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I.

Die gutsherrlich-bäuerlichen
Verhältnisse des 17. Jahrhunderts
im nördlichen Domanialgebiet
des Landes Stargard

(in den Ämtern Stargard, Broda, Nemerow, Wanzka)

 

von

Meta Murjahn.

Vignette
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Inhaltsverzeichnis.

Seite
Einleitung: 1. Der Begriff der Gutsherrschaft 5
2. Allgemeiner Überblick über die geschichtliche Entwicklung der mecklenburgischen Gutsherrschaft bis zum Beginn des 17. Jahrhunderts 6
Kapitel   I. Die Rechtslage der Bauern im nördlichen Domanialgebiet des Landes Stargard um die Wende des 16./17. Jahrhunderts 11
§ 1. Die personenrechtlichen Verhältnisse 11
§ 2. Die besitzrechtliche Lage 21
Kapitel  II. Die Wirkung des Dreißigjährigen Krieges auf den zahlenmäßigen Bestand der bäuerlichen Bevölkerung 27
Kapitel III. Der Wiederaufbau im Domanium nach dem Kriege 38
§ 1. Die Neubesetzung der wüsten Hufen 38
§ 2. Die Herkunft der Siedler. (Seßhaftigkeit der bäuerlichen Bevölkerung im 17. Jahrhundert?) 46
§ 3. Die Einziehung wüster Hufen zu Hofland 54
Kapitel  IV. Die Wirkung des Krieges auf die rechtliche Stellung der Bauern 61
§ 1. Die persönlichen Rechtsverhältnisse; die Leibeigenschaft 61
§ 2. Das Besitzrecht; die Zeitpacht 75
§ 3. Die Dienste der Bauern:
     a) Hofdienste, Extradienste 80
     b) Der Gesindezwangsdienst 90
§ 4. Die Abgaben:
     a) öffentlich-rechtliche 91
     b) grundherrliche 92
Kapitel  V. Die wirtschaftliche Lage der Bauern nach dem Dreißigjährigen Kriege 93

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Ungedruckte Quellen.

Amt Stargard
(abgek.: A.Sta.)
Archiv Neustrelitz.
Vol. IV B: Amtsreg. 1589-1590. - Amtsbuch 1624. - Designation des Amtes 1628 Mai 21. Berichte über d. Zustand im A. 1640-1675. Inv. 1670. 1674. 1683. Pachtreg. 1704-1708.
Amt Stargard. Archiv Schwerin.
Vol. II: Inv. 1647. 1649. 1653. - Verz. d. Hofdienste u. Saat bei jedem Meierhof 1664. - Vis. 1669. - Meierhöfe u. Dienste in den Dörfern 1674. - Abgaben von wüsten Hufen 1683. - Spez. der besetzten u. wüsten Hufen 1685. - Hebungen 1685-1686.
Vol. III: Dienste 1571-1700. - Gefälle. - Hof- u. Katenstellen. - Hilfe der Untertanen 1538-1696.
Vol. IV: Inv. 1553(52)-1668.
Vol. VII: Register des 17. Jahrhs.
Amt Broda. Archiv Neustrelitz.
Vol. IV B: Inv. 1551-1699. 1631-1698. 1652. 1667. 1698. Relation Broda 1631.
Amt Broda. Archiv Schwerin.
Beschreibung u. Etat. - Contr. - Dienste. - Amtsgefälle. - Hofstellen. - Untertanenhilfe. - Verpachtung des Amtes.
Amt Nemerow
(abgek.: A.Nem.).
Archiv Neustrelitz.
Amtsregister 1573.
Vol. IV B: 1655-1728.
Amt Nemerow. Archiv Schwerin.
Vol. I: Anschläge. - Contr. - Amts-Beschreibung, -Bücher, -Sachen.
Vol. II: Register 1572-1652. - Rechnungen 1688-1696.
Komturei Nemerow. Archiv Schwerin.
Vol. II: 1686.
Amt Wanzka. Archiv Neustrelitz.
Vol. IV A: Mandate u. Supplikate 1592-1627.
Vol. IV B: Amtsbuch 1561 mit Nachtr. von 1631. - Amtsbuch u. Inv. 1579-1597. - Amtsreg. 1647-1651.
Amt Wanzka. Archiv Schwerin.
Vol. I a: Beschreibung. - Contr. - Dienste. - Hofstellen. - Untertanenhilfe.
Vol. I b: Inventare.
Vol. III: Rechn. u. Register 1616-1670. - Hauptreg. 1616.
Amt Neustrelitz. Archiv Neustrelitz.
Vol. IV B: Leibgedingstradition 1636.

Die gelegentlich herangezogenen Akten aus anderen Ämtern sind unter dem Text vermerkt.

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Einleitung.

1. Der Begriff der Gutsherrschaft 1 ).

Die ländliche Verfassungsgeschichte des deutschen Kolonisationsgebietes vom Mittelalter bis ins 19. Jahrhundert wird gekennzeichnet durch die Ausbildung der Gutsherrschaft im Unterschied zur Grundherrschaft, die sich im deutschen Kernland erhalten hat. Die Gutsherrschaft, die bis zur Mitte des 16. Jahrhunderts ausgebildet ist, weicht in rechtlicher und wirtschaftlicher Hinsicht von der Grundherrschaft ab. Entscheidend für sie sind nicht die Abgaben an Geld und Naturalzins, wie sie der Grundherr als Rentenempfänger neben dem kleinen Ertrag einer Eigenwirtschaft von seinen abhängigen Bauern bezieht, sondern der Schwerpunkt der landwirtschaftlichen Produktion liegt bei ihr im herrschaftlichen Großbetrieb auf einem Rittergut, einem Domanialgut oder einem Klostergut 2 ). Und zwar vollzieht er sich "zu dem ausgesprochenen Zweck einer großzügigen Produktion für den Markt mit Hilfe der Frondienste der zum Hof gehörigen Bauern, die dadurch in eine


1) Im Anschluß an H. Maybaum, Die Entstehung der Gutsherrschaft im nordwestl. Mecklenburg (Vierteljahrsschr. f. Soz. u. Wirtsch. Gesch., hg. von G. v. Below, Beiheft 6), Stuttgart 1926, S. 1-4. -Vgl. ferner Handwb. d. Staatswissensch. I, 4. Aufl., 1923, "Agrargeschichte" von G. v. Below, S. 52-57; II, 4. Aufl., 1924, "Bauer, Bauerngut und Bauernstand" von R. Kötzschke, S. 371-376; V, 3. Aufl., 1910, "Gutsherrschaft" von H. Wittich, S. 209-216. -Wörterb. d. Volkswirtschaft, hg. von Elster, I, 2. Aufl., 1926, "Bauer" von C. I. Fuchs, S. 324-333; "Gutsherrschaft" von demselben, S. 1157 f. - G. F. Knapp, Die Bauernbefreiung und der Ursprung der Landarbeiter in den älteren Teilen Preußens, Leipzig 1887, I, S. 28-49; ders., Die Landarbeiter in Knechtschaft und Freiheit, Leipzig 1909, 2. Aufl., S. 46-64. - G. v. Below, Territorium u. Stadt, der Osten u. der Westen Deutschlands; der Ursprung d. Gutsherrschaft, München-Leipzig 1900 (Hist. Bibl. XI), S. 1-74. - I. Jessen, Die Entstehung u. Entwicklung der Gutswirtschaft in Schlesw.-Holst. bis zum Beginn der Agrarreformen (Ztschr. d. Ges. f. schlesw.-holst. Gesch. 51), 1922, S. 1-8.
2) Maybaum, a. a. O. S. 2.
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organische Verbindung mit dem Herrenhof treten und schließlich bei wachsender Last der Dienste und zunehmender Abhängigkeit zu bloßen Pertinenzen des Hofes herabsinken" 3 ). Die Rechtsbefugnis, für den auf Absatz gerichteten Eigenbetrieb die Bauern als Arbeitskräfte heranzuziehen, gibt dem Gutsherrn seine obrigkeitliche Stellung, die er als Gerichts- und Erbherr innehat 4 ). Als Gerichtsherr ist er berechtigt, grundsätzlich ungemessene Dienste von seinen Gerichtsuntertanen zu verlangen; als Erbherr steht es ihm zu, die Freizügigkeit seiner Erbuntertanen bis zur Schollenpflichtigkeit einzuschränken. In dieser "Vereinigung von Grund-, Gerichts- und Erbherrschaft" in einer Person in einem räumlich geschlossenen Gutsbezirk liegt das Wesen der Gutsherrschaft; es entsteht ein reales territoriales Herrschaftsgebiet, in dem der Gutsherr - - - die Obrigkeit ist, dessen Bewohner seine Privatuntertanen sind" 5 ).

Die obrigkeitliche Stellung hat sich zuerst entwickelt und bot Grundlage und Anreiz zur Ausbildung des Großbetriebes, der Gutswirtschaft, die wieder erst die volle Auswirkung der veränderten rechtlichen Zustände herbeiführte.

"Diese Verbindung des rechtlichen mit dem wirtschaftlichen Moment macht den "Begriff" der Gutsherrschaft aus" 6 ).

2. Allgemeiner Überblick über die geschichtliche Entwicklung der mecklenburgischen Gutsherrschaft bis zum Beginn des 17. Jahrhunderts.

Ein gutsherrlich-bäuerliches Verhältnis zwischen Gutsherr und Bauer bildete sich im 15. Jahrhundert mit der Entstehung der Gutsherrschaft in Mecklenburg wie in andern deutschen Kolonisationsländern aus, als aus Grund- und Gerichtsherrschaft die Gutsherrschaft mit eigenbewirtschaftetem Großbetrieb erwuchs. Die wichtigste Gutsherrschaft ist die ritterliche.

Die Grundherrschaft war zuerst da; sie bestand seit der deutschen Kolonisation als landesherrliche und private Grundherrschaft. Die unter dem Landesherrn oder einem privaten Grundherrn, einem Ritter, Bürger oder geistlichen Herrn, ange-


3) Maybaum, a. a. O. S. 2.
4) Ebda. S. 2 f.
5) Maybaum, a. a. O. S. 3; vgl. C. I. Fuchs, Wörterb. d. Volkswirtsch., ed. Elster, I, 2. Aufl., 1906, "Gutsherrschaft" S. 1157.
6) Maybaum, a. a. O. S. 4.
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siedelten Bauern standen mit ihrem Landbesitz in dinglicher, aber nur in dinglicher, nicht persönlicher Abhängigkeit von ihrem Grundherrn.

Zu der Grundherrschaft trat im 14. Jahrhundert die Gerichtsherrschaft, die obrigkeitliche Gewalt, als die Landesfürsten infolge ihrer politischen und finanziellen Machtlosigkeit staatliche Hoheitsrechte an die privaten Grundherren, besonders die Ritter veräußerten. Das wichtigste Hoheitsrecht war die Gerichtsbarkeit, das Hoch- und Niedergericht 7 ). Die grundherrlichen Hintersassen traten als Gerichtsuntertanen in ein öffentlich-rechtliches Untertanenverhältnis zu ihren mit der Gerichtshoheit ausgestatteten Grundherren. So unterstanden im 16. Jahrhundert die ritterschaftlichen Bauern der Gerichtshoheit ihres ritterlichen Grundherrn, wie in den herzoglichen Ämtern die Grund- und Gerichtsherrschaft über die Domanialbauern in der einen Person des Landesherrn vereinigt war.

Die wirtschaftliche Auswertung dieser aus der Verbindung von Grund- und Gerichtsherrschaft erwachsenen Stellung erfolgte durch den Übergang der ritterlichen Grundherren zum landwirtschaftlichen Großbetrieb, zur Gutswirtschaft.

Im 15. Jahrhundert reichten infolge der Geldentwertung und der Verwüstung des flachen Landes 8 ) durch die zahllosen


7) In Mecklenburg erfolgten die Vergabungen an die Ritterschaft im 14. Jahrh. und namentlich 15. Jahrh. (Maybaum, a. a. O. S. 72); in Vorpommern ebenfalls im 14. u. 15. Jahrh. (Fuchs, Untergang des Bauernstandes und das Aufkommen der Gutswirtschaften nach archival. Quellen aus Neuvorpommern und Rügen (Abhdg. aus dem staatswissenschaftl. Seminar zu Straßbg. Heft 6), Straßbg. 1888, S. 43, 51); die Markgrafen von Brandenburg besaßen die Gerichtshoheit nach dem Landbrief von 1375 nur noch in wenigen Fällen (n. Maybaum ebda. mit A 306); die Herzöge von Holstein bestätigten 1524 den Rittern das Hochgericht uneingeschränkt. (Sering, Erbrecht und Agrarverfassung in Schlesw.-Holst. auf gesch. Grundlage B. VIII "Vererbung des ländl. Grundbesitzes im Königreich Preußen", Berlin 1908, S. 216, 224). - Vgl. zu diesem Abschnitt die S. 5 A. 1 angeführte Literatur, namentlich Maybaum S. 40 ff, dazu Sering, a. a. O. S. 199 ff; dazu die Besprechung von F. Rachfahl, "Schlesw.-Holst. in der deutschen Agrargeschichte", Jb. f. Nat.-Ök. u. Stat., 3. Folge Bd. 38, 1909, S. 458 ff. F. Rörig, Ztschr. d. Ver. f. lüb. Gesch. 14, 1912, S. 144 ff., "Agrargeschichte und Agrarverfassung Schlesw.-Holsteins, vornehmlich Ostholsteins".
8) Die schlimmste Verheerung des mecklenburgischen Bauernstandes vor dem Dreißigjährigen Kriege fällt ins 15. Jahrh.; vgl. Maybaum, a. a. O. S. 114, H. Witte, Meckl. Gesch. I, Wismar 1909, S. 245.
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Fehden die Einkünfte, die der Ritter aus den Abgaben der hintersässigen Bauern bezog, für seinen Unterhalt nicht mehr aus. Er brauchte eine neue Einnahmequelle, zumal sich die Lebensansprüche allgemein gesteigert hatten. Der geeignete Weg bot sich dem Adel in der Errichtung und dem Ausbau einer umfangreichen Eigenwirtschaft. Während die erste Hälfte des 16. Jahrhunderts das langsame Anwachsen der Gutswirtschaft zeigt, ist die zweite Hälfte des Jahrhunderts "die Periode der planmäßigen Vergrößerung der Gutsbetriebe und der wesentlichen Ausbildung ihrer Organisation" 9 ). Die entscheidenden Gründe, die zur Errichtung kapitalistischer Betriebe geführt haben, liegen nicht in der Veränderung des Kriegswesens, die nach der von G. Fr. Knapp vertretenen Theorie 10 ) den Ritter zum Gutsherrn machten; denn ebenso wie die Ritter gingen auch der Landesherr und die geistlichen Grundherren, wenn auch nicht in dem gleichen Umfang, zum gutswirtschaftlichen Betrieb über; in Holstein gingen sogar die Klöster voran 11 ). Maßgebend waren vielmehr wirtschaftliche und politische Gründe 12 ). Es waren die günstigen Absatzmöglichkeiten für Getreide nach den industriereichen Niederlanden, nach England, Spanien und die "Preisrevolution" des 16. Jahrhunderts 13 ). In wirtschaftlicher Hinsicht kam dazu das politische Übergewicht im Staate, wie es in der landständischen Verfassung hervortrat. Die Ritterschaft wußte diese Machtstellung für ihre wirtschaftlichen Privatinteressen auszunutzen.


9) Maybaum, a. a. O. S. 145. Für das nordwestliche Mecklenburg erschließt Maybaum (S. 121-126; 131) die erste Vergrößerung der herrschaftl. Wirtschaft aus der Preissteigerung für Bauernstellen und höheren Preisbewertung der bäuerlichen Dienste für das 3. Viertel des 15. Jahrhs. - unmittelbare Quellen fehlen. In Brandenburg liegt nach Großmann (Üb. d. gutsherrl.-bäuerl. Rechtsverhältnisse i. d. Mark Brandenburg vom 16.-18. Jahrh., 1890 [Staats- u. sozial wiss. Forschg. hg. v. G. Schmoller, Bd. IX, Heft 4], S. 11) der Zeitpunkt in der 2. Hälfte des 15. Jahrhs.; in Pommern setzt am Ende des 15. Jahrhs. die Bewegung ein (M. Wehrmann, Gesch. v. Pom. II, Gotha 1906, S. 3, 7 f.); in Schleswig-Holstein sind nach Jessen, a. a. O. S. 56 f. die Anfänge seit Beginn des 15. Jahrhs. schon vorhanden. An der Wende des 15. Jahrh. erfolgte ein starker Aufschwung.
10) Knapp, Bauernbefreiung I, S. 37.
11) Rachfahl, a. a. O. S. 458.
12) Vgl. Maybaum, a. a. O. S. 145 ff.
13) Sering, a. a. O. S. 226; vgl. f. Meckl.: Maybaum, a. a. O. S. 152/3; f. Holst.: Sering, a. a. O. S. 225 ff. u. Rörig, a. a. O. S. 144.
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Als der ritterliche Grund- und Gerichtsherr zum Gutsherrn wurde, brauchte er zur Errichtung einer Eigenwirtschaft großen Stils Land und Arbeitskräfte.

Die Vermehrung des selbstbewirtschafteten Landes erfolgte durch Einziehung der bisher in Zeitpacht an Bauern ausgegebenen Hofhufen, durch Zulegung von Teilen der Allmende zum Hofacker, durch Einziehung von Land, das entweder seit der Zeit der Kolonisation noch unbeackert gelegen hatte oder im 15. Jahrhundert "wüst" 14 ) geworden war, und schließlich durch Legung von besetzten Hufen, von Bauernland im eigentlichen Sinne; Mittel zur Legung waren: Heimfall, Kauf, Ausnutzung schlechter Besitzrechte und gewaltsame Verjagung 15 ).

Das vermehrte Hofland erforderte Arbeitskräfte, die es bestellten. Da freie Arbeitskräfte, selbst wenn sie in ausreichender Zahl vorhanden gewesen wären, zu teuer waren, so mußten die bäuerlichen Hintersassen die notwendigen Dienste leisten. In seiner Eigenschaft als Gerichtsherr hatte der ritterliche Grundherr das Recht auf Dienste seiner hintersässigen Bauern, als Gutsherr nutzte er die öffentlich-rechtlichen Fronden für seine privaten Wirtschaftszwecke 16 ). Die gerichtsherrlichen Dienste waren ihrem öffentlich-rechtlichen Ursprung entsprechend "im Prinzip ungemessen" 17 ) und konnten mit zunehmendem Bedarf von dem Gutsherrn auf Grund seiner Gerichtshoheit nach Art und Zahl gesteigert werden. - So ergibt sich die Rechtslage, "daß die im Grundsatz ungemessene Dienst-


14) Nach dem Sprachgebrauch jener Zeit hatte eine wüste Hufe keinen bäuerlichen Wirt, sie brauchte nicht unbebaut zu liegen; Maybaum, a. a. O. S. 141, Jessen, a. a. O. S. 61.
15) R. Kötzschke, Dtsch. Wirtschaftsgesch. bis zum 17. Jahrh., Leipzig 1921, 2. Aufl., S. 189; O. Hötzsch, Der Bauernschutz in den deutschen Territorien v. 16.-19. Jahrh. (Jb. f. Gesetzgeb., Verw. u. Volkswirtsch., hg. v. G. Schmoller, Jg. 26, Heft 3, Leipzig 1902), S. 240. In Meckl. fanden nach Maybaum (a. a. O. S. 141/42, 160) Bauernlegungen im 16. Jahrh. erst in geringem Umfang statt.
16) Nach Maybaum, a. a. O. S. 126 f., 101 mag es grundherrliche Dienste wohl gelegentlich in Meckl. gegeben haben, - urkundlich sind sie mit Sicherheit nicht festzustellen; ähnlich urteilt Fuchs f. Vorpommern (a. a. O. S. 36 ff.); soweit sie bestanden, waren sie wie alle grundherrlichen Leistungen vertraglich festgelegt und unveränderlich.
17) Maybaum, a. a. O. S. 127, 80; Sering, a. a. O. S. 271, Ihde, Amt Schwerin, Gesch. seiner Steuern, Abgaben und Verwaltung bis 1655 (Jb. d. Ver. f. Meckl. Gesch. u. Altert.-Kde., Beih. 77, Schwerin 1913), S. 71 ff.
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pflicht für den freien Bauern überall und ausschließlich eine Folge der Gerichtsherrschaft" war 18 ).

Die Gerichtsherrschaft gewährte nicht nur den rechtlichen Anspruch auf Dienste, sie schloß auch zugleich die Machtmittel in sich, diese Forderungen durchzusetzen. Entzog sich der Bauer dem steigenden Druck seiner Verpflichtungen, verließ er seinen Hof, ohne einen tüchtigen Ersatzmann zu stellen - wie es dem privatrechtlichen Leihevertrag entsprach, der zwischen Grundherr und Bauer bestand -, so gab die Gerichtsherrschaft dem Gutsherrn die rechtlichen Mittel an die Hand, den vertragsbrüchigen Hintersassen wieder anzufordern, ihn an das Gut, an die Scholle zu binden 19 ). Der Bauer wurde erbuntertänig.

Parallel mit dem Ausbau des landwirtschaftlichen Großbetriebes ging die Steigerung der bäuerlichen Dienste, damit wuchs zugleich die Abhängigkeit der Bauern. Bis zum Ende des 16. Jahrhunderts hatte sich die Erbuntertänigkeit, der Zustand der dinglichen Abhängigkeit, in vollem Umfang ausgebildet. Sie enthielt ein privatrechtliches Moment, nach dem der Bauer vom Gutsherrn dinglich abhängig war, solange er auf grundherrlichem Boden einen Bauernhof bewohnte. Sie enthielt ferner ein öffentlich-rechtliches Moment, das dem Gutsherrn die Berechtigung gab, auf Grund seiner Gerichtshoheit die Freizügigkeit der bäuerlichen Hintersassen zu beschränken und entwichene Bauern zur Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen zu zwingen.



18) Maybaum, a. a. O. S. 128; Sering, a. a. O. S. 271.
19) Maybaum, a. a. O. S. 82 ff.
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Kapitel I.

Die Rechtslage der Bauern im nördlichen Domanialgebiet des Landes Stargard um die Wende des 16./17. Jahrhunderts.

§ 1. Die personenrechtlichen Verhältnisse.

Wie in anderen Ländern des ostelbischen Kolonisationsgebietes zeigte sich auch in Mecklenburg im 16. Jahrhundert, namentlich seit der Mitte des Jahrhunderts, ein besonders lebhaftes Bestreben, große Gutswirtschaften einzurichten 20 ). Der Großbetrieb aber stand und fiel mit der Arbeitskraft der hintersässigen Bauern. Ihre Dienstleistung sich unter allen Umständen zu sichern, war notwendige Voraussetzung für den planmäßigen Ausbau der Großbetriebe. Eine Herabdrückung der Bauern in ihrer persönlich-rechtlichen und besitzrechtlichen Stellung ging mit dieser Entwicklung Hand in Hand.

Dieser Prozeß der Entrechtung der Bauern erfaßte wie in den Nachbarländern, in der Mark Brandenburg, Pommern und Holstein, nicht bloß die ritterschaftlichen Bauern, wenn auch die Form der Gutsherrschaft in ihrer letzten Auswirkung bei der Ritterschaft am eindeutigsten in die Erscheinung tritt. Er griff auch auf die unter geistlicher Herrschaft stehenden bäuerlichen Untertanen über und ebenso auf die unmittelbar auf landesherrlichem Boden wohnenden Domanialbauern.

Da für den Stargarder Landesteil von Mecklenburg die Nachrichten über die gutsherrlich-bäuerlichen Verhältnisse in der Ritterschaft für die Zeit des 17. Jahrhunderts nur spärlich erhalten sind, so daß sich aus ihnen allein kein klares Bild der rechtlichen und wirtschaftlichen Zustände der Bauern gewinnen läßt, so sind in der vorliegenden Abhandlung die Verhältnisse


20) Vgl. Einleitung, oben S. 8 mit A. 9 über die Anfänge seit Ende des 15. Jahrhs.
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der Domanialbauern, namentlich im nördlichen Teil des Landes Stargard im Gebiet der Ämter Stargard, Broda, Nemerow und Wanzka, in Betracht gezogen 21 ).

Um die Bedeutung des 17. Jahrhunderts, vor allem des Dreißigjährigen Krieges, für die Entwicklung der gutsherrlich-bäuerlichen Verhältnisse in ihrem vollen Umfang verstehen zu können, ist es nötig, sich eine klare Einsicht in die Zustände zu verschaffen, die vor dem Kriege herrschten.

Welcher Art nun war die Rechtslage der amtsuntertänigen Bauern um 1618 ?

Eine Erbuntertänigkeit hatte sich auch hier wie im übrigen Mecklenburg und allgemein im Kolonisationsgebiet ausgebildet, eine dingliche Abhängigkeit, die den betraf, der innerhalb des herzoglichen Amtsbezirkes einen Hof innehatte und so lange er ihn innehatte 22 ). In den Nachbarländern erfuhr diese Erbuntertänigkeit schon im 15. Jahrhundert stärkere Bindungen. So wurde in der Mark neben der Verpflichtung, bei Abzug vom Hofe einen Ersatzmann zu stellen 23 ), das Recht auf Rückforderung entwichener Bauern von der Ritterschaft 1484 auf einem Landtage schon zum ersten Male in Anspruch genommen 24 ). In Mecklenburg tritt dagegen eine Beschränkung der Freizügigkeit der Bauern, soweit bisher bekannt ist, erst in den Reversalen von 1621 als formuliertes Recht in Erscheinung 25 ). Wenn sich auch formell diese Bestimmung nur


21) Die Ämter waren bis 1918 rein domaniale Einrichtungen. Ihr Machtbereich beschränkte sich auf das Domanium und mußte Halt machen an den Grenzen der Rittergüter und Städte; vgl. Endler, Die Entwicklung der Ämter in Meckl.-Strelitz, Landeszeitg., 3. Beil. 6. Okt. 1929, Nr. 234.
22) Vgl. Fuchs, Zur Geschichte d. gutsherrl.-bäuerlich. Verhältnisses i. d. Mark Brandenburg, (Ztschr. d. Savigny=Stiftung für Rechtsgesch., Bd. 12 German. Abt., Weimar 1891), S. 29. In Vorpom. wird im "wendisch-rügianischen Landsgebrauch", einem Rechtsbuch, in dem das um 1550 herrschende Gewohnheitsrecht aufgezeichnet war, dies Abhängigkeitsverhältnis "Bauerspflicht" genannt (Fuchs, Unterg. d. Bauernstandes, S. 50, 81).
23) Knapp, B.-Befr. I, S. 36; Großmann, a. a. O. S. 13, 46/47.
24) Knapp, Landarbeiter, S. 57; Großmann, a. a. O. S. 11 f. In Vorpom. gleichfalls schon 1472, Fuchs, Unterg. d. B.-Standes, S. 53.
25) In Artikel 44 der Gesetzsammlung der meckl.-schw. Lande, Wismar, Rostock und Ludwigslust 1868, Bd. III, 2. Aufl., S. 17; vgl. Kaehlcke, Die rechtl. u. wirtschaftl. Lage der Domanialbauern in Meckl.-Schwerin vom Ausgang des Dreißigjährigen Krieges bis zur Aufhebung der Leibeigenschaft 1820, Diss. Göttingen 1924, S. 11.
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auf die ritterschaftlichen Bauern bezog, so besaß auch der Landesherr damit zugleich die rechtliche Handhabe, dieselben Grundsätze seinen eigenen Bauern gegenüber geltend zu machen. Beweise aber, daß zu Anfang des 17. Jahrhunderts, vor dem großen Kriege, die Landesherrliche Regierung ein Interesse daran gehabt hätte, wenn nicht ihr uneingeschränktes Recht, so doch ihre Macht ihren Bauern in dieser Weise fühlbar zu machen, lassen sich aus den Akten, die für das hier behandelte Gebiet überliefert sind, nicht entnehmen.

Solange noch kein Mangel an Bauern war, die von ihrer Stelle dem Amt ihre Abgaben und besonders ihre Dienste leisteten, hatten die Vertreter des Landesherrn in den Ämtern keine Veranlassung, einen Bauern, der etwa aus wirtschaftlichen Gründen seinen Hof verließ, zurückzuholen und ihn unbedingt auf der Scholle festzuhalten, wenn ein anderer bereit war, seine Stelle wieder anzunehmen.

Daß sich Bauern bereit fanden, einen Hof zu bewirtschaften, wird durch zahlreiche Urkunden erwiesen. Entweder traten sie für den abziehenden Bauern als Ersatzmann ein oder sie übernahmen den Hof, wenn ein anderer, ohne diese Verpflichtung 26 ) erfüllt zu haben, davon gegangen war. In einem Verzeichnis über die Nutzung der im Amt Stargard vorhandenen wüsten Hufen aus dem Jahr 1621 27 ) wird aus einer Reihe von Dörfern von solchen Bauern berichtet, die einen "wuesten Hof hinwieder angenommen". Zeigte sich aber, daß ein Bauer durch schlechte Wirtschaftsführung die Rente gefährdete, so wurde der unfähige Wirt von der Stelle entfernt, wie es z. B. 1618 mit einem Bauern in Blankensee geschah, der "Unvormuglichkeit und schwerer Schuldenlast halben" nicht länger seinen Hof bewohnen konnte und ihn "auf Begehren der Herschaft abtreten mußte" 28 ). Das ist an sich kein neuer Eingriff in die Rechtsstellung der Bauern, sondern eine natürliche Folgerung aus dem privaten Leihevertrag, der zwischen Grundherrschaft und Bauer bestand, die übernommene Stelle ordnungsgemäß zu verwalten. Diese Verpflichtung war ebenso natürlich wie die


26) Im Amt- und Stadtregister des Amts Strelitz von 1569 (IV B) wird die Pflicht der Bauern bezeugt, bei Abzug vom Hofe einen Ersatzmann zu stellen. Vgl. f. d. Ritterschaft des nordwestl. Meckl.: Maybaum, a. a. O. S. 82 f.; für Vorpommern: Fuchs, a. a. O. S. 51.
27) A.Sta., Vol. IV, Inventare: Beispiele aus Bargensdorf, Hinrichshagen, Teschendorf, Lindow, Schlicht und Kublank.
28) A.Wanzka IV A, Mandate u. Supplikate 1592-1627.
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andere, nicht vom Bauernhof fortzuziehen, ohne dem Amt einen Gewährsmann gestellt zu haben.

Aber dieser Grundsatz gewann verstärkte Bedeutung, je mehr die Dienstleistungen im Wert stiegen und die Amtsverwalter, um sich diese Dienste zu sichern, darauf sehen mußten, die Bauernstellen mit fähigen Wirten besetzt zu halten. Aus dieser Notwendigkeit konnten sich Härten in der Handhabung der Rechtsgewohnheiten entwickeln, die in der Folgezeit zur vollen Entrechtung beitrugen. Ansätze machen sich am Anfang des 17. Jahrhunderts vereinzelt bemerkbar. So hat im Amt Stargard im Jahr 1589 ein Bauer in Kublank ,,ein wuest Bauerbe - - annehmen müssen" 29 ), und 1618 heißt es von einem Bauern in Schönbeck, er sei "von Neetzka hieher gesetzt worden" 30 ). Da jedoch Angaben über die näheren Umstände in den Aufzeichnungen der Register fehlen, läßt sich mit Sicherheit nicht sagen, inwieweit es sich in diesen Einzelfällen von Stellenbesetzungen schon um Anwendung von Zwang handelt 31 ). Es sind nur erst Ansätze zu einer Entwicklung, deren gesetzmäßige Anerkennung und strenge Durchführung ein halbes Jahrhundert später den Bauern zum Verhängnis geworden sind.

Aus diesen Tatsachen leiten wir den Schluß ab, daß der Landesherr als Domanialherr in der Zeit vor dem Dreißigjährigen Kriege darauf bedacht war, die Bauernstellen in ausreichender Zahl mit dienstfähigen Bauern besetzt zu halten. Jeder Bauer, der einen Hof innerhalb eines Amtsbezirkes innehatte und solange er ihn innehatte, stand in einem dinglichen Abhängigkeitsverhältnis, wie es der vertragsmäßigen Bindung des Bauern an den Grundherrn für die Überlassung von Land entsprach. Fanden sich genügend Bauern bereit, wüste Stellen zu bewohnen, brauchte der Landesherr nur erst vereinzelt zu Zwangsmaßnahmen zu greifen; das öffentlich-rechtliche Mo-


29) A.Sta. IV B, Amtsregister 1589-1590.
30) A.Sta., Vol. IV, Inventare 1618.
31) Ein Bauer aus Rehberg (A.Sta., Vol. III, Hof- und Katenstellen) führt z. B. in einer Eingabe an den Herzog aus, daß nach dem Tode seines Vaters (etwa 1595) wegen seiner eigenen Minderjährigkeit dem Vater=Bruder die väterliche Stelle in Käbelich zu bewohnen eingeräumt sei. Da diese Darstellung der Sohn, also der Untertan, gibt, wird man aus dem Wortlaut des vom Amt gegebenen Berichts, er sei von den Beamten "uf solches Gehöfte - - wiederumb gesetzet", nicht die Ausführung einer Zwangsmaßnahme ableiten dürfen, sondern darin die Genehmigung des Amts sehen, die bei Stellenbesetzungen immer nötig war.
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ment, das neben dem privatrechtlichen in dem Begriff der Erbuntertänigkeit enthalten ist, lieferte dazu die Berechtigung. Fälle, daß der Landesherr als Domanialherr entwichenen Bauern gegenüber das Rückforderungsrecht geltend gemacht hätte, um sie auf die Scholle zurückzuholen, wie Maybaum 32 ) es auf ritterschaftlichem Gebiet schon früh (um 1500) festgestellt hat, sind in den hier behandelten Ämtern nicht überliefert.

Der erbuntertänige Bauer, der einen Bauernhof bewohnte, war zu Dienstleistungen verpflichtet. Zur Bearbeitung des Hoflandes, das von den Meierhöfen aus bewirtschaftet wurde, waren Arbeitskräfte nötig. Die Bauern mußten die notwendigen Dienste verrichten. Dieser Anspruch auf die Dienste der bäuerlichen Hintersassen erwuchs im Domanium wie auf den ritterschaftlichen Gütern aus der Gerichtshoheit, in deren Besitz nicht allein der Landesherr, sondern auch der ritterliche Gutsherr war. Aber während die Abgaben von der Zeit der Kolonisation an bis zum Dreißigjährigen Krieg im wesentlichen unverändert blieben, wurden die Dienste namentlich in der zweiten Hälfte des 16. Jahrhunderts gesteigert. Diese Tatsache beweist, wie wichtig die Dienste der Bauern für die Bewirtschaftung des Hoflandes geworden waren. Nicht mehr der Ertrag der Abgaben allein gab für die Bewertung eines Bauernhofes den Ausschlag, sondern mehr noch der Nutzen, den die Dienste darstellten.

