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8.
Gehren.
(Mitgetheilt von F. v. Meyenn.)
Im Jahre 1592 verpfändet Hasso v. Rieben auf Galenbeck seinen Besitz an Land und Leuten, Hebungen und Gerechtigkeiten in den Dörfern: Galenbeck, Gehren, Wittenborn, Klokow, Kotelow, Schönbeck, Groß=Daberkow, Arnsdorf 1 ) und Kaselow (in der Uckermark) auf 28 Jahre an Otto v. Ilenfeld, Rathsverwandten zu Neubrandenburg, für 19 000 fl.
In allen Dörfern, mit Ausnahme von Gehren, werden die verpfändeten Ländereien, wie landüblich, nach "Hufen" angegeben, im Dorfe Gehren dagegen nach "Gehren" oder "Geren," das sind Ackerbreiten, deren gegenüberliegende Grenzlinien nicht parallel sind, oder in eine Spitze auslaufen.
Es entsteht die Frage: hat das Dorf Gehren seinen Namen daher, daß seine Flur in Geren aufgetheilt war, oder liegt hier lediglich ein Spiel des Zufalls vor? Das Wort "Gere", das in manchen Gegenden Deutschlands noch heute in der Bedeutung von "Zwickel" oder "Spitze" allgemein gebraucht wird, scheint in der meklenburgischen Volkssprache niemals fest eingebürgert gewesen zu sein.
Das Dorf Gehren kommt, so viel ich weiß, in Urkunden des Mittelalters überhaupt nicht vor.