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III.

E. E. Raths Weinkeller zu Wismar,

von

Dr. Crull zu Wismar.

W enn das edle alte Lübek nicht allein bezüglich des Privatrechtes für Wismar, Rostock, Stralsund u. s. w. Mutter gewesen ist, sondern seine öffentliche Einrichtung überhaupt diesen Städten zum Muster gedient hat und die Geschichte des Lübischen Rathskellers durch eine treffliche Arbeit 1 ) in größter Klarheit vorliegt, so erscheint es beinahe überflüssig, dem Wismarschen noch eine besondere Aufmerksamkeit zu widmen. Da es aber lehrreich ist zu vergleichen, wie bei aller Aehnlichkeit im Großen und Ganzen die Institute und Verhältnisse der Metropole sich in den Tochterstädten modisicirten, und Einzelnes beigebracht werden kann, was zur Vervollständigung des Lübischen Bildes, wenn auch nur in untergeordneten Partien, dienen mag, so laden wir ein, auch dem Rathskeller zu Wismar ein Auge zuzuwenden.

In einem Verzeichnisse von Weinen, welche Lübische Bürger im Jahre 1289 in ihrer Stadt Keller lagern hatten, ist uns das älteste Zeugniß über diesen erhalten; der Art. 207 des Codex des Lübischen Rechtes von 1294 gestattet den Bürgern, in ihren eigenen Räumen Wein hinzulegen, und 1298 werden zuerst zwei Rathmannen als Weinherren oder Vorsteher des Rathskellers in Lübek genannt. Das Institut ist aber jedenfalls viel älter, als diese Nachrichten. Der angeführte Artikel des Lübischen Rechtes, wie wohl auch


1) Wehrmann, d. Lüb. Rathsweinkeller, in d. Zeitschr. d. V. f. Lüb. Gesch. II. S. 75.
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die ohne Zweifel uralte Strafbestimmung für Vorsate 1 ), welche dem Rathe ein Fuder Wein in Sonderheit zuspricht, scheinen auf eine langjährige Einrichtung zu deuten und es mag sogar für Wismar, wo wir zwischen 1300 und 1308 zuerst einem Weinherrn und einem Schenken, wenn auch nicht unter diesen ausdrückliche Bezeichnungen, so doch als solche deutlich erkennbar, begegnen 2 ), schon für die Mitte des dreizehnten Jahrhunderts ein Rathskeller als urkundlich gesichert angenommen werden können, da Heinrich der Pilger am 5. Januar 1266 eine zu Brot und Wein für die Kirchen zu Wismar, die Kirche auf Pöl, die Kirchen im Lande Ilow u. s. w. gemachte Stiftung der Verwaltung der Wismarschen Rathmannen unterstellte 3 ) und deren Keller, so weit die Nachrichten reichen, mit Gewißheit jene versorgte.

In den jetzigen Räumen unter dem Rathhause lagerte aber in jenen Tagen der Wein freilich nicht, denn einestheils soll damals das Rathhaus überhaupt an einer anderen Stelle, an der Ostseite des Marktes, gelegen haben und anderntheils stammt auch der gegenwärtige Keller aus dem Neubau, welcher in Folge des Brandes vom Winter 1350/1 vorgenommen werden mußte. Derselbe erstreckt sich von der noch jetzt erkennbaren, in den heutigen Flügel an der Westseite aufgenommenen Halle in der Breite des Mittelbaues bis zum östlichen Ende und wird von zwanzig schönen Kreuzgewölben überspannt, welche in zwei Reihen geordnet sind und bei einer Weite von 23 Fuß Hamb. mit Mittelpfeilern von 3 und 5 Fuß eine Höhe von 17 Fuß haben, während der alte Boden noch 3 Fuß tief von Schutt bedeckt sein soll. Ein Nebenkeller nach dem Hofe zu, der im späteren Mittelalter angelegt zu sein scheint und Anlaß zu der schon 1665 existirenden Sage von einem Gange nach dem Neuen Hause 4 ) gegeben haben wird, ist jetzt verschüttet. Drei Eingänge, in


1) S. Pauli ebd. I, 200.
2) Mekl. U. B. IV, Nr. 2645.
3) Ebd. II, Nr. 1059.
4) Das Neue Haus, hinter dem Rathhause Nr. 15, wurde Michaelis 1569, nachdem Verhandlungen seit 1563 Statt gefunden, im Einvernehmen mit der Papagoyen=Compagnie, den Kaufleuten, Brauern und Schiffern, von Jaspar Wilde in Lübek gekauft und zum Festlocal u. s. w. für die Bürger (im älteren Sinne) gebraucht. In dem schönen Keller dieses Hauses findet sich aber keine Spur eines Ganges und ein solcher ist auch aus dem Grunde schon unwahrscheinlich, wenn nicht unmöglich, weil Wein, welcher im Rathskeller feil war, weder im Privathause noch im Schenkhause verkauft werden durfte, und umgekehrt.
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Westen, Süden und Osten, führten in die südliche Reihe der Kellergewölbe hinab, die von allen Seiten so viel Licht und Luft empfingen, als hinlänglich war, um es den Gästen behaglich scheinen zu lassen, selbst eine Bemalung der Wände in Farben, von welcher vor Kurzem noch Spuren in einer Zechergruppe entdeckt wurden, und, wenigstens in den beiden letzten Jahrhunderten, das Wohnen des Schenken im Keller zu gestatten. Eine in der westlichen Mauer angebrachte Wendelstiege führte nach dem Berichte eines zuverlässigen Augenzeugen auf die Löverung. Als besondere Localitäten für die Gäste werden 1458 das "neue Gelag" und 1465 eine "Rose" genannt. Ein Inventarium von 1610 führt ein großes und ein kleines Sommergemach, eine große und eine kleine Rose auf und dazu vier Gelage, worunter Tische mit hochlehnigen Bänken beiderseits, zu einer Structur verbunden und im freien Räume aufgestellt, zu verstehen sein werden; ein Inventarium von 1616 nennt auch noch "des Frohnen Gelag". Das letzte Inventarium über den Keller in alter Einrichtung ist 1810 aufgenommen und lehrt, daß die beiden jüngst verflossenen Jahrhunderte denselben zu einer vollständigen Wohnung und Schenkwirthschaft gestaltet hatten, in welcher selbst die Kegelbahn nicht fehlte, während der Raum zum Lagern des Weines sehr unbedeutend geworden war. Der Keller hat durch diese Einbauten aber kaum gelitten; größer mag der Schaden gewesen sein, der aus dem Einsturze des Rathhausdaches im Jahre 1804 hervorging, der größte aber wurde ihm zugefügt, als man 1817/9 den gegenwärtigen "Prachtbau" errichtete und nicht allein der Weine wegen allen Zugang von Luft möglichst absperrte, so daß der Keller dumpf und feucht geworden ist, sondern auch die westliche Grundmauer des östlichen Flügels mitten durch die Gewölbe führte, wodurch die schöne Structur wohl für immer zerstört ist. Der Keller, von dem man aber zu anderweitigen Zwecken einen Theil abgenommen hat, dient seit dem gedachten Neubaue des Rathhauses einzig zum Lagern der Weine, und Trinkstube und Wohnung des Kellermeisters befinden sich, 1820 bezogen, im Erdgeschosse. In den vierziger Jahren bereits angeregt ist der Versuch von dem jetzigen thätigen Pächter gemacht worden, durch ein nach der Weise der Altvordern decorirtes Gemach der gegenwärtigen Generation den Aufenthalt im Keller wieder behaglich zu machen.

Dem Keller waren ehemals zwei Rathmannen als Vorsteher gesetzt, die bereits erwähnten Weinherren (domini vini, rectores celarii vini), als welche ausdrücklich 1341

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Wilken Witte und Hinrich Stettin zuerst mit Namen genannt werden. In Lübek war dies Amt eines der angesehensten; in Wismar scheint das aber weniger der Fall gewesen zu sein, da von den genannten beiden jener seit 1332, dieser erst seit 1341 sich unter den Rathmannen finden, und haben seit der zweiten Hälfte des siebenzehnten Jahrhunderts bis zuletzt die Wetteherren gleichzeitig immer das Weinamt verwaltet, eine Cumulation der Aemter, welche sich dadurch vernothwendigte, daß seit lange weniger Personen im Rathsstuhle sitzen, als sich nach Lübischem Rechte gebührt. Die vornehmste Obliegenheit der Weinherren bestand vordem in dem Beschaffen von Wein, was sie theils persönlich bewerkstelligt, theils durch ihren Untergebenen oder mittelst Briefe besorgt haben werden. War der Wein dann angelangt, so hatten sie ihn zu prüfen, ob er auch würdig sei, daß man ihn in den Keller bringe, zu welchem Behufe für jeden von beiden ein Stübchen 1 ) ausgehoben wurde. Diese Probe wurde früherhin anscheinend bald in der Wohnung des Schenken, bald im Keller vorgenommen und später, nach einem Zeugnisse von 1660, falls der Wein seewärts eingebracht wurde, in dem "new erbawten Gewölbe" am Wasser oder, kam er zu Wagen, auf dem freien Markte. Als Andreas Weltner 1702 den Keller übernahm, verbat er diese Einrichtung, von der man denn auch abstand und hinfort im Keller selbst die Probe auszuheben einwilligte, zu welcher die Pächter noch bis 1804 verpflichtet gewesen sind. Aber auch das "laufende Faß", den Wein im Keller zu überwachen, damit keine Verfälschungen durch Frankenwein oder überhaupt Landwein Statt fänden, lag den Weinherren ob, wozu sie jedoch in den letzten Zeiten den Diener der Weinaccise, den Weinschreiber, zu committiren pflegten, bis man im Jahre 1853 von aller Controle abgesehen hat, die ohnehin längst bloße Formel der Pachtcontracte geworden war. Das aber ist erst im vorigen Jahrhunderte, 1766, nöthig befunden, die Kellermeister zu mahnen, daß sie sich keiner ge=


1) Ein anscheinend noch dem 16. Jahrhunderte angehöriges Normalquartier enthält Wasser 1 3/4 Pfd. Civilgewicht oder 28 Unzen Mediziualgewicht. Es ist aber nach altem Maaße 1 Fuer = 6 Ohm, 1 Ohm (de ame) = 40 Stübchen (stoveken), 1 Stübchen = 2 Kannen, 1 Kanne = 2 Quartier, 1 Quartier, jetzt Stop, = 2 Plank (de planke). Eine officielle Aufzeichnung vom Jahre 1806 rechnet 1 Fuder = 24, 1 Stück = 14, 1 Bot = 9, 1 Oxhöft = 6, 1 Ohm = 4, 1 Eimer = 4/5, 1 Viertel = 1/5, 1 Stübchen = 1/10 Anker und 1 Anker = 20 Kannen.
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sundheitswidrigen, reichsgesetzlich verbotenen Mittel bedienen sollten, um die Weine aufzubessern, aber auch davon ist jetzt in den Contracten keine Rede mehr. Die Weinherren hatten weiter auch darauf zu sehen, daß hinreichender Vorrath im Keller sei und bei eintretendem Mangel ein Verbot des Verkaufs an den Gast zu veranlassen, wie ein solches z. B. Anfangs April 1574 bestand. Nicht minder unterlag ihrer Aufsicht die Richtigkeit der mit Regeln versehenen zinnernen Maaße und der sonstigen Gefäße und hatten sie darauf zu halten, daß Käufer nicht übersetzt würden. Ferner mußten sie Achtung geben, daß überall kein Wein in den Keller kam, den dort zu führen nicht gestattet war, und dabei zugegen sein, wenn die im siebenzehnten Jahrhunderte in Mode gekommenen Kräuterweine gemischt wurden. Außerdem lag den Weinherren die Aufsicht über den Weinhandel der Bürger ob, indem sie sowohl zu wachen hatten, daß diese keinen Wein führten, der dem Rathskeller allein zustand, als auch den von ihnen eingelegten Wein gleichfalls zu prüfen, zu welchem Ende der Kellermeister Proben abholen mußte 1 ). Wie lange diese Prüfung des Bürgerweins bestanden hat, läßt sich nicht angeben, doch ist im Jahre 1694 noch davon die Rede. Leicht hatte sich hieraus, sowie aus dem Umstande, daß seit Mitte des siebenzehnten Jahrhunderts Weinamt und Wette von denselben Rathsverwandten versehen wurden, auch eine gewisse richterliche Gewalt über Vergehen, die zum Keller in Beziehung standen, heraus bilden können, wie es in Lübek der Fall gewesen ist, doch sind Versuche dazu nicht von Erfolg begleitet worden. Das Gericht ist vielmehr, wie schon 1418, wo Peter Wosseke die Stadt bei Lebensftrafe verschwören mußte, der Wein im Keller getrunken und ohne zu bezahlen sich davon gemacht hatte, auch im ganzen siebenzehnten Jahrhunderte nach der eidlichen Verpflichtung des Kellermeisters und seiner Leute Schlägereien im Keller dem Gerichte zu melden, sowie endlich nach der Weinkeller=Ordnung vom 22. Juli 1732 die zuständige Behörde für dergleichen geblieben, während der Rath in Folge der Streitigkeiten mit dem Kellerpächter zu Anfang des vorigen Jahrhunderts in den folgenden Contracten für vorkommende Differenzen zwischen diesen und den Weinherren ausdrücklich sich als richterliche Behörde anerkennen ließ und


1) So nach der Instruction zur Acciseorduung von 1584 und den Pachtcontracten. Nach Art. 89 der Alten Bürgersprache lag dem Schenken die Probe ob.
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wegen Beeinträchtigungen des Kellers durch Bürger beim Gewette geklagt wurde. Uebrigens hat der Rath eigenthümlich genug laut der Bürgersprache von 1400 die Strafe für das Ausführen von Weingefäßen aus dem Keller sich vorbehalten. Endlich hatten die Weinherren die Kasse unter Händen und den Gewinn unter die Rathmannen zu vertheilen, welcher aus dem Verkaufe des Weines nach Abzug der Unkosten, später aus der Pacht und der in der Alten Bürgersprache Art. 89 zuerst erwähnten Accise der Bürger für die von ihnen eingelegten Weine, Branntweine und fremden Biere, wozu dann noch im siebenzehnten Jahrhunderte die Kesselabgabe der Brenner kam, resultirte. Jedenfalls wird an sie auch das Fuder Wein gezahlt sein, welches in älterer Zeit, wie oben erwähnt, dem Rathe für Vorsate zukam, und ein Statut von 1345 1 ) weist ihnen das "Weingeld" zu, eine von denen, welche Häuser, Buden u. s. w. von der Stadt heuerten, gezahlte kleine Abgabe; von beiden ist in späterer Zeit keine Rede weiter. Vielleicht kassirten sie auch die Brüche ein, welche innerhalb Rathes fielen, und gewiß die Strafgelder, welche das Gericht für Schlägereien im Keller wahrnahm und deren z. B. 1683/4 9 M., 10 M. und 24 M. zur Einnahme gebracht sind. Außerdem erhoben sie noch einige andere Gefälle der Rathmannen und wurden so die Verwalter des im Jahre 1681 gebildeten Rathsärars, der späteren Raths=Patrimonialkasse. Nach einem Statute von 1343 sollten dann jedes Mal in der letzten Woche vor Ostern die Weinherren von ihrem Amte abtreten 2 ), also auch Rechnung zulegen, und dies ist auch mit wenigen durch besondere Verhältnisse herbeigeführten Ausnahmen immerwährend so gehalten, ja bis auf den heutigen Tag begannen auch alle Pachtcontracte gleichfalls mit diesem Termine. Bei der Rechnungsaufnahme, mit welcher im sechszehnten Jahrhunderte eine kleine "Refection" 3 ) verbunden


1) Burmeister, Alt. d. Wism. Stadtr. S. 20. Vgl. Mekl U. B. Nr. 2090.
2) Anno domini MCCCXL tercio in festo Ascensionis eiusdem domini mei consules concorditer arbitrando statuerunt, quod consules, quibus vinorum officium committitur, debent annuatim in vltima septimana ante Pascha ipsum officium consulibus resignare. Rathswillkürebuch Fol. 4.
3) Menu 1571, März 23: Grüne Fische 12 S., ein grüner Lachs 3 S., Dorsch, Krebse, Brot und Butter 1 M., 3 Pfd. Confect 2 M. 4, 4 St. Wein 2 M. 8, Rothbier 1 M. 4. - 1573, Jan. 23: Ein Hase 8 S., Grapenbraten (gekochtes Rindfleisch) und Schweinefleisch 12 S., Brot und Butter 8 S., 3 Pfd. Confect 2 M. 8, 3 St. Most 2 M. 10, 1 St. Wein 12 S., Rothbier 1 M.
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war, an deren Stelle im siebenzehnten eine Geldvergütung trat, waren zwei Bürgermeister und die beiden Kämmerherren außer den Weinherren zugegen, die Gegenwart des Schenken bei der Theilung aber war ausdrücklich verboten 1 ). Jetzt giebt es keine Weinherren mehr; vor etwas mehr als vierzig Jahren sind die letzten ernannt und ein "Senator" versieht gegenwärtig die einzige Obliegenheit, die ihnen geblieben war, die Verwaltung der Rathsbesoldungskasse.

