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I.

Ueber

Wallensteins Regierungsform

in Meklenburg.

Von

Dr. G. C. F. Lisch.


" W ie Wallenstein Meklenburg regiert" habe, ist eine Frage, welche oft aufgeworfen und deren Beantwortung viel begehrt ist. Zwar sind mitunter einzelne Andeutungen und Berichte gegeben, daß er eigenthümlich regierte; aber diese Nachrichten sind theils zu dürftig 1 ), theils oft politisch und kirchlich gefärbt und daher sehr häufig unsicher. So viel Schien bis jetzt aber klar geworden zu sein, daß seine Regierungsweise eine bis dahin ungewöhnliche war. Richtig wird daher wohl Fr. Förster 2 ) urtheilen, wenn er nach der Schilderung


1) Die Jenaer Literatur=Zeitung 1835, Nr. 32, S 249, also ungefähr im Anfange der neuern Geschichtsforschung, sagt: "Regierender Herzog war Wallenstein zwar nur in Meklenburg und bisher hat noch kein dortiger Archivar uns viel von dem enthüllt, was er dort vollbrachte, außer seinem Canal= und Admiralproject an der Ostsee, nichts von der daselbst angestellten Beamtung, von Wallensteins kirchlicher Toleranz und Schlauheit von den neuen Unterthanen die Kriegslasten möglichst abzuwälzen." - Auch die neueren Meklenburgischen Historiker v. Lützow und Boll haben keine Uebersicht über Wallensteins Verwaltung in Meklenburg gegeben, obwohl sie schon mehr Namen Wallensteinscher Oberbeamten aufführen, als ihr Vorgänger.
2) Vgl. "Wallenstein, Herzog zu Mecklenburg, Friedland und Sagan, als Feldherr und Landesfürst in seinem öffentlichen und Privat=Leben. Eine Biographie, von Dr. Friedrich Förster, Potsdam, 1834," S. 332.
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der Regierung im Herzogthume Friedland sagt: "Wenn den Leser die rastlose Tätigkeit und unermüdliche Sorgfalt, mit welcher der fast immer im auswärtigen Feldlager beschäftigte Generalissimus an der Regierung und Verwaltung Friedlands Antheil nimmt, in Erstaunen setzen wird, so dürfte sich dies noch mehr steigern, wenn wir bedenken, daß dieselbe Sorgfalt noch in drei andern, ebenfalls von ihm erworbenen Herzogthümern: Sagan, Großglogau und Meklenburg, in Anspruch genommen wurde". Er sagt aber 1 ) in Beziehung auf Meklenburg nichts weiter, als daß Wallenstein "bis Ende Julii 1629 2 ) in seiner Residenz Güstrow verweilt habe und mit Einrichtungen in dem Herzogthum Meklenburg beschäftigt" gewesen sei.

Ich will hier versuchen, nach vieljährigen Beobachtungen und sicheren Quellen eine Uebersicht über die Regierungform Wallensteins in Meklenburg zu geben. Eine eingehende Beantwortung der ganzen großen Frage oder einzelner Theile würde zu viel Raum und Kraft in Anspruch nehmen und bleibt daher besser andern Bestrebungen überlassen. Jedoch mag die nachfolgende Schilderung immer als Leitfaden dienen können.

Um aber Wallensteins Wirken richtig beurtheilen zu können, ist eine Schilderung der Zustände vor seiner Zeit sowohl in Deutschland, als besonders in Meklenburg unerläßlich.

Der oberste Handhaber der ganzen Regierung, sowohl in der Verwaltung, als im Rechtswegen war nach früheren Begriffen der Landesfürst selbst, in dessen Namen immer alle Verordnungen ergingen. Der alleinige oberste Diener war der "Canzler" (Minister), welcher in allen Verhandlungen präsidirte und für einige Hauptfächer einige wenige Räthe und Subalternen als Arbeiter unter sich stehen hatte. Das ganze Regierungsgeschäft stand allein unter dem Canzler, welcher in früheren Zeiten (z. B. Caspar von Schöneich in der ersten Hälfte des 16. Jahrhunderts) sogar alle Erlasse im Concept eigenhändig abfaßte. Das Finanz= und Kammerwesen ward von einem "Rentmeister" unter dem Landesherrn und dem Canzler besorgt. Selbst in der obersten Rechtspflege hatte auf den vierteljährlichen Rechtstagen der Canzler


1) Vgl. Fr. Förster a. a. O., S. 136.
2) Vgl. Jahrbücher XXXV, S. 45 flgd.
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das "Directorium". Zwar bestand in dieser Form seit alter Zeit als höchstes Gericht das "Hofgericht" und seit dem Anfange des 17. Jahrhunderts waren "Canzleien" (jetzt "Justiz=Canzleien") als Obergerichte eingerichtet. Aber von diesen wurden in der Regel die Acten zur Einholung eines Urtheils an Juristen=Facultäten "verschickt" und in letzter Instanz blieb die Appellation an das Reichskammergericht frei, welches bekanntlich sehr häufig angerufen ward, um die "Processe unsterblich zu machen". Der Canzler also war und blieb immer die Seele der ganzen Landesregierung in Verwaltung und Rechtsprechen. Viel ließ sich an diesen Zuständen nicht leicht bessern, denn die Ritterschaft hielt sehr eifersüchtig auf die Erhaltung dieser Zustände, die sie wohl ihre "Privilegien" zu nennen pflegte.

So waren die Zustände im Allgemeinen, wie sich weiter unten noch klarer herausstellen wird. Die Ausführung im Einzelnen würde hier aber viel zu weit führen.

Jedoch läßt sich ein vollgültiger Beweis beibringen. In Meklenburg regierten zu Wallensteins Zeit zwei herzogliche Brüder: Adolph Friedrich I. zu Schwerin und Johann Albrecht II. zu Güstrow. Der jüngere Herzog Johann Albrecht war in seinem Charakter und Leben schwach und schwankend. Der Herzog Adolph Friedrich aber war ein einsichtsvoller, sorgender, starker, zuweilen harter und unbeugsamer Herr, der die schwerste Zeit, welche Meklenburg je gehabt hat, ein halbes Jahrhundert lang, mit Standhaftigkeit und Segen regierte (1608-1658) und dem Friedländer nicht ganz unähnlich 1 ) war. Dieser Fürst durchschauete klar die Mängel der bestehenden Regierung und hatte den redlichsten Willen, an den Zuständen nach Kraft und Gelegenheit zu bessern. In seinem 30. Lebensjahre schrieb er (1618) eigenhändig ein werthvolles und merkwürdiges Buch, "Ueber den damaligen Zustand Meklenburgs" (69 Folioseiten), welches ungefähr 60 Jahre nach seinem Tode (1719) unter verworfenen Papieren im Archive entdeckt ward: "Discours de present l'éstat de Mechelbourg, des desordres en c'este estat et des remedimens." Aus dieser Schrift folgt hier zur bessern Erkenntniß der Lage ein Auszug, so weit die Schilderung die gegenwärtige Frage, berührt.


1) Auch die Leibesgestalt beider Männer ist einigermaßen ähnlich und die Bilder Adolph Friedrichs sind früher, ehe man sie recht kannte, oft für Bilder Wallensteins gehalten.
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"Gottes Furcht ist das Einige
Fundament vnd die grundueste
darauff ein wahrhafftig
Regiment bestehett.

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Anrührende nun das Justicienwesen, so viele alse zu weldtlichen hendeln, zu dijudiciren gehörig, in diesem Lande, das es soltte recht vnparteiisch sein, kan bey mir nitt ermessen, wolte solches woll außfürlich beweisen, do meine gelegenheitt den gerichten persönlich Stetds bey zu wohnen were, will nur allein, so viele ich auß der Kürtze der zeit, so dabey gewest, vormerkett, was das Justitien wergk dieß ortts sey, vnd dauon deudtsch vnd nitt Juristisch schreiben, dan man mihr solche bucher in der Jugendt nit vorgelegett hatt, so begehre sie auch itzo, do Elter, nit zu lesen, weill nichtes alß gezencke vnd kein rechter Sluß darin, vnd immer Einer dieser meinung, der Ander einer Andern. Es ist Deutschlandt diß recht von Gott zur straffe gesandt, das nach Italienschen Rechte leben mußen und sitzen in Deudtschlandt vnd haben also viele Deutschen durch diß Welsche recht ihre Deudtsche auffrichtigkeitt verloren, das man ein ander nitt recht, wie vor zeitten, vnter Augen gehatt, würde sonst des viele rechtens nit bedürffen; itzo ist es eine Spitzfindigkeitt, wan einer dem andern das seine kan abetreiben."

"Nun zum Fundament zu schreitten, so haben wir Erstlich inn diesem Lande zwo Fürstliche Canceleyen, also zu Schwerin eine vnd die ander zu Güstrow. In diesen Canceleyen haben ides Ortes die Canceler das directorium, wie in allen gerichten, vnd weill sie vber diß nach so vile fürstliche negotia haben, Item sich in Legationibus vnd allen andern händeln, so fürsten mit Stätten oder sonst haben, gebrauchen laßen, so bin ich der Opinion, diß directorium nit recht gehen kan, sondern auf einen andern Schlag gehen müste, - - - so ist ebenmeßig zu ermeßen, - - - das es wohl slecht oft mit den vorbescheiden hergehett, Item das die acta wohl allezeitt nicht recht erwogen vnd durchgelesen werden. - - - - - - - - - Diese Cantzeleyen kosten nun mihr vnd meinem Bruder nicht ein geringes vnd die meisten sachen, so darinne, seindt disputationes von hand vnd Siegel, do man zuuor nicht von gewust, oder dergleichen offenbahren sachen mehr. So sprechen auch die Rähte wunderselten vrtel; wo ein wenig

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was wichtiges verlaufft, muß es, wie von allen gerichten, nach der facultet Rostoch oder eine andere gesandt vnd das vrteil geholett werden. - - - - - - - - Sehe ich nun kunftig, wo doch diß Mechelburgische Regiment Endtlich hinauß will vnd wie weitt man der Cantzeleyen vonnöthen, so will, wils Gott, baldt sehen, wie diesem punct auch recht schaffe, alß das Leutte dazu ordene, so bestendig do bey pleiben vnd einen Rechten directorem dorin setze.

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Auf das Hoffgerichte nun zu kommende, do ein Ander douon redete, dem sollen die Leutte dieses Landes vermeinen, den Kopff zu nemende, auß vrsachen, das deßen bestallung im Assecuration-reuers erwenett wirdt vnd es ohne das so gutt zu sein, den Leutten eingebildett, das kein beßeres in der Weldt, den Doctor Cotman giebt vor in seinem Consilio, so meinem Bruder geben wegen der total-diuision, vnd vnter dem Adel spargiret, das wan diß hoffgerichte etwa solle mutiret werden, hette der Adel alle Ihre priuilegia verlohren, ia diß hoffgerichte soll machen, das Ich mit meinem Brudern nit theillen soll. - - - - Der Assecuration-reuers ist von herren vnd Knegten auf einem Landtage beliebett; das Hoffgerichte ist do aber nit beliebet, sondern nur confirmiret worden, dan meine vorfahren groß her vatter vnd hertzog Vlrich die hoffgerichtsordnung schon Ao. 1570 außgehen lassen, - - - vnd diese reformation hatt nur 12 Jhar gewehrett, so ist darauf eine andere Hoffgerichts=Ordnung erfordert. Worumb soll ich nit dieselbe macht haben vnd worumb soll der assecuration-reuers mich hindern, mit meinen vnterthanen ein Ander regiment zu machen; es sein ia die zehen gebott nit, die wir zwar nit Endern.

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- - Auß diesem pleibet der assecuration-reuers bey seinen wurden vnd vnwurden, wie oben erwehnett, begere ihm auch so weitt zu halten, alse er mich bindet, vnd nit weitter. -

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An diesem hoffgericht mißfeldt mir nun erst die wechslungen der orter, dan es ia eine vnbequeme Sache, die acten alle Jhar so 4 mahl das land auf vnd nider zu sleppen, vnd das kein gewisser ordt des hoffgerichts vnd dobey alle acten vnd ein gewißer registrator, sondern das die acta müßen eben zu Rostogk sein, ist bey mir nit ohne

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verdacht. - - - Zum Andern mißfeldt mir dieses an den Assessoren, das auß 4 gelarten Rehten 2 Cantzlers worden sein, - - - vnd faßen auch die vrtell, aber selten, sondern es muß in die Juristen-facultett zu Rostoch gesand werden, u. s. w. - - - - Stehett zu meiner vnd meiner Landschafft gemeinen Beliebung, vns darumb zu vergleichen vnd vereinigen, wie es am besten zu bestellen ist oder sey. Meine meinung vnd vorschlag soll dieses sein, das man Ein bestendiges Hoffgerichte an einem Ordt habe, so continue geben soll, wie das Cammergericht zu Speier. Daßelbe soll erhalten werden auß dem gemeinen Landkasten. Kunte ich es an den Ordt bringen, do mein hoffstadt kunftig haben muchte, were mir vmb so viele deste lieber vmb Aufacht willen vnd sonsten das verstendige Leute an der handt, so was Sleunigs vorfihle. Were auch meine Opinion, es ein Landgerichte, wie die Alten, Solte tituliret werden, vnd nicht Hoffgericht, dan ja das Land mehr daran interessirt, also der Hoffstadt. (Randbemerkung: Zu bedencken, ob das consistorium nit zum Landgericht zu slagen, das es zu gewißen zeitten gehalten würde, mit zuzihung etzlicher Theologen.)

