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gegründet von | fortgesetzt von | |
Geh. Archivrat Dr. Lisch. | Geh. Archivrath Dr. Wigger. |
Auf Kosten des Vereins.
Druck und Vertrieb der
Bärensprungschen Hofbuchdruckerei.
Kommissionär: K. F. Koehler, Leipzig.
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I. | Der Pommersche Chor in Rostock. Von Universitäts=Professor Geh. Hofrat Dr. Stieda, Leipzig | 1 |
II. | Chr. Ludw. Liscow als Rostocker Student 1718/20. Von Professor Dr. G. Kohfeldt, Rostock | 99 |
III. | Zur eschichte der Rostocker Burschenschaft. Von Geh. ArchivratDr. H. Grotefend, Schwerin | 123 |
IV. | Die Beitreibung alter Studentenschulden am Ende des 17. Jahrhunderts. Von Landesarchivar L. Krause, Rostock | 131 |
V. | Ehrentafel mit den Bildnissen der im Vereinsjahre 1918-1919 im Felde gefallenen Vereinsmitglieder und deren Lebensläufen. | 139 |
VI. | Die geschichtliche und Landeskundliche Literatur Mecklenburgs 1918-1919. Von Archivrat Dr. F. Stuhr | 143 |
Jahresbericht (mit Anlagen A-D) | 1-22 |
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Von
Univ.-Professor Geh. Hofrat Dr. Stieda, Leipzig.
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D as Wesen des Pennalismus ist bekannt und oft genug geschildert worden. Es beruhte auf dem an sich nicht unsympatischen Gedanken, daß die neu auf die Universität anziehenden Studenten sich für den guten Rat und die freundliche Aufnahme, die sie bei den älteren Kommilitonen erfuhren, durch kleine Dienste erkenntlich zeigen sollten. Schwerlich erst, wie Joachim Schröder annahm, im 17. Jahrhundert, sondern offenbar in viel weiter zurückliegenden Zeiten entstanden, ist er im Laufe des 17. Jahrhunderts außerordentlich entartet und in plumpe Roheiten verfallen, die allgemeine Mißbilligung erfuhren und den Wunsch nach Abstellung der Mißbräuche dringend laut werden ließen. In besonders charakteristischer Weise haben bereits die Zeitgenossen, die täglich das widerliche Schauspiel und seine beklagenswerten Folgen vor Augen hatten, die Zustände gegeißelt. Unter ihnen ragen durch die kräftige und zu Herzen gehende Ausdrucksweise hervor Heyder, Johann Matthäus Meyfart und Hans Michael Moscherosch.
Magister Wolfgang Heyder hielt im Jahre 1607 beim Antritt seines Rektorats in Jena eine sehr gepfefferte Rede, in der er sich energisch gegen das Unwesen wandte. Ein Exemplar dieser Rede scheint sich nicht erhalten zu haben. Bei Ermann und Horn 1 ) ist sie nicht als Sonderdruck ausgeführt und in Jena selbst auch kein Exemplar mehr vorhanden. Doch hat Meyfart sie, wie es scheint, vollständig aus dem Lateinischen ins Deutsche übersetzt in seine "Christliche Erinnerung" aufgenommen 2 ). Das Bild, das Heyder von dem "Miß-Studenten" zeichnet, dessen Typus er augenscheinlich in Jena, obgleich er das nirgends ausspricht, vor Augen gehabt hat, läßt folgende Züge erkennen: Der Student ist nicht mehr gottesfürchtig. Er betet nicht zu Gott und ist ein so einsamer Vogel in den Kirchen als ein schwarzer
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Schwan in den afrikanischen Wäldern. Die Heilige Schrift hat er weder zur Hand, noch achtet er darin zu lesen. Nur wenn er durch Raufereien "zerzauset, zerschmiert, zerbutnert und zermeistert worden, daß er kaum Athem schöpffet" und sich dem Tode nahe fühlt, erinnert er sich der Bibel und liest in ihr. Sobald er jedoch wieder gesund geworden, beginnt der Kranke seine vorige Art wieder anzunehmen.
Alle ehrbaren Empfindungen und Tugenden, alle Lust zum Studium werden durch "Schalckspossen, Müßiggang, Faulheit, Zechen, Ueppigkeit, Trunckenheit, Büberey, Hurerey, Balgen, Verwunden, Morden" erstickt. In seiner Wohnung findet man keine Bücher, es sei denn "Buhlerische Schnacken und Amadisische Fabulen". An der Wand dagegen Dolche und Rappiere, eiserne Handschuhe und gefütterte Wämser, damit er etwaige Stiche besser aushalten könne. Humpen, eine große Anzahl Gläser, Karten, Brettspiel, Würfel sind weitere hervorragende Bestandteile seines Hausrats.
Das öffentliche Kolleg besucht er gar nicht oder selten. Gelegentlich lauscht er an der Türe, um nachher bei seinen "Rott-Burschen und Zech-Brüdern" den Professor äußerlich nachäffen zu können. Beim Mittagessen nimmt er wenig zu sich, weil ihm der gestrige rasende Rausch den Appetit benommen hat. Nach Tisch schläft das "faule Murmelthier und Meerkalb", aber abends ist er bei den herannahenden Nachtscharmützeln um so munterer und tapferer. Andere Studenten und heimgehende friedliche Bürger fällt er an und sucht sie zu Duellen herauszufordern. Beim Tisch- und Hauswirt vergißt er die Bezahlung und sucht von Eltern und Patronen durch falsche irreführende Vorstellungen Geld zu erschwindeln.
Besonders eigenartig ist die Art und Weise, wie Brüderschaft geschlossen wird und neue Freundschaften eingeleitet werden: "Ich heiße Hans Haase, ich will thun, was ich mercke dir lieb seyn, und mit Fleiß meyden, was ich merke dir verdrießlich seyn. Der Andere antwortet: Ich heiß Enders Ochs, was Du zusagest, das zusage ich auch, was du heltest, das halte ich auch. Geschwind geben sie einander die Tatzen oder Pfoten, ziehen herfür die Senckel, in fränkischer Sprache die Nistel, solche müssen kurtzumb durch die Ermel der Beyden kriechen und wird dergestalt, als ob der Heerhold zugegen, die vertrauliche Freundschaft geschlossen, die auch etliche tausend Meilen länger und etliche tausend Meilen stärcker ist als diejenige zwischen dem Pylades und Orestes gewesen."
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In seiner Kleidung ist der Student, wenn nicht wählerisch in der Güte des Stoffes, so doch "närrisch und lächerlich in der Form. Mit Haaren auff dem Rabenkopff und Wunden in dem Hundsgesichte übertrifft er mächtig wol den Landstreicher Achaemenides bey dem Virgilius". Die Einteilung seiner Tageszeit besteht in "Schlafen, Saufen, Buhlen und Schwärmen".
Das Ende eines solchen Jüngers der Wissenschaft ist selbstverständlich ein trauriges. Kehrt er endlich ins Elternhaus zurück, so ist er genötigt, mit einer unangemessenen Tätigkeit vorlieb zu nehmen, eine reiche Heirat abzuschließen. Ist ihm das Glück günstig, so "wird Nüßlein ein Mann, der die Rotznasen mit dem Ellnbogen abwischet, das ist ein stinckender, betuselter und garstiger Saltz-Schub-Kärner".
Man ist versucht, eine solche Schilderung als eine Karikatur des deutschen Studenten anzusehen. Unmöglich kann man sich vorstellen, daß die überwiegende Mehrzahl der deutschen Studenten derartige Eigenschaften auswies. Aber man darf nicht übersehen, daß Heyder eine Rektoratsrede hielt und, wie Meyfart bemerkt: "der vortreffliche Mann habe zur Höfligkeit dieses dergestalt" schwerlich aufgesetzt. Sicher wollte doch der Professor Zustände, mit denen er nicht einverstanden war, zeichnen und den Studenten einen Spiegel ihres unverantwortlichen Treibens vorhalten. Von dem eigentlichen Pennalismus, d. h. eben der Knechtschaft, die der junge Student auf sich nehmen mußte, ist nicht die Rede, und so kann uns Heyder nur dazu dienen, das Niveau zu beleuchten, auf dem der Student durchschnittlich kurz vor dem Ausbruch des Dreißigjährigen Krieges stand.
War der Student wirklich so roh und ungeschliffen, fand er nur in derart wüstem Treiben Genugtuung, dann begreift man, daß in den kommenden Jahrzehnten der Pennalismus sich zur Landplage auswuchs.
Professor Meyfart in Erfurt, dem wir den Inhalt der Heyderschen Schrift entnommen haben, veröffentlichte seine "Christliche Erinnerung von der auß den Evangelischen Hochen Schulen in Teutschlandt an manchem Ort entwichenen Ordnungen und erbaren Sitten und bey diessen elenden Zeiten eingeschlichenen Barbareyen" im Jahre 1636. Er geht aus von den fleißigen, frommen Studenten der alten Zeit, die begriffen hatten, daß mit Faulheit, Müßiggang, Schlafsucht und Nachlässigkeit wenig zu gewinnen wäre, und dem Grundsatz huldigten, daß das "Leben ohne das sehr kurtz, aber die Kunst fast unermeßlich" (S. 43). Dem gegenüber erscheint an etlichen Evangelischen
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Universitäten ein wesentlich anderes Bild. Liest man an den Tafeln die Intimationen und Disputationen, so glaubt man, daß daselbst gelehrte Menschen wohnen. Aber wenn man die Studenten sieht, so stößt man auf solche, "die von Feldstratioten gezeuget, von Feldweibern gebohren und Feldbübinnen seyn geseuget: die Studenten, welche er bey Tag und Nacht hörete, musten von Beeren, Löwen, Panthern, Eulen, Kühen, Eseln, Hunden in der Stimme abgemeistert seyn: die Studenten, welche er ansehe, musten aus Klotzen geschnitzet und Steinen gehauen seyn: die Studenten, welche er rieche, musten aus Seulacken und Schindpfützen gebadet seyn. Ihm würde bedüncken die Bilder und Gemälde an den Kirchen, Häusern und Collegien wolten anheben zu wandeln: was wandeln? tumultuiren, tollisiren, tyrannisiren. Sie wolten anheben zu reden: was reden? zu blecken, gruntzen, schreyen, heulen, bellen, brüllen, toben, und wilde Ochsen zu verständigen Menschen machen." (S. 83.)
Bei Meyfart wird auch auseinandergesetzt, wie mit den neuen Ankömmlingen auf den Universitäten umgegangen wird. Endlich ist der Tag angebrochen, an dem Arentin das Gymnasium verlassen darf, "der Schnellste in dem mittel Lauff seiner Jugend, in der ersten Blüte seines Alters der Schönste, in der zartesten Frucht seiner Jahre der lieblichste" (S. 124). Nun kommt er nach Athen und hat kaum den Fuß in das Tor gesetzt, so "lauffet ihm entgegen das Satanische Hurenkind, der Menschendieb, der bestimpte zu dem Galgen, und verlobte zu dem Rade, Cuntz Saurüssel, die ungeheure Mißgeburt, welche gar von dem Erdboden geschaffet und ab den Grentzen der vernünfftigen Creaturen solte verbannet werden" (S. 126). Nun wird er in das öffentliche Trinkhaus geschleppt, und dort heißt es, es wäre ein junger Herr angelanget, die Landsleute mögen sehen, was zu tun sei. Saurüssel hat kaum die verräterische Gurgel mit Worten zugetan, so gehen die Umfragen los, und wird beschlossen: "Man müsse den jungen Herrn dapffer agiren, schimpffieren und tribuliren". Wenn die Schlafenszeit herankommt und der Wächter die zehnte Stunde ausgerufen hat, dann ziehen "die Bälge, Saurüssel, Vollfraß, Schling-Kühe, Gassen-Eule, Geil-Spatz", den Bratpieß an der Seite, vor die Wohnung Arentins und "wicheln wie die Pferde, brüllen wie die Löwen, blerren wie die Kälber, brummen wie die Kühe, gruntzen wie die Schweine, blöcken wie die Hammel, hüpffen wie die Elster, Spechte und Affen, ärger als die Feldgeister in den Babylonischen Wüstungen" (S. 127). Sie lassen sich auf der Stube Arentins nieder, geladen oder
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ungeladen, begrüßt oder unbegrüßt, "schnauben und schnarchen wie Hencker, wenn sie in das Folterhaus kommen, bieten nichts, gebieten alles, begehren nichts, fordern alles, und soll der Arentin holen lassen Bier und Wein und was ihnen sonst beliebet" (S. 129).
Der arme Arentin wird nun zu sklavischen Diensten angehalten, muß die Lichter putzen, einschenken, ausspülen, "unter den Bänken mausen, zum Phantasten werden". Im Abziehen stehlen sie ihm noch die Bücher, und damit hat das Trauerspiel ein Ende (S. 130). Auch die unwürdige Kleidung fordert Meyfarts Spott heraus. Sie ziehen wie Kriegsvölker, mit Degen angegürtet, die "stinckende Speyvögel-Feder auffgestecket, die lahmen Fußhincker-Stiefel und -Sporen angeleget, die krancken, auch wol bettelarmen Raben-Koller umb sich geworffen und die strickwürdige Buben-Feldzeichen, Schärpen oder Favoren an die lincke Schulter gehefftet oder zum wenigsten umb den Kothwanst und schindgrubenmäßigen Bauch wie den Hopffen umb die Stangen gezogen" (S. 136).
Das Ergebnis ist ein betrübendes. Auf diese Weise "gewehnet die thörichte Jugendt ihr selbsten an den Halß kühne Unschamhafftigkeit, unverschämte Kühnheit, eine Art zu reden, die heßlich, garstig, verwirret, gestümlet, ein verdriesliche Waschhafftigkeit, hartnäckigte Betrogenheit, hoffertige Unachtsamkeit, falsche Geschicktigkeit, seyn wild in den Sitten, begerlich in dem Beißen, rasch zu verspotten, entgegen zu streben und zu lästern" (S. 144).
Bemerkenswert ist endlich, daß Meyfart den Rektoren und Professoren nicht geringe Schuld an diesen Zuständen beimißt. Zum Teil hätten diese die Dinge gehen lassen, zum Teil es in ihrer Jugend nicht besser gemacht, zum Teil sich an den Festlichkeiten ebenfalls beteiligt (S. 166, 167).
Auch der dritte im Bunde, der schon genannte Moscherosch, der die "Gesichte Philanders von Sittewaldt" im Jahre 1650 veröffentlichte 3 ), weiß im sechsten Gesichte von den Studenten nichts Gutes zu sagen. Er geißelt ja alle Stände, aber ich habe beinahe den Eindruck, daß die Studenten mit am Schlechtesten wegkommen. Er kommt in "ein großes Zimmer, ein Contubernium, eine Kunckelstube, ein Musaeum, ein Bierhauß, ein Studiolum, ein Bastetenhauß, eine Weinstube, ein Ballhauß, ein
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Hurenhauß usw." Und der Geist sagt ihm: "Wie ein herrlicher Stand es ist, ein rechter Student seyn, so ein verdamblicher Stath ist es, wo er in Mißbrauch und Frevel durch Sünde und Eitelkeit wird geführt" (S. 422).
Er sieht die Studenten in köstlicher Kleidung, wobei der Verstand weggehet. Zwar einen frommen, fleißigen, redlichen Studenten schändet die schöne Kleidung nicht; aber es will alles im sammetnen Mantel gehen. Er schildert dann ihre Gelage, bei denen sie an langen Tafeln sitzen und einander zusaufen, "daß sie die Augen verkehreten als gestochene Kälber, als geschächtete Geißen" (S. 421). "Dabei sind solche, die müssen auswarten, einschencken, Stirnknuppen, Haarropffen außhalten, neben vielen anderen Narretheyen, da die andere Esel auff diese als auff Pferde saßen und eine Schüssel mit Wein auff ihnen aussoffen, etliche Bacchus-Liedlein dazu sangen." Die Auswartenden werden von den anderen genannt: Bacchanten, Pennäl, Haußhanen, Spülwürme, Mutterkälber. Säuglinge, Quasimodogeniti, Offsky, junge Herren. Unter Absingung von langen Liedern scheren sie ihnen das Haar ab "als den Nonnen, so Profeß thun wollen. Dannenhero diese Schoristen, Agirer, Penalisirer heißen, die sich aber under sich selber frische Kerls, fröliche Burschen, freye, redliche, dapffere und hertzhaffte Studenten tituliren.
Er schildert dann ihr Benehmen den jüngeren Studenten gegenüber ähnlich wie schon Meyfart es tut, mit dem überhaupt manche Übereinstimmung sich zeigt, so daß es nicht unmöglich erscheint, daß neben seinen eigenen Wahrnehmungen doch auch der ältere, 14 Jahre zurückliegende Schriftsteller als Vorlage gedient hat. Moscherosch steht die Studenten geschäftig mit dem gezogenen Degen herumlaufen, "haueten in die Steine, daß es fünckelte; schryen in die Lufft wie Esel, wie Ochsen, wie Katzen, wie Hunde, wie Narren, daß es wehe in den Ohren thate; stürmeten mit Steinen, Brüglen und Knüttelen nach den Fenstern und: herauß Pennal! herauß Feix! herauß Bech! herauß Raup! herauß Schurck! herauß Oelberger! da es dan bald an ein reißen und schmeißen, an ein rennen und lauffen, an ein hauen und stechen gienge, daß mir darob die Haare gen Berg stunden" (S. 427). Auch ihre Trinkgelage werden ungemein drastisch beschrieben, daß jeder Anstand dabei verloren geht. Kurz, die ganze Studentengesellschaft macht ihm den Eindruck von Persönlichkeiten, die "die theure Zeit so liederlich verschertzen und die stattliche Gelegenheiten (sc. zu lernen) so elendig versaumen, welche
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ihrer Eltern sauren Schweiß mit Extra, mit Buhlen und Stoltziren, mit Dopplen, Würfflen, Lautenschlagen, Tantzen, Springen, Fechten, Ballenschlagen, Sprachmeister vel scilicet, Schuster, Schneider, Krämer, Bardierer, Holtz, Stuben, Liecht, Wäscherin, Buchladen, utinam vel quasi durchjagen und verzehren, Witz und Verstandt versauffen, Kunst und Tugendt verachten und in der Gnaden-Zeit nicht umbkehren und sich bessern" (S. 432). "Wenn", schließt er seine Betrachtungen, "christliche Eltern ihre Kinder nicht ernster anhalten, wo christliche Oberkeiten die Studenten von den üppigen Kleidungen, von den rülpischen Geberden, von den räckelschen Fackeleyen nicht ernster abhalten, werden sie am Jüngsten Gericht schwäre Rechenschafft zu geben haben" (S. 439).
In dem gleichen Sinne ist auch schon die Rektoratsrede des Rostocker Professors Johann Quistorp des Älteren bei Übernahme des Rektorats zu Michaelis 1621 gehalten, die ich freilich nicht selbst habe einsehen können. Ihr Titel ist ,,0ratio, in qua Schoristae Academiarum pestes delineantur, publice ab ipso Rostochii in auditorio majore recitata, quando Academiae rectoratum secundo assumpsit, 25. die Octobris anno 1621." 4 ) Er wendet sich gleichfalls in scharfen Ausdrücken gegen die Mißbräuche und bezeichnet insbesondere die Studentenverbindungen (Nationen) als die Stätte, wo die reißenden Wölfe, brüllenden Stiere und blutdürstigen Tyrannen ihr Wesen treiben und, schlimmer als die Wölfe, gerade unter ihren Heimats- und Stammesgenossen ihre Opfer suchen 5 ).
In immerhin charakteristischer Weise hat auch Johann Balthasar Schupp, der ja vorübergehend in Rostock anfing, Vorlesungen zu halten, sich mit dem Studentenleben abgefunden. Doch sind seine bemerkenswerten Ausführungen mehr gegen das Studium an den Universitäten und gegen Mängel im Unterricht als gegen das gesellschaftliche Unwesen in studentischen Kreisen gerichtet. Doch übergeht er dieses freilich nicht mit Stillschweigen. Im "Freunde in der Noth" der 1657 erschien 6 ), spricht er von den Torheiten, die er auf Universitäten gesehen hätte, und warnt die Jünglinge, wenn sie aus dem Pennal-Jahr kommen, sich nicht der Schar der Schoristen zuzugesellen. Mit Meyfart behauptet er, daß ein Schorist oder Pennalputzer schwer-
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lich einst zu einem rechten Ehrenamt gelangen könne. "Fürwar", fährt er dann fort, "ich habe deren Kerle viel gekannt, welche eine Profession von der Schoristerey gemacht haben und sind endlich Ertz-Bernheuter worden. Wann einer auff Universitäten kombt, muß er sich alsbald bey dem Rectore angeben und einen leiblichen Eyd schweren, daß er die Leges und Statuta Academica obsersiren wolle. Und dieses Juramen wird gemeiniglich beschlossen mit diesem Formular: Ita me Deus adjuvat! Aber ach leider! wie werden solche Studenten-Eyd von manchem liederlichen Bürschlein vor ein lauter Affenwerck und Kinderspiel gehalten, da es doch für Gottes Augen und Gericht kein Schertz und Kinderspiel ist! Gott kann einem Studenten eine Schuld wol borgen, bis er alt wird, und rechnet alsdann mit ihm ab." so rät nun Schupp den jungen Leuten, sich nicht lang auf deutschen Universitäten aufzuhalten, sondern in Theologie und Philosophie gute Grundlagen zu legen und sich dann um einen Platz als Hofmeister zu bemühen 7 ).
Daraufhin von Magister Bernhard Schmid angegriffen, hat Schupp seine Ansichten in der "Ersten und Eylfertigen Antwort" auf dessen Discurs "De reputatione Academica" 1659 aufrecht erhalten und auch in dem "Ambassadeur Zipphusius", 1660 erneut vorgetragen. Aber vom Studentenleben ist in diesen Schriften nicht die Rede und erst der "unterrichtete Student oder Ein Academischer Discours zwischen zweyen Freunden Seladon und Dämon", von dem ich jedoch nicht feststellen kann, wann er erschienen ist, setzt neue Streiflichter auf das verkehrte Treiben der Studenten. Die gesammelten Schriften Schupp's bringen in dem als "Zugab zu Doctor Joh Balth. Schuppii" bezeichneten Anhang diese beachtenswerte Schrift 8 ). In ihr macht er sich lustig zunächst über die Deposition, um dann im weiteren über den Pennalismus den Stab zu brechen. Er nennt ihn ein verfluchtes Wesen und weist darauf hin, daß Holland, Frankreich, England, Italien und Spanien auf ihren Universitäten dergleichen Unsinn nicht haben einreißen lassen, ja daß merkwürdig genug die katholischen Universitäten in Deutschland sich ebenfalls frei zu halben verstanden hätten. Und doch könne keinem Zweifel unterliegen, daß an jenen Stätten doch eben so wohlgelahrte Leute erzogen würden. Zur besseren Bekräftigung erzählt er dann ein eigenes Erlebnis: "Als ich auff die Universität kam und mein
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Pennal-Jahr anfieng, waren allda etzliche Lumpehunde, Ertz-Pennalputzer, welche mich in meinem Pennal-Jahr einsmahls besuchten und sahen, daß ich die horas succisivas Camerarii in der Hand hatte und lase darin, da sagte einer, sehet was das für ein hoffärtiger Pennal sey, daß er da alsbald in den großen Büchern lesen will! Du kleiner Pennal verstehestu, was du da lesest? Ich erstummete und machte eine tieffe Reverentz. Endlich kam einer zu mir und sagte mir in ein Ohr: Habt ihr Geld? Ich sagte: Nein. Da antwortete er, so schickt den Camerarium auff den Weinkeller und lasset ein paar Viertheil Wein bey Flandes Kirschbaum holen, ich will euch gnädig davon helffen. Ich schickte nicht allein den Camerarium, sondern auch meinen Mantel, welchen ich am Sontag pflag zu tragen, auff den Weinkeller und bate, Flandes wolle mir doch in dieser Noth zu Hülff kommen, bis ich meinem Vater schreiben könne." Die Magd kehrt nun mit einem großen Krug voll Wein zurück, und der Berichterstatter ist froh, daß er den Gästen auswarten kann, schenkt fleißig ein und fürchtet sich davor, daß er, falls er zu wenig einschenkte, "ein erschröckliche Stimme hören würde: lasset die Bestie aufhängen! 9 )"
Indem Schupp auf diese Weise seinem Herzen Luft macht, wehrt er sich doch dagegen, der Verfasser einer Schrift "Volumen orationum" zu sein, die man ihm in die Schuhe geschoben hätte. Er gibt vielmehr Dr. Hülsemann oder Augustus Buchner als die Verfasser an. Er selbst sei früher nicht so eifrig gegen die Schoristen gewesen, erst neuerdings "werden die Kerle auff Universitäten gar zu toll". Für die Ausbreitung des Unwesens macht er dann Rektor, Dekan und die Professoren verantwortlich 10 ).
Der Pennalismus, wie er sich in diesen zeitgenössischen Berichten zeigt ist keine Erscheinung erst des 17. Jahrhunderts. Und er ist auch keine ausschließlich akademische Sitte 11 ). Auf den Universitäten als sogenannte Deposition allgemein verbreitet und anerkannt, außerhalb der Hochschulen in der Form üblich,
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daß der Neue geneckt und erst mit den Eigentümlichkeiten der Stellung, die er einnehmen sollte, vertraut gemacht werden mußte, wendet sich der Unwille nicht so sehr gegen ihn als vielmehr gegen seine abstoßenden Entartungen. Wie man diese erklären soll, bleibe auf sich beruhen. Schöttgen 12 ) findet die äußerlichen Ursachen in dem Wohlstande, der in Deutschland während des 16. Jahrhunderts sich entwickelt hätte. Nach dem Satze: Gut macht Mut, Mut macht Übermut, hätten die jungen Studenten schon zu Hause gute Tage gehabt, auf der Hochschule keinen Mangel gelitten, wären im übrigen durch kleinere von der Frau Mutter zugewandte Zuschüsse immer bei Gelde gewesen . . ., so konnte leicht eine Üppigkeit sich entwickeln. "Manche mögen, zu Hause gesehen haben, wie die Eltern das Gesinde und Unterthanen herumgenommen, wie man bey Handwerckern die Jungen und Gesellen übel tractiret; das haben sie bey denen Neuankommenden nachgemacht und daraus ist nun die gottlose Schoristerey entstanden" 13 ). Wie wenig befriedigend eine solche Auffassung auch sein mag, man weiß ihr keine andere entgegenzusetzen als diejenige, daß die an sich harmlosen Späße und Formalitäten durch die Roheiten des Dreißigjährigen Krieges so grelle Gestalt annahmen. Seltsam bleibt nur, daß auf den katholischen Universitäten die Studentenschaft sich von diesen Mißbräuchen frei hielt. Im übrigen darf man bei den erwähnten Berichten nicht außer acht lassen, daß sie um des erwarteten Erfolges willen übertrieben und stärkere Farben aufgetragen haben, als der Sachlage entsprach. Zweifellos haben viele Studenten die Hochschule besucht, ohne durch das Pennalwesen belästigt worden zu sein, und neben dem wüsten Leben, dem so viele gehuldigt zu haben scheinen, gab es ebensoviele, die von dem ersten Augenblick an, den sie auf Universitäten zubrachten, der Wissenschaft und dem ernsten Studium ergeben waren. Wenn man die Lebensbeschreibungen gelehrter Männer aus dem 17. und 18. Jahrhundert aufschlägt, so stößt man kaum auf Hinweise oder Rückblicke in diese offenbar wenig angenehme Periode ihres Lebens. Sie berichten meist, wo sie gewohnt, wessen Umgang sie genossen, welche Vorlesungen sie gehört, welche Studien sie getrieben. Hätten sie unter dem Drucke des Pennalismus allgemein und stark gelitten, so müßte dieses Verhältnis doch einen Gegenstand ihrer Betrachtungen abgeben.
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Immerhin kann man begreifen, daß an den besuchteren Hochschulen die Verwilderung der Sitten sich stärker geltend machen konnte und man daher auf Maßnahmen sann, ihr entgegenzutreten. Das geschah in dem Erlaß der Reichsstände vom 1. Mai 1654 und nachher an einer ganzen Anzahl von Universitäten in besonderen Verordnungen. Wider die eingerissene "hochschädliche barbarische" Unordnung zieht der Erlaß zu Felde, und nachdem er die einzelnen Tatsachen aufgezählt, in denen der Pennalismus sich gefiel, schreitet er für die Zukunft zu ihrem Verbot. Es wurde fortan untersagt, den neuankommenden jungen Studenten heimlich oder öffentlich nachzustellen, sie auf ihren Stuben oder in Wirtshäusern zu belästigen oder zu beschimpfen und zu den Pennal-Akzeß-Absolvier-Stuben- oder Tisch-Schmäusen heranzuziehen. Und es sollte auch künftig von jeder Bedrohung der jüngeren Kommilitonen "mit Schlägen und liberalibus ingeniis unanständlichen Diensten" abgesehen werden 14 ). Endlich werden in diesem denkwürdigen Erlaß die "National-Conventikel" als unzulässig abgeschafft.
Zu den Ausschreitungen, über die geklagt wurden, gehörten somit auch Verbindungen unter den Studenten, Nationen, wie sie genannt wurden. Sie waren mit den sonst auf Universitäten üblichen Nationen nicht auf eine Stufe zu stellen. Vielmehr galten sie geradezu als Hochburgen des verpönten Pennalismus und wurden daher gleich diesem verfolgt.
Die Einteilung der als Lehranstalt ins Leben getretenen Korporation, der Universitas studii, nach Nationen ist eine Einrichtung, die von Paris und den italienischen Hochschulen auf die deutschen übertragen wurde, aber auf deutschem Boden keinen großen Anklang fand. In Paris zerfiel die Universitas zunächst in vier Fakultäten, die der Theologen, Juristen, Mediziner, als die der drei oberen bezeichnet und die der sehr viel zahlreicheren Artisten. Die letztere, die den Kern des Körpers bildete und ausschließlich den Rektor stellte, gruppierte sich nach vier Nationen. Ähnlich überwog in Bologna und den verwandten italienischen Hochschulen die Einteilung nach Nationen, zumal wenn die Korporation in zwei Universitatis scholarium auseinanderfiel, von denen jede nur eine, etwa die Juristenfakultät, oder zwei Fakultäten umfaßte. Diese Einrichtung wurde nur von wenigen deutschen Universitäten übernommen: von Prag, Wien, Leipzig/ Frankfurt a. O. Die Hochschulen zu Köln und Heidelberg, die
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nach Pariser Muster ins Leben traten, änderten bald ihre Verfassung. In Ingolstadt plante man bei der Gründung ihre Gliederung nach Nationen, sah jedoch schließlich davon ab. Leipzig hat die Gliederung von Prag, Frankfurt a. O. sie von Leipzig unter seinem ersten Rektor Wimpina, der von dorther kam, übernommen. Diese Nationen stellten im Gegensatz zu Paris und Italien Verbindungen aller Scholaren aller Fakultäten dar, getrennt nach dem Geburtsort.
Mit diesen alten Nationen hatten die neuen Verbindungen nichts zu tun. Sie entstanden innerhalb des größeren Rahmens als engere landsmannschaftliche Vereinigungen. Vielleicht sind sie durch den Pennalismus bedingt. Da einmal die Sitte bestand, den Neuankömmling zu begrüßen, so mochten die älteren Kommilitonen das Gefühl haben, dem Landsmanne beizustehen, ihn vor kommender Unbill zu bewahren, ihn rasch mit allem vertraut zu machen, was ihm zu wissen frommte. Im Laufe des 17. Jahrhunderts verfolgt, vielfach vor die Universitätsobrigkeiten zitiert, gaben die Mitglieder solcher Korporationen bestimmte Ziele der erwähnten Art als Grund des Zusammentritts an. Sie wollten Vereinigungen sein, die ihren Mitgliedern in allen Wechselfällen des Lebens zu Hülfe kommen konnten. Man wollte sich gegenseitig mit Rat und Tat unterstützen. Im Laufe der Jahre mochten sie sich dann von ihren ursprünglichen Zwecken entfernt haben und selbst die Träger jener Mißstände geworden sein, die sie anfangs bekämpfen oder nicht aufkommen lassen wollten.
Wann solche Studentenverbindungen aufgekommen sind und an welchen Universitäten, ist noch nicht aufgeklärt. In Leipzig zeigen sie sich aktenmäßig zuerst um das Jahr 1648 gelegentlich eines Prozesses, der verschiedenen des Pennalismus verdächtigen Studenten gemacht wird. In einem Schreiben der sämtlichen Mitglieder der sächsischen Nation an den Rektor, in dem versucht wird, den früheren Senior vor der schimpflichen Relegation zu bewahren, bemüht man sich, die laut gewordenen Vorwürfe zu entkräften. Es bestanden damals in Leipzig im Anschlusse an die allgemeine Gliederung des Universitätskörpers vier studentische Verbindungen: die polnische, sächsische, meißnische und bayerische. Sie hatten Senioren, Subsenioren und Fiskale (Kassenwarte), führten Verzeichnisse der zu ihnen gehörenden Mitglieder und lebten nach bestimmten Satzungen. Die Anfänge ihres Bestehens verlegten sie in ältere Zeiten zurück und verwahrten sich dagegen, sich gegen die akademische Obrigkeit haben auflehnen oder in deren Vorrechte haben eingreifen zu wollen. Sie behaupteten
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auch, daß ihre Ziele von den Rektoren und Professoren, selbst von den Landesherren gebilligt worden wären. Man schenkte ihnen indes keinen Glauben und verfolgte die Nationen, die man als die Hauptherde des Pennalismus ansah, dem sie Vorschub leisten sollten, eifrig. In den Verboten des Pennalismus wird stets zugleich die Zugehörigkeit zu einer Nation untersagt.
In Leipzig haben sich Satzungen, Bücher oder Mitgliederverzeichnisse der Nationen aus dieser Zeit nicht erhalten. Sie wurden damals den Würdenträgern der Korporationen durch Haussuchungen fortgenommen oder diese gezwungen, sie auszuliefern. Sie den Händen der akademischen Obrigkeit, in denen sie Material für weitere Anklagen und Relegationen sein konnten, wieder zu entreißen, war der begreifliche Wunsch der Studenten, und daran knüpften sich mitunter recht heftige Erörterungen und Tumulte. Daß die Kommilitonen ihren Willen durchgesetzt und ihre Papiere zurückerhalten hätten, ist in den Akten nicht verzeichnet. Vielleicht haben sie es unter der Hand doch erreicht, woraus sich dann das Fehlen der wichtigen Stücke in den heutigen Archivbeständen erklären würde.
Wann in Rostock sich Studenten-Verbindungen aufgetan haben, läßt sich nicht mehr bestimmen, so wenig wie in Leipzig. In einem Erlaß des Rektors und Konzils aus dem Jahre 1614 gegen den Pennalismus werden sie anscheinend zum ersten Male erwähnt. In diesem Zusammenhang werden sie jedoch noch nicht als die Urheber und Beförderer des groben studentischen Unwesens hingestellt, sondern es heißt von ihnen, daß sie selbst unter den Wühlereien und Hetzereien der Schoristen litten. Um welche Nationen es sich handelte, erfährt man bei dieser Gelegenheit noch nicht. Hierüber erlangt man jedoch Gewißheit durch einige im Archiv der Universität Rostock aufbewahrte Schriftstücke, die sich als Gesetze der Landsmannschaften und deren Mitgliederverzeichnisse herausstellen. Es bestanden im 17. Jahrhundert eine Societas Westfalica, deren Buch von 1623-1661 reicht, eine Natio Brandenburgica, deren Aufzeichnungen von 1633 bis 1661 sich erstrecken, und der Pommersche Chor, eine Vereinigung studierender Pommern, deren Buch 1663 beginnt, aber bis in das neue Jahrhundert hineingeführt worden ist. Im 18. Jahrhundert kommen noch hinzu eine
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Mecklenburgische Landsmannschaft von 1724-1728 und eine Landsmannschaft der Rostocker von 1737-1750 15 ). Ob mit den gegebenen Jahreszahlen der Anfang der Verbindung gegeben ist, ist zweifelhaft. Vermutlich liegen die Anfänge einige Jahrzehnte weiter zurück, wie nicht nur beim pommerschen Chor nachweisbar, sondern auch bei der Westfälischen Nation schon bewiesen ist 16 ).
Die genannten Verbindungen waren keineswegs die einzigen. Es bestanden noch, wie aus dem Jahre 1641 auf uns gekommene Personalverzeichnisse erkennen lassen, damals solche der Holsteiner, der Schlesier und der Mecklenburger. Sie haben bis 1662 sich tapfer aufrecht gehalten. Ausgaberegister sind ferner von den Nationen der Braunschweig-Lüneburger und der Thüringer für die Jahre 1638-42 vorhanden. Endlich tritt gelegentlich eine preußische Nation auf, die schon vor 1638 als selbständige Korporation bestanden zu haben scheint, sich dann mit der Brandenburgisch - Märkischen vereinigt und von ihr 1648/49 wieder trennt. Und es wird 1643 auch eine Nation der Friesen genannt 17 ).
Demnach würden in Rostock in der ersten Hälfte des 17. Jahrhunderts wahrscheinlich 10 studentische Verbindungen bereits geblüht haben. Das ist nicht auffallend, da Rostock in der genannten Zeit zu den führenden deutschen Hochschulen nach seiner Frequenz gehört. Die durchschnittliche Jahresfrequenz beträgt in der Periode 1620-1700 bei Rostock 273. Höher als Rostock kommen Leipzig, Jena, Wittenberg, Köln, Königsberg, Ingolstadt, Frankfurt a. O. und Helmstedt, während 17 andere deutsche Hochschulen eine niedrigere Aufenthaltsziffer aufzuweisen haben 18 18). In fünfjährigen Perioden zusammengefaßt, studierten in Rostock 1601-5: 278; 1606-10: 352; 1611-15:397; 1616-20: 438; 1621-25: 473; 1626-30: 286; 1631-35: 509; 1636-40: 327; 1641-4:5: 287; 1646-50:413; 1651-55: 410; 1656-60: 325; 1661-65: 236;1666-70: 150 19 ). Es kann nicht auffällig erscheinen, daß unter einer zahlreichen Studentenschaft die Ungebundenheit
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einerseits, aber auch die Neigung, sich nach den Gegenden, aus denen man stammt, zusammenzuschließen, anderseits stärker hervortritt. Der 30jährige Krieg bedang durch die geschützte Lage der Stadt, daß man sich ihr mehr zuwandte. Das Erscheinen Wallensteins trotz seiner entgegenkommenden Haltung bewirkte einen leisen Herabgang, der indes bald wieder ausgeglichen war 20 ). Nicht nur der mecklenburgische Adel hielt sich gerne in Rostock auf, auch Märker erschienen, wenn auch mit der Begründung Frankfurts ihre Zahl zusammenschrumpfte. Durch die Handelsbeziehungen mochten Dänen, Schweden, Livländer bewogen sein, die behagliche Stadt, wo man persönliche Beziehungen hatte, aufzusuchen 21 ). Die zehn Verbindungen mögen nicht alle gleichzeitig bestanden und nicht alle die gleiche Anziehungskraft ausgeübt haben. Durchschnittlich umfaßten sie 30-40 Mitglieder.
Aus dieser großen Zahl der Nationen erklärt sich der Seniorenkonvent, der regelmäßig veranstaltet wurde, und auf dem man studentische Angelegenheiten erörterte. Offenbar hat man in Professorenkreisen der sich zeigenden Organisation zunächst keine Hindernisse in den Weg gelegt. Man wird in ihr die Garantie für die Aufrechterhaltung der Ordnung erblickt haben. Vor allen Dingen handelte es sich um die richtige Gruppierung der Studenten nach ihrer Herkunft, und es bot sich darin gewiß eine zweckmäßige Möglichkeit der Beeinflussung 22 ).
