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herausgegeben
vonDruck und Vertrieb der Bärensprungschen Hofbuchdruckerei. Kommissionär : K. F. Koehler, Leipzig
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Die vorliegende Arbeit stützt sich zum größten Teil auf Altenmaterial. Die Ausbeute aus der vorhandenen Literatur war bescheiden. Als die Preisarbeit Ende 1908 fertig lag, erfaßten die Freiburger Dissertation von Küster, und als sie im November 1910 für die Promotion bereit war, erfaßten die Kieler Dissertation von Radloff, die beide die mecklenburgische Zentral= und Lokalverwaltung bis 1400 behandeln. Beide arbeiten konnten mir nur als Prüfstein und Kontrolle meiner eigenen Darstellung dienen.
Bis zum Jahre 1400 war alles Material im Mecklenburgischen Urkundenbuch gesammelt. Für die folgenden Jahrhunderte benutzte ich in der Hauptsache Akten, die mir das Großh. Geheime und Haupt=Archiv zu Schwerin bot. Leider sind die Regesten des 15. Jahrhunderts noch nicht veröffentlicht. So war ich für diesen Zeitraum außer auf bie Lehnsakten in der Hauptsache auf die Schloßregister 1 ) angewiesen. Sie sind für das Amt Schwerin vorhanden aus den Jahren 1409/10, 1424, 1433, 1454, 56, 57, 58, 59, 1460, 62, 64, 66, 68, 69, 1473, 75, 76, 77, 78. Dazu einige Reste aus den neunziger Jahren. Für das 16. und 17. Jahrhundert boten den Stoff die Archivakten über das Amt Schwerin. Von ihnen hebe ich als besonders wichtig die Amtsbücher 2 ), die Register, die Personalakten (Bestallungen, Amtseide, Reverse) und die Amtsordnungen hervor. Daneben sah ich Rentereiakten, sowie verschiedene Akten anderer Ämter und endlich Kontributionsedikte ein. An Kontributionsregistern ist für Amt Schwerin nur eins, aus dem Jahre 1585, überliefert. Über anderes Aktenmaterial ist bei den betreffenden Stellen in der Darstellung selbst Rechenschaft gegeben.
Die behandelten Stoffgebiete ergaben sich im Verlauf der Arbeit von selbst aus dem mir zugänglichen Material. Behandelt wurden deshalb die grundherrlichen Verhältnisse, der ur=
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sprüngliche Umfang des Amtes, die Besitzverschiebung und das Hinübergleiten in das reine Domanialamt. Den Abschnitt über die Steuern und Abgaben sehe ich als den ertragreichsten an, weil es hier m. E. zum erstenmal gelungen ist, ein klares und umfassendes Bild der mittelalterlichen kolonialen Abgaben und Steuern auf dem Lande zu geben. Der Abschnitt über die Verwaltung ist möglichst knapp, scharf und bestimmt gefaßt. Ich suchte nur die Hauptlinien klarzulegen. Das Gerichtswesen ist nicht behandelt, vergl. S. 90 N. 7. Die kurzen Nachrichten zur Wirtschaftsgeschichte und zur Statistik sollen nur kleine Beiträge für eine umfassende Wirtschaftsgeschichte Mecklenburgs sein, die irgend jemand in Bälde schreiben möge.
Die Darstellung ist im wesentlichen nur bis zum Jahre 1655 geführt. Dies ist - ganz abgesehen davon, daß eine Gesamtgeschichte bis zur Gegenwart die Kräfte eines Anfängers überstiegen hätte - auch sachlich dadurch gerechtfertigt, daß die Abgaben der domanialen Eingesessenen durch die Vermessung von 1703 ff. eine neue und andersartige Grundlage erhielten und daß zum andern das Amtsbuch 1655 das letzte ist, in dem der Zustand vor der Vermessung enthalten ist.
Die Schwierigkeit für die vorliegende Arbeit lag außer in der Masse der zu bewältigenden Akten in der Ungleichmäßigkeit des überlieferten Materials, die eine gleichartige Behandlung aller Fragen ausschloß. Bedonderd erschwerend war noch ein anderes. Es fehlt bis heute an befriedigenden Arbeiten über Gebiete, die mit meiner Aufgabe eng zusammenhängen, und aus deren Kenntnis erst das Amt und seine Tätigkeit innerhalb der mecklenburgischen Wirtschafts= und Verwaltungsgeschichte genügend zu würdigen ist. So fehlt, um nur einige zu nennen, eine abschließende Geschichte der Kolonisation - die verdienstvollen Arbeiten von Ernst und Witte sind erst die Grundlagen dazu -, eine Darstellung der mecklenburgischen Hof= und Zentralverwaltung, des Gerichts= und Städtewesens. Erst auf Grund derartiger Vorarbeiten wird eine umfassende Gesamtdarstellung der mecklenburgischen Wirtschaftsgeschichte möglich sein. Zu dieser letzten, höchsten Aufgabe möchte die vorliegende Arbeit über das Schweriner Amt ein kleiner, nicht ganz unbrauchbarer Baustein werden.
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Archiv für mecklenburgische Landeskunde.
1852-1870.
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Domaniale Verhältnisse in Mecklenburg=Schwerin, Bd. I, 1864.
Balck,
Finanzverhältnisse in Mecklenburg=Schwerin, 1877. Balck, Güter und Ämter. Schwerin 1901.
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herausgeg. vom Statistischen Bureau
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Bericht über die 22. Versammlung des Vereins mecklenburgischer Forstwirte,
Schwerin 1894.
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über Ursprung und Wesen der Leibeigenschaft in Mecklenburg.
Zeitschrift für Rechtsgeschichte Bd. 10.
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Mecklenburgisches Landrecht. Weimar 1871-80.
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Fiskus. Rostock 1872. Boll, Geschichte des Landes Stargard, 1846.
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Das Staatsrecht in Mecklenburg=Schwerin, 1884.
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Die Entstehung der mecklenburgischen Schlagwirtschaft. Diss. Rostock 1891.
Duge,
Urkundliche Nachrichten über Goldberg und Umgegend. Gadebusch 1883.
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über das ältere deutsche Münzwesen. Leipzig 1879.
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Altes und neues Mecklenburg. Güstrow und Leipzig 1753.
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Chronik der Haupt= und Residenzstadt Schwerin. Schwerin 1862.
Feststehender Grund der Steuerfreiheit der mecklenburgischen Ritterschaft
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Zur Geschichte des mecklenburgischen Jagdrechtes. Diss. Rostock 1906.
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Geschichte der mecklenburgischen Landstände. Rostock 1856.
v. Kamptz,
Civilrecht des Herzogtums Mecklenburg Bd. I 1805/06, Bd. II 1824.
Kötzschke,
Deutsche Wirtschaftsgeschichte bis zum 17. Jahrhundert. Leipzig 1908.
Lehmann,
Abhandlungen zur germanischen Rechtsgeschichte. Berlin und Leipzig 1888.
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Der kirchliche Zehnt im Bistum Lübeck. Diss. Kiel 1909.
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Siedelung und Agrarwesen. Berlin 1895.
v. Meyenn,
Urkundliche Geschichte der Familie v. Pentz. Schwerin, Bd. 1
1891, Bd. 2 1900.
Graf v. Oeynhausen,
Geschichte der ritterschaftlichen Lehnbauerschaft Steder=Niendorf. Schwerin 1903.
Radloff,
Das landesfürstliche Beamtentum Mecklenburgs im Mittelalter. Diss. Kiel 1910.
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Nachtfelden und Jägergeld in Bayern. Abhandlungen der hist.
phil. Klase der Königl. Akademie der Wissenschaften München Bd. 23.
Seite VI |
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Geschichte der Grafschaft Schwerin. Prog. Real=Gymnasium Ludwigslust 1893.
F. A. Rudloff,
Pragmatisches Handbuch der mecklenburgischen Geschichte. Rostock und Schwerin 1795-1822.
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Das ehemalige Verhältnis zwischen dem Herzogtum Mecklenburg und dem Bistum Schwerin, Schwerin 1794.
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Mecklenburgisches Staatsrecht. Berlin 1909. Schlie, Kunst= und Geschichtsdenkmäler Mecklenburgs. Schwerin 1896.
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Lehrbuch der deutschen Rechtsgeschichte, V. Auflage, 1907.
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Mecklenburgische öffentliche Landes=Verhandlungen. Rostock 1792.
Vereinsblatt des Heide=Kulturvereins für Schleswig=Holstein
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Historische Nachricht von der Verfassung des Fürstentums
Schwerin, besonders in politicis. 1741.
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Meckl. Geschichte I. Wismar 1909.
Witte,
Wendische Bevölkerungsreste in Mecklenburg. Stuttgart 1905.
Wittich,
Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland 1896.
Jahrbücher des Vereins für mecklenburgische Geschichte und Altertumskunde (M. Jbb.):
Ahlers,
Das bäuerliche Hufenwesen in Mecklenburg, Bd. 51.
Brennecke,
Die ordentlichen, direkten Staats=Steuern Mecklenburgs im
Mittelalter, Bd. 65.
Brümmer,
Das Vermessungsrecht, Bd. 57.
Glöckler,
über die Straßengerechtigkeit in Mecklenburg, Bd. 10.
Küster,
Die Verwaltungsorganisation von Mecklenburg im 13. und 14.
Jahrhundert, Bd. 74.
Lisch,
Geschichte der Comthurei Kraak und der Priorei Eixen Johanniter=Ordens, Bd. 1.
Lisch,
über den Lübecker Martensmann, Bd. 23.
Raspe,
Die Immunität der Kirchendiener und des Kirchenguts in Mecklenburg, Bd. 72.
Schildt,
Das Bistum Schwerin in der evangelischen Zeit, Bd. 47, 49, 51.
Schmalz,
Die Begründung und Entwicklung der kirchlichen Organisation
Mecklenburgs im Mittelalter, Bd. 72.
Stuhr,
Die Bevölkerung Mecklenburgs im Mittelalter, Bd. 58.
Techen,
Über die Bede in Mecklenburg bis zum Jahre 1385, Bd. 67.
Weißbach,
Staat und Kirche in Mecklenburg in den letzten Jahrzehnten vor
der Reformation, Bd. 75.
Wigger,
Berno, der erste Bischof von Schwerin, Bd. 28.
Witte,
Wendische Zu= und Familiennamen, Bd. 71.
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Einleitung.
Terra Schwerin
ist von natürlichen, leicht zu verteidigenden Grenzen eingeschlossen: S. 1-3,
Erster Teil.
Geschichte des Amtes:
S. 4-24.
I.
Verpfändungen:
S. 4-7.
Als Faustpfand verpfändet 1217 an ein Glied der Familie des dänischen Königs: S. 4; 1307 und 1323 an Glieder der gräflichen Familie: S. 5; zuletzt 1356 an die Vögte Labus und Bozel: S. 5; als hypothekarisches Pfand 1594 an die Königin Sopbie von Dänemark: S. 6.
Als Folgen der Auseinandersetzungen im Fürstenhause 1407 zwischen Albrecht III. und seinem Neffen Johann: S. 7 (dazu Anlage 1 S. 154); 1520 zwischen Albrecht VII. und Heinrich V: S. 7. Zwecks besserer Verwaltung 1706: S. 9 (dazu Anlage 2 S. 159). 1710: S. 9 (dazu Anlage 3 S. 161); 1757, Amt Hagenow wird errichtet: S. 10 (dazu Anlage 4 S. 163).
A. | Zur Geschichte ihrer Entwicklung in Mecklenburg: S. 11-17. | ||
B. | Die einzelnen Grundherren: S. 17-24. | ||
I. | Die Johanniter: S. 17. | ||
II. | Kloster Reinfeld: S. 18. | ||
III. | Kleinere geistliche Grundherren: S. 19. | ||
IV. | Der Dom zu Schwerin: S. 20. Grundherrschaft zum ius vasallorum und zum Recht von "Rampe und Hundorf" (dazu Anlage 5 S. 168). | ||
V. | Das Bistum Schwerin: S. 21. | ||
VI. | Die Städte: S. 22. | ||
a) | Hagenow, eine amtssässige Stadt: S. 22. | ||
b) | Schwerin, eine amtsfreie Stadt: S. 23. | ||
VII. | Die Ritter und die Verteilung des Grund und Bodens (dazu Anlage 6 S. 170-178). |
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Zweiter Teil.
Die Abgaben:
S. 25-88.
A.
Die öffentlich=rechtlichen:
S. 25-60.
Zusammenfassende allgemeine Betrachtung: S. 26.
Die Bedegerechtigkeit ist Ausfluß der Landeshoheit: S. 27. Zur ordentlichen Bede gehören die Sommer= und Winterbede: S. 28; die große und kleine: S. 28. Im 16. Jahrhundert ist die Vorbede ordentliche und die Nachbede außerordentliche Bede: S. 28. Im 14. Jahrhundert sind Vor= und Nachbede Teile der ordentlichen Bede: S. 29; precaria prima, media et ultima bezeichnen die gesamte, die ordentliche und außerordentliche Bede: S. 30; Herren= und Mannbede bezeichnen den Inhaber der Bede: S. 30.
Die Bezeichnungen für die außerordentliche Bede: S. 31.
Die Königsbede ist die ordentliche Bede: S. 31.
Ihre Entstehung: S. 31; sie ist eine allgemeine Untertanenpflicht: S. 32; ihre Veräußerung: S. 32; die Bedeeinheit: S. 32; Überbede: S. 33; die Bedeutung der ordentlichen Bede: S. 83; ihr Ende: S. 34.
Die Anlässe zur Landbede: S. 37; die Prinzessinnensteuer: S. 37; die Landbede wächst sich allmählich aus zu einer für das ganze Territorium gemeinsamen Steuer: S. 38 (dazu Anlage 7 S. 179); Reichs= und Kreissteuern werden nicht in Form der Landbede erhoben: S. 39; die Landbede bleibt ein Hauptbestandteil der seit dem 16. Jahrhundert erhobenen Kontribution: S. 41; Höhe und Zahlungsweise der Landbede: S. 44; ihre Hebung und Verwaltung: S. 45.
Es ist eine allgemeine Untertanenpflicht: S. 46; die Stellung der Ritter, Städte und Geistlichkeit zum Ablager: S. 47; die Verbindung mit der Jagd: S. 48 (dazu die Anlage 8-11 S. 181-183); die Erhebung der Steuer durch das Amt und ihre Ablösung durch Geld: S. 51; die Verbindung mit .anderen Abgaben: S. 53; das Ablager der Beamten: S. 54.
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B. Die grundherrlichen Leistungen: S. 61-88.
Das Rauchhuhn: S. 62.
Die Pacht:
S. 62-67 (dazu Anlage 15 S. 187).
Der Dienst: S. 68-86.
I. | Die öffentlichen Dienste: S.68. | ||
II. |
Die grundherrlichen Dienste bis zum Emporkommen der Gutsherrschaft: S. 70 (dazu Anlage 16 S. 190).
Die grundherrlichen Dienste sind gemessen. Die Dienste im Domanium sind ungemessen. Seit dem Ausgang des 15. Jahrhunderts allmähliche Steigerung der Dienste. |
||
III. | Die Dienste im Amt (Schwerin im 17. Jahrhundert: S. 74. Das Hofsystem. | ||
IV. |
Einiges über die Ausführung der Dienste, bezw. die Ausführungsbestimmungen: S. 77-85.
Die Anzahl der Dienste: S. 77; dienstfreie Tage: S. 79; die einzelnen Dienste und ihre Ausführung: S. 79; die Beköstigung der Diensttuenden: S. 81; die Kornfuhren: S. 81; Mühlen=, Jagd= und Kirchendienste: S. 82; außerordentliche Dienste: S. 83; Strafen für schlechte Ausführung und Verordnungen gegen Bedrückung der Diensttuenden: S. 84. |
||
V. | Der Schulzendienst: S. 85. | ||
VI. | Das Dienstgeld: S. 86.. |
Dritter Teil.
Die Verwaltung:
S. 89-110.
Das Amt ist in allen Dingen der Stellvertreter des Landesherrn: S. 90; die Aufgaben werden allmählich räumlich und sachlich eingeschränkt und verringert: S. 91; seit dem 16. Jahrhundert erweitern sich die Aufgaben des Amtes räumlich und wachsen dem Inhalt nach: S. 92.
Das Amt übernimmt .Aufgaben einer heutigen Hof= oder Zentralverwaltung: S. 96; die Amtshaushaltung verwandelt sich zuweilen in die Hofhaushaltung: S. 98; das Ende der Amtshaushaltung um 1600: S. 98.
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Der Zustand bis zum 15. Jahrhundert; seit dem Ausgang des 15. Jahrhunderts der stufenweise Ausbau des modernen Rechnungswesens: S. 99 (dazu Anlage 17 S. 190-197); Amtsbücher, Protokoll= und Gerichtsbücher: S. 101; die Visitationen: S. 102.
Bis 1500 ein Beamter, der Vogt: S. 103; seit dem 16. Jahrhundert das Kollegialsystem, Hauptmann und Küchenmeister: S. 104; die mittleren Beamten: S. 106; die Bestallung der Beamten: S. 107; die Unterbeamten: S. 108; die Besoldung: S. 110 (dazu Anlage 19 und 20 S. 200-206).
Vierter Teil.
Einiges zur Wirtschaftsgeschichte und Statistik des Amtes.
Die Besetzung der Dörfer: S. 133; der Dreißigjährige Krieg: S. 136; Bevölkerungszahlen: S. 137; die Anzahl der Wenden: S. 139; der Besetzungswandel: S. 139; die Volkszählung im Jahre 1669: S. 141.
Anlagen | S. 153-206 |
Anmerkungen | S. 207-291 |
[ Seite XI ] |
M. U.=B. = Mecklenburgisches Urkundenbuch.
(z. B) I. 916 = M. U.=B. Band I., Urkunde 916. A.=B. = Amtsbücher. C.=E. = Kontributionsedikte. C.=R. = Kontributionsregister. m = Mark lübisch (= 16 ). = Schilling (= 12 ). = Pfenning. alb. = albus, Witten (= 4 ). tal. = talentum, Pfund (= 20 ). f = Gulden (=24 ). Th. = taler. Rtlr. = Reichstaler. Dr. = Drömpt. Sch. = Scheffel. |
Sind Archivakten zitiert, so sind die des Großherzoglichen Geheimen und Haupt=Archivs gemeint mit Angabe des Lagerorts im alten Gebäude.
[ Seite XII ] |
Es ist in der Darstellung versehentlich stets "Glöckner", über die Straßengerechtigkeit in Mecklenburg M. Jb. 10 statt "Glöckler" zitiert. Ebenso ist "Verpoorten" statt "Verpooren" zu lesen.
[ Seite 1 ] |
Der lokale Verwaltungsbezirk 1 ) war in Mecklenburg zur Zeit der Kolonisation im 12. Jahrhundert und blieb seitdem die terra. Sie heißt seit Mitte des 14. Jahrhunderts in den deutschen Quellen Land, Vogtei 2 ) oder Amt 3 ) (letzteres damals noch selten) und seit dem 16. Jahrhundert ausschließlich "Amt". Eine solche terra ist das Amt Schwerin, dessen hus, castrum, burg, veste bis 1655 hin das Schloß zu Schwerin ist. 4 ) Kirchlich gehört terra Schwerin zum Bistum Schwerin.
Unser Amt hat im großen und ganzen natürliche Grenzen. Seine westliche Grenze stößt an die terrae Wittenburg, Gadebusch, Breesen 5 ) des Bistums Ratzeburg. Im Ratzeburger Zehntenregister werden als die östlichen Grenzdörfer der terra Wittenburg bezeichnet: Hagenow 6 ), Viez, Bakendorf, Gammelin, Radelübbe, Mühlenbeck, Schossin, Parum, Dümmer 7 ). Sämtliche Dörfer liegen westlich von der Sude, die hier die natürliche Grenze bildet. Alles, was östlich der Sude ist, gehört zur terra Schwerin. 8 )
Während nun Walsmühlen 9 ) ursprünglich zu Amt Wittenburg zählt, liegen Zülow 10 ) und Stralendorf 11 ) in der terra Schwerin. Von der Quelle der Sude aus läuft die von der Natur geschaffene Scheide weiter über die Höhen und Pässe von Walsmühlen und Zülow in das Sumpfgebiet des "großen Moors".
An das große Moor stößt östlich das Seemoor. Von hier springt die Grenze zwischen terra Schwerin und Wittenburg, einem Wasserlauf folgend, an die Nordkante des "Dümmersees" hinüber, indem sie Wendischhof bei der terra Schwerin läßt. 12 )
Als östliche Grenze der terra Gadebusch gibt das Ratzeburger Zehntenregister an: Badow (dies noch zur terra Wittenburg), Gr.= und Kl.=Renzow, Pokrent, Lützow, Käselow, Rosenow, Dragun, Vietlübbe, Frauenmark, Pätrow, Hindenberg. Dem
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gegenüber stehen als Westgrenze der terra Schwerin 13 ) die Ortschaften: Gr.= und Kl.=Welzien, Rosenhagen, Gr.= und Kl.=Brütz, Gottmannsförde, Drieberg. Hieran schließen sich die Ortschaften 14 ): Schönfeld, Gr.=Eichsen, Mühlen=Eichsen [ad molendinum], Goddin, Webelsfelde, Wüstenmark, Rüting 15 ). Diese politische Grenze der terra von Gr.=Welzien bis Rüting wird durch eine ihr parallel laufende natürliche Grenze verteidigt. Sie schließt sich unmittelbar an die bisherige natürliche Grenze an, die wir bis zum Nordrande des Dümmerschen Sees verfolgt hatten, läuft über die Erhöhungen, Hölzungen und Moore bis Kl.=Welzien, von hier in das Sophienmoor, dann über die Höhen und Hölzungen nach Rosenhagen, dort über die höchsten Punkte der Gegend, Höhe 93 und 87, die beide nach terra Wittenburg abfallen, also natürlichen Schutz gewähren, nach dem Südrande des Cramoner Sees. Von dort bis Rüting bildet eine nur künstlich zu überschreitende natürliche Scheide die ununterbrochene tief eingeschnittene Seen= und Flußkette des Cramoner Sees, der Stepenitz, des Wendelstorfer Sees und wiederum der Stepenitz. Die Ortschaften vom Südrande des Cramoner Sees bis Rüting liegen teilweise nicht unmittelbar auf der natürlichen Grenze, sondern mitunter 1 bis 3 Kilometer davor. Dies ist aber meines Erachtens bei der Größe der terra Schwerin und weil gerade hier die natürliche Grenze besonders stark ausgeprägt und verteidigungsfähig ist, nicht weiter von Bedeutung.
Die nördlichsten Dörfer der terra Schwerin sind: Schadendorf, Wendorf, Dalliendorf, Bobitz, Dambeck, Naudin, Wendisch=Rambow 16 ), während Hindenberg, Schildberg, Rüting in terra Breesen 17 ), Testorf, Harmshagen, Friedrichshagen, Gr.= und Kl.=Krankow, Saunstorf und die 4 Stielen zu terra Gadebusch bezw. zu terra Breesen zählen.
Wenn im Norden unserer terra auch nicht so scharfe natürliche Grenzen sind, wie z- B. die Seenkette bei Eichsen ist, so werden die aufgeführten Grenzdörfer doch durch Höhen, auch Moore (z. B. bei W.=Rambow) einigermaßen gedeckt.
Von Wendisch=Rambow aus ist die ursprüngliche Grenze der terra Breesen über Zickhusen (zum Amt Schwerin) südlich von Gallentin an den großen Schweriner See gelaufen, so daß die Insel Lieps, die Dörfer Kleinen und Gallentin noch mit zur terra Breesen 18 ) gehörten. Seit dem 16. Jahrhundert aber erscheinen Kleinen und Gallentin 19 ), 1585 (doppelte Landbede) auch noch Hoppenrade beim Amt Schwerin. Gegen Osten bildet die von der Natur dargebotene Grenze der Schweriner See. 20 )
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Südlich des Schweriner Sees ist die Ostgrenze ebenfalls eine natürliche, der Störfluß mit der Störniederung und die Lewitz. Die Grenzortschaften der terra sind Müß, Fähre 21 ), Consrade, Plate - über Peccatel ist in dieser Beziehung nichts bekannt, doch gehört es um 1600, als es domanial wird, zum Amt Schwerin - Banzkow, Mirow, Jamel, Goldenstädt, Fahrbinde. 22 )
Zum Amt Neustadt liegen Wöbbelin, Lüblow, Alt= und Neu=Warlow (seit 1568 auch Dreenkrögen als selbständige Ortschaft) und auch Strohkirchen. Seit 1477 taucht auch Jasnitz als ein Ort des Amtes Neustadt auf. 23 ) Beide werden erst 1861 von Amt Neustadt ab zu Amt Hagenow gelegt. 24 ) Somit bildet das gewaltige Wald= und Niederungsgebiet der Jasnitz die natürliche Grenze der terra Schwerin, die sich über die Forst Rastow bei Fahrbinde bis auf wenige hundert Meter der ändern natürlichen Grenze, der Lewitz, nähert. Alles, was südlich dieser Grenze liegt, ist außerhalb der terra Schwerin. 25 )
Im Jahre 1167 26 ) bestimmt Heinrich der Löwe, daß die terra Schwerin zum Bistum Schwerin gehöre, und daß die südliche Grenze des Bistums Schwerin mit Ratzeburg dort sei, ubi qua Trisniza Zudam influit et regirat in orientem usque ad paludom, ubi eadem Trisniza sortitur originem. Diese Trisniza bildet also zugleich die Südgrenze des Amtes Schwerin, Da die Jasnitz die natürliche Grenze ist, Strohkirchen zu Amt Neustadt, Moraas stets zu Amt Schwerin gehört hat, so muß man als die Trisniza den Strohkirchener Bach ansehen, der genau von Osten kommend in die Sude fließt. Was nördlich dieses Baches und östlich von der Sude liegt (f. oben), gehört also zu Amt Schwerin, mithin auch Kirch=Jesar. 26 )
So ist die terra Schwerin ein gewaltiges Rechteck, dessen Längsseiten von Norden nach Süden laufen und das auf allen Seiten durch leicht zu verteidigende, teilweise nur künstlich zu überschreitende natürliche Grenzen eingeschlossen wird. Im Osten liegt der Schweriner See, die Stör= und Lewitzniederung. Im Süden das große Waldgebiet der Jasnitz und die Niederungen und Sümpfe um Moraas und Strohkirchen; im Westen die Sude. Von deren Quelle an läuft die Grenze über Moore und Hohen an den Südrand der Seenkette bei Eichsen, verfolgt diese und biegt bei Rüting nach Osten um, verläuft wiederum über Höhen und Moore und Stößt an das Nordende des Schweriner Sees.
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Terra, Amt Schwerin gehörte, so lange die Grafschaft Schwerin bestand, ununterbrochen zu ihr, und als diese 1358/59 an Herzog Albrecht überging, von da ebenfalls ununterbrochen zum Herzogtum Mecklenburg, und zwar stets zur Schweriner Linie.
Dem häufigen Schicksal fürstlicher Ämter, im Mittelalter zur Deckung landesherrlicher Schulden verpfändet zu werden, entging auch Amt Schwerin nicht ganz.
Doch nur bis 1356 wurde es als Faustpfand ausgetan. Später blieb es hiervon und von dem Geschick, als Wittum oder als Leibgeding gegeben zu werden, verschont. Auch in die umfangreichen Verpfändungen mecklenburgischer Ämter 27 ) in der Mitte des 18. Jahrhunderts wurde es nicht hineingezogen.
1217 hatte Gräfin Ida 28 ), die Schwester Graf Hinrichs von Schwerin, den Grafen Nicolaus von Halland, einen unehelichen Sohn König Waldemars von Dänemark, geheiratet. Als Brautschatz und Aussteuer war ihr das halbe Amt 29 ) Schwerin verschrieben.
1221 starb Ida schon als Witwe und hinterließ einen Sohn Nicolaus.
Für seinen unmündigen Enkel ließ König Waldemar durch seinen Statthalter in Holstein, den Grafen Albrecht von Orlamünde, das halbe Amt Schwerin besetzen und in Verwaltung nehmen, wobei Albrecht sich durch einen besonderen Revers und Stellung von 26 Bürgen, darunter mecklenburgische Herzöge und Grafen von Dannenberg, verpflichtete, das Amt Schwerin gewissenhaft dem jungen Nicolaus bei seiner Großjährigkeit - oder falls er vorher sterbe, an König Waldemar - auszuliefern.
Diese Verpfändung bestand bis 1224 30 ), wo durch den Vertrag über die Auslieferung des Königs Waldemar nach der
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Gefangennahme durch Herzog Heinrich von Mecklenburg auch terra Schwerin wieder an die Grafen zurückfiel.
Auf welche Art das Amt bei dieser Verpfändung geteilt gewesen ist, wissen wir nicht.
Die zweite Verpfändung erfolgte 1307 in den Werle=Brandenburgischen Wirren, in die die Grafen mit hineingezogen wurden. 31 )
Zur gegenseitigen Hülfeleistung schlossen sich die beiden Linien der Grafschaft, die Brüder Guncelin V. und Heinrich III. von Schwerin und ihr Oheim Nicolaus I. und dessen Sohn Guncelin VI. von Wittenburg zu einem ewigen Schutzbündnis zusammen 32 ) und die Schweriner fetzten zur Sicherung ihrer Abmachung: unse hus unde stat to Zwerin mit mannen unde mit lande, dat darto hort, zu Pfand. Sollten sie den Vertrag nicht halten, so scholden unse riddere unde unse man van deme lande to Zwerin unde de stat darmede den Wittenburgern so lange gehören, bis die beiden Brüder ihren Vertrag wiederum innehielten.
Als Leibgedinge wird das Amt Schwerin 1323 33 ) der Gräfin Elisabeth, Gemahlin des Grafen Heinrich, gegeben und dies von dem Lehnsherrn, Herzog Erich von Sachsen=Lauenburg, bestätigt.
Die letzte Verpfändung des Amtes Schwerin als Faustpfand geschah 1356 34 ), wo es nebst den Vogteien Neustadt, Marnitz, Stavenow und halb Lentzen von Nicolaus und Otto, Grafen zu Schwerin, und der Gräfin Mechtild an die Vögte Ulrich Labus, Kirchherrn zu Steinbeck, und Christian Bozel, einen Ritter, verpfändet wird, die damit gleichzeitig ihre Vögte werden 35 ), eine damals sehr häufige Erscheinung.
Der gesamte Inhalt und die Nutzung der Vogteigewalt und sämtliche Aufkünfte der Vogtei werden verpfändet. 36 ) Nur den Schoß (schot) in der Stadt Schwerin, den Schweriner See und unse holt, also die Waldungen, behalten sich die Fürsten vor; doch dürfen sie den See nicht verpfänden, solange Labus und Bozel Pfandinhaber des Amtes sind.
Die beiden haben die volle Amtsstellung eines Vogtes, sie sollen tun, wie rechte Amtleute und Vögte zu recht tun sollen. Die Fürsten versprechen, sie von ihret= (der Fürsten) wegen ohne Recht und Gesetz nicht willkürlich absetzen, hindern oder ausweisen zu wollen. Beide Amtleute sind hingegen verpflichtet, richtige und redliche Rechnung, wie es sich gebührt, den Fürsten
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abzulegen, und wenn die Vögte Verluste haben und mit Unterbilanz arbeiten, so wollen die Grafen ihnen bei richtig befundener Rechnungsablage nach dem Urteil des geschworenen Rates Ersatz leisten.
Sollte einer von beiden Pfandvögten sterben, so geht der Vertrag in vollem Umfang auf des Verstorbenen Erben über.
Labus hatte schon vorher in der Fürsten Dienst gestanden und mit einem Verlust gewirtschaftet, den ihm seine Herren durch eine Verschreibung (Brief) wettgemacht haben. Diese Verschreibung wird nun mit Zustimmung Bozels und dessen Erben aus das Amt Schwerin übertragen und angewiesen.
Sollten Bozel und seine Erben dadurch geschädigt werden, so sollen sie (nachdem Labus abgefunden ist) alleine die Ämter so lange besitzen und behalten, bis sie ihrem Schaden nachgekommen sind, worüber den Fürsten Rechenschaft abzulegen ist. Beide Parteien, die Fürsten und die Amtleute, können den Vertrag und die Vogtschaft aufheben, müssen aber 8 Wochen vorher kündigen.
1357 37 ) gilt noch dieser Vertrag, der ein so greifbares, bis ins einzelne ausgeführtes Bild der damals und noch ein Jahrhundert lang üblichen Verpfändungen von Ämtern bildet. Im Jahre 1363 38 ) besteht er nicht mehr. Nach dem Übergang der Grafschaft an Mecklenburg haben Bozel und seine Familie ihre gesamten Ansprüche, die sie von dieser Verpfändung her hatten, gegen die Belehnung mit dem Amt Stavenow durch Herzog Albrecht abgetreten. 39 )
Später ist das Amt nur noch ein einziges Mal, und zwar nicht mehr als Faustpfand, sondern hypothekarisch verpfändet worden: im Jahre 1594 an die Königin Sophie von Dänemark 40 ), um Geld zur Bezahlung fürstlicher Schulden zu erhalten. Zunächst quittieren die Herzöge Sigismund August und Ulrich 1594 über 15 000 Rtlr., die Sie von Sophie Von Dänemark erhalten haben. Die Zinsen, 6 %, werden jährlich einmal zum Dreikönigstag in Güstrow ausbezahlt; beiderseitige Kündigungsfrist ist ein Jahr. Zur Sicherheit wird Amt Schwerin mit sämtlichen Auf= und Einkünften verpfändet, woran Sophie bei nicht geschehener Zinsenzahlung sich schadlos halten soll.
Diese erste Urkunde ist durch einen Schnitt in der Mitte ungültig gemacht und durch eine neue Verschreibung vom Jahre 1595 ersetzt worden, worin die beiden Vormünder gleich 50 000 Rtlr. unter denselben Bedingungen empfangen zu haben
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bescheinigen. 41 ) Auf der Rückseite ist die Abzahlung verzeichnet, nämlich:
1652
1653 1654 |
=
= = |
13 280 Rtlr.
25 000 " 11 720 " |
Während später im 18. Jahrhundert das Amt Schwerin wiederholt ans Gründen der besseren Verwaltung zerlegt wurde, sind die beiden Teilungen von 1407 und 1520 Folgen der Auseinandersetzungen im Fürstenhause.
König Albrecht III. hat das Amt in 2 Hälften zerlegt, über die je eine besondere Urkunde am 7. März 1407 42 ) aufgenommen ist. Albrecht bittet seinen Neffen Johann, einen Teil zu wählen und auf die betreffende Urkunde sein Insiegel zu drücken. Der Vorschlag Albrechts ist dadurch merkwürdig, daß er das Land nicht in 2 zusammenhängende Gebiete auseinanderlegte, sondern durch das ganze Land hindurch möglichst von 2 benachbarten und annähernd gleich ertragreichen Dörfern das eine dem einen, das andere dem andern Teil zuwies (s. hierüber die Anlage 1). Da aber beide Urkunden unbesiegelt sind, bleibt ungewiß, ob die Teilung damals überhaupt ausgeführt worden ist. Jedenfalls finden wir seit 1417 43 ) stets einen einzigen Vogt, so daß sie damals, wie anzunehmen ist, keinen Bestand mehr gehabt hat.
Im Jahre 1520 schlossen die beiden Herzöge Albrecht und Heinrich den Neubrandenburger Hausvertrag 44 ), worin das Land, weil zu einer gemeinsamen Regierung die Charaktere der Fürsten nicht paßten, aufgeteilt wurde. Nur die Prälaten, der Adel, die Mannschaft, und 12 Städte 45 ) blieben beiden gemeinsam, ebenso auch die Vertretung gegen die Stände. Jede Vogtei wurde in ihrem gesamten Umfang einem der Teile zugewiesen. Albrecht nahm den (später so genannten) Güstrower, Heinrich den Schweriner Teil. Indessen wurden 4 Vogteien, Schwerin, Güstrow, Teterow und Laage, später auch Stargard in der Weise zerlegt, daß in jedem Dorf jeder Fürst die Hälfte der Insassen mit ihren sämtlichen Leistungen, Diensten, Abgaben, Lasten und Brüchen hatte, so daß es in jedem dieser Ämter 2 fürstliche Vögte und in jedem Dorf 2 fürstliche Grund= und Gerichtsherrn gab. Was nun jedem Herzog in jeder dieser so geteilten Vogteien Zustand, ist in den sogenannten Teilungsregistern aufgezeichnet. 46 )
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Einige Auskünfte, wie die Zölle 47 ), die Orbör aus Schwerin, die Ablager der Klöster und Komtureien, die Gaben von Wismar und Lübeck 48 ), das Metzenmehl der Mühlen, der Aalfang zu Banzkow und bei der Fähre werden zusammen erhoben und ihre Erträge geteilt. 49 ) Natürlich tragen beide Fürsten auch alle Kosten hierfür gemeinsam.
Die Jagd soll jeder nach seiner Lust und Gefallen gebrauchen. Die Seen werden geteilt. Nur der Pfaffenteich in Schwerin bleibt gemeinsam. Er wird im Jahr einmal bezogen und die Fische werden geteilt. Die Brüche auf den gemeinsamen Seen gehen je zur Hälfte. Gemeinsam bleibt der Große Schweriner See. Aber von den vorhandenen 2 Waden und 4 Schiffen bekommt jeder Fürst 1 Wade und 2 Schiffe. Die Pacht der Schmaltauer - 16 m - wird geteilt.
Für seinen Bedarf an Bau= und Brennholz kann jeder Fürst genügend Holz schlagen lassen. Mastschweine sollen beide gleich viel in das Holz treiben. Die Kosten für Die Schweinehirten geben sie je zur Hälfte.
Das Ziegelwerk auf dem Ziegelwerder benutzt der eine das eine Jahr, der andere das nächste Jahr.
Wie das Schloß, über dessen gesamtes Inventar ein kulturhistorisch interessantes Verzeichnis ausgestellt ist, werden auch die Schloßbedienten geteilt. Jeder erhält die Hälfte der Priester, Chorschüler, Organisten, Waschfrauen, Schiffsknechte, Pförtner, Türmer, Köche usw. Ebenso erhält jeder seinen eigenen Vogt und seine Beamten zur Verwaltung seines Teiles.
In ähnlicher Art sind die drei andern Vogteien zerlegt worden.
Längstens 50 ) bis 1534 51 ) hat nun diese Teilung des Amtes Schwerin bestanden. 1534 muß es Herzog Heinrich ganz allein gehört haben. Im Verlauf der Auseinandersetzung zwischen Herzog Ulrich und Johann Albrecht wird die 1520 durchgeführte Teilung der gemeinsamen Ämter - und so auch des Amtes Schwerin - für die Zeit vom 11. Februar 1555 (Ruppinsche Präliminarien) bis zum 1. August 1556 52 ) (Ruppinscher Machtspruch) wiederholt. In diesem Machtspruch wird endgültig festgelegt, daß Amt und Schloß Schwerin ständig und unantastbar zum Schweriner Teil gehören soll.
1520 ist die letzte Teilung aus dynastischen Interessen. Seitdem ist das Amt Schwerin aus solchen Gründen nicht wieder
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geteilt worden. Das 16. und 17. Jahrhundert brachten die Umwälzung der Amtsverwaltung, die durch die Anlage der Meierhöfe das Domanialamt in einen einzigen großen landesherrlichen Gutsbetrieb umwandelte und die Beamten zu obersten Gutsvorstehern machte.
Dadurch und durch die intensivere Ausnutzung des Bodens durch Eigenbetrieb, durch die beginnende Forstwirtschaft, durch die ersten Versuche, industrielle Unternehmungen von Amtswegen ins Leben zu rufen und zu leiten, waren die Aufgaben und Pflichten des Amtes ungeheuer erweitert und zugleich so umfangreich und zeitraubend geworden, daß es fast zur Unmöglichkeit wurde, das gewaltige Schweriner Gebiet von einer Zentrale aus mit der nötigen Sorgfalt, Zweckmäßigkeit und daher mit Erfolg zu Verwalten. (Denn zu der von mir allein behandelten terra Schwerin waren die gesamte Jabelheide sowie eine Reihe von Dörfern aus anderen Ämtern hinzugekommen.) Deshalb wollen denn, nachdem das Amt begonnen hatte, sich von den furchtbaren Schlägen des 30jährigen Krieges langsam zu erholen, seit dem 18. Jahrhundert die Versuche, das Amt zu verkleinern, nicht aufhören.
So 53 ) ergeht 1706 der Erlaß an die Beamten: "Und demnach mit der Landmessung [die 1703 angeordnet war] und Regulierung der praestationes in diesem Amte es nicht von statten geht, als ist hiemit unser gnädiger Befehl, daß Ihr das Amt in 2 Teile teilt."
Daraufhin entwerfen die Beamten "einen ohnvorgreiflichen Entwurf, nach dem das Amt vor der Hand in 2 Teile hat können geteilt werden". Nördlich ein Teil auf der Kleyseite, ein Teil südlich auf der Sandseite. (S. Anlage 2.)
In den nördlichen Teil wird noch die Störniederung hineinbezogen, obwohl dort Sandboden ist, so daß zu ihm noch gehören und seine Grenze bilden Pinnow, Peccatel, Plate, Banzkow, Pampow und Stralendorf.
Dieser Entwurf ist - wir wissen nicht, weshalb - nicht ausgeführt worden. Dagegen trat eine andere von den Schweriner Beamten vorgeschlagene eigenartige Teilung laut Verordnung vom 9. April 1710 zu Johannis 1710 in Kraft (s. Anlage 3). Der Amtmann hat das Vorrecht, sich seinen Teil auszuwählen, der Küchenmeister bekommt den andern.
Durch Verordnung vom 23. Juli 1711 wird bestimmt, daß die jurisdiction conjunctim exercieret wird, die haushaltung aber und was darin läufft und die praestationes
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einfordern, berechnen und die aufsicht beschaffen bleibet jedem so gut er kann zu betreiben, und die bauern zu bestrafen frei, wiewohl jeder unserer kammer nach beschaffenheit und instructionsmässig davon zu berichten und ratification einzuholen hat. Jeder behält 1 landreiter, wegen der briefträger soll ein jeder die hälfte haben und sollen vorschläge tun, ob dieselben nicht bequemer zu nehmen sind [an Stelle der Käter andere "Briefträger" ev. die Landreiter nehmen].
Das Überraschende - an den Vorschlag von 1407 Erinnernde - besteht darin, daß nicht etwa aus dem alten Amt zwei neue geographisch geschlossene Bezirke geschaffen wurden, sondern daß jedem der beiden Beamten über das ganze Gebiet hin seine Ortschaften und Untertanen - ungefähr in der gleichen Anzahl - zugewiesen werden. Es scheint, daß der Anlaß zu dieser Maßregel - Gewißheit ließ sich aus den Akten nicht gewinnen - ein persönlicher war, den Küchenmeister, der bis dahin dem Amtmann untergeordnet war, diesem gleichzustellen. Wie lange - ob bis 1756 hin - diese Zerlegung des Amtes Bestand hat, vermag ich aus den Akten nicht festzustellen, jedenfalls war die Teilung höchst unzweckmäßig, weil sie den Umfang des Amtes nicht verringerte, sondern schon für die Reisen denselben Zeitaufwand wie früher forderte. Es nimmt daher nicht Wunder, daß im Jahre 1756 die Unzuträglichkeiten zu einer Neuerung führten. Am 12. Oktober dieses Jahres schreiben die Beamten an den Herzog:
durch ankauf adeliger güter, durch einlösung verpfändeter pertinentien, durch anlegung neuer höfe und besetzung wüster hufen hat sich das Amt so vergrößert, dass es in seinem bezirk nunmehro 75 zum teil sehr besetzte dörfer und einige 40 pachthöfe, die mühlen und zölle ungerechnet, einschliesst.
Wir finden selbst bei vorausgesetzter betriebsamkeit der offizianten allemahl höchst unbequem, wo nicht unmöglich, dass die in dem umfang von 8 meilen vorkommenden, häufigen geschäfte in Untersuchungen, bauten, regulierungen, wirtschaftlichen besserungen, in der aufsicht auf den haushalt so vieler hundert Untertanen, in entscheidung von querelen und so weiter von einem orte ans allemahl mit der gehörigen exactitude dirigiert und geleitet werden könne. Es nähme ihnen, da sie mehr auf Reisen als zu Hause sind, die Zeit unnütz weg, ebenso müßten
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die Untertanen weit reisen, um die Beamten aufzusuchen, und dadurch ihre Wirtschaft versäumen.
Deshalb empfehlen sie, einige Dörfer zum kleinen Amt Erivitz zuzulegen und bitten: dass einer der hiesigen amtsbedienten zur administration der entfernteren gegenden nach Hagenow oder Redefin gesetzt wurde, und an diesem orte ein besonderes amt errichtet würde.
Dieser Vorschlag wurde vom Herzog genehmigt und der Kammer überwiesen. 1757 wurde das Amt demgemäß in die Ämter Hagenow und Schwerin geteilt, und eine Reihe von Ortschaften zum Amte Crivitz gelegt (s. Anlage 4).
Mit dieser Teilung des Amtes schließt die äußere Geschichte der alten terra Schwerin.
In Mecklenburg ist ursprünglich der Landesherr der eigentliche Grundherr gewesen. Ihm allein gehörte Grund und Boden zu Eigentum. Mit der Kolonisation des Landes durch deutsche Ansiedler zog das Lehnswesen und damit die deutsche Grundherrschaft bei uns ein.
Dreien Herren, der Geistlichkeit, der Stadt und dem Ritter, gibt der Landesherr Grundbesitz. Sie alle lassen diesen, abgesehen von einer geringen Eigenwirtschaft, durch ihre Hintersassen bewirtschaften.
Diesem privaten Eigentum und Gerechtsamen fügt der Landesherr noch gewisse öffentliche Rechte hinzu, fast ausnahmslos die niedere Gerichtsbarkeit.
Eine derartige Verbindung von Eigentum mit öffentlichen Rechten nennen wir Grundherrschaft.
Mit großen, geschlossenen Besitzungen (Großgrundbesitz) wurden schon bei ihrer Gründung die bedeutenden Feldklöster Doberan, Dargun, Dobbertin, sowie der Dom zu Schwerin und das Kollegiatstift zu Güstrow ausgestattet. Es war verständlich und natürlich, daß in Zukunft die geistlichen Institute die Geldmittel, über die sie im 13. und bis zur Mitte des 14. Jahrhunderts verfügten, dazu benutzten, ihre Gebiete auszudehnen, hauptsächlich, um Sie für bestimmte Wirtschaftshöfe abzurunden.
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Auch den neugegründeten Städten wohnte der Trieb inne, sich auszudehnen. So erwarben noch im 13. und bis zur Mitte des 14. Jahrhunderts viele mecklenburgische Städte, um nur Rostock, Parchim, Waren, Güstrow, Gadebusch zu nennen, unmittelbar benachbarte Dörfer, legten die Feldmark zur Stadtfeldmark und nahmen die Dorfbewohner in die eigene Bürgerschaft auf. Dem weiteren Begehren, ihre Macht durch die Erwerbung von größeren Grundherrschaften zu stärken, konnten in der Folge im 14. Jahrhundert nur die kapitalkräftigen Städte Rostock, Wismar, auch Parchim genügen.
Länger als bei diesen beiden dauerte es, bis der Ritter urnfängliche Grundherrschaften erwarb. Er war in ausgedehntem Maße als locator tätig gewesen und in ungefähr 2 / 3 aller mecklenburgischen Dörfer war er auf seiner curia ansässig. Mit der Zeit gelang es ihm, als Belohnung für treu geleistete Dienste, noch mehr aber durch die Geldnot seines Landesherrn mehrere Güter in einer Hand zu vereinigen. Noch aber ist der Besitz des einzelnen Ritters verhältnismäßig beschränkt. Es wächst indessen die Anzahl der Mitglieder der Familien und damit des Ritterstandes überhaupt, die für sich ebenfalls Grund und Boden erwerben, so daß man im Hinblick auf alle Angehörigen der Familien wohl schon von einer Großgrundherrschaft des einzelnen Rittergeschlechts im 13. und 14. Jahrhundert sprechen kann. Hierhin wären auch die Belehnungen zur gesamten Hand zu rechnen, die in Mecklenburg früh üblich geworden sind. Erst während und nach dem 30jährigen Krieg, als durch den wirtschaftlichen Niedergang des Landes ein großer Teil der alteingesessenen Ritterschaft durch einen neuen Adel verdrängt war, finden wir einen umfangreichen Großgrundbesitz in der Hand des einzelnen Herrn. Auch den Nichtadeligen war es von der Kolonisation bis zur Gegenwart nie verwehrt, ritterschaftlichen Grundbesitz zu erwerben.
Dem Wachsen nach außen geht eine Vermehrung der Rechte der Grundherrschaft nach innen parallel.
Die meisten kirchlichen Institute hatten schon bei ihrer Gründung außer den rein grundherrlichen Rechten und Aufkünften und dem niederen Gericht bedeutendere Hoheitsrechte empfangen. Die wichtigsten, wie die Bede und das Hochgericht, waren ihnen ganz oder teilweise, daneben noch häufig Ablager, Münzpfennig übertragen, und ihre Hintersassen waren von den öffentlichen Diensten, wie Burg= und Brückenbau, Heeresfolge
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und Spanndiensten, befreit. Vielfach waren sie nur durch die Lehnwar, durch die Verpflichtung zur Landwehr und durch das oberste Gericht, das der Landesherr persönlich ausübte, noch mit dem Landesherrn verbunden.
Dieses Maß der Befreiung hatten allerdings nur die bedeutenderen der geistlichen Grundherrn bis zur Mitte des 14. Jahrhunderts für die Hauptmasse ihrer Besitzungen erworben, während sie in dem Rest nur einzelne Hoheitsrechte, entweder Bede oder Hochgericht oder Dienste, allein besaßen. In diesem beschränkten Umfange oder noch geringer, nur von der niederen Gerichtsbarkeit, waren auch die unbedeutenderen geistlichen Grundherrn erinnert.
Ihnen allen gemeinsam war bis auf verschwindende Ausnahmen die Befreiung von den öffentlichen Diensten.
Eine so ausgedehnte Befreiung, wie die großen geistlichen Anstalten - bis auf Lehnwar, Landwehr und die oberste vom Landesherrn persönlich geübte Gerichtsbarkeit - konnten von den Städten nur Rostock und Wismar für den größten Teil ihrer Grundherrschaft erlangen. Immerhin aber hatten die übrigen Städte in ihren Grundherrschaften von den wichtigsten Hoheitsrechten eines stets inne, entweder Bede oder Hochgericht oder den öffentlich=rechtlichen Dienst (angaria usw.), zuweilen auch zwei dieser Rechte zusammen.
Es war nun natürlich, daß der dritte Grundherr, der Ritter, hinter den beiden anderen , der Geistlichkeit und der Stadt, nicht zurückstehen wollte. Dies Streben fand eine wertvolle Unterstützung in der andauernd schlechten pekuniären Lage der Fürsten.
Die Freiheit von den öffentlichen Diensten und vom Ablager erkämpfte die ganze Ritterschaft. Bede und Hochgericht und die gänzliche Eximierung bis zur Lehnwar zu erwerben, gelang nur ungefähr der Hälfte. Die Übrigen gewannen in der Mehrzahl noch das Hochgericht, während sie die Bede an den Landesherrn zahlten.
Durch die Grundherrschaft und ihre Ausstattung mit öffentlichen Hoheitsrechten war die unmittelbare Berührung der Untertanen mit der Staatsgewalt mehr oder minder aufgehoben. Die Grundherrschaft übernahm und erfüllte staatliche Aufgaben gegen die Angehörigen des Territoriums, die in ihrer Grundherrschaft saßen, gegen ihre Hintersassen. Zwischen die Hintersassen und den Landesherrn war der Grundherr als Mittelsperson getreten. So bildete die mit Hoheitsrechten ausgestattete Grundherrschaft in gewisser Beziehung einen Staat im Staate. Das Wichtige
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und Folgenschwere war nun, daß der Grundherr seine staatlichen Aufgaben nicht als fürstlicher Beamter, sondern als Lehnsträger zu eigenem Recht übte, daß, dem Geist des Lehnrechtes entsprechend, die öffentlich=rechtlichen Einkünfte sich in rein private Aufkünfte der Grundherrschaft verwandelten, so die Bede, das Ablager, der Münzpfennig, die Dienste und die Gerichtsgefälle, und daß innerhalb der Grundherrschaft einzig die Verpflichtung, Gericht zu halten, den Charakter einer öffentlich=rechtlichen, staatlichen Aufgabe bewahrte.