Die Dienste waren im Domanium ihrem öffentlich-rechtlichen Ursprung gemäß im Grundsatz ungemessen. Doch wurde im allgemeinen ihre Höhe mit der Verteilung der einzelnen Dörfer zu den Meierhöfen geregelt. Im Amt Schwerin 33 ) dienten die Bauern nach 1600 jede Woche 3 Tage mit dem Gespann, die Kossaten 3 Tage mit der Hand. Im Amt Doberan 34 ) hatten die Dienste die gleiche Höhe erreicht. Auf ritterschaftlichem Gebiet im nordwestlichen Teil von Mecklenburg betrugen sie um 1550 wöchentlich einen Tag, um 1570 zwei Tage und gegen Ende des Jahrhunderts bildeten drei Diensttage in der Woche die Regel 35 ). In der Saat- und Erntezeit wurden die Dienste in noch stärkerem Maße in Anspruch genommen.


32) A. a. O. S. 85.
33) Ihde, a. a. O. S. 73, 76.
34) H. Barnewitz: Wirtschafts- u. Verwaltungsgesch. des Meckl.-Schw. Domanial-A. Doberan, Diss. Rostock 1925, S. 92 ff.
35) Maybaum, a. a. O. S. 176. Der Landesherr konnte im 16. Jahrh. aus rittersch. Grundherrschaften keine Dienste mehr beanspruchen, sondern nur noch aus den geistlichen und dem Domanium; (  ...  )
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Für das hier behandelte Gebiet fehlen bestimmte Angaben, in welchem Umfang die Dienste von den Bauern verlangt wurden. Offenbar lag, obgleich sie im Prinzip ungemessen waren, noch nicht ein solches Schwergewicht auf ihnen. Es kam vor, daß wüste Hufen unter die übrigen Bauern verteilt wurden. Diese zahlten zwar die Pächte an Geld und Korn, aber die Dienste, die auf diesen Hufen geruht hatten, gingen dem Amt weiter verloren 36 ). Allerdings ging das Bestreben dahin, die Arbeit möglichst von den dienenden Bauern erledigen zu lassen. So wurden 1589 die Dienste der Bauern aus Plath von Stargard nach Bredenfelde umgelegt, weil das Dorf diesem Meierhof näher lag; die beiden Haker, die in Bredenfelde mit keiner geringen "Unkostung" gehalten wurden, konnten jetzt abgestellt werden 37 ).

In jedem Amt wurden die Dörfer mit den diensttuenden Bauern auf die Meierhöfe verteilt. Für die sieben Höfe, die es um 1620 im Amt Stargard gab, konnten die Dienste von 287 Bauern und 123 Kossaten genutzt werden. Im Amt Wanzka verteilten sich in der zweiten Hälfte des 16. Jahrhunderts auf den Bauhof Wanzka sechs Dörfer mit 46 Pflugdiensten 38 ) - die 23 Kossaten dienten nur zu Fuß ohne Gespann - und auf das Vorwerk Neuendorf zwei Dörfer mit 17 Bauern und 5 Kossaten. Die Bauern waren verpflichtet, jeder 2 1/2 Morgen Winter- und ebensoviel Sommersaat zu "beschigken". Als Beköstigung wurde ihnen eine viertel Tonne Bier in der Gerstenernte gegeben 39 ).

Einen besseren Anhalt bietet das Amt Nemerow 40 ), und besonders ist es das Dorf Gr.-Nemerow, das einen günstigeren Überblick gestattet, in welcher Höhe die Dienste eines Dorfes


(  ...  ) vgl. Endler, Die rechtliche u. wirtschaftl. Entwicklung des Bauern von der Kolonisation bis zum Dreißigjährigen Kriege (Endler-Folkers, Das meckl. Bauerndorf, Meckl. Monogr. hg. von Oskar Gehrig, Rostock 1930), S. 64.
36) Z. B. in Dabelow: Amt Fürstenberg IV B, Amtsbuch 1619 bis 1624.
37) A.Sta., Vol. III, Dienste. Ebenso wurden im A.Nemerow die 16 Pferde, die vorher auf dem Hof in Kl.-Nemerow gehalten waren, abgeschafft; es blieben nur 2 Haker auf dem Hof (Amtsregister 1573).
38) A.Wanzka IV B, A.Buch 1561. Der Brauch, die Bauern als Pflugdienste zu bezeichnen, zeigt, wie die Dienste an Wert zunahmen; ebenso im nordwestl. Meckl. in der 2. Hälfte des 16. Jahrhs. (Maybaum, a. a. O. S. 3.)
39) A.Wanzka IV B, A.Buch 1561.
40) A.Nem. IV B, A.Register 1573; vgl. Endler, a. a. O. S. 64 f.
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herangezogen wurden. Gr.-Nemerow diente zur Zeit, als das Amtsregister abgefaßt wurde, mit 7 Dörfern zum Meierhof Kl.-Nemerow, der nach Schätzung der Bauern rund 18 Hufen umfaßte. 73 Bauern und 19 Kossaten versahen im ganzen den Dienst zu diesem Hof - um 1620 waren es 69 Bauern und 16 Kossaten -. Unter diesen mußten die 17 Bauern aus Gr.-Nemerow für die Roggen- und Hafersaat je 21 Morgen dreimal pflügen. Ferner pflügten sie in der Gerstensaatzeit mit den 3 Kossaten zusammen einmal einen halben Tag und außerdem für die Nutzung der Weide auf dem Kl.-Nemerowschen Felde einen ganzen Tag in der Roggensaatzeit. In der Ernte mußten alle Bauern und Kossaten einen Tag Roggen mähen und einen Tag binden, einen halben Tag Gerste mähen und einen Tag binden. Die Kossaten hatten außerdem noch einige Morgen Roggen und Hafer zu mähen und zu binden. Je einen Tag mähten sie ferner Erbsen und Heugras. Zwei Tage brachen sie den Mist, den die Bauern an zwei Diensttagen anfuhren. Die Bauern, die drei Hufen hatten, mußten noch je drei Fuder Heu einbringen; auf die Bauern, die nur zwei Hufen beackerten, entfielen je zwei Fuder. Dann kamen noch ein Tag zum Küchenholzhauen und ein Tag zum Holzfahren hinzu. Außerdem mußte jeder Bauer, wenn auf dem Hof gebaut wurde, ein Fuder Bauholz anfahren; schließlich dienten sie noch einen Tag in der Zeit der Schafschur.

Für das ganze Jahr lagen also für die Bauern 61/2 Tage für die Saat- und Erntezeit fest und drei weitere Diensttage, für die Kossaten 81/2 Tage. Dazu kamen die ungemessenen Forderungen während der Saat und Ernte. - Außerdem aber beanspruchte noch das Amt Strelitz Dienste aus Gr.-Nemerow. Diese waren gesetzt und betrugen wöchentlich zwei Tage "und wan ihnen angesagt würde" 41 ). Jeder Bauer diente mit einem Pferd in der Weise, daß sie zusammen 4 Wagen bespannten. Die Kossaten hatten "umb 14 Tage nach Strelitz mit der Handt" Dienste zu leisten. Das sind Forderungen, die sicher die Bauern sehr in Anspruch nahmen, besonders wenn sich die Arbeit in der Saat- und Erntezeit drängte.

In ähnlicher Höhe, wie sie sich für die Nemerower Bauern ergab, werden auch gegenüber den Bauern im Stargarder Amtsbezirk die Dienstforderungen geltend gemacht sein. Diese


41) Doch scheint sich schon eine Erhöhung der Dienste durchzusetzen, denn im Amts- u. Stadtregister von Strelitz (A.Strel. IV B, 1569) werden sie auf 3 Tage berechnet.
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Bauern fühlten sich besonders durch die Fuhrdienste, die großen und schweren " Kornreisen"' belastet, die neben den regelmäßigen Hofdiensten von ihnen verlangt wurden 42 ).

Zieht man aber in Betracht, daß die Zahl der Meierhöfe sich um die Zeit der Jahrhundertwende nicht vergrößerte und der Acker der bestehenden Meierhöfe durch Einziehung wüster Hufen nur unwesentlich vermehrt wurde, die Zahl der dienenden Bauern aber unvergleichlich viel höher war als nach dem Kriege, so können die Forderungen an die Bauern das erträgliche Maß dessen, was sie zu leisten imstande waren, noch nicht über schritten haben. Da auch in dem revidierten Amtsregister von Nemerow aus dem Anfang des 17. Jahrhunderts die Angaben über die Dienste mit denen der ursprünglichen Fassung von 1573 übereinstimmen und durch das Fürstenberger Amtsbuch von 1619-24 für einen Teil der Dörfer bestätigt werden 43 ), ist anzunehmen, daß um die Wende des Jahrhunderts keine weitere Erhöhung der Dienste stattfand.

Daß andererseits auf die Person der nicht erbberechtigten Bauernkinder, die als freie Arbeitskräfte, als Knechte und Mägde, in den Bauernwirtschaften und auf den Meierhöfen dienten, in dieser Zeit irgendwelche Herrschaftsrechte erhoben wurden, ist weder aus Einzelzeugnissen aus den Ämtern noch aus den öffentlichen für das ganze Land geltenden Verordnungen zu ersehen. Weder die Polizeiordnungen von 1562 und 1572, die die Verhältnisse dieser freien Arbeitskräfte - wie es auch in der Mark geschah 44 ) - einheitlich regelten, noch die Beschwerden der Ritter- und Landschaft auf dem Landtag zu Güstrow 1621 stellen einen rechtlich begründeten Anspruch auf die Person dieser nicht erbberechtigten Amtsuntertanen 45 ). Zwar war schon 1572 den ledigen Bauersknechten und -mägden der Untertanen in den Ämtern und adligen Gütern, ohne ihrer Obrigkeit Erlaubnis aus dem Dienst zu gehen, verboten und ihre Freizügigkeit an die Zustimmung der Herrschaft gebunden


42) Z. B. die Bauern aus Lindow und Schönbeck 1589, (A.Sta., Vol. III, Dienste); allerdings bezeugt das A.Buch von Fürstenberg (A.Fürstenbg. IV B, 1619/24), daß die Bauern aus Dabelow eine volle Woche von den ungemessenen Diensten befreit waren, die sie dem A.Fürstenberg schuldeten, wenn sie die nach Nemerow gebührenden 3 Tage Fuhrdienst ableisteten.
43) A.Nem., Vol. I, IV D; A.Fürstenberg IV B, A.Buch 1619-24.
44) Großmann, a. a. O. S. 37.
45) Vgl. Die Feststellungen Maybaums, a. a. O. S. 183 ff., 186; auch die Ausführungen Kaehlckes über die meckl. Bauern im allgemeinen meinen, a. a. O. S. 10 ff.
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worden 46 ), ein Recht aber auf Abforderung war damit noch nicht ausgesprochen. So klagt noch 1628 der Küchmeister des Amtes Stargard 47 ), daß z. B. die "Heuschenleute und Einlieger - - in mehrentheils Dorfern ganz unstet, sintemal dieselbe von einem und andern Dorfe umbfahren und sich balt bei diesem baldt bei einem andern in Dienst verdingen lassen". Unter ihnen befanden sich auch Bauernsöhne, die wegen Unfähigkeit nicht die väterliche Stelle erben konnten, sondern Einlieger wurden.

Auch - mit obrigkeitlicher Genehmigung - das Amt zu verlassen und in städtische Handwerke einzutreten, stand den jungen, nicht erbberechtigten Bauernsöhnen offen. Der Amtmann von Wanzka bescheinigt um 1610 einem Bauernsohn, daß er echt und frei geboren und zur Aufnahme in eine Zunft geeignet sei 48 ). Dies Zeugnis ist zugleich für die Beurteilung der personenrechtlichen Stellung der Bauern von hohem Wert, da es beweist, daß zu Beginn des 17. Jahrhunderts die Voraussetzung für den Eintritt in die städtische Zunft, die echte und freie Geburt, die persönliche Freiheit, noch bestand. Einem Leibeigenen wäre der Übergang in einen bürgerlichen Handwerkerstand, ohne losgegeben zu sein, nicht möglich gewesen.

Einen gesetzlich anerkannten Gesindezwangsdienst gab es danach vor dem Dreißigjährigen Krieg weder im Lande Stargard, noch im nordwestlichen Teil von Mecklenburg, noch auch, wie es scheint, im übrigen Mecklenburg 49 ).


46) Gesetzsammlg. der meckl.-schw. Lande 1872, 2. Aufl., Bd. V, S. 38. Vgl. Böhlau, Über Ursprung u. Wesen der Leibeigsch. i. Meckl. (Zeitschrift f. Rechtsgesch. Bd. 10, Weimar 1872), S. 394; Kaehlcke, a. a. O. S. 10, 11.
47) Einliegendes Schreiben in A.Buch von 1628 (A.Sta., Vol. II, Beschrbg. 1562 bis 1698). - Deshalb sollten lt. herzogl. Mandat im Jahr 1617 die Einlieger von Rollenhagen, da sie die Bauern in Abnehmen brächten, das Dorf räumen, mit Ausnahme derjenigen, die Bauernhöfe bewohnt hatten, und sollten sich nach anderer Gelegenheit umsehen, zumal sie auch I. F. G. keine besonderen Dienste täten und nur in der Ernte bisweilen auf dem ,,Taß" halfen (A.Wanzka IV A, Mandate u. Supplikate 1592-1627).
48) Endler, a. a. O. S. 53.
49) In der Mark wurde der Gesindezwangsdienst, der in seiner Vorstufe als Gesindevormiete schon seit 1518 anerkannt war, in der Ges.Ordng. von 1620 als 3jährige Dienstpflicht für die Mittel-, Ucker- u. Neumark festgelegt; Knapp, B.Befr. I, S. 42; Großmann, a. a. O. S. 36, 13, 14. In Pommern suchte man zu Beginn des 16. Jahrhs. den Mangel an Dienstboten durch die Einführung einer subsidiären Dienstpflicht zu begegnen (Fuchs, a. a. O. S. 54).
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Die Entwicklung des persönlichen Rechts der bäuerlichen Untertanen hat bis zur Wende des 16. zum 17. Jahrhundert zu diesem Ergebnis geführt: Erbuntertänig waren die Domnialbauern. Nicht aber finden sich in dem hier behandelten Gebiet am Anfang des 17. Jahrhunderts Anzeichen einer Verschärfung dieser Erbuntertänigkeit zur völligen leibeigenen Schollenpflichtigkeit. Eine Feststellung, die nach Maybaums 50 ) Untersuchungen auch für das ritterschaftliche Gebiet im Nordwesten Mecklenburgs, wie nach Ihde 51 ) für das Amt Schwerin zutrifft; eine Feststellung, die auch Kaehlcke 52 ) aus der Behandlung der Ämter Doberan, Dömitz und Neustadt gewonnen und nicht zu Unrecht auf alle mecklenburgischen Bauern ausgedehnt hat.

Diese persönlich-rechtliche Lage der Bauern ist durchaus als günstig zu bezeichnen, wenn man beachtet, wieviel weiter in den Nachbarländern die Entrechtung der bäuerlichen Erbuntertanen schon vorgeschritten war, besonders in Holstein. Denn hier fand der schon länger auf den adligen Gütern und den meisten landesherrlichen Domänen, sowie auf einem Teil der Klöster geübte Brauch, entlaufene Untertanen zurückzufordern, 1614 die erste gesetzliche Anerkennung 53 ). Dem Adel wurde das Rückforderungsrecht gegenüber entwichenen Bauern auf dem Landtag in Hadersleben grundsätzlich zugesprochen. Der Bauer war fortan leibeigen. Auch für das Stettinsche Pommern, in dem schon seit der ersten Hälfte des 16. Jahrhunderts die Gutsherrschaft des Adels einen bedeutenden Aufschwung nahm, fand die Leibeigenschaft durch die Bauernordnung von 1616 gesetzliche Geltung 54 ). Eine Parallele zu Mecklenburg bietet allein neben einigen Teilen der Mark (z. B. der Altmark) 55 ) Vorpommern, das vor dem Kriege nur das dingliche Untertanenverhältnis der sogenannten "Bauerspflicht" kannte 56 ).


50) A. a. O. S. 190; am vollsten hatte sich nach Maybaums Untersuchungen die Erbuntertänigkeit auf ritterschl. Boden ausgebildet als notwendige Folge des von den ritterl. Gutsherrn schon am weitesten durchgeführten Großbetriebes.
51) Ihde, a. a. O. S. 71.
52) A. a. O. S. 9, 11.
53) Sering, a. a. O. S. 223; Jessen, a. a. O. S. 84 ff.
54) Fuchs, a. a. O. S. 70 ff. (S. 67 ff.).
55) Fuchs, Zur Gesch. des gutsherrl.-bäuerl. Verhältnisses in der Mark Brandenburg, Zeitschr. d. Savigny-Stiftg. f. Rechtsgesch., Germ. Abt. 12, Weimar 1891, S. 29.
56) Vgl. oben S. 12 A. 22.
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§ 2. Die besitzrechtliche Lage.

Im Gegensatz zu der günstigen persönlichen Stellung der mecklenburgischen Bauern zeigt sich hinsichtlich des Besitzrechtes bis zum Beginn des 17. Jahrhunderts schon eine wesentliche Verschlechterung. In der zweiten Hälfte des 16. Jahrhunderts hatte jede dienstpflichtige Bauernstelle eine gewisse, der Herrschaft gehörige Hofwehr 57 ). In einem Bericht des Küchmeisters von Wanzka an Herzog Adolf Friedrich wird ausdrücklich bezeugt, daß dem Herzog die Hofwehr gehöre, die den Bauern in Blankensee zur Tilgung ihrer Schuld nicht genommen werden dürfe, zumal sie dann auch ihre Hofdienste nicht mehr leisten könnten 58 ). Es scheint also ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Steigerung der bäuerlichen Dienste und der Aufhebung des Eigentumsrechtes an der Hofwehr zu bestehen, das die Bauern im Mittelalter aller Wahrscheinlichkeit nach, wie Maybaum 59 ) und Endler 60 ) annehmen, besessen haben. Der Umfang der Hofwehr war in dieser Zeit noch ganz ungleich, wurde aber nach und nach in den einzelnen Dörfern allgemein gültig festgelegt 61 ).

Bis zum Jahre 1600 ging also die Hofwehr aus der Hand der Bauern allmählich in die der Grundherrschaft über. Ähnlich läßt sich die Frage nach dem Eigentumsrecht an den Gebäuden für diese Zeit beantworten. Auch hier verlief die Entwicklung in einer den Bauern nachteiligen Richtung. Eine einheitliche Handhabung erfolgte, soweit erkennbar, nicht. Die Tendenz jedoch ist klar 62 ). Die Entwicklung wird damit zu-


57) Die Hofwehr umfaßte das Inventar (Arbeitspferde, Zugvieh, Saatkorn u. Ackerbaugeräte) ohne die Gebäude. Ebenso Maybaum, a. a. O. S. 187 ff.
58) A.Wanzka IV A, Mandate u. Supplikate 1592-1627 (1623).
59) A. a. O. S. 31 ff.
60) Endler, a. a. O. S. 56; die Anfänge dieser Entwicklung sind noch ungeklärt. Im Lande Ratzeburg, wie im Dorf Fürstenhagen gehörte um 1600 die Hofwehr noch den Bauern; vgl. Endler, a. a. O. S. 56. Ebenso in Vorpommern; vgl. Fuchs, Unterg. d. B.Stand., S. 81; u. in der Mark teilweise: Großmann, a. a. O. S. 79; - anders dagegen in Holstein: Sering, a. a. O. S. 300.
61) Beispiele aus A.Wanzka u. Strelitz; vgl. Endler, a. a. O. S. 56.
62) Vgl. Maybaum, a. a. O. S. 187, A. 737 und S. 33/34 mit A. 118, nach dessen Untersuchungen im Mittelalter die Gebäude dem Bauern wie dem Grundherrn gehören konnten.
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sammenhängen, daß die Mehrzahl der Bauern das nötige Bauholz für die Gebäude gar nicht zur Verfügung hatten, da sie aus ihrem Allmendeanteil nur Brenn- und Zaunholz 63 ) schlagen konnten. Deshalb war es um 1570 üblich, den Untertanen zu den Gebäuden, zu ihrer Behausung, zu Scheunen und Ställen, das nötige Bauholz ,,umb die gebürliche Bezalung" 64 ) zu liefern. Bei Stellenbesetzungen war es zu Anfang des 17. Jahrhunderts anscheinend allgemeiner Amtsbrauch geworden, den Wirten eine ausreichende Zahl fertiger Gebäude zu übergeben 65 ). Die Instandhaltung auf eigene Kosten jedoch war Pflicht der Bauern.

Auf diese Weise erfolgte allmählich eine dem bäuerlichen Besitzrecht ungünstige Annäherung an reine Zeitpachtverhältnisse. Im 16. Jahrhundert gab es noch beide Formen der Erb- und Zeitpacht, von denen nach Endler 66 ) die Erbzeitpacht im allgemeinen die herrschende gewesen zu sein scheint. Nach und nach wurden die Erbpachthufen und Erbzeitpachthufen den Zeitpachthufen gleichgesetzt, bis 1607 auf dem Deputationstag in Güstrow diese gewandelte Auffassung auch von seiten der Regierung ihren eindeutigen Ausdruck in der fürstlichen Resolution 67 ) fand: ,,So sei es doch ohnehin Rechtens, daß die


63) Vgl. Endler, a. a. O. S. 66.
64) So berichtet es das Amt- u. Stadtregister von Strelitz A.Strel. IV B 1569.
65) Das Inventar des Amts Stargard von 1618 liefert verschiedene Beispiele, so aus Warbende, Kublank (A.St., Vol. IV, Invent. 1553-1668). Für Dabelow und Godendorf fand die Regelung so statt: Es heißt im A.Buch Fürstenberg 1619-24 (A.Fürstenberg IV B) "Die Kompterei Nemerow muß - -, inmaßen dieselben alda die Gerichte haben, die Hove besetzen, wie landesmanierlich"; sie ließ das Untergebäude errichten; das Amt Fürstenberg' dem die Bauern Dienste u. Pächte schuldeten, mußte die Bedachung liefern, ,,daß also die Untertanen fertige Wohnungen haben". In einer Aufzeichnung von 1655 über das Dorf Gr.-Nemerow (A.Nem., Vol. I, IV D) umfaßte diese Bestimmung alle Neubauten, bei denen A.Nemerow die Untergebäude u. A.Strelitz wegen seiner Dienstforderungen die Obergebäude lieferten. - Endler, a. a. O. S. 56 schließt aus der Verpflichtung der neuen Wirte, die Gebäude instand zu halten, daß die Bauern überhaupt das Eigentum an den Gebäuden im Laufe des 16. Jahrhs. verloren hätten.
66) A. a. O. S. 54, 55.
67) Spalding, Meckl. öffentl. Landesverhandlungen, aus öffentl. Landtags- u. Landes-Convents-Protocollis gezogen, Rostock 1792, Bd. I, S. 331 ad 8; vgl. Kaehlcke, a. a. O. S. 8. - Das Strel. Amts-Reg. von 1569 berichtet, daß in diesen Amtsdörfern die Untertanen (  ...  )
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Bauren nur bloße Toloni wären und habende Güter pro emphyteusi nicht halten könnten, im Fall ihnen diese Güter in emphyteusin, censum oder dergleichen nicht von Anfang verschrieben oder eingethan wären - -". So war der Boden bereitet, daß schließlich in den Reversalen von 1621 den Bauern der Ritterschaft gesetzlich alle Erbpachtrechte aberkannt wurden, es sei denn, daß ein Bauer imstande war, sie urkundlich nachzuweisen 68 ). - Allerdings hatten die Reversalen gesetzliche Geltung nur für die ritterschaftlichen Bauern; aber im Grundsatz wird die Landesregierung innerhalb des Domaniums als gutsherrliche Behörde ihren Bauern kaum eine andere Stellung eingeräumt haben. Es ist nur die Frage, wie weit sie der theoretischen Rechtsauffassung, eben weil sie zugleich steuereinziehende staatliche Obrigkeit war, nachgeben durfte. Daß die Vererbbarkeit in der Form einer Erbzeitpacht, die Beibehaltung derselben Familie auf ihrer Stelle, tatsächlich doch noch immer ihre Bedeutung im Domanium hatte, geht daraus hervor, daß beispielsweise in Käbelich nach dem Tode des einen Bauern nicht irgendeinem fremden Untertan, sondern dem Bruder des Verstorbenen der Hof eingeräumt wurde, da der Sohn noch zu jung war und den nötigen Hofdienst noch nicht leisten konnte 69 ).

Für das hier behandelte Gebiet stellt sich für die besitzrechtliche Lage der Domanialbauern als Ergebnis heraus, daß


(  ...  ) keine Erbgüter hätten und ,,solche Erb" zu verkaufen oder ohne Zustimmung des Amts aufzugeben, nicht berechtigt seien. Dieser Sprachgebrauch, nach dem die Bauerngüter als Erben bezeichnet werden, zeigt, daß sie Erbgüter gewesen sind, für die das Wort noch weiter gebraucht wurde, während die zugrunde liegende Sache schon in einer Wandlung begriffen war. Eine ungünstige Wirkung auf die Verschlechterung des Besitzrechtes übte sicher auch die Steuerreform von 1555 aus. Dadurch, daß der Adel eine Abgabe auf das bisher steuerfreie Hofland übernahm, hörten für ihn die Bedenken auf, bedepflichtiges Bauernland einzuziehen; aus demselben Grunde sank das Interesse des Landesherrn an der Erhaltung der bisher allein steuerzahlenden Bauern. Vgl. Maybaum, a. a. O. S. 150 ff.
68) Gesetzsammlung der meckl.schw. Lande 1868, Bd. III, S. 111 ad XVI: H. Witte, a. a. O. II, S. 185; vgl. oben S. 12 mit A. 25.
69) Die Witwe u. der Sohn wurden in einem Vergleich (von 1596) von dem Schwager aus der Stelle abgefunden. Die Witwe bekam Geld (40 fl.) Korn und Vieh und im Fall ihrer Wiederverheiratung eine Ausrüstung der Köste; der Sohn bekam Aussteuer der Hochzeit, Ehrenkleider, wie ortsüblich, dazu einige Ellen Brandenburgisch Gewand und eine bestimmte verzinsbare Summe Geldes; A.Sta., Vol. III, Hof- und Katenstellen. Vgl. Endler, a. a. O. S. 54, 55.
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vor 1618 die Domanialbehörde kein Interesse daran hatte, ihre Amtsuntertanen unter Ausnutzung des schlechten Besitzrechtes oder sonst in irgendeiner Form zu legen, etwa sie durch Heimfall, Kauf oder gar willkürliche Verjagung von ihrer Stelle zu entfernen, um mit Hilfe des Bauernackers das Hofland zu vergrößern. - Eine Ausnahme allerdings gibt es; am Anfang des 17. Jahrhunderts hat Herzog Karl, der aber nicht regierender Herzog war, ein ganzes Dorf, die 8 Bauern und 4 Kossaten in Neu-Rhäse, gelegt und hier einen Meierhof eingerichtet 70 ). Im übrigen aber wurden nicht einmal die wüst gewordenen Hufen - 1618 waren es im Amt Stargard 4, wahrscheinlich 7 neben 424 besetzten - zum Hofland eingezogen, sondern das Amt ließ sie von einzelnen Bauern oder von allen Bauern zusammen oder von den sämtlichen Kossaten nutzen. Soweit sie, wie im Amt Wanzka, vom Amt selbst bestellt wurden, erfolgte ihre Bearbeitung nicht mit dem Hofland zusammen, sondern die Erträge wurden für sich berechnet. Nur ein Kossatenhof, der nach einer Angabe von 1636 schon seit 50 Jahren wüst gelegen hatte, wurde in Wanzka ,,zum Hause gebraucht" 71 ) 72 ).

 

Offen bleibt noch die Frage, in welchem Zusammenhang die Entwicklung der bäuerlichen Rechtsstellung, besonders in ihrer tatsächlichen Auswirkung, mit der in der juristischen Literatur dargestellten Auffassung steht. Hatte doch schon im Jahre 1590 - also früher als in der Mark oder in Pommern - der Rostocker Professor I. F. Husanus nach römisch-rechtlichen Grundsätzen die Lehre von der Leibeigenschaft in seinem ,,Tractatus de servis seu de hominibus propriis" vertreten, alle mecklenburgischen Bauern für Zeitpächter erklärt und auf Grund dieser Zeitpacht dem Gutsherrn die unbedingte Legungsbefugnis als rechtlich gesicherten Anspruch zuerkannt 73 ).

Diese literarisch-juristische Stellungnahme mag der weit verbreiteten Ansicht Vorschub geleistet haben, daß die mecklen-


70) A.Broda, Amtsgefälle (VIII c); Endler, a. a. O. S. 65.
71) A.Wanzka: A.Strelitz IV B, Leibgedingstradition 1636.
72) Beschränkungen des Besitzrechtes gab es um 1600 auch schon in Pommern und in der Mark, das Auskaufungsrecht (Fuchs, Unterg. d. B.Stand., S. 58, 64 f.; - Knapp, B.Befr. I, S. 39; Großmann, a. a. O. S. 28, 29) und das Relegationsrecht (Fuchs, a. a. O. S. 59: Knapp ebda.; Großmann, a. a. O. S. 15, 17, 30), d. h. nachlässige, unfähige Bauern gegen Bezahlung zu relegieren.
73) Vgl. Böhlau, a. a. O. S. 396.
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burgischen Bauern von alters her sich in einer besonders rechtlosen, völlig unterdrückten Lage befunden hätten. Böhlau, der für Mecklenburg den Einfluß des römischen Rechtes auf die Verschlechterung der bäuerlichen Verhältnisse zuerst untersucht hat, kommt zu der Feststellung, daß die Theorie an den Anfang der Entwicklung zu setzen sei. Die theoretischen Konstruktionen eines Husanus, eines Cothmann hätten den Maßstab für die Praxis abgegeben und seien für die Ausbildung der Leibeigenschaft in Mecklenburg von entscheidender Bedeutung geworden; sie im wesentlichen hätten den hintersässigen Bauern zum ,,glebae ascriptus" gemacht 74 ).

In Pommern ist zweifellos die Entwicklung auf dem umgekehrten Wege so erfolgt, daß der Jurist Mevius nachträglich (1645) die tatsächlich schon bestehenden Verhältnisse in seinem "kurtzen Bedenken" mit romanistischen Rechtsgrundsätzen zu beweisen suchte 75 ). Für Brandenburg ist Großmann 76 ) auf Grund neuerer Untersuchungen im Gegensatz zu Korn zu dem Ergebnis gelangt, daß die Rezeption des römischen Rechts mit der Herabdrückung des Bauernstandes zwar parallel gegangen sei, daß sie aber weder diese Bewegung veranlaßt, noch sie beeinflußt habe. Aus der gleichen Einstellung heraus warnt Aubin, den in die Gesetzgebung eindringenden romanistischen Rechtsbegriffen eine allzu große beweisende Kraft beizulegen. ,,Das römische Recht sei nur das der unterdessen eingetretenen Veränderung in den geltenden Rechtsbegriffen entsprechende Werkzeug" 77 ).

Auffällig ist jedenfalls, daß in Holstein die Entwicklung, die in ihren Hauptzügen auch in anderen Ländern des Kolonisationsgebietes auftritt, nicht allein früher, um die Wende von 1600, die Bauern schon in vollem Ausmaß erfaßt hat, sondern daß sie hier anscheinend ohne jeden Einfluß des römischen Rechts sowie ohne nachträgliche romanistische Formulierung erfolgt ist 78 ).


74) A. a. O. S. 385, 398. Vgl. G. Aubin, Der Einfluß der Rezeption d. römischen Rechtes auf den Bauernstand (Jb. f. Nat.-Ök. u. Stat., 3. Folge, 44, 1912). S. 731; ähnlich wie Böhlau zieht Korn das Ergebnis f. Brandenburg (Aubin, a. a. O. S. 731).
75) Vgl. Fuchs: Unterg. d. B.St. S. 106.
76) A. a. O. S. 21 ff.; vgl. Aubin, a. a. O. S. 738. Der märkische Jurist Scheplitz bezeugte im Jahr 1608 die "homines proprii" in der Ucker- und Neumark (Großmann, a. a. O. S. 30 f.).
77) A. a. O. S. (737), 738.
78) Sering, a. a. O. S. 222; Jessen, a. a. O. S. 61, 99.
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Auch für Mecklenburg läßt sich feststellen, daß Böhlau die Bedeutung der Lehren des Husanus für die Ausbildung der besitzrechtlichen und persönlichen Lage der Bauern überschätzt 79 ). Aus dem mir vorliegenden Material für den nordöstlichen Stargarder Teil von Mecklenburg ergeben sich keine Beweise für die Theorie Böhlaus in der Ausschließlichkeit, mit der er sie betont. Die besitzrechtlichen Verhältnisse waren allerdings schon in einer Wandlung begriffen, als Husanus seine Lehrsätze aufstellte. Die römisch-rechtlich gebildeten Juristen wandten die romanistischen Begriffe auf die deutschen Rechtszustände an und trugen nach und nach dazu bei, auch die Sache selbst den fremden Begriffen anzugleichen. Aus dieser Wechselwirkung zwischen der praktischen Rechtsentwicklung und ihrer theoretisch-romanistischen Formulierung entstand die Auffassung vom Kolonat, vom Zeitpachtrecht, dem in den Reversalen von 1621 gesetzliche Geltung zuteil wurde 80 ).

Der wesentliche Grund für die Ausbildung der Rechtslage der Bauern aber liegt in der Entwicklung der wirtschaftlichen Verhältnisse selbst. Wohl hat sich die Erbuntertänigkeit der Bauern bis zum Ende des 16. Jahrhunderts ausgebildet, aber eine Leibeigenschaft läßt sich trotz der römisch-rechtlichen Auffassung der Juristen in der Praxis noch nicht nachweisen. Um die Jahrhundertwende war der ländliche Wirtschaftsbetrieb in Mecklenburg noch ohne dies letzte gewaltsame Mittel leistungsfähig.



79) Allerdings ist er bereit, den Anteil der Jurisprudenz an der Unterdrückung des Bauernstandes insoweit zu verringern, als er für die Zeit, in der Husanus eine Kolonenstellung der meckl. Bauern konstruierte, eine Übergangsstufe, ähnlich der pom. BauerspfIicht, als bestehend annimmt; a. a. O. S. 408, 409 mit A. 219.
80) Kaehlcke, a. a. O. S. 4 ff., 7, 8 weist auf die nivellierende Wirkung des röm. Rechtes hin, die dadurch gefördert wurde, daß der romanistischen Rechtsauffassung das Verständnis für die Verschiedenartigkeit der bäuerlichen Besitzformen nach deutschem Recht fehlte. Die Stände hätten sich diese Auffassung zueigen gemacht und für ihre Zwecke ausgenutzt.
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Kapitel II.

Die Wirkung des Dreißigjährigen Krieges auf den zahlenmäßigen Bestand der bäuerlichen Bevölkerung.

Die Stetigkeit der Entwicklung erfuhr einen jähen Bruch, als das jahrzehntelang währende Elend des großen Krieges über die deutschen Länder hereinbrach. Die Verheerungen ergriffen naturgemäß das platte Land am schlimmsten. Es hatte unter den Truppendurchmärschen von Feinden wie von Freunden und mehr noch unter den wild umherstreifenden, marodierenden Scharen zu leiden, besonders als unter der jahrelangen Dauer der Kriegsdrangsale jede straffe Zucht selbst in dem disziplinierten schwedischen Heer der Zersetzung verfiel. Doch war es nicht so, daß die ganzen drei Jahrzehnte hindurch alle Länder gleichmäßig unter dem unmittelbaren Druck der Kriegslast gestanden hätten, vielmehr wurden die einzelnen Gebiete ,,in sehr verschiedener Weise direkt von ihm betroffen - -, einige nur selten und wenig, viele in häufiger Wiederkehr oder in langanhaltender Dauer" 81 ).

