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XI.

Die

Besitzungen der Grafen von Schwerin

am linken Elbufer

und

der Ursprung dieser Grafen,

vom

königlich hannoverschen Staatsminister a. D.

Freiherrn von Hammerstein zu Verden.

Auszug aus der Original=Abhandlung.


Mit drei Karten und drei Holzschnitten.


Abtheilung I.

U nter diesem Titel ist vor kurzem in der Zeitschrift des historischen Vereins für Niedersachsen zu Hannover, Jahrgang 1857 S. 1 bis 190, ein ausführlicher Aufsatz des Berichterstatters, des königlich hannoverschen Staatsministers a. D. Freiherrn v. Hammerstein zu Verden, correspondirenden Mitgliedes des meklenburgischen Vereins, erschienen, welcher auch in Meklenburg volle Aufmerksamkeit verdient.

Für den Gegenstand waren auch in Meklenburg erhebliche Materialien hauptsächlich durch den Archivrath Dr. Lisch gesammelt, welcher im Jahre 1851 längere Zeit die Archive der lüneburgischen Klöster durch Vermittelung des Landschaftsdirectors von Hodenberg zu Celle durchforschte. Der Verein für meklenburgische Geschichte hatte daneben den jetzt verstorbenen Dr. von Duve zu Ratzeburg aufgefordert, weiteres Material zu sammeln und solches neben Herausgabe eines correcten Abdrucks der ältesten Lehnrolle der Grafen von Schwerin zu bearbeiten und zum Druck zu fördern. Dieser hat die Arbeit zwar begonnen, hat sie indessen nie vollenden können.

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Erwünscht war es daher, daß der Freiherr von Hammerstein für denselben Zweck Material gesammelt hatte, und sich erbot, unter Benutzung des in Meklenburg gesammelten Materials den Gegenstand in einem größeren Aufsatze zu behandeln. Es ist demselben dazu dieses Material einschließlich des vom Dr. von Duve gesammelten und von dem meklenburgischen Verein erworbenen zu Gebote gestellt, und es ist der obengedachte Aufsatz die Frucht seiner Arbeiten und des vereinigten Materials.

Die nachfolgende Uebersicht des Aufsatzes wird unsern Lesern gewiß nicht unwillkommen sein, da durch diese Arbeit eine nicht unwesentliche Lücke in der ältesten meklenburgischen Geschichte ausgefüllt wird und zugleich für Aufhellung der Geschichte des großherzoglichen Hauses dadurch interessante Beiträge geliefert sind.

Für die Darstellung der Besitzungen der Grafen von Schwerin am linken Elbufer dient die Lehnrolle der Grafen, welche Masch im Archiv für Niedersachsen, Jahrgang 1838, Heft I, Nr. 5, S. 96-104, nach einer incorrecten Abschrift veröffentlicht hat, und welche der gegenwärtige Aufsatz nach einer correcten, vom Archivrath Lisch nach dem Originale besorgten und corrigirten Abschrift liefert, als Grundlage. Außerdem haben die vom Dr. v. Duve gesammelten Regesten, 98 an der Zahl, welche größten Theils aus der Forschung des Archivraths Lisch hervorgegangen sind, und die von dem Verfasser gesammelten, 76 Urkunden umfassenden Regesten, unter denen 20 noch nicht von Duve und Lisch gekannte sich befinden, dazu die Daten geliefert.

Es enthält, nachdem die Abtheilung I. des Aufsatzes der Einleitung gewidmet ist, die Abtheilung II. den Abdruck der Lehnrolle, begleitet von hinlänglich reichen topographischen und geschichtlichen Nachweisungen; Abtheilung III. enthält die gedachten Regesten von Urkunden, welche die schwerinschen Besitzungen am linken Elbufer nachweisen, Abtheilung IV. eine Zusammenstellung über den Umfang sämmtlicher Besitzungen nach den Gegenden der Belegenheit, so wie über die Zahl der Lehnleute, Zahl der Zehnten und der größern Güter; Abtheilung V. entwickelt den Ursprung der verschiedenen linkselbischen Besitzungen der Grafen; Abtheilung VI. behandelt die Ursache des Verschwindens derselben, und Abtheilung VII. endlich giebt die Ergebnisse, welche sich aus der angestellten Untersuchung für die Herkunft der Grafen von Schwerin herausgestellt haben.


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Abtheilung II.

Hinsichtlich der Lehnrolle ist es dem Verfasser gelungen, den größten Theil der in derselben vorkommenden Ortschaften nach ihrer Belegenheit aufzuhellen und viele der darin genannten Lehnleute festzustellen. Wir lassen hier einen vollständigen Abdruck dieser Rolle nebst den erläuternden Noten des Aufsatzes um so lieber folgen, als sie das Fundament der ganzen Abhandlung bildet, im großherzoglich meklenburgischen Geheimen Archive aufgefunden und in meklenburgischen Schriften bisher nicht gedruckt worden ist.

Die Lehnrolle der Grafen von Schwerin.

Die nachstehende Lehnrolle setzt Masch in seinem in der Einleitung erwähnten Aufsatze in die Zeit von 1274-1299, weil der darin vorkommende Hermann Ribe 1290 lebte und weil von den im Eingange vorkommenden Grafen von Schwerin Gunzelin II. 1274 und sein Nachfolger Helmold II. 1299 starben.

Herr v. Duve hat nach seinen hinterlassenen Notizen noch folgende Conjecturen über die Zeit der Abfassung aufgestellt: "Graf Helmold II. zu Boitzenburg trat unterm 5. November 1274 (in die Nonarum Nov.) 8 Mansen in Kl. Hakenstedt ab. Diese Urkunde ist aber älter als die Lehnrolle, wie §. 26 derselben zeigt. - Der Eingang erwähnt nur einer durch den Grafen Helmold bewerkstelligten Belehnung, am Schluß der Lehnrolle aber wird von anderer Hand hinzugefügt: Nos Gunzelius contulimus etc. Dieser Gunzelius kann kein anderer als Graf Gunzelin IV. sein, welcher vor dem 6. December 1284 verstorben sein soll und 1276 regierender Graf zu Schwerin ward, bei welcher Gelegenheit verabredet war, daß die Vasallen die Lehne von beiden Grafen empfangen sollten (vgl. Rudloff Th. II, S. 66, Not. 1.), während Graf Helmold vom Tode seines Vaters an bis zum Vergleich vom 2. August 1276 die Regierung allein geführt hatte."

Da nun der Eingang der Lehnrolle nur von einer vom Grafen Helmold ertheilten Belehnung redet und die Vasallen binnen Jahr und Tag muthen mußten, so hatte Herr v. Duve anfänglich die Ansicht, die Lehnrolle müsse bis zum 6. December 1284 vollendet sein. Er hat diese Ansicht später berichtigt, indem er aus §. 18 der Lehnrolle schließt, daß sie erst nach dem 12. März 1294 vollendet sein könne. Während

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nämlich gewiß ist, daß die Besitzungen zu Veerßen und Brodesende erst 1292 von denen von Hitzacker verkauft wurden, findet sich in der Lehnrolle im §. 18 schon Manegold von Estorf mit Dorf, Mühle und Zehnten von Veerßen nebst Brodesende aufgeführt. Duve nimmt dabei an, daß die Rolle nicht nach der Zeitfolge der Belehnungen, auch nicht mit genauer Beobachtung der Ordnung, worin die Orte neben einander liegen, verfertigt sei, vielmehr ihr Zweck nur eine Zusammenstellung der sämmtlichen Belehnungen gewesen sei, welche der Graf Helmold seit dem Tode des Vaters nach und nach zu verschiedenen Zeiten bewerkstelligt habe. Dazu würden dem Verfasser der Rolle die Namen zugestellt sein; mangelnde Kunde über die Lage der Oertlichkeiten haben dabei gehindert, die Namen in eine gehörige Ordnung zu bringen; er werde die Namen nicht alle haben lesen können, daher hin und wieder die Auslassungen und die oft corrupte Schreibart.

Und in der That bestätigt ein genaues Studium der Rolle in jeder Weise diese Vermuthungen.

Die Lehnrolle der Grafen von Schwerin (1294).

Nach einer Abschrift vom Originale durch den Archivrath Lisch zu Schwerin. * )

Hec sunt bona sita ultra Albiam que comes Helmoldus de Zwerin mortuo patre suo connte Gunzelino in pheodo suis hominibus porrexit.

§. 1. Hermannus Ribe de Thune recepit ab eodem duas villas tantum, videlicet Grabowe et Moyzliz 1 ).

§. 2. Item dominus Olricus de Thune villam Sulendorpe 2 ) et vnam domum et decimam in Bretze 3 ) et decimam in Thodemannesborh et villam Rokestorpe 4 ).


*) Die Zahlen der §§. sind erst jetzt hinzugefügt.
1) Statt tantum las Masch terram, und gerieth dadurch in den Irrthum, unter Grabowe das Land Grabow in Meklenburg zu vermuthen. Moyzliz ist Meusließen, Amts Bodenteich, eingepfarrt zu Suhlendorf, Grabowe wahrscheinlich das Dorf Grabau, Amts Bodenteich, eingepfarrt zu Suhlendorf; in beiden Orten hatten später die Groten von Brese, wahrscheinlich als Lehnsnachfolger der Ribe von Thune, Höfe.
2) Suhlendorf, Amts Bodenteich.
3) Breetze, früher Amts Lüne, jetzt Amts Bleckede. 1324 verkauften Otto und Johann von Thune einen Hof in Breetze dem Kloster Lüne (Bilderbeck's ungedruckte Urkunden Th. I, St. 3, S. 18). Thomasburg, Amts Lüne, war 1124 Besitzung des oldenburgischen Klosters Rastedt (Lappenberg's Hamb. Urkundenbuch); später gehörte das Lehn des Zehntens den Edeln von Boldensele, die dasselbe dem Ritter Johann von Thun als Aussteuer der Schwester mitgaben (Bilderbeck, ungedruckte Urkunden, I, 1, 54 u. 55).
4) Rohstorf, Amts Lüne.
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§. 3. Item Luder de Eueringe 5 ) vnum mansum in Reinestorpe 6 ).

§. 4. Item Hillemarus et Hinricus de Lintlo supra Sultam 7 ) III or marcarum redditus et in Suthdorpe 8 ) decimam.

§ 5. Item Hunerus de Odem IIII or slavos in Redemuzle 9 ) et vnum mansum in Rethmere 10 ) et duas domos in Wesende 11 ) et decimam in Dreinlinge 12 ) et villam Scireneken 13 ) et vnam domum in Hintberge 14 ).

§. 6. Item Hermannus Leo curiam in Reinestorpe 6 ) et duo sunder ibidem.

§. 7. Item Johannes et fratres sui de Lobeke 15 ) III domos in Hobere 16 ) et vnam domum in Jerstorpe 17 )


5) Die Everingen schriehen sich von Deutsch= und Wendisch=Evern, Amts Lüne, und hatten laut der herzoglich lüneburgischen Lehnrolle bedentende Lehnstücke von den Herzogen.
6) Reinstorf, Kirchdorf Amts Lüne, ursprünglich dem Kloster Rastedt gehörig. Vergl. Regesten vom 6. Mai 1266 (No. 20), 5. Sept. 1310 (No. 57), 17. Sept. 1310 (No. 58) und 28. Sept. 1330 (No. 95).
7) supra sultam, die Saline in Lüneburg, Sülze genannt.
8) Süttorf, Amts Bleckede, wird hier gemeint sein, nicht Süttorf, Amts Oldenburg, denn Henricus de Lintlo kommt in Urkunden vor, die in der Gegend von Bleckede ausgestellt sind, und war Advocatus ducis in Bleckede 1284. Mechtild, Wittwe des Ritters Heinrich von Lintlo, verkauft 1314 den Schmalzehnten von Sutthorpe an das Kloster Scharnebeck (Lisch, Urk. des Geschlechts von Maltzahn, Band I, S. 479). Der Zehnten von Süttorf gehörte auch später an das Kloster Scharnebeck (Maneke, Beschreibung des Fürstenthums Lüneburg I, 310).
9) Redemoißel, Amts Clenze zu Lüchow, Pfarre Crummasel.
10) Rettmer, Amts Lüne. 1317 verkauft Eberhard von Odeme eine Curia im Dorfe Rethmere an das Kloster St. Michaelis (Bilderbeck's Deductio pro jurisd. omnimoda des Kl. St. Michaelis, Beil. 53).
11) Wetzen, Amts Salzhausen.
12) Dreilingen, Amts Ebstorf.
13) Scireneken könnte Schierhorn, Amts Salzhausen, sein. (Horn bedeutet im Lüneburgischen ein Eichenholz, daher es leicht an die Stelle von eken treten konnte.) Wahrscheinlicher ist aber, daß es Schieringen, auch Schierke genannt, ist, jetzt Forsthaus im Kirchspiel Barskamp, Amts Bleckede, denn die Verleihung der ganzen Villa deutet auf wendische Gegend; eine solche kommt in sächsischer Gegend sehr selten vor.
14) Himbergen, Amts Medingen, und zwar namentlich Brok=Himbergen, da das Kirchdorf Himbergen im Jahre 1142 zu den Besitzungen des Klosters Uelzen (Oldenstadt) gezählt wurde.
6) Reinstorf, Kirchdorf Amts Lüne, ursprünglich dem Kloster Rastedt gehörig. Vergl. Regesten vom 6. Mai 1266 (No. 20), 5. Sept. 1310 (No. 57), 17. Sept. 1310 (No. 58) und 28. Sept. 1330 (No. 95).
15) Ein Johann von Lobeck kommt vor 1280 (Scheidt 468), 1287 (Scheidt 467), 1288 (Scheidt zu Moser 697), Johannes advocatus in Lüneburg 1289 (Schlichthorst III, 264), Johannes et L. famulus 1289 (Scheidt 44), Baldewin, Gerlach, Johann 1316 (Scheidt 474), Gerlach 1354 (Scheidt 339), Johann 1321 (Scheidt 281).
16) Höver, Amts Medingen. 1354 traten die von Lobeck ihre Taberna genannte Curiam in Salzhausen dem Kloster St. Michaelis ab, das ihnen (  ...  )
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et vnam domum in Versene 18 ) et vnam domum in Sustede 19 ) et decimam in Berkewinkele 20 ) et decimam in Solekestorpe 21 ) et dimidiam villam Cholme 22 ).

§. 8. Item Johannes Bintreme IIII or domos in Soreve 23 ) et vnam domum in Hombroke 24 ).

§ 9. Item Bertoldus de Ullesen curiam in Lideren 25 ) cum attinenciis suis omnibus et duas domos in Soltendike 26 ) et duas domos in Hamerstorpe 27 ) inpheodatas et villam Cozebode 28 ).

§. 10. Item Luder Moltzan vnam domum in Berscampe 29 ) que soluit annuatim chorum vnum.

§. 11. Item dominus Jerricus de Berscampe 30 ) villam Geithin 31 ) et villam Riddereschen 32 ).


(  ...  ) dafür die von demselben besessen gewesene Curia in Hobere zurückgab (Bilderbeck's Deductio, Beil. 56).
(  ...  ) Jastorf, Amts Medingen.
18) Veerßen, Amts Oldenstadt.
19) Kl. Süstedt, Amts Oldenstadt, an Veerßen grenzend.
20) Brokwinkel, Amts Lüne. Hier hatten die von Lobeck auch einen Hof und eine Kothe, die sie an die Stöteroggen zu Lüneburg 1334 verkauften (Büttner's Patricier von Lüneburg).
21) Solchstorf, Amts Medingen, im Corvey'schen Register des Abts Saracho als Scheltestorpe aufgeführt, 1142 zum Kloster Uelzen gehörig. 1316 wird von denen von Lobeck das ganze Dorf Zolkesdorpe an das Kloster Medingen verkauft (Scheidt, vom Adel S. 475); 1326 wird von den Grafen von Schwerin denen von Lobeck das Eigenthum des Lehnrechts der Advocatie und des Zehntens übertragen (Harenb., hist. Gandersh. S. 1715). 1346 wird es vom Kloster Medingen abermals gekauft (Lyßmann's Nachricht vom Kloster Medingen S. 31).
22) Vielleicht Holm, Amts Salzhausen, und nicht Olm, Amts Lüne, das nur aus neuen Anbauern besteht; jedoch läßt die Verleihung der Villa, die in der Regel nur bei slavischen Dörfern vorkommt, mehr auf einen wendischen Ort schließen; es können daher in Betracht kommen: Köhlingen, Amts Bleckede, und Köhlen, Amts Lüchow.
23) Serau, Amts Clenze zu Lüchow, Pfarre Küsten.
24) Hambrock, Amts Oldenstadt. Johannes Bintrem verkaufte das Gut zu Quirle an das Kloster Medingen.
25) Groß= und Klein=Liedern, Amts Oldenstadt; 1142 als Kloster Uelzensche Besitzung Lidheren genannt.
26) Soltendiek, Amts Bodenteich.
27) Hamerstorf, Amts Oldenstadt.
28) Cussebode, Amts Wustrow, Pfarre Bühlitz.
29) Barskamp, Amts Bleckede. Hier besaßen noch Ritterlehne die Grafen von Dannenberg und die Edlen von Boldensele.
30) Jerricus de Berscampe kommt 1267 vor, wo er Höfe zu Teendorf und Tatendorf bei Ebstorf an das Kloster Ebstorf verpfändet (Spilcker's Grafen von Wölpe, S. 234).
31) Göttien, Amts Clenze zu Lüchow, Pfarre Crummasel, vielleicht aber auch Kattien, Amts Bodenteich, oder Keddien, Amts Hitzacker.
32) Reddereitz, Amts Clenze zu Lüchow, Pfarre Clenze.
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§. 12. Item Wipertus de Moldessem duas domos in Hanhusen 33 ) et piscationem ibidem et mast ad LX a porcos.

§. 13. Item Wernerus de Edendorpe decimam in Rodestorpe 34 ).

§ 14. Item Bertoldus de Thodemannesborh III Slavos in Gorenthin 35 ).

§. 15. Item Pridam et Wasmotus de Knesbeke 36 ) decimam in Widdorpe 37 ) prope Bardewic et villam Dolene 38 ) et III viros in Tolzeuanze 39 ).

§. 16. Item Hinricus de Meltzinge III domos ibidem 40 ) ettres domos in Honbenekestorpe 41 ) et tres domos in Bernhusen 42 ) et dominium siluarum per has tres villas.


33) Hansen, Amts Oldenstadt, und Fischereien der Gerdau daselbst; die Mast wird sich auf die Hansen=Südstedter Holzung beziehen, in welcher die von Estorff zu Veerßen später Holzgerichtsherren waren. Wegen des Zehntens zu Hansen siehe die Regesten von 1293 und 1294, und wegen eines an die Groten verliehenen Hofes zu Hansen die Regeste von 1316. - Siehe auch weiter unten in der Lehnrolle die Verleihung an Heinrich von Wittorf und Gebhard von Berenvelde über Höfe in Hansen.
34) Rohrstorf, Amts Medingen.
35) Etwa Göttien, Amts Clenze zu Lüchow, oder Zarenthin bei Rosche, Amts Oldenstadt, oder der im Forstort Göhrde, Amts Hitzacker, untergegangene Ort Göhrde; letzterer das Wahrscheinlichste, da Thomasburg davon nicht fern. - Göhrde bei Schnega kommt wohl nicht in Betracht, da dort die Thodemannesborgh nicht vorkommen.
36) Wasmodus de Knesebeck 1300 (Pfeffinger I, 398), 1303 (Steffens 228, 229), 1315 (Samml. I, 22, No. IX.), Paridam 1279 (Hempel 12), Wasmod et Paridam 1309 (Lenz, S. 79, § 23).
37) Wittorf, Amts Pattensen, war 1004 dem Kloster Kemnade geschenkt (Falke, Tradit. Corb. 905). 1351 überließen die von dem Knesebeck den Zehnten zu Wittorf mit denen zu Dreckharburg und Oldershausen sammt dem Lehne, das sie davon gehabt, denen von dem Berge (Gerken, Fragm. march. II, 51, 62).
38) Nicht Döhle, Amts Sauhausen, sondern Dallahn, Kirchspiels Suhlendorf, Amts Bodenteich, wo die von dem Knesebeck noch gegenwärtig begütert sind. "Ganz Dallan" ist in der Designation der lüneb. Lehne der von dem Knesebeck, nicht aber in den alten lüneb. Lehnrollen (Pfeffinger I, 801).
39) Tolstefanz, Amts Clenze zu Lüchow, Pfarre Crummasel. 1330 besaß Paridam II. von dem Knesebeck Tolstefanz; im märkischen und lüneb. Lehnbrief der Knesebeck fehlt es (Pfeffinger I, 817). Das lüneb. Lehnregister von 1330-1352 nennt unter den Knesebeck'schen Lehnstücken Tolzefolz de molen.
40) Das ibidem bedentet hier ohne Zweifel Meltzingen, Amts Ebstorf, wo die von Meltzing urkundlich begütert waren. Sie verkauften um 1300 villam totalem in Meltzing an das Kloster Ebstorf (Ebstorfer Archiv). Graf Gunzelin von Schwerin giebt dem Kloster auch das Eigenthum und die Advocatie über diese Güter 1300 (Ebstorfer Archiv).
41) Hohen=Bünstorf, Amts Medingen, Pfarre Barum. (Siehe hierüber auch die Regesten.)
42) Barnsen, Amts Oldenstadt, Pfarre Gerdau.
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§. 17. Item Elyzabeth relicta Frederici Aurifabri 42 ) et filius eius decimam in Melbeke 43 ).

§. 18. Item dominus Manegoldus de Estorpe 44 ) villam et decimam et molendinum in Versene 45 ) et villam Brodesende 46 ) et decimam in Bercdorpe 47 ) et villam Suthdorpe 48 ) et villam Stockem 49 ).

§. 19. Item dominus Hinricus de Dannenberge villam et molendinum in Stretze 50 ).

§. 20. Item Conradus balistarius 51 ) vnum mansum in Eyleslene 52 ).

§. 21. Item Johannes de Brunesrode 53 ) decimam et duas domos in Holecsem 54 ).


42) Fridericus Aurifaber, burgensis in Luneburg, 1239 (Pfeffinger II, 129). Die Aurifabri zu Lüneburg heißen später, wie es scheint, von Laffert.
43) Melbeck, Amts Lüne.
44) Manegoldus de Estorpe, miles, kommt vor in Urk. Von 1264 des Abts zu Lüneburg.
45) Veerßen, Amts Oldenstadt, noch jetzt von Estorffsches Gut; 1292 an die von Estorff von den von Hitzacker verkauft (Maneke II, 37; auch Pfeffinger I, 440).
46) Brunsenne, früher Dorf, jetzt Wald der von Estorff bei Veerßen.
47) Nicht Bargdorf, Amts Medingen, Pfarre Wichmansburg, denn da hatten den Zehnten die von Schwerin (Maneke I, 387), sondern das jetzt wüste Dorf Bergdorf, bei Göddingen, Amts Bleckede, wo die von Schack, die mit denen von Estorff eines Stammes sind, noch 1375 1/4 des Zehntens an die von Dannenberg verkauften (Maneke I, 358).
48) Süttorf, Amts Oldenstadt.
49) Stöcken, Amts Oldenstadt.
50) Streetze, Amts Dannenberg.
51) Balistarius ist offenbar der Rüstmeister bei Kriegszügen für das Belagerungszeug (einen solchen hatte Heinrich der Löwe 1177 vor Demmin), das Geschlecht ist nicht zu muthmaßen. Cunradus Balistarius erscheint übrigens auch als Zeuge in einer Urkunde von 1273, durch welche Bischof Gerhard von Verden dem Kloster Ebstorf den von Burchard von Lüchow gekauften Zehnten zu Kolkhagen, Amts Lüne, bestätigt (ex cop. Ebstorf.).
52) Nicht genau zu ermitteln; vielleicht Eilsleben bei Seehausen im Magdeburgischen, wo nach der Regeste 15 die Grafen Bestiz hatten. In Walther's Sing. Magdeb. II, 45, kommen als Zeugen 1196 vor: Ludolfus und Reinerdus de Eileslene; bei Gerken, dipl. vet. March. II, 436 im Jahre 1281 ein Bruno de Eilslene. Bei dem Auftreten des Cunradus Balistarius in einer Stift=Verden'schen Urkunde neben Gerlagus de Botelo ist jedoch der Ort eher im Sprengel des Stifte Verden zu suchen; nicht fern von Kolkhagen liegt Wester= und Oster=Ehlbeck, Amts Salzhausen, sonst Amts Winsen a. d. Luhe; dieses hieß im Mittelalter Eylebeke und es kann das in der Rolle sehr wohl in Evleslene corrumpirt sein.
53) Johann von Brunsrode erscheint in einer Urkunde Herzogs Heinrich von Braunschweig, de dato Braunschweig 1282 (Scheidt zu Moser, Urk. Vorrede XLII.); ein Johannes de Brunesrothe auch 1243, 1244, (  ...  )
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§. 22. Item dominus Ecbertus iunior de Asseborh 55 ) officium in Edemessem 56 ) et VIII mansos in minori Hakenstede 57 ).