Während im Domanium die Hintersassen mit dem Staate und den öffentlichen Interessen durch die Person ihres Grundherrn, der zugleich der Landesherr war, in unmittelbarer Verbindung blieben, waren die Hintersassen der fremden Grundherrn naturgemäß vom Staate abgerückt; ein Zustand, der noch bis ins 19. Jahrhundert hinein nicht ohne Bedeutung geblieben ist.
Die Grundherrschaften selbst standen miteinander in keinerlei öffentlich=rechtlicher Verbindung und politischer Beziehung. Jede war für sich getrennt und jede gesondert durch das Lehnband an den Landesherrn geknüpft. Erst diese setzen die Grundherrn innerhalb der einzelnen terra miteinander in Verbindung, indem sie sie ein und derselben Verwaltung, der des Amtes, unterstellen und indem sie von den Grundherrn der einzelnen terrae sich Steuern bewilligen lassen. Aber sie fordern sie nicht immer von allen Grundherrn der terra, sondern häufig nur von einer oder zwei Gruppen. Erst im 15. Jahrhundert ist aus den Ständen der terrae eine gemeinsame Vertretung aller Stände der einzelnen Territorien, in die Mecklenburg zerfiel, erwachsen, und erst seit 1480 erfolgt ein Zusammenschluß aller Grundherrn ganz Mecklenburgs zu einer gemeinsamen Vertretung - nicht aus eigenem Antrieb, sondern durch die Fürsten. Den Vorteil, den der Zusammenschluß durch den gemeinsamen Landtag ihnen bot, nahmen die Stände sehr bald wahr und brachten im Jahre 1520 und durch die landständische Union von 1523 alle weiteren Versuche einer gänzlichen Landesteilung eben deswegen zum Scheitern.
Der Grundherr bewirtschaftete nur einen kleinen Hof von 4 bis 8 Hufen selber. (Die großen Klöster hatten über ihren ganzen Besitz verstreut derartige Meierhöfe, Grangien, eingerichtet.) Der übrige Grund und Boden war gegen Zins an
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Bauern ausgetan. In dieser Form blieb die Grundherrschaft, bis sie im 16. Jahrhundert zur Gutsherrschaft wurde.
Soweit nicht der grundherrliche Zins schon von der Kolonisation her in Geld gezahlt wurde, ward er spätestens im 15. Jahrhundert in eine Geldabgabe umgewandelt. Er war unveränderlich und nicht zu erhöhen. Da nun durch die Preissteigerung des 15./16. Jahrhunderts die Kosten der Lebenshaltung bedeutend gesteigert, die Einnahmen des Grundherrn aber bei der Unveränderlichkeit des Zinses dieselben geblieben waren, so deckten sie nicht mehr die Anforderungen, die jetzt an den Grundherrn gestellt wurden. Weil indes gleichzeitig ihr Eigenbetrieb ungleich ertragreicher geworden war, so kamen sie um ihrer eigenen Existenz willen dazu, diesen zu vergrößern. Das aber konnte nur auf Kosten der Hintersassen geschehen. So beginnt im 16. Jahrhundert die Bauernlegung, mit der nun der Landesherr mindestens zu derselben Zeit wie die andern Grundherrn anfängt. Der Erweiterung des grundherrlichen Eigenbetriebes war allerdings eine Grenze dadurch gesteckt, daß die neugebildeten Meierhöfe genau so wie die alten 4-8 h großen curiae von außen her, mit der Arbeitskraft abhängiger Bauern bewirtschaftet werden mußten. Erst als im 18. Jahrhundert eine intensivere Wirtschaftsform einsetzte - vor allem durch Einführung der Koppelwirtschaft - und der einzelne Meierhof seine Felder von sich aus mit eigenen Leuten und eigenem Gespann bestellte, bedurfte er nicht mehr der Hintersassen, so daß diese in eben demselben Maße, wie der Eigenbetrieb wuchs, als selbständige Wirtschaftsbesitzer überflüssig wurden und deshalb dieser Eigenschaft von den Grundherrn möglichst vollständig beraubt wurden. Deshalb hat gerade im 18. Jahrhundert die Bauernlegung ihren Höhepunkt erreicht.
Naturgemäß konnte das Domanium als das direkte und unmittelbare Staatsgebiet diesem Vorgehen gegen die Untertanen nicht in gleichem Ausmaß folgen. Um aber für die Meierhöfe stets die nötigen Arbeitskräfte bereit zu haben, kam es seit dem 16. Jahrhundert dahin, daß man die Hintersassen an die Scholle band, ihre Freizügigkeit aufhob, den Gesindezwang und den Heiratskonsens einführte.
Durch die finanziellen Schwierigkeiten, in welche die auswärtige Politik der mecklenburgischen Fürsten des 14. Jahrhunderts das Land gestürzt hatte, und durch die Schwäche der
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fürstlichen Gewalt bis zur Mitte des 15. Jahrhunderts war die Ausdehnung der Grundherrschaften und ihr rechtlicher Inhalt gegenüber dem Domanium nun ganz ungeheuer gewachsen. Um 1440 war nur noch 1 / 6 des Grund und Bodens von Mecklenburg in der Hand des Landesherrn. Jede kräftige Regierung betrachtete es deshalb als vornehmste Aufgabe, den Besitzstand und die Rechte des Domaniums wieder zu erweitern. Man versuchte seit dem ausgehenden 15. Jahrhundert möglichst viele Grundherrschaften zurückzukaufen. Der Heimfall von bedeutenden Lehen kam dem Landesherrn hierbei zu Hülfe. Im übrigen aber war man gegen die Ritter und die Städte rechtlich und auch praktisch machtlos. Diesen beiden mußte man ihre Grundherrschaften lassen.
Anders stand es um die Geistlichkeit, obwohl gerade diese die ausgedehntesten Privilegien besaß. So waren trotz der urkundlichen Befreiungen schon die Fürsten des 14. Jahrhunderts im Besitze der realen Macht gegen sie vorgegangen und hatten gewisse Leistungen erpreßt. Die Ansprüche hieraus nahm jede nachfolgende Regierung auf, wiederholte sie und suchte mitunter sie als rechtliche hinzustellen. Seit dem 15. Jahrhundert verfochten die mecklenburgischen Fürsten den Grundsatz, daß sämtliche geistlichen Grundherrschaften dem Landesherrn Dienste leisten mußten, obwohl sie ausnahmslos davon eximiert waren. Die Landesherrn begründeten dies damit, daß solche Dienste der Hintersassen den Ersatz für die Lehnsdienste der Grundherrn darstellten, die jene als Geistliche in Person nicht leisten konnten. Ebenso ausnahmslos ward allen geistlichen Grundherrschaften seit dem 14. Jahrhundert trotz aller Privilegien und Proteste das Ablager auferlegt. Weniger planmäßig ging man mit der Forderung anderer Abgaben vor. Je nach der tatsächlichen Bedeutung und Macht der einzelnen geistlichen Grundherrn versuchte man, Forderungen an Bede, Hochgericht gewaltsam und unrechtmäßigerweise durchzusetzen.
So konnte es geschehen, daß noch vor der Reformation 1520 alle geistlichen Grundherrn Dienste und Ablager gaben und die kleineren sich in den andern Abgaben und Rechten brandschatzen lassen mußten, ja, daß manche sämtliche öffentlichen Rechte verloren und nur noch das grundherrliche Recht des Auf= und Ablasses samt der niedern Gerichtsbarkeit und die reine private Pacht besaßen.
Nach der Reformation ging man entschlossener vor, säkularisierte ohne weiteres die kleineren geistlichen Grundherrn, drückte
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die größeren, wie z. B. den Dom zu Schwerin, zu reinen Rentenempfängern der jährlichen Pacht herab, bis dann im 17. Jahrhundert alle geistlichen Grundherrschaften von der Bildfläche verschwanden. Dadurch hatte das Domanium einen ganz gewaltigen Zuwachs erfahren und hatte nur noch die Städte und die Ritter als Grundherrn neben sich. Damit ist in dieser Hinsicht der bis heute bestehende Zustand Mecklenburgs geschaffen.
Von den geistlichen Ritterorden erwarben nur die Johanniter Besitz im Amte, und zwar zu folgendem Recht:
Ende des 15. Jahrhunderts 7 ), bei dem allmählichen Erstarken und der steigenden Bedeutung des Landesfürstentums, suchten die Landesherrn ihre Einnahmen zu vermehren. Sie legten deshalb dem Orden Leistungen auf, die sie forderten sowohl auf die Zweideutigkeit mancher Urkunden gestützt, als auch vor allem aus Grund des etwas unbestimmten Rechtsanspruches als landesfürsten und vermöge gemeinen rechts und gebrauches im heil. römischen reich befugt, wenn es die Notdurft erfordere, Landsteuer und Schätzung anzulegen. Die Johanniter sträubten sich heftig, und so begann zunächst vor dem Papst ein unendlich langwieriger Prozeß, in dem die Johanniter 1505 und in zweiter Instanz 1514 verurteilt wurden. Dann schleppte sich der Prozeß in neuer Auflage beim Reichskammergericht fort bis 1564. Aber vor seinem Ende war inzwischen der strittige Gegenstand schon verschwunden, waren die Besitzungen der Johanniter 1552 säkularisiert. Von 1553 bis 1562 hatte dann der Ritter Friedrich Spedt die Kompthurei Kraak zu ganz demselben Recht, wie die Johanniter sie gehabt hatten, inne. Nach 1563 fielen die 4 Kompthurei=Dörfer endgültig an das Amt Schwerin zurück.
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Goddin und Gr.=Eichsen hatten ein anderes Schicksal. Nachdem Sie erst dem Johann von Lucca überwiesen waren, kamen sie 1558/59 als Leibgut an die Herzogin Anna Sophie, Gemahlin Johann Albrechts I., darnach aber gingen beide Orte um 1600 in die Hände des Adels über und schieden gänzlich aus jedem praktischen Zusammenhang mit dem Amt Schwerin aus.
Zum Schluß führe ich noch die Leistungen an, die der Landesherr im Ausgang des 15. Jahrhunderts durchgesetzt hatte 8 ) und um welche die Johanniter, da sie sie als ungesetzlich erachteten, prozessierten. In dem Johanniterhof selbst zu Gr.= Eichsen hatte das Amt, genau wie in anderen Ritterhöfen, nichts zu fordern. In Goddin hatte es inzwischen die Bede, dazu Ablager, etliche Dienste, Bedehafer und Ostereier für sich erhoben. Seit 1558/59 war Goddin der Botmäßigkeit des Amtes entzogen.
In der Komturei Kraak blieb das verbriefte Recht der Hochgerichtsbarkeit im ganzen unangetastet bestehen, nur in Gülstorf und Kraak gehörte das Straßengericht 9 ) zu Schwerin. Zu Moraas machte das Amt 1520 einen mißglückten Versuch, dat hogeste und sideste im Dorfe an sich zu reißen, aber 1560 erklärten die Amtleute selbst, das Gericht gehöre nicht zu Schwerin. Alle 4 Dörfer gaben Ablager und Bedehafer, Hoort und Sülstorf noch Münzpfennig; die vier leisteten außerdem noch 4 Tage im Jahr dem Amte Dienst, durchgängig zu Holzhauen und =fahren in der Lewitz und im Buchholz. Den Dienst mußten die Leute leisten, weil die Johanniter selber ihren Lehnspflichten nicht nachkamen und keine Ritterdienste umsonst taten, sondern der Fürst sie dafür regelrecht in Sold hatte nehmen müssen. 10 )
Eine besondere generelle Verpflichtung oder Sitte, den Johannitern eine so eremte Stellung zu überweisen, wie sie sie im Amt Schwerin und gerade so in der Komturei Nemerow hatten, bestand, obwohl man es vermuten könnte, nicht. 11 )
Das Cistercienser=Kloster Reinfeld bei Lübeck besaß in unserm Amt ebenfalls 4 Dörfer: Consrade, Lübesse, Ülitz, Wittenförden mit voller Grundherrschaft und ausgedehntesten Hoheitsrechten. Es hatte das ganze niedere und hohe Gericht, das es durch einen eigenen Vogt verwalten ließ, und ihm gehörte Bede, Burg= und Brückenwerk, Dienste und Ablager; es war frei von der Verpflichtung, fürstliche Jagdhunde auszufüttern, es war frei von allen und jeden Anforderungen und
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Gerechtsamen des Amtes bis auf die Landwehr, die allein es, und zwar nur innerhalb des Amtes Schwerin, zu leisten hatte. Diese bedeutenden Privilegien besaß Reinfeld hier wie überall secundum indultam Cisterciensium ordinis libertatem 12 ), der zufolge die Güter den Cisterciensern frei von jeder weltlichen Vogtei verliehen wurden. Aber gerade Reinfeld mit seinen umfangreichen Befreiungen kann als Beispiel dienen, wie die Landesherrn sich über derartige Privilegien der Geistlichkeit hinwegzusetzen und bestimmte Leistungen von ihnen zu erpressen wußten. Schon 1361 (XV. 8915) müssen Lübesse und Ülitz Bede zahlen. Seit 1409/10 geben sämtliche 4 Dörfer ununterbrochen Bede an das Amt, und 1520 hat der Fürst außer Bede noch in jedem Dorf das Ablager und die Dienste, Bedehafer, Ostereier - und 1560 noch Schneidelschweine -, in Lübesse und Ülitz auch noch Münzpfennig, dagegen steht die Gerichtshoheit dem Kloster noch ungeschmälert zu. Diese war nach 1520 13 ) in das Gericht binnen des Zaunes, das nominell Reinfeld hatte, und das Gericht auf den Landwegen und der Feldmark, das dem Amte zustand, geschieden. Aber in der Praxis kannte das Amt die Scheidung nicht, sondern übte das Gericht allein aus, binnen und außerhalb des Zaunes. 14 )
1553 wurden dann - so berichtet Balck 15 ) - die Besitzungen Reinfelds säkularisiert: "Auf Beschwerde des Klosters jedoch erging 1554 ein kaiserlicher Befehl zur Rückgabe, welchem aber von den mecklenburgischen Herzögen nur unvollständig genügt wurde. Der König von Dänemark als Rechtsnachfolger des Klosters trat erst 1605 gegen eine Entschädigung von 15 000 f. alle seine Rechte an Mecklenburg ab". Soweit Balck. Da 1560 Reinfeld noch in dem von mir erwähnten Maße Grundherr ist, wird man zunächst wenigstens im Amt Schwerin dem kaiserlichen Befehl doch gehorcht und erst etwas später die Güter eingezogen haben. Consrade war dann 1570 16 ) gänzlich fürstlich, und es war dort nach Abmeierung der Bauern ein Bauhof angelegt.
Kleinere, weniger privilegierte Grundherrschaften erwarben
das Nonnenkloster St. Johann zu Lübeck | Drieberg 17 ) |
das Domkapitel zu Ratzeburg | Gr. Eichsen 18 ), Anteil |
die Schloßkapelle zu Neustadt | Lehmkuhlen 19 |
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das Cistercienser=Nonnenkloster Zarrentin |
/
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Holthusen
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)
Kl.=Welzien Schönlow [Schallow] 21 ) |
Das Maß der Befreiungen für die einzelnen Dörfer ist nicht gleichmäßig. (Im einzelnen siehe darüber die Anmerkungen.) In allen Ortschaften jedoch behält der Landesherr die Hochgerichtsbarkeit; bei Drieberg und Gr.=Eichsen aber überweist er deren Grundherrn 1 / 3 der aus ihr entspringenden Einnahmen.
In der Behandlung der kleineren geistlichen Grundherrn vertraten die Landesherrn einen ganz bestimmten Standpunkt. Trotz der urkundlichen unzweideutigen Verleihungen reißen sie sämtliche Hoheitsrechte wieder an sich und überlassen jenen nur die reine Grundherrschaft samt dem niederen Gericht. Deshalb verlieren Drieberg und Gr.=Eichsen ihren Anteil an den Einkünften des Hochgerichtes 22 ), müssen sämtliche Dörfer Bede und Bedehafer, Dienste und Ablager leisten 23 ), nur Kl.=Welzien und Lehmkuhlen bleiben von der Bedefrei. 24 ) Soweit waren den kleineren geistlichen Grundherrn ihre Rechte schon vor Beginn des 16. Jahrhunderts gekürzt. 25 )
Um die Wende dieses Jahrhunderts strebten die Landesherrn danach, den Grundherrn auch noch die niedere Gerichtsbarkeit, sowie ihr eigentliches grundherrliches Recht, das des Auf= und Ablasses 26 ) zu nehmen, und ihnen nur die Rente der ihnen zustehenden Pacht zu lassen, so daß jene, soweit sie nicht Eigenwirtschaft trieben, zu reinen Rentenempfängern herabsanken, ohne noch irgendwelche grundherrlichen Rechte auszuüben, wie es z. Z. in Gr.=Eichsen 27 ) und Lehmkuhlen 28 ) Schon 1520 der Fall war. Unter dem Einfluß der Reformation erreichte dies Streben der Landesherrn überall [z. B. Drieberg 29 ), Kl.=Welzien 30 )] sein Ziel.
Dem Dom 31 ) zu Schwerin werden verliehen 32 ): bloße Einkünfte ohne Grundherrschaft, Grundherrschaft zum ius vasallorum (d. h. die Grundherrschaft samt dem niederen Gericht) und Grundherrschaft zum Recht von "Rampe und Hundorf".
Genau wie in den oben behandelten kleineren geistlichen Grundherrschaften versuchen die Landesherrn seit dem 16. Jahrhundert auch den Dom in diesen Ortschaften, die er zum ius vasallorum besitzt, zum Rentenempfänger herabzudrücken. Wo
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ihnen dies vor 33 ) der Reformation noch nicht geglückt ist, gelingt es ihnen seitdem. 34 ) Nach der Säkularisation des Bistums wird die Rente 35 ) aus diesen Dörfern der 1568 gegründeten Domstruktur und der Domökonomie überwiesen. 36 ) Ende des 18. und Anfang des 19. Jahrhunderts kam es über diese Rente zu vielen Streitigkeiten zwischen dem Amte und dem Dom, und des öfteren mußte der Herzog selber energisch eingreifen, um die widerspenstigen Bauern zur Zahlung zu zwingen. 37 ) Endlich einigte man sich 1874/75 nach längeren Behandlungen dahin, daß die jeden Michaelis fälligen Hebungen des Domes mit dem 25fachen Betrage abgelöst werden sollten. 38 ) Dieser Vertrag wurde am 10. November 1876 durch den Großherzog bestätigt.
Rampe und Hundorf wurden dem Dom sogleich bei seiner Gründung verliehen. Sie gehören zu seiner dos. 39 ) Das Zistum Schwerin erstrebte, daß sein Grundbesitz ein eigenes Territorium bildete. 40 ) Deshalb sollten auch in den Dörfern, die der Dom zum Rechte von Rampe und Hundorf erworben hatte, alle Rechte und jeder Anspruch eines andern Landesherrn ausgeschaltet werden und sie dem Bistum zu demselben Recht unterstehen wie die terra Bützow. 41 ) Im einzelnen 41 ) wird daher das Recht Von Rampe und Hundorf dahin bestimmt, daß sie frei sind und volle Immunität besitzen von allen Lasten und Forderungen der Vogtei, von gerechten und ungerechten Beden, von allem Dienst, Landwehr, Burg= und Brückenwerk, und daß sie mit eben denselben Dingen, mit allem Recht, dem höchsten und geringsten, und mit voller hoher und niederer Gerichtsbarkeit dem Dom gehören. Und tatsächlich blieben diese Dörfer von allen den Lasten, von denen sie ausdrücklich eximiert waren, dauernd frei. 42 )
Gewisse Leistungen jedoch, die in den Urkunden nicht wörtlich aufgeführt waren, mußten sie den mecklenburgischen Fürsten dennoch hinfort entrichten 43 ), bis 1648 mit dem Bistum Schwerin auch die dem Dom gehörigen Dörfer zum Recht von Rampe und Hundorf säkularisiert und domanial wurden.
Zum Bistum Schwerin, aber nicht dem Dom bezw. dem Domkapitel, sondern dem Bischof unmittelbar selber gehören die im Amte Schwerin gelegenen Dörfer Kleinen, Gallentin, Lübstorf, Wickendorf und Drispeth. 44 ) Der Bischof von Schwerin war ursprünglich Landesherr 45 ) wie der Graf von Schwerin und die Fürsten von Mecklenburg. Die Folge wäre,
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daß dem Amte Schwerin keinerlei Hoheitsrechte in diesen fünf Dörfern zuständen. Die mecklenburgischen Herzöge jedoch bestritten seit Ende des 15. Jahrhunderts die Landeshoheit des Bistums und sahen es als ihr Lehen an. 45 ) Aus dieser Anschauung heraus versuchte das Amt Schwerin als Zeichen der Landeshoheit das Ablager in diesen Dörfern durchzusetzen. Und tatsächlich gaben jene seit ungefähr 1500 das Ablager. 46 ) Mit der Säkularisation Von 1648 kamen auch diese 5 Dörfer an das Amt Schwerin.
Hagenow 47 ), ein Dorf in der terra Wittenburg und mit dieser terra zur Grafschaft Dannenberg gehörig, kommt mit Wittenburg 1200 an die Grafschaft Schwerin, mit dieser 1359 an das Herzogtum Mecklenburg. Wann es zur terra Schwerin gelegt wurde, steht nicht fest. 1505 48 ) gehört es schon dazu.
Bis Mitte des 14. Jahrhunderts 49 ) ist Hagenow ein Dorf, seit 1370 50 ) erscheint es mit Stadtrecht bewidmet. Doch ist es eine amtssässige Stadt. Erst 1754, 18. April, wurde die Amtssässigkeit aufgehoben, und Hagenow ethielt 1756 eine "Stadtordnung", eine Stadtverfassung.
Die wirtschaftlichen Verhältnisse Hagenows sind im 16. Jahrhundert noch durchaus ländliche, es wird auch hier nach Hufnern und Kätern gerechnet. 51 ) Wodurch unterscheidet sich nun die Stadt Hagenow von einem Dorf, da doch die wirtschaftlichen Verhältnisse im großen und ganzen dieselben sind? Hagenow war vor allem eigener Grundherr 52 ) - die Stadt erhielt die Pacht - und war landtagsfähig. 53 ) Ferner hatte es bis zu einem gewissen Grade eine Selbstverwaltung mit Bürgermeister und Rat 54 ) und ein besonderes Stadtrecht, das aus dem Lübecker abgeleitete Schweriner Recht. 55 ) Endlich besaß und übte die Stadt die niedere Gerichtsbarkeit selber aus. 56 ) Aber als amtssässige 57 ) Stadt hatte sie diese nicht uneingeschränkt in ihrer gesamten Grundherrschaft, sondern nur innerhalb der Stadttore, wo sie sämtliche Zivil= und einen Teil der Polizei und Strafrechtssachen zu erledigen hatte. 58 ) Außerhalb der Tore, auf der Stadtfeldmark, den Straßen und Wegen stand die niedere Gerichtsbarkeit dem Amte zu. 58 ) Dies ist weiter für das Stadtgericht in allen Sachen Berufsinstanz 59 ) und vom Amt geht der Rechtszug (im 18. Jahrhundert) weiter an die hohe
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Kammer. 59 ) Der Rechtszug an das Landgericht ist nur für einen beschränkten Teil der Zivilsachen gestattet. 60 ) Mit andern Worten, die amtssässige Stadt hat im ganzen eine domaniale Gerichtsbarkeit. Dem Amte gehören weiter 60 ) die gesamte hohe Gerichtsbarkeit, Dienste 61 ), Ablager 62 ), Bede 63 ) und Bedehafer. 64 ) Aber andererseits hatte die amtssässige Stadt auch, wie ein domaniales Dorf, in den landesherrlichen Waldungen freie Mast 65 ), Weide 65 ) und freies Bauholz für den Magistrat und die Bürgerschaft. 65 ) Als nun die Amtssässigkeit 1754 aufgehoben und Hagenow eine amtsfreie Stadt wird, verliert die Stadt diese Bezüge 65 ) Dafür aber gewinnt sie und verliert 66 ) das Amt sämtliche niedere und hohe Gerichtsbarkeit und das Amt wie die Kammer hören auf, Berufsinstanz zu sein. In sämtlichen Rechtsfällen ist die Stadt allein zuständig 66 ), in erster Instanz der Stapel, das Niedergericht, in zweiter Instanz der Rat. Bon ihm geht 66 ) von jetzt an der Rechtszug, wie in den anderen Städten, an das herzogliche Landgericht. Außerdem muß Hagenow nunmehr auch ein besonderes öffentliches Hypothekenbuch (Stadtgrundbuch) anlegen. 67 )
Das Amt nahm seine Geschäfte und Interessen in Hagenow nicht unmittelbar selber wahr, sondern hatte dazu einen besonderen Stadtvogt eingesetzt. Dessen Amt ist ein Lehen 68 ), das, wie andere Lehen, im 15. Jahrhundert erblich 68 ) ist, dessen Inhaber gleichzeitig zur Besoldung 69 ) die landesherrliche Burg 70 ) in Hagenow samt den zu ihr gehörigen Aufkünften 71 ) als "Burglehn" besitzt. Mitte des 16. Jahrhunderts hört die Stadtvogtei aus, Lehen zu sein 72 ), und der Stadtvogt wird ein auf fester Besoldung 73 ) stehender Beamter. 74 ) Er wird vom Landesherrn ohne Mitwirkung der Stadt ernannt 75 ) und steht unter ständiger Kontrolle des Amtes, das seine unmittelbare vorgesetzte Behörde ist, der er stets Rechenschaft abzulegen hat. 75 ) Um 1800 fallen dann in allen kleineren Städten das Amt des Stadtvogtes oder Stadtrichters und das des Bürgermeisters zusammen, und so werden auch in Hagenow beide Ämter 1806 vereinigt. 76 )
Schwerin erwirbt 1282 77 ) die Ortschaften Zippendorf und Göhren. Die Bede 78 ) und einige Dienste 79 ) aus Zippendorf gehören dem Amte, die volle 79 ) hohe und niedere Gerichtsbarkeit der Stadt. - Schwerin selber, das lübisches Recht besitzt, ist eine amtsfreie Stadt und zahlt 80 ) nur Bede, die Orbör, und 2 / 3 der Gefälle des Hochgerichtes. Ferner ernennt der
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Fürst 81 ) den Stadtvogt, besoldet ihn aber nicht. 82 ) Weitere Hoheitsrechte stehen dem Amte in Schwerin nicht zu. 83 )
Die Ritter besaßen aus ihrem Grundbesitz durchweg das niedere Gericht 84 ) über ihre Hintersassen; doch war es kein Recht dieses Standes, es von vornherein über die Hintersassen zu beanspruchen. 84 ) Alle Grundherrschaften, die der Ritter wie her Geistlichkeit, wachsen nach außen und erringen im Innern mehr Rechte. 85 ) Diese Bewegung dauert bis zum ausgehenden 15. Jahrhundert. Da setzt unter kräftigen Fürsten 86 ) die Gegenbewegung ein, die ununterbrochen bis heute andauert 87 ) und die möglichst viel grundherrlichen Besitz wieder zurückerwerben und dadurch das Domanium dauernd zu mehren sucht. 88 ) Die Säkularisationen förderten diese Bestrebungen.
Landesherr | Ritterschaft | Geistlichkeit |
1433 14,45 % | 47,77 % | 37,78 % |
1520 21,66 | 42,22 | 36,12 |
1655 54,44 | 45,56 90 ) | - 90 ) |
In den ritterlichen Grundherrschaften 91 ) hatte das Amt nirgends - ausgenommen 1 Dorf 92 ) - noch das niedere Gericht. In mehr als der Hälfte hatte es auch die Bede und das Hochgericht verloren. Vom Ablager und von Diensten waren die Ritter außerdem frei. Als nun die geistlichen Grundherren bis 1648 säkularistert wurden und die Bede ungefähr zur selben Zeit zu einer vom Grundherrn zahlbaren Rente 93 ) ward, die Lehnsfolge aber wegen der veränderten Kriegsführung ihre Bedeutung verloren hatte, Verband im ganzen 94 ) die 40 Dörfer der Ritterschaft nichts mehr mit der Verwaltung, dem Amt, der terra Schwerin. Dieses schrumpfte im ausgehenden 17. Jahrhundert 95 ) in Wirklichkeit auf das reine Domanialamt zusammen, das etwas mehr als die Hälfte der alten terra Schwerin umfaßte; die Grundherrn, d.h. jetzt die Ritter, bildeten für ihre besonderen Aufgaben das ritterschaftliche Amt Schwerin.
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Steuern und abgaben zahlt nur, wer eigenen Grund und Boden besitzt, also nur der Hufner und Käter, nicht der Einlieger. Im 17. Jahrhundert kommt als neuer Zahlungspflichtiger, weil er ein Haus besitzt, der Büdner hinzu.
Mit der Kolonisation verschwanden sämtliche slawischen Abgaben, und deutsche traten in fester Ordnung an ihre Stelle. Öffentlich=rechtliche, dem Landesherrn zu leistende Lasten waren die Bede mit der Kornbede, das Ablager, der Münzpfennig, Ostereier, das Schneidelschwein und Dienste. Die Kirche empfing den Zehnten. Dem Grundherrn gehörten das Rauchhuhn, die Pacht, das Mastschwein und die grundherrlichen Dienste.
Alle Steuern und Abgaben wurden im 12. Jahrhundert unmittelbar aus Altdeutschland übernommen, nur der Münzpfennig ist erst im 13. Jahrhundert von den mecklenburgischen Landesherren neu eingeführt worden. Die Bede und die Pacht waren nach dem Hufen= bezw. Katenbesitz radiciert. Das Rauchhuhn und den Münzpfennig gaben in gleicher Höhe jeder Hufen= und jeder Katenbetrieb. Beim Schneidelschwein und bei dem Dienste sind die Hufen= von den Katenbetrieben unterschieden. Der Zehnt ist eine Einkommensteuer von Korn und Vieh. Aus den landesherrlichen Einnahmen an Pacht und Bede werden besondere Teile zur Besoldung der Landreiter und des Amtmannes als Landreitergeld und Amtmannsgenieß ausgeschieden.
Die Bede wird von Anfang an größtenteils, der Münzpfennig ganz, die Pacht zur Hälfte in Geld, alle andern Zahlungen in natura gegeben. Die Pacht wird im 15., das Ablager im 16. Jahrhundert (größtenteils) durch Geld abgelöst. Die Ablösungssummen sind nach der Zeit und nach den Dörfern verschieden.
Alle Leistungen sind Einzel=, nur das Ablager und ein Teil der Haferbede bleiben bis zum 16. Jahrhundert Gemeinschaftsleistungen. Der Zahlungstermin ist gewöhnlich im Herbst, wo der Bauer nach der Ernte am zahlungsfähigsten ist.
Durch Veräußerungen sind die öffentlich=rechtlichen Leistungen dem Landesherrn in den meisten Fällen abhanden gekommen. Die ihm verbliebenen Steuern werden durch das Auf=
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kommen der außerordentlichen oder Landbede zu privaten Einkünften herabgedrückt. Dies befördert die Verschmelzung der dem Landesherrn zustehenden Abgaben und Steuern. Wo nicht besondere Gründe vorliegen, sind sie alle im 16. Jahrhundert zur Pacht geworden.
Grundherliche Dörfer, die seit dem 16. Jahrhundert domanial werden, behalten, bis auf geringfügige Ausnahmen, ihre bisherigen Abgaben unverändert bei. Neue Steuern und Abgaben werden nicht mehr eingeführt, auch die bisher vorhandenen nicht gesteigert. (Wie weit dies von den ritterschaftlichen Dörfern gilt, vermag ich nicht zu sagen: s. "Pacht".) Gesteigert werden nur die Dienste. Sämtliche mittelalterlichen Steuern und Abgaben - nicht aber die Dienste - enden im Domanium mit der Vermessung am Beginn des 18. Jahrhunderts. Die Bede hat sich in einigen Rittergütern als Reallast bis ins 19. Jahrhundert erhalten.
Die Bede 2 ) ist eine öffentlich=rechtliche Steuer; ihre Erhebung ist ein Hoheitsrecht, das nicht der Reichsgewalt, sondern den einzelnen Landesherren zusteht. Mit den deutschen Ansiedlern kam die Bede nach Mecklenburg. Hier, auf kolonialem Boden, verläuft ihre Entwicklung parallel der in Altdeutschland. 3 )
Die Bede wird in allen einzelnen Teilen Mecklenburgs - vielleicht mit Ausnahme der Jabelheide 4 ) - entrichtet. Die Bedegerechtigkeit ist Ausfluß der Landeshoheit, aber es geht nicht an, sie aus einem besonderen Rechtsgrund, z. B. der Gerichtshoheit, abzuleiten. 5 )
In den lateinischen Urkunden des 13. und 14. Jahrhunderts bezeichnet petitio 6 ) nicht irgend eine andere Forderung des Landesherrn, sondern tatsächlich die "Bede". 7 ) Für petitio wird im 14. Jahrhundert überwiegend precaria gebraucht. 6 ) Dagegen bezeichnet exactio jede beliebige landesherrliche Forderung und Auflage, ist vorzüglich die Summe mehrerer Leistungen, kann aber auch mit einer Leistung gleichstehen und wird deshalb häufig mit der Bede, petitio oder precaria, gleichgesetzt. Eine unbedingte und absolute Identität von Bede und exactio ergibt sich, wie man fälschlich behauptet hat, daraus nicht. 8 )
Zwei Arten der Bede sind zu scheiden, die ordentliche (jährliche, petitio, precaria annualis) und die außerordentliche
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Bede. 9 ) Die ordentliche Bede wird in Geld und Korn 9 ), die außerordentliche nur in Geld entrichtet. 10 )
Zur ordentlichen Bede gehört die Sommer= und Winterbede, denn sie wird jährlich 11 ) gegeben, und zwar zu zwei Zeiten 12 ), um Michaelis (Winterbede) und um Ostern (Sommerbede).
Die Winterbede ist 2= oder 3mal so groß als die Sommerbede. 13 ) Die Winter= und Sommerbede kommt nicht überall in Mecklenburg, sondern nur vor in Dörfern der Vogteien Malchin, Stavenhagen, Goldberg, Sternberg, Malchow=Lübz, Parchim (dazu das Dorf Markow in der Vogtei Crivitz), Laage, Buckow, Schwaan, Land Rostock, Tessin=Ribnitz, Grevesmühlen, Gadebusch 14 ) und Güstrow. 15 ) Im 15. Jahrhundert ist der Name Winter= und Sommerbede nur noch in den Vogteien Goldberg, Laage, Parchim, Güstrow erhalten. 16 )
In denselben Vogteien 17 ), dazu noch im Bistum Ratzeburg 18 ) und im Lande Stargard 19 ), erscheinen - doch nur bis zum 14. Jahrhundert 20 ) - die große und die kleine Bede (precaria maior et minor). Auch sie wird jährlich 21 ) und zu zwei Zeiten 22 ), im Herbst (zu Martini) und im Frühjahr (zu Walpurgis) gegeben, wobei nach einer Nachricht precaria maior zweimal so groß als precaria minor ist. 23 )
Beide Beden, die Winter= und Sommer=, große und kleine Bede, sind jährliche, ordentliche Bede, bestehen in denselben Vogteien, werden zu denselben beiden Zeiten gezahlt und das Verhältnis der Winter= zur Sommerbede ist dasselbe, wie das der großen zur kleinen Bede. Mithin sind die Winter= und Sommerbede einerseits und die große und kleine Bede andererseits dieselbe Steuer. 24 ) Im Amt und in der Grafschaft Schwerin gibt es beide Beden nicht. 24a )
Um festzustellen, was unter Vor= und Nachbede in Mecklenburg zu verstehen ist, möchte ich davon ausgehen, was diese Beden um 1500 bedeuten. In den um diese Zeit abgefaßten Aufzeichnungen 25 ) der Johanniter über die Beschwerung ihrer Besitzungen im Amt Schwerin durch dasselbe Amt steht in Zettel 4 und Zettel 2, daß in Sülstorf 7 Leute zusammen 8 f 1 m = 13m Königsbede dem Landesherrn geben. Diese Nachricht bestätigen die A. B. des 16. Jahrhunderts, wonach 6 à 2h stets je 2 m und nicht mehr, und der Schulze mit 2h (1 Freihufe)
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1 m Bede gibt. Königsbede ist die ordentliche jährliche Bede. 26> ) Zettel 1 sagt nun bei Sülstorf: Item islick van den houen II mark geldes vorbede vnd ock II mark nachbede, wan si id van in begern. Damit ist dargetan - da die Bede für die Hufe 1 m, für die Stede 27 ) eines jeden (= 2 h) nur 2 m und nicht mehr beträgt - daß die Vorbede nicht ein Teil der ordentlichen Bede, sondern die ganze ordentliche Bede oder Königsbede ist.
Deshalb aber kann die Nachbede nichts mit der ordentlichen Bede zu tun haben, denn weder ist sie ein Teil der ordentlichen Bede, noch auch kann sie eine außerordentliche Erhöhung der ordentlichen Bede sein. 28 ) Da sie aber eine Nachbede ist, muß sie irgend eine außerordentliche Bede sein. Als einzige außerordentliche Bede im 15. und 16. Jahrhundert ist bis jetzt die Landbede bekannt. Nun wird die Nachbede, was von der Vorbede nirgends gesagt ist, nur gegeben, wan si id van in begern (Zettel 1, Sülstorf), wan dei gefordert (Zettel 4, Goddin), oder die nabede geyth ouer dat gantze land (Zettel 1, Moraas). Genau so aber heißt es von der Landbede, z. B.: petitionem communem et generalem in terra nostra tollere nos contingat (V. 3425) oder weret dat wy dorch vnser nod edder vnser land nod willen ouer dat land ene mene bede beden (XIX. 11 015). Weiter ist die Höhe der Nachbede genau dieselbe wie die der Landbede, nämlich 1 m für die Hufe. 29 ) - Hieraus ist zu schließen, daß "Nachbede" nur ein anderer Name für die Landbede ist. Bestätigt wird dies durch Folgendes: Moraas gibt weder nach den Aufzeichnungen der Johanniter noch nach den A. B. ordentliche Bede, wohl aber geben die Moraaßer nach den Landbederegistern des 16. Jahrhunderts außerordentliche (Land)bede, und nach Zettel 1 entrichten sie "Nabede", Wenn sie ouer dat gantze land geyth. 1497 30 ) aber, um dieselbe Zeit, wo die Aufzeichnungen der Johanniter abgefaßt sind, bekunden die Moraaßer unter dem Eid, se hebben anders nen bede gegeuen men de rechte mene lantbede ouer dat gantze land. Aus alldem wird der Beweis erbracht, daß die Nachbede gleich der allein gezahlten außerordentlichen Bede, der Landbede, ist. 31 )
Außer in diesen Aufzeichnungen der Johanniter führt die Landbede auch in den Geldregistern der Ämter (Schloßregister) im 15. Jahrhundert - seit 1448 - häufig den Namen Nach=(Na)bede. 32 ) Diesen Namen Nachbede hat die Landbede daher 33 ), daß Sie vielfach nach 32 ) der ordentlichen Bede, die ja
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ganz oder größtenteils um Michaelis fällig war, im Winter erhoben wurde.
Dagegen hatte im 14. Jahrhundert der Ausdruck Vor= und Nachbede eine andere Bedeutung. Vor= (auch vornste, prima precaria, anteprecaria) und Nachbede sind Teile der ordentlichen jährlichen Bede. 34 ) Was nun prima precaria in jedem einzelnen Fall bedeutet, ob es die Winter= oder die Sommerbede ist 35 ), oder die ersten einlaufenden Beträge der Bede (bezw. der Winter= oder Sommerbede), läßt sich nicht erweisen. 36 )
Die Bezeichnung precaria prima, media et ultima ist räumlich und zeitlich eng begrenzt. Sie kommt nur vor im Jahre 1336, dann 1359 bis 1376, in Urkunden, in denen Dörfer des Landes Rostock durch Kauf an Rostocker Bürger oder Rostocker geistliche Anstalten übergehen. 37 ) Dadurch ist eine Verallgemeinerung der Bedeutung dieses Ausdrucks ausgeschlossen. Außerordentliche Bede allein kann die precaria prima, media et ultima nicht sein. 38 ) Dem Wortlaut nach könnte man annehmen, daß es die ordentliche Bede ist, die hier in 3 Zeiten zahlbar ist. Dennoch bin ich anderer Ansicht. Sonst nämlich wird in anderen Teilen des Landes Rostock die ordentliche Bede in 2 Terminen als große und kleine (Winter= und Sommer=) Bede entrichtet. 39 ) Dem würde die prima et ultima precaria entsprechen. In einer Urkunde ist einmal die precaria media aus Gr.=Grenz, Gr.=Bölkow und Jvendorf, die dem Lande Rostock benachbart sind, die außerordentliche Bede. 40 ) Setzt man nun media in dieser Bedeutung in precaria prima et ultima ein, so umfaßte precaria prima, media et ultima die gesamte Bede, die ordentliche und die außerordentliche. Der Name mittlere Bede (media) läßt sich dann zwanglos erklären. Die ordentliche Bede wird um Michaelis und um Ostern gezahlt, die außerordentliche aber nach der Michaelisbede, im Winter, mitten zwischen der ordentlichen Bede. 41 ) Diese Auffassung wird, so meine ich, weiter dadurch gestützt, einmal, daß feststeht, daß die Urkunden, worin precaria prima, media et ultima vorkommt, die Befreiung von jeder landesherrlichen Forderung ausdrücken wollen 42 ); und daß zweitens in einer Bestätigung einer dieser Urkunden durch den Landesherrn statt precaria prima, media et ultima ausdrücklich tota precaria denariorum et annonae gesetzt ist. 43 )
Die Wendungen Herren= und Mannbede 44 ) sind mit einer einzigen Ausnahme 45 ) gleichfalls räumlich begrenzt. Sie erscheinen nur in den benachbarten und kleinen Vogteien
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Goldberg, Sternberg und Parchim. 46 ) Herren= und Mannbede sind Teile der jährlichen ordentlichen Bede 47 ) und sagen, wer der Inhaber 48 ) der Bede ist, ob der Landesherr oder der Lehnsmann, der Ritter. 49 )
Die außerordentliche Bede heißt im 12., 13., 14. Jahrhundert mene lantbede oder petitio generalis, die per totum dominum oder per totam terram oder ouer dat gantze land geht. 50 ) Im 15. und 16. Jahrhundert heißt sie Nachbede oder Landbede. 51 )
Für die ordentliche Bede, deren Bezeichnung vom 12. bis 14. Jahrhundert oben erörtert ist, taucht im 15. Jahrhundert der Name Königsbede 52 52) auf. Im 16. Jahrhundert ist er der stehende Ausdruck für die ordentliche jährliche Bede, im Gegensatz zur außerordentlichen, zur Landbede. Im Amt Schwerin kommt "Königsbede" zuerst 1520 vor bei Dalliendorf, Kirch=Stück, Wüstmark bei Eichsen, Dalberg, Consrade. 1560 ff. ist er allgemein und wechselt mit "Bede" oder "Pacht" ab. Die Königsbede 53 ) wird ihren Namen von dem einzigen mecklenburgischen Herzog, der König war und in seinen Urkunden stets den Königstitel führte, von Albrecht III. haben. 54 ) Im 16. Jahrhundert ging die Königsbede im Domanium in die "Pacht" über, so daß im 16. und 17. Jahrhundert "Königsbede" und "Pacht" ohne Unterschied durcheinander gebraucht werden. 55 ) Bei den fremden, nicht domanialen Grundherrschaften hält sich der Name Bede und Königsbede länger, bis auch hier im 18. Jahrhundert 56 ) dafür die Bezeichnung "fremde Pacht", "adelige Pacht" eintritt.
Die Bede wird in Mecklenburg anfangs noch nicht jährlich, sondern unregelmäßig erhoben. 57 ) Zu den Gelegenheiten, bei denen die Landesherren sie erbaten, müssen auch die späteren Anlässe zur außerordentlichen Bede gehört haben. 58 ) Allmählich wurden die Beden häufiger gefordert. 58a ) Die Landesherren versuchten sie zu verjährlichen. 59 ) Am frühesten, schon 1262-64, gelang dies bei den Städten. 60 ) Die Ritter und Geistlichen dagegen wehrten sich gegen die Häufung der Bedeforderungen, gegen den Versuch, die Bede zu einer jährlichen Steuer zu machen. Sie benutzten eine Notlage 61 ) der Landesherren und erlangten in der Zeit von 1276-1285, daß all und jede Bedeforderung hinfort aufgehoben wurde. 62 ) Nur für ganz bestimmte Anlässe sollte auch künftig eine Bede (die außerordentliche) gezahlt
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werden. 63 ) Trotz dieser feierlichen urkundlichen Aushebung aller weiteren Beden haben die Landesherren wenig später, seit ungefähr 1300, eine ordentliche jährliche Bede durchgesetzt 64 ), neben der nun die in den Verträgen bestimmte außerordentliche Bede fortbesteht. 63 ) So ist aus der einen unregelmäßig erhobenen petitio die ordentliche jährliche Bede (in der Stadt Orbör genannt) und die außerordentliche Bede erwachsen.
Die ordentliche, jährliche Bede wird in Geld und Korn entrichtet 65 ) und besteht in Mecklenburg seit ungefähr 1300. 66 ) Sie ist eine allgemeine Untertanenpflicht. 65 ) Aber nur die Hintersassen leisten sie. Die Grundherren selber, sowie die Angehörigen des geistlichen Standes, sind für ihre Eigenwirtschaft frei davon 67 ); kommt aber ihr Hofland an die Bauern, so geben diese hierfür Bede. 68 ) Auch der Schulze entrichtet für seine freie Schulzenhufe diese Steuer nicht. 69 ) Eine Scheidung zwischen slawischer und deutscher Bevölkerung besteht bei der Leistung der Bede nicht. 70 )
Die Bede wird vom Landesherrn verschenkt, verkauft, verpfändet oder sonstwie veräußert. 71 ) Die stärkste Veräußerung der Bede geschah unter Albrecht II. und Albrecht III. 72 ) Das Jahrhundert, das dem Landesherrn die ordentliche jährliche Bede brachte, raubte sie ihm schon größtenteils wieder, weil die hohe Politik seiner Fürsten für Mecklenburg zu kostspielig war. Beim Amt Schwerin genügen folgende Angaben: Von 90 Orten (mit dem 1476 untergegangenen Tappenhagen) hat das Amt 1560 noch in 37 die Bede, dazu 7 73 ), in denen die Bede in die Pacht aufgegangen ist, insgesamt also in 44 Dörfern. Im 15. Jahrhundert hat das Amt nur in 5 Orten 74 ) die Bede verloren; mithin hatte es um 1400 noch in 49 Dörfern die Bede, in 41 sie schon verloren.
Die Bede ruht 75 ) auf der Hufe und dem Katen. Auch die Mühlen, Schmieden und die Krüge 76 ) geben die ordentliche Bede. Für die Allmende hat die Gemeinde nicht gesteuert. 77 ) Ein Wechsel der Besitzer der Grundstücke berührt die Bedeleistung nicht. 75 ) Die Höhe der Geldbede war in verschiedenen Dörfern verschieden, innerhalb desselben Dorfes aber gleich. Im Amt Schwerin lassen sich 4 Bedeeinheiten 78 ) feststellen 79 ):
1 h zahlt 2 m lüb.
Bandenitz, Böken, Gr.=Brütz, Kl.=Brütz, Cramon, Dalberg, Dalliendorf, Drieberg, Grambow, K.=Stück, Gr.=Trebbow, Wandrum, Grevenhagen, Lankow, Kl.=Mede=
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wege, Meteln, Zickhusen, Moltenow, Pingelshagen, Gr.=Rogahn, Kl.=Rogahn, Rosenhagen, Seefeld, Warnitz, Wüstmark b. Eichsen.
1 h zahlt 1½ m lüb.
Schadendorf, Steinfort.
1 h zahlt 1 m lüb.
Consrade, Goldenstädt, Lübesse, Mirow, Mueß, Holthusen, Pampow, Plate, Rastow, Rüting, Sülstorf, Ülitz, Wüstmark b. Pampow.
1 hzahlt 1 m sund.
Hoort, Sülte, Zippendorf.
Der Katen 80 ) zahlt in den Ortschaften, wo die Hufe 2 m gibt, 8 ß, sonst 4 ß Bede. Hat der Katen noch Land, so wird dies nach seiner Hufenzahl versteuert. Die Höhe der Bede ist unveränderlich und bleibt bis zu ihrem Untergang dieselbe. 81 ) Von Überland gibt man die Überbede. 82 ) Bei Unglücksfällen und Armut konnte eine Ermäßigung oder Freiheit für einige Zeit vom Amte gewährt 83 ), auch statt des baren Geldes eine Ersatzleistung zugelassen werden. 84 ) Wer eine wüste Hufe zu bebauen angenommen hatte, war auf 2-3 Jahre frei. 85 ) Die Bede hebt 86 ) das Amt durch den Landreiter.
Die Bedeutung der ordentlichen Bede beruht darin, daß die Fürsten eine von jedem Stand und dessen freien Willen unabhängige jährliche Einnahme hatten, und zwar in der Hauptsache eine Einnahme in Geld; und dies war im 14. Jahrhundert gerade der noch großenteils in natura gegebenen Pacht gegenüber bei der größeren Kaufkraft des Geldes von um so höherem Wert. Diese Bedeutung der Bede wurde im 14. Jahrhundert dadurch verstärkt, daß der Landesherr eben damals seine Domänen aus der Hand gab, daß die Wende des 14. und 15. Jahrhunderts den geringsten Eigenbesitz, den der Landesherr in Mecklenburg je gehabt hatte, sah, daß daher die Einnahme aus der Pacht äußerst bescheiden war und deshalb die aus der Bede um so größeres Gewicht erlangte. 87 ) So sind z. B. von den 90 Dörfern des Schweriner Amts im Anfang des 15. Jahrhunderts nur 13 domanial 88 ), von denen er nur aus 8 Dörfern 89 ) die Bede erhält, während er dieselbe Steuer aus 41 Dörfern fremder Grundherren empfängt. Da aber die Bede unveränderlich war, der Wert des Geldes geringer wurde, die Pacht und die Erträge aus dem Domanium dauernd stiegen, weil es seit der Mitte des 15. Jahrhunderts ständig und beträchtlich anwuchs 90 ) und seit dem 16. Jahrhundert intensiver verwaltet und bewirt=
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schaftet wurde 91 ), so verlor die ordentliche Bede ihre Bedeutung und sank zu einer verhältnismäßig, kleinen jährlichen Rente herab.
Diese Rente wurde dadurch noch verringert, daß einmal seit dem 15. Jahrhundert die Bede noch in einigen Ortschaften veräußert wurde 92 ), daß sie andererseits im Domanium bei der Legung der Hufen zu Meierhöfen und Schäfereien fortfiel. 93 ) In andern Dörfern verlor sie ihren Namen und ging ganz in die Pacht auf. 94 ) Nur durch besondere Umstände blieb sie im Domanium in einigen Orten als selbständige Leistung 95 ) bis zum Ende der mittelalterlichen Abgaben 96 ), bis zum Anfang des 18. Jahrhunderts, erhalten.
Ein anderes ist das Schicksal der ordentlichen Bede in den fremden Grundherrschaften. Zwar, wo die Bede dem Grundherrn übertragen oder, was dasselbe sagt, das Dorf von der Bede an den Landesherrn befreit war, ging sie allmählich als selbständige Steuer verloren 97 ), in den Zahlungspflichtigen Ortschaften blieb sie als solche erhalten. Als im 16. Jahrhundert die Gutsherrschaft emporwuchs, mußte der Ritter die Bede für die gelegten 98 ) Stellen übernehmen, und bald zahlte er, und nicht mehr die Hintersassen, für alle pflichtigen Bauern, für die gelegten und nicht gelegten, die in ihrer Höhe unveränderliche Bede an das Amt weiter.
Durch die Ausbildung der andern öffentlich=rechtlichen Steuer, der Landbede, zur ständischen Steuer, die dadurch die öffentlich=rechtliche Steuer wurde, verlor die ordentliche Bede immer mehr ihre ursprüngliche Eigenschaft und wurde zur privaten Abgabe, zu einer an den Landesherrn zahlbaren Pacht. Das Bewußtsein, daß man es mit einer ursprünglich öffentlichen Abgabe zu tun hatte, schwand so vollständig, daß man im 16. Jahrhundert in den Amtsbüchern bei der Bedezahlung des einzelnen Hufners "Königdbede" und in der Summe der Bede eines Dorfes "Pacht" schreibt. 99 ) Das Gefühl dafür, daß die Bede eine eigene selbständige Steuer sei, ging so sehr verloren, daß seit der Mitte des 16. Jahrhunderts auch im Domanium den Neuangesetzten 100 ) keine ordentliche Bede mehr auferlegt 101 ) wurde.
