des Bisthums Kammin.

Von
Geh. Archivrath Dr. Grotefend .
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I n dem 43. Jahrgange der Baltischen Studien befindet sich ein Aufsatz des Pastors Wiesener zu Brandshagen unter dem obigen Titel, leider der letzte aus der Feder des vortrefflichen Forschers. 1 ) Ein plötzlich erfolgender Tod hat ihn bald danach dem Wirken entrissen. Schon 1889 hatte er durch seine "Geschichte der christlichen Kirche in Pommern zur Wendenzeit" sich ein namhaftes Verdienst um die Geschichte des wendischen Nordens erworben. Auf Seite 194 ff. dieses Werkes ist schon die hier in Frage stehende Kamminer Diöcesangrenze behandelt, wenigstens die Kämpfe der Kamminer Kirche mit den Schweriner Bischöfen Berno und Brunward um die Grenzen ihrer Sprengel, die erst im Jahre 1247 (M. U.=B. 590) und 1260 (M. U.=B. 857, 858) ihren endgültigen Abschluß fanden.

"Seit 2 ) dieser Zeit bis zur Reformation sind die Grenzen (des Bisthums Kammin gegen das Bisthum Schwerin) unverändert geblieben. Aus den uns erhaltenen Urkunden läßt sich die Grenzlinie, wie folgt, näher bestimmen.


1) Wir besaßen bisher nur die Angaben Lisch's in Jahrb. XII, 31-34, die er selbst nur als "ungefähre, jedoch sichere Andeutungen" bezeichnete. Wigger bei seiner Darstellung der "Sprengelgrenzen des Bishums Schwerin" in Jahrb. XXVIII, 189, berücksichtigt, wohl im Hinblick auf Lisch's Aufsatz, das Bisthum Kammin nur ganz obenhin. Etwas mehr ergeben die Anmerkungen zu seinen "Annalen" S. 118.
2) Von nun an lasse ich die Worte Wiesener's folgen, nur daß ich statt der Nummern des Pommerschen Urkundenbuchs (P. U.=B.) gegebenen Falls die Nummern des Meklenburgischen (M. U.=B) eingesetzt, auch die Beweisstellen aus diesem und anderswoher bedeutend vermehrt habe.
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Wie sich der Ryk in der ersten Hälfte des 13. Jahrhunderts als Grenze zwischen Pommern und dem Fürstenthum Rügen herausbildete, so erscheint dieser Fluß auch als Grenze zwischen den Bisthümern Kammin und Schwerin. (Vergl. 1249 P. U.=B. 492, M. U.=B. 626; - 1256 M. U.=B. 773, 774, M. U.=B. 629; - 1285 M. U.=B. 1803.)

Vom Ryk ging die Grenze dann weiter in südwestlicher Richtung zwischen Neuendorf (Kammin) und Kaschow (Schwerin) hindurch - der Bach Kaschow bildete hier die Grenze des Landes Loiz (M. U.=B. 1405, 1666) und also, da, wie schon beim Ryk sich zeigte, Landesgrenze und Diöcesangrenze hier sich deckten, auch die kirchliche Grenze - nach Rakow, so daß dieses kamminisch war (Klempin, Dipl. Beitr. Reg. ep. Cam. Nr. 1026), Dönnie aber zu Schwerin gehörte (1307 Fabricius, Urk. des Fürstenth. Rügen IV, Nr. 572). Westlich von Rakow war der die Feldmark von Bretwisch durchschneidende, zur Iwitz fließende Bach zugleich die kirchliche (M. U.=B. 427, 470) wie die politische Grenze (M. U.=B. 408, 409).

Im Süden der Iwitz gehörte zu Kammin: Wotenitz mit seinen Filialen Nossendorf, Seedorf, Toitz und Volksdorf - ein uralter Besitz des Bischofs von Kammin und von diesem an Barnim I. (P. U.=B. 1060), sodann an Demmin abgetreten (P. U.=B. 1615, M. U.=B. 2177) - während die Parochien Glewitz und Medrow 1300 schwerinisch waren (Fabricius, Quellen II, S. 43).

