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V.

Die

Chronik Heinrichs von Balsee,

Stadtschreibers zu Wismar.

Von

Dr. Crull

zu Wismar.


Während Lübek einen seiner Bedeutung im Mittelalter entsprechenden Schatz von Chroniken besitzt, ist anderweitig im Wendlande von solchen wenig zu finden, und namentlich aus den beiden Meklenburgischen Hansestädten keine Arbeit von Belang aus älterer Zeit auf uns gekommen, auch, wie es scheint, nicht vorhanden gewesen. Wismar insbesondere hat außer den annalistischen Inschriften des Grauen Klosters und des Prediger=Klosters, sowie den gleichartigen Nachrichten über den Bau der S. Nicolai=Kirche nur Aufzeichnungen über einzelne Begebenheiten: die zuerst von Burmeister (Jahrb. III, S. 37 flgd.) publicirte und correcter im Meklenburgischen Urkundenbuche (1382) von Neuem gedruckte Relation über die Vormundschaftsfehde von 1273-1275 und die Erzählung von der Revolution von 1427, die in Schröders Kurtzer Beschreibung der Stadt und Herrschafft Wismar (K. B., Beil. F) überaus fehlerhaft abgedruckt ist. Die "herlicke geschrevene chronicke in twen parten", welche der Schweriner Bischof Nicolaus Böddeker aus Wismar (1444-1457) in lateinischer Sprache hatte schreiben lassen, und die Reimer Kock vom Wismarschen Rathe geliehen erhielt (Grautoff, Lüb. Chr. I, S. 460), ist verschollen, und ob die "grote chronica", welche Peter v. Fixen († 1570)

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aus dem Grauen Kloster geborgt, und die seine Wittwe in Händen hatte (Kercken-Bo e ck thom grauen kloster, pag. 90) geschrieben oder gedruckt war, erhellt nicht; wahrscheinlich waren beide allgemeinen Charakters, Weltchroniken, und nicht Producte specifisch Wismarscher oder territorialer Geschichtsschreibung.

Freilich ist aber gegen den Ausgang des vierzehnten Jahrhunderts eine Wismarsche Chronik unternommen worden. Dieselbe ist gegenwärtig jedoch verloren und anscheinend schon zu Schröders Zeit nicht mehr im Archive gewesen, da er in seiner Ausführlichen Beschreibung (A. B., S. 20) in Bezug auf dieselbe sagt: "von ungefähr ist man über das alte Manuscript gekommen". Schröder hatte sie also noch in Händen und hat ihren Inhalt theils in das Papistische Mecklenburg (P. M.), theils in seine Ausführliche Beschreibung aufgenommen. Dies Manuscript ist 1442, die Inserenda eingeschlossen 1654 Folioseiten stark und zeigt am Ende gleich der ihm vorgebundenen, 226 Seiten starken Handschrift der "Kurtzen Beschreibung" das Datum 1726 1 ). Es ist eine Ausführung der letzteren, in die Schröder seine Excerpte theils abgekürzt oder auszüglich, wie die Stadtbuchschriften, theils in ganzer Länge, so die Bürgersprachen, die städtischen Verordnungen, die Privilegien und Kgl. Schwedischen Resolutionen, eingeflochten hat. Am Rande hat Schröder fortlaufend auf dasjenige Heft seiner - nicht mehr vorhandenen - Collectaneen verwiesen, in welches er die betreffende Stelle oder Acte eingetragen hatte, und ergiebt sich aus der Bezeichnung dieser Hefte mit A bis E, daß er seine Auszüge nicht hinter einander, sondern je nach der Materie, welche sie betrafen, in dem Hefte verzeichnete, welches der correspondirenden Abtheilung seines geplanten Werkes entsprach, so daß also z. B. die Stadtbuchschriften zur ersten Abtheilung mit A, die zur zweiten mit B u. s. w. citirt sind. Hätte Schröder diese Methode nicht befolgt und seine Auszüge und Abschriften aus derselben Quelle hinter einander eingetragen, so würden wir mit großer Sicherheit bestimmen können, welche Aufzeichnungen der berührten Chronik angehören, und ob er dieselbe vollständig ausgenutzt hat, während wir in beiden Beziehungen jetzt nichts weiter können als muthmaßen.


1) Der Rath erwarb das Manuscript vom Verfasser 1742 gegen Zusage einer alljährlichen Lieferung von einem Anker recht guten alten Franzweins.
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Schröder hat auf keinen Fall freien Zutritt zum Wismarschen Rathsarchive, aber zweifellos Tom. I und II der (Ober=)Stadtbücher, 1297-1317 und 1317-1351, das kleine (Nieder=)Stadtbuch oder Zeugebuch, ein Gerichtsbuch, die Rathsmatrikel, den Liber missarum vor sich gehabt und vielleicht auch die übrigen Stadtbücher, Tom. III flgd., doch nennt er bei seinen Excerpten Stadtbuch, Zeugebuch u. s. w. so wenig als Quelle, wie er in seinen gedruckten Arbeiten den Ort der Aufbewahrung der von ihm mitgetheilten Urkunden und Actenstücke verräth, und spricht nur von einem Manuscripte oder einem gewissen Buche oder einem alten oder glaubwürdigen Buche und dgl., dem er seine Mittheilung verdanke. In Bezug auf fremde schriftstellerische Thätigkeit ist er aber insofern sehr gewissenhaft, daß er ältere Ueberlieferungen meist vollständig wiedergiebt und seinen Gewährsmann anführt, neuere sorgfältig citirt, und so hat er auch bei demjenigen, was er der gedachten Chronik entnahm, in der Regel deutlicher, als er bei Archivstücken zu thun pflegt, auf den Ort hingewiesen, an welchem er die Nachricht fand, wozu ihn auch das Gefühl der Erkenntlichkeit bewegen mochte, da er seiner ausdrücklichen Angabe nach (P. M., S. 1756) dem Autor und seinen Arbeiten besonders viel verdankte. Direct und bestimmt spricht Schröder über die Chronik dort sich aus, wo er die Einleitung zu derselben hat abdrucken lassen (ebd. S. 1011): "Es ist der Anfang einer neuen Wismarischen Chronik", und: "Es bestehet dieselbe nur aus einigen wenigen Blättern". An einer anderen Stelle (ebd. S. 1107) sagt er von der dort gegebenen Nachricht, s. u. § 2, sie sei "aus dem droben ad an. 1323 (d. i. ebd. S. 1011) berührten fragmento entlehnet". Eine Erzählung von der Zerstörung von Raubhäusern (A. B. S. 812. S. u. § 4) nahm er "aus einem Fragmente einer geschriebenen Lateinischen Wismarischen Chronik", eine andere gleichen Inhalts (ebd. S. 818. S. u. § 11) aus "dem sonst schon berührten fragmento chronici Wismariensis", und wenn er von einer Aufzeichnung, welche er (P. M., S. 1531. S. u. § 8) aus "alten Wismarischen Urkunden" hat abdrucken lassen, bei Mittheilung derselben an einem anderen Orte (A. B., S. 1224) sagt, sie sei "in einem alten fragmento" enthalten, so wird man unbedenklich auch diese als der Chronik angehörig betrachten dürfen. So gut wie ganz fehlt aber ein äußerer Anhalt zur Entscheidung, ob die Nachrichten unter §§ 3, 5, 6, 7, 9 und 10 (ebd. S. 211. 1401. 1206. 1372. 214 und 214), für die Schröder