Im 18. und 19. Jahrhundert war die Bede den Leuten ihrem Ursprung und ihrem Wesen nach eine völlig unverständliche 102 ) Abgabe geworden. Deshalb hatte sich 1810 103 ) der Besitzer von Moltenow geweigert, die Bede zu zahlen, weil sie keinen rechtlichen Grund hätte. Das Amt berichtet darüber an
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die Kammer, daß derartige uralte Abgaben aus den Gütern Königsbede oder adelige Bede hießen, über deren Ursprung es nichts wisse. Moltenow mußte des gewohnheitsmäßigen Rechtes wegen weiterzahlen.
Als 1821 die Vogtei Rüting inkameriert und zum Amt Grevesmühlen gelegt wurde, zahlte dieses Amt aus der Rütingschen Vogteikasse an das Amt Schwerin die Bede weiter, nämlich für Rüting 3 Rth. 22½ ß, Seefeld 2 Rth. 32 ß, Wüstenmark bei Eichsen 6 Rth. = 12 Rth. 6½ ß. 1833 ordnete die Reluitionskommission in Schwerin das Aufhören der überflüssigen Zahlung 104 ) an. Als Schadendorf Mitte des 17. Jahrhunderts einging und die Feldmark zu Plüschow gelegt wurde 105 ), zahlte dies Gut dessen ordentliche Bede als sogenannte "Schadendorfer Pacht" bis Johannis 1841 weiter, in welchem Jahre sie dem inzwischen domanial gewordenen Plüschow erlassen wurde. 106 )
Die Bede aus Zippendorf hörte 1827 durch einen Vergleich mit der Stadt Schwerin auf. 107 )
Ablösungsversuche 1856-57 für die andern bedepflichtigen Ortschaften führten zu keinem Ergebnis, aber die Beden wurden als Grundlasten in das ritterschaftliche Hypothekenbuch eingetragen. 108 )
Am 26. September 1871 108 ) beschloß die Regierung abermals die Ablösung und zwar zu 5 %. Die Ablösungsbeträge sollten in den Domanial=Kapital=Fonds fließen. Die Ablösung kam für 1872 108 ) zustande für die Güter Kl.=Brütz, Grambow, Rosenhagen, Fräulein=Steinfort, Webelsfelde. 1886 108 ) folgte hierin das Barner'sche Fideikommiß für Gr.=Trebbow und Böken (Anteil). Nur Moltenow zahlt auch heute die ordentliche Bede mit 4 Rth. 32½ ß m/v = 16 85 weiter. 109 ) Sonst sind die letzten Spuren der ordentlichen Bede in der terra Schwerin verschwunden.
Der Teil der ordentlichen Bede, der in natura 110 ) geliefert wird, besteht im Amt Schwerin in Hafer. 111 ) Diese Haferbede geben das Domanium 112 ) und die geistlichen Grundherrschaften; die ritterlichen Grundherrschaften geben sie nicht. 113 )
Die Haferbede ist naturgemäß eine Steuer, die nur vom Ackerland entrichtet wird. Katen mit Land zahlen Sie deshalb, Katen ohne Land nicht. 114 )
Die Haferbede ist entweder 115 ) Einzellast 116 ) oder aber Gemeindelast. Einzellast ist sie in Hundorf, Kloteke, Bandenitz,
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Lankow, Gr.=Medewege, Kl.=Medewege, Kirch=Stück, Pingelshagen, Grevenhagen, Warnitz (Anteil), Lübesse, Ülitz, Consrade, Goldenstädt, Rastow, Görries, K.=Jesar, Gr.=Welzien, Kl.=Welzien, Gr.=Trebbow (Anteil). Es gibt hier - ein Unterschied von der Geldbede - nur eine Bedeeinheit 117 ), 1 h 4 sch., d. h. in diesen Dörfern gibt jede Hufe gleichmäßig ohne Rücksicht auf ihre wirtschaftliche Leistungsfähigieit 4 sch. Hafer.
Als Gemeindelast 118 ) steuern die Haferbede: Dalberg 4 Dr., M.=Eichsen 1½ Dr., Cramon (Anteil) 20 sch., Wittenförden 1 Last, Hoort 3 Dr. 4 sch., Kraack 3 Dr., Moraas 3½ Dr., Gr.= Eichsen (Anteil) 2 Dr., Goddin 1 Last, Drieberg 1 Last, Holthusen 4 Dr., Lehmkulen 3 Dr., Pampow 1 Last, Krebsförden 20 sch. (Leetzen 1 Last, Rampe 4 Dr., Brahlstorf 3½ Dr., diese drei Dörfer liegen nicht in der terra Schwerin, deshalb behandele ich sie nicht weiter.) Dieso Zahlungsart hat vor 1560 aufgehört 119 ), und der Bedehafer ist hier in eine nach dem Besitz geregelte Einzellast umgewandelt. 120 )
Wie die Geldbede wird die Haferbede vollständig zur Pacht, verliert im 17. Jahrhundert vielfach ihre Selbständigkeit und wird dann mit andern Kornabgaben verquickt. 121 ) Sie endet wie die andern mittelalterlichen domanialen Abgaben mit der Neuvermessung Anfang des 18. Jahrhunderts.
Die Städte sahen, daß sie auf die Dauer den Versuchen der Landesherren, die Bede zu verjährlichen, sich nicht entziehen konnten. Deshalb 122 ) gingen sie früher als das platte Land auf seine Wünsche ein und zahlten seit 1262-64 jährliche ordentliche Bede oder Orbör. 123 ) Dagegen aber erwarben sie das Recht, diese Bede in einer unveränderlichen Pauschalsumme zu entrichten. 124 ) Damit war in den bedeutenderen Städten, z. B. Schwerin 125 ), der Landesherr einen Schritt weiter aus der Stadtverwaltung hinausgedrängt, denn die Orbör hebt hier nicht mehr das Amt, sondern die Stadt selbst. In den amtssässigen Städten aber, den kleinen Landstädten 126 ), hob der Stadtvogt die Orbör und hier geschah die Verteilung der Steuer nach dem Grundbesitz. 126 ) Als Zahlungstermine der Orbör sind überliefert Ostern, Michaelis, Martini, Weihnachten. 127 ) Im 18. und Anfang des 19. Jahrhunderts wird 128 ) die Orbör noch entrichtet in Rostock 41 Th. 3 ß, Güstrow 40 Th., Parchim 40 Th., Wismar 33 Th. 16 ß, Waren 33 Th. 16 ß, Grevesmühlen
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32 Th. 32 ß, Wittenburg 30 Th., Gadebusch 26 Th. 32 ß, Kröpelin 26 Th., Goldberg 22 Th. 24 ß, Sternberg 20 Th., Bützow 19 Th. 24 ß, Grabow 16 Th. 24 ß, Ribnitz 16 Th., Röbel 10 Th. (an Amt Goldberg), Malchow 10 Th., Rehna 10 Th., Crivitz 8 Th. 16 ß, Neu=Bukow 6 Th. 39 ß, Warin 6 Th. 24 ß, Dömitz 6 Th., Schwerin und Hagenow je 33 Th. 16 ß. 129 )
In den Bedeverträgen 130 ) der Jahre 1276-1285 wird die außerordentliche oder Landbede 131 ) geschaffen, indem alle andere Bede aufgehoben und bestimmt wird, in welchen Fällen nur noch Bede gefordert werden darf. Zur Beihilfe ihrer Ausgaben und Kosten 132 ) dürfen die Landesherren 133 ) fortan Bede nur erheben bei Heirat der Töchter, bei eigener Heirat, beim eigenen oder der Söhne Ritterschlag, beim Kindbett ihrer Ehefrau, bei eigener Gefangenschaft. 134 ) Die aus solchen Ursachen geforderte Bede unterliegt nicht der Bewilligung der Stände. 135 ) Bald aber, schon 1315 136 ), verlangen die Landesherren, trotz der Verträge, auch außerordentliche Beden zu andern Anlässen nämlich to vnser noden, necessitate cogente, dorch vnser nod edder vnser landes nod willen 136 ): Diese Not besteht mitunter in Kriegsnot 137 ), in den allermeisten Fällen aber in der Geldnot, in den landesherrlichen Schulden. 138 ) Die aus diesen Anlässen geforderte Bede unterliegt von Anfang an der Bewilligung der Stände. 139 ) Welche Ursache die Bede auch immer haben mag, ob bewilligt oder nicht bewilligt, ist für ihre Art und ihr Wesen gleich. Es gibt nur eine einzige außerordentliche oder Landbede. 140 )
Im Laufe der Zeit verschwinden die andern Anlässe, und nur die Bede zu des Landes oder der Fürsten Not und die Prinzessinnensteuer bleiben übrig. 141 ) Diese muß seit mindestens 1572 142 ) ebenfalls erst von den Ständen bewilligt werden. Sie hat sich (zuletzt bei der Vermählung der Kronprinzessin Cecilie erhoben) bis heute erhalten. Ihre Höhe wurde im L.G.G.E.V. 143 ) auf 20 000 Rth., nach der Terz und in derselben Form wie die alte Landbede von der Hufe zu heben, festgefetzt. Im 19. Jahrhundert beträgt ihre Summe 70 000 . 144 ) Dazu gibt Wismar seit seiner Aufnahme in den ständischen Verband - 1897 - 3099 145 ), So daß insgesamt heute 73 099 aufkommen. Die Steuer geht an die ständische Kasse, den Landkasten, und dieser erst zahlt sie an die landesherrliche Kasse, die Renterei. 146 ) Die Steuer wird in beiden Mecklenburg gemein=
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sam erhoben, ganz gleich, welchem Mecklenburg die Prinzessin angehört. 147 )
Das Territorium war kein organisches Ganze, sondern bestand aus den einzelnen terrae, die eine jede in sich selbst eine völlige Einheit bildeten und die zu einem Territorium nur durch die Person des Herrschers zusammengefaßt wurden. 148 ) Deshalb wird die Landbede ursprünglich nur für eine terra und zwar für die Hintersassen aller drei Stände (und das Domanium) oder nur für einen einzigen Stand ausgeschrieben. 149 ) Natürlich kann es auch vorkommen, daß dieselbe Landbede über mehrere einzelne terrae geht. 150 )
Als nun ein Territorium längere Zeit ungetrennt in demselben Umfang, mit denselben einzelnen terrae erhalten blieb, bahnte sich allmählich ein Zusammenschluß aller Stände der einzelnen terrae zu einer gemeinsamen Vertretung des ganzen Territoriums an. 151 ) Der Zusammenschluß der Stände ist vorhanden 1304 in Stargard 152 ), 1418 in Wenden und Mecklenburg. 153 ) Diese Territorien haben sich bis heute in den 3 Kreisen erhalten.
Die Grafschaft Schwerin konnte keine eigene Gesamtvertretung ausbilden. 154 ) Sie war kein einheitliches, geschlossenes Territorium, sondern zerfiel seit Ende des 13. Jahrhunderts in 3 selbständige Herrschaften: Schwerin, Boizenburg, Wittenburg, die 1349/52 (Boizenburg) und 1359 (Schwerin und Wittenburg) an Mecklenburg kamen. In den Landesteilungen 1611 und 1621 kamen die Stände der Ämter Schwerin und Wittenburg zum Herzogtum Schwerin und zum Kreis Mecklenburg, die des Amtes Boizenburg zum Herzogtum Güstrow und zum wendischen Kreis.
Der Zusammenschluß der Stände der Territorien war dauernd nur in Stargard. 155 ) Darum kann hier, weil ein gemeinsames Bewilligungsorgan vorhanden ist, die Landbede 1434 und 1439 über das ganze Territorium gehen. 156 ) In Wenden und Mecklenburg aber besteht keine dauernde Vereinigung aller Stände. 157 ) Deshalb gehen dort die Landbeden im 15. Jahrhundert nicht immer 158 ) über das ganze Territorium und nicht über alle Stände gemeinsam. 158 )
Als seit 1471 nach dem Tode Ulrich's von Stargard durch die Herrschaft Heinrich's des Dicken und dann seit 1477 durch die seiner Söhne Magnus und Balthasar 159 ) die 3 Territorien zu einer einheitlichen Herrschaft zusammengeschlossen waren, ent=
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stand eine für alle 3 Territorien, für ganz Mecklenburg gemeinsame Landbede. 1480 160 ) zuerst forderten sie Magnus und Balthasar zur Aussteuer ihrer Schwester. Aber auch von jetzt ab gehen noch nicht dauernd die Landbeden über alle Stände des Landes. 1485 zahlen de guden manne der terra Wittenburg allein die Landbede. 161 ) Aber allmählich verdrängen, wie die gemeinsamen Landtage 162 ) die Sonderlandtage, die für ganz Mecklenburg gemeinsamen Landbeden die Sonderbeden. Vor 1523 dringen die Landesherren auf eine allgemeine Landbede. So zwingen sie 1489, 1500, 1501, 1505 Rostock, 1510 Kloster Doberan, zur allgemeinen Landbede mitzusteuern. 163 ) Nach Abschluß der Union versuchen sie allerdings, um die Macht der vereinigten Stände zu mindern, Sonderbeden zu erhalten und verlangen zuletzt 1527 164 ), von jedem der Stände einzeln eine Landbede bewilligt zu erhalten. Aber vergeblich. Die Stände begehren, daß sie gemeinsam bewilligt werde. 164 ) So ist eine wirklich allgemeine, allen Ständen Mecklenburgs gemeinsame Landbede für die Dauer erst im 16. Jahrhundert durchgeführt worden.
Seit dem ausgehenden 15. Jahrhundert haben die Territorien Reichssteuern und seit dem 16. Jahrhundert Kreissteuern zu zahlen. 165 ) Das Reich selber setzte anfangs die für alle Territorien verbindliche Art und Höhe (den modus) der Steuer fest und wählte dazu den gemeinen Pfennig. 166 ) Ihn zahlt auch Mecklenburg 1495 167 ), 1542, 1544. 168 )
Nach 1551 169 ) bestimmt das Reich nur den Anschlag für das Territorium, d. h. setzt fest, eine wie hohe Steuersumme die einzelne Landesherrschaft zahlen muß; nach welchem Modus diese aufgebracht werden soll, steht nunmehr im Ermessen des Territoriums.
Die Reichssteuern sind in Mecklenburg auf den Landtagen den Ständen nur angekündigt, und diese haben sie dann bezahlt. 170 ) 1555 171 ) aber haben die Stände auf 5 Jahre schwere Landessteuern auf sich genommen, die um so drückender waren, als zum erstenmal 171 ) die Grundherren sich selber, ihren unmittelbaren Besitz, besteuerten. Als nun in dieser Zeit, 1557 172 ), Reichshülfen ausgeschrieben wurden, brachten die Herzöge - sicherlich um die Stände, die unter den Landessteuern genug seufzten, mit der neuen Last auszusöhnen - die Sache an den Landtag und baten um Bewilligung der Reichshülfe. 173 ) Sie wurde 1557 von den Ständen bewilligt. Dieser Fall war von einschneidender Bedeutung für die Zukunft, denn von diesem
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Jahr ab sind alle Reichs= und Kreissteuern von den Ständen bewilligt worden. 174 ) Nur in den Zeiten der Wirren schrieben die Landesherren ohne Bewilligung der Stände Reichs=, Kreis= und auch Landessteuern aus, z. B. 1672, 1690 ff. 175 ) In dem jüngsten Reichsabschied von 1654 und durch das kaiserliche Kommissionsdekret von 1670 erhielten die Reichsstände ein selbständiges ius collectandi in betreff der Kammerzieler, der Legations=, Garnisons= und Fortifikationskosten. Auf Grund dessen forderten die mecklenburgischen Landesherren ohne Bewilligung der Stände Steuern für diese Zwecke. 176 ) Die Stände sahen hierin eine Verletzung ihrer in den Reversalen von 1572 und 1621 zugebilligten Steuerfreiheit. 176a ) In dem Streit, der sich hierüber entspann, siegten endlich die Stände, die Regierung mußte 1717 und endgültig im L.G.G.E.V. das Bewilligungsrecht der Stände für diese Steuern, die den Charakter von Landessteuern 177 ) angenommen hatten, anerkennen. 178 )
Reichs= und Kreissteuern hätten nach den bisherigen Ausführungen seit 1551 in Form der Landbede erhoben werden können. Dies ist jedoch nicht der Fall. Die von den Reichsständen 1557 bewilligte Türkensteuer ist in Mecklenburg nach dem gemeinen Pfennig erhoben. 179 ) Für die Zeit von 1557-1621 180 ) werden die Reichs= und Kreissteuern nach einem bestimmten einheitlichen modus ausgeschrieben. Die Steuerhöhe dieses modus ist für einen Römermonat folgende:
Je nach dem Anschlag, der für Mecklenburg festgestellt ist, werden die jeweiligen Steuerjahre berechnet. 3. B. geben
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Auch im 17. und 18. Jahrhundert ist bis zum L.G.G.E.V. hin keine Reichs= oder Kreissteuer in Form von Landbede erhoben. 182 ) Nur einmal, in den Wirren des 30jährigen Krieges, ist 1635 zu einer Kreissteuer, die zusammen mit einer Landessteuer zur Deckung der Kriegskosten dienen sollte, das Mehrfache des Modus von 1621 aus geschrieben.
Zwei weitere Nachrichten, nach denen Landbede zu Reichs= und Kreissteuern erhoben werden, sind nicht stichhaltig. 183 )
Bis 1554 ist die Landbede die einzige Steuer zu Landeszwecken. 184 ) Das Jahr 1555 bringt eine folgenreiche Wendung. Da der bisherige modus, die Landbede, zur Abtragung der fürstlichen Schulden nicht genügte, bewilligten die Stände, um der Not des Landesherrn willen, aus "Gutherzigkeit und Treuherzigkeit" 185 ) 1555, 1561, 1572, 1584, 1590, 1621 jedesmal auf mehrere Jahre einen Komplex von verschiedenen Steuern, eine "Kontribution der Steuern und Hülfen", wie es seit 1572 186 ) heißt. Neu und wichtig ist es, daß bei diesen 6 Kontributionen die Stände ihr persönliches Eigentum und ihr eigenes Wirtschaftsland besteuern. 187 ) Kontribution ist jede von den Ständen bewilligte Steuer, ganz gleich, ob sie Reichs=, Kreis= oder Landessteuer 188 ) ist. Dabei kann der auf einem Landtag bewilligte gesamte Komplex 189 ) von Steuern, wie auch jede einzelne Steuerart Kontribution heißen. 190 )
Die 1555, 1561, 1572, 1584,1590,1621 bewilligte Kontribution umfaßte in der Hauptsache folgende Steuerarten oder modi:
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1634 wird die Kontribution im ganzen nach dem Modus von 1621 ausgeschrieben. 195 ) Nach demselben Modus sind darauf 1635 und 1637 Landessteuern zur Tilgung von Kriegskosten erhoben. 196 )
Als dann die 1621 bewilligte Kontribution 1651-1656 (einschl.) und abermals von 1666-1671 fortgesetzt wird, um in dem letzten Jahre gewissermaßen beendet zu werden 197 ), ist der Modus ein ganz anderer wie der von 1621 und 1634. Er besteht jetzt in der Hauptsache aus einer Kopfsteuer, dem Viehschatz und der Accise. 198 ) Auch in den übrigen Landessteuern des 18. Jahrhunderts ist keine Landbede enthalten. 199 )
Dagegen heißt es in dem Kontributions=Edikt 1686 200 ), 16. Oktober, daß die Ritter= und Landschaft sich über den Modus nicht einigen könne und daß deshalb der Fürst "ohne consequence" für die Zukunft den sogenannten Rostocker modus verordne. Darnach wird u. a. versteuert: von einem besetzten vollen Bauerngehöft sollen ohne Unterschied 4 f, von einem Halbhufner oder Kossaten, der mit Vieh. dient, 2 f, von einem Kossaten, der nicht mit Vieh dient und den übrigen Einliegern auf dem Lande 1 f gegeben werden. In der Stadt soll man zahlen: für 1 volles Erbe 7 f 12 ß, für 1 halbes Erbe 3 f 18 ß, für eine Bude 1 f 21 ß. Dieser Modus ist, ohne daß sie genannt wird, die Landbede, denn beide Sätze, für das Land wie für die Stadt, sind das 6fache der einfachen, das 3fache der doppelten Landbede, und die Erbensteuer ist, wie bei der alten Landbede, 1 7 / 8 mal so groß wie die Hufensteuer. Für die folgenden Jahre,
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1687 ff., befindet sich die Landbede nicht unter den Modi der Kontribution. 201 )
In dem Kampf um den Modus der Landessteuer siegten die Ritter über den Landesherrn. 202 ) Infolgedessen wurde von 1721 bis 1747 im Hauptedikt die Steuer nach dem Hufen= und Erbenmodus ausgeschrieben. (Im Nebenedikt sind die Hufen und Erben jetzt steuerfrei.) Es zahlt 203 ):
Dieselbe Steuerhöhe für die Hufe ist darauf im L.G.G.E.V. festgesetzt. 204 )
Auch diesen Sätzen liegt die Landbede als Einheit zugrunde. Diese Steuer ist das 27fache der einfachen Landbede, und auch jetzt ist die Erbensteuer 1 7 / 8 mal so groß als die Hufensteuer.
Das Ergebnis ist: Bis 1555 ist die Landbede die einzige Landessteuer. Seit 1555 tritt an ihre Stelle etwas Neues, die Kontribution. Die Kontribution ist nicht eine selbständige Steuer, sondern nur der Name für alle jeweils bewilligten Steuermassen. Die einzelnen Steuern oder Steuerarten (modi) dieses Steuerkomplexes, der Kontribution, sind wechselnde. Eine der wichtigsten ist und bleibt die alte Landbede, die also in die Kontribution aufgegangen ist. Als doppelte Landbede wird sie zuletzt 1621, 1635 und 1637 erhoben. Aber das 27fache der einfachen Landbede bleibt als Hufen= und Erbensteuer der Grundstock der 1755 im L.G.G.E.V. festgelegten Kontribution.
Indessen das Objekt der alten Landbede, die Hufe, ist inzwischen zerbrochen und eine neue Hufe geschaffen, im Domanium seit 1703 205 ) durch die Neuvermessung, in der Ritterschaft seit 1755.
Im Assekurationrevers von 1572 und 1621 206 ) war festgesetzt, daß als Fräuleinsteuer nur eine einfache Landbede erhoben werden sollte. Dies geschah z. B. 1712, 1722, 1724, 1726. 207 ) 1722 208 ) wurde aufs neue verordnet, daß jede Bauernhufe 16 ß, jeder Kossat 8 ß, jedes Erbe 1 f 6 ß, ein halbes Erbe 15 ß, 1 Bude 7 ß 6 zahlen sollte. Aber durch die Vermessung von 1703 ff. und 1755 ff. fand auch hier die alte Landbede in Wirklichkeit ihr Ende. 209 )
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Die Höhe 210 ) der einfachen Landbede auf dem Dorfe beträgt: 1 Hufe 1 m lüb., ½ Hufe ½ m, 1 Katen 4 ß. In der Stadt 211 ): 1 Haus, auch Erbe genannt, 30 ß, ½ Haus 15 ß, 1 Bude 212 ) 7 ß 6 . [Das Haus 213 ) umfaßt auch einen Anteil an der städtischen Feldmark.] Bei einer halben Landbede wird die Hälfte, bei einer doppelten die doppelte Summe von der Hufe und dem Erbe erhoben.
Obwohl nun die Höhe der Landbede für das ganze platte Land gleichmäßig gelten soll, geben dennoch die wendischen oder Haken=, auch Sandhufen 214 ), nur die Hälfte des Bedesatzes statt 1 Hufe = 1 m 1 Hufe = 8 ß. Ferner zahlen manche Dörfer die Bede statt von den einzelnen Hufen in einer Pauschalsumme, ein "genannt" oder "nach Summenzahl". 215 ) Alle Orte, die nicht von den Hufen den vollen Betrag steuern, hat Witte auf seiner Karte zu den "Wendischen Bevölkerungsresten" verzeichnet.) Man muß annehmen, daß zur Zeit der Entstehung der Landbede, um 1300, in diesen Dörfern noch keine Hufenverfassung bestanden hat, so daß deswegen eine Pauschalleistung nötig war. 216 ) Diese wurde auch beibehalten, nachdem die Hufenverfassung eingeführt war. 217 ) Im 16. Jahrhundert ist vielfach bei den Dörfern die Summe der Hufen 218 ) und daneben die Pauschalsumme angegeben oder aber die Pauschalsumme genannt und daneben aufgeführt, wie die einzelnen Hufen zu dieser Pauschalsumme beitragen, z. B. 1585 (doppelte Landbede):
Wenn die Pauschalsumme auf die Hufen verteilt wird, so erreicht der auf 1 Hufe entfallende Betrag selten die Normalhöhe der Landbede. 219 ) Wird nach der Verteilung eine Stede wüst, so fällt die Bedeleistung aus, die Gemeinde springt nicht ein. 220 )
Seit 1524 221 ) drängt die Landesregierung darauf, daß an Stelle dieses "genannt" fortan von den einzelnen Hufen oder "nach Hufenzahl" 222 ) gesteuert wird. Aber erst 1621 ist es ihr wirklich gelungen, ihren Willen in allen Orten durchzusetzen. 223 )
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Schon in den Bedeverträgen 1276 ff. 224 ) war festgesetzt, daß die Eigenwirtschaft der Grundherren von der (Steuer frei sein solle. Sobald nun "Hofacker", haueacker, von den Bauern bewirtschaftet wird, zahlen diese die Bede davon. 225 ) Freilich beanspruchen die Ritter im 16. Jahrhundert das Recht, daß Hofhusen, die an Bauern verpachtet sind, unbesteuert bleiben. 226 ) Doch haben sie keinen Erfolg, die Regierung läßt trotzdem von diesem Land Bede heben. 226 ) Die Reichs= und Kreissteuern dagegen gehen über alle Landeseinwohner. Auch über die Grundherren. 227 ) Stets aber kommen bei diesen und bei ihren Bauern große Unterschleife und Steuerhinterziehungen vor. 228 )
Bis 1555 hob und gebrauchte die Landbede der Landesherr nach eigenem Ermessen. Entweder hob die Steuer die zuständige Vogtei 229 ) oder ein besonderer für eine oder mehrere Vogteien eingesetzter, 2-3 Mann starker Ausschuß 230 ), der mitunter aus Geistlichen und Rittern, mitunter nur aus Geistlichen bestand. Zuweilen nahm auch ein Pfaffe allein die Bede ein. 231 ) öfters wird die Landbede einer Vogtei nicht an den Landesherrn abgeliefert, sondern sofort und unmittelbar zu seinen Gunsten verwandt. 232 ) Die Steuer wird gewöhnlich vogteiweise und nur in Ausnahmefällen nach Kirchspielen eingefordert. 233 ) Geht die Bede über mehrere Vogteien, so liefern die Heber sie an Haupteinnehmer ab, z. B. 1442 aus den Werleschen Vogteien an zwei Ritter. 234 ) Die Landbede wird von den Kanzeln 14 Tage oder 4 Wochen vorher abgekündigt. 235 )
Im Jahre 1555 erzwingen es die Stände, daß die Hebung und Verwaltung der Kontribution und damit der Landbede vom Landesherrn an sie übergeht. 236 ) In 237 ) jedem der drei Kreise werden 2 Einnehmer, 1 vom Adel, 1 aus den Magistraten, eingesetzt, denen die Ämter, Städte und die Ritter ihre Steuer abzuliefern haben. Die 6 Einnehmer haben jährlich einmal einem ständischen Ausschuß Rechenschaft über die Einnahmen abzulegen. Dieser Ausschuß ist gewissermaßen die Fortsetzung 238 ) des alten Unionsausschusses und die Wurzel des Engeren Ausschusses von 1621. Er hatte 239 ) die aufgekommenen Gelder zu verwalten. Er war den Ständen für seine Tätigkeit verantwortlich, war aber befugt, unter deren Haftung alle nötigen Rechtsgeschäfte abzuschließen und die fürstlichen Schulden zu tilgen, wie er es für gut befand. Auf keinen Fall aber durfte er dem Landesherrn eine Verfügung über die Gelder des Landkastens gestatten.
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Für die Stellung der landesherrlichen Lokalgewalt, des Amtes, zu den Grundherren ist es wichtig, daß noch 1572 240 ) die ritterschaftlichen Bauern ihre Steuer an das Amt entrichten, daß aber laut des Kontributionsedikts von 1621 240 ) diese Bauern nun nicht mehr an das Amt, sondern an ihren Grundherrn zahlen, der den Betrag an die Kreiseinnehmer abliefert.
An der Landbede rankt die Macht der Stände empor. Durch ihr Bewilligungsrecht, das durch die Landbede auf die Kontribution übertragen wird, erringen sie im 15. Jahrhundert in Stargard das Erbjungfernrecht, erzwingen 1555 die selbständige Verwaltung der Landessteuern, verhindern alle Landesteilungen, brechen sie den Versuch Karl Leopolds, einen absoluten Staat zu schaffen und bewahren durch dieses Recht bis heute ihre Macht.
Das Ablager ist eine gemein=germanische Erscheinung. 241 ) Mit Ausbildung der Landeshoheit gewinnen in Deutschland auch die Landesherren dies Regal. 242 ) So besitzt in Mecklenburg der Fürst das Recht des Ablagers.
Das Ablager war ursprünglich eine freiwillige Leistung. 243 ) Die Untertanen - niemand ausgenommen, auch nicht der Adel 244 ) - gewährten dem Fürsten, der von Gau zu Gau zog, um Regierungsgeschäfte vorzunehmen und Gericht zu halten 245 ), samt seinem Gefolge Unterkunft und Verpflegung. 245 ) Diese freiwillige Leistung wird auf Grund eines von den Nutznießern behaupteten Gewohnheitsrechtes zu einer erzwungenen 243 ), die freilich ein gewisses Maß nicht übersteigen darf. 246 ) In diesem Zustand seiner Entwicklung tritt uns das Ablager in Mecklenburg entgegen.
Das Ablager ist auch hier eine allgemeine Untertanenpflicht. Es ist noch nicht mit der Jagd verbunden, sondern wird dem Landesherrn erwiesen, wenn er in einem Dorf übernachten will. 247 ) Außer dem Domanium sind alle 3 Stände, Adel, Geistlichkeit und Städte, ablagerpflichtig. Aber während die Bede nur die Hintersassen der Grundherren zahlen, müssen das Ablager die Grundherren ursprünglich in eigener Person mittragen. (Dasselbe 248 ) steht auch für Skandinavien fest.)
Den von Büren gehört der Acker von Prebberede. Sie verkaufen ihn 1296 249 ) gegen eine jährliche Abgabe in natura
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(Pacht) an die Bauern in Prebberede. Dem Verkauf wird folgender Vertrag hinzugefügt: Wenn einer der Fürsten casualiter pernoctare contigerit. soll der Schulze das Ablager geben, dem dafür dann etwas von seiner Pacht, je 4 sch. Roggen, Gerste, Hafer, nachgelassen wird. Der Grundherr ist also in eigener Person ablagerpflichtig und macht sich auf diese Art frei.
Lange hat sich die Verpflichtung der ritterlichen Grundherren, persönlich diese Abgabe zu tragen, nicht gehalten, denn wir hören in Zukunft nichts mehr davon.
Aber auch die Hintersassen der Ritter sind im Laufe der Zeit mit verschwindenden Ausnahmen vom Ablager frei geworden. Dies hat, so meine ich, seinen Grund in der Verknüpfung des Ablagers mit der Jagd. 250 ) Weil die Jagd in Mecklenburg kein Regal wurde 251 ), sondern der Ritter sie in seiner Grundherrschaft selber ausübte, kam der Fürst nicht in die Lage, Ablager zu fordern. So nur ist es erklärlich, daß im 16. Jahrhundert die Ritter, d. h. ihre Hintersassen, mit ganz geringen Ausnahmen ablagerfrei sind und doch nicht irgend welche bedeutende Nachrichten von Kämpfen oder Privilegierungen um des Ablagers willen überliefert sind.
Im Amt Schwerin geben um 1500 nur noch 4 adelige Dörfer das Ablager: Dalliendorf, Wendorf, Wendelstorf, Seefeld. 262 ) In Wendelstorf geht das Ablager 1518 durch Vertrag an den Grundherrn über. 253 ) 1655 254 ) ist es noch vorhanden in Dalliendorf, verschwunden in Wendorf und Seefeld.
In der Komturei Kraack 255 ) übt der Komtur die Jagd aus (auf Hasen, Rehe und Schweine). Aber der Fürst hat dennoch das Ablager. Dieser Zustand erklärt sich aus der doppelten Eigenschaft der Johanniter, Ritter und Geistliche zu sein.
Wie bei der Bede üben Ritter, die im Besitz des Ablagers sind, dieses Recht für sich an ihren Hintersassen aus. 256 )
Die Städte sind zum Ablager verpflichtet (z. B. Parchim 1377, XIX. 11 026). Teilweise gelingt es ihnen, sich von dieser Last frei zu machen, so Sternberg 1440. 257 ) Von den beiden Städten im Amt Schwerin gibt nur Hagenow das Ablager. Schwerin ist frei davon. 258 ) Im 16. Jahrhundert hat Herzog Johann Albrecht das Ablager in den Städten Rarchim, Röbel, Waren, Woldegk, Friedland, Neubrandenburg, Malchin, Laage, Teterow, Dömitz, Krakow. 259 )
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Am meisten litt unter dem Druck des Ablagers die Geistlichkeit. Ihr gelang es nicht, weder sich selbst noch ihre Hintersassen von dieser Steuer zu befreien, vielmehr mußten diese und die geistlichen Grundherren in eigener Person das Ablager geben. Wo ihnen urkundlich eine Befreiung zugesichert war, nützte es ihnen nichts. Auch ein Schirmbrief des Papstes hatte keinerlei Erfolg. 260 ) So geben trotz der feierlichen Privilegierung im Jahre 1371 261 ) die Dörfer des Klosters Reinfeld das Ablager 262 ), so erleidet trotz seiner Eximierung 263 ) dauernd Kloster Dobbertin den Druck.
Die finanzielle Bedeutung wie die von Anfang an größtenteils in Geld entrichtete Bede hat das Ablager nicht, und es dient infolgedessen nicht in gleicher Weise zu Geldgeschäften. 264 )
Die räumliche Ausdehnung der Territorien und die bessere Durchbildung der Lokalverwaltung enthob den Landesherrn der Pflicht, jährlich selber in den einzelnen Dörfern Recht zu sprechen und Gericht zu halten. Seine gewöhnlichen Aufenthaltsorte blieben daher die Städte und Klöster. Auf das platte Land kam er in der Hauptsache nur zu seinem Vergnügen, zur Jagd, und forderte dann das Ablager. Damit ist die Verknüpfung des Ablagers mit der Jagd vollzogen. Diese Verbindung ist in allen germanischen Ländern die gleiche. 265 ) Da der Fürst nicht jährlich in allen Dörfern in eigener Person jagte, traten an seine Stelle die Jäger. Das Ergebnis ist also: das Ablager wird zur Jagd gegeben, entweder dem Landesherrn selber oder seinen Jägern. - Zu ihnen gehören auch die Amtsbedienten. 266 ) - Die Jagd aber wird jährlich, sei es von diesen, sei es von jenen, ausgeübt. So ist auch das Ablager jährlich beansprucht und geleistet worden. Diesen Zustand gestattet die Überlieferung, erst im 16. Jahrhundert für das Amt Schwerin nachzuweisen; doch ist auch hier anzunehmen, daß schon im 15. und 14. Jahrhundert das Ablager jährlich gegeben wurde.
Da der Fürst in den Klöstern jedes Jahr sich aufhielt 267 ), trat hier eine Scheidung in Fürsten= und Jäger=Ablager ein. 268 ) Das Kloster selber, unter Umständen einige Dörfer ihm zu Hilfe, gaben das Ablager dem Fürsten, die Dörfer aber gaben es den Jägern (das Jägerablager).
Der Verbindung mit der Jagd entsprechend nimmt das Ablager vielfach den Namen des zu jagenden Wildes an, und die einzelnen Dörfer geben je nach dem vorhandenen Wild ein
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Hirsch=, Reh=, Hasen=, Schweineablager. Auch als das Ablager in Geld umgerechnet ist und zur Amtskasse erhoben wird, führen diese Summen in den Amtsbüchern den Namen Hirsch=, Hasen= . . . ablager fort. 269 ) Gewöhnlich gibt das Dorf nur einmal im Jahr das Ablager, doch kommen auch zwei Ablager vor. Jedoch ist das keine doppelte Belastung des Dorfes; vielmehr wird das gesamte Ablager nur der Jagden wegen in 2 Terminen gewährt.
Von der Mitte des 16. Jahrhunderts bis 1655 werden im Amt Schwerin in den einzelnen Dörfern folgende Jagden und Ablager abgehalten: Hasenablager in Drieberg, Gr.=Eichsen, Hundorf, Kl.=Medewege (hier 1628 auch eine Schweinejagd), Kirch=Stück, Dalberg, Grevenhagen, Pingelshagen, Böken, Cramon (Anteil), Warnitz, Drispeth, Kleinen, Lübstorf, Wickendorf, Mühlen=Eichsen, Rugensee, Goddin, Steinfeld, Dalliendorf, Görries, Wittenförden. Ablager zu Schweine= und Rehjagden in Holthusen, Kl.=Welzien, Bandenitz, Lehmkuhlen, Mirow, Goldenstedt, Rastow, Kirch=Jesar, Banzkow, Plate, Consrade, Lübesse, Ülitz (außerdem werden auch hier noch in einigen Dörfern Hasenjagden abgehalten). Ablager nur zur Schweinejagd: in Pampow, Krebsförden und Gr.=Welzien. Ablager zu Hirsch= und Schweinejagden: nur bei Hagenow (ferner in der ganzen Jabelheide und auf dem Wanzenberg).
Man sieht, wie die Wildarten sich verteilen. Auf dem fruchtbareren, besseren und waldärmeren nördlichen Teil des Amtes sind vor allem Hasen, in dem südlichen waldreicheren und unfruchtbareren Teil des Amtes Schweine und Rehe. Hirsche sind damals nicht allein im Amt Schwerin, sondern in ganz Mecklenburg ein seltenes Wild gewesen. 270 )
Überhaupt sah es im 16. Jahrhundert mit dem Forstwesen und dem Wildstand, vor allen Dingen Rehen und Hirschen, traurig aus. 270 ) Mühsam versuchten Johann Albrecht und Ulrich mit großen Unkosten, die Forsten zu heben und ihre Reviere frisch zu besetzen und zu hegen. Aber erst Friedrich Wilhelm (1692-1713) konnte an eine planmäßige Hege und Pflege der Forst und der Jagd denken. 270 )
Um das Ablager nicht zu einer willkürlichen Bedrückung und Beschwerung ausarten zu lassen, wurde es fixiert, d. h. es wurde die Höhe der Leistung festgelegt. In den Klöstern und geistlichen Wirtschaftshöfen wurde außerdem bestimmt, wie lange der Fürst sich dort aufhalten durfte (s. Anlage 8, 9). Auch bei grundherrlichen Dörfern ist öfters überliefert, wie lange der In=
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haber des Ablagers dort verweilen bezw. übernachten darf z. B. in Wickendorf, Warnitz eine Mittagsstunde, in Lübstorf ein Nachtlager. 271 ) Wann das Ablager fixiert ist, läßt sich heute, da die Regesten des 15. Jahthunderts noch nicht veröffentlicht sind, nicht sagen. Jedenfalls ist die Fixierung Mitte des 16. Jahrhunderts vollendete Tatsache.
Die einzelnen Posten sind bei allen Ablagern fast stets dieselben; nur bei den kleineren fallen einige fort. Das Ablager enthält alles, was zur Ernährung von Mann und Roß und Hunden (für sie hauptsächlich die Brote) nötig ist. Bemerkenswert sind die Trinkgelder. Sie ethalten regelmäßig 3 Leute, der Koch, der Schenke (auch vom Tappen, Zapfen des Bieres, Tappelgeld genannt) und der Marschall, der Aufseher über die Pferde und das Futter (daher auch Futtergeld geheißen). Das Trinkgeld ist ihnen ursprünglich aus dem Grunde gegeben, "um mutwillige Verschwendung und Mißbrauch mit den Gaben Gottes zu vermeiden und dafür zu sorgen, daß alles desto sparsamer zuginge". 272 )
Für Amt Schwerin sind nun die Ablager nach ihren einzelnen Posten aus allen pflichtigen Dörfern ganz genau überliefert. Sie alle anzuführen, ist nicht nötig. Ein Beispiel genüge. Ich wähle ein Dorf, in dem das Ablager in 2 Terminen und eins, in dem es nur einmal im Jahr entrichtet wird.
Es geben 1550 (acta venatoria) Holthusen und Lehmkuhlen zusammen:
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Außer diesen hier aufgeführten Gegenständen gibt jedes ablagerpflichtige Dorf noch einen Ablagerochsen, der in einigen Dörfern auch Pachtochse heißt. Der Ablagerochse wird zum Ablager, der Pachtochse (im 16. Jahrhundert) zur Amtskasse gegeben. 273 )
Für gewöhnlich gibt jedes Dorf sein Ablager allein; ist es nicht stark genug, so mit einem andern zusammen. Z. B. Kl.=Welzien mit Gr.=Welzien, Kirch=Stück mit Kl.=Medewege, Cramon (Anteil) mit Dalberg, Consrade mit Plate. 274 ) Solange das Ablager in Naturalien entrichtet wird, ist es Gemeinschaftslast, weil seine Höhe dieselbe bleibt. 274 ) Nach der Ablösung wird es Einzellast.
Die bis 1550 erworbenen ehemals ritterschaftlichen Dörfer müssen das Ablager tragen. Z. B. Mueß, Rugensee, Steinfeld. Die nach 1550 erworbenen ehemals ritterschaftlichen Ortschaften bleiben frei, z. B. Peccatel, Wüstmark b. Pampow. (Das Ablager ist jetzt durch Geld abgelöst.) Es ist nicht notwendig, daß das Ablager stets in den einzelnen ablagerpflichtigen Dörfern abgehalten wird, sondern mehrere Dörfer können es zusammen nach einem bestimmten Platze entrichten. So geben Ülitz und Lübesse, die beide Kloster Reinfeld gehören, ihr Ablager nach dem Mönchshofe zu Ülitz, die Johanniterdörfer Kraack, Moraas, Sülstorf nach der Komturei Kraack, wenn der Fürst dort sich aufhält. Banzkow, Mirow, Goldenstedt entrichten ihre Leistung in die Lewitz, wenn hier die Schweinejagden stattfinden. 275 )
Seit ungefähr 1550 wird den Beamten vom Herzog Johann Albrecht streng anbefohlen, alle Ablager zum Amte zu erheben. Zwischen 1552 und 1555 276 ) sind im Amt Schwerin an Ablager erhoben (nur das bare Geld ist aufgeführt):
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Aber der Hof selber hinderte, daß das Ablager dauernd vom Amte eingezogen (bezw. das durch Geld abgelöste Ablager von ihm erhoben werde). Denn wenn der Herzog persönlich die Jagd ausübte, nahm er das Ablager in natura für sich. Dann klagt wohl der Schreiber der Ablagerregister, das Ablager in den umliegenden Dörfern wäre nicht zum Amt erhoben, denn dat [ablager] wirdt geuehnlich durch de jegers vpgefrethen, wen m. g. h. tho bansecowe (Banzkow) licht. 277 ) Kamen aber nur die Jäger zur Jagd, so sollten die Ablager zur Amtskasse gehen. 277 ) Erst seit ungefähr 1600 wird das Ablager im Amt Schwerin ständig zur Amtskasse erhoben. 278 )
Dabei ist mit dem Ablager selbst eine Umwandlung vorgegangen. Das Ergebnis ist in allen Ämtern dasselbe: das Ablager ist bis auf die Kornlieferung durch Geld abgelöst. Die einzelnen Momente sind schwankend. Z. B. im Amt Schwerin wird von 1552 bis 1555 277 ) das Ablager in Geld erhoben. In den 60er Jahren soll das Amt die Ablager in natura heben und alles, "was brott und verderblich ist", sofort zu des Herzogs Besten gegen bar Geld verkaufen. 279 ) Seit den 70er Jahren wird das Ablager wieder in Geld geleistet.
Für verschiedene Ämter ist die Ablösungssumme der einzelnen Posten häufig um eine Kleinigkeit verschieden; z. B. 1559 kostet 1 Tonne Bier im Amt Schwerin 1 f 2 ß, im Amt Neustadt 1 f 4 ß, im Amt Goldberg 1 f 8 ß. 280 )
Die Ablösungssumme für die einzelnen Posten ist innerhalb desselben Amtes im großen und ganzen stets die gleiche. Nur bis ungefähr 1600 findet für einzelne Posten eine geringe Verschiebung statt. Z. B. kostet im Amt Schwerin 1 Tonne Bier 1559 1 f 2 ß, 1575 1 f 8 ß. 280 )
Bei den Klöstern und Städten bleibt sich die Ablösungssumme des Ablagers 1560, 1628, 1655 gleich. 281 )
Von den Posten des Ablagers werden durch Geld abgelöst nur Milch, Brot, Butter, Essig, Zwiebeln usw. Dagegen wird das Korn, Roggen, Hafer, Gerste, Weizen, in natura weitergezahlt. Der Ablagerochse kann 1655 nach Belieben entweder
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in natura oder in Geld gegeben werden. Nach 1655 ist die Geldleistung Vorschrift. 282 )
Seit Ende des 16. Jahrhunderts wird das Ablager nicht mehr insgesamt dem einzelnen Dorf zugeschrieben, sondern auf die Einzelnen verteilt und jedem Pflichtigen sein Betrag beigeschrieben. Kann er seine Zahlung nicht leisten, So fällt sein Anteil am Ablager aus. Das Ablager ist also Einzellast geworden.
Das Ablager wird auf die Hufner und Käter entweder im Verhältnis zu ihrem einzelnen Besitz oder so verteilt, daß, ohne Rücksicht auf den Besitz, alle Hufner gleichmäßig und ebenso alle Käter gleichmäßig viel geben. Die Schulzen bleiben vielfach auch jetzt vom Ablager befreit. Häufig aber müssen sie mitzahlen. Ein Beispiel solcher Verteilung:
Alle Käter, die in ablagerpflichtigen Dörfern um 1600 neu angesetzt sind (Hufner werden nicht mehr neu angesetzt), leisten
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diese Abgabe nicht. Z. B. ein Käter, der nach 1628 in Lehmkuhlen neu angesetzt wurde (A. B. 1655). Ähnliche Beispiele aus Dalberg, Rugensee, Pampow. 284 )
Nach dem großen Kriege ist das abgelöste Ablager in manchen Orten mit einer Reihe kleinerer Lasten, wie Münzpfennig, Salzfuhrgeld, zu einer Einheit verschmolzen. Die Summen der einzelnen Abgaben werden zusammengezählt und hinfort die Gesamtsumme bei den einzelnen Zahlungspflichtigen gebucht. Die Abgabenlast wird dadurch nicht vermindert oder vermehrt, sondern lediglich die Schreibarbeit verringert. So sind miteinander verschmolzen 1655 Ablager und Münzpfennig in Holthusen; Ablager, Münzpfennig, Salzfuhrgeld in Drieberg, Grevenhagen, Pingelshagen, Böken (Anteil); Ablager, Münzpfennig, Salzfuhrgeld, Amtmannsgenieß in Mirow, Goldenstedt; Ablager, Salzfuhrgeld, Kruggeld (weil damals keiner "krügete") in Rastow; Ablager, Münzpfennig, Landreitergeld, Königsbede in Dalliendorf. In Kirch=Jesar ist das Ablager der Pacht zugezählt worden usw.
Die Neuvermessung im Anfang des 18. Jahrhunderts bringt das Ende des Ablagers.
Banzkow und Ostorf geben, obwohl sie domanial sind, kein Ablager zum Amt. Vielleicht liegt der Grund darin, daß die Einwohner beider Ortschaften, wie anzunehmen ist, mit zum Unterhalt des Fürsten und seines Gefolges beitragen, wenn er auf seinen dortigen Meierhöfen sich aufhält.
Von den Domdörfern zum Recht von Rampe und Hundorf gibt Hundorf Ablager, Kloteke, Lankow, Gr.=Medewege nicht (Wenigstens seit dem 16. Jahrhundert). Wahrscheinlich sind diese vom Ablager befreit und auf sie bezieht sich die Nachricht, die F. W. Hintze, Advokat zu Rostock, 1827 in dem "Freimütigen Abendblatt" Nr. 457 bringt, ohne zu sagen, woher er sie hat. Darnach hat 1495 Herzog Magnus dem Domkapitel die Atzungsverbindlichkeit erlassen unter der Bedingung, daß es das Gedächtnis des Herzogs und seiner Vorfahren zweimal im Jahr feierlich begehe.
Aus dem Ablagerrecht des Landesherrn muß das seiner Stellvertreter, das Ablager der Beamten, abgeleitet sein. Wenn die Amtsbedienten, der Vogt und der Landreiter, seit un=
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gefähr 1500 auch der Küchenmeister, durch das Amt ritten, um die Verwaltung wahrzunehmen (z. B. Gericht, Pfändungen abzuhalten), so kehrten sie bei dem Schulzen ein ("hielten den Einritt"), der sie und ihre Pferde frei beherbergen und beköstigen mußte. 285 ) Diese Leistung des Schulzen war und blieb unbemessen. Eine Fixierung war auch nicht natürlich, da das Ablager durch den jeweiligen Gang der Verwaltungsgeschäfte bedingt, auch die Anzahl der zum Einritt Berechtigten verhältnismäßig klein war. Außerdem war er, weil er den "Einritt auszuhallen" hatte, von einigen Abgaben, stets von Ostereiern, Schneidelschwein und Rauchhuhn, teilweise auch vom Jagdablager frei. 286 ) Hinzu kam, daß die Bauern ihn in der Verpftegung der Beamten mit einigen Sachen unterstützen mußten. 287 ) Bei den Schulzen kehrten die Beamten auch ein, wenn nicht der Hof, sondern sie selber allein die Jagd abhielten. Die Dorfgenossen gaben dann ihr Ablager dem Schulzen zu Hilfe. 288 )
Als Münzherr hat jeder Landesherr 289 ) das Recht des Münzbannes, kraft dessen er den Umlauf auswärtigen Geldes innerhalb seines Münzgebietes untersagen kann. 1279 290 ) schließen nur die Ritter und Vasallen, nicht die Städte, eines Teiles der Grafschaft Schwerin, nämlich die der terrae Boizenburg und Wittenburg, mit dem Grafen einen Vertrag ab, daß der Landesherr hinfort in seinem Lande keine Münzer mehr halten werde, um Münzen zu schlagen 290 ), sondern daß lübische und hamburgische Münzen innerhalb seines Herrschaftsbereiches für immer üblich sein sollen. 290 ) Dafür aber sollen dem Grafen jährlich im ganzen Lande 2 Pfennige von der Schüssel (de scutella) gegeben werden. 290 )
Dieser Vertrag muß, wenn auch vielleicht nicht urkundlich 291 ), doch in Wirklichkeit dieselbe Geltung für Amt Schwerin gewonnen haben. 292 ) Hier wird nämlich 293 ) im 16. und 17. Jahrhundert der Münzpfennig entrichtet, d. h. jeder selbständige landwirtschaftliche Betrieb (jede Feuerstelle, jede scutella, Schüssel) zahlt jährlich 2 lübisch, ganz gleich, ob der Betrieb einem Hufner oder einem Käter gehört und wie umfangreich er ist.