Unter der Aufsicht der Weinherren verwaltete den Keller der Schenke, caupo, winman, wintepper, Weinschenk, Kellermeister. Dieser hatte den Wein einzulegen, ihn zu pflegen, zu verzapfen und Buch darüber zu führen, für die sonstigen Bedürfnisse des Kellers an Kohlen, Licht, Maaßen und Gläsern zu sorgen, das Inventarium sowie das Heizen und Reinigen zu überwachen und war der Vorgesetzte des Kohlgreven, dem letztere Geschäfte oblagen, und der Jungen oder Gesellen oder Diener, welche bis Mitte vorigen Jahrhunderts gleich ihm in Eid und Pflicht des Rathes standen. Endlich gebrauchte man ihn auch zum Einkaufe der Weine für den Keller und wenigstens in älterer Zeit, wie es scheint, zum Prüfen des Bürgerweins. Sein fester Lohn betrug 1480: 30 M., um 1500: 40 M. und 1565 erhielt er 50 M. und außerdem seine Frau zur "Kirchmesse" noch 2 M. Dazu kamen aber dann noch gewisse Gefälle, welche nicht bloß ein 1479-1483 wiederholt eingetragener Posten von 1 M. 8 für Wasser, Salz und Zwiebeln andeutet, sondern auch der Ausdruck "alte Gewohnheit" in dem um 1500 abgefaßten Schenkeneide 2 ) bezeichnet. Ob der Schenke eine Dienstwohnung hatte, ist nicht nachzuweisen, doch steht es nach der Analogie anderer städtischer Dienste zu vermuthen und könnte wohl das sogenannte Emische oder Eimbeker Haus, am Markte Nr. 16, dazu gedient haben, von dem aus man ziemlich alle drei Eingänge des Kellers hat übersehen können. Keinenfalls schlief er mit den Jungen, welche er bei sich hatte, im Keller 3 ), der vielmehr Nachts von Hunden bewacht worden zu sein scheint, da in den Rechnungen von 1564/70 wiederholt Ausgaben "für Hundebrot dem Bäcker" angesetzt sind.

Schließlich muß aber die eigene Bewirthschaftung des Kellers mittelst des Schenken dem Rathe nicht gewinn=


1) (1467) Caupo non debeat interesse, quando camerarii et domini vinorum diuidant lucrum ex cellario venientem. Weinregister ad ann. S. 87.
2) S. Beilage VI.
3) Vgl. Beilage III.
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bringend genug oder sonst inconvenient erschienen sein, kurz er beschloß am Ende des sechszehnten Jahrhunderts den Keller zu verpachten. Die Schenken mögen in alter Zeit Stadtkinder gewesen sein; nach Gottfried, 1300/8, begegnen wir außer dem zweifelhaften Berteheile, 1328/34, ferner Henneke Kock, 1349/50, und Johann Kalsow, 1355, als solchen. Aus den beiden folgenden Jahrhunderten sind dann als Schenken Johann v. d. Tatelen 1464/5, Caspar 1469/79, Claus Bischof 1479/83, dessen Nachfolger Johann, Sivert Brüsseler 1506, Hinrick Wicherdes 1519, Hans Greve 1560/74, zuletzt Konrad Simbson bekannt, welche Namen theilweise auf Rheinische Abstammung zu deuten scheinen, wie denn Claus Bischof in der That von Bingen gebürtig war 1 ). Der Rath wird eben geglaubt haben, daß die Rheinländer ihr heimathliches Product am Besten zu handhaben verständen, und so mag er auch um so eher auf eine Verpachtung des Kellers eingegangen sein, als er mit zwei Rheinländern, Heinrich Slebusch, Vater und Sohn, Rathsverwandten und Bürger zu Köln, abschließen konnte. Diese pachteten den Keller, den sie, wie ihre Nachfolger, durch einen Bevollmächtigten verwalten ließen, von Ostern 1593 ab auf zwei Jahre und weiter bis Ostern 1599 für 600 M. Da aber der Rathmann in dieser Zeit starb und der Sohn zu Hause genug zu thun haben mochte, so übernahm dessen Schwager, Herman Möller, den Keller von 1599 ab auf vier Jahre gegen eine Pacht von 500 M. Ihm folgte sein früherer Diener Dietrich Dornkamp von Vechte laut Contract vom 19. März 1602, nebenbei bemerkt, einem Unglückstage für die Stadt, da dieser rohe Geselle durch einen in Thätlichkeiten ausartenden Streit mit seiner Schwiegermutter, Ehefrau des Rathmanns Marten Schepel und Schwester des Bürgermeisters Adam von Restorf, zu langwierigen und kostspieligen Streitigkeiten mit dem Landesherrn Anlaß gab, welche erst 1619 ihr Ende fanden. Im Jahre 1610 wurde mit Dietrich Wulfrath von Lübek auf acht Jahre ein Contract geschlossen, in den 1615, August 4, sein Diener Jakob Krakamp eintrat. Dieser scheint aber schlecht gewirthschaftet zu haben, da er in kurzer Frist Wulfrath 3000 M. schuldig wurde, starb bald und erhielt als Nachfolger Hinrich Schepel, welcher den Keller, nachdem mit


1) Unsere Darstellung gründet sich zu einem guten Theile auf die von ihm nachgelassenen Scripturen und wir erfüllen daher auch einen Act der Dankbarkeit, wenn wir in Beil. III. sein Nachlaßinventarium und in Beil. IV. die Kosten seiner Bestattung mittheilen.
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Wulfrath weiter contrahirt war, von 1616 bis 1624, Juli 10 verwaltete. An seine Stelle trat nach Verhandlungen mit Wulfrath Marx Tanke, Hans' Sohn, und dieser pachtete zusammen mit Jakob Gammelkern, einem Sohne des Raths= verwandten Jürgen Gammelkern, 1628 oder 1629 den Keller in der Weise, daß jener den "rechten Hauptkeller" gegen eine Pacht von 300 M., dieser "das vorderste Theil oder den kleinen Keller nach dem Markte wärts" um 200 M. erhielt, jedoch mit der Bedingung, letzteren auf eigene Kosten zu Wohnung und Nutzung einzurichten. Gammelkern scheint bald verstorben zu sein und Tanke pachtete 1631 den ganzen Keller für 700 M. weiter. Im Jahre 1637 wurde dieser Contract erneuert und 1643 mit Gödert Rotterdam von Lübek abgeschlossen, der Tanken Wittwe heirathete. Während seiner Zeit, etwa seit 1657, begann Johann Tanke, sein Stiefsohn, der inzwischen zu seinen Jahren gekommen war, eine Reihe von Manövern, durch welche er den Rath bewegen wollte, den Keller ihm zu übertragen, doch trat nach Rotterdams Tode zunächst Chrn. Jak. Brun in den 1660 abgeschlossenen Contract, welcher 1664 mit ihm auf drei Jahre zu 800 M. erneuert wurde. Dieser resignirte aber bald und da endlich gelang es 1665 Johann Tanke, daß man ihn gegen eine Pacht von 1000 M. annehmen wollte, als er vor Vollziehung des Contractes starb, welcher dann an seine Wittwe und Joh. Ulr. Dörckes kam, der sich aber bereits im October 1666von seiner Gesellschafterin trennte und dieser den Keller allein überließ. Bei ihr und ihrem Sohne blieb derselbe bis 1685, wo er letzterem gekündigt wurde, weil man fand, daß er "dem Keller nicht woll vorstehe und in Acht nehme". Der junge Tanke acceptirte die Kündigung und der Rath entschloß sich nun, den Keller wiederum selbst zu bewirthschaften, indem die specielle Administration in die Hände des Bürgermeisters Joachim Lehmann gelegt wurde; doch übernahm dieser bereits 1688 den Keller wieder auf eigene Rechnung für die alte Pacht von 1000 M., und zwar zu seinem großen Schaden, wie wenigstens seine Erben behaupteten. Nach seinem am 20. März 1693 erfolgten Hinscheiden schloß man mit Joh. Paul Pauly ab, der die ersten zwei Jahre 800 M., die beiden folgenden 900 M. und die drei letzten Jahre 1000 M. geben sollte, aber schon 1694 an Joh. Dan. Wolf abtrat. Unter diesem kam der Keller aber ganz herunter, so daß der Rath ihm bei Ablauf seiner Pachtzeit kündigte - man wurde ihn jedoch erst 1702 und zwar durch einen Proceß los - und dem

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Wirthe im Neuen Hause, Andreas Weltner, den Keller für eine Pacht von 550 M. übergab. Im Jahre 1708 contrahirte man mit diesem weiter, war aber genöthigt sich auch seiner vor Ablauf der Pachtzeit mittelst Prozesses zu entledigen. Nach Weltners Abzuge 1712 pachtete Ludwig Roussel den Keller auf drei Jahre für 300 M., 1715 Heinr. Dan. Kossel bis 1721 für 400 M., doch schon 1716 mußte man von Neuem mit Christian Holsten und Andreas Hein abschließen, die den Keller bis 1723 inne hatten und die ersten Jahre 375, die letzten 400 M. zahlten. Andreas Hein pachtete dann weiter auf acht Jahre in derselben Weise und auf's Neue dessen Wittwe, geb. Holsten, bis 1739 für 400 M. Diese wohnte aber nicht aus und es folgten ihr, nachdem Joh. Georg Stöber den Keller kurze Zeit gehabt, 1738 Joh. Ernst Stöver und Joach. Hinr. Thomas, die 420 M. geben sollten. In diesen Contract trat 1742 Jakob Volkmann, welcher für dieselbe Summe 1740 den Keller weiter pachtete. Als nach seinem Tode die Wittwe den Gerichtssecretär Lüderwald wieder heirathete, wünschte sie vom Keller los zu kommen, nachdem sie denselben seit 1748 allein inne gehabt, doch ergab ein Meistgebots=Termin kein annehmliches Resultat. Unter der Hand trat sie dann mit Bewilligung des Rathes den Contract an Joh. Mich. Stein ab, der 1761 von Neuem pachtete. Auf sein Anhalten nahm der Rath jedoch 1766 den Keller wieder zurück und verpachtete ihn dann wieder bis 1775 an Joh. Pet. Eman. Detgens von Wismar für 250 Th., neben denen derselbe aber von allen sonstigen Abgiften, auf welche wir unten weiter zurückkommen werden, befreit wurde. Bei der Nahrungslosigkeit der durch zwei Belagerungen und zuletzt durch die Kriegscontributionen der Preußen furchtbar mitgenommenen Bürgerschaft hörte inzwischen beinahe aller Verkehr im Keller auf und Detgens machte bereits im April 1774 die Anzeige, daß er für denselben fürderhin die bisherige Pacht nicht geben könne. Seine Vorschläge schienen dem Rathe nicht annehmlich; man setzte einen Licitationstermin an, mußte aber, da niemand erschien, nunmehr Detgens wieder annehmen, der den Keller weiter auf zehn Jahre behalten sollte und zwar mit Nachlaß von 50 Th. und von noch 20 Th. an der bisherigen Pacht. Noch weiter mußte letztere 1784 herunter gesetzt werden, wo Jak. Chrn. Ungnade den Keller übernahm und dafür 120 Th. altes Gold, 16 Th. Cour. und 24 Th. N2/3 zu zahlen sich verpflichtete. Im Jahre 1793 ist der Contract mit ihm erneuert worden bis 1801. Nach seinem Abzuge sah man sich

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vergebens nach Pachtliebhabern um und war daher genötihgt, wie schon hundert Jahre früher zeitweise geschehen ist, den Keller zuzuschließen, fand es aber im Mai des folgenden Jahres räthlich denselben einem Unteroffizier ohne Entgelt zur Wohnung auf monatliche Kündigung einzuthun. Das nächste Jahr stellte sich dann wieder ein Pachtliebhaber ein in Gerh. Joh. Glüer von Ratzeburg, welcher den Keller 1806 für eine Pacht von 100 Th. Gold und 16 Th. Pom. Cour. übernahm. Glüer starb jedoch schon im nächsten Jahre in gänzlich zerrütteten Verhältnissen und der Keller mußte von Neuem zugemacht werden, bis C. H. Jacobs von hier denselben 1809 auf zwanzig Jahre für die von seinem Vorgänger zugesagte Summe pachtete. Von 1811 ab, wo er den Keller als unbewohnbar verlassen und in sein deshalb erkauftes Haus, Lübsche Str. Nr. 9, ziehen mußte, gab er nur 80 Th. Gold und 20 Th. Pom. Cour., da er die oberen Räume seines Hauses an den Rath überließ, welcher seit dem Einsturze des Rathhauses bis dahin zu seinen Versammlungen u. s. w. das Neue Haus in Miethe gehabt hatte. Jacobs, der bei seinen Zeitgenossen im besten Rufe stand, starb 1819. Im Herbste desselben Jahres war der jetzige Rathskeller in bewohnbarem Zustande, die Wittwe überließ denselben jedoch ihrem Schwager Ernst Jacobs, welcher bis 1829 jährlich 210 Th. Pacht zahlte. Im Jahre 1827 wurde mit diesem ein neuer Contract auf 25 Jahre für 334 Th. N2/3 abgeschlossen und 1853 weiter mit Friedrich Rathsack von hier bis 1879 für 626 Th. M. C. Nach Rathsacks Tode ist der Keller an Theodor Bötger von Hamburg übergegangen.