§ 23. Item Bertoldus et Arnoldus de Velthem 58 ) villam Swalendorpe 59 ).

§ 24. Item dominus Bertoldus Goz IIII or mansos in Biscopestorpe 60 ) prope palus.


(  ...  ) 1254 als Advocatus in Hannover (Archiv des hist. Vereins f. N. S. 1849, S. 406; vergl. 1859, S. 319).
(  ...  ) Da Holxen, Amts Oldenstadt, hier als zu entfernt von Brunrode bei Braunschweig nicht in Betracht kommen wird, und da die Brunsrode im Lüneburgischen sonst überall nicht vorkommen, so scheint Hötzum, Kirchdorf, südöstlich von Braunschweig, hier der genannte Ort zu sein. Es gehörte überdies (nach Bege und Hassl) zur Vogtei Evesen, die im folg. §. vorkommt. Hötzum heißt auch in Urk. des Johannes miles 1320 für das Marienkloster zu Braunschweig Hotselem (Pistorius VIII, 2340) und in Urk. Herzogs Albrecht von 1252 (ibid. VIII, 2343) Hoctsenen.
55) Ein Ecbertus de Asseborgh war 1248 Zeuge bei der Urkunde des Herzogs Otto wegen Schenkungen an das Kloster Wienhausen (Pfeffinger II, 79); ein anderer Ecbertus de Asseborgh 1296, consiliarius et miles des Herzogs Albert, Zeuge in der Urk. vom 11. Kal. Nov. 1296 des Herzogs Albert. Von 1200 bis 1347 kommen viele Ecberti de Asseburg mit den Beinamen der ältere und der jüngere vor. Bege, Gesch. Braunschw. Burgen, führt sie sämmtlich auf und nennt die vorkommenden Besitzungen. Darunter sind Edemissen und Kl. Hakenstedt nicht zu finden.
56) Officium ist wohl eine Villication, wofür der Ausdruck bekanntlich oft gebraucht wird. Edemissen, vielleicht Edemissen, Amts Meinersen. Hier war übrigens auch der Sitz eines Gohgräfen. - Wahrscheinlicher aber Eveßen bei Lucklum im Braunschweigischen: denn zu Eveßen besaß die Familie von Asseburg bereits 1466 (Gerken Dipl. vet. March. I, 496) und noch 1725 (Bege Braunschweig. Burgen S. 10) das Kirchlehn, das auch wohl Officium genannt wird. Eveßen war (nach Bege und Hassel) eine Vogtei, zu der auch Hötzum und Volzum gehörten (siehe § 29).
57) Kl. Hakenstedt (siehe weiter unten).
58) Die Familie von Veltheim wird von den Herzogen von Braunschweig belehnt laut ihres Lehnbriefes: "mit einer Dorfstelle zu Schwalendorf, dem Hagen und dem Streitholze daselbst, die sie von den Grafen von Schwerin gehabt hatten."
59) Swalendorpe, nicht weit von Gevensleben, Amts Schöningen im Braunschweigischen (vergl. Jahrbücher des Vereins für meklenb. Gesch., Jahrgang 6, S. 183).
60) Nicht Bisdorf, Amts Fallersleben, Pfarre Rhode, wobei prope palus bedeuten könnte: unsern des Palus Drömling; vielmehr ist wegen der Beziehungen zu der vorstehenden Verleihung Biscopestorpe ein Wüster Dorf in der Nähe von Gevensleben, Amts Schöningen im Braunschweigschen, welches in der Nähe der großen Niederung (prope palus) liegt. (Vergl. Jahrbücher des Vereins für meklenb. Gesch., Jahrgang 6, S. 181.) Siehe auch die Regesten No. 59 und 60 von 1312 und 1313. Nach (  ...  )
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§. 25. Item Hinricus Perzeuale 61 ) villam Suthene 62 ) et duos viros in Malsleue 63 ).

§. 26. Item Johannes et Aluericus de Donstede III 1/2 mansos in paruo Wanzleue 64 ) et I 1/2 mansum in Remekeresleue 64 ) et VI areas ibidem quas archiepiscopus Magdeburgensis comiti porrexit in restaurxuit VIII mansorum in paruo Hakenstede quos donauit ecclesie m Helmestede 65 ).

§. 27. Item Eckehardus de Boyceneborh 66 ) aduocaciam in Kethelendorpe 67 ) et decimam in Telligmere 68 ) et vnam domum in Slockem 69 ).

§. 28. Item dominus Johannes de Bodendike 69 ) decimam in Holzele 70 ) et decimam in Hasle 71 ) et decimam in Ekkendorpe 72 ).


(  ...  ) Braunschw. Anz. 1746, S. 73 wurde auch schon 1285 laut Urk. der Zehnten und ein mansus von Rudolpho dicto Coro (Coze?) redimirt.
61) Henricus Perzeval in Salzwedel 1287 (Lenz, Brandb. Urk. I, S. 135, No. LVIII.), 1290 burgensis de Soltwedel (ibidem 145), 1289 (Gerken, fr. March. II, 26, No. XII.).
62) Süthen, Amts Clenze bei Lüchow, Pfarre Küsten.
63) Malsleben, Amts Wustrow, Pfarre Bergen a. d. Dumme.
64) Kl. Wanzleben und Remkersleben, unsern Wanzleben im Magdeburgischen. Wanzleben war von der Herzogin Oda an das Stift Gandersheim geschenkt, s. Urk. Königs Otto I. von 946 bei Harenberg.
64) Kl. Wanzleben und Remkersleben, unsern Wanzleben im Magdeburgischen. Wanzleben war von der Herzogin Oda an das Stift Gandersheim geschenkt, s. Urk. Königs Otto I. von 946 bei Harenberg.
65) Kl. Hakenstedt bei Erxleben im Magdeburgischen. Die Urkunde über die Donation an das Kloster zu Helmstedt von 1274, von Graf Helmold coram archiepiscopo ausgestellt, siehe in den Regesten No. XXIV.
66) Eckenhardus de Boyzeneborgh kommt 1278, 1282, 1284 in Urkunden vor, dann noch 1291 in Urkunden Herzogs Otto Strenuus als dessen Consiliarius; 1315 relicta quondam Eggehardi militis de Boyceneburch. (Siehe auch Urk. Regeste No. XI.)
67) Kettelstorf, Amts Medingen, Pfarre Himbergen, ehemalige Besitzung des Stiftes Corvey (Registr. Sarachonis), der Zehnten 1142 in den Händen des Klosters Uelzen (Oldenstadt).
68) Telmer, Amts Ebstorf. Mit dem Zehnten waren, nach dem Verzeichniß in Spilcker's Gesch. der Grafen von Wölpe, die Herzoge von Braunschweig=Lüneburg Seitens des Stifts Verden belehnt; daher die Grafen von Schwerin nur Aftervasallen waren. Uebrigens war Eckhard von Boitzenburg auch Wölpescher Vasall in Telmer.
69) Johannes et W. de Bodendyke (Scheidt, v. A. 122, No. II.), 1318 Johannes miles dictus de Bodendyke (Samml. ungedr. Urk. I, 154, No 1.).
69) Johannes et W. de Bodendyke (Scheidt, v. A. 122, No. II.), 1318 Johannes miles dictus de Bodendyke (Samml. ungedr. Urk. I, 154, No 1.).
70) Holzen, Amts Lüne, Pfarre Wendhausen. 1321 überließen die von Bodendike ihre Lehnsherrschaft wegen Holzele dem Kloster Lüne (Steffens, Geschlechts=Geschichte der von Campe S. 94).
71) Haaßel, Amts Medingen, Pfarre Alten=Medingen. 1286 (Steffens S. 223) schenkten die von Bodendike Boldewin, Werner und Johann die Rechte am Zehnten zu Haaßel dem Kloster Medingen. Siehe Regesten Urk. von 1262 No. XII.
72) Eichdorf, Amts Bleckede, Pfarre Nahrendorf.
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§. 29. Item dominus Geuehardus de Bortuelde IIII or curias in Volcquerdessem 73 ).

§. 30. Item Wernerus et frater eius . . . . duas domos in Gruwinge 74 ) et vnam domum in Bodense 75 ) et duarum domorum advocaciam in Morthusen 76 ).

§. 31. Item Conradus de Honekesbutle III mansos in Holdenstede 77 ).

§. 32. Item dominus Hinricus de Widdorpe IIII or mansos in Thomene 78 ) cum omni iure et IIII or Slavorum aduocaciam in Gromazle 79 ) et VI Slavorum aduocaciam in Nendorp 80 ) et vnius uiri aduocaciam in Holekesne 81 ) et vnum uirum in Gruwinge et vnum uirum in Boltesne et II viros in Hanhusen 81 ) et II viros in Meltzinge 82 ) et vnum uirum in Edendorpe 83 ) et vnum uirumin Svnstorpe 84 ) et XVIII uiros in Berme 85 ).


73) Wohl nicht Volkersheim, der uralte von Cramm'sche Besitz im braunschweigischen Amte Salder, obwohl urkundlich die von Bortfeld zwei Höfe "ad Volkessen" vom Stift Gandersheim zu Lehn trugen (Harenberg, S. 1554), auch nicht Volkse, Amts Gifhorn, Pfarre Leiferde, das auch Volkwerdeßen geschrieben wurde, Hodenberg's Lüneburger Lehnregister S. 19; (darnach war das ganze Dorf Volkse herzogliches Lehn der von Gustedt. S. 31 daselbst.) Am ehesten vielmehr Volzum bei Salzdalum, unfern Braunschweig. Hier, damals geschrieben Volthzem, gab 1320 Otto dux 1 mansus an das Marienkloster in Braunschweig. Ein Volquardessen, das nahe bei Braunschweig liegen muß, und vermuthlich dieses Volzum ist, kommt auch bei Harenberg im Güterverzeichniß des Klosters St. Cyriaci zu Braunschweig vor. Volzum gehörte auch mit Hötzum zur Voigtei Eveßen (nach Bege und Hassel), und sowohl Eveßen als Hötzum kommen in der Lehnrolle vor, §. 21 und 22.
74) Graulingen, Amts Oldenstadt.
75) Bodense soll wohl das unmittelbar an Graulingen grenzende Böddenstedt, Amts Oldenstadt, sein, das auch wohl Böddensen vom gemeinen Mann genannt wurde. Bahnsen, Amts Oldenstadt, ist es wohl nicht, da das sonst gewöhnlich im Mittelalter Bodenhusen geschrieben wird. Vielleicht ist es aber auch Boldensen, Amts Bodenteich, das auch im lüneb. Lehnregister S. 32 Nr. 342 Bodensen genannt wird.
76) Marxen am Berge, Amts Salzhausen, Pfarre Amelinghausen.
77) Holdenstedt, Amts Oldenstadt.
78) Es ist zu lesen Thörvene und gemeint Thörve, Kirchspiels Himbergen, Amts Oldenstadt, wo 4 pflichtige Hausstellen. - Im Originale steht Thomene. G. C. F. Lisch.
79) Crummasel, Amts Clenze zu Lüchow, Pfarre Crummasel, doch hieß auch ein Theil der Dorfschaft Meusließen, Amts Bodenteich, Crummasel.
80) Nendorpe ist, da Slaven da wohnen, entweder Niendorf, Amts Medingen, Pfarre Römstedt, oder Niendorf, Amts Wustrow, Pfarre Schnega.
81) Holxen, Graulingen, Bohlsen und Hansen, Amts Oldenstadt.
81) Holxen, Graulingen, Bohlsen und Hansen, Amts Oldenstadt.
82) Meltzingen, Amts Ebstorf.
83) Edendorf, Amts Medingen, Pfarre Wichmansburg.
84) Sinstorf, Amts Hittfeld zu Harburg; wahrscheinlicher ist B in S corrumpirt, und es ist Kl. Bünstorf, Amts Medingen, gemeint. - Das Original hat Svnstorpe. G. C. F. Lisch.
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§ 33. Item Guntherus de Hoya 86 ) dimidiam decimam in Lutthen 87 ) et vnam domum.

§ 34. Item Johannes Balch 88 ) villam Sacheue 89 ).

§ 35. Item Lippoldus de Doren villam Coleve 90 ) et decimam in Merschene 91 ).

§. 36. Item Druthleuus de Benesholte 92 ) decimam in Morschen 91 ).§. 37. Item Johannes Greuing 93 ) decimam in Stendorpe 94 ).

§ 38. Item Bernardus Sprenger 95 ) VII 1/2 wich. in Suthdorpe 96 ).

§. 39. Item Wernerus et Olricus de Dalenborh decimam unius domus in Wichmannestorpe 97 ) et decimam trium domorum in Bonestorpe 98 ).


(  ...  ) Barum, Amts Medingen. Das Dorf hat nach dem Medinger Erbregister 18 Höfe, und wird daher gemeint sein; ein zweites Barum lag im alten Amte Bütlingen, wird aber nicht in Betracht kommen, da hier die Herzoge von Sachsen=Lauenburg herrschten.
86) Guntherus de Hoya kommt 1227, 1233, 1247 und 1251 als Ministerial der Grafen von Hoya vor (v. Hodenberg's Hoyer Urkundenbuch). Siehe auch Urk. Regeste No. 27.
87) Luttum, Amts Verden.
88) 1280 Johannes Balch, vasallus Ottonum, Alberti et Ottonis March. Brandenb. (Gerken II, 355).
89) Gr. und Kl. Sachau, Amts Clenze zu Lüchow, Pfarre Bühlitz.
90) Köhlau im Kirchspiel Suhlendorf, Amts Bodenteich, oder Gohlau, Amts Clenze zu Lüchow, Pfarre Crummasel.
91) Maschen, Amts Pattensen zu Winsen a. d. L., Pfarre Hittfeld.
92) Die Benesholte waren ein Zweig der Doren, daher der Zehnten von Maschen bei beiden vorkommend.
91) Maschen, Amts Pattensen zu Winsen a. d. L., Pfarre Hittfeld.
93) Johannes Greving kommt vor in Urk. von 1275 (Pfeffinger II, 218), 1278 (Scheidt zu Moser 698), 1284 (Samml. ungedr. Urk. I.), 1318 (daselbst), 1291 (Lisch, Urk. des G. Malzahn I. No. CCV. Nachtrag).
94) Steddorf, Amts Medingen, Pfarre Bienenbüttel.
95) Bernardus Sprengere, Zeuge in Urk. Herzogs Johann von 1273 (Jung, de jure salinarum, VII, 83). Die Sprenger war Vorganger der Spörcken auf Lüdersburg.
96) Suttorf, Amts Oldenstadt, oder Amts Bleckede.
97) Wichmannsdorf, Meierhof Amts Ebstorf, jetzt Forst des Klosters St. Michaelis. Der Hof wurde (laut Bilderbeck's Deductio pro jurisd. omnimoda) durch Urk. von 1432 am Dreikönigstage von den Herzogen Otto und Friedrich mit Gericht, Vogedye etc. . etc. . dem Kloster St. Michaelis zu Lüneburg übertragen. 1330-1350 war Lüdeke von Everingen vom Herzoge mit dem Meierhofe zu Wichmannsdorf belehnt (lüneb. Lehnrolle S. 27).
98) Bohndorf, Amts Lüne, Pfarre Alt=Medingen. Auch Hohen=Bünstorf bei Medingen, unfern Wichmannsdorf, wird mitunter Bonestorpe geschrieben, und ein Dorf Conestorpe, jetzt Köstorf, gab es bei Dahlenburg, Amts Bleckede.
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§. 40. Item Anthonius de Thune villam Hintberge 99 ) et villam Ayendorpe 100 ) in pignore.

§. 41. Item Hinricus de Borh in Harena vriborh 101 ) XX modios fabarum Stadensis mensure et bona et lithones in Vrentvlethe 102 ) et in Haselwerdere 103 ) et decimam in Dobenvlete 104 ) et decimam in Berge 105 ).

§. 42. Item Segebandus de Elstorpe 106 ) vnum mansum in Luwe 107 ) et vnam domum in Szesenze 108 ).

§. 43. Item Aluericus et Geuehardus Scocke 109 ) decimam in Ozstede 110 ) et dimidiam decimam in Elstorpe 111 ) et decimam in Graft 112 ) et decimam in Horethvlete 113 ) et decimam in Bramhorste 114 ) et decimam in Heinboke 115 ) et decirnam trium mansorum in Querenvlete 116 ) et trium mansorum decirnam in Twilenvlete 117 )


99) Himbergen, Amts Medingen. 1666 gehörten aber fast alle Höfe zu Himbergen an das Amt Oldenstadt; daher vielleicht Brockhimbergen nahe bei Himbergen.
100) Eyendorf, früher auch genannt Igendorpe, Amts Salzhausen, Pfarre Salzhausen.
101) Horneburg, Amts Horneburg, wo die von Borch das Castrum lange inne hatten. 1272 Hinricus de Borch (Pratje Altes und Neues I, 51) mit Daniel de Bliderstorpe (siehe oben).
102) Vrentfleth unbekannt.
103) Haßelwerder, jetzt Neuenfelde im Altenlande.
104) Dobenfleth, nicht mehr bekannt, aber ohne Zweifel im Altenlande.
105) Barge, Dorf im Kirchspiel und Amte Stade.
106) Ob hier das Geschlecht von Elstorf im Bremischen oder das Geschlecht von Estorff im Lüneburgischen gemeint ist, bleibt zweifelhaft; in beiden kommt der Name Segeband häufig vor.
107) Luwe ist wohl nicht Neukirchen im Altenlande, Parochia nova Lhu in Mss. genannt, sondern Lübeln, Amts Clenze zu Lüchow, oder Lüben, Amts Bleckede.
108) Zeetze, Amts Clenze zu Lüchow, Parre Bühlitz.
109) Alverich und Hermann Scocke haben den Zehnten von Ochsenwerder vom Grafen von Holstein zu Lehn 1253 (Lappenberg I, 480).
110) Vielleicht Ostedt, Amts Bodenteich, oder Oitzen, Amts Oldenstadt; wahrscheinlich aber das nahe bei Ebstorf gelegene Oitz=felde, dessen Zehnten, wieder Ebstorfer, später zur Probstei des Klosters Ebstorf gehörte.
111) Soll wohl Ebstorf, Amts Ebstorf, sein, wo die Scocke Besitz hatten; sonst Elstorf, Amts Moisburg.
112) Graft, Theil von Frankop, Amts Jork.
113) Horethvlete, wahrscheinlich Huthfleth, Amts Jork, im Altenlande.
114) Bramhorste ist wohl Brambostel, Amts Ebstorf.
115) Heinboke ist Heimbuch, Amts Salzhausen, Pfarre Hanstedt.
116) Querenvlete ist wohl das Quarrenvlethe der Nordheimschen Besitzungen in der Grafschaft Stade, aber jetzt nicht mehr zu finden. Daß es mit Twielenfleth genannt wird, deutet auf einen, vielleicht von der Elbe verschlungenen Ort im Altenlande, Quarrenfleth kommt als Ort des Kirchspiels Twielenfleth noch vor in der Uebersicht der Gerichte im Altenlande (Zeitschr. des hist. V. für Niedersachsen 1856, I, S. 97).
117) Twielenfleth, Amts Jork.
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et decimam in Mothemore 118 ) et decimam in Rimeringe 119 ).

§. 44. Item Wernerus Cuuesten 120 ) decimam m Glindensere 121 ) et decimam in Byhusen 122 ) et Scult supra Teche 123 ) qui soluit annuatim XV wich. siliginis et decimam in Sustede 124 ) curiam ibidem quam ab ipso tenet


118) Mothemore, der Hof to dem Mohr bei Estebrügge im Altenlande, der in bulla Borchardi episc. Brem. erwähnt wird (Grupen's Orig. Harburg. S. 127). Derselbe Hof, Mathemere, kommt vor im Stiftungsbrief des Klosters zu Buxtehude (Altkloster) von 1197.
119) Rimeringe, vielleicht das Rideke im Kirchspiel Estebrügge (Grupen Orig. Harburg. S. 121), sonst Reimerdingen, Amts Schneverdingen.
120) Ein Cuuesten kommt in keiner Urkunde jener Zeit und auch später nicht vor. Der Name könnte daher nur Beiname sein, und bedeutet etwa, wenn der Schreiber sich verlas und verschrieb, und de Weste oder de Westede statt Cuuesten zu lesen wäre, als Hauptsitz des Wernerus den weiter noch vorkommenden Ort Weste, Amts Medingen. - Oder der Name deutete einen Sitz im Dorfe Küsten, Amts Clenze zu Lüchow, an, und der bedeutende Besitz, der hier darunter verzeichnet ist, wurde einer anders lautenden Familie angehören, welcher Wernerus Cuuesteu selbst angehörte. Aus den Ortschaften, wo der Besitz vorkommt, glaube ich schließen zu dürfen, daß der Besitz der jetzt ausgestorbenen Familie von Lobeck angehörte, welche mit der Familie von Meding eines Stammes war. Die Familie hatte schon sonst schwerinschen Besitz; laut der Lehnrolle oben: in Höver, Jastorf und Kl. Süstedt, und diese Orte kommen hier wieder vor. Es ist daneben sonst bekannt, daß dieselbe in Weste der Hauptgutsherr war und Antheil am Holze hatte, wo die von Meding noch begütert sind; Weste kommt aber hier 2 Mal vor. Auch in Kollendorf und Drögen=Nottorf waren die von Meding begütert. Der Name Werner ist überdies, wie in dem Medingschen Geschlechte, so in dem Geschlechte der Lobeck häufig. - Nach einer Urkunde von 1321 bei Pfeffinger I, 13 verkauft Wernerus de Mirica den Zehnten zu Bargfeld an das Kloster Ebstorf; hiernach könnte man den Wernerus Cuuesten für einen de Mirica halten; allein man kennt einen Besitz dieses Geschlechts bei den übrigen in Betracht kommenden Gütern nicht.
121) Glindensere, vielleicht Glinstedt, Amts Zeven, Pfarre Rhade, das im Mittelalter Glindestede heißt (Verdener Geschichtsquellen I, 35). Zu beachten ist jedoch, daß das jetzt hamburgische Moorburg bei Harburg 1390 Glindesmor hieß und den militares de Hiddesacker gehörte (Cranz Saxonia Lib. 10, pag. 267).
122) Byhusen, Amts Zeven, Pfarre Selsingen.
123) Da sich neben dem Worte scult kein Abkürzungszeichen findet, so ist dasselbe nicht durch scultetum zu erklären, sondern durch scult, eine Abgabe (una pensio in Amelinghusen que pensiones vulgariter dicuntur scult. Urk. der Grafen von Holstein von 1293 bei Pratje Altes und Neues I, S. 30 und 31). Ein Ort Teche ist nicht aufzufinden; vielleicht ist einer der verschiedenen Orte: Zehntweg bei Stellenfleth, Kirchspiels Freiburg im Lande Kehdingen, Zehntweg in der Bauerschaft Isensee, Kirchspiels Osten, Zehntweg in der Bauerschaft Hüll im Kirchspiel Osten gemeint, da Zehnten geschrieben wurde: Tegn, Techen.
124) Kl. Süstedt, Amts Oldenstadt, oder Gr. Süstedt, Amts Ebstorf.
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Albertus de Lutthere et medietatem decimarum in Wezstede 125 ) et Suthdorpe 126 ) et decimam in Berenvelde 127 ) et IIII or domos in Hobere 128 ) et vnam domum in Jerstorpe 129 ) et vnam domuni in Vitzendorpe 130 ) et vnam domum in Wezstede 125 ) et duas domos in Coldendorpe 131 ) et vnam domum in Hilderdinge 132 ) et duas domos in Golderdinge 132 ) et vnam curiam in Nordorpe 133 ) quam ab ipso tenetWernerus ibidem manens et vnam curiam in Remestede 134 ) quam ab ipso tenet Helmericus ibidem manens.