Die Wirkung des Krieges auf Mecklenburg setzte mit dem Jahr 1626 nach Wallensteins Sieg an der Dessauer Elbbrücke ein 82 ). Aber noch nicht die Herrschaft Wallensteins (1628) brachte das große Unglück über das Land. Die eigentliche Leidenszeit führten erst die Züge der Kaiserlichen unter Gallas und der Schwedischen unter Baner in den Jahren 1635-1645 herauf. Besonders in den Jahren 1637-39 brachen das namenlose Elend, die furchtbare Verwüstung über das Land herein, die nur wenige Gebiete des Reiches in demselben Grade erfuhren.


81) Erdmannsdörffer, Deutsche Gesch. v. Westfälischen Frieden bis zum Regierungsantritt Friedrich d. Gr. (W. Oncken, Allg. Weltgesch. in Einzeldarstellungen 3, 7), Berlin 1892, I, S. 100; Below, a. a. O. S. 54 ff.
82) Vgl. Witte, a. a. O. II (1913), S. 139 f.
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So verlief auch die Wirkung des Krieges auf die Gestaltung der gutsherrlich-bäuerlichen Guts- und Wirtschaftsverhältnisse nicht in einer gleichmäßigen Richtung. - Die volle Höhe der Lasten, die durch die wechselnde Einquartierung die Bauern in den Ämtern traf, läßt sich zahlenmäßig nicht feststellen, noch weniger ist es möglich, einen sicheren Anhaltspunkt für die Schäden zu finden, die durch die Plünderungen entstanden. Denn die Eingaben der Beamten und Untertanen an die herzogliche Kammer, deren Zahl naturgemäß nicht gering ist, können nicht ohne weiteres als beweiskräftige Zeugnisse gelten, da sie ihrem Zweck entsprechend die Not der Bittsteller in den eindringlichsten Farben schildern sollten. Untrüglicher sind Zahlen, und wenn wir auch bedauern, daß sie nur spärlich überliefert sind, so gewähren sie doch einen annähernden Einblick in die Belastung der Bauern.

Die Kontributionslasten, die die Regierung immer wieder aufzuerlegen gezwungen war, um die Kriegskosten zu decken, müssen ungeheuer groß gewesen sein. Soweit sich erkennen läßt, betrugen sie ein Vielfaches dessen, was in normalen Zeiten ein Bauer an Geld und Naturalabgaben aufzubringen gewohnt war 83 ). Die Bauern aus Petersdorf, Pasenow, Lindow, Schönbeck und Kublank klagten 1643 darüber, daß sie von 1632 an monatlich einen Gulden (fl.) hätten kontribuieren müssen 84 ). Das ergibt eine Jahresleistung von 12 fl. für jeden Bauern, die viermal so hoch ist, als der Betrag der Pacht von 3 fl., die z. B. jeder Bauer aus Petersdorf jährlich für 3 Hufen Acker zahlen mußte. Selbst wenn diese Summe nicht regelmäßig in jedem Jahr aufzubringen war, so stellt sie doch neben den gewöhnlichen Abgaben an Geld und Naturalien, die dem Amt zustanden, eine außerordentliche Belastung dar, die von Jahr zu Jahr drückender werden mußte.

Zu den Geldkontributionen kamen Naturallieferungen. So sollten 1634 (im Dezember) von der Komturei Nemerow auf herzogliches Mandat von jedem Bauern ein Scheffel Hafer und


83) Endler, Die Ratzeburger Bauern von 1618 bis zur Gegenwart (Sonderdruck aus ,,Volk und Rasse", München 1931, Heft 1, S. 15/16) hat die Höhe der Kontribution, die im Lande Ratzeburg ein Bauer in Schlagresdorf während des Dreißigjährigen Krieges in 11 Jahren aufgebracht hat, auf 1065 Mark berechnet, also im Jahr 100 Mark, so daß er jährlich über 22% des Stellenwertes als Steuer zahlen mußte.
84) A.Sta. IV B, 1640-1675.
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von 12 Bauern zusammen ein Fuder Heu und ein Fuder Stroh ins Quartier nach Waren für die dort liegende Reiterei eingesandt werden 85 ). - 1644, als Major Gregorius mit einer schwedischen Kompanie in Neubrandenburg lag, wurde den Nemerower Amtsbauern für die Dauer der Einquartierung eine monatliche Lieferung von 10 Reichstalern, 9 Scheffeln Hafer und einem Fuder Heu auferlegt. Dem Küchmeister zu Nemerow war es unmöglich, dem Auftrag nachzukommen 86 ). Es waren nur noch 8 Leute in dem Amt vorhanden; von ihnen hatte er im Vorjahre 3 Reichstaler monatlich nur mit Mühe einzutreiben vermocht. Das ist nicht verwunderlich, denn wie oft mußten die Untertanen bei den Einquartierungen auf den Meierhöfen und bei den Märschen der Truppen durch den eigenen Ort Korn und Vieh hergeben. Aus dem Amt Broda ist eine Aufstellung erhalten, wieviel den Bauern 1631 an Vieh noch geblieben war, wieviel die Kaiserlichen und die Schwedischen genommen hatten 87 ). Obwohl die Bauern dieses Amts bedeutende Verluste an Zugvieh, an Pferden und Ochsen, hatten und mit ihren Abgaben seit 1628-29 in Rückstand blieben, hatten sie immerhin noch durchschnittlich 2-4 Ochsen, zum Teil auch noch ein paar Pferde behalten - trotz der Nähe von Neubrandenburg, das die entsetzliche Zerstörung durch Tilly im selben Jahr erlebt hatte. - Sie haben ihre eigne Wintersaat und die des Amts noch bestellen können. Die Sommersaat dagegen vermochten sie nur teilweise in die Erde zu bringen.

Bis 1635 hin, so können wir feststellen, blieben die Brodaer Bauern - und so trifft es auch für die der angrenzenden Ämter zu - noch einigermaßen leistungsfähig und hielten sich auch in ihrer Anzahl im wesentlichen auf dem Stand der Vorkriegsjahre.

Der schwere und eigentlich vernichtende Schlag traf diese Ämter in den nun folgenden Jahren, als ein Durchmarsch dem andern, eine Plünderung der andern folgte, die Pest unter Menschen und Vieh wütete und die Last, je mehr die Bevölkerung ruiniert wurde, sich um so drückender auf die wenigen Vermögenden, ja, überhaupt noch Übriggebliebenen legte. Vor allem litten die Ortschaften, die an den großen Straßen lagen, wie die Dörfer zwischen Woldegk und Neubrandenburg: Hinrichshagen, Kublank, Pragsdorf an der Straße von Stettin


85) A.Fürstenberg IV A, 1633-54.
86) A.Nem., Vol. I, 6, Contribution.
87) A.Broda IV B, Invent. 1631-1698; Relation 1631, August 22.
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nach Wismar 88 ). Bald Reiterei, bald Fußvolk, bald Schwedische, bald Kaiserliche nahmen ihren Weg durch diese Orte, quartierten sich hier ein und verschafften sich aus der Umgegend, was sie brauchten. Dagegen schützten auch selbst die gegen hohe Summen für ein Amt erworbenen Salvaguardien nicht. Namentlich kehrten sich die von der Armee abgewichenen Truppen und versprengten Scharen in keiner Weise an solche Schutzbriefe 89 ). An eine regelrechte Bewirtschaftung der Meierhöfe und der Bauernstellen war nicht mehr zu denken. Wie mancher von denen, die sich vor den Reitern ins Holz flüchteten und dort versteckt hielten 90 ), fand Haus und Hof ausgeplündert und ausgebrannt wieder.

Nach einer Relation vom 2. Januar 1639 91 ) standen damals auf dem Meierhof Quastenberg die Zimmer zwar noch unter Dach, doch waren sie, so heißt es, sehr verderbt und eine große Kornscheune war abgebrannt. Auf dem Meierhof Golm war ebenfalls eine große Kornscheune abgebrannt, die andern Zimmer waren sehr wüste und baufällig. Der Hof Bredenfelde lag ganz und gar abgebrannt. Auf den Höfen Neetzka, Hinrichshagen und Pragsdorf standen die Zimmer noch, aber auch sie waren sehr baufällig.

An Bauernhöfen waren abgebrannt: 2 in Bredenfelde, - 2 in Schlicht, - 4 in Glienke, - 5 in Kublank, - 2 in Quastenberg. Das Dorf Küssow lag gänzlich niedergebrannt. An Personen gab es im ganzen Amt mit Frauen, Kindern, Knechten und Mägden noch 524, unter ihnen waren 109 Hauswirte.

Mancher Bauer vertauschte den Pflug mit der Waffe. Was an gesunden Bauernsöhnen und Knechten da war, entzog sich zum großen Teil dem drohenden Hunger und ging als Soldat unter die Schweden oder Kaiserlichen oder begab sich in die


88) A.Sta., Vol. III, 1643.
89) A.Sta. IV B, 1640-1675, Berichte über den Zustand der Untertanen. ,,Trotz der Schwedischen u. Kaiserlichen Schutzbriefe, trotz der schweren Contribution zu den Guarnisonen u. dem Vor-Pommerschen Estat" werde aus den Meierhöfen und Dörfern den Untertanen das Ihrige mit Gewalt abgenommen ,,und biß dato (continuire) das Streifen, Plündern und Abnehmen ohn Ufhern"; ebda., Bericht in einer Interzession des Herzogs an den Kommandanten in Neubrandenburg, Güstrow, 13. Sept. 1642.
90) So wird es von den Mechower Bauern berichtet: A.Wanzka (A.Strelitz IV B, 1636).
91) A.Sta. IV B, 1640-1675.
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Seestädte oder aufs Ungewisse in die Fremde 92 ). Andere, die nicht freiwillig den Fahnen der Schwedischen oder Kaiserlichen folgten, wurden mit Gewalt unter die Soldaten gezwungen 93 ). Unterstützung bei solchen ,,tyrannischen" Soldatenwerbungen fanden die Schweden bei landeskundigen einheimischen Adligen, die sich ihnen angeschlossen hatten. So mußte sich der Herzog 1640 ein offenes Patent erwirken, um sich des gewaltsamen Vorgehens der Werber zu erwehren 94 ).

Wenn wir auch aus den Bitt- und Hilfegesuchen der Bauern manches als Übertreibung abstreichen müssen, so haben wir uns die Not doch wahrlich ergreifend genug vorzustellen, wenn es heißt, es herrsche ,,so ein groß Hunger, Jammer und Elend" unter ihnen, ,,daß es nit zu schreiben stehet" 95 ). Nackte Zahlen reden eine erschütternde Sprache.

Wie wirkten sich die Wirren der langen Kriegszeit auf den zahlenmäßigen Bestand der bäuerlichen Bevölkerung selbst aus? Wie groß ist der Anteil der Stellen, die in diesen Jahren ihren bäuerlichen Wirt verloren?

Eine gewisse Anzahl ,,wüster Hufen", auf denen kein bäuerlicher Wirt saß, hat es immer gegeben, auch in der Zeit vor dem 17. Jahrhundert. So waren im Amt Stargard im Jahr 1618, das wir als Ausgangspunkt für die Berechnung des Bevölkerungsstandes nehmen, 4, wahrscheinlich 7 Stellen wüst 96 ). Das sind neben 424 im ganzen Amt besetzten Bauernhöfen 1,62% , ein Prozentsatz, der jedoch so gering ist, daß er wenig ins Gewicht fällt. Bis zum Jahre 1624, als die Vorboten des Krieges sich den mecklenburgischen Gebieten näherten, erhöhte sich diese Zahl auf 12 = 2,78%. 1628 waren neben 4 neubesetzten Stellen 25 wüst = 5,9%. Bis 1635 stieg der Anteil der wüsten Bauernhöfe nicht unwesentlich, aber doch nur langsam auf 32 Stellen = 7,57%.

Bis 1618 zeigt sich also eine Abnahme der Bauern auf 399 = 94,1%. Bis 1635 senkte sich ihre Zahl langsam und stetig weiter. In diesem Jahr bewohnten 392 Bauern noch


92) A.Sta. IV B, 1640-1675.
93) Ebda.
94) Ebda.
95) Ebda.
96) Gegenüber dem Verzeichnis von 1624 fehlen 1618 in Kublank 3 Bauern. Da 1624 dort 3 Bauern als wüst angegeben sind, liegt die Vermutung nahe, daß diese Höfe 1618 auch schon wüst waren und aus diesem Grunde nicht mit aufgezeichnet sind.
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ihre Höfe. Den jähen Niedergang brachten die Jahre 1637-39. Am 2. Januar 1639 betrug das Verhältnis der besetzten Stellen zu den wüsten 1 zu 3. Die Bauernbevölkerung war auf 25,71% des Vorkriegsbestandes zurückgegangen, von Monat zu Monat wurden die Verluste schwerer. Im März waren insgesamt noch 312 Personen im Amt vorhanden und am 21. April 1639 nur ,,63 Manß- und 48 Frauens-Persohnen" - es sind wohl die Bauern ohne das Gesinde gemeint -. Bis zum August d. J. erfolgte eine weitere Abnahme auf 188 Personen. Davon waren 53 ,,Haußhern", nämlich 5 Freischulzen, 38 Bauern und 10 Kossaten; ferner 59 ,,Witfrawen", 21 Kinder, 34 Knechte, 21 Mägde. Am 31. August befanden sich also nur noch 12,5% der ursprünglichen Anzahl Bauern im Amt Stargard. Der erschütterndste Tiefstand auf der nun schneller und schneller absinkenden Kurve aber war mit dem Jahr 1640 erreicht, in dem überhaupt nur noch 30 ,,Manß" personen 97 ) lebten = 7,08%, eine Zahl, umgekehrt proportional dem Verhältnis von 1635 (92,44% zu 7,56%); sie läßt uns ahnen, welches Leid und Unglück in diesen fünf Jahren das Amt heimgesucht haben müssen.

Bis 1643 machte sich eine allerdings noch kaum spürbare Wendung bemerkbar, da noch immer 389 Höfe wüst und nur erst 35 (= 8,25%) wieder besetzt waren. Aber doch war es eine Wendung zum Besseren. So hatten 1647 63 Stellen wieder einen bäuerlichen Wirt (14,86%); 361 waren noch wüst. Mit dem Friedensschluß trat langsam eine Beruhigung ein. Im Jahre 1649 zeigt sich eine weitere, wenn auch geringe Zunahme der besetzten Bauernhöfe (71 besetzt, 353 wüst, davon noch 3 verpensioniert). Bis 1653 stieg der Anteil der von Bauern bewirtschafteten Stellen auf 25%. Es ist dasselbe Verhältnis von besetzten und wüsten Stellen wie zu Beginn des Jahres 1639.

In den nächsten Jahren, bis 1661, verschob sich die Lage kaum. Der Bestand der bäuerlichen Wirtschaften betrug 108 = 25,94%. Rechnen wir die beiden Bauernhöfe mit ein, die 1653 zwar nicht mit Bauern besetzt, aber von ,,Pensionarien" bewirtschaftet wurden - einer in Golm, einer in Glienke -, so ist gar keine Änderung eingetreten. Es wurde den Bauern nicht leicht, aller wirtschaftlichen Schwierigkeiten Herr zu werden. Im nächsten Jahrzehnt gelang es, eine Reihe von


97) Dabei ist fraglich, ob alle Bauernstellen innegehabt haben.
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Bauernstellen weiter an Bauern zu vergeben. 118 Höfe waren im Jahre 1670 besetzt (= 27,83%). Doch damit war zugleich ein Höhepunkt erreicht, denn in den Kämpfen, die zwischen Brandenburgern, Schweden und Polen ausgefochten wurden, hatte die Probe zu bestehen, was nach dem großen Krieg aufgebaut war. Manches verfiel wieder der Zerstörung. 1683 gab es nur noch 112 Bauern im Amt 26,42%. Bis zum Ende des Jahrhunderts vermehrte sich ihre Zahl nicht, selbst noch 1708 waren nicht mehr als 11 Stellen mit Bauern besetzt (26,18%).

Es hat also das Amt Stargard im 17. Jahrhundert, namentlich durch die Einwirkung des Dreißigjährigen Krieges, rund 75% seiner bäuerlichen Bevölkerung eingebüßt.

Für die benachbarten Ämter lassen die spärlicher fließenden Quellen nicht mit gleicher Eindringlichkeit erkennen, wie die Verwüstung in den Dörfern um sich griff und die Zahl der Bauern sich von Stufe zu Stufe verringerte.

In den 5 zum Amt Broda gehörigen Dörfern 98 ) lebten vor dem Kriege 42 Bauern und 37 Kossaten = 79. Bis 1631 sind 3 Bauernhöfe wüst geworden, so daß sich eine geringe Abnahme der besetzten Höfe auf 96,2% ergibt. Über die folgenden 16 Jahre fehlen die Nachrichten, doch werden wir die Vermutung nicht abweisen dürfen, daß das Amt Broda in ähnlicher Weise wie das Amt Stargard die Not gespürt hat. Obwohl mit 19 besetzten Stellen (= 24,05%) das Ergebnis des Jahres 1647 günstiger ausfällt als im Amt Stargard und bis 1652 ein Ansteigen auf 23 besetzte Stellen (= 29,11%), bis 1667 auf 24 Stellen (= 30,38%) erfolgte, macht sich doch bis zum Ende des Jahrhunderts wieder ein Rückgang auf 25,36% bemerkbar 99 ). - Auch in diesem Amt bedingten die schweren Zerrüttungen des 17. Jahrhunderts eine Verminderung der Bevölkerung um etwa 75%.

Ähnlich traf das Ungemach des Krieges die bäuerlichen Untertanen im Amt Nemerow. 1621 betrug in den 8 Amtsdörfern die Gesamtzahl der Bauern 92. Bis 1649 verschwand ein großer Teil von ihnen; nur 13 (= 14,13%) saßen


98) Ohne das Dorf Rhäse, dessen 8 Bauern und 6 Kossaten am Anfang des 17. Jahrhs. gelegt wurden, vgl. oben S. 24 mit A. 70.
99) Allerdings ist zu beachten, daß das Dorf Kemnitz inzwischen ganz in adlige Hände übergegangen ist. Da aber 1652 nur 2 Kossaten (5 B. wüst) vorhanden waren, so kann man das Ergebnis als den tatsächlichen Verhältnissen entsprechend ansehen.
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noch auf ihren Höfen. Bei dem Mangel an Quellen ist nicht sicher zu entscheiden, ob sich in dieser Anzahl an besetzten Bauernstellen schon eine leise Besserung der Verhältnisse anzeigt, wie es z. B. im Amt Stargard unter dem Eindruck der Friedensverkündung nachweisbar ist. Betrachtet man die 4 sogenannten Heiddörfer 100 ) gesondert, die ja ihrer Lage nach in den südlichen Landesteil hineingehören und nicht unmittelbar den alten Komtureidörfern Gr.- und Kl.-Nemerow, Rowa und Staven zugerechnet werden können, so gestaltet sich in diesem Amt die Lage nicht unwesentlich günstiger. Es sind 21,16% der Höfe mit Bauern besetzt. Am günstigsten wieder steht das Dorf Gr.-Nemerow mit einem Anteil von 30% da. Nach einem Auftrieb der Bevölkerungsbewegung bis zu 28,80% in den eigentlichen Komtureidörfern in der Zeit um 1653 bietet das Ende des Jahrhunderts denselben Stand wie die Ämter Stargard und Broda.

Wie bei den Brodaer und Nemerower Amtsdörfern verhindert die unvollständige Überlieferung im Amt Wanzka, das Sinken und Wiederansteigen der Bevölkerungszahl von Stufe zu Stufe zu verfolgen. Aber schon die wenigen Anhaltspunkte, die uns gegeben sind, beweisen, wie schwer auch in diesem Amt die Not der Kriegsjahre die Bauern heimgesucht hat. In den 11 Dörfern, die 1616 zum Amt gehörten, wohnten 99 Bauern. Bis zur Mitte der 30er Jahre wurden 5 Stellen wüst (5,05%), 94 waren von Bauern bewirtschaftet (94,95%). In der folgenden Zeit setzte auch in diesem Gebiet eine ungeheure Vernichtung ein. Um 1648 waren wahrscheinlich nur 20 Stellen besetzt (20,20%). Ein kaum spürbares Ansteigen auf wahrscheinlich 21 besetzte Höfe (21,21%) ist bis 1653 zu ermitteln. Von da an entwickelten sich die Verhältnisse günstiger. 1669 gab es 30 Bauern im Amt (30,30%) gegenüber dem Bestand von 1616. Doch hat sich inzwischen die Verteilung der Dörfer verschoben. 5 von den 1616 verzeichneten Dörfern gehörten nicht mehr zum Amt Wanzka, dafür wurden dem Amt 3 andere zugewiesen 101 ). Das nächste Jahrzehnt brachte wieder einen Rückschritt. 1677 sind 28 besetzte


100) Es sind die Dörfer Dabelow, Gnewitz, Godendorf und Wokuhl; sie gehörten unter die Gerichtshoheit des A.Nemerow, dienten aber nach A.Fürstenberg.
101) Abgetreten waren: Ballwitz, Zachow, Rollenhagen, Zinow und Godenswege; zugewiesen waren: Dolgen, Grünow und Lüttenhagen: A.Wanzka, Vol. I a, Beschreibung 1669.
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Stellen nachweisbar (28,28%), 1697 nur 24 (24,24%). Wäre die Verteilung dieselbe geblieben wie zu Beginn des Jahrhunderts, so wären um 1680 30% der Stellen besetzt gewesen.

Überblicken wir, wie die Kriegswirren sich zahlenmäßig auf die bäuerlichen Untertanen in den nördlichen Amtsdörfern des Landes Stargard im Bereich des alten Festungsdreiecks zwischen Neubrandenburg-Stargard, Woldegk und Friedland ausgewirkt haben, so bietet das Amt Broda das günstigste Ergebnis. Es ist wenigstens rund 1/4 der Bauernbevölkerung, die das Elend der Kriegsjahre hat überdauern können. Am schwersten ist das Amt Stargard betroffen worden. Am Ende des großen Krieges waren nur 13,68% der Bauernhöfe mit bäuerlichen Wirten besetzt.

1647 um 1648 1649 um 1653 1669 um 1700
A.Stargard 13,68 % 16,75 % 25 % 26,18 %
A.Wanzka 20,20 % 21,21 % 30,30 %
24,24 % (1679)
A.Nemerow 21,16 % 28,80 % 25 %
bzw. 14,13 % 102 ) bzw. 19,56 %
A.Broda 24,05 % 29,11 % 25,36 %

Unter den Stargarder Amtsdörfern haben wiederum die im östlichen Teil um Woldegk gelegenen, wie Bredenfelde, Quadenschönfeld, Loitz, Rehberg, Hinrichshagen, die empfindlichsten Verluste erfahren, dazu die Ortschaften, die nahe der von Woldegk auf Neubrandenburg zuführenden Straße liegen: Käbelich, auch Plath, Leppin, - während Petersdorf und Pasenow (mit 26,32% und 31,82%) besser abschneiden -, ferner Neetzka, Pragsdorf, Küssow und die nördlich der Straße auf Friedland zu gelegenen Dörfer Warlin und Glienke; Badresch und Lindow dagegen haben durch ihre verhältnismäßig abseitige Lage besseren Schutz gehabt.

Die westlich vom Tollensesee liegenden Dörfer, wie Bargensdorf, Quastenberg, haben ähnlich wie die Nemerower Dörfer und die Brodaer Dörfer (auf dem linken Seeufer) eine geringere Einbuße erlitten (bis auf 35,71% und 38,46%). Ungleich liegen die Verhältnisse in den Wanzkaer Amtsdörfern. Während Blankensee (38,46%), sowie Zachow (33,33%) und das südlicher gelegene Thurow (25%) ein verhältnismäßig gutes Ergebnis aufweisen, hat das Nachbardorf Wanzka mit dem Bauhof einen Rückgang auf 3 bäuerliche Bewohner = 14,29% zu verzeichnen. Krickow, Holldorf und Godenswege lagen 1647/48 gänzlich wüst.


102) Mit Einschluß der 4 Heiddörfer.
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Eine Zusammenstellung der besetzten Bauernhöfe in den Stargarder Amtsdörfern gibt folgendes Bild für das Jahr 1647:

über 25% der 1618 vorhandenen Stellen sind besetzt in: unter 25%:
Lindow 50% Teschendorf 21,74%
Badresch 40% Rühlow 21,05%
Quastenberg 38,46% Warbende 20%
Bargensdorf 35,71% Helpt 20%
Pasenow 31,81% Loitz 13,3%
Petersdorf 26,32% Schönbeck 13,3%
Kublank 7,14%
Bredenfelde 7,14%
Käbelich 6,9%
Plath 6,25%
Golm 5,26%
Pragsdorf 5%
Hinrichshagen 4%
ganz wüst lagen 103 ):
Dewitz Leppin Schlicht
Glienke Neetzka Warlin
Gramelow Quadenschönfeld Watzkendorf
Küssow Rehberg

Die Erklärung für diese Erscheinung, daß im östlichen Teil des Landes die Dörfer größere Verluste erlitten, mag darin zu suchen sein, daß die Gebiete, die an die Uckermark grenzten, durch die Märsche der durchziehenden Truppen stärker in Mitleidenschaft gezogen wurden, als 1637 der Kurfürst von Brandenburg nach dem Tode des Herzogs von Pommern den Erbfolgekrieg begann, um mit Hilfe der Kaiserlichen den Schweden Pommern zu entreißen 104 ). Fuchs 105 ) bezeichnet das Jahr 1637


103) Wieweit in Dörfern wie Dewitz, Gramelow, Leppin, Quadenschönfeld, Watzkendorf, die zwischen Domanium und Ritterschaft geteilt waren, noch ritterschaftliche Bauern vorhanden waren, ist aus dem mir vorliegenden Material über die Domanialbauern nicht nachweisbar.
104) Vgl. die Zusammenstellung der alten Straßenzüge aus der Mark von Wittstock , Ruppin und Gransee her durch das Land Stargard nach Norden, nach Pommern, und die Straßen von Osten nach Westen, von Prenzlau über Neubrandenburg nach Malchin, Penzlin bei W.-H. Deus, die Straßen des Landes Stargard (Meckl.-Strel. Gesch.-Bl. 9. Jg., 1933); S. 221/222 Zusammenstellung der Straßenzüge mit Karte.
105) Fuchs, Unterg. d. B.-St., S. 82-90, bes. S. 81; vgl. Wehrmann, a. a. O. II (1906), S. 113 ff., S.141 ff.
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als eines der schrecklichsten hinsichtlich der Verwüstungen in Pommern.

Auch das Amt Feldberg hatte 1640 nur noch 23 Bewohner, 11 davon waren Bauern = 13,58% 106 ). Das Amt Fürstenberg 107 ) hatte im Jahr 1653, also nach ein paar Friedensjahren nur einen Bestand von 11 Bauern = 17,74% gegenüber 62 Bauern (unter Einschluß der 4 Heiddörfer) im ersten Viertel des Jahrhunderts.

In den ersten Jahren nach Beendigung des Krieges setzte eine Beruhigung und leise Besserung ein. Die Bevölkerung stieg in den Ämtern Wanzka, Nemerow und Broda bis zu 30% an; doch damit war zugleich der Höhepunkt erreicht. Ja, am Ende des 17. Jahrhunderts erhob sich der Bestand der vorhandenen Bauern nicht über ein Viertel der ursprünglichen Anzahl. Zu beachten ist allerdings, daß auch freie Pächter einen Teil des wüsten Bauernackers nutzten und die Bauern selbst wüste Hufen zu ihren eigenen in Gebrauch hatten.

Über die südwestlichen Gebiete des Landes Stargard ist das Unheil anscheinend nicht mit der gleichen Schwere hereingebrochen. Im Amt Mirow waren 1666 von 194 Stellen 30,5% wieder besetzt, 1688 schon 46,9% 108 ). Im Amt Wesenberg hatten nach dem Kriege die Bauern 24 Stellen von 74 wieder in Händen (32,43%) 108). Die Nemerower und Wanzkaer Amtsdörfer bieten wohl die Überleitung zum Südwesten 109 ).

Im westlichen Teil von Mecklenburg ist der Rückgang der Bevölkerung geringer. So betrug der Verlust an Bauern z. B. im Lande Ratzeburg im Amt Stove 25% , im nördlichen Teil nur etwa 10% 110 ). Im mecklenburg-schwerinschen Amt Dobe-


106) A.Feldbg. IV B, Inventare 1632-1713; vgl. Endler, Die wirtschaftlichen u. rechtlichen Verhältnisse der Bauern vom Dreißigjährigen Kriege bis zur Gegenwart (Endler-Folkers, Das meckl. Bauerndorf, Rostock 1930), S. 68.
107) A.Fürstenberg IV B, A.-Buch 1619 bis 1624, mit Nachträgen über das Jahr 1654.
108) Endler, a. a. O. S. 69/70, 68 mit weiteren Angaben aus anderen meckl. Ämtern; ebenso H. Schnell, Der große Krieg (Meckl. Gesch. in Einzeldarstellungen, Heft 10), Berlin 1907, S. 117 f.
109) Das Amt Strelitz selbst, das den nördl. u. südwestl. Teil des Landes verbindet, besaß 1652/53 nur erst knapp wieder 22% seiner ursprünglichen Bauernbevölkerung (unter Ausschluß der Dörfer Gnewitz, Gr. Nemerow und Wokuhl, die nur nach Amt Strelitz kontribuierten, waren von 102 Bauern noch 22 vorhanden); A.Strel. IV B, Amtsreg. 1652/53.
110) Nach den Berechnungen von Endler, a. a. O. S. 68 f.
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ran 111 ) hatten sich bis etwa 1640 gegenüber 1632 die Bauern von 251 auf 170 vermindert - also um etwa 30%. Bis 1644 sank die Besetzung der Dörfer durchweg auf die Hälfte, zum Teil noch tiefer, namentlich an den Durchzugsstraßen. Im Amt Schwerin 112 ) waren 1655 von den gesamten bäuerlichen Betrieben 265 besetzt, 297 lagen wüst (53,02%).

Es ist Aufgabe der historischen Lokalforschung, sorgfältige Berechnungen für alle Gebiete Mecklenburgs aufzustellen, aus denen der Gesamtrückgang der bäuerlichen Bevölkerung in der Zeit des großen Krieges sich ermitteln läßt. Geringer als 50% wird man ihn nach den bisher vorliegenden Ergebnissen, wie Endler 113 ) annimmt, im Durchschnitt nicht ansetzen dürfen. Ähnlich liegen die Verhältnisse im benachbarten Brandenburg, hier hat man den Verlust an Menschen für die Altmark auf 50%, für die Mittelmark bis auf 75% errechnet. Erst in hundert Jahren wurde die Zahl der Bevölkerung, die vor dem Kriege ansässig gewesen war, wieder erreicht 114 ).


Kapitel III.

Der Wiederaufbau im Domanium nach dem Kriege.

§ 1. Die Neubesetzung der wüsten Hufen.

Nach langen Verhandlungen wurde im Oktober 1648 der Friede unterzeichnet. Schwere, harte Kriegsjahre waren zu Ende, die Wohlstand und Gedeihen in Dorf und Stadt vernichtet hatten. Nun hieß es, auf Trümmern Neues aufzubauen, eine zerstörte Kultur unter unendlichen Mühen neu er-

Für Pommern und Holstein fehlen genaue Aufstellungen über den Grad der Verwüstungen.


111) Barnewitz, a. a. O. S. 110, 111.
112) Ihde, a. a. O. S. 136.
113) A. a. O. S. 70 f.; Witte, a. a. O. S. 182 ff. hat in seiner Schilderung von den Folgen des Krieges eine Verminderung der Gesamtbevölkerung von 300 000 auf 40- bis 50 000 berechnet.
114) O. Hintze, Die Hohenzollern und ihr Werk, Berlin 1915 (2.Aufl.), S. 186; besonders stark verwüstet wurden die Mittelmark und Priegnitz; in der Grafschaft Ruppin waren, als Friedrich Wilhelm I. die Regierung antrat, nur 4 Dörfer bewohnt, Großmann, a. a. O. S. 68.
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stehen zu lassen. Nur sehr langsam ließen sich die Schäden, die der Krieg gebracht hatte, wieder ausgleichen; sehr langsam nur erfolgte der Wiederaufbau der verwüsteten Dörfer. Bauern, die geflüchtet waren, kehrten zurück, Soldaten griffen zum Pfluge. Aus weniger zerstörten Gebieten in Holstein, Dänemark, Schweden kam Zuzug. Doch die großen Lücken in der Bevölkerung konnten noch nicht wieder ausgefüllt werden. Die Zahl der Bauern, die sich in den unruhigen Kriegszeiten auf ihren Höfen hatten halten können, war gering. Eine geordnete Wirtschaft aufrechtzuerhalten war für sie unmöglich gewesen. Wieviel mehr mußten auf den verlassenen Höfen die Gebäude daniederliegen. Der weitaus größte Teil der Äcker war wüst, mit "Rusch und Busch" bewachsen.

Was sollte mit diesen weiten Flächen geschehen, die seit Jahren unregelmäßig bearbeitet waren oder völlig ungenutzt gelegen hatten? War es für die herzogliche Domänenverwaltung 115 ) nicht die gegebene Lösung, die Nutzung der wüsten Äcker, wenigstens zu einem großen Teil, selbst in die Hand zu nehmen und den Betrieb der Meierhöfe zu vergrößern? Doch dies erwies sich vor allem aus folgendem Grunde als unmöglich: So lange die Wirtschaftsweise im landwirtschaftlichen Großbetrieb nicht auf freien Arbeitskräften, sondern auf den Diensten der untertänigen Bauern aufgebaut war, blieb die Beschaffung der bäuerlichen Dienste eine der dringendsten Aufgaben der Amtsverwalter. Diese Erkenntnis hatte die Regierung während der Kriegsjahre geleitet; auf fürstlichen Befehl sollte 1632 116 ) in der ehemaligen Komturei Nemerow der Küch-


115) Über die Organisation der Domänenverwaltung vgl. Jans, Die Domäneneinkünfte des Landes Stargard von der Entstehung des Herzogtums Meckl.-Strelitz bis zum Landesgrundgesetzl. Erbvergleich (1701-1755) (Meckl.-Strel. Gesch.-Bl., 4. Jg., 1928), S. 15 ff., S. 22 ff.; auch Endler (Landeszeitung, 3. Beil., Nr. 234, v. 6. Okt. 1929); auch Bosse, Die Politik der Kammer als Domanialbehörde im Lande Stargard (1755-1806), ein Beitrag zur Agrar- u. Finanzpolitik des deutschen Merkantilismus (Meckl.-Strel. Gesch.-Bl., 6. Jg., 1930), S. 12 ff., S. 17 ff. Wallenstein führte zuerst eine Kollegialbehörde ein; 1653 wurde die Kammer als Domänenverwaltungsbehörde neu errichtet, vorher lag die Leitung in Händen einzelner Räte. Die Kammer wieder stand in direktem Verkehr mit dem Herzog. Die Ämter waren die unmittelbaren Unterorgane dieser Domanialbehörde; Mittelbehörden gab es nicht.
116) A.Sta., spätere Eintragung im Amtsbuch von 1624. In der gleichen Weise sollten 1633 die "Pensionarii" der verpachteten Meierhöfe zur Rede gestellt werden, daß sie wüste Hufen selbst besäten und sie nicht wieder besetzen wollten. A. Sta., Vol. I, 1633.
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meister dafür sorgen, daß "unterschiedliche" Bauernhöfe, die wüst waren, nicht weiter von den Inhabern der Komturei gebraucht, sondern mit Bauern besetzt würden. Die Regierung in Güstrow drohte sogar, zu anderen Mitteln zu greifen, "damit I. F. G. die Dienste wie gebräuchlich von den Pauren haben konten". Weit überzeugender mußte dieser Gesichtspunkt hervortreten, als die Kammer nach Friedensschluß auf den Meierhöfen der Ämter eine Wirtschaft mit regelmäßigem Ertrag wieder einzurichten versuchte. Über eine ausreichende Zahl dienender Bauern verfügen zu können, ergab sich als erste Notwendigkeit.