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Gott Allein sey Lob, Ehr vnd Danck
von nun an biß ihn Ewigkeitt. Amen. Amen.
Dieses vollendett alhie zu Newstadt am 4 May
Montags nach Cantate im Jhar 1618."

Man wird durch den weitern Verlauf der Begebenheiten erkennen, daß Adolph Friedrich dasselbe erstrebte, was Wallenstein 10 Jahre später vollbrachte. Jedoch wollte es Adolph Friedrich nicht gelingen, seine Wünsche zur Ausführung zu bringen, namentlich da zu gleicher Zeit der dreißigjährige Krieg ausbrach.

Endlich kam es so weit, daß Wallenstein die Herzoge von Meklenburg widerrechtlich 1 ) von ihrem Erbe und von Land und Leuten vertrieb und sich unter dem Schutze des Kaisers als Herzog auf den meklenburgischen Thron setzte.


1) Vgl. die vortreffliche Abhandlung: "Die Absetzung der Herzoge von Meklenburg und die Einsetzung Wallensteins zum Fürsten des Landes, ein Beitrag zur Politik des Hauses Habsburg im dreißigjährigen Kriege, von Johann Paul Hassel," in "Friedr. v. Raumer's Historischem Taschenbuch für 1867, 4. Folge, 8. Jahrgang.
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Am 17. Julii 1628 zog Wallenstein in seine neue Herrschaft Meklenburg ein, indem er seine Residenz zu Güstrow nahm, und blieb hier ein Jahr lang bis zum 22. Julii 1629. 1 )

Bald nach seiner persönlichen Besitznahme des Landes begann Wallenstein mit der ihm eigenen rastlosen Thätigkeit, an der Reform der gesammten Landesverwaltung in Meklenburg zu arbeiten, und ganz neue Zustände zu schaffen. Die Gründe zur Vornahme dieser Arbeiten waren theils die Verbesserung des Landeswohls, das ja auch sein eigenes war, theils die Hebung seiner Macht und seines Ansehens. Das Ziel bei diesen Arbeiten aber war die vollständige Aufhebung der früheren Verwaltungsweise, oder nach neueren Anschauungen zu reden, die "Trennung der Administration von der Justiz". Er verlangte durchaus, wie sich aus zahlreichen Äußerungen erkennen läßt, eine strenge, geregelte Landesverwaltung und "prompte Justiz". Und alles dies hat er mit seinem eisernen Willen auch in kurzer Zeit erreicht.

Schon vorher hatte Wallenstein in seinen böhmischen Herrschaften Aehnliches eingerichtet. Förster sagt 2 ) hierüber: "Eine schwierige Aufgabe für den neuen Herrscher war es, eine wohlgeordnete Verwaltung der Einkünfte und der Rechtspflege einzurichten und durch eine ständische Verfassung 3 ) den bisher sich einander fremden Einsassen das Bewußtsein zu geben, einem Gemeindewesen anzugehören. Zur Verwaltung der Steuern und Einkünfte aus seinen großen Besitzthümern bestellte der Herzog zu Gitschin eine herzogliche Kammer, bei welcher unter einem Kammer=Präsidenten mehrere Räthe "collegialisch" arbeiteten. Für die Rechtspflege wurde eine Canzelei ebenfalls zu Gitschin errichtet, in welcher ein Canzler den Vorsitz führte, dem verschiedene Doctores juris beigegeben waren. Mit der Einrichtung dieser Institute beauftragte er seinen Landeshauptmann, den Obersten Freiherrn von Taxis; allein er selbst kümmerte sich dabei um jede einzelne Anstellung genau".

Bald nach seinem Einzuge begann Wallenstein nach und nach Reformen in der Staatsverwaltung vorzunehmen. Sein Hauptstreben war aber auf eine bessere Neugestaltung


1) Vgl. Jahrbücher XXXV, S. 45 flgd.
2) Vgl. Fr. Förster a. a. O. S. 335.
3) In Meklenburg fand Wallenstein eine uralte, geordnete ständische Verfassung vor, die noch heute besteht, welche er in ihrer Organisation und Wirksamkeit bestehen ließ, wenn er sie auch scharf beaufsichtigte.
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des Gerichtswesens gerichtet, nicht allein um dadurch Gutes zu erwirken, sondern auch und vorzüglich um durch eine gewisse Anordnung die fast unbeschränkte Gewalt im Lande zu gewinnen. Die Berathungen und Verhandlungen darüber begannen schon im November 1628. Die Ritter= und Landschaft (Landstände) besaß die Vergünstigung, in der letzten Instanz an das Reichskammergericht appelliren zu können (beneficium appellandi), und hielt möglichst fest an diesem Rechte. Den Landesherren war aber diese Vergünstigung oft sehr lästig, indem dadurch die "fürstlichen Mandate jederzeit eludirt und protrahirt werden konnten". Die Fürsten strebten daher den Landständen gegenüber immer dahin, von dem Kaiser ein Privilegium zu gewinnen, daß die Landeseingesessenen nicht an die kaiserlichen Gerichte appelliren konnten (privilegium de non appellando). Jedoch gelang dies den kleineren deutschen Fürsten nie in vollem Umfange, sondern das Privilegium ward immer auf eine gewisse Summe des Streitgegenstandes festgesetzt, so daß "niemand von in Meklenburg gesprochenen Urtheilen in Sachen, da die Klage und Hauptsumma unter einer gewissen Geldsumme werth wäre, an das Reichskammergericht sollte appelliren können". Die Herzoge von Meklenburg erhielten ein solches kaiserliches Privilegium am 26. Februar 1569 bis zu 300 Gulden, am 9. Julii 1621 bis zu 600 Gulden, am 23. October 1623 bis zu 1000 Gulden. Damit war aber Wallenstein nicht zufrieden, vielmehr suchte er mit allen Mitteln das Privilegium zu gewinnen, daß von den von seinen Gerichten gesprochenen Endurtheilen gar keine Appellation an die Reichsgerichte gestattet sein sollten: "privilegium de plane non appellando." Dies war aber eine große, ungewöhnliche Vergünstigung, welche "als ein hohes kurfürstliches Regale" betrachtet ward 1 ).

Und wirklich erreichte Wallenstein hierin sein Ziel, wenn es ihm auch schwer geworden sein wird, da er es erst spät gewann. Am 14. August 1629 verlieh der Kaiser Ferdinand II. ihm, als er Meklenburg schon verlassen hatte, dieses privilegium de plane non appellando 2 ). Jedoch ward darin die Bedingung gestellt, daß im Herzogthum Meklenburg 3 ) "Tribunale auf drei Instanzen bestellt" und gehörig besetzt


1) Vgl. auch Wetzell System des ordentlichen Civilprocesses. Zweite Auflage, 1865, S. 336.
2) Vgl. Beilage Nr. 3.
3) Auch für das "Herzogthum Sagan" gewann Wallenstein ein ähnliches Privilegium. Vgl. Fr. Förster a. a. O., S. 338.
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würden. Die Einrichtung der drei Instanzen verzögerte sich aber noch eine Zeit lang. Erst am 20. März 1630, zu Gitschin, befahl Wallenstein seinem Statthalter Wingersky, die drei Instanzen anzuordnen 1 ), und am 9. April 1630 ward das Privilegium im Hofgerichte zu Güstrow publicirt 2 ).

Damit war die Trennung der Verwaltung von der Rechtspflege hergestellt. Die Besetzung der neuen Obergerichte ward sofort nach der Veröffentlichung des Privilegiums vorgenommen.

Die neue Ordnung der Verwaltungsbehörde war schon seit Wallensteins Ankunft in Meklenburg vorgenommen, ward jedoch nach Einsetzung der Gerichte vervollständigt.

Die drei Instanzen 3 ) in der Rechtspflege waren aber folgende 4 ):

Erste Instanz das Hofgericht, welches jetzt in Güstrow "permanent" und wozu Otto v. Preens Haus angekauft ward.

Zweite Instanz das Appellationsgericht, welches ganz neu eingerichtet ward.

Dritte Instanz der Geheime Rath, "als das vornehmste Collegium", welches zugleich auch oberstes Regierungs=Collegium war, als letzte Revisions=Instanz.

Die "Canzlei", welche früher unter dem Vorsitze des Canzlers Regierung und Justiz 5 ) "in Confusion" betrieben und dieselbe "Tendenz" mit dem Hofgericht gehabt hatte, ließ Wallenstein unter diesem Namen bestehen 6 ), sollte aber "eigentlich nicht auf Justizsachen bestellet sein und nicht darin erkennen, es wäre denn, daß die Partheien zur gütlichen Hinlegung darauf compromittirten", sondern sie sollte , "vornämlich auf andere die landesfürstliche Hoheit, Lehen, Grenzen, Confirmationen, Consense und Begnadigungen betreffende Sachen (unter Vorsitz eines Canzlers) Achtung haben". Die Canzlei ward also eine besondere obere Regierungsbehörde.


1) Vgl. Beilage Nr. 4.
2) Vgl. Beilage Nr. 3.
3) Vgl. Beilage Nr. 4.
4) Diese Gerichtsordnung hat auch v. Lützow, Gesch. v. Mecklenb. III, S. 235, gekannt, welcher offenbar die alten Archiv=Acten benutzt hat.
5) Von dieser alten Bezeichnung führen noch heute die Obergerichte zweiter Instanz den Namen "Justiz=Canzlei".
6) Zum Sitz der Canzlei ward 28. Februar 1629 das Haus am Domplatze gekauft, welches 1583 von dem Hofmarschall Joachim v. d. Lühe auf Püttelkow erbauet und später an Dietrich v. Hobe auf Wastow übergegangen war. Vgl. Jahrb. XXIV, S. 50, und XXXV, S. 94. Später ward das Haus Sitz des Hof= und Landgerichts, dann der Justiz=Canzlei, jetzt einer Schule. Das Haus steht im Aeußern noch unverändert.
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Zugleich befahl Wallenstein 1 ) die "förderlichste" Einrichtung der drei Instanzen, damit "die Justiz an keiner "Parthei protrahirt werde. Häufig aber forderte er unbedingte prompte Justiz" 2 ).

Diese ganze Einrichtung blieb aber nicht lange von Bestand. Nachdem die rechtmäßigen Herzoge von Meklenburg im Julii 1631 wieder in ihre Lande zurückgekehrt waren, hörte der neu geschaffene Rechtsgang ganz auf und kam wieder in die alten Bahnen. Am 1. October 1633 baten die Hofgerichts= Subalternen um Zahlung ihres "rückständigen Gehalts, nachdem sie bei fast dreijährig niedergelegenem Gericht "das Ihrige zugesetzt". Die Ritterschaft war der Wallensteinschen Anordnung abgeneigt und suchte auf jede Weise das Privilegium de plane non appellando wieder zu beseitigen. Die Verhandlungen und Bedenken gingen vielfach hin und her. Der königlich schwedische Rath und "Legat", Resident Johann Salvius, welcher mit dem Herzoge Adolph Friedrich rathend in lebhaftem Verkehr stand, räth dem Herzoge aus Bremervörde am 25. Junii 1632:

"Es müste auch der Ritter= und Landschaft das Privilegium oder beneficium appellandi an das Kayserliche Cammergericht nicht wiederumb eingeräumet werden, angesehen durch Vergünstigung der Appellation Ihrer FF. GG. mandata jederzeit eludiret und protrahiret werden könnten, hierzu wehren II. FF. GG. vmb so viel mehr befugt, weil sie es in ihrem Lande also gefunden, vnd wen sie stricto iure procediren wolten, wehren sie berechtiget, es mit der Landschaft nicht anders zu halten, als der Wallenstein gethan, doch thäten II. FF. GG. hierin rühmlich, daß Sie als boni pastores die Clementz vnd gütigkeit der scherffe vorziehen. Das beneficium de non appellando wehre ein hohes Churfürstliches Regale, damit nur Chur=Pfalz, Chur=Sachsen vnd Brandenburg dignitirt wehren. Weil nun II. FF. GG. einmahl in dessen possession gerathen, so würden sie sich auch billig dabei manuteniren."


1) Vgl. Beilage Nr. 4.
2) Die "prompte" Rechtspflege unter Wallenstein ergiebt sich auch durch die That. Als ich vor vielen Jahren die alten Acten des ehemaligen Hof= und Landgerichts zu Güstrow revidirte, um die dort nicht mehr brauchbaren Acten ins Staats=Archiv zu versetzen, konnte ich sehr leicht die Beobachtung machen, daß die Actenbündel aus keiner Zeit so dünn waren, als aus der Wallensteinschen Zeit. Sehr häufig kam es vor, daß die Eingaben eines Gesuches und die Decretur darauf von demselben Tage datirt waren. - G. C. F. Lisch.
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Bei der im Jahre 1633 wieder erfolgten Huldigung kam aber das Wallensteinsche Privilegium de non appellando gar nicht in Antrag. Vielmehr heißt es in der Huldigungs=Proposition, daß da der wider S. F. G. angestellete modus procedendi wider alle Rechte vnd pilligkeit geführet, vnd daher alles, was darbey vorgangen, widerrechtlich vnd pillig wieder abzuschaffen , in vorigen rechtmeßigen standt wieder zu reponiren vnd zu stellen gewesen, dahero den auch das Gesuch der Güstrowschen Ritterschaft bey der am 6. Decbr. 1633 zu Güstrow geleisteten Huldigung wegen Wiederbestellung des Land= und Hofgerichts in der derselben ertheilten Resolution gnädigst bewilliget worden.