§. 45. Item filii Geuehardi de Berenvelde 135 ) aduocaciam V domorum in Bodenhusen 136 ) et duarum domorum in Holthusen et duarum domorum in Boltessen 136 ) et V domorum in Hanhusen 136 ).

§. 46. Item Crucemannus villam Wopoyse 137 ).

§. 47. Item Rudolphus miles de Haren 138 ) villam Gorenthin 35 ).


125) Weste, Amts Medingen, Pfarre Himbergen.
126) Süttorf, Amts Oldenstadt.
127) Bargfeld, Amts Oldenstadt, wovon die von Berenvelde sich schrieben.
128) Höver, Amts Medingen.
129) Jastorf, Amts Medingen.
130) Uitzendorf soll ohne Zweifel das nahe bei Jastorf liegende Oitzendorf, Amts Medingen, sein, und nicht Witzendorf, Amts Soltau.
125) Weste, Amts Medingen, Pfarre Himbergen.
131) Kollendorf Amts Medingen.
132) Hilderdinge könnte der ausgestorbene Ort Hillersbüttel im alten Amte Winsen a. d. L. in der Nähe von Amelinghausen sein, wo das Kloster Medingen 2 Höfe hatte; indessen wahrscheinlich stehen Hilderdinge und Golderdinge in Nachbarschaft und sind Hillern, früher genannt Hilderdingh (Hodenberg's Verdener Geschichtsquellen I, 29) und Wolterdingen, letzteres sonst lüneburgisch, jetzt beide Amts Schneverdingen im Stift Verden (Gollern, Amts Medingen, ist es schwerlich, da das in der Lehnrolle an anderen Orten als Golckerden vorkommt). Auch kann das unfern Hillern im Amte Schneverdingen belegene Gilmerdingen unter Golderdinge verstanden sein; dasselbe heißt im Mittelalter Gilderinnge und Gilderminge (Verdener Geschichtsquellen I, S. 30). Es gab auch ein ausgestorbenes Dorf Heringen bei Horndorf, Amts Bleckede, nicht fern von Gollern, Amts Medingen, und von Göddingen, Amts Bleckede, aber es ist nicht wohl anzunehmen, daß dasselbe Hilderdinge geschrieben sei (Maneke I, 360 und 363).
132) Hilderdinge könnte der ausgestorbene Ort Hillersbüttel im alten Amte Winsen a. d. L. in der Nähe von Amelinghausen sein, wo das Kloster Medingen 2 Höfe hatte; indessen wahrscheinlich stehen Hilderdinge und Golderdinge in Nachbarschaft und sind Hillern, früher genannt Hilderdingh (Hodenberg's Verdener Geschichtsquellen I, 29) und Wolterdingen, letzteres sonst lüneburgisch, jetzt beide Amts Schneverdingen im Stift Verden (Gollern, Amts Medingen, ist es schwerlich, da das in der Lehnrolle an anderen Orten als Golckerden vorkommt). Auch kann das unfern Hillern im Amte Schneverdingen belegene Gilmerdingen unter Golderdinge verstanden sein; dasselbe heißt im Mittelalter Gilderinnge und Gilderminge (Verdener Geschichtsquellen I, S. 30). Es gab auch ein ausgestorbenes Dorf Heringen bei Horndorf, Amts Bleckede, nicht fern von Gollern, Amts Medingen, und von Göddingen, Amts Bleckede, aber es ist nicht wohl anzunehmen, daß dasselbe Hilderdinge geschrieben sei (Maneke I, 360 und 363).
133) Drögen=Nottorf, Amts Medingen.
134) Römstedt, Amts Medingen.
135) Die von Berenvelde (Bargfeld) schrieben sich von Bargfeld, Amts Oldenstadt. Gevehardus de Berenvelde 1297 testis in Urk. über den Zehnten von Bodendorpe (Steffens 215).
136) Bahnsen, Holthusen, Bohlsen und Hansen, Amts Oldenstadt, alle vier nahe bei Bargfeld.
136) Bahnsen, Holthusen, Bohlsen und Hansen, Amts Oldenstadt, alle vier nahe bei Bargfeld.
136) Bahnsen, Holthusen, Bohlsen und Hansen, Amts Oldenstadt, alle vier nahe bei Bargfeld.
137) Wappens, Amts Oldenstadt. Die Cruzemann waren Vorgänger der von dem Knesebeck auf Langenapel, ein altmärkisches Geschlecht, auch Besitzer eines Burglehns zu Lüchow.
138) Rodolfus de Haren kommt als Zeuge vor in der Urkunde (  ...  )
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§. 48. Item Theodericus de Mimg src="gif_images/symbol_v_ring8x13.gif" alt="v ring" type="float"/>le 139 ) vnam domum in Westerwemede 140 ).

§ 49. Item Borchardus et fratres sui Hermannus et Theodericus de Luchowe 141 ) II villas Cetene et Ketzin 142 )

§. 50. Item Theodericus et Segebandus de Widdorpe dimidiam decimam in Oselerestorpe 143 ) et decimam in Wethelenborstele 144 ) et villam Ganzeve 145 ) et villam Jergevisle 146 ) et decimam et iudicium ibidem et vnam domum in Golderden 147 ) et II as domos in Nendorpe 148 ) et vnam domum in Tangendorpe 149 ) et vnam domum in Wedessem 150 ).

§. 51. Item Christianus de Vllesen villam Moylinge 151 ).

§. 52. Item Johannes de Weya 152 ) curiam in Bodegen 153 ) cum omnibus attinenciis suis et vnam domum ibidem et duas domos in Hemese 153 ) et II as domos in Leslem 153 ).


(  ...  ) Herzogs Otto des Strengen von 1289 bei Scheidt vom Adel 44 in Privil. der Stadt Dahlenburg (letzterer nahe lag der Ort, nachmalige Forst Göhrde) und ebenfalls 1289 in Urk. des Klosters Oldenstadt (Ullessen) wegen der bona slavicalia (Zeitschrift des histor. Vereins für Niedersachsen, 1852, Heft I, S. 44).
(  ...  ) Etwa Göttien, Amts Clenze zu Lüchow, oder Zarenthin bei Rosche, Amts Oldenstadt, oder der im Forstort Göhrde, Amts Hitzacker, untergegangene Ort Göhrde; letzterer das Wahrscheinlichste, da Thomasburg davon nicht fern. - Göhrde bei Schnega kommt wohl nicht in Betracht, da dort die Thodemannesborgh nicht vorkommen.
139) Theodericus de Mule hatte auch den Zehnten zu Weyhe von den Grafen von Schauenburg=Holstein vor 1283. Siehe Note zur Urk. Regeste 42 und 43.
140) Westerweyhe, Amts Oldenstadt.
141) De Luchowe sind hier nicht die Grafen von Lüchow, sondern deren Ministerialen, die Lupi de Luchow, die mehrfach den Namen Burchard führten.
142) Hohen=Zeten, Amts Oldenstadt, und Ketzien, Amts Oldenstadt. Wäre statt Cethene etwa Cetheue zu lesen, so würde statt Hohen=Zeten das ausgestorbene Dorf Cetau, Amts Dannenberg, sonst Amts Hitzacker, das den von Dannenberg zu Lüchow noch vor kurzem gehörte, gemeint sein.
143) Oselerestorpe vermuthlich Ohlendorf, Amts Pattensen zu Winsen a. d. L. (So wurde Eilstorf, Amts Rethem, im Mittelalter Eselerestorp genannt.)
144) Wettenbostel, Amts Ebstorf.
145) Gansau, Amts Oldenstadt, Pfarre Rätzlingen.
146) Jarlitz, Amts Oldenstadt.
147) Gollern, Amts Medingen, Pfarre Römstedt.
148) Niendorf, Amts Medingen, Pfarre Römstedt.
149) Tangendorf, Amts Pattensen zu Winsen a. d. L.
150) Wetzen, Amts Salzhausen, Pfarre Raven.
151) Moislingen, Amts Bleckede, Pfarre Nahrendorf.
152) Die von Weyhe, mit dem Erbsitz Weyhe, Amts Brinkum, sonst Syke, kommen bei Achim mit Güterbesitz vielfach vor.
153) Baden, Emsen, Leßel, Amts Achim. Ueber den Besitz der Grafen von Schwerin im Amte Achim, vergl. auch Regesten Urk. 11 von 1250. danach war auch Bernhard von Baden Lehnmann der Grafen.
153) Baden, Emsen, Leßel, Amts Achim. Ueber den Besitz der Grafen von Schwerin im Amte Achim, vergl. auch Regesten Urk. 11 von 1250. danach war auch Bernhard von Baden Lehnmann der Grafen.
153) Baden, Emsen, Leßel, Amts Achim. Ueber den Besitz der Grafen von Schwerin im Amte Achim, vergl. auch Regesten Urk. 11 von 1250. danach war auch Bernhard von Baden Lehnmann der Grafen.
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§. 53. Item Johannes de Bachtenbroke 154 ) decimam in Edestorpe 155 ) et decimam in Clecke 156 ).

§. 54. Item Dethardus et Bolto et Gerhardus milites de Wozstrove 157 ) et fratrueles ipsornm villas Naulitze 158 ), Zebelin, Kove, Moltzin, et II os mansos in Bernebeke et Hemehuse 158 ) decimam et duos choros siliginis in terra Vllesen 159 ) qui regis tributum nuncupantur.

§ 55. Item Borchardus Lupus de Luchowe 160 ) et fratres sui villam Szweput 161 ).


154) Johannes de Bachtenbroke in Urk. Hilleboldi für das Kloster Buxtehude 1265 (Schlichthorst III, 257, 258, No. XI).
155) Wahrscheinlich Evestorf, Amts Moisburg, unfern Bachtenbrok, das im Altenlande lag.
156) Clecken, Amts Hittfeld zn Harburg, Pfarre Hittfeld.
157) Thithardus de Wustrow, Zeuge in Urk. Johannis marchionis, Uelzen 1241, wegen 5 Mansen zu Bodendorpe für das Kloster Medingen (Gerken V, 76). Gerhard von Wustrow kommt 1281-1295 vor, Diethard von Wustrow in derselben Zeit, beide als Vasallen der Markgrafen von Brandenburg. Auch dies spricht für unsere Zeitbestimmung der Lehnrolle. Remboldus erscheint 1264.
158) Naulitz, Zebelin, Köhlen, Molden, Amts Clenze bei Lüchow. Bernebeck und Hilmsen bei Distorf in der Altmark. Wegen Bernebeck vergl. auch Regeste No. 3 Urk. von 1217. Dem Stifte Schwerin gehörten "ultra Albiam Virichim (Verchen will v. Duve finden bei Bernebeck in der Altmark an der Grenze des Amts Lüchow; ein Vorwerk des Klosters Distorf neben Distorf in der Altmark heißt Viere, s. Wohlbrück, Gesch. der Altmark, S. 23; sonst war auch Hohen=Vier, nahe bei Thondorf, Kirchspiels Himbergen, jetzt Forsthaus, einst wahrscheinlich Dorf oder Hof) "et duae curiae apud Todendorpe" (ob Gr. oder Kl.Thondorf, Amts Medingen, oder Tatendorf bei Ebstorf, bleibt zweifelhaft; von den 2 Höfen zu Tatendorf War einer fchon 1267 im Eigenthume der Grafen von Wölpe; von den zahlreichen Höfen zu Gr. Thondorf, Kirchspiel Himbergen, gehörten dagegen noch 1666 sieben als herrschaftliche zur Voigtei Bienenbüttel, welche lauter alt=billungsches Allodium in sich schloß), "Naulitz juxta Lugowe" (Naulitz, A. Clenze zu Lüchow), "navale teloneum in Plote" (der Schiffszoll zu Plate bei Lüchow, auf der schiffbaren Jeetzel) (Urkunde des Papstes Cölestin III. vom 24. October 1191 in Lisch meklenb. Urk. Band III, No. VII). Davon waren Virichim und die beiden Höfe bei Todendorpe bei der Stiftung des Bisthums Von Heinrich dem Löwen 1171 ex allodio ducis geschenkt (Urk. v. 5. Sept. 1171 bei Lisch daselbst No. II). Naulitz und der Schiffszoll zu Plate scheinen erst später hinzugekommen zu sein. Der Uebergang des Dorfes Naulitz vom Stifte Schwerin auf die Grafen von Schwerin wird darin den Grund haben, daß das Stift in diesen entfernten Gegenden nicht die Macht hatte, seine Rechte wahrzunehmen, und daher bei der Ueberlassung an die hier angesessenen Grafen seinen Vortheil fand.
158) Naulitz, Zebelin, Köhlen, Molden, Amts Clenze bei Lüchow. Bernebeck und Hilmsen bei Distorf in der Altmark. Wegen Bernebeck vergl. auch Regeste No. 3 Urk. von 1217. Dem Stifte Schwerin gehörten "ultra Albiam Virichim (Verchen will v. Duve finden bei Bernebeck in der Altmark an der Grenze des Amts Lüchow; ein Vorwerk des Klosters Distorf neben Distorf in der Altmark heißt Viere, s. Wohlbrück, Gesch. der Altmark, S. 23; sonst war auch Hohen=Vier, nahe bei Thondorf, Kirchspiels Himbergen, jetzt Forsthaus, einst wahrscheinlich Dorf oder Hof) "et duae curiae apud Todendorpe" (ob Gr. oder Kl.Thondorf, Amts Medingen, oder Tatendorf bei Ebstorf, bleibt zweifelhaft; von den 2 Höfen zu Tatendorf War einer fchon 1267 im Eigenthume der Grafen von Wölpe; von den zahlreichen Höfen zu Gr. Thondorf, Kirchspiel Himbergen, gehörten dagegen noch 1666 sieben als herrschaftliche zur Voigtei Bienenbüttel, welche lauter alt=billungsches Allodium in sich schloß), "Naulitz juxta Lugowe" (Naulitz, A. Clenze zu Lüchow), "navale teloneum in Plote" (der Schiffszoll zu Plate bei Lüchow, auf der schiffbaren Jeetzel) (Urkunde des Papstes Cölestin III. vom 24. October 1191 in Lisch meklenb. Urk. Band III, No. VII). Davon waren Virichim und die beiden Höfe bei Todendorpe bei der Stiftung des Bisthums Von Heinrich dem Löwen 1171 ex allodio ducis geschenkt (Urk. v. 5. Sept. 1171 bei Lisch daselbst No. II). Naulitz und der Schiffszoll zu Plate scheinen erst später hinzugekommen zu sein. Der Uebergang des Dorfes Naulitz vom Stifte Schwerin auf die Grafen von Schwerin wird darin den Grund haben, daß das Stift in diesen entfernten Gegenden nicht die Macht hatte, seine Rechte wahrzunehmen, und daher bei der Ueberlassung an die hier angesessenen Grafen seinen Vortheil fand.
159) Terra Ullessen, die Mark von Alt= und Neu=Uelzen.
160) Die Lupus (Wolf) waren in und bei Lüchow angesessen. Hermannus Lupus 1286 (Gerken, Dipl. vet. March. II, 175). Burchard und Burchard Lupus kommen 1306 bei Graf Heinrich von Lüchow zu Lüchow vor. Gerhard Wulf erfcheint 1252 bei Graf Adolf von Dannenberg und 1268 bei Markgraf Otto V. zu Arneburg.
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§. 56. Item Gerhardus Lupus 160 ) villas Kardizstorp et Nouenthin 162 ).

§. 57. Item Theodericus . . . . decimam in Bodenstede 163 ) et III domos ibidem.

§. 58. Item Theodericus Gir 164 ) decimain in Wenhusen 165 ) et vnam domum in Godingestede 166 ) et molendinum ibidem.

§. 59. Item Gevehardus Magnus decimam in Lu 167 ) et in Rodelemestorpe 168 ).

§. 60. Item fratres de Monte dimidiam decimam m Jefstorp 169 ) et integram decimam et aduocaciam in Cethen 170 ).

§. 61. Item Conradus Lorber 171 ) villam dimidiam in Mankemus 172 ).

§. 62. Item Geuehardus . . . . decimam in Hoseringe 173 ).


(  ...  ) Schwiepke, Amts Clenze zu Lüchow, Pfarre Küsten.
162) Kahlstorf und Növenthien, Amts Bodenteich.
163) Böddenstedt, Amts Oldenstadt, oder Böddenstedt bei Salzwedel.
164) Theodericus Voltur, miles, testis 1264 in der Urk. abb. S. Mich. (Samml. ungedr. Urk. I, 27, No. I).
165) Wenthausen, Amts Lüne.
166) Göddenstedt, Amts Oldenstadt, nebst Mühle.
167) Lu ist wohl nicht Luhdorf, Amts Pattensen zu Winsen a. d. L., sondern Lühe (Neukirchen) im Altenlande; denn hier hatten die Grote einen Zehnten; laut Urk. von 1313 verkauft Ritter Erich Marschalck an die Ritter Werner und Gevehard und an Gevehard, weiland Herrn Otto's Sohn, genannt Grote, seinen Zehnten zu Lühe, den aber schon vor ihm Ludolf von Heimbruch besessen hatte, von dem er herkam. Gevehardus dictus Magnus und dessen Bruder Otto, ferner Werner und Gevehard und ihre Mutter Elisabeth kommen schon 1303 vor (Scheidt v. Adel, 317, No. XL).
168) Rahmstorf, Amts Moisburg, nicht Rullstorf bei Scharnebeck, denn letzteres lautete im Mittelalter Rolevestorp.
169) Jastorf, Amts Medingen.
170) Hohen=Zeten, Amts Oldenstadt.
171) Ein Johannes Lorbere kommt im Necrologio des Klosters Wienhausen vor (30. April), ein Hubertus Lorberen am 22. Juli.
172) Unfindbar, wahrscheinlich ausgestorbener wendischer Ort; sonst etwa Mamoißel, Amts Clenze zu Lüchow. Die Schlösser Mesekow, Mankmus und Kummerlose in der Priegnitz wurden 1399 mit dem Schlosse Wustrow zerstört (Maneke's Fürstenthum Lüneburg S. 156), aber dies Mankmus kann nicht gemeint sein, da es am rechten Ufer der Elbe war; eben so wenig eines der beiden Mankmuse oder Mankemose in Meklenburg (Stiftungs=Urkunden des Bisthums Schwerin von 1185 und 1189); jedoch bestätigt deren Schreibart Mankemose die Vermuthung, daß hier mit Mankmus Mamoißel gemeint ist.
173) Höfferingen, Amts Oldenstadt. Den Zehnten daselbst hatten später die von Bocmast, dann das Kloster Ebstorf (Maneke, Fürstenthum Lüneburg, Amt Bodenteich, S. 34).
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§. 63. Item Theodericus de Hiddesaker 174 ) villam Colderdem 175 ) cum omni iure preter decimam in Tasbroke 176 ) cum omni iure et in Zelus 177 ) IIII or domos que adiacent ville Decusse 177 ) et III Slauos in Guriz 178 ) et II as domos in Eldessem 179 ).

§. 64. Item filius Hinrici de Grabowe 180 ) decimam in Dortm v ring t 181 ) et IIII or dommos ibidem et aduocaciam IIII or domorum ibidem.


(  ...  ) Die Lupus (Wolf) waren in und bei Lüchow angesessen. Hermannus Lupus 1286 (Gerken, Dipl. vet. March. II, 175). Burchard und Burchard Lupus kommen 1306 bei Graf Heinrich von Lüchow zu Lüchow vor. Gerhard Wulf erfcheint 1252 bei Graf Adolf von Dannenberg und 1268 bei Markgraf Otto V. zu Arneburg.
174) Theodoricus de Hiddesacker 1288 (Pfeffinger II, 601), 1275 (ibidem II, 677).
175) Gollern, Amts Medingen (siehe Regesten Urk. von 1342, wornach die von Hitzacker das Dorf Gollern mit Schloß an das Kloster Medingen übertragen).
176) Masbrock, Amts Medingen, Pfarre Römstedt.
177) Die Orte Zelus und Decusse zu finden, ist um so schwerer, als sie ohne Zweifel nicht correct geschrieben sind. Alles, was man hier gewinnen kann, sind Vermuthungen, die noch erst der nähern Bestätigung bedürfen. Der Ton der Namen läßt an Seelwig, Pfarre Clenze, denken, das nicht weit ist von dem Pfarrort Küsten. Auch Sallahn bei Tüschau könnte in Betracht kommen. - Richtiger ist es vielleicht, wenn man Zelus für Tang=sehl, Amts Bleckede, annimmt und Decusse für das jetzt verschwundene und nach Nachrichten des Lagerbuchs zu Hitzacker in den Ort Ventschau aufgegangene Dorf Kussur, später Wösten=Kussur genannt, welches nahe bei Tangsehl lag und daneben in einer Gegend, wo die von Hitzacker schon vermöge ihres Ursprungs aus dem Orte und Amte Hitzacker zu Hause waren. Jenes Tangsehl erscheint nämlich in dem lüneburger Lehnregister S. 49, 54 und 58 als Zelen (als Besitzung der Byntreme II 1/2 hove lo Zelen) und daneben: to Cuskowe II hove; S. 52 Bolwin van dem Knesebeck Cuskowe II hove; S. 56 Juries van dem Knesebeck II hove to Tanzele; S. 50 Pusteke I man to Selen; S. 19 Johan Pusteke enen man to Zelen. Es kommt hierzu, daß an die Knesebeck urkundlich Güter der Hitzacker übergegangen sind, unter denen die Höfe zu Tänzele sich daher auch befinden können. - Gar nicht unwahrscheinlich ist es übrigens, daß allein Zelus nomen proprium ist, und dagegen decusse verschrieben ist und decesse heißen soll. Prope ville decesse würde dann bedeuten: bei dem ausgestorbenen Dorfe. Für diese Deutung spricht, daß 1284, also zur Zeit der Lehnrolle etwa, in der Canzlei der Grafen von Schwerin das Wort decesse öfter für gestorben gebraucht wird; in Urk. vom 14. Aug. 1284 heißt es Elisabeth comitisse decesse, was auch hier zu dem Irrthum Rudloff's Anlaß gab, der aus der Elisabeth, Gemahlin des Grafen Nicolaus I., eine Gräfin von Cesse machte (Lisch Jahrbücher XV, S. 25).
177) Die Orte Zelus und Decusse zu finden, ist um so schwerer, als sie ohne Zweifel nicht correct geschrieben sind. Alles, was man hier gewinnen kann, sind Vermuthungen, die noch erst der nähern Bestätigung bedürfen. Der Ton der Namen läßt an Seelwig, Pfarre Clenze, denken, das nicht weit ist von dem Pfarrort Küsten. Auch Sallahn bei Tüschau könnte in Betracht kommen. - Richtiger ist es vielleicht, wenn man Zelus für Tang=sehl, Amts Bleckede, annimmt und Decusse für das jetzt verschwundene und nach Nachrichten des Lagerbuchs zu Hitzacker in den Ort Ventschau aufgegangene Dorf Kussur, später Wösten=Kussur genannt, welches nahe bei Tangsehl lag und daneben in einer Gegend, wo die von Hitzacker schon vermöge ihres Ursprungs aus dem Orte und Amte Hitzacker zu Hause waren. Jenes Tangsehl erscheint nämlich in dem lüneburger Lehnregister S. 49, 54 und 58 als Zelen (als Besitzung der Byntreme II 1/2 hove lo Zelen) und daneben: to Cuskowe II hove; S. 52 Bolwin van dem Knesebeck Cuskowe II hove; S. 56 Juries van dem Knesebeck II hove to Tanzele; S. 50 Pusteke I man to Selen; S. 19 Johan Pusteke enen man to Zelen. Es kommt hierzu, daß an die Knesebeck urkundlich Güter der Hitzacker übergegangen sind, unter denen die Höfe zu Tänzele sich daher auch befinden können. - Gar nicht unwahrscheinlich ist es übrigens, daß allein Zelus nomen proprium ist, und dagegen decusse verschrieben ist und decesse heißen soll. Prope ville decesse würde dann bedeuten: bei dem ausgestorbenen Dorfe. Für diese Deutung spricht, daß 1284, also zur Zeit der Lehnrolle etwa, in der Canzlei der Grafen von Schwerin das Wort decesse öfter für gestorben gebraucht wird; in Urk. vom 14. Aug. 1284 heißt es Elisabeth comitisse decesse, was auch hier zu dem Irrthum Rudloff's Anlaß gab, der aus der Elisabeth, Gemahlin des Grafen Nicolaus I., eine Gräfin von Cesse machte (Lisch Jahrbücher XV, S. 25).
178) Gühreitzen, Amts Clenze in Lüchow, Pfarre Clenze.
179) Eldessem, nicht zn finden.
180) Die Grabow waren auch im Stifte Magdeburg begütert und Ministerialen der Markgrafen (Walter 11, 29, II, 43). 1299 verpfändet Burchard, Erzbischof von Magdeburg, das Schloß Grabow an Gebhard von Plote (Gerken IV, 446).
181) Dortmut (im lüneb. Lehnregister Dormete) ist Dörmte, Amts Oldenstadt; Dachtmünde, das spätere Wilschenbrock bei Liineburg, kann es nicht sein, da dort wohl nie 4 Stellen waren.
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§. 65. Item Alart dictus Nagel 182 ) vnam curiam in Masendorpe 183 ).