Die Domanialregierung mußte zunächst Sorge tragen, die Bauern, die die Verheerungen der Kriegsjahre überstanden hatten, zu erhalten. Sie erließ Verbote gegen mutwilliges Entlaufen, holte entwichene Bauern zurück 117 ). Durch gesetzliche Verordnungen wurden die Bauern völlig an die Scholle gebunden, sie wurden zu Leibeigenen. Jedoch Gesetze allein genügten nicht. Die Bauern brauchten tatkräftige Hilfe. Die Gebäude mußten wieder instand gesetzt oder neu gebaut werden; Ochsen, Pferde, Ackergerät waren nötig, mit denen der Dienst zum Meierhof wieder aufgenommen und der Bauernacker bearbeitet werden konnte.

Aber die geringe Zahl der vorhandenen Bauern reichte nicht aus, den Bedarf an Arbeitskräften zu decken. Es galt, neue Siedler zu gewinnen, die auf den verwüsteten Bauerngehöften zu wirtschaften begannen. Daß die Bevölkerung nach Beendigung des Krieges langsam anwuchs, geht aus den Untertanenverzeichnissen hervor. So zeigt im Amt Stargard das Inventar von 1653 gegenüber dem von 1649 eine Zunahme der besetzten Stellen um 35, so daß im ganzen 25% der Höfe wieder bewirtschaftet wurden. Ähnlich ist das Ergebnis für die benachbarten Ämter. Mancher Bauer kehrte, als die Lebensunsicherheit aufhörte, in sein Heimatdorf zurück oder fand sich im Nachbardorf ein. So kam der Schulzensohn zu Staven 118 ), der sich "zur Erhaltung seines Lebens" unter die Kaiserlichen begeben hatte, zwar gesund, aber ohne Geld und Gut zurück und erklärte sich bereit, sich "schuldiger unterthäniger Pflicht nach E. F. G. zum Dienste [zu] gestellen". Da


117) A.Broda, Hofstellen, Nov. 1648: Einige junge Kerle seien zum Teil mit Weib und Kindern aus Pommern wieder geholt.
118) A.Nem., Vol. II, Anschläge 1651.
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aber der Schulzenhof, auf dem sein Vater gewohnt hatte, von Grund aus zerstört sei, möchte er lieber auf einem wüsten Kossatenhof wohnen und bat das Amt, diesen reparieren zu lassen und ihm die gebührliche Hofwehr zu übergeben. Dann werde er nach Ablauf eines dienstfreien Jahres seinen schuldigen Dienstpflichten nachkommen können 119 ). Die nötigen Mittel, eine wüste Stelle in Bearbeitung zu nehmen, standen den wenigsten zur Verfügung; viele waren Flüchtlinge, die von Haus und Hof vertrieben waren; was sie mitbrachten, mochte höchstens zur ersten Einrichtung reichen. Die Amtsverwalter berichteten nach Güstrow, daß der Wiederaufbau in den Ämtern schneller fortschreiten würde, wenn sich bemittelte Hauswirte fänden oder "vermögliche Unterthanen beyhändigk" 120 ) wären. - Fanden sich aber aus freien Stücken nicht genug Ansiedler ein, zurückgekehrte Einheimische oder Fremde, so bedienten die Amtsverwalter sich eines anderen Mittels, den Wiederaufbau durchzuführen. Behördliche Verordnungen ermöglichten es ihnen, auf die leibeigenen Untertanen einen Zwang auszuüben und Bauern, Söhne der Bauern und Knechte zur Annahme einer Stelle zu veranlassen 121 ). - 14 Besetzungen von Bauernstellen werden uns für das Jahr 1653 im Amt Stargard überliefert. Von diesen 14 Stellen wurden nach dem Inventar des Jahres 1653 4 Stellen freiwillig durch Bauern übernommene 122 ). In den andern 10 Fällen erfolgte die Übergabe an die Bauern zwangsweise. Es heißt im Inventar, der Untertan sei in einen wüsten Hof "eingewiesen" oder er sei "von der hochfürstlichen Cammer aufgesetzet" 123 ). Bauernsöhne, die angesetzt wurden,


119) Als Hofwehr, die dort im Amt für einen Kossatenhof gebräuchlich sei, wird angeführt: 10 Schffl. Gerste, 2 Schffl. Erbsen, 1 Schffl. Hafer zur Saat, an Vieh 1 Ochse, 1 Kuh, 1 Zuchtschwein. Dazu 1 Jahr Dienstfreiheit. (A.Nem., Vol. II, Anschläge 1651.)
120) A.Sta., Vol. II, Invent. 1661; z. B. Lindow, z. Teil wurde vom Amt aus schon mit dem Aufbau der Zimmer auf einem Bauernhof begonnen, um desto leichter einen tüchtigen Wirt zu gewinnen. (Ebenda.)
121) Selbst unter Androhung von Gefängnisstrafe: z. B. bei dem Sohn eines Bauern aus Weitin, der 1649 nach Wulkenzin gesetzt werden sollte: A.Broda, Hofst.; ebenso auch A.Wanzka, Vol. I a, Hofst. Auch in der Mark mußten Bauernsöhne nicht nur den Hof des Vaters, sondern überhaupt wüste Stellen annehmen: Großmann, a. a. O. S. 70; Knapp, B.-Befr. I, S. 49 ff.
122) A.Sta., Vol. II.
123) Ebenda, in 7 Fällen ist die Übergabe erfolgt, 3 Besetzungen in Pragsdorf wurden in Aussicht genommen.
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übernahmen nicht immer die väterliche Stelle 124 ). Wie die Bauernsöhne, so wurden auch Knechte angehalten, wenn das Amt sie dessen für fähig hielt, eine Bauern- oder Kossatenstelle anzunehmen. Der eine unter den vier Untertanen, die 1653 in Golm "an einen wüsten Hof gewiesen" wurden, hatte als Knecht gedient 125 ).

Obwohl in den Ämtern weitgehend Zwangseinweisungen angewandt wurden, blieben doch immer noch viele wüste Hufen unbesetzt. Bei der Inventarisierung des Stargarder Amts im Jahr 1661 126 ) ließ sich die Kammer Rechenschaft darüber geben, wieviel von dem unbearbeiteten und mit Unterholz bewachsenen Acker noch nutzbar gemacht werden könnte. Nach Schätzung der Beamten wäre es möglich, durch Rodung und Bereinigung der Felder etwa 25 neue Bauernhöfe zu besetzen.

Da die mittellosen Bauern mit vielen Schwierigkeiten zu kämpfen hatten, suchte die herzogliche Kammer auf einem weiteren Wege den Wiederaufbau zu fördern. Im Lande Stargard treten nach dem Kriege in vielen Dörfern sogenannte Freileute auf, freie, vermögende Menschen, die aus eigenen Mitteln ein Gehöft wieder aufzurichten in der Lage waren. Schon während des Krieges hatte die Domanialbehörde versucht, mit Hilfe solcher freien Pächter die Nutzung verlassener Stellen zu ermöglichen. Im Jahre 1640 erboten sich Bürger aus Neubrandenburg, in den umliegenden Dörfern Küssow, Quastenberg und Bargensdorf wüste Hufen gegen die Einsaat mit Sommergetreide zu besäen 127 ). Nach dem Inventar von 1661 128 ) lebten im Amt Stargard 20 Freileute. Bis 1670 129 )


124) Vgl. oben S. 40 mit A. 118.
125) Im Amt Broda (Verpachtung) klagte 1685 ein Knecht über die schlechte Bewandtnis des Hofes, auf den er auf "E. hochf. Durchl. gnädigste Verordnung gesetzt" sei. Einem andern aus der Vogtei Neetzka wurde sogar eine Strafe von 3 Rthlr., die ihm wegen aufsässigen Verhaltens auferlegt war, unter der Bedingung erlassen, daß er die Stelle eines entlaufenen Bauern in Käbelich übernähme; A.Sta., Vol. III, 1667, Hilfe der Untertanen.
126) A.Sta., Vol. II, Invent. 1661. Auf herzogliches Mandat sollte alle Jahr in jeder Vogtei ein Hof besetzt werden. A.Wanzka, Vol. I a, Hofst. 1681.
127) A.Sta. IV B, 1640-1675; der Amtsschreiber führte die Verhandlungen mit den Bürgern und erbat Weisungen von Herzog Ad. Friedr., ob er auf eine Pacht in Höhe der Einsaat mit ihnen abschließen solle.
128) S. oben A. 126.
129) A.Sta. IV B., Invent. 1670.
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stieg ihre Zahl auf 25, die sich auch während der abermaligen Kriegsunruhe der 70er Jahre hielt; auch 1683 130 ) gab es 25 Freileute im Amt. Bis zum Ende des Jahrhunderts verschwanden sie wieder mehr. 1708 131 ) lassen sich etwa 12 nachweisen. An der Wiedereinrichtung der Ämter hatten diese Freileute weitgehenden Anteil. Im 18. Jahrhundert dagegen wurde ihnen der Acker im allgemeinen wieder entzogen. Herzogliche Patente regelten die Vertragsbedingungen. Die Freileute beriefen sich bei den Pachtverhandlungen auf das "im gantzen Lande publicierte General-Edikt" vom 7. April 1687 132 ), in dem verordnet sei, daß die, die Lust und Belieben hätten, eine wüste Stelle aufzubauen, 6 Jahre von allen Ausgaben "exempt und befreyet" sein sollten. - Die Verwendung von Freileuten war nicht bloß den Ämtern nützlich. Die Freileute selbst fanden ihren Vorteil. Für manche war es ein gewinnbringendes Unternehmen, wüste Bauernstellen aufzubauen. Hatten sie auf einem Bauernhof die 6 Freijahre abgewohnt, schlossen die unternehmendsten einen neuen Vertrag und nahmen den Aufbau eines andern Bauern- oder Schulzengehöfts in Angriff. - Nicht immer lautete der Vertrag auf völlige Abgabenfreiheit während der 6 Pensionsjahre, sondern hin und wieder sah man eine Pacht vor, deren Höhe meistens bis zum Ende der Pachtjahre anstieg. Das erste Jahr blieb im allgemeinen frei von Abgaben, damit die Pächter an Gebäude und Acker die erste Hand legen konnten. Im zweiten Jahr sollte ein Freimann, der in Leppin 133 ) die 4 1/2 Domanialhufen über-


130) A.Sta. IV B, Invent. 1683. Doch hatten nicht alle Freileute B.-Stellen inne, z. T. waren sie Handwerker oder Häuschenleute. Von 25 Freileuten hatten 1683 im A.Sta. 8 Bauernstellen inne, 3 saßen auf Freischulzenhöfen, 14 aber waren keine Bauern. Im A.Broda (IV B, Invent. 1631-1698) gab es nach dem Inventar von 1667 5 Freileute, davon waren 3 Bauern, 2 von ihnen waren untertänig geworden.
131) A.Sta. IV B, Hauptregister 1708.
132) A.Sta., Vol. III, Hof- und Katenstellen. Bei Jans, a. a. O. S. 114, Anlage Nr. 12 ist der Vertrag mit einem Freimann über ein wüstes Bauerngehöft in Teschendorf vom 26. 2. 1723 wiedergegeben.
133) A.Sta., Vol. III, Hülfe der Untertanen, Protokoll 1679. Bei diesem Freimann handelt es sich wahrscheinlich um einen dreijährigen Vertrag, meistens lautete er auf 6 Jahre. Andere Freileute gaben, vielleicht wenn nicht so erhebliche Besserungen nötig waren, Pacht vom ersten Jahr an, z. B. in Rehberg wurden 1708 für die ersten drei Jahre eine Pacht von je 14 f1., für die folgenden drei Jahre eine von 20 fl. vereinbart. (A.Sta. IV B, Hauptreg. 1708.)
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nommen hatte und Haus und Scheune aufrichten wollte, 10 Reichstaler geben, im nächsten Jahr 25 Reichstaler.

Was geschah mit den Freileuten, wenn die im Pachtvertrag vereinbarten Freijahre abgelaufen waren? Ein Teil der freien Pächter verließ den Hof, und das Amt setzte Untertanen auf die Bauernstellen, die während der 6 Freijahre aufgebaut waren 134 ). Manche Freileute blieben noch auf dem Hof gegen Zahlung einer Pacht. Das scheint bei Freileuten, die auf Freischulzenhöfen die Freijahre abwohnten, häufiger vorgekommen zu sein 135 ) als bei eigentlichen Bauernstellen 136 ). Freie Handwerker gaben das übliche Schutzgeld 137 ), Einlieger und Häuschenleute mußten auch gewisse Dienste leisten 138 ). Andere Freileute traten in das Untertanenverhältnis, in dem ihre Nachbarn zum Amt standen, und übernahmen nun die Stelle mit den gleichen Pflichten, die den übrigen Bauern oblagen 139 ). Wieder andere begaben sich in die Untertänigkeit, wenn sie in eine Stelle einheirateten 140 ). Von den unfreien Frauen ging die Leibeigenschaft auch auf sie über. Die Leibeigenschaft ver-


134) In Badresch waren 1661 die Pachtjahre der beiden Freileute abgelaufen, die Kossatenstelle wurde gleich mit einem Untertan besetzt, die andere Stelle stand noch "lehdick". A.Sta., Vol. II, 1661. In Kemnitz durfte der Pächter, der die Scheune hatte decken lassen, zunächst noch weiter 10 Scheffl. Korn jährlich säen, als schon ein neuer Bauer eingesetzt war. A. Broda IV B, Invent. 1631-1698; 1652.
135) Z. B. in Lindow ein Major, 1661 (A.Sta., Vol. II) bis 1670 (A.Sta. IV B Invent. 1670). 1679 ist ein anderer Schulze da. (A. Sta., Vol. III, Hilfe d. Untertanen, Protokoll 1679.)
136) Z. B. in Leppin hatte ein Freimann die fürstlichen Hufen inne nach den Verzeichnissen von 1661, 1670, 1679, 1683. Ein Freimann in Glienke war 1691 bereit, einen B.-Hof zu bewohnen, und stellte als Bedingung die Zubilligung von 6 Freijahren, Lieferung des Bauholzes und Verlängerung des Vertrages auf Lebenszeit gegen Zahlung einer "billigen" Pension. A.Sta., Vol. III, Hof- und Katenstellen 1691.
137) Der Schneider in Carwitz (A.Feldbg. IV B, Invent. 1632 bis 1713; 1713) sollte nach Ablauf der Freijahre 1 Rtlr. Schutzgeld und 1 Rtlr. Grundpacht zahlen.
138) In Schönbeck hatten 1683 (A.Sta., Invent. 1683) 2 Freileute ein Häuschen "auf I. F. D. Grund" gebaut. Der eine diente während der Ernte im "Taße" und trug Briefe auf zwei Meilen Entfernung; der andere gab seine "Heure" oder diente im Lustgarten zu Stargard.
139) Z. B. in Pasenow, Petersdorf (A.Sta. IV B, Invent. 1670). Käbelich etwa 1660 (A.Sta., Vol. III, Hof- und Katenstellen.)
140) Beispiele aus Pasenow, Pragsdorf, Warlin (A.Sta. IV B, Invent. 1670).
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breitete sich auf diese Weise mehr und mehr unter den Amtseingesessenen.

Da trotz der Ansetzung von Bauern und der zeitlich befristeten Verpachtung von Gehöften an Freie noch immer weite Flächen der Dorffeldmarken nicht beackert werden konnten, wurden einzelne Hufen oder ganze Stellen von den schon ansässigen Bauern mitbewirtschaftet. Kossaten erhielten zum Teil soviel Land, daß sie Dienste und Abgaben wie andere Bauern zu leisten imstande waren 141 ). In den Verzeichnissen werden sie oft noch weiter als Kossaten aufgeführt; sie hatten aber die gleiche Aussaat wie ein Bauer, wenn nicht gar eine höhere, und bearbeiteten mitunter größere Landflächen als ein Bauer. Als besetzt im eigentlichen Sinn können die wüsten Hufen, die auf diese Weise bestellt wurden, nicht gelten. Es war eine Form der Nutzung, die die Beackerung der Wüstungen wenigstens wieder ermöglichte 142 ).

Mit den Verordnungen, wüste Hufen an die Untertanen abzugeben, bezweckte aber die herzogliche Regierung nicht allein, den Acker von neuem unter den Pflug nehmen zu lassen, sondern auch, allmählich die bisher ausgefallenen Einnahmen aus den Ämtern wieder zu gewinnen. Darum wurden diese Hufen im allgemeinen nur gegen Zahlung einer bestimmten Korn- oder Geldpacht abgetreten. In dem Jahr von Trinitatis 1661 bis 1662 nahm das Amt Stargard an "wüsten Hufen-Geldern" 513 fl. 26 Schill. ein 143 ). Im nächsten Jahr lag der Betrag, den das Amt berechnete, etwas höher mit 562 fl. 21 Schill.; 1666 dagegen kamen nur 508 fl. 16 Schill. ein, für jeden gesäten Scheffel wurden 32 Schill. eingezogen 144 ). Gegen Ende des Jahrhunderts 145 ) stieg die Einnahme an wüsten


141) 1670 wurden 2 Kossaten in Glienke zu Bauern gemacht (A.Sta. IV B, Invent. 1670). In Warbende wird einer als Bauer aufgeführt 1679 (A.Sta., Vol. III, Hilfe d. Untert., Protok. 1679), der 1670 Kossat war. Das gleiche im Schweriner Domanium; vgl. Ihde, a. a. O. S. 177.
142) Um eine möglichst regelmäßige Nutzung der wüsten Hufen zu erreichen, hatte der Herzog Anfang der 70er Jahre (1672) eine Verordnung ergehen lassen, daß jeder Bauer zwei Hufen zu seiner Stelle übernehmen solle (A.Sta. IV B, Invent. 1674).
143) A.Sta. IV B, 1640-1675.
144) A.Sta., Vol. II, 1666.
145) Verzeichnis des "Wüst Hufengeldes" von 1685/86; ebda. In den Registern aus dem Beginn des 18. Jahrhs. werden bis zu 900 fl. berechnet (A.Sta. IV B, Hauptreg. 1708), 1704: 624 fl.; 1705/06: 661 fl.; 1708: 909 fl.
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Hufengeldern, doch wird sie z. B. im Jahr 1685/86 mit 593 fl. nicht nennenswert höher als in den 60er Jahren angegeben. Der Grund ist darin zu suchen, daß einmal nach Jahrzehnten noch nicht alle Äcker wieder bebaut waren und daß ferner die Pacht von den Bauern nicht regelmäßig und in voller Höhe einging. Besonders waren es die erneuten Kriegsunruhen in den Kämpfen zwischen Brandenburg und Schweden, die den stetigen Aufbau des Landes gefährdeten. Im Jahr 1683 hätten an Pacht für wüste Hufen 457 Reichstaler 24 Schill. einkommen müssen; es konnten aber nicht mehr als 131 Reichstaler "eingetrieben" werden 146 ). Eine Kommission, die 1674 das Amt Stargard visitierte, entschied sich dahin, daß I.F.D. größeren Nutzen und die Bauern besseres Aufnehmen dabei fänden, wenn die wüsten Hufen den "Pensionarien" nicht in der Pachtsumme zugeschlagen, sondern "zu gewißen Korn geschetzet" und vom Amtsschreiber direkt für die Kammer berechnet würden. Die hohen Beträge an wüsten Hufengeldern, die der Amtspächter forderte, und ihre rücksichtslose Einziehung hatten die Leistungsfähigkeit der Bauern sehr herabgesetzt 147 ).

§ 2. Die Herkunft der Siedler. (Seßhaftigkeit der bäuerlichen Bevölkerung im 17. Jahrhundert?)

Woher stammten die Siedler, die die Bauernhöfe bewirtschafteten und dem Boden wieder Erträge abzuringen suchten. Ausführliche Angaben über ihre Herkunft werden nur in wenig Fällen überliefert. Aber die Namen, die die Siedler tragen, ihre Familiennamen, reden eine deutliche Sprache und ermöglichen uns, Schlüsse auf die Herkunft der Namensträger zu ziehen.


146) A.Sta., Vol. II, 1683. Ein Reichstaler = 2 fl. Die Petersdorfer blieben mit der ganzen Pachtsumme (15 Rtlr.) im Rückstand, weil sie in dieser Zeit neben der Kontribution auch Magazinkorn jährlich hatten geben müssen. Die 5 Bauern aus Lindow hatten während der Kriegszeit Viehverluste gehabt und "harten Mißwachs" an Korn, daß sie kaum den vierten Teil ihres eigenen Ackers hatten besäen können. Auch bei ihnen restierte die volle Summe von 20 Rtlr.
147) A.Sta. IV B, Invent. 1674 Protok. und Vol. 7, Invent. 1674. Dem Hauptmann Grabow waren die wüsten Hufen für 1000 fl. in der Pension zugeschlagen. - Hauptleute oder "Pensionarii" wurden die Pächter von Ämtern und einzelnen Meierhöfen genannt.
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Die 114 Inhaber 148 ) einer Bauernstelle, die 1653 in den Dörfern des Amtes Stargard an dem Aufbau der Bauernhöfe beteiligt waren, führten zu 61,40% (70 Bauern) Namen, die schon vor dem Krieg in denselben Dörfern bekannt waren. Sie gehörten offenbar den alten ansässigen Familien an, die im Dorf geblieben oder, als die Kriegsunruhen aufhörten, wieder dorthin zurückgekehrt waren. Entweder saßen sie auf Stellen, die schon früher, zu Beginn des 17. Jahrhunderts, in der Hand der gleichen Familie waren 149 ), oder sie hatten Höfe übernommen, die früher in anderer Hand gewesen waren 150 ). Andere Bauern wieder - 33 waren es 1653 = 28,95% - wohnten in Dörfern, in denen ihre Namen zwar früher nicht vertreten waren, aber in den umliegenden Dörfern hatte es vor dem Krieg Träger dieser Namen gegeben. Die Erwägung, daß es Menschen sind, die in die alte Heimat zurückfanden, hat größere Glaubwürdigkeit für sich als die Annahme einer Zuwanderung von Fremden, die zufällig den gleichen Namen besaßen.

Dieser Anzahl von 103 Bauern (= 90,35%) mit Namen, die im Amt gebräuchlich waren, stehen nur 11 Siedler gegenüber, deren Namen auf eine Zuwanderung schließen lassen. Auch die Namen der 4 Bauern, die im gleichen Jahr freiwillig den Hof neu antraten, sind im gleichen Dorf bekannt 151 ); ebenso trifft es bei 6 der Bauern zu, die zwangsweise angesetzt wurden 152 ), bei 3 weiteren Bauern lassen sich die Namen in der Umgegend nachweisen 153 ); nur ein einziger trägt einen ganz fremden Namen, so daß allein dieser Bauer zugewandert zu sein scheint 154 ). Bis zum Ende des Jahrhunderts wurde der Anteil der Siedler mit fremden Namen größer, er betrug 1708 22,13%, während der Anteil der Bauern, die altgewohnte Namen hatten, 77,87% ausmachte. - Ähnlich liegt das Verhältnis in den benachbarten Ämtern, z. B. gab es im Amt


148) A.Sta., Vol. II, Invent. 1653. Es sind alle Inhaber einer bäuerlichen Stelle gerechnet, Bauern und Freileute.
149) Bei 25 von ihnen läßt es sich nachweisen.
150) Vgl. oben S. 40 mit A. 118.
151) Zwei in Rowa (Schulte, Doß), einer in Schönbeck (Buese), einer in Hinrichshagen (Trarmann).
152) Kahrstede-Neetzka, Kreyhan-Golm, Koneke-Pasenow; Ravoht, Wackerow, Helm in Pragsdorf.
153) Buhse und Rumbler-Golm, Karstede-Lindow.
154) Jochim Oßenphol. Der Name kommt in Meckl.-Schw. vor; Hinweis von Endler.
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Broda 1652 23 besetzte Stellen 155 ). Zu 43,48% waren die Namen in dem gleichen Ort gebräuchlich, in dem die Bauern wohnten; zu 47,83% waren sie in den Nachbardörfern und über den kleinen Amtsbezirk hinaus in den angrenzenden Stargarder und Nemerower Amtsdörfern bekannt. Bei 91,31% der Siedler also deuten die Namen auf Angehörige eingesessener Familien, nur 8,67% der Namen weisen über die nähere Umgebung hinaus. Das gleiche Verhältnis der Namen bringt das Jahr 1667 (91,66% : 8,33%). Auch für das Amt Broda zeigt die Zusammenstellung der Namen, daß in der ersten Zeit des Aufbaus kaum Zuzug von Fremden erfolgte; bis auf geringe Ausnahmen trugen die im Amt wohnenden Bauern dieselben Familiennamen, die vor dem Krieg schon im gleichen Dorf, in den Nachbardörfern oder in Orten der benachbarten Ämter vertreten waren. Gegen Ende des Jahrhunderts - nach dem Inventar von 1698 - wurde der Anteil ortsfremder Bauern etwas größer, er stieg auf 15% (bekannte Namen 85% = 55% + 30%).

Die Bauern, mit deren Hilfe sich der Neuaufbau des Landes vollzog, trugen in der überwiegenden Mehrzahl Familiennamen, die im gleichen Ort oder in der Umgegend schon vor dem Krieg verbreitet waren. Bei der Betrachtung der Familiennamen der älteren Zeit zeigt sich, daß in den einzelnen Bezirken eines Landes ein Stamm von Familien wohnt, deren Namen gerade für diesen Teil des Landes bezeichnend sind 156 ). Wenn nun bei der Neubesiedlung nach dem Dreißigjährigen Krieg im nördlichen Teil des Landes Stargard die gleichen Namen wieder auftauchen, wie sie in der früheren Zeit, vor dem Kriege, in dieser Gegend anzutreffen sind, so werden wir zu der Erkenntnis geführt, daß Glieder der alten eingesessenen Familien sich wieder einfanden und sich am Aufbau der verwüsteten Heimat beteiligten.

Die Unterstützung fremder Siedler bei der Aufbauarbeit dagegen war gering, auch wenn man annimmt, daß manche der Siedler Namen getragen haben können, die schon in der Gegend, in die sie zuzogen, gebräuchlich waren. - Über die


155) A.Broda, IV B, Invent. 1631-1698; 1652, 1677, 1698.
156) Vgl. die Zusammenstellung der im Land Ratzeburg gebräuchlichen Familiennamen bei Endler: Ist der B.-Stand in dem Lande Ratzeburg vor dem Dreißigjährigen Kriege seßhaft? (Volk u. Rasse, 5. Jg., H. 3, 1930, München); S. 142-43 die aus Ortsnamen abgeleiteten Familiennamen.
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Gegend, aus der die Namensträger stammten, sagen jedoch die fremden Namen nicht ohne weiteres etwas aus, wenn genaue Angaben über ihre Herkunft fehlen. Bis zum Beginn des 17. Jahrhunderts sind die Familiennamen, die erst allmählich neben den eigentlichen Rufnamen entstanden, längst fest geworden; deshalb beweist ein Name wie Kröpelin, der von dem Ortsnamen abgeleitet ist, für das 17. Jahrhundert nicht mehr, daß sein Träger unmittelbar aus dem Ort gleichen Namens zugewandert sein muß 157 ). Fremde Namen sind hauptsächlich unter den Freileuten zu finden.

Die Freileute, die 1670 im Amt Stargard nachweisbar sind, haben zur Hälfte bekannte Namen, zur Hälfte fremde 158 ); 2 der Siedler sind dänischer Staatszugehörigkeit gewesen. Der Kossat Marten Holm hatte etwa 1660 in Hinrichshagen eingeheiratet und sich untertänig gegeben, war aber wieder davongelaufen. Dänischer Herkunft war auch Asmus Jürgens, der 1670 in Gramelow in einem zum Bauernhof gehörigen Häuschen wohnte. Auch im Amt Broda gab es in dieser Zeit - nach dem Inventar von 1667 - 3 Dänen unter 5 Freileuten. 1683 werden im Amt Stargard unter den 25 Freileuten neben 3 seit 1670 schon vertretenen Namen weitere 6 neue Namen genannt 159 ), Ausländer befanden sich nicht unter ihnen.

An Ausländern werden in dem Zeitraum von 1650-1700 in den nördlichen Ämtern des Landes Stargard in den Aufzeichnungen der Register bezeugt einige Dänen, einige Schweden und ein Pole 160 ). Diese Fremden werden meistens als


157) Eine sichere Bestimmung der Gegend, aus der die Namensträger stammen, ist erst dann möglich, wenn man die Verbreitung der Familiennamen, besonders auch der ländlichen, für alle Bezirke eines Landes, z. B. Mecklenburgs, verfolgt, von der Zeit der Entstehung der Familiennamen bis zum 18. Jahrh. hin. Dadurch wird man vor allem für die Binnenwanderung einen Anhalt gewinnen können.
158) A.Sta. IV B, Invent. 1670.
159) A.Sta. IV B, Invent. 1683: Ohm, Bröcker, Rolof; Utesch, Rütze (Gregor u. Jacob), Juncke, Lack, Balcke, Bencke.
160) Dänen: einer in Hinrichshagen, 1670; einer in Gramelow, 1670; einer in Käbelich, 1683 (1681); zwei in Neuendorf, 1667; einer in Wulkenzin, 1667. Schweden: 1669 (A.Wanzka, Vol. I a). Schwedische Gräber, die im A.Wanzka aus Anklam angefordert werden sollten, daß sie die Äcker bereinigten; andere Gräber hatten 1692 in Staven wieder Land gerodet (A.Broda, ein Bauer in Warbende 1664; A.Sta., Vol. II). - Ein "Polack" in Käbelich 1670 (kein Bauer). Danach sind die Zuwanderungen aus den Nordseeländern größer als von Osten her.
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Soldaten ins Land gekommen und dann zurückgeblieben sein. Hier und da wird einer als "abgelebter Soldat" 161 ) bezeichnet.

Auch aus weniger entfernten Gegenden, aus den Nachbarländern, z. B. aus Pommern, kam Zuzug. 1650 saß in Gr. Nemerow ein Pommer auf einer Bauernstelle 162 ). Auch aus dem benachbarten mecklenburgischen Gebiet wanderten zum Teil Bauern zu 163 ). Andere kamen weiter von Westen her, aus Holstein. Doch scheinen Holsteiner zum größeren Teil im westlichen und südlichen Mecklenburg sich angesiedelt zu haben 164 ). Für eine Einwanderung aus der Mark Brandenburg, die selber außerordentlich große Verluste an Menschen gehabt hatte, haben sich keine Anhaltspunkte ergeben.

Für eine planmäßige Kolonisierung und eine umfangreiche Besiedlung aber reichte dieser Zuzug von Fremden bei weitem nicht aus. Die Beobachtung der tatsächlichen Verhältnisse widerlegt die These des Russen Jegorov 165 ), der panslavistische Ideen durch die Behauptung stützen wollte, daß Mecklenburg zur Zeit der mittelalterlichen Kolonisation noch nicht germanisiert sei, sondern daß erst die ungeheure Verringerung der Bevölkerung während des Dreißigjährigen Krieges eine neue Kolonisation bedingt hätte, die nun, im 17. Jahrhundert erst, einer Germanisation gleichkam. Es hätten also aus altdeutschem, westelbischem Gebiet jetzt deutsche Siedler kommen müssen, die das verwüstete Land aufbauten und das bis dahin im wesentlichen slavische Mecklenburg germanisierten. Doch aus welchem deutschen Land hätten soviel Menschen einwandern können? Jedes brauchte zunächst selbst


161) A.Feldberg IV B, Invent. 1632-1713: 1713 in Carwitz.
162) A.Wanzka IV B, 1647-51; ebenso A.Wanzka, Vol. I a, 1669 in Grünow auf dem Schulzenhof 1 Freimann aus Pommern; andere Beispiele in Pragsdorf, A.Sta., Vol. III, Hof- u. Katenst., 1668.
163) Vgl. oben S. 47 mit A. 154; in Amtsbüchern des A.Schw. (Arch. Schwerin) finden sich Namen wie Franck, Ohme.
164) Vgl. Namen auf: sen, z. B. Neelsen in Leppin, Christensen in Sponholz (1679). Im Lande Ratzeburg erfolgte Zuzug von Holsteinern, Endler, "Die Ratzebg. Bauern von 1618 bis zur Gegenwart" (Volk u. Rasse 1930, München, H. 1, S. 18); auch im Amt Schwerin, Ihde, a. a. O. S. 142; im Amt Lübz, Witte, a. a. O. II, S. 186, und im Gebiet um Güstrow, Endler, Meckl. B.Dorf, S. 71.
165) Jegorov, "Die Kolonisation Mecklenburgs im 13. Jahrh.", 1930, Breslau (Osteuropa-Institut), 2 Bde.
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seine Kräfte, denn überall war Leben und Gedeihen gefährdet oder vernichtet worden 166 ).

Vielmehr wurde die mühevolle Aufbauarbeit nach den Jahren der Zerstörung von den erhalten gebliebenen eingesessenen Familien selbst geleistet. Der Anteil fremder Siedler war nur unbedeutend. Nur in geringer Zahl wanderten sie aus ferneren Gegenden zu 167 ). Selbst ein Teil der Namen, die in den eigentlichen Amtsdörfern ungewohnt sind, weisen nicht allzu weit über die nähere Umgegend hinaus. Es sind Inhaber gleichen Namens in den ritterschaftlichen Dörfern der Umgegend nachweisbar 168 ). Auch die nächsten Städte, wie Neubrandenburg, stellten einen Teil der freien Siedler. Der Pensinarius des Schulzenhofes in Bargensdorf - Hans Huntert - war Neubrandenburger Bürger 169 ).

Für den nördlichen Teil des Landes Stargard wird Wittes Auffassung bestätigt, daß der Wiederaufbau Mecklenburgs weitaus überwiegend ein innerer Siedlungsvorgang war mit nur unbeträchtlichen Beimischungen von außen her 170 ). -

Es waren die seit alters ansässigen Familien, die in jahrzehntelanger Arbeit das Land wieder aufbauten. Trotzdem kann man aber von einer Seßhaftigkeit im eigentlichen Sinne für diese Jahre nicht sprechen, wenn auch ein Teil der Bauern nach dem Kriege Stellen innehatte, die schon vorher nachweislich in der Hand derselben Familie oder naher Verwandter gleichen Namens waren. In andern Fällen erschweren die Lücken in der Überlieferung eine klare Feststellung, wenn sich auch ein Verbleiben der Familie auf dem Bauernhof vermuten läßt.