Die in Vorstehendem angegebenen Pachtsummen, die übrigens nach dem heutigen Geldwerthe natürlich nicht zu schätzen sind, repräsentiren aber nur von 1806 ab die wahren Leistungen der Kellermeister, denn diese hatten vordem einerseits noch sonstige Abgiften zu leisten und genossen dafür andererseits auch wieder Erleichterungen. Schon zu der Zeit, als der Rath den Keller noch selbst in Verwaltung hatte, bezogen die dabei speciell betheiligten Rathsmitglieder besondere Emolumente, wie daraus hervorgeht, daß vom 3. August 1482 ab der damalige Schenke bei jedem neu eingelegten Fasse für die Bürgermeister 2 und für die Weinherren 1 Stübchen notirt hat und daß auch bei den Berechnungen der Weinkäufe von 1564 bis 1571 regelmäßig - für die Bürgermeister freilich Nichts - "der Weinherren Gerechtigkeit" in Ansatz gebracht ist, welche aber damals schon in

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Gelde, dessen Betrag sich nach dem Verkaufspreise regulirte, entrichtet wurde, sowie daraus, daß zu derselben Zeit die Bürgermeister (nämlich zwei derselben), die beiden Kammerherren und der Stadtschreiber jährlich je 2 Stübchen und zwar ebenfalls in Gelde erhielten. Diese früher vom Keller getragenen Leistungen wurden dann bei der Verpachtung dem Pensionarius aufgelegt, theilweise allerdings nicht ausdrücklich ausgesprochen, theilweise aber auch noch vermehrt. Nach den Pachtcontracten von 1593 flgd. sollten die Pächter von jedem neu angebrachten Fasse den Weinherren und dem Stadtschreiber je 1 Stübchen geben, seit 1602 bedangen auch die Bürgermeister sich diese Hebung aus, welche denn seit 1664 der Syndicus gleichfalls genoß. Weiter wurde 1593 flgd. ausgemacht, daß der Pächter alle vier Festzeiten, d. h. jedes Quartal, jedem der vier Bürgermeister 1 Stübchen senden solle, welches seit 1604 auch die Weinherren und seit 1631 der Syndicus ebenfalls erhielten. Seit 1628 erscheinen verschiedene neue Abgaben; damals und in den folgenden Contracten machte man für die Bürgermeister, den Syndicus, die Weinherren und den Stadtsecretär auf Ostern - später wurde die Zeit freigegeben - eine "Collation oder Gesterey" aus, ein Andenken an die früher bei Gelegenheit der Rechnungsaufnahmen abgehaltenen, oder dafür jeder Person noch 2 Stübchen, 1 Johannis und 1 auf Martini, oder später Michaelis, ferner jährlich einen guten Holländischen Käse und zwei gute steinerne Krüge, sowie endlich denselben mit Ausnahme des Syndicus auf S. Pantaleon (Juli 28) noch 1 Stübchen, welches 1599 als "alter Gebrauch" bezeichnet wurde, für dessen Alter wir aber so wenig ein Zeugniß ablegen, als wir seine Entstehung erklären können. Uebrigens hat man seit 1637 diese Abgift dem Pächter nicht weiter zugemuthet. Alle jene verschiedenen Leistungen wurden dann 1665 dem Wunsche des damaligen Pächters gemäß auf 12 Stübchen für jede der obgenannten Personen und 6 M. Krug= und Käsegeld festgesetzt, was, das Stübchen zu 2 Th. gerechnet, eine Summe von 208 Th. ausmacht. Diese ist also durchschnittlich den späteren Pachtsummen bis 1766 zuzurechnen, von wo ab sämmtliche Leistungen der Pächter in Eine zusammengefaßt wurden. Da nun aber die Abgiften, sammt der Miethe an die Kämmerei von 50 Th., seit 1766 24 Th., als Verwaltungskosten betrachtet wurden, so verminderte sich der Antheil der beim Keller nicht speciell interessirenden Rathsverwandten immer mehr, bis dieselben endlich gar nichts mehr davon einzukommen hatten; daß

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gleichzeitig auch die Einkünfte der Bürgermeister, des Syndicus u. s. w. allmälig immer geringer wurden, liegt auf der Hand.

Eine Erleichterung für die Pächter des Kellers war es dagegen, wenn sie so wenig, wie früher der Rath selbst, vom Rheinweine und den heißen Weinen sowie von Rheinischem Branntweine Accise zu zahlen hatten. Als aber dann seit dem Ausgange des siebenzehnten Jahrhunderts auch andere Weine im Rathskeller zu führen gestattet wurde, mußten sie gleich den Bürgern davon geben, wie nicht minder vom Branntweine, wenn sie an Krämer ganze oder halbe Oxhöfte verkauften. Von fremden Bieren hatten sie 150, später 130 Tonnen frei, ein Uebriges unterlag aber der Accise. Zuletzt zahlten sie eine Abschlagssumme, bis 1806 die Freiheit der Pächter gänzlich aufhörte. Auch mit Einquartirung und Contributionen, welche seit dem dreißigjährigen Kriege der Wismarschen Bürgerschaft das Mark aussogen, sind die Kellermeister verschont worden, wofür sie eine Recognition von 15 Th. zahlten. Die Contributionsfreiheit hat bis 1806 bestanden, die Exemtion von der Einquartirungslast bis 1853, wo zugleich für die Pächter die Verbindlichkeit ausgesprochen wurde, das Bürgerrecht zu gewinnen.

E. E. Raths Weinkeller war, wie schon verschiedentlich angedeutet, ursprünglich keine Weinhandlung nach heutiger Weise, in welcher alle Arten feil sind, die zwischen dem 40° S. B. und dem 50° N. B. gedeihen, sondern man schenkte dort in älterer Zeit nur edle Weine, Rheinwein nämlich und Südweine. Von diesen führte man Ende des fünfzehnten Jahrhunderts in Sonderheit den Malvasier (malmesye), sowie in geringer Menge den "Romeyn" oder "Rumanye", der mit Malvasier immer zusammen genannt wird und nicht etwa für jenen trefflichen Burgunder zu halten ist, welchen wir unter dem Namen Romanée kennen, vielmehr ohne Zweifel eben ein süßer Wein des Südens war. Endlich hatte man noch, aber gleichfalls in geringer Menge, den "Bastert" oder "Bastart", einen süßen Spanischen Wein, welcher vielleicht besonders zum Auffüllen anderer, und, wie aus einem anscheinend zu Lübek geführten Manual des öfter genannten Claus Bischof hervorgeht, zur Verschönerung der Land= und Franz=Weine diente. Im Lübischen Rathskeller hatte der Käufer von Rheinwein frei unter drei Fässern zu wählen, aber so großartige Verhältnisse bestanden in Wismar nicht und es wurde vielmehr den Pächtern zur Pflicht gemacht, dem Armen wie dem Reichen aus demselben Fasse zu

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zapfen; erst 1747 ist von besonderen Sorten die Rede. Auf gute Qualität ist aber immer gehalten worden und daher auch gleich im ersten Pachtcontracte dem Kellermeister strenge zur Pflicht gemacht, für "gute excellente" Rheinweine zu sorgen, auch, wie schon früher durch Hansebeschluß von 1417 und in Wismar speciell durch den alten Schenkeneid, 1602 bei 10 Th., 1628 bei 20 Th., 1665 bei 100 Th. und seit dem vorigen Jahrhunderte bei willkürlicher Strafe, so oft es vorkommen würde, das Auffüllen mit anderem Weine, als Rheinischem, untersagt, wozu mehr noch, als Franzwein 1 ), der Frankenwein mißbraucht wurde, welchen letzteren zu führen deswegen sicher bis 1775 den Pächtern durchaus verboten war, während die Weinherren noch im letzten Säculum den Moselwein für den Ratskeller ausschließlich in Anspruch nahmen. Solche Sorgfalt war auch von Erfolg begleitet und der Rath konnte bis zum Ende des siebenzehnten Jahrhunderts die Pächter verpflichten, den "guten Ruhmb" und das "vorige Lob" beim Keller zu erhalten, wenn allerdings auch schon um die Mitte jener Periode Klagen gehört wurden. Allmälig aber, etwa seit der Dänischen Belagerung im Jahre 1675, gerieth dann, theils wohl durch die Schlaffheit der Aufsicht, theils auch durch Nachlässigkeit und Habsucht der Pächter, welche bei den kurzen Pachtperioden schnell zu verdienen trachteten, theils endlich durch die Mode, die sich den Rhein= und Süd=Weinen abwendete, sowie den verminderten Consum in der verarmten Stadt, der Keller so in Verfall, daß dort von jenen Weinen wenig mehr die Rede war und der Franzwein an ihre Stelle trat. Uebrigens schätzte man in älterer Zeit den jungen Wein, den Most höher; Werner Hahn von Tempzin bittet 1563 den Rath, ihm ein Ohm des besten Weins zu verkaufen, der "wolschmeckendt vndt nicht zu alt" sei, und, wenn der Lübische Martensmann Rheinwein nach Schwerin zu Hofe brachte, so nahm man denselben, falls es kein Most war, nur mit Protest. Man hat sich aber, wenn man alten Rheinwein hatte, bei dem sich bekanntlich der Duft an der Säure entwickelt, dadurch geholfen, daß man mit Südwein "durchnähte", eine Aushülfe, die jetzt nicht mehr nöthig ist, da der Weinhändler der fortgeschrittenen Jetztzeit auch dem jungen Rheinweine einen Duft zu verleihen versteht, von dem unsere armen Vorfahren keine Ahnung hatten. Eben so wenig wie beim


1) Ik, fagt J. Lauremberg II, 789, dorve wedden um ein stofken Rinschen win, Van dem, dar noch nicht is de Franzman to gestegen.
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Rheinweine unterschied man beim Malvasier verschiedene Sorten 1 ). In der zweiten Hälfte des sechszehnten Jahrhunderts hatte man außer ihm und Bastert noch Muscatel im Keller und "Refall", den man sehr gewagt für Wein aus dem Rheinthale in Graubünden erklärt hat 2 ) im siebenzehnten wurden besonders Pedro Ximenes, Sect und Alicante von Südweinen beliebt, zu denen im folgenden noch der "Spanische" und der "Portugies=Wein" (Xeres und Portwein?) traten.

Französische und Landweine wurden, wie bereits angedeutet, früher im Rathskeller gar nicht zugelassen und noch 1687, März 19, decretirte Senatus, es sei "ungebührlich" Rheinwein und Franzwein aus einem und demselben Keller zu verzapfen, doch schon im Jahre darauf gestattete man dem Bürgermeister Lehmann, wie auch 1693 dessen Nachfolger, wenigstens rothe Französische Weine zu führen, zu welchem Ende man sich die Licentfreiheit für eine Ladung auswirkte. Dem dann folgenden Pächter Weltner, der im Neuen Hause Land= und Franz=Wein schenkte, waren letztere aber wieder im Keller verboten, bis Ludwig Roussel 1712 die ausdrückliche Erlaubniß erhielt, Frontignan und Picardan, Calvisson und Haut=Preignac, Pontac, sowie Champagner und Burgunder zu schenken, welche auch seinen Nachfolgern zu Theil geworden ist; Accise wurde für diesen Wein aber gezahlt. Nachdem dann 1775 das Verbot des Frankenweins für den Keller nicht weiter aufrecht gehalten wurde, ist in demselben nur noch der ordinäre Kornbranntwein zu zapfen untersagt.

Bis in das sechszehnte Jahrhundert hinein wird keine andere Bezugsquelle für den Wismarschen Keller genannt als Lübek, obschon es nicht unwahrscheinlich ist, daß man vordem, wenn auch nicht regelmäßig, so doch gelegentlich in Brügge und La Rochelle Südweine und Franzweine eingekauft hat. Auf Lübek deutet schon eine Schuldverschreibung der Weinherren vom Jahre 1341 für Hermen Greverade, die gewiß von einer Weinlieferung herrührt, und auch nach dem alten schenkeneide erscheint der Einkauf auf demselben Platze als das Gewöhnliche; aus der Zeit von 1479 bis 1483 sind sogar noch alle diejenigen bekannt - eine ansehnliche Reihe -,


1) Der Preiscourant des mit vollem Rechte berühmten Hauses G. C. Lorenz Meyer in Hamburg führt von diesem lange nicht genug bekannten Weine drei Sorten auf: Madeira=M., Alicante=M. und M. de Sitges.
2) Rivesaltes? Valls?
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welche Wein von dort lieferten, und selbst Briefe mehrfach erhalten, welche sich auf diese Geschäfte beziehen 1 ).

Dieser von Lübek bezogene Wein wurde damals auf der Achse in Stücken oder Fässern von 3 Ohm 31 Stübchen bis 7 Ohm 31 Stübchen für eine Fracht von 2 M. 4 bis 4 M. 4, selten in Zulasten von 3 Ohm 3 Stübchen bis 4 Ohm 9 Stübchen oder in einzelnen Ohmen herübergebracht. Die Bot Malvasier von durchschnittlich 2 Ohm 36 Stübchen (2 O. 28 St. - 3 O. 35 St.) kostete an Fracht 1 M. 4 bis 2 M. 8. Romeyn wurde gleichfalls botweise und Bastert in einzelnen Ohmen bezogen. Hat der Schenke den Wein in Person eingekauft, so berechnet er noch 6 S. für Fuhrkosten und 1 M. 2 oder auch nur 1 M. an Zehrung. Stehende Unkosten bilden 8 oder 9 S., ein Mal auch 10 S. beim Rheinweine und 7 S. beim Malvasier für den Weinschröter, sowie 1 S. 4 bis 2 S. für die "Wächter". In der Mitte des sechszehnten Jahrhunderts hat man aber den Lübischen Markt verlassen und unmittelbar von Rheinländern, auch wohl Holländern, die den Wein zu Wasser anbrachten, gekauft, was ohne Zweifel schließlich auch mit den Anlaß zur Verpachtung an solche gab. Konrad Simbson, der letzte Schenke, kaufte schon persönlich am Rheine ein und die Pächter reisten bis in den Rheingau hinauf. So versorgte sich Herman Möller 1599 in Worms und Umgegend und Herman Dornkamp im Frühlinge 1608 im Rheingaue, 1628 erhielt die Stadt ein Fürschreiben vom Kaiser an Mainz, Trier, Köln und die Infantin, daß sie den Wein der Wismarschen möchten frei passiren lassen, und Jakob Gammelkern reiste 1630 zum Einkaufe nach Amsterdam. Wenn dann später der Bürgermeister Lehmann in Hamburg seinen Bedarf genommen hat, angeblich aus Vorsicht, da man direct bezogene Weine, wenn sie verdorben, nicht wohl zurückgeben könne, so ist dies eine Ausnahme gewesen und sein Nachfolger ließ 1695 wieder 25 Stück Wein im Rheingaue einkaufen. Dieser an Ort und Stelle erstandene Wein ging entweder den Rhein hinunter über Holland oder auf der Achse nach Münden und von da die Weser hinab und dann weiter durch den Sund; während des Krieges mit Christian IV. von Dänemark sind die Rheinweine aber ganz zu Lande anher gebracht. Hin und wieder bis in das vorige Jahrhundert hinein kamen auch Rheinische Kärrner, die ein=


1) Wir theilen zwei derselben als Proben alten Geschäftsstiles in Beil. II. und V. mit.
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zelne Ohme geladen hatten und verkauften. Die Südweine kaufte man seit dem sechszehnten Jahrhunderte meist in Hamburg.

Ueber die Preise der Weine wissen wir wenig, aber mehr noch über die Einkaufspreise als über die Preise im Ausschanke. Die ersteren anlangend, so galt in Lübek

Einkaufspreise

Die in der zweiten Hälfte des sechszehnten Säculum [Tabelle]

von den Kölnern u. s. w. gekauften Weine kosteten zur Stelle

Einkaufspreise

Ferner

Einkaufspreise

Im Jahre 1685 forderte man in Hamburg für das Ohm Rheinwein 20 bis 28 Th.

Die Südweine anlangend, kostete Malvasier in Lübek

Einkaufspreise

und 1508 in Hamburg 13 S. Romyn galt 1481 in Lübek 4 S. 6 und Bastert 7 bis 8 S. Muscatel wurde 1568 in Hamburg mit 18 S. bezahlt, 1742 in Lübek das Oxhöft mit 96 M. und in demselben Jahre der Canarien=Sect in Hamburg das Anker mit 8 Th. 8 ggr.