Von hier wandte sich die Grenze nach Nordwest die Trebel hinauf bis zur Recknitz. Bestland (1235 M. U.=B. 439), Brudersdorf (1309 M. U.=B. 3298), Gr.=Methling (1312 M. U.=B. 3555), Wasdow (M. U.=B. 8428; M. Jahrb. XII, 34), Behren=Lübchin (bewiesen durch Nütschow 1282 M. U.=B. 1629) waren kamminisch. Die weitere Grenzlinie erkennen wir sodann aus folgenden urkundlichen Zeugnissen:

Zu Kammin gehörten:

Thelkow durch Stassow 1282 M. U.=B. 1629.
Vilz M. U.=B. 11269 n. und durch Kowalz 1282 M. U.=B. 1629.
Basse 1364 M. U.=B. 9308; 1370 M. U.=B. 10106.
Walkendorf 1282 M. U.=B. 1629; 1289 M. U.=B. 2019.
Alt=Polchow 1282 M. U.=B. 1629.
Belitz 1282 M. U.=B. 1629; 1417 Schröder, Pap. Mecklb., S. 1796; 1450 Archiv zu Schwerin; 1501 M. Jahrb. XII, 383.

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Jahmen 1255 M. U.=B. 758.
Bützin 1235 M. U.=B. 439; 1494 Klempin, Dipl. Beitr. Reg. ep. Cam. Nr. 1023.
Warnkenhagen M. Jahrb. XII, 34.
Reinshagen 1380 M. U.=B. 11255; 1457 Archiv zu Schwerin.
Güstrow, Neustadt (d. h. jetzige Stadt) mit der Gertrudenkapelle am linken Ufer der Nebel. Visitation 1534.
Badendiek M. Jahrb. XII, 31.
Zehna 1298 M. U.=B. 2511; 1341 M. U.=B. 6149.
Bellin durch Kotekendorp 1303 M. U.=B. 2868; 1382 M. U.=B. 11453; M. Jahrb. XII, 33, 34.
Krakow 1446 Archiv zu Schwerin.
Serrahn 1453 Archiv zu Schwerin.
Dobbin Visitation 1534.
Grubenhagen 1494 M. Jahrb. XXIV, 63.
Rambow 1271 M. U.=B. 1229 und durch Marxhagen 1273 M. U.=B. 1292.
Schwinkendorf 1271 M. U.=B. 1229.
Zettemin 1282 M. U.=B. 1629.
Kittendorf M. Jahrb. XII, 33.
Sülten 1274 M. U.=B. 1309; 1349 M. U.=B. 6980.

Zu Schwerin dagegen gehörten:

Sülze 1355 M. U.=B. 8108 II.
Kölzow Verzeichniß der Lehne. Wigger, Ann. S. 118, Anm. 10.
Tessin ebenso und 1373 M. U.=B. 10441, 10498.
Ridsenow 1340 M. U.=B. 6087, mit Vipernitz 1288 M. U.=B. 1983.
Lage 1367 M. U.=B. 9674.
Recknitz 1368 M. U.=B. 9728; 1375 M. U.=B. 10721.
Suckow 1258 M. U.=B. 826.
Lüssow 1270 M. U.=B. 1178; 1337 M. U.=B. 4872.
Güstrow (alte Stadt) und die St. Jürgenskapelle am rechten Ufer der Nebel 1258 M. U.=B. 826; 1270 M. U.=B. 1178; 1346 M. U.=B. 6701.
Parum 1370 M. U.=B. 10045.
Karcheez 1234 M. U.=B. 425; 1370 M. U.=B. 10045.
Upahl 1367 M. U.=B. 8321.
Lohmen 1234 M. U.=B. 425.
Gr.=Poserin 1235 M. U.=B. 436. 1534 Filia von Kuppentin.
Visitation 1534.
Karow M. U.=B. Anm. zu 732. Boye war Archidiakon der Schweriner Kirche.

