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V.

Ueber
das Dorf Zweendorf im Amte Bukow,

oder

Wozezekendorf, Albertsdorf und
Abtsdorf,

letzteres mit

der wendischen Bezeichnung Woabstorf,

von

G. C. F. Lisch.


D ie genannten Dörfer bereiten nicht selten große Verdrießlichkeiten bei der Forschung in der meklenburgischen Geschichte, um so mehr, als die Dörfer Wozezekendorf, Albertsdorf und Abtsdorf nicht mehr existiren und man nach Zweendorf in alter Zeit vergeblich sucht.

Vorzüglich war es das Dorf Wozezekendorf, dessen Auffindung bedeutende Schwierigkeit machte und mich noch in Maltzan. Urk. I, 1842, s. 142, auf Irrwege führte. Im J. 1290 kaufte das Kloster Rehna 8 Hufen in Gostorf, 8 Hufen in Wocecikendorf und 2 Hufen in Martensdorf. Am 5. März 1307 verkaufte das Kloster Rehna diese 8 Hufen in Wocezekendorp wieder an das Kloster Doberan 1 ), ohne Zweifel, weil das Dorf dem Kloster Rehna für die eigene Bewirthschaftung zu ferne lag. Am 9. März 1306 hatte der Fürst Heinrich von Meklenburg dem Kloster 8 1/2 Hufen in Wozcecekendorp und am 20. Mai 1306 das Eigenthumsrecht der Dörfer Wocezekendorp und Albertesdorp verkauft. Ich rieth (in Maltzan. Urk. a. a. O.) auf Wokendorf, jetzt Wakendorf bei Rehna, entschied mich jedoch für Wodorf (früher Wodarge) in der Nähe von


1) Vgl. Lisch Maltzan. Urk. I. Nr. 58, S. 140.
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Wismar bei den alten doberaner Klostergütern Farpen und Redentin: diese Annahmen sind jedoch alle falsch.

Im J. 1257 gab der Fürst Johann von Meklenburg dem Kloster Doberan das Dorf Albertsdorf zur Freiheit des Cistercienser=Ordens; das Kloster hatte dieses Dorf von mehrern Besitzern so eben gekauft, nämlich den Haupttheil, gewisse Lehngüter im Lande Bug (oder Bukow) (bona quaedam in Buch sita"), von den drei Söhnen des verstorbenen Ritters Albert von Bug (oder vom Buge), sonst Rode genannt (Alberti militis fidelis nostri de Buch, cognomento Ruffi), zwei Hufen von dem Fürsten Johann und eine Hufe von den Söhnen eines gewissen Boldewin, Namens Ulfing und Heinrich. Bei der Uebertragung des ganzen Dorfes an das Kloster Doberan bestimmte der Fürst Johann, daß das ohne (Zweifel von dem Ritter Albert vom Buge so genannte) Dorf Albertsdorf (villa Alberti) fortan Abtsdorf (villa abbatis) heißen solle 1 ). Diese Umwandlung des Namens hat aber nie recht lebendig werden wollen.

Albertsdorf lag nun sicher im Lande Bug, wie noch heute von den Seeleuten das vorspringende Land bei Bukow genannt wird. Da nun Wozezekendorf immer neben Albertsdorf genannt wird, so wird auch jenes neben diesem gelegen haben. Ein fürstlicher Vertrag über die Theilung der Vogtei Bukow vom J. 1412,, welcher die Dörfer zuerst neben einander nennt, giebt ihre Lage in der kleinen Pfarre Russow bei Neu=Bukow an, indem der Vertrag aufzählt:

"in deme kerspele to Russow den hof to Rogghow, Wetzesekendorpe, Aluerstorpe.

Eben so drückt sich eine Urkunde vom J. 1421 aus, in welcher zugleich diese zwei Dörfer zuerst "zu den Zween Dörfern" (to den twên dorpen), d. i. Zweendorf, genannt werden. Am 25. Jan. 1421 verpfändete nämlich der Herzog Johann von Meklenburg, unter Zustimmung seines Bruders Albrecht, dem Bürger Curt Pegel

"in Alberstorpe vnde Wotzezekendorpe, ghehêten to den twên dorpen, belegen in deme kerspele to Russowe, veer vnde twyntich mark lubisch."