§. 66. Item dominus Wineke de Br v ring me villam Witzemer 184 ).

§. 67. Item dominus Wedeko de Garsenbutle 185 ) decimam in Cornessen 186 ).

§. 68. Item Clitzing 187 ) IIII or homines in Wetwersen 188 ).

§. 69. Item Ludolfus de Wort 189 ) decimam m Vnderstede 190 ).

§. 70. Item Rodollus Clenkoc 191 ) vnam domum in Stederhusen 192 ).

§. 71. Item Wasmotus Kint 193 ) decimam in Nendorpe iuxta Smalenowe 194 ).

§. 72. Item Albertus de Edessem decimam ibidem 195 ).


182) Die Nagele waren Dienstmänner des Stifts Bremen (Pratje, Bremen und Verden, III, 97).
183) Masendorf, Amts Oldenstadt.
184) Witzemer ist, da es in den Händen eines von Brome ist, wahrscheinlich Wiswedel bei Brome, Amts Knesebeck; wedel ist bekanntlich ein Sumpf oder Moor, und Moor erscheint in Urkunden meistens mere oder mer, so in Bargmoor - Bergmere.
185) Rudolf de Garsenbütle et Widekindus 1330 (Steffens 217 No. V).
186) Cornessen, vielleicht Catensen bei Uetze unfern Gerstenbüttel, oder Crätze, ebenfalls bei Uetze, Amts Burgdorf, sonst Amts Meinersen, in welcher Gegend die von Garsenbüttel bekanntlich ansässig waren.
187) Die Clitzing waren märkische Vasallen. Henricus Clitzing 1265 tetis com. Bernh. et Ad. de Dannenberg (Gerken, Cod. Dipl. I, 47). Henninch Klyzinch trug laut lüneburgischen Lehnregisters S. 49 von den Herzogen von Lüneburg zu Lehn to lutteken Wituezen (Kl. Wittfeitzen, Amts Clenze zu Lüchow) twe hove; sehr möglich ist auch hier Wituezen gemeint.
188) Wetwersen, vielleicht Wülmersen im Kreise Salzwedel.
189) Die Wort waren wölpische, hoyaische und Stift verdensche Vasallen.
190) Unterstedt, Amts Rotenburg.
191) Rudolfus Clenkoc 1291 (Pfeffinger II, 419), Rudolfus 1258 testis Gerhardi (Pratje II, 36, No. ).
192) Stederhusen, unfindbar. Der Besitz der Klencke läßt auf Stedorf (im Mittelalter stets Stederdorf) oder Stedebergen, Amts Westen, im Mittelalter zum Stift Verden gehörig, schließen.
193) Die Kint (Puer) ein lüneburgisches Geschlecht. Wasmodus Kint 1318 (Samml. ungedruckter Urkunden I, 1, 54, No. 1), 1322 (Scheidt 478 Note), 1262 (Jung de jur. sal. S. 79).
194) Niendorf an der Schmalenau, unfern Hanstedt, Amts Salzhausen.
195) Eitzen, Amts Ebstorf, oder Eitzen, Amts Medingen; vermuthlich ersteres da in letzterem die von Wittorf den Zehnten hatten. Siehe (  ...  )
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§. 73. Item Segebandus de Widdorpe decimam in Emessem 196 ).

§ 74. Item dominus Daniel de Bliderstorp 197 ) dimidiam decimam in Hamelwo v rde 198 ) et decimam in Etemen 199 ) et decimam in Vsle 200 ).

§. 75. Item Theodericus Perleke decimam in Winerkote 201 ).

§. 76. Item Lambertus de Lideren curiam in Euerlo 202 ) prope Honouere.

§. 77. Item dominus Ludolfus de Merewede decimam in Hagen 203 ) et decimam in Wasselstorpe 204 ) et decimam in Etendorpe 205 ) et decimam in B v ring lendorpe 206 ).

§. 78. Item Hinricus Weder decimam duarum domorum in Wildestorpe 207 ).

§. 79. Item dominus Conradus de Ost 208 ) XXX a frusta reddituum in Wildestorpe 207 ).

§. 80. Item Hillemer dictus Leveke aduocaciam in Hofstede 209 ).


(  ...  ) Regeste 74, Urk. von 1321. Darnach ist Albertus de Edessen (was auch als Familienname nicht weiter im Lüneburgischen vorkommt) vermuthlich Albert Dysen, der den Zehnten inne hatte.
196) Emsen, Amts Lüne.
197) Der Sitz der Bliderstorpe war zu Bliederstorf, Amts Horneburg. Daniel de Bliderstorpe in Urk. Giselberti de 1286, Lappenberg I, 676.
198) Hamelwörden, Amts Wischhafen.
199) Emmen, Amts Moisburg.
200) Usle, unfindbar, wenn es nicht Assel, Amts Wischhafen, sein soll, wo den kleinen Zehnten die mit den Bliederstorf zu Einem Stamme anscheinend gehörigen Borg vom Stift Bremen zu Lehn hatten (Vörder Register S. 124); oder etwa Undeloh, Amts Salzhausen, das in der Urkunde des Bischofs Lüder von Verden wegen des Klosters Steinbeck (Scharnebeck) von 1244 Usloi genannt wird.
201) Wennekath, Amts Lüne.
202) Everloh, Amts Wennigsen.
203) Hagen, Amts Lüne. Helena uxor Wilhelmi de Luneburg emit 4 mansos in Hagene venditos a Burchardo abbate Luneburgico anno 1214. Orig. Guelph. III, 860.
204) Vastorf, Amts Lüne.
205) Edendorf, Amts Medingen.
206) Bullendorf, Amts Artlenburg, früher Amts Scharnebeck.
207) Wilstorf, Amts Hittfeld zu Harburg.
208) de Osten, ein Stift Bremensches Geschlecht. Conradus de Osta 1291 (Schlichthorst III, 267 No. XXI).
207) Wilstorf, Amts Hittfeld zu Harburg.
209) Hofstede, unfindbar. Am ehesten vielleicht, da es zwischen bremischen Lehnleuten hier vorkommt, Hostede (Vörder Register S. 124 Harstede), jetzt Hatzte, Kirchspiels Elsdorf, Amts Zeven. Auch der Name Leveke kommt sonst nicht vor, wohl aber dominus Loveke, advocatus in Arneborgh 1283 (Gerken fr. March. V, 7 No. III).
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§. 81. Item illi de Edzelendorpe 210 ) decimam m Wedele 211 ) et decimam in Heluessen 212 ) et decimam in minori Vredebeke 213 ) et dimidiam decimam in Hamelwerdere 214 ) et deciinam in Wildestorpe 207 ).

§. 82. Item Johannes et Conradus de Wodenswege 215 ) X 1/2 mansum in Bardeleue 216 ).

§. 83. Item dominus Otto de Stendal 217 ) VI mansos in Scinden 218 ) et paruum Swartelose 219 ) villam dimidiam.

§. 84. Item Conradus de Reuelde X mansos in Scinden 218 ) et medietatem ville Swartelosen 219 ).

§ 85. Item Conradus de Elnelinge prope Hild' 220 ) qui adhuc non recepit dimidiam decimam ibidem.


210) Die Edzelendorp sind die späteren Issendorf; Theodoricus de Edzelendorpe, Dienstmann Herzogs Albert von Lüneburg wurde 1253 an die Kirche von Bremen überlassen (Mushard 314).
211) Wedel, Amts Stade. Das ganze Dorf Wedel gehörte dem Abt des Marienklosters zu Stade (Vörder Register 139).
212) Helvessen, vielleicht Heelsen, Amts Rotenburg, aber sehr viel wahrscheinlicher Helmste, Kirchspiels Bargstedt, Amts Harsefeld; dieses hieß im Mittelalter Helvensen, und lag im nämlichen Kirchspiel mit dem Stammsitz der Issendorf, dem Dorfe Itzendorpe (Vörder Register S. 144, 145).
213) Kl. Fredenbeck, Amts Stade. 1500 gehörte der Zehnte hier dem Probste von St. Jürgen zu Stade (Vörder Register S. 139).
214) Hamelwerder, unbekannt.
215) Die von Wodenswege (sich schreibend von Guthenswegen, olim Wodenswege, bei Ammersleben im Magdeburgischen, District Neu=Hadensleben) sind ein märkisches, am Ende des 13. Jahrhunderts mehrfach in Urkunden vorkommendes Geschlecht. Albertus de Wodensweghe war 1275 in des Grafen Gunzelin III. von Schwerin Umgebung (Jahrbücher XIV, S. 272), 1304 Rudolf in der des Fürsten Heinrich von Meklenburg (das. IX, 262).
216) Bardeleben, Kirchdorf zwischen Magdeburg und Wolmirstedt.
217) Die von Stendal, märkische Vasallen. Otto von Stendal 1290 bereits verstorben (Riedel I, 123, und Lenz, Urk. Samml. S. 143).
218) Schinne in der Altmark, Kreis Stendal.
219) Kl. Schwarzlosen in der Altmark, Kreis Stendal.
218) Schinne in der Altmark, Kreis Stendal.
219) Kl. Schwarzlosen in der Altmark, Kreis Stendal.
220) Das prope Hild' deutet vielleicht, eben so wie oben Everlo prope Honovere, prope Hildesheim an. In der Altmark ist kein Ort, der mit Hild' beginnt, außer Hilmsen, das auch wohl Hildesheym im Mittelalter geschrieben wird, aber eben so wenig als das Hillersleben im Magdeburgischen ein Elvelingen neben sich hat. Aber auch bei Hildesheim ist ein Elvelingen nicht zu finden; ein Evelingeroth im Stifte Hildesheim kommt jedoch vor (Lüntzel's Geschichte von Hildesheim II, S. 26). Auch gab es in jener Gegend, der Gegend von Goslar und Osterwiek, ein Geschlecht von Elvelingerode oder Evelingerode (Kotzebue's Manuscript in dem Wolfenbütteler Archive). Davon kommen vor Conradus de Evelingerode 1227 (Märkische Forschungen III, S. 307); Lodewicus miles de Elvelingerode 1296-1392 (Walkenrieder Urkundenbuch I, n. (  ...  )
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§. 86. Item Johannes de Plothe Holewege et Gusene et Tessen et Lubechune et Tetershagen et Resene 221 )

§. 87. Item Czabele de Stendale VI mansos in Scinden 218 ).

§. 88. Item Geuehardus de Liderde curiam in Euerlo 222 ).

§. 89. Albertus de Wodenswegene 223 ) in villa Bardeleue 224 ) VII mansos et VII areas.

§ 90. Arnoldus Sack villam Veten 225 ).


(  ...  ) Wilstorf, Amts Hittfeld zu Harburg.
(  ...  ) 566, 569, II. n. 611). Zu beachten ist, daß in der Urk. von 1196 (bei Pfeffinger II, 363) der Markgraf Otto erwähnt als der Altmark offenbar angehörend: item Hunodesburg, locum castri Hildagesburch, villam Elvebus et quod babuimus Calvorde. Hildagesburch lag ganz in der Nähe von Elboy oder Elbey, dem alten Elvebu an der alten Elbe zwischen Wolmirstedt und der neuen Elbe; hiernach muß man glauben, daß es in der Lehnrolle heißen soll: Conradus de Elvebu prope Hildagesburg.
221) Mit dieser Notiz der Lehnrolle steht in Verbindung die Urkunde in den Regesten No. 62, in welcher dieselben Namen wieder vorkommen; nur Resene fehlt und Preteyche kommt hinzu. Der Versuch, die Orte unter den Besitzungen der von Plato im lüneburgischen Wendlande bei Lüchow zu finden, deren mehrere sehr ähneln, mußte aufgegeben werden, als man entdeckte, daß das Wappen unter dem Lehnrevers eine Lilie ist, welche nicht von diesem Geschlecht geführt wird, und daß das Tetershagen sich in Detershagen bei Burg am rechten Elbufer findet. Meine Vermuthung, daß der Aufsteller der Lehnrolle sich geirrt, und in die Lehnrolle der linkselbischen Güter hier rechtselbische Lehen aufgenommen, bestätigte sich durch folgende von dem Director von Lebebur zu Berlin auf Anfrage gegebene Nachricht: "In einer Urkunde von 1293 werden genannt dominus Ghevehardus, dominus Conradus et Johannes dicti de Plote (Riedel nov. cod. dipl. Brandbg. I, Hpts. IV, 392). Es ist das bekannte noch blühende Geschlecht der edlen Herren von Plotho mit der Lilie im Wappen, die noch jetzt unfern ihres Stammsitzes Alt=Plothow bei Genthin zu Parey an der Elbe sitzen. Die heutigen Dörfer Güsen, Theesen, Rhäsen (woselbst die von Plotho noch jetzt das Lehnschulzengericht zu Lehn geben), Detershagen bei Burg sind nicht zu verkennen. Holewege und Lubechune werden anderswo zu suchen sein; Holewege ist vielleicht der Ort, nach welchem sich die von Honlage (Märk. Forsch. III, 335) nannten, die auch Holewege geschrieben werden; Lubechune aber das im magdeburgischen Saalkreise gelegene Lobejün, so wie das Preteyche das wüst gelegene, jetzt wieder als Colonie erstandene Breiteiche bei Wernitz am Drömling sein wird". Nach einer Nachricht des Reichsfreiherrn Grote auf Schauen ist Lobejün noch heute im Besitze der Herren von Plotho.
222) Everloh, Amts Wennigsen, bei Hannover.
223) Albertus de Wodenswege testis bei der Urkunde des Markgrafen Hermann vom Jahre 1299 bei Gerken fr. March. IV, 14, No. VII.
224) Bardeleben, siehe oben Anmerkung 215.
225) Vethem, Amts Rethem, ist wohl nicht gemeint, sondern Väthen, Pfarrdorf in der Altmark im Kreise Stendal. Der Ort gehörte dem Grafen Siegfried von Osterburg und dem Markgrafen von Brandenburg. Beide schenkten ihn 1232 und 1233 dem Kloster Neuendorf bei Garde= (  ...  )
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§. 91. Nos Gunzelinus contulimus bona que Hinricus Heymewidhe a nobis tenet filiis sororum suarum 226 ).


Abtheilung III.

Die in der III. Abtheilung enthaltenen 127 Regesten beginnen mit dem Jahre 1174 und schließen mit dem Jahre 1442. Einzelne der wichtigeren Regesten sind von dem Abdruck der Urkunden selbst begleitet. Fast jede Regeste ist mit erläuternden, vielfach den Ursprung der betreffenden Besitzung aufhellenden und oft den Zusammenhang mit der Lehnrolle nachweisenden Anmerkungen des Verfassers begleitet. Für die Ermittelung des Ursprungs der linkselbischen Besitzungen der Grafen und des Ursprungs der Grafen selbst sind besonders folgende Regesten von erheblicher Wichtigkeit:

No. 1. Auszug aus dem Chronicon Stederburgense, wo zum Jahre 1174 erzählt wird: Anno domini 1174 monasterium novum in Stederborch consummatum est - -. Comes Guncelinus de Zwerin, ut saepe ante fecerat, in hac necessitate nobis subvenit. -

No. 2. Urkunde der quedlinburger Aebtissin Adelheid vom J. 1174, in welcher Guncelinus de Zwerin unter den praesentibus magnatibus terrae mit Burchardo burchravio und Burchardo de Valckenstein, auch Odalrico de Amersleve erscheint.

No. 3. Urkunde vom J. 1217 über Güter in Bernebeck unfern des altmärkischen Klosters Diesdorf, über welche die


(  ...  ) Schinne in der Altmark, Kreis Stendal.
(  ...  ) legen. Vgl. Beckmann's Churmark V, cap. 10, S. 103. Uebrigens war Vethem bei Rethem noch 1770 in den Händen der Schlepegrell, die urkundlich von den Schocken, Scocken, stammen, was für letztern Ort sprechen könnte, wenn nicht verschiedene Urkunden Arnold Sack als altmärkischen Ritter völlig feststellten, nämlich: Orig. Guelph. III, 813, a. 1212, Bündniß zwischen Albert marchio Brandenh. und Kaiser Otto gegen König Waldemar: Sacramentales et familiares marchionis: Henricus comes de Zwerin, Arnoldus Sac etc. Gerken II, 426: Arnoldus Sac, Besitzer von Pinnow, Dipl. Ottonis et Conradi march. de 1284. Gerken C. d. I, 58. Arnoldus Sack, miles et testis Woldemari march. Die erste dieser Urkunden läßt zugleich die Consacramentalität und Confamiliarität des Arnoldus Sack zu Henricus comes de Zwerin als wahrscheinliche Ursache des Lehnverhältnisses durchscheinen.
226) Die Güter der Heymewidhe, deren Sitz Hamwiede, Amts Rethem, war, gingen auf die von Hodenberg über durch eine Gattin Udo's, des letzten Heymewidhe (Maneke II, S. 393). Welche Güter hier gemeint sind, war nicht zu ermitteln, zumal hier, wo nicht ein Udo, sondern ein Heinrich genannt wird, andere Güter in Betracht zu kommen scheinen, als die beim Aussterben des Geschlechts an die Hodenberg gekommenen.
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Söhne des ersten Grafen von Schwerin, Hermann, Dompropst in Hamburg, Gunzelin (II.) und Heinrich I., verfügen.

No. 4. Urkunde Herzogs Otto von Braunschweig vom J. 1230. Derselbe leistet darnach dem Grafen Gunzelin von Schwerin bei der Entlassung aus der Gefangenschaft Urfehde, bestätigt dem Grafen und dessen Familie die Güter, welche sie von den Herzogen von Braunschweig zu Lehn haben, namentlich einen lüneburgischen Burglehnshof mit 100 Mark Einkünften, und verspricht, dem Könige von Dänemark wider die Grafen von Schwerin keine Hülfe zu leisten, unter Verschreibung hinreichender Bürgen und Verwillkührung der Abtretung des Schlosses Lüneburg. Aus dieser vom Archivrath Lisch im großherzoglichen Geheimen Archive zu Schwerin aufgefundenen Urkunde, welche wegen ihrer Wichtigkeit unten abgedruckt ist, wird bestimmt gemuthmaßt, daß ein sehr großer Theil der im Lüneburgischen vorkommenden, von den Grafen von Schwerin anderweit zu Lehn ausgegebenen vielen Besitzungen von Heinrich dem Löwen und seinen Nachfolgern den Grafen zu Lehn gegeben und ursprünglich Güter der Herzoge von Braunschweig=Lüneburg waren. Es ist in der Urkunde ausdrücklich erwähnt, daß schon Gunzelin's Vater, Graf Heinrich I. von Schwerin, dessen Brüder (patrui) und sein Großvater (Gunzelin I.) diese Güter von den Herzogen gehabt haben. Der Burglehnshof zu Lüneburg mit 100 Mark jährlicher Renten wird als Receptor für alle Einkünfte vermuthet, welche die Grafen aus den von dem Herzoge ihnen verliehenen Lehnen bezogen. Der Burglehnshof selbst ist in Lüneburg nicht mehr aufzufinden; er muß früh verloren gegangen oder an Ministeriale der Grafen, etwa die Groten oder die Ritter Schwerin, verlehnt und mit dem Verkauf von Seiten der letzteren auch dem Bande zu den Grafen enthoben sein.

Die Schwerin und die Groten hatten namentlich Burglehnshöfe in Grimone (im Grimm) nahe bei der Burg, Hr. v. Schwerin auch den Wall bei der Stadtmauer vor dem Grimmen=Thore. Lange waren die Grafen nicht im Besitze der curia castrensis, denn sonst enthielten die Archive des Klosters S. Michaelis und der Stadt davon eine Andeutung, die aber gänzlich fehlt. Nach Nachrichten von Gebhardi (Collect. III, 46 und VI, 442 und 524, wo auch die Abbildung des Wappens sich findet,) enthält die alte Taufe der Kirche zu S. Michaelis, die Gebhardi aus dem Anfange des 14. Jahrh. stammend erklärt, die aber anscheinend älter war, neben den Wappen des Herzogs, der Grafen von Dannenberg und verschiedener Burgmänner auch das Wappen der Grafen von Schwerin, zwei Drachen an einem Baum. Dies scheint zu der curia castrensis der Grafen in Lüneburg in Verbindung zu stehen.

