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4.

Hegung des hochnothpeinlichen Halsgerichts beim Amte Schwerin in Inquisitions=Sachen des Pferdediebes Jochim Krusen.

1738.

(Mitgetheilt von v. Meyenn.)

Excerpta

aus den Actis inquisitionalibus des beim Amte Schwerin ehedeßen justificirten Pferdediebes Nahmens Jochim Krusen.

Ao. 1738 den 10. Februarii wird Inquisitus auf die Amtsstube gefodert und ihm eröffnet, daß er die Todes=Strafe leiden solle, nachdem die Zimmer=Zunft sich zuvor erkläret, daß sie den Galgen=Bau morgenden Tages anfangen wolle.

Den 14. ejusdem wird Inquisito durch den Amts=Notarium Runge der Tag seiner Abthuung kund gemacht, da dann schon die Hrn. Prediger seit dem 10. Februar ihn bereitet.

Hegung des hochnothpeinlichen Halßgerichts, actum
Schwerin den 17. Februar 1738.

Vormittags um 10 Uhr wurde zum hochnothpeinlichen Halsgericht geschritten, da denn die Gerichtsbäncke unter der Amts=Stube unter freiem Himmel aufgerichtet worden, und der Herr Amtmann aufstehend also anhub:

"Im Nahmen der heyl. und hochgelobten Dreyfaltigkeit soll jetzo ein hochnothpeinliches Halsgericht geheget werden einem jeden zu seinem Rechte."

Hierauf setzte sich judicium wieder nieder und fing der Hr. Amtmann zu dem ersten Assessori also an:

"Herr Beisizzer dieses Gerichts, Ich frage ihn, ob es an der Zeit sei, daß man ein hochnothpeinliches Hals=Gericht hegen möchte einem jeden zu seinem Recht"?

Resp. der Hr. Kuchmeister Plate: "Herr Amtmann, dieweil ihm als Richter hieselbst das Richter=Amt anbefohlen und anjezzo eine

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Persohn vorhanden, worüber ein hochnoth= und peinlich Hals=Gericht geheget werden mus, so ist es an der Zeit, daß er des hochfurstlichen Amts Schwerinischen hochnothpeinliches Hals=Gericht hegen möge, einem jeden zu seinem Rechte."

Hiernechst redete der Hr. Amtmann den zweiten Assessorem, Herrn Amtschreiber Barner, folgendergestalt an: "Herr Gerichts=Assessor, ich frage ihn, wie ich dieses hochfurstlichen Amts Schwerin "hochnothpeinliches Hals=Gericht hegen solle einem jeden zu seinem Rechte"?

Resp.: "Herr Richter, er gebiete Recht und verbiete Unrecht, und daß Niemand vor dieser Gerichtsbanck sein selbst oder eines andern Wort vorbringe, er thue es dann mit Erlaubnis dieses Gerichts".

Judicium stunde auf und spricht der Herr Amtmann: "So hege ich dann im Nahmen des durchlauchtigsten Fürsten und Herrn, Herrn Carl Leopold regierenden Herzoges p. p. cum toto titulo, das gegenwartige hochnothpeinliche Hals=Gericht zum ersten mahl. Ich hege es zum andern mahl. Ich hege es zum dritten mahl mit Urthel und Recht. Ich gebiete Recht und verbiete Unrecht, und dass Niemand von dieser gehegten Gerichtsbanck herzutrete, sein selbst oder eines andern Wort vorbringe, er thue es dann mit Erlaubnis dieses Gerichts".

Assidendo hebt der Hr. Amtmann zum dritten Assessori, Hrn. Amtschreiber Streubel, an: "Herr Gerichts=Assessor, ich frage ihn, ob des hochfurstlichen Amts Schwerin hochnothpeinliches Hals=Gericht ich genugsahm geheget habe einem jeden zu seinem Rechte"?"

Respond.: "Herr Amtmann, er hat des hochfürstlichen Amts Schwerin hochnothpeinlich Hals=Gericht genugsahm geheget einem jeden zu seinem Rechte".

Wie nun der arme Sünder wärend der Zeit aus der Frohnerey herben gebracht worden war, so wurde selbiger ganz frey vors - - - - - Gericht gestellet und hies der Hr. Amtmann mir, dem Armen Sünder über beigelegte aus der Uhrgigt extrahirte Articuln - (Delinquent hätte 5 Pferde gestohlen) - zu befragen, hisce formalibus:

"Hastu nicht bekant und mustu nicht noch bekennen, daß du zu Maslow pp. ein Pferd gestohlen und solches vor 12 Rthr. verkauffet"? quodlibet factum articulo separato comprehensum erat; und wie solches geschehn und gedachte Beilage sub N. zeigt, wurde das Urtel sub N. von mir dem Inquisito vorgelesen und publiciret.

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Urtheil.

Dieweil Inquisit, Joachim Kruse, vor diesem hochnothpeinlichen Hals=Gericht auf die ihm jetzo vorgelegte Articuln nochmahlen bekennet, daß er seit vergangenen Johannis 5 Pferde gestohlen, wovon er zwey um 30 Thlr. verkaufft, so erkennet der durchlauchtigste Furst und Herr Carl Leopold, regierender Herzog zu Mecklenburg, Furst zu Wenden, Schwerin und Razeburg, auch Graf zu Schwerin, der Lande Rostock und Stargard Herr, unser gnädigster Fürst und Herr, daß Inquisitus als ein verleumdeter Pferdedieb mit dem Strange vom Leben zum Tode zu bringen sey. V. R. W.

Wornechst der Herr Amtmann zum Scharfrichter anhob: "Euch "wird hiermit befohlen, die verlesene Urthel an dem gegenwärtigen armen Sünder zu vollenziehen, damit das Böse andern zum Exempel abgestraffet werde"; und zerbrach den in der Hand habenden weißen Stock; und fing darauf zum Schluß an:

"So will ich dann im Rahmen meines gnädigsten Fürsten und Herrn das gegenwärtige hochnothpeinliche Hals=Gericht wieder aufheben".

Im Aufstehen stoßete ein jeder seinen Stuhl um und fuhr Judicium nach dem Gerichte hinaus, woselbsten der arme Sünder von dem Herrn Pastor Starcken nochmahlen die Absolution empfing und darauf, nachdem er vorhero noch ein wenig Brandwein zu sich genommen, in Gegenwart vieler Zuschauer in die Höhe gezogen und aufgehangen wurde.

[in] fidem          
Hinrich Hugo Runge,  
Amts=Notarius.