Schließlich erließen die Herzoge am 18. December 1634 an die Hofgerichtsräthe den Bescheid 1 ), daß die an das "gewesene Friedländische Appellations=Gericht gerathenen Sachen an unverdächtige Juristen=Facultäten zur Einholung eines Urtheils zu verschicken seien und es dabei sein endliches Verbleiben haben solle, ohne eine fernere Appellation." Damit war das Appellationsgericht, der dreifache Instanzenzug und das Privilegium de plane non appellando beseitigt. Die Herzoge mochten den Schritt aber doch wohl bereuen, denn schon am 28. October 1651 erwarben die Herzoge Adolph Friedrich von Schwerin und Gustav Adolph von Güstrow ein neues kaiserliches Privilegium de non appellando für Processe bis zu einer Summe von 2000 Gulden Streitgegenstand. Dabei verblieb es denn bis in das gegenwärtige Jahrhundert nach Auflösung des deutschen Reiches, bis im Jahre 1818 das meklenburgische Ober=Appellationsgericht errichtet ward.

Aehnlich wie die Rechtspflege ordnete Wallenstein auch die allgemeine Landesregierung, indem er die Landesregierung von der Domainenverwaltung schied und zu letzterm Zwecke eine "Kammer" errichtete. Außerdem umgab er sich mit einem Geheimen Rath, welcher das höchste Collegium im Lande war.

Für diese Behörden, welche allein für Meklenburg bestimmt waren, bestellte er ausreisend zahlreiche Oberbeamte und Subalternen.

Als große Klugheit muß man dem gewaltigen Manne anrechnen, daß er alle Stellen in den für Meklenburg bestimmten Oberbehörden nur mit meklenburgische n Landeskindern besetzte und höchstens nur einige mit Meklenburg und Norddeutschland bekannte Juristen hinzu nahm. Es


1) Vgl. Beilage Nr. 6.
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ließen sich alle Ausersehenen, zum Theil aus den vornehmsten adeligen Familien des Landes, namentlich aus den Familien v. Moltke und v. d. Lühe, willig finden, die hohen Stellen anzunehmen, da sie einsahen, daß durch ihre Dienste dem Lande mehr genützt werde, als durch die Dienste Fremder. Es mochte ihnen wohl ein Opfer sein, das sie dem Vaterlande brachten, aber sie brachten es gerne in Berücksichtigung der schlimmen Lage in schwerer Zeit und der dringlichen Nothwendigkeit, da sie dem Lande mehr nützen konnten, als herbeigerufene Fremde, welche leicht Blutsauger hätten werden können. Freilich ward dies nicht erkannt und anerkannt, sondern alle adeligen Beamten Wallensteins mußten ihr Benehmen in der nach seinem Sturze folgenden Reaction schwer büßen.

Außer diesen Landesbeamten hatte Wallenstein für Meklenburg noch einige höhere Beamte um sich, welche seine Person und seine Herrscher= und Haus=Interessen vertraten, welche gewissermaßen das Cabinet bildeten. Diese Beamten waren: der Statthalter, der Canzler, der Regent und der Cabinets=Secretair. Diese 4 Personen, welche allerdings hohe und einflußreiche Stellen einnahmen, waren alle dem Friedländer bekannte und vertraute Fremde im Lande, wie es in so bewegten Zeiten auch wohl nicht anders sein konnte.

Die obersten "Hofchargen" waren ebenfalls meklenburgische Edelleute.

Die landständische Landesverfassung Meklenburgs ließ Wallenstein unangetastet, theils aus Klugheit, um sich die besitzenden und repräsentirenden Personen geneigt zu machen, theils aus Ueberzeugung, indem er auch in seinen böhmischen Staaten landständische Verfassungen einführte. Die Landräthe waren: Gebhard v. Moltke, Gregorius v. Bevernest, Henning v. Lützow, Johann v. Plessen, Heinrich v. Levetzow, Joachim Voß und Joachim v. Warburg auf Schönfeld im Lande Stargard. Die Landmarschälle waren: Claus Hahn auf Basedow, Henning v. Lützow auf Eikhof und Vicke v. Maltzan auf Grubenhagen 1 ).

Die obern Behörden und Beamten Wallensteins für Meklenburg waren also folgende:

I. Cabinet.
1)    Statthalter.
2) Canzler.
3)  Regent.
4) Cabinetssecretair.

1) Vgl. Jahrb. XXXV, S. 87.
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II. Regierung.
1)    Geheimer=Rath.
2) Regierungs=Canzlei.
3) Kammer.
III. Justiz.
(1)    Geheimer=Rath.)
2) Appellationsgericht.
3) Hofgericht..
IV. Räthe von Haus aus.
V. Hofdiener.

Der Hauptzweck der gegenwärtigen Abhandlung ist die Mittheilung der unten abgedruckten Personen=Etats der Wallensteinschen Oberverwaltung in Meklenburg, aus denen jeder Theilnehmende sich leicht ein Bild der ganzen Organisation schaffen kann. Zum bessern Verständniß werden hier einige Vorbemerkungen voraufgeschickt, welche zur genauern Erkenntniß nöthig zu sein scheinen.

Die Oberbehörden Wallensteins waren also folgende:

I. Cabinet.

1) Der Statthalter.

Zum Stellvertreter seiner landesherrlichen Person, also zum obersten, nur durch den Willen seines Herrn beschränkten Beamten für Meklenburg verordnete Wallenstein einen Statthalter.

Zuerst war der Oberst "Freiherr v. St. Julian" 1 ) gevollmächtigter "Statthalter" in Meklenburg. Nach der Erwerbung des Landes sandte Wallenstein mit einer Vollmacht vom 9. Februar 1628 den Obristen St. Julian und die Räthe Justus Lüders und Heinrich Niemann, der Rechte Doctoren, ab, um von der Regierung des Landes Besitz zu nehmen und bis zu seinem eigenen Erscheinen fortzuführen.


1) "Henry de Guyard et St. Julien", aus einer alten Adelsfamilie in der Provence, trat 1598 in kaiserliche Dienste, zeichnete sich aus als Soldat und Diplomat und ward nach und nach Obrist und Inhaber eines Regiments, Hofkriegsrath und General=Commissar der K. Armee. Da er zu Wallensteins eigenem Regimente gehörte, so wird er zu demselben in nähern Beziehungen gestanden haben; Wallenstein belehnte ihn schon 1625 mit Besitzungen in Böhmen. Kaiser Ferdinand erhob ihn 1628 in den Freiherrnstand und 1638 in den Reichsgrafenstand als "Graf von und zu Walsee", nach einer Herrschaft in Nieder=Oesterreich, welche er 1630 gekauft hatte. Seine Nachkommenschaft blühet noch in mehreren Linien in Oesterreich.
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Oberst St. Julian war Friedländischer Lehnmann von dem Gute Bielehard, nach der Lehntafel des Herzogthums Friedland vom 20. März 1634 1 ).

Als Wallenstein selbst am 17. Julii 1629 in Güstrow eingezogen war, folgte ihm alsbald als erster Rath und späterer Statthalter der Obrist Albrecht Christoph oder nur Albrecht v. Wingersky 2 ) oder Wingiersky. Wingersky stammte aus einem polnischen, nach Schlesien übergesiedelten Adelsgeschlechte und war Besitzer von "Niemkow" (Nimkau in Preußisch Schlesien bei Neumark im Reg.=Bez. Breslau) und "Ratzkow" (Ratkau in Oesterreichisch Schlesien bei Wigstadl im Bezirk Troppau). Er erwarb die Güter 1624 durch Heirath 3 ).

Nicht lange vor seinem Abzuge aus Meklenburg hatte Wallenstein am 11. Junii 1629 (zu Güstrow) den Albrecht Wingersky zu einem Obersten über die 5 Compagnien, die er in Preußen geschickt, bestellt, mit der Vollmacht, daß falls er nicht sollte "abkommen können", er einen Andern an seine Stelle deputiren solle, er selbst aber den 5 Compagnien als wirklicher Obrist angezeigt werden 4 ).

Bei dem Abzuge Wallensteins aus Meklenburg (22. Julii 1629) ernannte dieser ihn zum regierenden Statthalter für die Zeiten seiner Abwesenheit. Da Wallenstein nie wieder nach Meklenburg zurückkehrte, so blieb Wingersky Statthalter von Meklenburg bis zum Ende des "Friedländischen Regiments", und kommt hier in zahlreichen Verordnungen und Unterschriften in Regierungssachen sehr häufig vor.

"Die Männer, mit denen Wallenstein in der Zeit seiner Zurückgezogenheit (1630-1631) im regen Briefwechsel blieb, waren vorzüglich: Kaiser Ferdinand II., sein Meklenburgischer Statthalter Wingersky, der kaiserliche Kriegsrath v. Questenberg und General Tilly 5 )." Wingersky war für Wallenstein und überhaupt ein sehr wichtiger Mann. Am


1) Vgl. Fr. Förster a. a. O. S. 330.
2) Zu unterscheiden von seinem gleichzeitigen Sohne dem Obersten Christoph v. Wingersky.
3) Die Familie ward 1656 in den Freiherrnstand und 1714 in den Grafenstand mit dem Beinamen von Ungarschütz erhoben und blühet noch jetzt in Ober=Schlesien. Die jetzige Form des Namens ist Wengersky.
4) Albrecht's v. Wallenstein Briefe, herausgegeben von Fr. Förster, Th. 2, 1829, S. 49.
5) Vgl. Waldstein, von seiner Enthebung bis zur abermaligen Uebernahme des Armeeoberkommando, dargestellt von Dr. B. Dudik, Wien, 1858, S. 20.
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7. April 1631 schreibt Wingersky an Tilly, daß sein "gnedigster Fürst und Herr anbefohlen, sich unsäumlich zu Deroselben in Böhmen zu verfügen, auch inmittels Dero Vettern Herrn Graf Berthold v. Waldstein im Herzogthum Meklenburg das Statthalter=Amt zu verwalten abgeordnet 1 )." Graf Berthold v. Waldstein erscheint denn hierauf eine Zeit lang auch öfter als Wallensteinscher Statthalter in Meklenburg, bis er am 16. October 1631 aus Rostock, wohin er sich mit dem Rest der Wallensteinschen Macht geflüchtet hatte, abzog 2 ).

Bei dem Vorrücken der Schweden in Meklenburg im Anfange des Frühlings 1631 verließen die fremden Wallensteinschen Beamten flüchtig das Land Meklenburg; Wingersky entkam glücklich. Wingersky ging nach Schlesien zurück und hielt sich einige Jahre in Breslau auf, wo er auch Landeshauptmann geworden sein soll. Er stand in hohem Ansehen und ward vom Kaiser dessen "Kriegsrath, Kämmerer, bestellter Obrist und des Reichs lieber Getreuer", und auch von dem Könige von Polen dessen Obrister und Kämmerer genannt ("praefectus militum" und "colonellus et cubicularius"). Am 30. December 1635 wird gemeldet, daß der Obrist "Wingersky von der Kaiserlichen Majestät zum Obristen und Kriegsrath von neuem wirklich bestellt sei und sich zu Wien befinde, wo er in großem Credit und Ansehen stehe". In dieser Lage läßt er sich noch bis in das Jahr 1648 verfolgen.

2) Der Canzler.

Als Wallenstein sich in Güstrow mit der Ordnung der Regierung seines Landes beschäftigte und sowohl die Trennung der Rechtspflege von der Verwaltung, als auch die Arbeitstheilung in der Regierung in verschiedene Collegien beschlossene Sache war, bestellte er, wahrscheinlich schon im Anfange des Jahres 1629, auch wieder einen Canzler. Dieser Wallensteinsche Canzler war ein ganz anderer Beamter, als der frühere Meklenburgische Canzler, welcher als alleiniger Minister den Vorsitz nicht nur in der ganzen Verwaltung, sondern auch in der Rechtspflege führte. Wallenstein bestimmte später ausdrücklich, daß "die Canzlei nicht auf Justiz=Sachen bestellt sein, sondern vornämlich auf andere, die landesfürstliche Hoheit (oder Regalien) betreffende Sachen Achtung haben solle". Der Canzler war also ungefähr das, was man jetzt einen Minister der Innern Angelegenheiten nennt.


1) Vgl. Dudik a. a. O., S. 37.
2) Vgl. Beilage Nr. 5.
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Wahrscheinlich im Anfange des Jahres 1629 bestellte Wallenstein zum Canzler und Geheimen Rath den Johann Eberhard Sohn zu Eltz, welcher gewöhnlich kurzweg v. Eltz genannt wird. Die bisher bekannt gewordene älteste vollständige Unterschrift ist vom 6. Mai 1629: "Johan Eberhard! Sohn zu Eltz Cantzlar". Er gehörte nach seinem Siegel zu der aus Kur=Trier stammenden Familie v. Elz, deren männliche Glieder sich "Sohn zu Elz" nannten, so lange der Vater noch am Leben war, und war mit Wallenstein ins Land gekommen 1 ). Aus seinem Diensteid 2 ), dessen Concept ohne Datum noch im Meklenburgischen Staatsarchive aufbewahrt wird, ist der Umfang seiner Geschäfte klar ersichtlich. Er sollte vorzüglich auf die landesherrlichen Regalien, die Reichs=, Kreis= und Landsachen, die Reichskammergerichts=Sachen, die Geschäfte auf den Reichs= und Kreistagen fleißiges Aufsehen haben, Legationen übernehmen, die Beförderung der heilsamen Justiz überwachen, auch die Registraturen beaufsichtigen; dabei führte er, wenn er wollte, den Vorsitz in der Canzlei, d. i. Regierungs=Collegium. Uebrigens war der Wallensteinsche Canzler mehr ein repräsentirender, als ein arbeitender Rath; namentlich war es der Ritterschaft gegenüber sein Geschäft, die Lehneide abzunehmen. Er erhielt außer freier Station für 18 Personen und 30 Pferde 100 Gulden Monatsgehalt.

