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Inhalt:

Jahrbücher

des

Vereins für meklenburgische Geschichte
und Alterthumskunde,

aus

den Arbeiten des Vereins

herausgegeben

von

Dr. G. C. F. Lisch,

großherzoglich=meklenburgischem Archivar und Regierungs=Bibliothekar, Aufseher der großherzoglichen Alterthümer= und Münzensammlung zu Schwerin,
auch
Ehren= und correspondirendem Mitgliede der geschichts= und alterthumsforschenden Gesellschaften zu Stettin, Halle, Kiel, Salzwedel, Voigtland, Leipzig, Sinsheim, Berlin, Kopenhagen, Hamburg, Breslau, Würzburg, Riga, Leiden, Regensburg, Meiningen, Lübeck, Cassel, Christiania, Reval und Königsberg,
als
erstem Secretair des Vereins für meklenburgische Geschichte und Alterthumskunde.


Vierzehnter Jahrgang.


Mit achtundzwanzig Holzschnitten.


Mit angehängtem Jahresberichte


Auf Kosten des Vereins.

Vignette

In Commission in der Stillerschen Hofbuchhandlung zu Rostock und Schwerin.


Schwerin, 1849.

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Inhaltsanzeige.


A. Jahrbücher für Geschichte. Seite.
   I. Geschichte der Besitzungen der Ritterorden Livlands und Preußens in Meklenburg, vom Archivar Dr. Lisch
             Vorbereitende Uebersicht 1
      1) Der livländische Orden der Schwertbrüder 13
      2) Der preußische Orden der Ritter von Dobrin 17
      3) Der deutsche Orden 19
  II. Ueber die Besitzungen und den Verkehr des Erzbisthums Riga in Meklenburg, von demselben 48
         Berichtigung zu S. 59 auf S. 258.
 III. Ueber die Besitzungen des Klosters Dünamünde in Meklenburg, von demselben 70
 IV. Ueber den Ritter Thetlev von Gadebusch und seine Familie, von demselben 83
   V. Ueber des Fürsten Heinrich von Meklenburg Pilgerfahrt zum Heiligen Grabe, 26jährige Gefangenschaft und Heimkehr, vom Pastor Boll zu Neu=Brandenburg 95
  VI. Der Herzog Rudolph von Meklenburg, später Bischof von Schwerin, auf der Universität Prag, von F.W. Kretschmer zu Berlin 106
 VII. Beiträge zur Geschichte der Volksgerichte in Meklenburg, vom Archic=Secretair Dr. Beyer zu Schwerin 108
VIII. Urkunden=Sammlung 191
       A. Urkunden der Ritterorden Livlands und Preußens 193
       B. Urkunden des Erzbisthums Riga 248
       C. Urkunden des Klosters Dünamünde 271
       D. Urkunden zur Geschichte des Thetlev von Gadebusch 289
       E. Urkunden über die Gefangenschaft des Fürsten Heinrich des Pilgers 293
B. Jahrbücher für Alterthumskunde.
   I. Zur Alterthumskunde im engern Sinne
       1) Vorchristliche Zeit
          a) Zeit der Urvolkgräber 301
          b) Zeit der Hünengräber 309
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Seite
          c) Zeit der Kegelgräber 312
              Mit 10 Holzschnitten.
          d) Zeit der Wendengräber 324
              Mit 16 Holzschnitten.
          e) Alterthümer gleichgebildeter europäischer Völker 343
              Mit 2 Holzschnitten.
       2) Mittelalter 349
  II. Zur Baukunde 351
          Blätter zur Geschichte der Kirche zu Doberan: der Hochaltar und das Tabernakel, vom Archivar Dr. Lisch 351
          Ueber die Ziegelbauten der deutschen Ostseeländer 381
 III. Zur Schriftenkunde: Urkunden 384
 IV. Zur Buchdruckkunde 385
  V. Zur Naturkunde 390

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A.

Jahrbücher

für

Geschichte.

 


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I.

Geschichte

der

Besitzungen der Ritterorden
Livlands und Preußens

in Meklenburg,

von

G. C. F. Lisch.


Vorbereitende Uebersicht.

1.
Der Orden der Schwertbrüder in Livland.

V on der Insel Gothland und deren reichen und mächtigen Stadt Wisby, welche in alten Zeiten die Hauptstätte und der Mittelpunct des Ostseehandels war, wurden in der zweiten Hälfte des 12. Jahrhunderts deutsche Kaufleute an die Küsten Livlands verschlagen; so berichten einstimmig alle alten Chroniken über die Entdeckung dieses Landes. Gute Tauschgeschäfte, welche die Kaufleute an der Mündung der Düna gemacht hatten, lockten bald mehr deutsche Kaufleute an die Küsten des Heidenvolkes, und es entwickelte sich hier mit der Zeit ein vortheilhafter Seeverkehr. Schon in frühen Zeiten ging mit lübischen und bremischen Kaufleuten in jenes Land ein Augustinermönch Meinhard aus dem holsteinischen Kloster Segeberg und baute zu Ixkull die erste christliche Kirche in jenen Ländern. Meinhard ward erster Bischof von Livland (1192 - 1196). Ihm folgte der Bischof Barthold (1196 - 1198), welcher seine kurze Amtsführung in beständigen Kämpfen mit den widerspenstigen Liven verlebte und ein blutiges Opfer seines Glaubenseifers ward.

Der bedeutende Erzbischof Hartwig von Bremen sandte nun den bremer Domherrn Albert von Apelderen als dritten Bischof

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in jenes Land, welches bei der wachsenden Kampflust der Eingebornen gegen die deutschen Bekehrer mit dem Abfall drohete. Der Bischof Albert war ganz der kluge, umsichtige und thätige Mann, welcher ein so wichtiges Land der römischen Kirche gewinnen konnte, und ist als der wahre Gründer jenes merkwürdigen christlichen Staates zu betrachten. Livland ward eine rein deutsche Colonie 1 ) und ein Theil des deutschen Reiches. Bremische Kaufleute sollen es gewesen sein, welche zuerst in die Mündung der Düna einliefen, und die Bekehrung zum Christenthume ward zuerst vom Erzbisthume Bremen geleitet. Bald aber ward das unglaublich rasch aufblühende Lübeck die wahre Pflegerin des jungen Staates, um so mehr, da Lübeck der geeignetste Hafen und Sammelort für die Deutschen nach Livland war; aus allen benachbarten Ländern strömten kampf= und handelslustige nach Lübeck, welches schon im J. 1231 einen Hof in Riga erhielt, und Lübeck blieb Jahrhunderte lang der Hafen der deutschen Kreuzfahrer und Wallfahrer.

Der livländische Bischof Albert traf sogleich beim Beginne seines Amtes erfolgreiche Anstalten zur Befestigung und Verbreitung christlichen Glaubens und deutscher Sitte. Die Kreuzzüge in das Heilige Land hatten keine Haltung mehr und im deutschen Reiche herrschte Zwietracht und Verwirrung; die Kreuzfahrer fingen an, sich mehr gegen die Livländer und die Albogenser zu rüsten, als an die gefahrvollen Küsten des Heiligen Landes zu ziehen. Bischof Albert sammelte schon 1199 und 1200 Kreuzfahrer nach Livland und stiftete im J. 1200 die Stadt Riga 2 ), wohin er sogleich von Uexküll das Bisthum verlegte, welches unter Alberts Nachfolger im J. 1244 zum Sitze eines selbstständigen Erzbisthums erhoben ward. Die Kreuzfahrer pflegten gewöhnlich nicht länger als ein Jahr auf ihrem Zuge auszuharren. Um nun dem jedesmaligen Landesbischofe eine feststehende, stets kampfgerüstete Kriegsmacht zur Leitung der Unternehmungen zu schaffen, stiftete der Bischof Albert im J. 1202 für Livland einen Ritterorden 3 ), nach dem Muster und der Regel des Tempelherrenordens, und nannte die Glieder dieses neuen Ordens "Brüder des Ritterdienstes Christi" ("fratres militiae Christi" oder


1) Vgl. die Abhandlung: "Eine deutsche Colonie und deren Abfall", vom Prof. Wurm zu Hamburg, in Ad. Schmidt's Allgem. Zeitschrift für Geschichte, Bd. V, 1846, S. 201 flgd.
2) Vgl. Verhandlungen der Gelehrten Esthnischen Gesellschaft zu Dorpat, II, 1, 1847, S. 59 und 62 - 63.
3) Vgl. über die Stiftungen Voigt's Geschichte von Preußen, Bd. I, S. 409 flgd.
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"fratres militiae Christi in Livonia" 1 ). Zum Zeichen ihrer Bestimmung gab er den Rittern einen weißen Mantel, auf welchen ein Kreuz und ein Schwert geheftet war; daher wurden die Ritter dieses Ordens bald auch Schwertbrüder oder Schwertträger genannt. Zu ihrem Unterhalte bestimmte der Bischof den dritten Theil des Landes Livland.

Im J. 1201, als der Bischof Albert den Bischofssitz von Uexküll nach Riga verlegte, errichtete er das Cistercienser=Mönchs=Kloster Dünamünde 2 ), welches in vielfachen Verkehr mit den deutschen Ostseeländern trat. Zu derselben Zeit nahmen auch die Schwertbrüder ihren Sitz in der Stadt Riga, von welcher ihnen der Bischof einen Theil überließ.

Der Bischof Albert ging nun mit unglaublicher Ausdauer fast alljährlich nach Deutschland, um immer neue Schaaren von Kreuzfahrern nach Livland zu holen; die edelsten und kühnsten Männer Norddeutschlands folgten unverdrossen seinem Rufe, für die Sache des Glaubens zu kämpfen. Im J. 1210 sammelte Albert in Deutschland ein neues Kreuzheer; ihn begleiteten dies Mal die Bischöfe Philipp von Ratzeburg, Yso von Verden und Bernhard von Paderborn und außerdem Bernhard von der Lippe, einst Anführer der Heere Heinrichs des Löwen, jetzt Cistercienser=Mönch, ferner Helmold von Plesse und viele andere ritterliche Männer 3 ). Der ausgezeichnete Bischof Philipp von Ratzeburg blieb bis in das vierte Jahr in Livland und ward von dem Bischofe Albert während dessen jährlicher Reisen nach Deutschland wiederholt zum Stellvertreter des Bischofs von Riga ernannt; die deutschen Bischöfe, namentlich aber Philipp von Ratzeburg, wirkten sehr wohlthätig auf die Kräftigung und Ordnung Livlands.

Mit Mühe waren die Liven und Letten nach wiederholten Aufständen unterworfen, als die räuberischen Litthauer in Livland einfielen und mehrere Jahre lang den Orden und die Kreuzfahrer zum Kampfe herausforderten. Auch die Esthen erhoben sich wieder: als im J. 1213 in des Bischofs Albert Abwesenheit sein Stellvertreter Philipp von Ratzeburg in allzugroßem Glaubenseifer mit einem starken Heere einen großen Theil von Esthland mit Feuer und Schwert verwüstet hatte, erhob sich das ganze esthnische Volk zum Kampfe. Der Bischof Philipp ging darauf


1) Der Ausdruck "milites Christi" (Ritter Christi) wird von allen geistlichen Ritterorden gebraucht; der Zusatz einer bestimmten Oertlichkeit unterscheidet die einzelnen Orden.
2) Vgl. Verhandlungen der Gelehrten Esthnischen Gesellschaft a. a. O.
3) Vgl. Voigt's Gesch. v. Preußen I, S. 423.
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zum Contilium nach Rom und starb auf der Reise zu Verona im J. 1215.

Der Bischof Albert führte immer neue Kreuzheere aus Norddeutschland nach Livland. Im J. 1216 war auch der berühmte Kriegsheld Albrecht von Orlamünde, Graf von Ratzeburg und Holstein, nach Livland gekommen und hatte im Vereine mit dem Schwertbrüder=Ordens=Meister Volquin durch kluge Kriegsführung und unablässige Kämpfe im J. 1217 das Volk der Esthen geschwächt und gedemüthigt.

Aber die Behauptung des Landes kostete fast noch mehr Opfer, als die Eroberung desselben. Die Fürsten Rußlands wurden immer argwöhnischer auf die Macht der Deutschen und näherten sich den Esthen. Da ging mit dem heimkehrenden Grafen Albrecht von Orlamünde im J. 1217 der Bischof Albert von Livland mit dem Bischofe Dietrich von Esthland und dem Abte Bernhard von Dünamünde, welcher noch im J. 1217 Bischof von Semgallen ward, zu dem damals noch mächtigen Könige Waldemar von Dänemark, um ihn zur Vollendung der Eroberung Esthlands, welches die Dänen noch lange ihr Besitzthum nannten, herbeizurufen 1 ). Waldemar ergriff die dargebotene Gelegenheit mit Freuden, um die ganze Südküste der Ostsee möglicher Weise in seine Gewalt zu bringen und sich zum unbeschränkten Herrn dieses Meeres zu machen.

Nachdem der König das Versprechen gegeben hatte, im folgenden Jahre ein Heer nach Livland zu führen, predigte der Bischof Albert das Kreuz gewaltig in Norddeutschland. Er selbst blieb in Deutschland, um im folgenden Jahre mit desto stärkerer Macht heimzukehren, und sandte den Dom=Dechanten von Halberstadt als seinen Stellvertreter nach Riga. Mit diesem und andern Kreuzfahrern zog 1218 - 19 auch der alte Fürst Borwin von Meklenburg nach Livland 2 ).

Der livländische Ordensmeifler Volquin mit seinen Schwertbrüdern, der Fürst Borwin 3 ) mit den deutschen Kreuzfahrern und die Liven und Letten vermochten nur unter den größten Anstrengungen, in der Zeit 1218 - 19 den Esthen und Russen zu widerstehen, welche unter der Anführung des Großfürsten Mstislav von Nowgorod und des Fürsten Wladimir von Pleskow mit starker Macht und schrecklichen Verheerungen gegen sie anstürmten.


1) Dies geschah im J. 1217, nicht im J. 1218, vgl. Voigt's Gesch. v. Preußen, II, S. 305, Not. 3.
2) Vgl. unten Geschichte der Besitzungen des Erzbisthums Riga in Meklenburg.
3) Der Zug Borwin's fällt in die Zeit von 1218 - 1219; vgl. Gruber Origines Livoniae p. 123 flgd., Verhandlungen der Esthnischen Gesellschaft zu Dorpat, II, 1, 1847, S. 73, und weiter unten.
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Da landete zu rechter Zeit im Sommer des J. 1219 1 ) der König Waldemar von Dänemark in Begleitung des Fürsten Wizlav von Rügen und vieler anderer Helden mit einer mächtigen Flotte von 1500 Segeln im Gebiete von Reval, wo er an der Stelle der alten Burg die Stadt Reval gründete. Nach harten Kämpfen wurden die Esthen besiegt und der König kehrte nach Dänemark zurück.

In demselben Jahre 1219 geschah auch ein Kreuzzug nach Preußen, an welchem der Bischof Brunward von Schwerin Theil nahm.

Die dänischen Krieger, welche der König zurückgelassen hatte, verbunden mit den Ordensrittern und deutschen Kreuzfahrern, führten das ganze Jahr unausgesetzt harte, jedoch erfolgreiche Kämpfe, so daß sich endlich die Bewohner jener Gegenden der Taufe und dem Gehorsam unter gaben.

Waldemar maßte sich nun Esthland an, worüber er mit dem Orden der Schwertbrüder und dem Bischofe in Streit gerieth. Da brachen die Russen und Litthauer wieder ein und Waldemar erschien im J. 1221 von neuem mit einer großen Flotte. Nach seiner Heimkehr empörten sich die Esthen wieder. Jedoch bald darauf ward die dänische Macht auf dem Festlande durch die Gefangennehmung des Königs Waldemar (am 6. Mai 1223) durch den Grafen Heinrich von Schwerin gänzlich gebrochen.

Im J. 1229 starb der hochverdiente Bischof Albert, nachdem er 31 Jahre lang für die Gründung und Befestigung des Christenthums und des Deutschthums in jenen fernen Gegenden mit beispielloser Anstrengung und Ausdauer gearbeitet hatte.

Der livländische Orden der Schwertbrüder aber vereinigte sich im J. 1237 mit dem Deutschen Orden 2 ).

Das Bisthum Riga ward im J. 1244 zum selbstständigen Erzbisthum über Preußen, Livland und Esthland erhoben.


2.
Der Orden der Ritter von Dobrin in Preußen.

Preußen ward durch einen pommerschen Bernhardinermönch Christian aus dem Kloster Oliva zum Christenthume bekehrt.


1) Der Zug Waldemar's fällt in das J. 1219; vgl. Voigt's Gesch. v. Preußen II, S. 306.
2) Vgl. Monum. Livon. antiq. III, p. 3.
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Im J. 1210 zog der König Waldemar von Dänemark nach Preußen und unterwarf es sich scheinbar; die Last der Bekehrung blieb dem Mönch Christian, welcher im J. 1214 erster Bischof von Preußen ward. Da alle friedlichen Bemühungen an der Hartnäckigkeit der Preußen scheiterten, so forderte der Papst im J. 1218 zum Kreuzzuge nach Preußen auf; im Frühling des J. 1219 zog das Kreuzheer dahin. Der Kreuzzug, an welchem im Anfange auch der Bischof Brunward von Schwerin Theil nahm, dauerte bis in das J. 1222.

Zur Befestigung des Gewonnenen ging der Bischof lange mit dem Gedanken um, nach dem Muster des livländischen Ordens der Schwertbrüder einen eigenen Ritterorden zum Schutze des Christenthums in Preußen zu stiften. Es war wahrscheinlich im Ablaufe des J. 1225, als der Bischof diesen seinen Plan zur Ausführung brachte, indem er dem Herzog Conrad von Masovien vermochte, einen geistlichen Ritterorden für Preußen zu stieften, zu gleichem Zwecke und mit gleicher Verfassung mit dem Schwertbrüderorden, dessen Glieder ebenfalls Ritter Christi genannt wurden. Auf ihrem Ordenskleide, einem weißen Mantel, trugen sie ein rothes Schwert und einen Stern, und durch diesen Stern unterschieden sie sich vorzüglich von den Rittern des livländischen Schwertordens, welche ein Schwert und ein Kreuz auf dem Mantel trugen. Im Julius des J. 1228 versicherte der Herzog Conrad von Masovien den Rittern den Besitz der Burg Dobrin mit den dazu gehörenden Gütern an der Weichsel an der Grenze Masoviens und des Kulmer Landes, ein Gebiet von 24 Meilen lang und 12 - 15 Meilen breit, zwischen den Flüssen Weichsel und Mnien, und auch das Versprechen auf die Hälfte alles durch sie zu gewinnenden Landes. Der Papst Gregor IX. bestätigte den Rittern ("fratribus militiae Christi in Prussia") ihre Besitzungen. Daher wurden die Ritter in preußischen Urkunden Ritter Christi, sonst aber zur genauern Bezeichnung und Unterscheidung Brüder des Ritterdienstes Christi in Preußen oder Ritter=Brüder von Dobrin genannt ("milites Christi, milites Christi de Prussia, fratres militiae Christi in Prussia, milites Christi fratres de Dobrin, fratres de Dobrin"). - Auch der Herzog Suantopolk von Pommern hatte diesen Brüdern Freiheiten verliehen und in Meklenburg erwarben sie den Hof Sellin bei Neukloster.

Die Entdeckung dieses Ritterordens ist erst durch Voigt gemacht. Früher herrschte die Ansicht, der Herzog Conrad von Masovien habe einen Theil der livländischen Schwertbrüder gegen die Preußen zu Hülfe gerufen und denselben das Land

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Dobrin gegeben. Voigt hat aber mit Bestimmtheit nachgewiesen 1 ), daß der Orden von Dobrin ein eigener Orden war. Die verschiedenen Orden werden in ihren Titeln in der Urkunde stets zu scharf und bestimmt bezeichnet, als daß eine Verwechselung möglich wäre.

Vierzehn Ritter waren es, die der Bischof zuerst weihete; aus einer Urkunde von 1230 geht hervor, daß es Deutsche waren, die als Brüder in diesem Orden standen; zwei Brüder werden als Zeugen mit den deutschen Namen Conrad und Gerhard 2 ) genannt. Aus einer unten näher beleuchteten Urkunde geht hervor, daß mehrere meklenburgische Ritter Mitglieder des Ordens waren. Einer aus ihrer Mitte, Namens Bruno, ward zum Oberhaupte des Ordens erwählt; es ist nicht unwahrscheinlich, wie unten nachgewiesen ist (in der Abhandlung über die Familie des Thetlev von Gadebusch), daß dieser Bruno aus der meklenburgischen Familie des Dynasten Thetlev von Gadebusch, eines nahen Verwandten des schweriner Bischofs Brunward, stammte.

Der Orden zählte nur wenig Mitglieder und sank sehr bald bis zur Ohnmacht hinab. Der Herzog Conrad von Masovien sah sich in der Wirksamkeit des Ordens getäuscht, konnte aber nirgends Hülfe gegen die anhaltende Verheerung seines Landes durch die Preußen finden. Nur eine immer gerüstete, im Lande feststehende, starke Kriegsmacht konnte Befreiung von dem Elend bringen und der Herzog hatte seine Hoffnung nur noch auf fremde Hülfe gesetzt. Da warf der Bischof Christian einen großen Gedanken in des Herzogs Seele: den tapfern Orden der Deutschen Ritter nach Preußen zu rufen. Dies geschah schon im J. 1226, und im J. 1228 kamen die ersten Ritter an, welche sich bald des in sie gesetzten Vertrauens würdig zeigten. Die Dobriner Ritter zeigten sich nun als ganz überflüssig und vereinigten sich, nachdem sie kaum 10 Jahre bestanden hatten, im J. 1234 mit dem Deutschen Orden. Schon im J. 1235 war die Burg Dobrin mit den übrigen preußischen Besitzungen der Dobriner Ritter in den Händen des Deutschen Ordens. Der Papst Gregor genehmigte schon im April des J. 1235 die Einverleibung und bestätigte sie feierlich am 11. Jan.


1) Vgl. Beiträge zur Kunde Preußens, Bd. V, Königsberg 1822, und daselbst Geschichte der Eidechsen=Gesellschaft in Preußen von J. Voigt, Beilage Nr. XII, S. 473 - 496: über die Stiftung und Auflösung der Brüder von Dobrin; - auch besonders in Voigt's Geschichte der Eidechsen=Gesellschaft, S. 250 flgd. Vgl. auch Voigt's Geschichte von Preußen, Band I, S. 460 - 463 und 470 flgd. und II, S. 190, 199 flgd., 260 flgd., S. 277 flgd.
2) 1230 Zeugen: "Gerhardus et Conradus milites Christi de Prussia". Vgl. Voigt's Gesch. v. Preußen II, S. 199 flgd.
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1236. Diese Einverleibung hatte vielleicht Einfluß auf die im J. 1237 folgende Einverleibung des Schwertbrüder=Ordens in den Deutschen Orden.

Die einzelnen Ritter von Dobrin erhielten sich jedoch noch einige Zeit zerstreut. Im J. 1235 erhielt ein Ueberrest des Ordens ein bedeutendes Landgebiet zwischen den Flüssen Bug und Nur bis an die Flüsse zur Vertheidigung der Grenze. Noch im J. 1240 erscheint ein Ueberrest des Ordens in Meklenburg, wie unten nachgewiesen ist, jedoch nur, um seine Besitzungen zu verkaufen. An den fernen Grenzen am Bug ist späterhin der Orden im Dunkel untergegangen 1 ).


3.
Der Deutsche Orden.

Während der Kreuzzüge in das Heilige Land in den glänzenden Zeiten des deutschen Reiches wurden im J. 1118 der Orden der Johanniterritter (fratres domus hospitalis sancti Johannis in Jerusalem) und der Ritterorden der Tempelherren gestiftet.

Im J. 1128 erbauete ein frommer Deutscher für seine erkrankten und hülflosen Landsleute, die das Grab des Herrn besuchten, aus seinen Mitteln in Jerusalem ein Pilgerhaus, welches sich der eifrigen Pflege und Unterstützung anderer frommer Deutschen erfreuete. Bald ward neben dem Hospitale auch ein Bethaus für Deutsche errichtet und der Jungfrau Maria geweihet. Daher nannten sich die Pfleger des Hospitals, welche der Regel des Heil. Augustinus folgten, Brüder des St. Marien=Hospitals zu Jerusalem.

Bald aber gestaltete sich die Lage der Dinge im Heiligen Lande sehr trübe. Am 3. October 1187 ward Jerusalem von Saladin erobert und nur wenigen, und unter diesen auch einigen Brüdern des deutschen Marien=Hospitals, ward vergönnt, beim Heiligen Grabe zu bleiben; Saladin dachte viel zu edel, als daß er eine so wohlthätige Stiftung hätte vernichten lassen.

Im J. 1188 führte der Kaiser Friederich I. wieder einen Kreuzzug nach Palästina. Unter den Schrecknissen der Belagerung von Akkon hatten einige Bürger aus Bremen und Lübeck, die mit dem edlen Grafen Adolph von Holstein nach dem Heiligen Lande gezogen waren und im Lager von Akkon lagen, aus Erbarmen über das traurige Schicksal vieler


1) Vgl. Voigt's Gesch. v. Preußen, II, S. 277.
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unglücklicher Deutschen aus Schiffssegeln Zelte aufgeschlagen, unter deren Schutz sie die kranken deutschen Pilger pflegten. Mit ihnen verbanden sich zum christlichen Werke die Brüder des Deutschen Marien=Hospitals zu Jerusalem, welche mit den Johannitern und Templern mit vor Akkon gezogen waren. Dieser edle Geist erweckte große Theilnahme und man faßte den Beschluß, zum Besten des deutschen Volkes im Heiligen Lande aus den Brüdern des Deutschen Hospitals einen Ritterorden zu bilden, welcher den Streit für die Kirche Christi nach der Regel der Templer mit der mildthätigen Pflege der Unglücklichen nach der Regel der Johanniter verbinden sollte. So ward im Herbste des J. 1190 der Deutsche Orden gestiftet, der am 6. Febr. 1191 päpstliche Bestätigung erhielt. Der Orden ward der Heil. Jungfrau Maria geweihet; daher hießen sie auch die Deutschen Ritterbrüder des St. Marien=Hospitals von Jerusalem (fratres theutonici ecclesiae sanctae Mariae Jerosolimitanae oder milites hospitalis sanctae Mariae theutonicorum Hierosolimitani). Die Ritter trugen ein weißes Ordenskleid mit einem schwarzen Kreuze. Akkon ward am 12. Julius 1191 erobert und der Deutsche Orden fand hier seine erste Heimath.

Die Brüder theilten sich nach dem Geiste ihrer Ordensregel schon früh in ritterliche Kämpfer und in Hospitalpfleger; auch Priester wurden schon früh in das Ordenshaus aufgenommen, jedoch ward es ihnen erst nach 30 Jahren gestattet, auch Priesterbrüder aufzunehmen.

Bei der darauf folgenden Verwirrung im deutschen Reiche hörten allmählig die Kreuzzüge und Wallfahrten nach dem Heiligen Lande auf; wer Ruhm oder Verdienste suchte, zog lieber gegen die Heiden in Livland oder gegen die Albogenser. Die Ritterorden siedelten sich mehr und mehr in Europa an. Auch der Deutsche Orden gewann bald Anpflanzungen in Deutschland. Schon in den ersten Jahren des 13. Jahrh. hatte der Orden eine Stiftung zur Krankenpflege in Halle a. d. S. (das "Deutsche Haus in Halle") gegründet, bei welcher bald eine Kapelle erbauet ward. Im J. 1210 erhielt der Orden eine Besitzung in Hengelshagen in Oesterreich, welcher die Grundlage der spätern Ballei ward. Einige Jahre später erhielt der Orden Besitzungen bei Salerno, im J. 1216 eine Stiftung in Coblenz. Der Erzbischof von Salzburg gab ihnen das Hospital zu Freisach.

Im J. 1219 wurden die Hospitäler in Jerusalem zerstört und die Orden auf eine Wirksamkeit in Europa angewiesen.

Seit dieser Zeit verbreitete sich der Deutsche Orden mehr und mehr im Abendlande und erhielt von allen Seiten her reiche

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Begünstigungen und Freiheiten. Deshalb aber verfolgte ihn auch der Neid und die fortdauernde Anfeindung der Geistlichkeit, wogegen der Orden nicht wenig zu kämpfen hatte, wenn auch siegreich; denn die Päpste verliehen ihm manche Berechtigung.

Um das J. 1220 erhielt der Orden auch die Begünstigung, nach der Weise der Templer und Johanniter eine Halbbrüderschaft (confraternitas) in sich bilden zu können. Die Halbbrüder wohnten zum Theil in den Ordenshäusern und sollten das Beste des Ordens fördern, ohne an sämmtliche strenge Regeln des Ordens gebunden zu sein; oft lebten sie in ihren weltlichen Geschäften fort. Sie trugen jedoch auf ihren Kleidern ein halbes Kreuz als Zeichen der Mitbrüderschaft. Diese Halbbrüder waren für die Blüthe des Ordens von außerordentlicher Wichtigkeit 1 ). - Zu den Anfeindungen der Weltgeistlichkeit gehört auch, daß sie dem Orden nicht gestatten wollten, die Halbbrüder oder andere Personen auf den Kirchhöfen der Ordensbrüder begraben zu lassen; der Papst gestattete dies dem Orden jedoch bald.

Der Bischof Christian von Preußen hatte länger als 16 Jahre an der Einführung des Evangeliums in Preußen gearbeitet. Er hatte durch den Herzog Conrad von Masovien den Orden von Dobrin gestiftet, der jedoch sehr bald ohne Haltung und Wirksamkeit dastand. Die Kreuzheere, welche er in's Land gerufen hatte, hatten keinen dauernden Erfolg bewirkt. Da faßte der Bischof den großen und folgenreichen Gedanken, den Deutschen Orden in's Land zu rufen. Dies geschah im J. 1226 unter der Zusicherung des Culmer Landes und alles dessen, was der Orden auf irgend eine Weise in Preußen erwerben konnte. Im J. 1228 kamen die Ritter an; Hermann Balk trat als Landmeister (per Slavoniam et Prussiam praeceptor), vom Hochmeister dazu ernannt, in Preußen an die Spitze der Brüder.

Bald machte der Deutsche Orden in Preußen zwei bedeutende Erwerbungen, indem im J. 1234 der preußische Ritterorden von Dobrin und im März oder April des J. 1237 der livländische Orden der Schwertbrüder sich mit dem Deutschen Orden vereinigten.

Seit dieser Zeit erreichte der Deutsche Orden in Preußen ein Ansehen und einen Glanz, welcher gerechte Bewunderung abnöthigt.



1) Vgl. Voigt's Gesch. v. Preußen Bd. II, S. 113, und Mittheilungen der Gesellschaft f. Gesch. der russischen Ostsee=Provinzen, III, Riga, 1843, S. 110 und 111.
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1.
Der livländische Orden der Schwertbrüder

in Meklenburg.


Es ist eine schwierige Untersuchung, ob auch der livländische Orden der Schwertbrüder in Meklenburg Besitzungen gehabt habe; wahrscheinlich ist es jedenfalls, und die Wahrscheinlichkeit läßt sich durch Erläuterung einiger Andeutungen zur Gewißheit erheben.

Das mächtig emporstrebende Lübeck war schon früh der Haupthafen für die zahlreichen Kreuzfahrer nach den heidnischen Ostseeländern und die Stadt verdankt gewiß einen nicht geringen Theil ihrer rasch sich entwickelnden Macht diesem Umstande. Der unermüdliche Bischof Albert von Livland kam fast alljährlich nach Norddeutschland, sicher nach Lübeck, um immer neue Kreuzheere nach Livland zu führen; der rüstige Bischof Philipp von Ratzeburg war 1210 - 14 in Livland ungewöhnlich thätig und mehrere Jahre Stellvertreter des Bischofs Albert; der heldenmüthige Albrecht von Orlamünde, Graf zu Ratzeburg und Holstein, kämpfte seit dem J. 1216 mit Erfolg in Livland. Es wird auch namentlich Helmold von Plessen, ein meklenburgischer Ritter, genannt, welcher im J. 1210 mit dem Bischofe Philipp nach Livland zog.

Ohne Zweifel hatten die Schwertbrüder auch Niederlassungen in und bei Lübeck. Schon am 28. Nov. 1226 empfahl der Papst Honorius III. der Stadt Lübeck die Kreuzfahrer, sowohl diejenigen, welche in das Heilige Land, als diejenigen, welche gegen die Heiden in Livland und Preußen ziehen wollten, und übertrug den Bischöfen von Schwerin, Ratzeburg und Lübeck die Ueberwachung der ungehinderten Beförderung der Kreuzfahrer aus dem lübecker Hafen 1 ). Am 10. März 1235 befahl der Papst Gregor IX. dem Erzbischofe von Bremen, dem Domdechanten von Schwerin und dem Abt von Reinfelden, auf Antrag der Schwertbrüder (fratres militiae Christi de Livonia) und der Bürger von Lübeck und Riga, die Einstellung der gegen den König Waldemar von Dänemark ergriffenen Maaßregeln, weil er den Hafen von Travemünde gesperrt und dadurch die livländischen Kreuzfahrer zurückgehalten hatte, zu veranlassen,


1) Vgl. Lübeckisches Urkundenbuch, I, Nr. 36, S. 48.
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da der König versichert habe, daß der Hafen wieder geöffnet sei 1 ). Endlich sind bei einer zu Lübeck (actum in Lubek) am 21. März 1236 gepflogenen Unterhandlung des päpstlichen Legaten Wilhelm zu Gunsten der Dominikaner zwei Schwertbrüder (milites Christi), beide Namens Johann, aber auch schon zwei Deutsch=Ordens=Brüder (de domo theutonico) Heinrich von Hassel und Hermann als Zeugen gegenwärtig 2 ).

Die einzige Nachricht von einer Besitzung der Schwertbrüder in Meklenburg steht in dem Zehntenregister des Bisthums Ratzeburg 3 ), wo es heißt:

Ista sunt beneficia praestita ab episcopo in terra Dartsowe.
In parrochia Dartsowe.

mansi.

 VIII     Dartsowe. I Hermannus aduocatus.
    V      In allodio militum Christi dim. dec. habet episcopus.
   VI     Sethorp decanus Lubicensis habet beneficium etc.

Dieses "allodium militum Christi", ein kleines Dorf von 5 Bauerhufen, von welchem dem Bischofe noch der halbe Zehnte zustand, ist ohne Zweifel eine Besitzung des Schwertbrüder=Ordens. Allodium ist im Mittelalter der eigenthümliche lateinische Ausdruck für das deutsche Vorwerk; so heißt z. B. das bei Lübeck liegende Gut Vorwerk, welches im Mittelalter "Drögen Vorwerk" genannt wird, lateinisch: Siccum Allodium 4 ). In der Urkunde der meklenburgischen Fürsten vom 7. Mai 1260 5 ) über die Patronate und Zehnten des Landes Bresen wird das Dorf Borwerk noch allodium prope Dartzowe genannt. Die Lage unmittelbar bei Dassow stimmt auch zu der Aufführung im Zehntenregister unmittelbar hinter Dassow.

Die milites Christi, welche dieses Gut besaßen, sind ohne Zweifel die Schwertbrüder. Zwar werden die Brüder aller geistlichen Ritterorden im Allgemeinen oft allein Ritter Christi (milites Christi) genannt; in unsern Gegenden sind aber immer die Schwertbrüder damit gemeint, während die übrigen Ritterorden stets durch einen Zusatz genauer bezeichnet werden. So heißen auch in der angeführten lübeker Urkunde vom


1) Vgl. Lüb. Urk. Buch I, Nr. 67, S.76.
2) Vgl. das. Nr. 75, S. 83.
3) Das Zehntenregister des Bisthums Ratzeburg, herausgegeben von Arndt, Schönberg, 1833, S. 21.
4) Vgl. Lüb. Urk. Buch 1, S. 46, 147 und 250.
5) Vgl. Schröder Pap. Mekl. I, S. 680, vgl. S. 541.
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21. März 1236 die beiden Schwertbrüder nur "milites Christi", während die Deutschen Ritter durch den Zusatz "de domo theutonica" bezeichnet werden, und in den Urkunden des Ordens werden die Schwertbrüder oft nur milites Christi oder fratres milites Christi ohne weitern Zusatz genannt. Es ist auch wahrscheinlich, daß die Schwertbrüder in der Gegend von Lübeck Besitzungen hatten, da sie von allen geistlichen Ritterorden am frühesten und meisten mit Lübeck in Berührung kamen; der Deutsche Orden hatte um 1230 wohl noch keine Besitzungen in den Ostseeländern, der Doberaner Orden war eben erst gestiftet und von geringer Wirksamkeit und der Johanniter=Orden, welcher seit dem Anfange des 13. Jahrh. Besitzungen im nördlichen Deutschland hatte, wird stets mit seinen gewöhnlichen Titeln belegt.

Das den Schwertbrüdern gehörende Gut war also das Dorf Vorwerk bei Dassow, am Dassower Binnensee, dem Hafen Travemünde gegenüber, also den Rittern sehr sicher und bequem gelegen.

Den besten Beweis giebt aber die Urkunde des Deutschen Ordens vom 23. August 1356 1 ), nach welcher derselbe seine Hebungen aus Dassow (redditus in Dartsow) von dem Verkaufe seiner übrigen Güter ausnimmt. Dies sind wahrscheinlich die Einkünfte aus Vorwerk, welches später ganz an Dassow oder an den zu Dassow gehörenden Rittersitz Lütgenhof (d. i. der kleine Hof) kam; wahrscheinlich war dieser Besitz von dem Schwertbrüder=Orden auf den Deutschen Orden übergegangen.

Es ist noch eine nicht unwichtige Frage, wann und von wem das Gut Vorwerk den Schwertbrüdern verliehen sei. Das ratzeburger Zehntenregister muß in den ersten Jahren des Bischofs Gottschalk von Ratzeburg (1229 - 1233), ungefähr im J. 1230 abgefaßt sein 2 ); damals waren also die Schwertbrüder schon im Besitze des Gutes Vorwerk. Wahrscheinlich erhielten sie das Gut von dem Grafen Albrecht von Orlamünde, welcher von dem dänischen Könige Waldemar während des ersten Viertheils des 13. Jahrh. zum Statthalter von Nordalbingien eingesetzt war und sich Graf von Ratzeburg, Holstein, Stormarn, Wagrien, in den Urkunden je nach den zur Verhandlung stehenden Gegenständen, bald so, bald so, nannte. In einer interessanten Urkunde vom J. 1212 3 ) nennt er sich Graf der Lande Ratzeburg, Holstein und Dassow. Es ist also wahr=


1) Vgl. Urk. Samml. Nr. XIII.
2) Vgl. Arndt Ratzeb. Zehnt. Reg. S. 4.
3) Vgl. Urk. Samml. Nr. I.
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scheinlich, daß er, der mit Livland in vielfachem Verkehr war und seit 1216 längere Zeit dort kämpfte, den Rittern ein Vorwerk, eine Vorburg seiner mit der Trave in Verbindung stehenden Burg Dassow anvertrauete, welche damals noch in landesherrlichem Besitze und nicht zu Lehn ausgegeben war.

In der angeführten Urkunde vom J. 1212 schenkte der Graf Albrecht von Orlamünde dem Dom=Capitel zu Lübeck die jenseit des Mühlbaches liegende Hälfte des Mühlackers zu Seedorf 1 ) bei Dassow, welches Dorf das Dom=Capitel seit alten Zeiten gehabt hatte. Dies ist also urkundlich das Dorf im Lande Dassow, (una villa in Darsowe), welches der Herzog Heinrich der Löwe im J. 1164 dem Dom=Capitel zu Lübeck geschenkt hatte 2 ). In dem Vergleiche, welchen der Fürst Borwin im J. 1222 mit dem Bischofe Heinrich von Ratzeburg schloß 3 ) werden Güter im Lande Dassow genannt, welche sowohl Geistliche, als Weltliche der Stadt Lübek in Besitz hatten (bona quae sub se tenuerunt tam laici, quam clerici civitatis Lubicensis).

In der im J. 1260 erfolgten Bestätigung dieses Vergleiches werden diese Dörfer: Benekendhorp, Sedhorp, Johannestorp, Bunstorp et allodium prope Dartzowe genannt 4 ). In den bisherigen Abdrücken beider Urkunden sind sowohl diese, als andere Namen aus der Urkunde von 1260 vielleicht durch eine Randbemerkung, in die von 1222 hinübergenommen, obgleich sie in der Original=Urkunde von 1222 nicht stehen, sondern nur in der Urkunde von 1260, wie dies Arnd bekannt gemacht hat 5 ). Hiedurch löset sich Arnd's Zweifel auf, welches Dorf dem lübecker Dom=Capitel gehört habe, um so mehr, da im Zehntenregister selbst gesagt wird, daß der lübeker Domdechant den Zehnten des Dorfes Seedorf vom Bischofe zu Lehn trage. Eben so irrt er, daß das "allodium" einem lübeker "laicus" gehört habe, da die Schwertbrüder es besaßen. Die übrigen Dörfer werden im Besitze von Laien gewesen sein.

Ohne Zweifel ging bei der Verschmelzung des Ordens der Schwertbrüder mit dem Deutschen Orden im J. 1237 die Besitzung in Vorwerk auf den letztern über, da noch im J. 1356 der Deutsche Orden Einkünfte aus Dassow (redditus in Dartzowe) hatte und diese von der Veräußerung seiner meklenburgischen Besitzungen ausnahm, dieselben also in der Folge wohl besonders veräußert hat.



1) Ueber das Dorf Seedorf vgl. Note zur Urk. vom J. 1212.
2) Vgl. Schröder's Pap. Mekl. I, S. 421.
3) Vgl. das. S. 540 - 541.
4) Vgl. Schröder's Pap. Mekl. I, S. 680.
5) Vgl. Arnd Ratzeb. Zehnt. Reg. S. 29, Not. und S. 36.
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2.
Der preußische Orden der Ritter von Dobrin

in Meklenburg.

Auch der im J. 1225 gestiftete Orden der Ritter von Dobrin hatte Besitzungen in Meklenburg, wenn wir dieselben auch erst durch ihre Veräußerung kennen lernen. Am 28. Junius 1240 verkauften nämlich die Ritter Christi von Preußen (milites Christi Prucie) dem Jungfrauenkloster Sonnenkamp oder Neukloster den Hof Sellin 1 ). Diese Ritter Christi von Preußen sind nun keine andere, als die Ritter von Dobrin; zwar war schon der Deutsche Orden nach Preußen berufen, aber dieser wird nie mit dem Titel belegt, den allein und eigenthümlich die Ritter von Dobrin führen. Es ist auch ziemlich wahrscheinlich, daß die Dobriner Ritter Besitzungen in Meklenburg gehabt haben. Schon der Bischof Brunward von Schwerin hatte im J. 1219 einen Kreuzzug nach Preußen mitgemacht. Darauf war im J. 1225 der Orden von Dobrin gestiftet. Es wurden zuerst 14 deutsche Ritter als Ordensbrüder geweiht und einer aus ihrer Mitte, Namens Bruno ward zum Meister des Ordens erwählt. Die Mehrzahl der Ritter, deren Zahl nur sehr geringe blieb, waren Meklenburger, wie sich aus der folgenden Darstellung ergeben wird. Daher ist es auch wahrscheinlich, daß der Ordensmeister Bruno ein naher Verwandter des meklenburgischen Dynasten Thetlev von Gadebusch und vielleicht ein Bruder des Bischofs Brunward war 2 ).

Der Dobriner Orden zeigte sich unfähig, seinen Beruf zu erfüllen, und ward im J. 1234 mit dem 1226 nach Preußen gerufenen Deutschen Orden vereinigt. Mehrere Ritter von Dobrin erhielten sich jedoch als solche noch einige Zeit zerstreut und ein Ueberrest derselben empfing im J. 1235 ein Landgebiet am Bug, wo er spurlos verschwand. Ein anderer Ueberrest waren diejenigen Ritter, welche am 28. Junius 1240 vor dem Fürsten Johann auf der Burg Meklenburg ihren Hof Sellin an das Kloster Neukloster verkauften. Hier traten folgende 10


1) Vgl. Urk. Samml. Nr. II und Mekl. Urk. II, Nr. XI.
2) Vgl. unten die Abhandlung über die Familie des Thetlev von Gadebusch.
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Ritter von Dobrin (milites Christi Prucie) auf, welche ich in Mekl. Urk. II, S. 23-24 fälschlich als Schwertbrüder bezeichnet habe:

Raven, Wedege, Conrad von Stur, Friederich von Lübow, Reinhard von der Lühe, Ulrich von der Lühe, Johannes, Heidenrich, Hermann, Heinrich von der Lühe, - Ritter Christi von Preußen.

Alle diese Ritter oder doch die meisten sind, wie ihre Namen ergeben, sicher Meklenburger, etwa aus der zweiten Generation der germanisirten Bevölkerung, deren Väter die Kreuzzüge nach Meklenburg unter Heinrich dem Löwen mitgemacht hatten. Stur am plauer See, der in den ältesten Zeiten den Namen Stursche See führte, und Lübow, der Hauptort bei der Burg Meklenburg, sind zwei uralte Ortschaften Meklenburgs, und die von der Lühe waren ein sehr altes, wahrscheinlich eingewandertes Rittergeschlecht, welche ihren Ursprung von dem Burgwalle Ilow herleiteten 1 ). Der Ritter Johannes ist vielleicht Johannes von Ratzeburg, welcher am 27. Oct. 1268 Comthur der Deutschen Ordens=Comthurei Krankow war. Raven ist ein bekannter meklenburgischer Name und Heidenrich ist vielleicht ein v. Bibow, da dieser Name dieser Familie eigenthümlich war. In den preußischen Urkunden werden 1230 zwei Dobriner Ritter (milites Christi de Prussia) Gerhard und Conrad als Zeugen genannt; der preußische Geschichtschreiber Voigt 2 ) schließt aus diesen "deutschen Namen", daß die beiden Ritter Deutsche gewesen seien; ich gehe noch weiter, indem ich vermuthe, daß jener Conrad der meklenburger Conrad von Stur gewesen sei, welcher 1240 den Hof Sellin mit verkaufte.

Die Ritter, welche in den Deutschen Orden übergingen, verkauften ihren Hof in Meklenburg, weil es mit ihrem Orden zu Ende war; wahrscheinlich verwandten sie die Gelder mit zum Ankaufe der Deutsch=Ordens=Comthurei Krankow, welche bald darauf im Besitze dieses Ordens erscheint. Sie schließen den Verkauf aber noch als Ritter des dobriner Ordens ab, weil sie als solche den Hof erworben hatten und ihr Orden gerade nicht aufgehoben war.



1) Vgl. Jahrb. VII, S. 161.
2) Voigt's Gesch. von Preußen II, S. 199.
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3.
Besitzungen des Deutschen Ordens

in Meklenburg

und sonstige Verhältnisse des Ordens zu Meklenburg.


Der im J. 1226 nach Preußen gerufene und im J. 1228 dort eingewanderte Deutsche Orden nahm schon früh darauf Bedacht, sich bei dem damaligen Haupthafen der Kreuzfahrer, der kräftigen Stadt Lübek, eine Niederlassung zu erwerben, nachdem er schon mehrere Besitzungen in Deutschland gewonnen hatte und 1219 die Hospitäler im Heiligen Lande zerstört waren. Am 28. Nov. 1226 nahm der Papst Honorius III. für die nach dem Heiligen Lande oder nach Livland und Preußen ziehenden Kreuzfahrer (cruce signati) den lübeker Hafen empfehlend in seinen Schutz 1 ), jedoch ist damals noch nicht von den Deutschen Rittern in Lübek die Rede.

Bald darauf suchten die Ritter des Deutschen Ordens sich dadurch zu helfen, daß sie das Hospital zum Heil. Geist in Lübek, welches der Rath aus eigener Macht gegründet hatte, für ihre Zwecke zu benutzen strebten. In einer jüngst entdeckten Urkunde 2 ), welche zwar nicht datirt ist, aber sicher ungefähr in das Jahr 1235 zu setzen ist, erklärt sich das lübeker Dom=Capitel über die Rechte und Vergünstigungen des Heil. Geist=Hospitals, welches in der kurz vorher erbaueten Kirche des Hospitals einen Altar errichtet hatte und durch einen eigenen Priester feierlichen Gottesdienst an demselben halten wollte. Darüber gerieth das Hospital mit dem eifersüchtigen Dom=Capitel in Streit; jedoch nicht so sehr hierüber, sondern auch deshalb, weil darauf der Rath gegen die Verabredung, das Hospital dem Deutschen Orden untergeben hatte ("domum - - in contemptum et prejudicium episcopi et ecclesiae Lubicensis domui theotonicae subjecerunt"). Hier ist offenbar


1) Vgl. Deecke Geschichte der Stadt Lübek, I, S. 182. Deecke irrt hier wohl, wenn er annimmt, daß durch diese Urkunde schon den Deutschen Rittern der lübeker Hafen geöffnet sei. Vgl. Lüb. Urk. Buch, I, S. 48, Nr 36. - Noch am 10. März 1235 wird der Bemühungen der Schwertritter für den lübeker Hafen gedacht; vgl. Lüb. Urk. Buch I, S. 75, Nr. 67.
2) Vgl. Dittmer: Das Heil. Geist=Hospital und der St. Clemens=Kaland zu Lübek, Lübek 1838, S. 100-103, und Lüb. Urk. Buch, I, S. 74, Nr. 66.
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schon vom Deutschen Orden die Rede. Die Ordensbrüder (fratres domus theotonicae) hielten feierlich Gottesdienst in der Hospitalkirche und beriefen sich dabei auf die ihnen ertheilten Privilegien; sie ließen sich auch in ihrem Thun nicht stören, wurden jedoch dafür von dem (zur Zeit der Ausstellung der Urkunde verstorbenen) Bischofe Barthold († 1235) 1 ) in den Bann gethan. Sie klagten deshalb beim Papste, wurden zwar vom Banne befreiet, erreichten aber ihren Zweck nicht. Das Hospital behielt aber noch lange manches von den Regeln des Johanniterordens und des Deutschen Ordens 2 ). Nach diesen Vorgängen muß der Orden sicher schon im J. 1234 in Lübek gewesen sein. Am 21. März 1236 werden auch zwei Ritter des Deutschen Ordens, neben zwei Rittern des Schwertbrüder=Ordens, als Zeugen in Lübek genannt 3 ).

"Als nun die Deutschen Ritter in Folge dieser Streitigkeiten mit dem Capitel hiervon abstehen mußten, ward das Haus in der Altenfähre 4 ), einer Straße in Lübek, neben der Burg, erworben, welches der Orden fortan besaß. Uebrigens mußte er den bürgerlichen Pflichten, namentlich den Geldleistungen, unbedingt genügen 5 )."

Nach der Vereinigung mit den Schwertbrüdern 1237 gewann der Deutsche Orden das Gut Vorwerk bei Dassow, an dem Dassower Binnensee der Trave, welches bis dahin den Schwertbrüdern gehört hatte; und nach der Vereinigung mit dem Dobriner Orden gewann der Deutsche Orden durch den Verkauf des dobriner Ordenshofes Sellin 1240 wahrscheinlich theilweise die Mittel zum Erwerb der Comthurei Krankow in Meklenburg, welche der Orden über hundert Jahre besaß.

Die größte Besitzung, welche der Deutsche Orden in Meklenburg gehabt hat, ist

die Comthurei Krankow.

Wir lernen die Verhältnisse fast nur aus den Urkunden über die Veräußerung derselben im J. 1355 kennen. Jedoch erlaubt die Entdeckung einer Urkunde vom 27. Oct. 1268 6 ), deren Original noch zur Zeit der Reformation bei dem Dorfschulzen zu Quale


1) Die Urkunde ist daher wohl nicht in das J. 1234, sondern in das J. 1235 zu setzen, weil der Bischof Barthold von Lübek als bereits verstorben erwähnt wird.
2) Vgl. Dittmer a. a. O. S. 102, Not.
3) Vgl. Lüb. Urk. Buch. I, S. 83, Nr. 75.
4) Die Altenfähre (antiquum passagium, antiquum vehre) sind zwei Straßen, die große und kleine Altenfähre, in der Stadt Lübek, bei der Burg nach der Trave hinab.
5) Nach Deecke's Darstellung a. a. O.
6) Vgl. Urk. Samml. Nr. III.
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aufbewahrt ward, Schlüsse auf die Erwerbung der Comthurei und auf deren ganze Geschichte. Nach spätern Urkunden 1 ) vom 21. Oct. 1355, 2. Febr. 1356 und 25. Julius 1381 bestand die Comthurei aus folgenden Dörfern:

Kl. Krankow, Sitz des Comthurs.
Gr. Krankow.
Peterstorf.
Quale.
Harmshagen.
Cimersdorf.
Gebekendorf.
In Friedrichshagen 6 Hufen.

Alle diese Dörfer liegen in der Nähe der Stadt Wismar, südlich von der Landstraße zwischen Wismar und Grevismühlen, in der alten Provinz Bresen, in der Herrschaft Meklenburg. Zur Zeit des ratzeburger Zehntenregisters um 1230 standen von diesen Dörfern: Kl. Krankow, damals noch von Wenden bewohnt und daher Wendisch=Krankow genannt (Sclauicum Crankowe, sclaui sunt, nullum beneficium est), Gr. Krankow, damals schlechtweg Krankow genannt, Quale, Cimerstorp, Friederichshagen, früher Fredebernshagen, darauf Frebbershagen genannt, und Harmshagen, früher Hermannshagen (villa Hermanni) genannt, welches damals ebenfalls noch von Wenden bewohnt ward (in villa Hermanni sclaui sunt, nullum beneficium est). Alle diese Dörfer gehörten zur Pfarre Gressow; nachdem aber aus der alten Pfarre Gressow (sicher vor 1320) die beiden Pfarren Gressow und Fredebernshagen (Friedrichshagen) gemacht waren, gehörten Gr. Krankow, Cimerstorf und Quale nach Gressow, Kl. Krankow und Hermannshagen nach Friedrichshagen 2 ). Das Dorf Petersdorf stand schon im J. 1268, nach der erwähnten Urkunde; dieses gehört jetzt zur Pfarre Beidendorf, wogegen 1230 Hermannshagen zu dieser Pfarre gehörte. Cymerstorf wird einige Male mit Hermannshagen und Friedrichshagen zusammengestellt und lag nach einer urkundlichen Aeußerung vom J. 1418 im Kirchspiele Gressow; in den J. 1404, 1414 und 1418 wird Cymerstorf noch genannt; es wird aber noch im 15. Jahrhundert untergegangen sein. Gebekendorf ist am spätesten gebauet und am frühesten untergegangen; im ganzen 15. Jahrh. wird es nirgends erwähnt.

Die Comthurei Krankow in ihrem ganzen Umfange muß schon im J. 1268 bestanden haben. Denn am 27. Oct.


1) Vgl. Urk. Samml. Nr. IX, Xl und XVIII.
2) Vgl. Jahrb. XI, S. 416 flgd.
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1268 1 ) giebt der Comthur des Ordenshauses zu Krankow, Johannes von Ratzeburg, auf Rath des vormaligen Comthurs Heinrich von Holstein und anderer Brüder in Krankow den Bauern zu Quale die Hälfte des Holzes oder Grases in dem Fischteiche zu Petersdorf, wenn dieser Teich abgelassen und in Ackerland verwandelt werden sollte. Dieser Teich gab in spätern Zeiten noch öfter zu Streitigkeiten Veranlassung.

Damals lebten außer dem regierenden Comthur Johannes von Ratzeburg 2 ) und dem vormaligen Comthur Heinrich Holstein noch 4 Priesterbrüder: Adolph, Johann, Albert und Hermann, auf dem Hofe zu Krankow.

Da nun im J. 1268 die Verhältnisse der Comthurei schon geordnet erscheinen, so ist es wahrscheinlich, daß die Comthurei bald nach dem J. 1240 erworben und gegründet ward, als die Ritter von Dobrin nach Meklenburg heimkehrten und ihr Dorf Sellin verkauften. Wahrscheinlich gingen bei der Stiftung der Comthurei die Brüder von Dobrin als Deutsche Ordens=Ritter in die Comthurei Krankow über; vielleicht waren die ersten Comthure Dobriner Ritter. Der erste Comthur war wahrscheinlich Heinrich Holstein, welcher im J. 1268 resignirt hatte; in der nahen Pfarre Kalkhorst hatte um das J. 1230 nach dem Zehntenregister ein Heinrich Holstein mehrere Besitzungen.


Die meklenburgischen Fürsten, der in vollem Glanze blühenden Stadt Lübek benachbart, blieben stets in regem Verkehr mit dem Deutschen Orden. Der Fürst Johann I. der Theologe, unbezweifelt derjenige, unter welchem der Deutsche Orden die Comthurei Krankow erworben hatte, starb am 1. Aug. 1264. Sein ältester Sohn, Heinrich I. der Pilger, machte in den ersten Jahren seiner Regierung eine Kreuzfahrt nach Livland. Hier rettete er, unter dem Banner der Jungfrau Maria (also des Deutschen Ordens) kämpfend, im Getümmel der Schlacht ein dreijähriges heidnisches Mädchen, welches er taufen ließ, mit sich nach Meklenburg führte, sie an Kindes Statt annahm und unter dem Namen Catharine in's Kloster Rehna gab; am 8. Julius 1270 setzte er zu ihrer bessern Unterhaltung 4 Hufen in Parber 3 ) aus. - Wann dieser Kreuzzug


1) Vgl. Urk. Samml. Nr. III.
2) Ein Ernst von Ratzeburg war 1273-1278 Landmeister in Livland.
3) Vgl. Lisch Urk. des Geschl. Maltzan I, Nr. XII und XIV, und unten Urkundensammlung; vgl. Rudloff M. G. II, S. 60, wo irrthümlich noch von Schwertrittern die Rede ist.
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statt gefunden habe, läßt sich noch nicht genau bestimmen. Im J. 1267 machte Tramate, Heerführer der Samoiten, mit diesen und den Litthauern einen Einfall in das Land bis Wenden. Darauf fielen die Russen in Dorpat ein und erregten einen heftigen Krieg, in welchem die Rigaer den Tramate in einer heftigen Schlacht beim Kloster Dünamünde schlugen, worauf der Deutsche Orden in Curland einfiel. Im J. 1269 fielen die Russen, Samoiten und Litthauer wieder verwüstend in Livland und Esthland ein; gegen diese sandte auch der König von Dänemark im J. 1270 ein Heer, welches, wenn auch mit Verlust, siegreich blieb. In diesem Kriege wird Heinrich der Pilger gefochten haben 1 ). Nach den bis jetzt bekannt gewordenen Urkunden Heinrichs des Pilgers ist in diesen eine Lücke zwischen 1269 und 1270; seine letzte Urkunde vor diesem Zeitraume ist vom 1. Mai 1269 (Lisch Maltzan. Urk. I, Nr. XL, S. 26), seine erste nach dieser Lücke vom 5. März 1270 (Jahrb. VII, Nr. XXXIII, S. 302 flgd.).

Ein jüngerer Bruder dieses Fürsten, Poppo, ward Kreuzträger oder Kreuzritter. Wir wissen über diesen nichts weiter, als daß die doberaner Genealogie vom J. 1370, welche wohl noch sichere Nachrichten gehabt hat, sagt: "Poppo fuit crucifer" 2 ). Höchst wahrscheinlich begleitete er seinen Bruder auf dem livländischen Kreuzzuge und trat hier in den Deutschen Orden.

Der Fürst Heinrich I. der Pilger hatte aber keine Ruhe zu Hause. Schon im J. 1272 nahm er das Kreuz zu einer Wallfahrt nach dem Heiligen Lande. Aber schon unterweges ward er von den Muhamedanern gefangen und nach Aegypten gebracht, wo er mit seinem getreuen Diener Martin Bleyer 25 Jahre lang in der Gefangenschaft schmachten mußte. Die Gemahlin des Fürsten, die edle Anastasia, gab sich alle ersinnliche Mühe, den Gemahl zu befreien. Sie legte bei dem Rath der Stadt Lübek 2000 kölln. Mark Silbers nieder, welche für die Befreiung des Fürsten dem Deutschen Orden zu Gebote stehen sollten. Aber am 14. Aug. 1289 berichtete der Präceptor Wirich von Homberg zu Akkon, Statthalter des Ordensmeisters im Heiligen Lande, daß zu der Zeit keine Hoffnung zur Befreiung des Fürsten vorhanden sei 3 ).

Durch solche Begebenheiten ward ein enges Band zwischen dem Orden und dem meklenburgischen Fürstenhause geknüpft.


1) Vgl. Monum. autiq. Livon. I, S. 132-133.
2) Vgl. Jahrb. XI, S. 18.
3) Vgl. Lü. Urk. Buch, I, Nr. 638 und 539, S. 489-490.
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Daneben wurden im 13. Jahrh. viele andere lebhafte Verbindungen mit Livland unterhalten. Die Stadt Wismar stand mit Livland in regem Verkehr und das Cistercienser=Kloster Dünamünde hatte mehrere Besitzungen in den diesseitigen Landen. Am 21. Dec. 1267 ward der edle Graf Gunzelin III. von Schwerin zum Schirmherrn des Erzbisthums Riga ernannt und sein Sohn Johann war 1294-1300 Erzbischof von Riga.


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Der Deutsche Ordens=Hof zu Wismar.

Der Fürst Heinrich II. der Löwe, Sohn des Pilgers, hatte zwar unter harten Kämpfen die übermüthige Stadt Wismar gedemüthigt und eine feste Burg in der Stadt gebauet 1 ); aber mit dem Wachsthum der Stadt stieg der Muth der Bürger, namentlich als der Löwe sich seinem Ende näherte. Dieser mochte auch den Trotz der Stadt fürchten und wünschte in Wismar eine beständige, gerüstete Beschirmung seiner Feste und eine Umgebung, welche ganz frei dastand, obgleich der Fürst nur selten in Wismar war. Er hatte daher einen Theil seines Hofes dem Comthur von Krankow und dem Deutschen Orden geschenkt. Kaum hatte aber dies die tobende Menge erfahren, als sie den Rath zwang, diese Schenkung wieder rückgängig zu machen. Am 12. Junius 1327 nahm der Fürst zu Sternberg seine Schenkung wieder zurück und versprach, nie einen Theil des fürstlichen Hofes an geistliche oder weltliche Personen zu veräußern, sondern den Hof allein zu Nutz und Ehre des Fürstenhauses zu bewahren 2 ). Heinrich der Löwe starb schon am 22. Jan. 1329 und hinterließ das Land zwei unmündigen Söhnen, welche er unter eine zu Wismar residirende Vormundschaft aus der Ritterschaft und den Städten gestellt hatte. Diese Wendung der Dinge nahm die Stadt sogleich wahr und zwang die Vormundschaft schon am 18. März 1329, die fürstliche Burg an die Stadt zu verkaufen, wogegen diese den Fürsten gestattete, ferner einen Hof in der Stadt bei der St. Georgen=Kirche, den jetzigen Fürstenhof, zu bewohnen, jedoch nur nach lübischem Rechte 3 ). So waren die Fürsten in Wismar auf die Rechte der Privatpersonen beschränkt.

Nachdem die Landesfürsten also eingeengt waren, hielt man es wohl nicht mehr für gefährlich, dem Deutschen Orden einen


1) Vgl. Jahrb. V, S. 8-9.
2) Vgl. Urk. Samml. IV.
3) Vgl. Jahrb. VII, S. 235.
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Wohnsitz in der Stadt Wismar einzuräumen. Am 30. Mai 1330 gestattete der Rath der Stadt dem Comthur Wynand von Krankow und seinen Nachfolgern den Besitz eines Hofes in der Stadt, jedoch nur zu lübischem Rechte, gleich den andern Höfen der Klöster Doberan und Cismar, und in Gemäßheit der Baupolizei der Stadt 1 ). Es ward ihnen zwar erlaubt, eine Capelle in dem Hause zu errichten; jedoch ward ihnen die Anlegung eines Kirchhofes bei dem Hause bis dahin untersagt, daß der Rath der Stadt von seinen "Gnaden" ihnen die Anlegung erlauben würde. Man sieht aus dieser Bestimmung klar den Einfluß der neidischen Geistlichkeit, welche ihnen nicht gestatten wollte, was der Papst ihnen längst eingeräumt hatte. Ferner ward ihnen zur Bedingung gemacht, weder Fürsten (heren, d. i. regierende Herren) und Ritter 2 ), noch andere Personen auf ihrem Hofe zu beherbergen, es wären denn Mitglieder des Ordens, den Hof an keinen andern zu verkaufen, verpfänden, verschenken oder sonst veräußern, als etwa an Bürger der Stadt mit Bewilligung des Rathes; innerhalb und außerhalb der Stadt weder liegende Gründe, noch Renten zu kaufen, es sei denn mit Bewilligung des Rathes. Für diese beschränkte Bewilligung mußte der Orden dem Rathe der Stadt versprechen: für den Rath und die Stadt zum Besten derselben zu arbeiten, zu reiten (d. i. Sendungen zu übernehmen) und Geschäfte auszuführen, jedoch auf Kosten der Stadt, die Stadt bei Belagerungen vertheidigen zu helfen, an Stadtabgaben jährlich zu Martini 2 Mark lüb. Pf. zu bezahlen und auf ihre Kosten um ihren Hof Steinpflaster legen und bessern zu lassen. Endlich mußte der Orden versprechen, daß die Stadt und deren Einwohner ihre schiffbrüchigen Güter in allen Ländern des Ordens, wo sie an's Land treiben würden, ungehindert und frei genießen sollten. Es sollten auf dem Hofe zu Wismar nie mehr als ein Comthur und vier Ordensbrüder wohnen. - An demselben Tage mußte der Landmeister von Livland, Eberhard


1) Vgl. Urk. Samml. Nr. V.
2) In der Urkunde steht: "Vortmer heren, ritter ofte andere personen scholen se nicht herberghen." Man muß hier zwischen heren und ritter ein Komma setzen; unter "heren" sind bekanntlich Landesherren zu verstehen, namentlich wenn neben ihnen Ritter aufgeführt werden. Dieselbe Bedingung müßte auch den Klöstern Doberan, Cismar und Neukloster beim Erwerb ihrer Höfe eingehen: "Dominis, militibus aut quibuslibet aliis "personis suspectis nulla hospitalitatis beneficia praebebimus." Schröder im Pap. Mekl. (I, S. 970, 973, 975) läßt zwischen den Worten "dominis militibus" und "heren ritter" das Komma weg und erklärt im Register unter dem Worte "milites Christi" die "domini milites" oder "heren ritter" fälschlich für milites Christi oder Deutsch=Ordens=Ritter, welche hiernach gar nicht in Wismar hätten geduldet werden sollen.
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von Monheim, neben dem krankower Comthur Wynand die Haltung aller dieser Bedingungen geloben 1 ).

Seit dieser Zeit wird der Comthur von Krankow auch Comthur von Wismar genannt, da er fortan seinen Hauptsitz wahrscheinlich zu Wismar nahm 2 ); der Hof zu Wismar gehörte aber zur Comthurei Krankow und beide standen unter dem Landmeister von Livland.

Wo der Hof des Deutschen Ordens in der Stadt gestanden hat, ist nicht mehr zu ermitteln. Nach Schröder's Angaben 3 ), die er ohne Zweifel den alten Stadtbüchern entnommen hat, gab es in der Stadt einen Kreuzherrenhof ("curia cruciferorum") und sogar eine Straße der Ritter Christi ("platea militum Christi"): Andeutungen, daß die Deutschen Ordensritter, die hier sicher gemeint sind, eine neue Straße anlegten und hier ihren Hof aufführten. Jedenfalls waren die Ritter nicht ohne Bedeutung für die Stadt, da man ihnen gestattete, eine Straße nach sich zu benennen.

Die Brüder des Deutschen Ordens waren nicht nur für Wismar, sondern auch für den Orden von Wichtigkeit, namentlich bei der Bedeutsamkeit der Stadt Lübek. Nachdem z. B. der König Waldemar von Dänemark im J. 1346 Esthland an den Orden verkauft hatte, war der Comthur Adam von Wismar wiederholt Bevollmächtigter des Ordens in Lübek bei der allmähligen Auszahlung der Kaufgelder. So war er am 19. Dec. 1346 in Lübek und besorgte mit zwei andern Brüdern die Zahlung von 6500 Goldgulden an den König; eben so war er bei ferneren Zahlungen am 28. Jun. 1347 und 22. Jul. 1349 in Lübeck gegenwärtig: er heißt hier immer "frater Adam cornmendator de Wismaria" 4 ).

Ueberhaupt sind Denkmäler des Deutschen Ordens weder in der Kirche zu Cressow, noch in Wismar aufzufinden gewesen. Da den Rittern in Wismar kein eigener Kirchhof erlaubt war, so ließ sich vermuthen, daß sich in andern Kirchen Spuren von den Rittern finden könnten. Die einzige Andeutung, welche aber


1) Vgl. Urk. Samml. Nr. VI.
2) Vgl. Commendator in Wismaria: Urk. vom 21. Oct. 1355; - Commondator in Crancowe et in Wismar: Urk. vom 22. Mai 1556; - Commendator in Krankowe et curiae in Wismar: Urk. vom 29. Jan. 1356.
3) Vgl. Schröder's Beschreibung der Stadt und Herrschaft Wismar, S. 268 und 273. - Nach Ansichten, die ich wohl in Wismar vernommen habe, dürfte die jetzige Baustraße die ehemalige Ritterstraße sein.
4) Die Urkunden sind gedruckt in Monumenta antiquae Livoniae, Bd. III, 1842, und daselbst in Moritz Brandis Collectaneen, herausgegeben von Paucker, S. 60-61, 71 und 79. - Vgl. auch Napiersky Index corporis historico=diplomatici Livoniae, Esthoniae, Curoniae, Bd. I, 1833, S. 95 flgd.
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trotz aller Forschungen bemerkt ist, ist ein Leichenstein in der Dominikanerkirche zu Wismar. In der Mitte dieser Kirche liegt nämlich ein sehr alter Leichenstein, welcher ganz eigentümlich ist: auf diesem Steine ist in der Mitte ein großer Schild von ganz alter, einfacher, strenger Form eingehauen; in dem abgegrenzten Rande des Schildes steht die Umschrift:

Umschrift

(= Inschriftskreuz Hic requiescit Johannes filius domini Adae = Hier ruhet Johannes, ein Sohn des Heern Adam).

Auf diesem Schilde steht nichts weiter als wieder ein kleiner Schild, auf welchem nur ein Kreuz in alter Form steht, dessen oberer Perpendiculairbalken über den kleinen Schild hinausragt Kreuz . Nach den Zügen und dem ganzen Charakter der Buchstaben stammt dieser Leichenstein aus der ersten Hälfte des 14. Jahrhunderts, aus der Zeit, als Adam Comthur zu Wismar war. Dessen Sohn hat er nun nicht gut sein können, wenn Adam nicht etwa ein Halbbruder des Ordens war, was jedoch nicht wahrscheinlich ist. Es scheint aber, als wenn dieser Leichenstein das Grab eines Bruders oder Halbbruders des Deutschen Ordens deckt, der vielleicht zur Familie v. Holstein gehörte. Auch scheint es hiernach, als wenn die Brüder des Deutschen Ordens ihre Gruft in der Dominikanerkirche hatten, neben welcher die alte fürstliche Burg stand, wenn auch mehrere Anzeichen darauf hindeuten, daß die Ritter sich an die St. Georgen=Kirche schlossen, neben welcher der Fürstenhof liegt und welche die Landesherren besuchten.

Der Großherzog Friederich Franz I. ließ im Anfange dieses Jahrhunderts durch den Hauptmann Zink in Marnitz nach Denkmälern der "Kreuzritter" forschen, da die Sage von Besitzungen dieser Ritter in Marnitz berichtete. Es ward jedoch nichts gefunden; auch leitet keine urkundliche Spur auf Ordensbesitzungen in Marnitz.


Verkauf der Ordensgüter.

Im J. 1355 verkaufte der Orden seine Güter in Meklenburg. Die Verhältnisse hatten sich im Laufe der Zeiten geändert: der Orden war in den fernen Ostseeländern zu einem abgerundeten, gesicherten Länderbesitze gekommen, die Kreuzzüge hatten längst aufgehört und der Verkehr mit Lübek, um dessentwillen dem Orden der Güterbesitz in Meklenburg vorzüglich an=

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genehm gewesen war, hatte sich auf Verwaltungsbetrieb und Handelsverkehr beschränkt. Vorzüglich aber nahm der Kauf von Esthland die Kräfte des Ordens auf ungewöhnliche Weise in Anspruch, so daß er seine entfernt liegenden Besitzungen, die ihm keinen besondern Nutzen mehr brachten, zu veräußern kein Bedenken trug.

Den Verkauf besorgten Hermann von Wechelt, Comthur zu Krankow und Wismar, und der Priester Jakob von Stove, Pfarrer der St. Georgenkirche zu Wismar, beide Halbbrüder des Ordens, als zu diesem Zwecke besonders beauftragte Abgeordnete des Landmeisters von Livland; beide waren sicher nur Halbbrüder des Ordens, da beide in den Urkunden vom 21. Oct. 1355 und 22. Mai 1356 ausdrücklich "confratres" genannt werden, eine Bezeichnung, die für die Halbbrüder eigenthümlich war (vgl. oben S. 12).

Die Comthurei Krankow ward an den meklenburgischen Vasallen Marquard von Stove d. ä. verkauft. Dieser war ohne Zweifel mit dem Pfarrer Jakob von Stove aus derselben Familie. Durch die Vermittelung des letztern hatte der erstere wahrscheinlich zu den esthländischen Kaufgeldern Geld hergeschossen; denn obgleich der förmliche Verkauf der Comthurei erst im J. 1355 und 56 abgeschlossen und bestätigt ward, gewann Marquard von Stove schon seit dem J. 1349 Rechte an der Comthurei, welche vermuthen lassen, daß er schon in Beziehungen zu dem Orden stand, zumal zu einer Zeit, als gerade der Orden Geld gebrauchte; vielleicht wurden ihm schon im J. 1349 die Comthurei=Güter verpfändet.

Am 31. Dec. 1349 überließen nämlich die Herzoge Albrecht und Johann von Meklenburg dem Marquard von Stove alle landesherrlichen Rechte an allen zu der Comthurei Krankow gehörenden Gütern, namentlich das Eigenthumsrecht, die Bede, den Geldzehnten, die Dienste und die höchste Gerichtsbarkeit 1 ), wie des Herzogs Vater und Vorfahren diese Rechte bis dahin besessen hatten; der Orden hatte also die Güter nicht mit den gewöhnlichen Privilegien geistlicher Güter, sondern nur zu Vasallenrecht besessen. Zugleich versprachen die Herzoge dem Marquard von Stove, für den Fall, daß er die Güter von dem Deutschen Orden erwerben würde, alle Urkunden und Versicherungen, welche die Herzoge von Meklenburg dem Orden auf die Comthurei gegeben hätten, auch ihm zu halten, wie dem Orden. Am 22. Julius 1351 bestätigte der Herzog Johann, der jüngere Bruder des Herzogs Albrecht, welcher eine Landestheilung


1) Vgl. Urk. Samml. Nr. VII.
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erstrebte, dem Marquard von Stove alle Urkunden, welche ihm sein Bruder, der Herzog Albrecht, ausgestellt haben möchte 1 ).

Am 21. Oct. 1355 bestätigte der Herzog Albrecht von Meklenburg dem Knappen Marquard von Stove das erbliche Eigenthumsrecht des Comthureihofes Krankow mit den dazu gehörenden Dörfern Krankow, Petersdorf, Quale, Simersdorf, Hermannshagen, Gebekendorf und 6 Hufen in Vredebernhagen 2 ), wie der Deutsche Orden durch seine Bevollmächtigten und Mitbrüder, Hermann v. Wechelt 3 ), Comthur zu Wismar und Krankow, und Jakob Stove, Pfarrer an der St. Georgen=Kirche zu Wismar, diese Güter an den Knappen Marquard von Stove d. ä. für 1000 Mark reinen Silbers verkauft hatte, und zwar zu denselben Gerechtigkeiten und Freiheiten, mit denen der Orden diese Güter bis dahin besessen hatte, mit dem Eigenthumsrechte, mit der höchsten und niedern Gerichtsbarkeit, mit den Beden und allen andern landesherrlichen Hebungen, so daß die Landesherren sich an den Gütern keine Gerechtigkeit vorbehielten; zugleich verlieh der Herzog dem Marquard v. Stove und seinen Erben das Recht, die Güter ganz oder theilweise an jedermann auf jede Weise zu veräußern.

Am 2. Febr. 1356 versicherte der Herzog Albrecht dem Marquard von Stove noch besonders in einer eigenen Urkunde, daß, wenn dieser die Comthurei=Güter ganz oder zum Theil veräußern würde, der künftige Besitzer dieselben Rechte an den Gütern haben solle, welche dem Marquard von Stove an denselben gehabt habe und der Orden besessen hatte 4 ). Am 23. Aug. 1356 zu Marienburg 5 ) bestätigte der Hochmeister des Ordens Winrich von Kniprode den im Auftrage des Landmeisters von Livland, Goswin von Herike, an Marquard v. Stove geschehenen Verkauf der Comthurei Krankow, mit Ausnahme des Ordenshofes in Wismar und der Hebungen in Dassow (redditibus in Dartzow exceptis), welche wahrscheinlich noch von den Schwertbrüdern erworben und von diesen auf den Deutschen Orden übergegangen waren.

Der Comthurei=Hof in Wismar ward bald darauf veräußert. Am 29. Jan. 1356 verkauften 6 ) der Comthur Hermann von Wechelt und der Pfarrer Jakob von Stove den in der


1) Vgl. Urk. Samml. Nr. VIII.
2) Vgl. Urk. Samml. Nr. IX.
3) Der Name des Comthurs wird Wechelte, theils Wecholte geschrieben, in den Original=Urkunden Wechelte. Es scheint daher, als wenn er nicht zu der Familie von Wacholt gehörte, welche in frühern Zeiten in Meklenburg ansässig war.
4) Vgl. Urk. Samml. Nr. XI.
5) Vgl. Urk. Samml. Nr. XIII.
6) Vgl. Urk.. Samml. Nr. X.
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Stadt Wismar gelegenen Hof des Ordens dem Rath der Stadt Wismar für 420 Mark lübischer Pfenninge, von denen 20 Mark gleich gezahlt waren, die übrigen 400 Mark aber bei der Auslieferung des Consenses des Landmeisters von Livland in Lübek gezahlt werden sollten. Die Einwilligung des Landmeisters Goswin von Herike 1 ) erfolgte am 22. Mai 1356.

Der Comthur Hermann von Wechelt war während der Verhandlungen gestorben.

Die Hebungen aus Dassow werden auf andere Weise veräußert sein; sie verschwinden fortan aus der Geschichte.

So hörten die engern Beziehungen Meklenburg's zu dem Deutschen Orden im J. 1356 auf längere Zeit ganz auf.


Die Comthure und Brüder des Ordens
in Meklenburg.

Heinrich von Holstein, Comthur, vor 1268.

Johann von Ratzeburg, Comthur, 1268.

Adolph,
Johann,
Albert,         Priester=Brüder 1268.
Johann,

Wynand, Comthur, 1330.

Adam, Comthur, 1346-1349.

Hermann von Wechelt, Comthur, 1355 † 1356.

Jakob von Stove, Pfarrer zu St. Georg in Wismar, Halbbruder des Ordens 1355-1356.

Siegel der Comthurei vgl. zur Urkunde vom 29. Jan. 1356.


Die Familie von Stove, welche nun einige Zeit im Besitze der Güter der Comthurei Krankow blieb, ist schwierig zu erforschen. Es gab mehrere Orte dieses Namens, von denen die Familien benannt sein könnten: Stove im Fürstenthume Ratzeburg, Stove bei Neu=Bukow, im Mittelalter dem Dom=Capitel zu Lübek gehörend, Gr. und Kl. Stove bei Rostock, Stoven (jetzt Staven) bei Friedland im Lande Stargard, ehemals zur Johanniter=Comthurei Nemerow gehörig, und früher vielleicht noch mehr Güter dieses Namens, wie Schröder P. M. I., S. 998 noch ein "Stowe im plauschen Amte" angiebt. Von diesen Orten gab es verschiedene, gar nicht verwandte Familien gleiches Namens 2 ), welche jedoch alle


1) Vgl. Urk. Samml. Nr. XII.
2) Ueber die Familie von Stoven im Lande Stargard vgl. Jahrb. IX, S. 35 flgd. (  ...  )
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bisher sehr unbekannt geblieben sind. Die hier zur Frage stehende Familie, welche auf kurze Zeit die Comthurei Krankow besaß, stammte ohne Zweifel von Stove aus dem Bisthume Ratzeburg. Der Stammvater ist sicher jener Rebernus von Stove, welcher im Anfange des 13. Jahrh. im westlichen Meklenburg auftritt z. B. zu Gadebusch 1238: Rembernus et frater suus Corvus (=Raven) de Stove, 1237 Rembernus de Stoven (Lisch Hahnsche Urk. I, B, S. 18 und 25), und in einer andern Urkunde des Klosters Rehna 1246 Reimbernus et Reimbernus milites de Stove et Karlowe. Er stiftete die Stadt Stavenhagen, im Mittelalter Stovenhagen genannt, und im J. 1252 das Kloster Ivenack (vgl. Jahresber. VI, S. 103). Die Familie hielt sich jedoch bis zu ihrem Erlöschen in der Gegend ihres Stammsitzes Stove im Ratzeburgischen. Dieser kam freilich früh aus der Familie; denn am 8. April 1377 tauschte der Bischof Heinrich von Ratzeburg den Hof Stove mit den dazu gehörenden Gütern von Dethlof von Gronow ein (vgl. Masch Bisth. Ratzeburg, S. 279) und bauete hier ein Schloß zum Bischofssitze. Vielleicht hatte Marquard von Stove diese Güter an Dethlof von Gronow veräußert, als er 1355 die Comthurei Krankow kaufte. Noch im J. 1356 überließ "Raven dictus de Pentze" die bisher von ihm zu Pfandrecht besessenen Güter zu Gr. Rüntz ("Dützen Rosenitz in terra Godebuss"), nahe bei Stove, dem Marquard von Stove d. ä. Am 14. Aug. 1388 gab der Ritter Droste von Stove seine Zustimmung zur Veräußerung von 2 1/2 Hufen in Falkenhagen bei Rünz, welche ehemals Otto von Stove besessen hatte (vgl. Masch Bisth. Ratzeb., S. 285). Im 15. Jahrh. sehen wir die Familie von Stove auf Kitlitz im Lauenburgischen, in der Pfarre Mustin bei Ratzeburg, wo 1449 Henning von Stove und 1473 dessen Sohn Dethlof von Stove (to Kistlesse in deme kerspele to Mustin) wohnten (vgl. von Kobbe Gesch. von Lauenburg III, S. 256). Die


(  ...  ) Eine andere Familie, welche auch wohl von Stove genannt ist, wird in den Urkunden von Stuve genannt. Im J. 1326 verkauften der Priester Johannes und der Knappe Bruno genannt Stuven (" Stvuen"), Brüder, das Dorf Matersen ("Matheriz, Matrizze, Matrisse") an das Kloster Dobbertin und die Ritter Mathias und Nicolaus von Axeeow und die Knappen Dietrich und Heinrich Clawen leisteten mit ihnen Gewähr. Bruno Stuve führte drei aufsteigende Löwen im Siegel  . Im J. 1387 verkaufte Claus Stuve ("Sthůue")(liegendes o über u) drei freie Hufen zu Starkow an Gottschalk Bassewitz und im J. 1392 erhielt Busse von Kalant die Erlaubniß, das halbe Gut Stove ("Sthoue"), welches seine Frau, Gottschalk's von Stove ("van Sthoue") Tochter, von ihrem Vater geerbt hatte, zu veräußern. - Vielleicht führten von dieser Familie Burg und Dorf Stuvendorf bei Plau (vgl. Jahrb. XIII, S. 402) den Namen. Dies ist auch vielleicht das Gut Stowe, welches nach Schröder a. a. O. im Amte Plau liegen soll.
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Familie mag im 16. Jahrh. untergegangen sein. - Das Wappen dieser Familie soll nach der Beschreibung zu der Urk. vom 25. Junius 1381 ein Dreiblatt gewesen sein; nach Mittheilung meines Freundes Masch führte aber Dethlof von Stove einen rechten Schrägebalken im Schilde, wie das Wappen auch in von Meding I, S. 596 angegeben ist; nach Mittheilung meines Freundes Gentzen zu Neu=Strelitz hat auch das Siegel des Henning von Stove 1449 einen rechten Schrägebalken im schraffirten Schilde.

Die Familie von Stove blieb ein Vierteljahrhundert im Besitze der Güter der ehemaligen Comthurei Krankow.

Der Knappe Marquard von Stove, der Erwerber dieser Güter, hatte in seinem letzten Willen die Stiftung einer Vicarei aus diesen Gütern ausgesprochen. Sein Sohn, der Ritter Droste von Stove, erfüllte in vollem Maaße in kindlichem Gehorsam den Willen seines Vaters, bauete auf seine eigenen Kosten an der Südseite der St. Georgenkirche zu Wismar eine Capelle 1 ) und dotirte 2 ) am 16. Mai 1371 den Altar derselben mit den Einkünften von 10 Hufen des Dorfes Quale, mit allen Freiheiten und Gerechtigkeiten, allein mit Ausnahme der Landbede, welche er sich und seinen Erben vorbehielt. Die Verleihung dieser Pfründe behielt er sich, seinen Söhnen und dem Sohne seines Bruders Otto, Marquard, vor und bestimmte, daß nach ihrer aller Tode das Patronat der Vicarei auf die Herzoge von Meklenburg übergehen solle. Der erste Besitzer der Pfründe war Johann Swalenberg, Domherr zu Schwerin, Pfarrer zu Gadebusch und Kanzler des Herzogs Albrecht 3 ); nach seinem Tode sollte die Vicarei stets nur einem wirklichen Priester verliehen werden, der seine persönliche Residenz in Wismar zu halten verpflichtet sei. - An demselben Tage gab der Pfarrer der St. Georgenkirche seine Zustimmung zu dieser Stiftung, unter der Bedingung, daß der Vicar täglich Messe lese und an hohen Festtagen und bei feierlichen Leichenbegängnissen zur Disposition des Pfarrers stehe. - Der Herzog Albrecht hatte bereits am 5. Mai 1371 seine Einwilligung gegeben und dem Ritter Droste von Stove das Eigenthumsrecht an den 10 Hufen in Quale zu diesem Zwecke abgetreten 4 ) und


1) Vgl. Urk Samml. Nr. XVl.
2) Die Fürsten=Capelle war am Ostende der Südseite der St. Georgenkirche angelehnt und stand also nahe bei dem verdeckten Gange von dem Fürstenhofe, welcher hinter dem Altare einmündete. Die Capelle ist abgebrochen. An der Ostwand der Kirche (in parte australi ante capellam principum terrae) vor der Fürsten=Capelle stand die Gramkower Capelle (Schröder's Wism. Erstl. S. 29.
3) Vgl. Jahresbericht III, S. 127 und 130.
4) Vgl. Urk. Samml. Nr. XV.
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der Bischof Heinrich von Ratzeburg bestätigte am 8. Julius 1371 die Stifung 1 ).

Diese fette Pfründe ward in spätern Zeiten Gegenstand vielfacher Streitigkeiten.

Der Ritter Droste von Stove verkaufte am 25. Julius 1381 die sämmtlichen Güter der ehemaligen Comthurei Krankow an die Brüder Henning und Hans von Stralendorf 2 ) mit allen Gerechtigkeiten, mit welchen er sie von seinem Vater ererbt hatte, also eben so wie sie der Deutsche Orden besessen hatte, und überließ ihnen und ihren Erben zu ewigen Zeiten zugleich das Patronat der in Quale fundirten Vicarei in der St. Georgenkirche. Diese Ueberlassung war gegen die ausführliche Bestimmung der Stiftungsbriefe, nach denen die Herzoge von Meklenburg nach dem Ableben der nächsten Generation der Familie von Stove zum Besitze des Patronats (leenware) kommen mußten.

Im J. 1414 theilten die Brüder Heinrich, Vicke, Henning, Heyne und Hans v. Stralendorf zu Crivitz ihre väterlichen Güter in 5 Theile: 1) Kl. Krankow und die Einlösung von Hoppenrade; 2) Zurow und Glosenhagen (Glashagen) und das Eigenthum zu Rakow, Friedrichsdorf und Moltenow (Oltena); 3) Critzow, Fahren und Moltow ("Moltekow"); 4) Gr. Krankow, Petersdorf und Quale; 5) Hermannshagen, Zimerstorf und Friedrichshagen ("Bredeberneshagen"). (Gebekendorf existirte nicht mehr.)

Die Güter blieben lange im Besitze der Familie von Stralendorf. Im J. 1635 wurden Gr. Krankow, Quale, Petersdorf und Bobest an den Oberst=Lieutenant Christoph v. Zülow verkauft und im J. 1785 verkaufte der Lieutenant v. Stralendorf die Lehngüter Kl. Krankow und Neuhof mit dem dazu gehörenden Bauerdorfe Harmshagen an den Grafen Moritz von Lynar zu Altona, Schwiegersohn der Geheimen Räthin v. Rantzau, geb. v. Levetzow.

Bis zur Reformation behaupteten sich die v. Stralendorf im Besitze des Patronats der Vicarei. Im ersten Viertheil des 16. Jahrh. besaß der bekannte schweriner Domherr und Cantor Peter Sadelkow diese Pfründe; dieser resignirte im J. 1519 oder 1520. Am 4. Febr. 1520 präsentirte 3 ) Joachim von Stralendorf auf Trams zu dieser Vicarei den Dr. Johann Knutze 4 ), Domherrn zu Schwerin, Lübeck und Schleswig, Propst zu Lüneburg, 1528-1534 Pfarrer an der Marien=


1) Vgl. Urk. Samml. Nr. XVI.
2) Vgl. Urk. Samml. Nr. XVIII.
3) Vgl. Urk. Samml. Nr. XLI.
4) Vgl. Jahrb. X, S. 196.
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kirche zu Wismar, reich mit Pfründen versehen, einen hochgefeierten Mann, den "König der Papisten". Nach den spätern Acten war aber der Dr. Knutze auf die stralendorfsche Präsentation nicht "instituirt", sondern von den Herzogen mit der Pfründe beliehen; deshalb hatten die von Stralendorf ihre Präsentationsurkunde wieder an sich genommen. Nach den Visitations=Protocollen war die Vicarei "ein gestlich Fürstenlehn, dem Dr. Johannes Knutze von beiden Fürsten 1520 verliehen". Die Fürsten nahmen sich der Vicarei eifrig an, da auch das Patronat der St. Georgenkirche zu Wismar ihnen " mit dem "Dom=Capitel zu Ratzeburg" gehörte; die Herzoge hatten ihren Residenzhof unmittelbar neben dieser Kirche und besuchten, wenn sie in Wismar waren, diese Kirche als ihre Hofkirche; deshalb hatten sie auch im J. 1516 einen verdeckten Gang von dem Fürstenhofe nach der Kirche bauen lassen 1 ); die Herzoge wohnten in der ersten Hälfte des 16. Jahrh. viel in Wismar und die Herzoge Heinrich der Friedfertige und Johann Albrecht I. hatten 1513 und 1554 den Fürstenhof neu aufführen lassen 2 ). Da die Fürsten das Patronat der Kirche und der Kapelle besaßen, so hieß die Kapelle im 16. Jahrh. die "Fürstenkapelle".

Der Dr. Johannes Knutze "zu Bützow" starb am 3. Junius 1546 3 ); er war der letzte Papist, der die Pfründe besaß. Nach seinem Tode bemächtigten sich die v. Stralendorf der Vicarei, d. h. mit den Gütern in ihrem Gute Quale, in einer Zeit, wo jeder, der nur Gelegenheit hatte, seine Hand nach geistlichem Gute ausstreckte. Der Herzog Heinrich entsetzte sie jedoch wieder und gab das Lehn dem Johann Riebling, seit 1537 erstem meklenburgischen Superintendenten und Prediger zu Parchim, welcher im J. 1554 starb. Bald darauf hatte der Herzog Ulrich das Lehn eingezogen, weil es "in seiner Gemahlin Amt" lag. Hierüber beschwerten sich die Vettern Heinrich und Achim v. Stralendorf zu Krankow und Trams und erhoben im J. 1563 Klage, welche in der Zeit von 1573-1583 lebhaft fortgeführt und selbst vor das Reichskammergericht gebracht ward. Die von Stralendorf brachten die Urkunden nur in beglaubigten Abschriften bei; der Herzog Ulrich forderte aber die Vorlegung der Original=Urkunden 4 ). Aber auch selbst nach den beglaubigten Abschriften, so behauptete der Herzog, gehöre das "Lehn"


1) Vgl. Jahrb. V, S. 13-14.
2) Vgl. Jahrb. V, S. 12 und 15.
3) Vgl. Jahrb. X, S. 196.
4) Vgl. auch die Note zur Urk. vom 25. Julius 1381, dessen beglaubigte Abschrift auch die Bemerkung enthält:
"Exemplis non credimus, nisi originalia videamue".
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zu Quale nicht zu den von den v. Stralendorf erkauften Gütern, sondern es sei ihnen nur die "Lehnwahr" (Präsentation) überlassen, und auch diese sei ihnen nur aus Freundschaft zugestanden; das zur Vicarei gehörende Gut in Quale gehöre der St. Georgenkirche zu Wismar zur Fürsten=Kapelle. Auch die schon im J. 1268 beurkundete Benutzung des Teiches an der Grenze von Quale und Petersdorf kam in diesem Streite wieder zur Sprache.

Am 26. April 1587 schloß der Herzog Ulrich mit den Vettern Joachim und Johann v. Stralendorf auf Trams und Krankow wegen des zur "fürstlich meklenburgischen Kapelle in St. Jorgens Kirche zu Wismar" gehörenden Lehns zu Quale und der dazu gehörenden 5 Bauleute zu Quale, auch wegen Stauung des krankower Teiches durch Vermittelung fürstlicher Commissarien einen Vertrag: daß die Lehnshebung ungeschmälert aus den Bauerhöfen und den dazu gehörenden 10 Hufen demjenigen, welchem die Fürsten die Lehnshebung verleihen würden, nämlich 30 Mk. lübisch und statt des Rauchhuhns, Topfflachses und Zehntlammes von den Inhabern der Höfe und Hufen 3 Mk. lübisch und 12 ßl., auf Martini alljährlich entrichtet werden sollten. Was die Dienste betraf, so sollte ein jeder Hüfener den v. Stralendorf wöchentlich einen Tag mit Pferden und in jeder zweiten Woche einen Tag zu Fuße, in der Roggen= und Gersten=Aernte aber wöchentlich 2 Tage mit Pferden und 1 Tag zu Fuße dienen, wobei die Stralendorf den Lehnsbauern wie gewöhnlich Essen und Trinken reichen sollten. Das höchste und "sideste" Gericht über die Lehnbauern sollten aber die v. Stralendorf hinfort allein haben. Wegen der Stauung des krankower Teiches sollte die Irrung, welche auf Erkenntniß der Grenzmale zwischen Quale, Krankow und Petersdorf beruhe und wie der Teich vor 40 Jahren gestauet gewesen sei, einer Commission zur Untersuchung und Entscheidung anheimgestellt werden. Hiemit sollten alle Rechtshändel aufgehoben sein.


Fernere Berührungen des Deutschen Ordens mit Meklenburg.

Während der Zeit des Besitzes der Comthurei Krankow stand Meklenburg sicher in vielen Berührungen mit dem Deutschen Orden.

Viele Meklenburger hatten sich entweder geradezu oder über Dänemark in den fernen Ostseeländern angesiedelt. Als der

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König von Dänemark im J. 1318 seine dänisch=esthländischen Vasallen wegen ihrer ritterlichen Thaten mit Erbgütern belehnte, waren unter diesen die meklenburgischen Edelleute Gottschalk Preen, Gödeke von Oertzen, Lambrecht Berkhahn und Johannes Hahn 1 ). Von diesen Familien sind in jenen Gegenden nur noch die Hahn in Kurland übriggeblieben. Im 15. Jahrh. waren die Hahn Vasallen der Diöcese Reval; im J. 1476 ward aber Heinrich Hahn von dem livländischen Heermeister mit dem Gute Postenden in Kurland belehnt, welches bis heute der Hauptsitz der kurländischen Barone Hahn geblieben ist.

Aus dieser Hahnschen Linie stammte ohne Zweifel der livländische Ordensmeister Reimar 1323-1328 2 ). Im J. 1323 war Reimar Hahn Comthur zu Wenden und als solcher mit dem Vogt Nicolaus von Parsow zu Karkus und Georg Wust, wahrscheinlich auch Meklenburger (v. Passow und Wuste), am 18. Jul. d. J. auf einer Gesandtschaft an den Rath zu Lübek 3 ). Sicher ist der nicht mit seinem Zunamen bekannte livländische Ordensmeister Reimar eben dieser frühere Comthur Reimar Hahn.

In noch wichtigeren Berührungen kam Meklenburg mit den fernen Ostseeländern durch die Erhebung des meklenburgischen Prinzen Albrecht auf den schwedischen Königsthron im J. 1363.

In den ersten Kriegen mit Dänemark schloß der König Albrecht am 30. Jul. 1368 im Feldlager zu Agatorp in Schonen ein Hülfsbündniß mit dem Bischofe Conrad von Oesel 4 ).

Es sind uns aus der Zeit der Regierung des Königs Albrecht und des Lebens seines großen Vaters Albrecht († 1379) nur wenige Berührungen mit dem Orden bisher bekannt geworden. Wir wissen nur, daß um das J. 1378 der Hochmeister Winrich von Kniprode mit dem Könige Albrecht eine Uebereinkunft wegen Verkaufs oder Verpfändung der Landschaften Wiburg, Aland und Wiland abschloß 5 ).

Meklenburg war aber in Schweden nicht glücklich. Der König Albrecht ward in dem Kriege mit der mächtigen Margarethe von Dänemark in der unglücklichen Schlacht von Axewalde


1) Vgl. Huitfeld Danmarckis Rigis Kronicke, I, S. 408, Mon. Livon. ant. I, S. 149, und Lisch Gesch. des Geschlechts von Oertzen I, S. 102.
2) Vgl. Napiersky Index p. 350.
3) Vgl. Sartorius und Lappenberg Gesch. der Hanse II, Cod. dipl. p. 307.
4) Vgl. Urk. Samml. Nr. XIV.
5) Vgl. Urk. Samml. XVII.
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am 24. Febr. 1389 gefangen genommen und darauf bis zum 26. Sept. 1395 in Banden gehalten. Das Land machte Jahre lang die großartigsten Unternehmungen zur Befreiung ihres gefangenen Fürsten, dem nur die Stadt Stockholm treu blieb; die Hansestädte, bis nach Esthland hinauf, nahmen den innigsten Antheil, da sie an der Erhebung des Königs Albrecht auf den schwedischen Thron, nicht minder an dessen Erhaltung auf demselben stark betheiligt waren, da sie das bedeutende Ansehen des großen Herzogs Albrecht, des Vaters des Königs, zu würdigen wußten und ihr Handel durch den ununterbrochenen Krieg in seinen Grundfesten erschüttert ward. Man hatte endlich zu dem verzweifelten Mittel gegriffen, kühnen Männern die Befreiung des Königs und die Wiedergewinnung des Reiches auf eigene Gefahr und Rechnung zu überlassen, den später so übel berufenen Vitalienbrüdern, welche nicht allein von unternehmenden Schiffsführern, sondern auch von heldenmüthigen Rittern befehligt wurden, bis mit der Zeit die politische Begeisterung in allgemeine Seeräuberei ausartete. Zur Lösung des gefangenen Königs im J. 1395 wirkten aber auch der Hochmeister des Deutschen Ordens, so wie die Städte Thoren, Elbing, Danzig und Reval auf das allerkräftigste 1 ).

Am 17. Junius 1395 vermittelten die Herzoge Johann von Schwerin und Stargard zu Lindholm einen Frieden zwischen der Königin Margarethe und dem Könige Albrecht 1 ). Grade zu derselben Zeit hatte der Herzog Albrecht von Meklenburg=Stargard, der jüngere Bruder des Herzogs Johann II., von Stargard, mit den Vitalienbrüdern einen Seezug gegen Livland unternommen und war kurz vor dem 18. Junius 1395 in Reval gelandet. Der Bischof von Dorpat, Dietrich Damerow 2 ), lebte in großer Feindschaft mit dem Deutschen Orden; er wollte gegen des Hochmeisters Willen den Sohn des Herzogs Swantibor von Pommern, den jungen Herzog Otto, auf den erzbischöflichen Stuhl von Riga erheben. Der Bischof verbündete sich nun mit dem Herzoge Albrecht und es ging die Rede, beide wollten mit Hülfe der Vitalienbrüder den Deutschen Orden aus Livland vertreiben. Am 18. Junius 1395 wandte sich der Hochmeister, welcher am Tage zuvor die Befreiung des Königs Albrecht mit bewirkt hatte, an den Herzog Johann und an die Städte Rostock und Wismar 3 ) mit der Bitte, es zu verhindern, daß der in


1) Vgl. die Urkunden in Lisch Gesch. des Geschlechts von Oertzen I, B, Nr. 116 und 117, S. 179-191. Vgl. Rudloff Mekl. Gesch. II, S. 529.
1) Vgl. die Urkunden in Lisch Gesch. des Geschlechts von Oertzen I, B, Nr. 116 und 117, S. 179-191. Vgl. Rudloff Mekl. Gesch. II, S. 529.
2) Vgl. Napiersky Index I, p. 359. Ueber die nachfolgende Darstellung vgl. auch die Urk. bei Napiersky, p. 365 flgd.
3) Vgl. Urk. Samml. Nr. XIX, XX, XXI.
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Reval angekommene Herzog Albrecht mit den Vitalienbrüdern den Deutschen Orden in Livland überfalle. Der Bischof räumte dem Herzoge mehrere seiner Burgen ein, ja es hieß, "er wolle ihm das Bisthum Dorpat selbst in die Hände bringen". Am Palmsonntage 1396 schloß der Bischof mit dem Herzoge Witant von Litthauen, dem Bischofe Andreas von Wilna und dem christlichen Adel von Litthauen ein Hülfsbündniß und am Sonntage Oculi d. J. trat der zum Erzbischofe von Riga erwälte Herzog Otto von Stettin diesem Bündnisse bei 1 ). Allein es gelang dem Hochmeister, sich am 30. Julius 1396 mit dem Herzoge Witant zu vereinigen 2 ), während jener in das Stift Dorpat einfiel, wo er gegen die Vitalienbrüder allerdings einen schweren Stand hatte. Am 9. Jan. 1397 wandte sich der Hochmeister an die Herzoge von Meklenburg mit der Bitte um Beschützung des Ordens 3 ). Jedoch waren alle Vermittelungs=Versuche des Ordens vergeblich. Die Herzoge Johann und Ulrich von Stargard erklärten sich für ihren Bruder gegen den Orden. Der Hochmeister schrieb daher am 11. Febr. 1397 an den König Erich von Schweden, des Königs Albrecht Sohn, an die Herzoge Johann und Ulrich und an die Städte Rostock, Wismar und Stargard, mit der Bitte um Beendigung des Krieges wegen des Bischofs von Dorpat 4 ). Am 15. Julius 1397 schloß der Deutsche Orden Frieden mit dem Bischofe 5 ). Der Herzog Albrecht aber, dem der Bischof von Dorpat die Beschirmung des Bisthums und die Nachfolge auf den bischöflichen Stuhl abgetreten hatte, starb noch in demselben Jahre zu Dorpat und wart daselbst begraben 6 ).

Von der ganzen schwedischen Herrlichkeit blieb den Herzogen von Meklenburg in Folge des Friedens von Lindholm nur die Stadt Wisby, das Heerlager der Vitalienbrüder, und alles was der König Albrecht sonst noch auf der Insel Gothland besessen hatte. Nachdem den Vitalienbrüdern durch die Befreiung des Königs die rechtliche Veranlassung zum Kriege und durch den Tod des Herzogs Albrecht ihr volksthümliches Ansehen genommen war, wandten die Herzoge von Meklenburg ihre Thätigkeit gegen ihre bisherigen Freunde und am 5. April 1398 übergab der Herzog Johann dem Deutschen Orden und der Hanse die Stadt Wisby


1) Vgl. Napiersky Index I, Nr. 516.
2) Vgl. daselbst Nr. 517 und 1779 flgd.
3) Vgl. Urk. Samml. Nr. XXIII.
4) Vgl. Urk. Samml. Nr. XXIV bis XXVII.
5) Vgl. Napiersky Index I, Nr. 522.
6) Die in den Chroniken enthaltenen Nachrichten über des Herzogs Albrecht Stellung und Begräbniß zu Dorpat sind mitgetheilt in Boll Gesch. des Landes Stargard II, S. 84, wo auch von dem Sterbejahre des Herzogs gehandelt wird.
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und die Insel Gothland zur Führung des Krieges gegen die Seeräuber 1 ). Nicht lange darauf, am 25. Mai 1399, verpfändeten der ehemalige König Albrecht und der Herzog Johann die Insel Gothland mit der Stadt Wisby dem Orden für 30,000 Rosenobel 2 ). Der Orden gerieth zunächst in Streit mit der Königin Margarethe 3 ), welcher allerdings das, was sie auf Gothland besaß, versichert war. Da trat der ehemalige König Albrecht im J. 1405 die Insel Gothland dem Könige Erich von Schweden ab. Der Orden behauptete allerdings noch einige Zeit seine Pfandrechte an Gothland, überließ sie jedoch endlich gegen Zahlung des Pfandgeldes am 27. Sept. 1408 an Schweden 4 ).


Im J. 1402 war die Neumark an den Deutschen Orden verpfändet 5 ). Die brandenburgischen Fürsten strebten eifrig nach der Wiedergewinnung dieses wichtigen Theiles der Herrschaft Brandenburg und der Kurfürst Friedrich I. entwarf schon Pläne zur Wiedervereinigung mit dem Reiche, brachte sie jedoch nicht zur Ausführung. Während der Regierung des Kurfürsten Friedrich II., als dieser mit der Wiedereinlösung der Neumark beschäftigt war, entspann sich eine Fehde zwischen dem Deutschen Orden, als Besitzer der Neumark, und dem Herzoge Heinrich dem ältern von Meklenburg=Stargard. Wenn auch die neuere Forschung mehrere Urkunden über diesen Streit an's Licht gebracht hat, so ist doch nirgends von den Veranlassungen dieser Fehde die Rede, welche bis jetzt völlig dunkel geblieben sind 6 ). Um Neujahr des J. 1443 fiel der Herzog Heinrich ohne voraufgegangene Ansage plötzlich mit einem Heereshaufen nach damaliger Kriegsweise brennend und raubend in die Neumark ein. Des Ordens Vogt in der Neumark setzte sich zur Gegenwehr und am 1. Junius 1443 forderte der Hochmeister von dem Ordensmeister in Livland Hülfstruppen gegen den Herzog Heinrich 7 ). Während der Zeit machte der Kurfürst Friedrich II. ernsthafte Anstrengungen zur Einlösung der Neumark, stand jedoch einstweilen gegen eine bedeutende Summe davon ab. In dem darüber am 16. October 1443 zu Frankfurt a. d. O. abgeschlossenen


1) Vgl. Urk. Samml. Nr. XXVIII.
2) Vgl. Urk. Samml. Nr. XXIX.
3) Vgl. Urk. Samml. Nr. XXX und Nr. XXXI.
4) Vgl. Urk. Samml. Nr. XXXII bis XXXV.
5) Vgl. Riedel Cod. dipl. Brand. II, 3, p. 150 flgd.
6) Vgl. Voigt's Gesch. von Preußen VIII, S. 57-92, und Boll Gesch. des Landes Stargard II, S. 142 flgd.
7) Vgl. Urk. Samml. Nr. XXXVI.
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Vertrage 1 ) machte sich außerdem der Kurfürst anheischig, die Vermittelung des Unfriedens zu erstreben und den Durchzug durch die Mark dem Deutschen Orden zu gestatten, dagegen dem Herzoge Heinrich zu wehren. Der Kurfürst hatte zwar einen Tag zur Verhandlung in Berlin vorgeschlagen, aber von dem Herzoge nichts erreichen können. Da ging der Anführer des Deutsch=Ordens=Heeres, Heinrich Reuß von Plauen, Comthur zu Elbing, (später Hochmeister des Ordens) am 4.=5. Nov. 1443 mit einem Heere von 4000 bis 4500 Mann zu Roß und zu Fuß und mit einer Wagenburg über die Oder bis Ketzer=Angermünde 2 ). Da trat der Kurfürst in's Mittel, weil er es nicht gerne sehe, daß das Heer durch sein Land ziehe und weil das Land Meklenburg sein "geholdetes" (ihm zur Anwartschaft verschriebenes) Land sei. Er schaffte einen Brief des Herzogs, in welchem sich dieser der Vermittelung des Kurfürsten zu fügen versprach; jedoch protestirte der Comthur gegen die Urkunde, weil sie nur auf Papier und nicht auf Pergament geschrieben und nicht mit dem anhangenden Siegel des Herzogs bestärkt sei. Dennoch zog sich der Comthur auf die Werbung des Kurfürsten einstweilen zurück. Die darauf im Januar 1444 gepflogenen Unterhandlungen führten aber ebenfalls nicht zum Ziele. Darauf übernahm des Herzogs Heinrich Schwiegervater, der Herzog Bugislav von Pommern, die Vermittelung; aber auch diese führte in dem nächsten Jahre nicht zum Ziele. Endlich gelang es dem Herzoge Bugislav, am 9. Aug. 1445 zu Stolpe, wo der Herzog Heinrich in Begleitung des Propstes von Friedland und des Johanniter=Ordens=Comthurs von Mirow persönlich gegenwärtig war, zwischen dem Hochmeister und dem Herzoge nicht allein einen Frieden, sondern auch ein Hülfsbündniß zu schließen 3 ); am 15. Aug. 1445 leistete der Deutsch=Ordens=Vogt in der Neumark, Jürgen von Eglofstein, mit acht andern Adeligen, unter denen auch mehrere vom pomnmerschen Adel, dem Herzoge Heinrich eine Bürgschaft für die Haltung des Friedensschlusses 4 ). Im J. 1455 lösete der Kurfürst Friedrich II. die Neumark von dem Orden wieder ein.

Der Deutsche Orden gerieth bald darauf, im J. 1449 in eine neue Fehde, an welcher Meklenburg wieder betheiligt. war. Caspar von Eglofstein und sein Sohn Heinrich hatten gegen den Orden eine Fehde unternommen; der Kern des ganzen star=


1) Vgl. Riedel Cod. dipl. Brand. II, 4, S. 288 flgd.
2) Dieser ganze Verlauf ergiebt sich aus einem Briefe des Comthurs von Elbing vom 9. Nov. 1443 an den Hochmeister in der Urk. Samml. Nr. XXXVII.
Der Brief ist übrigens vom 9. Nov. datirt, nicht vom 13. Nov.
3) Vgl. Urk. Samml. Nr. XXXVIII.
4) Vgl. Urk. Samml. Nr. XXXIX.
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gardischen Adels und mehrere Familien des schwerinschen Adels hatten Eglofstein's Partei genommen und dem Hochmeister ebenfalls Fehdebriefe zugesandt. Am 18. März 1449 bat der Hochmeister den Herzog Heinrich den jüngern von Meklenburg=Schwerin, die Eglofstein nicht in seinem Lande zu hegen und seine Vasallen von der Theilnahme an der Fehde abzubringen 1 ). Weiter ist über diese Fehde nichts bekannt geworden.

Noch einmal kam Meklenburg mit dem Deutschen Orden in Beziehung, indem der Kaiser Maximilian und die deutschen Reichsstände im J. 1495 die Herzoge Magnus und Balthasar von Meklenburg aufforderten, dem Orden gegen den Großfürsten von Rußland Hülfe zu leisten; die Herzoge lehnten jedoch die Leistung der Hülfe ab 2 ).

Wie noch zuletzt Meklenburg in ein inniges Verhältniß zu den Ordensländern dadurch trat, daß der Herzog Johann Albrecht I. des letzten Hochmeisters in Preußen Tochter und daß der letzte Meister in Livland des Herzogs Schwester heirathete, ist unten bei der Darstellung der Verhältnisse des Erzbisthums Riga berichtet worden.


Neuere Besitzungen des Deutschen Ordens in Meklenburg.

Der Deutsche Orden erwarb in neuern Zeiten wieder die Güter Frauenmark im Amte Gadebusch und Rosenhagen im Amte Schwerin.

Das Allodialgut Frauenmark bei Gadebusch gehörte im Mittelalter zum größten Theile dem Nonnenkloster Rehna; jedoch hatten auch andere geistliche Stiftungen Besitzungen in dem Dorfe, ja selbst weltliche Vasallen besaßen einige Hufen in demselben, wie z. B. die Hasenkop, später die von Lützow. Durch die Säcularisirung des Klosters nach der Reformation ward das Dorf Domaine. Im J. 1639 verkaufte der Herzog Adolph Friedrich es an den bekannten lübeker Bürger Andreas Hund, damals Amtmann zu Gadebusch, und verwandte das Geld zur Einlösung anderer Güter in den traurigen Zeiten des dreißigjährigen Krieges. Im J. 1694 verkauften die Nachkommen des Andreas Hund das Gut an den Major Jürgen Heinrich Barsse, jedoch machte die Landesherrschaft bei der Bestätigung das Vorkaufsrecht zur Bedingung. Die von Barsse verpfändeten nun am 14. Junius 1720 das Gut Frauenmark (und


1) Vgl. Urk. Samml. Nr. XL.
2) Vgl. Mittheilungen, Riga, 1842, S. 103-104.
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bedingungsweise für den Fall der Einlösung das Dorf Vitlübbe) auf 16 Jahre dem Otto Dietrich von Bülow als Landcomthur der Deutsch=Ritter=Ordens=Ballei Sachsen und dessen Nachfolger im Amte. Es war schon ein Kaufcontract verabredet, der Orden zog jedoch den Pfandbesitz vor.

(Das Dorf Vietlübbe war ein Lehn der v. Halberstadt auf Brütz, welche es 1637 an die v. Hoben verkauften, von denen es 1650 an Otto v. Bülow überging; dieser verkaufte 1663 einen Theil an August Hund auf Frauenmark und behielt den andern Theil für sich selbst. Im J. 1671 brachte der Hauptmann Levin Barsse das ganze Gut an sich. Die Barsse verpfändeten im J. 1716 das Gut auf 12 Jahre an den Hauptmann v. Wendland, von dem es jedoch nicht eingelöset ward; am 17. Dec. 1730 ward es den v. Wendland adjudicirt; der Deutsche Orden hatte also die Verpfändung nicht erwerben können. In der Folge geriethen die v. Wendland in langwierigen Streit mit den Barsse, welche das Gut wieder einzulösen versuchten. Die v. Wendland cedirten es im J. 1751 dem Major v. Witzendorf auf Moltena, welcher in der Folge wieder einen Proceß mit den v. Wendland erhielt. Am 13. August 1776 ward jedoch der Rittmeister August Hieronymus v. Witzendorf mit Vietlübbe belehnt.)

Das Gut Frauenmark blieb, da es nach Ablauf der Pfandjahre nicht wieder eingelöset ward, zunächst im Pfandbesitze des Ordens. Die v. Barsse suchten es in der Folge zu reluiren und erhoben Streit mit dem Orden, verglichen sich jedoch im J. 1771 mit diesem, der das Gut nun zum Allodialbesitze empfing.

Das Gut Rosenhagen, zwischen Schwerin und Gadebusch war in alten Zeiten eine Zubehörung zu dem Rittersitze Kl. Brütz oder Brüsewitz und mit diesem ein altes Lehn der v. Halberstadt; es wird als solches schon im 15. Jahrh. und häufig im 17. Jahrh. genannt. Die v. Halberstadt verpfändeten im J. 1627 Brütz mit Zubehörungen an den Bürger und Kaufherrn Jakob Crivitz zu Lübek, dessen Nachkommen sich v. Crivitz nannten. Im J. 1678 erhielt Gottfried Crivitz einen Allodialbrief über das Gut Rosenhagen, welches dadurch ein selbstständiges Hauptgut ward. Der Oberforstmeister Cuno Henning v. Crivitz auf Kl. Brütz verkaufte am 20. Mai 1723 das Gut Rosenhagen an den Deutschen Orden zu Händen des genannten Landcomthurs v. Bülow.

So kam die Deutsch=Ordens=Ballei Sachsen im vorigen Jahrhundert zum Allodialbesitze der beiden Güter Frauenmark und Rosenhagen. Die Ballei besaß: in Braunschweig=Lüneburg:

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Luklum, Sitz des Landcomthurs, Langeln, Weddingen, eine Comthurei in Göttingen; in Anhalt=Bernburg: Burow; in Meklenburg=Schwerin: Frauenmark und Rosenhagen. Das Einkommen aller dieser Güter betrug im Anfange des 19. Jahrhunderts 15000 Thaler. Die überelbischen Güter waren als Comthureien den 4 Comthuren der Ballei angewiesen. Mit den beiden meklenburgischen Gütern und den Zinsen von den Capitalien der Ballei war aber die Ballei=Casse ausgestattet, welche die gemeinschaftlichen Ausgaben der Ballei, namentlich die Gehalte der "Officianten" zu bestreiten hatte.

Napoleons Uebermacht stürzte auch den Deutschen Orden. Schon im 12. Artikel des mit Oesterreich abgeschlossenen preßburger Friedens vom 26. Dec. 1805 ward festgesetzt:

"Die Würde eines Hochmeisters des Deutschen Ordens, die Rechte, Domainen und Einkünfte, welche vor dem gegenwärtigen Kriege von Mergentheim, dem Hauptorte des Ordens, abhingen, imgleichen die übrigen Rechte, Domainen und Einkünfte, welche zur Zeit der Auswechselung der Ratificationen des gegenwärtigen Friedens=Tractats mit dem Hochmeisterthume verbunden sind, so wie die Domainen und Einkünfte, in deren Besitze sich der besagte Orden zu der nämlichen Zeit befinden wird, sollen nach der Ordnung der Erstgeburt in der Person und directen männlichen Descendenz desjenigen Prinzen des kaiserlichen Hauses, welchen Se. Maj. der Kaiser von Deutschland und Oesterreich dazu ernennen wird, erblich werden".

Durch diese Bestimmung wurden die Güter der Ballei Sachsen dem kaiserlich=österreichischen Hause übertragen. Der Kaiser von Oesterreich fand sich aber bewogen, durch ein am 17. Febr. 1806 an den Hochmeister des Deutschen Ordens erlassenes kaiserliches Handschreiben,

"dem Deutschen Orden bekannt zu machen, daß dessen Güter und Einkünfte nunmehr Eigenthum des kaiserl. österreichischen Hauses geworden seien, jedoch die Ernennung desjenigen Prinzen des kaiserlichen Hauses, in dessen Person und Descendenz sie erblich werden sollten, zu suspendiren und sowohl das Haupt des Ordens, als alle Mitglieder desselben provisorisch in ihren Würden, Rechten und Einkünften, mit Vorbehalt der wegen des neuen Verhältnisses sich ergebenden Modificationen, zu bestätigen".

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Jedoch ließ der Kaiser am 22. März 1806 zu Mergentheim von den Besitzungen, Rechten und Unterthanen sowohl des Hochmeisterthums, als des ganzen Ordens Erbhuldigung nehmen.

War durch den preßburger Frieden auch die Natur der Besitzungen des Ordens verändert, so blieben doch die Mitglieder des Ordens im Genuß ihrer Einkünfte. Bald aber brach nach dem siegreichen Fortschreiten Napoleons der Krieg mit Oesterreich wieder aus, und Napoleon erließ, da der Deutsche Orden nach dem preßburger Frieden österreichisch geworden war, am 24. April 1809 aus seinem Lager zu Regensburg folgendes Decret:

"Der Deutsche Orden wird in allen Staaten des Rheinbundes aufgehoben. Alle Güter und Domainen des besagten Ordens sollen mit den Domainen der Fürsten, in deren Landen sie belegen sind, vereinigt werden. Die Fürsten, mit deren Domainen besagte Güter vereinigt werden, sollen denjenigen ihrer Unterthanen Pensionen verwilligen, welche dieselben als Ordensmitglieder genossen haben, jedoch mit Ausnahme derjenigen, die im gegenwärtigen Kriege die Waffen gegen Frankreich oder den Bund geführt haben, oder die seit der Kriegserklärung in Oesterreich geblieben sind. Das Fürstenthum Mergentheim wird mit Würtemberg vereinigt."

Dieses Decret erschien nur in dem Hamburgischen Correspondenten vom 16. Junius 1809, Nr. 95, zugleich mit dem Inhalte eines vom Könige Hieronymus Napoleon von Westphalen am 1. Junius 1809 in Cassel erlassenen und im Moniteur von Cassel veröffentlichten Decrets:

"Wir Hieronymus Napoleon etc. . haben nach Ansicht des Decrets Unsers durchlauchtigsten Bruders, des Kaisers der Franzosen, Königs von Italien, Beschützers des rheinischen Bundes, datirt aus Regensburg vom 24. April d. J., welches den Deutschen Orden in allen Bundesstaaten aufhebt und die Güter und Domainen dieses Ordens den Domainen derjenigen Fürsten, in deren Staaten sie belegen sind, einverleibt, verordnet und verordnen:
1) Die Besitzergreifung der in Unserm Königreiche belegenen Güter und Domainen des Deutschen Ordens soll unvorzüglich durch den GeneralDirector Unserer Kron=Domainen bewerkstelligt werden etc. ."

Das Decret des Kaisers Napoleon war bis dahin nicht officiell veröffentlicht und der meklenburgischen Regierung nicht mit=

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getheilt; diese enthielt sich daher aller Eingriffe in die Rechte des Ordens. Am 12. Junius 1809 berichtete aber der Landcomthur v. Münchhausen an den Herzog Friedrich Franz: am 7. d. M. habe der König von Westphalen seine Landcommende Luklum in Besitz nehmen lassen und diese Verfügung sei gleichermaßen auf die im Königreiche Westphalen belegenen Commenden der ihm anvertraueten Deutschen Ordens=Ballei Sachsen ausgedehnt; die Veranlassung zu dieser Besitznahme habe ohne Zweifel wohl ein aus Zeitungsblättern ihm bekannt gewordenes Decret gegeben, welches auch den Herzog in Hinsicht der Balleigüter Frauenmark und Rosenhagen interessire: er hoffe jedoch, der Herzog werde nichts für den Orden Nachthiliges beschließen und wenigstens in Ansehung der Revenuen den alten Zustand erhalten, indem durch das kaiserl. Deeret der preßburger Friede aufgehoben sei und der Orden ältere Rechte habe, als Oesterreich, Oesterreich aber den Ordensverwandten den Genuß der Güter gelassen habe.

Auf diese officielle Anzeige beschloß der Herzog Friedrich Franz am 10. Julius 1809 zu Doberan die Einziehung der in Meklenburg gelegenen Güter des Ordens, jedoch so, daß bei der Einziehung alle mögliche Schonung und Rücksicht beobachtet und die reinen Revenuen sowohl dem Landcomthur, als den sonstigen zur Ballei gehörenden Ordenspersonen als Pension auf Lebenszeit verbleiben sollten. Nach einem Befehle des Herzogs wurden die Auskünfte der Güter seit der Einziehung derselben berechnet und die Güter nicht förmlich incamerirt.

Durch den wiener Friedensschluß vom 14. October 1809 ward die Aufhebung des Deutschen Ordens vollendet und die Verfügung über die Güter desselben bestätigt:

"Art. 4. Da der Deutsche Orden in den Staaten des rheinischen Bundes aufgehoben worden ist, so entsagen Se. Majestät der Kaiser von Oesterreich für Se. Kaiserl. Hoheit den Erzherzog Anton dem Großmeisterthum dieses Ordens in diesen Provinzen und erkennen die in Ansehung der außer dem österreichischen Gebiete gelegenen Ordensgüter gemachte Anordnung; die. Beamten des Ordens sollen Pensionen erhalten".

Hierauf schritten die Fürsten bald zur Veräußerung der Güter. Der König Hieronymus Napoleon von Westphalen verkaufte am 18. Nov. 1811 die Landcommende Luklum an den Oberamtmann Wahnschafft zu Warberg im Ocker=Departement. Der Herzog Friedrich Franz verkaufte noch im J. 1810 das Gut Rosenhagen an Carl Heinrich Philipp Griefenhagen und im J. 1811 das Gut Frauenmark an den Geheimen=Raths=Präsidenten

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von Brandenstein. Eben so wurden die im Lande belegten Capitalien des Ordens eingezogen; von diesen waren jedoch nur 18000 Rthlr. in Plüschow sicher; 8800 Rthlr. in Strietfeld und 17000 Rthlr. in Grambow standen in Concurs und unsicher. Die Gelder für die verkauften Güter wurden größtentheils zur Wiederherstellung des Gestüts zu Redevin angewandt.

Dabei bestimmte der Herzog Friedrich Franz im J. 1810 noch ein Mal, daß die Ordens=Personen und Beamten ihre bisherigen Hebungen aus den Gütern und Capitalien in Verhältniß" behalten sollten. Der Herzog ließ auch einstweilen dem Ballei=Syndicus, Hofrath Heimbach, eine jährliche Pension von 500 Rthlrn. zahlen.

Die nächstfolgenden Kriegsjahre hinderten die Ordnung der Pensionsangelegenheit. Nach den Siegen der Verbündeten bat am 28. Febr. 1814 der "Baron von Münchhausen, Landcomthur der Ballei Sachsen" (zu Moringen bei Göttingen), "nach erlangter deutscher Freiheit um Wiedereinsetzung in die Güter Rosenhagen und Frauenmark"; die Bitte ward jedoch zu den Acten gelegt.

Endlich bestimmte der 15. Artikel der deutschen Bundes=Acte vom 8. Jun. 1815:

"Die Mitglieder des Deutschen Ordens werden, nach den in dem Reichs=Deputations=Hauptschluß von 1803 für die Domstifter festgesetzten Grundsätzen Pensionen erhalten, insoferne sie ihnen noch nicht hinlänglich bewilligt worden, und diejenigen Fürsten, welche eingezogene Güter des Ordens erhalten haben, werden diese Pensionen nach Verhältniß ihres Antheils an den ehemaligen Besitzungen bezahlen".

Bei der Einziehung der Güter waren die Ordensritter der Ballei Sachsen, welche damals nahe an 15000 Rthlr. an jährlichen Einkünften trugen, folgende:

1) der Landcomthur Freiherr von Münchhausen zu Luklum;

2) der Comthur Freiherr von Seckendorf, österreichischer Feldmarschall=Lieutenant;

3) der Comthur Freiherr von Wöllwarth, würtembergischer Cavallerie=General;

4) der Comthur Freiherr von Spiegel, österreichischer Obrist=Lieutenant und General=Adjutant des Erzherzogs Carl. Außerdem war das Dienstpersonale der Ballei da. Im J. 1816 lebten von den Rittern noch v. Münchhausen, v. Wöllwarth und v. Spiegel; der letztere hatte sich aber mit einer Fürstin

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von Ligne vermählt und damit seine Rechte an den Orden aufgegeben. Im J. 1819 lebten nur noch v. Wöllwarth und die Diener der Ballei.

Erst im J. 1819 vereinigten sich durch Vermittelung der deutschen Bundesversammlung die drei betheiligten Regierungen von Anhalt=Bernburg, Braunschweig und Meklenburg=Schwerin zur Regelung und Vertheilung der Pensionen: Meklenburg=Schwerin übernahm hiernach die Pensionen des Ballei=Syndicus Hofraths Heimbach († 26. Junius 1837) mit 880 Rthlrn. und des Ballei=Secretairs Lang mit 329 1/2 Rthlrn. Und hiemit waren alle Verhältnisse zu dem Deutschen Orden aufgelöset.

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II.

Die Besitzungen und der Verkehr des Erzbisthums Riga

in Meklenburg,

von

G. C. F. Lisch.


D as Bisthum und spätere Erzbisthum Riga war im Anfange des 13. Jahrhunderts unter dem bewundernswürdig thätigen Bischofe Albert der Mittelpunct aller Unternehmungen zur Bekehrung der fernen Ostseeländer und deren Colonisirung. Albert segelte fast jährlich nach Norddeutschland und landete wohl stets in Lübek, um immer neue Schaaren von Kreuzfahrern in jene Länder zu führen. Ohne Zweifel nahmen auch viele Meklenburger an jenen Kreuzzügen Theil, wenn uns auch keine bestimmte Nachricht darüber erhalten ist.

Zuerst gewinnt von Männern der meklenburgischen Lande in jenen Gegenden einen bedeutenden Namen der kräftige und umsichtige Bischof Philipp von Ratzeburg, welcher 1210-1214 in Livland ungewöhnlich thätig und in den letzten Jahren seines dortigen Aufenthalts Stellvertreter des Bischofs Albert war, als welcher er oft handelnd auftritt. Ihn begleitete ein Ritter Helmold von Plessen, wohl der Stammvater des bekannten Geschlechts.

Darauf kämpfte seit dem J. 1216 Albrecht von Orlamünde, Graf von Ratzeburg und Holstein mit Erfolg und Ruhm in Livland.

Zunächst scheint also das Bisthum Ratzeburg, welches wohl in regerm Verkehr mit Lübek und schon auf einer höhern Stufe geistiger Entwickelung stand, an dem gewaltigen Kampfe Theil genommen zu haben. Etwas später betheiligte sich das Bisthum Schwerin, in dessen größtem Theile Borwin als

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weltlicher Fürst regierte. Borwin, welcher noch die letzten Kämpfe des Wendenthums gegen die deutsche Macht gesehen hatte und die gewaltige Umkehrung aller Verhältnisse in seinem Lande leiten sollte, konnte sich lange nicht überwinden, sich mit ganzer Seele der neuen Ordnung der Dinge hinzugeben; sein ganzer Hof war noch lange Zeit hindurch rein wendisch und der Landesbischof Brunward, welcher aus einer einheimischen, wendischen edlen Familie stammte und mit den Ersten des Landes vielfach und nahe verwandt war 1 ), mochte, als eine friedlich vermittelnde Persönlichkeit, den Fortschritt der sächsischen Cultur grade nicht beschleunigen, wenn es auch nicht zu leugnen ist, daß er die Entwickelung der christlichen Kirche in Meklenburg mit bedeutender Anstrengung förderte, da unter ihm wohl die meisten christlichen Kirchen im Lande gebauet sind.

Endlich thauete das Herz Borwin's auf, als er schon im höhern Alter seines Lebens stand. Vielleicht war der große Graf Heinrich I. von Schwerin, welcher den edlern Geist jener Zeit glühend im Herzen hegte, die Triebfeder; dieser hatte im J. 1217 die Johanniter=Comthurei Craak gegründet und nahm im J. 1219 das Kreuz zu einer Fahrt in's Heilige Land, woher er das gefeierte Heilige Blut für den Dom zu Schwerin mitbrachte. Genug, Borwin I. entschloß sich endlich, wenn auch spät, Theil an der allgemeinen Bewegung zu nehmen: er unternahm einen Kreuzzug nach Livland.

Es ist in der That auffallend, daß die meklenburgischen Geschichtschreiber dieses merkwürdige und in vieler Hinsicht sehr wichtige Ereigniß bisher fast ganz übersehen haben, obgleich eine bekannte sichere Quelle ausführlich genug darüber berichtet. Erst v. Lützow 2 ) berührt diese Begebenheit und deutet auf ihre Wichtigkeit hin.