"In nomine sancte et indiuidue trinitatis. Otto Dei gratia dux de Bruneswic omnibus in perpetuum. Inno-

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tescat vniuersis, tam futuris, quam presentibus, quod nos Guncelino comiti Zwerinensi plenam securitatem fecimus que uulgariter orueide dicitur, pro eo quod nos captiuauerat pater eius. Ad hec sciant omnes, quod nos eidem Guncelino comiti Zwerinensi et matri sue et sorori porreximus ea bona, que pater suus et patrui et auus suus a patre nostro et ab auo de iure tenuerunt, curiam eciam castrensem Luneb'. cum centum marcarum redditibus annuatim, de qua si dissensio aliqua oriatur, isto rum quatuor arbitrio est committendum: T. de Monte, Segebandi, Geuehardi, Ottonis, ut quicquid ipsi de hoc adhibito sacramento protestati fuerint, ratum habeatur. Juravimus eciam et fide data promisimus, quod auxilium nullum prestabimus regi Danorum contra Guncelinum aut suos heredes. Mercatores et homines Guncelini in eundo ea libertate fruantur, qua de iure uti debent. Vt hanc composicionem inconcussam teneamus, quinque nostri nobiles iurauerunt et fide data promiserunt cum XXX ministerialibus nostris, quod si nos contra iuramentum et fidem datam uenerimus, dicti homines Zwerin intrabunt, inde non exituri, nisi de Guncelini comitis iussione, quod et XXX burgenses de Bruneswic promittent et iurabunt, quod et XX ciuitatenses de Luneborg facient. Similiter et hoc iurauerunt castrenses de Luneborg, quod si nos compositionem talem infregerimus, castrum Luneborg in potestatem ducis Saxonie et Guncelini present(abimus). Promissores, qui nunc promiserunt et adhuc promittent, in consummatione istorum denominabinuis, quos, si facere (noluerint), eiceremus et eos a presentatione castri prohiberemus. Idem castrenses Zwerin intrare tenebuntur, inde non exituri, donec emendatio digna fiat. Quam securitatem si usqne ad epyphaniam Domini non fecerimus, nos et nostri compromissores Dannenberg intrare tenebimur, inde non exituri, sicut dictum est."

Mitgetheilt vom Archivrath Dr. Lisch nach dem Originale im großherzogl. meklenb. Geh. und Haupt=Archive zu Schwerin. Das Original ist auf einem kleinen Pergament, in einer kleinen, flüchtigen, undeutlichen, cursivischen Minuskel geschrieben. Das Pergament ist unregelmäßig beschnitten und bis an die Ränder voll geschrieben. Die Schrift ist sehr eilfertig, an einigen Stellen corrigirt und offenbar verschrieben. Das Ganze hat augenscheinlich den Charakter, als wenn die Urkunde sehr eilig oder an einem Orte geschrieben sei, wo man auf Urkundenschreiben nicht vorbereitet war. Angehängt ist ein schmaler Pergamentstreifen, von welchem jedoch das Siegel abgefallen ist.

No. 5. Urkunde aus der Zeit 1231-1236 über Güter des Hildesheimschen Domherrn Friedrich, Bruders des Grafen

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Heinrich von Schwerin, zu Lehmke, Amts Bodenteich, unfern Ulzen. Diese Regeste mit den Regesten No. 14, 32, 33 und 34 spricht von eigenen Gütern des Domherrn Friedrich, welche ihm erblich zugefallen. Hier liegen daher wahrscheinlich Güter vor, welche zu der von Heinrich dem Löwen den Grafen beigelegten Grafschaft nicht gehören.

Von andern anscheinenden Erbgütern des Domherrn Friedrich von Schwerin und des Grafen Gunzelin III. zeugen die Regesten No. 6 und 7 vom J. 1232, nach welchen diese bona in Glusigke (Todt-Glüsingen, unfern Tostedt und Moisburg) dem Kloster Buxtehude schenken. (Die in den Anmerkungen vollständig mitgetheilte Urkunde ist auch deshalb von besonderem Werth, weil sie wohl eines der ältesten Siegel der Grafen von Schwerin, den Baum mit zwei Drachen, nachweiset.)

Güterbesitz im Magdeburgischen, zu Eilsleben, Kl. Hakenstedt, weisen die Regesten No. 16, 23 und 29 nach, Güterbesitz im Wolfenbüttelschen, zu Bischofsdorf bei Gevensleben, die Regesten No. 59 und 60.

Die meisten übrigen Regesten beziehen sich auf Besitz der Grafen im Fürstenthum Lüneburg, und zwar vorzugsweise im Bardengau.

Es sind darunter bis dahin unbekannte Urkunden (No. 53-56), welche nachweisen, daß die Grafen von Schwerin auch die Advocatie von Soltau hatten, welche die Aebtissin von Quedlinburg einst den Billungen übertragen hatte.

Verschiedene Urkunden kommen auch vor, welche Güter der Grafen im Bremischen, besonders im Gohgerichte Achim an der Weser und im Altenlande (jetzt Amt Jork) angeben.

Von besonderem Interesse sind noch die Urkunden No. 120, 121, 122, 123, 124, 125, weil sie die einzigen Urkunden sind, welche nach dem Uebergange der Grafschaft Schwerin an den Herzog Albrecht von Meklenburg Verfügungen des letzteren über transalbinisches Gut der Grafschaft enthalten.

Die Sammlung der Regesten schließt mit einer Urkunde von 1442, der letzten, welche überhaupt noch eine Spur der Besitzungen der Grafen von Schwerin am linken Ufer der Elbe enthält. Sie betrifft ein Paar Hufen Landes vor Sarstedt unfern Hildesheim, welche der Schenk des Stiftes Hildesheim, Ernst von Meyenberg, noch damals von den Herzogen von Meklenburg zu Lehn trug.


Nach so vollständig gegebener Lehnrolle und Regesten konnte in der Abtheilung IV. des Aufsatzes eine Uebersicht der Güter nach ihrem Umfange, nach den Gegenden und nach Zahl

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der Lehnleute, Zehnten und größern Besitzungen gegeben werden. Da diese Uebersicht gewissermaßen das Resultat der Arbeit enthält, so haben wir nicht allein die zu derselben gehörigen drei Karten: eine große, welche mit aufrecht stehenden Schriften die Besitzungen der Grafen, mit schräge stehenden die orientirenden Kirchspiele andeutet, und zwei kleinere hier angefügt, sondern findet auch die Uebersicht selbst hier vollständigen Abdruck:

Abtheilung IV.

Uebersicht der gräflich schwerinschen Güter nach ihrem Umfange, nach den betreffenden Gegenden und nach Zahl der Lehnleute, den Zehnten und der größeren Besitzungen.

Die Lehnrolle und die Urkunden=Regesten zeigen, daß der Besitz der Grafen von Schwerin am linken Ufer der Elbe sich folgendergestalt vertheilte:

I. Im Fürstenthum Lüneburg.

a. Im Amte Lüne in 24 Ortschaften.

Zu Volkstorf, Adendorf, Reinstorf, Rohstorf, Heinsen, Billm, Melbeck, Wenthusen, Deutsch=Evern, Wendisch=Evern, Willerdingen, Thomasburg, Rettmer, Brokwinkel, Holzen, Rullstorf, Emsen, Hagen, Vaßdorf, Boltersen, Drögen=Nindorf, Wennekath, Bennerstedt, Radenbeck.

b. Im Amte Ebstorf in 13 Ortschaften.

Wessenstedt, Melzingen, Ebstorf, Eitzen, Velgen, Bode, Dreylingen, Tellmer, Wichmannsdorf, Wettenbostel, Brambostel, Seedorf, Golste.

c. Im Amte Oldenstadt in 33 Ortschaften.

Oldenstadt (früher Ullesen), Bohlsen, Hansen, Kirchweyhe, Westerweyhe, Barnsen, Kl. Süstedt, Hambrock, Gr. und Kl. Liedern, Ripdorf, Hamerstorf, Graulingen, Veerßen mit dem Wald Brunsenne, Süttorf, Jarlitz, Gansau, Katzien, Masendorf, Stöcken, Holxen, Graulingen, Hösseringen, Bahnsen, Bargfeld, Hohenzeten, Böddenstedt, Göddenstedt, Molzen, Wappeus, Dörmte, Holdenstedt, Oitzen.

d. Im Amte Bodenteich in 8 Ortschaften.

Lehmke, Nestau, Grabau, Meusließen, Soltendiek, Növenthien, Suhlendorf, Kahlstorf.

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e. Im Amte Medingen in 25 Ortschaften.

Höver, Solchstorf, Kl. Hesebeck, Haaßel, Barum, Niendorf, Weste, Kollendorf, Kettelsdorf, Nottorf, Römstedt, Gollern, Jastorf, Jelmstorf, Vorwerk, Addenstorf, Edendorf, Hohen=Bünstorf, Vinstedt, Himbergen, Masbrock, Rieste, Eddelstorf, Bargtorf, Steddorf.

f. Im Amte Bleckede in 12 Ortschaften.

Barskamp, Göddingen, Breetze, Seedorf bei Dahlenburg, Süttorf, Boitze, Eichdorf, Moislingen, to dem Berke (jetzt Bargmoor), Köhlingen, Oldendorf bei Nahrendorf, Schieringen.

g. Im Amte Hitzacker in 2 Ortschaften.

Göhrde, Hitzacker.

h. Im Amte Dannenberg in 4 Ortschaften.

Streetz, Gußborn, Pretzetze, Gr. Volksien.

i. Im Amte Klenze zu Lüchow in 18 Ortschaften.

Redemoißel, Serau, Göttien, Reddereitz, Tolstefanz, Süthen, Crummasel, Gr. und Kl. Sachau, Gollau, Lübeln, Zeetze, Naulitz, Zebelin, Köhlen, Molden, Schwiepke, Gureitzen.

k. Im Amte Wustrow in 4 Ortschaften.

Cussebode, Malsleben, Niendorf, Lübbow.

l. Im Amte Artlenburg in 2 Ortschaften.

Brietlingen, Bullendorf.

m. Im Amte Pattensen zu Winsen in 3 Ortschaften.

Wittorf, Maschen, Tangendorf.

n. Im Amte Salzhausen in 11 Ortschaften.

Oehlstorf, Egestorf, Eyendorf, Westergellersen, Wetzen, Döhle, Marxen, Heimbuch, Asendorf, Toppenstedt, Kirchgellersen.

o. Im Amte Hittfeld zu Harburg in 4 Ortschaften.

Sinstorf, Klecken, Wilstorf, Emmelndorf.

p. Im Amte Moisburg in 5 Ortschaften.

Tostedt, Evestorf, Emmen, Todt=Glüsingen, Hertesbüttel (jetzt Itzenbüttel).

q. Im Amte Meinersen in 2 Ortschaften.

Edemissen, Catensen.

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r. Im Amte Soltau in 16 Ortschaften.

Alle Ortschaften der alten Amtsvogtei Soltau (über welche nämlich die Advocatie von Soltau sich ausdehnte), ferner Steinbeck, sonst Amts Winsen a. d. Luhe, Hörpel, desgleichen.

s. Im Amte Fallingbostel in 6 Ortschaften.

Düshorn, Südbostel, Fahrenholz, Klint, Dorfmark, Flottwedel.

t. Im Amte Bergen in 2 Ortschaften.

Widdernhausen und Nindorf.

u. Im Amte Winsen a. d. Aller in 3 Ortschaften.

Meißendorf, Bannetze und Döhren.

v. Stadt Uelzen.

w. Stadt Lüneburg.

x. Stadt Soltau.

Summa im Fürstenthum Lüneburg in 200 Ortschaften.

II. Im Herzogthum Bremen in 21 Ortschaften.

Hemelingen, Horneburg, Vrentfleth, Hasselwerder, Dobenfleth, Graft, Horethvlete, Querenvlete, Mothemore, Glinstedt, Byhusen, Baden, Lessel, Embsen, Bliederstorf, Hamelwörden, Mittelnkirchen (Media-Lue), Ladekop, Helmste, Wedel, Kl. Fredenbeck.

III. Im engern Stift Verden (Aemter Rotenburg, Verden und Schneverdingen) in 5 Ortschaften.

Luttum, Unterstedt, Reimerdingen, Hillerdingen, Wolterdingen (früher lüneburgisch).

IV. Im Calenbergschen in 1 Orschaft.

Everloh.

V. Im Hildesheimschen in 1 Ortschaft.

Sarstedt.

VI. Im Magdeburgschen in 5 Ortschaften.

Eilsleben, Kl. Hakenstedt, Kl. Wanzleben, Remkersleben, Bardeleben (vielleicht auch in Lobejün).

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VII. In der Altmark in 6 Ortschaften.

Bernebeck, Hilmsen, Breteiche, Schinne, Schwarzlosen, Väthen.

VIII. Im Wolfenbüttelschen in 4 Ortschaften.

Bischofsdorf, Schwalendorf, Volkersheim, Hötzum (vielleicht auch Eveßen).

IX. Unbestimmbar: 4 Ortschaften.

Summa am linken Ufer der Elbe überhaupt in 247 Ortschaften.

An Ministerialen und Lehnleuten der Grafen von Schwerin gehen aus dem vorstehenden Besitz nicht weniger als 105 Familien hervor: die Thune, Everingen, Lintlo, Oedeme, Löwen, Lobeck, Bintrem, Uelzen, Moltzan, Berscampe, Moldessem, Edendorpe, Thodemannesborgh, Knesebeck, Meltzing, Aurifaber, Estorff, Dannenberg, Balistarius, Brunesrode, Asseburg, Veltheim, Coz, Perzeval, Donstede, Boizenburg, Bodendieck, Bortvelde, Hankensbüttel, Wittorf, Hoya, Balch, Dören, Benesholte, Greving, Sprenger, Dalenburg, Borg, Schocke, Cuuesten, Bargfeld, Cruzemann, Haren, Mule, Lüchow, Weyhe, Bachtenbrock, Wustrow, Lupus, Gir, Grote, Berge, Lorbere, Hösseringe, Hitzacker, Grabau, Nagel, Brume, Garsenbüttel, Clitzing, Wort, Klencke, Kind, Edessem, Bliderstorp, Perleke, Lideren, Merwede, Weder, Osten, Leveke, Edzelendorpe, Wodenswege, Stendal, Revelde, Elvelinge, Plotho, Sock, Hamwide, Boldensele, Schulenburg, Schwerin, Stade, Seehausen, Melbeck, Emmelndorf, Rida, Hagen, Monnik, Arbergen, Bodinge, Bolland, Harpstedt, Göddingen, Meding, Godenhusen, Aderstede, Dartzow, Pinnow, Brobergen, Zesterfleth, Campe, Hasseken, Vüür, Meyenberg.

Nur die 26 letzten kommen nicht in der Lehnrolle vor, und es ist wenig erklärlich, daß die Ritter von Schwerin, die doch urkundlich viele Güter von den Grafen zu Lehn trugen, gar nicht, und die Groten, welche ebenso vielfach von ihnen belehnt waren, nur einmal (mit zwei Zehnten) in der Lehnrolle vorkommen. Die Meding, die im Lüneburgischen vielfach Besitz hatten, scheinen sich fast ganz frei von schwerinschem Lehnsbande gehalten und fast nur dem Herzoge gedient zu haben.

Zu beachten ist, daß im Lüneburgischen, mit alleiniger Ausnahme der Advocatie über Soltau, welche nach dem späteren Verlauf ohne allen Zweifel sich über den ganzen Bezirk der früheren Amtsvogtei Soltau ausdehnte, die Besitzungen

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fast nur im Bardengau vorkommen, und daß im alten Amte Winsen, mit Ausnahme der Vogtei Bienenbüttel, sehr wenige Besitzungen der Grafen vorkommen, während daselbst eine ganze Reihe von Gütern der Grafen von Wölpe sich zeigen.

Vergleicht man die verlehnten Besitzungen der Grafen von Schwerin mit der ältesten Lehnrolle der Herzoge von Lüneburg, welche eben jetzt, vom Landschafts=Director von Hodenberg mitgetheilt, erscheint, so kann man sich der Verwunderung nicht entschlagen, wie viele Güter und Mannen im alten Stammlande Heinrich der Löwe und seine Nachfolger den Grafen von Schwerin weggegeben * ), und wie wenig sie für sich behalten hatten.

Während die Grafen in 189 Ortschaften des Lüneburgischen, welche sich wesentlich auf 8 Aemter vertheilen, Besitzungen verlehnt hatten und ihnen dort nahe an 80 Mannen zu Gebote standen, finden wir in der ältesten Lehnrolle der Herzoge aus der Zeit von 1339-1352 im ganzen Fürstenthum Lüneburg nur etwa 300 Ortschaften, worin vom Herzog verliehene Lehngüter waren, und nur etwa 125 herzogliche Mannen, wobei noch in Betracht kommt, daß unter den eben gedachten 300 Ortschaften recht viele aus dem nicht zum Bardengau gehörigen Theile des Fürstenthums sind, in welchem schwerinscher Besitz fast gar nicht gefunden wird. Werden den schwerinschen Besitzungen die zahlreichen Besitzungen und Mannen hinzugerechnet, über welche die Grafen von Dannenberg, von Lüchow, von Wölpe und von Osterburg und das Stift Verden verfügte, so entgeht es nicht, daß in jener Zeit die Macht der Herzoge im Fürstenthum Lüneburg auf ein gar geringes Maß zurückgedrängt war, und man kann sich damit einigermaßen die Zustände erklären, welche in den folgenden Jahrhunderten und namentlich zur Zeit der Sate eintraten.

Unter den Gütern der Grafen von Schwerin am linken Ufer der Elbe stehen die Zehnten oben an. Wir finden in der Lehnrolle der Grafen nicht weniger als 72 Zehnten, nämlich zu Breetze, Thomasburg, Süttorf (Amts Bleckede), Dreilingen, Brockwinkel, Solchstorf, Rohrstorf, Wittorf, Melbeck,


*) Nicht unmöglich ist es übrigens, daß einzelne Güter, zu deren Übertragung nach den obigen Regesten die Grafen von Schwerin ihren Consens ertheilten, ursprünglich weder nach Lehn= noch nach Hofrecht unter den Herzogen standen, daß sie vielmehr freies Eigenthum der betreffenden Ministerialen der Grafen waren, und nur in Gemäßheit der 1208 von König Otto ergangenen Verfügung, "daß ein Ministeriale ohne des Herrn Consens kein Patrimonial= und kein Lehnstück alieniren dürfe", der Consens des Dienstherrn bei der Übertragung nachgesucht werden mußte.
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Karte der Besitzungen der Grafen von Schwerin im Fürstentum Lüneburg
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Veerßen, Bergdorf, Hötzum, Tellmer, Holzen, Haaßel, Eichdorf, Luttum, Maschen, Steddorf, Wichmannsdorf, Bünstorf, Dobenfleth, Barge, Oystede, Ebstorf, Graft, Hutfleth, Brambostel, Heimbuch, Quarrenfleth, Twielenfleth, to dem Moor, Rimeringen, Glinstedt, Byhusen, Süstedt, Weste, Süttorf (Amts Oldenstadt), Bargfeld, Ohlendorf, Wettenbostel, Jarlitz, Evestorf, Clecken, Hilmsen, Böddenstedt, Wenthausen, Mittelnkirchen, Rahmstorf, Jastorf, Hohenzeten, Hösseringen, Dörmte, Cornessem, Unterstedt, Nindorf, Eitzen, Embsen, Hamelwörden, Emmen, Assel, Wennekath, Hagen, Vastorf, Edendorf, Bullendorf, Wilstorf, Wedel, Helmste, Kl. Fredebeck, Hamelwerder, Elvelingen.

Die Zahl der Zehnten wird durch die Urkunden=Regesten noch um 33 vermehrt, nämlich:

Adendorf, Vorwerk, Volkstorf, Rohstorf, Emmelndorf, Lehmke, Bohlsen, Hansen, Heinsen, Boltersen, Bennerstedt, Tostedt, Seedorf bei Dahlenburg, Boitze, Radenbeck, Oldendorf, Barnsen, Bilm, Wessenstedt, Velgen, Seedorf bei Medingen, Brietlingen, Hörpel, Reinstorf, Egestorf, Vinstedt, Addenstorf, Rieste, Erbstorf, Kirchgellersen, Ladekop, Oelstorf, Molzen.

Somit besaßen die Grafen urkundlich am linken Elbufer 105 Zehnten.

Auch die Zehnten fallen fast sämmtlich auf das Lüneburgische und zwar fast nur auf den Bardengau. Mit sehr wenigen Ausnahmen gehören sie alle unter den Sprengel des Stifts Verden.

An ganzen Dörfern, welche von den Grafen von Schwerin verlehnt sind, meldet die Lehnrolle 46: Grabau, Meusließen, Suhlendorf, Rohstorf, Schieringen, Köhlingen, Cussebode, Göttien, Reddereitz, Dallahn, Veerßen, Brunsenne, Süttorf, Stöcken, Streetze, Schwalendorf, Süthen, Sachau, Gohlau, Himbergen, Eyendorf, Wappens, Göhrde, Hohenzeten, Ketzien, Gansau, Jarlitz, Moislingen, Naulitz, Zebelin, Köhlen, Molden, Schwiepke, Kahlstorf, Növenthien, Mammoißel, Gollern, Wiswedel, Kl. Schwarzlosen, (Holewege, Gusene, Tessen, Tetershagen, Lubechune, Resene.) Väthen.

Die Regesten weisen noch folgende 4 Dörfer nach: Melzingen, Preteyche), Golste und Nestau, so daß im Ganzen deren 50 erscheinen.

Fast alle übrigen überhaupt vorkommenden Besitzungen sind vereinzelte Hufen oder Höfe, diese aber in großer Zahl. An größeren Besitzungen, welche einen erheblicheren Machtsprengel zu repräsentiren scheinen, fallen jedoch außerdem noch ins Auge folgende:

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1) Die Curia in Liederen (Gr. und Kl. Liederen bei Oldenstadt) cum attinentiis suis omnibus.

2) Das Officium in Edemissen, sofern dasselbe nicht Eveßen bei Lucklum, sondern Edemissen Amts Meinersen ist. Officium wird hier eine Villication (Ambecht, Ambt) bedeuten und daher unter einem Haupthofe in Edemissen als Zubehör einen Umkreis von Höfen haben. Wäre hier wirklich Edemissen bei Meinersen gemeint, so wäre wohl der später im Besitz der Landesherrschaft befindliche nicht unbedeutende Gohgräfenhof, welcher pars salarii des Gohgräfen (spätern Amtsunterbedienten) zu Edemidssen war, dieser Haupthof und die herrschaftlichen Meierhöfe in der Gohgräfschaft Edemissen, einer seit Alters her bestehenden Abtheilung des Amts Meinersen, welche auch ihr besonderes Gohgericht gehabt zu haben scheint, bildeten den Zubehör des Officii. Ist aber Eveßen bei Lucklum gemeint, so wird unter dem Officium die nachherige Vogtei Eveßen erscheinen, zu der auch Hötzum und Volzum gehörten.

3) Die Advocatie in Soltau. Es ist schon in den Anmerkungen zu den Regesten 53- 56 näher dargelegt, wie die Vogtei zu Soltau die Stadt Soltau mit dem aus 16 Dörfern bestehenden Kirchspiel Soltau umfaßte, und außerdem noch verschiedene Einkünfte aus den Parrochien Düshorn, Bergen und Winsen a. d. Aller dazu gehörten.

4) An sonstigen Vogteien über ganze Dörfer finden wir die Vogtei über Kettelsdorf, Crummasel, Nindorf bei Römstedt, Jelmstorf, Vorwerk, Oitzen und Solchstorf.

5) Die curia castrensis zu Lüneburg mit 100 Mark Einkünften, welche die Herzoge von Lüneburg den Grafen geliehen hatten.

6) Die bona in Lehmke, Amts Bodenteich, welche, da sie Zehnten, Mühle und eine Reihe von Höfen umfaßten, jedenfalls bedeutend waren.

7) Die Vogtei über die Güter in Hertesbüttel.

8) Der an Werner von Rida verliehene Hof zu Hemelingen, Amts Achim, dem nach den Urkunden kein geringer Besitz angehörte.

9) Die Besitzungen an Hufen und Zehnten zu Lhu (Mittelnkirchen, Amts Jork).

10) Die Lehnsgerechtigkeit über Ullessen (den Klosterort Oldenstadt) und die Neustadt Ullessen (Stadt Uelzen).

