zurück zur Metadatenansicht auf dem Dokumentenserver
zurück
Seite dauerhaft verlinken Seite als Digitalisat öffnen Seite 108 zur nächsten Seite zur letzen Seite
Dokument dauerhaft verlinken Dokument im gesamten Band öffnen Metadaten auf dem Dokumentenserver anzeigen

VII.

Beiträge

zur

Geschichte der Volksgerichte

in Meklenburg.

vom

Archiv=Secretair Dr. W. G. Beyer

zu Schwerin.


M eklenburg ist seit der sächsischen Colonisation des Landes im 12. und 13. Jahrh. in Verfassung, Recht, Sprache und Sitte so durch und durch ein deutsches Land, daß schon in der nächstfolgenden Zeit außer den slavischen Ortsnamen kaum hin und wieder eine schwache Spur des unterdrückten, oder vielmehr vernichteten Volksstammes zu finden ist, welcher nach der frühern Vertreibung der ältesten deutschen Bevölkerung das Land fast 8 Jahrhunderte hindurch bewohnt hatte. Es ist daher schon an und für sich vorauszusetzen, daß auch die mit der allgemeinen Staatsverfassung und dem öffentlichen Rechte überhaupt innig verwachsene ältere Gerichtsverfassung in Meklenburg nicht wesentlich von der in den übrigen deutschen Ländern verschieden gewesen sein werde, daß also namentlich die alten urdeutschen Volksgerichte mit öffentlich mündlichem Verfahren, wie in allen deutschen Gauen, so auch bei uns bestanden haben werden, bis das eindringende römische Recht diese nationale Institution allmählig untergrub und ihren endlichen Sturz herbeiführte. So ist es denn auch wirklich, wenn gleich dieser ältere Zustand der Dinge nicht nur im Volke längst völlig vergessen, sondern selbst in der Wissenschaft fast unbekannt geworden ist. Ich habe deßhalb seit meiner Anstellung beim hiesigen Geheimen= und Haupt=Archive mein Augenmerk unablässig auf diesen Gegenstand ge=

Seite dauerhaft verlinken Seite als Digitalisat öffnen Seite 109 zur ersten Seite zur vorherigen Seite zur nächsten Seite zur letzen Seite

richtet, und beabsichtigte, später einmal eine nach Maaßgabe der vorhandenen Quellen erschöpfende Geschichte unsrer älteren Gerichtsverfassung zu liefern. Die großen Ereignisse dieses Jahres, durch welche auch in unsrer Heimath die gesammten öffentlichen Verhältnisse umgestürzt sind und einen raschen von Grund auf neuen Bau unsrer Verfassung in allen einzelnen Theilen derselben nothwendig machen, treiben indeß auch mich zu größerer Eile.

Es ist gewiß eine höchst merkwürdige Erscheinung, daß das Streben unsrer Zeit, obgleich die Führer und Lenker der Bewegung oft überlaut den gänzlichen Bruch mit dem historischen Rechte verkünden, dennoch grade bei den wichtigsten Fragen größten Theils unbewußt auf die Wiederherstellung und Verjüngung der ältern öffentlichen Zustände unseres Volkes gerichtet ist. Der künftige Historiker dürfte in dem plötzlichen Ausbruche der Revolution im März d. J. in der That kaum etwas anderes erkennen, als eine lange vorbereitete gewaltsame Reaction gegen den im Laufe der letzten Jahrhunderte allmählig vollendeten Umsturz der volksthümlichen Einrichtungen früherer Zeiten. Dies gilt aber ganz besonders in Bezug auf die in allen deutschen Gauen mit großer Entschiedenheit verlangte Einführung der auf öffentlich=mündlichem Verfahren beruhenden Geschwornen=Gerichte, welche im Wesentlichen nichts ist, als die Wiederherstellung der uralten germanischen Volksgerichte. Wenn es daher ohne Zweifel von Wichtigkeit ist, diesen im allgemeinen freilich von der Wissenschaft nicht verkannten Zusammenhang auch in besonderer Beziehung auf Meklenburg nachzuweisen und zum allgemeinen Bewußtsein zu bringen, so scheint dazu grade der gegenwärtige Augenblick der geeignetste zu sein, wo auch bei uns die Gründung einer neuen Rechtsverfassung auf der bezeichneten Grundlage nahe bevorsteht. Dieser Umstand wird es rechtfertigen, wenn ich den frühern umfassenden Plan für jetzt aufgebe, und ohne ängstliches Bedenken mittheile, was mir grade zur Hand ist, d. h. eine aus dem hiesigen Archive entlehnte Sammlung mehr oder minder wichtiger Materialien zur Geschichte unsrer ältern Rechtsverfassung, der ich nur einige erläuternde Bemerkungen vorausschicke.

Nach deutscher Rechtsansicht konnte der freie Mann nur durch das Urtheil seiner Volksgenossen nach mündlicher Verhandlung in öffentlicher Volksversammlung gerichtet werden. Der Satz, daß alle Gerichtsgewalt ein Ausfluß der Landeshoheit des Fürsten sei, ist daher nach altem deutschen Rechte nur in so weit wahr, als dem Fürsten allerdings das Oberaufsichtsrecht, wie über das gesammte öffentliche Leben des Volkes, so

Seite dauerhaft verlinken Seite als Digitalisat öffnen Seite 110 zur ersten Seite zur vorherigen Seite zur nächsten Seite zur letzen Seite

namentlich auch in Betreff der Gerichtsverfassung zustand. Demzufolge gehörte namentlich die Bestellung der Gerichte und die Vollziehung ihrer Sprüche zu den Rechten und Pflichten des Landesfürsten, welchem zugleich als Ersatz für die aufgewendeten Kosten die Hebung der Gerichtssporteln und die Einziehung der erkannten Strafen, d. h. der nutzbare Ertrag der Gerichtsgewalt (fructus jurisdictionis) ursprünglich zustand, so weit nämlich dies Recht und diese Pflicht nicht vertragsmäßig auf andre übertragen worden war. Der eigentliche Rechtsspruch dagegen, also die Entscheidung über das streitige Recht in dem einzelnen Falle, und über die wider einen Staatsbürger erhobene Anklage, war völlig unabhängig von der Macht des Fürsten und seiner Beamten, und mußte unmittelbar von der Volksgenossenschaft selbst, zunächst aber von den Standesgenossen des Beklagten ausgehen.

Dies ist indeß nicht etwa so zu verstehen, als ob jeder Stand als solcher besondere Gerichte gehabt hätte, vielmehr liegt der ursprünglichen Gerichtsverfassung lediglich die allgemeine politische Eintheilung des Landes, die alte schon aus der Zeit der slavischen Herrschaft stammende Gauverfassung zum Grunde, aus welcher unsre heutigen Domanial=Aemter hervorgegangen sind. Jedem einzelnen Gaue, in den ältern Urkunden gewöhnlich Land oder Vogtei (advocatia und terra), später Amt genannt, war nämlich ein fürstlicher Beamter vorgesetzt, welcher, auf einer fürstlichen Burg residirend, die gesammten Gerechtsame des Landesherrn in dem ihm anvertrauten Districte mit sehr ausgedehnter Vollmacht verwaltete, und den Eingesessenen des Gaues gegenüber im Kriege, wie im Frieden gleichsam als Stellvertreter des Fürsten zu betrachten war. Diesem fürstlichen Vogte (advocatus) 1 ), später Amtmann oder Amtshauptmann genannt, lag denn namentlich auch die Verwaltung der gesammten Gerichtsbarkeit innerhalb der Gränzen seiner Vogtei ob. Bei ihm waren in erster Instanz alle Klagen anzubringen, er hatte das Gericht zu berufen, die Verhandlungen zu leiten, den Spruch zu vollziehen. Seiner im Namen des Landesherrn geübten Gerichtsgewalt waren daher ursprünglich ohne Zweifel die gesammten Eingesessenen des Gaues ohne Unterschied des Standes unterworfen, und nur die Zusammensetzung des Gerichtes selbst unter dem Vorsitze des Vogtes richtete sich in jedem einzelnen Falle nach dem Stande des Beklagten. Nur zwei Ausnahms=


1) Der Titel castellanus kommt in unsern Urkunden nur selten vor, vielleicht auch in andrer Bedeutung, nämlich als bloßer Befehlshaber einer Burg, Burgvogt. Den Titel Graf (burggravius) finde ich nur ein einziges Mal im 13. Jahrh. gebraucht.
Seite dauerhaft verlinken Seite als Digitalisat öffnen Seite 111 zur ersten Seite zur vorherigen Seite zur nächsten Seite zur letzen Seite

gerichte dürften von Anfang an seit der Verbindung des Landes mit dem deutschen Reiche bestanden haben: die Geistlichen unter der Leitung des Archidiaconus als Stellvertreters des Bischofs, und die Lehngerichte, in welchen der Fürst selbst als Lehnsherr präsidirte, oder sich durch außerordentliche Bevollmächtigte vertreten ließ. Hiedurch war aber kein priviligirter allgemeiner Gerichtsstand der Person, also der Geistlichkeit und des Lehnadels, begründet, indem jene Ausnahmen sich überall nicht auf die Persönlichkeit der Parteien, sondern auf den Gegenstand des Rechtsstreites bezogen, und ihren Ursprung lediglich darin fanden, daß diese Streitigkeiten nicht nach allgemeinem Landrechte, sondern nach den Vorschriften eines besonderen fremden Rechtes entschieden wurden. In allen übrigen Fällen war namentlich auch der Adel für sich und seine Hintersassen der allgemeinen Vogteigewalt nicht entzogen, und die ritterschaftlichen Patrimonial=Gerichte sind, wie ich sogleich weiter ausführen werde, erst allmählig im Laufe der spätern Jahrhunderte entstanden.

Dagegen wurden den Städten und den geistlichen Stiftungen allerdings schon bei ihrer ersten Gründung sehr häufig Exemtionen von der allgemeinen Gerichtsbarkeit des Vogtes für alle ihr Angehörige bewilligt, wodurch für diese ein wirklicher privilegirter Gerichtsstand begründet ward. Zwar bestand auch hier das Wesen der Exemtion ursprünglich fast nur in einem privilegium de non evocando und einer Theilnahme der Gemeinden an dem nutzbaren Ertrage der Gerichtsbarkeit, indem wenigstens in den Städten mit seltenen Ausnahmen das Gericht nach wie vor im Namen des Fürsten durch den gewöhnlichen fürstlichen Vogt gehegt ward, an dessen Stelle erst im 16. Jahrh. ein besonderer von dem Landesherrn eingesetzter Stadtvogt trat, während die Klöster allerdings schon früher ihre eignen, von dem Landesherrn unabhängigen Klostervögte hielten. Indessen war hiedurch doch auch für die Städte die Möglichkeit gegeben, die aus ihren besondern Verhältnissen hervorgehenden abweichenden Bedürfnisse und Rechtsansichten zur Geltung zu bringen, woraus sich dann grade hier sehr bald eine eigenthümliche, mehr oder weniger selbstständige Rechtsverfassung entwickelte, während die ländlichen Vogteigerichte der Klöster sich von denen der Landesherren nicht wesentlich unterschieden haben dürften.

Abgesehen von den obenerwähnten Special=Gerichten haben wir daher für die ältern Zeiten nur die Vogtei= oder spätern Amtsgerichte auf dem flachen Lande, und die Stapel=Gerichte in den Städten zu unterscheiden. Es wird daher zweckmäßig sein, die auf jedes dieser beiden Institute bezüglichen Urkunden abgesondert mitzutheilen, und erlaube ich mir zuvor nur noch, vor=

Seite dauerhaft verlinken Seite als Digitalisat öffnen Seite 112 zur ersten Seite zur vorherigen Seite zur nächsten Seite zur letzen Seite

läufig auf die daraus hervorgehenden Hauptmomente mit wenig Worten hinzuweisen.

1) Vogtei=Gerichte.

Das Gericht (Ding) war, wie überall in Deutschland, so auch in Meklenburg, gebotnes und ungebotnes. Das erstere war in der ältesten Zeit ohne Zweifel die Regel, d. h. alle Rechtssachen wurden in der Regel in einer zu bestimmten Zeiten des Jahres und an bestimmten Orten gehaltenen allgemeinen Versammlung, in welche jeder ohne vorhergegangene specielle Ladung erscheinen und seine Klage vortragen durfte, verhandelt und entschieden, was aber natürlich eine specielle Ladung der Parteien auf vorhergegangenen besondern Antrag nicht ausschließt. Solche Versammlungen werden in unsern Urkunden gewöhnlich Rechtstage oder Landding (commune, s. generale terre judicium s. placitum) genannt. In andern Gegenden, namentlich im Ratzeburgischen, scheint dagegen der Ausdruck Markding gewöhnlicher gewesen zu sein, welcher jedoch nur im 12. Jahrh. in den Urkunden des Herzogs Heinrich des Löwen vorkommt 1 ). Seltner ist in diesem Sinne der Ausdruck etthing, welcher sich hauptsächlich nur in den Städten findet, doch auch für den Landding vorkommt 2 ). In einer darguner Urkunde von 1262 begegnet dafür der Ausdruck: thetdinch 3 ), welcher ohne Zweifel dem gleichfalls vorkommenden lateinischen: judicium populare 4 ), d. h. Volksgericht entspricht, ein Ausdruck, welcher das Wesen des Institutes sehr richtig bezeichnet, und sich auch für die neuern öffentlich gehegten sogenannten Geschwornen=Gerichte, im Gegensatze zu den durch gelehrte Richter, also durch einen besondern Beamten=Stand in geschlossenem Raume verwalteten, sehr zu


1) terre placita nostra, que marcthing vocantur. - - forense placitum, quod marcthing vulgo dicitur. - - - Westphalen M. J. II. diplomatar. Ratzeburg. Nr. 12. 13. 14. u. 15. ad a. 1170. 1171. u. 1174. - Vergl. jedoch auch die Stiftungsurkunde der Stadt Parchim (um 1225): Item datum est omnibus in terra morantibus, quod nullum ad concilium, quod marcding vocatur, sint compellendi. Cleemann Chron. von Parchim S. 95.
2) - judicium landthinck vel etting. Westphal. M. J. a. a. O. Nr. 48. ad a. 1245. Das Wort bedeutet ein regelmäßig wiederkehrendes Gericht, von ed, it - Wiederkehr, Wiederholung. Daher frisisch: etmal (Wiarda Wörterbuch etc. . p. 117), ed dag (bei Halthaus), und angelsächsisch: edmuel (sacra). Vergl. Grimm Rechts=Alterthümer S. 827. Andre erklären: e=thing, von ê=Gesetz.
3) - - in judicio quod thetdinch dicitur, quodque ter in anno solet fieri, scilicet circa nativitatem domini, in pascha, et circa festum sancti Michaelis. Lisch, M. U. I. Nr. 55. S. 122-23.
4) - nec eciam coloni eiusdem ad alia seruicia indebita, vel ad iudicia popularia, que lantdinch teutonico vocabulo nuncupantur, valeant evocari. Lisch a. a. O. Nr. 26.
Seite dauerhaft verlinken Seite als Digitalisat öffnen Seite 113 zur ersten Seite zur vorherigen Seite zur nächsten Seite zur letzen Seite

empfehlen scheint. Der Ausdruck Vogteiding scheint mit Landding nicht gleichbedeutend zu sein, sondern war vielleicht umfassender , indem er auch die außerordentlichen gebotenen Gerichte umfaßte, also die gesammte Jurisdictions=Gewalt des Vogtes bezeichnete. 1 )

Die Zeit, wann dieser Landding gehalten ward, scheint nicht überall dieselbe gewesen zu sein. In den Besitzungen des Klosters Dargun ward er dreimal im Jahre gehalten: Weihnacht, Ostern und Michaelis 2 ), im Ratzeburgischen dagegen nur einmal, früher am Dienstage nach Pfingsten, seit 1303 nach Johannis 3 ), und in den bischöflich Ratzeburgischen Aemtern Schönberg und Stove im 17. Jahrh. um Jacobi. Für die landesherrlichen Vogteien im eigentlichen Meklenburg weiß ich die Zeit nicht nachzuweisen, da uns're Nachrichten über das ganze Institut größtentheils aus einer Zeit stammen, wo dasselbe bereits in Verfall war, und oft in mehren Jahren kein Landding mehr gehalten ward.

Der Ort der Versammlung war gewöhnlich vor der fürstlichen Vogteiburg, wahrscheinlich auf der Brücke über den Burggraben. Ausdrücklich bemerkt wird dies in Bezug auf Schwerin, Goldberg, Gnoien und Wittenburg; es ist aber gewiß als allgemeine Regel anzunehmen, da auch die Malstätten der einzelnen Ortschaften, an welchen die gebotnen Rechtstage in einzelnen Fällen gehalten wurden, sehr gewöhnlich auf einer benachbarten Brücke waren. 4 ) Uebrigens versteht sich nach dem Obigen von selbst, daß in jeder Vogtei ein solcher allgemeiner Dingplatz war, und es ist durchaus irrig, wenn man bisher annahm 5 ), daß der Landding die allgemeine Gerichtsversammlung und das Obergericht für die ganze Herrschaft gewesen sei, z. B. der zu Marlow für die Herrschaft


1) - iudicia, quae dicuntur lantdig et vochetdig (st. voget=ding). Urk. von 1342 Jahrbücher II. Urkunden Nr. 21. Doch ist das et vielleicht auch für sive zu nehmen.
2) Oben S. 9 Anmerk. 3.
3) Item cum militibus nostris et vasallis predictis taliter placitavimus statuentes, quod cum noster advocatus ex parte nostra annali vel generali iudicio, sicut moris est, decreverit presidere, de qualibet magna villa sex homines, de parva vero villa tantum quatuor homines predicto nostro indicio debeant interesse. Item statoimus, quod annale iudicium commoratum, quod secunda feria post pentecosten hactenus fieri solebat de cetero secunda feria post festum nativitatis sancti Johannis baptiste propter vacationes laborum firmiter observetur. Vertrag der Herzoge Albert und Erich von Sachsen mit den Vasallen der Länder Ratzeburg und Dutzow v. 8. Novbr. 1303. Vid. v. Kobbe Gesch. des Herzogth. Lauenburg II. S. 40.
4) Vgl. über diese altdeutsche Rechtssitte Grimm, d. R. Alterth. S. 799.
5) Rudloff Gesch. v. M. II. S. 156 und Pohle Versuch einer Darstellung des Meklenburg=Schwerinschen Criminal=Processes §. 53. Not. 4.
Seite dauerhaft verlinken Seite als Digitalisat öffnen Seite 114 zur ersten Seite zur vorherigen Seite zur nächsten Seite zur letzen Seite

Rostock u. s. w. Namentlich erwähnt werden in unsern Urkunden, so viel ich jetzt aufgefunden habe, folgende Landdinge: in der Herrschaft Meklenburg: zu Proseken 1 ) später zu Grevismühlen, zu Gadebusch und Kröpelin; in der Herrschaft Werle: zu Goldberg, Alt=Malchow, Priborn (für Röbel) und Zepkow, später Wredenhagen (für Wenden); in der Herrschaft Rostock: zu Marlow, später Sülz und Gnoien; in der Grafschaft Schwerin: zu Wittenburg und Crivitz; in dem Bisthum Schwerin: zu Bützow, Schwerin und Bandenitz; in dem Bisthum Ratzeburg: zu Schönberg und Stove; ferner für Klostervogteien an dem Sitze des Klosters. Es liegt aber sicher nur in der Mangelhaftigkeit uns'rer Nachrichten, wenn des Landdings der übrigen Vogteien nicht speciell gedacht wird.

Daß die Sitzung öffentlich und die Verhandlung mündlich war, versteht sich von selbst. Eine genaue Beschreibung der Förmlichkeiten des Landdings im Ratzeburgischen, freilich erst aus der Mitte des 17. Jahrh., theile ich in den Beilagen mit, aus welcher sich die vollkommene Uebereinstimmung des ganzen Verfahrens mit dem im übrigen Deutschland üblichen klar ergiebt. Der Fürsprach oder Procurator war übrigens ein ständiger Beamter, welcher nicht bloß im Landdinge, sondern auch in gebotnen Gerichten, namentlich beim Fahrrecht fungirte, und aus der Amtscasse besoldet wurde. Die Findelsleute, d. h. die Urtheilssprecher, welche das Recht fanden und einbrachten, wurden dagegen natürlich für jede Rechtssache besonders erwählt und beeidigt, und zwar aus den Standesgenossen des Beklagten. In der spätern Zeit, wo in Folge der vielfachen Exemtionen der ganze Landding nur noch als ein Bauern=Gericht erscheint, wurden dagegen in der Regel nur die Dorfschulzen zu Findelsleuten genommen; ja im 16. Jahrh., wo das alte Gerichtsverfahren in den meisten Gegenden, bis auf gewisse Formalitäten in Criminal=Fällen, bereits untergegangen oder im Untergange begriffen war, berief man selbst fremde Findelsleute und Fürsprecher aus einer benachbarten Stadt, z. B. Beil. von 1583-85.

Wenn eine Partei den in dem Vogteigerichte gefundenen Spruch "schalt", so ging die Sache in zweiter Instanz an die Landesherren selbst. Auch dies Obergericht, in welchem in ältern Zeiten der Fürst persönlich in der Mitte seiner Räthe präsidirte, aber sich in Behinderungsfällen durch einen außerordentlichen Commissarius vertreten ließ, war ursprünglich theils ein gebotnes,


1) Proseken ist ohne Zweifel der Hauptort des alten Landes, d. h. der Vogtei Bresen, jetzt Grevismühlen, und daher ist auch der Name, über welchen so viel gefabelt ist, abzuleiten. Der Ort heißt nämlich urkundlich auch Breseken, wo der Ton sicher auf der ersten Silbe liegt.
Seite dauerhaft verlinken Seite als Digitalisat öffnen Seite 115 zur ersten Seite zur vorherigen Seite zur nächsten Seite zur letzen Seite

theils ungebotnes. Aus den letztern, auf welchen von Anfang an zugleich and're öffentliche Angelegenheiten zur Verhandlung kamen, entwickelten sich, als diese nach und nach umfänglicher und verwickelter wurden, und die Entscheidung der Privat=Rechtsstreitigkeiten endlich ganz verdrängten, die spätern Landtage, welche wie der Landding bekanntlich gleichfalls regelmäßig wiederkehrend zur bestimmten Zeit und an bestimmten Orten gehalten wurden 1 ) Seit dieser Zeit wurden denn die Privat=Rechtsstreitigkeiten nur auf besondern gebotnen Rechtstagen verhandelt, welche zu jeder Zeit und an jedem Orte gehalten werden konnten, wo die Fürsten gerade ihr Hoflager hielten oder wohin der ihre Stelle vertretende Hofrichter die Parteien zu laden für gut fand, obwohl dieselben Anfangs noch häufig mit den allgemeinen Land= und Musterungstagen verbunden sein mögen. Bald stellte sich aber das Bedürfniß besonderer feststehender Rechtstage unabweislich heraus. Im Anfange des 16. Jahrh. wurden nach Inhalt der Verordnung der Herzöge Heinrich und Albert jährlich zwei "gemeine apene Land= und Rechtsdage", auf dem Umschlage im Frühjahr und Michaelis gehalten, aus welcher sich bekanntlich, nachdem schon durch die Reformation der Landgerichtsordnung von 1558 die Zahl der Rechtstage verdoppelt, und zugleich das Gerichtspersonal zum Voraus fest bestimmt war, allmählich das erst in unserm Jahrh. aufgehobene Land= und Hofgericht entwickelte.

- Die weitere Ausführung des hier angedeuteten Entwickelungsganges liegt nicht in meinem Plane, da wir es hier nur mit den Gerichten erster Instanz zu thun haben, die Hof= und Landgerichte aber, wenn man von den Lehnsachen absieht, ursprünglich ohne Zweifel nur als Appellationsgerichte zu betrachten sind.

Es ist nämlich schon oben hervorgehoben, daß die Gerichtsgewalt der fürstlichen Vögte sich in den ältesten Zeiten über gesammte Insassen ihrer Vogteien erstreckt habe, so weit nicht specielle Privilegien im Wege standen. Solche Exemtionen wurden namentlich nach und nach den sämmtlichen Klöstern theils im Allgemeinen, theils für einzelne Besitzungen ertheilt. So dem Kloster Dargun durch die Urkunden vom J. 1219, 1229 December 5, 1238 Julius 31, 1248 März 11, 1266 März 5 2 ). Ebenso dem Kloster Sonnenkamp: 1271 Januar 25, 1272 August 1, 1175 Januar 20, 1275 October 1, 1303 Mai 2, 1306 April 10, 1362 November 16 3 ); dem Kloster Doberan: 1280 December 27, 1290 October 4 ); dem Kloster Dobbertin:


1) Jahrbücher XII S. 176 ff.
2) Vergl. Lisch M. U. I, Nr. 7, 16, 21, 34, 61.
3) Vergl. Lisch M. U. II, Nr. 22, 24, 26, 27, 44, 49, 76.
4) Franck A. u. N. M. V S. 113. Rudloff Urk. S. Nr. 38.
Seite dauerhaft verlinken Seite als Digitalisat öffnen Seite 116 zur ersten Seite zur vorherigen Seite zur nächsten Seite zur letzen Seite

1274 December 15 1 ); dem Kloster Eldena: 1241 Januar 18, 1291 Mai 19, 1308 April 15 2 ); dem Kloster Ivenack: 1326 Februar 23 3 ); dem Kloster Reinfelden: 1218 Julius 25, 1219, 1248 November 26, 1264 Mai 28, 1301 Februar 1, 1318 September 11, 1336 Februar 6, 1371 Mai 10, 1412 u. s. w. 4 ); dem Kloster Cismar 1314 Junius 15 5 ). Ganz ähnliche Privilegien erhielten nicht nur die Bischöfe von Schwerin und Ratzeburg für ihre gesammten Besitzungen 6 ), sondern auch der Johanniter=Orden 7 ) und andere geistliche Corporationen und Stiftungen. In allen diesen Urkunden ist der Umfang des ertheilten Privilegii vollkommen klar und bestimmt ausgedrückt, indem nicht nur die gesammten Bewohner der betreffenden Güter von der Verpflichtung zum Besuche des allgemeinen Landdings befreit werden, sondern auch den geistlichen Eigenthümern entweder mit ausdrücklichen Worten oder in solchen Ausdrücken, welche über den Sinn nicht den geringsten Zweifel übrig lassen, die Berechtigung zur Haltung eines eigenen Vogtes zuerkannt wird.

Weniger umfänglich waren in der Regel die den Städten ertheilten Privilegien, durch welche vielmehr den Bürgern nur die Berechtigung zuerkannt wird, nicht außerhalb der Stadtmauern vor Gericht gezogen werden zu dürfen (Privilegium de non evocando), außerdem aber die Stadt nur einen bestimmten Antheil an dem Ertrage der Gerichtsbarkeit erhielt 8 ).