In Betreff des Preises in Wismar können wir für das fünfzehnte Jahrhundert nur beibringen, daß man dort 1469 das Stübchen Rheinwein mit 6 S. 8 bezahlen mußte. Im Jahre 1515 galt dasselbe 6 S. und der Malvasier

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8 S. (der Scheffel Weizen beiläufig bemerkt 4 S.), aber der Rheinwein stieg von 8 S. im Jahre 1464 auf 10 S. im Jahre 1570; Bastert wurde 1567 für 16 S., Malvasier und Refall für 1 M. 4 und 1568 Muscatel für 1 M. 8 verkauft. Mit der reißend zunehmenden Verschlechterung des Geldes hoben sich dann die Preise bedeutend; 1631 flgd. galt Rheinwein schon 3 M. im Keller und ebensoviel Pedro Ximenes, während man für Malvasier und Alicante 3 M. 8 bezahlte. In dem Contracte von 1693 sind als Preise für Rheinwein 3 M. 8, für Xeres=Sect 3 M., für Canarien=Sect 3 M. 8 und ebensoviel für Bastert, ferner für "Spanischen Wein" 3 M. und für Alicante und Malvasier 4 M. bis auf Weiteres festgesetzt, doch stand man schon im Jahre darauf von dieser und sonstiger Taxe ab. Des folgenden Pächters Forderung von 4 bis 6 M. für das Stübchen trinkbaren Rheinweins fand man freilich excessiv, doch scheint der Preis von 2 Th. für das Stübchen guten Weins das ganze achtzehnte Jahrhundert hindurch bestanden zu haben. Im Allgemeinen sind aber die Pächter bis 1712 verpflichtet worden, für den Wein nicht mehr zu nehmen, als derselbe in Lübek und Rostock galt 1 ).

Lückenhaft wie diejenigen über die Preise im Rathskeller sind auch die Nachrichten, welche sich in Bezug auf den Umsatz erhalten haben. Allerdings aber ist in der Zeit, wo der Rath den Keller noch selbst hielt, eingekauft vom Juli ab

Preise


1) Aeltere Danziger Weinpreise s. in Hirschs Danzigs Handels= u. Gewerbsgesch. S. 261.
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Preise

Diese letzte Reihe mag freilich nicht vollständig sein, denn sie stützt sich nur auf einzelne Paßbriefe, aber auch so nimmt sie sich stattlich genug aus, wenn wir dagegen erfahren, daß, als Weltner 1712 den Keller räumen mußte, sich nicht mehr darin fand als 2 1/2 Ohm Rheinwein zu 2 Th. das Stübchen, 7 1/2 Ohm junger Rheinwein und 1 Ohm Communionwein zu 4 M., an Südweinen aber nicht so viel, daß es der Mühe werth gewesen wäre, die Menge zu notiren. Uebrigens wurde der eingekaufte Wein keineswegs ausschließlich in der Stadt verbraucht, in der allerdings aber

Preise

verzapft worden sind, sondern es gingen auch größere Quantitäten nach Auswärts, falls für den städtischen Verbrauch hinreichend vorhanden war. Mag freilich ein Vertrag mit dem Kloster Doberan von 1522, Oct. 5 und Nov. 22, durch welchen der Rath sich verpachtete, demselben gegen eine jährliche Zahlung von 20 M. den Communionwein zu liefern, nicht perfect geworden sein, so wurden doch im sechszehnten Jahrhunderte die benachbarten Landstädte und Edelleute vielfach aus dem Keller versorgt. So hat 1564 der Schwerinsche Rath 10 O. 18 St. erhalten, 1566 der zu Güstrow 11 1/2 O., 1567 der Bützowsche 4 O. 8 St. Im Jahre 1568 wurden an den Rath zu Schwerin, den zu Bützow und Sievert von Oertzen zusammen 31 O. 1 1/2 St., an Christoph Goldschmidt zu Schwerin 20 O. 9 St. verkauft; 1569 gingen

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nach Schwerin 16 O. 24 St. und 1570 wurden im Großen 73 O. 24 St. aus der Stadt verkauft. Im siebenzehnten Jahrhunderte hat man wenigstens an die Nachbarschaft noch abgesetzt, aber je mehr der Keller herunterkam, desto mehr wendeten sich nicht allein die Umgegend, sondern auch Private in der Stadt den Lübischen Weinen zu, die auch noch heute bei Vielen ganz allgemein in sonderbarer Achtung stehen.

Zum Consum im eigentlichen Sinne ist auch derjenige Wein nicht wohl zu rechnen, welcher den Rathmannen und Anderen, den Kirchen, Klöstern und Gotteshäusern, zu kirchlichen Feierlichkeiten und werthen Gästen, die man ehren wollte, aus dem Keller gereicht und von der Kämmerei bezahlt wurde. Das war aber ein ansehnlicher Posten; es sind in dieser Weise bezahlt worden zwischen 1456/7 und 1485/6, durchschnittlich 311 M. (216 M. - 513 M.), zwischen 1562/3 und 1567/8 an Rathswein durchschnittlich 194 M. (187 M. 8-261 M. 10) und sonst durchschnittlich 301 M. (226 M. 1 S. 7 1/2-418 M. 6 S. 9), ferner 1641/2 bis 1642/3 ohne den Rathswein durchschnittlich 698 M. und endlich 1710/1 gleichfalls ohne Rathswein 992 M. 8.

Der Wein, welchen der Rath von der Kämmerei erhielt, wurde ursprünglich an gewissen kirchlichen Festtagen ausgetheilt, und zwar in einfachen oder in doppelten Portionen, je nachdem die Feste für große oder für kleine galten. Es waren aber

große: kleine:
Himmelfahrt.
S. Johann vor d. Latein. Pforte.
Pfingsten.
H. Dreifaltigkeit.
Frohnleichnams=Fest.
S. Johannis d. T. Geburt.
Marien Heimsuchung.
S. Lorenz.
Marien Himmelfahrt.
S. Johannis d. T. Enthauptung.
S. Michaelis.
Aller Heiligen.
S. Martin.
Marien Empfängniß.
Weihnachten.
Fest der Beschneidung.
H. 3 Könige Tag.
Lichtmessen.
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große: kleine:
Fastnacht.                Marien Verkündigung.
Lätare.
Palmen Sonntag.
Ostern.
S. Marcus.

An den aufgeführten großen Festtagen ist auch in Lübek Wein vertheilt worden, wie nicht minder der Mehrzahl nach an den kleineren, aber S. Johann vor der Lateinischen Pforte (Mai 6), Trinitatis, S. Lorenz (August 10), S. Johannis d. T. Enthauptung (August 29), Lätare und S. Marcus (April 25) waren speciell Wismarsche Festtage, an deren Stelle in Lübek andere und mehr sich finden. Die Bedeutung derselben ist nicht zu ermitteln gewesen und nur der heilige Lorenz ist als Patron der Stadt und mit größter Wahrscheinlichkeit auch als Patron der ehemaligen Kirche von Alt=Wismar bekannt. Die einfache Portion, welche also an den kleinen Festen vertheilt wurde, betrug Ende des fünfzehnten Jahrhunderts für jeden Rathmann und den Stadtschreiber 1/2 Stübchen, für jeden Bürgermeister ein ganzer, so daß an den großen Festen die Rathmannen ein ganzes und die Bürgermeister 2 Stübchen erhielten. Vielleicht fielen an letzteren aber auch dem Stadtschreiber 2 Stübchen, wenn nicht etwa der Gerichtsschreiber sich mit jenem darin theilte 1 ), denn 1473, Himmelfahrt, sind für vier Bürgermeister und dreizehn Rathmannen sammt dem Stadtschreiber 23 Stübchen notirt und Pfingsten, nachdem inzwischen sieben neue Rathmannen dazu gekoren waren, für vier Bürgermeister, zwanzig Rathmannen und den Schreiber 30 Stübchen in Rechnung gebracht. Es erhielt mithin jeder Rathmann damals jährlich 16 Stübchen im Werthe von 6 oder 7 M., jeder der Bürgermeister aber das Doppelte. Hundert Jahre später, 1562/3, finden wir aber, daß nunmehr sieben Rathsmitgliedern, nämlich außer den vier Bürgermeistern und dem Rathsschreiber auch den Camerarien die doppelte Portion gereicht worden ist, wie auch hernach dem Syndicus, und ist dies 1602 ausdrücklich bestätigt. So war es auch noch im Jahre 1702 und blieb es dabei bis zur Aufhebung des Sportelwesens vor etwa dreißig Jahren. Die wirkliche Vertheilung von Wein an den gedachten Tagen wird aber nur in der ältesten Zeit Statt gefunden haben: schon am Ende des fünfzehnten Jahr=


1) So scheint es nach Claus Bischofs Journal Foll. 32. 35. 94.
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hunderts ließen die Rathsmitglieder Wein aus dem Keller holen, wenn es ihnen beliebte, und hielten dann am Schlusse des Verwaltungsjahres mit dem Schenken Abrechnung. Dieser führte Buch über das von den Rathmannen Abgeforderte und gab denselben K erb stocke dazu, welche bis in das vorige Säculum in Gebrauch waren und von denen diese Weinlieferung auch den Namen Stockwein führte.

Im Mittelalter wurde aber außerdem noch an anderen bestimmten Tagen den Rathmannen auf Kosten der Kämmerei Wein gezapft, jedoch anscheinend nicht in fester Menge, und theils auf dem Rathhause getrunken, theils in's Haus geschickt. Ein solcher Tag war das Fest der Himmelfahrt Christi, wo die Rathmannen wechselten und neue gekoren wurden. Im Jahre 1457 sind an jenem Feste 21 Stübchen auf das Rathhaus gekommen, 1457 12 Stübchen, 1458 10 Stübchen und das Register über die Jahre 1466-1473, wo ähnliche Mengen gegeben sind, lehrt, daß der Wein theils in der Vigilie, theils am Tage des Festes selbst gespendet worden ist. In den Jahren 1480/2 sind aber nicht mehr als 2 bis 4 Stübchen verzeichnet und zwar ausdrücklich nur für die Bürgermeister. Regelmäßig kehrt ferner in jener Zeit eine Weinlieferung von 2 bis 8 Stübchen am Pfingstabende wieder, welche auch den Bürgermeistern allein zu Gute gekommen sein mag, da diese 1482 speciell als Empfänger genannt werden. Endlich ist auch ständig Marien Geburt Wein geschenkt worden, doch erhellt nicht, an welchem Tage dies Statt fand, da die Lieferung bald am Abende vor dem Feste, bald an diesem selbst und bald am Sonntage darnach notirt ist; vielleicht, daß diese Gabe mit dem Brauwesen zusammenhing, denn seit alter Zeit und sicher schon 1427 war Marien Lateren der Tag, an welchem die Hauptversammlung der Brauerschaft Statt fand. Spuren regelmäßiger Gaben von Wein finden sich freilich aber auch sonst noch, sind jedoch bei der knappen Ausdrucksweise der Register nicht klar zu erkennen. Deutlicher als andere erscheint eine solche beim Schoßschreiben, bei welcher Gelegenheit 1461 freilich 14 Stübchen Wein und 1 Stübchen Malvasier, 1462 aber nur 7 1/2 Stübchen und 1462 5 1/4 Stübchen gereicht sind; sie bestand noch im siebenzehnten Jahrhunderte und ist 1702 abgeschafft. Ferner macht sich die Spur einer Gabe von Wein kenntlich beim Vertheilen der Ackerloose, wobei 1468 der Bürgermeister 1 Stübchen und 1482 - vielleicht zwei Bürgermeister - 2 Stübchen erhielt. Weiter sind 1463 gegen Weihnachten 4 Stübchen "unter der Wache" notirt,

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ebenso 4 Stübchen 1482 und noch 3 Stübchen in Weihnachten selbst, und endlich ist auch beim Verlesen der Bürgersprache Wein gereicht worden 1 ). Auf jeden Fall verkennt man aber den Geist jener Tage, wenn man wähnt, Bürgermeister und Rathmannen hatten sich dazumal ganz nach Herzensbegehr auf Kosten des gemeinen Wesens Muth zu tapferen Entschlüssen getrunken oder den dürstenden Gaumen mit Weine geletzt, vielmehr sind es ohne Zweifel Geschäfte bestimmter Art, bei denen ein Trunk Wein Herkommen und Brauch war, gewesen, wenn es im Weinregister z. B. heißte den Bürgermeistern 1/2 Stübchen, auf die Schreiberei 1/2 Stübchen, den Herren ein Quartier Malvasier, und häufig ist denn auch die Anwesenheit von Fremden ausdrücklich dabei bemerkt, so daß man deutlich sieht, es ist ein Geschäft abgeschlossen, eine Verabredung getroffen und darauf getrunken worden. Alle diese Gaben, mit Ausnahme der Festweine, sind aber schneller abgekommen, als man erwarten sollte, denn in dem Bruchstücke eines Weinregisters von 1542, die Zeit vom 29. Juni bis zum 5. December begreifend, finden sich keine derartigen Ansätze als 1 Stübchen für die Bürgermeister am 2. Juli auf die Kämmerei, 1 Stübchen dem Stadtschreiber, als der Türkenschatz eingehoben wurde, und 1 Stübchen demselben im September beim Schoßschreiben. Im siebenzehnten Jahrhunderte beschränkten sich sothane Lieferungen auf 2 Stübchen, welche jedem Bürgermeister, jedem Kämmerherrn und dem Stadtschreiber, später auch dem Syndicus auf Pantaleonis (Juli 28) zustanden - 1628 bis 1636 hatte, wie wir sahen, der Pächter diese zu geben -, auf 1 Stübchen jedem Kämmerherrn, wenn der Schoß aufgebracht wurde, und auf 1 oder 2 Quartier "bei Verfaßung der Ordel", ein Ansatz, der vier Mal im Jahre wiederkehrt und sich auf die Rechtstage beziehen wird, an welchen der Rath seine Erkenntnisse publicirte. Alle diese Verehrungen sind 1702 abgeschafft.

Mit ungleich größerer Genauigkeit, als die an den Rath, sind die Gaben an die Gotteshäuser und geistlichen Personen verzeichnet und anscheinend auch strenger observirt, was außer anderem schon darin seine Erklärung findet, daß denselben vielfach nicht ein bloßes Herkommen, sondern Verträge mit dritten Personen zum Grunde lagen. Durch einen solchen Vertrag 2 ) verpflichtete Heinrich der Pilger am


1) Nach Claus Bischofs Journal Fol. 21.
2) Mekl. U. B. Nr. 2622.
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12. August 1300 die Stadt auf Grund einer früheren Stiftung, deren wir bereits im Eingange gedacht haben, an die hiesigen Kirchen, die auf Pöl und die in den Ländern Ilow, Meklenburg und Brüel, sowie an die Kirchen zu Gressow und Hohenkirchen jährlich 12 M. zu Wein und Brot zu zahlen, wobei dem Rathe die Vertheilung nach bester Einsicht vorbehalten blieb, und ein anderer Vertrag, welchen die Stadt mit Claus Vorneholt Weihnachten 1397 abschloß, sicherte den drei Pfarrkirchen zu Wismar nach Claus' und seiner Muhme Tode jährlich 20 M. zu Wein in der Weise, daß S. Marien Kirche alle Sonnabend 1, S. Nicolai 1/2 und S. Jürgen 1/4 Stübchen erhalten sollten, kleinerer Stiftungen nicht zu gedenken. Nach dem Weinregister erhoben denn auch im Jahre 1479 zwanzig Landkirchen, einschließlich der Kapellen des Siechenhauses zu S. Jakob und des Hauses zum H. Geiste, nämlich die Kirche auf Pöl, die zu Westenbrügge, Biendorf, A.=Gaarz, Russow, Neubukow, A.=Bukow, Mulsow, Neuburg, Drewskirchen, Hornstorf und Goldebee, ferner die zu Zurow, Lübow, Meklenburg und Proseken, welches freilich ursprünglich zum Lande Bresen gehörte, sowie endlich die in demselben Lande liegenden Kirchen zu Gressow und Hohenkirchen jede alle Monat 1 Quartier, also jährlich 3 Stübchen jede und insgesammt 60 Stübchen, welche für damals eine Summe von etwa 22 M. 8 repräsentiren. Im Jahre 1588 sind für "die 17 Landkirchen", unter denen S. Jakob, Gressow und Hohenkirchen 1 ) nicht aufgeführt sind, jeder 18 S. berechnet; 1615 fehlen H. Geist, Hohenkirchen und Proseken (wofür aber A.=Karin genannt wird) unter den achtzehn Kirchen, welche zusammen 20 M. 4 erhalten haben. Gegenwärtig noch erheben die oben gedachten Kirchen, ausgenommen der H. Geist, Pöl, Proseken und Hohenkirchen, jede 21 Sch. M. C.