Diese Steuer wird dem Landesherrn - und nur er empfängt sie - vom Domanium, von den geistlichen und den ritterschaftlichen Hintersassen geleistet. 294 ) Die Stadt und ihre Hintersassen
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sind frei davon 295 ), die milites et vasalli schlossen ja den Vertrag 1279. Selbstverständlich sind die Gruudherren in ihrem Eigenbetrieb steuerfrei. 296 )
Der Münzpfennig ist Einzellast, nur der Zahlungspflichtige, nicht die Gemeinde ist haftbar. 296 ) Alle seit 1560 neu angesetzten Betriebe (Käter und Büdner, Hufner 296 ) werden nicht mehr neu angesetzt) geben diese Abgabe nicht. 297 ) Das Gefühl und Verständnis für den Rechtsgrund muß daher schon damals verschwunden gewesen sein. Wie im 16. Jahrhundert die ordentliche Bede hat auch der Münzpfennig den Charakter einer öffentlichen Steuer verloren und ist zur privaten Einnahme, zur Pacht des Landesherrn geworden. 298 ) 1655 verschmilzt der Münzpfennig mit andern Lasten wie Amtmannsgenieß, Ablager, Landreitergeld oder Bede. 299 )
Von den Dörfern geistlicher Grundherren zahlen: Drieberg (St. Johann, Lübeck), Lehmkuhlen (Schloßkapelle Neustadt). Von den Dörfern Kloster Reinfelds geben nur Lübesse und Ülitz, dagegen Consrade und Wittenförden nicht. Von den Johanniterdörfern geben Hoort und Sülstorf, Moraas und Kraack dagegen nicht. Ebenso zahlt Holthusen (Kloster Zarrentin), dagegen Kl.=Welzien nicht. Sämtliche bischöflichen Dörfer haben natürlich keinerlei Verpflichtung, den Münzpfennig zu geben; ist doch ihr Landesherr der Bischof. Von den Domdörfern geben alle zu dem Recht von "Rampe und Hundorf" erworbenen Orte die Abgabe nicht. Die zu minderem Recht erworbenen (s. Grundherrschaft) zahlen ihn meistens, einige aber auch nicht, z. B. Grevenhagen zahlt, Pingelshagen zahlt nicht. Auch in dem Domanium geben nicht alle Dörfer den Münzpfennig, z. B. Banzkow, Ostorf, Rastow nicht, ferner nicht die im 16. Jahrhundert domanial gewordenen, früher adeligen Dörfer, die wohl in jener Zeit vom Münzpfennig befreit waren, Mueß, Rugensee, Steinfeld, Peccatel. Es geben ihn im Domanium Mühlen=Eichsen, Goldenstedt, Görries, Krebsförden, Mirow, Plate, Sülte (Anteil), Zickhusen (Anteil). Warum nun Dörfer derselben Grundherrschaft zu demselben Recht teils den Münzpfennig geben, teils nicht, läßt sich nicht mehr ersehen.
Seit dem 16. Jahrhundert 300 ) gibt jeder Hufner, ganz gleich, wieviel Hufen er besitzt, 10 Eier, jeder Käter, ganz gleich, wie viel Land er hat, 5 Eier zu Ostern auf das Amt. Diese Oster=
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eier, wie die A. B. sie nennen, sind also eine Art Betriebssteuer. Sie empfängt nur der Landesherr. Sie werden gezahlt 300 ) in allen domanialen 301 ) und geistlichen Dörfern, außer den bischöflichen 302 ), wo ja der Bischof selbst Landesherr ist, und den Domdörfern 302 ) zum Recht von Rampe und Hundorf. Die ritterschaftlichen und städtischen Hintersassen geben keine Ostereier. 303 ) Die bis zur Mitte des 16. Jahrhunderts erworbenen ehemals ritterschaftlichen Orte übernehmen diese Abgabe 304 ), die später erworbenen bleiben davon frei. 305 )
Die Eier - die hauptsächlich zum Kuchenbacken verwandt werden 306 ) - sind Einzellast. Der Schulze ist durchgehends davon befreit, weil er die Beamten, "wann sie den einritt bei ihm halten, auszufüttern hat". 300 ) In dieser Form 307 ) wird die Abgabe erst seit Anfang des 16. Jahrhunderts entrichtet. 308 ) Bis dahin geben die pflichtigen Dörfer Hühner und Eier auf das Schloß, "wenn die herren es begehren", bei dreierlei Anlässen: wenn die Herren großen Hof halten, wenn sie taufen lassen und wenn fremde Fürstlichkeiten da sind. 309 ) Dabei hatte sich um die Wende des 15. und 16. Jahrhunderts der Brauch herausgebildet, daß bei solchen Gelegenheiten der Hufner 10, der Käter 5 Eier gab. 309 ) In dieser Höhe ist die Abgabe unter Fortlassung der Hühner dann anfangs des 16. Jahrhunderts zu einer jährlichen ordentlichen, an das Amt zahlbaren Abgabe geworden. 310 )
Wenngleich meine Nachrichten nur bis zur Scheide des 15. und 16. Jahrhunderts zurückreichen, muß einmal diese Leistung doch älter sein 311 ) und zum andern müssen die Ostereier aus bestimmten Gründen 312 ), so schließe ich, eine öffentlich=rechtliche Abgabe, eine Steuer sein.
Kein Grundherr, sondern nur der Landesherr empfängt das Schneidelschwein. Es ist eine regelmäßige, jährliche, öffentlich=rechtliche Abgabe. Sie entrichtet das gesamte Domanium sowie die geistlichen Grundherrschaften. Nicht geben sie die ritterlichen und städtischen Hintersassen, die Johanniterbesitzungen, sowie die Dörfer, die dem Dom zum Recht von Rampe und Hundorf gehören. 313 )
Jeder Hufner, ganz gleich, ob er 1, 2 oder mehr Hufen besitzt, zahlt stets nur ein Schwein; jeder Käter, ganz gleich, wie=
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viel Land er besitzt, für das viertel Schwein 4 ß. Der Schulze ist, weil er den Einritt der Beamten auszuhalten hat, von dieser Schweinelieferung frei. Die 4 ß des. Käters sind Sporteln, persönliche Einnahmen des Landreiters. Erst seit ungefähr 1600 fließen sie nunmehr unter dem Namen "Landreitergeld" in die Amtskasse. 314 )
Das Schneidelschwein wird im 16. Jahrhundert in natura entrichtet, 1628 durch 1 f für das Stück abgelöst, 1655 wieder in natura gegeben. Mit der Neuvermessung im Anfang des 18. Jahrhunderts verschwindet auch diese Abgabe.
Alle Dörfer, die vor 1560 aus der Ritterschaft ans Domanium kommen, zahlen das Schwein (Rugensee, Warnitz Anteil, Steinfeld, Mueß). Die nach 1560 erworbenen zahlen es nicht (Peccatel, Gr.=Rogahn, Wüstmark b. Pampow, Gr.=Trebbow Anteil, Sülte Anteil).
Das bisher geschilderte Wesen der Abgabe des Schneidelschweins ist für das Amt Schwerin erst seit 1500 nachzuweisen. 315 ) Bis zu diesem Zeitpunkt fehlt jede Nachricht. Es ist dies nicht zu verwundern, da die Schloßregister des 15. Jahrhunderts nur die Einnahmen an barem Gelde bringen, Für andere Teile Mecklenburgs sind (im M. U.=B.) Nachrichten von Schweineabgaben vorhanden, die Techen bis zum Jahre 1380 zusammengestellt hat. 316 ) Mit ihm 317 ) komme auch ich zu dem Schluß, daß sich nicht ausmachen läßt, ob census porcorum, swinescult, swynebede, pensio porcorum, swinepennige stets dieselben Abgaben bezeichnen, und ferner, welches ihr Rechtsgrund sei. Daß swinebede hier nicht Schweinebede in dem Sinne Bede als Steuer, als öffentlich=rechtliche Leistung ist, erachte ich ebenfalls mit Techen für richtig. Incisio porcorum ist öfters mit snideswine gleichgesetzt. Ob diese rechtlich gleich unserm Schneidelschwein, läßt sich nicht sicher nachweisen. Ob oder wieweit sie mit dem census, pensio porcorum, swinebede, swinescult, swinepennige identisch ist, bleibt ebenfalls unklar. Hierauf weiter einzugehen, habe ich keine Veranlassung, da diese Leistungen für das Amt Schwerin nicht in Frage kommen.
Eins aber ist noch richtigzustellen: Techen kann sich den Ausdruck incisio nicht erklären und bringt ihn in Zusammenhang mit dem Einschneiden und damit Eintragen irgend welcher Leistungen in das Kerbholz. Das ist nicht zutreffend: incisio bedeutet ganz gegenständlich das Einschneiden in das Fleisch
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der Tiere, "das Schneiden", wie es heute noch technisch heißt. Dadurch werden den Tieren beider Geschlechter die Zeugungsorgane genommen, um sie rascher zu mästen und fett zu machen, wie es noch heute in Mecklenburg überall Sitte ist. Es gab übrigens in jedem Amt einen besonders privilegierten Schweineschneider, der dafür dem Hauptmann jährlich eine gewisse Summe gab. 318 )
Mit dem Christentum zog auch der Zehnte in die wendischen Lande ein. 319 ) Aber die Wenden verstanden sich zu wenig auf die Ackerwirtschaft, um die Last des Zehnten tragen zu können. Deshalb gaben sie nicht den vollen Zehnten der Deutschen, sondern von jeder Hufe, dem Haken, die Biscopowniza 320 ), die auch wohl kärglicher Slawenzehnt genannt wird. 321 )
Sobald nun ein Landstrich deutsche Wirtschaftsform und deutsches Recht empfangen hatte, gab er nicht mehr den wendischen Zehnt, sondern fortab den eigentlichen, den deutschen Zehnt. 322 )
Er wurde nur von den landwirtschaftlichen Einnahmen aus kultiviertem oder Rodeland entrichtet. 323 )
Er zerfiel in den großen und den kleinen Zehnt. Man gab den großen Zehnt nur von allem Halmkorn, wenn es noch in der Garbe stand, und den kleinen Zehnt von Lämmern, von Hühnern, Flachs, Faselschweinen und Kälbern. 324 )
Zehntempfänger war in diesem Kolonisationsgebiet nur der Bischof 325 ), denn der Pfarrer hatte ja seine Pfarrhufen. In allen Bistümern fand eine genaue Auseinandersetzung und Regelung des Zehnten statt. 326 ) Der Bischof mußte mit seinem Kapitel sich darin teilen. Der Bischof durfte seinen Zehnt nicht ohne weiteres schmälern.
Aber nicht lange blieb die Kirche im Besitz dieser Leistung. Einerseits wurde die Steuer wiederum zu Geldgeschäften gebraucht, andererseits suchten die Fürsten und Grundherren, die selber von dieser Steuer für ihre Güter in Eigenwirtschaft frei waren, auch ihre Untertanen von dieser drückenden Last frei zu sehen. Deshalb drängten sie die Bischöfe, ihnen die Zehnten als Lehen zu geben. 327 ) So geschah es, daß gewaltige Zehntentäußerungen - meistens in der Form der Belehnung, daneben auch durch Verkauf und durch Erlaß - eintraten. 328 )
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Der Belehnte war berechtigt, den Zehnten weiter zu veräußern, ohne deshalb mit dem Bischof Rücksprache zu nehmen. 329 )
Weiter drängten vielfach die Zehntpftichtigen, die Hintersassen aller Grundherren, um die unliebsamen jährlichen Schwankungen zu vermeiden und ihre Last zu erleichtern, auf eine Fixierung der Abgabe. 330 ) Seit ungefähr 1350 trat daneben häufig eine Ablösung der Naturalzehnten durch Geld, den Zehntpfennig, ein. 331 )
Durch alle diese Umstände kommt es dahin, daß im 16. Jahrhundert den Zehnt nur noch wenige Ortschaften gaben, die zu allermeist damals noch geistlichen Grundherren gehören oder früher ganz oder teilweise gehört haben 332 ); z. B. entrichten ihn von den 90 Dörfern des Schweriner Amtes im 16. Jahrhundert nur noch 19. 333 ) Dabei ist aber der Zehnt selbst auf die Leistungen von Flachs und Lämmern zusammengeschrumpft 334 ), wobei außerdem von dem pflichtigen Dorf nicht beide Abgaben zusammen, sondern nur je eine entrichtet wird. 334 )
Das Wichtigste aber ist, daß der Zehnt aus einer Steuer eine private Pacht geworden ist 335 ), die nicht mehr der Bischof bezw. das Kapitel, sondern der Grundherr des betreffenden Dorfes erhebt. 336 )
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Seit der Kolonisation bestand auch in Mecklenburg die grundherrliche Abgabe des Rauchhuhns. 1 )
Jeder Grundherr empfing von jedem selbständigen landwirtschaftlichen Betrieb seiner Herrschaft jährlich 1 Huhn, das sogenannte Rauchhuhn. (Vom Rauch des Herdes.) Ob ein Katen wenig, viel ober gar kein Land besaß, ob ein Hufner 1, 2 oder 3 Hufen Hatte, war gleichgültig, jeder Betrieb gab nur 1 Huhn. 2 )
Das Rauchhuhn wird in jeder 3 ) Grundherrschaft, domanialer, ritterschaftlicher, geistlicher und städtischer gegeben und zwar im Domanium bis zum 18. Jahrhundert bis zur Neuvermessung 1703 ff. 4 )
Die Hintersassen geben dem Grundherrn, im Domanium also dem Landesherrn, als Entschädigung für die Nutznießung des Grund und Bodens eine bestimmte jährliche Pacht. Diese Pacht ist keine Zeitpacht, sondern eine Art Erbpacht, denn die Pachthöhe eines Dorfes bleibt unverändert, so lange die Hufenzahl unverändert bleibt. Seit dem 15. Jahrhundert läßt sich dies für 6 domaniale, seit dem 16. Jahrhundert für alle domanialen Dörfer und die der geistlichen Grundherren nachweisen. 5 ) Frei von der Pacht sind sämtliche Pfarr=, Kirchen= und Freischulzenhufen. 6 )
Die Pacht ist Einzelleistung. (Nur in Kirch=Jesar zahlen von 1456-1464 alle tosamende 12 m; doch ist nicht zu entscheiden, ob es sich hier nicht um die Bede handelt, vielleicht auch um die Summe beider Abgaben. Im 16. Jahrhundert ist auch hier die Pacht Einzelleistung.)
Die Pacht wird schon im 13. Jahrhundert entweder ganz in Geld (z. B. 1277, 11. 1429; 1287, III. 1906; 1291, III. 2109) oder ganz in Naturalien (z. B. 1243, I. 546; 1252, II. 704; 1263, 11. 980) oder in Geld und in Naturalien gegeben. Von 1350-1370 (s. Reg. XVII) zahlen 27 Dörfer nur Kornpacht,
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5 Dörfer Geld und Korn, 26 Dörfer nur Geldpacht. Dieses Verhältnis bleibt bis 1395 (s. die Reg. der M. U.=B.) dasselbe. Erst im 15. Jahrhundert wird die Kornpacht durch Geld abgelöst.
Eine Regel darüber, welche Art der Pacht (ob Naturalien, ob Geld) in einem Dorf gezahlt wird, gibt es nicht. Es können Nachbardörfer in verschiedenen Pachtarten zahlen. 7 ) Die Pachtart innerhalb desselben Dorfes aber ist stets dieselbe.
An Korn wird Roggen, Gerste, Hafer gegeben (Weizen und Buchweizen nur selten), entweder jede Kornart für sich allein oder, was dort, wo die Pacht nur aus Naturalien besteht, das übliche ist, in dieser Dreiheit, wobei meistens auf jede Kornart der gleiche Anteil entfällt.
Als Viehpacht kommt nur das Huhn vor. Dies geben nur die Katen. Übernimmt ein Hufner einen Katen und legt ihn zu seiner Hufenwirtschaft, so zahlt er jetzt auch das Pachthuhn. 8 ) das nicht mit dem Rauchhuhn verwechselt werden darf. Außer dem Huhn geben die Katen, je nach ihrem Ackerbesitz, noch Korn= oder Geldpacht. 8 )
Die Belastung mit Pacht ist für jede Hufe innerhalb desselben Dorfes ursprünglich gleich. 9 ) Durch Besitzwechsel, Teilung der Hufenwirtschaft usw. wird die Belastungseinheit zerstört, so daß im 16. Jahrhundert 1 Hufe mehr an Pacht (und auch an andern Abgaben) wie 1½ Hufe zahlen kann. Der Idee nach ist die Einheit noch vorhanden, weil die gesamte Pachtsumme eines Dorfes dieselbe bleibt, so lange dieselbe Gesamtzahl an Hufen vorhanden ist. Andererseits gibt es noch im 17. Jahrhundert Dörfer, in denen die Belastungseinheit überraschend deutlich und gleichmäßig erhalten ist. (Als Beispiel hierfür stehe die "Anlage zur Pacht".)
Die Quellen über die Pacht im Amt Schwerin sind die Schloßregister des 15. Jahrhunderts und die A.=B. Die Schloßregister enthalten die baren Einnahmen an Pacht und Bede.
In Banzkow zahlen 1409/10 von 8 Leuten 6 je 27 ß, 2 je 2 Dr. Hopfen für je 9 sch. Roggen. Roggen als Kornbede und ihre Ablösung durch Geld ist im Amt Schwerin nicht bekannt (s. Haferbede). Banzkow ist domanial. Statt anzunehmen, daß hier ein einzigartiger Ausnahmefall von Roggenbede besteht, liegt es näher, anzunehmen, daß die Pacht eine Natural= und zwar eine Roggenpacht ist, die nach 1400 abgelöst wird, mit 3 ß
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für den Scheffel. Das Reg. 1424 überliefert nur die Summen der Hebungen aus den einzelnen Dörfern. Die Summen aus den ersten Ortschaften müssen Bede sein, weil nach dem M. U.=B., nach den Lehnsakten und A.=B. diese Dörfer grundherrlich sind. Es folgt Goldenstedt de bede 4½ m, Kirch=Jesar 4½ m, Banzkow 8 m 2½ ß. Darnach kommen ungefähr 15 Dörfer, die aus dem angeführten Grunde ebenfalls Bede geben. Dann steht da Goldenstedt an pacht 5 m 9 ß. Es folgen 2 andere bedezahlende Ortschaften. Dann Rastow 17½ m, Lübesse 14 m [Bede], Mirow 21½ m, Goldenstedt 4½ m, Plate 19 m. Nun bringt das Register die letzten bedezahlenden Dörfer. Am Schlusse dieser ein Absatz. Darnach heißt es: 12 m 12 ß von Plate für Roggen zur Pacht, aus Rastow 16 m 12 ß, Mirow 15 m 2 ß, Banzkow 18 m 4 ß, Goldenstedt 4 m 2 ß.
Banzkow, Goldenstedt, Mirow, Rastow sind wie Plate domanial. Wegen ihrer Stellung hinter Plate nehme ich an, daß sie wie Plate Geld für Pachtroggen geben. Aus der Stellung Banzkows hinter dem bedezahlenden Goldenstedt inmitten bedezahlender Dörfer folgere ich, daß Banzkow außer der Roggenpacht noch 4½ m Bede gibt.
Aus den Reg. 1409/10 und 1424 gewinne ich als Ergebnis: Banzkow entrichtet die Pacht in natura, in Roggen, der nach 1400 durch Geld abgelöst wird. Daneben besteht die Geldbede.
Die Summe der Ablösung für Korn + die Bede beträgt 1424 (18 m 4 ß + 8 m 2½ ß) 26 m 6½ ß. 1454: roggenpacht dar se ghelt vorgheuen
13 - ½ h je 24 ß | ||
2 - 1 h | ohne Angabe, daß und wieviel sie zahlen | |
3 - ½ h |
1462 haben bezahlt 2 -1 h je 3 m, 14 - ½ h je 24 ß = [27 m]. Die Summe ist also gleich dem Betrage von 1424. Also sind Bede und Pacht zu einer Abgabe, zur "Pacht" verschmolzen, indem ihre Summen zusammengezogen sind. 10 ) Die Pachthöhe 24 ß (1½ m) für die halbe Hufe, 3 m für die ganze Hufe bleibt von 1462 bis 1560 stets dieselbe.
Zwischen 1454 und 1462 hat man die Pacht zu erhöhen versucht. Es sollten nämlich zahlen:
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Da, wie ich meine, die Bauern nicht imstande waren, die Zahlung zu leisten, so kehrte man 1462 zu der alten Höhe zurück.
Vor 1560 wird der Hof Banzkow an die Leute verteilt und die bisherige Pacht um die neue Pacht erhöht.
Außer den von mir aufgeführten Summen gibt Banzkow noch eine bedondere Pacht für seinen Anteil an der Schallower wüsten Feldmark, zunächst an den Grundherrn, Kloster Zarrentin, nach dessen Säkularisation an das Amt Schwerin.
In Plate hat der Landesherr und der Dom zu Schwerin Besitzungen. 1409 zahlt im fürstlichen Anteil 1 h - 1 m Bede + 2 m 4 ß [à sch. 3 ß] für 1 Dr. Roggen. Die Ablösung hatte schlechten Erfolg. Nur wenige Leute zahlen den vollen Betrag. Im Reg. 1433 steht von dieser Ablösung nichts mehr drin. Sie hat also damals wieder aufgehört. Von 1469-1473 erscheint bei Plate ausnahmsweise auch die Naturallieferung. Darnach gibt 1 h - 1 m Bede + 1 Dr. Roggen + 1 Dr. Hafer. 11 ) (Im Reg. 1469 ff. ist die Hufenzahl nicht angegeben, doch läßt sie sich durch die voraufgehenden Register feststellen.) Die Ablösungssummen von 1475-1478 haben keinen Bestand. Erst die Ablösung nach 1478 ist bis zur Vermessung 1703 ff. erhalten geblieben. Darnach zahlt [1 h - 1 m Bede + 2 m für Roggen + 1 Dr. Hafer] 1 h = 3 m Pacht + 1 Dr. Hafer. (A.=B. 1505 ff.)
In Rastow gibt die Hufe 1 m Bede + 18 sch. Roggen (1½ Dr.) als Pacht. Die Hälfte des Roggens wird 1409/10 mit 2 oder 3 ß für den Scheffel abgelöst, es soll also jede Hufe 1 m Bede + 18 ß oder 27 ß für Roggen + 9 sch. Roggen geben.
Die Umrechnung 1 sch. = 2 ß gewinnt den Vorrang und die Leute geben für die Hufe 1 m Bede + 18 ß für Roggen + 9 sch. Roggen. 1466 werden Bede und Geldpacht zur "Pacht" zusammengezogen und 1 h gibt fortan 2 m 2 ß [34 ß = 1 f 10 ß] Pacht + 9 sch. Roggen bis 1560.
Nach 1560 fällt der Roggen einfach fort und wird laut A.=B. 1628 und 1655 nicht mehr gegeben. Der Grund hierfür ist nicht überliefert, wahrscheinlich aber, weil die Last den Leuten durch die Steigerung der Dienste zu schwer geworden war. 12 )
Mirow: 1 h zahlt 1 m Bede + 1 Dr. Roggen. 1409 ist der ganze Roggen mit 3 ß Sür den Scheffel = 2 m 4 ß abge=
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löst, so daß 1 h 1 m Bede + 2 m 4 ß für Roggen gibt. 1424 wird das Roggengeld noch gezahlt (s. oben bei Banzkow). 1456 zahlt 1h - Im Bede + 1 m für die Hälfte des Roggens (und zwar 1 sch. - 8 albi, l albus = 4 , also 1 Scheffel = 32 = 2 ß 8 ). Mithin soll 1 h geben 1 m Bede + 1 m [für 6 sch. Roggen] + 6 sch. Roggen. 1466 werden beide Geldzahlungen zusammengezogen. 1 h zahlt nun 2 m Pacht + 6 sch. Roggen. Außerdem entrichtet jede Hufe noch 6 sch. Hafer. (Reg. 1469.) Die vollständige Leistung einer Hufe ist also: 1 h - 2 m Pacht (aus 1 m Bede + 1 m für 6 sch. Roggen) + 6 sch. Roggen + 6 sch. Hafer. Diese Höhe hat sich bis zum 18. Jahrhundert erhalten. 13 )
Tabellarisch wäre das Bild so:
Plate 1 h |
1 m Bede
1 Dr. Roggen 1 Dr. Hafer |
1 m Bede
2 m Roggengeld 1 Dr. Hafer |
3 m Pacht
1 Dr. Hafer |
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Rastow 1 h |
1 m Bede
18 sch. Roggen |
1 m Bede
18 ß. Roggengeld 9 sch. Roggen |
2 m 2 ß Pacht
9 sch. Roggen |
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Mirow 1 h |
1 m Bede
1 Dr. Roggen 6 sch. Hafer |
1 m Bede
1 m Roggengeld 6 sch. Roggen 6 sch. Hafer |
2 m Pacht
6 sch. Roggen 6 sch. Hafer |
Für Goldenstedt ist im Reg. 1409/10 überliefert, daß 4 Leute "Bede" ans Amt zahlen. Anscheinend liegt die Einheit 1 h - 1 m zugrunde. Reg. 1424 bezeugt, daß Bede und Geld für abgelöste Roggenpacht gezahlt wird. 1433 geben 13 Leute Bede. Dies schließe ich aus der Einheitlichkeit der Sätze. Es geben 6 - 1 m, 3 - 24 ß, 3 - 8 ß, 1 - 14 ß. Die entsprechende Hufenzahl wäre 1, 1½, ½, ? h. Reg. 1454 f. bringen nur eine Angabe, die höher als die Bede von 1433 ist. Reg. 1469 nennt diese "Pacht". Es zahlen 1454, 1456, 1469 5 Leute je 2 punt (40 ß), 2 - 1 sund. m, 1 - 24 ß, 2 - 14 ß, 1 - 1 punt, 1 - 28 ß, 2 - 1 m. Daß in Goldenstedt ursprünglich Bede - also auch 1433 - gezahlt wird, bestätigt folgendes: 1469 zahlt einer, der 1 m Pacht gibt, noch 8 ß de precaria.
1520 heben die Landreiter von 4 - ½ h |
2 - 8 ß
2 - 12 ß |
, von 1 - 1 h 1 m Bede als Landreitergeld. |
Aus allem ergibt sich: 1424 ist der 1433 schon gescheiterte Versuch gemacht, den Roggen abzulösen. Seit 1454 ist er mit Erfolg wieder aufgenommen und
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die Pacht mit der Bede zur "Pacht" verschmolzen. Diese bleibt in derselben Höhe bis zur Vermessung 1703 ff. erhalten.
In Pampow ist die noch im 14. Jahrhundert (VIII. 5691) vorhandene Bede [1 h - 1 m] 1409 verschwunden. Sie wird mit der Pacht zusammengefallen sein. Ein Bild der Verteilung:
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Außer der Geldpacht wird Hafer gegeben. Die Pacht bleibt vom 15. bis 17. Jahrhundert dieselbe. Z. B. in Pampow zahlen 1469 26 Leute 56 f 12 ß; 1655 22 Leute 52 f 22 ß (die einzelnen Zahlungen zusammengezählt). Seit Ausgang des 15. Jahrhunderts bis 1520 ist die Pacht aus Pampow jährliche, ständige Hebung des Burgschmiedes zu Schwerin, um seine Rechnungen zu begleichen. (Reg. 1480 ff. A.=B. 1520.)
In allen übrigen domanialen Orten ist die Pacht erst aus dem 16. Jahrhundert bekannt. In Sülte wird Geld, Roggen und Buchweizen, in den ehemaligen Kapitelsdörfern Kirch=Stück und Kl.=Medewege Bede, Hafer und Zehnt 14 ) als Pacht entrichtet. Alle anderen domanialen Orte geben nur Geld als Pacht. 15 )
Von den grundherrlichen Dörfern ist die Pacht aus den geistlichen Ortschaften für das 16. und 17. Jahrhundert bekannt, ebenso aus dem städtischen Zippendorf und den ritterschaftlichen Orten, die im 16. und 17. Jahrhundert vom Domanium erworben werden. In allen diesen grundherrlichen Dörfern wird in beiden Jahrhunderten die Pacht nur in Geld entrichtet und bleibt dieselbe, wird nicht erhöht.
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Für die Sicherheit des Territoriums und für die Wohlfahrt des Landes und des Herrschers sind öffentlich=rechtliche Dienste zu leisten. Sie sind allgemein; sämtliche Landesinsassen leisten sie, die Grundherren und die Hintersassen. Aber von den Grundherren sind die Geistlichen wegen ihres Standes persönlich dienstfrei. Die Ritter tun statt aller anderen Dienste die Lehnsfolge. So bleiben als dienstpflichtig nur die Städte sowie die Hintersassen des Domaniums und der Grundherren.
Zu den allgemeinen landesherrlichen Forderungen gehören u. a. curruum seruitia, Dienste ad custodiendum castra et propugnacula, quod volgariter landwere dicitur. 16 ) Es gehört zu omnia iura vasallorum, daß ihre Hintersassen Burgwerk, Landwehr und expeditio leisten. 17 )
Die öffentlichen Dienste zerfallen wie die privaten in Hand= und Spanndienste. Diese verrichten die Hufner, jene die Käter. 18 )
Burg= und Brückenwerk bilden sämtliche Dienste, die zum Bau und zur Erhaltung von Burgen und Brücken nötig sind. Dazu gehören z. B. urbium 19 ) et pontium structio et reparatio 20 ), Dienste ad reparandum pontem 21 ), aggerum 20 ) exstructio, ad fodiendum et ad plancas ducendum 22 ), plancarum sectio 23 ), ad secanda ligna uel portanda uel faciendas fossatas 24 ); ferner der Schanzdienst, die Wegebesserung, Eishauen, Brennholzhauen und =fahren. 25 )
Unter der expeditio wird meist nur der Zug nach auswärts, die "Reise" verstanden, 26 ) zuweilen indes auch die Landwehr (defensio) mitbegriffen. 27 )
Die militärischen Leistungen sind zuweilen insoweit herabgesetzt, daß die Anzahl der zu stellenden Mannschaften und die Dauer der Dienste beschränkt wird; so gestattet Heinrich der Löwe 1158, daß das Bistum Ratzeburg dem Herzog nur mit
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30 Schilden einmal im Jahre bis zu sechs Wochen diesseits der Elbe diene. 28 )
Die "Landwehr" 29 ) wird innerhalb der einzelnen terra geleistet; sie verpflichtet auch zum Bau des Grenzschutzes 30 ), der die terrae gegeneinander abschließt.
Sehr häufig wird der Dienst auf die defensio beschränkt, und Freiheit von der Teilnahme an Reisen außerhalb des Landes ausgesprochen. Dann wird wohl gar verfügt, daß die Leute, wenn sie kampfbereit 3 Tage vergebens auf den Feind gewartet haben, wieder nach Hause gehen können. 31 )
Fuhrdienste, angaria 32 ), sind hauptsächlich zur Beförderung des Gefolges und des Trosses auf den Reisen und Jagden 33 ) bestimmt, gehören indes auch zu Burg= und Brückendienst.
Wie andere öffentliche Leistungen nutzt der Landesherr die Dienste wie eine private Abgabe und veräußert sie in großem Umfang durch Befreiung von ihnen, verschenkt, verpfändet sie, meistens an die Grundherren der betreffenden Hintersassen. 34 )
Allerdings haben den geistlichen Grundherren ihre privilegien so wenig wie beim Ablager dauernde Befreiung gewährt. Im Amte Schwerin läßt insbesondere der Prozeß der Johanniter gegen die mecklenburgischen Fürsten erkennen, wie sich die tatsächlichen Verhältnisse seit Ausgang des 15. Jahrhunderts gestaltet haben. 35 ) Die Fürsten, wegen Bedrückung 35 ) ihrer Hintersassen beklagt, behaupten im Jahre 1534 vor dem Reichskammergericht, sie hätten mit Recht Dienste von Hintersassen der Johanniter zu fordern, als Entschädigung für die ihnen schuldigen, aber nicht geleisteten Vasallendienste. 35 ) Es liegt nahe, daß dieser Grundsatz auch bei den anderen geistlichen Grundherren angewendet worden ist. 36 )
Die ritterschaftlichen Hintersassen tun im 16. Jahrhundert keine öffentlichen Dienste mehr. Ebenso sind die besonders berechtigten Städte, wie z. B. Schwerin, für die Bürgerschaft frei, während die Hintersassen auf den städtischen Landgütern, z. B. in Zippendorf, meistens noch Dienst leisten. In den übrigen Städten, wie Hagenow, 37 ) sind auch die Bürger selbst noch dienstpflichtig.
Dieser Zustand der Dienste im 16. Jahrhundert erklärt sich einmal aus der tatsächlichen Befreiung und zum andern dadurch, daß der Umfang und die Bedeutung der öffentlichen Dienste im Laufe der Zeit nachgelassen hat. Da für die ritterlichen Grundherrschaften im Verhältnis zu ihrer Anzahl lange
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nicht genügend urkundliche Privilegierungen vorliegen, so möchte ich annehmen, daß hier die reale Macht, die die Ritter besaßen, von Einfluß gewesen ist. 38 )
Nach 1370 ist die expeditio - soweit das M. U.=B. es erkennen läßt - nur noch wenige Male veräußert. Dies zeigt, daß sie, als Leistung der Hintersassen, durch das Lehnswesen immer bedeutungsloser wurde. Die Landwehr steht als "Folge" im A.=B. 1560 bei einigen Dörfern noch verzeichnet. In den A.=B. 1615, 1628, 1655 ist die "Folge" nicht mehr erwähnt. Soviel mir bekannt, ist im Jahre 1554 zum letzten Mal zur Folge aufgerufen worden. Als im Verlauf der brandenburgisch=sächsischen Wirren braunschweigische Truppen in Südmecklenburg 39 ) einfielen, "bot Johann Albrecht eiligst seine Lehnsleute zu Roß=Diensten (1284 zu Pferde) und die Landfolge aus allen Städten und Vogteien des Landes und der ansässigen Stifter (3700 zu Fuß) auf".
Wie weit im 16. Jahrhundert die Hintersassen des Domaniums, wie weit die der Grundherren zum Bau und zu der Unterhaltung der Brücken und Burgen und deren Befestigungswerke herangezogen wurden, entzieht sich meiner Kenntnis. Über den Brückendienst berichten die Schweriner Amtsbücher überhaupt nichts. Der im 16. Jahrhundert geleistete "Burgdienst" war lokalistert und hatte friedliche Zwecke. "Burgdienst" taten die Ostorfer und Zippendorfer. Die Ostorfer waren gehalten, jeden Tag, wenn sie bestellt wurden, auf der Burg alles, was nötig war, zu arbeiten. Ostorf ist domanial, seine "Burgdienste" könnten also aus privaten, grundherrlichen Diensten abgeleitet sein. In dem städtischen Zippendorf muß jeder Hufner wöchentlich ein Fuder Brennholz zum Backen auf die Burg fahren. 40 ) Diese "Burgdienste" können nur aus den öffentlichen Diensten stammen.
Die Spanndienste bleiben bestehen, werden aber - abgesehen von Hagenow und Zippendorf - nur noch von den geistlichen und domanialen Hintersassen geleistet.
Die Kolonisation brachte mit der Grundherrschaft auch die grundherrlichen Dienste. Sie hängen ab von den wirtschaftlichen und rechtlichen Verhältnissen des Dienstempfängers und
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des Dienstleistenden. Als die Grundherrschaft sich zur Gutsherrschaft umbildete, wandelten sich auch die Dienste, und zwar dahin, daß sie schärfer und schwerer wurden. Zwischen dem Ende der Grundherrschaft und dem Anfang der Gutsherrschaft läßt sich kein scharfer Trennstrich ziehen; der Übergang ist allmählich, in Mecklenburg erfolgt er seit Anfang des 16. Jahrhunderts. Aber erst an seinem Ende kann man von einer Gutsherrschaft sprechen. Durch den 30jährigen Krieg wird sie über ihr eigentliches Ziel hinausgeführt und wird die Grundherrschaft beseitigt. 41 ) Die Folge war die Erbuntertänigkeit mit Leibeigenschaft, DienSt= und Gesindezwang.
Jedem Grundherrn waren von den Hintersassen Dienste zu leisten, die während der Zeit der Grundherrschaft verhältnismäßig gering waren. Der Ritter wohnte im Dorf auf einem Hof, zu dem 4 bis 8 Hufen gehörten. Es kam nicht seilen vor - und besonders dort, wo der Ritter zur Zeit selber nicht wohnte -, daß diese Hofhufen und der Hof selber an die Bauern verpachtet wurden, 42 ) aber überwiegend hatte der Ritter die Hufen in Eigenwirtschaft.
Wie im Domanium, tun auch die grundherrlichen Hintersassen in der Hauptsache Ackerdienste zur Bewirtschaftung des Hofes und außerdem allgemeine Fahr= und Handdienste. 43 ) Aber die Höhe und Anzahl aller dem Grundherrn zu leistenden Dienste sind für das Jahr genau geregelt und festgesetzt, sind gemessen. Z. B. der Müller in Welzien dient im Jahr 1 Tag (1367, XVI. 9621). 6 Dörfer tun in 3 Jahren nur soviel Dienst, daß dafür 20 m Silbers gerechnet werden (XIV. 8456, S. 285). Im Werleschen sind 3 Tage Dienst im Jahr in Gebrauch. (1285, IV. 2718). Der Knappe Otto von Zernin verkauft (1339, IX. 6003) Schependorf, behält sich aber vor: quolibet anno semel seruicium duorum dierum ad fimandum agros meos et seruicium duorum dierum ad arandum eosdem et seruicium duorum dierum ad mediandum fructus meos, qui creuerint in eisdem. Die Käter in Gischow dienen 2 Tage von einem ganzen, 1 Tag von einem halben Katen (1364, XV. 9234). Neukloster erhält von den Kätern in Gr.=Tessin von jedem Hause 2 Tage Dienst (1319, VI. 4040, S. 409).
Im Domanium sind (s. unten) die Dienste ungemessen. Den Grund sehe ich darin, daß die landesherlichen Anforderungen sowohl privater wie öffentlich=rechtlicher Natur waren; so war es schwer, wenn nicht unmöglich, Dienste zu verweigern.
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Eine Ausbeutung durch ungebührlichen Druck hinderten die wirtschaftlichen Verhältnisse von selbst.
Als die Anfänge des Gutsbetriebes einsetzten, steigert allmählich der Grundherr (genau wie der Landesherr im Domanium) die Dienste. Ein Bild aus dieser Zeit - freilich nicht aus dem Amte Schwerin, aber doch für die allgemeine Entwicklung lehrreich - (gibt uns eine Klageschrift des Klosters Malchow 44 ) gegen die Flotows auf Stuer wegen Bedrückung ihrer Hintersassen.
Nach dieser Klageschrift dienen im Jahr: 45 ) Hohen=Wangelin 1 Woche Fußdienst. Die Ftotows haben diesen Dienst durch Korn abgelöst (4 Dr. Roggen und 4 Dr. Hafer), diese jährliche Kornlieferung an die Maltzahn zu Grubenhagen verpfändet und verlangen jetzt trotzdem die Fußdienste bi groten sleghen und pandinghen. Um ihre Lebensmittel für die 8 Tage Fußdienst zu befördern, hatten die Wangeliner sich 2 Wagen mitgenommen. Jetzt verlangen die Flotows als ihr Recht, daß sie mit den beiden Wagen für sie Bauholz und Brennholz fahren. Die Kornlieferung aber geben sie nebenher ebenfalls weiter.
Desgleichen haben die 8 Leute zu Loppin 8 Tage Fußdienste geleistet; jetzt geben sie Korn (2 Dr. Roggen, 2 Dr. Hafer) und leisten dennoch Fußdienst.
Kisserow, Latzendorf, Roppentin und Grüssow haben vorher zu je 4 Mann 1 Wagen bespannt und Korn nach Rostock, Wismar und Grabow gefahren, jetzt müssen 2 Leute einen Wagen zu der jährlichen einen Fuhre ausmachen.
Früher auch spannten je 2 zusammen und dienten dem alten Flotow alle 14 Tage je einen Tag. Jetzt muß jeder mit eigenem Gespann alle 14 Tage einen Tag dienen.
Diese und ähnliche Bedrückungen, so auch gegen die Bürger der Stadt Malchow, meldet die Klageschrift.
Die Durchführung der Gutsherrschaft brachte dann eine ungeheure Vermehrung der Dienste. Auf ihre Regelung in den Rittergütern gehe ich nicht ein, sondern versuche nur die Dienste in den domanialen Teilen des Amtes Schwerin im 17. Jahrhundert darzustellen.
Der Wert und der Ertrag des Domaniums beruhte damals hauptsächlich in den Bauerndörfern und deren Pacht. Die Meierhöfe oder Bauwerke traten demgegenüber ganz zurück. Im gesamten Amt Schwerin gab es nach 1520 nur 3 Höfe 46 ), diese lagen alle auf dem unfruchtbaren Sandboden. (In der ganzen Jabelheide war sogar kein einziger fürstlicher Meierhof.
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Deshalb taten die Untertanen dort keine Dienste, sondern gaben das Dienstgeld.) Die Ackerbestellung dieser Höfe müssen die domanialen Dörfer übernehmen. Kennzeichnend für den allmählichen Übergang der Grundherrschaft zur Gutsherrschaft ist es, daß im A.=B. 1520 noch bei keinem Dorf ein besonderer Pflug= oder Ackerdienst aufgeführt wird, wohl aber im A.=B. 1560. Pflugdienste leisten 1560 Görries, Goldenstädt, Grevenhagen, Meteln (Anteil), Mirow, Pampow, Plate, Rastow, Steinfeld, K.=Stück, Wittenförden. Im Gegensatz zu dem festen Gutssystem des 17. Jahrhunderts fehlt hier noch die Bestimmung, daß jedes Dorf ständig nach einem bestimmten Hof dient - nur Holthusen, Lübesse, Ülitz, Sülte (Anteil) tun Ackerdienste nach Boldela - und es fehlt ferner jede Angabe über Zahl, Dauer und Höhe der Dienste. Sie sind also ungemessen, 47 ) gerade so wie alle anderen Dienste des Domaniums ungemessen sind.
Alle Dienste werden, sobald sie nötig, jedesmal und jedem Pflichtigen vom Amte angesagt und von ihm beaufsichtigt. 47 )
Außer dem regelmäßigen Ackerwerk haben die Untertanen alle anderen Dienste, die jeweils notwendig sind, zu tun. Zu ihnen 48 ) zählen etwa:
Vorspann auf Reisen, auf Jagden, Treiberdienste, Botengänge, für den Holzvorrat auf der Burg zu Schwerin und auf den Bau= oder Meierhöfen sorgen, wozu gehört: Holz hauen in der Lewitz oder im Buchholz - den beiden einzigen großen Waldungen des Amtes -, Holz anfahren auf die Burg oder auf den bestimmten Bauhof, dort abladen und das Holz klein machen; weiter Burg= und Gartendienste, d. h. alle und sämtliche Arbeiten tun, um die Burg und den Hofgarten bei der Burg imstande zu halten, 49 ) sämtliche Fuhren, um die Naturallieferungen der Untertanen und die Naturalerträgnisse der Meierhöfe auf das Amt zu schaffen, dann die so wichtigen Kornfuhren, d. h. das im Amt überflüssige Korn entweder vom Amtskornhaus in Schwerin oder von den einzelnen Bauhöfen auf den großen Heerstraßen zum Stapelplatz zum Verkauf zu fahren.
Ferner: Hilfeleistungen bei Amtsbauten, Häuser abbrechen und mit richten helfen, die Sparren setzen, Viktualien und sonstige Kaufmannsware aus den Städten, vor allem aus Wismar, auf die Burg oder auf die Bauhöfe holen, den Beamten oder fremden Personen, die unter Geleit des Amtes reisen, Vorspann tun. 50 ) Weiter: Dienste zu bestimmten Einrichtungen, wie Mühl=
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steine fahren, das Gewässer, das die Mühle treibt, offen halten und die Zuflüsse reinigen, auch den Kornertrag der Mühle aufs Amt fahren. Endlich, die Salzfuhr nach Lüneburg tun. 51 )
1560 gab es 3, 1628 9, 1655 14 domaniale Höfe der terra Schwerin. Ihre ganze Ackerbestellung und Bewirtschaftung besorgten die dienstpflichtigen Bauern. Auf dem Hof selbst waren nur der Meier und eine Meierin, auch Baumuhme genannt, dazu zusammen 4-5 Knechte und Mädchen und ein Hirt oder Hirtin vorhanden. 52 ) Infolge der Anzahl und der Größe der Höfe wuchs die Arbeit, und so war es eine der ersten Folgen, daß jedem Hof bestimmte Dörfer zugeteilt wurden, die dauernd nur ihm allein dienten. Auf die Art zerfiel das Domanium in genau geordnete Gutsbezirke. Im Amt Schwerin ist die Einteilung folgende:
1628 | |
leisten Dienst zum Hof | die Ortschaften |
Steinfeld | Böken, Drieberg, Mühlen=Eichsen, Pingelshagen, Steinfeld, Gr.=Trebbow, Anteil, Warnitz. |
Consrade | Goldenstedt, Mirow, Plate, Peccatel. |
Ostorf 53 ) | Görries, Krebsförden, Lehmkuhlen, Pampow, Wüstmark, Ostorf. |
Zickhusen | Grevenhagen, Rugensee, Moisall, Meteln, Zickhusen. |
Boldela | Holthusen, Sülte, Sülstorf, Ülitz. |
Kraack | Hoort, Moraas, Kraack, Kuhstorf. |
Sudenhof | Kirch=Jesar, die anderen zugewiesenen Orte gehören nicht zur terra Schwerin. |
Jamel | Lübesse, Rastow. |
Stralendorf | Gr.=Rogahn, Anteil, Gr.=Welzien. |
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1655 54 ) | |
Banzkow | Banzkow †, Mirow †. Es wäre bei diesen Höfen viel Dienst vonnöten, die meiste Anspannung wird vom Hofe gehalten. |
Consrade | Peccatel †, Plate. Es mangelt an Diensten. |
Gallentin | Lübstorf †, Kleinen † und zwei geheuerte Bauern in Vicheln. "wären noch 6 Untertanen nötig." |
Jamel | Goldenstedt †, Rastow †, Lübesse †. Mangelt an Diensten, deshalb müssen 12 Ochsen und ein Bauknecht zum Ackerwerk gehalten werden. Von den Untertanen der 6 Dörfer können nur 6 mit eigenem Vorspann misten und pflügen und andere Arbeit, als Holz= und andere Abfuhren nach Schwerin verrichten. Die andern können kümmerlich ihre Handdienste abwarten. |
Kraack | Kraack †, Hoort †, Moraas †. Mangelt an Untertanen, muß deshalb auf dem Hofe Vorspann an Ochsen und Pferden gehalten werden. |
Boldela | Ülitz †, Sülstorf †, Holthusen †. Mangelt an Untertanen, muß 12 Ochsen und ein Bauknecht gehalten werden. |
Gr.=Medewege | Hilgendorf, Hundorf †, Lankow †, Dalberg †. Können die nötige Arbeit nicht leisten. |
Ostorf | Görries †, Lehmkuhlen †, Krebsförden †, Wüstmark, einige aus Pampow †. |
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Stralendorf | Stralendorf, Kothendorf, Anteil, Pampow. |
Sudenhof | Kirch=Jesar. |
Steinfeld | Drieberg †, Böken †, Gr.=Trebbow †, Pingelshagen †, Steinfeld †. Der Acker kann mit diesen Leuten kaum zur Hälfte bestellt werden. |
Kirch=Stück | Rugensee †, Wickendorf †. Müssen noch 2 Pflüge und 4 Pferde zum Hof gehalten werden. |
Wandrum | Wittenförden. |
Zickhusen | Zickhusen †, Meteln †, Grevenhagen †, Moisall, leisten nicht genügende Dienste. |
Burg= und Gartendienste (s. oben) tun Ostorf, Müß, Sülte und Zippendorf.
Aus dieser Zusammenstellung ergibt sich, daß 1655 gegen 1628 mehr Höfe vorhanden, daß aber zu dem einzelnen Hof weniger Dörfer dienen, daß also die Last der Dienste gewachsen ist.
Mit dieser Verteilung der Dörfer zu den einzelnen Höfen regelte man auch die Höhe der Dienste. Vor dem Jahre 1655 mußte jeder Hufner jede Woche 3 Tage mit dem Gespann, jeder Käter 3 Tage mit der Hand zu Hofe dienen. 55 )
Der große Krieg hatte das Land menschenarm gemacht. Die menschliche Arbeitskraft war seltener und deshalb höher bewertet. Die Feldmarken lagen wüst und öde, sie waren fast überall "über die Hälfte bewachsen" und lagen "in Rusch und Busch". Von den Dienstpflichtigen war kaum mehr die Hälfte vorhanden und von diesen konnte ebenfalls über die Hälfte aus Armut und Mangel an Futter und Vieh die Dienste nicht zur Genüge tun. 55 ) Die Höfe riefen nach Arbeitskräften. Da keine vorhanden waren, erhöhte man den Dienst der ihn noch Leistenden. Sie sollten im Amt Schwerin 1655 hinfort jede Woche 3 Tage mit dem Gespann und einen 4. Tag mit der Hand dienen. Doch die streikten, verwiesen darauf, daß sie ihre alten Dienste von 3 Tagen nicht mehr leisten könnten, und drohten, wenn man den 4. Tag verlange, "es zu verlaufen", d. h. Hufe
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und Wirtschaft in Stich zu lassen und sich bei Nacht und Nebel heimlich über die Grenze zu stehlen. 55 )
Daraufhin wurde ihnen im Amt Schwerin der 4. Tag erlassen. 55 )
Das Salzfahren hatte aufgehört. 56 )
Sonst bestanden auch die allgemeinen Dienste, wie sie in der Zeit der Grundherrschaft üblich waren, fort.
Über die Art und Weise, wie die Dienste im einzelnen ausgeführt sind, liegen für Amt Schwerin bis zum Ausgang des 16. Jahrhunderts nur vereinzelte Nachrichten vor.
Hufner und Käter mußten mit eigenem Werkzeug dienen. Die Leute, die auf der Burg arbeiteten, erhielten dort Essen und Trinken. 67 ) Während der Ernte speiste der Grundherr die Dienenden. 58 )
Für das 17. Jahrhundert geben die Dienstordnungen reichhaltigere Nachrichten, aus denen ich die wichtigsten, lebendigsten Züge heraushebe. Die Dienstordnungen sind freilich zu einem Teil nur für ein einzelnes Amt erlassen. Dennoch stehe ich nicht an, sie hier zu einem Ganzen zu vereinigen, weil der Vergleich lehrt, daß die Ausführungsbestimmungen im allgemeinen für ganz Mecklenburg dieselben sind. 59 )
Auch im 17. Jahrhundert tun die Hufner den Spann=, die Käter den Handdienst, beide mit eigenen Werkzeugen. Im Amt Schwerin leisten alle Hufenbetriebe dieselben Dienste, ganz gleich, ob Sie 1, 2 oder 3 Hufen besitzen. Ebenso dienen die Käter gleichmäßig ohne Ansehung der Größe ihres Besitzes.
Die Anzahl der wöchentlichen Dienste ist im 17. Jahrhundert in einzelnen Ämtern verschieden. Für Amt Schwerin betragen sie 3 Tage (s. oben). In den Ämtern Dömitz und Bützow scheidet man schon vor der Vermessung des 18. Jahrhunderts Voll= und Halbhufner, deren Diensttage verschieden sind. [Was dort Voll= und Halbhufner heißt, kann ich hier nicht näher untersuchen.] Es soll dienen in Amt Dömitz (D.=O. 1634) der Vollhufner 3 Tage mit dem Gespann, 1 Tag mit der Hand. Von den 1 / 4 Hufnern sollen 4 einen Wagen ausmachen, mit der Hand aber jeder für sich dienen. Das Entsprechende gilt für die, so zu zweit eine Vollhufe besitzen. Von den Kätern dienen die mit
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Land 3, die ohne Land 2, die Einlieger 1 Tag mit der Hand. Im Amt Bützow (1699 D.=O.) dienen die Vollhufner 3 Tage mit dem Gespann, 2 Tage mit der Hand, die Halbhufner 3 Tage mit dem Gespann, aber 2 und 2 zusammen (mit Pferden oder Ochsen), die Käter dienen 5 Tage mit der Hand.
Bis zum 17. Jahrhundert hatten die Ämter einzelne Höfe verpachtet und die andern selber bewirtschaftet. Seit Ende des 17. Jahrhunderts hörte die Eigenwirtschaft, man kann sagen, gänzlich auf, und es wurde strenger Grundsatz, alle Höfe zu verpachten. Das hatte zur Folge, daß nun alle Dienste aufs schärfste geregelt und möglichst unzweideutig festgesetzt wurden. Dies geschah generell für ganz Mecklenburg=Schwerin durch die Hofordnung von 1705.
So wurde 1705 bestimmt: Außer der Ernte darf der Sonnabend nicht mit Hofdienst belegt werden, sondern verbleibt den Untertanen. Sonst dient in der Woche
jeder Vollhufner in gutem und Kleyland 4 Spann=, 1 Handtag,
jeder Vollhufner in Mittelland 3 Spann=, 1 Handtag,
jeder Vollhufner in schlechtem Land ebenfalls 3 Spann=, 1 Handtag.
In der Ernte dienen alle Hufner mitsamt je 1 Mäher und 1 Binder die ganze Woche zu Hofe, "den Sonnabend nicht geschont". Beim Einfahren brauchen sie nur 1 Person mitzubringen.