Der Kreuzzug Borwin's ist ausführlich in der gleichzeitigen livländischen Chronik Heinrich's des Letten 3 ), eines gewissenhaften Zöglings und Begleiters des Bischofs Albert von Riga 4 ), beschrieben und ein halbes Jahrhundert später in der von dem Deutschen Orden ausgegangenen mittelhochdeutschen


1) Vgl. unten die Abhandlung über Thetlev von Gadebusch.
2) Vgl. v. Lützow Mekl. Gesch. I, S. 269.
3) Zuerst herausgegeben von J. D. Gruber in dessen bekannten Origines Livoniae seu Chronicon Livonicum vetus, 1740; vgl. Mittheilungen der Gesellsch. für Gesch. der russischen Ostsee=Provinzen, I, Riga, 1840, S. 64 flgd., und Verhandlungen der Gelehrten Esthnischen Gesellschaft zu Dorpat, II, 1847, S. 47 flgd.
4) Vgl. Mittheil. Riga, a. a. O.
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livländischen Reimchronik 1 ), welche fälschlich dem Dietleib von Alnpeke zugeschrieben wird, wiederholt bearbeitet.

Man hat zwar die Meinung aufgestellt 2 ), der Borwin, welcher den Kreuzzug nach Livland unternommen, sei nicht Pribislav's Sohn Borwin gewesen, sondern dessen ältester Sohn gleiches Namens, weil der Vater im J. 1218 schon zu alt gewesen sei, um so große Beschwerden ertragen zu können; aber man geht hiebei von einer neuern, willkürlichen Bezeichnungsweise aus, nach welcher man Vater und Sohn beide mit dem Namen Borwin oder Heinrich Borwin I. und II. belegt. Die Quellen reden darüber ganz anders. Nur der Vater heißt in den Urkunden und Chroniken Borwin, seltener auch Heinrich Borwin; sein Siegel führt auch nur den Namen Borwin (Sigillum Burwini Magnopolonensis). Sein ältester Sohn dagegen heißt in zahlreichen Urkunden stets nur Heinrich, seit dem J. 1219 gewöhnlich Heinrich von Rostock, daneben aber auch Heinrich von Werle 3 ); auf seinem ersten Siegel an einer Urkunde vom J. 1219 wird er: Heinrich der junge in Rostock (Sigillum Heinrici jvvenis in Rostoc) genannt, auf seinem zweiten Siegel 4 ): Heinrich von Rostock (Sigillum Henrici de Rozstoch). Der Vater Borwin wird wohl Heinrich zubenannt, aber der Sohn Heinrich führt nie den Namen Borwin. In Heinrich's des Letten Chronik wird unser kreuzfahrende Fürst wiederholt nur Heinricus Burewinus nobilis vir de Wendlande 5 ) genannt, gleichbedeutend mit der ganz gleichzeitigen Bezeichnung: Heinricus Borwinus princeps Slavorum, in der Stiftungsurkunde des Klosters Sonnenkamp vom J. 1219 6 ), und die livländische Reimchronik nennt 7 ) ihn: von Wentlande her Barwin. Es ist also bei der völligen Uebereinstimmung aller gleichzeitigen Quellen keinem Zweifel unterworfen, daß Heinrich Borwin I. der Vater der Kreuzfahrer nach Livland gewesen sei. - Der Einwand, daß Borwin zu dem Kreuzzuge zu alt gewesen sei, hat nicht viel zu bedeuten; es hat zu allen Zeiten, auch in der Gegenwart, greise Kriegshelden von hohem Alter gegeben. Und


1) Zuletzt vollständig herausgegeben von Franz Pfeiffer in der Bibliothek des literarischen Vereins zu Stuttgart 1844, VII, unter dem Titel: Livlandische Reimchronik; vgl. Mittheilungen der Gesellschaft f. Gesch. der russischen Ostseeprovinzen a. a. O., S. 66, Paucker in Monumenta Livonlae antiquae, Riga, III, 1842, S. 113, und die Bibl. des literar. Vereins zu Stuttgart a. a. O. Vorwort, S. VII.
2) Vgl. Gebhardi de origine ducem Meclenburg. §. 48.
3) Vgl. Jahrb. XIII, S. 271, wo die ganze Genealogie urkundlich ausgesprochen ist.
4) Vgl. Jahrb. X, S. 9.
5) Vgl. Gruber orig. Liv. p. 123 flgd.
6) Vgl. Lisch Mekl. Urk. II, Nr. I.
7) Livländ. Reimchron. S. 39, V. 1416.
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dazu ist die Chronologie Borwin's noch lange nicht sicher genug gestellt, um eine solche Behauptung wagen zu können. Zwar nimmnt man an, daß Borwin sich schon im J. 1166 vermählt habe 1 ), und Arnold von Lübek berichtet 2 ), Borwin sei im J. 1183 gefangen nach Dänemark geführt und habe sich nur dadurch befreien können, daß er seinen Sohn als Geißel gestellt habe. Hiernach würde Borwin spätestens um das J. 1146 geboren sein. Dagegen berichtet Kirchberg in seiner meklenburgischen Reimchronik, einer freilich jüngern Nachricht, die Geburt Borwin's habe seiner Mutter Woizlava im J. 1172 das Leben gekostet 3 ). Mag diese Nachricht nun auch nicht zuverlässig sein, so erregen doch die spätern Ereignisse Bedenken gegen die Nachrichten Arnold's von Lübek. Borwin's ältester Sohn wird auf seinem Siegel im J. 1219 noch Jüngling (juvenis) genannt, und das Siegel wird nicht viel älter sein, da dem Sohne erst im J. 1218 die Herrschaft Rostock anvertrauet ward. Und daß eine solche Bezeichnung auf einem Siegel steht, scheint dafür zu reden, daß er wirklich noch sehr jung war. Als Heinrich im J. 1226 starb, waren seine sämmtlichen Kinder noch unmündig! Nehmen wir nun an, was nicht unwahrscheinlich ist, daß die Fürsten Borwin und Heinrich, Vater und Sohn, jung geheirathet haben und rechnen wir dann zurück, so komnmen wir allerdings auf das Jahr 1172 als das Geburtsjahr Borwin's. Hätte Borwin in einem Alter von 20 Jahren geheirathet, so könnte sein Sohn Heinrich im J. 1193 geboren sein; dieser wäre dann im J. 1219 schon 26 Jahre alt gewesen (juvenis), und wenn er im J. 1213 geheirathet hätte, so wäre bei seinem Tode sein ältester Sohn, der 1229 (mit 16 Jahren?) mündig ward, im J. 1226 bei des Vaters Tode 13 Jahre alt gewesen sein.

Ein bejahrter Mann wird Borwin im Jahr 1218 allerdings gewesen sein, jedoch wohl nicht so alt, als man bisher angenommen hat, und noch nicht so abgelebt, daß er die Beschwerden des Kreuzzuges nicht mehr hätte ertragen können.

Der Kreuzzug Borwin's fällt in die Zeit 1218-1219 und füllt fast ein Jahr 4 ). Es ist früher, nach Gruber, das Jahr 1217 angenommen. Nach neuern Forschungen ist aber


1) Vgl. Rudloff Mekl. Gesch. I, S. 145. Es ist dabei wohl zu beachten, daß im Mittelalter Ehen häufig zwischen Kindern geschlossen wurden, die erst im mannbaren Alter zu festgesetzten Zeiten zusammen wohnten.
2) Vgl. Chron. Arnoldi Lub. III, c. IV, §. 8-10, p. 305.
3) Vgl. Jahrb. II, S. 17.
4) "Annum peregrisationis suae completuros" heißt es in Heinrichs des Letten Chronik, p. 123.
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die oben bezeichnete Zeit festgestellt 1 ). Am 24. Junius 1218 gründete er mit seinen Söhnen noch die Stadt Rostock und bestätigte, wahrscheinlich ungefähr um dieselbe Zeit, in demselben Jahre die Privilegien des Klosters Doberan. Kurz nach Mariä Himmelfahrt (15. Aug.) 1218 machte er schon den ersten Feldzug gegen Harrien mit. Er wird also im Julius 1218 abgesegelt sein. In den Fasten des J. 1219 kämpfte er noch bei heftiger Kälte in jenen Gegenden. Am 1. Aug. 1219 war er schon wieder in der Heimath und stellte viele wichtige Urkunden aus. Er war also von Julius 1218 bis Julius 1219 auf der Kreuzfahrt, und aus dieser ganzen Zeit ist auch keine Urkunde von ihm bekannt geworden. Der darauf folgende Zug des Dänenkönigs Waldemar nach Esthland, welchen auch der Fürst Wizlav von Rügen mitmachte, ist auch von Voigt in das Jahr 1219 gestellt 2 ).

Dieser Kreuzzug bezeichnet einen Wendepunct in der Geschichte Borwin's, indem er die Landesregierung seinen Söhnen Heinrich und Nicolaus abtrat und das Reich so unter sie theilte, daß Heinrich den östlichen Theil, die Herrschaft Rostock, Nicolaus den westlichen Theil, die Herrschaft Meklenburg, zur Regierung erhielt. Während des Vaters Abwesenheit regierten sie selbstständig das Land, und wenn auch der alte Herr in allgemeinen Angelegenheiten späterhin noch oft Zeichen seiner Oberherrschaft gab, so geschah dies immer nur unter Zustimmung seiner Söhne, während dagegen die Söhne auch selbstständig Urkunden ausstellen. Zwar kommt schon im J. 1217 die Zustimmung der Söhne vor, aber ihre eigentliche, selbstständige Wirksamkeit beginnt erst während der Abwesenheit des Vaters und scheint sich nach dessen Heimkehr noch vergrößert zu haben, vielleicht weil der Vater die Richtigkeit des von den Söhnen eingeschlagenen Weges erkannte. Seit dieser Zeit macht denn auch die christliche und deutsche Bildung viel größere und raschere Fortschritte, ohne Zweifel weil die Söhne empfänglicher dafür waren. Freilich mußte der alte Herr noch in den letzten Monaten seines Lebens die Zügel der Regierung wieder ergreifen, da seine beiden Söhne vor ihm starben, und so wird er mit der neuen Ordnung der Dinge ausgesöhnt von dieser Welt geschieden sein, da er nach seinem Kreuzzuge viele fromme Stiftungen gründete.

Im Frühling des J. 1218 segelte der Bischof Albert ab, um neue Kreuzschaaren für den Schutz der jungen Kirche in


1) Vgl. Verhandlungen der Gelehrten Esthnischen Gesellsch., II, S. 72-73.
2) Vgl. Voigt's Gesch. von Preußen, II, S. 306.
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Livland zu sammeln. Zuerst ging er zum Könige Waldemar von Dänemark, um diesen zu einem Zuge gegen die Esthen für das folgende Jahr zu gewinnen, was ihm auch gelang. Darauf ging er nach Deutschland und sammelte ein Kreuzheer, welches er nach Livland absandte; er selbst verschob seine Heimreise bis in das künftige Jahr, um dann ein größeres Heer nach Livland zu führen. Er sandte zu seinem Stellvertreter den Domdechanten von Halberstadt; mit diesem ging Borwin 1 ) in Begleitung einer heldenmüthigen Mannschaft 2 ), nach Livland. Bald nach dem Feste der Himmelfahrt Mariä (15. Aug.) begann der Zug der Rigenser, Liven, Letten und Deutschen gegen Reval und Harrien, deren Bewohner mit grausamer Verwüstung hartnäckig widerstanden. An die Spitze des Zuges stellten sich der Meister des Schwertbrüderordens, Volquin, mit seinen Rittern und der Fürst Borwin mit seinen Begleitern 3 ). Es war ein schwerer Feldzug, da auch die Russen unter Anführung des Großfürsten Mstislavs von Nowgorod und des Fürsten Wladimir von Pleskow mit starker Macht und unter schrecklichen Verheerungen gegen sie im Felde standen. Es kam zum heftigen Kampfe. Die Russen drängten in weit überlegener Macht vor; als die Liven und Letten die Pfeile der Russen über sich kommen sahen, wandten sie sich zur Flucht. Nur die Deutschen, allein auf Russen kämpfend, nur 200 an der Zahl, blieben standhaft; auch von diesen fielen so viele ab, daß kaum 100 in der Schlacht blieben; gegen welche sich die ganze Wuth des Angriffes wandte. Einen ganzen Tag hielten die Deutschen Stand, bis sich die Russen zurückzogen; die Deutschen blieben alle unversehrt bis auf einen Ritter Borwin's, den ein Pfeil tödtete 4 ). Die Deutschen sammelten darauf die zersprengten


1) "Et statuit in vice sua decanum Halberstadensem, qui cum Heinrico Burewino, nobili viro de Wendlande, et quibusdam aliis peregrinis abiit in Liuoniam, annum peregriuationis suae completurus ibidem." Gruber Orig. Livon. p. 123.
2) Von Orlamunde greve Albrecht
der was ein pilgerin gerecht.
biz er ze lande wider quam.
Des andern iârs das criuze nam
von Wentlande her Barwin
mit rittern unde knappen sin;
schoene samenunge,
stolze helde iunge
brâchte er zuo N îflande dô.
Des wâren riche und arme vro.
        Livländ. Reimchron. S. 39, V. 1442 flgd.
3) "Et convenerunt Rigenses cum Livonibus et Letihis et ibat cum eis Heinricus Burewinus et magister Volquinus cum fratribus suis et venerunt prope Saccalam." Gruber orig. Livon. p. 123.
4) "Et steterunt Tetonici soli, quorum erant tantum ducenti; sed et ipsi quidam subtraxerunt se, ut vix centum remanerunt. - - - (  ...  )
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Liven und Letten wieder und zogen sich geordnet und heiter zurück. Die Russen zogen aber eine große Macht zusammen und rückten ihnen nach, alles um sich her von Grund aus verheerend. Als das Gerücht von diesen Gräueln der Verwüstung nach Riga kam, erhoben sich der Ordensmeister Volquin und Borwin 1 ) mit den Kreuzfahrern und Liven wieder und zogen den Russen entgegen; vor ihnen und der muthigen Gegenwehr der belagerten Ordensbrüder in der Burg Wenden zogen sich jedoch die Russen zurück. Die Oeseler hatten die Absicht gehabt, sich mit den Russen zur Vernichtung des Bisthums Riga zu vereinigen, der tapfere Widerstand der Deutschen hatte sie aber zurückgehalten; jedoch kamen sie auf Schiffen in die Düna und plünderten die Inseln des Flusses. Da faßten die Rigenser den Entschluß, die treulosen Esthen zu züchtigen. Es war im Anfange der Fasten 2 ), in der Mitte des Monats Februar, des J. 1219, als der Ordensmeister Volquin und Borwin an der Spitze der Kreuzfahrer, Liven und Letten zu Eise von der Salis her über den rigaschen Meerbusen zogen und in das Land von Reval einfielen. Eine furchtbare Kälte überfiel das Heer; viele Leute verloren Nase, Arme und Beine, und es starben manche; alle erhielten nach ihrer Heimkehr eine neue Gesichtshaut. Sie theilten sich in drei Heerhaufen, von denen die Deutschen, wie gewöhnlich, in der Mitte standen. So rückten sie in das Land Reval ein und trieben, alles vernichtend, die fliehenden Esthen vor sich her. Nach drei Tagen zogen sie mit großer Beute und vielen Gefangenen über das Eis des Meeres zurück; auf dem Eise hielten sie zehn Tage Rast und warteten hier vergeblich auf die Oeseler und Esthen. Dann theilten sie die Beute und zogen heim nach Livland.

Im Frühling des J. 1219 kehrte der Bischof Albert mit vielen Kreuzfahrern aus Deutschland nach Livland zurück und der König Waldemar unternahm einen großen und wichtigen Zug gegen Esthland. Borwin aber kehrte mit seinen Gefährten in's Vaterland zurück. Hier traf er aus Dank gegen die Vorsehung sogleich denkwürdige Anstalten zur Bethätigung seiner Gesinnung. Am 1. Aug. 1219 bestätigte er das Kloster Doberan 3 ) und ver=


(  ...  ) "Teutonici vero omnes sani et incolumes perviam cantantcs redierunt, praeter unum militem Heinrici Burewini, qui sagitta vulneratus cecidit." Gruber Orig. Livon. p. 124-125.
1) Gruber a, a. O. p. 125.
2) "Circa Quadragesimae initium conuenerunt ad Saletsam et erat ibi Volquinus magister militiae cum Heinrico Burewino et peregrinis et Livones et Letthi et ibant in glacie marias, donec Santagagam peruenirent." Gruber Orig. Livon. p. 126.
3) Vgl. Westphalen Mon. ined. III, p. 1475.
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ordnete in demselben Jahre die Versetzung der Leiche seines Vaters Pribislav aus dem Michaeliskloster bei Lüneburg in das Kloster Doberan, indem er dem Michaeliskloster das Dorf Zesemow, später Michaelsberg, bei Lübz, schenkte 1 ), richtete im J. 1219 das längst verwüstete Nonnenkloster Parkow wieder zu Kussin auf, unter dem Namen Sonnenkamp oder Neukloster, welches das bedeutendste Cistercienser=Nonnenkloster im Lande ward, und beschenkte es reich mit Gütern 2 ), bezeugte die Verleihung von Bischofszehnten aus den Dörfern Krempin und Schmakentin an das Johanniskloster zu Lübek, welchem er diese Dörfer zum Theil gegeben hatte 3 ) u. s. w.

Auch der Bischof Brunward von Schwerin unternahm einen Kreuzzug in jene Gegenden. Christian, seit 1214 erster Bischof von Preußen, hatte schon viele Jahre mit den größten Anstrengungen an der Bekehrung der Preußen gearbeitet, als der Papst Honorius im J. 1218 eine Aufforderung zu einem Kreuzzuge nach Preußen erließ, welcher im J. 1219 ausgeführt ward. An diesem Kreuzzuge nahm der Bischof Brunward Theil; in einer Urkunde 4 ) vom J. 1219 sagte er ausdrücklich, daß er, als er nach Preußen habe ziehen wollen (nos in Pruciam peregrinaturi), die Hälfte der Zehnten aus den Dörfern Krempin und Schmakentin dem St. Johanniskloster in Lübek verkauft habe (vendidimus), indem er großen Geldmangel gehabt habe. Dieser Verkauf ist ohne Zweifel im Frühlinge des J. 1219 bei der Abreise nach Preußen abgeschlossen, die Urkunde aber nach ihrer ganzen Fassung nach der Heimkehr des Bischofs ausgestellt. Wahrscheinlich kehrte der Bischof mit dem Fürsten Borwin zusammen oder ungefähr zu gleicher Zeit in's Vaterland zurück. Dieser Zug Brunward's wird auch durch eine andere Urkunde 5 ) vom 13. Dec. 1233 bestätigt, indem er in derselben bezeugt, daß er, "wie er nach Preuß verreisen wollen", in seiner Familie durch Zehntenveräußerungen Geld aufgenommen habe, indem er seinem Großneffen Brunward mehrere Zehnten in der Pfarre Ribnitz abgetreten habe. Seit dieser Zeit betheiligte sich der Bischof Brunward ganz besonders an der Bekehrung der Preußen, indem die Mehrzahl der Ritter des Ordens von Dobrin Mecklenburger waren; ja es ist nicht unwahrscheinlich, daß der erste Meister dieses Ordens, Bruno, ein Bruder des Bischofs war 6 ).


1) Vgl. Jahrb. II, S. 24 und 291.
2) Vgl. Mekl. Urk. II, S. 1 flgd.
3) Vgl. daselbst III, S. 64-65.
4) Vgl. Urk Samml. Nr. XLII.
5) Vgl. Urk. Samml. Nr. LXXVII.
6) Vgl. oben S. 9 und unten über die Familie des Thetlev von Gadebusch.
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Ohne Zweifel hatte der livländische Kreuzzug einen großen Eindruck auf den alten Borwin gemacht; er und seine Nachfolger blieben seitdem in regem Verkehr mit Riga. So bewahrt das schweriner Archiv noch eine Original=Bulle 1 ) des Papstes Honorius III. vom 19. April 1220 (d. d. Viterbi XIII. Kal. Maii, pontificatus nostri anno quarto, mit einer Bleibulle mit den Namen HONORIVS . P P . III.),durch welche derselbe den König Waldemar von Dänemark auffordert, die Bekehrung der Livländer zum christlichen Glauben zu befördern. Am klarsten offenbart sich aber die Veränderung der Gesinnung Borwin's dadurch, daß er, in dem Bestreben, "einige von seinen Vorfahren aus dem Heidenthum überkommene abscheuliche Gebräuche auszurotten", unter Zustimmung seiner Söhne Heinrich und Nicolaus bald nach seiner Rückkehr aus Livland am 2. August 1220 das Strandrecht abschaffte 2 ). Ihm folgte darin im J. 1224 der Fürst Witzlav von Rügen 3 ).

Bald darauf bethätigte der Fürst Borwin am Ende seines Lebens seine Neigung zu dem Erzbisthume Riga noch durch eine Schenkung.

Die Erkenntniß dieser Schenkung beruht auf einer Entdeckung, deren Geschichte hier nicht verschwiegen werden darf. Schon vor mehreren Jahren erhielt unser Verein von dem Hrn. Bürgermeister Fabricius zu Stralsund eine Abschrift von einer Urkunde aus dem im Archive zu Stettin aufbewahrten rügischen Pergament=Codex aus dem 14. Jahrh., durch welche der Fürst Heinrich von Meklenburg am 26. Julius 1286 die von dem Fürsten Borwin dem Bisthum Riga gemachte Schenkung des Dorfes Chatecowe bestätigt 4 ). Dieses Dorf war durchaus nicht aufzufinden und es mußte endlich jede Untersuchung darüber ruhen, da die mühsamste Forschung nicht zum Ziele führen wollte. In den Mittheilungen aus dem Gebiete der Geschichte Liv=, Ehst= und Kurland's, herausgegeben von der Gesellschaft für die Geschichte der russischen Ostsee=Provinzen, Riga, 1843, S. 61 flgd. ward durch den Obristlieutenant Grafen von der Osten=Sacken ein Verzeichniß von livländischen Urkunden mitgetheilt, welche sich 1613 im königlich=polnischen Archive im Schlosse zu Krakau befanden, jetzt aber dort nicht mehr zu finden sind. In diesem Verzeichnisse wird Nr. 47 eine Urkunde aufgeführt, durch welche der Veriner (?) Erzbischof (?) Hermann


1) Vgl. Rig. Mittheilung. I, S. 456.
2) Nach dem Originale im lübeker Archive gedruckt im lübeker Urk. Buch, I, Nr. XXI.
3) Vgl. daselbst Nr. XXVII.
4) Vgl. Urk. Samml. Nr. XLVIII.
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im J. 1286 dem Erzbisthum Riga die Zehnten aus dem diesem von Borwin geschenkten Dorfe Jaketowe überläßt 1 ). In diesem veriner Erzbischofe war freilich der schweriner Bischof zu erkennen; aber das Dorf war unter dem Namen Jaketowe noch weniger aufzufinden. Eine andere Regeste unter Nr. 46 führt das von Borwin geschenkte Dorf ebenfalls unter dem Namen Jaketowe auf 2 ), fügt jedoch hinzu, daß es bei der Burg (castrum) Home gelegen habe. Diese Burg war noch weniger zu finden, als das Dorf Chatecowe oder Jaketowe, welches doch noch einen wendischen Klang hatte. Da veröffentlichte am Schlusse desselben Jahrganges derselben Mittheilungen, Riga, 1843, S. 471, der Herr Staatsrath von Busse zu Petersburg nach den Originalen mehrere Urkunden, welche unstreitig zu denen gehörten, welche ehedem aus dem erzbischöflichen Archive zu Riga in das Schloß zu Krakau, von hier im J. 1765 nach Warschau und später weiter in die kaiserliche Bibliothek zu Petersburg wanderten. Unter diesen Urkunden steht auch S. 496 die obenerwähnte Zehntenschenkung des schweriner Bischofs Hermann vom J. 1286, in welcher das von Borwin dem Erzbisthum Riga geschenkte Dorf Thatecowe genannt wird. Nun war das Dorf allerdings nicht schwer zu finden, namentlich wenn man seine in der Schenkung Borwin's vom J. 1224 näher bezeichnete Lage bei der Burg Home mit in Betracht zog. Wie die meisten Namen in dem angeführten Verzeichnisse, so ist auch der Name Home in der Urkunde falsch gelesen: es ist statt Home vielmehr Ilowe zu lesen und es sind in den Urkunden die Namen Thatecowe und Ilowe verbessert. Der Name des Dorfes ist also Thatecowe, in ältern Zeiten einige Male auch Tatkendorf bis ins 17. Jahrh. Tatkow, jetzt Tatow genannt, welches noch heute bei der ehemaligen berühmten wendischen Fürstenburg Ilow im Bisthume Schwerin liegt; die Sylbe - ek - fällt mit der Zeit in wendischen Namen häufig und gewöhnlich aus, wie z. B. gleich in dem weiter unten behandelten Dorfe Zittekowe, welches jetzt Zittow heißt. Es ist also nicht daran zu zweifeln, daß das von Borwin dem Bisthume Riga geschenkte Gut das Dorf Tatow bei Ilow sei, wie die folgende Geschichtserzählung zur Ueberzeugung darthun wird.

Im Jahr 1224 schenkte der Fürst Borwin, unter Zustimmung seines Sohnes Heinrich von Werle, wie aus der Bestätigung


1) Vgl. Urk. Samml. Nr. XLIX.
2) Vgl. Urk. Samml. Nr. XLIII.
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vom 26. Julius 1286 hervorgeht, dem Bisthum Riga das bei der Burg Ilow liegende Landgut Thatekow, jetzt Tatow, welches nach der Zehntenanweisung vom J. 1286 nicht mehr als 11 Hufen groß war. Wir lernen diese Verleihung aus einer Beglaubigung der darüber ausgestellt gewesenen Urkunde durch den Erzbischof Johann von Riga und den Fürsten Wizlav von Rügen vom J. 1282 1 ) kennen. Die Burg Ilow, zwischen Wismar und Neu=Bukow gelegen, war eine alte, feste wendische Fürstenburg, welche zu Zeiten noch von den Borwinen und zuletzt noch von Borwin's Enkel, dem Fürsten Johann dem Theologen, bewohnt ward 2 ). Das Dorf Tatow liegt nicht weit südlich von dieser Burg und gehörte ohne Zweifel zu dem Burggebiete; daher wird es auch nicht Dorf (villa), sondern Landgut (praedium) genannt; es war also wohl eine Art von Meierhof, der zu den Domainen Borwin's gehörte, wie er das Kloster Sonnenkamp aus seinem Erbe (patrimonio) dotirte. Auch das Gut Althof bei Doberan, welches Pribislav zuerst zur Gründung des Klosters Doberan hergegeben hatte, wird im 12. Jahrh. wiederholt Landgut (praedium) genannt 3 ), eben so das Gut Satow, welches Borwin 1219 dem Kloster Amelungsborn schenkte 4 ). Es ist merkwürdig, daß die Landesherren im 12. Jahrh. einen großen Theil ihrer bei den alten Fürstburgen liegenden Domainen zur Stiftung der Klöster hergaben, z. B. Doberan, Dargun, Sonnenkamp, Güstrow.

Diese Schenkung bestätigten die nachfolgenden Fürsten: Johann I. der Theologe und Heinrich I. der Pilger, nach der Bestätigung vom 26. Julius 1286, und an diesem Tage bestätigte dieselbe der junge Fürst Heinrich II. der Löwe mit seinem Bruder Johann und seiner Mutter Anastasia; er hielt damals seinen Vater, den in der Gefangenschaft in Aegypten schmachtenden Pilger, für todt ("felicis recordationis") 5 ). In demselben


1) Vgl. Urk. Samml. Nr. XLIII. Diese Urkunde ist für das Todesjahr des Fürsten Nicolaus, des Sohnes Borwin's, von Erheblichkeit. Er erscheint zuletzt im Junius und Julius des J. 1222 (vgl. Schröder P. M. I, S. 81, und Rudloff Urk. Lief. S. 5). Die oben angeführte Urkunde Borwin's über die Aufhebung des Strandrechts, in welcher Nicolaus noch genannt wird, ist nicht im J. 1223, wie bisher angenommen ist, sondern im J. 1220 ausgestellt (vgl. Lübeker Urk. Buch I, Nr. XXI). In der hier behandelten rigaschen Urkunde von 1224 kommt er nicht mehr vor. Er brach auf der Burg Gadebusch den Hals (vgl. Doberaner Nekrologium in Jahrb. I, zu S. 135).
2) Vgl. Jahrb. VII, S. 161.
3) Vgl. Jahrb. II, S. 25.
4) Vgl. Jahrb. XIII, S. 269 flgd.
5) Vgl. Urk. Samml. Nr. XLVIII. Im J. 1275 hatte man Nachricht von Heinrichs des Pilgers Gefangenschaft (Mekl. Urk. II, Nr. XXVI), 1283 scheint man nichts Bestimmtes über ihn gewußt zu haben (vgl. daselbst Nr. XXXII), im J. 1289 hatte man aber Nachricht von seinem Leben, da Anstalten zu seiner Auslösung gemacht wurden (Lübek. Urk. Buch I, Nr. 538 flgd.); vgl. unten die Abhandlung Boll's über des Fürsten Heinrich Pilgerfahrt.
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Jahre 1286 verglichen sich auch der Bischof Hermann und das Dom=Capitel von Schwerin, da das Gut Tatow in der Diöcese Schwerin lag, mit dem Erzbisthum Riga über die zwischen beiden streitig gewordenen Zehnten; das Bisthum Schwerin trat dem Erzbisthum Riga nicht allein alle Zehnten des Gutes Tatow, welches 11 Hufen groß war, sondern auch die Zehnten von Marien=Hagen, welches 5 Hufen hatte, gänzlich ab, wogegen die erzbischöflichen Verwalter in Wulfeshagen dem Bischofe von Schwerin zur Erwerbung anderer Hebungen behülflich gewesen waren 1 ). Der sehr kleine Marienhagen ist nicht aufzufinden; vielleicht lag es bei Tatow und war von diesem abgetrennt, vielleicht war es der Heiligen=Geistes=Hagen, welcher dem Heiligen=Geist=Hospitale zu Riga gehörte und von welchem weiter unten die Rede sein wird, oder es lag auch in Festland Rügen. Das Gut Wulfshagen und dessen Verhältnisse zu Riga sind eben so wenig bekannt, und es läßt sich nicht bestimmen, ob hierunter das bei Rostock liegende Wulfshagen oder, was allerdings wahrscheinlicher ist, das bei dem erzbischöflich=rigaschen Gute Hövet in Festland Rügen liegende Wolfshagen gemeint sei.

Hiemit verschwindet das Gut Tatow auf lange Zeit aus der Geschichte. Wahrscheinlich wird das Erzbisthum Riga dasselbe noch im Mittelalter veräußert haben, da dieses schon in der Mitte des 16. Jahrh. als ritterliches Lehn, und zwar als Pertinenz von Gamehl, im Besitze der v. Stralendorf auf Gamehl erscheint, welche auch die Deutsch=Ordens=Comthurei Krankow gekauft hatten.

Das Erzbisthum Riga hatte im Bisthume Schwerin mit Gewißheit noch andere Güter, welche jedoch im Festlande Rügen lagen. Es besaß hier die Dörfer Gusdin, jetzt Gersdin bei Franzburg, und Hövt bei Velegast, südlich von Barth. Der Fürst Wizlav I. von Rügen (1218-1249), welcher den König Waldemar von Dänemark nach Livland begleitete, schenkte dem Bischofe Albert von Riga (1198-1229), also in der Zeit 1218-1229, 6 Hufen in Gusdin, welche der Bischof seinem Dom=Capitel überließ 2 ); derselbe Fürst verlieh dem Dom=Capitel am 16. Sept. 1237 dazu noch andere 6 Hufen 3 ). Das Dorf Hövet war am Ende des 13. Jahrh. (1293 ?) im Besitze des Rigaschen Dom=Capitels, als dieses dem Bischofe Gottfried von


1) Vgl. Urk. Samml. Nr. XLIX.
2) Vgl. Fabricius Urk. des Fürstenth. Rügen, II, S. 122; vgl. S. 91, Nr. 71.
3) Vgl. daselbst S. 9, Nr. 45.
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Schwerin 20 Mark Hebungen statt des Zehnten aus dem Capitel gehörenden Dorfe Hövet überwies 1 ).

In der ersten Hälfte des 13. Jahrh. erwarben auch die unmittelbar mit dem Erzbisthume Riga in Verbindung stehenden geistlichen Ritterorden Besitzungen 2 ) in Meklenburg: der Schwertbrüder=Orden das Gut Vorwerk bei Dassow, der Orden der Brüder von Dobrin das Gut Sellin bei Neukloster und der Deutsche Orden die Comthurei Krankow bei Wismar.

Auch andere geistliche Stiftungen in Riga gewannen schon früh Landbesitz in Meklenburg; jedoch sind nur darüber Nachrichten vorhanden, daß das Heilige=Geist=Hospital das Dorf Heiligenhagen bei Satow in der Nähe des Klosters Doberan besaß. Die Zeit und Art der Erwerbung dieses Gutes ist nicht bekannt, läßt sich jedoch annäherungsweise bestimmen. Das Dorf war ein Hagen, d. h. ein aus Wald urbar gemachtes Gut. Es hieß das ganze Mittelalter hindurch Heiligengeisteshagen (Indago sancti spiritus) und es ist daher wohl nicht zu bezweifeln, daß es von dem Heiligengeist=Hospitale zu Riga angelegt und daher von diesem benannt ward. Um das Jahr 1219 hatte der Fürst Borwin dem um Meklenburg hochverdienten Kloster Amelungsborn, aus welchem der Wenden=Apostel Berno und das Kloster Doberan hervorgingen, das Gut Satow mit einer sehr großen Feldmark und weiten, noch auszurodenden Waldungen geschenkt 3 ); von diesem Gute ward bald nicht allein der Hagen Satow, sondern wenigstens auch noch Heiligenhagen abgenommen. Noch im J. 1244 grenzte das Dorf Bölkow unmittelbar an Satow; die Grenze ging durch eine große Waldung, in welcher zugleich die Grenze der Urbarmachung für jedes der beiden Dörfer angewiesen ward 4 ). Bald darauf finden wir zwischen beiden Dörfern das Dorf Heiligengeisteshagen, welches ohne Zweifel durch Ausrodung dieses Waldes entstand, mit Satow und Püschow grenzend 5 ).

Es ist möglich, daß hier zuerst und späterhin noch mehrere, kleinere Ansiedelungen entstanden, wie um das Jahr 1232 das Gut Wildeshusen 6 ) und noch vor dem J. 1286 das Gut Marienhagen 7 ); jedoch läßt sich hierüber noch nichts Genaueres bestimmen.


1) Vgl. Urk. Samml. Nr. LI. Vgl. Fabricius a. a. O. 91, II.
2) Vgl. oben die Abhandlungen über diese Besitzungen.
3) Vgl. Jahrb. XIII, S. 122 flgd. u. 128.
4) Vgl. daselbst, S. 274.
5) Vgl. daselbst, S. 287.
6) Vgl. daselbst S. 127-128.
7) Vgl. Urk. Samml. Nr. XLIX.
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Das Hospital zum Heiligen=Geist in Riga war im J. 1220 von dem Bischofe Albert gestiftet 1 ). Wahrscheinlich ist es, daß bald nach dem J. 1244 Heiligengeisteshagen entstand. Im J. 1304 wohnte schon ein geistlicher Verwalter (clericus indaginis sancti spiritus) 2 ) auf dem Gute und im 14. Jahrh. bildete das Gut, welches sicher unmittelbar von dem Hospitale durch einen Hofmeister verwaltet ward eine eigene Pfarre 3 ). Im J. 1361 nahm der Herzog Albrecht die Bauern von Heiligenhagen in seinen besondern Schutz 4 ).

Das Hospital zu Riga besaß das Dorf Heiligenhagen bis in das 15. Jahrh., bis zu einer Zeit, in welcher mehrere auswärtige Klöster ihre Besitzungen in Meklenburg veräußerten. Sicher schon vor dem J. 1427 hatte das Hospital das Gut an zwei rostocker Patricier, Heinrich Buk und Johann Odebrecht, welche bis zum J. 1428 Burgemeister zu Rostock waren, an jeden zur Hälfte, verkauft 5 ). Während der demokratischen Revolution vom J. 1427 flohen im J. 1428 die beiden genannten Burgemeister mit ihren Collegen aus Rostock nach Bützow. Wahrscheinlich um sich aus Geldverlegenheit zu reißen, verließen zu Bützow Heinrich Buk am 1. Nov. 1428 6 ) und Johann Odebrecht am 25. Julius 1429 7 ), jeder seine Hälfte, wie sie das Gut von dem Heiligen=Geiste zu Riga verkauft hatten, der Herzogin Katharine von Meklenburg. Auf diese Weise kam das ziemlich große Dorf an die Landesherrschaft.

Die Grafen von Schwerin und Danneberg hatten sich um das livlandische Bisthum bisher nicht besonders bekümmert. Der Graf Heinrich I. von Schwerin hatte im J. 1219 einen Kreuzzug nach dem Heiligen Lande unternommen und nach seiner Heimkehr waren die Grafen bekanntlich mit der Vernichtung der dänischen Macht Deutschland so sehr in Anspruch genommen, daß sie wohl nicht Zeit hatten, an Livland zu denken. Der Graf Heinrich I. von Schwerin starb im J. 1228 und hinterließ seinem milden Sohne Gunzelin III. für eine lange Regierungszeit ein gesichertes Reich. Der Graf Volrath II. von Danneberg starb um das J. 1224 und hinterließ drei Söhne: Heinrich II., Bernhard I. und Adolf I.

Der große Bischof Albert von Riga war auch im J. 1229 gestorben; er hatte es noch gesehen, wie das Christenthum


1) Vgl. Napiersky Index I, Nr. 9.
2) Vgl. Jahrb. XIII, S. 281.
3) Vgl. Jahrb. IX, S. 401.
4) Vgl. Urk. Samml. Nr. LIII.
5) Ueber diese Patricier vgl. Jahrb. XI, S. 178-179, und S. 184.
6) Vgl. Urk. Samml. Nr. LX.
7) Vgl. Urk. Samml. Nr. LXI.
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in jenen Gegenden durch seine heldenmüthige Ausdauer fest begründet war, freilich nicht ohne starke Anfechtung. Denn die Litthauer, welche die vielen blutigen Kriege nicht vergessen konnten, standen im J. 1236 wieder auf und erhoben sich Gefahr drohend gegen den Schwertbrüderorden und das Bisthum Riga. Es ward alsbald Botschaft nach Deutschland gesandt, und nicht vergebens; denn es führten alsbald der Graf Heinrich von Danneberg und ein tapferer Ritter Johann von Haseldorf 1 ) ein Kreuzheer nach Livland.

Die älteste Quelle ist die livländische Reimchronik; diese sagt S. 51, v. 1857:
Dâr under bleib er (Volkw în) leider tôt,
als es got über in gebôt;
vil gâr ân alle die schulde s în
mit im manic pilger în,
der was dô vil zuo R îge komen.
die hatten dicke wol vernomen,
wiez in dem lande waz getân:
die wolden in des nicht erlân,
er envüere des sumers hervart;
dar umbe er vil gebeten wart.
von Haseldorf ein edel man
der legete s înen vl îz dar an,
von Dannenberc ein greve guot:
dà stuont viel maniges heldes muot
hin zuo Littouwen etc. .

Diese Chronik nennt den Grafen von Danneberg nicht mit Vornamen, auch die plattdeutsche Chronik in Gruber orig. Livon. p. 200 nicht; diese nennt dagegen den Ritter Johann Haseldorpe 2 ).

Der Graf von Danneberg ist nun der Graf Heinrich II., welcher nach dem J. 1236 nicht mehr in der Geschichte genannt wird 1 ). Seine Brüder Bernhard und Adolf regierten noch bis 1264 und 1269.

Die Kreuzfahrer vereinigten sich nun mit den Schwertbrüdern und den Bischöfen und fielen verwüstend in Litthauen ein. Aber in einer blutigen Schlacht am Tage des H. Mauritius 3 ), den 22. Sept., 1236 wurden die Christen geschlagen


1) Vgl. Monumenta Livoniae antiquae, III, S. 129, Note 4.
2) Vgl. Rudloff Gesch. der Grafen von Danneberg, S. 29. In der hier S. 17, Not. u, aus Pfeffinger Braunschw. Hist. II, S. 364, angeführten Urkunde vom J. 1237 ist nur von einer Bestätigung einer Verleihung der Grafen Heinrich und Bernhard von Danneberg durch den Herzog Albert von Sachsen die Rede, nicht von einer unmittelbaren Handlung des Grafen Heinrich.
1) Vgl. Monumenta Livoniae antiquae, III, S. 129, Note 4.
3) Vgl. Monum. Livon. antiq. III, S. 129, Note 5.
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und der Ordensmeister Volquin, der letzte Meister des Schwertbrüderordens, 48 Ordensritter, der Graf von Danneberg und viele andere Ritter und Kreuzfahrer fanden einen schmählichen Tod. Die Livländ. Reimchronik 1 ) gedenkt des Todes des Grafen nicht; dagegen sagt die niederdeutsche Ordenschronik in Gruber Orig. Livon. p. 200.

Dar nae quam int lant de greve van Danenberch unde heer Johan Haseldorpe mit veel pelgrims, die mitten meyster streden tegen die Letthauwen, ende meister Volquyn bleeff mit XLVIII broeders van der oirden doot ende die grave mit veel goeder mannen mit hem.

Nach dem Tode dieses Meisters ward im folgenden Jahre 1237 der Orden der Swertbrüder mit dem Deutschen Orden vereinigt.

Wahrscheinlich entsprang aus dem Tode des Grafen Heinrich die Gunst, welche die Grafen von Danneberg seit dieser Zeit dem livländischen Cistercienser=Kloster Dünamünde zuwandten, indem das Kloster jetzt zum vollkommenen Besitze der Dörfer Siggelkow, Zachow und Crucen kam 2 ).

Seit dem Falle des Grafen von Danneberg, aus dem Hause der alten Nachbaren und Verbündeten der Grafen von Schwerin, traten auch die Grafen von Schwerin in engere Verbindung mit dem Bisthume Riga.

Zunächst gab Gunzelin III. dem Kloster Dünamünde seinen Theil an Siggelkow, Zachow und Crucen.

Bei dem regen Verkehr, welchen die Stadt Riga mit ihrer Mutterstadt Lübek unterhielt, konnte es nicht fehlen, daß auch die übrigen Ostseestädte in ein engeres Verhältniß zu Riga traten, welches ein nicht unwichtiger Markt ward. Am 25. Mai 1246 verlieh der Fürst Johann I. der Theologe von Meklenburg den Bürgern der Stadt Riga nicht allein für den Hafen von Wismar, sondern auch für das ganze Land Meklenburg dieselben Freiheiten, deren sie sich in Lübek erfreueten 3 ).

Am 27. Jun. 1257 verlieh der Fürst Borwin von Rostock den Bürgern von Riga Zollfreiheit in seinen Landen, unter der Bedingung, daß sie jährlich für ihn einen gewaffneten Mann zu dem


1) Vgl. Moritz Brandis Chronik in Monum. antiq. Livon. III, S. 128 129.
2) Vgl. unten die Abhandlung über die Besitzungen des Klosters Dünamünde.
3) Vgl. einen Aufsatz des wail. Dr. C. C. H. Burmeister zu Wismar in den Mittheilungen der Gesellsch. für Geschichte der russischen Ostsee=Provinzen, III, S. 147 flgd., wo diese bisher aus Schröder Wismarschen Erstlingen S. 71 bekannte Urkunde nach dem im Stadt=Archive zu Riga befindlichen Originale verbessert abgedruckt ist.
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Zuge gegen die Heiden stellten, wie sie es für das Seelenheil seines Großvaters (Borwin I.) und seines Vaters bisher gethan hätten 1 ). Außerdem siedelten sich bald wismarsche Bürger in Riga, bald rigasche Bürger in Wismar an und Wallfahrten und Kreuzzüge nach Riga waren nicht selten 2 ).

Im J. 1261 war der Bischof Albert von Pomesan (Insula sancte Marie in Pruscia) päpstlicher Legat im Bisthume Camin und versicherte als solcher am 1. April 1261 zu Demmin dem Kloster Dargun das Patronat der Kirche zu Levin 3 ).

In Folge aller dieser Begebenheiten konnte es nicht fehlen, daß das Erzbisthum Riga zu dem milden, ritterlichen und gebildeten Grafen Gunzelin III. von Schwerin (1228 † 1274), an dessen Hofe auch die Dichtkunst gepflegt und geschützt ward, ein besonderes Vertrauen hegte, zu ihm, der in jener Zeit einer der wackersten Männer in den Ostseeländern war. Am 21. Dec. 1267 ernannte der Erzbischof Albert (1254-1272), welcher vorher auch Bisthums=Verweser in Lübeck gewesen war, für seine Lebenszeit den Grafen Gunzelin III., "einen edlen und berühmten, festen und klugen Mann, zum Schirmherrn und Vertheidiger, Berather und Verweser" (Kastenherrn) des Erzbisthums gegen die Barbaren und andere Feinde und unterwarf ihm Land und Leute, Burgen und Vasallen des Erzbisthums, so daß er dem Erzbischofe jährlich eine gewisse Summe zahlen, mit dem Rest der Einkünfte des Erzbisthums den Nutzen und die Ehre befördern solle 4 ). Der Graf befand sich damals ohne Zweifel selbst in Riga und war hier noch am 5. April 1268 5 ) bei der Belehnung eines getauften litthauischen Edlen.

Daß sich der Graf Gunzelin gegen das Erzbisthum Riga und dessen milde Stiftungen auch freigebig bewies, läßt sich denken. Er hatte schon vorher dem Kloster Dünamünde seinen Antheil an den Gütern Siggelkow, Zachow und Crucen geschenkt 6 ), welche späterhin ganz unter seine Landesherrlichkeit übergingen. Wenn er aber in der Urkunde vom J. 1270 sagt, daß dieses Kloster noch andere Güter in seiner Herrschaft 7 ) besitze, so ist hierüber keine andere Nachricht vorhanden, als etwa die folgende, wenn überall die Urkunde ächt, also der Ausdruck zuverlässig ist.


1) Die Urkunde, welche bisher aus dem Druck in Rudloff Urk. Lief. Nr. XV bekannt war, ist nach dem im rigaschen Stadt=Archive aufbewahrten Originale gedruckt in den eben angeführten Mittheilungen a. a. O. S. 150.
2) Vgl. Burmeister in den angeführten Mitheilungen a. a. O. S. 151 flgd.
3) Vgl. Meklenb. Urk. I, S. 120.
4) Vgl. Urk. Samml. Nr. XLIV, auch gedruckt in Riga. Mittheil. I, S. 458 flgd.
5) Vgl. Urk. Samml. Nr. XLV.
6) Vgl. unten die Abhandlung über die Güter des Klosters Dünamünde.
7) Vgl. Urk. Samml. Nr. LXIX.
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Der Graf Gunzelin III. schenkte dem Erzbisthum Riga, und im Besondern wohl dem Dom=Capitel, das Patronat der Kirche im Dorfe Zittow, am östlichen Ufer des schweriner See's, im Lande Zellesen. Diese Schenkung ist zunächst nur aus einer Bestätigung des Grafen Nicolaus I., eines Sohnes Gunzelin's, vom J. 1286 bekannt 1 ), welcher in der Urkunde ausdrücklich sagt, daß sein Vater Gunzelin der Kirche zu Riga dieses Patronat verliehen habe. Auch die Veräußerungsurkunde erwähnt der Schenkung durch den Grafen Gunzelin und der Bestätigung durch den Grafen Nicolaus. Am 12. Mai 1520 überließen der Erzbischof und das Dom=Capitel zu Riga dieses Patronat dem Antonius=Kloster zu Tempzin 2 ) bei Brüel.

Die Stellung des Grafen Gunzelin zu dem Erzbisthume vermochte wahrscheinlich den Fürsten Heinrich I. den Pilger von Meklenburg die Aeußerung seines Glaubensdranges gegen die Heiden des Erzbisthums zu richten. Wahrscheinlich war es schon zu der Zeit, als der Graf im Erzbisthume war, daß der Fürst einen Kreuzzug gegen die heidnischen Litthauer unternahm, indem er schon am 8. Julius 1270 ein im Getümmel der Schlacht gerettetes junges Mädchen, welches er zur Taufe geführt und an Kindes Statt angenommen hatte, in das Kloster Rehna gab 3 ).

Es war wohl das dankbare Andenken an den Grafen Gunzelin III., welches das Dom=Capitel zu Riga veranlaßte, seinen Sohn Johann zum Erzbischofe zu erwählen. Johann III., Graf von Schwerin, war 1294-1300 Erzbischof von Riga 4 ). Er saß nur kurze Zeit auf dem erzbischöflichen Stuhle. "Er hatte mit dem Deutschen Orden in öffentlichem Kriege gelebt, wobei er das Unglück hatte, von demselben gefangen zu werden. Als er nach einer Gefangenschaft von ganzen 33 Wochen wieder los kam, hielt er sich in diesem Lande nicht mehr sicher, sondern begab sich nach Rom, um seine Klage am päpstlichen Hofe anzubringen, wo die Procuratoren des Erzstiftes, der Stadt Riga und des Stiftes Oesel schon vorher wider den Orden klagbar geworden waren 5 )." Der Erzbischof Johann nahm seinen Weg über Schwerin. Hier ertheilte er am 9. Nov. 1299 dem Kloster Medingen einen Ablaß 6 ). Am 25.


1) Vgl. Urk. Samml. Nr. L.
2) Vgl. Urk. Samml. Nr. XLIII.
3) Vgl. oben S. 22 flgd.
4) Vgl. Napiersky Index p. 356.
5) Vgl. Napiersky Index p. 65, zu Nr. 259.
6)

Die Urkunde ist gedruckt in Lyßmann Gesch. des Klosters Medingen, S. 13, und datirt:

Datum Zwerin ad devotam instanciam bonorabilis viri domini Ottonis decani ecclesie Zwerinensis, anno 1299, quinto idus Novembris.

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Nov. 1299 stiftete er hier für sich Memorien und schenkt dazu dem Dom=Capitel zu Schwerin einen von ihm für 38 Mark gekauften Hof auf der Schelfe, von dessen Einkünften die Domherren und Vicarien zwei, die Armen ein Drittheil genießen sollten 1 ). Darauf reisete Johann nach Rom ab. "Hier starb er im J. 1300 2 ). Nun hatte der Dompropst und das Capitel zu einer neuen Wahl schreiten sollen; aber der Papst reservirte sich, aus Vorsorge für das Erzstift, die Wahl und setzte (am 19. Dec. 1300) seinen Capellan, bisherigen Prior des Augustiner=Klosters zu Benevent, Namens Isarnus Tacconi, aus Pavia gebürtig, zum Erzbischofe ein, welcher als ein Mann von Weltkenntniß und Erfahrung im Stande zu sein schien, die Händel beilegen und die Ruhe wieder herstellen zu können; denn er war vorher einige Male als päpstlicher Legat in Dänemark gebraucht worden."


Dies ist die Geschichte der Besitzungen des Erzbisthums Riga in Meklenburg und der Beziehungen desselben zu den meklenburgischen Landen. Es kamen jedoch im Laufe der Zeit fortwährend wichtige und merkwürdige Berührungen zu dem Erzbisthume vor, deren kurzer Ueberblick hier nicht fehlen darf.

In der ersten Hälfte des 14. Jahrh. beschäftigten die eigenen Angelegenheiten und Bewegungen die Bewohner Meklenburgs hinreichend. In der zweiten Hälfte dieses Jahrh. aber machte sich Meklenburg mehr als je nach außen hin bemerklich; namentlich war es der Herzog Albrecht der Große (1329 † 1379), welcher einen entscheidenden Einfluß auf die Angelegenheiten vieler nordischer Staaten ausübte und auch nicht ohne Einwirkung auf das Erzbisthum Riga blieb. Dieses hatte z. B. mehrere Jahre


1) Vgl. Urk. Samml. Nr. LII.
2)

Vgl. Napiersky Index, p. 65 zu Nr. 259, und p.356; vgl. Monum. ant. Liv. I, p. 140. Rudloff M. G. II, S. 67 und Stammtafel, setzt den Tod des Erzbischofs Johann in das Jahr 1304 und beruft sich dabei auf Detmar's Lüb. Chronik. Diese (nach Grautoff's Ausgabe, I, S. 183) sagt aber nur zum J. 1304:

1304 "Do hadde de paves biscope Johanne Grant maket to der Righe biscop, na biscop Johanne, de in deme hove do storven was, de des greven Helmoldes broder was van Swerin. Unde de paves satte Ysarnum, de vore was legat to Lunden, in des anderen stede to biscoppe. Se beide dachten dar nicht to blivende, des so samelnden se groten schat ute den twen stichten, darmede se seder worven ander bisscopdome".

Hier ist nur gesagt, daß der Erzbischof Johann vor der Ernennung des Isarnus gestorben war, nicht aber, daß sein Tod in dem J. 1304 erfolgt sei. - Ueber den Erzbischof Johann Grand, später zu Bremen, vgl. Lisch Maltzan. Urk. I, 336 flgd.

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lang einen lebhaften Streit mit dem Deutschen Orden wegen der Oberherrlichkeit und der Gerichtsbarkeit über die Stadt Riga. Der Kaiser Carl der IV. war schon durch die Bestätigung der Privilegien des Erzbisthums vermittelnd eingetreten, jedoch nicht zum Ziele gelangt; da verlangte der Herzog Albrecht, des Kaisers besonderer Freund und vielleicht als Nachfolger der Grafen von Schwerin im Schirmamte des Erzbisthums, in Folge eines päpstlichen Ausspruches von dem Deutschen Orden die Anerkennung der Rechte des Erzbischofs 1 ), worauf am 7. Mai 1366 ein Vergleich zwischen den streitenden Parteien abgeschlossen ward 2 ).

Bis zum Ende des 14. Jahrh. waren die Länder der Diöcese Riga vielfach in das Schicksal des Königs Albrecht von Schweden (seit 1363) verwickelt, besonders aber der Deutsche Orden 3 ).

Seit dem J. 1388 war der Bischof Gerhard von Ratzeburg vom Papste bestellter Conservator des Erzbisthums Riga und ließ durch seine Subconservatoren z. B. über die streitigen Güter des Dom=Capitels bei der Burg Dondangen aburtheilen 4 ).

Durch Vermittelung des schweriner Domherrn Dietrich von Fyfhusen (Fünfhausen), aus einer livländischen Familie 5 ), schenkte der Erzbischof von Riga Johann V. von Wallenrod (1393-1418) der Domkirche zu Schwerin ein Stück von dem Kreuze Christi 6 ) mit einer Ablaßverleihung für alle diejenigen, die es verehren würden, und vermehrte dadurch den Ruf der durch das Heilige Blut schon berühmten Kirche 7 ).

Am 14. Mai 1424 sandte der Erzbischof von Riga Johann VI. Habundi (1418 † vor 24. Junius 1424), also kurz vor seinem Tode, dem Bischofe Heinrich von Schwerin 100 Rosenobel, um damit für ihn eine Vicarei zur Ehre des Apostels Andreas in der Marienkirche zu Rostock zu stiften 8 ), weil er in dieser Kirche "getauft". Diese Nachricht giebt einen Beitrag der sonst nicht sehr bekannten Geschichte dieses Erzbischofes.

In der Zeit von 1486-1490 war der Magister Hoyer, Domherr von Schwerin und Güstrow, des rigaschen Erzbischofs


1) Vgl. Urk. Samml. Nr. LIV.
2) Vgl. Napiersky Index I, p. 107, und Hiärn's Geschichte in Monum. Livon. antiq. I, p. 158-159.
3) Vgl. oben die Gesch. des Deutschen Ordens in Beziehung auf Meklenburg.
4) Vgl. Urk. Samml. Nr. LV bis LVII.
5) Vorher war 1348-1369 Fromhold von Fyfhusen Erzbischof von Riga gewesen.
6) Vgl. Urk. Samml. Nr. LVIII.
7) Vgl. Jahrb. XIII, S. 154.
8) Vgl. Urk. Samml. Nr. LIX.
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Michael Hildebrand Gesandter in Rom, wo er in dem Deutsch=Ordens=Hause wohnen sollte 1 ).

Das ganze 16. Jahrh. hindurch treten die Herzoge von Meklenburg so vielfach und innig mit den Schicksalen der deutschen Colonien an der Ostsee, namentlich in den Bemühungen zur Abwehr der vordrängenden Russen 2 ), in Berührung, daß hier nur auf die Hauptpuncte kurz hingedeutet werden kann; alle diese Verhältnisse sondern und verdienen besondere, ausführliche Darstellungen 3 ).

Schon im J. 1495 forderte der Kaiser Maximilian die Herzoge Magnus und Balthasar zur Unterstützung des Deutschen Ordens gegen die Russen auf 4 ), wenn auch vergebens.

Im J. 1525 sehen wir die Herzoge Heinrich und Albrecht von Meklenburg als "Mitconservatoren und Beschützer der Stifter Riga und Dorpat" in Thätigkeit 5 ).

In den nächst folgenden Zeiten wurden die Berührungen mit dem Deutschen Orden und den Bisthümern des Erzstifts Riga immer vielseitiger.

Besonders innig wurden aber die Beziehungen durch die am 24. Jan. 1555 vollzogene Vermählung des bedeutenden Herzogs Johann Albrecht I. mit der ausgezeichneten Prinzessin Anna Sophie, Tochter des Markgrafen Albrecht von Brandenburg, des letzten Hochmeisters des Deutschen Ordens und des ersten Herzogs von Preußen, mit welchem Johann Albrecht in die lebhafteste und vertraulichste Correspondenz über ihre beiderseitigen reformatorischen Ansichten trat.

Durch seine weit verzweigten Verbindungen brachte der Herzog Johann Albrecht I. es auch dahin, daß sein Bruder Christoph zum Coadjutor des Erzbisthums Riga (1553-1569) erwählt ward. Die traurigen Schicksale dieses Fürsten während dieser unglückseligen Coadjutorei, welche nicht von Bestand war, sind im Allgemeinen bekannt genug, jedoch immer noch nicht gründlich dargestellt 6 ).


1) Vgl. Urk. Samml. Nr. LXII, und Napiersky Index Nr. 2235, 44, 49 und 73.
2) Mittheilungen, Riga, II, S. 103 flgd.
3) Ueber die Berührungen mit Livland besitzt das großherzogl. Archiv zu Schwerin umfangreiche Acten, von denen ein großer Theil in Abschrift an das gräflich=romanzowsche Museum in Petersburg gekommen ist; eine Uebersicht dieser Mittheilungen ist in den Mittheilungen, Riga, I, S. 450 flgd., und II, S. 103 flgd. gegeben.
4) Vgl. Mittheilungen, Riga, II, S. 103 flgd.
5) Vgl. daselbst, I, S. 463, Nr. 8.
6) Außer den gedruckten livländischen Quellen vgl. man das Verzeichniß der Archiv=Acten in Mittheilungen, Riga, I, S. 453 flgd. und II, S. 118. Vgl. noch Rudloff Mekl. Gesch. III, 1, S. 154 und 210.
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Zwar erreichte es der Herzog Johann Albrecht, daß nach der Entsagung seines Bruders, des Herzogs Christoph, sein jüngerer Sohn Sigismund August, ein Knabe, zum Erzbisthume Riga in Vorschlag gebracht ward; jedoch ward das Erzbisthum schon im J. 1566 aufgehoben, noch ehe die Verhandlungen zum Abschlusse gediehen 1 ). Sigismund August figurirt als der letzte in der Reihe der Erzbischöfe von Riga.

Zu allen diesen Verhältnissen kam endlich noch, daß sich des Herzogs Johann Albrecht I. Schwester Anna am 10. März 1566 mit dem ersten Herzoge von Curland, Gotthart (Kettler), dem ehemaligen letzten Heermeister in Livland, vermählte.

So stand Meklenburg in den innigsten Beziehungen zu allen letzten höchsten Würdenträgern der fernen Ostseeländer alter Zeit.

 

Vignette

1) Vgl. Napiersky Index p. 358 und Rudloff Mekl. Gesch. II, 1, S. 210. Einige Archivacten sind verzeichnet in Mittheilungen, Riga, I, S. 456 und 466, und II, S. 112.
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III.

Die Besitzungen des Klosters Dünamünde

in Meklenburg,

von

G. C. F. Lisch.


G leich darauf als der thätige livländische Erzbischof Albert die Stadt Riga nicht weit von der Mündung der Düna gegründet hatte, stiftete er im J. 1201 an der Mündung dieses Flusses ein Kloster für Mönche des Cistercienser=Ordens, welcher "in Livland und Esthland sehr ausgebreitet ward 1 ). "Er nannte das Kloster St. Nicolaus=Berg; es hieß jedoch, nach seiner Lage, in der gewöhnlichen Rede schon dazumal Dünamünde. Des Bischofs Bruder, der durch seinen frommen Wandel und seine Schicksale bekannte Dietrich von Thoreida, ward Abt, und bald wird das Kloster, der erste bewohnte Ort, den heransegelnde Kreuzfahrer an der öden Küste erblickten und wo sie Aufnahme fanden, bei frommen und freigebigen Männern in Deutschland Theilnahme erweckt und von ihnen thätige Unterstützung erhalten haben 2 )."

Schon vor dem J. 1232 hatte das Kloster Dünamünde Besitzungen im Lande Lieze, südlich von Witstock, erworben, indem die Edlen Herren, die Brüder Johann und Gebhard von Plote, die Stifter und Besitzer von Kiritz und Wusterhausen, am 2. Mai 1232 dem altmärkischen Kloster Arendsee 42 Hufen


1) Vgl. Paucker's Anmerkungen zu Moritz Brandis Chronik, in Monumenta Livoniae antiquae, III, S. 11, Note 11, und v. Busse Darstellung in Mittheilungen der Gesellsch. für Geschichte der russischen Ostseeprovinzen III, S. 91 flgd.
2) Nach v. Busse a. a. O.
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verliehen, welche zwischen Netzeband und den Besitzungen des Klosters Dünamünde an dem Flusse Temnitz lagen 1 ); diese Hufen lagen ohne Zweifel auf der an Netzeband grenzenden, überaus großen und vielfach zertheilten 2 ) Feldmark Rögelin, auf welcher das Kloster Dünamünde nach spätern Urkunden bereits 30 Hufen besaß. Das Kloster Dünamünde erbauete auf seinen Hufen einen Wirthschaftshof und nannte denselben: Hof Dünamünde 3 ), welcher später an den Bischof von Havelberg kam und im 17. Jahrhundert wüst lag. Der Bruder Conrad von Dünamünde, welcher im J. 1256 in einem Vergleiche wegen der Anlegung der Mühle zu Zechlin als Zeuge bei den Verhandlungen vor dem Fürsten Nicolaus von Werle zu Röbel auftritt, ist wohl der Hofmeister (magister curiae) dieser Besitzungen 4 ).

Diese Besitzung lag damals im Gebiete der Fürsten von Werle, da das Liezland demselben gehörte, so viel die Landesherrlichkeit derselben auch zu allen Zeiten von den Markgrafen von Brandenburg angefochten und zuletzt auf weiten Wegen von denselben erworben ist 5 ). Jedoch ist es wohl unzweifelhaft, daß das Kloster Dünamünde diese Besitzung unmittelbar von den Edlen Herren von Plote erwarb, welche dieselbe von den Markgrafen zu Lehn getragen hatten.

Zu gleicher Zeit werden die Edlen von Plote dem Kloster Dünamünde auch 30 Hufen in dem Dorfe Trampiz, jetzt Tramnitz, Filial der Kirche von Brunn bei Wusterhausen, geschenkt haben. Denn schon am 6. Jan. 1238 schenkten die Markgrafen Johann und Otto von Brandenburg auf Bitte der Brüder Johann und Gebhard von Plote dem Kloster Dünnamünde das Eigenthumsrecht an 30 Hufen des Dorfes Trampiz und an 30 Hufen des Dorfes Rogelin, welche Dörfer die genannten Brüder von Plote von den Markgrafen zu Lehn getragen hatten 6 ).

Der Papst Honorius IV. bestätigte im J. 1285 ("pontificatus nostri anno primo ") dem Kloster Dünamünde das Patronat der Kirchen zu Trampis, Snethlinge und Quedlinghe (in den Diöcesen Camin und Havelberg), die Dörfer daselbst, den Wirthschaftshof (grangiam) in Trampis, die


1) Vgl. Riedel God. dipl. Brand. I, 1, S. 366.
2) Vgl. Riedel a. a. O. I, 2, S. 303 flgd.
3) Vgl. Riedel a. a. O. I, 2, S. 327.
4) Vgl. Westphalen mon. ined. III, p. 1499, und Riedel a. a. O. I, 2, S. 368, Nr. IX.
5) Vgl. Jahrb. XIII, S. 139 flgd.
6) Diese Urkunde ist gedruckt in Dreger Cod. dipl. Pomeran. I, p. 189 und in Riedel Cod. dipl. Brandenb. II, 1, S. 20, Nr. XXIX. - Diese Urkunde ist nicht die Urkunde über die erste Verleihung der Besitzungen, sondern nur eine Uebertragung des landesherrlichen Eigenthumsrechts.
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Mühlen zu Tornow und Griep und einige andere Besitzungen in den Bisthümern Camin und Havelberg 1 ).

Diese 60 Hufen in Rögelin und Tramnitz waren also sicher die Besitzungen, welche das Kloster Dünamünde in der Mark Brandenburg hatte und die später auf unbekannte Weise auf den Bischof von Havelberg übergingen 2 ).

Zu derselben Zeit erhielt das Kloster Dünamünde auch Besitzungen innerhalb der jetzigen Grenzen des Landes Meklenburg.

Schon am 23. Dec. 1236 bestätigte der Papst Gregor IX. dem Kloster die Güter Bentwisch, Wustrow und Volkenshagen 3 ). Dies sind ohne Zweifel die Dörfer Bentwisch und Volkenshagen (Indago Volquini) bei Rostock und Wustrow auf Fischland bei Ribnitz. Wir haben aber über diese in der Herrschaft Rostock belegenen Güter des Klosters und deren Schicksale in dem nächsten Zeitraume weiter gar keine Nachricht, als die in der eben erwähnten, im pommerschen Archive liegenden, päpstlichen Bulle enthaltene. Die Güter müssen bald aus dem Besitze des Klosters gekommen sein, da sie schon im folgenden Jahrhundert zu Lehn an Vasallen ausgegeben waren und nun oft ihre Besitzer wechselten und zerstückelt wurden.

Bald darauf erhielt das Kloster die Güter Siggelkow und Zachow bei Parchim, in der Vogtei Marnitz; wenigstens ist das gewiß, daß diese Güter im J. 1262 im Besitze des Klosters waren. Zwar sind die über diese Besitzungen redenden Urkunden vollständig vorhanden; aber es tritt dem Beobachter hier eine eigenthümliche Erscheinung in der norddeutschen Geschichtsforschung entgegen: die Urkunden sind falsch, mit Ausnahme einer einzigen, vom 25. Oct. 1262. Die genannten Besitzungen des Klosters Dünamünde gingen schon im 13. Jahrh. an das holsteinsche Cistercienser=Mönchskloster Reinfelden über, welches in Meklenburg sehr reichen Grundbesitz hatte. Die meisten Urkunden dieses Klosters, welche bei dem Erwerb der Güter durch die Herzoge von Meklenburg nach der Säcularisirung desselben an diese ausgeliefert wurden, sind falsch. Die Urkunden sind von derselben Hand oder doch sehr ähnlichen Händen geschrieben; die Handschrift der Urkunden des 13. Jahrh. fällt unzweifelhaft in die erste Hälfte des 14. Jahrh. und es ist von den unverkennbaren Eigenthümlichkeiten der Schrift aus der Mitte des 13. Jahrh. in allen Urkunden aus dieser Zeit keine Spur vorhanden;


1) Vgl. die Urkunden in v. Raumer Cod. dipl. Brand. contin. I, p. 25, und ferner v. Ledebur Archiv f. preuß. Gesch., VIII, S. 320, Not. 38.
2) Vgl. Riedel Cod. dipl. Brand. I, 2, S. 327 und S. 304; Riedel Mark Brandenburg I, S. 375.
3) Vgl. Urk. Samml. Nr. LXV.
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alle Urkunden haben dasselbe jüngere, frischere Ansehen; ungewöhnlich vielen Urkunden fehlt die Angabe des Tages der Ausstellung; alle Siegel hangen an Schnüren von Seide aus derselben Fabrik, während ächte Original=Urkunden des 13. Jahrh. die Siegel gewöhnlich an linnenen Schnüren oder an Pergamentstreifen tragen; endlich sind die Siegel, und dies ist vorzüglich entscheidend, entweder von andern Urkunden genommen, oder durch nachgegrabene Stempel oder Abdrücke aus Thonnachdrucken hergestellt, und durch absichtliches Zerbrechen und Beschmieren mit Firniß mit einem falschen Schimmer der Aechtheit umkleidet. Es giebt Urkunden des Klosters Reinfelden aus dieser Fabrik, welche so plump verfälscht sind, daß die Unächtheit augenblicklich in die Augen fallen muß; eine Urkunde z. B. des Fürsten Johann I. des Theologen (1229 † 1264) über Hufen in Questin vom J. 1237, welche auch nach den Zeugen in diese Zeit fallen muß, trägt das Siegel seines Sohnes Johann II. von Gadebusch (1276 † 1299); es ist freilich rund umher sehr plump mit einem Messer zerhackt, um demselben ein altes Ansehen zu geben, aber das Siegelbild steht vor den Augen des Forschers zu klar, um den Betrug nicht gleich zu erkennen; zwar hat der Verfälscher zuerst ein L vor XXXVII geschrieben gehabt, um aus 1237 die Jahreszahl 1287 zu bilden; aber diese stimmt wohl zu dem Siegel, jedoch nicht zu den Zeugen, und deshalb ist die Ziffer L in der Folge wieder ausradirt. Und von der Hand, welche diese Fälschung vollbracht hat, sind die übrigen falschen Urkunden geschrieben. Bekennt das Kloster Reinfelden doch selbst zu der Urkunde über Siggelkow vom J. 1235, daß sie sehr geringe Beweiskraft habe!

Der Vorwurf der Fälschung trifft jedoch nur die Form der Urkunden; es läßt sich gerade nicht behaupten, daß auch der Inhalt derselben falsch sei, vielmehr stimmt in der Regel dieser zu den unleugbaren Thatsachen. Es ist wahrscheinlich, daß diese Urkunden im Kloster Reinfelden gemacht sind, nicht um zu täuschen und unbegründete Rechte zu beurkunden, sondern nur um verloren gegangene Originale zu ersetzen. Viele der noch vorhandenen ächten Original=Urkunden des Klosters Reinfelden sind nämlich von Mäusen so ungewöhnlich stark zerfressen, daß sie nur noch in Fetzen zusammenhangen. Es ist daher wahrscheinlich, daß die falschen Ausfertigungen im Kloster Reinfelden nach den Resten der Original=Urkunden, als man, vielleicht nach Ueberwindung unruhiger Zeiten, den Verlust bemerkte, und nach Grundbüchern und Urkundenauszügen die Original=Urkunden wiederherstellte; daher sind die falschen Urkunden in manchen Dingen, z. B. im Datum und in den Zeugen=

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reihen, oft lückenhaft: manches mag auch wohl nach andern gleichzeitigen Original=Urkunden gefälscht sein 1 ).

Wenn nun auch die Fälschung der Ausfertigungen nicht zu bezweifeln ist, so ist doch der Inhalt der Urkunden zur geschichtlichen Darstellung, wenn auch mit Behutsamkeit, zu benutzen.

Die Besitzungen des Klosters Dünamünde bei Parchim waren die Dörfer Siggelkow, Zachow und Crutzen, deren Feldmarken gegenwärtig in den Dörfern Siggelkow und Zachow in dem jetzigen Amte Marnitz vereinigt sind. Das Dorf Crutzen, welches wohl schon im 15. Jahrh. untergegangen ist, lag westlich an Siggelkow bis an die Elde, zwischen Siggelkow und Slate. Nach einer Vermessung vom J. 1726 hieß die Feldmark noch das Feld Krusen oder Krützen, oder das Kreutzfeld und gehörte zu Siggelkow; auf der "Dorfstätte" hatte ein Bauer ein Ackerstück an der Elde; auf dem Kreutzcamp am zachower Wege lagen die Krützer Sählen oder Kreutzsählen bis an den zachower Weg, und der Kreutzberg, welcher auf der großen schmettauschen Charte in einer Biegung der Elde Slate gegenüber steht, lag mit seinem Abhange an der "slater Scheide" und der "Queerfähre". Auch lagen Aecker beim Maden=See an der Landwehr. In der Beschreibung des Amtes Marnitz vom J. 1654 heißt es:

"Vom Felde Creutz genannt, welches J. f. g. Untertahn zu Siggelkow im gebrauch haben, geben sie an allerhand Korn den Fünften".

Ferner heißt es zum J. 1659 bei Siggelkow:

"Dann ist noch ein Feld, das Kreutz genandt, von welchem die Koßaten, so im Dorff gewohnet, ihren Acker gehabt".

Zu Siggelkow war eine eigene Pfarre; im J. 1411 war Heinrich Molenbeke Pfarrer zu Siggelkow. Im J. 1654 war die Pfarre abgebrannt und deshalb wohnte der Pfarrer auf der Pfarre zu Pankow, welche ihm zugelegt war; hiebei ist es bis auf unsere Zeit geblieben. In Siggelkow hatte das Kloster Dünamünde einen Hof, auf welchem ein Hofmeister (magister curiae) des Klosters wohnte; im 17. Jahrh. war Zachow ein Meierhof. Ferner war bei Siggelkow ein Zoll und eine Mühle. Endlich besaß das Kloster Dünamünde und später das Kloster


1) Es ist auffallend, daß der Archivrath Evers bei der Mittheilung von Abschriften dieser Urkunden durch Rußland die Fälschung nicht bemerkte. Uebrigens ist auch noch das zu bemerken, daß der Aufmerksamkeit des Archivraths Evers mehrere Urkunden über diese Güter entgingen.
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Reinfelden einen zu diesen Gütern gehörenden Hof oder einen Speicher in der Stadt Parchim auf dem Brook. In dem Verzeichnisse der festen Einkünfte der Stadt Parchim 1 ) vom J. 1364, welches dem alten Stadtbuche vorgeheftet ist, heißt es:

"Magister curie (Hofmeister) in Zigghelcowe annuatim dabit consulibus XXIIII pullos de granario (Speicher, Scheure) stante in palude" (Brook, eine Straße auf der Neustadt).

Im J. 1452 lag diese Stätte wüst, da das Kloster Reinfelden nur eine "wurt (Hausstätte) binnen Parchim" an die Herzoge vertauschte.


Wann und von wem das Kloster Dünamünde die Güter Siggelkow, Zachow und Crucen erworben habe, ist nicht bestimmt ausgesprochen, da die ersten Verleihungsurkunden verloren gegangen sind. Aber so viel wird gewiß sein, daß die Hauptmasse der Güter schon vor dem J. 1228 im Besitze des Klosters waren; denn im J. 1235 schenkte der Graf Gunzelin III. von Schwerin dem Kloster Dünamünde 12 Hufen zu Siggelkow 2 ) zum Ersatz des Schadens, welchen sein Vater, der berühmte Graf Heinrich, dem Klosterhofe Siggelkow zugefügt hatte, und der Graf Heinrich I. starb im J. 1228. Am 17. Julius 1238 schenkten die Markgrafen Johann und Otto von Brandenburg, als Oberlehnsherren, dem Kloster das Eigenthumsrecht über 30 Hufen des Dorfes Zachow und 52 Hufen des Dorfes Siggelkow, welches bis dahin die Grafen von Danneberg und Schwerin von den brandenburgischen Markgrafen zu Lehn getragen 3 ), und verliehen ihnen dazu die ausschließliche Fischereigerechtigkeit auf den Flüssen Elde und Siggelkow, so weit diese die Grenzen der genannten Dörfer berührten, und auf dem See Sabelke 4 ) zum Bedarf des Klosterhofes.

Die Schenker werden also die Grafen von Danneberg und von Schwerin gewesen sein. Von dem Grafen von Gunzelin III. von Schwerin haben wir Schenkungsurkunden. Aus dem dannebergischen Grafenhause nahm der Graf Heinrich II. von Danneberg das Kreuz gegen die Heiden in Litthauen und fiel hier am 22. Sept. 1236 in einer Schlacht neben dem letzten


1) Vgl. Jahrb. XI, S. 7-8, und Cleemann Chronik von Parchim, S. 167.
2) Vgl. Urk. Samml. Nr. LXIV.
3) Vgl. Urk. Samml. Nr. LXVI.
4) Dies ist der Zapel=See, an der südlichen Grenze der Feldmark Siggelkow, östlich dicht bei Cummin. Nach der Urkunde von 1270 gab es auch einen Bach Sabele, an der Grenze von Siggelkow; dieser fließt aus dem genannten See.
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Meister des Schwertbrüderordens. Es ist also wahrscheinlich, daß die Grafen von Danneberg dem Kloster Dünamünde, als einer wichtigen Stiftung des Erzbisthums Riga, für das Seelenheil eines Helden aus ihrem Hause sehr geneigt waren.

Die Landesherrlichkeit über diese Güter war in jenen Zeiten sehr streitig. Das Land zwischen den Südgrenzen der Grafschaft Schwerin und den Nordgrenzen der Mark Brandenburg, von der Elbe über die Berge von Marnitz hinaus gehörte den Grafen von Danneberg. Am westlichen Ende dieses Ländergebietes war aber die Lage so, daß mehrere Herrschaften nicht allein an einander traten, sondern auch in einander griffen. Die Burg Marnitz mit ihrem Gebiete gehörte in alten Zeiten den Grafen von Danneberg. Zur Grafschaft Schwerin gehörte aber die Vogtei der spätern Stadt Neustadt oder das Land Brentz 1 ), zwischen welchem und dem dünamündischen Klostergebiete von Siggelkow und Zachow nur das schmale Gebiet der fürstlich=richenbergischen Stadt Parchim lag; die Grenzen waren hier streitig und der Fürst Pribislav von Parchim=Richenberg entsagte im J. 1247 gegen den Grafen Gunzelin III. von Schwerin seinen Ansprüchen an das Land Brenz 2 ). An der östlichen Seite von Parchim zog sich das Land Ture (Lübz) bis zu den östlichen Grenzen von Siggelkow hinab 2 ) und vielleicht mochte Siggelkow in den ältesten Zeiten zu diesem Lande gehören. Die Grafen von Schwerin, denen auch die Stadt Crivitz mit der Umgegend, nordwestlich an der Ture, gehörte, hatten auch Besitzungen im Lande Ture, welche sie im J. 1247 gegen die Rechte an Brenz an den Fürsten Pribislav von Parchim=Richenberg abtraten 3 ). Von der dritten Seite griffen von Marnitz her die Gebiete der Grafen von Danneberg und Schwerin in einander. Als am 20. April 1262 der Bischof Rudolph von Schwerin einen Frieden zwischen den Grafen von Danneberg und Schwerin 4 ) schloß, vermittelte er auch, daß der Graf Gunzelin III. von Schwerin seinen Antheil an den Gütern Zachow und Siggelkow den Grafen von Danneberg abtrat:

"Item de bonis Zachowe et Syglecowe dimittet ei partem suam et ius suum, uel in aliis bonis infeodatis restaurabit".


1) Vgl. Jahrb. XI, S. 210 flgd.; vgl. dazu das. S. 53.
2) Vgl. Jahrb. X S. 34.
2) Vgl. Jahrb. X S. 34.
3) Vgl. Jahrb. XI, S. 238 und S. 53.
4) Vgl. die Urk. in Rudloff Urk. Lief. Nr. XVII, und Rudloff Gesch. der Grafen von Danneberg, vor dessen Urk. Lief., S. 23, vgl. Rudloff Mekl. Gesch. II, S. 120.
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Nach manchen Streitigkeiten 1 ) verpfändeten die Grafen von Danneberg im J. 1275 den Grafen von Schwerin das Schloß und Land Marnitz 1 ), welches seit dieser Zeit ununterbrochen bei der Grafschaft Schwerin blieb.

Zu allen diesen Verwickelungen kamen noch die ununterbrochenen Streitigkeiten mit den Markgrafen von Brandenburg über Lehnsoberherrlichkeit und Landesgrenzen und die Verwickelungen über die Länder des Fürsten Pribislav von Parchim=Richenberg, nachdem dieser der Herrschaft entsagt hatte 2 ). Ueberdies hatten die Grafen von Schwerin längs der märkischen Grenzen viele zerstreuete Besitzungen, namentlich seit der Pfandherrschaft über Stadt und Vogtei Lenzen 3 ).

Aus diesen verwickelten und wechselnden Zuständen, bei welchen es sich nicht selten um die Landeshoheit und die Landesgrenzen bei Siggelkow und Zachow handelte, ist es begreiflich, daß der Besitz der Güter des Klosters Dünamünde oft gefährdet erscheinen konnte. Und daher läßt sich auch annehmen, daß der Inhalt der Urkunden von 1235 und 1238 zuverlässig sei, wenn auch die Form derselben falsch ist.

Es geht also aus der ganzen Lage der Dinge hervor, daß bis zum J. 1262 die Grafen von Danneberg und von Schwerin zusammen, seit dem 20. April 1262 aber die Grafen von Danneberg allein Landesherren der allem Anscheine nach immer eng verbunden gewesenen Güter Siggelkow und Zachow waren; mit dem Verkaufe des Landes Marnitz ging im J. 1275 wohl die Landesherrschaft über die Güter auf die Grafen allein über.

Demnach muß den Grafen von Schwerin sehr viel an den Dörfern Siggelkow und Zachow gelegen gewesen sein. Der Graf Gunzelin III. hatte von dem Herzoge Barnim von Pommern, seinem spätern Schwiegervater, am 10. Jun. 1257 ohne bisjetzt bekannte Veranlassung 4000 Hufen wahrscheinlich unbewohnten Landes in Hinterpommern an dem Flusse Drage und den Grenzen des Landes Daber geschenkt erhalten 4 ). Der Graf mochte aber wohl nicht seine Rechnung bei der unmittelbaren Verwaltung dieser entfernten Einöde finden und suchte sich des Geschenkes bald wieder zu entledigen. Bald nach der Gewinnung der Länderstrecke vertauschte er 800 Hufen von derselben gegen


1) Vgl. Rudloff Gesch. der Grafen von Danneberg S. 28-29, und Rudloff Mekl. Gesch. II, S. 64 und 122. Die Urkunde ist gedruckt in Riedel Cod. dipl. Brand. I, 3, S. 344.
1) Vgl. Rudloff Gesch. der Grafen von Danneberg S. 28-29, und Rudloff Mekl. Gesch. II, S. 64 und 122. Die Urkunde ist gedruckt in Riedel Cod. dipl. Brand. I, 3, S. 344.
2) Vgl. Jahrb. XI, S. 75 flgd.; und Rudloff Gesch. der Grafen von Danneberg S. 22 flgd.
3) Vgl. Jahrb. XIII, S. 243.
4) Vgl. Beyer in Jahrb. XI, S. 87 flgd. und die Urk. das. S. 247.
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die Güter Siggelkow und Zachow an das Kloster Dünamünde, welches in jenen fernen Gegenden schon andere Besitzungen hatte und der Besitzung näher lag; auch mochte das Cistercienser=Kloster Aussicht haben, bei der eigenthümlichen landwirthschaftlichen Betriebsamkeit dieses Ordens das Land mit Vortheil urbar zu machen. Jedoch schon am 25. Oct. 1262, vielleicht in Folge der am 20. April 1262 durch den Bischof von Schwerin vermittelten Abtretung der Dörfer Siggelkow und Zachow an die Grafen von Danneberg, widerrief zu Schwerin der Abt Wilhelm von Dünamünde, in Gegenwart mehrerer Klosterbrüder, mit Genehmigung des Grafen Gunzelin diesen Tausch 1 ) und der Graf von Schwerin machte andere Anstalten zur Colonisirung seiner hinterpommerschen Besitzungen.

Die über diesen Tausch ausgestellte Urkunde ist von allen dünamünder Urkunden die einzige, welche in ihrer äußern Form sicher ächt ist; sie stimmt auch dem Inhalte nach mit der unzweifelhaft ächten Urkunde über die sonst nirgends erwähnte Schenkung der 4000 hinterpommerschen Hufen an den Grafen Gunzelin und in andern Dingen mit andern gleichzeitigen ächten Urkunden überein: so daß an dem geschilderten Verlaufe der Verhandlungen über die dünamünder Klostergüter wohl nicht zu zweifeln ist.

Der Graf Gunzelin III. von Schwerin ward am 21. Dec. 1267 zum Schirmherrn und Verweser oder "Kastenherrn" des Erzbisthums Riga erwählt und trat dadurch in ein näheres Verhältniß auch zu dem Kloster Dünamünde, welches er wohl ohne Zweifel besuchte, da er persönlich zu Riga war.

Wie aber die meisten auswärtigen Cistercienser=Klöster, namentlich die sehr entfernten, ihre in Meklenburg liegenden Besitzungen nach und nach veräußerten, nachdem ihre Sendung, die Hebung der Landescultur, erfüllt war, so verkaufte auch das Kloster Dünamünde seine meklenburgischen Güter bald an das nicht weit von den Grenzen Meklenburgs liegende holsteinsche Cistercienser=Mönchskloster Reinfelden, welches in den meklenburgischen Landen von allen auswärtigen Klöstern die meisten und zwar sehr bedeutende Besitzungen hatte.

Im J. 1270 verkaufte das Kloster Dünamünde dem Kloster Reinfelden die Dörfer Siggelkow und Crucen, mit


1) Vgl. Urk. Samml. Nr. LXVII. Die Lage der 4000 Hufen im Lande Daber in Hinterpommern ist in der Urkunde klar genug bestimmt und von Beyer a. a. O. hinreichend erläutert. Zu den dort aufgeführten irrigen Ansichten bemerke ich noch, daß Evers bei seiner Mittheilung dieser Urkunde nach Livland diesen Namen unerörtert läßt und die Gesellsch. f. Gesch. der russischen Ostseeprovinzen in ihren Mittheilungen III, S. 97, das Land Doberan in dem meklenburgischen Cistercienser=Kloster Doberan sucht.
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dem Wirthschaftshofe und der Mühle. Das Datum der darüber ausgestellten Urkunde ist sicher erst nach Verlauf von wenigstens 50 Jahren hinzugeschrieben und eben so unächt, wie die ganze Form der Urkunde 1 ), welche mehr wie eine kurze Nachricht, als wie ein Document über ein Rechtsgeschäft aussieht; wahrscheinlich ist die Jahreszahl später hinzugefügt, weil die Bestätigungs=Urkunde, welche freilich auch falsch ist, die Jahreszahl 1270 hat. In demselben Jahre 1270 bestätigte 2 ) nämlich der Graf Gunzelin III. mit seinem Sohne Helmold diesen Verkauf der Dörfer Siggelkow und Crucen und beschrieb die Grenzen 3 ) beider Dörfer. Am 22. Febr. 1271 schenkte der Bischof Heinrich von Havelberg dem Kloster Reinfelden den Zehnten des Dorfes Crucen 4 ), welches 24 Hufen umfaßte, und bestätigte demselben Kloster den Zehnten des Dorfes Siggelkow, wie dieser das Kloster Dünamünde bis dahin besessen hatte.

Das Dorf Crucen wird hier zum ersten Male genannt; vielleicht war es erst in der Mitte des 13. Jahrh. wieder auf einer alten wendischen Feldmark aufgebauet.

Wie der Graf von Schwerin zu der Bestätigung kommt, ist nicht klar. Ursprünglich mochte den Grafen von Schwerin die Landesherrlichkeit wenigstens über einen Theil der dünamünder Klostergüter gehört haben; aber im J. 1262 hatte der Graf Gunzelin seinen Antheil an den Dörfern Siggelkow und Zachow an die Grafen von Danneberg abgetreten, und erst im J. 1275 überließen die Grafen von Danneberg den Grafen von Schwerin als Pfand das Land Marnitz, zu welchem wohl ohne Zweifel die genannten Dörfer gehörten. So viel ist gewiß, daß in der Folge die Dörfer immer zur Grafschaft Schwerin gerechnet wurden, also in alten Zeiten nicht zum Lande Parchim gehört haben können; als nämlich der Herzog Albrecht im J. 1371 die Gerechtsame und Besitzungen des Klosters Reinfelden bestätigte, führte er unter den Gütern, welche in der Grafschaft Schwerin lagen, die Dörfer Siggelkow und Crucen auf (in terra Swerinensi: - - villas - - - - - Sycklekouwe et Crucen). Es wird also wohl in dem falschen Datum der Urkunden liegen,


1) Vgl. Urk. Samml. Nr. LXVIII.
2) Vgl. Urk. Samml. Nr. LXIX. Die in dieser Urkunde berührten übrigen Dörfer des Klosters Reinfelden in der Grafschaft Schwerin waren Wittenförden, Uelitz, Lositz (untergegangen), Lübesse und Consrade.
3) Der in dieser Urkunde genannte Grenzbach Sabele floß wohl aus dem in der Urkunde vom 17. Julius 1238 genannten See Sabelke bei Cummin an der Grenze, jetzt Zapel=See genannt. Nach der Beschreibung des Amtes Marnitz vom J. 1654 lag auf der Feldmark des Dorfes Siggelkow ein Holz genannt die Zabelhorst.
4) Vgl. Urk. Samml. Nr. LXX.
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daß dem Kloster Reinfelden die Dörfer von den Grafen von Schwerin bestätigt wurden; wenn dies aber wirklich der Fall gewesen ist, so wird es nach dem J. 1275 geschehen sein.

Dasselbe gilt von den Urkunden über Zachow. Im J. 1272 verkaufte nämlich der Graf Gunzelin III. mit seinem Sohne Helmold dem Kloster Reinfelden das Dorf Zachow 1 ) mit dem Eigenthumsrechte und allen Freiheiten. Nun aber besaß das Kloster Dünamünde dieses Dorf längst und zwar mit dem Eigenthumnsrechte; wenn also dieses Kloster das Dorf nicht etwa einige Zeit vorher an den Grafen von Schwerin gegen das Dorf Crucen vertauscht gehabt hat, so hat dieser Verkauf gar keinen Sinn. Auch scheint die Grenzbestimmung dieses Dorfes nicht richtig zu sein, da die Grenzen bis Bergrade ("Berichroth") hinabgeführt werden; Bergrade liegt aber nördlich von Parchim, wohl eine Meile von Zachow entfernt. Am 5. April 1273 soll der Bischof Heinrich von Havelberg die Zehnten der Dörfer Siggelkow, Zachow und Trampitz dem Kloster Dünamünde geschenkt haben 2 ); nun aber besaß dieses Kloster den Bischofszehnten von Siggelkow schon vor dem 22. Febr. 1271, indem derselbe Bischof ihn damals dem Kloster Reinfelden nur bestätigte, und im J. 1272 soll das Kloster Reinfelden das Dorf gekauft haben; es läßt sich aber annehmen, daß der Bischof von Havelberg den Besitzer des Dorfes und der Zehnten wohl kannte.

Alle über diese Veräußerungen redenden Urkunden sind freilich falsch, wenigstens im Datum und einem Theile ihres Inhaltes; dennoch wird man aus denselben entnehmen können, daß das im 13. Jahrh. zuerst das Kloster Dünamünde die Dörfer besaß und um das dritte Viertheil desselben Jahrhunderts das Kloster Reinfelden sie von jenem Kloster erwarb.

In der Mitte des 14. Jahrh. besaß das Kloster Reinfelden. nach der oben angeführten Stelle vom J. 1364 aus dem parchimschen Stadtbuche, zu diesen Dörfern einen Speicher (granarium) in der Stadt Parchim, nach der Weise der Cistercienser=Klöster, welche die Erzeugnisse ihrer Landgüter in den zunächst gelegenen Städten aufspeicherten, zum Theil verarbeiteten und hier verwertheten.

Im J. 1371 (sabbato post festum s. Johannis ante portam latinam) bestätigte der Herzog Albrecht dem Kloster Reinfelden alle seine Besitzungen und unter diesen in der Graf=


1) Vgl. Urk. Samml. Nr. LXXI.
2) Vgl. Urk. Samml. Nr. LXXII. Das Dorf Trampiß liegt, wie oben erwähnt ist, bei Wusterhausen in der Mark. Evers versteht darunter (Livländ. Mitth. a. a. O. III, S. 101) irrthümlich das Gut Tramm bei Crivitz.
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schaft Schwerin ("in terra Swerinensi") die Dörfer Siggelkow und Crucen. Es wird also schon damals das Dorf Zachow wüst gelegen haben.

Das Kloster Reinfelden besaß nun diese Dörfer über 150 Jahre. Aber wie früher die Grafen von Schwerin, wahrscheinlich wegen ihrer Lage an den Grenzen der Mark und wegen der Zollverhältnisse, nach denselben lüstern gewesen waren, so trachteten späterhin auch die Herzoge von Meklenburg nach dem Besitze derselben. Im J. 1447 hatte das Kloster Reinfelden die Dörfer Siggelkow, Zachow und Crucen an den Herzog Heinrich auf 5 Jahre verheuert ("verhuret ") oder verpachtet und als Pacht 30 Mark guten Geldes jährlicher Hebung auf die herzogliche Mühle zu Wittenburg angewiesen erhalten; für den Fall, daß der herzogliche Amtmann diese Zahlung nicht leisten sollte, hatte sich der Rath der Stadt zur Zahlung verpflichtet 1 ).

Nach Ablauf dieser 5 Jahre, am 5. Julius 1452, vertauschte das Kloster Reinfelden, wahrscheinlich in unangenehmer Rückerinnerung an die märkischen Raubfehden, während der ersten Hälfte des 15. Jahrh., das Dorf Siggelkow mit den dazu gehörenden beiden Feldmarken Zachow und Crutzen und eine Haus= oder Hofstätte (wurt = Wort) in der Stadt Parchim an den Herzog Heinrich von Meklenburg für eine jährliche Rente von 40 lüb. Mark aus der Orbör der Stadt Grevismühlen 2 ), in welcher das Kloster Reinfelden einen Hof zu seinen großen Gütern in der Gegend der Stadt besaß. Die Dörfer Zachow und Crutzen waren damals also wüst und wahrscheinlich in den märkischen Raubfehden kurz zuvor zerstört. Das Dorf Crutzen ist nie wieder aufgebauet. Das Dorf Zachow lag noch im J. 1577 "seit undenklicher Zeit" wüst und ist erst später wieder aufgebauet. Der Speicher in der Stadt Parchim existirte im J. 1452 auch nicht mehr und wird hier zuletzt genannt.

Bald nach dem J. 1452 besaßen die von Koppelow das Dorf Siggelkow als Lehn. Vicke von Koppelow ward um das J. 1458 herzoglicher Vogt zu Marnitz und war es noch im J. 1463; im J. 1472 war Reimar Weisin Vogt zu Marnitz. Im J. 1468 kaufte dieser Vicke v. Koppelow "auf Siggelkow" die in der Nähe dieses Gutes liegenden wüsten Feldmarken Möllenbek, Bobzin und Menzendorf von den Gans, nachdem im J. 1442 Jaspar Gans zu Putlitz mit diesen


1) Vgl. Urk. Samml. Nr. LXXIII.
2) Vgl. Urk. Samml. Nr. LXXIV.
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"wüsten Feldmarken Bobbezin, Menzendorf und Mollenbeke" von dem Herzoge Heinrich belehnt worden war. Im. J. 1487 war der "Knappe Hans Koppelow wohnhaft zu Siggelkow"). Seit dem J. 1468 ward Möllenbek mit den Dörfern Mentin, Pankow und Siggelkow der Hauptsitz der Familie von Koppelow.

 

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IV.

Der Ritter Thetlev von Gadebusch

und seine Familie,

von

G. C. F. Lisch.


Thetlev von Gadebusch

und

seine Söhne Werner von Loiz und Heinrich.

D er alte Adel des eigentlichen Landes Meklenburg findet seinen Ursprung in den allerältesten Zeiten. Schon in den ersten Zeiten der christlichen Cultur, in der ersten Hälfte des 13. Jahrh., werden die Männer aus dem Rath der Landesfürsten die Großen, die Edlen des Landes, die Herren (majores terrae, nobiles, seniores) und mehrere der noch heute bestehenden Geschlechter unter dem wendischen Adel (nobiles Slavi) am Hofe Borwin's I. aufgeführt. Mögen auch mit den sächsischen Grafen von Ratzeburg, Schwerin und Danneberg viele sächsische Ritter in's Land gezogen sein, so ist doch auch das außer Zweifel, daß in den wendischen Fürsten gebliebenen Ländern der alte wendische Adel sich in vielen Geschlechtern erhalten hatte und der Umgestaltung der Dinge sich nicht entzog. Lange Zeit freilich sträubte er sich, sich der neuen Ordnung zu fügen; als jedoch ein jüngeres Fürstengeschlecht zur Regierung kam, trat er plötzlich der Neugestaltung der Staatsformen bei. Die Glieder dieser alten Geschlechter nahmen die Ritterwürde und Lehen an, und hiemit neue Namen; einige erwählten den wendischen Namen des Stammvaters zum Geschlechtsnamen, andere nahmen vom Lehen oder Wappenzeichen neue Geschlechtsnamen

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an. Aber die Umgestaltung geschah so plötzlich, daß man sie nur mit großer Mühe wahrnehmen kann 1 ).

Der bedeutendste Mann der meklenburgischen Geschichte in diesem merkwürdigen Zeitraume ist ohne Zweifel Thetlev von Gadebusch 2 ), welcher in der Zeit 1218-1249 die erste Rolle an den Höfen verschiedener Fürsten spielt. Er führte seinen Namen von der Stadt Gadebusch 3 ), der ältesten städtischen, christlichen Residenz der meklenburgischen Fürsten, war hier auf dem fürstlichen Schlosse erster Burgmann und in der Nähe der Stadt mit Landgütern angesessen. Nach dem ratzeburger Zehntenregister von ungefähr 1230 besaß er die Güter Vitense (Pfarre Rehna), Rosenow (Pf. Vietlübbe), Alt=Pokrent (Pf. Pokrent) und Wokenstädt (Pf. Gadebusch); er schenkte dem Jungfrauenkloster Rehna, welches er mit gestiftet hatte, zwei Hufen in Vitense 4 ). Nach der Urkunde des Bischofs Rudolph von Schwerin vom 24. Dec. 1250 hatte er auch das Gut Kossebade gehabt und dasselbe jenem überlassen 5 ). Er erscheint in den meisten fürstlichen Urkunden jener Zeit und nimmt zu allen Zeiten beständig die erste Stelle in der Reihe der Zeugen ein; ihm gehen nur regierende Landesherren, Fürsten und Grafen , vor und nur ein Mal, am 30. Oct. 1230, Alard Gans, welcher ebenfalls einem bekannten Dynastengeschlechte angehörte 6 ). Dabei ist wohl zu berücksichtigen, daß er je nach dem Alter der Zeugen nicht nach und nach in die erste Stelle rückt, sondern diese gleich bei seinem ersten Auftreten und von da an die ganze Zeit seines Lebens unverrückt einnimmt. Einige Male wird er allein "Herr" (dominus) genannt, während die übrigen nach ihm aufgeführten Ritter diesen Titel nicht erhalten, wie es in den folgenden Zeiten gewöhnlich ist; er wird allein Herr genannt z. B. in einer lübeker Urkunde vom 15.


1) Die Forschung über den Ursprung des alten Adels in Meklenburg ist ausführlich dargelegt in Lisch Gesch. und Urk. des Geschlechts Hahn I, S. 5 flgd. Vgl. Boll: Ueber die deutsche Colonisation Meklenburg's in Jahrb. XIII, S. 57 flgd. und 92 flgd.
2) Ueber Thetlev von Gadebusch und seine Familie sind bereits in Schröder's P. M. I, S. 498, 828 und 1134 flgd. weitläuftige Untersuchungen angestellt, welche jedoch meist nur auf Vermuthungen beruhen und kein neues urkundliches Material geben; wahrscheinlich sind sie von dem Landrath von Negendank, dem fleißigen Sammler und dem Gönner Schröder's, abgefaßt. Sie gehen darauf hinaus, daß Thetlev von Gadebusch der Stammvater der Familie Negendank gewesen sei, - nach Tradition und vielleicht nach dem Umstande, daß der Vorname Dethlof in dieser Familie herrschend war.
3) Von den unmittelbar neben Rehna liegenden Dörfern Bülow und Brütschow hatten auch die beiden stammverwandten Geschlechter desselben Namens, welche dasselbe Wappen führten, ihre Namen.
4) Vgl. Jahrb. X, S. 205, und Lisch Gesch. des Geschl. Hahn, I, B, S. 17.
5) Vgl. Urk. Samml. Nr. LXXIX.
6) Die Zeugenreihen sind übersichtlich zusammengestellt von Boll in Jahrb. a. a. O.
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Febr. 1226 1 ). In einer doberaner Urkunde vom J. 1230 wird er Burggraf ("burgravius"), in einer Urkunde des Fürsten Johann von Meklenburg für das Kloster Reinfelden wird er Burgmann von Gadebusch ("castellanus in Godebuz") genannt.

Dies alles zeugt von einer ausgezeichneten Stellung, welche in jener Zeit in Meklenburg dieser Mann allein einnimmt. Leider ist kein Siegel von ihm mehr vorhanden. Es existirte im pommerschen Archive ein Vertrag seiner Söhne Werner und Heinrich mit dem pommerschen Kloster Eldena vom J. 1249; Dähnert sah noch das besiegelte Original und versichert (Pomm. Bibl II, S. 147), daß noch Thetlev's Siegel daran hing, indem er es also beschreibt:

"Die Wappenbildung stellete einen aus einer Schachtafel bis an die Hälfte des Leibes hervorragenden Adler vor; von der Umschrift waren nur allein die Worte S. TEDLEVY noch zu lesen".

Diese Original=Urkunde ist nicht mehr vorhanden, wie sowohl directe Mittheilungen aus dem stettiner Archiv, als auch Fabricius in Rügen. Urk. I, S. 14, Nr. 71 und Not. 6, bezeugen. Daß Thetlev von Gadebusch auch einen Adler im Wappen hatte, wird auch dadurch wahrscheinlich, daß die von ihm gestiftete Stadt Loiz einen Adlerflügel mit einem Sterne neben einer Keule 2 ) im Siegel führte.

Das Wappen Thetlev's von Gadebusch ist nun mit dem Wappen der Herren von Putbus gleich, und es wäre daher nicht unwahrscheinlich, daß Thetlev von Gadebusch aus einem rügischen Dynasten=Geschlechte stammte, wie die heidnischen Stammväter des meklenburgischen Fürstenhauses ihren Sitz ebenfalls im Lande Rügen hatten 3 ), und daher mag es sich auch erklären, daß Thetlev von Gadebusch im Laufe der Zeit wieder in jene Gegenden zurückging.

Zuerst erscheint Thetlev von Gadebusch seit dem J. 1219 als der Erste im Gefolge des alten Fürsten Borwin I.; vielleicht hatte er mit diesem kurz vorher den Kreuzzug nach Livland mitgemacht. Ob der Thidericus de Godebuz, welcher im J. 1219 als der Erste unter den Begleitern Borwin's nach den


1) Vgl. Lübeker Urk. Buch I, Nr. 33, S. 44.
2) Sollte diese Keule vielleicht ursprünglich ein Baum gewesen sein? Die Stadt Gadebusch führt einen, ungefähr wie diese Keule, gestalteten Baum neben einem Stierkopf im Wappen. Dann hätte die Stadt Loiz zur einen Hälfte ein Stück aus dem Wappen Thetlev's, zur andern Hälfte ein Stück aus dem Siegel der Stadt, von der er den Namen führte, zum Siegel erhalten.
3) Vgl. Beyer's Abhandlung: König Kruto und sein Geschlecht, in Jahrb. XIII, S. 1 flgd.
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wendischen Edlen mit wendischen Namen vorkommt, unser Thetlev und in der Abschrift mit diesem verwechselt sei, läßt sich nicht bestimmen. Eben so wenig ist es gewiß, ob der am 24. Junius 1218 genannte Thetlev von Marlow unser Thetlev von Gadebusch ist; freilich könnte dieser früher die Burg Marlow besessen haben, da sie um jene Zeit im Besitze seiner Verwandten erscheint; aber es gab auch einen jüngern Thetlev, welcher Thetlev von Marlow genannt wird. - Nach dem Tode Borwin's erscheint er öfter unter den Vormundschaftsräthen der Enkel desselben. Dann aber waltete er fast zehn Jahre hindurch an dem Hofe des jungen Fürsten Johann I. von Meklenburg zu Gadebusch.

Bald gelangte Thetlev von Gadebusch wieder zur eigenen Herrschaft. Der Bischof von Schwerin war mit den benachbarten Bischöfen von Camin und Havelberg in Streit wegen der Ausdehnung der bischöflichen Sprengel; namentlich erlaubten sich die Bischöfe von Camin viele gewaltthätige Uebergriffe, welche sie zuletzt auch behaupteten. Im Anfange dieses vieljährigen Streites widersetzte sich der schweriner Bischof Brunward mit Nachdruck der Gewaltthätigkeit des Bischofs von Camin und verbündete sich im J. 1235 mit den meklenburgischen Fürsten 1 ), um durch Eroberung der streitigen Länder sich den Genuß der Bischofszehnten zu sichern; namentlich nahm sich der Fürst Johann von Meklenburg der Sache sehr eifrig an. Unter den Vasallen seiner Herrschaft, welche den Schlußvertrag mit beschworen, befand sich an der ersten Stelle Thetlev von Gadebusch. Der Krieg endete zu Gunsten des Bischofs und des Fürsten von Meklenburg. Sie nahmen nicht allein das Land Circipanien wieder in Besitz, sondern eroberten auch mehrere Landschaften jenseit der Pene und Trebel, namentlich das Land Loiz, welches damals unter rügischer Landesherrschaft stand. Die meklenburgischen Fürsten gaben in den eroberten Ländern viele Besitzungen zu Lehn an ihre Vasallen 2 ). Thetlev von Gadebusch erhielt das Land Loiz ("Lositze") mit der Burg gleiches Namens 3 ); vielleicht war es das Land seiner Väter, das er sich wieder erobert hatte. Er machte sich sogleich an die Ordnung der Verhältnisse seines Landes und gründete im J. 1242 neben der alten Burg die deutsche Stadt Loiz, indem er ihr das lübische Recht verlieh 4 ) und in das


1) Vgl. Lisch Mekl. Urk. III, Nr. 26 und 27.
2) Hierauf bezieht sich ohne Zweifel die dargunsche Urkunde vom 14. Febr. 1239 in Lisch Mekl. Urk. I, Nr. 23, S. 57.
3) Vgl. Sell Pomm. Gesch. I, S. 223 flgd.; Rudloff Mekl. Gesch. II, S. 33-35; Fabricius Urk. des Fürstenth. Rügen, I, S. 83, und II, S. 9, 97 und 112; Dähnert Pomm. Bibl. V, S. 7 flgd.
4) Vgl. Dreger Cod. dipl. Pomer. p. 218 sq.
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Siegel derselben einen Theil seines Wappens, einen Adlerflügel, setzte.

Thetlev von Gadebusch lebte noch im J. 1249, als er an eine Urkunde seiner Söhne sein Siegel hängte; im J. 1244 war er der erste ritterliche Zeuge einer von den Herzogen Barnim und Wartislav von Pommern zu Demmin für das Kloster Broda ausgestellten Urkunde 1 ). Er hatte aber schon während seines Lebens die Herrschaft Loiz seinen Söhnen hinterlassen. Seine beiden Söhne waren: Werner und Heinrich, welche schon 1248 und 1249 als Herren von Loiz handelnd auftreten 2 ). Von diesen lebte Werner noch spät, z. B. noch im J. 1269 3 ); er nennt sich nach dem Tode seines Vaters immer Ritter Werner von Loiz ("Wernerus de Lositze miles"). Sie waren die letzten Dynasten von Loiz. Gegen das Ende des 13. Jahrh. kam die Herrschaft an die Fürsten von Rügen. Im Laufe der Zeit kommt um das Jahr 1278 noch ein Simon von Gadebusch vor; die Regeste einer verloren gegangenen Urkunde des Bisthums Schwerin lautet:

"Simon ein Knappe von Godebuze und seine Frau Hadegund geben der Kirche zu Schwerin 1 Mark aus ihrem Hofe auf der Schelfe zu Schwerin".

Mit der Familie von Gadebusch oder von Loiz, wie sie sich später nannte, scheinen einige andere alte und vornehme Familien eng verbunden gewesen zu sein. In den Urkunden von 1242 und 1249 werden neben Thetlev von Gadebusch und seinem Sohne Werner die Brüder Lüdeke und Bolte von Slavekestorp, d. i. Schlagsdorf, als Zeugen aufgeführt. Die von Slavekestorp, welche sehr früh nach Festland Rügen kamen und späterhin auf der Burg Gristow saßen, gehörten zu den ältesten Familien des Landes. Sie führten eine Weinrebe im Wappen und diese allein war das ursprüngliche Wappen der Familie Maltzan; der Vorname Bolte war in Meklenburg der Familie Hasenkop eigenthümlich, welche ohne Zweifel mit der Familie Maltzan stammverwandt war. Die Güter Moltzan und Schlagsdorf liegen aber neben einander bei Ratzeburg. Es ist daher wahrscheinlich, daß die von Schlagsdorf mit Thetlev von Gadebusch in dem Kriegszuge des Fürsten Johann 1236 in jene Gegenden kamen, wie überhaupt in diesem Zuge eine große Wanderung der ritterlichen Familien aus dem Lande um Ratzeburg und Gadebusch gegen Osten in die Länder Circipanien und Rügen stattfand. -


1) Vgl. Jahrb. III, S. 211-213.
2) Vgl. Dreger Cod. dipl. Pomer. p. 308-310; Dähnert Pomm. Bibl. V, S. 7 flgd. und S. 254-257.
3) Vgl. Dähnert Pomm. Bibl. V, S. 87.
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Der in den beiden erwähnten Urkunden genannte Ritter Brunward von Loiz gehörte zur Familie Thetlev's von Gadebusch und wird weiter unten zur Sprache kommen.


Heinrich von Bützow

und

sein Sohn Thetlev d. j. von Marlow.

Ein Bruder Thetlev's von Gadebusch war Heinrich von Bützow. In dem lübeker Zollprivilegium der meklenburgischen Fürsten Johann, Nicolaus und Heinrich vom 15. Febr. 1226 1 ) werden unter den Zeugen aufgeführt:

"dominus Thetlevus de Godebuz,
- - Brunwardus de Butzowe,
Heinricus cognatus domini Thetlevi".

Mit dem Ausdrucke cognatus wird sonst bekanntlich eine nahe Verschwägerung bezeichnet; in jener Zeit bedeutet es aber öfter Bruder: in dem ältesten Privilegium des Fürsten Johann von Meklenburg für die Stadt Wismar vom J. 1228 2 ) bezeichnet dieser Fürst seinen Bruder Pribislav durch das Wort cognatus. Wir können also annehmen, daß auch Heinrich von Bützow ein Bruder Thetlev's von Gadebusch war, wenn er dessen "cognatus" genannt wird.

Dieser Heinrich, der hier keinen Zunamen hat, ist ohne Zweifel Heinrich von Bützow. Schon im J. 1210 geschah es zu Gadebusch, daß der Fürst Borwin I. den Herrn Heinrich von Bützow, seine Frau Wigburg und seinen Sohn Thetlev (den jüngern) mit der Hälfte des Schlosses Marlow 3 ) und folgender 9 Dörfer Conesco (Knesse), Cepitzko (Schulenberg und Fahrenhaupt?), Janekestorp (Jankendorf), Ratezburstorp (Redderstorf), Uppekenthorp (Wöpkendorf), Chemkenthorp (Ehmkendorf), Gutenthorp, Halemerstorp (Helmstorf?) und dem Flecken Marlow (mit 8 Hufen), der vor der Burg lag, so wie mit aller Gerechtigkeit und der Hälfte des Gerichts in Zmilistorp und der Hälfte des Gerichts in dem Kruge zu Ribnitz erblich belehnte; die Besiegelung dieser Urkunde geschah erst im J. 1215. Von


1) Vgl. Lübeker Urk. Buch I, Nr. 33, S. 44.
2) Vgl. Schröder's Wismar. Erstlinge S. 68.
3) Vgl. Urk. Samml. Nr. LXXVI.
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dieser äußerst wichtigen Urkunde, einer höchst seltenen Erscheinung in ihrer Art, ist leider nur eine, wenn auch ziemlich vollständige Regeste vorhanden. - Die andere Hälfte des Schlosses und der Vogtei Marlow erhielt wohl ein Neffe Heinrich's von Bützow, Brunward, von welchem weiter unten die Rede sein wird.

Außerdem berichtet nun Chemnitz aus einer brieflichen Urkunde, daß schon im J. 1179 Borwin I. dem Heinrich von Bützow die Hälfte von Marlow mit 9 Dörfern zu Lehn gegeben habe 1 ), unter der Bedingung, das Land wieder zu cultiviren. Leider ist dies die einzige Spur von dieser Verleihung, welche allerdings verdächtig aussieht, da sie mit der Urkunde von 1210-1215 gleich zu sein scheint. Die Sache läßt sich nicht mehr aufklären. Hat sie ihre Richtigkeit, so könnte dieser Heinrich von Bützow der Stammvater des Geschlechts und der Vater des hier in Frage stehenden Heinrich von Bützow gewesen sein.

Die Burg Marlow war in jenen Zeiten die Hauptgauburg in jenen Gegenden, welche erst später durch die Stadt Sülz in den Hintergrund gedrängt ward. Das Land Bützow, mit der Burg, traten die Landesherren dem Bischofe Brunward von Schwerin am 27. März 1232 völlig ab 2 ), und Heinrich's Familie scheint sich ganz nach Marlow gezogen zu haben; vielleicht war Marlow ein Ersatz für das dem Bischofe von Schwerin zugefallene Bützow. Ob die später im nördlichen Meklenburg vorkommende Ritterfamilie von Bützow, welche einen Eselskopf im Wappen führte, mit der alten Dynastenfamilie von Bützow zusammenhängt, läßt sich nicht mit Bestimmtheit ermitteln, da von dieser kein Originalsiegel bekannt geworden ist; mit der ritterlichen Familie von Bützow führten die in alter Zeit in derselben Gegend angesessenen Familien von Hoge und von Zepelin gleiches Wappen. Wahrscheinlich war aber diese Ritterfamilie von Bützow nicht mit der alten Dynastenfamilie von Bützow verwandt. Diese letztere führte nach dem Berichte des Pfarrers Heinrich Stolp auf der uralten, bei dem Burgwalle Meklenburg liegenden Pfarre Lübow auf alten Siegeln einen queer getheilten Schild, welcher in der untern Hälfte rechtwinklig quadrirt war und in der obern Hälfte einen Stierkopf trug 3 ). Nach dieser freilich nur aus einer Beschreibung bekannt gewordenen Bildung scheint das Wappen der alten von Bützow mit dem Wappen der von Gadebusch Aehnlichkeit gehabt zu haben 3 ).


1) Vgl. Urk. Samml. Nr. LXXV.
2) Vgl. Lisch Mekl. Urk. III, S. 79.
3) Vgl. Jahrb. III, S. 162 flgd.
3) Vgl. Jahrb. III, S. 162 flgd.
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Der Sohn des Heinrich von Bützow hieß nach der eben angeführten Urkunde über Marlow von 12 10/15 Thetlev, wahrscheinlich von seinem Oheim Thetlev von Gadebusch so genannt. Dies ist ohne Zweifel Thetlev der jüngere, welcher öfter neben Thetlev von Gadebusch genannt wird. Am 24. Junius 1218 war er unter dem Namen Thetlev von Marlow mit dem Bischofe Brunward, seinem Oheim, bei dem Fürsten Borwin. Im J. 1229 waren in einer Urkunde des Fürsten Johann Zeugen:

"dominus Brunwardus et dominus Detlevus juvenes."

und am 30. Oct. 1230 bei demselben Fürsten und dessen Bruder Nicolaus:

"Thetlephus de Godebuz, - - Thetlephus juvenis".


Der Bischof Brunward von Schwerin

und

seine Blutsverwandten.

In ganz naher Verwandtschaft zu der Familie des Thetlev von Gadebusch stand der Bischof Brunward von Schwerin. Nach der Regeste einer höchst merkwürdigen Urkunde vom 18. Junius 1195 1 )war der zweite schweriner Bischof Brunward ein Wende; nach dem Tode des Bischofs Berno war zwischen den Sachsen und Wenden Streit über die Bischofswahl ausgebrochen: die sächsischen Domherren hatten den sächsischen Grafen Hermann von Schwerin, die Wenden vom Adel den Wenden Brunward erwählt; der Streit dauerte an drei Jahre, bis er endlich zu Gunsten Brunward's geschlichtet ward. Man hat diese Urkunde wohl dahin erläutern wollen, daß unter Wenden auch nur die in den Wendenländern Wohnenden verstanden werden könnten; aber der Gegensatz ist zu scharf ausgeführt und die Verwandten Brunward's waren alle auf alten wendischen Burgen und zwar meistentheils in Gegenden (Bützow und Marlow) herrschend, in denen die wendische Bevölkerung und Sitte noch lange nicht zurückgedrängt ward. Am 3. Novbr. 1235 schenkte der Bischof Brunward dem neu gestifteten Nonnenkloster Rühn die Zehnten von 10 Hufen in Holzendorf, die sein Vetter, Thetlev von Gadebusch, von ihm zu Lehen gehabt und (bei dem Feldzuge nach Circipanien und Loiz) dem Bischofe zur


1) Vgl. Lisch Meklenb. Urk. III, Nr. VIII.
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Stiftung von Seelenmessen für ihn wieder aufgetragen habe 1 ). Von der darüber redenden Urkunde ist zwar nur eine Regeste erhalten, in diese aber das entscheidende Wort der Original=Urkunde aufgenommen; Thetlev von Gadebusch wird ein "consanguineus" des Bischofs genannt; welches Wort Clandrian freilich durch "Oheim" übersetzt, nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauche wohl durch Vetter übersetzt werden muß, was späterhin freilich durch patruelis bezeichnet wird. Wahrscheinlich waren beide Geschwisterkinder.

Ein Bruder des schweriner Bischofs Brunward war Bruno, wenn das Wort cognatus = Bruder bedeutet, wie oben bei Heinrich von Bützow wahrscheinlich gemacht ist. In einer Bestätigung des Dom=Collegiatstifts zu Güstrow durch den Bischof Brunward vom J. 1229 wird unter den Zeugen von diesem auch genannt:

"Bruno cognatus noster".

Jedenfalls war dieser ein sehr naher Verwandter des Bischofs. Es ist oben (S. 17) die Vermuthung aufgestellt, daß dieser Bruno der Meister des Dobriner Ordens gewesen sei und wahrscheinlich mit dem Bischofe den Kreuzzug nach Preußen im J. 1219 mitgemacht habe.

Eine Schwester des Bischofs Brunward wird zwar nicht mit Namen aufgeführt, wohl aber deren Sohn Brunward, ohne Zweifel von seinem Oheim so genannt. Der Bischof sagt nämlich in einer Urkunde vom 13. Dec. 1233 2 ), daß, als er (1219) nach Preußen habe ziehen wollen, seiner Schwester Sohn Brunward, ein Ritter, ihm den halben Zehnten von Stavenitzdorf und Kaminitz aufgelassen habe, welchen er mit andern Zehnten dessen Schwester Sohn Brunward wieder verliehen habe, wahrscheinlich gegen eine Anleihe, da Brunward in Geldverlegenheit war, als er den Kreuzzug unternehmen wollte. Dieser Brunward ist wahrscheinlich der in dem oben erwähnten lübeker Zoll=Privilegium vom 15. Febr. 1226 neben den Brüdern Thetlev von Gadebusch und Heinrich von Bützow aufgeführte Brunward von Bützow.

Der Bischof Brunward sagt in der eben erwähnten Urkunde vom 13. Dec. 1233 weiter: daß ihm seiner Schwester Sohn Brunward der Ritter die Zehnten in Stavenitzdorf und Kaminitz aufgelassen habe, um sie seinem Schwestersohn Brunward wieder zu verleihen, was er auch damals (1219) gethan und ihm dazu auch die Zehnten aus den Dörfern der Pfarre


1) Vgl. Urk. Samml. Nr. LXXVIII.
2) Vgl. Urk. Samml. Nr. LXXVII.
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Ribnitz und aus den Dörfern Blankenhagen, Volkshagen, Wulfshagen, aus einer Hufe zu Kölzow und einer Hufe zu Kassebohm übertragen habe. Unter diesem zweiten Schwestersohne Brunward kann nur der Schwestersohn des Ritters Brunward (von Bützow), also ein zweiter weltlicher Brunward, verstanden werden. Dieser Brunward ist wahrscheinlich derjenige, welcher in der wismarschen Urkunde vom J. 1229 1 ) neben dem jüngern Thetlev Brunward der junge:

"dominus Brunwardus et dominus Thetlevus juvenes"

genannt und in einer doberaner Urkunde vom 18. Oct. 1230 als Burgmann von Marlow aufgeführt wird:

"Thetlephus de Godebutze burgravius, - - Brunwardus castrensis de Marlowe"

und eben so in einer doberaner Urkunde vom 28. Oct. 1231:

"Thetlephus de Godebuz, - - Brunwardus castellanus de Marlowe".

Wahrscheinlich erhielt sein Vater Brunward von Bützow 1210 eine Hälfte von Marlow, als Heinrich von Bützow die andere Hälfte erhielt.

Der jüngere Brunward ist nun wieder wahrscheinlich derselbe, welcher in den oben angeführten loizer Urkunden von 1242 und 1249 Brunward von Loiz genannt wird, nachdem das Land Bützow dem Bischofe Brunward mit allen Rechten überwiesen und ungefähr zu gleicher Zeit Loiz von Thetlev von Gadebusch erobert war. Er wird in den erwähnten Urkunden des Thetlev von Gadebusch und seiner Söhne Werner und Heinrich von 1242 und 1249 als Ritter Brunward von Loiz ("Brunwardus de Lositze miles") aufgeführt.


Das Geschlecht der von Dechow und Hahn.

In der oft erwähnten Urkunde vom 30. Oct. 1230 wird neben Thetlev von Gadebusch und dem jüngern Thetlev noch ein Gottschalk als Neffe des ältern Thetlev von Gadebusch aufgeführt:

"Thetlevus de Godebuz, Thetlevus juvenis, Godescalcus nepos domini Thetlevi".


1) Vgl. Wismar. Erstlinge S. 70.
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Dieser Gottschalk war wahrscheinlich Gottschalk von Dechow 1 ), welcher von dem Gute Dechow zwischen Gadebusch und Ratzeburg seinen Namen trug und 1230-1248 am Hofe des Fürsten Johann von Meklenburg erscheint. Sein Sohn Eckhart ward im J. 1261 bischöflich=ratzeburgischer Vasall von dem Gute Pütenitz bei Damgarten im Fürstenthume Rügen. Gottschalk's Bruder war urkundlich Eckhart Hahn, der Stammvater des noch blühenden Geschlechts. Dies ist die einzige noch bestehende Verbindung mit den behandelten alten Dynastengeschlechtern.


Dies ist der Zusammenhang der Familie, welche in der Zeit des Ueberganges vom Heidenthume zum Christenthume ohne Zweifel die bedeutendste in Meklenburg ist und tiefe Blicke in den Entwickelungsgang der Ereignisse thun läßt.

Die folgende Stammtafel wird die Uebersicht erleichtern:


1) Vgl. Lisch Gesch. des Geschl. Hahn I, A, S. 15 flgd., 17 flgd., S. 43 flgd. und B, S. 25.
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Stammtafel der Familie Thetlev von Gadebusch
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V.

Des Fürsten Heinrich von Meklenburg

Pilgerfahrt zum Heiligen Grabe,

26jährige Gefangenschaft und Heimkehr,

von

F. Boll .

zu Neu=Brandenburg.


D er für die Geschichtsforschung nur zu früh verstorbene Prof. Grautoff zu Lübek hatte in dem dortigen Archive mehrere Urkunden aufgefunden, welche auf die Auslösung Heinrich des Pilgers aus seiner Saracenischen Gefangenschaft Bezug hatten. Diese Urkunden, so wie die Aufschlüsse, welche das Chroniken=Fragment des gleichzeitigen lübekischen Canzlers Albrecht von Bardewik über die Gefangenschaft und Heimkehr Heinrichs darboten, veranlaßten im J. 1826 Grautoff, eine Abhandlung über diesen Gegenstand als "Beitrag zur Geschichte Heinrich I., Fürsten von Meklenburg" zu veröffentlichen, die nur wenig verändert, aber mit den betreffenden Urkunden vermehrt, in den ersten Band der aus seinem Nachlaß gesammelten historischen Schriften (Lübek 1836) wieder aufgenommen worden ist. Inzwischen sind im vorigen Jahre zwei Urkunden, die sich im Besitz Sr. Königlichen Hoheit des Großherzogs von Meklenburg=Strelitz befinden, zu meiner Kenntniß gekommen, durch welche die von Grautoff mitgetheilten Urkunden wesentlich ergänzt werden. Dieser Umstand hat mich bestimmt, den schon von Grautoff behandelten Gegenstand in unsern Jahrbüchern auf's Neue zur Sprache zu bringen, vorzüglich um die ziemlich ausführlichen Nachrichten unsers Chronisten Kirchberg über den fraglichen Gegenstand mehr zu berücksichtigen, als dies von Grau=

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toff geschehen ist. Es wird sich zeigen, daß, trotz des sagenhaften Gewandes, in welches die Ueberlieferung Heinrichs Schicksale zu Kirchbergs Zeiten schon gekleidet hatte, diese Ueberlieferung dennoch manche Einzelnheiten aufbehalten hat, welche durch Urkunden jetzt ihre Bestätigung erhalten.


Noch bei Lebzeiten seines Vaters Johann, des ältesten Sohnes Heinrich Borwin's, auf den in der Landestheilung von 1229 das eigentliche Meklenburg (im engern Sinne) gefallen war, hatte sein Erstgeborner, Heinrich, der ritterlichen Frömmigkeit jener Zeiten folgend, den Pilgern sich angeschlossen, welche im J. 1260 1 ), vom Papste aufgemahnt, aus dem nördlichen Deutschland den von den heidnischen Litthauern bedrängten deutschen Rittern nach Livland zu Hülfe geeilt waren. Ein dreijähriges Heidenmädchen hatte er, mitten im Mordgewühle, dem Schwerte entrissen, ihr die Taufe ertheilen lassen und zu seiner Tochter sie angenommen 2 ). Solcher Sinnesart war der Fürst, dessen herbem Geschick diese Zeilen gewidmet sind.

Im J. 1263 war Heinrich seinem Vater in der Herrschaft gefolgt. Vermählt mit Anastasia, Herzog Barnims von Stettin Tochter, hatte ihm diese (nach 1266 3 ) zwei Söhne, Heinrich, dem die Geschichte den Beinamen des Löwen gegeben, und Johann, der, ehe der Vater ihn wiedersah, in den Wellen der Ostsee den Tod fand, so wie eine Tochter, Lutgart, welche die Polen, weil ihr Gemahl Herzog Przemislav von Gnesen sie ermordete, als Heilige verehren, geboren: als Heinrich sich entschloß, eine Pilgerfahrt zum Grabe des Erlösers zu thun. Hundert Jahre, nachdem einst (1171) sein Ahnherr Pribislav seinen Lehnherrn, den Herzog Heinrich den Löwen, zum Heiligen Grabe begleitet hatte, um an dieser geweihten Stätte Vergebung zu erflehen, daß er einst vor stummen Götzen angebetet, schickte der Ururenkel zu gleicher Pilgerfahrt sich an, um dort, wie Kirchberg schreibt, Vergebung seiner Sünden zu erlangen. Nach einer alten Nachricht ward Heinrich am 13. Jul. 1271 im Bar=


1) Vgl. oben S. 65. D. Red.
2) Vgl. Urk. Samml. Nr. XLVI u. XLVII. In der Taufe hatte sie den Namen Katharina empfangen, und sie lebte noch im J. 1310 im Kloster Rehna. Vgl. Lisch Maltzan. Urk. I, Nr. 71. - Daß der dritte Bruder Heinrichs, Poppo, ein Kreuzritter war, bezeugen neben Kirchberg S. 124 auch die doberaner und parchimer Genealogie.
3) In meiner Geschichte des Landes Stargard I, 98 habe ich, der Sage bei Kirchberg folgend, Heinrich des Löwen Geburt in's J. 1260, und zwar zu Riga, gesetzt; inzwischen hat Hr. Archivar Lisch in seiner Urkund. Geschichte des Geschlechts von Oertzen, Schwerin 1847, eine Urkunde veröffentlicht, aus der erhellt (S. 8), daß am 14. April 1266 Heinrich von der Anastasia noch keine Söhne hatte.
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füßer=Kloster zu Wismar durch den Guardian desselben, Martin, zu seiner Pilgerfahrt eingesegnet 1 ).

Von dem Mißgeschick, das Heinrich bei dieser Pilgerfahrt betraf, berichtet der gleichzeitige Albrecht von Bardewik 2 ) nur ganz kurz: "er ward gefangen über Meer bei einer Pilgerfahrt auf dem Wege zum Heil. Grabe, und lag gefangen 26 Jahre bei Babylonien (d. i. Kairo 3 ) auf einem Thurm, der heißt Kere". Ausführlicher dagegen erzählt etwa hundert Jahre später Kirchberg Cap. 132: Heinrich, von seinen Mannen, Rittern und Knechten begleitet, sei ausgezogen, das Heil. Grab zu besuchen, um dort Vergebung seiner Sünden zu erlangen; er sei mit dem Geleit der Königin von Marsilien, die seines Vaters Schwester gewesen, nach Ackaron oder Ackers gekommen; dort habe er seine überflüssige Baarschaft, bei 2000 Gülden, bei einem Creditor niedergelegt, an den ihn die Königin empfohlen; dann sei er mit den Seinigen weiter nach Jerusalem gezogen und habe bei dem Heil. Grabe sein Opfer dargebracht, sei aber im Tempel mit seinem Knechte Martin Bleyer von den Heiden gefangen genommen und an den Sultan (von Aegypten, der damals Syrien mitbeherrschte) überantwortet worden, der ihn in die Feste gelegt, wo er 25 Jahre lang gefangen gesessen, während sein treuer Knecht Byssus= und Purpurtücher weben gelernt und durch diesen Erwerb die traurige Lage seines gefangenen Herrn erträglicher zu machen gesucht habe; wie aber Heinrichs übrige Begleiter davongekommen und wieder heimgekehrt wären, das habe er (Kirchberg) nicht erfahren können.

Was Kirchberg von Heinrichs Vatersschwester, der Königin von Marseille, und ihrem Geleit nach Ackaron erzählt, gehört freilich in das Gebiet der Sage. Daß aber Heinrich zu Ackaron oder Ackon, der Hauptfeste, die von dem ehemaligen Königreiche Jerusalem damals noch in den Händen der Christen


1) Schröder's Papist. Meklenburg S. 729. Hiermit stimmt auch die Detmarsche Chronik zum J. 1271: "In deme sülven jare Cristi do untfing dat crüce de erlike her Hinrik van Mekelenborch tho thende över mer"; so wie die alte Nachricht aus dem Kirchenbuche des grauen Klosters zu Wismar in den Mekl. Jahrb. VI, 100. Vom 25. Mai und 12. Junius 1271 sind noch zu Wismar ausgestellte Urkunden Heinrich's vorhanden (Lisch Maltzan. Urk. I, 31. Lisch, Mekl. Urk. II, 50). Grautoff dagegen nimmt, freilich ohne Beweis, an, daß Heinrich erst im Sommer 1272 aufgebrochen sei. Völlig grundlos ist es, wenn frühere meklenburgische Geschichtschreiber Heinrich eine Art Kreuzzug gegen die Ungläubigen thun lassen; der gleichzeitige Albrecht von Bardewik bezeichnet seine Reise durchaus richtig als eine "Pelegrimaze" zum Heil. Grabe.
2) Lübekische Chroniken, herausgegeben von Grautoff, I, 414.
3) Kairo wurde im Mittelalter gewöhnlich (z. B. in der Detmarschen Chronik an vielen Stellen) Babylonien genannt; selbst in einer Urkunde werden wir weiterhin Babylonien als den Ort angegeben finden, wo Heinrich gefangen lag. Statt Kere lesen übrigens beide Ausgaben von Grautoff's Abhandlung, vielleicht nur durch einen Druckfehler, Kern.
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war, landete und dort, wenn auch nicht seine Baarschaft, doch seine Kleinodien in Verwahrsam des Ordenshauses der Deutschen Ritter daselbst zurückließ - dieses steht jetzt durch die Urkunde Nr. 4. fest, die uns auch weiterhin dazu dienen wird, über Kirchbergs Angaben noch mehr Licht zu verbreiten. Darin aber, daß allein sein Knappe Martin Bleyer mit dem Fürsten in Gefangenschaft gerathen sei, stimmt auch Albrecht von Bardewik ausdrücklich mit Kirchberg überein. Setzt man nun den Aufbruch Heinrichs aus seiner Heimath um die Mitte des Sommers 1171, so muß seine Gefangennehmung etwa gegen Ende dieses Jahres oder zu Anfang des folgenden 1 ) stattgefunden haben, und da er seine Freiheit zu Ende des Jahres 1297 wieder erhielt: so bestimmen Albrecht von Bardewik und die Detmarsche Chronik zum J. 1271 die Dauer der Gefangenschaft Heinrichs richtiger auf 26 Jahre, als wenn Kirchberg sie nur auf 25 Jahre berechnet.