Als Wallenstein in der Mitte des Jahres 1630 seine Macht von allen Seiten bedrohet sah, entfernte er mehr und mehr auch sein Regiment aus Meklenburg. "Schon am 20. April 1630 gab er von Prag aus dem Kanzler v. Eltz den Auftrag, sich mit dem Reste des herzoglichen Hofstaates zum Aufbruche von Halberstadt nach Memmingen, wo er später, erweislich seit dem 15. Junii, sich aufhielt, gefaßt zu halten; ein zweiter Befehl erging am 24. Mai von Karlsbad aus" 3 ). Auch noch später sehen wir v. Eltz bei Wallenstein. "Das Centrale der Wallensteinschen seit Dec. 1631 eingeleiteten Kriegsverwaltung war die ""Friedländ'sche Generalkanzlei"". Ihr beigeordnet erscheint sein Hauptquartier. Der Chef derselben war während der Monate Januar Februar und März 1632 des Herzogs Obersthofmeister Paul Graf zu Liechtenstein, neben ihm der Friedländ'sche Kanzler H. v. Elz. 4 )


1) Johann Eberhard v. Eltz, von der Familie Rodendorf, war seiner Zeit auch Statthalter im Eichsfeld. Die Familie, seit 1733 reichsgräflich, blühet noch in den Rheinlanden und in Oesterreich.
2) Vgl. Beilage Nr. 1.
3) Vgl. Dudik a. a. O., S. 3.
4) Vgl. Dudik a. a. O., S. 185.
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Eltz soll nach andern Nachrichten "tief in seines Herrn Fall verwickelt und einer der Directoren aller Schelmereien gewesen sein". Nach Wallensteins Ermordung 1634 ward er gefangen nach Wien gebracht. Mehr ist uns von ihm nicht bekannt geworden.

3) Der Regent.

Außer einer Kammer zur Verwaltung der Einkünfte für die böhmischen Herrschaften zu Gitschin hielt Wallenstein sich auch einen "Regenten" oder "Kammer=Regenten" zur Oberaufsicht (nach heutiger Anschauung einen Finanzminister). Eine Zeit lang war Hieronymus Buckowsky Regent zu Gitschin gewesen. Die Buckowsky waren böhmische Vasallen auf Gütern, welche Wallenstein seit 1621 erworben hatte; in dem Güterverzeichnisse von 1621 werden 3 andere Buckowsky auf Gütern im Königgrätzer Kreise aufgeführt. Als Hieronymus Buckowsky gestorben war, bestellte Wallenstein am 18. (28.) Julii 1629 von Schwerin aus, also einige Tage vor seinem Abzuge aus Meklenburg, den "Heinrich Custoß (Kustosz, jetzt Kustosch) von der Lipka" 1 ), aus einem alten böhmischen Geschlechte, welcher gewöhnlich kurz nur "Kustosz" genannt wird, zum Regenten 1 ), welcher außer des verstorbenen Regenten Besoldung auch noch etwas "a parte" haben sollte, "sintemalen er nicht allein zu Gitschin und Sagan, sondern auch in dem Land zu Mecklenburg sein Aufsehen in den Cameralibus haben werde" 2 ); er sollte auch die "untüchtig befundenen Hauptleute in den Herrschaften abfertigen und andere taugliche aufnehmen" können. In Folge dieser Bestallung begab sich Kustosz bald darauf auch nach Meklenburg, wohin auch seine Brüder "Georg und Hans Kustosz" zum Besuche kamen und bis zum Ende der Wallensteinschen Herrschaft blieben. Sein Bruder Hans Kustosz ward, ohne Zweifel durch seinen Einfluß, zuerst Hauptmann des Amtes Neustadt, dann bis zuletzt Hauptmann des Amtes Stargard.


1) Die Kustosz oder "Kustosch von Zubrzy und der Lipka", nach den Stammgütern so beigenannt, sind ein altes böhmisches Geschlecht, welches 1630 in den Freiherrnstand und 1725 in den Grafenstand erhoben ward und noch jetzt in Böhmen blüht. Es ist nicht unwahrscheinlich, daß die Brüder Heinrich, Georg und Hans mit dem Friedländer verwandt waren, da in der Genealogie der Kustosz von der Lipka auch Frauen aus dem Wallensteinschen Geschlechte vorkommen.
1) Die Kustosz oder "Kustosch von Zubrzy und der Lipka", nach den Stammgütern so beigenannt, sind ein altes böhmisches Geschlecht, welches 1630 in den Freiherrnstand und 1725 in den Grafenstand erhoben ward und noch jetzt in Böhmen blüht. Es ist nicht unwahrscheinlich, daß die Brüder Heinrich, Georg und Hans mit dem Friedländer verwandt waren, da in der Genealogie der Kustosz von der Lipka auch Frauen aus dem Wallensteinschen Geschlechte vorkommen.
2) Vgl. Fr. Förster a. a. O., S. 339.
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Gleich nach der Landung und bei dem Vorrücken der Schweden wollte der Regent mit seinem Bruder Hans fliehen, ward aber schon im Julii 1630 gefangen und lange Zeit sicher in harter Gefangenschaft gehalten, bis er im Jahre 1632 gegen großes Lösegeld frei kam. Vgl. das Nähere im Folgenden. Ueber sein ferneres Schicksal läßt sich nichts berichten.


Wingersky, Kustosz, Eltz.

Wie der Herzog Adolph Friedrich sagt, hatten des "Friedländers ministri und Considenten in Meklenburg ihren Waizen weidlich und dermaßen geschnitten, daß sie sich von des Landes Intraden und Einkommen und der erschöpften Unterthanen saurem Schweiß und Blut auf viele Tausende bereichert und nach Hamburg und andern Orten geschickt". Nachdem der König Gustav Adolph von Schweden am 4. Julii 1630 in Pommern gelandet war, eilten die fremden Wallensteinschen Oberbeamten, das Ihrige in Sicherheit zu bringen. Der Statthalter Wingersky hatte z. B. am 23. Julii 1630 unter Vermittelung des Regenten Kustosz durch die Besorgung des friedländischen Kammerraths Simon Daniel (v. Semanina) 1 ) 4000 Rthlr. bei dem Rath der Stadt Hamburg belegen lassen und darauf eine Schuldverschreibung erhalten. Der Regent Kustosz sollte ebenfalls 2000 Rthlr. bei der Stadt Hamburg ausstehen haben; aber der Hamburger Rath sagte, daß nicht der Regent Heinrich Kustosz, sondern dessen Brüder Herr Georg und Hans Kustosz" die Gelder belegt hätten. Der Regent hatte außerdem im Lande 257 Rthlr. 44 ßl. stehen, "neben dem, was er bei den Wirthen im Lande verzehrt". Auch der Canzler v. Eltz hatte, wie er vorgab "seiner Hausfrauen halber", bei Lüdeke Hahn (auf Arensberg), Hauptmann zu Ivenack, und dessen Bruder eine ansehnliche Summe Geldes ausstehen.

Von diesen Personen und Geldern sind noch Nachrichten über die Sache des Statthalters Wingersky und des Regenten Kustosz vorhanden.

Als die Schweden im Frühling 1631 in Meklenburg vorrückten, machten sich die Wallensteinschen Beamten auf die


1) Simon Daniel ist ohne Zweifel v. Semanina. Am 13. October 1629 Werden Hans Heinrich v. d. Lühe, Justus Lüder und "Simon Daniel v. Semanina Fürstl. Meklb., Friedl. und Sagan. Kammerpräsidenten und Räthe" genannt und alle drei unterschreiben als solche. Semanina war wohl sicher friedländischer Rath.
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Flucht. Wingersky und Eltz mit ihren Familien entkamen glücklich. Aber der Regent Herr Heinrich Kustosz mit seinem Bruder Hans und der friedländische Kammerrath "Herr Simon Daniel" wurden "auf einer Reise von streifenden schwedischen Reitern auf dem freien Elbstrom oberhalb Hamburg gefangen genommen und gefänglich nach Stralsund geführt worden". Der Fang war gut, denn man fand bei Heinrich Kustosz außer anderen Papieren auch die Hamburgische Schuldverschreibung auf 4000 Rthlr. für Wingersky, welche von den Schweden den im Julii 1631 in ihre Lande zurückkehrenden Herzogen "billig" ausgeliefert ward. Wingersky forderte nun, da die Obligation angeblich verloren" sei, gegen seine Quittung das Geld von der Stadt Hamburg, indem er sagte, er habe "das Geld wegen einer Erbschaft aus Polen in Meklenburg gut gemacht und den Herzogen und deren Frau Mutter, so wie der ganzen Landschaft für sich selbst die Zeit seines Lebens nichts zuwider gethan, sondern so viel seines Herrn Dienst zugelassen, denselben allerseits gerne gedient". Die Hamburger aber weigerten sich, da sie wußten, daß sich die Obligation in den Händen der Herzoge von Meklenburg befinde. Die Herzoge verweigerten aber die Auslieferung der Obligation, indem sie bei dem Rath von Hamburg gegen die Auszahlung der Gelder an die Ausleiher protestirten und dieselben für sich in Anspruch nahmen, indem "die Gelder von ihren Landes=Intraden genommen und Wingersky, nebst andern Friedländischen Officianten, aus ihrem Lande sich bereichert vnd das ganze Land und alle Einkünfte desselben feindlich und gewaltsamlich habe vorenthalten helfen, daher sie an ihm und anderen dergleichen Verursachern, auch ihren Gütern, an Ort und Enden, wo sie anzutreffen, sich ihres Schadens nach Kriegs= und aller Völker Recht zu erholen befugt" seien. Die Stadt Hamburg aber forderte Quittung und Obligation von Wingersky selbst. Nach vielen Verhandlungen zahlte der Rath der Stadt Hamburg am 20. Novbr. 1632 an die Herzoge gegen Auslieferung der Obligation und einer Schadlosverschreibung die Summe aus. Nun verklagte Wingersky die Stadt beim Kaiser am Reichshofrath und rief den König von Polen um Intercession an. Beide suchten auch durch Bitten, Drohungen und Befehle an den Rath den Obersten zu schützen, aber ohne Erfolg. Und so ward zwischen allen Partheien bis in das Jahr 1648 hin und her geschrieben, ohne daß ein Erfolg erzielt wäre, so daß hier plötzlich der Faden abreißt.

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Der "gewesene Friedländische Canzler Johann Eltz" hatte "seiner Hausfrauen halber" bei dem Lüdeke Hahn 1 ) (auf Arensberg und Solzow), Hauptmann zu Ivenack, und dessen Bruder eine "ansehnliche Summe Geldes auf Zinsen "ausstehen". Eltz hatte die Hahn wegen Schuld beim Hofgericht verklagt und in beiden Instanzen gesiegt. Am 9. März 1633 befahl nun der Herzog Adolph Friedrich die Einsendung der Acten, worauf aber erwiedert ward, daß sie von des Herzogs Bruder zur Kammer eingefordert seien. Am 10. März 1633 befahl der Herzog zugleich den Hahn, die "Summe mit Zinsen an die Herzoge zu entrichten, weil Eltz ihrem Feinde gedient und von ihren Landes=Intraden und ihrer Unterthanen Schweiß und Blut kostbarlich unterhalten worden, daher die Herzoge sich solches erlittenen Schadens an ihm und seinen Gütern zu erholen befugt" seien. -Aber Lüdeke Hahn starb schon am 29. Septbr. 1633, seine verschuldeten Güter kamen in Concurs und seine drei Töchter starben in der allgemeinen Zerrüttung des Landes in den folgenden schrecklichen Kriegsjahren an der Pest. Und so ist keine weitere Nachricht über die Forderung zu finden gewesen.