Die Dienste der 3 / 4 , 1 / 2 und 1 / 4 Hufner [nach der Vermessung] werden hiernach sinngemäß verteilt. Zusammenspannen ist nur ganz ausnahmsweise zu gestatten. Die Kossaten unter 1 / 4 Hufe Landes und mit Wiesenbesitz dienen 3 Tage, geringere 2 Tage mit der Hand.
Der Dienst dauert im Sommer von 6-7, im Frühjahr und Herbst von 7-5. Im Winter von 8-4, wenn die Sonne um 8 schon vollkommen aufgegangen ist, in den kürzesten Tagen erst, wenn es vollkommen Tag geworden, bis 3 Uhr, in der Ernte aber von Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang.
Die Ruhezeit für Mensch und Vieh beträgt im Sommer, in der Saat= und Erntezeit, mittags 2 Stunden, morgens und nachmittags je 1 / 2 Stunde. Im Herbst und Winter nur 2 Stunden zu Mittag. Zur richtigen Zeitbestimmung dienen Stundengläser, die der Dienstherr halten soll, die Diensttuenden halten können.
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Ähnliche, nur schwerere und noch mehr spezialisierte Dienstbestimmungen bringen die Hofordnungen von 1708 und 1753. In allen drei Hofordnungen mußte den Höfen die Sonntagsarbeit immer wieder verboten werden.
Natürlich müssen die Leute zum Dienst je nach der Entfernung schon 1-2 Stunden früher von Hause ausrücken. Wer nicht genug Dienstvolk, Knechte und Mägde, sich verdingen und deshalb seine Dienste nicht völlig leisten kann, den darf das Amt auf ein angemessenes Dienstgeld setzen. (D.=O. 1634 Dömitz.) Aber seit der Hofverpachtung ist es den Pächtern strenge verboten, Leute auf Dienstgeld zu setzen, damit "es den andern nicht um so schwerer fällt". (D.=O. 1705.)
Genau geregelt werden die Tage, die aus bestimmten Gründen als dienstfrei gelten und nicht nachgedient zu werden brauchen. Stirbt der Hauswirt oder Wirtin, ist 1 Woche dienstfrei. Bei Beerdigung eines Kindes gibt es 2 Tage, bei der Kindtaufe 1 Tag, beim Kindbett der Frau 2 Tage. (D.=O. 1709.) Bringt ein Bauer sein eigen oder Pachtkorn zur Stadt, so hat er statt eines Spann= einen Handtag zu dienen. (D.=O. 1705.)
Die gewöhnlichen und die hauptsächlichsten Hand= und Spanndienste waren die zur Bewirtschaftung des Hoflandes als Misten, Pflügen, Säen, Eggen, Mähen, Binden, Einfahren, Auf= und Abladen.
Auch für diese einzelnen Dienste sind genaue Ausführungsbestimmungen gegeben, die sich vor allen Dingen gegen die gleichgültige und unsorgfältige Arbeit der Bauern richten. Auch die eventuell nötige Umrechnung der Spann= in Handdienste ist vorgesehen.
So geschehe z. B. das Eggen am besten nicht durch Bauern, sondern durch Hofgespann. (D.=O. 1705.) Die Bauern sollen selber 2 Tage vor Beginn der Hofernte freihaben, damit sie ihre eigene anfangen und einrichten können. In der Ernte sollen sie beim Mähen stets genau dem Vorgänger folgen, nicht stocken und nicht vorstürzen und jedes Schwatt 6 Fuß breit nehmen. (D.=O. 1709.) Die Stoppeln aber sollen sie ihrer sonstigen bösen Gewohnheit entgegen, nicht lang, sondern ganz kurz mähen. Auch könnte man ihnen Akkordarbeit zugestehen,
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wenn sie eher Feierabend machen wollten. Dann sollte jeder pro Tag etwa 4 sch. Weizen oder Roggen oder Gerste, oder 1 sch. Erbsen oder 5 sch. Hafer oder 1½ sch. Buchweizen abgemäht haben. Wenn es bei der Ernte regnet, sollen sie andere Arbeiten machen.
Den Knechten ist verboten, Garben vom Hofe mit nach Hause zu nehmen, bis nachts 12 Uhr auf dem Acker sich umherzutreiben, sich voll und toll zu saufen, ihre Pferde zwischen Hecken und gehegten Wiesen tüdern und hüten zu lassen.
Außergewöhnliche kleine Dienste wie Säen, Schafescheren, Schafewaschen, Hanfschwingen und ihn bearbeiten, Mühlenteiche aufräumen, Brennholz machen, Wege bessern, bei Bauten helfen, werden mit in die ordentlichen Diensttage eingerechnet. (D.=O. 1705.) Wenn aus jedem Hause eines Hufners täglich 2 Handdienste nötig sind zum Roden, Zäunen, Graben, Hakelwerk machen, Dämme und Brücken reparieren, Bäche und Wasserleitung aufräumen, Lehmen, Decken, Korn. Flachs und Hanf wenden, so werden 2 Handdienste gleich einem Viehtag gerechnet. Ebenso beim Fadenholzmachen. Es sollen dann 2 Personen zusammen 1 Faden Brennholz schlagen - 8 Fuß breit, 8 Fuß hoch und 4 Fuß lang - und fertig machen. (D.=O. 1709.)
Die Größe und Beschaffenheit der Wagen, Eggen und Pflüge ist für alle Ämter gleichmäßig geordnet.
Die kleinen Wagen sollen abgeschafft werden. Jeder Korn= und Erntewagen soll jetzt 14 Fuß oder 7 Ellen von einer Schamel bis zur andern lang, die Leitern dazu 18 Fuß oder 9 Ellen von einem bis zum andern Ende lang und die Rungenlöcher in den Schameln 1 guten Fuß von einander entfernt sein. Die Leitern sollen oben in Lünkstaken hängen. Zur Erntezeit sollen 6-7 Stiege auf den Wagen geladen werden. Die Mistwagen sollen zwischen den Schameln 8 Fuß oder 4 Ellen, die Mistfläken 10 Fuß oder 5 Ellen lang und "landesüblicher Gewohnheit nach" bis zu 3 Fuß hoch verfertigt oder hochgezogen werden. Die Entfernung zwischen den Fläken soll oben 3 Fuß oder 1½ Ellen sein.
An einem Tage sollen sie, wenn es näher, 20, wenn es weiter, 16 Fuder Mist fahren. Zaun= und anderes kleines Holzwerk täglich 6 Fuder, wenn es auf des Pächters Distrikt ist, außer dessen Disirikt 3 Fuder.
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Jedes Hakeisen soll an Eisen und Stahl 7 Pfund schwer, jede Egge 1½ Ellen breit sein mit 4 Balken. Jeder Balken soll 2 Ellen lang sein und 8 Tienen haben. (D.=O. 1709.)
Bei sämtlichen Diensten hatten die Untertanen sich, ihre Dienstboten und ihr Vieh selber zu ernähren. Nur in der Ernte gab das Gut die Verköstigung.
Wenn die Ernte nicht durch Regen und andere Ereignisse verzögert und verlängert wird, soll den Dienenden das in der Ernte übliche Bier und Essen gereicht werden, andernfalls nur 4 Wochen lang. Außer dem Bier erhält jeder des Mittags eine Vorspeise und ein Stück Fleisch und zwar nicht von zweierlei Art, damit sie keine doppelte Fleischspeise in einer Mahlzeit haben. Zum Frühstück Butter und Brot, zum Abendbrot Käse und Brot oder Brot und Hering. (D.=O. 1709.)
Als Höchstmaß sollen in der Ernte täglich den Knechten je 3 Kannen, den Mädchen je 1½ Kannen gutes Speisebier gegeben werden. Fordern die Knechte mehr, so zahlt der "Verbrecher" 5 f Strafe. (1674, Amt Güstrow.) Um dem sonst während der Ernte üblichen unmäßigen Leben, unglaublichen Fressen und Saufen und Streitereien vorzubeugen, soll ein für allemal und alles andere einschließend ein lustiger Tanz zum Erntebier gegönnt sein und dabei gut Essen und Trinken. (1674. Amt Güstrow.)
Gegen das Murren der Dienstleute über Essen und Trinken werden Vorkehrungen getroffen. Es soll deshalb nicht mehr als 1½ sch. Malz auf eine Tonne Bier genommen und verbraut werden. Wer damit nicht zufrieden ist, zahlt 2-4 f Strafe. (D.=O. 1709.) f
Neben den Diensten zur Bewirtschaftung des Ackers waren die Dienste für Kornfuhren sehr wichtig, deren Dauer, Länge, Belastung und Kosten bis ins einzelne bestimmt wurden.
1687 sagt eine Verordnung, daß die Bauern zwar die Pflicht hätten, das Pachtkorn und das auf den Höfen gebaute Korn zum Amt oder zum Verkaufsplatz zu fahren, daß aber Klagen laut geworden, daß dadurch Pferde und Ochsen verdürben und die Hauswirte durch Mitgeben von Futter für die Pferde, Speisung und Geld zu Bier und Nachtlager ganz ruinieret würden; weil wir nun unsere Untertanen nicht ruinieret, sondern
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conservieret wissen wollen, so sollen sie das Korn aufs höchste 8 Meilen weit fahren.
Durch die Dienstordnung 1705 wird festgesetzt, daß ein Hufner 2 Dr. Hartkorn oder 2½ Dr. Hafer neue Maße aufladen soll. Diese Kornfuhren rechnen als Hofdienste. Es werden deshalb gerechnet
Der Pächter soll beim Kornfahren 2 beladene Wagen mit eigenem Gespann mitfahren lassen. Auch soll er nicht 2 Wochen hintereinander und auch nicht bei Regenwetter fahren lassen, um das Vieh nicht zu ruinieren.
Die Fahrt muß 3 Tage vorher angesagt werden, und die Bauern tun dann die folgenden beiden Tage nur Handdienste, um das Vieh zu schonen. Wenn der Pächter Korn für das nächste Jahr liegen läßt, so hat er dies dann auf eigene Rechnung fahren zu lassen. Die Knechte müssen das Korn einsacken, das nicht zu knapp bemessen werden darf, damit sie es nicht gestohlen hätten. Auf der Reise sollen die Knechte 2 Stunden Mittag machen, die Tiere aber nicht unbarmherzig vor dem Krug stehen lassen und sich selbst vollzechen.
Die Hauptstapel= und Handelsplätze für Korn waren Wismar, Rostock und Grabow. 60 )
Neben den Hofdiensten leisteten die Untertanen weiter wie zuvor Mühlen= und Jagddienste. Die Mühlendienste (und auch die Anfuhr der Naturalpacht der Untertanen auf das Amt) gingen im Hofdienst, die Jagddienste nicht. (D.=O. 1705.)
Außer Hofdienst standen ferner die Hand= und Spanndienste für die Kirche und Pfarre, Heranholen des Pastors bei Neubesetzung der Stelle, Anfuhr von Holz und Torf und Dienste für die Bauten der Pfarre und Kirche. (1699. Amt Bützow.)
Über alle diese Dienste hinaus waren die Bauern zu bestimmten außerordentlichen Diensten bezw. Fuhren verpflichtet. Davon mußten sie 4 unentgeltlich tun, und zwar 2, die mit im Hofdienst, 2, die außer Hofdienst gingen. Solche außerordentlichen Dienste konnten Dienste zur Jagd und zur
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Besetzung wüster Stellen sein, wie Bauholz fahren, beim Bau helfen, Acker ausbrechen. (D.=O. 1705.) Alle Extrafuhren über diese 4 erhielten sie bezahlt, und zwar war der Satz für eine Fuhre im Sommer 12 ß, im Winter 16 ß für den Tag und die Meile, wenn es Amtsfuhren waren. Fremde mußten 16 und 20 ß geben.
Am 10. Oktober 1701 ergeht an die Ämter der Befehl, über alle Extrafuhren, die außerhalb des Hofdienstes geschehen, ein Verzeichnis zu führen und es an die Kammer einzusenden. Dabei ist anzugeben, auf wessen Order solche Fuhren zugestanden, wer, was und wie weit sie gefahren.
Die Fuhren für Fremde hängen mit dem alten Geleitsrecht zusammen. In den Bestallungen des 16. Jahrhunderts kehrt immer die Mahnung wieder, ohne Befehl und Wissen des Fürsten keinen Fremden in die Burg zu nehmen, zu speisen und zu geleiten. 1686 bestimmt die Postordnung, das Amt könne jedem Fremden auf sein Ansuchen einen Wagen stellen. Das Amt befiehlt dann einem Bauern, der sich nicht weigern darf, zu fahren. Der Bauer fährt den Fremden bis zum nächsten Amt, wenn dies nicht zu nahe liegt, sonst bis zum übernächsten. Der Bauer muß einen Wagen mit 4 Pferden stellen mit 3-4 Sitzen und erhält dafür im Sommer 16, im Winter 20 ß für die Meile.
Wenn schwerere Sachen zu fahren sind, erhält er pro Meile 4 ß mehr.
Für einen leichten Wagen mit 2 Pferden gibt es im Sommer 12, im Winter 16 ß für die Meile. Die höchste Ladung darf im Winter 4, im Sommer 5 Tonnen sein.
Der Fahrgast zahlt das Fahrgeld an das Amt, das es an den Bauern weitergibt. Niemand aber, weder Geistlicher noch Weltlicher, weder Zivil noch Militär, darf freie Fahrt haben.
Für die, welche ihre Dienstobliegenheiten nicht oder nicht genau erfüllen, werden Strafen angedroht und deren Höhe festgesetzt, z. B. in der D.=O. 1709, 1699 (Amt Bützow). Charakteristisch aber ist es, daß erst in der D.=O. 1753 auch eine eventuelle Beschwerde der Untertanen über die Dienste erwähnt wird. (§ VI.) "Wenn die Untertanen bei dem Hofedienst und bei der Arbeit unzeitig gedrückt und beschwert werden oder sonst zu hart mit ihnen verfahren wird, haben sie das Recht, entweder beym Amte oder auch bei Unserer Kammer sich deshalb zu melden, da dann nach Umständen Untersuchung angeordnet und bey be=
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fundenem Grunde ihrer Beschwerden dagegen gerechteste Verordnung ergehen soll."
Gleichzeitig versuchte man, die naturgemäß auftretenden gegenseitigen Schikanen und Feindseligkeiten der Diensttuenden und der Dienstempfänger durch Verordnungen soweit als irgend möglich aufzuheben.
Zunächst sollen die Leute keine Kinder und sonstige untauglichen Leute zur Arbeit schicken, sondern tüchtige und taugliche Personen. Beim Decken von Vorwerken und andern herrschaftlichen Gebäuden sollen die Hauswirte und Kossaten selber in eigener Person kommen. Den Vögten und Aufsehern ist in allem unbedingt Gehorsam zu leisten. Bei jedem Dienst soll ein Hauswirt aus dem Dorfe mit zu Hofe kommen (sie sollen es damit sich umgehen lassen), damit es dort soviel ordentlicher zugehe. (D.=O. 1709.)
Viel klagen die Ämter über die Faulheit, Gleichgültigkeit, Widerspenstigkeit, den passiven Widerstand der Bauern bei den Diensten; nicht nur, daß sie die eigentliche Arbeit widerwillig machen, sie suchen häufig genug Gründe, um sich Erleichterungen und Vorteile zu verschaffen, sich um ein paar Diensttage herumzudrücken. So hatten in den Zeiten der Not je 2 zusammengespannt, und jetzt behaupteten die Bauern, sei dies altererbtes Recht, statt daß einer allein einen Wagen anspannt.
Die Bauern kamen erst um 8 oder 9 Uhr zum Dienst und gehen nachmittags ganz früh wieder weg, obwohl sie nur ½ bis 1 Meile entfernt seien - klagt die D.=O. Amt Bützow 1699 -, auch setzten sie bei Todesfällen zu lange aus, rechneten als Hofdienst auch die Tage, an denen sie die Pächte und Steuern bezahlten oder ihr Pachtkorn ausdröschen, oder an denen sie ihre Strafe im Gefängnis absäßen, Mühlen=, Kirch= oder Pfarrfuhren täten.
Wenn sie wegen der Dienstordnung Strafe gezahlt hatten, dienten sie die Tage nicht nach, sondern hielten es durch Geld für abgemacht usw.
Dergleichen Klagen kehren stets wieder, z. B. Amt Doberan. 6. April 1709. Anderseits lassen es die Pächter an Übergriffen nicht fehlen. Auch sie erhalten Mahnungen, rechtlich zu verfahren, mit Menschen und Vieh christlich umzugehen, sie nicht unnötig mit Flüchen und Schelten anzufahren, mit Prügeln anfallen und antreiben, sondern die, so wegen Nachlässigkeit und Scheltworten Strafe verdient haben, dem Amte mitzuteilen.
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Auch soll man nicht die Hofdienste im Winter aufschieben und sie nun im Sommer von den Untertanen mitverlangen. (16. Mai 1702.) Auch nicht ohne Einwilligung der Bauern die Knechte und Gespanne nachts auf dem Hof behalten.
Wenn die Untertanen ihre Dienste des Morgens mit doppeltem Gespann abdienen wollen, ist es ihnen erlaubt. Wenn der Pächter zur Vergrößerung des Hofes Land roden lassen will, so ist das ertaubt, er muß aber dann für jede Last Landes ein eigenes Gespann zur Mitarbeit bei der Bestellung der Ernte auf eigene Rechnung halten.
Beim Roden und Ausbrechen des Landes dürfen die pflichtigen Untertanen zusammenspannen. Der Tag gilt für jeden als voller Diensttag.
Die Knechte aber sollen des Morgens und Abends beim An= und Ausspannen sich nicht im Gebüsch umhertreiben, um Zeit zu versäumen, unter dem Vorwande, dort die Tiere zu suchen. [Das Vieh, auch die Pferde, waren im Sommer draußen in den Horsten.] Bei Feierabend soll das Gesinde schnell und ohne zu trödeln nach Hause gehen, damit sie nicht sagen, sie hätten so lange noch Hofdienst getan; auch was sie an Speise noch übrig haben, nicht aufzehren, den Hauswirten zu schaden, da sie ja noch die Nacht=Kost bekommen. (D.=O. 1705.)
Die stetige und immer mehr ins Einzelne ausgearbeitete Wiederholung der Dienstvorschriften zeigt, daß vieles in ihnen nur auf dem Papier stand und daß die Praxis sich nicht allzu ängstlich bemühte, die Vorschriften peinlichst innezuhalten.
Die bisher geschilderten Dienste tun alle Hufner und Käter, nur nicht der Schulze. Der ist im Amt Schwerin von allen diesen Diensten frei und hat dafür besondere Dienste.
Er muß außerordentliche, weite Reisen und Fuhren für den Fürsten oder das Amt tun, wobei jeder Schulze einen Wagen bespannt. Auf dem Sandboden spannen aber je 2 Schulzen zusammen. Näheres über diesen Wagendienst aus dem Amte Schwerin ist nicht bekannt. Durch den 30jährigen Krieg haben die meisten Schulzen ihre besonderen Dienste verloren und dienen 1655 "gleich den andern Hintersassen"; nur wenige haben sie bewahrt. 61 )
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An Stelle der Dienste begegnet nicht selten das Dienstgeld. Kann ein Dienstpflichtiger aus irgend einem Grunde seine Dienste nicht in natura leisten oder kann der Dienstempfänger - Grundherr oder Landesherr - sie nicht genügend nutzen, so tritt dafür eine Entschädigung durch Geld, das Dienstgeld, ein. Irgend eine Regel über den Betrag des Dienstgeldes läßt sich nicht aufstellen. Dienstgeld gaben fast regelmäßig die Krüger, z. B. 1655 der zu Sülte 5 f. Aber auch jeder beliebige andere Pflichtige, selbst ganze Dörfer können auf Dienstgeld gesetzt werden (z. B. 1655 in Ülitz 1 Käter, in Sülte 1 Hufner; 1628 das Dorf Görries).
Schon im 13. und 14. Jahrhundert kommt Dienstgeld vor. 62 ) Zuweilen befreit der Dienstherr die Pflichtigen ganz vom Dienst, behält sich aber dann eine jährliche feststehende Geldsumme vor. 63 ) Dieser Dienstanerkennungszins muß von dem Dienstgeld unterschieden werden.
Eine willkommene Beihilfe für das Futter der mittelalterlichen Außenwirtschaft war es, "wenn der liebe Gott volle Mast gab". Dann wurden die Schweine von der Schweineweide in das Mastholz, in die Eichen= und Buchenbestände getrieben, damit sie sich dort an den kleinen Kapfeln der ligna .fructifera mästen konnten.
Hartholz 64 ) besaßen und nutzten deshalb die Mast die Grundherren - unter ihnen als größter der Landesherr - und die Gemeinden.
Auf den Feldmarken der Domanialgemeinden des Schweriner Amts lag Hartholz in größerem Umfang in der Allmende. So im 16. und 17. Jahrhundert 65 ) in Drieberg, Goldenstedt, Görries, Kraack, Lehmkuhlen, Rastow, Sülte, Grevenhagen, Mirow; im 16. Jahrhundert 66 ) in Kl.=Medewege, Gr.=Welzien, Mueß und Banzkow. Diese Dörfer nutzten die Mast frei, ohne Entgelt an den Grundherrn, an das Amt. 65 ) Der Anteil eines jeden an der Mast, d. h. die Anzahl Schweine, die er hineintreiben durfte, richtete sich nach seinem Anteil an der gesamten Dorffeldmark. 67 ) Der Pfarrer und der Küster hatten
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stets Anteil an der Allmende und an der Mast. Dabei aber hatte der Pfarrer - seltener auch der Küster - in den meisten Fällen noch eine besondere Vergünstigung, daß er eine größere Anzahl Schweine hineintreiben durfte, die, wenn es sich um die Mast landesherrlicher Hölzungen handelte, vielfach frei waren. 68 )
Viele Dörfer hatten kein Hartholz. Diese durften dann ihre Schweine in die angrenzenden landesherrlichen Waldungen treiben und zahlten dafür dem Hauptmann, nicht dem Amt, eine Erkenntnis, recognition 69 ), die jedesmal vereinbart wurde. In dieser Lage sind im 16. und 17. Jahrhundert 70 ) Warnitz, Rugensee, Pingelshagen, Steinfeld, Lankow, Wittenförden, Plate, Rampow, Goldenstedt 71 ), Peccatel, Kirch=Jesar, Moraas. (In Moraas und Wittenförden geht das Mastgeld im 16. Jahrhundert vor der Säkularisation an den Grundherrn.)
Mit dem 16. Jahrhundert beginnt eine neue Zeit in der Amtsverwaltung. Das Amt ist jetzt ein gewaltiger Wirtschaftshof, aus dem die höchsten Erträge herausgezogen werden sollen. Deshalb wendet der Landesherr nun auch sein Augenmerk dem Walde zu und sucht das darin steckende Vermögen zu nutzen. Damit beginnen einmal die ersten, schüchternen und primitiven, einfachen und kunstlosen Anfänge einer Waldhege - Waldwirtschaft kann man es noch nicht nennen - durch Neuanpflanzungen und Verordnungen, die eine weitere Waldverwüstung durch planloses Niederschlagen der Holzungen verhindern sollten. 72 ) Zum andern sucht man die Erträge aus den Waldungen sofort zu heben durch einen lebhaften Holzhandel, hauptsächlich nach Hamburg 73 ), und durch eine geregelte Nutzung der Mast.
Deshalb wird genau untersucht und aufgezeichnet, wie viel Schweine in jeder Holzung in den Mastjahren feist gemacht werden können. 74 ) 1628 75 ) können in den Schweriner Amtswaldungen 4015 Schweine feist gemacht werden, für die die Bauern Mastgeld geben, nachdem die Schweine der Meierhöfe und der Leute, die ihre Schweine frei eintreiben konnten, abgerechnet sind. Die Zahl der Mastschweine für das einzelne Holz schwankt natürlich - abgesehen davon, ob es gutes oder schlechtes Mastjahr ist - je nach dem Zustand des Waldes. So können Schweine eingetrieben werden ins Buchholz und Haselholz 1628 75 ) ungefähr 1100, 1655 76 ) ungefähr 800; in die Lewitz 1628 75 ) ungefähr 2000, 1655 76 ) keine, "weil das Wild die Mast frißt". Die größeren Waldungen betreibt das Amt mit Schweineherden auf eigene Rechnung. So 1560 die Lewitz 77 ), 1655 Teile der Jasnitz. 78 ) Auch den neugebildeten fürstlichen
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Meierhöfen werden angrenzende Waldungen zur Nutzung überwiesen, deren Mast sie unentgeltlich weiden. So z. B. die Höfe Steinfeld, Zickhusen, Consrade, Jamel, Boldela, Sudenhof, Wandrum, Medewege. 79 )
Außerdem sandten auch weiter wie früher noch die Domanialbauern ihre Schweine in die Mast der landesherrlichen Wälder, aber unter erhöhten Lasten. Die Rekognition an die Hauptleute hört auf. Für jedes einzelne Schwein, das in die Mast geht, müssen jetzt die Besitzer eine von der Regierung festgesetzte Summe an die Amtskasse zahlen. 1564 setzt Herzog Johann Albrecht das Mastgeld auf 8 ß für das Schwein fest. 80 ) Später schwankt die Höhe von 8 ß bis 1 f. 81 ) Mitte des 17. Jahrhunderts hört dies Verfahren auf. Man verpachtet nunmehr (1655) die ganze Mast in Bausch und Bogen an das Dorf. 82 ) Konnten das Amt und die Gemeinde sich über den Preis nicht einigen, so wurde die Mast an einen Dritten, einen Unternehmer, verpachtet. So hat nach dem A.=B. 1655 in Pampow ein Hans Bühring die Mast im Schlingen zweimal hintereinander für 35 und 30 Rtlr. gepachtet, weil die Pampower sie für diesen Preis nicht haben wollten.
Wo das Dorf in der Allmende Mast besaß, blieb sie ihm teilweise erhalten. Teilweise aber nahm um die Mitte des 17. Jahrhunderts das Amt die Waldungen dem Dorfe ab, und die Untertanen mußten auch hier die Mast pachten 83 ), z. B. in Mueß, Peccatel.
Das Mastschwein wird auch in den nichtdomanialen Ortschaften dem Grundherrn gegeben. 84 ) Doch gehe ich darauf nicht ein, weil sich hierüber für das Amt Schwerin keinerlei Nachrichten finden.
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Die Vogtei oder das Amt ist der lokale Verwaltungsbezirk des Territoriums. Mecklenburg zerfiel schon zur Wendenzeit in die einzelnen terrae oder Länder, welche hier die lokalen Verwaltungsbezirke, die Castellaneien, bildeten. Durch die Kolonisation blieben die terrae in ihrem Umfang unverändert; nur wurde die Castellanei durch die Vogtei ersetzt. 2 )
Das Territorium bildete kein organisches Ganze, sondern bestand aus einer Anzahl Ämter, die vollkommen selbständig, unabhängig und ohne Berührung miteinander, nur durch die Person des Herrschers zusammengehalten wurden.
Der Obrigkeit des Amtes unterstanden alle Personen, alle Liegenschaften und alles Land und Gewässer, die sich innerhalb der räumlichen Grenzen der Vogtei befanden.
Der Sitz des Amtes war die Burg der terra. Im Amt Schwerin die Burg Schwerin. Das Amt ist innerhalb seiner Grenzen in allem der Stellvertreter des Landesherrn, sowohl im domanialen wie im grundherrlichen Gebiet, in der Verwaltung, im Gericht, Militär= und Finanzwesen.
Das Amt hat im Domanium den Auf= und Ablaß 3 ), es hebt und verwaltet alle Aufkünfte, die Pacht und alle anderen privaten Abgaben und Dienste, es hebt und verwaltet im Domanium und in den Grundherrschaften und Städten alle Steuern, wie die ordentliche Bede und die Orbör, Ablager, Münzpfennig; es empfängt die öffentlichen Dienste.
Es hat überall da, wo irgendwelchen Einkünften oder Ansprüchen des Herrschers nicht oder nicht vollständig genügt wird, dies zu rügen, sie einzuziehen, sie zu pfänden 4 ) oder sonstwie durchzusetzen, auch Nachmessungen 5 ) der Äcker zur Regelung der Leistungen vorzunehmen. Es hat die Zölle zu heben und das Geleit zu geben. 6 )
Das ganze Gerichtswesen 7 ) untersteht dem Amt, das Nieder= und das Hochgericht; Stadt und Dorf und alle Per=
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sonen, auch die Lehnsleute, haben vor ihm Recht zu suchen. Für die Niedergerichte ist das Amt Berufsinstanz, im Landgericht ist es selber erste Instanz, über das hinaus es nur noch das Hofgericht des Fürsten als letztes und oberstes Gericht gibt.
Selbstverständlich hat das Amt auch alle Polizeigewalt 8 ), die seine unteren Beamten unmittelbar selber ausüben. Es hat auf die Wahrung des verkündeten Landfriedens zu achten 8 ), Sterbefälle, die durch irgend einen Zufall herbeigeführt sind, zu untersuchen und die Leichen dann zur Beerdigung freizugeben. 9 ) Es hat die Aufsicht über den Handel, den Markt und die den Markt Besuchenden zu führen. 10 )
Das Amt 11 ) hat für die Instandhaltung und Verteidigung der Burg zu sorgen und damit den Oberbefehl über die zur Verteidigung vorhandenen Burgmannen 12 ), den Bau von Burg und Brücken 13 ) zu ordnen, Befestigungen anzulegen 13 ) und die Bauern zur Landwehr heranzuziehen. 13 )
Mit der Zeit wurden die Aufgaben des Amtes räumlich und sachlich eingeschränkt und verringert. Wo immer im Amte jemandem eine Grundherrschaft überlassen wurde, verlor das Amt alle grundherrlichen Rechte, den Auf= und Ablaß, die Hebung und Verwaltung aller grundherrlichen Einkünfte, dazu an öffentlichen Rechten die niedere Gerichtsbarkeit.
Außer den privaten Rechten wurden den Grundherren mannigfaltige öffentliche Rechte übertragen, so daß mit der Überlassung eines jeden solchen Rechtes das Amt um eben dieses Recht aus der Grundherrschaft verdrängt und sein Aufgabenkreis verengert wurde.
Im Jahre 1433 14 ) hat das Amt Schwerin alle grundherrlichen Rechte samt der niederen Gerichtsbarkeit nur noch in 13 von 90 Dörfern. Der Grund und Boden von 77 Dörfern samt allen privatrechtlichen Aufkünften und von den öffentlichen Rechten die niedere Gerichtsbarkeit war nicht domanial, sondern gehörte dem Grundherrn. In 35 Dörfern hatten die Grundherren sämtliche öffentlichen Rechte gewonnen. Sie waren mit dem Amt nur noch mittelbar durch die Person des Landes= und Lehnsherrn verknüpft. Das Amt hatte diesen Grundherren nur noch die Ladungen zu den Landtagen (wie allen im Amt ansässigen Grundherren) zu übermitteln 15 ); sonst hatte es in den betreffenden Dörfern keinerlei Aufgaben mehr, zumal da seit der Mitte des 14. Jahrhunderts dem Amte die Gerichtsbarkeit über die Lehnsleute genommen war. 16 )
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Von den öffentlichen Rechten hatte das Amt verloren: den Dienst und das Ablager in allen ritterschaftlichen Dörfern, den Dienst weiter in 12 Dörfern, die dem Dom oder dem Bischof gehörten. 17 ) Von 90 Dörfern leisten also nur noch 90 - 54 18 ) = 36 Dörfer dem Amt öffentlich=rechtliche Dienste und in 90 - 43 = 47 Dörfern hat das Amt noch Ablager. Das Hochgericht übt das Amt noch in 13 domanialen und 20½ grundherrlichen Ortschaften = 33½ Orten aus, das Bederecht 19 ) besitzt es noch in 13 domanialen + 42 grundherrlichen = 55 Dörfern.
Auch die Städte lösten sich teilweise aus der Botmäßigkeit des Amtes: Hagenow blieb amtssässig, aber in Schwerin hatte das Amt in der Hauptsache nur noch die Orbör. 20 )
Mit dem 16. Jahrhundert setzt ein Umschwung ein. In steigendem Maße erweitern sich im Verlauf dieses Jahrhunderts die Aufgaben des Amtes räumlich und wachsen dem Inhalt nach. Man beginnt ritterliche Grundherrschaften durch Kauf oder Pfandnahme zurückzuerwerben 21 ), auch der Heimfall von größeren Lehen bot eine erwünschte Vermehrung. 22 )
In den geistlichen Grundherrschaften hatte man teilweise schon seit dem 14. Jahrhundert, trotz der urkundlichen Exemtionen, gewisse Rechte mit Gewalt durchgesetzt und für den Fürsten genutzt. 23 ) Vielfach erzwang man so die Leistung der ordentlichen Bede 24 ), stets und überall die der Dienste und des Ablagers. 25 ) Auch die den Geistlichen verliehene volle Gerichtsbarkeit blieb nicht unangetastet. Zum Teil nahm das Amt ihnen die hohe Gerichtsbarkeit ganz, auch die niedere beanspruchte es bei einigen Ortschaften zeitweise 26 ), oder es teilte in den geistlichen Grundherrschaften die Gerichtsbarkeit in die binnen und die buten des tunes, welch letztere es nunmehr Mitte des 16. Jahrhunderts für sich forderte. 27 ) In dieser Weise waren schon vor der Reformation die Rechte der geistlichen Grundherren, ungeachtet ihrer urkundlich bestätigten Befreiungen, beschnitten. 28 ) In einigen Orten 28 ), z. B. in manchen, die der Dom zu bloßem Lehnrecht besaß, hatte das Amt ihnen sogar nichts weiter mehr als die reinen grundherrlichen Rechte, die Hebung der privaten Pacht, den Auf= und Ablaß und das niedere Gericht gelassen. Die Reformation fegte alle geistlichen Grundherren beiseite, der Fürst säkularisierte deren Besitzungen und reihte sie, nachdem auch die Stände ihren Anteil - in den Klöstern - erhalten hatten, den Ämtern ein.
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Das Bistum Schwerin, und damit auch das Domkapitel, hatten diesen Sturm noch überstanden, aber seine grundherrlichen Rechte hatte auch das Kapitel verloren und war zum bloßen Rentenempfänger der Pacht herabgedrückt. 29 ) 1648 wurde dann das Bistum so aufgelöst, daß dessen Lehngüter und Städte selbständig in die Reihe der mecklenburgischen Stände eintraten, seine unmittelbaren Dörfer aber an das Domanium kamen.
Durch alle diese Vorgänge war der Umfang des Domaniums des Amtes Schwerin beträchtlich gewachsen. Aus den 13 Dörfern von 90, die 1433 domanial gewesen waren, sind 1655 49 geworden. 30 ) Der räumlichen Ausdehnung entsprechend vermehrten sich die Aufgaben des Amtes.
Die einzelnen Aufgaben selber waren intensiver geworden. Die Gerichtspflege war durch die Einführuug des schriftlichen Verfahrens und des römischen Rechtes, durch die Neueinsetzung des Hofgerichtes umständlicher, zeitraubender, peinlicher und genauer geworden. Die Vorschriften über die Straßen= und Wegepolizei wurden dem Amte immer wieder eingeschärft. Immer aufs neue wird es ermahnt, für reine und gute und brauchbare Wege, Brücken und Straßen, für gute Polizei und Zollhantierung zu sorgen, den, der den Straßenfrieden bricht, festzunehmen und zu bestrafen, selber aber den Burg= und Schloßfrieden strenge zu wahren. 31 ) In den domanialen Gebieten hatte es die Kontribution zu heben und abzuliefern. 32 )
Dann aber bildete das 16. Jahrhundert auch die Anfänge des Wirtschaftssystems aus, das man bis jetzt gewöhnlich nur mit Bezug auf das 17. und 18. Jahrhundert das Merkantilsystem nennt. Auch Mecklenburg blieb darin nicht zurück. Um den gesteigerten Anforderungen 33 ), wozu die auswärtige Politik Johann Albrecht's ihr gutes Teil beitrug, zu genügen, mußten die Einnahmen des Staates einerseits vermehrt und erhöht und andererseits diese erhöhten Einnahmen, Anforderungen und Leistungen des Staates von einer Stelle aus übersehen, geregelt, gebraucht und sinn= und nutzgemäß verwendet werden. So bildete das 16. Jahrhundert nicht allein die Zentralverwaltung des ganzen Landes, vor allem die finanzielle, in dem Institut des Landrentmeisters schärfer 34 ) aus, sondern zu dem bloßen Regierungsorgan, das der Staat im großen und ganzen bisher gewesen war, tritt er selbst nun als eifernder Wächter einer guten Wirtschaft seiner Untertanen und als selbständiger Unternehmer 35 ), der gewerbliche Anlagen schafft und ausbeutet,
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indem er sie entweder in eigener Rechnung und Leitung führt oder sie an Dritte verpachtet. Ferner werden die bisherigen Einnahmequellen, die Pächte und Zölle und Steuern, stärker geschöpft und unmittelbar für den Staat genutzt, es wird weiter versucht, alle Liegenschaften und alles Eigentum durch intensivere oder durch neue und andersartige Nutzung ertragreicher zu machen, deshalb auch die Hof= oder Gutswirtschaft, da sie so viel mehr Geld als die bloße Grundherrschaft bringt 36 ), in zweckentsprechender Ausdehnung 36 ) erweitert.
Dieselben Aufgaben wie dem Gesamtstaat erwuchsen für ihren Bezirk auch der Lokalverwaltung, dem Amt, und so auch unserm Amt Schwerin. Seine innere Verwaltung wurde zentralisiert und bureaukratisiert. 37 ) Als Unternehmer führte es eine Ziegelei für eigene Rechnung 38 ), betrieb eine Glasbrennerei 38 ) und eine Pulvermühle. 39 ) Wo es angängig war, richtete es Karpfenteiche ein. 40 ) Die andern Seen und Gewässer befischte es teils wie früher selber, teils aber verpachtete es die Fischerei gegen bar Geld. 41 ) Für die Pferdezucht richtete es in der Lewitz eine stuterei (Gestüt) ein, die aber nach dem 30jährigen Krieg, weil die wölfe so begänge geworden waren, wieder einging. 42 ) Auch für Aufforstung der Wälder, die sich in einem elenden Zustand befanden, und für den Schutz und die Regelung der Jagd 43 ) begann es zu sorgen. Die Form der Forstwirtschaft im 16. Jahrhundert war das Pläntersystem. Die Fürsorge 44 ) für die Forsten erstreckte sich darauf, daß man einerseits völlige Neuanpflanzungen machte, andererseits den Holzschlag in gewisser Weise regelte und beaufsichtigte.
Zum Beackern unbrauchbares Land soll, wenn die Zeit im Jahr da ist, also gemeinlich auf die Fasten, mit jungen Hestern von Eichen, Buchen, Birken und Weiden bepflanzt und besetzt werden, auch Tannensaat [Kiefern] hauptsächlich auf Sandboden gesät und die gesäten Äcker, um sie unverdorben und fein friedlich aufzubewahren, mit Knicks und Gräben umzogen werden. Für jeden Baum, der den Untertanen vom Stamm zu hauen erlaubt ist, müssen die Betreffenden im selben Jahr 6 junge Eichen= oder Buchenhestern wieder anpflanzen (A.=O. 1564).
Für den Holzschlag stellte man zunächst den bedeutsamen Grundsatz auf, daß die sehr heruntergekommenen Wälder
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geschont werden sollten (1564 A.=O.). Die Bauern dürfen fortan Bauholz nur schlagen, wenn es nach der Überzeugung des Amtes notwendig ist (A.=O. 1564). Vor allen Dingen aber stellt das Amt jetzt Anweisezettel aus. Niemand darf nunmehr ohne einen solchen Anweisezettel Holz schlagen. Auf einem derartigen Holzzettel soll verzeichnet sein, wer, was, wieviel, wozu und zu welcher Zeit Holz zu schlagen jemand die Erlaubnis erhalten hat.
Die Unterbeamten, die Schulzen, Hausvögte, Landreiter, Heidreiter haben dann das Holz anzuweisen und die Holzzettel an sich zu nehmen und sie bis zur Abrechnung des Amtes verwahrlich zu halten (A.=O. 1564). Der Bedarf des Amtes an Weichholz (für das Schloß, die Meierhöfe und Ziegeleien) soll von Galli bis Lichtmess (16. Oktober bis 2. Februar) gehauen und an den Bestimmungsort gefahren werden, ebenfalls das Holz 45 ), welches die Regierung an fremde Unternehmer verkauft hat (D.=O. 1556, 1564).
Gewisse Abgaben und Steuern, wie das Landreitergeld und Teile des Amtmannsgenießes und ähnliche 46 ), sowie Nebennutzungen von Naturalaufkünften 47 ), die bisher gewissen Beamten gehört hatten, wurden endgültig gegen Ende des 16. Jahrhunderts diesen abgenommen und fortan zur Amtskasse eingezogen.
Auch die Salzfuhren und die Ablager hörten auf und wurden gegen Bargeld, das zur Amtskasse floß, abgelöst. 48 ) Die Bede mußte von den Grundherren auch für die gelegten Bauernstellen gezahlt werden 49 ), die zollhantierung wurde peinlich geregelt und beaufsichtigt.
Vor allem aber wurde die Hofwirtschaft eingeführt. Aus den 3 curiae wurden von 1560-1655 14 Meierhöfe mit 12 Schäfereien. 50 ) Im 16. Jahrhundert bewirtschaftete das Amt die Höfe größtenteils selbst. Deshalb wurden einerseits die Dienste der Bauern genau geregelt 51 ), andererseits erhielt das Amt peinlich genaue, bis in die kleinsten Einzelheiten gehende Vorschriften 52 ), wie es die Höfe am besten, am vorteilhaftesten und ertragreichsten bewirtschaften könne: Das Amt soll die Hoffeldmark nach gelegenheit in Schläge 53 ) einteilen, soll außer auf die Beschaffenheit der Gebäude 54 ) vor allen Dingen auf die richtige und exakte Ackerbestellung achten 55 ), damit die Erträge und Einnahmen aus dem Korn möglichst gesteigert werden. 56 ) Aus demselben Grunde hat das Amt sich auch um die Viehwirtschaft 57 ) zu kümmern, insbesondere über die Aufzucht der Kühe und Kälber 58 ), um die Zubereitung und Liefe=
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rung von Milch, Butter und Käse. 59 ) Auch die Pferdezucht soll es fördern. 60 ) Aufzupasseu hat es auch auf die Zucht der Schweine 61 ), Schafe 62 ) und des Geflügels 63 ), um auch hierdurch die Einnahmen zu erhöhen. 64 ) Den Gartenbau 65 ) soll das Amt in die Höhe bringen und den Anbau von Hopfen 66 ), Hanf und Lein 67 ) schützen; endlich dafür sorgen, daß noch altes verbrauchtes Eisen und Kupfer möglichst teuer verkauft wird. 68 )
Die Reformation hatte in Deutschland die Landeskirchen geschaffen und den Landesherrn zum obersten Bischof gemacht. Deshalb erhielten jetzt dessen Organe, und so auch das Amt, Befehl, sorgsam über den Zustand der kirchlichen Gebäude, über die Kirchenlehren und =lehrer und die Kirchenzucht zu wachen 69 ), auch darauf zu achten, daß alle zuständigen Patronate J. f. G. gewahrt blieben. 70 )
Die Sorge um die Nutzung der wüsten Hufen wurde notwendiger und dringender. 71 ) Die Einnahmen aus den Mühlen suchte man zum mindesten zu wahren und, wenn möglich, zu erhöhen. 72 ) In dem Kampf der Städte mit dem platten Lande um Beschränkung des Gewerbes auf die Stadt und den Zunftzwang, erhielt das Amt immer wieder strenge Anweisungen, alle Handwerker den Vereinbarungen gemäß in die stedlein zu setzen 73 ) und alles Bierbrauen, auch auf adeligen Gütern, auf das schärfste zu unterdrücken. 74 )
Endlich sollte das Amt wachen, daß nicht irgendwelche Güter dem Fürsten entwendet würden, und unrechtmäßig entwendete zurückbringen. 75 )
Bei dem Mangel an festen Residenzen hielten sich die Fürsten gern auf den Amtsburgen auf. (Die Burg der terra Schwerin wurde später das Residenzschloß.) Von Anfang an waren zwar Hof= und Zentralverwaltungsbeamte vorhanden, aber eine geregelte, ressortweise abgeteilte Zentralverwaltung gab es noch nicht. Ebensowenig waren den Hofbeamten die Aufgaben, die heute einem Hofmarschallamte oder einer fürstlichen Hofhaltung zustehen, in feste Pflichten= und Arbeitskreise geteilt. 76 ) Daher mußte einerseits das Amt, sobald der Landesherr oder Angehörige des Fürstenhauses auf der Burg weilten, Aufgaben dieser beiden Behörden übernehmen. Andererseits
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läßt sich nicht klar und scharf abgrenzen, welche von ihren Aufgaben das Amt bei Anwesenheit des Hofes übernimmt. Dies ist fließend; es wird von den jeweiligen Umständen und von dem Belieben des Fürsten abhängig gewesen sein.
Stets allerdings lag dem Amte die Unterkunft und Verpflegung des Herrschers und seines Gefolges ob; es hatte sie zu ernähren und auch für ihre Gesinde, für ihre Pferde und Meute zu sorgen. Weiter aber hatte es gegebenen Falls den Dienern, ja selbst dem Gefolge den Lohn an Geld und Kleidung zu geben. Es hatte gewisse Ausgaben für den Herrn und seine Familie zu tragen, z. B. Turnierpferde, Kleidung, Sturmhauben, auch Näschereien und Konfekt zu kaufen, verpfändete Sachen, z. B. einen Panzer, auszulösen, das Geld für eine Reise zu beschaffen, dafür zu sorgen, daß, wenn der Hof eine Zeitlang anderswo hinverlegt wurde, dort genügende Küchenvorräte waren. Es mußte unter Umständen Boten an andere Ämter oder fremde Fürstlichkeiten und in fremde Plätze senden und sie mit Stiefeln und Geld ausrüsten, durch Boten die Ritter zum Turnier laden oder zu sonstigen Zwecken um den Landesherrn versammeln, den Lehnsleuten die Entschädigung für im Dienste des Herrn verbrauchte Kriegsrosse auszahlen oder sonst irgendwelche Anordnungen auf Befehl des Herrn treffen, auch Gelder an Dritte auf J. f. G. Befehl anweisen, unter Umständen auch die Geldablieferungen anderer Ämter und Naturalsendungen entgegennehmen oder die Brüche von adeligen Leuten einziehen. 77 )
Als sich allmählich seit dem ausgehenden 15. Jahrhundert eine geordnete und geregelte Zentral= und Hofverwaltung heranbildete 78 ), wurde naturgemäß das Amt immer weniger und seltener mit derartigen Aufgaben betraut; aber selbst im 17. Jahrhundert noch hat es gewissen Beamten des Hofes und der Zentralverwaltung, fürstlichen Räten, die Besoldung ganz oder teilweise zu geben oder fürstliches Gefolge, das auf dem Schlosse keinen Platz mehr hatte, in Bürgerquartieren in der Stadt unterzubringen und dafür die Zahlung zu leisten. 79 ) Auch die fürstlichen Kavalierhäuser in der Stadt hat es unter seinem Bereich. 80 )
Die Abgaben der Untertanen waren zum Teil Naturalabgaben. Die Höfe, soweit das Amt sie selber bewirtschaftete, brachten gleichfalls Naturalerträge. Die Beamten und Diener erhielten bis ins 16. Jahrhundert hinein als einen Teil ihrer Besoldung freie Beköstigung. Deshalb mußte das Amt eigene Scheunen, Speicher und Viehställe haben 81 ) und einen voll=
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kommenen eigenen Haushalt wie jeder andere Gutsherr führen. Hinzu kam, daß durchreisende vornehme Gäste 82 ) des Fürsten und auch die Untertanen, die auf der Burg arbeiteten, dort verpflegt wurden. 83 )
Das Amt bereitete für seinen Haushalt alles, soweit es von ihm erzeugt werden konnte, selber. Es hatte eine eigene Bäckerei und Brauerei, es schlachtete selbst und führte eine eigene Küche.
Für seine Haushaltung mußte das Amt je nach Bedarf, sei es, daß die eigenen Aufkünfte nicht ausreichten oder anders verwertet waren, das Fehlende und Nötige kaufen, wie Butter, Honig, Hopfen, Malz, Wein und Bier, geräuchertes und frisches Fleisch, ganze Schweine oder nur Speckseiten, Rinder, Ochsen, Kühe, Schafe, Hühner, Eier, Gänse, Fische wie Dorsch, Stockfisch und den wichtigen Hering, vor allen Dingen Salz und die sogenannten Spezereien wie Weißbrot, Zucker, Rosinen, Lachs, Pfeffer, Essig, Öl und Zwiebeln, Ingwer, Nelken und den viel gebrauchten Safran, auch Kerzen für die Hofkapelle. Sobald nun der Fürst auf dem Amte anwesend ist, verwandelt sich die Amtshaushaltung in die Hofhaushaltung, das heißt, es wird nur eine Haushaltung geführt, aus der der Herrscher und sein Gefolge und die Beamten, Bedienten und das Burggesinde gespeist werden. 84 )
Dieser Zustand der Amts= bezw. Hofhaushaltung dauert bis zum Ausgang des 16. Jahrhunderts. Als Herzog Karl die Vormundschaft für die unmündigen Thronfolger übernimmt 85 ), wird als oberster Grundsatz der Verwaltung die Sparsamkeit aufgestellt. 86 ) Deshalb werden die Beamten und Unterbeamten von der Amtshaushaltung ausgeschlossen 87 ), erhalten aber dafür ein festes Kostgeld an Bar und an Deputat. 88 ) Die Amtshaushaltung wird auf die Gäste und die Untertanen, wenn sie auf der Burg arbeiten, beschränkt. Letztere empfangen nur kalte Küche. 89 ) Um 1600 wird die Amtshaushaltung ganz aufgelöst und die Untertanen erhalten, wenn sie auf der Burg dienen, Bargeld statt der Naturalverpflegung. 90 ) Die Hofhaushaltung besteht bei Anwesenheit der fürstlichen Familie fort, und das Amt hat nach wie vor das Nötige dazu zu liefern. 91 )
Als Wallenstein 1628 die Hofhaltung von Schwerin fortverlegt, schlägt das Amt vor, die Amtshaushaltung wieder aufleben zu lassen 92 ), dringt aber damit nicht durch. 93 )
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Die Verwaltung eines Amtes geschieht von Anfang an nach bestimmten, für alle Ämter gleichen Normen. 94 ) Aber es ist selbstverständlich, daß zu einer Zeit, in welcher der Fürst - noch dazu er ohne feste Residenz ist - selber die einzige Zentralgewalt darstellt, in der es noch keine ressortweise abgeteilte Zentralverwaltung gibt, das Amt innerhalb dieser Normen selbständiger und willkürlicher verfahren kann als zu einer Zeit, in der eine geordnete Zentralbehörde über die Amter wacht. So führt denn das ausgehende 15. Jahrhundert herauf und das 16. Jahrhundert baut stufenweise aus und vollendet die moderne Amtsverwaltung. Das Amt wird unmittelbar der Zentralverwaltung unterstellt. Damit wird die Aufsicht über das Amt strenger, intensiver, genauer. Die Zentralverwaltung kann jede Sache, auch die geringste, an sich ziehen. Eine Scheide dessen, was nur dem Amte vorbehalten bleibt, gibt es nicht. Wenn nicht besondere Fälle vorliegen, greift freilich im allgemeinen die Zentralverwaltung in die Amtsgeschäfte - außer wenn es sich um die Nutzung von Amtsauskünften handelt - nur als Berufsinstanz ein, sei es, daß die Untertanen sich über das Amt beschweren, sei es, daß das Amt selbst um Bescheid bittet. In allen wichtigen Dingen soll, so lautet die Vorschrift, das Amt um Rat fragen. 95 ) Bei allen bedeutenderen Fragen, stets bei Geldangelegenheiten, verliert das Amt jedes eigene Verfügungsrecht und wird bloßes Ausführungsorgan der Zentralverwaltung. Das äußere Kennzeichen dieser Umwandlung ist das kollegiale Beamtentum und das moderne Rechnungswesen.
Bis dahin gibt es kein festes Rechnungsjahr, sondern dies läuft vom Dienstantritt des Beamten, des Vogtes, bis zu dem Zeitpunkt, wo der Fürst nach seinem Belieben Abrechnung fordert, spätestens also bis zum Ende der Amtszeit des Vogtes. 96 ) Jetzt wird ein festes Geschäfts= und Rechnungsjahr und eine jährliche Abrechnung eingeführt. 1530 ist dies schon der Fall. 97 ) Am Ende des 16. Jahrhunderts läuft das Geschäftsjahr von Trinitatis zu Trinitatis. 98 )
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Bis dahin hatte das Amt bei den Abrechnungen nur Register - die sogenannten Schloßregister - über Einnahmen und Ausgaben an barem Gelde vorgelegt, die sich auf formlose, beliebig geführte Kladden stützten. 99 )
Über die Aufkunft und die Nutzung sämtlicher Naturalien legte das Amt keine Rechnung ab. Dabei ist die Verwendung der Naturalien genau dieselbe wie im 16. Jahrhundert, nur daß damals weniger noch verkauft und mehr in der Amts= bezw. Hofhaushaltung verbraucht ist.