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Kieth Verzeichniß der Lehne. Wigger, Ann. S. 118, Anm. 10.
Kirch=Lütgendorf 1304 M. U.=B. 2935.
Sommerstorf 1289 M. U.=B. 2016; 1357 M. U.=B. 8402.
Vielist 1264 M. U.=B. 1024.
Panschenhagen Verzeichniß der Lehne. Wigger, a. a. O.
Rittermannshagen 1260 M. U.=B. 857, 858.
Giewitz Verzeichniß der Lehne. Wigger, Ann. S. 118, Anm. 10.
Varchentin ebenso.
Gr.=Varchow 1326 M. U.=B. 4749.

Von dem zuletzt angegebenen Grenzpunkte nach Osten hin schloß sich nun als nächster Nachbar der Kamminer Diöcese das Bisthum Havelberg an. Grenzstreitigkeiten zwischen diesen beiden Bisthümern sind seit dem Versuche des Bischofs Anselm von Havelberg im Jahre 1147, sich mit Gewalt eines Theiles der pommerschen Diöcese zu bemächtigen, nicht vorgekommen, obwohl noch König Konrad III. 1150 und Kaiser Friedrich I. 1179 die schon von Otto I. 946 gegebene Ordnung bestätigten, wonach der Sprengel Havelbergs ost= und nordwärts bis zur Peene und zum rügischen Meere reichen sollte (M. U.=B. 14, 52, 130). In Folge der Bewidmung des Domstifts von Havelberg 1170 mit einer Anzahl von Gütern in den Ländern Tolenz und Raduir zur Anlegung eines Kloster in Broda (M. U.=B. 95), welche 1182 durch Bogislav I. in Gegenwart des Bischofs Konrad I. von Kammin und seines Propstes Siegfried bestätigt wurde (M. U.=B. 135), trat wohl eine friedliche Scheidung ein. Havelberg verzichtete auf die ihm zugesprochenen Distrikte in Pommern (Ploth, Mezerezs, Citne, Wanzlow und Wozrose), während ihm die ebenfalls noch unter der Herrschaft der Pommernherzöge stehenden Länder Tolenz und Raduir, das heutige Meklenburg=Strelitz, verblieben.

Urkundlich ist über die Grenzlinie bisher Folgendes ermittelt:

Zu Kammin gehörten:

Rosenow, Kastorf, Pinnow und Wrodow 1283 M. U.=B. 1666. Kastorf auch 1304 M. U.=B. 3004.
Gevezin 1313 M. N.=B. 3643.
Chemnitz 1305 M. U.=B. 3004.
Wildberg 1308 M. U.=B. 3233.
Gr.= und Kl.=Teetzleben Klempin a. a. O. Nr. 331 und 974. Treptow 1308 M. U.=B. 3233; Klempin a. a. O. Nr. 72, 84, 126, 177, 214, 328, 508, 529, 952, 974, 1022, 1030, 1032.

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Grischow 1283 M. U.=B. 1666; Klempin Nr. 1029.
Werder 1308 M. U.=B. 3233; Klempin a. a. O. Nr. 900, 1031.
Bollenthin 1308 M. U.=B. 3233.
Spantekow und Boldekow Klempin a. a. O. Nr. 597.
Altwigshagen Klempin Nr. 512.

Sodann in der Ukermark:

Strasburg Klempin Nr. 661, 707, 971.
Lübbenow Klempin Nr. 67, 662.
Fürstenwerder 1358 M. U.=B. 8504.
Crewitz 1281 P. U.=B. 1205.

Havelbergisch dagegen waren:

Gr.=Lukow und Weitin 1170 M. U.=B. 95.
Penzlin und Wulkenzin 1339 M. U.=B. 5960.
Zierzow 1350 M. U.=B. 7061.
Neddemin, welches zum Archidiakonate Friedland gehörte, 1325 M. U.=B. 4634, 8; 1385 M. U.=B. 11695.