Ueber den Wallensteinschen Regenten Heinrich Kustosz sind auch noch umfangreiche, wenn auch unerquickliche Papiere entdeckt worden. Nachdem die Schweden Anfang Julii 1630 in Pommern gelandet waren und anfingen umher zu schwärmen, wollte auch Heinrich Kustosz für den Statthalter Wingersky und sich selbst Gelder in Hamburg belegen und sich mit seinen Gefährten und Papieren in Sicherheit flüchten. Heinrich Kustosz ward aber mit seinem Bruder Hans und dem Friedländischen Kammerrath "Simon Daniel" von Semanina von "streifenden schwedischen Reitern auf dem freien Elbstrom oberhalb Hamburg gefangen genommen", nach Pommern gebracht und lange Zeit in harter Gefangenschaft gehalten. Dies wird schon am Ende des Monats Julii 1630 geschehen sein, da Kustosz die Wingerskyschen Gelder am 23. Julii 1630 in Hamburg belegte und am 19. August 1631 sagt, daß er "schon über ein Jahr gefangen gesessen". Die einfangenden Schweden werden die "Partei" genannt, d. h. jetzt ungefähr: auf Beute streifendes Detachement. Die "Partei" bestand aus 20 Personen, d. h. Officieren, welche nach damaliger Anschauung die Gefangenen als Beute betrachteten und möglichst großen Vortheil daraus zu ziehen suchten. Die Gefangenen wurden


1) Vgl. Lisch Geschichte des Geschlechts Hahn, II, S. 327 flgd.
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zuerst nach Stettin gebracht, aber bald nach Stralsund geführt. Man hatte die Absicht gehabt, sie nach Kalmar in Schweden überzuführen, stand jedoch davon ab, ließ sie aber in Stralsund strenge bewachen. Die Brüder Kustosz wurden, von einander getrennt, im Stockhause gefangen gehalten, wo sie schlecht versorgt und die Fenster in ihren Gemächern mit Brettern vernagelt wurden; dazu lagen in dem Stockhause Kranke und "die Pest riß in Stralsund ziemlich ein", wodurch sie an ihrer Gesundheit Schaden litten. Die Herzoge von Meklenburg, welche sich noch in Lübeck aufhielten, machten bedeutende Ansprüche an den Regenten und seine Genossen, da "er sich höchsten Fleißes bemühet habe, ihre armen Unterthanen bis auf den äußersten Grad aussaugen zu helfen". Wohl mochten die Wallensteinschen Oberbeamten sich ihre Stellung zu Nutzen gemacht haben; der Regent sagte später selbst aus, daß dem Obersten St. Julian 2000 Rthlr., dem Obersten Wingersky 4000 Rthlr., dem Canzler v. Elsz 5 bis 600 Rthlr. zu einer "Kette", dem Dr. Lüders etliche 100 Rthlr. "verehrt" worden seien. Der König Gustav Adolph von Schweden hatte daher die drei Gefangenen den Herzogen von Meklenburg "geschenkt" (vor 24. März 1631). Nun begann ein langer Streit zwischen den Herzogen und der "Partei" über den Besitz der Gefangenen, welche bitterlich klagten. Heinrich Kustosz hatte eine Frau, 2 kleine Kinder, einen armen 70 jährigen Vater und 4 unverheirathete Schwestern, "welche vor 2 Jahren wegen der Religion aus "Böhmen nach Ungarn gewichen waren, zu alimentiren". Heinrich Kustosz sollte aber reich sein. Die "Partei" hatte ihm "Anschaffzettel" auf 100,000 Rthlr. abgepreßt, da berichtet war, daß er allein wohl so viel zu geben und dennoch zu leben habe; auch sollte er 20,000 Rthlr. in Hamburg stehen haben. Zur möglichen Beendigung der Sache schlossen der Obrist=Lieutenant Lüder v. Stralendorf und Ulrich v. Pentz in Vollmacht der "Partei" am 31. Jan. 1631 zu Stralsund einen Vertrag, daß gegen Erlegung einer Summe von 13,000 Rthlr. Ranzionsgelder Heinrich Kustosz nebst seinem Bruder Hans, von welchem sonst keine Ranzion begehrt werde, des Gefängnisses entlassen werden sollten, wenn die Summe durch seinen Bevollmächtigten bei dem Kaufmann Hermann von Elswig in Lübeck hinterlegt werden würde, und Heinrich Kustosz stellte hierauf auch einen schriftlichen Revers aus. Der Kammerrath "Simon Daniel" 1 )


1) Simon Daniel von Semanina unterschreibt sich fast immer nur "Simon Daniel"; der Zusatz "von Semanina" kommt sehr selten vor.
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deponirte denn auch bald bei v. Elswig in Lübeck 12,400 Rthlr. und zahlte "der Partei auf Persuasion" abschläglich die Summe von 600 Rthlr.; von der Summe waren 12,000 Rthlr. des Kustosz "eigene und seines Weibes eigene, 1000 Rthlr. aber von Andern geliehene Gelder". Aber die Gefangenen kamen dennoch nicht frei; die Partei nahm Ranzionsgeld für sich in Anspruch und die Herzoge von Meklenburg wollten in die Loslassung nicht willigen, da sie von Kustosz große Entschädigung verlangten. Während der Zeit hatte der schwedische Major Christoph Georg von Dannenberg, nach seinem Siegel von der alten Hannoverschen Familie v. Dannenberg, mit der "Partei" einen Geldhandel abgeschlossen, nach welchem er von der "Partei", welche 20 Personen umfaßte, jeder Person 300 Rthlr., im Ganzen also 6000 Rthlr. zu zahlen versprach und zahlte hierauf auch 1600 Rthlr. aus; die übrigen 4400 Rthlr. sollte Ulrich v. Pentz, früher Wallensteinscher Hauptmann, zu Bützow, herschießen. Es waren mit diesem Contract jedoch 3 Rittmeister, 1 Lieutenant und 2 andere Cavaliere, welche 1775 Rthlr. und Erstattung mehrerer Nebenkosten forderten, nicht zufrieden, und Ulrich v. Pentz mußte versprechen, auch diese zu befriedigen. Hiefür wollte Dannenberg die bei dem Kaufmann v. Elswig deponirten 12,400 Rthlr. erheben; auch sollte er nach dem Gerüchte noch eine Obligation auf 22,000 Rthlr. (?) in Händen haben, welche die Kustosz in Hamburg stehen haben sollten. Die Herzoge wollten aber die Gefangenen nicht freigeben und forderten die Gelder für sich. Am 13. Junii 1631 protestirte Dannenberg für die "Partei" gegen die Auszahlung der bei Elswig deponirten Gelder an die Herzoge. Die Herzoge protestirten aber auch gegen die Auszahlung an Dannenberg und ließen den Heinrich Kustosz am 22. Junii 1631 in Stralsund in Beisein von Ambrosius Emmen und Joachim v. Nessen, welche zu Schiffe von Lübeck nach Stralsund gegangen waren, über die Art und Weise der Wallensteinschen Verwaltung verhören, um möglicher Weise eine rechtliche Grundlage für ihre Ansprüche zu gewinnen. Der Streit ging ununterbrochen fort, während H. Kustosz stark leiden mußte. Am 19. Aug. 1631 hatte er schon über ein Jahr lang gefangen gesessen und war scharf gehalten. Am 23. Aug. 1631 rieth auch die Herzogin Mutter Sophie, den Kustosz aus dem Gefängniß zu lassen, da sie fürchte, daß er sterben werde und dann die Herzoge kein Geld kriegen würden. Selbst der König Gustav Adolph von Schweden bat am 24. Octbr. 1631 die Herzoge, nach

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"geschehener Erklärung" des "Generals Wallenstein", den Commissarius Kustosz loszulassen gegen die Entledigung des schwedischen "General=Commissarius Erich Anderson". Als nach dem siegreichen Vorrücken der Schweden das Wallensteinsche Regiment in Meklenburg zu Ende ging, zog am 16. Octbr. 1631 der Wallensteinsche Statthalter Graf Berthold von "Waldstein" von Rostock ab, nachdem die Herzoge ihm "mit Handgebung" zugesagt hatten, die Kustosz binnen Kurzem auf freien Fuß zu stellen 1 ). Während der Zeit waren gegen den ehemaligen Kammer=Präsidenten Hans v. d. Lühe und den Hauptmann Ulrich v. Pentz, welcher viel in Wallensteinschen Kammer=Angelegenheiten beschäftigt gewesen war, Untersuchungs=Processe angestrengt. Die Gefangenen wurden nun sogleich nach Rostock gebracht und hier am 21. Octbr. 1631 auf dem Rathhause inquirirt und mit v. d. Lühe und v. Pentz confrontirt. Aber freigelassen wurden die Gefangenen fürs erste doch noch nicht. Zuerst ward der Friedländische Kammerrath Simon Daniel von Semanina der Haft gegen einen Revers entlassen. Von Rostock wurden die Brüder Kustosz nach Güstrow gebracht und hier etwas milder behandelt. Am 3. Jan. 1632 war Heinrich Kustosz noch in Güstrow und wollte sich gegen die ihm vorgeworfenen "Calumnien" vertheidigen, konnte aber keinen Advocaten finden, bis ihm die Herzoge den Dr. Nicolaus Wasmund bestellten. Hans Kustosz war aber freigelassen und am 16. Febr. 1632 in Hamburg, wohin er in Winterzeit zu Fuß hatte gehen müssen. Er hatte sich "durch das zu Fuß von Güstrow im großen Koth und Wasser "Gehen die Füße sehr verdorben" und lag bei seinem seit längerer Zeit kranken Bruder Georg krank in Hamburg; noch am 5. April 1632 waren beide bettlägerig krank. Der Regent Heinrich Kustosz kam aber noch nicht frei, da man ihn zu Verhören in dem Proceß gegen den Kammer=Präsidenten Hans Heinrich v. d. Lühe gebrauchen wollte. Am 7. Junii 1632 war er noch in Güstrow. Später wird er nicht mehr genannt. Nach den Wingerskyschen Acten ward er seiner Gefangenschaft entlassen, der Zeitpunkt ist aber nicht angegeben. Er war also ungefähr 2 Jahre lang gefangen gehalten. Weiter ist von ihm nichts bekannt.

Die Verwickelungen über die Ranzions=Gelder zogen sich noch lange hin. Auf nachhaltiges Andrängen der Herzoge von Meklenburg hatte der Kaufmann Hermann v. Elswig


1) Vgl. Beilage Nr. 5.
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zu Lübeck am 25. Mai 1632 die bei ihm deponirten Ranzions=Gelder des Betrages von 12,400 Rthlr. an die Herzoge verabfolgen lassen, wogegen diese ihm eine Schadloshaltungsverschreibung ausstellten. Hiemit und mit der Freilassung des Regenten Kustosz scheint im Sommer 1632 die verwickelte und unangenehme Sache abgethan gewesen zu sein. Aber im Hintergrunde stand noch der Major v. Dannenberg, welcher das Geldgeschäft von wegen der "Partei" auf seine Kappe genommen und diese befriedigt hatte, vielleicht in der Hoffnung, die ganze Ranzionssumme dafür einnehmen zu können. Die "Partei" hatte sich endlich auch erklärt, "Alles zu der Herzoge Nutz" herzugeben, wenn dem Dannenberg Versicherung gegeben werde und sie sich mit ihm vergleichen könne. Aber die Sache zog sich noch lange hin. Zuerst forderte Dannenberg nur die ausgelegten 6000 Rthlr. Am 17. März 1641 meldete Dannenberg zu Celle ("Zeel") sich bei dem bekannten herzoglichen Secretair Simon Gabriel zur Nedden mit dem Wunsche, daß, "da ihm wie bewußt von den Herzogen von Meklenburg wegen des gefangenen Wallensteinschen Regenten Heinrich Kustosz noch in die 6000 Rthlr. restirten, diese Sache einmal in Richtigkeit und zu Ende gebracht werden möge, obwohl wegen des betrübten Zustandes des Herzogthums Meklenburg es übel anstehen würde, auf die Bezahlung zu drängen". Da Dannenberg aber nicht befriedigt ward, so mahnte er am 4. Decbr. 1643 und stellte ganz andere Forderungen, nämlich 1500 Rthlr. für die Unterhaltung der Gefangenen für die "Partei" während eines halben Jahres an verschiedenen Orten, 14,000 Rthlr. (!) Ranzionsgelder, welche in Lübeck deponirt gewesen seien und der Partei zukämen und 600 Rthlr. restirendes Gehalt für seinen Dienst als Kreis= und Kriegsrath bei der "Armade".

Hiemit hört jede Nachricht über die Sache und die Personen auf und scheint die Angelegenheit hiemit ein Ende erreicht zu haben 1 ).


4) Der Cabinets=Secretair

Wallensteins, welcher diesen immer begleitete, war der bekannte kaiserliche Rittmeister Neumann, welcher seinem


1) Zahlreiche Zwischenfälle in dieser Sache von geringerer Bedeutung können hier unmöglich erörtert werden.
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Herrn genau bekannt und vertraut war und mit diesem am 25. Febr. 1634 zu Eger ermordet ward.


II. Regierung.

1) Der Geheime Rath.

Das Geheime=Raths=Collegium war die höchste Behörde zur Berathung des Herzogs in Landesangelegenheiten. Den Vorsitz führte selbstverständlich nach Belieben der Herzog oder dessen Statthalter WingerSky, welcher daher mitunter auch "Geheime=Raths=Präsident" genannt wird. Bestellt waren 3 Räthe, welche aus den adeligen Gutsbesitzern Meklenburgs gewählt waren. Das Directorium führte Gebhard v. Moltke, welcher früher Kammer=Director und Forstmeister gewesen war. Bei der Einrichtung der 3 Gerichtsinstanzen ward dem Geheimen Rath auch die dritte oder höchste Instanz übertragen (vgl. oben S. 11 und weiter unten). Außerdem Waren bei diesem Collegium 1 Secretair, 1 Ingrossist oder Registrator und Thürsteher angestellt.

2) Die (Regierungs=)Canzlei.

Früher war die Canzlei ein Ober=Collegium zur Regierung des Landes und zugleich zur Verwaltung der Rechtspflege. Seitdem Wallenstein die Administration von der Justiz getrennt und der Canzlei die Rechtspflege abgenommen hatte, ward die "Canzlei" die oberste Verwaltungsbehörde oder das was man jetzt Regierung nennt; fie trug den Namen daher, daß der "C anzier" in dem ihm durch seine Bestallung genau bezeichneten Gebiete den Vorfitz führte. Daher werden die Räthe oft auch "Regierungs= und "Canzlei=Räthe" genannt. Das Collegium war sehr stark besetzt: es hatte l präfidenten (den Canzler), l Director, 4 bis 5 Räthe, l Archivar, 3 Secretaire, l protonotar, l Boten= meister, 3 Registratoren, l Thürsteher. Der präfident war der Canzler v. Eltz. Der Director war der Dr. Johann Oberberg, welcher als Rath schon 1620 in des Herzogs Adolph Friedrich Diensten stand, sicher ein sehr tüchtiger und thätiger Mann, da er in Regierungsangelegenheiten sehr häufig auftritt. Von den Räthen waren zwei, v. Halberstadt und o. Stralendorf, meklenburgische Vasallen von Adel und drei gelehrte Doctoren der Rechte. Henning v. Halberstadt auf Campz und Dr. Nicolaus Eggebrecht waren am 26. April

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1628 von Wallenstein zu "Hofräthen" berufen. Das Collegium war also so reich an Kräften, wie verhältnißmäßig nur je in Meklenburg in folgenden Zeiten.