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theils "ein altes Manuscript", theils "eine alte Schrift" (§ 9), theils "alte Urkunden" (§ 5) als Quelle angiebt, während er eine solche zu § 10 überall nicht nennt, gleichfalls als Bestandtheile der Chronik anzusehen sind. Es spricht jedoch Verschiedenes dafür. Zunächst tragen nämlich diese Berichte mit einander nicht etwa den Charakter amtlicher Auszeichnungen, sondern den chronistischer Erzählung, während es doch nicht die leiseste Spur von einer zweiten alten Chronik giebt, die Schröder vorgelegen hätte. Weiter hat derselbe diese Nachrichten ersichtlich ohne Lücken und bis zum Ende mitgetheilt, was er sonst bei Excerpten aus den Stadtbüchern u. s. w. nicht zu thun pflegt. Sodann sind die in den fraglichen Paragraphen enthaltenen Ereignisse ähnlicher Natur, wie jene, welche die sicher der Chronik entnommenen Aufzeichnungen berichten, die Quelle, aus der die Nachrichten geschöpft sind, ist theilweise nachweisbar, und die erzählten Vorgänge fallen sämmtlich in die Zeit, welcher auch diejenigen angehören, die als Bestandtheile der Chronik mehr oder minder beglaubigt sind.

Ist man demnach wohl berechtigt, die angegebenen Paragraphen als der Chronik entnommen anzusehen, so werden doch drei Mittheilungen Schröders, welche man geneigt sein könnte, gleichfalls als derselben angehörig zu betrachten, nicht dorthin gerechnet werden dürfen. Die erste derselben ist die "einem alten Wismarischen Manuscripte" entlehnte Nachricht von einer Ansammlung von Pilgern - cruciferi - nördlich der Elbe im Jahre 1309 (P. M., S. 914. M. U.=B. 3279), aber einerseits betrifft diese Relation ein Vorkommnis, welches einen im Vergleich mit denen, deren Kunde der Chronikenschreiber als interessant für die Wismarschen Rathmannen erachtete, ganz disparaten Charakter hat, während andererseits es nicht glaublich erscheint, daß Schröder seine Bemerkungen über die Chronik und die Einleitung zu derselben bis auf eine spätere, in keiner Weise geeignetere Gelegenheit sollte aufgeschoben und nicht alsofort Mittheilung von seinem Funde gemacht haben. Letzteres gilt auch von der zweiten, die Predigerbrüder betreffenden Notiz (P. M., S. 979. M. U.=B. 4074, A), wozu dann noch kommt, daß diese in deutscher Sprache abgefaßt ist, und dem Autor der Chronik doch so viel schriftstellerischer Geschmack zugetraut werden muß, daß er sie nicht in solcher Form in seine übrigens lateinisch geschriebene Arbeit hinübernahm, diese wohl gar mit derselben eröffnete. Auch wird man unbedenklich annehmen dürfen, daß Schröder die fragliche Nach=

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richt unmittelbar aus dem Stadtbuche schöpfte, da ein Extract der geistliche Hebungen betreffenden Stadtbuchschriften, welcher im sechszehnten Jahrhunderte angefertigt ist - wir citiren denselben mit G. R. R. - den Inhalt mit derselben lateinischen Ueberschrift, Tunc regnarunt predicatores, referirt, wie Schröders Nachricht sie hat, Anno, quo regnauerunt predicatores, und gleichfalls deutsch abgefaßt ist. Die dritte von Schröder in ganzer Länge mitgetheilte Aufzeichnung, welche in Frage kommen könnte, ist die über die Erbhuldigung, welche Wismar dem Junker Albrecht im November 1326 leistete (A. B., S. 1204. M. U.=B. 4781), doch trägt dieselbe so sehr das Gepräge amtlicher Veranlassung, daß es durchaus nicht glaublich ist, daß der Chronist sie und zwar in der vorliegenden Form, wie es doch sein müßte, hinüber genommen haben sollte.

Der Verfasser der Chronik nennt sich in noch erhaltenen Schriftstücken von seiner eigenen Hand: 1369 Hinricus Baltze, 1373 Hinricus de Baaltze, 1387 Hinricus de Balsee. Seine Herkunft ist unbekannt, und wir wissen nur, daß sein Vater Hermen, seine Mutter Walborg geheißen hat, und daß er Kleriker der Schwerinschen Diöcese war. Daß der Familienname, der übrigens in Wismar sonst nicht vorkommt, einer Localität entlehnt ist, leuchtet ein, doch giebt es in Meklenburg und den angrenzenden Territorien keine Stadt und kein Dorf gleichen Namens, und an den unbedeutenden und vielleicht erst spät so genannten Bahl=See (d. i. See von Bale) südlich der Müritz in der Prignitz wird man so wenig denken dürfen wie an das bei Federow untergegangene Palitz. Heinrich von Balsee begegnet zuerst am 28. Mai 1369, wo er über eine Verhandlung vor dem bischöflichen Official zu Wismar ein Instrument ausgefertigt hat (Lüb. U.=B. III, S. 744), und nochmals bei einer gleichen Gelegenheit am 20. December 1373. Man ersieht aus der Unterschrift, daß er von kaiserlicher Gewalt Notar war, und darf aus beiden Urkunden zusammengenommen wohl schließen, daß er dauernd bei dem Official in Diensten stand. Dann aber war er, Hinricus notarius, 1376 im Mai und Juni zu hansischen Tagefahrten nach Stralsund vom Rathe abgesandt (Koppmann, Rec. II, S. 128. 131. 138), begann Michaelis 1384 unsere Chronik, 1387 den Liber missarum 1 ) und be=