In der Einnahme 100 ) standen stets die Erträge aller einzelnen Steuern und Abgaben, wie die ordentliche - eventuell 101 ) auch die außerordentliche - Bede, Orbör und Pacht, die Aufkünfte aus den Brüchen 102 ), aus dem Verkauf der Mühlenerzeugnisse - also des Kornes 103 ), zuweilen auch alter Mahlsteine -, aus dem Verkauf von Mastschweinen 104 ); weiter enthielten sie das Immengeld 105 ) [Pacht für die Aufstellung von Bienenkörben bei Rastow] und die Gabe der Wollweber zu Schwerin vor den snede. 106 )
Die Ausgaben setzen sich zunächst zusammen aus den Posten, die das Amt auf Anweisung des Fürsten an dessen Gläubiger 107 ) oder sonst jemanden zahlt. Regelmäßige Posten sind ferner die Ausgaben für die Haushaltung. Vielfach ist Wochenweise angeschrieben, was verwandt oder gekomen is in die Küche 108 ), das Backhaus, das Brauhaus, in den Keller 109 ), was für Weißbrot und Konfekt verausgabt ist. Die Fasten erfordern besondere Speise und besondere Ausgaben. Ferner sind die Kosten für die Handwerker als Zimmerleute, Glaser, Schmiede, Maurer, die Kosten für Äxte, Spaten, Schaufeln, Kessel, Grapen angeschrieben und die Löhne 110 ) für die Beamten und Bedienten, zuweilen auch für die fürstlichen Jäger gebucht. 111 )
Die Umwandlung 112 ), das Neue in dem Rechnungswesen liegt darin, daß das Amt hinfort über alle Aufkünfte, über das Geld und die Naturalien, Abrechnung tut und spezifizierte Register führt, und daß es über sämtliche Ausgaben, sowie über die Nutzung und Verwendung jeder Naturalaufkunft peinlich genaue Belege, Quittungen und Nachweise darbringen muß.
Seit dem Ende des 15. Jahrhunderts werden über die ausstehenden Abgaben und Steuern genaue Restantenlisten 113 ) angelegt und Belege für die Handwerkerrechnungen 113 ), seit dem 16. Jahrhundert Belege für alle Geldausgaben 112 ) gefordert.
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Besondere Haferregister über Einnahme und Verwendung des Hafers existieren vor 1520. 114 ) Ebenfalls seit dem ersten Drittel des 16. Jahrhunderts gibt es besondere Küchenregister 112 ), in denen wochenweise verzeichnet ist, wer vom Amte gespeist, was und wieviel verbraucht ist. Aus allen einzelnen Spezialregistern erwachsen die 3 Hauptbücher des Amtes, das Geld=, das Korn= und das Viehregister.
Was an Geld von Abgaben und Steuern der Untertanen, an Pächten von Mühlen, Schäfereien und Meierhöfen aufgekommen, was gewerbliche Anlagen jeder Art oder sonstiges Amtseigentum, z. B. die Lewitzwiesen, abgeworfen, was das verkaufte Vieh und sonstige Gegenstände, wie Mühlensteine und altes Eisen, erbracht haben, was an Besoldung, was an die Handwerker, was im Auftrage des Fürsten bezahlt, was durch Ankauf von Vieh und Korn verausgabt, was an die Renterei abgeliefert ist, alles muß gebucht und mit Quittungen und Bescheinigungen nachgewiesen und belegt werden. Dasselbe geschieht mit allem Korn und allen sonstigen Naturalien, bis herunter zu dem Lein und dem Flachs, den das Amt einnimmt. Ganz genau sind die Viehregister geführt. Über jedes Stück Vieh, über jede Haut, jedes Fell wird Rechnung und Nachweis geliefert, wieviel davon aus dem vorigen Jahr übernommen, wieviel hinzugekommen, wieviel abgegangen ist durch Tod oder sonstigen Verlust, durch Verkauf oder Verteilung auf andere Meierhöfe, durch Übersendung an die fürstliche Hofstatt, alles muß mit Belegen gebucht sein. Auf diese Art ist im 16. Jahrhundert durch ein modernes, streng durchgeführtes Rechnungswesen das Ziel erreicht, einen klaren Überblick über den jeweiligen Stand der Finanzen zu erhalten.
Wie im Rechnungswesen äußert sich die schärfere Beaufsichtigung auch in andern Dingen.
Es werden Verzeichnisse, Amtsbücher, über alles Amtseigentum und alle Amtseinkünfte geschaffen, die alle Dörfer und Untertanen, alle Meierhöfe und Schäfereien, alle gewerblichen Anlagen, Seen und sonstige Nutzungen, alle Einkünfte, Rechte und Ansprüche enthalten. Dann fertigt man besondere Inventarien über die Meierhöfe und Schäfereien an, wieviel Acker, Korn, Vieh, wieviel lebendes und totes Inventar, an Gebäuden und Gebrauchsgegenständen, bis herunter zu Tischen, Bänken und Bettlaken, vorhanden ist.
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Das Amt muß Protokoll= und Gerichtsbücher und Listen über die Gefangenen anlegen. 115 ) Das Amt hat die Zölle heben zu lassen, aber ihm ist vorgeschrieben, wie die Zollbüchsen zu verwahren, wann und wie das Geld daraus zu nehmen ist. 116 ) Dem Amt wird jetzt verordnet, wann es Gäste in die Burg aufnehmen und wie es selbst den Burgfrieden wahren soll. 117 ) Die Bewirtschaftung der Meierhöfe ist bis in jede Kleinigkeit vorgezeichnet (s. oben S. 95). Das Amt 118 ) hat die Naturalaufkünfte zu sammeln und aufzuspeichern. Ihre Verwendung bestimmt die Zentralverwaltung, was sofort zu verkaufen, was an die fürstliche Hofhaltung, was an andere Ämter, an die Meierhöfe des eigenen und fremder Ämter oder an bestimmte Stapelplätze für den Verkauf im Großen, den sie selber besorgt, zu senden ist. Sie ordnet an, wenn Dienste an andere oder von anderen Ämtern zu leihen sind. Zeitweise hebt sogar die Zentralverwaltuug, in diesem Falle die Renterei, die Zölle und die Pacht der Meierhöfe 119 ) selber, ohne daß das Amt sie in die Hände bekommt. Wie früher werden auch jetzt noch bestimmte Zahlungen an das Amt angewiesen. 120 ) Den gesamten Holzverkauf hat nicht das Amt, sondem die Zentralverwaltung. 121 ) Das Amt hat auf Anfordern Bargeld sofort an die Renterei abzuliefern, den Rest hat es in der Abrechnung zu buchen. 122 )
Die ganzen Abrechnungen sind jährlich am Ende des Geschäftsjahres an die Renterei zur Prüfung einzusenden. 123 ) Aus der Renterei gehen Monituren zur Abstellung und Besserung an das Amt 124 ); der betreffende Beamte ist haftbar und ersatzpflichtig. 125 )
Seit 1560 werden "wegen ihres sträflichen Unfleiß und Nachlässigkeit" die Ämter an Ort und Stelle von fürstlichen Räten visitiert. 126 ) Die Visitatoren erhalten volle Gewalt, zu verfügen und zu strafen. Die Beamten sollen sie ansehen und ihnen gehorchen, wie dem Herzog selber. 127 ) Neben der allgemeinen Inspizierung haben sie besonders zu prüfen, ob die Abrechnungen des Amtes über die Einkünfte und Abgaben richtig sind. Deshalb haben Sie das gesamte Amtsinventar aufzunehmen und Kornproben zu halten und sie mit denen des Amts zu vergleichen. 128 ) Zur besseren und schnelleren Kontrolle des Kornvorrates des ganzen Amtes richtet dann Wallenstein die Kornwochenzettel ein. 129 )
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Bis zum 16. Jahrhundert bestand die Einnahme des Amtes in der Hauptsache aus den Abgaben der Domanialuntertanen. Da aber das Domanium auf ein so bescheidenes Gebiet eingeschrumpft war, die Naturalaufkünfte in der Amts= bezw. Hofhaushaltung größtenteils aufgingen und nicht genügend verwertet wurden, andere Hilfsquellen, wie die Wälder und der Boden durch kaufmännischen Betrieb und gewerbliche Anlagen wenig oder gar nicht genutzt wurden, da eine geordnete Zentralverwaltung, die eine scharfe Aufsicht ausüben konnte, nicht existierte, auch fürstliche Schulden zur Bezahlung auf die Ämter und ihre Einnahmen angewiesen wurden, so deckten häufig genug nicht die Einnahmen die Ausgaben, und statt Überschüsse zu erhalten, mußte der Fürst dem Amte, d. h. dem Vogt, bei seiner Abrechnung einen Schuldschein ausstellen. 130 ) - Hinzu kam, daß der Fürst sich in seiner Geldnot noch öfters, z. B. 1458, Gelder vom Amte, d. h. vom Vogte, lieh.
Alles dies änderte sich im 16. Jahrhundert. Durch die bedeutende Vermehrung der Domänen, durch die geänderte und intensivere Amtsverwaltung und eine scharf kontrollierende Zentralverwaltung, durch die Sparsamkeit des Fürsten, durch die Ausnutzung der natürlichen Bodenschätze, durch die Begründung gewerblicher Anlagen, vor allem durch die Errichtung von Meierhöfen und Schäfereien, durch kaufmännische Verwertung aller Naturalaufkünfte, gelang es bald, bedeutende Überschüsse zu erzielen und die Einnahmen zu steigern. 131 ) Der 30jährige Krieg wirkte zwar auch hier verderblich 132 ), aber auf die Dauer konnte er nicht hindern, daß man die im 16. Jahrhundert betretenen Pfade weiter schritt und von nun ab ständig bedeutende Überschüsse erzielte. 133 )
An der Spitze der terra steht ein Beamter, der Vogt, advocatus, auch wohl Kapitän, Amtmann 134 ) oder Hauptmann 135 ) heißt. Dieser Vogt ist ein ritterlicher Lehnsmann des Fürsten und im selben Territorium, in dem die terra liegt, angesessen 136 ); Mitte des 14. Jahrhunderts verlangen die Lehnsleute sogar, daß er in der ihm übertragenen terra als Grundherr sitze. 137 )
Der Vogt ist im 12. und Anfang des 13. Jahrhunderts vorzüglich aus dem Gefolge des Landesherrn genommen 138 ), er kann - bis ins 17. Jahrhundert hinein - neben der Vogtei auch Hofämter innehaben. 139 ) Er ist ein Diener seines Fürsten.
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Die Verwaltung der terra ist ihm nicht etwa zu Lehen übertragen, sondern als ein auf gewisse Zeit übergebenes Amt. Daher ist der Vogt noch kein öffentlicher Beamter, wie wir ihn verstehen, noch kein lebenslänglicher, unkündbarer Diener des Staates. Durch eine Bestallung 140 ) wird der Vogt nur für eine bestimmte Zeit ernannt; sie ist unbestimmt oder auf 1-3 Jahre festgesetzt. 141 ) Nach dieser Zeit scheidet er aus dem Beamtenverhältnis wieder aus. Die Praxis bringt es allmählich mit sich, daß derselbe Vasall zu mehreren Malen Vogt entweder an demselben 142 ) oder an anderen Ämtern wird 143 ) und daß es so tatsächlich lebenslängliche Beamte geben kann. 144 )
Beiden Teilen steht das Kündigungsrecht zu. Die Kündigungsfrist ist gewöhnlich 8 Wochen oder auch ein halbes Jahr. 145 ) An Gehalt bezieht der Vogt außer freier Unterkunft und Verpflegung gewisse Sporteln, das Amtmannsgenieß, seit Mitte des 15. Jahrhunderts auch bar Geld. 146 ) Er ist über seine Verwaltung dem Landesherrn rechenschaftspflichtig. 147 )
Der Vogt ist der einzige Beamte. Er hat bis 1500 alle Aufgaben des Amtes zu verrichten, ist Stellvertreter des Fürsten in all und jeder, in richterlicher, militärischer, finanzieller Beziehung. 148 ) Er allein ist für alles verantwortlich. Zur Unterstützung hat er Leute, die keine Beamte, sondern die seine, des Vogtes, persönliche Diener sind 149 ), die von ihm angenommen, abhängig sind und von ihm besoldet werden. 150 )
Das 16. Jahrhundert brachte die Umwälzung in der Beamtenschaft; an Stelle des einen Beamten, des Vogtes, traten zwei kollegiale, der Vogt oder Hauptmann, wie er jetzt heißt, und der Küchenmeister. 151 ) Gleichzeitig wurden die Unterbeamten aus persönlichen Dienern des Vogtes Diener des Fürsten, also ebenfalls Beamte, die unmittelbar von ihm und der Zentralverwaltung abhängig, angestellt und besoldet wurden.
Diese Umwälzung vollzog sich für Amt Schwerin rasch und plötzlich. Bis 1500 ist noch der Vogt alleiniger Beamter, und seit dem Jahre 1504 ist der Küchenmeister vorhanden. 152 )
Der Vogt und der Küchenmeister sind die beiden leitenden Beamten. Unter ihnen steht als mittlerer Beamter der Kornschreiber, außer dem im Laufe des 16. und 17. Jahrhunderts in gleicher Stellung noch der Amtsnotar, der Amtsschreiber und der Küchenschreiber erscheinen. 153 )
Der Hauptmann hat außer der Oberaufsicht insbesondere das ganze Polizei= und Gerichtswesen 154 ) und den Auf=
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und Ablaß der Bauern 155 ), hat die Mitaufsicht über die Meierhöfe und Schäfereien 156 ) und die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, wie wir es heute nennen, z. B. bei Erbschichtungen. 155 ) Der Küchenmeister dagegen ist der Finanzbeamte, er hat die Verantwortung für sämtliche Einnahmen und Ausgaben des Amtes im weitesten Sinne zu tragen. Er hat die besondere Aufsicht über die Meierhöfe, über das Vieh, Korn und sonstige Naturalien, welche dem Amte auf den Meierhöfen gehören, oder von diesen oder als Pacht von den Untertanen an das Amt abgeliefert und von ihm weiter zu verwenden sind. Ferner ist er unmittelbar für die Amtshaushaltung verantwortlich. Das gesamte Rechnungs= und Buchungswesen über sämtliches Amtseigentum, Einnahmen, Ausgaben und die Haushaltung ist ihm unterstellt. Zu seiner unmittelbaren Verfügung und Unterstützung stehen der Korn= und der Küchenschreiber. Nicht der Hauptmann, sondern der Küchenmeister führt die Amtskasse 157 ), erhebt die Steuern, Pächte der Untertanen und Höfe, kauft und verkauft und zahlt die Besoldung aus, liefert die baren Überschüsse an die Renterei ab; und er allein ist direkt und unmittelbar für die Abrechnung des Amtes dem Rentmeister, der sein unmittelbarer Vorgesetzter ist 158 ), haftbar und verantwortlich. 159 )
Das ganze Schwergewicht der Domanialverwaltung und die Hauptarbeit ruht im 16. und 17. Jahrhundert auf dem Küchenmeister, nicht auf dem Hauptmann, und zwar je mehr es der Sparsamkeit halber 160 ) üblich wird, einen und denselben Hauptmann gleichzeitig über mehrere Ämter 161 ) zu setzen, während jedes Amt seinen besonderen Küchenmeister behält. Da es eine feste Geschäftsordnung nicht gibt, so übernimmt häufig der Küchenmeister Geschäfte, die sonst vorzugsweise der Hauptmann erledigt, wie Angelegenheiten des Gerichts= und Polizeiwesens und den Auf= und Ablaß. Dagegen greift der Hauptmann fast niemals in die Geldgeschäfte des Küchenmeisters ein. 162 )
Hauptmann und Küchenmeister bilden eine kollegiale Behörde. Keiner ist dem andern untergeordnet, keiner ist Vorgesetzter des andern, sondern beide sind einander nebengeordnet. 162 ) Wie jeder für sich, für sein Gebiet, seine Tätigkeit, seine Aufgaben, insbesondere der Küchenmeister für die Finanzen verantwortlich ist 163 ), So bilden und vertreten beide zusammen erst das Amt und sind für dasselbe verantwortlich. 164 ) Diese Kollegialität schließt nun nicht aus, daß trotzdem einer, nämlich der
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Vogt, der Hauptmann, das Präsidium, den Vorsitz, führt, daß er die Amtsführung und das persönliche Verhalten nicht allein der unteren, sondern auch der mittleren Beamten und selbst des Küchenmeisters zu beaufsichtigen und Verstöße an die Zentralverwaltung zu melden hat. 165 )
Zu dem Kollegialsystem und der präsidialen Stellung des Hauptmanns gehört es auch, daß alle Handlungen, Einnahmen und Ausgaben des Küchenmeisters nur mit wissen und zutat des Vogtes geschehen sollen, damit den Fürsten kein schade oder Versäumnis treffe (A.=O. 1556), daß alle Sonnabend der Küchenmeister und der Kornschreiber ihm ihre Register vorzeigen und ihre Einnahmen und Ausgaben belegen sollen, und daß der Vogt dann alle Ausgaben, die ohne sein Wissen geschehen, streichen soll und der betreffende Beamte dafür ersatzpflichtig ist (A.=O. 1564). - In die Praxia scheint diese Vorschrift nicht übertragen zu sein. 166 ) - Am deutlichsten wird die Aufsicht des Vogtes über den Küchenmeister in der Bestallung des Oldenfleth 1535 ausgedrückt, wo jener verspricht, alle Register des Küchenmeisters so genau zu prüfen und auf ihre Richtigkeit zu achten, als wenn es ihm selber zukäme, die Gelder zu heben und die Register zu halten.
Die Verantwortung für die Register trägt aber der Küchenmeister ganz allein. Erst 1623, in der Bestallung des v. d. Lühe, findet sich ein Satz, daß der Hauptmann für die Register des Küchenmeisters mit verantwortlich sei. Wallenstein zerbricht dann das Kollegialsystem und macht den Küchenmeister zum Untergebenen des Hauptmanns, indem er befiehlt, daß der Hauptmann alle Woche die Register des Küchenmeisters zu prüfen habe und für sie verantwortlich sei. Auch unterzeichnet während dieser Zeit in den auf uns gekommenen Aktenstücken tatsächlich der Hauptmann allein, nicht auch der Küchenmeister. Mit der Rückkehr der mecklenburgischen Fürsten wird der alte Zustand der kollegialen Ordnung wiederhergestellt.
Die Untergebenen beider Beamten teilen wir in mittlere und Unterbeamte ein. Von den mittleren Beamten hat der Kornschreiber, wie sein Name sagt, den Amtskornboden zu verwalten und alles aufgekommene Korn aufzuspeichern, es auch zweckentsprechend bearbeiten 167 ) zu lassen und über alles aufgekommene, verbrauchte, abgegebene und verkaufte Korn Rechnung zu führen und sie dem Küchenmeister abzulegen. 168 )
Der Kornschreiber ist Untergebener und Hilfsarbeiter des Küchenmeisters, der ihm seine jeweilige Arbeit anweist (Akten
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Fiebrantz 1623). Er führt Kornregister, auf Grund deren der Küchenmeister seine Hauptregister aufstellt. Der Kornschreiber haftet wie alle mittleren und unteren Beamten selber für seine Handlungen, aber für ihn als seinen Untergebenen ist der Küchenmeister mitverantwortlich.
Der Amtsschreiber 168 ) war Registraturvorstand und hatte alle Schreiben, Erlasse, Briefe usw. des Amtes und an das Amt tatsächlich zu schreiben, oder eventuell abzuschreiben; während der Amtsnotar 169 ) ungefähr der heutige Gerichtssekretär und teilweise Richter war, Prozesse einzuleiten, die Zeugen zu vernehmen und alle hierfür gehörige Schreibarbeit zu tun hatte, auch, wie es scheint, in Kleinigkeiten selber richten konnte, während der eigentliche Richter der Hauptmann bezw. der Küchenmeister war. Vor der Anstellung hatte sich der Amtsnotar einer Prüfung in der Führung des Notariates und des fiskalischen Zeugenverhörs zu unterziehen. 170 )
Offiziell kannte man auch im 16. und 17. Jahrhundert noch keine lebenslänglichen Beamten, sondern wie der Vogt wurden die oberen und mittleren Beamten durch eine Bestallung in ihr Amt auf eine beschränkte Zeit, meistens 1-3 Jahre, berufen. 171 ) Durch einen schriftlichen Eid, zuweilen noch durch einen Revers 172 ), verpflichten sie sich, dem Fürsten treu, hold und gewärtig zu sein und ihre Obliegenheiten in allen Einzelheiten genau zu vollführen und ihr Amt treu zu verwalten. Keiner dieser Beamten darf kaufmannshantierung treiben. 173 ) Der Küchenmeister muß außerdem noch 2 angesehene Leute als Bürgen stellen, die in dem Falle, daß er Gelder veruntreute oder sonstige Unterschlagungen beginge, für ihn haftbar und ersatzpflichtig waren. 174 ) Den Beamten und dem Fürsten stand das Recht zu, den Anstellungsvertrag zu kündigen. Die Kündigungsfrist betrug 8 Wochen oder ein halbes Jahr. War ihre Amtszeit abgelaufen, so schieden sie zwar aus der Verwaltung dieses Amtes aus, erhielten aber meistens sofort eine neue Anstellung in einem andern Amte, kamen auch wohl so zum zweiten Male auf dasselbe Amt zurück. Zuweilen blieben sie auch auf demselben Amte weiter in ihrer Stellung, wurden mitunter in ein höheres Amt befördert, so daß durch solches Verfahren in der Tat lebenslängliche Beamte geschaffen wurden. 175 ) Für ihre Amtsführung waren alle Beamten haftbar und ersatzpflichtig und konnten außerdem bei Vergehen entsetzt und bestraft werden. 176 )
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Der Hauptmann war gewöhnlich, wenn auch nicht mehr grundsätzlich, ein mecklenburgischer Adeliger und meistens auch Grundbesitzer 177 ); der Küchenmeister und die mittleren Beamten dagegen waren ausnahmslos bürgerlich. 178 ) Die Küchenmeister zu Anfang und Mitte des 16. Jahrhunderts waren in der Mehrzahl nicht Mecklenburger, sondern Ausländer. 179 ) - Ob einige eine juristische Vorbildung besitzen, ist unbekannt. - Dann ändert sich dies, bis im Anfang des 17. Jahrhunderts 180 ) das Indigenatsprinzip für alle Beamten wieder festgesetzt wird. Seit Ende des 16. Jahrhunderts bildete sich eine richtige Beamtenlaufbahn heraus, indem man vom Korn= oder Amtsschreiber zum Küchenmeister und von hier zum Amtshauptmann aufstieg. 181 ) Die Schweriner Küchenmeister wurden zuweilen zu Landrentmeistern 182 ) und die Vögte und Hauptleute ebenfalls in Hof= und Zentralverwaltungsstellen befördert. 183 )
Die Stände setzten es 1572 durch, daß alle Beschwerden gegen die Amtsführung der Domanialbeamten vor das neugebildete Hofgericht gebracht werden sollten, in dem die Stände den überwiegenden Einfluß hatten, ohne daß der Fürst sie dieser Gerichtsbarkeit entziehen und selbst über sie richten durfte. 184 ) Endlich sei noch erwähnt, daß seit 1530 das Hochdeutsche statt des plattdeutschen die Geschäfts=, d. h. die Schriftsprache, des Amtes wird.
Zu den oberen und mittleren Beamten treten diejenigen "Amtsbedienten", die wir heute Unterbeamte nennen. Das sind in erster Linie die Landreiter, Heidreiter und Holzvögte. Ihre Anzahl wechselt je nach dem Umfang des Amtes. Diese 3 Beamten sind im Amte stationiert und haben ihren bestimmten Bezirk. 1655 gibt es 2 Holzvögte in Schwerin, 1 in der Lewitz, 1 in Rusch, 2 Landreiter in Schwerin, 1 Heidreiter zu Altena, 1 Heidreiter zu Garlitz, 1 Heidreiter zu Kraack, 1 Holzvogt zu Walsmühlen. Alle diese Beamten haben ihre Bezirke ordentlich und gewissenhaft zu bereiten. Ihre Aufgaben sind im großen und ganzen dieselben. Sie sind der heutige Gendarm, Gerichtsvollzieher, Forstschutzbeamte, Amtslandreiter und Gerichtsdiener in einer Person. Je nach dem Orte, wo sie stationiert sind, tritt die eine oder die andere Aufgabe mehr hervor.
Die Holzvögte, die erst im 17. Jahrhundert, erst 1603 vorhanden sind, haben, um einige Einzelheiten aufzuführen 185 ), als Hauptaufgabe die Aufsicht über die Waldungen, daneben Botendienste für das Amt zu tun, Steuern zu erheben, Verbrecher
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aufzuspüren und festzunehmen, sie auf das Amt zu bringen, Pfändungen vorzunehmen, die Amtsgrenzen gegen Übergriffe zu sichern, kurz, sie sind in ihrem Bezirk Ausführungsorgan des Amtes. 186 )
Bei den Landreitern, die schon, so lange das Amt besteht, vorhanden sind 187 ), überwiegt die Tätigkeit, Amtsgefälle usw. zu heben, Briefe aus der Kammer, Kanzlei und Renterei zu besorgen und bei den Exekutionen zu helfen, aber sie müssen auch den Holzschlag beaufsichtigen. 188 )
Heidreiter endlich ist nur ein anderer Name für den Holzvogt in der Heide (Jabelheide und Jasnitz).
Diese Unterbeamten hatten auch den Bauern die Dienste anzusagen und auf die richtige Bewirtschaftung der Amtsmeierhöfe zu achten. 189 )
Die Unterbeamten sind seit dem 16. Jahrhundert nicht mehr Diener des Vogtes, sondern Diener des Fürsten. 190 ) Nur mit dessen Wissen und Willen dürfen sie vom Amte angenommen und bei Vergehen abgesetzt werden. 191 ) Da sie aber nicht offiziell lebenslängliche Beamte sind, können sie unter Umständen zu jeder Zeit, auch ohne daß sie sich vergangen haben, entlassen werden. 192 ) Bei ihrer Anstellung haben sie einen Diensteid zu leisten. 193 )
Zu den Amtsbedienten gehört weiter 194 ) der Scharfrichter, der Hausfischer 195 ), der Schweineschneider, der Schiffbauer und dessen Knecht, der Unterpförtner oder Schließer und der Baumschließer am Siechenhaus. Ihre Aufgaben ergeben sich aus ihrem Namen. Sie erhalten ebenfalls eine feste Besoldung.
So lange das Amt Meierhöfe in eigener Wirtschaft hatte, mußte es dort auch Beamte haben. Das waren der Hofmeister (der heutige Inspektor) und die Baumuhme (Mamsell). Letztere hatte die gesamte Milchwirtschaft und das Kleinvieh und ihre Verwertung unter sich, stand aber unter der Oberaufsicht des Hofmeisters, der die gesamte Bewirtschaftung zu leiten hatte und auch für das Gebiet der Baumuhme mitverantwortlich war. 196 ) Der Hofmeister oder =meier wurde auf Grund einer Bestallung und eines Amtseides angenommen und stand wie das übrige Meierhofgesinde auf fester Besoldung. 197 )
Neben diesen Amtsbedienten hatte das Amt natürlich noch eine Menge Gesinde auf der Burg und den Meierhöfen in Lohn. Auf der Burg den Koch und seine Gesellen und Jungen, den Bäcker und seine Gesellen, so lange die Amtshaushaltung dauerte, dazu 2-4 Wächter, die Altfrau und die Mädchen, den Gefängniswärter, den Kornwärter, Gärtner u. a. mehr. Auf jedem Meierhof waren an Gesinde 1-2 Knechte, 2-3 Mädchen, 1-2 Hirten. 198 )
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Bis Mitte des 15. Jahrhunderts hatte der Vogt freie Unterkunft und Verpflegung für sich und seine Diener durch die Amtshaushaltung. Seine sonstigen Einnahmen bestanden aus einem festen Anteil an den Gerichtsgefällen, Steuern und Abgaben und sonstigen Sporteln (Amtmannsgenieß) und Nebennutzungen der Naturalien. Seit Mitte des 15. Jahrhunderts erhält der Vogt 100 m lüb. jährlich in Bar, außer den Sporteln. Von seiner Besoldung hatte der Vogt auch alle Amtsbedienten und Unterbeamten zu entlohnen. 199 )
Das 16. Jahrhundert bringt für alle Beamten eine geregelte und feste Besoldung. Allerdings gibt es noch keine Gehaltsklassen in der Art, daß die Angehörigen einer jeden Beamtenklasse gleich viel erhalten, sondern die Besoldung wird für jeden Beamten besonders vertraglich festgesetzt. Erst seit dem ausgehenden 16. Jahrhundert wird das Deputat nach der Beamtenklasse abgestuft und von hier aus bilden sich allmählich feste und gleiche Gehaltssätze für jede von ihnen durch. Eine Pension kannte man noch nicht. An Besoldung erhielten im 16. Jahrhundert alle Beamten eine gewisse Geldsumme 200 ), die sich durch die Ablösung der Sporteln und Nebennutzungen der Naturalien erhöhte 201 ), ferner, wenn sie auf der Burg oder auf den Höfen wohnten, freie Unterkunft und freie Verpflegung für sich selbft und - beim Amtmann und Küchenmeister - außerdem noch für 1-3 202 ) Knechte und Jungen und für 2-3 Pferde. 203 ) Für die Pferde wurde ferner ein Schadensatz festgesetzt 204 ) und jährlich 2 f für je ein Pferd zum Hufbeschlag gegeben. Auch erhielten die beiden Beamten und ihre Diener zweimal im Jahr die Hofkleidung in natura 205 ), die am Ende des 16. Jahrhunderts durch Geld abgelöst wurde. 206 ) Die Hofmeister 207 ) erhielten ebenfalls noch ein Kleid und außerdem, wie alles Burg= und Meierhofgesinde, 1 paar Schuhe. 208 ) Der Lohn für das Gesinde auf den Meierhöfen war überall im ganzen Amt derselbe. 209 )
In den 80er Jahren des 16. Jahrhunderts wurde die Amtshaushaltung für die Beamten aufgehoben. Deshalb wurde diesen das Bargeld erhöht und außerdem erhielten sie gewisse Naturalien 210 ) zum Deputat, zu Brot, Fleisch, Fisch, Grütze und Bier, um so die verlorene Naturalverpflegung in allen ihren Teilen zu ersetzen, so daß im 17. Jahrhundert alle Beamten und Unterbeamten sowie alles Gesinde an Besoldung bares Geld und Deputat empfangen. 211 )
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Die "Hufe" hat eine zweifache Bedeutung. Sie bezeichnet einmal den Wirtschaftsbetrieb eines Hufners schlechthin 1 ), den gesamten Anteil am Dorfgebiet, die Wohn= und Wirtschaftsgebäude, die "Zimmer" 2 ), das Saat= und Ackerland, die Wiesen und den Anteil an der Allmende. Zum andern ist die Hufe das Maß für das Acker= und Saatland. 3 ) Das Haus der Hufe, der Hof, liegt, wie der Katen, auf der Wohrt, die noch als Gemüse=, Obst= und Hopfengarten genützt wird. 2 )
Die Gemengelage der Hufen war die vorherrschende. 4 ) Doch kommt, hauptsächlich in den Hagendörfern 5 ), auch eine Separation der Hufen vor. Ob hierbei auch die Allmende aufgeteilt ist, weiß ich nicht. 6 )
Auf den einzelnen Hufenbetrieb entfallen durchschnittlich an Hufen 7 ):
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Nach Witte 8 ) sollen die volle Landbede zahlenden Dörfer deutsche, die weniger zahlenden wendische Hufen haben. Darnach haben 9 ) die mit + bezeichneten Dörfer deutsche, der Rest wendische Hufen. Mithin haben fast alle Dörfer auf dem guten Boden - außer dreien - deutsche Hufen. Auf dem Sandboden sind nur in ungefähr 1 / 3 der Orte deutsche, in den andern wendische Hufen. 10 ) Der durchschnittliche Hufenbesitz ist auf dem guten und schlechten Boden der Zahl nach nicht merklich verschieden. Da aber die deutsche Hufe 8 ) doppelt so groß als die wendische ist, so ist in Wirklichkeit der durchschnittliche Hufenbesitz auf dem guten Boden mal so groß als in den meisten Dörfern auf dem schlechten. 10 )
Innerhalb der einzelnen Dörfer war der Grundbesitz vom 15.-17. Jahrhundert nichts weniger als gleichmäßig verteilt. 11 ) Wir haben ein buntes Bild der verschiedensten Besitzabstufungen: Käter ohne Land, Käter mit einigen Morgen, Käter mit 1 / 4 bis 1 h, Hufner mit 1 / 2 , 3 / 4 , 1, 1 1 / 4 Hufen usw. bis zu 4 h! In den Dörfern, die im südlichen Zipfel der terra liegen, ist die Verteilung eine gleichmäßigere und ähnelt darin der benachbarten Jabelheide. Nimmt man dazu den Unterschied der wendischen und deutschen Hufe, so ergibt sich eine enge, ununterbrochene Stufenleiter des Besitzes, die enger ist als die, welche heute zwischen Büdnern und Erbpächtern besteht, während die vielartige Abstufung vom Büdner zum Häusler ihr Gegenstück in den Abstufungen der eine 1 / 4 bis eine ganze Hufe besitzenden Hufner
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und den Kätern findet. Beachtet man ferner, daß außer dem Bauernland Höfe und Hofmeier vorhanden sind, so kann man sagen, daß es zur Zeit der Grundherrschaft eine glückliche, vielförmige Besitzverteilung und Besitzmischung von Groß= und Kleingrundbesitz gegeben hat.
Die Dorffeldmark wird in 4 Schlägen bewirtschaftet (A.=B. 1560) in Cramon, Böken, Drieberg, Kl.=Medewege, Meteln, Rugensee, Kirch=Stück, Warnitz, Wittenförden, Grevenhagen, Steinfeld. In 3 Schlägen in Consrade, Görries, Lübesse, Pampow, Ülitz, Gr.=Welzien. Die Dörfer mit der 4=Felder=Wirtschaft können auf 1 Morgen 3 sch. Roggen säen.
Von den Dörfern mit 3 Feldern säen Lübesse, Ülitz 1 sch., Pampow 1½, Consrade 2, Görries und Gr.=Welzien 3 sch.
"Der Acker liegt in keinen Feldern oder Schlägen" (A.=B. 1560) in Goldenstedt, Hoort, Kirch=Jesar, Mirow, Moraas, Plate, Rastow, Sülstorf, Krebsförden ("Acker in keinen Schlägen, weil wenig Acker zum Dorf", säen auf 1 Morgen 1 sch.), Pingelshagen (auf 1 Morgen 3 sch.), Holthusen (auf 1 Morgen 2 sch.), Kraack ("können nach Morgenzahl nicht säen", d. h. säen weniger als 1 sch. auf 1 Morgen), Lehmkuhlen ("haben wenig Land, ist eitel Sand, der viel misten kann, sät auch etwas"), Mueß ("Acker liegt in keinen Schlägen, Ursach, haben desselben ganz wenig"), Sülte, Mühlen=Eichsen ("Acker in keinen Schlägen, weil geringer Acker zum Dorf").
Ergebnis: Der Morgen ist ein festes Raummaß. Auf dem guten Boden (von Gr.= und Kl.=Rogahn, Wittenförden eingeschlossen, nach Norden; Görries liegt auf der Grenze des guten und schlechten Bodens) kann man 3 sch., auf dem reinen Sandboden durchschnittlich 1 sch. auf den Morgen säen. Die Schlagwirtschaft hängt ab, nicht von der Bodengüte (die Sanddörfer Consrade, Lübesse, Ülitz haben Schlagwirtschaft); auch nicht nur von dem gesamten Umfang der Dorffeldmark (s. Plate mit 31, Mirow mit 27 h), vielmehr hängt die Schlagwirtschaft in erster Linie ab von der Größe des Besitzes, der durchschnittlich auf die einzelne Hufenwirtschaft fällt. Darnach ist die Größe der gesamten Dorffeldmark wichtig. (Ist sie zu klein, z. B. in Pingelshagen 3 h, so gibt es auch keine Schlagwirtschaft.) Ob 3= oder 4=Felder=Wirtschaft herrscht, entscheidet die Bodengüte. (In Görries und Gr.=Welzien werden zwar noch 3 sch. auf den Morgen gesät, aber der Boden ist tatsächlich nicht so lehmhaltig
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wie in den nördlich gelegenen Dörfern.) Die Dörfer, welche keine Schlagwirtschaft zeigen, müssen irgendwie separierte Hufen gehabt haben.
Drei verschiedene Hufenbezeichnungen sind überliefert: Hagen= 12 ), Land= 13 ) und wendische Hufe oder Haken. 14 ) Dazu kommen noch Heide= und Heynhufen 15 ), die mit den Hagenhufen identisch sein müssen. Weiter sind grote und kleine Hufen bekannt, wobei 2 kleine = 1 grote Hufe sind. 16 ) Die wendische Hufe ist halb 17 ) so groß 18 ) wie die Landhufe. Sind aber Land= und Hagenhufe tatsächlich zwei verschiedene Arten von Hufen? Die M. U.=B., die Schloßregister, die A.=B., die Landbede= und Kontributionsregister lassen mit Sicherheit nur zwei der Größe nach verschiedene Hufenarten erkennen, die Witte die deutsche und die wendische nennt, wobei die deutsche oder Landhufe doppelt so groß wie die wendische ist.
Die Hagenhufen in Rövershagen und Wasmodeshagen, VII. 4608, sind 7½ Morgen lang. Weitere Nachrichten über die Größe der Hufe liegen nicht vor.
Die Hufe zerfällt in Morgen. Wieviel Morgen aber die Land= oder die wendische Hufe in Mecklenburg hat, ist bis jetzt noch nicht ermittelt. In Alt=Gamm 19 ) hat 1 Hufe 40 Morgen, aber dieser Ort liegt im Amt Bergedorf. Für Mecklenburg kenne ich nur eine Nachricht, aus dem 16. Jahrhundert: 1538 hat in Darze (Vogtei Malchow=Plau) 1 Hufe 32 Morgen. 20 ) Welche Hufenart hier herrscht, weiß ich nicht. Möglich wäre, daß die deutsche Hufe 32 Morgen hatte. Kirch=Jesar gibt die ordentliche Landbede, 1 h - 1 m 21 ), hat also deutsche Hufen. 1560 haben dort 8 Käter je 8 Morgen Land. Alle Abgaben sind hier genau auf 1 h radiciert. Die Käter geben jeder genau den vierten Teil der Pacht sowie aller andern Abgaben eines Hufners. Dazu kommt: Am Eingang ist gesagt, daß in Kirch=Jesar 11 h sind. Bei den einzelnen Hufnern sind zusammen nur 10½ aufgeführt, bleiben für 2X8 Morgen ½ Hufe. Daraus läßt sich mit Wahrscheinlichkeit folgern, daß 8 Morgen = ¼ h sind, daß also 1 deutsche Hufe = 32 Morgen, 1 wendische Hufe = 16 Morgen hat. Als zwingend und allgemein gültig möchte ich dies, bevor nicht weitere Belege aufgezeigt sind, nicht aussprechen. Mecklenburgische Schriftsteller behaupten freilich den Unterschied der 3 Hufenarten (Hagen=, Land= und Hakenhufe) und bringen auch Angaben über ihre Größe, aber man beruft sich dabei für Mecklenburg nur auf pommersche Nachrichten. In Pommern
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wurden nämlich 1616 durch einen gesetzlichen Akt 3 Hufenarten festgelegt 22 ):
die wendische Hufe | 15 mg zu 300 ∗r = 4500 ∗r, |
die Land= oder deutsche Hufe | 30 mg zu 300 ∗r = 9000 ∗r, |
die Hagenhufe | 60 mg zu 300 ∗r = 18000 ∗r. |
Diese 1616 gesetzlich geordneten pommerschen Hufen wurden in der Literatur 23 ) auch als die mecklenburgischen Hufengrößen angesehen.
Witte hat dann eine neue Nachricht gebracht, wonach die Hakenhufe 30, die Landhufe 60 und die Hagenhufe 120 mg hätte, also die mecklenburgischen Hufen doppelt so groß wie die pommerschen wären. Diese Mitteilung besitzt wegen ihrer Herkunft für sich allein kein entscheidendes Gewicht. 24 ) Mithin bleibt die Frage, wieviele Hufenarten es in Mecklenburg gegeben hat und wie groß sie gewesen sind, noch offen.
Mit dem Flächenmaße 25 ) der Hufe bezw. des Morgens werden auch Hopfenhöfe 25 ), z. B. XX. 11 368, Wälder und Moore 26 ), z. B. X. 6769, gemessen.
Wie heute hatten schon im 13. und 14. Jahrhundert einzelne Hufen bestimmte Namen. So z. B. winterveld, borchveld, abbenhufe, VIII. 5595; IX. 6163, 5767; papenhove, VI. 3668; agrum sculteti, VIII. 5033; herdeshuue, XXI. 11759. Eine halbe Hufe de gheheten is de wendesche howe, XIX. 11281; zwei lantwerenhouen, XXII. 12277; 2 koldouenshouen = "Kalteofenhufen" (Reg.) IV. 2689.
Wüste Hufen sind zunächst unbesetzte Hufen, d. h. solche, auf denen ein Bebauer nicht vorhanden ist. Wie weit darnach der Acker und die Gebäude selber wüst, d. h. unbebaut, nicht in Kultur, verwahrlost, verfallen, verkommen sind, hängt von der Art und Zeit des Wüstwerdens ab.
Wüste Hufen kommen zu allen Zeiten in Mecklenburg vor. 27 ) Besonders zahlreich waren sie natürlich in den Zeiten wirtschaftlichen Niederganges, so im 15. Jahrhundert und nach dem 30jährigen Kriege. 28 ) Die wüsten Hufen suchte man so bald wie möglich durch die Neubesetzung wieder voll nutzbar zu machen. Solange dies nicht geschehen konnte, versuchte man sie auf andere Art möglichst zu verwerten. Dies geschah vor allem durch die Verpachtung oder Verheuerung. Der Heuernde zahlte für die Nutzung der Hufe eine bestimmte jährliche Pacht, war aber von allen
Abgaben und Lasten,
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die früher auf dieser Hufe geruht hatten, frei. 29 ) Bei einer Neubeetzung übernimmt der neue Inhaber die auf der Hufe von früher her ruhenden Lasten.
Heuern konnten sowohl einzelne Personen, Hufner sowohl wie Käter 30 ), jeder für sich, oder das ganze Dorf in Gemeinschaft. 31 ) Die Höhe der Heuer war verschieden, sie richtete sich nach Ort, Zeit und Umständen.
Nach dem 30jährigen Kriege versuchte man das verödete 32 ) Land durch Errichtung von Meierhöfen und Schäfereien möglichst zu nutzen. Doch fand dies seine natürliche Grenze. 33 ) Eine Neubesetzung konnte aus Mangel an Menschen nur in wenigen Fällen bewirkt werden. Deshalb mußte man sich auf andere Art helfen. Noch vorhandenen Hufnern legte man wüste Hufen mitsamt deren Abgaben hinzu. 34 ) Freilich war dies bei der allgemeinen Not nur in wenigen Fällen tunlich. Daher übertrug man wüste Hufen an Käter und machte sie zu Hufnem. 35 ) Dies Verfahren wurde in allen Orten, wo es irgend möglich war, angewandt. Weiter erhielten manche Pfarren, deren Einnahmen durch die Verringerung der Bauernwirtschaften ebenfalls verringert waren, zum Ersatz dafür wüste Steden. 36 ) Andererseits wurden Forderungen, die jemand an den Fürsten hatte, hierdurch beglichen. 37 )
Da trotz dieser Mittel noch eine große Masse wüster Hufen ungenutzt blieb, so mußten diese, um doch noch Gewinn zu bringen, nach bekannter Art und Weise verheuert werden. 38 ) Allerdings ist jetzt diese Heuer keine freiwillige, sondern das Amt zwingt die Bauern dazu und versucht eine möglichst hohe Summe herauszubekommen. So wird im A.=B. 1655 bei jeder Wüsten Stede untersucht, ob sie nicht für einen höheren Preis zu verheuern ist. Ein Erfolg konnte allerdings nicht erzielt werden.
Die Käter oder Kossaten oder cotsati sind rustici morantes in kotis (II. 1016), de lude de dar wonen in den koten (XIX. 10953). Wie der Name besagt, haben sie keinen Acker, sondern nur einen Katen. Daneben gibt es Käter, die außer ihrem Katen noch eine Wuhrt 39 ) oder einen Hopfenhof 40 ) oder etwas Acker besitzen. Alle diese verschiedenen Besitzabstufungen der Käter können im selben Dorf nebeneinander vorkommen. 40 ) Der Käter ist also unser heutiger Häusler.
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Die Entwicklung geht dahin, daß bis zum 16. Jahrhundert alle Käter mit geringen Ausnahmen Ackerland erwerben. Dieser gewöhnlich nach Morgen berechnete Acker ist für die einzelnen Käter verschieden, schwankend und unbestimmt, beträgt oft 1 / 8 bis 1 / 4 h und kann bis zu 1 / 2 , ja einer ganzen Hufe anwachsen. 41 ) Die Katen liegen wie die Hufenhöfe gewöhnlich innerhalb, nur selten außerhalb des Dorfberinges. 42 ) Im Amt Schwerin liegen 1655 43 ) nur ausnahmsweise Katen außerhalb des Dorfzaunes, z. B. 1 Katen in Moraas. Die Katen selber stehen gewöhnlich auf der Allmende, auf der Dorffreiheit. Doch kommt es auch vor, daß der Katen auf der Herrenfreiheit, d. h. auf dem unmittelbaren Gebiet des Grundherrn 44 ), oder auch - selten - auf dem Land eines andern Dorfgenossen 45 ) sich befindet.
Für die Käter war anfänglich, zur Zeit der Kolonisation, besonderes "Katenland", cotland, ausgeschieden. 46 ) Dies liegt nicht im Hufschlagland, nicht im Gemenge des Hufenlandes, sondern hat seinen besonderen Platz in der Dorffeldmark. 47 ) Daneben können die Katen Anteil am Hufenland haben, meistens dadurch, daß sie einen Teil der Hufe ( 1 / 8 , 1 / 4 ) erwerben (A.=B.). Daher können zuweilen Käter mit 1 / 2 bis 1 h in den Amtsbüchern bald als Käter, bald als Hufner verzeichnet werden. 48 ) Die Käter haben nach der Größe ihres Ackerbesitzes Anteil an der Allmende. 49 )
Durch den wirtschaftlichen Aufschwung seit dem Ausang des 16. Jahrhunderts tritt eine Vermehrung der Käter ein. 50 ) Käter kommen in etwas über der Hälfte aller Dörfer vor. Im Amt Schwerin in 34 von 60 Dörfern. 51 ) Wie es reine Hufendörfer gibt, so gibt es auch Dörfer, in denen nur, oder weit überwiegend, Käter vorkommen. Solche sind im Amt Schwerin:
Banzkow | M.=Eichsen |
Krebsförden
A.=B.1505 |
Ostorf |
1 - 1 h | 1 - 1 h | 11 je 1 Katen | lauter Käter |
1 - 1½ h | 1 - ¾ h | 1 zu 1 Katen | |
3 - ½ h | 4 - ½ h |
+ 1 wüsten Katen
A.=B. 1520 10 - ½ h 2 Käter A.=B. 1560 8 - ½ h 4 Katen (mit zusammen 15 Morgen.) |
|
10 - ½ h |
9 Käter
|
||
1 - 1 h | |||
(Diese letzten 11 Hufner heißen auch Käter)
16 Käter |
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In Ostorf 52 ), Banzkow 52 ), Krebsförden 53 ) sind Höfe. Aber nicht alle Dörfer, in denen Höfe sind oder gewesen sind, haben stets Käter, sondern nur in 2 / 3 der Dörfer mit Höfen sind Käter, in fast 1 / 3 fehlen sie. 54 ) Dennoch läßt sich daraus folgern, daß Käter vorzugsweise um einen Hof angesiedelt werden. Damit fällt Licht auf den Zweck und den Ursprung der Käter.
Sie sind anfänglich der Mehrzahl nach, nicht ausschließlich, Wenden 55 ), die bei den deutschen Dörfern, vornehmlich dort, wo Höfe lagen, angesiedelt wurden, um den Höfen und Hufen Arbeiter zu stellen. Später aber ist eine Verschmelzung der Deutschen und Wenden eingetreten, denn im 16. Jahrhundert ist die Anzahl der wendischen Namen bei den Kätern nicht größer als die der deutschen Namen. 56 )
Die kennzeichnende Abgabe der Käter ist der Hühnerzins; neben ihm steht die Geldpacht. Der Betrag schwankt, der Größe des Ackers entsprechend, durchaus. An ordentlicher und außerordentlicher (Land=) Bede, sowie an Schneidelschwein gibt der Katen ¼ der Hufe, nämlich je 4 ß, bezw. ¼ Schwein. An den Pauschalsummen des Ablagers und des Ablagerochsens nimmt der Käter teil. Er gibt sein Rauchhuhn und 2 Münzpfennig und 5 Stück Ostereier. Seine Dienste sind Handdienste.
Wenn ein Hufner einen Katen zu seiner Hufe hinzulegt, übernimmt er auch dessen Abgaben und Steuern. Ob er aber auch die Handdienste tut, weiß ich nicht.
Die Büdner 57 ) treten im Amte Schwerin sogleich nach dem 30jährigen Kriege auf. 1655 erscheinen sie zum ersten Mal. Der Büdner ist, wie sein Name besagt, Inhaber einer Bude. Für gewöhnlich besitzt er keinen Acker, ist somit der Absicht nach gleich dem ursprünglichen Käter. Zur Ansetzung von Büdnern zwang die wirtschaftliche Not, denn diese Leute waren nicht imstande, Hufen oder Katen zu übernehmen, sollten aber als Büdner dem Lande erhalten werden.
In der ganzen terra Schwerin waren 1655 an Büdnern vorhanden: 1 in Dalberg, "der hat seinen Katen halb auf der Bauernfreiheit, halb auf einer Hufe (mit des Hufners Erlaubnis) gebaut. Hat von ihm einen Kohlhof, wofür er ihm 3 Tage in der Ernte hilft". Das Amt erhält keinerlei Abgaben noch Dienste.
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2 Büdner in Kraack. "Zahlen keine Abgaben, dienen nur 1 Tag in der Woche mit der Hand." 2 Büdner in Kirch=Jesar, beide "ganz ohne Acker" (A.=B.). Dennoch gibt der eine dem Amt 4 ß Pacht, 1 Rauchhuhn, 5 Eier, der zweite 1 f 5 ß Pacht und Ablager, 5 Pachthühner. 58 )
Auch Katen ohne Land, die 1560 noch Katen heißen, sind 1655 als Büdner aufgeführt, so der Kirchenkäter in Meteln, 1 Käter in Drieberg. Aus alledem ergibt sich, daß man im Amt Schwerin 1655 Käter, die kein Land besitzen, Büdner nennt zum Unterschied von den Kätern, die Land besitzen. 59 ) Letztere heißen gegen Ende des 17. Jahrhunderts Kossaten 60 ), die dann nach der Vermessung von 1703 ff. die alleinige amtliche Bezeichnung wird.
Ebenfalls 1655 61 ) werden zuerst die Einlieger 62 ) namentlich aufgeführt, doch müssen sie schon früher existiert haben. 63 ) Sie wohnen, liegen bei einem andern, wohl meistens einem Hufner, ein. Sie besitzen keinen eigenen Grund und Boden und sind, so meine ich, aus diesem Grunde von sämtlichen Steuern und Abgaben frei. Erst zur Kontribution werden sie herangezogen.
