zurück zur Metadatenansicht auf dem Dokumentenserver
zurück
Seite dauerhaft verlinken Seite als Digitalisat öffnen Seite 67 zur nächsten Seite zur letzen Seite
Dokument dauerhaft verlinken Dokument im gesamten Band öffnen Metadaten auf dem Dokumentenserver anzeigen
8.

Das Dorf Quetzin.

Das Dorf Quetzin, oder in alten Zeiten Cutzin, gehörte in den ältesten Zeiten zu der neben dem Dorfe in dem plauer See liegenden fürstlichen Gauburg Cutzin 1 ), welche mit dem Wendenthume unterging und der Stadt Plau und der bei derselben erbaueten fürstlichen Burg weichen mußte. Bei der Christianisirung des Landes Plau finden wir das Dorf im Lehnsbesitze der rittermäßigen Familie von Quetzin, welche ohne Zweifel von dem Burgwalle den Namen trug und während des 13. Jahrh. auf Quetzin wohnte, aber schon gegen das Ende dieses Jahrhunderts ausstarb 1 ). Im J. 1308 war die Familie ohne Zweifel schon ausgestorben und das Lehn an die Landesherren heimgefallen; denn in diesem Jahre verkaufte der Fürst Nicolaus von Werle mit seinen Brüdern dem Rath und der Bürgerschaft der Stadt Plau das Eigenthumsrecht des Dorfes Quetzin 2 ) mit Befreiung von allen Lehns = und andern Lasten und der Erlaubniß, das Dorf abzubrechen und die Aecker nach ihrem Willen ("secundum suae voluntatis judicium") zu bebauen; diese Clausel ist etwas anders gestellt, als die in den übrigen der Stadt ausgestellten Urkunden, in welchen gewöhnlich die Legung zur Stadtfeldmark oder zu den Bürgerhäusern gestattet wird.

Der Rath der Stadt Plau wird denn auch bald darauf das Dorf Quetzin erworben haben, da es schon im J. 1337 im Besitze der Stadt war. Am 19. Mai 1337 erwarb nämlich die Stadt Plau für sich und die Bauern des Dorfes Quetzin die kleine Fischerei 3 ) auf der sogenannten Weichen Seite im plauer See.

Die frühern Verhältnisse des Dorfes Quetzin in sich und zur Stadt Plau erhellen ganz klar aus einem Vertrage 4 ),


1) Vgl. die Abhandlung über die Burg Kutsin S. 23 flgd.
1) Vgl. die Abhandlung über die Burg Kutsin S. 23 flgd.
2) Vgl. Urk. Samml. Nr. XXVII.
3) Vgl. Urk. Samml. Nr. XXXI.
4) Vgl. Urk. Samml. Nr. XXXIII.
Seite dauerhaft verlinken Seite als Digitalisat öffnen Seite 68 zur ersten Seite zur vorherigen Seite zur nächsten Seite zur letzen Seite

welchen die Stadt am 22. Aug. 1348 mit dem Pfarrer zu Quetzin (Albern von Tralow) schloß.

Die Pfarre zu Quetzin, welche fürstlichen Patronats war und zu welcher die drei Dörfer Quetzin, Zarchelin und Leisten eingepfarrt waren, besaß auf der Feldmark Quetzin in den J. 1271 und 1348 sechs Hufen und drei (1348) oder vier (1271) Kathen und außerdem aus einem Geschenke des Knappen Reinward von Quetzin vom J. 1264 noch zwei vor dem Burgwalle gelegene Kathen, welche zu Pfarrkathen bestimmt waren; ferner besaß sie das Ellernholz vom Dorfe bis zum Hainholze zwei größere Aalwehren, am Burgwalle und am Lanken, und zwei kleinere Aalwehren am quetzinschen Holze, welche einst Reinward von Quetzin angelegt und darauf der Pfarre geschenkt hatte, endlich vom Burgwalle einen Zins von 1 Pfund Wachs und den dritten Theil der Pacht, wenn der Pfarrer nicht darauf verzichten wollte.