In Betreff einzelner Vasallen findet sich eine wirkliche Befreiung von der Gerichtsbarkeit des fürstlichen Vogtes in den ältern Zeiten nur bei solchen Gütern, welche sich in dem Besitze von Bürgern der Seestädte befanden und in der Nähe der Stadt lagen, in welchen Fällen wahrscheinlich die Städte selbst die Gerichtsbarkeit übten. So verkauft z. B. der König Erich von Dänemark am 27. März 1305 dem Bürger Arnold Quast die Dörfer Bentwisch, Schwarfs und Kessin mit dem Rechte an Hals und Hand (jus manus et colli), so daß er keinen andern Vogt über sich anzuerkennen habe, als sich selbst, und in


1) Rudloff Urk. S. Nr. 30.
2) Rudloff a. a. O. Nr. 51 und 73 und Jahrbücher II Nr. 2.
3) Rudloff a. a. O. Nr. 118.
4) Diplom. Manusc. im Geh. und Haupt=Archiv.
5) Lisch Maltz. Urk. I Nr. 94.
6) Vergl. in Betreff Schwerins: (Rudloff) das ehemalige Verhältniß zwischen dem Herzogth. Meklenburg und dem Bisthum Schwerin, u. wegen Ratzeburg: Westphal. M. J. II. Diplomatar. Raatzeburg. Urkunden Nr. 12, 48, 61, 71, 94, 95, 100, 101.
7) Jahrbücher II, Urk. Nr. 1, 4, 5, 8 a u. b, 9, 10, 21 u. 23.
8) Vergl. z. B. die Privilegien für Parchim bei Cleemann, Chronik v. Parchim S. 95, und Jahrb. XI, U. Nr. 9; für Plau: Westphal. M. J. S. 2100; für Goldberg: v. Kamptz M. L. R. I 2 S. 129; für Malchow: Rudloff a. a. O. Nr. 59; für Malchin: Rudloff a. a. O. Nr. 62 u. s. w.
Seite dauerhaft verlinken Seite als Digitalisat öffnen Seite 117 zur ersten Seite zur vorherigen Seite zur nächsten Seite zur letzen Seite

der Bestätigung dieser Privilegien durch Herrn Heinrich von Meklenburg für die Gebrüder Heinrich und Johann Quast vom 10. März 1323 werden die Bewohner dieser Dörfer ausdrücklich von der Verpflichtung zum Besuche des allgemeinen Landdings befreit. Weniger bestimmt sind zwar die Ausdrücke in den spätern die Rostocker Bürgergüter betreffenden Urkunden; in der Regel heißt es vielmehr nur, daß der Landesherr sich keinerlei Gerechtsame in den verkauften Gütern vorbehalte, sondern namentlich die gesammte Gerichtsgewalt (jurisdictio) auf die Käufer übertrage; aber auch hierin liegt offenbar eine wirkliche Befreiung von der fürstlichen Vogteigewalt. Wesentlich abweichend sind dagegen die in Betreff der Güter anderer Vasallen gebrauchten Ausdrücke. Ungeachtet der sorgfältigsten Nachforschung, ist es mir kaum gelungen, in den Urkunden des 13. und 14., ja selbst des 15. Jahrh., auch nur ein sicheres Beispiel aufzufinden, daß einem gewöhnlichen Vasallen die wirkliche Gerichtsbarkeit über seine Güter verliehen wäre. Denn wenngleich in zahllosen Urkunden dem Lehnsbesitzer mit dem Lehne selbst nicht bloß das niedere, sondern selbst das hohe Gericht (judicium majus et minus) übertragen, ja das niedere Gericht unterhalb 60 Schillingen in den meisten Gegenden schon als stillschweigender Ausfluß des Lehnsbesitzes betrachtet wird (judicium s. jus vasalliticum), so zweifle ich doch sehr, daß dadurch eine eigentliche Gerichtsbarkeit der Vasallen begründet ward , wie man bisher allgemein angenommen hat. Eine genauere Vergleichung der Urkunden führt nämlich unabweislich darauf hin, daß die Ausdrücke jurisdictio und judicium genau zu unterscheiden sind, indem nur jener dem Begriffe Gerichtsbarkeit selbst entspricht, während dieser bloß von dem nutzbaren Ertrage derselben (fructus jurisdictionis) zu verstehen ist. So wird namentlich in den angeführten Urkunden der geistlichen Stifter, welchen unzweifelhaft wirkliche Gerichtsbarkeit übertragen ward, das judicium stets nur als ein Theil der allgemeinen jurisdictio hingestellt (jurisdictio cum judicio etc.), während in den Privilegien der Städte, welchen keine selbständige Gerichtsbarkeit zustand, stets nur das einfache judicium verliehen, und dabei mehrmals die Ausübung der Gerichtsgewalt ausdrücklich dem fürstlichen Vogt reservirt wird. Es kommen ferner Fälle vor, wo dem Besitzer eines Gutes, welchem nach ältern Urkunden das judicium bereits zustand, späterhin noch besonders die jurisdictio, oder, wie es auch heißt, das Eigenthum des Gerichts (proprietas judicii) verliehen, während in andern Fällen in deutschen Urkunden das Wort "Bruch" als ganz gleichbedeutend mit dem lateinischen judicium gebraucht

Seite dauerhaft verlinken Seite als Digitalisat öffnen Seite 118 zur ersten Seite zur vorherigen Seite zur nächsten Seite zur letzen Seite

wird. Nur bei dieser Unterscheidung der gedachten Ausdrücke ist denn auch die häufig vorkommende Theilung des judicii, so daß dem Besitzer des Gutes z. B. nur die Hälfte oder ein Dritttheil übertragen ward, erklärbar, was offenbar in Betreff der Gerichtsbarkeit selbst völlig unausführbar sein würde. - Anderer Meinung scheint freilich, außer den ältern Historikern und Rechtsgelehrten, noch Boll 1 ) zu sein, allein die von ihm zum Beweise angezogenen Urkunden bestätigen durchaus nur die von mir aufgestellte Behauptung. Nur in zweien derselben ist nämlich entschieden von einer Uebertragung der wirklichen Gerichtsgewalt die Rede, während sich in allen übrigen lediglich die gewöhnlichen Ausdrücke aller Lehnbriefe wiederfinden. Von jenen spricht aber die erste von 1288 von der Veräußerung eines Grundstückes an einen Parchimschen Bürger zum Zwecke einer geistlichen Stiftung, und dieser Stiftung, nicht einem Privatmann, wird die richterliche Gewalt (judiciaria potestas) über das Gut übertragen 2 ). Auch in der zweiten jener Urkunden handelt es sich um die Verleihung ehemaliger Lehngüter an eine Gemeinheit, nämlich die Stadt Plau, und zwar mit der ausdrücklichen Erlaubniß, dieselben der Stadtfeldmark einzuverleiben, weßhalb die Stadt mit sehr ausgedehnten Privilegien begnadigt wird, namentlich nicht nur mit allen gemeinen Rechten der Vasallen über ihre Güter, sondern außerdem auch mit dem Rechte, über die auf diesen Feldmarken vorkommenden Verbrechen selbst zu richten. Dies letztere Recht gehörte also nicht zu den gemeinen Rechten der Vasallen 3 ).

Uebrigens ist diese häufige Verleihung des gesammten nutzbaren Ertrages der Gerichtsbarkeit allerdings die Grundlage, worauf sich im Laufe der Zeit die allgemeine Patrimonialgewalt des Adels über die gesammten Insassen seiner Güter entwickelte, indem die Fürsten und ihre Vögte nach der in dem spätern Mittelalter allgemein herrschenden sehr niedrigen Ansicht über die Würde des Staates, dem Streben des Adels zur Erweiterung seiner Macht und


1) Boll, Gesch. des Landes Stargard I S. 200 flgd.
2) Lisch, Hahn'sche Urk. I Nr. 64.
3) Lisch, a. a. O. Nr. 77: Item burgensibus civitatis nostre memorate contulimus iura vasallis nostris communia, supra excessibus, qui infra dictarum villarum terminis perpetrari contigerit, iudicandi. Boll läßt das Komma hinter communia weg, und scheint supra als Präposition mit dem Ablativ (?) zu nehmen: über die Verbrechen zu urtheilen. Es ist aber vielmehr als Adverbium in der Bedeutung: überdies, außerdem zu nehmen, und das folgende excessibus wird von iudicandi, so wie letzteres von dem vorhergehenden iura regiert. Diese dem Sprachgebrauch jener Zeit angemessene Auslegung wird namentlich auch durch den Plural: iura außer Zweifel gestellt, denn wenn es sich in dem ganzen Satze ausschließlich um die Jurisdiction, als einem gemeinsamen Vasallen=Rechte, handelte, so müßte nothwendig der Singular: ius commune gebraucht sein. Das excessibus (st. excessus) ist freilich eben so unklassisch, als das folgende qui (st. quos).
Seite dauerhaft verlinken Seite als Digitalisat öffnen Seite 119 zur ersten Seite zur vorherigen Seite zur nächsten Seite zur letzen Seite

Unabhängigkeit in diesem Falle kaum entgegen getreten sein werden, da es sich für sie lediglich um ein Recht handelte, womit nicht die geringste Einnahme verbunden war, und daher sicher nur als eine Last betrachtet ward. Ueberdies werden das Hausgesinde und die hörigen Tagelöhner allerdings von Anfang an unter der eignen Vogtei des Gutsherrn gestanden haben, und die Ausdehnung dieser gutsherrlichen Rechte auf die übrigen Hintersassen war daher eine nothwendige Folge der allgemeinen Hinabdrückung des freien Bauernstandes in die Leibeigenschaft, am Ende des 15. und in der ersten Hälfte des 16. Jahrhunderts, eine Veränderung, welche überhaupt die Verdrängung der alten germanischen Gerichtsverfassung auf dem platten Lande wesentlich erleichtert und beschleunigt haben dürfte, denn diese Verfassung setzte als nothwendige Bedingung ein freies Gemeindewesen voraus, und konnte ohne dieses nicht bestehen.

Daß der Adel für seine Person in den ältern Zeiten gleichfalls unter der Gerichtsbarkeit der fürstlichen Vögte stand, ist nicht nur analog aus der keinem Zweifel unterworfenen Competenz der städtischen Gerichte über den Stadtadel zu schließen, sondern es fehlt dafür auch nicht an directen Beweisen. So verspricht z. B. Herr Nicolaus v. Werle in der Bestätigung der Privilegien seiner Vasallen in den Vogteien Röbel und Malchow und der Burg Wenden, vom J. 1285, zur Verhütung des Zwiespalts derselben mit den Stadtbürgern, künftig die Landdinge zu Priborn, Malchow und Zepkow regelmäßig zu derselben Zeit und in derselben Weise abhalten zu lassen, wie von Alters her gebräuchlich gewesen sei 1 ). Noch im 15. Jahrh. war der Adel so weit entfernt, sich der Jurisdiction der Vögte zu entziehen, daß er sich vielmehr wiederholt, namentlich bei der Huldigung der Landesherren, die bündigsten Zusicherungen gegen jede Verletzung dieses seines alt hergebrachten Forums geben ließ. So enthält namentlich der Huldigungs=Revers des Herzogs Balthasar für die Stadt und das Land Pentzlin vom 24. März 1414, so wie der von den Herzögen Albrecht, Johann und Heinrich bei der Eventual=Huldigung des Fürstenthums Wenden, insonderheit der Städte und Länder Malchin und Stavenhagen ausgestellte Revers vom 4. October 1423, die Zusicherung, daß weder die Bürger noch die Vasallen außerhalb ihrer Stadt und resp. Vogtei vor Gericht geladen und ihrem gewöhnlichen Forum nicht entzogen werden sollten. Noch bestimmter lautet der von den Herzögen Johann und Heinrich zu Stargard und Heinrich und Johann zu Schwerin nach der


1) J. Westphal. M. J. IV. diplomatar. Mekl. Nr. 26 p. 949.
Seite dauerhaft verlinken Seite als Digitalisat öffnen Seite 120 zur ersten Seite zur vorherigen Seite zur nächsten Seite zur letzen Seite

wirklichen Besitzergreifung des Fürstenthums bei der allgemeinen Huldigungsfeier zu Güstrow am 22. November 1436 ausgestellte Revers, indem sie mit ausdrücklichen Worten verhießen, daß der Adel und sonstige Einwohner des Landes nur vor den Vögten, die Bürger aber vor dem Stapel derjenigen Vogtei oder Stadt, worunter der Beklagte gesessen, gerichtlich verfolgt werden sollten, welche Verheißung bei sämmtlichen nachfolgenden Special=Huldigungen in der gewöhnlichen kurzen Formel des privilegii de non evocando wiederholt ward. Namentlich für Stadt und Land Malchow (Novbr. 29), Parchim (December 3), Malchin und Stavenhagen (December 5), Penzlin (December 14), Teterow (December 16) u. a. 1 ) Dies Recht des Adels und der Bürgerschaft ward denselben aber keineswegs als ein neues Privilegium ertheilt, sondern ausdrücklich als altes Gewohnheits=Recht bestätigt, und zu der Annahme, daß in den übrigen Landestheilen in dieser Beziehung andre Gewohnheiten geherrscht hätten, fehlt es an jeglichem Grunde. Wahrscheinlich wird es dagegen aus der angeführten Clausel der Huldigungs=Reverse, daß die Herzöge und die von ihnen bestellten Hofrichter schon jetzt Versuche gemacht hatten, ihre unmittelbare Jurisdictions=Gewalt mit Umgehung der Niedergerichte auszudehnen; möglich auch, daß dies im eigentlichen Meklenburg früher als im Fürstenthum Wenden mit Erfolg geschehen sei. Wirklich scheint auch die Jurisdictions=Gewalt der Vögte über den Adel, aller jener Reverse ungeachtet, bald nach dieser Zeit überall aufgehört zu haben, wahrscheinlich weil der Adel selbst anfing, diese Exemtion als ein wünschenswerthes Privilegium zu betrachten, was um so leichter allgemeine Anerkennung finden mochte, als derselbe in Lehnsachen ohne Zweifel von Anfang an unmittelbar unter dem Landesherrn und seinem Hofrichter stand. Aus dem Ende des 15. und Anfang des 16. Jahrh. fehlt es indeß an zuverlässigen Nachrichten und entscheidenden Beispielen, wogegen die Landgerichtsordnung von 1558 den Adel ausdrücklich zu denjenigen zählt, "so dem Untergericht nicht vnterworfen".

Ungefähr gleichzeitig mit den besprochenen Veränderungen auf den ritterschaftlichen Gütern, und theilweise aus denselben Gründen, kam die auf Oeffentlichkeit und Mündlichkeit der Verhandlungen, und die Findung des Urtheils durch die Gemeinde selbst beruhende ältere Gerichtsverfassung auch in dem Domanio allmählig außer Gebrauch ohne jemals durch ein ausdrückliches


1) Die angeführten Urkunden sind abgedruckt in: Ausführliche Betrachtung etc. . Beil. 192, Gerdes nützliche Samml. S. 675-681, Letztes Wort etc. . Beil. 32 b. u. c., und Cleemann Parch. Chron. Nr. 90 S. 143.
Seite dauerhaft verlinken Seite als Digitalisat öffnen Seite 121 zur ersten Seite zur vorherigen Seite zur nächsten Seite zur letzen Seite

Gesetz aufgehoben zu sein. Aus den unten mitzutheilenden Documenten geht zwar hervor, daß in einzelnen Aemtern, z. B. Grevismühlen, Rehna, Wittenburg, Crivitz und Wredenhagen noch bis gegen Ende des 16. Jahrh. allgemeine Landdinge gehalten wurden, während in andern Gegenden, namentlich dem östlichen Meklenburg, schon zu Anfang dieses Jahrh. jede Spur davon verschwunden ist, und auch dort hatten diese Versammlungen den Charakter des ungebotnen Dings längst verloren, da sie nicht mehr regelmäßig wiederkehrten, sondern nach Willkür der Beamten oft mehre Jahre hindurch ausfielen, und dann vielleicht auf besondre Veranlassung, oder um die alte Gewohnheit nicht ganz abkommen zu lassen, erneuert wurden. Auch zeigen die mitgetheilten Beispiele, daß auf diesen Rechtstagen in der Regel nur unbedeutende Sachen namentlich kleine, von Amtswegen verfolgte Polizei=Vergehen, zur Verhandlung kamen, während die gleichzeitigen Protokollbücher und sonstige Amtsacten beweisen, daß die wichtigern, sowohl Civil= als Criminal=Sachen auf den Amtsstuben vor dem Amtmann, und einem Notarius unter Zuziehung von einem oder zwei Beisitzern verhandelt und entschieden wurden. Zwar findet sich noch in der Amtsordnung des Herzogs Ulrich vom 6. Mai 1585 Art. 6 die Vorschrift: "bey vnsern Emptern alle Quartall ein Landbreuchig Gerichtt vnd Rechtt zu hegen vnd zu halten, iderm Recht mitzutheilen, vnd darin bestendich zu seyn, dem Frommen zu Schutz, den andern zu gebuerlicher Straff, vnd was dann vnß solche Gerichtte, auch sonsten söhnliche Abhandlunge vnd Straffen zu eignen, sollen vnsre Rechenmeistern zu Register schreiben, vnd in ihrer Rechnung dauonn neben dem Ambtmann gebuerlich Bescheidt geben." 1 ) Dies ist aber schwerlich als ein Versuch der Wiederbelebung des alten Landdings zu betrachten, vielmehr scheint es sich dabei nur um strengere Handhabung der Polizeigewalt und bessere Controlirung der Bruchcasse gehandelt zu haben, wogegen an eine wirkliche Theilnahme des Volkes an der Urtheilsfindung sicher nicht zu denken ist. Uebrigens fehlt es an aller Nachricht darüber, ob diese Vorschrift jemals zur Ausführung gekommen sei.

Eine Anerkennung des Principes der Oeffentlichkeit, wohl auch der Mündlichkeit des Gerichtsverfahrens, wenigstens bei den in diesem Gerichte zu verhandelnden Sachen, ist aber allerdings in dieser Verordnung nicht zu verkennen, und dies wohl am festesten im Volke wurzelnde Princip erhielt sich auch noch in andern Fällen theilweise das ganze 17. Jahrh. hindurch, z. B. bei


1) Bärensprung, Samml. Mekl. Landesgesetze II S. 605. Rudloff N. Gsch. II S. 188.
Seite dauerhaft verlinken Seite als Digitalisat öffnen Seite 122 zur ersten Seite zur vorherigen Seite zur nächsten Seite zur letzen Seite

dem sogenannten Fahrrechte und dem peinlichen Halsgericht, d. h. dem öffentlichen Schlußverfahren bei den schwerern Criminalverbrechen, obwohl die eigentliche Bedeutung dieser Oeffentlichkeit schon nicht mehr überall verstanden ward. So berichtete z. B. das Amt Grevismühlen im J. 1646 die Erschießung eines Bauern durch einen fremden Soldaten, wobei es bemerkt, daß die Jurisdiction an dem Orte der That unstreitig fürstlich sei, weßhalb man für unnöthig halte, "daß Recht hierüber gehalten werde"; doch wird zur Sicherheit um bestimmte Instruction gebeten, "ob man die Leiche nur in Gottes Namen begraben lassen, oder vorerst Recht darüber sitzen oder halten solle". Das Amt sah also offenbar die Hegung des Fahrrechtes als eine bloße Formalität zur Wahrung der Jurisdictionsgerechtsame an. - Eben so ward das peinliche Halsgericht zwar bis zum Ende des Jahrhunderts überall öffentlich auf der althergebrachten Malstätte und ganz unter den Formeln der ehemaligen Volksgerichte gehegt, aber es war doch auch dieses eben nichts weiter, als eine leere Formalität, welche man noch eine Zeit lang fortbestehen ließ, nachdem das Institut seinem ursprünglichen Wesen und seiner eigentlichen Bedeutung nach längst untergegangen war. Dies zeigte sich namentlich in Betreff der Fassung des Rechtsspruches selbst, welcher zwar der Form nach noch immer von sogenannten Findelsleuten in dem öffentlichen Gerichte gefunden, in Wahrheit aber lange zuvor in der fürstlichen Hof=Canzlei oder von einer Juristen=Facultät auf den Grund der eingesandten Acten über die im Geheimen geführten Untersuchung schriftlich abgefaßt, und zur öffentlichen Publication in dem erwähnten hochpeinlichen Halsgerichte mitgetheilt war.

Etwa ein Jahrh. länger hielt sich das ältere Gerichtsverfahren in den geistlichen Besitzungen, namentlich den beiden Bisthümern Schwerin und Ratzeburg, wo überhaupt der Bauernstand noch in alter ungestörter Freiheit fortlebte, als unter dem Adel und den fürstlichen Vögten schon lange nur noch Leibeigne geduldet wurden. Der unten mitgetheilte Spruch des Bauerngerichtes zu Dalberg im Stifte Schwerin beweiset, daß das ältere Verfahren hier in der Mitte des 16. Jahrh. noch in voller Ueblichkeit war, und daß selbst im Appellations=Verfahren vor der Brücke zu Bützow das Erkenntniß von der Bauerschaft gefunden ward. Die Reformation, die das Stift zunächst unter fürstliche Administratoren brachte, wird aber wohl wesentlich dazu beigetragen haben, auch hier der neuen Ordnung der Dinge Geltung zu verschaffen. Um die Mitte des 17. Jahrh. war auch hier das geheime schriftliche Verfahren in Civil= und Criminal=Sachen eingeführt, wenn gleich noch hin und wieder ein

Seite dauerhaft verlinken Seite als Digitalisat öffnen Seite 123 zur ersten Seite zur vorherigen Seite zur nächsten Seite zur letzen Seite

öffentlicher Landding gehalten, auf welchem die Dorfschulzen, als nunmehr ständige Findelsleute, wahrscheinlich aber nur bei unwichtigern Streitigkeiten der Bauern unter sich, das Urtheil fanden. Nach dem Westpfälischen Frieden hörte aber auch dies allmählig auf. Schon 1662 klagte der Amtsschreiber zu Bützow über die Verminderung seiner Sporteln in Folge des öftern Ausfallens des von Alters üblichen gemeinen Rechtstages, welcher nun schon in zwei Jahren nicht mehr gehalten sei; indeß muß die alte Sitte doch jetzt noch nicht ganz außer Gebrauch gekommen sein. Am 21. November 1668 klagte nämlich Michel Dopp gegen Peter Sivert und andre, allerseits Unterthanen des Amtes Bützow, wegen thätlicher Mißhandlung, worauf die Sache sofort vor dem Vogte summarisch untersucht und ein schriftlicher Bescheid abgefaßt ward, dessen Publication jedoch unterblieb, weil, wie in einer darunter befindlichen Registratur bemerkt ist: "den 22. January 1669 ein gemeiner Rechtstag angestellet vnd gehalten werden solle. Obgesagte Clage ist auf den Rechtstag verschoben worden, vnd den part. bei 10 fl. straffe geboten, friedlich zu leben".

Aehnlich, war der Verlauf im Bisthum Ratzeburg. Auch hier war die alte Rechtsverfassung schon vor der Besitznahme des Stiftes durch die Herzöge von Mecklenburg in Folge des westpfälischen Friedens mehrfach gelockert, aber noch wurde wenigstens der Landding, wenn auch nicht regelmäßig, in den alten Formen gehalten, wie uns bei Gelegenheit der vieljährigen Streitigkeiten mit dem dortigen Capital berichtet wird. Am 23. Jun. 1651 erließ nämlich der Herzog Adolph Friedrich einen Befehl an den Secretair Heinrich Neumann, das Landgericht altem Herkommen nach am Jacobi=Tage unter Zuziehung des Amtmanns zu Schönberg zu halten, und solches von den Kanzeln verkündigen zu lassen. Die Verkündigung geschah am Sonntage den 2. Julius mit der Bestimmung, daß das Gericht am 14. und 15. d. M. und zwar nicht bloß in den ehemaligen Stiftsämtern Schönberg und Stove, sondern auch in den dem Domcapitel gehörigen Dörfern gehegt werden solle, wogegen das Capitel sofort protestirte, weil die Hegung des Gerichtes in den gedachten Dörfern nicht dem Herzoge, sondern dem Decan des Capitels zustehe. Der Herzog beachtete jedoch diese Protestation nicht, sondern sandte den Visitations= und Regierungsrath Gerhard Meyer nach Schönberg, um sich nach den Ceremonien, womit das Landgericht gehalten zu werden pflege, zu erkundigen, und sodann, nebst dem gedachten Secretair Neumann und dem Amtmann zu Schönberg, in den Capitelsdörfern aber auch mit Zuziehung eines oder des andern der Capitularen, mit Hegung desselben in alter Weise zu verfahren.

Seite dauerhaft verlinken Seite als Digitalisat öffnen Seite 124 zur ersten Seite zur vorherigen Seite zur nächsten Seite zur letzen Seite

Aus dem über diesen Auftrag erstatteten Berichte des Meyer ist die unten mitgetheilte genaue Beschreibung der Förmlichkeiten des Ratzeburger Landdings entlehnt, welche mit Ausnahme einzelner neuerer Zusätze das unverkennbare Gepräge hohen Alterthums an sich tragen, und gewiß nicht nur in dem eigentlichen Meklenburg, sondern auch in den benachbarten sächsischen Ländern ganz dieselben gewesen sein werden.

Die Hegung des Gerichtes ging übrigens am 14. Julius zu Schönberg und Stove ohne Störung vorüber; als sich aber die herzoglichen Commissarien am folgenden Tage zu gleichem Zwecke nach dem Petersberge auf dem Capitelsgebiete begeben wollten, erfuhren sie, daß das Capitel seinen Leuten zu erscheinen verboten habe, weßhalb daß Gericht nach erneuerter Ladung bis zum folgenden Tage ausgesetzt ward; allein die Bauern erschienen auch dies Mal nicht. Die Capitularen wandten sich hierauf mit einer Entschuldigung dieses Verfahrens an den Herzog selbst, als aber dieser in seiner Antwort vom 6. August den sehr entschiedenen Befehl ertheilte, daß sie am 8. September, auf dem Hause zu Schönberg vor ihm zur Rechtfertigung zu erscheinen, und ihre Bauern anzuhalten hätten, sich am 10. d. M. zur Hegung des Landgerichts von seinen und ihren Deputirten gehorsamlich einzufinden, hielten sie für gerathen, sich zu unterwerfen.

Der wegen dieser und andrer Zwistigkeiten am 15. Decbr. 1652 zu Schwerin abgeschlossene Vergleich enthielt sodann im §. 15 die Bestimmung, daß die Domherren beim Landgericht die Zuordnung eines Rathes aus Schwerin, und diesem die Direction des Gerichtes gestatteten, wenn man dasselbe nicht gar abschaffen wolle, weil es wenig nütze, und der Syndicus Francke bemerkt dabei in seinem Berichte: "Des Landgerichts halber hat es nichts zu bedeuten; ist ein pur lautres Bauerngericht, darinnen die Unterthanen unter sich selbsten die Urthel finden, nur daß es in Kegenwarth etzlicher ex capitulo dazu abgeordneten gehegen wird, welche die Urthel ad aequitatem da es nöthig redigiren. Es ist zuweilen in 20 Jahren nicht gehalten, und könnte hinfüro ohne einiger Abbruch der Justiz wohl gar eingestellt werden" 1 ). Trotz dieser Verachtung, mit welcher die herzoglichen Commissarien auf diesen Ueberrest der, freilich schon sehr entarteten, volksthümlichen Gerichts=Verfassung herabblickten, erhielt sich derselbe dennoch, ohne Zweifel durch die Anhänglichkeit des Volkes an dem alten Herkommen, bis gegen das Ende dieses Jahrhunderts. Wenigstens ist noch aus dem J. 1685 eine Citation zum Landgerichte auf uns gekommen. Das ist


1) Masch, Geschichte des Bisthums Ratzeburg S. 738.
Seite dauerhaft verlinken Seite als Digitalisat öffnen Seite 125 zur ersten Seite zur vorherigen Seite zur nächsten Seite zur letzen Seite

dann aber auch die letzte Spur desselben in den Gränzen des heutigen Meklenburgs.

Es folgen nun mehr die hieher gehörigen, bisher nicht gedruckten:

Urkunden und Actenauszüge.

Nr. 1.

Auszug aus der Wittenburger Amtsrechnung von Michaelis 1521 bis dahin 1822.

Was vorterth is, alße de Vaget vp der Borch ein Landdinck hegede, vnde quam Wittenborch am Dinxstedage nha Exaudi vnd toch wech am Pinxsteavend nha Gadebusck (Jun. 3-7 1522).

IIII   ßl. gegeven vor IIII kanne etykes tho Gadebusck gekoft, darvan gespiset, dewile de vaget hyr was.
IIII   ßl. gegeven vor IIII punth rotzschars, darvon gespiset dem vagede am Frigdage vnde Sonnavende vor dem pinxsten.
VI   ßl. gegeven vor II grote brassen, ghekofft tho Szwerin in thokumpst des vagedes; vnde vorspiset, als he hyr was.
IIII   Witten gegeven vor 1 punth olyn.
IIII   ßl. gegeven vor 1 loth saffrans
IIII   ßl. gegeven vor peper, all vorspiseth
II   ßl. gegeven vor Puder
II   ßl. gegeven vor wegge, al vorgenants vorspiset.
Summa I Mark X ßl. IIII pf.

Anmerkung. In den übrigen vorhandenen Amtsregistern, namentlich von 1521, 15 .3, 1553, 1560, findet sich eine ähnliche Ausgabe nicht. Der Landding fand also schon damals nicht regelmäßig in jedem Jahre statt.


Nr. 2.

Auszug aus den Registern des Amts Wredenhagen von 1532 bis 1579.

In dem Register von 1532/33 heißt es:

"III schf. (i. e. Scheffel Roggen) dem Vorspraken geuen, vor geder Lantdinge 1 schf."

Eben so 1542/43:

"III schf. Hans Kellen dem Vorspraken vor III Lantdinck."

Seite dauerhaft verlinken Seite als Digitalisat öffnen Seite 126 zur ersten Seite zur vorherigen Seite zur nächsten Seite zur letzen Seite

Dieser Name kommt in dem Verzeichnisse der Pachtbauern u. s. w. nicht vor. Er wohnte vielleicht zu Röbel.

In dem Reg. von 1551 Invocavit - 1552 purific. Mar. findet sich dieser Ansatz nicht.

In einem andern Register de Trin. 1551/52 (das Amt war getheilt), heißt es dagegen wieder:

"II Schf. Achim Hartewich vor II Landinck."

Auch dieser Name kommt im Reg. sonst nicht vor.

In einem Register de 1552 heißt es unter der Ueberschrift:

"Den szo ihre benanth hebben" (d. h. ein Fixum?):

"6 Schf. dem Redener vor de Landach tho warthenn",

und in einem Auszuge eines Registers von demselben Jahre:

"dem Portener, Hoppener, dem Redener, etc. . 2 Drompt 10 Schf."

In dem Register von 1555/56 fehlt die Ausgabe.

Eben so 57, 64, 71, 76.

1579 dagegen kommt wieder vor:

"6 Schf. dem Vorsprach."


Nr. 3.

Auszug aus dem Register des Amtes Rehna 1577-1578.

"Ausgabe Roggen den Fursprachen vnd Findeman:

1 Dr. 0 Schfl. den 16. Octobris, davor sie 2 mall haben recht gehalten."

Das Register von 1576-77 führt nur auf: "4 1/2 Schfl. dem Fursprachen und Findesman"; das von 1578-79 dagegen: "1 Drt. 2 Schfl. vermuge ihr Quitung." In den Jahrgängen 1575-76 und 1580-81 kommt die Ausgabe überall nicht vor.


Nr. 4.

Auszug aus dem Bruchregister des Amtes Crivitz von 1533.

Dyth ys dath brokeregister szo inn dem ampthe tho Crivetsze dorch Jochim Osten vnd Jochim Schelen gerichtet is geworden des Myddewekens nha Martini ahm XXXIII iare.

Item thom erstenn de Stralendorper szynth vngehorszamlich vthe gebleuen.

Seite dauerhaft verlinken Seite als Digitalisat öffnen Seite 127 zur ersten Seite zur vorherigen Seite zur nächsten Seite zur letzen Seite

Item desz gelikenn de Niggendorper szynth vthe bleuenn.

Item de Dammerower deszgelikenn ock szünth vthe bleuenn.

Item de Garwertszer szünth ock vngehorszamlick vthe gebleuen, vnnd szynth tho dem Lanthdinge nicht gekamen. De pene ys angelecht dessen verenn bauen genomedenn dorperenn iederm dorpe druttich marck.


Nr. 5.

Zeugenaussage über die Appellation vom dem Amts= und Stadtgerichte zu Goldberg. 1542.

"Erstlich von der Bruggen thom Goltberge, wenner eyn gerichte vp der Bruggen vor dem slate geholden werth, schal men von der bruggen appellern an de landes fürsten tho Mekelnborch."

Thom andern, wenner gerichte edder ein rechtes dach vor dem stapel int borgerrecht geholden werth, edder vor dem rade thom Goltberch, moth appelleren vor dem rath tho Parchim".


Nr. 6.

Rechtsspruch eines Bauern= Gerichtes zu Dalberg, und Appellationsspruch in derselben Sache vor der Brücke zu Bützow. 1551-1553.

1) In sachen tuischen Claues Johansen, Burgern tho Lubeck Clegern eins, vnd Jochim Rehmen tho Dalberge beclagten anders theils, hefft gemelter Cleger vorbingen lathen, dath Jochim Rehme sin vederliche Erue tho Dalberge weniger dan mith fugen Innehedde, denne hie ehme daruth sinen bescheedt noch nicht gedan, welchs ehme mith nichte tho liden, sunder begerde, In recht thosprechen, dath hie ehme sin geboer daruth geuen, edder sulch sin vederlich Erue wedderumb afftreden mochte.