166) Vgl. Witte: Jegorovs Kolonisation Mecklenburgs im 13. Jahrh., ein kritisches Nachwort (Osteuropa-Institut) Breslau 1932, S. 196 ff. (Biblioth. geschichtl. Werke aus den Literaturen Osteuropas Nr. 1, Bd. III). Im Lande Ratzeburg muß nach Endlers Untersuchungen die Assimilation der übriggebliebenen Wenden an die Deutschen, die z. Z. der Kolonisation einwanderten, im 14. Jahrh. schon völlig abgeschlossen sein. (Volk u. Rasse, H. 3, 1930, S. 145/46.)
167) Vgl. die ähnlichen Feststellungen für Meckl. bei Endler, Volk u. Rasse, 1931, H. 1, S. 17 ff. - für das Land Ratzeburg - und Wittes Zusammenfassung, Jegorovs Kolonis. Meckls., S. 197/198.
168) Z. B. Eggert u. Timmermann-Beseritz, ferner Schröder-Lübbersdorf, Becker-Dahlen, Kuell-Brunn nach A.Sta., A.Buch 1624.
169) A.Sta., Vol. II, Inv. 1647; 1641. Besetzung einer Stelle in Quadenschönfeld mit einem Einlieger aus Neubrandenburg; A.Sta. IV B, 1640-1675.
170) A. a. O. S. 198.
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Eine große Beweglichkeit bestand nach den Untersuchungen von Endler 171 ) schon vor dem Kriege unter der bäuerlichen Bevölkerung; seit dem 14. Jahrhundert ist ein starker Wechsel der Bauernstellen im Lande Stargard nachweisbar. In einem Zeitraum von 128 Jahren, von 1496-1624, beträgt der Wechsel z. B. in Käbelich 75,9%, in Rühlow 84,2%, in Warlin 84,6%, in Glienke 62,2%. In Lindow war 1624 keine der 1496 ansässigen Familien mehr am Ort. Auch in einem kurzen Zeitraum von 30 Jahren, in dem durchschnittlich eine Generation den Hof bewohnt, in der Zeit 1586 bis 1616, ergibt sich in einzelnen Dörfern ein Wechsel der Stellen, der zwischen 30 und 50% liegt 172 ).

Wieviel mehr aber mußten die wirtschaftlichen Nöte und Schwierigkeiten im 17. Jahrhundert einen Wechsel der Inhaber der Bauernstellen hervorrufen, ja, geradezu notwendig machen. Wieder waren es die folgenschweren Jahre 1637/39, die einem Seßhaftwerden der Bauern verhängnisvoll entgegenwirkten. In dem allerdings nur sehr kurzen Zeitraum von kaum 20 Jahren, von 1618 bis 1635, lag der Anteil der Stellen, die in dieser Zeit den Besitzer nicht wechselten, in den meisten Dörfern des Amts Stargard noch über 50%, zwischen 50% und 75%; nur in 7 Dörfern sank er unter 50% 173 ). In den nächsten unruhigen Jahren aber wurden so viele Bauernhöfe wüst, daß 1640 überhaupt nur 30 männliche Personen im ganzen Amt übrigblieben. Auch solche Stellen lagen eine Zeitlang wüst, auf denen sich bis zum Ende der 40er Jahre die gleichen Bauern oder wenigstens Glieder derselben Familie wieder einfanden. 75% der 1618 besetzten Höfe gingen überhaupt ein und erhielten bis zum Ende des Jahrhunderts keinen bäuerlichen Wirt wieder. -

Im Amt Stargard waren im Jahr 1653 25 der besetzten Stellen wieder in Händen der Familien, die sie 1618 inne-


171) Endler, "Die Seßhaftigkeit des B.-Standes im Lande Stargard vor dem Dreißigjährigen Krieg" (Meckl.-Strel. Heimatbl., 7. Jg., H. 4, Dez. 1931), S. 62/64.
172) Z. B. in Bargensdorf 33,3% (ähnlich in Quastenberg, Rehberg, Kublank), Schönbeck 50%. Endler ebda.
173) Z. B. In Petersdorf blieben seßhaft 78,94%, in Glienke 76,47%, in Pragsdorf 60% (gegenüber 70,6% in der Zeit von 1586-1616) - dagegen in Bargensdorf nur 42,85% (gegenüber 66,7% in der Zeit von 1586-1616), in Quastenberg 46,15% gegenüber 69,2%. Im ganzen Amt Stargard wechselten nicht in der Zeit 1618 bis 1635 57,08% der Stellen. Wechsel trat ein bei 42,92% der Stellen.
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hatten, - bei vereinzelten läßt sich der Nachweis jedoch nur bis 1635 führen -. Ob nach 1635 diese Stellen nur zeitweilig vom Inhaber verlassen waren oder sich inzwischen in anderer Hand befanden, ist mit Sicherheit nicht zu erkennen. Bei den übrigen Familien, die die gleichen Namen wie 1618 tragen, läßt sich zum Teil nicht erschließen, ob sie auf ihrer alten Stelle wohnten; für einen andern Teil der Familie aber steht fest, daß sie andere Höfe innehatten. Von 22,89% der Höfe kann gelten, daß sie in dem Zeitraum von 1618-1653 in der gleichen Familie erhalten blieben. Dieser Hundertsatz verschiebt sich bis 1708 nur wenig. In dieser Zeit blieben 27 von 122 Stelleninhabern auf dem gleichen Hof = 22,13%. Doch läßt sich nicht bei allen die Entwicklungslinie von 1653 an verfolgen, einige der Stellen wurden überhaupt erst um 1660 bzw. um 1670 besetzt. Von da an aber blieben ihre Inhaber seßhaft. Zugunsten einer größeren Seßhaftigkeit verschiebt sich das Verhältnis, wenn man die Einheiraten, soweit sie nachweisbar sind, mitrechnet; der Bauer brachte einen neuen Familiennamen auf den Hof, aber in der weiblichen Linie blieb die alte Familie erhalten 174 ). Dann ist die Seßhaftigkeit auf 25,41% anzusetzen. Einmal gewechselt haben 49 Stellen = 14,16%, ohne die Einheiraten 45 = 36,89%; zweimal gewechselt haben 16 Stellen = 13,13%; drei- bzw. viermaliger Wechsel hat in 8 Fällen stattgefunden = 6,57%. Der Gesamtwechsel von 1653-1708 betrug 56,56%. 21 Stellen wurden erst kurz vor oder nach 1700 besetzt = 17,21%, sie sind bei der Berechnung des Stellenwechsels nicht berücksichtigt worden.

In den ersten Jahrzehnten nach Friedensschluß, in dem Zeitabschnitt von 1653-1683, blieben 33,93% der Familien auf ihrem Hof; mit den Stellen, in die ein Bauer einheiratete, sind es 41,96%. Es wechselten dagegen 51,89%, bzw. ohne Einheiraten 43,39%. Neu besetzt wurden während dieses dreißigjährigen Abschnitts 7,14% 175 ). Allmählich trat eine größere Beruhigung unter der Bevölkerung ein. In dem Zeitraum 1683-1708 blieben 51,35% - bzw. 52,25% mit Einheiraten - der bäuerlichen Familien seßhaft. Der Besitzwechsel


174) Vermerkt sind Einheiraten in diesem Zeitraum: 1 in Pragsdorf, 1 in Warlin, 1 in Schönbeck, 1 in Pasenow. Außer Betracht geblieben sind die Fälle, wo neben der Einheirat noch weiterer Wechsel stattfand.
175) Eigentlich betrugen die Neubesetzungen 11,61%, aber 4,46% an besetzten Höfen gingen wieder ein.
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betrug 44,05% - bzw. 43,24% -, neu besetzt wurden 14,41% an Höfen 176 ).

Überblickt man das ganze Jahrhundert, so läßt sich nur ein sehr ungünstiges Bild für die Seßhaftigkeit der Bauernbevölkerung im nördlichen Teil des Landes Stargard gewinnen. Dreiviertel der Bauernhöfe wurden im Amt Stargard wie in den benachbarten Ämtern nicht voll wieder besetzt, und von dem Rest von 25% der bewohnten Höfe blieb auch nur 1/4 in den Händen der gleichen Familien 177 ).

Bis 1635 hin entsprach der Besitzwechsel auf den Bauernstellen im 17. Jahrhundert der Beweglichkeit, die in der voraufgehenden Zeit unter der bäuerlichen Bevölkerung bestand. Dann wurde die ruhige Fortentwicklung jäh unterbrochen. Das ganze Jahrhundert hindurch konnte der Schlag nicht überwunden werden.

§ 3. Die Einziehung wüster Hufen zu Hofland.

Noch eine andere Art der Nutzung wüster Hufen ergab sich beim Wiederaufbau in einer zwangsläufigen Entwicklung. Es erwies sich als unmöglich, alle mit Bauern wieder zu besetzen oder sie Freien auf bestimmte Pachtjahre zu übergeben, weil tatsächlich die Menschen fehlten, die das unbestellte, bewachsene Ackerland wieder anbaufähig machen konnten.

Eine Kommission 178 ), die 1669 eingesetzt war, das Amt Stargard zu besichtigen, gewährt in ihrem Bericht einen Ein-


176) Ähnlich stellt sich das Ergebnis im Amt Broda dar. 1652 saßen 26,09% der Bauern auf Stellen, die 1631 in der Hand ihrer Familien waren. Bis 1698 hielten sich 25% der Familien von 1652 an auf ihren Höfen. Rechnet man die Einheiraten ein, blieben 35% der Bauern seßhaft. Für die Jahre 1667-1698 betrug die Seßhaftigkeit 55%. (Ohne Einheiraten 40%.)
177) Es waren also von 1618-1708 nur 6,48% der Bauern seßhaft. Im Lande Ratzeburg waren es 28,4% von 1618-1718 (Wechsel 57%). Im Lande Ratzeburg, das unter der Schwere der Kriegsnot nicht in dem gleichen Maße wie das Land Stargard gelitten hatte, konnte sich im 17. Jahrh. eine weit größere Seßhaftigkeit erhalten. Von 1618-1648 gingen nur 10,9% der Stellen ein, in der Zeit von 1618-1718 14,6%. 45,5% der Höfe blieben von 1618-1648 in der gleichen Familie (Wechsel 46,6%). Von 1648 bis 1678 seßhaft 64,1% (Wechsel 29,8%), von 1678-1708 67,2% (Wechsel 30,7%). Endler, Volk u. Rasse, 1931, H. 1, S. 16, 17, 23. Die Tabellen für die einzelnen Dörfer des hier behandelten Gebietes über Seßhaftbleiben der Familien und Stellenwechsel im 17. Jahrh. konnten nicht mit abgedruckt werden.
178) A.Sta., Vol. II, Visitation vom 17. Mai 1669.
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blick in die Zustände, die im Amt herrschten. Sie stellte fest, daß in einer Reihe von Dörfern "der Einfall" von den wüsten Hufen jährlich richtig abgetragen würde; in andern Dörfern aber wären die Bauern unfähig, ihre Hufen neben dem Hofdienst recht zu versehen, noch weniger könnten sie wüste Hufen zu ihrem eigenen Acker in Bearbeitung nehmen. Trotzdem nun aber viele wüste Hufen gar keinen Ertrag brächten, wäre es doch nicht "allewege practicabel", Meierhöfe dahin zu legen; zum Teil würden in den Dörfern die wüsten Hufen nicht ausreichen, daß eine zum Meierhof gehörige Saat bestellt werden könnte. Als wichtigsten Grund erkannte die Kommission, es ständen kaum soviel Dienste zur Verfügung, daß den schon vorhandenen Meierhöfen ihr Recht geschehen könnte. Deshalb wäre es notwendiger, dahin zu arbeiten, daß allmählich "Zimmer" (Häuser) in den wüsten Dörfern wieder aufgebaut und Bauern angesetzt würden.

Es ist der gleiche Grundsatz, den die Kammer schon von Anfang an während der Aufbaujahre verfolgt hatte. 179 ). Aber die Ansetzung von Bauern konnte nicht der einzige Weg bleiben, auf dem die Kammer versuchte, die Schäden der Kriegsjahre wieder auszugleichen. Die bäuerlichen Menschen reichten nicht aus, die weiten Wüstungen wieder zu besiedeln. Das Domanium mußte einen großen Teil der wüsten Äcker in Hofland umwandeln, um sie überhaupt nutzen zu können. Doch nahmen die Meierhöfe, betrachtet man ihre Anzahl, nur unwesentlich zu.

Im ersten Viertel des 17. Jahrhunderts gab es im Amt Stargard 7 Meierhöfe 180 ). Das war offenbar nach Zahl und Größe der Meierhöfe der von der Domanialregierung beabsichtigte Umfang eines Großbetriebes. Zum Neuaufbau fehlten nicht nur den Bauern, sondern auch der Kammer selber die


179) Ebenso hatte das Domanium die wüsten Bauernhöfe, die es vor dem großen Krieg im Amt Stargard und den umliegenden Ämtern gab, nicht eingezogen.
180) Von den 7 Meierhöfen wurden 2, der Bauhof Stargard und der Meierhof Quastenberg, in fürstlicher Verwaltung berechnet; die übrigen 5 (Golm, Neetzka, Bredenfelde, Pragsdorf und Hinrichshagen) waren zu üblichen Bedingungen in Spezialpacht ausgetan. (A.Sta., Vol. II, Invent. 1628.) Bis zum Beginn des 18. Jahrhs. wurde die Verpachtung der Ämter in Generalpacht die Regel; nur das große Amt Stargard blieb in Spezialpacht. Vgl. über das Pachtwesen Jans, a. a. O. S. 28-52.
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Mittel. Sie mußte einzelne Ämter verpfänden 181 ) oder suchte sich durch Verpachtung ganzer Ämter, einzelner Meierhöfe und Dörfer an vermögende Privatleute zu helfen 182 ).

1664 183 ) wird die gleiche Anzahl von Meierhöfen verzeichnet, wie sie vor dem Kriege schon bestand. Es sind:

  1. Stargard-Quastenberg,
  2. Pragsdorf mit Sponholz,
  3. Neetzka,
  4. Hinrichshagen,
  5. Bredenfelde,
  6. Godenswege,
  7. Golm.

Die Anzahl ist die gleiche, aber die Verteilung hat sich geändert. Die Meierhöfe Stargard und Quastenberg wurden zusammen bearbeitet. Der Meierhof Pragsdorf hat sich um das Ackerwerk Sponholz 184 ) vergrößert. Godenswege, das 1650 ein wüstes Dorf war, ist als neuer Meierhof mit den zugehörigen Dörfern Ballwitz und Zachow vom Amt Wanzka nach dem Amt Stargard verlegt worden. Golm wird als Meierhof aufgeführt, ist aber noch ganz wüst und "der Erden gleich". Mit der Wiedereinrichtung ist der Anfang gemacht, einige Wintersaat ist ausgesät.

1669 185 ) wird neben diesen Meierhöfen der Hof Daberkow 186 ) aufgeführt, zu dem 2 Bauern aus Bradresch dienten;


181) Dem Oberpräsidenten von Gans wurde 1655 das Amt Nemerow verpfändet (bis zum Ende des. Jahrhs.) in Anerkennung seiner Dienste und "zu Versicherung" seiner in der Kriegszeit rückständig gebliebenen Besoldung. A.Nem. IV B, 1655-1728 (Protokoll 1697).
182) Nach dem Dreißigjährigen Krieg verbreitete sich das Pachtwesen mehr und mehr auch in Mecklenburg, Jans, a. a. O. S. 28. Verpachtung und Administration bestanden nebeneinander.
183) A.Sta., Vol. II, Verzeichnis von Oberhauptmann Schack.
184) A.Sta., ebda., 1661 gab es hier 5 Bauern und 1 Einlieger. Bauernhöfe könnten nicht mehr angelegt werden, da der übrige Acker zum Hof eingezogen wäre und vom Meierhof Pragsdorf mit gebraucht würde. Sponholz war ein zu den Peckatelschen Gütern gehöriger Hof gewesen. Ein Teil des Gutes war wahrscheinlich immer in fürstlichem Besitz. Vgl. G. Krüger, Kunst- u. Gesch.-Denkmäler des Freistaates Meckl.-Strel. I, 3, Neubrandenburg 1929, S. 285 f.
185) S. oben S. 54, A. 178, Visitationsakten.
186) In Kl.-Daberkow hatte schon das Kloster Wanzka Anteil, der nach der Säkularisation an den Herzog überging. Nach 1655 wurde ein Dom.-Pachthof eingerichtet. Vgl. Krüger, a. a. O. I, 2, 1925, S. 301, A. 5.
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ein Pensionarius hatte ihn gepachtet. Diese Anzahl und Verteilung blieb das ganze Jahrhundert hindurch erhalten. Es traten nur Verschiebungen dadurch ein, daß einzelne Dörfer mit ihren Diensten anderen Höfen überwiesen wurden. Das Dorf Küssow, das zur Stargard-Quastenbergischen Vogtei gehörte, lag ganz wüst, ein Pensionarius bewohnte es 187 ). Ebenso bearbeitete 188 ) in Voigtsdorf ein Freimann 9 1/2 Hufen; der herzogliche Anteil an diesem Dorf gehörte zum Meierhof Daberkow. Auch in Kreckow 189 ) war 1683 ein Gehöft in Domanialbesitz und wurde von einem Pensionar bewohnt. Das Dorf Schlicht 190 ), das ganz wüst geworden war, gehörte 1700 als Meierhof zum Amt Feldberg.

An neuen Meierhöfen sind, im 17. Jahrhundert im Amt Stargard Godenswege und Schlicht vorhanden, von denen Schlicht ins Amt Feldberg verlegt ist und Godenswege aus dem Amt Wanzka übernommen ist, dem es zeitweilig wieder zugewiesen wurde. Als kleinere Höfe, die nur zeitweise dem Amt angehörten, kommen Daberkow und Sponholz hinzu. Bei jedem Meierhof gab es eine Schäferei.

Im Amt Broda bestanden zu Beginn des Jahrhunderts der Bauhof Broda, das Vorwerk Neuenhof und der Meierhof Neu-Rhäse. Nach dem Inventar von 1667 191 ) ist in Neuendorf die Schäferei die im Kriege ganz abgebrannt war, erst kürzlich wieder eingerichtet. Neu angelegt ist in Zirzow aus den wüsten Hufen ein Meierhof mit Schäferei. Es gab 1667 im Dorf noch einen Bauerschulzen und 4 Bauern, von denen einer einen Bauernhof und einen Kossatenhof außer seinem eigenen mit bestellte. Auf einem andern Kossatenhof lebte noch eine Witwe, die aber kein Vieh und keine Aussaat mehr hatte; deshalb sollte das Gehöft dem Haker übergeben werden, der fortan den Amtsacker zu bearbeiten hatte 192 ). - Im Amt Broda wurde also nach dem Krieg ein Meierhof neu errichtet.

Im Amt Nemerow dienten die Amtsbauern zu Beginn des Jahrhunderts zu dem einen Meierhof dieses Amts, dem Hof in Kl.-Nemerow. Als neuer Meierhof kam etwa 1646


187) A.Sta. IV B, Invent. 1683.
188) Ebda., vgl. Krüger, a. a. O. I, 2, S. 441.
189) Ebda., vgl. Krüger, ebda. S. 286. Es war ein adliges Dorf.
190) Ebda., Hauptreg. 1708.
191) A.Broda IV B, Invent. 1631-1698, 1667.
192) Der Witwe wurden zu ihrem Unterhalt 1 1/2 Schffl. Roggen gesät.
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das Dorf Staven 193 ) hinzu. 3 Bauern blieben von der ursprünglichen Zahl (15) noch übrig. Das wüste Dorf Godendorf 194 ) wird 1700 als Ackerwerk bezeichnet und ist an einen Freimann verpensioniert; ein anderer Freimann hat 1700 die wüste Feldmark der Dörfer Gnewitz und Wokuhl inne 195 ). - Im Amt Nemerow ist aus wüsten Hufen ein Meierhof entstanden.

Im Amt Wanzka wurden im 16. Jahrhundert der Bauhof Wanzka und das Vorwerk Neuhof zusammen bearbeitet. Um 1600 werden in Rollenhagen ein Ackerwerk und eine Schäferei erwähnt 196 ). Nach dem Krieg (um 1650) wurde in dem wüsten Dorfe Godenswege ein Meierhof angelegt, der 1664 zum Amt Stargard gehörte 197 ). 1669 gab es 4 Meierhöfe im Amt Wanzka:

den Bauhof Wanzka,
den Meierhof Grünow 198 ),
den Meierhof Dolgen 199 ),
alle drei mit Schäferei,
und das Vorwerk Neuhof.

Das wüste Dorf Krickow war verpensioniert. - Neu ist hier ein Meierhof, Godenswege, der aber nur zeitweilig von diesem Amt aus verwaltet wurde; einer, Grünow, ist vom Amt Strelitz eingetauscht; ferner ist in dem Dorf Dolgen ein Meierhof entstanden, der in dieser Zeit zum Amt gehörte.

Das Ergebnis, das sich aus diesen vier Ämtern gewinnen läßt, zeigt, daß die Errichtung von neuen Meierhöfen aus wüst gewordenen Hufen beim Wiederaufbau des Domaniums in dem hier behandelten Gebiet zunächst nicht entscheidend ins Gewicht fiel. Eine Legung von besetzten Stellen konnte gar nicht in Frage kommen, da die Zahl der Bauern an sich schon


193) A.Nem., Vol. I.
194) A.Nem. IV B, 1655-1728, 1700.
195) Ebda.
196) A.Wanzka IV B, 1592-1627, 1622; - A.Wanzka, Vol. I b, Inventare (1594).
197) Vgl. oben S. 56.
198) A.Wanzka, Vol. I a; Grünow gehörte zu Beginn des 17. Jahrhs. zum A.Strel. (A.Strel. IV B, Invent. 1608-1708), jetzt statt Rollenhagen zu A.Wanzka gehörig. Vgl. zu Grünow Krüger, a. a. O. I, 2, S. 128/9; 1631 hier ein Ackerwerk erwähnt; 1653 lag das ganze Dorf wüst.
199) Vgl. Krüger, a. a. O. I, 2, S. 135. Schon das Kloster Wanzka hatte Rechte am Dorf Dolgen.
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viel zu gering war, die erforderlichen Dienste zu leisten. Nur eine Einziehung einzelner Höfe, die nicht ordnungsmäßig besetzt waren 200 ), oder eine Verlegung von Bauern konnte erwogen werden 201 ), um den Hofacker besser abzurunden. - Allerdings ist zu beachten, daß diese Ämter, mit Ausnahme des Amtes Stargard, nur klein waren, wenn man bedenkt, daß im Amt Schwerin die Zahl der Meierhöfe von 9 (1628) auf 14 bis zum Jahre 1655 stieg. Dazu kamen noch 5 nicht innerhalb der Terra Schwerin gelegene Domanialhöfe 202 ). - Im großen Umfang sind neue Meierhöfe im Land Stargard erst vom Beginn des 18. Jahrhunderts an errichtet worden. Als das Mecklenburg-Strelitzer Domanium sich in das allgemeine Wirtschaftsleben der Zeit eingliederte, wurde der gutswirtschaftliche Großbetrieb für eine ausgedehnte Marktproduktion ausgebaut 203 ). Jetzt wurden die wüsten Hufen, die nach dem Dreißigjährigen Krieg jahrzehntelang noch nicht voll wieder hatten bestellt werden können, an Bauern ausgetan oder an Freileute verpachtet waren, nach und nach in Hofland umgewandelt. Dazu wurden viele der wenig ertragreichen Freischulzengerichte aufgehoben, und es entstanden aus ursprünglichem Bauernland eine Reihe von Meierhöfen. Im Amt Stargard wurden 6 in der Zeit von 1718 bis 1744 errichtet. (Warlin 1718, Käbelich 1719, Teschendorf 1724, Schönbeck 1726, Petersdorf 1741, Lindow 1747 204 ). Für die Bauern erfolgte im Anschluß an die Einziehung der wüsten Hufen zu Hofland eine allgemeine Neuregelung der Besitz- und Abgabenverhältnisse 205 ).

Obwohl die Zahl der Meierhöfe sich nach dem Krieg nur wenig erhöhte, führte doch zwangsläufig die Entwicklung schon im 17. Jahrhundert zu einer Steigerung und einem Ausbau des landwirtschaftlichen Großbetriebes, der auch die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Bauern in Mitleidenschaft zog. Da die Schwierigkeiten groß waren, bäuerliche Wirte anzusetzen oder freie Siedler zu finden, die wüste Hufen auf Zeit


200) Vgl. oben S. 57, Beispiel aus Zirzow.
201) Z. B. bei den beiden Bauern aus Pragsdorf, vgl. unten S. 71, oder in Schönbeck 1664, A.Sta., Vol. II. Es kam nicht zur Ausführung.
202) Ihde, a. a. O. S. 74.
203) Vgl. Jans, a. a. O. S. 52 ff., auch S. 28 ff.
204) Jans, a. a. O. S. 56.
205) Ebda. S. 57 ff.
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in Pacht nahmen, wurden in den Dörfern, in denen Meierhöfe lagen, allmählich alle wüsten Hufen eingezogen. Wie für das Amt Stargard läßt es sich für das Amt Wanzka urkundlich nachweisen. Diese Erscheinung wird auch für die Ämter Nemerow und Broda zutreffen, wenn auch Inventare und Register aus diesen Ämtern nicht in gleicher Vollständigkeit erhalten sind 206 ).

Im Inventar von 1661 heißt es im Amt Stargard bei den Dörfern, in denen Meierhöfe lagen, daß die Bauern ihre Saat nicht vergrößern könnten und das Dorf mit neuen Untertanen nicht mehr weiter zu besetzen sei, "weil der Acker von Sr. Fürstl. daselbstigen Meierhof bestellt und die Weide von der Schäferei genutzet wird" 207 ). Bis 1679 208 ) war die Bewirtschaftung der wüst gewordenen Ackerflächen soweit aufgenommen, daß es in diesen Dörfern keine wüsten Hufen mehr gab. Ebenso wurden alle wüsten Hufen in Bargensdorf (Hufenzahl 1624: 34 1/2) und Warlin (1624: 6 Hufen) genutzt, wahrscheinlich auch in Badresch (1624: 10 Hufen). In weiteren 10 Dörfern waren rund 70 wüste Hufen an Freie verpensioniert, ferner hatten in 4 Dörfern (Glienke, Lindow, Petersdorf, Pasenow) die (22) Bauern rund 50 wüste Hufen unter sich geteilt und gaben "wüstes Hufengeld". Doch blieb noch ungefähr ein Drittel der Hufen, aus denen 1679 keine Erträge gewonnen wurden 209 ). Auch 1685 210 ) werden noch 210 Hufen im Amt Stargard als wüst aufgeführt. Doch muß wüster Acker von den besetzten Bauernstellen aus weiter in Betrieb genommen sein, als die abermalige Kriegswelle verebbte. Fast allen Bauern wird in dieser Zeit "wüstes Hufengeld" wenigstens berechnet, wenn es auch zu einem großen Teil in der angesetzten Höhe nicht einging. Auch lassen Bemerkungen, die der Aufstellung von 1685 hinzugefügt sind, darauf schließen, daß die Bauern eine Reihe

Sponholz, Neetzka, Golm, Hinrichshagen u. Bredenfelde.


206) Ebenso wird es auch für das Amt Güstrow überliefert (A.Sta., Vol. III, 1668, Hof- u. Katenstellen) vom Oberhauptmann Schack des Amts Stargard.
207) A.Sta., Vol. II, Inventar 1661 bei Pragsdorf, Quastenberg,
208) A.Sta., Vol. III, Protokoll über die Hülfe der Untertanen.
209) Von 688 3/4 Hufen, die zu diesen Dörfern insgesamt verzeichnet werden, waren es 227 1/2 Hufen, nämlich 151 1/2 Hufen, dazu 76 Hufen, die nach dem Hufenstand von 1624 errechnet sind, da 1679 die Angaben bei einigen Dörfern fehlten.
210) A.Sta., Vol. II (Verzeichnis der wüsten Hufen des Amts Stargard 1685).
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von wüsten Hufen bestellten 211 ). In den Registern werden alle Hufen, die nicht zu einer besetzten Bauernstelle gehörten oder in Hofland umgewandelt waren, als wüst verzeichnet, also auch die Äcker, die an Freileute vergeben oder von Bauern mit bearbeitet waren 212 ). Bringt man von den 210 als wüst vermerkten Hufen die in Abzug, die von Bauern oder Freien beackert wurden, und rechnet nur die als tatsächlich unbestellt, die nach Angabe des Registers von 1685 mit Rusch und Busch bewachsen waren, dann ergeben sich aus den Dörfern Loitz, Plath, Schönbeck rund 70 Hufen ( = insgesamt 10%), die noch in den 80er Jahren gar keinen Ertrag brachten 213 ). Selbst gegen Ende des Jahrhunderts gab es Acker - ungefähr ein Zehntel des Bauernackers war es im Amt Stargard -, der noch nicht wieder in Kultur genommen war.

Seit dem Dreißigjährigen Krieg waren die Zeiten, in denen Mecklenburg "ein ausgesprochenes Bauernland" gewesen, "unwiederbringlich" dahin 214 ). Der Bestand der bäuerlichen Bevölkerung hatte sich sehr verringert. Die Not der Zeit zwang die Landesherrschaft, das verödete, entvölkerte Land in Großbetrieb zu nehmen. Ein anderer Teil der Äcker konnte überhaupt nur unvollkommen genutzt werden.


Kapitel IV.

Die Wirkung des Krieges auf die rechtliche Lage der Bauern.

§ 1. Die persönlichen Rechtsverhältnisse; die Leibeigenschaft.

Der Ausbau der Großgutswirtschaften, der nach dem Krieg notwendig geworden war, beeinflußte wie auf ritterschaftlichem Gebiet, so auch im Domanium die rechtliche Lage der Bauern in verhängnisvollster Weise. Die volle Ausbildung der Leib-


211) Z. B. werden die 6 Bauern in Petersdorf aufgezählt und unter der Rubrik der wüsten Hufen heißt es: "und haben 21 (sc. wüste Hufen)".
212) A.Sta., Hauptreg. 1708. Beispiel aus Plath, 6 Stellen sind als besetzt berechnet, obwohl 10 bewirtschaftet wurden.
213) Die Gesamthufen betrugen 1624 in diesen drei Dörfern 106 = 61 besetzte Stellen; 1685 waren nur 15 Stellen besetzt.
214) Witte, Meckl. Gesch. II, S. 183.
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eigenschaft ging aus dieser Entwicklung hervor. Der Menschenmangel erforderte unbedingt die völlige Bindung der wenigen vorhandenen Menschen an die Scholle. - Die politischen und wirtschaftlichen Zustände bereiteten den Boden. Durch Maßnahmen der Gesetzgebung wurde das Ergebnis dieser Entwicklung festgelegt.

Das öffentlich-rechtliche Moment, das in dem Begriff der Erbuntertänigkeit liegt, bot die Handhabe, eine letzten Endes aus wirtschaftlichen Erfordernissen zwangsläufig erwachsene Lage als rechtskräftigen Zustand zu begründen. Zwei Gesichtspunkte gewannen im Laufe der Kriegswirren der 30 Jahre mehr und mehr an Bedeutung für den Gutsherrn, sei es ein ritterlicher, sei es der Domanialherr. Einmal wurde es, je höher infolge der Kriegsdrangsale und Belastungen die Verluste unter der ländlichen Bevölkerung stiegen, um so dringender erforderlich, die noch lebenden Bauern zu erhalten, - wenn überhaupt ein Wirtschaftsbetrieb wenigstens im Rahmen der gegebenen Verhältnisse aufrecht bleiben sollte. Entliefen aber dann die Bauern, so war es notwendig, ihrer wieder habhaft zu werden und sie zurückzuholen, um ihre Dienste für die Ackerwirtschaft verwenden zu können. Verließ nun ein Bauer seinen Hof, ohne für einen Ersatzmann zu sorgen, so verletzte er die privatrechtlichen Verpflichtungen, die er vertragsgemäß für die Überlassung von Grund und Boden übernommen hatte. Mit vollem Recht konnte der Herr den Vertragsbrüchigen zur Erfüllung der eingegangenen Bedingungen anhalten; er war befugt, Entschädigung zu fordern. Ein weiteres Anrecht als auf Entschädigung hatte er auf Grund des privaten Leihevertrages zunächst nicht 215 ). Dann aber wurden die Fälle häufiger, daß die Bauern infolge der steigenden Unsicherheit und Bedrohung ihrer Existenz von Haus und Hof entwichen, daß sie sich "ufzustehende" gezwungen sahen. Der Herr brauchte rechtliche Mittel, die es ihm ermöglichten, den pflichtvergessenen, flüchtigen Bauern zurückzuholen. Dieses Recht auf Rückforderung der Untertanen leitete der Herr aus seiner gerichtsherrlichen, obrigkeitlichen Stellung her. Es ist die öffentlich-rechtliche Befugnis, auf Grund deren die Freizügigkeit der erbuntertänigen Bauern im Laufe des großen Krieges bis zur völligen Schollengebundenheit beschränkt wurde.


215) Vgl. Maybaum, a. a. O. S. 85/86.
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Soweit die Quellen bisher erkennen lassen 216 ), vollzog sich die Entwicklung schneller im ritterschaftlichen als im domanialen Gebiet. Da die Gutswirtschaft auf den Rittergütern vor dem Krieg schon weit umfassender als im Domanium durchgeführt wurde, mußte die Verminderung der Bauern zuerst den ritterschaftlichen Wirtschaftsbetrieb in Störung bringen. Die Voraussetzungen für die folgende Entwicklung lagen hier bereit. Immer wieder führten die Stände Klage bei der Regierung. So forderten sie von ihr auf dem Landtag zu Malchin am 26. März 1633, "öffentliche Patente wegen der entlaufenen Untertanen feierlichst publiciren zu lassen" und alle Schwierigkeiten auf gesetzlichem Wege zu beseitigen 217 ). Schon in den 20er Jahren wurde in den Abforderungsschreiben mecklenburgischer Herrschaften die Berechtigung zur Rückforderung damit begründet, daß die entlaufenen Bauern nicht bloß dinglich durch die Bewirtschaftung eines Bauernhofes, sondern auch persönlich mit Leib und Leben zum Gute ihres Herrn gehörten. Zum ersten Male wird die Leibeigenschaft zum Zweck der Rückforderung von Bauern als Rechtsgrund von der Ritterschaft aufgestellt nach der Verheerung von 1626/27, der ersten größeren, die das Land durchzumachen hatte 218 ). Ja, sie suchte ihren Forderungen um so stärkeren rechtlich begründeten Nachdruck zu verleihen durch die Behauptung, die Bauern seien "von undenklichen Jahren her in diesen Landen - - von ihren Obrigkeiten für leibeigene Leute gehalten" 219 ). So geschah es in einem Attestat der Landräte und Landmarschälle im Jahre 1633.