Indes, die weitere Entwicklung entsprach nicht dem verheißungsvollen Anfange. Der Theologe Johannes Cothmann, der von 1627-1650 sechsmal die Rektoratsgeschäfte führte, dem man mithin Vertrautheit mit den örtlichen Zuständen zuerkennen darf, war den Nationen geneigt 23 ). In ihren Satzungen war stets hervorgehoben, daß man keine anderen Ziele ins Auge gefaßt hatte als Freundschaftsbündnisse, die von jedem anständigen Menschen anerkannt zu werden pflegten und tatsächlichen Nutzen stifteten. Wenn also auf die Dauer sich das allgemeine Interesse von ihnen abwandte, dann muß eben ihre Haltung Schuld daran gewesen sein. Und da wird in Rostock so gut wie in anderen Hochschulen eben die Begünstigung des Pennalimus, die sie sich zu Schulden kommen ließen, die Ab-
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neigung gegen sie bewirkt haben. In dem Kampfe gegen dessen Roheiten, den die Universität aufnahm, wurden die Nationen hineingezogen, die man zu unterdrücken bestrebt war. Mannigfache Verordnungen regeln die Verhältnisse. Ein Erlaß vom 14. Mai 1637 eröffnet die Reihe, ein zweiter vom 19. Mai 1639 folgte, der nunmehr, was bis dahin noch zweifelhaft gewesen zu sein scheint, die Nationen beschuldigte, die wahren Brutstätten des Pennalismus zu sein. Allen Studierenden wurde empfohlen, aus ihnen auszutreten, die Senioren und Fiskale ermahnt, sich des Gebrauchs dieser Benennungen zu enthalten, niemanden in Zukunft zum Anschluß an die Nation aufzufordern, von keinem Kommilitonen mehr Geld zu nehmen oder zu fordern und keinen mehr zu gewissen Dienstleistungen anzuhalten. Im übrigen wurde verboten, eine Pennalzeit von den Kommilitonen zu fordern oder von ihr loszusprechen, keinen bei Trünken Mißhandlungen zu unterwerfen, mit den Füßen zu stoßen oder mit Maulschellen zu traktieren, keinem die Haare abzuscheeren oder verdorbenes Bier zu trinken zwingen. Die akademische Obrigkeit stellte in Aussicht, strenge gegen die Übertreter einschreiten zu wollen 24 ).
Großen Eindruck scheint zunächst das Verbot nicht gemacht zu haben. Das Edikt mußte am 13. November 1642 erneuert werden, und es dauerte noch zwanzig Jahre, ehe die Universitätsobrigkeiten erleichtert aufatmen konnten. Zunächst versuchten die Studenten, sich zu verteidigen, und unterbreiteten der akademischen Obrigkeit am 18. November 1642 ein Schriftstück, in dem sie sich bemühten, alle gegen die Nationen laut gewordenen Angriffe zu widerlegen Die Bezeichnung als Rebellen, Verächter des Glaubens, gottlose Possenreißer, Schlemmer, Blutsauger, Geier, Unbotmäßige, zu jeder Schandtat fähige, schwachköpfige Herumtreiber wiesen sie zurück und gaben dem Erstaunen Ausdruck, daß diejenigen, die ihre Verbindungen hätten begründen helfen und heute geachtete Männer in Amt und Würde wären, wegen der Anschuldigung, daß sie Mitglieder einer "Scurren- und Schelmenzunft" gewesen wären, noch keine Beleidigungsklage angestrengt hätten 25 ). Der Schrift war eine Aufstellung der Summen beigefügt, die die Nationen seit 1637 ad pias et honestas causas ausgegeben hatten 26 ).
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Die ernste und nicht ungeschickte Auseinandersetzung vermochte bis zu einem gewissen Grade den Unwillen gegen die Nationen zu beschwichtigen. Man ließ sie wieder zu als freundschaftliche Vereinigungen unter Landsleuten in der Voraussetzung, daß sie sich aller pennalistischen Umtriebe enthalten würden. Aber der Friede wahrte nicht lange. Schon nach fünf Jahren mußte ein abermaliges Verbot schoristischer Handlungen und eine Warnung vor den Nationen erfolgen 27 ). Daran schloß sich 1656 das Verbot für Studenten, Degen zu tragen 28 ). Vorher aber war der oben erwähnte Erlaß der Reichsstände am 1. März 1654 ergangen, und da in Rostock wie auf anderen Universitäten das Vorgehen bisher nicht energisch genug gewesen zu sein scheint, erfolgte am 7. März 1662 der Schlußstein. Das an diesem Tage erlassene Mandat machte dem Pennalismus wie den Nationen endgültig ein Ende.
Man war sich damals augenscheinlich in Rostock nicht ganz klar darüber, wie man am besten vorginge. Denn am 21. August 1661 wandte man sich nach Leipzig und erbat von dort Mitteilung der gegen den Pennalismus ergriffenen Maßnahmen 29 ). Das kurfürstliche Edikt, das Johann Georg Il. am 20. März 1661 für seine beiden Universitäten gegen den Pennalismus erlassen hatte 30 ), nebst dem vom Rektor in Leipzig daraufhin gemachten Anschlag, der den landesherrlichen Befehl zur Kenntnis der Studenten bringen sollte, war nach Rostock gelangt. so sehr man nun auch mit der Abschaffung des Pennalismus, die man ebenfalls wie in Sachsen seit Jahren erstrebte, einverstanden war, so meinte man doch mit einer einfachen Veröffentlichung der sächsischen Vorschriften nicht auskommen zu können. Man wünschte genauer und vertraulicher über den Stand der Angelegenheit belehrt zu werden und bat daher den Rektor von Leipzig um Zusendung aller Verfügungen und Programme, die in dieser Hinsicht bisher dort erlassen worden waren. Rostock bat Leipzig: "uns gut und ehrlich über diese Einzelheiten zu unterrichten, nämlich auf welche Art, unter welchen Umständen, mit welchem Ziele jene Aufhebung des Pennalismus vollzogen wurde, und welcher Erfolg bis zur Stunde erkannt worden ist". Seinerseits stellte Rostock in Aussicht, alle Hebel in Bewegung
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zu setzen, um diesen "verfluchten, so viele Verbrechen hervorbringenden Pennalismus mit Stumpf und Stiel auszurotten". Endlich wurde Leipzig gebeten, einen beigefügten Brief an Wittenberg, der sich im gleichen Fahrwasser bewegt haben dürfte, an seine Adresse zu befördern "sobald wie möglich". Rektor war damals in Rostock Lorenz Bodock 31 ).
Die Antwort Leipzigs kennen wir leider nicht. Vielleicht hat sie sich in den Rostocker Akten noch erhalten. Leipzig hatte das kurfürstliche Edikt vom März 1661 und sein Programm verschiedenen, aber keineswegs allen deutschen Universitäten mitgeteilt, nachdem doch schon 7 Jahre vorher auf dem Reichstage zu Regensburg eine einheitliche Verordnung erlassen worden war, eine schwer verständliche Zurückhaltung. Jedenfalls gingen die verschiedenen Hochschulen jede für sich vor: Gießen, Altorf, Jena, Helmstedt und andere. Da wollte Rostock nicht zurückbleiben, und da die Herzoglichen Regierungen wegen schwebender Streitigkeiten über die Akademie zwischen Schwerin und Güstrow nicht zu einem gemeinsamen Schritte kommen konnten, ließ am 7. März 1662 Rektor und Senat von sich aus ein geharnischtes Mandat gegen den Pennalismus ausgehen. Es scheint so, als ob man in Rostock ahnte, was für einen Ruf seine anscheinende Nachgiebigkeit, die doch nur auf Schwierigkeiten bei den Regierungen beruhte, auswärts hatte. Wenigstens ist in einem Wittenberger Programm vom 31. März 1662 davon die Rede, daß die Studenten ausgebracht hätten, man dürfe sich nur nach Rostock wenden, wo das Pennalisieren noch geduldet würde. Wittenberg, dem das Rostocker Programm vom 7. März ja schon bekannt sein konnte, trat jetzt dieser Auffassung entgegen 32 ).
In der Rostocker Verordnung wird der Pennalismus mit der lernäischen Hydra verglichen. so sehr es auch alle, denen das Wohl der akademischen Jugend anvertraut ist, wünschten, sei es doch bis jetzt nicht gelungen, ihn niederzuringen und zu besiegen. Da nun, jetzt verschiedene deutsche Universitäten gegen ihn vorgegangen seien, so müsse man auch in Rostock die allgemeine abscheuliche Pest, die den alten akademischen Ruf so sehr angegriffen hätte, von Grund aus vertilgen und ausrotten. Demgemäß werden alle seine Äußerungen und ebenso die Nationen, die die Quellen und Stützen dieses akademischen
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Übels seien, verboten und verbannt. Im weiteren werden die Bestimmungen des Dekrets von 1639 wiederholt und wird das Gebot an die Nationen hinzugefügt, binnen dreien Tagen ihre Bücher mit ihren Statuten und ihre Siegel abzuliefern. Fortan sollten die älteren Studenten die neu auf die Universität Gekommenen nicht um ihr Geld prellen und sie nicht zu Zechereien verführen. Älteren wie jüngeren wurde anbefohlen, sich der ekelhaften rohen Sitten zu entschlagen, die Versammlungen der Nationen nicht zu besuchen, nicht wie Bettler, Wilde oder Henkersknechte in unordentlicher Kleidung zu erscheinen, sondern sich spätestens von Ostern an solche Kleidung anzuziehen, wie sie bescheidenere ältere Studenten zu tragen pflegen 33 ).
Dieses Programm traf offenbar den richtigen Ton. Willig fügten sich die Studenten, obwohl ihre Schätze abzuliefern ihnen sehr wider den Strich gehen mußte. Einige zerrissen denn auch sofort, wie Rostock an Leipzig meldete, ihre Nationalbücher und verbrannten und zerstörten ihre acta nationalia und sigilla. Kaum 5 Tage nach Veröffentlichung des Gesetzes waren 2 Bücher, 1 Siegel, 3 Nationalladen und verschiedene acta nationalia abgeliefert an die Universität, die diese Schätze, wie wir oben festgestellt haben, bis zum heutigen Tage treulich gehütet und aufbewahrt hat. Erfüllt von seinem Erfolge schickte Rostock sein Programm nach Leipzig mit einem Begleitschreiben vom 12. März, dem es eine wichtige Nachschrift hinzufügte, nämlich die Mitteilung, daß nunmehr sämtliche Nationen, die seither noch gezaudert hatten, außer einer, "ihre Laden, sigilla, libros, Original-Contracten über dero Begräbnüsse undt Kirchen Chören sambt anderen actis" abgeliefert hätten 34 ).
Die Universität beruhigte sich dabei nicht. Sie hielt es für angemessen, die akademischen Gesetze neu zu redigieren und sie der jetzt zur Geltung kommenden Richtung anzupassen. In gelehrtem Programm wurden die Studenten in lateinischer Sprache durch öffentlichen Anschlag begrüßt und ihnen die Notwendigkeit der Gesetzgebung auseinandergesetzt unter Berufung auf Plato, der den Bürger als den besten hingestellt habe, der die Triumphe des Gesetzes als die größten Siege angesehen hätte.
Aus den Gesetzen, die zweimal im Jahre, wahrscheinlich zu Beginn jedes Semesters, den Studenten vorgelesen werden sollten, ist namentlich wichtig, daß jeder Neuankömmling innerhalb 8 Tagen die Eintragung in die Matrikel beim Rektor nach-
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zusuchen hatte und die Universität im Laufe des nächsten Jahres nicht, jedenfalls nicht ohne Studienzeugnis, verlassen durfte. Ferner mußte jeder immatrikulierte Student versprechen, sich aller Zusammenkünfte und Vereinigungen der Nationen zu enthalten, die der Gerichtsbarkeit, Aufsicht und Zucht des Rektors und der Professoren zuwider eingerichtet gewesen und neuerdings verboten worden waren. Die weiteren Bestimmungen liest man am besten im Original nach 35 ).
Aus dem Eide, den jeder Student dem Rektor zu schwören hatte, verdient hervorgehoben zu werden, daß er nicht nur dahin ging, gehorsam die Statuten zu halten, sondern auch, in welchen Stand man später einmal im Berufsleben geraten mochte, für das Wohl der Universität stets sorgen zu wollen. Daß der Student vor allen Dingen schwören mußte, den Versammlungen der Nationen oder irgendwelchen verbotenen Gesellschaften fern bleiben zu wollen, und daß er in ehrenhafter Kleidung zu gehen versprechen mußte, so wie es sich einem anständigen und bescheidenen akademischen Bürger ziemt, waren die direkten Ausflüsse der oben angezogenen Gesetzesvorschriften.
Gerne und freudig haben sich die Studenten nicht gefügt. Rostocks Stern begann zu erblassen. Schon in dem laufenden Jahrfünft 1661-65 ging die Frequenz erheblich zurück und sank im folgenden Jahrfünft 1666-70 noch stärker: auf 150. Rostock hatte bei den Studenten seine Anziehungskraft, die im kräftig pulsierenden Burschenleben und seinem Überschäumen gelegen hatte, augenscheinlich zeitweilig eingebüßt.
Unter den 1662 abgelieferten Nationalbüchern und Mitgliederverzeichnissen kann das des Pommerschen Chors nicht gewesen sein. Denn seine Einzeichnungen beginnen erst 1663 und schließen 1750 ab. Sie müssen mithin bei einer anderen Gelegenheit in die Hände der akademischen Obrigkeit und in das Archiv gelangt sein. Seit spätestens 1638 darf man die Existenz einer pommerschen Nation in Rostock annehmen. Ein verlorenes Blatt, wahrscheinlich 1642 beschrieben, als es die Ehrenrettung der Verbindungen galt, stellt vor Augen, was seit 1638 von der Nation in Befolgung ihrer Zwecke verausgabt worden
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war. Es beweist, daß Nützliches mit dem Angenehmen verbunden wurde. Denn die Ausgaben "zur Unterhaltung der Junioren" und "bei/Abzug etzlicher Landesleute" sind mindestens Mißdeutungen ausgesetzt. Was für wohltätige Zwecke verausgabt worden war, ließ sich damals nicht mehr genau feststellen. Wenn man es jedoch der Mühe nicht Wert erachtet hatte, es aufzuzeichnen, so entsteht der Verdacht, daß es um erhebliche Beträge sich nicht gehandelt haben kann. Ein aus dem Jahre 1641 erhaltenes Mitgliederverzeichnis läßt dann eine gut besetzte Korporation erkennen. Gegen 40 Mitglieder zählte die Verbindung, was dem vorhin angenommenen Durchschnitt für jede Verbindung entspräche. Bei den Holsteinern sind zur gleichen Zeit 48, bei den Märkern 21, bei den Mecklenburgern 30, bei den Schlesiern nur 9 Mitglieder nachgewiesen 36 ). Demnach hat wohl die territoriale Nachbarschaft den Bestand bei den Pommern begünstigt, obwohl keineswegs alle in Rostock studierenden Pommern sich anzuschließen pflegten.
Waren nun die Nationen verboten, so konnte freilich keine Landsmannschaft. als solche sich wieder ans Tageslicht wagen. Ob es nun diesem Umstande zuzuschreiben ist, daß 1663 der Pommersche Chor auftritt, und man in ihm nur die Fortsetzung der im Jahre vorher aufgehobenen Landsmannschaft zu erblicken hat, läßt sich freilich nicht mit Bestimmtheit behaupten. Jedenfalls verfolgte der Pommersche Chor Zwecke, die sonst dem flotten Studio ferner liegen, nämlich seinen Mitgliedern einen angemessenen Sitz auf einer Empore, einem Chor, in der Kirche und einen Platz in einem Erbbegräbnis zu sichern. In ihrer Verfassung mit Senior, Consenior und Fiskal sieht die neue Vereinigung der alten Verbindung ähnlich. In den Satzungen, die sie sich erst 1677 vom Reverendo Concilio bestätigen ließen, ist aber nur vom Chor die Rede.
Hiernach konnte jeder in Rostock studierende Pommer die Mitgliedschaft des Chors erwerben, wenn er beim Eintritt einmalig einen Reichstaler und eine Kleinigkeit von 4 Schillingen, später 8 Schillingen, für den ihm einzuhändigenden Schlüssel zu den Sitzen der Empore entrichtete. Es wurde der Wunsch ausgesprochen, in der Bezahlung nicht säumig zu sein, damit die schlechten Zeiten um so besser überstanden werden könnten. Denn von diesen Beiträgen wurde jährlich der Kirchenverwaltung eine Miete von 12 Reichstalern bezahlt, die die dauernde Benutzung
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der Plätze sicherte. Wenn vier Jahre hindurch die vereinbarte Summe nicht bezahlt worden war, büßten die Pommern ihr Recht auf die Benutzung der Empore ein, und die Kirchenvorsteher waren alsdann berechtigt, den Chor an andere zu überlassen.
Gewissenhaft ist denn auch im Mitgliederverzeichnis bei jedem Namen angemerkt, daß der Reichstaler bezahlt worden ist. Doch waren in Anbetracht der verschiedenen Vermögenslage auch geringere Zahlungen zulässig. Senior oder Kassenwart hatten die Befugnis, auf solche besonderen Umstände Rücksicht zu nehmen und den Beitrag zu ermäßigen. Von anderen regelmäßigen oder sonstigen Beiträgen der Mitglieder ist nicht die Rede. Fremde wurden zugelassen, so daß der Pommersche Chor keine Landsmannschaft im engeren Sinne gewesen sein kann, doch auch für sie galt die Verpflichtung zur Bezahlung des Talers. Kein Mitglied sollte sich einfallen lassen, einem Fremden seinen Schlüssel zeitweilig zu überlassen, damit er darnach sich einen Schlüssel machen lassen könne, sondern es sollte "hart auf die Praenumeration gedrungen werden". Im übrigen legte man Gewicht darauf, die Mitgliederzahl tunlichst groß werden zu lassen. Daher würde jeder ankommende Landsmann aufgefordert, beizutreten, und es jedem Mitgliede zur Pflicht gemacht, das Eintreffen eines Landsmannes dem Senior anzuzeigen, der alsdann das Erforderliche veranlaßte.
Auf dem Chor hatten sich während der Dauer des Gottesdienstes alle Anwesenden "bescheidentlich" zu halten und davor zu hüten, der Gemeinde oder dem Prediger beschwerlich zu fallen.
Die Pflichten des Seniors bestanden darin, sich des Chores getreulich anzunehmen und auf die Beobachtung der Satzungen zu achten. Insbesondere sollte er beim Abschlusse des Mietskontraktes mit der Kirche Obacht geben und sich nicht übervorteilen lassen. Namentlich sollte er auch darauf aufmerksam sein, daß die Empore jederzeit mit dem pommerschen Wappen geschmückt blieb, weil dadurch offenbar der Anspruch auf den tatsächlichen Besitz zum Ausdruck kommen sollte. Die oberste Tür zur Empore sollte stets zugeschlossen sein, damit etwaigen Gegnern die Gelegenheit genommen würde, den Pommern einen Streich spielen zu können. Die Dauerdes Seniorats und Fiskalats scheint unbeschränkt gewesen zu sein. Wenigstens wird nur der Vakanz gedacht, die durch Abreise der Studenten bei Beendigung des Studiums entsteht, während doch augenscheinlich
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Fälle vorkommen mußten, daß die Ämter niedergelegt wurden, ehe das Studium beendet worden war. Verließen Senior oder Fiskal die Universität, so mußten sie rechtzeitig davon die Landsmannschaft in Kenntnis setzen, damit "die inspectio oder das Directorium des Chors sammt dem Buche, und was zu demselben von Schriften und Urkunden gehöret", wieder in die Hände eines Pommern gelegt werden könne.
Man sieht, diese Satzungen waren durchaus harmlos, und keiner Universitätsobrigkeit konnte es in den Sinn kommen, deren Genehmigung zu beanstanden. Ob dahinter andere Bestimmungen lagen, ob für den Gebrauch im engeren Kreise andere Satzungen galten, bleibe dahingestellt. Jedenfalls haben die Pommern immer einen weisen und maßvollen Gebrauch von den Freiheiten, die sie sich etwa selbstgenommen hatten, gemacht und das Vertrauen, das Rektor und Konzil ihnen schenkten, gerechtfertigt.
Die Veranlassung, um deretwillen im Jahre 1677 die Satzungen aufgezeichnet und der akademischen Obrigkeit zur Bestätigung unterbreitet wurden, ist im Buche des Pommerschen Chores selbst aufgezeichnet. Aus unbekannten Gründen hatte der Zuzug der Pommern nach Rostock nachgelassen, so daß ihre Mittel geringe waren und sie die Miete für die Empore nicht mehr hatten aufbringen können. So war dieselbe seit 1671 in die Hände der Rostocker geraten. Doch auch diese hatten sich nachlässig gezeigt in der Entrichtung der Miete, so daß der Kirchenvorstand im Jahre 1677 sich wieder an die Pommern gewandt und angefragt hatte, ob sie nicht wieder die Empore zu übernehmen in der Lage wären. Anderenfalls müßte die Empore der Schiffergesellschaft überlassen werden, weil die Kirche auf die Einnahme nicht verzichten könnte. Die Pommern gingen darauf ein und verpflichteten sich von Michaelis 1677 zu einer Miete von 15 Reichstalern jährlich. Nun meinten jedoch die Rostocker, den Pommern den Besitz der Empore streitig machen zu können, da sie sie 7 Jahre hindurch gehabt hätten. Auch behaupteten sie, den Kontrakt mit den Kirchenvorstehern noch nicht gelöst zu haben. Da die streitenden Parteien sich nicht einigen konnten, kam die Angelegenheit zur Entscheidung an das Konzil, das den Pommern Recht gab. Weder die Rostocker noch die Mecklenburger hätten ein Recht auf die Empore, so wenig wie andere Fremde, "weswegen sie sichs gänzlich begeben und uns nicht mehr darauf turbiren sollten". Die Rostocker aber gaben sich
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nicht damit zufrieden, sondern appellierten an den Schweriner Hof. Ehe indes von dorther ein Urteil hatte ergehen können, hatte das Rostocker Konzil sein erstes Urteil bestätigt, so daß nunmehr die Ansprüche der Rostocker verstummen mussten 37 ).
Diese ihnen günstige Wendung war für die Pommern der Grund, nunmehr eine Bestätigung ihrer Satzungen vom Konzil zu erbitten. Die Verbindung zählte zeitweilig wenig Mitglieder, nur 13. Man mochte daran denken, daß Zeiten kommen konnten, wo noch weniger Mitglieder in der Verbindung waren. Dann konnten neue Schwierigkeiten mit anderen Landsmannschaften ausbrechen. Um dem vorzubeugen, erschien es ratsamer, jetzt eine Niederschrift ihrer Gerechtsame zu veranlassen, der man eine offizielle Genehmigung verschaffte.
Zwanzig Jahre hindurch erfreuten sich nun die Pommern ihres Besitzes, obwohl seine Verwaltung mit Schwierigkeiten für sie verknüpft war. Der eine oder andere Senior hatte es mit der Verpflichtung wegen der Durchführung der Satzungen nicht so genau genommen, die Bezahlung der Beiträge war nicht regelmäßig erfolgt - kurz, die Landsmannschaft war in Schulden geraten, aus denen sie noch nicht sich hatte freimachen können, obwohl der Kirchenvorstand ihr entgegengekommen war und die Schuld teilweise erlassen hatte. In diesen mißlichen Vermögensumständen lag es begründet, daß sie im Jahre 1695 neue Satzungen aufstellten, von deren Genehmigung durch das Konzil indes abgesehen worden zu sein scheint 38 ). Dreißig Landsleute unterzeichnen die Niederschrift, der sich zu fügen für alle selbstverständlich ist.
Äußerlich hat sich die Verfassung nicht geändert. Höchstens könnte man auf den Gedanken kommen, daß die landsmannschaftliche Vereinigung ihren studentischen Charakter abgestreift oder abgeschwächt hat. Der Senior wird im gleichen Atemzuge als Director chori bezeichnet und stark betont, daß alle Maßnahmen nicht nur zum Besten des Chors und zur Aufnahme der Kirche, sondern insonderheit zur Beförderung der Ehre Gottes angeordnet worden wären. Ferner stellt sich jetzt die Verbindung als eine Gesellschaft zu gegenseitiger Hülfeleistung deutlich dar. Erkrankten Landsleuten soll alle Pflege und Hülfe zuteil und der Director chori rechtzeitig auf eine Erkrankung hingewiesen werden, damit nichts versehen wird (Art. 16). Nach
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wie vor sollte jedes Mitglied beim Eintritt den vorgesehenen Taler bezahlen und längstens innerhalb 6 Wochen dieser Verpflichtung genügen. Da aber trotzdem die Sorge besteht, daß bei der geringen Anzahl der in Rostock studierenden Pommern nicht immer soviel vorhanden ist, als die Miete erfordert, so wird ein vierteljährlich zu entrichtender Beitrag in Höhe von je 2 Groschen für jeden neu eingeführt (Art. 9). Die anderen Bestimmungen wegen der Schlüssel, der Fremden, der tunlichst baldigen Aufforderung der neu eintreffenden Landsleute zum Anschluß an die Verbindung usw. bleiben in Kraft. Neu ist das Verbot, "zum Verdruß und Aerger der Gemeine ein Haufen Jungens" zur Empore zuzulassen, die sich dort durch Plaudern, Poltern oder Zerschneiden der Bänke mißliebig machen oder die Predigt stören. Ferner sind Strafgelder vorgesehen für diejenigen, die einen vom Director chori angesetzten Konvent versäumen würden: in Höhe von 4 Groschen. Um endlich eine Wiederholung der unliebsam empfundenen Kassenstörungen zu vermeiden, wird jeder Director chori, der, wenn er auch Rostock noch nicht verläßt, dennoch sein Amt niederzulegen beabsichtigt, verpflichtet, eine richtige Übersicht der Einnahmen und Ausgaben während seiner Geschäftsführung vorzulegen.
Somit hatte sich bis gegen Ende des 17. Jahrhunderts nichts wesentliches im Zustande der Verbindung geändert. Die rohen Zeiten des Pennalismus waren überwunden. Aus der Nation, die immer im Verdacht stand, den weniger erfreulichen Seiten des Studentenlebens Vorschub geleistet zu haben, war eine Hülfskasse geworden, die redlich und sittsam gewisse charitative und fromme Zwecke verfolgte. In der Geschichte der deutschen Universitäten dürfte der Pommersche Chor mit diesen Bestrebungen wohl einzigartig sein.
Die Hoffnung, daß die finanzielle Lage des Chors sich bessern würde, erfüllte sich nicht. Trotz aller energischen Anordnungen machte der Chor aufs neue trübe Erfahrungen. Die Mitglieder zahlten unregelmäßig, und eines Tages ging sogar ein Senior mit der Kasse durch 39 ). so geriet man im Jahre 1710 auf den Gedanken, sich einen Patron zu suchen und diesen
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zu bitten, die Verwaltung der Kasse zu übernehmen. Die Aufmerksamkeit fiel auf den Professor der orientalischen Sprachen und der Katechese in der philosophischen Fakultät, Albrecht Joachim von Krakewitz, der als Universitätslehrer sehr beliebt und einflußreich war, 1713 eine Professur der Theologie erhielt und von 1715-1721 drei Mal das Rektorat bekleidete 40 ). Er erklärte sich dankenswerterweise bereit dazu. Eine von 26 Pommern unterzeichnete Bittschrift an den berühmten Mann 41 ) regelt die Bedingungen, unter denen fortan die Kasse verwaltet werden sollte. Die Anordnungen gipfelten in Maßnahmen zu einer strengeren Kontrolle des Seniors. Wenn dieser in 7 Monaten die bei ihm eingelaufenen Gelder nicht dem domino Patrono abgeliefert hatte, war dieser verpflichtet, ihn zu sich zu bitten und freundlich zu erinnern. Würde dem ungeachtet die Rechnung doch nicht abgelegt werden, so würde der Consenior zur Mitwirkung herangezogen und aufgefordert, dafür Sorge zu tragen, daß die jährliche Chormiete bei den Kirchenvorstehern bezahlt würde. Auf vier Jahre sollte die Empore, auch wenn zeitweilig nicht genügend viele Pommern in Rostock studieren sollten, so daß die ganze Gebühr nicht aufgebracht werden konnte, der Landsmannschaft vorbehalten bleiben. Der Herr Patron sollte in diesem Falle dem Kirchenvorstande gegenüber sich bereit erklären, die Miete so lange vorzuschießen, bis wieder Pommern sich in genügender Zahl eingefunden hätten, von jedem ankommenden Pommern aber immer befugt sein, einstweilen den Taler einzukassieren und ihm einen Schlüssel zu überlassen. waren dann wieder einige Pommern vorhanden, sollte er dem Würdigsten unter ihnen das Seniorat übertragen und die Gewogenheit haben, ihn über das, was in der Zwischenzeit sich ereignet hatte und vereinnahmt oder ausgegeben worden war, zu unterrichten.
Für alle diese Mühe boten die Pommern ihrem Gönner einen Schlüssel, also einen Platz auf ihrer Empore unentgeltlich an und stellten die gleiche Vergünstigung auch für seine Söhne oder Verwandten in Aussicht. Herr Professor von Krakewitz wird einsichtsvoll genug gewesen sein, die darin für ihn liegende Auszeichnung voll zu würdigen.
Die neue Regelung bedang eine abermalige Änderung der Satzungen, die im Januar 1711 vollzogen wurde 42 ). Zunächst wurde eine andere Nationallade beschafft, da die vorhandene mit
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dem Senior zusammen abhanden gekommen war, mit drei verschiedenen Schlössern, und wurden die drei Schlüssel zu ihr dem Patron, dem Senior und dem Consenior eingehändigt. Nun konnte keiner ohne des Andern Wissen und Willen die Kasse öffnen.
Die Stellung des Patrons wurde in der neuen Redaktion der Satzungen genauer festgelegt. Er sollte eben die Stelle des Seniors vertreten, wenn ein solcher zeitweilig nicht vorhanden war, und alsdann in der vorher mit Herrn von Krakewitz verabredeten Weise die Geschäfte führen. Kein anderer Entgelt stand ihm dafür zu, als, "so lange er will, unser Chor zu frequentiren". Wollte die Landsmannschaft bei anderen Gelegenheiten, in Trauer- oder Freudefällen, ihm eine besondere Erkenntlichkeit erweisen, so blieb ihr anheimgestellt, in welcher Weise solches vor sich gehen könnte. Nur sollte verhütet werden, daß die Kasse etwas dazu beitrage. Der Charakter des Ehrenamts wurde somit vollkommen aufrechterhalten.
Bei der Wahl des Seniors sollten in Zukunft einige Vorsichtsmaßregeln beobachtet werden. Der Consenior sollte ihm im Falle des Rücktritts im Amte folgen, "Wann er in seinem Consenioriat eine gute Conduite geführet hatte". Es konnte aber auch die Landsmannschaft verlangen, daß ihr drei Kandidaten einschließlich des Conseniors vorgestellt würden und dann durch Zettelwahl derjenige bestimmt wurde, der die Würde übernehmen sollte. Traf die Wahl den Consenior, so wurde bei einer Wahl an seine Stelle in gleicher Weise vorgegangen. Landsleute, die in Rostock bereits einige Jahre studiert hatten, waren bei diesen Wahlen den älteren Landsleuten, die auswärts studiert, aber sich in Rostock erst ein halbes Jahr aufgehalten hatten, vorzuziehen.
Vierteljährlich einmal trat der Konvent zusammen, zu dessen Beginn zunächst die Gesetze vom Consenior verlesen wurden. Was auf diesen Zusammenkünften verhandelt werden sollte, wird nicht mitgeteilt. Es dürften aber eben doch die wichtigen Angelegenheiten des studentischen Zusammenlebens oder des Chors erörtert worden sein. Denn auf den Besuch der Versammlung wurde das größte Gewicht gelegt. Durch ein Billet, das einen Abdruck des neuangefertigten National-Siegels und die Unterschrift des Seniors auswies, wurde jeder eingeladen und war verpflichtet, wenn er verhindert war, zu erscheinen, dem Senior oder einem anderen Landsmanne es anzuzeigen.
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Im übrigen sind die strengen Bestimmungen über die Zulassung von Fremden und die Benutzung der Empore die gleichen geblieben. Die erste Bank sollte von Knaben nicht eingenommen werden und kein Fremder befugt sein, einen Untergebenen ebenfalls mit auf die Empore zu nehmen. Im Falle der Abreise war der einzelne gehalten, den Schlüssel zurückzugeben, worauf ihm drei Schillinge wiedergegeben werden von den vieren, die er beim Antritte bezahlt hatte. Er sollte der Kasse "das Profitchen gönnen".
Die Landsmannschaft begrüßte das neue Arrangement mit großen Hoffnungen für die Gesundung ihrer Finanzen. Die zur Zeit ansehnliche Zahl von Pommern erweckte in ihnen die Zuversicht, daß sie mehr Kapital würden ansammeln können, als sie zur Bezahlung der Jahresmiete nötig hatten. Demgemäß sahen sie in den neuen Satzungen vor, daß dieser Überschuß "bey hübschen Leuten gegen einer süffisanten hypotheque und Verschreibung auf Zinsen niedergesetzet" werde. Im Hintergrunde waltete dabei der Gedanke, den jetzt noch gemieteten Chor eines Tages käuflich zu erwerben. Bis es soweit war, sollten die Zinsen als Stipendium an bedürftige Mitglieder der Landsmannschaft gegeben werden können.
Das Ziel des Ankaufs ist zwar nicht erreicht worden, wohl aber hat man doch soviel gespart, daß in den Jahren 1719/20, als die St. Jakobikirche einer Erneuerung unterzogen wurde, für die Ausmalung und den Schmuck der Empore 60 Rtlr. hergegeben werden konnten. Bis zum Jahre 1740 hatte man einen Betrag von 200 Rtlr. zurückgelegt, der hypothekarisch auf ein Rittergut ausgeliehen wurde 43 ).
Die Jahre kamen und gingen und in der Entwicklung ereigneten sich Vorkommnisse, die zwar nicht den Charakter der Vereinigung beeinträchtigten, aber den beständigen Fluß der menschlichen Einrichtungen beweisen.
Im Jahre 1722 wurde ein verstorbener Kommilitone, der stud. theol. Lukas Laubmeyer aus Pommern in dem Begräbnis in der St. Jakobikirche beigesetzt. Ein Student dieses Namens ist im März 1691 nach Ausweis der Matrikel in Rostock immatrikuliert und im Jahre 1691 auch im Nationalbuche der Pommern nachzuweisen. Daß dieser im Jahre 1722 immer noch Student gewesen sein soll, ist nach moderner Auffassung allerdings unbegreiflich. Vielleicht liegt ein Versehen des
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Schreibers vor, der den Verstorbenen als "Studenten" bezeichnete.
In das Begräbnis der Pommern wurden auch Gestorbene aufgenommen, die nicht zur Landsmannschaft gehörten. Wie denn im Jahre 1733 ein Dukaten in der Kasse sich befand, der von den Erben eines solchen Toten, "der eigentlich kein Pommer gewesen", sei, aber seine Ruhestätte bei den Pommern gefunden hatte, geschenkt worden war. Fünfzehn Jahre darnach wird ein mecklenburgischer Student, Ebben, auf Bitte seiner Landsleute ebenfalls im .Begräbnis des pommerschen Chors beigesetzt. Wie der Eintrag in dem Nationalbuche ausdrücklich besagt, wurde damit nur eine Gefälligkeit erwiesen, nicht etwa den Mecklenburgern ein Anspruch zuerkannt.
In demselben Jahre hatte die Landsmannschaft dadurch Verdruß, daß die Vorsteher eine neue Empore "zur rechten Hand des pommerschen Chors nach der sogenannten Buttercapelle" in der Kirche erbauen ließen, wodurch denen, die auf der Pommerschen Empore ihre Plätze hatten, der Ausblick stark beeinträchtigt wurde. Die Pommern wurden dagegen vorstellig, mit welchem Erfolg, meldet kein Eintrag ins Buch."
Behufs Vergrößerung ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit entschlossen sich die Pommern, auf ihrer Empore einen Block für die Armen aufzustellen. Die Kirchenvorsteher, die zu fragen wohl vergessen worden waren, nahmen ihn jedoch weg und stellten ihn an einer anderen Stelle in der Kirche auf, nämlich in der "Garb-Kammer", der Sakristei. Vermutlich wollte man seinen Inhalt für die Kirche in Anspruch nehmen. Als der Block schließlich doch den rechtmäßigen Besitzern ausgehändigt und aufgemacht wurde, fand man in ihm einen Taler und 40 1/2 Schillinge. Hiervon wurden drei Schillinge dem Schlosser gezahlt, der den Block gewaltsam öffnen mußte, weil der Schlüssel verlorengegangen war, und der Rest wurde zur Kasse des Chors genommen. Zur weiteren Aufstellung des Blocks scheinen die Pommern die Erlaubnis nicht bekommen zu haben.
Unangenehm wurde empfunden, daß soviel "kleine Jugend" auf der Empore bei den Gottesdiensten erschien. Schon früher hatte man sich gegen diesen Mißbrauch der Freiheit aufgelehnt. Nun beschloß man am 4. November 1724, daß nur die unter der Information eines Pommern stehenden Knaben Zugang zur Empore haben sollten.
Unterdessen fing es wieder an, sich in der Studentenschaft zu regen. Der Pennalimus war überwunden und zunächst war
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der pommersche Chor die einzige studentische Vereinigung, die sich aus den trüben Zeiten gerettet hatte. Ihre ruhige Entwicklung mochte andere Studenten reizen, es den Pommern gleich tun zu wollen. Gerade die Periode von 1693 an bis 1710 ist eine Zeit des Aufschwungs und zunehmender Immatrikulationen. Jährlich stieg die Zahl der Neuaufgenommenen auf über 100 bis zu 150, und so drang neues Leben in die Burschenschaft, die nie aufgehört hatte, sich nach Verbindungen zu sehnen. Demgemäß baten sämtliche in Rostock studierende brandendenburgische und polnische Preußen am 15. Dezember 1710 um die Erlaubnis, eine National-Kassa errichten zu dürfen 44 ). Auch diese Kasse war nur bezweckt als Hilfskasse in Krankheits-, Sterbe -oder irgendwelchen unvorhergesehenen Unglücksfällen. Aber obwohl man die Versicherung abgab, das gesammelte Geld durchaus nicht zu "Nationalschmäusen" oder dergleichen "Extravagantien" benutzen zu wollen, lehnte das Konzil die Genehmigung ab. Man erkannte den Nutzen der beabsichtigten Einrichtung, aber scheute die Konsequenzen, indem andere ähnliche Gesuche folgen würden, und man alsdann die Entwicklung nicht mehr beherrschen würde. Auch der Pennalismus habe sein Gutes gehabt und sei schließlich doch entartet.
Diese Ängstlichkeit muß die akademischen Kreise noch die nächsten beiden Jahrzehnte beherrscht haben, denn der pommersche Chor glaubte sich gelegentlich der Wahl eines neuen Consenior am 29. Oktober 1727 zu einem Beschlusse verstehen zu sollen, der diesem Umstande Rechnung trug. Man gestand sich daß die Bezeichnung Landsmannschaft sowie die Ausdrücke Senior und Consenior dem akademischen Konzil verhaßt wären, und man daher vielleicht eines Tages sich auf die Aufhebung der Verbindung gefaßt machen müßte. Daher sollte künftig, wenn die Landsmannschaft jemandem durch Übersendung eines Festgedichts eine Auszeichnung darbringen wollte, die Unterschrift harmloser lauten: "die allhir studirende Pommern". Auf den Zetteln, mit denen zum Konvent eingeladen zu werden pflegte, sollte der Senior sich neben seinem Namen bei der Unterschrift des Zusatzes "p. t. Senior" enthalten. Sollte es gar eines Tages zur Veranstaltung eines solennen Schmauses oder einer Musik, kurz einer Festlichkeit kommen, wie die Pommern sie zwar noch niemals begangen hätten, aber die Mecklenburger z. B. alljährlich am Geburtstag des regierenden Fürsten feierten,
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so sollten alle Teilnehmenden sich tapfer halten und sich keine Exzesse, Zänkereien, Streitigkeiten oder Schlägereien zu Schulden kommen lassen. Sonst könnte es zu leicht sich ereignen, daß der eine oder andere vor das Konzil gefordert würde und man dort Veranlassung nehmen könnte, "die Praerogativ der Pommern einzuschrencken oder auch wohl gar über einen Hauffen zu werffen".
Überhaupt war man in den Kreisen des Pommerschen Chors demütig gesinnt. Man fand es "vor nöthig, sich mere passive zu verhalten und mehr durch Bitte als ungestümen und trotzigen Worten coram superioribus ex reverendo concilio zum besten des nothleydenden Landsmannes etwas außzurichten, zumahlen bey trotzigen Worten sehr leicht ominiret werden möchte, als ob die Landsmannschaft wider Magistratum academicum oder deren Decret etwas ungebührliches vorzunehmen gewilliget sey, da es doch lediglich die Absicht hat, einen ehrlichen Landsmann auff erfordernden Nothfall pro posse zu assistiren 45 ). Demgemäß wurde in diesen Beschlüssen besonders betont, daß es sich lediglich um die Pflege des zeitlichen Wohls notleidender Landsleute in der Verbindung handeln könne. Wenn aber der Fall einmal zweifelhafter Natur wäre, sollte man zum Patrone Vertrauen haben und seinen Rat abwarten. Ein eiliger Beschluß, wenn nicht gerade periculum in mora sich zeige, könne eben der gesamten Landsmannschaft verhängnisvoll und schädlich werden.
