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7.

Gude manne.

In Jahrb. IX, S. 230 flgd. ist der Ausdruck "gude manne" zur Untersuchung gezogen und der Begriff desselben annäherungsweise in dem der "rittermäßigen Vasallen" gefunden. Die Frage nach dem Begriffe würde leicht mit Bestimmtheit zu beantworten sein, wenn sich Uebersetzungen von Urkunden fänden, in welchen der Ausdruck in lateinischer und niederdeutscher Sprache vorkommt. Es ist endlich gelungen, eine solche Urkunde aufzufinden. Im großherzoglichen Geh. und Haupt=Archive zu Schwerin befindet sich nämlich von der unten 1 ) mitgetheilten lateinischen Vicareistiftung für die Kirche Zu Wokern vom 8. April 1302, in welcher oft der lateinische Ausdruck vasallus vorkommt, eine ebenfalls daneben mitgetheilte niederdeutsche Uebersetzung, in welcher dieser Ausdruck stets durch gude man übersetzt wird; die Uebersetzung dieser Urkunde ist um so mehr beweisend, als sie ohne Zweifel noch am Ende des 15. Jahrhunderts (1480-1490), wahrscheinlich von der Hand oder in der Canzlei des Canzlers


1) Vergl. Urkunden=Sammlung.
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Dr. Antonius Gronewald 1 ) (1488-1501), also im vollen Bewußtsein der Bedeutung der Formel und dazu in der östlichen Canzlei, abgefaßt ist.

Noch im ersten Viertheil des 15. Jahrh. werden von den Herzogen Heinrich und Albrecht in einem im Concept nicht datirten, von dem Canzler C. v. Schöneich abgefaßten Ausschreiben die "Prelaten, gudemanne vnd vnderthanen im landt zu Stargardt gesessen" zum Landtage nach Cölpin geladen. Noch in der Hofordnung der Herzoge Balthasar und Heinrich vom J. 1504 (vgl. Versuch über die Zulässigkeit landesherrl. Bedienten etc. . 1774, Beil. Nr. I) werden genannt:

"zween vom Adel oder Guetmanne".

Der Ausdruck gude man bezeichnet also nichts weiter als den Begriff eines Vasallen ohne weitere Nebenbedeutung.

G. C. F. Lisch.



1) Nicht Gravenwoldt, wie Rudloff M. G. II, S. 921 berichtet.