3) Die Kammer

als Oberbehörde für die Verwaltung der Domainen und der landesherrlichen Einkünfte ist in Meklenburg wohl eine Schöpfung Wallensteins. Früher stand diese Verwaltung unter dem Landesherrn selbst und auch unter dem Canzler, welchem wohl ein oder der andere Rath, mehr dem Titel nach 1 ), und der Rentmeister untergeordnet waren. Wallenstein schuf ein eigenes Verwaltungs=Collegium: die Kammer 2 ). Noch zu Wallensteins Zeiten erachteten Gebhard v. Moltke, Hans Heinrich v. d. Lühe und Justus Lüders: "Es habe viel Mühe gekostet, die Wirthschaften aus voriger Confusion zu bringen; nunmehr könnten aber die Oeconomica durch einen Buchhalter, einen Rentmeister und Schreiber absonderlich wohl verwaltet werden". Dies wird aber Wallenstein nicht genug gewesen sein, und es ist anzunehmen, daß er die Kammer aus eigener Bewegung eingesetzt hat. An die Spitze der Kammer stellte er den "Kammer=Präsidenten", eine bisher im Lande unbekannte Würde, den meklenburgischen Vasallen Hans Heinrich v. d. Lühe, einen sehr tüchtigen, wichtigen und einflußreichen Mann 3 ).

Dem Präsidenten stand ein gelehrter Vice=Präsident Justus Lüders und ein adeliger Rath Bugislav v. Platen 4 ) zur Seite; bis in den Anfang des Jahres 1629 war auch Gebhard v. Moltke Rath als "Kammer=Director"; er ward jedoch darauf Geheimeraths=Director. Im Jahre 1630 erscheint auch Ulrich v. Pentz, Beamter zu Bützow und Rühn, in der Kammer. Als Subalternen waren bei der Kammer angestellt: 2 Secretaire und 4 Registratoren. Dazu kam der Rentmeister mit seinen Schreibern. - Wallenstein hielt


1) Hans Heinrich v. d. Lühe war schon Kammerrath des Herzogs Adolph Friedrich gewesen.
2) Im Jahre 1630 sollte Gebhard's v. Moltken Stiefsohns Haus zu Güstrow für 2000 Thlr. gekauft und zur Cammer aptirt werden.
3) Vgl. Jahrb. XXXV, S. 75. - Die Herzogin Anna Maria schreibt 3. Septbr. 1628 an ihre Schwiegermutter Herzogin Sophie: "Was anlanget Hans Heinrich, ich weiß nicht. Wie ich es verstehen soll, daß er so bald gut Wallensteinisch geworden ist".
4) Bugislav v. Platen ward 26. April 1629 von Wallenstein zum Kammerrath bestellt.
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sehr viel auf "Registraturen" und Ordnung in den Behörden, wie man in vielen Verhandlungen und Erlassen durchschimmern sehen kann. Einen Beweis hiezu liefert noch eine Verordnung vom 13. (23.) Mai 1629 über die Form der Kammer=Erlasse 1 ).

III. Justiz.

1) Geheimer Rath.

Nachdem Wallenstein die Justiz von der Administration getrennt und er mit dem Privilegium de non appellando vom Kaiser die Weisung erhalten hatte, drei Gerichts=Instanzen einzurichten, verordnete er "nachgehends in weiterer Betrachtung der Sachen", daß der Geheime=Rath, "als das vornehmste Collegium", zugleich die höchste und dritte Gerichtsinstanz bilden solle, dem "billig letztlich die revisio actorum überlassen" bleibe. "Der Geheime=Rath, der Appellations=Präsident und der Rath Dr. Lindemann äußerten zwar ihre Bedenken wegen Einrichtung des neuen Revisionsraths, daß das kaiserliche Privilegium drei und zwar "ordentliche Instantien" requirire, die Revisio aber eigentlich für keine Instanz, sondern pro extraordinario remedio geachtet werden könne". Jedoch wird es ohne Zweifel bei Wallensteins Bestimmung geblieben sein, da in den Etats bis in das Jahr 1631 keine andere höchste Gerichts=Instanz als der Geheime=Rath vorkommt.

2) Appellationsgericht.

Das Appellationsgericht als zweite Instanz mußte aber neu gebildet werden, daher Wallenstein es am 20. März 1630 den "jetzt angehenden Appellationsrath" nennt. Die Besetzung und Einrichtung war erst nach Michaelis fertig. Das Gericht erhielt einen Präsidenten, Paschen v. d. Lühe, welcher sicher schon im Jahre 1623 Vice=Präsident des Hofgerichts gewesen war, und 4 Räthe, von den 2 vom meklenburgischen Adel und 2 gelehrte Juristen waren, ferner 1 Secretair und 2 Registratoren. Von den bürgerlichen Räthen war Dr. Thomas Lindemann der bedeutendste. Er war seit 1605 Professor der Rechte zu Rostock und ward ein sehr ge=


1) Vgl. Beilage Nr. 2.
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lehrter, berühmter, fleißiger, unerschrockener und redlicher Mann († 1632); Wallenstein erwählte ihn schon 20. Jan. 1629 zum Rath von Haus aus. Da das Appellationsgericht mit dem Sturze des Wallensteinschen Regiments aufhörte, so hat es keine lange Lebensdauer gehabt, ist vielleicht gar nicht recht zum Leben gekommen.

3) Hofgericht.

Das Hofgericht war ein altes Obergericht, welches in frühern Zeiten alle Quartale tagte. Schon am 12. Novbr. 1622 ward es in Sternberg als festes, permanentes Ober=Gericht bestellt und mit einem Landrichter, einem Vice=Landrichter, beide vom Adel, 3 gelehrten "Assessoren", 1 Fiscal, 2 Secretairen, 1 Protonotar und 1 Registrator und Protonotar besetzt. Beim Einrücken der Kaiserlichen flüchtete dieses Obergericht, Wallenstein rief es aber im August 1628 zurück und wies ihm Güstrow als festen Sitz an, wo es "zuerst in Otto v. Preen's und endlich in Daniel Troyen's Hause seine Sitzungen hielt". Zur neuen Bildung der Behörde rief er alle alten Beamten, welche noch dienstfähig waren, zurück. Bei der Bildung der drei Instanzen im Jahre 1630 bestimmte Wallenstein das Hofgericht zur ersten Instanz und besetzte es mit einem Präsidenten und 2 adeligen und 2 bürgerlichen Räthen, 1 Fiscal, 2 Protonotaren und 2 Secretairen. Dieses Obergericht ist nach Abschaffung des Wallensteinschen Appellationsgerichts bis auf die neuern Zeiten, die Einsetzung des jetzigen Ober=Appellationsgerichts, als oberste Gerichtsbehörde von Bestand gewesen.

IV. Räthe von Haus aus.

Außer allen diesen Beamten bestellte und bestätigte Wallenstein auch noch Räthe "von Haus aus" zur Ausführung besonderer Aufträge. So werden Heinrich Husan und Capitain Oberberg als solche Räthe aufgeführt. Am 1. Januar 1629 ward Albrecht Dietrich v. Plessen bestellt. Andere wurden zuerst zu Räthen von Haus aus berufen und später in die obern Collegien versetzt, z. B. Henning v. Halberstadt auf Campz und der Dr. Nicolaus Eggebrecht, welche am 26. Aug. 1628 berufen und später zu Regierungs=Canzlei=Räthen bestellt wurden, der Professor Dr. Thomas Lindemann, welcher später Appellationsrath ward, und Andere.

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V. Hofdiener.

Auch einige obere Hofdiener oder Hofchargen ("Hofofficierer"), so weit sie die Landesverwaltung berührten, nahm Wallenstein aus dem Meklenburgischen Adel, so z. B. Joachim v. Winterfeld, Oberjägermeister, Joachim v. Lützow, Jägermeister und Forstmeister, Gebhard v. Moltke, Forstmeister, später Geheimer Rath. Ueber die unmittelbaren höhern Hofdiener, wie Hofmeister, Stallmeister, sowie über die Hoflivreedienerschaft in Meklenburg fehlt es fast ganz an Nachrichten.


Von Werth für Wallensteins Geschichte in Meklenburg sind die im Staats=Archive zu Schwerin entdeckten Personenstände seiner Oberbehörden, deren Mittheilung, wie gesagt, ein Hauptgegenstand der gegenwärtigen Abhandlung ist. Es folgen hier in den Anlagen Nr. 1, 2, 3 drei Verzeichnisse, aus denen sich sowohl die allmählige Entwickelung, als der schließliche Stand klar erkennen läßt. Es würde von Wichtigkeit sein, möglichst vollständige Biographien der hier auftretenden Personen, welche sich auch auf ihr Leben vor und nach der Wallensteinschen Zeit erstrecken müßten, zu besitzen. Für den gegenwärtigen Zweck würde aber die Arbeit und der Umfang zu groß werden.

Die hier mitgetheilten Verzeichnisse sind:

Anlage Nr. 1 ein Etat vom 10. Decbr. 1628 und

Anlage Nr. 2 ein Etat vom 19. April 1629, so wie beide Wallenstein und seiner Obersten Regierung zum Gebrauche vorgelegt sind,

Anlage Nr. 3 ein vollständiges Personen=Verzeichniß von Trinitatis 1630 bis Februar 1631, Auszug aus der letzten Wallensteinschen Landes=Renterei=Rechnung, mit einem Zwischenabschnitt Michaelis 1630. Der letzte Abschnitt von Michaelis 1630 bis Februar 1631 zeigt also die vollständige Ausbildung der Verfassung.


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Anlage Nr. 1.      

Verzeichnuß
der Fr. Friedland. Diener Besoldung.
R. 10. X bris 1628.

Geheimbe Räthe.

Rthlr.
D. Petrus Waßmund 800.
Henning Halberstadt 800.
Moyses Hermans Secretar 240.
----------
Sa. 1840.

Cammer=Räthe
und dazu gehörige Diener.

Rthlr.
Hr. Gebhard Moltke, Cammer=Director 800.
Hr. Hanß Heinrich von der Lühe 700.
Hr. Justus Lüders 600.
1 Cammer=Secret. Joachimus Carstens 150.
1 Cam. Secr. Matthias Wolter 150.
1 Camm. Cancellist Peter 65.
1 Cammer=Cancell. Johan Heße 65.
1 Rentmeister 250.
1 Sub=Rentmeister 160.
2 Cammer=Botten, jedem 15 Rthlr. ist 30.
----------
Sa. 2970.

Das Hoffgerichte.

Gülden.
Hr. Paschen von der Lühe, Land=Richter 1500.
Hr. Bugißlaff Behr, Vice=Land=Richter 1200.
D. Christ. v. Hagen, Assess. 1000.
Demselben wegen einer Nebenbestallung 500.
Hermannus Meyer, Assessor 1000.
Noch werden von der Ritter= vnnd Landschafft zweene Assessores, als:
D. Henricus Schuckman,
     vnd
D. Justus Zinzerling
gehalten, denen aus dem Land=Casten iedem 1000 fl. gereichet werden.
D. Nicolaus Waßmund, Fiscal 400.
Friderich Munderich, Protonot. et Registr. 400.
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Gülden.
Ludov. Wolter, Protonot. et Secret., 400.
2 Secretar., Jedem 400, ist 800.
3 Canzlisten, Jedem 160 fl. thuet 480.
Dem Canzlei=Diener vnd Calefactori 60.
Eins für alles vnd haben an Accidentien dabei nichts
Sa. 7740.
----------
Rthlr. 3870.
Zu obgesetzten Hoffgerichts=Räthen, welche stets beim Gericht sein, erscheinen auff den Quartal=Gerichtstagen 4 Land=Räthe vnd 4 Assessores, darunter 1 wegen der Universität, 1 vom Rath zu Rostogk, 1 Bürgermeister auß Wißmar vnd 1 Bürgermeister aus Güstrow. Diese wohnen den Rechtstägen, abfaßung der Vrtheil vnd andern vorfallenden Consultationibus bei, vnd haben keine Besoldung.  

Canzley.

Rthlr.
D. Oberberg, Director 600.
H. Balzar Moltke 450.
D. Henricus Nieman 500.
D. Nicolaus Eggebrecht 400.
Petrus Graß, Lehn= Secret. vnd Archivarius Güstrowischen theils, 200.
Johannes Oberberg, Lehn=Secret. vnd Archivar. Schwerinschen theils, 150.
Martinus Bökel, Canzlei=Secretarii 150.
Nicolaus Rachel, Canzlei=Secretarii 125.
Achatius Salveldt, Canzlei=Secretarii 150.
Brandanus Eggebrecht, Canzlei=Secretarii 60.
Simon Lepold, Stifts=Secretarius 100.
Andreas Wedel, Visitations=Notarius 83.
Joachimus Sandow, Registrat. Gstr. theils, 100.
Ertman Ruch, Regist. Schwerin, theils, 100.
Melchior Rötling, Bottmeister 102.
Bartholomaeus Schwarzkopff, Protocollist 50.
Jacobus Matthias, Canzellisten 60.
Bartoldus Schnökel, Canzellisten 60.
Jochimus Nettelbeck, Canzellisten 60.
Heinrich Dahl, Canzellisten 60.
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Rthlr.
Johan Sehehase, Pedell 60.
1 Canzlei=Botte 10.
----------
Sa. Rthlr. 4030.

Jäger.