Der pommersche Chor stand damals unter dem Eindruck einer Relegation, die einen der ihrigen getroffen hatte, ohne daß ein greifbares Verschulden nach der Ansicht der Landsleute vorlag. Martin Schubart, im November 1720 immatrikuliert, aus Stolp in Pommern gebürtig, war sofort in den Chor eingetreten und hier weiter nicht hervorgetreten, weder im schlimmen noch im guten Sinne. Wenigstens weiß das Buch über ihn nichts mitzuteilen. Nun war er bei dem JuristenProfessor Johann Chr. Petersen in "Condition" gewesen, d. h. wohl als Hauslehrer oder als Famulus. Die Stellung hatte ihm auf die Dauer nicht zugesagt, und er hatte daher schriftlich - per schedulam - gekündigt, aber erleben müssen, daß sein Hausherr gar nicht darauf antwortete. Professor Petersen reiste ab, ohne die Angelegenheit erledigt zu haben, und da gerade ein Schiff nach Lübeck im Hafen segelfertig lag, wollte Schubart es
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benutzen und, ohne die Rückkehr seines Patrons abzuwarten, abreisen. Ehrlicherweise erbat er von dem Rektor Aepinus 46 ) Urlaub, den dieser ihm jedoch abschlug und ihn sogar, da Schubart wohl verdächtig war, ohne Urlaub abzureisen, in Gewahrsam stecken ließ. Auf seine Bitte um Auskunft nach der Ursache des Arrests erhielt Schubart die Antwort, bis zur Rückkehr von Professor Petersen warten zu sollen. Daraufhin konnte oder wollte Schubart seine Ungeduld nicht länger zügeln, er entkam aus dem Arrest und reiste ab. Der Ausgang war aber verhängnisvoll für ihn. Denn nun wurde er zitiert "ob clandestinum discessum, ob inobedientiam und ob dilationem arresti" sich zu verantworten und, da er natürlich nicht erschien, auf zwei Jahre relegiert. Den Senior der Landsmannschaft ereilte dabei ein weiteres Mißgeschick. Ausgesandt, um über die Schmach, die einem der ihrigen angetan war, Erkundigungen einzuziehen, bekam er keine, wurde ausfällig und nun ebenfalls wegen seiner Grobheit in Strafe genommen.
Die bei dieser Gelegenheit gemachten Erfahrungen scheinen die Pommern vorsichtig und zurückhaltend gemacht zu haben. Der Erfolg bewies auch, daß sie recht gehandelt hatten. Denn bald darauf, im nächsten Jahre, wurde ihnen sowohl als den Senioren anderer Nationen ein Dekret des akademischen Konzils zugeteilt, nach dem sie sich auf Gedichte und Zettel (Carminibus et schedulis), die sie hinausgehen ließen, nicht als "Senior" oder "die Landsmannschaft" unterzeichnen durften. Da alle Studenten dagegen vorstellig wurden, so erlaubte das Konzil unter dem 16. April 1728 allen "den titulum senioris ihren Namen unterzusetzen, doch mit dem Bedinge, so lange kein abusus auß dieser concession sich hervorthun sollte".
Diese Anerkennung der studentischen Verbindungen hatte zur Folge, daß sie unter einander die Fühlung suchten, die augenscheinlich seither verloren gegangen war. So ist in dem Nationalbuche von einem Vergleich mit den anderen Nationen die Rede, aber leider wird sein Inhalt nicht mitgeteilt. Es wird nur berichtet, daß das Original der Übereinkunft in den Händen des Seniors sich befände. Eine der in ihr getroffenen Abmachungen bezog sich auf die Wahlen. Diese, also in erster Linie die des Seniors und des Konseniors oder Subseniors, sollten stets in der St. Jakobikirche, somit öffentlich vor sich gehen. Bei den anderen Konventen konnte der Senior den Ort der Zusammenkunft nach seinem Ermessen bestimmen.
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Im inneren Leben der Verbindung zeigten sich die erfreulichen Folgen der neuen Anordnungen in finanzieller Hinsicht. Seit das Patronat eingeführt worden war, stellte sich die Kassenlage durchaus befriedigend. Man konnte im Jahre 1724 einem Landsmanne 30 Rtlr. auf ein Jahr leihen, und der Herr Patron seinerseits war in der Lage, auch noch 25 Rtlr. gegen Zins auszuleihen. Vier Jahre später nahm Otto Heinrich von Moltcke auf Vicheln aus der pommerschen Kasse 100 Rtlr. gegen eine Hypothek. War dieses Geschäft wohl mehr in Rücksicht auf die Landsmannschaft abgeschlossen, die nicht wissen mochte, wohin sie sich mit ihrem Gelde wenden sollte, so scheinen andere Darlehen in der Notlage der Schuldner ihre Ursache gehabt zu haben. Am 22. Juli 1729 lieh der Patron selbst unter Verpfändung eines Silberstücks 50 Rtlr. aus der Kasse auf 6 Wochen und im Oktober desselben Jahres machte Herr von Bülow es ihm nach. Aber dem letzteren gelang es nicht so schnell, seinen Verpflichtungen zu genügen. Zu Michaelis 1730 war das Silberpfand noch nicht von ihm ausgelöst, und da wahrscheinlich der Konvent das Geld brauchte, hatte der Patron das Pfand an sich genommen. Herr von Bülow war indessen später im Jahre 1732 in der Lage, das Pfand einzulösen. Wie mochte aber der Pommersche Chor stolz sein, daß er jetzt auf so geordnete Verhältnisse zurückblicken konnte. Um mit größerem Glanze bei Festlichkeiten auftreten zu können, hatte der Konvent übrigens beschlossen - am 16. August 1728 -, daß jeder Landsmann monatlich einen Schilling in die Kasse zahlen solle. In erster Linie war es hierbei darauf abgesehen, den bei der Herstellung von Festgedichten entstehenden Auswand bequemer begleichen zu können. Aber als 1730 ein Jubiläum gefeiert wurde - es kann wohl kein anderes als das der Augsburgischen Konsession gewesen sein -, beschloß die Verbindung, von ihrem Gelde einen Marschallstab machen zu lassen, einen hölzernen Stab mit einem Überzug von grünem Sammet mit silbernen Borten. Der Malerälteste Joachim Sellin, der schon vor Jahren bei der Restauration der Empore tätig gewesen war 47 ), leistete auch jetzt hülfreiche Hand, indem er ein Schild an dem Stabe malte.
Die Patrone wechselten. An die Stelle von Krakewitz, der einem Rufe nach Greifswald im Jahre 1721 folgte, trat Detharding. Georg Detharding, geboren 1671 in Stralsund, hatte in Rostock und Leiden studiert, wissenschaftliche Reisen in Eng-
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land, Frankreich, Deutschland und Italien gemacht und war seit 1697 Professor der Medizin. Dreimal Rektor, wurde er 1732 nach Kopenhagen berufen, wo er mit Ehren überhäuft im Jahre 1747 starb 48 ). Als er am 16. März 1733 nach Kopenhagen übersiedelte, wurde einstimmig der Professor der Metaphysik, später seit 1735 Professor der Theologie, Johann Christian Burgmann gewählt. Eingeborener Rostocker, ein Sohn des 1724 verstorbenen Professors der hebräischen Sprache und christlichen Katechese, hatte er in Jena und Wittenberg studiert, war an letzterer Schule Privatdozent geworden und in dieser Eigenschaft 1722 nach Rostock übergesiedelt, wo er zunächst Prediger an der Heiligen-Geist-Kirche und dann seit 1730 ordentlicher Professor geworden war. Im Winter 1736/37 zum ersten Male Rektor, bekleidete er diese Würde im ganzen viermal und starb 1775 im hohen Alter von 78 Jahren. Als Burgmann das Patronat übernahm, hatte die Kasse 175 Rtlr. aufzuweisen, die jährlich 8 Tlr. 36 Schill. Zins gaben. Außerdem befand sich ein "harter oder Speciesdukat von Gold" in der Kasse, "So wir noch empfangen als ein Douceur von einem, der eigentlich kein Pommer gewesen, aber doch in unser Begräbniß ist eingesencket und begraben". Burgmann behielt indes das Patronat nicht sehr lange, sondern gab es schon 1743 an den Juristen Matthias Benoni Hering ab. Dieser, 1693 zu Zwilipp bei Kolberg geboren, hatte in Rostock studiert, war seit 1733 ordentlicher Professor der Rechte als Nachfolger Schöpffers geworden und starb bereits 1750 50 ). Er bekleidete die Rektorwürde dreimal, zuletzt im Sommersemester 1746. Er scheint durch den Professor der Theologie Johann Heinrich Becker ersetzt worden zu sein. Dieser dürfte der letzte Patron gewesen sein, da mit dem Jahre 1750 die Einträge in das Buch aufhören.
Unter dem Patronat Herings wurde am 5. Oktober 1743 eine neue Redaktion der Satzungen vorgenommen 51 ). Die Veranlassung hierzu lag in neuen Unregelmäßigkeiten, die sich die Senioren hatten zu Schulden kommen lassen. Obwohl durch die Einrichtung des Patronats eine sehr viel solidere Grundlage geschaffen worden war, war es doch vorgekommen, daß zum Schaden der Landsmannschaft die einkassierten Gelder entweder
49) Krey, Andenken an die hiesigen Gelehrten. 1814. Erstes Stück, S. 21.
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gar nicht abgeliefert worden waren oder mit ihnen unordentlich umgegangen war. Daher wurde beschlossen, das Direktorium vollständig dem Patron zu übertragen. Dieser übernahm die Rechnungsführung, stellte alljährlich ein Verzeichnis der Einnahmen und Ausgaben auf und legte es dem Senior wie dem Consenior zur Kenntnisnahme und Unterschrift vor. Der Patron nahm es auf sich, das Kapital sicher anzulegen, die Miete für die Empore rechtzeitig abzuführen und für das Begräbnis und Epitaphium zu sorgen. Ein Pedell sollte ihn dabei gegen eine Entschädigung unterstützen, dem Senior die Ankunft neuer studierender Pommern in Rostock anzeigen und die Beiträge von diesen einfordern. Sonst blieb es bei den Bestimmungen des Jahres 1711, nur daß die in der Zwischenzeit gefaßten Beschlüsse über die Wahlen des Seniors und Conseniors jetzt in die Statuten übergegangen waren. In bezug auf Verausgabung der aufgebrachten Mittel sollte äußerste Sparsamkeit vorwalten. Bei zu veranstaltenden Festlichkeiten sollte jeder Landsmann nach seinem Vermögen beisteuern und erst der Rest aus der gemeinsamen Kasse genommen werden. War indes die beabsichtigte Feier zu kostspielig, so daß der Aufwand für sie eine gehörige Ebbe in der Kasse bewirkt hätte, so sollte von ihr abgesehen werden.
Es schien so wieder für einige Zeit gesorgt zu sein, aber die Zahl der nach Rostock kommenden Pommern wurde immer geringer. Außerdem wurde am 2. September 1750 eine scharfe Verordnung gegen die .bisherigen Landsmannschaften und der Befehl zu ihrer sofortigen Auflösung erlassen. Hierin mag der Grund gelegen haben, daß der pommersche Chor aufhörte. Sein nicht unerhebliches Vermögen wurde auf Antrag des letzten Patrons, Professors Becker, für sich besonders verwaltet, und als auch die Empore in der Jakobikirche, deren Plätze durch Vermietung einige Einnahmen gebracht hatte, verkauft war, wurde alles zusammen schließlich zur Stiftung eines Stipendiums für in Rostock studierende Pommern zufammengefaßt. Die Anregung dazu hatte der Professor der Mathematik Peter Johann Hecker im Jahre 1797 gegeben. Ein geborener Pommer, war er selbst Teilhaber am pommerschen Chor gewesen. Ihm zu Ehren wurde die Stiftung als "Heckersches Stipendium für Pommern" bezeichnet. In ihm ist die Erinnerung an den pommerschen Chor festgehalten 52 ).
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Das Nationalbuch des Pommerschen Chors, das nachstehend zum Abdruck gebracht wird, enthält die Gesetze, die für die Verbindung galten, sowie ein Verzeichnis ihrer Mitglieder von 1663 bis 1750. Indes ist diese Liste nicht lückenlos. Es fehlen die Eintragungen aus den Jahren 1674-78 und die für das Jahr 1700. Im ersteren Falle mag die Korporation zeitweilig geruht haben. Im letzeren Falle ist wohl nur eine Nachlässigkeit des Seniors oder Consenior, dem die Führung des Registers oblag, anzunehmen. Außerdem sind verschiedene Tatsachen im Buche erzählt, die ihrem Inhalte nach wörtlich wiederzugeben kaum ein Interesse bietet. Sie sind von mir in der vorstehenden Darstellung verwandt worden. Die Gesetze dagegen und die Personenerzeichnisse folgen nachstehend im Wortlaut. An der Schreibweise ist nichts geändert worden, abgesehen davon, daß, um lesen zu können, in moderner Weise groß und klein geschrieben ist, unabhängig von der Vorlage. Im Personenverzeichnis ist die Schreibart der Vorlage durchgehend beibehalten worden, Wenn auch in vielen Fällen die Universitätsmatrikel, deren Herausgabe man dem unermüdlichen Fleiße des leider zu früh gestorbenen ersten Bibliothekars der Rostocker Universitätsbibliothek, Dr. Adolf Hofmeister 53 ), verdankt, die richtige bringt. Nach ihr sind in eckigen Klammern die Ergänzungen der Vornamen und genauere Bezeichnung der Herkunft gegeben. Auch ist in Anmerkungen darauf hingewiesen, wenn Widersprüche zwischen den Angaben beider Vorlagen, des Nationalbuches und der Matrikel, zutage treten. Indes sind diese Ergänzungen nicht vollständig. Einzelne Persönlichkeiten, die im Nationalbuch genannt sind als Mitglieder des Pommerschen Chors, scheinen in der Matrikel nicht zu stehen. Doch ist diese, solange kein Personen- und Ortsregister vorhanden ist, schwer zu benutzen, und man übersieht leicht einen Namen.
Der Charakter dieser Verbindung, genannt der "Pommersche Chor", ist ein anderer als der neben ihr gleichzeitig bestehender Korporationen. Augenscheinlich kam es bei ihr, namentlich in der späteren Zeit, nicht so sehr auf die Pflege des landsmannschaftlichen Geistes und studentischer Sitten an, als vielmehr auf die kirchlichen Interessen. Bequemer Besuch des Gottes-
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dienstes auf eigener Empore und im Falle des frühzeitigen Todes eine angemessene Beerdigung auf vorbehaltener Stätte waren die Zwecke, die verfolgt wurden, gewiß für eine Studentenverbindung, wie oben schon bemerkt wurde, einzigartige Ziele. Darin lag es, daß gelegentlich auch Nichtpommern aufgenommen worden sind, wenn auch selten. Skandinavier und Rostocker scheinen gelegentlich den Anschluß gesucht zu haben In zwei Fällen sind Mecklenburger, die bereits eingetreten waren, wieder ausgeschieden, vielleicht weil der landsmannschaftliche Charakter mehr betont wurde, als es für uns heute den Anschein hat.
Die besonderen Ziele, die die Korporation aufgestellt hatte, entfremdete ihr aber auch manchen Landsmann. Obwohl darauf Gewicht gelegt wurde, jeden neu in Rostock eintreffenden Landsmann für die Verbindung zu gewinnen, nimmt man wahr, daß einerseits die Kommilitonen erst geraume Zeit, nachdem sie in Rostock immatrikuliert worden waren, zutraten, anderseits nicht wenige sich überhaupt von ihr fernhielten. Ich habe nach der Matrikel die in jedem Semester an der Universität immatrikulierten Pommern ausgezählt und, nach Kalenderjahren zufammengefaßt, den im Chor aufgenommenen gegenüber gestellt, wie sie sich aus dem Nationalbuche ergeben. Es wurden Pommern (einschl Rügen)
im Jahr | imma= trikuliert | im Chor aufge= nommen |
im
Jahr |
imma= trikuliert | im Chor aufge= nommen |
1663 | 19 | 16 | 1680 | 5 | 12 |
1664 | 11 | 11 | 1681 | 13 | 8 |
1665 | 6 | 9 | 1682 | 17 | 6 |
1666 | 18 | 10 | 1683 | 14 | 2 |
1667 | 10 | 2 | 1684 | 8 | 3 |
1668 | 10 | 11 | 1685 | 11 | 7 |
1669 | 7 | 11 | 1686 | 4 | 4 |
1670 | 3 | 4 | 1687 | 9 | 5 |
1671 | 12 | 2 | 1688 | 5 | 5 |
1672 | 6 | 1 | 1689 | 5 | 3 |
1673 | 13 | 17 | 1690 | 7 | 3 |
1674 | 8 | - | 1691 | 8 | 9 |
1675 | 4 | - | 1692 | 6 | 5 |
1676 | 4 | - | 1693 | 8 | 6 |
1677 | 6 | - | 1694 | 19 | 19 |
1678 | 6 | - | 1695 | 15 | 21 |
1679 | 9 | 16 | 1696 | 22 | 23 |
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im Jahr | imma= trikuliert | im Chor aufge= nommen |
im
Jahr |
imma= trikuliert | im Chor aufge= nommen |
1697 | 17 | 17 | 1724 | 4 | 3 |
1698 | 11 | 12 | 1725 | 5 | 5 |
1699 | 23 | 13 | 1726 | 7 | 4 |
1700 | 14 | 4 | 1727 | 5 | 9 |
1701 | 22 | 33 | 1728 | 7 | 10 |
1702 | 15 | 7 | 1729 | 7 | 8 |
1703 | 14 | 10 | 1730 | 7 | 6 |
1704 | 15 | 10 | 1731 | 12 | 5 |
1705 | 22 | 19 | 1732 | 12 | 7 |
1706 | 14 | 6 | 1733 | 2 | 3 |
1707 | 25 | 9 | 1734 | 4 | 3 |
1708 | 13 | 22 | 1735 | 7 | 7 |
1709 | 21 | 6 | 1736 | 6 | 6 |
1710 | 14 | 19 | 1737 | 7 | 4 |
1711 | 12 | 6 | 1738 | 3 | 5 |
1712 | 7 | 9 | 1739 | 4 | 1 |
1713 | 10 | 7 | 1740 | 6 | 2 |
1714 | 12 | 12 | 1741 | 2 | 2 |
1715 | 7 | 7 | 1742 | 3 | 3 |
1716 | 11 | 11 | 1743 | 3 | 2 |
1717 | 4 | 4 | 1744 | - | 2 |
1718 | 10 | 10 | 1745 | 5 | 6 |
1719 | - | 5 | 1746 | 5 | 6 |
1720 | 9 | 17 | 1747 | 3 | 2 |
1721 | 4 | 4 | 1748 | 3 | 1 |
1722 | 6 | 10 | 1749 | 2 | 2 |
1723 | 6 | 3 | 1750 | 2 | 1 |
Die Blütezeit des Chors war somit das Ende des 17. Jahrhunderts. Und naturgemäß richtete sich die Stärke der Verbindung nach der jeweiligen Frequenz der Pommern. Womit es zusammenhängt, daß die Zahl der nach Rostock kommenden Pommern so erheblich schwankt und gegen die Mitte des 18. Jahrhunderts erheblich zurückgeht, weiß ich nicht zu erklären. Die Universität Greifswald ist ja nur wenige Jahrzehnte später als die Universität Rostock eröffnet und machte ihr somit immer Konkurrenz. Daß die Zahl der Pommern in Rostock derart schwankt, muß mithin in zufälligen oder besonderen örtlichen Veranlassungen liegen. In erster Linie waren wohl Studenten der Theologie Mitglieder der Verbindung, bequemer wenn auch andere Fakultäten in ihr keineswegs ausgeschlossen oder selten waren.
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Die jeweilige Stärke der Korporation ergibt sich aus gelegentlichen Aufzeichnungen. Es ist undeutlich, wie man die unter den Jahren 1679, 1701 und 1715 im Nationalbuch gemachten Einträge zu verstehen hat. Sie könnten die Namen der in dem betreffenden Jahre die Korporation bildenden Studenten wiedergeben wollen. Dann sollten aber unter ihnen auch die Namen derer stehen, die in den vorhergehenden Jahren bereits eingetreten waren. Bei dem Jahre 1679 läßt sich das nicht prüfen, weil die Einträge der früheren Jahre unmittelbar vorher fehlen. Bei den Jahren 1701 und 1715 sind nur die Träger neuer Namen, die sich noch nicht dem Chor angeschlossen hatten, vermerkt. Sie könnten demnach ein Verzeichnis der überhaupt in Rostock zu jenem Zeitpunkt studierenden Pommern sein. Dann begreift man nicht, warum deren Namen, obwohl sie doch augenscheinlich mit der Verbindung nichts zu tun haben wollten, in dem Buch Aufnahme gefunden haben. Das "restat adhuc" kann doch nicht bedeuten wollen: "Ist seither vom Anschluß ferngeblieben", sondern hat dem Sinne nach zu bedeuten: "Ist den Beitrag noch schuldig geblieben". so kommt man noch am weitesten, wenn man in diesen Nachweisen die jeweilige Stärke der Verbindung angegeben sieht, obwohl damit nicht alle Schwierigkeiten, die bei dieser Deutung bleiben, weggeräumt sind. Einwandfrei sind die anderen Zahlen über die jeweilige Stärke der Verbindung, die aus den Unterschriften der Gesetze und der Eingaben erhellen. so in den Jahren 1677, 1695, 1710. Nach diesen Zahlen wird es wahrscheinlich, daß der Pommersche Chor umfaßte im Jahre 1641: 36, im Jahre 1663: 16. im Jahre 1677: 13, im Jahre 1679: 16, im Jahre 1695: 31, im Jahre 1701: 32, im Jahre 1710: 26, im Jahre 1717: 15, im Jahre 1746: 8 Mitglieder.
Von Interesse wäre es, sich die Namen derjenigen Jünglinge zu vergegenwärtigen, die an der Spitze der Korporation gestanden haben. Indes haben die Senioren sich für gewöhnlich nicht kenntlich gemacht. Nach dem, was wir über sie gehört haben, war die Wahl dieser Würdenträger nicht immer die glücklichste gewesen. so ist es kaum ein Verlust, daß wir ihre Namen nicht mehr der Nachwelt überliefern können. Im Laufe des 18. Jahrhunderts kam jedoch mit der größeren Festigkeit, die im Kassenwesen verlangt wurde, auch die Gewohnheit mehr auf, sich als Senior kenntlich zu machen. Demgemäß bietet sich die Möglichkeit der Aufstellung nachstehender Liste:
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In den Jahren 1732/34 war Senior: J. C. Pahlcke; Consenior: J. D. Eichner, dann E. Masko.
Im Jahre 1735 Senior: Joh. Ulrich Mette; Consenior: Christan Anton Brunnemann.
Im Jahre 1737/39 Senior: M. W. Rhode, später, wahrscheinlich seit 1740, Joh. Jak. Rasche; Consenior: G. G. Ringelmuht.
Im Jahre 1743 Senior: Karl Joachim Lehmann; Consenior: Haacke, seit 1744: J. C. Mussäus.
Im Jahre 1745 Senior: Joh. Christoph Mussaeus.
Im Jahre 1746 Senior: Heinrich Stern; Consenior: C. H. Hahn
Im Jahre 1747 Senior: C. H. Hahn; Consenior: J. Ph. Köve.
Im Jahre 1748 Senior: C. H. Hahn; Consenior: Wunsch.
Nach außen hin ist die Verbindung kaum als solche aufgetreten. Inwieweit sie glaubte, bei akademischen Festlichkeiten ebenfalls repräsentieren zu sollen, wurde bereits bemerkt. Ihre Satzungen, in denen, wie erwähnt, nur von der Empore und den zu ihrer Pflege erforderlichen Anstalten die Rede ist, sollen den anderen Korporationen mehrfach als mustergültige vorgehalten worden sein 54 ). Man scheint mithin in den maßgebenden akademischen Kreisen an dem harmlosen Charakter dieser Vereinigung festgehalten zu haben. Ich kann keinen Grund finden, der gegen dieses Vertrauen spricht.
Die Farben, die die Verbindung benutzte, sollen grün-silber gewesen sein 55 ). Ob die Mitglieder bereits derartige Bänder als Abzeichen trugen, wird nicht gemeldet. Im Nationalbuch ist von den Farben außer bei der Anfertigung des Marschallstabes nicht die Rede.
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Universitätsarchiv Rostock. C. 57. Nach einer von weiland Herrn Bibliothekar Dr. Hofmeister freundlichst übermittelten Abschrift. Vermutlich in das Jahr 1641 zu verlegen.
Nachrichtung was man von Anno 1638 in der pommerschen Nation berechnen kan
1 | Zuer Leichbestetiegung eines Landtsmannes weil niemand wegen mangel der Mittel sich seiner annehmen in gesampt verschoßen undt contribuirt | 66 fl. | 16 ß |
2 | In seiner Kranckheit ihm geschicket laut des Registers | 2 Dukaten | |
3 | M. Paulo Sagittario dem Eltern zu seinem Nothtürfftigen auffenthalt auß dem Fisco laut seiner Handt cediret auch von den Landtsleuten contribuirt | 68 fl. | 16 ß |
4 | Einem andern Studioso in seiner Kranckheit gesandt | 14 fl. | 22 ß |
5 | Noch ad pios usus contribuirt | 7 fl. | 16 ß |
6 | Für vnterschiedtliche Carmina zu drucken | 10 fl. | |
7 | Pro dedicata Disputatione | 6 fl. | |
8 | Zur Unterhaltung der Junioren und die es bedürfftig gewesen | 12 fl. | |
9 | M. Balthasari Neandro zuer promotion | 15 fl. | |
10 | Bey abzuge etzlicher Landesleute verstrecket | 24 fl. | |
---------------------------- | |||
Summa |
232 fl. |
Was für der Zeit in gedachter Nation ad causas pias et maxime necessarias angewendet worden, kan nicht eigentlich specificirt werden, weilen darvon gantz keine nachricht vorhanden.
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Universitätsarchiv Rostock. C. 57. Nach einer von weiland Herrn Bibliothekar Dr. Hofmeister freundlichst übermittelten Abschrift.
M. Adamus Rubacus * ) | Hilarius Wismarus |
M. Johan Michaelis | Bernhardus Alberti |
M. Johan Crellius | Casparus Lamberti |
Jochimus Praetorius | Hinricus Beerman |
Philippus Cramerus | Georgius Meine |
Johan Hieronymus Staudius | Casparus Schaum |
Philip von Güntersberg | Theodorus Mengdelius |
Jacobus Dreyerus | Nicolaus Meier |
Jacobus Went | Hinricus Müller |
Cordt Julius Fleming | Ambrosius Hildebrand |
. . . . Boldicke (bei Niclaß | Johannes Grebbin |
Papken) | Johannes Knoffelius |
Nicolaus Stoltge | Constantinus Hildebrandt |
Joachimus Willichius | Hinricus Muller |
Jodocus Hildebrand | Dionysius Droysius |
Joachimus Volschow | Jacobus Ninmerus |
Samuel Muller | Daniel Velinx |
Franciscus Winter | Bruno Hanefeldt. |
Balthasar Neander |
Universitätsarchiv Leipzig. Rep. G. A. 16.
Viri plurimum reverendi, consultissimi, experientissimi, excellentissimi, clarissimi, amici honoratissimi!
Praemissa amicissima ac benevolentissima salutatione. Non absque ingenti animi voluptate perditissimum illum ex ipsoque infernali protractum orco Pennalismum, summa Serenissimi Electoris auctoritate vestraque solertia in vestra academia plane abrogatum esse audivimus, huiusque abrogationis, a nobis quoque a tot annis cordicitus expetitae, edic-
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tum aliquod electorale, programmaque aliquod academicum, aliunde accepimus. Nihilominus ut eo melius, clarius confidentiusque de hoc negotio informemur, brevissimis hisce et ea qua par est sedulitate, a Magnif. vestra, vestrisque rev. excellentissimis dominationibus petimus, ut nobis prima occasione, praefatae abrogationis, edicta ac programmata transmittere, nosque luculenter et candide de hisce singulis informare non morentur. Scilicet, quonam modo, quibus circumstantiis, quo eventu, illa abrogatio fuerit instituta? et quemnam successum ad hancce horam experiatur. Quippe, quamprimum Magnif. rev. excell. Dnnat. vestrae id facient, nos quoque divina ope omnem subito movebimus lapidem, ut hicce maledictus, totque flagitiorum feracissimus Pennalismus, in nostra quoque radicitus evellatur Academia, qui non solum ipsi, sed etiam aliis, et quidem proh dolor! Lutheranis Academiis lacunam ac labern famae non postremam inussit. Cum his valete felicissime ac diutissime bono ac ornamento Reipublicae literariae publico et nostro iustissimo nee illaudabili (cordatorum iudicio) locum concedite postulato. Qui benignissimum ac sincerum quoad hoc postulata responsum, qualibet ferme hora, avidissime praestolaturi, manebimus semper
Dat. Rostochii sub sigillo Universitatis
nostrae die 21. Augusti A. D. 1661.
P. S.
Summopere rogantur M. R. E. Dnn.
vestrae ut quantocius literas adjunctas prima et commoda occasione ad Academiam Wittebergensem mitti precarent.
Geh. u. Hauptarchiv, Schwerin: Univ. Akten, Pennalismus. - Universitätsarchiv Leipzig: Rep. G.A. 91. IV 12. Einblattdruck einer Rostocker Offizin.
Summus ille Historiarum juxta et prudentiae Civilis autor Tacitus, Julii Agricolae res in Britannia gestas descripturus, non aliud adversus validissimas gentes fuisse pro Romanis utilius scribit, quam quod in commune non consulerent: sic
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enim factum, ut, dum pugnarent singuli, Universi vincerentur; Omnino nee nobis, quibus Academicae Juventutis salus est concredita, quicquam magis hactenus obstitit, quo minus Hydra illa Lernaea ex ipso quasi Orco propullulans, Pennalismus, compesci debellarique potuerit. Quod cum vel tandem omnium fere Academiarum Proceres animadverterent, nullum scilicet pro stabilienda Disciplina Academica, et barbarie ista atque crudeli in innocentes grassandi more penitus tollendo atque eradicando superesse remedium, quam ipsam Academiarum concordiam, proinde incomparabili Zelo summoque consensu in illam coivere sententiam, communem hanc atque; teterrimam pestem, quae hactenus Academias nostras et infamavit tantopere et afflixit, ut vix umbra veteris nominis Academici superesse videatur, funditus ac radicitus exstirpandam pariter ac exterminandam. Quicquid enim his annis libidine, quiequid fraude, quiequid scelere peccatum est, ex atro illo fonte scitote profluxisse. Fecit hoc ipsum Academia Lipsiensis, Wittebergensis, Salana, Julia, Giesena, Altorfina; Facimus idem et Nos praesente hoc Programmate, et, quod DEUs felix faustumque esse jubeat! Pennalisimum, omnesque actiones Schoristicas una cum Collegiis Nationalibus, utpote mali hujus Academici scaturiginibus, fulcris et fomentis, ex hoc nostro Athenaeo Balthico proscribimus, profligamus, et ad Garamantas usque relegamus, omnibusque Civibus nostris Veteranis serio injungimus, ut non solum titulis illis Seniorum et Fiscalium abstineant: sed rem quoque ipsam et inunus vitiosum nunquam deinceps resumendum deponant, Libros Statutorum Nationalium et Sigilla intra triduum nobis offerant, nullum in primum adventantes sibi imperium sumant, multo minus illos ad servitia qualiacunque praestanda cogant, aut ulla ratione divexent, nec pecunia emungant, ad symposia deducant, aut alio quocunque modo suum quasi sub jugum retrahant: sed solius Academici Magistratus inspectioni, correctioni, et animadversioni eos relinquant: Novitios vero Studiosos in hac nostra Universitate jam praesentes et imposterum adventuros jubemus, ut petulantiam omnesque foedos brutosque mores et sui similium exagitationes, quibus hactenus tam in locis sacris et publicis, quam alüs privatis congregationibus se totumque ordinem literatum turpiter prostituere non erubuerunt, seponant, nulli Collegio Nationali se mancipent, ad servitia
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nulla cuiquam se submittant, nec amplius ad instar mendicorum, furiosorum, carnificum aut a milite exspoliatorum, vestitu lacere, nihilque honestatis prae se ferente incedant: sed vel, quibus apparatus vestitus elegantioris in promptu erit, Statim, vel, qui adhuc eo destituuntur, Instante Paschatos Festo talem habitum assumant, quali modestiores Studiosi veterani utuntur. Novimus praeclaros animos, quibus non pauci vestrum, 0 Studiosi Juvenes! nobilitantur, qui etiam effecere, ut sponte Vincula Nationalia dissolvere, et sie publicationem hujus nostri Programmatis abrogatorii antevertere voluerint. Quod equidem institutum merito laudamus, et caeteros ad meliorem frugem vel sociorum suorum exemplo deducendos facile, speramus. Quod si tamen erunt, qui, nec Dei, nec propriae Conscientiae Salutisque rationem habentes, huic nostro Mandato non sint ilico parituri, horum petulantiam et inobedientiam juxta Leges propediem publicandas tanta compescemus severitate, ut Disciplinae Legumque nostrarum Custodes et Executores nos esse et ipsi et alii intelligant. Valete. P. P. Rostochii VII. Martii Anno M. DC. LXII. sub-Sigillo Academiae magno.
Universitätsarchiv Leipzig. Rep. G. A. IV 12. Orig.
Adr.: Denen Wohlehrwürdigen Wohlernvesten Hochachtbaren Hochgelarten Herrn Magnifico Rectori und andern Assesoribus eines Wohlehrwürdigen Concilii in der Universität zu Leipzig unsern insonders großgönstigen hochgeerten Herrn und wehrten Freunden. Leipzig.
Franco biß Hamburg.
Magnifice Domine Rector
Wohlehrwürdige Wohlernveste hochachtbare hochgelarte insonders großgönstige hochgeerte Herrn und wehrte Freunde.
Welchergestalt das gottlose höchstschädliche Pennalwesen auch uff unser Universität etzliche Jahr hero in vollem Schwange gangen und nunmehro nach Hindansetzung aller freyen Künste in Zucht
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und Erbarkeit durch des bösen Feyndes List soweit eingerissen, das es damit fast uffs högste gekommen und allerhand Buberey und Muhtwillen wie das Unkraut taglich mehr und mehr unter der studierenden Jugend herfür geschossen, solches ist jedermenniglich wissend. Ob wir nun zwar unsers ohrts gewünschet hetten, das sobalt auff ihre und andern Obersächsischen Universtäten solches Monstrum genzlich zu dempfen höchstrümbliche Anstalt gemacht, auch wir diesem Unwäsen zugleich Hand anlegen können, so haben wir doch dasselbe wegen derer zwischen JJ. FF. DD. unserer gnädigsten Fürsten und Herrn, alß Herrn Patronen dieser Universität entstandenen Differentien etwas einstellen müssen, wan aber wehrender Zeit da JJ. FF. DD. Mandata worumb zu verschiedenen Mahlen sollicitiret worden, nicht erfolget, andere der confoederirten Universitäten in Vertilg- und Außrottung dieses höchstschädlichen Uebelß embsig und einmühtig fortgefaren, E. Magnif. und hochgl. Ggst. uns zweene Programmata verschiedener Relegatorum unter dero Insiegel zugefertiget und selbige auch alhie zu publiciren und Relegationem zu iteriren uns ersuchet und gebeten, solches auch von unß ex compacto so gestracks werrkstellig gemacht, und angeregte Patenta nebst einem absonderlichen Programmate publiciret worden, haben nach verspürten solch eines rechten Ernsts und Eiffers verschiedene Nationes sich selbst dissolviret, die Juniores absolviret und dimittiret und all Nationalwäsen dem Ansehen nach uffgehoben, welches uns dan dazu nohttringlich verursachet, das citra ulteriorem moram aut expectationem illustrissimorum mandatorum, wir das Werck in Nahmen Gottes angreiffen und mandatum abrogatorium pennalismi publiciren müssen, wie E. Magnif. und hochgl. Ggst. aus beykommenden Patento mit mehrem zu ersehen haben, worauff dan auch die andern ihre societates solviret, das bey ihnen vorhandenes Sielbergeräht alieniret und damit teilß einige onera abgeführet, teilß ad pios usus und sonsten verwendet, daß aber alle Juniores sich solten ausgestafiret haben, ist nicht zu ersehen, haben auch deswegen itziger Zeit nichts vernehmen können, weiln der indulgirter Terminus noch nicht verstrichen. Anitzo ist es andem, daß die libri nationales, derer schon etzliche von ihnen zerrissen undt verbrand, sigilla et acta nationalia sollen extradiret und herbey gebracht werden, worzu sich bis dato weinig verstehen wollen, haben aber dennoch 2 Bücher, 3 Nationallahden, 1 Sigillum und dabey verschiedene acta nationalia erhalten, werden es aber an eifferiger Continuation der deßwegen schon ange-
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stalten Inquisition und fleißiger Exequirung alles dessen, was dieses Negotii halber uns wird zugefertiget werden ex compacto (wie wir dan auch solches allezeit bey E. Magnif. und hochgl. Ggst. gewertig sein) nicht ermanglen lassen, damit nicht das geringste vestigium welches zu solchem bösen gottlosen Wesen wieder Anlaß geben könte, übrig sein möge, worzu uns Gott ferner seine Gnade und Seegen geben und dieses gute Werck kräftigst befodern, des Teuffels Reich hierin genzlich unterdrücket halten, die liebe studirende Jugent mit seinem heyligen Geiste regieren, auch uns damit ausrüsten wolle, damit zu seines großen Nahmens Ehre die Gottesfurcht und Tugent in den zarten Herzen täglich immer mehr und mehr eingepflantzet, wachsen und zunehmen möge, welches E. Magnif. und hochgl. Ggst. wir freundlich nicht verhalten wollen, unß sämptlich dem Schutz Gottes getrewlichst empfehlend
E. Magnif. Herrl. und hochgl. Ggst.
Rostock den 12. Martii anno 1662.
P. S. Berichten denen Herren daß unß nunmehro die sämbtliche Nationes außgenommen einer, welche noch tergiversiret, ihre Laden, Sigilla Libros, Original Contracten über dero Begräbnüsse undt Kirchen Chören sambt anderen Actis nationalibus eingeliefert.
Universitätsarchiv Leipzig. Rep. G. A. IV 12. Einblattdruck einer Rostocker Offizin.
Magna sunt ornamenta Civitatum, copia rerum ad vitam tuendam necessariarum, opes, aedificia, arma, apparatus; sed alia praestantiora decora sunt nervi Legum. judicia, boni mores, quae omiua Gorgias Ψνχήν πóλεως recte
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appellat, qua laborante Respublica deficiat ac pessum eat necessum est. Experta hoc est Poenorum nobilissima Civitas Carthago, quae armis quidem Ronia superior, at Legum observantia et cultu sequior paulatim elanguit, eviluit et tandem ex hac vel sola causa, ut Polybius refert, devastata et absumpta periit. Recte itaque Heraclytus Ephesius Cives monet, ut non minus pro Legibus, quam pro moenibus pugnent; cum absque Legibus nulla Civitas incolumis esse possit, absque moenibus vero saepe florens existat. Quod et Plato comprobat, dum eum Civem Optimum esse ait, qui nullos triumphos Legum observantia gloriosiores duxerit. Unde etiam constitutionem primae politiae Judaicae summus ille Nomotheta JEHOVA a Legum rogatione cepit, lapideis eas Tabulis digitis suis insculpsit, inter horribilia fulgura et fulmina promulgavit, sigillo comminationis vindictae et promissionis gratiae munivit, ac voluit, ut in manibus, in fronte, in limine domus scriptae conservarentur, ut perpetua earum memoria sui quisque officii moneretur. Eodem modo Academia quoque seu Respublica nostra literaria Imperiali et Pontificia auctoritate instituta, plurimis privilegiis dotata, peculiari jurisdictione donata, et a plebe et populo distincta, a Legum rogatione cepit, earundemque observantia crevit, et in hune usque diem, licet variis persecutionum flabris. obnoxia, per DEI gratiam viget. Cum autem cuivis Magistratui, Cicerone teste, incumbat, ut consideret, gerere se personam Reipublicae debereque ejus decus sustinere, Jura describere, et ea, quae fidei suae conimissa sunt, meminisse:omnino nostrarum partium esse duximus, Leges olim ab Antecessoribus nostris non ex foliis Sybillinis: sed ipso Decalogo depromptas praesenti Academiae. nostrae statui accommodare, quarum Epitomen hac ipsa Charta vobis exhibemus, illisque juramentum revisum et a vobis omnibus imposterum praestandum subjungimus, ut ita singuli notitiam illarum habeant, et jurejurando ad Observationem Legum et Obedientiam Magistratui debitam obstricti, sciant, se ignorantiam in delictis contra Leges admissis, prout hactenus saepe factum, jure praetendere non posse.