1) Dieser Titel ist nur der Kürze wegen zum Citiren gebraucht. Der vollständige Titel lautet: Anno domini millesimo tricentesimo octua- (  ...  )
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gegnet am 7. October desselben Jahres als Zeuge. Am 20. März 1390 wird ihm ein Legat, ein liber in medicinis, zugewendet, am 18. December 1390 zeugt er bei einer Zuwendung an das Predigerkloster (P. M, S. 1594) und nennt sich 1394, Juli 21, und 1395, September 23, Stadtschreiber (Zeugeb. f. 198. 199). Ein Jahr später bekleidete er diesen Posten aber nicht mehr; am 14. October 1396 verkauft der Rath "discreto viro domino Hinrico de Balsee, quondam notario nostre ciuitatis, presbitero", 48 M. Rente rückkäuflich für 800 M. Am 5. October 1397 sichern die Predigerbrüder zu Wismar ihm, den sie als "olim prothonotarius consistorii Wysmariensis" bezeichnen, in Anbetracht der großen Förderung, welche sie Zeit seines Dienstes von ihm erfahren, seiner Unterstützung ihres Chorbaues mit 100 M. und des Umstandes, daß er in ihrer Kirche auf seine Kosten eine Kapelle zu Ehren Marien und des h. Thomas von Aquino erbauen ließ und ausstattete, auch eine Messe in derselben stiftete, die Beobachtung der Bestimmungen zu, welche er bezüglich letzterer wünschte, sowie Theilhaftigkeit an ihren guten Werken. Einer von Balsee in der Kapelle über der Sakristei zu S. Marien fundirten Messe sind 1404, Februar 6, in einem Hause in der Lübschen Straße 200 M. zugeschrieben (G. R. R. f. 22). Am 3. Februar 1406 verkauft der Rath ihm, "wandaghes vzer stad schriuer", für 200 M. wiederkäuflich 10 M. Rente und 1407, Mai 5, bewilligt der Predigerconvent "domino Hinrico Baltze, nostri conuentus procuratori", die von ihm gewünschte Modification der früheren Abmachung in Betreff der oben erwähnten Kapelle im Kloster. Dann finden wir Balsee am 12. März 1411 als Zeugen bei einer Vereinbarung zwischen dem Bischofe und dem Wismarschen Klerus und hier aufs Neue bezeichnet als "proconsulum et consulum notarius". Als ein "ewych vicarius to deme hilghen gheyste" mindert er am 22. März desselben Jahres einem Triwalker Bauern die seinem Lehn zustehende Pacht und empfängt, wieder "ciuitatis Wysmariensis notarius" genannt, am 3. Mai von dem Minister der Minoriten=Provinz Sachsen die Zusage der Theilhaftigkeit an den guten Werken derselben, eines Todtenamtes nach der Weise des Ordens


(  ...  ) gesimo septimo, tempore, quo non modica in Wysmaria regnauit pestilencia, presens liber, in et ad quem necessarium est, omnes vicarias seu beneficia elemosinaria ac pias elemosinas perpetuas redigi et signari, per me, Hinricum de Balsee, notarium Wysmariensem, in nomine Cristi est inceptus.
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und einer täglichen Messe in der Kapelle der h. Dreifaltigkeit, welche Balsee mit Anderen an der Südseite der Klosterkirche nächst dem Kreuzgange hatte errichten lassen, Bezeugungen der Dankbarkeit dafür, daß Balsee dem Kloster 12 M. Rente zugewendet hatte, von denen 10 M. zu Oel für die Lampen im Kloster, Wein und Brot zum Opfer und dgl., 2 M. aber zu einer Collation der vier obersten Conventsmitglieder mit den Aeltesten der Segler=Kumpanie, welchen die Aufsicht auf Messe und Kapelle anvertraut war, und zu Conservirung der letzteren dienen sollten (P. M., S. 1754). Am 21. October dieses Jahres, - nicht 1410 -, ist dem Kloster die Rente zugeschrieben (G. R. R. f. 28), am 16. d. M. einer "vicaria domini Hinrici Balses" ein Hauptstuhl von 100 M. in einem Hause auf der Faulen Grube und am 25. ein solcher von 50 M. einer "vicaria Balsee" in einem Hause in der Bau=Straße (ebd. f. 30). Am 7. November kommt Balsee als "der heren scriver" vor (Reg. S Spir. f. 12). Am 25. Januar 1414 sind einer "vicaria Balses" 100 M. in einem Hause auf dem Spiegelberge zugeschrieben (G. R. R. f. 30) Am 11. März dieses Jahres kauft Heinrich von Balsee, "scriptor huius ciuitatis", 12 M. Rente rückkäuflich für 200 M. von der Kämmerei aus den Leinwandbuden zwischen Markt und Hege (Vertzeichn. aller Haubts. u. s. w. b. d. Chemmerey f. 16), die er zu einer Messe in der neuen, der Kapelle der h. Dreifaltigkeit zunächst belegenen Marien=Kapelle bei den Minderen Brüdern bestimmt und zu deren Patronen er die Schuhmacher einsetzt (P. M., S. 1770, Lib. miss. f. 33). Im Jahre 1416 wird her Hinric Baltzees Marien=Kapelle bei den Barfüßern in einer Stadtbuchschrift genannt (P. M., S. 1787. G. R. R. f. 33). Einer "elemosina Balsees" sind 1425, April 24, 100 M., den "misse Baltzees" 1426, April 7, 10 M. beim Rathe zugeschrieben (G. R. R. f. 37), und Schröder giebt unter demselben Jahre (P. M., S. 1883) eine Stadtbuchschrift im Auszuge, nach welcher "dominus Hinricus Balsee, presbyter", damals Renten zu drei Messen, einer in der Kapelle über der Sakristei zu S. Marien, einer bei den Predigerbrüdern und einer zu S. Marien an einem Altare neben (econtra) dem Hochaltare kaufte; vielleicht ist das die unter dem 7. April vermerkte Inscription. Endlich hat Balsee am 18. November 1428 sein Testament errichtet (P. M., S. 1889). Nach demselben hatte er beim Rathe für 1300 M. Renten im Betrage von 65 M. gekauft und für 750 M. aus verschiedenen Erben in der Stadt 45 M. Rente, von

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denen, wie angegeben, 12 M. aus einem Erbe in der Lübschen Straße bereits 1404, 6 M. aus einem auf der Faulen Grube und 3 M. aus einem in der Bau=Straße 1411, 6 M. aus einem auf dem Spiegelberge 1414 erworben waren, und mit dieser Summe von zusammen 2050 M. wohlerworbenen Guts, wie er sagt, fünf Messen dotirt, zwei bei den Predigerbrüdern in der S. Thomas=Kapelle, zwei in der Kapelle über der Sakristei zu S. Marien und eine an dem südwärts neben dem Hochaltare zu S. Marien gelegenen Altare, die er nunmehr sammt des Raths Patronat über dieselben bestätigte. Schließlich enthält das Testament Anordnungen in Betreff der von Balsee in der gedachten Kapelle über S. Marien Sakristei gestifteten Büchersammlung, über die Verwendung seiner fahrenden Habe und die Execution des Testamentes. Der Stiftungen bei den Minderen Brüdern ist aber mit keinem Worte in demselben gedacht, während der Testator zur selbigen Stunde vermöge einer eigenen Acte mit 13 M. Rente, die er für 220 M. von dem S. Brigitten=Kloster Marienwold bei Mölln gekauft hatte, noch eine ewige Messe zu S. Marien fundirte, die an einer gelegenen Stelle gefeiert werden und deren Patronat die Priester=Brüderschaft Marien und S. Gertrudis haben sollte. Der Notar bezeichnet Heinrich von Balsee schlechthin als Priester, in dem zweiten Instrumente außerdem als ewigen Vicarius zu S. Nicolai, während dieser selbst in dem Testamente sich "presbiter, scriptor ciuitatis Wysmariensis" nennt. Weiter findet Heinrich von Balsee sich nicht mehr.