Ob aber, wie Kirchberg und mit ihm das Kirchenbuch des wismarschen grauen Klosters angiebt, außer dem genannten Martin Bleyer, noch andere Ritter und Knappen den Fürsten auf seiner Pilgerfahrt begleitet haben, welche der Gefangenschaft entgingen und glücklich heimkehrten, scheint mir sehr zweifelhaft. Heinrich hatte, ehe er sein Land verließ, für die Zeit seiner Abwesenheit seine Gemahlin Anastasia in Gemeinschaft mit seinen Räthen zur Regentschaft des Landes bestimmt. In dieser Eigenschaft stellte Anastasia noch am 20. Januar 1275 zu Wismar eine Urkunde aus, durch welche sie dem Kloster Sonnencamp das Eigenthum des Dorfes Arnesse verlieh; sie erklärt in derselben, sie habe dieses darum gethan, "damit der Gott und Herr des unaussprechlichen Erbarmens, um der beständigen Fürbitten derselbigen Mägde Christi (der Jungfrauen des Klosters) und um der andern guten Werke willen, welche bei ihnen reichlich geübt werden, unsern geliebten Gemahl, Herrn Heinrich von Meklenburg, aus den Banden der Heiden, in denen er bestrickt ist, wohlbehalten entreiße, und denselben uns und unsern Söhnen und seinen übrigen Freunden, die trauernden Herzens auf seine Rückkehr harren, in sein Eigenthum zu unserm Troste zurücksende 2 )". - Wirklich scheint jetzt erst sichere Kunde von seinem Mißgeschick in die Heimath gelangt zu sein. Denn erst jetzt erhoben sich Ansprüche auf die Vormundschaft über seine


1) Die freilich nicht immer zuverlässigen Nachrichten aus dem Kirchenbuche des grauen Klosters zu Wismar (Mekl. Jahrb. VI, 100) geben als den Tag der Gefangennehmung Heinrichs den Tag Pauli Bekehrung, d. i. den 25. Januar, an.
2) Lisch Mekl. Urk. II, 56: nos Anastasia Dei gracia domina Magnopolensis, vicem dilecti domini et mar îti nostri absentis fideliter gubernantes etc.
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Gemahlin und seine Söhne, die wohl schon früher würden geltend gemacht worden sein, wenn man früher zuverlässige Nachricht von dem verschollenen Fürsten gehabt hätte. "Als unser edle Herr, Herr Heinrich von Meklenburg, von den Heiden war gefangen genommen und zu Babylonien in Banden gehalten wurde, "sagt eine wismarsche Urkunde von demselben J. 1275 1 )," kamen die Herren Heinrich und Johann von Werle gen Wismar auf's Schloß und behaupteten, Herr Heinrich habe ihnen, als seinen Anverwandten, die Vormundschaft über seine Gemahlin, seine Söhne und sein Land anbefohlen". Gleiche Ansprüche auf die Vormundschaft meinten die Brüder des gefangenen Fürsten, Johann von Gadebusch und der schweriner Dompropst Nicolaus, geltend machen zu dürfen. Es kam darüber zu heftigem Streit, ja zur Fehde, bis es endlich unter Vermittelung anderer Fürsten dahin gedieh, daß Heinrichs Brüder in Gemeinschaft mit Anastasia die vormundschaftliche Regierung verwalteten.

Inzwischen verbreitete sich, als diese Wirren noch in vollem Gange waren, wahrscheinlich gegen Ende des J. 1276 2 ), das Gerücht, der gefangene Fürst sei gestorben. Lange Jahre scheint man in seiner Heimath sich in völliger Ungewißheit befunden zu haben, ob Heinrich noch am Leben sei oder nicht 3 ). Denn erst im J. 1287 wurden Anstalten gemacht, um den unglücklichen Fürsten aus seiner Gefangenschaft loszukaufen. Der Hochmeister des Deutschen Ordens, Burchard von Swanden (oder Schwendi) hatte seine Vermittelung dazu geboten. Am 10. December 1287 verpflichtete sich zu Lübek Anastasia mit ihren Söhnen Heinrich und Johann, allen Schaden zu ersetzen, den die Brüder des Deutschen Hauses an der Summe der zu Lübek deponirten 2000 Mark Silbers (ungefähr 65,000 Mark lübsch heutigen Geldes) von jetzt bis zur Befreiung des gefangenen Fürsten und bis zur Abführung der genannten Geldsumme nach der Stadt Mecheln erleiden würden 4 ). Drei Tage später bezeugte der Rath der Stadt Lübek, daß die 2000 Mark Silbers von Anastasia und ihren Söhnen zu Handen des Hochmeisters Burchard von Swanden wirklich bei ihnen niedergelegt wären, und auf dessen Anweisung der Rath dieselben auszuzahlen bevollmächtigt sei 5 ).


1) Vgl. Meklenb. Jahrb. III, 40.
2) Vgl. Meklenb. Jahrb. III, 44.
3) Am 26. Julii 1286 hielt Heinrich der Löwe seinen Vater für todt: "Henricus pater noster felicis recordacionis": vgl. die rigasche Urkunde in Urk. Samml. Nr. XLVIII. G. C. F. Lisch.
4) Vgl. Urk. Samml. Nr. LXXX.
5) Vgl. Urk. Samml. Nr. LXXXI.
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Allein auch dies große Opfer, welches die Gattin und die Söhne bereitwillig brachten, sollte nicht mit Erfolg gekrönt werden. Unter dem 14. August 1289 machte Wirich vom Homberg, Präceptor des Deutschen Ordens und Stellvertreter des Hochmeisters im Heil. Lande, von Acko aus den Rathmännern der Stadt Lübek die Anzeige, daß sie die Summe der 2000 Mark, welche bei ihnen durch Anastasia und ihre Söhne zur Auslösung des gefangenen Fürsten für den Orden niedergelegt wären, an die Fürstin und ihre Söhne zurückzahlen möchten, "da leider keine Hoffnung vorhanden sei, daß zu diesen Zeiten Herr Heinrich von Meklenburg von den Banden der Saracenen ausgelös't werden könne, bis Gott einen andern Weg und Weise seiner Auslösung nach seiner Barmherzigkeit in Gnaden eröffnen möchte 1 )". - Der Kampf zwischen den Christen und Saracenen war nämlich mit erneuter Heftigkeit wieder entbrannt, und unter den obwaltenden Umständen war es für die deutschen Ritter zur Zeit wohl eine Unmöglichkeit, Unterhandlungen mit dem Sultan wegen Heinrichs Auslösung anzuknüpfen.

Hier nun ist der Ort, auf Kirchbergs schon oben besprochene Angabe zurückzukommen, daß Heinrich, als er von Acko nach Jerusalem aufbrach, an ersterem Ort eine Summe von 2000 Gülden in Verwahrsam gelassen habe; dies Geld, fährt Kirchberg fort, ließ später sein Sohn Heinrich wiederholen "und verzehrte es auf der Fahrt, als er zu Erfurt Ritter ward, zur Zeit des römischen Königs Rudolf". Nun liegen gegenwärtig zwei aus Erfurt datirte Urkunden vor uns, die über Kirchbergs Angaben Aufklärung geben. Am 19. December 1289 stellte Heinrich von Meklenburg, der inzwischen erwachsene älteste Sohn des gefangenen Fürsten, im Minoritenkloster zu Erfurt eine Urkunde aus, wodurch er bezeugt, daß er in Beisein des Grafen Helmold von Schwerin, des Custos der Minoritenbrüder der Provinz Thüringen und des Priors und Lectors der erfurtschen Predigerbrüder, von den Kleinodien seines geliebten Vaters, die derselbe bei den deutschen Rittern zu Acko zurückgelassen, eine goldene Heftel, zwei Gürtel, vier Theile eines Bechers und zwei silberne Kannen in Empfang genommen habe, und daß, wenn sein Vater, nachdem er durch göttlichen Beistand von den Banden der Saracenen befreit worden, den Orden wegen dieser Kleinodien in Anspruch nehmen sollte, er (der Sohn) ihn von diesen Ansprüchen befreien wolle; als Zeugen dieser Urkunde werden aufgeführt Herr Gottfried und Herr Hillo, Capellane der Herren von Meklenburg, und die Ritter Conrad


1) Vgl. Urk. Samml. Nr. LXXXII.
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Preen, Johann von Zernin, Bernhard von Pleß und Gottfried Dotenberg 1 ), In der andern Urkunde, ebenfalls im Minoritenkloster zu Erfurt am 23. Dec. 1289 ausgestellt, weiset der Hochmeister des Deutschen Ordens, Burchard von Swanden, die Rathmänner von Lübek an, jene 2000 Mark Silbers, welche bei ihnen zu seinen Handen niedergelegt wären, an Herrn Heinrich von Meklenburg zurückzuzahlen 2 ).

König Rudolf von Habsburg, um den erbitterten Zwist zu schlichten, der schon seit Jahren zwischen dem Landgrafen von Thüringen und seinen Söhnen im Schwange war, hatte einen Reichstag nach Erfurt ausgeschrieben, und ritt am 13. Dec. 1289 mit zahlreichem Gefolge zu Erfurt ein 3 ). Unter den mehr als 40 anwesenden geistlichen und weltlichen Fürsten werden von den thüringschen Chronisten ausdrücklich auch die schweriner Grafen und der Fürst von Meklenburg genannt 4 ). Mit einem stattlichen Gefolge, wie die Urk. Nr. 4. darthut, hatte sich der junge Heinrich von Meklenburg zum königlichen Hoflager nach Erfurt begeben, und traf hier im Minoritenkloster 5 ) (wo sie vielleicht zur Herberge lagen) mit dem Hochmeister des Deutschen Ordens zusammen. Wahrscheinlich hatten schon, in Folge der von Ackon gemachten Anzeige, daß gegenwärtig nichts für die Auslösung des Vaters geschehen könne, Unterhandlungen zwischen dem Hochmeister und dem jungen Heinrich stattgehabt, und der von König Rudolf nach Erfurt ausgeschriebene Reichstag hatte sie bestimmt, diesen Ort zur persönlichen Zusammenkunft zu wählen. So findet denn Kirchbergs Angabe von der Anwesenheit des jungen Heinrich in Erfurt ihre Bestätigung durch Urkunden; es waren aber nicht die angeblich von seinem Vater in Ackon


1) Vgl. Urk. Samml. Nr. LXXXIII.
2) Vgl. Urk. Samml. Nr. LXXXIV.
3) Die meisten Chronisten setzen den erfurter Reichstag zum J. 1290, weil König Rudolf fast ein ganzes Jahr lang sein Hoflager zu Erfurt hielt, und von hier aus im J. 1290 die bekannte Züchtigung der thüringschen Friedbrecher verhängte. Den 13. December 1289 giebt Spangenberg als den Tag von Rudolf's Ankunft zu Erfurt an; wenn dafür der variloquus Erfurdianus (in Menckenii scriptor. rer. Misnens. p. 490) den 13. December 1290 setzt, so ist dennoch das J. 1289 nach unserer Zeitrechnung damit gemeint, da man damals noch häufig nach den Kirchenjahren, die mit Advent beginnen, zählte.
4) Der variloquus Erfurd. p. 491 nennt unter den Anwesenden Comites de Swerin und Dux Megalopolensis; der erfurter Mönch, welcher additiones ad Lambertum Schaffnab, schrieb (Pistorii Corp. p. 260) Comes Guntzelinus de Zwirin und Dux de Meckilburg; nach unserer Urkunde war aber auch Graf Helmold von Schwerin zugegen.
5) Das Franziskaner=Kloster zu Schwerin war im 13. Jahrh. eine den Grafen von Schwerin besonders theure Stiftung und stand mit dem ihm vorgesetzten Kloster zu Erfurt in innigen Verhältnissen. Vielleicht war auch der in der Urkunde genannte Ordenscustos Gunzelin zu Erfurt mit dem Grafenhause Schwerin nahe verwandt, da der Name Gunzelin Vorname des Grafenhauses war.
                               G. C. F. Lisch.
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zurückgelassenen 2000 Gülden, die der junge Fürst hier in Empfang nahm und die er hier am königl. Hoflager verzehrt haben soll, sondern nur ein Theil der von seinem Vater bei den deutschen Rittern zu Ackon zurückgelassenen Kleinodien; vielleicht daß die Sage etwas über die 2000 Mark, welche zum Behuf der Auslösung des gefangenen Vaters zu Lübek niedergelegt waren und deren Rückzählung der Hochmeister hier zu Erfurt verfügte, aufbehalten hatte, und hieraus Kirchbergs Angabe von den zu Erfurt in Empfang genommenen 2000 Gülden entstanden ist. Seine andere Angabe, daß der junge Heinrich zu Erfurt den Ritterschlag empfangen habe, ist dagegen wahrscheinlich vollkommen begründet. Denn an dem Weihefeste der Kirche der heil. Jungfrau auf dem Petersberge zu Erfurt, erzählt die Chronik der thüringschen Landgrafen 1 ), schlug Landgraf Albrecht in Gegenwart König Rudolfs unter großem Gepränge sechszehn zu Rittern; genauere Durchforschung der thüringschen Geschichtsbücher, als mir die Umstände sie erlauben, vermag vielleicht zu entscheiden, ob Heinrich von Meklenburg zu denselben gehört hat.

Nicht lange darnach nahm die Lage der Christen im Morgenlande eine sehr unglückliche Wendung. Um die Verletzung eines Waffenstillstandes von Seiten der Christen zu strafen, belagerte der Sultan mit großer Heeresmacht die Stadt Ackon. Bei einem Ausfall aus der Feste fand der Hochmeister Burchard von Swanden, welcher dem bedrängten Platze zu Hülfe geeilt war, an der Spitze seiner Ritter tapfer fechtend den Tod, und am 18. Mai 1291 fiel Ackon in die Hände der Saracenen; die Christen wurden aus Syrien gänzlich vertrieben.

Durch menschliche Hülfe schien die Befreiung des unglücklichen Heinrich von Meklenburg jetzt unmöglich geworden zu sein. Da trat eine höhere Macht in's Mittel. Im J. 1297 bestieg der edle Ladschin, bekannt unter dem Namen Malek el Mansur, den Thron der Sultane zu Kairo: ihn rührte das unglückliche Schicksal des hart geprüften Heinrich und er gab ihm die Freiheit. Nach Albrecht von Bardewik war die Güte des Sultans der Beweggrund, welcher ihn zur Freilassung des so lange Jahre in Haft gehaltenen Fürsten bestimmte, denn man habe Heinrich "im ganzen Lande für heilig gehalten"; auch habe ihm der Sultan seinen Knappen Martin Bleyer, der mit ihm in Gefangenschaft gerathen, zurückgegeben. Dagegen bei Kirchberg haben sich die Beweggründe des Sultans zur Freilassung Heinrichs in ein durchaus mährchenhaftes Gewand gekleidet. Bald nach seiner Thronbesteigung, am Abend des heiligen Christfestes,


1) Pistorii corpus I, 932.
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sei der neue Sultan zu Heinrich in's Gefängniß gekommen und habe ihm erklärt, daß zu Ehren seines Schöpfers, der in dieser heiligen Nacht einst geboren worden, er ihm die Freiheit schenken wolle; Heinrich habe die Freiheit abgelehnt, weil sein Weib und Kind daheim wohl längst gestorben wären und er sein Land in fremden Händen finden würde; da habe der Sultan ihm anvertraut, wie er einst im Dienste von Heinrich's Vater gestanden und dessen Werkmeister über die Geschosse gewesen sei, als Heinrich mit seinem Vater zu Riga war; später sei er bei dem Kaiser der Tartarei (der Mongolen) in Dienste getreten und habe sich endlich bis zu diesem Throne erhoben, aber Heinrich möge das ja verschweigen; jetzt wolle er ihm die Freiheit geben, und Heinrich möge nur eine Stadt bestimmen, in die er ihn bringen lassen solle; übrigens habe er von Pilgrimmen erfahren, daß Heinrichs Gemahlin und Sohn noch beide am Leben wären, und dieser mit Kraft und Mannlichkeit dem Lande des Vaters vorstehe; da habe denn Heinrich Ackaron als den Ort gewählt, wohin er wolle gebracht werden, und am heil. Christtage habe endlich der greise Fürst seine Freiheit wieder erhalten.

Nach Albrecht von Bardewik nahm Heinrich, mit dem Geleit des Sultans und von diesem zur Reise ausgerüstet, seine Fahrt nach Morea hinüber. Die Beherrscherin des Landes, die Prinzessin Isabella, die letzte aus dem Geschlecht des tapfern Ville Hardouin (der bei Errichtung des sogenannten lateinischen Kaiserthums durch die Kreuzfahrer im J. 1204 sich in den Besitz von Morea gesetzt hatte) "empfing den edlen Mann mit großer Würdigkeit und inniger Liebe". Nachdem er sich hier wieder beurlaubt, kam er Freitags vor Pfingsten (am 23. Mai 1298) nach Rom. Am Pfingsttage stellte er sich dem Papste vor, der ihn "mit inniger Liebe empfing und seinen Segen gab", und richtete an denselben eine Botschaft vom Sultan aus; nach der Detmarschen Chronik zu d. J. war es der lübeksche Stadtschreiber Alexander Hüne, der wegen der Streitigkeiten seiner Stadt mit dem Dom=Capitel damals zu Rom weilte, durch dessen Vermittelung Heinrich vor den Papst kam, "der ihn von seinen Sünden lösete".

Weit abenteuerlicher schildert Kirchberg seine Heimkehr. Zu Ackaron fand Heinrich zwar das Geld bei seinem Creditor nicht mehr vor, doch nahm dieser sich seiner hülfreich an und rüstete ihm ein Schiff zur Heimreise aus, mit dem er alsbald unter Segel ging. Allein das Schiff wurde von den Ungläubigen aufgebracht, und Heinrich abermals als Gefangener vor den Sultan geführt. Dieser bedauerte sein wiederholtes Mißgeschick von Herzen, und entsendete ihn unter seinem Geleit nach Cypern, wo er

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seines Vaters Schwester als Königin von Cypern noch am Leben fand ( ! ) 1 ); bei dieser verweilte er längere Zeit, um seine durch die lange Gefangenschaft zerrüttete Gesundheit wiederherzustellen. Dann ließ diese ihn hinüber nach Marsilien zu ihrer ebenfalls noch am Leben befindlichen Schwester geleiten. Von hier nahm er seinen Weg nach Deutschland, und zwar zunächst zu dem Bruder seiner Mutter, dem Grafen von Henneberg, von dem er dann weiter nach Magdeburg 2 ) Geleit empfing. Von hier sandte er Botschaft in sein Land, um seine Heimkehr kund zu thun. Sein Sohn lag gerade mit den Herzogen von Sachsen und den Hauptleuten der Markgrafen vor dem berüchtigten Raubschlosse Glesin an der Elde, um es zu brechen; als er die Botschaft vernahm, eilte er selbst gen Wismar mit der frohen Kunde zu seiner Mutter. Diese entsandte zwei von den Räthen, die ihr Gemahl, als er das Land verließ, ihr zur Seite gestellt, Detwich von Oertzen und Heino von Stralendorf, um den Ankömmling zu prüfen, ob es auch der rechte sei; denn es waren früher Betrüger aufgetreten, die sich für den verschollenen Fürsten ausgegeben, aber durch jene Räthe entlarvt, ihre Frechheit mit dem Tode gebüßt hatten 3 ). Um den Tag Johannis des Täufers (24. Junius) des J. 1299 4 ) traf Fürst Heinrich von Magdeburg aus im Lager vor Glesin ein und war Zeuge, wie folgenden Tages die Burg gestürmt, ihre Besatzung gehenkt, sie selbst aber in den Grund gebrochen ward. Von seinen getreuen Räthen ward Heinrich sogleich erkannt, und von ihnen geleitet traf er bei Vicheln am schweriner See auf die viel geprüfte Gattin und den zum Kriegshelden erwachsenen Sohn.

Als balde als sy den herren sach, sy kante in werlich vnd sprach:


1) Offenbar eine Verwechselung der Sage mit jener Prinzessin von Morea.
2) Kirchberg fügt noch hinzu: hier in Magdeburg habe ein Dom=Chorschüler, Bertold von Weimar, den Fürsten angegangen, ihn mit in sein Land zu nehmen und ihm eine Präbende zu verleihen; Heinrich habe seinen Wunsch erfüllt, und nach seiner Heimkehr (Cap. 133) ihm zu Doberan eine Präbende gegeben, die er 40 Jahre lang, bis an sein Ende, besessen habe. Vielleicht ist dieser Bertholdus de Wymaria der Bertoldus Saxo, welcher als Provisor des doberaner Hofes zu Rostock im J. 1336 genannt wird (Meklenb. Jahrb. VII, 292). Aus seinen Erzählungen mag die Ueberlieferung von Heinrich's Heimkehr sich gebildet haben, wie Kirchberg sie mittheilt, obwohl dieser bei Gelegenheit dieses Bertold sich ausdrücklich auf die Angaben einer Chronik beruft.
3) Der eine dieser Betrüger wurde bei der börzower Mühle in der Stepnitz ertränkt, der andere vor Sternberg verbrannt. Leider giebt Kirchberg keine näheren Zeitbestimmungen.
4) So unrichtig, wie Kirchberg, giebt auch das Kirchenbuch des grauen Klosters zu Wismar (Meklenb. Jahrb. VI, 100) das Jahr der Heimkehr Heinrich's an. Das richtige Jahr, 1298, haben Albrecht von Bardewik und die Detmarsche Chronik; vom 13. Januar 1299 ist eine Original=Urkunde des heimgekehrten Fürsten im schweriner Archive vorhanden (Rudloff II, 97 Anm. d).
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Son, ja der ist myn herre,
ich byns nicht warheit erre.
Dy fursten frowen stunden ab
in gantzir froiden anehab
mit czuchtigen geberden
von wagenen vnd von pherden,
Wer y froide kunde spehen,
der mochte da froide han gesehen,
Sy entphingen sich mit guden sidden,
auch wart da kussen nicht vermidden,
Sus vurte da dy frowe reyne
iren herren heym mit der gemeyne
mit eren vnd mit wirdigheit,
mit groszin froiden gantz gemeit.
Da warin yn der frowen schar
dy burger von der Wysmar,
sy furten in mit froyden inne
uf dy burg die wol mit synne
by Wysmar gebuwet was.

Albrecht von Bardewik berichtet nicht, welchen Weg Heinrich von Rom genommen habe; doch stimmt er darin mit Kirchberg überein, daß er zu der Zeit, als die Fürsten vor Glesin lagen, in seiner Heimath eingetroffen sei. Er fügt hinzu, daß Heinrich bald nach seiner Rückkehr Lübek besucht habe und von Rath und Bürgerschaft daselbst mit großen Ehren empfangen sei; er schließt: "unter der Zeit, daß der Herr von Meklenburg zu Lübek war, da starb sein treuer Dienstknecht, der mit ihm über Meer gefangen war, Martin Bleyer, und ist zu der Wismar begraben. Also nimmt die Mähre ein Ende".

 

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VI.

Der Herzog Rudolph von Meklenburg,

später Bischof von Schwerin,

auf der Universität Prag,

von,

F. W. Kretschmer

zu Berlin.


I n der Original=Matrikel der juristisch=canonischen Facultät an der carolinischen Universität Prag, abgedruckt in der Monatsschrift der Gesellschaft des vaterländischen Museums in Böhmen, Jahrg. 1827 Mon. Sept. S. 60-77, finden sich auch Männer verzeichnet, die auf die Geschichte Meklenburgs Bezug haben.

Diese Matrikel beginnt mit dem Jahre 1372 und schließt mit dem Jahre 1418. Im Ganzen enthält sie über 3000 mehr und weniger ausgezeichnete Männer jener Epoche; nicht etwa nur aus Böhmen, sondern, nach der damaligen Eintheilung der Facultäten an der prager Universität, aus der böhmischen, bairischen, polnischen und sächsischen Nation, und den mit diesen Nationen vereinten Völkern; aus dem geistlichen und weltlichen Stande, Bischöfe, Edle, Dompröpste, Domdechanten, Aebte, Domherren, Erzpriester, Pfarrer, Altaristen, Ordenspriester und andere Gelehrte, nicht nur mit ihren Tauf= und Familiennamen, sondern größtentheils auch mit ihren Geburtsorten, Aemtern und Würden, wodurch sie eine sehr ergiebige Hülfsquelle für das Studium der Genealogie, Topographie und Gelehrtengeschichte jener Zeiten wird.

Unter der Rubrik: Immatriculirte Hörer des geistlichen Rechts von der sächsischen Nation heißt es S. 74.

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1382. "D. Rudolphus, dux Magnopolensis.
           D. Bernardus de Grollen, magister suus."

1387.  Illustris D. Barnym, dux Stettinensis etc.

1395.  Nob. D. Conradus de Tanrod.
           D. Bernardus de Westerwende, servitor ejus.

1400.  Nob. D. Henricus Schenk de Landsberg.

1402.  Nob. D. Joachimus Malczan.

 

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VII.

Beiträge

zur

Geschichte der Volksgerichte

in Meklenburg.

vom

Archiv=Secretair Dr. W. G. Beyer

zu Schwerin.


M eklenburg ist seit der sächsischen Colonisation des Landes im 12. und 13. Jahrh. in Verfassung, Recht, Sprache und Sitte so durch und durch ein deutsches Land, daß schon in der nächstfolgenden Zeit außer den slavischen Ortsnamen kaum hin und wieder eine schwache Spur des unterdrückten, oder vielmehr vernichteten Volksstammes zu finden ist, welcher nach der frühern Vertreibung der ältesten deutschen Bevölkerung das Land fast 8 Jahrhunderte hindurch bewohnt hatte. Es ist daher schon an und für sich vorauszusetzen, daß auch die mit der allgemeinen Staatsverfassung und dem öffentlichen Rechte überhaupt innig verwachsene ältere Gerichtsverfassung in Meklenburg nicht wesentlich von der in den übrigen deutschen Ländern verschieden gewesen sein werde, daß also namentlich die alten urdeutschen Volksgerichte mit öffentlich mündlichem Verfahren, wie in allen deutschen Gauen, so auch bei uns bestanden haben werden, bis das eindringende römische Recht diese nationale Institution allmählig untergrub und ihren endlichen Sturz herbeiführte. So ist es denn auch wirklich, wenn gleich dieser ältere Zustand der Dinge nicht nur im Volke längst völlig vergessen, sondern selbst in der Wissenschaft fast unbekannt geworden ist. Ich habe deßhalb seit meiner Anstellung beim hiesigen Geheimen= und Haupt=Archive mein Augenmerk unablässig auf diesen Gegenstand ge=

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richtet, und beabsichtigte, später einmal eine nach Maaßgabe der vorhandenen Quellen erschöpfende Geschichte unsrer älteren Gerichtsverfassung zu liefern. Die großen Ereignisse dieses Jahres, durch welche auch in unsrer Heimath die gesammten öffentlichen Verhältnisse umgestürzt sind und einen raschen von Grund auf neuen Bau unsrer Verfassung in allen einzelnen Theilen derselben nothwendig machen, treiben indeß auch mich zu größerer Eile.

Es ist gewiß eine höchst merkwürdige Erscheinung, daß das Streben unsrer Zeit, obgleich die Führer und Lenker der Bewegung oft überlaut den gänzlichen Bruch mit dem historischen Rechte verkünden, dennoch grade bei den wichtigsten Fragen größten Theils unbewußt auf die Wiederherstellung und Verjüngung der ältern öffentlichen Zustände unseres Volkes gerichtet ist. Der künftige Historiker dürfte in dem plötzlichen Ausbruche der Revolution im März d. J. in der That kaum etwas anderes erkennen, als eine lange vorbereitete gewaltsame Reaction gegen den im Laufe der letzten Jahrhunderte allmählig vollendeten Umsturz der volksthümlichen Einrichtungen früherer Zeiten. Dies gilt aber ganz besonders in Bezug auf die in allen deutschen Gauen mit großer Entschiedenheit verlangte Einführung der auf öffentlich=mündlichem Verfahren beruhenden Geschwornen=Gerichte, welche im Wesentlichen nichts ist, als die Wiederherstellung der uralten germanischen Volksgerichte. Wenn es daher ohne Zweifel von Wichtigkeit ist, diesen im allgemeinen freilich von der Wissenschaft nicht verkannten Zusammenhang auch in besonderer Beziehung auf Meklenburg nachzuweisen und zum allgemeinen Bewußtsein zu bringen, so scheint dazu grade der gegenwärtige Augenblick der geeignetste zu sein, wo auch bei uns die Gründung einer neuen Rechtsverfassung auf der bezeichneten Grundlage nahe bevorsteht. Dieser Umstand wird es rechtfertigen, wenn ich den frühern umfassenden Plan für jetzt aufgebe, und ohne ängstliches Bedenken mittheile, was mir grade zur Hand ist, d. h. eine aus dem hiesigen Archive entlehnte Sammlung mehr oder minder wichtiger Materialien zur Geschichte unsrer ältern Rechtsverfassung, der ich nur einige erläuternde Bemerkungen vorausschicke.

Nach deutscher Rechtsansicht konnte der freie Mann nur durch das Urtheil seiner Volksgenossen nach mündlicher Verhandlung in öffentlicher Volksversammlung gerichtet werden. Der Satz, daß alle Gerichtsgewalt ein Ausfluß der Landeshoheit des Fürsten sei, ist daher nach altem deutschen Rechte nur in so weit wahr, als dem Fürsten allerdings das Oberaufsichtsrecht, wie über das gesammte öffentliche Leben des Volkes, so

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namentlich auch in Betreff der Gerichtsverfassung zustand. Demzufolge gehörte namentlich die Bestellung der Gerichte und die Vollziehung ihrer Sprüche zu den Rechten und Pflichten des Landesfürsten, welchem zugleich als Ersatz für die aufgewendeten Kosten die Hebung der Gerichtssporteln und die Einziehung der erkannten Strafen, d. h. der nutzbare Ertrag der Gerichtsgewalt (fructus jurisdictionis) ursprünglich zustand, so weit nämlich dies Recht und diese Pflicht nicht vertragsmäßig auf andre übertragen worden war. Der eigentliche Rechtsspruch dagegen, also die Entscheidung über das streitige Recht in dem einzelnen Falle, und über die wider einen Staatsbürger erhobene Anklage, war völlig unabhängig von der Macht des Fürsten und seiner Beamten, und mußte unmittelbar von der Volksgenossenschaft selbst, zunächst aber von den Standesgenossen des Beklagten ausgehen.

Dies ist indeß nicht etwa so zu verstehen, als ob jeder Stand als solcher besondere Gerichte gehabt hätte, vielmehr liegt der ursprünglichen Gerichtsverfassung lediglich die allgemeine politische Eintheilung des Landes, die alte schon aus der Zeit der slavischen Herrschaft stammende Gauverfassung zum Grunde, aus welcher unsre heutigen Domanial=Aemter hervorgegangen sind. Jedem einzelnen Gaue, in den ältern Urkunden gewöhnlich Land oder Vogtei (advocatia und terra), später Amt genannt, war nämlich ein fürstlicher Beamter vorgesetzt, welcher, auf einer fürstlichen Burg residirend, die gesammten Gerechtsame des Landesherrn in dem ihm anvertrauten Districte mit sehr ausgedehnter Vollmacht verwaltete, und den Eingesessenen des Gaues gegenüber im Kriege, wie im Frieden gleichsam als Stellvertreter des Fürsten zu betrachten war. Diesem fürstlichen Vogte (advocatus) 1 ), später Amtmann oder Amtshauptmann genannt, lag denn namentlich auch die Verwaltung der gesammten Gerichtsbarkeit innerhalb der Gränzen seiner Vogtei ob. Bei ihm waren in erster Instanz alle Klagen anzubringen, er hatte das Gericht zu berufen, die Verhandlungen zu leiten, den Spruch zu vollziehen. Seiner im Namen des Landesherrn geübten Gerichtsgewalt waren daher ursprünglich ohne Zweifel die gesammten Eingesessenen des Gaues ohne Unterschied des Standes unterworfen, und nur die Zusammensetzung des Gerichtes selbst unter dem Vorsitze des Vogtes richtete sich in jedem einzelnen Falle nach dem Stande des Beklagten. Nur zwei Ausnahms=


1) Der Titel castellanus kommt in unsern Urkunden nur selten vor, vielleicht auch in andrer Bedeutung, nämlich als bloßer Befehlshaber einer Burg, Burgvogt. Den Titel Graf (burggravius) finde ich nur ein einziges Mal im 13. Jahrh. gebraucht.
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gerichte dürften von Anfang an seit der Verbindung des Landes mit dem deutschen Reiche bestanden haben: die Geistlichen unter der Leitung des Archidiaconus als Stellvertreters des Bischofs, und die Lehngerichte, in welchen der Fürst selbst als Lehnsherr präsidirte, oder sich durch außerordentliche Bevollmächtigte vertreten ließ. Hiedurch war aber kein priviligirter allgemeiner Gerichtsstand der Person, also der Geistlichkeit und des Lehnadels, begründet, indem jene Ausnahmen sich überall nicht auf die Persönlichkeit der Parteien, sondern auf den Gegenstand des Rechtsstreites bezogen, und ihren Ursprung lediglich darin fanden, daß diese Streitigkeiten nicht nach allgemeinem Landrechte, sondern nach den Vorschriften eines besonderen fremden Rechtes entschieden wurden. In allen übrigen Fällen war namentlich auch der Adel für sich und seine Hintersassen der allgemeinen Vogteigewalt nicht entzogen, und die ritterschaftlichen Patrimonial=Gerichte sind, wie ich sogleich weiter ausführen werde, erst allmählig im Laufe der spätern Jahrhunderte entstanden.

Dagegen wurden den Städten und den geistlichen Stiftungen allerdings schon bei ihrer ersten Gründung sehr häufig Exemtionen von der allgemeinen Gerichtsbarkeit des Vogtes für alle ihr Angehörige bewilligt, wodurch für diese ein wirklicher privilegirter Gerichtsstand begründet ward. Zwar bestand auch hier das Wesen der Exemtion ursprünglich fast nur in einem privilegium de non evocando und einer Theilnahme der Gemeinden an dem nutzbaren Ertrage der Gerichtsbarkeit, indem wenigstens in den Städten mit seltenen Ausnahmen das Gericht nach wie vor im Namen des Fürsten durch den gewöhnlichen fürstlichen Vogt gehegt ward, an dessen Stelle erst im 16. Jahrh. ein besonderer von dem Landesherrn eingesetzter Stadtvogt trat, während die Klöster allerdings schon früher ihre eignen, von dem Landesherrn unabhängigen Klostervögte hielten. Indessen war hiedurch doch auch für die Städte die Möglichkeit gegeben, die aus ihren besondern Verhältnissen hervorgehenden abweichenden Bedürfnisse und Rechtsansichten zur Geltung zu bringen, woraus sich dann grade hier sehr bald eine eigenthümliche, mehr oder weniger selbstständige Rechtsverfassung entwickelte, während die ländlichen Vogteigerichte der Klöster sich von denen der Landesherren nicht wesentlich unterschieden haben dürften.

Abgesehen von den obenerwähnten Special=Gerichten haben wir daher für die ältern Zeiten nur die Vogtei= oder spätern Amtsgerichte auf dem flachen Lande, und die Stapel=Gerichte in den Städten zu unterscheiden. Es wird daher zweckmäßig sein, die auf jedes dieser beiden Institute bezüglichen Urkunden abgesondert mitzutheilen, und erlaube ich mir zuvor nur noch, vor=

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läufig auf die daraus hervorgehenden Hauptmomente mit wenig Worten hinzuweisen.

1) Vogtei=Gerichte.

Das Gericht (Ding) war, wie überall in Deutschland, so auch in Meklenburg, gebotnes und ungebotnes. Das erstere war in der ältesten Zeit ohne Zweifel die Regel, d. h. alle Rechtssachen wurden in der Regel in einer zu bestimmten Zeiten des Jahres und an bestimmten Orten gehaltenen allgemeinen Versammlung, in welche jeder ohne vorhergegangene specielle Ladung erscheinen und seine Klage vortragen durfte, verhandelt und entschieden, was aber natürlich eine specielle Ladung der Parteien auf vorhergegangenen besondern Antrag nicht ausschließt. Solche Versammlungen werden in unsern Urkunden gewöhnlich Rechtstage oder Landding (commune, s. generale terre judicium s. placitum) genannt. In andern Gegenden, namentlich im Ratzeburgischen, scheint dagegen der Ausdruck Markding gewöhnlicher gewesen zu sein, welcher jedoch nur im 12. Jahrh. in den Urkunden des Herzogs Heinrich des Löwen vorkommt 1 ). Seltner ist in diesem Sinne der Ausdruck etthing, welcher sich hauptsächlich nur in den Städten findet, doch auch für den Landding vorkommt 2 ). In einer darguner Urkunde von 1262 begegnet dafür der Ausdruck: thetdinch 3 ), welcher ohne Zweifel dem gleichfalls vorkommenden lateinischen: judicium populare 4 ), d. h. Volksgericht entspricht, ein Ausdruck, welcher das Wesen des Institutes sehr richtig bezeichnet, und sich auch für die neuern öffentlich gehegten sogenannten Geschwornen=Gerichte, im Gegensatze zu den durch gelehrte Richter, also durch einen besondern Beamten=Stand in geschlossenem Raume verwalteten, sehr zu


1) terre placita nostra, que marcthing vocantur. - - forense placitum, quod marcthing vulgo dicitur. - - - Westphalen M. J. II. diplomatar. Ratzeburg. Nr. 12. 13. 14. u. 15. ad a. 1170. 1171. u. 1174. - Vergl. jedoch auch die Stiftungsurkunde der Stadt Parchim (um 1225): Item datum est omnibus in terra morantibus, quod nullum ad concilium, quod marcding vocatur, sint compellendi. Cleemann Chron. von Parchim S. 95.
2) - judicium landthinck vel etting. Westphal. M. J. a. a. O. Nr. 48. ad a. 1245. Das Wort bedeutet ein regelmäßig wiederkehrendes Gericht, von ed, it - Wiederkehr, Wiederholung. Daher frisisch: etmal (Wiarda Wörterbuch etc. . p. 117), ed dag (bei Halthaus), und angelsächsisch: edmuel (sacra). Vergl. Grimm Rechts=Alterthümer S. 827. Andre erklären: e=thing, von ê=Gesetz.
3) - - in judicio quod thetdinch dicitur, quodque ter in anno solet fieri, scilicet circa nativitatem domini, in pascha, et circa festum sancti Michaelis. Lisch, M. U. I. Nr. 55. S. 122-23.
4) - nec eciam coloni eiusdem ad alia seruicia indebita, vel ad iudicia popularia, que lantdinch teutonico vocabulo nuncupantur, valeant evocari. Lisch a. a. O. Nr. 26.
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empfehlen scheint. Der Ausdruck Vogteiding scheint mit Landding nicht gleichbedeutend zu sein, sondern war vielleicht umfassender , indem er auch die außerordentlichen gebotenen Gerichte umfaßte, also die gesammte Jurisdictions=Gewalt des Vogtes bezeichnete. 1 )

Die Zeit, wann dieser Landding gehalten ward, scheint nicht überall dieselbe gewesen zu sein. In den Besitzungen des Klosters Dargun ward er dreimal im Jahre gehalten: Weihnacht, Ostern und Michaelis 2 ), im Ratzeburgischen dagegen nur einmal, früher am Dienstage nach Pfingsten, seit 1303 nach Johannis 3 ), und in den bischöflich Ratzeburgischen Aemtern Schönberg und Stove im 17. Jahrh. um Jacobi. Für die landesherrlichen Vogteien im eigentlichen Meklenburg weiß ich die Zeit nicht nachzuweisen, da uns're Nachrichten über das ganze Institut größtentheils aus einer Zeit stammen, wo dasselbe bereits in Verfall war, und oft in mehren Jahren kein Landding mehr gehalten ward.

Der Ort der Versammlung war gewöhnlich vor der fürstlichen Vogteiburg, wahrscheinlich auf der Brücke über den Burggraben. Ausdrücklich bemerkt wird dies in Bezug auf Schwerin, Goldberg, Gnoien und Wittenburg; es ist aber gewiß als allgemeine Regel anzunehmen, da auch die Malstätten der einzelnen Ortschaften, an welchen die gebotnen Rechtstage in einzelnen Fällen gehalten wurden, sehr gewöhnlich auf einer benachbarten Brücke waren. 4 ) Uebrigens versteht sich nach dem Obigen von selbst, daß in jeder Vogtei ein solcher allgemeiner Dingplatz war, und es ist durchaus irrig, wenn man bisher annahm 5 ), daß der Landding die allgemeine Gerichtsversammlung und das Obergericht für die ganze Herrschaft gewesen sei, z. B. der zu Marlow für die Herrschaft


1) - iudicia, quae dicuntur lantdig et vochetdig (st. voget=ding). Urk. von 1342 Jahrbücher II. Urkunden Nr. 21. Doch ist das et vielleicht auch für sive zu nehmen.
2) Oben S. 9 Anmerk. 3.
3) Item cum militibus nostris et vasallis predictis taliter placitavimus statuentes, quod cum noster advocatus ex parte nostra annali vel generali iudicio, sicut moris est, decreverit presidere, de qualibet magna villa sex homines, de parva vero villa tantum quatuor homines predicto nostro indicio debeant interesse. Item statoimus, quod annale iudicium commoratum, quod secunda feria post pentecosten hactenus fieri solebat de cetero secunda feria post festum nativitatis sancti Johannis baptiste propter vacationes laborum firmiter observetur. Vertrag der Herzoge Albert und Erich von Sachsen mit den Vasallen der Länder Ratzeburg und Dutzow v. 8. Novbr. 1303. Vid. v. Kobbe Gesch. des Herzogth. Lauenburg II. S. 40.
4) Vgl. über diese altdeutsche Rechtssitte Grimm, d. R. Alterth. S. 799.
5) Rudloff Gesch. v. M. II. S. 156 und Pohle Versuch einer Darstellung des Meklenburg=Schwerinschen Criminal=Processes §. 53. Not. 4.
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Rostock u. s. w. Namentlich erwähnt werden in unsern Urkunden, so viel ich jetzt aufgefunden habe, folgende Landdinge: in der Herrschaft Meklenburg: zu Proseken 1 ) später zu Grevismühlen, zu Gadebusch und Kröpelin; in der Herrschaft Werle: zu Goldberg, Alt=Malchow, Priborn (für Röbel) und Zepkow, später Wredenhagen (für Wenden); in der Herrschaft Rostock: zu Marlow, später Sülz und Gnoien; in der Grafschaft Schwerin: zu Wittenburg und Crivitz; in dem Bisthum Schwerin: zu Bützow, Schwerin und Bandenitz; in dem Bisthum Ratzeburg: zu Schönberg und Stove; ferner für Klostervogteien an dem Sitze des Klosters. Es liegt aber sicher nur in der Mangelhaftigkeit uns'rer Nachrichten, wenn des Landdings der übrigen Vogteien nicht speciell gedacht wird.

Daß die Sitzung öffentlich und die Verhandlung mündlich war, versteht sich von selbst. Eine genaue Beschreibung der Förmlichkeiten des Landdings im Ratzeburgischen, freilich erst aus der Mitte des 17. Jahrh., theile ich in den Beilagen mit, aus welcher sich die vollkommene Uebereinstimmung des ganzen Verfahrens mit dem im übrigen Deutschland üblichen klar ergiebt. Der Fürsprach oder Procurator war übrigens ein ständiger Beamter, welcher nicht bloß im Landdinge, sondern auch in gebotnen Gerichten, namentlich beim Fahrrecht fungirte, und aus der Amtscasse besoldet wurde. Die Findelsleute, d. h. die Urtheilssprecher, welche das Recht fanden und einbrachten, wurden dagegen natürlich für jede Rechtssache besonders erwählt und beeidigt, und zwar aus den Standesgenossen des Beklagten. In der spätern Zeit, wo in Folge der vielfachen Exemtionen der ganze Landding nur noch als ein Bauern=Gericht erscheint, wurden dagegen in der Regel nur die Dorfschulzen zu Findelsleuten genommen; ja im 16. Jahrh., wo das alte Gerichtsverfahren in den meisten Gegenden, bis auf gewisse Formalitäten in Criminal=Fällen, bereits untergegangen oder im Untergange begriffen war, berief man selbst fremde Findelsleute und Fürsprecher aus einer benachbarten Stadt, z. B. Beil. von 1583-85.

Wenn eine Partei den in dem Vogteigerichte gefundenen Spruch "schalt", so ging die Sache in zweiter Instanz an die Landesherren selbst. Auch dies Obergericht, in welchem in ältern Zeiten der Fürst persönlich in der Mitte seiner Räthe präsidirte, aber sich in Behinderungsfällen durch einen außerordentlichen Commissarius vertreten ließ, war ursprünglich theils ein gebotnes,


1) Proseken ist ohne Zweifel der Hauptort des alten Landes, d. h. der Vogtei Bresen, jetzt Grevismühlen, und daher ist auch der Name, über welchen so viel gefabelt ist, abzuleiten. Der Ort heißt nämlich urkundlich auch Breseken, wo der Ton sicher auf der ersten Silbe liegt.
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theils ungebotnes. Aus den letztern, auf welchen von Anfang an zugleich and're öffentliche Angelegenheiten zur Verhandlung kamen, entwickelten sich, als diese nach und nach umfänglicher und verwickelter wurden, und die Entscheidung der Privat=Rechtsstreitigkeiten endlich ganz verdrängten, die spätern Landtage, welche wie der Landding bekanntlich gleichfalls regelmäßig wiederkehrend zur bestimmten Zeit und an bestimmten Orten gehalten wurden 1 ) Seit dieser Zeit wurden denn die Privat=Rechtsstreitigkeiten nur auf besondern gebotnen Rechtstagen verhandelt, welche zu jeder Zeit und an jedem Orte gehalten werden konnten, wo die Fürsten gerade ihr Hoflager hielten oder wohin der ihre Stelle vertretende Hofrichter die Parteien zu laden für gut fand, obwohl dieselben Anfangs noch häufig mit den allgemeinen Land= und Musterungstagen verbunden sein mögen. Bald stellte sich aber das Bedürfniß besonderer feststehender Rechtstage unabweislich heraus. Im Anfange des 16. Jahrh. wurden nach Inhalt der Verordnung der Herzöge Heinrich und Albert jährlich zwei "gemeine apene Land= und Rechtsdage", auf dem Umschlage im Frühjahr und Michaelis gehalten, aus welcher sich bekanntlich, nachdem schon durch die Reformation der Landgerichtsordnung von 1558 die Zahl der Rechtstage verdoppelt, und zugleich das Gerichtspersonal zum Voraus fest bestimmt war, allmählich das erst in unserm Jahrh. aufgehobene Land= und Hofgericht entwickelte.

- Die weitere Ausführung des hier angedeuteten Entwickelungsganges liegt nicht in meinem Plane, da wir es hier nur mit den Gerichten erster Instanz zu thun haben, die Hof= und Landgerichte aber, wenn man von den Lehnsachen absieht, ursprünglich ohne Zweifel nur als Appellationsgerichte zu betrachten sind.

Es ist nämlich schon oben hervorgehoben, daß die Gerichtsgewalt der fürstlichen Vögte sich in den ältesten Zeiten über gesammte Insassen ihrer Vogteien erstreckt habe, so weit nicht specielle Privilegien im Wege standen. Solche Exemtionen wurden namentlich nach und nach den sämmtlichen Klöstern theils im Allgemeinen, theils für einzelne Besitzungen ertheilt. So dem Kloster Dargun durch die Urkunden vom J. 1219, 1229 December 5, 1238 Julius 31, 1248 März 11, 1266 März 5 2 ). Ebenso dem Kloster Sonnenkamp: 1271 Januar 25, 1272 August 1, 1175 Januar 20, 1275 October 1, 1303 Mai 2, 1306 April 10, 1362 November 16 3 ); dem Kloster Doberan: 1280 December 27, 1290 October 4 ); dem Kloster Dobbertin:


1) Jahrbücher XII S. 176 ff.
2) Vergl. Lisch M. U. I, Nr. 7, 16, 21, 34, 61.
3) Vergl. Lisch M. U. II, Nr. 22, 24, 26, 27, 44, 49, 76.
4) Franck A. u. N. M. V S. 113. Rudloff Urk. S. Nr. 38.
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1274 December 15 1 ); dem Kloster Eldena: 1241 Januar 18, 1291 Mai 19, 1308 April 15 2 ); dem Kloster Ivenack: 1326 Februar 23 3 ); dem Kloster Reinfelden: 1218 Julius 25, 1219, 1248 November 26, 1264 Mai 28, 1301 Februar 1, 1318 September 11, 1336 Februar 6, 1371 Mai 10, 1412 u. s. w. 4 ); dem Kloster Cismar 1314 Junius 15 5 ). Ganz ähnliche Privilegien erhielten nicht nur die Bischöfe von Schwerin und Ratzeburg für ihre gesammten Besitzungen 6 ), sondern auch der Johanniter=Orden 7 ) und andere geistliche Corporationen und Stiftungen. In allen diesen Urkunden ist der Umfang des ertheilten Privilegii vollkommen klar und bestimmt ausgedrückt, indem nicht nur die gesammten Bewohner der betreffenden Güter von der Verpflichtung zum Besuche des allgemeinen Landdings befreit werden, sondern auch den geistlichen Eigenthümern entweder mit ausdrücklichen Worten oder in solchen Ausdrücken, welche über den Sinn nicht den geringsten Zweifel übrig lassen, die Berechtigung zur Haltung eines eigenen Vogtes zuerkannt wird.

Weniger umfänglich waren in der Regel die den Städten ertheilten Privilegien, durch welche vielmehr den Bürgern nur die Berechtigung zuerkannt wird, nicht außerhalb der Stadtmauern vor Gericht gezogen werden zu dürfen (Privilegium de non evocando), außerdem aber die Stadt nur einen bestimmten Antheil an dem Ertrage der Gerichtsbarkeit erhielt 8 ).

In Betreff einzelner Vasallen findet sich eine wirkliche Befreiung von der Gerichtsbarkeit des fürstlichen Vogtes in den ältern Zeiten nur bei solchen Gütern, welche sich in dem Besitze von Bürgern der Seestädte befanden und in der Nähe der Stadt lagen, in welchen Fällen wahrscheinlich die Städte selbst die Gerichtsbarkeit übten. So verkauft z. B. der König Erich von Dänemark am 27. März 1305 dem Bürger Arnold Quast die Dörfer Bentwisch, Schwarfs und Kessin mit dem Rechte an Hals und Hand (jus manus et colli), so daß er keinen andern Vogt über sich anzuerkennen habe, als sich selbst, und in


1) Rudloff Urk. S. Nr. 30.
2) Rudloff a. a. O. Nr. 51 und 73 und Jahrbücher II Nr. 2.
3) Rudloff a. a. O. Nr. 118.
4) Diplom. Manusc. im Geh. und Haupt=Archiv.
5) Lisch Maltz. Urk. I Nr. 94.
6) Vergl. in Betreff Schwerins: (Rudloff) das ehemalige Verhältniß zwischen dem Herzogth. Meklenburg und dem Bisthum Schwerin, u. wegen Ratzeburg: Westphal. M. J. II. Diplomatar. Raatzeburg. Urkunden Nr. 12, 48, 61, 71, 94, 95, 100, 101.
7) Jahrbücher II, Urk. Nr. 1, 4, 5, 8 a u. b, 9, 10, 21 u. 23.
8) Vergl. z. B. die Privilegien für Parchim bei Cleemann, Chronik v. Parchim S. 95, und Jahrb. XI, U. Nr. 9; für Plau: Westphal. M. J. S. 2100; für Goldberg: v. Kamptz M. L. R. I 2 S. 129; für Malchow: Rudloff a. a. O. Nr. 59; für Malchin: Rudloff a. a. O. Nr. 62 u. s. w.
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der Bestätigung dieser Privilegien durch Herrn Heinrich von Meklenburg für die Gebrüder Heinrich und Johann Quast vom 10. März 1323 werden die Bewohner dieser Dörfer ausdrücklich von der Verpflichtung zum Besuche des allgemeinen Landdings befreit. Weniger bestimmt sind zwar die Ausdrücke in den spätern die Rostocker Bürgergüter betreffenden Urkunden; in der Regel heißt es vielmehr nur, daß der Landesherr sich keinerlei Gerechtsame in den verkauften Gütern vorbehalte, sondern namentlich die gesammte Gerichtsgewalt (jurisdictio) auf die Käufer übertrage; aber auch hierin liegt offenbar eine wirkliche Befreiung von der fürstlichen Vogteigewalt. Wesentlich abweichend sind dagegen die in Betreff der Güter anderer Vasallen gebrauchten Ausdrücke. Ungeachtet der sorgfältigsten Nachforschung, ist es mir kaum gelungen, in den Urkunden des 13. und 14., ja selbst des 15. Jahrh., auch nur ein sicheres Beispiel aufzufinden, daß einem gewöhnlichen Vasallen die wirkliche Gerichtsbarkeit über seine Güter verliehen wäre. Denn wenngleich in zahllosen Urkunden dem Lehnsbesitzer mit dem Lehne selbst nicht bloß das niedere, sondern selbst das hohe Gericht (judicium majus et minus) übertragen, ja das niedere Gericht unterhalb 60 Schillingen in den meisten Gegenden schon als stillschweigender Ausfluß des Lehnsbesitzes betrachtet wird (judicium s. jus vasalliticum), so zweifle ich doch sehr, daß dadurch eine eigentliche Gerichtsbarkeit der Vasallen begründet ward , wie man bisher allgemein angenommen hat. Eine genauere Vergleichung der Urkunden führt nämlich unabweislich darauf hin, daß die Ausdrücke jurisdictio und judicium genau zu unterscheiden sind, indem nur jener dem Begriffe Gerichtsbarkeit selbst entspricht, während dieser bloß von dem nutzbaren Ertrage derselben (fructus jurisdictionis) zu verstehen ist. So wird namentlich in den angeführten Urkunden der geistlichen Stifter, welchen unzweifelhaft wirkliche Gerichtsbarkeit übertragen ward, das judicium stets nur als ein Theil der allgemeinen jurisdictio hingestellt (jurisdictio cum judicio etc.), während in den Privilegien der Städte, welchen keine selbständige Gerichtsbarkeit zustand, stets nur das einfache judicium verliehen, und dabei mehrmals die Ausübung der Gerichtsgewalt ausdrücklich dem fürstlichen Vogt reservirt wird. Es kommen ferner Fälle vor, wo dem Besitzer eines Gutes, welchem nach ältern Urkunden das judicium bereits zustand, späterhin noch besonders die jurisdictio, oder, wie es auch heißt, das Eigenthum des Gerichts (proprietas judicii) verliehen, während in andern Fällen in deutschen Urkunden das Wort "Bruch" als ganz gleichbedeutend mit dem lateinischen judicium gebraucht

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wird. Nur bei dieser Unterscheidung der gedachten Ausdrücke ist denn auch die häufig vorkommende Theilung des judicii, so daß dem Besitzer des Gutes z. B. nur die Hälfte oder ein Dritttheil übertragen ward, erklärbar, was offenbar in Betreff der Gerichtsbarkeit selbst völlig unausführbar sein würde. - Anderer Meinung scheint freilich, außer den ältern Historikern und Rechtsgelehrten, noch Boll 1 ) zu sein, allein die von ihm zum Beweise angezogenen Urkunden bestätigen durchaus nur die von mir aufgestellte Behauptung. Nur in zweien derselben ist nämlich entschieden von einer Uebertragung der wirklichen Gerichtsgewalt die Rede, während sich in allen übrigen lediglich die gewöhnlichen Ausdrücke aller Lehnbriefe wiederfinden. Von jenen spricht aber die erste von 1288 von der Veräußerung eines Grundstückes an einen Parchimschen Bürger zum Zwecke einer geistlichen Stiftung, und dieser Stiftung, nicht einem Privatmann, wird die richterliche Gewalt (judiciaria potestas) über das Gut übertragen 2 ). Auch in der zweiten jener Urkunden handelt es sich um die Verleihung ehemaliger Lehngüter an eine Gemeinheit, nämlich die Stadt Plau, und zwar mit der ausdrücklichen Erlaubniß, dieselben der Stadtfeldmark einzuverleiben, weßhalb die Stadt mit sehr ausgedehnten Privilegien begnadigt wird, namentlich nicht nur mit allen gemeinen Rechten der Vasallen über ihre Güter, sondern außerdem auch mit dem Rechte, über die auf diesen Feldmarken vorkommenden Verbrechen selbst zu richten. Dies letztere Recht gehörte also nicht zu den gemeinen Rechten der Vasallen 3 ).

Uebrigens ist diese häufige Verleihung des gesammten nutzbaren Ertrages der Gerichtsbarkeit allerdings die Grundlage, worauf sich im Laufe der Zeit die allgemeine Patrimonialgewalt des Adels über die gesammten Insassen seiner Güter entwickelte, indem die Fürsten und ihre Vögte nach der in dem spätern Mittelalter allgemein herrschenden sehr niedrigen Ansicht über die Würde des Staates, dem Streben des Adels zur Erweiterung seiner Macht und


1) Boll, Gesch. des Landes Stargard I S. 200 flgd.
2) Lisch, Hahn'sche Urk. I Nr. 64.
3) Lisch, a. a. O. Nr. 77: Item burgensibus civitatis nostre memorate contulimus iura vasallis nostris communia, supra excessibus, qui infra dictarum villarum terminis perpetrari contigerit, iudicandi. Boll läßt das Komma hinter communia weg, und scheint supra als Präposition mit dem Ablativ (?) zu nehmen: über die Verbrechen zu urtheilen. Es ist aber vielmehr als Adverbium in der Bedeutung: überdies, außerdem zu nehmen, und das folgende excessibus wird von iudicandi, so wie letzteres von dem vorhergehenden iura regiert. Diese dem Sprachgebrauch jener Zeit angemessene Auslegung wird namentlich auch durch den Plural: iura außer Zweifel gestellt, denn wenn es sich in dem ganzen Satze ausschließlich um die Jurisdiction, als einem gemeinsamen Vasallen=Rechte, handelte, so müßte nothwendig der Singular: ius commune gebraucht sein. Das excessibus (st. excessus) ist freilich eben so unklassisch, als das folgende qui (st. quos).
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Unabhängigkeit in diesem Falle kaum entgegen getreten sein werden, da es sich für sie lediglich um ein Recht handelte, womit nicht die geringste Einnahme verbunden war, und daher sicher nur als eine Last betrachtet ward. Ueberdies werden das Hausgesinde und die hörigen Tagelöhner allerdings von Anfang an unter der eignen Vogtei des Gutsherrn gestanden haben, und die Ausdehnung dieser gutsherrlichen Rechte auf die übrigen Hintersassen war daher eine nothwendige Folge der allgemeinen Hinabdrückung des freien Bauernstandes in die Leibeigenschaft, am Ende des 15. und in der ersten Hälfte des 16. Jahrhunderts, eine Veränderung, welche überhaupt die Verdrängung der alten germanischen Gerichtsverfassung auf dem platten Lande wesentlich erleichtert und beschleunigt haben dürfte, denn diese Verfassung setzte als nothwendige Bedingung ein freies Gemeindewesen voraus, und konnte ohne dieses nicht bestehen.

Daß der Adel für seine Person in den ältern Zeiten gleichfalls unter der Gerichtsbarkeit der fürstlichen Vögte stand, ist nicht nur analog aus der keinem Zweifel unterworfenen Competenz der städtischen Gerichte über den Stadtadel zu schließen, sondern es fehlt dafür auch nicht an directen Beweisen. So verspricht z. B. Herr Nicolaus v. Werle in der Bestätigung der Privilegien seiner Vasallen in den Vogteien Röbel und Malchow und der Burg Wenden, vom J. 1285, zur Verhütung des Zwiespalts derselben mit den Stadtbürgern, künftig die Landdinge zu Priborn, Malchow und Zepkow regelmäßig zu derselben Zeit und in derselben Weise abhalten zu lassen, wie von Alters her gebräuchlich gewesen sei 1 ). Noch im 15. Jahrh. war der Adel so weit entfernt, sich der Jurisdiction der Vögte zu entziehen, daß er sich vielmehr wiederholt, namentlich bei der Huldigung der Landesherren, die bündigsten Zusicherungen gegen jede Verletzung dieses seines alt hergebrachten Forums geben ließ. So enthält namentlich der Huldigungs=Revers des Herzogs Balthasar für die Stadt und das Land Pentzlin vom 24. März 1414, so wie der von den Herzögen Albrecht, Johann und Heinrich bei der Eventual=Huldigung des Fürstenthums Wenden, insonderheit der Städte und Länder Malchin und Stavenhagen ausgestellte Revers vom 4. October 1423, die Zusicherung, daß weder die Bürger noch die Vasallen außerhalb ihrer Stadt und resp. Vogtei vor Gericht geladen und ihrem gewöhnlichen Forum nicht entzogen werden sollten. Noch bestimmter lautet der von den Herzögen Johann und Heinrich zu Stargard und Heinrich und Johann zu Schwerin nach der


1) J. Westphal. M. J. IV. diplomatar. Mekl. Nr. 26 p. 949.
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wirklichen Besitzergreifung des Fürstenthums bei der allgemeinen Huldigungsfeier zu Güstrow am 22. November 1436 ausgestellte Revers, indem sie mit ausdrücklichen Worten verhießen, daß der Adel und sonstige Einwohner des Landes nur vor den Vögten, die Bürger aber vor dem Stapel derjenigen Vogtei oder Stadt, worunter der Beklagte gesessen, gerichtlich verfolgt werden sollten, welche Verheißung bei sämmtlichen nachfolgenden Special=Huldigungen in der gewöhnlichen kurzen Formel des privilegii de non evocando wiederholt ward. Namentlich für Stadt und Land Malchow (Novbr. 29), Parchim (December 3), Malchin und Stavenhagen (December 5), Penzlin (December 14), Teterow (December 16) u. a. 1 ) Dies Recht des Adels und der Bürgerschaft ward denselben aber keineswegs als ein neues Privilegium ertheilt, sondern ausdrücklich als altes Gewohnheits=Recht bestätigt, und zu der Annahme, daß in den übrigen Landestheilen in dieser Beziehung andre Gewohnheiten geherrscht hätten, fehlt es an jeglichem Grunde. Wahrscheinlich wird es dagegen aus der angeführten Clausel der Huldigungs=Reverse, daß die Herzöge und die von ihnen bestellten Hofrichter schon jetzt Versuche gemacht hatten, ihre unmittelbare Jurisdictions=Gewalt mit Umgehung der Niedergerichte auszudehnen; möglich auch, daß dies im eigentlichen Meklenburg früher als im Fürstenthum Wenden mit Erfolg geschehen sei. Wirklich scheint auch die Jurisdictions=Gewalt der Vögte über den Adel, aller jener Reverse ungeachtet, bald nach dieser Zeit überall aufgehört zu haben, wahrscheinlich weil der Adel selbst anfing, diese Exemtion als ein wünschenswerthes Privilegium zu betrachten, was um so leichter allgemeine Anerkennung finden mochte, als derselbe in Lehnsachen ohne Zweifel von Anfang an unmittelbar unter dem Landesherrn und seinem Hofrichter stand. Aus dem Ende des 15. und Anfang des 16. Jahrh. fehlt es indeß an zuverlässigen Nachrichten und entscheidenden Beispielen, wogegen die Landgerichtsordnung von 1558 den Adel ausdrücklich zu denjenigen zählt, "so dem Untergericht nicht vnterworfen".

Ungefähr gleichzeitig mit den besprochenen Veränderungen auf den ritterschaftlichen Gütern, und theilweise aus denselben Gründen, kam die auf Oeffentlichkeit und Mündlichkeit der Verhandlungen, und die Findung des Urtheils durch die Gemeinde selbst beruhende ältere Gerichtsverfassung auch in dem Domanio allmählig außer Gebrauch ohne jemals durch ein ausdrückliches


1) Die angeführten Urkunden sind abgedruckt in: Ausführliche Betrachtung etc. . Beil. 192, Gerdes nützliche Samml. S. 675-681, Letztes Wort etc. . Beil. 32 b. u. c., und Cleemann Parch. Chron. Nr. 90 S. 143.
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Gesetz aufgehoben zu sein. Aus den unten mitzutheilenden Documenten geht zwar hervor, daß in einzelnen Aemtern, z. B. Grevismühlen, Rehna, Wittenburg, Crivitz und Wredenhagen noch bis gegen Ende des 16. Jahrh. allgemeine Landdinge gehalten wurden, während in andern Gegenden, namentlich dem östlichen Meklenburg, schon zu Anfang dieses Jahrh. jede Spur davon verschwunden ist, und auch dort hatten diese Versammlungen den Charakter des ungebotnen Dings längst verloren, da sie nicht mehr regelmäßig wiederkehrten, sondern nach Willkür der Beamten oft mehre Jahre hindurch ausfielen, und dann vielleicht auf besondre Veranlassung, oder um die alte Gewohnheit nicht ganz abkommen zu lassen, erneuert wurden. Auch zeigen die mitgetheilten Beispiele, daß auf diesen Rechtstagen in der Regel nur unbedeutende Sachen namentlich kleine, von Amtswegen verfolgte Polizei=Vergehen, zur Verhandlung kamen, während die gleichzeitigen Protokollbücher und sonstige Amtsacten beweisen, daß die wichtigern, sowohl Civil= als Criminal=Sachen auf den Amtsstuben vor dem Amtmann, und einem Notarius unter Zuziehung von einem oder zwei Beisitzern verhandelt und entschieden wurden. Zwar findet sich noch in der Amtsordnung des Herzogs Ulrich vom 6. Mai 1585 Art. 6 die Vorschrift: "bey vnsern Emptern alle Quartall ein Landbreuchig Gerichtt vnd Rechtt zu hegen vnd zu halten, iderm Recht mitzutheilen, vnd darin bestendich zu seyn, dem Frommen zu Schutz, den andern zu gebuerlicher Straff, vnd was dann vnß solche Gerichtte, auch sonsten söhnliche Abhandlunge vnd Straffen zu eignen, sollen vnsre Rechenmeistern zu Register schreiben, vnd in ihrer Rechnung dauonn neben dem Ambtmann gebuerlich Bescheidt geben." 1 ) Dies ist aber schwerlich als ein Versuch der Wiederbelebung des alten Landdings zu betrachten, vielmehr scheint es sich dabei nur um strengere Handhabung der Polizeigewalt und bessere Controlirung der Bruchcasse gehandelt zu haben, wogegen an eine wirkliche Theilnahme des Volkes an der Urtheilsfindung sicher nicht zu denken ist. Uebrigens fehlt es an aller Nachricht darüber, ob diese Vorschrift jemals zur Ausführung gekommen sei.

Eine Anerkennung des Principes der Oeffentlichkeit, wohl auch der Mündlichkeit des Gerichtsverfahrens, wenigstens bei den in diesem Gerichte zu verhandelnden Sachen, ist aber allerdings in dieser Verordnung nicht zu verkennen, und dies wohl am festesten im Volke wurzelnde Princip erhielt sich auch noch in andern Fällen theilweise das ganze 17. Jahrh. hindurch, z. B. bei


1) Bärensprung, Samml. Mekl. Landesgesetze II S. 605. Rudloff N. Gsch. II S. 188.
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dem sogenannten Fahrrechte und dem peinlichen Halsgericht, d. h. dem öffentlichen Schlußverfahren bei den schwerern Criminalverbrechen, obwohl die eigentliche Bedeutung dieser Oeffentlichkeit schon nicht mehr überall verstanden ward. So berichtete z. B. das Amt Grevismühlen im J. 1646 die Erschießung eines Bauern durch einen fremden Soldaten, wobei es bemerkt, daß die Jurisdiction an dem Orte der That unstreitig fürstlich sei, weßhalb man für unnöthig halte, "daß Recht hierüber gehalten werde"; doch wird zur Sicherheit um bestimmte Instruction gebeten, "ob man die Leiche nur in Gottes Namen begraben lassen, oder vorerst Recht darüber sitzen oder halten solle". Das Amt sah also offenbar die Hegung des Fahrrechtes als eine bloße Formalität zur Wahrung der Jurisdictionsgerechtsame an. - Eben so ward das peinliche Halsgericht zwar bis zum Ende des Jahrhunderts überall öffentlich auf der althergebrachten Malstätte und ganz unter den Formeln der ehemaligen Volksgerichte gehegt, aber es war doch auch dieses eben nichts weiter, als eine leere Formalität, welche man noch eine Zeit lang fortbestehen ließ, nachdem das Institut seinem ursprünglichen Wesen und seiner eigentlichen Bedeutung nach längst untergegangen war. Dies zeigte sich namentlich in Betreff der Fassung des Rechtsspruches selbst, welcher zwar der Form nach noch immer von sogenannten Findelsleuten in dem öffentlichen Gerichte gefunden, in Wahrheit aber lange zuvor in der fürstlichen Hof=Canzlei oder von einer Juristen=Facultät auf den Grund der eingesandten Acten über die im Geheimen geführten Untersuchung schriftlich abgefaßt, und zur öffentlichen Publication in dem erwähnten hochpeinlichen Halsgerichte mitgetheilt war.

Etwa ein Jahrh. länger hielt sich das ältere Gerichtsverfahren in den geistlichen Besitzungen, namentlich den beiden Bisthümern Schwerin und Ratzeburg, wo überhaupt der Bauernstand noch in alter ungestörter Freiheit fortlebte, als unter dem Adel und den fürstlichen Vögten schon lange nur noch Leibeigne geduldet wurden. Der unten mitgetheilte Spruch des Bauerngerichtes zu Dalberg im Stifte Schwerin beweiset, daß das ältere Verfahren hier in der Mitte des 16. Jahrh. noch in voller Ueblichkeit war, und daß selbst im Appellations=Verfahren vor der Brücke zu Bützow das Erkenntniß von der Bauerschaft gefunden ward. Die Reformation, die das Stift zunächst unter fürstliche Administratoren brachte, wird aber wohl wesentlich dazu beigetragen haben, auch hier der neuen Ordnung der Dinge Geltung zu verschaffen. Um die Mitte des 17. Jahrh. war auch hier das geheime schriftliche Verfahren in Civil= und Criminal=Sachen eingeführt, wenn gleich noch hin und wieder ein

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öffentlicher Landding gehalten, auf welchem die Dorfschulzen, als nunmehr ständige Findelsleute, wahrscheinlich aber nur bei unwichtigern Streitigkeiten der Bauern unter sich, das Urtheil fanden. Nach dem Westpfälischen Frieden hörte aber auch dies allmählig auf. Schon 1662 klagte der Amtsschreiber zu Bützow über die Verminderung seiner Sporteln in Folge des öftern Ausfallens des von Alters üblichen gemeinen Rechtstages, welcher nun schon in zwei Jahren nicht mehr gehalten sei; indeß muß die alte Sitte doch jetzt noch nicht ganz außer Gebrauch gekommen sein. Am 21. November 1668 klagte nämlich Michel Dopp gegen Peter Sivert und andre, allerseits Unterthanen des Amtes Bützow, wegen thätlicher Mißhandlung, worauf die Sache sofort vor dem Vogte summarisch untersucht und ein schriftlicher Bescheid abgefaßt ward, dessen Publication jedoch unterblieb, weil, wie in einer darunter befindlichen Registratur bemerkt ist: "den 22. January 1669 ein gemeiner Rechtstag angestellet vnd gehalten werden solle. Obgesagte Clage ist auf den Rechtstag verschoben worden, vnd den part. bei 10 fl. straffe geboten, friedlich zu leben".

Aehnlich, war der Verlauf im Bisthum Ratzeburg. Auch hier war die alte Rechtsverfassung schon vor der Besitznahme des Stiftes durch die Herzöge von Mecklenburg in Folge des westpfälischen Friedens mehrfach gelockert, aber noch wurde wenigstens der Landding, wenn auch nicht regelmäßig, in den alten Formen gehalten, wie uns bei Gelegenheit der vieljährigen Streitigkeiten mit dem dortigen Capital berichtet wird. Am 23. Jun. 1651 erließ nämlich der Herzog Adolph Friedrich einen Befehl an den Secretair Heinrich Neumann, das Landgericht altem Herkommen nach am Jacobi=Tage unter Zuziehung des Amtmanns zu Schönberg zu halten, und solches von den Kanzeln verkündigen zu lassen. Die Verkündigung geschah am Sonntage den 2. Julius mit der Bestimmung, daß das Gericht am 14. und 15. d. M. und zwar nicht bloß in den ehemaligen Stiftsämtern Schönberg und Stove, sondern auch in den dem Domcapitel gehörigen Dörfern gehegt werden solle, wogegen das Capitel sofort protestirte, weil die Hegung des Gerichtes in den gedachten Dörfern nicht dem Herzoge, sondern dem Decan des Capitels zustehe. Der Herzog beachtete jedoch diese Protestation nicht, sondern sandte den Visitations= und Regierungsrath Gerhard Meyer nach Schönberg, um sich nach den Ceremonien, womit das Landgericht gehalten zu werden pflege, zu erkundigen, und sodann, nebst dem gedachten Secretair Neumann und dem Amtmann zu Schönberg, in den Capitelsdörfern aber auch mit Zuziehung eines oder des andern der Capitularen, mit Hegung desselben in alter Weise zu verfahren.

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Aus dem über diesen Auftrag erstatteten Berichte des Meyer ist die unten mitgetheilte genaue Beschreibung der Förmlichkeiten des Ratzeburger Landdings entlehnt, welche mit Ausnahme einzelner neuerer Zusätze das unverkennbare Gepräge hohen Alterthums an sich tragen, und gewiß nicht nur in dem eigentlichen Meklenburg, sondern auch in den benachbarten sächsischen Ländern ganz dieselben gewesen sein werden.

Die Hegung des Gerichtes ging übrigens am 14. Julius zu Schönberg und Stove ohne Störung vorüber; als sich aber die herzoglichen Commissarien am folgenden Tage zu gleichem Zwecke nach dem Petersberge auf dem Capitelsgebiete begeben wollten, erfuhren sie, daß das Capitel seinen Leuten zu erscheinen verboten habe, weßhalb daß Gericht nach erneuerter Ladung bis zum folgenden Tage ausgesetzt ward; allein die Bauern erschienen auch dies Mal nicht. Die Capitularen wandten sich hierauf mit einer Entschuldigung dieses Verfahrens an den Herzog selbst, als aber dieser in seiner Antwort vom 6. August den sehr entschiedenen Befehl ertheilte, daß sie am 8. September, auf dem Hause zu Schönberg vor ihm zur Rechtfertigung zu erscheinen, und ihre Bauern anzuhalten hätten, sich am 10. d. M. zur Hegung des Landgerichts von seinen und ihren Deputirten gehorsamlich einzufinden, hielten sie für gerathen, sich zu unterwerfen.

Der wegen dieser und andrer Zwistigkeiten am 15. Decbr. 1652 zu Schwerin abgeschlossene Vergleich enthielt sodann im §. 15 die Bestimmung, daß die Domherren beim Landgericht die Zuordnung eines Rathes aus Schwerin, und diesem die Direction des Gerichtes gestatteten, wenn man dasselbe nicht gar abschaffen wolle, weil es wenig nütze, und der Syndicus Francke bemerkt dabei in seinem Berichte: "Des Landgerichts halber hat es nichts zu bedeuten; ist ein pur lautres Bauerngericht, darinnen die Unterthanen unter sich selbsten die Urthel finden, nur daß es in Kegenwarth etzlicher ex capitulo dazu abgeordneten gehegen wird, welche die Urthel ad aequitatem da es nöthig redigiren. Es ist zuweilen in 20 Jahren nicht gehalten, und könnte hinfüro ohne einiger Abbruch der Justiz wohl gar eingestellt werden" 1 ). Trotz dieser Verachtung, mit welcher die herzoglichen Commissarien auf diesen Ueberrest der, freilich schon sehr entarteten, volksthümlichen Gerichts=Verfassung herabblickten, erhielt sich derselbe dennoch, ohne Zweifel durch die Anhänglichkeit des Volkes an dem alten Herkommen, bis gegen das Ende dieses Jahrhunderts. Wenigstens ist noch aus dem J. 1685 eine Citation zum Landgerichte auf uns gekommen. Das ist


1) Masch, Geschichte des Bisthums Ratzeburg S. 738.
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dann aber auch die letzte Spur desselben in den Gränzen des heutigen Meklenburgs.

Es folgen nun mehr die hieher gehörigen, bisher nicht gedruckten:

Urkunden und Actenauszüge.

Nr. 1.

Auszug aus der Wittenburger Amtsrechnung von Michaelis 1521 bis dahin 1822.

Was vorterth is, alße de Vaget vp der Borch ein Landdinck hegede, vnde quam Wittenborch am Dinxstedage nha Exaudi vnd toch wech am Pinxsteavend nha Gadebusck (Jun. 3-7 1522).

IIII   ßl. gegeven vor IIII kanne etykes tho Gadebusck gekoft, darvan gespiset, dewile de vaget hyr was.
IIII   ßl. gegeven vor IIII punth rotzschars, darvon gespiset dem vagede am Frigdage vnde Sonnavende vor dem pinxsten.
VI   ßl. gegeven vor II grote brassen, ghekofft tho Szwerin in thokumpst des vagedes; vnde vorspiset, als he hyr was.
IIII   Witten gegeven vor 1 punth olyn.
IIII   ßl. gegeven vor 1 loth saffrans
IIII   ßl. gegeven vor peper, all vorspiseth
II   ßl. gegeven vor Puder
II   ßl. gegeven vor wegge, al vorgenants vorspiset.
Summa I Mark X ßl. IIII pf.

Anmerkung. In den übrigen vorhandenen Amtsregistern, namentlich von 1521, 15 .3, 1553, 1560, findet sich eine ähnliche Ausgabe nicht. Der Landding fand also schon damals nicht regelmäßig in jedem Jahre statt.


Nr. 2.

Auszug aus den Registern des Amts Wredenhagen von 1532 bis 1579.

In dem Register von 1532/33 heißt es:

"III schf. (i. e. Scheffel Roggen) dem Vorspraken geuen, vor geder Lantdinge 1 schf."

Eben so 1542/43:

"III schf. Hans Kellen dem Vorspraken vor III Lantdinck."

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Dieser Name kommt in dem Verzeichnisse der Pachtbauern u. s. w. nicht vor. Er wohnte vielleicht zu Röbel.

In dem Reg. von 1551 Invocavit - 1552 purific. Mar. findet sich dieser Ansatz nicht.

In einem andern Register de Trin. 1551/52 (das Amt war getheilt), heißt es dagegen wieder:

"II Schf. Achim Hartewich vor II Landinck."

Auch dieser Name kommt im Reg. sonst nicht vor.

In einem Register de 1552 heißt es unter der Ueberschrift:

"Den szo ihre benanth hebben" (d. h. ein Fixum?):

"6 Schf. dem Redener vor de Landach tho warthenn",

und in einem Auszuge eines Registers von demselben Jahre:

"dem Portener, Hoppener, dem Redener, etc. . 2 Drompt 10 Schf."

In dem Register von 1555/56 fehlt die Ausgabe.

Eben so 57, 64, 71, 76.

1579 dagegen kommt wieder vor:

"6 Schf. dem Vorsprach."


Nr. 3.

Auszug aus dem Register des Amtes Rehna 1577-1578.

"Ausgabe Roggen den Fursprachen vnd Findeman:

1 Dr. 0 Schfl. den 16. Octobris, davor sie 2 mall haben recht gehalten."

Das Register von 1576-77 führt nur auf: "4 1/2 Schfl. dem Fursprachen und Findesman"; das von 1578-79 dagegen: "1 Drt. 2 Schfl. vermuge ihr Quitung." In den Jahrgängen 1575-76 und 1580-81 kommt die Ausgabe überall nicht vor.


Nr. 4.

Auszug aus dem Bruchregister des Amtes Crivitz von 1533.

Dyth ys dath brokeregister szo inn dem ampthe tho Crivetsze dorch Jochim Osten vnd Jochim Schelen gerichtet is geworden des Myddewekens nha Martini ahm XXXIII iare.

Item thom erstenn de Stralendorper szynth vngehorszamlich vthe gebleuen.

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Item desz gelikenn de Niggendorper szynth vthe bleuenn.

Item de Dammerower deszgelikenn ock szünth vthe bleuenn.

Item de Garwertszer szünth ock vngehorszamlick vthe gebleuen, vnnd szynth tho dem Lanthdinge nicht gekamen. De pene ys angelecht dessen verenn bauen genomedenn dorperenn iederm dorpe druttich marck.


Nr. 5.

Zeugenaussage über die Appellation vom dem Amts= und Stadtgerichte zu Goldberg. 1542.

"Erstlich von der Bruggen thom Goltberge, wenner eyn gerichte vp der Bruggen vor dem slate geholden werth, schal men von der bruggen appellern an de landes fürsten tho Mekelnborch."

Thom andern, wenner gerichte edder ein rechtes dach vor dem stapel int borgerrecht geholden werth, edder vor dem rade thom Goltberch, moth appelleren vor dem rath tho Parchim".


Nr. 6.

Rechtsspruch eines Bauern= Gerichtes zu Dalberg, und Appellationsspruch in derselben Sache vor der Brücke zu Bützow. 1551-1553.

1) In sachen tuischen Claues Johansen, Burgern tho Lubeck Clegern eins, vnd Jochim Rehmen tho Dalberge beclagten anders theils, hefft gemelter Cleger vorbingen lathen, dath Jochim Rehme sin vederliche Erue tho Dalberge weniger dan mith fugen Innehedde, denne hie ehme daruth sinen bescheedt noch nicht gedan, welchs ehme mith nichte tho liden, sunder begerde, In recht thosprechen, dath hie ehme sin geboer daruth geuen, edder sulch sin vederlich Erue wedderumb afftreden mochte.

Worup Jochim Rehme beclagte durch sinen Vorsprachen andwerden lathen, dath hie ehme solcher Clage nicht gestendich, dan he bewiesen konde, dath Johansen durch einen Vordrach, vth dem Erue gescheden, denne ehme Johansen, alse Reme sines broder fruwen bekamen, XLV margk Lubesch vthgesprachen wehren, darup hie och albereith etlich gelt, alse XXV margk entfangen, vnd wes ehme noch nachstellich vnd durch Rehmen nicht bethalt, wehre he Ider tidt erbodich gewesen, sulche Reste,

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wo och Itzo noch, tho gantzer guder genoge tho entrichten; Vnd darup Souen gloffwirdige olde, bedagede Bures lude geproducirt vnd vor gerichte gebracht, de aldar offentlich bekand, dath se damit an vnd auer gewesen, do duste vordrach geschehen, vnd Johansen Jochim Rehmen dath Erue vpgedragen, vnd vorlathen, och dathsulue affgetreden, wie dan also forth, nach beschehner vorlatinge Jochim Rehme in sulch Erue wedderumb durch den Schulten, die dathsulue och vor gerichte bekandt, Ingewiset worden.

Stellende tho Rechte, dath de Vordrach vnd Inwisinge by werden erkandt werden, vnd wen hie die Reste Johansen bethalt, dath hie erbodich, by dem Erue bliuen mochte; vp Clage vnd Antwerth, Ist die Burschop, In die Vindinge gewiset, vnd darnach durch den vindeßman vor Schwerinsch recht affgesprachen, Dewile Reme den vordrach, dath Johansen dath Erue affgetreden bewisen konde, schole hie eme die nariste, die he noch schuldich entrichten, vnd denne die negeste thom Erue syn ane Jemandes vorhinderung, von Rechtswegen. Dith iß van Rehmen danckbarlich Angenahmen, vnd van Johansen vor de Brugge tho Butzow geschuldenn worden, vnd wente nun wy Pravest, Senior, vnd gantze Capittel, der Domkirchen Schwerin tho becrefftigunge disses ordiels, van Jochim Rehmen vmb vnser kirchen Ingesegell gebeden, hebben wy tho vrkunde dathsulue hirup withlichen drucken lathen, Na Christi geborth XV c. darna Im LI. Dunerdages nach Natiuitatis Mariae.

2) Ick Jurcken Wackerbarth, Houetman tho Butzow, Bekenne offentlich in diesem briefe, vor alle den Jennen, den he tho sehende, hörende, offte lesende vorkumpt, dath hüt Dato vor gerichte, vp der Bruggen allhier tho Butzow, Jochim Rehme tho Dalberge, vnder dem Capittell tho Schwerin wanende, erschienen, vnd vorgeuen lathen, wo he vor twen Jharen vngeferlich, tho Dalberge van eineme Claues Johansen, Burgern tho Lubeck, van wegen eines Erues tho Dalberge, welchs he ehme afftreden scholde, richtlich Angespracken, Diewiele he auerst darjegen bewisen konen, dath die clegern vormoge Souen gloffwerdiger lude tucheniße daruan he Ihre viff, also Claues Odewen, Henningk Warnicken, Heinrick Samer, hans Westphal vnd henrich Wernicken, vor Gerichte gehat, vth dem Erue, mit viff vnd virtich margk darup he eme XXV. margk bethalt, gescheden, dathsuluige vorlathen, vnd hie alse, die beclagte, erbodich, die nariste, alse XX. margk tho entrichten, wehre ehme tho erkand, by dem Crue vor einem Anderen tho bliuende, Inhalt eines ordels darauff ergangen, welchs he lesen lathen, Nach vorlesunge gebeden, die wile sin Jegendeel van demsuluen ordel vor de

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Brügge tho Butzow appellirt, vnd vp hut dato tho Rechte gefurdert, doch nicht thor stede, vnd he mit schwerer Vncost die tugene darhen gebracht, solicke der tugen vthsage, tho uorhödinge mehrer geltspildinge mochten alhir by macht vnd werden, vnd sin Jegendehl solichs muthwilligen vthebliuendes nedderfellich erkendt worden.

Folgendes ist die Stadtuoget alhir vorgetreden, vndt gesecht, dath he dem Jegendel vth beuehl des Ehrwirdigen her Hennicken von Pentzen Prawestes tho Schwerin die vorlengunge des Rechtdages Anthotegen, sick na ehrer Herberge vorfuget, vnd hie dargekamen, wehre Clawes Johansen wech gewesen, doch solicken affschedt hinder sick gelathen, diewile de Rechtsdach vp twe dage vorlenget, vnd ehne die theringe dar binnen tho schwer fallen wurde, wolde he vp ein dorp tho sinen frunden nicht with von hir vorrücken, vnd darne des dages gewarden, welchs hie die Staduoget, also wahr tho sinde, Int gerichte gethuget. Vp solcke Inbrengend vnd vorgewente Clage, Ist die Burscop in die vindunge gewiset, vnd darna durch den vindeßmann wedderumb Ingebracht, dath dat gespracken Ordell tho Dalberge vnd der viff tuge vthsage macht hebben, vnd wen Rehme Clawes Johansen die nariste bethaldt, by dem Erue blieuen schal, vnd diewile Johansen vp den rechts tag nicht gewahrt, schal he siner thospracke, Idt wehre denne, hie Ehehafft bewisen konde, nedderfellich erclereth vnd siner thospracke tho dem Erue entbunden sin, van Rechtswegen. Vnd wenthe nun Jochim Rehme disses Ordels einen Richtschin van my ehme mit tho dehlende gesocht, vnd gebeden, hebbe Ick ehme solicks Ampts haluen nicht weigern mogen. Des allen tho Urkunde dissen briff mit minen hierunder vpdedrucktem Angebarenen Pitzschier becrefftiget. Actum Butzow Na Christi geburth Feffteinhunderth darna Im drey vnd vefftigisten Jhare. Donnerdages na Galli.


Nr. 7.

Rechtsspruch des Landdings zu Grevismühlen. 1553.

Inn Irrungen vnnd gebrechenn, ßo sich haben erhalten zwischenn denn Bortkenn von Torber, Votense vnd Questin ahn einem, vnnd denn Krugern, ßo zu denn Bortkenn In das erbe, zu Kussow belegenn, komen sein ader steds habenn enhaltenn, Ist alhier zu Greueßmollenn, vor dem Landt, In dem Schwerinschen rechte, auff dem Sontagk nach petri vnnd pauli Anno etc. . 53. also erkandt vnnd abgeredet, Das die Bortkenn, vnnd nicht

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die Kruger, zu Demselbigen erbe zu Kussow belegenn, befugt vnnd berechtigt sein, Sich desselbigen zugebrauchen, zuuerkauffenn, alles nach Ihrem eigenn gefallenn.Auf Sulch erkandt vrtel ßo abgesprochen, habenn vielgemelten Bortkenn sulch erbe, Dieweil se dasselb zu gebrauchen nicht willens, Mith liggenden grunden, Standenn, Stockenn, In und ausflussenn, mit aller seiner gerechtigkeit vnnd herrlichkeit, Claus Gerdes vnd seinen erbenn, zu einem erbkauffe vor vnnd vmb viertzigk mark Lubisch, dieweil es verwustet, vnnd bauvelligk gewesenn, verkaufft, Wollen auch Ime vnnd seinen erbenn, vor alle Zusprach gut seinn, vnnd sie deßhalbenn vertreten vnnd bemelter Claus Gerdes hat auff angezeigten tagk, den Bortken funff mark auff dem kauff betzalet. Sol vnnd wil alle Jar ader seine erben auff den Idem Sant Michaelis tagk geben und betzalenn, drei mark Lubisch, bis so lange die viertzig mark enthricht vnnd betzalet sein, Sulchs also stede vnnd vhest zuhaltenn, sein dieser Zerten zween gleichs lautß vonn wortenn zu wortenn durch die Buchstabenn A. B. C. D. etc. . ausseinander geschnedenn vnd Jeder partei einen vbergebenn. Hierbei vnnd vber sein gewesenn, zur Zeugnus der wahrheit, Die Achtparn vnnd ersamen Bertoldus Vleischawer vogt zu Greueßmollenn, Achim Holpe, Frome Henrich, Hanns Weiger, Meister Henrich Karstenn, goltschmidt, vnnd Jurgenn Stuer, Geschehenn wie obsteidt.


Nr. 8.

Appellation von dem Landding zu Zepkow an die Herzöge Johann Albrecht und Ulrich. 1559.

Durchluchtiger hochgeborner, g. f. vnd h., e. f. g. bitte ich nach erbeitung meiner Pflichtschuldige Dinste, tzu erkennen, daß Alhir Im Landt Dinge, fur e. f. g. Hauß zu Wredenhagen, auf e. f. g. schultzenn vnd Paurenn tzu Ctzepkow Ansuchent, Cleger Ann Einem widder schultzenn vnd Pauren tzu Butkow, Beklagten, Anderß theillß, Am Dornstag nach Trium Regum so da ist gewesenn der 12. tag deß mants January, In sachen vnd Auch der gestaldt, so hir bei Insonderheit vortzeichent, geurteilet, Inn dem Aber die Erbarn vnd ernuhesten Baltzar vnd Georing gebruder die Prignitzenn In nhamen vnd von wegenn der Obgedachtenn Paurenn tzu Butkow Irre vnderthannen vonn solchen vrtheilenn ann e. f. g. vnnd derselbigen herrn Bruder herzog Vlrichenn, Auch herzogen tzu

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Meckelnburgk auff dieselbige obangetzichte tage tzidt, strackeß fur nahgesprachenen vrtheilen vor gerichte geappellirt vnd die mher gedachten Paurenn tzu Butkow dar auff bei mheir hir nahmalß vmb Apostoles Angesucht haben, so ich derhalben Inenn e. f. g. tzu Eheren solche Appellation, so weidt vnd so ferne die tzu Rechte Stadt hadt, zugelassen, vnd habe Inen diesen Briff an Stadt der Apostolen, Ann e. f. g. tzubringen mittgetheylett vnd bin vber daß E. F. G. tzu dinen willig. Datum Wredenhagen Am tag Fabian vnd Sebastian Anno etc. . LIV

E. F. G. Armer vnderthan vnd Richter deß Landtdings tzum Wredenhagen Hannß Menke.

Anmerkung. Ueber die Theilnahme der jetzt preußischen Dörfer im Lande Lieze: Dransee, Seuekow, beide Bale, beide Rederank, Tzempow, Vechtorp, Kl.=Berlin mit dem See zu Gr.=Berlin, Kulemollen, Schilde und Schildemollen an dem Landdinge zu Wredenhagen (Zepkow) in den Jahren 1445 und 1492, vergl. Jahrb. XIII. Urk. 19 und 20. Die Hegung des Gerichtes ward noch 1574 von Dransee aus unterstützt. Vergl. Riedel, cod. diplom. Brandenburg. III. S. 452.


Nr. 9.

Verzeichniß der auf dem Crivitzer Landding vom 19. Decbr. 1567 erkannten Strafen.

Bernin :

15 Mark die ganze Dorffschaft, weil sie eine Tonne Bier genommen, u. e. Scheure auf der Freiheit ohne Amts Wissen gebauet.

30 ßl. die ganze Dorfschaft weil sie dem Johann Berner u. denen v. Bulow f. e. Tonne Bier gestattet ihr Vieh auf der Barniner Feldmark zu hüten.

Achim Kersten, Heinrich Elehr, Peter Schepfeler, Claus Murer, Claus Plagemann, jeder 30 ßl. wegen Verweigerung von 1 fl. Auffweiselgeld, u. Widersetzlichkeit bei der deßhalb vorgenommnen Pfändung.

Hans Luder 15 Mrk. weil er den Wellkendorf in seinem Hause freventlicher Weise überfallen, und ihn "bludwundt" geschlagen.

Claus Plagemann 15 Mrk., weil er mehrmals, wenn er "voll und toll gewesen" seine Frau und deren Mutter mit brennendem Feuer in allen Winkeln gesucht, und sie mit "waffener were" überfallen.

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Achim Kersten, Claus Eler, und Heinrich Eler jeder 3 Pfundt, "wegen das sie vffen Landtgedinge nicht haben kommen wollen, sondern zwe thage zum Kindelbier gesessen".

Peter Hanich.     

Anmerkung. Wegen des von dem Küchenmeister geforderten Auffweisegeldes, oder wie es auch heißt Auflaßgeldes führten die Bauern später Beschwerde. In dem deßhalb gehaltenen Termine am 17. Febr. 1568 producirt ersterer das oben im Auszuge mitgetheilte Strafverzeichniß, wobei er bemerkt, daß in diesem Landgeding "gesessen der Stadtvogt zu Kriwitz Jochim Hagemeister, der Schulze zu Bernin Eler Eler, und der Schulze von Letzen", die hetten erkannt, daß die Bauern den Gulden zu geben schuldig sein.


Nr. 10.

Bericht des Küchenmeisters Peter Bremer zu Crivitz über ein zu Raduhn gehaltenes Bauern=Gericht. 1570.

Durchlauchtiger, hochgeborner furst, Gnediger Herr! Nebenst erbietung meiner vnderthenigenn schuldigenn vnd bereitwilligenn dienste Gebe E. F. G. ich hiemit vnderthenig zu vernehmen. Nachdem E. F. G. vnderthanns, Hanns Stekers, fraw zu Raddhun E. F. G. Schultzens, Hanns Goldbergerr tochter, mit Nhamen Adelheit, bezichtigt, Als solte Ihr der Teuffel das bein zerbrochen, der Teuffel auch mit Ihr (mit vrlaub fur E. F. G. zu schreiben) gebulet, ja Sie auch einem andern Paurßmann, daß er absinnig geworden, zugefuget haben, So habe vf E. F. G. negst an mich vnnd Andreas Kharstedten beschehenn Andtwortschreibenn vnnd beuhelh mich vorgestern gegenn Radduhn begebenn, daselbst von wegenn E. F. G. das Recht haltenn, vnd (Nachdem gemelte beschuldigte Adelheit Alda fur Gericht kegenn gemeltes Stekers fraw Ihren fuß vf Ihre angetzogene gerhumbte vnschult zu leib vnnd lebenn offentlich dargebottenn hat) Sie, dieselbe Adelheit, sowoll auch die Hans Stekersche vf der Pauren erkentnuß, beide fußmacht machenn, vnnd in E. F. G. Schultzenn Gericht Ihre sich beiderseits ferner wiederander wie Recht zu erweisen vnnd aus zu fhuren, verwartenn lassen. Demnach gantz vnderthenig bittend, E. F. G. wollen mich hierauff bei Zeigern wiederumb derselben schriftlichen gnedigenn Rath vnnd beuhelh, was ich mich in deme ferner verhaltenn soll, mitteilen. Das erkenne vmb E. F. G. hinwieder zu tag vnnd

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nacht zuuerdienen, Ich mich gehorsamb schuldig und willigk. Datum Krivitz, Freitags nach Judica. Anno etc. LXX.

E. F. G.                            
vndertheniger gehorsamer
Diener               
Peter Bremer.          

Dem durchlauchtigenn hochgebornnen fursten und Herren Herren Johan Albrechten, Hertzogenn tzu Meeckelenburgk etc. .

vnderthenigk.     

Anmerkung. Peter Bremer war 1570 Küchenmeister, der erwähnte Andreas Kharstedt Amtmann zu Crivitz.


Nr. 11.

Hegung eines Halsgerichtes zu Wittenburg. 1569.

Auf Bericht des Berthold Hardecke, Küchenmeisters zu Wittenburg, daß ein von ihm wegen Verdachtes der Pferdedieberei eingezogene Mensch freiwillig 3 Pferdediebstähle eingestanden hätte, erläßt der Herzog Johann Albrecht den schriftlichen votis seiner gelehrten Räthe, in spec. des Husanus, gemäß den Befehl, "den gefangenen zum furderlichsten einem peinlich halßgericht nach vnser Landtsordnung vnd gewohnheit zu bestellen", vnd wenn er dort sein Geständniß wiederhole, "durch Vrtel vnd Recht, so du auß diesem vnseren befehlich zu fassen, zum Abscheu vnd offentlichen Exempel am Galgen mit dem Strang edder Ketten vom Leben zum Tode strafen zu lassen".

D. Schwerin, 5. Jun. 1569.


Nr. 12.

Auszug aus einem Berichte des Küchenmeisters Berthold Hardeck zu Wittenburg über den bei Weltzin im Teiche gefundenen Leichnam des Peter Masch, vom Jahre 1570.

Auf die Anzeige des Hauptmanns Hans Ganß zu Gadebusch, daß der Todte früher seinen Stiefvater, Namens Wolff getödtet habe, weßhalb zu vermuthen sei, daß dessen Brüder und Freunde jenen wiederum erschlagen haben würden, habe er die Wolffe " zum Scheine" nach dem Todten beschieden, wohin er sich gleichfalls mit den Fürsprachen und dem Landreiter begeben habe. Daselbst habe er den Todten besichtigt, und das Recht über ihn

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geheget, nach altem Gebrauche, und die Freundschaft gefragt, ob sie einen Thäter wüßten, den sie beklagen wollten. Hierauf habe zwar einer derselben die Wulfe der That beschuldigt, als aber die Gebrüder geantwortet, wenn er sie besprechen wolle, "so weren sie dar sie wolten ihm fus halten", habe er erklärt, nachdem sie zum Scheine da wären, wüßte er sie nicht zu besprechen. Hierauf sei der Todte nach alter richterlicher Gewohnheit "beschrieen", und ihm auf Bitten der Freundschaft die Hand abgeschlagen, welche ihm von seinem Freunde bis zur Beerdigung auf den Leib gelegt, demnächst aber in das Recht zu Wittenburg abgeliefert sei.


Nr. 13.

Im Jahre 1575 Sonntag Palmarum war zu Vellahn, A. Wittenburg, auf dem Jahrmarkte der Vogt des Amtshauptmannes Christopff Pentz, aus Unvorsichtigkeit durch den Heidereiter Gories Lenhard mit seinem eigenen Spieße erstochen. Es wurde deßhalb durch den Küchenmeister Bartold Hardecke ein peinlich Halsgericht über den Thäter gehalten, über welche Handlung der gedachte Küchenmeister selbst am 6. April 1576, nachdem er inzwischen seines Amtes entsetzt war, als Zeuge vernommen wird. Sein Zeuguiß lautet: (Sagt) "das er nach dem Fall vorm Jahr vff befelch des Hauptmanns, sambt dem Stadtvogt, Landtreiter, vnd Paul Hecht dem Procurator nach Villan gezogen, vnd hetten daselbst peinlich Halsgericht gehegett, vnd denselben Gorges Lenhart beschriehen".

Der Procurator (Fürsprach) gehörte also zum Gerichtspersonal, und war wahrscheinlich ein ständiger Beamte. In Betreff seines Antheils an den Gebühren vgl. den Extract aus dem Wittenburger Bruchregister von 1535 ff.


Nr. 14.

Auszug aus einer Beschwerde der Anna Block, Wittwe des Schulzen zu Dömsuhl, Jacob Steinhouel, über die Beamten zu Dobbertin wegen gewaltsamer Pfändung und Mißhandlung.

D. Güstrow, den 1. Junius 1577.

Klägerin berichtet: sie sitze seit fast 45 Jahren auf dem sogenannten Crivitzer Schulzengerichte zu Dömsuhl, welches ihrem Sohne Achim Steinhouel, mit dem sie jetzt wirthschafte angeerbt sei.

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Während dieser ganzen Zeit hätten die gesammten Bauern zu Dömsuhl auf allen "Landtingen, so offt Rechtstage seindt gehalten worden, vor die Amptleute zu Crivitz zu Rechte stehen müssen". Bei solchen Gelegenheiten seien die gedachten Beamten, Hauptmann, Küchenmeister und Landreiter in das Schulzengericht eingezogen, und habe sie, wie früher ihres Mannes und ihr Vater, die Ausrichtung gehabt, wogegen sie dem Hauptmann von Dobbertin niemals Ausrichtung gethan, da das Kloster seinen eignen Schulzen im Dorfe habe. So sei es z. B. noch auf dem letzten Rechtstage gehalten worden, welchen der Hauptmann Andreas Karstede vor acht oder neun Jahren gehalten habe, auf welchem namentlich auch die Dömsuhler sämmtlich erschienen sein.

Als daher im gegenwärtigen Jahre "Stellan Wakenitz, Hauptmann zw Schwerin vnnd Cribitze hefft der Vogtei zw Cribitz einen Rechtstagd oder Landtdingk ankundigen lassen den Donnerstagk nach Exaudi zw Cribitz fur E. F. G. hauß", so sei sie dem Gebot und altem Gebrauch nach gehorsamlich auf dem gedachten Rechtstag erschienen. Ihre Nachbarn aber, und "andre Dörfer mehr, die vor Alters da haben zu Rechte stehen müssen", seien ausgeblieben, worauf der Hauptmann dieselben am Pfingstabende habe pfänden lassen. Ob nun gleich ihre eigene Kühe mit weggeführt seien, so glaubten die Dobbertiner Beamten und ihre Nachbaren doch, daß sie diese Pfändung veranlaßt habe, weßhalb der Landreiter Markus zur Nachtzeit in das Schulzengericht gedrungen, um ihren Sohn zu greiffen, und hätte, als er diesen nicht gefunden, ihr nicht nur ein Fuder Hopfen abgepfändet, sondern auch ihre Magd und sie selbst gemißhandelt, indem er gesagt, er wolle sie lehren, "wie sie solte zum Landtdinge gehen". Darauf habe er die Glocke leuten, und die Nachbarn zusammen kommen lassen; hier sei sie gleichfalls erschienen, und mit dem Dobbertiner Schulzen in Wortwechsel gerathen, worauf der Landreiter auf sie zu gefahren sei, ihr Haube und Mütze abgerissen, sie an die Erde geworfen und abermals körperlich gemißhandelt habe.

Sie bitte daher, während des zwischen dem Amte und dem Kloster anhängigen Processes wegen der Gerichtsbarkeit zu Dömsuhl, sie und ihren Sohn zu schützen.

Anmerkung. Dömsuhl war früher ein Communiondorf des Amtes Crivitz und des Klosters Dobbertin, welches letztere namentlich den größten Theil der Pächte erhob und deßwegen einen eignen Schulzen daselbst hielt. Dies Verhältniß führte zu häufigen Streitigkeiten, theils zwischen dem Amte und dem Kloster, theils mit den Bauern. In dem hier oben erwähnten Jurisdictionsstreite nahmen die Bauern, wie man sieht, Partei für das Kloster. Aehnliche Streitig=

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keiten hatte das Amt gleichzeitig mit dem v. Restorf wegen Stralendorf, mit Heinrich Schönberg zu Frauenmark wegen Grebbin und noch wegen andrer Dörfer, welche deßhalb gleichfalls auf dem ausgeschriebenen Rechtstage nicht erschienen.


Nr. 15.

Bericht des Kloster=Hofmeisters Georg Lehmann zu Ulitz über zwei in den Reinfelder Klöster=Dörfern Ulitz und Wittenförden gehaltene Rechtstage. 1583 und 1585.

1) Anno 1583 den 16. Novembris ist Chim Holste in Vlitz und Hinrick Voß gefangen genommen, darumb, daß sie vp dem Houe in der pachthebung gewalt geubt, mit einem Stocke in den Disch gehaven, vnd ein Fenster zerstoßen. Diße beide sein gen Grabow gefurt, haben allda gefangen gesessen biß auf den 16. Decembris, da sein sie wieder in Vlitz gebracht, vnd is allda ein öffentlich Recht vor dem Haue Vlitz vber sie gehalten. Im rechte hat gesessen: der Stadtvogt von Grabow, Jochim Schultze E. F. G. Kuchmeister von Grabow, vnd Georgen Lehmann Furwalter, die Fursprache vnd Findeßleute von Grabow, der Landreiter von Grabow, der Schultze von Vlitz, von Lubesse vnd Wittenförden. Zu dissem rechte sein gefordert alle Vlitzer, Lubesser und Wittenförder. Dissen gefangenen ist das Leben von dem rechte abgesprochen, allein hernachmals durch Supplication vnd vorbitte verbeden worden vnd loßgeben, dar sein sie zum andern male vor beide Dorfschaft der Vlitzer vnd Lubesser wider für den Hoff gefurt, vnd haben fur die Halßbruche Börgen gestellt, vnd ein ieder in sonderheit mit aufgereckten Fingern vnd entbloßes Haupts offentlich ohrfeyde thun mussen.

2) Ihm 85 iar hat der Kirchere in Wittenforde Gregorius Corner dem amptmann in Schwerin Arent Möllendorf geklagt, wie das seine Dochter Emmerentze von ihrem eigenen Heren Nicolas N. Pastor in großen Trebbow geschwengert wäre. Nach dem Falle hat er seine dochter in Wittenforden genommen. Den 28. May habe ich diese weibespersone, auf einen wagene setzen lassen, sie nach Vlitz furen lassen, vnd allda gefangen gehalten, weil sie aber der amptmann von Schwerin begert, hat er sie sunder vorstandt nich loß bekommen können, sundern hat den gefangenen pastorem Nicolaum den 14. Juny vngefehr nach Vlitz mussen fuhren lassen, damit sie beide confrontirt. Deweil aber im Dorfe Vlitz die peste grassirte, habe ich Georg Lehmann die gefangene Person in den Helden heraus bringen lassen, vnd sein ihrer dadt auf beiden theilen gestendig gewesen. Bei dissen verhor war der Amptman Arendt Möllendorf vnd der Her

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Burgermeister Andreas Hoger, vnd Asmus Radtke der Kuchenmeister vnd Abraham N. der Landreiter auß Schwerin; auf meiner seiten war Her Laurentius Sagittarius pastor, Hanß Grothe von Vlitz, der pastor von Wittenforde sampt seiner frawe. Der gefangene Nicolaus aber wart wieder gen Schwerin gefurt, vnd die weibespersone wart wieder in Vlitz auf den Hof gebracht, da hat sie gesessen, vnd is den 23. Junii in de wochen kommen, vnd einen jungen Sohn gelebet. Den 9. Septembris aber hat sie denselben in der nacht erdruckt. Den 16. Septembris habe ich in Vlitz vor dem Haue auf dem Brinke ein öffentlich recht vber sie gehalten, darzu ich gefordert die Dorfschaft Vlitz und Lubesse, darzu habe ich gebraucht den Schwerinschen vorsprachen Hanß Krudauf vnd den findesmnann N. N. NN. Zum beystande habe ich gehadt Her Christianum Houesch ein Radther von Schwerin. Im rechte habe ich bei mir sitzen gehat, anstadt des Vlitzer Schultzen Chim Groten, Hanß Groten an stadt eines Schultzen, den Schultzen Cersten Bölitz von Lübesse, Hans Boldelow, Chim Ronnekendorf, Hinrich Pause den ordtkruger. Von dem fürsprachen is de weibspersone vor dem gehaltenen rechte angeklagt, ihrer dadt gestendlich, vnd in der findung gefunden, daß sie ein staup schilling verdient, doch aus gnaden verschonet, vnd dorch Meister Frantz, der ihr drei Ruten in den arm geben, vnd also erstlich vor dem offen gehalten recht einene offene eidt thun mussen, vnd das landt in ewicheit verswaren. Darnach hat sie Meister Frantz, der Bödel von Schwerin, zum Dorpfe hinaus auf einen Creutzweg, dar sich de Wege scheiden gefurt, vnd ihr gethanen eidt auf das newe widerumb vormanet, vnd bei zwo scheinender Sune das landt ewich vorwisen.

Auf diesen letztern Rechtsfall bezieht sich die folgende Rechnung:

Im 1585 den 15. September ist die weibespersone, so in vnzog gelebet in Vlitz aus genaden vorwisen, was darauf gegangen ist, wie folget:

Irstlich habe ich des richters diener in Schwerin geben, das ehr die findesleutt sampt dem scharfrichter gefordert  - Fl.  1 ßl.
Dem vorsprach geben sein gebur 1 " - "
Dem findesmann - " 12 "
Dem Scharfrichter geben 2 16 "
Allein sonst geburt im 5 mrk. 4 ßl.
        Hirzu habe ich diesen personen zu essen und
        drinken geben müssen, als sie gemucht, ist ihr gebur und gebrauch.
Vor das essen - " 6 "
Vor das Bihr - " 12 "
- -- --- --
Diese ausgabe dut summa in alles 4 Fl. 23 ßl.
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Nun ist von den entfangen 4 taler noch vber 9 ßl.

Nachdem dan diese person in die 19 Wochen ist gefangen gewesen gelanget an meine genedige Fürstin vnd Frav mein vnderteniges bitten ihr fürstliche genaden mugen mich zu dieser vnkost, was ihr F. G. genediger will ist zu Hülffe kommen.

Ihr fürstliche genaden vnderteniger Diener

Jürgen Lehmann.     

Anmerkung. Der Verwalter Georg Lehmann war von Seiten der Herzogin Elisabeth, Herzog Ulrichs Gemalin, eingesetzt, welcher die in Folge der Reformation eingezogenen Güter des Klosters Reinfelden in Meklenburg mit den Aemtern Grevismühlen und Grabow zum Witthum und Leibgeding verschrieben waren. Der vorstehende Bericht ist durch einen Streit des gedachten Verwalters mit den herzoglichen Beamten zu Schwerin veranlaßt, welche sich dem klaren Inhalte der Privilegien des Klosters zuwider die Gerichtsbarkeit in den genannten Dörfern anmaßten. Schon früher hatte der Amtmann Engelke Rostke zu Schwerin versucht, einen Rechtstag, zu Ulitz zu halten, wobei er das Gericht durch die "fürstlichen Findesleute" bestellen lassen wollte, mußte aber unverrichteter Sache abziehen. Sein Nachfolger Eitel Rauhe fand sich zu gleichem Zwecke mit "Vorsprachen vnd Findesleuten" in dem Klosterdorfe Lubeß ein; aber ebenso vergeblich.
Zur Charakteristik des in dem vorstehenden Berichte geschilderten Verfahrens ist zu bemerken, daß die Herzogin ihrem Verwalter schon im Junii 1585 den bestimmten Befehl ertheilte, die Gefangenen "auf einem geschwornen gewöhnlichen Vrpheiden des Landes in Ewigkeit zu verweisen." Die Findung des Urtheiles in dem später gehegten öffentlichen Gerichte war also eine bloße Formalität.


Nr. 16.

Bericht
Wie vnd welcker gestald im Stifft Ratzeburgk nach Alter gewohnheitt das Landgerichte ist gehalten und waß für Solennitäten etwa dabei beobachtet worden. 1651.

Wann die Landeßfurstliche Obrichkeitt auff determinirte Zeitt die Ihrigen an den Ortt, dahin die Unterthanen citiret sein, senden, und daß Gerichtt zu Hegen ansahen wollen, So findett Sich der Vorsprach bey den Voigten und redet den Dingßmann mitt folgenden Wortten ann.

Vorsprächer:

Dingßman, Ich frage Euch, Ob es woll so viell tages Zeitt ist, daß Ich alhie von Gottes vnd des Hochwürdigen Durchlauchtigen etc. . (cum titulo) U. G. F. und Herrn Dero Herren Räthe, oder Beampten (die etwa dem Gerichte beiwohnen) Wegen, die alhie gegenwertig sitzen, und das högeste und niedrichste, das großeste

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und daß Kleineste mit Halß und Hand über Uns, und über die Stedtte, da M. G. F. und H. Rhätte oder Beampten sitzen, und Ihre Leute stehen, hatt, mag ein öffentlich Sachssisches Recht hegen und halten?

Darauff Antwortet der

Dingßmann:

Ja, da Ihr solches von Gottes, und U. G. F. unndtt Herren, auch dero Wollverordneten Herren Rhätte oder Beampten wegen, so alhie gegenwertich, undt dazu bevollmächtigett sein, zu thun befehligett seidtt, Möget Ihr solches woll thun.

Vorsprächer:

Zum Ersten mahl will Ich alhie von Gottes und M. G. F. und Herren, und dero alhie gegenwertig sitzenden Herren Rhetten oder Beambtten wegen, so das Högiste und niedrichste, daß Kleineste und daß groseste, mitt Halß und Hand uber unß auch uber die Stedtte, da Ihr leutt stehett, haben, ein öffentlich Sachsisches Rechtt hegen, derogestald und Also, daß, dem Recht lieb ist, unrechtt aber leidtt ist, demselbene nachdem seine Sache und Anclage sein wirdtt, recht wieder fahren und datzu geholffen werden soll, Alles von Rechtswegen. Wer aber clagen will, der soll fest clagen oder in M. G. F. und Herren straaff verfallen sein, Recht gebiete Ich, Unrecht verbiete Ich Wegen M. G. F. und Herren.

Zum Andern mahl will Ich alhie etc. . und repeteriret solche wortt biß zu ende.

Darauff fragett Er: Dingeßmann, Wie offt soll und muß Ich M. G. F. und Herren Rechtt hegen, daß es crafft und Macht habe?

Dingeßmann Antwortett: Dreymahl.

Darauff sprichtt der Vorsprache: Zum Drittenmahl Will Ich alhie von Gottes und M. G. F. undtt Herren Wegen etc. .

Wann solches geschehen, Fraget der Vorsprach den Dingßmann mitt diesen Wortten :

Dingeßmann, Ich frage Euch, ob Ich daß Recht geheget habe, daß es Crafft und Macht hatt?

Anttwortet der Dingßmann: Ja Ihr habts gehegett, daß es crafft und Macht hatt.

Ferner fragett Er: womitt soll Ich aber M. G. F. und Herren gehegetes Recht Verthedigen?

Anntwortett der Dingßman:

Ihr sollet scharffe gewehr und scheldttwortt ernstlich verbieten.

Vorsprach:

Scharffe gewehr und scheldewortt, auch heimbliche Versuchung und Verträge, verbiete Wegen M. G. F. und Herrn Ich ernst=

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lichen und sagt, daß Niemandtt dem Rechte, ehe es wieder auffgegeben, den Rücken geben oder davon gehen, und der solches thun wirdtt in M. G. F. und Herren straff verfallen, auch so ein frembder da were, der etwa Erbguth zu fordern hatte, sich mit 7 ßl. 4 pf. einzuwerben schuldig sein soll.

Darauff werden auß jedem Dorffe etwan 1 oder 2 persohnen, so man fur die bescheidesten und Vernunfftichsten achtet, und sonderlichen den Schultzen, so Er datzu qualificiret, zu Findes Leute etwa 20 oder 24 persohnen, auß dem hauffen heraußgenommen und beseits gestellet, die auff bede Vorfallende Sachen, so denen in loco Sich befinden HH. Räthen oder Beamten Klagende an vnd vorbracht werden, daß Recht finden und sprechen mußen.

Solche Sachen mußen Sie mitt anhören, oder Sie werden Ihn durch den Dingßman angetragen, derselbe bringet auch hinwiederum Ihre Meinung ein.

So balde dann die Findesleute da stehen, Ruffet der Vorsprach: Wer etwas zu clagen hatt, der trete heran und bringe seine Klage vor.

Wann dann nichtes mehr zu Klagen ist, die Beampte wieder die Unterthanen Ihre auffgesetzte Mangel auch vorbracht, und darauff erkennen laßen,

So giebtt der Vorsprach das gehegte Recht auff folgende Maaß wieder auff sprechende:

Dingßmann, Ich frage Euch, ob es so ferne tages und mir erlaubett ist, daß ich von Gottes und M. G. F. und Herren und deroselben alhie gegenwertig sitzende Herren Rhätte oder Beampten Wegen, daß gehegte Recht wiederump mag auffheben oder auffgeben?

Dingßmann antwortett:

Ja, Dofern Ihr daß von Gottes, M. G. F. und Herren vnd deßen alhie sitzenden HH. Rhätten oder Beambten Wegen zuthun befehligett seidtt, Mögt Ihr solches Woll thun.

Darauff ruffet der Vorsprach mit lauter Stimme:

Ihr Leute sollet zu Hause gehen, M. G. F. unnd Herrn Holtz laßen stehen, deroselben Wild laßen gehen, und deroselben Waßer laßen ungefischett, auch sollet Ihr halten ewren Rechten Muhlen weg, damitt thutt Ihr S. F. G. gleich und Recht, M. G. F. und Herr begehret Ewren schaden nicht, so hatt M. G. F. und Herr Euch zu straffen Recht und Machtt; zum Ersten Mahl.

Zum Andern mahl: Ihr leute sollet zu Hause gehen etc. .

Wann solches zum Andernmahl geschehen, Fraget der Vorsprach den Dingßmann:

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Wie offt soll Ich M. G. F. und Herren Recht auffgeben?

Antwort der Dingßmann:

Dreymahl. Daß es CRafft und Macht hatt.

Darauff saget der Vorsprach:

Zum Dritten mahl, Ihr leute sollet nach Hause gehen etc. .

Und gehet alsdann ein iedweder seinen Weg.

Anreichende die straffen, so die findesleute erkennen, sein die gemeinsten diese, so hiessges ortts vbliche sein, Wiewoll man die casus nicht alle so erzehlen kann:

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Hiebei ist zu bemerken:

Das gleich nach gelegenheit der sachen der Obrigkeitt die moderation Vorbehältlich, Alß haben sie auch gestalten Sachen nach die direction bey der findung derogestaldtt da Sie merkten, daß die Findelsleute die geclagete Sachen nit Recht eingenommen, Sie Ihnen den Casum nochmahln deutlicher Vorhalten, und darauff noch eins erkennen lassen können etc. .


Nr. 17.

Vortrag des Stadtvogtes und Amtsschreibers Volrad Zarenius zu Bützow, die Haltung der gemeinen Rechtstage betreffend. 1662.

Durchlauchtigster Hertzogk
          gnedigster Fürst und Herr,

E. F. D. seint meine Vnterthenigste Vnd gehorsambste Dinste bevohr Vnd verhalte E. f. D. hiemit nicht, wie daß für diesem alhie auff dem Ambt ein gemeiner Rechtstag gehalten, Darauff die Schultzen daß Vrteil gefellet vnd Ich alle clage vnd andtwordtt auch die bescheide vnd waß sonsten hinc inde dabei vorgegangen protocolliren müßen, dafür mir dan iahrlich 6 schffl. rogken gereichet vnd gegeben worden, Wan dan mein gnedigster Fürst vnd Herr in zwehen Jahren solcher rechtstag alter gewohnheit nach nicht gehalten, mittelst gleichwol alda clagen vnd bescheide, so bey dem Ampte vor fallen vnd gegeben, Ich protocolliren vndt allemahl auffwartten müssen, der Rogken aber hinterstellig geplieben vndt die Herren Beambte ohne E. f. D. special befehl denselben mir zu reichen sich verwiedern, in dieser betrübten theuren Zeit aber mir damit sehr wol gedienet, Alß ersuche E. f. D. Ich vnterthenigst, E. f. g. wollen mir so gnedigst

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geruhen vnd den restirenden Rogken alß 1 Dr. aus fürstmiltreicher gnade Durch deren Beambten alhie gnedigst reichen vnd geben lassen, damit Ich mich nebst meinen vielen Kindern bey diesem beschwerlichen Dienst erhalten vnd deß hungers errehten muge, getroste mich gnedigster erhorung. Datum Butzow den 12. Maii Ao. 1662 etc. .


2) die Stadtgerichte.

Die Grundlage der eigenthümlichen Gerichtsverfassung der meklenburgischen Städte ist, wie oben bemerkt ward, das fast allen Städte entweder bei ihrer ersten Gründung oder bei späterer Veranlassung ertheilte Privilegium, wornach ihre Bürger nicht außerhalb der Stadt vor Gericht geladen werden durften. Darin lag aber ursprünglich durchaus keine Exemtion von der fürstlichen Gerichtsgewalt, namentlich keine Uebertragung dieser Gewalt an die Stadträthe, indem vielmehr auch die Niedergerichte der Städte überall von den fürstlichen Vögten gehegt, und nur dort, wo die Städte zugleich mit einem Antheil an den Brüchen begnadigt waren, was freilich nach und nach bei den meisten der Fall war, nach Verhältniß dieses Antheiles ein oder zwei Mitglieder des Rathes als Beisitzer zugezogen wurden. Dies Verhältniß erlitt auch dadurch keine wesentliche Veränderung, daß später, zuerst in den größern, dann im Laufe des 16. Jahrh. auch in den meisten kleinern Städten, besondere Stadtvögte angestellt wurden, da auch diese fürstliche Beamte waren, und überdies Anfangs in so großer Abhängigkeit von den Amtsvögten standen, daß sie eigentlich als bloße Substituten der letztern zu betrachten waren. Ja mehre der kleinern Städte des Landes haben während des ganzen Mittelalters keinen besondern Vogt erhalten, ein Verhältniß, welches später mit dem Namen der Amtssässigkeit bezeichnet ward, während in andern eben diese Abhängigkeit des Stadtvogtes namentlich in der Gerichtsverwaltung dahin führte, daß das Amtsgericht zu einem wirklichen Obergerichte in der Appellations=Instanz erhoben ward. Beides, die volle Amtssässigkeit der Landstädte und der Appellationszug vom Stadtgerichte an das Amtsgericht, ist jedoch nur als eine nicht häufige Ausnahme von der Regel zu betrachten. Auf der andern Seite erwarben die Seestädte Rostock und Wismar schon im 14. Jahrh. die Befreiung von der fürstlichen Vogteigewalt, so daß hier die gesammte Rechtsverfassung als wirkliche Communal=Sache der eignen Gesetzgebung der Städte überlassen blieb, und ein ähnliches Verhältniß findet sich in sofern in den Stargard=

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schen Städten, als diese von Anfang an ihre eignen Richter (scultetus, prefectus) hatten, welche wenigstens in den größern Städten von der Bürgerschaft und dem Rathe gewählt zu sein scheinen 1 ).

Die Competenz der städtischen Niedergerichte erstreckt sich ursprünglich über die sämmtlichen Bewohner der Stadt indem alle Exemtionen erweislich späteren Ursprungs sind. Daß namentlich auch der Adel in den ältern Zeiten, wenn er sich in den Städten niederließ, der städtischen Jurisdiction unterworfen war, folgt schon daraus, daß er, wie jeder andere, das Bürgerrecht gewinnen mußte, denn in dieser Beziehung war selbst in den kleinsten Städten niemand ausgenommen 2 ), und unsre Urkunden sind voll von Beispielen rittermäßiger Bürger, welche häufig die höchsten städtischen Aemter bekleideten. Dieser Grundsatz ward aber noch im 16., ja selbst im Anfange des 17. Jahrh. nicht nur durch die Privilegien und Statuten der einzelnen Städte, sondern auch durch die allgemeine Landesgesetzgebung mehrfach bestätigt 3 ), und ebenso ward auch die sich von selbst verstehende Folge dieses Grundsatzes, daß der Stadtadel in erster Instanz dem dortigen Niedergerichte unterworfen sei, von Seiten der Regierung und durch Entscheidung der Obergerichte vom Ende des 16. Jahrh. wiederholt ausdrücklich anerkannt. Hieher gehören z. B. die unten mitgetheilten Entscheidungen von 1598 und 1600, in Betreff des Adels der Stadt Güstrow, und aus derselben Zeit liegt ein ähnliches Beispiel für Parchim vor. Im Jahre 1581 denuncirte nämlich der Hauptmann Stellan Wakenitz zu Neustadt den Vollrath Preen und Johann Plessen zu Parchim wegen unbefugten Holzfällens in der zum Amte gehörigen wüsten Feldmark Primank, worauf Herzog Ulrich sofort ein Mandat an den Rath zu Parchim erließ, die Denunciaten zur Verantwortung zu ziehen. Dieser vernahm dieselben vorläufig und erstattete Bericht, welcher dem Amte aber nicht genügend erschien, weßhalb dasselbe den Herzog bat, dem Rathe nochmals aufzugeben, daß er seine


1) In Betreff der Gerichtsverfassung der Seestädte habe ich bis jetzt im Geh. u. Haupt=Archive keine neue, noch nicht gedruckte Quellen aufgefunden, weßhalb auf sie in den folgenden keine Rücksicht genommen ist; dieser Gegenstand erfordert und verdient eine selbstständige Behandlung. Eben das gilt von den Städten des Stargardschen Kreises.
2) So heißt es z. B. in einem Privilegium der Stadt Crivitz von 1345 Jun. 23: "Vorbat nen man to wonende binnen der statt, he en do stades recht;" was in einem Privilegium v. 1568 Februar 24 mit den Worten bestätigt wird: "sie sollen auch niemandt bei ihnen wohnen zu lassen schuldig sein, er habe denn zuvor das Statt= oder Bürgerrecht, wie geburlich vnd vblich herkommen gewonnen."
3) Vergl. z. B. Polizei=O., tit. von wüsten Häusern, § " Nach dem auch" und die unten mitgetheilte herzogliche Resolution auf die städtischen Gravamina v. 1607.
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"Mitbürger, die Beclegten, mit hartem ernst dahin halten, weisen und zwingen" möge, sich mit dem Amte abzufinden, widrigen Falls aber diesem zu gestatten, "die Parchimer zu hindern, Kummern, sie ahnhalten, ahn welchem orte die betroffen, sonderlich die Beclagten, darmit sie zu endlichem gehorsamb gebracht muchten werden."

Um eben diese Zeit tritt indeß auch das Streben des Adels, und anderer sogenannter Standespersonen, sich von der Jurisdiction der Untergerichte loszumachen, bestimmter hervor. Wahrscheinlich hatte der Stadtadel und andere adelsmäßige Personen die schon im ersten Theile angeführte Vorschrift der Reformation des Hofgerichtes von Anfang an auch auf sich angewendet, und in den kleinen Städten anscheinend auch mit Erfolge, so daß er sich, ganz consequent, zugleich der Verpflichtung zur Gewinnung des Bürgerrechts zu entziehen suchte. In Güstrow kam es hierüber im Jahre 1604 mit dem Hofgerichts=Procurator und Dr. jur. Jungclaus zu einem weitläufigen und sehr lehrreichen Processe, indem derselbe, weil den Doctoren der Rechte privilegia nobilium zuständen, die Leistung des Bürgereides und die Erscheinung vor dem Niedergerichte verweigerte, worauf der Rath ihn und seiner Familie "das öffentliche Markt, die Mühlen vnd die Backhäuser in Güstrow verbotten" hatte. Auf die deßhalb angestellte Injurien=Klage der Doctors erklärte der Rath zur Rechtfertigung seines Verfahrens unter anderm sehr entschieden, daß er auch dem Adel selbst das von dem Kläger in Anspruch genommene Privilegium keineswegs zu gestehe, da derselbe vielmehr in allen meklenburgischen Städten, also nicht etwa bloß in den Seestädten, sondern namentlich auch in Parchim, Brandenburg, Malchin, Friedland, Schwerin, ja zu Teterow und andern kleineren Städten das Bürgerrecht gewinnen und sich der städtischen Jurisdiction unterwerfen müße. Kläger leugnet auch diese Thatsache nicht, sondern bestreitet nur die Rechtmäßigkeit derselben, ja im weitern Verlaufe des Processes giebt er auch diese nach gemeinem Rechte, namentlich mit Bezug auf die Polizei=Ordnung zu, und behauptet nur für die Stadt Güstrow eine Ausnahme von der Regel, namentlich in Gemäßheit der (unten mitgetheilten) Special=Verordnung des Herzogs Ulrich von 1591 über die Verpflichtung zur Gewinnung des Bürgerrechtes in Güstrow, in welcher der Adel ganz ausdrücklich davon eximirt sei. Dagegen stützte sich der Rath auf das (gleichfalls unten mitgetheilte) Rescript desselben Herzogs von 1588, und behauptete, daß die angezogenen Worte der Verordnung von 1591 ("die von Adell allein ausgeschlossen"), lediglich darauf zu beziehen seien, daß das früher oftmals streitige Verhältniß des Adels kurz zuvor durch Vermittlung der fürstlichen Räthe besonders verglichen sei, und in dieser Beziehung

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durch die neuere Verordnung daher nichts habe verändert werden sollen. Nach Inhalt dieses Vergleiches aber wären zwar diejenigen von Adel, welche nur ab und zu in die Stadt zögen, nicht zur Gewinnung des Bürgerrechts verpflichtet, wogegen sie aber auch "aller frey= und gerechtigkeit, so ein Bürger an Holtzung vnd anderm geneußet, lehr gehen, vnd nichts desto weniger zu Schoß vnd andern der Stadt vnpflichten contribuiren" müßten, diejenigen aber, welche sich "häuslich in Güstrow niederließen", müßten auch das Bürgerrecht gewinnen und den Bürgereid ablegen. Als Beispiele adlicher Personen, "so vor diesem solches gethan vnd itzo auch also praestiren" werden gelegentlich angeführt: Marten Bülow 1529, Achim Grabow 1530, Jochim Barnekow 1540, Berendt v. Bülow 1548, Hans Kerbergk 1550, Marten vom Sehe 1551, Curth Kröpelin 1556, Henningk Ballich 1559, Kühne Trebbow 1581, Carsten Prehen 1604 1 ). Uebrigens, setzt der Rath hinzu, seien auch diejenigen von Adel, welche nicht in der Stadt wohnten, in Folge des angeführten Vergleichs keinesweges ganz von der städtischen Jurisdiction eximirt, vielmehr "bezeugt die tegliche erfahrung vnd gerichtliche Processe, daß sie ratione domicilii, da dessenhalb was vorfellt, dem Stadtgerichte so wol wie ein ander einwohner vnderworfen sein". - Der Streit ward durch mehre Instanzen hindurchgeführt, dann aber (1613) durch Vermittlung einer fürstlichen Commission dahin verglichen, daß der Rath dem Kläger die Exemtion von dem Niedergerichte in der Weise zustand, wie er dieselbe für sich selbst in Anspruch nahm, nämlich so, daß er unmittelbar unter dem Raths=Collegium stehen solle 2 ).