Das sind Zeugnisse, aus denen Maybaum 220 ) mit Recht folgert: "Daß zumindestens in weiten Kreisen der mecklen-


216) Mit der Frage der Leibeigenschaft in Meckl. hat sich zuerst Böhlau beschäftigt (a. a. O. S. 397 ff.). Die Entwicklung im ritterschaftlichen Gebiet berührt Maybaum am Schluß seiner Arbeit (a. a. O. S. 190/192). Kaehlcke (a. a. O. S. 10 ff.) stellt im Anschluß an Böhlau weniger die Entwicklung als den endgültigen Zustand bei den Domanialbauern in Meckl.-Schw. von der Zeit nach dem Dreißigjährigen Kriege bis zur Bauernbefreiung dar. Vgl. auch Endler, Meckl. B.Dorf, S. 71.
217) "Gemeine gravamina" der Ritter- u. Landschaft, Spalding: Meckl. öffentl. Landesverhandlungen, Bd. II, S. 217/18 ff.; vgl. Kaehlke, a. a. O. S.11 ff.
218) So hat es Maybaum festgestellt (a. a. O. S. 190) aus den "acta ad glebam adscriptorum". (Arch. Schwer.).
219) Ebda. S. 190.
220) Ebda. S. 190 f.
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burgischen Ritterschaft die Leibherrschaft über die hintersässigen Bauern in Anspruch genommen" wurde.

Wie aber stand es mit der gesetzmäßigen Anerkennung einer solchen Auffassung?

Im Jahre 1643 beantwortete der Herzog die von Landtagsverhandlung zu Landtagsverhandlung stets wieder vorgetragenen Ansprüche mit einer Gesindeordnung, die ausführte, daß die entlaufenen Bauern von der fremden Herrschaft, bei der sie sich aufhielten, abgefolgt werden sollten und "in den Städten keine Pauren oder Dienstboten zu Bürgerrecht verstattet oder ehelich in Städten und Dörfern von einigem Priester, sie haben dann von ihrer Obrigkeit oder Herrschaft richtigen Schein und Kundschaft, daß sie erlassen, erlanget und vorgezeiget, nicht getrauet, auch keinem Pauren ohn Erlaubnuß der Obrigkeit oder Herrschaft von den Räthen in den Städten oder Priestern auf dem Lande einiger Geburts-Brief mitgetheilet werden solle" 221 ).

Aus dem Begriff einer "Leibeigenschaft" wurden die Auslieferungsbestimmungen und Vorschriften über den Erwerb des Bürgerrechts und das Eingehen einer Ehe noch nicht hergeleitet. - 2 Jahre später jedoch erfolgte in der "Gesinde-, Tagelöhner-, Paur- und Schäferordnung" von 1645 222 ), die mit geringen Erweiterungen in die renovierte Gesinde- und Bauernordnung von 1654 übergegangen ist, die eindeutige Begründung jener Bestimmungen mit der Feststellung, daß die Bauern "ihrer Herschafft dieser Unser Lande und Fürstenthume kundbahren Gebrauch nach mit Knecht und Leibeigenschafft sampt ihren Weib und Kindern verwandt und dahero ihrer Personen selbst nicht mächtig" seien.

Mit dieser Gesinde- und Bauernordnung war die gesetzmäßige Anerkennung der Leibeigenschaft in Mecklenburg ausgesprochen. Zugleich wurde mit ihr die Rechtsgrundlage für die Entwicklung und Ausgestaltung der rechtlichen Stellung der Bauern in Mecklenburg überhaupt geschaffen.

In der Gesinde- und Bauernordnung von 1645 wurden die erbuntertänigen Bauern durch Gesetz und Recht zu Leibeigenen


221) Sammlung meckl. Gesetze u. Verordnungen, 3. Bd. (1643). Vgl. Kaehlcke a. a. O. S. 15.
222) Gedruckt 1646 ebda., vgl. Maybaum, a. a. O. S. 191; Gesetzsammlung für die Meckl.-Schwer. Lande, Bd. V, 1872, S. 53 ff.:Die renovierte Bauern- u. Gesindeordnung von 1654 (S. 55, Tit. II, §1.)
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gestempelt 223 ). Mit der erneuerten Gesinde- und Bauernordnung von 1654, die keine wesentlich neuen Bestimmungen brachte, kam die Gesetzgebung über die personenrechtliche Stellung der Bauern zunächst zu einem Abschluß.

Welches Bild läßt sich nun aus den Zeugnissen, die für das nördliche Domanialgebiet im Lande Stargard überliefert sind, von der Entstehung, dem Wesen und den Merkmalen der Leibeigenschaft gewinnen?

Am Beginn des 17. Jahrhunderts hielt sich im Domanium der gutswirtschaftliche Großbetrieb noch in mäßigen Grenzen. So entfiel die Voraussetzung, auf die Bauern, die zu den Meierhöfen dienten, einen Druck bis zu persönlicher Bindung des einzelnen an die Scholle auszuüben. Auch die ersten Jahre des großen Krieges trugen noch nicht zu einer wesentlichen Veränderung der Rechtsverhältnisse bei. Wohl fand ein Wechsel der Stelleninhaber statt, aber er entsprach in seinem Umfang dem Prozentsatz, der in den vorhergehenden Jahrzehnten üblich war. In der Anzahl der besetzten Stellen zeigt sich bis 1635 hin eine gleichmäßige Stetigkeit. Bis in die Mitte der 30er Jahre blieben die Bauern und damit auch die Meierhöfe, zu denen die Bauern dienten, noch wirtschaftlich leistungsfähig. So blieben auch die Rechtsverhältnisse bestehen.

Die Wendung aber trat ein, als die große Verheerung des Landes und die Vernichtung der Menschen einsetzte. Als jetzt für den Landesherrn als Herrn des Domaniums die Notwendigkeit entstand, die diensttuenden Bauern mit allen Mitteln zu erhalten, da mußte er auch den Forderungen der Ritterschaft gegenüber nachgiebiger und bereitwilliger werden. Dazu kam, daß die Regierung bei Herzog Adolf Friedrich, der zugleich als Vormund die Regentschaft für den jungen Neffen Gustav Adolf in Mecklenburg-Güstrow führte, nicht in den Händen einer kraftvollen Persönlichkeit lag, die auf die Dauer dem fort-


223) Da Böhlau (a. a. O. S. 397 A. 160) den Wortlaut dieser Gesinde- u. Bauernordnung noch nicht kannte, legte er mehr Gewicht auf die renovierte von 1654. Auch Kaehlcke (a. a. O. S. 16/17) schätzt im Anschluß an Böhlau die Bedeutung der Ges.- u. B.-Ordn. von 1645 zu gering ein, anders dagegen Maybaum (a. a. O. S. 191, Endler, Meckl. B.-Dorf, S. 71). Wenn es sich um das Aufzeigen der Ergebnisse einer Entwicklung handelt, muß schon das zeitlich frühste Zeugnis maßgebend sein, das zweifelsfrei die grundsätzliche Anerkennung des neuen Zustandes zum Ausdruck bringt, wie es in der Verordnung von 1645 geschah.
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gesetzten Drängen der Ritterschaft sich hätte widersetzen können. So blieben auch die mecklenburgischen Bauern der Ritterschaft wie des Domaniums nicht vor dem Schicksal einer Entrechtung bewahrt, das z. B. in Holstein die Bauern schon um die Jahrhundertwende getroffen hatte.

Verhandlungen über Auslieferung entwichener Bauern wurden von 1637 an mit Brandenburg, Kursachsen, Pommern, mit Städten wie Wismar, Lübeck, Hamburg geführt 224 ). Am 10.November 1643 225 ) erließ der Herzog ein offenes Patent, mit dessen Hilfe der Küchmeister von Stargard sich bemühen sollte, die verstreuten Untertanen, die sich in Pommern und in der Mark aufhielten, wieder zur Hand zu schaffen und sie zu des Amts Aufnehmen anzuhalten. Im nächsten Jahr wurde eine Verordnung ausgegeben, I. F. G. Untertanen aus Anklam abzufordern, mit der Begründung, daß das Amt von nichts so sehr als von Untertanen entblößt sei 226 ).

Schwierigkeiten blieben bei der Durchführung dieser Verordnungen nicht aus, wenn die fremde Herrschaft den angeforderten Bauern bei sich festzuhalten suchte oder wenn umgekehrt ein Bauer, der sich im Amt aufhielt, von anderen Herren beansprucht wurde 227 ); ja, der Amtsverwalter von Stargard mußte den Vorwurf hinnehmen, er sei zu säumig auf das Wohl des Amts bedacht, da er einem pommerschen Adligen um "gewisse Geldverehrungen" in Bredenfelde einen Mann mit Frau und Kindern - darunter waren 2 erwachsene Söhne - hatte abfolgen lassen, die sich I. F. G. Amt gern untertänig gegeben hätten 228 ).

Der Wandel in der Rechtsstellung der Bauern zeigt sich deutlich darin, daß um 1610 229 ) einem Bauern aus Wanzka von seiten des Amts bescheinigt wurde, er sei zur Ausübung eines Handwerks echt und frei geboren. Der Verlust einer Arbeitskraft durch den Übertritt eines Untertans in ein städtisches Handwerk fiel noch nicht schwer ins Gewicht. Da


224) Vgl. Kaehlcke, a. a. O. S. 14.
225) A.Sta. IV B, 1640-1675.
226) Ebda.
227) Eine Stelle in Wulkenzin (A.Broda IV B, Invent. 1631 bis 1698; 1652) konnte nicht gebührlich besetzt werden, weil der angenommene Bauer von Viktor von Gentzkow "für Untertahn angesprochen" wurde.
228) A.Sta. IV B, 1640-1675; 1665.
229) Vgl. oben S. 19.
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die Voraussetzung der freien Geburt gegeben war, stand dem Vorhaben des Bauern kein Hindernis im Wege.

Im Jahre 1644 230 ) aber wurde es einem Amtseingesessenen aus dem Amt Nemerow nur unter der Bedingung gestattet, das Leinweberhandwerk in Strelitz auszuüben, daß die Witwe, die dort zu Bürgerrecht gesessen und mit ihm verheiratet war, ihn für 40 Reichstaler oder mindestens 30 Reichstaler loskaufte. Das Amt gab ihn nur frei, weil er ein gebrechlicher, zum Ackerbau unfähiger Mensch war. Diese Einstellung des Amts ist um so auffälliger, als dieser Untertan eben wegen seiner Gebrechlichkeit sich schon von Jugend auf des Leinweberhandwerks, bisher allerdings im Amt selbst, beflissen hatte und als bäuerliche Arbeitskraft nie in Betracht gekommen war. - Im September 1645 231 ) trafen die Stargarder Beamten im Amt Eldena "auf jenseit Grifswalt" einen Untertan aus Plath an, der sich dort bei einem Zimmermeister aufhielt "und alda das Handwerk bei den Schiffen sich angelegt". Auch er möchte sich wegen seiner Untauglichkeit zur "Bauarbeit" gegen eine Zahlung von 30 Rtlr. vom Amt loskaufen. Doch blieb ihm die Genehmigung versagt. Vielmehr sollte der Küchmeister ihn wie seine beiden Brüder wieder herbeischaffen, da das von Menschen ganz verlassene Amt ihrer nicht entraten könnte.

Zwei Erkenntnisse heben sich aus diesen Zeugnissen heraus, die in ursächlichem Zusammenhang miteinander stehen.

Um 1610 boten weder die Geburt des erbuntertänigen Bauern noch die Dienstforderung an ihn einen Grund, der die Amtsbehörde hindern brauchte, ihm den Übergang in ein städtisches Handwerk zu gewähren. - Als 30 Jahre später das Land durch Kriegsunruhen und Not menschenleer geworden war, besaß dagegen jeder bäuerliche Untertan um seiner Arbeitskraft willen einen bedeutenden Wert; ihn dem Amt zu erhalten, war dringende Notwendigkeit geworden. Darum galt der Bauer jetzt durch Geburt und Aufenthalt als Bestandteil des zum Amt gehörenden Inventars. Er mußte seine Freiheit erkaufen, deren er bedurfte, um einem Handwerk in der Stadt nachzugehen. Und nur ein Untertan, der seine Untauglichkeit zur Landarbeit, zu Hand- und Spanndiensten, nachweisen konnte, durfte erwarten, losgegeben zu werden.


230) A.Nem., Vol. I, Kontrib.
231) A.Sta. IV B, 1640-1675.
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Jeder andere, der eigenwillig davonging und sich seiner Dienstpflicht entzog, mußte gewärtigen, zurückgeholt und zur Bewirtschaftung einer Stelle und zur Dienstleistung, auch mit Zwangsmitteln, angehalten zu werden.

Die Gesinde- und Bauernordnung von 1645 stellt nur noch die gesetzliche Formulierung und Bestätigung einer praktisch schon Tatsache gewordenen Rechtslage dar.

Auch in den Registern und Inventaraufzeichnungen findet die allmähliche Wandlung der bäuerlichen Rechtsstellung ihren Ausdruck. Vergleicht man ein Amtsregister aus der Zeit um 1600 mit Verzeichnissen aus den Kriegsjahren und der Zeit nach dem Kriege, fällt sofort ein wichtiger Unterschied ins Auge. So werden etwa im Stargarder Amtsbuch von 1624 bei den einzelnen Dörfern die Namen der Bauern und Kossaten aufgeführt; es folgt die Angabe der Größe des von ihnen beackerten Landes in Hufen und die Höhe der Geld- und Naturalabgaben; die Reihenfolge der Dörfer ist nicht bestimmt durch ihre Zugehörigkeit zu den bestehenden Meierhöfen 232 ). Die späteren Verzeichnisse werden dagegen zu einer Aufstellung des gesamten zu einem Meierhof gehörenden Inventars. In dem Bericht über den Zustand der Untertanen im Amt Stargard von 1635 233 ) wird neben dem Viehbestand die Aussaat genau gebucht. Ein Wanzkaer Inventar 234 ) aus derselben Zeit (1636) bringt Angaben über den Stand der Zimmer. Das Stargarder Inventar von 1649 235 ) zeigt den nächsten Schritt. Zu dem Bestand der Bauernstelle werden jetzt auch die Menschen gerechnet. Neben der Anzahl der Kinder, der Söhne und Töchter, wird das "Volck" aufgeführt, die Knechte und Mägde. Noch spätere Verzeichnisse, wie das Inventar von 1670 oder 1683 236 ), bringen in aller Ausführlichkeit bei jedem mit Namen erfaßten Bauern neben der Größe der Aussaat und dem Bestand an Vieh Angaben über Anzahl, Bauart und Zustand der Gebäude mit Wohnhaus, Scheunen und sämtlichen Stallungen.


232) Ebenso im A.-Reg. von Nemerow 1573, im A.-Buch 1561 von Wanzka und im A.-Buch 1619/24 von Fürstenberg. Auch die Designation des A.Starg. von 1628 (A.Sta. IV B) verzeichnet nur Anzahl der Bauern, Hufengröße der Stellen und Höhe der Pächte; daneben wurde 1618 mit der Aufnahme der B.-Zimmer und des Viehbestandes begonnen. (A.Sta., Vol. IV, Invent.)
233) A.Sta., Vol. II.
234) A.Strel. IV B, 1636, Leibgedingstradition.
235) A.Sta., Vol. II.
236) A.Sta. IV B, 1670, 1683.
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Es folgen die Namen der Frau und der Kinder. Angaben über Alter und Aufenthaltsort der Söhne und Töchter fehlen nicht. Nur wo es sich um Freischulzen und Freileute handelt, wird die Aufzählung der Familie unterlassen oder es heißt ausdrücklich von einem Freimann in Leppin 237 ), der für einen Bauhof und die wüste Krugstelle Pension gab, "die Kinder, so frey, seint nicht angesetzet", oder bei dem Freischulzen in Golm 238 ): "so mit den Seinigen frei ist".

Der von den Beamten geübten Form der Bestandaufnahme lag ein entscheidender Wechsel in der Besitzauffassung zugrunde 239 ). - Zu Beginn des Jahrhunderts kam es dem Landesherrn als Domanialherrn noch wesentlich auf den Ertrag der Rente an, den jede Bauernstelle lieferte. Darum genügte es, wenn die Beamten die Höhe der Einkünfte verzeichneten. Die späteren Inventare beweisen, daß über die Feststellung der Einnahmen hinaus der gesamte Wirtschaftsbetrieb eines Bauernhofes wertbestimmend geworden ist. Haus und Hof, das Vieh und - die Menschen galten fortan als Eigentum des Domanialherrn. Nutzung und Erhaltung dieses Eigentums mußte Aufgabe der Amtsverwaltung sein.

Die Rechtloserklärung der Bauern war von Landesherrschaft und Ständen gemeinsam erfolgt. Aber doch konnte der Landesherr nicht wie die Stände als privater Grundherr seine Rechte lediglich dem eigenen Vorteil dienstbar machen, sondern er mußte aus staatlichen Rücksichten die Erhaltung der steuerzahlenden Bauern im Auge haben. So gestaltete sich die Leibeigenschaft im Domanium weniger drückend als in den ritterschaftlichen Gebieten, obwohl theoretisch keine Unterschiede bestanden. Die wesentlichen Merkmale sind dieselben. Nur in der Handhabung der Rechtsbefugnisse machen sich Abweichungen geltend.

Auch der leibeigene Domanialbauer war glebae adscriptus 240 ). Wie der ritterschaftliche Bauer an das Gut des Herrn, so war der Bauer im Domanium an den einzelnen domanialen Verwaltungsbezirk, an das Amt, gebunden; er durfte es aus


237) A.Sta. IV B, Invent. 1683.
238) Ebda.
239) Das Amtsbuch von A.Mirow, Extrakt von 1654 nennt an erster Stelle die Saat der Bauern, erst dann die Pacht. (A.Mirow IV B, Invent. 16..-1667.) Vgl. den Hinweis, den Endler gegeben hat, Meckl. B.-Dorf S. 72.
240) Vgl. Böhlau, a. a. O. S. 412 ff.
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eigenem Ermessen - ohne obrigkeitliche Genehmigung - nicht verlassen, selbst wenn er nur in ein anderes Amt ziehen wollte. Bei eigenmächtigem Entlaufen von der Stelle, bei Fluchtversuchen aus dem Amtsbezirk trat das Abforderungsrecht in Kraft. Mit den benachbarten Städten und Ländern bestanden Auslieferungsverträge. Den Zurückgelieferten drohten Bestrafungen an Leib und Leben 241 ). Doch scheinen die Ämter nicht immer streng auf dem Abforderungsrecht bestanden zu haben. Es kommt vor, daß ein Hof, von dem ein Bauer entwichen war, schon bald mit einem andern neu besetzt wurde 242 ).

Der Grundsatz der Nicht-Freizügigkeit, der in diesen Bestimmungen sich kundtut, bedeutet - so hat Böhlau 243 ) es unterschieden - das "negative" Moment der Schollenpflichtigkeit, das "glebae adscriptum esse" der Leibeigenen.

Auf der anderen Seite steht dem Verbot der Freizügigkeit die positive Verfügungsgewalt des Herrn gegenüber. Gutsherr wie Domanialbehörde hatten ein Interesse daran, nicht nur den Bauern auf der Stelle festzuhalten, sondern auch innerhalb des gutsherrlichen Herrschaftsbereichs wie innerhalb des Amtsbezirks frei über ihn zu verfügen, ihn, wo es nötig erschien, von einem Bauernhof auf einen anderen zu setzen. Der Leibeigene haftete nicht endgültig an seinem Hofe, auf dem er saß, sondern überhaupt an der Gesamtheit des herrschaftlichen Eigentums 244 ).

Das Auflassungsrecht, auf Grund dessen ein Bauer durch herzogliche Verordnung auf eine Stelle gesetzt wurde, gelangte vor allem bei der Neubesetzung der Bauernhöfe nach dem Kriege zur Anwendung 245 ). Häufig begegnet man bei der Durchsicht der Inventare Angaben, daß ein Bauer von der fürstlichen Kammer angesetzt, daß er auf eine Stelle "verordnet" sei, oder es bittet ein Bauer um Amtshilfe, daß er von der ihm aufgezwungenen Stelle dienen könne. Auch Gewaltmaßnahmen blieben dabei nicht aus. Es konnten Bauern durch Gefängnisstrafe zur Annahme eines Hofes gezwungen werden. - Die andere Befugnis, die in dem Auf- und Ab-


241) Ein aus Bargensdorf entflohener Bauer wurde mit Gefängnis bestraft, A.Sta., Vol. III, Hilfe der Untertanen 1679.
242) Beispiele aus Teschendorf und Quastenberg aus den Jahren 1704-1708 (A.Sta., Hauptreg.).
243) A. a. O. S. 414.
244) Böhlau, a. a. O. S. 418; vgl. Kaehlcke, a. a. O. S. 19.
245) Beispiele oben S. 41/42.
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lassungsrecht enthalten ist, einen Bauern innerhalb der Amtsdörfer von einem Gehöft fortzunehmen und auf ein anderes zu versetzen, wurde in dem hier untersuchten Domanialgebiet - diesen Schluß lassen die in nur geringer Zahl überlieferten Zeugnisse zu - wenig ausgenutzt. Erdmann Cordt aus Käbelich hat beispielsweise eine Stelle in Rehberg annehmen müssen, während seinem Vater-Bruder die väterliche Stelle übergeben wurde, da er selbst bei des Vaters Tod noch minderjährig war 246 ). - In einem andern Fall 247 ) klagt der Stargarder Küchmeister über die säumige Dienstleistung der Bauern in den abgelegenen Dörfern wie Schönbeck, Lindow, Pasenow, Petersdorf, Badresch. Seinem Vorschlag, sie auf wüste Hufen in den näher gelegenen Dörfern zu versetzen, begegnete der Herzog mit dem Mandat, ihnen statt der Dienste Dienstgeld aufzuerlegen und eines jeden Vermögen dabei zu beachten, daß "sie es nicht gar verlaufen"; sie an andere Örter zu "transferieren" sei dagegen nicht "rathsamb", insonderheit, wenn sich künftig noch Leute zu den wüsten Stellen in den andern Dörfern finden möchten. Ebenso fiel 1668 248 ) die herzogliche Entscheidung zugunsten der Bauern aus, als darüber verhandelt wurde, zwei in Pragsdorf noch ansässige Bauern nach Rühlow und Glienke zu verlegen und alle 31 wüsten Hufen, - von denen 19 schon zum Hofland gehörten -, zusammenzuziehen. Die Bauern blieben auf ihrem Hof. Diese Entscheidung entsprach nicht nur dem Vorteil des Domanialherrn, sondern kam auch den Bauern zugute. Die Kommission erkannte, daß es "E. D. nützlicher sey, vermögene Bauern alß arme zu haben". Darum wurde erwogen, daß die Bauern, die sich jetzt etwas erholt hätten, durch die Verlegung ruiniert würden, daß sie ungern migrieren wollten und gar davongehen dürften, daß es auch die andern Bauern schrecken würde und schließlich, daß "gahr keine Noth oder Mangel des Ackers und Weyde dieße Umbsetzung der Bauren treibe" 249 ).


246) A.Sta., Vol. III, Hof- und Katenstellen (1634).
247) A.Sta. IV B, 1640-1675; 1643; - Dienstgeld für jeden Bauern 14 fl., für jeden Kossaten 8 fl., vierteljährlich zahlbar.
248) A.Sta., Vol. III, Hof- und Katenstellen.
249) Als weitere Gründe wurden angeführt, daß alle Lasten z. B. gegenüber Priester und Kirche bei Niederlegung der Bauern dem Meierhof zuwachsen, daß alle Kriegslasten allein auf den Hof fallen würden, schließlich daß die zum Hof dienenden Bauern nachts auf dem Hof bleiben würden und ihr Vieh gefüttert werden müßte.
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Ebenso wenig wie sich bei der Anwendung des Auf- und Ablassungsrechtes eine willkürliche Handhabung zum Nachteil der Bauern feststellen läßt, trat sie bei der Ausübung eines weiteren Rechtes, des Abmeierungsrechtes, in Erscheinung. Als Ausfluß ihrer Herrschaftsbefugnis über die Erbuntertanen hatte die Domanialregierung es schon vor dem Kriege gelegentlich gegenüber solchen Bauern in Anspruch genommen, die durch säumige, schlechte Wirtschaftsführung die Rente der Stelle gefährdeten 250 ). Unter den veränderten Verhältnissen während der Kriegsjahre und der nachfolgenden Zeit gewann dies Recht naturgemäß an Bedeutung. Willkürlich jedoch wurde es nicht geübt. Es mußten begründete Bedenken vorliegen, die es notwendig werden ließen, einen Bauern abzumeiern, etwa Altersschwäche, Dienstunfähigkeit. So hat ein Bauer, der sich um 1650 in Käbelich 251 ) "unterthänig und leibeigen" gegeben - er war frei und frank gewesen - und einen wüsten Hof angetreten hatte, ihn 30 Jahre später "quitiren mußen", als er und seine Frau gebrechlich geworden waren. Ein dienstfähiger Bauer nahm seinen Platz wieder ein.

Aus dem Verhaftetsein an die Scholle folgte, daß sich auch bei Verpfändungen eines Domanialamts das Pfandrecht auf die zugehörigen Leibeigenen erstreckte. In den Pfand- und Pensionskontrakten wird unter den einzelnen Bedingungen dem neuen Inhaber des Amts das Verfügungsrecht über die "Unterthanen und deren Dienste" ausdrücklich übertragen 252 ). Nicht aber wurde im Domanium das Herrschaftsrecht so weit auf die Spitze getrieben, leibeigene Bauern als Sache "sine gleba" zu verkaufen, wie es in der Ritterschaft in Holstein, Pommern und Mecklenburg gelegentlich als Mißbrauch vorkam 253 ). Auch in der ersten Hälfte des 18. Jahrhunderts ist


250) Vgl. oben S. 13.
251) A.Sta., Vol. III, Hof- und Katenstellen. Ein Bauer in Bargensdorf (A.Sta., Hauptreg. 1708), der wegen Armut nicht geben konnte, wurde vom Hof abgesetzt und ein neuer wurde eingewiesen. Jans, a. a. O. S. 79 kommt für das 18. Jahrh. zum gleichen Ergebnis. Ebenso stellt Kaehlcke für das Schweriner Domanium fest, daß triftige Gründe, wie Trunksucht, Geistesschwäche, schlechte Wirtschaft vorliegen mußten (a. a. O. S. 30).
252) Z. B. im Pfand- und Pensionskontrakt mit Ernst von Wendeßen, der 1695 das Amt Broda übernahm (A.Broda IV B, 1551-1699).
253) Knapp, Landarbeiter in Knechtschaft und Freiheit, S. 33.
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nach den Untersuchungen von Jans 254 ) ein Verkaufen, Verpfänden, Vertauschen oder Vermieten von leibeigenen Bauern im Domanium des Landes Stargard nirgends festzustellen.

Nicht nur der leibeigene Bauer selbst galt als "Pertinenz" des Gutes oder Amtes, sondern seine "gesamte persönliche Existenz", seine Frau, seine Kinder waren Eigentum der Herrschaft 255 ). Darum schloß die Verfügungsgewalt über die Amtseingesessenen das Ehekonsensrecht in sich. Das wirtschaftliche Interesse der Herrschaft an Person und Familie des Leibeigenen erforderte eine Kontrolle auch über seine Eheschließung. Dies Gesetz trat in Kraft in einer Zeit, als die Herrschaft infolge des großen Menschenmangels auf eine Sicherung und Vermehrung der Zahl der arbeitsfähigen Untertanen bedacht sein mußte 256 ). Diese Erwägung war es, die den Landesherrn beider Ausübung seiner domanialen Herrschaftsrechte auch in bezug auf die Kontrolle über die Eheschließungen seiner leibeigenen Untertanen leitete. 1703 wurde beispielsweise eine Amtsuntertanin nach Ballwitz "extradirt" und an einen Untertanen verheiratet 257 ). Aber an ihrer Stelle sollte aus dem Gute Kölpin von H. Obrist von Dewitz zur bevorstehenden Ernte eine tüchtige Bauerndirne wieder an das Amt gegeben werden, damit der Bauer, von dem die vorige genommen sei, wieder mit einer Arbeitskraft versorgt werde.

Im Domanium wurde das Ehekonsensrecht milde angewandt. Die Bedingung, an die die Genehmigung in den Ämtern sich knüpfte, war allein der Nachweis wirtschaftlicher Befähigung der Konsensnachsuchenden. Und kam es vor, daß ein Bauer seine Tochter ohne Vorwissen des Amts verheiratet


254) A. a. O. S. 79. Bei einem Fall, der aus dem Beginn des 18. Jahrhs. in einem Protokoll aus dem Jahre 1707 überliefert ist (A.Fürstenbg., Invent. 1591-1707) sprachen wohl besondere Umstände mit. Es handelt sich um die Einlösung des Amts von H. Landmarschall Viktor Sigismund v. Oertzen, der es 12 Jahre innegehabt hatte. Der Herzog überließ ihm 3 Untertanen aus Strasen und gab sie von der "Leibeigenschaft", womit sie bisher dem A.Fürstenbg. verhaftet gewesen, frei. Fortan sollten sie dem H. Landmarschall untertänig sein.
255) Böhlau, a. a. O. S. 420; vgl. das oben S. 64 angeführte Zitat aus der Gesindeordnung von 1645 und 1654.
256) Kaehlcke, a. a. O. S. 20, läßt die besonderen Verhältnisse des 17. Jahrhs. außer Betracht, wenn er die Begründung des Ehekonsensrechtes darin sieht, daß der Herr eine Kontrolle wünschte, "damit sich die Zahl der Leibeigenen nicht um mehr vergrößerte, als dem "Ackerwerk" dienlich war."
257) A.Nem. IV B, 1655-1728.
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hatte, so pochte es nicht ausdrücklich auf dies Recht, wenn der Schwiegersohn sich fähig erwies, den Hof einmal zu bewirtschaften 258 ).

Die Leibeigenschaft entstand in dem hier behandelten Domanialgebiet in der gleichen Weise wie in den anderen Territorien. Am natürlichsten ergab sie sich durch Abstammung von leibeigenen Eltern, ferner durch wissentliche und unkonsentierte Ehe mit einer leibeigenen Frau 259 ), dann durch Annahme eines Bauernhofes zu dem allgemeinen Bauernrecht mit Leistung der üblichen Dienste 260 ). Es war Brauch, daß zwei leibeigene Amtsinsassen die Bürgschaft für den Neuaufgenommenen übernahmen 261 ).

Als Bezeichnung für den Leibeigenen ist das Wort "Untertan" allgemein geltend geblieben. Der eigentliche Begriff "leibeigen" war wenig gebräuchlich. In den Gesuchen um Unterstützung mit Vieh, Saat oder Brotkorn nannten sich die Bauern hier und da selbst so. Ja, es kam vor, daß sie schon lange bevor sie wirklich leibeigen wurden, ihre Bedürftigkeit umso nachdrücklicher darzulegen glaubten, wenn sie als "E. F. G. arme Underthanen, leibeigene Knechte und Diener", die "bei Tage und Nacht E. F. G. zu dienen pflichtschuldich und willich" seien, ihre Bitten vortrugen 262 ).

Als der Krieg die wohlhabenden Dörfer zerstört und sie fast menschenleer gemacht hatte, gab es auch in Mecklenburg nur leibeigene Bauern, wie sich die Leibeigenschaft auch in Pommern und weiten Teilen der Mark durchsetzte 263 ). Ein


258) So lag der Fall in Pragsdorf bei einem Bauern (A.Sta., Vol. III, Hof- und Katenstellen 1668). Im Domanium der Mark ist das Konsensrecht nie beansprucht worden, Großmann, a. a. O. S. 90 ff.
259) Freileute, die einheirateten, gaben sich damit untertänig, vgl. oben S. 44.
260) Nach Ablauf der Freijahre gaben sich Freileute häufig untertänig und blieben auf der Stelle, vgl. oben S. 44. Fälle der Erwerbung der Leibeigenschaft durch Verjährung sind wie im Schw. Domanium (vgl. Kaehlcke, a. a. O, S. 34) nicht nachzuweisen.
261) A.Sta., Vol. III, Hilfe der Untertanen 1667 (Beispiel aus Käbelich). - die Zuweisung der Dörfer als Mahlgäste zu den Amtsmühlen blieb als Mahlzwang bestehen (A.Sta., A.-Buch 1624.)
262) So die Wanzkaer Amtsbauern 1624 (A.Wanzka IV A, 1592 bis 1627); ähnlich die Bauern aus Zirzow und Neuendorf 1594 (A.Broda, Untertanenhilfe).
263) Sie bestand in der Mark in den nördlichen Kreisen, die an Mecklenburg und Pommern grenzen: Dramberg, Schievelbein, Arnswald, ferner in der Ucker- und Neumark und wohl nur lokal verbreitet in den Herzogtümern Crossen und Züllichau; Großmann, a. a. O. S. 54.
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Dorf jedoch liegt im Land Stargard, Fürstenhagen, dessen Bauern infolge Streitigkeiten über die Zuständigkeit zwischen den Arnims-Boitzenburg und Mecklenburg nie leibeigen geworden sind 264 ). Ebenso hat sich die Leibeigenschaft auf die Ratzeburger Bauern nie ausgedehnt 265 ). Wie unter dem milden Regiment des Krummstabes blieb auch nach der Säkularisation von 1648 und der Vereinigung mit Mecklenburg der freie Bauernstand hier erhalten.

§ 2. Das Besitzrecht; die Zeitpacht.

Während sich die Wirren des Krieges auf die persönliche Rechtsstellung der Bauern verhängnisvoll auswirkten und sie durch die Ausbildung der Leibeigenschaft tiefgehend wandelten, brauchte eine wesentliche Verschlechterung des Besitzrechtes, wie sie sich namentlich in Schwedisch-Pommern 266 ) bei der Wiedereinrichtung der Bauernhöfe allgemein ergab, nicht mehr einzutreten. Seit 1621 galten ja die mecklenburgischen Bauern schon gesetzlich als Zeitpächter. Bei der Neubesetzung der Stellen nach dem Kriege wurde diese Form der Besitzverleihung beibehalten.

Zwar hatte diese Bestimmung in den Reversalen gesetzliche Gültigkeit nur für die ritterschaftlichen Bauern erlangt, aber ohne daß eine rechtskräftige Übertragung erfolgte, entzog sie auch im Domanium den Bauern die Rechtsgrundlage ihres Besitzes. Theoretisch war das bäuerliche Pachtverhältnis eine Zeitpacht, die den Bauern nur eine zeitlich begrenzte Nutzung grundherrlichen Eigentums gestattete und als Gegenleistung Dienste und Abgaben beanspruchte. Grund und Boden, Gebäude und Hofwehr gehörten dem Landesherrn.

Die Notwendigkeit, bedürftige Bauern durch Ausrüstung mit der erforderlichen Hofwehr zur Dienstleistung wieder instand zu setzen, hatte schon bis zum Ende des 16. Jahrhunderts dazu geführt, daß das Eigentumsrecht an der Hofwehr vom Bauern an das Amt, an den Landesherrn überging. Soweit nicht unternehmende Freileute in der Lage waren, aus eigenen Mitteln einen Hof aufzubauen, war es den nach dem Krieg angesetzten, verarmten Bauern unmöglich, ohne tatkräftige


264) Endler, Meckl. B.-Dorf, S. 72.
265) Ders., Volk und Rasse 1931, H. 1, S. 18.
266) Großmann, a. a. O. S. 67 ff., Knapp, B.-Befr. I, S. 16 ff. - Fuchs, Unterg. des B.-Stand., S. 88 ff.
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Unterstützung des Amts eine Stelle in Bewirtschaftung zu nehmen. Es blieb geltendes Recht, daß bei Besetzung der Stellen "allhie im Stargardischen Orte bey den Höfen nicht allein die freye Winter- und Sommersaht, frey Brodtkorn bis zum neuen, sondern auch alles, waß bey der Hofwehr gehörig, - - dabey geliefert werden" mußte 267 ).