Rekapituliren wir die vorstehenden Nachrichten, so ergiebt sich aus denselben, daß Balsee 1369 bis 1373 dem bischöflichen Official bedient, 1376 bis 1395 Stadtschreiber war, 1396 bis 1406 die Stelle eines solchen nicht mehr bekleidete, wiederum als Notar der Stadt 1411 bis 1414 fungirte und vielleicht auch 1428 dies Amt versah. Diese Verhältnisse erscheinen mehr oder minder gesichert, doch lassen sie sich noch genauer begrenzen, wenn freilich auch gerade nicht da, wo es am wünschenswerthesten sein würde. Vor Balsee war Markwart Bantzkow Stadtschreiber. Dieser wurde Himmelfahrt 1373 zu Rath gewählt, hat aber die Veränderung desselben zu dieser Zeit noch selbst in die Matrikel eingetragen. Die Folien 191 bis 194 des Zeugebuchs, die Inscriptionen von 1373 und 1374 enthaltend, sind zerstört, so daß sich dorther aus dem Erscheinen seiner Handschrift nicht mehr entnehmen läßt, wann Heinrich von Balsee

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das Amt als Stadtschreiber angetreten hat. Da er aber noch Ende 1373 beim bischöflichen Official thätig war, so ist anzunehmen, daß er sich erst zu Anfang des Jahres 1374 der Stadt mit Diensten verwandt machte; die Rathsveränderung von 1374 sowie das Statut, welches Burmeister, wenn auch nicht mit Fug, als Art. 20 der Bürgersprache von 1373 bezeichnet hat (Bürgerspr. S. 19), sind mit Balsees eleganter Feder eingetragen. Anlangend aber das Ende dieses Dienstes, so ist die letzte Inscription im Zeugebuche von seiner Hand (f. 200) vom 15. März 1396, während auf der nächsten Seite und dem folgenden Blatte die erste Eintragung neuer Hand vom 16. October d. J. datirt, so daß also ein Blatt fehlt, und wir uns beschränken müssen, das Ende seiner Thätigkeit in das Sommerhalbjahr 1396 zu setzen.

Balsees zweites Notariat anlangend, so findet sich im Zeugebuche (f. 207) eine andere, aber vielleicht nicht seines Nachfolgers, Johann Göde, Hand zuletzt am 6. December 1410, Balsees zuerst am 27. Januar 1411, doch hat er keineswegs anhaltend die Eintragungen selbst weiter besorgt, dieselben vielmehr, wie die verschiedenen Handschriften ergeben, bald diesem, bald jenem überlassen. Die, wie es scheint, letzte Eintragung Balsees (f. 210) datirt vom 14. Mai 1413. Es begann also sein anderweiter Dienst als Notar wohl mit dem Jahre 1411; das Ende desselben läßt sich jedoch nicht bestimmen. Schröder hat unter dem Jahre 1416 eine Stadtbuchschrift überliefert (P. M., S. 1780), leider aber unvollständig und ohne Datum, wornach damals M. Jürgen Below Schreiber war und der Stadt bereits vier Jahre, vorzüglich in einem Processe bei der Curie gedient hatte. Da aber Heinrich von Balsee, wie wir sahen, noch am 11. März 1414 Stadtschreiber genannt wird, so hat entweder Schröder die Inscription unter ein falsches Jahr gestellt, oder die vierjährigen Dienste sind nur als solche zu verstehen, welche M. Below der Stadt als Sachwalter geleistet hatte. Letztere Alternative scheint den Vorzug zu verdienen. Auf keinen Fall ist Balsees Rücktritt und die Uebernahme seines Amtes durch Below mit der Restauration des legitimen Regimentes in dem gedachten Jahre in Zusammenhang zu bringen, da diese am 1. Juli stattfand, Below aber sicher bereits am 16. Mai Stadtschreiber war.

Für das dritte Notariat Balsees liegt außer der angeführten Thatsache, daß er selbst in seinem Testamente sich

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als scriptor civitatis bezeichnet, durchaus kein weiteres Anzeichen vor. Seine Handschrift begegnet auf den letzten noch erhaltenen Blättern des Zeugebuchs, Inscriptionen der Jahre 1427 und 1428 enthaltend, überall nicht, und man gewahrt auf denselben nur die schmierende Hand des M. Jürgen Below. Wir müssen es also bis auf Weiteres durchaus dahin gestellt sein lassen, ob Balsee während der gedachten Zeit neben Below dem revolutionären Rathe bedient gewesen ist, oder ob der Notar ein quondam vor scriptor ausgelassen hat, oder wie sich sonst die Sache verhalten haben möge.

Die vielleicht anstößige Ausführlichkeit der vorstehenden Nachrichten über den Autor unserer Chronik rechtfertigt sich durch den Umstand, daß Schröder bezweifelt (A. B., S. 129. 130), ob der Stadtschreiber von 1428 und der Chronikenschreiber ein und dieselbe Person seien, und daher unter den Notaren der Stadt mit verschiedener Schreibung des Namens 1384 Henricus de Balsee und 1428 Henricus de Balze aufzählt. Das Beigebrachte dürfte aber wohl seinem Bedenken genügend begegnen und die Identität der Person hinreichend sichern, und wenn darnach Heinrich von Balsee freilich ein Achtziger und zwar, dem Eingange seines Testamentes nach, ein rüstiger Achtziger geworden ist. so ist das allerdings ja ein hohes, aber doch nicht ein Alter, welches unerhört wäre.

Bei allem Ueberflusse an Nachrichten über Heinrich von Balsee bleibt uns aber verborgen, aus welchen Gründen sich sein Dienstverhältniß zur Stadt im Jahre 1396 löste. Daß etwa tadelnswerthe Führung seines Amtes, dem er damals 22 Jahre vorgestanden hatte, seine Entlassung aus demselben sollte veranlaßt haben, ist nicht wohl anzunehmen. Hat er gleich nicht mit der Pünktlichkeit eines Johann Moileke oder Nicolaus Swerk die Rathsmatrikel geführt und das Eintragen der Bürgersprachen besorgt, wenig für das Willkürebuch gethan und bei den Inscriptionen des Zeugebuchs nicht entfernt mit der Sauberkeit jener Stadtschreiber gearbeitet, so zeichnen sich doch auch weder sein unmittelbarer Vorgänger, Markwart Bantzkow, noch Johann Göde, sein Nachfolger, in diesen Dingen vor ihm aus, hat er den Liber missarum mit großer Sorgfalt und Eleganz hergestellt, und ist ihm die Anlage der Sammlung der hansischen Recesse zu verdanken, welche einen so werthvollen Bestandtheil des Wismarschen Rathsarchives bildet. Es deutet auch nicht auf einen unfriedlichen Abschied, wenn Balsee noch