Seit dieser Zeit ward die Classe der von der Niedergerichtsbarkeit eximirten Personen nach und nach bis zu dem Umfange erweitert, den die neuern Handbücher des meklenburgischen Processes von v. Kamptz und Trotsche nachweisen, obwohl hin und wieder noch am Ende des 18. Jahrh. selbst über die Exemtion des in den Städten mit Grundstücken angesessenen Adels gestritten ward, z. B. in Wittenburg im J. 1760, worauf sich das unten mitgetheilte Erachten des Engern Ausschusses zu Gunsten des Adels, und das Rescript des Herzogs Friedrich beziehen. In dem letztern


1) Carsten Preen ward später, nebst dem Dr. med. Mauricius Hein und dem Liecentiaten Henricus Schevius, auch als Zeuge vernommen. Alle 3 sagen aus, daß sie in Aufforderung des Rathes das Bürgerrecht gewonnen hätten, solches aber nicht gethan haben würden, wenn sie das ihnen zustehende privilegium libertatis, d. h. die V. Herzogs Ulrich von 1591 gekannt hätten.
2) "In maßen dann an weiter beliebet vnd vertragen, daß er der Herr Dr. in statu illo privato nicht vor dem Niedergerichte allhie, sondern gleich den Bürgermeistern und anderen Herren des Raths vor einem gantzen sitzenden Rathe hieselbst in prima instantia stehen vnd recht nehmen soll."
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ward die Comnpetenz der städtischen Gerichte wenigstens in Betreff der zu Stadtrecht liegenden Grundstücke (forum rei sitae) anerkannt, deren Bestand in frühern Zeiten auch anderweitig nachzuweisen, durch die neuere Gesetzgebung aber gleichfalls auf sehr enge Gränzen beschränkt ist.

Neben dem allgemeinen Stadt= oder Stapel=Gerichte bestanden übrigens schon in früher Zeit verschiedene Special=Gerichte für gewisse privilegirte Sachen, namentlich die Gewett= und Waisengerichte, in welchen der Stadtrath, mit Ausschluß des herzoglichen Vogtes, in erster Instanz urtheilte. Dieser Umstand, so wie die noch näher zu besprechenden Appellationen von dem Stadtgerichte an den Rath, gaben dem letztern häufig Veranlassung, seine Jurisdictionsbefugnisse zum Nachtheil der Stadtgerichte weiter auszudehnen, indem er bald gewisse Sachen, z. B. Ackerstreitigkeiten, Streitigkeiten der Aemter und Gewerke, die auf den Geimeinde=Grundstücken vorkommenden Delicte u. a., unter sein ausschließliches Forum zu ziehen suchte, bald die unbedingte Exemtion gewisser Classen von Personen, namentlich der Rathsmitglieder selbst, und der gesammten Unterbedienten des Rathes von dem Stadtgerichte behauptete. Auf diese Weise ist es in manchen Städten während des 18. Jahrh. wirklich gelungen, neben dem Stadtgerichte ein besonderes Magistratsgericht zu constituiren, welches z. B. in Parchim und Güstrow mit jenem in Civilsachen eine ganz allgemeine concurrente Jurisdiction übt.

Was nun die formelle Thätigkeit der städtischen Niedergerichte betrifft, so ist hier, wie auf dem platten Lande, für die ältere Zeit zunächst der gebotene und ungebotene Ding zu unterscheiden. Letztrer hat wohl ursprünglich auch in den meklenburgischen Städten den Namen Etting geführt, welcher in allen benachbarten Hansestädten in allgemeinen Gebrauch war. Es ist aber merkwürdig, daß in den ältern einheimischen Urkunden weder die Sache noch der Name vorkommt, obwohl die Existenz des Institutes aus den Ueberresten desselben im 16. und 17. Jahrh., wenn man damit die bekannten Einrichtungen der benachbarten Städte vergleicht, mit voller Sicherheit zu erkennen ist. Am interessantesten ist in dieser Beziehung der unten mitgetheilte Bericht des Stadtvogtes zu Malchin vom Jahre 1612, woraus hervorgeht, daß hier diese allgemeinen Bürgerversammlungen damals noch zwei Mal im Jahre regelmäßig und unter dem alterthümlichen Namen Etting, welcher auch in andern Malchiner Acten dieser Zeit gelegentlich vorkommt, gehegt wurden. Eben so das mitgetheilte Plauer Zeugenverhör von 1616, welches bei Gelegenheit eines Jurisdictionsstreites zwischen dem dortigen Stadtvogte Mathias Carsten und dem Magistrate aufgenommen ward, indem

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letztrer nicht nur eine Exemtion der Mitglieder des Rathes von dem gewöhnlichen Stadtgerichte behauptete, sondern auch alle Rechtsstreitigkeiten über städtische Grundstücke und Handwerkssachen vor sein Forum ziehen wollte, obwohl er zugab, daß das gleichfalls unter dem Vorsitze des Vogtes vier Mal im Jahre gehegte allgemeine Bürgerrecht, oder Quartal=Gericht auch in diesen Dingen competent sei. Die Aussagen der Zeugen charakterisiren nun dies Bürgerrecht im Gegensatz zu dem gewöhnlichen, in der Regel wöchentlich, oder nach Bedürfniß öfter oder seltener gehegten Niedergerichte, deutlich als ein ungeboten Ding, auf welchem denn, wie in Malchin, außer den Rechtssachen ohne Zweifel auch andre allgemeine Stadtangelegenheiten verhandelt sein werden. - Auch in Parchim haben sich bis in die neueste Zeit Reste dieses ungebotenen Dinges erhalten. Nach Cordes 1 ) fand zu seiner Zeit (1670) jährlich am Petri=Tage (22. Febr.) eine allgemeine Büger=Versammlung statt, auf welcher der Rath ergänzt, "und zugleich der Bürger gravamina vom Senatu angehöret und zu remediren angenommen werden, hernach die Stadt Statuta öffentlich aus dem Fenster des Rathhauses durch den regierenden Bürgermeister den Bürgern vorgelesen werden." Diese Versammlung ward noch im vorigen Jahrhunderte, jedoch um Himmelfahrt gehalten; von einer Verhandlung der Privatrechtsstreitigkeiten aus derselben findet sich aber keine Spur. Dagegen ward bis zur Aufhebung des Stadtgerichtes im vorigen Jahre um Michaelis unter dem Vorsitze des Stadtrichters (Vogtes) öffentlich unter dem Läuten der großen Glocke ein sogenanntes Bürgerrecht gehegt, auf welchem nach vorgängiger einfacher Meldung und Benennung des Beklagten, jeder Bürger erscheinen und seine Klage anbringen konnte. In der jüngsten Zeit wurden jedoch nur liquide Klagen im Bürgerrecht zugelassen, bei erfolgten Einreden des Beklagten aber die Sache an das ordentliche Gericht verwiesen, und die ganze Eigenthümlichkeit des Bürgerrechtes bestand in einem mehr summarischen Verfahren und der Verhandlung vor offenen Thüren, welches letztere aber auch schon außer Gebrauch kam. Hiernach scheint es, daß in Parchim die Verhandlung der öffentlichen Stadtangelegenheiten schon früh von der der Rechtsstreitigkeiten getrennt, und jene der Frühjahrsversammlung unter dem Vorsitze des Rathes, diese der Herbstversammlung unter Vorsitz des Stadtvogtes zugewiesen wurden. Versammlungen der ersteren Art sind auch aus vielen andern Städten unter verschiedenen Namen bekannt, und leidet es keinen Zweifel, daß damit ursprüglich überall ungebotne Rechtstage ver=


1) Bei Cleemann, Chron. v. Parchim, S. 38. Vergl. auch daselbst S. 371 u. 376.
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bunden waren, obwohl ich dies bis jetzt nur für die drei genannten Städte nachzuweisen vermag 1 ).

Daß das Gericht, geboten, wie ungeboten Ding, öffentlich gehegt ward, versteht sich von selbst. In den ältesten Zeiten geschah es wahrscheinlich überall auf offnem Markte. In Parchim z. B. ward es noch zu Cordes Zeit unter dem Rathhause gehalten, d. h. in einer offnen, von gothischen Pfeilern getragenen, gewölbten Halle oder sogenannten Laube, unter diesem alterthümlichen schönen Gebäude am altstädter Markte, welche schon in Urkunden des 13. Jahrh. unter dem Namen theatrum vorkommt, und erst durch den bei Errichtung des Ober=Appellationsgerichtes (1818) vorgenommenen Ausbau weggeschafft ward, durch welchen dies Gebäude sein jetziges fratzenhaftes Ansehn erhalten hat. Unter dieser Laube fand aber nur das Gerichtspersonal, d. h. der Vogt mit den beiden Beisitzern aus dem Rathe, und den eigentlichen Dingleuten, so wie die Partheien mit dem Fürsprach, Platz, der größere "Umstand", d. h. die bloß zuhörende Volksmasse, dagegen wird draußen auf dem Markt selbst gestanden haben, wo sich unmittelbar vor der beschriebenen Halle auch der Kaak, d. h. ein etwas erhöhter runder Platz mit dem Schandpfahl befand, auf welchem in Strafsachen die Urtheile vollstreckt wurden. Eine ähnliche Halle befindet sich noch jetzt unter dem Rathhause der Stadt Gadebusch. In andern kleinern Städten wird man sich dagegen mit einer hölzernen Bude beholfen haben, ein Ausdruck, mit welchem noch jetzt in vielen Städten das Sitzungs=Local der städtischen Behörden bezeichnet wird.

Die auf feststehendem, unabänderlichem Herkommen beruhenden Förmlichkeiten bei der Hegung, namentlich bei Eröffnung und Schließung des Ettings, werden nach den Andeutungen in dem erwähnten Malchiner Bericht und dem Plauer Zeugenverhör ziemlich dieselben gewesen sein, welche bei der Hegung des Landdings üblich waren, und aus dem Parchim'schen Stadtgerichts=Protocolle ergiebt sich, daß auch das gewöhnliche, in der Regel wöchentlich ein Mal (in Parchim Dienstags, in Bützow aber Montags) gehaltene Stapelgericht unter ganz ähnlichen Förmlichkeiten gehegt ward. - Das Verfahren war natürlich mündlich und höchst summarisch. Nachdem der Kläger seine Klage entweder persönlich oder durch den Fürsprach angebracht, und Beklagter eben so darauf geantwortet hatte, auch in der Regel noch in derselben Sitzung die etwa producirten Zeugen vernommen waren, traten die Findesleute zur Berathung ab, und ließen,


1) Nach einem Berichte des Rathes zu Parchim von 1687 hielt derselbe damals, altem Herkommen gemäß, auch in den Stadtdörfern alljährlich öffentliche Gerichtstage und Abläger.
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nachdem sie sich zu einem Beschluß vereinigt, d. h. das Recht gefunden hatten, ihren Spruch durch zwei Deputirte, welche Ordeels=, oder blos Deelsleute hießen, dem Gerichte mittheilen, welches dasselbe sofort publicirte, und sodann über den ganzen Hergang ein kurzes Protokoll aufnahm. Auf diese Weise wurden nicht selten an einem und demselben Vormittage 2 bis 3, ja mehr Rechtssachen von der Klage bis zum Schlußerkenntniß abgemacht.

Was das Personal des Gerichtes betrifft, so ist von dem vorsitzenden Vogte und seinen Beisitzern schon oben die Rede gewesen. Die Findesleute, seltner Schöffen genannt 1 ), wurden nach dem Zeugniß des Cordes wenigstens in der Stadt Parchim noch gegen Ende des 17. Jahrh. aus der gemeinen Bürgerschaft genommen, "so der Ordnung nach dazu gefordert werden", und die Deels= oder Ordeelsmänner (Urtheilsleute), welche das gefundene Recht einbrachten, oder theilten, waren offenbar nur Deputirte aus der Mitte der Findesleute gewählt. Von einem besondern Schöffenstande, wie er sich anderswo im Laufe der Zeit ausbildete, ist daher in Meklenburg keine Rede, vielmehr blieb das Recht der Urtheilsfindung bis zum Untergange des ganzen Institutes ein Ehrenrecht jedes unbescholtenen Bürgers, und erst als die wirkliche lebendige Theilnahme des Volkes an der richterlichen Entscheidung durch die Einführung des geheimen schriftlichen Verfahrens vor dem gelehrten Richter verdrängt war, tauchen hin und wieder auch in den Städten ständige Findesleute auf, um bei den leeren Förmlichkeiten, welche in gewissen Fällen, namentlich bei der Hegung des hochpeinlichen Halsgerichtes nach Vorschrift der Carolina, noch an das ältere Verfahren erinnerten, das Volk zu repräsentiren.

Die Zeit des Unterganges dieser Art Volksjustiz ist für die meisten Städte nicht genau zu bestimmen. In Goldberg ward der Bürgerschaft das Recht der Urtheilsfindung schon im Jahre 1570 in Folge eines voraufgegangenen Tumultes gleichsam zur Strafe genommen, und der Bürgermeister und Stadtvogt dagegen nur verpflichtet, künftig nach ihrer Wahl zwei "verstendige Bürger" zuzuziehen, um sich "mit vnd neben ihnen eines billig mäßigen vndt Recht Spruches undt Urtheils zu unterreden" 2 ). Ungefähr aus derselben Zeit haben wir die letzte Nachricht von der Hegung des Stapelrechtes


1) Im stargardischen Kreise scheint indeß die Benennung "Schepen" d. h. Schöffen, gebräuchlicher zu sein.
2) S. unten Nr. 7. Die am 28. Juni 1571 ertheilte Bestätigung der Privilegien der Stadt übergeht diesen Punct mit Stillschweigen, ob wohl andere Bestimmungen des sogenannten Abschieds vom vorigen Jahre hier wiederholt wurden (v. Kamptz, M. L. R. I. 2. Nr. 14, S. 132). Daß aber letztrer wirklich zur Ausführung gekommen, ergiebt sich aus einer unter dem Siegel der herzoglichen (  ...  )
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zu Neustadt (1574) und Malchin (1588) 1 ). In Bützow dagegen erließ der Herzog Ulrich im Jahre 1589 auf die Beschwerde der Stadt über eingerissene Mißbräuche eine neue Gerichtsordnung, wodurch das ältere Verfahren in allen wesentlichen Punkten, namentlich die Urtheilsfindung durch die Bürger in erster Instanz, völlig bestätigt und wiederhergestellt ward. In der folgenden Zeit findet sich keine Nachricht darüber, und gewiß ist daher nur, daß im Jahre 1678, wo in Folge eines Tumultes auch hier namentlich die Jurisdictions=Verhältnisse durch eine herzogliche Commission geordnet wurden, von einer Theilnahme der Bürger an der Urtheilsfindung keine Spur mehr zu entdecken ist, und in einem spätern Commissionsberichte von 1694 wird ihrer nur gelegentlich als eines längst untergegangenen Gebrauches früherer Zeiten gedacht. In Plau beschränkte sich diese Theilnahme nach dem mitgetheilten Berichte des Stadtvogtes und dem Zeugenverhör von 1616 schon damals auf das 4 Mal im Jahre gehaltne Bürgerrecht. Rücksichtlich der Stadt Schwerin findet sich nur eine Beschwerde des Stadtvogtes Eikholt vom 29. Juni 1686 über die eingerissene Unordnung, daß an den gewöhnlichen Gerichtstagen außer den citirten Partheien auch andere Personen "sogar in sitzendem Gerichte" in das Gerichtszimmer drengten, während doch sonst die "allgemeine observence bei allen Gerichten vndt sonsten notorium, daß dieselben separat und privat gehalten vndt gelassen werden müssen", worauf Herzog Christian Ludwig auch ein strenges Patent gegen solchen Mißbrauch erließ. Damals war also die öffentliche Hegung des Gerichtes, und damit natürlich auch die Theilnahme der Bürger an der Urtheilsfindung längst außer Uebung, wenn auch in dem Gedächtniß der letztern anscheinend noch nicht gänzlich verschollen. Auch in Bezug auf Güstrow wird schon in einem Commissions=Berichte vom 18. Septbr. 1662 bemerkt, "vor die sem hätten sonsten die Bürger das Stapelrecht und Gericht gehabt, hätten auch die Vrthel eingebracht, vnd wehren so weitläuftige process, wie itzo, bei derselben nicht geführt." 2 ) Dies Verfahren war also schon lange nicht mehr gebräuchlich und ist anscheinend schon zu Anfang des 17. Jahrh. außer Uebung gekommen 3 ). Um


(  ...  ) Kammer beglaubigten Abschrift v. 4. Juni 1691, wodurch derselbe zugleich allen Inhalts confirmirt, und den Beamten die genaue Beachtung desselben eingeschärft wird.
1) Wegen Grevismühlen vergl. die dortige Bürgersprache §. 24 (ohne Jahr) bei v. Kamptz a. a. O. Nr. 39.
2) Vergl. auch unten den Bericht des Rathes von 1664.
3) Im Jahre 1668 ernannte der Herzog Gustav Adolph eine Commission zur Revision der Stadtverfassungen, namentlich seiner Residenz Güstrow, und ertheilte derselben eine umfängliche höchst interessante Instruction. Er beabsichtigte hiernach unter anderm die Errichtung eines Schöppenstuhles zu Güstrow, nach dem (  ...  )
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so auffallender ist es, daß sich in der Stadt Parchim die ältere Gerichtsverfassung noch bis zu Ende des gedachten Jahrhunderts fast ganz in ihrer ursprünglichen Reinheit erhielt; doch ergiebt sich aus den vorhandenen Protokollbüchern, woraus ich unten nur einige Auszüge mittheilen kann, daß die wichtigern Crimninalfälle nicht mehr vor dem Stapel verhandelt wurden; nach dem Inhalte andrer Specialacten wurden dieselben vielmehr jetzt auch in Parchim, wie in allen übrigen Städten vor dem Stadtgerichte in geheimen Verfahren instruirt, darauf acta gewöhnlich zur Urtheilsfassung an eine Facultät, auch wohl zuvor noch zur Einholung von Instruction an die Hof=Canzlei eingesandt, und demnächst das Erkenntniß im Namen von "Bürgermeister, Gericht vnd Rath" publicirt.

Auch die Fürsprachen oder Redner, im 16. Jahrh. in den Städten gewöhnlich schon Procuratoren genannt, spielten in diesem alten Verfahren eine sehr wichtige Rolle, haben aber wahrscheinlich das meiste zu seinem Untergange beigetragen. Ursprünglich scheinen dieselben überall ständige Beamte in beschrankter Zahl gewesen zu sein. In Parchim z. B. war nach einem Berichte des Stadtvogtes um 1580 nur ein "Vorsprach", welcher also wohl kaum als Parthei=Anwald zu betrachten ist, wogegen der Vogt die Anstellung und Beeidigung eines zweiten "der gemeinen Bürgerschaft zum besten" beantragte. Jedenfalls hatten dieselben ihrer Stellung nach weit mehr den Charakter einer öffentlichen Person, als unsere jetzigen Sachwälde, welche aus ihnen hervorgegangen sind, indem sie namentlich dem Richter nicht untergeordnet waren, sondern demselben wie bei der feierlichen Eröffnung und Schließung des Gerichtes, so überhaupt bei Aufrechthaltung der Ordnung zur Seite standen. Schon am Ende des 16. Jahrh. scheinen indeß die Procuratoren gewöhnlich aus der Zahl der rechtsgelehrten Notarien gewählt zu sein, und sofort beginnt auch die Klage über Verdrängung der einfachen Rechtsformen des auf altem Herkommen beruhenden Verfahrens, und Verschleppung der Sachen durch diese mit den schärfern Rechtsbegriffen wie mit den Spitzfindigkeiten der römischen Juristen vertrauten Männer 1 ). Dessen ungeachtet wurde die Hülfe eines rechtsgelehrten Sachwalds immer unentbehrlicher, je mehr auch die Gerichte aus diesem Stande besetzt, und dadurch die Herrschaft des römischen Rechtes völlig entschieden ward, obgleich die Einführung eines rechtlichen


(  ...  ) Vorbilde des Leipziger, worin ein fürstlicher Stadtvogt präsidiren, und außerdem 4 Bürgermeister, 2 andere städtische und 1 fürstlicher Gerichtsherr als Assessoren fungiren sollten. Die Stadt protestirte indeß gegen diese und ähnliche Neuerungen, weßhalb der Herzog dieselben fallen ließ.
1) Vergl. unten den Bericht des Raths zu Bützow vor 1583 (Nr. 11).
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Zwanges zur Zuziehung eines gelehrten Anwalds bei den Niedergerichten wohl hie und da versucht, aber nirgends dauernd durchgesetzt werden konnte. So z. B. bat der Stadtvogt Eikholt zu Schwerin unterm 12. Aug. 1690 um Anstellung einer bestimmten Zahl beeidigter Procuratoren bei dem dortigen Niedergerichte, und die Notarien zu Güstrow beschwerten sich im Jahre 1709 gradezu darüber, daß die Partheien häufig in Person ohne einen Procurator vor dem Niedergerichte erschienen, wo denn der Stadtvogt "den Procurator für beide Partheien und den Richter in einer Person mache, indem er Klage und Antwort zu Protocoll dictire und das Urtheil darüber spreche". Nach der auf diese Veranlassung vom Bürgermeister, Gericht und Rath entworfenen und am 10. Mai 1709 von dem Herzoge bestätigten neuen Procuratoren=Ordnung sollten nun wirklich 6 bis 7 privilegirte Niedergerichtsprocuratoren bestellt werden, mit der ausschließlichen Berechtigung, die Partheien vor Gericht zu vertreten, jedoch wurde diesen wenigstens so viel gestattet, in Sachen "die von keiner Wichtigkeit sind", persönlich vor Gericht zu erscheinen. Wie lange diese Ordnung in Kraft geblieben ist, weiß ich nicht nachzuweisen.

Der Appellationszug ging wenigstens im 16. Jahrh. mit seltnen Ausnahmen vom Stapel= oder Stadtgerichte an den "sitzenden Rath" der Stadt, und diese Einrichtung beruhte ohne Zweifel auf altem Herkommen, da sie sich auch in den benachbarten großen Hansestädten schon früher in ganz ähnlicher Weise vorfindet. Nur in den wenigen sogenannten amtssäßigen Städten ward, wenn dem Stadtvogte überall die Jurisdiction übertragen war, von diesem an das Amtsgericht, oder wo das letztere das Verfahren in erster Instanz selber geleitet hatte, unmittelbar an das Land= und Hofgericht oder die Hof=Canzleien appellirt. In andern kleinern Städten war auch, entweder unmittelbar vom Stapelgericht, oder nach einer Zwischen=Instanz bei dem eignen Magistrate der Stadt, die Appellation an den Rath einer größern benachbarten Stadt herkömmlich, die mit gleichem Recht bewidmet war. So ward z. B. von Malchin, Krackow und Malchow an den Rath zu Güstrow und von Goldberg, wahrscheinlich in ältern Zeiten auch den andern beiden Städten der ehemaligen Herrschaft Parchim, nämlich Plau und Sternberg, an den Rath zu Parchim appellirt, wogegen der Rath zu Crivitz schon im Jahre 1544 gegen die Zulässigkeit der Appellation an den Rath zu Schwerin protestirte. Die Appellation von Goldberg nach Parchim, so wie die Anwendbarkeit des Parchim'schen Rechtes in ersterer Stadt, ward indeß schon 1570 in Folge des erwähnten Tumultes zugleich mit der Aufhebung der Rechtsfindung durch die Bürger ver=

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boten, und auch in den übrigen genannten Städten scheint die Appellation an fremde Raths=Collegien bald nach dieser Zeit außer Gebrauch gekommen zu sein, wogegen der eigne Stadtrath noch längere Zeit hindurch die regelmäßige Appellations=Instanz blieb. Bald fingen jedoch die Stadtvögte an, auch gegen diese Einrichtung mit immer steigender Erbitterung zu eifern, indem sie es für widersinnig und gegen den fürstlichen Respect laufend erklärten, von dem Fürsten (d. h. fürstlichem Stadtvogte) an die Unterthanen (Magistrat) von dem höhern an das niedere Gericht zu appelliren, eine Ansicht, welche sich nach Aufhebung der Urtheilsfindung durch die gemeine Bürgerschaft fast nothwendig ausbilden mußte, und in den meisten kleinern Städten auch wirklich noch vor dem Ablauf des 16. Jahrh. durchgedrungen zu sein scheint. In Sternberg bestand die alte Einrichtung indeß 1603, so wie in Plau 1616 noch unangefochten; in Bützow ward sie noch durch den Commissions=Receß vom 24. Novbr. 1678 ausdrücklich bestätigt, und auch der Commissions=Bericht von 1694 empfiehlt es in dieser Beziehung, des Widerspruches von Seiten des Stadtvogtes ungeachtet, lediglich bei der Bestimmung jenes Recesses zu lassen. Auch in Malchin war die Appellation noch 1741 in Uebung, wogegen dieselbe in Schwerin schon 1690 unbekannt gewesen zu sein scheint. In Güstrow ward dieselbe gleichfalls schon 1664 durch den Stadtvogt bestritten, und in der Instruction, welche den herzoglichen Conimissarien zur Visitation der Landstädte dieserhalb unterm 23. Juli ertheilt ward, heißt es: die Appellation von dem Niedergerichte an den Rath könne nicht gestanden werden, "da etwas furgegangen wehre es clam geschehen, denn absurdum, a principe ad subditos zu appelliren." Dessen ungeachtet blieb dieselbe hier, wie in Parchim bis auf unsre Zeiten wenigstens rechtlich von Bestand, wenn auch in den letzten Jahren nur selten Gebrauch davon gemacht ward, und erst durch die jüngste Revision der Ober=Appellationsgerichts Ordnung ward sie, der Protestation der Stadt Parchim ungeachtet, stillschweigend aufgehoben, womit denn der letzte Rest der alten eigenthümlichen Rechtsverfassung der Städte verschwunden ist.

Der Charakter dieser ehemaligen Volksgerichte wird sich aus den mitgetheilten Beispielen, namentlich den Auszügen aus den Güstrower und Parchim'schen Gerichtsprotokollen, wenigstens einiger Maaßen erkennen lassen. Im Allgemeinen zeigen die Entscheidungen dieser einfachen Urtheilsfasser bei allem Mangel gelehrter Rechtsbildung unverkennbar ein tüchtiges und gesundes Rechtsgefühl, welches durch allzu starres Festhalten an positiven Rechtssätzen nicht befriedigt ward, sondern unter steter Berücksichtigung der Eigenthümlichkeiten des einzelnen vorliegenden Falles

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und der ihnen genau bekannten Verhältnisse der Partheien, allerdings mit großer souverainer Willkühr, nach Billigkeit entschied. Mit andern Worten, das Institut hatte mehr den Charakter eines Schiedsgerichtes, als einer wirklichen Rechtsbehörde, und das wird auch wohl überall und zu allen Zeiten der Charakter solcher Volksgerichte sein, aber grade darin liegt gewiß ein Hauptgrund der allgemeinen Liebe und des großen Vertrauens, womit die Masse des Volkes, welches sich nirgends bis zu der Idee des abstracten Rechtes zu erheben vermag, an dieser Einrichtung zu hängen pflegt.

Diese Bemerkungen werden vorläufig genügen zur Erläuterung der folgenden, auf die städtischen Niedergerichte bezüglichen,

Urkunden und Actenauszüge.

Nr. 1.

Auszug aus dem Bruchregister der Stadt Wittenburg von 1534-1537.

"Summa summarum dusser entfangenen Brokes van den vorgheschrevenen Jaren: LXXVIII mrk. lub., III ßl.

It. soo is hirvan, alße de ringeste broke, den Richteherenn, Vorspraken, vnd den Deneren gheghevenn: III mrk.

It. Darnha de Helffte, alße van düssen baven gheschrevenen LXXVIII mrk. unser g. h. Stadtvagede Baltzer Kutzenn verantwordeth."


Nr. 2.

Auszug aus einem Schreiben des Raths der Stadt Crivitz an den Rath zu Schwerin. 1544.

Der Rath beschwert sich, daß die Vicarien zu Criwitz in ihren Sachen wider Mathias Westphalen vor den Stapel zu Schwerin geladen sein und fährt dann fort: "Darup Konne wy jv nicht bergen, dat wy alhir tho Criwitz Sassenth Recht, alse den Sassenspiegel hebben, vnd kein vthscheldende recht, nach ludt vnd inholdt der Stadt Criwitz Privilegia". - - "is ok van olders her, dat alhie tho Criwitz keine minsche gedenken, keine sake vor dem Stapel tho Swerin gescholden, noch gerechtferdigt worden."

Dat. Criuitz Midweken nach Valentini. Anno etc. XLIV.


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Nr. 3.

Auszug aus den Protokollbüchern des Rathes zu Güstrow. 1537-1605.

1) Herr Karsten Loßermann, Herr Hinrick Braschken, Her Heinrich Braschken, contra Matthias Loßemann, Clauß Baroldt, Achim Möller.

Ao. 1537 d. 1. Martii. Clegere sagen, sie hätten die Beklagten mitt Instrumenten vom Stapel angelanget, da ihnen erkandt, das sie den Beclagten der Instrumenten Copien geben sollen, davon sie appelliret vndt geben zuerkennen, das sie das nicht schuldig, Beclagten bitten das Vrtel vorm Stapel funden, welch sie eingeleget, zubekrefftigen. Hierauff ist zu Recht erkandt, das die Clegere den Beclagten von den Instrumenten, damitt sie dieselben belangen, glaubwürdige Copien in der sprach darin die Instrumenta stehen, zugeben schuldig sein, Wollen darnach die Beclagten solche Copien in andere Sprachung setzen laßen, soll in ihrer Macht stehen etc. .

2) Herr Kersten Loßermann contra Achim Koltzowen.

Ao. 1537 d. 1. Martij. Kleger sagt er habe Koltzowen vmb etzlichen Acker mit des thumb protocollbuch angelanget, vndt Koltzow demselben, dieweil keine Burgen darin benandt, keinen glauben geben wollen, darauf auch funden vndt geteilet, das sie dem buch wedder nehmen noch geben wollen. Ist erkandt das Vbel gesprochen vndt woll appelliret vndt sey das Protocollbuch zur Beweisung genugsamb etc. .

3) Achim Radelofsche vndt Peter Tannensesche, ctr. Claußen Möllern.

Ao. 1537 d. 23. Novembr. Appellanten sagen ihr broder Kersten Gentze habe gehabt zur Ehe Catharinen, Claußen Müllers Süster, mit ihr gezeuget drey Kinder, So sey erstlich die Moder darnach de Vader vnd letztlich de Kinder gestorven, darumb Claus Möller den halben theill vndt die beiden Frawen zween dritten theill der nachgelaßenen gueter zu Krakow erstlich vor dem Stapel vndt fulgendt vor dem Rathe angesprochen mitt Recht, Ist darauff zu Krakow rechtlich erkandt wie auch von dem Stapel funden vndt getheilet, das Möller zu dem halben guthe vndt die beiden Frawen semptlich zu der andern helffte berechtiget sein sollen. Hierauff die Frawen vor dem Ehrsamen Rath zu Güstrow appelliret, Mitt erholung vorigen Clagen, einwürffen, petitionen vndt einlegung des Raths zu Krakow Information. Ist erkandt das zu Krakow wol gevrtheilet vndt vbel appelliret vndt sollen die streitige gueter in zween gleiche parthe getheilet vndt jedem Stam, als Claus Möllern ein halber

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theill vndt den beiden Frawen der ander halbe theill zugestellet werden etc. .

4) Her Jost Pein ctr. Dr. Johan Gielowen.

Ao. etc. . 1539. 18. Aprilis. Kleger sagt, er habe für Beklagten vermuge seiner versiegelten Handschrift gelobet, vnd auch bezahlet, Bittet zu erkennen, daß er von ihm wiederumb entrichtet wurde, wie dan auch fur dem Stapel von den Bürgern solliches gefunden vnd getheilet, davon Gielow vor uns beruffen.

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5) Hans Wustehufe, Müller zu Malchin, ctr. Dr. Johann Gielowen.

Ao. etc. . 1539. 13. Decbr. Kleger hatt dem Beklagten fur dem Stapel angesprochen, - - - -
Beklagter sagt, der Kleger sei ein vnehrlicher Man, - - - -
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darumb sei er zu antworten nicht schuldig. Hierauff Bürger funden vnd getheilet, das Gielow zu antworten schuldig, - - - - - -
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welches Gielow fur vns geschulden vnd appelliret.
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6) Achim Rachell, contra Henning Schmidt.

Ao 1540. d. 30. Augusti. Cleger sagt, beclagter hatte ihm ein Stück ackers verkaufft qvied vnd verheißen die XXV mrk. so darin stünden bei sich zubehalten, welches er zuerweisen wüste, darauff auch ein Raht zu Malchow vermüg ihres vns vorgelegten vrtelbriefs mit Recht erkandt, dieweils Rachel beweisen Kunte mit glaubwürdigen Zeugen, das Schmidt die angenommen Summen geldes stillen solte vndt den Acker den Keuffer entfreyen. Demnach haben wir zu recht erkandt, das durch den Rath zu Malchow wol gevrteilet vndt vbel appelliret vndt soll Achim Rachel wo vor dem Rathe zu Malchow erwiesen hatt oder erweisen wirdt, das Henning Schmidt die XXV mrk. zu Verxenthen im Kauff des Ackers bei sich behalten, den gekaufften Acker deshalben quied vndt frey besitzen vndt Schmidt schüldig sein, ihme Racheln den Acker deshalben zuendtfreyhen etc. .

7) Heinrich Schmeker thom Wustenfelde ctr. Doctorem Jost Mahn.

Ao. 1547, feria 4ta post Misericordias Domini. Ein Beiurtheil.

Da Kleger, alß die ehrbare Heinrich Schmeker, hefft vor vns andragen laten, wo he vom Neddergerichte in etliken saken

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wedder Doctorem Jost Mahn vor vns appelliret, etc. . - - Dieweil dan die Erbare Hinrick Schmecker gehorsamb erschienen, vnd Doctor Jost Mahn vngehorsamb vthrgebleven, hefft ein Ehrsam Rath Doctorem Jost in expens condemniret etc.
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8) Andreas Bill Cleger, Bürger zu Malchin, ctr. Achim Schweden, vndt Adam Bomgarten, Beklagten vnd Appellanten.

Ao. 1574. d. 4. Februarij. In Sachen Andreas Bill Clegern eines Kegen vndt Wieder Achim Schweden vnd Adam Bomgarten Beklagten vnd Appellanten bürgern zu Malchin beclagten andern theils bekennen Wir Bürgermeistere vndt Rathmann der Statt Güstrow vor Recht, das Cleger seine Klage, das der garte ein pfandt sey, zubeweisen schüldig; wan solches geschehen, ergehet ferner darin was recht ist, Mittler Weile aber sollen beclagte ihres langwierigen Besitzes des garten genießen vndt deßelben hiemitt restituiret sein Von Rechts wegen etc. .

9) Ao. 1589. d. 28. Martij. In Appellation Claus Meßebergen bürgern zu Teterow Clegern vnd Appellanten eines wieder Hansen Brehmern auch bürgern daselbst beclagten vnd Appellaten anderstheils, Erkennet ein Erbahr Rath alhie fur Recht, weill itzige daher Appellant seine wieder Appellaten erhobene Clage noch zur Zeitt nicht gnugsamb oder wie Recht erwiesen hatt, daß es bey eines Ersahmen Raths zu Teterow hierinnen gesprochenen vrteill billig bleiben solle. V. R. W.

10) Ao. 1604. 9. July. In Appellationsachen Herrn Licentiati Henrici Scheuy, Appellanten, gegen vnd wider Peter Langelaus, Appellaten, Erkennen wir Bürgermeister vnd Rath alhier, das in erster Instanz wol gesprochen, vnd vbel davon Appelliret sey etc. . - - - - - - -

11) Ao. 1605. 18. Dcbr. In Appellationsachen Herrn Licentiaten Henrici Sceuy Appellanten wider Jochim Kock, Appellaten, Erkennen wir, daß Appellant vnd Beklagter nochmalen laut der Stadt gewohnheitt vnd gebrauch, auch der furstlich Meklenburgischen Hofgerichtsordnungen, soll mundlich, wie Cleger gethan, sein notturft vorbringen, vnd das also deßhalb wollgesprochen vnd vbel appelliret etc. . - - - - - - -

Anmerkung. Das Original der obgedachten Protocollbücher ist nicht mehr vorhanden; der vorstehende Auszug ist vielmehr aus verschiedenen Abschriften einzelner Stücke daraus zusammengestellt. Aehnliche Appellationen von Erkenntnissen des Niedergerichts an den Rath finden sich namentlich auch aus den Jahren 1529. 1530. 1531. 1532. (In Sachen gegen den obengenannten Dr. Gielow); 1534 (Gegen

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Dr. Schulte); 1538. 39. 40. 41. 43. 46. 47. (Gegen Dr. Gielow); 1547 (Gegen Dr. Jost Mahn); 1549 (Gegen die Ehefrau des Dr. Millies.


Nr. 4.

Auszug aus den Protokoll=Büchern des Stadtgerichtes zu Güstrow. 1554-1592.

1) Anno etc. 1554. die 3. Octobris.

Matze Kretze, alias Vnger, ctr. George Stövern.

Kleger vnde Appellanten Matze Kritze, hefft Jurgen Stöuern beklageten vor dem Ersamen Rade vnd Neddesten Gerichte Vmme etlick Suluer mit rechte beschuldiget, welcker Suluer von einem Gesellen, de mett Stouern gedienett, Stouern entferdigt vnde wedder vmme vom Knechte edder Gesellen bekennet, dat ehme die Geselle Stouen eine handtschrifft, dat idt sine gewesen, in gegenwerdicheit aller Goldtschmede vnd Gesellen gegeuen, So denne de Geselle Vngefehrlick ein Jahr thoforen mit Matzen gedient hefft he sick beduncken lathen, idt were sin Suluer, dat Stoue van dem Gesellen bekemen hedde, Diewile dan Matz solckes Sulluers vngewiße wehre id sin, ock nicht bewiesen können, hebben de Borgere vor dem Neddersten gerichte darup funden vnd gedehlt, Na dem des Gesellen handtschrifft de he Stöuen gegeuen nicht vermach, dat idt Matzen gestalen edder Stöuen ehme dar van watt geuen scholen, So schall Stoue derwegen keine noht liden, vnd Matze schall sinen deff söken, so ehme weg entferdiget iß, Solck Vrdell hefft ein Ersahm Raht Confirmiret vnde bi der Borger affsegendt bliuen laten, Matz schal sinen deff söcken. Actum Gustrow Ut S.

Nulla facta est Appellatio.
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2) Mandages na Conuersion. Pauly Anno etc. 66.

De Bannersche, cntr. Materm Frien vnd Lehnhardt Kalen in puncto fideiussionis fur 10 ßl.

Hierinnen erkennen de Borgere fur Recht, wile se des loffs gestendich, so scholen so tho holden verpflichtet sin,
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3) Gastrecht den 4. Juny Ao. etc. . 67.

Andres Junckher, ctr. Jurgen Stöuern, wegen eines affgekofften Liekstens vnd begraffens fur 17 ßl. etc. .

Stouen iß sick met ehme in 14 dagen tho Rostogk tho verdragen vnd tho levern by einer namhafften peen verwiesen.
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4) Den 15. January Anno 71.

Andres Juncker, ctr. Jurgen Stouern wegen obergedachts Leichsteins etc. .

Ille. Sagt Juncker hebb ehm bedragen etc. .

Die Bürger erkennen weil der Kauff zu Rostogk geschehen vnd die leuering alda erfolgen schall, schal dat geldt ock tho Rostogk erlegt werden.
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6) Den 25. January Anno 71. Gastrecht.

Clauß hamelsche von Rostogk, ctr. Jorge Stouern wegen 47 Fl. 8 ßl. geborgts vndt verlegt geldes luth eines prothocolls etc. .

Ille. Ehm vnd seiner Fruwen were die schuldt vnwißentlich, vnd vermuthlich do Tonnies Hagemeister na Venedigen reisen wille nene Vorstandt edder handtschrifft legen, ock were Claß Hamel in sinem letzten bi ehm gewesen vnd der schuld nicht gedacht etc. .

De Borgere erkennen vor Recht, Diewile Clauß Hamell vndt Tonnies Hagemeister einen Contract gemaket vnde handtschrift gegeuen, do he na Venedigen gereiset vnde Hagemeister wedder tho huß gekamen, sick Kranck gelegt, vnde Hamel twe edder dremahl bi ehm gewesen vnde der Summe nicht gedacht, schall Hamelsche sulckes mit leuendigen tugen edder mit Segln vnd breuen bewisen, sie geuen edder nehmen dem protocoll nicht, wem idt nicht besagt, die Magdt idt schelden.

Die Hamelsche schelde ehre Sake vor einen Sittenden stuhl des Rades vp ehre Verbeterendt dieweile ehres Mannes protocoll Vnde egene handt verhanden, dat idt schul bi Vollmacht erkennt werden.

Extract aus des Rahts Büche Anno 72. 27. Marty.

Die hamelsche von Rostogk Klegerin ctr. Jorg Stouern, burgern alhier beklagten.

In irrigen sachen, so sich zwischen Claus hamels witben, Clegerinnen vnd Appellantinnen gegen und wieder Jorg Stouern borgern alhier zu Gustrow, Beklagten, wegen 47 Fl. 8 ßl. erhaltendt, erkennen wir Burgermeistere vndt Rathmanne der Bürger Vrtheil bey Vollmacht zu bleiben, In Mangel aber deß soll Sie schuldig sein, ihr schuldbuch mit ihrem Eyde zu bekräfftigen, ergehet alßdan ferner darauff was recht ist, Von Rechtswegen.


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Nr. 5.

Contumacial=Verfahren in Güstrow wider einen des Mordes Angeklagten. 1557.

Im Jahre 1557 hatte Jost von Stein einen güstrower Bürger, Voisan, erschlagen, worauf dessen Bruder Joachim Voisan gerichtliche Klage gegen den Mörder erhob, worüber er sich so ausspricht:

"Dornha hebbe ick de Richthern gefurdet, vnd den mordischen Gefangen auerandtwerdet bei dem Bescheide, dat de Richtheren den Morder scholden wiederumb tho Rechte stellen, wen ick ehn rechtlich Furderdhe. Darup hebben sie ehn angenommen. Und den vierden Dach darnha hebben sie nu ein Recht geheget, vnd die Bank geslaten, wie alhir bruchlich, vnd gesworen, sie wolden richten von Gotts wegen, der Fursten tho Mekelnburch vnd Radeß tho Gustrow, als se wolden vor idermanniglich bekandt sein. Doruff ick meine Clage gedan, den Morder citirt vnd gefurdert, de Richthern muchten ehn darstellen. Auerst der Morder is vthgebleuen, doch is he dre Mals vor ein erloser Morder bescriet. Darnha hefft der verordenter Stadtuogt einen Deelsmhan gefurdert, vnd vnder de Burgher geschickt, dat se ein Ordel scholden finden, als sie idt vor Godt vndt ider menniglich konnden verandtworden. Der Deelsmnann hefft ingebracht: wie wol recht vnd bruklich were, dath de Leuendige bei dem Doden scholde gebracht werden, doch nhu vpgehauen, scholde gelicke wol noghen, wat recht were, nha Lut eines Instruments. Datselbige Ordel ist vhan dem gantzen Gerichte im Nhamen des Almechtigen, vnser ghnedigen Hern vnd Rades tho Gustrow angenhomen, vnd also in seine Kraft gegangen. Das hefft sein Advocat oder Keiner daruon protestirt, oder vorbeholden, dat der Morder in thokumptigen Tiden anderß worde beweisen, oder jenige Entschuldige vorwenden."


Nr. 6.

Mandat des Herzogs Johann Albrecht zur Hegung eines peinlichen Halsgerichtes vor der Schloßbrücke zu Schwerin. 1569.

Vonn gotts gnaden Johans
Albrecht hertzogk zu Meckelburgk

Lieber getreuer, Nachdem wir gestriges Tages, als wir einen Tohttschläger, Achim Boltte genantt, haben richtten lassen, einen merglichen Vbelstandt vnd vnordnung In beleutung, bestellung,

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hegung, besitzung vnd vffhebung des gerichts befunden, Nemlich daß du fast allein In publicirung des vrteils vorhanden geweßenn one einige Schöpffen oder beysitzer, Welches nicht allein wies obgemeldett, Bbel stehett, Sondern auch allem loblichen gebrauch vnnd den beschriebenen Rechten, Insonderheit aber der Kayserlichenn Peinlichen gerichtsordnung, die wir In vnsern landen vnd furstenthumb gehaltten haben wollen, gantz vnd gar zu wieder ist, Auch vnsere Jurisdiction vnd gerichtsgewalt nicht wenig verkleinertt.

Vnd wir denn Itzo Christoffen Kloden vff den schirstkunfftigen Sonnabendt seiner abscheulichen Verbrechung halben, ernstlich vom leben zum Tode straffen zu lassen entschlossen, Darzu wir dan vier schopffen auß der Stadt, Nemlich die zwene Richtsherren vnd zwene von den Ambtern, Auch den Nottarium Coßmum Schlepkow zum Gerichts Notario vnd vorlesung der Vrtel bestellet, Desgleichen auch vnserm Ambtmann vnd kochmeister allhie beuolen, daß ste beide oder Jo zum wenigsten der kuchemeister neben dir forthin alle Peinliche halsgericht mit besitzen sollen.

Wie du den solchs dem Rat anzuzeigen vnd die verordnete schopffen darzu zuerfordern wißen wirst. Alß beuhelen wir dir hiemitt gnediglich, daß du vnserm haußvoigt alhie zu schwerin vor den hochsten Schoppen mitt darzu ziehest, vnd vff der bahn fur der Brucken vff den schirstkunfftigen Sonnabendt, Auch vff alle andere Peinliche gerichts Tage einen Tisch vnd vier Bencke vmbhersetzen, das gericht gewohnlicher weiße hegen vnd mit der großen glocken Im thurmb Erleutten lassest, Auch du einen weißen stap, wie In solchen fellen gebreuchlich, Als der Richter In der handt habest, Dem Vbelthetter durch den ScharffRichter anklagen vnd das gebreuchliche zetter geschrey vber In thun lassest, In auch befragest, ob er vff der bekenntniß, die er zu vielen Malen In der gute gethaenn, Nemlich das er die frau Ernestussin vnd Ire Magd boßhafftiger vorsetzlicher meinung ermordet, Mit der keulen, die du Im wollest fur gericht furhaltten vnd zeigen, zubeharren bedenke, vnd wan er darauff Ja sagtt, so wollest du alsdan das gefaste geschriftliche vrtel, so wir dir zustellen lassen wollen, durch den gericht Notarien offentlich verletzen, den Stab nach verlesenem vrtheil Vber Im brechen vnd darnach neben vnserm kuchenmeister vnd landreiter vor dem Vbeltheter herreitest vnd ahn der gerichts stadt, wie Im Vrtel vermeldet, durch etliche gerüste, darzu erforderte burger, den kreiß schlagen, den gefangenen auß gotts wortt trosten vnd bethen, Auch das liedt "Nun bitten wir den heiligen geist" zu singen anfahen lassen

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vnd vnter werendem gesang die Rechtfertigung an dem vbeltheter volzigen lassen.

Du wollest auch nach gebrochenem Stab, wenn du den vbelthetter dem Scharffrichter vberantwurttet hast, In gemein des scharffrichters fride vnd schutz, vndt daß sich niemandts bey verlust leibs vndt guts vergriffe, ahn vnser stadt außkundigen, desgleichen auch den gefangenen, wofern es albereit nicht gescheen, vermelden, daß er vff den nechsten ßunnabent sterben sollt, damitt er also sein sachen zu gott Richten vnd alles geburlicher ordentlicher weiße volzogen werden muge, In dem allem erstattestu vnser gantzliche meinung. Datum den 14. octobris Anno 1569.

An Johan Jegern.


Nr. 7.

Furstlicher Vortragk vnd Abscheidt zwischen Christoffer von Jaßmundt Hauptmann vndt den Burgern zum Goldtbergk in Ao. etc. . 1570 auffgerichtet etc. .

Zu wißen, Nachdem der Durchleuchtiger Hochgeborner Fürst vndt Herr, Herr Johan Albrecht, Hertzogk zu Mecklenburgk, Furst zu Wenden, Graff zu Schwerin, der Lande Rostock vndt Stargardt Herr etc. . glaubwurdig vndt wahrhafftig berichtet worden, das Jungst erschienen Sommers, da S. F. G. außerhalb S. F. G. Landt vndt Furstentbumb bey der Romischen Kaiserlichen Maytt. vnserm allerseits gnedigsten Herrn zu Prage gewesen, Burgermeister, Raht, Stadtvoigt vndt ganze gemeine, alhie zu Goltbergk einen Tumult vndt Meutenerey angerichtet, vndt sich so woll wieder Hochgedachter S. F. G. Ambtmann Christoffer von Jaßmunden, vndt andere S. F. G. dienere alhie, als Ihren eigenen Sehlsorger, Pastoren vndt Schulmeister, Meudtmacherischer weise auffgelehnet, zusahmen geschworen, vndt viel mehren auffrürischen vndt vngehorsahmen beginnens vnterstanden, vndt Derohalben, aller ferneren weiterung vud bösen, so aus solcher Meutmacherischen aufflehnung in die lenge zu gewarten sein wolte, bey Zeiten vorzukommen, vor S. F. G. weitern Vorreisende vff Speyer, S. F. G. heimbgelaßenen Verordneten Stadthaltern vndt Rähten, Den Edlen Ehrnuesten, Ehrbahren, vndt Hochgelahrten, Jochim Crausen zu Parckentin Erbgeseßen vndt Friederich Heinen dero Rechten Doctorn vndt deroselben Professorn derentwegen gnediglich zustellen laßen, Das ietzt erwehnte Stadthaltere vnd Rähte darauff allhie zum Goltberg itzo ankommen vndt nach vorhergehender gebuhrlicher verhör vndt fleißiger erkundigung aller

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mengel vndt gebrechen anstadt Hochgedachtes ihres gnedigen Fürsten vndt Herrn nachfolgenden abscheidt gegeben vndt verordnet haben.
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23) Die Burgermeister sollen neben deme Stadtvoigt alle Monaht des Morgens einmahl im Sommer zu 6 Vhren vndt des Winters vmb 8 Vhren Gerichte sitzen, vnd soll den gemeinenen Burgern hinfuhro nicht mehr gestattet werden, in die findung zu gehen vndt Vrtheill zusprechen, sondern Es sollen die Burgermeistere vndt Stadtvoigt allewege zweene vorstendige, vndt in den furlauffenden Sachen vnparteysche Burger zu solchen Gerichte zu ruffen, vndt sich mit vndt Neben Ihnen eines billigmeßigen vndt Recht Spruches vndt Vrtheils zu vnterreden vndt nach gestalten Sachen zu vergleichen Macht vndt gewaldt haben. Die Burgere, so auch von erwehnten Burgermeister vndt Stagtvoigt also zum Gerichte gefordert werden, sollen sich deßelben bey Straffe drey gulden nicht weigern noch eußeren, ihnen auch bey Ihren Eyden, damit Sie hochged. S. F. G. vndt dem Städtlein vorwandt, eingebunden werden, nach ihren besten verstande Recht vndt vnparteisch in denselben Sachen zu sprechen vndt zu richten.

24) Es soll auch den beschwerten Parteyen die Appellation von gesprochenen Vrtheilen nach Parchimb hinfuhro hiemit ganz vndt gahr abgeschaffet vndt verbotten sein, vnd Dieselben allewege vnd alleine an den wesenden Haubt vnd Ambtman alhie erstlich vndt hernacher an hochgedachtes v. gn. Fursten vndt herrn Hoffgerichte gehen.
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29) Der mit einem Eheweib einen Ehebruch begehet, oder iemandes muhtwilliger oder Fursetzlicher weise ermordet, vndt vmbringet, soll hinfort zur außohnung nicht gestatet, sondern an Leib vndt Leben vermuge der gemeinen beschriebenen Rechten vndt des heiligen Romischen Reichs Peinlichen Halß=Gerichts=Ordnung gestraffet werden, So sollen gleichfalls auf andere große Vbelthaten, so Leibes Straffe auff sich tragen oder Capitalia Delicta genennet werden, nach gemeinen beschriebenen Rechten vndt des heyl. Römischen Reichs Peinlichen halsgerichts Ordnunge alleine vndt mit nichten nach einigem anderen gebrauche gestraffet werden, Vor allen Dingen aber, soll in obberurten Peinlichen fellen auch Ordentlich, vndt wie sich vermuege vielerwehnter Peinlichen

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halsgerichts Ordnung gebuhret, vorfahren vndt insonderheit darauff fleißige Acht gegeben werden, das niemandts ohne vorgehende Reedtliche vnd zu Rechte genugsamb außgefuhrte vermuhtungen mit Peinlicher Scharffen frage angestrenget, oder die gepurliche Maaß darin vberschreiten vndt vor Allen Dingen die gepurende defension nicht abgeschnitten, sondern den gefangenen Dieselbe vor der Peinlichen vorhorunge oder zu welcher Zeidt Sie es sonsten begehren thuen, zugelassen werden.

30) Geringere Mißethaten aber, vndt die keine Leibes Straffe auff sich tragen, sollen nach Schwerinschen vndt nicht nach Parchimschen gebrauch vormuege einer besonderen dem Stadtvoigt hiervber zugestelten vorzeichnus gestraffet werden, Da aber auch felle sich zu tragen, so nach der erwehnten Verzeichnuß Ihrer vmbstende halber nicht konten gerichtet werden, Dieselben sollen vermuege der gemeinen beschriebenen Rechten oder nach gehaltenem Rahtt der Rechtsgelahrten, oder nach ermeßigung des Furstl. Ambtsmans alhie zu ieder Zeidt gestraffet werden.

31) Da auch ein Ehegatte, es sey Man oder Weib mit tode abgehet, vndt Kinder derselben Ehe hintersich verlest, soll dem vbergebliebenen, ehe vndt Zuuohr er mit seinen Kindern der erwehnten Ehe alle seine vndt seines verstorbenen Ehegatten Guter getheilet, oder sich sonsten mit den erwehnten Kinderen nach pilligkeit der enthalten verträgen, ihnen auch die zugehandelten Guhter oder Geldt würcklich zugestellet vndt vber andtwortet, oder sonsten derentwegen gnugsahmb vorsichert, vndt solchen Vortragk zu mehrer Vrkundt in das Stadtbuch verzeichnen lassen, ihm ein ander Man oder Fraw mit nichten wiederumb vertrauet werden.

Zu anderen Erbfellen vndt allen anderen Burgerlichen Sachen aber soll alleine dem gemeinen beschriebenen Rechte, vndt vnsers gnedigen Fursten vndt Herrn Publicirten Polizey Ordnung, nach gegangen, vndt nach einhalt derselben Die Sachen, vndt mit nichten nach Parchimbschen Rechte vndt gebrauch, so hiermit abermahl auffgehoben, erörtert werden.

32) Alle Mißhandlungen, so außerhalb den Schlagbaumen begangen werden vndt sich zutragen, sollen vom Stadtvoigt bey seinem Eydt den haupt= vndt Ambtleuten alhie allein angeczeiget vnd von denselben erörtert werden.
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Zu Vrkundt ist dieser abscheidt in getzweifachter abschrift mit hochgedachtes vnsers Gnedigen Fursten vndt Herrn Secret besiegeldt, vndt allen theilen offentlich vorgelesen, auch gedachtem Ambtman einer bey ihme vndt allen die Ihme nachgekommen

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werden, vff hochgedachtes vnsers Gnedigen Fursten vndt Herrn Hause zu pleiben, vnd der Andere Burgermeistern vndt gemeine zum Goldtbergk zugestellet worden. Actum Goltbergk den 27. Octobris Anno nach Christi, vnsers Seligmachers geburdt Tausendt Fünffhunderdt vnd in dem Siebenzigsten Jahre etc. .

(L. S.)


Nr. 8.

Auszug aus dem Gerichtsbuch zu Neustadt. 1574.

Rechtstagk Freitags vor Anthony Anno 74.
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2) Hatt Daniel Susemihl mit Hans Kruger schaffe zu halbene gehabt. Ist er zu gelauffen vnd Kruger die schaffe mit gewaltt aus dem stalle genohmenn, vnd die Frauw Brun vnd Blaw geschlagen. Ist ihme zur Bruch durch die Burger erkandt 30 ßl. vnd 18 ßl.

3) Hatt Daniel Susemil Hans Krugern vor einen schaffdieb geschulden fur dem gantzen Rathe, darauff ihme der Burgermeister Hans Pist geandtworttet, ehr solte wissen was er rette (rede): einer von euch beidenn wird hangen mussen. Susemil hatt Kruger diese wortt nicht guett thuen khonen, darauf die Burger vor Recht erkandt, das Susemihl sol so lang ein Dieb bleibene, biß er ihme solliche wortt erweisett. - Daniel Susemil appellirett.
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Anno 74 Freitags vor Palmarum.

5) Ist Daniel Susemil wider erkandt, daß er so lang soll ein Dieb bleiben, biß ers Krugern erweisett hett. Darauf Susemil noch 14 Tage Frist gebeten, vnndt noch gemeint Krugern solches zu erweisen. Nach Verlaufung der 14 Tag ist den beiden ein sonderlicher Rechtstag gehalten worden, aber Susemil hatt seinem Kegenteill nichts erweisen kohnen, darauf die Burger erkandt, das er solte gefengklich eingezogen werdenn, vnd (nach) Ausweisung der Rechte als ein Dieb bestraffett werden. Darauff Susemil weiter appellirtt fur dem Raht zur Newstatt, aber das er seiner sache nicht endtfahllen will, hatt er zwolff Burgen gestelltt, welche peinlich gelobtt.

Auf die vorgehende Clag vnd Puncte hett ein ehrsamer Ratt auf guettherziger leute vorbitt ein gnedigk Orteil abgesprochenn, weil er etzliche kleine Kinder hette, solte er V. G. F. brechen 30 Mark, vnd er Hans Kruger vor der gantzen gemein

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vmb Gottes willen abbitten. Susemil hatt das Orteill beliebt vnd davor gedangkt, (vnd sich darnach nichts vorhalten, das Kruger ferner offtemalen Clagenn mussenn).
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Nr. 9.

Auszug aus dem Gerichtsbuch zu Parchim, Dingstags nach Jubilate Anno 1581.

Auf geschehene Klage Dreves Luetkens, des Schäffers zu Moderitze, contra Peter Kistemachers beide Sohne vnd Chim Weltzin, sowoll Wandtschneider zu Roma, vnd seinen mitverwandten, so ihme auf Keyser freier straßen verwundett, Alß ist durch die Burgerschafft erkandt, vnd von Davidt Foitecken vnd Caspar Mouwen in gerichte gebracht worden, das Jder persohn, wie sich den Peter Kistemacher verwilligett, Jder 2 Thaler wegen seines erlittnen schadens vnd ertztelohns, So woll ein Jder der Herschafft 2 thaler zur straffe bei der pfandung erleggen sollen, domit also Cleger vnd nachmahls die Gerichte Jder partt seine 8 thaler zu voller genuge bekommen mugen.


Nr. 10.

Auszug aus dem Gerichtsbuche des Untergerichtes zu Malchin. 1581-82.

1) Anno Domini 1581 den Ersten Decembris hefft Didrich Berendes Fraw, Lentze Dobelin mit einem gastrechte besprenget vnd beschuldigt vmb Viertzig Gulden, welcher ere seliger Man dem Lentze Dobelin scholde gedahn hebben, dan ere Man hedde hundert gulden hir in die Stadt gedan, in deme wern Lentze Dobelin zu Baßdouw gekomen, vnd Didrich Bernds vf die Schuldern geschlagen vnd gesecht: Gefatter geuet iuw tho freden etc. .

Vff diese ansprake begert Lentz Dobelin Burgen von der Frauwen, So nimpt sie idt bei der Landt vnd Stadtfeste an, ere Recht alhie zu Malchin vthtoforende.

Solchs hefft Lentze Dobelin ock also angenommen.

Hirup begeret sich Lentz Dobelin ersten mit seinen Freunden tho besprekende.

Alse nu die Ruggesprache geschehen, hefft Lentz Dobelin, welcher der Beclagter gewesen, seinen Jegenbericht gedan, wo dat

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he einmal were ser schwack gewesen, do hadde en Her Marten Gerhart angesprochen, wie pillig ist, alß he em dat Testament gegeuen hadde, vnd na diesen gelde gefragt, dar doch als denne ein Jedere in seiner Krankheit reden vnd bekennen moth, dar he na gefragt werdt. Dar Lentze Dobelin, were von dem gelde nicht bewußt. Darbeneuen bogeret Lentz Dobelin Schein vnd beweis, so dar leuendige tuegen edder pandtschriften vorhanden, scholde men em beweisen, edder wo he idt entpfangen, den he wil idt sonsten nicht gestendich sein. Ock hedde he idt hoch genugk vor her Marten angenamen, wo her Marten bewust ist.

Hirup hebben die Burgere ein vrthel erkandt vnd ingebracht, Erstlich, dat sie sich scholden in Freundtschafft vertragen, zwischen duth vnd den negsten rechttage, wo nicht scholden sie als dan wider vorkommen.

Deweil es aber ein gastrecht gewesen begeret Lentz Dobelin ein vrtheil.

Hirauf erkennen die Burger noch einmal, so Lentz Dobelin die Freundtschafft nicht wil annemen, so schal he mit dem Eide von der Frowen scheiden. Deweil es nun aber hillige Zeit ist, scholde men mit dem Eide vortoch hebben, beth na den hilligen thagen etc. .

Ordels Leute:

Dinniges Stamer vnd Clawes Schwarte"
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2) Anno 1581, den Rechtstagk vf Pauli bekerung hefft Lentz Dobelin Diederichs Frouven ein gastrecht gelecht, vnd die suluige vor gerichte beschuldiget, Deweile sie 4 tuegen hedde rechtlich eschen, vnd die tuegen fallen laten, vnd em mit der Eidshandt bespraken, efft solchs recht sei oder nicht, begeret also Siegel vnd briefe vnd leuendige Zeugen.

Hirup of voriges anbringen deweile der Frawen procurator in erem affwesende antwort gibt, hebben die Burger ein Vrtheil erkandt vnd eingebracht: Dewile se thofore darin erkant, dat Lentze Dobelin schal Erstlich von der Frawen scheiden, ehe sie em schal antwort geuen.

Solchs aber Lentz Dobelin nicht gefallen, sondern mit Sechs witten fur einen Erbaren Radt gescholten vf ein guetlich affeggen.

Ordelsleute:

Peter Schweder. Jochim Ruge.

Anmerkung. Der Rechtsstreit ward dadurch beendigt, daß Beklagter den ihm zugeschobnen Eid ablegte, und zwar öffentlich, unter freiem Himmel vor dem Steinthore. Mehre Zeugen in einem später anhängigen Proceß des Lentze Dobelin, Klägers, wider den Stadtvogt Carsten Pinnow, Beklagten, wegen Rechtsverweigerung, sagen aus,

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daß sie "vnd menig Mutterkind" diese feierliche Handlung mit angesehen hätten.


Nr. 11.

Bericht des Rathes zu Bützow über das in der Stadt übliche Gerichtsverfahren. 1583.

Durchleuchtiger Hochgeborner Furst, Gnediger Herr. E. f. g. seind vnsere Vnterthenige gehorsame Pflichtige dinst hochstes vermugens beuhor. Euwer fürsttichen genaden können wir vnterdinstlich nicht verhaltenn. Nachdem wir taglich sehen vnd Spuren, mit waz grossen schaden vnd nachteill in geringen rechtschwebenden sachen durch tägliche eingerissene meßbreuche, vnordentlichen Proceß, Vberflussig disputiren vnd klukheit vnserer vermeineten Procuratoren zu vorsezlicher auffenthaltung der Rechtfertigung, die Parteien in vielfaltige vnnötige geltspeldung vnd vnkosten gefüret vnd getriben werden, dodurch zuletzt dieser E. f. g. Stad Vhralter (durch E. f. g. vnd derselben hochlöblichen Vorfahren) bestetigter gebrauch von den Parteien durch die Procuratoren, wo dem nicht zuuor gekommen, fast gar hindan gesezt wurde werden, vnd doruber E. f. g. mit Vielen geringschezigen sachen zu Hoffe bemuhet werden. Domit aber E. f. g. sehen vnd Spüren, wie es nach vblichem gebrauch alhie gehalten, vnd dem Vbell vorgekommen werde, Bitten E. f. g. vns in dem mit folgender hochnötigen erzellung in gnediger Audienz zu geruhen. Vnd werden demnach erstlich die streitige Parteien Auff des Clegers klage vnd ausgebrachte Citation wider beklagten von dem Stad Vogt vnd richteren freundlich zu vertragen vorbescheiden, Clage vnd Antword Auch Summarischer Beweiß vnd iegen beweiß auffgenommen, vnd wo müglich verglichen, In entstehung der güte aber werden sie auff kunfftigen rechtes tag vor dem gehegeten öffentlichen gerichte zu erscheinen verweiset, Do selbst den de Nono Clage vnd Antwordt rnundtlich Angebracht Summarischer Beweiß vnd iegenbeweiß durch zeugen oder Brieffliche Vrkund Angenommen vnd gehöret, vnb von den Burgern hirvber ein vrtell gefellet, Wen dasselbe einem Part zu wider wird An vns dem Rade appelliret Doselbst in Secunda Instantia die Appellation vnb Acten in zu recht geburender Zeit Angenommen, Clage vnd Andword abgehöret vnd ob sie ferneren Beweiß zu fhüren bedacht zugelassen, Auch vor erst freundliche handelung gepfleget, Alß dan zum Vrtell geschlossen vnd dem beschwerenden teil An E. f. g. die Appellation gestatet, Wan aber die Sache der Weitleufftigkeit verwirret vnd der wichtigkeit, wird den Parten Alß dan zugelassen, das ein ieder seine Clage Articuliret gedoppelt

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einbringe, vnd der Beklagte darauff seine Litis Contestation, Singulares Responsiones et Exceptiones In 4 wochen einzubringen vorbescheiden, vnd dan ferner Clegers Beweiß vnd Beklagten iegenbeweiß Eidlich so es nötich oder schrifftlich Vrkundt Angenommen, Ein Vrtell gefellet vnd dem es gefelt An E. f. g. die Appellation frey gelassen, Oder anch Auff begeren Der Parte die Acta zum beschluß An eine Vniuersitet nach Vrtell vnd recht verschikket Vnd Im fall an E. f. g. nicht Appelliret wirdt das Vrtell Exequiret. Solchem allem aber zu wider Vnterstehen sich vnser vermeinet Procuratoren, Erstlich vor dem vntergerichte, Ob doch die Sachen Notorie geringkschezig vnd kündbar Ihn Burgerlichen sachen, grosse weitleufftige Articulirte Summarische Clage libell vnd Producten mit vielem Plauderment vnd Ihren Lateinischen Legibus staffiret, Auch doneben erholete rechtes belehrung zu Vbergeben vnd die zeugen Eidlich abzuhören etc. . Vnd bitten dorauff den richter (denen vnmüglich darin zu sprechen) Vmb Vrtell vnd erkenntnus, Vnd wird Alß dan das Ander Part welchem Vnmüglich hierauff zu Antworten Verursachet sich nach Rostock zu verfügen, vnd seine Responsiones dorauff zu stellen, vnd also in grösser Expens Alß die Hauptsache belangend gefuhret, Vnd wen sie den Ihre beides verfassete Articulirte Clage vnd Responsiones wie oberzehlet vor dem gehegten Gerichte vbergeben, Wissen die Burger nicht ob sie hinden oder Zufodderst dorin bekehret, werden also verwirret vnd von den Procuratoren verfhuret vnd die Parte In Merkliche vnkosten getrieben, Wann das beschwerende teill an Vns appelliret, vnd In der sachen ferner zu verfharen bedacht, So muß das eine Part So Peter Voigten welcher alhie seßhafftichk nicht bestellet, Einen Procuratoren Bon Rostock erfodderen, Dorauff sie in grosse Vnkosten Armut gerhaten, Auch die heuptsache nicht den 4 ten teil der wirde, Alß die Muttwillige Expensen sich erstrekken, Doruber das beschwerende teil, welches solches alles nicht zu erschwinden, Vor geburlichen Zeit genottdrenget sich An E. f. g. Supplicando zu zerfügen Vnd also E. f. g. zu Vberlauffen, welches woll verpliebe, vnd die Parte leichtlich, wen sie nicht durch vnsere vermeinete Procuratoren wegen Ihres Suppen Pfenniges zu vngeburlicher Zeit in solche weitleufftikeit gefhuret, vertragen wurden.
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C. F. G. vnterthenige gehorsame Burgermeistere vnd Rhat E. f. g. Stifftes Stadt Butzow.


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Nr. 12.

Rescript des Herzogs Ulrich das Verhältniß des in Güstrow wohnenden Adels zu dem dortigen Rathe betreffend. 1588.

Von Gottes gnaden Vlrich
Herzogk zue Mecklenburgk,

Erbahre liebe getrewen, waß ihr ewer hiebeuohr geclagten beschwerungen halben wieder Burgermeistere vnd Rath alhier abermahls an Vnß gelangen laßen, deßen seindt wir auß ewerer supplication berichtet, Geben euch darauff hinwieder in gnaden zuerkennen, das gedachter Rath auf ewern Jungsten bericht, vnd darauff erlangten beuehlich abermahl ihre Kegen notturfft eingewandt, wie ihr auß einliegender Copey habtt zuebefinden. Ob wir nun wol, ob dem mandato so wie euch mitgetheilet zue halten gemeinet, So gebuhret doch vorigem ewerm erbieten auch nach zuekommen, vnd die vom Rathe specificirte mengell, wegen nicht geleisten Burgereides, auch vorenthalten schoßes vnd Landtbeth gebuerlich zu ersetzen vnd in Summa nach vnserer außgekundigten Policeyordnung durch auß gemeß zuuerhalten, Wan daß geschicht, sol euch waß anderen burgern wiederfahren nicht versagt werden, Wornach ihr euch habt zu richten. Datum Gustrow am 6. February Anno 88.

An Alle zu Gustrow
geseßene vom Adell.


Nr. 13.

Verordnung des Herzogs Ulrich über die Verpflichtung aller Einwohner der Stadt Güstrow zur Gewinnung des Bürgerrechts. 1591.

Wir Vlrich v. G. G. Hertzogk zur Meckelburgk etc. . Entpieten hiemit menniglichen dieses Brieffes ansichtigen hiermit zu wissen, das vns glaublich fürkombt, welchermaßen sich eine Weill anhero alhie in vnser Stadt Gustrow allerhandt Standes=Persohnen heußlich niedergelassen, eigne Häuser gekaufft, allerley Nahrung vnd Hantierung treiben, sonsten sich andre Mussiggenger auch herein befreyen, vnd mit den Hochtzeitten vorfahren sollen, vnd solches zu keinenn andern ende, alß das sie nur aus den gemeinen Freyheitten die Holtzung in gemein dieblich entwenden, vnd sich ander vngeburlichen eigennutzigen schedtlichen vnd nachtheiligen Hendell bevleissigen, vnd das alles nicht allein vnersucht der Stadtobrigkeitt, sondern wann sie auch von derselben erinnertt vnd erfurdertt werden, vor ihnen zu erscheinen, vnd

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ihres Handels vnd Wandels bescheidt zu geben, auch nach Befindung ihres Wesens geschaffenheit ihren Bürgereidt zu leisten vnd abzulegen, Recht zu geben vnd zu nehmen, Schoß vnd andere gewöhnliche Burden - - - - - - - - - - zu entrichten, daß sie sich nicht allein darwider Sperren vnd auflehnen, sondern sich auch trotziglich vornehmen lassen sollen, alß weren sie des Rahtes Bottmeßigkeitt micht vnterworffen, - - - - - - - - - -

Wan aber solches alles vnnserer ausgekundigten Policey vnd Landtordnung, der rechten vnd aller Ehrbaren Pilligkeitt vngemees, zuwieder, vnd vns furtershin also hinpassieren zu lassen, noch zu gestatten mit nichten leidlich ist, So gebieten vnd beuehlen wir derowegn hiemit ernstlich, - - - - - - - - - -
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vnd wollen, das ein jeder, er sey wes standes er auch wolle (die vom Adell allein ausgeschlossen), entzel oder ehelich, so sich alhier außerhalb der Freyheitt heußlich nieder gelassen, vnd eigen Feur vnd Rauch hellt, sich innerhalb Monatsfrist bey dem Ehrsamen vnsern lieben getrewen Burgermeistern Rahttmannen allhie angebe, - - - - - - - - - - vnd wofern er in Handell vnd Wandell also befunden wirtt, das er zur Bürgerschaft kann verstattett werden, zuforderst sich mit gedachten Rahte des Bürgerrechtes halben nach Gelegenheitt seines Standes vnd Nahrung vortrage vnd abfinde, den Bürgereidtt, damit er so woll dem Landesfürsten, alß gemeiner Stadt verwandt, gebürlich leiste vnd ablege, vnd folgends alle dasselbige in schuldigen Gehorsamb thue vnd zum werke richte, was einem getrewen Bürger Rechttes vnd gewonheitt wegenn eignett vnd gebuhrett.
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Geben zu Gustrow den 8. October 1591.


Nr. 14.

Erkentniß des Hofgerichtes zu Güstrow, das forum des in Güstrow angesessenen Adels betreffend. 1598.

In Sachen Ulrich und Christoffer vom Sehe, Appellanten wider den Rath zu Gustrow, Appellaten, haben von Gottes gnaden wir Ulrich Herzog zu Megklenburgk etc. . die in libello appellationis furbrachte gravamina nicht, sondern die Sache vor beschlossen angenommen, vnd Appellanten ihres Furwendens vngeachtet für dem gericht erster Instanz zu recht zu stehen vnd antworten schuldig ercläret. Die hinc inde aufgelaufenen Gerichtskosten aber aus bewegenden Ursachen gegeneinander compensiret vnd aufgehoben. Von Rechtswegen. Zu Urkundt mit vnseres

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Hofgerichts Secret besiegelt vnd geben zu Gustrow den 8. May Ao. etc. . 98.

Anmerkung. Appellanten weigerten sich zwar standhaft diesem Urtheile zu geleben, worüber sich die Sache noch mehrere Jahre fortschleppte, wurden aber endlich durch Zwangsexecution und gefängliche Haft des Christoffer v. Sehe zur Parition gebracht.


Nr. 15.

Bescheid der Hof=Canzlei zu Güstrow über die Competenz des Stadtgerichtes daselbst in Sachen, betreffend die Erbregulirung der dort angesessenen adlichen Personen. 1600.

Auf Marten vom Sehes geschechenes vndertheniges suppliciren wegen ansetzung eines vorbescheides in sachen Anna Balligs seligen verlassenschaft ist dieser bescheidt: weill diese sache zum Gerichte alhie gehöret, daselbst sie auch vf erstes des supplicanten suchen hin verwiesen worden, daß es vnser gnedige Furst vnd Herr, Herr Vlrich Hertzogk zu Mecklenburgk auch nochmals darbei verpleiben lasse. Signatum Gustrow den 11. November Anno 1600.

Fürstlich Mecklenburgische Cantzlei daselbst.     


Nr. 16.

Vortrag des Rathes zu Sternberg, betreffend die Anstellung eines Gerichtsschreibers. 1603.

Dem durchleuchtigsten Hochgebornen Fursten vnd Herrn, Herrn Carll, Herzogken zu Meklenburgk etc. .

Durchleuchtigster Hochgeborner Furst vnd Herr! E. F. G. seintt vnsere vnterteinige pflichtschuldige vnd gehorsame Dienste hochstes vleisses beuor! Gnediger Furst vnd Herr, E. F. G. werden sich vnsers hiebeuornen vnterteinigen, supplicerendes, wegen dieses, das alhie bißhertzu ihm Nidergerichte Kein Gerichteschreiber gehalten wirtt, vber dem oftermalen, waß vor dem Stapell ihn clagen vnd gegenclagen furgelauffen vnd geurteiltt, durch Appellation ahn vns, einem Radte, ohnrichtigk furgebrachtt wirtt, vber welchem sich die Appellanten offt beschweren, vnd vnsern abscheitt den Parteien mitt grosser Moig geben mussen, wie auch,

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wahn es fur E. F. G. weitter Appellirt, die Gerichts Acten begerett, So ist nichts, den allein waß vor dem Radte ehrgangen.
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Datum Sternbergk den 9. December Ao. etc. 603.

E. F. G. vntertenige vnd gantz willige Burgermeister vnd Radttmann hieselbst.


Nr. 17.

Auszug aus der fürstlichen resolution auf der Landstädte gravamina, gegeben den 27. April 1607.

Auff den 6 artt. wiederholen J. F. G. vorige erklärung, erachten es nochmalen vor recht vnd billig, daß niemand ohne ablegung des gewohnlichen burgereides in Steten vfgenommen vnd gelitten werde, weiter dan die Policeyordnung ausweiset.


Nr. 18.

Auszug auß etlichen zu Parchim gehaltnen Gerichtsprotocollen. 1608-1627.

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Ao. 1608 Dinstags post judica vnd wiederumb Dinstags post Cuasimodo geniti ist auf Tonnies Michels angebrachte Klage in pto. debiti Herr Bürgermeister Christianus Schultze vor dem Stapelgerichte erschienen, vnd auf vorgebrachte Klage antwort gegeben.

Anno 1611 den 5. Marty ist Herr Christoph Schultze, Rathsverwandter, von dem Edlen vnd vesten Johann Tübingen in pto. debiti 165 fl. 13 ßl. 6 pf. vorm Gastrecht belanget, vnd ist ihme von denen Bürgern erkandt, vnd dieses Vrthell durch Philipp Schaden und Christopher Schnieden eingebracht, daß Beklagter bey scheinender Sonnen entweder mit baarem gelde oder pfanden abscheiden soll.
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Anno 1627 den 21. Marty ist Herr Thomas Stindmann E. E. Raths bestalter Secretarius von Achatio Hucken vor Gerichte verklaget, und der von Ganzels Kindern tragenden Vormundschaft halber belanget worden, welcher auch forum agnosciret, erschienen vnd antwort geben, auch endlich durch ein Bürger=

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vrthell, welches Gabriel Berner und Clauß Trenckhan eingebracht, von dieser Sachen absolviret worden.
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Anno 1621 den 17. Sptbr. hatt Michel Schröder Franz Lütken, Thorwächter in Wokenthore, Darumb vor Gerichte verklaget, daß beklagter Klägern im thore übel geschlagen, ihn in die Thorboden geschleppet, darinnen er sein geldt verloren, worauff von den Bürgern ein urtheil gesprochen, so Achatius Huck und Jochim Michel eingebracht, darinnen dem Thorwächter die Arzney und andre Kosten zuerkennet werden.
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1618 den 13. December ist Peter Lendt, Meisterknecht in der Mühlen von Clauß Clausen in pto. gemisseten 2 Schff. Roggens vor dem Stapelgericht belanget, darinnen von den Bügern erkandt, und das urthell durch Christoff Marcken undt Paschen Leggetowe einbracht, es sollen die Mühlenknechte denjenigen, so die 2 Schff. Rogken wegkommen zu bezahlen schuldig sein, auch soll Clauß Claussen darumb, daß er den Herrn die Matte unterschlagen, 7 1/2 fl. straffe erlegen.


Nr. 19.

Auszüge aus den Protokollbüchern des Stadtgerichtes zu Parchim. 1612-1660.

Actum den 28. January Anno 1612. H. Jochen Bossow vnd H. Johannes Busse Camerheren gewesen.

Teweß Diuidt: vff Befhel des H. Stadtvoigedes Bartholt Husteten das Recht zu hegen.

Jonaß Frowde: vf befhel eines Erbaren Rahds das Recht auch zu hegen.

Stadtuoigt gesagt, daß er zwie theil am gerichte habe, vnd derowegen befohlen, daß Diuidt noch einmahl das recht hegen solle, wie auch geschehen.

Nota:
Wan ein reiche vnter sich selber vneins ist, kann es nicht lange bestand behalten.
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In sachen des Edlen vnd E(hrenvesten) Gercke Greuenitz, Cleger, wieder Caspar Rappen, Beclagten, alß Cleger sagt, daß er beclagten ein huß sampt 7 Morgen Acker vf ein Jahr für 29 fl. verheuert, vnd resten ime dauon 10 fl. Hat die bezahlung begerdt, Beclagter eingewandt, daß andere den Acker im gebrauch gehabt, vnd hedde er den nicht mechtig werden können, sei derwegen nicht mehr, alß er außgegeben, dem Clegern gestendich. Daruff erkandt vnd das vrthel eingebracht durch Bartelmeus Prestin, Daniel Garwitzen:

Wo ferne Caspar Rappe in 14 tagen beweisen kan, daß er die zugesagte sieben Morgen Acker nicht mechtich werden können zu gebrauchende, soll er von der Clage absoluiret sein, wo erß aber nicht beweisen kan, soll er die zugesagte heur vollekommen bezahlen.
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Actum den 18. Februarii 1612, der H. Stadtuoigt wegen der Fürsten vnd des Rahts das Recht geheget.
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In sachen Teweß Diuit in volmacht des Edlen vnd Eruhesten Gercke Greuenitzen von deßwegen, daß hiebeuor der auch edle vnd Ernuheste Caspar Rappe noch restirende 10 fl. schuldige, vnd daß erkandt, daß beclagter Caspar beweisen sollte, daß er 7 zugesagte Morgen Acker nicht habe in gebrauch bekommen können, vnd Caspar Rappe sich auff der Bekendorffschen gezeugniß beruffen, woruf Peter Holzte vnd Paschen Gutcke vom gericht zu der Bekendorfschen geschicket, zu fragen, waß ir von dem Acker bewußt. Haben Ralation gethan, daß die Bekendorfsche gesagt, daß sie die Doctorinne vmb Acker angesprochen, welche ir zur Antwort geben, vff das langestucke, so zu Hanß Wendelmanß Hause belegen, wollte sie ir woll meß vf fuhren lassen. Herman zu der Doctorinne gesagt: Es were gleich viele, sie ließen ine so lieb dahin, alß vffs Wendtfelt oder Klokow fuhren hette ir 33 Foder miß vf eine saedt darauf fuhren lassen, vnd weren woll 4 Morgen Acker.

Hanß Garwitze vnd Bartholt Prestin ein Vrtheil eingrbracht:

Deweile, daß die vorige Vrtel vermagk, daß Caspar Rappe beweisen sollte, daß er den zugesagten Acker nicht in gebrauch bekommen hette können, vnd solchs nu beweiset hat, soll er von der Clage Absoluiret sein.

Appellauit Greuenitze.

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Actum den 10. Martii 1612, der Stattvoigt wegen der Fursten vnd Rahts das recht gehegt.
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In sachen Caspar Rappen vnd Tonnies Borcherdts, von deßwegen das Cleger von Beclagten ein Hauß gekaufft, den Acker habe aber Borchardt behalten. Nu wolle Cleger den Acker zum Hause haben vnd nach billigen werdt bezahlen. Borchard sagt: wen er sein miß außgebawet vnd sein sadt davon het, sei er zu frieden, daß der Acker beim Hause pleib.

Chriftopf Moreke vnd Jochim Ringevote ein Vrthel eingebracht :

Der Acker soll beim Hause pleiben, soll aber Borchardt das Kornn haben vnd den Acker, so er dieß ihar bemisset, dauon soll er eine sadt haben, vnd soll die herrn Bürger erwälen, so den Acker taxiren, waß er wirdich, vnd soll vmb den werdt Caspar Rappe denselben bezahlen. Jochim Balcke, Jochim Ringwote, Dauidt Wildeloper, Paschen Legetow, Steffen Sasse , Valentin Köler verordnet worden.

Stapelrecht den 10. May 1625 gehalten:
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In Sachen Peter Barckrathen Clegern, David Probsten beclagten, deßwegen, daß sich am vergangenen Fastelabend zugetragen, daß er ihn bezüchtigett, als hette Cleger ein stücke goldeß von dem so beclagten bei S. Wulffe Pfandsweise für 20 Fl. stehend gehabt, abgezogen, welches er auch beweisen wollte, da doch für 4 Jahren bereits er in beysein guter leute dasselbe geldt wieder eingelösett; wan er dozumahl etwas am gelde gemissett, sollte er dozumahl gesprochen haben, bat derhalben, solches zu beweisen, im Fal ihme solches mangeln würde, daß er dem Gerichte 15 ßl. bruch erlegen vndt ihme eine offendliche abbitte thun sollte.

(Beklagter versuchte hierauf sofort den Beweis der Wahrheit durch Zeugen zu führen.)

Druff ist ein Vrteill von Filip Schaden vnd Jochim Buman eingebracht: Beclagter soll in 14 tagen besser Beweise bringen, wo nicht solte er 15 ßl. dem gerichte Bruch erlegen, vnd Clegern eine abbitte zu thunde schuldig sein.

Actum den 7. July 1625.

In sachen Hanß Berendeß, Clegern, wider Hans Garwitzen, Beclagten, Als Cleger sagt, daß im Brande er etzlich Maltz vf

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daß Markt bei daß holtz, vnd etzlich vff den Kirchoff am stige vf die linke Handt gießen lassen, auch einen Tubben mit zeuge vff den Kirchoff tragen lassen. Jegen abent hette er den Tubben vmb gestulpet, daß der boden oben gekommen vnd das Feur nicht vfß Zeugk fallen muchte, vnd hette Hanß Garwitz durch sein gesinde in die 18 scheffel Maltz ime weg tragen lassen. Item ime etzlich bier außgetapfet, vnd seinen Arbeidß Leuthen zu trinken geben. Noch von einem Faße saltz die helffte außgeworffen, vnd were auch das Zeug aus dem Tubben, so vmbgestulpen, weg gewesen, vnd Hans Garwitze hette deß Morgens Maltz darin gehabt, so muchte der auch wissen, wie das Zeugk geblieben. Hat Cleger erstattung begerd.

Beclagter sagt, daß diese anclage ime nicht an seine Kleider, besondern an ehr vnd redlichkeit ghe; woll derwegen offentlich dauon Protestiret haben, vnd waß er nicht verstehe, wolle er sich legen lassen.

(Beklagter leugnet hierauf die in der Klage angeführten Thatsachen, worauf die Zeugen des Klegers sofort verhört werden. Sodann heißt es weiter:)

Haben Mattheus Grundtgriffer vnd Steffen Sassen ein Vrthel Eingebracht:

Die Burger wissen vff diese Zeuchniß kein Vrthel zu sprechen, vnd sehen eß für gut an, daß inen Commissarii mugen zu geordnet werden, die versuchen, ob man parte in gute von ein ander bringen konthe. Da aber dieselbe entstehen, mag vber 8 tage ein jeder, so er mher zeugen hadt, fuhren, vnd soll alß dan ein vrthel Erkandt werden.

(In der folgenden Session kommt die Sache nicht wieder vor, wird also inzwischen verglichen worden sein.)

1633 den 29. Jannary Stapelrecht.
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Der Herr Oeconimus Christoff Grapengießer Cleger brachte fur, daß Tewes Rogge der oeconomei 38 Fl. wegen seines Wohnhauses, vnd 16 Fl. 21 ßl. restitende Zinsen verhaftet; vnterpfandt wehre gemeltes hauß, Hoff sambt aller Zubehörung. Batt vmb gerichtliche Immission. Beclagter war solches gestendig.

Item so wehre ihm wegen der oeconomey Hanß Geruitz, so kegen der fronerey vber gewonet, schuldig 80 Fl. Capital vnd 25 Fl. 15 ßl. nachstendige Zinsen; ist sein Hauß vnd desselbigen Zubehörung auch das vnterpfandt. Wahr Beclagter zugegen vnd gestendig. Batt Cleger vmb die Immission.

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Clauß Drenckhans Witbe wehr der Oeconomey schuldig 25 Fl. Capital vnd 10 Fl. 22 ßl. versessen Zinsen. Ihr Wohnhauß vnd Bude vfn Broke wehr das Vnterpfandt. Batt auch vmb die Immission. Beclagtin war zugegen vnd gestendigk.

Seint darauff die vorgesetzten 3 Immissiones gerichtlich ergangen, vnd dieselben zum ersten, andern vnd dritten mahl vfgeboten.
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Actum den 27. July.
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Dauidt Zeubel clagt vber Hansen Schmidt, welcher ihm fur 3 Wochen vff einen Sonntagk in Mathias Krugers Hause ane jenige Vrsache eine Wunde im Kopf gehaven, daß er niedergefallen, vnd fur todt gehandelt worden, vnd hette seine gesundheit drüber verloren, batt daß Beclagter den Arzten befriedigen, ihme seine Vngelegenheit vnd verseumniß auch die Gerichtskosten erstatten solte, vnd dem Gerichte die Bruch erlegen.

Hanß Schmidt wußte anders nicht vorzuwenden, alß Cleger hette ihn Hanß Heringk geheißen, da er doch Schmidt hieße, vnd wolle ihm seinen ehrlichen Namen damit abschneiden. Cleger hette ihn zum Trunck eingeruffen, vnd weren vmb eines schillings willen zusammen kommen.

(Hierauf wurden sofort in demselben Termine nicht nur der Wundarzt (Balbirer), sondern auch mehrere Zeugen vernommen, welche günstig für den Kläger aussagten, worauf der Abschied publicirt ward:)

Beklagter soll dem Balbirer befriedigen, Clegern auch die begerte 4 Reichsthaler vnd die Gerichtscosten erstatten, vnd dem Gerichte 15 Fl. straff geben, vnd burgen stellen, oder so lange in der Buden in der Hafft pleiben, darin er auch pleiben müssen.

(Nach der Registratur vom 30. Juli hatten sich die Partheien später verglichen, worauf auch der dem Angeklagten zuerkannte Bruch bis auf 6 Fl. ermäßigt wurde, wofür er Bürger stellte und Michaelis zu zahlen versprach.)

Ist darauff Hanß Schmit der vormalß gethanen Vrfeide erinnert vnd hart vermahnet worden, dofern er hinfürder abermah sich also muthwillig erzeigen wurde, sollen andre Mittel vorgenommen werden, die er sich wol nicht vermutet hette. Ist darnach der hafft erlassen.

(Urtheilsmänner werden nicht genannt).

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1644 den 15. Octobris, Stapelrecht.

Clauß Köler nomine Tewes Cratzen: Er hette Marten Laurentzen 2 Scheffel Roggen geleihet, Wann er dreschete wollte er ihme denselben wieder geben, Nun er aber das thun sollte, gab er zu verstehen, der Rogkn hette ihme nicht zugehörett, sondern dem goltschmidte, vnd derselbe wehre ihme schuldig plieben, vermeinte also Beclagter sein eigen Richter zu sein, Batt Köler wegen seines principalis, daß Beclagter die 2 Scheffel Rogken Nebst vffgewandte Vnkosten wiederumb geben, vnd des goltschmidts schuld beweisen solle.

Beclagter gestehet, daß er die 2 Scheffel Rogken gelehnet, hette denselben wiedergeben wollen, Mitlerweile Michel Rördantz zu ihme gekommen, vnd gesagt, er möchte den Rogken behalten, den er hette forderung bey Cratzen, wegen Bruchmeyer vnd Goldschmiede, Alß er solches vernommen, hette er gedacht, Er wehre der Negste darzu.

Vrteil durch Jochim Schutten, wulweber, vnd Hanß Welffen eingebracht:

Die Burger hetten erkannt, weil Cratze vnd Surckow des goltschmids Kinde Vormunde, vnd Lafrentzen wegen ihres Mundleins schuldig sein, alß soll Surckau vnd Cratze mit Lafrentzen Rechnung zu legen, vnd waß er in henden hat, Abrechnen, wofern es beweiset wirdt, das es des goltschmids Korn, wo aber nicht, Sol Laferentz dem Gerichte 12 ßl. Straff geben.

1660 den 25. Octbr. zu Nachmittage wieder einen Vorbescheid gehalten:

"Hanß Roßow von Lüdershagen im Ambte Güstrow belegen Klaget contra Michel Mentzmann Freyschlachter, daß derselbe 40 stück Hamel vnd Schafe, so ihm zwischen vergangem Freytage vnd Sonnabend in der Nacht aus den Hürten gestohlen an sich gekauft, davon 27 Stück noch am Leben, 13 Stück abgeschlachtet wehren. Bittet Beklagtem vff zu erlegen, daß er ihm die noch beim Lehben vorfundenen 27 Stück also bald ohne Entgelt wieder abfolgen, und die übrigen 13 Stück mit bahrem Gelde bezahlen muge."

(Beklagter gesteht den Handel, behauptet aber, nicht gewußt zu haben, daß es gestohlen Gut sei, vielmehr habe er das Vieh "offenbar vnd redlich gekauft", und bittet daher, dem Kläger die Erstattung seiner Auslagen zuzuerkennen.)

Darauf folgte der "Abscheidt":

"In Sachen Hanß Rossoven etc. . ctr. Michal Mentzmann etc. . gibt E. E. Gericht der Stadt Parchim vff angehörte Klage vnd Antworth zu Recht diesen Abscheidt. Weile Beklagten Michel

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Mentzmann die Schafe vnd HameI von den verkäufern, welche sich für Schäffer ausgegeben, zum öfftern in seinem Hause in Jegenwart andrer ehrlicher Bürger zu kauffen angebotten, vnd derselbe nach fleißiger Befragung von ihnen nicht anderß, als sie Schäffer vnd Ehrliche Leute wehren, so bei Gustrow wohneten, vnd das Viehe, vnd daß es etwas angelauffen gewesen, nothwendig verkauffen müssen, erfahren konnen, darauff auch der Kauff in der Bürger Jegenwath geschlossen, die Schafe vnd Hammel Klein vnd groß, dehren an der Zahl 40 stücke gewesen, mit 39 Thaler bahr bezahlt, alß sol derselbe Klegern zum besten die annoch beim Lehben vorhandene 27 stücke 8 tage hüten vnd warten, vnd nach wiedererlegung seines außgegebenen Kaufgeldeß außfolgen zu lasscn schuldig, der vbrigen 13 stücke halber, so davon bereits geschlachtet, keine Erstattung zu thun gehalten sein, Maßen Kleger seinen regress zu suchen an die Verkäuffer verwiesen wirt. V. R. W.


Nr. 20.

Auszug aus einem Berichte über die Hegung des Ettings zu Malchin. 1612.

Nach einem Berichte des Stadtvogts Jochim Carstens zu Malchin an den Herzog Adolph Friedrich in Betreff eines Jurisdictions=Streites mit der Stadt, d. d. 29. Febr. 1612, wurden daselbst "auf vhralten hergebrachten gebrauch vnd gewohnheitt jehrlich zwei vnderscheidliche Tage, welche von alters der Etting genannt, laut beigelegter Abschrift sub Lit. A. gehegett, vnd dauon der Statt grauamina so woll in genere, als in specie capituliret vnd fürgetragen, gehalten."

Die in Bezug genommene Anlage aber lautet:

"Ettingck".

"Zum ersten, so hege ich recht von Gottes wegen, vnd dan von vnsern gnedigeu Landesfürsten vnd Heren sowoll eines Erbaren Rhates vnd der Gewerke dieser Stat wegen, daß niemandt der Statt mauern oder welle bestiegen, auch der Statt Hölzung nicht befahren, dar hierruber einer betroffen wirdt, vnd ehr nicht genugsam besessen ist, soll man ihn gefenglich einziehen, oder an geld straffen, Auch soll einer dem andern seine Dienstboten nicht entbieten, das eine Ampt auch dem andern Keinen inpaß thuen, Ein jeder auch sein eigen richter nicht sein, noch sich selbst pfanden, Zu dem auch ein jeder in vnd vor gehegetem rechte keine vnzüchtige oder schelttworte geben, noch die Stadtfreiheiten einnehmen bey höhester straffe, Dahmit vff stege vnd wege ein jeder

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frey vnd sicher gehen muge. So ferne aber einer diese articull vbertretten vnd daruber betroffen wurde, haben vnsere Gnedige Landes Fursten vnd Herrn sowholl Ein Erbar Rhatt vnd das Gerichte Bruch daran, wofur sich ein jeder zu huten etc. .

Diß wird dreimhall repetiret, hernach werden der Statt Mangell von den 4 Gewerken vnd Freyheiten angebrachtt."


Nr. 21.

Bericht des Stadtvogtes zu Plau über einen Jurisdictionsstreit mit dem Rathe daselbst. 1616.

Durchleuchtiger, hochgeborner Furst,
          gnediger Herr!

Nachdem ein Rath zu Plav in nechsteinkommener seiner Ablehnung einer zuuor nie erhorten aber doch gefehrlichen distinction sich gebrauchen, vnd das burgerrecht, welches viermahl im Jahr gehalten, vnd doch auch in E. F. G. nahmen von deroselben Stadtvoigt geheget wirt, gleich sollte, was dafur gesucht vnd geklaget wirt, auch nicht zugleich fur E. F. G. vnd deroselben Stadtvoigt gesucht vnd geclaget heißen, vom Niedergericht, so der Stadtvoigt nebest seinen assessoribus vor fallender Sachen gelegenheit nach woll alle woche ober je vmb viertzen Tage halten mus, - weit, weit vnd zwar also, ob hethen beide gantz vnd gar keine gemeinschaft mit einander, distinguiren, vnd dabey, das vor gehegtem Bürgerrecht, - - Rathspersonen recht zu geben vnd zu nehmen schuldig, auch dafür wegen Acker, garten, Wischen vnd allerhandt, Veltgewalt, auch wegen dessen, was Emptern vorfallen muchte, woll geclaget werden konnte, sua sponte gestehen vnd zugeben, do entjegen aber das solches außerhalb der Quartalgerichten für E. F. G. Stadtvoigt vnd seinen assessoribus iemals geschehen sey, nicht gestehen, sondern satis audacter negieren, vnd daraus, ob solte E. F. G. an Velt= vnd Empter=klagen nicht, sondern ein Rath alleine interessiren, auch Raths personen für E. F. G. Stadtvogt nicht zu belangen sein, widersinnig inseriren u. schließen thut.
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Datum Plawe den 15. Aug. 1616.

Mathias Carstens, Stadtvoigt vnd Zolner doselbsten.     


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Nr. 22.

Auszug aus einem Zeugenverhöre betreffend die Jurisdictionsverhältnisse der Stadt Plau d. a. 1616.

Testis I.

Hans Francke,

Sagdt, sey woll bey 61 Jahr vndt alhie zu Plawe 34 Jahr gewohnett, Auch gezogen vndt gebohren, vndt sagdt: Wen der Stattvoiegdt alhie Burgerrechtt gehalten, so hette er daß gehegtt Im Rahmen vnsers g. f. vndt hern vndt eines Ehrbarn Rahts, vndt wen solches geschehen, so frage der Bürgermeister an: her Richter, weill ess von Alters gebreuchlich, Das die Stattguetter werden beigesprochen, so wollet mir einen Man oder burgen zugeben, der mir Andtwortett; so sagdte der Richter Ja, Vndt gebe Ihm denselben zu, mitt welchem er das gerichtt gehegtt, vndt sagte: gebet dem Burgermeister Andtwordt. Alßdan fragte der burgermeister denselben Man: Ists woll soviell tags, das Ich die Stattguetter magk beysprechen? Derselbe Andtwortet darauf Ja; so sagdte der burgermeister: so spreche Ich hiemitt bey die Stattguetter an Ecker, garten, wiesen, Holtzungen, Rusch vndt busch, Heyde vndt weyde, an waßern vndt Seen, Abe= vndt zuflützen, Auch Allen grentzen vndt scheiden! vndt wen also der burgermeister dreymahl auf gethaene frage die Stattguetter beygesprochen, so fragte er weiter, ob er auch die Stattguetter so beigesprochen, Alß es von Alters her gebreuchlich gewesen? Worauf derselbe Man Andtwordtete: Ja; Alßdan fange der burgermeister an zu den burgern: Ihr burger, das gebiete Ich euch zu gedencken, daß Ich Die Stattguetter also beygesprochen, wie eß von Alters her gebreuchlich gewesen! vndt berichtett Zeuge, das eins der bürgermeister Klinge S. bey Jochim Vicken Richters zeiten Im gehegten burgerrechte zu den burgern gesagdt: Eß sindt etliche vnter euch, die die klagen nicht wißen zu vnterscheiden, so sollet Ihr wißen, waß die Stattguetter an Ecker, wischen, garten etc. . belangdt, daß dieselbe Clagen vor dem burgermeister gehören, vndt nichtt vor dem Richter, die Andere Clagen aber alß von schuldtsachen, schelttwortt, hawen, schlahen, gehören vor dem Richter, vndt Zeuge wiße auch nichtt, habe eß auch nichtt gehörett, so lange er gedencke, daß wegen der Stattguetter dem Richter geclagtt wehre, sondern dem burgermeister, Alß waß datzumahll geschehen, wie eß burgermeister Klinge Also, wie gemeldet, gedachtt hette, vndt mogte sonst einer auß vnuerstandt dem Richter wegen Stattguetter geclagtt haben, welches zeugem so eben nichtt wißendt wehre; vndt wan auch burgermeister Klinge die Stattguetter beygesprochen, so hette er zu den burgern Pflegen

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zusagen, daß eß zu dem ende wurde beigesprochen, wo einer deßwegen zuclagen hette, so solte dem burgermeister, Vndt nichtt dem Richter klagen; vndt wehre von alters so gewesen, wan das burgergerrechtt gehalten, so hedde ein Jeder seine klage thuen mögen, weill eß ein offentlich burgerrechtt gewesen vndt gegehalten worden, worauf Alßdan die burger geurtheilett vndt daß vrtheill eingebrachtt; wie es damitt ferner gehalten, wiße zeuge nichtt, Wehm Aber das Vrtheill nicht gefallen, der hette An den Rahtt vndt folgendts an den Landesfursten appelliret, vndt zeuge wiße auch nichtt, hette eß auch nichtt gehörett, das ein gerichtschreiber wehre gehalten worden; Allein wen das Bürgerrecht gehalten, so hette es der gerichtsschreiber angeschrieben, vnd ein Jeder Cleger vnd beclagter hette Ihm dafür 1 lub. ßl. geben, vndt Johans Pfeiffer wehre der erste gewesen, der datzu verordnett worden, welches dahero geschehen, das die Parteyen wißen mogten, waß von einem burgerrecht zum Andern erkandt vndt gesprochen wehre, vndt wan dem burgermeister wegen Stattguetter geclagtt, so hettederselbe Andere burger datzu verordnet, Die eß besichtigen mußen, vndt wehre der Richter nichtt datzu gezogen.

silent. Imposit.     

Diese Aussage ward durch die übrigen 14 vernommenen Zeugen vollkommen bestätigt, aus deren Deposition noch Folgendes auszuheben ist:

Testis IV., Bartholdt Abel,

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Vndt wan burgerrecht gehalten, so wehre der gerichtschreiber dabey, Wan der Richter sonst gericht gehalten, so wehre nur der Richter vndt die beyden beisitzer dabeygewesen, vndt nicht der gerichtschreiber; Im burgerrecht so wurde dem gerichtschreiber von jeder Partey 1 ßl. geben, dem Richter aber vnd dem Rahte wurde nichts geben. Wan auch einer vor den burgerrecht klagen wolte, so durfte ers vorher nicht dem Richter noch dem burgermeister klagen, sondern er klagte eß vor dem burgerrecht, der Richter Pflegte auch zufragen: ist waß mehr darzuthuen, hatt Jemandt waß mehr zuclagen?

Testis V., Hans Leppin.

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Vndt wurde einem Jeden frey gelaßen, daß er mogte vorm burgerrecht klagen, waß geringe sachen wehren, vndt wurde vorher daßelbe dem Richter nichtt geclagt, Wens aber sonst Injuriensachen oder Andere wichtige sachen wehren, daß mußte zu erste dem Richter geclagt werden, Domit beyde Parteyen citiret wur=

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den. Sonst aber wurde dem Rahte wegen stattguetter geclagtt, vndt wen sie die Parteyen nicht entscheiden konnten, so sagten sie woll: wo harret, wan burgerrecht wirdt, so sollen die burger darauf erkennen, wer dem Andern zunahe gethaen hatt, vndt daßelbe straffete altzdan ein Rahtt, wo eine straffe erkandt wurde; Der Rahtt vndt nicht der Richter verordnete auch Andere burgere dartzu, wo sie Im burgerrechtt oder Außerhalb deßelben nicht konten vortragen werden, die eß besichtigen mußen; Der gerichtsschreiber wehre nur Allein bey dem burgerrechtt, Wan der Richter sonst gerichtt hielte, so wehre der gerichtschreiber nicht dabey, sondern uur allein der Richter vndt beyde beysitzer
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Testis VII., Hans Schultz,

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Eß wurde auch Allewege dem Burgermeister geclagtt, waß im felde geschehe, waß aber im landtwege geschehe, daß gehörete dem Richter zu; Vndt wan burgerrecht gehalten wurde, [daßelbe geschehe quartall] so klagte ein Jeder, wer dar wolte, dan eß wehre ein gemein burgerrecht, vndt durffte es nichtt zuvor dem Richter oder dem Burgermeister klagen, vndt die burger erkenneten dan darauff, vndt so sie konten vertragen werden, so wurden sie Altzdan vertragen, wo nichtt, so wurde ein Jeder hingewiesen, wohin er gehorete, vorm Rahte oder den Richter, vndt wan auch zuweilen einer dem burgermeister klagte, vndt wolte mitt dem Rahte nicht zufrieden sein, so wurde er an das burgerrecht verwiesen, daß die burger darauf erkenneten; zuweilen auch, wan die Parteyen vorm burgerrecht nichtt konten vertragen werden, so wurden denselben woll Andere burgere zugeordnett [wie auch zeuge offtmahls selbst] Die sie vertragen mußen, Wo eß aber nicht geschehen konte, so wurden sie dar wieder hingewiesen, dar sie geclagt hetten. Der gerichtschreiber wurde nur gebrauchett, wan burgerrecht gehalten, daß er die Clagen anschreibete, vndt wan sich die leute vorm burgerrecht schulten, daß er das auch annotirete, wofur Ihm Jede Partey 1 ßl. gebe.

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Nr. 23.

Bericht des Rathes zu Güstrow, die Appellation vom Stadtgerichte an den Magistrat betreffend. 1664.

Durchleuchtigster Hertzogk, Gnedigster Herr etc. .

Anreichendt daß Stapelrecht oder Niedergerichte alhie in der Stadt, worinnen E. Drl. StadtVoigt praesidiret, und wir 2 Assessores haben, und worinne alß in prima instantia die

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Bürgerliche sachen Vorgetragen und gesprochen wirt, damit hat es Vorhin eine solche bewandtnuß gehabt, daß nur Summariè und gahr nicht schrifftlich, wie es dan in allen Niedergerichten bei den Stetten herkommens gewesen, gehandelt und der Sache notturfft durch gewiße procuratores vorgetragen worden, worauff die bürgere einen abtritt genommen, Vnd der sachen deliberiret, und eine Vrtheill eingebracht und ausgesprochen worden, und hat ein jeder, der sich graviret befunden, stante pede an Bürgermeister und Raht Appelliren können, welche Appellationes an den Raht annoch in vigore sein und geschehen. Wan die Vnnütige schrifftliche handelungen, so allemahl nicht nötig sein, und eingerißen, (es wehre dan daß es der sachen notturfft erforderte und schrifftlich gehandelt werden müßte) werden eingestellet werden, halten wir vnvorgreiflich dafür, daß der process Viell enger könte hiedurch eingezogen werden.
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Die Appellation betreffendt, daß Vom Niedergerichte an Burgermeister und Raht alhie ist appelliret worden, ist ein altes herkommen und sindt die Appellationes nicht Clam, sondern palam geschehen, und nunmehr Viell lenger dan vor Hundert und mehr jahren, welches auch nie beim Niedergerichte ist gestritten worden, sondern wan Appelliret wordem, Vom Niedergericht an den Raht, so haben die StadtVoigte desfals nicht difficultiret, sondern den Appellationibus deferiret, und die Acta gerne und willig außfolgen laßen, welches die alten gerichtbüchere im Niedergerichte verificiren werden.
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und wan die gerechtigkeit von anfanges hero bey Bürgermeister vnd Raht oder dem Rahthause nicht gewesen die H. von Werle, fürsten und Hertzogen zu Mecklenb. solches auch nicht ratsamb oder nötig zu sein erachtet und befunden, daß es ihrer Fürstl. hoheit zu nahe gewesen wehre, sie solches nimmer würden concediret, und es dem Rahte gutgeheißen haben, Nun sie es aber gut zu sein befunden, und daß dieses ihrer Fürstl. authorität nicht zuwiedern alß ist es concediret, ist auch in vielen hundert Jahren nicht contradiciret worden und weill es vor recht befunden, alß seint auch die in pto. Appellationis beim Rahte geführeten processe und außgesprochene Vrtheill so woll in E. Drl. Landt und Hoffgerichte, alß Cantzeleygerichten, da die Hertzogen von Mecklenburgk zum theill selber, sonderlich im Hoffgerichte wan rechtstagk gehalten worden, praesidiret und viell hochgelahrte an Edelleuten und Doctoren die gerichtsvorwaltungen

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gehabt, angenommen, compulsoriales et inbibitoriales zu edirung der acten an sie erkandt worden, welches dan nun und nimmermehr wehre concediret worden, wan Bürgermeister vnd Raht die gerechtigkeit beim Rahthause nicht gehabt hetten, man laße die protocolla oder gerichtsbuchere beim Niedergerichte von etzlichen Hundert jahren nachsehen da sie vorhanden, so wirt mans nicht anders befinden, Und thun wir hiebei Vnterthenigst anzeigen, daß man auch in vorigen jahren von etzlichen kleinen Steten, alß Tetrow, Krackow und andern von ihren gerichten, so durch die StadtVoigte geführet sein, an Bürgermeister und Raht alhie appelliret habe, Nr. 7.

Negst diesen so hat Güstrow diese gerechtigkeit nicht alleine, sondern ist auch bei Vielen andern Stetten alhie im Lande,
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produciren auch hiebei etzliche alte extracte auß den gerichtsbüchern sub Nr. 9 in pto. appellationis de Ano. 1553. 54. 60. 61 bis 1572. Wodurch dan vnser Appellation gericht beim Rahthause vorhoffentlich bestercket wirt, und können wir es mit vnsern eigenen gehaltenen protocollen und Büchern, da nötig solches Vberflüßig zu beweisen, was nun vom Niedergerichte von alters hero gestanden worden, bedürfen wir nicht beweisen.
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Gustrow den 8. Augusti Anno 1664 etc. .

E. Drl. Vnterthenigste und gehorsambste Burgermeister und Rath alhie.

Anmerkung. Die in dem vorstehenden Berichte sub 7 und 9 angezogenen Beilagen sind bereits oben sub Nr. 3 u. 4 mitgetheilt worden.


Nr. 24.

Erkenntnisse des Rathes zu Parchim in der Appellations=Instanz. 1695-1712.

1) In Sachen Johan Carnatzen StadtSprechern und Kaufmannen hieselbst Appellanten, contra Ern Johannem Bilsium, Archidiaconum an St. Georgii Kirchen, Appellaten in pto. streitiger 3/4 M. Hauß Ackerß, Erkennet E. E. Rahtt allem Vorbringen, und der Sachen bewandwiß nach für Recht: Daß die in primâ Instantiâ den 29. Augusti abgewichen 1694. jahreß ausgesprochene Urtell zu confirmiren sey Wie Sie den hiemit confirmiret wirdt. Von Rechts Wegen.

Publ. Parchim den 1. März Ao. etc. . 95.

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2) In Sachen Daniel Eggerdß, Apothekers allhie, Klägern und Appellanten eines, contra Sehl. Christian Krullen modo Christoffer Jacobtz Ehe=Frawen, Beklagtinn und Appellantinnen am andern Theile, in puncto des zu Appellanten hause gehörigen und zu demselben von Appellaten wieder einzulösen gesuchten Acker, Erkennet E. E. Raht, dem Vorbringen und Umbständen nach vor Recht, daß, da zu Folge wohlhergebrachten Gewohnheit dieser Stadt, die Hauß=Äcker von den Häusern nicht gerissen, und da solches geschehen, allemahl darzu wiederum angelöset werden sollen, solchem nach Appellatinne Klägern und Appellanten gegen Erlegung 197 fl., alß worzu der von den von Bürgermeister und Raht hiebevor verordneten Bürgern gemachte Taxt verhöhet, der von den Urtheils=Fassern beym Nieder=Gericht geschehene Taxt aber reduciret wirdt, abzutreten und einzuräumen, jedoch da von einigen Stücken Appellatinne ihre drey Saat, noch den Mist annoch nicht genossen, Appellant sich darüber der Billigkeit nach, mit Ihr zu vergleichen schuldig und gehalten; Die Unkosten aber aus bewegenden Ursachen gegen einander zu compensiren seyn. V. R. W.

Publicat. Parchim den 14. Sept. Ao. 1687.

3) In Sachen Jacob Schützen, Sen. Leinewebern, Appellanten, contra die sämmtlichen Stadtsprechere, Appellaten, in puncto injuriarum, geben Burgermeister und Raht diesen Bescheidt. Demnach Appellant zu unterschiedlichen mahlen, undt zwar zuletzt sub poena praeclusi angemahnet, seine Sache wieder die Appellaten fortzusetzen, derselbe aber contumaciter ausgeblieben; Alß wird die Sache hin wiederüm ad Judicem a qvô remittiret, wie sie dann hiemit dahin billig vorwiesen wirdt. V. R. W. Parchim den 13. January Anno 1699.

4) In Appellation - Sache Johann Borcharts, Clägers modo Appellanten, contra Jochim Möllern, Beklagten, modo Appellanten, in puncto reluitionis eines Gartens, gibt E. E. Raht zu Recht diesen Bescheidt: daß die Vrthel voriger Instantz zu confirmiren sey, wie selbige dann hiedurch confirmiret, und Appellat, Jochim Möller bey dem reluirten Garten billig geschützet wird. V. R. W.

Publ. Parchim den 22. April Ao. 700.

5) In Sachen Herrn Christian Johann Grapengiessers, Appellanten, contra Jürgen Conrad Winckelern Apellanten, in punctô praetendirten Nähern Kauffs eines Garten=Damms, nunc appellationis, Erkennen Bürgermeister und Raht für recht: weil Daniel Grnndgreifer in actis primae instantiae

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selbst zugestanden, daß Appellat ihm auff dem Damm quaestionis anfänglich nur 4 Rthlr. angeliehen, besage des Secretary Mannen apud acta befindlichen Erklärung auch der Kauff allererst im November vorigen Jahrs geschlossen, und dan das jus Retractus ex capite vicinitatis alhier bekanntlich rectpiret; So ist Appellat dem Herrn Appellanten den Garten=Damm qvaestionis gegen Empfang des Kauff=Schillings und derer erweißlichen meliorationen abzutreten schuldig, wie Wir dann solcher gestalt die in voriger Instantz gesprochene Urthel reformiren, compensatis Expensis. V. R. W.

Public. Parchim, den 14. Septbr. Ao. 1702.

6) In Sachen Frantz Hadelers, Appellanten, contra Christian Schmidten, Appellaten, wie auch in Sachen Christian Schmidten, Appellanten, contra Frantz Hadelern und dessen Frauen, Appellaten, erkennen Bürgernieister und Raht, nachdem die Sache in contumaciam pro conclusa angenommen, und die Appellationes ratione formalium richtig befunden, für recht, daß Frantz Hadeler und dessen Fraw wegen der wieder Christian Schmidten ausgestoßenen und zu verschiedenen mahlen auch gerichtlich wiederholten injurien mit 10 Rthlr. billig zu bestraaffen, und daneben dem Christian Schmidten, jedoch mit Vorbehalt ihrer Ehre eine Christliche Abbitte zu thun, auch alle verursachte Unkosten zu erstatten schuldig seyn, gestalt wir dann Krafft dieses dieselbe dahin condemniren, und solchem nach Sententiam à quà erweitern, im übrigen aber den Christian Schmidten von der wieder Ihn angestellten Reconvention absolviren. V. R. W.

Publicatum Parchim den 8. Jan. 1707.

7) In Sachen Marien Elisabeth Timmen, Claus Graven Ehe=Frauen, Appellantinnen, contra Hans Ebeln und dessen Tochter, Appellaten, in punctô injuriarum, erkennen, Bürgermeister und Raht für recht: daß Appellantinn von der in dem Judicio à quô Ihr dictirten Straaffe, vorkommenden Umständen nach, zu absolviren sey, wie Sie dann hiemit davon absolviret, im übrigen aber es bey der vorigen Urthel gelassen wird. Von Rechts Wegen.

Public. Parchim den 4. October Ao. 1712.


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Nr. 25.

Erachten des Engern Ausschusses über das forum der in den Städten wohnenden Mitglieder der Ritterschaft. 1760.

Wir Endesunterschriebne LandRäthe und Deputirte von der Ritter= und Landschaft der Herzogthümer Mecklenburg zum Engern Ausschuß bezeugen hiemit wissendlich und wohlbedächtlich, daß bey Schließung des Landes=Vergleiches in anno 755 §pho 433 desselben, zwischen der Ritterschaft und der Stadt Rostock, daß die zu Rostock wohnende oder sich aufhaltende von der Ritterschaft nicht unter Lübschen, sondern unter gemeinen Kaiserlichen und Landes=Rechten stehen und in vorkommenden Fällen darnach geurtheilt werden sollten und wollten, deswegen verglichen worden, weil besagte Stadt vermöge der ihr verliehenen Jurisdiction omni modo über die daselbst wohnende und sich aufhaltende von der Ritterschaft die Jurisdiction exerciret, daß aber in Ansehung anderer Mecklenburgischer Städte, wo das Lübsche Recht gleichfals gilt ein gleiches deshalb nicht verglichen worden, weil außer Rostock keine andere Mecklenburg=Schwerinsche Stadt bekannt ist, welche die jurisdiction über die daselbst wohnende oder sich aufhaltende von der Ritterschaft zu exerciren befugt ist. Urkundlich unter den Ritter= und Landschaftlichen Insiegeln und unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrükten Pettschaften.

Rostock den 17. Jan. 1760.

(Sig.)
Magnus Friederich Barner, Berend de Pressentin, als
LandRaht. (Sig.) Deput. der Ritterschaft des
Mecklenb. Creyses zum En=
Hartwich Hinnerich von Drie= gern Ausschuß.
berg, als Deputirter der Ritter=
schaft des Mecklenb.=Wendischen     Jasmund, als als Deput. von
der löbl. Ritterschaft Star=
Creyses. (Sig.)  gardischen Creyses zum En=
Christian Anton Mantzel Dr., gern Ausschuß. (Sig.)
als Deputirter der Stadt Rostock
zum Engern Ausschuß. (Sig.) Friedrich Anton Balecke,
als Deputirter von der Vor=
derstadt Parchim. (Sig.)

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Nr. 26.

Rescript des Herzogs Friedrich in Betreff des fori der in den Städten wohnenden Mitglieder der Ritterschaft. 1760.

Fr.
U. g. g. z. Vester, l. g.

Wir ertheilen Euch auf eure unterthänigste Anfragc und Bitte vom 4ten hujus wegen des fori der in Unsern Land=Städten wohnenden Ritterschaft hiemit zur gnädigsten Antwort, daß daferne nicht die Stadt Wittenburg eine besondere widrige observanz darzuthun im Stande ist, die dort wohnenden Nobiles der Jurisdiction der Stadt und dem in derselben eingeführten Lübeckschen Rechte weiter, als in Ansehung ihrer liegenden Gründe und der desfach entstehenden Processe, für unterwürfig nicht zu achten seyn. Habens etc. .

Suer. den 8. Octbr. 1760.

     An
den von Graevenitz
          zu Waschow.

 

Vignette
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VIII.

URKUNDEN-SAMMLUNG.

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A.

Urkunden

zur

Geschichte der geistlichen Ritterorden Livlands und Preussens.


Nr. I.

Albert von Orlamünde, Graf zu Ratzeburg, Holstein und Dassow, schenkt dem Dom-Capitel zu Lübeck die ihm zustehende Hälfte des Ackers der dem Capitel gehörenden Mühle zu Seedorf, so weit dieser Acker an der der Mühle entgegengesetzten Seite des Mühlbaches liegt.

D. d. 1212.


In nomine sancte et indiuidue trinitatis. Ego Albertus dei gracia Racesburgensis, Holtsatie et Dartzowe provinciarum comes presentibus, quam futuris in perpetuum. Quia pium est et res favorabilis, honestis domino militancium utilitati[bus] semper prospicere et eis, qui spiritualia nobis seminant, nostra carnalia merita exhibere, idcirco canonicorum Lyubicensium pro molendino in Sedorp petitioni voluntarie annuendum et utilitati consulendum decernentes, notum esse volumus, quod nos eiusdem molendini medietatem et portionem agrorum de alia parte rivulum molendini tangentium nobis compete[ntem] medietati eorum, quam ex vetusta ville sue Sedorp possesssione recte sibi vindicabant, domino favente addidimus et eisdem canonicis in liberam et perpetuam possessionem pro anime nostre remedio con-

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tulimus. Statuimus igitur et firmamus, quatenus eiusdem molendini predictorum canonicorum totalis sit possessio, nec ab aliquo heredum nostrorum vel successorum vel circumiacentium villarum colonorum talem eorum possessionem turbari aliquando debere vel inquietar[i], quin eciam vicquid agrorum uel pratorum ex utraque parte pro colectione aqvarum molendino competencium occupari oportuit, ulla eis racione negari posse vel impediri. Ut autem hec legitima nostre auctoritatis donatio debite firmitatis obtinere vigorem et alicuius temeritatis sustinere possit invasionem, hanc paginam sigilli nostri inpressione roboratam tradidimus, subscriptis testibus, quorum nomina sunt hec: Bertoldus episcopus eiusdem ecclesie, Rodolfus prepositus, Cono decanus, Heinricus cappellanus comitis, abbas Arnoldus de sancto Johanne, Reinfridus de Scorlewighe, Hugoldus de Wittenborch, Wilhelmus de Goldenzee, Volcmarus de Gronowe. Acta sunt hec anno MCCXII.

Nach dem Originale gedruckt in Heinze Sammlungen zur Geschichte und Staatswissenschaft, 1, 1789, S. 263. Heinze citirt dazu eine Stelle aus dem Registrum statutorum ecclesie Lubicensis in v. Westphalen mon. ined. II, p. 2452:

De molendino in Sedorp, cujus medietatem Albertus comes Holsatie contulit ecclesie Lubicensi ad illam medietatem, quae jam ecclesiae erat ab antiquo.

Im grossherzoglichen Archive zu Schwerin befindet sich eine beglaubigte plattdeutsche Uebersetzung aus dem Anfange des 16. Jahrh.; diese ist nicht datirt, die Forschung nach dem Aussteller und den Zeugen ergiebt jedoch auch das Jahr 1212.

Barthold war Bischof von Lübek 1211, † 18. April 1230 (vgl. Deecke Grundlinien zur Geschichte Lübecks S. 17); Albrecht von Orlamünde war Graf von Ratzeburg 1202-1225: die Urkunde muss also zwischen 1211-1225 ausgestellt sein. Der Graf Albrecht war nun seit dem J. 1216 viel in Livland; daher ist anzunehmen, dass die Urkunde in die Zeit vor diesem Jahre fällt. Hiemit stimmt auch die Regierung des bekannten Geschichtschreibers Abtes Arnold von Lübek überein. Das Todesjahr desselben ist bis jetzt noch nicht genau bestimmt. Der zweite Abt des lübeker Johannis-Klosters, Gerhard, regierte nach einer Mittheilung von Waitz 5 Jahre (vgl. Mooyer in Zeitschrift für Geschichte und Alterthumskunde Westfalens, Bd. VIII, S. 90); er erscheint 1214, 1216 und 1217. Gerhard's Nachfolger Johann, der dritte Abt zu St. Johannis in Lübek, wird zuerst 1219 genannt (vgl. Mooyer a. a. O.). Der zweite Abt Gerhard regierte also 1214-1218(19).

(Die aus meinen Meklenb. Urk. Bd. III, S. 65, entlehnte Regeste, welche in der Urkunde vom J. 1217 "hern Gerard den andern Abt" nennt, hat das lübeker Urk. Buch I, S. 22, Nr. 16,

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insoferne entstellt, als es einen "Abt Gerhard II." daraus macht, wahrscheinlich nach der Urkunde Nr. 15, in welcher

"domino abbate Gerardo II°, domicello Nicolao"

steht, statt dessen die Schlesw. -Holstein. Urk. Samml. I, S. 20, Nr. 14, vielleicht in mancher Hinsicht richtiger, lieset:

"domino abbate Berardo, nostro domicello Nicolao".

Lappenberg's Annahme (im Archiv der Gesellsch. für ältere deutsche Geschichtskunde Bd. VI, S. 568 flgd.), dass Johannes im J. 1213 (nach Lünig Specil. eccles. II, p. 297) unmittelbarer Nachfolger Arnold's gewesen sei, beruht, nach Lapenberg's brieflicher Mittheilung auf einem Irrthume, indem die Urkunde nach dem Copiarium im berliner Archive vom J. 1223 ist.

Des "Arnoldi Lubicensis" Todesjahr wird also in das J. 1213 oder spätestens in den Anfang des J. 1214 fallen.

Unsere vorstehende Urkunde fällt also in die Zeit von 1211-1213. Hiemit stimmen denn auch die übrigen Angaben überein. Der lübeker Dompropst Rudolph erscheint noch 1214 und sein Nachfolger Conrad erst 1220. Dieser Conrad war wohl der frühere Dechant Cono (seit 1201), welcher noch 1214 und wahrscheinlich (nach Lübeker Urk. Buch Nr. XIX, S. 25: decani (?) Conradi) noch 1219 als solcher auftritt und dessen Nachfolger im J. 1220 Ludolph war (vgl. Deecke Grundlinien S. 47).

Die vorstehende Urkunde fällt also in die Zeit 1211-1213 und kann in das J. 1212 gesetzt werden.

Das Dorf Seedorf bei Dassow gehörte seit den ältesten Zeiten dem lübeker Dom-Capitel und ist ohne Zweifel das demselben von Heinrich dem Löwen im J. 1164 verliehene Dorf im Lande Dassow (una villa in Darsowe) (vgl. Arndt Ratzeb. Zehntenreg. S. 36). Das Dorf Seedorf lag in der Pfarre Dassow und wird gewöhnlich dicht hinter diesem Orte aufgeführt, lag also wohl in der Nähe desselben. Es wird öfter genannt. Im J. 1346, am St. Gallen-Tage, verlieh der Fürst Albrecht seinem Vasallen Heinrich Stralendorf die Beden von 5 Hufen des Dorfes "Zedorpe in parrochia Dartzowe" und von 6 Hufen des Dorfes "Johannestorpe in parrochia Mummendorpe". Das Dorf wird darauf urkundlich im J. 1467 und in Heberegistern von 1404 und 1519 genannt (vgl. Jahrb. XI, S. 406-7). Bei den Kirchen-Visitationen von 1638 und 1662 hatte es noch 4, bei einer Volkszählung vom J. 1704 noch 3 Bauleute. Ueber die genauere Lage des Dorfes hat der Herr Pastor Griewank zu Dassow im J. 1848 folgende Aufklärung gegeben. "Das Dorf Seedorf hat unweit Prieschendorf, in "der Richtung nach Holm, nahe bei dem gegenwärtigen prieschendorfer Thiergarten gelegen. Dies steht nicht allein fest nach einer alten Tradition, sondern wird auch bestätigt durch die Reste von Mauern und Brandstätten, welche sich bei der Bearbeitung des Feldes gezeigt haben. Das Feld, wo das Dorf gestanden hat, heisst noch jetzt der seedorfer Schlag und der dahin führende Weg: die seedorfer Strasse. Seedorf muss im J. 1711 (oder 1712) zur Zeit des Geheimen Raths Christian August von Barkentin, damaligen Besitzers von Lütgenhof und Prieschendorf, untergegangen sein. Dies erhellt theils aus den Kirchenbüchern, nach welchen in Seedorf die letzte Geburt im April 1711 und der letzte Todesfall im Julius 1711 vorgekommen

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ist, theils aus den Kirchenrechnungen, welche nachweisen, dass die Leistungen der seedorfer Bauern von dem Gute Prieschendorf übernommen und zuerst im J. 1712 entrichtet sind. In der Kirchenrechnung von Trinitatis 1711 bis dahin 1712 heisst es:

" "Von dem verwüsteten Seedorf, darin 4 volle Bauern "gewohnet und daraus vertrieben, giebt der Herr Geheime Rath von Barkentien, Erbherr auf Lütkenhoff und Prieschendorff, zufolge dem Contract jährlich 9 Mk" ".

"Diese Abgabe wird noch jetzt von Prieschendorf entrichtet. Die Pfarrgebühren aus Seedorf wurden im J. 1711 von den seedorfer Bauern, im J. 1712 von dem Gute Prieschendorf entrichtet. Eine Mühle kann das alte Seedorf vormals sehr wohl gehabt haben, da noch jetzt die "Holmer Beke" nahe an dem Orte, wo es gestanden, vorbeifliesst und oberhalb Prieschendorf ihr Wasser in die Stepenitz ergiesst. Dieser Bach hat noch in neuester Zeit die prieschendorfer Oelmühle getrieben, welche vor 12 Jahren abbrannte und nicht wieder aufgebauet ist. Nach dem Wiesen-Bassin, welches der Bach in jener Gegend durchfliesst, zu urtheilen, kann der Mühlenteich ziemlich gross gewesen und wohl ein See genannt worden sein, wodurch auch der Name Seedorf erklärt wäre. Unmittelbar am dassower See kann das Dorf nicht gelegen haben", wenigstens nicht in historisch erkennbarer Zeit.


Nr. II.

Der Fürst Johann von Meklenburg verleihet dem Kloster Sonnenkamp oder Neukloster den Hof Sellin, welchen das Kloster von den dobriner Ordens-Rittern in Preussen gekauft hat.

D. d. Meklenburg. 1240. Junii 28.

Nach dem Originale im grossherzogl. meklenb. Geh. u. Haupt-Archive zu Schwerin.


In nomine sancte et indiuidue trinitatis. Johannes dei gracia dominus Magnopolensis omnibus hoc scriptum visuris in perpetuum. Ne rerum gestarum memoria per successiua temporum languescant spacia, non immerito humana sollercia scripturarum sibi consueuit remediis subuenire. Nouerit igitur tam presentium etas, quam futurorum posteritas, quod milites Christi Prucie dilecto nostro preposito Adam in Campo Solis eiusdemque loci conuentui curiam quandam Tscelin videlicet pro cc. tis marcis denariorum pio fauore vendiderunt. Nos uero hanc conuentionem approbantes et ratam habentes, quicquid dicti milites iuris in hac curia habuerunt, cum omnibus suis disterminationibus, siluis videlicet, pratis aquarumque decursi-

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bus, ea libertate et eo iure, quo milites Christi habuerunt, cenobio sancte Marie virginis in Campo Solis liberaliter contulimus et absolute. Ut igitur hoc factum omni euo ratum maneat et inconuulsum, presentem paginam sigilli nostri appensione et testium subscriptione fecimus communiri. Testes autem hii sunt: Bernardus de Walia, Ecqhardus Gallus, Volsegho, Thidericus Clawe, Fredericus de Isenhaghen, Reimbernus Scalip, milites nostri; frater Rauen, Wedeghe, Conradus de Sture, Fredericus de Lubowe, Reinardus de Lu, Olricus de Lu, Johannes, Heidenricus, Hermannus, Heinricus de Lu, milites Christi. Acta sunt hec in Magnopoli anno gracie millesimo ducentesimo quadragesimo, quarto calendas Julii.

Auf Pergament in einer fetten Minuskel. An einem Siegelbande von blauen und weissen linnenen Fäden hängt das Siegel des Fürsten aus ungeläutertem Wachs, mit den hauerähnlichen Verzierungen am Maule des Stierkopfes.


Nr. III.