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11) Die 8 Hufen in Kl. Hakenstedt im Magdeburgischen.

12) Die 5 Hufen und 10 Hofstellen zu Bischofsdorf bei Schöningen, nebst dabei belegenem Dorf Schwalendorf.

13) Die Güter zu Gollern, zu denen außer dem Dorf ein Schloß der Herren von Hitzacker mit verschiedenen Waldungen gehörte.

14) Die beiden Elbzölle in Hitzacker.

15) Der Hof Bodwede bei Ebstorf cum omnibus attinentiis.

16) Die zahlreichen Hufen in der Altmark im Kreise Stendal.


Die nun folgende

Abtheilung V.

enthält die Abhandlung über den Ursprung der linkselbischen Besitzungen.

Der Verfasser widerlegt die Ansichten Rudloff's, welcher die linkselbischen Güter durchweg als alte Familiengüter auffaßt, und ebenso die Koch's, der sie für eine besondere, am linken Elbufer den Grafen beigelegte Grafschaft erklärt. Er ist vielmehr durch seine Forschung überzeugt worden, daß der bei weitem größte Theil der fraglichen Güter nur ein Theil der Grafschaft Schwerin selbst waren und daß der Herzog Heinrich der Löwe sie dem Kern nach bei der Errichtung der Grafschaft Schwerin dem ersten Grafen Gunzelin als solchem mit beigelegt hatte, daß aber allerdings unter den Besitzungen einzelne wenige vorkommen, welche die Vermuthung des Hervorgehens aus alten Familienverbindungen des Hauses für sich haben.

Hinsichtlich

A. der Besitzungen im Fürstenthum Lüneburg

wird dieses Verhältniß für die meisten derselben als unzweifelhaft hingestellt.

Die Begründung für dieses fast wichtigste Resultat der Arbeit ist wiederum auch für Meklenburg's Geschichte so sehr von Interesse, daß sie hier vollständig ihren Platz finden mag.

Betrachtet man, welche große Anzahl von Lehnleuten nebst Zehnten, Höfen und sonstigen Besitzungen die Grafen von Schwerin im Fürstenthum Lüneburg hatten, und zwar gerade in den an die Elbe grenzenden Gegenden, soweit nicht

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letztere in den Händen der Grafen von Dannenberg und Lüchow sich befanden; weiß man, daß in diesen Gegenden das Haupt=Patrimonium der lüneburgischen Herzoge (der Billunger) sich befand, daß vor Heinrich dem Löwen hier größere Landeigenthümer außer den Herzogen mit ihren Ministerialen fast gar nicht vorkommen, und findet man, daß nur bei höchst wenigen der fraglichen Besitzungen eine Spur des Hervorgehens aus alten Familienverbindungen sich zeigt; sieht man daneben, wie außer der Wehrkraft der Lehnleute der wichtigere Theil der Besitzungen in einer großen Zahl von Zehnten bestand, welche ursprünglich größtentheils im Eigenthum des Stifts Verden standen, und kennt man keine andere Ursache, welche so zahlreiche und bedeutende Besitzungen aus der Hand der lüneburgischen Herzoge und des Stifts Verden in die Hand der Grafen von Schwerin hätten bringen können: so kann man wohl keinen Zweifel darüber hegen,

daß der Uebergang im Wesentlichen nur durch das Entstehen der Grafschaft Schwerin, durch eine von Heinrich dem Löwen erfolgte Beilegung zu der für Gunzelin errichteten Grafschaft Schwerin, sich erklären läßt.

Die vielfachen Kriege, welche Heinrich der Löwe zur Unterjochung der slavischen Länder und besonders Meklenburgs führen mußte, zeigen zur Genüge, wie die Hinsetzung des Grafen Gunzelin als Grafen der eroberten Gegend von Schwerin und damit als Wächter der eroberten Lande gegenüber den vielfachen Angriffen der meklenburgischen Völker eines starken Rückhalts bedurfte, der in den eroberten und dem Grafen beigelegten meklenburgischen Landestheilen mit Schlössern und Mannen (Boizenburg, Schwerin, Land Zellesen etc. .) schon wegen der Unzuverlässigkeit der eben besiegten Bevölkerung, dann aber auch wegen der (nach Helmold) eingetretenen gänzlichen Verwüstung des eroberten Landes nicht allein gefunden werden konnte, und zu welchem vielmehr ein stets parates Kriegsheer, nach damaligen Verhältnissen aus einer großen Anzahl von Ministerialen mit ihren Untersassen bestehend, erforderlich war. Dieses Kriegsheer konnte Heinrich der Löwe dem Grafen von Schwerin nicht anders schaffen, als durch Ueberweisung einer großen Anzahl seiner eigenen Ministerialen in der nächsten Nachbarschaft diesseit der Elbe und zugleich durch Ueberweisung einer hinlänglichen Zahl von Zehnten und anderen Besitzungen, mittelst deren Einkünfte der Graf von Schwerin die Mittel erlangen mußte, um durch Verleihung von Beneficien die noch weiter zur Wahrung seiner Schlösser und zu seinen

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Kriegszügen nöthigen zuverlässigen Söldner mit ihren Untersassen stets parat zu haben.

Ich glaube nicht zu irren, wenn ich, was die Beilegung der lüneburgischen Ministerialen betrifft, dieses Verhältniß schon in Helmold, chron. Slav. I, cap. 87, § 7 bezeichnet finde: Dux ergo demolitus omnem terram coepit aedificare Zuerin, communire castrum. Et imposuit illic nobilem quendam Gunzelinum, virum bellicosum, cum militia. Diese offenbar als Gefolgschaft dem Gunzelinus beigelegte militia war nichts anders, als die lüneburgische Lehnsmannschaft, welche später die Lehnrolle zur speziellen Erscheinung bringt. Militia war in jener Zeit, wo Helmold schrieb, entschieden die Dienstmannschaft; heißt es doch in Urkunden des Stifts Hildesheim von 1143: militia Hildesheimensis curiae sive libera sive ministerialis existens (Lüntzel's Geschichte der Diöc. Hildesheim II, S. 25).

Was an Zehnten dem Grafen erforderlich war, mochte der Herzog zum Theil aus seinem eignen Zehntbesitz, oft unter Genehmigung des Bischofs von Verden, von dem er viele Zehnten inne hatte, anweisen, zum Theil wird er den Bischof von Verden, welcher Inhaber oder doch Lehnsherr sehr vieler ja der meisten Zehnten im Lüneburgischen, so weit es zu seinem Sprengel gehörte, also namentlich im Bardengau, war * ), und dessen Beistand ihm selten fehlte, vermocht haben, seinerseits einen Theil der Bisthums=Zehnten beizulegen. Dabei mochte die Vorstellung, daß die Kriegszüge in Meklenburg und die Aufrechthaltung des comitatus Suerinensis wegen Erweiterung des christlichen Gebiets ein Gott wohlgefälliges und von der Kirche gebotenes Werk sei, die Geistlichkeit zu gleicher Willfährigkeit, wie bei den Gaben für Kreuzzüge, veranlassen. Was in dieser Beziehung das Stift Verden nicht leistete, das wurde von den ohnehin für ihre Herrschaft wohl nicht haltbaren lüneburgischen Gütern des Klosters Rastedt, den ehemaligen Gütern des Klosters Kemnade und Stifts Northeim daselbst und Gütern des Klosters Oldenstadt angewiesen, wovon wir Spuren sowohl in der Lehnrolle als in den Urkunden finden ** ).


*) Das Mandelslohsche Registrum Verdense sagt: Item omnes decimas, quas dominus dux in districtu episcopatus Verdensis colligit, tenet ab ecclesia, praesertim et illas, quibus diversos militares inpheodavit.
**) Von den in der bekannten Urkunde Königs Heinrich von 1004 aufgeführten 8 Besitzungen des Klosters Kemnade: Hotmannessen, Witborp, Britlingen, Biungibudiburg, Adunestorp, Hatherbiki, Bodan- (  ...  )
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Aehnlich waren, wie schon Koch in der pragmat. Geschichte des Hauses Braunschweig S. 46 richtig vermuthet, auch manche andere Grafschaften entstanden, die sich nach Heinrichs des Löwen Tode zeigen.

Daß so auch der Hauptbesitz der Grafen am linken Elbufer entstanden sei, darüber sind auch in einzelnen Urkunden Belege anzutreffen.

Ich stelle in dieser Beziehung an die Spitze die auch sonst für die Geschichte des hannoverschen Königshauses wichtige, meines Wissens bisher unbekannte Urkunde Herzogs Otto von Braunschweig von 1230, in den Regesten unter 4 oben mitgetheilt. Hier verleiht bei Gelegenheit der Urfehde, welche Herzog Otto bei Entlassung aus der Gefangenschaft der Grafen von Schwerin schwören mußte, der Herzog dem Grafen, seiner Mutter und seiner Schwester von Neuem die


(  ...  ) husen, Sutherburg, finden sich allein schon 5 unter den Orten, wo schwerinsche Güter vorkommen, nämlich: Wittorf, Brietlingen, Addenstorf, Hesebeck, Bahnsen. - An im Corveyschen Register des Abts Saracho aufgeführten Besitzungen des Stifts Corvey entdecken wir unter den schwerinschen Gütern: Nianthorpe (Niendorf), Steinabicke (Steinbeck), Ebbesthorpe (Ebstorf), Zunlenthorpe (Suhlendorf), Cathelinthorpe (Kettelstorf), Masenthorpe (Masendorf), Adelingeresthorpe (Eddelstorf), Sethorpe (Seedorf), Maldessen (Molzen), Wethiun (Wetzen). - Von den laut Urkunde von 1006 von Bischof Bruno dem Kloster Ullessen (Oldenstadt) bei dessen Gründung überwiesenen Besitzungen (siehe v. Hodenberg's Geschichte Klosters Oldenstadt; Zeitschr. des histor. Vereins für Niedersachsen, 1852, I, S. 25) kommen unter den schwerinschen Gütern vor: Ullessen (Oldenstadt), Lidern (Gr. u. Kl. Liedern), Himbergen, Kollendorf, Wigenthorp (Uetzendorf oder Oitzendorf); von den laut übrigens gefälschter Urkunde von 1142 dem Kloster angehörigen Zehnten nur die Zehnten zu Süstedt und Molzen. - Unter den bonis slavicalibus, welche das Kloster Ullesseu a primis fundatoribus, also auch vom Jahre 972 her besaß und 1289 an Herzog Otto gegen Salzgüter zurückgab, finden wir folgende, die auch bei den Schwerin vorkommen: Zuilendorpe (Suhlendorf), Novente (Növenthien), Saltendieke (Soltendieck), Moylen (Molden), Dulan (Dallahn), Gromazle (Crummasel), Cetene (Zetau), Mulozene (Molzen), Malsleve (Malsleben), Zacheve (Sachau), Zabelin (Zebelin), Nendorpe (Niendorf), Ganzeve (Gansau) Kardestorpe (Kahlstorf), Honcethene (Hohen=Zethen). - Von den lüneburgischen Gütern des oldenburgischen Klosters Rastedt (siehe Lappenberg II, 259) treffen wir an: den Hof to dem Berke bei Reinstorf, Thomasburg, Radenbeck, Nottorf bei Römstedt, Niendorf bei Römstedt, Wennekathe, Adendorf, Bilm, Boltersen, Evern. - Von den Gütern, die Graf Siegfried von Bomeneburg dem Kloster Northeim 1141 geschenkt hatte (Grotefend im Corresp.=Blatt 1857, No. 9) Quarrenfleth und Wilstorf. - Daß die Klöster Ebstorf, Lüne, Scharnebeck und Medingen nach den Urkunden=Regesten keine Güter zu den schwerinschen Besitzungen hergegeben haben, wohl aber reichlich aus denselben empfangen haben, erklärt sich daraus, daß diese Klöster bei Errichtung des schweriner Comitats noch nicht bestanden.
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Güter, welche des Grafen Vater und Oheime und Großvater von des Herzogs Vater und Großvater rechtmäßig inne hatten, so wie einen lüneburgischen Burghof mit 100 Mark jährlicher Einkünfte:

Ad hec sciant omnes, quod nos eidem Gunzelino comiti Zwerinensi et matri sue et sorori porreximus ea bona, que pater suus et patrui et avus suus a patre nostro et ab avo de jure tenuerunt, curiam eciam castrensem Luneborgensem cum centum marcarum redditibus annuatim.

In den Anmerkungen zu den Regesten ist bereits bemerkt, wie diese Urkunde den Schlüssel dahin giebt, daß die meisten lüneburgischen Besitzungen schon von Heinrich dem Löwen (dem avus des hier urkundenden Herzogs Otto Puer) dem Grafen Gunzelin I. (dem avus des Grafen Gunzelin III.) verliehen sein werden.

Sind die ea bona hier auch nicht näher bezeichnet, so geht ihr Umfang doch wohl aus der Verbindung von 100 Mark Einkünften mit dem lüneburgischen Burghof hervor; ein Burghof an sich konnte so viel Einkünfte nicht haben; dieselben erklären sich nur dahin, daß der Hof, wie schon oben bemerkt, die Receptur für die vom Herzoge verliehenen lüneburgischen Besitzungen bildete.

Es mögen diese Besitzungen noch von Heinrichs des Löwen Nachfolgern bei verschiedenen Aulässen, Bündnissen und Friedensstiftungen mit den Grafen, deren ja mehrere vorkommen und die nie ohne Opfer abgingen, vermehrt worden sein. Vielleicht bezog sich namentlich auch darauf mit die besondere Erwähnung der vom Vater geschehenen Belehnung in der Urkunde Herzogs Otto Puer von 1230. Auch läßt die Confirmations=Urkunde des Sohnes Heinrich des Löwen, Kaisers Otto IV., für das Bisthum Schwerin (Lisch meklenb. Urk. Bd. III, Urk. X.) mit dem Ausdruck:

propter preclara quae nobis dilectns et fidelis noster comes Hinricus de Zwerin exhibuit servitia,

auf eine ähnliche Freigebigkeit Kaisers Otto IV. aus welfischem Eigenthum gegen Graf Heinrich von Schwerin, wie Heinrich der Löwe sie gegen Graf Gunzelin I. bewiesen hatte, in aller Maße schließen.

Von den einzelnen Urkunden, welche die Regesten bieten, weiset eine ganz besonders auf obiges Verhältniß hin. Es ist dies die Urkunde von 1252 wegen des Zehntens zu Adendorf, Amts Lüne, No. 13 der Regesten. Hier resignirt Graf Gunzelin den Zehnten dem Herzog Otto von Braunschweig, weil

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er denselben vom Herzoge zu Lehn trug, und der Herzog resignirt ihn dem Bischofe von Verden, weil er ihn seinerseits wieder vom Bischof zu Lehn trug. Ebenso war der Zehnten von Tellmer, welchen nach §. 27 der Lehnrolle der Graf von Schwerin verlehnte, nach Spilcker's Geschichte der Grafen von Wölpe urkundlich zunächst Eigenthum des Stifts Verden, das ihn seinerseits an die Herzoge von Lüneburg verlehnt hatte, so daß der Graf nur Aftervasall sein konnte. Ist dieses Verhältniß auch nicht bei den übrigen lüneburgischen Zehnten jederzeit in den Urkunden ausgedrückt, oder sonst nachzuweisen, so darf man doch dreist annehmen, daß es in gleicher Weise bei den meisten der Zehnten bestand, und daß es nur nicht allenthalben zur Erscheinung kam, weil sich inmittelst sowohl das Verhältniß zwischen dem Grafen und dem Herzog, als das zwischen dem Herzog und dem Bischof gelockert hatte, und dessen Berücksichtigung bei den Verfügungen über die betreffenden Gegenstände den Betheiligten nicht nöthig schien, zumal dessen Beachtung wohl stets mit Weitläuftigkeiten verbunden war.

Als Zehnten, welche die Grafen urkundlich direct von dem Bischof von Verden zu Lehn trugen und bei der Verfügung dem Bischof erst resignirten, oder bei welchen doch das Zwischenverhältniß des Herzogs, wenn es auch hin und wieder stattgefunden haben mag, nicht beachtet wurde, finden wir die Zehnten zu Molzen (Regeste No. 10), zu Vorwerk und Haaßel (No. 17), zu Emmelndorf (No. 28), zu Lehmke, Bohlsen und Hahnsen (No. 33), Heynsen (No. 47), Süttorf, Boltersen und Bennerstedt (No. 63), Bilm (No. 89), Brietlingen, Hörpel und Egestorf (No. 93), Dreilingen (No. 106). Bei den Zehnten von Süttorf, Boltersen und Bennerstedt ist noch ausgedrückt, daß die Zehnten seit undenklicher Zeit von dem Bischof zu Lehn getragen seien, und bei dem von Bilm ist ausgesprochen, daß der Graf und seine Vorfahren den Zehnten vom Bischof zu Lehn gehabt. Alles darauf hinweisend, daß der Uebergang auf die Grafen von Schwerin schon aus dem Entstehen der Grafschaft Schwerin herstammte. Die obigen Zehnten sind nur die, bei welchen die Urkunden das lehnsherrliche Verhältniß des Bischofs nachweisen; es können aber aus der großen Zahl von Zehnten, die überhaupt als schwerinsches Eigenthum in der Lehnrolle und den Urkunden sich zeigen, noch außerdem manche namhaft gemacht werden, bei welchen der ursprüngliche Besitz des Bischofs aus den Güter=Registern und sonstigen Urkunden des Stifts Verden klar gemacht werden könnte

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Weniger genau kann das Lehnsverhältniß zum Herzoge bei den einzelnen Besitzungen nachgewiesen werden, indem nähere urkundliche Nachrichten über die einzelnen Besitzungen der Herzöge aus der Zeit Heinrichs des Löwen und seiner Vorgänger sehr sparsam sind, und auch die Urkunden dieses Verhältniß, das sich immer mehr lockerte, fast gar nicht beachten. Hier kann nur der aber auch wohl ziemlich sichere Schluß aushelfen, daß nach ganzer Lage der Verhältnisse und besonders bei dem gänzlichen Mangel großer anderer Landbesitze im Bardengau von Heinrich dem Löwen die Grafen nur aus den Händen der Herzoge die meisten Besitzungen erhalten haben konnten.

Uebrigens unterliegt es keinem Zweifel und bestätigt sich auch durch die bekannten Theilungsverträge der Söhne Herzogs Heinrich des Löwen von 1203, daß ungeachtet der Verleihungen das Territorium am ganzen linken Ufer der Elbe im Lüneburgischen den Herzogen von Lüneburg geblieben war und die Grafen von Schwerin nur ein vasallitisches Verhältniß ohne Landeshoheit hatten. Ein solches Verhältniß erhellt auch aus der Confirmation des lüneburger Lehnhofes von 1230 und aus der Urkunde über den Adendorf er Zehnten von 1252, ebenso aus der Urkunde über den Hof zu Bodwede von 1369, wo Herzog Albrecht von Meklenburg ausdrücklich die Belegenheit in ducatu Luneburgensi erwähnt. Hatte doch überhaupt Heinrich der Löwe seine Verleihungen, wie namentlich auch der Verleihungsbrief für das Stift Ratzeburg von 1170 zeigt, immer nur unter Vorbehalt der jura ducatus gemacht.

Daß aber die lüneburgischen Besitzungen der Grafen, übereinstimmend mit obiger Entstehung derselben, keinen besondern Comitat, vielmehr nur einen Theil des schweriner Comitats bildeten, das zeigt sich aus verschiedenen Urkunden. Vorzugsweise kommt in dieser Beziehung die Urkunde Herzogs Albrecht von Meklenburg wegen des Hofes zu Bodwede von 1369 (siehe Anmerkung zu No. 124 der Regesten) in Betracht, in welcher der Herzog geradezu ausspricht, daß er nomine comitatus Zwerinensis handle, als er den Hof an das Kloster Ebstorf überläßt. Aber auch eine zweite Urkunde Herzogs Albrecht von Meklenburg, die von 1369 wegen des Zehntens zu Ladekop (No. 123 der Regesten), giebt in gleicher Maße als Grund der Verfügung die Worte: nomine comitatus, wobei das nachfolgende Wort Zwerinensis leider durch eine Feuerbeschädigung, welche das Pergament erlitten hat, ausgelöscht ist. Gewiß wäre auch, wenn ein besonderes trans=

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albingisches Comitat bestanden hätte, solches im Eingang der Lehnrolle erwähnt, während jetzt dieselbe mit den Worten anfängt: Hec sunt bona sita ultra Albiam etc., Zeichen genug, daß es sich hier nur um Theile des ganzen schwerinschen Comitats handelte.

Der Einwurf, welcher gegen diese Ansicht des Gesammt=Comitats aus der zweifellosen Belehnung von Seiten der sächsischen Herzoge mit der Grafschaft Schwerin herzunehmen ist, beseitigt sich dadurch, daß von welfischer Seite das Belehnungsrecht der Sachsen bekanntlich nie anerkannt ist, und daß, wenn solche Belehnung factisch auch stattfand, dieselbe für den lüneburgischen Theil der Grafschaft doch nie zur Geltung gekommen ist, und es sich wohl denken läßt, daß einzelne Stücke einer bei den Sachsen zu Lehn gehenden Grafschaft zu den lüneburgischen Herzogen im Lehnverbande und unter deren Territorial=Hoheit stehen konnten.

Von Duve in seinen hinterlassenen Notizen und Entwürfen nimmt dagegen dennoch ein besonderes Comitat an, und ich bin es, wenn ich auch seine Ansicht nicht theilen kann, seinem Sammlerfleiße schuldig, seine Argumentation zu weiterer Prüfung hier vollständig mitzutheilen. Nach Anzeige der Regeste No. 22, die Lehns=Gerechtigkeit über Alt= und Neu=Uelzen betreffend, bemerkt er Folgendes:

"Es erhellet folglich hieraus, daß die Grafen von Schwerin die herzogliche Burg und die herzoglichen Gerechtigkeiten über die neue Stadt Uelzen vom Herzoge als Lehn gehabt hatten. Daß zu dergleichen Burgen der umliegende Landdistrict gehörte, zu dessen Schutze die Burg errichtet war, ist eine bekannte Thatsache; einer terrae Ullessen, aus welcher der Graf Helmold (III.) den Rittern Dethard, Bolto und Gerhard v. Wustrow von dem ihm zustehenden regis tributo zwei Chor Roggen als Lehn übertragen habe, erwähnet denn auch der §. 54 der gräflich schwerinschen Lehnrolle ausdrücklich (vgl. unten Abth. 2 und die Bemerkungen deshalb). Es wird in der 3. Abtheilung dieser Darstellung des gräflich schwerinschen Güterbesitzes nachgewiesen werden, wie die Grafen von Schwerin fast in allen Dörfern, welche dem im 10. Jahrhunderte gestifteten Kloster bei Uelzen, so wie dem Kloster Rastedt (im Oldenburgischen) gehörten, und in der Umgegend von Uelzen, namentlich in den jetzigen Bezirken der Aemter Oldenstadt, Ebstorf und Medingen, Zehnten oder einzelne Höfe besaßen, welche sie als Lehn ausgethan hatten. Dieser Besitz war wohl ohne Zweifel eine Folge der Schutzherrlichkeit oder der Gerichtsbarkeit, welche sie vermöge des Grafen=Amts über

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die terra Ullessen vom Herzoge von Braunschweig als Lehn übertragen erhalten hatten, eben so wie die Berechtigung auf den regis tributum, dessen der angeführte §. der Lehnrolle erwähnt. Daß endlich Uelzen in älteren Zeiten auch der Hauptort für das herzogliche Landgericht war, sieht man aus der in Grupen's Discept. for. S. 694, 695 abgedruckten Urkunde vom Jahre 1509. In dergleichen Landgerichten hatte der Graf, statt des Herzoges, den Vorsitz und die mit der Gerichtsbarkeit verknüpften Güter und Einnahmen. - Wenn man alle diese Verhältnisse berücksichtigt, scheint man daher zu dem Schlusse berechtigt zu sein:

"Die Grafschaft der Grafen von Schwerin bestand auf der linken Elbseite aus Uelzen mit der dazu gehörenden terra Ullessen, sie traten in dem Friedensschlusse vom Jahre 1269 zwar die Stadt Uelzen an den Herzog ab, so wie die Gerechtigkeiten in Bezug auf diese Stadt, nicht aber dasjenige, was mit der Grafschaft außerhalb der Stadt verknüpft war, vielmehr behielten sie diese Rechte auch ferner."