Rthlr.
Jochim Lützow, Jägermeister Güstr. theils, 350.
1 Reitend Jäger 70.
1 Tucherknecht 70.
1 Jäger=Junge 60.
2 Schüzen, jedem 70 Rth., thuen 140.
1 Vogelfenger 70.
Godhard Gohr, Jägerm. Schw. theils, 350.
1 Reitend Jäger 70.
1 Tucherknecht 70.
1 Jäger=Junge 60.
3 Schüzen, jedem 70 Rthlr. 210.
----------
Sa. Rthlr. 1520.
Summa aller dieser vorspecificirten besoldung thuet in allem 14230 Rthlr.
worunter einem Jedwedem eins für alles die Kleidung vnd Kostgelt mit eingerechnett.

Anlage Nr. 2.      

Verzeichnuß
der zun fürstlichen expeditionen verordneten Räthe
und Diener besoldung.

R. 19. April 1629.

Geheimber Rath.

1200 Rt. Gebhard von Moltken.
1200 Rt. Gregorius Beuernest.
1200 Rt. Volrath von der Lühe.
230 Rt. Geheimben Raths Secretario Achatio Salveldt.
160 Rt. beiden Cancellisten, jedem 80 Rt.
50 Rt. dem Thürhüter.
Summa 4040 Rthlr.
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Im Hoffgericht.

1000 Rt. dem Landrichter.
800 Rt. dem Vice=Landrichter.
1500 Rt. dreien Assessoribus, jedem 500 Rt.
200 dem Fiscali.
400 zweien protonotariis, jedem 200 Rt.
400 zweien secretariis, jedem 200 Rt.
240 dreien Ingroßisten, jedem 80 Rt.
40 dem Calefactori.
72 dem Gerichtsdiener.
Summa 4654 Rthlr.

In der Cammer.

1000 Rt. dem Cammer praesidenten.
800 dem Vice=Praesidenten Justo Lüders.
700 Bugißlaff von Platen.
230 Secretario Joachime Carstens.
170 Secret. Matthiae Woltern.
240 dreien Ingroßisten, jedem 80 Rt.
50 dem Thürhüter.
Summa 3190 Rthlr.

Cantzley.

1000 Rt. dem Canzler.
600 D. Oberbergk.
600 Balzar Moltken.
600 Henning Halberstadt.
500 Heinrich Nieman.
400 Nicolao Eggebrecht D.
      alle Räthe.
200 Petro Graß, Lehn=Secretario, hat vber daß sein deputat, Kostgelt, freie Wonung vnnd Holzgelt.
100 Joachime Sandowen, Archivario Schwerinischen Theilß.
175 Martino Bökel, Canzlei=Secretarius.
150 Nicolao Rachel, Canzlei=Secretarius.
150 Brandano Eggebrecht, Canzlei=Secretarius.
100 dem protonotario Bartholomaeo Schwarzkopff.
102 dem Bottemeister Melchiori Rötling.
240 den 4 Ingrossisten, jedem 60 Rt.
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50 Rt. dem Thürhüter.
10 dem Calefactori.
Summa Cantzlei=besoldung 4977 Rthlr.
Summarum Summa 16861.         

 


Anlage Nr. 3.      

Die Oberbeamten Wallensteins
in Meklenburg.

Auszug aus den Meklenburgischen Renterei=Rechnungen 1 ) von Trin. bis Mich. 1630 und von Mich. 1630 bis 6. Febr. 1631.

I. Cabinet

  1. ║ Statthalter: Albrecht v. Wingersky. ║
  2. ║ Canzler: Johann Eberhard v. Eltz. ║
  3. ║ Regent: Heinrich Custosz. ║
  4. ║ Cabinets=Secretair: Neumann. ║

II. Regierung.

1. Den H. Geheimbten Rähten
          sambt dero Bedienten:

║ Hr. Albrecht v. Wingersky, Statthalter. ║
Hr. Gebhart von Moltken.
Hr. Gregorio Bevernesten.
Hr. Volrath von der Lühe.
Achatio Sahlfelden, Secretario.
Petro Tücksen, Ingrossisten.
(Bernhart Knutsen, Ingrossisten.)
Dem Thürsteher Wolff Schmitt.

2. Den H. Cantzelei=Räthen
          sambt dero Bedienten:

Dem H. Cancellario (v. Eltz).
D. Johanni Oberbergen, Directori.
Hr. Henning Halberstadt, Raht.
Hr. Joachim Diederich Stralendorff, Raht.


1) ║ ║ nicht aus den Landescassen besoldet und daher nicht in den Renterei=Rechnungen verzeichnet.
( ) kommen nur bis Michaelis 1630 vor.
[ ] kommen erst seit Michaelis 1630 vor.
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D. Cracio, Rahtt.
[D. Heinrico Niemann.]
D. Nicolao Eggebrecht.
Petro Graszen, Archivario.
Martino Bökeln, Secretario.
Brandano Eggebrechten, Secretario.
Nicolao Racheln, Secretario.
Bartholomaee SchWartzkopfen, Protonotario.
Johann Melchior Rötlin, Botenmeister.
Jacobo Matthiae, Ingrosfisten.
(Joachime Nettelbecken, Ingrossisten.)
Hans Heinrich Krebs, Ingrossisten.
[Heinrico Dahlen, Ingrossisten.]
(Dem Cantzeley=Jungen.)
Dem Thürsteher Hans Hinzepeter.

3. Den H. Cammer=Rähten
          sambt dero Bedienten:

║ Hr. Hans Heinrich von der Lühe, Präsidenten. ║
Hr. Justo Lüdersen, Vice=Präsidenten.
[Hr. Bugiszlao Platen, Raht.]
Dem Rentmeister (hieß: Johannes Kühl oder Kuhle)
sambt seinen Schreibern.
(Matthias Woltern, Secretario.)
Simon Leopolt, Secretario.
Paule Bermohlen, Secretario.
Johanni Hessen, Ingrossisten.
[Paul Segern, Ingrossisten.]
Calixto Badingk, Ingrossisten.
(Jeremiae Wölfflin, Ingrossisten.)
Erasmo Friedrich Hakelbusch, Ingrossisten.
Dem Thürsteher Heinrich Ruden.
[Dem Einheizer.]

III. Justitz.

1. Den H. Geheimbten Rähten
          sambt dero Bedienten

siehe oben II, 1.

2. Den H. Appellation=Rähten
          sambt dero Bedienten:

Hr. Paschen von der Lühe, Präsidenten.
Hr. Baltzer von Moltken, Raht.
Hr. Georg Linstowen, Raht.
[D. Thomae Lindemanno.]

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[Mons. Hermanno Meyern.]
Johanni Oberbergen, Secretario.
[Arnoldo Meinhart, Ingrossisten.]
[Mathiae Ruuock, Ingrossisten.]

3. Den H. Hofgerichts=Rähten
          sambt dero Bedienten:

(Hr. Bugislao Behren, Präsidenten.)
(Hr. Georg Linstow,)
(später Appellations=Rath.)
Hr. Joachim Lützow, Raht.
[Hr. Augustin von der Lühen, Raht.]
D. Petro Waßmuth, Raht.
(Mons. Hermanno Meyern,)
(später Appellations=Rath.)
D. Nicolao Waßmuth, Fischali.
Friderico Mundrich, Protonotario.
Ludowico Woltern, Protonotario.
Johanni Nietzen, Secretario.
Winholdo Dünckgrauio, Secretario.
Dem Thürsteher Heinrich Klop.

IV. Den H. Räthen von Haus aus.

(Hinrico Husano.)
(Albrecht Diederich von Plessen.)
(Henning Halberstadt,)
(später Canzlei=Rath.)
(D. Nicolao Eggebrecht,)
(später Canzlei=Rath.)
(D. Thomas Lindemann,)
(später Appellations=Rath.)
Capitain Oberberg, Raht.

V. Den Hoffofficierern
und andern Bedienten.

Hr. Joachim von Winterfeld, [Ober=] Jegermeistern.
Hr. Joachim Lutzowen (Jegermeister), [Vorstmeistern].
Gothart Gohr, Vorstmeistern.
Gebhart von Moltken, gewesenen Vorstmeistern.
Matthias Lachern, General=Gertnern.
Engelhart Helmricht dem Gertner auff dem Werder (Schöninsel).
Adam Hollay, Phasanmeister.

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Hans Kühle, Phasanwerter.
Christian Schmidt, Phasanwerter.
Marten Hartich, Phasanwerter.
Dem Phasanmeister in Schwerin.

Akademie.

Dem Gubernatori Academiae Kostgeld 5. April bis
     16. Sept. = 1489 Rthlr. 18 ßl.

Dem Gubernatori Academiae
     Besoldung, monatlich 100 Rthlr.

Jochimo Schebelio, Preceptori Academiae,
     Besoldung, monatlich 14 Rthlr. 8 ßl.

Dem Sprachmeister in der Academy
     Besoldung, monatlich 13 Rthlr. 16 ßl.

Dem Tantzmeister.
Dem Fechtmeister
     Besoldung, monatlich 33 Rthlr. 16 ßl.

Dem Voltisier=Meister
     Besoldung, 3 Monat = 65 Rthlr.

Dem Roßbereiter in der Academi
     Besoldung, Quartal 37 Rthlr. 24 ßl.

Der Wescherin zu Bützow.

Dem Balbierer zu Bützow Michel Deleman, so die junge Hern balbiret vnnd sonsten curiret.

Dem Apoteker zu Bützow fur die junge Herren.

Dem Hern Patrono, so er auff etliche Handtwercker vorschossen.


Nachtrag.

Wallensteinscher Etat

für die Zeit

25. Mai/4. Junii 1630 bis Ende Decbr. 1630

von Heinrich Custosz.

Auff die Expeditiones.

Besoldung

den Geheimbden Räthen
   vnd dero Bedienten 2745 Rthlr.
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den Appellation=Räthen 1124 Rthlr.
den Hoffgerichts=Räthen 2519 "
den Cantzeley=Räthen 2411 "
den Cammer=Räthen 1522 "
den Räthen von Hauß auß 1150 "
den Hoff=Officiren "
   vnd dero Bedienten 2791 "
---------------------
(14362 Rthlr.)
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Beilagen.


Nr. 1.

Des Wallensteinschen Canzlers von Eltz Diensteid.

D. d. (1629, Anfang).

Ich N. N. gelob vnd schwöre zu Gott dein Allmechtigen vnd in meine sehele einen leiblichen Eidt, Nachdem der durchleuchtiger, hochgeborner Fürst vnd her her Albrecht Hertzogk zu Fridelande vnd Sagan, Rom. Kay. Maytt. General Oberster Felttheuptman, wie auch des Oceanischen vnd Baltischen Meers General, mein gnediger Fürst vnd her, mich zu dero Cantzler bestellet vnd angenommen, das hochermelter I. f. g. ich in allem wolle getrew, gehorsam vnd aufwertig seien, I. f. g. nutz vnd frommen bestem meinem verständtnus vnd vermugen nach befodern, bedencken, wißen vnd schaffen, Dargegen schaden, vnheil vnd nachteil vermeiden, zuforderst mich bei I. f. g. hofstaht wesentlich aufhalten vnd finden laßen, auf die Landesfürstliche regalia vnd iura geburliche acht haben, in fürfallenden Reichs=, Craiß=, Grentz= vnd Landtsachen, das darin nichts werde verabseumet, fleißigst aufmercken vnd dahin sehen, das zu rechter Zeit in den Speirschen Cammersachen die notturfft gehandeltt werde, zu furfallenden Reichs=, probation- vnd Craißtagen, auch in legationen vnd verschickungen mich willig laßen gebrauchen vnd sonderlich dahin sehen, das ohne vnderscheidt der Persohnen die heilsame iustitz werde befodertt, die expeditiones vnd relationes richtig zugehen, die Registraturen wol in acht genommen, alle vnnotige geltspildende Proceß, so viele sichs thuen laßen wil, eingestellet vnd nach der fürstlichen Cantzlei=Ordnung procedirt vnd verfharen werde, vnd bei dem allem so wol auf hochermelten I. f. g. hochfürstlichs increment, als wie auch der gantze status regiminis vnd das bonum publicum wiederumb muge

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gefaßet vnd zum besten angerichtet werden, allen fleiß furwenden vnd in allem mich nach fernerm einhalt meiner bestallunge bezeigen, Wie dieß einem getrewen Cantzler vnd fürstlichen Rhat anstehet, eigenet vnd gebueret, Waß mir auch hirbei in I. f. g. sachen anvertrawett vnd ich in geheim werde erfharen, zu I. f. g. nachteil niemandt offenbaren, sondern verschwiegen bis in meine sterbgrube bei mir behaltten, So wahr mir Gott helffe vnd sein heiliges Euangelium.

Nach dem Concept im großherzogl. meklenburgischen Staats=Archive zu Schwerin. Auf der Rückseite steht die gleichzeitige Registratur:

Cantzlers Eltzen itt.

Die Bestallung fällt wahrscheinlich in den Anfang des Jahres 1629, zu Güstrow, nach Wallensteins Meklenburgischen Titel jedenfalls vor Julii 1629.


Nr. 2.

Wallensteins Befehl über die Form der Kammer=Erlasse.

D. d. Güstrow. 1629. Mai 23.

Von wegen und im Nahmen I. F. G. wirdet dero Cammer=Präsidenten vnd Rähten hiemit anbefohlen, hinfüro vnter I. F. G. Siegel gantz nichts abgehen zu laßen, es sey dan, das es allemahl von dem anwesenden Haupt vnd einem der Secretarien vnterschrieben werde. Wornach sie sich zu richten.

Datum Gustrow, den 13/23 May ao. 1629.

Ad mandatum suae Cels nis proprium.

Albrecht Wingierßky.

Achatius Salveldt,     
Secret. mppria.       

(Regierungs = Siegel.)

I. F. G. Cammer=Praesidenten
     vnd Rähten zuzustellen.


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Nr. 3.