Johannes von Ratzeburg, Comthur von Krankow, giebt der Bauerschaft zu Quale das Holz und das Gras in dem Fischteiche zu Petersdorf, so weit er ihre Aecker berührt, bis in die Mitte des Wassers, und auch für die Zukunft, wenn der Teich in Ackerland umgeschaffen sein wird.

D. d. 1268. Oct. 27.

Nach einer Abschrift aus der Mitte des 16. Jahrh. im grossherzogl. Geh.und Haupt - Archive zu Schwerin.


Frater Johannes dictus de Ratzeborch, commendator domus in Crancow, ad quos presens scriptum peruenerit salutem in vero salutari. Omne factum mentitur effectum, si in eo nihil inuenitur contrarium racioni; quapropter innotescat tam futuris, quam presentibus, nos, de consilio fratris Henrici dicti Holsati quondam commendatoris, et aliorum fratrum in Crancow, ciuibus in Quale ad vsus

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suos in piscina Peterstorpe siue piscatura ligna cum graminibus vsque ad disterminationem agrorum suorum per medium aquae perpetualiter contulisse, ita vero, si piscina predicta post in agros fructuosos fuerit redacta, eodem modo perfruatur. Ut autem hoc in posterum nullus valeat retractare, presentem paginam roborauimus sigilli nostri municione. Testes huins rei sunt hii: frater Henricus dictus Holsa│tus, frater Adolphus, frater Johannes, frater Albertus, frater Hermannus, sacerdotes, et alii quam plures. Datum in Crancow, in vigilia Simonis et Judae, anno graciae millesimo ducentesimo LXVIII.

Von der Hand des herzoglichen Secretairs und Notars Simon Leupold aus der Mitte des 16. Jahrh.; derselbe bemerkt am Rande:

Littera sigillata istius copiae habetur apud schultetum in Quale.


Nr. IV.

Der Fürst Heinrich von Meklenburg nimmt den den Rittern des Deutschen Ordens überlassenen Raum seines Hofes in Wismar wieder zurück und verspricht dem Rathe der Stadt, nie einen Raum oder Theil dieses Hofes zu veräussern, sondern diesen allein zum fürstlichen Gebrauche zu behalten.

D. d. Sternberg. 1327. Junii 12.

Nach dem Abdruck in Schröder's Papistischem Mecklenburg. I, S. 1070.


Vniuersis Christi fidelibus presencia uisuris uel audituris Henricus dei gracia Magnopolensis, Stargardensis et Rozstock dominus salutem in omnium saluatore. Ne ea, que fiunt sub tempore, simul cum temporis fluxu euanescant et transeant, expedit eorum transitum litterarum karactere et testimonio fidelium refrenari. Nos igitur ad uniuersorum tam presencium, quam futurorum noticiam cupimus lucidius peruenire protestantes, nos spacium curie nostre in Wismar honorabilibus uiris commendatori et fratribus sacre domus Theutonice per nos erogatum omnimode resumsisse, uolentes talem donacionem nunc et

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in futurum habere irritam et inanem. Amplius quidem de profectibus et commodis nostris nostrorumque heredum plenius informati, nichilominus bonum nostrorum consulum et ciuitatis Wismarie diligencius intuentes, iuxta nostrorum fidelium consilia et predictorum consulum moniciones, decreuimus et tenore presencium promittimus, quod nunquam per euentum aliquem spacium aliquod aut partem quampiam predicte curie in Wismaria debemus, sicut nec uólumus aliquibus personis regularibus ecclesiasticis aut secularibus concedere, uendere uel donare, sed ipsam totam et integram pro nostris nostrorumque heredum aut successorum vsibus pariter et in commodum et in honorem dominii Magnopolensis uolumus potissime reseruare, nolentes certe litteris aut priuilegiis nostris, prius consulibus prehabitis donatis et traditis, per presentem constitucionem nostram in aliquo derogari. Vt autem omnia et singula premissa perpetuo gaudeant firmitatis robore, presentes nostro sigillo dedimus firmiter communitas. Testes huius facti sunt: Wypertus Lutzowe, Godfridus de Bulow, Hinricus Scarpenberg, Eghardus Hardenacke, Johannes de Plesse et Thidericus de Klawe, milites, Rothgerus, ecclesie sancte Marie in Rozstock rector, prothonotarius noster, et Hinricus Bonsack, famulus, nostri consiliarii, et plures alii fide digni. Datum Sternebergh, anno domini MCCCXXVII, in crastino Barnabe apostoli.


Nr. V.

Der Rath der Stadt Wismar gestattet dem Deutschen Orden und besonders dem Comthur von Krankow die Erwerbung eines Hofes in der Stadt Wismar zu lübischem Rechte.

D. d. Wismar. 1330. Mai 30.

Nach dem Abdruck in Schröder's Papist. Meklenb. I, S. 1100.


In dem nâmen der hilligen drêualdicheyt. Amen. Al den iênnen, de desse yeghenwardighe scrifft kumpt

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tho seende offte tho hôrende, sy witlick, dat wi râtmanne to der Wismer beyde olde vnde nye bekennen ôpenbâre an desser yeghenwardighen scrifft vnde betûgen, dat wy hebben gelâthen den achtbâren herren van deme Dudeschen Hûsz, beschêdelicken brôder Euerde de een meyster is to Lifflande vnde brôder Wynande, deme komthure to Kranckow, vnde eren nakômelinghen eynen hoff an vnser staat to der Wismer êwelicken to (besittende,) beholdende vnde besittende mit alsodânneghem vnderschêde vnde vôrworden, alse hîr na screuen is: Desse hoff schal liggen to allem lubeschen rechte, also de anderen monnekenhöfe, de in vnser staat belegen sint, beschêdelicken der monnecken van Doberan van sunte Bernhardes orden vnde van dem Cysmar van sunte Benedictus orden. In deme hôue scholen se effte erer nakômelinghe ynich nicht bûwen, dat der staat schedelick sy offte vnsem rechte. Eyne capelle môten se wol dâr inne bûwen vnde hebben, doch all âne kerckhôfe, vnde all gebûwete in deme suluen hôue to bûwende scholen se vnde ere nakômelinghe bûwen na vnsem vnde vnser nakômelingen râde moelicken (?) vnde wolbehâghe; wanne se âuer môghen hebben van vnsen gnâden ofte vnser nakômelinghe vnde willen eynen kerckhoff to der vôrbenômeden capellen, so nemen se en gehren, vnde anders scholen se des nicht hebben vnde enmôghen. Vortmer heren, ritter ofte andere persônen scholen se nicht herberghen in deme suluen hôue, sunder alleynen heren vnde brôder van erem orden, de môten se wo1 beherberghen. Vortmer in deme suluen hôue scholen wesen veer brôdere inne to wânende vnde ein kummenture, vnde nicht mêr, de scholen yô mit vns vnde mit vnsen nakômelinghen êndrachtich wesen, vnde se scholen ôck vôr vns vnde vnse staat vnde vôr vnse nakômelinghe trûwelicken arbeyden vnde ryden, dâr idt môgelick is to weruende vnse werf vnde vnser staat, doch vp vnser staat koste. Worde ôck vnse staat beleghert, dat god nicht wolde, dâr scholen se helpe to dôn, alse andere begeuende lûde, de in vnse staat wânende sint. Vôr ander plicht vnser staat tho dônde scholen se gheuen yêwelckes iâres tho yêwelckem sunte Martens dâghe twê marck penninghe lubescher munte vns vnde vnsen nakômelinghen êwelcken. So scholen se ôck steenbrugghen mâken vnde beteren vmme den

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suluen hoff ghelîck anderen vnsen borgheren. Ock enscholen se yênighen erer nábure dâr tho drîuen, dat se mit en hôgher mûren wenne glindes hôch. Vortmer scholen se ofte ere nakômelinghe den suluen hoff nêmende vorkôpen, vorsetten, uorgheuen eder an gênighen dinghen uoranderen, wen allênen vnsen borgheren, mit witscop vnde mit uolbôrte vnser vnde vnser nakômelinghe. Vortmer so scholen wi vnde vnse borghere vnde vnse nakômelinghe sunderlick uordernisse hebben êwelicken van deme vôrbenômeden brôder Euerde vnde brôder Wynande vnde van eren nakômelinghen vnde van all den yênen, de dâr eren willen icht dôn vnde lâten willen, vnde geuen vns de gnâde, dat wi in allen enden erer lande scholen mit urede vnde mit gemâcke vry brûken sunder yênighes mannes hinder vnses schypbrôkenen gôdes, wôr idt to lande drift. Vortmer so scholen se efte ere nakômelinghe binnen vnser staat tho der Wismer oder bûten der stat vryheit oder rechticheyt nêner hande wûrde edder erue edder nêner hande acker, yngelt efte ghulde kôpen, âne mit vnser efte vnser nakômelinghe witscop, mit uolbôrt vnde mit willen. Vppe dat alle desse word vnde stucke, de hîr vôre sereuen stât, uast vnde stede êwighlicken blîuen vnde dâr nicht gemenghes efte twîfels ankôme, so hebben wy râtmanne desse suluen scrifft hêten scriuen vnde mâcken uan vnser weghene vnde vnser mênen borgher, vnde hebben de genen den uôrbenômeden brôder Euerde vnde brôder Wynande vnde eren nakômelinghen beseghelt mit vnser staat inheseghele, in deme iâre na der bôrt vnses heren godes dûsent yâr drêhundert yâr an deme drutteghesten yâre, des mitweckens in den hillighen dâghen tho Paschen.

Nach dem orthographisch sehr fehlerhaften, hier verbesserten Abdruck, welcher wahrscheinlich dem wismarschen Stadtarchive entnommen ist.


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Nr. VI.

Evert, Heermeister des Deutschen Ordens in Livland, und Wynant, des Deutschen Ordens Comthur zu Krankow, nimmt von dem Rath der Stadt Wismar die Bedingungen für den Erwerb eines Hofes in der Stadt Wismar an.

D. d. (Wismar). 1330. Mai 30.

Nach dem Abdruck in Schröder's Papist. Meklenb. I, S. 1102.


In dem nâmen der hilgen drêualdicheyt. Amen. Alle den ghênen, den desse gegenwerdighe scrifft kumpt to seende ofte tho hôrende, sî witlick, dat wy brôder Euert uan dem orden der brôdere uan deme Dudeschen Hûse vnde mêster to Lifflande vnde brôder Wynant uan deme suluen orden kummendur to Krankow bekennen ápenbâr in desser gegenwardighen scrifft vnde betûghet, dat de ackbâren, wysen râtmanne uan der stat tôr Wysmer hebben gelâten dor lêue willen, de se hebben to vnsem orden, ênen hoff in erer stat to der Wismer êwelick to beholdende vnde to besittende mit alsodânem vnderschède vnde vôrworden, alse hîr na bescreuen is: Desse hoff schal liggen to allem lubeschen rechte, also de anderen monnekenhôue, de in erer stat belegen sint, beschêdelicken de monicke uan Doberan uan sunte Berendes orden vnde uan deme Cysmer uan sunte Benedictus orden. In deme suluen hôue scholen wy offte yênich man na vns nicht bûwen dat der stat schedelich sî offte ereme rechte. Ene capelle môten wy wol dâr inne bûwen vnde hebben, doch âne kerckhôue, vnde al gebûwete in deme suluen hôue to bûwende scholen wy vnde vnse nakômelingo bûwen êwelicken na râde vnde na wolbehâgede der suluen râdmanne; wan wy âuer môghen hebben uan der suluen râdmanne gnâden vnde willen ênen kerchhof tho der uôrbenômeden capellen, so neme wy den gherne, vnde anders scholen wi des nicht hebben, noch enmôgen. Vortmer heren, rittere ofte andere persônen scholen wy nicht herberghen in deme suluem hôfe, sunder allêne brûder uan vnseme orden de môte wy wol herbergen. Vortmer in deme suluen hôfe scholen

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wesen veer brôder in to wânende vnde ên kommendure vnde nicht mêr, de scholen wesen êndrachtich mit den râtmannen, de vôrbenômet sint, vnde scholen vôr de suluen râtmanne vnde vôr ere stat trûwelicken arbeyden vnde ryden ere werff, dâr it môgelick is, vp der stat kost. Worde ôck de stat beleghert, des got nicht enwille, dâr schole wy helpe to dôen, also andere begheuende lûde, de in erer stat wânen. Vôr andere plicht der stat tho dônde scholen wy geuen yêwelkes yâres tho yêwelcken sunte Martens dâghe twê marck penninghe lubescher munte den vôrbenomeden [râtmannen]. So schole wy ock stênbrugghe mâken vmme den suluen hoff vnde beteren lîck anderen borgeren. Ock enschole wy yênighen vnser nâbure dâr to drîuen, dat se mit vns nôgher mûren, dan ghlindes hôch. Vortmer so schole wy ofte vnse nakômelinghe den suluen hoff nèmende uorkôpen, uorsetten, uorgheuen edder an yênighen dinghen uoranderen, wen allêne borgeren tho der Wismer mit witschoph vnde mit volbôrt vnde na râde vnde willen der suluen râtmanne to der Wismer. Vortmer de suluen râtmanne vnde ere borghere scholen sunderlike vordernisse hebben uan vns vnde uan vnsen nakômelinghen vnde uan allen den yênen, de dâr vnsen willen icht dôn vnde lâten willen, vnde gheuen in de gnâde, dat se in allen enden vnser lande scholen mit vrede vnde mit ghemâke vry brûken sunder yênighes mannes hinder eres schipbrôken goodes, wôr it to lande drifft. Vortmer so schole wy oft vnse nakômelinghe in der stat tho der Wismer edder in der suluen stat vryheit eder rechticheyt nêner hande worde ofte eruen eder nêner hande acker offte ynghelt oft ghulde kôpen, it ensî mit witschop, mit volbôrt vnde mit willen der suluen râtmanne der stat tho der Wismer. Vppe dat alle desse wort vnde stucke, de hîr uôr beschreuen stân, vast vnde stede blîuen vnde dâr nicht ghemenghes ofte twîueles ankôme, de suluen stucke ofte wort tho hindernde an yênighen dinghen, so hebbe wy brôder Euert vnde brôder Wynant hîr vôrbenômet desse suluen scrifft hêten scrîuen vnde ghemâket vm vnser weghen vnde vnses ordens vnde hebben de ghegheuen den uôrbenômeden râtmannen beseghelt mit vnser twee ingheseghelen, in dem yâre na der bôrt vnses heren godes dûsent yâr dreehundert yâr in deme drit-

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teghesten yâre, des middeweckens an den hilligen dâghen to Paschen.

Nach dem orthographisch sehr fehlerhaften, hier verbesserten Abdruck, welcher wahrscheinlich dem wismarschen Stadtarchive entnommen ist.


Nr. VII.

Die Herzoge Albrecht und Johann von Meklenburg überlassen dem Marquard von Stove d. A. das Eigenthumsrecht mit Bede, Zehntenpfenning, Dienst und höchstem Gericht über die Dörfer der Deutsch-Ordens-Comthurei Krankow und versichern ihm dieselben Rechte an diesen Gütern, welche der Deutsche Orden an denselben besitzt, falls er sie von diesem erwerben würde.

D. d. Rostock. 1349. Dec. 31.

Nach einer Abschrift aus dem Anfange des 16. Jahrhunderts im grossherzogl. meklenb. Geh. und Haupt-Archive zu Schwerin.


Wy Albrecht vnde Johan van godes gnâden hertoghen to Mekelenborch, to Stargharde vnde to Rostock heren bekennen vnde hetûghen in desme brêue, dat wy vnde vnse eruen mit gûden willen vnde mit râde vnszer trûwen raatgeuen lâten vnde gheuen deme beschêdenen manne Marquarde van Stoue deme olderen vnde sinen eruen de ghantzen bêde, teyndenpenningk, dênst vnde mit allem êgendôme, mit allem hôghesten rechte, mit aller vrîgheit, alse vnser vâder vnde vnse olderen vnde wy vrygest ghehat hebben mit rechte edder mit wânheit ôuer den hoff to Krankouwe vnde âuer alle de dorpp, hôuen vnde môlen, de dâr to ligghen, vnde âuer al dat gûed, dat in vnser herschop dâr to hôert, beschêdelken âuer desse dorppe: Kranokouwe, Hermenshaghen, Vredebernshaghen, Quale, Scimerstorpe, Jebendorpe, mit alle deme gûde, dat dâr to licht, wo me dat nômen mach; ôck so vorbinde wy vns dâr to in gûden trûwen, alle hantvestinghe vnde alle brêue,

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welkerwys wy vnde vnse olderen se den gadesridderen van dem dudeschen hûs vppe dat vôrbenômede gûet ghegeuen hebben, wanne Marquard vnde sîne eruen se van den gadesridderen weruen môghen, dat wy dem suluen Marquarde vnde sînen eruen gansliken vnde an vuller macht holden willen vnde scholen, lîker wîs eft de brêff Marquarde vôrbenômet vnde sînen eruen tosprêken. To êner bekantnisse desser dynck so hebben wy lâten henghen to desme brêue vnse ingeseghele. Desse brêff is ghegeuen vnde schreuen to Rostock na godes hôrt drutteyen hundert jâr in deme negen vnde vêrtighesten iâre, in sunte Siluesters dâghe des hilgen pawestes. Hyr an vnde âuer hebben gewesen: her Eggherd van Bibouw, her Rauen Barnekouwe, her Bertolt vnsze kentzeler, Hinrik van Bulouw vnde Volrad Lutszouwe.


Nr. VIII.

Der Herzog Johann von Meklenburg bestätigt die von seinem Bruder Herzoge Albrecht dem Marquard von Stove gegebenen Urkunden (über die Hebungen aus der Deutsch-Ordens-Comthurei Krankow).

D. d. Rostock. 1351. Julii 22.

Nach einer beglaubigten Uebersetzung aus dem Lateinischen im grossherzogl. meklenb. Geh. und Haupt-Archive zu Schwerin.


Wy Johan van ghades ghnêden hertoghe to Mekelenboreh, Sthargharde vnde Rostke der lande here, wy bekennen âpenbâre in desseme ieghenwardighen brêue, dat alle de brêue dorch den grôthmechtighen vorsten vnszen brôder heren Albrechte hertighen to Mekelenborch vnszeme lêuen ghetrûwen Marquard van Sthoue vnde sînen eruen ghegheuene brêue de bestedeghe wy vnde bevestighen vnde willen, dat de suluen brêue nach ereme inholde in alle erer macht vnde kraft vulmechtich holden vnde hebben sunder yênegherley vnszer edder vnser eruen wedderrôpent efte

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weddersegghent. Datum to Rostke in den iâren vnses heren dûsent drêhundert eyn vnde veftichten iâr, in sunte Marie Magdelenen dâghe, vnde vort bevestiget mid vnszen anhengende secreth, in bywesende vnser lêuen ghetrûwen: heren Bertolde Roden vnses kentzelers, Bernerdo Alkun protonotario, Hermanno van der Lü vnde Johannes Szum vnses notarien.

Auschultata est hec presens copia per me Nicolaum Dethleui publicum apostolica auctoritate notarium Zwerinensis diocesis, et concordat cum suo vero originali latino in vulgari scilicet teutunico in essentiali, quod attestor hac manus mee subscriptione propria.

Nach einer beglaubigten plattdeutschen Uebersetzung aus dem Lateinischen aus dem Anfange des 16. Jahrh., auf einem kleinen Quartblatte Papier.


Nr. IX.

Der Herzog Albrecht von Meklenburg bestätigt dem Marquard von Stove das Eigenthum der von dem Deutschen Orden gekauften Comthurei Krankow zu denselben Rechten, wie der Orden die Güter besessen hat.

D. d. Wismar. 1355. Oct. 21.

Nach mehreren von dem Originale genommenen beglaubigten Abschriften aus dem 16. Jahrh. im grossherzogl. meklenb. Geh. und Haupt-Archive zu Schwerin.


Vniuersis presencia uisuris seu audituris Albertus dei gracia dux Magnopolensis, terrarum Stargart ac Rostock dominus salutem in domino sempiternam. Recognoscimus publice profitendo, quod constituti coram nobis et nostris consiliariis commendabiles uiri et religiosi Hermannus de Wechholte, commendator in Wismaria, super curia, uillis et bonis in Kranckowe, et Jacobus de Stoue, rector ecclesie beati Georgii in Wismaria, confratres et ad infrascripta cum pleno mandato nuncii spetiales, cum littera aperta eorum magistri d e Liuonia, ordinis sancte Marie de domo Theutonica, cum integro consensu dicti sui

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magistri, matura deliberacione prehabita, dicti sui ordinis virtute legaliter hereditaria uendicione uendiderunt ualido uiro et discreto Marquardo de Stoue seniori et eius heredibus, exhibitoribus presencium, dictam curiam Kranckowe cum omnibus bonis et uillis sibi adiacentibus, in nostro dominio sitis, pro mille marcis puri argenti, ipsis integraliter et expedite pro eorum uoluntate persolutis, in locis et terminis ad hoc specialiter deputatis, uidelicet ipsam curiam Cranckowe et has villas scilicet Kranckow, Peterstorpe, Quale, Cimerstorpe, Hermenshagen, Gebekendorpe et in uilla Vredebernshagen sex mansos, cum omnibus uillicis et uillicacionibus, cum colonis et inquilinis, cum molendinis et molendinorum sitibus, cum siluis, lignis, rubetis, cum agris cultis et incultis, cum pascuis, pratis, aquis aquarumque decursibus et stagnis, cum uiis, inuiis, et piscinis, cum redditibus, censibus, pachtibus et precariis et omnibus et singulis vtilitatibus, commoditatibus et deriuaminibus vniuersis quomodolibet inde deriuantibus, quibuscunque nominibus censeantur, cum omni iure et iudicio, alto et basso, cum omnibus libertatibus, iustitiis et proprietatibus, prout prefatus magister Liuonie, eius capitulum, commendatores, landtmarscalcus, fratres et eorundem predecessores dictam curiam in Kranckow cum uillis et bonis, vt premittitur, sibi adiacentibus vtique liberius et fruibilius possidendo habuerunt, prout in litteris apertis prefati magistri de Liuonia, suorum fratrum et nunciorum predictorum predicto Marquardo et eius hered ibus super uendicione dicte curie [cum] villis et bonis in Kranckow, vt premittitur, et solucione dictarum mille marcarum puri argenti datis plenius continetur. Nos uero Albertus dux Magnopolensis predictus de fidelium nostrorum consiliariorum consilio ac heredum et propinquorum nostrorum beneplacito, scitu et consensu et omnium, quorum interest seu interesse poterit quomodolibet in futurum, quorum consensus ad premissa merito fuerat requirendus,prefatam uendicionem cum omnibus supradictis suis clausulis et condicionibus ratificamus, gratificamus et presentibus approbamus, transferentes in dictum Marcquardum de Stoue et suos heredes super predicta curia Krankow, [cum] villis et bonis, vt premittitur, sibi adiacentibus plenam et omnimodam perpetue libertatis proprietatem, cum iudicio supremo videlicet manus et

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colli et infimo, cum omnibus aliis iudiciis intermediis et precarus ac omnibus aliis deriuaminibus et vtilitatibus, quibus predictas curiam, uillas et bona vnquam nos aut nostri progenitores liberius dinoscimur possedisse, nihil penitus nobis et nostris heredibus in premissis reseruantes, renunciantes omnibus iuribus, iusticiis et actionibus, si que nobis aut nostris heredibus in premissis quomodolibet competere poterint in futurum. Possunt eciam licite predicti Marcquardus de Stoue et sui heredes dictam curiam, uillas et bona aliis uendere, locare, alienare uel donare et in vsus ecclesiasticos aut seculares in parte uel in toto communicare, prout ipsis competencius uidebitur expedire, inhibentos nostris aduocatis, officiatis, decum denarii collectoribus et substitutis quibuslibet eorundem, vt se de premissis curia, uillis et bonis et ipsorum inhabitatoribus nullo modo presumant intromittere et ipsorum inhabitatores vlla occasione molestando impedire, nolentes uero per presentes litteras litteris prioribus predicto Marcquardo et suis heredibus super predictis bonis per nos traditis derogari, sed pocius ipsas in sui plenitatis robore iugiter permanere. In quorum omnium premissorum testimonium nostrum sigillum presentibus est appensum. Datum Wismarie anno domini millesimo trecentesimo quinquagesimo quinto, in die vndecim millium uirginum, presentibus nostris fidelibus Rauone de Barnekow, Henrico de Stralendorpe, militibus, domino Thiderico Sageluitzen, rectore ecclesie beate Marie uirginis in Wismaria, Hinrico de Bulow alias dicto Kaluenacke, Reymaro de Plessen, famulis, Herrmanno Walmerstorpe, Johanne Dargitzow et Andreas Bukow, proconsulibus nostre ciuitatis Wismaria, cum pluribus aliis fide dignis.


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Nr. X.

Hermann von Wechelte, Comthur von Krankow und des Hofes in Wismar, und Jacob von Stove, Pfarrer der St. Georgen-Kirche zu Wismar, Brüder des Deutschen Ordens, verkaufen den dem Orden gehörenden, in der Stadt Wismar gelegenen Hof an den Rath dieser Stadt.

D. d. Wismar. 1356. Jan. 29.

Nach dem Originale im Archive der Stadt Wismar.


Omnibus presencia visuris et audituris nos Hermannus de Wechelte, frater ordinis sancte Marie domus Theutonicorum militum, commendator inKrankowe et curie in Wismer, ac Jacobus de Stouen, presbiter et rector ecclesie sancti Georrii in Wismer, salutem in domino. Tenore presencium recognoscimus et constare volumus vniuersis, quod mature deliberati concordauimus et vnanimes facti sumus cum honestis et discretis viris dominis consulibus ciuitatis Wismer nobis dilectis super curia nostra intra ciuitatem ipsorum sita et vt intra suos limites est comprehensa, quod ipsam eandem curiam ipsis antedictis dominis consulibus et ciuitati de scitu et consensu venerabilis viri magistri Goswini de Herike per Liuoniam rite et racionabiliter vendidimus et diuisimus, sicut cum omnibus suis edificiis iacet curia antedicta ac omnibus condicionibus et articulis, prout ipsa curia ad nos et ordinem nostrum hucusque pertinuit et ipsam dinoscimur possedisse, et hoc pro quadringentis et viginti marcis lubicensium argenteorum denariorum, de qua pecunia iam nos recognoscimus in hiis scriptis viginti marcas lubicensium argenteorum denariorum subleuasse, sed quadringente marce debent permanere stantes apud eosdem dominos consules, quoadusque antedictus dominus Goswinus magister de Liuonia per procuratores uel nuncios suos suam apertam litteram suo et duorum suorum conpreceptorum sigillis sigillatam intra ciuitatem Lubicensem destina-

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uerit et ipsis dominis consulibus prescriptis tradita et presentata ibidem fuerit, in qua littera aperta huiusmodi vendicionem curie memorate cum omnibus suis condicionibus plene ratificauerit et approbauerit, cum plena warandia eiusdem curie ipsis dominis consulibus et ciuitati predictis tenenda perpetue et seruanda, secundum tenorem notule intra nos ex vtraque parte concepte, qua littera per ipsum dominum Goswinum predictum transmissa et ipsis dominis consulibus, vt premittitur, tradita et presentata, ipsi domini consules Wismarienses predicti debent predictas quadringentas marcas procuratoribus et nunciis ipsius magistri Goswini tradere et disbrigare intra ciuitatem Lubicensem prelibatam, volentes etiam et promittentes, quod littere nobis et ordini nostro ab ipsis consulibus et eornm antecessoribus super dicta curia et mansione nostra intra ciuitatem eorum sita date et indulte de cetero nullius sint firmitatis uel valoris. Datum et actum Wismer, nostris sub sigillis presentibus appensis in testimonium omnium premissorum, sub anno domini M°.CCC°.L° sexto, feria sexta ante festum purificationis beate Marie virginis.

Nach dem Originale rnitgetheilt von dem Herrn Gymnasial-Director und Professor Dr. Crain zu Wismar.

Angehängt sind 2 Siegel:

1) ein rundes Siegel, ungefähr 1 3/4 Zoll im Durchmesser, in rothem Wachs, mit einer halben Figur, welche ein Schwert über die Schulter hält; Umschrift:

S. commendatoris. d. crankowe.

2) ein parabolisches Siegel, ungefähr 2 Zoll hoch und 1 1/2 Zoll breit, mit der heiligen Jungfrau Maria, welche einen Teller hält, auf dem ein Fisch liegt, eine Darstellung der Maria (mit Fischen, Symbol Christi und der Christen, vgl. Alt Heiligenbilder S. 58), welche sich in der St. Georgen-Kirche zu Wismar mehrere Male, auch am Hochaltare, findet; Umschrift des Siegels:

S. plebani. s. georrii. in Wysmaria.

 


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Nr. XI.

Der Herzog Albrecht von Meklenburg versichert dem Marquard von Stove für die von diesem von dem Deutschen Orden gekaufte Comthurei Krankow die Fortdauer derselben Rechte, mit denen er die Güter gekauft hat, falls er dieselben ganz oder zum Theile wieder verkaufen sollte.

D. d. Wismar. 1356. Febr. 2.

Nach mehreren von dem Originale genommenen beglaubigten Abschriften aus dem 16. Jahrh. im grossherzogl. meklenburg. Geh. und Haupt-Archive zu Schwerin.


Wy Albrecht van gades gnâden hertoge to Mekelenborch, tho Stargarde vnde tbo Rostock here bekennen vnde betûgen âpenbâre mit vsen rechten eruen in dusseme brêue, wêre dat vse lêue trûwe Marquart van Stoue de olde edder sîne eruen den hof to Lutken Krankow mit den dorpen, die dâr to belegen sîn, alsz Groten Krankow, Peterstorpe, Quale, Symerstorpe, Hermenshagen, Ghebekendorpe, vnd sosz hôuen in deme dorpe tho deme Vredebernshagen iummende vorkoffte, vorsettede edder vorgêue, ein deel edder gantz altomâle, alsze dat licht bynnen syner schêde, mit alle syner tobehôringe, den vnde eren eruen schall de brieff yô in aller mâte also nutte vnde gût vnde also woll hulpelik wesen, alsz he Marquart van Stoue vnd sînen eruen is, mit alle synen articulen, iegen vs vnde iegen vse rechten eruen, den wy vnde vse eruen Marquarde van Stoue vnde synen eruen geuen vnde besegelt hebben myt vseme grôten ingesegele, dâr wy ôk dat gantze vôrbenômede gût tho krankow anne betêkent hebben, alse die sulue brieff dat woll vthwîset van worden to worden, vnde hebben des to tûge vse hêmelke ingesegel witliken vôr dessen brieff lâten hengen, die geuen isz to der Wismar nha gades hôrt drutteinhundert iâr in deme sos vnde vefftegesten iâre, in vser lêuen frûwen dâge tho lichtmissen. Tûge diesser dinge synt vse lêuen getrúwen: Rauen Barnekow, Hinrik van Stralen-

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dorpe, riddere, her Diderik Szageluitze, kerkhere tho vser lêuen frôwen tho der Wismer, vnde Hinrik van Bulow anders gehêten Koluenacke vnde vele andere lûde, die trûwe vnde lôuen werdich sint.


Nr. XII.

Goswin von Hereke, Heermeister des Deutschen Ordens in Livland, bestätigt den Verkauf des in der Stadt Wismar gelegenen Hofes des Ordens an die Stadt.

D. d. Wenden. 1356. Mai 22.

Nach dem Originale im Archive der Stadt Wismar.


Vniuersis presencia visuris seu audituris frater Goswinus de Herike, magister fratrum domus Theutonicorum Jherosolym. per Liuoniam, salutem in dmino sempiternam. Tenore presencium recognoscimus et constare volumus vniuersis, quod recitato et insinuato nobis per discretnm virum dominum Jacobum, rectorem sancti Georrii in Wismar, confratrem nostrum, qualiter concorditer de consensu nostro ipse dominus Jacobus et dominus Hermannus de Wechelte, etiam confrater noster, commendator in Crancoweet in Wismar, dum uiuebat, curiam nostram, sicut cum omnibus suis edificiis intra ciuitatem Wismar sita est, cum omnibus suis condicionibus et articulis, ut ipsa curia ad nos et ordinem nostrum hucusque pertinuit et ipsam dinoscimur possedisse, honestis et discretis viris dominis consulibus ciuitatis Wismer pro quadringentis et viginti marcis lubicensium argenteorum denariorum rite et racionabiliter vendiderunt et dimiserunt, et quod litteras nobis et ordini nostro ab ipsis dominis consulibus et eorum antecessoribus datas et indultas super curia memorata annullauerunt et decreuerunt de cetero nullius esse firmitatis: quare mature deliberati, de scitu et consensu omnium nostrorum, quorum interest vel interesse poterit in futurum, huic vendicioni consentimus eandemque vendicionem et omnia et singula per ipsos dominos Hermannum et Jacobum, confratres nostros, ipsis dominis consulibus Wismarien-

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sibus antedictis factam et dicta, in presentibus ratificamus et approbamus, recognoscimus eciam antedictam pecuniam scilicet quadringentas et viginti marcas nobis integraliter ab ipsis dominis consulibus predictis esse persolutam et in communem vtilitatem et commodum ordinis nostri conuersam, renunciantes exceptioni non habite et non persolute pecunie supradicte et in communem vtilitatem ordinis nostri converse, excepcioni doli mali et omnium alii iuris et facti auxilio, per quod contra premissa nos defendere possimus quolibet vel tueri, promittentes ipsis dominis consulibus Wismariensibus et ciuitati eorum, litem vel controuersiam eis uel eorum successoribus de ipsa curia vel eius occasione (Je iure vel de facto non inferre, nec inferenti consentire, sed ipsam curiam tam in proprietate, quam in possessione dominis consulibus et eorum successoribus ab omni honere defendere et disbrigare ac plenarie warandare, et dictam vendicionem curie prelibate cum omnibus suis condicionibus et omnia alia et singula suprascripta perpetuo firma et rata habere et tenere et non contrafacere vel venire per nos, alium seu alios aliqua racione vel causa de iure vel de facto; litteras quoque nobis et ordini nostro a dictis consulibus et eorum antecessoribus super dicta curia quoquomodo datas et indultas annullamus eciam et nullius de cetero volumus esse firmitatis. In quorum omnium euidens testimonium et munimen sigillum nostrum una cum sigillis duorum nostrorum conpreceptorum et fratrum, videlicet Andree de Stenbergh, per Liuoniam lantmarschalei, et Helmici de Depenbeke, aduocati Yerwie, presentibus est appensum. Datum in castro Wende sub anno domini millesimo tricentesimo quinquagesimo sexto, dominica qua cantatur Cantate.

Nach dem Originale mitgetheilt von dem Herrn Gymnasial=Director, Prof. Dr. Crain zu Wismar. Angehängt sind 3 Siegel:

1) ein rundes Siegel in rothem Wachs, 1 3/4 Zoll im Durchmesser (mit der Geburt Mariä), darüber die Dreieinigkeit in Wolken?.

Umschrift:
S. cōmmendatoris dom. theut ...... livonia.

2) ein Siegel von gleicher Grösse in grünem Wachs, mit einem Ritter zu Pferde, mit Schild und Lanze; Umschrift:

S. marschalci de livonia.

3) ein parabolisches Siegel in weissem Wachs, 2 1/2 Zoll hoch und 1 3/4 Zoll breit, mit einem Staudengewächs (Ruthe Aarons?); Umschrift:

Sigillum advocati yerwie.
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Nr. XIII.

Winrich von Kniprode, Hochmeister des Deutschen Ordens, bestätigt den Verkauf der Comthurei Krankow an Marquard von Stove.

D. d. Marienburg. 1356. Aug. 23.

Nach mehreren von dem Originale genommenen beglaubigten Abschriften aus dem 16. Jahrh. im grossherzogl. meklenburg. Geh. und Haupt=Archive zu Schwerin.


Vniuersis ad quos presentes peruenerint, Winricus de Knipperode, magister generalis ordinis sancte Marie hospitalis Iherosolimitani domus Theutonice, salutem et oraciones in domino. Quia dilectus noster frater Goswinus de Hereke, magister ordinis predicti per Liuoniam, eiusdem ordinis nomine, de pleno nostro beneplacito et consensu, per dilectos fratres et nuncios suos Hermannum de Wecholte, protunc commendatorem in Wismaria et super curia et bonis in Kranckow, et dominum Jacobum de Stoue, rectorem ecclesic beati Georgii ibidem in Wismaria, de pleno eius mandato et beneplacito curiam Kranckowe solummodo cum villis et bonis omnibus sibi adiacentibus, que ad dictum ordinem dinoscebantur pertinere, valido et discreto uiro Marcquardo de Stoue seniori et eius heredibus hereditarie pure et simpliciter vendidit et vendi fecit pro mille marcis puri agenti eidem magistro expedite et integraliter persolutis, prout in litteris predictorum fratrum et nunciorum super hoc datis plenius continetur: nos vendicionem dicte curie in Kranckow solummodo et villarum et bonorum adiacencium, curia ordinis in Wismaria et redditibus in Dartzow sitis, que in huiusmodi empcionis contractu non intrarunt, duntaxat exceptis, per fratres et nuncios predictos prefato Marquardo et eius heredibus factam et litteras per eos super hoc datas et eorum sigillis appendentibus sigillatas nomine ordinis nostri de consilio et consensu nostrorum conpreceptorum tenore presencium confirmamus, ratificamus et iugiter approbamus, renunciantes omnibus et singulis, que ordini nostro in dicta curia Kranckowe, villis et bonis predictis sibi adiacentibus competunt seu competere poterint in

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futurum, volentes nihilominus esse veri affirmatores seu warandi omnium predictorurn coram omnibus fratribus nostri ordinis et intuitu ipsius quicquam facere vel obmittere uolentibus presentibus temporibus et futuris. In quorum omnium testimonium et munimen sigillum nostrum vna cum sigillis conpreceptorum nostrorum et fratrum: Henrici de Bouentin, magni commendatoris, et Swedir de Pellant, thesaurarii summi ordinis nostri, presentibus sunt appensa. Datum Marienburg feria tercia infra octauam virginis assumpcionis gloriose, anno domini millesimo trecentesimo quinquagesimo sexto.


Nr. XIV.

D. d. Agatorp in Schonen. 1368. Jul. 30.

Vereinigung zwischen dem Könige Albert von Schweden und Bischof Konrad von Oesel zu gegenseitiger Unterstützung und Begünstigung. D. d. im Feldlager bei Agatorp in Schonen, den 30. Julius 1368.

Eine im J. 1534 gefertigte Abschrift im Geh. Archive zu Königsberg, aufgeführt in Napiersky Index I, p. 197, Nr. 418.


Nr. XV.

Der Herzog Albrecht von Meklenburg bewilligt dem Ritter Droste von Stove das freie Eigenthum von 10 Hufen des Dorfes Quale zur Stiftung einer Vicarei.

D. d. Rostock. 1371. Mai 5.

Nach einer Abschrift aus dem 16. Jahrh. im grossherzogl. meklenburg. Geh. und Haupt-Archive zu Schwerin.


Nos Albertus dei gracia dux Magnopolensis, Swerinensis, Stargardie et Rostock terrarum dominus recognoscimus et presentibus lucide protestamur, quod cum pleno nostrorum heredum consensu ac vsi consiliariorum nostrorum fidelium consilio concessimus et donauimus et his scriptis concedimus firmiter et donamus dilecto nostro fideli, domino Drosten de Stoue, militi, suisque ueris heredibus meram proprietatem

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et omnimodam libertatem super decem mansis uille Quale adiacentibus, quos ista uice colunt uidelicct Hermannus Questin duos mansos, Marquardus Helt duos mansos, Reymer vnum mansum, Clawes Hayne vnum mansum, Elre vnum mansum, Hinzeke vnum mansum, Gerke Greue vnum mansum et vnum, quem vniuersitas uillanorum predicte uille colit, ita quod idem dominus Drozste et sui heredes eosdem mansos cum omnibus et singulis eorum pertinenciis, proprietatibus, libertatibus, prouentibus, redditibus, fructibus, pactibus, seruiciis, decimis minutis, uidelicet lini, pul-lorum, agnorum et eorum, que ad minutam decimam spectant, agris, pascuis, pratis, cespitibus, lignis , rubetis, paludibus, aquis ipsorumque fructibus, distinctionibus, iure maiore et minore et generaliter cum singulis vtilitatibus cum inuentis et adhuc inueniendis quibuscunque in cultum diuinum uertere valeant, uidelicet uicariam instaurandi pro sue uoluntatis libitu plenariam potest atem habebunt et facultatem, quandocunque ipsis uisum fuerit expedire, nobis et heredibus nostris ad hoc minime consultis et requisitis, reseruata tamen dicto Drozsthen et suis heredibus precaria decem manso-rum predictorum, sed quicunque post obitum domini Johannis Swalenberch ad eandem uicariam in per-petuum presentatus fuerit, sit actu presbyter et quod debeat in dicta uicaria facere per se ipsum residenciam personalem. Renunciamus igitur expresse per presentes omni iuri, modo et speciei proprietatis et libertatis et omnium deuolucioni, que nunc uel in posterum nobis et heredibus seu successoribus nostris in eisdem decem mansis aut ipso rum pertinenciis predictis competere uel deriuari ualeant quouismodo. In premissorum omnium et singulorum euidens testimonium sigillum nostrum presentibus est appensum. Datum et actum Rostock anno domini MCCCLXXI, feria secunda post dominicam qua cantatur Cantate, presentibus fidelibus nostris dilectis Friderico, [Johanne] et Henrico militibus dictis Molteke, Nicolao Alkun et Heydenrico de Bibow, militibus, et pluribus aliis fide dignis.

Nach einer an mehreren Stellen sehr fehlerhaften und an diesen verbesserten Abschrift. Der bemerkenswertheste Fehler ist wohl die Lesart: Joben - - Molteke; wahrscheinlich hat im Originale Johe(liegender Strich über das e), d. i. Johanne, gestanden, was in den Text aufgenommen ist.


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Nr. XVI.

Der Ritter Droste von Stove bewidmet die von seinem verstorbenen Vater Marquard von Stove dotirte Vicarei in der von ihm erbaueten Capelle an der S. Georgen-Kirche zu Wismar mit den Einkünften von 10 Hufen des Dorfes Quale, unter Zustimmung des Pfarrers der S. Georgen-Kirche, Barthold Burgermeister,

d. d. Wismar, 1371, Mai 16,

                               und
der Bischof Heinrich von Ratzeburg bestätigt diese Stiftung,

d. d. Schönberg, 1371, Julii 8.

Nach einer Abschrift aus dem 16. Jahrh. im grossherzogl. meklenb. Geh. u. H. Archive zu Schwerin.


In nomine sancte et indiuidue trinitatis. Amen. Cum pia fidelium uota, maxime diuini cultus ampliacionem contingencia, benigno ac beniuolo fauore prosequi teneamur, hinc est quod nos Henricus, dei et apostolice sedis gracia Razeburgensis ecclesie episcopus, tam posteris, quam presentibus has litteras inspecturis seu audituris cupimus fore notum, quod cum nuper ualidus ac strennuus miles dominus Drozsto de Stoue, vltimam patris sui uoluntatem Marquardi videlicet de Stoue, famuli, pie memorie, totis uiribus adimplere cupiens, quandam uicariam perpetuam ob salutem parentum suorum in ecclesia sancti Georgii in Wismar, nostre Razeburgensis diocesis, de parato ac libero consensu illustrissmi principis domini Alberti ducis Magnopolensis suorumque heredum, prout in litteris eiusdem domini Magnopolensis super hoc confectis apparet lucidius, accedente quoque ad hoc pleno consensu discreti uiri domini Bartoldi Burgermester, eiusdem ecclesie rectoris, de nouo fundasset, instaurasset et erexisset

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eamque de uoluntate, ordinacione et disposicione patris sui predicti certis bonis cum mansis, prout inferius exprimitur, sufficienter dotasset, no-bis, vt eandem uicariam confirmare ipsamque ad ecclesiasticam defensionem recipere dignaremur, suis in litteris, modum et seriem instauracionis dicte uicarie continentibus, per reuerendum uirum dominum Johannem Swalenberch, canonicum Swerinensem, exhibitis, attencius supplicauit. Tenor uero dictarum litterarum nobis exhibitarum eatenus et est talis:

In nomine domini. Amen. Cum iuxta preceptum legis summi genitoris filius carnalem patrem omnimoda tenetur reuerencia qua poterit uenerari et eius merito discretam adimplere uoluntatem, hinc est quod ego Drozstho de Stoue miles, uolens vltimam patris mei Marquardi de Stoue, famuli, pie memorie, ducere ad effectum circa instauracionem uicarie per eum dotate de suis bonis, pro ipsius et matris mee dicte Cygred, mee heredumque meorum animarum remedio cultum diuinum augere cupiens, perpetuum ecclesiasticum beneficium seu uicariam perpetuo efficiendam ad altare capelle de meo proprio structe, annexum uersus meridiem ecclesie sancti Georgii in Wismar, Razeburgensis diocesis, erigo et instauro in modum infraseriptum, affectans hanc uicariam perpetuis reditibus esse dotatam et prouentibus munitam, quibus qui pro tempore suo uicarii fuerint libere fruantur seu vtantur: igitur decem man sos uille Quale adiacentes terre Greuesmolen, quos ista uice colunt uidelicet Hermannus Questin duos mansos, Marquardus Helt duos mansos, Reymer vnum mansum, Clawes Hanne vnum mansum, Elre vnum mansum, Hinzeke vnum mansum, Gereke Greue vnum mansum et vnum mansum, quem vniuersitas uillanorum predicte uille colit, qui et eorum successores de quolibet istorum decem mansorum da-bunt quouis anno nomine pactus tres marcas et duos solidos Lubicenses, cum vniuersis et singulis ipsorum pertinenciis, proprietatibus, libertatibus, prouentibus, fructibus, redditibus, pactibus, decimis minutis, uidelicet lini, pullorum et agnorum, et ad decimam minutam spectantibus, iure maiore et minore, agris, pascuis, pratis, cespitibus, lignis, rubetis, paludibus, aquis ipsarumque fructibus, distinctionibus et generaliter cum om-

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nibus vtilitatibus iam inuentis et adhuc inueniendis quibuscunque et patente in littera proprietatis horum mansorum illustris principis et domini mei domini Alberti ducis Magnopolensis plenius continentur, nihil in ipsis mihi et meis heredibus reseruando, nisi precariam, quam mihi et meis heredibus reseruo in eisdem, ad eam perpetuo nomine dotis dono et adscribo, de qua quidem uicaria, quociescunque uacauerit post obitum domini Johannis Swalenberch, canonici Swerinensis, nisi actu sacerdoti et qui personalem in ea faciat residenciam, perpetuis temporibus debeat prouidere, eciam huius uicarie ius patronatus mihi et heredibus meis uolo reseruare, ita quod, quamdiu ego simperstes fuero, ipsa uacante ad eam presbyterum presentabo, me autem medio tempore decedente, si mihi tunc fil ius uel filii liberi successerunt uel successerint, illi ins patronatus huius uicarie retinebunt, quibus expiratis uel si tales mihi non successerint, protunc Marquardus, filius fratris mei Ottonis famuli, pie recordacionis, ius presentandi dicte uicarie obtinebit, quo decedente deinceps perpetuis temporibus ius patronatus huius uicarie ad dominum ducem Magnopolense cuiuscunque saltem terra Greuesmolcnsis protunc proxima fuerit, libere deuoluetur. Supplico igitur studiose uobis uenerabili in Christo patri ac domino meo domino Henrico cpiscopo ecclesie Razeburgensis, quatenus augmenti cultus diuini mearumque precum intuitu vltimam uoluntatem patris mei predicti ac affectum meum dignemini ducere ad effectum, bona presenti uicarie nomine dotis assignata in protectione ecclesiastice libertatis assumendo eaque cum condicionibus et modis suprascriptis et cum aliis clausulis oportunis superius non insertis confirmando. In quorum premissorum omnium et singuloruum euidens perpetuum testimonium sigillum meum presentibus est appensum. Datum et actum Wismar, anno domini, MCCCLXXI, in crastino ascensionis dominice.

Et ego Barthous Burgermester, rector supradicte ecclesie sancti Georgii in Wismar, Razeburgensis diocesis, pro mea persona et meorum successorum ad ampliandum cultum diuinum ad omnia suprascripta liberuin et beniuolum dedi consensum et do in his scriptis, uolens, quod uicarius, qui pro tempore supradicte uicarie uicarius fuerit, missas diatim legat

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infra missarum solemnia ad altare capelle prenarrate, sed in summis festis et dum solemne funus in ecclesia presens fuerit, pro uoluntate et congruencia rectoris ecclesie celebrabit in ecclesia requisitus. In cuius consensus testimonium sigillum meum vna cum sigillo ualidi uiri domini Drozsthowes de Stoue militis, sepedicte uicarie fundatoris, presentibus est appensum. Datum et actum in dote dicte ecclesie mee sancti Georgii in Wismar, anno domini MCCCLXXI, in crastino ascensionis supradicte.

Nos itaque piam dicti militis affectionem ad laudem et honorem omnipotentis dei adimplere cupiens, prefatam uicariam sic instauratam ac bonis, mansis, iuribus, prouentibus et conditionibus vniuersis, prout in littera dicti militis superius inserta exprimitur, dotatam, ad eiusdem militis instanciam, dei nomine invocato, approbantes grat am et ratam habemus et ad tuicionem ecclesiasticam recipimus ipsamque ex certa nostra sciencia auctoritate ordinaria in his scriptis confirmamus, uolentes nihilominus, vt omnia et singula premissa inuiolabiliter perpetuis temporibus perseuerent; uiolatores uero premissorum indignacionem omnipotentis dei se nouerint incursuros. In quorum omnium et singulorum testimonium presentes litteras nostro sigillo mandauimus communiri. Datum et actum in castro nostro Schonenberge anno domini MCCCLXXI, feria tercia proxima ante festum beate Margarethe uirginis, presentibus honorabilibus et discretis uiris dominis: Marquardo, preposito sanctimonialium in Rhune, Ottone de Arnym, plebano in Gadebusch, Mathia de Blucher, rectore ecclesie in Dameshagen, nostre diocesis, et pluribus aliis fide dignis testibus premissorum.

Nach einer an vielen Stellen sehr fehlerhaften und an diesen verbesserten Abschrift.


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Nr. XVII.

D. d. Marienburg. (1377.)

Des Hochmeisters Winrich von Kniprode Bevollmächtigung seines Gesandten zur Vollziehung seiner mit dem Könige Albrecht von Schweden getroffenen Uebereinkunft wegen Verkaufs oder Verpfändung der Landschaften Wiburg, Aland und Wiland. D. d. Marienburg, wahrscheinlich um das Jahr 1377.

In einem pergamentenen Formularbuche im Geh. Archive zu Königsberg, aufgeführt in Napiersky Index I., S. 109, Nr. 428.

Nr. XVIII.

Der Ritter Droste von Stove verkauft den Brüdern Henning, Ritter, und Hans, Knappe, von Stralendorf die Güter der ehemaligen Deutschen-Ordens-Comthurei Krankow, mit dem Patronat der von dem Ritter Droste von Stove gestifteten und mit Hebungen aus dem Dorfe Quale bewidmeten Vicarei in der S. Georgen-Kirche zu Wismar.

D. d. Wismar. 1381. Julii 25.

Nach einer beglaubigten Abschrift aus dem grossherzogl. Geh. u. H.-Archive zu Schwerin.


Ick her Droste van Stoue ridder bekenne âpenbâr vnde betrûge in desme brêue, dat ick mit mînen eruen rekelcken vnde reddelcken vnde mit gûdeme willen hebbe verkoft vnde lâten vnde iegenwardich lâte vnde verkôpe in desme brêue den êrbâren mannen heren Henninge, riddere, vnde Hansen, knapen, brôderen, gehêten van Stralendorpe vnde eren rechten erfnâmen den hoff tho Kranckow vnde alle dorpe, de dâr tho belegen sind, als Zimerstorpe, Quale, Peterstorpe, GrotenKrankow, Gebbekendorpe, Hermenshagen vnde dordehalue huefe tho dem Vredebernshagen, vôr veer dûsent marck lubescher penninge vefftich lubesche marck myn, de se my tho dancke vnde tho êner nôge wol berêt hebben. Dit vôrbenômede

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gût dut hebbe ick vnde mîne eruen den vôrscreuen Stralendorpen vnde eren eruen vorkofft vnde lâten, also alse dat licht vnde ihê van oldinges gelegen hefft binnen sîner schêde, mit ackere bûwet vnde vnnebûwet, mit aller pacht, mit aller bêde, mit tinsz vnde mit aller gulde, de dâr vth kâmen mach, mit alleme tegeden, mit môlen de in dem gûde belegen sindt, mit holten, mit weide, mit dîken, mit wâteren stouwet vnde vngestowet, mit wâters vthvlôte vnde invlôte, mit wisken, mit busken vnde mit alle sînen thobehôringen, idt sy genômet edder vngenômet, mit richten vnde mit dênste, mit dem hôgesten rechte vnde mit dem sîdesten rechte, mit alme êgendôme, mit aller frîheit vnde mit aller rechticheit, also vrîg, als mîn vâder my dat vrîgest geeruet heftt vnde ick dâr na vrîgest beseten hebbe, vnde also vrîg scholendt de vôrbenômeden Stralendorpe vnde ere eruen hebben vnde brûkelken besitten, dat de heren vnde ere eruen vnde ere nakômelinge dâr nicht anne hebben vnde dâr nicht anne beholden scholen. Vortmer dit vôrbenômede gût mit disser vôrbenômeden vrîgheit, eigendôm vnde gerechticheit lâte ick her Droste van Stoue vnde mîne rechten eruen den vôrbenômeden Stralendorpen vnde eren rechten eruen tho ême rechten, brûkelcken, kôfften kôpe, my vnde mînen eruen deger dâr nicht ane tho beholdende. Wêre ôck dat de vôrbenômenden Stralendorp edder ere eruen iumment in disme vôrscreuen gûde bewêren edder hinderen wolde, dâr schal ick her Droste van Stoue vnde mîne eruen de vôrbenômeden Stralendorp vnde ere eruen aff entfrîgen vnde entwêren vôr alle den yênnen de vôr recht kâmen willen, de se recht geuen vnde nemen willen, se sîn geistlick edder werlick, vnde wâre en des vôrschreuen gûdes, als im lande ein recht is. Vortmer so bekenne ick her Droste van Stoue, dat ick unde mîne eruen dorch sunderger frundschop willen den vôrbenômeden hern Henninge vnde Hanse brôderen gebêten de Stralendorpe vnde eren eruen hebbe gundt vnde geuen vnde gegenwardich gunne vude geue de leenwâre mîner vicarie, dese licht in der kercken to sute Jurgen tho der Wismar mit der gulde, dese licht in deme dorpe tho Quale, also dat de vôrbenômeden Stralendorpe vnde ere eruen de vôrscreuen vicarie mit der gulde scolen leenen vnde verliehen tho êwigen tîden, wanne vnde wo dicke dat se lôss werdt.

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Alle disse vôrscreuen stucke lâue ick her Droste van Stoue mit mînen eruen den vorscreuen hern Henninge vnde Hanse brôderen gehêten van Stralendorpe vnde eren eruen vnde tho erer trûwen handt her Luder Lutzowen, her Reimere vnde her Helmolde brôderen gehêten van Plessen, her Johanne van Stralendorpe, ridderen, Johanne vnde Helmolde brôderen gehêten van Plessen tho Lubetze, Wedegen van Platen, Wipert Lutzowen, Vicken vnde Hinreke gehêten van Stralendorpe, knapen an gûden trûwen stede vnde vhaste tho holdende, sunder hulperede vnde sunder alle argelist. Des tho eime grôttern tûge dusser vôrscreuen stucke so hebbe ick her Droste van Stoue êrgenômet mîn ingesegel mit witscop vnde mit willen vôr dissen brêff lâten hengen, de geuen vnde gescreuen is tho der Wismar, na gades bôrt drutteinhundert iâr in dem ein vnde achtentegesten iâre, in sunte Jacobs dâge des hilligen apostels.

Der Notarius Jacob Kröger bemerkt am Schlusse:

"Das Siegell daran von weissem Wachse darin ein Dreiblatt getrucket, Umschrifft

DROSTE. DE. STOVEN."

Auf der Rückseite einer vor dem Präceptor Johannes Kran im J. 1512 transsumirten und beglaubigten Abschrift steht:

"Exemplis non credimus, nisi originalia videamus. Auth. Si quis in aliquo documento. C. de edend."


Nr. XIX.

D. d. Slochau. 1395. Jun. 18.

Der Hochmeister des Deutschen Ordens bittet den Herzog Johann von Meklenburg, er möchte es nicht zugeben, dass Herzog Albrecht von Meklenburg mit den Vitalien-Brüdern den Orden in Livland überfalle, sondern dafür der Beschirmer des Ordens sein. D. d. Slochau, den 18. Junius 1395.

In den hochmeisterl. Registranten im Geh. Archive zu Königsberg, aufgeführt in Napiersky Index I, p. 367, Nr. 1757.

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Nr. XX.

D. d. Slochau. 1395. Jun. 18.

Der Hochmeister des Deutschen Ordens bittet die (Herzoge ? von) [Städte] Rostock und Wismar, sie möchten nicht zugeben, dass der nach Reval gekommene Herzog Albrecht von Meklenburg, mit Hülfe der Vitalien-Brüder, den Orden in Livland kriegerisch anfalle, sondern dafür dessen Beschützer sein. D. d. Slochau, den 18. Jun. 1395.

In den hochmeisterl. Registranten im Geh. Archive zu Königsberg, aufgeführt in Napiersky Index I, p. 367, Nr. 1758.

Nr. XXI.

D. d. Slochau. 1395. Jun. 19.

Des Hochmeisters Schreiben an den Comthur von Swetz, er möchte die Herzoge von Meklenburg zu guten Gesinnungen gegen den Orden stimmen, damit sie dem in Reval angekommenen Herzog Albrecht von Meklenburg keinen Vorschub thun. D. d. Slochau, am Sonnabend nach Marci und Marcelliani (den 19. Jun.) 1395.

In den hochmeisterl. Registranten im Geh. Archive zu Königsberg, aufgeführt in Napiersky Index I, p. 367, Nr. 1759.

Nr. XXII.

D. d. Schowitz. 1395. Jun. 27.

Der Hochmeister des Deutschen Ordens meldet dem Bürgermeister und Rath der Stadt Reval, dass, da Reval auch unter den Städten sich befände, welche für den König Albrecht von Schweden bei der Königin Margaretha von

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Dänemark bürgen wollen, er seine Gesandten an Letztere auch im Namen ihrer Stadt bevollmächtigt habe. D. d. Schowitz, am Sonntage vor Petri und Pauli (den 27. Jun.) 1395.

In den hochmeisterl. Registranten im Geh. Archive zu Königsberg, aufgeführt in Napiersky Index I, p. 367, Nr. 1760.


Nr. XXIII.

D. d. Marienburg. 1397. Jan. 9.

Der Hochmeister des Deutschen Ordens antwortet dem Herzoge von Meklenburg, wer diejenigen Fürsten seien, welche sich wider ihn gewandt haben, und bittet ihn, nichts Nachtheiliges vom Orden geradehin zu glauben, sondern desselben Beschirmer zu bleiben. D. d. Marienburg, am Dienstag nach dem Feste der Erscheinung (den 9. Jan.) 1397.

Nach den hochmeisterl. Registranten im Geh. Archive zu Königsberg, aufführt in Napiersky Index I, p. 372, Nr. 1789.


Nr. XXIV.

D. d. Marienburg. 1397. Febr. 11.

Der Hochmeister des Deutschen Ordens bittet den König Erich von Schweden, seinen Vetter den Herzog Albrecht von Meklenburg von der Verbindung mit dem Bischofe Dietrch von Dorpat abzubringen. D. d Marienburg, am Sonntag vor Valentini (den 11. Febr.) 1397.

In den hochmeisterl. Registranten im Geh. Archive zu Königsberg, aufgeführt in Napiersky Index I, p. 372, Nr. 1796.


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Nr. XXV.

D. d. Marienburg. 1397. Febr. 11.

Conrad von Jungingen bittet den König von Schweden, die Herzoge Johann und Ulrich von Meklenburg, welche sich wegen des Krieges mit dem Bischofe von Dorpat gegen den Orden erklärt haben, auf andere Gesinnungen zu bringen. D. d. Marienburg, am Sonntag vor Valentini (den 11. Febr.) 1397.

Aus den hochmeisterl. Registranten im Geh. Archive zu Königsberg, aufgeführt in Napiersky Index I, p. 372, Nr. 1797.

Nr. XXVI.

D. d. Marienburg. 1397. Febr. 11.

Der Hochmeister des Deutschen Ordens rechtfertigt sich gegen die Herzoge Johann und Ulrich von Meklenburg und bittet sie, der Partei des Bischofs von Dorpat zu entsagen. D. d. Marienburg, am Sonntag vor Valentini (den 11. Febr.) 1397.

Aus den hochmeisterl. Registranten im Geh. Archive zu Königsberg, aufgeführt in Napiersky Index I, p. 373, Nr. 1798.


Nr. XXVII.

D. d. Marienburg. 1397. Febr. 11.

Der Hochmeister des Deutschen Ordens bittet die Städte Wismar, Rostock und Stargard ihre Herren zu unterweisen, dass sie den Orden des Bischofs von Dorpat wegen nicht verfolgen. D. d. Marienburg, am Sonntag vor Valentini (den 11. Febr.) 1397.

Aus den hochmeisterl. Registranten im Geh. Archive zu Königsberg, aufgeführt in Napiersky Index I, p, 373, Nr. 1799.

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Nr. XXVIII.

D. d. Wisby. 1398. April 5.

Herzog Johann von Meklenburg übergiebt dem Deutschen Orden und den von den Vitalien-Brüdern beraubten Kaufleuten (der Hanse) die Stadt Wisby, deren Hafen und die ganze Insel Gothland zur Führung ihres Krieges gegen die Seeräuber, unter gewissen Bedingungen. D. d. Wisby, am Charfreitage (den 5. April) 1398.

Original, auf Pergament, im Geh. Archive zu Königsberg, aufgeführt in Napiersky Index, p. 133, Nr. 523.

Nr. XXIX.

D. d. Schloss Zierau. 1399. Mai 25.

König Albrecht von Schweden und Herzog Johann von Meklenburg versetzen die Insel Gothland und die Stadt Wisby dem Hochmeister Konrad von Jungingen und dessen ganzen Orden für 30,000 Nobeln. D. d. Schloss Zierau, am Tage Trinitatis (den 25. Mai) 1399.

Original, mit 60 Siegeln, im Geh. Archive zu Königsberg, aufgeführt in Napiersky Index I, p. 136, Nr. 534.

Nr. XXX.

D. d. Marienburg. 1399. Oct. 25.

Schreiben des Hochmeisters des Deutschen Ordens an den König Albrecht von Schweden, dieser möchte seine Rechte an das auf ihn (den H.-M.) versetzte Gothland gegen die

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Ansprüche der Königin Margaretha vertheidigen, widrigenfalls er gezwungen wäre, sich der verbrieften Mittel zu bedienen. D. d. Marienburg, am Sonntag vor Simonis und Judae (den 25. Oct.) 1399.

Aus den hochmeisterl. Registranten im Geh. Archive zu Königsberg, aufgeführt in Napiersky Index I, p. 375, Nr. 1811.

Nr. XXXI.

D. d. Neidenburg. 1405. Oct. 18.

Der Hochmeister des Deutschen Ordens benachrichtigt die Königin Margarethe, dass die Gesandten des Königs von England mit den Seinigen zu der Hanse abgegangen sind, und dass er den König Albrecht habe ersuchen lassen, dem Orden sein Recht auf Gothland in Kalmar zu vindiciren. D. d. Neidenburg, am Montag nach Lucä Ev. (den 18. Oct.) 1405.

Aus den hochmeisterl. Registranten im Geh. Archive zu Königsberg, aufgeführt in Napiersky Index I, p. 146, Nr. 584.

Nr. XXXII.

D. d. Flensburg. 1405. Nov. 25.

König Albrecht eröffnet dem Hochmeister und dem ganzen Orden, dass er Gothland dem Könige Erich abgetreten habe, und begiebt sich aller etwanigen Ansprüche wegen desselben an den Orden. D. d. Flensburg, am Tage Katharinä (den 25. Nov.) 1405.

Original im Geh. Archive in Königsberg, aufgeführt in Napiersky Index I, p. 147, Nr. 586.

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Nr. XXXIII.

D. d. Marienburg. 1406. Jan. 18.

Der Hochmeister des Deutschen Ordens rechtfertigt sich gegen den Herzog Johann von Meklenburg wegen der Behauptung der Insel Gothland, nach Laut des mit König Albrecht aufgerichteten Vertrages. D. d. Marienburg, am Tage der heil. Prisca (den 18. Jan.) 1406.

Aus den hochmeisterl. Registranten im Geh. Archive zu Königsberg, aufgeführt in Napiersky Index I, p. 147, Nr. 580.

Nr. XXXIV.

D. d. Marienburg. 1406. Jan. 18.

Der Hochmeister des Deutschen Ordens sendet der Königin Margaretha den Mahnbrief des Herzogs Johann von Meklenburg wegen der Insel Gothland, und bittet sie, den Herzog zurecht zu weisen, indem er so gut, wie König Albrecht, schuldig sei, die Insel Gothland von ihm abzulösen. D. d. Marienburg, am Mittwoch nach der heil. Prisca (den 18. Jan.) 1406.

Aus den hochmeisterl. Registranten im Geh. Archive zu Königsberg, aufgeführt in Napiersky Index I, p. 147, Nr. 590.

Nr. XXXV.

D. d. Kalmar. 1408. Sept. 27.

König Erich von Dänemark, Norwegen und Schweden begiebt sich, nachdem er über die für Gothland gezahlte Summe von 9000 engl. Nobeln vom Hochmeister quittirt worden, aller

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ferneren Ansprüche an denselben wegen dieser Besitzung. D. d. Kalmar, am Tage Cosmä und Damiani (den 27. Sept.) 1408.

Original im Geh. Archive zu Königsberg, aufgeführt in Napiersky I, p. 151 Nr. 608.

Nr. XXXVI.

D. d. 1443. Jun. 1.

Gewerbe des Hochmeisters des Deutschen Ordens durch den Comthur zu Roghausen an den Ordensmeister in Livland, betreffend die Engagirung livländischer Hülfstruppen nach der Neumark gegen den Herzog Heinrich von Meklenburg und die Arrestirung der preussischen und livländischen Schiffe in Holland. Ausgefertigt am Sonnabend nach Himmelfahrt (den 1. Jun.) 1443.

Aus den hochmeisterl. Registranten im Geh. Archive zu Königsberg, aufgeführt in Napiersky Index I, p. 318, Nr. 1489.

Nr. XXXVII.

Heinrich Reuss von Plauen, Deutsch-Ordens-Comthur zu Elbing, berichtet an den Hochmeister Conrad von Erlichshausen über den Kriegszug des Deutschea Ordens in die Neumark gegen den Herzog Heinrich von Meklenburg und die darüber gepflogenen Unterhandlungen.

D. d. Königsberg in der Neumark. 1443. Nov. 9.

Unsern gar willigen, underthanigen gehorsam mit pflichtiger ganzes vormogens irbietung stets zuvor. Erwirdiger, gnediger, lieber her homeister. Euwir gnade

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geruche zu wissen, nach dem als es denn zu Frankkeford gelossen was, das uns der Marggraffe von Brandenburg sulde. entpieten und eynen brieff schicken, ob her hertzog Heinrich von Mekelburg konde vormogen zu ere und zcu rchte, do sante der herre marggraffe zu uns Jorge Wadenfelser, seynen kamerer, an der midwochen vor allir gotisheiligen tage und lies uns sagen, das her von herzog Heinrich keyn andtwert kriegen mochte, das her seyner mochte mechtig seyn zu ere und zcurechte, dorub so mochte wir unser ding nemen vnd ancleyben wies uns eben were. Do wir nu solch anttwert horten, do hatten wir uns dorzu geschikt, das wir eyne bruckeliessen machen ubir die Oder,und schickten uns mit eyme zoge dorzcu, das wir hertzog Heinrich ubirzien welden, und zogen ubir die Oder am dinstag und am midwoch nach allirgotisheiligen tage, und hatten mit uns gerichtet eyne wagenburg und dorzcu wol vier oder funfftehalb tusend mann zcn rosse und zcu fusse, und slugen aldo eyne wagenburg und legten uns dorin. Und denselbigen tag als wir uhirzogen, do sante der herre marggraffe zu uns seynen rath mitnamen graffe Adolff von Anehalt und herren Bernhard von der Schulenburg seynen marschalk und Jorgen Waldenfelser seynen kemerer, an uns zcu werben: Sind der zceit das her marggraffe sege, das wir unsern ernst dorczu thuen welden und unser leith das unserm orden und uns gescheen were, welden rechen, so were her eyn koerfurste und eyn gelych des reiches, und sulde helffen zcu frede und das sulch cristenlich blut nicht also jemmerlichen vorgossen wurde, noch sulch morth geschege, als denn gescheen mochte werden, und sie vorsuchten do an uns mancherley wege der frundschafft zwischen hertzog Heinrich und uns, die denn zu disser zeit euwirn gnaden nicht notdurfftig seyn zu schreiben, und wir slugen en die wege der frundschafft alle abe und liessen unser heer uffbrechen. und liessen es zihen. bis eyn halbe meyle wegis uff disseyt Ketzerangermonde. Do huben sie do an und sprochen: Der herre marggraffe were hrtzog Heinrichs mechtig zu ere und zcu rechte und welde uns des hertzog Heinrichs vorsiglte brieff schicken, als es denn zu Franckenford gelassen were. Als disse teydunge woren am midwoch, so welden sie

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uns den brieff schicken am neesten tag dornach, und begerten das wir den tag dorumb stille legen welden. Doruff andtwerte wir en und sprochen: Euch ist wol indechtig, wie es zu Franckenford gelossen were, das sich der herre marggraffe bearbeyten sulde, ob her hertzog Heinrichs mechtig mochte geseyn zu ere und zcu rechte, und sulde uns des eyn andtwert in vierzentagen wissen lassen, und sulde uns ouch dorubir senden hertzog Heinrichs vorsiglten brieff. Nu hatte der herre marggraffe zu uns gesant Jorgen Waldenfelser seynen kemerer, der do an uns gewurben hat, das der herre marggraffe seyner nicht konde mechtig werden zu ere und zcu rechte, dorumb so mochten wir unser bestes thuen, was wir welden. So haben wir grosse unkoste, swere zerunge doruf gelegt und haben uns uff dissen tag geschicket nach sulcher vorschreibung und voreynung, als es denn zu Franckenford gelassen were: Konde unser herre er marggraffe seyner in vierzentagen nicht mechtig seyn, so sulden wir zihen durch seyn land vrey und sicher, nach vorschreyhung des brieffes. Doruff andtwerten sie und sprochen: Es were nicht vorschreben, das her seyner bynnen vierzehentagen sulde mechtig seyn zu ere und zcu recthe, sunder wen her seyner mechtig were zu ere und zcu rechte, so sulden wir das uffnemen, und sie dauchte umbillichen seyn, das wir ere und recht ussloen sulden, und begerten, das heer stille lassen zu legen, und das wir selbst ryttin zu unserm herren von Brandenburg. Disse teyding in eynem dorffe, do was der voith von Scheybelbeyn und der pferdemarschalk dobey, do wurden wir es zu rathe, das wir es in das heer brengen welden zu alle den unsern, die aldo weren und zu unserm rothe gehorten. Do santen sie mit uns Jorgen Waldenfelser, des heren kemerer, der en denn eyn antwert brengen sulde, in die stad ken Ketzerangermonde, do sie denn seyner beyten welden. Do wir nu ins heer quomen und brachten es an den voith und an seynen rath und manschafft und an seine stete, und ouch an alle houbtlewte der geste, do wurden wir es eyns mit einem gemeynen rathe, das wir den tag stille liegen welden, wenn wir ouch des voiths von Scheybelbeyns mannschaff noch nicht bey uns hatten, und die ouch noch sulden ubirzihen, und sie wurden es euch zu rathe, das sie uns, Otten von

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der Marwitz und Jacob Straws santen zu unserm herren von Brandenburg, das wir en selber sulden manen an sulch abescheiden, als wir zu Frankenford denn vom tage gescheiden weren. Do soszen wir am Dounirtage fruh uff und rytten zu unsermherren von Brandenburg, den wir funden zu Prentzlaw, und qwomen zu em des abends umb des zeiger sebene und huben an: Gnediger lieber herre. Nach dem als das abescheiden denn zu Frankenford gewest ist, das sich euwir furstliche gnade bearbeyten sulde, ab ir hertzog Heinrichs mochtet mechtig seyn zu ere und zcu rechte, sulde ir siner bynnen vierzentagen nicht mechtig seyn, so sulden und mochten wir frey und ungehindert durch euwir land zihen und reyten: so hat euwir furstliche gnad zu uns gesand euwirn kemerer, und hat uns lassen sagen, das ir seyn er nicht mechtig mochtet seyn zu ere und zcu rechte. Dorumb so haben wir nach sulchem abescheiden, das denn zu Franckenford gescheen ist, uns mit swerer muh und grosser unkost dorzu gerichtet, das wir meynen, hertzog Heinrich umb sulcher sache und schaden, den her an unserm orden und manschafft getan hat, ubir zuzihen und das an im zurechen. Sind der zeit das wir das gefach und viel uff euwir furstliche gnade und euwir weysen rethe zu ere und zu rechte geboten haben und uns das nicht hat kond hellfen adir widerfaren, sunder nu wir uns gerichtet haben mit grosser muh und swerer unvorwintlicher unkost, die wir und unser manschafft doruff gelegt haben, so hat euwir gnade nu euwir rath zu uns gesant und uns mancherley wege der ffrundschafft hat lassen vorlegen, die denn euch zu disser zeit nicht notdurffig seyn zu vorcelen, sunder im letzten haben sie uns lassen vorstehen, das ir seyner mechtig seyt zu ere und zu rechte; nu wir sulche swere unkost doruff gerichtet haben, so gonnet uns zu zihen und unsern schaden an em zcu rechen. Doruff sich der herre marggraffe besprach mit seynen rethen und quam wider und sprach: Wir konden vor seyner zu ere und zcu rechte nicht mechtig werden, sunder nu is her bey uns gewest, do wir denn mit unsern rethen merklichen und trefflichen mit em dor us gereth, und en darzu gebracht haben, das wir seyner zu ere und zcu rechte mechtig

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seyn, und hat uns des seynen vorsigelten brieff gegeben, und was wir dorinne getan haben, das haben wir meh getan umb des ordens, denn umb hertzog Heinrichs willen wenn wir haben hertzog Heinrich nicht also lieb, das wir des ordens schade dorinne begert haben, sunder aldo ist der brieff, dorinne her sich vorschreibet zu ere und zcu rechte; wellet ir den uffnemen, das ist uns lieb; woldet ir den nicht uffnemen und woldet zihen, das wollen wir euch ouch wol gonnen, und euch des halden, was wir euch vorhin gelobet haben. Abir uns deuchtet umbillichen seyn, das ir ere und recht auslaen suldet. Doch so wisset ir euch bas zu halden, wenn wir euch sagen bedurften. Wir andtwerten doruff: Hetten wir gewust adir hette uns mocht zu wissen werden, das ir seyner mechtig weret gewest, ee das wir weren usgezogen, wir hetten es von em gerne uffgen omen, ee das wir sulche grosse, unermesliche zerunge doruff getan hetten. Abir nu ist uns eyn sulchs sweer uffzunemen. Der herre marggraffe andtwerte und sprach: Lieber herre von Plauwen. Ir mogeth dorinn thuen, was euch eben ist, abir das wir gerne segen; das ir volzoget, das sehen wir nicht gerne, wenn das land zu Mekelburg das ist unser geholdete und gesworne lanth, und auch als ir must zihen durch unsere land die marke, dorinn ir denn unvorwuntlichen schaden thuen musset, das ir nicht gekeren konnet, das wir das land gerne also segen vorterben, das sehen wir nicht gerne. Doruff andtwerte wir und sprochen: Uns ist swere den brieff uffzunemen; sunder wil euwir gnade uns den brieff geben, das wir en mogen brengen den unsern ins heer; werden sie en uffnemen, das wellen wir euwir gnade gerne wissen lassen; wolden sie en aber nicht uffnemen, so wellen wir en euwir gnaden von stadan an wider senden. Do lies her uns den brieff holen und geben, der denn uff pappir was geschreben. Do sprachen wir: Herre, der brieff ist geschreben uff pappir und ist nicht gewerlichen, wurden die unsern zu rathe, das sie en uffnemen welden, so muste her seyn uff pergameen geschreben mit eynem angehangenen ingesigel. Doruff andtworte der herre marggraffe: Wir wellen euch eynen senden in sechs tagen mit eynem angehangenen ingesigel. Do boten wir das er uns das verschrebe. Do gab her uns eynen vorsiglten brieff,

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das her uns hertzog Heinrichs vorsigelte brieff mit eynem angehangen ingesigel senden welde. Das nomen wir uff, wir weldens ins heer an die unsern brengen und welden en eyn andtwert lassen wissen. Also schiden wir von dem herren marggraffen und brochten es ins heer an den voith und seyne rethe, manschafft und stete und an die houbtlewte der geste. Geg. zcu Konnigsberg in der Neuwenmerken, am sonnobende vor Martini im XLIII. jar.

Heinrich Reusze von Plauwen,     
kompthur zcum Elbing.               

Gnediger, lieber her homeister, do wůgen wir die sache under uns, sinth der zeith das der marggraffe spreche, das das lanth zu Mekelburg seyn geholdete land were und em ansterblich were, und her uns vorschreben het, wenn her hertzog Heinrichs nicht mechtig mochte seyn zu ere und zcu rechte, was wir denn gewönnen, es were an slosse, steten, höffe, leutte addir guth, das wir dormethe mochten thuen nach unsern willen; abir sinth der zeith das her hertzog Heinrichs mechtig were zu ere und zcu rechte, und wir das abslugen und nicht uffnemen welden und zogen dor obir in hertzog Heinrichs land und vorbrennten alda dorffer addir gewonneu slosse addir stete, das der marggraffe dornach unsern orden beclagen mochte, addir vornemen im rechte, das wir die gutter vorterbet hetten wider recht.

Ouch so wuge wir das, sluge wir ere und recht abe, so wurdet ir bliben in eynem offenen kriege steen mit hertzog Heinrich und wurdet weddir recht mit em krigen mussen, dorzu ir denn die geste hettet must behalden zu denselbigen kriegen, die euwir gnaden hetten must merklich gross geld kosten, denn als der herre marggraffe sich vorschreben hat, wann her hertzog Heinrichs nicht mochte mechtig seyn zu ere und zcu rechte, so sulde her em nicht gunnen, durch seyn land uns zu beschedigen, abir sinth der zeith das her seyner mechtig were zu ere und zcu rechte, so muchte her es em gonnen durch seyn land uns zu beschedigen.

Ouch so wuge wir das als vorgeschreben ist, wenn wir zogen vord, was wir schaden theten ins herren marggraffen lande, das wir das bezalen sulden, do waren die geste also gar ungehorsam, sunderlichen die Behemen, das ere houptlewte, noch wir keyn macht

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mehr hetten; sie nomen nicht den leutten alleyn das futter, sunder als, was sie hatten, und slugen dor obir die leutte tot und wuntten sie, als wol im hertzogthum von Stetyn, als in des marggraffen land; so hesurgeten wir uns, sulden wir furder seyn gezogen, wir hetten also viel schaden in der frunde land must bezalen., als wir in der finde lanth hetten mocht thun.

Ouch so bewuge wir, das sullen wir mit alsulchen ungehorsam leutten furder seyn gezogen, hetten wir och schaden genomen, so mochte euwir gnade haben gedacht, wir hetten ere und recht ausgeslagen und hetten euwir gnade zu sulchen schaden mit willen gebracht. Ouch so mochten andere leutte gesagt haben, das wir unsern homuth treiben und widder ere und recht mit dem hertzog krigen welden, das denn unserm orden vil unwillen brachte, wo man eyn sulchs horen wurde.

Dorumb, gnediger, lieber her homeister, so sy wirs mit gemeynem rathe, wir, der voith in der Neuwenmule, der pferdemarschalk vom Leschlin, des voiths roth und seyner gemeynen mannen und stete, und ouch aller geste houptleutte, ane eyns alleyne Rechenberg genanth, zu rathe geworden, nach sulcher bewegnisse, als oben geschreben stehet, und seyn widder zu rucke aus dem lande gezogen.

Dem gar erwirdigen und geistlichen herren, herren Conrad von Erligshausen, homeister deutsches ordens, mit aller erwirdikeit. Tag und nacht an seumen. Macht hiran lieth.

Der vorstehende Brief ist auf einem grossen Folioblatt geschrieben. Die Fortsetzung des aus Mangel an Raum nicht beendigten Briefes ist auf einem halben Folioblatt geschrieben. Datum und Ueberschrift finden sich aber auf dem ersten Blatt. Das Siegel von braunem Wachs ist nicht mehr zu erkennen.
Nach einer von dem Herrn Candidaten Arndt zu Reval im J. 1841 mitgetheilten Abschrift.


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Nr. XXXVIII.

Der Herzog Bugislav von Pommern vermittelt zwischen dem Deutschen Orden und dem Herzoge Heinrich d. ä. einen Frieden über die zwischen beiden ausgebrochene Fehde und ein Hülfsbündniss für die Zukunft.

D. d. Stolpe. 1445. Aug. 9.

Nach dem Originale im grossherzogl. meklenb. Geh. u. H.=Archive zu Schwerin.


Wy Bugslaf van gades gnâden tho Stettin, der Pomeren, der Cassuben, der Wende hertogh vnde vorste thu Rugen bokennen vôr allesweme deme dysse vnse breef nu vnde in tôkâmenden tyden vôrkâmende wert, dat wy myt vnsen rederen naghescreuen alse l.udyke Massowen, vnsem hâuemeystere, her Hennynken vnsem canceler, dôemheren der kerken Cammyn, Wypeke Lettowen, Myckes Massowen, Hans Kop, Thomas van deme Haghen, Jacob Lensyne, borghermeysteren vnser stad Stolp, Clawes Roden, borghermeystere vnser stad Rugenwold, vnde Hennyngh Swauen, vaghede vnde môlemeystere to Stolp, vmme wechlegghynghe vnde entrychtynghe wyllen alsodânes vnwillen, veyde vnde twêdracht, also denne zyk vorhâuen heft vnde entstâen ys tuschen deme grôdmechtighen heren heren Conrad van Erlingshusen, hômeystere dudesches ordens, zyneme orden, der Nygenmarke vnde zynen anden van eyneme, vnde deme yrluchtydeden, hôghghebâren heren heren Hinryk deme olderen to Mekelborg, Stargard, Rostock etc. . hertoghen vnde vorsten thu Wenden, zynen landen vnde vndersâten, van deme anderen deyle, vns anghenâmen hebben nach willen vnde vulbôrd der beyden deyle yrghedocht, so also ze dat by vns vnde vnsen râed vulmechtichliken ghelecht hebben to vorscheydende yn ghùde edder yn rechte, also de brêue dâr vp ghegheuen, dat ze yd holden willen wes wy vôr eynen vthsprâke dôen, de zyk beyde deyle vnder den anderen vorzegheld, vorborghet vnde vorwyssent hebben, clâerliken vthwysen, vnde also de beyden deyle vns vnde vnseme râde vorlôuet hebben rechtes vnde ghùde: So hebbe wy ghevunden in eren scryften welke

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artikele, de nach ynholdinghe des rechtes zwêrliken zynt hentoleghende, dôr vmme zo vorscheyde wy ze yn vruntscop vnde yn ghùde yn hyr naghescreuener wyse: Thu deme êrsten so schal alle veyde, vnwille vnde trêdracht vnde allent, wat dôr af vp ghestâen ys, yd zy rôf, mord, schattinghe yfte brand, ganzlyken yn date dysses brêues vorzôent, voreynighet vnde entlyken entfleghen wesen, vnde de yrghescreuen heren ere lande vnde vndersâten van beyden deylen scholen vnder den anderen nimmer vìgende werden, men eyn deyl schal deme anderen alle weghe willen vnde vruntscop bewysen vnde eyn deyl deme anderen nimmer vnder ôghen myt veyde to wesende. Vortmer schêghe yd dat de orden veyde krêghe, also dat de orden to weme mânynghe hadde edder hebbende wurde edder yft wol den orden veyden wolde vnde yft de orden den heren hertogh Hinrik dôr to behôuede, zo schal de here hômeyster vnde zyen orde dem heren hertogh Hinryke twê mâente tovôren toscryuen vnde em den yênen witlik dôen, de em rechtes vorwesen wil edder zyk an rechte nycht wil nôghen lâten, also dat de vôrscreuen here hertogh Hinryk vôr den vôrscreven heren hômeyster vnde vor synen orden recht beden mach yeghen de yênen, dôr yd deme orden to schêlet, yfte yeghen de yênen, den yd to deme orden schêld. Wêre yd dat de yênen deme orden nycht pleghen edder van deme orden upnemen wolde also vele, also recht were, so schal de here hertogh Hinrik, when he den orden yeghen ere weddersâten to rechte vorbâden heft vnde zyk heft an êren vorwâret, by des ordens rechte blyuen, vnde yft des nôd werd zyende, veftigh ghewâpente, also dat eyn yêwelik ghewâpent drê perde hebbe, eyne glenyge, eyn schutten vnde eyn yunghen, myt zynen hôuetlùden zenden, vnde de veftigh ghewâpent schal de here bômeyster edder zyn orden vp lâten nemen vnde schal en vôr kost, Vôr thêringhe vnde vôr schâden stâen, vnde wer de here hômeyster vnde zyen orden der nůgh heft, so schal he ze wedder vp zyne vnde zynes orden thêringe vnde schâden wedder to hûs schaffen. Schêghe yd ôk dat deme heren hômeystere vnde zyneme orden wol rechtes vorwesende wurde edder den orden wedder recht veyden wolde, wenn de deme heren hertogh Hinryk yn yrgescreuener wyse vorkundighet ys, he zyk vorwâret heft vnde van deme

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heren hômeystere vnde zyneme orden gheêschet ys, zo schal de here hertogh Hinryk, wen des de here hômeyster vnde zyen orden boghêrende ys, eyn slod edder eyne stad en yn zynen landen ôpenen, dôr ze zyk yeghen ere vîgende des vnrechten môghen, vth wêren vnde ere recht beryden, men de here hômeyster vnde zyen orden, wen ze deme heren hertogh Hinryke alsulk eyn ansynnende zynt, zo schal de here hômeyster vnde zyen orden em alsodâne vorwâringhe dôen, dat he an zynen slaten, steden vnde landen vorwâret zy vnde van des vpslûtendes weghen nynen schâden neme, vnde de here hômeyster vnde zyn orden myt eren weddersâten, de ze van deme slate edder stad bearbeyden, zyk nycht entfligen, zunder ze hebben den heren hertogh Hinryk vnde zyne lande nûgaftighen vorzorghet, dat ze van des haluen âne mânnyghe, ansprâke, tôzegghent vnde zunder schâden blynen. Vnde dôr mede schal alle tô-sprâke dôet wesen vnde nycht mêr rôppet werden, de ec here hertogh Hinryk to deme heren hômeystere meynet to hebbende edder to zyneme orden, men alle schêlinghen, de tuschen en gheweset zyn, scholen grundliken vnde to eynem vulkâmen ende entscheyden vnde entrichtet wesen. Vnde dysse vruntlike berichtinghe vnde vthsprâke hebbe wy here hertogh Bugslaf myt vnseme râde ghedâen bynnen vnser stad Stolp, dâr yeghenwerdich weren de werdighen heren bêdighere vnde vulmechtighe zendebâden vnde procuratores des heren hômeysteres thu den zâken vullenkômelyken ghesant, also her Wilhelm van Helfenstein, comptor to Krisseborg, her Niclaes Postor, comptor thu Danzk, her Andreas Rupprecht, perner thu Danzk, vnde de yrghedochte here hertogh Hinryk was yn syner êghenen persônen dôrzuluest to der stede myt syneme râde, also de prâuest van Vrdelande, her Hans van der Boke, comptor to Mirowe, vnde Reymer van Plessen. Vnde to tûgnisse, dat dysset also ghescheen ys hebbe wy here hertogh Bugslaf vnse yngheseghel henghen hêten an dyssen breef, de gheuen ys in den yâren vnses heren Christi dûsent vyrhundert yn deme vyf vnde vyrtighesten, yn der vigilia sunte Laurencii, bynnen vnser stad Stolp.

Nach dem Originale, auf Pergament, in einer kleinen, flüchtigen, cursivischen Minuskel, mit dem an einem Pergamentstreifen hangenden Siegel des Herzogs Bugislav.


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Nr. XXXIX.

Der Vogt des Deutschen Ordens in der Neumark und mehrere von Adel bürgen dem Herzoge Heinrick d. ä von Meklenburg für die Haltung des zwischen diesem und dem Hochmeister des Deutschen Ordens durch den Herzog Bugislav von Pommern vermittelten Vertrages.

D. d. Schivelbein. 1445. Aug. 15.

Nach dem Originale im grossherzogl. meklenburg. Geh. und Haupt-Archive zu Schwerin.


Vôr all den iênen, dâr disse brieff vôrkômpt, bekennen vnd betûgen wie nageschreuenen borgen, als mit nâmen her Jorgen von Egloffsteyn, dewtsches ordens vaget der Nyenmarke, Eghart von Guntersberch, Otto von der Marwitcz, Claws Troge, Jacob von Klemcze, Jacob von Breszen, Merten Roeweder, Hans Rucze vnd Ludeke von Ellinghen, vôr vns, vnsir nahekômlinghe vnd vnse eruen, dat wy gelâuet hebben vnd kegenwerdicliken in krafft diss brieffs lâuen dem hôchgebôren herren, herren Hinrik dem oldern hertogen to Mekelnborch, fursten to Wenden, to Stargarde vnd Rostog herren, vnd seynen eruen, vôr den grôtmechtigen vnd hôchwirdigen vnsen gnedigen lêuen herren herren Conrad van Erlichshwszen hômeister dewtsches ordens in alsodâner mâthe vnd wyse, als to Langebosze gehandelt vnd nu na vp dem Czedicker in dem lesten dêgedinget vnd beslâten is in dem dâghe Ceorgii in den iâren, als als na is geschreuen: dat dysse vôrdachten here erer feyde, twêdracht vnd schêlinghe syn gebleuen volmechtich rechts vnd gùede by dem irluchten fursten vnd herrn herrn Buguslaff to Stetin, der Pamern, der Casswben, der Wenden hertoghe vnd ffursten to Rugen, vnd seynen reden na deme als ett tuschen den êrgedachten herren van anbegynne bette hêr gesyen is vnd syk vorlôpcn hefft, dat vnse gnedige herre hômeister vôrgedacht, seyne nakômlinge, syn gantze orden vnd dy synen dyt genezliken willen vnd scholen hollen in

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gûden trûwen vnd lâuen, âne alle arch vnd geuêrde, in aller mâte vnd wysze, als yt die êrgnante herre Buguslaff mit synen reden vtsprecken wert, dat lâue wie borgen alle vôrgeschreuen mit vnsen nakômelingen vnd eruen mit eyner rechten vorfolgenden, sâmenden hant alles rechts. Wêret âuer, dâr got vôr sey, dat an vnsem gnedigen herren dem homeister vôrgnant, seyme orden vnd den synen iênygen brôch wurde, die bewyszlik wêre, vnd so nicht geholden wurde, als vôrgeschreuen steyt, so schall vnse gnedige herre die hômeister êrgnant die synen volmechtig schicken vp eyne legelike stede tuschen dem lande to Stargarde vnd der Nyenmarke, in eyme mânde dârna, als dat em von dem irluchten, hôchgebôrnen herren hertog Hinrik vôrgedacht adder synen eruen vorkundiget wert, dâr denne vmb so vele plegen dem herren hertoghe Hinrike vnd dun als deme hôchgebôren herren Buguslaue, synen eruen vnd synen reden duncket vnd vthspreken, dat vnse herre êrgnant dem herren hartoge Hinrik in gûder vnd in rechte plichtig sy vnd ys. Wêret dat deme so nicht entschêge, so willen vnd schalen wy vôrgeschreuene herre voyth adder wol thu der tyd vaget in der Nyenmarke is, hye sy wol hye sy, twe vnsers râds, die hîr vôr nyne lôuere seyn, mit vier perden insenden in vnsir nâmen vnd wie vôrgeschreuen andern borgen mit vnsen eruen vnd nakô ingen, ên îslich êrbar man mit eyneme knechte, inryden to Nyenstargarde vp der Ynen gelegen adder to Oldenstetin, in der twyer stede eyn, wen wy van dem herren hertoge Hinrik vôrgnant ader synen eruen eyschen werden vnd dâr nicht vt to scheidende . . . . . . . . [id] sy deme nûch geschen. Dat alle dysse stucke vnd artikel by sik eyn iêwlk an gûden trûwen vnd êren, sunder inoall, ân alle argelist vnd nyefunde wol scholen geholden werden, hebbe wy borgen alle vôrgeschreuen to kundliken ôrkunde vnse ingesegel eyn îslik dat syne mit willen vnd wolbedachten mûde an dissen âpenen brêff hêten hengen. Geuen to Schiuelbeyn, in deme dâghe der hymmelf[ârt Marie, in] den iâren vnsers herren millesimo quadringentesimo quadragesimo quinto.

Nach dem Originale, auf Pergament, in einer klaren, schönen Minuskel.
Die Schrift ist an mehreren Stellen durch sogenannte Eisenmale undeutlich, im Datum ganz unleserlich geworden. Da aber

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der durch den Herzog Bugislav von Pommern aufgerichtete Vertrag vom 9. Aug. datirt ist, so wird die vorstehende Urkunde am Tage der Himmelfahrt Mariä, d. i. am 15. Aug., ausgestellt sein. Die Bezeichnung: "Himmelfahrt Mariä" statt der Bezeichnung: "Himmelfahrt unser Lieben Frauen" oder dergl. ist zwar etwas ungewöhnlich: aber es ist an der Stelle des Namens höchstens für 5 Buchstaben Platz. Es hat daher kein anderer Ausdruck vermuthet werden können; die Himmelfahrt Christi ward 1445 am 15. Mai gefeiert.
An Pergamentstreifen hangen die Siegel der Bürgen. Das erste Siegel ist rund und von mittlerer Grösse, mit einem in Blumenranken stehenden Marienbilde, zu dessen Füssen im Umschriftrande ein Schild mit dem Deutsch-Ordens-Kreuze steht; Umschrift:

Umschrift

Die übrigen Siegel sind grössten Theils undeutlich.


Nr. XL.

Der Hochmeister des Deutschen Ordens bittet den Herzog Heinrich d. j. von Meklenburg, die Fehde, welche Caspar von Isenburg und dessen Sohn Heinrich mit mehrern Vasallen des Herzogs gegen den Orden erhoben hat, beilegen zu helfen und den Orden in dieser Sache zu schützen.

D. d. Osterrode. 1449. März 18.

Nach dem Originale im grossherzogl. meklenburg. Geh. und H.-Archive zu Schwerin.


Irluchter ffurste vnd grosmechtiger, besunder, lieber herre. Euwere grosmeelitickeit thun wir zcu wissen, das Caspar van Isemburg vnd Henrich seyn son, die, als wir vernehmen, sich in euwerer herlichkeit vnd andirer herren vnd fursten landen vnd herschafft endholden sollen, vns eynen veidebrieff vnd endsagebriff gesandt haben, dorinne sie vns, vnseme orden, landen vnd steten geueidet vnd endsaget haben, vmbe sachen willen im selben brieff geschreben, die sie zu vns vnd den vnsirn vermeynen zcu haben; dorzu vnd vmbe der berurten Caspars vnd Henrichs van Isemburg vnd der sachen willen haben vns auch Joachim vnd Otto van Blanckenburg erbsessen zcu dem Wolffhagen, Joachim Plate wonhaftig zcu Wesenberg, Reymer van Plesse zcu Prilwisse erbsessener, Merten van Dorn

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vam Arnsberge, Hans Pickatel erbsessen zcu Priluisse, Clawes Falkenberg erbsessen zcu Arnsberg, Engelke van Dewese, Claws Barenfleck zcu dem Czarne, Hanns Flottaw vnd alle Flottawen erbsessen zcu dem Sture, Jorge Bertkaw czu dem Pletcze, Henning Sechgelyn vnd Fficke Stoffeldis, mit allen iren gcslechten, dorczu Alerd van Czarnen mitsampt Wedeken Ripe van Helpte, Werner Kerkolwe van Sletberge, Hans Kerkolwe, gebrudere, Arnd van der Grobele, Henrich Sletberge, mit allen iren geslechten, vnd dorzu Hanns Molken mit Otto Vachsz, Lippold Luskaw, Engelke Luskaw, Hanns Luskaw, Claws Luskaw, Henrich Pren, Volhart Snoker, Lurcke van Grymmeren, Jaspar Bulaw, mit allen iren die sie dortzu czihen mogen, vnd etliche, als wir vernemen, euwerer herlichkeit mannen vnd vndirsassen endsaget haben welchir endsagung vnd veydung alsowol van dem berurten Caspar vnd Henriche van Isemburg, als von allen andiren wir vns nicht vermuttet hetten vmbe den willen, wenne der obgedachte Caspar van Isenburg ist mit seynen sonen in vnsir lande vnd czu vns in frundschafft gekomen vnd wir haben em auch grosse gonst vnd frundschafft beweiset, vnd czu eyneme czeichen bestendiger frundschafft hat her seyner sonen eynen in vnsirn orden gegeben vnd selbist mit etlichen seynen frunden vns vnd vnserm orden geholdiget, vorheiszen vnd gesworen, widder vnsirn orden zcu ewigen tagen nymmer ichts zcu thunde sundir des beste zcu bewerben in allen enden, wo her komen werde, vnd die sache, die her widder vnser stad Danczk van eynes Caspar Kesevndbrot gnant wegen vermeynete zcu haben, die woren zcuuor mit em gutlich abgetragen, als das wol zcubeweiszen steet, vnd wir haben auch nih vernommen, das em in vnsirn landen ye vnczemelichs were dirboten, denne hette her vns solche sachen, als her in vnsern landen bey vns was, ye vorgebracht, wir welden vns ken em also darinn beweiset haben, als wir das van rechte zcu thun schuldig weren gewesen, wir haben nich getan. Do wir vernomen, das her vs vnsirn landen scheiden wolde, lisse wir en vor vns komen in kegenwertickeit veler truwirdigen lewte vnd frageten en, ap er widder vns,

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vnsirn orden adir imands vnsers ordens vndirsassen welchirley zcusproche, scheling adir gebrechen hedde, wir welden vns des also rechtfertigen, als das billich seyn wurde; dergleichen welden wir em ken die vnsirn behulffen seyn, als wir van rechte solden. Do antwurte her vns groslich dankkende, her hette keyne zcusproche vnd welde der auch nymmer zcu vns thun; wer en andirs obirsagete, der tete em gewald vnd vnrecht, vnd schiet also van uns got frund sich mit grosser bedanckung, als wir das zcu eyner zceit mit bewerlichen schrifften vnd geczewgen wol haben zcu beweiszen. Hirumb hetten wir yo nicht gehofft, das her sich also ken vns vnd die vnsirn vergessen solde haben, vnd dorumb bitten wir euwerer irluchtickeit mit besunderem fleisze, wellet, besunder lieber herre, die berurten Caspar vnd Henrich seynen soen vndirrichten, das se got, sich selbist vnd die gerechtickeit ansehen wellen vnd solche veide abethun mit allen den, die sie dorczu geczogen haben, dorumbe wenne wir, vnsir orden vnd des vndirtanen seyn also van dem heiligen romisschen stule vnd dem heiligen romisschen reiche gefryet, wer vnsirn orden adir die vnsirn veydet, der ist sobalde geuallen in des pabstes bann vnd mag durch itzlichen praelaten, den wir dorczu furdern, in den bann vorkundiget werden, vnd ist dorczu dem heiligen romisschen reiche in manchen hundirt marcken goldes vorfallen. Dis vorkundigen wir euwerer herlichkeit vnd habens em auch selbist geschreben, uff das her sich dornach wisse zcu richten vnd hernachmals nicht sprechen moge, her hette solche vnsirs ordens freyheit nicht gewust, wenne wir vnd die vnsirn haben den oberurten Casparn vnd Henrichen vnd den seynen nihwerle rechtes vsge-gangen vnd wellens em auch nicht vsgeen an geborlichen enden, so wir des erfurdert werden. Dorus erkennet euwerer irluchtickeit wol, das die vorgnandten Caspar vnd Henrich mit iren helfern vns, vnsirn orden vnd die vnsirn widder got, recht vnd der gemeynen cristenheit vnd vnsirs ordens priuilegia vnd freyheit geueidet haben, das en vnd iren helffern villichte hernachmals sweer geuallen mochte. Idoch vermeynen die vachberurten Caspar vnd Henrich vns, vnsirn orden vnd die vnsen zcusproche nicht zcudirlassen, uff das denne euwerer grosmechtickeit, andiren herren vnd fursten, den wir auch dorumb schreiben, vnd sust allirmeniclich

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erfinden vnd erkennen mogen, das wir und die vnsirn dem vilgnannten Caspar vnd den seynen rechtes nicht vsgeen, sunder en das vor geleglichen herren adir steten gerne pflegen wellen vnd sollen. So dirbittcn wir vns mit em vor dem hochgebornen, irluchten fursten herren Ffriderichen den eldern marggraffen zcu Brandenburg etc. . vnd seyne wirdigcn rethe mit eynem gleichen zcusatcze vnsirer rethe vorczukomen vnd wellen alda van dem berurten vnsirm herren marggraffen, seynen vnd den vnsirn rethen vmb der berurten sachen willen, die her zcu vns und den vnsirn vermeynet zcu haben, nach clage vnd antwurt rechtfertigk erkandt werden vnd em pflegen vnd widder van em nemen, was sie also durch recht erkennen vnd vssprechen werden; adir ist em das nicht eben vor dem benumpten vnseme herren marggraffen, so dirbieten wir vns, in allir obengeschribener weisze vff den irluchten fursten vnd herren Joachim herczogen zcu Stetin etc. . vnd seyne vnd vnsir rethe mit gleichem zcusatcze, adir vor die weiszen vnd vorsichtigen burgermeister vnd rathmanne der stete eyne als Stralssondt adir AldeStetyn, welcher herre adir stadt em allirbeqwemste vnd gelegen ist, wellen wir gerne vorliben in obengeschrebener weisze, sunder das her vns beczeiten vnd bey dissem baten schreiben, welchem herren adir stadt her vorliben welle, so wellen wir denne demselben herren adir stadt schreiben mit em vnd sie bitten, das sie sich solchir sachen annemen welden vnd vns van eynandir endscheiden vnd dornach tage verramen vnd die vnsirn dorczu schicken. Grosmechtiger, besunder, lieber herre, gescheges nu das die vilgnannten Caspar vnd Henrich seyn son solche die obenberurte vnsirer czemliche vnd billiche dirbietung zcu rechtem erkenntnisze vermeynete vsczuslaen vnd nicht uftnemen welle, sundir daboben vns vnd die vnsirn zcu ueyden vnd vns vnd den vnsirn schaden zcuczihen, als wir em ye nicht zcugetruwen, so bitten wir ewerer irluchtickeit mit vleiszigen beten, das sich die denne vns, vnsirn orden vnd die vnsirn in vnsiren rechtfertigen dirbittungen lieber lassen seyn vnd handhaben welle, wenne Casparn vnd Henrichen seynen soen in vsslagunge rechtes dirkenntnisses, vnd wellet die vilgedachten Caspar vnd Henriche sam vor sineer rechtlicher irkenntnisze in euweren landen nicht hegen, noch huwszen lassen, vnd auch mit den obgenannten euwerer her-

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lichkeit mannen vnd getruwen ernstlich schaffen vnd bestellen, das sie solche veyde, die sie vns, vnseme orden vnd den vnsirn vmbe der vilberurten Caspars vnd Henrichs willen zcugeschreben haben, gentzlich abethun vnd abestellen vnd das sie den vilgedachten Casparn vnd Henrichen keynen furderen beistandt vnd hulffe widder vnsirn orden vnd die vnsirn thun, nach pflegen, als das euwerer grosmechtickeit vnd den euweren wol czemet vnd wir auch eyn gantz gut getruwen haben zcu euwerer herlichkeit, angesehen das wir nicht andirs denne die frundschafft vnd alles gut czwusschen enwerer grosmechtickeit vnd euweren vndirsassen vnd vns, vnsirme orden vnd den vnsiren wissen, vnd wellet euch auch, besunder lieber herre, mitsampt den euweren, so guttig, gunstig vnd frundlich kegen vns, vnsiren orden vnd die vnsiren, besunderen die die durch euwerer grosmechtickeit lande czihen vnd irer vorkerunge pflegen, das die sicher durch euwerer land czihen mogen, das wellen wir widder ken euwerer grosmechtickeit vnd die euweren vorschulden, womit wir mogen vnd sichs geboren werde, vnd bitten euwerer beschreben antwurt bey dessem beweiszer. Geben uff vnseme huwsze Ostirrode, am dinstage nach Oculi, im XLIX iar.

Bruder Conrad van Erlichshuwsen     
homeister deutsches ordens.        

Dem irluchten fursten vnd grosmechtigen herren, herren Heinrichen dem iungeren herczogen zcu Mekelburg, fursten zcu Wenden etc. ., greuen zcu Swerynn, der lande Rostogk vnd Stargart etc. . herren, vnserm besundern lieben herren.

(L. S.)

Nach dem Originale, auf einem grossen Bogen Papier.


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Nr. XLI.

Joachim Stralendorf auf Trams präsentirt dem Bischofe Heinrich von Ratzeburg den Dr. Johannes Knutze zu der unter seinem Patronat stehenden Vicarei in der S. Georgen-Kirche zu Wismar.

D. d. Wismar. 1520. Febr. 4.

Nach einer Abschrift aus dem 16. Jahrh. im grossherzogl. meklenburg. Geh. und Haupt-Archive zu Schwerin.


Reuerendo in Christo domino Henrico dei et apostolice sedis gracia episcopo Ratzeburgensi Joachim Stralendorff in curia Tramptz meam salutacionem. Noueritis quod benefitium in ecclesia saneti Georgii Wismarie, dicte Ratzeburgensis diocesis, in capella situata, per liberam resignacionem venerabilis viri magistiri Petri Sadelkowen, ecclesie Swerinensis canonici, vltimi et immediati possessoris dicte vicarie, cuius ius patronatus siue presentandi ad me meosque heredes ac successores pleno iure dinoscitur spectare et pertinet, venerabilem virum dominum Johannem Knutzen, decretorum doctorem, ecclesie Swerinensis canonicum, tamquam habilem et idoneum per et propter deum ad dictam vicariam presentandum duxi, prout presento eundem per presentes: pro et cum eodem instanter supplico, quatenus prefatum dominum doctorem ad pretactam vicariam in prefata ecclesia diui Georgii dicte Ratzeburgensis diocesis vigore presentacionis mee vobis facte in et ad dictam vicariam canonice instituere et inuestire sihique de eadem prouidere dignemini ac de fructibus et emolumentis respondere, demandare aliaque que in premissis et circa ea quelibet necessaria et oportuna, facere dignemini, premium ab omnium bonorum largitore recipiens. Actum Wismarie, in ecclesia beate Marie virginis, anno millesimo quingentesimo vicesimo, altera post purificacionis Marie.


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B.

Urkunden

zur

Geschichte des Erzbisthums Riga .


Nr. XLII.

Der Bischof Brunward von Schwerin verkauft dem St. Johannis-Kloster zu Lübeck die Hälfte des Zehntens aus den Dörfern Krempin und Schmakentin zur Bestreitung der Kosten seiner Kreuzfahrt nach Preussen.

D. d. 1219.

Nach einer beglaubigten Abschrift aus dem 16. Jahrh, im grossherzogl. meklenburg. Geh. u. H.-Archive zu Schwerin.


In nomine sancte et indiuidue trinitatis ego Brunwardus Zuerinensis episcopus. Cum ex debito officii nostri sollicitudinem omnium gerere teneamur eccle-siarum, oportet ut, ubi messis est multa et operaril pauci, caritas etiam ad extraneos extendatur, ut alter alterius onera portantes socios habeamus laboris et consolationis. Vnde cum in multa parte nostra diocesis propter barbariem Slauorum esset inculta et principes terre nostre non solum milites et agricolas, uerum etiam religiosos traherent ad nouam uineam christianitatis excolendam, per illustrem uirum dominum Burwinum cum consensu filiorum suorum Henrici et Nicolai duae uillae Crempin et Smagentin ecclesie beati Johannis euangeliste in Lubeke partim uendite, partim sunt collate, nos uero in Pruciam peregrinaturi, cum in necessaria expensa tanto labori deficeremus, predictarum uillarum dimidietatem decime ad nos

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et nostram ecclesiam contingentem [abbati] et fratribus suis uendidimus, conuentui nostro, quantum eos contingit, decimam alias assignantes ipsorum consensu in uilla Gargowe. Vt igitur eidem ecclesie ab omni impetitionis molestia caueamus inposterum, presentem paginam sigillo nostro et ecclesie roboratam eis porreximus, anathematis uinculo, si quis infregerit, innodantes. Testes sunt hii: Bruno prepositus, Apollonius scholasticus, Laurentius custos, Eustachius, canonici Zuerinenses, Aluericus prepositus in Campo Solis, Stephanus de Rostoc, Walterus de Bucowe, Fridericus de Nienburch, sacerdotes; laici: dominus Burwinus et filii Henricus et Nicolaus, Tethleuus de Godebuz, Johannes de Snakenburch, Henricus Leuzowe et alii quam plures. Acta sunt hec incarnationis dominice anno millesimo ducentesimo decimo nono, indictione septima.

Es existirten nach den clandrischen Regesten 2 Urkunden des Bischofs:

"Brunwardus Bischoff zu Zwerin hat in den Dorfern Krempin vnd Zmaguntyn, welche Burowinus dem Gotteshause S. Johannis zu Lubicke zum teil verkaufft vnd zum teil gegeben, den halben Zehenden, so ihm vnd seinem Stifte zugehorig, wegen seiner reise in Preussen, weil ihm noturfftige zehrung gemangelt, erwenten Gottshauses Abte Johanni dem dritten verkaufft, Seinem Capittel aber hat dariegen den Zehenden von 4 1/2 Hufen im Dorfe Druszkowe zugeeignet. Acta sunt hec anno dni. 1219. indictione 7."

Gedruckt ist diese Urkunde in Lisch Mekl. Urk. III, S. 63.


Nr. XLIII.

Der Erzbischof Johann von Riga und der Fürst Wizlav von Rügen transsumiren
                    i. J. (1282)
eine Urkunde, in welcher der Fürst Burwin I. von Meklenburg dem Bisthum Riga das Dorf Tatow bei der Burg Ilow schenkt.

D. d. 1224.

Regeste aus einer im J. 1613 im königl. polnischen Archive zu Krakau befindlich gewesenen Urkunde.


Joannes archiepiscopus Rigensis et Viceslaus Rujanorum princeps testantur, vidisse se literas Bervini

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Magnipolensis domini, quibus iuxta castrum [Ilowe] praedium [Tatekowe] ecclesiae Rigensi confert, anno 1224. Datum transsumpti ao. 1282.

Regeste aus dem "Inventarium omnium et singulorum privilegiorum, literarum et documentorum, quaecunque in archivo regio arcis Cracoviensis continentur, - - anno domini 1613", abgedruckt in den Mittheilungen der Gesellschaft für Geschichte der russischen Ostseeprovinzen, Riga, III, 1843, S. 67, Nr. 46; im J. 1613 befand sich diese Urkunde also noch im königl. polnischen Archive zu Krakau.
In dem Abdruck dieser Regesten steht irrthümlich "castrum Home" und "praedium Jaketowe," wie letzteres auch in der Nr. 47, wofür "castrum Ilowe" und "praedium Tatekowe" in dem vorstehenden Texte verbessert ist.


Nr. XLIV.

Der Erzbischof Albert von Riga bestellt den Grafen Gunzelin III. von Schwerin zum Schutzherrn und Verweser der Schlösser und Lande des Erzbisthums.

D. d. Riga. 1267. Dec. 21.

Nach dem Originale im grossherzogl. meklenburg. Geh. und Haupt-Archive zu Schwerin.


Albertus miseratione diuina archiepiscopus Liuonie, Estonie et Prucie ac minister crucis Christi omnibus Christi fidelibus presens scriptum inspecturis in uero salutari salutem. Cum ecelesia nostra Rigen sis, cui deo auctore dinoscimur presidere de gratia sedis apostolicc speciali, ad tante dignitatis apicem super omnes finitimarum nationum ecclesias sit elata, ut, que quondam tantummodo cathedralis, nunc et in antea totius Liuonie, Estonie et Prucie metropolis perpetuo sit habenda, dignum utique duximus prouidere, quatenus pro defectibus nostre debilitatis, temporalibus non destituatur auxiliis, que sic diuina cooperante gratia per nos spiritualibus profecit incrementis. Quo circa universis Christi fidelibus tenore presentium innotescat, quod nos, de consilio nostri capituli et consensu, illustrissimum comitem G. Zwerinensem, uirum nobilem et famosum, strenuum et prudentem, in salutem

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patrie, ut speramus, a domino destinatum, in tutorem et defensorem, sindicum et actorem ecclesie nostre contra barbaros seu quoscunque alios inuasores eligimus et constituimus ad tempora uite nostre uel canonice cessionis, terras ecclesie nostre, quibuscumque nominibus censeantur, possessiones et castra, homines et uasallos sue nobilitatis fidei committentes, ita sane, ut nobis pro nostris expensis certam pecunie quantitatem, prout in litteris suis exinde confectis plenius continetur, singulis annis exsoluere, de ceteris autem prouentibus nostris utilitatem et honorem ecclesie pariter et ipsius disponere teneatur. De expensis autem, siquas fecerit, ultra quam facultates ecclesie se extendant, ei uel heredibus suis minime tenebimur respondere; sed neque, quod absit, in bellis occisum pecunia soluere, uel captum ab hostibus liberare. Verum quia nostre sollicitudinis est, sic presentibus formam imponere, ne futura dispendiis aliquomodo commendemus, ita duximus prouidendum, ut predictus dominus comes sufficientem nobis et capitulo faciat cautionem, ut post mortem nostram, uel ante, si prius renunciare uoluerit, predicta omnia, scilicet terre possessiones et castra, homines et uasalli, non peiorata, non deperdita, non destructa, non diminuta, numcro, precio seu ualore, nisi quatenus pestilentia, uel clade, uel forte hostili uastitate contigerit, sed sicut nunc integra, plena et illibata recipiuntur a nobis, sic ad ecclesiam libere reuertantur. In cuius rei testimonium presentes litteras sigillo nostro et capituli nostri, sed et ipsius comitis duximus roborandas. Actum Rige, anno domini millesimo CC°LXVII°, XII° kal. Januarii.

Die Urkunde ist auf einem breiten, nicht hohen Pergament in einer kleinen scharfen, festen Minuskel geschrieben. An Pergamentstreifen hangen noch die Siegel des Erzbischofs und des Capitels aus ungeläutertem Wachs.
Des Erzbischofs Siegel ist parabolisch und leider schon beschädigt; es ist durch drei zu einem Bogen verbundene Halbkreise queer getheilt; auf der Höhe des Bogens steht in weitem Gewande eine menschliche Figur, an welcher der Kopf ausgebrochen ist; in der rechten Hand hält sie etwas, was einer hohen Giesskanne ähnlich sieht; zu beiden Seiten der Figur stehen in spitzen Thürmchen halbe Figuren, welche mit beiden, aus dem Thurm gestreckten Händen einen hohen, mit einem Kreuze geschmückten Stab halten; unter der linken Figur steht mit kleinen Buchstaben: LIVM; die Schrift unter der Figur rechts ist nicht mehr leserlich. Unter dem Bogen schwebt in der Höhe etwas, was einem lang gestreckten

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Vogel (der Taube?) ähnlich sieht: vier knieende Menschenbilder schauen hinauf, es mit gefaltenen Händen anbetend. Von der Umschrift ist noch zu lesen:

Umschrift

Auf die Rückseite ist das parabolische Secret des Erzbischofs gedruckt: es hat einen stehenden, infulirten Bischof, welcher die rechte Hand erhebt und in der linken einen Stab mit dem Kreuze hält; zu seiner Rechten steht seitwärts ein Krummstab oder eine kleine Figur, welche diesen hält; rechts von seinem Haupte steht der halbe Mond, links ein Stern. Das Siegel hat gar keine Umschrift.
Des Capitels Siegel ist rund. Es stellt ein Thor dar mit einem runden Mauerthurm an jeder Seite; im Thoreingange steht eine Bischofsgestalt, wie es scheint, und an jeder Seite des Thores ebenfalls, wie es scheint, eine menschliche Figur. Ueber dem Thore zwischen den Thürmen, im freien, mit 6 Sternen geschmückten SiegelfeIde thront auf einem niedrigen Sessel die Jungfrau Maria mit dem Christkinde auf dem Schoosse. Von der Umschrift ist noch zu lesen:

Umschrift

Das Siegel des Grafen Guncelin ist von dem Pergamentstreifen abgefallen.
Gedruckt ist diese Urkunde in Mittheil. der Gesellsch. f. Geschichte der russischen Ostsee-Provinzen, Riga, I, 1840, S. 458.


Nr. XLV.

Der Erzbischof Albert von Riga giebt dem getauften litthauischen Edlen Sucha oder Nicolaus sein Erbe als Lehn des Erzbisthums zurück, nachdem er es der Kirche geschenkt hat, in Gegenwart des Grafen Gunzelin III. von Schwerin.

D. d. 1268. April 5.

Albertus, archiepiscopus Rigensis, Livoniae, Aestoniae et Prussiae metropolitanus, Sucha sive Nicolao, nobili de Lettonia provincia, Hafenis baptisato, et omnem suam haereditatem ecclesiae tradenti, hanc iterum in feudum confert. Anno 1268 in coena domini, praesente illustrissimo comite [Zwerinensi].

Regeste aus dem "Inventarium documentorum in archivo regio arcis Cracoviensis" in Mitth. der Gesellsch. f. Geschichte der russischen Ostseeprovinzen, Riga, III, 1843, S. 66, Nr. 41.
In dem Abdruck steht irrthümlich "Zwierzinensi" statt "Zwerinensi" da ohne Zweifel der Graf Gunzelin III. von Schwe-

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rin gemeint ist, welcher am 21. Dec. 1267 zum Schirmherrn des Erzbisthums Riga eingesesetzt war.


Nr. XLVI.

Der Fürst Heinrich von Meklenburg giebt ein auf seinem Kreuzzuge in Livland gerettetes heidnisches, zum Christenthume bekehrtes Mädchen, welches er als Tochter adoptirt, in das Nonnenkloster zu Rehna und schenkt diesem zur Erhaltung des Mädchens 4 Hufen in Parber.

D. d. Wismar. 1270. Julii 8.

Nach dem Originale im grossherzogl. meklenburg. Geh. u. H. -Archive zu Schwerin.


In nomine sancte et indiuidue trinitas. Mutantur tempora, transmigrant homines, euanescit memoria, sed uiuit robur testium et littera, et per eam diucius viuunt actiones, vnde laudabilis fidelium inoleuit consuetudo, actiones emergentes litterarum remedio aut testium viribus perhennare. Huius rei gracia nos Hinricus dei gracia dominus Magnopolensis tam futuris, quam presentibus notum esse volumus, quod cum in peregrina-cionem versus Lyuoniam profecti essemus sub uexillo heate uirginis militantes, inter mediam stragem paganorum ancillulam quandam multum tenere etatis, vtpote triennem, ex ore gladii rapuimus et obtento sibi baptismi sacramento adoptauimus eam nobis in filiam, nobiscum ipsam in terminos nostros traducentes. Ne igitur contagione seculi lubrici eam contingeret maculari et vt saluti sue plenius consuleremus, misimus ipsam in claustrum Rene, vt inter virgines inbuta celestibus disciplinis virgo virgini perpetuo deseruiret. Vt ergo ex eiusdem ancille introitu claustrum Rene solacium acciperet, non grauamen, quicquid habuimus in villa Parpurth cum quatuor mansis in terminis suis in longum et in latum sufficienter, ut modo distentis, cum omni prouentu, sicut nos possedimus, conferimus Renensi ecclesie perpetuo possidendum, excepto maiori iudicio, de quo terciam partem eidem claustro damus, nobis

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duas partes residuas reseruantes. De hiis autem redditibus sex marce denariorum in uestituram dicte puelle et cetera necessaria, quam diu uixerit, per annos singulos conuertentur. Testes vero huius donacionis sunt: Helmoldus de Plesse, Aluerius de Barnekow, Conradus Dotenberg, Benedictus de Rodenbeke, Hermannus Storm, Hinricus Pren, castellani Wismarie, Ludolfus Moltzan, Bernerdus de Gusticow, Vlricus de Blukker, Nicolaus de Ekerenvordhe, milites castellani in Godebuz. Acta sunt hec anno domini M °.CC°.LXX°, Hinrico tunc in Rene preposito ea fideliter procurante: datum in Wismaria per manus Godescalci notarii, in die beatorum martirum Kyliani et sociorum eius, VIII° idus Julii.

Nach dem Original auf Pergament mit dem anhangenden Siegel des Fürsten Heinrich. Gedruckt in Schröder's Wismarschen Erstlingen, S. 227, und Lisch, Maltzan. Urk. I, S. 28.


Nr. XLVII.

Der Fürst Heinrich von Meklenburg verleiht dem Kloster Rehna über 2 Hufen in Parber, welche früher zum Burglehn gehörten und welche das Kloster tauschweise gegen 2 andere Hufen in Lützow für des Fürsten livländische Adoptivtochter erworben hat, das Eigenthum und dieselbe Gerechtigkeit, welche das Kloster an seinen 4 andern Hufen in Parber besitzt.

D. d. Wismar. 1271. Mai 25.

Nach dem Originale im grossherzogl. meklenb. Geh. u. H.-Archive zu Schwerin.


In nomine sancte et indiuidue trinitatis. Hinricus dei gracia dominus Magnopolensis omnibus presens scriptum visuris imperpetuum in saluatore omnium salutem. Expedit autenticis ea scriptis commendare, que nec modernos, nec posteros volumus ignorare. Consiare igitur volumus vniuersis presentem litteram inspecturis, quod nos claustro ancillarum Christi in Rene, ob reue-

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renciam retributoris omnium bonorum et ob dilectionem dilecte filie nostre adoptiue, quam de paganis parentibus generatam et ad sinum sacrosancte matris ecclesie per baptismum in noste peregrinacionis milicia reuocatam et deinde iam dicto claustro tradidimus, beate virgini quoad vixerit seruituram, facta commutacione cum domino Ulrico de Blugcher, aduocato nostro in Godebuz, cum duobus mansis in uilla Parpurth, quos ipse a nobis possederat feodo castrensi, quod vulgariter borglên nuncupatur, pro aliis duobus mansis in villa Luthzowe positis, proprietatem predictorum duorum mansorum in Parpurth, a castrensi feodo per dictam commutacionem penitus abstractorum, quos eciam venerabilis vir dominus Hinricus eiusdem claustri prepositus a domino Ulrico de Blugcher pro octaginta marcis denariorum emptione iusta et racionabili comparauit, libenti animo contulimus cum eodem iure et libertate, qua sepe dictum claustrum alios quatuor mansos in eadem villa possidet a nobis cum prememorata filia nostra sibi collatos, in trauquillitate perpetua possidendam. Ut talem ergo donacionem nostram nullus heredum aut successorum nostrorum malignitate aliqua possit calumpniari, presentem litteram eidem claustro contulimus asscriptis testium nominibus cum sigilli nostri munimine firmiter roboratam. Testes vero sunt: Ludolfus Moltzan, Conradus Berkhane, Vlricus de Blugcher, Thetwich de Ortz, Theodoricus de Quithzowe, Dauid de Greben et Theodoricus Clawe milites nostri, et alii quamplures tam clerici, quam layci. Datum Wismarie anno domini millesimo ducentesimo septuagesimo primo, secunda feria infra octauam asscensionis domini, per manum Gozscalci notarii nostri, Henrico preposito id agente.

Nach dem Originale auf Pergament, in einer festen Minuskel, mit dem an einer rothen seidenen Schnur hangenden Siegel des Fürsten, gedruckt in Lisch Maltzan. Urk. I, S. 31.


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Nr. XLVIII.

Der Fürst Heinrich d. j. von Meklenburg bestätigt dem Erzbisthum Riga das demselben von seinen Vorfahren verliehene Landgut Tatow.

D. d. 1286. Julii 26.

Nach einer Abschrift aus dem 14. Jahrh. im Provinzial-Archive zu Stettin.


In nomine sancte et indiuidue trinitatis. Henricus dei gracia dominus Magnipolensis vniuersis Cristi fidelibus, ad quos presens scriptum peruenerit, in perpetuum. Ne rerum acta temporalium temporis evanescant ab elapsu, per scripturarum testimonia commendari memorie consueuerunt. Sane igitur quod illustris Borwinus, quondam dominus de voluntate filii sui domini Henrici dicti de Werle, nostri proaui pie memorie, subsequente eciam consensu domini Johannis, nostri aui, et Hinrici, patris nostri felicis recordacionis, predium in [T]hatecowe cum omni iure ad ipsos pertinente et cum terminis, quos iam dictum predium ab antiquo possedit, qui eciam in ipsorum privilegiis manifestius exprimuntur, ecclesie sancte Marie Rigensis ex pia deuocione in perpetuam eleinosinam dinoscitur contulisse, ne felicibus parentum nostrorum operibus derogare videamur, ob salutem animarum ipsorum, necnon propter participacionem bonorum operum, que ad honorem dei in memorata fiunt ecclesia vna cum matre nostra Anastasia et fratre nostro Johanne prefate donacioni gratam voluntatem apponimus et consensum, rogantes vniuersos et singulos, qui pro nobis facere vel dimittere voluerint, quatenus sepedictam ecclesiam in huiusmodi elemosina non impediant, sed pocius promoueant causa nostri. In cuius rei perpetuam firmitatem nostrum sigillum presentibus duximus apponendum. Datum anno incarnacionis dominice millesimo CCLXXX( VI°, proxima sexta feria post festum sancti Jacobi.

Aus dem rügischen Pergament-Codex aus dem 14. Jahrh. im Provinzial-Archive zu Stettin mitgetheilt von dem Herrn Burgemeister Fabricius zu Stralsund.
Die mitgetheilte Abschrift lieset den Namen des Landgutes Chatecowe, was hier in Thatecowe verbessert ist. Sicher

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lieset auch schon die alte Abschrift in dem Codex Chatecowc, denn die Buchstaben c und t wurden schon früh schwer unterschieden.


Nr. XLIX.

Der Bischof und das Dom-Capitel von Schwerin überlassen dem Erzbisthum Riga die zwischen beiden streitig gewordenen Zehnten aus dem von dem Fürsten Borwin dem Stifte Riga geschenkten Dorfe Tatow und aus dem S. Marien-Hagen.

D. d. (Schwerin). 1286.

Nach einem Abdruck von dem Originale auf der kaiserl. öffentlichen Bibliothek zu Petersburg.


In nomine sancte et indiuidue trinitatis. Hermannus dei gracia episcopus, Nicolaus eadem gracia prepositus, Fredericus decanus totumque Zuerinensis ecclesie capitulum omnibus hoc scriptum visuris salutem et sinceram in domino caritatem. Ad perpetuam rei memoriam presentibus protestamur, quod cum illustris princeps dominus Borwinus Magnipolensis bone memorie ob remedium tam sue anime, quam suorum parentum et heredum, prout in ipsorum litteris manifestius continetur, predium in Thatecowe, quod XI mansos continere dicitur, cum omni iure et utilitate ad ipsum pertinente, ex pie deuocionis affectu ecclesie sancte Marie Rigensis possidendum perpetuo libere contulisset, et inter nos, ex parte una, et iam dictam Rigensem ecclesiam, ex altera, supra decimis pretacti predii mota fuisset materia questionis, considerantes tandem, quam graciosum et fauorabile sit, elemosinas fidelium non minuere, sed pocius aucmentare, supradicte donacioni, quam ob piam deuocionem excogitatam et factam discernimus, gratam uoluntatem apponimus et consensum, resignantes quitquit iuris et actionis competere possit super uniuersis eiusdem predii decimis nobis aut nostris successoribus in futurum. Sane eciam cum sepe dicta Rigensis ecclesia in Indagine Sancte Marie iuxta mensuram, qua

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metiri solent indagines, quinque mansos habeat, quorum terciam partem magistri dicte indaginistitulo locacionis in feodo tenent, decimas omnes de predictis mansis, tam absolutis, quam infeodatis, in perpetuam possessionem tenore presencium eidem ecclesie duximus conferendas. Igitur ne presens factum, quod in nullum dampnum nostre ecclesie recognoscimus perueuisse, eo quod prenarrate Rigensis ecclesie canonici et procuratores in Wluefhagen, uidelicet Johannes et Wedekindus, nobis ad comparandum alios reditus in maioribus seruierunt, aliqua instancia [a]ut calumpnia ualeat impedire , nostra sigilla in robur perpetue firmitatis presentibus sunt appensa. Datum anno domini M°CC°LXXX°VI°.

Nach dem auf Pergament geschriebenem Originale des Erzbisthums Riga gedruckt in Mittheilungen aus dem Gebiete der Geschichte Liv-, Ehst- und Kurlands von der Gesellschaft der russischen Ostseeprovinzen, Riga, 1843, S. 496-498; die Urkunde war früher im Archive des Erzbisthums Riga, kam darauf in das königl. polnische Archiv zu Krakau, von hier 1765 nach Warschau und befindet sich jetzt auf der öffentlichen Bibliothek zu Petersburg. An einer Schnur von rother und gelber Seide hängt ein rundes, weisses Wachssiegel welches nach der in den Mittheilungen gegebenen Beschreibung das in Jahrb. des Vereins für meklenb. Geschichte VIII, Lithogr. T. I, Nr. 3, abgebildete Siegel des Dom-Capitels zu Schwerin ist.
In dem Abdrucke steht "Wluelhagen", wahrscheinlich statt Wluefhagen.
In dem "Inventarium omnium et singulorum privilegiorum, literarum et documentorum, quaecunque in archivo regio arcis Cracoviensis continentur, - - anno domini 1613", abgedruckt in den Mittheilungen der Gesellschaft für Geschichte der russischen Ostseeprovinzen, III, I, 1843, S. 67, Nr. 47, ist diese Urkunde also aufgeführt:

Nr. 47. Hermannus, archiepiscopus (?) Verinensis (?), decimas ex praedio Jaketowe donat ecclesiae Rigensi. Datum anno 1286.

Die Lage der Dörfer Wulfshagen und Marienhagen hat sich später noch aufgeklärt. Nach Dreger Cod. dipl. Pom. p. 464 lagen die dem Erzstifte Riga gehörenden Dörfer Papenhagen und Wulfshagen bei dem Kloster Neuencamp (jetzt Richtenberg) in Festland Rügen. Marienhagen ist nun entweder Papenhagen, oder wahrscheinlicher das bei diesem liegende Milgenhagen. Hiernach ist oben S. 59 zu berichtigen.


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Nr. L.

Der Graf Nicolaus von Schwerin bestätigt dem Dom-Capitel zu Riga das von seinem Vater, dem Grafen Gunzelin, demselben verliehene Patronat der Kirche zu Zittow.

D. d. 1286.

In nomine sancte et indiuidue trinitatis. Nicolaus dei gratia comes Cwerinensis vniuersis Christi fidelibus, ad quos presens scriptum peruenerit, salutem. Ad perpetuam rei memoriam presentibus protestamur, quod cum post mortem domini Simonis bone memorie, quondam canonici Cwerinensis et plebani in Cithecowe, super iure patronatus eiusdem ecclesie inter nos, ex parte vna, et ecclesiam Rigensem, ex altera, mota foret materia questionis, instructi tandem, qualiter felicis recordationis pater noster Guncelinus, quondam comes Cwerinensis, idem ius patronatus memorate Rigensi ecclesie in remedium sue anime ac suorum parentum et heredum deuota liberalitate contulerit, ne patris nostri piis operibus derogare videamur, eidem collationi gratam voluntatem apponimus et consensum, volentes, ut ad prepositum et conuentum prenarrate Rigensis ecclesie in futurum pertineat, quicquid iuris in pretacta ecclesia Cithecowe ad nos et nostros heredes hactenus pertinebat. Datum anno domini M °CC°LXXXVI°.