Worup Jochim Rehme beclagte durch sinen Vorsprachen andwerden lathen, dath hie ehme solcher Clage nicht gestendich, dan he bewiesen konde, dath Johansen durch einen Vordrach, vth dem Erue gescheden, denne ehme Johansen, alse Reme sines broder fruwen bekamen, XLV margk Lubesch vthgesprachen wehren, darup hie och albereith etlich gelt, alse XXV margk entfangen, vnd wes ehme noch nachstellich vnd durch Rehmen nicht bethalt, wehre he Ider tidt erbodich gewesen, sulche Reste,

Seite dauerhaft verlinken Seite als Digitalisat öffnen Seite 128 zur ersten Seite zur vorherigen Seite zur nächsten Seite zur letzen Seite

wo och Itzo noch, tho gantzer guder genoge tho entrichten; Vnd darup Souen gloffwirdige olde, bedagede Bures lude geproducirt vnd vor gerichte gebracht, de aldar offentlich bekand, dath se damit an vnd auer gewesen, do duste vordrach geschehen, vnd Johansen Jochim Rehmen dath Erue vpgedragen, vnd vorlathen, och dathsulue affgetreden, wie dan also forth, nach beschehner vorlatinge Jochim Rehme in sulch Erue wedderumb durch den Schulten, die dathsulue och vor gerichte bekandt, Ingewiset worden.

Stellende tho Rechte, dath de Vordrach vnd Inwisinge by werden erkandt werden, vnd wen hie die Reste Johansen bethalt, dath hie erbodich, by dem Erue bliuen mochte; vp Clage vnd Antwerth, Ist die Burschop, In die Vindinge gewiset, vnd darnach durch den vindeßman vor Schwerinsch recht affgesprachen, Dewile Reme den vordrach, dath Johansen dath Erue affgetreden bewisen konde, schole hie eme die nariste, die he noch schuldich entrichten, vnd denne die negeste thom Erue syn ane Jemandes vorhinderung, von Rechtswegen. Dith iß van Rehmen danckbarlich Angenahmen, vnd van Johansen vor de Brugge tho Butzow geschuldenn worden, vnd wente nun wy Pravest, Senior, vnd gantze Capittel, der Domkirchen Schwerin tho becrefftigunge disses ordiels, van Jochim Rehmen vmb vnser kirchen Ingesegell gebeden, hebben wy tho vrkunde dathsulue hirup withlichen drucken lathen, Na Christi geborth XV c. darna Im LI. Dunerdages nach Natiuitatis Mariae.

2) Ick Jurcken Wackerbarth, Houetman tho Butzow, Bekenne offentlich in diesem briefe, vor alle den Jennen, den he tho sehende, hörende, offte lesende vorkumpt, dath hüt Dato vor gerichte, vp der Bruggen allhier tho Butzow, Jochim Rehme tho Dalberge, vnder dem Capittell tho Schwerin wanende, erschienen, vnd vorgeuen lathen, wo he vor twen Jharen vngeferlich, tho Dalberge van eineme Claues Johansen, Burgern tho Lubeck, van wegen eines Erues tho Dalberge, welchs he ehme afftreden scholde, richtlich Angespracken, Diewiele he auerst darjegen bewisen konen, dath die clegern vormoge Souen gloffwerdiger lude tucheniße daruan he Ihre viff, also Claues Odewen, Henningk Warnicken, Heinrick Samer, hans Westphal vnd henrich Wernicken, vor Gerichte gehat, vth dem Erue, mit viff vnd virtich margk darup he eme XXV. margk bethalt, gescheden, dathsuluige vorlathen, vnd hie alse, die beclagte, erbodich, die nariste, alse XX. margk tho entrichten, wehre ehme tho erkand, by dem Crue vor einem Anderen tho bliuende, Inhalt eines ordels darauff ergangen, welchs he lesen lathen, Nach vorlesunge gebeden, die wile sin Jegendeel van demsuluen ordel vor de

Seite dauerhaft verlinken Seite als Digitalisat öffnen Seite 129 zur ersten Seite zur vorherigen Seite zur nächsten Seite zur letzen Seite

Brügge tho Butzow appellirt, vnd vp hut dato tho Rechte gefurdert, doch nicht thor stede, vnd he mit schwerer Vncost die tugene darhen gebracht, solicke der tugen vthsage, tho uorhödinge mehrer geltspildinge mochten alhir by macht vnd werden, vnd sin Jegendehl solichs muthwilligen vthebliuendes nedderfellich erkendt worden.

Folgendes ist die Stadtuoget alhir vorgetreden, vndt gesecht, dath he dem Jegendel vth beuehl des Ehrwirdigen her Hennicken von Pentzen Prawestes tho Schwerin die vorlengunge des Rechtdages Anthotegen, sick na ehrer Herberge vorfuget, vnd hie dargekamen, wehre Clawes Johansen wech gewesen, doch solicken affschedt hinder sick gelathen, diewile de Rechtsdach vp twe dage vorlenget, vnd ehne die theringe dar binnen tho schwer fallen wurde, wolde he vp ein dorp tho sinen frunden nicht with von hir vorrücken, vnd darne des dages gewarden, welchs hie die Staduoget, also wahr tho sinde, Int gerichte gethuget. Vp solcke Inbrengend vnd vorgewente Clage, Ist die Burscop in die vindunge gewiset, vnd darna durch den vindeßmann wedderumb Ingebracht, dath dat gespracken Ordell tho Dalberge vnd der viff tuge vthsage macht hebben, vnd wen Rehme Clawes Johansen die nariste bethaldt, by dem Erue blieuen schal, vnd diewile Johansen vp den rechts tag nicht gewahrt, schal he siner thospracke, Idt wehre denne, hie Ehehafft bewisen konde, nedderfellich erclereth vnd siner thospracke tho dem Erue entbunden sin, van Rechtswegen. Vnd wenthe nun Jochim Rehme disses Ordels einen Richtschin van my ehme mit tho dehlende gesocht, vnd gebeden, hebbe Ick ehme solicks Ampts haluen nicht weigern mogen. Des allen tho Urkunde dissen briff mit minen hierunder vpdedrucktem Angebarenen Pitzschier becrefftiget. Actum Butzow Na Christi geburth Feffteinhunderth darna Im drey vnd vefftigisten Jhare. Donnerdages na Galli.


Nr. 7.

Rechtsspruch des Landdings zu Grevismühlen. 1553.

Inn Irrungen vnnd gebrechenn, ßo sich haben erhalten zwischenn denn Bortkenn von Torber, Votense vnd Questin ahn einem, vnnd denn Krugern, ßo zu denn Bortkenn In das erbe, zu Kussow belegenn, komen sein ader steds habenn enhaltenn, Ist alhier zu Greueßmollenn, vor dem Landt, In dem Schwerinschen rechte, auff dem Sontagk nach petri vnnd pauli Anno etc. . 53. also erkandt vnnd abgeredet, Das die Bortkenn, vnnd nicht

Seite dauerhaft verlinken Seite als Digitalisat öffnen Seite 130 zur ersten Seite zur vorherigen Seite zur nächsten Seite zur letzen Seite

die Kruger, zu Demselbigen erbe zu Kussow belegenn, befugt vnnd berechtigt sein, Sich desselbigen zugebrauchen, zuuerkauffenn, alles nach Ihrem eigenn gefallenn.Auf Sulch erkandt vrtel ßo abgesprochen, habenn vielgemelten Bortkenn sulch erbe, Dieweil se dasselb zu gebrauchen nicht willens, Mith liggenden grunden, Standenn, Stockenn, In und ausflussenn, mit aller seiner gerechtigkeit vnnd herrlichkeit, Claus Gerdes vnd seinen erbenn, zu einem erbkauffe vor vnnd vmb viertzigk mark Lubisch, dieweil es verwustet, vnnd bauvelligk gewesenn, verkaufft, Wollen auch Ime vnnd seinen erbenn, vor alle Zusprach gut seinn, vnnd sie deßhalbenn vertreten vnnd bemelter Claus Gerdes hat auff angezeigten tagk, den Bortken funff mark auff dem kauff betzalet. Sol vnnd wil alle Jar ader seine erben auff den Idem Sant Michaelis tagk geben und betzalenn, drei mark Lubisch, bis so lange die viertzig mark enthricht vnnd betzalet sein, Sulchs also stede vnnd vhest zuhaltenn, sein dieser Zerten zween gleichs lautß vonn wortenn zu wortenn durch die Buchstabenn A. B. C. D. etc. . ausseinander geschnedenn vnd Jeder partei einen vbergebenn. Hierbei vnnd vber sein gewesenn, zur Zeugnus der wahrheit, Die Achtparn vnnd ersamen Bertoldus Vleischawer vogt zu Greueßmollenn, Achim Holpe, Frome Henrich, Hanns Weiger, Meister Henrich Karstenn, goltschmidt, vnnd Jurgenn Stuer, Geschehenn wie obsteidt.


Nr. 8.

Appellation von dem Landding zu Zepkow an die Herzöge Johann Albrecht und Ulrich. 1559.

Durchluchtiger hochgeborner, g. f. vnd h., e. f. g. bitte ich nach erbeitung meiner Pflichtschuldige Dinste, tzu erkennen, daß Alhir Im Landt Dinge, fur e. f. g. Hauß zu Wredenhagen, auf e. f. g. schultzenn vnd Paurenn tzu Ctzepkow Ansuchent, Cleger Ann Einem widder schultzenn vnd Pauren tzu Butkow, Beklagten, Anderß theillß, Am Dornstag nach Trium Regum so da ist gewesenn der 12. tag deß mants January, In sachen vnd Auch der gestaldt, so hir bei Insonderheit vortzeichent, geurteilet, Inn dem Aber die Erbarn vnd ernuhesten Baltzar vnd Georing gebruder die Prignitzenn In nhamen vnd von wegenn der Obgedachtenn Paurenn tzu Butkow Irre vnderthannen vonn solchen vrtheilenn ann e. f. g. vnnd derselbigen herrn Bruder herzog Vlrichenn, Auch herzogen tzu

Seite dauerhaft verlinken Seite als Digitalisat öffnen Seite 131 zur ersten Seite zur vorherigen Seite zur nächsten Seite zur letzen Seite

Meckelnburgk auff dieselbige obangetzichte tage tzidt, strackeß fur nahgesprachenen vrtheilen vor gerichte geappellirt vnd die mher gedachten Paurenn tzu Butkow dar auff bei mheir hir nahmalß vmb Apostoles Angesucht haben, so ich derhalben Inenn e. f. g. tzu Eheren solche Appellation, so weidt vnd so ferne die tzu Rechte Stadt hadt, zugelassen, vnd habe Inen diesen Briff an Stadt der Apostolen, Ann e. f. g. tzubringen mittgetheylett vnd bin vber daß E. F. G. tzu dinen willig. Datum Wredenhagen Am tag Fabian vnd Sebastian Anno etc. . LIV

E. F. G. Armer vnderthan vnd Richter deß Landtdings tzum Wredenhagen Hannß Menke.

Anmerkung. Ueber die Theilnahme der jetzt preußischen Dörfer im Lande Lieze: Dransee, Seuekow, beide Bale, beide Rederank, Tzempow, Vechtorp, Kl.=Berlin mit dem See zu Gr.=Berlin, Kulemollen, Schilde und Schildemollen an dem Landdinge zu Wredenhagen (Zepkow) in den Jahren 1445 und 1492, vergl. Jahrb. XIII. Urk. 19 und 20. Die Hegung des Gerichtes ward noch 1574 von Dransee aus unterstützt. Vergl. Riedel, cod. diplom. Brandenburg. III. S. 452.


Nr. 9.

Verzeichniß der auf dem Crivitzer Landding vom 19. Decbr. 1567 erkannten Strafen.

Bernin :

15 Mark die ganze Dorffschaft, weil sie eine Tonne Bier genommen, u. e. Scheure auf der Freiheit ohne Amts Wissen gebauet.

30 ßl. die ganze Dorfschaft weil sie dem Johann Berner u. denen v. Bulow f. e. Tonne Bier gestattet ihr Vieh auf der Barniner Feldmark zu hüten.

Achim Kersten, Heinrich Elehr, Peter Schepfeler, Claus Murer, Claus Plagemann, jeder 30 ßl. wegen Verweigerung von 1 fl. Auffweiselgeld, u. Widersetzlichkeit bei der deßhalb vorgenommnen Pfändung.

Hans Luder 15 Mrk. weil er den Wellkendorf in seinem Hause freventlicher Weise überfallen, und ihn "bludwundt" geschlagen.

Claus Plagemann 15 Mrk., weil er mehrmals, wenn er "voll und toll gewesen" seine Frau und deren Mutter mit brennendem Feuer in allen Winkeln gesucht, und sie mit "waffener were" überfallen.

Seite dauerhaft verlinken Seite als Digitalisat öffnen Seite 132 zur ersten Seite zur vorherigen Seite zur nächsten Seite zur letzen Seite

Achim Kersten, Claus Eler, und Heinrich Eler jeder 3 Pfundt, "wegen das sie vffen Landtgedinge nicht haben kommen wollen, sondern zwe thage zum Kindelbier gesessen".

Peter Hanich.     

Anmerkung. Wegen des von dem Küchenmeister geforderten Auffweisegeldes, oder wie es auch heißt Auflaßgeldes führten die Bauern später Beschwerde. In dem deßhalb gehaltenen Termine am 17. Febr. 1568 producirt ersterer das oben im Auszuge mitgetheilte Strafverzeichniß, wobei er bemerkt, daß in diesem Landgeding "gesessen der Stadtvogt zu Kriwitz Jochim Hagemeister, der Schulze zu Bernin Eler Eler, und der Schulze von Letzen", die hetten erkannt, daß die Bauern den Gulden zu geben schuldig sein.


Nr. 10.

Bericht des Küchenmeisters Peter Bremer zu Crivitz über ein zu Raduhn gehaltenes Bauern=Gericht. 1570.

Durchlauchtiger, hochgeborner furst, Gnediger Herr! Nebenst erbietung meiner vnderthenigenn schuldigenn vnd bereitwilligenn dienste Gebe E. F. G. ich hiemit vnderthenig zu vernehmen. Nachdem E. F. G. vnderthanns, Hanns Stekers, fraw zu Raddhun E. F. G. Schultzens, Hanns Goldbergerr tochter, mit Nhamen Adelheit, bezichtigt, Als solte Ihr der Teuffel das bein zerbrochen, der Teuffel auch mit Ihr (mit vrlaub fur E. F. G. zu schreiben) gebulet, ja Sie auch einem andern Paurßmann, daß er absinnig geworden, zugefuget haben, So habe vf E. F. G. negst an mich vnnd Andreas Kharstedten beschehenn Andtwortschreibenn vnnd beuhelh mich vorgestern gegenn Radduhn begebenn, daselbst von wegenn E. F. G. das Recht haltenn, vnd (Nachdem gemelte beschuldigte Adelheit Alda fur Gericht kegenn gemeltes Stekers fraw Ihren fuß vf Ihre angetzogene gerhumbte vnschult zu leib vnnd lebenn offentlich dargebottenn hat) Sie, dieselbe Adelheit, sowoll auch die Hans Stekersche vf der Pauren erkentnuß, beide fußmacht machenn, vnnd in E. F. G. Schultzenn Gericht Ihre sich beiderseits ferner wiederander wie Recht zu erweisen vnnd aus zu fhuren, verwartenn lassen. Demnach gantz vnderthenig bittend, E. F. G. wollen mich hierauff bei Zeigern wiederumb derselben schriftlichen gnedigenn Rath vnnd beuhelh, was ich mich in deme ferner verhaltenn soll, mitteilen. Das erkenne vmb E. F. G. hinwieder zu tag vnnd

Seite dauerhaft verlinken Seite als Digitalisat öffnen Seite 133 zur ersten Seite zur vorherigen Seite zur nächsten Seite zur letzen Seite

nacht zuuerdienen, Ich mich gehorsamb schuldig und willigk. Datum Krivitz, Freitags nach Judica. Anno etc. LXX.

E. F. G.                            
vndertheniger gehorsamer
Diener               
Peter Bremer.          

Dem durchlauchtigenn hochgebornnen fursten und Herren Herren Johan Albrechten, Hertzogenn tzu Meeckelenburgk etc. .

vnderthenigk.     

Anmerkung. Peter Bremer war 1570 Küchenmeister, der erwähnte Andreas Kharstedt Amtmann zu Crivitz.


Nr. 11.

Hegung eines Halsgerichtes zu Wittenburg. 1569.

Auf Bericht des Berthold Hardecke, Küchenmeisters zu Wittenburg, daß ein von ihm wegen Verdachtes der Pferdedieberei eingezogene Mensch freiwillig 3 Pferdediebstähle eingestanden hätte, erläßt der Herzog Johann Albrecht den schriftlichen votis seiner gelehrten Räthe, in spec. des Husanus, gemäß den Befehl, "den gefangenen zum furderlichsten einem peinlich halßgericht nach vnser Landtsordnung vnd gewohnheit zu bestellen", vnd wenn er dort sein Geständniß wiederhole, "durch Vrtel vnd Recht, so du auß diesem vnseren befehlich zu fassen, zum Abscheu vnd offentlichen Exempel am Galgen mit dem Strang edder Ketten vom Leben zum Tode strafen zu lassen".

D. Schwerin, 5. Jun. 1569.


Nr. 12.

Auszug aus einem Berichte des Küchenmeisters Berthold Hardeck zu Wittenburg über den bei Weltzin im Teiche gefundenen Leichnam des Peter Masch, vom Jahre 1570.

Auf die Anzeige des Hauptmanns Hans Ganß zu Gadebusch, daß der Todte früher seinen Stiefvater, Namens Wolff getödtet habe, weßhalb zu vermuthen sei, daß dessen Brüder und Freunde jenen wiederum erschlagen haben würden, habe er die Wolffe " zum Scheine" nach dem Todten beschieden, wohin er sich gleichfalls mit den Fürsprachen und dem Landreiter begeben habe. Daselbst habe er den Todten besichtigt, und das Recht über ihn

Seite dauerhaft verlinken Seite als Digitalisat öffnen Seite 134 zur ersten Seite zur vorherigen Seite zur nächsten Seite zur letzen Seite

geheget, nach altem Gebrauche, und die Freundschaft gefragt, ob sie einen Thäter wüßten, den sie beklagen wollten. Hierauf habe zwar einer derselben die Wulfe der That beschuldigt, als aber die Gebrüder geantwortet, wenn er sie besprechen wolle, "so weren sie dar sie wolten ihm fus halten", habe er erklärt, nachdem sie zum Scheine da wären, wüßte er sie nicht zu besprechen. Hierauf sei der Todte nach alter richterlicher Gewohnheit "beschrieen", und ihm auf Bitten der Freundschaft die Hand abgeschlagen, welche ihm von seinem Freunde bis zur Beerdigung auf den Leib gelegt, demnächst aber in das Recht zu Wittenburg abgeliefert sei.


Nr. 13.

Im Jahre 1575 Sonntag Palmarum war zu Vellahn, A. Wittenburg, auf dem Jahrmarkte der Vogt des Amtshauptmannes Christopff Pentz, aus Unvorsichtigkeit durch den Heidereiter Gories Lenhard mit seinem eigenen Spieße erstochen. Es wurde deßhalb durch den Küchenmeister Bartold Hardecke ein peinlich Halsgericht über den Thäter gehalten, über welche Handlung der gedachte Küchenmeister selbst am 6. April 1576, nachdem er inzwischen seines Amtes entsetzt war, als Zeuge vernommen wird. Sein Zeuguiß lautet: (Sagt) "das er nach dem Fall vorm Jahr vff befelch des Hauptmanns, sambt dem Stadtvogt, Landtreiter, vnd Paul Hecht dem Procurator nach Villan gezogen, vnd hetten daselbst peinlich Halsgericht gehegett, vnd denselben Gorges Lenhart beschriehen".

Der Procurator (Fürsprach) gehörte also zum Gerichtspersonal, und war wahrscheinlich ein ständiger Beamte. In Betreff seines Antheils an den Gebühren vgl. den Extract aus dem Wittenburger Bruchregister von 1535 ff.


Nr. 14.

Auszug aus einer Beschwerde der Anna Block, Wittwe des Schulzen zu Dömsuhl, Jacob Steinhouel, über die Beamten zu Dobbertin wegen gewaltsamer Pfändung und Mißhandlung.

D. Güstrow, den 1. Junius 1577.

Klägerin berichtet: sie sitze seit fast 45 Jahren auf dem sogenannten Crivitzer Schulzengerichte zu Dömsuhl, welches ihrem Sohne Achim Steinhouel, mit dem sie jetzt wirthschafte angeerbt sei.

Seite dauerhaft verlinken Seite als Digitalisat öffnen Seite 135 zur ersten Seite zur vorherigen Seite zur nächsten Seite zur letzen Seite

Während dieser ganzen Zeit hätten die gesammten Bauern zu Dömsuhl auf allen "Landtingen, so offt Rechtstage seindt gehalten worden, vor die Amptleute zu Crivitz zu Rechte stehen müssen". Bei solchen Gelegenheiten seien die gedachten Beamten, Hauptmann, Küchenmeister und Landreiter in das Schulzengericht eingezogen, und habe sie, wie früher ihres Mannes und ihr Vater, die Ausrichtung gehabt, wogegen sie dem Hauptmann von Dobbertin niemals Ausrichtung gethan, da das Kloster seinen eignen Schulzen im Dorfe habe. So sei es z. B. noch auf dem letzten Rechtstage gehalten worden, welchen der Hauptmann Andreas Karstede vor acht oder neun Jahren gehalten habe, auf welchem namentlich auch die Dömsuhler sämmtlich erschienen sein.

Als daher im gegenwärtigen Jahre "Stellan Wakenitz, Hauptmann zw Schwerin vnnd Cribitze hefft der Vogtei zw Cribitz einen Rechtstagd oder Landtdingk ankundigen lassen den Donnerstagk nach Exaudi zw Cribitz fur E. F. G. hauß", so sei sie dem Gebot und altem Gebrauch nach gehorsamlich auf dem gedachten Rechtstag erschienen. Ihre Nachbarn aber, und "andre Dörfer mehr, die vor Alters da haben zu Rechte stehen müssen", seien ausgeblieben, worauf der Hauptmann dieselben am Pfingstabende habe pfänden lassen. Ob nun gleich ihre eigene Kühe mit weggeführt seien, so glaubten die Dobbertiner Beamten und ihre Nachbaren doch, daß sie diese Pfändung veranlaßt habe, weßhalb der Landreiter Markus zur Nachtzeit in das Schulzengericht gedrungen, um ihren Sohn zu greiffen, und hätte, als er diesen nicht gefunden, ihr nicht nur ein Fuder Hopfen abgepfändet, sondern auch ihre Magd und sie selbst gemißhandelt, indem er gesagt, er wolle sie lehren, "wie sie solte zum Landtdinge gehen". Darauf habe er die Glocke leuten, und die Nachbarn zusammen kommen lassen; hier sei sie gleichfalls erschienen, und mit dem Dobbertiner Schulzen in Wortwechsel gerathen, worauf der Landreiter auf sie zu gefahren sei, ihr Haube und Mütze abgerissen, sie an die Erde geworfen und abermals körperlich gemißhandelt habe.

Sie bitte daher, während des zwischen dem Amte und dem Kloster anhängigen Processes wegen der Gerichtsbarkeit zu Dömsuhl, sie und ihren Sohn zu schützen.

Anmerkung. Dömsuhl war früher ein Communiondorf des Amtes Crivitz und des Klosters Dobbertin, welches letztere namentlich den größten Theil der Pächte erhob und deßwegen einen eignen Schulzen daselbst hielt. Dies Verhältniß führte zu häufigen Streitigkeiten, theils zwischen dem Amte und dem Kloster, theils mit den Bauern. In dem hier oben erwähnten Jurisdictionsstreite nahmen die Bauern, wie man sieht, Partei für das Kloster. Aehnliche Streitig=

Seite dauerhaft verlinken Seite als Digitalisat öffnen Seite 136 zur ersten Seite zur vorherigen Seite zur nächsten Seite zur letzen Seite

keiten hatte das Amt gleichzeitig mit dem v. Restorf wegen Stralendorf, mit Heinrich Schönberg zu Frauenmark wegen Grebbin und noch wegen andrer Dörfer, welche deßhalb gleichfalls auf dem ausgeschriebenen Rechtstage nicht erschienen.


Nr. 15.

Bericht des Kloster=Hofmeisters Georg Lehmann zu Ulitz über zwei in den Reinfelder Klöster=Dörfern Ulitz und Wittenförden gehaltene Rechtstage. 1583 und 1585.

1) Anno 1583 den 16. Novembris ist Chim Holste in Vlitz und Hinrick Voß gefangen genommen, darumb, daß sie vp dem Houe in der pachthebung gewalt geubt, mit einem Stocke in den Disch gehaven, vnd ein Fenster zerstoßen. Diße beide sein gen Grabow gefurt, haben allda gefangen gesessen biß auf den 16. Decembris, da sein sie wieder in Vlitz gebracht, vnd is allda ein öffentlich Recht vor dem Haue Vlitz vber sie gehalten. Im rechte hat gesessen: der Stadtvogt von Grabow, Jochim Schultze E. F. G. Kuchmeister von Grabow, vnd Georgen Lehmann Furwalter, die Fursprache vnd Findeßleute von Grabow, der Landreiter von Grabow, der Schultze von Vlitz, von Lubesse vnd Wittenförden. Zu dissem rechte sein gefordert alle Vlitzer, Lubesser und Wittenförder. Dissen gefangenen ist das Leben von dem rechte abgesprochen, allein hernachmals durch Supplication vnd vorbitte verbeden worden vnd loßgeben, dar sein sie zum andern male vor beide Dorfschaft der Vlitzer vnd Lubesser wider für den Hoff gefurt, vnd haben fur die Halßbruche Börgen gestellt, vnd ein ieder in sonderheit mit aufgereckten Fingern vnd entbloßes Haupts offentlich ohrfeyde thun mussen.

2) Ihm 85 iar hat der Kirchere in Wittenforde Gregorius Corner dem amptmann in Schwerin Arent Möllendorf geklagt, wie das seine Dochter Emmerentze von ihrem eigenen Heren Nicolas N. Pastor in großen Trebbow geschwengert wäre. Nach dem Falle hat er seine dochter in Wittenforden genommen. Den 28. May habe ich diese weibespersone, auf einen wagene setzen lassen, sie nach Vlitz furen lassen, vnd allda gefangen gehalten, weil sie aber der amptmann von Schwerin begert, hat er sie sunder vorstandt nich loß bekommen können, sundern hat den gefangenen pastorem Nicolaum den 14. Juny vngefehr nach Vlitz mussen fuhren lassen, damit sie beide confrontirt. Deweil aber im Dorfe Vlitz die peste grassirte, habe ich Georg Lehmann die gefangene Person in den Helden heraus bringen lassen, vnd sein ihrer dadt auf beiden theilen gestendig gewesen. Bei dissen verhor war der Amptman Arendt Möllendorf vnd der Her

Seite dauerhaft verlinken Seite als Digitalisat öffnen Seite 137 zur ersten Seite zur vorherigen Seite zur nächsten Seite zur letzen Seite

Burgermeister Andreas Hoger, vnd Asmus Radtke der Kuchenmeister vnd Abraham N. der Landreiter auß Schwerin; auf meiner seiten war Her Laurentius Sagittarius pastor, Hanß Grothe von Vlitz, der pastor von Wittenforde sampt seiner frawe. Der gefangene Nicolaus aber wart wieder gen Schwerin gefurt, vnd die weibespersone wart wieder in Vlitz auf den Hof gebracht, da hat sie gesessen, vnd is den 23. Junii in de wochen kommen, vnd einen jungen Sohn gelebet. Den 9. Septembris aber hat sie denselben in der nacht erdruckt. Den 16. Septembris habe ich in Vlitz vor dem Haue auf dem Brinke ein öffentlich recht vber sie gehalten, darzu ich gefordert die Dorfschaft Vlitz und Lubesse, darzu habe ich gebraucht den Schwerinschen vorsprachen Hanß Krudauf vnd den findesmnann N. N. NN. Zum beystande habe ich gehadt Her Christianum Houesch ein Radther von Schwerin. Im rechte habe ich bei mir sitzen gehat, anstadt des Vlitzer Schultzen Chim Groten, Hanß Groten an stadt eines Schultzen, den Schultzen Cersten Bölitz von Lübesse, Hans Boldelow, Chim Ronnekendorf, Hinrich Pause den ordtkruger. Von dem fürsprachen is de weibspersone vor dem gehaltenen rechte angeklagt, ihrer dadt gestendlich, vnd in der findung gefunden, daß sie ein staup schilling verdient, doch aus gnaden verschonet, vnd dorch Meister Frantz, der ihr drei Ruten in den arm geben, vnd also erstlich vor dem offen gehalten recht einene offene eidt thun mussen, vnd das landt in ewicheit verswaren. Darnach hat sie Meister Frantz, der Bödel von Schwerin, zum Dorpfe hinaus auf einen Creutzweg, dar sich de Wege scheiden gefurt, vnd ihr gethanen eidt auf das newe widerumb vormanet, vnd bei zwo scheinender Sune das landt ewich vorwisen.

Auf diesen letztern Rechtsfall bezieht sich die folgende Rechnung:

Im 1585 den 15. September ist die weibespersone, so in vnzog gelebet in Vlitz aus genaden vorwisen, was darauf gegangen ist, wie folget:

Irstlich habe ich des richters diener in Schwerin geben, das ehr die findesleutt sampt dem scharfrichter gefordert  - Fl.  1 ßl.
Dem vorsprach geben sein gebur 1 " - "
Dem findesmann - " 12 "
Dem Scharfrichter geben 2 16 "
Allein sonst geburt im 5 mrk. 4 ßl.
        Hirzu habe ich diesen personen zu essen und
        drinken geben müssen, als sie gemucht, ist ihr gebur und gebrauch.
Vor das essen - " 6 "
Vor das Bihr - " 12 "
- -- --- --
Diese ausgabe dut summa in alles 4 Fl. 23 ßl.
Seite dauerhaft verlinken Seite als Digitalisat öffnen Seite 138 zur ersten Seite zur vorherigen Seite zur nächsten Seite zur letzen Seite

Nun ist von den entfangen 4 taler noch vber 9 ßl.