Die Menge des Weins, welchen die drei Pfarrkirchen der Stadt und die beiden Klöster erhielten, läßt sich nicht genau bestimmen, doch scheint es, als ob es zusammen mit den Landkirchen für 50 oder 52 M. war, denn es ist an Kirchwein notirt - 1466 allerdings nur 32 M. - 1469, 1470, 1474: 52 M. und 1477 bis 1482 wiederum 50 M., so daß man die damalige Spendung auf 75 Stübchen veranschlagen könnte. In der That haben aber die Kirchen im


1) Schon Claus Bischof hat in seinem Journal kein Folium für Hohenkirchen und notirt dort Fol. 122: dye xviiij lantkerk lvij st. vyns, während es gleichzeitig im Weinregister S. 194 heißt: Item. de lanthkercken der is xx mid sunthe Jacobes vnde des hillighen ghestes.
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fünfzehnten Jahrhunderte ansehnlich mehr erhalten. Zunächst nämlich sind für die Pfarrkirchen zu Weihnachten durchschnittlich 19 Stübchen (12-27) "das Volk zu berichten", und zwar 1480 am heiligen Abende für jede 1 Stübchen und am Festtage selbst S. Marien 6, S. Jürgen 4 und S. Nicolaus 3 Stübchen notirt, wie denn stehend U. L. Frau am meisten und S. Nicolaus weniger als S. Jürgen erhalten hat. Am grünen Donnerstage wurden den Kirchen durchschnittlich 10 Stübchen (6-16), am Osterabende durchschnittlich 6 (2 1/2-8 1/2), am Ostertage 42 (32-49) und am Tage darauf 2 (1/2-5), also zu dieser Zeit durchschnittlich 59 (47-75) Stübchen gegeben, von denen S. Nicolai 18, S. Jürgen 19 und S. Marien 21 St. zufielen. Endlich ist beständig am Feste des H. Leichnams Kirchwein "das Volk zu berichten", "zur Communion" verabfolgt worden, und zwar im Betrage von durchschnittlich 12 Stübchen (8 1/4-17). Das Alles macht aber für die Pfarrkirchen, ohne die Klöster und ohne die sonstigen allerdings unklaren Spuren derartiger Vergabungen mitzurechnen, schon 90 Stübchen aus. Was die Klöster erhalten haben, hat sich nicht ermitteln lassen, doch scheint es, als ob jedem der beiden für 5 M. bestimmt war 1 ). Zusammen sind dies ungefähr 100 Stübchen, mithin 25 Stübchen mehr, als wir vorhin berechneten, eine Differenz, zu deren Lösung uns der Schlüssel fehlt. Uebrigens sind den Predigerbrüdern in den Jahren 1475 bis 1482 auch gegen oder auf S. Dominici (August 5) 2-4 Stübchen gesendet worden.

Unter den Ehrengaben, welche vor Alters geistlichen Personen gereicht wurden, steht in Regelmäßigkeit voran die an den Sendpropst, welcher Jahr aus, Jahr ein am Montage nach Reminiscere auf die Wedem oder den Pfarrhof zu S. Jürgen 1 Stübchen, eben so viel des folgenden Tages nach S. Nicolai, und am Mittwoch 2 Stübchen nach S. Marien geschickt erhielt 2 ). Weiter gab man regelmäßig den drei Plebanen, beiden Klöstern, sowie auch beiden Schulmeistern an S. Marcus=Tage je 1 Stübchen und am Sonn=


1) Nach Claus Bischofs Journal Fol. 80. 122. 145.
2) Der Sendpropst , sentprouest, prouest, sendeprouest, tzentprawest, szentprauest, seentprauest ist uns in Wismar nur im Weinregister begegnet. Da die geistliche Gerichtsbarkeit dort dem Propste von Rehna zustand (vgl. Mekl. U. B. Nr. 471 und Schröders W. E., S. 229), die aber gewiß seit 1337, vermutlich seit 1331 durch einen hieselbst wohnhaften Official ausgeübt wurde, so ist hier wohl ein zu gewissen anderen Zwecken, etwa zu Visitation u. s. w. regelmäßig abgesendeter Geistlicher zu verstehen; der Official wird im Weinregister immer als solcher genannt. Vgl. Berck, Westph. Fehmaer. S. 59.
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tage nach Frohnleichnam (amme sondaghe alseme dat sacramenth in de stadt drecht) wiederum den Pfarrherren 4 Stübchen, nämlich dem zu S. Marien 2, den beiden anderen je 1. Endlich wurde ebendenselben sowie den Klöstern am Tage Processi und Martiniani, am 2. Juli, je 1 Stübchen verehrt, vielleicht in Anlaß der Feier des Seesieges, welchen die Wismarschen an diesem Tage des Jahren 1358 über die Dänen erfochten. Die größte Gabe ähnlicher Art aber war, daß die Baldachinträger bei den großen Processionen (de pawelunendregere, de paulunheren) das Jahr über insgesammt 26 Stübchen erhielten, von welchen denen zu S. Marien 10 und denen der beiden anderen Kirchspiele je 8 zufielen.

Diese lange Reihe von kirchlichen Gaben schrumpfte selbstverständlich in der Reformationszeit bedeutend ein. Der Communionwein wurde aber natürlich weiter geliefert und es kamen 1566/7 nach S. Marien 16 St. 3 Qr. zu 9 1/2 S. und 4 St. 1 K. zu 7 1/2 S., nach S. Nicolai 14 St. 1 K. 1 Pl. zu 9 1/2 S. und 2 St. 1 K. 1 Pl. zu 7 1/2 S. und nach S. Jürgen 7 St. 3 Pl. zu 9 1/2 S. und 2 St. 1 K. zu 7 1/2 S., zusammen 1 O. 8 St. 1 Qr. 1 Pl. Wein zu 27 M. 6 S. 9 Pf. Was damals an die Prediger gegeben ist, erhellt nicht, während wiederum aus dem siebenzehnten Jahrhunderte keine Nachricht über die Menge des gegebenen Abendmahlsweins vorliegt; wenn zur Zeit des dreißigjährigen Krieges Ostern, Pfingsten und Weihnachten jedes Mal 6 Stübchen, sowie am Palmensonntage und Michaelis jedes Mal 3 Stübchen, also insgesammt 24 Stübchen in die Kirchen gekommen sind, so werden diese den Predigern gespendet sein, die gegenwärtig jeder 7 Th. 46 3/4 S. M. C. Weingeld erheben. Für die Predigt am Sonntage Rogate erhielt zu der eben gedachten Zeit der Archidiaconus zu S. Marien 1 Stübchen Wein und bei gleicher Gelegenheit der Cantor 1/2 Stübchen Wein und 1 St. Braunschweiger Mumme, 1700/1 wurden jenem 2 Stübchen Wein und dem Cantor 1 Stübchen gegeben und jetzt gibt man dem Nachmittagsprediger zu S. Marien bei derselben Gelegenheit 14 M. und dem Cantor und dem Organisten jedem 7 M.

Eine sehr ansehnliche fortlaufende, aber nicht alle Jahre gleich hohe Ausgabe war es, welche die Kämmerei in alter Zeit für den Wein zu machen hatte, der den Rathsmitgliedern bei Gelegenheit ihrer in Stadtsachen unternommenen Reisen gegeben wurde. Wenn solcher in Lübek nur für die erste Nacht auswärts gereicht worden ist, so hat man sich in

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Wismar liberaler erwiesen, denn auch für Reisen, von denen sie Abends gewiß wieder zurück waren, z. B. nach Meklenburg, ist den Rathssendeboten ein Trunk verabfolgt, sind die zinnernen Flaschen gefüllt worden. Die Menge des gegebenen Weins wurde allem Ansehen nach auch nicht, wie in Lübek, nach einer bestimmten Norm bemessen, sondern richtete sich nach Schicklichkeit, Billigkeit und Gelegenheit. In den Ansätzen für die Legationen Wismarscher Rathspersonen, die uns aus den Jahren 1326 bis 1336 erhalten sind, mögen auch noch andere Unkosten stecken, aber aus den Weinregistern der zweiten Hälfte des fünfzehnten Jahrhunderts ist klar zu sehen, daß keine Observanz in diesem Punkte bestand, und mag es wohl von der Discretion des wortführenden Bürgermeisters abgehangen haben, wie viel jedes Mal gewährt werden sollte. Im Mittelalter, wo die auswärtigen Geschäfte der Stadt an sich umfangreicher waren, die Gewandtheit im Schreiben geringer und die Vorsicht größer, fielen diese Reisen unendlich häufiger vor, als in neueren Zeiten, während sie in diesen Jahrhunderten freilich viel kostspieliger waren, wie z. B. daraus erhellt, daß der Rathmann Johann Wils 1456 zu einer Fahrt nach Schweden nur 13 Stübchen erhielt, während eine Gesandtschaft ebendorthin, bestehend aus dem Bürgermeister Arnold Böddeker, dem Rathmanne Brandan Smidt und dem Stadtsecretär Herman Werner, die im September 1642 abgingen, für 292 M. 15 S. 6 Pf. an Wein mit sich nahm, der aber von den Legaten allerdings wohl nicht ausschließlich zur eigenen Labung, sondern auch zum Schmieren gebraucht worden ist.

Aehnlich wie mit diesen Weinspenden ging es auch mit den Ehrenweinen, den Geschenken an Wein, welche man werthen Gästen der Stadt darbrachte: kamen sie ehemals häufiger vor, so wurden sie später kostspieliger. In alter Zeit war häufig Gelegenheit zu solchen Verehrungen, da Hansische Sendeboten, vornehme Geistliche und fürstliche Personen fortwährend hin und herzogen, und allen diesen wurde in die Herberge geschickt. Dies geschah aber nach fester Observanz; die Mitglieder der landesherrlichen Familie erhielten Ende des fünfzehnten Jahrhunderts bei ihrer Anwesenheit täglich 2 Stübchen und dasselbe Quantum Ritter, damals schon selten, hohe Würdenträger der Domcapitel, der Abt zu Doberan, die Bischöfe von Schwerin und Ratzeburg, letzterer aber als Diöcesan bisweilen allerdings ansehnlich mehr, wie man unter Umständen sich denn überhaupt nicht an das Herkommen band und z. B. dem Herzoge Magnus in den heißen

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Julitagen 1475 vor dem Keller ein Mal sechs und ein halbes Stübchen hintereinander einschenkte. Den Rathsmitgliedern befreundeter Städte und deren Notarien, den Doctoren und Geistlichen wurde täglich 1 Stübchen gegeben, denselben jedoch, wenn sie nicht bloß durchreisten, sondern in Wismar zu thun hatten, auch außerdem wohl noch ein Trunk gereicht. Aber durch die kirchlichen Veränderungen im sechszehnten Jahrhunderte, die Wahl fester Residenzen Seitens der Fürsten und den Untergang der Hanse im dreißigjährigen Kriege hörte die Gelegenheit Gäste zu bewirthen allmälig ganz und gar auf, wogegen nun an die Stelle der Ehrenweine Präsente in Wein, Gaben, die nicht das Wohlwollen gegen die Begrüßten, sondern das Interesse der Geschenkgeber veranlaßte, traten und zwar zunächst den Landesherren und dessen höherer Dienerschaft dargebracht, hernach den Schwedischen Großen vom Civil und Militär, welche eine ebenso offene Hand wie trockene Kehle 1 ) hatten und die man nicht mit einzelnen Stübchen abspeisen, sondern nur mit ganzen oder halben Ohmen befriedigen konnte. Solche Geschenke sind im Jahre 1711 noch zum Betrage von 850 M. 8 gereicht worden; gegen Ende des Jahrhunderts pflegte man nach jedes Mal eingeholter Zustimmung des bürgerschaftlichen Ausschusses dem Tribunals=Präsidenten, dem Vice=Präsidenten und dem Stadtcommandanten ein Geschenk an Wein Neujahr zuzufertigen und, als Wismar an Meklenburg verpfändet wurde, beschlossen E. E. Rath und der Ausschuß E. Bürgerschaft Neujahr 1804 auch dem Herzoglichen Commandanten 1 Anker Wein aus dem Ratskeller oder 20 Th. Pom. Cour. und 1/2 Last Bier oder 12 Th. zukommen zu lassen. Gegenwärtig pflegt man dem Commandanten 37 Th. 32 S. M. C. zuzustellen. Im Uebrigen werden derartige Präsente nur in alter Zeit den Gästen in Substanz überbracht sein, während man späterhin und namentlich seit dem siebenzehnten Jahrhunderte sogenannte Weinzettel gab, auf welche der Empfänger zu ihm gelegener Zeit den Wein aus dem Keller abholen ließ 2 ).


1) Der Gouverneur Erich Hanson Ulfsparre kaufte zu eigenem Gebrauche von Mitte April 1641 bis Mitte März 1647 für 2384 Th. 14 S. 6 Pf. Wein aus dem Ratskeller.
2) Durch die Weinregister, welche das Verzeichniß der von der Kämmerei bezahlten Weine enthalten und die für die Jahre 1456-1483, 1542, 1635/6, 1641/2-1657/8, 1679/80 und 1710/1 vorliegen, wissen wir genau, was vergeben ist und an wen. Sie sind nicht ohne Werth für Chronologie u. s. w. und theilen wir in Beilage I. eine Probe mit; ein Auszug aus dem ältesten Weinregister ist im Archive des Vereins niedergelegt.
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Bei allen diesen von der Kämmerei bezahlten Weinen hatte der Keller aber minderen Gewinn, indem sie, wenn nicht zum Einkaufspreise einschließlich der Unkosten, so doch gewiß zu einem ermäßigten Preise von jeher abgegeben wurden, denn schon im ersten Pachtcontracte heißt es, daß der Pächter "nach alter Gewohnheit" der Kämmerei das Stübchen 6 Pfennige billiger als "der gemeine Preis" liefern solle, und diese Bestimmung blieb das siebenzehnte Jahrhundert hindurch, bis man 1716 den Preis des Raths= und Präsentweins auf 2 Th., den des Communionweins auf 1 Th. 32 S. festsetzte. Von 1766 ab wurden die Pächter aber nur verpflichtet den Wein zu einem Preise zu geben, zu welchem derselbe bei Anderen auch zu haben sei. Nun aber bewirkte die schlechte Wirthschaft im Keller, welche gegen das Ende des siebenzehnten Jahrhunderts dort einriß, daß nicht allein dem Rathe der gelieferte Wein statt einer Erquickung ein theurer Essig wurde, sondern auch Präsentempfänger über das Verehrte stichelten, und nahm man deswegen Bedacht, in Zukunft sich sicherer zu stellen. Zu diesem Ende machte der Rath 1693 contractlich aus, daß sein Festwein halb in Wein und halb in Baar, 1702, daß man halb Rheinwein aus dem Keller halb Franzwein aus dem Neuen Hause, welches der damalige Pächter gleichzeitig inne hatte, nehmen möge, und auch in den späteren Contracten hat man sich ausbedungen, daß man den Festwein, so lange er gut gegeben würde, halb aus dem Keller und zwar in beliebiger Sorte, die andere Hälfte aber von der Kämmerei in Gelde nehmen wolle, zuletzt 1821 gar sich vorbehalten, den ganzen Betrag in Baar nehmen zu dürfen. Die Lieferung der Communionweine ist jetzt nur allein dem Kellerpächter zugesichert und das für so lange, als er guten Wein gibt und mit den übrigen Weinschenkern Preis hält.