Nach dem Originale, auf Pergamnnt, in einer etwas unregelmässigen, scharfen Minuskel. An einem aus dem Pergament geschnittenen Streifen hängt der Rest eines Siegels, auf welchem noch zwei Lindwürmer an einem Baume erkennbar sind; die Umschrift ist ganz abgebrochen.


Nr. LI.

Das Dom-Capitel von Riga überlässt dem Bischofe Gottfried von Schwerin 20 Mark wendisch statt des Zehnten aus dem der erzbischöflichen Kirche zu Riga gehörenden Dorfe Hövt im Festlande Rügen.

D. d. (1293).

Hinricus Rigensis ecclesiae praepositus, consentiente conuentu, Godfrido episcopo Sueri-

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nensi cedit decimarum nomine 20 mr. slauical. in uilla Houet, pertinente ad ecclesiam Rigensem.

Aus des schwerinschen Rectors Bernh. Hederich Index annalium ecclesiae Suerinensis. An einer andern Stelle daselbst heisst es: Houet uilla pertinet ad ecclesiam Rigensem.
Der Bischof Gottfried von Schwerin regierte 1292-1314. In Riga war noch 1272 Johannes Propst (vgl. Mittheilungen der Gesellschaft für Gesch. der russischen Ostseeprovinzen, III, s. 492), im J. 1294 aber schon W(ilhelm) Propst (vgl. das. S. 500). Der Propst Heinrich mag nun zwischen diese beiden fallen, die Urkunde also 1292-1293 ausgestellt gewesen sein; er kann aber auch in die Zeit nach Wilhelm fallen, und in diesem Falle fiele die Urkunde zwischen 1294 und 1314 als äusserste Grenzen.


Nr. LII.

D. d. Schwerin. 1299. Nov. 25.

Johannes Ertzbischoff zu Riga gibt der Kirchen zu Zwerin seinen Hoff vff der Schelue; von der hebung desselben sollen die canonici und vicarii 2 teile haben vnd der dritte teil vnter die armen aussgeteilet werden. Datum 1299, in die virginis Katerinae.

Aus Dan. Clandrian's Protocoll der aus den Schwerinschen Stiffts-Brieffen Anno 1603 gemachten Extracten.

Auch Hederich sagt in seinem Verzeichnisse der Urkunden des Bisthums Schwerin:

Johannes Rigensis ecclesiae archiepiscopus curiam in Schilua a se pro 38 marcis slauicalibus emptam donat ecclesiae Suerinensi ad impertienda ipsi post mortem orationum sufflagia.


Nr. LIII.

Der Herzog Albrecht von Meklenburg nimmt die Bauern des Dorfes Heiligenhagen in seinen Schutz.

D. d. (1361).

Nach dem Concept im groseherzogl. meklenburg. Geh. und H. -Archive zu Schwerin.


Wy Alberd van der gnâde gades etc. bekennen ôpenbâre in desser scrif, dat wy de bûre van dem

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Hilgengeystesthagen, mêniken alze dâr wânen, hebben ghenàmen vnde nemen in vnsen vrede vnde vsen gnàde vnde willen se vorheghen vnde vordêghe-dinghen vnde bescermen vôr alle welde vnde vn rechte walt vnde vorbêden al den ghênen, de dor vsen willen dôn vnde lâten willen, by vsen gnàden, vnde sunderliken den vogheden vnde den vndervogheden vnde den lantrîderen mêneliken in vseme lande, dat se de vôrbenômeden bûr in nênerleye stucke beswâren edder se bescatten thâgen recht; wêre dat iênighe voghede edder lantrîdere se panden wolden thêgen recht, den scôlen vnde môghen se pandes vorseggen wente an vs.

Nach dem durchstrichenen, also wohl nicht originalisirten Concept in dem Concept-Buche des herzogl. meklenb. Canzlers M. Joh. Cröpelin vom J. 1361.


Nr. LIV.

D. d. (1366).

Albert Herzog von Meklenburg, Graf von Schwerin und Herr von Stargard und Rostock verlangt von dem Hochmeister die Restitution des Erzbischofs von Riga laut des Ausspruches des Papstes. Ohne Zeitangabe, aber um das J. 1366.


Aus dem in dem Deutsch-Ordens-Archive zu Königsberg befindlichen Formularbuche, aufgeführt in Napiersky Index I, S. 106, Nr. 414.


Nr. LV.

Der Bischof Gerhard von Ratzeburg ernennt als Conservator des Erzbisthums Riga mehrere Stellvertreter.

D. d. Schönberg. 1388. Junii 10.

Gheradus,episcopus Radzeburgensis, judex et conservator ecclesiae Rigensis a sede apostolica deputatus, delegat in suum locum episcopum Revaliensem atque abbates Valkenensem, Tarbatensem et Padensem necnon praepositum et decanum Tarbatensem, conjunctim et divisim. Datum in castro Scho-

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nenberg, dioecesis Radzeburgensis, die 10. Junii, anno 1388.

Regeste aus dem Inventarium documentorum in archivo regio arcis Cracoviensis in Mittheil. der Gesellsch. f. Gesch. der russischen Ostsee-Provinzen, Riga, III, 1843, S. 78, Nr. 128.
Diese Regeste hat ein chronologisches Interesse, da sie die Zeit des Regierungsantrittes des Bischofs Gerhard von Ratzeberg bestimmen hilft; er Bischof folgte seinem Vorgänger im J. 1388, der Sterbetag des Vorgängers ist aber nicht bekannt. Vgl. die folgenden Regesten.


Nr. LVI.

Process-Verhandlungen des Dom-Capitels zu Riga gegen den kurländischen Bischof Otto wegen gewisser Capitel-Güter, geführt von den Bevollmächtigten des Bischofs Gerhard von Ratzeburg, als Conservators des rigaschen Dom-Capitels.

D. d. Lübeck. (1388.) April 8 - Sept. 30.

Processus judiciarius procuratoris capituli Rigensis contra Ottonem, episcopum Curoniensem, ratione occupacionis certorum bonorum capituli Rigensis circa castrum Dondangen consistentium coram subconservatoribus et subdelegatis Gerardi, episcopi Ratzeburgensis, commissarii apostolici et conservatoris capituli Rigensis, a decima octava Aprilis ad trigesimum Septembris continuatus. Datum Lubecae anno [1388].

Regeste aus dem Inventarium documentorum in archivo regio arcis Cracoviensis in Mittheilungen der Gesellsch. f. Gesch. der russischen Ostsee-Provinzen, Riga, III, 1843, S. 77, Nr. 126.
Der Abdruck dieses Regesten - Verzeichnisses hat die Jahreszahl 1387, welche aber wohl sicher falsch ist, statt 1388; vgl. zum 10. Junii 1388.


Nr. LVII.

Gottschalk Warendorf, Thesaurarius des Bisthums Lübeck verordnet als Subconservator des Erzbisthums Riga, Namens des Bischofs Gerhard von Ratzeburg, Conservators des Erzbisthums, die Ausführung des Urtheils

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gegen den kurländischen Bischof wegen der rigaschen Capitel-Güter bei der Burg Dondangen.

D. d. Lübeck. 1388. Oct. 17.

Gotschalcus Warendorf, thesaurarius ecclesiae Lubecensis, autoritate sedis apostolicae a Gerardo, episcopo Radzeburgensi, principali conservatore, subconservator specialiter ad hoc deputatus, mandat exequi definitivam sententiam contra Ottonern episcopum Curoniensem et ejus complices pro capitulo Rigensi de bonis circa castrum Dondangen consistentibus latam. Datum in civitate Lubicensi, die 17. Octobris, anno 1388.

Regeste aus dem Inventarium documentorum in archivo regio arcis Cracoviensis in Mittheil. der Gesellsch. f. Gesch. der russischen Ostsee-Provinzen, Riga, III, 1843, S. 78, Nr. 129.


Nr. LVIII.

D. d. Treyden. 1396. Mai 13.

Johannes Ertzbischoff zu Riga hat, vff Dietrich von Funffhausen, Canonici zu Zwerin, Bitte, von dem heiligen Holtze, so in der Rigaschen kirche ist, ein Stuck der Kirchen zu Zwerin bei demselben vberschicket, die es besuchen werden, vff 40 Tage ablass vertrostet. Datum in Thoreyda 1396, sabbato post ascensionis domini.

Aus Dan. Clandrian's Protocoll der aus den Schwerinschen Stiffts - Brieffen Anno 1603 gemachten Extracten

Ebenso sagt Hederich in dem Inhalts - Verzeichnisse des grossen im 14. Jahrhundert angelegten Urkunden - Buches des Bisthums Schwerin:.

Johannes archiepiscopus Rigensis mittit ecclesie Suerinensi de ligno sancte crucis ad concedendas indulgentias.


Nr. LIX.

D. d. Ronneburg. 1424. Mai 14.

Johannis Ertzbischoffs zu Riga brieff an H. Heinrichen Bischoffen zu Zwerin, darin er berichtet, welcher gestalt er in S. Marien-Kirchen zu Rozstogk, darin er getaufft, eine Vicarey in S. An-

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dreass ehre etc. stiftten zu lassen gemeinet, zu dero behuff er Hermanno Trechowen einem Priester vnd Hinrico Heket Rhattmanne einhundert Englische Nobel vberschicket, darmit einige Hebungen zu erkauffen, mit bitte, wan solch zu wercke gerichtet, die Vicarey zu confirmiren. Datum in castro Rownenborch anno dni. 1424 Mai 14.

Aus Dan. Clandrian's Protocoll der Schwerinschen Stiffts-Briefe.


Nr. LX.

Heinrich Buk verlässt der Herzogin Katharine von Meklenburg und ihren Söhnen die Hälfte des Dorfes Heiligenhagen, wie er dieselbe von dem Heiligen-Geiste zu Riga gekauft hat, und 8 lüb. Mark Bede aus Gr. Stove und 7 lüb. Mark Bede aus Sildemow, welche ihm wailand Herzog Albrecht verpfändet gehabt hat.

D. d. Bützow. 1428. Nov. 1.

Nach dem Originale im grossherzogl. meklenburg. Geh. und Haupt-Archive zu Schwerin.


Ick Hinrik Buk wônachtich to Butzouwe bekenne vnde betûge an desseme iegenwardigen brêue vôr allesweme, dat ik na râde vnde vulbôrt myner nêghesten mit mynen eruen der hôchgebôrnnen furstinnen vnde vrowen vroweu Katherinen hertoginnen tho Mekelenborgh vnde greuinnen tho Zwerin vnde eren sônes heren Hinrike vnde heren Johanne hertogen to Mekelenborgh vnde greuen tho Zwerin, mynen gnedigen vruwen vnde herren, vnde eren rechten eruen myt willen vnde wolberâdem môde uppedregen, ôuergeuen vnde vorlâten hebbe vnde updrege, ôuergheue vnde vorlâte in craft desses brêues de helffte des dorpes genômet de Hillighengheysteshagen in der vogedye to Zywan belegen, mit aller rechtigheit, gerichte, hôghest vnde sydest, also an hals vnde an hant, mit aller bêde vnde plege, nutlichgeiden, vrucht vnde thobehôrunge, alse ik de koft hebbe van deme Hillighengheyste to Ryghe vnde yê vrygest ghehat vnde beseten hebbe, na lûde der brêue my vnd

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mynen eruen dâr up gegheuen vnde vorzeghelt, my vnde mynen eruen dâr ghanz mit alle nicht ane to beholdende, vnde dâr tho hebbe ik mynen vôrbenômeden gnedigen vrowen vnde heren vnde eren eruen lâten vnde vorlâten achte lubesche mark bêde to Groten Stoue vnde sôuen lubesche mark bêde to Syldemouwe, de my hertoghe Albrecht tho Mekelenborgh zeliger dechnisse vorpandet hadde, vnde hebbe de brêue uppe de bêde sprekende myner gnedigen vrowen gheantwordet, vnde vortmer alle brêue, de lûden vnde spreken uppe den Hillighengheisteshagen, der ik mechtich byn edder mechtich kan werden, de wil ik vnde schal er antworden, vnde de an myner walt nicht en syn vnde ik myner gnedigen vrowen vnde eren sônes vôrbenômet nicht geantwordet hebbe, de updrege, ôuergheue vnde vorlâte ik en vôr my vnde myne eruen, de syn by her Johan Odbrechte edder wôr de syn, wes my vnde mynen eruen dâr ane tho kumpt tô ende vt. Vnde hîr mede schal alle vnwille van der herschop weghene thusschen myner gnedigen vrowen, eren zônes vôrbenômet, mynen heren, vnde den eren vnde my, mynen eruen vnde gûderen van der vôrgescreuen zâke weghene gheleghert vnde sleten wesen tho êneme gantzen ende. Hîr to witligheit syn an vnde ôuer geweset de êrlike here her Nicolaus Turckouwe, to vnser lêuen vrowen to Rozstok kerkhere, Clawes Buk, myn zône, vnde vele andere bedderue lûde, de wol lôuen vnde tûghes werdich synt, vnde tho hôger bekanntnusse zo hebbe ik Hinrik Buk vôrbenômet vnde Clawes Buk sîn zône vnse ingeseghele mit rechter witschop vnde gûden willen hengen lâten vôr dessen brêff ghegheuen vnde screuen tho Butzouwe, na gadesbort vêrteynhundert iâr an deme achten vnde twynteghesteme iâre, dâr na an alle godes hilligen dâghe.

Nach dem Originale, auf Pergament, in einer gewöhnlichen Minuskel. An Pergamentstreifen hangen zwei ganz gleich gebildete, jedoch nicht gleich grosse Siegel aus weissem Wachs: in einer engen, elliptischen Verzierung steht ein rechts gelehnter Schild mit zwei schraffirten, schrägerechts gelegten Balken, darüber ein Helm, auf welchem, wie es scheint, wieder der Schild unter einem Pfauenwedel steht; Umschriften:

1) s' . hinrici . buk.
2) undeutlich.


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Nr. LXI.

Johann Odebrecht verlässt der Herzogin Katharine von Meklenburg und ihren Söhnen die Hälfte des Dorfes Heiligenhagen, wie er dieselbe von dem Heiligen-Geiste zu Riga gekauft hat.

D. d. Bützow. 1429. Julii 25.

Nach dem Originale im grossherzogl. meklenburg. Geh. u. Haupt.-Archive zu Schwerin.


Ik Johann Odbrecht bekenne vnde betûghe an desseme iegenwardigen brêue vôr allesweme, dat ik, mit râde vnde volbôrt myner nêghesten vnde myner eruen edder weme dâr vurder wes van myner wegene tôkômende is, der hôchgebôrnen furstinnen vnde vrowen vrowen Katherinen hertoginnen tho Mekelenborgh vnde greuinnen tho Zwerin etc. vnde eren zônes heren Hirike vnde heren Johanne hertogen tho Mekelenborgh vnde greuen tho Zwerin etc., mynen gnedigen vrowen vnde heren vnde eren rechten eruen, mit willen vnde wolberâdem môde ůpghedregen, ôuergeuen vnde vorlâten hebben vnde ůpdreghe, ôuergeue vnde vorlâte in krafft desses brêues de helffte des dorpes genômet de Hilligengheisteshagen in der vogedye to Zwän belegen, mit aller rechtigheit, gerichte, hôgheste vnde sydeste, also an hals vnde an hant, myt aller bêde vnde plege, nůttigheyden, vrůcht vnde tobehôringe, nichtes vthgenômen, also ik dekoft hebbe van deme Hilligengheyste to Ryge vnde yê vrîgest ghehat vnde beseten hebbe, na lude der brêue, de my vnde mynen eruen dâr ůp gegeuen vnde vorseghelt syn, vnde de nu na desser tiit alle machtlôs vnde dôet wesen scholen, de ůppe dat vôrgescreuen gûd vôr my vnde myner eruen weghene spreken edder lûden, van wat heren, steden edder anders allesweme de geuen, screuen edder vorseghelt syn, ik myd mynen eruen an deme vôrbenômeden gûde dâr ghantz myd alle nicht ane to beholdende, vnde hebbe de brêue, de vppe den vôrgescreuen Hilligengheysteshagen spreken,

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myner gnedigen vrowen geantwordet, de ik to desser tiit in myner macht vnde walt hebbe, vnde de bûre dârsulues muntliken vorlâten vnde an myne êrgenanten gnedigen vrowen vnde heren gewîset; de anderen brêue, de ik noch nicht vorantwordet hebbe vnde vppe dat vôrgerôrden gûd spreken, de my, mynen eruen edder den mynen tôlûden vnde vns mochten van des êrgenanten gûdes wegene to vrômen kômen, de scholen leddich vnde machtlôs wesen, vnde lâten de iegenwardigen quyt, leddich vnde lôes. Hîr mede schal alle vnwille van der herschop wegene thusschen myner gnedigen vrowen, eren zônes vôrbenômet, mynem gnedigen heren vnde den eren vnde my, mynen eruen vnde gûderen van der vôrgescreuen zâke wegene gelegert vnde gesleten wesen to êneme ghantzen ende. Hîr to witligheit syn an vnde ôuer gewesen myner êrgescreuen gnedigen vrowen vnde heren râtgeuere, benômelken de strenge ritter her Mathias Axecouwe, voghet to Zwerin, olde Radeke Kertorpe to Gnoyen, Otto Veregge, knapen, vnd her Johann Achym, kerkhere tho Wittenborgh, vnde vele andere bedderuer lûde, de wol lôuen vnde tûghes werdich syn. Des to tůghe vnde vurder bekantnisse alle desser vôrgescreuen articule vnde ênes yêwelken by sik stede vast vnde vnvorbrôken to holdende, so hebbe ik Johan Odbrecht vôrgescreuen vôr my, myne eruen edder de mynen myn ingeseghel witliken henghen lâten vôr dessen brêff, de geuen vnde screuen is to Butzouwe na godes bôrt vêrteynhundert iâr an deme neghenvndetwynteghestem iâre, dâr na an sunte Jacobus dâge des hilligen apostels.

Nach dem Originale, auf Pergament, in einer gewöhnlichen Minuskel. An einem Pergamentstreifen hängt ein Siegel, auf eingelegter grüner Wachsplatte, mit einem queer getheilten Schilde, mit drei Herzen in der untern und einem Adler in der obern Hälfte; Umschrift:

Umschrift

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Nr. LXII.

D. d. Wenden. 1486. Sept. 13.

Der livländische Ordensmeister bittet den Hochmeister Martin Truchsess von Wetzhausen, er möge des Erzbischofs Michael Gesandten nach Rom, Meister Hoyer, Domherrn von Schwerin und Güstrow, dem Ordens-Procurator empfehlen, damit er in dem Ordenshause zu Rom ein freies Logis erhalte und desto williger die Aufträge in Ordenssachen ausführe. D. d. Wenden, am Abende der Kreuzerhöhung 1486.

Regeste aus dem im Geh. Archive zu Königsberg aufbewahrten Originale, in Mittheil. der Gesellschaft für Gesch. der russischen Ostsee-Provinzen, Riga, II, S. 498, Nr. 2234 b.


Nr. LXIII.

Der Erzbischof und das Dom-Capitel von Riga überlassen der Antonius-Präceptorei zu Tempzin das Patronat der Kirche zu Zittow.

D. d. Riga. 1520. Mai 12.

Nach dem Originale im grossherzogl. meklenburg. Geh. u. Haupt-Archive zu Schwerin.


In nomine domini amen. Nouerint vniuersi et singuli presens publicum instrumentum inspecturi, visuri, lecturi et audituri, quod anno a natiuitate eiusdem millesimo quingentesimo vigesimo, indictione octaua, duodecima die mensis May, pontificatus sanctissimi in Christo patris et domini nostri domini Leonis diuina prouidencia pape decimi anno octauo, in mei notarii publici testinmque infrascriptorum ad hoc specialiter vocatorum et rogatorum presencia constituti personaliter reuerendissimus in Christo pater et dominus dominus Jasparus dei et apostolice sedis gracia sancte Rigensis ecclesie archiepiscopus ac venerabiles et egregii viri domini Thomas Scheningk prepositus, Henricus Schner decanus reliquique canonici ca-

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pitulares dicte ecclesie Rigensis capitulariter congregati, principales, non vi, dolo, metu vel aliqua alia sinistra machinatione circumuenti seu inducti, sed maturis tractatibus, deliberacione, indagine, discussione et decretis prehabitis ac interpositis, ex eorum certa sciencia, spontanea voluntate, pure, simpliciter ac ex mera pietate, omnibus melioribus modo, via, iure, causa et forma, quibus melius et efficacius de iure potuerunt, omne ius omnesque actiones, quod seu quas prefati domini principales nomine sancte Rigensis ecclesie prefate ad ius patronatus siue presentandi cuiusdam parrochialis ecclesie in Zcithekow, Scwerinensis diocesis, prefate sancte Rigensi ecclesie per generosum quondam Guncellinum comitem Scwerinensem deuota liberalitate concessas ac deinde per eius filium comitem Nicolaum ratificatas et approbatas, habent et habere pretendunt, in venerabilem virum dominum Johannem Waldendorp, domus diui patris Anthonii in Temptzin dicte diocesis preceptorem, eiusdemque successorem et successores pro tempore existentes, absentes tamquam presentes, in fauorem, commodum ac vtilitatem domus prefate cesserunt, dederunt et omnimode transtulerunt, constituentes ac ponentes dictum dominum Johannem preceptorem eiusdemque successorem et successores in locum eorum ac dicte ecclesie sancte Rigensis procuratorem et procuratores in rem suam, ita quod ammodo et inantea idem dominus Johannes preceptor eiusdemque successor et successores incorporacionem iuris patronatus prefati pro pretacta domo obtinere et pro eodem iure recuperando, defendendo et tuendo contra quascunque personas tam ecclesiasticas, quam seculares coram quibuscunque iudicibus quacunque auctoritate fungentibus comparere et agere valeant, promittentes prefati domini archiepiscopus, prepositus, decanus et totum capitulum mihi notario publico infrascripto tanquam publice et autentice persone solemniter stipulantes et recipientes, contra presentem cessionem, dacionem et translacionem vllo vnquam tempore non facere, dicere vel venire per se nec per alios aliqua racione vel causa, in iudicio vel extra, directe vel indirecte, de iure vel de facto, sed perpetuo ipsam dacionem, cessionem et translacionem ac omnia et singula in presenti publico instrumento contenta firma et grata habere, tenere, obseruare et implere, sub hypo-

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theca omnium bonorum suorum mobilium et immobilium, presencium et futurorum, et sub omni iuris et facti renunctiacione pariter et cautela, super quibus omnibus et singulis supradictis honorabilis vir dominus Marcwardus Stoltenberch, presbiter et prefate domus professus, nomine prefati domini preceptoris ac domus pretacte, huiusmodi dacionem, cessionem ac translacionem acceptans, vnum vel plura publicum seu publica fieri atque confici sibi peciit instrumentum et instrumenta. Acta fuerunt hec Righe in armario prelibate sancte metrepolitane ecclesie ibidem, sub anno, indictione, die, mense et pontificatu, quibus supra, presentibus ibidem venerabilibus ac discretis viris domino Johanne Becker, capellano, ac Friderico Ferber, secretario prefati reverendissimi domini archiepiscopi Rigensis, clericis Rigensis et Misnensis diocesium, ad premissa vocatis, rogatis pariter et requisitis.

Et ego Wolffgangus Losz, clericus Misnensis diocesis, publicus sacra imperiali auctoritate notarius prefatique reuerendissimi domini archiepiscopi scriba iuratus, quia dicte cessioni ac translacioni sic vt premittitur factis omnibusque aliis et singulis premissis, dum sic agerentur et fierent, presens interfui eaque omnia et singula sic fieri vidi ac audiui et in notam sumpsi, eciam quia hoc presens publicum instrumentum manu alterius, me aliis prepedito negociis, conscriptum exinde confeci, subscripsi, publicaui et in hanc publicam formam redegi sigillorumque prefati domini archiepiscopi ac capituli Rigensis appensione signaui, signoque, nomine et cognomine meis solitis ac consuetis communiui, in fidem et testimonium omnium et singulorum premissorum vocatus, rogatus pariter et requisitus.

Nach dem Originale, auf Pergament, in Cursivschrift. Die beiden an Pergamentstreifen angehängt gewesenen Siegel sind abgeschnitten.


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C.

Urkunden

zur

Geschichte der Besitzungen des livländischen Klosters Dünamünde in Meklenburg.


Nr. LXIV.

Der Graf Gunzelin III. von Schwerin verleiht dem Kloster Dünamünde 12 Hufen in dem Dorfe Siggelkow zu dem Klosterhofe daselbst, zum Ersatze des Schadens, welcher demselben von seinem Vater, dem Grafen Heinrich, zugefügt ist.

D. d. 1235.

Nach dem Originale im grossherzogl. meklenburg. Geh. u. Haupt-Archive zu Schwerin.


Guncelinus comes de Zwerin omnibus Christi fidelibus in perpetuum. Amemoria hominum facile labitur, quod litterarum testimonio non firmatur: vnde notum esse cupimus vniuersis presentis cartule inspectoribus, quod nos in restaurum dampni a domino Hinrico comite, patre nostro, domui Siklecowe aliquando illati conferimus in eadem villa Dunemůndensi ecclesie duodecim mansos, hac adhibita condicione, quod iam dicti genitoris nostri, matris nostre et nostra memoria in memorata ecclesia perhenniter habeatur. Ne igitur quis successorum nostrorum huius libere donacionis nostre beneficium reuocare presumat et infringere, fratribus sepedicte ecclesie presentem paginam inscribi iussimus et sigilli nostri munimine roborari. Testes: clerici: prepositus Fredericus Hil-

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dese mensis, Ghiselbertus scriptor; laici: Fredericus de Eueringe, Euerhardus dapifer, Albertus de Wodensweghe, Johannes de Molendino et alii quam plures. Actum anno domini M °CC°XXX°V°.

Auf Pergament; an einer Schnur von grüner und blauer Seide hängt des Grafen Siegel.
Die Ausfertigung dieser Urkunde ist falsch.
Das Ansehen des Pergaments und der Schrift ist neu und frisch. Die Schriftzüge stammen aus der ersten Hälfte des 14. Jahrh. Das Siegel ist zwar scheinbar das erste Siegel des Grafen Gunzelin III. von Schwerin, mit zwei Lindwürmern an einem Baume, welches er bis ungefähr 1255 führte und welches die Umschrift hat:

Umschrift

Es sind nämlich von dem Grafen Gunzelin III. zwei verschiedene Siegel bekannt: das so eben beschriebene, welches er bis zum J. 1255, und ein ähnliches, jedoch mit anderer Umschrift, welches er in der zweiten Hälfte seines Lebens führte. Das Siegel, welches an der vorstehenden Urkunde hängt, ist aber wieder ganz anders: es soll das erste Siegel des Grafen sein, ist aber kleiner, als dieses, und schlechter gearbeitet; es könnte freilich ein drittes, sonst nicht bekanntes Siegel des Grafen sein, es sieht aber mehr wie ein Abdruck von einem nachgemachten Stempel aus. Dazu ist auch der an dieser Urkunde hangende Abdruck falsch: das Siegel ist offenbar an den Ecken schon bei der Verfertigung abgestossen und abgerundet (während die ächten Siegel an den Ecken spitz sind) und mit einem Firniss überschmiert, gegen die Gewohnheit der Canzlei des Grafen Gunzelin III., so das es auf den ersten Blick klar ist, dass eine alte, schon abgenutzte Siegelplatte von einem falschen Stempel zur Verfertigung dieses Siegels gebraucht ist. Man vgl. auch oben S. 72 flgd.
Uebrigens hat das Kloster Reinfelden, welches später nach der Erwerbung der Güter die Urkunde gemacht hat, die Schwäche derselben selbst gefühlt: auf der Rückseite steht nämlich von einer Hand des 14. Jahrhunderts bald nach der Anfertigung der Urkunde geschrieben:
               In isto priuilegio modica vis consistit.
Gedruckt ist diese Urkunde durch Mittheilung des Archivraths Evers in Mittheil. der Gesellsch. für Gesch. der russischen Ostsee-Provinzen, Riga, III. 1843, S. 94, ohne sich jedoch über die Unächtheit zu äussern.


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Nr. LXV.

Der Papst Gregor IX. nimmt das Kloster Dänamünde in Livland in seinen Schutz und bestätigt demselben besonders die im Meklenburgischen in der Herrschaft Rostock belegenen Güter Bentwisch, Wustrow und Volkenshagen auf Fischland.

D. d. Viterbo. 1236. Dec. 23.

Gregorius episcopus seruus seruorum dei dilectis filiis abbati et conuentui monasterii Dunemunde de Liuonia, Cisterciensis ordinis, Rigensis diocesis, salutem et apostolicam benedictionem. Sacrosancta Romana ecclesia deuotos et humiles filios ex asuete pietatis officio propensius diligere consueuit, et ne prauorum hominum molestiis agitentur, eos tanquam pia mater sue protectionis munimine confouere: eapropter, dilecti in domino filii, uestris iustis postulacionibus grato concurrentes assensu, personas uestras et monasterium de Dunemunde in Liuonia, in quo diuino uacatis obsequio, cum omnibus bonis, que impresentiarum racionabiliter possidet aut in futurum iustis modis prestante domino poterit adipisci, subbeati Petri et nostra protectione suscipimus, specialiter autem de Bentuwisk, ......ne Wostrowe et de Indagini Volquini terras, possessiones, redditus aliaque bona uestra, sicut ea omnia iusto titulo possidetis, uobis et per uos eidem monasterio auctoritate apostolica confirmamus et sigilli nosti patrocinio communimus. Nulli ergo omnino hominum liceat hanc paginam nostre protectionis et confirmationis infringere uel ei ausu temerario contraire; siquis autem hoc attemptare presumpserit, indignacionem omnipotentis dei et beatorum Petri et Pauli apostolorum eius se nouerit incursurum. Datum Viterbii, X kalendas Januarii, pontificatus nostri anno nono.

Gedruckt in Dreger Cod. diplom. Pomer. Nr. CVI. - In dem vorstehenden Abdrucke sind die Dorfnamen nach Kosegarten's Mittheilung aus der Original-Bulle verbessert. Kosegarten theilt zugleich mit, dass vor dem Namen Wustrowe in dem Originale nur noch die Buchstaben ......ne zu lesen seien; das Dorf Wustrow auf Fischland hiess im Mittelalter immer Zuante Wostrowe: daher ist, weil vermuthlich dieses Dorf gemeint ist,

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wahrscheinlich in der Lücke zu lesen: ["de Zuant]ne Wostrowe". In dem Abdrucke bei Dreger a. a. O. steht: "de Bentuwisk - - de Wostrowe et de indayno Volquini."


Nr. LXVI.

Die Markgrafen Johann und Otto schenken dem Kloster Dünamünde das Eigenthumsrecht an 30 Hufen des Dorfes Zachow und 52 Hufen des Dorfes Siggelkow, welche die Grafen von Danneberg und Schwerin von den Markgrafen zu Lehn getragen haben, und versichern demselben die Fischerei auf den angrenzenden Gewässern.

D. d. Werben. 1238. Julii 17.

Nach dem Originale im grossherzogl. meklenburg. Geh. und Haupt-Archive zu Schwerin.


Johanes et Otto dei gracia marchiones de Brandeborch omnibus hoc scriptum visuris in perpetuum. Principalem decet magnificenciam omnibus quidem beneficia sue largitatis inpendere, eorum vero propensiore studio usibus prouidere, qui sua propter Christum omnia relinquentes diuinis se arcius obsequiis manciparunt. Inde est quod vniuersis tam presentibus, quam futuris duximus intimandum, quod nos diuini respectu numinis proque parentum nostrorum remedio animarum ius proprietatis et omnem plenitudinem potestatis super triginta mansis in villa, que vocatur Scacowe, itemque super quinquaginta duobus mansis in villa, que dicitur Siklecowe, quos nobiles viri de Dannenberg et de Zwerin comites a nobis in feodo possidebant, cum omnibus eorum pertinenciis, terris cultis et incultis, viis et inviis, pascuis, pratis, piscariis et aquarum decursibus, abbati et conuentui fratrum de Dunemunde, Cisterciensis ordinis, perpetua donacione contulimus, ita vt nullus aduocatorum nostrorum, nullus eorum, qui nostro vel posterorum nostrorum pro tempore parebunt obsequio, aliquam habeat potestatem, homines illos, qui ex constitucione predictorum abbatis et fratrum eosdem mansos vel villas

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incoluerint, compellendi ad edificanda vel munienda castra vel villas seu ciuitates vel pontes exstruendos vel ad aliqua seruicia vel ad expediciones, nisi ad patrie defensionem, siue exactiones vel peticiones in eos faciendi contra predictorum abbatis et fratrum voluntatem, sed in omnibus hiis et similibus nostre liberalitatis dono suffulti priuilegio sue gaudeant libertatis; nulli eciam hominum in fluminibus Elda et Siklecowe liceat piscari preter ipsos, illis dumtaxat in locis, vbi ipsorum termini porriguntur; in stagno vero, quod wlgo Sabelke dicunt, pisces ad vsus tamen proprios habebunt licenciam capiendi. Ne quis autem hominum huic nostre donacioni valeat obuiare, paginam hanc exinde conscriptam sigiliorum nostrorum annexione et testium qui interfuerunt subscripcione decreuimus muniendam. Testes: Reynfridus plebanus de Werbene, Alexander Johannes Ludolfus, Gregorius, sacerdotes, Dithmarus miles sancti Johannis hospitalis in Werbene, Johannes Auca, Albertus de Redixstorpe, Wernerus de Saltwedele, Wernerus de Arneborgh, Helmbertus de Redixstorpe, Olricus de Crughe et alii plures. Acta sunt hec in Werbene, anno dominice incarnacionis M °CC°XXX°VIII° indictione XI a , XVI kal. Augusti, regnante domino Frederico, Heinrici filio, Romanorum imperatore glorioso.

Nach dem Originale, auf Pergament, in einer stumpfen Minuskel. An Schnüren von rother, gelber, grüner und blauer Seide hangen die beiden bekannten elliptischen Siegel der Markgrafen mit deren gerüstetem, stehenden Bilde, mit der Fahne in der Rechten und dem brandenburgischen Schilde in der Linken.

1) mit der Umschrift:

Umschrift

2) mit der Umschrift:

Umschrift

Die Ausfertigung dieser Urkunde ist falsch. Die Handschrift stammt ohne Zweifel aus der ersten Hälfte des 14. Jahrh. und hat keine entfernte Aehnlichkeit mit der Urkundenschrift aus der ersten Hälfte des 13. Jahrh. Nicht allein das ganze Ansehen, sondern auch die ganze Ausstattung der Urkunde ist jung und neu. Die Siegel sind nicht scharf und vielleicht mit Abdrücken von ächten Originalen gefertigt; das Wachs ist bräunlich und hart, den Original-Siegeln der Markgrafen entgegen. - Uebrigens stimmen die in dieser Urkunde gebrauchten Formeln an vielen Stellen mitdenen der markgräflichen Urkunde über Tramnitz und Rögelin

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vom 6. Jan. 1238 in Riedel Cod. dipl. Brand. I, S. 20, Nr. 29. überein.
Gedruckt ist diese Urkunde in Mittheil. d. Gesellsch. f. Gesch. der russischen Ostsee-Provinzen, Riga, III, 1843, S. 95.


Nr. LXVII.

Der Abt Wilhelm von Dünamünde widerruft im Einverständnisse mit dem Grafen Gunzelin III. von Schwerin den zwischen beiden geschlossen gewesenen Tausch der dünamünder Klostergüter Siggelkow und Zachow gegen 800 Hufen im Lande Daber.

D. d. Schwerin. 1262. Oct. 25.

Nach dem Originale im grossherzogl. meklenb. Geh. u. H.=Archive zu Schwerin.


W. frater abbas Dunemundensis omnibus hoc scriptum intuentibus salutem in salutis auctore. Nouerint uniuersi, quod nos commutacionem bonorum, que inter nobilem uirum G. comitem Zwerinensem et nos ex parte altera facta fuit in bonis Szichlicowe et Zcachowe et octingentis mansis in terra Doberen locatis de uoluntate et consensu eiusdem comitis, omnibus actionibus, que ex hac commntatione hinc inde suboriri possent, nunc aut inposterum plane quiescentibus, absolute ac libere reuocamus, ipsam reuocacionem sic ut diximus esse factam et nostro sigillo huic cedule appenso et confratrum nostrorum nominibus: Hinrico uidelicet, Godescalco, Hermanno, Ludero, qui huic facto aderant, protestantes. Datum in Zwerin anno gracie M °C°C°LX°II, octauo kal. Nouembris.

Nach dem Originale, auf einem kleinen Pergament, in einer kleinen, scharfen Minuskel. An einem aus dem Diplom geschnittenen Pergamentstreifen hängt des Abtes Siegel aus weissem, ungeläutertem Wachs: ein kleines parabolisches Siegel mit der ganzen Figur des Abtes in bischöflicher Kleidung mit dem Bischofsstabe in der rechten Hand und einem geschlossenen Buche in der linken Hand vor der Brust; die Umschrift ist nicht mehr zu lesen. Es ist übrigens dasselbe Siegel, welches an der Urkunde vom J. 1270 hängt; vgl. Napiersky Index zu Nr. 189.

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Die vorstehende Urkunde ist ohne Zwei ächt.
Gedruckt ist diese Urkunde in Mittheil. der Gesellsch. f. Geschichte der russischen Ostsee-Provinzen, Riga, III, 1843, S. 97, und in Jahrb. f. meklenburg. Gesch. XI, S. 249.
In einer Urkunde vom J. 1263 wird der Abt Wilhelm von Dünamünde genannt (vgl. die erwähnten Mittheilungen a. a. O. Not. 1); in derselben Urkunde steht unter den Zeugen Heinrich als Unterprior.


Nr. LXVIII.

Das Kloster Dünamünde verkauft die Dörfer Siggelkow und Crucen an das Kloster Reinfelden.

D. d. 1270.

Nach dem Originale im grossherzogl. meklenburg. Geh. u. Haupt-Archive zu Schwerin.


Frater Thidericus dictus abbas de Dunemunde totusque conuentus ibidem vniuersis hoc scriptum visuris inperpetuum. Notum esse volumus tam presentibus, quam futuris, quod nos de pleno ac beniuolo consensu vendidimus domino Heinrico abbati et conuentui de Reynevelde villas duas Siklecowe et Crucen prope Parchem sitas cum curia nostra et molendino et omnibus ipsarum villarum attinenciis, sicut termini demonstrantur, pro septingentis et octoginta marcis Lubicensium denariorum. In cuius rei testimonium presentem paginam sigillo nostro duximus roborandam. Acta sunt hec anno domini M °CC°LXXX°.

Nach dem Originale, auf einem kleinen Pergament, in einer kleinen, regelmässigen, breiten Minuskel. An einem aus der Charte geschnittenen Pergamentstreifen hängt des Abtes von Dünamünde kleines, parabolisches, mit Firniss überzogenes Siegel, dasselbe, welches an der Urkunde vom 25. Oct. 1262 hängt, mit der Umschrift:

Umschrift

Die Ausfertigung dieser Urkunde ist falsch, insoferne sie wenigstens nicht gleichzeitig ist. Sie hat freilich von allen falschen Ausfertigungen am meisten das Ansehen der Aechtheit; aber die Schrift stammt offenbar aus einer jüngern Zeit, als aus dem J. 1270. Vorzüglich redet gegen die Aechtheit die ganze Form des Ausdrucks, welche weniger als eine Verkaufs-Urkunde, als vielmehr nur als eine kurze Aufzeichnung oder eine Regeste aus

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der Urkunde erscheint. Dazu kommt, dass die letzte Zeile mit dem Datum (Acta sunt hec anno domini M CCLXX) offenbar in jüngern Zeiten, etwa um die Mitte des 14. Jahrhunderts hinzugeschrieben ist.
Gedruckt ist diese Urkunde in Mitth. der Gesellsch. f. Gesch. der russischen Ostsee-Provinzen, Riga, III, 1843, S. 98,


Nr. LXIX.

Der Graf Gunzelin III. von Schwerin und sein Sohn Helmold bestätigen dem Kloster Reinfelden den Besitz der Dörfer Siggelkow und Crucen, wie dieses Kloster dieselben von dem Kloster Dünamünde gekauft hat.

D. d. 1270.

Nach dem Originale im grossherzogl. meklenburg. Geh. u. H.-Archive zu Schwerin.


Guncelinus dei gracia comes de Zwerin et filius eius Helmoldus vniuersis hoc scriptum visuris in perpetuum. Cum ea, que racionabiliter a viris honestis ac religiosis ordinata fuerint, per nos merito debeant approbata confirmari, notum esse volumus vniuersis, quod dominus Thidericus abbas de Dunemunde ac suus conuentus vendiderunt domino . . abbati et conuentui de Reynevelde, nostro mediante beniuolo consensu, duas villas prope ciuitatem Parchem sitas, vnam que vocatur Siklecowe et alteram que Crucen vocatur, cum curia et molendino, cum terminis et disterminacionibus, sicut distincti ab antiquo iacuerunt et sicut vadunt a piscina molendini in riuulum Sabele dictum in alium riuulum qui dicitur Siklekowe et sic procedunt in Eldenam, cum omnibus suis attinenciis, siluis, pratis, pascuis, aquis piscariis, pro septingentis et octoginta marcis Lubicensium denariorum, quam vendicionem racionabiliter factam acceptam et ratam habemus ac tenemus ac priuilegio nostro presenti fratribus de Reynevelde easdem villas integraliter ac proprie perpetuo possidendas assignamus et corfirmamus cum omni vtilitate ac pleno iure, iudicio videlicet capitis ac manus et omni culparum "correpcione",

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colonos ipsorum ab omni onere aduocacie, peticionibus et exactionibus penitus excipientes, sicut cetera bona sua in nostro dinoscuntur dominio possidere. Ne autem in posterum valeat calumpnia suboriri, presentem paginam sigillo nostro et sigillo filii nostri fecimus communiri. Actum anno domini M ° c c °LXX.

Nach dem Originale, auf Pergament, in einer kleinen, festen Minuskel aus der ersten Hälfte des 14. Jahrh.
Die Ausfertigung dieser Urkunde ist ohne Zweifel falsch, sowohl nach dem Character der Schrift, als nach dem ganzen Ansehen der Urkunde.
An Schnüren von grüner Seide hangen zwei schildförmige Siegel, beide im Schildzeichen ganz gleich: mit zwei Lindwürmern an einem Baume mit den Umschriften:

Umschriften

Diese Siegel sind nicht scharf, sondern in den Umrissen des Schildzeichens und der Buchstaben etwas unbestimmt, abgestossen und mit Firniss überzogen. Was aber besondern Verdacht erregt, ist das Siegel des Grafen Helmold. Bis zu Helmold führten die Grafen von Schwerin nur zwei Lindwürmer an einem Baume im Siegel. Der Graf Helmold II., Gunzelin's III. Sohn, ist der erste von den Grafen von Schwerin, welche ein schreitendes Pferd im Siegel haben. Er führt dieses Siegel mit dem Pferde sicher seit dem J. 1270, und zwar schon an einer unbezweifelt ächten Urkunde der Kirchen zu Parchim vom 28. Sept. 1270 im schweriner Archive; er tritt seit dieser Zeit öfter mit diesem Siegel neben seinem Vater (gest. 1274) auf, z. B. noch am 12. Julii 1274. - Mit diesem Siegel steht nun das an der vorstehenden falschen Urkunde und an einer andern falschen Urkunde des Klosters Reinfelden vom 20. März 1270 hangende schildförmige Siegel mit zwei Lindwürmern am Baume im Widerspruche. Es ist zwar möglich, dass Helmold bis in die Mitte des J. 1270 auch ein solches Siegel führte, aber es ist dieses bis jetzt noch nicht weiter beobachtet, als an den erwähnten beiden falschen Urkunden des Klosters Reinfelden. Es ist also wahrscheinlich, dass auch dieses schildförmige Siegel des Grafen Helmold II. falsch ist, indem es dem Verfertiger der Urkunden wohl entgangen sein dürfte, dass in dem schweriner Grafenhause drei verschiedene Schildzeichen gebraucht wurden, welche sich vielleicht nach den Linien trennten.
In der Original-Urkunde steht: correpcione.


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Nr. LXX.

Der Bischof Heinrich von Havelberg schenkt dem Kloster Reinfelden den Zehnten des Dorfes Crucen und bestätigt demselben den Zehnten des Dorfes Siggelkow, wie ihn das Kloster Dünamünde bis dahin besessen hat.

D. d. Witstock. 1271. Febr. 22.

Nach dem Originale im grossherzogl. meklenburg. Geh. und H.-Archive zu Schwerin.


In nomine sancte trinitatis amen. Hinricus dei gracia episcopus Hauelbergensis omnibus inperpetuum. Notum facimus tam presentibus, quam futuris, quod decimam ville Crucen, XXIIII mansos continentem, ob dilectionem dei ac gloriose virginis Marie fratribus in Reynevelde, ordinis Cysterciensis, Lubicensis dyocesis, donanimus iure perpetuo possidendam; insuper et decimam ville Siklecowe adiacentis eisdem fratribus de Reynevelde, sicut eandem decimam fratres de Dunemunde a nobis hactenus possederant, confirmamus. In cuius rei testimonium presentem paginam sigillo nostro duximus muniendam, vt exinde memoria nostra ad dominum apud predictos fratres iugis maneat et perhennis. Datum in Wiztok anno domini M °CC°LXX°I°, cathedra Petri.

Nach dem Originale, auf Pergament, in einer kleinen Minuskel. An einer Schnur von rother und grüner Seide hängt des Bischofs Siegel: es ist von eirunder Form, zwischen der kreisrunden und parabolischen Form, und zeigt den sitzenden Bischof mit dem Stabe in der rechten und einem offenen Buche in der linken Hand, mit der Umschrift:

Umschrift

Die Verzierung eines schmalern, innern Randes ist nicht zu erkennen.
Die Ausfertigung dieser Urkunde ist falsch. Die Schrift stammt aus der ersten Hälfte des 14. Jahrh.; das ganze Ansehen der Urkunde ist jung; der Siegelabdruck ist sehr unsicher und wenig scharf; das Siegelwachs ist ungewöhnlich und, wie es scheint, absichtlich gebräunt.
Die Urkunde ist von derselben Hand geschrieben und in jeder Hinsicht eben so ausgestattet, wie die Urkunde desselben Bischofs vom 5. April 1273.


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Nr. LXXI.

Der Graf Guncelin von Schwerin verkauft dem Kloster Reinfelden das Dorf Zachow mit Eigenthum, Gerichtsbarkeit und Abgaben und bestimmt die Grenzen der Feldmark.

D. d. 1272.

Guntzelinus dei gracia comes de Zwerin et Helmoldus filius eius vniuersis hoc scriptum visuris inperpetuum. Ad noticiam vniuersorum volumus deuenire tam presencium, quam futurorum, quod nos, de beniuolo consensu et beneplacito heredum nostrorum, villam, que Zachowe uocatur, prope ciuitatem Parchim sitam, viginti et sex mansos continentem, cum agris, siluis, pratis, pascuis, cum terminis suis dudum habitis et possessis, in longum et in latum circumquaque ab antiquo limitatis et distinctis, sicut hactenus iacuit et adhuc iacet, et cum omnibus aliis suis attinenciis, cum omni vtilitate, libertate ac proprietate perpetua libere et integraliter possidendam, vendidimus domino abbati . . et fratribus de Reyneuelde pro quingentis et viginti marcis Lubicensium denariorum et viginti marcis slauicalium denariorum; omnem eciam iurisdictionem temporalem, sicut nos habueramus, iudicium uidelicet capitis et manus, et omnes alias minores culparum correctiones ipsis fratribus integraliter uendidimus, nichil ex hiis nobis de cetero penitus vsurpantes. Homines eciam ipsorum ab iniustis et indebitis ammmiculis, vt sunt peticiones et exactiones et alia consimilia, liberos esse volumus et exemptos; defensioni tantum terre, que vulgo lantwere uocater, cum ceteris se apponent. Terminos eiusdem ville, ne in posterum ipsis valeant angustari, in hac pagina fecimus conscribi; sic enim uadunt: ab oriente a quadam tilia, ubi tres vie diuiduntur, usque quandam quercum, que stat super quendam monticulum lapidum, qui stenbrinke dicitur, et ab illa quercu uersus aliam quercum super monticulum stantem, qui heytbrinke dicitur, et sic uadunt recto tractu ultra quandam paludem et ultra quendam aggerem uersus aliam quercum, que stat prope uillam Chumin, et sic vlterius usque ad Berichroth supra cotherelant, dehinc inferius uersus occidentem uadunt usque in Thessenowerezol, et sic recto reascensu usque ad quan-

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dam foueam, que voscule dicitur, que est prope tiliam, a qua termini incipiunt. Vt autem hoc factum ratum permaneat et inconuulsum, presentem paginam sigillis nostris fecimus communri. Testes huius rei sunt: canonici de Zwerin: dominus Richardus, magister Mauricius et magister Brendeke, frater eius, et magister Johannes; milites: dominus Bolto Hazenkop, Ludolphus dictus Moltzan, Wicbertus de Wittenborch et alii quam plures. Acta sunt hec anno domini millesimo ducentesimo septuagesimo secundo.

Nach zwei Transsumten aus dem J. 1372, auf Pergament, mit anhangenden Siegeln. Das eine Transsumt ist vor dem Grafen Adolf von Holstein und dem Rath der Stadt Lübeck aufgenommen und von diesen und dem Bischofe Bertram von Lübeck am Tage Lamberti 1372 besiegelt. Das andere Transsumt ist von dem Bischofe Bertram und dem Abte Hartwig von Reinfelden am Tage Francisci 1372 angefertigt und besiegelt.
Gedruckt ist diese Urkunde in Lisch Urk. zur Gesch. des Geschlechts Maltzan I, S. 33.
Das Siegel des Bischofs Bertram von Lübeck ist parabolisch: in einer gothischen Nische, in deren Giebel Maria mit dem Christkinde steht, sitzt der Bischof, die rechte Hand zum Segen erhoben, mit der linken den Bischofsstab haltend; rechts von dem Bischofe hängt ein Wappenschild: längs getheilt, rechts mit einem halben Rade, links mit einem Queerbalken; links ein Wappenschild mit zwei gezahnten linken Schrägebalken. Umschrift:

Umschrift

Das Siegel des Grafen Adolf von Holstein hat einen rechts gelehnten Schild mit dem Nesselblatte unter einem Helme, auf welchem zwei Pfauenwedel liegen und vier Fähnlein stehen; Unschrift:

Umschrift

Das Siegel des Abtes Hartwig von Reinfelden hat in einer gothischen Nische einen Abt mit Stab und Buch in den Händen, ohne Kopfbedeckung; zur Rechten und Linken stehen zwei kleine Figuren, deren jede einen Wappenschild hält: zur Rechten mit einer schrägrechten Zinne, zur Linken mit einem Wolfskopfe, wie es scheint, oder einem Kopfe eines andern wilden Thieres. Umschrift :

Umschrift

Die eigenhändige Besiegelung durch die Personen, welche die Siegel führten, zeigt sich an diesen Urkunden sehr deutlich. Es ist schon an einer andern Stelle (Jahrb. IX, S. 229) darauf aufmerksam gemacht, dass die Personen, welche die Urkunden ausstellten, zur Originalisirung der Urkunden nur die Zeichen auf dem Rücken des selbst machten.
Dort ist die Ansicht aufgestellt, dass vielleicht die Canzler oder Schreiber diese Eindrücke machten; es ist aber wahrscheinlicher, dass diese von den Personen herrühren, in deren Namen die Ur-

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kunden ausgestellt sind, und dass die Eindrücke die einzigen Zeichen der Thätigkeit ihrer Hand sind, wie die deutschen Kaiser in ihrem Monogramm nur einen Stich selbst machten.
Der Bischof von Lübeck macht an den Siegeln der zwei Urkunden aus zwei verschiedenen Jahren vier langgezogene schmale Fingereindrücke, so dass er das herausgedrückte Wachs in der Gestalt eines Helmkammes immer in die vorher stehende Vertiefung legt.
Der Graf von Holstein drückt mit dem Schwerte ein Andreaskreuz in den Rücken des Siegels.
Der Abt von Reinfelden macht drei breite Fingereindrücke hinter einander.
Das Siegel der Stadt Lübeck fehlt.


Nr. LXXII.

Der Bischof Heinrich von Havelberg schenkt dem Kloster Dünamünde die Zehnten aus den Dörfern Siggelkow, Zachow und Tramnitz.

D. d. Witstock. 1273. April 5.

Nach dem 0riginale im grossherzogl. meklenburg. Geh und Haupt-Archive zu Schwerin.


In nomine domini amen. Nos Hinricus dei gracia Hauelbergensis ecclesie episcopus recognoscimus et presentibus litteris protestamur, quod ob reuerenciam dei omnipotentis ac beate Marie semper virginis necnon et beati Nycolai pii confessoris et omnium sanctorum, ob nostre eciam salutis augmentum donamus et damus decimas villarum Siklecowe et Zachowe et Trampis fratribus in Dunemunde, sub ordine Cisterciensi deo famulantibus, ad ipsorum vtilitates perpetuo pertinendas, et in huius nostre donacionis et dacionis euidens argumentum presentem litteram sigilli nostri munimine fecimus roborari, adhibitis testibus ydoneis, quorum nomina sunt hec: Gunzelinus comes in Zwerin et Helmoldus filius suus, Vlricus prepositus Brodensis, Johannes prepositus in Stepeniz, Richardus canonicus Zwerinensis, Johannes notarius noster; milites vero: Johannes dominus in Pothlest, Nicolaus de Bruseuiz, Ghotemerus et Misnerus fratres et alii quam plures. Actum et datum Wiztok anno domini

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M ° c c °LXX°III°, nonas Aprilis, pontificatus nostri anno XX°VI°.

Nach dem Originale, auf Pergament, in einer klaren Minuskel. An einer Schnur von roter und grüner Seide hängt die untere Hälfte des Siegels des Bischofs, wie es an der Urkunde vom 22. Febr. 1271 hängt, mit folgenden Buchstaben der Umschrift:

Umschrift

Die Ausfertigung dieser Urkunde ist falsch, wie die der Urkunde vom 22. Febr. 1271.
Gedruckt ist diese Urkunde in Mittheil. der Gesellsch. f. Gesch. der russischen Ostsee-Provinzen, Riga, III, S. 101.


Nr. LXXIII.

Der Rath der Stadt Wittenburg verpflichtet sich, dem Kloster Reinfelden auf 5 Jahre jährlich 30 Mark für den Herzog wegen der Güter Siggelkow, Zachow und Crucen zu zahlen, falls der herzogliche Amtmann diese auf die herzogliche Mühle zu Wittenburg angewiesene Summe nicht entrichten sollte.

D. d. Wittenburg. 1447. April 11.

Nach dem Originale im grossherzogl. meklenburg. Geh. u. H. -Archive zu Schwerin.


Wy borgermêstere vnde râdmanne der stad Wittenborg in deme lande to belegen bekennen ôpenbâr in desseme brêue, dat also vnse gnedige here her Hinric hertoge to Mekelenborg vnde greue to Sweryn plichtich is to betâlende vyff iâr vmme na gifte desses brêues alle iâr druttich marc gûdes geldes vêrleye munte bynnen den achtedàgen sunte Michaelis den gêstliken heren abbete vnde klôstere to Reyneuelde in deme stichte to Lubeke belegen vth den êrsten vnde wissesten gûdern vnde vpkômen syner môlen de by vns belegen is van wegene der gûdere Siggelcow, Zachow vnde Crucen, de de sulue here abbet vnde klöster to Reyneuelde vnseme vôrbenômeden heren in de stede wedder vorhûret hebben, na inholde des hôuetbrêues, den vnse gne-

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dige here dem klôstere êrbenômet dâr vp gegeuen heft vnde vorsegelt, also benômptliken dat vnses gnedigen heren amptman, de dor tyd to Wittenborg is, van sîner hête vnde vulbôrt schal betâlen de suluen druttich marc desse vyff iâr vmme alle iär bynnen den achtedâgen sunte Michaelis den êrscreuen heren abbete vnde klôstere to Reyneuelde vth den wissesten vpkômen der genanten môlen sunder lenger vortoch to willen. Were âuer dat den mêrbenômeden heren abbete vnde klostêre to Reyneuelde de druttich marc, also vôrgerôrt is, nicht entrichtet vnde betâlet wurden to willen, so lôuen wy borgermêstere vnde râdmanne vôrbenômet vôr vns vnde vnse nakâmelinge in craft desses brêues in gûden trûwen sunder alle list vnde hulperede, dat wy den vâkenbenômeden heren abbete vnde klôstere to Reyneuelde de druttich marc alle iâr entrichten vnde betâlen willen gûdliken na aller wîse also touôrn is gescreuen. Des to tûchnisse vnde bekantnisse, so hebben wy genanten borgermêstere vnde râdmanne to Wittenborg vnser stad ingesegel witliken henget hêten an dessen brêf, de gegeuen is na der bôrd Cristi vêrteynhundert iâr dâr na in deme seuenvnduêrtigesten iâre, vp den dinxsdâge in den Paschen.

Nach dem Originale, auf Pergament, in einer kräftigen Minuskel. An einem Pergamentstreifen hängt das Siegel der Stadt Wittenburg, mit einem Lindwurm in der rechten und einer halben Burg in der linken Hälfte.


Nr. LXXIV.

Das Kloster Reinfelden vertauscht seine Güter Siggelkow, Zachow und Crutzen und eine Hausstätte in Parchim für eine jährliche Hebung von 40 lüb. Mark aus der Orbör zu Grevismühlen an die Herzoge von Meklenburg.

D. d. 1452. Julii 5.

Nach dem Originale im grossherzogl. meklenburg. Geh. u. Haupt-Archive zu Schwerin.


Wy Fredericus abbet, Hildebrandus prior vnde gantze conuent des clôsters Reyneuelde,

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Cistercienser orden in deme stichte to Lubeke belegen, bekennen ôpenbâr betûgende in dessem brêue, dat de hôchgebôrne furste vnse lêue gnedige here her Hinrick hertoge to Meklenborch, furste to Wenden vnde greue to Sweryn vnde wy mit wolberâdenem môde hebben sâmentliken vmmegesat vnde bûthet vnde iegenwardigen vmmesetten vnde bûthen in craft desses suluen brêues ichteswelke gûdere vnde êwige iârlike renthe vnde vpk oe me in desser naschreuenen wyse: Ind êrste hebben wy Fredericus abbet, Hildebrandus prior vnde conuent to Reyneuelde vôrbenômet vôr vns vnde vnse nakômelinge in aldusdâner vmmesettinge vnde bûthe vorlâten vnde ôuergeuen vnde noch iegenwardigen ôuergeuen vnde vorlâten mit dessem brêue deme êrbenômeden heren hern Hinricke, hertogen to Meklenborch etc., synen eruen vnde nakômelingen tôm êrsten êne w ue rt bynnen Parchym, dâr to vnse dorp vnde gûderethôr Siggelkow vnde ander twê vnse veltmarke dâr by belegen benômptliken Sachow vnde Crutzen, mit allen eren tobehôringen mit wischen, weyden, wâteren, vischerîen, holtingen, ackern, so als de belegen sind in allen eren schêden vnde enden mit alleme rechte vnde gerichte, hôgest vnde sydest, an hand vnde an hals mit allen herlicheyden vnde vryheiden, geystlik vnde wertlik, alse wy vnde vnse clôster de suluen gûdere vnde dorp to Siggelkow, Sachow vnde Crutzen iê aldervryest beseten hebben vnde de noch iegenwardigen besitten efte besitten mochten wente an dessen dach, welke gûdere vnde dorp mit allen eren thôbehôringen vôrbenômet êrbenômede vnse gnedige here her Henrick hertoge to Meklenborch, syne eruen vnde nakômelinge môgen vnde schôlen besitten vnde in brukinge hebben vnde beholden to êwigen tiiden, sunder vnse vnde vnser nakômelinge inseggent vndc weddersprâke, vnde wy willen en der recht wârende wesen vnde entfryen en de ôk van aller ansprâke vôr allen, de dâr vmme vôr recht kômen willen, so sick dat gebôrd. Hiir vôr vnde wedder vmme heft vns, vnseme dôstere to Reyneuelde vnde nakômelingen de mêrbenômede hôchgebôrne here vnde furste her Hinrick hertoge to Meklenborch in macht desser suluen bûtinge vnde vmmesettinge ôuergeuen vnde vorlâten vôr sick, sîne eruen vnde nakômelinge na lûde sînes besegelden hôuetbrêues, den wy dâr vp

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van eme entfangen hebben, veertich lubesche marck êwigen iârliken renthe vnd vpbôringe vth vnde van synem, syner eruen vnde nakômelinge ôrbâre, dâr ynne de râd to Gneuesmolen eme, synen eruen vnde nakômelingen vorplichtet synd alle iâr to betâlende, alse dat wônlick is vnde aldus lange wônlick heft gewesen, also beschêdelken dat wy, vnse clôster vnde nakômelinge de êrbenomeden veertich lubesche marck schôlen vnde môgen vpbôren vnde entfangen vriig vnde qwît sunder alle weddersprâke, bewêrnisse vnde hynder van deme suluen râde vnde stad to Gneuesmolen alle iâr bynnen den achte dâgen sunte Mertens to êwigen tiiden van den ersten vnde wissesten vpk oe men, dede in êneme iêwelken iâre vpkômen efte vpkômen môgen van sodâner ôrbâre der fursten vnde hern to Meklenborch, alse is vorgerôret, dâr ôk de suluen heren, fursten vnde hertogen to Meklenborch, de nu synd vnde in tokômenen tiiden tokômen môgen, vns, vnseme clôstere vnde nakômelingen vullenkômene vordernisse, hulpe vnde bystand to dôn willen vnde schôlen, wo vâken vns, vnseme clôstere vnde nakômelingen des is to dônde, in der betern wyse se môgen, wôr vmme ôk de vôrbenômde here her Hinrick hertoge to Meklenborch vôr sick, sîne eruen vnde nakômelinge heft deger vnde altomâle vorlâten dem râde vnde der stad to Gneuesmolen in vnde van synem, sîner eruen vnde nakômelinge ôrbâre de vôrschreuen veertich lubesche mark vnde heft den suluen râd vnde stad to Gneuesmolen ôk reddeliken vnde rechtliken an vns vnde vnse clôster gewyset vnde de suluen veertich mark vns vnde vnseme clôstere hêten alle iâr to betâlende to êwigen tiiden, dâr vp de vâkenbenômde râd vôr sik vnde ere stad to Gneuesmolen vns ok heft ôuergeuen vnde geantwordet eren besegelden brêff na willen vnde hête des hôchgebôrnen heren hern Hinrikes hertogen to Meklenborch vâken vôrbenômed. Alle desse vôrschreuen stucke vnde artikele lôuen wy Fredericus abbet, Hildebrandus prior vnde dat ganze conuent to Reyneuelde êrbenômet vôr vns vnde vnse nakômelinge stede, vaste vnde in gûden trûwen to êwigen tiiden to holdende vnde hebben dâr vmme vnse ingesegel mit deme ingesegele vnses conuentes witliken vnde mit gûden willen hangen hêten an dessen brêff, vnde wy Eggard Qwitsow vnde Hinrik van Bulow wônaftich to Pluszkow,

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knapen, dârvmme alse vns alle desse suluen stucke, bute vnde vmmesettinge witlik synd, vnde hebben dâr ôk an vnde ôuer wesen bynnen Gneuesmolen, dâr alle desse suluen stucke vnde artikele to ende vorhandelt vnde gescheen synd, hehben wy ôk vmme meer witlicheyd willen vnse ingesegele mit deme ingesegele des heren abbetes vnde synes conuentes to Reyneuelde witliken gehangen an dessen brêff, dede gegeuen is in deme iâre des heren dûsend veerhundert iâr dâr na in deme twevndeveftigesten iâre, amme nêgesten mydweken na visitncionis Marie.

Nach dem Originale, auf Pergament, in einer gedrängten Minuskel. An Pergamentstreifen hangen 4 Siegel:
1) ein grosses, parabolisches Siegel aus grünem Wachs mit der Figur eines Abtes in einer gothischen Nische, mit der Umschrift:

Umschrift

2) ein rundes Siegel aus weissem Wachs: auf einer Bank sitzt unter einem runden Bogen Maria, welche das stehende Christkind auf dem Schoosse hält; an jeder Seite steht eine kleinere Heiligenfigur: links der Apostel Andreas (?), welcher ein Andreaskreuz über die rechte Schulter und ein Buch im linken Arme hält, - rechts der heil. Laurentius (?), wie es scheint, mit einem Rost in der linken Hand und einem Palmzweige in der rechten Hand; Unschrift:

Umschrift

3) und 4) zwei Siegel aus rothem Wachs mit dem Wappen der von Quitzow und von Bülow.
Die in der vorstehenden Urkunde erwähnten Anerkennungs-Urkunden des Herzogs Heinrich und des Raths der Stadt Grevesmühlen, von demselben Datum, welche jedoch nur in Abschrift vorliegen, sind ungefähr desselben Inhalts; ohne Zeugen und sonstige Eigenthümlichkeiten.


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D.

Urkunden

zur

Geschichte des Thetlev von Gadebusch und seiner Familie.


Nr. LXXV.

Der Fürst Borwin von Meklenburg verleiht dem Heinrich von Bützow die Hälfte von Marlow mit 9 dazu gelegenen Dörfern.

D.d. 1179.

Anno C. 1179. Weil aber das Land an allen Orten noch nicht aller Ding besetzet vnd gebawet ward, als hat darauf Herr Henricus Burewinus die Helffte des schlosses Marlow neben neun darzu belegenen Dörffern und mit allen andern pertinentien und zubehörungen Henrico von Bützow eingethan vnd geschenket, dagegen derselbige sich verpflichtet, den ort Landes vmb Marlow wieder zu cultiviren vnd in guten stande zu bringen. Brieffl. Urkund.

Aus Chemnitz meklenb. Chronik im Leben des Fürsten Heinrich Borwin.


Nr. LXXVI.

Der Fürst Borwin von Meklenburg belehnt den Herrn Heinrich von Bützow, dessen Frau Wigburg und Sohn Thetlev mit der Hälfte des Schlosses Marlow und aller dazu gehörenden Güter und Gerechtigkeiten, ferner mit

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aller Gerechtigkeit zu Zmylisdorp und der Hälfte des Kruges zu Ribnitz.

Geschehen zu Gadebusch 1210, besiegelt 1215.

Boburibinus her zu Mekelnburg etc. hat her Heinrichen von Butysowe vnd seine Frau Wigburgym, auch seinen Sohne Thetlephum erblich belehnet mit dem halben Schlosse Marlow vnd dem halben teil des Gerichts des gantzen Landes Marlow. Item den halben teil an neun dorffern vnd an aussgerodeten ackern vnd wusten bey diesen 9 dorffern belegen, so noch gebawet werden konnen, den halben Strom so voruberfleust Conesco, mit den Muhlen, die vff dem wasser gebawet werden konnen, wass vor nutzungen dauon fallen, sollen obgemeldete H. Heinrich, seine Haussfraw vnd Sohn den halben teil haben. Item gibt ihnen alle gehorige gerechtigkeit zu Zmylisthorp mit der helffte des gerichtes vnd des Kruges in Rybenitz. Die namen der 9 dorffer sein dise: Conesco, Cepitzco, Janikesthorp, Ratezburstorp, Vppekenthorp, Chemkenthorp, Gutenthorp, der Flecken, so vor der Stadt ligt, Halemerstorp. Die Belenung ist geschehen in Godebuz anno 1210, der brieff besigelt anno 1215.

Dass Siegel hiran ist enzwey, doch kan man sehen, dass ess ein Gryph allein gewesen.
     Vff dem Briefe stehet geschrieben:
Item super octo mansis datis in villa Marlow.

Nach Daniel Clandrian's Protocol der auss den Schwerinschen Stiffts-Brieffen Anno 1603 gemachten Extracten.


Nr. LXXVII.

Der Bischof Brunward von Schwerin bestätigt dem Ritter Brunward, einem Neffen seines Schwestersohnes Brunward (von Bützow), die ihm vor seinem Kreuzzuge nach Preussen verliehenen Zehnten aus den Dörfern Blankenhagen, Volkshagen und Wulfshagen und aus einer Hufe in Kölzow und einer Hufe in Kassebohm.

D.d. Bützow. 1233. Dec. 13.

Brunwardus Bischoff zu Schwerin berichtet in diesem Brieffe, das, wie er nach Preussen vor-

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reisen wollen, seiner Schwester Sohn Brunwardus ein ridder ihm den halben Zehenden zu Stauenisthorpe und Kaminyz den er von ihm zu lehne gehabt, vffgetragen vnd gebeten habe, denselben seiner Schwester sohne Brunwardo hinwider zu uerlehnen, welches er gethan, vnd vber das auch den halben Zehenden in den Dorffern belegen in der Pfarre Rybeniz, alss zu Stressentin von 3 1/2 Hufen vnd von 2 so im holtze noch aussgeradet werden sollen, Holtinthorpe von 4 Hufen, Petersthorpe 2 1/4 Hufen, Hanimthorpe 3 1/4, Halerikesthorpe 1 1/2, Gozwinisthorpe 1 1/2, auss der Stadt Ribenitz, alle Zehenden, so dem Bischoffe von den bawleuten zukommen, zu Kolczow von 1 Hufen, Kersebome von 1 Hufen vnd in den Hagen, alss Blankenhagen, Volkeshagen vnd Wulfardeshagen von sechszzehen Hufen. Acta sunt haec anno gratiae 1233. Datum Bvzyov Idus Decembris.

Nach Daniel Clandrian's Protocol der ausz den Schwerinschen Stiffts-Brieffen Anno 1603 gemachten Extracten.


Nr. LXXVIII.

Der Bischof Brunward von Schwerin verleiht dem Kloster Rühn die Zehnten aus 10 Hufen in Holzendorf, die sein Vetter Thetlev von Gadebusch von ihm zu Lehn gehabt und ihm zur Stiftung von Seelenmessen für ihn wieder aufgelassen hat, die Zehnten von 10 Hufen und ein Drittheil der Zehnten von dem Radelande in Granzin, welche der Ritter Nicolaus von Brüsewitz, und 4 1/2 Hufen in Boitin, welche Conrad von Schwan ihm aufgelassen hat.

D.d. Bützow. 1235. Nov. 3.

Brunwardus bischoff zu Zwerin legt zu seinem gestiffteten Closter zu Rune den Zehenden von zehen Hufen zu Holtzendorff (in uilla Holtzatorum), die sein Oheim (consanguineus) Thetleuus ein ritter von Godebuz von ihm zu lehne gehabt vnd das seine gedechtnus oder memoria alda in der kirchen

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mochte gehalten werden, wider vffgetragen hat, Item den Zehenden von eilff Hufen vnd den dritten teil des Zehenden, so fallen wirt vom orte des holtzes, so noch aussgeradet werden soll zu Grantzin, welches Nicolaus von Bruseuitz ritter abgetretten, Noch funfftehalb Hufe zu Boytin, die Conradus von Sywan ihm vffgetragen hat, wie er seine Schwester Elisabeth insz Closter gegeben. Actum 1235, Ind. 9, Datum in Buzyow, 3 nonas Nouembris.

Dieser brieff ist vnten nehist dem Sigel etwas schampffiret vnd von meusen eingefressen.

Aus Dan. Clandrian's Protocol der ausz den Schwerinschen Stiffts-Brieffen Anno 1603 gemachten Extracten.


Nr. LXXIX.

Der Bischof Rudolf von Schwerin schenkt dem Dom-Capitel zu Schwerin den Zehnten von 10 Hufen des Dorfes Kossebade.

D.d. 1250. Dec. 24.

Rodolfus Bischoff zu Zwerin gibt der Kirchen zu Zwerin vnd zur Cantorey zu bleiben, den Zehenden von zehn Hufen im Dorffe Kozzebode, welchs sein Lehn gewesen, eh er bischof geworden, wie es ihm von H. Thetleuo rittern von Godebuz verlassen ist. Es soll aber der Cantor jerlichs in des Bischoffs Jarbegengnusz jedem Thumbhern vnd Vicarien, auch Pulsanten 1 s. geben. Datum 1250 in vigil. nat. dni.

Aus Dan. Clandrian's Protocol der ausz den Schwerinschen Stiffts-Brieffen Anno 1603 gemachten Extracten.


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E.

Urkunden

zur

Geschichte der Gefangenschaft des Fürsten Heinrich des Pilgers von Meklenburg.


Nr. LXXX.

Die Fürstin Anastasia von Meklenburg und ihre Söhne Heinrich und Johann verpflichten sich gegen den Deutschen Orden, für die zur Befreiung des Fürsten Heinrich des Pilgers in Lübeck niedergelegten 2000 Mark Silbers zu haften.

D.d. Lübeck. 1287. Dec. 10.

Nach dem Originale im Besitze Sr. Königl. Hoheit des Grossherzogs von Meklenburg-Strelitz.


Nos Anastasia dei gracia domina Magnopolensis una cum filiis nostris Henrico et Johanne nos presentibus firmiter obligamus ad resarciendum, redintegrandum ac supplendum omnem defectum, dampnum, periculum, quem vel quod fratres domusTheuton. in summa duorum millium marcarum Lubike depositarum receperint vel incurrerint ex nunc, quousque post liberacionem domini et patris nostri dictam pecuniam in civitate Lubicensi receperint et libere sub nostris expensis et periculis deduxerint in civitatem Mechele sive in parte quocunque casu contigerit vel in toto. Quod si post ammonicionem dictorum fratrum non fecerimus infra duos menses, ex tunc nos dicti domicelli cum decem nostris militibus in ammonicione nobis nominatis civitatem Lubicensem ad iacendum in ea intra-

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bimus, non exituri quousque dictis fratribus ad plenum satisfecerimus de dampnis seu periculis superius annotatis. Procurabimus et quod dominus Henricus de Werle nobiscum et pro nobis se in forma simili [se] dictis fratribus obligabit. In cuius rei testimonium sigilla nostra presentibus sunt appensa. Datum Lubeke, anno domini millesimo ducentesimo octogesimo septimo, IV idus Decembris.

Nach dem Originale, auf Pergament, in einer kleinen, deutlichen Minuskel. Die beiden anhangenden Siegel sind wohl erhalten, mit den Umschriften

Umschriften

Nr. LXXXI.

Die Stadt Lübeck bekennt, von der Fürstin Anastasia von Meklenburg und deren Söhnen Heinrich und Johann 2000 Mark reinen Silbers zur Zahlung an den Hochmeister des Deutschen Ordens auf nächsten Ostern empfangen zu haben.

D.d. Lübeck. 1287. Dec. 13.

Original im Archive der Stadt Lübeck.


Omnibus ad quos presens scriptum peruenerit, aduocatus, consules et commune civitatis Lubeke salutem in domino. Protestamur presentibus, nos habere deposita penes nos in nostra custodia duo milia marcarum argenti puri de pondere Coloniensi, pertinencia fratri Burchardo de Svanden, magistro hospitalis sancte Marie Theutonicorum Jerusalemitani, vel eius successori, si forte, quod absit, ipso medio tempore decesserit; nam sublimis domina Anastasia, domina Magnopolensis, et eius filii Hinricus et Johannes, nobiles domicelli, nobis ad manus ipsius magistri vel eius successoris ipsam pecuniam taliter presentauerunt, ut eam in. proximo festo pache integraliter exponere teneamur: unde nos ad hoc

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presentibus obligamus, quod in dicto festo pache vel deinceps, cum requisiti fuerimus dictam pecuniam presentabimus in civitate Lubicensi vel ipsi magistro vel eius, ut premisimus, successori vel ei, qui nobis presens scriptum reportauerit, cum patenti littera dicti magistri testimonium perhibenti, quod postquam tali persone sepedictam presentauerimus pecuniam, ex tunc nos et ciuitas nostra et ciues nostri presentes et futuri, tam ex parte dicti magistri vel eius, qui pro tempore magister extiterit, quam omnium fratrum sui ordinis presentium et futurorum simus de ea quiti penitus et liberi et soluti. In cuius rei testimonium presens seriptum sigillo nostro duximus muniendum. Datum Lubeke anno domini M°CC°LXXXVII, Lucie virginis.

Nach dem Abdrucke im Lübeckischen Urkundenbuche I, Nr. 519, S. 471; man vgl. den anscheinend weniger correcten Abdruck in Grautoff's Histor. Schriften I, S. 113.


Nr. LXXXII.

Der Präceptor und das Capitel des Deutschen Ordens ermächtigen den Rath der Stadt Lübeck, der Fürstin Anastasia von Meklenburg und ihren Söhnen. Heinrich und Johann die von diesen bei demselben niedergelegten 2000 Mark reinen Silbers zurückzuzahlen, da zur Auslösung des gefangenen Fürsten Heinrich noch keine Hoffnung vorhanden sei.

D.d. Accon. 1289. Aug. 14.

Original im Archive der Stadt Lübeck.


Honorabilibus viris prouidis et discretis, multisque virtutibus decoratis ciuitatis Lubecensis consulibus uniuersis frater Winrichus de Homberch, humilis preceptor hospitalis sancte Marie Theutonicorum de Jerusalem, vices gerens magistri generalis in terra sancta, totumque capitulum domus hospitalis eiusdem salutem in eo, qui pro redempcione humani generis dignatus est Jerosolimis misericorditer crucifigi. Vestre prouidencie per presentes litteras intimamus,

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quod pecuniam duorum milium marcarum argenti sub pondere Coloniensi, apud vos depositam per inclitam dominam Anastasiam et filios eius Henricum et Johannem, nobiles domicellos de Mekelenburch, pro redempcione domini ac patris eorum ad manus nostras, si ipsum potuissemus redemisse, debetis et tenemini reddere domine Anastasie et filiis eius in numero et pondere supradicto, cum proh dolor non sit spes, quod istis temporibus dominus Henricus de Mekelenburch a Saracenorum vinculis redimatur, donec deus viam aliam et modum redempcionis dignetur per suam misericordiam aperire, et nos de predicta pecunia vos absolvimus et reddimus absolutos statim postquam ipsis nobilibus plene fuerit restituta. In cuius rei testimonium has presentes litteras bulla capituli nostri fecimus communiri. Datum Accon in domo nostra, anno domini millesimo CC°LXXXIX, in vigilia assumpcionis virginis preelecte.

Nach dem Abdruck im Lübeckischen Urkundenbuche, I, Nr. 538, S. 491; man vgl. den Abdruck in Grautoff's Histor. Schriften, I, S. 114.


Nr. LXXXIII.

Der Fürst Heinrich von Meklenburg quittirt den Deutschen Orden über mehrere von seinem gefangenen Vater in Accon zurückgelassene und von dem Orden ausgelieferte Kleinodien.

D.d. Erfurt. 1289. Dec. 19.

Nach dem Originale im Besitze Sr. Königl. Hoheit des Grossherzogs von Meklenburg-Strelitz.


Nos Henricus dei gracia dominus de Megkelnburg recognoscimus et tenore presencium protestamur, quod, presentibus viris reverendis, nobili viro videlicet domino Helmoldo comite Zwerinensi, Guncelino minorum fratrum custode provincie Thuringie, Priore et lectore ordinis predicatorum Erford, recepimus de clenodiis patris nostri dilecti domini Henrici de Megkelnburg, apud fratres domus Theuton. hospitalis sancte Marie in

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Accon relictis, scilicet fibulam auream et duos cingulos et quatuor partes calicis cum duabus ampullis argenteis, de quibus clenodiis magistrum et fratres ordinis predicti dimittimus et facimus absolutos. Ceterum si pater noster dilectus a vinculis Sarracenorum divina annuente gracia fuerit liberatus et magistrum prefatum vel ordinem de sepedictis clenodiis incusare seu impetere voluerit, ipsos ab omni onere reddimus et reddere volumus liberos et immunes similiter et indempnes. Huius rei testes sunt: dominus Gothefridus, dominus Hyllo, sacerdotes, capellani dominorum de Megkelnburg, Cunradus dictus Pren, Johannes dc Cernin, Bernhardus de Plesse, Gothefridus Dhotenberch, milites, et quam plures alii nobiles et milites fide digni. In huius rei certitudinem et incorruptibilem firmitatem presentem. literam conscriptam dedimus sepedicto magistro et fratribus sigilli domini comitis Zwerinensis predicti et nostri sigilli munimine roboratam. Datum et actum in domo fratrum minorum Erfordie, anno domini millesimo ducentesimo octogesimo nono, decimo quarto kalendarum Januarii.

Nach dem Originale, auf Pergament, in einer kleinen, deutlichen Minuskel; die beiden Siegel fehlen.


Nr. LXXXIV.

Der Hochmeister des Deutschen Ordens ermächtigt den Rath der Stadt Lübeck, die bei diesem für ihn niedergelegten 2000 Mark reinen Silbers an den Fürsten Heinrich von Meklenburg zurükzuzahlen.

D.d. Erfurt. 1289. Dec. 23.

Original im Archive der Stadt Lübeck.


Frater Burchardus de Swanden, magister generalis hospitalis sancte Marie Theutonicorum Jerusalemitani, discretis viris et honestis consulibus et ciuibus Lubecensibus salutem et sinceram in domino caritatem. Discrecionem vestram studio quo possumus ampliori rogamus, quatinus duo

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millia marcarum puri argenti apud vos sub nomine nostro deposita nobili viro domino Henrico de Megkelenburgc integraliter presentetis, de cuius pecunie promisso, quod nobis fecistis, vos absoluimus et liberos reddimus per presentes. Datum Erfordi, in domo fratrum minorum, anno domini M°CC°LXXXVIIII°, X kalendas Januarii.

Nach dem Abdruck im Lübeckischen Urkundenbuche, I, Nr. 539, S. 491; vgl. den Abdruck in Grautoff's Histor. Schriften, I, S. 116.


Nr. LXXXV.

Die Fürstin Anastasia von Meklenburg quittirt den Rath der Stadt Lübeck, über die von diesem an sie zurückgezahlten 2000 Mark reinen Silbers, welche sie bei dem Rath für den Hochmeister des Deutschen Ordens niedergelegt gehabt hat.

D.d. 1290. Febr. 1.

Original im Archive der Stadt Lübeck.


Nos dei gracia Anastasia domina Magnopolensis omnibus presentibus et futuris notum esse uolumus, quod a viris discretis et honestis consulibus Lubicensibus recepimus duo milia marcarum puri argenti sub pondere Coloniensi, quae tenebant ad manus magistri generalis Borchardi de Svanden hospitalis sancte Marie de Jerusalem, a quo nos et nostri successores predictos consules dimittimus perpetue liberos et solutos. In cuius rei testimonium sigillum nostrum presenti karte duximus apponendum. Datum anno domini M°CC°LXXXX°, in vigilia purificationis virginis gloriose.

Nach dem Abdruck im Lübeckischen Urkundenbuche, I, Nr. 545, S. 494; vgl. den Abdruck in Grautoff's Histor. Schriften, I, S. 116.

 

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Inhalt:

B.

Jahrbücher

für

Alterthumskunde.

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I. Zur Alterthumskunde

im engern Sinne.


1. Vorchristliche Zeit.

a. Urvolkgräber.


Ueber das Begräbniß von Plau.

Vgl. Jahrb. XII, S. 400.

Menschliche Gerippe in hockender Stellung sind schon in Frankreich vorgekommen ("L'institut chronique scientifique" d. 24. fevr. 1839. "Das Ausland" Mai 1840. S. 579). Sie sollen, wie Herr Professor Danneil in Salzwedel mir Anfangs v. J. schreibt, um Halle, in Thüringen und Franken nicht selten, mögen auch sonst wo, was ich nicht weiß, bekannt sein, und nun ist auch bei Plau (vgl. Jahrb. XII, S. 400) ein solches aufgegraben worden. Der Herr Archivar Lisch nimmt nach von ihm angeführten Gründen an, "daß dieses Grab dem Autochthonen=Volke angehört und der Steinperiode voraufgeht."

Dieser merkwürdige, in Meklenburg erste Fund darf nicht unbeachtet bleiben. Gerippe, besonders die Schädel, haben bei der schon längst ihnen gewidmeten Aufmerksamkeit wichtige ethnographische Resultate gegeben und bei den Forschungen in der dunklen Ur= und Vorzeit sind sie bedeutsame Fingerzeige. Sie hellen den Pfad des Forschers auf, der in dem dicken Nebel, welcher auf jener Zeit lagert, unsicher umhertappt, und nebst den zu ihnen gehörigen Geräthen von Stein, Knochen, Bronze u. s. w. leiten sie zu einem sicheren Erkennen und Unterscheiden der Völkerstämme, welche damals gelebt haben.

Aber diese Reste unserer Altvordern sind, wenn auch die Haupt=, doch nicht die alleinigen Kriterien. Es gehören zu diesen auch die Gräber der Zeit, die bisher, wie jene Schädel etc. ., hier zu Lande nicht genugsam beachtet wurden. Der fragliche Fund

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jedoch wird die Aufmerksamkeit auch darauf hinlenken, und beide müssen zur Geltung kommen, je mehr davon aufgefunden wird.

Für diesen wahrscheinlichen Fall und zu etwanigen Vergleichungen und Schlüssen muß unsern Forschern daran gelegen sein, zu wissen, was sich in andern Ländern in Beziehung hierauf ergeben hat, von anderen Schriftstellern darüber gesagt worden ist, und ich hoffe nur Dank zu ärnten, wenn ich sie hier in aller Kürze und Bündigkeit mit den Erfahrungen eines skandinavischen Forschers auf diesem Felde bekannt mache, von welchem und von dessen Competenz schon öfter in den Jahrbüchern die Rede gewesen ist. Ich entlehne das auf den hier in Frage stehenden Fall Bezügliche aus: Skandinaviske Nordens Urinvånare des Prof. Nilsen in Lund.

Hockende menschliche Gerippe kommen nur in den ältesten Gräbern Skandinaviens vor, und in einer solchen Menge und unter Umständen, daß wir sichere Schlüsse darauf basiren können; sie nennt der angezogene nordische Verfasser ausschließlich Urgräber. Die zweite, spätere Art Gräber (mehr Arten giebt es nicht) enthält solche Leichen nie. Beide tragen den unverkennbaren Stempel ihrer Zeit, und Folgendes wird das Nähere darüber darlegen.

Das Urgrab ist von eigenthümlicher, charakteristischer Bauart und Form, die es von der zweiten Art bestimmt abscheidet. Beide deckt ein großer Stein= oder Erdhügel, unter welchem sie nicht zu erkennen sind. Beim sorgfältigen Aufdecken ergiebt sich erst die auffallende Verschiedenheit. Ersteres, von verschiedener Größe, stellt sich in der Regel dar als ein 6'-7' hohes, 24'-30' langes, 7'-9' breites, von sorgfältig verzwickten Granitplatten errichtetes und mit Platten desselben Gesteins bedecktes längliches Viereck (selten rund oder oval), von welchem stets ein 20' langer, 3' breiter und 3' hoher, bedeckter, mit passendem Steine versetzter Gang von der südlichen Seite ausläuft. Diesen Gang bezeichnet der Verfasser als das Charakteristische des Urgrabes, dem er in der Regel nie fehlt. Auch die Form eines T ist wie Herr Troyon in Westgothland sah (Jahrb. XII, S. 394), keineswegs Zufall, sie ist allen Gräbern der Art durchaus eigenthümlich. Die Gräber mit hockenden Gerippen, welche dem Verfasser bekannt wurden, sind alle so construirt: so in Jütland, Seeland, so auf Mön und in Frankreich. Daß Abweichungen hie und da stattfinden können, giebt der Verf. zu.

Die Gräber der zweiten Art sind 6-7' lang und 2-2 1/2' breit, mit Steinen umfaßt; wo keine Steinumfassung ist, haben sich Spuren von Holz gefunden. Sie enthalten immer nur eine liegende Leiche, oder Urnen mit Asche und Reste

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verbrannter Knochen. Bisweilen sind Gerippe und Urnen in demselben Grabe. In ihnen findet man stets Metall, d. h. Geräthe von Bronze.

Das Urgrab dagegen ist immer mit mehreren Leichen gefüllt, weshalb man sie in Schweden auch Ätte-graefvor (Familiengräber) oder Ätte-Kullar (Familienhügel) nennt. Die Gerippe finden sich in hockender Stellung (d. h. mit untergeschlagenen Beinen, und gegen das Kinn aufgebogenen Vorderarmen) an den Wänden umher, oft in mit Sand angefüllten Buchten, nie so in der Mitte, wo nur Kinderleichen liegen. An ganz unverstörten Gerippen hat man diese Begrabungsart deutlich erkannt; waren sie zerfallen, so lagen die Knochen kreuz und queer übereinander, der Kopf oben auf, und auch dadurch bestätigt sich das vorher angegebene Hocken der Leichen. (Bekanntlich sitzen die Bewohner des höchsten Nordens von Europa noch heute so). Metall findet sich in diesen Gräbern nie , und von Leichenbrand nirgends je eine Spur; aber neben den Gerippen gewöhnlich Geräthe, jedoch nur von Stein und Knochen, an wahrscheinlich weiblichen Gerippen Schmuck, z. B. Halsbänder von Bernstein, oder gebrannte Thonperlen, auch Gefäße von gebranntem Thon, die aber keine Graburnen sind, weil sie weder Asche, noch Reste von verbrannten Knochen enthalten.

Dies ist die Charakteristik der beiden ältesten skandinavischen Gräberarten. Sie sind in allen Beziehungen scharf von einander unterschieden, und jedes derselben spricht, wie angeführt, deutlich die Zeit aus, welcher es angehört: das Urgrab, in welchem man nur Steingeräthe (kein Metall und keinen Leichenbrand) findet, gehört unbedingt, wie unser Hünengrab, der Steinperiode an, anerkannt der ersten und ältesten, zu welcher aber die großen Steinsetzungen wohl keinesweges gezählt werden können; das zweite Grab, in welchem Metall (Bronze) und Leichenbrand vorkommen, der Bronzeperiode, wie unsere Kegelgräber.

Leider wissen wir im Allgemeinen zu wenig Charakteristisches von unsern vorzeitlichen Gräbern, um vergleichen zu können; Herr Lisch hat sich daher durch das Anempfehlen einer sorgfältigern Aufdeckung (denn bisher wurde nur hineingegangen, hineingestochen etc. .) ein Verdienst erworben, dem Resultate gelohnt haben (Alt=Pokrent, Dammerow) und noch mehrere lohnen werden.

So charakteristisch, wie sich die Gräber Skandinaviens von einander unterscheiden, eben so deutliche Unterscheidungszeichen tragen auch die bis jetzt darin gefundenen Gerippe. Die Leichen des Urgrabes sind hier von einer nicht hochwüchsigen Race; die Schädel, welche die Kronnath in zwei gleiche Theile theilt, wovon der hinterste breiter, als der vordere ist, sind auffallend

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klein, kugelförmig, fast rund, die Kinnbackenknochen und das Nasenbein stehen sehr hervor, der Nacken ist kurz, das Gesicht klein, und besonders unterschieden sind sie von Schädeln anderer Stämme, so daß sie in keiner Art damit verwechselt werden können, durch die auffallend niedrige, sehr zurückgeschobene Stirn, welche auf Menschen der niedrigsten Kulturstufe hinweis't.

Die Gerippe des zweiten Grabes gehören einer durchaus hochwüchsigen Race an. Die Schädel, bedeutend größer, als die vorigen, sind ein Oval, nach hinten breiter, als vorne. Die Stirn ist hoch, gewölbt und erhaben, im Profil fast senkrecht. Die Kronnath theilt die Kalotte in zwei ungleiche Theile; der hintere ist der längere.

"Unterkiefer" werden von Nilsen nirgends erwähnt, sind vielleicht nicht aufgefunden, oder nicht für relevant geachtet. Das Maaß des Oberkiefers der Urschädel von margo orbitalis bis margo alveolaris wird 1" 4"' schw. angegeben.

Der Volksstamm mit letzteren Schädeln steht (wie die bei den Leichen gefundenen Geräthe und Schmucksachen von Bronze bezeugen) unbedingt auf einer höhern Bildungsstufe, als derjenige mit den runden Schädeln, mit niedriger, zurückgeschobener Stirn. Diese runden Schädel finden sich in Gesellschaft von Geräthen aus Stein und Knochen, von Gefäßen und Schmuck aus gebranntem Thon nur in den "Urgräbern"; kein anderes Grab birgt Leichen mit diesen Kriterien.

Läßt nun ein vollständiger Fund der Art keinen Zweifel mehr zu über Zeit und Volksstamm, geben seine Bestandtheile uns volle Gewähr, daß er ausschließlich der "Steinperiode" angehört, so lös't er auch die Zweifel bei vorkommenden unvollständigen, einzeln dastehenden Fällen: hier "Grab und Leiche von Plau". Vergleichen wir Leiche und Schädel=Fragment dieses Fundes mit den Gerippen und Schädeln, welche eben als der Ur= oder Steinzeit Skandinaviens angehörig bewiesen sind, so ergiebt sich eine unleugbare Gleichheit derselben, und mit gutem Gewissen können wir annehmen, daß das daselbst begrabene Individuum aus jener Zeit stammt, und wir nach etwa früheren Perioden nicht zu suchen haben. Die fragliche Leiche saß hockend in dem Grabe 1 ) - in dieser Stellung, welche aber nur bedeutsam sein kann, wenn der Schädel die vorher beschriebenen Formen zeigt, findet man die Leichen in den Urgräbern; "die Stirn liegt fast ganz hinten über, und ist nicht 1" hoch - so liegt die Stirn


1) Ich bemerke hier noch ein Mal, daß das Gerippe von Plau nicht in einem Grabe von bestimmtem Bau oder bestimmter Gestalt saß, sondern nur im Sande; es kann also von Vergleichung mit "Gräbern" bestimmter Gegenden und Völker nicht die Rede sein.          G. C. F. Lisch.
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der Urschädel, deren Breite auf 3" 7"' angegeben wird 1 ). Meiner ausgesprochenen Annahme wäre demnach nichts anderes entgegen zu setzen, als die gänzliche Abweichung des Grabes, und daß kein Stein=, sondern nur Knochengeräth neben der Leiche gefunden ward. Von dem fraglichen Grabe heißt es, oder hat nur gesagt werden können, es sei 6' tief unter der Oberfläche gefunden, ohne Schutz durch Steinbauten u. dgl., da sich nähere Umstände vielleicht nicht ergaben. Das ist eigentlich zu bedauern, denn es fehlt ja jede Charakteristik, um irgend einen Schluß, selbst den machen zu dürfen, daß es der Steinperiode voraufgehe. Den vorbeschriebenen skandinavischen Urgräbern an die Seite stellen kann man es nicht; aber es fand sich eine Leiche darin, und die allein kann und muß normiren. Diese gehört evident der Steinperiode an, folglich kann das Grab, in welchem sie sich befand, dieser Periode nicht voraufgehen. Nicht Stein=, sondern nur Knochengeräth fand sich bei der fraglichen Leiche.

In den Urgräbern findet man, wie vorher gesagt ist, Stein= und Knochengeräth unter einander, vom letzterem weniger, was sehr erklärlich ist, und von diesem namentlich wilde Schweinszähne (zu Messern, Dolchen und Nadeln). Daß eines von beiden ausschließlich bei einem Funde vorgekommen sei, wird nicht gesagt.

Dieser also einzeln da stehende Fall kann auch noch nicht Grund geben, das "Grab" der Steinperiode voraufgehen zu lassen. Hier kann gleichfalls die Leiche nur entscheiden, die ihre Zeit so evident ausspricht, daß das abweichende Grab und der ausschließliche Knochenfund mit gutem Rechte zu nicht relevirenden Zufällen gerechnet werden können. Gerippe und Schädel, die damit connectirenden resp. Geräthe von Stein, Bronze u. s. w. werden immer der entscheidende Typus bei Funden der Art bleiben müssen, bis sich deutlichere Momente zum Beweise einer früheren - etwa Knochenperiode darbieten.

Diese Folgerungen lagen ursprünglich außerhalb meiner Absicht, aber zu sehr auf der Hand, als daß ich mich derselben hätte enthalten können. Mittel zu Vergleichen und Schlüssen für die Folge wollte ich geben, so weit Kürze es zuließ. Um vollständig zu genügen, verweise ich noch auf einen in die in Rede stehende Kategorie gehörenden Schädel, gefunden in einem "Urgrabe" bei Stege auf der Insel Moen, (Dagen, dansk folke=


1) Dieser auffallende Unterschied kann nur in einem Irrthum in der Art der Messung liegen.        G. A. Masch.
Die Höhe der Stirn ist gemessen von der Erhöhung der Augenbrauen bis zu einer geringen Schwingung der Linien dort, wo dem Anscheine nach der Wuchs des Haupthaars aufgehört hat, die Messung ist also darnach geschehen, wie muthmaßlich die Stirn im lebendigen Zustande frei gelegen hat, nicht nach dem Stirnbein. Viel mehr ist von dem Schädel nicht vorhanden.          G. C. F. Lisch.
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blad. 15. September 1837, in der Bibliothek des Vereins, giebt davon Nachricht, nebst einer ganz vorzüglichen Abbildung, welche theilweise vorstehender Beschreibung der Urschädel zum Grunde liegt) und auf die Hirnschale aus dem Luche bei Fehrbellin 1 ) (Jahrb. IX, S. 361), welche unbedingt das Fragment eines Urschädels ist. Sie trägt alle Zeichen des Schädelfragmentes von Plau, und bleibt immer merkwürdig durch den scharfen und genauen Schnitt mitten durch die Augenhöhlen, welcher den Obertheil des Schädels, die Calotte, vom Untertheile trennte. Daß nur dieser Obertheil, und sonst keine Spur irgend eines dazu gehörigen, oder sonstigen Knochens trotz emsigen Suchens gefunden worden, ist am angeführten Orte gesagt.

Die Aufgabe, welche Nilsen sich gestellt hat, ist, die Ureinwohner Skandinaviens zu ermitteln. Die Vergleichung der Urschädel mit authentischen Schädeln noch heute im hohen Norden lebender Volksstämme hat ergeben, daß erstere denen der Lappen,


1)

Ich habe dieses Fragment einen Trinkschädel genannt. Jahrb. X, S. 261 ist mir vorgeworfen, ich hätte dadurch die alten Germanen des Cannibalismus beschuldigt, welche, da sie ihre Feinde nicht gegessen, auch aus deren Gebeinen nicht Trinkgefäße gemacht haben würden. Mir scheint, das Eine könne ohne das Andere recht gut bestehen, wie denn junge Aerzte und Maler, die sich Schädel zu Zucker= und Tabacksdosen und Fidibusbechern aptiren, doch auch keine Cannibalen sind. Woher dieser die guten Germanen, welche Beweise von Anerkennung der Menschenwürde und des Zartgefühls gegeben haben sollen, verunglimpfende Glaube, in welchem ich befangen bin, entstanden? weiß ich nicht. Ich habe immer so gehört, auch wohl gelesen, und finde eine Notiz, kann aber nicht sagen, woher. Sie betrifft die Begriffe unserer Altvordern von dem Fortleben nach dem Tode, freilich nur wirr und nicht so sublim, wie Mr. Troyon (Jahrb. XII, S. 365) sie ihnen unterlegt, sondern gemodelt nach ihrem täglichen Treiben und Thun: "Die Helden in Walhalla kämpften Morgens aus bloßem Vergnügen, Mittags, wo alle Wunden geheilt, gingen sie bei Odin zu Tafel um einen köstlichen Wildschweinsbraten zu verzehren, der für Alle und immer zureichte, weil er stets wieder anwuchs. Dazu tranken sie Bier aus Pokalen, gemacht aus den Schädeln der erschlagenen Feinde." Daß hier ein Thun des Lebens in die Abgeschiedenheit übertragen ist, kann man wohl annehmen. Uebrigens ist es ja ein Factum, daß der Longobarden=König Alboin den Schädel seines Schwiegervaters, des Gepiden Kunimund zum Trinkschädel gebrauchte, und deshalb von seiner Gemahlin Rosamunde ermordet ward.
Die angeführte Stelle aus Regner Lodbrocks Krakamal, welche mißgedeutet als Veranlassung zu dem entehrenden Glauben angesehen wird, bestätigt ihn vielmehr.

Dreekom björ at bragdi
or bjudvidom hausa

heißt wörtlich übersetzt:

- - - - tranken Bier bald
aus weit umhergebotenen (kreisenden) Schädeln.

Dahlmann übersetzt, wie gesagt wird: "aus den Krummhölzern der Köpfe" (Schädel) - Metapher für "Hörner der Thiere". Es steht aber kein Genitiv da, denn bjudvidom ist ein adject. comp. aus

bjud von bioda, offerre;
vid, passim;
om, circa;
hausa, plur. von haus, cranium.

Dahlmann muß bjud mit biug, curvus, verwechselt haben.
Mein Gewährsmann ist Biörn Haldersen Isländ. latein. dän. Lexicon.
Neu=Ruppin, 1. April 1848.         A. G. Masch.

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vulgo Finnen, bis auf die geringste Kleinigkeit gleich sind; und nicht allein daraus, sondern aus noch mehreren Elementen, deren Erwähnung hierher nicht gehört, folgert er, daß die Lappen unserer Zeit der Rest des Urvolkes sind, welches ein später eingewanderter Stamm theils aufrieb, theils in die unwirthbaren Gegenden des Nordens hinaufdrängte.

Auch dieser spätere Stamm wird nicht mit Stillschweigen übergangen. Der Verfasser entwickelt ihn mit gleich kräftigen Gründen als der Bronzeperiode angehörend, von welcher Sagen und Geschichte gar nichts, eben so wenig wissen, als von der Steinperiode, welche jener voraufgeht, und wird erstere in zweiten Theile seines Werkes noch weiter aufzuklären suchen.

Diese kleinen Notizen werden die ethnographische Wichtigkeit des Werkes hinlänglich vor Augen stellen. Es bringt die Resultate der ersten wissenschaftlichen Forschungen in der dunklen, ungekannten Urzeit, von welcher Alles schweigt, und läßt deren stumme Denkmäler, bisher zum Sprechen nicht aufgefordert, eine deutliche, vernehmliche Sprache reden.

Krause, Deutsche Alterthümer oder Archiv etc. . 1. Theil 1826 stellt schon die Nothwendigkeit einer allgemeinen Ansicht der Alterthümer Deutschlands, Skandinaviens, Frankreichs u. s. w. auf; um nicht in Irrthümer zu verfallen, hat er auch, wie ich aus zuverlässigen Mittheilungen weiß, privatim geäußert: "die deutschen Gräber (Altmark) würden sehr viel Erklärung in denen Skandinaviens finden". Das hier zu Grunde liegende Werk bestätigt sicher den Ausspruch des hochcompetenten Alterthumskenners; mein Versuch, es der gelehrten antiquarischen Welt in einer Uebersetzung vorzulegen, ist am Buchhandel gescheitert.

Neu=Ruppin, im April 1848.

A. G. Masch.     

 

Wenn auch die hockende Leiche mit den Knochengeräthen in dem Grabe von Plau dem Volke der Steinperiode angehören konnte, so läßt sich doch immer noch denken, daß in dem Volke der Steinperiode eine zweifache Cultur in der Zeit nach einander herrschte: daß dieses Volk zuerst Knochengeräthe gebrauchte und darauf sich zur Cultur der Steingeräthe ausbildete, daß also die Knochenperiode immer der Steinperiode voraufgehen konnte, wenn auch die Menschen, welche zuerst Knochen, darauf Stein zu ihren Geräthen benutzten, demselben Volksstamm angehören mochten. Uebrigens reichen Knochengeräthe nicht allein in die Steinperiode, sondern auch in andere Perioden hinein. Das Vorkommen einzelner Knochengeräthe dürfte also nicht allein entscheiden, sondern die gesammte Ausstattung eines Grabes. Aber auch diese An=

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nahme kann ich nicht ganz gelten lassen. Der Knochenbau der Gerippe wird vorzüglich entscheiden müssen. In Skandinavien mögen die Verhältnisse anders sein; in Meklenburg aber stimmen die muthmaßlich ältesten Schädel nicht zu den Schädeln der Steinperiode. Die Schädel der Steinperiode sind schmächtig, nicht stark, aber regelmäßig ausgebildet, haben eine, wenn auch schmale, jedoch hohe Stirn, nirgends an Backenknochen oder Hirnbeinen starke Hervorragungen oder Biegungen, und sind die etwas unentwickelten Vorbilder der Schädel aus der Bronzeperiode. Der Schädel von Plau, mit dem ein in der Tiefe des Sülzer Torfmoores gefundener Schädel ganz übereinstimmt, hat dagegen eine schmale, niedrige, flache Stirn und starke Backenknochen, und beide stimmen gar nicht zu den Schädeln der Steinperiode.

Hieraus geht hervor, daß die vorstehende Darlegung von Masch nicht zutreffend ist. Die antiquarischen Verhältnisse Schwedens stimmen nicht zu denen Norddeutschlands. Alle Schädel, die bei uns in Gräbern der Steinperiode gefunden sind, haben nicht die Eigenthümlichkeit der ältesten skandinavischen Schädel. Auch sind die Gräber der Bronzeperiode in Norddeutschland ganz anders gebauet, als in Skandinavien. Ist aber die Beurtheilung nach Schädeln richtig, so muß der Schädel von Plau den Schädeln der Steinperiode voraufgehen, da er viel weniger entwickelt ist und gar keine Aehnlichkeit mit diesen hat.

G. C. F. Lisch.     


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b. Zeit der Hünengräber.


Hünengräber von Klink.

Nachtrag.

Der Herr Baron A. von Maltzan auf Peutsch hat dem Vereine noch einen schönen, ganz geschliffenen Keil aus Feuerstein geschenkt, welcher beim Bau der Chaussee von Röbel nach Waren auf der Feldmark des Gutes Klink in einem Grabe neben mehreren Urnen gefunden und dem Herrn Geber von einem Schachtmeister überliefert ist.

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Hünengrab von Langen=Trechow.

Auf dem Felde von Langen=Trechow bei Bützow liegt ein bedeutend großes Hünengrab. Das Grab, an einem Berge, nahe an einer Wiese, an der Feldscheide von Parkentin und Selow, hat 122 Schritte im Umfange und ist 48 Schritte lang und 22 Schritte breit, in elliptischer Linie von 29 sehr großen Steinen umstellt, welche theils stehen, theils liegen und zum Theil 5 bis 6 Fuß lang und breit und 4 Fuß dick sind. Eine Grabkammer ist nicht anders bezeichnet, als daß das Grab oben muldenförmig ausgehöhlt ist und neben dieser Höhlung ein großer Stein von 5 bis 6 Fuß Länge und Breite liegt und eine Strecke davon zwei Steine aus der Erde hervorragen, welche vielleicht die Unterlage zu dem Decksteine bildeten.

Bützow.

Friedrich Seidel.     

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Thongefäß von Moltzow.

Aus dem Felde des an Alterthümern so reichen Gutes Moltzow, in der Nähe des malchiner See's, ward im Frühling 1848 nicht weit von der Ziegelei in einem Torfbruche, Namens Hermanssahl, 8 Fuß tief ein interessantes thönernes Gefäß gefunden und durch den Herrn Baron Albrecht Maltzan auf Peutsch gerettet, von dem Herrn Landrath Baron Maltzan auf Rothenmoor, Moltzow etc. . dem Vereine geschenkt. Das Gefäß ist sehr wohl erhalten, 6" hoch und hat ganz die Gestalt der in Jahrb. X, S. 254 abgebildeten, in einem Hünengrabe zu Moltzow gefundenen Urne, jedoch ist es auf dem Bauche nicht verziert, sondern hat zur Verzierung nur oben am Rande eine Reihe von

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senkrechten, kurzen (1/8" langen) und tiefen Linien. Diese Verzierungen, die Form und die ganze Bearbeitungsweise stellen dieses Gefäß in die Steinperiode, für welche Moltzow schon manche Ausbeute gegeben hat (vgl. z. B. Jahrb. X, S. 285 und XI, S. 395). Was dieses Gefäß aber besonders merkwürdig macht, ist der Umstand, daß es in einem Moor gefunden ist, welcher in frühern Zeiten sicher ein offener Teich war, woher er noch den Namen "Sahl" trägt; ohne Zweifel war also das Gefäß zum häuslichen Gebrauche bestimmt und ging beim Wasserschöpfen verloren.

In demselben Torfbruche wurden in gleicher Tiefe ein Tragetopf, ganz wie der im Jahrb. XII, S. 438 abgebildete von Gnoien, und die Scherben eines andern ähnlichen Topfes gefunden, ein fernerer Beweis, daß die Gewässer, in welchen alle diese Töpfe gefunden sind, einst zu häuslichen Zwecken benutzt wurden; man vgl. unten bei den Wendengräbern.

G. C. F. Lisch.     

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Steingeräthe von Schwetzin .

Zu Schwetzin bei Teterow wurden in einem kleinen Moderloche, beim Ausmodden desselben, ungefähr 4 Fuß tief folgende steinerne Alterthümer gefunden und von dem Herrn Kammerherrn von der Kettenburg auf Matgendorf, Schwetzin etc. . dem Vereine geschenkt.

1) eine Streitaxt aus Hornblende, von gewöhnlicher Form, aber von erster Größe, kurz, dick und mit sehr großem Schaftloche;

2) eine durchbohrte Kugel aus Granit. Das Geräth, welches sonst in Meklenburg noch nicht vorgekommen ist, hat die Gestalt einer flachgedrückten Kugel von 3" größtem Durchmesser und 2" Höhe und ist mit einem Loche von 7/8" Durchmesser regelmäßig und glatt durchbohrt, wie eine Streitaxt. Das Gestein ist ein gneißartiger, feinkörniger, grauer Granit, welcher an der ganzen Oberfläche stark verwittert ist. Die Anwendung dieser Kugel ist noch nicht ermittelt.

G. C. F. Lisch.     

Handaxt von Steinhagen.

Zu Steinhagen bei Grubenhagen ward 20 Fuß tief, unter Steinen und Kies, eine Handaxt aus Hornblende gefunden, wie ein Exemplar in Friderico=Francisceum Tab. XXIX, Fig. 3, abgebildet ist, nur noch zierlicher und schärfer gearbeitet:

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ein starker Keil mit einem Handgriffe ohne Schaftloch. Geschenk des Herrn Barons Albrecht von Maltzan auf Peutsch.

 

Keilhauer von Satow.

Am See von Satow bei Cröpelin ward ein Keilhauer aus Grimstein gefunden, welcher in seiner Gestalt äußerst selten ist. Der Keil ist oben zerschlagen und noch 7" lang, geebnet, dreiseitig und läuft gegen die Spitze 3/4" breit scharf aus. Geschenk des Herr Pastors Vortisch zu Satow.

 

Schleifstein von Satow.

Zu Satow bei Cröpelin ward gefunden und von dem Herrn Pastor Vortisch daselbst dem Vereine geschenkt, ein Schleifstein aus rothem, feinkörnigen Sandstein, eine Platte von 7" im Quadrat, 11/2" dick, an beiden Seiten ganz und hohl bis auf 5/8" ausgeschliffen, nach Vergleichung mit andern Schleifsteinen ähnlicher Art zum Schleifen der Feuersteingeräthe benutzt, ganz gleich dem in dem großen Hünengrabe zu Dabel im J. 1779 gefundenen großen und dem zu Rambow im J. 1845 gefundenen kleineren Schleifstein ähnlich; vgl. Frid. Franc. Erl. S. 77, Nr. 13, und erster Bericht über das großherzogliche Antiquarium, 1844, S. 6, Nr. 5, und Jahrb. XI, S. 349, vgl. X, S. 269.

G. C. F. Lisch.     

 

Griff aus Hirschhorn von Klaber,

vielleicht zum Einbinden der steinernen Geräthe gebraucht, gefunden in einem Moderloche 16 Fuß tief: vgl. unten Alterthümer aus der Zeit der Wendenbegräbnisse.

 


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c. Zeit der Kegelgräber.


Die Wohnungen der Germanen
und
die Hausurne von Aschersleben.

Der Herr Geheime=Rath von Olfers zu Berlin, General=Director der königlich preußischen Museen, hat unserm Vereine die Aufmerksamkeit erzeigt, demselben einen Gypsabguß von einer in der königlich preußischen Sammlung der deutschen Grabalterthümer aufbewahrten, höchst merkwürdigen Urne zu schenken, wogegen der Verein dem Museum Gypsabgüsse von den lübbersdorfer und basedower Bronzen (vgl. unten S. 320) wieder zu verehren Gelegenheit hatte.

Die Urne ist "vor mehreren Jahren in einem mit rohen Granitsteinen ausgesetzten Grabe bei Aschersleben" gefunden und hat die Gestalt eines Hauses. 1 )

1/10 Größe

Urne

Der untere Theil ist viereckig; auf diesen Seitenwänden steht ein sehr hohes Dach, welches mit hinablaufenden, eingeritzten, graden Linien, wahrscheinlich zur Andeutung eines Rohr= oder Strohdaches, bezeichnet ist.


1) In dem so eben ausgegebenen Vierzehnten Bericht der schlesw.=holst.=lauenb. Gesellschaft für vaterländ. Alterth., 1849, S. 2 flgd. sind ebenfalls Betrachtungen über diese Urne angestellt.
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Eine Seitenwand hat eine viereckige Thüröffnung; diese kann von innen durch eine Platte, welche hineingeschoben werden kann, zugestellt und mit einem Riegel durch einen hervorstehenden Ring von außen zugeschoben werden. Die Urne ist ein Vorbild der norddeutschen Bauerhäuser. Die Masse der Urne, deren Original ich selbst in Berlin zu untersuchen Gelegenheit hatte, ist die bekannte, mit zerstampftem Granit durchknetete Thonmasse der heimischer Grabgefäße aus der heidnischen Zeit; nach der Bearbeitung und der Farbe zu schließen, gehört die Urne der Bronzeperiode an.

Diese Urne hat für Meklenburg eine besondere Wichtigkeit dadurch, daß die in Jahrb. XI, S. 364, zuerst und hier wieder

1/3 Größe

Urne

abgebildete, sogenannte bienenkorbförmige Urne von Kiekindemark (vgl. Jahresbericht III, S. 59) wahrscheinlich ebenfalls ein Haus darstellen soll; jedoch hat diese eine kreisrunde Wand und ein kuppelförmiges Zeltdach. Diese Urne gehört sicher in die Bronzeperiode der Kegelgräber und scheint nach allen Merkmalen etwas älter zu sein, als die Urne von Aschersleben. Das Dach dieser Urne gleicht ganz einem Kegelgrabe, und das Kegelgrab würde daher wieder eine ungefähre Nachbildung einer menschlichen Wohnung sein. Da das Grab von Kiekindemark der mittlern, reinen Bronzeperiode angehört, so möchte das hohe Giebeldach, welches in der Urne von Aschersleben nachgeahmt ist, eine etwas jüngere Construction sein und einen Fort=

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schritt in der menschlichen Cultur bezeichnen können, wenn nicht etwa die Urnen zwei ganz verschiedenen Völkerstämmen angehören.

Betrachtet man jetzt die Reihe der bisher bekannt gewordenen Urnen, welche ein Dach und eine Thür an der Seite haben, so läßt sich die Entwickelung der ältesten Architektur klar erkennen. Außer den beiden hier abgebildeten Hausurnen sind nur noch eine in Thüringen gefundene (in Leipziger Jahresber., 1826, zu S. 30, und Klemm Handbuch, Tab. XIV, Nr. 13 abgebildete) und eine auf der Insel Bornholm gefundene (in Historisch=antiquar. Mittheil. 1835, S. 100, und in Leitfaden zur nordischen Alterthumskunde, S. 40, beide von der Gesellschaft für nordische Alterthumskunde, abgebildete) Urne ähnlicher Art bekannt geworden. Diese beiden haben die Thür im Dache. Diese Urnen würden die älteste Gestalt der Wohnhäuser darstellen; die Thür lag zum Schutze gegen wilde Thiere so hoch: man mußte eine Leiter ansetzen, um in das Innere zu gelangen, und zog dann die Leiter nach sich hinauf und war durch die glatten, runden Wände geschützt. Aehnliche Wohnungen mit hochliegenden Thüren und beweglichen Leitern haben noch manche wilde Völkerschaften in Afrika.

Auf diese Urnen würde der Zeit nach die Urne von Kiekindemark folgen, welche zwar noch rund ist, aber schon eine Thür in der Seitenwand hat. Die jüngste von diesen Urnen möchte dann die Urne von Aschersleben sein, welche schon viereckig ist und ein Giebeldach hat.

G. C. F. Lisch.     

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Meerblaue Glasperlen in Kegelgräbern.

Der Verein hat in frühern Zeiten zu Lehsen bei Wittenburg und zu Peccatel bei Penzlin zwei große Kegelgräber aufgegraben, deren Hauptinhalt aus Spiral=Fingerringen von Golddrath und meerblauen (caeruleus) Glasperlen neben Bronze bestand; die Beschreibung dieser Gräber ist in Jahresber. IV, S. 28 und Jahrb. X, S. 275 geliefert und namentlich an letzterm Orte zur genauern Untersuchung gezogen. Das Vorkommen dieses Glases von einer ganz charakteristischen, sonst nicht erscheinenden Farbe, neben naturwüchsigem Golde ist bis jetzt eines der Hauptmittel zur Bestimmung der Kegelgräber aus der Bronzeperiode und verdient eine unausgesetzte, scharfe Beobachtung.

In Holstein ist in den neuesten Zeiten ein gleicher Fund gemacht, welcher im Dreizehnten Bericht der königl. schlesw.=holst.=

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lauenb. Gesellschaft für Sammlung und Erhaltung vaterländischer Alterth., Kiel, 1848, S. 88, also beschrieben ist:

"Ein doppelter, reichlich dreimal um sich selbst gewundener Fingerreif von Golddraht, mehrere Bruchstücke von Glasperlen, blau=grün und weiß gefärbt, und einige bernsteinähnliche Bruchstücke. Diese Gegenstände sind im Gute Wensien in einem mit Busch bewachsenen Hügel, frei in der Erde liegend, gefunden und von dem Forstrath Kiene zu Cismar eingereicht worden.

G. C. F. Lisch.     

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Krone von Lübtheen.

Der Schatz der Bronze=Kronen in den schwerinschen Sammlungen ist im J. 1849 durch einen neuen, merkwürdigen Fund vergrößert: in den Tagen der frankfurter Kaiserwahl gab die deutsche Erde eine uralte Krone von sich. Auf dem Acker des Herrn Dr. med. Becker zu Lübtheen, hinter dessen Hause, ward von dem jungen Sohne desselben dieses alterthümliche Kleinod gefunden, wie es sich beim Ackern um die Zinke einer Egge gelegt hatte und durch diese umhergeschleift ward. Die Krone ist von Rost nicht angegriffen, sondern von einer dünnen, fest anliegenden Schlammschicht und darüber an vielen Stellen von einer dünnen Kruste fester, stark eisenhaltiger Erdmasse bedeckt. Der Boden in der Gegend von Lübtheen enthält, wie bekanntlich sehr viele südwestliche Gegenden Meklenburgs, viel Morasteisen ("Klump"), selbst in Gestalt von Steinen, so daß damit gebauet wird. Auf dem genannten Acker war nun ein Wasserloch, welches vor Kurzem ausgemoddet war; wahrscheinlich hat die Krone in dieser Grube gelegen und ist dadurch mit einem Niederschlage von Eisen bedeckt worden; bei dem Ausmodden ist sie wohl auf den Acker gefahren und so unter die Egge gekommen. Der Herr Dr. Becker hat nun alsbald die Krone unserem allerdurchlauchtigsten Großherzoge überreicht.

Die Sammlungen in Schwerin besitzen jetzt drei Kronen aus der Bronzezeit, die einzigen auf dem Continent, so viel bekannt ist. Alle drei Kronen sind in Gestalt und Einrichtung gleich: es sind niedrige Zackenkronen, von welchen ungefähr ein Viertheil ausgeschnitten ist, das sich an einem Ende um einen Stift bewegen läßt und am andern Ende mit einem Stifte in eine Oeffnung greift, so daß sich die Krone öffnen und schließen läßt, um bequemer um eine Kappe gelegt werden zu können. Alle drei Kronen haben ungefähr gleich viele, niedrige Zacken.

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Die trechowsche Krone hat 17 Zacken, die vordere Spitze mit eingerechnet, - die lübtheener Krone hat 16 Zacken, die vordere Spitze mit eingerechnet.

Die älteste Krone ward im J. 1843 bei Doberan zu Admanshagen in einem Kegelgrabe gefunden; sie war zerbrochen im Grabe gefunden, wie die oxydirten Bruchenden beweisen, und etwas aus der kreisrunden Form in die Länge gezogen. Sie ist von rothem Kupfer, voll gegossen und schlecht polirt; der Stift, um den sich das ausgeschnittene Viertheil bewegt, ist jedoch schon von Bronze. Die Krone gehört also ohne Zweifel der allerältesten Zeit der Bronzeperiode an und stammt wohl aus der Zeit des Ueberganges von der Steinperiode in die Bronzeperiode. (Vgl. Jahrb. X, S. 272 flgd.).

Die zweite Krone ward im Anfange dieses Jahrhunderts, vor 1823, auf dem Hofe von Langen=Trechow bei Bützow beim Ausgraben eines Fundamentgrundes tief in der Erde gefunden. Sie ist aus Bronze, voll gegossen und mit dem tiefsten, schönsten edlen Rost bedeckt, den ein Stück des Alterthums nur haben kann. Sie wird der mittlern, ausgebildeten Zeit der Bronzeperiode angehören. (Vgl. Jahresber. VI, S. 112; abgebildet in Frid. Franc. Tab. XXXII, Fig 1, und Jahrb. X, S. 273).

2/3 Größe.

Krone

Diese beiden Kronen sind an Größe, Gestalt und Verzierung ganz gleich. Sie haben einen Durchmesser von 55/8".

Anders ist die hier zur Behandlung stehende, im J. 1849 zu Lübtheen gefundene Krone. Sie ist zwar im Allgemeinen in der Gestaltung den beiden andern Kronen gleich: es ist eine Zackenkrone aus Bronze, von gleicher Höhe, mit 16 Zacken, die Bijouspitze mit eingerechnet, von derselben Einrichtung, wie die übrigen. Aber sie unterscheidet sich von den beiden andern

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wesentlich dadurch, daß sie hohl gegossen und größer ist: sie hat 7" im Durchmesser. Es ist unzweifelhaft, daß sie gegossen ist; von Löthung oder Nietung ist nicht die geringste Spur sichtbar: jeder Theil ist aus einem Stück gegossen. Das Innere ist allerdings nicht vollkommen und gleichmäßig hohl, da man beim Untersuchen nicht überall durchdringen kann; aber diese Krone wiegt nur 2 Pfund 2 Loth, obgleich sie viel größer ist, als die von Trechow, welche 2 Pfund 8 Loth wiegt. Auch hat die lübtheener Krone andere Verzierungen; die beiden anderen Kronen sind unter den Zacken mit drei nicht tiefen Parallellinien verziert, welche, mit dem untern Abschnitte, drei kleine Wulste bilden; die Krone von Lübtheen ist mit einer tiefen Parallelfurche verziert und unter den Zacken mit zwei feinen Parallellinien, welche von eingeschlagenen Punkten gebildet sind. - In Hinsicht auf den Hohlguß und die Verzierung mit "Einer Rille" auf dem Reife, gleicht sie ganz der in der Sammlung zu Kopenhagen aufbewahrten, zu Töndering im Amte Viborg gefundenen Krone, welche früher die einzige bekannte war und in den Historisch=antiquarischen Mittheilungen der Gesellsch. f. nord. Alterthumskunde, Kopenhagen, 1835, S. 103, und in dem Leitfaden zur nordischen Alterthumskunde von derselben Gesellschaft, Kopenhagen, 1837, S. 50, abgebildet, jedoch nicht genau beschrieben ist. Sie ist, nach meinen Untersuchungen des Originals, ebenfalls hohl, sehr regelmäßig und sehr leicht, aber etwas kleiner, als unsere Krone; jedoch kann ich jetzt nicht mehr mit Bestimmtheit aussprechen, ob sie getrieben oder gegossen ist; aus der Erinnerung will es mir fast scheinen, als wäre sie aus Blech getrieben. In Hinsicht auf die Verzierung mit Einer Furche stimmt die Krone zu Kopenhagen aber ganz zu der Krone von Lübtheen. Nach dem Hohlguß und der Uebereinstimmung mit der dänischen Krone zu urtheilen, stammt die Krone von Lübtheen aus der jüngsten Zeit der Bronzeperiode.

Die schweriner Sammlungen besitzen daher jetzt Kronen aus allen Hauptzeiten der Bronzeperiode.

G. C. F. Lisch.     

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Bronzen zu Kreien.

Auf der Hoffeldmark Kreien, Domanial=Amts Lübz, auf welcher man vor einigen Jahren ein höchst ausgezeichnetes Schwert aus Bronze fand, wurden im Frühling beim Ausbrechen von Steinen zum Bau des Küsterhauses die im Folgenden beschriebenen, prächtigen und seltenen Bronzen gefunden und durch die

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Fürsorge des Herrn Geheimen Amthsraths Drechsler zu Lübz an die großherzogliche Alterthümersammlung eingesandt:

ein Diadem oder Kopfring, äußerst kunstreich aus Bronzeblech gewunden, im Innern 6", im Aeußern 9" im Durchmesser, vorne

1/3 Größe

Diadem

gegen 11/2" hoch, im höchsten Grade selten, ganz verschieden von den häufig vorkommenden, in Frid. Franc. Tab. X, Fig. 1 und 2, und Tab. XXXII, Fig. 3, abgebildeten, aus dicken, runden Bronzestangen gewundenen Kopfringen; Stirnbinden, wie die hier beschriebene von Kreien, sind fast so selten, wie die oben S. 316, und Frid. Franc. Tab. XXXII, Fig. 1, abgebildeten Kronen aus Bronze, und ähneln nur den mit gravirten Bronzekesseln zu Roga und Lübberstorf (vgl. unten) gefundenen Stirnbinden, obgleich diese ohne Zweifel viel jünger sind und sehr wahrscheinlich eine gottesdienstliche Bestimmung gehabt haben;

2) ein Armwulst für den Oberarm von den größten Verhältnissen, aus Bronzeblech, hohl getrieben oder gegossen; es ist

1/3 Größe

Armwulst

ein bedeutender Wulst, ungefähr 4" im innern und 71/2" im äußern Durchmesser und 21/4" Höhe oder Dicke; ich habe solche Armwulste von dieser Größe nur einige in der Sammlung zu Stettin gesehen, von denen einer nach Kopenhagen abgegeben ist, aus einem Funde, welcher vor einigen Jahren in der Gegend von Stettin gemacht ward. Ein ähnlicher, jedoch kleinerer Wulst befindet sich in der großherzoglichen Sammlung zu Schwerin und ist zur Hälfte im Frid. Franc. Tab. XXI, Fig. 4 abgebildet; die andere Hälfte ward nach Vollendung des Frid. Franc. auf=

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gefunden, so daß jetzt das Ganze vollständig in der Sammlung ist. Der oben beschriebene Wulst von Kreien ist leider zerbrochen und nur zum Viertheil vorhanden; die Abbildung ist hiernach und nach dem Exemplare im Frid. Franc. ergänzt.

G. C. F. Lisch.     

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Bronzen von Schwetzin.

Als auf dem Gute Schwetzin bei Teterow im Holze ein Weg geebnet werden sollte, ward beim Abtragen einer kaum merklichen Erhöhung ein unerwarteter Fund gemacht, welcher von dem Herrn Kammerherrn von der Kettenburg auf Matgendorf, Schwetzin etc. . dem Vereine zum Geschenk gemacht ward. Bei dem Abgraben der Erde stießen nämlich die Arbeiter mitten im Wege auf eine thönerne Urne, welche mit der Basis ungefähr 11/2 Fuß unter der Oberfläche der Erhöhung stand und beim Ausgraben zerfiel. In dieser thönernen Urne stand ein Gefäß aus Bronze, welches ein Arbeiter mit nach Hause nahm und hier seinen Kindern zum Spielen gab, in Folge dessen es verloren gegangen sein soll. In diesem bronzenen Gefäße lagen folgende Bronzen:

ein Paar Armringe, welche ganz ungewöhnlich sind; beide Ringe sind oval, 21/2" und gegen 2" im innern Durchmesser, 1" weit geöffnet, massiv und jeder gegen 3/4 Pfund schwer; der eine ist rund der andere achteckig auf der Oberfläche;

ein Paar brillenförmige Haarspangen (?), jede Spange bestehend aus 2 platten, runden, 21/8" im Durchmesser haltenden Gewinden aus dünnem, runden Bronzedrath, welche durch einen eben so dicken, gekrümmten Bronzedrath in der Form alter Brillen verbunden waren, jetzt aber aus einander gebrochen sind, ganz wie die im Jahresber. VIII, S. 54 beschriebenen und erläuterten, zu Sophienhof gefundenen Spangen;

eine kleine Rolle oder hohler Cylinder aus Bronze, 13/4" lang und gegen 1/4" im Durchmesser;

ein Stück gereifeltes und gravirtes Bronzeblech, offenbar ein Bruchstück von einem größern Ganzen, theils mit alten, theils mit neuen Bruchenden.

G. C. F. Lisch.     

Eine Schwertklinge aus Bronze,

mit Griffzuge, 2 Fuß lang in der Klinge, ohne Rost und Bruch, wohl erhalten, gefunden zwischen Brüel und Sternberg, ohne Zweifel in einem Moor, angekauft durch gütige Vermittelung des Herrn Rectors Dehn zu Brüel.

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Bronzegeräthe von Basedow.

Auf dem Felde von Basedow wurden im J. 1847 nicht weit vom malchiner See, unter Steinen, jedoch ohne weiter bemerkenswerthe Umstände, mehrere bronzene Alterthümer gefunden, deren Benutzung von dem Herrn Erblandmarschall Grafen Hahn dem Vereine gütigst gestattet ist. Diese Bronzen sind:

1) ein Kessel mit kegelförmigem Boden.

1/5 Größe

Kessel

Das Ganze ist mit allen erhaben stehenden Verzierungen aus einem Stücke aus Bronze gegossen. Die innere Fläche ist rauh, mit häufigen, hervorstehenden kleinen Erhöhungen, aber ohne Näthe, so daß das ganze Gefäß über einen einzigen, zusammenhangenden Kerne gegossen ist. Die Außenfläche ist polirt. Der Kessel ist 4" hoch, 8" weit in der Mündung und 91/2" weit in dem hervorstehenden Bauchrande. Den größern Theil bildet die untere, kegelförmig oder halbkugelförmig gestaltete Bauchung, welche sich gegen die Oeffnung hin zurückzieht in einer 3/4" breiten, schräge geneigten Wandung, auf welcher der 11/4" hohe, senkrechte Rand steht. Der senkrechte Rand hat zwei aus demselben in gleicher Fläche hervorgehende, nicht aufgesetzte Henkel von 1 1/2" Länge und 3/8" Breite, unter denen sich ungefähr eben so große, etwas kleinere Oeffnungen befinden.

Die Außenfläche des Bauches ist mit erhabenen Verzierungen geschmückt, welche mit dem Gefäße zugleich gegossen und äußerst zierlich und regelmäßig sind. Die Verzierungen des Bauches bestehen aus 3 "Säumen", 2 "Bändern" und 1 "Schlußfläche". - Der erste Saum, 1" breit, dicht unter dem Bauchrande, besteht aus zwei Paaren paralleler Relieflinien, zwischen denen eine Reihe von erhabenen, 1/8" aus einander stehenden, ungefähr 1/16" bis 1/12" starken Halbkügelchen liegt. Dann folgt das erste Band von 1 1/2" Breite. Unter diesem liegt der zweite Saum, 3/4" breit, wie der erste gestaltet, jedoch bestehend aus zwei einfachen, parallelen Relieflinien, zwischen denen eine parallele Reihe von Halbkügelchen liegt. Dann folgt das zweite Band von beinahe 1 1/2" Breite. Hierauf kommt der dritte Saum, 1" (Maßangabe unvollständig!) breit, welcher aus drei, dicht neben einander stehenden Relief=

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kreisen gebildet ist. In diesem Saume liegt die Schlußfläche von 1 3/8" Durchmesser.