Nachdem dan diese person in die 19 Wochen ist gefangen gewesen gelanget an meine genedige Fürstin vnd Frav mein vnderteniges bitten ihr fürstliche genaden mugen mich zu dieser vnkost, was ihr F. G. genediger will ist zu Hülffe kommen.

Ihr fürstliche genaden vnderteniger Diener

Jürgen Lehmann.     

Anmerkung. Der Verwalter Georg Lehmann war von Seiten der Herzogin Elisabeth, Herzog Ulrichs Gemalin, eingesetzt, welcher die in Folge der Reformation eingezogenen Güter des Klosters Reinfelden in Meklenburg mit den Aemtern Grevismühlen und Grabow zum Witthum und Leibgeding verschrieben waren. Der vorstehende Bericht ist durch einen Streit des gedachten Verwalters mit den herzoglichen Beamten zu Schwerin veranlaßt, welche sich dem klaren Inhalte der Privilegien des Klosters zuwider die Gerichtsbarkeit in den genannten Dörfern anmaßten. Schon früher hatte der Amtmann Engelke Rostke zu Schwerin versucht, einen Rechtstag, zu Ulitz zu halten, wobei er das Gericht durch die "fürstlichen Findesleute" bestellen lassen wollte, mußte aber unverrichteter Sache abziehen. Sein Nachfolger Eitel Rauhe fand sich zu gleichem Zwecke mit "Vorsprachen vnd Findesleuten" in dem Klosterdorfe Lubeß ein; aber ebenso vergeblich.
Zur Charakteristik des in dem vorstehenden Berichte geschilderten Verfahrens ist zu bemerken, daß die Herzogin ihrem Verwalter schon im Junii 1585 den bestimmten Befehl ertheilte, die Gefangenen "auf einem geschwornen gewöhnlichen Vrpheiden des Landes in Ewigkeit zu verweisen." Die Findung des Urtheiles in dem später gehegten öffentlichen Gerichte war also eine bloße Formalität.


Nr. 16.

Bericht
Wie vnd welcker gestald im Stifft Ratzeburgk nach Alter gewohnheitt das Landgerichte ist gehalten und waß für Solennitäten etwa dabei beobachtet worden. 1651.

Wann die Landeßfurstliche Obrichkeitt auff determinirte Zeitt die Ihrigen an den Ortt, dahin die Unterthanen citiret sein, senden, und daß Gerichtt zu Hegen ansahen wollen, So findett Sich der Vorsprach bey den Voigten und redet den Dingßmann mitt folgenden Wortten ann.

Vorsprächer:

Dingßman, Ich frage Euch, Ob es woll so viell tages Zeitt ist, daß Ich alhie von Gottes vnd des Hochwürdigen Durchlauchtigen etc. . (cum titulo) U. G. F. und Herrn Dero Herren Räthe, oder Beampten (die etwa dem Gerichte beiwohnen) Wegen, die alhie gegenwertig sitzen, und das högeste und niedrichste, das großeste

Seite dauerhaft verlinken Seite als Digitalisat öffnen Seite 139 zur ersten Seite zur vorherigen Seite zur nächsten Seite zur letzen Seite

und daß Kleineste mit Halß und Hand über Uns, und über die Stedtte, da M. G. F. und H. Rhätte oder Beampten sitzen, und Ihre Leute stehen, hatt, mag ein öffentlich Sachssisches Recht hegen und halten?

Darauff Antwortet der

Dingßmann:

Ja, da Ihr solches von Gottes, und U. G. F. unndtt Herren, auch dero Wollverordneten Herren Rhätte oder Beampten wegen, so alhie gegenwertich, undt dazu bevollmächtigett sein, zu thun befehligett seidtt, Möget Ihr solches woll thun.

Vorsprächer:

Zum Ersten mahl will Ich alhie von Gottes und M. G. F. und Herren, und dero alhie gegenwertig sitzenden Herren Rhetten oder Beambtten wegen, so das Högiste und niedrichste, daß Kleineste und daß groseste, mitt Halß und Hand uber unß auch uber die Stedtte, da Ihr leutt stehett, haben, ein öffentlich Sachsisches Rechtt hegen, derogestald und Also, daß, dem Recht lieb ist, unrechtt aber leidtt ist, demselbene nachdem seine Sache und Anclage sein wirdtt, recht wieder fahren und datzu geholffen werden soll, Alles von Rechtswegen. Wer aber clagen will, der soll fest clagen oder in M. G. F. und Herren straaff verfallen sein, Recht gebiete Ich, Unrecht verbiete Ich Wegen M. G. F. und Herren.

Zum Andern mahl will Ich alhie etc. . und repeteriret solche wortt biß zu ende.

Darauff fragett Er: Dingeßmann, Wie offt soll und muß Ich M. G. F. und Herren Rechtt hegen, daß es crafft und Macht habe?

Dingeßmann Antwortett: Dreymahl.

Darauff sprichtt der Vorsprache: Zum Drittenmahl Will Ich alhie von Gottes und M. G. F. undtt Herren Wegen etc. .

Wann solches geschehen, Fraget der Vorsprach den Dingßmann mitt diesen Wortten :

Dingeßmann, Ich frage Euch, ob Ich daß Recht geheget habe, daß es Crafft und Macht hatt?

Anttwortet der Dingßmann: Ja Ihr habts gehegett, daß es crafft und Macht hatt.

Ferner fragett Er: womitt soll Ich aber M. G. F. und Herren gehegetes Recht Verthedigen?

Anntwortett der Dingßman:

Ihr sollet scharffe gewehr und scheldttwortt ernstlich verbieten.

Vorsprach:

Scharffe gewehr und scheldewortt, auch heimbliche Versuchung und Verträge, verbiete Wegen M. G. F. und Herrn Ich ernst=

Seite dauerhaft verlinken Seite als Digitalisat öffnen Seite 140 zur ersten Seite zur vorherigen Seite zur nächsten Seite zur letzen Seite

lichen und sagt, daß Niemandtt dem Rechte, ehe es wieder auffgegeben, den Rücken geben oder davon gehen, und der solches thun wirdtt in M. G. F. und Herren straff verfallen, auch so ein frembder da were, der etwa Erbguth zu fordern hatte, sich mit 7 ßl. 4 pf. einzuwerben schuldig sein soll.

Darauff werden auß jedem Dorffe etwan 1 oder 2 persohnen, so man fur die bescheidesten und Vernunfftichsten achtet, und sonderlichen den Schultzen, so Er datzu qualificiret, zu Findes Leute etwa 20 oder 24 persohnen, auß dem hauffen heraußgenommen und beseits gestellet, die auff bede Vorfallende Sachen, so denen in loco Sich befinden HH. Räthen oder Beamten Klagende an vnd vorbracht werden, daß Recht finden und sprechen mußen.

Solche Sachen mußen Sie mitt anhören, oder Sie werden Ihn durch den Dingßman angetragen, derselbe bringet auch hinwiederum Ihre Meinung ein.

So balde dann die Findesleute da stehen, Ruffet der Vorsprach: Wer etwas zu clagen hatt, der trete heran und bringe seine Klage vor.

Wann dann nichtes mehr zu Klagen ist, die Beampte wieder die Unterthanen Ihre auffgesetzte Mangel auch vorbracht, und darauff erkennen laßen,

So giebtt der Vorsprach das gehegte Recht auff folgende Maaß wieder auff sprechende:

Dingßmann, Ich frage Euch, ob es so ferne tages und mir erlaubett ist, daß ich von Gottes und M. G. F. und Herren und deroselben alhie gegenwertig sitzende Herren Rhätte oder Beampten Wegen, daß gehegte Recht wiederump mag auffheben oder auffgeben?

Dingßmann antwortett:

Ja, Dofern Ihr daß von Gottes, M. G. F. und Herren vnd deßen alhie sitzenden HH. Rhätten oder Beambten Wegen zuthun befehligett seidtt, Mögt Ihr solches Woll thun.

Darauff ruffet der Vorsprach mit lauter Stimme:

Ihr Leute sollet zu Hause gehen, M. G. F. unnd Herrn Holtz laßen stehen, deroselben Wild laßen gehen, und deroselben Waßer laßen ungefischett, auch sollet Ihr halten ewren Rechten Muhlen weg, damitt thutt Ihr S. F. G. gleich und Recht, M. G. F. und Herr begehret Ewren schaden nicht, so hatt M. G. F. und Herr Euch zu straffen Recht und Machtt; zum Ersten Mahl.

Zum Andern mahl: Ihr leute sollet zu Hause gehen etc. .

Wann solches zum Andernmahl geschehen, Fraget der Vorsprach den Dingßmann:

Seite dauerhaft verlinken Seite als Digitalisat öffnen Seite 141 zur ersten Seite zur vorherigen Seite zur nächsten Seite zur letzen Seite

Wie offt soll Ich M. G. F. und Herren Recht auffgeben?

Antwort der Dingßmann:

Dreymahl. Daß es CRafft und Macht hatt.

Darauff saget der Vorsprach:

Zum Dritten mahl, Ihr leute sollet nach Hause gehen etc. .

Und gehet alsdann ein iedweder seinen Weg.

Anreichende die straffen, so die findesleute erkennen, sein die gemeinsten diese, so hiessges ortts vbliche sein, Wiewoll man die casus nicht alle so erzehlen kann:

- - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - -
- - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - -
- - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - -
- - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - -

Hiebei ist zu bemerken:

Das gleich nach gelegenheit der sachen der Obrigkeitt die moderation Vorbehältlich, Alß haben sie auch gestalten Sachen nach die direction bey der findung derogestaldtt da Sie merkten, daß die Findelsleute die geclagete Sachen nit Recht eingenommen, Sie Ihnen den Casum nochmahln deutlicher Vorhalten, und darauff noch eins erkennen lassen können etc. .


Nr. 17.

Vortrag des Stadtvogtes und Amtsschreibers Volrad Zarenius zu Bützow, die Haltung der gemeinen Rechtstage betreffend. 1662.

Durchlauchtigster Hertzogk
          gnedigster Fürst und Herr,

E. F. D. seint meine Vnterthenigste Vnd gehorsambste Dinste bevohr Vnd verhalte E. f. D. hiemit nicht, wie daß für diesem alhie auff dem Ambt ein gemeiner Rechtstag gehalten, Darauff die Schultzen daß Vrteil gefellet vnd Ich alle clage vnd andtwordtt auch die bescheide vnd waß sonsten hinc inde dabei vorgegangen protocolliren müßen, dafür mir dan iahrlich 6 schffl. rogken gereichet vnd gegeben worden, Wan dan mein gnedigster Fürst vnd Herr in zwehen Jahren solcher rechtstag alter gewohnheit nach nicht gehalten, mittelst gleichwol alda clagen vnd bescheide, so bey dem Ampte vor fallen vnd gegeben, Ich protocolliren vndt allemahl auffwartten müssen, der Rogken aber hinterstellig geplieben vndt die Herren Beambte ohne E. f. D. special befehl denselben mir zu reichen sich verwiedern, in dieser betrübten theuren Zeit aber mir damit sehr wol gedienet, Alß ersuche E. f. D. Ich vnterthenigst, E. f. g. wollen mir so gnedigst

Seite dauerhaft verlinken Seite als Digitalisat öffnen Seite 142 zur ersten Seite zur vorherigen Seite zur nächsten Seite zur letzen Seite

geruhen vnd den restirenden Rogken alß 1 Dr. aus fürstmiltreicher gnade Durch deren Beambten alhie gnedigst reichen vnd geben lassen, damit Ich mich nebst meinen vielen Kindern bey diesem beschwerlichen Dienst erhalten vnd deß hungers errehten muge, getroste mich gnedigster erhorung. Datum Butzow den 12. Maii Ao. 1662 etc. .


2) die Stadtgerichte.

Die Grundlage der eigenthümlichen Gerichtsverfassung der meklenburgischen Städte ist, wie oben bemerkt ward, das fast allen Städte entweder bei ihrer ersten Gründung oder bei späterer Veranlassung ertheilte Privilegium, wornach ihre Bürger nicht außerhalb der Stadt vor Gericht geladen werden durften. Darin lag aber ursprünglich durchaus keine Exemtion von der fürstlichen Gerichtsgewalt, namentlich keine Uebertragung dieser Gewalt an die Stadträthe, indem vielmehr auch die Niedergerichte der Städte überall von den fürstlichen Vögten gehegt, und nur dort, wo die Städte zugleich mit einem Antheil an den Brüchen begnadigt waren, was freilich nach und nach bei den meisten der Fall war, nach Verhältniß dieses Antheiles ein oder zwei Mitglieder des Rathes als Beisitzer zugezogen wurden. Dies Verhältniß erlitt auch dadurch keine wesentliche Veränderung, daß später, zuerst in den größern, dann im Laufe des 16. Jahrh. auch in den meisten kleinern Städten, besondere Stadtvögte angestellt wurden, da auch diese fürstliche Beamte waren, und überdies Anfangs in so großer Abhängigkeit von den Amtsvögten standen, daß sie eigentlich als bloße Substituten der letztern zu betrachten waren. Ja mehre der kleinern Städte des Landes haben während des ganzen Mittelalters keinen besondern Vogt erhalten, ein Verhältniß, welches später mit dem Namen der Amtssässigkeit bezeichnet ward, während in andern eben diese Abhängigkeit des Stadtvogtes namentlich in der Gerichtsverwaltung dahin führte, daß das Amtsgericht zu einem wirklichen Obergerichte in der Appellations=Instanz erhoben ward. Beides, die volle Amtssässigkeit der Landstädte und der Appellationszug vom Stadtgerichte an das Amtsgericht, ist jedoch nur als eine nicht häufige Ausnahme von der Regel zu betrachten. Auf der andern Seite erwarben die Seestädte Rostock und Wismar schon im 14. Jahrh. die Befreiung von der fürstlichen Vogteigewalt, so daß hier die gesammte Rechtsverfassung als wirkliche Communal=Sache der eignen Gesetzgebung der Städte überlassen blieb, und ein ähnliches Verhältniß findet sich in sofern in den Stargard=

Seite dauerhaft verlinken Seite als Digitalisat öffnen Seite 143 zur ersten Seite zur vorherigen Seite zur nächsten Seite zur letzen Seite

schen Städten, als diese von Anfang an ihre eignen Richter (scultetus, prefectus) hatten, welche wenigstens in den größern Städten von der Bürgerschaft und dem Rathe gewählt zu sein scheinen 1 ).

Die Competenz der städtischen Niedergerichte erstreckt sich ursprünglich über die sämmtlichen Bewohner der Stadt indem alle Exemtionen erweislich späteren Ursprungs sind. Daß namentlich auch der Adel in den ältern Zeiten, wenn er sich in den Städten niederließ, der städtischen Jurisdiction unterworfen war, folgt schon daraus, daß er, wie jeder andere, das Bürgerrecht gewinnen mußte, denn in dieser Beziehung war selbst in den kleinsten Städten niemand ausgenommen 2 ), und unsre Urkunden sind voll von Beispielen rittermäßiger Bürger, welche häufig die höchsten städtischen Aemter bekleideten. Dieser Grundsatz ward aber noch im 16., ja selbst im Anfange des 17. Jahrh. nicht nur durch die Privilegien und Statuten der einzelnen Städte, sondern auch durch die allgemeine Landesgesetzgebung mehrfach bestätigt 3 ), und ebenso ward auch die sich von selbst verstehende Folge dieses Grundsatzes, daß der Stadtadel in erster Instanz dem dortigen Niedergerichte unterworfen sei, von Seiten der Regierung und durch Entscheidung der Obergerichte vom Ende des 16. Jahrh. wiederholt ausdrücklich anerkannt. Hieher gehören z. B. die unten mitgetheilten Entscheidungen von 1598 und 1600, in Betreff des Adels der Stadt Güstrow, und aus derselben Zeit liegt ein ähnliches Beispiel für Parchim vor. Im Jahre 1581 denuncirte nämlich der Hauptmann Stellan Wakenitz zu Neustadt den Vollrath Preen und Johann Plessen zu Parchim wegen unbefugten Holzfällens in der zum Amte gehörigen wüsten Feldmark Primank, worauf Herzog Ulrich sofort ein Mandat an den Rath zu Parchim erließ, die Denunciaten zur Verantwortung zu ziehen. Dieser vernahm dieselben vorläufig und erstattete Bericht, welcher dem Amte aber nicht genügend erschien, weßhalb dasselbe den Herzog bat, dem Rathe nochmals aufzugeben, daß er seine


1) In Betreff der Gerichtsverfassung der Seestädte habe ich bis jetzt im Geh. u. Haupt=Archive keine neue, noch nicht gedruckte Quellen aufgefunden, weßhalb auf sie in den folgenden keine Rücksicht genommen ist; dieser Gegenstand erfordert und verdient eine selbstständige Behandlung. Eben das gilt von den Städten des Stargardschen Kreises.
2) So heißt es z. B. in einem Privilegium der Stadt Crivitz von 1345 Jun. 23: "Vorbat nen man to wonende binnen der statt, he en do stades recht;" was in einem Privilegium v. 1568 Februar 24 mit den Worten bestätigt wird: "sie sollen auch niemandt bei ihnen wohnen zu lassen schuldig sein, er habe denn zuvor das Statt= oder Bürgerrecht, wie geburlich vnd vblich herkommen gewonnen."
3) Vergl. z. B. Polizei=O., tit. von wüsten Häusern, § " Nach dem auch" und die unten mitgetheilte herzogliche Resolution auf die städtischen Gravamina v. 1607.
Seite dauerhaft verlinken Seite als Digitalisat öffnen Seite 144 zur ersten Seite zur vorherigen Seite zur nächsten Seite zur letzen Seite

"Mitbürger, die Beclegten, mit hartem ernst dahin halten, weisen und zwingen" möge, sich mit dem Amte abzufinden, widrigen Falls aber diesem zu gestatten, "die Parchimer zu hindern, Kummern, sie ahnhalten, ahn welchem orte die betroffen, sonderlich die Beclagten, darmit sie zu endlichem gehorsamb gebracht muchten werden."

Um eben diese Zeit tritt indeß auch das Streben des Adels, und anderer sogenannter Standespersonen, sich von der Jurisdiction der Untergerichte loszumachen, bestimmter hervor. Wahrscheinlich hatte der Stadtadel und andere adelsmäßige Personen die schon im ersten Theile angeführte Vorschrift der Reformation des Hofgerichtes von Anfang an auch auf sich angewendet, und in den kleinen Städten anscheinend auch mit Erfolge, so daß er sich, ganz consequent, zugleich der Verpflichtung zur Gewinnung des Bürgerrechts zu entziehen suchte. In Güstrow kam es hierüber im Jahre 1604 mit dem Hofgerichts=Procurator und Dr. jur. Jungclaus zu einem weitläufigen und sehr lehrreichen Processe, indem derselbe, weil den Doctoren der Rechte privilegia nobilium zuständen, die Leistung des Bürgereides und die Erscheinung vor dem Niedergerichte verweigerte, worauf der Rath ihn und seiner Familie "das öffentliche Markt, die Mühlen vnd die Backhäuser in Güstrow verbotten" hatte. Auf die deßhalb angestellte Injurien=Klage der Doctors erklärte der Rath zur Rechtfertigung seines Verfahrens unter anderm sehr entschieden, daß er auch dem Adel selbst das von dem Kläger in Anspruch genommene Privilegium keineswegs zu gestehe, da derselbe vielmehr in allen meklenburgischen Städten, also nicht etwa bloß in den Seestädten, sondern namentlich auch in Parchim, Brandenburg, Malchin, Friedland, Schwerin, ja zu Teterow und andern kleineren Städten das Bürgerrecht gewinnen und sich der städtischen Jurisdiction unterwerfen müße. Kläger leugnet auch diese Thatsache nicht, sondern bestreitet nur die Rechtmäßigkeit derselben, ja im weitern Verlaufe des Processes giebt er auch diese nach gemeinem Rechte, namentlich mit Bezug auf die Polizei=Ordnung zu, und behauptet nur für die Stadt Güstrow eine Ausnahme von der Regel, namentlich in Gemäßheit der (unten mitgetheilten) Special=Verordnung des Herzogs Ulrich von 1591 über die Verpflichtung zur Gewinnung des Bürgerrechtes in Güstrow, in welcher der Adel ganz ausdrücklich davon eximirt sei. Dagegen stützte sich der Rath auf das (gleichfalls unten mitgetheilte) Rescript desselben Herzogs von 1588, und behauptete, daß die angezogenen Worte der Verordnung von 1591 ("die von Adell allein ausgeschlossen"), lediglich darauf zu beziehen seien, daß das früher oftmals streitige Verhältniß des Adels kurz zuvor durch Vermittlung der fürstlichen Räthe besonders verglichen sei, und in dieser Beziehung

Seite dauerhaft verlinken Seite als Digitalisat öffnen Seite 145 zur ersten Seite zur vorherigen Seite zur nächsten Seite zur letzen Seite

durch die neuere Verordnung daher nichts habe verändert werden sollen. Nach Inhalt dieses Vergleiches aber wären zwar diejenigen von Adel, welche nur ab und zu in die Stadt zögen, nicht zur Gewinnung des Bürgerrechts verpflichtet, wogegen sie aber auch "aller frey= und gerechtigkeit, so ein Bürger an Holtzung vnd anderm geneußet, lehr gehen, vnd nichts desto weniger zu Schoß vnd andern der Stadt vnpflichten contribuiren" müßten, diejenigen aber, welche sich "häuslich in Güstrow niederließen", müßten auch das Bürgerrecht gewinnen und den Bürgereid ablegen. Als Beispiele adlicher Personen, "so vor diesem solches gethan vnd itzo auch also praestiren" werden gelegentlich angeführt: Marten Bülow 1529, Achim Grabow 1530, Jochim Barnekow 1540, Berendt v. Bülow 1548, Hans Kerbergk 1550, Marten vom Sehe 1551, Curth Kröpelin 1556, Henningk Ballich 1559, Kühne Trebbow 1581, Carsten Prehen 1604 1 ). Uebrigens, setzt der Rath hinzu, seien auch diejenigen von Adel, welche nicht in der Stadt wohnten, in Folge des angeführten Vergleichs keinesweges ganz von der städtischen Jurisdiction eximirt, vielmehr "bezeugt die tegliche erfahrung vnd gerichtliche Processe, daß sie ratione domicilii, da dessenhalb was vorfellt, dem Stadtgerichte so wol wie ein ander einwohner vnderworfen sein". - Der Streit ward durch mehre Instanzen hindurchgeführt, dann aber (1613) durch Vermittlung einer fürstlichen Commission dahin verglichen, daß der Rath dem Kläger die Exemtion von dem Niedergerichte in der Weise zustand, wie er dieselbe für sich selbst in Anspruch nahm, nämlich so, daß er unmittelbar unter dem Raths=Collegium stehen solle 2 ).

Seit dieser Zeit ward die Classe der von der Niedergerichtsbarkeit eximirten Personen nach und nach bis zu dem Umfange erweitert, den die neuern Handbücher des meklenburgischen Processes von v. Kamptz und Trotsche nachweisen, obwohl hin und wieder noch am Ende des 18. Jahrh. selbst über die Exemtion des in den Städten mit Grundstücken angesessenen Adels gestritten ward, z. B. in Wittenburg im J. 1760, worauf sich das unten mitgetheilte Erachten des Engern Ausschusses zu Gunsten des Adels, und das Rescript des Herzogs Friedrich beziehen. In dem letztern


1) Carsten Preen ward später, nebst dem Dr. med. Mauricius Hein und dem Liecentiaten Henricus Schevius, auch als Zeuge vernommen. Alle 3 sagen aus, daß sie in Aufforderung des Rathes das Bürgerrecht gewonnen hätten, solches aber nicht gethan haben würden, wenn sie das ihnen zustehende privilegium libertatis, d. h. die V. Herzogs Ulrich von 1591 gekannt hätten.
2) "In maßen dann an weiter beliebet vnd vertragen, daß er der Herr Dr. in statu illo privato nicht vor dem Niedergerichte allhie, sondern gleich den Bürgermeistern und anderen Herren des Raths vor einem gantzen sitzenden Rathe hieselbst in prima instantia stehen vnd recht nehmen soll."
Seite dauerhaft verlinken Seite als Digitalisat öffnen Seite 146 zur ersten Seite zur vorherigen Seite zur nächsten Seite zur letzen Seite

ward die Comnpetenz der städtischen Gerichte wenigstens in Betreff der zu Stadtrecht liegenden Grundstücke (forum rei sitae) anerkannt, deren Bestand in frühern Zeiten auch anderweitig nachzuweisen, durch die neuere Gesetzgebung aber gleichfalls auf sehr enge Gränzen beschränkt ist.

Neben dem allgemeinen Stadt= oder Stapel=Gerichte bestanden übrigens schon in früher Zeit verschiedene Special=Gerichte für gewisse privilegirte Sachen, namentlich die Gewett= und Waisengerichte, in welchen der Stadtrath, mit Ausschluß des herzoglichen Vogtes, in erster Instanz urtheilte. Dieser Umstand, so wie die noch näher zu besprechenden Appellationen von dem Stadtgerichte an den Rath, gaben dem letztern häufig Veranlassung, seine Jurisdictionsbefugnisse zum Nachtheil der Stadtgerichte weiter auszudehnen, indem er bald gewisse Sachen, z. B. Ackerstreitigkeiten, Streitigkeiten der Aemter und Gewerke, die auf den Geimeinde=Grundstücken vorkommenden Delicte u. a., unter sein ausschließliches Forum zu ziehen suchte, bald die unbedingte Exemtion gewisser Classen von Personen, namentlich der Rathsmitglieder selbst, und der gesammten Unterbedienten des Rathes von dem Stadtgerichte behauptete. Auf diese Weise ist es in manchen Städten während des 18. Jahrh. wirklich gelungen, neben dem Stadtgerichte ein besonderes Magistratsgericht zu constituiren, welches z. B. in Parchim und Güstrow mit jenem in Civilsachen eine ganz allgemeine concurrente Jurisdiction übt.

Was nun die formelle Thätigkeit der städtischen Niedergerichte betrifft, so ist hier, wie auf dem platten Lande, für die ältere Zeit zunächst der gebotene und ungebotene Ding zu unterscheiden. Letztrer hat wohl ursprünglich auch in den meklenburgischen Städten den Namen Etting geführt, welcher in allen benachbarten Hansestädten in allgemeinen Gebrauch war. Es ist aber merkwürdig, daß in den ältern einheimischen Urkunden weder die Sache noch der Name vorkommt, obwohl die Existenz des Institutes aus den Ueberresten desselben im 16. und 17. Jahrh., wenn man damit die bekannten Einrichtungen der benachbarten Städte vergleicht, mit voller Sicherheit zu erkennen ist. Am interessantesten ist in dieser Beziehung der unten mitgetheilte Bericht des Stadtvogtes zu Malchin vom Jahre 1612, woraus hervorgeht, daß hier diese allgemeinen Bürgerversammlungen damals noch zwei Mal im Jahre regelmäßig und unter dem alterthümlichen Namen Etting, welcher auch in andern Malchiner Acten dieser Zeit gelegentlich vorkommt, gehegt wurden. Eben so das mitgetheilte Plauer Zeugenverhör von 1616, welches bei Gelegenheit eines Jurisdictionsstreites zwischen dem dortigen Stadtvogte Mathias Carsten und dem Magistrate aufgenommen ward, indem

Seite dauerhaft verlinken Seite als Digitalisat öffnen Seite 147 zur ersten Seite zur vorherigen Seite zur nächsten Seite zur letzen Seite

letztrer nicht nur eine Exemtion der Mitglieder des Rathes von dem gewöhnlichen Stadtgerichte behauptete, sondern auch alle Rechtsstreitigkeiten über städtische Grundstücke und Handwerkssachen vor sein Forum ziehen wollte, obwohl er zugab, daß das gleichfalls unter dem Vorsitze des Vogtes vier Mal im Jahre gehegte allgemeine Bürgerrecht, oder Quartal=Gericht auch in diesen Dingen competent sei. Die Aussagen der Zeugen charakterisiren nun dies Bürgerrecht im Gegensatz zu dem gewöhnlichen, in der Regel wöchentlich, oder nach Bedürfniß öfter oder seltener gehegten Niedergerichte, deutlich als ein ungeboten Ding, auf welchem denn, wie in Malchin, außer den Rechtssachen ohne Zweifel auch andre allgemeine Stadtangelegenheiten verhandelt sein werden. - Auch in Parchim haben sich bis in die neueste Zeit Reste dieses ungebotenen Dinges erhalten. Nach Cordes 1 ) fand zu seiner Zeit (1670) jährlich am Petri=Tage (22. Febr.) eine allgemeine Büger=Versammlung statt, auf welcher der Rath ergänzt, "und zugleich der Bürger gravamina vom Senatu angehöret und zu remediren angenommen werden, hernach die Stadt Statuta öffentlich aus dem Fenster des Rathhauses durch den regierenden Bürgermeister den Bürgern vorgelesen werden." Diese Versammlung ward noch im vorigen Jahrhunderte, jedoch um Himmelfahrt gehalten; von einer Verhandlung der Privatrechtsstreitigkeiten aus derselben findet sich aber keine Spur. Dagegen ward bis zur Aufhebung des Stadtgerichtes im vorigen Jahre um Michaelis unter dem Vorsitze des Stadtrichters (Vogtes) öffentlich unter dem Läuten der großen Glocke ein sogenanntes Bürgerrecht gehegt, auf welchem nach vorgängiger einfacher Meldung und Benennung des Beklagten, jeder Bürger erscheinen und seine Klage anbringen konnte. In der jüngsten Zeit wurden jedoch nur liquide Klagen im Bürgerrecht zugelassen, bei erfolgten Einreden des Beklagten aber die Sache an das ordentliche Gericht verwiesen, und die ganze Eigenthümlichkeit des Bürgerrechtes bestand in einem mehr summarischen Verfahren und der Verhandlung vor offenen Thüren, welches letztere aber auch schon außer Gebrauch kam. Hiernach scheint es, daß in Parchim die Verhandlung der öffentlichen Stadtangelegenheiten schon früh von der der Rechtsstreitigkeiten getrennt, und jene der Frühjahrsversammlung unter dem Vorsitze des Rathes, diese der Herbstversammlung unter Vorsitz des Stadtvogtes zugewiesen wurden. Versammlungen der ersteren Art sind auch aus vielen andern Städten unter verschiedenen Namen bekannt, und leidet es keinen Zweifel, daß damit ursprüglich überall ungebotne Rechtstage ver=


1) Bei Cleemann, Chron. v. Parchim, S. 38. Vergl. auch daselbst S. 371 u. 376.
Seite dauerhaft verlinken Seite als Digitalisat öffnen Seite 148 zur ersten Seite zur vorherigen Seite zur nächsten Seite zur letzen Seite

bunden waren, obwohl ich dies bis jetzt nur für die drei genannten Städte nachzuweisen vermag 1 ).

