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14.
Zur Geschichte des meklenburgischen Lehnrechts.

D er Professor Kämmerer zu Rostock hat in seinen Beiträgen zum gemeinen und meklenburgischen Lehnrecht in den Beilagen zu den wöchentl. Rost. Nachr. und Anzeigen vom J. 1836, vorzüglich durch Mittheilung von Correspondenzen aus dem Großherzogl. Geh. und Haupt=Archive unterstützt, die Geschichte der vielbesprochenen meklenburgischen Lehnrechts=Projecte, namentlich des Husanschen Entwurfs, endlich ins Klare gebracht. Nur eines ist in der Geschichte der Bemühungen des Herzogs Ulrich für das heimische Lehnrecht noch dunkel.

Der Herzog Ulrich gab am 6 Mai 1579 mehrern Rechtslehrern den Austrag zum Entwurf verschiedener Rechtsbücher; am 20. Mai 1579 übernahm Husan die Abfassung des Lehnrechts und des Criminalrechts und am 3. Junii 1579 ward ihm dazu der specielle fürstliche Auftrag. Am 31. Jan. 1580 war Husan mit der Arbeit fertig, erhielt jedoch noch am 22. März 1580 dazu Acten aus der Hofgerichts=Registratur; am 28. Mai 1580 scheint er den Entwurf ganz vollendet und an den Herzog Ulrich abgeliefert zu haben. Diesen Entwurf wollte der Herzog nach Husan's Schreiben vom 28. Mai 1580 und dem herzoglichen Schreiben vom 5. Junii d. J., "den Landräthen und andern von den ältesten vom Adel, die (der Herzog) derwegen zu Hofe erfordert hätte, noch vor dem schierstkünftigen Rechtstag vorlegen und mit ihnen übersehen". - Diese, bisher unbekannten Umstände gehen aus den Anlagen der oben gedachten Beiträge hervor. - Der Herzog Ulrich legte darauf bekanntlich Einigen aus der Ritterschaft Fragen über einige Lehnrechtsfälle vor, welche von diesen zu Güstrow am 26. Januar 1581 beantwortet wurden. Diese Fragen und Antworten sind in Gerdes Sammlung S. 78-87 abgedruckt; bei den Antworten sind auch die Namen derjenigen mitgetheilt, welche sie gegeben; an welche Personen sie gerichtet worden seien, ist nicht bekannt. - Von Interesse ist es nun, zu erfahren, wann diesen Herren aus der Ritterschaft diese Fragen vorgelegt seien;

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aus der Vergleichung der data der prägen und Antworten ließe sich ein Schluß darauf machen, ob die Befragten Nachforschungen angestellt oder die Fragen nach ihrer Erfahrung ohne viel Vorbereitung beantwortet haben. - Ein anderer, wohl zu beachtender Umstand ist, an wen diese Fragen gerichtet seien; man sollte meinen, daß die Antwortenden auch die Befragten gewesen, und dies scheint bisher angenommen zu sein. Wenn dies aber nicht der Fall wäre. so ließen sich wiederum Schlüsse aus der Vergleichung der befragten und der antwortenden Personen ziehen. Diese Frage nach den Personen der Befragten ist bisher noch nicht aufgeworfen. Den Zeitpunct der Vorlegung der Fragen berührt Kämmerer, indem er S. 56, Not. 27 sagt:

"Untere Rechtslehrer geben immer das Jahr 1581 als die Zeit an, zu welcher Herzog Ulrich den Vasallen die Fragen vorgelegt habe.- Allein theils ist darüber kein Beweis vorhanden, theils spricht dafür auch nicht einmal die Wahrscheinlichkeit. Denn die von Gerdes mitgetheilten Fragen haben weder im Anfang, noch am Schluß ein datum; und nur die Antworten führen ein solches vom 26. Januar 1581. Man schließt daher von der Zeit der Antwort auf die Zeit der Frage. Dieser Schluß ist aber um deßwillen sehr mißlich, weil sonst angenommen werden müßte, daß die 21 befragten Vasallen - - - mit ihren Deliberationen in gar zu kurzer Zeit fertig geworden wären, was jedoch nicht ganz wahrscheinlich ist".

Kämmerer nimmt daher an, daß die Fragen vermuthlich im Jahre 1580 vorgelegt seien.

