zurück zur Metadatenansicht auf dem Dokumentenserver
zurück
Seite dauerhaft verlinken Seite als Digitalisat öffnen [ Seite 196 ] zur nächsten Seite zur letzen Seite
Dokument dauerhaft verlinken Dokument im gesamten Band öffnen Metadaten auf dem Dokumentenserver anzeigen

IX.

Nachträgliches zu dem Aufsatze:

Doberan und Neu-Doberan.


Z u S. 25 bemerkt Herr Staatsarchivar Dr. Klempin, daß der Ausdruck "fratres uterini" in der Urkunde Swantopolks von 1248 nicht gegen seine Auffassung in Betreff der Identität der Herren von Kassubien Johann und Nicolaus mit den meklenburgischen Fürsten angeführt werden dürfe. Vielmehr entspreche er derselben vollständig unter der Voraussetzung der auch anderweit von Ducange nachgewiesenen Anwendung für Vollbrüder im Gegensätze zu ihren Stiefgeschwistern, die von einer anderen Mutter geboren wurden. Daß die beiden Brüder von derselben Mutter geboren wurden, besage das Wort uterini; daß sie von demselben Vater abstammen, lasse ihr Titel domini Cassubie erkennen: die Urkunde selbst gebe also an die Hand, daß die Fürsten Vollbrüder waren. "Sie müssen Söhne sein des dominus Cassubie, d. h. des Fürsten Heinrich Borwin II. von Meklenburg, der allein den Titel dominus Slavie führte. Von den beiden Brüdern an sich gebraucht, wäre der Ausdruck uterini überflüssig; Swantopolk will augenscheinlich einen Unterschied in dem Verwandtschaftsgrade der drei Geschwister untereinander hervorheben: beide Herren, Vollbrüder unter sich von demselben Vater und derselben Mutter (Christine), aber nur Halbbrüder der Mechthilde, welche von des Fürsten Heinrich Borwin II. ersten Gemahlin (Sophia? nach dem Register des Meklenburgischen Urkundenbuches) geboren sein wird".

Seite dauerhaft verlinken Seite als Digitalisat öffnen Seite 197 zur ersten Seite zur vorherigen Seite

S. 26. Anm. 1, statt v. O. lies v. o.

S. 26. Ferner ist in der letzten Zeile des Textes 1251 statt 1257 zu setzen, wie auch in dem Citate auf S. 27 Anm. richtig angeführt ist.

S. 27 ist in der Anmerkung, wie auch der Zusammenhang lehrt, statt 1257 vielmehr 1267 zu lesen, welche Zahl ohne weiteres zu der auf S. 34 andersher gegebenen Nachricht stimmt. Herr Pastor Winter vermuthet, daß das Jahr 1251 für die Ueberweisung der Güter (an das Kloster Doberan zur Gründung des neuen Klosters) in Anspruch zu nehmen sein dürfte.

Dr. E. Strehlke.     

 

Vignette