Daß das Gericht, geboten, wie ungeboten Ding, öffentlich gehegt ward, versteht sich von selbst. In den ältesten Zeiten geschah es wahrscheinlich überall auf offnem Markte. In Parchim z. B. ward es noch zu Cordes Zeit unter dem Rathhause gehalten, d. h. in einer offnen, von gothischen Pfeilern getragenen, gewölbten Halle oder sogenannten Laube, unter diesem alterthümlichen schönen Gebäude am altstädter Markte, welche schon in Urkunden des 13. Jahrh. unter dem Namen theatrum vorkommt, und erst durch den bei Errichtung des Ober=Appellationsgerichtes (1818) vorgenommenen Ausbau weggeschafft ward, durch welchen dies Gebäude sein jetziges fratzenhaftes Ansehn erhalten hat. Unter dieser Laube fand aber nur das Gerichtspersonal, d. h. der Vogt mit den beiden Beisitzern aus dem Rathe, und den eigentlichen Dingleuten, so wie die Partheien mit dem Fürsprach, Platz, der größere "Umstand", d. h. die bloß zuhörende Volksmasse, dagegen wird draußen auf dem Markt selbst gestanden haben, wo sich unmittelbar vor der beschriebenen Halle auch der Kaak, d. h. ein etwas erhöhter runder Platz mit dem Schandpfahl befand, auf welchem in Strafsachen die Urtheile vollstreckt wurden. Eine ähnliche Halle befindet sich noch jetzt unter dem Rathhause der Stadt Gadebusch. In andern kleinern Städten wird man sich dagegen mit einer hölzernen Bude beholfen haben, ein Ausdruck, mit welchem noch jetzt in vielen Städten das Sitzungs=Local der städtischen Behörden bezeichnet wird.

Die auf feststehendem, unabänderlichem Herkommen beruhenden Förmlichkeiten bei der Hegung, namentlich bei Eröffnung und Schließung des Ettings, werden nach den Andeutungen in dem erwähnten Malchiner Bericht und dem Plauer Zeugenverhör ziemlich dieselben gewesen sein, welche bei der Hegung des Landdings üblich waren, und aus dem Parchim'schen Stadtgerichts=Protocolle ergiebt sich, daß auch das gewöhnliche, in der Regel wöchentlich ein Mal (in Parchim Dienstags, in Bützow aber Montags) gehaltene Stapelgericht unter ganz ähnlichen Förmlichkeiten gehegt ward. - Das Verfahren war natürlich mündlich und höchst summarisch. Nachdem der Kläger seine Klage entweder persönlich oder durch den Fürsprach angebracht, und Beklagter eben so darauf geantwortet hatte, auch in der Regel noch in derselben Sitzung die etwa producirten Zeugen vernommen waren, traten die Findesleute zur Berathung ab, und ließen,


1) Nach einem Berichte des Rathes zu Parchim von 1687 hielt derselbe damals, altem Herkommen gemäß, auch in den Stadtdörfern alljährlich öffentliche Gerichtstage und Abläger.
Seite dauerhaft verlinken Seite als Digitalisat öffnen Seite 149 zur ersten Seite zur vorherigen Seite zur nächsten Seite zur letzen Seite

nachdem sie sich zu einem Beschluß vereinigt, d. h. das Recht gefunden hatten, ihren Spruch durch zwei Deputirte, welche Ordeels=, oder blos Deelsleute hießen, dem Gerichte mittheilen, welches dasselbe sofort publicirte, und sodann über den ganzen Hergang ein kurzes Protokoll aufnahm. Auf diese Weise wurden nicht selten an einem und demselben Vormittage 2 bis 3, ja mehr Rechtssachen von der Klage bis zum Schlußerkenntniß abgemacht.

Was das Personal des Gerichtes betrifft, so ist von dem vorsitzenden Vogte und seinen Beisitzern schon oben die Rede gewesen. Die Findesleute, seltner Schöffen genannt 1 ), wurden nach dem Zeugniß des Cordes wenigstens in der Stadt Parchim noch gegen Ende des 17. Jahrh. aus der gemeinen Bürgerschaft genommen, "so der Ordnung nach dazu gefordert werden", und die Deels= oder Ordeelsmänner (Urtheilsleute), welche das gefundene Recht einbrachten, oder theilten, waren offenbar nur Deputirte aus der Mitte der Findesleute gewählt. Von einem besondern Schöffenstande, wie er sich anderswo im Laufe der Zeit ausbildete, ist daher in Meklenburg keine Rede, vielmehr blieb das Recht der Urtheilsfindung bis zum Untergange des ganzen Institutes ein Ehrenrecht jedes unbescholtenen Bürgers, und erst als die wirkliche lebendige Theilnahme des Volkes an der richterlichen Entscheidung durch die Einführung des geheimen schriftlichen Verfahrens vor dem gelehrten Richter verdrängt war, tauchen hin und wieder auch in den Städten ständige Findesleute auf, um bei den leeren Förmlichkeiten, welche in gewissen Fällen, namentlich bei der Hegung des hochpeinlichen Halsgerichtes nach Vorschrift der Carolina, noch an das ältere Verfahren erinnerten, das Volk zu repräsentiren.

Die Zeit des Unterganges dieser Art Volksjustiz ist für die meisten Städte nicht genau zu bestimmen. In Goldberg ward der Bürgerschaft das Recht der Urtheilsfindung schon im Jahre 1570 in Folge eines voraufgegangenen Tumultes gleichsam zur Strafe genommen, und der Bürgermeister und Stadtvogt dagegen nur verpflichtet, künftig nach ihrer Wahl zwei "verstendige Bürger" zuzuziehen, um sich "mit vnd neben ihnen eines billig mäßigen vndt Recht Spruches undt Urtheils zu unterreden" 2 ). Ungefähr aus derselben Zeit haben wir die letzte Nachricht von der Hegung des Stapelrechtes


1) Im stargardischen Kreise scheint indeß die Benennung "Schepen" d. h. Schöffen, gebräuchlicher zu sein.
2) S. unten Nr. 7. Die am 28. Juni 1571 ertheilte Bestätigung der Privilegien der Stadt übergeht diesen Punct mit Stillschweigen, ob wohl andere Bestimmungen des sogenannten Abschieds vom vorigen Jahre hier wiederholt wurden (v. Kamptz, M. L. R. I. 2. Nr. 14, S. 132). Daß aber letztrer wirklich zur Ausführung gekommen, ergiebt sich aus einer unter dem Siegel der herzoglichen (  ...  )
Seite dauerhaft verlinken Seite als Digitalisat öffnen Seite 150 zur ersten Seite zur vorherigen Seite zur nächsten Seite zur letzen Seite

zu Neustadt (1574) und Malchin (1588) 1 ). In Bützow dagegen erließ der Herzog Ulrich im Jahre 1589 auf die Beschwerde der Stadt über eingerissene Mißbräuche eine neue Gerichtsordnung, wodurch das ältere Verfahren in allen wesentlichen Punkten, namentlich die Urtheilsfindung durch die Bürger in erster Instanz, völlig bestätigt und wiederhergestellt ward. In der folgenden Zeit findet sich keine Nachricht darüber, und gewiß ist daher nur, daß im Jahre 1678, wo in Folge eines Tumultes auch hier namentlich die Jurisdictions=Verhältnisse durch eine herzogliche Commission geordnet wurden, von einer Theilnahme der Bürger an der Urtheilsfindung keine Spur mehr zu entdecken ist, und in einem spätern Commissionsberichte von 1694 wird ihrer nur gelegentlich als eines längst untergegangenen Gebrauches früherer Zeiten gedacht. In Plau beschränkte sich diese Theilnahme nach dem mitgetheilten Berichte des Stadtvogtes und dem Zeugenverhör von 1616 schon damals auf das 4 Mal im Jahre gehaltne Bürgerrecht. Rücksichtlich der Stadt Schwerin findet sich nur eine Beschwerde des Stadtvogtes Eikholt vom 29. Juni 1686 über die eingerissene Unordnung, daß an den gewöhnlichen Gerichtstagen außer den citirten Partheien auch andere Personen "sogar in sitzendem Gerichte" in das Gerichtszimmer drengten, während doch sonst die "allgemeine observence bei allen Gerichten vndt sonsten notorium, daß dieselben separat und privat gehalten vndt gelassen werden müssen", worauf Herzog Christian Ludwig auch ein strenges Patent gegen solchen Mißbrauch erließ. Damals war also die öffentliche Hegung des Gerichtes, und damit natürlich auch die Theilnahme der Bürger an der Urtheilsfindung längst außer Uebung, wenn auch in dem Gedächtniß der letztern anscheinend noch nicht gänzlich verschollen. Auch in Bezug auf Güstrow wird schon in einem Commissions=Berichte vom 18. Septbr. 1662 bemerkt, "vor die sem hätten sonsten die Bürger das Stapelrecht und Gericht gehabt, hätten auch die Vrthel eingebracht, vnd wehren so weitläuftige process, wie itzo, bei derselben nicht geführt." 2 ) Dies Verfahren war also schon lange nicht mehr gebräuchlich und ist anscheinend schon zu Anfang des 17. Jahrh. außer Uebung gekommen 3 ). Um


(  ...  ) Kammer beglaubigten Abschrift v. 4. Juni 1691, wodurch derselbe zugleich allen Inhalts confirmirt, und den Beamten die genaue Beachtung desselben eingeschärft wird.
1) Wegen Grevismühlen vergl. die dortige Bürgersprache §. 24 (ohne Jahr) bei v. Kamptz a. a. O. Nr. 39.
2) Vergl. auch unten den Bericht des Rathes von 1664.
3) Im Jahre 1668 ernannte der Herzog Gustav Adolph eine Commission zur Revision der Stadtverfassungen, namentlich seiner Residenz Güstrow, und ertheilte derselben eine umfängliche höchst interessante Instruction. Er beabsichtigte hiernach unter anderm die Errichtung eines Schöppenstuhles zu Güstrow, nach dem (  ...  )
Seite dauerhaft verlinken Seite als Digitalisat öffnen Seite 151 zur ersten Seite zur vorherigen Seite zur nächsten Seite zur letzen Seite

so auffallender ist es, daß sich in der Stadt Parchim die ältere Gerichtsverfassung noch bis zu Ende des gedachten Jahrhunderts fast ganz in ihrer ursprünglichen Reinheit erhielt; doch ergiebt sich aus den vorhandenen Protokollbüchern, woraus ich unten nur einige Auszüge mittheilen kann, daß die wichtigern Crimninalfälle nicht mehr vor dem Stapel verhandelt wurden; nach dem Inhalte andrer Specialacten wurden dieselben vielmehr jetzt auch in Parchim, wie in allen übrigen Städten vor dem Stadtgerichte in geheimen Verfahren instruirt, darauf acta gewöhnlich zur Urtheilsfassung an eine Facultät, auch wohl zuvor noch zur Einholung von Instruction an die Hof=Canzlei eingesandt, und demnächst das Erkenntniß im Namen von "Bürgermeister, Gericht vnd Rath" publicirt.

Auch die Fürsprachen oder Redner, im 16. Jahrh. in den Städten gewöhnlich schon Procuratoren genannt, spielten in diesem alten Verfahren eine sehr wichtige Rolle, haben aber wahrscheinlich das meiste zu seinem Untergange beigetragen. Ursprünglich scheinen dieselben überall ständige Beamte in beschrankter Zahl gewesen zu sein. In Parchim z. B. war nach einem Berichte des Stadtvogtes um 1580 nur ein "Vorsprach", welcher also wohl kaum als Parthei=Anwald zu betrachten ist, wogegen der Vogt die Anstellung und Beeidigung eines zweiten "der gemeinen Bürgerschaft zum besten" beantragte. Jedenfalls hatten dieselben ihrer Stellung nach weit mehr den Charakter einer öffentlichen Person, als unsere jetzigen Sachwälde, welche aus ihnen hervorgegangen sind, indem sie namentlich dem Richter nicht untergeordnet waren, sondern demselben wie bei der feierlichen Eröffnung und Schließung des Gerichtes, so überhaupt bei Aufrechthaltung der Ordnung zur Seite standen. Schon am Ende des 16. Jahrh. scheinen indeß die Procuratoren gewöhnlich aus der Zahl der rechtsgelehrten Notarien gewählt zu sein, und sofort beginnt auch die Klage über Verdrängung der einfachen Rechtsformen des auf altem Herkommen beruhenden Verfahrens, und Verschleppung der Sachen durch diese mit den schärfern Rechtsbegriffen wie mit den Spitzfindigkeiten der römischen Juristen vertrauten Männer 1 ). Dessen ungeachtet wurde die Hülfe eines rechtsgelehrten Sachwalds immer unentbehrlicher, je mehr auch die Gerichte aus diesem Stande besetzt, und dadurch die Herrschaft des römischen Rechtes völlig entschieden ward, obgleich die Einführung eines rechtlichen


(  ...  ) Vorbilde des Leipziger, worin ein fürstlicher Stadtvogt präsidiren, und außerdem 4 Bürgermeister, 2 andere städtische und 1 fürstlicher Gerichtsherr als Assessoren fungiren sollten. Die Stadt protestirte indeß gegen diese und ähnliche Neuerungen, weßhalb der Herzog dieselben fallen ließ.
1) Vergl. unten den Bericht des Raths zu Bützow vor 1583 (Nr. 11).
Seite dauerhaft verlinken Seite als Digitalisat öffnen Seite 152 zur ersten Seite zur vorherigen Seite zur nächsten Seite zur letzen Seite

Zwanges zur Zuziehung eines gelehrten Anwalds bei den Niedergerichten wohl hie und da versucht, aber nirgends dauernd durchgesetzt werden konnte. So z. B. bat der Stadtvogt Eikholt zu Schwerin unterm 12. Aug. 1690 um Anstellung einer bestimmten Zahl beeidigter Procuratoren bei dem dortigen Niedergerichte, und die Notarien zu Güstrow beschwerten sich im Jahre 1709 gradezu darüber, daß die Partheien häufig in Person ohne einen Procurator vor dem Niedergerichte erschienen, wo denn der Stadtvogt "den Procurator für beide Partheien und den Richter in einer Person mache, indem er Klage und Antwort zu Protocoll dictire und das Urtheil darüber spreche". Nach der auf diese Veranlassung vom Bürgermeister, Gericht und Rath entworfenen und am 10. Mai 1709 von dem Herzoge bestätigten neuen Procuratoren=Ordnung sollten nun wirklich 6 bis 7 privilegirte Niedergerichtsprocuratoren bestellt werden, mit der ausschließlichen Berechtigung, die Partheien vor Gericht zu vertreten, jedoch wurde diesen wenigstens so viel gestattet, in Sachen "die von keiner Wichtigkeit sind", persönlich vor Gericht zu erscheinen. Wie lange diese Ordnung in Kraft geblieben ist, weiß ich nicht nachzuweisen.

Der Appellationszug ging wenigstens im 16. Jahrh. mit seltnen Ausnahmen vom Stapel= oder Stadtgerichte an den "sitzenden Rath" der Stadt, und diese Einrichtung beruhte ohne Zweifel auf altem Herkommen, da sie sich auch in den benachbarten großen Hansestädten schon früher in ganz ähnlicher Weise vorfindet. Nur in den wenigen sogenannten amtssäßigen Städten ward, wenn dem Stadtvogte überall die Jurisdiction übertragen war, von diesem an das Amtsgericht, oder wo das letztere das Verfahren in erster Instanz selber geleitet hatte, unmittelbar an das Land= und Hofgericht oder die Hof=Canzleien appellirt. In andern kleinern Städten war auch, entweder unmittelbar vom Stapelgericht, oder nach einer Zwischen=Instanz bei dem eignen Magistrate der Stadt, die Appellation an den Rath einer größern benachbarten Stadt herkömmlich, die mit gleichem Recht bewidmet war. So ward z. B. von Malchin, Krackow und Malchow an den Rath zu Güstrow und von Goldberg, wahrscheinlich in ältern Zeiten auch den andern beiden Städten der ehemaligen Herrschaft Parchim, nämlich Plau und Sternberg, an den Rath zu Parchim appellirt, wogegen der Rath zu Crivitz schon im Jahre 1544 gegen die Zulässigkeit der Appellation an den Rath zu Schwerin protestirte. Die Appellation von Goldberg nach Parchim, so wie die Anwendbarkeit des Parchim'schen Rechtes in ersterer Stadt, ward indeß schon 1570 in Folge des erwähnten Tumultes zugleich mit der Aufhebung der Rechtsfindung durch die Bürger ver=

Seite dauerhaft verlinken Seite als Digitalisat öffnen Seite 153 zur ersten Seite zur vorherigen Seite zur nächsten Seite zur letzen Seite

boten, und auch in den übrigen genannten Städten scheint die Appellation an fremde Raths=Collegien bald nach dieser Zeit außer Gebrauch gekommen zu sein, wogegen der eigne Stadtrath noch längere Zeit hindurch die regelmäßige Appellations=Instanz blieb. Bald fingen jedoch die Stadtvögte an, auch gegen diese Einrichtung mit immer steigender Erbitterung zu eifern, indem sie es für widersinnig und gegen den fürstlichen Respect laufend erklärten, von dem Fürsten (d. h. fürstlichem Stadtvogte) an die Unterthanen (Magistrat) von dem höhern an das niedere Gericht zu appelliren, eine Ansicht, welche sich nach Aufhebung der Urtheilsfindung durch die gemeine Bürgerschaft fast nothwendig ausbilden mußte, und in den meisten kleinern Städten auch wirklich noch vor dem Ablauf des 16. Jahrh. durchgedrungen zu sein scheint. In Sternberg bestand die alte Einrichtung indeß 1603, so wie in Plau 1616 noch unangefochten; in Bützow ward sie noch durch den Commissions=Receß vom 24. Novbr. 1678 ausdrücklich bestätigt, und auch der Commissions=Bericht von 1694 empfiehlt es in dieser Beziehung, des Widerspruches von Seiten des Stadtvogtes ungeachtet, lediglich bei der Bestimmung jenes Recesses zu lassen. Auch in Malchin war die Appellation noch 1741 in Uebung, wogegen dieselbe in Schwerin schon 1690 unbekannt gewesen zu sein scheint. In Güstrow ward dieselbe gleichfalls schon 1664 durch den Stadtvogt bestritten, und in der Instruction, welche den herzoglichen Conimissarien zur Visitation der Landstädte dieserhalb unterm 23. Juli ertheilt ward, heißt es: die Appellation von dem Niedergerichte an den Rath könne nicht gestanden werden, "da etwas furgegangen wehre es clam geschehen, denn absurdum, a principe ad subditos zu appelliren." Dessen ungeachtet blieb dieselbe hier, wie in Parchim bis auf unsre Zeiten wenigstens rechtlich von Bestand, wenn auch in den letzten Jahren nur selten Gebrauch davon gemacht ward, und erst durch die jüngste Revision der Ober=Appellationsgerichts Ordnung ward sie, der Protestation der Stadt Parchim ungeachtet, stillschweigend aufgehoben, womit denn der letzte Rest der alten eigenthümlichen Rechtsverfassung der Städte verschwunden ist.

Der Charakter dieser ehemaligen Volksgerichte wird sich aus den mitgetheilten Beispielen, namentlich den Auszügen aus den Güstrower und Parchim'schen Gerichtsprotokollen, wenigstens einiger Maaßen erkennen lassen. Im Allgemeinen zeigen die Entscheidungen dieser einfachen Urtheilsfasser bei allem Mangel gelehrter Rechtsbildung unverkennbar ein tüchtiges und gesundes Rechtsgefühl, welches durch allzu starres Festhalten an positiven Rechtssätzen nicht befriedigt ward, sondern unter steter Berücksichtigung der Eigenthümlichkeiten des einzelnen vorliegenden Falles

Seite dauerhaft verlinken Seite als Digitalisat öffnen Seite 154 zur ersten Seite zur vorherigen Seite zur nächsten Seite zur letzen Seite

und der ihnen genau bekannten Verhältnisse der Partheien, allerdings mit großer souverainer Willkühr, nach Billigkeit entschied. Mit andern Worten, das Institut hatte mehr den Charakter eines Schiedsgerichtes, als einer wirklichen Rechtsbehörde, und das wird auch wohl überall und zu allen Zeiten der Charakter solcher Volksgerichte sein, aber grade darin liegt gewiß ein Hauptgrund der allgemeinen Liebe und des großen Vertrauens, womit die Masse des Volkes, welches sich nirgends bis zu der Idee des abstracten Rechtes zu erheben vermag, an dieser Einrichtung zu hängen pflegt.

Diese Bemerkungen werden vorläufig genügen zur Erläuterung der folgenden, auf die städtischen Niedergerichte bezüglichen,

Urkunden und Actenauszüge.

Nr. 1.

Auszug aus dem Bruchregister der Stadt Wittenburg von 1534-1537.

"Summa summarum dusser entfangenen Brokes van den vorgheschrevenen Jaren: LXXVIII mrk. lub., III ßl.

It. soo is hirvan, alße de ringeste broke, den Richteherenn, Vorspraken, vnd den Deneren gheghevenn: III mrk.

It. Darnha de Helffte, alße van düssen baven gheschrevenen LXXVIII mrk. unser g. h. Stadtvagede Baltzer Kutzenn verantwordeth."


Nr. 2.

Auszug aus einem Schreiben des Raths der Stadt Crivitz an den Rath zu Schwerin. 1544.

Der Rath beschwert sich, daß die Vicarien zu Criwitz in ihren Sachen wider Mathias Westphalen vor den Stapel zu Schwerin geladen sein und fährt dann fort: "Darup Konne wy jv nicht bergen, dat wy alhir tho Criwitz Sassenth Recht, alse den Sassenspiegel hebben, vnd kein vthscheldende recht, nach ludt vnd inholdt der Stadt Criwitz Privilegia". - - "is ok van olders her, dat alhie tho Criwitz keine minsche gedenken, keine sake vor dem Stapel tho Swerin gescholden, noch gerechtferdigt worden."

Dat. Criuitz Midweken nach Valentini. Anno etc. XLIV.


Seite dauerhaft verlinken Seite als Digitalisat öffnen Seite 155 zur ersten Seite zur vorherigen Seite zur nächsten Seite zur letzen Seite

Nr. 3.

Auszug aus den Protokollbüchern des Rathes zu Güstrow. 1537-1605.

1) Herr Karsten Loßermann, Herr Hinrick Braschken, Her Heinrich Braschken, contra Matthias Loßemann, Clauß Baroldt, Achim Möller.

Ao. 1537 d. 1. Martii. Clegere sagen, sie hätten die Beklagten mitt Instrumenten vom Stapel angelanget, da ihnen erkandt, das sie den Beclagten der Instrumenten Copien geben sollen, davon sie appelliret vndt geben zuerkennen, das sie das nicht schuldig, Beclagten bitten das Vrtel vorm Stapel funden, welch sie eingeleget, zubekrefftigen. Hierauff ist zu Recht erkandt, das die Clegere den Beclagten von den Instrumenten, damitt sie dieselben belangen, glaubwürdige Copien in der sprach darin die Instrumenta stehen, zugeben schuldig sein, Wollen darnach die Beclagten solche Copien in andere Sprachung setzen laßen, soll in ihrer Macht stehen etc. .

2) Herr Kersten Loßermann contra Achim Koltzowen.

Ao. 1537 d. 1. Martij. Kleger sagt er habe Koltzowen vmb etzlichen Acker mit des thumb protocollbuch angelanget, vndt Koltzow demselben, dieweil keine Burgen darin benandt, keinen glauben geben wollen, darauf auch funden vndt geteilet, das sie dem buch wedder nehmen noch geben wollen. Ist erkandt das Vbel gesprochen vndt woll appelliret vndt sey das Protocollbuch zur Beweisung genugsamb etc. .

3) Achim Radelofsche vndt Peter Tannensesche, ctr. Claußen Möllern.

Ao. 1537 d. 23. Novembr. Appellanten sagen ihr broder Kersten Gentze habe gehabt zur Ehe Catharinen, Claußen Müllers Süster, mit ihr gezeuget drey Kinder, So sey erstlich die Moder darnach de Vader vnd letztlich de Kinder gestorven, darumb Claus Möller den halben theill vndt die beiden Frawen zween dritten theill der nachgelaßenen gueter zu Krakow erstlich vor dem Stapel vndt fulgendt vor dem Rathe angesprochen mitt Recht, Ist darauff zu Krakow rechtlich erkandt wie auch von dem Stapel funden vndt getheilet, das Möller zu dem halben guthe vndt die beiden Frawen semptlich zu der andern helffte berechtiget sein sollen. Hierauff die Frawen vor dem Ehrsamen Rath zu Güstrow appelliret, Mitt erholung vorigen Clagen, einwürffen, petitionen vndt einlegung des Raths zu Krakow Information. Ist erkandt das zu Krakow wol gevrtheilet vndt vbel appelliret vndt sollen die streitige gueter in zween gleiche parthe getheilet vndt jedem Stam, als Claus Möllern ein halber

Seite dauerhaft verlinken Seite als Digitalisat öffnen Seite 156 zur ersten Seite zur vorherigen Seite zur nächsten Seite zur letzen Seite

theill vndt den beiden Frawen der ander halbe theill zugestellet werden etc. .

4) Her Jost Pein ctr. Dr. Johan Gielowen.

Ao. etc. . 1539. 18. Aprilis. Kleger sagt, er habe für Beklagten vermuge seiner versiegelten Handschrift gelobet, vnd auch bezahlet, Bittet zu erkennen, daß er von ihm wiederumb entrichtet wurde, wie dan auch fur dem Stapel von den Bürgern solliches gefunden vnd getheilet, davon Gielow vor uns beruffen.

- - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - -
- - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - -

5) Hans Wustehufe, Müller zu Malchin, ctr. Dr. Johann Gielowen.

Ao. etc. . 1539. 13. Decbr. Kleger hatt dem Beklagten fur dem Stapel angesprochen, - - - -
Beklagter sagt, der Kleger sei ein vnehrlicher Man, - - - -
- - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - -
darumb sei er zu antworten nicht schuldig. Hierauff Bürger funden vnd getheilet, das Gielow zu antworten schuldig, - - - - - -
- - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - -
welches Gielow fur vns geschulden vnd appelliret.
- - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - -
- - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - -

6) Achim Rachell, contra Henning Schmidt.

Ao 1540. d. 30. Augusti. Cleger sagt, beclagter hatte ihm ein Stück ackers verkaufft qvied vnd verheißen die XXV mrk. so darin stünden bei sich zubehalten, welches er zuerweisen wüste, darauff auch ein Raht zu Malchow vermüg ihres vns vorgelegten vrtelbriefs mit Recht erkandt, dieweils Rachel beweisen Kunte mit glaubwürdigen Zeugen, das Schmidt die angenommen Summen geldes stillen solte vndt den Acker den Keuffer entfreyen. Demnach haben wir zu recht erkandt, das durch den Rath zu Malchow wol gevrteilet vndt vbel appelliret vndt soll Achim Rachel wo vor dem Rathe zu Malchow erwiesen hatt oder erweisen wirdt, das Henning Schmidt die XXV mrk. zu Verxenthen im Kauff des Ackers bei sich behalten, den gekaufften Acker deshalben quied vndt frey besitzen vndt Schmidt schüldig sein, ihme Racheln den Acker deshalben zuendtfreyhen etc. .

7) Heinrich Schmeker thom Wustenfelde ctr. Doctorem Jost Mahn.

Ao. 1547, feria 4ta post Misericordias Domini. Ein Beiurtheil.

Da Kleger, alß die ehrbare Heinrich Schmeker, hefft vor vns andragen laten, wo he vom Neddergerichte in etliken saken

Seite dauerhaft verlinken Seite als Digitalisat öffnen Seite 157 zur ersten Seite zur vorherigen Seite zur nächsten Seite zur letzen Seite

wedder Doctorem Jost Mahn vor vns appelliret, etc. . - - Dieweil dan die Erbare Hinrick Schmecker gehorsamb erschienen, vnd Doctor Jost Mahn vngehorsamb vthrgebleven, hefft ein Ehrsam Rath Doctorem Jost in expens condemniret etc.
- - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - -
- - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - -

8) Andreas Bill Cleger, Bürger zu Malchin, ctr. Achim Schweden, vndt Adam Bomgarten, Beklagten vnd Appellanten.

Ao. 1574. d. 4. Februarij. In Sachen Andreas Bill Clegern eines Kegen vndt Wieder Achim Schweden vnd Adam Bomgarten Beklagten vnd Appellanten bürgern zu Malchin beclagten andern theils bekennen Wir Bürgermeistere vndt Rathmann der Statt Güstrow vor Recht, das Cleger seine Klage, das der garte ein pfandt sey, zubeweisen schüldig; wan solches geschehen, ergehet ferner darin was recht ist, Mittler Weile aber sollen beclagte ihres langwierigen Besitzes des garten genießen vndt deßelben hiemitt restituiret sein Von Rechts wegen etc. .

9) Ao. 1589. d. 28. Martij. In Appellation Claus Meßebergen bürgern zu Teterow Clegern vnd Appellanten eines wieder Hansen Brehmern auch bürgern daselbst beclagten vnd Appellaten anderstheils, Erkennet ein Erbahr Rath alhie fur Recht, weill itzige daher Appellant seine wieder Appellaten erhobene Clage noch zur Zeitt nicht gnugsamb oder wie Recht erwiesen hatt, daß es bey eines Ersahmen Raths zu Teterow hierinnen gesprochenen vrteill billig bleiben solle. V. R. W.