Epitome Legum Universitatis Rostochiensis Revisarum, Quae bis Quotannis publice Praeleguntur.
I. Pietas precibus et lectione S. Bibliorum exercenda; Fides Catholica Symbolis Oecumenicis comprehensa pie amplectenda.
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II. Nomen Dei scandalis, perjuriis, execrationibus, blasphemiis etc. non prophanandum, nec adeo Vadimonium seu Arrestum sine Rectoris expresso permissu deserendum; sed in hoc fides Magistratui jurata servanda.
III. Sabbathum sanctificandum, audiendae conciones, sanctisque operibus vacandum. Ab omnibus negotiis quibus prophanari dies Dominicus possit, in sacra cum primis aede abstinendum.
IV. Magistratui Academico, Parentibus, Praeceptoribus, fidelibus Verbi divini Ministris (ex quibus unusquisque certum sibi, Confessionarium eliget, electumque Rectori nominabit) subjectio, obedientia, gratitudo, reverentia debita praestanda. Legibus, Edictis et Programmatibus publicis quid sive faciendum sive omittendum praescribentibus obtemperandum. Ipsa Edicta in Publica Tabula reverenter habenda, et nullo modo vel violanda vel refigenda. Igitur,
1. Insriptio in Matriculam Universitatis intra octiduum apud Rectorem veluti caput Academiae ab omnibus Academiae Civibus sive petenda, sive si jam ante peracta sit, docenda, nec intra annum proximum (extra sonticas causas si erit) nec sine studiorum specimine discedendum.
2. Collegiis, Societatibus, Vinculis et Conventibus Nationalibus contra jurisdictionem, inspectionem et disciplinam Rectoris et Professorum hactenus institutis, novissime Edictali Programmatae die VII. Martii Ano M.DC. LXII. prorsus abrogatis, omnibusque adeo exagitationibus tarn advenarum quam indigenarum omnino abstinendum: Imperium in Commilitiones non sumendum, nec male sumentibus parendum: sed aequaliter ab omnibus et singulis Rector et Senatus Academiae velut legitimus Magistratus agnoscendus. De caetero Studiosis inter sese ex aequo et decoro agendum.
3. Citato in judicium comparendum et sententiae parendum:
4. Studiis diligenter incumbendum et discendum ante quod postmodum docendum. Sedulitati omnia officiorum genera, promotio, commendationes a Nobis promittuntur:
Desidia. vero et studiosis indigna vita Parentibus, Tutoribus et Patronis significabitur, et debitis modis vindicabitur.
5. Legibus communis convictorii ejusque Inspectoribus ab unoquoque Alumnorum obtemperandum.
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6. Ad Actus publicos, Disputationes, Declamationes, Funerum deductiones invitatis a Rectore vel Professoribus comparendum.
V. A caedibus, Vulnerationibus, Provocationibus, Duellis eorumque ministerris, nocturnis discursationibus, boatibus, injuriis, vi, fraude, seditiosis tumultibus, aedium oppugnationibus abstinendum.
1. Bombardae (ut discretio inter togatam nostram et sagatam militiam sit) noctu cum primis in Civitate nequaquam displodendae.
2. Controversia inter Studiosum et Studiosum orta ad Magistratum Academicum, quae vero Membro Academiae cum Cive oppidano intercedit ad Tribunal Consulare, salvo tamen Rectoris et Universitatis privilegio, deferenda.
3. Cum deinceps et aegrotantium pauperum Studiosorum et mortuorum curam Rector et Concilium in se recipiat, ad illud pietatis et charitatis opus ab unoquoque inscripto pro ratione facultatum liberaliter conferendum: Ipsaque sepulchra a Studiosis popularibus quondain comparata, nec nisi illis dehinc reservanda, sub Rectoris et Concilii authoritate relinquenda.
VI. Occasiones libidinum et intemperantiae, morum sermonisque spurcities, Cauponarum et Qenopoliorum frequentia, helluatio, luxus vestium (cujus nulla deinceps quoad ille ingenuum modestumque Civem Academicum decet, discretio esto), irruptio non invitatorum in nuptias, excitatio tumultus, omnis luxurians profusio, larvata diseursatio, promiscua Chororum Musicorum (qui sine dispensatione Rectoris et Concilii interdicti sunt) usurpatio, gladiorum pariter indecora gestatio, omnis denique petulantia, velut Ohristiano nedum Cive Academico indigna procul habenda.
VII. A furtis et defraudationibus quibuscunque cavendum, nec pecunia, nec libri nec quicquam aliud ludendo in alterum transferendum, translatum vero restituendum, Creditoribus tempestive, Hospitibus vero pro convictu singulis mensibus, pro locatione Museorum et Lectorum quolibet semestri (nisi aliter convenerit) satisfaciendum.
VIII. Veritas et simplicitas in omnibus doctrinae et vitae partibus amplectenda. Mandaciis, Sophismatibus, calumniis, fictis criminibus, Famosis Libellis abstinendum, nullius innocentis fama laedenda, Legi nulli fraus facienda.
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IX. Affectus et cupiditates, antecellentiae imprimis, Opum, Vindictae, quae fontes sunt omnium externorum seelerum, avaritia item caeteraeque animorum pestes reprimendae et compescendae. Quin potius partes officii sui a docentibus aeque ac discentibus fideliter obeundae, ac decorum ordinis ubique servandum.
X. Omnes vitiosae inclinationes et voluptates, securitas, dubitationes, trepidationes in aerumnis, quantum licet, coercendae, mores denique ad normam Legum Decalogi omni studio dirigendi.
PRAEMIA virtuti debita, obedientibus promittimus.
POENAS refragrantibus pro ratione delicti decernimus: et ut graviores saltem casus exprimamus,
1. Transgressoribus atrocioribus Primae Tabulae perjuris inprimis, et blasphemis; delinquentibus item circa secundam Tabulam quoad leges de Collegiis Nationalibus, omnibusque adeo futuris Schoristis, Studiosos recens adventantes exagitantibus, aere emungentibus, et quocunque modo ad servitia cogentibus vel indecore tractantibus, et sub jugum quasi retrahentibus, ut et Libellorum famosorum autoribus Relegationem in perpetuum ad infamiam Usque nec minus eorundem Coadjutoribus, Arresti item violatoribus, duellantibus, noctu globum ejaculantibus (quod si quis die fecerit, bombardo privandus) in domibus nuptialibus, Collegiis, Templis aliisve locis publicis tumultus excitantibus, post fidem datam imo juratam ante debitorum solutionem hinc excedentibus, relegationem pro gravitate facti ad certos annos determinandam decemimus, hac lege atque omine, ut Primae Classis Relegationes non confoederatis saltem Academiis ad executionem: sed et Serenissimis Patronorum Aulis et Patriae relegatorum per transmissionem Programmatum typis imprimendorum deinceps intimentur, atque exclusi in hac nostra in confoederatis quoque Academiis excludantur.
2. Coeteris Prophanatoribus nominis DEI, Concionum et Sabbati contemptoribus, Inscriptionem ultra octiduum differentibus, Rectori et Professoribus debitam, imprimis ubi citantur, obedientiam non praestantibus, Nationalium aliorumque prohibitorum actuum approbatoribus, Libellorum famosorum descriptoribus, noctu discursantibus et boantibus, provocanti servitium praestantibus, omni denique petulantia
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extra loca sacra et publica pro qualitate facti Carcerem decernimus.
Deus qui est Deus fortis Zelota unicuique secundum opera sua retribuet: Pietatem quidem infinita benignitate compensaturus: Peccata autem et in praesente vita et futura vindicaturus.
Ego. N. Juro, quod vobis Domino Rectori Academiae Rostochiensis, et vestris in hoc officio successoribus, obedire velim in licitis et honestis.
Et quod volo observare statuta, et imposterum per Academiam statuenda, et procurare ac promovere bonum Academiae, quantuni possum et quantum scio, ad quemcunque statum pervenero.
Juro item, quod Nationalibus Collegiis vel quibuscunque prohibitis Societatibus penitus velim abstinere, absolutionem nec poscere, nec procurare, et adeo nec pro accessu, nec pro absolutione quicquam sive exigere, sive promittere, sive offerre, sive, etiam ultro oblatum, admittere, nec sive in alios studiosos imperium sumere, sive tale sibi arrogantibus parere.
Et, si propter delictum per me commissum, aut propter inobedientiam a Rectore, vel Concilio Academiae mihi mandatum fuerit, ut nie poenae certae subjiciam, aut intra certum diem ex hac urbe et Academia discedam, et ante terminum mihi praefixum non revertar, illi mandato absque contumacia parebo: nisi super decreto illo, et termino mihi praefixo, per Concilium, sive per Rectorem mecum fuerit dispensatum.
Nec etiam hinc discedam, nisi prius satisfecerim Creditoribus meis, aut eorum expressam obtinuerim voluntatem.
Utar quoque vestitu honesto, prout ingenuum et modestum Civem Academicum decet.
Promitto denique me inhabitaturum sive Academiae, sive Professorum aliorumve Academicorum domos, nisi ob justas causas per Rectorem mecum fuerit dispensatum.
Rostochii, Typis Johannis Kilii, Acad. Typogr. Anno M. DC.LXII. (L. S.)
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Nationalbuch. Bei Zehender, a. a. O. S. 31-33 bis auf die Namen am Schluß.
Leges chori Pomeranorum post turbas Anno MDCLXXVII ratione directorii a Rostochiensibus et Mecklenburgicis praescriptionem inprimis contra nos urgentibus nobas motas latae posterieque nostris probe commendanda.
Fürs I. Wird sich ein jeglicher Landsmann beim ersten Antritte des Chores einen Rthlr. dem Chor zum besten zu praenumeriren belieben lassen und sich hierin nicht säumig erweisen, damit wir es bey schlechten Zeiten umb soviel besser an uns halten können. Doch wird der Senior oder Fiscalis hierin auch einen Unterscheid bei denen Personen zu machen wissen quorum sors tenuior.
II. Von den Frembden soll Keiner sine praenumeratione aufs Chor admittiret, viel weniger ihm ein Schlüssel, so er etwa übrig sein möchte, extradiret oder auch von einem der Landsleute ihm concediret oder gelehnet werden, daß er ihm einen danach könnte machen lassen, sondern vielmehr hart auf die praenumeration gedrungen werden, damit wir hernach nicht Ursache haben mögen Dominum Rectorem Magnificum zu überlaufen, oder auch sonst etwas praejudicirliches in unserem habenden Rechte zu befürchten.
III. Wenn ein Lands-Mann vernimmt, daß ein neuer Landes-Mann angekommen, soll er gehalten seyn, denselben dem Seniori anzugeben, auch nach Vermögen selbst dahin zu arbeiten, daß der neue Landes-Mann praestanda praestire und mit dem Chor sich gebührlich abfinde.
IV. Auf dem Chor wird sich ein jeglicher bescheidentlich verhalten und weder dem Herrn Prediger auf der Kanzel mit plaudern beschwerlich, noch auch sonst der Gemeine mit diesem oder anderen Excessen ärgerlich fallen.
V. Wenn von dem Seniore ein Convent sollte indiciret werden, wird sich ein jeglicher von den Landsleuten fleißig dazu einstellen, und pro virili das Bonum Pomeranorum sowohl consilio als auch re ipsa befördern helfen
VI. Hospites wird Keiner von den Landsleuten in Menge und öfters aufs Chor führen, viel weniger die, welche aus den Herrn Rostockern und Mecklenburgern in dieser letzten Action uns sehr gefährlich gefallen; damit also allem Unheil hiermit fürgebauet, das Chor in seinem Aestim behalten und sein Accidens ihm dadurch nicht entzogen werde.
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VII. Der Senior Nationis wird nicht allein gehalten sein, auf diese Leges fleißig als ein ehrlicher Landsmann zu halten, sondern auch im übrigen des Chores sich getreulich anzunehmen und alle Zeit für dasselbe wohl zu vigiliren, damit nichts praejudicirliches eingeführet, oder auch zugelassen werde, worauf sich Adversarii dermahleins berufen können.
VIII. Insonderheit aber wird er sambt denselben die ihm deswegen adjungiret seyn, mit Fleiß vigiliren im Mieten und sich im Contrahiren oder Formirung des Mietcontracts wohl fürsehen, daß er dem Chor und uns nichts praejudicirliches eingehe, und schlimm ärger mache, sondern vielmehr sich alle Zeit auf den anno 1677 Mense Septembris von unserer Nation aufs neue getroffenen Contract berufe, oder zum wenigsten denselben im Contrahieren wol beobachte, damit wir uns auch deßfalls nicht verschlimmern, sondern vielmehr verbessern mögen.
IX. Weil auch dem Pommrischen Wappen domahls von einigen gedrohet worden, daß es herunter sollte geworfen, und uns also auch das Argumentum, daß uns das Chor zukäme, dadurch sollte benommen werden, so wird der Senior sowohl, als auch die Herrn Landsleute insgesambt und insonderheit der Letzte dahin zusehen, daß die oberste Thüre des Chors wohl zugeschlossen, und also den Adversariis auch diese Bosheit und Freveltat auzuüben, die Gelegenheit hiemit benommen werde.
X. Wenn ein Senior oder Fiscalis wegreiset, soll er nicht allein gehalten sein, seinen Abitum, so es seyn kann, bey Zeiten den Herrn Landsleuten zu indiciren und wegen Administration des Chors in Beiseyn der andern Landsleute oder zum wenigsten derer, quorum interest Rechnung ablegen, sondern auch dahin sich zu bearbeiten, daß die Inspectio oder das Directorimn des Chores sambt dem Buche und was zu demselben von Schriften und Urkunden gehöret, Keinem andern (wie leyder vorhin einmal geschehen, dannenhero auch aller Mißverstand und Streit unter uns und den Herrn Rostockern und Mecklenburgern entstanden) als einem von unseren Landsleuten, und zwar demselben, dem es gebühret, et cujus ceteris perspecta est fides anvertrauet und aufgetragen werde, daß also das Chor keine Gefahr deswegen mehr ausstehen dürfe, sondern vielmehr allem besorglichen Unheil bei Zeiten also fürgebauet werde, und das Chor uns und unseren Nachkommen unstreitig qua Directorium bleiben möge als es uns ein Reverendum Concilium anno 1677 zuerkannt und zugesprochen, wovon die Acta und das Protocoll zeugen und des völlige Nachricht geben kann.
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Praesentes tunc temporis fuere e studiosis Pomeranis
M. Joachimus Krisow
David Neander; Pyritz. Pom.
Michael Balder; Stolp. Pom.
N. [Joachimus] Völschow; Demminensis.
N. [Nicolaus] Harder; Demminensis.
Petrus Neander; Pyr. Pom.
N. [Wilhelmus] Stappenbeck. [Stralsundensis]
N. [Henricus] Berend; Stralsund.
David Horn; Stralsund.
[Johannes] Uthstim; Stralsund.
Oldershusen; Stralsund.
[Hermannus] Mohr; [Anclamensis]
[Johannes] Mandersen; [Anclamo-Pom.]
Nationalbuch.
Leges pro conservatione chori et sepulturae Pomeranorum anno a. C. N. MDCXCV mense Augusto a praesentibus t. t. studiosis Pomeranis, latae et confirmatae.
Lecturis conterrancis nostris salutem et officia.
Wir alhie studirende Pommern im Jahr Christi MDCXCV fugen unsern Herren, Hn. Landes-Leuten und Nachkommen kraft dieses. zu wißen, daß wie unsere Herren Vorfahren das in der Thum-Kirchen allhie gelegene pommersche Chor von A.. C. MDCL biß MDCLXXI betreten, und das Directorium darüber dem Original Contract zur Folge biß dahin ungehindert geführet, nochmahlß aber es von denen Hn. Hn. Rostockern und Mecklenburgern, alß die von A. C. MDCLXXI biß MDCLXXVII die Possession darauf de facto genommen, mit schwerer Mühe erstritten, wie solches mit mehren Folio 14 seq. zu ersehen. Selbe auch so viel an Ihnen gewesen solches unß ihren Nachkommen in perpetuum zu conserviren sich bemühet und einen jedweden Landesmann damit ein so herrliche Pertinenz, alß dieses ermeldete Chor und Begräbniß ist, unß nicht auß den Händen gespielet werde, vigilant zu seyn, dienstfrdl. ersuchet. Zu dem Ende sie den und damit dieses Chor unß desto füglicher conserviret werden könne, gewiße Leges verfertiget und darob zu halten ihre Nachkommen verbunden.
Ob nun wol hierinn der Fleiß und die Treue unserer Hn.Hn. Vorfahren allerdings zu loben, so sie darinn spüren laßen, theilß
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daß sie selbiges Chor mit so schwerer Mühe vor sich erstritten, theilß auch das Directorium deßelben durch vorgeschriebene Leges auf unß fortzusetzen sich bearbeitet: so hat man doch erfahren müßen, daß die Erhaltung deßelben unß nach der Zeit sehr schwer gefallen, in dem wir öfters durch übele Administration etlicher Seniorum und durch Negligirung der vorgeschriebenen Gesetze oder auch durch andere Versehen in große Schulden geraten, auß welchen wir unß, ob schon von der Kirchen auch zu Zeiten unß etwas erlaßen worden, noch diese Stunde nicht gänzlich herauß reißen können, daher wird, weiterm Unheyl vorzubeugen vorgeschriebene Leges wieder zu erneuern und nach Gelegenheit der Zeit und Erfahrung derer Dinge, so unß schädlich gewesen, dieselbe zu ändern und zu vermehren, auch die Herren Hn. Nachkommen eyffrig darüber zu halten nochmahlen dienstfrdl. zu bitten gezwungen worden.
Wie den wir Unterschriebene allerseits einmütig beschloßen und für gut befunden folgende Leges zur Erhaltung unsers Chores und Begräbnüßes also eingerichtet immerdar zu observiren und unsere Nachkommen zur Nachfolge darinn aufzumuntern unß verbunden. Wird demnach:
I. Ein Jeglicher Landes-Mann beym ersten Antrit dieser Academie einen Rthlr. dem Chor zum besten deme pro tempore Herren Directori chori zu praenumeriren sich belieben laßen, und sich hierin nicht säumig erweisen.
II. Solte er nicht sofort bey Gelde seyn, wird er doch zum höchsten innerhalb 6 Wochen denselben Rthlr. abzutragen sich bemühen und zu Versicherung deßen dem Hn. Directori ein genugsames Pfand setzen, damit selber durch das viele verdrießliche Nachmahnen sich der Direction nicht gänzlich zu begeben und sie Fremden zu überlaßen gezwungen werde, sondern das Directorium denen Hn. Hn. Pommern bleiben und wir bey schlechten Zeiten um so viel beßer, wen alles richtig abgetragen wird, das Chor an unß halten können.
III. Weil der größte Verdruß und Confusion durch Entlehnung der Schlüßel von und an andere entstehet, wird der so von denen Hn. Hn. Landes-Leuten das Chor würklich zu betreten beliebet von Niemandt anders alß von dem Hn. Seniore und Directore chori einen eigenen Schlüßel zu fordern auch denselben bey seiner Abreise sonst Niemandt alß erwehnten Hn. Directori und Seniori wieder zu extradiren sich gefallen laßen, damit nicht das Chor immer dürfte offen gehalten werden sondern die Hn. Hn.
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Landes-Leuten und die von denen Fremden die Chormiete richtig entrichten, einen freyen Standt behalten mögen, auch der Hr. Senior und Director chori so viel eigentlich wißen können, welche das Chor ordinarie betreten und welche kein Recht dazu haben.
IV. Von denen Fremden sol keiner sine praenumeratione aufs Chor admittiret, viel weniger ihm ein Schlüßel, so er etwa übrig seyn möchte, extradiret, oder auch von einem der Hn. Hn. Landes-Leute ihm concediret oder gelehnet werden, daß er ihm einen darnach könte machen laßen, sondern vielmehr hart auf die praenumeration gedrungen werden, damit wir hernach nicht Ursache haben mögen D. Rectorem Magnificum zu überlaufen oder auch sonst etwas praejudicirlich in unserm habenden Recht zu befürchten.
V. Wen einer von denen Hn. Hn. Landes-Leuten vernimmt, daß ein neuer Landes-Mann angekommen, soll er gehalten seyn, denselben dem Hn. Directori chori anzugeben, auch nach Vermögen selbst zu arbeiten, daß der neue Landes-Mann praestanda praestire, und mit dem Chor sich gebührlich abfinde.
VI. Auf dem Chor wird sich ein Jeglicher bescheidentlich verhalten, und weder dem Hn. Prediger auf der Canzel mit Plaudern beschwerlich noch auch sonst der Gemeine mit diesem oder andern excessen ärgerlich fallen.
VII. So gestatten wir auch Niemand weder von denen Hn.Hn.Landes-Leuten noch viel weniger Jemand von denen Fremden, daß er zum Verdruß und Ärgernis der Gemeine ein Haufen Jungens aufs Chor führe, die mit plaudern, poltern, Zerschneidung der Bänken oder andern Muthwillen diejenigen, so der Predigt zuhören, turbiren, sondern sollen selbige, so hierin unß und dem Prediger verdrießlich fallen, sich schlechterdings des Chores begeben.
VIII. Wen von d. Hn. Directore ein Convent solte indiciret werden, wird sich ein Jeglicher von denen Hn. Hn.Landes-Leuten fleißig dazu einfinden und pro virili das bonum chori Pomeranorum so wol Consilio alß auch re ipsa befördern helfen; wer sich hierinn säumig erweiset und nicht sattsame Ursachen seines Außenbleibens vorzubringen weiß, soll zum Besten des Chores 4 gl. in Cassam zu geben gehalten seyn.
IX. Wen auch befunden, daß die wenigste Zeit so viel Landes-Leute in einem Jahre kommen, daß man von Entrichtung des Rthlrs. pro accessu die Chor-Micte abtragen
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könnte, Fremde aber zu Zeiten wenig dazu contribuiren, so ist beliebet, daß ein Jeder von denen Landes-Leuten alle viertheil Jahre 2 gl. zum Besten des Chores beytrage, womit doch quorum sors ternuior satis nota, so sie ihren Rthlr. pro accessu richtig abgetragen, wol können verschonet werden.
X. Hospites wird keiner von denen Hn. Hn. Landes-Leuten in Menge und öfters und wo es seyn kan, gar nicht aufs Chor führen, viel weniger einige von denen Hn. Hn. Rostockern und Mecklenburgern, damit selbige Ihren Vorfahren so unß bey vorigem Streite sehr beschwerlich gefallen, hierin nachzufolgen keine Gelegenheit finden, sondern also allem Unheyl hiemit fürgebauet, das Chor in seinem Aestim behalten und sein Accidens ihm nicht entzogen werde.
XI. Der Herr Director chori wird nicht alleine gehalten seyn auf diese Leges fleißig alß ein ehrlicher Landes-Mann zu halten, sondern im übrigen des Chores sich getreulich annehmen und allezeit wol für dasselbe vigiliren, damit nichts präjudicirliches eingeführet, oder auch zugelaßen werde, worauf sich Adversarii dermahleins berufen können.
XII. Insonderheit aber wird er sammt denselben, die ihm deßwegen adjungiret seyn, mit Fleiß vigiliren im Mieten und sich im Contrahieren oder Formirung des Miets-Contracts wol fürsehen, daß er dem Chor und unß nichts präjudicirliches eingehe und schlimm Aerger mache, sondern sich vielmehr allezeit auf dem A. C. MDC. LXXVII mense Septembris von unsern Landsleuten aufs neue getroffenen Contract berufe oder zum wenigsten denselben im contrahiren wol beobachte, damit wir auch unß desfallss nicht verschlimmern sondern womöglich verbessern mögen.
XIII. Ob wir wol nicht hoffen, daß diejenigen so vor diesem dem Pomerischen Wapen gedrohet, es herunter zu werfen und dadurch das Argumentum, daß unß solches Chor zukäme, unß zu benehmen, unß weiter verunruhigen werden, dennoch aber nicht versichert seyn, daß nicht einige andere einmahl auf diese muthwillige Gedanken gerahten sollten oder sonsten durch Offenhaltung des Chores demselben einiger Schade zuwachsen könte, so wird der Hr. Director chori so wol alß auch die Hn. Hn. Landes-Leute ingesammt, insonderheit der lezte dahin sehen, daß die oberste Thüre des Chores wol zugeschlossen und also alle Boßheit und Frevelthat darauf außzuüben die Gelegenheit hiemit benommen werde.
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XIV. Wen der Hr. Director chori ob er wol länger alhie zu bleiben gesinnet, dennoch des beschwerlichen Oneris der Direction gerne wil befreiet seyn, soll er gehalten seyn, seinen Hn. Hn. Landes-Leuten nicht nur eine richtige Specification der Einnahme und Außgabe zeit seines Directorii abzulegen., sondern auch dies Buch und die Lade nebst dem was dazu gehöret und insonderheit die Schlüßel des Chores, so er einige übrig behalten, seinem Hn. Successori in Directorio ingesammt liefern, damit nicht, wie wol vor diesem geschehen bey Außgebung der Schlüssel eine neue Confusion entstehe und ohne Vorwißen des gegenwärtigen Hrn. Directoris anderen Schlüßel gegeben und das Chor zu betreten vergönnet werde.
XV. Wen der Hr. Director chori diese Universität quitiren will, sol er nicht alleine befugt seyn seinen abitum so es seyn kan bey zeiten denen Hn. Hn. Landes-Leuten zu indiciren und wegen Administration des Chores in Beyseyn der anderen Hn Hn. Landes-Leute, oder zum wenigsten derer quorum interest Rechnung abzulegen, sondern auch dahin sich zu bearbeiten daß die inspectio oder das Directorium des Chores sammt dem Buche und der Lade und waß dazu von Schriften und Urkunden gehöret keinem andern wie leyder vorhin einmahl geschehen, dannenhero auch aller Mißverstand und Streit unter unsern Hn. Hn. Vorfahren und denen Hn. Hn. Rostockern entstanden, alß einem von unsern Hn. Hn. Landes-Leuten und zwar demselben, dem es gebühret et cujus ceteris perspecta est fldes anvertrauet und aufgetragen werde, daß also das Chor deßwegen keine Gefahr mehr außstehen dürfte, sondern vielmehr allem besorglichen Unheyl bey Zeiten also fürgebauet werde, und das Chor unß und unsern Nachkommen unstreitig qua directorium bleiben möge, alß es unß ein Reverendum Concilium A LXXVII zuerkannt und zugesprochen, wovon die Acten und Protocolle zeugen und völlige Nachricht geben können.
XVI. Wen wir auch einige Zeit erfahren müßen wie verschiedene von unsern Hn. Hn. Landes-Leuten nicht nur schwere Krankheiten ohne genugsame Pflege und Aufsicht der Hn. Hn. Landes-Leute außstehen, sondern wol gar ohne unser Vorwissen einige darüber sterben müssen, so wird dafern nach diesem Jemand von denen Hn. Hn. Landes-Leuten (dafür doch Gott einen Jeden behüten wolle) kränklich werden sollte derjenige solches bey Zeiten dem Hn. Directori Chori kund thun, und selbiger gehalten seyn dahin zu sorgen, daß an fleißiger Aufsicht und
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Pflege des Kranken nichts versäumet werde, auch ein Jeder von denen- Hn. Hn. Landes-Leuten sich nicht scheuen, entweder in eigner Person auf ihn zu sehen oder doch durch andere es also zu fügen, daß durch ihn bey dem Kranken nichts versehen sondern durch Gottes und der Herren Landes-Leute Hülfe und Beystand er bald wieder zu völliger Gesundheit gebracht werde.
XVII. Solte aber wieder Vermuhten Jemand von denen Hn. Hn. Landes-Leuten sterben, wird so wol der Herr Director chori alß auch die übrigen Hn. Hn. Landes-Leute mit allem Fleiße dahin trachten, daß er in unser Begräbniß entweder von den seinen so es zureichlich oder doch auf andere Weise rühmlich und ehrlich beygesetzet und begraben werde.
XVIII. Solte aber wie wir doch nicht hoffen, ein oder der andere vor denen Hn. Hn. Landes-Leuten etwas besonderes seyn, die Leges, so wir alle einmühtig beliebet, nicht annehmen und sich was die Observationem Legum betrifft dem Seniori oder Directori Chori opponiren, ja wol gar ab observatione Legum exemt seyn wollen, werden die andern Hn. Hn. Landes-Leute inßgesammt wen es die Noth erfordert und von dem Hn. Directore Cliori verlanget wird, zutreten und ihme darin hülfliche Hand leisten, daß derselbige, so sich hierin widrig erweiset, wie sie gethan praestanda praestire und allemahl wie redlichen Landes-Leuten eignet und gebühret, das bonum Chori Pomeranorum observiren und befördern helfen.
Wie wir nun hierinn, weil alles nicht nur zum besten des Chores und Aufnehmen der Kirchen, sondern auch insonderheit zur Beförderung der Ehre Gottes angesehen, an dem gütigen Consens und willigen Nachfolge unserer Hn. Hn. Landes-Leute gar nicht zweifeln alß haben wir gegenwärtig Studirende unß ihnen darin vorzugehen, feste verbunden und also vorgeschriebene Leges mit unserer Nahmen Unterschreibung bestätiget und confirmiret.
Praesentes hoc tempore fuerunt sequentes:
Michael Schütte, Stralesund.
Hermannus Wilcker, Rugianus
Ulrich Thomas Roloffs, Pantliz Pomer.
S. U Grüzmacher, Gryphisw.
L. Laubmeyer, Rugenw. Pommer.
Theodorus Schmid, Damo-Pomer.
Job. Roloff, Starg. Pom.
Jacobus Schröder, Ancl. Pom.
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Erdmann Casimir von Massow
Hans Wigand von Massow, equites Pomerani
A. M. Alberti, Pom.
Bogislaus Daniel Sporges, Pom. Rügenwald.
Ernestus Watte, Ancl. Pomer.
Georgius Palenus, Freyenw.
Joannes Christoph Debelius, Daber. Pom.
Immanuel Hamel, Göslin. Pom. †
M. Jac. Frid. Mollerus, Stetinensis
J. Hövet, Strals. Pom.
D. Cothsack, Stetinens. Pom.
C. Himmel, Anclam. Pom.
J. C. Fuhrmann, Starg. Pom.
Daniel Sasse, Cammino-Pomer.
Christian Schmidt, Starg.
Fr. Cracovius, Gryphenbe.
G. Christkenius
C. Schwartz, R. P.
C. Wangelihn, Starg.
L. Walterus
C. Schwartz, Sund. Pom.
D. Hollatz, Starg. Pom.
Joh. Mauritius Schramm, Pyriz. Pom.
Nicolaus Flindt, Strals. Pom.
Christoph Schmidt, Neowarp. Pom.
Nicolans Pütter, Strals. Pom.
Nationalbuch. Gedruckt bei von Zehender a. a. O. S. 39-41 mit Ausnahme der Namen am Schlusse.
S. T.
Es erkennen zuförderst die sämtl. allhier studirende Pommern mit nicht geringem Dank, daß tit. der H. Patron die gewogenheit zu ihnen haben und ihre Casse bey sich in Sicherheit nehmen wollen; daneben bitten sie (1.) der Eröffnung ihrer national-Casse wann ihr Senior ihn zuvor darum gebührend juxta legem III wird ersuchet haben, in Person bey zu wohnen,
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und alsdann dahin zu sehen, daß mit Einlegung und Ausnehmung der Gelder es jederzeit richtig zugehe und von dem H. Seniore, welches lex III. erfordert, eine Nachricht, wie viel Geld bey der letzten Eröfnung in der Casse geblieben, beygeleget, und alle Quartal oder aufs höchste alle 1/2 Jahr richtige Rechnung davon geführet werde. Sollte aber Senior über ein halbes Jahr und 1 Monath sich bei dem H. Patrone mit dem währender Zeit eingehobenen Gelde nicht melden; so wird derselbe ersuchet, denselbigen zu sich zu bitten und Legis III. freundlich zu erinnern; Würde er aber dem ungeachtet mit Ablegung der Rechnung säumig seyn; so wolle H. Patron H. Conseniorem erinnern, daß er thun möge, wozu ihn Lex III. obligiret, (2) Sorge zu haben, daß ihr H. Senior die jährliche Chor-Miete, gegen einer richtigen Quitung justo tempore, wozu ihn Lex XV. verbindet, denen H. Provisoren abtrage. (3) sich geneigt finden zu lassen, wann etwa Senior Ihm nomine totius nationis in re maxime dubia consuliren dürfte. Und da (4) unsere Vorfahren in dem Anno 1677 von neuem gemachten Contract (wovon d. Extract p. 14. unseres anno 1669 gemachten National-Buchs zu finden) diesen schweren Punct: Wenn durch unverhoffte Zufälle die Pommern von hinnen ziehen: lassen sie denen HH. Locatoren die Macht, dasselbe auf 4 Jahr an andere zu vermieten, stellen sie sich innerhalb diesen .Jahren nicht ein: so sollen sie von aller Ansprach des Chors frey sein, haben eingehen müssen, die Fürsorge zu tragen, daß dieser Punct ihnen nicht schädlich sein, sondern vielmehr das Chor, quoad possessionem et directorium, jederzeit conserviret werden möge. Welches vermuthlich geschehen könnte: Wann in solchem Fall Dominus Patronus die Mühe auf sich nehmen und denen HH. Provisoren entweder münd- oder schriftlich zu verstehen geben würde, wie Er resolviret wäre nomine Pomeranorum Studiosorum, die gewöhnliche jährliche Chor-Miete, so lange bis sich wider Pommern einfünden, richtig abzutragen: Wenn die HH. Provisores (wie vermuhtlich, da der Pommer-Nation für andern eine praerogatio versprochen, dieselbe auch schon so lange in Possession gewesen), ihnen solches gefallen ließen; So könnte Patronus, vice Senioris, die Chor-Miete von denen Fremden, als nemlich von einem jeden jährlich 1 Rthlr. einfordern, ihnen facta praenumeratione quae prorsus urgenda erit, die Schlüssel das Stück à 4 ß geben, vorhero aber solches ihnen de tabula notificiren. Und auf solche Art würde es hier niemals an einem Pommern fehlen, weil tali tempore Patronus die Pommerische Nation praesentiret. (5) In praedicto casu
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von jedem neu ankommenden Lands-Mann die Gebühr, als 1 Rthlr. pro accessu, abzufordern, und, wenn einige wieder vorhanden, dem Würdigsten unter ihnen das Seniorat völlig wieder aufzutragen und eine suffisante Nachricht von allen, was unter dessen wegen des Chors passiret, und wie viel Er eingenommen und ausgegeben, gütigst zu ertheilen. (6) Nach Vermögen ihr Interesse in allem zu promoviren, und dafür bey zufälliger Gelegenheit zu sprechen.
Für solcher Mühe und Gewogenheit offerieren sie, außer dem, daß sie sich einem so werthen Gönner jederzeit zu allem Dank und ersinnlichen Diensten obligiret erkennen, demselben einen Schlüssel zu ihrem Chor, worauf Patronus, nach Belieben, so lange Er will, selbstgehen kann: Nicht weniger geschiehet solche Offerte ohne Entgeld einem von dero Sönen, oder Anverwandten, oder, his deficientibus, sonst einem, welchen der Herr Patron etwa bey dem Herrn Seniori im Vorschlage bringen würde.
Rostock, Anno 1710.
Die sämmtliche allhier studirende Pommern.
Praesentes tunc temporis fuere sequentes:
Sen. Joachim David Calsow; Barda-Pom.
Consen. Aegidius Bohm; Starg. Pom.
Balthasar Cammerath; Anclam. Pomer.
C. N. Eggebrecht; Stralesund. Pomer.
G. F. Hempel; Starg. Pom.
A. G. Semlow; Gültzoa-Pomeranus.
D. Sprengel; Sed. Pomeranus.
Joachimus Lüttke; Coslin. Pom.
J. C. Lüttke; Coslin. Pom.
David Koch; Trept. Pom.
J. Hesse; Cöslin. Pom.
C. Gust. Falz; Pasewale. Pomer. F. Andreae: Sed. Pom.
B. P. Meyen; Verch. Pomer.
M. Verchen; Sunda-Pompranus,
T. H. Engelcken; Neosed. Pom.
J. C. Engelcken: Ancl. Pom.
F. B. Coch, Sedin.
Christian Birkholz: Trept. Pom.
C. Hille, Cöslin. Pom.
G. C. de Lilienströhm: Nohil. Suecus.
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M. M. Calbius; Sedin. Pom.
C. Schmiedel; Anclam. Pom.
N. de Bauman; Stralsund. Pom.
J. M. Teschius; Trept. Pomer.
Christianus Schülticke; Pyritz. Pom.
Nationalbuch. Gedruckt bei von Zehender a. a. O. S. 34-39.
Leges anno 1711 mense Januario a praesentibus t. t. studiosis Pomeranis efflagitante necessitate additae, posteris omnino commendandae.
I. Weil leider! die Erfahrung gelehret, daß durch verdächtige und übele Administration einiger Senioren mit dem National-Gelde der Casse ein nicht geringer Schade zugefügt; als hat die Nation einmüthig beschlossen, die National-Lade mit allen Pertinentien entweder bei einem der Herren Professoren oder Prediger, dessen Treue und Gewogenheit gegen unsere Nation man zuförderst probat befunden hat, niederzusetzen: zu dem Ende hat man anno 1710 eine neue (indem einer mit der alten gar weggelaufen und das eingehobene Geld mitgenommen) National-Lade mit 3 unterschiedenen Schlössern, machen lassen, wozu der Herr Patron unserer Nation, die Herren Senior und Consenior einen Schlüssel a parte haben, damit Keiner ohne des andern Wissen und Willen die Casse öffnen könne. Indessen soll dem Herrn Seniori nach wie vor das gänzliche Directorium unverrückt allein bleiben, und hat die Nation nur zu dem Ende einen Patronen auserlesen, daß (1) die Casse bei ihm in Sicherheit stehe und (2) er der Eröffnung der Casse beiwohne, damit alles richtig zugehe (3) Die Nation dieselben in re maxime dubia consuliren, auch (4) von ihm versichert seyn könne, er werde en faveur der Nation vices Senioris vertreten, wenn etwa der Casus, dessen gedacht wird in dem Extract aus dem anno 1677 von unseren Vorfahren und denen Herren Provisoren von neuem gemachten Contract, welcher sub calce pag. 14. dieses Buchs zu finden ist, entweder zu Kriegs- oder Pest-Zeiten (die itzo sehr nahe) passiren sollte. Da alsdann Patronus die Mühe auf sich nehmen an statt des Senioris, das Geld von den Fremden für Chor-Miete, als jährlich von einem jeden 1 Rtlr. fleißig einfordern, ihnen facta praenumeratione entweder auf 1 gantzes, 1/2 oder 3/4 Jahr die Schlüsse das Stück a 4 Schill. pro pretio praesente geben, die jährliche Miete den Herren Provisoren richtig abtragen, und also das Chor unser Nation, als die schon so lange
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Jahr das Directorium darüber gehabt, vermuthlich ungeachtet unsere Vorfahren den vorgedachten schweren Punct eingehen müssen, allemal conserviren wird. Von diesem Punct hat die Landsmannschaft ihrem Patrono in specie eine schriftliche Nachricht (wovon copia sub fine harum legum beigefüget) gegeben, welche, jubente tempore, von einem Patrono zum andern gehen soll.
Damit aber dieser Lex der Nation keine expensen caussiren, jedoch dieselbige sich einigermaßen gegen ihren Patrono dankbahr erzeigen möge; so ist einmüthig darinn consentiret, daß dem Patrono frey stehen solle, nach Belieben, selbst, so lange er will, unser Chor zu frequentiren; Wie dann auch einem von dessen Söhnen oder Anverwandten, oder welche Er sonst, his deficien-tibus, bey dem Seniori in Vorschlag bringen dürfte, der aditus, ohne Ent-Geld, doch nur so lange, als die Casse bey diesem oder jenem stehet, soll concediret werden.
Will sonst die Landsmannschaft entweder in Freuden- oder Trauer-Fällen ihre Erkenntlichkeit gegen dem Patrono sehen lassen, stehet es in dero Belieben, Wenn nur verhütet wird, daß die Casse nichts dazu contribuiren dürfe.
II. Wann vorgedachter Casus vorkommen würde; So soll der Senior, wenn er nemlich als der letztere derer HH. Landsleute diese Universitet quitiren müßte, vor seiner ab-Reise, dem Patrono das National-Buch nebst richtiger Rechnung, wie auch dem Catalogo derer, welche und wie viel sie praenumeriret, ohne Weigerung einhändigen.