Die beiden Bänder und die Schlußfläche sind alle gleich verziert, nämlich mit gleich großen "Augen", von 3/4" Durchmesser, welche aus 4 dicht stehenden, glatten, concentrischen Reliefkreisen und einem kreisförmigen Knöpfchen von 3/16" Durchmesser in der Mitte gebildet sind. Das erste Band hat 13 solcher "Augen" auf ganz glatter Grundfläche, das zweite Band eben so 5 solcher "Augen", die Schlußfläche eben so 1 Auge.

Der eigentliche Boden des Kessels (bestehend aus dem zweiten, untern Bande, dem dritten, letzten Saume und der Schlußfläche) ist hieneben abgebildet:

1/3 Größe

Boden des Kessels

Die erhabenen Relieflinien, welche die Säume begrenzen und bilden, sind alle mit dichten, eingravirten Schrägestrichen verziert gewesen. An dem ersten, obern Saume sind diese Gravirungen noch erhalten; an dem zweiten Saume sind sie nur noch hin und wieder kaum erkennbar, auf der Schlußfläche sind sie ganz verwischt. Also je mehr nach unten hin, desto undeutlicher werden die Gravirungen; hieraus geht hervor, daß das Gefäß sehr häufig niedergesetzt und die Gravirung dadurch abgescheuert ist.

Der senkrechte Rand des Gefäßes ist oben und unten von einer Relieflinie begrenzt, welche ebenfalls mit Schrägestrichen gravirt ist. - Zwischen diesen beiden parallelen Linien, welche ein Band bilden, liegen drei lang gestreckte, oblonge Verzierungen, 3/4" breit und je 5 1/2", 6" und 8" lang, wie ein endlos verbundenes Band, gebildet aus einer ebenfalls mit Schrägestrichen verzierten Relieflinie.

Die Außenfläche dieses Kessels ist trefflich polirt und mit starkem und schönem edlen Rost bedeckt. Die innere Fläche des Randes ist auch etwas geebnet und mit Rost bedeckt.

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Das Innere des Bauches ist rauh und schmutzig. Die ganze innere Fläche ist eben, wenn auch rauh; die Verzierungen auf der obern Fläche sind mit der Schale gegossen und nicht von innen getrieben: auf der innern Fläche ist keine Spur von Vertiefung für die Erhabenheiten auf der Oberfläche zu finden.

2) In diesem Kessel lagen zwei Buckel, halbkugelförmig, mit einem horizontalen Rande, wie Hüte gestaltet, ohne Verzierungen und Löcher; im Innern eines jeden ist in der Mitte ein geschlossener Ring von der Weite der Höhe der Buckel angelöthet. Diese beiden Buckel, welche hieneben durchsichtig abgebildet sind, so daß man die innern Ringe sehen kann, sind von verschiedener Größe; der größere

1/6 Größe

Buckel im Kessel

hat 5" Durchmesser auf der untern Fläche und 1 3/4" Höhe; der kleinere

1/6 Größe

Buckel im Kessel

hat 3 1/2" Durchmesser auf der untern Fläche und 11/4" Höhe.

Beide Buckel sind auf der obern Fläche polirt und mit edlem Rost bedeckt, auf der untern Fläche nur geebnet.

3) Neben dem Kessel lagen zwei gewundene "Kopfringe", mit Haken geschlossen, von der häufig vorkommenden, ge=

Kopfring

wöhnlichen Gestalt, der eine 8" weit, der andere 9" weit, beide mit edlem Rost bedeckt. Auf beiden Liegeflächen (unten und oben, wenn die Ringe auf einer Fläche liegen) sind die Windungen stark abgescheuert, ja an einigen Stellen ganz verschwunden. Die Windungen nach außen und innen sind besser, namentlich sind sie auf der innern Fläche vollkommen erhalten.

Die ganze Gestaltung, die Verzierung und der edle Rost dieser Bronzen lassen die "unbedenkliche" Annahme zu, daß sie aus der Bronzezeit stammen. Der Rost ist so vollkommen

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wie ihn nur die zahlreichen, bekannten Bronzen aus jener Periode haben können.

Wahrscheinlich war einst das Gefäß mit einem Deckel durch einen durchgeschobenen Riegel verschlossen; es gleicht daher den kleinen Dosen oder Büchsen aus jener Zeit, welche häufiger vorkommen. Die Oeffnungen unter den Henkeln deuten klar auf die Durchschiebung eines Riegels, da der untere Rand des Henkels gerade so tief hinabgeht, daß man einen dünnen Riegel durch beide Oeffnungen durchschieben kann, wenn das Gefäß durch einen Deckel verschlossen ist. Man kann daher diese Hervorragungen nicht eigentlich Henkel nennen; die Oeffnung unter denselben ist die Hauptsache; auch zeigen die Henkel keine Spur von Abnutzung. Häufig sind Gefäße dieser Art mit denselben Verzierungen, namentlich aus Gold, im Norden vorgekommen. Am ähnlichsten ist das kleine, mit einem goldenen Armringe und mit Bronzehütchen zusammen gefundene Bronzegefäß von Parchim, welches in Jahrbüchern X, S. 281, abgebildet ist. Dieses ist freilich von den kleinsten Dimensionen und die Verzierungen sind gravirt; aber die "Augen" und die queer gravirten Relieflinien sind vorhanden. Die "Augen" oder concentrischen Kreisstellungen, ähnlich den Spiralwindungen (Jahrb. XI, S. 360), sind dieser Periode eigenthümlich. Die Verzierung mit kleinen Halbkügelchen finden sich auch auf den Bronzeschalen von Dahmen (Jahrb. X, S. 283) und Lukow (Jahrb. XIII, S. 376). Vorzüglich aber ist es die ganze Beschaffenheit der Bronzen, welche sie in die Bronzenperiode verweiset.

Vom höchsten Interesse ist dieser Fund aber dadurch, daß er in vielfacher Beziehung dem Funde der Bronzen zu Lübberstorf ähnelt, aber auch nur ähnelt, welcher im Folgenden beschrieben ist und ohne Zweifel einer jüngern Zeit angehört.

G. C. F. Lisch.     

 

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d. Zeit der Wendengräber.


Wendisches Priestergeräth von Lübberstorf.

In Jahresber. VII, S. 33-44, ist ein höchst merkwürdiger Fund von Bronze beschrieben, welcher im J. 1841 zu Roga bei Friedland gemacht ward; der Fund bestand aus einem gravirten Bronzekessel, einem Diadem, drei Paar Armringen, drei Kopf= oder Halsringen, alles aus Bronze, und einer Spange aus Bernstein. Im J. 1838 war bei Wesenberg ein ähnlicher Fund gemacht, aus einem Kessel und 7 Armringen von gleicher Beschaffenheit bestehend.

Jetzt, im J. 1847, ist zu Lübberstorf bei Friedland, in 1 Meile Entfernung von Roga, merkwürdiger Weise derselbe Fund gemacht, welcher den rogaer Fund bedeutend zu erläutern im Stande sein mag. Diese Sachen, alle aus Bronze, lagen "an der Seite eines Wallgrabens bei Lübberstorf, ungefähr 4 Fuß tief, in Moorerde, in einer Kiste von 6 Sandsteinen, von denen 4 die Seiten, 1 den Boden und 1 den Deckel bildeten." Die Sachen waren also ohne Zweifel nicht verloren gegangen, sondern hier sorgfältig in alter Zeit verborgen. "Darüber lagen wild durch einander liegende, große Baumstämme, welche bereits vergangen waren. Hin und wieder fanden sich in der Nähe Reste von Kohlen." Alle Sachen sind ohne Rost, da sie im Moor gefunden sind.

Der Herr von Oertzen, Besitzer des Gutes Lübberstorf und des Fundes, hat die Sachen dem Vereine zur wissenschaftlichen Benutzung gütigst anvertrauet.

Der Fund hat sicher eine große Bedeutsamkeit durch seinen ungewöhnlichen Reichthum, durch Vergleichung mit dem Funde von Roga und anderen ähnlichen Funden, welche bisher nur im Lande Stargard beobachtet, durch Vergleichung mit den Bronzen von Basedow aus der Bronzeperiode, welche in der voraufgehenden Darstellung beschrieben sind.

L. Giesebrecht hat in den Baltischen Studien XI. H. 1, S. 22 flgd. die in dem rogaer und andern ähnlichen Funden vorkommenden Kessel und sonstigen Geräthe zu deuten versucht. Wir vermögen seinen gewagten Hypothesen nicht zu folgen, können uns also auf dieselben nicht einlassen, sondern müssen uns mit einer genauen Beschreibung und Darstellung der Sachen be=

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gnügen, schon deshalb, weil wir glauben, daß die Erfahrungen noch viel zu jung sind, um ein einigermaßen wahrscheinliches Urtheil fällen zu können. Wir haben aus Giesebrechts Abhandlung hier, wie schon vorher bei der Beschreibung des basedower Fundes, nur die Bezeichnung der Verzierungsstreifen auf den gravirten Kesseln entnommen, um uns verständlicher machen zu können.

Es ward in Lübbersdorf gefunden:

1) Ein gravirter Kessel, ungefähr wie der rogaer. Er hat wie dieser einen kegelförmigen Bauch und auf demselben einen senkrechten Rand. Der ganze Kessel ist 6" hoch, 8" weit in der Mündung, 10" weit im Bauche.

1/3 Größe

Kessel

Ueber dem scharfen, 7/8" breit eingezogenen Bauchrande ragt die senkrechte Wand der Mündung 15/8" hoch empor und legt sich nach innen gegen 1" breit zu einem Rande um, der mit durchgeschlagenen, mit den Spitzen gegenüber stehenden großen Dreiecken verziert ist, wodurch die stehengebliebenen Bronzestreifen ein Zickzackband zwischen zwei concentrischen Bändern bilden. Auf diesem Rande stehen zwei oblonge, 17/8" lange Henkel, welche wahrscheinlich aus Einem Stücke mit dem Kessel gegossen sind.

Der ganze Kessel ist aus Einem Stücke über einem Kern gegossen und auf der innern Fläche rauh, mit einzelnen, hervorstehenden Bronzestückchen, jedoch ohne Näthe, welche einen zusammengesetzten Kern vermuthen lassen könnten.

Der kegelförmige Boden des Kessels ist polirt und ganz mit gravirten Verzierungen bedeckt, von denen wir einen perpendiculairen Ausschnitt in getreuer Abbildung geben.

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Ganze Größe.

Boden des Kessels
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Diese Verzierungen bestehen aus drei "Bändern", jedes zwischen zwei "Säumen", und der Verzierung auf dem platten Knopfe im Boden oder der "Schlußfläche". Alle Verzierungen sind gravirt; die ganze Außenfläche ist glatt, ohne irgend eine Erhöhung.

Die drei untern "Säume" bestehen aus einem 1/4" breiten Kreise, welcher mit eingegrabenen, dicht stehenden, perpendiculairen Queerlinien verziert und an beiden Seiten durch eingeschlagene, kleine Kreissegmente begrenzt ist.

Von den Bändern sind das obere und untere gleich verziert, nämlich mit zusammenhangenden "Drachenverzierungen", das obere mit 20, das untere mit 10 solcher Windungen. Das mittlere Band aber ist mit frei stehenden Drachen verziert, welche ganz so gestaltet sind, wie die Drachen 1 ) auf dem Kessel von Roga; auf diesem Bande stehen zehn Drachen. Der glatte Knopf im Boden oder die "Schlußfläche" ist sehr abgescheuert und von den Verzierungen ist durchaus nicht mehr zu erkennen, als hier abgebildet ist; dem Anscheine nach haben die Verzierungen aus 4 vollen Kreisverzierungen bestanden, deren jede aus 3 concentrischen Kreisen gebildet ist; der eingestochene Mittelpunkt ist noch in jeder dieser Kreisverzierungen vollkommen erhalten. Der oberste Saum am Bauchende steht etwas hervor


1) Bei dieser Gelegenheit bemerke ich, daß die Drachen auf dem rogaer "Diadem," Jahresber. VII, S. 37 und 38, nicht unklar dargestellt sind, wie Giesebrecht B. St. XI, I, S. 50 vermuthet. Im Gegentheil sind die Darstellungen auf dem Originale völlig klar und scharf ausgeprägt und erhalten und die Abbildungen eben so getreu. Grade so sind die Bildungen; es steht durchaus nicht mehr da, auch ist es nicht anders gestaltet.
Boden des Kessels von Roga. Ganze Größe. Buckel im Kessel
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und ist in Zwischenräumen von ungefähr 3/8" mit Gruppen von eingravirten Perpendiculairlinien verziert.

Die senkrecht stehende Wand der Mündung ist mit 3 erhabenen Reifen geschmückt, welche mit dicht stehenden, eingravirten Schrägelinien verziert sind.

Der innerste Rand innerhalb der durchgeschlagenen Dreiecke bildet einen etwas erhabenen Saum, der mit Gruppen von abwechselnd schräge rechts und schräge links eingegrabenen Linien verziert ist.

Die beiden Henkel haben ohne Zweifel als solche wirklich gedient, da sie in allen Ecken sichtbar ausgeschliffen sind.

2) Zwei Buckel (?), ganz den beiden merkwürdigen Buckeln gleich, welche in der Sammlung zu Neu=Strelitz aufbewahrt werden und welche Giesebrecht B. St. XI, 1, Lithogr. Fig. 11 und 12 hat abbilden lassen. Diese Abbildungen bei Giesebrecht sind ungenau, da weder Beschreibung, noch Zeichnung die innere Einrichtung dieser Buckel zeigen; die innere Einrichtung ist aber sicher von wesentlicher Bedeutung. Die beiden neustrelitzer Buckel, welche ich wiederholt untersucht habe und von welchen ich getreue Abbildungen besitze, sind grade so groß und ähnlich eingerichtet und verziert, wie die lübberstorfer. Die ebenfalls gegossenen Buckel haben eine trichterförmige Gestalt und würden Trichter vorstellen können, wenn nicht die Oeffnungen der Spitzen geschlossen wären. In beiden Funden findet sich ein größerer und ein kleinerer Buckel.

a. Der größere Buckel ist 4 1/2" hoch und gegen 5" weit in der

1/2 Größe

Buckel im Kessel

Mündung. Er ist zwischen ähnlich gravirten Säumen, wie sie der Kessel trägt, mit zwei Bändern verziert. Das Band zunächst der Mündung trägt 17 Windungen von Drachenverzierungen, wie sie auf dem Kessel stehen. Das Band zunächst der Spitze hat 10 Windungen von Verzierungen, welche in der

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untern Hälfte aus Drachenhälsen bestehen, also aus Drachenverzierungen und Drachen zusammen gesetzt sind.

Im Innern steht auf einem Stuhle von 3 Bronzestangen grade in der Mitte der Höhlung eine perpendiculaire Bronzestange, welche einen runden, glatten Knopf von 1" Durchmesser trägt, welcher mit seiner ganzen Dicke grade über die Fläche der Mündung hinausragt, so daß es scheint, als wenn der Buckel auf eine Fläche hat aufgeknöpft werden sollen.

b. Der kleinere Buckel ist gegen 4" hoch und 4" weit

1/2 Größe

Buckel im Kessel

in der Mündung. Die Außenfläche ist zwischen Säumen mit zwei Bändern verziert, wie die Außenfläche des größern Buckels. Das Band zunächst der Mündung trägt 12 Windungen von Drachenverzierungen. Das Band zunächst der Spitze hat 4 frei stehende, ganze Drachen, grade so, wie sie auf dem Kessel dargestellt sind.

Die innere Einrichtung ist etwas anders, als die des größern Buckels. An einer Seite steht in der Mitte der innern Wandfläche eine perpendiculaire Stange, welche einen platten Knopf von 3/4" Durchmesser trägt. Grade gegenüber stehen auf der innern Wandfläche etwas schräge gegen innen geneigt 2 Stangen, auf welchen, in gleicher Höhe mit dem Knopfe, ein Schemel von 15/8" Länge ruht. Knopf und Schemel ragen grade über die Mündung hervor. Diese Einrichtung hat wahrscheinlich dazu gedient, daß unter dem Schemel weg ein Riemen durchgezogen ist, dessen Ende auf den Knopf geknöpft ward.

Die neustrelitzer Buckel sind in so ferne anders eingerichtet, als in beiden die Stange mit dem Knopfe in der Mitte der Höhlung auf einem dreifüßigen Stuhle steht, also beide so eingerichtet sind als der größere Buckel von Lübberstorf.

Giesebrecht, welcher den ganzen rogaer Fund für einen Apparat zur "Regenbeschwörung" hält, erklärt S. 78 diese Buckel für "Buckel von Schilden des Gerovit, des Frühlingssiegers, des Gottes der Ackerbauer."

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3) Ein Diadem.

1/3 Größe

Diadem

In dem rogaer Funde befand sich eine, Jahresber. VII, S. 37 abgebildete, reich verzierte Binde aus biegsamem Bronzeblech, welche wir dort ein Diadem nannten. Ein ähnliches Geräth fand sich auch bei den Sachen von Lübberstorf, jedoch von anderer Einrichtung. Es ist ein gegossener, nicht biegsamer, geschlossener Reifen, ähnlich einer niedrigen Krone ohne Zacken. Nach heutigen Begriffen könnte man das Geräth für einen Beschlag oder Ring um ein Gefäß oder dessen Oeffnung halten; es fehlen jedoch alle Anzeichen, daß es je an etwas befestigt gewesen wäre; auch redet hiergegen wohl die Verzierung. Der Reifen ist nach beiden Seiten hinausgebogen, an der einen Seite mehr, als an der andern. Auf der Außenseite sind beide Ausbiegungen mit 3 sauber und regelmäßig eingegrabenen concentrischen Kreisen verziert. Auf der innern Seite ist die breitere Ausbiegung mit einem Kreise, die schmalere mit zwei Kreisen geschmückt. Das Ganze ist sorgfältig geebnet und polirt.

Der innere Durchmesser dieses Reifen ist 7", also grade so groß, als der Durchmesser des rogaer Diadems, und paßt grade auf den Kopf.

Bei gleicher Größe und gleich sorgfältiger Bearbeitung möchte ich also den beiden Geräthen aus den beiden Funden dieselbe Bestimmung zuschreiben.

Giesebrecht a. a. O. S. 49 hält "das rogaer Diadem

Bronzene Stirnbinde von Roga. 1/2 Größe.

Diadem
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für den Gürtel einer Priesterin." Hatten aber beide Geräthe, von Roga und von Lübberstorf, dieselbe Bestimmung, wie es unter ganz gleichen Umständen den Anschein hat, so kann das Geräth von Roga kein Leibgürtel sein, da sich das Geräth von Lübberstorf nicht um den Leib legen läßt.

4) Sechs geschlossene "Armringe". Die Ringe sind

1/3 Größe

Armring

dünne, wie Blech, inwendig gehöhlt, geschlossen, oval, 3" und 21/2" im Durchmesser. An einer langen Seite haben sie als Verzierung zwei hohl getriebene Knäufe, wie die nordischen sogenannten "Eidringe", als wenn sie geöffnet werden sollten, obgleich sie geschlossen sind, und an jeder Seite dieser Knäufe Gruppen von eingravirten Queerlinien. Die Ringe sind so groß, daß sie eine kleine Hand durchlassen. Da sie wahrscheinlich, vielleicht in dem Kessel, fest verpackt gewesen sind, so haben sie etwas Rost angesetzt, der aber so dünne ist, daß überall die Bronze durchschimmert. - Auch bei Roga wurden neben dem Kessel und dem Diadem sechs solcher Ringe, jedoch mit ganz anderer Einrichtung (vgl. Jahresber. VII, S. 36), und bei Wesenberg ebenfalls sieben solcher Ringe, wie bei Roga, gefunden.

5) Ein geöffneter "Armring", mit sehr schönen Ver=

volle Größe
Armring

zierungen, welche theils durch den Guß, theils durch Gravirung hervorgebracht zu sein scheinen. Der längste innere Durchmesser ist 21/4" und umschließt einen schmächtigen Unterarm.

6) Zwei Spiralcylinder aus dreieckigem Drath, der eine

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1/3 Größe

Spiralcylinder

von 13, der andere von 14 Windungen, ebenfalls 21/4" im innern Durchmesser.

7) Zwei gewundene "Kopfringe" von der gewöhnlich

1/3 Größe

Kopfring

vorkommenden, häufigen Form, beide von gleicher Größe und Stärke, ungefähr 71/2" im Durchmesser, mit Haken geschlossen.

8) Ein gewundener "Kopfring", von gleicher Größe und Einrichtung, aber etwas dünner und feiner gearbeitet.

9) Ein gewundener "Halsring", mit Haken geschlossen, wie die Kopfringe, von starker, breiter Windung, 53/8" im Durchmesser.

10) Ein gewundener "Halsring", eben so eingerichtet, mit Haken geschlossen, von feiner, schmaler und enger Windung, ebenfalls 53/8" im Durchmesser.

11) Zwei "Kopfringe", mit überfassenden Haken geschlossen, dick und stark, von kräftiger Windung, 8" im innern Durchmesser. Diese Ringe haben das Eigenthümliche, daß an drei Stellen in den Vierteltheilungen des Kreises die Windungen zurückgehen und nach der entgegengesetzten Richtung umschlagen, wie hier ein Stück

in voller Größe

Kopfring
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abgebildet ist. Diese Ringe gleichen daher den in den Begräbnissen bei Ludwigslust gefundenen, in Frid. Franc., Tab. XXXII, Fig. 3, abgebildeten Ringen; in den Begräbnissen bei Ludwigslust, welche keinen Hügel mehr haben, findet sich schon häufig Eisen. Noch zu dem Griffe der nördlichen Pforte des Doms zu Güstrow (vom J. 1226) ist grade ein solcher Ring benutzt.


Dieser Fund von Lübberstorf, welcher in allen Einzelnheiten seiner Auffindung sicher verbürgt ist, kann einst von ungemeiner Wichtigkeit werden, theils weil er alles umfaßt, was bisher vereinzelt im Lande Stargard an ähnlichen Gegenständen gefunden ist, theils weil er den Fund von Roga, welcher durch Diadem und Kessel bisher am deutlichsten redet, vielfach erläutern kann. Dazu kommt noch, daß er in dem Funde von Basedow, welcher ohne Zweifel aus einer viel ältern Zeit stammt, einen Vorläufer zu haben scheint, wenn sich auch nicht leugnen läßt, daß der Kessel von Basedow ein Gefäß zum Verschließen, der Kessel von Lübberstorf ein Kessel zum Aufhängen war; jener hat Oeffnungen zum Durchschieben eines Riegels, dieser hat Henkel zum Aufhängen.

G. C. F. Lisch.     

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Ueber die schwarzen Urnen der Wendenkirchhöfe.

Die gleichmäßige, pechschwarze Färbung vieler, mit Punctlinien verzierten Urnen aus der Eisenperiode ist schon häufig Gegenstand der Forschung gewesen. In Jahrb. XII, S. 431 hat der Herr Apotheker von Santen zu Cröpelin nach leichter chemischer Untersuchung die Behauptung aufgestellt, daß die schwarze Farbe durch eine Art "bleihaltiger Glasur" hervorgebracht sei; eine genauere Analyse war freilich nicht vorgenommen. Diese Ansicht bezweifeln mehrere erfahrene Töpfermeister; ich faßte daher auf Anrathen derselben einen andern Entschluß, Scherben von verschiedenen Urnen in den Töpferofen zu bringen. Es wurden Scherben von Urnen der Kegelgräber und von pechschwarzen und von braunen, mit Punctlinien verzierten Urnen der Wendenkirchhöfe in den Töpferofen gelegt und mit einem Brande von Töpferwaaren gebrannt. Dieser Versuch gab das überraschende Ergebniß, daß alle diese verschiedenen Scherben durch den Brand im Ofen ganz genau ein und dieselbe rothe Farbe erhalten hatten, welche das moderne gebrannte Töpfergeschirr ohne Glasur zeigt und welche der einheimische Thon durch das

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Brennen immer erhält; die pechschwarzen Urnenscherben waren durch das Brennen eben so gleichmäßig roth geworden, wie alle übrigen Gefäße im Brennofen. Es war nicht die geringste Spur von irgend einem färbenden Material übrig geblieben.

Die darauf angestellten Versuche, den etwa vorhandenen schwarzen Ueberzug auf nassem Wege, durch Aether, Spiritus, Säuren u. s. w., zu erweichen, blieben eben so erfolglos; die Urnenscherben zeigten nach allen Versuchen immer nur dieselbe schwarze Thonmasse.

Wir kommen daher immer wieder auf unsere ursprüngliche Ansicht zurück: daß die schwarzen Urnen der Eisenperiode durch Rauch von Pflanzenstoffen oder Ruß schwarz gefärbt seien. Auch die auf ähnliche Weise verfertigten schwarzen jütischen Töpfe werden durch Brennen im Töpferofen weiß. Nur das muß noch hinzugefügt werden, daß die schwarze Farbe nicht nach gänzlicher Vollendung der (gleichmäßig schwarzen) Urnen aufgebracht ist; vielmehr ist die ganze bekleidende, äußere, feine Thonschicht in der Masse gefärbt und dann aufgetragen und nach dem Erhärten geglättet ("gegniedelt", wie die Töpfer sagen). Dies wird dadurch außer Zweifel gesetzt, daß die bekleidende schwarze Thonschicht durch und durch gleichmäßig schwarz erscheint, wenn man die Scherben durchbricht. Die schwarz gefleckten, braunen Urnen aus derselben Fabrik sind freilich durch das Anschlagen des Rauches schwarz geflammt.

G. C. F. Lisch.     

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Wendenkirchhof von Kl. Plasten.

Auf der Feldmark des dem Herrn von Blücher gehörenden Gutes Kl. Plasten bei Waren ward beim Ausbrechen von Chausseesteinen im J. 1847 ein großer Wendenkirchhof entdeckt und aufgegraben. Der ungefähr eine halbe Viertelmeile vom Hofe entfernt liegende Begräbnißplatz bildete eine niedrige, flache, natürliche Hochebene, ohne Erhöhungen, so daß äußerlich kein Anzeichen für einen Begräbnißplatz vorhanden war. Dieser Wendenkirchhof ward also, wie gewöhnlich, wieder durch Zufall entdeckt; man hatte jedoch schon früher bemerkt, daß unter der Erdoberfläche Steine lagen, und diese sollten bei Gelegenheit des Chausseebaues ausgebrochen werden. Bei dem Ausbrechen der Steine fand man, daß zwischen denselben Urnen standen und man ging deshalb vorsichtiger zu Werke. Bei der Aufdeckung des Platzes war auch der Herr Lieutenant von Blücher zu Neu=Strelitz, Sohn des Besitzers, leitend und theilnehmend gegen=

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wärtig. Es ergab sich bei der Aufdeckung, daß der ganze weite Raum durch eine unterirdische Mauer von Feldsteinen umgrenzt war. Innerhalb dieser Umgrenzung standen ungefähr 1 Fuß tief unter der Erdoberfläche hunderte von Urnen neben einander, mit Feldsteinen von mäßiger Größe umpackt. Die Urnen waren mit zerbrannten Knochen gefüllt, zwischen denen Altherthümer aus Eisen und Bronze lagen. Die Urnen waren größtentheils zerbrochen und zerfielen bei der Aufgrabung; jedoch gelang es den eifrigen Bemühungen der Herren von Blücher, mehrere Urnen vollständig zu retten. Mehrere Urnen, namentlich eine vollständig erhaltene, war tiefschwarz und mit mäanderförmigen Verzierungen aus Punctlinien, welche mit einem laufenden, gezahnten Rade eingedrückt waren, verziert. Nach diesen Verzierungen, der schüsselförmigen Gestalt aller Urnen, den bekannten Alterthümern aus Eisen und andern Merkmalen erwies sich dieser Begräbnißplatz als ein sogenannter Wendenkirchhof mit allen Eigenthümlichkeiten, welche bisher immer in den Wendenkirchhöfen aus der Eisenperiode beobachtet sind. Dieser charakteristische Wendenkirchhof von Kl. Plasten mit den eigenthümlichen Urnenverzierungen, welche gegen Westen bis tief in die Altmark hinein beobachtet sind, gehört neben denen von Laschendorf und Pampow (Jahrb. XIII, S. 380 und 381) zu den östlichsten, welche bisher in Meklenburg beobachtet sind.

Die auf diesem Begräbnißplatze gefundenen Alterthümer sind nicht zusammengeblieben.

I. Der Herr Lieutenant von Blücher nahm mit nach Neu=Strelitz für die dortige Sammlung vaterländischer Alterthümer:

eine kleine, ganz schwarze Urne, 73/4" hoch, 92/3" im Bauche und 23/4" im Fuße im Durchmesser, reich mit Punctlinien verziert, von Gestalt und Verzierung fast ganz, wie die in Jahrb. XII, S. 433, Nr. 7, abgebildete Urne, nur daß die Halbkreise in den Verzierungen fehlen;

eine große, hellbraune Urne, mit einem horizontalen Kreise von Puncten am Rande verziert (welche in Privathände gekommen ist);

        eine Heftel aus Bronze;
        zwei Hefteln aus Eisen;
        eine Schnalle aus Bronze;
        ein Schildbuckel aus Eisen, ohne Stange und Knopf auf der Spitze, nur zuckerhutförmig gestaltet und spitz auslaufend, vollständig, mit Nieten im horizontalen Rande, wie die unten beschriebenen zwei fragmentarischen, spitzen Buckel;
        zwei Lanzenspitzen aus Eisen;

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        zwei kleine Messer aus Eisen, 4" lang, an der Spitze nach hinten gebogen, mit eisernem Griffe, wie das unten beschriebene Exemplar;
        drei Nadeln aus Bronze, zerbrochen;
        ein Bruchstück von einem Beschlage aus Bronze;
        ein Spindelstein.

II. Das Uebrige, von welchem Manches noch später gefunden ward, schenkte der Herr Gutsbesitzer von Blücher auf Kl. Plasten der Vereins=Sammlung zu Schwerin, namentlich:

eine dunkelbraune Urne, weit geöffnet, von der Gestalt, wie die im Jahrb. XII, S. 432, Nr. 5, abgebildete Urne, nur mit einer eingegrabenen horizontalen Linie um den Bauchrand verziert, über dieser mit einer Thonschicht geglättet, unter derselben rauh, 83/4" hoch, 10" weit in der Oeffnung, ungefähr 12" weit im Bauche, 43/4" in der Basis im Durchmesser;

eine hellbraune Urne von ähnlicher Beschaffenheit, jedoch am Rande rund umher abgebrochen;

eine ganz schwarze Urne, von der charakteristischen, schüsselförmigen Gestalt der Urnen der Wendenkirchhöfe, wie die in Jahrb. XII, S. 433, Nr. 7, und Frid. Franc. Tab. XXXIV, Fig. 8, abgebildeten Urnen, ganz glatt und nur mit einer eingegrabenen horizontalen Linie unter dem Rande verziert, 6" hoch, 73/4" weit in der Mündung, ungefähr 10" im Bauche und gegen 3" in der Basis.

In dieser Urne lag:

eine schön verzierte und völlig erhaltene Scheere aus Bronze, 81/2" lang, mit einem nur sehr leichten Anfluge von Rost, sehr hübsch verziert, von der Form der heutigen Schaafscheeren, wie sie sich aus Eisen in allen großen Wendenkirchhöfen finden und auch in diesem Wendenkirchhofe eine gefunden ward (vgl. unten); diese Scheere ist die erste bronzene Scheere von muthmaßlich einheimischer Arbeit, welche in Meklenburg gefunden ist, und eine der schönsten Arbeiten aus der Eisenperiode; die in den römischen Gräbern von Kelle, Hagenow und Kittendorf gefundenen, in Jahresber. V, Lithogr. Fig. 6, und VIII, Lithogr. Fig. 7 abgebildeten bronzenen Scheeren sind von gleicher Gestalt, aber etwas zierlicher.

Alle folgenden Alterthümer sind aus zerstörten Urnen gerettet:

drei Schildbuckel aus Eisen, ungefähr wie Frid. Franc. Tab. IX, mit hohen Knöpfen, wie sich solche Schildbuckel gewöhnlich in den Wendenkirchhöfen finden;

zwei Schildbuckel aus Eisen, ohne Knöpfe, nur zuckerhutförmig und spitz auslaufend;

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mehrere Niete mit Knöpfen aus Bronze und aus Eisen, wahrscheinlich zu den Schildbuckeln gehörend;

elf Lanzenspitzen aus Eisen, von verschiedener Größe, von denen ungefähr 6 ziemlich erhalten, die übrigen zerbrochen sind;

eine Scheere aus Eisen, von der Gestalt der heutigen Schaafscheeren und wie die oben beschriebene bronzene Scheere, ungefähr 11" lang, zerbrochen und nur in einer Klinge vorhanden;

zwei grade Messer aus Eisen, 6" lang;

ein kleines Messer aus Eisen, 31/2" lang, an der Spitze nach hinten gebogen, sehr zierlich und mit eingeschlagenen Puncten verziert, mit Griff aus Eisen;

ein ähnliches Messer, Bruchstück;

ein halbmondförmig nach hinten gebogenes Messer aus Eisen, gegen 3" lang;

zwei Fragmente, wahrscheinlich von eisernen Messern;

vierzehn Hefteln aus Bronze, mit Spiralfedern, von der in Jahrb. IX, S. 343, und Frid. Franc. Tab. XXXIV, Fig. 13, abgebildeten Form; drei von diesen den Wendenkirchhöfen eigenthümlichen Hefteln sind noch vollständig, die übrigen zerbrochen;

funfzehn Hefteln aus Eisen von derselben Gestalt;

mehrere Bruchstücke von Beschlägen aus Eisen und aus Bronze;

zwei Spindelsteine aus gebranntem Thon.

G. C. F. Lisch.     

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Wendenkirchhof von Helm.
Nachtrag.

In Jahresber. IV, S. 39 flgd., V, S. 66 flgd. und VII, S. 31, ist die Aufgrabung des großen Wendenkirchhofs zu Helm bei Wittenburg, welche der Herr Pastor Ritter vornahm, beschrieben. In neuern Zeiten fand auf diesem Wendenkirchhofe der Holzwärter Herr Bolle zu Helm noch ein merkwürdiges bronzenes Werkzeug, welches er dem Herrn Pastor Hast zu Hagenow gab, der es wieder dem Vereine schenkte. Dieses Instrument, von Bronze, mit leichtem, edlen Rost bedeckt, ist ganz eigenthümlich und bisher noch nicht vorgekommen; es ist 61/2" lang und gleicht einer flachen Harke oder einem auf eine Stange gestellten Kamme, oder noch besser einem umgekehrten T (im Original steht der Buchstabe auf dem Kopf), jedoch mit 4 Zinken.

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Volle Größe

Gürtelgehenk

Die Stange hängt an einem Ringe, so daß das Geräth etwa an einem Gürtel, getragen ist; die Zähne oder Zinken stehen dann in die Höhe. Es erscheint dieses Geräth also als ein Gürtelgehenk, zu dem Zwecke, um über die Zähne oder Zinken Schnüre zu schlingen und an diese etwas zu hängen oder zu befestigen. Griff und Kamm sind platt und mit Kreisen und eingeschlagenen halbmondförmigen Ornamenten verziert. An einer

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Seite ist der Griff nicht verziert, vielleicht auf der Seite, welche am Leibe getragen ward.

Das Geräth ist ganz eigenthümlich und erhält dadurch eine besondere Bedeutung, daß dasselbe Geräth in den merkwürdigen Gräbern von Bel=Air bei Lausanne gefunden ist, welche Troyon in den Mittheilungen der antiquarischen Gesellschaft zu Zürich, Bd. I, 1841, und allein in Déscription sur les tombeaux de Bel=Air, Lausanne, 1841, beschrieben hat. Diese Gräber sind nicht alt und haben, trotz ihres eigenthümlichen Charakters in vielen Dingen, in mancher Hinsicht doch eine gewisse Aehnlichkeit mit dem Inhalt unserer Wendenkirchhöfe, z. B. in Schnallen, Fingerringen, Hefteln, Korallen, Messern, Scheeren u. s. w., wie die von Troyon beigegebenen Abbildungen zeigen. Auf Tab. I, Fig. 9, 17 und 18 hat Troyon drei Geräthe dieser Art abbilden lassen; eines mit 4 Zinken, wie das bei Helm gefundene, welches jedoch die Zinken an einer Seite ganz verloren hat, ein zweites mit 2 Zinken, welches ebenfalls eine Zinke verloren hat, und ein drittes, noch mehr zerbrochenes Exemplar. Troyon spricht kein Urtheil über diese Geräthe aus, welche antiken "Schlüsseln" gleichen; er sagt nur, daß sie in einem Kindergrabe gefunden seien, p. 8:

"trois autres objets ressemblant à des clefs (Pl. I, F. 9, 17, 18) accompagnaient les restes d'un enfant bien régretté sans doute, si l'on en juge d'après les ornemens."

Eine besondere Wichtigkeit könnten diese Geräthe dadurch erhalten, daß man sie zur Zeitbestimmung für die beiderseitigen Gräber benutzte.

G. C. F. Lisch.     

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Tragetopf von Moltzow.

Zu Moltzow bei Malchin ward in einem Torfbruche ("Hermanssahl") 8 Fuß tief neben einem Gefäße aus der Steinperiode (vgl. oben S. 309) ein Tragetopf (sèlpŏt) gefunden und durch den Herrn Baron Albrecht Maltzan auf Peutsch gerettet und von dem Herrn Landrath, Baron Maltzan auf Rothenmoor, Moltzow etc. . dem Vereine geschenkt. Der Topf ist bis zum Halse 7" hoch, von birnenförmiger Gestalt und im Bauche 9" weit; er hat oben auf der Einziehung der Bauchwand 4 starke Knoten, welche durchbohrt sind, um eine Schnur durchziehen und das Gefäß damit tragen zu können. Der Hals ist abgebrochen. Dieser Tragetopf ist also dem im Moore bei Gnoien gefundenen, im Jahrb. XII, S. 438, und hieneben abgebildeten

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Topfe völlig gleich, aus derselben Zeit und vielleicht aus derselben Fabrik; vgl. Jahrb. X, S. 296, und XII, S. 438.

1/2 Größe

Tragetopf

Die innere Wand des Topfes ist mit einer dicken, festen, braunen, höckerig gestalteten Masse überzogen; diese Masse verbrennt am Feuer, jedoch nicht hell und nicht zur Kohle, und knistert stark beim Verbrennen. Es ist wahrscheinlich ein durch Kochen gebildeter sogenannter Salpeterabsatz, welcher nur durch das moorige Wasser braun gefärbt ist; das Gefäß ist also wahrscheinlich zum Kochgeschirr benutzt gewesen. An einer Seite ist die Masse übergekocht und sitzt fest auf der Außenwand. Eine ähnliche, jedoch mehr harte und glänzende Masse enthielt auch der zu Böhlendorf in einem Moderloche gefundene Topf; vgl. Jahrb. VIII, S. 56-58.

G. C. F. Lisch.     

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Alterthümer von Klaber.

Zu Klaber bei Teterow wurden in einem Moderloche, 16 Fuß tief, beim Ausmodden desselben folgende merkwürdige Alterthümer gefunden und von dem Herrn von Lowtzow auf Klaber dem Vereine geschenkt:

1) ein Trichter oder Sieb von Thon: das Geräth, aus der bekannten, gemengten Thonmasse heidnischer Urnen gebildet, jedoch nur inwendig mit der glättenden, reinen Thonschicht bedeckt und auf der Außenseite rauh, hat die Gestalt einer Birne

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1/2 Größe

Trichter oder Sieb

oder eines Trichters, ist 5 1/2" hoch, oben unter dem etwas eingebogenen Rande 6 1/2" und in der gegen 2" langen Abflußröhre 2 1/2" weit, an beiden Enden ursprünglich geöffnet und in der Seitenwand in 4 concentrischen Reihen von Löchern durchbohrt, so daß das ganze (jetzt an einer Seite zerbrochene) Geräth in der Seitenwand 50 bis 60 Löcher gehabt hat; die Abflußröhre ist nicht durchbohrt.

Dieses Geräth, welches bisher ganz unbekannt 1 ) gewesen ist, scheint eine Art Sieb gewesen zu sein, vielleicht um Flüssigkeiten von außen hineinzulassen und Unreinigkeiten zurückzuhalten; dafür scheint zu reden, daß es in einem ehemaligen Wasserloche oder Teiche gefunden, also hier vielleicht beim Wasserschöpfen verloren gegangen ist: ein Hausgeräth wird es jedenfalls gewesen sein. Nach der ganzen Arbeit scheint es der Eisenperiode anzugehören.

2) ein Griff aus Hirschhorn: zwei starke, auf einander passende Platten von einem Stück gespaltenen Hirschhorns, 71/2"

1/3 Größe

Griff aus Hirschhorn

1) Ich habe im Juni 1849 ein gleiches Geräth in der Sammlung des Herrn Bibliothekars Dr. Klemm zu Dresden gesehen; in andern Sammlungen habe ich nichts Aehnliches bemerkt. Klemm hält das Geräth für einen Apparat zum Bierbrauen.         G. C. F. Lisch.
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lang und 1 3/4" breit, an jedem Ende mit einem, in der Mitte mit zwei großen Bindlöchern neben einander durchbohrt; neben dem einen mittlern Bindloche zunächst an der nach außen gekrümmten Seite ist noch ein kleines Bindloch. Die Bindlöcher stehen in beiden Hornplatten grade einander gegenüber und haben wohl ohne Zweifel dazu gedient, irgend ein Werkzeug zwischen die beiden Platten zu legen und diese als einen Griff zu dem Werkzeuge durch die Bindlöcher zusammenzuschnüren. Vielleicht stammen die Platten aus der Steinperiode und dienten etwa einem Feuersteingeräthe als Griff.

G. C. F. Lisch.     

 


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e. Vorchristliche Alterthümer gleichgebildeter europäischer Völker.


Hünengräber von Kollund
in Schleswig.

Während des schleswig=holsteinschen Feldzuges im J. 1848 stand einmal das leichte Infanterie=Bataillon aus Schwerin hinter Flensburg, zwischen Hohenschnap und Kollund, eine halbe Meile vom Meeresstrande an einem Moore. In diesem Moore liegt eine große, feste Erdscholle, wie ein niedriger Rücken, welcher ganz mit Hügeln bedeckt ist, in welchen das kundige Auge bald heidnische Gräber erkennt; namentlich ziehen sich an den Seiten zwei Reihen von Hügeln hin, welche sogleich als Gräber zu erkennen sind: das Ganze bildet gewissermaßen einen großen Kirchhof. Die Hügel sind meisten Theils rund, mitunter länglich; sie sind äußerlich nur von Erde aufgeschüttet, ohne sichtbare Steinsetzungen, und ungefähr 5 Fuß hoch.

Die dort stehenden Officiere beschlossen, eines von diesen Gräbern aufzudecken und gingen mit einem Theile der vierten Compagnie an die Arbeit. Die Leitung übernahm der Herr Lieutenant von Raven, unter Beistand des Herrn Adjutanten von Grävenitz und des Herrn Militairarztes Dr. Paschen.

In dem Hügel, dicht unter der Rasendecke, stand eine Steinkammer von großen Granitblöcken, welche mit einem großen Granitblocke bedeckt war; da dieser zu schwer war, um aufgehoben werden zu können, so grub man einen Seitenstein aus und gelangte so in das Innere, welches eine Kammer von etwa 4 Fuß Länge, 3 Fuß Breite und 3 Fuß Höhe bildete. Die Kammer hatte inwendig sorgfältig gewählte, glatte Flächen und war in allen Fugen behutsam gedichtet; am Fuße waren die Lücken mit kleinen rothbraunen Steinen dicht ausgesetzt, die Längsfugen zwischen den einzelnen Steinen waren mit einem braunen, zähen, sanft anzufühlenden Kitt verschmiert. An einer Seite war eine Stelle zum Eingange nicht mit einem Steine zugesetzt.

Nach geschehener Oeffnung räumte man die ganze Grabkammer aus und fand hier folgende 4 Schichten fest über einander gelegt. Auf dem Erdboden lag eine dichte Schicht von zerschlagenen und gebrannten Feuersteinen, welche größten Theils

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weiß ausgeglüht waren, so fest und dicht, daß diese Schicht einem Stücke von einer Chaussee glich. Auf der Feuersteinmasse lag eine Schicht von ganz reinem und weißem Sande; in dieser Sandschicht standen die Thongefäße. Diese Sandschicht war mit einer Lage von einer sehr festen, lehmartigen Erde bedeckt. Auf dieser lag eine etwa einen Fuß dicke Schicht von gewöhnlicher Ackererde.

In der auf dem Feuersteinpflaster liegenden Sandschicht standen an der nördlichen Seitenwand des Grabes 5 Thongefäße, von denen 2 zerbrochen, 3 aber vollständig erhalten sind. In den Gefäßen lag etwas von der festen Thonmasse, welche die Sandschicht bedeckte; dazwischen lagen in den Urnen einzelne ausgeglühete Feuersteinstücke. Alle Gefäße sind an der ganzen Außenfläche überall mit Verzierungen bedeckt und tragen sowohl in diesen, als überhaupt in den Formen durchaus den Charakter der Steinperiode. Alle Verzierungen bestehen aus kurzen, kräftigen, tiefen Linieneindrücken und zeigen auf den ersten Blick die Steinperiode; in einem benachbarten, gleich construirten Grabe ward auch ein Keil von Feuerstein gefunden.

In der Form weichen diese Gefäße aber von den südbaltischen Gefäßen der Steinperiode ab; sie ähneln nur entfernt den meklenburgischen, in Jahrb. X, S. 253 beschriebenen Gefäßen, nähern sich jedoch schon mehr den in der Gegend von Lübeck in dem Grabe von Waldhausen gefundenen, in den Beiträgen zur Nordischen Alterthumskunde, Lübeck, Heft I, Bl. V, abgebildeten Gefäßen, wie überhaupt die Gräber bei Kollund im Bau viel Aehnlichkeit mit den Gräbern von Waldhausen haben, und haben viel Gemeinsames mit den dänischen Gefäßen, wie sie auf den dänischen Inseln gefunden und in der Sammlung zu Kopenhagen aufbewahrt werden.

Die 5 Gefäße sind alle schalenförmig, halbkugelförmig oder halbbirnenförmig, oben weit geöffnet, ohne eingezogenen Hals und sonstige Abweichungen von den einfachen Linien einer Schale; wenn die Gefäße nach oben hin fortgesetzt oder verlängert wären, so würden sie sich den gleichzeitigen Gefäßen aus den benachbarten Ländern mehr genähert haben; aber auch ohne dies tragen sie dennoch den unverkennbaren Charakter der Steinperiode.

Die bezeichnendsten Gefäße sind zwei gleich große und hohe napf= oder becherförmige Gefäße oder Becher; sie haben fast ganz die Gestalt eines halben Eies, sind am Boden nur sehr wenig platt gedrückt, 4" hoch, 51/2" weit in der Oeffnung und ungefähr 13/4" im Durchmesser des Bodens. Sie sind ganz mit senkrechten, schmalen Streifen verziert, von denen abwechselnd der

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eine glatt ist, der andere mit kurzen dicht gedrängten Queerlinien bedeckt ist. Um den Rand laufen parallele Zickzacklinien, grade wie auf dem einen bei Waldhausen gefundenen, a. a. O. V, Fig. III, abgebildeten Gefäße. Das eine von diesen Gefäßen hat am Rande zwei, das andere ein durchbohrtes Knötchen zum Durchziehen einer dünnen Schnur; in dieser Hinsicht gleichen diese Gefäße den Urnen aus der Steinperiode in der Sammlung zu Kopenhagen, welche fast alle durchbohrte Knötchen zum Durchziehen einer Schnur (zum Aufhängen?) haben.

Das dritte, wohl erhaltene Gefäß ist eine weite Schale, 31/2" hoch, 7" weit in der Oeffnung und ungefähr 11/2" im Durchmesser des Bodens; die Gestalt ist fast halbkugelförmig. Die Verzierungen sind dieselben, welche die beiden oben beschriebenen Becher haben; sie bestehen aus schmalen, abwechselnd glatten und mit Queerstrichen verzierten senkrechten Streifen; diese Streifen mit Queerstrichen haben abwechselnd den Charakter des einen und des andern der beiden oben beschriebenen becherförmigen Gefäße, so daß alle drei Gefäße ohne Zweifel von derselben Hand gemacht sind. Auf dem ebenfalls mit Zickzacklinien verzierten Rande sitzen vier Knötchen, welche aber nicht durchbohrt sind.

Eine zweite, jedoch zerbrochene Schale hatte dieselbe Gestalt und Größe. Die Verzierungen sind eben so, wie auf der eben beschriebenen Schale, nur daß die verzierten Streifen nicht mit Queerlinien, sondern mit Schrägelinien bedeckt sind.

Eine dritte, ebenfalls zerbrochene Schale hatte dieselbe Gestalt, ist jedoch nur etwa 3" hoch. Dieses Gefäß ist sehr wild und leichtfertig nur mit unregelmäßigen Strichen verziert und offenbar von einer andern Hand geformt.

Alle diese Gefäße dienten sicher einst zum häuslichen Gebrauche und wurden dem Todten auf die Reise in jenes Leben mitgegeben.

Weiter ward in dem Grabe nichts gefunden und beobachtet.


Man öffnete darauf ein zweites, in der Nähe stehendes, kleineres Grab. Dieses hatte denselben Bau. Beim Oeffnen fand man im Innern der Steinkammer einen gewöhnlich geformten, großen Keil von grauem Feuerstein, welcher in der Schärfe nachgeschliffen, jedoch halb durchgebrochen ist; das Bahnende ward nicht gefunden.

Weitere Nachforschungen wurden durch das Vorrücken der Truppen unterbrochen.


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Die Nachrichten über diese Ausgrabungen und die bei denselben gefundenen Alterthümer sind den Sammlungen zu Schwerin durch Vermittelung des Herrn Adjutanten von Grävenitz zu Theil geworden.

G. C. F. Lisch.     

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Kegelgrab von Gr. Pankow
in der Prignitz.

Im März d. J. ward auf dem dem Herrn Baron Gans von Putlitz gehörenden Gute Groß=Pankow in der Ost=Prignitz ein Steinhügel aufgebrochen, ungefähr 8' hoch über der Erde, 16' lang und breit. Man stieß in demselben auf ein Halbgewölbe von flachen Steinen, zu vergleichen einem in zwei ungleiche Theile durchschnittenen Backofen, dessen kleinerer Theil fehlt. Dieser, die offene Seite, war durch eine aufrecht stehende Steinplatte, 3' hoch, 3' breit, 4" dick, verschlossen, bei welcher Menschenhand, wie es schien, sehr nachgeholfen hatte. Eben so erschien es bei den kleinen flachen Steinen des Gewölbes, welche wie Dachziegel über einander lagen und es vollständig schlossen. Alle Steine waren meist Granit.

Das ganze Innere dieses Bauwerks war mit schmutzig gelbem Sande angefüllt, dem eine 2" dicke Lehmschicht zur Unterlage diente. Auf dieser lag ein platter Stein (Granit) und auf demselben stand ein "sargähnliches Geschirr", 1 ) 16" lang

1/8 Größe

Urne

und in allen seinen Verhältnissen einem Sarge mit plattem Deckel ähnlich. Der Deckel stand 1/2" über den "Sarg" weg

1/4 Größe

Deckel der Urne

und hatte ringsum eine Vertiefung von 3/8" bis 1/2", in welche die Seitenwände genau paßten.


1) Diese sargähnliche Urne ist eine, wahrscheinlich jüngere, Abart der schachtelförmigen Urnen mit überfassendem Deckel, welche sich in Kegelgräbern öfter finden, z. B. zu Suckow (Jahrb. XIII, S. 368); auch in der Sammlung zu Neu=Strelitz ist eine schachtelförmige Urne.          G. C. F. Lisch.
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Sarg und Deckel waren aus der Masse der Urnen, die dort häufig gefunden werden, d. h. aus einem schmutzigbraunen Thon, untermengt mit Glimmer und kleinen Steinen.

Das Innere des Geschirrs enthielt Knochenasche und kleine Knochenstückchen und war mit einem auffallend weißen Sande bis an den Deckel gefüllt.

Neben diesem Geschirr stand rechts ohne Untersatz eine flache, viereckige Schale, 16" im Quadrat, von derselben Urnenmasse; der Rand der Schale sprang 1/2" hinein, war 11/2" senkrecht hoch, und kleine, wiederum einspringende Bogen waren darauf gesetzt. Denkt man sich, ohne die Größe zu berücksichtigen, eine auf der Vorderseite liegende Ofenkachel, so hat man ein richtiges Bild dieser Schale.

Der Sarg war unversehrt, die Schale aber in zwei Stücke zerbrochen. Dem Wirthschafter Callberg, Referenten, dem ich nacherzähle, gelang es, beide Stücke auszuheben. Den Sarg hat Referent aber gegen nächtliche Zerstörung von Geldsuchern nicht schützen können.

Neu=Ruppin, im Decbr. 1847.

A. G. Masch.     


Die Zeichnung einer Pfeife oder Flöte aus Hirschhorn, welche beim Ausgraben des Fundaments zum Dome in Berlin gefunden und im Besitze des Herrn Malers Professors Schultz zu Berlin ist, schenkte dem Vereine der Herrn Gymnasiallehrer Masch zu Neu=Ruppin.


Eine Framea aus Bronze mit Schaftrinne, mit edlem Rost bedeckt, gefunden bei Kyritz in einer Mergelgrube, ward dem Vereine von dem Herrn Pastor Ragotzky zu Triglitz bei Putlitz geschenkt.


Eine Pfeilspitze, aus Eisen, viereckig, mit Schaftloch, gefunden in England in Colchester unter den Trümmern eines angeblich römischen Castells, schenkte dem Vereine der Herr Dr. Crull zu Wismar.


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Greif aus Ditmarschen.

Der Herr General=Director, Geheime=Rath von Olfers zu Berlin schenkte ferner dem Vereine einen Gypsabguß eines in Dithmarschen gefundenen, metallenen, hohlen Gefäßes in Form eines stehenden Greifen, 10" hoch und 9" lang; der über den Rücken nach dem Hinterschädel gekrümmte Schwanz bildet den Henkel; der Oberschädel bildet eine Klappe (vgl. Dreizehnter Bericht der königl. schlesw. holstein. lauenb. Gesellsch., Kiel, 1848, S. 67 flgd.).

G. C. F. Lisch.     

 

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2. Mittelalter.


Topfkacheln.

Es werden in Meklenburg nicht selten tief unter sehr altem Bauschutt Ofenkacheln gefunden, welche die Gestalt eines viereckig zusammengedrückten Topfes haben und Schmelztiegeln gleichen; in unsern Jahrbüchern sind wiederholt dergleichen Funde beschrieben (man vgl. die Register unter "Ofenkacheln" und "Topfkacheln"). Die Töpfe wurden bei dem Bau der Oefen so gesetzt, daß die offenen Seiten der Töpfe nach dem Zimmer, die Böden der Töpfe nach dem Ofen hinein standen. Diese Kacheln waren im Mittelalter allgemein, wurden noch im vorigen Jahrhundert in einigen Theilen Deutschlands gebraucht und sollen noch jetzt in Gallizien und andern slavischen Ländern angewandt werden. Die Entwickelung unserer heutigen Kacheln aus der Fortbildung dieser Topfkacheln läßt sich genau erkennen. Zuerst ward der Topf immer niedriger, dann ward die Höhlung rund, diese darauf mit einem Reliefbilde gefüllt, während der Topf hinten immer mehr verschwand, und so ward die Kachel immer flacher, bis sie in unsern Zeiten ganz platt ward, und sich der Kachelofen dem Ofen aus Ziegelsteinen näherte, welcher in Meklenburg auf dem Lande fast überall in Gebrauch ist.

Kachel heißt ursprünglich jedes topfartige Gefäß. Daher werden auch die alten Ofenkacheln noch im 16. Jahrh. Kacheltöpfe oder bloß Töpfe genannt. Noch im J. 1551 heißt es in einem Register des Hauses (Schlosses) und Amtes Wredenhagen:

I fl. V ß. vor II schock kachelpotte thom kachelofen in der koken.

I fl. IIII ß. vor potte thom kachelouen vpp hertogen gemacke.

G. C. F. Lisch.     

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Alterthümer von Röbel.

Im J. 1847 ward der Neubau des Thurmes der Kirche zu Alt=Röbel begonnen. Diese Kirche steht auf einer isolirten, bedeutenden Höhe an der Müritz, wahrscheinlich dem wendischen Burgwalle des Ortes. Beim Ausgraben des Grundes an der Stelle des alten Thurmes wurden 10 Fuß tief folgende Alter

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thümer gefunden und von dem Baumeister, Herrn Bau=Conducteur Krüger, eingesandt:

eine Maultrommel, deren schmaler Bügel aus Messing und die Angel aus Eisen gearbeitet ist;

ein Beschlag aus Messing;

ein Silberpfennig der Stadt Piritz: Av. Greif: Rev. Schild mit einer Rose; Umschrift:

Umschrift

Diese Münze, von dem bekannten Gepräge, stammt aus dem 15. Jahrh., und daher sind auch die Alterthümer wohl in diese Zeit zu setzen.

G. C. F. Lisch.     

Ein Pulverhorn.

Ein Pulverhorn, aus Hirschhorn, auf einer Seite mit den unter Blumen stehenden Figuren eines ritterlichen Mannes und einer Frau, beide in spanischer oder Hoftracht, sehr sauber in Relief geschnitzt, ungefähr aus der ersten Hälfte des 16. Jahrh., gefunden zu Röbel beim Graben, geschenkt von dem Herrn Bürgermeister, Hofrath Engel zu Röbel.

 

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II. Zur Baukunde

des Mittelalters.


Blätter

zur

Geschichte der Kirche zu Doberan.


Der Hochaltar

und

das Tabernakel

in

der Kirche zu Doberan,

von

G. C. F. Lisch.

Die herrlich gebauete und geschmückte Kirche zu Doberan ist wiederholt der Gegenstand unserer Forschungen gewesen und in ihren Einzelheiten in Jahrb. IX, S. 408 flgd. und XIII, S. 418 flgd, zur Untersuchung gezogen. Von diesen Forschungen blieben einstweilen mehrere Hauptstücke der Kirche unberücksichtigt, wie der Hochaltar, das Tabernakel, das große Crucifix und anderes, weil es, aufrichtig gesagt, zu schwer war, in einigen Tagen, ja selbst in einigen Wochen, eine auch nur einigermaßen befriedigende Beschreibung davon zu entwerfen, dagegen diese Kunstwerke zu viel Tiefe haben, als daß man sie leichtfertig abthun dürfte.

Die Restaurirung der doberaner Kirche gab dringende Veranlassung zu einer tiefen und überzeugenden Forschung. Unser kunstsinnige und einsichtsvolle Großherzog war es, der den Gedanken zur Restaurirung der Doberaner Kirche faßte und zur Ausführung brachte, die Anordnung entwarf und mit inniger Theilnahme begleitete. Seit drei Jahren ist das gesammte Gestühle theils restaurirt, theils neu geschaffen; dabei ist aller Plun=

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der des vorigen Jahrhunderts aus dem Tempel geworfen und manches Kunstwerk alter Zeit wieder zu Ehren gebracht; viele verworfene Stücke fanden zur Freude Aller nach Jahrhunderten ihre Stelle wieder.

Im Jahre 1847 begann in Schwerin die Restaurirung des Tabernakels, welches im J. 1848 wieder aufgestellt ward. Im Frühling 1848 ward die Restaurirung des Altars, der zu diesem Zwecke nach Schwerin geschafft war, auf Allerhöchst eigene Anordnung des Großherzogs K. H. unter der Leitung des Bauraths Bartning und meinem Beirath begonnen und im Frühling 1849 beendigt. Diese Restaurirung, welche mit vollkommener Sicherheit geführt werden mußte, gab Veranlassung und Gelegenheit zu umfassenden Studien und Correspondenzen, welche denn auch endlich zu einer möglichst vollständigen Erkenntniß führten, so schwierig freilich auch der Angriff des Werkes ward. Doch gelang es bei ununterbrochener, gewissenhafter Aufmerksamkeit, und eben so gewissenhaft kann versichert werden, daß nichts verabsäumt ist, um das Werk in seiner ursprünglichen Beschaffenheit wieder herzustellen.

Der Hochaltar der Kirche zu Doberan.

Der alte Hochaltar der Kirche zu Doberan ist das bedeutendste Kunstwerk seiner Art in Meklenburg und gewiß eines der seltensten in ganz Norddeutschland. Er erregte früher wohl durch seine Architectur Aufmerksamkeit, aber nicht durch seine innere Bedeutung, weil das Ganze entstellt und beschädigt, und daher nicht so leicht zu erkennen war. Die in der Zeit 1848/49 ausgeführte Restaurirung führte nothwendig zur vollständigen Erkenntniß des Ganzen und des Einzelnen.

Der Altar besteht aus einer Mitteltafel und zwei einfachen Flügeln. Die Flügel enthalten Reihen von Heiligenfiguren, von denen mehrere fehlten. Die Mitteltafel war mit kleinen, aus dem 17. Jahrh. stammenden Oelgemälden bedeckt, welche Scenen aus der Leidensgeschichte Christi darstellten. Auffallend waren die herrlichen, durchbrochenen Thürme, welche den Mitteltheil krönten. Als im J. 1848 diese kleinen Oelgemälde als völlig unbedeutend und unbrauchbar abgenommen und verworfen wurden, erblickte man tiefe, nach vorne geöffnete Schreine, welche man durch die Oelgemälde zugedeckt hatte. Jetzt erhielt die Forschung eine ganz andere Richtung.

Der Mitteltheil des Altars bildet nämlich keine Tafel, sondern ein Haus von etwa 1 1/2 Fuß Tiefe. Es ist hinten und

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an den Seiten durch Bretterwände verschlossen. Nach vorne ist dieser Bau geöffnet und durch Säulen und Bogen in 7 spitzbogige Abtheilungen getheilt. Die mittlere Abtheilung bildet eine freie, ungetheilte Halle, welche mit einem einfachen Spitzbogen geschlossen ist. Die andern 6 Abtheilungen sind nicht allein der Länge nach durch ein Säulchen, sondern auch in der Mitte queer durch ein Brett, welches auf Kapitälern ruht, getheilt. Man hat also an jeder Seite der ungetheilten Halle 6 kleine, nach vorne geöffnete Doppelschreine vor sich. Alle Hauptbogen und alle durch die Theilungen entstandenen Nebenbogen sind mit architectonischen Ornamenten und Rosetten in edlem Style reich verziert und vergoldet. Das Ganze erscheint wie eine prächtige Spitzbogenhalle. Im Innern sind die 7 Abtheilungen, welche nicht durch Seitenwände geschieden sind, mit sehr zierlichen Spitzbogengewölben in Holz gewölbt. Die innern Wände sind roth gemalt, die Gewölbekappen weiß, die Gewölberippen roth und blau, nämlich die Kreuzgurte roth, die Hauptgurte blau. Vielleicht ist diese Färbung der alten Färbung der doberaner Kirche entlehnt; in dieser allein im ganzen Lande sind noch heute die Wände roth und die Gewölbe weiß: wieder ein Beweis für die Polychromie im Mittelalter. In der Hinterwand sind 3 Thüren, von denen die eine in den mittlern Schrein, die beiden andern je zu den Seitenschreinen führen; die Thüren sind offenbar dazu bestimmt gewesen, um von hinten etwas in die Schreine stellen zu können. Ueber jeder der 7 Bogenöffnungen erhebt sich ein mit vergoldetem Laubwerk reich verzierter Giebel; der Grund dieser Giebel ist abwechselnd roth und blau gemalt. Auf jedem Giebel steht eine durchbrochene Pyramide und über dem mittlern Schrein ein hoher, prächtiger, in durchbrochener Arbeit geschnitzter Baldachin. Der Fuß dieses Baues enthält unter dem Mittelschreine, seitwärts etwas hinüberragend, in figürlicher Darstellung die Krönung der Maria durch Christus. An jeder Seite sind, wie oben, jedoch nicht ganz correspondirend, 3 queer getheilte kleine Schreine, wodurch an jeder Seite 6 viereckige Fächer zum Hineinstellen von Geräthen gebildet werden. Dieser Fuß, welcher mit der untern Reihe der Figuren in den Flügeln übereinstimmt, ist offenbar jüngere Arbeit.

Die Oeffnung dieser Schreine war für den ersten Augenblick allerdings überraschend. Jedoch gewann bald die Ansicht Raum, daß diese Schreine (Localamente) zur Aufstellung von Reliquien benutzt worden seien. Im Fortschritte der Forschung gelang es, in den Archiv=Acten das bei der Säcularisirung im J. 1552 aufgenommene, hier im Folgenden abgedruckte Ver=

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zeichniß der in dem Hochaltar aufgestellt gewesenen Kleinodien aufzufinden.

Anno dni. 1552 ahm Mandag na Inuocauit ahnn klenodyenn in der kirchen zu Dobberan Im hogenn Alter Befundenn vnd in eine kastenn gelecht, verslatenn vnd versiegeldt, wie volget.
III Swarte horner mith silber beslagen vnd vorguldet.
I Weisse fischthenne mit silber beslagenn, dar anhe ein silberenn ketken vnd obenn mit einem Creuze.
I Sunt Nicolaus Handt mit silber beslagenn vnd dar anhe eine sunte Nicolaus thene mith einem Ringe voruatet.
II Tauelenn mith silber beslagenn, in der einen ist Marienn vorkundinge, In der andernn ein Cruzefix, und thom delle vorguldet.
I vorguldet Heusselin, sint thwie stucke; dar inne ißh gewesenn Hilligedom.
I Elfenbenenn horne mith silber beslagenn, Isth vorguldet, dar anhe ein silber kette.
VI Tauelen mith silber beslagenn, dar inne etzliche glassene steine aller verue, voruatet mith elfenn Benenn Bildenn.
II Silbernn Ringelin.
I Strus Eig, Bauenn vnd Neddenn vorguldet.
I vorguldede Munstranzie.
I vorgulde Oligebusse.
I vorguldet Pixtenn.
II Silbernn Crucefix vorguldet mith einem silbernn Here godt; Noch
I Silbernn Here godt.
II Silbernn kelcke mith thwenn patenenn, sinth vorguldet.
I Klein silbernn kelkenn.
I Horne kelckenn mith einem silbernn vote.
XII Silbernn Becker in ein ander gesettet, mith einer Decke, isth vthwendig vorguldet.
XII Silbernn Lepel.
I Silbernn klosters Ingesigel
II kopperen klosters Ingesigel

Aus diesem Verzeichnisse ergiebt sich, daß in den Schreinen die kirchlichen Kleinodien des Klosters aufgestellt waren, nicht allein Reliquien, sondern auch Statuen und Bilder, wahrscheinlich wunderthätige, ja selbst wichtige Geräthschaften des

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Klosters, wie z. B. die Siegel des Klosters und die silbernen Bischofsringe 1 ) des Abtes. - In dem mittlern, nicht queer getheilten Schreine stand wohl entweder ein Marienbild, oder eines von den in dem Verzeichnisse aufgeführten Crucifixen.

Zugleich wird durch dieses Verzeichniß die Sage widerlegt, der doberaner Hochaltar sei im 17. Jahrh. aus der Schloßkirche zu Güstrow nach Doberan versetzt worden; der Altar ist der uralte Altar der doberaner Kirche.

Die merkwürdige Einrichtung des Altars zeugt für dessen hohes Alter, indem sie noch lebhaft an die Einrichtung der ältesten Altäre erinnert. - Der Altar der alten christlichen Kirche stand der östlichen Schlußwand nicht so nahe, wie jetzt, sondern war mehr gegen Westen nach der Kirche hineingerückt; der Priester stand in der halbkreisförmigen Altarnische hinter dem Altare auf der östlichen Seite desselben und schauete in die Kirche hinein. Der alte Altar 2 ) war länglich=viereckig, auch an den Seiten bedeckt, inwendig hohl und mit Thürchen versehen, denn in dem hohlen Innern standen stets die Reliquien eines Märtyrers, von dem die Kirche den Namen trug; der alte christliche Altar glich also der jüdischen Bundeslade. Er war außerdem von einem schützenden Ueberbau überdeckt, welcher Ciborium genannt ward, von der heiligen Speise (cibus), welche nicht allein auf dem Altare geweiht, sondern auch über dem Opfertische für die Kranken aufbewahrt ward. Das Ciborium, welches noch jetzt in dem Traghimmel der katholischen Kirche existirt, ruhete auf frei stehenden, dünnen Säulen, zwischen welchen Vorhänge (intravela) von der Decke herabhingen; diese Vorhänge, welche den Altar gewöhnlich umhüllten, wurden während der Versammlung der Gläubigen beim Opfer geöffnet. Oben auf dem Ciborium stand ein Crucifix. Gegen das dreizehnte Jahrhundert, also mit der ersten Entwickelung des Spitzbogenstyls, erhielten die Altäre allmählig ihre jetzige Gestalt; der innere hohle Raum verlor sich, obgleich der Altar nach der Sitte der ersten Christenheit noch immer ein heiliges Ueberbleibsel in sich aufnahm, und der Priester trat vor den Altar. Im 13. Jahrh. finden wir, wiewohl noch sehr selten, mancherlei Uebergänge, im 14. Jahrh. werden die Flügelaltäre gewöhnlich und im 15. Jahrh.


1) Der Abt von Doberan hatte das Recht, in bischöflichem Ornate den Segen zu sprechen. Zu diesem Ornate gehörte auch ein Ring, durch welchen der Bischof der Kirche angetrauet war. Wahrscheinlich solche Ringe waren die 2 silbernen Ringe, welche in dem Hochaltare aufbewahrt wurden. Zwei solche Ringe, auf deren Platte der Name IHS (Jhesus) steht, wurden zu Doberan gefunden. Vgl. Lisch, Erster Bericht über das Antiquarium zu Schwerin, 1844, S. 24, und Jahrb. VIII, S. 227.
2) Vgl. Kreusers's Kölner Dombriefe, Berlin, 1844, S. 52, 54, 59-61.
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werden die oben grade abgeschnittenen Flügelaltäre ganz allgemein; bei weitem die meisten alten Flügelaltäre bei uns stammen aus dem 15. Jahrh. Mit der Entstehung der neuern flachen Altartafeln trennte sich auch der Altar vom Tabernakel, welches das Ciborium ersetzte.

Vergleichen wir hiemit den Aufsatz des doberaner Altars in seinem Mitteltheile, so haben wir in demselben ganz die Nachbildung eines Altars der ersten christlichen Kirche: einen länglich=viereckigen, umher bedeckten, hohlen Raum, welcher zur Aufbewahrung der Reliquien bestimmt ist, überdeckt von einem schützenden Dache (Ciborium), welches oben in einem Baldachin ausläuft, unter welchem ein Crucifix stand.

Diese dem doberaner Altare ähnlichen Altäre aus der Uebergangszeit vom frei stehenden Altare zum flachen Flügelaltare waren ehemals häufiger; jetzt sind sie schon selten geworden. Der Dom zu Münster hat noch einen solchen Altar mit gemalten Seitenflügeln; die Stiftskirche zu Essen hatte früher einen ähnlichen, schönen Hauptaltar, welcher jetzt, seiner Flügel beraubt, auf einem Seitenchore steht. In einem Altare im Dome zu Cölln, dessen Nischen jedoch sehr flach sind, ist die Hinterwand auf Goldgrund bemalt 1 ). Der Altar des ehemaligen Cistercienser=Mönchs=Klosters zu Cismar in Holstein, welches im J. 1238 von dem S. Johanniskloster in Lübeck getrennt und nach Cismar verlegt ward, hat nach der Beschreibung im dreizehnten Bericht der königl. schlesw. holstein. lauenburg. Gesellsch. für Erhaltung und Sammlung vaterländischer Alterthümer, Kiel, 1848, S. 65, einen ähnlichen Altar. Dieser Altar ist ein Schrein. Das Mittelstück tritt anderthalb Fuß zurück und enthält, durch fünf Nischen und drei Queerbretter in funfzehn Felder getheilt, eben so viele Darstellungen aus dem Leben Christi, nur in der obern Reihe außer der Kreuzigung vier dafür vorbildliche Scenen aus dem alten Testamente, alle halb erhaben. Auch die beiden Seitenwände des Schreines haben jede fünf Bilder; alle sind, so wie auch die Stäbe der Nischen, mit bunten Farben verziert und vergoldet. Eben so scheinen die fünf Frontons über den Nischen mit ihren Bildern wohl erhalten, wie auch die über den Abtheilungen der beiden Thürflügel. Arnd bezieht die Darstellungen auf den beiden Thüren richtig auf die Legende des H. Johannes (von dem ursprünglichen S. Johanniskloster zu Lübeck) und des H. Benedict (des Ordensstifters). - Ohne Zweifel haben wir hier also einen ähnlichen Altar, wie zu Doberan.


1) Diese Mittheilungen verdanke ich der Güte des Herrn Geheimen Raths von Olfers zu Berlin, General=Directors der königl. preuß. Museen.
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Der doberaner Altar ist nicht allein nach seiner Construction, sondern nach allen andern Eigenthümlichkeiten für unsere Gegend sehr alt. Alle Bau=Constructionen sind durchaus rein und in den edelsten Verhältnissen des Spitzbogenstyls; alle Ornamente sind noch wohl verstandene, reine Blattformen; alle Figuren sind einfach, schlank und gefühlt; Faltenwurf und Färbung (nur golden und blau) sind einfach und geschmackvoll: es fehlt an den Figuren der später allgemein üblich werdende Wechsel zwischen roth und blau. Vorzüglich aber zeichnet sich der Altar dadurch aus, daß alle Gliederungen des Baues halbrund=erhaben und vergoldet sind, während in den folgenden Zeiten alle Gliederungen, wie Säulchen, Bogen u. dgl. ausgekehlt und roth und blau lasurt sind.

Der doberaner Altar ist der einzige seiner Art und ohne Zweifel der älteste in Meklenburg, und zugleich wohl eines der reinsten, edelsten Kunstwerke, welche unser Land besitzt.

An dem Mitteltheile hangen zwei flache Flügel, welche an jeder Seite drei Doppelnischen und eine einfache Nische, also im Ganzen 14 Nischen haben. Diese Flügel sind in drei Reihen queer getheilt; diese Queertheilungen entsprechen den Queertheilungen des Mittelschreines. In den Nischen stehen halb erhaben geschnitzte Figuren, welche je zwei und zwei gewöhnlich eine Gruppe bilden. In den beiden obern Reihen, welche den Queertheilungen des Hauptschreines entsprechen, stellt die obere Reihe die Geschichte Christi dar, die darunter stehende Reihe die entsprechenden alttestamentlichen Typen. Diese Figuren sind sehr schlank, einfach, edel und rein gehalten.

Die unterste Reihe, welche dem Fuße des Altars mit den 12 kleinen, viereckigen Schreinen und der Krönung der Maria in der Mitte entspricht, enthält die 12 Apostel und die Heiligen Georg und Gregor. Diese Apostel= und Heiligenfiguren, welche mit den Figuren Christi und Mariä in der Krönung Mariä von gleicher Arbeit sind, sind in ganz anderm Style gehalten; wenn auch die Technik mitunter vollkommen ist, so fehlt doch das rechte Verständniß und der Geist: die Figuren sind nach einem herrschenden Typus mehr fabrikmäßig gearbeitet, obgleich sie immer sehr beachtenswerth sind. Die Figuren sind schon kleiner und gedrückter; die Stellung und Gewandung ist mehr manierirt; die Färbung ist bunt und gesucht, namentlich ist aber das durchaus ungewöhnlich, daß die Untergewänder der Figuren alle versilbert sind. Versilberung ist, außer in heraldischen Fällen, an alten Altären des Mittelalters so selten, daß ich sie sonst noch nirgends beobachtet habe. - Ueberdies entsprechen sich die Längs=

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theilungen zwischen den obern Reihen und der untern Reihe nicht ganz genau.

Hieraus ergiebt es sich, daß der Altar aus zwei Stücken aus ganz verschiedenen Zeiten zusammengesetzt ist. Die obern gewölbten Schreine mit den Baldachinen und die beiden obern Reihen der Figuren in den Flügeln bilden den alten Altar der Kirche und stammen aus dem dreizehnten Jahrhundert oder der ersten Hälfte des vierzehnten Jahrhunderts. Der Fuß mit der Krönung Mariä und die untere Reihe der Flügel mit den Figuren der Apostel sind frühestens in der zweiten Hälfte des 14. Jahrhunderts angesetzt, vielleicht zur letzten Einweihung der Kirche und aller ihrer Geräthe im J. 1368.

Die Rückseiten der Flügel waren mit Gemälden auf Goldgrund bedeckt, und zwar mit eben so viel Figuren als vorne Doppelnischen sind. Der rechte Flügel enthielt: Maria, Johannes Ev. und einen Abt (H. Benedict?), der linke Flügel enthielt Johannes d. T., Andreas und einen Abt (H. Bernhard), alle fast in Lebensgröße. Von den Rückseiten der beiden einzelnen Nischen enthielt jede zwei ganz kleine Gemälde, von denen nur eines, der bethlehemitische Kindermord, zu erkennen war.

Die Seitenwände des tiefen Mitteltheils, welche von dem Chorumgange aus noch zu sehen waren, waren ebenfalls mit Gemälden bedeckt: rechts oben die Segnung der Maria durch Christus (Maria und Christus) und unten zwei Evangelisten, links die Verkündigung Mariä (Maria und Engel) und zwei Evangelisten. Alle diese sehr beschädigten Gemälde waren durchaus nicht mehr zu erhalten, und da sie für die heutigen Zwecke nicht gebraucht wurden, so erschien die ganz neue Herstellung als überflüssig.


Die Figuren des Altars haben einen so bedeutenden Kunst= und kirchengeschichtlichen Werth, daß die folgende Beschreibung derselben dadurch gerechtfertigt erscheinen wird.

Die obere Reihe enthält die Geschichte Christi in den Hauptbegebenheiten von Johannes dem Täufer bis zu Christi Auferstehung. Man kann aber diese Reihe wieder gliedern, indem der linke Flügel mehr Mariä Freuden (Mariä Verkündigung, Christi Geburt, Christi Darstellung), der linke Flügel mehr Christi Leiden (Christi Geißelung, Kreuztragung, Kreuzigung) darstellt. Diese Theilung findet sich äußerst häufig, daß nämlich ein Flügel mehr auf die Maria, der andere mehr auf

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Christus Rücksicht nimmt. Maria und Christus sind im Mittelalter die Hauptmotive des ganzen Cultus; daher gehen ihre Farben und Gewächse durch das ganze Ornamentenwesen: roth für Christus als König, blau für Maria als Himmelskönigin; der Weinstock für Christus, die Lilie (jedoch golden) für Maria.

Daher besteht das Ornament der ältesten, mit dem Schnitzwerke aus derselben Zeit stammenden Glasmalereien in der Kirche zu Doberan, von der jedoch nur wenige Reste vorhanden sind, aus Weinlaub, welches eine goldene Lilie in rothem Felde einschließt. Die beiden Reihen der Darstellung für Maria und Christus finden in der Krönung Mariä durch Christum, wie der gekrönte Christus der anbetenden Maria die Krone des Lebens hinreicht, ihre Vereinigung, wie sie sich auch im Fuße des doberaner Altars in der Mitte findet.

In der mittlern Reihe darunter stehen die alttestamentlichen Typen, nicht ganz in chronologischer Folge.

In der untern Reihe stehen die 12 Apostel und der H. Georg als Sieger und der H. Gregor als Vollender der Kirche.


Obere Reihe.
Rechter Flügel.

A. Johannes der Täufer, mit einem edlen, ruhigen Gesichte, fast wie Christus, mit gescheiteltem, langen, braunen Haupthaare und ziemlich langem, ganz spitzen, gespaltenen, ziemlich glatten Bart, mit bloßen Füßen, in gewöhnlicher, idealer Kleidung, ohne härenes Gewand; im linken Arme trägt er eine runde Scheibe, auf welcher auf blauem Grunde ein Lamm mit der Siegesfahne, Relief aus Kreidemasse, steht (agnus dei); mit der Rechten zeigt er auf das Lamm.

B. Verkündigung Mariä.

a. Der Engel, mit jugendlichem Gesichte und kurzem, lockigen, braunen Haar, um welches ein einfacher goldener Reif geschlagen ist. Der Leib ist ganz in ein faltiges Gewand gehüllt, so daß die Formen wenig hervortreten; vor der Brust ist das Obergewand durch ein viereckiges Juwel zusammengehalten. Die Füße sind mit schwarzen Schuhen bekleidet. Von den beiden langen Flügeln, welche ganz vergoldet und oben mit braunem Gefieder leicht bemalt sind, steht der eine nach oben, der andere nach unten. Die rechte Hand ist segnend erhoben; die linke Hand trägt ein Spruchband (Luc. 1, 28):

Spruchband
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b. Maria, mit einem weißen Schleier über dem etwas gesenkten Haupte. Mit der linken Hand hält sie das Obergewand vor der Brust zusammen. Die rechte Hand ist wie abwehrend oder staunend erhoben; von derselben hängt ein Spruchband herunter (Luc. 1, 38):

Spruchband

C. Christi Geburt.

a. Maria sitzt auf einer mit einem weißen Tuche bedeckten Erhöhung und vor einem faltigen, weißen Vorhange, mit gefaltenen Händen anbetend vor der Krippe.

Die Krippe sitzt an einer Wand, an welcher zwei Spitzbogenfenster mit Rosetten in der Wölbung, gemalt sind. In der goldenen Krippe liegt das Christkind in goldenen Windeln. Ueber der Krippe, neben dem Vorhange, sehen Ochs und Esel hervor.

b. Joseph in vorschreitender Bewegung gegen Maria, mit kurzem, spitzen, am Ende etwas gespaltenen Bart und kurzem, lockigen Haar, das Haupt mit einer flachen, achteckigen Mütze bedeckt, welche unten umgeschlagen ist und oben einen kurzen Kegel hat. Das Untergewand ist etwas kurz und reicht nur bis zwischen Wade und Enkel hinab. Das Obergewand ist über die Schultern geschlagen und unter dem linken Arme zusammengehalten. Die linke Hand ist auf einem Krückstock gestützt, die rechte staunend erhoben.

D. Christi Darstellung (Mariä Reinigung).

a. Maria, mit einem weißen Schleier über dem Haupte. In beiden erhobenen Händen hält sie zwei weiße Tauben neben einander.

b. Simeon (Luc. 2, 28) mit langem, spitzen, schwarzen Bart und langem, glatten, gescheitelten Haupthaar. Er steht im Untergewande und hat rothe Strümpfe und schwarze Schuhe an. Ueber die rechte Schulter hat er ein faltiges, weißes Tuch geworfen, unter welchem er beide Hände hält und so damit das Christkind anfaßt, welches er auf dem Altare hält. Das Christkind, im goldenen Hemde ohne Gürtel, welches die rechte Hand segnend empor und die linke vor der Brust hält, sitzt auf der rechten Hand des Simeon, der ihm die linke auf das linke Knie legt. Mit den Füßen steht das Christkind auf einem von Ziegelsteinen aufgeführten und mit einem weißen, bunt gestreiften Tuche behängten Altare.


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Mitteltheil des Altars.


Linker Flügel.

E. Christi Geißelung.

a. Kriegsknecht mit gerunzelter Stirn, mit kurzem, dichten, zottigen Bart und Haupthaar, den Kopf mit einer runden, weißen, oben hoch zugespitzten, unten umgeschlagenen Mütze bedeckt. Er trägt nur ein Unterkleid, welches bis zu den Knieen im Gürtel aufgeschürzt ist; die Beine sind mit rothen Beinkleidern und schwarzen Strümpfen bekleidet. Er hält mit beiden Händen ein Ruthenbündel, welches oben besenartig gestaltet ist, und holt in etwas gekrümmter Gestalt rechts hin damit aus.

b. Christus, mit ganz kurzem, etwas lockigen Bart und sehr langem, gescheitelten Haupthaar, nackt und mit blutigen Wunden bedeckt, mit einem kurzen Tuch um die Hüften bis an die Kniee, mit beiden Händen vor der Brust an eine vor ihm stehende Säule gefesselt.

F. Christi Kreuztragung.

a. Maria hat das Haupt zunächst mit einem weißen Schleier bedeckt, dann außerdem das eine Ende des Obergewandes über das Haupt geworfen. Sie hat die beiden Hände schmerzhaft ringend gefalten und erhoben und folgt so Christo nach.

b. Christus, wieder mit kurzem Bart und langem Haar, nur mit dem Untergewande bekleidet, schreitet aufrecht, jedoch mit schweren Schritten vorwärts, das fast stehende, rechtwinklig gestaltete Kreuz mit sehr langem Stamme auf der linken Schulter haltend.

G. Christi Kreuzigung.

a. Maria, das Haupt mit einem Schleier bedeckt, aufwärts sehend und die Hände rückwärts gegen die Schultern erhoben.

b. Christus, sterbend am Kreuze hangend, in gebogener Stellung das Haupt gegen die Brust gesenkt. Die Queerbalken des Kreuzes sind nicht rechtwinklig zu dem Stamme gestellt, sondern gehen in einem Viertelkreisbogen aus dem Stamme hervor. Die über einander gelegten Füße sind auf einen an dem Kreuze befestigten Klotz genagelt. Auf der Spitze des Kreuzstammes steht ein Brett mit der Inschrift:

I.  N.  R.  I.

H. Christi Auferstehung. Christus, leicht in ein Obergewand gehüllt, so daß die Brust und der rechte Arm entblößt

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sind, steigt mit dem linken Fuß aus dem Grabe, welches von der schmalen Seite dargestellt ist. Er hat die rechte Hand segnend erhoben und hat in der linken Hand die auf dem Boden gestützte Siegesfahne. Zu den Füßen des Grabes sitzen zwei schlafende Krieger, den Kopf in die linke Hand gestützt; sie sind ganz, auch über den Kopf, mit einem Ringpanzer bekleidet, so daß nur das Gesicht frei ist; darüber haben sie einen kurzen, vergoldeten Wams. In der linken Hand hält jeder der Wächter einen Schild, der noch die schöne Form der Schilde aus der ersten Hälfte des 14. Jahrh. hat; die Schilde sind roth bemalt: der vorwärts gekehrte, zur rechten Hand Christi, der etwas beschädigt ist, scheint nur roth gefärbt gewesen zu sein; der Schild, den der Wächter zur Linken Christi hält, ist seitwärts gekehrt und hat auf rothem Grunde ein weißes Andreaskreuz mit einem weißen Kreise in jedem Winkel. Dieses Wappenzeichen, welches am Ende der ganzen Darstellung steht, unterscheidet sich von dem Wappen der von Flotow nur durch die Richtung der Kreuzbalken; jedoch ist kein Zusammenhang zwischen dem Kloster Doberan und der Familie von Flotow zu irgend einer Zeit zu entdecken.


Mittlere Reihe.
Rechter Flügel.

I. (Eva. Die erste Figur war verloren gegangen; es ist dafür die Eva gewählt. Die erste Reihe der neutestamentlichen Darstellungen enthält, wenn auch zur Geschichte Christi gehörend, doch mehr eine Darstellung der Freuden der Jungfrau Maria in Beziehung auf Christus (die Verkündigung Mariä, die Geburt Christi und die Darstellung Christi im Tempel); eine große Anzahl mittelalterlicher Altäre ist zwischen Mariä Freuden und Christi Leiden so getheilt, daß jedem Cyclus einer der beiden Flügel gewidmet ist, namentlich für die Malereien auf der Rückseite der Altarflügel. Nun aber war die Parallele zwischen Eva und Maria im Mittelalter sehr lebhaft; obgleich sie im NT. nicht gradezu Begründung findet, so war sie seit alten Zeiten durch die paulinische Parallele zwischen Adam und Christus hervorgerufen und ausgebildet; daher ward auch der Gedächtnißtag für Adam und Eva auf den Tag unmittelbar vor Christi Geburt gesetzt. Eva ist das ursprünglich reine Weib, das ohne Zuthun eines Mannes in die Welt kam, aber auch zugleich die Veranlassung des Sündenfalles, von dessen Folgen wieder Christus die

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Welt erlösete. So kann eine Darstellung des ganzen Erlösungswerkes nicht gut anders als mit Eva beginnen. Deshalb ist aber auch die Darstellung des Sündenfalles (Adam und Eva) nicht gewählt; es fehlte übrigens zu zwei Figuren der Raum. So wie man in der Eva den Anfang der ganzen Schöpfungsgeschichte erkannte, so erblickte man in Johannes dem Täufer, der entsprechenden Figur, den Anfang der neuen Schöpfung, des Christenthums. Zu diesem allen kommt noch, daß man in dem Namen Eva eine Umkehrung des in der neutestamentlichen Darstellung unmittelbar folgenden Engelsgrußes Ave fand).

II. Das verschlossene Thor, Typus zur Verkündigung Mariä. In dieser Gruppe fehlte die erste Figur. Eine Hindeutung auf die Ergänzung giebt das Spruchband der folgenden, dazu gehörenden Figur: Ezechiel 44, 2: "Dies Thor soll zugeschlossen bleiben", und der Fortschritt der Begebenheiten.

1) (Sarah ist an die Stelle der fehlenden Figur gesetzt, um eine weibliche Figur in Parallele mit der Maria zu gewinnen, zugleich im Hinblick auf die Verheißung der Geburt Isaaks (1. Mos. 17, 16 und flgd.). Daher ist sie dargestellt mit einem Spruchbande in der Hand, der die Worte aus 1. Mos. 16, 2 enthält: "Siehe, der Herr hat mich verschlossen," mit den Worten der Vulgata:

Spruchband

Durch die Sarah ist zugleich ein Uebergang zu der alttestamentlichen Geschichte und der folgenden Figur gewonnen.)

2) Ezechiel vor dem verschlossenen Thore. Der Prophet Ezechiel, mit gespaltenem Bart und langem Haupthaar, das Haupt mit einer runden, niedrigen, hellrothen, oben mit einem Knopfe verzierten Mütze bedeckt, steht vor einem verschlossenen, auf einem Felsen stehenden Thore. Auf einem kahlen Felsen steht ein verschlossenes Thor: ein kleines, hölzernes Oblongum, auf welches ein rothes, verschlossenes Thor mit goldenen Angeln gemalt ist. Auf dem Thore steht ein kleines Brustbild mit kurzem Haar (Hindeutung auf das Christkind). Der Prophet zeigt mit der rechten Hand zu diesem hinauf und hält in der linken ein Spruchband mit dem Sinn der Worte aus Ezechiel 44, 2-3: "Dies Thor soll zugeschlossen bleiben - - und soll niemand dadurch gehen - den Fürsten ausgenommen":

Spruchband

Der Prophet Ezechiel, vor einem Thore mit Thürmen, gehört vorherrschend zu den alttestamentlichen Vorbildern, wegen des "göttlichen Gesichts" auf den neuen Tempel, das der Prophet Cap. 40 flgd. beschreibt und in welchem man ein Bild des neuen himmlischen Jerusalem sah. Die in der Darstellung des Pro=

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pheten vorzüglich hervorgehobene Darstellung der Thore steht grade hier im innigen Zusammenhange mit der ganzen Darstellung. Auf der Außenwand eines Kelchschreines in der Kirche zu Doberan, welcher leider die meisten Figuren verloren hat, ist noch einmal der Prophet Ezechiel dargestellt, wie er auf einem Berge vor einem verschlossenen Thore sitzt: - eine sehr liebliche Figur.

III. Der feuerige Busch, "der mit Feuer brannte und doch nicht verzehret ward" (2. Mos. 3, 2), eine oft vorkommende alttestamentliche Hindeutung auf die durch die Geburt Christi nicht verletzte Jungfräulichkeit der Maria;

1) Jehovah im feurigen Busch. Auf einem Hügel mit einem kleinen Busch, unter welchem zwei Schaafe weiden, steht ein großes, dichtes Eichengebüsch, aus welchem Flammen hervorschlagen. Aus den obern Flammen ragt bis an die Brust Jehovah hervor, eine jugendliche Gestalt mit kurzem Bart und langem, gescheitelten Haar, ganz wie Christus in den andern Darstellungen, in goldenem Gewande, die rechte Hand segnend erhoben, in der linken ein Spruchband haltend, welches über den Busch herunterhängt, mit den Worten aus 2. Mos. 3, 5: "Ziehe deine Schuhe aus":

Spruchband

2) Moses die Schuhe ausziehend. Auf einem Berge, auf welchem unter niedrigem Eichengebüsche Schaafe weiden (Kreiderelief), sitzt Moses, ohne Bart, mit langem, lockigen Haar, das Haupt mit einer runden Mütze bedeckt. Er hat den linken Schuh ausgezogen und neben sich gestellt; mit der linken Hand faßt er den Schuh des rechten Beines, das er über das linke geschlagen hat. Die rechte Hand hält er in einiger Entfernung gegen die Stirn, als könne er den Glanz nicht ertragen. - Moses die Schuhe ausziehend ist in größerm Maaßstabe noch einmal in der doberaner Kirche auf dem früher im Mittelschiffe aufgestellt gewesenen Altare, auf welchem das große Crucifix steht, dargestellt.

IV. Die Darbringung Samuelis, Typus zu der Darstellung Christi.

1) Hanna, die Mutter Samuelis, mit einem weißen Schleier, unter welchem kein Haupthaar hervorragt, hält mit den Händen einen in sitzender Stellung und mit gefaltenen Händen dargestellten Knaben. Dies ist ohne Zweifel die Hanna, welche hier in mehrfacher typischer Beziehung zu der obern Darstellung steht; "der Herr hatte ihren Leib verschlossen" (1. Sam. 1, 5), aber der Priester des Herrn gab ihr frohe Verheißung; "darum," sagte sie, "gebe ich ihn dem Herrn wieder sein Lebenlang, weil er vom Herrn erbeten ist" (1. Sam. 1, 28).

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2) (Eli. Diese Figur fehlte. Es ist unbedenklich der Priester Eli von Silo gewählt (1. Sam. 1, 25, vgl. V. 3, 9, 12, 17 flgd.), welcher der Hanna die Verheißung gab und in Parallele zu Simeon steht.)


Linker Flügel.

V. Vorbilder zur Geißelung Christi:

1) Moses, Wasser aus dem Felsen schlagend. Moses, mit langem, dichten, lockigen Bart und langem, lockigen Haar, das Haupt mit einer runden, oben spitzen Mütze bedeckt, mit einem Mantel über die Schultern, schlägt mit einem langen Stabe Wasser aus einem Felsen. - Moses, mit dem Stabe Wasser aus einem Felsen schlagend, ist oft auch eine Hindeutung auf die wunderbare Geburt Christi, hier aber jeden Falls ein Typus für die Geißelung Christi, da aus den Wunden Christi Leben strömt, wie das Wasser des Lebens für das schmachtende Volk aus dem Felsen.

2) Hiob mit Wunden bedeckt, Typus für den gegeißelten Christus. Hiob, mit kurzem, glatten Haar und Bart, auf dem entblößten Oberleibe mit schwarz=rothen Schweren bedeckt, sitzt auf einem Hügel mit Dornengebüsch, wie es scheint. Neben ihm steht sein Weib, den Kopf mit einem weißen Schleier bedeckt, zu welchem er hinaufschauet und die rechte Hand ausstreckt, während er mit der linken an seinen Kopf faßt. Das Weib hält die rechte Hand gegen ihn hin und hält mit der linken ein Spruchband mit den Worten: "Segne Gott und stirb" (Hiob 2, 9):

Spruchband

Hinter diesen Worten steht auf dem leeren Ende des Spruchbandes eine Arabeske mit einem Lindwurme, der seinen Rachen gegen Hiob öffnet.

VI. Abraham will seinen Sohn Isaack opfern, Typus zur Kreuztragung Christi, als Hindeutung auf die Liebe Gottes, der seinen Sohn zur Erlösung hingab:

1) Abraham, mit langem Bart, welcher in mehrere lange Locken geringelt ist, und langem, geringelten Haupthaar, das Haupt mit einer runden, oben spitzen Mütze bedeckt, mit einem Mantel über die Schultern. Er steigt einen mit Eichengebüsch bewachsenen Hügel hinan und hält mit der linken Hand ein Kohlenfaß mit loderndem Feuer, mit der rechten Hand ein aufgerichtetes, bloßes Schwert von dem Typus des 13. Jahrhunderts, nicht sehr lang, breit, zweischneidig, mit noch kurzem Griff und großem, runden Knopf.

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2) Isaak, der Knabe, steigt einen mit Gebüsch bewachsenen Berg hinan und trägt auf der linken Schulter ein Bündel Holz zu einem Altare, welcher auf der Höhe des Berges steht.

VII . Die Aufrichtung der ehernen Schlange, welche Christus selbst als Vorbild seiner Kreuzigung darstellte (Joh. 3, 14):

1) Jacob (?). Eine Figur, mit langem, dichten Bart und langem Haupthaar, den Kopf mit einer spitzen Mütze bedeckt, von welcher eine Art Schleier bis auf die Schultern hinabfällt, schreitet mit den Füßen ganz rechts hin (von der Schlange weg), ist aber mit dem ganzen Oberleibe links herumgedreht und schaut zur Schlange empor, mit der rechten Hand und ausgestrecktem Zeigefinger hinaufzeigend; die linke Hand legt die Figur auf die Brust, während sie im linken Arme ein Spruchband mit den Worten hält: "Und es wird ein Schwert durch ihre Seele gehen".

Spruchband

Diese Figur correspondirt zu der Maria unter dem Kreuze Christi, welcher schon früh in dem berühmten Stabat mater die Worte: cujus animam pertransivit gladius in den Mund gelegt wurden; offenbar ist auch hier die Beziehung auf die Maria beabsichtigt, indem Simeon bei der Darstellung Christi zur Maria diese Worte spricht (Luc. 2, 35) (Und es wird ein Schwert durch deine Seele dringen), nach Psalm 37, 15 (Aber ihr, der Gottlosen, Schwert wird in ihr Herz gehen). - Man könnte hier freilich die Figur ganz allgemein für einen Juden fassen, der von der Schlange gebissen und durch das Anschauen der ehernen Schlange genesen war und dem hier die Worte für Maria in den Mund gelegt werden; mit einiger Wahrscheinlichkeit läßt sich aber annehmen, daß diese Figur den Jacob darstellen solle mit Beziehung auf 1. Mos. 37, 35: "Ich werde mit Leide hinunter fahren in die Grube". Da unmittelbar vorher Abraham und Isaak dargestellt sind, so liegt es nahe, den Jacob folgen zu lassen, um die Erzväter des Volkes und Stammväter des Geschlechts beisammen zu haben. Es ist zwar in den Darstellungen im Allgemeinen keine Chronologie, aber es ist doch im Einzelnen viel Sinn und Zusammenhang vorhanden. Daß die beiden Figuren zu einer Gruppe zusammengehören, ist hier nicht wesentlich, wie oben II. Sarah und Ezechiel wahrscheinlich und V. Moses und Hiob sicher zusammengestellt sind.

2) Moses vor der erhöheten Schlange (2. Mos. 21, 8). Eine Schlange hängt auf einer hohen Krücke. Vor ihr steht Moses, mit halblangem, lockigen Bart und langem, lockigen Haupthaar, in der ganzen Gesichts= und Kopfbildung Christo sehr ähn=

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lich, mit einem weißen Schleier über dem Haupte, im linken Arme die beiden Gesetztafeln haltend, mit der rechten Hand zur Schlange empor zeigend.

VIII. Simson trägt die Thore von Gaza fort (Richter 16, 3). Ein junger Mann, ohne Bart, mit sehr langem, weit über die Schultern hinabfallenden Haupthaar, im hoch aufgeschürzten Untergewande, trägt zwei lange, rothe Thorflügel mit goldenen Angeln und Pfosten auf der rechten Schulter einen Berg hinan, auf welchem Eichengebüsch steht und eine Schlange neben den Füßen Simsons kriecht, hier am Schlusse der ganzen Darstellung und beim Typus für die siegreiche Auferstehung Christi wahrscheinlich in Beziehung auf den Schluß der von Eva ausgehenden Darstellung und auf 1. Mos. 3, 15: "(Des Weibes Same) soll dir (der Schlange) den Kopf zertreten." Simson, der mächtige Held, der Herkules des A.T., ward gern als Vorbild benutzt, namentlich als Schluß der Offenbarung und in Vergleich mit Petrus: "Auf diesen Fels will ich meine Kirche bauen."


Untere Reihe.

In der untersten Reihe stehen die 12 Apostel und am linken Ende der Heil. Gregor Papst und am rechten Ende der Heil. Georg. Diese Figuren sind zwar auch von seltener Schönheit, haben aber einen ganz andern Charakter als die übrigen Figuren: sie sind viel kürzer, weniger schlank und mehr manierirt; es liegt in ihrem Charakter mehr Kunst, als Natur, jedoch ist die Zeichnung vortrefflich. Die Apostel sind offenbar jünger, als die übrigen Figuren, und stammen aus dem Ende des 14. Jahrhunderts.

Auch die Färbung der Apostel ist ganz eigenthümlich. Alle Obergewänder sind golden und auf der Unterseite nur blau; die sonst mit Blau abwechselnd vorkommende rothe Farbe fehlt ganz. Alle Untergewänder sind silbern; dies ist eine in diesen Gegenden bisher noch nicht beobachtete Eigenthümlichkeit, welche dem mittelalterlichen Style in deutschen Ostseeländern widerspricht. Diese Versilberung stimmt zu den Figuren des Tabernakels, bei denen auch Silber zur Verzierung angewandt ist.

Die Bestimmung der 12 Apostel ist für das 14. Jahrh. sehr schwierig, wenn, wie auf dem doberaner Altare, sämmtlichen Aposteln die Attribute abgebrochen sind, wodurch die Schwierigkeit der Bestimmung noch vermehrt wird. Die Schwierigkeit liegt darin, daß unter den Zwölfen Paulus ist und einige der

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Apostel eine eigenthümliche Bildung haben; mit dieser Bildung stimmen mehrere andere Darstellungen aus derselben Zeit überein, namentlich die beiden Grabplatten in Messingschnitt auf den Gräbern der 4 Bischöfe aus dem Geschlechte von Bülow im Dome zu Schwerin, von denen einer aus der Mitte, der andere aus dem letzten Viertheil des 14. Jahrh. stammt (vgl. Jahrb. XII, S. 479 flgd.), der lübecker Altar von Neustadt (vgl. Jahrb. X, S. 318), der Altar aus der Kirche zu Gadebusch und andere Denkmäler. Die Folge der Apostel des doberaner Altars ist durch die auf der Hinterseite eingeschlagenen Ziffern, zwei Male von I bis IIIIII, sicher bestimmt; außerdem waren auf dem Kreidegrunde der Tafel hinter den Figuren die Attribute mit leichter, aber sicherer Hand in Blei gezeichnet. Diese beiden Führer, zu denen noch Reste der Attribute in den Händen der Apostel kommen, scheinen ganz sicher leiten zu können, haben aber die Schwierigkeit der Bestimmung noch vermehrt, da Verwechselungen bei der Einstellung vorgefallen zu sein scheinen, indem die Ziffern und Attributreste den Hinterzeichnungen nicht zu entsprechen scheinen. Die Hinterzeichnungen und Ziffern stehen also:

IIIIII Schlüssel (Petrus) I Schwert (Paulus)
IIIII Schrägkreuz (Andreas) II Pilgerstab (Jacobus d. ä.)
IIII Beil (Mathias) III Kelch (Johannes)
III Säge (Simon) IIII Doppelkreuz (Philippus)
II Lanze (?) (Thomas) (Jacobus d.j.?) IIIII Keule (Thaddäus)
I Messer (Bartholomäus) IIIIII Hellebarde (Matthäus).

Es würde also Jacobus d. j. in der Reihe der Zwölfe fehlen, statt dessen Paulus hinzugekommen ist, welcher im 14. Jahrh. nie in der Reihe der Apostel fehlt. Auf dem prachtvollen lübecker Altar von Neustadt, auf welchem die Namen der Apostel in die Heiligenscheine gepreßt sind, fehlt Judas Thaddäus. Sonst pflegt oft Mathias, als der jüngste und Ersatzmann für Judas Ischarioth, zu fehlen.

Die Hinterzeichnungen an der rechten Seite sind völlig klar. An der linken Seite sind die 3 letzten nicht ganz sicher zu ermitteln; jedoch stimmt III die Säge zu Simon, welcher noch ein Heft in der rechten Hand hat und ein Attribut queer über die Brust nach der linken Hand gehalten hat. Die II Figur hat nach der ganzen Haltung ohne Zweifel eine freie Stange, wie eine Lanze, mit der rechten Hand von sich gehalten; dies steht in Widerspruch mit der Hinterzeichnung, welche einen Stein vorzustellen scheint (Jacobus d. j. mit Walkerstange?). Die letzte Hinterzeichnung zu Figur I links ist aber völlig unklar; die Figur hält aber noch einen Messergriff in der Hand und soll daher Bartholomäus sein.

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Im Allgemeinen lassen sich folgende Beobachtungen anstellen.

Mit den im Folgenden angegebenen Ausnahmen sind alle Apostel in idealer Kleidung, barfuß und bärtig dargestellt.

Der Letzte IIIIII in der Reihe rechts, Matthäus (der Zöllner), trägt, statt des idealen Ueberwurfes, einen bis auf die Füße reichenden Rock, wie einen Chorrock, welcher oben mit 5 Knöpfen zugeknöpft ist.

Jacobus d. ä. hat ein kurzes Untergewand und kurzes Obergewand, wie einen Reisemantel, und ist allein vorwärts schreitend dargestellt, während alle andern Apostel stehend gebildet sind; auch trägt er kurze Stiefeln an den Füßen.

Der IIIII Apostel rechts (Thaddäus?) hat von allen übrigen allein Schuhe an.

Bücher, und zwar offene, tragen nur: rechts II (Jacobus d. ä.), IIII (Mathias) und IIIIII (Matthäus), links II (Thomas).

Außer Johannes ist noch der II Apostel links (Thomas) jugendlich und ohne Bart dargestellt; diese Darstellungsweise findet sich auf vielen Denkmälern des 14. Jahrhunderts.

Von den Inschriften auf den 4 Büchern ist nur noch die bei dem IIII Apostel rechts erhalten: Inde venturus est judicare vivos et mortuos. Nach der herkömmlichen Vertheilung des apostolischen Glaubensbekenntnisses unter die zwölf Apostel mußte dieser Spruch auf den Philippus fallen.

Im Besondern sind die Apostel folgendermaßen gebildet:

A. zur rechten Seite.

I. Paulus, schmächtig, mit langem, edlen, weißen, magern Gesicht und tiefem, geistreichen Blick. Der Oberkopf ist ganz kahl, nur auf der hohen, gewölbten Stirn steht ein kleiner Büschel Haare; der braune Bart ist lang und weit gespalten, das Haupthaar am Hinterkopfe kurz.

II. Jacobus d. ä. hat ein weniger edles, auch mageres Gesicht mit harten Zügen, mit halblangem, dicken, schwärzlichen Haupthaar und Bart. Er ist vorwärts schreitend dargestellt. Er trägt einen kurzen, bis auf die Waden reichenden, bunten Rock, darüber, über die Schultern geworfen, einen kurzen, bis auf die Hüften reichenden Regenmantel, einen runden Hut mit breiter, vorne aufgeklappter Krämpe, auf welcher wahrscheinlich eine Muschel gestanden hat, kurze Stiefeln an den Füßen, eine Tasche um die Schultern unter dem Mantel und einen Pilgerstab in der linken Hand. In der rechten Hand hält er ein offenes Buch, auf welchem die Inschrift ergänzt ist:

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Inschrift

(Das letzte e ist allein noch von der Inschrift im Originale erhalten.)

(Der empfangen ist vom heiligen Geist, geboren von der Jungfrau Maria).

III. Johannes, mit jugendlichem, vollen Gesicht, ohne Bart, mit kurzem, blonden, lockigen Haupthaar, (mit einem Kelch in der Hand).

IIII. Philippus, mit schwarzem Haupthaar und Bart; das kurze Haar ist wallend, der lange, wallende, gespaltene Bart ist bis gegen den rechten Oberarm hingeweht. Er trägt in der rechten Hand einen Griff (mit einem kurzen Doppelkreuze). Im linken Arme hält er ein offenes Buch mit der völlig erhaltenen Inschrift:

Inschrift

(Von dannen er kommen wird zu richten die Lebendigen und die Todten.)

Die Bildung dieser Figur stimmt mit andern alten Darstellungen dieses Apostels überein, welche ihm einen langen, gespaltenen, schwarzen Bart und kurzes, wallendes Haar geben; auch stimmt der ihm gehörende Spruch des apostolischen Glaubensbekenntnisses mit der Hinterzeichnung überein. In der Aufstellung vor dem Abbruche des Altars war diese Figur ohne Zweifel mit der Figur IIII links verwechselt.

IIIII. Thaddäus, mit breitem, kräftigen Gesicht und kurzem, vollen, braungrauen Haar und Bart, wie Thaddäus auch sonst dargestellt ist. Die Hinterzeichnung ist eine Keule, und hiemit stimmt auch der Rest derselben in der rechten Hand und die ganze Stellung überein. Er ist, außer Jacobus d. ä., der einzige Apostel, welcher Schuhe an den Füßen trägt, eben so auf den Altären von Neustadt und Gadebusch. Es scheint hiernach eine Verwechselung mit dem ihm fast gleich gebildeten Apostel I links statt gefunden zu haben, um so mehr, da unsere Figur mit einem alten Nagel, durch ein ursprüngliches Stück Rollblei, einen Rest der abgezogenen Haut des Bartholomäus, in der linken Hand befestigt ist. Jedoch ist die Numerirung für diese Stelle sicher, zur Befestigung der langen Keule steckt noch ein alter Nagel in dem Gewande, und der Apostel I links (Bartholomäus) hält sicher einen Messergriff in den Händen.

IIIIII. Matthäus, mit gewöhnlichem, langen Gesicht ohne hervorstechende Züge, mit niedriger Stirn, langem, auf die Schultern herabfallenden, hellbraunen, fast gelben Haupthaar und kurzem,

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gespaltenen, lockigen Bart von gleicher Farbe. Er trägt, statt des idealen Obergewandes, einen bis auf die Füße herabreichenden Rock, ähnlich einem Chorrock, welcher auf der Brust mit 5 Knöpfen zugeknöpft ist. In der rechten Hand trägt er ein (Beil mit langem Griff), im linken Arm ein offenes Buch, welches bei der Restauration folgenden, ihm zukommenden Spruch des apostolischen Glaubensbekenntnisses erhalten hat:

Inschrift

(Ich glaube an eine heilige christliche Kirche, die Gemeinschaft der Heiligen).

B. Zur linken Seite;

IIIIII. Petrus, mit einem kräftigen, ernsten Gesichte, breiter Stirn, dichtem, krausen, grauen Haar und Bart und einer Glatze auf dem Oberschädel, jedoch so, daß die ganze Stirn mit krausem Haare bekränzt ist; der Hals ist kräftiger und freier, als bei allen andern Aposteln. Das Obergewand ist bei ihm allein durch ein viereckiges Juwel unter dem Halse zusammengehalten. Die linke Hand hat er wie in rednerischer Begeisterung erhoben; in der rechten Hand hält er einen (Schlüssel), von welchem noch der Griff in der Hand sitzt.

IIIII. Andreas, mit regelmäßigem, edlen Gesichte und vollem, halblangen Haupthaar und sehr langem, krausen Bart, beides von braungrauer Farbe. In der rechten Hand hält er ein Schrägkreuz.

IIII. Mathias, mit langem, schmalen Gesichte, schwachem, kurzen Bart und sehr langem, welligen Haar, welches bis über die Schultern hinabfällt, beides von brauner Farbe. In der linken Hand hält er ein (kurzes Beil). Seine Stelle war bei der frühern Aufstellung mit der Figur IIII rechts verwechselt.

III. Simon mit regelmäßigem, festen Gesichte und kurzem, vollen, dunkeln Haar und Bart. Mit der rechten Hand hält er queer über den Leib bis auf die von dem Obergewande bedeckte linke Hand (eine Säge), von welcher er noch den viereckigen Griff in der Hand hielt.

II. Thomas, mit rundem, jugendlichen, vollen, kecken Gesicht, ohne Bart, mit kurzem, lockigen, gelben Haar. In der erhobenen rechten Hand trägt er eine lange (oben mit einem Kreuze verzierte Lanzenstange). Im linken Arme hält er ein offenes Buch, welches die Inschrift erhalten hat:

Inschrift

(Niedergefahren zur Höllen, am dritten Tage auferstanden von den Todten).

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Mit dieser Bildung stimmen viele ältere Denkmäler überein, welche, außer dem Evangelisten Johannes, noch einen jugendlichen, bartlosen Apostel aufstellen; er trägt stets ein offenes Buch im Arme, entweder dieses allein, wie auf dem Altare in der S. Georgenkirche zu Wismar, oder außerdem in der rechten Hand eine Lanze, welche jedoch oben ein kleines, einfaches Kreuz, statt einer Spitze, hat und sich von dem kurzen, vor die Brust gehaltenen Doppelkreuze des Philippus wesentlich unterscheidet. In der letztern Darstellung finden wir diesen Apostel auch auf den Messingplatten im Dome zu Schwerin. Auf dem Altare in der S. Georgenkirche zu Wismar hält der unbärtige Apostel ein offenes Buch auf der rechten Hand und legt die linke auf das Buch.

I. Bartholomäus, mit ruhigem, edlen Gesicht, langem, wallenden, auf die Schultern herabfallenden Haupthaar und kurzem, vollen Bart. In der rechten Hand hält er (ein Messer), von welchem er noch den bestimmt ausgeprägten Griff hält. Es scheint, als wenn diese Figur mit der ihr ähnlichen Figur IIIII verwechselt ist, jedoch ist der Messergriff ganz bestimmt.


An jedem Ende der Apostelreihe steht ein Heiliger:

links:

der H. Gregor, von gleicher Größe mit den Aposteln, ohne Bart, mit kurzem, lockigen Haar, in päpstlicher Kleidung: das Untergewand ist golden, unter den Knieen mit einem dreifachen Saume verziert; das Obergewand ist außen silbern, innen blau. Die Tiare hat die dreifache, mit Lilien geschmückte Krone. Die rechte, segnende Hand hält er vor der Brust, in der linken hält er einen Stab mit dem zweifachen Kreuze.

rechts:

der H. Georg, kleiner, als die Apostel, mit jugendlichem, runden Gesicht, ohne Bart, mit kurzem, lockigen Haar. Er ist in Stahl geharnischt, trägt um die Hüften einen goldenen Rittergürtel, über die Schultern einen langen, goldenen, innen mit Pelzwerk bekleideten Mantel und in der rechten Hand eine Lanze.


Mittelstück im Altarfuße.

Unten in der Mitte der Mitteltafel, zwischen den auf den Flügeln stehenden Aposteln, ist in Schnitzwerk die Krönung Mariä durch Christus dargestellt. Auf einen breiten Sessel,

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auf welchem drei Figuren Platz haben könnten, mit Rückenwand und Seitenwänden von durchbrochener Arbeit im Spitzbogenstyl, sitzen Maria und Christus. Christus, gekrönt, hat mit beiden Händen eine Krone gefaßt und reicht sie der ihm zur Rechten sitzenden Maria hin, welche die Hände anbetend faltet. Beide Figuren sind gleich gekleidet, in silbernem Untergewande, mit goldenem Obergewande, welches bei Christus durch ein rundes, bei Maria durch ein viereckiges Juwel auf der Brust zusammengehalten ist. Christus hat kurzen, gespaltenen Bart und langes Haupthaar, welches bis auf die Schultern hinabhängt. Der Styl dieser Figuren, die noch aus dem 14. Jahrh. stammen, ist schon etwas verdorben und geziert, und die ganze Keuschheit und Anmuth der Kunst ist verloren gegangen. Von der Maria ist der ganze Oberleib bis zum Schooße in den eng anliegenden Kleidern klar zur Schau gestellt und das Kleid ist bis auf die Schultern ausgeschnitten, eine Koketterie, die in alter Zeit nicht oft vorkommt. Eben so fällt das gescheitelte Haar in zierlichen Locken an Schläfen und Wangen hinab. Die Christusfigur ist steif gehalten, das Haar sehr manierirt und wenig natürlich.


Das Tabernakel der Kirche zu Doberan.

An der nördlichen Seite des Hochaltars in der Kirche zu Doberan steht aus dem Mittelalter her ein prachtvolles, aus Eichenholz geschnitztes Tabernakel, welches das vorzüglichste Kunstwerk dieser Art im Lande ist; ich kenne außerdem nur noch ein ähnliches, großes Tabernakel in der Kirche des ehemaligen Cistercienser=Nonnenklosters zum Heil. Kreuz in Rostock und ein kleines Tabernakel in der Kirche des Dorfes Hansdorf bei Doberan, welche beide ebenfalls an dem nördlichen Flügel des Altars stehen 1 ).

Das doberaner Tabernakel bildet eine 37 Fuß hohe Pyramide oder ist vielmehr die Nachahmung einer Art Monstranz in colossalem Maaßstabe: es hat einen Fuß, einen Griff, einen in den Außenwänden geschlossenen, hohlen, mit einer Thür verschlossenen Hauptkörper und über demselben eine hohe, durchbrochene Pyramide. Es steht auf einer Granitplatte und sicher auf seiner ursprünglichen Stelle. Es ist ganz aus Eichenholz gearbeitet; alle glatten und hervorstehenden Flächen sind vergoldet, die Hohl=


1) In den angrenzenden Ländern sind nur folgende Tabernakel bekannt: in der Marien=Kirche zu Lübeck ein hohes, aus Bronze gegossenes Tabernakel, im Dome zu Brandenburg ein Tabernakel von 14 Fuß Höhe und in der Marien=Kirche zu Witstock ein Tabernakel aus dem J. 1516.
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kehlen sind abwechselnd roth und blau auf Silbergrund lasurt. Die Arbeit ist vortrefflich und im reinen Spitzbogenstyl ausgeführt; sie stammt ohne Zweifel aus dem Ende des 14. oder dem Anfange des 15. Jahrh., und ist jedenfalls nach der letzten Weihung der Kirche im J. 1368 vollendet, da die Sprüche auf den Spruchbändern der Figuren schon in einer ausgebildeten Minuskel geschrieben sind, diese sich aber erst seit der Mitte des 14. Jahrh. auf Monumenten entwickelt.

Bei der Restaurirung des Werkes in der Zeit 1847/48 forderte das Ganze und jedes Einzelne eine sehr gründliche Untersuchung.

Das Ganze, sechsseitig construirte Gebäude besteht aus folgenden Abtheilungen:

I. Der untere Haupttheil:

1) Der Fuß. Unten ist jede der 6 Seiten mit einer großen, durchbrochenen Rosette verziert; diese fehlten ganz und es waren nur die roth ausgemalten Vertiefungen da, in welche sie eingepaßt gewesen waren.

Ueber diesen Rosetten sind unter Baldachinen 6 sitzende Heiligenfiguren angebracht, von denen jedoch eine fehlte.

2) Der Griff. Dieser ist eingezogen und mit kräftigen Knäufen und Laubwerk verziert.

3) Die erste Etage. Diese ist nicht durchbrochen, jedoch inwendig hohl und an einer Seite mit einer verschließbaren Thür versehen. An jeder der 6 Seiten ist eine stehende Heiligenfigur angebracht.

4) Die zweite Etage. Diese ist von durchbrochener Arbeit und hat ebenfalls eine Thür zum Innern.

Diese vier Abtheilungen des untern Haupttheils sind aus einem einzigen, großen Eichenstamme gearbeitet.

II. Der obere Haupttheil.

5) Die dritte Etage und

6) die vierte Etage bestehen aus zwei verschiedenen Stücken, welche einen spitz auslaufenden, durchbrochenen Thurm bilden, auf welchem

7) die Spitze steht.

Das Ganze war sehr beschädigt und vernachlässigt, da es seit mehr als dreihundert Jahren wohl von Kennern bewundert, sonst aber nicht beachtet war. Die Ungebildetern staunten nur einen eisernen Tonnenreif an, der oben um die Spitze hing und den ein meklenburgischer Edelmann zum Beweise seiner Körperkraft hinaufgeworfen haben soll. Bei der Restaurirung des schönen Kunstwerkes ist der gar nicht besonders schwere Reif

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an den nächsten Pfeiler gehängt worden, um etwanige Nachfrage nicht ganz unbefriedigt zu lassen.

Ungemeine Schwierigkeit machten bei der Restauration die 12 Figuren. Es fehlten nicht weniger als 5 Figuren, und der kirchliche Zusammenhang war kaum zu erkennen. Der Herr Baurath Bartning hatte das Glück, 4 von diesen Figuren an verschiedenen Nebenaltären der Kirche zu entdecken, wo sie mitten unter andern, ihnen fremden Heiligenbildern angenagelt waren; es war nicht zu bezweifeln, daß sie zu dem Tabernakel gehörten, um so weniger, da ihre Umrisse zu den Umrissen auf dem vergoldeten Kreidegrunde genau paßten, ja mehrere große Splitter von der Rückseite der abgerissenen Figuren noch auf den Flächen des Tabernakels saßen. Eine Figur war jedoch nicht aufzufinden und ist verloren geblieben. Dazu kam, daß fast allen Figuren die bezeichnenden Attribute fehlten. Es war sehr schwierig, nicht allein die Figuren in ihrem Zusammenhange zu erkennen, sondern auch die eine fehlende Figur zu ergänzen. Nach sorgfältigen Studien ergab sich mit Sicherheit, daß die vorhandenen Figuren folgende Heiligen darstellten:

       Unten:       Oben:
Sitzende Figuren: Stehende Figuren:
1) Melchisedek. 1) Johannes d. T.
2) David. 2) Maria.
3) Debora. 3) Jacobus d. ä.
4) Agnes. 4) Johannes d. E.
5) Benedict. 5) Paulus.
6) (fehlte). (Bernhard).                       6) Gregor d. Gr.

Diese Figuren haben alle tiefe Beziehung zu der Person Christi und dessen Opfertode, d. i. zu der in dem Tabernakel aufbewahrten Hostie, zu der durch Christum gegründeten Kirche und zu dem Cistercienser=Orden; man könnte kurz sagen, die Statuenreihe stelle die Entwickelung der Messe dar. Es stehen in Beziehung:

1) zu  der irdischen Abstammung Christi:
David,
Maria;
2) zu  der alttestamentlichen Weissagung:
David,
Debora;
3) zu  dem Opfertode Christi:
Melchisedek,
Johannes d. T. mit dem Lamm,
Agnes mit dem Lamm;
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4) zum Abendmahle besonders:
Melchisedek mit Brot und Wein,
Johannes d. E. mit dem Kelche,
Benedict mit dem Kelche;
5) zu  der Kirche:
Jacobus d. ä.,
Johannes d. E.,
Paulus,
Gregor d. Gr.;
6) zu  dem Cistercienser=Orden:
Benedict.

Nimmt man hiezu, welche Heiligen vorzüglich die Schutzheiligen des Klosters Doberan waren, so erhält hiedurch diese Darstellung noch mehr Sinn und Geist. Nach der ersten Weihungsurkunde vom 3. Oct. 1232 (Jahrb. IX, S. 291) waren Schutzheilige des Klosters: die Apostel Petrus und Paulus und der H. Gregor Papst:

"iudicio apostolorum Petri et Pauli et domini pape Gregorii."

Nach der zweiten Weihungsurkunde vom 4. Juni 1368 (Jahrb. IX, S. 297) waren die besondern Schutzheiligen: Maria, Johannes d. T., Johannes d. E., Fabian und Sebastian, Benedict und Bernhard:

"in honorem Marie, Johannis baptiste, Johannis ewangeliste, Fabiani et Sebastiani martirum, Benedicti et Bernhardi confessorum.

Die Jungfrau Maria war überdies Hauptpatronin des Klosters, da sie auch in dem großen Conventssiegel des Klosters, in dem Fuße des Hochaltars und in der ewigen Lampe im hohen Chor der Kirche dargestellt ist.

Nach den vorstehenden Angaben kann es nun auch nicht zweifelhaft sein, welcher Heilige für die fehlende sechste sitzende Figur zu wählen war: es konnte nur der H. Bernhard von Clairvaux gewählt werden. Die H. Benedict und H. Bernhard waren unter den besondern Schutzpatronen nicht allein des Klosters Doberan, wie angegeben ist, sondern auch des Cistercienser=Ordens: der H. Benedict als Stifter des Benedictiner=Ordens, aus dem der Cistercienser=Orden hervorging, der H. Bernhard als der berühmteste Abt und Heilige des Cistercienser=Ordens, welcher im Mittelalter überhaupt als der gefeiertste christliche Redner des allergrößten Ansehens genoß. In den freilich nicht zu restaurirenden Gemälden auf den Rückwänden der beiden Flügel des Hochaltars waren außer Maria, Johannes d. Ev., Johannes

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d. T. und Andreas Ap., auch zwei Aebte dargestellt, von denen der eine ohne Zweifel der H. Bernhard sein sollte. - Der Heil. Gregor und der H. Georg sind die beiden einzigen nachapostolischen Heiligen, welche auf dem Hochaltare angebracht sind.

Es war noch zu überlegen, in welcher Folge die Figuren zu stellen seien. Zum Grunde mußte die Richtung der Figuren gelegt werden; die Anordnung mußte so getroffen werden, daß ein gewisses Leben und Wechselwirken die Figuren durchzog: man durfte z. B. nicht mehrere rechts hin sehende Figuren neben einander stellen, wodurch wieder alle links und grade aus schauenden Figuren neben einander zu stehen gekommen wären. Es schaueten nämlich von je 6 Figuren immer 2 grade aus, 2 rechts hin und 2 links hin; man mußte also die Figuren so stellen, daß immer eine grade aus schauende Figur zwischen zwei sich anschauende Figuren zu stehen kam. Bei der Anordnung des Ganzen mußte dabei auch auf die Attribute Rücksicht genommen werden.

Als Hauptfronte nach der Kirche hin ward die Seite des Sechsecks genommen, in welcher in der zweiten Etage die durchbrochene Thür war. Unter diese stellte man die Maria, welche anbetend grade aus und hinauf schaute. Ihr zur Rechten stellte man den Johannes d. T. mit einem Lamme in der Hand; ihr zur Linken den Johannes d. E. mit dem Kelche in der Hand. Hiedurch war die Beziehung auf das, was hinter den Thüren zum Innern des Tabernakels verborgen war, genugsam angedeutet, und zugleich Vorläufer, Ursprung und Nachfolger Christi. An den Johannes d. Ev. schlossen sich die Apostel Paulus und Jacobus d. ä. Die Apostel (Petrus und) Jacobus, Paulus und Johannes repräsentiren die Entwickelung der kirchlichen Verfassung des Christenthums in der apostolischen Zeit: Jacobus: Wirksamkeit durch nicht lebenslängliche Aeltesten, Paulus: durch lebenslängliche Aeltesten, Johannes: durch einen Bischof mit Aeltesten. Auf sie folgte passend der Papst Gregor, einer der großen Kirchenlehrer und der hervorragende Ordner der Kirche. So paßten auch die Figuren nach ihrer Richtung zu einander.

Die untere Reihe der sitzenden Figuren mußte sich zum Theile nach den oberen Figuren richten. Es ward unter die Maria und die Thüren der die Harfe spielende König David gesetzt, theils weil er, wie die anbetende Maria, die Herrlichkeit verkündet, theils um den "Sohn aus David's Stamm" zu bezeichnen. Rechts neben ihm steht die H. Agnes mit dem Lamme im Arme, unter Johannes d. T. mit einem Lamme; links steht der H. Benedict, weil er den Kelch in der Hand

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hält, unter Johannes Ev. mit dem Kelche. Dann folgen nach dem H. Benedict: die Prophetin Debora unter dem tief blickenden Paulus, der H. Bernhard unter dem Apostel Jacobus, und Melchisedek unter dem H. Gregor. Die Anordnung der letztern Figuren hat nicht ganz befriedigen wollen; es blieb aber kein anderer Ausweg übrig.

Die Stellung sämmtlicher Figuren rund um das Tabernakel ist also wie folgt:

oben, stehend:

(Thür.)

Johannes T.   Maria.   Johannes E.   Paulus.   Jacobus,   Gregor.

unten sitzend:

Agnes.          David.    Benedict.      Debora.  Bernhard.  Melchisedek.

Die letzte Schwierigkeit machten die Spruchbänder, von denen nur wenige ganz, von den meisten nur geringe Ueberreste vorhanden waren. Bei scharfer Beobachtung ergab es sich, daß die Sprüche leoninische Hexameter von mittelalterlicher Bildung waren. Es blieb nichts anders übrig, als die fehlenden durch den Figuren möglichst passende Sprüche zu ersetzen. In der nachfolgenden Beschreibung sind die Ergänzungen in [ ] gesetzt.

Figuren des doberaner Tabernakels.

I. Obere Reihe, stehende Figuren:

1) Johannes d. T., mit härenem (matt vergoldeten) Untergewande, faltigem Obergewande, dunklem, lockigen Haupthaar und Bart und bloßen Füßen, hält auf dem linken Arme ein stehendes Lamm und mit der rechten Hand ein Spruchband:

Hostia fit munda, qui tollit crimina [nostra].

2) Maria, mit langen, lockigen, vergoldeten Haaren unter einer goldenen Krone, aufwärts schauend, mit gefaltenen Händen, mit goldenen, spitzen Schuhen, auf einer sich krümmenden Schlange stehend, hält mit den Händen ein Spruchband:

Qui sanat mentes humiles cibet esurientes.

3) Johannes d. Ev., mit jugendlichem Antlitz, ohne Bart, mit vergoldetem, lockigen Haar, in einem Obergewande, das einem Abtsgewande ähnelt, mit Schuhen an den Füßen, hält in der linken Hand einen Kelch und zeigt auf denselben mit drei Fingern der rechten Hand, indem er mit dieser zugleich ein Spruchband hält:

[Factus caro] deus [donat venerabile corpus].

4) Paulus, mit langem, gespaltenen, braunen Bart und einem kleinen Haarbüschel auf der kahlen Stirn, in weitem, faltigen Gewande, mit bloßen Füßen, hält mit der rechten Hand

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ein gesenktes Schwert und mit der linken vor der linken Brust ein geöffnetes Buch, in welchem der Bibelspruch steht:

[Deus conspicuus factus est in carne].

5) Jacobus d. ä., mit langem, braunen Haar und Bart, in einfachem, langen, mantelartigen Gewande, welches einen bis auf die Hüften hinabfallenden Kragen hat, das Haupt mit einem goldenen Hute bedeckt, auf dessen vorne ganz zurückgeschlagener Krempe eine weiße Muschel sitzt, mit Schuhen an den Füßen, hält die rechte Hand vor der Brust und mit der linken Hand im Arme ein offenes Buch, in welchem der Bibelspruch steht:

[Omne integrum donum descendit a patre luminum].

6) Gregorius d. Große, mit grau=braunem, kurzen Haar und Bart, in päpstlichem Gewande, mit einer hohen, spitzen, weißen Mütze, um welche drei einfache, goldene Reifen liegen und auf deren Spitze ein runder, goldener Knopf steht, hält mit der rechten Hand einen aufgerichteten Schlüssel und mit der linken ein Spruchband:

Qui [nutrit carne] potusque inebriat iste.

II. Untere Reihe, sitzende Figuren:

1) Agnes, sehr jugendlich, mit kurzem, lockigen, vergoldeten Haupthaare, ohne Kopfbedeckung, hält mit beiden Händen vor der linken Brust ein knieendes Lamm; Spruchband:

Agnus placatur in quo [deus sacrificatur].

2) David, mit vergoldetem Haupthaar und Bart, mit einer goldenen Krone auf dem Haupte, in einen langen, faltigen Mantel gehüllt der auf der linken Schulter mit runden Knöpfen zusammen gehalten ist, mit Stiefeln an den Füßen, spielt eine kurze, auf seinen Knieen stehende Harfe; Spruchband:

[Angelicus panis de celo mittitur illis].