Im J. 1348 wollte die Stadt das Dorf reguliren und benutzte dazu auch die Besitzungen der Pfarre; die Stadt besaß in dem Dorfe wohl nicht viel unmittelbares Eigenthum, da die Familie von Quetzin vor ihrem Austerben wohl schon manches von ihrem Lehnsbesitze weggegeben hatte. Die Stadt nahm, zugleich in Betracht des der Pfarre daraus entstehenden Nutzens, die sechs Hufen der Pfarre mit drei Kathen für 12 Mark wendischer Pfennige, welche damals 2 Mark reinen Silbers werth waren, an jährlicher Pacht in Erbpacht, um sie zu Stadthäusern zu legen und zu vermiethen, und gab ihr für die drei Kathen einen andern Kathen und zwei Hofstätten mit dem Raum der Burg, welcher Burgwall hieß; dies war wahrscheinlich der letzte Lehnsbesitz der Familie von Quetzin gewesen. Dazu erhielt die Pfarre, zum Ersatz für das durch die Legung der Bauern auf den ehemaligen Pfarrhufen verloren gehende Opfergeld, einen Kamp von neun Morgen freien Ackers, jedoch so, daß nach Beendigung der Aernte dieser Kamp zur gemeinschaftlichen Weide der Stadt und des Dorfes benutzt werden sollte. Statt des von der Pfarre bisher gebrauchten Holzes gab die Stadt der Pfarre, der Küsterei und Schulmeisterei und den Pfarrkathen (subditis rectoris ecclesiae) die Benutzung des Erlenholzes vom Kirchhofe bis zu den Dörfern Leisten und Plauerhagen (Hagen), jedoch unter der Bedingung, daß die Pfarre kein Holz ausroden dürfe, um daraus urbaren Acker zu machen, sondern daß der abgeholzte Waldboden zur gemeinschaftlichen Weide der Stadt Plau und des Dorfes Quetzin liegen solle; auch ward der Pfarre in den Eichenholzungen des Dorfes Mast und Nutzholz und Antheil an den Vasallengerichtsbrüchen im Verhältniß der Zahl der Pfarrhufen zugesichert.

Seite dauerhaft verlinken Seite als Digitalisat öffnen Seite 69 zur ersten Seite zur vorherigen Seite

Nach dieser Regulirung bedingte sich der Rath die Freiheit, das Dorf Quetzin, welches mit Einschluß der erwähnten 6 Pfarrhufen im Ganzen 40 Hufen umfaßte, zu wenigstens 12 Kathen, welche von den Käufern 1 ) persönlich bewohnt werden mußten, pachtweise zu legen, und machte sich verbindlich, die Zahl dieser Kathen nicht zu verringern. Es ist hiemit nicht gesagt, daß aller Acker zu diesen 12 Kathen gelegt werden sollte, sondern nur gemeint, zu jedem derselben so viel zu legen, als herkömmlich war, d. h. 1 bis 2 Hufen. Ein großer Theil der quetziner Feldmark ward zur Vergrößerung der plauer Stadtfeldmark genommen, welche nach der Seite des Dorfes hin nicht weit ging, wenigstens die von der Pfaree in Erbpacht genommenen 6 Hufen.

Auch ward in diesem Vertrage bestimmt, daß das Dorf Quetzin auch fortan gehalten sein solle, zum Bau und zur Besserung der Pfarre beizutragen, wie die übrigen Dörfer der Gemeinde, und daß der Küster und Schulmeister seinen seit Alters herkömmlichen Lohn (pretium) aus Quetzin, nämlich 3 Scheffel Roggen und 9 Scheffel Hafer, auch ferner genießen solle.

Der Fürst Nicolaus von Werle bestätigte am 22. Aug. 1348 diesen Vertrag und der Rath ratificirte denselben am 24. März 1355.



1) Es geht aus dieser Stelle unwidersprechlich hervor, daß die Bauern die Bauerstellen zu Eigenthum oder Erbe kaufen konnten, jedoch gewisse Pächte und Dienste von den Stellen leisten mußten. Es heißt ausdrücklich: wer einen Kathen kaufe, solle ihn auch selbst bewohnen (quicunquce hominum aliquam ipsarum kotharum emerit, debet ipsam personaliter inhabitare). Daß die Bauerstellen erblich und frei verkäuflich waren, geht aus unzähligen Stellen hervor, in denen gesagt wird, es solle das verkaufte Bauer = "Erbe" vor den Schulzen verlassen werden.