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nach seinem Rücktritte gerade beim Rathe für ansehnliche Summen Renten gekauft hat, und die Predigerbrüder ihn zu ihrem Procurator, zum Führen ihrer Geschäfte bei der Stadt geeignet hielten, während es freilich bedenklich erscheint, daß Balsee dem illegitimen Regimente von 1410 seine Dienste lieh, ja vielleicht auch während der zweiten Revolution, 1427, wieder in Thätigkeit trat. Abgesehen aber davon, daß letzteres nicht vollkommen sicher zu ermitteln ist, so ist auch zu bedenken, daß der Stadtschreiber nicht bloß dem Rathe mit Diensten verwandt ist, sondern der Gesammtgemeinde, und daß Balsee als Geistlicher völlig außerhalb des bürgerlichen Verbandes stand. Mit dem Rücktritte von seinem Amte im Jahre 1396 hatte für ihn auch jede besondere Verpflichtung gegen den Rath aufgehört, und er konnte unbehindert durch solche in völlig loyaler Weise den neuen Machthabern seine Dienste widmen, zumal dies aushelfsweise geschehen zu sein scheint, da er bereits vor der Wiedereinsetzung des rechtmäßigen Rathes zurückgetreten ist und dem M. Jürgen Below Platz gemacht hat. Auffallend ist der Umstand, daß der Bürgermeister Johann Dargetzow d. j. in demselben Jahre gewählt wurde, wo Balsee ins Amt trat, daß letzterer dasselbe niederlegte in demselben Jahre, wo Dargetzow starb, und daß dieser mehrfach von Balsee als dominus meus speciell ausgezeichnet wird 1 ). Welches Verhältniß dadurch ausgedrückt werden soll, ist nicht klar, doch wäre es nicht unmöglich, daß ein Patronat damit bezeichnet werden soll, daß der Bürgermeister Patron Balsees, Balsee Vicar der von Johann Schüneke und dem älteren Johann Dargetzow gestifteten Vicarie (M. U.=B. 6887) gewesen ist. Als solcher wurde freilich zunächst der Kleriker Johann Dargetzow in Aussicht genommen, aber zugleich auch die Möglichkeit bedacht, daß dieser nicht Priester würde, und für selbigen Fall angeordnet, daß er das Beneficium durch einen geeigneten Mann solle versehen lassen, welcher Fall eingetreten sein wird, da allem Ansehen nach jener Kleriker und der jüngere Dargetzow identisch sind. Kurz, Heinrich von Balsee mag auf sein Officium bei der Stadt resignirt haben, um fortan ganz seinem geistlichen Berufe sich zu widmen und vielleicht auch der Advocatur im geist=


1) S. u. die Vorrede zur Chronik und vgl. Hans. Geschichtsquellen II, S. 37, 39, 40 bis 42 unter 1374, 1381 bis 1386, 1388 und 1389, wobei es nicht von Belang sein kann, daß Balsee die Rathsveränderung von 1385 nicht selbst eingetragen hat; seine Niederschrift wird doch als Vorlage gedient haben.
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lichen Rechte, da seine Beneficien allein schwerlich ihn in den Stand setzten, so bedeutende Ersparnisse zu machen, wie sie aus dem Vorhergehenden sich ergeben.

Heinrich von Balsee war ein Mann, welcher literarisches Interesse hatte. Man erkennt das aus der Stiftung der Liberei zu S. Marien und aus der Sorgsamkeit der Bestimmungen, welche er in Betreff derselben in seinem Testamente getroffen hat, Bestimmungen, die freilich den vollständigen Untergang der Bibliothek nicht haben verhindern können. Zu eigener schriftstellerischer Production, wenigstens zur Geschichtsschreibung fehlte es ihm aber offenbar an Anlagen. Schon die Fassung der Nachrichten, welche er zusammengetragen hat, ist höchst ungelenk, und die Auswahl derselben wirkt geradezu Erstaunen erregend, wenn man die bedeutenden Ereignisse sich vergegenwärtigt, welche zu seiner Zeit sich zutrugen und die Stadt so nahe berührten. Balsee hat freilich nicht eigentlich Geschichte schreiben wollen, aber selbst wenn es nur seine Absicht war, Dinge von allernächstem Interesse im Gedächtnisse zu erhalten, so versteht man immer nicht, wie er dann doch kein Wort vom Schwarzen Tode sagt, Nichts vom Brande des Rathhauses, Nichts von der Seeschlacht vor Wismar (1364, Juli 2) und deren glorreichen Ausgange, Begebenheiten, welche 1384 doch noch gewiß nicht vergessen waren. Erwägt man dazu, daß Balsee seine Chronik nur noch das nächste Jahr, nachdem er sie angefangen, bedacht hat, so gewinnt es fast das Ansehen, als hätte er nicht aus eigener Bewegung, sondern äußerem Antriebe folgend, vielleicht gar widerwillig sich an die Arbeit gemacht, doch spricht die Vorrede allerdings nicht dafür, und erklärt sich der Umstand, daß Balsee sein Unternehmen nicht weiterführte, vielleicht daraus, daß er gegenüber den unmittelbar nachher eintretenden großen Ereignissen, in welche die Stadt verwickelt wurde, keine Neigung weiter hatte, seine Feder zur Aufzeichnung von Dingen zu gebrauchen, welche jenen gegenüber als wahre Lappalien erscheinen mußten.

Der größere Theil dessen, was Heinrich von Balsee überliefert hat, §§ 5-11, betrifft Sachen, welche Zeit seines Notariats vorkamen, und verdient daher im Allgemeinen unbedingten Glauben. Ueber den Kölpinschen Todtschlag, § 8, und was daran sich knüpfte, sowie über die Erwerbung von Cismerstorp (Müggenburg) Seitens der Stadt, § 9, besitzen wir außerdem noch eine zweite Fassung von Balsees Hand im Raths=Willkürebuche (f. 55), deren

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geringe Abweichungen interlinear anzugeben am zweckmäßigsten erschien. Auf dieselbe Weise ist auch zu § 1 bis 3 die Quelle zur Vergleichung gebracht, aus welcher Balsee diese Nachrichten entnahm, das Raths=Willkürebuch, in welches der fleißige Nicolaus Swerk sie (f. 2. 3. 55) eingetragen hat. Die Entführung des Juden ereignete sich bald nach Swerks Antritt seines Dienstes, und erzählt er mithin Selbsterlebtes, die Reibungen mit dem Bischofe aber wird er Aufzeichnungen entlehnt haben, welche sein umsichtiger und verdienter Vorgänger, Heinrich v. Eimbek, irgendwo ad perpetuam rei memoriam niedergeschrieben hatte 1 ). Schwierigkeit macht allein § 4, welcher die Zerstörung einer Anzahl von Raubhäusern berichtet. Balsee setzt dieselbe in das Jahr 1354. Einzig hier ist, von der Vorrede abgesehen, die Jahreszahl in Worten ausgedrückt, und es erscheint glaublicher, daß Schröder dieselbe so vorfand, als daß er Ziffern in Worte übertragen hätte, auch annehmlich, daß er die Zahl richtig wiedergegeben hat, da ein iij und iiij freilich leicht, nicht wohl aber tercio und quarto zu verwechseln sind. Um diese Zahlen aber handelt es sich hier. Es ist nämlich völlig sicher, daß die gedachte Expediten gegen die Wegelagerer, soweit es die Festen Duzow, Redevin und Dömitz betrifft, nicht, wie Balsee angiebt, 1354, sondern, wie Detmar berichtet (Grautoff, Lüb. Chr. I, S. 278), 1353 stattgefunden hat, da dies Jahr durch urkundliches Zeugniß (Lüb. U.=B. IV, 46. 47) seine Bestätigung empfängt, und darf man daher auch schließen, daß Detmar die Eroberung von Lassan, Meienburg und Müggenborg mit gleichem Rechte in dasselbe Jahr und nicht, wie Balsee, in 1354 setzt. Beide stimmen aber darin überein, daß Gorlosen in letzterem Jahre erobert sei. Von Stavenow sagt Detmar überall Nichts, wohl aber berichtet dessen Demolirung Hermen Körner (Eccardi corp. hist. II, p. 1094), welcher in Betreff der anderen Burgen mit Detmar übereinkommt. Von der Eroberung der sonst genannten festen Häuser wissen wir


1) Von letzterem hat sich auch noch ein anderes Memento erhalten und zwar auf einem dem Kämmerei=Register von 1326/36 beigehefteten Blatte. Dasselbe lautet: "Cum patronatus scolarum pertineat ad consules, necesse est, sicut et fieri debet, quod omni anno tempore Quadragesime a consulibus ipse scole impetantur, quod bispraken dicitur, quousque consules videant, quid facere possint de eisern." Da das Beisprechen durch den bischöflichen Verzicht vom 7. September 1331 (M. U.=B. 5265) unnöthig wurde, so hat Swerk vermuthlich deswegen Abstand genommen, diese Erinnerung in das Raths=Willkürebuch einzutragen.
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nur durch unsere Chronik, für welche Balsee, und zwar an dieser Stelle allein, mündliche Ueberlieferung benutzt haben und auf solche Weise zu dem nur theilweise richtigen Datum gekommen sein wird.