III Der Senior soll gehalten seyn alle Quartal (wann nemlich die Einnahme von so wichtigem pondere ist) oder auch zum wenigsten alle halbe Jahre, das eingehobene Geld in die Casse zu legen, vorhero aber bey dem Patrono zu vernehmen, wann es ihm gelegen, der Eröffnung der Casse, praesente Dno. Conseniore, bey zu wohnen. Bey Eröfnung der Capsul soll allemahl von dem Seniore ein Zettel beygeleget werden, worauf die Nachricht, wie viel Geld in Cassa geblieben; damit, im Fall ein lapsus memoriae vorginge, Patronus in keinen Verdacht kommen möge. Und, würde Senior, nach Verlauf 1/2 Jahrs und eines Monahts, ungeachtet Patronus denselben des III. Legis öfters erinneret, dennoch mit Ablegung der Rechnung seumig sich bezeigen; so soll Consenior obligiret seyn, solche Weigerung der Nation anzuzeigen, damit dieselbe ernstlich urgire, daß Senior die Leges prouti volimt, respectire.
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IV. Dem Seniori soll der Consenior succediren, wann er in seinem Conseniorat eine gute Conduite geführet, oder die Nation sonst nichts wider ihn zu excipiren hat, und lieber will, daß er nebst 2 andern Subjectis soll praesentiret werden. In dem Fall sollen ihm 2 Subjecta, quorum fides perspecta est et probitas atque idoneitas, imgleichen, wann Senior und Consenior zu einer Zeit von hier gehen müssen, 3 solcher Art Subjecta von dem Seniore abituriente des Lands-Mannschaft vorgestellet und ein davon per sortem zum Senior eligiret werden hoc modo: Es solle von dem Seniore in Gegenwart der Nation 3 Zettelchen gemacht, auf dem einen dieses Wort: Senior geschrieben und zusammengerollet, hoc facto die zusammengerollten Zettel verwechselt, und von einem jeden der Candidaten ein davon aus einem Hut genommen werden: Wer nun das Zettelchen mit dem Worte Senior bekommt, der soll legitimus Senior seyn, die andern beyden sollen, (si velint) zum Conseniorat wider aufgestellet und aus ihnen ein Consenior eodem modo, quo Senior, nur daß auf dem einen Zettelchen an statt Senior geschrieben werde Consenior erwählet werden. Auf solcher Art wird der Verdacht, wovon die Wahl, so vor diesen per vota geschah, und öfters auf ein mehr schädlich als nützliches Subjectum verfiel, nicht gänzlich exemt seyn konnte vermuthlich von selbsten cessiren.
V. Wann Lands-Leute, die schon zimliche Academische Jahre, anbey fidem vitamque probatam haben, vorhanden sind, die sollen für andern zur Wahl admittiret werden, wofern sie nemlich noch zum wenigsten ein halbes Jahr alhier verbleiben.
VI. Diejenigen, so alhier schon einige Jahre auch zudem bereits anderswo studiret haben, sollen, wenn man sonst nichts auf ihre conduite zu sagen hat, denen, welche zwar alte Academici sind, aber sich noch nicht zum wenigsten 1/2 Jahr alhier aufgehalten haben, in der Wahl billig vorgezogen werden; Weil praesupponiret wird, daß sie, für andern eine gute connaisance von dem status unserer Nation haben. Wo sie nemlich sich noch ein halb Jahr zum wenigsten hierselbst aufhalten wollen.
VII. Wann der Senior die Nation convociret, soll solches durch ein Billet, welches mit dem National-Siegel, (so Anno 1711 gemacht worden) und seinem Nahmen unterzeichnet, geschehen, damit ein jeglicher, welcher das billet lieset, seinen Nahmen zur Anzeige, daß er kommen könne, darauf schreiben möge. Wer beym Empfang des billets weiß, daß er nicht erscheinen könne,
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soll selbiges zugleich in der Currende melden; Wer es aber alsdann noch nicht weiß, soll solches hernach entweder dem Seniori, oder einem anderen Lands-Mann, qua velit ratione, kundt tun, auf daß man nach diesem oder jenem nicht, wie vorhin öfters geschah, lange vergeblich warten dürfe. Welcher sich diesem Legi opponiret, soll 8 ß in die Casse geben.
VIII. Alle Quartal soll ein Conventus gehalten und alsdann die notwendigsten Leges von dem H. Conseniore in circulo verlesen werden.
IX. Der Successor des Senioris soll seinem Antecessori in dem National-Buch am Ende der abgelegten Rechnung quitiren, wie Anno 1708 der Anfang gemachet.
X. Senior und Consenior sollen in specie darauf sehen, daß zum wenigsten die erste Bank auf dem Chor von Knaben frey bleiben möge, wozu man Anno 1710 mit vielem Verdruß den Anfang gemacht. Auch soll Senior, so bald Er vernimmt, daß ein untergebener von einem unserer Lands-Leute in album studiosorum recipiret, gewöhnliche Chor-Miete von demselben fordern und nehmen.
XI. Einem Fremden soll nicht permittiret seyn, seinen Untergebenen, ohne Entgeld, mit sich auf's Chor zu nehmen, worinnen der Senior Keinem conniviren soll.
XII. Ein jeder ankommender neuer Lands-Mann soll gehalten seyn einen Schlüssel zum Chor von dem Seniore zu fordern: Und ob zwar selbiger einwenden mögte; er hätte bereits einen Schlüssel; soll er dem ungeachtet von Seniore einen nehmen, und entweder den anderen gegen empfang 3 [Symbol ß] dem Seniori extradiren, oder auch behalten, und 1 [Symbol ß] zugeben, und der Casse das prositchen gönnen.
XIII. So soll auch ein jeglicher Lands-Mann, der von hier zu reisen gedenket, seinen Schlüssel gegen Empfang 3 ß dem Seniori wider einhändigen. Nicht weniger hat Senior bey Mietung des Chors die Fremden zu persuadiren, daß sie die Schlüssel, auf eben solche Art, bey ihrem Abtritt extradiren mögen.
XIV. Wann unumgängliche Solennitäten vorhanden, soll ein jeder Lands-Mann (exceptis Seniore et Conseniore, die in solchen und anderen Fällen die meiste mühe haben) pro posse dazu contribuiren, und der defect, wann sonst kein ander Mittel vorhanden, suppliret werden aus der Casse.
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XV. Der H. Senior soll jährlich dem H. Provisori die Chor-Miete gegen einer richtigen Quitung, ohne Verzögerung, abtragen.
XVI. Sollte die Casse bey solchem Wachstum, wie sie itzo zunimmt hieführo bleiben; so haben Senior und Consenior sich zu bemühen, daß das Geld bey hübschen Leuten gegen einer suffisanten hypotheque und Verschreibung auf Zinsen niedergesetzet werde: Die Zinsen davon können entweder zur jährlichen Chor-Miete employiret, oder auch einem dürftigen und würdigen Lands-Mann zum Stipendio gereichet werden. Oder, woferne die Casse so reich wird, so sollen Senior und Consenior consensu aliorum, besorgen, wie das Chor unser Nation, gegen einer gültigen und unumstößlichen Verschreibung gäntzlich in perpetuum neben der Stelle, daran es gebauet (damit selbige im Fall das Chor nach vielen Jahren verfallen sollte und die Nation nicht in dem Stande, daß sie es wird können aufbauen, an andern möge wider verkaufft werden) angekauffet werde. Da dann nichts desto weniger ein jeder ankommender Lands-Mann seinen Rthlr. pro accessu geben soll, damit man zuvörderst das Chor im guten Stande halte, dann auch ein Capital, welches zu vorgedachtem Stipendio kann ausgethan werden, allmählich wider sammle.
XVII Ein jeder redlicher Lands-Mann soll darauf halten, daß diese Leges jederzeit in ihrem vigore bleiben mögen.
Nationalbuch.
Leges ratione chori et sepulturae Pomeranorum anno MDCCXLIII die V°, octobris a domino patrono, dn. d. et prof. Matth. Benoni Hering, consiliario consistorii ducalis illustri atque t. t. rectore academiae magnifico una cum praesentibus studiosis Pomeranis, iterum necessitate urgente renovatac ac auctae posterisque maximopere observandae.
I. Soll nicht nur die National Lade mit alle Zugehör, sondern auch mit derselben das gantze Directorium D. Patrono übergeben werden. Und obgleich dieses die Gesetze ab Ao. 1711 dem Seniori und Conseniori ausdrücklich vorbehalten, so ist dennoch, weil die Erfahrung gelehrt, wie sich solches unterschiedene Seniores zum Schaden der Landsmanschaft zu Nutze gemacht und die eincassirten Gelder entweder garnicht abgetragen oder doch wenigstens unordentlich damit umgegangen
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sind, von sämtlichen Hn. Pommern beschlossen, sich dieser Rechte zu begeben und das Directorium D. Patrono zu überlassen.
II. Damit inzwischen Senior und übrige Hrrn. Landes-Leute wißen, wie es mit der Casse stehe, so verbindet sich Dn. Patronus alle Jahre ein richtiges Verzeichniß aller Einnahme und Außgabe zu verfertigen und solches Seniori und Conseniori zum Durchsehen zu überreichen und zwar zu dem Ende, daß selbige die richtig befundene Rechnung quitiren und unterschreiben können.
III. Dn. Patronus wird also die Mühe übernehmen, das Capital unser Landsmannschaft mit Vorwissen des Senioris und Consenioris bey angesessenen Leuten, gegen zulänglich Unterpfand und Verschreibung auf Zinsen niederzusetzen, und nicht nur die Zinsen, sondern auch alle übrige Gelder richtig einzufordern, damit
IV. die Miete des in der Jacobi-Kirche befindlichen Pommerschen Chors den Vorstehern zu rechter Zeit abgetragen, das Begräbniß und Epitaphium unterhalten und andere erforderliche Außgaben bestritten werden können
V. Weil nun dieses Dn. Patrono einige Beschwerde verursachen könte, so wird von denen sämtlichen Pommern beschloßen einen von denen Bidellis vor Gebühr dahin zu vermögen, daß er auf Befehl des Hn. Patroni alle Gelder einfordere und solche auf eben deßen Order an gehörigen Orth abtrage. Gemeldeter Bidellus soll verpflichtet seyn, einen jeden ankommenden Pommern dem Seniori zu melden, welcher es ferner Dn. Patrono berichten wird, damit derselbe seinen Nahmen in dem National-Buche anschreibet.
VI. Ein jeder Pommer, der sich hier aufhält, sol verbunden seyn sich in die Landsmanschaft zu begeben und 1 Rthlr. zu entrichten, wofür er die Freyheit erhält, das Pommersche Chor so lange er hie bleibt zu besuchen, wan er vorhero bei Entgegennehmung des Schlüßels zu 8 [Symbol ß] wird bezahlet haben.
VII. Ein Frembder hingegen, der auf benanndten Chor einen Platz gewinnen will, soll alle Jahr 1 Rthlr. geben und damit wir sowohl wegen der Bezahlung gesichert als auch des überdrüßigen Mahnens entübriget seyn mögen, soll er gehalten seyn wenigstens ein halbes Jahr vorher zu bezahlen; diesen soll auch nicht erlaubt seyn seinen Untergebenen, der noch nicht in numerum studiosorum recipiret worden, mit sich zu nehmen, wenn er gleich das Geld dafür zu erlegen gewilligt wäre, solte
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hingegen sein Untergebener ein studiosus seyn so wird demselben erlaubt nach vorhergegangener Bezahlung das Chor zu betreten.
VIII. Dem Herrn Patrono wird die Freyheit erteilet nebst einen von seinen Herrn Söhnen oder andern Bekanten ohne Bezahlung das Chor nach Belieben zu frequentiren.
IX. Die von hier reisende Landsleute sollen gehalten seyn ihren Schlüßel zum Pommerschen Chor dem Bidellen wieder zuzustellen, wofür er von demselben 4 ß zu empfangen hat, imgleichen soll man bemühet seyn, einen Fremden bey Vermiehtung einer Stelle hiezu zu verbinden.
X. Der Consenior oder älteste Landsmann soll dem Seniori succediren, es wäre denn daß die sämtlichen oder mehresten Glieder der Landsmanschaft auf dessen Persohn und Aufführung etwas zu sagen wüßten. In diesem Falle sollen mit demselben zwei andere aufgestellet werden, auß welchen sie per majora einen erwehlen können.
XI. Diejenigen die schon einige Jahre hie studiret haben, sollen in der Wahl eines senioris denen übrigen, welche zwar etwas länger auf Universitäten gelebet sich aber hieselbst nicht gar zu lange aufgehalten haben, billig vorgezogen werden.
XII. Ueberhaupt sollen die Candidati sich anheischig machen wenigstens noch ein halb Jahr noch hier zu verbleiben.
XIII. Wenn unumbgengliche solennia vorhanden soll excepto seniore et conseniore ein jeder der Landsmanschaft nach Vermögen etwas dazu hergeben, der Rest muß auß der Cassa genommen werden. Solten aber die Solennitäten so beschaffen seyn, daß durch Feyrung derselben das Capital angegriffen würde, so soll und muß man davon abstrahiren.
XIV. Solte es sich zutragen, daß sich hieselbst kein Pommer Studirens halber aufhielte, so verbindet sich Dn. Patronus nicht nur das Beste der Pommerschen Landsmanschaft zu befördern und alle solennien e. g. die Verfertigung eines Gedichts bey der Introduction des Rectoris magnifici etc. etc. im Nahmen der Pommerschen Landsmanschaft zu begehen, sondern auch den ersten ankommenden Pommern gleich zu sich holen zu lassen, demselben das Seniorat zu übergeben, ihn von der Beschaffenheit der Landsmanschaft zu unterrichten und mit demselben zugleich die gantze Rechnung aufzunehmen und nachzusehen, damit er sie quitiren und unterschreiben möge. Ao. 1743.
Karl Joachim Lemann auß Stralsund t. t. senior.
A.Hacc, Stargard. t. t. consenior.
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Nationalbuch. Das in [ ] eingeschlossene aus der Universitäts-Matrikel, das in < > eingeschlossene nach der Rechnung (pro accessu) im Nationalbuch.
Ne, qui per multos noster chorus extitit annos
Sacratus nostro non sine laude gregi,
Nunc vacet, et nobis sacratus ad ipsa profana
(Ereptus nobis) agmina perveniat.
Cui studiosorum placet hie dare nomina nobis,
Quemque chori civem pagina nostra docet;
Sive sit ex nostro Pomerano sanguine natus,
Seu alius, Musas sedulitate colens;
Ille suis donis cumulabit munera nostra,
Nostrum cum nobis visat ut ille chorum.
Hoc equidem Jovae prae primis verget honori,
Tum quoque de nobis, quod mereatur, erit.
Christian Ahrnholtz
Bardensis
Pommeranus
anno 1669 d. 26. Jan.
Anno MDCLXVIIII d. XXV Januarii haben wir alhie in Rostock studierende Pommern dießes neue Buch verfertigen und die auß den altem von unterschiedenen Jahren eingezeichnete Nahmen hereinsetzen lassen wollen wie folget:
Ab anno 1663 ad 1664 fest. Michaelis nomina studiosorum:
Abraham Battus; Gryphisw. Pom.
Christianus Arnholtz; Bard. Pom.
Joachimus Rhan; Gryphisylvius Pom. 2 )
Mag. Samuel Movius; Golberg-Pom. 3 )
Gregorius Wolff; Stargard. Pom.
Bernhardus Dieckman; Gryhisw.
Jacobus Stephani; Anclamens.
Johannes Baudeman; Strals. 4 )
Seite 74 |
Hinricus Möller; Golnoviens. 5 )
Johannes Schwengebeck; [Pantzlitza-Pom.] 6 )
Johannes Schleidanus; Strals.
Sammuel Örtling; Gryphenberga-Pomeranus.
Johannes [David] Dalman; [Anclamensis Pom.]
Sebastian Dalman; [Anclam. Pom.]
Georgius Deterding; [Stetinensis.]
M. J[oachimus] Krisow; Strals. Pom. 7 )
Anno 1664:
Richardus Hencke; Belg.
Pom. Johannes Georg. Deutenius; [Rugianus]
Alexander Carochii; [Lassano-Pomeranus]
Hinricus Born; Strals.
Zacharias Curtius; Strals.
Johannes Jacobus Pauli; Cöslin. Pom.
Christianus Bilangius; Rugenwald.
Jacobus Waltherus; [Stetino-] Pomeranus.
Caspar Hofeman; Rügenwald.
Joachimus Prillevitz; Gryphisw.
Paulus Parrhysius; Stargard.
Anno 1665:
Bartholt Cornelius a Lützow; Eq. Megap.
Franciscus Wolff; Strals. Pom.
Ericus Schlichtekrull; Gryphisw.
Jacobus Kirchhoff; Strals. Pom.
Bertram Schwartze; Strals. Pom. 8 )
Christianus Schleun; Rug. Pom.
Richardus Hencke; Belgard. Pom. 9 )
Johannes Bodewin. 9 )
Anno 1666:
David Willichius; Gryphisberg. Pom.
Samuel Christianus Mummius; Trubs. Pom.
Balthasar Hochard
Detlaus Lutkeman; Demminens.
Seite 75 |
Wedige; Polizensis 10 )
Christianus Cnuth; Gryphisw.
Alexander Gypson; Wolgast.
Johannes Trendelenborg; Gryphisw.
Joachimus Cusius; Sundo-Pomeranus
Johannes Prochmanshagen; Gryphisw.
Anno 1667:
Johannes Magnus Eggerdus; Sundo-Pomer.
Johannes Georgius Morenschild; Nob. Livonus
Anno 1668:
Laurentius Christianus Reddemer; Belg. 11 )
Christianus Steinhawer; Coslino-Pom.
Matthaeus Gerhardi; Slavia-Pom.
Cristianus Küster; Belg.
Valentinus Gadebusch; Strals.
Christophorus Nürrenberg; Gryphiswald.
Balthasar Nürrenberg; Gryphiswald.
Joachimus Schröder; Anclamens.
Gabriel Benther 12 );
Leopolitanus Pomerell.
Sanneman. 13 )
Casparus Singelman, 12 ); [Dorpatensis Livon.]
Anno 1669:
Wilhadus Fabricius; [Holsatus].
Joachimus Dionysii; Anclamo-Pomeranus.
Joachim Friederich von Jörck; Nob. Pom.
Johannes Becker; Cöslino-Pomeranus
Christophorus Glüer; Semlovio-Pomeranus.
Georg Stiveleben; Anclamo-Pom.
Georg Friderich Burmeister; Livonia oriundus 14 )
Johannes Kuntz; Gryphiswaldensis, restat
Jacobus Gletzelius; Wrangelburgensis
Bernhardus Freyer; Rev. Livonus, restat
Anno 1670:
Johannes Peltz; Strals. Pom., restat
Germanus Christiani; Dem. Pom.
Seite 76 |
Marcus Wida; Slavia-Pom.
Daniel Ventzke; Slavia-Pom.
Anno 1671:
Georgius Michaelis; Gryphiswaldens. Pomer., Legum studiosus Germani fratres
Petrus Michaelis, sacro sanctae theologiae studiosus; Gryphisw. Pom. Germani fratres
Anno 1672:
Henricus Berndes; Legum cultor [Stralsundensis].
Anno 1673:
Wilhelmus Cuber; Strals. Pom., restat
David Hörn; Stralsund. sacro sanctae theologiae stud.
[Christianus] Pagenkopp; [Pomeranus]
Johannes Fabricius; Stetinens. Pomeranus
David Vanselou; restat
[Conradus] Balbitki; Stargard. Pomeranus. 15 )
Kufe, 16 )
[Jacobus] Kruse; Gryphiswaldensis Pomeranus
[Joannes] Lange; Gryphisw. Pomeranus
[Josua]Albrecht; Stralsund. Pomer.
[Joannes] Roloff; Strallsund. 17 )
[Christianus] Sculze; . [Wollino-] Pomeranus.
[Gregorius] Wulff; Sundensis.
[Martinus] Germann; Rug.-Bergensis
Hartwig; Pomeranus.
[Martinus] Hofemeister; [Neo Treptoviensis].
Udam. 18 )
Anno 1679:
Sind hier gewesen:
Michael Balder; Stolp. Pom.
Johann Heinsius; Strals. Pom.
Bernhardus Riesenbeck; Strals. Pom. pro accessu et abitu
Seite 77 |
Joann. Mandersen; Anclamo-Pom.
Hermannus Mohr; Anclamensis
Johann. Krafft; Sed. Pom.
Nicolaus Rudolphi; Golnoa-Pom.
Mons. Maas 19 ); Bard. Pom.
Philippus Andreae; Anclam. Pom.
Johann. Weyer; Trept. Pom.
Laurentius Nicolai; Anclam. Pom.
Nicolaus Baltzer 20 ); Gryph. Pom.
Otto Casimirus de Bonin Nob. Pomerani
et
Bogislaus de Bonin Nob. Pomerani
Joachimus Spiegelberg; F. P. i. c.
Mons. M. Westphal; Pom. Richtenb. 21 )
Anno 1680:
Christianus Kelch; [Gryphishagensis] Pom.
Th. Hr. Graff 22 ); Bard. Pom.
Ehregott Daniel Collberg; Collberg. Pom.
Casparus Wanbergius; Scanus et Christianostadiensis.
Johannes Ilderup; Scanus Christianstad.
Jacobus Creitlovius 23 ); Golnoa-Pom.
Joachimus Christoph Heune; Gryphisw. Pom.
Michael Oldtböter; Gryphisw. Pom.
Michael Benecke; Gryphisw. Pom.
Michael Sporck; Pom., Tr. Henningus Johannes Gerdessen; Wismar. Suecus.
Johan Christian Neuman; Stetinensis.
Anno 1681:
Wernerus de Köppern; Nob. Pom.
Jacobus Fridericus de Köppern; Nob. Pom.
Christianus Steindorff; Colberga-Pomeranus.
Benjamin Printz; Richtenberg. Pomeranus
Seite 78 |
Christianus Spindelmeyer; Stetinensis Pom.
Casparus Mohr; Anclamensis Pomeranus. 24 )
Johannes Brand; Strals. Pom.
Julius Enochus Roloffs; Pantliz. Pom.
Anno 1682:
M. 25 ) Jacobus Burgman; BaHnoa Pomer.
Joachim Matthias Holtz; Camminensis Pom.
Christianus Marco v; Stralsundensis Pomer.
Jacob Albert Zastero; Cammin. Pomer.
Johannes Reimarus; Anclam. Pom.
Johannes Christophorus Cramerus; Stetin. Pom.
Anno 1683:
Adamus Ludovicus Louhenhaupt Comites de Rasenburg et Falckenstein Liberi barones de Reypoltzkirch. 26 Gustaff Friedrich Louhenhaupt Comites de Rasenburg et Falckenstein Liberi barones de Reypoltzkirch. 26 )
Anno 1684:
Augustinus Wolff; Wolgast. Pom.
Michael Langhavel; Wolgast. Pom.
Johannes Balder; Stolp. Pomeranus
Anno 1685:
Christianus Behn; Anclamensis Pomeranus
Joachimus Utecht; Sedin. Pom.
Ludovicus Utecht; Sedin. Pom.
Ludovicus Erdmannus Schwartzkopff; Sedin. Pom.
Christophorus Lentz; Ballen. Pom.
Johannes Schubring; Freyenw. Pom. 27 )
Christianus Coch; Stettin. Pom.
Anno 1686:
Ulrich Thomas Roloffs; Pantlitz. Pom.
Jacobus Tramitz; Starg. Pomeranus
Seite 79 |
Johannes Bötticher; Stolp. Pomer.
Johannes Baalcke; Rug. Posa.
Anno 1687:
Johannes Jacobus Bagevitz; Stralsund. Pom.
Martinus Jarmer; Stralsund. Pom.
Daniel Flato; Sedino-Pomeranus
Matthaeus Vanselow; Slav. Pom.
Gottfried Schöning; Jacobsh. Pom.
Anno 1688:
Augustin Balthasar von Essen; Rug. Pom.
Johann von Essen; Rug. Pom. Jodocus Andreas Hiltebrand; Bahnoa-Pom.
Bogislaus Liebeherr; Colberg-Pomer.
Christophorus Winnemer; Sedinensis Pom.
Anno 1689:
M. Philippus Christoph. Pyll; Stralsundens.
Michael Schüttte; Stralsundensis.
Adrian Nitzsch; [Pomeranus.] 28 )
Anno 1690:
Joachim Johann Rango; Stetin. Pom.
Johann Fried. Rostke; Ruya-Pomeran.
Hardovicus Fabricius; Wolgast. Pomer.
Anno 1691:
Georg Friederich Landgraff; Stetin. Pom.
Lucas Laubmeier; Rügiowaldens. Pom.
Christianus Kämpe; Freyenwaldia-Pom.
Johannes Rauch; Rüg.-Gingstensis
Nicolaus Marquard; Bard. Pom.
Bernt Conrahdt Looff; Anclamensis Pomeranus
Johannes Reuter; Slavia-Pom.
Christianus Reimarus; Stoltzenburgensis Pomeranus
Albertus Joachimus Krakevitz; Nob. ortu Pom.
Anno 1692:
Christianus Himmel; Anclamensis Pomeranus
Daniel Brandes, nomine Carll Wilhelm Müller; Pom.
Seite 80 |
Philippus Schmid; Bahnoa-Pomer.
Jacobus Musselius; Ruga-Pomeran.
Caspar Ludewig Banzendorff; Colberg. Pom.
Anno 1693:
Johann Georgius Wehling; Sedinensis 29 )
David Lothsack; Sedinens. Pom.
Samuel Ulrich Grüzmacher; Gryphicus.
Philippus Henricus Pladecius; Poser.-Rugianus
Christian Seltrecht; Strals.-Pom.
Daniel Fridericus Gaull; [Pomeranus]. 30 )
Anno 1694:
Christianus Wangelihn; Starg. Pomer.
Christianus Laubmeyer; Rügiowald. Pom.
Cristianus Godofredus Queitschius; Neosed. Pom.
Cristianus Schmidt; Starg. Pom.
Johannes Roloff; Starg. Pom.
Samuel Havenstein; Stargard. Pom.
Georgius Christkenius; Gartzens. Rugianus
Nicolaus Baumann; Strals. Pom.
Theodorus Schmid; Damo-Pomeranus Daniel Sasse; Cammino-Pomeranus 31 )
Fridericus Cracovius; Gryphenbergensis Pom.
Johan. Schleiff; Pom. Bard.
Christianus Schwartz; Rügenw. Pom.
Henricus Weissbach; Cöslinensis Pomeranus
Johann Hövet; Stralsund. Pomer.
Christian Schwartz; Strals. Pomer.
Georg Kiener; Wangerm-Pomer.
Johann Peter Gloxin; Uchtorffens. Pom. 32 )
Mart. Gregor Wolff; Starg. Pomer.
Anno 1695:
Joach. Christ. Fuhrmann; Starg. Pom.
Johannes Mecklenburg; Dem. Pom.
Georgius Palenus; Freyenw. Pom.
Hermannus Wilcker; Rugianus
Seite 81 |
Jacobus Schröder; Anclam. Pom.
Lucas Walther; Stargard.
Ernestus Watte; Ancl. Pomer.
Johan Frider. Celle; Trept. Pom.
David Cunitius; Freyenw. Pom.
Bogislaus Daniel Sporges; Rügenw. Pom.
Johann Mauritz Schramm; Pyritz-Pom.
David Hollazius; Stargard. Pom. 33 )
[Nicolaus] Pütter; Strals. 34 ) M. J. F. Mollerus; Stetin. Pom. 35 )
Erdmannus Casimirus de Massow Equites Pom.
Hans Wedige von Massow Equites Pom.
Augustinius Melchior Alberti; Strals. Pom.
Joannes Christophorus Debelius; Daber. Pom.
Immanuel Hamel; Cöslin. Pom.
Nicolaus Flindt; Strals. Pom.
Johannes Martinus Wendt; Gryphiswald.
Anno 1696:
Jacob Friedrich Helwig; Stetinensis.
Christianus Zickerman; Wollinensis.
Georgius Block; Starg. Pom.
Christianus Klingenberg; Pyritz.
Joachimus Witte; Stargard. Pom.
Renatus Hoffmann; Zanoa-Pom.
Christoph Feyerecker; Rügenw. Pom.
Johannes Fridericus Fabricius; Sedinensis.
Christianus Hein; Pyritz.
Petrus Hassertz; Anclam.
Michael Scheineman; Cösl. Pom.
Theodorus Mauritius Poltzius; Ucarm. Pom.
Joachimus Ernestus Stockmann; Stargard. Pom.
Johannes Riebe; Gryphisberg. Pomeran.
Christianus Schwartzkopff; Berwald. Pom.
Matthias Necker; Pyritz. Pom.
Seite 82 |
Heinricus Splith; Strales. Pomer.
Ernst Gottlieb Havenstein; Stargard.
Daniel Klein; Stargard. Pom.
Friderich Milster; Stresov. Pom. 36 )
Joachimius Frid. Schröder; Anclam. Pom.
Christoph Schmidt; Neowarp. Pom.
Paulus Jülich [Coslino-Pom.]
Anno 1697:
Jacobus Froreiff; Stetin.
Fridericus Schumacher; Starg. Pom.
Joachimus Thide; Schmarsow. [Pom.]
Johann Golitz; Sedinensis Pom.
Christian Hintz; Stargardiensis Pom., restat. Johann Anton Eitzen; Palaeo-Sedin. Pomeranus.
Richardus Köhler; Colberga-Pomeranus.
Petrus Rudolphi; Gryph [isberga-] Pom.
Johannes Rudolphi; Goln. Pom.
Johannes Arttmer; Strals. Pom.
Michael Pauli; Daloviens. Pom.
Caspar Jacob Wagner; Sedinensis Pom., restat.
Samuel Schmaltz Stargard. Pomerani.
Balthasar Schmaltz Stargard. Pomerani.
Fridericus Ladewig; Stargard. Pom.
Fridericus Jaster; Anclam. Pomer.
Johann ScHnabel; Sundens. Pomer.
Anno 1698:
Frantz de Glasenap; Eq. Pom.
Ulricus Bezel; Bergensis Rugianus †
Balthasar Henricus de Platen; Eq. Rug.
Johannes Friedericus Beggerovius; Rügenw. Pom.
Martinus Schultz; Stolpa-Pomeranus.
Johannes Hassertz; Pom. 37 ) Heinricus Georg Dornkrell von Eberhertz [Luneburgensis]
Joachimus Christ. Warnecke; Anclam.
[Petrus] Haselberg; Barthensis
Seite 83 |
[Johann Christoph] Finck; [Sedino-Pomer. theol.]
Christian Baudewien; Stralesundens.
M[ichael] L[udolph] Schmidt; [Cobl. Pomer.] restat adhuc. 38 )
Anno 1699:
J. Schönwetter 39 )
Friederich Schilling; Sedin. Pom.
Nicolaus Bützow; Rugianus Schwantoviensis
D[aniel] G[ottlieb] Illies [Stralesundo-Pomer.]
Joach. Frid. Steffen; Anclam.
Samuel Meding; Colb. Pom.
Joachim Philipp Fuhrmann; Treptov. Pom.
Johann Piper; Luckov. Pomer.
Anno 1699.
Friederich Immanuel Voß; Stargard. Pom.
Joh. Jacob Pagenkopp; Stargard. Pom.
Joh. Nicolaus Kempe; Stralsund. Pom.
Erhard Sprengel; Stetin. Pomeran.
Joh. Calsov; Colb. Pom.
<Aug.-Dec. 1699:
Antonius Lange; [Sedinensis Pomer.].
Christian Thomas Schröder; [Gryphiswaldensis].
[Michael] von Essen; [Demmino-Pomer.].
Adam Sebastian Gasser; Colberga-Pomeranus.
Anno 1700:
Gregor Philipp Klug [Treptoa-Pom.] 5. Jan.
Carolus Christophorus Schleun 40 ); [Stralsundensis].
[Henricus] Tesmar; Colberg[a-Pomer.].
Balthasar Henning Brandenburg; Strals.
Immanuel Quickmann; Greiffenberga-Pom. 7. Maji.
Joh. Fridr. Crüger; Platov.-Pom. 7. Maji.
Joach. Christ [ophorus] Voigt; Usedom: Pom. 26.Maji.
Jacob Flindt; [Stralesunda-Pomer.] 23. Aug.
Seite 84 |
Anno 1701 haben sich alhier folgende der Herren Landesleuthe auffgehalten:
Johannes Friedericus Rahnaeus; Sedin. Pom.
Christianus Hartwig; Pyritz Pom. [th. st.]
David Andreas Tracht; [Pomeranus]
Georgius Fridericus Müller; Griphiswal. Pom. 41 )
Jacobus Posselius; Anclamens. Pomeranus, restat.
Christianus Fridericus Tramp; [Lindavia-Pomer.],restat.
Laurentius Stavenhagen; [Anclamo-Pomer.], restat.
Christianus Andreas Rudolphi; Ancl.Pom.
Heleman Oldehoff; Colberga-Pom.
Gabriel Mauersberger; Colberg. Pom.
Jacobus .Weinholtz; Gryphishag. Pom.
Johann Laurentius Stockman; Colberg. Pom.
Johannes Marquardus; Treptoviensis Pom.
Bernhard Kniephoff; Strals. Pom.
D[avid] Drave; Belg. P. [th. st.], restat aduc.
Isaac Hoemann; Colb. Pom., restat aduc.
Georg Casimir von Zitzwitz; Nobilis Pomeranus,restat aduc.
Henning Ubechel; Stralsund. Pom.
Richard Christian von Dossow; Nob. Pom.
Johannes Theodorus Zechin; Griphisw. Pom.
Immanuel Kühn; Colberga-Pomeranus.
Jochim Gottfried Hartwig; Stargardiensis Pom.,restat adhuc.
Christianus Richardus; Sundensis Pomeranus
Immanuel Rango; Stargardia-Pomeranus
Heinrich Ludwig Mahlendorff; Stetin. Pom.
Heinrich Brandt; Stetin. Pom.
J[ohann Heinrich] Liebeherr; Colb. Pom.
Carolus Fridericus Habersack; Trept. Pom.
Martinus Christianus Küsel; Starg. Pom.
Daniel Gottfried Kammetike; Stetin. Pom.
Jacob Adrian von Heydebreck; Nob. Pom.
Friedrich Liebeherr mpp.; Colb. Pom. 42 )
Carolus Ehrenfried Celle; Trept. Pom.
Seite 85 |
Anno 1702:
Franc. Christ. Peetschee; Anclamensis Pom.
Daniel Cremerus; Palaeo-Damerov. Pom.
Mauritius Georgius de Wobersnow; Nob. Pom., restat
Georgius Andreas de Heydebrech; Nob. Pom.
Johannes Joachimus Plener; Stetinens. Pom.
M. Johann Wedig; Stetin. Pomeranus.
Cortz Henning de Kamecke; Nob. Pomeranus, restat adhuc.
Anno 1703:
Joachimus Mildahn; Zud. Rugiano-Pom.
Otto Diterich de Thun; Nobl. Pomeranus
Philip Christoff de Thun; Nob. Pom.
Arnoldus Schlichtkrull; Gryph. Pom.
Christianus Henricus Sybrand; Sed. Pom.
Theodorus Pyl; Gryphisw. Pom.
Balthasar Christianus Sander; Pom.
Johannes Fischer; Bergensis Rugianus, restat adhuc.
Henr. Valent. Tietke; Ribn[icensis Meg.]
Benjamin Roloff; Stargard Pom.
Anno 1704:
Joachimus Christianus Budde; Sed. Pom.
Johannes Henricus Bartholdt; Sed. Pom.
Joachimus Petrus Rumpff; Demm. Pom.
Michael Crause; Stargard. Pom.
Christophorus Pyl; Gryphiswald. Pomeran. [th. st.]
Andreas Westphal; Anclamensis Pomeranus.
Johan. Poraht; Stargardiensis 43 ) Pomeranus.<gratis>.
Wilhelmus Krautt; Demmino-Pomeranus.
Johannes Carolus de Lepel; Eques Pom.
Joh. Märt. Truzedtel; Cöslin. Pomer., restat adhuc.
Anno 1705:
Christianus Cremerus; Stargardiensis Pomeranus.
Jacob Winnemer; Sedin. Pomeranus.
Nicol. Wenthin; Anclam. Pomeran., restat adhuc.
Johannes Kühn; Colberga-Pomeranus, restat adhuc.
Christianus Balder; Colberg.-Pom. 44 )
Seite 86 |
Christophorus Hahn; Anclam. Pom. restat adhuc.
Jacobus Palthenius; Gryphiswald. Pomeran.
Franciscus Wokenius; Belgardia- Pomeranus.
Nikolaus Waßmuth; Ancl. Pom.
Albertus Hinricus Sledanus; Stralsund. Pom.
Bartholomaeus Schwabe; Stralsund. Pom.
Ewaldus Joachimus ab Eichmann; Nob. Pom.
Georgius Christianus Wllichius; Sund. Pomeranus.
Johannes Martinus Liscovius; Coeslino-Pomeranus.
Johannes Heinricus Ramthunius; Camminens.Pom.
Joh. Georg Jaquet; Camminensis Pom.
Johannes Linde; Pyritz. Pomeranus 45 ).
Johann Caspar Meier; Golberga-Pomer.
David Braun; Sedinensis Pomeran.
Anno 1706:
Fridericus Wolff; Gryphisw. Pomer.
Balthasar Gammerat; Anclam. Pomer.
J[ohannes] A[lbertus] Hagemeister; Sund.
[legum st.], restat adhuc.
Joachimus Fridericus de Rhein; Nob. Pom., restat adhuc.
Martin Verchen; Sunda-Pom. [legum st.].
Joh. Henric. Mayer; Bahn. Pomer.
Anno 1707:
Joachimus von Scheven; Anclam. Pom.
Johann Daniel Engelken; Starg. Pom.
Georg Heinrich Hellmich; Dab. Pom.
Johann Friderich Celle; Trept. Pom.
Bleichard Peter Meyenn; Verch. Pom.
Martinus Frantzen; Anclamensis Pom.,Cilensis
Georgius Michael Stolle.; Sedin. Pom.
Christianus David Sadewasser; Stargard. Pomer.
Joach. David Calson; Barda-Pom.
Anno 1708:
Matth[ias] Schwartz; Cammin. Pom.
Christianus Birckholtz; Colb. 46 )Pom.
Nicolaus Ernestus Witte; Wollinens. Pom., restat adhuc.
Seite 87 |
Tobias Hinricus Engelcken; Neosed. Pom.
Albertus Christoph Walther; Neosed. Pom.
J[acob] E[phraim] Neumann; Belg. Pom., restat adhuc.
J. F. Bergius; Camm. Pom.
S[amuel] F[ridericus] Hempel; Freyenwald. Pom.
C[arolus] Helmers; Werder. Pomer. 47 )
J[ohannes] C[hristophorus] Hake; Demmin. Pomer.
Petr. Heyderich; Gryph. Pomer.
F[ranz] Lucht; Neosed. Pom.
David Hertzberg; Gryphisb. Pom.
Christian Friderich Müller; Starg. Pom.
Jacobus Schröder; Anclam. Pom.
Joh. Sebastian Schüler; Ukermunda-Pom.
Johannes Sturmius; Massovia-Pom.
Joach. Jacobus Willich; Stralesund.
Albertus Nicolaus Schmidt; Pom. Gultzensis
Johannes Hesse; Göslinensis Pomeranus
Alexander Magnus Grafunder; Zachan. Pora.
Ernestus Barthold; Plato-Pom.
Anno 1709 48 ):
Aegidius Bohm; Starg. Pomer.
Nicolaus de Bauman; Sunda-Pomer.
Axel Gustav Semlow; Gülzoa-Pomer.
Carl Nicolaus Eggebrecht; Sund. Pom.
Johannes Lubahn; Gryph. Pomer.
Jacobus Hahn; Anclam. Pomer.
Anno 1710:
Georg Christian Steindorff; Buch. Pom.
Heinrich Rakitt; Coslino-Pom.
C[arl] G[ustav] Falz 49 ); Pasew. Pomer.
C[aspar] HIIIe; Göslin. Pom. 50 )
G[ustav] P[eter] Lillienström; Nob. Suec.
Seite 88 |
M[art.| G[otofr] Eberhardi; Colb. Pom.
G[eorg.] F[rideric.] Sibrand; Stettin. Pomer.
M [artinus] M[agnus] Galbius; [Sedino-Pomer.]
Johannes Christianus Luttke; Coslin. Pom.
Joachimus Luttke; Coslin. Pomeran.
J[oh.] M[art.] Teschius; Neo-Treptov. Pomer.
F[riedr.] H[einr.] Brauns; Strals. Pomer.
Johannes Jacobus Stroth; Berga-Rug.