10) Ao. 1604. 9. July. In Appellationsachen Herrn Licentiati Henrici Scheuy, Appellanten, gegen vnd wider Peter Langelaus, Appellaten, Erkennen wir Bürgermeister vnd Rath alhier, das in erster Instanz wol gesprochen, vnd vbel davon Appelliret sey etc. . - - - - - - -

11) Ao. 1605. 18. Dcbr. In Appellationsachen Herrn Licentiaten Henrici Sceuy Appellanten wider Jochim Kock, Appellaten, Erkennen wir, daß Appellant vnd Beklagter nochmalen laut der Stadt gewohnheitt vnd gebrauch, auch der furstlich Meklenburgischen Hofgerichtsordnungen, soll mundlich, wie Cleger gethan, sein notturft vorbringen, vnd das also deßhalb wollgesprochen vnd vbel appelliret etc. . - - - - - - -

Anmerkung. Das Original der obgedachten Protocollbücher ist nicht mehr vorhanden; der vorstehende Auszug ist vielmehr aus verschiedenen Abschriften einzelner Stücke daraus zusammengestellt. Aehnliche Appellationen von Erkenntnissen des Niedergerichts an den Rath finden sich namentlich auch aus den Jahren 1529. 1530. 1531. 1532. (In Sachen gegen den obengenannten Dr. Gielow); 1534 (Gegen

Seite dauerhaft verlinken Seite als Digitalisat öffnen Seite 158 zur ersten Seite zur vorherigen Seite zur nächsten Seite zur letzen Seite

Dr. Schulte); 1538. 39. 40. 41. 43. 46. 47. (Gegen Dr. Gielow); 1547 (Gegen Dr. Jost Mahn); 1549 (Gegen die Ehefrau des Dr. Millies.


Nr. 4.

Auszug aus den Protokoll=Büchern des Stadtgerichtes zu Güstrow. 1554-1592.

1) Anno etc. 1554. die 3. Octobris.

Matze Kretze, alias Vnger, ctr. George Stövern.

Kleger vnde Appellanten Matze Kritze, hefft Jurgen Stöuern beklageten vor dem Ersamen Rade vnd Neddesten Gerichte Vmme etlick Suluer mit rechte beschuldiget, welcker Suluer von einem Gesellen, de mett Stouern gedienett, Stouern entferdigt vnde wedder vmme vom Knechte edder Gesellen bekennet, dat ehme die Geselle Stouen eine handtschrifft, dat idt sine gewesen, in gegenwerdicheit aller Goldtschmede vnd Gesellen gegeuen, So denne de Geselle Vngefehrlick ein Jahr thoforen mit Matzen gedient hefft he sick beduncken lathen, idt were sin Suluer, dat Stoue van dem Gesellen bekemen hedde, Diewile dan Matz solckes Sulluers vngewiße wehre id sin, ock nicht bewiesen können, hebben de Borgere vor dem Neddersten gerichte darup funden vnd gedehlt, Na dem des Gesellen handtschrifft de he Stöuen gegeuen nicht vermach, dat idt Matzen gestalen edder Stöuen ehme dar van watt geuen scholen, So schall Stoue derwegen keine noht liden, vnd Matze schall sinen deff söken, so ehme weg entferdiget iß, Solck Vrdell hefft ein Ersahm Raht Confirmiret vnde bi der Borger affsegendt bliuen laten, Matz schal sinen deff söcken. Actum Gustrow Ut S.

Nulla facta est Appellatio.
- - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - -
- - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - -

2) Mandages na Conuersion. Pauly Anno etc. 66.

De Bannersche, cntr. Materm Frien vnd Lehnhardt Kalen in puncto fideiussionis fur 10 ßl.

Hierinnen erkennen de Borgere fur Recht, wile se des loffs gestendich, so scholen so tho holden verpflichtet sin,
- - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - -
- - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - -

3) Gastrecht den 4. Juny Ao. etc. . 67.

Andres Junckher, ctr. Jurgen Stöuern, wegen eines affgekofften Liekstens vnd begraffens fur 17 ßl. etc. .

Stouen iß sick met ehme in 14 dagen tho Rostogk tho verdragen vnd tho levern by einer namhafften peen verwiesen.
- - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - -

Seite dauerhaft verlinken Seite als Digitalisat öffnen Seite 159 zur ersten Seite zur vorherigen Seite zur nächsten Seite zur letzen Seite

4) Den 15. January Anno 71.

Andres Juncker, ctr. Jurgen Stouern wegen obergedachts Leichsteins etc. .

Ille. Sagt Juncker hebb ehm bedragen etc. .

Die Bürger erkennen weil der Kauff zu Rostogk geschehen vnd die leuering alda erfolgen schall, schal dat geldt ock tho Rostogk erlegt werden.
- - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - -
- - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - -
- - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - -

6) Den 25. January Anno 71. Gastrecht.

Clauß hamelsche von Rostogk, ctr. Jorge Stouern wegen 47 Fl. 8 ßl. geborgts vndt verlegt geldes luth eines prothocolls etc. .

Ille. Ehm vnd seiner Fruwen were die schuldt vnwißentlich, vnd vermuthlich do Tonnies Hagemeister na Venedigen reisen wille nene Vorstandt edder handtschrifft legen, ock were Claß Hamel in sinem letzten bi ehm gewesen vnd der schuld nicht gedacht etc. .

De Borgere erkennen vor Recht, Diewile Clauß Hamell vndt Tonnies Hagemeister einen Contract gemaket vnde handtschrift gegeuen, do he na Venedigen gereiset vnde Hagemeister wedder tho huß gekamen, sick Kranck gelegt, vnde Hamel twe edder dremahl bi ehm gewesen vnde der Summe nicht gedacht, schall Hamelsche sulckes mit leuendigen tugen edder mit Segln vnd breuen bewisen, sie geuen edder nehmen dem protocoll nicht, wem idt nicht besagt, die Magdt idt schelden.

Die Hamelsche schelde ehre Sake vor einen Sittenden stuhl des Rades vp ehre Verbeterendt dieweile ehres Mannes protocoll Vnde egene handt verhanden, dat idt schul bi Vollmacht erkennt werden.

Extract aus des Rahts Büche Anno 72. 27. Marty.

Die hamelsche von Rostogk Klegerin ctr. Jorg Stouern, burgern alhier beklagten.

In irrigen sachen, so sich zwischen Claus hamels witben, Clegerinnen vnd Appellantinnen gegen und wieder Jorg Stouern borgern alhier zu Gustrow, Beklagten, wegen 47 Fl. 8 ßl. erhaltendt, erkennen wir Burgermeistere vndt Rathmanne der Bürger Vrtheil bey Vollmacht zu bleiben, In Mangel aber deß soll Sie schuldig sein, ihr schuldbuch mit ihrem Eyde zu bekräfftigen, ergehet alßdan ferner darauff was recht ist, Von Rechtswegen.


Seite dauerhaft verlinken Seite als Digitalisat öffnen Seite 160 zur ersten Seite zur vorherigen Seite zur nächsten Seite zur letzen Seite

Nr. 5.

Contumacial=Verfahren in Güstrow wider einen des Mordes Angeklagten. 1557.

Im Jahre 1557 hatte Jost von Stein einen güstrower Bürger, Voisan, erschlagen, worauf dessen Bruder Joachim Voisan gerichtliche Klage gegen den Mörder erhob, worüber er sich so ausspricht:

"Dornha hebbe ick de Richthern gefurdet, vnd den mordischen Gefangen auerandtwerdet bei dem Bescheide, dat de Richtheren den Morder scholden wiederumb tho Rechte stellen, wen ick ehn rechtlich Furderdhe. Darup hebben sie ehn angenommen. Und den vierden Dach darnha hebben sie nu ein Recht geheget, vnd die Bank geslaten, wie alhir bruchlich, vnd gesworen, sie wolden richten von Gotts wegen, der Fursten tho Mekelnburch vnd Radeß tho Gustrow, als se wolden vor idermanniglich bekandt sein. Doruff ick meine Clage gedan, den Morder citirt vnd gefurdert, de Richthern muchten ehn darstellen. Auerst der Morder is vthgebleuen, doch is he dre Mals vor ein erloser Morder bescriet. Darnha hefft der verordenter Stadtuogt einen Deelsmhan gefurdert, vnd vnder de Burgher geschickt, dat se ein Ordel scholden finden, als sie idt vor Godt vndt ider menniglich konnden verandtworden. Der Deelsmnann hefft ingebracht: wie wol recht vnd bruklich were, dath de Leuendige bei dem Doden scholde gebracht werden, doch nhu vpgehauen, scholde gelicke wol noghen, wat recht were, nha Lut eines Instruments. Datselbige Ordel ist vhan dem gantzen Gerichte im Nhamen des Almechtigen, vnser ghnedigen Hern vnd Rades tho Gustrow angenhomen, vnd also in seine Kraft gegangen. Das hefft sein Advocat oder Keiner daruon protestirt, oder vorbeholden, dat der Morder in thokumptigen Tiden anderß worde beweisen, oder jenige Entschuldige vorwenden."


Nr. 6.

Mandat des Herzogs Johann Albrecht zur Hegung eines peinlichen Halsgerichtes vor der Schloßbrücke zu Schwerin. 1569.

Vonn gotts gnaden Johans
Albrecht hertzogk zu Meckelburgk

Lieber getreuer, Nachdem wir gestriges Tages, als wir einen Tohttschläger, Achim Boltte genantt, haben richtten lassen, einen merglichen Vbelstandt vnd vnordnung In beleutung, bestellung,

Seite dauerhaft verlinken Seite als Digitalisat öffnen Seite 161 zur ersten Seite zur vorherigen Seite zur nächsten Seite zur letzen Seite

hegung, besitzung vnd vffhebung des gerichts befunden, Nemlich daß du fast allein In publicirung des vrteils vorhanden geweßenn one einige Schöpffen oder beysitzer, Welches nicht allein wies obgemeldett, Bbel stehett, Sondern auch allem loblichen gebrauch vnnd den beschriebenen Rechten, Insonderheit aber der Kayserlichenn Peinlichen gerichtsordnung, die wir In vnsern landen vnd furstenthumb gehaltten haben wollen, gantz vnd gar zu wieder ist, Auch vnsere Jurisdiction vnd gerichtsgewalt nicht wenig verkleinertt.

Vnd wir denn Itzo Christoffen Kloden vff den schirstkunfftigen Sonnabendt seiner abscheulichen Verbrechung halben, ernstlich vom leben zum Tode straffen zu lassen entschlossen, Darzu wir dan vier schopffen auß der Stadt, Nemlich die zwene Richtsherren vnd zwene von den Ambtern, Auch den Nottarium Coßmum Schlepkow zum Gerichts Notario vnd vorlesung der Vrtel bestellet, Desgleichen auch vnserm Ambtmann vnd kochmeister allhie beuolen, daß ste beide oder Jo zum wenigsten der kuchemeister neben dir forthin alle Peinliche halsgericht mit besitzen sollen.

Wie du den solchs dem Rat anzuzeigen vnd die verordnete schopffen darzu zuerfordern wißen wirst. Alß beuhelen wir dir hiemitt gnediglich, daß du vnserm haußvoigt alhie zu schwerin vor den hochsten Schoppen mitt darzu ziehest, vnd vff der bahn fur der Brucken vff den schirstkunfftigen Sonnabendt, Auch vff alle andere Peinliche gerichts Tage einen Tisch vnd vier Bencke vmbhersetzen, das gericht gewohnlicher weiße hegen vnd mit der großen glocken Im thurmb Erleutten lassest, Auch du einen weißen stap, wie In solchen fellen gebreuchlich, Als der Richter In der handt habest, Dem Vbelthetter durch den ScharffRichter anklagen vnd das gebreuchliche zetter geschrey vber In thun lassest, In auch befragest, ob er vff der bekenntniß, die er zu vielen Malen In der gute gethaenn, Nemlich das er die frau Ernestussin vnd Ire Magd boßhafftiger vorsetzlicher meinung ermordet, Mit der keulen, die du Im wollest fur gericht furhaltten vnd zeigen, zubeharren bedenke, vnd wan er darauff Ja sagtt, so wollest du alsdan das gefaste geschriftliche vrtel, so wir dir zustellen lassen wollen, durch den gericht Notarien offentlich verletzen, den Stab nach verlesenem vrtheil Vber Im brechen vnd darnach neben vnserm kuchenmeister vnd landreiter vor dem Vbeltheter herreitest vnd ahn der gerichts stadt, wie Im Vrtel vermeldet, durch etliche gerüste, darzu erforderte burger, den kreiß schlagen, den gefangenen auß gotts wortt trosten vnd bethen, Auch das liedt "Nun bitten wir den heiligen geist" zu singen anfahen lassen

Seite dauerhaft verlinken Seite als Digitalisat öffnen Seite 162 zur ersten Seite zur vorherigen Seite zur nächsten Seite zur letzen Seite

vnd vnter werendem gesang die Rechtfertigung an dem vbeltheter volzigen lassen.

Du wollest auch nach gebrochenem Stab, wenn du den vbelthetter dem Scharffrichter vberantwurttet hast, In gemein des scharffrichters fride vnd schutz, vndt daß sich niemandts bey verlust leibs vndt guts vergriffe, ahn vnser stadt außkundigen, desgleichen auch den gefangenen, wofern es albereit nicht gescheen, vermelden, daß er vff den nechsten ßunnabent sterben sollt, damitt er also sein sachen zu gott Richten vnd alles geburlicher ordentlicher weiße volzogen werden muge, In dem allem erstattestu vnser gantzliche meinung. Datum den 14. octobris Anno 1569.

An Johan Jegern.


Nr. 7.

Furstlicher Vortragk vnd Abscheidt zwischen Christoffer von Jaßmundt Hauptmann vndt den Burgern zum Goldtbergk in Ao. etc. . 1570 auffgerichtet etc. .

Zu wißen, Nachdem der Durchleuchtiger Hochgeborner Fürst vndt Herr, Herr Johan Albrecht, Hertzogk zu Mecklenburgk, Furst zu Wenden, Graff zu Schwerin, der Lande Rostock vndt Stargardt Herr etc. . glaubwurdig vndt wahrhafftig berichtet worden, das Jungst erschienen Sommers, da S. F. G. außerhalb S. F. G. Landt vndt Furstentbumb bey der Romischen Kaiserlichen Maytt. vnserm allerseits gnedigsten Herrn zu Prage gewesen, Burgermeister, Raht, Stadtvoigt vndt ganze gemeine, alhie zu Goltbergk einen Tumult vndt Meutenerey angerichtet, vndt sich so woll wieder Hochgedachter S. F. G. Ambtmann Christoffer von Jaßmunden, vndt andere S. F. G. dienere alhie, als Ihren eigenen Sehlsorger, Pastoren vndt Schulmeister, Meudtmacherischer weise auffgelehnet, zusahmen geschworen, vndt viel mehren auffrürischen vndt vngehorsahmen beginnens vnterstanden, vndt Derohalben, aller ferneren weiterung vud bösen, so aus solcher Meutmacherischen aufflehnung in die lenge zu gewarten sein wolte, bey Zeiten vorzukommen, vor S. F. G. weitern Vorreisende vff Speyer, S. F. G. heimbgelaßenen Verordneten Stadthaltern vndt Rähten, Den Edlen Ehrnuesten, Ehrbahren, vndt Hochgelahrten, Jochim Crausen zu Parckentin Erbgeseßen vndt Friederich Heinen dero Rechten Doctorn vndt deroselben Professorn derentwegen gnediglich zustellen laßen, Das ietzt erwehnte Stadthaltere vnd Rähte darauff allhie zum Goltberg itzo ankommen vndt nach vorhergehender gebuhrlicher verhör vndt fleißiger erkundigung aller

Seite dauerhaft verlinken Seite als Digitalisat öffnen Seite 163 zur ersten Seite zur vorherigen Seite zur nächsten Seite zur letzen Seite

mengel vndt gebrechen anstadt Hochgedachtes ihres gnedigen Fürsten vndt Herrn nachfolgenden abscheidt gegeben vndt verordnet haben.
- - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - -
- - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - -
- - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - -
- - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - -

23) Die Burgermeister sollen neben deme Stadtvoigt alle Monaht des Morgens einmahl im Sommer zu 6 Vhren vndt des Winters vmb 8 Vhren Gerichte sitzen, vnd soll den gemeinenen Burgern hinfuhro nicht mehr gestattet werden, in die findung zu gehen vndt Vrtheill zusprechen, sondern Es sollen die Burgermeistere vndt Stadtvoigt allewege zweene vorstendige, vndt in den furlauffenden Sachen vnparteysche Burger zu solchen Gerichte zu ruffen, vndt sich mit vndt Neben Ihnen eines billigmeßigen vndt Recht Spruches vndt Vrtheils zu vnterreden vndt nach gestalten Sachen zu vergleichen Macht vndt gewaldt haben. Die Burgere, so auch von erwehnten Burgermeister vndt Stagtvoigt also zum Gerichte gefordert werden, sollen sich deßelben bey Straffe drey gulden nicht weigern noch eußeren, ihnen auch bey Ihren Eyden, damit Sie hochged. S. F. G. vndt dem Städtlein vorwandt, eingebunden werden, nach ihren besten verstande Recht vndt vnparteisch in denselben Sachen zu sprechen vndt zu richten.

24) Es soll auch den beschwerten Parteyen die Appellation von gesprochenen Vrtheilen nach Parchimb hinfuhro hiemit ganz vndt gahr abgeschaffet vndt verbotten sein, vnd Dieselben allewege vnd alleine an den wesenden Haubt vnd Ambtman alhie erstlich vndt hernacher an hochgedachtes v. gn. Fursten vndt herrn Hoffgerichte gehen.
- - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - -
- - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - -
- - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - -

29) Der mit einem Eheweib einen Ehebruch begehet, oder iemandes muhtwilliger oder Fursetzlicher weise ermordet, vndt vmbringet, soll hinfort zur außohnung nicht gestatet, sondern an Leib vndt Leben vermuge der gemeinen beschriebenen Rechten vndt des heiligen Romischen Reichs Peinlichen Halß=Gerichts=Ordnung gestraffet werden, So sollen gleichfalls auf andere große Vbelthaten, so Leibes Straffe auff sich tragen oder Capitalia Delicta genennet werden, nach gemeinen beschriebenen Rechten vndt des heyl. Römischen Reichs Peinlichen halsgerichts Ordnunge alleine vndt mit nichten nach einigem anderen gebrauche gestraffet werden, Vor allen Dingen aber, soll in obberurten Peinlichen fellen auch Ordentlich, vndt wie sich vermuege vielerwehnter Peinlichen

Seite dauerhaft verlinken Seite als Digitalisat öffnen Seite 164 zur ersten Seite zur vorherigen Seite zur nächsten Seite zur letzen Seite

halsgerichts Ordnung gebuhret, vorfahren vndt insonderheit darauff fleißige Acht gegeben werden, das niemandts ohne vorgehende Reedtliche vnd zu Rechte genugsamb außgefuhrte vermuhtungen mit Peinlicher Scharffen frage angestrenget, oder die gepurliche Maaß darin vberschreiten vndt vor Allen Dingen die gepurende defension nicht abgeschnitten, sondern den gefangenen Dieselbe vor der Peinlichen vorhorunge oder zu welcher Zeidt Sie es sonsten begehren thuen, zugelassen werden.

30) Geringere Mißethaten aber, vndt die keine Leibes Straffe auff sich tragen, sollen nach Schwerinschen vndt nicht nach Parchimschen gebrauch vormuege einer besonderen dem Stadtvoigt hiervber zugestelten vorzeichnus gestraffet werden, Da aber auch felle sich zu tragen, so nach der erwehnten Verzeichnuß Ihrer vmbstende halber nicht konten gerichtet werden, Dieselben sollen vermuege der gemeinen beschriebenen Rechten oder nach gehaltenem Rahtt der Rechtsgelahrten, oder nach ermeßigung des Furstl. Ambtsmans alhie zu ieder Zeidt gestraffet werden.

31) Da auch ein Ehegatte, es sey Man oder Weib mit tode abgehet, vndt Kinder derselben Ehe hintersich verlest, soll dem vbergebliebenen, ehe vndt Zuuohr er mit seinen Kindern der erwehnten Ehe alle seine vndt seines verstorbenen Ehegatten Guter getheilet, oder sich sonsten mit den erwehnten Kinderen nach pilligkeit der enthalten verträgen, ihnen auch die zugehandelten Guhter oder Geldt würcklich zugestellet vndt vber andtwortet, oder sonsten derentwegen gnugsahmb vorsichert, vndt solchen Vortragk zu mehrer Vrkundt in das Stadtbuch verzeichnen lassen, ihm ein ander Man oder Fraw mit nichten wiederumb vertrauet werden.

Zu anderen Erbfellen vndt allen anderen Burgerlichen Sachen aber soll alleine dem gemeinen beschriebenen Rechte, vndt vnsers gnedigen Fursten vndt Herrn Publicirten Polizey Ordnung, nach gegangen, vndt nach einhalt derselben Die Sachen, vndt mit nichten nach Parchimbschen Rechte vndt gebrauch, so hiermit abermahl auffgehoben, erörtert werden.

32) Alle Mißhandlungen, so außerhalb den Schlagbaumen begangen werden vndt sich zutragen, sollen vom Stadtvoigt bey seinem Eydt den haupt= vndt Ambtleuten alhie allein angeczeiget vnd von denselben erörtert werden.
- - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - -
- - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - -

Zu Vrkundt ist dieser abscheidt in getzweifachter abschrift mit hochgedachtes vnsers Gnedigen Fursten vndt Herrn Secret besiegeldt, vndt allen theilen offentlich vorgelesen, auch gedachtem Ambtman einer bey ihme vndt allen die Ihme nachgekommen

Seite dauerhaft verlinken Seite als Digitalisat öffnen Seite 165 zur ersten Seite zur vorherigen Seite zur nächsten Seite zur letzen Seite

werden, vff hochgedachtes vnsers Gnedigen Fursten vndt Herrn Hause zu pleiben, vnd der Andere Burgermeistern vndt gemeine zum Goldtbergk zugestellet worden. Actum Goltbergk den 27. Octobris Anno nach Christi, vnsers Seligmachers geburdt Tausendt Fünffhunderdt vnd in dem Siebenzigsten Jahre etc. .

(L. S.)


Nr. 8.

Auszug aus dem Gerichtsbuch zu Neustadt. 1574.

Rechtstagk Freitags vor Anthony Anno 74.
- - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - -

2) Hatt Daniel Susemihl mit Hans Kruger schaffe zu halbene gehabt. Ist er zu gelauffen vnd Kruger die schaffe mit gewaltt aus dem stalle genohmenn, vnd die Frauw Brun vnd Blaw geschlagen. Ist ihme zur Bruch durch die Burger erkandt 30 ßl. vnd 18 ßl.

3) Hatt Daniel Susemil Hans Krugern vor einen schaffdieb geschulden fur dem gantzen Rathe, darauff ihme der Burgermeister Hans Pist geandtworttet, ehr solte wissen was er rette (rede): einer von euch beidenn wird hangen mussen. Susemil hatt Kruger diese wortt nicht guett thuen khonen, darauf die Burger vor Recht erkandt, das Susemihl sol so lang ein Dieb bleibene, biß er ihme solliche wortt erweisett. - Daniel Susemil appellirett.
- - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - -

Anno 74 Freitags vor Palmarum.

5) Ist Daniel Susemil wider erkandt, daß er so lang soll ein Dieb bleiben, biß ers Krugern erweisett hett. Darauf Susemil noch 14 Tage Frist gebeten, vnndt noch gemeint Krugern solches zu erweisen. Nach Verlaufung der 14 Tag ist den beiden ein sonderlicher Rechtstag gehalten worden, aber Susemil hatt seinem Kegenteill nichts erweisen kohnen, darauf die Burger erkandt, das er solte gefengklich eingezogen werdenn, vnd (nach) Ausweisung der Rechte als ein Dieb bestraffett werden. Darauff Susemil weiter appellirtt fur dem Raht zur Newstatt, aber das er seiner sache nicht endtfahllen will, hatt er zwolff Burgen gestelltt, welche peinlich gelobtt.

Auf die vorgehende Clag vnd Puncte hett ein ehrsamer Ratt auf guettherziger leute vorbitt ein gnedigk Orteil abgesprochenn, weil er etzliche kleine Kinder hette, solte er V. G. F. brechen 30 Mark, vnd er Hans Kruger vor der gantzen gemein

Seite dauerhaft verlinken Seite als Digitalisat öffnen Seite 166 zur ersten Seite zur vorherigen Seite zur nächsten Seite zur letzen Seite

vmb Gottes willen abbitten. Susemil hatt das Orteill beliebt vnd davor gedangkt, (vnd sich darnach nichts vorhalten, das Kruger ferner offtemalen Clagenn mussenn).
- - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - -
- - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - -


Nr. 9.

Auszug aus dem Gerichtsbuch zu Parchim, Dingstags nach Jubilate Anno 1581.

Auf geschehene Klage Dreves Luetkens, des Schäffers zu Moderitze, contra Peter Kistemachers beide Sohne vnd Chim Weltzin, sowoll Wandtschneider zu Roma, vnd seinen mitverwandten, so ihme auf Keyser freier straßen verwundett, Alß ist durch die Burgerschafft erkandt, vnd von Davidt Foitecken vnd Caspar Mouwen in gerichte gebracht worden, das Jder persohn, wie sich den Peter Kistemacher verwilligett, Jder 2 Thaler wegen seines erlittnen schadens vnd ertztelohns, So woll ein Jder der Herschafft 2 thaler zur straffe bei der pfandung erleggen sollen, domit also Cleger vnd nachmahls die Gerichte Jder partt seine 8 thaler zu voller genuge bekommen mugen.


Nr. 10.

Auszug aus dem Gerichtsbuche des Untergerichtes zu Malchin. 1581-82.

1) Anno Domini 1581 den Ersten Decembris hefft Didrich Berendes Fraw, Lentze Dobelin mit einem gastrechte besprenget vnd beschuldigt vmb Viertzig Gulden, welcher ere seliger Man dem Lentze Dobelin scholde gedahn hebben, dan ere Man hedde hundert gulden hir in die Stadt gedan, in deme wern Lentze Dobelin zu Baßdouw gekomen, vnd Didrich Bernds vf die Schuldern geschlagen vnd gesecht: Gefatter geuet iuw tho freden etc. .

Vff diese ansprake begert Lentz Dobelin Burgen von der Frauwen, So nimpt sie idt bei der Landt vnd Stadtfeste an, ere Recht alhie zu Malchin vthtoforende.

Solchs hefft Lentze Dobelin ock also angenommen.

Hirup begeret sich Lentz Dobelin ersten mit seinen Freunden tho besprekende.

Alse nu die Ruggesprache geschehen, hefft Lentz Dobelin, welcher der Beclagter gewesen, seinen Jegenbericht gedan, wo dat

Seite dauerhaft verlinken Seite als Digitalisat öffnen Seite 167 zur ersten Seite zur vorherigen Seite zur nächsten Seite zur letzen Seite

he einmal were ser schwack gewesen, do hadde en Her Marten Gerhart angesprochen, wie pillig ist, alß he em dat Testament gegeuen hadde, vnd na diesen gelde gefragt, dar doch als denne ein Jedere in seiner Krankheit reden vnd bekennen moth, dar he na gefragt werdt. Dar Lentze Dobelin, were von dem gelde nicht bewußt. Darbeneuen bogeret Lentz Dobelin Schein vnd beweis, so dar leuendige tuegen edder pandtschriften vorhanden, scholde men em beweisen, edder wo he idt entpfangen, den he wil idt sonsten nicht gestendich sein. Ock hedde he idt hoch genugk vor her Marten angenamen, wo her Marten bewust ist.

Hirup hebben die Burgere ein vrthel erkandt vnd ingebracht, Erstlich, dat sie sich scholden in Freundtschafft vertragen, zwischen duth vnd den negsten rechttage, wo nicht scholden sie als dan wider vorkommen.

Deweil es aber ein gastrecht gewesen begeret Lentz Dobelin ein vrtheil.

Hirauf erkennen die Burger noch einmal, so Lentz Dobelin die Freundtschafft nicht wil annemen, so schal he mit dem Eide von der Frowen scheiden. Deweil es nun aber hillige Zeit ist, scholde men mit dem Eide vortoch hebben, beth na den hilligen thagen etc. .

Ordels Leute:

Dinniges Stamer vnd Clawes Schwarte"
- - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - -

2) Anno 1581, den Rechtstagk vf Pauli bekerung hefft Lentz Dobelin Diederichs Frouven ein gastrecht gelecht, vnd die suluige vor gerichte beschuldiget, Deweile sie 4 tuegen hedde rechtlich eschen, vnd die tuegen fallen laten, vnd em mit der Eidshandt bespraken, efft solchs recht sei oder nicht, begeret also Siegel vnd briefe vnd leuendige Zeugen.

Hirup of voriges anbringen deweile der Frawen procurator in erem affwesende antwort gibt, hebben die Burger ein Vrtheil erkandt vnd eingebracht: Dewile se thofore darin erkant, dat Lentze Dobelin schal Erstlich von der Frawen scheiden, ehe sie em schal antwort geuen.

Solchs aber Lentz Dobelin nicht gefallen, sondern mit Sechs witten fur einen Erbaren Radt gescholten vf ein guetlich affeggen.

Ordelsleute:

Peter Schweder. Jochim Ruge.

Anmerkung. Der Rechtsstreit ward dadurch beendigt, daß Beklagter den ihm zugeschobnen Eid ablegte, und zwar öffentlich, unter freiem Himmel vor dem Steinthore. Mehre Zeugen in einem später anhängigen Proceß des Lentze Dobelin, Klägers, wider den Stadtvogt Carsten Pinnow, Beklagten, wegen Rechtsverweigerung, sagen aus,

Seite dauerhaft verlinken Seite als Digitalisat öffnen Seite 168 zur ersten Seite zur vorherigen Seite zur nächsten Seite zur letzen Seite

daß sie "vnd menig Mutterkind" diese feierliche Handlung mit angesehen hätten.


Nr. 11.

Bericht des Rathes zu Bützow über das in der Stadt übliche Gerichtsverfahren. 1583.