Die gemeine Mark oder Allmende umfaßte das der Dorfschaft ungeteilt gebliebene Land wie Wald, Weide, Wiesen, Gewässer, Brunnen, Steinbrüche, Torfmoore, Sand= und Lehmgruben, Ödländereien, Wege, Triften usw. 64 ) Im Amt Schwerin kommt nur eine Dorfallmende vor. 65 )
Jeder Selbständige landwirtschaftliche Betrieb, jede Hufen= und Katenwirtschaft, ist nach Anzahl der Hufen nutzungsberechtigt, gerade so, wie die einzelne Grundherrschaft nach Anzahl der ihr gehörigen Hufen nutzungsberechtigt ist. 66 )
Die Form, in der die Nutzung sich vollzog, ist nur für das Holz und das Torfmoor bezeugt. Darnach wirft die Dorfschaft jährlich das Los, Kavel, und jeder Betrieb erhält soviel zur Nutzung, als er Hufen besitzt. 67 )
Das entscheidende für die Geschichte der Allmende ist nun, daß dem Grundherrn 68 ) von vornherein ein Obernutzungsrecht an der Allmende zustand. Deshalb konnte er Fremde ohne weiteres an der Allmendenutzung - natürlich zum Nachteil der bisherigen Nutzer - teilnehmen lassen. 69 ) Wie weit indes sein
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Oberverfügungsrecht ging, darüber schweigen die Quellen. Unbeschränkt ist es anscheinend nicht gewesen; das zum Bau und zur Ausbesserung von Häusern und Zäunen nötige Holz 70 ) und Lehm 71 ), sowie sonstiges Holz, das die Notdurft 72 ) forderte, mußte er den Bauern lassen.
Mit der Ausbildung der Gutsherrschaft wandelte sich auch die Stellung des Grundherrn zur Allmende.
Auf den Domanialdörfern bestand die Allmende bis zur Separation, bis ins 19. Jahrhundert, fort. Da wurde sie teilweise aufgeteilt oder als Gemeindeland in kleine Parzellen zerlegt, die nach bestimmten Grundsätzen 74 ) an die Häusler und Einlieger, eventuell auch noch an die Büdner 75 ), verpachtet wurden.
Die wichtigsten Teile der Allmende waren die gemeinsame Weide und Wiesen 76 ) und das Holz. Prata und pascua werden gewöhnlich synonym gebraucht als Allmende=Weide und =Wiese. Hin und wieder erscheinen als separierte Wiesen, die "Hegewische", gehegte Wiesen, die besonders Heuwiesen sind. 77 ) Dann auch wieder werden gerade Heuwiesen mit zur Allmende gerechnet. 78 ) Das Holz teilt man in Hart= und Weichholz oder, was sich damit deckt, in ligna fructifera und ligna non fructifera ein. Das harte Holz trägt Mast und dient als Bauholz, das weiche als Brennholz und zum Zäunen, eventuell auch zum Kohlenbrennen. 79 ) Die Ortschaft, die nichts besaß, mußte Holz zur Feuerung kaufen, z. B. Meteln.
Die größeren Seen, an denen Ortschaften lagen, hatten von Anfang an nicht zur Allmende gehört. 80 ) Die kleineren Seen wurden im Laufe des 16. Jahrhunderts von den Grundherren alleine für sich beansprucht 81 ), so daß der Dorfschaft im großen und ganzen nur das ihr nach dem Landrecht zustehende Fischen in den fließenden Gewässern 82 ) von ihrem eigenen Land aus bis zur Mitte des Stromes blieb. 83 ) Ja, selbst den Teich, der in einer bestimmten Hufe lag 84 ), nahm das Amt selber im 16. Jahrhundert in Nutzung. Nur den Schulzen blieben damals ihre Vorrechte erhalten. 85 ) Eine weitere Allmendenutzung lag in dem Besäen der Brinke mit Lein. 86 ) Auch hier hatte das Amt vielfach im 16. Jahrhundert die Straßen selber besät 87 ), vielleicht schon seit der Kolonisation, auf Grund des Hoheitsrechtes über die Straßen. Sonst besäten die Ortschaften, falls der Grundherr es ihnen nicht streitig machte 88 ), die Straßenbrinke selber 90 ) und stets die freien Brinke. 90 )
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Der Meierhof 91 ), über den ich mich hier möglichst kurz fassen will, ist im Amt Schwerin nicht ein völlig neues Gebilde des 16./17. Jahrhunderts, vielmehr sind als seine Wurzeln die eigenbewirtschafteten grundherrlichen Höfe alter Ordnung, die curiae und der Hofmeier anzusehen.
Auf der curia wohnte der Ritter inmitten seiner Grundherrschaft. Das zu der curia gehörige Land ist wie der bäuerliche Besitz in Hufen eingeteilt, liegt mit dem Bauernland im Gemenge und ist im Flurzwang der Wirtschaftsform der bäuerlichen Genossenschaft unterworfen. Auf Grund eigener Nachforschung, die ich hier nicht weiter verwerte, bin ich der Ansicht, daß es in 2 / 3 aller Dörfer des heutigen Mecklenburg (außer terra Jabel und Wehningen) Höfe (der Ritter, Fürsten und der geistlichen Grundherren) gegeben hat.
Der curia entsprechen die grangiae, Wirtschaftshöfe der geistlichen Grundherren, bei uns besonders der Cistercienser. Solche grangiae wurden auf größerem zusammenhängenden Grundbesitz angelegt und mit einem Hofmeister besetzt, der die Grundherrschaft verwaltete und gleichzeitig das zu dem Hof gehörige Land bewirtschaftete. 92 )
Zum Unterschied vom Bauernland umfaßt das Hofland durchschnittlich 4 bis 8 h, ist also größer als jenes. Es ist nicht an die Hintersassen ausgetan, sondern wird unmittelbar vom Hofe aus, aber mit den Kräften der grundherrlichen Bauern, bewirtschaftet. 93 )
Auch der Landesherr hat Höfe, aber sie sind gering an Zahl, weil er sie als Wohnort, Verwaltungsstätte und Wirtschaftshof weniger benötigt als die Grundherren. Erwirbt der Landesherr grundherrliche Dörfer mit einem Ritterhof, so wird dieser in den meisten Fällen unter die Bauern verteilt; z. B. in Krebsförden im Anfang des 15. Jahrhunderts (Schloßreg.) und in Steinfeld 1515 (Lehnsakten).
Im Amt Schwerin sind 4 landesherrliche Höfe vorhanden: Banzkow, Ostorf, Jamel und Boldela. Von diesen kann - ich weiß es nicht - Banzkow mit in der Dorffeldmark liegen, die drei andern können es nicht, denn nur bei Ostorf wohnen noch hufenlose Käter. Jamel und Boldela liegen ganz für sich. Sämtliche Höfe befinden sich auf dem unfruchtbaren Teil des Amtes, auf dem Sandboden. Banzkow und Jamel dienen vor=
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züglich als Aufenthaltsorte des Fürsten bei den großen Jagden in der Lewitz.
Der Hof Banzkow 94 ) hat 6 h (1326, VII. 4721). Nach 1520 und vor 1560 ist der Hof gelegt, das Land an die Banzkower verpachtet.
Jamel, Ostorf, Boldela sind in der Hauptsache Viehhöfe, deren Wert und Ertrag in den Pfunden Butter, die sie bringen, besteht.
Jamel erscheint zuerst 1407, s. Teilung des Amtes, Anlage 1; 1457 (Schloßreg.) ist hier eine Schäerei. Seit 1462 ist anscheinend etwas Acker hinzugekommen, weil nach dem Reg. 1462 in Jamel und Boldela 7 Knechte und 2 Mädchen gelohnt werden. A.=B. 1560 verzeichnet Jamel als "Viehhof", der dies Jahr 1 Tonne Butter an das Haus Schwerin geliefert hat. An Ackerland ist soviel vorhanden, daß man 3½ Dr. Roggen, 1 Dr. 7 sch. Gerste, 2 Dr. 1 sch. Hafer säen kann.
Ostorf ist 1373, XVIII. 10 424, im Eigenbetrieb des Amtes. 1560 hat der Hof ½ Tonne Butter auf das Amt geliefert. Acker besitzt er für 13 Dr. 8 sch. Roggen, 8 Dr. 6 sch. Gerste, 14 Dr. 6 sch. Hafer, 1 Dr. 2 sch. Erbsen, 1 Dr. 10 sch. Buchweizen zur Aussaat.
Boldela, ebenfalls schon 1407 erwähnt, ist ursprünglich wie Jamel eine Schäferei. 1457 heißt es im Register: dem Schäfer tor sulten 3½ m (Boldela liegt bei Sülte); 1458: de herde to Boldela. Seit 1462 gibt es in Boldela anscheinend auch Ackerbestellung. 1560 ist in Boldela ein Ackerwerk, eine Schäferei und ein Krug. Der Bauhof hat 1 Tonne Butter an das Amt abgeliefert. Er hat Acker für 12 Dr. 6 sch. Roggen, 22 Dr. 4 sch. Hafer, 3 Dr. 9 sch. Buchweizen zur Aussaat. Die Schäferei hat 2 Tonnen Butter und 3¾ Tonnen Käse von 371 Schafen an das Amt geliefert. Nach 1560 wird der Ackerbau die Hauptsache (s. A.=B. 1628 und die Gutsakten).
Den Hofmeier kann ich im Amt Schwerin erst im 16. Jahrhundert nachweisen. In einigen Ortschaften gibt es rein bäuerliche Wirtschaften, deren Inhaber den Namen "Hofmeier" führen. Sein Betrieb unterscheidet sich von den Hufenbetrieben dadurch, daß er umfangreicher zu sein pflegt, daß er keine der sonst üblichen bäuerlichen Abgaben und Steuern, wie Bede, Münzpfennig, Ostereier, Ablager, Salzfuhrgeld zahlt, auch keine Dienste leistet. Einzig die Landessteuer, die außerordentliche
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Bede, entrichtet er. Im übrigen leistet er statt aller Abgaben und Dienste nur eine jährliche, in ihrer Höhe unveränderliche Pachtsumme, die bedeutend höher als die Pacht der Bauern ist.
Mit der curia hat der Hofmeier die Größe des Betriebes gemeinsam. Der Unterschied besteht darin, daß sein Land Bauernland ist und vom Hofmeier selber, nicht von Hintersassen bestellt wird.
Solche Hofmeier gibt es in Meteln, Grevenhagen, Rugensee, Zickhusen je 1, in Steinfeld und Seefeld je 2.
In Rugensee hat der Hofmeier 3½ h und gibt 1515 (Lehnsakten) und 1520 (A.=B.) 14 m = 9 f 8 ß (A.=B. 1560, 1655) Pacht. Dazu 1 Rauchhuhn. Dies leistet nur er allein, die andern Hofmeier leisten es nicht. 1655 hat er Acker für: 1 Dr. 9 sch. Gerste, 3 sch. Erbsen, 1 Dr. Hafer. Doch ist kaum der dritte Teil des Ackers ausgebrochen.
In Seefeld hatte der Fürst am Anfang des 16. Jahrhunderts 2 Hufner erworben und sie zu Hofmeiern gemacht (A.=B. 1520). In Zickhusen ist seit mindestens 1520 (A.=B.) ein Hofmeier, der 15 m = 10 f Pacht gibt.
1515 erwirbt der Landesherr Steinfeld. Der Ritterhof wird an zwei Hofmeier verteilt, die beide für je 3½ h 19 m 2 ß 4 = 12 f 18 ß 4 Pacht geben. Außerdem fahren sie bisweilen den Hauptmann oder Küchenmeister 1-4 Meilen, aber nicht mehr.
Der Hofmeier in Grevenhagen hat 2 h und gehört dem Amt, nicht dem Dom, dem Grundherrn des übrigen Dorfes (A.=B. 1520). Er zahlt 12 m = 8 f Pacht.
In Meteln hat der Hofmeier 4 h für eine jährliche Pacht von 24m = 16 f. 1520 hat er auch den Zoll zu verwalten und kann ihn wegen der Höhe der Pacht für sich selbst verwenden.
Sollte in einem Dorfe ein Hof errichtet werden, so lag es nahe, einen Hofmeierbetrieb als Kern des Meierhofes zu nehmen.
In Rugensee und Grevenhagen blieb der Hofmeier bis 1655 erhalten. In Seefeld wurde sein Betrieb zum Leibgut der Herzogin Anna Sophie, zu Gr.=Eichsen, gelegt (A.=B. 1560). In Steinfeld und Zickhusen verschwinden um 1585 die Hofmeier, ihre Hufen bilden den Kern eines fürstlichen Meierhofes (K.=R. 1585). In Meteln ist in den 80er und 90er Jahren des 16. Jahrhunderts ein Meierhof eingerichtet (Rentereiakten dieser Zeit), 1628 ist er wieder verschwunden, statt dessen ein Hofmeier eingesetzt, der 1655 20 f Pacht zahlt.
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Für den Meierhof wird die curia oder die Hofmeierstelle dem Umfange nach erweitert, das so gewonnene Land aus der Dorffeldmark herausgehoben und zu einem einheitlichen Wirtschaftsbetrieb zusammengefaßt. Deshalb werden soviel Bauern, als nötig sind, gelegt. Entweder beteiligte man sie ganz, und an die Stelle der bisherigen Dorffeldmark trat die Hoffeldmark (so in Consrade, Wandrum, Gr.=Medewege, Gallentin), oder man legte einen Teil der Hufen, so daß Hof und Dorf und Hof= und Dorffeldmark nebeneinander, nicht mehr die Hoffeldmark in der Dorffeldmark stand (Kraack, Stralendorf, Kirch=Stück, Rampe, Zickhusen, Volkszählung 1669), oder man legte die gesamte Dorffeldmark zum Hofland und drückte die Hufner zu Kätern herab, die das Dorf bildeten (Steinfeld).
1560 existieren schon Ostorf, Boldela, Jamel. Von 1560 bis 1585 werden die Höfe Consrade, Meteln 95 ), Steinfeld, Gr.=Eichsen 96 ), Zickhusen eingerichtet. Der Johanniterhof Kraack wird fürstlich.
Neben dem Ackerwerk sucht man die Schafzucht zu fördern und aus ihr Geld zu ziehen. Deshalb werden neben den Höfen in Consrade, in Achterfeld, zu Hof Jamel, und in Zickhusen Schäfereien 97 ) eingerichtet. Für die Bewirtschaftung der Höfe entstehen feste Gutsbezirke (s. oben S. 74).
Nur dort, wo genügende Arbeitskräfte in den umliegenden Dörfern vorhanden waren, konnte der Grundherr einen Meierhof einrichten. Damit ist der Errichtung von Meierhöfen eine natürliche Grenze gezogen. Deshalb kann der Landesherr im 16. Jahrhundert energischer als der Ritter Höfe einrichten. Der Ritter sucht sich zu helfen, indem er in den Dörfern, wo er einen für einen Gutshof zu geringen Anteil besitzt, Schäfereien an Stelle der abgemeierten Bauern setzt (s. Zickhusen). Die Verhältnisse in der Ritterschaft kann ich nicht näher behandeln. Ich führe aus meinem Material nur ein paar Notizen an: In Gr.=Medewege versucht das Domkapitel 1569 die Bauern zu legen (M. J.=B. 47 S. 199). Die erbitten mit Erfolg den Schutz des Herzogs, denn 1585 ist die Besetzung noch gleich der von 1560. 1631 (M. J.=B. 47 S. 199) ist der Hof schon eingerichtet. In Wandrum legt der adelige Grundherr die Bauern zwischen 1585 (K.=R.) und 1624 ganz. 1637 wird der Hof domanial (Lehndakten). In Gallentin hat ein adeliger Anteil die Hälfte seiner Untertanen gelegt (A.=B. Bützow 1581). In Dambeck sind die Hufner zwischen 1560 und
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1585 zu Kätern gemacht. In Naudin, Rüting, Steinfort sind die Bauern teilweise schon 1585 abgemeiert. In Gr.=Trebbow existiert 1629/30 ein Hof (Lehnsakten).
Auf Grund der Arbeits= und Dienstverhältnisse kann man sagen, daß die Anzahl der 1628, also bevor die Verwüstungen des großen Krieges in Mecklenburg einsetzten, vorhandenen domanialen Höfe die von der Regierung beabsichtigte und für gut befundene gewesen ist. Nun kam der Krieg. In den Dörfern war jetzt höchstens 2 / 3 des Grund und Boden, teilweise nur die Hälfte noch anbaufähig (A.=B. 1655). Von den Einwohnern war über die Hälfte verschwunden (s. Statistik). Deshalb legte man, um das Land möglichst zu nutzen, Meierhöfe an. Die Folge war eine Erhöhung der bäuerlichen Dienste. Andererseits bedurfte die Regierung immer noch dringend der Erhöhung der Einnahmen. So wurde denn im A.=B. 1655 untersucht, ob man noch über die damals bestehenden Meierhöfe und Schäfereien hinaus neue errichten könne. Aber das Amt stellte fest, daß dies nicht anginge.
Die nach dem 30jährigen Kriege vorhandenen Höfe sind im 18. Jahrhundert nur um wenige vermehrt worden. Seit dem 19. Jahrhundert setzte eine Gegenbewegung ein, und viele Höfe sind wieder aufgeteilt worden und an kleinere Grundbesitzer gekommen.
Anders ist der Verlauf in der Ritterschaft. Im 18. Jahrhundert fand man eine intensivere Wirtschaftsform darin, daß die Ackerbestellung vom Gut aus erfolgte. Damit waren die Dienste der Bauern und sie selber überflüssig geworden. Sie wurden gelegt. So ist die Mitte und das Ende des 18. Jahrhunderts die Hauptzeit für die Bauernlegung in der Ritterschaft geworden.
1655 besitzt das Amt an landesherrlichen Höfen innerhalb der terra Schwerin:
1. Banzkow | Dazu gehören die Schäfereien |
2. Consrade | Consrade |
3. Jamel | Achterfeld |
4. Boldela | Boldela |
5. Ostorf | Haselholz |
6. Kraack | Kraack |
7. Gr.=Medewege | Gr.=Medewege |
8. Steinfeld | Steinfeld |
9. Gallentin | Gallentin |
10. Kirch=Stück | Stück |
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11. Wandrum | Wandrum |
12. Zickhusen | Zickhusen |
13. Stralendorf | Zum Vieren |
14. Schelfbauhof | (Der Berg zwischen Stralendorf, |
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15. Rampe | Rampe |
16. Göthen | Göthen |
17. Settin | Settin |
18. Bandekow | Bandekow |
19. Sudenhof | Sudenhof. |
Die Einkünfte eines Hofes übertreffen die des Dorfes ganz gewaltig. Finanziell war die Hofwirtschaft ein glänzender Erfolg. Nur einige Beispiele: Es zahlen an Pacht (Rentereiakten) für das Jahr 1598-1599 Consrade 700 f, Boldela 800 f, Ostorf 600 f. Im Rechnungsjahr 1600-1601 Steinfeld 1800 f, Ostorf 650 f, Boldela 600 f, Consrade 800 f. Hiervon sind allerdings die Kosten für die Erhaltung der Gebäude abzuziehen. Unter Wallenstein werden 1628 die Höfe, die sich im Eigenbetrieb des Amtes befinden, nach Abzug aller Unkosten auf einen jährlichen Reinertrag veranschlagt: Boldela 884 f 2 ß, Jamel 572 f 20 ß, Ostorf 872 f 4 ß.
Als den Hauptgrund der Einrichtung des Meierhofes sehe ich dessen Rentabilität an. Die Einkünfte aus der Grundherrschaft waren nicht zu steigern, denn die Steuern und Abgaben waren unveränderlich. (Von den Steuern gilt dies für alle Grundherrschaften, für die Abgaben ist dies für das Domanium, die städtischen und geistlichen Grundherrschaften nachgewiesen.) Das Geld war billiger geworden. Landesherr und Ritter litten unter dem Schuldendruck. Was Wunder, wenn man daher an neue Erwerbsquellen dachte. Der Bauernstand blühte im 16. Jahrhundert im Domanium. Von Sachsen her lernte man den Meierhof und sein Gutssystem genau kennen. 98 ) So lag es nahe, auch in Mecklenburg die Finanzen durch den Gutsbetrieb aufzubessern. Die Steigerung der Dienste konnte der Bauer noch tragen. Dieselben Antriebe wirkten beim Ritter.
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Der Bauer war beiden Gewalten nicht gewachsen. Wohl aber konnte er passiven Widerstand leisten. Er verließ seine Stelle und ging außer Landes, um anderswo ein besseres Fortkommen zu suchen. Damit war der Gutsbetrieb aufs schwerste gefährdet. Das Lebensinteresse der Grundherren erforderte die Bindung des Bauern an die Scholle. Der große Krieg verschärfte die prekäre Lage der Grundherren. Um die Existenz des Gutes; zu retten, mußte das System der Erbuntertänigkeit gänzlich ausgebaut werden, die Freizügigkeit den Bauern genommen, der Gesindezwang und der Heiratskonsens ihnen auferlegt werden.
Seit dem Ausgang des 16. Jahrhunderts liegen ausführliche Nachrichten über die bäuerlichen Rechtszustände zur Zeit der Gutsherrschaft im Archiv in den Protokollbüchern der Ämter vor, so daß es sehr wohl möglich ist, ein Gegenstück zu Wittich's "Grundherrschaft in Nordwestdeutschland" für Mecklenburg zu schaffen. Die Nachrichten für die ältere Zeit bieten - bis 1400 - nur die M. U.=B., da die Regesten des 15. Jahrhunderts noch nicht veröffentlicht sind. So spärlich und lückenhaft die Nachrichten sind, empfiehlt es sich doch, einmal zusammenzustellen, was sie über die Rechtslage des Bauernstandes zur Zeit der Grundherrschaft bringen.
Nachdem die anfänglichen Versuche der Deutschen, die Wenden auszurotten, gescheitert waren 99 ), trat eine vollkommene Vermischung der Wendenreste mit den zuströmenden deutschen Einwanderern ein 100 ), so daß auf dem platten Lande das besondere wendische Recht verschwand und die aus dem Mischungsprozeß hervorgegangene ländliche Bevölkerung überall zu ein und demselben deutschen Rechte saß. 101 ) Die Frage über die Beschaffenheit dieses Rechtes 102 ) ist soweit geklärt, daß man im Mittelatter auch nicht die geringste Spur von Leibeigenschaft bei den mecklenburgischen ländlichen Hintersassen findet. 103 ) Ebenfalls haben sie ihre Güter nicht in Zeitpacht gehabt. 104 ) Ein volles freies, unbedingtes und unbeschränktes Eigentum ist ebenfalls ausgeschlossen, da es keinen Bauern ohne Grundherrn gibt. So bleibt als Besitzform nur eine Art von Erbzinsverhältnis übrig.
Das Besitzrecht der Bauern ist nicht für ganz Mecklenburg dasselbe. 105 ) Man muß unterscheiden Erbpacht und eine Pacht, die weder reine Zeitpacht (pensio, auf Lebenszeit oder sonst eine Anzahl von Jahren) noch reine Erbpacht ist, sondern ein Mittel=
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ding zwischen beiden, eine Erbzeitpacht, indem die Besitzer ihr Gut stets weiter vererben, bis eines Tages der Grundherr seine Kündigung ausspricht.
Die Erbpacht bezeugen zunächst alle die Urkunden, in denen die Bauern irgend welche Gegenstände und Liegenschaften, wie z. B. Überland oder ein Feldstück, kaufen 106 ), oder Renten auf ihr Gut legen 107 ) oder es verpfänden 108 ) oder eine Anleihe aufnehmen 109 ) oder Renten, die aus ihrem Gut gezahlt werden, selber zurückkaufen. 110 ) Zu Erbpacht müssen sie sitzen, wenn sie Geschäfte über Kauf und Verkauf mit andern Bauern oder mit den Grundherren 111 ) schließen; wenn sie Hufen zu Erbpacht dadurch an sich bringen, daß die Kaufsumme gezahlt und die jährliche Pacht festgesetzt wird 112 ); wenn sogar noch außerdem dieser Kauf oder Besitz zuweilen als ein erblicher ausdrücklich bezeichnet wird 113 ); wenn endlich Feldstücke, Mühlen, Hopfenhöfe, Torfmoore, Holz zu erblichem Besitz erworben werden. 114 )
Außerdem wird genau geschieden, ob die Bauern die hereditas haben oder der Grundherr. 115 ) Wegen der Erbpacht wird, so meine ich, auch der bäuerliche Besitz kurzweg hereditas oder Erbe genannt. 116 ) Diese Erbpacht haben die Bauern ohne die Hofwehr inne, die dem Grundherrn gehört. 117 ) Es wäre an sich möglich, daß auch der Bauer die Hofwehr besitzt, doch ist davon in den Urkunden nichts bekannt. 118 )
Daneben existiert die Erbzeitpacht. Eine reine Zeitpacht (pensio) auf einige Jahre oder auf Lebenszeit ist für die Bauernhufe nirgends überliefert. 118 ) Bei der Erbzeitpacht können die Bauern den Besitz vererben. Der Grundherr aber hat das Kündigungsrecht. Einmal ist überliefert, daß er 1¼ Jahr vorher kündigt, daß er aber den abziehenden Bauern die Gebäude und den Aufwand und die Arbeit, die sie an dem Garten getan haben, ersetzen muß, daß diese also die Hofwehr innehaben. 119 ) Sonst ist über die Hofwehr bei der Erbzeitpacht nichts überliefert. Während bei der Erbpacht eine Erhöhung der grundherrlichen Einkünfte ausgeschlossen ist 120 ), kann diese Erbzeitpacht zur Erhöhung des Zinses durch Kündigung und eventuelle Neubesetzung genutzt werden. 121 ) Deshalb strebten die Grundherren häufig darnach, die hereditas in ihre Hände zu bekommen. 122 )
Der Natur der Erbpacht nach hatte der Grundherr kein Kündigungsrecht, dagegen das Recht auf die regelmäßige ordentliche Leistung aller Abgaben und Dienste. Die Bauern hatten das Veräußerungsrecht. Sobald aber ein Bauer abzog, ohne
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einen Nachfolger, der in seine Rechte und Pflichten eintrat, zu stellen, war das Recht des Grundherrn durch den Abziehenden verletzt. Der Herr konnte jenen zur Erfüllung seiner Pflichten zwingen, d. h. ihn am Abzug hindern, ihn auf der Stelle zurückhalten, ihn glebae adstringere. Wenn sich nun in bedrängten und schweren Zeiten, wie z. B. im Ausgang des 15. und des 16. Jahrhunderts kein Rechtsnachfolger des Bauern fand, so war der auf rein gesetzlichem Wege glebae adstrictus. 123 )
Diese verschiedenen Arten des Besitzrechtes sind nun weder landschaftlich nach einzelnen Bezirken oder Dörfern noch grundherrlich, ob sie unter domanialer, ritterschaftlicher, geistlicher oder städtischer Grundherrschaft vorkommen, zu scheiden 124 ); ja selbst in ein und demselben Dorf ist das Besitzrecht nicht überall dasselbe, sondern e kann in ihm zuweilen Erbpacht und Erbzeitpacht nebeneinander stehen. 125 )
Zur Belastung oder Veräußerung seines Gutes bedarf der bäuerliche Besitzer der Zustimmung seiner Erben. 126 ) Erbberechtigt sind in erster Linie die Kinder und die Frau. 127 ) Die Erbsschichtung geschieht in Zeugengegenwart vor dem Grundherrn. 128 ) Auch eine Frau kann Besitzer sein. 129 ) Wer das Gut übernimmt, hat die Geschwister auszuzahlen 130 ); ob von den Söhnen ein bestimmter, der älteste oder der jüngste, das Gut ererbte, darüber ist nichts bekannt. Wenn die Eltern ihr Gut abgeben, so muß der Erbe ihnen ein Altenteil aussetzen. 130 )
Zu der persönlichen Stellung der Bauern ist noch zu bemerken: Sie sind zwar hintersässige, aber persönlich freie 132 ) Leute, die als solche ihre Hausmarke als Siegel führen. 133 ) Als Zeugen können sie in Urkunden auftreten, in denen sie nicht allein Rechtsgeschäfte der Bauern untereinander, sondern auch die von Bauern mit dem Grundherrn oder sogar der Grundherren miteinander bezeugen. 134 ) Sie sind dingpflichtig. 135 ) Bei einer Anklage wegen Landfriedensbruch haben sie 6-7 Eideshelfer nötig. 136 ) Als gesamte Dorfschaft können sie selbst sogar im Besitz der Hochgerichtsbarkeit sein. 137 ) Sie können und man kann ihnen Urfehde schwören. 138 ) Kurz, die Bauern sind Rechtssubjekte wie die Angehörigen der andern Stände. Nur mit ihrem Landbesitz stehen sie in dinglicher Abhängigkeit.
Im Wesen der genossenschaftlichen deutschen Flur= und Hufenverfassung liegt es, daß die Gemeinde in allen Angelegenheiten, welche die Flur und die Wirtschaft des Dorfes und die
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Dorfinsassen betreffen, die Leitung, die Beschlußfassung und die Ausführung hat. An Einzelheiten sind hierzu überliefert: Die Gemeinde schließt die Rechtsgeschäfte über die Allmende und deren Teile ab, kauft Äcker 139 ), Holzungen 140 ) - die sie auch bewirtschaftet 141 ) - und Wiesen 142 ), Torfmoore 143 ), Mühlen 143 ), erwirbt die Freiheit von der Nachmessung 144 ) und von Burg= und Brückenwerk 145 ); die Gemeinde ist weiter Zeuge von Besitzveränderungen 146 ) im Dorf. Über staatliche (polizeiliche, gerichtliche) Aufgaben der Gemeinde liegt nichts vor, außer einem Fall - aber im Lande Stargard - wo die Gemeinde die Hochgerichtsbarkeit über das eigene Dorf besessen hat. 147 ) Auch über die innere Verwaltung des Dorfes ist in den Urkunden bis zum Jahre 1400 nichts gesagt.
Das besondere grundherrliche Recht ist das des Auf= und Ablasses; d. h. sämtliche Besitzveränderungen, die Auflassung bei Erbschichtung 148 ) und Festsetzung des Altenteils 148 ), bei Verkauf und Kauf oder Annahme 148 ) einer Stelle geschehen in Zeugengegenwart 149 ) vor 150 ) dem Grundherrn, bezw. dessen Stellvertreter, der dafür eine bestimmte, gewohnheitsmäßig feststehende Gebühr bezieht. 151 ) Der Grundherr erhält von seinen Hintersassen, deren Grund und Boden sein Eigentum ist, die schuldigen Abgaben und Dienste; auch steht ihm bei der Erbzeitpacht das Kündigungs= und Neubedetzungdrecht zu. 152 ) Bei Nichterfüllung der Pflichten und Leistungen hatte der Grundherr das Pfändungsrecht 153 ) und konnte den Bauern gegebenen Falls ganz absetzen und verjagen. 154 ) Bei der Neuansetzung haben die Bauern die ersten beiden Jahre als Freijahre, d. h. sind abgabenfrei. 155 )
Über die Allmende besaß der Grundherr ein Oberverfügungsrecht 156 ), eventuell, z. B. über den Wald, ein Oberverwaltungsrecht. 157 ) Auch mußten die Bauern es sich gefallen lassen, daß die Grundherren einmal im Jahr die Grenzen des Dorfes besichtigten, ne metas minui vel imbrigari contingat. 158 )
Ein Dorf kann nur mit landesherrlicher Erlaubnis gelegt werden 159 ), nachdem die Bauern gekündigt 160 ) oder ausgekauft 161 ) und alle Inhaber einer Rente oder sonstiger Einkünfte aus dem Dorfe abgefunden sind. 162 ) Wenn von Städten Dörfer gelegt wurden 163 ), so ist anzunehmen, daß die Dörfler vielfach ganz in die Stadt zogen und Bürgerrecht erhielten. Bei Streitigkeiten zwischen dem Grundherrn und den Bauern entschied das Landgericht 164 ) und in letzter Instanz das Hofgericht. 165 )
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Die Stellung des Grundherrn und des Bauern zueinander entschied zu Ungunsten des letzteren die Tatsache, daß dem Grundherrn öffentliche staatliche Rechte wie Bede, Burg= und Brückenwerk, vor allem aber bis auf seltene Ausnahmen die niedere und vielfach auch die hohe Gerichtsbarkeit übertragen wurde. Dadurch ward der Bauer immer mehr von der unmittelbaren Verbindung mit dem Landesherrn abgedrängt und von dem Grundherrn abhängig, geriet er immer mehr in dessen wirtschaftliche und rechtliche Gewalt. 166 )
Der Vorsteher des Dorfes, der Gemeinde, war der Schulze, auch Hagemeister 167 ) oder Bauermeister 168 ); lateinisch praefectus 169 ), magister indaginis 170 ), civium 171 ), villae 172 ), auch villicus 173 ), scultetus 174 ) genannt. Als locator 175 ) spielte er eine wichtige Rolle bei der Kolonisation, indem er als Agent des kolonisierenden Grundherrn die deutschen Ansiedler aus der alten Heimat in das neue Land führte. Witte 176 ) hat für ihn das rechte Wort gefunden: "Die Lokatoren waren, wenn sie nur in einem kleineren Orte die Freihufen in Händen behielten, dort die geborenen Schulzen. Gelang ihnen dies aber in einem größeren oder gar in mehreren Orten, so traten sie damit sogleich in den Kreis der Großgrundbesitzer. Ihr Übergang 177 ) in den Adelsstand vollzog sich danach ganz von selber."
Der Schulze 178 ) erhielt außer seinen Pachthufen noch 1-2 Hufen, die von allen Abgaben 179 ) privater sowie öffentlicher Natur frei waren. Vielfach hatte der Schulze den Krug oder die Mühle oder gewisse Fischereigerechtsame 180 ) in Händen. In den domanialen Dörfern gab er den Beamten ein Ablager, wofür er vom Ablager des Dorfes, von Ostereiern und dem Schneidelschwein frei war. 181 ) Seine Dienste leistete er nicht mit den andern Hintersassen zusammen, sondern besonders, und zwar im Gegensatz zu den Bauern mit einem Pferd. 182 ) Im Unterschied von den Roßdiensten der Lehnsleute tut der Schulze Pferdedienst.
Alle Schulzen Mecklenburgs waren Lehnsschulzen, auch Frei= oder Erbschulzen genannt, d. h. sie vererbten das Amt auf Sohn oder Tochter und mußten bei Todesfall die Lehnwar durch eine Abgabe 183 ) vom Grundherrn lösen.
Die Stellung des Schulzen war eine doppelte; einmal war er Vorsteher der Gemeinde und dann zugleich Exekutivorgan des Amtes. Er hatte als solches teilweise die Abgaben einzusammeln und abzuliefern 184 ), auf die richtige Leistung der Dienste sowie auf alle sonstigen Anordnungen des Amtes zu achten. 185 ) Als
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Gemeindevorsteher hatte er die kommunale Gerichtsbarkeit zu leiten 186 ), auch bei Erbschichtungen trat er in Tätigkeit. 187 ) Diese ganze Stellung des Schulzen erhielt sich im Domanium bis zum Dreißigjährigen Krieg. 180 ) Bei den andern Grundherren, vorzüglich bei den Rittern, scheint der Schulze seine Vorrechte schon bis zum 16. Jahrhundert verloren zu haben. 189 ) Der große Krieg zerstörte bis auf geringe Reste 188 ) das Schulzenamt in seiner alten Herrlichkeit, und die Verordnungen seit Beginn des 18. Jahrhunderts regelten es auf neuer Grundlage.
Das Material für die folgenden statistischen Aufstellungen bieten die Schloßregister und die Amtsbücher. Die A.=B. von 1615 und 1628 fallen hierbei aus. A.=B. 1615 nennt nur die Summe der Einnahmen, die das Amt aus den adeligen Dörfern hat. A.=B. 1628 bringt nur die Gesamtsumme der Hufner, Käter und der Einnahmen aus jedem Dorfe. Die A.=B. führen nur die Anzahl der Bauern=, nicht die der Ritter= und Pfarrhufen an.
Für eine vergleichende Zusammenstellung der Besetzung der Dörfer scheiden die Schloßregister aus, weil sie nicht immer den Landbesitz der Hufner und Kätner bringen. Wegen der Nachrichten der A.=B. kann ich eine Statistik über die Besetzung im 16. und 17. Jahrhundert nur für 32 Dörfer geben.
Dies sind | Das A.=B. 1655 bietet noch folgende 11 Ortschaften: | |
Banzkow | Pampow | |
Dalberg | Pingelshagen | |
Dalliendorf 1 ) | Plate | Böken |
Drieberg | Rastow | K.=Jesar |
Goldenstedt | Gr.=Rogahn | Kraack |
Görries | Kl.=Rogahn | Meteln |
Grevenhagen | Rugensee | Moraas |
Holthusen | Sülstorf | Peccatel |
Hoort | Gr.=Trebbow | Sülte |
Krebsförden | Ülitz | Wickendorf |
Lankow | Warnitz | Kleinen |
Lehmkuhlen | Gr.=Welzien | Kloteke |
Lübesse | Wittenförden | Lübesse |
Mirow | Wüstmark bei Pampow | insgesamt kommen für 1655 also 43 Dörfer zur Berechnung. |
Müß | Hundorf | |
Ostorf | Zippendorf |
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An Kätern sollen also in den 32 Dörfern vorhanden sein:
1505 | 58 = 18,41 % | der | Hufenbetriebe |
1520 | 68 = 21,31 % | " | " |
1560 | 78 = 23,92 % | " | " |
1655 | 77 = 22,78 % | " | " |
1655 in den 43 Dörfern 102 Käter = 22,92 %.
An Kleinbetrieben überhaupt 117 = 26,29 % der Hufenbetriebe.
Die Besetzung im 16. Jahrhundert kann man im Gegensatz zu der Zeit nach dem 30jährigen Kriege als die normale bezeichnen. Nun sind wüst:
1505 | 8,63 % | aller | Soll=Katenbetr., | 5,07 % | aller | Soll=Hufenbetr. |
1520 | 7,35 % | " | " | 1,88 % | " | " |
1560 | 2,57 % | " | " | 2,45 % | " | " |
Aus den beiden letzten Aufstellungen folgt: Vor 1500 hat ein wirtschaftlicher Niedergang des Bauernstandes stattgefunden. 4 ) Nach 1500 ist eine Besserung und ein Aufschwung eingetreten, an dem vor allem die Käter teilgenommen haben, so daß die kleinen Leute vermehrt sind. Unter der ungünstigen, die Existenzfähigkeit drückenden Lage vor 1500 hat die Anzahl der Käter verhältnismäßig mehr abgenommen als die der Hufner. Die Käter sind eben weniger kapitalkräftig und haben andererseits beim Verlassen einer Stede weniger zu verlieren als die Hufner.
Die Vermehrung von rund 40 h der Hufner von 1505 bis 1560 beleuchtet ebenfalls die wirtschaftliche Lage. Nun sind die 40 h nicht frisch gerodet - in dem Sinne sind mir im 16. Jahrhundert Neuansetzungen nicht bekannt -, sondern in der Dorfflur schon vorhanden: Aus den Käterdörfern (s. Katen) Görries, Banzkow, Krebsförden sind bis 1560 Hufendörfer geworden, indem in Krebsförden und Banzkow die Höfe gelegt und mit zusammen etwa 12 h 5 ) an die Bauern verteilt sind. Der Rest erklärt sich folgendermaßen. Das A.=B. 1505 ist weniger peinlich und genau, die A.=B. 1520 und 1560 in steigendem Maße sorg=
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fältiger geführt - daher ergibt sich das Mehr an Landbesitz der Käter 1560 gegen 1505. Das A.=B. 1505 führt alle Hufen, die schon längere Zeit wüst liegen, nicht mehr auf. So fehlen 1505 bei Mueß 1 / 2 , Dalliendorf, Ülitz, Gr.=Trebbow, Kirch=Stück, Zippendorf, Moltenow, Lübesse je 1, Mirow 4 h, die nach dem Reg. 1409/10 und dann wieder 1520 bezw. 1560 dort vorhanden sind. Ferner hat Consrade 1409/10 20 h. Seit Ende des 15. Jahrhunderts (s. Schloßreg.) sind 7 1 / 2 h wüst. Diese wüsten Hufen bringt das A.=B. 1505 nicht, wohl aber A.=B. 1560. In Wirklichkeit sind also von 1505 bis 1560 nur 12 h für Bauernhufenland gewonnen, der Rest ergibt sich durch die Neubesetzung wüster Hufen und durch eine genauere Buchführung.
Von 1560 bis 1655 ist die Anzahl der Sollhufen die gleiche. Daß dennoch 12 Hufner, also 12 Betriebe, 1655 mehr vorhanden sind, zeigt, daß nach 1560 einige Hufenbetriebe aufgeteilt wurden.
Wie furchtbar der Dreißigjährige Krieg 6 ) gehaust hat, lehren die nackten Zahlen. Von 338 Hufnern mit 487 h der 32 Ortschaften vor dem Kriege sind 183 = 54,14 % mit 257 1 / 8 h = 52,77 % wüst und nur noch 150 mit 229 7 / 8 h vorhanden. Von den 445 Hufnern mit 631 h der 43 Dörfer sind 240 Betr. - 53,71 % mit 321 5 / 8 h = 51,03 % wüst und noch vorhanden 205 Hufner mit 309 3 / 8 h.
Von den 562 Betrieben, Hufen und Katen, vor dem Kriege sind nach dem Kriege nur 265 vorhanden und 297 wüst (53,02%).
Nicht unter Wallenstein 7 ), sondern erst in den Zügen der Kaiserlichen und Schweden, 1635 bis 1645, ist das Land so verheert und noch 12 Jahre später diese Vernichtung!
Die besetzten Steden selbst sind nichts weniger als völlig leistungsfähig. Überall klagen die Amtsmeierhöfe und die Amts=
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kasse, daß die Bauern ihre Spanndienste nicht leisten und ihre Abgaben gar nicht oder nicht voll zahlen können.
Ein besonderer Nachweis über die Bevölkerung fehlt für Amt Schwerin bis 1669. Deshalb müssen die Schloßreg. und A.=B. aushelfen. Eine für Hufner und Käter getrennte Zählung läßt sich nicht durchführen, -Weil die in Betracht kommenden Schloßregister nur die Anzahl der Betriebe als solche ohne Hufenangabe bringen. Für das 15. Jahrhundert habe ich auch die wüsten Betriebe, soweit die Reg. sie überhaupt anführen, als besetzt angenommen. Dieser Fehler, durch den man ein zuviel an Betrieben erhielt, wird dadurch ausgeglichen, daß die Schloßregister, ihres Zweckes wegen, in vielen Dörfern eine Reihe von Leuten nicht bringen, die dennoch dort vorhanden sind (z. B. fehlen in Banzkow die Leute, die ihr Geld dem Landreiter geben, in Warnitz alle, die keine Bede zahlen).
Es ist üblich, auf einen landwirtschaftlichen Betrieb 5 Personen zu rechnen. 8 ) Nach der Volkszählung von 1669 entfallen 5,97 Seelen auf den Betrieb. Wenn dies nach dem Kriege der Fall ist, darf man wohl vor dem Kriege 6 Seelen rechnen.
Das Ergebnis ist für das 15. und 16. Jahrhundert nur eine Mindestzahl, denn es fehlen noch die Einlieger, die in ihnen nicht aufgeführt sind. Dagegen sind die Zahlen "vor und nach 1655" um ein weniges zu hoch, weil die Betriebe des Büdners und Einliegers nicht mit 6 berechnet werden können.
Von den 32 Dörfern können für das 15. Jahrhundert nur 28 zur Vergleichung herangezogen werden. Es fehlen in den Reg. Lehmkuhlen, Rugensee, Lankow und Hundorf. Die 4 Ortschaften haben zusammen 1505 - 33, 1520 - 33, 1560 - 34, vor dem Kriege 34, nach dem Kriege 18 besetzte Betriebe. Sie sind von den auf S. 134 angeführten Summen abzuziehen. So bleiben in den 28 Dörfern insgesamt:
Betriebe | 1454 | 1469 | 1478 | 1505 | 1520 | 1560 |
vor
dem |
nach
Kriege |
333 | 343 | 329 | 319 | 343 | 360 | 389 | 174 | |
Bevölkerung | 1998 | 2058 | 1974 | 1914 | 2058 | 2160 | 2334 | 1044 |
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Auch hier der Beweis von dem wirtschaftlichen Niedergang im ausgehenden 15. und dem Aufstieg im 16. Jahrhundert.
In den S. 134 behandelten 43 Dörfern sollen laut A.=B. 1655 ordnungsmäßig, also
vor den Verwüstungen des Krieges vorhanden sein | 562 | Betriebe | = | 3372 | Seelen | ||
1655 sind tatsächl.vorh. | 265 | " | = | 1590 | " | = | 47,12% |
Es sind wüst | 297 | " | = | 1782 | " | ||
Von diesen 1782 sind tot oder verschollen | 1547 | Seelen | |||||
Als lebend sind bekannt 9 ) | 235 | " |
Diese 235 Leute verteilen sich folgendermaßen: 190 einzelne Personen, 11 Familien 10 ) = 33 Personen, zweimal "etliche Personen" = 6, zweimal "etliche Kinder" = 6.
Durch Zusammenzählen läßt sich aus diesen Nachrichten obiges Ergebnis feststellen.
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82 = 36,23 % |
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Bleiben in Mecklenburg auf dem platten Lande als Gesinde oder als selbständige Besitzer bezw. Gattin eines solchen | 121 = 51,48% 11 ) |
Von den 63 Personen, die in die Stadt gegangen sind, sind gegangen nach Hamburg 13, Lübeck 24, Schwerin 12; nach andern Städten, z. B. Hagenow, Lübz, Wismar, Königsberg 14.
In den einzelnen Ortschaften sind Leute mit wendischen Namen aufgeführt. Ich habe die einzelnen Register sämtlich nochmals durchgesehen und die Namen auf Grund der Arbeit
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von Witte, M. J.=B. 71, festgestellt, nur bin ich noch schroffer vorgegangen und habe sämtliche bei Witte mit ? oder ?? bezeichneten, d. h. doppeldeutigen und zweifelhaften fortgelassen, so daß meine Zahlen das äußerste Mindestmaß angeben. Im übrigen verweise ich in bezug auf die Wendenfrage auf Witte's Untersuchungen.
Von den S. 133 aufgeführten 32 Dörfern sind für das 15. Jahrhundert die S. 137 erwähnten 28, für das 16. Jahrhundert alle 32, für 1655 31 (ohne Dalliendorf) 12 ) zu verwerten. Es sind danach vorhanden:
Es liegt nahe, anzunehmen, daß hauptsächlich die Kater Wenden seien. Dies ist aber in diesen Dörfern im 15. und 16. Jahrhundert nicht der Fall. Wendische und deutsche Namen sind bei den Hufen und Katen im selben Verhältnis gleichmäßig vorhanden, so daß eine Statistik über die Anzahl der Wenden zu der Anzahl der Katen ohne Sonderlichen Ertrag wäre.
Die folgende Aufstellung ist zu lesen: von 1454 bis 1478, also in 24 Jahren, Sind von 329 Betrieben 278 in die Hände fremder Familien übergegangen, das macht für das Jahr 11,6 Betriebe und 3,52 °/o der gesamten 329 Betriebe. Die in [ ] Klammern bedeuten: Von den 278 neuen Familien waren 66, für das Jahr 2,75 = 0,84 °/o, Schon dem Namen nach früher in dem betreffenden Dorfe, in dem der Besetzungswandel vor sich ging, vorhanden. Es ist daher anzunehmen, daß diese neu Angesetzten Einheimische, die ändern Fremde sind. 13 )
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Diese kleine Tabelle halte ich insofern für wichtig, als sie geeignet ist, die Vorstellung zu zerstören, daß die bäuerliche Landbevölkerung sich nicht verschoben und verändert hätte, sondern dauernd an demselben Ort geblieben sei. A.=B. 1655 ist nicht benutzt, weil die Namenangaben aus verschiedenen Zeiten stammen, die der wüsten noch häufig viel vor 1655, die der besetzten eben aus dem Jahre 1655. Ich habe die Namen in den einzelnen Dörfern Jahr für Jahr miteinander verglichen, und wo das folgende Jahr gegen das vorhergehende abweichende Namen zeigte, wurde dies vermerkt, ebenso, wenn die neuen schon vorher im Dorf vorhanden waren, z. B. Drieberg hat 1469 2 Tymme, 1473: 3. Dann nehme ich an, daß der eine neue Tymme aus Drieberg selbst stammt. Von 1454 bis 1478 sind die Schloßregister, soweit sie vorhanden waren (s.Vorrede), verglichen. Bei 1478 und 1520 - A.=B. 1505 kannte ich damals bei dieser Ausarbeitung noch nicht - sind, weil weitere Nachrichten fehlten, nur die Angaben dieser beiden Jahre verglichen. Ebenso bei 1520 bis 1560, 1560 bis 1585. Deshalb ist auch der Besetzungswandel von 1478 bis 1585 in der Tabelle zu niedrig, denn es können in diesen Zeiträumen die Betriebe öfters als einmal den Besitzer gewechselt haben, und gleichwohl kann ich nur einen Wechsel zählen.
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Am 1. Mai 1669 wurde eine Volkszählung 14 ) in allen Ämtern abgehalten. Da die Listen über Amt Schwerin nur das "fürstliche Amt" Schwerin umfassen, so fallen für meine Zusammenstellungen von den S. 133 aufgeführten Dörfern die ritterschaftlichen und städtischen weg, nämlich:
Dalliendorf 15 ) | 1655 | 7 | besetzte | Betriebe |
Gr.=Rogahn | " | 11 | " | " |
Kl.=Rogahn | " | 4 | " | " |
Gr.=Welzien | " | 0 | " | " |
Zippendorf | " | 4 | " | " |
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26 besetzte Betriebe |
Es bleiben also 1655 als Rest 38 Dörfer mit 239 Betrieben. Dieselben 38 Dörfer haben 1669 270 Betriebe, haben also seit 1655 31 Betriebe neu angesetzt, und zeigen so, wie energisch an der Wiederausrichtung des Landes gearbeitet wurde. In der Volkszählung ist jede einzelne Person namentlich und dem Alter nach aufgeführt. 16 ) Sämtliche am l. Mai in dem Dorfe selbst Vorhandenen sind gezählt.
Zu den Rubriken sei noch bemerkt: Unter Einlieger ziehe ich hier zusammen: l. die wirklichen Einlieger, alle diejenigen, die bei einem andern einliegen, kein eigenes Haus besitzen, sondern in einem fremden hausen. Meistens sind es alte Männer und Frauen von 70-80 Jahren, aber auch junge Männer mit Weib und Kind hausen als Einlieger. Diese jungen Leute sind dann gewöhnlich Drescher.
2. die Hirten der Gemeinde, die zwar ein eigenes Haus, aber keinen eigenen landwirtschaftlichen Betrieb haben, 1655 wenigstens nicht hatten. Um die Anzahl der landwirtschaftlichen Betriebe 1699 und 1655 vergleichen zu können, schaltete ich die
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Hirten, wo sie als selbständige Hausbesitzer erscheinen, als solche aus und zählte sie zu den Einliegern.
Erbenleute nenne ich sämtliche Personen in einem Betrieb außer dem Gesinde, weil sie mehr oder minder an das Gut, an das "Erbe", erben können. Die Erbenleute sondere ich in die Besitzer und die Verwandten. Zu den ersteren zählt der Betriebsvorstand nebst Frau und Kindern, auch Stiefkindern, zu den letzteren alle in dem Betriebe vorhandenen Verwandten des Mannes oder der Frau. Auffallend ist es, wie jung sich die Frauen der Betriebsbesitzer verheiratet haben, fast die Hälfte hat, dem Alter der Kinder nach, mit 16-17 Jahren geheiratet. Mitunter ist sogar eine verheiratete Frau von 15, ja 14 Jahren angeführt.
Bis auf 4-5 sind sämtliche Betriebsbesitzer verheiratet, auch die ältesten Greise, die vielfach eine um 40-50 Jahre jüngere Frau haben; die Bauernwirtschaft verlangte eben damals wie heute, daß eine Frau, eine Herrin, als Leiterin an der Spitze des Haushalts stehe.
Bei dem Gesinde, das in dem einzelnen Betrieb zahlreicher auf dem schweren Boden als auf dem Sandboden ist, ist das jugendliche Alter der meisten bemerkenswert. Mit 6, 7, 8 Jahren schon treten sie häufig in den Dienst, über 50 Jahre alte Knechte und Mägde kommen nicht vor. Einige Knechte sind verheiratet und haben Kinder. Frau und Kinder habe ich dann mit unter das Gesinde verrechnet.
Das Gesinde ist durchweg im Dorf einheimisch, bei wenigen ist als Heimatland Holstein angegeben, ein wichtiger Hinweis, woher nach dem Kriege der Zustrom an Menschen kam.
Von den beiden in der Rubrik Gesamtbevölkerung unter dem Ergebnis von 1669 stehenden eingeklammerten Zahlen bezeichnet die linke die 1830 nach der Martiniliste, die rechte die 1907 nach der Berufs= und Betriebszählung vorhandenen Einwohner. Ich habe sie zur Vergleichung hierher gesetzt.