Über den Umfang der Hofwehr gab es keine allgemeingültige Norm für das ganze Domanium. Die Regelung erfolgte von Amt zu Amt für die zugehörigen Dörfer. Die Beschaffenheit des Bodens, die Abnutzung des Inventars, die sich bei der Ableistung der Dienste ergab, sprachen bei der Festsetzung ihres Umfangs mit. Im Amt Strelitz gehörten im 16. Jahrhundert zwei Pferde und zwei Ochsen zur Hofwehr, während im nördlicheren Teil, im Amt Wanzka, auf dem schwerer zu beackernden Boden vier Pferde angesetzt wurden 268 ).

Die Bauern klagten häufig, daß sie nicht ihre volle Hofwehr hätten, und baten um Pferde oder Ochsen, um ihre Dienste leisten zu können; doch werden nirgends bestimmte Angaben über die Größe der Hofwehr gemacht. Anscheinend ist ihre Größe, in der sie nach dem Kriege auf den Bauernstellen ausgetan wurde, im wesentlichen dieselbe geblieben; denn nach einem Zeugnis von ungefähr 1683 stimmt die im Amt Feldberg 269 ) übliche Größe fast genau mit der für das Amt Strelitz in der zweiten Hälfte des 16. Jahrhunderts festgesetzten überein. Nur was der Bauer über diese Hofwehr hinaus an Überwehr besaß, gehörte ihm.

Wie die Hofwehr Domanialeigentum geworden war, so setzte sich auch das Eigentumsrecht der Herrschaft an den Gebäuden durch. Diese Übereignung konnte allmählich geschehen, wenn ein unvermögender Bauer beim Bau des Hauses oder der Scheune die Hilfe des Amts in Anspruch nahm und die Erstattung der Vorschüsse schuldig blieb.

Während 1614 im Pachtkontrakt über das Amt Broda 270 ) mit Caspar Rotermund nur allgemein von den Gebäuden die Rede ist, die mit dem Ackerwerk dem Pächter übergeben werden, mit Äckern, Mühlen - - und sämtlichen dazugehörigen Bauern, wird 1634 einem andern Pächter, Adam von Wichmannsdorff, bei der Verpachtung ausdrücklich aufgetragen, die


267) A.Wanzka IV A, 1592-1627; 1624.
268) A.Strel. IV B, Amt- und Stadtreg. 1569; - A.Wanzka IV B, A.-Buch 1561.
269) IV B, Inventare 1632-1713.
270) A.Broda, Verpachtung.
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Gebäude auf dem Hause und Amt Broda, "auch dero Unterthanen vorhandene Gebeute, nichts weniger alß andere pertinentia - - in esse zu erhalten" 271 ). 1634 galten also alle Gebäude, auch die der Bauern, als Amtseigentum, zu deren Erhaltung der Pächter verpflichtet wurde. - Die gleiche Auffassung ist in den Kontrakten aus der 2. Hälfte des Jahrhunderts niedergelegt 272 ).

Als bei dem Wiederaufbau des Landes auf den wüst gewordenen Bauernhöfen die verfallenen Zimmer gebessert oder ganz neu aufgerichtet werden mußten, gewann der Grundsatz, daß das Eigentum an ihnen dem zustehe, der sie gebaut hätte, sein besonderes Gewicht. Eine Entwicklung, die sich schon lange angebahnt hatte, wurde endgültig anerkannt. - Doch weist ein Gesichtspunkt über das reine Zeitpachtverhältnis, über eine bloße Nießnutzung für eine bestimmte Pachtzeit hinaus. Das Amt suchte die Bauern aus eigenen Mitteln an den Bauten zu beteiligen 273 ). Ein unmittelbares Interesse, die Zimmer in gutem baulichem Zustand zu halten und Baulasten zu tragen, konnte jedoch der Bauer nur haben, wenn er möglichst begründete Aussicht hatte, sein Anwesen an seinen Sohn weiterzugeben, es auf ihn zu vererben.

Tatsächlich kam im Domanium das Zeitpachtrecht nicht in der reinen juristischen Form zur Anwendung, sondern griff über sie hinaus, wie es im Domanialgebiet von Mecklenburg-Schwerin 274 ) der Fall war; ebenso wie in Schwedisch-Pommern und Teilen der Mark der unerbliche Laßbesitz, mit dem das mecklenburgische Zeitpachtrecht vergleichbar ist 275 ), nicht mit aller Strenge durchgeführt wurde.


271) A.Broda, Verpachtung.
272) Ebenda, z. B. in einem Pfandkontrakt von 1695; vgl. Jans, a. a. O. S. 109 ff. Pfandkontrakt über Hof Daberkow.
273) Im Amt Broda (A.Broda IV B, 1631-1698, Invent. 1698) waren die Bauern nicht bloß bei Reparaturen, sondern auch Neubauten beteiligt. Bauern aus Neuendorf, Zirzow, Weitin hatten über die Pflicht der Instandhaltung hinaus Neubauten und Anbauten aus eigenen Mitteln ausgeführt. Vom Amtmann hatten sie nur geringe Bauhilfen, z. B. an Handwerkerlohn, Bauernhilfe innerhalb des Hofdienstes, erhalten. Vgl. Balck, Domaniale Verhältnisse I, Cameralistische Abhandlung, Wismar, Rostock, Ludwigslust 1864, S. 117 ff.
274) Kaehlcke, a. a. O. S. 35-44.
275) Vgl. für Pommern Fuchs, a. a. O. S. 94; für Brandenburg Knapp, B.-Befr. I, S. 47, Großmann, a. a. O. S. 99. Vgl. auch Jans, a. a. O. S. 79.
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Die Vererbung des Bauernhofes auf den Sohn war zwar nicht die Regel, aber sie war allgemein Brauch 276 ). Allerdings mußte der Sohn zur Bewirtschaftung der Stelle fähig sein. Wer durch ein Gebrechen behindert war, das Ackerwerk zu treiben, war ohne weiteres von der Nachfolge ausgeschlossen 277 ). War kein Sohn, sondern nur eine Tochter vorhanden, so durfte auch der Schwiegersohn den Hof erben, wenn er die erforderliche wirtschaftliche Tüchtigkeit gewährleistete 278 ). Bei frühem Tod des Bauern konnte die Witwe oder nach ihrer Wiederverheiratung der zweite Ehemann die Interimswirtschaft für den minderjährigen Sohn führen 279 ). Der Vater durfte entweder bis zu seinem Tode auf dem Hof bleiben oder er trat ihn, wenn er gebrechlich und alt geworden war, mit Bewilligung der Beamten oder auf ihre Veranlassung schon zu Lebzeiten ab. Die Eltern blieben auf dem Hof auf Altenteil in einem kleinen Häuschen 280 ). Zum Teil hatten sie es sich selbst gebaut. In einer Eingabe führt ein Bauer aus Weitin 1657 281 ) aus: "Es ist ja - - in dero Herzogthumb und an andern Orten immer die heilsahme Fohrsorge geschehen, daß die abgelebten Eltern bei dero Kindern und die Kinder bei den Eltern auf ihr Gehöfte die Zeit ihres Lebens gelaßen und gehandhabt werden". Ein Brauch war es, ein Gewohnheitsrecht, kein rechtlicher Anspruch. - Außerdem war es Sitte, ihnen einige Morgen Acker zu etwa 6 Scheffel Saat zu überlassen. Zu weiterer Dienstleistung pflegten sie, wenn sie alt geworden waren, nicht mehr herangezogen zu werden; gelegentlich jedoch wurden sie mit anderen Einliegern zum Dienst angesagt 282 ).


276) Beispiele im Amt Broda (IV B, Invent. 1631-1698); 1667 in Wulkenzin; im A.Nem, (IV B, 1665-1728); 1668 in Gr. Nemerow.
277) Beispiel aus Rollenhagen (A.Wanzka IV A, 1592-1627); vgl. oben S. 19.
278) Z. B. in Gr.-Nemerow 1668 (A.Nem. IV B, 1655-1728), in Pragsdorf, Warlin, Glienke (A.Sta. IV B, Invent. 1670).
279) Z. B. in Zachow und Ballwitz A.Sta. IV B, Invent. 1683.
280) Z. B. in Petersdorf A. Sta. IV B, Invent. 1670.
281) A.Broda (1657).
282) Ebenda. 1664 führt ein Altenteiler in Zirzow darüber Klage. - Nach den Angaben von Kaehlcke, a. a, O. S. 42 bekamen die Schw. Bauern als Altenteil 1. freie Wohnung, 2. 3-6 Schffl. Saatland nach der Größe der Hufen, 3. 1 Stck. Wiese für 1 Fuder Heu, 4. Hausrat, etwas Vieh, 5. freie Feuerung. Abweichungen nach Ortsüblichkeit; vgl. Balck, a. a. O. I, S. 134 ff. - A.Broda, Hofstellen (1648).
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Neben dem Anerben wurden auch die übrigen Kinder aus der Stelle abgefunden durch die Ausrüstung der Hochzeit und eine ortsübliche Aussteuer 283 ).

Ein ausgesprochener Zeitpachtkontrakt, meistens für 6 Jahre, bestand mit den Freileuten, die als Unternehmer nach Friedensschluß den Aufbau einer wüsten Stelle aus eigenen Mitteln vornahmen.

Eine völlig gesonderte Rechtsstellung hatten die Freischulzen inne 284 ). Sie besaßen 2-4 Freihufen, die ihnen zu Lehen ausgegeben waren. Meistens waren es Mannlehen; doch galt im Amt Nemerow z. B. auch die Vererbung an die Töchter 285 ). Acker, Hofwehr und Gebäude waren ihr Eigentum. Sie standen im Besitz voller persönlicher Freiheit. Ihre Vorrechte der Abgaben- und Dienstfreiheit jedoch wurden nach und nach beschränkt. Schon im 16. Jahrhundert begann dieser Prozeß, und sie mußten Dienstleistungen, z. B. Fuhrdienste auf sich nehmen; sie leisteten Jagdfuhren, die Beförderung der Beamten lag ihnen ob, denen sie auch während ihres Aufenthalts "gute Ausrichtung" gaben. Nur die Freihufen galten als Entgelt für die Tätigkeit des Lehnschulzen, die Ausübung des niederen Gerichts im Dorf. Bauernhufen, die der Lehnschulze darüber hinaus noch nutzte, unterlagen der allgemeinen Abgabenpflicht. - Bauerschulzen dagegen, die das Schulzenamt versahen, nahmen keine andere Stellung wie die übrigen Bauern ein.

Die besitzrechtliche Lage der Bauern ist im 17. Jahrhundert diese: Eine grundlegende Verschlechterung gegenüber der Zeit vor dem Dreißigjährigen Kriege ist nicht eingetreten im Vergleich zu der personenrechtlichen Stellung. Hier hatten schon im beginnenden 17. Jahrhundert die besonders gearteten Verhältnisse in der Ritterschaft einen für die Bauern ungünstigen Abschluß herbeigeführt. Trotz der grundsätzlichen Anerkennung des Zeitpachtrechtes durch den Landesherrn auch für das Domanium ging die praktische Handhabung, wie es ähnlich beim lassitischen Recht in Schwedisch-Pommern und Brandenburg zu


283) Z. B. in Pragsdorf A.Sta., Vol. III, Hof- und Katenstellen 1668; vgl. auch oben S. 23 mit A. 69. Ebenso im Schw. Domanium, Balck, a. a. O. I, S. 138 ff., Kaehlcke, a. a. O. S. 43.
284) Vgl. A.Fürstenbg., A.-Buch 1619-1624, Endler, Meckl. B.-Dorf, S. 50 f., Blank, Die Freischulzen im Lande Stargard (Meckl.-Strel. Gesch.-Bl., 5. Jg., 1929), S. 1 ff.
285) Amtsreg. 1573, z. B. in Gr.-Nemerow, Staven, Wokuhl.
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beobachten ist, über die reine Zeitpacht hinaus. Die Form der Erbzeitpacht blieb erhalten, soweit durch sie die Nachfolge eines tüchtigen, dienstfähigen Bauern gesichert war 286 ).

§ 3. Die Dienste der Bauern.

a) Hofdienste, Extradienste.

Der eigentliche Zweck, um dessentwillen die Bauern zu Leibeigenen gemacht und mit ungesichertem Besitzrecht an die Scholle gebunden wurden, bestand darin, sie zu den notwendigen Diensten zwingen zu können.

Dem Grundsatz nach waren die Dienste im Domanium ungemessen. Gefordert wurden sie schon vor dem Kriege, hielten sich aber, trotzdem sie als ungemessene Dienste beliebig gesteigert werden konnten, im Rahmen des Erträglichen. Den Meierhöfen wurden bestimmte Dörfer zur Dienstleistung zugewiesen, so daß sich geordnete Gutsbetriebe über das Domanium verteilten. Der große Krieg wirkte auch auf diese Dienste entscheidend ein. Er verursachte eine Abnahme der Bevölkerung, die von Jahr zu Jahr empfindlicher wurde. Die Zahl der Bauern, auf die sich die üblichen Dienste verteilten, wurde immer geringer; im selben Verhältnis mußte die Belastung jedes einzelnen der Übrigbleibenden steigen. Während der Kriegsjahre gestalteten sich die Dienstverhältnisse überaus unsicher. Die Bauern klagten über die Last der Dienste; sie könnten sie nicht gebührend verrichten, da ihnen von den durchziehenden und einquartierten Soldaten Vieh, Futterkorn und Gerät genommen seien. Von seiten des Herzogs wieder wurden Anordnungen erlassen, die Untertanen in den erforderlichen Amtsgeschäften zu gebrauchen und solche, die aus Mutwillen ungehorsam seien, mit Zwangsmitteln anzutreiben; jedoch sollten die Beamten die Bauern nicht über ihr Vermögen allzu sehr beschweren, sondern


286) Am ungünstigsten war die besitzrechtliche Lage der Bauern in Schlesw.-Holst. (Sering, a. a. O. S. 300 ff., 336; Jessen, a. a. O. S. 100 ff.; Hanssen, Die Aufhebung der Leibeigenschaft und Umgestaltung der gutsherrlich-bäuerlichen Verhältnisse überhaupt in den Herzogtümern Schlesw.-Holst., Petersburg 1861 S. 17 ff). Sie waren nicht einmal Zeitpächter für eine vertraglich festgelegte Zahl von Jahren, sondern nur "Wirt bis weiter", der beliebig abgesetzt werden konnte. In Süd-Schleswig war lebenslängliche Nutzung Brauch, in Holstein kam sie selten vor. Auf den Domänen trat im 18. Jahrh. unter dem Schutz der Landesherrn eine allmähliche Besserung ein; Jessen, a. a. O. S. 120.
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die "christliche Billigkeit und Maaß dabey in acht nehmen, so als es sich bei itzigen betruebten Zeiten wil thuen laßen" 287 ). Eine genauere Übersicht über die Dienstverhältnisse gewähren erst die Nachrichten aus der zweiten Hälfte des Jahrhunderts, als der Neuaufbau des Landes sich vollzog. Dienstordnungen regelten jetzt in den einzelnen Ämtern die Ausführung der Dienste, die Zahl der Arbeitstage, die tägliche Arbeitszeit, die Beköstigung der Dienstpflichtigen usw. In der Regel galten die Dienstordnungen nur für ein einzelnes Amt. Im allgemeinen aber glichen sich die Verhältnisse im ganzen Domanialgebiet einander an.

Die drei Bauern, die um 1646 288 ) im Dorf Staven lebten, dienten in dieser Zeit vier Tage in der Woche. Sie kamen am Montag abend auf den Meierhof Kl.-Nemerow, arbeiteten von Dienstag bis Freitag, hatten Beköstigung während der Arbeitstage und zogen am Sonnabend morgen wieder fort.

Ein durchschnittlich 4tägiger Dienst setzte sich auch in Ämtern des Schweriner Domaniums durch. Die älteste erhaltene Dienstordnung für das Amt Dömitz vom Jahre 1634 289 ) bestimmte, daß jeder Hufner 3 Tage in der Woche Spann- und einen Tag Handdienste zu leisten hätte. Halbhufner stellten zu zweit ein Gespann. Im Amt Schwerin 290 ) wurden wöchentlich 3 Spanntage von den Hufnern, 3 Handtage von den Kätnern gefordert. Der Versuch, nach 1655 einen vierten Tag Handdienst einzuführen, scheiterte am Widerstand der Bauern. Im Amt Doberan 291 ) dagegen galten 3 Spann- und 2 Handtage 1655 als schon bestehend. Die gleiche Zahl der Diensttage galt im Amt Bützow 292 ).


287) A.Sta. IV B, 1640-1675, Mandat 1640.
288) A.Nem., Vol. I (IV D.). Die Bauern bekamen täglich zwei Mahlzeiten, A.Nem., Vol. II.
289) Ihde, a. a. O. S. 77; Kaehlcke, a. a. O. S. 146/147.
290) Ihde, a. a. O. S. 76/77. Im Zusammenhang mit der Verpachtung der Höfe, die am Ende des 17. Jahrhs. allgemein durchgeführt wurde, erfolgte eine Neuregelung der Dienste nach Größe der Hufen und Qualität des Bodens (Hofdienstordnung von 1705 für das ganze Domanium, Ihde, a. a. O. S. 78); vorher leisteten wie im Land Stargard alle Hufenbetriebe dieselben Dienste ohne Rücksicht auf die Größe.
291) Barnewitz, a. a. O. S. 136.
292) Endler, Meckl. B.-Dorf, S. 73.
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Nach dem Krieg konnten sich die Bauern nur äußerst mühsam erholen. Ihre Zahl stieg nur sehr langsam. Zwar nahm die Anzahl der Meierhöfe nicht in dem Maße zu wie etwa im Amt Schwerin 293 ), aber der Umfang des von den Meierhöfen beackerten Landes vergrößerte sich bedeutend durch die Einziehung der wüsten Hufen 294 ). Diese Maßnahme mußte sich ebenso in einer steigenden Belastung des einzelnen Bauern auswirken, wie bei erhöhter Anzahl von Meierhöfen nur ein geringer Anteil an dienenden Bauern für jeden Hof zur Verfügung stehen konnte. Im Dezember 1664 295 ) nahm Oberhauptmann Schack im Amt Stargard den Bestand auf, wieviel Bauerndienste in den Dörfern vorhanden waren und wie hoch sie bei dem Unvermögen der Bauern bewertet werden könnten. Zu den Meierhöfen Stargard und Quastenberg dienten gemeinsam 3 Dörfer mit 29 Bauern und 3 Kossaten, die nach ihrer tatsächlichen Arbeitsleistung nur wie 19 Bauern, 7 Halbpfleger 296 ) und 6 Kossaten zu rechnen waren.

I. Meierhöfe Stargard-Quastenberg:

B. Ko.
Rowa 3
Bargensdorf 5
Quastenberg 6
Teschendorf 6
Gramelow 1
Käbelich 5
Dewitz 1
Warbende 5
----------------------------------------
29 3 = 19 Bauern,
7 Halbpfleger,
6 Kossaten 297 ).

293) Ihde, a. a. O. S. 74; 1560: 3 Meierhöfe, 1628: 9, 1655: 14 Meierhöfe.
294) Vgl. oben S. 59/60.
295) A.Sta., Vol. II, 1664.
296) 5 Bauern aus Bargensdorf, 2 Bauern aus Quastenberg. Halbpfleger sollten 2 Pferde und 4 Ochsen haben, bei Fuhren spannten sie zusammen. A.Sta., Vol. III, Hilfe der Untertanen, Protokoll 1679.
297) Außer den 3 Kossaten aus Rowa 1 Bauer aus Dewitz und 2 Bauern aus Warbende.
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II. Meierhof Pragsdorf:

B. Ko.
Pragsdorf 2
Rühlow 2
Kublank 2
Warlin 298 ) 1+5
Glienke 299 ) 3
Sponholz 300 ) 5
--------------------
17 3

In "Considerierung der schwachen (sc. Dienste) gesetzet": 7 B., 10 Halbpfl., 3 Ko.

III. Meierhof Neetzka:

B. Ko.
Neetzka 301 ) 2 1
Schönbeck 4 3
Lindow 5
Golm 302 ) 2 3
--------------------
13 7

"Die Schwachen nach Vermögen gesetzet, bleiben diese Dienste": 11 B., 2 Halbpfl., 6 Ko.

IV. Meierhof Hinrichshagen:

B. Ko.
Hinrichshagen 1 2
Petersdorf 5 1
Pasenow 6 1
----------------------
12 4

Sie leisten die gebührlichen Dienste = 12 B., 4 Ko.


298) Die 5 Bauern taten aus Mangel an Zugvieh nur Halbpflegerdienste. Sie gehörten nach dem Gute Vielen.
299) Diese 3 Kossaten waren in gutem Stand, hatten Mittel und Vieh und könnten mit gutem Fug zu Bauleuten gemacht werden.
300) Die Bauern taten nur Halbpflegerdienste.
301) Der Kossat hatte noch kein Vieh und diente nur mit der Hand.
302) Diese beiden Bauern dienten aus Mangel an Zugvieh wie Halbpfleger
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V. Meierhof Bredenfelde:

B. Ko.
Bredenfelde 4 1
Rehberg 2
Plath 2
Loitz 303 ) 2 1
----------------------
10 1

Sie dienen als 9 B., 1 Halbpfl., 1 Ko.

VI. Meierhof Godenswege:

B. Ko.
Zachow 3
Ballwitz 5
----------------------
8 -

Sie leisten die gebührlichen Bauerndienste = 8 B.

VII. Meierhof Golm:

Dieser Hof ist wüst, doch ist mit dem Wiederaufbau schon begonnen.

64 Bauern waren imstande, die von den Meierhöfen geforderten Dienste zu verrichten, 23 (20 Halbpfleger, 3 Ko.) konnten ihren Pflichten nicht nachkommen.

 

Die Anzahl der Höfe ist dieselbe geblieben (Golm wird erst wieder aufgebaut, Stargard und Quastenberg werden zusammen bearbeitet), aber die Verteilung der Dörfer hat sich gegenüber der Verteilung von 1639 304 ) verschoben, um alle Bauern, die im Amt vorhanden waren, möglichst günstig zur Dienstleistung auf die Meierhöfe zu verteilen. Die Einrichtung des Meierhofes in Golm schritt bis 1669 305 ) weiter fort; es dienten jetzt aus dem Dorf Golm 2 Halbpfleger, die zwei Pferde und so viel Acker bekommen sollten, daß sie Bauerndienste leisten könnten, und 3 Kossaten; ferner standen aus Schönbeck 4 Bauern, 2 Halbpfleger und 1 Kossat zum Dienst zur Verfügung, auch diese beiden Halbpfleger sollten wüsten Acker hinzubekommen.


303) Ein Bauernhof war vor 3 Jahren besetzt worden, der Bauer diente noch als Halbpfleger.
304) A.Sta. IV B, 1640-1675, Jan. 1639.
305) A.Sta., Vol. II, Visitationsakten 1669 (Spezialbeschreibung der im Amt Stargard belegenen Meierhöfe).
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Sponholz wurde 1674 306 ) als Meierhof für sich bewirtschaftet, 1683 aber wieder mit Pragsdorf zusammen bestellt. Außerdem dienten die Dörfer Lindow und Badresch mit Voigtsdorf und Kreckow zum Meierhof Daberkow, der in dieser Zeit zum Amt Stargard gehörte. So ergeben sich 8 Meierhöfe (bzw. 9 mit Sponholz). Zu diesen Höfen standen 1674 92 Bauern und 25 Kossaten zum Dienst zur Verfügung; darunter waren 3 Bauern und 1 Kossat erst kürzlich angesetzt, sie genossen noch Dienstfreiheit. Mit geringen Veränderungen blieb bis zum Ende des Jahrhunderts die Verteilung der Dörfer zu den Meierhöfen die gleiche.

 

In welchem Umfang nun wurden die Dienstforderungen den Bauern auferlegt? 1664 307 ) bezeugt der Amtsverwalter von Stargard dem Herzog Gustav Adolf, seines Wissens würden dem herzoglichen Mandat entsprechend die Bauern am Sonnabend mit Diensten verschont, wenn sie an den andern Tagen der Woche sich zu rechter Zeit zum Dienst eingefunden hätten. Nur wenn Feiertage in die Woche fielen, hätten die Bauern auf Befehl des Oberhauptmanns Schack am Sonnabend dienen müssen, ebenso hätte die Vorschrift der Dienstfreiheit am Sonnabend in der Erntezeit nicht innegehalten werden können. - Der angestrengteste Dienst lag den Bauern im Frühling und Hochsommer bis zum Herbst ob, wenn die Saat bestellt und die Ernte eingebracht werden mußten, zu einer Zeit, in der auch ihre eigene Wirtschaft am dringendsten auf Erledigung der Arbeiten wartete. Nur zu leicht wurden die Dienste, die in der arbeitsreichsten Zeit notwendig länger ausgedehnt werden mußten, auch auf die übrige Zeit übertragen.

Daß der Herzog das Mandat ausgab, den Sonnabend dienstfrei zu lassen, und 10 Jahre später 308 ) wieder darauf zurückgriff, beweist, daß eine Belastung mit täglichem Dienst während der ganzen Woche, also mit Einschluß des Sonnabends, den Bauern tatsächlich zugemutet wurde. Besonders mußten die Stargarder Amtsbauern über die Steigerung der Dienste klagen, als Hauptmann Grabow das Amt pensionsweise erhalten hatte, so daß 1674 309 ) auf herzogliche Anordnung eine


306) A.Sta., Vol. II - A.Sta. IV B, Invent. 1683.
307) A.Sta., Vol. III, Dienste.
308) A.Sta. IV B, Invent. 1674, Vol. 7.
309) A.Sta. IV B, Invent. 1674.
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Kommission zusammentrat, die auf Grund des Aufsichtsrechtes über ein verpachtetes Amt eine Visitation abhalten sollte. Dabei zeigte sich, daß die Mehrzahl der Bauern gezwungen wurde, die ganze Woche mit zwei Personen zum Hof zu dienen. So hatten die Bauern aus Ballwitz und Zachow, solange sie zum Amt Wanzka gehörten (bis zum Jahr 1664), 4 Tage gedient - die gleiche Höhe, die um 1646 im Dorf Staven im Amt Nemerow galt. Auch in der ersten Zeit ihrer Zugehörigkeit zum Amt Stargard sei es bei diesen 4 Tagen geblieben, jetzt müßten sie 5 Tage lang mit 2 Personen und 4 Häuptern Zugvieh - 2 Pferden und 2 Ochsen - zu Hof kommen und am Sonnabend mit einer Person zu Fuß, auch außer der Ernte, Winter und Sommer hindurch. Die meisten Dörfer sollten auch am Sonnabend 2 Personen stellen. Auch die Kossaten sollten nicht mehr wie sonst 3 Tage haken und 3 Tage zu Fuß dienen, sondern 5 Tage haken und am sechsten Tag zu Fuß dienen 310 ). Auch im Amt Wanzka galten 1679 311 ) 5 Tage Spanndienst und ein Tag Handdienst für die Bauern.

Die Angaben über die Höhe der Dienste, wie sie für die im nördlichen Teil des Landes gelegenen Ämter, besonders für das Amt Stargard überliefert sind, werden bestätigt durch Aufzeichnungen über das Amt Mirow. Um 1660 dienten die Bauern in diesem Amt 312 ) 3 Tage in der Woche mit dem Gespann, 2 Tage mit der Hand; in der Saatzeit wurde diese Dienstpflicht mit 4 Tagen Spanndienst und einem Tag Handdienst abgeleistet. Am Ende des Jahrhunderts aber dienten diese Bauern "die ganze Woche durch mit der Spannung oder an stath eines Spanndienstes 2 Personen mit der Hand". Der


310) Z. B. in Golm, Bredenfelde und Pasenow, andere, wie die aus Badresch, sollten 3 Tg. haken und 2 Tg. zu Fuß dienen; im allgemeinen umfaßte der Dienst 6 Tg. Der Hauptmann verteidigte seine Forderungen mit der Begründung, daß die Kossaten teilweise durch zugelegten wüsten Acker so viel Land wie ein Bauer hätten und deshalb auch wie Bauern dienen könnten. Die Halbpfleger sollten auch jeder 1 Wagen stellen wie Bauleute.
311) A.Wanzka, Vol. I a; die 4tägigen Spanndienste, die 1669 bestanden, wurden auf Antrag der Bauern für die Zeit der Saatbestellung auf 5 Tg. mit geringerer täglicher Dienststundenzahl verteilt. Dann wurden die Spanndienste überhaupt auf 5 Tg. gesetzt.
312) A.Mirow IV B, Inventare 16..-1667. Extrakt aus dem A.-Buch von 1654; A.-Buch 17. Jahrhs. Designation über die Abgiften und Dienste der Untertanen (nach 1688). Vgl. die näheren Ausführungen bei Endler, Meckl. B.-Dorf, S. 73, daß wahrscheinlich die für dieses Amt erlassene Verordnung für alle Ämter des Landes zutraf.
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Dienst dauerte von morgens 7 Uhr bis abends 6 Uhr. Für die Bauern, die weniger Land hatten, und die Halbhufner war die Regelung so getroffen, daß sie durchschnittlich 3 Tage mit dem Gespann und 3 Tage mit der Hand dienten. Für die Kossaten galt täglicher Dienst, aber nur mit der Hand.

Bis zum Beginn des 18. Jahrhunderts setzte sich im nördlichen Teil des Landes Stargard - wahrscheinlich im ganzen Lande Stargard - die tägliche Dienstpflicht durch, die die Bauern die ganze Woche in Anspruch nahm. 1710 313 ) mußten die Stargarder Bauern alle auch am sechsten Tag mit dem Gespann dienen, sie schickten täglich Knecht und Magd, 2 Ochsen und 2 Pferde zu Hofe.

Eine weitere Steigerung konnte nur noch in der Weise erfolgen, daß die übliche Zahl von 9 Dienststunden auch außerhalb der Erntezeit überschritten wurde, daß mehr Vieh und mehr "Volk" gestellt werden mußten. Das Dienstreglement von 1725 314 ), das für das ganze Land Stargard Gültigkeit hatte, brachte eine Erhöhung der Dienststunden auf 10 am Tage; in der Erntezeit waren es 12-13 Stunden, von 6 Uhr früh bis Sonnenuntergang. Die Ruhezeit mittags betrug nur noch eine Stunde statt der üblichen 2 Stunden, morgens und nachmittags je eine halbe.

Ursprünglich wurden die Bauern während des Hofdienstes gespeist. Doch mit der Zeit hörte diese Verpflichtung auf, nur für die Erntezeit blieb sie in gewissem Umfang bestehen. Im Amt Nemerow gab es noch um 1646 315 ) bei allen Diensten Speise und Trank. Die Bauern im Amt Wanzka mußten schon im 16. Jahrhundert (A.-B. 1561) bei ihren "Kosten" pflügen; statt der Speisung war ihnen je 1 Schffl. Roggen und 1 Schffl. Gerste vermacht 316 ). Auch die Stargarder Bauern baten 1643 317 ), in der Ernte wieder gespeist zu werden; ihnen blieb die Beköstigung selbst überlassen.


313) Endler, a. a. O. S. 73.
314) Endler, a. a. O. S. 73; Jans, a. a. O. S. 59.
315) Vgl. oben S. 81 mit A. 288. Die Bauern des Amtes Fürstenbg. (A.Fürstenbg. IV B, A.-Buch 1619-1624) bekamen um 1620 nach Verrichtung der Dienste täglich jedesmal ein jeder 1 Micke Brot ("das ein Mensche sich davon settigen kan"), 1 Käse oder 1 Hering und zusammen 1/2 Tonne Bier, so heißt es von Fürstenhagen.
316) A.Wanzka IV B, A.-Buch 1561; IV A, 1592-1627, 1622.
317) A.Sta. IV B, 1640-1675, Memorial 1643.
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Die starke Belastung mit Diensten, die um die Wende des 17. zum 18. Jahrhundert auf den Domänen im Lande Stargard bestand, findet eine Parallele in den Dienstverhältnissen Schleswig-Holsteins. Für den Anfang des 18. Jahrhunderts bezeugt Hanssen 318 ) eine tägliche Dienstpflicht mit 2 Mann und 2 Pferden, in dringenden Fällen mit 4 Pferden.

Eine außerordentlich große Last bildeten die Dienste, die über Feld geleistet werden mußten, wenn die Bauern auf einem Meierhof dienten, der weit entfernt lag. Der Weg wurde nicht in die Arbeitszeit eingerechnet, so daß die Bauern sehr früh am Morgen aufbrechen und Verpflegung für den ganzen Tag mitnehmen mußten. Andere Bauern, wie die aus Warbende 319 ), hatten ihre Leute die ganze Woche über in Stargard liegen und mußten außerdem noch Stallgeld für das Zugvieh geben.

Neben den regelmäßigen Hofdiensten lagen den Bauern noch besondere Fuhrleistungen ob, unter denen besonders die Kornreisen in Betracht kamen. Sie wurden vom Hofdienst abgerechnet. Doch hielten die Beamten diese Verpflichtung nicht immer inne, und die Bauern sollten in der Zeit, wenn sie mit ihrem Gespann unterwegs waren, doch einen Knecht zu Hof senden 320 ). Diese Kornreisen gingen nach Güstrow zur Hofstatt, nach Rostock, Neustadt, Dömitz oder nach Stapelplätzen außerhalb Mecklenburgs, nach Stralsund und nach Berlin 321 ). Die Fuhren wurden von Amt zu Amt bis an den Bestimmungsort weitergeleitet. Z. B. fuhren die Bauern der Ämter Fürstenberg und Feldberg bis Stargard; die Stargarder Amtsbauern leiteten die Fuhren weiter bis Ivenack


318) Agrarhistorische Abhandlungen, Leipzig 1880, I, S. 433; Jessen, a. a. O. S. 108.
319) A.Sta. IV B, Invent. 1674. Im Lande Stargard wurden diese Dienste über Feld 1760 aufgehoben (Endler, Meckl. B.-Dorf, S. 73). In Meckl.-Schw. begannen die Dienstablösungen für Hofdienste überhaupt in den 80er Jahren des Jahrhunderts (Kaehlcke, a. a. O. S. 158 ff.).
320) Klage der Bauern aus Bargensdorf; A.Sta. IV B, Invent. 1674.
321) Nach einer Designation aus dem Amt Mirow (A.Mirow IV B, Inventare, vgl. oben S. 86 A. 312) wurden für einen Weg von 1-3 Meilen 1 Spanndienst, für 4-5 Meilen Wegs 2 Spanndienste, für 6-8 Meilen 3 Spanndienste, für 9-10 Meilen 4 Spanndienste, für 12 Meilen 6 Spanndienste abgerechnet (gegen Ende des Jahrhs.). Für die Fußdienste der Kossaten galt die entsprechende Regelung. Eine ähnliche Verrechnung setzte die Dienstordnung von 1705 im Schw. Domanium fest. Ihde, a. a. O. S. 82.
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oder Malchin, dort wurden diese Wagen abgelöst 322 ). - In den unruhigen Zeiten des Krieges aber kam es vor, daß die Verteilung nicht genügend geregelt werden konnte und ein Amt den gesamten Weg zurücklegen mußte, wie die 12 Meilen bis Rostock (Hin- und Rückweg 24 Meilen) oder 17 Meilen bis Berlin 323 ). Im 18. Jahrhundert brachten die Dienstverordnungen genaue Anweisung über die regelmäßigen Hofdienste einschließlich der Fuhren.