Durchleuchtiger Hochgeborner Furst, Gnediger Herr. E. f. g. seind vnsere Vnterthenige gehorsame Pflichtige dinst hochstes vermugens beuhor. Euwer fürsttichen genaden können wir vnterdinstlich nicht verhaltenn. Nachdem wir taglich sehen vnd Spuren, mit waz grossen schaden vnd nachteill in geringen rechtschwebenden sachen durch tägliche eingerissene meßbreuche, vnordentlichen Proceß, Vberflussig disputiren vnd klukheit vnserer vermeineten Procuratoren zu vorsezlicher auffenthaltung der Rechtfertigung, die Parteien in vielfaltige vnnötige geltspeldung vnd vnkosten gefüret vnd getriben werden, dodurch zuletzt dieser E. f. g. Stad Vhralter (durch E. f. g. vnd derselben hochlöblichen Vorfahren) bestetigter gebrauch von den Parteien durch die Procuratoren, wo dem nicht zuuor gekommen, fast gar hindan gesezt wurde werden, vnd doruber E. f. g. mit Vielen geringschezigen sachen zu Hoffe bemuhet werden. Domit aber E. f. g. sehen vnd Spüren, wie es nach vblichem gebrauch alhie gehalten, vnd dem Vbell vorgekommen werde, Bitten E. f. g. vns in dem mit folgender hochnötigen erzellung in gnediger Audienz zu geruhen. Vnd werden demnach erstlich die streitige Parteien Auff des Clegers klage vnd ausgebrachte Citation wider beklagten von dem Stad Vogt vnd richteren freundlich zu vertragen vorbescheiden, Clage vnd Antword Auch Summarischer Beweiß vnd iegen beweiß auffgenommen, vnd wo müglich verglichen, In entstehung der güte aber werden sie auff kunfftigen rechtes tag vor dem gehegeten öffentlichen gerichte zu erscheinen verweiset, Do selbst den de Nono Clage vnd Antwordt rnundtlich Angebracht Summarischer Beweiß vnd iegenbeweiß durch zeugen oder Brieffliche Vrkund Angenommen vnd gehöret, vnb von den Burgern hirvber ein vrtell gefellet, Wen dasselbe einem Part zu wider wird An vns dem Rade appelliret Doselbst in Secunda Instantia die Appellation vnb Acten in zu recht geburender Zeit Angenommen, Clage vnd Andword abgehöret vnd ob sie ferneren Beweiß zu fhüren bedacht zugelassen, Auch vor erst freundliche handelung gepfleget, Alß dan zum Vrtell geschlossen vnd dem beschwerenden teil An E. f. g. die Appellation gestatet, Wan aber die Sache der Weitleufftigkeit verwirret vnd der wichtigkeit, wird den Parten Alß dan zugelassen, das ein ieder seine Clage Articuliret gedoppelt

Seite dauerhaft verlinken Seite als Digitalisat öffnen Seite 169 zur ersten Seite zur vorherigen Seite zur nächsten Seite zur letzen Seite

einbringe, vnd der Beklagte darauff seine Litis Contestation, Singulares Responsiones et Exceptiones In 4 wochen einzubringen vorbescheiden, vnd dan ferner Clegers Beweiß vnd Beklagten iegenbeweiß Eidlich so es nötich oder schrifftlich Vrkundt Angenommen, Ein Vrtell gefellet vnd dem es gefelt An E. f. g. die Appellation frey gelassen, Oder anch Auff begeren Der Parte die Acta zum beschluß An eine Vniuersitet nach Vrtell vnd recht verschikket Vnd Im fall an E. f. g. nicht Appelliret wirdt das Vrtell Exequiret. Solchem allem aber zu wider Vnterstehen sich vnser vermeinet Procuratoren, Erstlich vor dem vntergerichte, Ob doch die Sachen Notorie geringkschezig vnd kündbar Ihn Burgerlichen sachen, grosse weitleufftige Articulirte Summarische Clage libell vnd Producten mit vielem Plauderment vnd Ihren Lateinischen Legibus staffiret, Auch doneben erholete rechtes belehrung zu Vbergeben vnd die zeugen Eidlich abzuhören etc. . Vnd bitten dorauff den richter (denen vnmüglich darin zu sprechen) Vmb Vrtell vnd erkenntnus, Vnd wird Alß dan das Ander Part welchem Vnmüglich hierauff zu Antworten Verursachet sich nach Rostock zu verfügen, vnd seine Responsiones dorauff zu stellen, vnd also in grösser Expens Alß die Hauptsache belangend gefuhret, Vnd wen sie den Ihre beides verfassete Articulirte Clage vnd Responsiones wie oberzehlet vor dem gehegten Gerichte vbergeben, Wissen die Burger nicht ob sie hinden oder Zufodderst dorin bekehret, werden also verwirret vnd von den Procuratoren verfhuret vnd die Parte In Merkliche vnkosten getrieben, Wann das beschwerende teill an Vns appelliret, vnd In der sachen ferner zu verfharen bedacht, So muß das eine Part So Peter Voigten welcher alhie seßhafftichk nicht bestellet, Einen Procuratoren Bon Rostock erfodderen, Dorauff sie in grosse Vnkosten Armut gerhaten, Auch die heuptsache nicht den 4 ten teil der wirde, Alß die Muttwillige Expensen sich erstrekken, Doruber das beschwerende teil, welches solches alles nicht zu erschwinden, Vor geburlichen Zeit genottdrenget sich An E. f. g. Supplicando zu zerfügen Vnd also E. f. g. zu Vberlauffen, welches woll verpliebe, vnd die Parte leichtlich, wen sie nicht durch vnsere vermeinete Procuratoren wegen Ihres Suppen Pfenniges zu vngeburlicher Zeit in solche weitleufftikeit gefhuret, vertragen wurden.
- - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - -

C. F. G. vnterthenige gehorsame Burgermeistere vnd Rhat E. f. g. Stifftes Stadt Butzow.


Seite dauerhaft verlinken Seite als Digitalisat öffnen Seite 170 zur ersten Seite zur vorherigen Seite zur nächsten Seite zur letzen Seite

Nr. 12.

Rescript des Herzogs Ulrich das Verhältniß des in Güstrow wohnenden Adels zu dem dortigen Rathe betreffend. 1588.

Von Gottes gnaden Vlrich
Herzogk zue Mecklenburgk,

Erbahre liebe getrewen, waß ihr ewer hiebeuohr geclagten beschwerungen halben wieder Burgermeistere vnd Rath alhier abermahls an Vnß gelangen laßen, deßen seindt wir auß ewerer supplication berichtet, Geben euch darauff hinwieder in gnaden zuerkennen, das gedachter Rath auf ewern Jungsten bericht, vnd darauff erlangten beuehlich abermahl ihre Kegen notturfft eingewandt, wie ihr auß einliegender Copey habtt zuebefinden. Ob wir nun wol, ob dem mandato so wie euch mitgetheilet zue halten gemeinet, So gebuhret doch vorigem ewerm erbieten auch nach zuekommen, vnd die vom Rathe specificirte mengell, wegen nicht geleisten Burgereides, auch vorenthalten schoßes vnd Landtbeth gebuerlich zu ersetzen vnd in Summa nach vnserer außgekundigten Policeyordnung durch auß gemeß zuuerhalten, Wan daß geschicht, sol euch waß anderen burgern wiederfahren nicht versagt werden, Wornach ihr euch habt zu richten. Datum Gustrow am 6. February Anno 88.

An Alle zu Gustrow
geseßene vom Adell.


Nr. 13.

Verordnung des Herzogs Ulrich über die Verpflichtung aller Einwohner der Stadt Güstrow zur Gewinnung des Bürgerrechts. 1591.

Wir Vlrich v. G. G. Hertzogk zur Meckelburgk etc. . Entpieten hiemit menniglichen dieses Brieffes ansichtigen hiermit zu wissen, das vns glaublich fürkombt, welchermaßen sich eine Weill anhero alhie in vnser Stadt Gustrow allerhandt Standes=Persohnen heußlich niedergelassen, eigne Häuser gekaufft, allerley Nahrung vnd Hantierung treiben, sonsten sich andre Mussiggenger auch herein befreyen, vnd mit den Hochtzeitten vorfahren sollen, vnd solches zu keinenn andern ende, alß das sie nur aus den gemeinen Freyheitten die Holtzung in gemein dieblich entwenden, vnd sich ander vngeburlichen eigennutzigen schedtlichen vnd nachtheiligen Hendell bevleissigen, vnd das alles nicht allein vnersucht der Stadtobrigkeitt, sondern wann sie auch von derselben erinnertt vnd erfurdertt werden, vor ihnen zu erscheinen, vnd

Seite dauerhaft verlinken Seite als Digitalisat öffnen Seite 171 zur ersten Seite zur vorherigen Seite zur nächsten Seite zur letzen Seite

ihres Handels vnd Wandels bescheidt zu geben, auch nach Befindung ihres Wesens geschaffenheit ihren Bürgereidt zu leisten vnd abzulegen, Recht zu geben vnd zu nehmen, Schoß vnd andere gewöhnliche Burden - - - - - - - - - - zu entrichten, daß sie sich nicht allein darwider Sperren vnd auflehnen, sondern sich auch trotziglich vornehmen lassen sollen, alß weren sie des Rahtes Bottmeßigkeitt micht vnterworffen, - - - - - - - - - -

Wan aber solches alles vnnserer ausgekundigten Policey vnd Landtordnung, der rechten vnd aller Ehrbaren Pilligkeitt vngemees, zuwieder, vnd vns furtershin also hinpassieren zu lassen, noch zu gestatten mit nichten leidlich ist, So gebieten vnd beuehlen wir derowegn hiemit ernstlich, - - - - - - - - - -
- - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - -
vnd wollen, das ein jeder, er sey wes standes er auch wolle (die vom Adell allein ausgeschlossen), entzel oder ehelich, so sich alhier außerhalb der Freyheitt heußlich nieder gelassen, vnd eigen Feur vnd Rauch hellt, sich innerhalb Monatsfrist bey dem Ehrsamen vnsern lieben getrewen Burgermeistern Rahttmannen allhie angebe, - - - - - - - - - - vnd wofern er in Handell vnd Wandell also befunden wirtt, das er zur Bürgerschaft kann verstattett werden, zuforderst sich mit gedachten Rahte des Bürgerrechtes halben nach Gelegenheitt seines Standes vnd Nahrung vortrage vnd abfinde, den Bürgereidtt, damit er so woll dem Landesfürsten, alß gemeiner Stadt verwandt, gebürlich leiste vnd ablege, vnd folgends alle dasselbige in schuldigen Gehorsamb thue vnd zum werke richte, was einem getrewen Bürger Rechttes vnd gewonheitt wegenn eignett vnd gebuhrett.
- - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - -

Geben zu Gustrow den 8. October 1591.


Nr. 14.

Erkentniß des Hofgerichtes zu Güstrow, das forum des in Güstrow angesessenen Adels betreffend. 1598.

In Sachen Ulrich und Christoffer vom Sehe, Appellanten wider den Rath zu Gustrow, Appellaten, haben von Gottes gnaden wir Ulrich Herzog zu Megklenburgk etc. . die in libello appellationis furbrachte gravamina nicht, sondern die Sache vor beschlossen angenommen, vnd Appellanten ihres Furwendens vngeachtet für dem gericht erster Instanz zu recht zu stehen vnd antworten schuldig ercläret. Die hinc inde aufgelaufenen Gerichtskosten aber aus bewegenden Ursachen gegeneinander compensiret vnd aufgehoben. Von Rechtswegen. Zu Urkundt mit vnseres

Seite dauerhaft verlinken Seite als Digitalisat öffnen Seite 172 zur ersten Seite zur vorherigen Seite zur nächsten Seite zur letzen Seite

Hofgerichts Secret besiegelt vnd geben zu Gustrow den 8. May Ao. etc. . 98.

Anmerkung. Appellanten weigerten sich zwar standhaft diesem Urtheile zu geleben, worüber sich die Sache noch mehrere Jahre fortschleppte, wurden aber endlich durch Zwangsexecution und gefängliche Haft des Christoffer v. Sehe zur Parition gebracht.


Nr. 15.

Bescheid der Hof=Canzlei zu Güstrow über die Competenz des Stadtgerichtes daselbst in Sachen, betreffend die Erbregulirung der dort angesessenen adlichen Personen. 1600.

Auf Marten vom Sehes geschechenes vndertheniges suppliciren wegen ansetzung eines vorbescheides in sachen Anna Balligs seligen verlassenschaft ist dieser bescheidt: weill diese sache zum Gerichte alhie gehöret, daselbst sie auch vf erstes des supplicanten suchen hin verwiesen worden, daß es vnser gnedige Furst vnd Herr, Herr Vlrich Hertzogk zu Mecklenburgk auch nochmals darbei verpleiben lasse. Signatum Gustrow den 11. November Anno 1600.

Fürstlich Mecklenburgische Cantzlei daselbst.     


Nr. 16.

Vortrag des Rathes zu Sternberg, betreffend die Anstellung eines Gerichtsschreibers. 1603.

Dem durchleuchtigsten Hochgebornen Fursten vnd Herrn, Herrn Carll, Herzogken zu Meklenburgk etc. .

Durchleuchtigster Hochgeborner Furst vnd Herr! E. F. G. seintt vnsere vnterteinige pflichtschuldige vnd gehorsame Dienste hochstes vleisses beuor! Gnediger Furst vnd Herr, E. F. G. werden sich vnsers hiebeuornen vnterteinigen, supplicerendes, wegen dieses, das alhie bißhertzu ihm Nidergerichte Kein Gerichteschreiber gehalten wirtt, vber dem oftermalen, waß vor dem Stapell ihn clagen vnd gegenclagen furgelauffen vnd geurteiltt, durch Appellation ahn vns, einem Radte, ohnrichtigk furgebrachtt wirtt, vber welchem sich die Appellanten offt beschweren, vnd vnsern abscheitt den Parteien mitt grosser Moig geben mussen, wie auch,

Seite dauerhaft verlinken Seite als Digitalisat öffnen Seite 173 zur ersten Seite zur vorherigen Seite zur nächsten Seite zur letzen Seite

wahn es fur E. F. G. weitter Appellirt, die Gerichts Acten begerett, So ist nichts, den allein waß vor dem Radte ehrgangen.
- - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - -
- - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - -

Datum Sternbergk den 9. December Ao. etc. 603.

E. F. G. vntertenige vnd gantz willige Burgermeister vnd Radttmann hieselbst.


Nr. 17.

Auszug aus der fürstlichen resolution auf der Landstädte gravamina, gegeben den 27. April 1607.

Auff den 6 artt. wiederholen J. F. G. vorige erklärung, erachten es nochmalen vor recht vnd billig, daß niemand ohne ablegung des gewohnlichen burgereides in Steten vfgenommen vnd gelitten werde, weiter dan die Policeyordnung ausweiset.


Nr. 18.

Auszug auß etlichen zu Parchim gehaltnen Gerichtsprotocollen. 1608-1627.

- - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - -
- - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - -

Ao. 1608 Dinstags post judica vnd wiederumb Dinstags post Cuasimodo geniti ist auf Tonnies Michels angebrachte Klage in pto. debiti Herr Bürgermeister Christianus Schultze vor dem Stapelgerichte erschienen, vnd auf vorgebrachte Klage antwort gegeben.

Anno 1611 den 5. Marty ist Herr Christoph Schultze, Rathsverwandter, von dem Edlen vnd vesten Johann Tübingen in pto. debiti 165 fl. 13 ßl. 6 pf. vorm Gastrecht belanget, vnd ist ihme von denen Bürgern erkandt, vnd dieses Vrthell durch Philipp Schaden und Christopher Schnieden eingebracht, daß Beklagter bey scheinender Sonnen entweder mit baarem gelde oder pfanden abscheiden soll.
- - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - -
- - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - -

Anno 1627 den 21. Marty ist Herr Thomas Stindmann E. E. Raths bestalter Secretarius von Achatio Hucken vor Gerichte verklaget, und der von Ganzels Kindern tragenden Vormundschaft halber belanget worden, welcher auch forum agnosciret, erschienen vnd antwort geben, auch endlich durch ein Bürger=

Seite dauerhaft verlinken Seite als Digitalisat öffnen Seite 174 zur ersten Seite zur vorherigen Seite zur nächsten Seite zur letzen Seite

vrthell, welches Gabriel Berner und Clauß Trenckhan eingebracht, von dieser Sachen absolviret worden.
- - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - -
- - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - -

Anno 1621 den 17. Sptbr. hatt Michel Schröder Franz Lütken, Thorwächter in Wokenthore, Darumb vor Gerichte verklaget, daß beklagter Klägern im thore übel geschlagen, ihn in die Thorboden geschleppet, darinnen er sein geldt verloren, worauff von den Bürgern ein urtheil gesprochen, so Achatius Huck und Jochim Michel eingebracht, darinnen dem Thorwächter die Arzney und andre Kosten zuerkennet werden.
- - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - -
- - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - -

1618 den 13. December ist Peter Lendt, Meisterknecht in der Mühlen von Clauß Clausen in pto. gemisseten 2 Schff. Roggens vor dem Stapelgericht belanget, darinnen von den Bügern erkandt, und das urthell durch Christoff Marcken undt Paschen Leggetowe einbracht, es sollen die Mühlenknechte denjenigen, so die 2 Schff. Rogken wegkommen zu bezahlen schuldig sein, auch soll Clauß Claussen darumb, daß er den Herrn die Matte unterschlagen, 7 1/2 fl. straffe erlegen.


Nr. 19.

Auszüge aus den Protokollbüchern des Stadtgerichtes zu Parchim. 1612-1660.

Actum den 28. January Anno 1612. H. Jochen Bossow vnd H. Johannes Busse Camerheren gewesen.

Teweß Diuidt: vff Befhel des H. Stadtvoigedes Bartholt Husteten das Recht zu hegen.

Jonaß Frowde: vf befhel eines Erbaren Rahds das Recht auch zu hegen.

Stadtuoigt gesagt, daß er zwie theil am gerichte habe, vnd derowegen befohlen, daß Diuidt noch einmahl das recht hegen solle, wie auch geschehen.

Nota:
Wan ein reiche vnter sich selber vneins ist, kann es nicht lange bestand behalten.
- - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - -
- - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - -
- - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - -

Seite dauerhaft verlinken Seite als Digitalisat öffnen Seite 175 zur ersten Seite zur vorherigen Seite zur nächsten Seite zur letzen Seite

In sachen des Edlen vnd E(hrenvesten) Gercke Greuenitz, Cleger, wieder Caspar Rappen, Beclagten, alß Cleger sagt, daß er beclagten ein huß sampt 7 Morgen Acker vf ein Jahr für 29 fl. verheuert, vnd resten ime dauon 10 fl. Hat die bezahlung begerdt, Beclagter eingewandt, daß andere den Acker im gebrauch gehabt, vnd hedde er den nicht mechtig werden können, sei derwegen nicht mehr, alß er außgegeben, dem Clegern gestendich. Daruff erkandt vnd das vrthel eingebracht durch Bartelmeus Prestin, Daniel Garwitzen:

Wo ferne Caspar Rappe in 14 tagen beweisen kan, daß er die zugesagte sieben Morgen Acker nicht mechtich werden können zu gebrauchende, soll er von der Clage absoluiret sein, wo erß aber nicht beweisen kan, soll er die zugesagte heur vollekommen bezahlen.
- - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - -
- - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - -

Actum den 18. Februarii 1612, der H. Stadtuoigt wegen der Fürsten vnd des Rahts das Recht geheget.
- - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - -
- - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - -

In sachen Teweß Diuit in volmacht des Edlen vnd Eruhesten Gercke Greuenitzen von deßwegen, daß hiebeuor der auch edle vnd Ernuheste Caspar Rappe noch restirende 10 fl. schuldige, vnd daß erkandt, daß beclagter Caspar beweisen sollte, daß er 7 zugesagte Morgen Acker nicht habe in gebrauch bekommen können, vnd Caspar Rappe sich auff der Bekendorffschen gezeugniß beruffen, woruf Peter Holzte vnd Paschen Gutcke vom gericht zu der Bekendorfschen geschicket, zu fragen, waß ir von dem Acker bewußt. Haben Ralation gethan, daß die Bekendorfsche gesagt, daß sie die Doctorinne vmb Acker angesprochen, welche ir zur Antwort geben, vff das langestucke, so zu Hanß Wendelmanß Hause belegen, wollte sie ir woll meß vf fuhren lassen. Herman zu der Doctorinne gesagt: Es were gleich viele, sie ließen ine so lieb dahin, alß vffs Wendtfelt oder Klokow fuhren hette ir 33 Foder miß vf eine saedt darauf fuhren lassen, vnd weren woll 4 Morgen Acker.

Hanß Garwitze vnd Bartholt Prestin ein Vrtheil eingrbracht:

Deweile, daß die vorige Vrtel vermagk, daß Caspar Rappe beweisen sollte, daß er den zugesagten Acker nicht in gebrauch bekommen hette können, vnd solchs nu beweiset hat, soll er von der Clage Absoluiret sein.

Appellauit Greuenitze.

Seite dauerhaft verlinken Seite als Digitalisat öffnen Seite 176 zur ersten Seite zur vorherigen Seite zur nächsten Seite zur letzen Seite

Actum den 10. Martii 1612, der Stattvoigt wegen der Fursten vnd Rahts das recht gehegt.
- - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - -
- - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - -

In sachen Caspar Rappen vnd Tonnies Borcherdts, von deßwegen das Cleger von Beclagten ein Hauß gekaufft, den Acker habe aber Borchardt behalten. Nu wolle Cleger den Acker zum Hause haben vnd nach billigen werdt bezahlen. Borchard sagt: wen er sein miß außgebawet vnd sein sadt davon het, sei er zu frieden, daß der Acker beim Hause pleib.

Chriftopf Moreke vnd Jochim Ringevote ein Vrthel eingebracht :

Der Acker soll beim Hause pleiben, soll aber Borchardt das Kornn haben vnd den Acker, so er dieß ihar bemisset, dauon soll er eine sadt haben, vnd soll die herrn Bürger erwälen, so den Acker taxiren, waß er wirdich, vnd soll vmb den werdt Caspar Rappe denselben bezahlen. Jochim Balcke, Jochim Ringwote, Dauidt Wildeloper, Paschen Legetow, Steffen Sasse , Valentin Köler verordnet worden.

Stapelrecht den 10. May 1625 gehalten:
- - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - -
- - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - -

In Sachen Peter Barckrathen Clegern, David Probsten beclagten, deßwegen, daß sich am vergangenen Fastelabend zugetragen, daß er ihn bezüchtigett, als hette Cleger ein stücke goldeß von dem so beclagten bei S. Wulffe Pfandsweise für 20 Fl. stehend gehabt, abgezogen, welches er auch beweisen wollte, da doch für 4 Jahren bereits er in beysein guter leute dasselbe geldt wieder eingelösett; wan er dozumahl etwas am gelde gemissett, sollte er dozumahl gesprochen haben, bat derhalben, solches zu beweisen, im Fal ihme solches mangeln würde, daß er dem Gerichte 15 ßl. bruch erlegen vndt ihme eine offendliche abbitte thun sollte.

(Beklagter versuchte hierauf sofort den Beweis der Wahrheit durch Zeugen zu führen.)

Druff ist ein Vrteill von Filip Schaden vnd Jochim Buman eingebracht: Beclagter soll in 14 tagen besser Beweise bringen, wo nicht solte er 15 ßl. dem gerichte Bruch erlegen, vnd Clegern eine abbitte zu thunde schuldig sein.

Actum den 7. July 1625.

In sachen Hanß Berendeß, Clegern, wider Hans Garwitzen, Beclagten, Als Cleger sagt, daß im Brande er etzlich Maltz vf

Seite dauerhaft verlinken Seite als Digitalisat öffnen Seite 177 zur ersten Seite zur vorherigen Seite zur nächsten Seite zur letzen Seite

daß Markt bei daß holtz, vnd etzlich vff den Kirchoff am stige vf die linke Handt gießen lassen, auch einen Tubben mit zeuge vff den Kirchoff tragen lassen. Jegen abent hette er den Tubben vmb gestulpet, daß der boden oben gekommen vnd das Feur nicht vfß Zeugk fallen muchte, vnd hette Hanß Garwitz durch sein gesinde in die 18 scheffel Maltz ime weg tragen lassen. Item ime etzlich bier außgetapfet, vnd seinen Arbeidß Leuthen zu trinken geben. Noch von einem Faße saltz die helffte außgeworffen, vnd were auch das Zeug aus dem Tubben, so vmbgestulpen, weg gewesen, vnd Hans Garwitze hette deß Morgens Maltz darin gehabt, so muchte der auch wissen, wie das Zeugk geblieben. Hat Cleger erstattung begerd.

Beclagter sagt, daß diese anclage ime nicht an seine Kleider, besondern an ehr vnd redlichkeit ghe; woll derwegen offentlich dauon Protestiret haben, vnd waß er nicht verstehe, wolle er sich legen lassen.

(Beklagter leugnet hierauf die in der Klage angeführten Thatsachen, worauf die Zeugen des Klegers sofort verhört werden. Sodann heißt es weiter:)

Haben Mattheus Grundtgriffer vnd Steffen Sassen ein Vrthel Eingebracht:

Die Burger wissen vff diese Zeuchniß kein Vrthel zu sprechen, vnd sehen eß für gut an, daß inen Commissarii mugen zu geordnet werden, die versuchen, ob man parte in gute von ein ander bringen konthe. Da aber dieselbe entstehen, mag vber 8 tage ein jeder, so er mher zeugen hadt, fuhren, vnd soll alß dan ein vrthel Erkandt werden.

(In der folgenden Session kommt die Sache nicht wieder vor, wird also inzwischen verglichen worden sein.)

1633 den 29. Jannary Stapelrecht.
- - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - -
- - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - -

Der Herr Oeconimus Christoff Grapengießer Cleger brachte fur, daß Tewes Rogge der oeconomei 38 Fl. wegen seines Wohnhauses, vnd 16 Fl. 21 ßl. restitende Zinsen verhaftet; vnterpfandt wehre gemeltes hauß, Hoff sambt aller Zubehörung. Batt vmb gerichtliche Immission. Beclagter war solches gestendig.

Item so wehre ihm wegen der oeconomey Hanß Geruitz, so kegen der fronerey vber gewonet, schuldig 80 Fl. Capital vnd 25 Fl. 15 ßl. nachstendige Zinsen; ist sein Hauß vnd desselbigen Zubehörung auch das vnterpfandt. Wahr Beclagter zugegen vnd gestendig. Batt Cleger vmb die Immission.

Seite dauerhaft verlinken Seite als Digitalisat öffnen Seite 178 zur ersten Seite zur vorherigen Seite zur nächsten Seite zur letzen Seite

Clauß Drenckhans Witbe wehr der Oeconomey schuldig 25 Fl. Capital vnd 10 Fl. 22 ßl. versessen Zinsen. Ihr Wohnhauß vnd Bude vfn Broke wehr das Vnterpfandt. Batt auch vmb die Immission. Beclagtin war zugegen vnd gestendigk.

Seint darauff die vorgesetzten 3 Immissiones gerichtlich ergangen, vnd dieselben zum ersten, andern vnd dritten mahl vfgeboten.
- - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - -
- - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - -

Actum den 27. July.
- - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - -

Dauidt Zeubel clagt vber Hansen Schmidt, welcher ihm fur 3 Wochen vff einen Sonntagk in Mathias Krugers Hause ane jenige Vrsache eine Wunde im Kopf gehaven, daß er niedergefallen, vnd fur todt gehandelt worden, vnd hette seine gesundheit drüber verloren, batt daß Beclagter den Arzten befriedigen, ihme seine Vngelegenheit vnd verseumniß auch die Gerichtskosten erstatten solte, vnd dem Gerichte die Bruch erlegen.

Hanß Schmidt wußte anders nicht vorzuwenden, alß Cleger hette ihn Hanß Heringk geheißen, da er doch Schmidt hieße, vnd wolle ihm seinen ehrlichen Namen damit abschneiden. Cleger hette ihn zum Trunck eingeruffen, vnd weren vmb eines schillings willen zusammen kommen.

(Hierauf wurden sofort in demselben Termine nicht nur der Wundarzt (Balbirer), sondern auch mehrere Zeugen vernommen, welche günstig für den Kläger aussagten, worauf der Abschied publicirt ward:)

Beklagter soll dem Balbirer befriedigen, Clegern auch die begerte 4 Reichsthaler vnd die Gerichtscosten erstatten, vnd dem Gerichte 15 Fl. straff geben, vnd burgen stellen, oder so lange in der Buden in der Hafft pleiben, darin er auch pleiben müssen.

(Nach der Registratur vom 30. Juli hatten sich die Partheien später verglichen, worauf auch der dem Angeklagten zuerkannte Bruch bis auf 6 Fl. ermäßigt wurde, wofür er Bürger stellte und Michaelis zu zahlen versprach.)

Ist darauff Hanß Schmit der vormalß gethanen Vrfeide erinnert vnd hart vermahnet worden, dofern er hinfürder abermah sich also muthwillig erzeigen wurde, sollen andre Mittel vorgenommen werden, die er sich wol nicht vermutet hette. Ist darnach der hafft erlassen.

(Urtheilsmänner werden nicht genannt).

Seite dauerhaft verlinken Seite als Digitalisat öffnen Seite 179 zur ersten Seite zur vorherigen Seite zur nächsten Seite zur letzen Seite

1644 den 15. Octobris, Stapelrecht.

Clauß Köler nomine Tewes Cratzen: Er hette Marten Laurentzen 2 Scheffel Roggen geleihet, Wann er dreschete wollte er ihme denselben wieder geben, Nun er aber das thun sollte, gab er zu verstehen, der Rogkn hette ihme nicht zugehörett, sondern dem goltschmidte, vnd derselbe wehre ihme schuldig plieben, vermeinte also Beclagter sein eigen Richter zu sein, Batt Köler wegen seines principalis, daß Beclagter die 2 Scheffel Rogken Nebst vffgewandte Vnkosten wiederumb geben, vnd des goltschmidts schuld beweisen solle.

Beclagter gestehet, daß er die 2 Scheffel Rogken gelehnet, hette denselben wiedergeben wollen, Mitlerweile Michel Rördantz zu ihme gekommen, vnd gesagt, er möchte den Rogken behalten, den er hette forderung bey Cratzen, wegen Bruchmeyer vnd Goldschmiede, Alß er solches vernommen, hette er gedacht, Er wehre der Negste darzu.

Vrteil durch Jochim Schutten, wulweber, vnd Hanß Welffen eingebracht:

Die Burger hetten erkannt, weil Cratze vnd Surckow des goltschmids Kinde Vormunde, vnd Lafrentzen wegen ihres Mundleins schuldig sein, alß soll Surckau vnd Cratze mit Lafrentzen Rechnung zu legen, vnd waß er in henden hat, Abrechnen, wofern es beweiset wirdt, das es des goltschmids Korn, wo aber nicht, Sol Laferentz dem Gerichte 12 ßl. Straff geben.