Dieses Havelbergische Archidiakonat reichte nach Norden bis zum Landgraben, während seine Ostgrenze [im nördlichen Theile] ebenfalls wohl der heutigen Landesgrenze von Mecklenburg=Strelitz entsprach."

Bis hierher haben Wiesener's Ausführungen über die Kamminer Diöcesangrenze unmittelbares Interesse für Meklenburg, und eine durch Belegstellen vermehrte Wiedergabe an diesem Orte verlohnte sich. Die nun in Wiesener's Aufsatz folgenden Grenzen Kammins gegen das Bisthum Brandenburg sind von geringerer Bedeutung für Meklenburg und mag daher ein Auszug aus dem von Wiesener Gebotenen hier genügen.

Das Uckerland war bereits im Jahre 949 bei der Stiftung von Brandenburg diesem Bisthum zugetheilt, allein es war ihm nicht gelungen, in diesem streng heidnischen Lande Fuß zu fassen. Durch das Eindringen der Herzöge von Pommern in den meklenburgischen Südosten (bis zur Müritz) und in das Uckerland zog auch der Einfluß des Kamminer Bisthums in diese Landestheile mit ein. Das Vordringen der Markgrafen gegen Pommern im Anfange des 13. Jahrhunderts setzte auch diesem Streben nach geistlicher Machterweiterung ein Ziel. Der schon erwähnte Kampf des Bisthums Schwerin mit Kammin über ihre Grenzen wurde in gleicher Weise auch von den anderen an Kammin grenzenden Bisthümern Brandenburg, Lebus und Gnesen geführt. Dem Streben der brandenburger Bischöfe, sich auf Kosten der Kam=

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miner Diöcese zu bereichern, machte der Vertrag von 1250 ein Ende, durch den Barnim I. von Pommern die ganze Uckermark an die Markgrafen Johann I. und Otto III. von Brandenburg abtrat. Es wurden dabei die Rechte des Bischofs von Kammin an dem abgetretenen Landestheil im damaligen Umfange ausdrücklich vorbehalten (P. U.=B. 512). Die dadurch entstandene Grenze ist später unverändert beibehalten. Wiesener giebt sie a. a. O. S. 122 und 123 (unter Hinzufügung von Belegstellen) in folgender Weise an:

Kamminisch waren: Hardenbeck, Claushagen, Herzfeld, Petznick, Gerswalde, Flieth, Hessenhagen, Ringenwalde, Glambeck.

Die Nordgrenze von Brandenburg 1 ) dagegen ging von Feldberg über Läven, Carwitz, Thomsdorf, Brusenwalde, Rosenow, Warthe, 2 ) Jakobshagen, Klosterwalde, Milmersdorf, Götschendorf, Petersdorf, Libbesicke und Gollin. Von da ab bildete die Welse bis zu ihrem Einfluß in die Oder die Grenze, so daß Kerkow, Crüssow, Schönermark und Schwedt noch zu Brandenburg gehörten.

Die Grenzen des Kamminer Bisthums jenseits der Oder, die nun von Wiesener geschildert werden, mit Lebus, Posen, Gnesen und Cujavien sind für Meklenburg belanglos. Es genügt darauf hingewiesen zu haben.

Vignette

1) Die Matrikel des Bisthums Brandenburg (Riedel, Cod. dipl. Br. I, 8, S. 418 ff.) ergiebt an Meklenburg=Strelitzschen Ortschaften, die zur Brandenburgischen Diöcese gehörig sind, folgende: Buchholz, Dannenwalde, Pozern, Ringsleben, Tornow, Barsdorf, Blumenow, Dabelow, Gnewitz, Hasselförde, Triepkendorf, Krüselin, Mechow, Läven, Feldberg, Carwitz.
2) Warthe gehörte nach Riedel, C. d. Br. I, 21, 47 1374 sicher zu Brandenburg, was Wiesener übersah.