Das Kaiserliche privilegium de non appellando für das Herzogthum Mecklenburg.

D. d. Wien, 14. AugUsti, Anno 1629.

Publicirt im Furstl. Hoffgerichte zu Güstrow den 9. Aprilis Anno 1630.

Wir Ferdinand der ander etc. . Bekennen etc. ., - -

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obwol nun zwar vnsere hochgeehrte vorfahren Römische Kayser die vorige hertzogen zu Meckelnburg neben andern Kayserl. Freyheiten auch mit dem privilegio de non Appellando auf eine gewiße Summa begabet, wie auch dieselben erst im verwichenen 1623 Jahre den 23. Octob. dergestalt gnedigst erstrecket vnd extendiret, das hinfuro in Ewige zeit niemand, in waß würden, Stand oder wesens der sey, von keinen Bey= oder End=Vrteil, erkandnußen oder decreten, so in Ihrer der hertzogen zu Meckelnburg vnd deßen einverleibten Landen außgesprochen vnd eröffnet würden, in Sachen, da die Klage vnd heubtsumma nicht vber 1000 Fl. Rheinisch in Müntze heubtsumma, sondern dieselbe Summa oder darunter wehrt were, deßgleichen auch in allen vnd ieden Schultsachen, alda das debitum bekandlich oder sonst scheinbahr liquidum vnd richtig, obgleichwoll solche schult ein mehres, als die angeregte privilegyrte Summa der 1000 Fl. Rheinisch in Muntze, vnd dan in den iniury handelungen, in welchen der Verleumbdungen, frevel, Schmahe, scheltwortt halben civiliter - - - ad aestimationem geklagt würde vnd die billige aestimation die obbestimbte 1000 Fl. Rheinische Müntze nicht vbertreffe, weder an Vnser oder Vnsere Nachkommen am Reiche Kayserl. oder Königliche Cammergerichte im heil. Rom. Reiche appelliren oder deduciren solle,

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So hat der hochgeborne Albrecht etc. . als ietziger belehnter hertzog zu Meckelnburg, Friedland vnd Sagan, Fürst zu Wenden, Graff zu Schwerin, Herr der Lande Rostock vnd Stargarden, vnser lieber Oheimb, Furst, Obrister General-

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Felthaubtman vnd des Oceanischen vnd Baltischen Meers General, gehorsamblich zu erkennen geben, waßmaßem in fleißiger nachschlagung deren von vorigen hertzogen zu Meckelnburg noch hinterlaßenen Registraturen in Justitz-Sachen sich befunden, daß deßen Einwohnere vnd vnterthanen insgemein vnterschiedliche Rechtfertigungen vnd processen ohne einige Rechtmeßige Vrsachen vnd mehrenteils aus Verbitterung vnd gefasten wiederwillen, als einiger rechtmeßigen befugnus jegen vnd wieder einander geführet vnd noch führen, vnd - - - - - an Vnser Kayserl. Cammergerichte zu Speyr nicht auß Vrsachen einiger beschwerten zu abwendung deßen daß beneficium appellationis in den rechten einig angesehen, sondern die sache nur daselbst vnsterblich zu machen, (!)

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Derentwegen Vns dan vnd neben vorbringung anderer erheblicher motiven vnd Vrsachen ermelter Hertzog Albrecht zu Meckelnburg, Friedlandt vnd Sagan gantz vnterthenig angeruffen vnd gebeten, Wir deroselben angeregtes vber das Herzogthumb Meckelnburg habendes Privilegium noch ferner zu extendiren vnd von dergleichen Appellationen gentzlich zu eximiren gnedigst geruheten, - - -sonderlich damit menniglich zu schleunigen Rechten geholffen vnd mit auffzueglichen Appellationen nicht zu verderben gesetzt werde, So haben Wir - - - obberührten Vnsern lieben Oheimb, Fürsten vnd General-Veldthaubtman Hertzog Albrechts zu Meckelnburg, Friedland vnd Sagan etc. . Ld. vnd deroselben Ehelichen Mänlichen Leibes= vnd Lehns=Erben, oder denjenigen, so S. Ld. in diesem herzogthumb Meckelnburg nach einhalts des darüber erteilten Lehenbriefes succediren werden, wie auch deren Erben für vnd für zu Ewigen tagen obangeregte Gerechtigkeit des nicht=Appellirens vnter oder bey außgesetzten Summen von vrteilen, decreten, erkandnußen vnd abscheiden nicht allein als itzt regierender Römischer Kayser gnediglich confirmiret vnd bestellet, sondern auch also hernach geschrieben stehet, dahin erkleret, extendiret vnd erweitert, also vnd dergestalt daß hinfüro von keinem Bey= oder End=Vrteil, erkandnuß, Decret, Abscheiden, so in vorberurten S. Ld. herzogthumb Meckelnburg vnd dero Erben vnd Nachkommen, wie obgemelt, Regierenden Hertzogen zu Meckelnburg Land= vnd Hoffgerichte oder dem letzten vnd Instantz deßelben herzogthumbs außgesprochen vnd eröffnet werden, in Sachen außer, wie hernach stehet, durch niemandts waß wurden, Standes oder wesens die sein, weder an Vnß, Vnsere Nachkommen am Reich oder

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daß Kayserl. Cammergerichte oder Jemandt anders appelliret, suppliciret, noch reduciret werden solle noch müge in keine weise, - - - - - - Doch sollen hingegen mehrgemeltes hertzog Albrecht zu Meckelnburg, Friedlandt vnd Sagan Ld. schuldig vnd daran sein, daß deroselben Tribunalia in ermeltem herzogthumb Meckelnburg vff [drei] ordentliche instantias gericht vnd bestelt vnd solche mit Assessoren, so zum teil vom Adel, darzu die Land=Saßen, wan Sie hierzu qualificiret, vor andern zu gebrauchen, vnd zum teil gelehret sein sollen, besetzt, dieselben auch Ihrem stande nach, welches S. Ld. ohne das zu thun geneigt sein vnd sich anerbotten, gebührlich besoldet werden, Vnd dan daß auch die causae denegatae et protractae iustitiae, nullitatis, fractae pacis et contributionis imperii bei diesem vnserm Kayserl. privilegio de non appellando außgeschloßen sein, benebens aber auch S. Ld. zu vnterhaltung Vnsers Kayserl. Cammergerichts, wie von vorigen hertzogen zu Meckelnburg geschehen, contribuiren - - solle.

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Mit Vhrkundt dieses brieffes besiegelt mit Vnserm Kayserl. anhangenden Insiegel. Geben in Vnser Statt Wien 14. Augusti Anno 1629.

Ferdinandt etc. .

Peter Heinrich von Stralendorff.
Ad mandatum Sacae. Caesae.
Maiestatis proprium.

Arnolde von Clarstein.          

Nach zwei gleichzeitigen Abschriften von einer beglaubigten Abschrift, welche zu Gitzschin den 17. März 1630 von Georg Graff von Ehrenfeldt, Notar, publ. Caes., Fürstlich Friedländischem Secretarius, ausgefertigt ist. - Das Original lag 1630 mit den übrigen Privilegien für Wallenstein auf dem Schlosse Skal in Böhmen; vgl. das Verzeichniß in Friedr. Forster: Wallenstein als Feldherr und Landesfürst, S. 338:

"43, Kays. Priv. de non appellando ad Cameram Spirensem über das Herzogthum Mecklenburg.
44, Priv. de non nisi ad Ill m Ducem appellando über das Herzogthum Sagan."


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Nr. 4.

Wallensteins Verordnung über die Einführung von drei Obergerichts=Instanzen.

D. d. Gitschin. 1630. März 20.

Albrecht von Gottes gnaden Hertzog zue Mechelburgk, Friedland vndt Sagan, Fürst zu Wenden, Graff zu Schwerin, der Lande Rostockh vndt Stargard Herr, Röm. Kay. M[ay.] General Obrister Velthaubtman, wie auch deß Ocean= vnd Balthischen Meers General.

Gestrenger, Lieber getrewer. Demnach von Ihr. [Kay]serl. May. Wir das privilegium de non Appellando, deßen vidimirte Copey Ihr hiebey zu empfangen, vnlengst in vnserm Herzogthumb Me[ckeln]burgk erlanget, vndt vermöge deßen nohtwendig gleich anderen Chur= vndt Fürsten, die solches privilegii fich gebrauchen, drey Instantias zu ventilirung Gerichtlicher sachen anordnen vndt halten müßen, Dero Behuef Wir dan schon zu Halberstadt auch ein Neues Collegium von Fünf Persohnen, alß einem Praesidenten nebenst noch zweyen anderen Adelichen, wie auch zweien Gelerten Rethen, zur revsion anzuordnen anbefohlen,

Wan aber Wir nachgehents in weiterer der sachen Betrachtung befunden, daß die Revisio Actorum pillig in den Geheimen Raht, alß dem vornembsten Collegio, geschehen vndt das iezt angehendes der Appellation Rahtt genennet werden muße, vndt also hinfuhre alle sachen Erster Instantz im Hoffgerichte, Anderer im iezt angehenden Appellation Rahtt vndt dan lezlich in puncto Revisionis im Geheimen Rahtt getrieben werden sollen. - Die Canzeley betreffent soll dieselb eigentlich nicht auff Justitiensachen bestellet sein, auch darin nicht cognosciren, es wehre dan das die Partheyen zu güetlicher hinlegung ihrer streitigkeiten dahin für sich compromittirten, besondern vornemblich auf andere die Landesfürstliche Hochheit, Lehen, Grenz, Confirmation, Consens vndt begnadigung betreffende sachen achtung haben.

Alß befehlen Wir Euch hiermit gnedig, das Ihr, wie obstehet, die drey Instantias anordnet vndt was an bestellung des newen Appellation Rahts vndt dazu benötigten qualificirten Persohnen annoch ermangelt, förderlichst zu wercke richtet, damit die Justitia dadurch an kheinem

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den Partheyen protrahiret werde. Welches Wir dan also zu geschehen Vns zu Euch genzlich versehen. Geben in Vnser Stadt Gütschin, den 20. Martij Anno 1630.

A. H. z. F. etc. .

Dem Gestrengen Vnserm Lieben ge=
trewen Albrechten Wingerßky, Röm. Kay.
May. besteltem Obristen vnd Vnserm
Stathaltern im Lande zu Mechelburgk.
                         Güstrow.

(L. S.)

Nach dem Original im Staats=Archive zu Schwerin, besiegelt mit dem großen Siegel Wallensteins.


Nr. 5.

Schreiben des Wallensteinschen Statthalters Grafen Berthold von Wallenstein an den Meklenburg=Friedläudischen Kammer=Regenten Heinrich Custosz.

D. d. Grentz. 1631. Octbr. 17.

Edler, Gestrenger, sonders geliepter Herr Custosz. Thue dem Herrn zu wißen, das wir gestern miet guetem accordo von Rostogg außgezogen vnd bei dem abzug bei Ihrer Fürstl. Gn. beeden herrn hertzogen von Mekhelnburg so weit erbeten, das sie mier die genad gethan vnd miet handgebung zugesagt, in kurtzen den herrn vffen freyen fues stellen vnnd sampt einen Paß miet zugebung vorspann vnnd Confoi den Herrn siecher mier nachzuschicken. Ich hette es gerne gesehen, das der herr stracks ietzund miett mier hette können abziehen, aber es hatt nichtt sein konnen, weilen Ihr F. G. den herrn miett etlichen confrondiren vnnd etzliche sachen erfragen. Der herr solle auch wegen der ranzion gelter weiter niecht aufgehalten werden, dan ich Ihr F. G. zugesagt, so bald der herr würde bei mier sein, so wolte ich deroselben miett dem Riettmeister Ihlefeld (welcher vns confoirt), so er wieder zuruckh margiren wird, den brief wegen der gelter Ihr F. G. zuschicken. Es haben mier auch Ihr F. G. erlaubt, das ich den herrn destwegen solle auisiren. Also hofe ich, ehe das wier recht werden

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vber der Elb, wird der Herr auch bei vns sein, vnd hiemiett verbleibe

des Herrn

dienstwielliger               
Pertold von Waldstein Ob. mpp.

Dathum Grentz den 7/17 8ber 1631.

Dem WohlEdlen, Gestrengen herrn
Heinrich Custosch von Zubrzi, Fürstl. Me.
Fridl. Cammer Regenten, meinen geliepten
herrn.

Nach einer gleichzeitigen Abschrift im Staats=Archive zu Schwerin.


Nr. 6.

Der Herzoge von Meklenburg Verordnung über die Verschickung der Gerichtsacten in Appellationssachen.

D. d. Sternberg. 1634. Dec. 18.

Adolph Friedrich und Hans Albrecht etc. .

V. g. g. z. Veste, Ehrenfeste vnd Hochgelahrte, liebe getrewe. Waß ihr wegen derjenigen Sachen, so per appellationem an daß gewesene Friedlandische Appellation-Gericht gerathen, an Vns vnterthenig gelangen lassen, Solches haben wir enpfangen vnd verlesen, vnd ist darauf Vnser gnediger Befehl, daß ihr alle die Sachen, so in erwentem Judicio appellationis rechthengig, praevia rotulatione an vnverdächtige Juristen=Facultäten vmb einholung rechtmeßiger Vrtheil, dabey es auch sein endliches Verbleiben ohn jenige fernere appellation oder reduction haben soll, auf der Parte Vnkosten verschicken vnd publiciren sollet. Daran etc. . Vnd wir sein etc. . Datum Sternberg den 18 Decembr. 1634.

        An
die Hofgerichts
       Räthe.

Nach dem Concept im Staats=Archive zu Schwerin.