Es ist oben bereits gesagt worden, daß Franzwein im Rathskeller erst seit 1688 beziehentlich 1712 gestattet gewesen ist und daß Frankenweine und überhaupt Landweine den Pächtern bis 1784 verboten waren, um Fälschungen des edlen Rheinweins vermittelst derselben vorzubeugen. Nichts destoweniger scheint aber doch in älterer Zeit Landwein u. s. w. von des Raths Schenken verzapft zu sein. Das geht uns hervor aus dem wiederholt angezogenen Eide des Weinmanns vom Jahre 1500 etwa, welcher im Art. 6 denselben verpflichtet, Rheinwein und Landwein nicht zu vermengen und jedem den von beiden zu geben, welchen er

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fordere, welcher ferner im Art. 7 ihn anhält, den Landwein an der ihm vom Rathe angewiesenem Stätte auszuschenken und, Art. 8, für das Zapfen der Weine und darunter der Land= oder Franken=Weine nicht über sein bestimmtes Lohn zu fordern. Die zu dem Schenken dieser Weine verordnete Stätte mag dann das Haus am Markte Nr. 16, welches wir oben bereits als Dienstwohnung des Schenken vermuthet haben, gewesen sein. Dasselbe kommt 1477 als Eimbeker Haus 1 ), 1519 und 1542 als Emisches Haus, 1546 als des Rathes Weinhaus und 1556 als der Stadt Haus vor, ist später als Münze benutzt worden und nicht etwa gemeint, wenn in dem Pachtcontracte von 1631 von dem "Hamburger Keller" die Rede ist, was den oben genannten kleinen oder "vorderen" Keller unter dem Rathhause bezeichnet. Gleichzeitig mit dem Aufgeben dieses Hauses als Schenkstätte, welches mit der ersten Verpachtung des Kellers nicht unwahrscheinlich zusammenfällt, wird auch wohl das Weinzapfen außerhalb des letzteren von Seiten der Kellermeister aufgehört haben; Jakob Krakamp verzichtet in seinem Contracte von 1615 zur "Vermeidung allerhandt Vnterschleiffs, Verdachts und Nachrede" ausdrücklich auf ein besonderes Schenkhaus mit Französischen oder Landweinen. Uebrigens dürfen wir nicht verschweigen, daß in Claus Bischofs des Weinmanns Scripturen nirgend von Franzwein oder von Landwein die Rede ist, so daß möglicher Weise das Ausschenken derselben erst nach Bischofs Tode - 1483 - vom Rathe unternommen wäre. Vielleicht ist es aber auch nur Zufall, daß kein Brief u. s. w. dieser Weine erwähnt, denn auch von Eimbeker Biere ist nicht die Rede darin und daß dies zu Claus' Zeit schon für Rechnung des Rathes gezapft worden ist, dürfte nach der Erwähnung des Eimbeker Hauses im Jahre 1477 doch nicht zu bezweifeln sein. Ganz ausdrücklich aber wird Bier als dem Kellermeister zuständig erst in dem Contracte von 1602 erwähnt. Emisches oder Eimbeker Bier wird das am Frühesten getrunkene fremde Bier sein, da es jenem Hause den Namen gab, kostete 1515 das Stübchen 2 S. und wird 1628 zuletzt als dem Keller erlaubt und accisefrei genannt. Im Jahre 1515 hatte man auch Hamburger Bier, von dem das Stübchen 1 1/2 S. galt. In der ersten Hälfte des siebenzehnten Jahrhunderts führte der Keller neben dem Eimbeker auch Zerbster Bier und besonders Braunschweigische Mumme, von der


1) Weinregister S. 180.
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man 1646 das Stübchen für 12 S. gab. In dem kleinen Keller schenkte man 1631 auch Wismarsche Mumme, gegen Ende des Jahrhunderte aber wurden vorzugsweise Kniesenack, in Güstrow, und Rommeldeus, in Ratzeburg gebraute die beliebtesten Biere, welche sich bis in das achtzehnte Jahrhundert hinein in Geltung erhielten. Im Jahre 1774 aber gab der Pächter an, daß ganz und gar kein Bier mehr im Keller gefordert würde. Seit diesem Jahrhunderte mag hin und wieder Ale oder Porter geschenkt worden sein, doch war dies gewiß nicht der Rede werth, während neuerdings der Consum Baierischen Biers "auf" dem Keller wie "in" demselben der lobenswerthen Haltung wegen erheblich zugenommen hat.

Zweifelhaft bleibt es, ob das Emische Haus auch zum Zapfen von Rheinischem Branntweine und der Kräuter= und Bitterweine gedient hat oder nicht. Der Rheinische Branntwein ist uns nicht früher vorgekommen, als in der Alten Bürgersprache, welche in dem von der Bürgersprache von 1610 wiederholten Art. 88 denselben dem Keller reservirt. Zeitig ist dort aber an seine Stelle der Franzbranntwein getreten, wie der Rath 1628 bezeugt, aber dieser ist unter jenem Namen mit verkauft worden; die Planke dieses Branntweins kostete 1635 7 S. Franzbranntwein ist lange von den Freunden derartiger Getränke hoch geschätzt und hat treue und ausdauernde Gönnerschaft besessen, mußte aber in diesem Jahrhunderte dem Grog weichen und sank dann dermaßen in der öffentlichen Achtung, daß der alte Schwede sein Viertel unter dem Namen des neuen Getränkes zu bestellen Anstands halber genöthigt war. Die mit Kräutern oder mit Früchten bereiteten Weine scheinen im siebenzehnten Jahrhunderte üblich geworden zu sein und werden zuletzt im Contracte von 1809 erwähnt. Zu den Kräuterweinen benutzte man besonders Wermuth und Alandwurzel (Inula Helenium), während man die Fruchtweine mit Kirschen, Himbeeren und Schlehen bereitete; Kirschwein kostete 1638 das Quartier 12 S.

Wie vor Alters das Emische Haus gewissermaßen ein Filial des Rathskellers war, so gab es ein solches auch in der zweiten Hälfte des siebenzehnten Jahrhunderts. In dem Contracte von 1661 wird nämlich dem Pächter auch das "Ober=logiment beym Waßer vulgo die Börße" eingethan und demselben gestattet, dort Gäste zu setzen und Wein und fremde Biere gegen eine verglichene Accise zu schenken, in dem Contracte von 1665 aber ist ausgemacht, daß Wein u. s. w.,

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welchen der Kellermeister bei Kannen oder Stübchen in jenes Local holen ließe, oder auch 6 Oxhöfte oder 4 Cartele Branntwein, ohne Zweifel Franzbranntwein, accisefrei sein sollten. Wir wissen das Local, von dem weiter keine Rede ist, nicht nachzuweisen, falls man nicht das sogenannte Gewölbe beim kleinen Wasserthor darunter zu verstehen hat.

Schließlich haben wir noch einen Blick auf den Weinhandel der Bürger und dessen Verhältniß zum Rathskeller zu richten. Aus dem ganzen Mittelalter ist uns in Beziehung auf jenen nur die einzige Thatsache bekannt, daß der Rathmann Hinrich Kadow 1341 dem Bürgermeister Johann Kröpelin sein großes Faß Wein im Keller verpfändete 1 ), wonach wir vielleicht vermuthen dürfen, daß in Wismar zu jener Zeit noch aller Wein in dem öffentlichen Keller gelagert wurde, wie es auch vordem in Lübek der Fall war. Darnach aber findet sich eine Spur bürgerlichen Weinhandels erst in einem Hafenregister, welches dem Jahre 1535 angehören mag. Nach demselben gaben Basterd die Pipe 3 S., das Oxhöft 2 S., Malvasier, Romanie und Alicant das Faß 4 S., die Pipe oder Bot 3 S., Poitou die Pipe 2 S., das Oxhöft 9 Pf. und endlich Rheinwein das Faß von 8 Ohm und darüber 4 S., 6 Ohm oder ein halbes Faß 3 S., die Zulast von 4 Ohm gab 2 S. und ein einzelnes Ohm 6 Pf., wogegen im folgenden Jahrhunderte, 1663, das Hafengeld für je ein Faß Alicant, Malvasier, Basterd und andere heiße Weine, wie auch für das Ohm Rheinwein auf 8 S., für das Ohm Franzwein auf 6 S. 6 festgesetzt wurde, während 1628 das Dammgeld für das Ohm von 4 S.=Pfd. auf 4 S. normirt war. Man sieht aus diesen Bestimmungen, daß der Rathskeller nicht etwa allein Rheinwein und heiße Weine führte, sondern daß dies auch von Seiten der Bürger geschah, aber das ist nicht weniger gewiß, daß dieser Handel und zwar sicher seit uralter Zeit ein beschränkter war, wenn wir auch weder im älteren Lübischen Rechte noch unter den früheren Wismarschen statutarischen Aufzeichnungen eine Spur davon finden. Es war der Großhandel mit Wein jeglicher Art, der allen Kaufleuten zustand, doch scheint auch dieser allerdings nicht ganz ohne Schranken und der Verkauf von Rheinwein landwärts dem Rathskeller vorbehalten ge=


1) Dominus Hinricus Kadowe inpignerauit domino Johanni Cropelyne suum maius vas vini, quod jacet in cellario pro XIII marcis Lubicensium denariorum. Daß der Rathskeller gemeint ist, wird nicht zu bezweifeln sein; es würde sonst in cellario suo gesagt sein.
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wesen zu sein, während seewärts jeder Bürger ausführen konnte, denn anders ist es nicht wohl zu erklären, wenn es in dem Contracte von 1593 heißt, daß "außerhalb der Stadt zu Lande bei Zulasten, ganzen oder halben Ohmen oder Lecheln" Rheinwein zu verkaufen der Ratskeller allein berechtigt sei. Ganz unzweideutig ist aber letzterem die Lieferung von Rheinwein zu Hochzeiten, Kindtaufen und dergleichen zahlreicheren Zusammenkünften in den Contracten vorbehalten. Dieselben enthalten diese Reservationen für den Keller aber von 1664 ab nicht mehr und dafür eine allgemeine Zusicherung von Schutz in Betreff der Rechte des Rathskellers, insoweit es die Zeitumstände erlauben würden. Zu dieser Modification wurde der Rath durch das treulose Verfahren der Schwedischen Regierung bewogen, welche, trotzdem daß die Rechte und Statuten der Stadt vermöge des Westfälischen Friedensinstrumentes unangetastet bleiben sollten, kein Bedenken trug, selbige zu "attemperiren" und hierin leider auch bei dem höchsten Gerichtshofe nicht ohne Unterstützung blieb, welcher oft genug Uebergriffe aus der richterlichen Sphäre in die legislatorische sich gestattet hat. In Bezug auf unseren Gegenstand kam namentlich ein Königliches Rescript vom 28. Juli 1058 in Betracht, nach welchem es jedem Bürger freistehen sollte, zu handeln, womit er wolle, d. h. wenn nur die der Krone und der Stadt zustehenden Ungelder bezahlt würden; wäre das dem Bürgervertrage entgegen, so müsse derselbe "zeitgemäß adaptiert" werden. Solchen Ukas hatte das Tribunal bereits einer Entscheidung grundleglich gemacht und bei dieser Willkür vermied es also der Rath, Verpflichtungen gegen den Kellerpächter einzugehen, die er nicht halten zu können leicht in die Lage kommen konnte. Den Verkauf des Rheinweins im Großen scheint man übrigens hernach auch nicht weiter für beschränkt angesehen zu haben und mag auch keine Gelegenheit zum Einschreiten dagegen gewesen sein. Länger aber hat man das Privilegium des Rathskellers auf den Detailverkauf von Rheinwein und von Südweinen aufrecht zu erhalten gewußt, welches Art. 88 der Alten und Art. 75 der Bürgersprache von 1610 bestätigen; niemand sollte nach denselben Rheinischen Wein oder Branntwein, Bastart, Muscatel, Malvasier oder dergleichen "hitzige" Weine außer dem Kellermeister zapfen. Aber schon im siebenzehnten Jahrhunderte fingen die Weinschenker an Uebergriffe zu machen und der Rath hielt es 1695 für das Beste, wenigstens in Betreff der Südweine Concessionen gegen eine Recognition zu

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ertheilen, die nur bezüglich der Hochzeiten, Kindtaufen u. s. w. eingeschränkt waren, andererseits aber auch Schutz gegen die Krämer und sonstige Nichtconcessionirte zusagten. Man versuchte freilich noch 1722 bei einer passenden Veranlassung, dem Keller das ausschließliche Recht wieder zu gewinnen, aber vergebens, doch sind die heißen Weine wie der Rheinwein noch 1751 in dem Privilegium für das Neue=Haus als Schenkhaus ausdrücklich ausgenommen worden. Aber auch Rheinwein auszuzapfen hatten die Weinschenker seit dem obengedachten Rescripte von 1658 bereits vielfältig unternommen. Namentlich hatte Johann Tanke, von dem bereits die Rede war, bis 1662 schon 238 Oxhöfte Rheinwein, die er als Frankenwein eingeschmuggelt zu haben scheint, in seinen Keller gelegt und bis zum April 1663 an Rheinwein, süßen Weinen und Branntwein 147 3/4 Oxhöfte verkauft. Der aus diesem Anlasse angefangene Prozeß blieb aber liegen, anscheinend, weil Johann Tanke den Rathskeller in Pacht erhielt, und ebenso derjenige, welcher sich entspann, als sein Sohn 1687 Rheinwein in seinen Privatkeller hatte bringen lassen. Der Rath erlangte jedoch noch 1749 eine dem Keller günstige Entscheidung beim Tribunal und reservirte letzterem gegenüber 1765 alle dem Keller in Bezug auf den Verkauf von Rheinwein im Kleinen und sonst zustehenden Rechte, als dem Weinschenker Hieron. Chrn. Ungnade in letzter Instanz die Berechtigung zugesprochen war an Eximirte Rheinwein, wie im Großen, so auch im Kleinen, zu verkaufen. Nach Aussage des damaligen Kellerpächters war übrigens die Lage der Dinge zu jener Zeit schon so, daß alle sechs Weinschenker Rheinwein und süße Weine führten und zwar in dem Umfange, daß er, der seit 1752 wohnte, während er in der ersten Zeit noch für 1000 Th. jährlich davon abgesetzt haben sollte, zuletzt für 700 Th. weniger verkaufte, weswegen er sich einen Schaden von 200 Th. das Jahr berechnete. Der Rath hat weiterhin keinen Versuch mehr gemacht, sein Recht zu vertheidigen.

Ohne alle Einschränkung frei stand dagegen den Bürgern Landwein und Französische Weine zu zapfen, aber allerdings nicht ohne Weiteres, sondern es war dazu und ist dazu, zur Gerechtigkeit des Weinkranzes, d. h. zum Aufhängen eines solchen am Hause als Zeichen der Schenkstube, eine besondere Verlehnung Seitens des Rathes noch von Nöthen, wie das revidirte Lübische Recht auch ausdrücklich (III, 6, 12) besagt. Es haben jedoch auch die Krämer nach dem Vertrage vom 8. März 1661 Berechtigungen zum Ver=

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kaufe von Wein im Kleinen, d. h. in Quantitäten unter 1/4 Anker und unter 12 Flaschen nach gegenwärtiger Auffassung, während früher das Lechel die Grenze gebildet haben wird. Der Bürgerwein unterlag aber einer Accise und einer bereits vom Alten Lübischen Rechte angeordneten Probe vor dem Ausschanke.