Das jetzige Gut Zweendorf besteht also aus den zwei Dörfern Wozezekendorf und Albertsdorf. Zu den beiden Dörfern ward nämlich schon früh ein Wirthschaftshof gebaut und dieser to den twên dorpen benannt; daher hieß zuerst der Hof so, später wurden auch die beiden Dörfer so genannt, nach=


1) Vgl. Schröder P. M. I, S. 664.
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dem sie schon fast ganz untergegangen waren. Noch heute giebt es Hof und Dorf Zweendorf.

In der Berechnung der Landbede aus der Vogtei Bukow vom J. 1430 heißt es noch:

     Parrochia Russowe.
Alberstorp dedit XI mr.
Weszezekendorp dedit XIII mr.

Weiter ist kein Dorf in der Pfarre Russow aufgeführt und Zweendorf wird in der Rechnung von 1430 nicht genannt.

Dagegen wird in den Rechnungen von 1441 Twedorpe und 1488 to Twendorpen allein genannt und Wozezekendorf und Albertsdorf fehlen.

Dennoch wurden auch noch später die Dörfer noch bei ihren alten Namen genannt. so lautet es in der Berechnung der Landbeden aus dem Amte Bukow vom J. 1552:

     "Kerspel Russow.
Seskendorp.
Aluerstorp.
Russow."

Dgegen heißt es im bukower Landbuche von 1586:

     "Zweidorff.
"Dieß ist ein dobberanisch Dorf und dem Amte Bukow zugelegt."

Der Name Abtsdorf kam, trotz der fürstlichen Bestimmung, gar nicht zur allgemeinen Geltung; er ward nur in der Abtei Doberan gebraucht. In allen Registern der Vogtei Bukow werden immer Wozezekendorf und Albertsdorf neben einander genannt, dagegen in den Registern der Abtei Doberan immer nur Wozezekendorf und Woabstorf, z. B. in dem Amtsbuche und dem Inventarium von 1552, dem Landestheilungsregister von 1557 [SYmbol etc]. In dem doberaner Amtsbuche und Inventarium heißt es:

"Wotzetzkendorp etc. . — — dem Huse Doberan thogehorich; — — wowol se dem Huse Doberan de denste vormals gethan hebben vnd dorch de vagede von Bukow darhen gebracht, dat se de denste jegen Bukow hebben don mothen, vnd wanen in dessem dorpe VI Bowlude."
"Uth dessen beiden vorgeschreuen dorpen, alse Woabstorp vnd Wotzetzkendorp geuen se ock semtlick m. g. h. jegen Bukow XVI s. lüb. Stolbede vnd etc. . afflegger."

Auffallend ist es, daß das eine Dorf hier noch einen andern Namen, nämlich Woabstorf statt Abtsdorf erhält;

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denn offenbar soll Woabstorf das Dorf Abtsdorf oder Albertsdorf bezeichnen. Es ist augenscheinlich, daß die Sylbe Wo — dem Namen Abtstorf vorgesetzt ist. In dem Namen Wozezekendorf gehört die Sylbe Wo= wohl zur Wurzel des Namens, in dem Namen Woabstorf ist sie aber nur Vorsylbe, welche sonderbarer Weise hier vortritt, während sie dort wegzufallen anfängt. Wo ist nämlich eine wendische Präposition mit der Bedeutung: "um, an, von," und würde hier am besten durch "zu" übersetzt werden, wie es ja immer heißt: "to der Wismar, to den Twendorpen (zu den zwei Dörfern), to der Oedeskirchen oder Oeskirchen (Dreweskirchen). Wo-Abtsdorf würde also: "Zum Abtsdorfe" heißen. Wäre diese Vermuthung richtig, so hätten wir hier wieder einen seltenen Ueberrest von wendischer Eigenthümlichkeit gefunden.

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