3) Benedict, mit braunem Haar und kurzem Bart, mit einer Bischofsmütze, deren Hut weiß und der mit Lilien geschmückte Reif um die Stirn golden ist, in einen weiten Mantel gehüllt, der auf der Brust durch ein rothes Juwel zusammen gehalten ist, hält mit beiden Händen vor der Brust einen Kelch; Spruchband:

[Effudit] fon[tes vitae recreatque bibentes].

4) Debora, mit weißem Hauptschleier, der alles Haar bedeckt, hält im linken Arm ein offenes Buch, auf dessen linker Blattseite steht:

Justis quaeque bona tribuunt haec mistica dona.

Mit den Vorderfingern der rechten Hand weiset sie auf die rechte Blattseite des Buches, auf welcher die Worte stehen:

Delbora prophetissa.

Die Schreibung Delbora war unzweifelhaft.

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5) [Bernhard, in der Tracht eines Abtes, mit Tonsur, ohne Bischofsmütze und Mantel, hält im linken Arme ein nicht geöffnetes Buch, in der rechten Hand einen Bischofsstab; links neben ihm steht ein bellender Hund; Spruchband:

[Qui sponte ipse suum corpus dedit immaculatum].

6) Melchisedek, als Priester und König, mit langem, lockigen, braunen Bart, mit goldenem Kopfschleier, welcher auf der Stirn eine rothe Rose trägt, hält mit der rechten Hand einen auf dem rechten Kniee stehenden, vergoldeten Krug, [auf welchem eine Schüssel mit drei Broten steht; Spruchband:

Fit cibus ex p[luvia, de petra exiit unda].

Der Styl der Figuren ist rein und edel, wenn auch grade nicht geistreich. Die Färbung ist jedoch von der gewöhnlichen Methode abweichend: die Vergoldung ist vorherrschend, nur die untern Seiten der Gewänder sind mit Silber grün lasurt; roth und blau, die beiden gewöhnlichen Farben, welche auch zu der Architectur des Tabernakels angewandt sind, fehlen an den Figuren ganz.


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Ueber die Ziegelbauten der deutschen Ostseeländer.

Wir haben unablässig dahin gestrebt, die Werke unserer eigenthümlichen, gediegenen Ziegelarchitektur, an denen Meklenburg vor allen andern Ländern reich ist, zu entdecken, in unsern Jahrbüchern zur Sprache und der Theilnahme und weitern Beobachtung näher zu bringen. Wir suchen unsere Lobpreisungen unserer reichen Besitzungen durch folgende Aussprüche von Männern zu stärken, welche sowohl durch hohe und sichere Kunstbildung und Einsicht, als durch Vergleichung der bedeutendsten Werke Europa's ein zuverlässiges Urtheil zu geben im Stande sind, in der Hoffnung, durch diese Mittheilung einen festern Rückhalt zu gewinnen.

1.

Der Baurath Stüler zu Berlin, einer der größten Baumeister unserer Zeit, welcher das unübertreffliche neueste Museum in Berlin bauet und gegenwärtig der Vollendung entgegenführt und der auch die neuesten Bauten in Basedow geleitet hat, fällt folgendes Urtheil:

"In der Versammlung des berliner Vereins für mittelalterliche Kunst am 21. December 1848 hielt Herr Baurath Stüler einen Vortrag über die Ziegelarchitektur des Küstenlandes zwischen der Oder und der Elbe, welche unter den im Mittelalter in diesem Material ausgeführten Gebäuden eine eigenthümliche und sehr reiche Gruppe bildet. Die wichtigsten Mittelpunkte für dieselbe bilden die Städte Anklam, Greifswald, Stralsund, Rostock, Doberan, Wismar, Schwerin und Lübeck. Für die Kirchen ist es charakteristisch, daß, während die Mehrzahl derselben in Preußen und in den Marken drei gleich hohe Schiffe und ein einfaches Langhaus haben, hier die Basilikenform mit stark vorspringenden Kreuzarmen in Anwendung gekommen ist. Der im J. 1154 im Rundbogenstyl erbaute Dom zu Ratzeburg und mehrere fast gleichzeitig in demselben Styl gebaute Kirchen in der Umgegend von Wismar haben hier zu Vorbildern gedient. Bis zu Anfang des 15. Jahrhunderts haben die Verhältnisse der inneren wie der äußeren Architektur des Spitzbogenstyls eine bei Ziegelbauten äußerst seltene Schlankheit erreicht, so daß das Mittelschiff in den Kirchen zu Rostock und Wismar, in den Domen von Lübeck und Schwerin mit einer den kölner Dom noch übertreffenden Kühnheit empor steigt. So ist auch wie dort der Chor

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mit einem Kranz von Kapellen umgeben. Das Stabwerk der sehr schmalen und langen Fenster ist dagegen sehr einfach gehalten. Dagegen sind die Queerarme des Kreuzes öfter mit vier Gewölben von quadratischer Form, welche von einem achteckigen Pfeiler unterstützt werden, in einer sehr bedeutenden Weise ausgebildet, so in der Kirche zu Doberan, wie in der Marienund Georgen=Kirche zu Wismar. Die beiden Thürme der Westseite imponiren vornehmlich durch ihre Masse. Leider fehlt ihnen jetzt meist die einst vorhanden gewesene Spitze, welche der MarienKirche zu Anklam eine so schöne Zier gewährt. Zum Schmuck des Aeußeren dienen besonders bald grün, bald schwarz glasirte Ziegel. Unter den weltlichen Gebäuden zeichnen sich die Rathhäuser zu Lübeck, Rostock und Stralsund durch ansehnlichen Umfang, durch eine reiche, vielgegliederte Architectur, so wie durch sehr stattliche Höhenverhältnisse aus. Außerdem haben aber diese Städte eine Reihe der schönsten und reichsten Giebelhäuser aufzuweisen, welche mit reich gegliederten und verzierten Einfassungen und angenehm wirkendem Maßwerk in den Blenden ausgestattet sind. Ueberdies kommen noch öfter an den mannigfaltigen Umrissen antikisirende Relieffriese von grüner Glasur als Einfassung vor, welche sowohl Arabesken als Figuren enthalten. Diese unterscheiden sich von dem meist mehr constructiven und schematischen Charakter der Verzierungen an unseren heimischen Ziegelbauten dadurch, daß sie nach der Weise der italienischen Prachtbauten in Ziegel auf einzelnen Thonplatten und Kacheln befindlich, welche der Struktur mit Mörtel vorgesetzt sind. Eine noch ausgedehntere Anwendung hat diese Verzierungsart an den Schlössern zu Wismar, Schwerin und Gadebusch gefunden; denn hier sind die Fenstereinfassungen, so wie lothund wagerechte Streifen in denselben mit Arabesken, Figuren, Medaillons etc. . geschmückt. In den ersten beiden Schlössern macht sich dieses Prinzip auch in zwei Sälen in der Bekleidung gemauerter Säulen und der sich auf dieselben stützenden Rippen reicher Sterngewölbe geltend. Man wäre hiernach versucht, auf italienische Architekten zu schließen, wenn nicht aus der Geschichte jener drei Schlösser von dem großherzoglich=meklenburgischen Archivar Lisch ausdrücklich hervorginge, daß diese vornehmlich von 1553-1576 ausgeführten Prachtbauten von deutschen Künstlern herrühren, unter denen sich die wahrscheinlich vom Niederrhein her berufenen Franz, Johann

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Babtist und Christoph Parr besonders ausgezeichnet haben. Diese Bemerkungen wurden durch eine reiche Folge von meisterlich gezeichneten Reise=Skizzen des Hrn. Stüler, welche das Charakteristische jener Bauwerke veranschaulichten, und sich, mit Ausnahme von Greifswald und Stralsund, über alle obigen Orte erstreckte, auf eine sehr glückliche Weise begleitet."

(Preuß. Staats=Anzeiger, 1849, Nr. 37, Beilage.)

2.

Der Regierungs=Assessor Alexander von Minutoli, ein gediegener Kunstkenner, welcher vor mehreren Jahren ein Prachtwerk über die mittelalterliche Kunst in der Mark Brandenburg begann, welches in der Fortsetzung durch die Praxis des Lebens leider gestört ist, sagt:

"In den (der Mark benachbarten Städten der Hansa, namentlich in den) Städten Lübeck, Schwerin, Wismar, Rostock, Stralsund, Greifswald, Danzig u. s. w. erhielt sich der Kathedralen=Styl länger und man leistete mit gebrannten Steinen fast Unglaubliches.
    Alex. v. Minutoli Denkmäler mittelalterlicher Kunst in den brandenburgischen Marken, I; S. 10.

3.

Der Graf Bastard zu Paris, der bekannte Herausgeber eines riesenmäßigen Prachtwerkes über alte Malerei, welcher fast ganz Europa durchforscht hat und vor mehreren Jahren, unter der Regierung des Großherzogs Paul Friederich, auch in Schwerin war, sagte staunend zu dem Unterzeichneten im Dome zu Schwerin:

"er habe nie einen schönern, edlern Kirchenbau gesehen, als diesen, eben so schöne freilich manche."

G. C. F. Lisch.     

 


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III. Zur Schriftenkunde.


Urkunden.


Der Herr Candidat Pfaff zu Gr. Rogahn schenkte dem Vereine eine Original=Urkunde vom 2. Febr. 1417, durch welche die Moltken dem Claus Bassewitz d. ä. eine Hufe zu Kowalz, genannt die Trempelhufe, verkaufen; diese Urkunde gehört ohne Zweifel zu den von dem Herrn v. Oertzen auf Roggow dem Vereine geschenkten Urkunden (vgl. Jahrb. IX, S. 475).

G. C F. Lisch.     

 


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IV. Zur Buchdruckkunde.


Die in unsere Jahrbücher Jahrg. IV, aufgenommene ältere Geschichte der Buchdruckerkunst in Meklenburg hat schon viele neue Entdeckungen und Erweiterungen hervorgerufen, welche in den folgenden Jahrgängen der Jahrb. niedergelegt sind. Der Herr Buchdruckereibesitzer und Senator Culemann zu Hannover, welcher mit Anstrengung und Erfolg Incunabeln bis zum J. 1500 sammelt und studirt und eine Beschreibung seiner Sammlung unter dem Titel:

Incunabeln=Sammlung von F. G. H. Culemann, verzeichnet von Dr. C. L. Grotefend. Hannover, 1844.

herausgegeben hat, hat unsere Forschungen freundlichst durch folgende Nachträge und Beobachtungen bereichert, mit denen der Herr Subconrector Dr. Grotefend nach gemeinschaftlichen Studien übereinstimmt.

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A. Druckerei der Michaelisbrüder
zu Rostock.

Der Herr Culemann besitzt;

1) Nr. 123. Bernardi Clarevallensis sermones super Cantica canticorum. Rostock, fratr. comm. vitae, 28. Jul. 1481.

ein schönes, vollständiges Exemplar.

2) Ein Blatt, auf einer Seite mit denselben Typen bedruckt, in niedersächsischer Sprache. Der Herr Culemann erhielt es von dem Herrn Geheimen=Regierungs=Rath Blumenbach zu Geschenk. Das ganze Blatt hat 33 Zeilen auslaufend und beginnt also:

Jorgen vnde sunte Mauricius vnde vele der anderen │ vorwar ok de scheker de an deme cruce hek/ ane welk │ behagent nemant een gud fundament lecht/ vnde en │ kumpt ok nicht tho der kronen/ In deme helme scho│len twe gathe wesen vor den

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oghen dar me dor seen │ schal wat to kamende is dat is bescheidenheit wes me │ don schal vnde een veruarēt wes me laten schal/ wen│te ane bescheidenheit vnde vordanken is veele vppe │ dat ende quaed dat in deme anbeginne wert gut ghe│seen. De moder gades, u. s. w.

Die 33ste Zeile beendigt noch nicht das Ganze, sondern endigt;

De veerde doget ys

3) Zwei Pergamentblätter, mit Sign. EIIII und Blattzahlen XXXVI und XXXVII an der Seite in der Mitte der zweispaltigen Columnen, von einem Missal der Brüder vom gemeinsamen Leben, welches Jahrb. IV. S. 51 und V, S. 184 beschrieben ist; die Seite enthält 35 gebrochene Zeilen. Die Missalschrift ist genau die in Jahrb. IV, Tab. I, Nr. 1 und 2 abgebildete; die kleinere Schrift ist die zu Bernardi Clarev. Sermones gebrauchte. Die Initialen und Festtage sind mit rother Farbe eingeschrieben.

4) Nr. 164. Sancti Anscarii oratiunculae sive collectae snper omnes psalmos centum quinquaginta. Sequuntnr cantica.

In Octav, 32 Blätter, ohne Signatur, Custoden und Blattzahlen.
Anfang :

[S]anct 9 anscari 9 vir seraphic 9 │ secūdus arciepūs hāburgē│sis pos pmū. cui nomē sct's │ geridan 9 . =p lodewicū piū. magni │ karoli filiū. p 9 mortē geridani etc. .

Schluß ohne Unterschrift:

lexi quoniam ex. do. et sic de sin│gulis.

Fehlt bei Panzer und Hain. Kleinere, noch nicht bekannt gemachte Schrift, doch genau im Schnitt so gehalten, als die größere Schrift von Bernardi Cl. Sermones.

Vom Archivar Lappenberg nach diesem Exemplare bei Meißner in Hamburg 1844 herausgegeben.

Diesem Werke vorgebunden sind folgende zwei Werke:

5) Nr. 165. Sententia determinatiua Beati An│celmi Canthuariensis archiepi: super resolutione pusillanimis oscientie du│bitantis an missam celebrare expedi│at nec ne.

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Octav, 8 Blätter, ohne Sign., Cust. und Blattzahlen, 21 Zeilen, Initialen eingemalt. Fehlt bei Panzer und Hain.

6) Nr. 168. Incipit tractatus de preparatio│ne ad missam Domini seraphici Jo│hannis Bonauenture. Feliciter.

Octav, 18 Blätter, ohne Sign., Cust. und Blattzahlen, 21 Zeilen; fehlt bei Panzer und Hain.

Die beiden Bücher haben genau die Schrift, mit welcher das in Jahrb. IV, Tab. I, Nr. 5 abgebildete Ende der Agenda ecclesie Suerin. gedruckt ist, also dem Schnitt nach die älteste Type der Brüder vom gemeinsamen Leben, welche jedoch keinesweges mit den brüsseler Brüdern vom gemeinsamen Leben übereinstimmt, indem diese vielmehr die Type hatten, welche Arnold Therhoernen in Cölln besaß und somit den Grundcharakter der holländischen Type bildet, welcher von dem der rostocker Brüder ganz verschieden ist.

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B. Druckerei des Hermann Barckhusen
zu Rostock.

Den so eben beschriebenen Nrn. 164, 165 und 168 des culemannschen Katalogs vorgebunden ist noch:

7) Nr. 174. Gerardi de Zutphania tractatus de spiritualibus ascensionibus.

Octav, 68 Bl., 30 Zeilen, Sign. (auf Bl. 2: a 3 statt a 2); Panzer IV, p. 214, n. 1330 und Hain n. 1629 b. Dieses Buch ist mit der kleinern, Jahrb. IV, Tab. II, 1 a und 1 b abgebildeten Type des Hermann Barkhusen gedruckt, jedoch weicht das große h etwas von dem Facsimile ab. Das Papier ist eleganter, nicht so rauh und markig, als die andern drei kleinen nachgebundenen Schriften.

8) Nr. 157. [Matthiae Farinatoris] Liber moralitatum elegantissimus magnarum rerum naturalium Lumen animal dictus. 22. M ae rz 1482.

Fol., 272 Bl., 43 Zeilen, ohne Sign., Cust. und Blattzahlen, bei Panzer IV, p. 28, n. 205, Brunet manuel I, p. 492, und Hain, n. 10333, giebt den Beweis, daß diese Druckerei schon 1482 in Rostock gewesen sein muß, da dieses Buch die Type, welche in Nr. 174 Gerar. de Zutph. zur Ueberschrift gebraucht ist, als Texttype benutzt und zur Ueberschrift eine noch größere Type gebraucht, welche in den Grundzügen den rostocker Ursprung verräth; auch die in diesem Werke vorkommende Missaltype ist dieselbe, wie die in Jahrb. IV, Tab. II, Nr. 2 a gezeichnete. Dieses Buch "Liber moralitatum" ist dem

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rostocker Druck Nr. 123 Bernardi Cl. Sermones vorgebunden. Der Band ist alt, mit Buckeln und Clausuren versehen.


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Hermann Barckhusen
und
das hamburger Brevier 1508.

In Jahrb. IV, S. 66 flgd. 69, 81, und X, S. 385, ist der Druck eines hamburger Breviers vom Jahre 1508 durch den rostocker Stadt=Secretair Hermannn Barckhusen festgesetzt. Da die Sache, vorzüglich durch die Person des Druckereibesitzers, historische Wichtigkeit hat, so wird es zu entschuldigen sein, wenn ich hier eine jüngst gemachte Entdeckung mittheile.

Am 23. April 1514 klagte ein Magister Wilhelm Kolling, Diener des Administrators des Erzbisthums Bremen, Herzogs Christoph von Braunschweig, bei diesem über

"des ersamen rades Rostock erenn schriuer Hermannum Barchusenn - - -, wo my de vpgenannte Hermannus vmme hundert guldenn auer lange iarenn gebedenn, entfaugenn, to synem besten der prente haluen gebrukett, my dar van vordeynst, so vell ehm gudt duchte, gegeuen vnnd betaltt, my fortt angesunnen, auengerorde hundert gulden noch eyn iar stande to laten, wo gescheyn, mytt dem suluen gelde, samppt anderm he dar to kreych, dem werdigen cappittel to Hamborch vor itlike breuier he enne prentede by II 1/2 C gulden affvordentt etc. . kan noch to minem vthgelachten gelde ofte mynste nicht komen, wo woll he my dat inn synen schriften vnnd worden gelofflikenn to betalende togesacht, hebbe dar vmb sulfftigen Hermanum bynnen Rostock vyffmaell erßocht alstens mit nyen anslegen, my de eynen vorschriuinge vpp de andernn, so myt borgen, denne in syn woenhus doen wolde tyns dar vpp geuen etc. . - - - Screuen ahm sondage Quasimodogeniti anno XV C vnnd imme XIIII.

Wylhelm Kollynck."     

Der Erzbischof Christoph verwandte sich für Kollinck bei den Herzogen von Meklenburg und diese wandten sich wegen der Sache an den Rath der Stadt Rostock; Hermann Barckhusen berichtete aber,

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"dat de dinge so nicht synt, wo dorch Wilhelmum Kollinge angegeuen."

Die Herzoge erwiederten darauf, daß sie dem Magister Wilhelm Kolling zur Verfolgung seiner etwanigen Ansprüche bei den ordentlichen Gerichten ihres Landes alle mögliche Beförderung angedeihen lassen würden. Weiter enthalten die Acten nichts, sie geben aber die sichere Nachricht von der Ausführung des Brevierdrucks für das hamburger Dom=Capitel.

G. C. F. Lisch.     

 


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V. Zur Naturkunde.


Wirbelbein eines vorweltlichen Thieres,

4" lang, 31/2" im Durchmesser, mit Ansätzen von abgebrochenen Rippen, ohne Markröhre, vielleicht vom Schwanzende eines riesigen, vorweltlichen Thieres (?), gefunden in einer Mergelgrube zu Demern im Fürstenthume Ratzeburg, bei Rehna, geschenkt von dem Herrn Pastor Masch zu Demern. Dem Vernehmen nach soll der Herr Ober=Medicinal=Rath Brückner zu Ludwigslust ein ähnliches colossales Wirbelbein besitzen, welches ebenfalls in einem Mergellager gefunden ist.

G. C. F. Lisch.     

 

Vignette
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Jahresbericht

des

Vereins für meklenburgische Geschichte
und Alterthumskunde,

von

Wilhelm Gottlieb Beyer

Dr. jur. und Archivsecretair,
als
zweitem Secretair des Vereins

 


Vierzehnter Jahrgang.


 

Vignette

In Commission der Stiller'schen Hofbuchhandlung in Rostock und Schwerin.


Schwerin, 1849.

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Gedruckt in der Hofbuchdruckerei.

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D as für die Geschichte unseres theuren Vaterlandes ewig denkwürdige, an schmerzlicher, wie an erhebender Erinnerung überreiche Jahr, welches seit Abfassung des letztes Berichtes wie im Sturme an uns vorübergerauscht ist, hat für unsern Verein alles erfüllt, was wir damals in Furcht und Hoffnung von ihm erwarteten; nur eins hat es leider noch nicht gebracht, was nicht bloß in unserm Kreise innig ersehnt ward, - die letzte Entscheidung. Wie über das Geschick des Vaterlandes selbst, so dauert auch über unsere Zukunft der Zweifel noch fort.

Eine nähere Betrachtung der gegenwärtigen Lage der historischen Vereine Deutschlands überhaupt, und in Sonderheit des unserigen, wird dies allgemeine Urtheil bestätigen.

Wenden wir zuvörderst den Blick nach außen, so haben wir vor allem zu beklagen, daß die Hoffnung auf eine nähere Verbindung der verschiedenen Vereine zu gemeinsamem Wirken für jetzt völlig gescheitert ist; ja selbst das, was wir auf diesem Wege bereits früher errungen hatten, ist leider wieder verloren gegangen, indem nicht nur alle Correspondenz mit den verbrüderten Vereinen, die theils schon seit Jahren eifrig geführt, theils in der letzten Zeit eingeleitet war, fast ganz unterbrochen ist, sondern auch die Schmidt'sche Zeitschrift für historische Wissenschaft, bekanntlich das gemeinschaftliche Organ aller Vereine, im vorigen Jahre zu erscheinen aufgehört hat, nachdem sie noch in ihrem letzten Hefte in einem längeren Artikel die Mittel und Wege zur Herstellung und Befestigung der erwähnten engeren Verbindung ausführlich besprochen hatte.

Unter diesen Umständen sind wir über die Lage der Vereine in den einzelnen Provinzen freilich nicht genau unterrichtet; das aber, was darüber zu unserer Kunde gelangt ist, läßt wenig erfreuliches hoffen. So sind namentlich in unserer nächsten Nach=

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barschaft der altmärkische und der brandenburgische Verein zu Salzwedel und Berlin dem Vernehmen nach bereits völlig aufgelös't, und von allen preußischen Vereinen haben in dem abgelaufenen Jahre überhaupt nur drei, der westfälische, der rheinische zu Mainz und der zu Wetzlar ihre Arbeiten eingesandt, alle übrigen aber, namentlich auch der für Pommern, haben wenigstens für jetzt ihre Thätigkeit eingestellt, und eben dies gilt von der Mehrzahl der sieben verschiedenen historischen Gesellschaften in Sachsen und Thüringen, von welchen nur zwei, die deutsche Gesellschaft in Leipzig, und die lausitzer zu Görlitz, ihren Platz behauptet haben. Dagegen sind die Archive und Berichte der beiden schleswig=holsteinschen, des hamburger, des einen der beiden hannöverschen und des hessischen Vereins in diesem Jahre noch, wie gewöhnlich erschienen. Unter den süddeutschen Vereinen sind der nassauer, der frankfurter, zwei würtemberger, ein bairischer und einige östreicher gleichfalls mit ihrer Publikation in Rückstand geblieben, wogegen die gewöhnlichen Mittheilungen der beiden badischen und der meisten bairischen bis jetzt keine Unterbrechung erlitten haben. Dabei ist jedoch nicht zu übersehen, daß die erwähnten, in dem abgelaufenen Etat=Jahre (von Johannis zu Johannis) ausgegebenen und in unsere Hände gelangten Schriften, mit alleiniger Ausnahme einiger Hefte aus Baiern, sämmtlich nur Arbeiten und Berichte des Jahres 1847 enthalten, und sich zu Anfang des Jahres 1848 bereits unter der Presse befanden, so daß aus ihrem Erscheinen kein Schluß auf den jetzigen Fortbestand der Vereine zu machen ist; vielmehr ist in mehren Provinzen, wie in Sachsen und Baden, die völlige Unterbrechung aller historischen Forschung, ja aller wissenschaftlichen Thätigkeit überhaupt, nach den dortigen politischen Zuständen mit Sicherheit anzunehmen.

Wer erkennt nicht in dieser wenig trostreichen Schilderung des historischen Vereinswesens in Deutschland das treue Bild der gegenwärtigen Lage unseres unglücklichen Vaterlandes selbst, für dessen Ruhm und Ehre auch wir arbeiten! Aber dürfen wir nicht gerade daraus zugleich die Hoffnung schöpfen, daß wenn einst die zur That gewordene Sehnsucht aller deutschen Bruderstämme nach einer festen, dauernden Vereinigung in Erfüllung gegangen ist, - und sie wird in Erfüllung gehen! - daß dann auch für uns die Zeit einer erneuerten und erfolgreicheren Wirksamkeit kommen wird, als bisher bei der Zersplitterung der Kräfte der verschiedenen Vereine zu erreichen möglich war?

Vergleichen wir nun hiemit unsere eigenen inneren Angelegenheiten, so müssen uns dieselben nothwendig in einem sehr

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günstigen Lichte erscheinen, obgleich, an sich betrachtet, auch hier nicht immer erfreuliches zu berichten ist. Noch hat aber wenigstens die wissenschaftliche Thätigkeit des Vereins keine Unterbrechung erlitten, worüber das unter der Presse befindliche Heft unserer Jahrbücher für 1849 Zeugniß ablegen wird. Die bei weitem wichtigste und interessanteste Arbeit ist ohne Zweifel die Abhandlung des Herrn Archivars Dr. Lisch * ) über die Verhältnisse Meklenburgs zu Preußen und den russisch=deutschen Ostsee=Provinzen, namentlich die Erwerbungen mehrer geistlicher Stifter daselbst in Meklenburg. Das Resultat dieser schwierigen und mühsamen Forschung ist größtentheils neu und wahrhaft überraschend, die Arbeit selbst aber auch noch insofern interessant, als sie wesentlich aus der nun unterbrochenen Correspondenz mit den historischen Vereinen jener Gegend hervorgegangen ist, und einen anschaulichen Beweis liefert, wie wenig wir zur allseitigen Erforschung der Geschichte unserer Heimath auswärtiger Hülfe entbehren können. - Auch die Arbeit unseres treuen Mitarbeiters, Herrn Pastors Boll, wodurch endlich die vielbesprochenen tragischen Schicksale Heinrichs des Pilgers völlig befriedigende Aufklärung erhalten, wird ohne Zweifel von allen Freunden der vaterländischen Geschichte mit Freude begrüßt werden. - Die Mittheilung des Herrn F. M. Kretschmer zu Berlin über die Studien des Herzogs Rudolph von Meklenburg, ist jedenfalls eine interessante Beigabe. Meine eignen Mittheilungen über das ältere Gerichtsverfahren in Meklenburg sind, im Zusammenhange übersehen, doch unbedeutender, als ich hoffte. Als Grundlage künftiger Forschung werden sie wohl ihren Werth haben. - Die verwandte Abhandlung des Herrn Registrators Glöckler über das Compositionen=System, als Beitrag zur Geschichte des Criminal=Verfahrens, konnte aus Mangel an Raum diesmal noch nicht zum Drucke kommen.

An der Alterthumsforschung hat sich wiederum auch der Herr Gymnasial=Lehrer Masch zu Neu=Ruppin betheiligt, ein treuer


*) Bei dieser Gelegenheit kann ich nicht unterlassen, meine Freude darüber auszusprechen, daß die philosophische Facultät der Universität Rostock sich unter dem Rectorate des Herrn Prof. Herrmann Karsten veranlaßt gesehen hat, meinem verehrten Freunde honoris causa die Doctorwürde zu ertheilen. Das ihm im Junii dieses Jahres unerwartet übersandte Diplom bezeugt, "virum clarissimum et doctissimum Georgium Christianum Fridericum Lisch, - - - historiae et antiquitatum quum Germaniae, tum maxime gentis megapolitanae scrutatorem et interpretem indefessum, sagacissimum, felicissimum honoris causa philosophiae doctorem artiumque liberalium magistrum rite creatum esse. Darin liegt also namentlich eine Anerkennung seiner Wirksamkeit in und durch den Verein, mithin gewissermaaßen des Vereines selbst, was um so erfreulicher ist, je fremder bisher unsere Bestrebungen der Trägerin der Wissenschaft im unserem engeren Vaterlande, der Landes=Universität, geblieben zu sein schienen.
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Freund unseres Vereins, der uns durch seine Kenntniß der nordischen Sprachen schon öfter schätzenswerthe Dienste geleistet hat. Uebrigens zeichnet sich dies Jahr durch Entdeckung zahlreicher, zum Theil sehr werthvoller Alterthümer aller Perioden vor vielen früheren vortheilhaft aus, obgleich alle regelmäßigen Nachgrabungen theils aus Rücksicht auf die Kosten, theils in Folge der politischen Ereignisse, unterbleiben mußten. Das Verzeichniß der Erwerbungen für die Vereins=Sammlung ist diesem Berichte sub A angeschlossen; außerdem hat aber auch die großherzogliche Sammlung mehre ausgezeichnete Bronzen erworben, worüber die Jahrbücher nähere Auskunft geben. - Zur Geschichte der mittelalterlichen Baukunst hat Herr Archivar Dr. Lisch durch seine Beschreibung des durch die Fürsorge unseres kunstfreundlichen hohen Protectors mit bedeutendem Kostenaufwande restaurirten Hochaltars der Kirche zu Doberan, einen neuen sehr dankenswerthen Beitrag geliefert.

Ueber die Erwerbungen unserer Münzsammlung giebt Herr Pastor Masch zu Demern in der Beilage B dieses Berichtes Auskunft. - Für die Siegelsammlung schenkte der Herr Hofrath Engel zu Röbel den Original=Stempel eines Notariats=Zeichens vom Jahre 1616; Herr Pastor Ragotzky zu Triglitz bei Putlitz 33 Gipsabgüsse mittelalterlicher Siegel, und Herr Archivar Dr. Lisch eine Reihe von Gipsabgüssen älterer meklenburgischer Fürstensiegel, namentlich der Grafen von Schwerin, ein nicht unwichtiges Hülfsmittel für die in mehren Parthien noch ziemlich dunkle Geschichte dieses Grafenhauses. Die Bilder=Sammlung erwarb in diesem Jahre 11 Portraits von Meklenburgern, und 6 Ansichten von Doberan und Wismar in älteren meklenburgischen Lithographien, ein Geschenk des Herrn Dr. Crull in Wismar. Unter jenen befinden sich namentlich die Bildnisse des Ritters Joachim Maltzan, Freiherrn zu Wartenberg und Penzlin, † 1556, in einem schönen Stahlstich, welcher nebst der Original=Platte dem Vereine von Herrn Baron A. von Maltzan auf Peutsch geschenkt ward; des Carl Ernst v. Oertzen auf Blumenow, geschenkt von dessen Sohne, Herrn Kammerherrn v. Oertzen auf Sophienhof; des Satirikers C. L. Liscow, Copie eines Kupferstichs von H. Pfenniger, in Meister's Characteristik deutscher Dichter, geschenkt vom Herrn Bibliothekar Dr. Friedländer zu Berlin; des großherzoglichen Leibarztes Dr. v. Hieronymi zu Neustrelitz, in Steindruck, geschenkt vom Herrn Baron A. v. Maltzan auf Peutsch.

Die Erwerbungen für die Bibliothek weis't das Verzeichniß sub C nach, welches diesmal, namentlich wegen Aus=

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bleibens der meisten Vereinsschriften weniger Nummern enthält, als gewöhnlich. Der ganze Zuwachs von 85 Bänden besteht übrigens, mit Ausnahme von fünfen, aus Geschenken, gewiß ein Beweis der fortdauernden Theilnahme, welche die Bestrebungen des Vereins finden. - An Urkunden ist nur in die den Jahrbüchern S. 384 bereits angezeigte eingegangen.

In dem Directorium des Vereins sind glücklicher Weise keine Veränderungen eingetreten, und auch die übrigen Beamten sind in der General=Versammlung am 11. d M. nochmals durch Acclamation bestätigt, die Repräsentanten aber statutenmäßig durch Wahl ergänzt, und besteht der Ausschuß nunmehr aus folgenden Mitgliedern:

Se. Excellenz Herr Geheime Raths=Präsident, Minister von Lützow, Präsident des Vereins.
Herr Geheime Rath von Oertzen, Vice=Präsident.
  "   Archivar Dr. Lisch, erster Secretair.
  "   Geheime Canzlei=Rath Faull, Rechnungsführer.
  "   Hofmaler Schumacher, Antiquar.
  "   Archiv=Registrator Glöckler, Bibliothekar.
  "   Archiv=Secretair Dr. Beyer, zweiter Secretair.
  "   Oberstallmeister v. Boddin, Repräsentant.
  "   Regierungs=Rath Dr. Knaudt, Repräsentant.
  "   Superintendent Dr. Kliefoth, Repräsentant.
  "   Prorector Reitz, Repräsentant.

Die Aufsicht über die Münz= und Bilder=Sammlung haben Herr Pastor Masch und Privat=Lehrer Wedemeier zum Danke des Vereins auch fernerhin übernommen.

Das statutenmäßig alle zwei Jahre mitzutheilende Verzeichniß der Mitglieder ist diesem Berichte sub D angeschlossen. Die Zahl der correspondirenden Vereine beträgt zwar noch 52, da keine ausdrückliche Aufkündigung eingegangen ist; nach den obigen Bemerkungen ist aber an eine wirkliche Correspondenz zur Zeit überall nicht zu denken. - Unter den correspondirenden Mitgliedern wird man den Freiherrn von Hormayr=Hortenburg, königlich bairischen Geheimen=Rath, seit 1838 Minister=Resident bei den freien Hansestädten zu Bremen, und seit 1847 Vorstand des allgemeinen Reichsarchivs zu München, ungerne vermissen. Er starb am 5. November 1848 zu München, 67 Jahr alt, der letzte seines Geschlechtes, berühmt nicht bloß als Gelehrter, sondern auch als praktischer Staatsmann. - Die Zahl der ordentlichen Mitglieder betrug nach dem vorigjährigen Berichte annoch 360. Davon sind im Laufe des Jahres 5 durch den Tod abgerufen, nämlich: der Gutsbesitzer v. Koch

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auf Trollenhagen, der Landrath v. Bülow auf Gorow in Lauenburg, der Superintendent, Consistorial=Rath Flörke zu Parchim, der Pastor Nahmmacher zu Peccatel, und der Syndicus Oesten zu Brandenburg, sämmtlich alte treue Freunde des Vereins, dem sie schon seit seiner ersten Stiftung angehörten. Außerdem haben wir wiederum den freiwilligen Austritt von nicht weniger als 26 Mitgliedern zu beklagen * ), wogegen uns nur 4 Herren durch ihren Beitritt erfreut haben: Herr Candidat Wigger zu Pinnow, Herr Bürgermeister Siemssen zu Stargard, Herr Professor Dr. J. Wiggers zu Rostock und Herr Präpositus Dr. Schencke zu Pinnow. Unser Verlust beträgt also 27, und kommt dem vorigjährigen fast gleich, so daß das neue Verzeichniß nur noch 333 Mitglieder aufführen konnte, und auch von diesen haben 25 schon jetzt zu bevorstehendem Neujahr 1850 gekündigt, jedoch fast ohne Ausnahme bereits im vorigen, spätestens zu Anfang des laufenden Kalender=Jahres, wogegen die gedachten Anmeldungen zum Beitritt der allerjüngsten Zeit angehören. Ueberdies mag es zu einigem Troste gereichen, daß die meisten der ausgeschiedenen Herren die ausdrückliche Versicherung hinzugefügt haben, daß sie nur durch die Ungunst der Zeit zu diesem Schritte gezwungen, dem Vereine auch fernerhin ihre Theilnahme nicht entziehen würden, eine Versicherung, deren Aufrichtigkeit in mehren Fällen durch sofortige oder spätere Zusendungen für die Sammlungen des Vereines außer Zweifel gestellt ward. Wenn indeß auch hiernach zur Zeit wenigstens ein Stillstand in dem bisherigen Rückschritte eingetreten zu sein scheint, so ist doch mit ziemlicher Sicherheit vorauszusehen, daß wir bei dem Ablauf dieses Jahres fast wieder auf die Mitgliederzahl beschränkt sein werden, mit welcher der Verein in der General=Versammlung am 11. Julii 1836 zuerst öffentlich hervortrat (296). Vergessen wir aber nicht, daß wir dies Resultat, welches alle Hoffnungen der Stifter weit übertraf, damals mit lautem Jubel begrüßten, und daß der spätere allmäliche Anwachs unserer Zahl bis über 400 im Vergleich zu den Erfahrungen aller übrigen Vereine Deutschlands, vielleicht ohne Ausnahme, in der That eine so außerordentliche Erscheinung war, daß wir auf ein späteres Zurückgehen zu einem den Verhältnissen Meklenburgs angemessenerem Maaße zum voraus gefaßt sein mußten.


*) In den Quartal=Berichten ist Herr Pastor Eberhard zu Gr. Luckow irrig als bereits ausgetreten angezeigt, während er nur zu Neujahr gekündigt hat, und der Herr Bibliothekar Baron v. Nettelbladt zu Rostock hat seinen früher angezeigten Austritt später widerrufen. Zwei andere sind etwas verfrüht schon in dem Berichte für 1848 als ausgetreten berechnet.
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Die im vorstehenden nachgewiesene bedeutende Verminderung der Zahl unserer ordentlichen Mitglieder hat natürlich auf die finanziellen Verhältnisse, worüber der sub E angefügte Rechnungs=Extract die nöthigen Aufklärungen giebt, sehr nachtheiligen Einfluß geübt. Die laufende Einnahme, welche in dem Rechnungsjahre von 1847/48 noch ungefähr 1012 Thlr. Cour. betrug, ist in diesem Jahre auf 855 Thlr. gesunken, so daß die Casse einen Ausfall von 157 Thlr. erlitt, welcher durch Ersparungen zu decken war und gedeckt ist, indem die Ausgabe, welche z. B. im vorigen Jahre (abgesehen von den belegten Capitalien) noch 915 Thlr. betrug, in diesem Jahre auf 847 Thlr. beschränkt ward, worin noch die nicht zu vermeidende außerordentliche Ausgabe für das zweite Register von mehr als 200 Thlr. bloß an Druckkosten steckt, so daß also für die Zukunft noch bedeutendere Ersparungen in Aussicht stehen.

Diese Darlegung unserer Verhältnisse ist ohne Zweifel geeignet, alle Besorgnisse zu verscheuchen, und vielmehr das volle Vertrauen zu rechtfertigen, daß wenigstens der Bestand des Vereines in keiner Weise gefährdet ist, sofern die allgemeinen politischen Verhältnisse Deutschlands und unseres engeren Vaterlandes nicht etwa neue Erschütterungen erleiden, die auch unsern Sturz herbeiführen. Der Vorstand des Vereins hat daher für jetzt keine Veranlassung zu haben geglaubt, außerordentliche Maaßregeln in Vorschlag zu bringen, und verwahrt sich namentlich dagegen, wenn die schon auf der General=Versammlung von 1848 zur Sprache gebrachte Gründung einer abgesonderten statistischen Section hin und wieder so aufgefaßt zu sein scheint, als wenn dadurch der Weg zu einer Umgestaltung der Grundlage unserer Statuten angebahnt, oder die Aufgebung oder wenigstens Zurückschiebung des bisher so eifrig, und nicht ohne Erfolg erstrebten Zieles beabsichtigt werde. Einer solchen Auffassung ward denn auch in der jüngsten, wieder zahlreicher, als in den letzten Jahren besuchten General=Versammlung von dem Plenum entschieden widersprochen, und gerade die Besorgniß, daß ein allmäliches Vorherrschen des neuen Elementes die freilich unbeabsichtigte Wirkung sein möge, rief ein allgemeines Mißtrauen gegen das neue Project hervor. Uebrigens ward die Wichtigkeit, ja Nothwendigkeit, eines statistischen Vereins für Meklenburg auch in dieser Versammlung wiederholt anerkannt; da man aber zugleich der Ueberzeugung war, daß hier ohne directe Unterstützung der Regierung und der sonstigen Staatsbehörden kein irgend erhebliches Resultat zu hoffen sei, so glaubte man jedenfalls, die neue Organisation des Staates abwarten zu müssen, bevor ein defi=

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nitiver Beschluß gefaßt werden könne. Es ward daher, um den Gegenstand nicht aus den Augen zu verlieren, für jetzt nur eine Committe, bestehend aus den Herren Geheimen Regierungs=Rath Knaudt, Geheimen Canzlei=Rath Faull und Pastor Ritter zu Vietlübbe, zu dem Zwecke erwählt, um die Zweckmäßigkeit und Ausführbarkeit des Planes im Allgemeinen nochmals zu prüfen, eventuell die geeigneten vorbereitenden Schritte bei den betreffenden Staatsbehörden zu thun, und demnächst auf der nächsten Versammlung ihren gutachtlichen Bericht zu erstatten, eventuell bestimmtere Anträge vorzulegen.

Schwerin, im Julius 1849.

W. G. Beyer, Dr., Archiv=Secr.,     
als zweiter Secretair des Vereins.     

 


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Beil. A.

Verzeichniß

der in dem Zeitraum von Ostern 1848 bis dahin 1849 für die Vereins=Sammlung erworbenen Alterthümer.

I. Alterthümer aus der vorchristlichen Zeit. * )

A. Aus der Zeit der Hünengräber.

2 Streitäxte aus Hornblende, 1 aus Grünstein.

1 Handaxt aus Hornblende (S. 310).

2 Keile aus Feuerstein, 1 aus Hornblende.

1 Keilhauer aus Grünstein (S. 311).

1 kleiner Dolch aus Feuerstein.

1 halbmondförmiges und 1 spanförmiges Messer aus Feuerstein.

1 Lanzenspitze aus Feuerstein.

1 durchborte Kugel aus Granit (S. 310).

1 Schleifstein aus rothem Sandstein (S. 311).

1 Griff aus Hirschhorn (S. 311 u. 341).

1 Thongefäß (S. 309).

Ferner gehören hieher die bei Kollund in Schleswig aufgegrabenen Alterthümer (S. 343-45), nämlich:

5 theilweise zerbrochene Schalen aus Thon, und

1 zerbrochener Keil aus Feuerstein.

B. Aus der Zeit der Kegelgräber.

1 Paar Armringe, 1 Paar Haarspangen,

1 kleiner hohler Cylinder und 1 Bruchstück von Blech, alles aus Bronze in einem Gefäße aus gleichem Metalle aufbewahrt (S. 319).

1 Schwertklinge aus Bronze (S. 319).

1 Framea aus Bronze.

Außerdem sind dem Vereine von dem Herrn v. Oertzen auf Lübberstorf folgende Gegenstände zur Aufbewahrung zugesandt worden (S. 324 u. ff.):

1 gravirter Kessel, 2 (Schild=) Buckeln, 1 Diadem, 6 geschlossene Armringe mit Knäufen, 1 geöffne=


*) Die hier verzeichneten Alterthümer sind sämmtlich zufällig aufgefunden, da eine regelmäßige Aufdeckung von Gräbern in diesem Jahre nicht stattgefunden hat. - Die eingeklammerten Zahlen weisen auf die Jahrbücher, Heft XIV. zurück.
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ter Armring, 2 Spiral=Cylinder aus dreieckigem Drath, 5 gewundene Kopfringe von verschiedener Größe, und 2 gewundene Halsringe.

Außerhalb Meklenburg ward gefunden:

1 Framea aus Bronze (aus der Priegnitz).

C. Aus der Zeit der Wendenkirchhöfe.

1) Aus dem Wendenkirchhof bei Kl. Plasten (S. 334 ff.):

3 Urnen, 1 Scheere aus Bronze, 1 Scheere aus Eisen, 2 große Messer, 1 kleines mit Griff und 1 halbmondförmiges Messer aus Eisen, 5 Schildbuckeln aus Eisen, 11 Lanzenspitzen aus Eisen, 14 Hefteln aus Bronze und 15 aus Eisen, 2 Spindelsteine aus Thon, und Bruchstücke verschiedener Geräthschaften aus Bronze und Eisen.

2) Einzeln gefundene Alterthümer: 1 unbekanntes Instrument aus Bronze (S. 337), 1 Trichter oder Sieb aus Thon (S. 378), 1 Tragetopf (S. 239), 6 Spindelsteine aus Thon, 3 Knöpfe aus Thon, wovon einer durchbort.

II. Aus dem Mittelalter.

1 Löffel aus Messing mit gravirtem Stiele.

1 Maultrommel aus Messing (S. 350).

1 Pfriemen aus Messing.

3 Hufeisen.

1 Pulverhorn aus Hirschhorn mit Schnitzwerk (S. 350).

1 Bauornament aus gebranntem Thon.

1 Ofenkachel mit Inschrift.

Aus dem Auslande wurden eingesandt:

1 eiserne Pfeilspitze aus Colchester in England (S. 347).

Die Zeichnung eines Blasinstrumentes aus Berlin. (S. 347).

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Beil. B.

Bericht über die Münz=Sammlung.

Der Zuwachs, den die Münz=Sammlung im verflossenen Jahre erhielt, beträgt 124 Stücke, und wurden ihr 614 Bracteaten, 28 goldene, 3427 silberne, 937 kupferne zweiseitige Münzen und 190 Medaillen und Schaumünzen seit ihrem Bestehen überwiesen, im Ganzen also 5196, worin alle Dubletten, welche zum Theil bereits vertauscht wurden, mit eingerechnet sind. - Angekauft wurden 47 Stücke, unter denen sich eine ganze Reihe von Münzen des Mittelalters, z. B. Brandenburgische Pfennige aus dem 13. Jahrhundert, Goslarsche von K. Heinrich mit der Umschrift Simon Judas, und rheinländische Hohlmünzen befinden, auch ein Gallienus, der angeblich in Meklenburg gefunden sein soll.

Unter den 77 Münzen, welche die Sammlung als Geschenke empfing, sind die 20 Hohlmünzen, welche Herr Professor Wiggert in Magdeburg sandte, besonders zu bemerken, es sind 10 Magdeburgische, zum Theil in Hoffmanns Geschichte der Stadt Magdeburg abgebildet, und 10 der Stadt Braunschweig, alle mit verschiedenen Beizeichen bei dem Löwen, wie diese Stadt zu Ende des 14. und Anfangs des 15. Jahrhunderts sie ihrem Stadtzeichen beizufügen pflegte. Der meklenburgische patriotische Verein sandte seine Jubilarmedae ille * ). Herr Baron v. Maltzan auf Peutsch gab unter mehreren andern Münzen auch das seltene 5 Guldenstück aus der polnischen Revolution von 1831 (S. Blätter für Münzkunde 1834. T. 14. Nr. 10), eine Denkmünze des Erhard v. Leutersheim auf das Reformations=Jubiläum von 1717 (S. Appel III. p. 469 n. 1630) und die schöne Schaumünze auf die eilfte Versammlung der deutschen Land= und Forstwirthe in Kiel 1847. Herr Hofrath v. Otterloo im Haag schenkte 5 schlesische Heller aus dem 15. Jahrhundert und zwar mit dem G, dem königlichen Antheil von Glogau zuzuschreiben (S. Köhne Zeitschrift III. p. 375);


*) Die Hauptseite zeigt zwischen zwei durch eine Schleife zusammengebundenen Eichenzweigen (worunter LOOS steht) einen Bienenkorb. Umher sind acht Darstellungen, von unten anfangend: 1) ein Pflüger mit einem Stier, 2) ein Mutterpferd mit einem Füllen, 3) ein Obstbaum, den ein Gärtner pflückt, daneben eine kniende Frau, welche die Früchte in einen Korb sammelt. 4) zwei Rosse, ein stehendes und ein liegendes, 5) ein Schnitter mit einer Binderin in der Ernte, 6) zwei weidende Kühe, 7) ein Säemann und ein zweiter, der Korn aus einem Sacke nimmt, 8) ein Schäfer, der auf einer Schalmei bläset, mit zwei Schafen. Die Rückseite hat in einem dicken Eichenkranze in neun Zeilen die Inschrift: 1848 FUNFZIGJAEHRIGE STIFTUNGSFEIER D. MECKLENB. PATRIOT. VEREINS F. ACKERBAU INDUSTRIE U. SITTLICHE CULTUR GESTIFTET I. J. 1789.
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einzelne Beiträge gaben Herr Baron v. Maltzan=Kl. Luckow, Pastor Vortisch=Satow, Schullehrer Gärtner=Bobzin, Dr. Schulte=Boizenburg, Regierungsdirector v. Oertzen und Pastor Strecker zu Hohenkirchen. Ein Wittenpfennig der Stadt Lüneburg (Sterngeld) ward zu Peccatel gefunden und von dem Bauer des Hofes, wo das Jahrb. IX S. 310 beschriebene Grab liegt, geschenkt. Jedoch steht diese Münze des 14. Jahrhunderts mit dem Grabe in keiner Beziehung.

Demern, den 21. Sept. 1849.

G. M. C. Masch.     

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Beil. C.

Verzeichniß

der in dem Vereinsjahre 1848/49 erworbenen Bücher, wissenschaftlich geordnet.

I. Zur classischen Alterthumskunde.

Nr.

  1. Plinius Naturgeschichte. Uebersetzt von J. D. Denso. Erster und zweiter Band. Rostock und Greifswald 1764, 65. 4.
  2. Plinianisches Wörterbuch, nebst einem Vorberichte von der Schreibart des Plinius, von J. D. Denso. Greifswald 1766. 4. (Nr. 1 und 2 Geschenke des Hrn. Präpositus Eberhard zu Penzlin.)
  3. L. J. F. Janssen, de grieksche, romeinsche en etrurische Monumenten van het Museum van Oudheden te Leyden. (Fortsetzung und Schluß.) Daselbst 1848. 8. (Geschenk des Hrn. Verfassers.)

II. Münz= und Wappenkunde.

  1. F. Wiggert, Auswahl der Münzen des Erzstifts und der Stadt Magdeburg. (Beilage zu Hoffmann's Geschichte der Stadt Magdeburg.) Mit 8 lithogr. Tafeln und 1 Uebersichtsblatt. (Geschenk des Hrn. Verfassers.)
  2. 6. Mémoires de la Société d'Archéologiè et de Numismatique de St. Petersbourg. (Fortsetzung von Köhne's Zeitschrift für Münz=, Siegel= und Wappenkunde.) Vol. I. II. St. Petersbourg 1847, 48. (Geschenk der kaiserl. numismatischen Gesellschaft zu St. Petersburg.)
  1. Iconographie d'une collection choisie de cinq mille médailles Romaines, Byzantines et Celtibèriens par J. Sabatier. St. Petersburg 1847. Gr. Fol. (Mit 10 Tafeln Abbildungen. - Geschenk des Hrn. Verfassers.)
  2. J. Ch. Gatterer, Handbuch der neuesten Genealogie und Heraldik, worinnen aller jetzigen europäischen Potentaten Stammtafeln und Wappen enthalten sind. Nürnberg 1763. 8. (Geschenk des Hrn. Amtsmitarbeiters v. Schöpffer hies.)
  3. J. T. Bagmihl, Pommersches Wappenbuch. Bd. IV. Lief. 1, 2. Stettin 1848. gr. 8.
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III. Sprachkunde; Kunstgeschichte.

  1. F. Wiggert. Erstes und zweites Scherflein zur Förderung der Kenntniß älterer deutscher Mundarten und Schriften. Magdeburg 1832. 1836. 8.
  2. F. Wiggert. Der Dom zu Magdeburg. Zum Verständniß der Bosche'schen Nachbildung. 1845. 8. (Nr. 10 und 11 Geschenke des Hrn. Verf.)

IV. Biographie.

  1. Vertheidigungsschrift für die verwittwete Geh. Räthin Charl. Sophie Elis. Ursinus, geb. v. Weiß (wegen angeschuldigten Giftmordes). Berlin 1803. 8.
  2. Einige Betreffnisse und Erlebungen Martin Ernsts von Schlieffen. Erster Zeitraum vom J. 1732-1762. Bd. I. Berlin 1830. 4. (Nr. 12 und 13 Geschenke des Herrn Präpositus Eberhard zu Penzlin.)

V. Sammelwerke und allgemeine Geschichte.

  1. Bülletins der kaiserl. russischen Armee. Nr. 1-35. 1813. 8.
  2. Bericht an den König von Schweden von seinem Minister der auswärt. Angelegenh., vom 7. Jan. 1813. 4.
  3. Die Glocke der Stunde in drei Zügen, von E. M. A. (Ernst Moritz Arndt.) Neue Auflage. 1813. 8.
  4. a. Russisch=deutsches Volksblatt. Herausgegeben von Kotzebue. Nr. 1-39. Berlin, 1. April bis 29. Juni 1813. 4.
          b. Ergänzungsblätter zum ob. Volksblatt. Nr. 1-8. 10. Berlin, 26. April bis 30. Juni 1813. 4. (Nr. 14 bis 17 Geschenke des Hrn. Präpositus Eberhard zu Penzlin.)
  5. E. v. Lassaulx, über den Entwickelungsgang des griechischen und römischen und den gegenwärtigen Zustand des deutschen Lebens. Festrede, gehalten am 25. August 1847. München. 4. (Geschenk der königl. Akademie zu München.)
  6. D. W. A. Schmidt's allgemeine Zeitschrift für Geschichte. Fünfter Jahrgang. Bd. IX. Heft 5 und 6. Berlin 1848. 8. (Ist hiermit vorläufig geschlossen.)
  7. Historisches Taschenbuch. Herausgegeben von F. v. Raumer. Der neuen Folge neunter Jahrgang. Leipzig 1848. 8. (Geschenk des Hrn. Regierungsdirectors v. Oertzen.)

VI. Böhmen.

  1. Wocel, Casopis ceskeho Museum 1848. Rocn. XXI. Praze. 8.
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  1. Wocel, Casopis ceskeho Museum 1848. Rocn. XXII. 1. 2. Praze. 8. (Nr. 21 und 22 Geschenk der Gesellschaft des National=Museums zu Prag.)

VII. Oesterreich; die Schweiz.

  1. Mittheilungen des historischen Vereins für Krain. Jahrg. 1847. Laibach 1848. 4. (Geschenk des Vereins.)
  2. Schriften des historischen Vereins für Inner=Oesterreich. Erstes Heft. Gratz 1848. 8. (Geschenk des Vereins.)
  3. a. Mittheilungen der Zürcherischen Gesellschaft für vaterländische Alterthümer. XIII. Heft. Das. 1849. 4.
          b. Vierter Bericht über die Verrichtungen der antiquar. Gesellschaft zu Zürich. Vom 1. Juli 1847 bis 1. Juli 1848. 4. (Geschenk der Gesellschaft.)

VIII. Russische Ostseeländer.

  1. Verhandlungen der Gelehrten Esthnischen Gesellschaft zu Dorpat. Bd. II. Heft 2. Das. 1848. 8, (Geschenk der Gesellschaft.)
  2. J. Paucker, die Literatur der Geschichte Liv=, Ehst= und Curlands aus den Jahren 1836 bis 1847. Dorpat 1848. 8.

IX. Deutschland.

  1. Bericht vom Jahre 1847 an die Mitglieder der Deutschen Gesellschaft in Leipzig. Herausgegeben von Dr. Espe. Leipzig 1847. 8.
  2. Bericht der Deutschen Gesellschaft in Leipzig vom J. 1848. Leipzig 1848. 8. (Nr. 28 und 29 Geschenke der Gesellsch.)
  3. Norddeutsche Sagen, Mährchen und Gebräuche aus Mecklenburg, Pommern, der Mark, Sachsen, Thüringen, Braunschweig, Hannover, Oldenburg und Westphalen. Aus dem Munde des Volkes gesammelt und herausgegeben von A. Kuhn und W. Schwarz. Leipzig 1848. 8.

X. Würtemberg und Baden.

  1. Würtemberg. Jahrbücher für vaterländische Geschichte, Geographie etc. . Herausgegeben von dem statistisch=topographischen Büreau. Jahrgang 1847. Stuttgart 1848. 8. (Geschenk des vereinigten statistischen Büreaus und des Vaterlandsvereins daselbst.)
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  1. Schriften der Alterthums= und Geschichtsvereine in Baden und Donaueschingen. Dritter Jahrgang. Bd. II. Heft 1. Karlsruhe 1848. 8. (Geschenk des Vereins.)
  2. Bildertafeln zum dritten Hefte der Schriften des Alterthumsvereins für das Großherzogthum Baden. 1847. Gr. Fol. (Geschenk des Vereins.)
  3. K. Wilhelmi, Zwölfter Jahresbericht an die Mitglieder der Sinsheimer Gesellschaft zur Erforschung der vaterländischen Denkmale der Vorzeit. Sinsheim 1848. (Geschenk des Vereins.)

XI. Baiern.

  1. Abhandlungen der historischen Classe der königlich baierischen Akademie der Wissenschaften. Bd. V. Abth. 1. München 1849. 4.
  2. Bülletin der königlichen Akademie der Wissenschaften. Jahrgang 1847. München. 4.
  3. Bülletin derselben Akademie. Jahrg. 1848. Das. 4.
  4. A. Buchner, über das ethische Element im Rechtsprincip. Akadem. Festrede, gehalten am 28. Novbr. 1848. München. 4. (Nr. 35-38 Geschenke der königl. Akademie zu München.)
  5. Oberbaierisches Archiv für vaterländische Geschichte, herausgegeben von dem historischen Vereine von und für Oberbaiern. Bd. X. Heft 1 und 2. München 1848. 8.
  6. Zehnter Jahresbericht des historischen Vereins von und für Oberbaiern für das Jahr 1847. München 1848. 8. (Nr. 39 und 40 Geschenke des Vereins.)
  7. Archiv für Geschichte und Alterthumskunde von Oberfranken. Herausgegeben von von d. Hagen. Bd. IV. Heft 1. Baireuth 1848. 8. (Geschenk des Vereins.)
  8. Elfter Bericht über das Bestehen und Wirken des historischen Vereins zu Bamberg. Das. 1848. 8. (Geschenk des Vereins.)
  9. Archiv des historischen Vereins von Unterfranken und Aschaffenburg. Bd. X. Heft 1. Würzburg 1849. 8. (Geschenk des Vereins.)
  10. Verhandlungen des historischen Vereins von Oberpfalz und Regensburg. Zwölfter Band. Regensburg 1848. 8. (Geschenk der Gesellschaft.)

XII. Hessen.

  1. Zeitschrift des Vereins zur Erforschung der rheinischen Geschichte und Alterthümer in Mainz. Bd. I. Heft 3. Das. 1848. 8. (Geschenk des Vereins.)
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  1. Wetzlarsche Beiträge für Geschichte und Rechtsalterthümer, herausgegeben von Dr. Paul Wigand. Dritter Band. Zweites Heft. Wetzlar 1848. 8. (Geschenk des historischen Vereins zu Wetzlar.)
  2. Zeitschrift des Vereins für hessische Geschichte und Landeskunde. Bd. V. Heft 1. Kassel 1848. 8.
  3. Periodische Blätter für die Mitglieder der beiden hessischen historischen Vereine. Nr. 10 und 11. Kassel, Oct. 1848. 8.
  4. Dr. G. Landau, historisch=topographische Beschreibung der wüsten Ortschaften im Kurfürstenthum Hessen und in der Provinz Oberhessen. Kassel 1848. 8. (Nr. 47-49 Geschenke des historischen Vereins zu Kassel.)

XIII. Schlesien und die Lausitz.

  1. Neues Lausitzsches Magazin, herausgeg. von Dr. E. Tillich. Bd. 24. Erstes bis viertes Heft. Görlitz 1847, 48. 8. (Geschenk der oberlausitz. Gesellschaft der Wissenschaften.)
  2. Uebersicht der Arbeiten und Veränderungen der schlesischen Gesellschaft für vaterl. Kultur im J. 1847. Breslau 1848. 4. (Geschenk der Gesellschaft.)

XIV. Westphalen; Hannover.

  1. Zeitschrift für vaterländische Geschichte und Alterthumskunde. Herausgegeben von dem Verein für Geschichte etc. . Westphalens durch Erhard und Rosenkranz. Bd. X. Münster 1847. 8.
  2. Regesta historiae Westphaliae. Accedit codex diplom. Die Quellen der Geschichte Westphalens in Nachweisungen und Auszügen, begleitet von einem Urkundenbuche. Herausgegeben von Dr. H. A. Erhard. Bd. 1., bis zum J. 1125. Münster 1847. (Nr. 52 und 53 Geschenke des Vereins für Geschichte etc. . Westphalens.)
  3. Archiv des historischen Vereins für Niedersachsen. Neue Folge. Jahrg. 1847. Zweites Doppelheft. Hannover 1847. 8.
  4. Zehnte und elfte Nachricht über den historischen Verein für Niedersachsen. Hannover 1846. 1848. 8. (Nr. 54 u. 55 Geschenke des Vereins.)

XV. Preußen und Pommern.

  1. Zwölf kleine Flugschriften aus dem Jahre 1813, Aufrufe, Lieder, Reden etc. . enthaltend, die meistens zu Berlin erschienen. In 1 Bd. 8.
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  1. Vier Flugblätter aus dem J. 1813, enthaltend Aufrufe zu den Waffen und Nachrichten vom Einzuge der Russen in Berlin. 2 Stücke. Fol. 2. 4. (Nr. 56 und 57 Geschenke des Hrn. Präpositus Eberhard zu Penzlin.)
  2. Darlegung des Verfahrens der preußischen Regierung gegen den Erzbischof von Köln. Vom 25. Novbr. 1837. Berlin 1838. 4. Mit den Beilagen. (Geschenk des Hrn. Lehrers H. Meyer hieselbst.)
  3. 60. Neue preußische Provinzialblätter. Herausgeg. von Dr. A. Hagen. Bd. V. Bd. VI. Königsberg 1848. 8. (Geschenk der Gesellschaft.)
  1. Codex Pomeraniae diplomaticus. Herausgegeben von Dr. Hasselbach u. A. Bd. 1. Liefer. 2. 3. Greifswald 1845. 48. 4.

XVI. Hamburg; Schleswig=Holstein.

  1. Zeitschrift des Vereins für hamburg. Geschichte. Bd. III. Heft 1. (Geschenk des Vereins.)
  2. Nordalbingsche Studien. Neues Archiv der Schleswig=Holstein=Lauenburgischen Gesellschaft für vaterländische Geschichte. Bd. V. Heft 1. Kiel 1844. 8.
  3. Urkundensammlung der Schleswig=Holstein=Lauenburgischen Gesellschaft für vaterländische Geschichte. Zweiten Bandes zweite Abtheil. Kiel 1848. 4. (Nr. 63 u. 64 Geschenke der Gesellschaft.)
  4. Dreizehnter Bericht der Schleswig=Holstein=Lauenburgischen Gesellschaft für die Sammlung und Erhaltung vaterländischer Alterthümer. Kiel 1848. 8. (Geschenk des Vereins.)

XVII. Meklenburgica.

  1. Rechtsbegründete Vorstellung, was für eine Bewandniß es habe mit der von den meklenburg. regierenden Herren Hertzogen am 3. Aug. 1748 errichteten Convention. 1749. Fol. (Geschenk des Hrn. Landrentmeister Ahrens hies.)
  2. Gedanken von der meklenburg. Wirthschafts= und Amtierungskunde mit einigen merkwürdigen Beilagen. Leipzig 1763. 4,
  3. Des Pommerschen Patrioten gemeinnütziger Unterricht von dem innern Verhältniß der mehrsten Münzsorten in Pommern und Meklenburg etc. . 1764. 4.
  4. Ein Convolut, enthaltend verschiedene kleine Meklenburgica, namentlich Schulprogramme und andere Gelegenh.=Schriften des 18. Jahrhunderts. 4. und 8.
  5. Ueber die Vortheile öffentlicher anatomischer Lehranstalten.
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Rede bei Eröffnung der neuen Anatomie in Rostock am 8. Novbr. 1790 von Dr. W. Josephi. Nebst 1 Gedichte und 3 Rissen. Rostock. 4.

  1. 72. Monatsschrift von und für Meklenburg. Jahrg. III und IV. Schwerin 1790, 91. 2. Bd. 4.
  1. - 76. Neue Monatsschrift von und für Meklenburg. Jahrg. I=IV. Schwerin 1792-95. 4 Bd. 4. Die Jahrgg. 1793 u. 1794 unvollst. (Nr. 67-76 Geschenke des Hrn. Präpositus Eberhard zu Penzlin.)
  1. Quatuor Odas latinas, edidit Henr. Cord. Stever. Rostock 1816. 8.
  2. Das Jubiläum des Großherzogs Friedrich Franz zu einem Welt=Versöhnungsfest geweiht von G. G. F. Küffner, Pastor in Gnoien. Parchim 1835. 8. (Nr. 77 u. 78 Geschenke des Hrn. Lehrers Meyer hieselbst.)
  3. Neue meklenburgische Volksbibliothek. Herausgegeben von D. Assur. Jahrg. V. Heft 1 und 2. Schwerin 1848. 8. (Geschenk des Hrn. Herausgebers.)
  4. Zwei Abhandlungen, die Statistik der Großherzogthümer Meklenburg=Schwerin und Strelitz betr., vom Dr. L. Spengler. Aus der Zeitschrift des Vereins für deutsche Statistik. Herausgeg. von v. Reden. Jahrg. 1848. Heft 8 und 11. Berlin 1848. 4. (Geschenk des Hrn. Dr. Spengler in Herborn.)
  5. Zwei Abhandlungen, die Geschichte und Literatur der Medicin in Meklenburg betr., vom Dr. L. Spengler. Aus der Zeitschrift "Janus", Bd. III. Heft 4. Breslau 1848. 8. (Geschenk des Hrn. Verf.)
  6. Fünf kleine Meklenburgica; Aufrufe, Anreden, Gedichte etc. . aus den Jahren 1813 u. 1814. Drei Stücke in 4., zwei in Folio. (Geschenk des Hrn. Präpositus Eberhard in Penzlin.)
  7. Genealog. Nachrichten von der adelichen Familie von Koß. Rostock 1789. Fol.
  8. Klaerlighed og Mandhaftighed, udviist i en norsk Liig=Begiengelse (Joh. Christ. v. Koss). Kiöbenhavn 1716. 4. (Nr. 83 und 84 Geschenke des Hrn. von Koß auf Vilz.)
  9. Oeffentliche Erfüllung eines vormalig öffentlichen Versprechens von C. v. Moltcke. Im October 1819. 4. (Geschenk des Hrn. Lehrers H. Meyer hieselbst.)

A. F. W. Glöckler,     
Bibliothekar des Vereins.      


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Beil. D

.

Verzeichniß

der allerhöchsten Protectoren, hohen Beförderer, Ehrenmitglieder, correspondirenden Vereine, correspondirenden Mitglieder und ordentlichen Mitglieder,
am 12. Juli 1849.

I. Protectoren.

  1. Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Meklenburg=Strelitz.
  2. Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Meklenburg=Schwerin.

II. Hohe Beförderer.

  1. Seine Königliche Hoheit der Erbgroßherzog von Meklenburg=Strelitz.
  2. Seine Hoheit der Herzog Gustav von Meklenburg=Schwerin.
  3. Ihre Königliche Hoheit die verwittwete Frau Erbgroßherzogin von Meklenburg=Schwerin.
  4. Ihre Königliche Hoheit die Frau Herzogin von Orleans.
  5. Ihre Königliche Hoheit die verwittwete Frau Großherzogin von Meklenburg=Schwerin.
  6. Seine Durchlaucht der regierende Fürst von Schaumburg=Lippe.
  7. Seine Majestät der König von Dänemark.
  8. Seine Durchlaucht der Erbprinz von Schaumburg=Lippe.

III. Ehrenmitglieder.

  1. Se. Excellenz der Herr Geheime Staatsminister v. Kamptz zu Berlin.
  2. Der königliche Oberpräsident der Provinz Pommern, Herr v. Bonin zu Stettin.
  3. Se. Excellenz der Herr Staatsminister v. Dewitz zu Neustrelitz.
  4. Se. Excellenz der Herr Graf v. Reventlow, königlich dänischer Gesandte zu London.
  5. Die Frau Gräfin v. Hahn auf Basedow.
  6. Der Geheimrath v. Olfers, Generaldirector der königlichen Museen zu Berlin.
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IV. Correspondirende Vereine.

  1. Gesellschaft für pommersche Geschichte und Alterthumskunde, zu Stettin.
  2. Schleswig=holstein=lauenburgische Gesellschaft für vaterländische Geschichte, zu Kiel.
  3. Königlich=dänische Gesellschaft für nordische Alterthumskunde, zu Kopenhagen.
  4. Thüringisch=sächsischer Verein für Erforschung vaterländischen Alterthums, zu Halle.
  5. Voigtländischer alterthumsforschender Verein, zu Hohenleuben.
  6. Königliche schleswig=holstein=lauenburgische Gesellschaft für Sammlung und Erhaltung vaterländischer Alterthümer, zu Kiel.
  7. Gesellschaft für vaterländische Alterthümer, zu Zürich.
  8. Verein für Geschichte und Alterthumskunde Westphalens, zu Münster.
  9. Wetzlarscher Verein für Geschichte und Alterthumskunde.
  10. Historischer Verein für Niedersachsen, zu Hannover.
  11. Sinsheimer Gesellschaft zur Erforschung der vaterländischen Denkmale der Vorzeit.
  12. Verein für hessische Geschichte und Landeskunde, zu Kassel.
  13. Historischer Verein für Oberfranken, zu Bamberg.
  14. Nassauischer Verein für Alterthumskunde und Geschichtsforschung, zu Wiesbaden.
  15. Historischer Verein für Unterfranken und Aschaffenburg, zu Würzburg.
  16. Altmärkischer Verein für vaterländische Geschichte und Industrie, zu Salzwedel.
  17. Gesellschaft für Geschichte und Alterthumskunde der russischen Ostsee=Provinzen, zu Riga.
  18. Dänischer historischer Verein, zu Kopenhagen.
  19. Verein für Geschichte der Mark Brandenburg, zu Berlin.
  20. Oberlausitzsche Gesellschaft der Wissenschaften, zu Görlitz.
  21. Verein für hamburgische Geschichte.
  22. Historischer Verein für Oberbaiern, zu München.
  23. Königlich=baierische Akademie der Wissenschaften, zu München.
  24. Königlich=niederländisches Museum der Alterthümer, zu Leyden.
  25. Schlesische Gesellschaft für vaterländische Cultur, zu Breslau.
  26. Hennebergischer Verein für vaterländische Geschichte, zu Meiningen.
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  1. Gesellschaft für vaterländische Alterthümer, zu Basel.
  2. Historischer Verein der Oberpfalz und von Regensburg, zu Regensburg.
  3. Historischer Verein von Oberfranken, zu Baireuth.
  4. Westphälische Gesellschaft zur Beförderung vaterländischer Cultur, zu Minden.
  5. Geschichts= und alterthumsforschende Gesellschaft des Osterlandes, zu Altenburg.
  6. Verein zur Erforschung der rheinischen Geschichte und Alterthümer, zu Mainz.
  7. Verein für lübeckische Geschichte und Alterthumskunde, zu Lübeck.
  8. Verein für Kunst und Alterthum in Ulm und Oberschwaben.
  9. Esthländische literarische Gesellschaft, zu Reval.
  10. Gelehrte esthnische Gesellschaft, zu Dorpat.
  11. Historischer Provinzialverein für Krain, zu Laibach.
  12. Königlich würtembergisches statistisch=topographisches Bureau und Verein für Vaterlandskunde, zu Stuttgart.
  13. Historischer Verein für Inner=Oesterreich, zu Grätz.
  14. Ferdinandeum, zu Innsbruck.
  15. Historischer Verein für Schwaben und Neuburg, zu Augsburg.
  16. Gesellschaft für Frankfurts Geschichte und Kunst, zu Frankfurt a. M.
  17. Alterthumsverein für das Großherzogthum Baden, zu Baden=Baden.
  18. Königlich=sächsischer Verein für Erforschung und Erhaltung vaterländischer Geschichte und Kunstdenkmale, zu Dresden.
  19. Alterthumsgesellschaft Prussia, zu Königsberg.
  20. Gesellschaft für bildende Kunst und vaterländische Alterthümer, zu Emden.
  21. Kaiserlich=bestätigte archäologische numismatische Gesellschaft, zu Petersburg.
  22. Gesellschaft für friesische Geschichts=, Alterthums= und Sprachkunde, zu Leuwarden.
  23. Verein für siebenbürgische Landeskunde, zu Herrmannstadt.
  24. Verein für Geschichte und Alterthum Schlesiens, zu Breslau.
  25. Historisch=antiquarischer Verein für die Städte Saarbrücken, St. Johann und deren Umgegend, zu Saarbrücken.
  26. Museum, zu Hildesheim.
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V. Correspondirende Mitglieder.

in Baden:
   zu Sinsheim: 1. Wilhelmi, Pastor.
in Braunschweig:
   zu Wolfenbüttel: 2. Schmidt Dr., Archivrath.
3. Schönemann Dr., Bibliothekar.
in Dänemark:
   zu Kopenhagen: 4. Molbech Dr., Etatsrath und Professor.
5. Rafn Dr., wirklicher Etatsrath und Professor.
6. Thomsen, wirklicher Etatsrath und Director der königl. Museen.
7. v. Sommer, Oberstlieutenant und Commandant von Rosenburg.
in Frankfurt a. M.: 8. Böhmer Dr., Stadtbibliothekar.
in Hamburg: 9. Lappenberg Dr., Archivar und Senator.
in Hannover:
   zu Göttingen: 10. Havemann Dr., Professor.
   zu Stade: 11. Möhlmann, Auditor.
in Holstein=Lauenburg:
   zu Segeberg: 12. Asmussen Dr. theol., Seminar=Director.
   zu Kiel: 13. Falck Dr., Etatsrath und Professor.
   zu Ratzeburg: 14. v. Duve Dr.
in Lübeck: 15. Behn Dr.
16. Deecke Dr., Professor.
17. Dittmer Dr., Canzlei=Secretair.
in Oesterreich:
   zu Wien: 18. Chmel, K. K. Regierungsrath und Vicedirector des K. K. Geheimen Archivs.
19. Eduard Melly Dr.
   zu Prag: 20. Hanka Dr., Bibliothekar.
in Preußen:
   zu Berlin: 21. Friedländer Dr., Bibliothekar.
22. J. Grimm Dr., Professor.
23. W. Grimm Dr., Professor.
24. Höfer, Geheimer Archivrath.
25. Homeyer Dr., Professor.
26. Klaatsch, Geheimer Archivrath.
27. Kretschmer.
28. Lachmann, Dr.,Professor.
29. von Ledebur, Director.
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   zu Berlin: 30. Pertz Dr., Ober=Bibliothekar, Geheimer Ober=Regierungsrath.
31. v. Raumer Dr., Geheimer Ober=Regierungsrath und Archiv=Director des preußischen Staats.
32. Riedel Dr., Geheimer=Archivrath und Professor.
   zu Jüterbock: 33. Heffter Dr., Land= und Stadtgerichts=Director.
   zu Neu=Ruppin: 34. Masch, Gymnasiallehrer.
   zu Salzwedel: 35. Danneil, Director und Professor.
   zu Greifswald: 36. Barthold Dr., Professor.
37. von Hagenow Dr.
38. Kosegarten Dr., Professor.
   zu Stettin: 39. Bagmihl, Buchdruckereibesitzer.
40. Giesebrecht Dr., Professor.
41. Hering Dr., Professor.
   zu Stralsund: 42. Brandenburg Dr., Syndicus und Archivar.
43. Fabricius, Bürgermeister.
44. Zober Dr., Gymnasiallehrer und Stadt=Bibliothekar.
   zu Königsberg: 45. Voigt Dr., Geheimer=Regierungsrath und Archiv=Director, Professor.
   zu Breslau: 46. Stenzel Dr., Geheimer Archivrath und Professor.
   zu Liegnitz: 47. von Minutoli, Regierungs=Assessor.
   zu Halle: 48. Leo Dr., Professor.
   zu Bonn: 49. Dahlmann Dr., Professor.
   zu Wetzlar: 50. von Medem, Archivrath.
in Rußland:
   zu Petersburg: 52. Köhne Dr., Collegien=Assessor.
in Sachsen:
   zu Jena: 51. Michelsen Dr., Hof= und Justizrath, Professor.
in Schweden:
   zu Stockholm: 53. Hildebrand, Archivar und Reichs=Antiquar.
   zu Upsala: 54. Schröder M., Ober=Bibliothekar, Professor und Ordenshistoriograph.
   zu Lund: 55. Nilsson Dr., Professor.
in der Schweiz:
   zu Lausanne: 56. Troyon, Alterthumsforscher.
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VI. Ordentliche Mitglieder.

A. In Meklenburg.

zu Boizenburg: 1. Päpcke, Amtmann.
bei Boizenburg: 2. von Lücken auf Zahrenstorf.
3. von Stern auf Tüschow.
bei Brüel: 4. Schnelle auf Buchholz, Dr.
zu Bützow: 5. Bolte, Criminalgerichts=Director.
6. von Bülow, Criminalrath.
7. Friedrich Seidel.
8. von Wick, Criminalrath.
bei Bützow: 9. Behrens, Pastor zu Qualitz.
10. Erhardt, Amtmann zu Rühn.
11. von Meerheimb auf Gr. Gischow, Drost.
12. Baron von Meerheimb auf Wokrent, Kammer=Director
13. Wagner, Pastor zu Zernin.
zu Crivitz: 14. Martini, Ober=Amtmann.
15. Schlüter, Hofrath.
bei Crivitz: 16. von Barner auf Bülow, Major, Landrath.
17. Schencke Dr., Präpositus zu Pinnow.
18. Wigger, Candidat zu Pinnow.
19. Willebrand, Pastor zu Cladow.
zu Doberan: 20. von der Lühe, Amtsverwalter.
zu Dömitz: 21. von Bülow, Drost.
22. Vogel, Bürgermeister.
23. Zinck, Hauptmann a. D., Elb=Zoll=Director.
bei Dömitz: 24. zur Nedden, Pastor zu Conow.
bei Friedland: 25. von Oertzen auf Leppin, Geheimer=Justizrath.
26. von Rieben auf Galenbeck, Landrath.
bei Fürstenberg: 27. von Buch auf Tornow, Kammerherr.
zu Gadebusch: 28. Litzmann Dr., Medicinalrath.
29. Wilhelm, Apotheker.
30. von Wrisberg, Landdrost.
bei Gadebusch: 31. von Döring auf Badow.
32. Rohrdanz auf Dutzow.
33. von Leers auf Schönfeld, Landrath.
zu Gnoien: 34. Bölckow, Hofrath.
35. Johannes Dr. med.
36. von Kardorff auf Remlin.
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bei Gnoien: 37. von Bülow auf Bäbelitz.
38. von Schuckmann auf Viecheln.
39. Günther, Pastor zu Gr. Methling.
40. von Kardorff auf Granzow.
41. Mühlenfeld, Pastor zu Boddin.
42. von Oertzen auf Repnitz.
bei Goldberg: 43. Baron Le Fort auf Boek, Klosterhauptmann zu Dobbertin.
zu Grabow: 44. Crull, Amtmann.
45. Löwenthal, Dr.
46. Krüger, Amtsmitarbeiter, Advocat.
47. von Pressentin, Amtsverwalter.
48. Römer, Rector.
49. Rüst Dr., Amtsarzt.
bei Grabow: 50. Tapp, Pastor zu Neese.
zu Grevismühlen: 51. Martens, Pastor.
bei Grevismühlen: 52. Eckermann auf Johannsdorf.
53. von Müller auf Rankendorf.
54. Rettich auf Rosenhagen.
55. von Päpcke auf Lütgenhof, Justizrath.
zu Güstrow: 56. von Bülow, Justizrath.
57. Diederichs, Advocat.
58. Jenning, Dr., Advocat.
59. Mencke, Justizrath.
60. Scheel, Stadtbuchhalter.
61. Trotsche, Stadtsecretair.
62. Türck, Pastor.
63. Viereck, Senator.
64. Volger, Dr.
bei Güstrow: 65. von Bassewitz auf Dersentin.
66. von Blücher auf Lüdershagen.
67. von Buch auf Zapkendorf.
68. Engel auf Charlottenthal.
69. Graf von der Osten=Sacken auf Marienhof.
bei Hagenow: 70. Bruger, Dr., Pastor zu Warsow.
bei Krackow: 71. von Jasmund auf Dobbin.
bei Kröpelin: 72. Vortisch, Pastor zu Satow.
zu Lage: 73. Kues Dr. med.
74. Lüders, Bürgermeister.
bei Lage: 75. Graf von Bassewitz auf Prebberede.
76. von Lowtzow auf Rensow.
zu Lübtheen: 77. Krüger, Amtmann.
zu Lübz: 78. Drechsler, Geheimer=Amtsrath.
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zu Lübz: 79. Gädcke, Stadtsecretair, Advocat.
zu Ludwigslust: 80. Brückner Dr., Ober=Medicinalrath.
81. Gerdeß, Rector.
82. Ratich, Amtshauptmann.
83. von Schmidt, Geh. Legationsrath.
bei Malchin: 84. Graf von Bassewitz auf Bristow.
85. Graf von Hahn auf Basedow, Erblandmarschall.
86. Baron von Maltzahn auf Rothenmoor, Landrath.
87. Walter, Pastor zu Bülow.
zu Malchow: 88. von Borck auf Möllenbeck, Kammerherr, Klosterhauptmann.
89. Engel, Küchenmeister.
90. Meyer, Hofrath, Bürgermeister.
bei Malchow: 91. Graf von Blücher auf Göhren.
92. Kollmann auf Grüssow, Domänenrath.
zu Mirow: 93. Giesebrecht, Präpositus.
zu Mirow: 94. von Jagow, Kammerherr.
zu Neubrandenburg: 95. Boll, Pastor.
96. Brückner Dr., Rath.
97. Hahn, Senator und Camerarius.
98. Kirchstein Dr., Rath.
99. Müller, Dr., Hofrath, Stadtrichter.
100. Nicolai, Syndicus.
101. Roggenbau, Senator.
bei Neubrandenburg: 102. von Berg auf Neuenkirchen.
103. von Dewitz auf Kölpin.
104. von Engel auf Breesen, Kammerherr.
105. von Klinggräff auf Chemnitz.
bei Neubuckow: 106. Löper, Pastor zu Mulsow.
107. von Oertzen auf Roggow.
108. Priester, Pastor zu Westenbrügge.
bei Neukalden: 109. von Blücher auf Teschow, Landrath.
zu Neustadt: 110. von Bülow, Landdrost.
zu Neustrelitz: 111. von Bernstorff, Regierungsrath.
112. von Bülow, Lieutenant.
113. Gentzen, Bibliothekar.
114. von Grävenitz, Ober=Landforstmeister.
115. Görner, Hoftheater=Director.
116. Jahn auf Langhagen.
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zu Neustrelitz: 117. von Kamptz, Oberhofmeister.
118. Lignau, Hof=Postdirector.
119. Nauwerk, Hofrath.
120. Schröder, Rector der Mädchenschule.
121. von Schultz, Geheimer=Justizrath.
122. von Voß, Jägermeister.
123. von Wenckstern, Oberstlieutenant.
bei Neustrelitz: 124. Kannegießer, Förster zu Glambeck.
zu Parchim: 125. Flörcke, Bürgermeister.
126. Koß Dr., Bürgermeister.
127. Niemann, Pastor.
128. Schumacher, Apotheker.
129. Zehlicke Dr., Director des Gymnasiums.
bei Parchim: 130. von Quitzow auf Severin.
zu Penzlin: 131. Eberhard, Präpositus.
132. Baron von Maltzahn, Erblandmarschall.
133. Müller, Bürgermeister.
134. Napp, Rector.
bei Penzlin: 135. Eberhard, Pastor zu Gr. Luckow.
136. Flügge auf Gr. Helle.
137. von Gundlach auf Möllenstorf.
138. von Gundlach auf Möllenhagen, Rittmeister.
139. von Gundlach auf Rumpshagen.
140. Jahn auf Kl. Vielen.
141. Baron von Maltzan auf auf Peutsch.
142. Baron von Maltzan auf auf Mallin.
143. Baron von Maltzan auf auf Alt=Rehse.
144. von Oertzen auf Marin, Kammerherr.
zu Plau: 145. Nevermann Dr.
bei Plau: 146. von Cleve auf Carow.
147. Kortüm, Erbpächter zu Klebe.
148. Ritter, Pastor zu Vietlübbe.
149. Zander, Pastor zu Barkow.
zu Ratzeburg: 150. Gentzken M., Consistorialrath.
151. von Wickede, Forstjunker.
152. Zander Dr., Gymnasial=Director.
bei Ratzeburg: 153. Arndt, Pastor zu Schlagsdorf.
zu Rehna: 154. Demmler, Senator.
155. Fromm, Präpositus.
bei Rehna: 156. Masch, Pastor zu Demern.
157. Monich, Pastor zu Lübsee.
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zu Ribnitz: 158. zur Nedden, Amtsverwalter.
bei Ribnitz: 159. von Mühlenfels zu Neuhof.
zu Röbel: 160. Engel, Bürgermeister, Hofrath.
bei Röbel: 161. Graf von Blücher auf Finken.
162. von Ferber auf Melz.
163. von Gundlach auf Hinrichsberg.
zu Rostock: 164. Ackermann, Oberappellationsrath.
165. Bachmann Dr., Professor und Director des Gymnasiums.
166. von Bassewitz, Oberappellationsrath.
167. Beselin, Advocat.
168. Freiherr von Bülow.
169. Diemer Dr., Consistorialrath, Professor.
170. Ditmar Dr., Geheimer=Justizrath und rittersch. Syndicus.
171. von Glöden, Privatdocent.
172. Baron von Nettelbladt, Bibliothekar.
173. Reder Dr.
174. Spitta Dr., Professor, Ober=Medicinalrath.
175. Tiedemann, Besitzer der Steindruckerei.
176. Viereck, Oberappellationsgerichts=Vice=Präsident.
177. Weber Dr., Oberappellationsrath.
178. von Wickede, Landes=Steuerdirector.
179. J. Wiggers, Professor.
bei Rostock: 180. von Brocken auf Hohen=Luckow, Domainenrath.
181. von Hafften, zu Hohen=Schwarfs.
182. Graf von Rittberg auf Beselin.
zu Schönberg: 183. Bicker, Buchdrucker.
184. Ebeling Dr.
185. Karsten Dr., Gerichtsrath.
186. Kindler, Advocat.
zu Schwaan: 187. Ahrens, Gerichtsrath.
188. Daniel, Bürgermeister zu Rehna.
189. von Schöpffer, Amtsverwalter.
zu Schwerin: 190. Ahrens, Landrentmeister.
191. Assur, Privatgelehrter.
192. Bartels Dr.
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zu Schwerin: 193. Bartning, Baurath.
194. Bartning, Hofrath.
195. Bartsch, Pastor.
196. von Bassewitz, Regierungsrath.
197. von Bassewitz, Amtsmitarbeiter.
198. Beyer Dr., Archiv=Secretair.
199. Boccius, Canzleirath.
200. von Boddien, Kammerherr, Oberstallmeister.
201. Bouchholtz, Geheimer=Hofrath.
202. von Bülow, Kammerjunker und Amtsauditor.
203. von Elderhorst, Gen.=Major a. D.
204. Faull, Geheimer=Canzleirath.
205. Graf von Finkenstein, Kammerherr, zur Zeit in Genf.
206. Fischer, Maler.
207. Frese Dr., Brigadearzt und Hofrath.
208. Gillmeister, Maler.
209. Glöckler, Archiv=Registrator.
210. Grimm, Kriegsrath.
211. Groth, Archivar.
212. Hartmann, Hofrath.
213. Hase, Amtmann.
214. Holm, Hofrath.
215. Jeppe, Kammer=Registrator.
216. Juhr, Senator.
217. Karsten Dr., Regierungsrath.
218. Kaysel, Justizrath.
219. Kliefoth Dr., Superintendent.
220. Knaudt Dr., Regierungsrath.
221. Lenthe, Hofmaler.
222. von Levetzow, Minister und Kammerpräsident, Excellenz.
223. Lisch Dr., Archivar und Regierungs=Bibliothekar.
224. Lorenz, Candidat.
225. von der Lühe, Adjutant.
226. von Lützow, Minister und Geheimraths=Präsident, Excellenz.
227. von Lützow, Schloßhauptmann.
228. Mantius, Commerzienrath.
229. von Maydell, Canzlei=Vicedirector.
230. Meyer, Schulrath.
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zu Schwerin: 231. Müller, Geheimer=Cancleirath, Regierungs= und Lehnsfiscal.
232. zur Nedden, Regierungs=Secretair.
233. Nübell, Münzrath.
234. von Nußbaum, Obristlieutenant.
235. von Oertzen, Geheimer=Rath.
236. Peters, Hof=Canzellist.
237. Pohle, Advocat, Senator.
238. Prosch Dr., Regierungsrath.
239. Prosch Dr., Geheimer=Cabinetsrath.
240. Reitz, Prorector.
241. Baron von Rodde auf Zibühl.
242. Ruge, Bauconducteur.
243. Schmidt Dr., Justizrath.
244. Schröder, Amtmann.
245. Schröder Dr., Pastor.
246. Schumacher, Hofmaler.
247. Schweden, Advocat.
248. Seebohm, Dr. med.
249. Wachenhusen, Bauconducteur.
250. Walter, Oberhofprediger.
251. Wedemeier, Dr. phil.
252. Wer Dr., Director des Gymnasiums.
253. von Wickede, Forstrath.
254.. Wünsch, Oberbaurath.
255. von Zülow, Major.
bei Schwerin: 256. von Böhl auf Cramonshagen.
257. Flemming Dr., Ober=Medicinalrath, zu Sachsenberg.
258. von Schack auf Brüsewitz, Geheimer=Rath.
259. Schubart, Pensionair zu Gallentin.
zu Stargard: 260. Siemssen, Bürgermeister.
bei Stavenhagen: 261. von Blücher auf Rosenow, Rittmeister.
262. von Heiden auf Bredenfelde.
263. von der Lancken auf Galenbeck, Kammerherr.
264. von Oertzen auf Jürgenstorf, Landrath.
265. von Oertzen auf Kittendorf.
zu Sternberg: 266. Kleiminger, Consistorialrath und Superintendent.
bei Sternberg: 267. von Barner auf Kl. Görnow.
268. von Bülow auf Wahmekow.
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zu Sülz: 269. Koch, Geheimer=Amtsrath.
bei Sülz: 270. von Kardorff auf Böhlendorf, Major und Kammerherr.
271. von der Lühe auf Redderstorf.
bei Tessin: 272. Karsten, Präpositus zu Vilz.
273. von Koß auf Vilz.
274. von der Lühe auf Gnewitz.
275. von Oertzen auf Woltow.
276. von Plüskow auf Kowalz.
277. von Schack auf Nustrow.
zu Teterow: 278. Burmeister, Präpositus.
bei Teterow: 279. Graf von Bassewitz=Schlitz auf Burg=Schlitz.
280. von Blücher auf Suckow, Landrath.
281. von Heise=Rothenburg auf Vollrathsruhe.
282. von Heise=Rothenburg jun. zu Vollrathsruhe.
283. Jordan auf Grambzow, Domainenrath.
284. von Lewetzow auf Hohen=Mistorf.
285. Baron von Maltzahn auf Kl. Luckow.
286. Baron von Möller=Lilienstern auf Rothspalk und Carlsdorf.
287. Pogge auf Roggow.
288. Reuter, Pastor zu Jördenstorf.
zu Waren: 289. Müller, Lehrer.
290. Pries, Bürgermeister.
291. Schmidt, Bürgermeister, Hofrath.
292. Sprengel, Dr. juris.
bei Waren: 293. v. Behr=Negendank auf Torgelow.
294. Brückner, Präpositus zu Gr. Giewitz.
295. Conradi, Pfarrvicar zu Ankershagen.
296. von Frisch auf Klocksin.
297. von Oertzen auf Sophienhof, Kammerherr.
298. von Oldenburg auf Marxhagen.
299. Graf von Voß auf Gr. Giewitz.
zu Warin: 300. Bartsch Dr., Kreisphysicus.
301. Joh. Bernh. Baron von Maltzahn, Amts=Mitarbeiter.
bei Warin: 302. Pauly, Pensionär zu Kl. Warin.
303. von Bassewitz, Kammer= und Jagdjunker zu Tarzow.
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zu Wesenberg: 304. Grischow, Bürgermeister.
zu Wismar: 305. Crain Dr., Professor, Director des Gymnasiums.
306. Crull, Kaufmann, königl. niederländischer Consul.
307. Frege Dr., Lehrer am Gymnasium.
308. Haupt, Lehrer am Gymnasium.
309. von Lehsten, Drost.
310. Thormann, Baukonducteur.
bei Wismar: 311. Albrandt, Pastor zu Lübow.
312. Baron von Biel auf Zierow.
313. Heyden, Pastor zu Beidendorf.
314. Koch auf Dreveskirchen.
315. Lampert, Pastor zu Dreveskirchen.
316. von Stralendorf auf Gamehl.
zu Wittenburg: 317. von Flotow, Amtsverwalter.
318. von Rantzau, Oberforstmeister.
bei Wittenburg: 319. von Grävenitz auf Zühr, Major.
320. von Lützow auf Tessin.
zu Zarrentin: 321. Grammann, Pastor.
322. von Röder, Domainenrath.
bei Zarrentin: 323. von Lehsten auf Testorf, Kammer= und Jagdjunker.

B. Außerhalb Meklenburg:

in der Mark Brandenburg: 324. von Lowtzow, Domherr, auf Gr. Markow, wohnhaft zu Glöden.
325. Graf von Zieten, Landrath, Erbherr auf Wustrau.
zu Hamburg: 326. Krüger, Postsecretair.
327. Weber, Commerzienrath.
im Hannöverschen: 328. von dem Knesebeck, Geheimer=Justizrath zu Göttingen.
in Pommern: 329. J. von Bohlen, Lieutenant zu Stralsund.
330. Benecke. (?)
331. Graf von Krassow, Landrath zu Franzburg.
in Sachsen: 332. Sabinin M., Hofprobst zu Weimar.

C. Im Auslande.

in Rußland: 333. Rußwurm, Ober=Inspector zu Reval.
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Zusammenstellung.
I. Protectoren 2
II. Hohe Beförderer 8
III. Ehrenmitglieder 6
IV. Correspondirende Vereine 52
V. Correspondirende Mitglieder 56
VI. Ordentliche Mitglieder 333
Vignette
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Beil. E.

Extract

aus der Rechnung der Vereins=Casse vom 1. Julius 1848 bis zum 1. Julius 1849.

Einnahmen
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Ausgaben/Abschluß

Schwerin, den 1. Julius 1849.

P. F. R. Faull.     

 


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XIV. 1.

Quartalbericht

des

Vereins für meklenburgische Geschichte und
Alterthumskunde.


Schwerin, den 2. October 1848.

Vignette

S eit der General-Versammlung des Vereins im Juli d. J. ist nachträglich noch der Tod eines unserer Mitglieder, des Herrn v. Koch auf Trollenhagen, zu unserer Kenntniss gekommen und ausserdem haben wiederum vier Mitglieder, nämlich Herr Advocat Behm zu Neu-Brandenburg, Herr Advocat Frodien daselbst, Herr Advocat Hahn daselbst und Herr Advocat Schwerdtfeger hieselbst, ihren Austritt zum bevorstehenden Neujahr angezeigt, wogegen Niemand beigetreten ist. Zugleich ist aber ein bedauerlicher Irrthum in dem Quartal-Berichte vom 3. April d. J. dahin zu berichtigen, dass nicht Herr Hofrath Nauwerk, sondern Herr Professor Bergfeld zu Neu-Strelitz gekündigt hat.

In den äussern Verhältnissen des Vereins sind keine Veränderungen vorgekommen.

Für die Sammlungen des Vereins sind erworben:

I. für die Bibliothek:

1) Dr. W. A. Schmidt's allgemeine Zeitschrift für Geschichte. Fünfter Jahrg. Bd. IX. Heft 5 und 6. Berlin. 1848. 8.

2) F. Wiggert. Erstes und zweites Scherflein zur Förderung der Kenntniss älterer deutschen Mundarten und Schriften. Magdeburg. 1832. 1836. 8.

3) Derselbe. Auswahl der Münzen des Erzstifts und der Stadt Magdeburg. (Beilage zu Hoffmann's Geschichte der Stadt Magdeburg. Mit 8 lithogr. Tafeln und 1 Uebersichtsblatt.)

4) Derselbe. Der Dom zu Magdeburg. Zum Verständniss der Bosche'schen Nachbildung. 1845. 8. (No. 2 - 4 Geschenke des Herrn Verf.)

5) J. T. Bagmihl, Pommersches Wappenbuch. Bd. IV. Lief. 1. 2. Stettin. 1848. gr. 8.

6) Casopis ceskeho Museum. 1848. Redaktor: Jan Erazim Wocel. Prag 1848. 8. (Geschenk der Gesellschaft des National-Museums in Böhmen)

7) Mittheilungen des historischen Vereins für Krain. Jahrg. 1848. Laibach. 1847. 4. (Geschenk des Vereins.)

8) Schriften des historischen Vereins für Inner-Oestreich. Erstes Heft. Gratz. 1848. 8. (Geschenk des Vereins.)

9) Schriften der Alterthums- und Geschichtsvereine in Baden und Donaueschingen. Dritter Jahrg. Bd. II, Heft 1. Karlsruhe. 1848. 8.

10) Bildertafeln zum dritten Hefte der Schriften des Alterthums-Vereins für das Grossherzogthum Baden. 1847. Gr. Fol.

11) K. Wilhelmi, Zwölfter Jahresbericht an die Mitglieder der Sinsheimer Gesellschaft zur Erforschung der vaterländisch. Denkmale der Vorzeit. Sinsheim. 1848. (Geschenk des Vereins.)

12) Archiv für Geschichte und Alterthumskunde von Oberfranken. Herausgegeben von v. d. Hagen. Bd. IV. Heft 1. Beyreuth. 1848. 8. (Geschenk des Vereins.)

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13) Elfter Bericht über das Bestehen und Wirken des historischen Vereins zu Bamberg. Daselbst. 1848. 8. (Geschenk des Vereins.)

14) Zeitschrift des Vereins zur Erforschung der rheinischen Geschichte und Alterthümer in Mainz. Bd. I, Heft 3. Daselbst. 1848. 8. (Geschenk des Vereins.)

15) Neues Lausitzisches Magazin, Herausgegeben von Dr. E. Tillich. Bd. 24. Erstes (Doppel-) Heft. Goerlitz. 1847. 8. (Geschenk des Vereins.)

16) Archiv des historischen Vereins für Niedersachsen. Neue Folge Jahrg. 1847. Zweites Doppelheft. Hannover. 1847. 8.

17) Zehnte und elfte Nachricht über denselben historischen Verein. Hannover. 1846. 1848. 8. (No. 16 und 17 Geschenke des Vereins.)

18) Dreizehnter Bericht der schleswig-holstein-lauenburgischen Gesellschaft für die Sammlung und Erhaltung vaterländischer Alterthümer. Kiel. 1848. 8. (Geschenk des Vereins.)

19) Nordalbingische Studien. Neues Archiv der Schleswig-Holstein-Lauenburgischen Gesellschaft für vaterländische Geschichte. Bd. V, Heft 1. Kiel. 1841. 8.

20) Urkundensammlung derselben Gesellschaft. Zweiten Bandes zweite Abtheil. Kiel. 1848. 4. (No. 19 und 20 Geschenke der Gesellschaft.)

21) Neue meklenburgische Volks-Bibliothek. Herausgegeben von D. Assur. Jahrg. V., Heft 1 und 2. Schwerin. 1848. 8. (Geschenk des Herrn Herausgebers.)

II. Für die Urkunden-Sammlung:

Original-Urkunde über den Verkauf der sogenannten Trempelhufe zu Kowalz durch die v. Moltke an Claus Bassewitz vom 2. Februar 1417, geschenkt vom Herrn Candidaten Pfaff zu Gr.-Rogahn.

III. Für die Alterthums-Sammlung:

A. aus vorchristlicher Zeit:

1) aus der Zeit der Hünengräber:

1 Thongefäss, gefunden im Moore bei Moltzow, geschenkt von dem Herrn Landrath Baron Maltzan auf Rothenmoor. - 1 Streitaxt aus Hornblende und 1 durchborte Kugel aus Granit, gefunden in einem Moderloche bei Schwetzin, geschenkt vom Herrn v. d. Kettenburg auf Matgendorf. - 1 Keilhauer aus Grünstein und ein Schleifstein aus rothem Sandstein, gefunden bei Satow, geschenkt vom Herrn Pastor Vortisch daselbst. - 1 kleiner Dolch und 1 Lanzenspitze aus Feuerstein, und 1 Keil aus Hornblende, gefunden bei Gr.-Luckow, geschenkt vom Herrn Baron v. Maltzan daselbst. - 1 Streitaxt aus Grünstein, gefunden in einem Torfmoore bei Lalchow, geschenkt vom Herrn Pastor Zander zu Barkow. - 1 halbmondförmiges Messer aus Feuerstein gefunden zu Retzow bei Plau, geschenkt vom Herrn Pastor Ritter zu Vietlübbe. - 1 Griff aus Hirschhorn gefunden in einem Moderloche bei Klaber. (Vielleicht aus späterer Zeit.)

2) aus der Zeit der Kegelgräber:

1 Paar Armringe von ungewöhnlicher Form, 1 Paar brillenförmige Haarspangen (?), aus zwei mit einander verbundenen, glatten, runden Gewinden von Draht 2 1/3" im Durchmesser; 1 kleiner hohler Cylinder 1 3/4" lang und gegen 1/4" im Durchmesser; 1 Bruchstück von gereifeltem und gravirtem Bleche, alles aus Bronze in einem verlornen Gefässe aus gleichem Metalle, welches wieder in einer Urne aus Thon stand, aufbewahrt, gefunden beim Ebnen eines Weges unter einem niedrigen Hügel bei Schwetzin, geschenkt von Herrn v. d. Kettenburg auf Matgendorf. -

Von den bei Lübberstorf, Basedow und Kreien gefundenen höchst werthvollen Bronzesachen, welche zum Theil der grossherzoglichen Alterthums-Sammlung angehören (S. den Quartalbericht vom April d. J.) hat

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der Herr Hofmaler Schumacher sehr saubere Zeichnungen geliefert, welche in Holzschnitt der Beschreibung dieser Alterthümer im nächsten Jahrgange der Vereinsschriften zur Veranschaulichung beigegeben werden sollen.

Interessant ist die uns gewordene Mittheilung von der Aufdeckung mehrer Kegelgräber im nördlichen Schleswig, welche von mecklenburgischen Officieren, während der Waffenruhe des deutschen Heeres in Schleswig vorgenommen ist. Die gefundenen Alterthümer sind für unsre Sammlung bestimmt, eine unerwartete und daher doppelt willkommene Kriegsbeute.

3) aus der Zeit der Wendenkirchhöfe:

1 dunkelbraune Urne, 8 3/4" hoch, 10" weit in der Oeffnung, 12" im Bauch und 3" in der Basis; eine hellbraune Urne von ähnlicher Beschaffenheit; 1 ganz schwarze Urne von kugelförmiger Gestalt mit einer eingegrabenen horizontalen Linie unter dem Bande, 6" hoch, 7 3/4" weit in der Mündung, 10" im Bauche und 3 in der Basis; 1 vollkommen erhaltene Scheere von der gewöhnlichen alterthümlichen Gestalt, aber von ausgezeichneter Arbeit und mit geschmackvoller Verzierung aus Bronze mit einem leichten Roste, welche in der zuletzt gedachten schwarzen Urne gefunden worden ist; 3 Schildbuckel aus Eisen mit hohen Knöpfen; 2 Schildbuckel aus Eisen ohne Knöpfe, 11 Lanzenspitzen aus Eisen; 1 Scheere aus Eisen; 2 grosse Messer aus Eisen; 1 kleines nach hinten gebogenes Messer mit Griff aus Eisen; 1 halbmondförmiges Messer aus Eisen; 14 Hefteln aus Bronze; 15 Hefteln aus Eisen; mehre Nieten mit Knöpfen aus Bronze und Eisen; 2 Spindelsteine aus gebranntem Thon; mehre Bruchstücke von Messern, Beschlägen u. dgl. aus Bronze und Eisen etc. - alles in einem Wendenkirchhofe bei Kl.-Plasten gefunden, und geschenkt vom Herrn v. Blücher auf Plasten. Mehre andere Urnen, Hefteln, Messer, Lanzenspitzen, Schnallen u. s. w. aus dieser großen Begräbnisstätte sind an die grossherzogliche Alterthumssammlung zu Neu-Strelitz abgeliefert. - 3 Spindelsteine aus gebranntem Thon; 1 Kopf aus Thonstein, gefunden bei Satow, geschenkt vom Herrn Pastor Vortisch daselbst, - 1 trichterförmiger Sieb aus Thon, gefunden in einem Moorloche bei Klaber. - 1 Tragetopf gefunden in einem Torfbruche bei Moltzow, und ein durchbohrter Knopf aus Sandstein, gefunden bei Rothenmoor, geschenkt vom Herrn Landrath Baron v. Maltzan auf Rothenmoor.

B. Aus dem Mittelalter.

1 Löffel aus Messing mit rundem Blatt und gravirtem Stiel, gefunden bei Rambow, geschenckt vom Herrn Baron Fr. v. Maltzahn zu Rothenmoor. - 1 Pulverhorn aus Hirschhorn mit sauberem Schnitzwerk, gefunden zu Röbel, geschenkt vom Herrn Bürgermeister Hofrath Engel daselbst. - 1 Pfriemen aus Messing, gefunden am Fundamente des Dominikaner-Klosters zu Röbel, Geschenk von demselben. - 2 eiserne Hufeisen, gefunden zu Vietlübbe, der Burg Stüvendorf gegenüber, geschenkt vom Herrn Pastor Ritter daselbst. - 1 Bauornament aus gebranntem Thon, gefunden auf der alten Burgstätte zu Kl.-Plasten, geschenkt von dem Herrn v. Blücher daselbst.

IV. Für die Münz-Sammlung:

A. durch Geschenk:

1) von dem Herrn Pastor Vortisch zu Satow:

  1 französisches Funfzehn-Sous-Stück von 1791.

2) von dem Herrn Baron A. v. Maltzan auf Peutsch:

  1 zinnerne Medaille auf die Anwesenheit Napoleon's in Dresden und den König Friedrich August von Sachsen als Herzog von Warschau 1807.
13 römische Kupfermünzen, gefunden bei Lyon.
  3 römische Kupfermünzen, gefunden bei Trier.

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  1 kleine silberne Medaille des Herzogs Christian Ludwig II. von Meklenburg 1752.
  1 Achtschillingsstück desselben 1754.
  7 silberne meklenburgische Scheidemünzen aus dem 17. Jahrh.
  4 Kupfermünzen.

2) von dem Herrn Bürgermeister Hofrath Engel zu Röbel:

  2 kleine zweiseitige Silberpfennige aus dem 13. Jahrh., pommerscher Fabrik, gefunden neben den Fundamenten des ehemaligen Dominikaner-Klosters zu Röbel.

4) von dem Herrn Friedländer zu Berlin:

  1 Staniolabdruck eines sehr seltenen wismarschen Thalers: Av. Linksgekehrtes Brustbild: CAROLVS. XI REX. SVECIÆ. Rev. Das wismarsche Stadtwappen: MONETA . DYNASTIÆ . WISMAR . 1684. Das im Besitze des Herrn Friedländer befindliche Original wiegt 1 1/2 Loth; der Rand ist glatt.

5) von dem Patriotischen Vereine Mecklenburgs:

  1 Bronze-Medaille auf die fünfzigjährige Stiftungsfeier des Vereins, 1848.

6) von dem Herrn Professor Dr. Wiggers zu Magdeburg;

10 magdeburgische und
10 braunschweigische Bracteaten.

7) von dem Herrn Baron v. Maltzan auf Kl.-Lukow:

  1 nachgestempelter Groschen des Herzogs Philipp Julius von Pommern, gefunden zu Kl.-Lukow.

8) von dem Herrn Schullehrer Gärtner zu Bobzin bei Lübz:

  1 Messingjeton auf den General Bounapate, 1796.

9) von dem Herrn Pastor Vortisch zu Satow:

  1 Dütchen der Stadt Rostock 1627.

10) von dem Herrn Baron Albrecht v. Maltzahn auf Peutsch zu Rothenmoor:

  1 Bronze-Medaille auf die 11te landwirthschaftliche Versammlung zu Kiel. 1847.
  1 polnisches Fünfguldenstück 1831.
15 seltnere Silbermünzen.

B. durch Kauf:

1)       1 meklenburg.-schwerinsches Achtschillingsstück 1848.
            1 ebenso Vierschilling 1848.
            1 ebenso Schilling 1848.

2)     36 alte Silbermünzen und
            7 römische Kupfermünzen
   aus verschiedenen, in Meklenburg, namentlich bei Neukloster, gemachten Funden.

V. Für die Siegelsammlung:

20 Gipsabgüsse von mittelalterlichen Siegeln, Geschenk des Herrn Pastors Ragotzky zu Triglitz bei Putlitz.

VI. Für die Bildersammlung:

  4 Portraits von Meklenburgern, Geschenk des Herrn Landraths Baron v. Maltzan auf Rothenmoor, und Herrn Baron A. Maltzan auf Peutsch.

An wissenschaftlichen Arbeiten und Nachrichten sind eingegangen oder für die nächste Zeit verheissen:

1) Ueber die Urgräber überhaupt, im Besondern das Grab bei Plau (Jahrbuch XII. S. 400), vom Herrn Gymnasial-Lehrer A. G. Masch zu Neu-Ruppin

2) Bericht über die Aufdeckung eines Kegelgrabes bei Gr.-Panckow in der Prignitz, von demselben.

3) Ueber die Verhältnisse Meklenburgs zu den russischen Ostsee-Provinzen, namentlich dem Schwert-Orden, dem deutschen Orden und dem Kloster Dünamünde, vom Herrn Archivar Lisch.

4) Ueber die Pfarrkirche zu Güstrow, von demselben.

5) Ueber den Altar in der Domkirche zu Güstrow. von demselben.

6) Ueber eine bei Aschersleben gefundene hausähnliche Urne und ähnliche Urnen im Meklenburgischen, von demselben.

W. G. Beyer, Dr., Archiv-Secr.,
als zweiter Secretair des Vereins.

Vignette
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XIV. 2.

Quartalbericht

des

Vereins für meklenburgische Geschichte und
Alterthumskunde.


Schwerin, den 8. Januar 1849.

Vignette

D ie ungünstige Einwirkung der Zeitereignisse auf unsern Verein hat sich auch in dem abgelaufenen Quartale auf mehrfache Weise gezeigt, namentlich aber durch den abermaligen Austritt von 14 ordentlichen Mitgliedern, nämlich der Herren Senator Dr. Crummbiegel zu Rostock, Hofrath Dr. Krull daselbst, Pastor Doblow zu Gr.-Vielen, Gutsbesitzer Hofschläger auf Weisin, Pastor Krüger zu Gammelin, Erb-Landmarschall v. Lützow auf Eickhoff, Pastor Mathesius zu Grabow, Baron v. Maltzan auf Gr.-Luckow, Kammerherr v. Oertzen zu Neu-Strelitz, Pastor Sellin zu Ludwigslust, Advocat Schlaaff zu Lübz, Pastor Sponholz zu Rülow, Baron v. Stenglin hieselbst, und Pastor Zarncke zu Zahrensdorf. Ausserdem haben wir 3 Todesfälle aus unserer Mitte zu beklagen, nämlich des Herrn Landraths v. Bülow auf Gorow, des Herrn Consistorialraths Flörcke zu Parchim und des Herrn Pastors Nahmmacher zu Peccatel. Neue Beitritte sind da gegen leider nicht zu melden.

Unter den Correspondirenden Mitgliedern des Vereines starb am 5. Novbr. 1848 zu München der Königlich baiersche Reichs-Archiv-Director und Staatsrath, früher auch Minister-Resident bei den freien Hansestädten, Freiherr Hormayer von Hortenburg, im 67. Lebensjahre, der letzte seines Stammes, berühmt nicht nur als praktischer Staatsmann in der Geschichte der Gegenwart, sondern auch als Gelehrter in der Erforschung der Vergangenheit unsers Vaterlandes, für welche er mit seltener Thätigkeit wirkte.

Auch die Erwerbungen für unsre Sammlungen sind verhältnissmässig nicht bedeutend. Es sind folgende:

I. für die Bibliothek:

1) Historisches Taschenbuch. Herausgegeben von F. v. Raumer. Der neuen Folge neunter Jahrgang. Leipzig. 1848. 8. (Geschenk des Hrn. Regierungs-Directors v. Oertzen.)

2) Mémoiren de la Société d.'Archéologie et de Numismatique de St. Petersbourg. (Fortsetzung von Köhnes Zeitschrift für Münz-, Siegel und Wappenkunde.) Vol. I. II. St. Petersburg. 1847. 48. (Geschenk der kaiserl. numismat. Gesellschaft zu St. Petersburg.)

3) Verhandlungen der gelehrten Estnischen Gesellschaft zu Dorpat. Bd. II. Heft 2. Dorpat. 1848. 8. (Geschenk der Gesellschaft.)

4) J. Paucker, die Literatur der Geschichte Liv-, Ehst- und Curlands aus den Jahren 1836 bis 1847. Dorpat. 1848. 8.

5) L. J. F. Janssen, de grieksche, romeinsche en etrurische Monumenten van hel Museum van Oudheden le Leyden. (Fortsetzung und Schluss.) Daselbst. 1848. 8. (Geschenk des Hrn. Verfassers.)

6) Norddeutsche Sagen, Mährchen und Gebräuche aus Meklenburg, Pommern, der Mark, Sachsen, Thüringen, Braunschweig, Hannover, Oldenburg und Westphalen. Aus dem Munde des Volkes gesammelt und herausgegeben von A. Kühn und W. Schwarz. Leipzig. 1848. 8.

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7) Oberbayerisches Archiv für vaterländische Geschichte herausgegeben von dem historischen Vereine von und für Ober-Bayern. Bd. X., Heft I. München. 1848. 8.

8) Zehnter Jahresbericht desselben Vereins für das Jahr 1847. Daselbst w.o. (No. 7 und 8 Geschenke des Vereins.)

9) Würtemberg. Jahrbücher für vaterländische Geschichte, Geographie etc. Herausgegeben von dem statistisch-topographischen Büreau. Jahrg. 1847. Stuttgart. 1848. 8. (Geschenk des vereinigten statistischen Büreaus und des Vaterlands-Vereins daselbst.)

10) Zeitschrift für vaterländische Geschichte und Alterthumskunde. Herausgegeben von dem Verein für Geschichte etc. Westfalens durch Erhard und Rosenkranz. Bd. X. Münster. 1847. 8. (Geschenk des Vereins.)

11) Quatuor Odas latinas edidit Henr. Cordus Stever. Rostock 1816. 8.

12) Das Jubiläum des Grossherzogs Friedrich Franz zu einem Welt-Versöhnungsfest geweiht von G. G. F. Küffner, Pastor in Gnoyen. Parchim. 1885. 8.

13) Oeffentliche Erfüllung eines vormalig öffentlichen Versprechens von C. v. Moltcke. Im October 1819. 4.

14) Darlegung des Verfahrens der Preussischen Regierung gegen den Erzbischof von Köln. Vom 25. Novbr. 1837. Berlin. 1838. 4. Mit den Beilagen. (No. 11-14 Geschenke des Herrn Lehrers H. Meyer hieselbst.)

15) Iconographie d'une collection choisie de cinq mille médailles Romaines. Byzantines et Celtibèrines par J. Sabatier. St. Petersburg. 1847. Gr. Fol. (Mit 10 Tafeln Abbildungen. - Geschenk des Hrn. Verf.)

16) Regesta historiae Westphaliae. Accedit codex diplom. Die Quellen der Geschichte Westphalens in Nachweisungen und Auszügen, begleitet von einem Urkundenbuche. Herausgegeben von Dr. H. A. Erhard. Bd. I. bis zum Jahre 1125. Münster. 1847. (Geschenk des Vereins für Geschichte etc. Westphalens.)

II. für die Alterthums-Sammlung.

A. Aus der vorchristlichen Zeit:

 1) aus der Zeit der Hünengräber:

1 Keil aus Feuerstein, geschenkt von dem Herrn Hofrath Engel zu Röbel.

 2) aus der Zeit der Kegelgräber:

1 Schwertklinge aus Bronze, 2 Fuss lang, mit Griffzunge, ohne Rost und Bruch, wohlerhalten, gefunden zwischen Brüel und Sternberg, ohne Zweifel in einem Moor, angekauft durch Vermittlung des Herrn Rectors Dehn zu Brüel.

 3) aus der Zeit der Wenden-Kirchhöfe:

1 eigenthümliches, bisher nicht vorgekommenes Instrument aus Bronze mit leichtem edlen Roste, 6 1/2" lang, einer Harke mit aufwärts stehenden Zinken ähnlich, und mit einem Ringe am obern Ende des Stieles, gefunden auf dem Wenden-Kirchhofe bei Helm von dem Holzwärter Herrn Bolle, geschenkt von dem Herrn Pastor Hast zu Hagenow.

 4) Alterthümer heidnischer Volker ausserhalb Meklenburgs:

1 Framea mit Schaftrinne, aus Bronze mit edlem Roste, gefunden bei Kyritz in einer Mergelgrube, geschenkt von dem Herrn Pastor Ragotzky zu Triglitz bei Putlitz. - 1 Pfeilspitze aus Eisen, viereckig, mit Schaftloch, gefunden in England in Colchester unter den Trümmern eines angeblich römischen Castells, geschenkt von dem Herrn Dr. Crull zu Wismar. - Außerdem schenkte der Herr Gymnasial-Lehrer Masch zu Neu-Ruppin die Zeichnungen einer beim Aufgaben des Fundaments zum

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Dom in Berlin gefundener Pfeife oder Flöte aus Hirschhorn. Das Original ist im Besitz des Herrn Malers Prof. Schultz in Berlin.

III. für die Münzsammlung:

1 alter Wittenpfenning der Stadt Lüneburg, gefunden bei Peccatel neben dem Jahrb. IX.S. 370. beschriebenen Kegelgrabe, geschenkt von den Bauern der Hufe. - 5 Silberheller von Schlesien-Glogau. (vergl. Köhne Zeitschrift III. S. 375.), gefunden in Schlesien, geschenkt von dem Herrn Hofrath von Otterloo zu Haag. - 1 polnisches Dreigroschenstück von 1599, gefunden zu Zahrenstorf bei Boizenburg, geschenkt von dem Herrn Dr. Schulte zu Boizenburg. - 1 meklenburg-strelitzscher Gulden von 1760, durch Kauf erworben.

Herr F. W. Kretschmer zu Berlin erfreuete den Verein abermals durch eine saubere Zeichnung von einer alten meklenburgischen Münze aus dem 13., und einer werleschen, zu Malchin geprägten, Münze aus dem 15. Jahrhunderte.

IV. Zur Siegelsammlung:

1 Originalstempel eines Notariats-Zeichens mit der Inschrift: JOHANNES. QVAKENIVS . ROBELENSIS . NOTA . PVBL . MVNDI . VERITAS . ANNO . XVI . (1616?), geschenkt von dem Herrn Hofrath Engel zu Röbel.

13 Gypsabgüsse von mittelalterlichen Siegeln, geschenkt von dem Herrn Pastor Ragotzky zu Triglitz bei Puttlitz.

V. Zur Bildersammlung:

Portrait des Ritters Joachim Maltzan, Freiherrn zu Wartenberg und Penzlin, † 1556, in Stahlstich, nebst der Original-Platte zur Aufbewahrung und Benutzung geschenkt von dem Herrn Baron Albrecht v. Maltzan auf Peutsch.

Copie eines Portraits des Satirikers C. L. Liscow aus Meisters Characteristik deutscher Dichter mit Bildnissen von Heinrich Pfenniger, geschenkt von dem Herrn Bibliothekar Dr. Friedländer zu Berlin.

4 Ansichten von Doberan, und 2 Ansichten von Wismar in ältern Lithographien, so wie 3 Portraits von Mecklenburgern, geschenkt von dem Herrn Dr. Crull zu Wismar.

An wissenschaftlichen Arbeiten sind eingegangen:

1) Ueber die Studien des Herzogs Rudolph von Mecklenburg, nachmaligen Bischofs von Schwerin auf der Universität Prag, von dem Herrn F. W. Kretschmer zu Berlin.

2) Ueber die Verhältnisse Meklenburgs zu dem Erzbisthum Riga von dem Herrn Archivar Lisch. (Als Fortsetzung der in dem vorigen Berichte angezeigten Abhandlungen.)

3) Ueber die Familie des Thetlev von Gadebusch, von demselben.

Ausserdem hat Herr Fr. Seidel zu Bützow Berichte über ein Hünengrab bei Langen-Trechow, und über 2 alte Burgwälle bei Bützow eingesandt.

Das 14. Heft der Jahrbücher ist bereits unter der Presse.

Hoffen wir, dass die neue Ordnung der Dinge sich in dem nun begonnenen neuen Jahre in friedlicher Entwickelung mehr und mehr befestigen werde, dann wird das durch die Stürme der Revolution zurückgedrängte Interesse für Kunst und Wissenschaft schnell wieder erwachen, und sich auch unsern vaterländischen Bestrebungen aufs neue zuwenden!

W. G. Beyer, Dr., Archiv-Secr.,
als zweiter Secretair des Vereins.

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XIV. 3.

Quartalbericht

des

Vereins für meklenburgische Geschichte und
Alterthumskunde.


Schwerin, den 2. April 1849.

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I n dem jüngsten Quartale hat der Verein nur 1 Mitglied, den Landsyndicus Oesten zu Neubrandenburg durch den Tod verloren. Desto grösser ist dagegen wiederum die Zahl der freiwillig ausgeschiedenen, es haben nämlich die folgenden 15 Mitglieder ihren sofortigen Austritt angezeigt, und den fälligen Geldbeitrag nicht mehr gezahlt: Herr Präpositus Salfeld zu Ludwigslust, Pastor Freitag zu Gartow in Hannover, Post-Secretair Schmidt hieselbst, Hofbaurath Demmler hieselbst, Lehrer Meyer hieselbst, Pastor Nahmmacher zu Kastorf, Pastor Schneider zu Herzfeld, Freiherr v. Glöden zu Bützow, Cantor Fust daselbst, v. Schuckmann auf Gottesgabe, Hofmarschall v. Bülow hieselbst, Bibliothekar Baron v. Nettelblatt zu Rostock, Pastor Vortisch zu Satow, Pastor Eberhard zu Gross-Lukow und Pastor Buschmann zu Boitin. Ausserdem haben 17 Mitglieder schon jetzt zu Neujahr 1850 gekündigt. Neue Mitglieder haben wir dagegen nicht erworben.

Rücksichtlich der correspondirenden Mitglieder und Vereine sind zwar keine Veränderungen eingetreten, doch ist in Folge der politischen Ereignisse fortwährend fast alle Correspondenz unterbrochen. Auch die Schmidt'sche Zeitschrift für Geschichte, das gemeinschaftliche Organ der historischen Vereine Deutschlands, welche noch in ihrem letzten Hefte einen Artikel über die früher angebahnte engere Verbindung dieser Vereine brachte, hat einstweilen aufgehört zu erscheinen.

Auch die Erwerbungen für unsre Sammlungen sind wiederum nicht so bedeutend, als in den frühern Jahren, namentlich die für die Alterthumssammlung, da alle Ausgrabungen mit Rücksicht auf die verminderte Einnahme ausgesetzt werden mussten. Doch wurden erworben:

I. für die Bibliothek:

1) Bericht vom Jahre 1847 an die Mitglieder der Deutschen Gesellschaft in Leipzig. Herausgegeben von Dr. Espe. Leipzig. 1847. 8.

2) Bericht derselben Gesellschaft vom Jahre 1848. Das. w. o. (No. 1 und 2. Geschenke der Gesellschaft.)

3) Verhandlungen des historischen Vereins von Oberpfalz und Regensburg. Zwölfter Band. Regensburg. 1848. 8. (Geschenk der Gesellschaft.)

4) Archiv des historischen Vereins von Unterfranken und Aschaffenburg. Bd. X. Heft I. Würzburg. 1849. 8. (Geschenk des Vereins.)

5) Abhandlungen der historischen Classe der königl. baierischen Akademie der Wissenschaften. Bd. V. Abthl. 1. München. 1849. 4.

6) Bülletin der königl. Akademie der Wissenschaften. Jahrg. 1847. Das. 4.

7) Bülletin derselben Akademie. Jahrg. 1848. Das. 4.

8) E. v. Lasaulx, über den Entwickelungsgang des griechischen und römischen und den gegenwärtigen Zustand des deutschen Lebens. Festrede, gehalten am 25. August 1847. Das. 4.

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9) A. Buchner, über das ethische Element im Rechtsprincip. Festrede, gehalten am 28. Novbr. 1848. Das. 4. (No. 5-9 Geschenke der königl. Akademie zu München.)

10) Zeitschrift des Vereins für hessische Geschichte und Landeskunde. Bd. V. Heft I. Kassel. 1848. 8.

11) Periodische Blätter für die Mitglieder der beiden hessischen historischen Vereine. No. 10 und 11. Das. Oct. 1848. 8.

12) Dr. G. Landau, historisch, topograph. Beschreibung der wüsten Ortschaften im Kurfürstenthum Hessen und in der Provinz Oberhessen. Kassel. 1848. 8. (No. 10-12 Geschenke des histor. Vereins zu Kassel.)

13) Neues lausitzisches Magazin. Herausgegeben von Dr. E. Tillich. Bd. XXIV. Heft 3 und 4. Görlitz. 1848. 8. (Geschenk der oberlausitz. Gesellschaft der Wissenschaften.)

14) Uebersicht der Arbeiten und Veränderungen der schlesischen Gesellschaft für vaterländ. Kultur im Jahre 1847. Breslau. 1848. 4. (Geschenk der Gesellschaft.)

15) Codex Pomeraniae diplomaticus. Herausgegeben von Dr. Hasselbach u. A. Bd. I. Lief. 3. Greifswald. 1848. 4.

16) Zeitschrift des Vereins für hamburg. Geschichte. Bd. III. Heft I.

17) Rechtsgegründete Vorstellung, was für eine Bewandniss es habe mit der von den meklenburg. regierenden Herren Hertzogen am 3. Aug. 1748 errichteten Convention. 1749. Fol. (Geschenk des Herrn Landrentmeister Ahrens hierselbst.)

II. für die Alterthums-Sammlung.

A. Aus vorchristlicher Zeit:

 1) aus der Zeit der Hünengräber:

1 Handaxt aus Hornblende, gefunden zu Steinhagen bei Grubenhagen 20 Fuss tief unter Steinen und Kies, geschenkt von dem Herrn Baron Albrecht v. Maltzan auf Peutsch. - 1 Keil aus Feuerstein, gefunden beim Chausseebau zwischen Röbel und Waren, geschenkt vom Herrn Baron A. v. Maltzan auf Peutsch. - 1 Streitaxt aus Hornblende, gefunden zu Knegendorf bei Güstrow, geschenkt vom Herrn Harder auf Knegendorf. - 1 spanförmiges Messer aus Feuerstein, gefunden in einer Mergelgrube bei Miekenhagen, geschenkt vom Herrn Pastor Vortisch zu Satow.

 2) aus der Zeit der Kegelgräber:

1 Framea aus Bronze mit Schaftrinne, ohne Rost, gefunden in einer Mergelgrube zu Redderstorf bei Sülz, geschenkt vom Herrn Dr. Huen zu Marlow. - Ausserdem hat der Herr v. Oertzen auf Lübberstorf sich zu unsrer grossen Freude entschlossen, die in den Quartalberichten vom April und October vorigen Jahres bereits erwähnten höchst werthvollen Bronze-Alterthümer zur Aufbewahrung in der Vereinssammlung, wenn gleich unter Reservation des Eigenthums, einzusenden. Es sind folgende 20 schön erhaltene Stücke: 1 gravirter Kessel, 2 gravirte Schildbuckel von verschiedener Grösse, 1 Diadem, 5 gewundene Kopfringe, 2 gewundene Halsringe, 6 Armringe von gleicher Grösse und Form, 1 Armring von abweichender Form, und 2 Spiral-Cylinder. Das nächste bereits im Druck befindliche Heft unsrer Jahrbücher wird die verheissene Abbildung dieses, so wie des ähnlichen Basedower Fundes bringen.

 3) aus der Zeit der Wenden-Kirchhöfe:

3 Spindelsteine aus gebranntem Thon, 1 durchbohrter Knopf aus Sandstein, 1 undurchbohrter Knopf, geschenkt vom Herrn Pastor Vortisch zu Satow.

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B. Aus dem Mittelalter:

1 Maultrommel aus Messing mit stählerner Zunge von nicht mehr üblicher Form und 1 Beschlag aus Messing, mit einem Silberpfenning des 15ten Jahrhunderts zusammen beim Kirchenbau zu Röbel an der Stelle des alten Thurmes 10 Fuss tief unter der Erde gefunden, und eingesandt vom Herrn Bau-Conducteur Krüger. - 1 blau und weiss glasurte Ofenkachel mit einer zum Theil ausgebrochnen Relief-Darstellung, wovon noch die Beine eines Mannes und ein Hund erhalten sind, mit der holländischen Unterschrift:

ZO . IAR [EIN] . ION G ELIN G .

gefunden zu Wismar beim Ausgraben eines Fundamentes, geschenkt von Herrn D. Thormann.- 1 Hufeisen von ungewöhnlicher Form, gefunden zu Knegendorf, geschenkt vom Herrn Harder auf Knegendorf.

C. Auswärtige Alterthümer:

Die schon früher in dem Quartalberichte vom October vorigen Jahres angekündigten Alterthümer aus Schleswig sind glücklicher Weise noch vor Wiederausbruch des Krieges hier angelangt. Es sind 5 theilweise zerbrochene Schalen, aus Thon mit hübscher Verzierung, und 1 zerbrochener grosser Keil aus grauem Feuerstein. Die Gräber, aus denen diese Alterthümer genommen sind, gehören nach dem genauem Fundberichte der Periode der Hünengräber an, nicht der der Kegelgräber, wie die erste vorlaute Nachricht glauben liess. Die Construction der Gräber, so wie die Form der Gefässe weicht übrigens von den in Meklenburg gefundenen nicht unbedeutend ab.

Der Gutsbesitzer Herr Harder auf Knegendorf hat sich kürzlich erboten, dem Vereine eine nicht unbedeutende Sammlung römischer Alterthümer unter Vorbehalt des Eigenthums zur Aufbewahrung anzuvertrauen, ein Anerbieten, das natürlich mit Dank angenommen worden ist. Der genauere Bericht wird künftig folgen.

III. für die Münzsammlung:

1 Silberpfenning der Stadt Piritz aus dem 15ten Jahrhundert, Av. ein Greif, Rev. Schild mit einer Rose, Umschrift:

M O N e T A   °   N OV A   °  PI  °

gefunden beim Kirchenbau zu Röbel, eingesandt vom Herrn Bau-Conducteur Krüger (Vgl. oben). - 3 alte Wittenpfennige der Stadt Greifswald, geschenkt vom Herrn Regierungs-Director v. Oertzen. - 2 alte Wittenpfennige der Städte Stralsund und Stettin, gefunden zu Hohenkirchen, und geschenkt vom Herrn Pastor Strecker daselbst. - 1 Lübecker Schilling von 1727, geschenkt vom Herrn Pastor Vortisch zu Satow.

IV. Zur Bildersammlung:

Original-Portrait des Herrn Carl Ernst v. Oertzen auf Blumenow, geb. zu Gr.-Vielen, 3. Febr. 1780, geschenkt von dessen Sohne, Herrn Kammerherrn v. Oertzen auf Sophienhof.

Wissenschaftliche Arbeiten sind in diesem Quartale nicht eingeliefert.

W. G. Beyer, Dr., Archiv-Secr.,
als zweiter Secretair des Vereins.

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