Wenn Duve hier von einer herzoglichen Burg redet, so ist zuvörderst zu bemerken, daß solche aus den Regesten nicht hervorgeht; es ist nur von einer Lehnsgerechtigkeit über Uelzen und über die Neustadt zwischen Graben und Planken die Rede. Ob eine herzogliche Burg in jener Zeit zu Uelzen war, ist fraglich. In lüneburgischen Urkunden kommt nichts davon vor, und 1397 mußte in Ermangelung einer solchen vom Herzog in der Noth erst eine Art Veste errichtet werden; das Vorhandensein eines fürstlichen Ablagerhauses beweiset nichts für das Schloß, und wenn auch das im bekannten Theilungsvertrage der Söhne Heinrichs des Löwen als urbs aufgeführte Nienwolde wahrscheinlich das auch Lewenwolde genannte Neu=Uelzen sein soll, so ist damit noch nicht der Beweis einer Burg Uelzen geführt. Am ehesten würden die Oldenstädter Urkunden eine solche erwähnt haben; diese aber schweigen davon. Daß die Grafen von Schwerin aus einer terra Ullessen das regis tributum beziehen, ist gleichfalls wohl nicht entscheidend. Mag unter terra namentlich in slavischen Ländern ein abgeschlossener Landstrich in der Regel verstanden werden, so wird doch hier, wo nicht ein einziger Umstand aus der älteren Geschichte und der neuerlich von mir untersuchten früheren und späteren Gestaltung der Landeintheilung auf einen eignen Landbezirk Uelzen hinweiset, nichts weiter damit gemeint sein, als die Feldmark (Markschedinge in der Urkunde), welche das Kloster Alt=Uelzen und die Stadt Neu=Uelzen um sich hatte.

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Der Bezug des Königszinses läßt auch noch auf keine Grafschaft schließen; dieser kommt an vielen Orten vor, ohne daß er den Sitz einer Grafschaft andeutete, und er konnte vom Herzog eben so gut wie andere Gerechtigkeiten den Grafen von Schwerin ohne Grafenamt verliehen sein.

Das spätere Erscheinen eines herzoglichen Landgerichts zu Uelzen will auch als Zeichen einer für die terra Ullessen bestehenden Grafschaft nicht einleuchten; es kann sein, daß dieses Landgericht Ueberbleibsel des Grafenamts im Bardengau überhaupt war, und mit den späteren Ritter= und Landtagen auf dem Schott=Hössering zusammenhing, welche ja mitunter auch in Oldenstadt abgehalten wurden; aber auf eine specielle Grafschaft Uelzen deutet es nicht hin. Höchstens mögen die Lehns= und Eigenthumsverhältnisse, welche die Grafen von Schwerin zu Alt= und Neu=Uelzen durch Verleihung Heinrichs des Löwen erworben hatten, ausdrücklich oder factisch eine Art Advocatie über die Güter des Klosters Ullessen in sich geschlossen haben, welche sich allerdings in einzelnen Urkunden geltend zu machen scheint und bei dem Verhältniß der Herzoge zu dem aus ihrem Geschlecht und mit ihren Gütern gestifteten Kloster diesen und durch Uebertragung den Grafen zugestanden haben mag.

Von Duve unterstützte nach einer mir von ihm zugekommenen besondern Notiz noch seine Ansicht über das Bestehen einer Grafschaft Uelzen mittelst einer Auslegung der bekannten Urkunde Heinrichs des Löwen von 1162 über den lübecker Zoll (abgedr. in Schröder's pap. Mecklenburg I, 405 und im Urkundenbuch der Stadt Lübeck I, No. 2), indem er aus den Zeugen: "Bruningi abbatis de Ullesen, comitum Henrici ibidem advocati et filii sui Bernhardi", vermittelst Beziehung des ibidem auf Ullesen, den Grafen Heinrich von Badewide (hernach von Ratzeburg) zu einem Grafen und Advocatus zu Uelzen und somit zu einem Vorgänger der Grafen von Schwerin machen will, während doch das ibidem ebenso wie das vorangehende predicto loco nur auf den im Eingang erwähnten Hauptort der Urkunde "Raceburg" bezogen werden kann.

Nach vorstehender Begründung des Ursprungs der meisten lüneburgischen Güter wird näher dargelegt, daß einzelne lüneburgische Güter eine andere Entstehung haben können.

So wird die Advocatie von Soltau von einer Verleihung Seitens des Stifts Quedlinburg abgeleitet, dabei jedoch die Möglichkeit nicht abgewiesen, daß Heinrich der Löwe, der sich als Nachfolger der Billunge wahrscheinlich im Besitz dieser Advocatie befunden habe, dieselbe mit der Grafschaft Schwerin an die Grafen übertragen habe.

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Für die Güter in Lehmke, Amts Bodenteich, wird Herkommen aus den Gütern der Grafen von Lüchow mittelst Verwandtschaft und Abfindung vermuthet, dabei aber auch beachtet, daß die nahe bei Lehmke ihren Sitz habenden Edlen von Boldensen auch in Lehmke begütert waren und auch mit ihnen Verwandtschaft stattgefunden haben kann.

Als Sondergut der Familie werden ferner in Anspruch genommen die Güter in Glüsingen, die Güter in Hertesbüttel. Hinsichtlich beider wird die Vermuthung aufgestellte daß sie Theile der großen Curia Hittfeld gewesen seien, welche dem Kloster Amelungsborn durch Schenkung Siegfrieds von Bomeneburg gehört und welche (nach Albertus Stadensis) Heinrich der Löwe usurpirt hatte.

Eventuell werden auch das officium in Edemissen und die Höfe in Volkse als wahrscheinlich aus Erbgut der Edlen von Hagen hervorgegangen bezeichnet, doch ist der Verfasser weit mehr geneigt, beide Orte gar nicht im Lüneburgischen, vielmehr in der Nähe von Braunschweig zu finden unter den jetzigen Namen Edesen und Volzum.

B. Besitzungen im Herzogthume Bremen.

Hier kommen zunächst die Besitzungen im Gohgerichte Achim in Betracht, welche an Ministerialen des Stifts Bremen verlehnt waren. Es wird gemuthmaßt, daß einer der Erzbischöfe von Bremen, welcher Ursache gehabt habe, die Grafen von Schwerin sich geneigt zu machen, die fraglichen Besitzungen an die Grafen übergab; als eine Gelegenheit dazu wird unter Andern der Auftrag genannt, welchen 1168 Heinrich der Löwe dem Grafen Gunzelin I. von Schwerin wegen der Bischofswahl ertheilt hatte, und in Folge dessen letzterer in Bremen so sehr wüthete, daß der gewählte Siegfried entweichen mußte. Auch wird als vielleicht Anlaß gebend der Verbindung gedacht, nach welcher Erzbischof Gerhard von Bremen die Verhältnisse zwischen dem Stifte Schwerin und den Grafen ordnete.

Für die ziemlich zahlreichen schwerinschen Besitzungen im Altenlande und sonst in der Nähe von Stade wird eine Verleihung durch Heinrich den Löwen zur Zeit, als dieser im Besitz der Grafschaft Stade war, angenommen. Die dabei vorkommenden northeimschen Besitzungen konnten auch vom northeimschen Stift wegen zu großer Entfernung an die Grafen veräußert sein. - Ueber

C. die Besitzungen im engern Stifte Verden

kann ein Entstehungsgrund nicht aufgefunden werden; sie sind aber auch unbedeutend.

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Dagegen wird

D. wegen der einzigen schwerinschen Besitzung im Calenbergschen,

der Curia Everloh, auf mögliche Verwandtschaft der Edlen von Hagen mit den Grafen von Roden hingedeutet, die in der Gegend von Everloh die herrschenden Besitzer waren.

Ebenso wird

E. die einzige hildesheimische Besitzung

welche vorkommt, die zwei Hufen vor Sarstedt, einem Erwerb durch den hildesheimschen Domherrn Friedrich von Schwerin, zu dessen Zeit 1221-1225 der Bischof Gut bei Sarstedt jedenfalls verpfändete, oder aber aus Erbgütern der Edlen von Hagen zugeschrieben.

Von

F. dem Besitz im Magdeburgischen

ist der Ursprung für die Hufen zu Kl. Wanzleben und Remkersleben klar; sie waren zum Ersatz für Hufen zu Kl. Hakenstedt, die dem Stifte in Helmstedt geschenkt waren, vom Erzbischofe von Magdeburg abgetreten. Wegen der Hufen in Kl. Hakenstedt wird darauf aufmerksam gemacht, daß 1174 schon Gunzelin unter dem magnatibns terrae in der quedlinburger Urkunde erscheint, daß ohne Lehnsverbindung zum Erzbischof letzterer die Hufen in Kl. Hakenstedt nicht vergeben und versetzt haben würde. Es wird hier weiter auf altes Familiengut der Edlen von Hagen geschlossen, welche als Advocati majores des Stifts Stederburg urkundlich große Besitzungen im halberstädtischen Sprengel hatten, zu dem die Herrschaft Seehausen mit Kl. Hakenstedt gehörte. Für die Güter zu Bardeleben und Eilsleben wird ähnliche Entstehung gemuthmaßt.

G. Besitzungen in der Altmark.

Hier werden die Güter in Bernebeck und Hilmsen aus einer Verbindung mit den Grafen von Lüchow hergeleitet.

Die Güter zu Väthen, Scinden und Schwarzlosen, Kreises Stendal, werden Lehns=Oblationen zugeschrieben, welche (nach Rudloff) zur Zeit des brandenburgischen Sucessionskrieges von Seiten mehrerer märkischer Vasallen vorgekommen sein sollen. Mit dem Vasallen von Väthen, Arnold Sac, bestand ohnehin schon 1212 urkundlich eine Consacramentalität und Confamiliarität von Seiten des Grafen Heinrich von Schwerin. Auch der Lehnbesitz der Herrschaft Lenzen von Seiten der Grafen bis 1275 wird für den Gewinn von Vasallen in der nahe benachbarten Altmark als wichtig bezeichnet.

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H. Besitzungen im Wolfenbüttelschen.

Hier wird zuvörderst die von Bege in den "Burgen Braunschweigs" gegebene Nachricht, daß Graf Gunzelin von Hagen 1158 eine Hufe Landes an das Hospital zu Braunschweig verkauft habe, als unrichtig nachgewiesen, da die betreffende von Pistorius gegebene Urkunde von Gunzelin von Hagen gar nicht redet.

Dagegen wird vermuthet, daß die schwerinschen Lehen zu Schwalendorf und Bischofsdorf unfern Schöningen zu den Hagenschen Erbgütern gehörten. Auch werden Edemissn (jetzt Evesen bei Lucklum) Volquardessem (jetzt Volzum) und Holecsem (jetzt Hötzum) als solche Erbgüter angesprochen werden müssen.


Abtheilung VI.

behandelt hiernächst die Ursachen des Verschwindens der schwerinschen Besitzungen am linken Elbufer.

Der Verfasser macht zunächst darauf aufmerksam, daß, während gegen Ende des 13. Jahrhundert hier ein großes, wenn auch zerstückeltes Gebiet sich findet, das allein im Lüneburgischen etwa 200 Ortschaften umfaßte, 1359 mit dem Uebergange der Grafschaft Schwerin auf Herzog Albrecht von Meklenburg mit Ausnahme von 5 Urkunden, die dieser ausgestellt hat, und einer einzigen, die eine spätere Zeit betrifft, fast alle Beurkundungen eines schwerinschen Lehnsverhältnisses am linken Elbufer aufhören, ohne daß eine Ursache davon klar vorliegt.

Der Verfasser sucht das Dunkel durch folgende Darstellungen zu erhellen:

Es war am 7. December 1358, als auf dem Hofe zu Plüskow die letzten Grafen von Schwerin, Nicolaus und Otto, dem Herzog Albrecht von Meklenburg die ganze Grafschaft Schwerin, namentlich die Städte, Schlösser, Lande und Mannschaften Schwerin, Wittenburg, Neustadt, Marnitz, das halbe Land Lenzen und die Prätension der Grafen von Tecklenburg an Boizenburg und Crivitz für 20,000 löthige Mark Silbers überließen. 1359, den 31. März, trat eine förmliche Ueberweisung aller Einwohner der Häuser, Städte und Lande Schwerin, Wittenburg und Neustadt ein, und nun nahm auch Herzog Albrecht öffentlich den Titel eines Grafen von Schwerin an, Urkunde von 1359, Sonntags zu Mitfasten.

So berichtet der in der meklenburgischen Geschichte so sehr bewanderte Rudloff Th. II, S. 337 und 338. (Vgl. Jahr=

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bücher XXlV, S. 199 flgd.) Wenn dabei mit keinem Worte in den Urkunden der linkselbischen Besitzungen gedacht ist, so wird dies Rudloff bestimmt haben, anzunehmen, daß sie vom Verkauf ausgeschlossen gewesen seien. Er berichtet Thl. II, S. 346:

"Die gräflich schwerinschen Lehne im Braunschweig=Lüneburgischen blieben, wie es scheint, allen gräflichen Linien gemein; sie wurden aber nicht mit verkauft, sondern gehen nun mit der Grafschaft Tekeneburg aus dem Gesichtskreise unserer Geschichte heraus."

Er hatte offenbar überall keine Urkunden gefunden, welche eine Fortdauer dieses Besitzes bei dem nun meklenburgischen Hause nachwiesen, und so schloß er, zugleich mit Rücksicht auf die Nichterwähnung in dem Kaufvertrage und bei der Ueberweisung, derselbe sei Eigenthum des letzten Grafen von Schwerin, der zugleich Graf von Tecklenburg war, geblieben, und so an die Grafen Tecklenburg gekommen. Diese Ansicht muß ich für irrig halten. Obwohl in neuerer Zeit, namentlich durch Niesert's Sammlungen, viele Urkunden der Grafen von Tecklenburg an's Licht gekommen sind, so habe ich doch nicht eine auffinden können, welche irgend vermuthen ließe, daß dieser linkselbische Besitz an die Grafen von Tecklenburg übergegangen sei; derselbe wird in keiner dieser Urkunden erwähnt. Ebenso kommen unter den Urkunden des Fürstenthums Lüneburg überall keine vor, welche einen tecklenburgischen Besitz im Lüneburgischen ahnen ließen, und das königliche Archiv zu Hannover enthält nach Grotefen's und Sudendorf's Zeugniß nicht die geringste Spur davon.

Dagegen aber ergeben die von mir mitgetheilten Regesten 6 Urkunden von 1359, 1368 und 1369, worin Herzog Albrecht von Meklenburg über ehemals schwerinschen linkselbischen Besitz urkundet, und eine Urkunde von 1442, wornach auch damals noch wegen eines hildesheimschen Lehns die Herzoge Heinrich und Johann von Meklenburg als Lehnsherren anerkannt wurden.

Schließen nun auch mit diesen sporadischen Documenten die Beurkundungen meklenburgischer Herzoge wegen linkselbischen Besitzes, so ist doch so viel daraus sicher, daß die Herzoge als Nachfolger der Grafen von Schwerin anfänglich die Rechte derselben rücksichtlich der linkselbischen Besitzungen der Grafen ausgeübt haben, und da andere Erben dieses Besitzes nicht vorliegen, namentlich keine Spur des Ueberganges auf die Grafen von Tecklenburg vorhanden ist, so darf man mit Bestimmtheit annehmen:

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Besitzungen des Grafen von Schwerin in den Herzogtümern Bremen und Verden
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Die Güter der Edlen von Hagen und der Grafen von Schwerin
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mit der Grafschaft Schwerin wurden auch diese linkselbischen Besitzungen auf die Herzoge von Meklenburg übertragen.

Betrachtet man den Kaufvertrag von 1358 und erwägt man daneben, was ich oben näher ausgeführt habe, daß die linkselbischen Besitzungen nie eine besondere Grafschaft gebildet haben, sondern stets nur Theil der Grafschaft Schwerin gewesen sind, so wird dies auch ganz erklärlich. Denn es wurde die ganze Grafschaft Schwerin übertragen; dazu gehörten aber die linkselbischen Besitzungen, und sie fielen so, trotz Rudloff's entgegenstehender Versicherung, durch den Kaufvertrag selbst mit an das Hans Meklenburg. Es wurden ferner ausdrücklich die Mannschaften Schwerin, Wittenburg etc. . übertragen; in diesen Mannschaften werden aber wesentlich auch die Lehnsmannen des linken Elbufers gesteckt haben, welche einen großen Theil der Mannschaft der Grafschaft ausmachten und, da im Lüneburgischen ein schwerinscher Hof derzeit gewiß nicht mehr bestand, an die Höfe der Grafen zu Schwerin, Wittenburg etc. . gewiesen waren.

Erscheint damit die Frage gelöset, an wen nach dem Uebergange der Grafschaft Schwerin die linkselbischen Besitzungen der Grafen zunächst gekommen sind, so bleibt die fernere Frage, was unter den meklenburgischen Herzogen aus denselben geworden, desto dunkler.

Die erwähnten wenigen Urkunden enthalten nur Verfügungen der Herzoge über das Dorf Nestau, den Zehnten zu Tostedt, den Zehnten zu Ladekop, den Zehnten zu Oelstorf, den Hof zu Bode und die Hufen vor Sarstedt. Wo bleiben die übrigen zahlreichen Besitzungen, welche eine reiche Lehnrolle und viele Urkunden nachweisen? und wie kam es, daß das lehnsherrliche Band der Herzoge von Meklenburg von nun an in keiner Weise weiter zur Erscheinung gelangte?

Statt bestimmter Nachweisungen kann man auch hier nur auf Vermuthungen sich beschränken. Zuvörderst muß beachtet werden, daß schon beim Uebergange auf die meklenburgischen Herzoge die Güter am linken Elbufer beträchtlich decimirt waren, theils durch Verleihungen an Klöster und Kirchen, theils durch Verwandlung des Lehns in freies Eigenthum, gewiß aber auch bei dem Mangel einer schützenden Macht vielfach durch Befehdungen, Wegnahme von Seiten der Nachbaren und factische Abwerfung des Lehnbandes, zumal nachdem durch den Vorgang von 1269, die damalige Demüthigung der Grafen mittelst Entziehung eines Theils ihres Besitzes und längere

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Gefangenschaft, ihre Kraft namentlich im Lüneburgishen erst einmal gelockert war.

Von den ersten beiden Arten der Beseitigung schwerinscher Lehnsherrlichkeit enthalten die Urkunden=Regesten zahlreiche Beispiele. Von den 127 Urkunden, welche in den Regesten oben verzeichnet sind, enthalt die große Mehrzahl nur Ueberweisungen an Klöster und Kirchen, vorzugsweise an die Klöster Lüne, Ebstorf, Oldenstadt, Medingen und Scharnebeck, und zwar solche Ueberweisungen, bei welchen das Lehnband zu den Grafen aufhörte. Sie wurden alle, wie eine Urkunde es richtig ausdrückt, vriget uth der herschop tho Zwerin. Verschiedene Urkunden weisen aber auch in den Händen der Vasallen eine Verwandlung des Lehns in freies Eigenthum durch Gewährung der Grafen von Schwerin nach, wie das unter andern bei der von den Groten besessenen Mühle zu Volksien (Regeste No. 118), bei den Zehnten von Tostedt, Seedorf, Boitze, dem Dorfe Golste (Regeste No. 65) und bei mehreren andern Lehnstücken, namentlich der anscheinend von den Grafen vorzugsweise geliebten Ritter Groten und Schwerin der Fall ist. Es ist zu erwarten, daß außer den Fällen, für welche Urkunden vorliegen, noch sonst zahlreiche Lehnstücke auch schon vor 1359 als freie Güter in die Hände der Klöster und Kirchen gewandert sind und zahlreiche Lehnstücke in den Händen der Vasallen zu freiem Eigenthum geworden sind; denn gewiß sind uns nicht alle Urkunden erhalten, welche bis dahin in solcher Weise über schwerinsche Güter verfügten.

Wird damit die Masse der schwerinschen Güter, deren Verbleib nach dem Jahre 1359 zu suchen ist, schon um ein Erhebliches vermindert, so bleibt es dennoch auffallend, daß über diesen immerhin gewiß noch bedeutend genug gebliebenen Rest jede Nachweisung fehlt.

Ich kann hierüber nichts Anderes vermuthen, als daß dieselbe Zerstreuung dieser Güter an Klöster, Kirchen und bisherige Vasallen, welche vor 1359 vielfach beurkundet wird, nach 1359 in gleicher Weise, nur mehr und mehr unter Wegfallen der Beurkundung, fortgedauert hat, bis endlich das letzte Stück den Weg in andere Hände gefunden haben wird. Die immer mehr sinkende Macht der meklenburgischen Herzoge am linken Elbufer, die schon zu Zeiten Herzogs Albrecht von Meklenburg recht gering gewesen sein wird, mag dabei das ihrige dazu beigetragen haben, daß die Fälle, in welchen ohne Beurkundung factisch durch Occupation, durch Nichtbeachtung des alten Lehnbandes der einstige Lehnbesitz in freies Eigenthum in den Händen der bisherigen Vasallen sich verwandelte, sich immer

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mehr vervielfältigten und endlich der letzte Schimmer dieses Bandes verschwand. Dabei braucht man nicht erst anzunehmen, daß die Herzoge von Braunschweig=Lüneburg und die sonstigen Territorialherren sich der Lehnsherrlichkeit bemächtigten, welche die Herzoge von Meklenburg nicht mehr festhalten konnten, wiewohl in einzelnen Fällen, wie im Wolfenbüttelschen, urkundlich mit dem v. Veltheimschen Lehnstück Schwalendorf, auch diese Art der Erlöschung des schwerinschen Lehnbandes eingetreten sein mag. Wenigstens hat eine genaue Vergleichung des lüneburger Lehnregisters, das doch die schwerinschen Lehne hätte aufnehmen müssen, wenn sie auf die lüneburgischen Herzoge übergingen, überall keine Spur eines solchen Ueberganges entdecken lassen, und Verträge über solchen Uebergang sind ganz unbekannt. Man wird daher, wenn man die einstigen schwerinschen Besitzungen im Einzelnen wieder finden will, sie zunächst unter den Güter=Pertinenzien der lüneburgischen und sonstigen Edelleute, welche Nachfolger der einstigen schwerinschen Lehnsmannen geworden sind, und zwar meistens als freies Eigenthum, seltener als später dem Landesherrn offerirtes Lehn, aufsuchen müssen, und wird bei einer näheren Untersuchung der Güter der Klöster und Kirchen auch dort noch viele dieser Besitzungen finden, welche ohne Urkunde diesen Weg gegangen sind. Von den Klöstern sind, was die lüneburgischen Besitzungen betrifft, die meisten inmittelst mit dem im 16. Jahrhundert nach der Reformation erfolgten Uebergang der klösterlichen Propsteien in das Domanium der Herzoge übergegangen und so diese einst unter Heinrich dem Löwen und seinen Vorgängern größtentheils als alt=billungsches Allodium in den Händen der Fürsten befindlichen Besitzungen zu einem bedeutenden Theil in den Stammbesitz der Welfen, das jetzige hannoversche Domanium, zurückgekehrt."