Christianus Schülticke 51 ; Pyritz. Pomer.
David Sprengel; Stetinensis Pomeranus.
Fridericus Andreae; Sed. Pom.
Joh. Wilhelm Wagemann; [Demmino-Pomer.]
Franc. Bugisl. Coch; Sedinensis.
Jacobus Christ [ianus] Engelcken; Ancl. Pom.
Anno 1711:
Joach.- Christian Schmiedel; Anclamo-Pomer.
Christianus Nicolaus de Winsheim; Ancl. Pomer.
J[acobus] F[ridericus] Brehmer; Massovia-Pom.
Bogislaus Ernestus de Holsten; Nob. Pom.
Henricus Cramer; Anclamo-Pomer.
Antonius Pauli; Anclam. Pomer.
Anno 1712:
T[heodorus] C[hristianus] Blut; Sunda- Pomeranus.
Jean Nicolaus Michaelis; Dem. Pom.
J. Rütze; Ludersh. Pomeranus
B[ernhard] M[elchior] Schässer; Sunda-Pomeranus
B[ernhard] Kempe; Sunda-Pomeranus
J[ohann] Masse; Bard. Pom, <gratis>
E[rnestus] H[enricus] Schwartz; Altenkirch. Rugian.
A[lbertus] Sutor; Wolgast. Pomer.
M[ichael] F[ridericus] Illis; Demmino-Pomer.
Anno 1713:
J[acob] C[hristian] Engelcke; Neosed. Pom.
Legum studiosus <gratis>
Anno 1713 d. 27. Martii:
Joh. Friedr. Colberg; Gryph[swaldensis] Pom.
G[eorg] M [artin] Sternhagen; Landow-Rugianus
Seite 89 |
Jacob Michaelis; Sunda- Pomeranus
Georg Friderich Rubenow; Treptov.Pomeranus <gratis>
Henricus Wollin; Anclam. Pom. <gratis>.
E[rnst] L[udwig] Voss; Vilmnitz, Rugianus 52 )
Anno 1714:
J[oachim] E[hrenfried] de Stein; Sund. Pom.
H[enricus] Stern; Sund. Pom.
J[ohannes] G[ottfried] Michaelis; Steinhagio-Pomeranus
F[riedericus] Daniel Müller; Wolgast.
Anno 1714 d. 1. Julii:
Christianus Sturmius; Massovia-Pomeranus <gratis>
B[ernhardus] G[ustavus] Spiegelberg; Beggerov.Pom.
V[incentius] Cron; Dem. Pom.
A[dolphus] F[ridericus] Arensburg; Stetino-Pomeranus
Abraham Pfefferkorn; Pencuneno-Pomer. <gratis>
Daniel Schönemann; Gryphiswaldio-Pom.
Carolus Christianus Behm; Sedinens. <gratis>.
Johann Daniel Holtz; Rugio-Pomeranus
Anno 1715:
Balthasar Schultz; Wollgast. Pom.
Johann Christian Vollert; Sundensis Pom.
Johann Vick; Bardensis Pom.
Joachim Christian Crull; Treptoviensis Pom.
Carl Gustav Woke; Sed. Pom. <gratis>
Conrad Hinrich Crety; Putzara-Pom. <gratis>.
Mart. Christoph. Michaelis 53 ); Steinhaga-Pom. <gratis>
Johannes Georgius Heuslerus; Viddichova-Pomeranus. 54 )
Seite 90 |
Anno 1716:
C[hristophorus] A[lexander] de Krassow; eques Pom.
Augustinus Puchner; Julino-Pom. d. 23. April.
Christianus Müller; Clazoa-Pom.
Joh. Arend Lange; Demmino-Pom.
Christian Ehrenfrid Fischer; Sund. Pom.
Jacobus Knuth; Woll. Pom.
R[einhold] H[enr.] v. Harrien; Pom.
Carolus Georg v. Sodenstern [Pomeranus].
David Christoph Sterlin; Gryphisw.
Daniel Bertram; Loitz. Pomer.
Jeremias Cadovius; Rugianus Munchgutius.
Anno 1717:
Joachim Balthasar Cöller, Pasewald. Pomeranus.
Gottfried David Geist; Cabelstorffio-Pomeranus.
Carolus Fridericus Göring; Cöslinens. Pomer.
Samuel Georg Murschwig; Saal-Pom.
In diesem Jahre, da das Jubilaeum Reformationis Lutheri eingefallen und solennissime celebriret worden, haben sich alhier aufgehalten:
Alb. Sutor; Wolg. Pom. p. t. Senior
Henr. Wollin; Anclam. Pom. p. t. Consenior
Christ. Nicol. de Winsheim.
Frid. Andreae; Sed. Pom.
Matth. Schultz; Ancl. Pom.
C. G. Faltz; Pom.
C. G. Wocke; Sedin. P.
C. A. de Krassau; Eques P.
A. Puchner; Julin. P.
D. Bertram; Loitz. P.
Jer. Cadovius; Rug. P.
J. B. Cöller; Pasew. P.
C. F. Göring; Cösl. P.
S. G. Murschwig; Saal. Pom.
J. G. Michaelis; Steinhag. Pom.
Anno 1718:
Peter Stange; Kesow Sedinensis Pom.
Johann Georg Ritter; Tribuc. .Pom.
Jochim Bernhard Steinhöfel; Pomeran. Pencun.
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Joachim Friderich Balhorn; Pasewalco-Pomeran.
Georg Pauel Mancke; Vorwerck. Pom.
Jacobus Pagencop; Rugianus.
Conr. Frid. Kantzau; Ancl. 55 ) Pomeranus.
Caspar Adam Thesendorff; Gryphisw. Pomeranus.
Martin Jacob Sasse; Ückermunda-Pomeran.
J[ohannes] M[atthias] Willebrandt; Wollin. Pom.
Anno 1719:
Jacob Busler; Greiffenb. Pom.
Joachim Friederich de Thun; P.
Joachim Rud. Ritter; Pom. Trib.
Johann Georg Baldauff; Sedino-Pomeran.
Gottfried Schultz; Wolgasto-Pomeran.
Anno 1720:
Friederich Dreger; Gryphisb. Pom.
J. C. Lindemann; Clempenoa-Pomeranus
Michael Jacobus de Bagevitz; [Stralesund-Pomer.]
Carl Philipp de Thoun; Pomer.
Gottfried Puchner; Julino-Pomeranus
Johann Gabriel Gebler; Schlaviens. Pomer.
Matthias Benoni Hering; Colb. Pom.
Johann Michael Bugesius; Neo-Sed. P.
Johannes Godofredus Gerhard; Wollin. Pom.
Heinricus Nohr; Julino-Pomeran.
Thomas Jacobus Hoppe; Pyrizensis Pomeranus.
Johann Christian Selmer; Anclamo-Pomer.
Johann Joachim Schönejahn; Neopers. Pomer.
Georg Johann Ingerman; [Schönenwalda-] Pomeranus.
Johan Philip. Lappe; Rügian.
Johann Gottlob Granzin; Stolpa-Pomeranus.
Joh.] Martin Schubart; Stolpa-Pomer. 56 )
Anno 1721:
Johannes Kriebel; Sedin. Pom.
Petrus Andreas Klein; Sedin. Pom.
Godofredus Scholascke; Sedino-Pomeranus. Hermann Volrath v. Gadow; Pomeranus.
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Anno 1722:
Johann Peter Fiedler; [Damgarto-] Pomeranus.
Johann David Make; Ukermund. Pom.
Gotthilff Daniel Make; Ukermunda-Pomeranus.
Matthaeus Friedericus Heyse; Colberga-Pomeranus.
Andreas Friedlieb; Sedinens. Pomeran.
Casemirus Ulricus Troles; Neosedin. Pomeran.
Mich. Fridericus Rampthunn; Cam. Pom.
Johann Andreas Öhmichen; Velgast-Pomeranus
J. C. v. Erenheim Suec. 57 )
P. G. v. Erenheim Suec. 57 )
Anno 1723:
Friderich Thüring; Grimma-Pomeranus.
Jacobus Martin de Pfuell; Pom.
Johann Daniel Petratz 58 ); Poltzin. Pom.
Anno 1724:
Johannes Christopherus Mussaeus: Demmino-Pomeranus.
Joh. Fried. Grav; Sedino-Pomeranus.
Gustav Ludovich Gerich; Stargard. Pom. 59 )
Anno 1725:
Joach. Voss; Pasewalcensis Pomeranus. [theol. stud.].
Wilhelm Zastrow; Wollina-Pomeranus.
Johann Albert Hagemeister; Sund. Pom. [jur. stud.].
Arnold Engelbert Buschmann; Rugiano-Pomeranus.
Andreas Theophilus Schweder; [Schlavia-] Pomeranus.
Anno 1726:
Christopher Steffen; Sund. Pom.
Ulerich de Thun; Pom.
Blasius Rütze; Lüderhaga-Pomeranus.
Blasius Christian Rütze; Bardensis Pomeranus.
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Anno 1727:
Joh. Wilh. Gohr; Starg. Pom.
Christian Pauli; Rügenwaldensis Pom. [th. st.].
Joach. Fried. Bunge; Tribucen. Pom. [th. st.].
Dettloff Andreas Schultz; Rügian. Patzigen.
Martin. Hinrich de Keffenbrinck; Pom.
Joh. Gottl. Kantzau; Anclamensis Pomeranua,[i. u. st.].
Joh. Christian Pahlecke; Stettin. Pomeranus,[th. st.].
Christianus Theophilus Friderici; Wollin. Pomeranus. 60 )
Joh. Daniel Eichnerus; Sedino-Pomeranus
Anno 1728 61 ):
Thomas Gottfried Croon; Sunda-Pomeranus
Christoph Baltzer Bankamp; Bissmitzensis Rugianus
Johannes Ludovicus Behm; Sedino-Pomeranus.
Johannes Bernhard Jaster; Sedinensis Pomeranus,[th. st.].
Samuel Wilcke; Gryphisberga-Pomeranus.
Fridericus Schultzius; Bardensis Pomeranus.
Elias Masco; Pasewalko-Pomeranus.
Henricus Ghristophorus Freude; Samtensis Rugianus, [ss. th. st.].
Johann Friedrich Geist; Pom.
C[hristian] G[ottfried] v. Cochenhausen; S[edino-J Pom.
Anno 1729:
H[ermann] A[lexander] Caroc; Pomer. Gryphiswald.
Joachimus Amtsberg; Demmino-Pomeranus.
Johannes Nicolaus Martens; Sunda-Pomeranus.
Martin Gustav Fischer; Gryphiswaldo-Pomeranus
Christoph Friderich Clarin; Woll. Pomer.
Christoph Friderich von der Osten; Pomer. [legum st.]
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Jacob Matthias Wüstenberg; Colb. Pom.
Johannes Jacobus Otto; Cösl. Pom.
Anno 1730:
Carl Theodor Thesendorff; Gryphiswaldensis Pom. [med. st.].
Joh. Nicolaus Bandelin; Colberg. Pom. [th. st.]
Carl Henrich Braun; Gartza-Pom. [th. st.].
Georgius Philippus Christkenius; Rugiano-Sagardensis, [th. st.]
Johannes Gottlieb Planticow; Bandecoa-Pom.[th. st.]
Andreas Friderich Gerber; Sedino-Pom.
Anno 1731:
Jacob Friderich Warncke; Sunda-Pomeranus; (so alhier erstochen worden) 62 ).
Gebhard Spalding; Tribuco-Pomeranus.
Johann Joachim Spalding; Tribuco-Pomeranus.
Jacobus Battus; Gryphiswald. Pomeranus 63 ).
Paschen Cossell; Sund. Pomeranus.
Anno 1732:
Philip Samuel Horn; Gart. Rugianus
Carl Gustav von Santen; [Sunda-Pomer.]
J[ohann] P[eter] Sparward; Sund. Pomeranus
Christian Anthon Brunman; Pom. Tribucensis.
Johann Ulrich Mette; Sund. Pomeranus.
Johann Daniel Richter; Dam. Pom.
Joh. Jac. Sager; Neowarpo-Pom.
Anno 1733:
Joh. Gottl. Oleweldt; Neu [Kirchensis]-Rugian.[u. i. st.].
Joh. Mich. Loesevitz; Anclamo-Pom. [th. st.].
Christoph Fried. Willmer; Sund. Pom. [i. u. st.].
Anno 1734:
Fried. Gustav Hagenau; Hanshaga-Pom.
Jochim Burmeister; Anclamo-Pom. [th. st.].
Daniel Christian Dabis; Barda-Pom. [th. st.].
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Anno 1735
Joh. Daniel Weise; Neosed.
Jacob Wedig. Krüger; Neosed. Pom. (mort. Hallae) 64 ).
Johann Jochim Madeweis; Starg. Pom.
August Gotthard Busch; Belgard. Pom.
J[oann] S[amuel] Tassler; Berg. Rugianus.
M. W[ilhelmus] Rhode; Anclam. Pom.
Johann Niclas Scheven; Ancl. Pom.
Anno 1736:
D[aniel] Johann Artmer; Baggendorpo-Pomeranus.
Georg Amtsberg; Demmino-Pomeranus.
Carolus Nicolaus Brunnemann; Trantovia-Pom.
Alexander Blasius Schliepff Arenshag. 65 )
Caspar Andreas Schliepff Pom. [th. st. st.].
Carl Joachim Lehmann; Sund. Pom.
[Carl Wilhelm] Spalding; Tribuco-Pom. [th. st.].
Anno 1737:
Philip Gustaph Wunsch; Pom. Tribucensis [th. st.].
Johann Jacob Rasche; Sund. Pomeranus [i. u. st].
Otto Daniel Schultz; Tribohm 66 )-Pomeranus [th. st;].
Blasius Ghristianus Tiburtius; Bardo-Pomeranus [th. st.].
Anno 1738:
[Georg Gotthilf] Ringelmuth; Ancl. Pom. 67 )
J[oachim] F[riderich] Tielcke; [Sundensis Pom. iur. st.].
H[enricus] J[oachim] Gerhardi [Wollino-Pom. iur st.] gratis.
Martinus Dionysius Croon; Sundens. Pomer.
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Carl Julius v. Ferber
Fridericus Antonius de Ferber 68 ) [fratres nobiles Mecklenburgici].
Georg Ehrenfried Paul Raupach; Sundens. Pomer.
Anno 1739:
[Johann Balthasar] Alberti; [Flemendorff-Pom.]
Anno 1740:
[Bernhardus] Nicolaus Wentin; Steinhag. Pom.[th. st.].
[Joh. Bernhard] Grazius; [Bollenhaga-]Pom. [th. st.].
[Samuel Christian] Ruch; Pom.
Anno 1741:
[Daniel Christian] Mildahn; Bardo-Pom.
[Leonhard Ludovicus] Sanniter; Bardo-Pom.
Anno 1742:
[Johannes] Vierow; [Lassahno] Pom.
[Caspar Ernest] Haack; Starg. Pom.
[Christian] Bertram; [Loeza-] Pomer.
Anno 1743:
Johann Christoph Musaeus; Camin. Pom.
Johann Heyderich.; Kentziens. Pomer.
Anno 1744:
Christoph Henrich Hahn; Sedinens. Pomer. 69 ) Johann Philip Köve;Sundens. Pomer.
Anno 1745:
Heinrich Stern; Gryphisw. Pomer.
Diederich Caspar Linde 70 ); Bustorff-Pom.
Carl Friederich Garber; Sedin.-Pom.
Bernhard Christian Wunsch; Tribuco-Pom. gratis.
Johann Willhelm Rehberg; Gryphisw. Pom.
Reinhard Runge; Isedomensis, gratis.
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Anno 1746:
Berhard Christoph Kukelentz; Racovia-Pomeranus. gratis.
Christopher Adolph Berienge; Baggend.-Pomeranus 71 ).
Georg- Heinrich Schüler; Hagen. Pomeranus,gratis.
[Jakob Henr.] Neumann 72 ); [Pomeranus].
Anno 1747:
B[lasius Matthias] Rütz; [Pomeranus].
J[acobus] Hahn; Sedino-Pomeranus.
Anno 1748:
D[aniel] H[artwig] G[eorg;] v. Vogelsang [eques Pomeranus de domo Harmshagen].
Anno 1749:
J[ohann] C[arl] Wilde; Barthensis Pomeranus.
[Cord. Gustav] de Köppern [eques Pomeranus e domo Schmuggerow] 73 ).
Ernst [Joachim Caspar] Brunnemann; Trantovia-Pomeranus.
Anno 1750:
Joachim Heindrich Christopher Krüger; Treuensis Pomeranus.
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:
von
Professor Dr. G. Kohfeldt, Rostock.
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N ur wenige mecklenburgische Schriftsteller haben dauernd eine so hervorragende Stellung in der Literaturgeschichte behauptet wie Liscow, den man den Hauptvorläufer Lessings und den deutschen Swift genannt hat. Nicht bloß die größeren Geschichtswerke beschäftigen sich mehr oder weniger eingehend mit Liscow, auch eine Reihe von Biographen hat sich in besonderen Schriften und Untersuchungen bemüht, die Persönlichkeit Liscows nach allen Seiten hin deutlich und verständlich zu machen, so vor allem Schmidt von Lübeck in den Schleswig-Holstein. Provinzialberichten 1821/22, Helbig in einem Dresdner Programm 1844, Lisch in den Jahrbüchern des Ver. f. meckl. Gesch. 1845, Classen in einer Lübecker Gelegenheitschrift 1846, Erich Schmidt in der Allg. Deutsch. Biographie 1883, B. Litzmann in einer Biographie 1883 u. a. so erfolgreich nun auch alle diese Nachforschungen gewesen sind und so sehr sie dazu beigetragen haben, für die Beurteilung des mecklenburgischen Satirikers den nötigen Standpunkt zwischen einer allzu großen Unterschätzung und einer ebenso übertriebenen Überschätzung zu finden - ein Stück der Lebensgeschichte Liscows, die Schul-und besonders die Universitätszeit, hat keiner der bisherigen Biographen aufzuhellen vermocht. Alle beklagen diese Lücke in der Überlieferung. Auch bei Litzmann noch findet sich der Satz: "Für die Universitätsjahre liegen nur zwei Zahlen vor, das Datum der Immatrikulation in Rostock, der 27. Juni 1718 (muß heißen 17. Juni!) und daß bisher nicht bekannte seiner Inskription zu Jena, der 3. Mai 1721." Und resigniert schließt Litzmann dann, da die Benutzung bisher unbekannter Briefmaterialien für die Universitätsjahre Liscows nicht zu Gebote ständen, werde sich über diese Zeit auch kaum wirklich neues Licht verbreiten lassen.
Litzmann, ebenso wie Lisch und andere Forscher sind dabei aber an einer - eigentlich allerdings nicht fernliegenden - Quelle, nämlich an den Akten des Rostocker Universitätsarchivs vorbeigegangen. Vielleicht haben sie angenommen, daß in den Universitätsakten schwerlich etwas über einen einzelnen Studenten
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zu finden sein möchte - eine Annahme, die insofern etwas für sich zu haben scheint, als ja im allgemeinen der Durchschnittsstudent kaum anders als bei der Immatrikulation und beim Examen in den akademischen Akten vorzukommen pflegt. Glücklicherweise oder leider gehört nun Liscow nicht zu den Durchschnittsstudenten. Von Anfang an betätigt er sich in Rostock so, daß die Universitätsbehörden hinreichend Grund haben, sich öfters und eingehend mit seiner Person zu beschäftigen. Einem lockeren Freundeskreise angehörend, dessen Mitglieder immer wieder vor dem Universitätsgericht erscheinen müssen, um sich wegen allerlei Unfug, wegen nächtlichen Lärmens, wegen Händel mit den Soldaten und mit anderen Studenten, wegen Schuldenmachens und dergleichen zu rechtfertigen, wird auch Liscow wiederholt vor den Rektor zitiert und verhört, und man gewinnt bei der Aktendurchsicht den Eindruck, daß gerade Liscow eine hervorragende Rolle in dieser Burschen-Gesellschaft gespielt haben muß. In nicht weniger als fünf, z. T. langwierigen Prozessen hat er als Angeklagter oder als stark beteiligter und belasteter Zeuge aufzutreten. Natürlich muß aus solchen Verhandlungen allerlei zu entnehmen sein über Art und Charakter der auftretenden Persönlichkeiten, über die Lebensverhältnisse u. dergl.
Zunächst läßt sich aus diesen Akten in bezug auf Liscow feststellen, daß er zum mindesten bis April 1720, höchstwahrscheinlich aber auch nicht länger, in Rostock studiert hat. Weiter erfahren wir bei der Gelegenheit,,daß er - wenigstens eine Zeitlang - im Hause des Professors Aepinus gewohnt hat, eine Tatsache, die wohl für die Bildungsgeschichte Liscows nicht ganz unwichtig ist. Denn von Aepinus wissen wir, daß er die bei ihm wohnenden und speisenden Studenten mit besonderem Eifer nicht bloß in seinen vielbesuchten Kollegien, sondern auch im Einzelunterricht und im Verkehr wissenschaftlich zu fördern verstand. Wir wissen von anderer Seite her aber auch, daß Liscow Kolleg bei Aepinus gehört, ja daß er an seinen Disputierübungen teilgenommen hat, was jedenfalls auf einen vorangegangenen längeren Kollegbesuch schließen läßt. Den Beweis hierfür finde ich in dem Buch: Aepinus, Mataeologiae fanaticae recentioris compendium, 1721. In diesem ziemlich umfangreichen Quartbande versucht Aepinus die Irrlehren Joh. Conr. Dippels und seine auf die Vereinigung der christlichen Konfessionen gerichteten Bestrebungen zu widerlegen, und zwar bedient er sich dabei der Form der akademischen Disputation, wie sie sich nach der Durcharbeitung mit je 12 Studierenden in drei Kollegien ergeben hat. Die Einleitung gibt
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auch über die bei den Übungen beteiligten Studenten Auskunft, und wir erfahren dabei, daß auch Liscow zu ihnen gehört hat. Die betreffende Stelle lautet: ,,Nomina clarissimorum dn. Commilitonum, qui Mataeologiam Fanaticam amica collatione examinarunt, sorte, citra cujusquam praejudicium hoc ordine collocata. Et quidem Commilitones Collegii I. do-mini...[an letzter Stelle:] Christian. Ludovic Liscow, Wittenburgo-Megapolit." Hieraus geht also mit aller Bestimmtheit hervor, daß Liscow zu den in der Theologie schon etwas vorgeschrittenen Schülern des Aepinus gehört hat, und die Frage, die noch Litzmann unbeantwortet läßt, ob Liscow in Rostock Theologie oder Jurisprudenz studiert habe, ist natürlich endgültig erledigt. Um nun wieder auf das allgemeine Verhältnis Liscows zu Aepinus zurückzukommen, so darf man nach allem gewiß annehmen, daß Aepinus, der damals im rüstigen Mannesalter stand, den zeitgenössische Berichte als einen besonders gelehrten und zugleich rechtschaffenen Mann schätzen und der sich bei den Studenten einer besonderen Beliebtheit erfreute, schwerlich ohne irgendwelchen nachhaltigeren Einfluß auf den jungen Liscow geblieben sein kann. Möglicherweise hat Aepinus aber auch noch in einer besonderen Richtung auf Liscow eingewirkt. Nach Litzmann brachte Liscow es in der Vollendung des Prosastils so weit, daß keiner seiner Zeitgenossen ihn erreichte und daß er auch heute noch nicht veraltet ist. Auf den Universitäten war vor 200 Jahren aber nur selten Gelegenheit, Deutsch zu lernen. Um so beachtenswerter erscheint es, daß Aepinus, der im übrigen in den theologischen und philosophischen Wissenschaften unterrichtete, auch für die deutsche Sprache und Literatur wissenschaftliches Interesse zeigte; er schrieb schon 1704 über die unbillige Verachtung der plattdeutschen Sprache, beschäftigte sich mit der Herausgabe niederdeutscher Schriftsteller, plante die Gründung einer gelehrten Gesellschaft, schrieb Zeitschriftenaufsätze, kurz Aepinus war ein Gelehrter, der sich wohl etwas mehr als damals üblich war auch mit anderen als Fragen herkömmlicher trockener Gelehrsamkeit beschäftigte. Daß der Einfluß eines solchen Mannes auf Liscow, den man sich nach den Prozeßakten zwar als etwas verbummelt, im übrigen aber doch wohl als geistig rege vorstellen muß, völlig belanglos gewesen sein sollte, läßt sich doch schwerlich annehmen.
Von dem lockeren Studentenleben Liscows berichten die Akten allerdings manchen Zug. Ein Konzilsmitglied klagt über seine pessima vita. Das Universitätsgericht meint, er hätte eigentlich eine viel härtere Strafe als das Consilium abeundi
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verdient, Prof. Weidner sagt, Liscow werde ihm als übel beschrieben, und er weiß, nicht, ob auf Besserung zu hoffen sei. Prof. Krakevitz urteilt, Liscows und seiner Saufbrüder irreguläres Leben verdiene strenge Strafe. Auch Aepinus, der als ein moderater und nachsichtiger Mann geschildert wird, kann Liscows Lebensart nicht mehr ertragen und sieht sich genötigt, ihm die Stube, auf der er, wie es scheint, manche lärmende Kneiperei mit seinen Freunden veranstaltet hat, aufzukündigen.
Mag man nun vieles, was die Anklagen vorbringen, einem Jugendlichen Übermut zugute halten, und mag aus all dem lockeren Studententreiben auch nicht allzu sicher auf einen bösen Charakter der Beteiligten zu schließen sein, ein eigenartiges Licht auf den späteren Satiriker Liscow wirft jedenfalls die Tatsache, daß er schon als Student mit Vergnügen überall dabei ist, wo es Händel, Streitigkeiten und Ulkerei gibt: er sucht offenbar Konflikte mit anderen Studenten, er freut sich über den Zusammenhalt der Burschen, den er anscheinend selbstangezettelt hat, er ist dabei, wenn die Soldatenwache verulkt wird, er zankt sich mit dem Hauswirt und dem Dienstmädchen herum, in seine Aussagen vor dem Rektor legt er gelegentlich einen etwas spöttischen Ton und was dergleichen mehr.
Aber die Akten mögen für sich selbst sprechen. Auch in gekürzter Fassung können sie wohl das Jugendbild des nachmaligen hervorragenden Schriftstellers einigermaßen deutlich hervortreten lassen. Zugleich mag aber die Akten-Wiedergabe, die deshalb nicht allzu knapp gehalten ist, auch einen Blick tun lassen in die ganze Art des Rostocker Studententreibens in jener Zeit gerade, als die Rostocker Hochschule, die jetzt sich zur 500jährigen Jubelfeier anschickt, auf eine 300jährige Geschichte zurückblicken konnte.
Martis d. 20. Decmbr. 1718 hora nona in aedibus M D. Rectoris Weidneri coram ipso.
Interr.: Ob vor einiger Zeit ihm von Jemand tort geschehen?
Resp.: Daß er es wüste nicht, doch vernehme er ungern, wie Liskau sich rühmen solte ihm tort gethan zu haben, u. defallß im auditorio sich verrühmet.
Int.: Ob er den die Sache u. die Worte so von Liskauen außgestoßen nicht wüßte?
Resp.: Da würde ein Rev. Concilium von den Zeugen am besten erfahren können.
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Int.: Was er vor Zeugen aufzuführen habe?
Resp.: Mons. Schaller der von hie gereiset, würde in seinem attestato schon Licht davon gegeben haben, u. der andre Schaller in des H. Raht Carmons Hause möchte gleichfalls befraget werden.
Int.: Ob er jemahlen mit Liskauen Feindschaft gehabt?
Resp.: Nein er habe ihn nicht mit Augen gesehen, u. ihn fast nicht ehe gekandt, alß bis er arriviret.
Int.: Ob er Mons. Müllern kenne?
Resp.: Ja, er kenne ihn wohl, weil er ihn hie, dann u. wann gesehen, sonst sey er sonderlich mit ihm nicht bekanndt.
Int.: Ob Müller ihm jemals unfreundlich oder unhöflich begegnet, daß er etwan auf sein Grüßen den Hut nicht wieder gezucket, u. gedancket.
Resp.: Er habe ihn zwar gegrüßet aber jederzeit sehr spröde, doch hätte er sich daran nicht gekehret weil er ihn nicht recht gekandt.
Int.: Ob er den einmahl, wenigsten Ihm oberwehnter Bezeugung halber angeredet, u. mit harten Worten sich gegen ihn gesetzet habe?
Resp.: Solches sey ihm nie zu Sinnen gekommen.
Int.: Wie er denn sich dessen verrühmen können, u. es im Auditorio an Mr. Schallern erzehlet habe?
Resp: Das sey niemahlen von ihm geschehen, u. würde Mr. Schaller es nicht sagen können, daß er sich jemahlen solcher Dinge verrühmet.
Int.: Ob er wenn Schaller desfalß Gerichtlich und Eydlich vernommen, auch selbiges gestehen u. mit dem Zeugnis seines Vettern bestärcken würde, glauben wolle, daß er vor seinem judicio der Wahrheit gespahret?
Resp.: Das würden sie nicht zeugen können, weilen er niemahlen zu Ihnen dergl. geredet.
Int.: Ob er den Ihnen diese Aussage zur Eydes Hand lege?
Resp.: Daß könnte er endlich wohl thun, doch behte er gehorsahrst, daß, diese gegen Ihn angeführete Zeugen zu erst mögten vernommen werden, umb ihn anzuzeigen, was er den doch solte gesaget haben, ob ihm so dann, weil es schon lange hin, wieder beyfallen möchte, daß er dies oder jenes gesaget.
Continuatum d. 21. Decbr. in aedibus R. D. R. Weideneri.
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Int: Ob Mr. Liscow Ihm erzählet habe im auditorio daß derselbige Mr. Müllern Mit harten u. schimpflichen Worten angegriffen?
Resp. Von injurieusen u. schimpflichen Worten habe er nichts gehöret, sondern Mr. Liscow hatte sich nur gegen Ihm beschweret, daß Müller nicht gar zu freundlich u. habe er ihn desfalß zugeredet, daß er künftig sich höflicher betragen mögte, sein Vetter wehre auch nur drüber zugekommen, u. könnte er sodann nicht finden, warumb derselbe in seinem testimonio von injurieusen Worten Erwehnung gethan.
Int.: Ob er mit Müllern gesprochen u. ihn erinnert höflicher zu sein?
Resp.: Nein, das wisse er sich nicht zu erinnern.
Int.: warumb er den zu Mr. Schallern sagen können, daß er ihn gesprochen?
Resp.: Er habe Mr. Schaller erzehlet, waß wegen Mr. Müllern bey anderen Studiosis auf dem Markt vorgekommen, u. nicht daß er zu Mr. Müllern etwas gesaget.
Int.: Ob er sich nicht verbunden geachtet, by dem so gar injurieusen discours von prügeln entweder Santzen einzureden, oder auch damit aller Unlust vorgebeuget würde, diese Sache M. D. Rectori anzuzeigen?
Resp.: Er sey mit Santzen nicht bekandt gewesen, habe also befahret, daß sein Zureden von ihm nicht wohl möchte genommen werden u. M. D. Rectori es zu denunciren, hätte er auch nicht vor tuhnlich geglaubet.
Und ist ihnen insgesambt eine Christliche Admonition gegeben, der Haubtpunkt aber, wegen des Attestati von dem abwesenden Schallern biß dahin außgesetzet, wann derselbe wieder zu Hause wird gekommen seyn.
Schriftliche Zeugenaussage als Anlage:
Da Ihro Magnificence Herr Dr. Weidener p. t. hujus Universtatis Rector in Erfahrung gekommen, welchergestalt ich von der zwischen Mr. Liscow u. R. Müller schwebenden Sache einige Wissenschaft hätte, und mir desfalls hochgeneigt injungiret, so viel mir davon wissend, anzuzeigen, so bezeuge solchem zur gehorsahmster Folge u. der Wahrheit zu Steuer, daß Mr. Liscow zur selben Zeit im Auditorio anfänglich nicht mit mir, sondern meinem Vetter, Mr. Schallern geredet, worüber ich zugekommen
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und folgendes gehöret: nemlich: Es berühmte sich Mr. Liscow wie Er, da ihm R. Müller begegnet u. den Hut nicht gezogen, selbigen mit einigen injurieusen Worten (welche Er auch damahls erwehnte, aber mir so eigentlich nicht mehr erinnerlich) deshalb angeredet; (Er, Mr. Müller hätte nichts geantwortet, würde auch das passirete nicht leugnen können. Dieses habe pflichtmäßig, und solchergestalt wie es auf Erfordern jurato zu bestärken vermag, attestiren wollen.
Rostock, d. 12. Decembr. 1718.
Gotthard Simon Schaller,
S. S. Theol. Studiosus.
Mercurii d. 18. Januar Ao. 1719. hora 10 antemeridiana in loco Concilii cora M. D. Rectore D. Weidenero et Dno. Promotore D. Carmonio P. P.
Diese Sache Mit Mons. Müllern u. Mr. Liscow, nachdem die Zeugen nichts gewisses beybringen können, ist endlich in Güte beigeleget worden, dabey aber Mr. Liscow eine Erinnerung von M. D. Rectore gegeben worden, ins Künftige sich wohl vorzusehen, auch nichts von Mr. Müllern alß was honett zu sprechen, sonsten er sich der Straffe eines Rev. Concilii würde unterwerfen müssen.
Veneris d. 5 Maij anno 1719. hora 3. pomerid. in loco Concilii praesente M. D. Rectore Dno. Carmonio et Promotore Dno. Engelckenio S. S. Theol. Doct.
Interr. 1: Wer ihn am verwichenen Montag Nachmittag auf dem Hopfenmarkt zu erscheinen gefordert?
Resp. Er habe von Mr. Liskauen gehöret, daß ein Zettel am Brette angeschlagen wehre darinnen die sämtlichen Burse convociret wehren.
Int. 2.: Was Depon. woll gemeinet, die Uhrsache gewesen zu seyn, warumb sie erscheinen sollen?
Resp.: Nein, unterwegs wehre geredet worden keiner wüste was die Ursache wehre ,alß wehre Deponent mit gegangen.
Int. 3: Was dann in area Concilii oder aufm Hopfenmarkt angebracht worden wehre?
Resp.: Es wehre geredet worden, daß ein gewisser Mensch hätte die Studiosos touchiret, inzwischen wehre von M. D.
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Rectore durch den Bidelln inhibition geschehen, nicht weiter da zu verweilen, sondern aus einander zu gehen, worauf sich einige verlauten lassen, der Rector könne ihnen nicht verwehren daß sie zusammen kehmen, wer aber diejenigen gewesen, welche solches geredet, wisse Deponent nicht und könne es mit einem Eyde beweisen.
Int. 4.: Ob Deponent dann nicht wisse, wer die Rede angefangen, von dem Menschen, der die Studiosos solte touchiret haben?
Resp.: Negando . . . .
(Reuter wird dann noch weiter ermahnt, die Wahrheit zu sagen, und gefragt, ob er die Handschrift des Zettels kenne und ob er wisse, wer ihn angeschlagen habe, was er verneint.)
Lunae d. 8. Maij 1719 hora 4 vespertina in loco Concilii coram M. D. Rectore Dno. Jacobo Carmonio et Promotore Dno. D. Engelckenio P. P.
Int. 1.: Wer ihn neulich ad aream Concilii citiret?
Resp.: Er wehre nicht da gewesen.
Int.: Wer ihm denn gesagt, daß die Studiosi sich versammeln würden?
Resp.: Hätte es von Mr. Rossen gehöret.
Int: Ob ihm denn nicht bekandt sey, daß die Studiosi ex tabula publica von einem ihrer Commilitonen citiret wehren worden?
Resp.: Affirmat.
Int.: Ob er die Hände, so ihm vorgezeiget sub Lit. A et B nicht kenne?
Resp.: Nein, Er kenne sie wahrhaftig nicht.
Int.: Ob Er auf keinen Verdächt hätte?
Resp.: Negando.
Int.: Ob Er denn Mr. Geisten gesaget, ob Er nicht hierher gehen dürfte, es solte was angeschlagen seyn?
Resp.: Er habe wohl gesagt, daß was angeschlagen wehre, nicht aber daß er kommen wolte.
Int.: Ob Er Ihm getraue mit einem cörperlichen Eyde zu behärten, daß nicht hinc inde Rede vorgefallen, wer Autor von denen Schriften seyn möchte?
Resp.: Ja, allemahl, wenn es verlanget würde, u. wehre ihm von der gantzen Sache weiter nichts bewust.
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(B. hat auch von Liscow gehört, daß ein Zettel angeschlagen, näheres weiß er nicht.)
(S. ist abends 10 Uhr am Brette gesehen worden, will aber von nichts wissen.)
Getrennt von den obigen findet sich dann noch ein Aktenstück über eine Verhandlung des Rektors vom 17. Mai 1719 gegen einen Studiosus Cope. Es wird darin mitgeteilt, daß Cope "wegen seines scandaleusen angeschlagenen Zettels am schwartzen Brette, dadurch nichts anderes als eine Meuterey u. rebellion derer civium Academiae intendirt wurde" zu einer 14tägigen Karzerstrafe verurteilt und ihm bei ähnlichen Streichen die relegatio cum infamia in Aussicht gestellt wird.
Martiss d. 10. Octbr. 1719. hora 4 pomeridiana in loco Concilii Univ. Rostochiensis praesentibus M. D. Rectore Jacobo Carmonio Dno. Consiliario et Excellentiss. Dno. Promotore, Dno. Engelkenio P. P. citati comparuerunt.
Interr. 1.: Ob Er vor 8 Tagen des Nachts dabei gewesen, wie dem Herrn Doct. Schotter die Fenster eingeworfen worden? Resp. affirmando.
Int. 2.: Wer die Interessenten wehren?
Resp.: Mons. Vogeler, M. Schliemann, Mons. Danckmeyer, Ms. Schumacher, auch Mr. Reuter.
Int. 3.: Was ihn denn dazu bewogen solche exorbitantien zu betreiben?
Resp.: Deponent u. die anderen wehren aus Tarnauen Hause ziemlich bezecht gekommen, welches sie wohl gestehen müsten, dahero sie auf Mr. Röhlern, welcher Deponentis Landsmann wehre, verfallen, u. im Schertz zu einander gesaget, sie wolten ihm ein Schrecken einjagen, dahero sie dann schlüßlich geworden, ihm eine Scheibe Fenster einzuwerfen, ob es aber in dem Zustande, darin sie gewesen wehren, ein wenig zu hart gekommen, wüsten sie nicht, wenigstens wäre es nicht animo injuriandi geschehen. viel weniger aber hätten sie dadurch den Herrn Doct. Schottern touchiren wollen,
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wie denn auch Deponent nicht bekandt wehre, daß dem Hrn. Dct. Schotter unten in die Fenster geworfen worden, es mögte denn par hazard geschehen seyn.
Admonitus: Ob sie nicht in den Gedanken ex instituto ausgegangen das Haus zu stürmen u. die Fenster einzuwerfen?
Resp.: Nein, u. wolle es allemahl auf einen Eyd nehmen.
Int. 4.: Ob sie nicht eine specielle pique daher auf den Studios. Röhlern geworfen, weil Er nicht mit ihnen in Compagnie seyn u. extravagiren wollen?
Resp. Negando.
Int. 5.: Ob Deponenten nicht bekandt, daß wie der Studiosus dem der tort geschehen sich für dem Fenster sehen lassen, sie nicht angefangen einander zuzurufen, siehe, nun ist er da, es wehre nun Zeit, u. also heftig mit Steinen hinein geworfen?
Resp.: Deponens wehre selber bey dem Studios. Röhlern gewesen, u. hätte sich excusiret, der ihm denn diesen Umstand auch erzehlet, es hätte aber Deponent ihm remonstriret, daß er hievon nichts wüste.
Int. 6.: Wie lange sie wohl bey dem Fenster einwerfen gewesen?
Resp.: Er wisse selbiges nicht eigentlich, glaube aber eine halbe Viertelstunde halb lang.
Int. 7.: Ob sie zu dem Ende nicht Steine mitgebracht?
Resp.: Nein, sie wehren in der intention nicht ausgegangen, und hätten die steine die da gewesen wehren genommen, weilen nun gar wenige da zu finden gewesen, hätten sie aus Schertz auch mit Perjamotten Birn geworfen, woraus zu schließen, daß sie wohl kein animum nocendi gehabt.
Int. 8.: Wie sie denn von einander gekommen?
Resp.: Sie währen von selbsten wieder nach Hause gegangen.
Int. 9.: Ob sie sich nicht verlauten lassen hätten, daß sie nicht mehr steine hätten bekommen können, sonsten kein Fenster gantz geblieben seyn solte.
Resp.: Nein.