Etwas anders gestaltet sich jedoch die Sache nach der Vorladung des Herzogs Ulrich, welche sich in Abschrift im Großherzogl. Geh. und Haupt=Archive befindet und also lautet: 1 )

"Verzeichniß derer von Adel und Gelahrten, so zu Berahtschlagung des Mecklenburgischen Lehn=Rechtes auff den 24ten Januarii Anno 1581 gen Güstrow beschrieben".

Ulrich.

Unsern gnädigen Gruß zuvorn. Ehrbarer, lieber Getreuer. Nachdem Wir mit Euch etlicher nohtwendigen


1) Daß dem Professor Kämmerer diese Citation aus dem Archive nicht mitgetheilt ward, hat lediglich darin seinen Grund, daß derselbe bestimmte Actenstücke zur Mittheilung wünschte und der Umfang seiner Arbeit unbekannt war.
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Sachen halber nothwendige Unterredung zu pflegen gemeint, als begehren Wir gnädig, Ihr wollet euer Thun darnach richten, daß Ihr, hindan gesetzt aller andern euren obliegen und sachen, auff den 24 Monats=Tag Januarii schierstens gewiß und unaußbleiblich bey uns zu Güstrow erscheinet und folgents solcher Unterredung gewertig seyn möget, und Euch daran ohne kundbahre Leibes Ehehafften keinerlei Weges verhindern laßen. Daran thut Ihr unsere zuverläßige gnädige und gefällige Meynung. Datum Alten=Stargardt den 23 Decembris Ao. 1580".

               An
Jochim Halberstadt zu Lütcken=Brütz Land=Raht.
Werner Hahn zu Baßdau Land=Raht.
Jochim Krauße zu Ferchentihn Land=Raht.
Hanß Linstau zu Bellien Land=Raht.
Hanß von Bülow zu Pockrent Land=Raht.
Johann Carmohn zu Woserihn Land=Raht.
Jürgen von Blanckenburg zu Wolffshagen, Hauptmann zu Wistock und Goldbeck.
Jürgen Wackerbart zum Catelbogen, Hauptmann zu Wahrien.
Jürgen Below zu Carchau.
Jochim von der Lühe, Hauptmann zu Dobbertien..
Jürgen von der Lühe zu Költzow.
Bartelt Lützow zu Lützow.
Jochim Baßewitz zu Levitzow.
Hartwig Preßentihn zu Preßentihn.
Mathias Viereg zu Roßewitz.
Hinrich Moltzan zum Arendshagen.
Clauß Peccatel der Aeltere zu Lütcken=Vielen.
Jochim Koßebade der Aeltere zu Torgelau.
Albrecht von Quitzow zu Stavenvw.
Vicke Jensrow zu Devitz.
Vicke von Bülow zu Harckensee.
Doctor Jochim Möller.
Doctor Hinricus Husanus.
Doctor Laurentius Niebuhr.
Doctor Michael Graßus.
Doctor Johannes Albinus.
Doctor Jacobus Bordingus.
Licentiatus Hubertus Sieben.
Magister Andreas Mylius.

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Aus dieser Ladung geht hervor, daß die Befragten erst am 23sten December 1580 auf den 24 Januar 1581 (wahrscheinlich zum Rechtstage) geladen wurden, ohne daß ihnen irgend etwas über die Veranlassung der Ladung mitgetheilt ward. Sie beantworteten daher die Fragen ohne Vorbereitung nach ihrer Erfahrung innerhalb zweier Tage. Aus den beiden Personenlisten geht hervor, daß die Geladenen alle zur Beantwortung erschienen, mit Ausnahme des Vicke von Genzkow zu Dewitz, statt dessen noch ein Vicke von Bülow von Rensow gegenwärtig war. Aber die acht ausgezeichneten Gelehrten, welche geladen waren, wurden bei der Beantwortung ausgeschieden, mit Ausnahme des Licentiaten Hubertus Sieben, wohl des unbedeutendsten von allen ! 1 )

G. C. F. Lisch.      

Vignette

1) Bei dieser Gelegenheit wäre die Frage wohl nicht unpassend, ob es jetzt, bei der großen Masse des sehr zerstreuten und reichen Materials, zur Abfassung einer ausführlichen Geschichte des eigenthümlichen meklenburgischen Lehnrechts nicht schon an der Zeit wäre