Es wird nach dieser Darstellung auch noch auf die Vorgänge nach 1359 aufmerksam gemacht, die Fehde von 1362 zwischen Herzog Wilhelm von Lüneburg mit Herzog Albrecht von Meklenburg. Letzterer bewog die Pfandbesitzer zu Boizenburg, Johann und Vicke Moltke, und zu Grevismühlen, Heinrich von Bülow, statt seiner den Krieg zu führen, wobei er sie ausdrücklich autorisirte: "dat hertochdom to Lunenborg und sin land antotasten", und ihnen versprach, daß sie alle "name", die sie in dieser Fehde nehmen würden, behalten sollten. Wie dieselben ihrerseits auf "name" bedacht gewesen sein werden, so wird Herzog Wilhelm dafür die schwerinschen Güter in seinem Lande nicht geschont haben. Eine fernere

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Urkunde des Herzogs Albrecht vom 21. Dec. 1362 giebt dem Kloster Scharnebeck zurück: "al dat gut unde tegden unde van tynse also wat de abbet unde de covent vrîget hebben uth der herscop tho Zwerin, dat wy ghegheven unde lênet hadden her Johann unde her Vicken (Moltcken)".

Der Verfasser hält dies für Gut des Klosters, das in Meklenburg lag; denn nach Pfeffinger I, 254 belegte 1369 Herzog Albrecht schon wieder die in Meklenburg liegenden Güter des Klosters Scharnebeck mit Beschlag, und es kam darüber von neuem zur Fehde. Im Successionsstreite standen die Meklenburger auf Seiten der Sachsen; der Verfasser meint, daß dies ihren Besitz im Lüneburgischen nicht gekräftigt haben werde, da die Verfügungen der Sachsen später rückgängig wurden, auch seien ihnen die versprochenen Unterpfänder, Blekede und Dannenberg, nie geliefert.

Solche Verhältnisse werden als geeignet bezeichnet, um die Lehnherrschaft ganz verschwinden zu lassen, zu deren Aufrechthaltung es dem Lehnherrn an allen Mitteln fehlte.

Was die Aebtissin von Quedlinburg wegen der Advocatie von Soltau übte, die sie ohne die Schwerin zu fragen, an das Stift Verden übertrug, das würde sich bei den anderen noch entfernter von Meklenburg belegenen Besitzungen noch viel leichter ereignet haben.

Der Verfasser schließt diesen Abschnitt mit der Bemerkung, daß, wenn auch über einzelne Güter durch sich noch auffindende Urkunden später das Schicksal erhellen sollte, damit doch für das Allgemeine schwerlich ein anderes Resultat gewonnen werde, als das nach dem Obigen als bestimmte Muthmaßung von ihm aufgestellte.


Abtheilung VII.

erörtert sodann den Ursprung des Geschlechts der Grafen von Schwerin. Hier widerlegt Verfasser zunächst die Conjecturen wegen Entspringens aus dem wolfenbüttel=asseburgischen Geschlechte, aus dem Geschlechte der Bartensleben, dem Geschlechte Heinrichs von Bodwede, aus den Rittern Grote und Schwerin, und tritt derselbe sodann der von Westphalen, Masch und Ledebur aufgestellten Ansicht des Herkommens aus den Edlen von Hagen im Braunschweigischen und Hildesheimischen bei.

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Anschließend an den Umstand, daß der erste Graf von Schwerin vor Erwerbung der Grafschaft Schwerin sich von Hagen nannte, werden die einzelnen Geschlechter jener Zeit, welche sich von Hagen nannten, näher untersucht, und kommt darnach der Verfasser zu dem Resultat, daß die Nobilität des Ursprungsgeschlechts urkundlich feststeht, darnach aber nur das edle Geschlecht von Hagen, welches unfern Wolfenbüttel und Hildesheim Sitze hatte, in Betracht kommen kann.

Es wird zwar anerkannt, daß das Wappen der Edlen von Hagen

Wappen der Edlen von Hagen
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mit dem ältesten Wappen der Grafen von Schwerin, dem Baum mit den beiden Lindwürmern,

Wappen der Grafen von Schwerin

und eben so auch mit dem späteren Wappen der Grafen, dem anscheinend aus dem von Herzog Heinrich dem Löwen der Stadt Schwerin verliehenen Reitersiegel entnommenen schreitenden Roß und dem quer getheilten Schilde der Linie Boizenburg, keine Aehnlichkeit hat. Dagegen wird bei einer dann folgenden näheren Untersuchung über den Güterbesitz der Edlen von Hagen constatirt, daß der Hauptsitz derselben das castrum Indago oder Hagen im braunschweigischen Amte Salder war, daß die Hauptbesitzungen des Geschlechts zwischen dieser Burg und Braunschweig lagen, daß aber dasselbe, namentlich in Folge der demselben zustehenden Advocatie des Klosters Stederburg zahlreiche Besitzungen am rechten Ufer der Oker in der halberstädtischen Diöcese hatte. Es werden ferner folgende Besitzungen der Grafen von Schwerin als örtlich in der Nähe der hagenschen Besitzungen belegen nachgewiesen:

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1) 5 Hufen und 10 Hofstellen in dem jetzt ausgestorbenen Dorfe Bischofsdorf, auf der Feldmark Gevenleben, Amts Schöningen (siehe auch Meklenb. Jahrbücher VI, S. 206 und 207);

2) eine Dorfstätte zu Schwalendorf, unfern Gevensleben, der Hagen und das Streitholz daselbst;

3) der Zehnten und zwei Häuser zu Holecsem (Hötzum bei Braunschweig);

4) zwei Hufen zu Eilsleben im Kreise Neuhaldensleben;

5) sieben Hufen zu Kl. Hakenstedt bei Erxleben im Magdeburgischen;

6) vier Höfe zu Volquardessem, wahrscheinlich Volzum bei Salzdalum im Braunschweigischen;

7) das Officium zu Edemissen, wahrscheinlich Evessen bei Lucklum unfern Braunschweig.

Dagegen hat eine Gemeinschaftlichkeit des Besitzes der Edlen von Hagen und der Grafen von Schwerin bisher nicht ermittelt werden können; selbst ein Zusammentreffen der beiden seitigen Besitzungen an denselben Orten hat sich bisher nicht gefunden.

Für den Erwerb der Güter Bischofsdorf und Schwalendorf wird die Vermuthung aufgestellt, daß sie durch Verwandtschaft mit den Edlen von Biwende an die Grafen von Schwerin gekommen seien. Dabei wird auf die Nähe der Sitze dieser Edlen, Oster= und Wester=Biwende, bei jenen Gütern aufmerksam gemacht, vor Allem aber auf den merkwürdigen Umstand, daß diese Edlen, während unter den Edlen von Hagen kein Helmold und außer dem bekannten Günzel von Schwerin kein Gunzelinus gefunden wird, fast alle die bekanntlich bei den Grafen von Schwerin erblichen Namen Helmold und Gunzelinus führen (v. Ledebur Märk. Forschungen III, S. 300), ja daß schon 1118 der Name Gunzelin bei diesem Geschlechte vorkommt.

Uebrigens wird in dem Siegel der Edlen von Biwende, welches drei Dudelsäcke (nach Ledebur drei Taschentuchsäcke für Frauen, nach v. Alten drei Pflugschaaren) darstellt und in Abzeichnung dem Aufsatze beigegeben ist, eine Aehnlichkeit mit dem der Grafen von Schwerin nicht angetroffen. Eine solche findet sich desto mehr bei Vergleichung des Siegels der nach des Archivraths Schmidt zu Wolfenbüttel Bezeugung von den Edlen von Biwende völlig verschiedenen Ministerialen von Biwende, welche im 14. Jahrhundert Burgmannen von Horneburg waren, mit dem ältesten Siegel der Grafen von Schwerin; dieses ebenfalls dem Aufsatz in Abzeichnung beigegebene Siegel

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enthält nämlich den schwerinschen Baum mit herzförmigen Blättern, jedoch ohne die Lindwürmer des schwerinschen Wappens. Auch in diesem Geschlecht findet sich ein Helmold, dagegen ist ein Gunzelin darin bis jetzt nicht aufgefunden.

Es wird sodann die Vermuthung geäußert: des ersten Günzels von Schwerin Mutter sei eine Edle von Biwende gewesen, etwa Gunzelinus de Biwende von 1118, Günzels Großvater, und Bischofsdorf und Schwalendorf seien Abfindungen aus den Gütern der Biwende gewesen. Jedoch wird auch hier noch weitere Bestätigung erst von einem ferneren Funde neuer Urkunden gehofft.

Für jetzt wird darauf aufmerksam gemacht, daß die Grafen von Regenstein, hernach von Tättenbach, und dann von Brabeck von der stifthildesheimschen Lehnscurie die Besitzungen der Edlen von Biwende zu Biwende später zu Lehn hatten und unter ihnen auch 7 Höfe und 5 1/2 Hufen Landes zu Gevensleben im Dorfe und Felde gelegen (anscheinend also auch die Hufe des in dieser Feldmark gelegenen ausgegangenen Dorfes Bischofsdorf).

Andererseits wird bemerkt, daß die von Bortfeld, die Nachfolger der Edlen von Hagen auf castrum Hagen bei Salder, auch Hufen zu Biwenden zu Lehn trugen, und die von Walmoden neben Hufen in den alten Orten der Edlen von Hagen, Gebhardshagen und Lobmechtersen, ebenfalls Hufen zu Biwenden.

Der größte Werth für die Verbindung der Grafen von Schwerin mit den Edlen von Hagen wird aber in dem Aufsatze sodann auf den Umstand gelegt, daß Günsel von Schwerin im Jahre 1171, "wie er oft gethan hatte", laut der dem Aufsatze beigegebenen Urkunden=Regesten das Kloster Stederburg bei seinem Bau wesentlich unterstützte. Während die übrigen Wohltäter des Klosters dabei einfach erwähnt werden, wird bei Günzel von Schwerin in der Stederburger Chronik ausdrücklich hervorgehoben: ut saepe ante fecerat". Es wird das als Zeichen eines engeren Verhältnisses zum Kloster aufgefaßt und am einfachsten aus der Vogtei erklärt, welche das Geschlecht der Edlen von Hagen urkundlich über die Güter des Stifts führte. Güter, mit welchen Günzel dem Kloster zu Hülfe gekommen, sind leider nicht zu ermitteln gewesen. Das älteste stederburger Güterverzeichniß weiset so wenig schwerinsche, als hagensche Güter nach. Aber auch Gunzelins Sohn, Fridericus de Suerin, derzeit canonicus in Hildesheim, später Dompropst daselbst und zuletzt Bischof in Schwerin, betheiligt sich schon 1197 bei einer Urkunde über Güter des Stifts Stederbnrg.

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Endlich betrachtet der Aufsatz auch das von besonderem Gewicht, daß Günzel von Schwerin 1174 unter den magnatibus terrae von der Aebtissin von Quedlinburg bezeichnet wird; es weiset das auf erheblichen schwerinschen Besitz im Halberstädtischen hin und kommt dabei in Betracht, daß die Edlen von Hagen in gleicher Gegend (Warsleben) ebenfalls Besitz hatten und die Vogtei über die stifthalberstädtischen Güter des Klosters Stederburg übten.

Eine dann folgende nähere Darstellung der muthmaßlichen Verwandtschaften der Edlen von Hagen und damit auch der Grafen von Schwerin weiset zunächst Verwandtschaft der ersteren mit den Grafen von Woldenberg nach; andererseits wird eine Verwandtschaft der Grafen von Schwerin mit dem Hause Woldenberg daraus gefolgert, daß im Necrologium des Klosters Wöltingerode (das von den Woldenberg gestiftet war und mit ihnen in nächster Verbindung stand) eine Adelheid comitissa de Zuerin erscheint, welche in die Stammfolge der Grafen von Schwerin einzureihen übrigens noch nicht gelungen ist.

Verwandtschaft der Edlen von Hagen mit den Edlen von Meinersen wird sodann aus Gleichheit der Wappen (geschachtes Feld), zusammentreffendem Güterbesitz und Verbürgungen der Meinersen für die Hagen nachgewiesen.

Besonders wird hervorgehoben, daß die Edlen von Hohenbüchen, ein Zweig der Edlen von Homburg, in Barum und Beddingen unfern Wolfenbüttel zusammentreffenden Besitz haben: die Hagen waren Lehnsinhaber der stifthildesheimschen Villicationen daselbst; in Beddingen verkaufen Hoger und Olrich von Hohenbüchen 1274, und Bernhard von Hagen ist Zeuge dabei; auch sind die Hohenbüchen Patrone der Kirche zu Beddingen.

Hiernächst wird darauf aufmerksam gemacht, daß das Wappen der Schwerin mit demjenigen der Edlen von Warberg eine Aehnlichkeit zeigt: dort, wie hier am Baumstamm herzförmige Ausläufer. (Eine Abbildung ist dem Aufsatze beigegeben.) Nimmt man an, daß die Drachen als Zierde hinzukamen, so ist die Aehnlichkeit nicht ohne Bedeutung, zumal die Warberg ganz in der Nähe der erwiesenen schwerinschen Besitzungen Bischofsdorf und Schwalendorf ihren Stammsitz Warberg und in jener Gegend viele Güter hatten, ja in Bischofsdorf, also an demselben Orte mit den Schwerin, eine Hufe, die Conrad von Warberg zu Sommerschenburg 1313 zu gleicher Zeit mit der Uebertragung der 5 Hufen und 10 Hof stellen daselbst von den Grafen von Schwerin dahin, an das Stift

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St. Cyriaci zu Braunschweig schenkte. Dazu kommt noch ein gemeinschaftlicher Besitz der Schwerin und der Warberg zu Hakenstedt und Eilsleben, und daß die Lehnleute der Grafen von Schwerin wegen Eilsleben, die von Seehausen, 1381 auch Mannen der Edlen von Warberg auf der Sommerschenburg waren.


Als Anhang ist sodann dem Aufsatze ein Verzeichniß der Edlen von Hagen, so weit sie bisher ermittelt werden konnten, gegeben.


Endlich giebt ein Schlußsatz des Aufsatzes noch verschiedene Wahrnehmungen, zu denen der Verfasser erst während des Druckes des Aufsatzes gelangte, und welche noch einzelne Angaben des Aufsatzes näher erläutern.

Interessant ist da besonders eine Gütergemeinschaft der Grafen von Schwerin und der Grafen von Osterburg nachgewiesen, und zwar wegen der villa Swartelose in der Altmark, wo villa dimidia den Grafen von Schwerin, die andere dimidia den Grafen von Osterburg zugehörte.


Der ganze Aufsatz endigt mit einem Nachtrage, welcher die Resultate einiger Forschungen enthält, zu welchen der Archivsecretair Dr. Grotefend zu Hannover durch den ihm vor dem Abdruck bekannt gewordenen Aufsatz angeregt ist.

Von besonderem Werth ist hier eine Urkunde von 1150 ex libro copiali monasterii Hujesburg (Kloster Huysburg im Halberstädtischen). Dieselbe lautet nach einer auf der k. Bibliothek zu Hannover vorhandenen Abschrift von Meiboms Hand folgendermaßen:

In nomine sanctae et individuae Trinitatis. Olricus Dei gratia sanctae Halberstad. ecclesiae episcopus. Cum et solicitudo suscepti regiminis nos admonet et hortatur, ut bona, quae in possessionem ecclesiarum venditione seu etiam largitione transferuntur, nostra stabiliantnr auctoritate, innotescat igitur Christi fidelibus universis, tam praesentibus, quam futuris, quod de Suerin dominus Gunzelinus, adhunc uxore carens et liberis, septem mansos et dimidium de patrimonio suo in Hogen-Uplinge sitos fratribus et monachis coenobii s. Mariae in Huysborg vendidit, et de puro argento et examinato sexaginta marcas et tres pro eisdem bonis a praedictis fratribus, sicut

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in contractu venditionis et emptionis hujus ab utraque partium compromissum fuerat, accepit. Hujus rei contractum seu venditionein comes Poppo de Blankenborg sub banno regio stabilivit in judicio, quod tunc temporis habebat ipse in Adorp, ubi dominus Gunzelinus coram omni multitudine populi, quae ibidem confluxerat, praetaxatos mansos cum chirotheca super reliquias b. Mariae positos ecclesiae jam dictae in Huisburg in liberam et stabilem perpetuamque tradidit deinceps possessionem, collaudante hoc et permittente Dodelino ejusdem Gunzelini patruo et s. Mariae canonico in Hildensem, cum omnibus eis, qui ad haec bona aliquem videbantur habere respectum. Ut autem res ista eidem loco et populo stabilis et inconvulsa permaneat, hanc paginam scribi et sigillo nostro cum interminatione banni nostri communiri fecimus. Acta sunt anno domin. incarn. MCL. Cujus rei testes sunt etc.

Zu beachten ist dabei, daß nach einer Vergleichung mit der Erwähnung in Paulini Historia Huyseburgensis und einer Regeste aus dem Diplomatar des Klosters Huysburg, welche Förstemann in den Neuen Mittheilungen IV, I, S. 9 flgd. giebt, die Worte: de Suerin vor dominus Gunzelinus zweifellos bei der Meibomschen Abschrift eingeschoben sind und sich im Original nicht befinden, wie denn auch diese Bezeichnung in einer Urkunde von 1150 nur verfrüht sein konnte. Der Verfasser erkennt jedoch übereinstimmend mit Grotefend dennoch in dem dominus Gunzelinus dieser Urkunde den nachherigen ersten Grafen von Schwerin. Es wird dafür angeführt, daß ein anderer Gunzelin im Jahre 1150 nicht vorkommt. Das "adhuc uxore carens et liberis" deutet hier sehr augenfällig auf Gunzelinus de Zwerin, da 1154 derselbe zuerst als Günzel von Hagen in Urkunden erscheint. Hogen-Uplinge ist als das in pago Norturingen zwischen Schöningen und Seehausen belegene, im Jahre 1048 vom Kaiser Heinrich IV. der halberstädter Kirche geschenkte Dorf Ueplingen erkannt, und es ist zugleich ermittelt, daß hier die Edlen von Warberge, welche mehrfach als die Mit= und Nachbesitzer der Grafen von Schwerin in dieser Gegend erscheinen, einen Theil der Höfe zu Ueplingen vom Bischofe zu Halberstadt zu Lehn trugen, auch die Ministerialen von Seehusen, welche in dem nahen Eilsleben Lehnträger der Grafen von Schwerin waren, hier ebenfalls Lehnbesitz hatten. Später, 1483, wird Besitz der Asseburg in Ueplingen und dem nur eine Viertelstunde entfernten Werdesleben (Warsleben) gefunden. Auch hier hatten

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die Edlen von Warberge Besitz, und es wird besonders hervorgehoben, daß fast zur nämlichen Zeit mit der Urkunde von 1150, durch welche dominus Gunzelinus (de Hagen) in Ueplingen über Besitz verfügte, nämlich im Jahre 1162, der Edle Conrad von Hagen ebenfalls drei Höfe in Warsleben besaß.

Verfasser zweifelt nicht, daß mittelst der Urkunde von 1150 so ein Theil des Patrimoniums Gunzelins von Hagen entdeckt ist.

Die Urkunde zeigt aber auch noch einen älteren Verwandten Gunzelins von Hagen, den patruus Gunzelini Dodelinus, canonicus in Hildesheim, in welchem Grotefend mit Recht den hildesheimschen diaconus Thodelo in dem Chronicon Hildesheimense bei Pertz Monum. VII, p. 849 erkennt.

Grotefend hat außerdem die Regesten=Sammlung über den schwerinschen Güterbesitz im Lüneburgischen noch bereichert durch drei Urkunden aus dem Copiar des Klosters Scharnebeck vom 13. Januar und 25. März 1299, welche die Grafen Nicolaus und Gunzelin als Lehnherren des in den Händen Gebhards von Berge befindlichen Zehntens von Vastorf, Amts Lüne, und wegen dieses Zehntens als Lehnträger des Stifts Verden darstellen; ferner durch eine Urkunde desselben Copiars de dato Boitzenborch 1307 mense Aprilis, wornach dieselben Grafen das jus feodale decime de tota villa Suttorpe (Süttorf bei Neetze, Amts Bleckede,) et de una domo ibidem situata dem Hinricus de Lintlo schenken; endlich durch eine Urkunde des Klosters Oldenstadt von 1346 in die beati Andree apostoli, wornach Friedrich und Johann famuli de Lobeke dem Grafen Otto von Schwerin erklären, daß sie ihren Hof in Hanstedt (Amts Oldenstadt) dem Kloster in Veteri Ulsen verkauft haben und ihr Recht daran dem Grafen zur Uebertragung resigniren.

Endlich wird noch eine von Grotefend im königl. Archiv zu Hannover aufgefundene Urkunde vom 27. Juni 1354 mitgetheilt, welche zur Nachweisung des Verbleibens der Güter der Edlen von Hagen und ihres Stammschlosses Hagen wichtig ist, indem sie ein Abkommen der Nachbesitzer des Schlosses Hagen, Borchard und Gheverd und Johann und Borchard von Bortvelde, mit dem Herzog Wilhelm von Braunschweig=Lüneburg wegen Oeffnung des Schlosses Hagen und wegen sonstigen Fehdedienstes enthält.


Vom Verfasser des Aufsatzes ist nun noch, wie von demselben hieher mitgetheilt ist, nach Vollendung des Abdrucks ein weiterer Fund gemacht worden, welcher die Anfänge der Grafen von Schwerin immer mehr aufhellt. Es ist dies eine

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Urkunde des Klosters Walsrode aus den Jahren 1221 bis 1231, nach welcher ein H. prep. Hamb., der darnach cognatus des Grafen Bernhard von Wölpe ist, über Güter zu Wietze (unfern Celle in der Amtsvogtei Winsen a. d. Aller und wohl nicht Wietzen bei Nienburg, Stammort der Grafen von Stumpenhausen,), welche von seiner Verwandten (patrua, also wohl Schwester des ersten Grafen von Schwerin,) R. von Homboken herrühren, verfügt. Der Verfasser erkennt in diesem H. prep. Hamb. den hamburgischen Dompropst Hermann, Sohn Günzels I. von Schwerin, welcher in den Urkunden=Regesten des Aufsatzes (No. 3, 6 und 7) 1217 mit den Grafen Gunzelin II. und Heinrich I. von Schwerin Güter in Bernebeck an das Kloster Diesdorf giebt und für dessen Seelenheil 1232 schwerinsche Güter in Glüsingen gewidmet werden, und würde damit eine Verwandtschaft der ersten schwerinschen Grafen mit den Grafen von Wölpe und eine sehr nahe Verwandtschaft oder Verschwägerung mit den Edlen von Hohenbüchen constatirt sein. Ob dieser H. prep. Hamb. der nämliche Hermannus in Hamburgh prepositus ist, welcher in dem eben erschienenen Zevener Urkundenbuch in einer Urkunde des Erzbischofs Hartwig II. von Bremen von 1129, oder richtiger 1199, über Zevener Litonen als Zeuge sich zeigt, das läßt der Verfasser dahingestellt. Mit dem bevorstehenden Erscheinen des Walsroder Urkundenbuchs, welches im Druck begriffen ist, wird hoffentlich auch dieser neue Fund noch eine nähere Erforschung und eine Besprechung in diesen Blättern finden.

Jedenfalls zeigen diese ferneren Funde genugsam, daß die Untersuchung über den Ursprung der Grafen von Schwerin noch immer nicht völlig geschlossen ist, und wir können nur den Wunsch aussprechen, daß, auf dem fortbauend, was der Verfasser geliefert hat, auch andere Forscher dem Gegenstande eine rege Beachtung schenken und was sie weiter Auffallendes finden, mittheilen mögen.

 

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