1660 den 25. Octbr. zu Nachmittage wieder einen Vorbescheid gehalten:

"Hanß Roßow von Lüdershagen im Ambte Güstrow belegen Klaget contra Michel Mentzmann Freyschlachter, daß derselbe 40 stück Hamel vnd Schafe, so ihm zwischen vergangem Freytage vnd Sonnabend in der Nacht aus den Hürten gestohlen an sich gekauft, davon 27 Stück noch am Leben, 13 Stück abgeschlachtet wehren. Bittet Beklagtem vff zu erlegen, daß er ihm die noch beim Lehben vorfundenen 27 Stück also bald ohne Entgelt wieder abfolgen, und die übrigen 13 Stück mit bahrem Gelde bezahlen muge."

(Beklagter gesteht den Handel, behauptet aber, nicht gewußt zu haben, daß es gestohlen Gut sei, vielmehr habe er das Vieh "offenbar vnd redlich gekauft", und bittet daher, dem Kläger die Erstattung seiner Auslagen zuzuerkennen.)

Darauf folgte der "Abscheidt":

"In Sachen Hanß Rossoven etc. . ctr. Michal Mentzmann etc. . gibt E. E. Gericht der Stadt Parchim vff angehörte Klage vnd Antworth zu Recht diesen Abscheidt. Weile Beklagten Michel

Seite dauerhaft verlinken Seite als Digitalisat öffnen Seite 180 zur ersten Seite zur vorherigen Seite zur nächsten Seite zur letzen Seite

Mentzmann die Schafe vnd HameI von den verkäufern, welche sich für Schäffer ausgegeben, zum öfftern in seinem Hause in Jegenwart andrer ehrlicher Bürger zu kauffen angebotten, vnd derselbe nach fleißiger Befragung von ihnen nicht anderß, als sie Schäffer vnd Ehrliche Leute wehren, so bei Gustrow wohneten, vnd das Viehe, vnd daß es etwas angelauffen gewesen, nothwendig verkauffen müssen, erfahren konnen, darauff auch der Kauff in der Bürger Jegenwath geschlossen, die Schafe vnd Hammel Klein vnd groß, dehren an der Zahl 40 stücke gewesen, mit 39 Thaler bahr bezahlt, alß sol derselbe Klegern zum besten die annoch beim Lehben vorhandene 27 stücke 8 tage hüten vnd warten, vnd nach wiedererlegung seines außgegebenen Kaufgeldeß außfolgen zu lasscn schuldig, der vbrigen 13 stücke halber, so davon bereits geschlachtet, keine Erstattung zu thun gehalten sein, Maßen Kleger seinen regress zu suchen an die Verkäuffer verwiesen wirt. V. R. W.


Nr. 20.

Auszug aus einem Berichte über die Hegung des Ettings zu Malchin. 1612.

Nach einem Berichte des Stadtvogts Jochim Carstens zu Malchin an den Herzog Adolph Friedrich in Betreff eines Jurisdictions=Streites mit der Stadt, d. d. 29. Febr. 1612, wurden daselbst "auf vhralten hergebrachten gebrauch vnd gewohnheitt jehrlich zwei vnderscheidliche Tage, welche von alters der Etting genannt, laut beigelegter Abschrift sub Lit. A. gehegett, vnd dauon der Statt grauamina so woll in genere, als in specie capituliret vnd fürgetragen, gehalten."

Die in Bezug genommene Anlage aber lautet:

"Ettingck".

"Zum ersten, so hege ich recht von Gottes wegen, vnd dan von vnsern gnedigeu Landesfürsten vnd Heren sowoll eines Erbaren Rhates vnd der Gewerke dieser Stat wegen, daß niemandt der Statt mauern oder welle bestiegen, auch der Statt Hölzung nicht befahren, dar hierruber einer betroffen wirdt, vnd ehr nicht genugsam besessen ist, soll man ihn gefenglich einziehen, oder an geld straffen, Auch soll einer dem andern seine Dienstboten nicht entbieten, das eine Ampt auch dem andern Keinen inpaß thuen, Ein jeder auch sein eigen richter nicht sein, noch sich selbst pfanden, Zu dem auch ein jeder in vnd vor gehegetem rechte keine vnzüchtige oder schelttworte geben, noch die Stadtfreiheiten einnehmen bey höhester straffe, Dahmit vff stege vnd wege ein jeder

Seite dauerhaft verlinken Seite als Digitalisat öffnen Seite 181 zur ersten Seite zur vorherigen Seite zur nächsten Seite zur letzen Seite

frey vnd sicher gehen muge. So ferne aber einer diese articull vbertretten vnd daruber betroffen wurde, haben vnsere Gnedige Landes Fursten vnd Herrn sowholl Ein Erbar Rhatt vnd das Gerichte Bruch daran, wofur sich ein jeder zu huten etc. .

Diß wird dreimhall repetiret, hernach werden der Statt Mangell von den 4 Gewerken vnd Freyheiten angebrachtt."


Nr. 21.

Bericht des Stadtvogtes zu Plau über einen Jurisdictionsstreit mit dem Rathe daselbst. 1616.

Durchleuchtiger, hochgeborner Furst,
          gnediger Herr!

Nachdem ein Rath zu Plav in nechsteinkommener seiner Ablehnung einer zuuor nie erhorten aber doch gefehrlichen distinction sich gebrauchen, vnd das burgerrecht, welches viermahl im Jahr gehalten, vnd doch auch in E. F. G. nahmen von deroselben Stadtvoigt geheget wirt, gleich sollte, was dafur gesucht vnd geklaget wirt, auch nicht zugleich fur E. F. G. vnd deroselben Stadtvoigt gesucht vnd geclaget heißen, vom Niedergericht, so der Stadtvoigt nebest seinen assessoribus vor fallender Sachen gelegenheit nach woll alle woche ober je vmb viertzen Tage halten mus, - weit, weit vnd zwar also, ob hethen beide gantz vnd gar keine gemeinschaft mit einander, distinguiren, vnd dabey, das vor gehegtem Bürgerrecht, - - Rathspersonen recht zu geben vnd zu nehmen schuldig, auch dafür wegen Acker, garten, Wischen vnd allerhandt, Veltgewalt, auch wegen dessen, was Emptern vorfallen muchte, woll geclaget werden konnte, sua sponte gestehen vnd zugeben, do entjegen aber das solches außerhalb der Quartalgerichten für E. F. G. Stadtvoigt vnd seinen assessoribus iemals geschehen sey, nicht gestehen, sondern satis audacter negieren, vnd daraus, ob solte E. F. G. an Velt= vnd Empter=klagen nicht, sondern ein Rath alleine interessiren, auch Raths personen für E. F. G. Stadtvogt nicht zu belangen sein, widersinnig inseriren u. schließen thut.
- - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - -

Datum Plawe den 15. Aug. 1616.

Mathias Carstens, Stadtvoigt vnd Zolner doselbsten.     


Seite dauerhaft verlinken Seite als Digitalisat öffnen Seite 182 zur ersten Seite zur vorherigen Seite zur nächsten Seite zur letzen Seite

Nr. 22.

Auszug aus einem Zeugenverhöre betreffend die Jurisdictionsverhältnisse der Stadt Plau d. a. 1616.

Testis I.

Hans Francke,

Sagdt, sey woll bey 61 Jahr vndt alhie zu Plawe 34 Jahr gewohnett, Auch gezogen vndt gebohren, vndt sagdt: Wen der Stattvoiegdt alhie Burgerrechtt gehalten, so hette er daß gehegtt Im Rahmen vnsers g. f. vndt hern vndt eines Ehrbarn Rahts, vndt wen solches geschehen, so frage der Bürgermeister an: her Richter, weill ess von Alters gebreuchlich, Das die Stattguetter werden beigesprochen, so wollet mir einen Man oder burgen zugeben, der mir Andtwortett; so sagdte der Richter Ja, Vndt gebe Ihm denselben zu, mitt welchem er das gerichtt gehegtt, vndt sagte: gebet dem Burgermeister Andtwordt. Alßdan fragte der burgermeister denselben Man: Ists woll soviell tags, das Ich die Stattguetter magk beysprechen? Derselbe Andtwortet darauf Ja; so sagdte der burgermeister: so spreche Ich hiemitt bey die Stattguetter an Ecker, garten, wiesen, Holtzungen, Rusch vndt busch, Heyde vndt weyde, an waßern vndt Seen, Abe= vndt zuflützen, Auch Allen grentzen vndt scheiden! vndt wen also der burgermeister dreymahl auf gethaene frage die Stattguetter beygesprochen, so fragte er weiter, ob er auch die Stattguetter so beigesprochen, Alß es von Alters her gebreuchlich gewesen? Worauf derselbe Man Andtwordtete: Ja; Alßdan fange der burgermeister an zu den burgern: Ihr burger, das gebiete Ich euch zu gedencken, daß Ich Die Stattguetter also beygesprochen, wie eß von Alters her gebreuchlich gewesen! vndt berichtett Zeuge, das eins der bürgermeister Klinge S. bey Jochim Vicken Richters zeiten Im gehegten burgerrechte zu den burgern gesagdt: Eß sindt etliche vnter euch, die die klagen nicht wißen zu vnterscheiden, so sollet Ihr wißen, waß die Stattguetter an Ecker, wischen, garten etc. . belangdt, daß dieselbe Clagen vor dem burgermeister gehören, vndt nichtt vor dem Richter, die Andere Clagen aber alß von schuldtsachen, schelttwortt, hawen, schlahen, gehören vor dem Richter, vndt Zeuge wiße auch nichtt, habe eß auch nichtt gehörett, so lange er gedencke, daß wegen der Stattguetter dem Richter geclagtt wehre, sondern dem burgermeister, Alß waß datzumahll geschehen, wie eß burgermeister Klinge Also, wie gemeldet, gedachtt hette, vndt mogte sonst einer auß vnuerstandt dem Richter wegen Stattguetter geclagtt haben, welches zeugem so eben nichtt wißendt wehre; vndt wan auch burgermeister Klinge die Stattguetter beygesprochen, so hette er zu den burgern Pflegen

Seite dauerhaft verlinken Seite als Digitalisat öffnen Seite 183 zur ersten Seite zur vorherigen Seite zur nächsten Seite zur letzen Seite

zusagen, daß eß zu dem ende wurde beigesprochen, wo einer deßwegen zuclagen hette, so solte dem burgermeister, Vndt nichtt dem Richter klagen; vndt wehre von alters so gewesen, wan das burgergerrechtt gehalten, so hedde ein Jeder seine klage thuen mögen, weill eß ein offentlich burgerrechtt gewesen vndt gegehalten worden, worauf Alßdan die burger geurtheilett vndt daß vrtheill eingebrachtt; wie es damitt ferner gehalten, wiße zeuge nichtt, Wehm Aber das Vrtheill nicht gefallen, der hette An den Rahtt vndt folgendts an den Landesfursten appelliret, vndt zeuge wiße auch nichtt, hette eß auch nichtt gehörett, das ein gerichtschreiber wehre gehalten worden; Allein wen das Bürgerrecht gehalten, so hette es der gerichtsschreiber angeschrieben, vnd ein Jeder Cleger vnd beclagter hette Ihm dafür 1 lub. ßl. geben, vndt Johans Pfeiffer wehre der erste gewesen, der datzu verordnett worden, welches dahero geschehen, das die Parteyen wißen mogten, waß von einem burgerrecht zum Andern erkandt vndt gesprochen wehre, vndt wan dem burgermeister wegen Stattguetter geclagtt, so hettederselbe Andere burger datzu verordnet, Die eß besichtigen mußen, vndt wehre der Richter nichtt datzu gezogen.

silent. Imposit.     

Diese Aussage ward durch die übrigen 14 vernommenen Zeugen vollkommen bestätigt, aus deren Deposition noch Folgendes auszuheben ist:

Testis IV., Bartholdt Abel,

- - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - -
- - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - -

Vndt wan burgerrecht gehalten, so wehre der gerichtschreiber dabey, Wan der Richter sonst gericht gehalten, so wehre nur der Richter vndt die beyden beisitzer dabeygewesen, vndt nicht der gerichtschreiber; Im burgerrecht so wurde dem gerichtschreiber von jeder Partey 1 ßl. geben, dem Richter aber vnd dem Rahte wurde nichts geben. Wan auch einer vor den burgerrecht klagen wolte, so durfte ers vorher nicht dem Richter noch dem burgermeister klagen, sondern er klagte eß vor dem burgerrecht, der Richter Pflegte auch zufragen: ist waß mehr darzuthuen, hatt Jemandt waß mehr zuclagen?

Testis V., Hans Leppin.

- - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - -
- - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - -

Vndt wurde einem Jeden frey gelaßen, daß er mogte vorm burgerrecht klagen, waß geringe sachen wehren, vndt wurde vorher daßelbe dem Richter nichtt geclagt, Wens aber sonst Injuriensachen oder Andere wichtige sachen wehren, daß mußte zu erste dem Richter geclagt werden, Domit beyde Parteyen citiret wur=

Seite dauerhaft verlinken Seite als Digitalisat öffnen Seite 184 zur ersten Seite zur vorherigen Seite zur nächsten Seite zur letzen Seite

den. Sonst aber wurde dem Rahte wegen stattguetter geclagtt, vndt wen sie die Parteyen nicht entscheiden konnten, so sagten sie woll: wo harret, wan burgerrecht wirdt, so sollen die burger darauf erkennen, wer dem Andern zunahe gethaen hatt, vndt daßelbe straffete altzdan ein Rahtt, wo eine straffe erkandt wurde; Der Rahtt vndt nicht der Richter verordnete auch Andere burgere dartzu, wo sie Im burgerrechtt oder Außerhalb deßelben nicht konten vortragen werden, die eß besichtigen mußen; Der gerichtsschreiber wehre nur Allein bey dem burgerrechtt, Wan der Richter sonst gerichtt hielte, so wehre der gerichtschreiber nicht dabey, sondern uur allein der Richter vndt beyde beysitzer
- - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - -

Testis VII., Hans Schultz,

- - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - -

Eß wurde auch Allewege dem Burgermeister geclagtt, waß im felde geschehe, waß aber im landtwege geschehe, daß gehörete dem Richter zu; Vndt wan burgerrecht gehalten wurde, [daßelbe geschehe quartall] so klagte ein Jeder, wer dar wolte, dan eß wehre ein gemein burgerrecht, vndt durffte es nichtt zuvor dem Richter oder dem Burgermeister klagen, vndt die burger erkenneten dan darauff, vndt so sie konten vertragen werden, so wurden sie Altzdan vertragen, wo nichtt, so wurde ein Jeder hingewiesen, wohin er gehorete, vorm Rahte oder den Richter, vndt wan auch zuweilen einer dem burgermeister klagte, vndt wolte mitt dem Rahte nicht zufrieden sein, so wurde er an das burgerrecht verwiesen, daß die burger darauf erkenneten; zuweilen auch, wan die Parteyen vorm burgerrecht nichtt konten vertragen werden, so wurden denselben woll Andere burgere zugeordnett [wie auch zeuge offtmahls selbst] Die sie vertragen mußen, Wo eß aber nicht geschehen konte, so wurden sie dar wieder hingewiesen, dar sie geclagt hetten. Der gerichtschreiber wurde nur gebrauchett, wan burgerrecht gehalten, daß er die Clagen anschreibete, vndt wan sich die leute vorm burgerrecht schulten, daß er das auch annotirete, wofur Ihm Jede Partey 1 ßl. gebe.

- - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - -


Nr. 23.

Bericht des Rathes zu Güstrow, die Appellation vom Stadtgerichte an den Magistrat betreffend. 1664.

Durchleuchtigster Hertzogk, Gnedigster Herr etc. .

Anreichendt daß Stapelrecht oder Niedergerichte alhie in der Stadt, worinnen E. Drl. StadtVoigt praesidiret, und wir 2 Assessores haben, und worinne alß in prima instantia die

Seite dauerhaft verlinken Seite als Digitalisat öffnen Seite 185 zur ersten Seite zur vorherigen Seite zur nächsten Seite zur letzen Seite

Bürgerliche sachen Vorgetragen und gesprochen wirt, damit hat es Vorhin eine solche bewandtnuß gehabt, daß nur Summariè und gahr nicht schrifftlich, wie es dan in allen Niedergerichten bei den Stetten herkommens gewesen, gehandelt und der Sache notturfft durch gewiße procuratores vorgetragen worden, worauff die bürgere einen abtritt genommen, Vnd der sachen deliberiret, und eine Vrtheill eingebracht und ausgesprochen worden, und hat ein jeder, der sich graviret befunden, stante pede an Bürgermeister und Raht Appelliren können, welche Appellationes an den Raht annoch in vigore sein und geschehen. Wan die Vnnütige schrifftliche handelungen, so allemahl nicht nötig sein, und eingerißen, (es wehre dan daß es der sachen notturfft erforderte und schrifftlich gehandelt werden müßte) werden eingestellet werden, halten wir vnvorgreiflich dafür, daß der process Viell enger könte hiedurch eingezogen werden.
- - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - -
- - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - -

Die Appellation betreffendt, daß Vom Niedergerichte an Burgermeister und Raht alhie ist appelliret worden, ist ein altes herkommen und sindt die Appellationes nicht Clam, sondern palam geschehen, und nunmehr Viell lenger dan vor Hundert und mehr jahren, welches auch nie beim Niedergerichte ist gestritten worden, sondern wan Appelliret wordem, Vom Niedergericht an den Raht, so haben die StadtVoigte desfals nicht difficultiret, sondern den Appellationibus deferiret, und die Acta gerne und willig außfolgen laßen, welches die alten gerichtbüchere im Niedergerichte verificiren werden.
- - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - -

und wan die gerechtigkeit von anfanges hero bey Bürgermeister vnd Raht oder dem Rahthause nicht gewesen die H. von Werle, fürsten und Hertzogen zu Mecklenb. solches auch nicht ratsamb oder nötig zu sein erachtet und befunden, daß es ihrer Fürstl. hoheit zu nahe gewesen wehre, sie solches nimmer würden concediret, und es dem Rahte gutgeheißen haben, Nun sie es aber gut zu sein befunden, und daß dieses ihrer Fürstl. authorität nicht zuwiedern alß ist es concediret, ist auch in vielen hundert Jahren nicht contradiciret worden und weill es vor recht befunden, alß seint auch die in pto. Appellationis beim Rahte geführeten processe und außgesprochene Vrtheill so woll in E. Drl. Landt und Hoffgerichte, alß Cantzeleygerichten, da die Hertzogen von Mecklenburgk zum theill selber, sonderlich im Hoffgerichte wan rechtstagk gehalten worden, praesidiret und viell hochgelahrte an Edelleuten und Doctoren die gerichtsvorwaltungen

Seite dauerhaft verlinken Seite als Digitalisat öffnen Seite 186 zur ersten Seite zur vorherigen Seite zur nächsten Seite zur letzen Seite

gehabt, angenommen, compulsoriales et inbibitoriales zu edirung der acten an sie erkandt worden, welches dan nun und nimmermehr wehre concediret worden, wan Bürgermeister vnd Raht die gerechtigkeit beim Rahthause nicht gehabt hetten, man laße die protocolla oder gerichtsbuchere beim Niedergerichte von etzlichen Hundert jahren nachsehen da sie vorhanden, so wirt mans nicht anders befinden, Und thun wir hiebei Vnterthenigst anzeigen, daß man auch in vorigen jahren von etzlichen kleinen Steten, alß Tetrow, Krackow und andern von ihren gerichten, so durch die StadtVoigte geführet sein, an Bürgermeister und Raht alhie appelliret habe, Nr. 7.

Negst diesen so hat Güstrow diese gerechtigkeit nicht alleine, sondern ist auch bei Vielen andern Stetten alhie im Lande,
- - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - -

produciren auch hiebei etzliche alte extracte auß den gerichtsbüchern sub Nr. 9 in pto. appellationis de Ano. 1553. 54. 60. 61 bis 1572. Wodurch dan vnser Appellation gericht beim Rahthause vorhoffentlich bestercket wirt, und können wir es mit vnsern eigenen gehaltenen protocollen und Büchern, da nötig solches Vberflüßig zu beweisen, was nun vom Niedergerichte von alters hero gestanden worden, bedürfen wir nicht beweisen.
- - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - -
- - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - -
- - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - -

Gustrow den 8. Augusti Anno 1664 etc. .

E. Drl. Vnterthenigste und gehorsambste Burgermeister und Rath alhie.

Anmerkung. Die in dem vorstehenden Berichte sub 7 und 9 angezogenen Beilagen sind bereits oben sub Nr. 3 u. 4 mitgetheilt worden.


Nr. 24.

Erkenntnisse des Rathes zu Parchim in der Appellations=Instanz. 1695-1712.

1) In Sachen Johan Carnatzen StadtSprechern und Kaufmannen hieselbst Appellanten, contra Ern Johannem Bilsium, Archidiaconum an St. Georgii Kirchen, Appellaten in pto. streitiger 3/4 M. Hauß Ackerß, Erkennet E. E. Rahtt allem Vorbringen, und der Sachen bewandwiß nach für Recht: Daß die in primâ Instantiâ den 29. Augusti abgewichen 1694. jahreß ausgesprochene Urtell zu confirmiren sey Wie Sie den hiemit confirmiret wirdt. Von Rechts Wegen.

Publ. Parchim den 1. März Ao. etc. . 95.

Seite dauerhaft verlinken Seite als Digitalisat öffnen Seite 187 zur ersten Seite zur vorherigen Seite zur nächsten Seite zur letzen Seite

2) In Sachen Daniel Eggerdß, Apothekers allhie, Klägern und Appellanten eines, contra Sehl. Christian Krullen modo Christoffer Jacobtz Ehe=Frawen, Beklagtinn und Appellantinnen am andern Theile, in puncto des zu Appellanten hause gehörigen und zu demselben von Appellaten wieder einzulösen gesuchten Acker, Erkennet E. E. Raht, dem Vorbringen und Umbständen nach vor Recht, daß, da zu Folge wohlhergebrachten Gewohnheit dieser Stadt, die Hauß=Äcker von den Häusern nicht gerissen, und da solches geschehen, allemahl darzu wiederum angelöset werden sollen, solchem nach Appellatinne Klägern und Appellanten gegen Erlegung 197 fl., alß worzu der von den von Bürgermeister und Raht hiebevor verordneten Bürgern gemachte Taxt verhöhet, der von den Urtheils=Fassern beym Nieder=Gericht geschehene Taxt aber reduciret wirdt, abzutreten und einzuräumen, jedoch da von einigen Stücken Appellatinne ihre drey Saat, noch den Mist annoch nicht genossen, Appellant sich darüber der Billigkeit nach, mit Ihr zu vergleichen schuldig und gehalten; Die Unkosten aber aus bewegenden Ursachen gegen einander zu compensiren seyn. V. R. W.

Publicat. Parchim den 14. Sept. Ao. 1687.

3) In Sachen Jacob Schützen, Sen. Leinewebern, Appellanten, contra die sämmtlichen Stadtsprechere, Appellaten, in puncto injuriarum, geben Burgermeister und Raht diesen Bescheidt. Demnach Appellant zu unterschiedlichen mahlen, undt zwar zuletzt sub poena praeclusi angemahnet, seine Sache wieder die Appellaten fortzusetzen, derselbe aber contumaciter ausgeblieben; Alß wird die Sache hin wiederüm ad Judicem a qvô remittiret, wie sie dann hiemit dahin billig vorwiesen wirdt. V. R. W. Parchim den 13. January Anno 1699.

4) In Appellation - Sache Johann Borcharts, Clägers modo Appellanten, contra Jochim Möllern, Beklagten, modo Appellanten, in puncto reluitionis eines Gartens, gibt E. E. Raht zu Recht diesen Bescheidt: daß die Vrthel voriger Instantz zu confirmiren sey, wie selbige dann hiedurch confirmiret, und Appellat, Jochim Möller bey dem reluirten Garten billig geschützet wird. V. R. W.

Publ. Parchim den 22. April Ao. 700.

5) In Sachen Herrn Christian Johann Grapengiessers, Appellanten, contra Jürgen Conrad Winckelern Apellanten, in punctô praetendirten Nähern Kauffs eines Garten=Damms, nunc appellationis, Erkennen Bürgermeister und Raht für recht: weil Daniel Grnndgreifer in actis primae instantiae

Seite dauerhaft verlinken Seite als Digitalisat öffnen Seite 188 zur ersten Seite zur vorherigen Seite zur nächsten Seite zur letzen Seite

selbst zugestanden, daß Appellat ihm auff dem Damm quaestionis anfänglich nur 4 Rthlr. angeliehen, besage des Secretary Mannen apud acta befindlichen Erklärung auch der Kauff allererst im November vorigen Jahrs geschlossen, und dan das jus Retractus ex capite vicinitatis alhier bekanntlich rectpiret; So ist Appellat dem Herrn Appellanten den Garten=Damm qvaestionis gegen Empfang des Kauff=Schillings und derer erweißlichen meliorationen abzutreten schuldig, wie Wir dann solcher gestalt die in voriger Instantz gesprochene Urthel reformiren, compensatis Expensis. V. R. W.

Public. Parchim, den 14. Septbr. Ao. 1702.

6) In Sachen Frantz Hadelers, Appellanten, contra Christian Schmidten, Appellaten, wie auch in Sachen Christian Schmidten, Appellanten, contra Frantz Hadelern und dessen Frauen, Appellaten, erkennen Bürgernieister und Raht, nachdem die Sache in contumaciam pro conclusa angenommen, und die Appellationes ratione formalium richtig befunden, für recht, daß Frantz Hadeler und dessen Fraw wegen der wieder Christian Schmidten ausgestoßenen und zu verschiedenen mahlen auch gerichtlich wiederholten injurien mit 10 Rthlr. billig zu bestraaffen, und daneben dem Christian Schmidten, jedoch mit Vorbehalt ihrer Ehre eine Christliche Abbitte zu thun, auch alle verursachte Unkosten zu erstatten schuldig seyn, gestalt wir dann Krafft dieses dieselbe dahin condemniren, und solchem nach Sententiam à quà erweitern, im übrigen aber den Christian Schmidten von der wieder Ihn angestellten Reconvention absolviren. V. R. W.

Publicatum Parchim den 8. Jan. 1707.

7) In Sachen Marien Elisabeth Timmen, Claus Graven Ehe=Frauen, Appellantinnen, contra Hans Ebeln und dessen Tochter, Appellaten, in punctô injuriarum, erkennen, Bürgermeister und Raht für recht: daß Appellantinn von der in dem Judicio à quô Ihr dictirten Straaffe, vorkommenden Umständen nach, zu absolviren sey, wie Sie dann hiemit davon absolviret, im übrigen aber es bey der vorigen Urthel gelassen wird. Von Rechts Wegen.

Public. Parchim den 4. October Ao. 1712.


Seite dauerhaft verlinken Seite als Digitalisat öffnen Seite 189 zur ersten Seite zur vorherigen Seite zur nächsten Seite zur letzen Seite

Nr. 25.

Erachten des Engern Ausschusses über das forum der in den Städten wohnenden Mitglieder der Ritterschaft. 1760.

Wir Endesunterschriebne LandRäthe und Deputirte von der Ritter= und Landschaft der Herzogthümer Mecklenburg zum Engern Ausschuß bezeugen hiemit wissendlich und wohlbedächtlich, daß bey Schließung des Landes=Vergleiches in anno 755 §pho 433 desselben, zwischen der Ritterschaft und der Stadt Rostock, daß die zu Rostock wohnende oder sich aufhaltende von der Ritterschaft nicht unter Lübschen, sondern unter gemeinen Kaiserlichen und Landes=Rechten stehen und in vorkommenden Fällen darnach geurtheilt werden sollten und wollten, deswegen verglichen worden, weil besagte Stadt vermöge der ihr verliehenen Jurisdiction omni modo über die daselbst wohnende und sich aufhaltende von der Ritterschaft die Jurisdiction exerciret, daß aber in Ansehung anderer Mecklenburgischer Städte, wo das Lübsche Recht gleichfals gilt ein gleiches deshalb nicht verglichen worden, weil außer Rostock keine andere Mecklenburg=Schwerinsche Stadt bekannt ist, welche die jurisdiction über die daselbst wohnende oder sich aufhaltende von der Ritterschaft zu exerciren befugt ist. Urkundlich unter den Ritter= und Landschaftlichen Insiegeln und unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrükten Pettschaften.

Rostock den 17. Jan. 1760.

(Sig.)
Magnus Friederich Barner, Berend de Pressentin, als
LandRaht. (Sig.) Deput. der Ritterschaft des
Mecklenb. Creyses zum En=
Hartwich Hinnerich von Drie= gern Ausschuß.
berg, als Deputirter der Ritter=
schaft des Mecklenb.=Wendischen     Jasmund, als als Deput. von
der löbl. Ritterschaft Star=
Creyses. (Sig.)  gardischen Creyses zum En=
Christian Anton Mantzel Dr., gern Ausschuß. (Sig.)
als Deputirter der Stadt Rostock
zum Engern Ausschuß. (Sig.) Friedrich Anton Balecke,
als Deputirter von der Vor=
derstadt Parchim. (Sig.)

Seite dauerhaft verlinken Seite als Digitalisat öffnen Seite 190 zur ersten Seite zur vorherigen Seite

Nr. 26.

Rescript des Herzogs Friedrich in Betreff des fori der in den Städten wohnenden Mitglieder der Ritterschaft. 1760.

Fr.
U. g. g. z. Vester, l. g.

Wir ertheilen Euch auf eure unterthänigste Anfragc und Bitte vom 4ten hujus wegen des fori der in Unsern Land=Städten wohnenden Ritterschaft hiemit zur gnädigsten Antwort, daß daferne nicht die Stadt Wittenburg eine besondere widrige observanz darzuthun im Stande ist, die dort wohnenden Nobiles der Jurisdiction der Stadt und dem in derselben eingeführten Lübeckschen Rechte weiter, als in Ansehung ihrer liegenden Gründe und der desfach entstehenden Processe, für unterwürfig nicht zu achten seyn. Habens etc. .

Suer. den 8. Octbr. 1760.

     An
den von Graevenitz
          zu Waschow.

 

Vignette