Schröder ist nicht der erste, welchem unsere Chronik vorgelegen hat. Der aus Wismar gebürtige M. Bernhard Latomus berichtet (Genealochr., Westph. Mon. IV, p. 300) angeblich nach Kranz den Fall von Duzow, Lassan, Redevin, Meienburg, Müggenborg, Grubenhagen, Werder, Kumlosen, Stavenow, Nebel, Neuhausen und der Wenksternenburg mit einander und erzählt dann, daß "kurtz hernach" die Lübischen Gorlosen genommen und zerstört hätten, wobei er sich wieder auf Kranz und auf Reimer Kock bezieht. Jener nennt aber (Vand. III, 34) nur diejenigen Orte, von denen auch Detmar weiß, hernach aber (ebd. 35) außer Gorlosen auch Stavenow, wie Körner, und Kock meldet den Fall derselben Burgen mit einander unter dem Jahre 1356 1 ). Latomus hat also diejenigen Namen zunächst aufgezählt, welche er bei Kranz fand, auch die Demolirung von Gorlosen, nicht von Stavenow, nach diesem abgesondert referirt und das Datum Kock nachgeschrieben, die übrigen Namen aber unserer Chronik entnommen, wofür deutlicher Beweis das ist, daß er sie nicht allein in derselben Reihenfolge wie diese aufführt, sondern auch die Namen, welche Balsee corrumpirt hat, in gleicher Form wiedergiebt, also Grubenhagen für Grube, Nebel für Nebelin und Werder wahrscheinlich für Werle. Die Stadtburgen Dömitz, Grabow und Lenzen, hat Latomus alle drei und also offenbar mit Absicht ausgelassen; vielleicht erschien es ihm nicht glaublich, daß deren Inhaber Ritter vom Stegreife sollten gewesen sein. Ob Latomus die Geschichte von dem entführten Juden (a. a. O. p. 290), für die er sich auf "Wismarsche Urkunden" beruft, direct aus Swerks Niederschrift schöpfte oder aus Balsees Chronik muß dahin gestellt bleiben; das "Schmiedehäuschen" des Genealochronicon stimmt allerdings besser zu dem necessarium fabrorum als zu Swerks privata, doch könnte andererseits eine Benutzung des letzteren daraus abgeleitet werden, daß Latomus sagt, die Wächter hätten den Vorgang "gesehen", nicht, wie Balsee hat, "gehört" 2 ). Zweifellos erscheint da=


1) Nach Professor Mantels gefälliger Mittheilung.
2) Es möge hier ein Irrthum berichtigt werden, welcher in die Note zu M. U.=B. 5932 gerathen ist. Swerk hat in seinem Berichte einen Platz für die Jahreszahl freigelassen und ist dieselbe dort erst sehr viel später, etwa Ende des 16. oder Anfang des 17. Jahrhunderts (  ...  )
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gegen wieder die Benutzung der Chronik in Latomus' Berichten von dem Hochwasser, von der Anwesenheit Kaiser Karls IV. in Wismar, und von dem großen Brande (a. a. O. p. 311. 312). Für das erste Ereigniß nimmt Latomus Bezug auf "Wismarsche Urkunden", für die beiden anderen giebt er keine Quelle an.

Latomus theilt aber aus der Zeit, aus welcher Balsee vorzugsweise Nachrichten giebt und geben konnte, Verschiedenes auf Grund "Wismarscher Urkunden" mit, wie den Feuerregen von 1346 (a. a. O. p. 291), die Consecration der Barfüßer=Kirche von 1360 (ebd. p. 302), die Pest von 1376 (ebd. p. 312), den Brand von Kröpelin von 1377 (ebd. p. 313) und den Beginn des Neubaues von S. Nicolai von 1386 (ebd. p. 315), während er für spätere Vorgänge nicht weiter auf solche sich beruft, und man konnte daher unter Berücksichtigung des Umstandes, daß Schröder die Chronik als ein Fragment bezeichnet, der Vermuthung Raum geben, als habe Latomus jene Nachrichten aus der noch nicht zum Fragment gewordenen Chronik gezogen. Wäre das der Fall, so müßten die vorstehend angegebenen Ereignisse entweder auf einem zu Schröders Zeit nicht mehr vorhandenen Blatte mitten inne, oder aber auf einem am Ende fehlenden gestanden haben, und in beiden Fällen hinter einander gehören, beziehentlich ein ganzes Blatt eingenommen haben. Der Feuerregen, den Schröder (A. B., S. 1401) nach Regkmann und einem Mscr. Lub. verzeichnet, fällt aber zwischen §§ 3 und 4 der Chronik und beansprucht nicht einmal eine Seite kleinsten Formats, die Consecration der Klosterkirche, von Schröder nach Latomus berichtet (P. M., S. 1386), ist eben so kurz gefaßt und fällt zwischen § 4 und 5, und nicht länger ist die zwischen §§ 6 und 7 fallende Pest=Notiz, die Schröder (A. B., S. 1431) nach Latomus und einem ungefähr zu dessen Zeit compilirten Anonymi chronicon Wismariense, daneben auch einer Inschrift im Schwarzen Kloster referirt. Die Erzählung vom Kröpelinschen Brande dürfte von Balsee überhaupt kaum geeignet gehalten sein in seine Chronik aufgenommen zu werden und mag Latomus' Bezugnahme auf "Wismarsche Urkunden" in diesem Falle auf einem Versehen beruhen, während die Nachricht vom Neubaue zu S. Nicolai ohne Zweifel einem noch


(  ...  ) mit XXXIX ergänzt, jedoch nicht nach Balsee, wie in der Note gesagt ist, da Schröder, A. B., S. 211, bemerkt, es sei in seinem Manuscripte "kein gewisses Jahr gesetzet".
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vorhandenen Copiarius dieser Kirche entstammt. Man wird demnach den Gedanken, als habe Latomus unsere Chronik noch vollständiger gehabt als Schröder, aufgeben und die Bezeichnung derselben durch letzteren als eines Fragmentes dahin verstehen müssen, daß die Chronik von ihrem Verfasser nur eben angefangen, aber nicht weiter fortgesetzt sei. Schröder 1 ) wird die Chronik ebenso vollständig vor sich gehabt haben wie Latomus und bei dem ersichtlich hohen Werthe, welchen er auf dieselbe legte, Nichts darin übergangen, alle ihre Nachrichten mit einander in seine Arbeiten aufgenommen haben, deren Rubriken zahlreich genug sind, um jeglichem Vorgange, den Balsee überliefern konnte, passende Unterkunft zu gewähren. Kurz, es wird nicht zu bezweifeln sein, daß, wenn das Original auch verloren ging, Heinrich von Balsees Chronik uns doch durch Schröder vollständig erhalten ist, wie sie nachstehend im Zusammenhange folgt.