Bei den spärlichen Nachrichten über den Weinhandel der Wismarschen Bürger in älterer Zeit haben wir denn auch keine Kunde von den Sorten, welche sie etwa zapften. In einem von dem oft gedachten Claus Bischof anscheinend zu Lübek geführten Manuale aus der Zeit von 1475 werden an Landweinen Kobin oder Gabin, d. i. Gubenscher Wein, und Frankenwein und von Französischen "Rodewin", Boitaw oder Bitau, d. i. Wein von Poitou, ferner Gersgagher oder Geysgagher, welches so viel als Gascogner sein wird, und Assoy oder Asoe genannt, den man für Wein aus der Grafschaft Auxois erklärt 1 ). Gubenscher Wein kostete in Lübek damals im Ausschanke das Stübchen 2 S. 8, Frankenwein 4 S., "Rodewin" ebensoviel und Asoe 5 S. 4. Von allen diesen Weinen sind wir in Wismar nur dem Gubenschen und dem "Rodewin" begegnet, jenem, der in Frankfurt a. d. O. eingekauft und über Stettin zu Wasser anher gebracht wurde, zuerst in der Alten Bürgersprache, diesem erst im siebenzehnten Jahrhunderte; vielleicht war er nach einem uns vorliegenden Preis=Courante aus Bordeaux von 1743 zu schließen dasselbe Gewächs, welches in erwähnter Zeit viel benutzt - namentlich schenkten es Anfange des achtzehnten Jahrhunderts mißbräuchlich die Krämer in einer Mischung mit Spanischem Weine - und in gedachtem Preis=Courante als "rother Hochlandswein" aufgeführt ist. Dieser wurde aber nur in mäßiger Menge consumirt und die weißen Franzweine so wie der Franzbranntwein hatten einen weit zahlreicheren Kreis von Gönnern. Die Werthschätzung des alten weißen Franzweins hat sich, wenn auch gegenwärtig abnehmend, bis in unsere Tage in Wismar erhalten; es ist nicht lange, seit die Sitte abgekommen, beim festlichen Mahle Rheinwein und alten Franzwein zur Auswahl anzubieten, noch heute ist er der Wein der Kindtaufen und Begräbnisse und hin und wieder trinkt man wohl aus Kelchgläsern eine Mischung von altem Franzwein mit Rheinwein, versüßt mit Zucker und mit einem Canellstengel (d. h. Zimmet) umge=


1) Wehrmann a. a. O. S. 86. Hirsch a. a. O. S. 85 führt dagegen Azoye als Lissaboner Ausfuhrartikel an.
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rührt, nach welchem das Getränk benannt wird. Als Sorten haben wir schon oben aus dem Jahre 1712 die süßen Picardan und Frontignan, die weißen Weine von Calvisson und Haut=Preignac sammt dem schweren Pontac als vorkommend genannt und fügen dem hier hinzu, daß wir 1742 zuerst Medoc und Margaux namentlich angetroffen haben, von denen jener damals 39, dieser 27 Th. NZwdr. das Oxhöft in Lübek kostete, und 1744 den weißen Serons, der in Lübek mit 16 Th. 24 S. NZwdr. bezahlt wurde. Daß 1712 zuerst Champagner und Burgunder in Wismar genannt werden, ist bereits gesagt und mag hier noch notirt werden, daß in Hamburg 1743 jener 2 M. 6, dieser 1 M. 8 die Flasche galt.

Im Anfange des vorigen Jahrhunderts gab es in Wismar sechs Weinschenker. Nicht übermäßig günstig situirt, wie es scheint, wurden dieselben 1722 beim Rathe vorstellig wegen der Eingriffe verschiedener Personen, welche Franzbranntwein, Frontignan und Portugieswein bei Kannen und Flaschen verkauften, der Krämer, der Krüger, welche Franzbranntwein schenkten, und endlich besonders deswegen, daß Franzwein auch im Rathskeller feil sei. Der Rath sagte in Betreff der ersten Beschwerden Abhülfe nach Befund der Sachen zu und proponirte bezüglich des Rathskellers, daß man das Schenken von Franzwein einstellen wolle, wenn die Weinschenker dagegen den Verkauf von Südweinen aufgeben würden. Diese aber übersetzten schon damals das Suum cuique mit: Laßt mir das Meine und gebt mir das Eure, gingen nicht auf den Vorschlag ein und wendeten sich vielmehr an das Tribunal, was freilich nicht allein erfolglos war, sondern auch den Nachtheil für sie hatte, daß der Rath nunmehr ihr gleichzeitig angebrachtes Gesuch, eine geschlossene Compagnie bilden zu dürfen, zu dessen Gewährung sie gegründete Aussicht hatten, abschlug. Seit Mitte vorigen Jahrhunderts sind die Weinschenker dann meist in die Papagoien=Compagnie eingetreten und haben gegenwärtig fast alle die Trinkstuben aufgehoben, sind Weinhändler geworden.

Die Weinschenker suchten 1722 auch um die erbliche Freiheit des Weinkranzes für ihre Häuser nach, natürlich ohne Erfolg. Dem Neuen=Hause aber ist solche Freiheit am 3. Mai 1751 ertheilt worden, so lange es Compagniehaus der Kaufleute sein werde, das Privilegium jedoch nur auf Franzwein, Alant= und andere Würz=Weine gerichtet, während Rheinwein, Sect, Spanische und derlei hitzige Weine ausgeschlossen wurden; beim Wechsel der Pächter sollte eine

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Renovation nachgesucht und eine Recognition gezahlt werden. Das Privilegium erlosch 1820 mit dem Uebergange des Hauses in Privatbesitz. Es bestehen dagegen noch fort die Realprivilegien der Rathsapotheke und der "kleinen" oder "unteren" oder Löwen=Apotheke. Die Apotheker verfertigten vormals die beliebten mit Gewürzen abgezogenen Weine, den Claret, Hippocras und Luttertrank 1 ), von denen der erstgenannte schon 1427-1515 kostete das Stübchen 12S. S. -die anderen beiden zuerst im Ausgange des sechszehnten Jahrhunderts in Wismar genannt werden, und daraus konnte sich leicht der Verkauf von Wein überhaupt entwickeln. In der That hat dieser auch bereits 1580 auf der Rathsapotheke Statt gefunden, doch waren es nur Landwein, Französischer, Spanischer und dergleichen fremde Weine, welche der Apotheker nach vorgehender Probe und Zahlung der Accise zapfen durfte. Gegen Ende des siebenzehnten Jahrhunderts war auf der Rathsapotheke zu haben Luttertrank zu 4 S., Bitterwein zu 3 S., Himbeer=, Citronen= und Kirschwein zu 4 S., Franzwein zu 3 S., Hochlandswein und Basedonk (?) zu 4 S. und Franzbranntwein zu 4 1/2 und 5 S. die Planke; in der Wismarschen Apothekertaxe von 1741 ist das Stop Vinum Hippocraticum mit 12 S. angesetzt. Als die Rathsapotheke 1819 von der Stadt in Erbpacht verkauft wurde, ist das Privilegium auf Französischen Wein in dem Contracte conservirt worden, welches der Eigenthümer der 1659 von Mathias Scheffel angelegten zweiten Apotheke gleichfalls besitzt, doch machen beide Apotheken seit Menschengedenken keinen Gebrauch mehr von ihrem Rechte. Luttertrank wird nach 1835 in Wismar nicht mehr bereitet sein und die anderen Weine verstehen die Weinhändler jetzt wohl eben so gut zu präpariren wie irgend ein Apotheker.

Rathskeller im alten und eigentlichen Sinne, d. h. Keller, in denen für Rechnung von Rathscorporationen unter deren Aufsicht edle Weine mit ausschließender Berechtigung verkauft wurden, giebt es jetzt schwerlich noch irgendwo. Theils von Oben, theils von Unten bedrängt sind die Rathmannen, denen die ihnen zustehenden Gefälle nur eine Anerkennung waren für Zeitverlust, Mühe und Gefahr, die sie für das gemeine Wesen aufwendeten, hier fürstliche Diener, dort Gemeindebeamten geworden, welche für ihre Arbeit einen festen Sold, und, müssen sie ausgespannt werden Pension erhalten. Für solche Collegien hat eine schwankende


1) Ueber Unterschied und Bereitung s. Wehrmann a. a. O. Note 14.
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und unerhebliche Einnahmequelle, wie ein Rathskeller war, kein Interesse. Zu diesem Umstande, wie die letzten beiden Jahrhunderte und das gegenwärtige hier früher, dort später ihn hervorgebracht haben, trat hinzu, daß das Bedürfniß beim Publicum mehr und mehr schwand; der Rheinwein kam allmälig außer Gebrauch und man entschied sich in immer weiteren Kreisen für die billigeren und weniger feurigen Bordeaux=Weine und etwa den allerdings teuren, aber gleichfalls nicht nachhaltig erhitzenden Champagner, ganz der süßen Weine des Südens zu geschweigen, denen man gänzlich den Rücken gekehrt hat. Endlich hat man sich ebensowohl Seitens der Obrigkeiten wie des Publicums entwöhnt, für den Schutz, den die Rollen und Privilegien gewährten, als Gegenleistung "Kaufmannsgut", d. h. unverfälschte und tüchtige Waare zu beanspruchen; jedermann ist eben bereit die Freiheit nach besten Kräften zu mogeln, welche er selbst beansprucht, auch anderen zuzugestehen und so wenig sich jemand wider das angeschobene und schleifige Brod des Bäckers beklagt oder über den Knochenhauer, der ein Stück Vieh vor dem Schinder rettet, so giebt er sich auch zufrieden, wenn er Cette=Wein für Bordeaux und Freiburger Schaumwein für Champagner bezahlen muß, und wird sich auch zufrieden geben und sich vielleicht über die schönen Fortschritte der Wissenschaft freuen, wenn sein Glas mit Magdeburger S. Julien gefüllt ist, mit Brausewein, der im Keller gegenüber seinen Ursprung hat, oder mit Rheinwein, dessen Duft das Werk weniger Secunden ist. Unter solchen Verhältnissen haben die Rathskeller ein Ende nehmen müssen und die jetzt in den alten Räumen etablirten Weinhandlungen stehen auf ganz gleichem Fuße mit allen übrigen. So ist es seit einem Menschenalter auch mit demjenigen in Wismar.


Berichtigung.

S. 58, Z. 2 lies 1564 statt 1464.

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Beilagen.


I.

Auszug aus dem Wismarschen Weinregister das Rechnungsjahr 1467/8 begreifend.

Dat fest Palmen XIII 1/2 st. — It. III. st. to dage her Olrik, her Diderik. — It. III st. to vnser leuen vrouwen in guden Donredage. — It. III st. to sunte Nicolawese. —It. III st. to sunte Jurien. — It. II st. to vnser leuen vrouwen in Paschen auende. — It. III st. to sunte Jurien. — It. II st. to sunte Nicolawese. — Dat fest Pasce XXVII st. — In Pasche dage XIIII st. to vnser leuen vrouwen. — To sunte Jurien XV st. — To sunte Nicolawese XIIII st. — It. 1/2 to vnser vrouwen. — It. 1/2 to sunte Nicolawese. — It. 1/2 to sunte Jurien. — It. I st. Tomas Roden. — It. I st. wins doctor Engelbrecht. — It. II st. her Olrik, her Diderik to dage. — It. III st. wins her Werner van Bulow. — It. I. st. Tomas Roden. —It. I st. vp Perseualen hus her Diderik, her Bertolt. — It. III st. to dage her Olrik, her Diderik. — Dat fest sunte Marcus XIII 1/2 st. — It. VII st. to den kerken vnde scholemesteren. — It. II st. den Rostkeren. — It. II st. darna. — It. X st. I qr. to dage to Sluckup. — It. IIII qr. to mynen hus. — It. II st. den Rostkeren, alz se wedder quemen. — Dat fest Johannis ante portam Latinam XIII 1/2 st. — It. VIII st. vp dat hus in der hemmelvard. — It. VIII st. des dages. — Dat fest Ascensionis XXVII st. — It. V st. in pinxte[n] auende. —It. II qr. to mynen hus. — It. dat fest Pinxten XXVI st. — It. vor den Sterneberch XIII st. — It. dem praueste van Rasseborch I st. — Dat fest der hilgen drevaldicheit XIII st. — It. IIII qr. to mynen hus her Dirick, her Marquard. — Dat fest des hilgen lichammes XIII st. — It. in de korken IX st. — It. IIII st. vp de wedemen. — It. VIII st. to sunte Jurien, It. X st. to vnser vrouwen, It. to sunte Nicolawes VIII st. paulum

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[heren]. — It. IIII st. I qr. to Plawe. — It. II st. dem prior van Raseborch. — It. VIII st. myn here van Mekelnborch. — It. VI st. den Lubeschen. — It. III st. den Rostkeren. — It. II st. den Hamborgeren. — It. II st. dem bisschoppe van Tzwerin. — It. VI qr. vor mynen hus. — It. VIII st. mymen heren van Mekelnborch. — It. VI st. den Lubeschen. — It. III st. den Rostkeren. — It. II st. den van Hamborch. — It. II st. den bisschop van Tzwerin. — It. II st. dem pryer van Rasseborch. — It. III st. vp dat hus. — It. vp Perseualen scryuerie. — It. I st. myns heren speleluden. — It. VIII st. mymen heren van Mekelnborch. — It. VI st. den Lubeschen. — It. III st. den Rostokeren. — It. II. st. den Hamborgeren. — It. II st. den bisschoppe van Tzwerin. — It. II st. dem prior van Rasseborch. — It. II 1/2 st. vp dat hus. — It. 1/2 st. her Diderick Wilden. — It. 1/2 st. vor Perseualen hus. — It. VIII st. mynem heren vam lande. — It. VI st. den Lubeschen. — It. III st. den Rostkeren. — It. II st. den [van] Hamborch — It. II st. dem bisschope van Tzwerin. — It. II st. dem prior van Raseborch. — Dat fest Johannis Baptiste XIlII st. It. VIII st. hertogen Hinricke. — It. VI st. den Lubeschen. — It. III st. den Rostkeren. — It. II st. den van Hamborch. — It. II st. den bisschoppe van Tzwerin. — It. II st. dem pryor van Rasseborch. — It. VII st. vp dat hus. — It. IIII st. mynen heren vam lande. — It. VI st. den Lubeschen. — It. III st. den Rostkeren. — It. [II] st. den van Hamborch. — It. II st. dem bisschoppe van Tzwerin. — It. II st. vp Perseualen scryuerie. — It. III qr. to Perseualen hus. — Dat fest visitacionis XIIII st. — It. V st. to kerken vnde closteren in die Processi. — It. II st. den van Godebusse. — It. I st. Hans Arndes den scriuer van Lubeke. — It. noch I st. — It. I st. Jasper Wilden. — It. III 1/2 st. vp der rosen her Diderick, her Olrick. — It. II st. den Rostkeren. — It. I st. den Sundeschen. — It. noch II st. den Rostkeren econtra. — Dat fest Laurentii XIIII st. — It. VI qr. vp Perseualen scriuerie her Diderick, her Bertolt. — Dat [fest] assumpcionis XXVIII st. — It. IIII st. mynor gnedigon vrowen. — It. II qr. to mynen hus. — Dat fest decolacio Baptiste XIIII st. — It. I st. den borgermester van Hamborch. — It. II st. to dage. — It. II qr. to mynen hus. — It. V st. vp dat hus. — Dat fest natiuitatis Marie XIIII st. — It. II st. to dage. — It II qr. to mynen hus. — It. I st.