Int. 10.: Ob Deponent denn nicht vermeine, daß Er durch dieses Verfahren nicht zuviel gethan, und er wieder die Leges Academicas gesündiget?
Resp. affirmando, Er beklage dieses Versehen, und wolte das es nicht geschehen wehre, behte dannenhero daß man desfalß und weil er in der Trunkenheit nicht gewußt, was
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er hätte gethan, auch nicht bedacht; daß dies Factum soviel auf sich hätte, ihm gütigst pardoniren mögte.
Int. 11.: Ob Er diese seine Aussage allemahl wann es erfordert würde, mit einem Cörperlichen Eyde zu erhärten sich getraue.
Resp. affirmando.
(Er hat auf dieselben 11 Fragen, zu antworten. Liscow hätte gesagt, sie wollten seinen Landsman rufen, dann hätten sie mit Birnen zum Scherz geworfen, Dr. Schotter hätten sie nicht touchiren wollen, sie seien betrunken gewesen, den Schaden wollten sie ersetzen.)
Continuatum Lunae d. 16. Octobr. 1719 in aedibus M. D. Rectoris Dni. Jacobi Carmonii coram ipso et Dno. Promotore Dno. Engelkenio P. P.
(Sagt ähnlich so aus.)
(ähnliche Aussage, Mr. Liskow möchte den Anfang gemacht haben.)
(Er wäre bei einem guten Freunde aus Jena gewesen und mit ihm nach dem Tarnauschen Hause gegangen, wo sie dann die andere Gesellschaft getroffen. Als sie den Fremden hätten nach Hause bringen wollen, seien sie bei Röhler vorbeigekommen. Im übrigen ähnliche Aussage.)
(Auf Liscows Anregung hätten sie den Scherz mit Röhler getrieben. Sie hätten Röhler mitnehmen wollen, "umb daß er der Musique mit beywohnen solte". Auf die Frage, was für eine Musik, antwortet er, sie hätten "ein par tweer pfeifen" gehabt, auf den Einwand, das sehe einer Katzenmusik ähnlich und verschlimmere die Sache nur, entgegnete er, sie "hätten die Laute immer bey sich gehabt und könnten die Pfeiffer gar schön spiehlen".)
Anlage ein Schreiben Dr. Schotters vom 17. Okt. 1719 an Rektor und Concil, in dem er versichert, von Scherz könne keine Rede sein, die Angeklagten hätten mit großen Feld- und Ziegel-
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steinen geworfen. R. hätte morgens noch 10 Feldsteine auf seiner Stube gefunden. Von Birnen hätte man nichts gesehen. Das sei eine Verspottung des Gerichts.
Conclusum.
Nachdem das Protocollum ad Rev. Concilium gesandt, ist ex pluralitate nachfolgendes Conclusum erfolget, welches d. 25. Octbris Morgens umb 9 Uhr in aedibus M. D. Rectoris, weilen das Concilium repariret worden, in Gegenwart Excellenciss. Dni. Promotoris publiciret, u. einhalts der votorum zur execution gebracht worden.
Wir Rector u. Concilium der Universität zu Rostock erkennen u. sprechen für recht, daß zuforderst Liskau et Consortes schuldig sind dem Hern Doct. Schottern wie auch dem Studioso Röhdelern zu depreciren, daß sie ihm neulich die Fenster eingeworfen, auch daß sie daran dem Herrn Doct. Schottern zu nahe gethan erkennen sollen, anbey wird ihnen auferleget den Schaden mit 1 fl. u. 8 ßl. sofort zu repariren. Hienächst wird Liskau ob Er gleich ein weit härteres verdienet, wegen seines sehr harten excesses ein Consilium abeundi auf ein Jahr dictiret, dergestalt daß er sich noch diesen Tag vor Sonnen Untergang aus dieser Stadt u. deren Gebiete machen solle, andergestalt Er durch die Wache weggebracht werden solle, Vogelern aber, Schumacher, Reutern wird ein 14tägiges, Danckmeyern u. Schliemannen weil sie mit in der wüsten compagnie sich finden lassen ein 3tägiges Carcer auferleget, und biß dahin sie solches abgesessen, oder mit M. D. Rectore sich desfalß abgefunden, bleiben sie sub arresto. Allen und jeden aber wird hiemit sub poena paratissimae relegationis auch nach Befinden cum infamia, ernstlich gebohten, sich hinfiihro für dergl. u. anderen groben excessen wie auch dem Gesöffe u. Nachtschwärmerey wohl zu hüten u. vorzusehen auch sich eines nüchternen u. mäßigen u. Christlichen honetten Studiosis anständlichen Lebens zu befleißigen.
Obige 1 fl. 8 ßl. ist von dem Herrn Doct. Schotter denen Studiosis remittiret.
Aus einem von den Prozeßakten getrennten Schriftstück (I. Generalakte: Missiven verschiedenen Inhalts) sind noch einige Professorenurteile über Liscow und seine Taten bemerkenswert:
Weidner stimmt für eine 24tägige Karzerstrafe, "weil der junge Mensch sonst als ich höre feines ingenii sein soll und ein Kind von guten Eltern ist".
Carmon meint, daß W. Liscow, der auch sonsten ein wenig wild lebe, ungeachtet Gott und die Natur ihm nichts versagt, mit einem Consilium abeundi auf 1 Jahr zu bestrafen sei, doch so, daß
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ihm facultas redimendi nach 8tägiger Absentirung gegönnt sein solle.
Rector-Rundschreiben vom 1. Nov. 1719:
. . . Alß Magnificus Dn. Rector mich, weil er krank zu Bette lieget, ersuchet, das Schreiben des Herrn Pastoris Liscovii wegen seines relegirten Sohnes, welcher ein consilium abeundi bekommen, mit beizufügen, so wollen meine hochverehrtesten Herrn Collegen in votando darauf mit zu reflectiren belieben. Ob nemlich Mr. Liscovius zu recipiren, wie bald, u. was Er pro receptione zu erlegen habe.
Aus den Antworten auf dies Schreiben u. a. folgende:
Wenn von dem jungen Menschen, der mir sonst sehr übel beschrieben, noch irgend einige Hoffnung warhaftiger Besserung zu machen, so consentire um seines werthen Vaters willen gar leicht. daß Er, als es leydlichst geschehen kann, recipiret werde.
J. J. W[eidner] D.
Weil in votis nuperis dem Mr. Liscauen ist spes redemptionis gemachet; so kann Er meo voto wieder recipiret werden, nach Erlegung 10 Thlr., Indessen würde dem Herrn Vater durch Herrn Gruben kund zu machen seyn, daß Er ja seinen Sohn zur rechtschaffenen Lebens Besserung anmahnen u. ihn ernstlich vorhalten mögte, daß wenn nach geschehener reception Er dergleichen excesses wieder zu begehen sich gelüsten ließe, so dann publica relegatio ohnfelbar erfolgen würde, weil man solchen Bosheiten nicht nachsehen könnte, und durch ein räudiges Schaf öfters viele andere verführet werden.
H. C. E[ngelcken] D.
Die übrigen abstimmenden Professoren schließen sich dem Votum Engelckens an, so daß die Aufhebung der Relegationsstrafe erfolgen konnte.
Saturni d. 27. April. 1720 hora 10. matut. in loco Concilii Univ.Rostoch. coram M.D. Rectore Dno.Davide Henr. Koepkenio, et Eperientiss. Dno. Promotore Dno. Dr. Burchardi P. P.
Bidellus R. Joh. Friedr. Ladewig übergiebet ein weitläufiges Memorial, u. stellet darin vor, daß Er von einem Studioso Dreger neulich in des Herrn D. Aepini Hause sehr unhöflich tractiret sei, u. bittet deswegen ihm Satisfaction zu verschaffen.
Introvoc.: R. Friedrich Dreger Greiffenberga-Pomeranus.
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Interr. 1.: Ob Deponent vor einigen Tagen in des Herrn D. Aepini Hauß sich befunden bey Mr. Liskauen, da derselbe eben seine stube hätte quittiren sollen?
Resp.: Ja.
Int. 2.: Ob Deponent bekandt gewesen, daß Mr. Liskau nicht mit gutem Willen die stube quitiren wollen, sondern deswegen der bidell Mr. Ladewig an Herrn D. Sibrand alß damahligen Rector Magnif. gesandt worden, umb dessen decision zu erhalten?
Resp.: Er hätte anfangs nichts davon gewußt, sey aber da er eben vorbei gegangen, u. die Zwistigkeit vorgewesen, von Mr. Liskauen aufgerufen worden, da ers dann vernommen.
Int. 3.: Ob Deponent gehöret, daß nachdem Liskau sich resolviret auszuziehen, Er dennoch Bedenken getragen, der Dirne dort im Hause vor ihre Aufwartung das gehörige Geld zu geben?
Resp.: Damahlen hätte Er noch nichts davon gehöret, u. wehre ihm nichts eher bekandt worden, ehe Mr. Ladewig wieder auf die stube kommen.
Int. 4.: Ob Er denn nicht da die Dirne deswegen wieder an Mr. Ladewigen geschickt gewesen, aus dem Fenster nach der Straße gesehen, u. Sie gefraget, wo sün ju hen gewest, heb ju Ladewigen weder hahlt, u. alß die Dirne geantwortet, Ja, weiter fortgefahren, hört, segt ju Ladewigen, he schall Liskauen die posteriora belecken?
Resp.: Er habe zwar aus dem Fenster gesehen, u. sie gefraget, wo sie hingewesen, aber weiter nichts gesaget, alß nur dieses, Ihr wolt ihn gewiß bey den Haaren hehr trecken, sonst aber seine Gewohnheit nicht sey, so unhöfliche Reden zu führen, u. pflegte er ohnedem die Plattdeutsche Sprache nicht zu gebrauchen, hätte auch Mr. Ladewigen seinen Namen nicht gewußt.
Int. 5.: Ob Er da Ladewig wieder gekommen und Liskauen zugeredet, auch neben der Stuben Miethe das Mädgen zu vergnügen, eingeredet, Er hätte das nicht nöhtig, weil das Mädchen Ihm nicht auswarten wollen?
Rcsp. negando. Er hätte nicht ein Wort dazwischen gesprochen und wehre solches gänzlich falsch.
Int. 6.: Ob Deponent nicht ferner mit Mr. Ladewig in einen weitläufigen und harten Wort Wechsel sich eingelassen,
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so daß noch der Herr D. Aepinus zugekommen und Friede gebieten müssen?
Resp.: Es wehre einiger Wort Wechsel vorgefallen, jedoch hätte Ladewig dazu den Anfang gemacht, indem Er anfangs gegen Ihm gesagt, mit Ihm hätte er auch noch was auszumachen, und bald darauf sich zu Ihm gewendet, und Ihm gegen die Brust gestoßen und gesaget, der Teuffel lecke euch die posteriora, und solchem Kerl wie Ihr seyd,der schon von andern Universitäten religiret, den wollen wir bald weg schaffen, hätte auch noch viele andere Reden gebrauchet, und ihn einen Jänschen Burschen geheißen, Herr D. Aepinus wäre zwar darüber zugekommen, hätte sie aber nicht anders alß höflich begegnet, davor sie auch allen egard gehabt hätten. Nachdem Mr. Ladewig mit dem Herrn D. Aepinus herunter gegangen, hätte er gegen selbigen gesaget: solche Schurken und Lümmel, denen wolt Er woll was anders weisen, wenn es Ihm nur anstünde, wolt Er Ihn wohl aus dem Fenster geschmissen haben. Weil Er nun dadadurch, daß Er Ihm vorgehalten, Er wehre von andern Universitäten relegiret, und Ihm mit so vielen Schimpf Worten beleget, sehr graviret worden, so wolle Er desfallß vielmehr umb Satisfaction gebeten haben. Schläget zu Zeugen vor die Frau Dr. Aepinus, R. Mancken, Reutern und Liskauen.
(Er habe wohl Dreger einen Jenischen Burschen genannt, aber von Tätlichkeiten und groben Schimpfereien will er nichts wissen.)
(Er ist bei dem Vorgang auf Liscows Stube gewesen, im allgemeinen bestätigt er die Aussagen Dregers.)
(Ähnlich wie Reuter.)
Inter.: Ob Deponent neulich da Er noch einigen Streit wegen einer Forderung der Dirne in des Herrn Doct. Aepinus Hause gehabt, Mr. Dregern herauf gerufen habe?
Resp.: Das wüste er sich nicht zu erinnern, ob Er Ihn gerufen oder ob er von selbst gekommen wehre. Er meine gar, daß
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Er in seiner Abwesenheit, da Er in des Herrn Doct. Sibrands Hause gewesen, sich auf seine Stube eingefunden habe.
Int: Ob er denn gehöret, daß Mr. Dreger alß das Mädchen von Mr. Ladewig zurück gekommen, sie aus dem Fenster gefraget, wo sie hingewesen, und weiter hinzugesetzet, segt ju Ladewigen, he schall Liskauen in podex licken?
Resp.: Das hätte er nicht gehöret, er wehre dermahlen noch nicht von Herrn D. Sibrand zu Hause gewesen.
Int.: Ob er denn, da Mr. Ladewig wiederkommen, und Ihm zugeredet, das Mädchen zu vergnügen, gehöret habe, daß zwischen Dregern und Ladewig einiger Wort Wechsel vorgefallen?
Resp.: Ja, er hätte gehöret, daß Mr. Ladewig, da er schon weggehen wollte, sich wieder umbgewandt, und mit Dregern angefangen hätte zu zanken, Er hätte mit Ihm auch noch was abzumachen, und da Dreger gefraget, was denn, hätte Er gesaget, der Teuffel lecke etc. hätte auch sehr eifrig dabey continuiret, Ihn auf die Brust gestoßen und gesaget, solche Jenische Bursche haben wir hie wohl ehe gebendiget, und werden Ihn auch wohl zahm kriegen, so ein Kerl, der auf anderen Universitäten relegiret wehre, machte sich hie noch mausig. Dreger hätte sich dabey ziemlich stille gehalten.
Int.: Ob Er denn gehöret, daß unten im Hause noch was vorgefallen?
Resp.: Nein, Er wehre nicht von der stube gewesen, hätte es also nicht gehöret, wolte auch auch alles so es die Noht erforderte aufm Eyde genommen haben.
(Sie behauptet, Dreger hätte mehrmals gesagt, Ladewig solle Liscow die posteriora lecken.)
(Der ernstlich ermahnte Dreger will die groben Worte nicht gesagt haben.)
Formula juramenti pro Reutero. . . .
(Vermutet, daß D. die groben Worte gesprochen habe.)
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Er sei auf der Stube gewesen, wisse aber nichts Bestimmtes mehr, da es schon zu lange her sei.)
(Wiederholt seine Aussage.)
(Beschwört ihre Aussage)
Mercurii d. 15. May 1720 in loco Concilii Univ. Rostoch. praesentibus M. D. Rectore Dav. Henr. Koepkenio et Dno. Promotore Dno. Burchardi P. P.
Conclusum.
Daß weil der Studiosus Dreger indem Er dem Bidellen Ladewigen in seinem Beruf mit groben Worten beschimpfet, und also gegen den respect Rev. Concilii gehandelt, zuforderst schuldig sey, M. D. Rectori et Rev.Concilio seinen dolorem darüber zubezeugen: Ihmgleichen auch der Bidell Ladewig zu erkennen habe, daß Er in fervore etwas zu weit gegangen. Hienechst wird praevia reconciliatione dem Studioso Dregern zur strafe wegen seines excesses ein 14tägiges Carcer, dem Bidello Ladewig aber wegen seines Versehens eine Geld-Buße von 4 Rthlr. auferleget.
[Anlage :] Martis d. 7. May anno 1720 habe ex commissione M. D. Rectoris et Rev. Concilii ich Endes Benandter mich nach des Herrn Doct. Aepini Behausung verfüget, und die Frau Doctorin im Beysein Ihres Herrn Liebsten . . vernommen [folgen die Aussagen, die die vorigen einigermaßen bestätigen].
Koepken, Univ. Rostoch. Secretarius.
Bei den Akten liegt noch ein 6 Folioseiten langes Schreiben des Pedellen L. an Rektor und Concil, in dem er in beweglichen Worten darüber klagt, daß die Pedellen von den Studenten schlecht behandelt würden, und daß keiner den Posten eines Pedellen mehr annehmen möchte, da sie geringer geschätzt würden als Schuster und Schneider. Hier noch ein paar auf Liscow bezügliche Stellen des Schreibens:
. . . d. 15. April a. c. schickte Herr D. Aepinus zu mir, ich möchte zu ihm kommen, worauf ich sofort hinging, da er mir dann eröffnet, wie Er des Liscow verdrießliche Lebensahrt, die er noch doller anfinge, alß vorher gelassen hätte, nicht weiter mehr ertragen könte, wesfallß Er bäte, ich möchte M. D Rectorem nomine ipsius begrüßen und bitten, daß Ihm die Stube aufgesaget
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würde, dictum factum. Des folgenden tages, schickte hochgehrt. Herr D. Aepinus gegen abend abermahl zu mir. Ich machte mich sofort wieder auf hinzugehen, da denn eben Mr. Liscowen bey Ihm antraf und Sie mit einander certirten, ob Er (Liscow) auch schuldig wäre, da Ihm die Stube von dem Herrn Doctor aufgesaget worden, selbige zu bezahlen. Er, Herr D. Aepinus, bate mich wieder ich möchte M. D. Rectorum deßfallß begrüßen und bitten hierüber dero ausschlag zu geben.Liscow folget mir gleich nach, und hat Ihn M. D. Rector selber deswegen bedeutct, und Er auch angelobet des abends noch abzuziehen und die Stubenmiete von seinem Vater bezahlen zu lassen. Ich gehe wieder zurück und will Herrn D. Aepinus von R. D. Rectore auch relation abstaten, da Er mich dann in die Stube nöhtigte, und Ihm von dem was vorgefallen rapportirte, da kam die Dirne ein und brachte vor, wie Sie Ms. Liscowen noch 59 ßl. baar geliehen, auch ihr noch nichts vor aufwartung gegeben, so wenigstens von Betmachen, einhitzen und Schueputzen 2 Rthlr. wäre, welches aber Herr D. Aepinus noch mindern wolte und sagte, wenn sie nur 1 1\2 Rthlr. bekäme, möchte sie nur zufrieden seyn (wie wol Er doch gestand, daß es nicht zuviel, denn Er des ausschickens so viel gemachet, ja wenn Er (D. Aepinus) hätte was essen wollen und die Dirne selber höchst benöhtiget gewesen, Sie fort gemußt, umb ein pot Bier ja alle abend vor 1 Sechsling licht hohlen zu lassen u. w. dergl. Kleinigkeiten mehr wären,weßfallß Er ihm vorgehalten, daß es nicht Stili wäre, alles an Kleinigkeiten holen zu lassen, sondern die Studenten pflegten noch wol ein ganz Pfund licht mit einmahl holen zu lassen, da Er denn heftig gepochet und Sich, jedoch absente Dno. Doctore verlauten lassen, wenn der Doctor nicht wolte zugeben, daß ihm die Dirne aufwartete, so müste der Doctor ihm selbst aufwarten u. w. dergl. mehr. es wäre viel hiervon zu erzählen, doch gehöret dieses nicht zu dieser Sachen. Nachdem nun wie gedacht, die Dirne obiges dem Herrn D. Aepinus angebracht, bate Er mich wiederumb, ich möchte noch einmahl zu ihm (Liscowen) hinaufgehen, und deßfallß mit ihm sprechen, ob Er solches agnosiren würde. Ich that solches, indem ich auf der Treppen bin, kompt die Dirne und rufte mir wieder zurück und sagte: Oh Herr Ladewig, Da is de Jenische Kerl (Dreger) baven, dat is en doll Kerl, he sede, alß ich hüt nah sinem Huse war, u. wedder tho rüg kam (oben aus Liscowen seinem Fenster nach der Straße zu rufend) wo sie ji hen west, heb ji Ladewigen weddcr hahlt..hört segt ji Ladewigen, he schall Liscowen im Marsch lecken (ich thue es nicht, und würde Er auch so alt alß Methusalem) . . .
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Folgt dann wieder Schilderung des Vorgangs auf Liscows Stube und des Zusammenstoßes mit Dreger usw.)
Aus den Bemerkungen der Professoren zu diesem Schreiben Ladewigs noch das Folgende:
Krakevitz: . . Des Liscowen und seiner Saufbrüder irregulaires Leben meritiret wohl, daß demselben mit allem Ernst Einhalt geschehe, indem es überall ruchtbahr, und fromme unschuldige Herzen dadurch verführet werden, dannenhero Magnif. Dn. Rectorem dienstlich ersuche darnach genau zu inquiriren. und der Bosheit Ziel und Maße so zu setzen, ne majora inde oriantur scandala.
Am 29. April 1720 abends hat eine Reiberei zwischen Studenten und der Soldatenwache, deren sich sich schon vorher viele abgespielt hatten, stattgefunden, an der wieder L i s c o w und seine Freunde beteiligt sind. In den Akten findet sich darüber zunächst ein "in Judicio Militari d. 30. April 1720" aufgenommenes Zeugen-Protokoll. Nach der Aussage einiger Soldaten haben vier Studenten die Wache als Canaille beschimpft, großen Lärm angeschlagen, mit dem Degen um sich gehauen u. s. f. Ein von einem Secretär vernommenes Dienstmädchen berichtet ebenfalls über den erschrecklichen Lärm und über das Eindringen eines Studenten in das Haus: "es wäre derselbe in des Herrn D. Aepini Hause, lang von Person, trage itzo einen Beutel in den Haaren und habe ein graues Kleid an"; die Wache hätte ihn aus dem Hause holen wollen.
In der Verhandlung am 4. Mai vor Rektor Koepcken und Promotor Burchard wird eine Anzahl von Studenten verhört. Mehrere haben nachmittags auf dem Fischer-Schütting gekneipt. Einer sagt aus, Kirchner und Liscow, die plötzlich abgereist seien, möchten bei dem Soldatenhandel beteiligt gewesen sein. Ein anderer: da in Collegiis und sonsten derer Händel gedacht worden, habe man Kirchner, Mancke, Liscow in Verdacht gehabt. Mancke sagt aus, er hätte gesehen, daß "Liscow am Markte bey Ihm gekommen. Schliemann: er hätte gehört, daß Liscow und Kirchner auf dem Markt sollten gewesen sein, welche denn vermutlich die Händel möchten gehabt haben.
Am 8. Mai 1720 schreibt der Rektor Koepcken noch einmal in der Sache Ladewig-Dreger an das Concil. Er fährt dann fort:
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"Hienechst habe auch zu berichten, daß der Herr General du Bruille [Brüel] durch seinen Adjutanten sich bei mir beklagen lassen, daß Einige Studiosi einen großen Lerm gemachet, und die Soldaten und Officiers sehr touchiret hätten, wi davon das Protocollum, so mir zugestellet worden, mit neherem zeuget. Man hat nach angestellter Inquisition nichts herausbringen können, als nur, daß man vermuhtete, wie von Mons. Kirchner und Liskau etwas möchte vorgenommen sein. Weil nun dieselben gleich abgereiset, so habe vernehmen wollen, ob Selbige citiret werden müsten und auch könnten, nachdemmale Sie, weil man davon hier Nachricht gehabt, daß Sie dabey interessiret wären, nicht arrestiret worden. dennoch aber hieher ex debito noch gehören, oder ob sonst noch etwas dabey geschehen müste . . ."
Die Concilsmitglieder stimmen dafür, daß Kirchner und Liscow citiret werden sollen. In einem Votum heißt es: "Liscow sei propter vitam pessimam anteactam graviret, daher publice zu citiren.
Am 24. Mai 1720 berichtet der Rektor von neuem über die Händel mit der Soldatenwache. Kirchner habe sich inzwischen eingestellt. Er fragt, ob man die Citation Liscows noch für nötig halte. Die Frage wird von allen bejaht. Engelcken meint: "Mr. Liscau ist auch noch nicht sonderlich graviret, weil alles auf bloße Muthmaßungen ausläuft. Diesem nach hielte davor, daß per Dn. Secretarium an seinen des Mr. Liscauen Herrn Vater geschrieben, und von Ihm verlanget würde, seinen Sohn herüber zu senden, um Rede und Antwort zu geben, widrigenfalß man würde genötiget werden, Ihn zu citiren." Dieser Ansicht schließen sich noch ein paar Conciliaren an. Einige andere Stimmen sind dafür, sogleich publice zu citiren.
Eine Fortsetzung der Verhandlung findet am 24. Mai statt. Schliemann soll jetzt in Gegenwart des Garnison-Auditeurs den Eid schwören. Er weigert sich aber und will nun die Wahrheit sagen. Bei der Rückkehr vom Fischer-Schütting seien sie am Mühlentor mit der Wache zusammengeraten, es hätte allerlei Schimpfworte gegeben, die Wache sei bis zum Markt gefolgt. Kirchner berichtet ähnlich so, ein Soldat hätte den Degen gezogen usw. Liscow sei auch auf dem Markt gewesen, wäre aber bald nach Hause gegangen. Auch andere Zeugen haben Liscowgesehen, nach dem in dem Verhör immer besonders eifrig gefragt wird, keiner wisse aber Bestimmtes über seine Beteiligung, sie vermuten aber, daß er bei dem Handel gewesen sei.
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Die weitere Fortsetzung der Verhandlung am 29. Mai ergibt nichts Neues in bezug auf Liscow. Er scheint nicht wieder nach Rostock zurückgekehrt zu sein. Wittling erhält 3 Tage Karzer, die übrigen eine Vermahnung. 1 )
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:
Von
Geh . Archivrat Dr. H. Grotefend
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A us dem Nachlaß des Pastors Strecker zu Hohenkirchen sind einige Papiere aus den zwanziger Jahren in meinen Besitz gekommen, die sich auf die Rostocker Burschenschaft beziehen, deren Mitglied, und wie wir annehmen können, führendes Mitglied Strecker war. Friedrich Karl Rudolf Strecker wurde am 21. November 1800 zu Vielist als Sohn des Glasmeisters Johann Friedrich Strecker und der Margarete Hedwig Christiane, geb. Fischer, geboren. Am 17. März 1819 wurde er zu Rostock als Stud. jur. immatrikuliert, muß sich aber bald der Theologie zugewendet haben, da er im Wintersemester 1822/3 außer Geschichte der letzten 3 Jahrhunderte Kirchengeschichte und Homiletik belegt hatte. Das letztere Kolleg läßt doch auf ein schon vorgeschrittenes theologisches Studium schließen. Bei dem Auszuge der Rostocker Studenten nach Bützow am 13. Februar 1823 1 ) war er einer der vier Präsiden, er wird in einem aus seinem Nachlaß stammenden Verzeichnis der Ausgezogenen unter den Präsiden an erster Stelle genannt. Dieser hervorragenden Stellung dürfte die Erhaltung der beiden Briefe zuzuschreiben sein, deren Wiedergabe an dieser Stelle in etwas die Lücke auszufüllen geeignet ist, die in der Geschichte der Rostocker Burschenschaft in den Jahren 1820 bis 1822 klafft. Hofmeister sagt in seiner Arbeit über das Rostocker Studentenleben 2 ): "Bei der 400jährigen Jubelfeier der Universität am 11. und 12. November [1819] hatte die Burschenschaft teilgenommen, mit dem 22. Februar 1820 aber brechen die Protokolle [der Vorsteherversammlungen der Burschenschaft] plötzlich ab," und weiter: "Aus den nächsten Jahren bis 1822 ist nichts besonderes zu berichten." Hier mögen die folgenden Blätter einiges, wenn auch nicht sehr bedeutendes Licht
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gewähren. Wenn Hofmeister berichtet, daß die Rostocker Burschenschaft infolge der Karlsbader Beschlüsse vom August 1819 und der darauf ergehenden Mecklenburgischen Verordnung vom 27. Oktober 1819 für aufgelöst erklärt wurde, trotzdem "diese Vereinigung keine politische Tendenz hatte", und daß "jede künftige Vereinbarung ähnlicher Art, sie habe Namen, wie sie wolle", schlechterdings verboten wurde, so sehen wir aus dem ersten der Briefe, dem vom 14. November 3 ) 1820, daß damals in Rostock eine Germania die burschenschaftliche Sache vertrat und daß diese Germania mit der Jenaischen Burschenschaft ein engeres Verhältnis anzuknüpfen geneigt war. Die Warnung der Jenenser, nicht durch den "besonderen Namen", den sie als "notwendiges Übel" bezeichnen, separatistische Tendenzen bei sich aufkommen zu lassen, scheint nicht unangebracht gewesen zu sein. Der zweite Brief vom Oktober 4 ) 1822 zeigt, daß in der Zwischenzeit der Anteil der Rostocker Burschenschaft "an der Sache der allgemeinen teutschen Burschenschaft" sehr erlahmt war, so daß es einer so scharfen Aufrüttelung bedurfte, wie sie der Brief der A. D. B. darsstellt. Der Brief aus Rostock, der zu dem Briefe der Jenenser von 1820 Veranlaszung gab, scheint wirklich der einzige derartige gewesen zu sein. Die Worte des zweiten Briefes: "Ein einziges Mal habt Ihr Euch gegen Jena ausgesprochen, daß Ihr Kunde zu haben wünschtet von uns," können ganz wohl auf den zwei Jahre zurückliegenden Brief bezogen werden. Daß der Rat einer engeren Verbindung mit Kiel nicht auf fruchtbaren Boden gefallen ist, können wir wohl annehmen. Es ist nicht das Geringste über eine derartige Verbindung mit der stets sehr alleinstehenden, damals ja noch unter dänischer Hoheit befindlichen, Kieler Hochschule bekannt.
Mögen die Briefe nunmehr für sich sprechen! Die im zweiten Briefe angekündigten "Berathungen der diesjährigen Versammlung" haben sich nicht erhalten. Eine Niederschrift der "Verfassung der allgemeinen deutschen Burschenschaft" befindet sich allerdings unter den Streckerschen Papieren, aber die Kniffe in dem Papier, die von denen des Briefes von 1822 abweichen, lassen es zweifelhaft erscheinen, ob wir darin die im Briefe erwähnte "erneuerte Verfassungsurkunde" zu erblicken haben. Ihr möge an anderer Stelle Abdruck und Würdigung zuteil werden.
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Jena am 14ten des Nebelmonds 1820.
Unsern herzlichen Gruß zuvor
Lieben Brüder
Mit inniger Teilnahme haben wir durch Eure Zuschrift vernommen, daß die Sache des Volkes auch im Norden unseres Vaterlandes an Euch treue Pfleger und entschlossene Kämpfer gefunden hat, die vor Allem jetzt Noth thun, wo Viele feindlich, Mehrere noch in ohnmächtiger Gleichgültigkeit und unglückseliger Selbstsucht gegenüber stehen. Euer Antrag beweißt uns zugleich, daß Ihr, dem Geiste der Burschenschaft gemäß, nach Einheit des teutschen Burschenlebens durch gleiche Grundsätze und Ein gemeinsames Ziel strebt, und nicht gesonnen seyd, Euch mit Eurer Verbindung vom Ganzen zu trennen, ohne Rücksicht auf das gemeinsame Band, welches die gleichgesinnten Brüder aller teutschen Hochschulen trotz dem finstern Spiel einer verrosteten Politik und einer feigen Ministerialparthey, welche kein Volk und kein Vaterland kennt, umziehen soll. Mit Freuden nehmen wir die vier, von Euch aufgestellten Punkte als Grundlage eines gegenseitigen freundschaftlichen Verhältnisses der beyden Hochschulen Jena und Rostock an, also, daß wir Freunde und Feinde miteinander gemein haben, die Germania in Rostock als die einzig rechtmäßige Verbindung daselbst anerkennen, die von ihr ausgesprochenen Verrufserklärungen nach vorhergegangener Prüfung und Billigung der Gründe genehmigen und endlich Eure Mitglieder, wenn sie hierher kommen, auf bloße Meldung hin als die unsrigen betrachten. Daß wir Eurer Verbindung im Ganzen, wie Einzelnen unserer dortigen Brüder nach Kräften und Vermögen förderlich seyn werden, bitten wir Euch nie zu bezweifeln.
Zum Schluß noch Einiges über den Stand der Dinge bey uns:
Seit dem Anfange des verflossenen Sommerhalbjahres haben sich hier 2 landsmannschaftliche Verbindungen aufgethan, welche sich Saxonia und Thuringia nennen. Nach einigen Unterhandlungen mit ihnen und in Erwägung ihrer Beschaffenheit im Ganzen wie im Einzelnen ergab sich für uns die Unmöglichkeit, sie von solchem Unsinn abzubringen, sowie auch das Glück, daß sich diese Leute von unseren reinen, vaterländischen Burschenleben in einen besonders für sie passenden Sumpf abgesondert
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hatten. Also kündigten wir ihnen alle Gemeinschaft mit uns auf, zumal, da sie auch unsern Unparteyschen beym Zweikampf nicht anerkannten, und erklärten sie als Feinde des vernünftigen Burschenlebens und volksthümlicher Ausbildung für unfähig zu ehrenhafter Genugthuung. Späterhin taten sie uns in Verruf, welchen wir denn gehörig zu würdigen gewußt haben. - Wir unserer Seits aber überzeugten uns täglich mehr von der Nothwendigkeit wieder als reine Burschenschaft auf unsere alte Verfassungs-Urkunde und als Glied der allgemeinen teutschen Burschenschaft aufzutreten, da mehrere andere Hochschulen und leider auch Viele unserer hiesigen Brüder durch die Germania irre geworden waren. Diese letztern, als sich das Streben zur alten Burschenschaft mehr und mehr zeigte, traten mit ihrer besondern Ansicht zurück. und verließen, da sie dieselbe nicht durchzusetzen vermochten, die Verbindung, worauf wir sogleich unsere alte Verfassungs-Urkunde (ämlich die der alten jenaischen Burschenschaft) wieder angenommen haben. Solches zur Nachricht für Euch aus unserer eignen bittern Erfahrung. Bedürft Ihr eines besondern Namens, so behaltet ihn als nothwendiges Uebel; sehet Euch aber wohl vor, daß Ihr darüber nicht an Euch selbst irre werdet. Nur zu leicht versteckt sich Aristocratismus hinter Form und Namen, die an sich gleichgültig sind; und wo dieser herrscht, wird das freye, rechtliche Gemeinwesen, wie es die Burschenschaft auf allen teutschen Hochschulen bezweckt, nimmer gedeihen; am wenigsten aber die einzelne Verbindung als Theil der allgemeinen teutschen Burschenschaft bestehen mögen, in deren namen schon ihr oberster Grundsatz, Allgemeinheit, liegt.
Versäumt nicht, uns baldigst auf gegenwärtiges Schreiben Bescheid zu thun, auch eine sichere Adresse zu schicken, weil wir Euch noch Vieles von Wichtigkeit mitzutheilen haben, wofür wir aber erst Eure Antwort abwarten müssen. Es ist uns Alles daran gelegen, Eure Ansicht üder die allgemeine teutsche Burschenschaft und den Stand, den Ihr zu derselben nehmen werdet, bestimmt zu erfahren.
G. A. Clemen, Sprecher.
J. F. Gentzen, Schreiber.
N: S: * ) Die Briefe die Ihr an uns schickt addressiert an Clemen stud. philos. eingeschlossen in der Addresse Herrn Buchhändler Frommann junior.
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Mit Betrübniß haben wir bisher bemerkt, daß Eure Hochschule wie manche andere im Norden, bisher wenigen oder gar keinen Antheil an der Sache der allgemeinen teutschen Burschenschaft genommen hat, da wir keine Nachricht von Eurem Zustande hatten. Indeß haben wir diesmal sichere Kunde von Euch erhalten, daß die Schuld zum Theil wohl in Zeitumständen lag und auch in der weiten Entfernung von andern Hochschulen, daß aber auch Ihr zu nachlässig gewesen seid, Euch mit dem Fortgange der Grundsätze der allg. deutschen Burschenschaft bekannt zu machen. Ihr habt Euch stets Burschenschaft genannt, - obwohl Ihr in manchen Perioden eher einer Landsmannschaft ähnlicher waret als einer Burschenschaft, - und nie ist in Euch der Wunsch zur That geworden, Theil zu nehmen an den Beratungen und Fortschritten des Ganzen, dem Ihr als Theil angehören wolltet. Ein einziges Mal habt Ihr Euch gegen Jena ausgesprochen, daß Ihr Kunde zu haben wünschtet von uns; aber damit war nur die Bahn gebrochen und Ihr durftet da nicht stille stehn. Obgleich wir Jena nicht ganz lossprechen von einer Saumseligkeit und Nachlässsigkeit gegen Euch, so durftet Ihr doch nicht nachlassen, innigen Anteil zu nehmen an unsrer guten Sache. Bedenkt nur die Folgen Eures Verharrens in diesem Zustande.
Auf den übrigen Hochschulen, - die dazu noch mehr von innen und außen angefeindet werden, als wir es von der Eurigen vernahmen, - bildet sich die Sache der Burschenschaft fort und fort in Gesinnung und Wandel, durch wechselseitige Mittheilung und daher entstehenden Wetteifer der einzelnen Burschenschaften hebt sich das Leben und durch dies Ringen wird die Kraft zu einer Höhe gesteigert, der Ihr, wenn Ihr nicht jetzt dazu tretet, unmöglich folgen könnt, Ihr bleibt bei dem einmal Erfaßten stehen, geht also gegen die übrigen Hochschulen zurück und trennt Euch dadurch von der allg. Burschenschaft, deren Ideen Ihr nicht einmal verstehen werdet, und deren Sache dann nicht mehr die Eurige sein kann.
Dies aber, lieben Brüder, wollt Ihr nicht, und könnt Ihr nicht wollen, dem widersprechen auch Nachrichten von Euch, daß Ihr jetzt recht warmen Antheil an unsrer Aller Sache nehmt, und so fordern wir Euch dann auf, diesen Eifer unter Euch nicht verlöschen zu lassen, sondern durch die That zu beweisen, daß Ihr uns angehören wollt, dadurch daß Ihr künftig Abgeordnete von Eurer Hochschule an die Versammlung der allg. deutschen Burschenschaft schickt. sollten Eure Kräfte allein dazu nicht hinreichen, so
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fordern wir Euch auf, daß Ihr versucht, Euch mit der Burschenschaft in Kiel in Verbindung zu setzen, der wir dasselbe vorschlagen, in der Art, daß beide Hochschulen von den Abgeordneten einer derselben allährlich abwechselnd vertreten werden, denen die Lage jeder derselben bekannt sein muß und die die Sache jeder einzeln vorzutragen haben. - In der frohen Hoffnung, daß Ihr von nun an diesen Antheil an der allgemeinen Sache nehmt, haben wir Euch die erneuerte Verfassungsurkunde, damit Ihr Euern Brauch den Grundsätzen derselben anpassen mögt, und die Beratungen der diesjährigen Versammlung zugestellt; fordern Euch zur Prüfung derselben auf und zur Uebersendung der Beschlüsse, die Ihr darüber fassen werdet.
Als Brüder haben wir Euch dies sagen wollen mit liebevollem Herzen, und sehen mit inniger Anteilnahme an dem Schicksale Eurer Hochschule einer Antwort von Euch entgegen.
Die Abgeordneten der
diesjährigen
Versammlung der allg.
deutschen
Burschenschaft.
Im Siegsmonde des J. 1822.
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:
Von
Landesarchivar L. Krause - Rostock
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W ie man in alten Zeiten Schulden auswärtiger Studenten beizutreiben suchte und dazu selbst die Hülfe der beiderseitigen Landesherren in Anspruch nahm, zeigt der im Folgenden wiedergegebene Briefwechsel 1 ) zwischen einem Jenenser Gläubiger und dem im Mecklenburgischen wohnenden Vater des Schuldners sowie zwischen den Herzogen von Sachsen und Mecklenburg aus den Jahren 1680 bis 1692.
Im Jahre 1680 hatte der Studiosus Gustav Friedrich von Grabow, der sechste von zehn Söhnen des herzoglich mecklenburgischen Amtshauptmannes der Ämter Stavenhagen, Ivenack und Goldberg Joachim Friedrich von Grabow auf Woosten, auf der Universität Jena verschiedentlich Schulden gemacht, indem er teils Sachen gegen Borg entnommen, teils sich aber auch direkt bares Geld von einem Jenenser Bürger namens Gottfried Tannenberger geliehen hatte, da angeblich sein heimatlicher Wechsel während der damaligen Pest nicht rechtzeitig eingegangen war. Über diese Schulden hatte er dem Gläubiger am 20. Oktober 1680 auf dessen Verlangen auch einen regelrechten Schuldschein, lautend auf die Gesamtsumme von 97 Reichstalern, ausgestellt mit dem Versprechen, diesen Betrag binnen vier Wochen, spätestens aber bis zu Neujahr 1681, zurückzuzahlen. Der Schuldschein lautet:
Daß ich Endesunterschriebener Hn. Gottfriedt Tannenberger, Bürgern und Handelßmann alhier, vor gute tüchtige ausgenommene Tram Waaren zur Kleidung und weiser Wäsche, wie auch vieles baares Geldes zu meiner höchsten Noth vorgestrecket und geliehen, die Summa 96 Rthl., sage Sechs und Neunzig Rthl., Schuldig worden; verspreche also abgedachte 96 Rthl. Hn. Gottfriedt Tannenbergern innerhalb 4 Wochen oder längsten binnen hier und Neuen Jahr 1681 bey meiner Treu und Glauben ehrlich zu zahlen, weßwegen diese obligation
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zur versicherung von mir ertheilet, und mit eigener Hand geschrieben, und mit meinem gewöhnlich. Petschafft besiegelt.