1) Von ihm wird ohne Zweifel - noua charitate! - Höinckhusen unsern § 10 erhalten haben, aus dessen Manuscript über die v. Bülow derselbe in v. Bülows Gesch. d. Geschlechts v. Bülow S. 72, übergegangen ist.
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Heinrich von Balsee's Chronik.

Anno domini M ccc octuagesimo quarto in festo beati Michaelis archangeli venerandi, temporibus honorabilium virorum, dominorum meorum graciosorum, dominorum Thi(e)derici 1 ) de Rampen, Hermanni Cropelin, Hinrici Wesseli(i), domini mei Johannis Darghe[t]zowen, proconsulum, necnon Hermanni Redekendorp, Petri Stromekendorp, Johannis de Clene, Johannis [S]urowen, Godscalci Witten, Marquardi Bantzekowen, Johannis Tuckeswert, Nicolai V[ø]d, Johannis Mødwillen, Johannis Elmenhorst, Nicolai Buc(k)owen, H[i]nrici V[ø]d, Hermanni Meyer, Vi[cc]onis Robe(r)storp, Johannis Losten, Johannis Vohnari et Andree de Muro, consulum huius ciuitatis, ego, H[i]nricus de Balse, notarius, licet insufficiens, eorundem dominorum meorum, in nomine domini nostri J[h]esu C(h)risti, gubernatoris omnium, vt omnia sub pace dirigat atque regat, incepi presentem librum, qui nuncupari debet Chronica noua W[y]smariensis, in et ad quem notabilia facta ciuitatem et dominos meos predictos ac eorum successores quomodolibet tangencia vel concernencia per notarium ciuitatis, quicumque pro tempore fuerit, vt sibi iuxta dominos suos vberiores accumulet fructus et honores, speciali diligencia exemplariter redigi debeant et signari redactaque et signata in eodem in collacionibus suis, quandocumque tempus vacauerit, vt sapor inde veniat ipsis, pluribus vicibus iterari, quodque sic de prosperis congaudeant et in aduersis curam habeant exemplarem. (P. M., S. 1011.) 2 )

§ 1. Anno domini M cc[c] vicesimo tercio voluit dominus Marquardus episcopus Raceburgensis curiam pro


1) Die Namen sind sämmtlich so hergestellt, wie Balsee dieselben in der Rathsmatrikel geschrieben hat.
2) Die in der folgenden Chronik am Schlusse der einzelnen Paragraphen in Abkürzungen stehenden Quellen=Angaben haben nachstehende Bedeutung:
P. M. = Schröder's Papistisches Mecklenburg, Wismar 1739 flgd.
A. B. = Schröder's Ausführliche Beschreibung der Stadt und Herrschaft Wismar, Handschrift im Wismarschen Rathsarchive.
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sua habitacione emere in hac ciuitate. Quod cum consules admittere noilent, ipse episcopus vocatis domino nostro odioso
Magnopolensi et domino Rozendale, - inimico et persecutore consulum et tocius ciuitatis, citauit eosdem convno
sules et coegit eos iurare in sacris reliquiis de primo
       in
vsque ad vltimum valde odiose, quod iidem consules non iudicassent per generale edictum aut ciuiloquium de ipsorum consistorio, quod nullus ciuium ipsorum deberet spiritualibus personis vendere, [inpignerare] 1 ) vel perhurare
              igera
hereditates siue casas vel agros. Quod, licet hoc iurauerint, bene iurauer[u]nt 2 ), quia tantum in iudicio siue edicto ipsorum iudicauer[u]nt de personis extraneis, nullum de
                            f.              a.
personis spiritualibus nominando. Et hoc arbitrium fuit arbitratum anno suprascripto infra octauas Petri et Pauli apostolorum a ).

>Eodem anno voluit in hac ciuitate habuisse iudicium,
         -
ad quod vna campana pulsari debuisset. Quicumque ciuium tunc pulsum illius campane neglexisset, ille eidem episcopo uadiasse debuisset quadraginta solidos vsualis monete, sed formidine aliqua perterritus fuit hoc pretermissum.

Eodem anno idem episcopus totis viribus suis laborauit, quorumcumque potuit consilio peritorum, vt vicarias siue missas perpetuas per elemosinas [ciuium] 3 ) instauratas in prebendas canonice conuertisset, quas libenter habuisset in ciuitate ista, sed cum videret, quod consules hoc adresisterent
mittere nollent, sed viriliter se opponerent, hoc pretermisit. Igitur, quia iidem consules huius ciuitatis tanta dicto
sustinuerunt grauamina et offensas a predicto episcopo et clero et multa plura, que ad presens non nominantur, suadent fideliter omnibus consulibus Wismariensibus pro


1) Schröder markirt eine Lücke.
2) Schröder: iurauerint.
a) = Juni 29 - Juli 6.
3) Schröder: anni.
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vt

tempore successuris, quod episcopum non permittant habere habitacionem in hac ciuitate propter multa mala et aha grauamina diligencius euitanda. (P. M., S. 1009.)

§ 2. Anno M ccc xxx in crastino sancti Jacobi a ) iurauerunt consules vniuersi, quod nulli episcopo fauere debent vllo tempore, quod aliquam emat vel alio modo acquirat habitacionem in hac ciuitate, aut aliquibus congregacionibus spiritualibus auf alicui persone spirituali,

volunt      debent

sed concorditer velint et debe[a]nt hoc defendere domini

ipsorum

consules pro tempore successuri sub - iuramentis factis et adhuc ad premissa faciendis. Item quando[cum]-que noui consules eliguntur, iidem electi ad sancta dei

-

iurabunt, ouod presens arbitrium perpetue et inuiolabiliter velint obseruare. (P. M., S. 1107.)