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her Diderick Wilden vtter heruard. — It. II qr. vp G[otfridi] scryuerie. — Dat fest Michaelis XIIII st. It. II st. to dage. — It. II st. dem abbete. — It. noch II st. — It. I st. dem prier van der Arndesboken. — It. IIII st. den bisschop van Rasseborch. — It. noch IIII st. — It. noch IIII st. — It. noch IIII st. — It. I qr. halde ick. — It. IIII st. den suluen bischoppe. — It. noch IIII st. — It. noch IIII st. — It. IIII st. — It. IIII st. —It. IIII st. — It. IIII st. — It. IIII st. — It. IIII st. —It. IIII st. — It. IIII st. — It. 1/2 st. to mynen hus. — Dat fest alle godeshilgen XIIII st. — It. I st. dem mvntemester. — It. II qr. to mynen hus. — It. I st. to den bischoppe van dem Schonenberge. — It. II st. her Nicolaus Ronnow. — It. den Lubeschen III st. — It. II st. den Rostkeren. — It. II st. den Sundeschen. — It. noch III st. den Lubeschen. — It. II st. den Rostkeren. — It. II st. den Sundeschen. — It. II st. her Ronnow. — It. V st. vp dat hus. — It. IIII st. hertoch Hinrick, hertoch Mangnus. — Dat fest Martini XXVIII st. — It. II. st. den abbete van Dobberan. — It. noch II st. — It. II. st. her Ronnow. — It. I st. her Diderick, her Marquard vp der rosen. — Dat fest conce[p]cionis Marie XIIII st. — It. IIII st. to dage to Wistik. — It. II qr. to mynen hus H[ans] A[rndes]. — It. 1/2 st. myns heren spelelude. — It. II qr. to mynen hus; halde Westual. — Dat fest natiuitatis Cristi XXVIII st. It. XIX st. in de kerken. — It. I st. den abbe[te] van Dobberan. — Dat fest nien jar XIIII st. — Dat fest der bilden dre konynge XIIII st. — It. II st. den Rostkeren. — It. noch II st. — It. II st. dem rade van Parcham. — It. I st. den statscryuer van Lubek. — It. I st. — It. I st. Oldezwager.

— It. IIII st. vnser vrowen myt den vroulin. — Dat fest lichtmyssen XIIII st. — It. IIII st. den vrowen myten vroulin lt. hertoch Mangnus II st. — It. I st. Johannes Arndes de Lubeke. — It. noch I st. — It. II qr. her Diderick vp Perseualen hus. — Dat fest to vastelauende XXVIII st. — It. I st. dem doken van Tzwerin. — It. IIII st. den sentpraueste. — It. II st. den Rostkeren. — It. II st. des anderen dages. — Dat fest vnser vrowen bodeschop XIIII st. — It. dem abbete van Doberan II st. — Dat fest Letare XIIII st. —

Die blos mit Taufnamen vorstehend genannten Personen sind Wismarsche Rathsmitglieder und zwar ist her Olrik = B. Olrik Malchow, her Di=

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derik = B. Diderik Wilde, her Bertolt = R. Berthold Nigeman, ber Marquart = R. Marquard Langediderik und Gotfridus = M. Gotfridus Perseval, der Stadtschreiber zu Wismar.


II.

Henning Meyger in Lübek an Claus Bischof, Raths Schenken zu Wismar.

D. d. Lübek, 1481, Juny 20.

Dem ersamen Klawes Bysschup, wyntepper tor Wysmer, sal dusse breff.
                    Jhesus.

Fruntliken grot to voren. Klawes gude frunt, dot wol vnde gheuet Gert Schurman, ys dor eyn borgher, dat gelt, gy my [schuldich] syn vor dat stucke wyns. Hebbe gy et nicht geamet, so tatet et amen vn(de) vornoget my dussen man, des bydde ik juw, vnde geuet om, wat dat stucke wyns lopt. Item. fort, Klawes, gude frunt, so gy in testen by my to Lubeke weren vnde van Margreuen eyn stucke wyns kosten (!), so gaf ik ju ok van myn wyne dryngken, was vppe den auent, do sede gy, wotde ik dat steueren geuen vmme V s., so wotde gy et an juwe heren bryngen vnde wotden my eyn antwort scryuen. Item. so wettet, gude frunt, dat ik dat sulue stucke wyns noch hebbe. Spreket myt juwen heren. Isset sake, gy des behoff hebben, so wyt ik ju dat stucke wyns senden, dat stoueken vor XV 1/2 wytten. Ik meine van dem houetman wol orleff (to krygen). Isset sake ju hyr wes vmme [to donde] ys, dot dat wol. Scryuet my myt den ersten wedder vnde, dat soden vnder vns mochte blyuen, bydde ik ju. Sus sundergen nicht, den bedet to my. Syt godde beuoten. Gescreuen in Lubeke an dem auende corporis Cristi LXXXI.

Hennyng Meygher.     

Item. scryuet gy my wat wedder, so bestelt den breff in den wyenketter, so wart he my wol.

Auf einem Octavblatte Papier. Das Siegel zeigt eine Hausmarke. Hinrich Margreve lieferte ebenfalls für den Wismarschen Keller.


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III.

Inventarium über den Nachlaß des Claus Bischof, Raths Schenken zu Wismar.

D. d. Wismar, 1483, Februar 18.

In nomine domini. Amen. Per hoc presens publicum instrumentum cunctis pateat euidenter et sit notum, quod anno a natiuitate domini millesimo quadringentesimo octuagesimo tercio, indictione prima, pontificatus sanctissimi in Cristo patris et domini nostri domini sixti diuina prouidentia pape quarti anno eius duodecimo, die vero Martis, decima octaua mensis Februarii in opido Wismer Razeburgensis diocesis hora terciarum de mane uel quasi in meique notarii publici et testium infrascriptorum presencia personaliter constituti spectabiles viri dominus Johannes Hoppenacke, proconsul in dicto opido, necnon domini Otbertus Gantzkow et Mathias van Brugge, consules ac rectores celarii vini, ad hoc et ad negocium infrascriptum per consulatum ibidem specialiter deputati, hesterna die intestato defuncto Nicolao Bisscopp de Binghen, eorum caupone, ex certis causis animos ipsorum ad hoc mouentibus, ut dixerunt, inuentarium rerum et bonorum quorumcumque per ipsum Nicolaum defunctum relictorum fideliter per me notarium publicum supra et infrascriptum fieri et res huiusmodi conscribi, ne ex post alicui aliqua sinistra occasio asscribi valeat uel impingi, (petierunt). Prefati igitur domini vna mecum notario et testibus infrascriptis ad habitacionem, quam idem defunctus, dum ageret in humanis, ante mortem suam inhabitauerat et inhabitare consueuerat, in qua res et bona prefati defuncti sita fuerant et reposita, animo et intencione conficiendi inuentarium de rebus et bonis predictis accesserunt ibique reperte fuerunt per prefatos dominos ad hoc deputatos res infrascripte ac per me notarium infrascriptum ad requisicionem ipsorum dominorum fideliter descripte et annotate, videlicet talia. Et in primis in auro et promta pecunia ex cistis et scrineis recollecta ibidem sunt reperti decem et septem floreni poustulatenses, duo floreni leues, vnus florenus episcopalis, tres floreni Dauidis, septem floreni Renenses. Item centum et sexaginta septem marce in Lubeschen schillinghen, achte mark in drelingen. Item soes vnde vertich mark in anderem suluergelde. Twe pater noster, dat ene van bernstenen, dat ander van co-

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rallen, quinque cociearia argentea et instrumentum quoddam argenteum pro tenendis confectionibus et speciebus recipiendis, dictum in vulgari Wismariencium en schuffelken, vnde en forke to samende. Item in lobio pro juuenibus inuenti sunt tres lecti, en houetpoel, twe par laken vnde twe deken non magne reputacionis. Item de subtus in dicta habitacione reperta sunt en bedde, twe houetpoele, veer houet kussen, en par laken, en hantdwele. Item ene schipkiste vnde dar in gelecht en graw langk rock vppe de Hollandesche wyse, dree wamboyse, en dwelck rock, twe swarte hoyken, en rock federt myt vossespoten, en par hasen, en bedde laken, en hemmede, en swart rock myt willen foder, en koghel, twe vilthode, ene deken, en badebudel myt der badekappe vnde en langk mest. Item en scriffkuntor, dar in ghelecht en dagghe myt suluer belecht, en borde myt suluer beslaghen, twe tasschen, en scritflade, en scrifftafel, en sulueren tangheken ton oghenbranen, en scryn myt breuen vnde ander pluserye nicht gheachtet. Item ene verkante kiste vnde dar in gelecht viff stucke thenwerkes, dre grapen, en eygerscape, en bratscape, en missinges luchter, twe pisbecken, en spuntvlassche, twe bleckviasschen, en grot tasschensloth, en budelken myt lynen klederen, en houetlaken, en beddelaken, en spegel, en swarte koghel, en olt badelaken, en vurespeghel vnde ander pluserye nicht werdes. Item ene halue slothtunne, dar in twe beddelaken, en dwele vnde ander pluserye. Item en tafelken, twe par laken vnd twe olde pu e ste. Super quibus omnibus et singulis dicti domini vnum uel plura publicum seu publica sibi fieri pecierunt a me notario infrascripto tot, quot forent necessaria, instrumentum et instrumenta. Acta sunt hec anno domini, indictione et aliis, quibus supra, presentibus ibidem prouidis viris Nicolao Heynen et Hinrico Vicken, opidanis dicti opidi, necnon Johanne custode vigiliarum et Johanne Gustrow, ministris consulatus eiusdem opidi Wismariensis, testibus ad premissa vocatis et rogatis.

(S.)    Et ego Theodericus Hagen, clericus Verdensis diocesis, publicus imperiali auctoritate notarius, etc.

Item anno vt supra die Lune IX Marcii inuenerunt et receperunt in et ex cista in celario vini XLV marcas minus IIII solidis Lubicensibus.

Nach dem Originale auf einem Pergamentblatte im Rathsarchive zu Wismar. Der Notar erhielt für dies Instrument 7 S.


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IV.

Verzeichniß der Unkosten für Claus Bischofs, Raths Schenken zu Wismar, Begräbniß.

(1483, Ende Februar.)

Wat Clawes Bisschoppes graft ghekostet heft.

Item. Int erste vor heryng, vor stockuissch, vor barze, vor hekede, vor las, vor brot, vor kropele, vor olye, vor sennep, vor krude, vor mandelen, vor rozynen, vor etyk, vor honnych, soll, vor mede summa II m. VII s.

Item noch IIII s., II s. dem kake.
Item. XVIII s. vor dat ludent.
Item. XII s. den prestern to der vylye.
Item. II s. to olgende.
Item. VIII s. dem kerkhern vor dat vorsyngent.
Item. VI s. vor een sark.
Item. VI s. dem brugger.
Item. VI s. dem dodengreuer.
Item. III s. vor I punt wasses to den zelelichten.
Item. V s. vor Wismersch ber.
Item. vor Hamborger ber X alb.
Item. IIII s. brot, dat me der got gaff.
Item. den wullenweueren gaff ik XXVI s.
Item. II s. der selemanerschen.
Item. I s. Bouwen vnde Micheel vor de baren tho dreghende.

Auf einem Zettel in Claus Bischofs Journal. - Der letzte Ansatz ist für das Herbeibringen der Bahre.


V.

Johann Smedeken, Kellerhauptmann zu Lübek, an Mathias von Brügge, Rathmann zu Wismar.

D. d. Lübek, 1483, November 28.

An her Mathias van Brugghe wanafftich tho der Wysmer kome desse breff f[runtliken] g[heschreuen].

Minen denst nu vnde tho allen tiden. Wetet, leue her Mathias, gude frunth, alze gi hebben gheschreuen an my vnde Hans Schutten vmme I ghud stucke wins, so

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wetet, dat ik jw sende I stucke wins by Barnekowen vnde is dat beste , dat wy hir van stunden an hebben imme kelre vor nien win, dat loueth Frigken (?) vppe louen, vnde dat stucke wins holt VI ame vnde VI steueren. Dat stoueken steyt XII 1/2 witte. Vort so bidde ik fruntliken, dat gi willen so wol den vnde gheuen LXX mark deme ghennen, an weme dat Hans Ouerkarke se ouerschrifft tho jw tho der Wysmer. Nu nicht mer, man sijt ghode beualen nu vnde tho ewighen tiden. Gheschreuen tho Lubeke des ersten Frigdages na Katherine amme jare LXXXIII.

Johan Smedeken, houethman tho Lubeke in des
rades winkelre                         .

Auf einem Blatte Papier im Wismarschen Rathsarchive.


VI.

Des Rarths Schenken zu Wismar Diensteid.

(Um 1500.)

Des winteppers eed.

(1) Dat ick deme erszamen rhade, dar vann ick den winkeller entfangen hebbe, vor myn jarlike loen vnde vordenst na older wanheit trůwelken vnde mit ganseme flite na myneme vormoge in deme suluen winkellere den wyn to tappende denen wil, ok so vorseen, dat deme ersamen rhade in deme winste na der aminge nen affbrack enschee, dar denne de winheren by sin, vnde denne sodanen winst to siner tid tor rekensschup bringen.

(2) Item. dat ick wi1 deme ersamen rhade alle de wvne, de ick tho Lůbeke koepe, nicht hoger rekenen, also ick se ingekofft hebbe by der amen vnde stoueken offte hele stucke, vnde ok denszuluen win na mogelikeme flite vp dat noůweste inkopen, dat de winst dar van der stad tom besten kame, wenner dat fo e rlon vnde de vnkost dar vann gerekent sint.

(3) Item. dat ick den winherenn dartho vorordent vnnde gheschikket stede wil vorwitliken, so vaken eyn stuckke wyns. Malmesie edder Basterdt in den keller gelecht wert, vnde se dar by nhemen, so verne se dar kamen willen, dessuluen offte des negesten daghes, so drade ick se krigen kan offte erer eenen, wo enhe des boleuet.

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(4) Item. offte en ersame radt suluen dorch de winherenn wil allerleie wyne laten kopen, dat schal my wol beleuen vnde wil des gans vnde al wol tofreden sin, vnde wat my de winheren heten, dat den winkeller andrepende is, dat wil ick den, vnde wat se mi vorbeden, dat wil ick laten na aller mogelikheit.

(5) Item. dat ick wil tappen vnnde vorheten to tappende vulle male in de vorordenten male also in hele stoueken vthe der schriuerie, halue stoueken, quarteer, planken, halue planken vnnde copperen mate in deme winkellere, so se dar sin, ick se gefunden hebbe vnnde ok nige vmmegegaten sin.

(6) Item. dat ick den lantwin nicht wil dhon offte don laten to deme Rinsschen wyne, also dat de bliue vnůormenget, vnde den ick kope vor Rinsschen, den wil ick dar vor tappen edder vorheten to tappende, vnnde den ick koepe vor landtwin, den wil ick dar vor tappen edder vorheten to tappende, alle na siner werde, so my eyn ersame rhadt hetende wert.

(7) Item. dat ick den landtwin nicht in andernn steden vmmee gelt wil tappen offte tappen laten alse in der stede, de my vamme ersamen rade dar to vorordent wert, vnnde wil dar to na myneme vermoge vnnde nicht durer geuen den suluen, also he my gesettet vnnde vorlouet wert to geuende.

(8) Item. dat ick nicht mer vor Rinsschen win, Malmesie, Bastardt, Rhomenie, jennigen landtwin edder Frankenwin to tappende vnde vor alle desse vorbenomede wyne totorichtende vnnde to warende evn jar lanck hebben wil alse veertich mark Lubsch, behaluen wes eyne olde gewonte gewest is.

(9) Item. desse vorgeschreuen stucke alle vnde eyn ider by sick laue ick, de wile ick in des ersamen rath denste bin, also to holdende na alleme vormoge. Dat my so god helpe vnnde de hilligenn.

Wismarsches Rathswillekürebuch Fol. 43b.

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