Geschehen Jena, den 20. Octob: anno. 1680.
Ferner den 20. Octobr. empfangen
baar Geld 1 Rthl.
(L. S.)
Gustavus
Friedericus de Grabow,
Eq. Megapolitanus.
Da der Herr Studiosus damit ja äußerstenfalls bis zum Jahresschluß Zeit hatte, beunruhigte ihn diese Sache offenbar zunächst nicht weiter. Wenigstens fiel es ihm nicht ein, bereits nach vier Wochen zu zahlen oder fernerhin wenigstens Abzahlungen zu leisten. Deshalb hatte der Gläubiger augenscheinlich auch zu dem Schlußtermin kein rechtes Vertrauen und hielt es jedenfalls bei der langen Zeit die die Briefe damals auf solche Entfernungen wie von Jena nach Mecklenburg unterwegs waren, für sicherer, sich schon vorher im Laufe des Dezember mit einem eingehenden Schreiben dieserhalb an den Vater zu wenden und diesen um Zahlung und Einlösung des Schuldscheines anzugehen. Der alte Amtshauptmann ist von diesem Schreiben natürlich sehr wenig entzückt und äußert seinen väterlichen Unwillen sowohl über den leichtfertigen Lebenswandel seines Sohnes als auch über das leichtfertige Borgen Seitens des Herrn Tannenberger in der folgenden Antwort vom 29. Januar 1681 ganz unverholen:
Deßen brief von 29. Decemb. 1680. habe gestern, als den 26. Jan. 1681 erhalten, wundert mich, daß die Briefe so lange liegen, deßwegen auch auf Jena schreiben laßen, ob der verdorbene Sohn noch lebete, der Herr schreibet, daß Er sich wundert, daß Ich über meines Sohns Übelverhalten übel zufrieden bin, das kan der H. mir nicht verdencken, denn wann Er kleider von 100 Rthl. hette tragen sollen, hette ich sie Ihm wohl geben können, wenn es meine Gelegenheit wäre gewest, der H. hat mehr als zu viel gethan, das kan auch wohl sehen; aber was kan ich dafür, wenn die Jungens so Jünckerigen gehen, studiret es nicht wohl. Wir haben auch leider viel Exempel, daß Studieren auch wenig Nuzen bringet, ich bilde mir auch nicht ein, daß von den Meinen Ehre und Freude haben werde, denn alle, die noch weggeschicket, verlaßen sich immer auf Nach
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schickung des Geldes und leben lustig drauf loß, welches der zu Jena offt gehöret, wie ich mich darüber betrübet, aber er machts noch ärger beym Anfang. Ich habe Ihm des Jahrs 150 Rthl. zugedacht nach zu senden, will er damit nicht auskommen, so laße Ers bleiben und werde ein Musqvetirer, ich wolte, daß mein Tage keinen Heller an ihm gewendet hette, ist doch vergebens, denn das studieret nicht wohl, wenn auf stattlichen kleidern nur mein Datum stehet, und gehe zum Jungfern. Der H. sey versichert, daß ich warhafftig darnach nicht fragete, was dem ungehorsamen wiederfahren möchte, alleine, weilen es der H. aus gutem Herzen gethan, und der meinen Namen Grabau führet, will soweit gegen dem Herrn mich erkläret haben, wo Gott will, und daß ich lebe, will ich dem Hn. auf zukunfftigen Trinitatis die helffte zahlen, als 40 Rthl. und auf Antony 1682 40 Rthl., die übrigen 18 Rthl. mag der ungehorsame von den Geldern, so ihm auf die 300 Floren restiren, zahlen. Der H. wolle mir aber den Gefallen erweisen, und es ihm nicht offenbahren, daß ich mich dazu resolviret habe. Den 10. Febr. werde ob Gott will, auf Güstrow [fahren], so werde Anstalt machen, daß der ungerathene noch 40 Rthl. bekomt, und will sie senden H. Gustav Gerhardt in Hamburg, wie der H. schreibet, bitte dabey dienstl. sich so lange zu patientiren, dann ich etliche in der Fremde und auch zu Hause habe, die mich viel kosten. Der H. sey versichert, ich thue es seinet halben, kan ich ehe dazu gelangen, wils auch thun. Ich wolte, daß es meine Gelegenheit wäre, nun es versprochen, sehe lieber, daß es Angesichts richtig were, aber die Zeiten sind zu schlecht, der Scheffel korn gilt 9. oder 10. Schl. Habe sofort dieses zur Nachricht schreiben wollen, dann es doch lange genug währen wird, ehe es hin kömmt.
Der ich nebst Empfehlung Gottes und dienstl. Grußes bin Meines hochgeEhrten Hn.
Joachim Friedrich von Grabow.
Aber auch der Vater hat diese Zusage aus irgendwelchen Gründen nicht eingehalten oder die Geldsendung ist unterwegs in Verlust geraten. Jedenfalls hat Tannenberger sie augenscheinlich nicht bekommen, da er fünf Jahre später mit der Absicht umgeht, selbst nach Mecklenburg zu reisen und seine Sache dort gegen den Amtshauptmann bei den mecklenburgischen Gerichten einzuklagen, wozu er im Sommer 1686 seinen Landesherrn Herzog Johann Georg III. zu Sachsen um Fürsprache beim Herzog
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Gustav Adolph von Mecklenburg bittet. Johann Georg läßt sich hierzu denn auch bereit finden und richtet unter dem 6. September 1686 von Eisenach aus das folgende Schreiben an den Mecklenburger Herzog nach Güstrow:
Unsere Freundliche Dienste, und was wir sonst mehr Liebes und Gutes vermögen, zuvor. Durchl. Fürst, freundl. geliebter Vetter. E. Ld. belieben aus dem Beyschlusse freundlich zu vernehmen, was uns unser vormundschafftl. Bürger und unterthan zu Jena, Gottfried Tannenberger, wegen einer Schuldforderung von 97 Rthl., damit E. Ld. Hauptmann zu Stavenhagen Joachim Friedrich von Grabau und dessen Sohn, Gustav Friedrich, als er vor etlichen Jahren auf unserer gesamten Universität zu Jena studieret, und Supplicant Ihme bey damahlen gefährl. Contagionszeiten, da die Wechsel-Gelder von dem Vater nicht alle Zeit richtig eingelauffen, sowohl an bedungenen Tramwaaren zur kleidung, als baar vorgeschossenen Gelde zu seinem bedürffen, auf inständiges Anhalten, wohlmeinend ausgholffen, verhafftet blieben, unterthänigst zu erkennen gegeben, auch was Er dabey, wegen des Vaters und Sohnes undanckbarer Bezeigung in verprochener aber bißdato nicht gehaltener Bezahlung vorgestellet, und wie Er dahero genöthiget würde. Selbsten zu dem Schuldner zu reisen, und E. Ld, üm dero nachdrückliche Hülffe und Justiz anzulangen, mit gehorsamster Bitte, wir wolten Ihm mit unserer Frl. Vetterl. Vorschrifft an E. Ld. gnädigst zustatten kommen. Wie wohl wir nun zu E. Ld. und dero bekandten Aeqvanimität das gute vertrauen haben, daß sie von Selbsten Supplicanten in seinen unterthänigsten und in der Billigkeit bestehenden Suchen, die von Ihm [zu] erlangende Hülffe und Recht wider obgedachte Schuldner in Gnaden wiederfahren und mittheilen zu laßen geneigt seyn werden. So haben wir doch mit dieser unserer Frl. Vetterl. Interceßion, weilen Er so ein festes Vertrauen darauf gesetzet, Ihme nicht entstehen mögen.
Und ersuchen dahero E. Ld. hiermit freundl., sie geruhen gegen Impetranten Sich so gnädig zu erzeigen, und obgemeldete debitores nachdrücklich dahin anhalten zu laßen, daß Sie Ihme die so lange vorenthaltene 97 Rthl. nebst Intereße, auch bisherigen verursachten Schaden und unkosten unverzügl. abstatten und ersetzen müßen.
Welche rechtmäßige Hülffe denn Impetrant allezeit mit unterthänigsten Danck erkennen und rühmen wird.
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Wir aber verbleiben entgegen Ew. Ld. zu allen angenehmen freundl. Diensten stets willig und gefließen. Datum Eisenach, den 6. September Anno. 1686.
Johann Georg, Herzog zu Sachsen.
Tannenberger fuhr aber vorerst nicht selbstnach Mecklenburg, sondern gab zunächst dies Schreiben einem andern dorthin Reisenden nach Güstrow zur Beförderung mit, um abzuwarten, ob daraufhin die Grabow's nicht von Seiten des Herzogs Gustav Adolph zur Zahlung angehalten würden und er die weite Reise und die gerichtliche Einklagung sich so sparen könne. Irgend-welche Zahlung erfolgte aber nicht, wie denn Tannenberger über Verbleib und Wirkung des fürstlichen Intercessionsschreibens überhaupt keine Nachricht erhielt. Aber auch zu seiner Reise nach Mecklenburg - wenn er sie nicht bloß zur Erwirkung der landesherrlichen Intercession vorgeschoben hatte - kam er nicht mehr, da ihn inzwischen der Tod ereilte.
Aus der Tannenbergerschen Erbschaft erwarb dann ein gewisser Jodocus Feuerstein, indem er die Witwe heiratete, dessen Geschäft mit Activis und Passivis und damit auch die Grabowsche Schuldverschreibung von 1680 und versuchte nun seinerseits aufs neue, von den Grabow's Zahlung zu erhalten. Inzwischen war aber auch der alte Amtshauptmann Joachim Friedrich verstorben und der einstige Jenenser Student Gustav Friedrich in dänische Kriegsdienste getreten. Statt sich nun aber an den letzteren als den Aussteller des Schuldscheines zu halten, versuchte der Gläubiger seine Forderung von den übrigen in Mecklenburg noch lebenden Erben des Amtshauptmanns einzutreiben, worauf sich diese jedoch nicht einließen. Da wandte sich dann auch Feuerstein wiederum als ultima ratio an seinen Herzog, den nach dem Tode Johann Georg III. 1691 zur Regierung gekommenen Herzog Johann Georg IV. mit der Bitte um wiederholte Verwendung beim Mecklenburgischen Hofe. Er habe, so schreibt er in seiner Eingabe, in Erfahrung gebracht, daß
die gesamte Grabauische Erben aus dem Amte Goldberg auf Gnädigste Bewilligung hochgedachter Ihro Durchl. Herrn, Herzog von Mecklenburg, Jährlich was gewisses zu fordern
hätten, und da
dieselben als haeredes, so facta als promissa parentum, auch vornehmlich dasjenige, so zu dero kinder Ehrl. Unterhaltung,
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dazu die Eltern nach Natürl. und Welt. Rechten verbunden, und noch bei Leben schuldig worden und würckl. agnosciret, zu praestiren gehalten
seyen, so beabsichtige er, gerichtlich gegen die Erben vorzugehen Zur Beschleunigung der Sache benötige er aber der "gnädigsten Intercession an Durchl. Mecklenburgische LandesHerrschafft", um
es dahin zu vermitteln, daß mir aus denen Goldbergischen Einkommen, so die Grabauischen Erben Jährl. zu erheben haben, vergnügung geschehen möge, welche Hochfürstl. Gnade mit unterthänigsten Gehorsam und Treue zu verdienen ieder Zeit gefließen bin und unaussezlich verharre.
Wie Tannenberger bei Johann Georg III., so erreichte auch Feuerstein bei dessen Sohn. und Nachfolger seinen Zweck. Denn unter dem 28. Juni 1692 richtete Johann Georg IV. wirklich in dieser Sache an Herzog Gustav Adolph von Mecklenburg-Güstrow ein längeres Schreiben. In der ersten Hälfte, in welcher Entstehung und Verlauf der bisher unbeglichenen Tannenberger-Feuersteinschen Schuldforderung genauer auseinandergesetzt werden, stimmt er in Form und Inhalt im wesentlichen mit dem vom 6. Sept. 1686 überein und kommt dann zu dem Schluß:
Ersuchen dannenhero nochmals Ewr. Ld. hiermit
freundlich, gegen Supplicanten sich so
gnädig zu erzeigen und ermelte Debitores
strecklich dahin anhalten zu laßen, daß sie
so lange vorenthaltene 97 Rthl. mit dem
Intereße ohne fernere verzögerung sofort
abgeführet und vergnüget werden mögen;
Welche gnädigste willfahrung Supplicant
allezeit mit unterthänigstem Danck erkennen
wirdt, Ewr. Ld. aber verbleiben wir deswegen
zu jeden angenehmen freundvetterl. Diensten
stets willig und geflißen.
Datum
Eisenach den 28. Juni 1692.
Ob Feuerstein hieraufhin endlich befriedigt wurde oder wirklich noch die Mecklenburgischen Gerichte darum angerufen hat, geht aus den Akten leider nicht hervor, so daß wir den Schluß der Sache nicht erfahren. Der eigentliche Schuldner, Gustav Friedrich, fiel als dänischer Kapitän bei Ütersen. Aber auch so enthalten diese Stücke doch manches Interessante, insofern wir aus ihnen einmal die Höhe eines damaligen Studentenwechsels erfahren, ferner aber daraus ersehen, wie sich in jener Zeit auch die Landesherren persönlich um die Eintreibung alter Studentenschulden für ihre Untertanen bekümmerten.
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Dr. phil. Johannes Max Bachmann wurde am 12. Oktober 1889 zu Warin i. Meckl. als Sohn. des dortigen Rektors, jetzigen Pastors zu Pampow, Friedrich Bachmann geboren. Nach dem Besuch der Gymnasien zu Rostock und Friedland i. Meckl. studierte er vom Herbst 1909 ab zu Marburg, Berlin und Göttingen Geschichte, Deutsch, Religion und Latein. Zu Marburg bestand er 1913 die Doktorprüfung und 1914, schon im Heeresdienst stehend, die Oberlehrerprüfung. Nach dem Kriege hoffte er als wissenschaftlicher Hilfsarbeiter beim Geheimen und Haupt-Archiv zu Schwerin eintreten zu können. Er veröffentlichte außer literarischen Besprechungen eine Abhandlung über die Briefe des Codex Udalrici n. 234 u 235 (Neues Archiv d. Ges. f. ält. D. Gesch. 38, 2) und als selbständige Schrift "Die päpstlichen Legaten in Deutschland und Skandinavien. 1125 bis 1159. Berlin 1913. XVI u 236 S" Teildruck daraus erschien als Marburger Dissertation.
Im Frieden für Infanterie nicht tauglich befunden, trat er mit Kriegsausbruch als Kriegsfreiwilliger beim Großh. Meckl. Feldartillerie-Regiment Nr. 60 zu Schwerin ein, rückte nach kurzer Ausbildung am 23. September 1914 ins Feld und hat fast 4 Jahre hindurch die schweren Kämpfe im Westen, besonders an der Somme, bei Arras und in Flandern, mitgemacht, seit Spätherbst 1916 als Offizier. In Flandern ward er verwundet, konnte aber bei der Truppe bleiben. Nach den Sommekämpfen erhielt er das E. K. II und das Meckl. Verd -Kr. II. Kl. nach den Flandernschlachten das Meckl. Verd.-Kr. I. Kl, und nach der Frühjahrsoffensive 1918 auch das E. K. I. Kl Nachdem er schon mehrmals seine Batterie auf längere Zeit vertretungsweise geführt, ward er im Juni 1918 zum Batterieführerkurs nach Jüterbogk kommandiert; dort ward er am 16. Juli durch eine vor der Mündung des Nachbargeschützes zerspringende Granate schwer verwundet und verstarb in kurzer Frist. Am Sonntag, den 21. Juli, fand er unter militärischen Ehren auf dem Friedhofe zu Schwerin seine letzte Ruhestätte.
Oberlehrer Werner Behncke, ein Sohn des Rechnungsrats Behncke in Schwerin, wurde am 8. Juli 1886 zu Grabow i. M.geboren, besuchte das dortige Realprogymnasium, dann das Real-
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gymnasium zu Ludwigslust, studierte in Leipzig, München und Rostock Geschichte, Deutsch und Geographie und bestand 1911 die Prüfung für das höhere Lehramt. Nachdem er hierauf in Schwerin das Seminarjahr und das Probejahr abgeleistet hatte, kam er als Oberlehrer nach Lage (Lippe). In den Herbstferien 1914 zum Heeresdienst eingezogen, rückte er Januar 1915 ins Feld, nahm an den Kämpfen in den Karpaten teil und wurde im Mai 1915 zum Leutnant d. R. befördert. Danach machte er die Offensive gegen Rußland mit und wurde bei Dünaburg verwundet. Im Sommer 1916 stand er in Galizien demselben Feinde gegenüber und wurde dort zum zweiten Mal verwundet. Zu Anfang 1918 kam er als Kompagnieführer nach dem Westen, wo er in Lothringen und dann im Somme-Gebiet kämpfte. Am 8. August 1918, dem Tage der Tankabwehrschlacht vor Amiens, fand er bei Beaucourt en Santerre nach ruhmvoller Verteidigung eines heftig angegriffenen Platzes durch Herzschuß einen schnellen Tod. Er war Inhaber des Eisernen Kreuzes und des Mecklb. Militär. Verdienstkreuzes.
Hauptmann Paul Berthold v. Kühlewein wurde am 20. Oktober 1882 zu Wismar als Sohn. des Gerichtsassessors, späteren Landgerichtsrats v. Kühlewein geboren. Er besuchte das Gymnasium zu Rostock, trat 1901 beim Grenadier-Regiment Nr. 89 in Schwerin ein, wurde 1902 zum Leutnant befördert unter gleichzeitiger Versetzung zum II. Batallion nach Neustrelitz. Hier blieb er bis 1907, kam .dann nach Schwerin zurück und wurde 1911 Oberleutnant. 1913 kam er als Bezirksadjutant wieder nach Neustrelitz und rückte im August 1914 als Kompagnieführer nach dem westlichen Kriegsschauplatz aus, von wo er aber im Herbst wegen Ischias und starker rheumatischer Leiden für längere Zeit in die Heimat zurückkam. Inzwischen wurde er zum Hauptmann befördert, kam nach notdürftiger Heilung seiner Leiden erst wieder nach dem westlichen Kriegsschauplatz, dann bis kurz vor seinem Tode nach dem nordöstlichen Kriegsschauplatz. Im Oktober 1918 als Batallionskommandeur bei einem neuen Regiment im Westen, wurde er von der Grippe befallen. Eine damit verbundene Herzschwäche setzte seinem Leben am 13. Oktober 1918 ein Ende.
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|
:
von
Archivrat Dr. Stuhr
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I n dem vorliegenden Literaturbericht sind zum ersten Mal die Gemeindeblätter der Kirchengemeinden, die eine Anzahl beachtenswerter ortsgeschichtlicher Aufsätze enthalten, berücksichtigt. Die Verzeichnung ist dabei auch auf die älteren Jahrgänge dieser Gemeindeblätter ausgedehnt.
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von D. Grotefend in den Monatsblättern der Gesellschaft für Pomm. Gesch. uAltertumsk. 1918 Nr.11, S.44.
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IV und 87 S. gr. 8 °. [Die nördliche Zone des Elbe-Oder-Gebietes. Die Mecklenburger Platte und die baltischen Vorplatten.]
Bespr. von Rudolf Hundt in Literarisches Zentralblatt 69. Jahrg. (1918),- Sp. 812.
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S. 8 °. - Ein auf sorgsamen Forschungen aufgebauter historischer Roman, der die politischen Wirren in Wismar im 1. Drittel des 15. Jahrhunderts und die darin auftretenden Personen, bes. den Wollenweber Jesup und den Bürgermeister Banzkow, mit bemerkenswerter Zuverlässigkeit schildert.
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B
alow 127. 129. 131. 134. 135. 137.
Banzkow 162.
Banzkow, Bürgermstr.
208.
Barlach, Ernst 236. 299.
v.
Bastian, Gebr. 26.
Bauernhaus 88. 89.
Bauernstand 87. 95. 110. 286-288. 301.
Baukunst 228 ff.
Beckerwitz 230.
Belitz 128.
Bellin 230.
v. Berckentin,
Familie 24.
Berg, Claus 233.
Bertram,
Meister 232.
v. Blücher, Fürst
27-29.
v. Boddien. Familie 25.
Boek
68.
v. Boye, Familie 24.
Brinckman,
John 30-32.
v. Brunn, Familie 23.
Brüsewitz 68.
Buchdruckerkunst 175.
Bulgarien, Ferdinand, König von, 251.
v.
Bülow, Familie 25.
Bundesratsstimmen
274.
Büßende Schwestern 212.
Bützow 226.
v.
C
anitz und Dallmitz Familie 22.
Canow 68.
Carlow 67.
Charlotte,
Kaiserin von Rußland, 17.
Chronologie
61.
Consrade 162.
D
ahlmann, Blandine 33.
Dambeck
129-137.
Dargun 138.
Darze 139.
Denare 241.
v. Dewitz, Familie 34.
Doberan 65. 140-142. 229. 234.
Doberan.
Bauten 229.
-, Holzschnitzereien 234.
-, Umgegend 65.
Domanialvermögen 282.
Dorpat 173.
Dragoner=Rgt. 17: 252.
Düring, Familie 35.
E
ggers, Präpositus 36.
Eheschließung 92. 93.
Eisenbahn 113. 114.
146.
Ellenbogen 71. 72.
Erbpachtrecht 287.
v.
F
aber, Justizrat 26.
Fähre
68.
Familiengeschichte 20 ff.
Fastnachtsgebräuche 98.
Ferdinand, König
von Bulgarien, 251.
Finanzverhältnisse
283. 284.
Fischerei 118.
Flandern,
Schlacht in, 250.
v. Flotow, Karl 37.
Flurnamen 77.
Forstwirtschaft 122.
v.
Le Fort, David 38.
Franzosenzeit und
Freiheitskämpfe 243-246.
Fremdenverkehr
125.
Friedrich I., König von Preußen
13.
Friedrich II. d. Große, König von
Preußen 14.
Friedrich Franz IV.,
Großherzog von Mecklenburg 251.
Friedrich
Wilhelm II., König von Preußen 14.
Friedrich Wilhelm III., König von Preußen 14.
17.
Friedrichsmoor 68.
Fürstenhaus
13-19. 235.
Füsilier=Regt. 90: 100.
Alt
G
aarz 143.
Gadebusch 144.
v.
Gentzkow, Familie 22.
Seite 174 |
Geschichte 8-12.
Gewicht 84.
Gillhoff,
Johannes 39.
Glocken 128. 131. 138. 156.
161. 162. 169.
Goldberg 145.
Götze,
Adolf 247.
Graal 146.
Grabow 147.
232.
-, Altar 232.
Grabsteine
132.
Gresse 148.
Grüssow 243.
Güstrow 45. 67. 149. 150. 233.
-,
Apostelstatuen 233.
-, Dom 233.
-,
Hofkapelle 239.
-, Parrkirche 149.
-,
Stadttheater 150.
v.
H
ahn, Klaus 40.
Hamburger
Vergleich 275.
Handwerk 94. 124.
Hansa
9. 10. 84. 92.
Harkenberg 67.
v.
Hartwig.Oberforstinspektor 26.
Hasenwinkel
230.
Heiligendamm 141. 142. 229.
-,
Bauten 229.
Heinrich, Prinz von Preußen
14.
Helene, Herzogin zu Mecklenburg
235.
Hochzeitssitten 92. 93.
Hofkapelle 239. 240.
Hof= (Landes=) Theater
157. 188. 189. 238.
Hohenzollern 14.
Holland 9.
Holzendorf 215.
Hunzinger,
Hauptpastor 56.
J
abel 151.
Jagdrecht 289.
Jäger=Batl. 14. Reserve=, 251.
Jesup,
Claus 208.
Industrie 123.
Intelmann,
Familie 60.
Jordsand 71. 72.
Juden
221.
Jugendwehr 255.
K
alender 78-82.
Kanalschiffahrt
119-121.
Karl, Herzog von Mecklenburg
18.
Karl, König von Schweden 214.
v.
Karlow 41. 42.
Karsten, Familie 43.
Karten 1-3.
Kirchenwesen 212-221.
Kladow 215.
v. Klein, Anton 26.
Kleinbahnen 115.
Korff, Paul 230.
Kosegarten, Friedr.=Franz 44.
Kriegerdenkmäler 272.
Kriegsfürsorge
260-271.
Kriegsgeschichte 99. 100. 216.
217. 242-273.
Kriesprophezeiung 273.
Kühle. Küle. Familien 45.
Kultstätten
5.
Kulturgeschichte 78 ff.
Kunckel,
Oberzolldirektor 290.
Kunst 150. 157. 176.
177. 188. 189. 210. 228 ff.
Kunstgewerbe 231.
L
aage 230.
Landeskunde 62-77.
Landeslehrerverein 226.
Landtag 279.
280.
Landwirtschaft 105 ff.
Langenwerder, Insel 71-73.
Lansen 152.
Lasson, Adolf 46.
Lenz, Marie 246.
Ligne, Fürst von, 14.
Literatur 291
ff.
Lorentz, Oberzolldir. Präsident
290.
Lüblow 67.
Lübz 68.
Ludorf
169.
Ludwigslust 67. 93.
Luise,
Königin von Preußen 14-17.
Lüttenmark
148.
Lüttich, Kämpfe um, 249.
M
aasch, Familie 47.
Malchin 67.
Malchow 67. 68. 212.
-, Kloster 212.
Masch, Familie 47.
Masch, Archivrat
48.
Maß und Gewicht 84.
Mau, Ludwig
49.
Mecklenburg 66-68.
-, Gewässer
68.
-, Reisen durch, 66-68.
Seite 175 |
Mecklenburg=Schwerin, Fürstenhaus 13. 235.
251.
Mecklenburg=Strelitz, Fürstenhaus
14-19.
Die einzelnen Mitglieder des
Fürstenhauses unter ihren Vornamen.
Melkof
153.
Mentin 230.
v. Mettenheim,
Familie 23.
Mirow 68.
Mission,
Katholische, 213.
Moisall 230.
Monbijou, Schloß 18.
Moretto, Chasseur
246.
Münzfund 241.
Münzgeschichte
241.
Müritz 146.
Museum 231.
Müsselmow 215.
N
aetebow 169.
Neubrandenburg
68.
Neubukow 154-156.
Neustadt i. M.
67.
Neustrelitz 68. 157.
-, Hoftheater
157.
Norderoog 71. 72.
Nossentin 158.
O
ldenburg, Oberzolldirektor 290.
Orgel 130.
Ortsgeschichte 127 ff.
Osterode 15.
Ostsee 116. 117. 141. 142.
146. 229.
-, Bäder 141. 142. 146.
229.
-, Handel 116. 117.
P
ädagogischer Verein 227.
Parchim
68. 99. 159-161.
-, Kirche St. Marien
159-161.
v. Parkentin, Familie 24.
Peccatel 162.
v. Pentz, Albrecht 247.
v. Perckentin, Familie 24.
Personengeschichte 20 ff.
Personennamen
101.
Petersberg 7.
Pinnow 67.
Plate 162.
Plau 67.
Poel 71-73.
Polchow 163.
Pommern, Reformation 12.
Prehn, Karl 50.
Presse 102.
Preußen,
Friedrich I., König von, 13.
-, Friedrich
II. d. Große, König von, 14.
-, Friedrich
Wilhelm II., König von,14.
-, Friedrich
Wilhelm III., König von, 14. 17.
-,
Heinrich, Prinz von, 14.
-, Luise, Königin
von, 14-17.
-, Sophie Luise, Königin von,
13.
Prignitz 11.
Pritzier 164.
R
aiffeisen, Genossenschaft 126.
Ratzeburg, Fürstentum 98.
Rechlin
165.
Rechtschreibung, Niederdeutsche,
302.
Reformation 167. 183.
Reinshagen
166.
Remplin 67.
Reuter, Fritz 51. 55.
298.
Ribnitz 167.
Rittermannshagen
168.
Röbel 67. 169. 212.
-, Kloster
212.
Röggelin, Burg 41.
Rostock 1. 2.
29. 170-178. 222-224. 285.
-,
Buchdruckerkunst 175.
-, Heide 2. 178.
- Jubiläum der Stadt 170. 171.
-,
Stadtkarte 1.
-, Stadttheater 177.
-,
Universität 175. 222-224.
Ruhmeshalle 186.
187.
Rußland, Charlotte, Kaiserin von, 17.
S
agen 103. 104.
Satow 243.
Schack, Graf 298.
Schiffahrt, Seeschiffahrt
116-117.
v. Schinckel, Familie 23.
Burg Schlitz 67.
Schmidt, Karl 52.
Schönberg i. M. 42. 67. 179. 267.
-,
Bischofssitz 179.
-. Steinkreuz 42.
Schopendamm vor Loitz, Schlacht am. 40.
Schröter, Hans Rudolf 53.
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Schubert, Gotthilf Heinr. 54.
Schule
225-227. 271.
Schulzenhörner 90.
Schwechow 180.
Schweden, Karl, König von,
214.
Schwerin 3. 67. 181-192. 231. 235.
238. 240.
-, Bebauung 191.
-, Epitaph
235.
-, Hofkapelle 239.
-,
Justizgebäude 190.
-, Karte der Umgegend
3.
-, Museum 231.
-, Pädagogischer
Verein 227.
-, Reformation 183.
-,
Ruhmeshalle 186. 187.
-, Schloß 184.
-, Schloßgarten 185.
-, Sport= und
Spielplatz 192.
-. Theater 188. 189. 238.
240.
Schwinkendorf 193.
Seelmann,
Wilhelm 55.
Sellschopp, Walter 252.
Setzin 194.
Severin, Baumstr., 229.
Siedelung 110-112.
Silvestergebräuche
97.
Simonis, Enoch 95.
v. Smith,
Amtshauptmann 26.
Soldatenlieder 100.
Sophie Luise, Königin von Preußen 13.
v.
Sprewitz, Reg.=Quartiermstr. 26.
Steuerverhältnisse 284.
Kirch Stück
195.
Stuer 67. 196. 197. 244. 245.
T
arnow, Hospitalmeister 1.
Teschow
104.
Teterow 67. 69. 242. 246.
-,
Kriegsnöte 242. 246.
-, Seebecken 69.
Theater 150. 157. 177. 188. 189. 210. 238.
Thronfolge in Mecklenburg=Strelitz 275.
276.
Groß Thurow 67.
Timkenberg
230.
Tollen, Landessuperintendent 56.
Tönchow 198.
Totentrauer 99.
Trebbow 199.
U niversität 175. 222-224.
Groß
V
archow 200.
Verfassung 274
ff.
Verkehrswege 113 ff.
Verlöbnis
92.
Verwaltung 290.
Hohen Viecheln
68.
Vischer, Peter 235.
Vogelschutz 71
ff.
Volkskunde 83 ff.
Vollrathsruhe
67.
Vorbeck 215.
Vorgeschichte
4-7.
Voß, Johann Heinrich 57.
W
appenkunde 58. 60. 127. 133.
Waren
67. 68. 201.
-, St. Marien 201.
Warnemünde 202. 203.
Warnkenhagen
204.
Weihnachtsgebräuche 96.
v.
Wendhausen, Christiane Wilh., 26.
Wesenberg
205.
Westenbrügge 206.
Wiese, Familie
58.
Wilbrandt 298.
Wiligrad 68.
Wirtschaftsgeschichte 105 ff.
Wismar
119-121. 207-210. 234. 273. 285.
-,
Bürgerrecht und Lottacker 209.
-,
Holzschnitzereien 234.
- Kanal
119-121.
-, Kriegsprophezeiung 273.
-,
Ratsarchiv 207.
-, Stadttheater 210.
-, Unruhen 208.
v. Witzleben, Friedrich
Hartmann 18.
Wöbbelin 67.
Woldegk
101.
Wossidlo, Richard 59.
v. Wulffen,
Luben 105.
Groß
Z
arnow 241.
Zippenorf 67.
211.
Zollverwaltung 290.
|
:
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LXXXIV Schwerin, 1. Juli 1919.
des
Vereins für Mecklenburgische
Geschichte und
Altertumskunde
über das Vereinsjahr vom 1. Juli 1918 bis dahin 1919.
Inhalt: | Inhalt: Geschäftliche Mitteilungen. Anl. A: Veränderungen des Mitgliederbestandes im Vereinsjahr 1918/19 Anl. B: Zuwachs der Vereinsbibliothek. Anl. C: Zuwachs der Bildersammlung. Anl. D: Auszug aus der Rechnung für 1917/18. |
Im Vereinsjahr 1918/19, das der vorliegende Geschäftsbericht umfaßt, ist unser Volk einem schweren Geschick verfallen. Noch im Sommer 1918 auf der Höhe seiner Macht und durch die Offensiven gegen Frankreich und Italien emporgetragen zu kühnen Hoffnungen auf einen baldigen günstigen Abschluß des Völkerringens, ist es seit November 1918 zurückgeschleudert in eine staatliche und wirtschaftliche Ohnmacht ohne Gleichen in der deutschen Geschichte. Wahrlich so schroffe Gegensätze, daß sie fast unerträglich sind! Und doch dürfen wir nicht verzagen, doch müssen wir in unermüdlicher Arbeit den Boden bereiten helfen, daß die Zukunft für unsere Kinder und Kindeskinder lichter und reicher werde als die dunkle Gegenwart. Dazu möge auch unser Geschichtsverein mitwirken. Wir wollen aus der Vergangenheit lernen, was unseres Volkes Stolz und Größe war, aber aus ihr auch erkennen, was die Entfremdung herbeigeführt hat, die sich heute zwischen weiten Kreisen unseres Volkes auftut, und dann helfen, ein neues Deutsches Reich aufzubauen.
Daß in den Wirren, die auch unser Mecklenburger Heimatland nicht verschonten, die idealen Bestrebungen des Vereins zeitweilig zurücktreten mußten, lag auf der Hand. Es wird die Mitglieder daher nicht wundergenommen haben, daß die Einladungen zu Vorträgen im letzten Herbst ausblieben, und daß wir erst im Februar dieses Jahres die Vortragsabende in beschränktem Umfang wieder aufnahmen. Es wurden demnach im
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letzten Vereinsjahr nur zwei Vorträge gehalten. Geh. Archivrat Dr. Grotefend machte am 11. Februar 1919 Mitteilungen aus der Jugendzeit des Geldes. Er schilderte, wie ursprünglich der Warenaustausch allein herrschte, wie dann bestimmten Gegenständen eine Geldeigenschaft beigelegt wurde, bis schließlich das Geld in der Form der geprägten Münze aufkam. Der Vortrag war besonders zeitgemäß, weil wir gegenwärtig infolge der starken Entwertung des deutschen Geldes im Verkehr mit dem Ausland fast wieder auf den Urzustand, das Tauschgeschäft, zurückgekommen sind. Am 18. März trug Professor Dr. Josephi an der Hand von Lichtbildern und unter Berücksichtigung der Sammlung im Landesmuseum über die Spitzenkunst vor. Er bereitete durch seine Ausführungen über einen so anmutigen Gegenstand den Zuhörern, nicht zum mindesten den kunstverständigen Damen, einen sehr genußreichen Abend. Beide Vorträge fanden im Archivsaal statt.
Der Mitgliederstand ist in den ersten drei Quartalen des Vereinsjahrs noch etwas zurückgegangen, hat sich dann aber im letzten Vierteljahr durch Mitgliederwerbung in Schwerin erfreulicherweise so gehoben, daß wir nach Jahren zum ersten Mal wieder mit einem Gewinn abschließen. Wir haben durch Austritt 13 und durch den Tod 12 Mitglieder, zusammen 25 Mit-glieder, verloren und dagegen 44 neue Mitglieder gewonnen, so daß sich die Mitgliederzahl gegen das Vorjahr um 19 erhöht hat. Die Anlage A weist die Veränderungen der Mitgliederliste für 1918/19 im einzelnen nach.
Unter den Verstorbenen befindet sich unser langjähriges Vorstandsmitglied Hofrat Otto Schwerdtfeger, dessen am 14. April 1919 erfolgten Heimgang wir auf das tiefste beklagen. Geboren am 16. August 1852 in Schwerin als Sohn des Geh. Hofrats Schwerdtfeger, besuchte er das hiesige Gymnasium, studierte in Heidelberg, Göttingen, Leipzig und Rostock die Rechtswissenschaften und ließ sich 1879 nach bestandenem Advokatenexamen in Schwerin als Rechtsanwalt und Notar nieder. Im Herbst 1883 trat er beim Finanzministerium ein, wurde 1884 Ministerialregistrator, 1891 Ministerialsekretär, 1894 Regierungskommissar bei der Landeslotterie und 1903 Hofrat. Die vorbildliche Gewissenhaftigkeit und Pflichttreue, die ihn in seinem Amte auszeichnete, ist auch uns im Verein zugute gekommen. Lange 29 Jahre hat er die Rechnungssachen des Geschichtsvereins geführt und darüber auf den Generalversammlungen berichtet,
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auch als Mitglied der Kommission zur Herausgabe des Mecklenburgischen Urkundenbuchs dieses vaterländische Unternehmen gefördert. Wir werden dieses trefflichen Mannes, dessen Bild den Jahresbericht schmückt, allezeit in Dankbarkeit gedenken.
Im Felde sind noch drei Mitglieder geblieben. Dr. Johannes Bachmann aus Pampow verunglückte am 16. Juli 1918 als Leutnant bei Schießübungen auf dem Artillerieschießplatz Jüterbogk. Mit ihm ist eine vielversprechende junge Kraft für die Wissenschaft verloren gegangen, die zweifellos auf dem Gebiete der Geschichtsforschung noch Tüchtiges geleistet hätte, und auf die auch das Archiv seine Hoffnung für die Zukunft gesetzt hatte.
Oberlehrer Werner Behncke aus Lage (Lippe-Detmold), ein geborener Schweriner, hat am 8. Aug. 1918 als Leutnant und Kompagnieführer sein junges Leben dem Vaterland geopfert.
Und am 13. Okt. 1918 ist der Hauptmann und Bataillonskommandeur Paul Berthold v. Kühlewein seinem schon 1914 bei Lüttich gefallenen Vetter, ebenfalls unserm Mitglied, im Tode gefolgt. Er erlag in einem Lazarett des Westens der Grippe, die er sich bei den Strapazen des Frontdienstes zugezogen hatte.
Ehre sei ihrem Andenken.
Weit über 25 Jahre gehörten außer dem Hofrat Schwerdtfeger unserm Verein an: der Pastor und frühere Prinzeninstruktor Wilhelmizu Hamburg, der Geh. Baurat Hamann in Schwerin, der durch seine Forschungen in mecklenburgischer Geschichte wohlbekannte Gymnasialprofessor Rische zu Ludwigslust und das korr. Mitglied Universitätsprofessor Geh. Medizinalrat Professor Dr. Merkel in Göttingen. Auch ihnen, wie den übrigen Verstorbenen, ist ein dankbares Gedenken in unserm Kreise sicher.
Gegenwärtig zählen wir 1 Ehrenmitglied, 15 korrespondierende und 491 ordentliche Mitglieder.
Die Vereinsarbeiten sind im letzten Geschäftsjahr unter dem Druck der politischen Ereignisse und unter andauernden Behinderungen im Druckereibetrieb nur langsam fortgeschritten. Für das 85. Jahrbuch ist uns eine längere Arbeit von Professor Dr. Beltz zugesagt, so daß nach längerer Pause auch die Vorgeschichte einmal wieder zu Wort kommt. Sie wird sich voraus-
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sichtlich mit dem reichen und wichtigen Körchower Fund beschäftigen.
In der Bearbeitung des Registers zu den Jahrbüchern 61-70 hat nun doch ein Personenwechsel eintreten müssen, weil sich herausgestellt hat, daß Landessekretär Zastrom in Rostock sich neben seinen Dienstgeschäften der Registerarbeit nicht widmen kann. Die Fortführung des Registers ist daher dem Archivregistrator Carow übertragen, der die Gewähr für sorgsame Arbeit bietet. Wie die früheren Regis