[xxxix] in nocte festiua

§ 3. Anno domini M ccc - - - - epiphanie domini b )
- - Heyno Bere erat famulus ad peticionem domini Magnopolensis per consules securatus. Illo

Danyses        tunc

non obstante peruenit in domum Danies Judei, conciuis -

dicti

nostri 1 ), post mediam noctem nutrice pueri ipsius Judei sibi januam aperiente, que nutrix suo maleficio patefacto cremabatur, et cum suis consociis accepit Judeum de

ipsum induebat sola      et ipsum duxit

lecto suo et induebat eum solum vna jopa ducens eum

super priuatam      et deposuit     - vnain postem

ad necessarium fabrorum deponensque ibi vnum asserem

funem sibi ligauit      et

et ligans funem Judeo ad latus (et) ipsum descendere fecit

et post ipsum personaliter c. s. s. descendebat et e. J. posuit

descendensque postea cum suis sociis 2 ) ponit eundem Juet

duxit ipsum      volebat

deum super equum ducens eum, quorsum voluit, et diu


a) = Juli 20.
b) = Januar 5-6.
1) conciuis nostri fehlt p. M. a. a. O.
2) P. M.: seruis.
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tenuit ipsum captiuatum. Vigiles vero huius deportacionem videntes
audientes consules et ciues cum clamoribus excitarunt,

locum      dicti

qui conuenientes in domum predicti Judei captiuarunt Hugholdum Beren, fratrem Heynonis predicti, Heynonem de Stralendorp et Marquardum, filium domini Vicconis de

et      Prene     Schymme

Stralendorp, - Godekinum Preen de Scimme, auunculos suos, qui omnes tunc erant hic in ciuitate et fuerunt cum ipso Heynone per totum vesper precedens in taberna

forsan

et forte conscii ipsius facti. Hiis pro vtraque parte diu

gl.      c.      pl.

detentis tandem placitabatur composicio gloriosa. (A. B., S. 211. P. M., S. 1206.)

§ 4. Anno domini millesimo tricentesimo quinquagesimo quarto castra inferius scripta tempore generalis pacis per dominos, videlicet dominum Magnopolensem, comitem Zwerinensem, ducem de Molne et dominos de Werle, et per ciuitates Lube(c)k[e], Rostock, Wysmer et ciuitates Slauicales fuerunt expugnata, videlicet Grubenhagen a ), Lassaan b ), Redeuyn c ), Dutzowe d ) Domenitze e ), Werder f ), Grabowe, Gorlotze g ), Lentze h ), [Kumelose] i ) 1 ), Stauenowe k ), N[e]bel l ), Nyehus m ), Wenckeste[r]nenborg n ), Muggenborg o ) et Meyenborg. (A. B., S. 812.)

§ 5. Anno doniini M ccc lxx quarto in nocte sancte Barbare p ) ascendit fiuuius maris ad hum[u]li forum, quod huic ciuitati magna nocumenta intulit atque dampna. De dicto fluuio vltra pontem libre pueri et homines submergebantur. (A. B., S. 1401.)

§ 6. Anno domini M coc lxxv in vigilia omnium sanctorum q ) constitutus fuit in hac ciuitate W[y]smariensi gloriosus et inuictissimus dominus dominus Karolus iv, Romanorum imperator, cum conthorali sua et aliis pluribus principibus, quem domini mei consules cum reuerencia et magno apparatu hic intulerunt et sibi magnam reue-


a) Wohl = Grube, so Perleberg.
b) o Mölln.
c) s Hagenow.
d) w Gadebusch.
e) = Dömitz.
f) Vielleicht = Werle, o Grabow.
g) sw Grabow.
h) In der Prignitz.
i) w Perleberg.
1) Schröder: Lücke. Ergänzt nach Latomus.
k) nw Perleberg.
l) Wohl = Nebelin, nw Perleberg.
m) n Perleberg.
n) Wohl in der Nähe von Lenzen.
o) ?
p) = December 3.
q) = October 31.
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renciam in omnibus sibi necessariis exhibuerunt eaque omnia et singula quitando et penitus disbrigando, ita quod ipse dominis meis maiores graciarum actiones quam dominis consulibus Lubicensibus, vbi eciam constitutus antea fuit, prout fama sonuit, referebat. Et altera die eundem iterum de ciuitate reuerenter predicti domini mei remote deportabant, vnde promeruerunt non modicas graciarum actiones. (A. B., S. 1206. P. M., S. 1482.)

§ 7. Anno domini M ccc lxxvij feria quarta in crepusculo post dominicam Quasimodogeniti a ) fuit hic magnum incendium et incipiebat primo a stabulo domini Johannis Surow et incessit vlterius ad plateam Magnopolensem, do illa ad plateam Dangmari, de platea Dangmari ad plateam machinarum, de platea machinarum ad plateam colonorum et ibi terminabatur. (A. B., S. 1372.)

millesimo trecentesimo septuagesimo

§ 8. Anno domini M      ccc      lxx      nono circa Michaelis      miles      ix - - quidam Nicolaus Alkun - secrete perueniens in hanc ciuitatem occidit dominum Thidericum C[o]lpyn, presbyterum. Quo facto domini mei ipsum ad

- -      -

Waryn fugientem per famulos et alios suos conciues fece-runt insequi, detineri, captiuari, vsque ad mortem vulnerari

-       astantium

et multum grauiter in scandalum omnium - tractari. Quem eciam maior pars dominorum meorum consulum      magnis       cuneis - personaliter cum magna populorum comitiua

cum

ad iudicium sequebatur. Et venientes ante Waryn, dum

-

intromitti eos non poterant, oportuit eos vouere, quod

voluerunt      ibidem

ultra ins ni[c]hil vellent attemptare - , et multum

-    -

acriter laboraba[n]t pro ipsius nece atque decollacione. Sed      - -
Et domini mei videntes et percipientes, quod illo vili iure Zwerinensi et specialiter mala machinacione domini

-    -    cuius domini

Bernardi de Plesse, canonici Zwerinensis, - -


a) = April 8.
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mei memores sint      poterat
- - -, saluari potuit, secum composicionem

-   -

licet inuite inierunt, et facta fuit ob hoc in publico foro

-    -    -    plures

Wysmariensi coram omnibus ciuibus per centum milites

videlicet C dominis meis    e.    et     c.

et vasallos - - - - composicio et emenda gloriosa. (A. B., S. 1224. P. M., S. 1531.)

millesimo trecentesimo septuagesimo

§ 9. Anno domini M      ccc      Ixx nono
ix ante festum natiuitatis C(h)risti domini mei consules Wissemarienses

-     ab illis de Stralendorp, quod tamen domini
      pro    xxv c      -

Ma[n]gnopolenses egre ferebant, villam Cysmerstorp a ) pro

- Lubicensibus v. C. cum suis attinentiis

xxv c marcis Lubicensium denariorum - - -

-    -    -    -

comparabant sortiendo eam ciuibus, sicud alii agri ciuitatis

-    -    -    -

sub sortibus traditi sunt, cum attinentiis suis omnibus. (A. B., S. 214. P. M., S. 1030.)

§ 10. Anno domini M ccc lxxxij curia et villa Cessyn b ) ad vsum ciuitatis atque ciuium vniuersorum, videlicet ad sortes agrorum, qui iam distributi sunt in sortes, pro mille marcis Lubicensibus empta (!) sunt et comparata. (A. B., S. 214.)

§11. Anno domini M ccc lxxxv circa Elyzabeth f ) domini mei cum vno bono cumulo virorum armatorum oppugnauerunt castrum Mollenbeke c ), wallonem ipsius penitus subuertendo et planando. Altera die oppugnauerunt et deuastauerunt Breske d ). Quarta die expugnauerunt et deuastauerunt castrum Veldenitze e ). Et hec facta sunt ex Noua [ciuitate] 1 ), quam pro tunc habuit Hinricus de Bulow, alias dictus Grotekop, fautor eorum singularis. (A. B., S. 818.)

Vignette

a) = Müggenburg.
b) = Tesmerfeld.
f) Um Nov. 19.
c) o Grabow.
d) n Perleberg.
e) ?
1) Schröder: caritate.