Neben den eigentlichen Hofdiensten und Kornreisen wurden von den Bauern noch Extradienste gefordert. Sie bestanden in Holzfuhren, Anfuhr von Bauholz, Beförderung der fürstlichen Beamten. Im Schweriner Domanium wurden sie zu Beginn des 18. Jahrhunderts (Dienstordnung 1705) zum Teil unentgeltlich verlangt, zum Teil nach einer niedrigen Taxe bezahlt, die bei weitem die Unkosten nicht aufwog 324 ). Die Quellen für das Land Stargard sagen nichts darüber aus, wie hoch die Extradienste im 17. Jahrhundert bewertet wurden, im 18. Jahrhundert wurden nur die Brennholzfuhren zur herzoglichen Hofstatt vergütet 325 ). Stärker als durch diese Dienste fühlten sich die Bauern durch die Kornreisen bedrückt. Auf diese hauptsächlich beziehen sich ihre Beschwerden.

Bei völliger Ausnutzung der Dienste war für die Bauern die Belastung ungeheuer groß, da sie neben Vieh und Dienstboten, die sie für die eigene Wirtschaft brauchten, einen weiteren Knecht und eine Magd, 4 Stück Zugvieh 326 ) und das zugehörige Inventar zu unterhalten genötigt waren.

Außer den Bauern und Kossaten hatten auch die Einlieger 327 ) bestimmte Dienste auf dem Meierhofe zu verrichten. Sie halfen beim Dreschen, arbeiteten "im Taß" während der Ernte, im Hopfengarten usw. Ihre Dienstpflicht umfaßte


322) A.Sta., Vol. III, Dienste 1636.
323) Ebenda, 1631. Die Zirzower Bauern mußten unter den 11 Fuhren, die sie im Jahr leisten sollten, häufig bis Berlin fahren. Eingabe von 1690, A.Broda IV B, 1551-1699.
324) Im 18. Jahrh. wurden im Schw. Domanium 12 Schill. im Sommer für den Tag vergütet, 4 Fuhren waren unentgeltlich. Ihde, a. a. O. S. 82 f.; Kaehlcke, a. a. O. S. 55 f.
325) Bosse, a. a. O. S. 55. Vgl. Endler, Meckl. B.-Dorf, S. 79.
326) Im Land Stargard wurden zu einem Gespann 2 Pferde und 2 Ochsen gerechnet. In Schwerin gehörten, wie in Holstein, 6 Pferde dazu (Maybaum, a. a. O. S. 178 A. 698).
327) A.Sta., Invent. 1674; A.Feldbg. IV B, Inventare von 1632 bis 1713. Vgl. Jans, a. a. O. S. 82/83.
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wöchentlich ein bis zwei Tage, am Ende des Jahrhunderts allgemein zwei Tage - in der Erntezeit wurden sie täglich zu Diensten herangezogen. Im übrigen arbeiteten sie als Freiarbeiter.

Waren die Bauern säumig, die aufgetragenen Dienstpflichten zu erfüllen, wurden sie durch Strafen gezwungen, ihren Obliegenheiten nachzukommen. Der herzogliche Amtmann oder der Hauptmann, dem mit dem Amt auch die Dienste der Bauern verpachtet waren, schritten zur Exekution. Sie pfändeten den Bauern Korn und Vieh (Schafe, Kühe oder Pferde), die die Untertanen wieder auslösen mußten, auch Hausgerät nahmen sie ihnen. Auch die Bauern selbst wurden "gestöcket und geblöcket". Besonders in den verpachteten Ämtern waren die Bauern größerer Willkür der Hauptleute ausgesetzt 328 ).

b) Der Gesindezwangsdienst.

Der Domanialbehörde lag nicht nur daran, über die leibeigenen Bauern, die auf einem Bauernhof saßen, verfügen zu können, sondern auch über ihre Familien; auch die Kinder der Bauern wurden rechtlos. Die unbedingte Anerkennung eines Dienstzwanges für das Gesinde enthalten jedoch die Gesinde-und Bauernordnungen des 17. Jahrhunderts nicht 329 ). Es wurde nur den Bauernsöhnen und Töchtern untersagt, ohne Erlaubnis der Herrschaft über "gesetzete und vergönnete Zeit -- außzubleiben" oder sich irgendwo "ohn Erlassung häußlich nieder zu lassen" oder außerhalb Landes in Dienst zu gehen 330 ). Und unter Tit. III, § 6 der Gesinde- und Bauernordnung von 1654 heißt es, die Knechte und Mägde, die gesund und zur Arbeit tauglich wären, aber ohne Beruf angetroffen würden oder "bei anderen einliegen und auf ihre eigen Hand leben", die sollten angetrieben werden, sich in Arbeit und Dienst zu begeben 331 ).

In der Praxis aber setzte sich der Gesindezwangsdienst im 17. Jahrhundert durch. Schon die Kinder wurden als Hütejungen gebraucht 332 ). Dann dienten sie als Baujungen auf


328) Beispiele zu diesem Abschnitt in A.Sta. IV B, Invent. 1674.
329) Vgl. oben S. 64/65 die Gesinde- und Bauernordnung von 1645, 1654.
330) Gesetzsammlung der Meckl.-Schw. Lande, B. V (1872), Tit. II, § 3, S. 56.
331) Ebenda S. 58/59.
332) A.Nem., Vol. II, 1691. Ebenso in Holstein; Jessen, a. a. O. S. 114 ff.; Hanssen, Aufhebung der Leibeigenschaft, S. 21 ff.
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dem Hof und wurden Knechte. Erlaubte das Amt, daß sich ein Knecht oder eine Magd in ein anderes Amt oder auf ein ritterschaftliches Gut verheiratete, mußte ein lediger Untertan wieder eingetauscht werden, der an die Stelle der abgegebenen Arbeitskraft trat 333 ). Bei der Neubesetzung nach dem Kriege wurden Bauernsöhne gezwungen, die väterliche Stelle oder eine andere anzunehmen; ebenso wurden tüchtige Knechte auf einen Bauernhof gesetzt.

Das Streben des Amts ging dahin, gesundes, arbeitsfähiges Dienstvolk mit allen Mitteln festzuhalten. An Bauernkindern, Knechten und Mägden, die gebrechlich waren und zur Landarbeit nicht taugten, hatte es nicht das gleiche Interesse. Es versagte ihnen die Genehmigung nicht, wenn sie sich frei kaufen wollten 334 ).

§ 4. Die Abgaben.

a) Öffentlich-rechtliche.

Neben der starken Ausnutzung der Bauern durch die Dienste traten die Abgaben, obwohl sie nicht unbeträchtlich waren, mehr zurück. Zwar erhöhten sie den Druck, der infolge der steigenden Dienstlast auf den Bauern ruhte, im wesentlichen aber blieben sie im gleichen Umfang wie in der Zeit vor dem Kriege bestehen. Sie wurden erst zu Beginn des 18. Jahrhunderts in Verbindung mit der Neuvermessung des Landes einer Neueinteilung unterzogen. Im Land Stargard geschah es von 1726 an 335 ).

Unter den öffentlich-rechtlichen Abgaben war die Kontribution die wichtigste. Sie war ursprünglich eine Besteuerung nach Hufen. Im 17. Jahrhundert, während des


333) A.Nem. IV B, 1655-1728. Beispiel 1703: Eine Untertanin aus Ballwitz eingetauscht.
334) Der Gesindezwangsdienst herrschte auch in Brandenburg, Knapp, B.-Befr. I, S. 42; Großmann, a. a. O. S. 36 ff, S. 56 ff. In der Mittel-, Ucker- und Neumark bestand er schon 1620 als 3jährige Dienstpflicht. Gesindeordnungen von 1646, 1681. Ihde (a. a. O. S. 71) bezeugt den Gesindezwangsdienst auch für das Schw. Domanium. - Für das Land Stargard: Beispiel aus Pasenow 1670, daß eine Bauerntochter, die gebrechlich war, "loßgegeben" wurde. A.Sta. IV B, Invent. 1670. Jans, a. a. O. S. 79 A. 3 berichtet für die Zeit nach 1700, daß allgemeine Loskäufe von Bauernkindern, wenn auch nicht in großem Umfang, so doch regelmäßig vorkamen.
335) Endler, Meckl. B.-Dorf, S. 74. In Meckl.-Schw. geschah es von 1703 an. Kaehlcke, a. a. O. S. 113.
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Dreißigjährigen Krieges, in den Nachkriegsjahren, wurde sie als Abgabe des Bauern für sich, seine Familie, seine Leute und sein Vieh eingezogen 336 ).

Weitere öffentlich-rechtliche Abgaben waren Ablager, Zehnten, Ostereier, Schneidelschaf und Monatsgeld 337 ).

Da die Abgaben seit der Zeit des Mittelalters in gleicher Höhe fortbestanden und gegenüber den Dienstleistungen an Wichtigkeit zurücktraten, sind sie im Zusammenhang dieser Arbeit nicht bis ins einzelne aufgeführt worden, zumal das Wesentliche über sie bereits durch Endlers 338 ) Untersuchungen ermittelt worden ist.

b) Grundherrliche Abgaben.

Die bedeutendste grundherrliche Abgabe war die Pacht, die der Bauer für die Nutzung von Grund und Boden aufbringen mußte. Sie wurde als Geld- und Naturalabgabe gezahlt. Während das Pachtkorn in der Regel in natura gegeben wurde, trat bei den Viehlieferungen - an Pachtschafen, Hammeln und Pachtochsen - häufig Ablösung ein 339 ). Als grundherrliche Abgabe wurde ferner für jede Feuerstelle das Rauchhuhn gefordert.

Als 1726 340 ) die Neuverteilung der Abgaben erfolgte, wurden ein fester Geldsatz und eine bestimmte Menge Korn als Pachtzahlung festgesetzt; der Vollbauer mußte 3 Rtlr. 4 Schill. geben, der Halbbauer 1 Rtlr. 26 Schill., der Drittelbauer 1 Rtlr. 2 Schill., der kleine Kossat 25 Schill. Die Höhe der Kornlieferung war lokal verschieden; oft entrichteten die Bauern eines Dorfes das Pachtkorn in einem gemeinsamen


336) Kontribution konnte jede öffentl. Steuer sein (Reichs-, Kreis- und Landessteuer). Die Landbede war in die Kontribution aufgegangen. Nach Kontributionsregistern, die aus dem Amt Mirow erhalten sind, zahlten z. B. die Bauern (A.Mirow IV B, 1556-1660) für sich 18 Schill., für die Frau 9 Schill., für 1 Kind 9 Schill., 1 Knecht 12 Schill., 1 Magd 6 Schill.; für 1 Pferd, 1 Ochsen, 1 Kuh je 8 Schill., für 1 Schaf, 1 Schwein je 2 Schill.
337) Vgl. Endler, a. a. O. S. 56 ff., S. 74 f.; vgl. auch Ihde, a. a. O. S. 26 ff., ferner Kaehlcke, a. a. O. S. 113 ff. In Meckl.-Schw. wurde statt des Schneidelschafes das Schneidelschwein gegeben (Ihde, a. a. O. S. 57 ff.).
338) Ebenda.
339) 1708 zahlten die 6 Bauern aus Warbende z. B. jeder 2 fl. Ochsengeld, A.Sta., Hauptreg. 1708.
340) Jans, a. a. O. S. 81.
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Betrag. An Schafgeld zahlten die Vollbauern - ohne Rücksicht auf die Anzahl der Schafe, die sie hielten, 36 Schill.; Hühner- und Eiergelder fielen fort, nur das Rauchhuhn wurde vereinzelt noch gefordert.

Kapitel V.

Die wirtschaftliche Lage der Bauern nach dem Dreißigjährigen Kriege.

Die Bauern konnten nach dem Dreißigjährigen Kriege nur äußerst mühsam ihre Höfe wieder in geregelte Bewirtschaftung nehmen. Sie standen oft vor einem Nichts. Fast alles Vieh hatten sie durch Einquartierungen, Truppendurchzüge und Seuchen eingebüßt. Ein paar Ochsen waren noch vorhanden für die notwendigste Ackerbestellung. Höchstens besaßen die Bauern daneben noch eine oder zwei Kühe und wenige Schweine 341 ). Allmählich nahm in den folgenden Jahren der Viehbestand wieder zu. Im Jahre 1653 gab es schon einige Zugtiere mehr auf den Höfen. Auch ein paar Pferde waren wieder darunter. In den nächsten 20 Jahren wurde ungefähr die Anzahl an Vieh wieder erreicht, die um 1618 auf den Bauerhöfen vorhanden war 342 ). Die Zahl der Pferde blieb etwas geringer, an Ochsen dagegen wurden 1670 durchschnittlich sechs gehalten 343 ). Gerade die Ochsen waren für die Bearbeitung des schweren Bodens als Zugtiere geeigneter, für die Gespanne, die zu Hof geschickt werden mußten, wie für die eigene Wirtschaft der Bauern. Die Pferde waren weit weniger leistungsfähig. Einen wichtigen Platz nahm in den Jahren des Wiederaufbaus die Schafzucht ein, auf den Meierhöfen 344 )


341) A.Sta., Vol. II, Inventare 1647.
342) A.Sta., Vol. IV, Inventare 1553-1668.
343) 1618 (ebenda) hatten die Bauern 8, 10 und 12 Pferde, dagegen durchschnittlich nur 2 oder 3 Ochsen, nur die Schulzen hielten 4 Ochsen, - die Kossaten hatten ungefähr 2 Pferde und 2 Ochsen. 1670 (A.Sta. IV B, Invent. 1670) waren an Pferden 4, 6, auch wohl 8 vorhanden.
344) Die Zahl der Schafe, die 1669 auf den Meierhöfen gehalten wurde, ist beträchtlich höher als in der früheren Zeit, z. B. gab es 1627 in Neetzka eine Herde von 895 Schafen, - 1669 dagegen waren es 1095; in Hinrichshagen 1155 bzw. 1309 Schafe (A.Sta., Vol. IV, Inventare 1553-1668, 1627 - A.Sta., Vol. II, 1669). Der Rindviehstapel dagegen ist nicht größer geworden. 1627 gab es in Hinrichs- (  ...  )
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wie auch in den Bauernwirtschaften. Im Amt Stargard waren es nur wenige Dörfer, in denen die Bauern in dieser Zeit weniger Schafe als zu Beginn des 17. Jahrhunderts hielten, und zwar sind es fast nur die Dörfer, in denen Meierhöfe lagen und der wüste Acker vom Hof aus genutzt wurde. In den andern Dörfern besaßen die Bauern recht stattliche Schafherden. Es gab Herden von 40, 60 bis 100 Tieren, nicht bloß auf den Schulzenhöfen, auf denen schon in früheren Jahren die Schafzucht umfangreicher betrieben wurde; auch auf den übrigen Bauernstellen waren sie keine Ausnahme. Die Schafe waren genügsam. Die wüsten Äcker konnten zunächst als Schafweide wieder verwertet werden, und dürftige Gemeinweiden auf Moor- und Bruchland boten für die Schafe noch Nahrung. Kühe dagegen wurden nur für den nötigsten Bedarf gehalten, durchschnittlich nur 4, 5 Tiere. Die Schafhaltung diente besonders der Düngergewinnung. Nur so war es möglich, die Ertragfähigkeit der Äcker allmählich zu fördern.

Die Bauern bearbeiteten ihren Acker in drei Feldern 345 ). Jedes Feld wurde abwechselnd mit Winterkorn (Roggen) und Sommergetreide (Gerste, Hafer) besät. Im dritten Jahr lag der Acker brach. Doch ließ man ihn nicht ganz ruhen. Ein Teil der Brache wurde mit Erbsen, Buchweizen, Lein bestellt. Der übrige Brachacker diente wie die abgeernteten Stoppelfelder als Weide 346 ), bis er für die nächste Wintersaat umgepflügt werden mußte.


(  ...  ) hagen 108 Haupt (davon 33+8 Kühe) - 1669: 82 Haupt (davon 30 Kühe). Im allgemeinen hat die Zahl der Hakochsen zugenommen, die für die Ackerbestellung neben den Bauerngespannen nötig waren. Um die Jahrhundertwende scheint der Ertrag der Wirtschaft sich wieder auszugleichen. Das Überwiegen des Getreidebaues über die Viehwirtschaft lag schon in der Betriebsart der 3-Felder-Wirtschaft von selbst begründet, bei der nur ein Teil des 3. Schlages als Weide diente.
345) Nach Ihde, a. a. O. S. 114 wurde im Amt Schw. die Feldmark in manchen Dörfern in 4 Schlägen bewirtschaftet. Auf ritterschaftlichen Gütern wurde nach Maybaum, a. a. O. S. 137 im westl. Meckl. schon vor dem 17. Jahrh. die Vierfelderwirtschaft angewandt. Im Land Stargard blieb die Dreifelderwirtschaft auch auf den Meierhöfen bis in die Mitte des 18. Jahrhs., bis zur Einführung der Holsteinischen Koppelwirtschaft, die herrschende Betriebsweise. Bosse, a. a. O. S. 25.
346) Die Weide war sehr belastet, da auch die übrigen Dorfbewohner, die Vieh hielten, die gemeinsame Weide mitnutzten, z. B. die Häuschenleute, die etwas Acker gepachtet hatten. (Jans, a. a. O. S. 82 f.)
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Die Gemenglage aber, die jedem Bauern der Beschaffenheit des Bodens entsprechend einen gleichmäßigen Anteil an der Feldmark geben sollte, brachte für die Bewirtschaftung der Felder große Nachteile. Alle Arbeiten mußten von der ganzen Dorfschaft zu gleicher Zeit vorgenommen werden. Der tüchtige Bauer konnte nicht eher säen, ernten, das Vieh auf die Weide treiben und die Brache wieder pflügen, ehe nicht der säumigste auch bereit war.

In den ersten Jahren des Neuaufbaues waren die Ernteerträge sehr gering. Im Jahr 1647 betrug die Aussaat im Amt Stargard nirgends mehr als die Hälfte dessen, was "bei guter Zeit" 347 ) hatte gesät werden können; ja, die Roggensaat war bis auf den dritten Teil gesunken und erreichte auch in der folgenden Zeit den alten Umfang noch nicht wieder, den bis zum Ende der 60er Jahre die Sommersaat annahm. Dann trat noch einmal ein Rückschlag ein, als alte Kriegsnot wieder auflebte und von Pommern her und aus der Mark Truppen über mecklenburgische Straßen zogen. Zu schweren Kriegssteuern kamen wieder drückende Furagelieferungen. Nur die Hälfte der Bauern im Amt Stargard war 1679 imstande, das Magazinkorn abzuführen 348 ). Im Gegenteil mußten in demselben Jahr die meisten Bauern die Hilfe des Amts in Anspruch nehmen, um ihre eigene Wirtschaft aufrecht zu erhalten. Es fehlte ihnen an Getreide zur Saat; andere brauchten Brotkorn; wieder andere hatten Mangel an Vieh.


347) A.Sta., Vol. II, Inventar von 1647, mit Angaben über die Aussaat der früheren Zeit. In Quastenberg betrug die Saat im Durchschnitt:
Tabelle
348) A.Sta., Vol. III, Hilfe der Untertanen, Protokoll 1679. Jeder Bauer sollte 2 Schffl., jeder Kossat 1 Schffl. geben. Auch die Kopfsteuer konnte nur ein Teil dieser Bauern zu allen 3 Terminen erlegen.
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Doch nicht nur durch neue kriegerische Ereignisse wurde in der zweiten Hälfte des 17. Jahrhunderts die langsame wirtschaftliche Gesundung der Bauern unterbunden; auch Mißernten, Hagelschlag, Viehseuchen vernichteten die Erfolge mühsamer Arbeit 349 ). Ohne nachhaltige Hilfe war es den Bauern überhaupt nicht möglich, ihre Wirtschaft zu führen. Immer wieder wandten sich ganze Dörfer oder einzelne Bauern ans Amt mit der Bitte um Getreide für die Saat, um Brotkorn oder Zugvieh 350 ). Das ganze Jahrhundert über wurden in den Registern der Ämter unter den Ausgaben die Bauernhilfen an Korn, Vieh und Geld mitverzeichnet. Im Jahr 1679 351 ) bedurften z. B. im Amt Stargard die Bauern einer Unterstützung an Vieh im Wert von 1310 Rtlr. für 81 Pferde und 50 Ochsen; außerdem einen Vorschuß an Getreide im Wert von 232 Rtlr. 6 Schill. für

2 Last 7 Drbt. 5 Schffl. Roggen,
1 " 5 " 10 " Gerste und
5 " 1 " Hafer.

Wie wenige der Bauern waren fähig, die Rückstände abzutragen und die fortlaufenden Leistungen daneben aufzubringen! Doch entsprangen die Bauernhilfen nicht sozialen Erwägungen. Vielmehr lag ihnen ein rein wirtschaftlicher Zweck zugrunde. Die Kammer selbst mußte den unvermögenden Bauern tatkräftig unter die Arme greifen, ehe sie von ihnen die erforderlichen Dienstleistungen und Abgaben erwarten konnte.

Wie sollte der Bauer aus eigenen Mitteln einen guten


349) Im Amt Broda (A.Broda IV B, 1551-1698) brachte bei dem Mißwachs des Jahres 1684 das Sommergetreide auf dem Bauhof nur 1 1/2-2 Korn, stellenweise wurde nicht einmal die Aussaat wiedergewonnen.
350) Diese Hilfen waren nicht neu. Auch schon früher hatten sich die Bauern, wenn sie etwa durch Mißwachs in Not kamen, Korn bis zum "neuwen", bis nach der neuen Ernte vorstrecken lassen. (A.Sta., Vol. III, Hilfe der Untertanen, 1602). Sie gaben es dem Amt, Schffl. um Schffl., zurück.
351) A.Sta., Vol. III, Hilfe der Untertanen. Der Pächter eines Amts war kontraktlich verpflichtet, bedürftigen Untertanen Vorschuß an Korn oder Geld zu gewähren. Blieben die Bauern außerstande, die Schuld zu begleichen, mußte die Kammer sie übernehmen und dem Pächter den Betrag an der Pension gutrechnen (A.Broda IV B, 1551-1698, Pensions- und Pfandkontrakt mit Ernst von Wendeßen über das Amt Broda 1695). Hptm. Grabow mußte lt. Mandat von 1671 (A.Sta., Vol. III) den Bauern im Amt Stargard mit 278 Rtlr. 9 Schill. aushelfen und für die baufälligen Zimmer 875 Rtlr. 24 Schill. aufwenden, die ihm gut gerechnet wurden.
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Ertrag aus seiner Wirtschaft gewinnen? Das kräftigste Vieh mußte er für den Hofdienst bereithalten, für die eigene Arbeit blieb das schlechte. Da es den Bauern an guten Weideverhältnissen fehlte und eine geregelte Aufzucht außer acht gelassen wurde, war das Vieh überhaupt nur wenig arbeitsfähig. Mit ungeeigneten Zugtieren ließ sich der Boden nur oberflächlich bestellen. Der Ertrag der Ernte wieder entsprach der unzureichenden Düngung und unvollständigen Bearbeitung der Felder. Das dritte Korn galt noch 1730 als guter Ertrag 352 ). Selbst auf den Meierhöfen wurde im 17. Jahrhundert der Ertrag des vierten Korns, der im 16. Jahrhundert durchschnittlich erzielt wurde, nur schwer wiedergewonnen 353 ). Wie oft mangelte den Bauern das Korn zur Einsaat und zum Unterhalt! Fehlte es aber an Brotkorn und ausreichender Verpflegung, hielt wieder das Dienstvolk nicht aus. Mußte der Bauer dann selbst den Hofdienst mitverrichten, ging seine Wirtschaft noch mehr zurück. Es waren in dem bäuerlichen Betrieb auf einer vollbesetzten Stelle bis zu 7 Arbeitskräften nötig mit dem Bauern und seiner Frau. Ein Knecht und eine Magd dienten täglich zu Hof, 2, 3 erwachsene Kinder halfen in der väterlichen Wirtschaft 354 ).


352) Endler, Meckl. B.-Dorf, S. 77.
353) Maybaum, a. a. O. S. 169 bestätigt diesen Ertrag im 16. Jahrh. für das westl. Meckl. Auch in den Pachtanschlägen des 18. Jahrhs. bildete er im Land Stargard den Durchschnitt. Jans, a. a. O. S. 71 f.; Bosse, a. a. O. S. 24. Um 1660 trug die Roggenernte in A.Sta. 2 1/2 Korn (Meierhof Bredenfelde) bis 3 1/2 Korn (M.-Hof Hinrichshagen, Pragsdorf 2 3/4 Korn). (A.Sta., Vol. VII, Reg. 17. Jahrh.) Im A.Broda wurde 1663/64 auf dem Bauhof Broda das vierte Korn gewonnen. (A.Broda IV B, 1551-1698.)
354) Ihde, a. a. O. S. 137 rechnet 6 Personen für die Bauernwirtschaft, Witte, Wendische Bevölkerungsreste in Meckl., Stuttgart (Forschungen zur deutschen Landes- und Volkskunde) 1905, S. 114 nimmt nur 5 an. Doch erscheint diese Zahl reichlich niedrig. Im Register des A.Feldbg. (IV B, Inventare 1632-1713) vom Jahr 1713 ist z. B. alles Volk einer Bauernstelle mit verzeichnet. Auf einer vollbesetzten Stelle waren im Durchschnitt 1 Magd und 1 oder 2 Knechte, außerdem war die Anzahl der Kinder groß, die sicher in der Wirtschaft des Vaters mit arbeiteten. In Triepkendorf hatten einige Vollbauern 4 Untertanen im Dienst, die Kinder waren noch unter 10 Jahre alt. Ein anderer hatte nur 1 Magd, aber 5 erwachsene Söhne; halbwüchsige Kinder werden sicher auch schon zur Arbeit herangezogen sein (z. B. war 1 Mädchen von 11 Jahren schon im Dienst). 1649 (A.Sta., Vol. II) hatten die Stargarder Bauern Knecht und Magd und 2 oder 3 Kinder, deren Alter aber nicht angegeben ist.
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Die Kontributionen und Wüsten-Hufengelder aufzubringen, wurde den Bauern sehr sauer; die größte Last aber bildeten die harten Dienste, die täglichen Hofdienste und die weiten Kornfuhren, die die Bauern im Winter leisten mußten. Auf einem Bauernhof zu wohnen, bedeutete für die Mehrzahl der Bauern mühevollen Lebensunterhalt und übergroßes Maß an Arbeitslast ohne irgendeinen wirtschaftlichen Gewinn. Daß darum der Bauer durch eigenen Arbeitswillen den dürftigen Ertrag, der ihm zufiel, gar nicht zu vergrößern strebte, sondern seine Wirtschaft nachlässig versah und sich ganz auf die Amtshilfen verließ, ist aus seiner wirtschaftlich und rechtlich völlig gebundenen und unfreien Lage heraus zu verstehen. Er konnte nicht auf seiner Stelle seßhaft werden und mit dem Boden verwachsen, solange er jedes Eigentumsrecht entbehren mußte und nur ein Stück gutsherrliches Inventar bedeutete.

Die Einsicht, daß die Überspannung der Dienstforderungen die Bauern wirtschaftlich immer mehr vernichten und ihre arbeitsfähigkeit vollkommen aufheben mußte, führte die Kammer erst um die Mitte des folgenden Jahrhunderts dahin, die Ablösung der Bauerndienste in Dienstgeld vorzunehmen. Damit konnte allmählich eine Gesundung einsetzen, denn für die Wirtschaft des Bauern allein genügte eine geringere Anzahl an Gesinde und Vieh. Die Einsparungen kamen dem bäuerlichen Betrieb selbst zugute 355 ).

Der Umfang des Ackers, den die Bauern im 17. Jahrhundert bearbeiteten, läßt sich mit Sicherheit nicht feststellen. Manche Bauern ließen bewachsenen Acker, der mit zu ihrem Hof gehörte, unbesät liegen, von anderen wüsten Höfen wieder hatten sie Ackerstücke unter dem Pflug 356 ). Selbst für die Zeit des beginnenden 17. Jahrhunderts ist die Größe einer Bauernstelle nicht eindeutig zu bestimmen. Sie wurde nach Hufen gemessen. Es gehörten im allgemeinen 2-3 Hufen zu einer Bauernstelle 357 ). In den einzelnen Dörfern besaßen die Bauern


355) Nach Bosse, a. a. O. S. 55 beliefen sich für das 18. Jahrh. die Kosten der Dienstpflicht jährlich ungefähr auf 205 Rtlr. 40 Schill. für Gespann, 1 Knecht, 1 Mittelknecht, 1 Magd und Abnutzung des Geschirrs.
356) Ein Bauer in Pragsdorf (A.Sta., Vol. III, Hof u. Katenst.) beackerte z. B. 1668 vom väterlichen Hof und von 2 weiteren Stellen je 2 Hufen ( zusammen 6 Hufen) - eigentlich gehörten 3 Hufen zu jeder Bauernstelle.
357) Die Bauern in Pasenow, Petersdorf hatten z. B. 3 Hufen, die Bauern im Nachbardorf Käbelich 2 Hufen.
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durchweg die gleiche Hufenzahl. Die Kossaten hatten entweder nur ihre Wöhrde oder noch Land, das in Morgen berechnet wurde und außerhalb des Hufenackers lag; stellenweise hatten sie Anteil am Hufenland erworben und besaßen 1/2-1 Hufe 358 ). Nach dem Amtsregister des Amtes Nemerow wurden im Dorf Staven auf eine Hufe 9 Morgen in allen 3 Schlägen gerechnet. Die Hufe der Bauern in Staven umfaßte also 27 Morgen. Stellt man mit Hilfe der Einsaat, die anderthalb bis zwei Scheffel auf jeden Morgen betrug, für die übrigen Dörfer des Amtes die Hufengröße auf, so müßten in diesem Amt die Bauernstellen 60-90 Morgen groß sein 359 ). Jedoch läßt sich diese Berechnung nicht ohne weiteres auf die Besitzverhältnisse der übrigen Ämter übertragen. Offenbar war die Größe einer Hufe von der Güte des Bodens abhängig, denn in Pragsdorf im Amt Stargard wurde sie 1668 nur halb so groß, auf 15 Morgen, angegeben 360 ).

Eine klare Abgrenzung der Besitzverhältnisse auf der Ackerflur wurde erst bei der Neuvermessung zu Beginn des 18. Jahrhunderts geschaffen. Ein Vollbauer sollte in jedem Schlage Land für 5 Drbt. Aussaat Neubrandenburger Maß haben, also im ganzen 15 Drbt., und 10 Fuder Heuwerbung; dazu an Vieh 6 Ochsen, 6 Pferde, 4-5 Kühe, einige Starken und Kälber, 3-4 Schweine, 20-50 Schafe. Das ergibt für den Vollbauern-


358) In Warbende z. B. hatten sie 1 Hufe, in Petersdorf 1/2 Hufe. Vgl. Endler, Meckl. B.-Dorf, S. 50/52.
359) Diese Hufengröße von rund 30 Mrg. würde der auch sonst üblichen Berechnung der deutschen Hufe entsprechen. Vgl. Ihde, a. a. O. S. 115 f.; auch Jans, a. a. O. S. 57 A. 4 hat sie auf 31 1/4 pr. Mrg. berechnet. Nach Endler, a. a. O. S. 76 umfaßte eine Bauernstelle 80 bis 100 Mrg.
360) A.Sta., Vol. III, Hof- u. Katenst. 1668. Es. sollten diesem Bauern für seine Stelle von 2 Hufen in jedem Schlage nur 10 Mrg. zustehen mit einer Einsaat von 3 Schffl. brandbg. Maß für jeden Mrg. Auch die Höhe der Einsaat für 1 Mrg. gibt keinen sicheren Maßstab, da bald brandbg. Maß (A.Nem.), bald Rostocker Maß oder Amtmaß ohne besondere Unterscheidung angewandt wurden. Nach einer Angabe aus dem Jahre 1628 (A.Strel. IV B, 1614-1666) sollten die Hufen der Dörfer im Amt Strel. Sandhufen sein, von denen 2 auf eine Hufe gerechnet wurden. Die Hufen auf Sandland waren also doppelt so groß wie die auf gutem Boden. Ebenso erhielten die Bauern in Mirow nach einem Register aus dem Ende des 17. Jahrhs. (A.Mirow IV B, 16.., Inventare 16..-1667) einen Anteil am guten Land und einen doppelt so großen am Sandland, z. B. in Petsch 54 Schffl. zu 98 Schffl.
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hof einen Landbesitz von 160 Morgen (40 ha). Die Halb- und Viertelbauern erhielten entsprechend weniger Land 361 ).

 

Das Jahrhundert des Dreißigjährigen Krieges führte einen völligen Wandel der wirtschaftlichen und rechtlichen Lage der Bauern herbei. Der große Krieg gestaltete die gutsherrlich-bäuerlichen Verhältnisse von Grund auf um. Den Niedergang des Bauernstandes, den er in rechtlicher Hinsicht vorbereitet fand, hat er durch die gänzliche Vernichtung des wirtschaftlichen Wohlstandes besiegelt. Er verwüstete unzählige Bauernhöfe und führte zwangsläufig den Landesherrn dazu, auch im Lande Stargard die öden, von Menschen verlassenen Ackerflächen in Großgutwirtschaften zu nutzen, die wenigen, noch vorhandenen Bauern zu völlig gebundenen, unfreien Arbeitskräften herabzudrücken. Seit dieser Zeit hörte Mecklenburg auf, ein ausgesprochenes Bauernland zu sein, das es bisher gewesen war. Für die Bauern war Knechtschaft das Ende. Bis zum 17. Jahrhundert waren sie wirtschaftlich abhängig geworden, damit die Besetzung der Bauernhöfe mit, bäuerlichen Menschen gesichert sei, jetzt verloren sie auch jedes freie Recht über ihre Person. Aus der Erbuntertänigkeit wurde die Leibeigenschaft.

Der landesherrliche Bauernschutz erstreckte sich nur so weit, die leibeigenen Untertanen für die Bewirtschaftung der Meierhöfe arbeitsfähig zu erhalten.

Bis ins 19. Jahrhundert hinein blieb diese Rechtlosigkeit bestehen. Erst 1820 wurde den Bauern in Mecklenburg mit der Aufhebung der Leibeigenschaft das Recht der persönlichen Freiheit zurückgegeben; noch später verlieh ihnen die allgemeine Vererbpachtung ein Anrecht am Grund und Boden. In Mecklenburg-Schwerin geschah es 1867, in Mecklenburg-Strelitz in größerem Umfange erst 1922 362 ). Und in unseren Tagen ist der Bauer auf dem Wege, wieder zum Bauern im eigentlichen Sinn zu werden, der auf ererbtem Hof das eigene Gespann über seinen Acker führt, verpflichtet dem Hof, seinem Geschlecht und der größeren Gemeinschaft.

Vignette

361) Jans, a. a. O. S. 58, 80.
362) Endler, a. a. O. S. 81/82.