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Die Männer überwiegen damals also beträchtlich, nämlich um 14,33 %. 18 )
Von 922 Männern sind alt | |
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Von 691 Frauen sind alt | |
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Von 709 Männern (Besitzer) sind alt | |
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Von 587 Frauen (Besitzer) sind alt | |
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Auf 777 Erwachsene (über 16 J.) kommen 774 Kinder (unter 16 J.), auf l Erwachsenen entfallen also 0,99 Kinder. | ||
Von 1613 Seelen in den Betrieben sind 1358 = 84,19 % Erbenleute; 255 = 15,80 % Gesinde. | ||
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1819 | Einwohner: |
dann haben die 36 Ortschaften, die im Jahre 1669 1819 Einwohner besitzen, im Jahre 1830 9612 Einwohner, also 5,28 mal so viel; im Jahre 1907 13 991, also 7,69 mal so viel. Mithin liegt das Aufsteigen und Wachsen der Bevölkerung im Domanium wesentlich im 18. Jahrhundert.
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Anlage 1 zu S. 7, Geschichte des Amtes.
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Weiter werden in einzelnen Fällen einige Ortschaften selber in zwei Teile geteilt und es erhalten davon:
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Die "Horst" selbst und die heyde und den Acker sollen die Vögte und Amtleute lyke deelen, jede Hälfte zu jedem Teil des Hofes legen.
Das Gericht in Banzkow über die Seinen und in seinem Teile hat jeder für sich, aber das Gericht über das, was sie gemeinsam haben, nämlich die Mühlen und die Wege über die Stör und die "Bolen", sollen beide Vögte richten und dessen mächtig sein und, was es abwirft, zu gleichen Teilen teilen und sollen darin sich gegenseitig nicht hindern und schädigen.
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Nicht aufgeteilt werden folgende Flurgebiete in Picher: Die Varenhorst nach Strohkirchen hin, Blanzeke, Lanken und Gulutze, Brownyn oder "Bronnitz" achter der Lanne. 8 ) Alles dies sollen die Bauern zusammen als Allmende haven außer dem Mastholz, das beiden Herren gemeinsam gehört.
An Hölzungen erhalten ferner:
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"Die Scheide (in der Forst Buchholz, Haselholz, Vyr) ist der Weg, der die Drift entlang geht [von Schwerin-Haselholz angefangen] und geht bis in den Mönchweg 10 ) (moneke wech), den Mönchweg entlang bis auf den Weg, der von Plate nach Pampow geht, gradüber (schradover) bis auf den Mittelweg (middelwech), den Mittelweg entlang bis auf das Vyr, da das Merkzeichen in zwei Buchen eingehauen ist, vor dem Vyr entlang bis auf das Sülter Feld, wie der Scheidebaum ausweist, da man auf beiden Seiten Erdaufwürfe machen soll (das man in beyden syden berghe bischeten schall)".
An Seen:
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Gemeinsam bleiben (sie tragen die Kosten 11 ) zusammen und teilen die Einnahmen:
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Lewitz und alles andere bei Banzkow nicht geteilte Holz, pleghe und Hopfenhöfe und was sonst Einkünfte gibt, sollen sie gleichmäßig gebrauchen.
Die Landwehr bei Brüsewitz: sollen beider Herren Leute gleichmäßig daran arbeiten und Kosten tragen und gleichmäßig benutzen.
Über das Gericht wird ausgemacht, daß es jeder Herr auf dem seinen und über die seinen richten und haben und gebrauchen (brubafftig wesen) soll in seinem Teil und auf seiner Seite mit allem Zubehör.
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Anlage 2 zu S. 9, Geschichte des Amtes.
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Ich bemerke hierzu, daß natürlich alle damals zum Amt gehörigen Ortschaften hierbei aufgeführt sind, also auch die von mir jetzt nicht mitbehandelte Jabelheide und Picher.
Andrerseits aber zählen die Beamten nur diejenigen Ortschaften auf, die in praxi zum Amt noch gehören, in denen, mit andern Worten, der Landesherr Grundherr ist, und die also das Domanial=Amt bilden.
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Anlage 3 zu S. 9, Verwaltung.
Ohnvorgreiflicher entwurf wie das amt Schwerin
nach den meyerhöfen und dorfschaften in 2 teile zu separieren.
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Anlage 4 zu S. 11, Geschichte des Amtes.
Vorschlag der Beamten, der auch so ausgeführt wurde:
Zum Amte Crivitz sind zu legen:
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Der Hof und das Dorf Strahlendorf ist zum Amt Walsmühlen zu legen, hingegen das Walsmühlsche Dorf Kothendorf zum Amt Hagenow, damit es nach Warsow dienen kann.
Zu Amt Hagenow wären zu legen:
I. Dörfer. | |||||
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II. Höfe. | |||||
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III. Mühlen. | |||||
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IV. Forsten. | |||||
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V. Krüge. | |||||
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VI. Zölle und Dammzölle. | |||||
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VII. Schmieden. | |||||
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VIII. fremde Pächte.
Korn= und Geldpacht aus der Stadt Hagenow.
IX. Fischerei. zu Redefin. X. Frohnerei. Hagenow.
XI. Hütten. Glashütte zu Neu=Krenzlin.
Beim Amt Schwerin verbleiben:
I. Dörfer. | |||||
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II. Höfe. | |||||
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III. Mühlen.
1. Sämtliche Schweriner Mühlen |
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IV. Forsten. | ||||||||
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V. Krüge. | |||||
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VI. Zölle und Dammzölle. | |||||
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VII. Schmieden. | ||||
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VIII. Fremde Pächte. | ||||
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IX. Fischerei:
Alles, was der Schweriner Wadenmeister in seinem Kontrakt hat, außer dem Kleinen Bach.
X. Frohnerei: Schwerin.
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Anlage 6 zu S. 24, Grundherrschaft.
Vorbemerkung: Bei der Aufstellung dieser Tabelle und der zugehörigen Blätter 1-4 handelt es sich nur um die Dörfer der alten terra Schwerin. Alle später zum Amt hinzugekommenen Dörfer bleiben unberücksichtigt (außer Kleinen und Gallentin). Die Übergriffe des Amtes in die geistlichen Grundherrschaften seit Ende des 15. Jahrhunderts habe ich in dieser Tabelle nicht darstellen können; ich gebe hier nur den Zustand, wie er rechtlich sein sollte. Um überhaupt aber eine einigermaßen brauchbare und übersichtliche Tabelle herstellen zu können, mußte ich darauf verzichten, darzutun, aus welchen Ortschaften der Landesherr, also das Amt, noch Ablager, Münzpfennig, Dienste und Ostereier bezieht. Ich stelle die Übersicht auf nur nach den wichtigsten Rechten, Hochgericht und Bede. (Zu bemerken ist, daß alle Ritter von Ablager und Diensten ganz befreit werden.)
Bei der Ritterschaft habe ich nur gesagt, ob sie Anteil an einem Dorf hat oder ein Dorf ganz besitzt. In beiden Fällen kann gehören und gehört der Besitz tatsächlich öfters mehreren verschiedenen adeligen Familien (z. B. 1520 besitzen Rüting Anteil 2, Webelsfelde 3 ritterliche Familien).Daß ich dies Verhältnis nicht angezeigt und überhaupt die Namen der ritterlichen Familien nicht genannt habe, ist ein Mangel, der sich jetzt am Ende der Arbeit nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand von Zeit wiedergutmachen ließe.
In der folgenden Zusammenstellung bleiben Tappenhagen (untergegangen 1476) und Fahrbinde (um 1600 zu Amt Neustadt gelegt) außer Ansatz, während Wendisch=Rambow und Hoppenrade in allen drei Vergleichsjahren mitzählen, obwohl sie 1655 schon zu Amt Mecklenburg gehören. Sämtliche Höfe, sowohl die alten vier fürstlichen: Banzkow, Boldela, Jamel, Ostorf, als auch alle ursprünglichen Herrensitze der Ritter und die Wirtschaftshöfe der geistlichen Orden (z. B. Ülitz) sind fortgelassen, ebenso die seit dem 16. Jahrhundert errichteten Meierhöfe und Schäfereien, weil sie doch nur auf der ehemaligen Dorffeldmark errichtet sind und die Dörfer deshalb zu einem Bild
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der Verteilung des Grund und Bodens unter die einzelnen Klassen der Grundherren genügen. Auch die beiden Städte Schwerin und Hagenow sind in die Tabelle nicht mit aufgenommen. Je 2 Anteile sind für 1 Dorf gezählt, weil tatsächlich selten mehr als 2 Klassen der Grundherren Anteil an einem Dorf haben (Landesherr und Ritter, Landesherr und Geistlichkeit, Ritter und Geistlichkeit.) Warnitz und Gr.=Eichsen allein haben 1433 3 Klassen von Grundherren: Ritterschaft, Geistlichkeit und Landesherr, und Johanniter, Ritterschaft und Geistlichkeit. Um der gleichen Rechnung willen habe ich in diesen Dörfern 1433 bei der Zusammenfassung nur je 2 Anteile gezählt. II, III, IV auf S. 178 bedeutet: die Grundherren haben das Recht, wie es auf Blatt 2, 3, 4 verzeichnet steht.
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Anlagen 8-14, zum Ablager.
Diese Anlagen sind den acta venatoria, Ablager, 16. Jahrhundert, entnommen. Sie dienen als Beispiel, wie lange das jährliche Ablager in den Klöstern dauerte, welch ein Wanderleben der Hof damals noch führte, mit welchem Troß gewöhnlich solche Reise vor sich ging, und wie die Jagden verteilt wurden, welche der Hof, welche die Ämter, die Häuser, abhalten sollten.
In Neukloster des Jahres "ein Nacht oder zwei ungeferlich wann m. g. H. dahin kommt."
Zum Tönnieshof [St. Antonius zu Tempzin] ,ein Nacht oder zwei ungeferlich, wann m. g. H. dahin kommt."
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M. g. H.
32 Hingste 24 Sch. Hafer samt dem awf Haber.
7 Pferde 4½ Sch. Hafer.
4 Pferde 2½ Sch. Hafer.
4 Pferde 3½ Sch. Hafer.
2 Jägerpferde 1½ Sch. Hafer.
3 Pferde 2 Sch. 1 Viert Hafer
2 Jägerpferde 1¼ Sch. Hafer
4 Wagenpferde 4 Sch Hafer.
1 Pferd 3 Viert Hafer
4 Wagenpferde 3 Sch. Hafer.
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Einen Pachtochsen geben jährlich (A.=B. 1560): Banzkow, Plate, Mirow, Goldenstedt, Rastow, Kirch=Jesar, Krebsförden, Görries, Consrade (nur alle 2 Jahre), Gr.=Welzien, Wittenförden, Drieberg, Gr.=Eichsen, Holzhusen, Kl.=Welzien, Lehmkulen, Grevenhagen, Pingelshagen, Böken (Anteil), Warnitz. 1505 (A.=B.) heißt dieser Ochse nicht Pachtochse, sondern ein "fetter Ochse". Der Name Pacht besagt 1560 über den rechtlichen Ursprung der betreffenden Abgabe nichts mehr (s. Bede, S. 31). Einen Ablagerochsen
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geben Lübese und Ülitz gemeinsam mit ihrem Grundherrn, Kraack, Hoort, Moraas, Sülstorf zusammen 2 Ochsen. Hagenow gibt keinen Ablagerochsen, sondern 2 Kühe zum Ablager.
Erst seit 1505 erfährt man etwas von der Abgabe des Ochsen. Der Pachtochse wird jährlich Michaelis an die Amtskasse gezahlt (s. A.=B. 1560 Banzkow), der Ablagerochse beim Ablager erhoben. Dennoch müssen Pacht= und Ablagerochse dieselbe Abgabe sein, und zwar ursprünglich zum Ablager gehören.
Dieser Ochse wird nur in den ablagerpflichtigen Dörfern gezahlt. Die gesamten ritterschaftlichen Dörfer und das städtische Kämmereidorf Zippendorf, die alle vom Ablager frei sind, sind auch von ihm frei. (Von den ablagerzahlenden Dörfern geben den Ochsen auch nicht die des Bistums (Schwerin und die des Domes, die mit dem Recht von Rampe und Hundorf bewidmet sind.) Wenn der Ochse Pacht wäre, müßten auch die grundherrlichen Hintersassen ihn an ihre Grundherren zahlen. Das ist aber nirgends der Fall. Mithin gehört der Ochse ursprünglich zum Ablager, ist aber schon um 1500 zur dauernden Einnahme des Amtes selber geworden. Die Dörfer, die einen Ablagerochsen geben (außer Hagenow), geben diesen ihren Grundherren zu Hülfe (s. Anlage 13). Damit ist klargestellt, aus welchem Grunde in diesen Ortschaften der Ochse zum Ablager weitergezahlt wurde.
Innerhalb eines ablagerpflichtigen Dorfes kommen [dies bestätigt die Richtigkeit der Gleichsetzung] beide, Ablager und Pachtochsen, zusammen nicht vor. Nur Goldenstedt, Rastow, Mirow zahlen jedes Jahr einen Pachtochsen an das Amt und geben außerdem alle drei zusammen jährlich noch einen Ablagerochsen in die Lewitz. Der Grund liegt auch hier klar. In der Lewitz sind jährlich die großen Schweinejagden und die drei Dörfer - beachte ihre geographische Lage! - müssen zu diesen Jagden das Ablager geben, bei dem für die Masse der Jäger und des Trosses ein Ochse durchaus nötig war.
Die im 16. Jahrhundert erworbenen ehemals ritterschaftlichen Orte geben diese Abgabe nicht, obwohl das Ablager bei ihnen eingeführt ist, z. B. Müß, Rugensee, Steinfeld.
Den Ochsen gibt das ganze Dorf gemeinsam, um 1600 wird er in Geld umgerechnet und Einzellast, kann entweder in Geld oder in natura gegeben werden.
Gewöhnlich gibt jedes Dorf einen Ochsen. Sind die Dörfer zu klein, so geben zwei Dörfer einen zusammen, z. B. Grevenhagen mit Pingelshagen, Lübesse mit Ülitz, oder nur alle zwei Jahre einen, z. B. Consrade.
Das Amt Schwerin erhebt noch für den Herzog Ablager aus Klöstern, die nicht in der terra Schwerin liegen, z. B. aus Eldena, Dobbertin. Hierauf gehe ich nicht näher ein, wohl aber noch ganz kurz auf die Leistungen der Reinfelder und Johanniter Besitzungen in unserm Amt.
Consrade und Wittenförden geben ihr Ablager wie andere zahlungspflichtige Ortschaften. In Ülitz aber liegt der Reinfelder Meierhof. Mit der Säkularisation verschwindet er, und das zu ihm gehörige Land wird
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unter Lübesse und Ülitz aufgeteilt (A.=B. 1655). Der Mönchshof selbst gibt nun für sich allein ein Ablager zur Schweinejagd in die Lewitz (Akten venatoria 1547 und A.=B. 1560). Zur selben Jagd geben auch Lübesse und ÜIitz ihr Ablager in die Lewitz. Alle drei aber, die beiden Dörfer und der Mönchshof, geben dazu gemeinsam einen Ablager= oder Lewitzochsen. Außerdem aber entrichten Lübesse und Ülitz noch jedes ein besonderes Rehablager. Es geben nach den Akten venatoria. 1547:
Nach 1550 wurde das Ablager in Geld umgerechnet. Mit dem Ende des Mönchshofes endete auch dessen Ablager. Nur das Geld für den Ochsen wurde auf Lübesse und Ülitz gelegt.
1655 ist Ablagergeld, Ochsengeld, Münzpfennig und Wiesengeldpacht für Nutzung der fürstlichen Lewitzwiesen - s. A.=B. 1560, 1628, 1655 - miteinander verschmolzen und ohne Rücksicht auf den Besitz des einzelnen gleichmäßig so verteilt: in Lübesse jeder Hufner 1 f 10 , 2 Käter je 16 , 1 Käter 11 10 ; in Ülitz jeder Hufner 1 f 10 11 , die Käter: 12 4 , 14 8 , 19 4 , der Büdner 2 8 .
Die Johanniter: Die Priorei Eichsen gibt 2 Nächte Ablager (M. Jbb. I Beilage, Beschwerde der Johanniter). Dazu gibt Goddin jährlich 30 Brote (1547 acta venatoria). Der Komtur zu Kraack entrichtet beiden Herzögen je 1 Nacht Ablager und beiden zusammen: 2 Ochsen, 24 Hammel, 8 Speckseiten, 24 Tonnen Bier, Essig, Zipollen, Weißbrot, Gewürz, Licht und Salz nach Notdurft (A.=B. 1520). Mit dem Eingehen der Komturei hört diese Abgabe auf.
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Die Komtureidörfer zahlen den Ablagerochsen dem Komtur zur Hilfe und geben außerdem:
1655 sind diese Lasten im großen und ganzen Verhältnismäßig, d.h. der Größe des Besitzes entsprechend, verteilt. Der Roggen ist bis auf 1 oder 1½2 Sch. erniedrigt. Die Büdner zahlen nichts. Der Ablagerhafer ist zu dem Bedehafer hinzugelegt. 1628 wird in Hoort, Kraack, Moraas 1 f Pfeffergeld gezahlt. Sülstorf gibt statt dessen 2 3 / 8 Sch. Roggen. 1655 hat das Pfeffergeld spurlos aufgehört, aber der Roggen in Sülstorf ist geblieben.
Anlage 14, zu S. 47 N. 257.
Das Ablager bei Greverus.
Die Geschichte des Ablagerrechtes in Mecklenburg hat Greverus in einem besonderen Teil seiner Rostocker Dissertation (1906) "Zur Geschichte des mecklenburgischen Jagdrechtes" darzustellen versucht. Leider ist der Teil über das Ablager unzulänglich und unbefriedigend, um ganz kurz eine Reihe von Fehlern aufzuzeigen, die durch meine Ausführungen richtiggestellt werden, so ist falsch, daß das Ablager in Medienburg zunächst lediglich in den Klöstern geübt sei. (S. 95. Er zitiert Lehmann S. 96, der spricht von französischen Verhältnissen.) Die Vermutung, ob das Ablager in Mecklenburg eine freiwillige oder pflichtmäßige Abgabe sei, ist müßig. Die M. U.=B. lehren, daß es eine Pflicht ist, und daß auch Kloster Doberan nicht das zeitlich erste Ablager gab (S. 95).
Es geht vor allem nicht an, einen Brief des Abtes von Doberan aus dem 16. Jahrhundert als Hauptquelle zugrunde zu legen und gemäß seiner Auffassung 1 ) die Entwicklung des Ablagers in Mecklenburg darzustellen (S. 96, 97, 99).
Unrichtig ist es, daß Ablager allein zu Hasen= und Schweinejagden gegeben wird (S. 100). Beden und Steuern (S. 95) gab es in Mecklenburg
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entgegen der Meinung von Greverus gerade so früh wie das Ablager. Daß andererseits das Ablager (S. 106) durch das Aufkommen anderer, fester Steuern [welcher?] und Beden mehr und mehr in Vergessenheit geriet, ist falsch.
Der Grundfehler der Greverusschcn Arbeit ist, daß sie das Ablager in Mecklenburg in ziemlich äußerlicher Weise allein auf die nur gelegentliche Notizen bringende Literatur stützt und es verschmäht, tiefer dringende Aktenstudien zu machen. Daher kommt es denn, daß Greverus zur Darstellung des Umfanges des Ablagers im 16. Jahrhundert (S. 187 ff.) die M. Jbb. nachschlägt und hier Nachrichten über Amt Wittenburg ausschreibt, während in den Akten venatoria, die durchzusehen bei dem Thema seiner Arbeit auf der Hand lag - von der Forderung, auch die Amtsbücher zu prüfen, ganz abgesehen -, die ausführlichsten Ablagerregister von fast sämtlichen Ämtern Mecklenburgs aus dem 16. Jahrhundert vorhanden sind, die so ein vortreffliches Gesamtbild der Last des Ablagers gebracht hätten.
Anlage 15, zur Pacht S. 63.
Die Darstellung der Steuerverhältnisse von Hoort und Böken erfolgt nach dem A.=B. 1655. Hoort hat früher den Johannitern gehört. Die Spalte "Kompthur zu Kraack" gibt an, welche Abgaben der Grundherr, also der Johanniterkomtur zu Kraack erhalten hat. Die Spalte "Amt" bezeichnet, welche Leistungen der Landesherr erhalten hat, nämlich Bede, Bedehafer, Münzpfennig und Ablager. Das Ablager ist abgelöst und dem einzelnen als Buttergeld, Ablagerroggen, =hühner und =eier zugeschrieben. Der Anteil des einzelnen am gemeinsam zu entrichtendenden Ablagerochsen fehlt.
Böken gehört dem Amt und denen von Raben. Auch die Kirche zu Cramon hat einen Käter. Im 16. Jahrhundert, s. A.=B. 1560, erhielt das Domkapitel zu Schwerin aus dem Dorf eine Rente von 17 f 8 ß und der Dom selbst eine Rente von 20 ß. Das Domkapitel ist eingegangen und dafür die angezeigte Rente der Domstruktur zu Schwerin überwiesen. Die Kirche zu Zickhusen, zu Trebbow und die Raben auf Stück empfangen in den bezeichneten Hufen Renten.
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Anlage 16, zum Dienst S. 77 N. 56.
Einige Dörfer im Amt Schwerin hatten die Verpflichtung, jedes Jahr ein Fuder Roggen nach Lüneburg zur Saline zu fahren und dafür ein Fuder Salz zu holen. (Jedes Dorf für sich ein Fuder. Bei den kleineren spannen 2 Dörfer zusammen.) Wie alt diese Einrichtung ist, weiß ich nicht. Nachrichten hierüber fand ich erst in den Amtsbüchern 1505 und 1520.
Nach 1560 ist diese Leistung durch Geld abgelöst und zu den Abgaben der Dörfer und des Einzelnen hinzugezählt. (Vergl. Ablager S. 53.)
Es tun die Salzfußre und qeben dafür:
Es ist hier nicht der Ort, weiter auf die Bedeutung des Salzhandels in Lüneburg und dessen Wirkung auf die Politik Lübecks und Mecklenburgs einzugehen. Nachrichten hierüber bringen das M. U.=B., Reg.: Salz, und die acta salinaria des Archivs und die M. J.=B. Ein gutes Bild von dem Salzhandel und seiner wirtschaftlichen und politischen Bedeutung bringt Hermann Heineken "Der Salzhandel Lüneburgs mit Lübeck". Berlin 1908. Emil Ebering. Für Mecklenburg vergl. den Vortrag von Stuhr vom 23. März 1909. (Mecklb. Zeitung vom 24. März.)
Anlage 17, zur Verwaltung S. 101.
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In derselben Form sind die Viehregister über jede einzelne Art des Viehes geführt.
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Amtsschreiber.
Das Bargehalt der Holzvögte ist verschieden hoch, die in Schwerin erhalten 66 und 50 f, der in der Lewitz 30, in Rusch 16 f. Das Deputat ist bis auf ganz geringe Abweichungen für alle dasselbe, nämlich je:
Die beiden Landreiter erhalten je:
Bargeld: 50 f,
Deputat: dasselbe wie bei den Holzvögten.
So stuft sich nach und nach die Besoldung ab, bis endlich der Scharfrichter, der Schließer nur noch Deputat erhalten. [Ihr Bargeld besteht in Gerichtssporteln.]
Auf allen Meierhöfen erhält:
für Lohn und Linnen, außerdem jeder Knecht und jedes Mädchen jährlich 2 paar Schuhe und frei Essen und Trinken; was der gesamte Meierhof das Jahr als Deputat verbrauchen darf, ist nach Anzahl der Personen für jeden Hof festgestellt.
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Anlage 20, zur Verwaltung, S. 109, 110.
Einen Teil der Sporteln 1 ) des Landreiters und des Amtmannes bilden das "Landreitergeld" und das "Amtmannsgenieß". Sie sind Teile von Abgaben öffentlicher und privater Natur, die den jeweiligen Inhabern zur Nutznießung für die Dauer ihres Amtes überlassen waren. 2 )
Als Anteil an ordentlichen Steuern ist die Höhe des jährlich erhobenen Landreitergeldes unveränderlich und bewahrt auch ganz die Eigenschaft einer Steuer, die das Amt für sich erhebt. Wird also z. B. die pflichtige Stede wüst 3 ), so unterbleibt die Zahlung, bis sie wieder besetzt ist. Wird sie vorher verheuert, so erhält der Landreiter zuweilen seine Hebung, so z. B. 1520 in Holthusen 4 ß, in Steinfeld 8 ß von dem Pächter.
Wann den Beamten diese Sporteln zugewiesen sind, läßt sich nicht fest bestimmen. Jedenfalls steht der Landreiter seit mindestens 1454 4 ) im Genuß dieser Einnahme.
In den Bestallungen der Hauptleute im 16. Jahrhundert spielt das Amtmannsgenieß eine große Rolle. Einigen wird diese Einnahme vertraglich entzogen und der Amtskasse überwiesen (z. B. 1537), andern wird gerade das Amtmanndgenieß als persönliche Einnahme vertraglich übergeben. In der Amtsordnung von 1556 befiehlt Johann Albrecht generell (Archiv V 10, 4), daß die Beamten sich mit ihrer vertraglich festgesetzten Besoldung begnügen lassen und diese Gelder zur Amtskasse kommen sollten. Aber vergebens. 1560 (A.=B.) erhalten noch der Landreiter und
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der Hauptmann ihr Genieß. Erst seit ungefähr 1600 (s. A.=B. 1615) sind diese Sporteln als "Landreitergeld" und "Amtmannsgenieß" dauernd zur Amtskasse erhoben.
Das Genieß des Landreiters bestand aus Geld und Naturalien, die Teile der Pacht, der Bede und des Schneidelschweins waren. Die Summe seiner Hebungen betrug 1560 38 f 8 ß 3 . Dazu 2 Dr. 10 Hafer (aus Gr.=Welzien) und 10 Pachthühner (7 aus einem Katen zu Rastow). Von der Pacht erhielt der Landreiter wenig. So außer dem Hafer und den Pachthühnern 8 ß von einem Katen, 1 m von einer Hufe in Meteln. Größer ist der Anteil des Landreiters an der Bede. Hierin bekommt er zuweilen Geld von Hufen, die dann entweder grundherrlich sind (z. B. 1560 in Wandrum, Moltenow, Sülte, Dalliendorf, Lübesse) oder auch als Käter gerechnet werden (z. B. in Hoort 1560). Häufiger, aber nicht Regel, ist es, daß die Käter ihre 4 ß Bede dem Landreiter geben. Die Haupteinnahme war das Schweinegeld. Die meisten zum Schneidelschwein verpflichteten Käter 5 ) zahlten statt des viertel Schweines an das Amt 4 ß an den Landreiter. Landreitergeld geben Dörfer des Domaniums und geistlicher Grundherren. 5 ) Von den ritterschaftlichen Dörfern entrichten nur 4, Dalliendorf, Schadendorf, Steinfort, Wandrum Landreitergeld als Teile der Bede. Es läßt sich nicht ermitteln, nach welchem Grundsatz einmal die Anteile an den Steuern und zum andern in welchen Dörfern sie dem Landreiter überwiesen sind.
Amtmannsgenieß besteht nur ein Bruchteil, nämlich das Kruggeld und einige Geld=, Hühner= und Haferleistungen, aus ordentlichen Abgaben. Das Kruggeld ist die alte, schon bei den Wenden übliche Abgabe der Krüge an den Grundherrn, die hier vom Fürsten dem Hauptmann überlassen ist. Die Hühner=, Hafer= und Geldlieferungen gehören zur Pacht. Der Amtmann hat jährlich zu heben 6 ) in Goldenstedt 1 f 8 ß, Lübesse 7 Hühner, Meteln 1 f 8 ß + 4 sch. Hafer, Mirow 1 f 8 ß, Rastow 1 f 8 ß
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+ 16 Hühner + 1 Dr. 6½ sch. Hafer, Ülitz 7 Hühner, Gr.=Welzien 16 ß + 9 Hühner. An Kruggeld 7 ) jährlich aus Plate, Kraack, Mirow, Goldenstedt, Rastow, Lübesse, Böken, Pampow, Boldela je 1 f für einen Krug, aus Mühlen=Eichsen 2 f von 2 Krügen.
Zu der jährlichen Einnahme des Amtmanns gehörten auch die merkwürdigen, ihrem Ursprung nach unbekannten Gaben aus Wismar und aus Lübeck. 8 ) Am Martinitage kam von der Stadt Lübeck 1 Tonne rheinischer Most auf dem Amte an. Dafür wird der Überbringer frei einquartiert und erhält ein Trinkgeld, das 1560 1 m beträgt. Erst 1817 wurde die Sendung des Martinimannes aufgehoben. Die Stadt Wismar gibt jährlich (A.=B. 1560) auf dem letzten Advent 1 Tonne Schonenschen Hering, Krudebrote und etliche weiße, hölzerne Becher mit Hobelspänen gefüllt. Der Überbringer erhält 1 f 8 ß Trinkgeld. Auch am Donnerstag vor Fastnacht erhalten die Amtleute Krudebrot und weiße, hölzerne, mit Hobelspänen angefüllte Becher. Der Diener erhält 1 Rth. als Trinkgeld. "Welches alles auf den Advent 1649 und Fastnacht 1650 die Stadt Wismar, da es in der Schweden Hände kommen, letztmals gegeben hat" (A.=B. 1655).
Der größere Teil des Amtmannsgenießes waren reine Sporteln, Gelder aus "fallenden und steigenden" Aufkünften, die sich aus Amtsliegenschaften und aus Amtsbefugnissen herleiteten.
1532-1538 waren gewisse Sporteln bei der Bestallung des Hauptmanns nicht ihm, sondern dem Amte vorbehalten. Die Register verrechnen diese Sporteln für sich besonders. Mit ihnen werden bestimmte Ausgaben bestritten. Der Überschuß erst wird an die Amtskasse abgeführt.
Von Michaelis 1537-1538 hat darnach das Amt an Vogtsgenieß für sich vereinnahmt: An Brüchen 9 ) 9½ f; an
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Müllergulden: von dem Müller zu Schwerin, Banzkow, Neuenmühle je ½ f = 1½f (J. s. G. auch je ½ f = 1½ f), Auflaß
10
) 5 f, Ablaß
10
) 3½ f, Geleitegulden 1 f
11
), Hundegeld mit Hundekorn, dies Jahr nichts gefallen
12
), Schweineschneidelgeld
13
) ½ f, Kruggulden . . ., Zoll zu Rogahn 9½ ß, Tappelgeld zu Mühlen=Eichsen 3½ m, weil Gerke Meyer das Jahr 68 Tonnen Bier ausgetappt hat; für Ochsen= und Kuhhäute, die auf der Burg geschlachtet sind, von Chriftoffer dem Schuster empfangen für 29 große Ochsenhäute à 1 f = 43½ m, 9 m für 12 Stier= und Kuhhäute = 52½ m = 35 f; für Schaffelle: 14 dicke Schaffelle à 12 ß = 10½ m. Summa Summarum 68 f 18 ß. Diese Einnahmen sind zu Ausgaben für die Jäger und Rehjäger, für Schuhe fürs Gesinde und für den Beschlag der Pferde verwandt.
Summa der Ausgabe 27 f.
Weitere Einkünfte bezieht der Hauptmann aus dem Mastgeld 14 ), ferner daraus, daß die Untertanen Heu 15 ) außerhalb der Feldmark, auf fürstlichem Gebiet, pachten und erwerben mußten, oder daß sie in Teichen 16 ) fischten, die dem Amt gehörten, und ferner aus dem Holzgeld. 17 ) Sülte 18 ) gibt ihm jährlich 7 sch. Buchweizen. Endlich hat er noch die Nutzung des Wolfsbruches bei Meteln. 18 )
Um 1600 sind einige von diesen Sporteln dem Hauptmann abgenommen und seitdem zur Amtskasse erhoben, nämlich alle Teile von Steuern, dann vor allem das Mast=, Heu=, Fisch= und Holzgeld. 19 )
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1 ) ich lehne es ab, hier den Ursprung und das Wesen der terra - ob sie ein geographischer oder Völkerschafts= oder durch beide bedingter Bezirk ist - zu untersuchen und verweise auf die zu erwartende Arbeit von Joh. Beltz. Nach der herrschenden Ansicht haben die Deutschen die vorgefundenen Slawischen lokalen Verwaltungsbezirke bestehen lassen, so daß die terra vor und nach der Kolonisation räumlich derselbe Verwaltungsbezirk ist. 2 ) Der Name Vogtei wandelt allmählich seine Bedeutung und bezeichnet um die Zeit Wallensteins den einzelnen Bezirk (Beritt) der Landreiter eines Amtes (Inquisitionsprotokoll 1628). Seit Anfang des 18. Jahrhunderts ist der Begriff noch mehr verengert. Jetzt bildet jeder Bauhof mit den nach ihm dienstpflichtigen Dörfern eine Vogtei (Akten des 18. Jahrhunderts bei "Beschreibung des Amtes Schwerin 1748"). 3 ) Terra bis Mitte des 14. Jahrhunderts (lateinische Urkunden), z. B. 1191, I. 151; 1258, III. 1809. (In den Papsturkunden um 1200 taucht ein paarmal für diese terra der Name provincia auf, z. B. 1197, I. 162.) Vogtei z. B. 1359, XIV. 8584 vogedie to Zw., Land z. B. 1356, XIV. 8263, Amt z. B. 1361, XV. 8914. 4 ) S. die A.=B., veste (Schwerin, besonders betont im A.=B. 1655. 5 ) I. 88 und 375 (Ratzeburger Zehntregister). 6 ) I. 375; schon aus I. 150 a. 1190 geht mittelbar hervor, daß Hagenow nicht zur terra Schwerin zählt. 7 ) Da Dümmer im Ratzeburger Zehntregister zu terra Wittenburg gehört und niemals später in irgend welchen Schweriner Akten als zum Amt Schwerin gehörig aufgeführt wird, ist es ohne Belang, Wenn im 15. Jahrhundert ein einziges Mal Einnahmen aus Dümmer in einem Schweriner Schloßregister gebucht werden. 8 ) S. A.=B. des 16. und die Schloßregister des 15. Jahrhunderts. Alt= und Neu=Zachun, Besendorf, Warsow, Kothendorf, ritterschaftliche Dörfer, kommen erst 1496 in der Kaiserbede als im Amt Schwerin gelegen vor. (Diese Nachricht verdanke ich Herrn J. Beltz.) Sie fehlen in dem Schloßregistern, weil aus ihnen das Amt keine Einnahme hat. 9 ) Das dort jetzt noch vorhandene Krumbeck ist im Jahre 1848 auf der Feldmark Kothendorf neugegründet worden (Beiträge zur Statistik Mecklenburgs IV. S. 133). Walsmühlen liegt 1474 mit Dümmer zusammen im Amt Wittenburg (s. Lehnsakten). 10 ) S. Klüver I, Lehnsrolle, wonach 1506 Zülow 2 Lehnspferde zum Amt Schwerin zu stellen hat. Ebenso gehört Zülow 1655 zu unserm Amt. 11 ) Stralendorf ist ursprünglich eine Ortschaft des Amtes Schwerin (1462, Lehnsakten, liegt es in der "Vogtei Schwerin"). Um 1500 kommt |
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es zu Amt Walsmühlen. Das A.B. 1655 führt es wieder zu Amt Schwerin auf, wobei es bis heute geblieben ist Das Amt Walsmühlen ist keine alte terra, sondern ein zwischen 1474 und 1509 neu eingerichtetes Amt (s. S. 1 N. 9). 1509 gehören zu Amt Walsmühlen nur Dümmer, Stralendorf und Walsmühlen (Akten, Amt Walsmühlen). Nach dem A.=B. 1628 liegen zu Amt Walsmühlen Hof und Dorf Walsmühlen, Kothendorf, Dümmer und Dümmerstück, Hof und Dorf Stralendorf, Schossin (Anteil), Schäferei Kowahl, Kirchenlehen zu Parum. 12 ) Wendischhof 1614 (s. Lehnsakten Gottesgabe) zu Amt Schwerin; vorher nirgends erwähnt. 13 ) S. Schloßregister und A.=B. |
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14 ) 1230, I. 375, Schloßregister und A.B. 1167, I. 88 kam terra Breesen zum Bistum Ratzeburg und terra Schwerin zum Bistum Schwerin. Trotzdem sind 1230, I. 375 Gr.= und Mühlen=Eichsen, Schönfeld, Wendelstorf, Goddin, Seefeld, Wüstmark, Rüting Teile der Diözese Ratzeburg. Das Bistum schreibt aber ausdrücklich dabei, daß sie zur terra Schwerin gehören. 15 ) Das Ratzeburger Zehntregister nennt zwei Rüting. Ruting in terra Schwerin und indago Ruting in terra Breesen. Dieses indago Ruting ist das heutige Diedrichshagen. S. Schmalz S. 200, dessen Beweis ich als richtig anerkenne; auch noch aus dem Grunde, weil die Lehnsakten und A.B. bis 1655 keine zwei Rüting kennen. Um 1700 zerfiel Rüting in zwei ritterschaftliche Teile. Danach wurde es um diese Zeit vorübergehend in Ober= und Langen=Rüting geschieden, Seit dem Ausgang des 18. Jahrhunderts hört diese Unterscheidung wieder auf. 16 ) S. A.B. und Schloßregister. Als ein Ort des Amtes wird urkundlich Bobitz [Bobust] nur 1505 A.B. und 1585 (doppelte Landbede), Naudin nur in den Schoßregistern des 15. Jahrhunderts und 1585 erwähnt. Dambeck ist im Ratzeburger Zehntregister am Rande in der Schrift des 13. oder 14. Jahrhunderts nachgetragen (s. N. bei der Urkunde), weil es (Wigger, M. Jbb. 28, S. 191) wie das Kirchspiel Eichsen kirchlich zum Ratzeburger Bistum gehörte. Im Jahre 1335 zählt es zur Grafschaft, mithin zur terra Schwerin (Schmalz S. 217). Da es seit dieser Zeit stetig zum Amt Schwerin gehört, so ist es auch ursprünglich ein Dorf dieser terra. Daß es im Zehntregister am Rande bei der Parochie Beidendorf der terra Breesen nachgetragen ist, besagt nicht, daß es damals zur terra Breesen gehörte. Zu einer ausführlichen Eintragung fehlte es an Platz. Deshalb schrieb man Dambeck bei der benachbarten Kirche, also Beidendorf, bei. Schönhof ist erst im 18. Jahrhundert entstanden. 17 ) S. Ratzeburger Zehntregister, Schildberg gehört 1291, III. 2118, zum Bistum Ratzeburg, deshalb also nicht zur terra Schwerin, vgl. 1167, I. 88. über Rüting in terra Breesen s. S. 2 N. 15. 18 ) 1186, I. 141. 19 ) S. A.B., über Hoppenrade fehlen weitere Nachrichten gänzlich 20 In den Papsturkunden von 1186, I. 141, 1189, I. 149, heißt es, Rampe in provincia Schwerin, in der Papsturkunde 1191, I. 151, Rampe in terra Silasne. Da auch die Nachbardörfer von Rampe im Land Silasne oder Cellesen liegen (Register IV "Silasne"), bildet also der Schweriner See auch urkundlich die Grenze. 21 ) Die Fähre ist ursprünglich ein Teil der Dorfschaft Müß (S. A. B. S. 3 1560 und 1655). 22 ) F. gehört anfangs zu Amt Schwerin, wird als solches 1585 im doppelten Landbederegister zuletzt erwähnt, erscheint vor 1602 nicht in |
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den Neustädter Amtsbederegistern und Akten und wird als zu Amt Neustadt gehörig 1602 zuerst genannt (diese Nachricht verdanke ich Herrn J. Beltz), ist auch nach 1585 aus den Schweriner Amtsakten spurlos verschwunden, ist also um 1600 vom Amt Schwerin abgenommen und zu Amt Neustadt gelegt. 23 ) S. Bederegister Amts Neustadt 1407 ff. Den Hinweis verdanke ich Herrn J. Beltz. 21 ) Beiträge zur Statistik Mecklenburgs IV. S. 109. 26 ) I. 88 a. 1167 wird festgesetzt, daß zum Bistum Schwerin die terra Schwerin, was südlich dieser terra liegt, zum Bistum Ratzeburg gehören soll. Zum Bistum Ratzeburg gehört nun auch Picher (zuerst 1291, III. 2118, so aufgeführt), mithin kann es nicht mehr zur terra Schwerin gehören. Dies wird dadurch bestätigt, daß einerseits die bisher gewonnene natürliche Grenze, die Jasnitz, nördlich von Picher läuft und es ausschließt, und daß andrerseits die Nachbardörfer, die es einschließen, Strohkirchen, Jasnitz und Warlow, zum Amt Neustadt liegen. Nun untersteht Picher schon 1303, V. 2877, dem Grafen von Schwerin. Dies findet seine Erklärung darin, daß 1291, III. 2128, Graf Nicolaus von Dannenberg, dem das Land südlich der Grafschaft Schwerin eignet, seinem Oheim, Grafen Helmold von Schwerin, gewisse, nicht näher bestimmte Gebietsteile verkaufen will. Nach dem 28. Januar 1303 (F. A. Rudloff II, S. 197) sterben die Grafen von Dannenberg aus. 3. Juli 1303 ist die Urkunde des Grafen von Schwerin über Picher datiert. Wann und wie der nun inzwischen das Dorf erworben hat, wissen wir nicht. (Auch nach Rische S. 61 und Schlie III, S. 28 gehört Picher ursprünglich zur Jabelheide.) Die übrige Jabelheide erwarben dann die Herzöge von Mecklenburg, die Rechtsnachfolger der Grafen, erst 1373. Ob sie dies Gebiet sofort zum Amt Schwerin legten, wissen wir nicht. Picher zählt mindestens seit 1409, die ganze Jabelheide seit 1433 zum Amt Schwerin (s. Schloßregister). 26 ) Weder I. 154 a. 1194 noch das Ratzeburger Zehntregister zählen Kirch=Jesar als zur terra Wittenburg gehörig auf. Ferner haben wir gesehen, daß die Sude ganz streng Wittenburg und Schwerin scheidet; darum besteht schon die größte Wahrscheinlichkeit, daß auch Kirch=Jesar, östlich der Sude, zu Schwerin gehört. In den Bederegistern erscheint es 1409/10 nicht, wohl aber schon 1420, 1433 nicht, und von 1454 an durch sämtliche Register und Amtsbücher ständig als zu Schwerin gehörig. Da will es denn doch wenig bedeuten, wenn einmal 1371, XVIII. 10 233, Kirch=Jesar im Zusammenhang mit Hagenow scheinbar zur terra Wittenburg gerechnet wird, deren beider Kirchen bei einer Verpfändung der terra Wittenburg - sonder de kerken Hagenow vnd Jheser -dem Herzog vorbehalten bleiben. Jesar, so meine ich, ist nur deshalb ausdrücklich hier erwähnt, um jeden Irrtum und Übergriff zu vermeiden, weil es einmal Hagenow benachbart ist und anderseits die daran stoßenden Dörfer der terra Schwerin, Moraas, Kraak, Hoort, Zachun, nicht im Besitz des Herzogs, sondern der Johanniter und des Adels sind. Der Sudenhof ist erst im 16. Jahrhundert in den A.=B. erwähnt. |
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27 ) M. Jbb. 59, v. Schulz, Verpfändung mecklenburgischer Ämter. |
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28 ) I. 217, 229, 230. 29 ) Das halbe Amt Schwerin, nicht, wie Rische S. 12 und 13 erzählt, die halbe Grafschaft, I. 275 das halbe ampt Schwerin, III. 1696 medietalem castri Sverinensis actotius terre adiacentis, I. 229 half delen udi Sverin. III. 1698 heißt es nur pro terra sua in Zwerin, I. 524 pro bonis, que habebat in Zwerin. 30 ) I. 275, I. 305, vergl. I. 524, III. 1696, 1698. 31 ) Rische S. 36. |
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32 ) V. 3045. 33 ) VII. 4416 castrum et civitatem Zwerin cum advocacia et omnibus attinenciis necnon cum omagio vasallorum ad dictas municiones et terram spectantium. 34 ) XIV. 8263. 35 ) Zu ammetluden vnde tu wogheden ouer vnse lant. 36 ) vnde ouer al dat, dat dar tuhort vnde af vallen mach an renten, pleghen, beden, broken, vnde an nutten vnde an al deme, dat dar los is vnde noch los werden mach. 37 ) XIV. 8306, Christian Bozel, aduocato nostro. |
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38 ) XV. 9174, Johann Berchteheyle, Vogt zu Schwerin. 39 ) 1365, XV. 9359. 40 ) S. die beiden Urkunden im Archiv zu Schwerin pacta domus, fürstliche Schulden. |
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41 ) Die erste Verpfändung wegen der Zahlung von 15 000 Rtlr. S. 7 1594 scheint also gar nicht in Kraft getreten zu sein, sondern Sophie von Dänemark wird gleich darauf 35 000 Rtlr. zugelegt haben. 42 ) Archiv: pacta domus fasc. VI. Geschehen ist diese Teilung, wie F. A. Rudloff II S. 556 wohl richtig vermutet, um unmittelbare Kollisionen zwischen beiden Hofhaltungen zu vermeiden, da das übrige Land Albrecht und Johann gemeinsam regierten. 43 ) S. Akten vogt, Namen der Vögte. 44 ) F. A. Rudloff III S. 51 ff. 45 ) Rostock, Wismar, Parchim, Neubrandenburg, Friedland, Schwerin, Güstrow, Waren, Röbel, Malchin, Sternberg, Teterow; später auch Woldegk (F. A. Rudloff S. 91). 46 ) Archiv. Fürstl. Landesteilung 1520 Vol. VI, fasc. 3 . |
S. 7 |
47 ) Aus Plate, Banzkow, Schwerin, Fähre, Garlitz; der zu Rogahn S. 8 ist Amtmannsgenieß. 48 ) S. Amtmannsgenieß S. 205. 49 ) Jeder Amtmann hat zu den Zollbüchsen und Mehlbüchsen je einen Schlüssel. In beider Beamten Gegenwart werden sie geöffnet. 50 ) Wie aus der beabsichtigten Gesamtteilung nichts wurde, wolle man bei F. A. Rudloff nachlesen. R. gibt an, es sei ein gemeinsamer Vogt für jede der vier Vogteien gehalten. Das stimmt aber nicht, es sind je zwei Vögte vorhanden. S. Teilungsakten 1520. 51 ) F. A. Rudloff III, 1. S. 153 erwähnt nichts von gemeinsamen Ämtern, andrerseits ist nachweislich seit 1535 nur ein Vogt vorhanden, der, wie urkundlich (s. Akten, Vogt) feststeht, von dem Schweriner Herzog ernannt wird und nur ihm eidlich verpflichtet ist. Weiter kennt auch das |
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Teilungsregister und Vertragsinstrument von 1534 (pacta domus, fasc. VI) keine gemeinsamen Ämter mehr. 52 ) S. F. A. Rudloff III, 1 S. 147, 157. Dazu S. 119, 144, 145, 147, 149, 157. |
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S 9. |
53 ) Ich greife hier über das sonstige Endjahr 1655 hinaus, um darzutun, wie die terra, das Amt Schwerin, endlich aufgelöst und verteilt wird. |
Die Grundherrschaft im Amt. | |
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1 ) IM folgenden versuche ich in aller Kürze eine allgemeine Übersicht über den Entwicklungsgang der Grundherrschaft in Mecklenburg zu geben, wie ihn die einzelnen Nachrichten der Quellen dieser Arbeit erkennen lassen. |
Die Johanniter. | |
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1a ) 1217, I. 230, mit dem Hochgericht und exactio erworben. 2 ) 1227, I. 340, mit petitio, expeditio, Burg= und Brückenwerk und allen übrigen Diensten, wozu der populus terrae verpflichtet ist. 3 ) 1275, II. 1358, gehört ihnen mindestens schon die Mühlengerechtigkeit. 1381, XX. 11 327, ist es schon Sitz des Compthurs. 4 ) S. Schloßregister und A.=B. über das Jahr der Erwerbung haben wir keine Nachricht. Seit dem 15. Jahrhundert gehört es den Johannitern. 5 ) 1200, I. 165, nur die dos der Kirche zu Eichsen, aus der später wohl der Hof gebildet sein wird. Sonst waren noch der Adel (M. Jbb. I. Anhang) und das Ratzeburger Kapitel (s. M. U.=B. u. A.=B.) hier Grundherren. 6 ) 1200, I. 165, das Blutgericht behielt damals noch der Fürst. Eichsen und G. stnd von Burg= und Brückenbau und jeder exaetio außer Landwehr frei. 1269, II. 1172, werden die bisher im Amt erworbenen einzelnen Privilegien durch eine Gesamturkunde bestätigt, die 1381, XX. 11 327, wiederholt und aufs neue bestätigt wird. Nach ihr geben Bede: Hoort, dessen Maß der ursprünglichen Befreiung hiervon wir nicht kennen, und Sülstorf, wo der vieldeutige Ausdruck exactio die unzweideutige Erklärung Bede (petitio) nicht zuließ (s. S. 27 Anm. 8). |
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7 ) Die Geschichte der Johanniter im Amt Schwerin und besonders eingehend den Prozeß hat Lisch, M. Jbb. I, dargestellt. Er ist für das Folgende unser Gewährsmann. 8 ) S. Lisch, M. Jbb. I, und A.B. 1505, 1520, 1560. 9 ) Das Straßengericht entwickelt sich in Mecklenburg seit dem 14. Jahrhundert (s. Register des M. U.=B. und Glöckner, M. Jbb. X). 10 ) M. Jbb. I, S. 31. 11 ) v. Pflugk=Harttung, Die inneren Verhältnisse des Johanniterordens in Ztschr. für Kirchengeschichte Bd. 20, S. 150: "Welche Rechte der Brüderschaft nach unten hin zunächst über ihre Gutsangehörigen und sonst abhängigen Leute zustanden, richtete sich nach den verliehenen Privilegien und erblichen Verhältnissen. In der Grafschaft Schwerin hatten sie die Hochgerichtsbarkeit, in Böhmen (1319) ebenfalls." |
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Kloster Reinfeld. | |||||||
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12 ) a. 1371, XVIII. 10 200. Urk. Albrecht II., in der alle Verleihungenan Reinfeld zusammengefaßt sind. Die einzelnen Orte sind schon viel früher von den Zisterziensern erworben. |
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Consrade | 1265, | II. | 1039, 13 h | mit allen Gerechtsamen und Hoheitsrechten verliehen. Das Amt behält nur die Landwehr, innerhalb des Amtes Schwerin zu leisten. | |||
1270, | II. | 1186, 6 h | |||||
Ülitz | 1218, | I. | 245, 20 h | ||||
I. | 246 das ganze | ||||||
Dorf bestätigt. | |||||||
Lübesse | 1218, | I. | 245, 9 h | ||||
I. | 246, 6½ h | ||||||
1219, | I. | 252, die Hälfte | |||||
bestätigt. | |||||||
1240, | I. | 507, 2 h | |||||
1242, | I. | 536, 4½ h | |||||
1246, | I. | 582, L. und Ülitz | |||||
ganz bestätigt. | |||||||
Wittenförden | 1332, | VIII. | 5303, ganz. | ||||
1285, III. 1804, 1809, erwirbt es Lositz bei Ülitz, dessen Bauern gelegt werden und dessen Besitzer durch 7 h in Krebsförden und Warsow entschädigt wird. 1292, III. 2192, wird etwas Lositzer Acker gegen Rastower Acker vertauscht und letzterer zu Ülitz gelegt. Lositz ist dann verschwunden, die Feldmark zu Lübesse oder Ülitz gekommen. Diplomatisch echt ist nur die große Urkunde von 1371, in der die Verleihungen der einzelnen Dörfer zusammengefaßt sind. Die Urkunden aus dem 13. Jahrhundert über die einzelnen Dörfer sind eine Fälschung des 14. Jahrhunderts (s. die Einleitung des M. U.=B. I, S. XXIII ff.). Die Mönche haben, so schließe ich, diese Fälschungen begangen, um die Bewidmung von 1371 zu erlangen. Vielleicht waren damals die Originale schon ähnlich vermodert wie die echte Reinfelder Urkunde des 13. Jahrhunderts, die auf uns gekommen ist (s. M. U.=B. I. S. XXV). Die in den gefälschten Urkunden überlieferten Tatsachen stehen mit den uns sonst bekannten - soweit ein Vergleich möglich - nicht im Widerspruch, stimmen z. T. ganz überein (z. B. die Hufenzahl in Lübesse und Ülitz im 13. und im 16. Jahrhundert) |