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Satzung

des Vereins für Mecklenburgische
Geschichte und Altertumskunde

(gegründet 22. April 1835)

 

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I. Name, Sitz und Zweck.

§ 1.

Der Verein für Mecklenburgische Geschichte und Altertumskunde hat seinen Sitz in Schwerin, Beaugencystr. 2, und hat die Rechte einer juristischen Person. Er verfolgt den Zweck, die mecklenburgische Geschichte nach wissenschaftlichen Grundsätzen zu erforschen und zugleich das Verständnis für die Vergangenheit und Gegenwart unseres deutschen Vaterlandes zu vertiefen.

§ 2.

In Erfüllung dieses Zweckes veröffentlicht der Verein

  1. die "Mecklenburgischen Jahrbücher",
  2. das "Mecklenburgische Urkundenbuch" und als Fortsetzung die "Regesten des 15. Jahrhunderts", deren Herausgabe einer besonderen Kommission des Vereins obliegt,
  3. die "Mecklenburgischen Geschichtsquellen".
§ 3.

Der Verein besitzt wertvolle Sammlungen, die mit den gleichartigen Sammlungen des Landes vereinigt sind und mit ihnen zusammen verwaltet werden. Es befinden sich die Altertümer des Vereins im Landesmuseum, seine Bücher und Zeitschriften in der Landesbibliothek und seine Urkunden und Bilder im Geheimen und Haupt-Archive zu Schwerin.

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II. Verfassung und Verwaltung.

§ 4.

Organe des Vereins sind

  1. der Vereinsleiter; er ist der Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB.;
  2. der Beirat, bestehend aus acht Mitgliedern einschließlich der Beamten;
  3. die Hauptversammlung.
§ 5.

Der Vereinsleiter wird von der Hauptversammlung gewählt. Er leitet den ganzen Geschäftsbetrieb und ist für ihn verantwortlich. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich; er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters.

§ 6.

Der Vereinsleiter beruft die acht Mitglieder des Beirats, die ihn bei den Vereinsarbeiten zu beraten und zu unterstützen haben. Er bestimmt seinen Stellvertreter, einen oder zwei Schriftführer und einen Schatzmeister. Zusammenlegung von Ämtern ist zulässig. Die Beamten tragen gegenüber dem Vereinsleiter die Verantwortung für die von ihnen verwalteten Ämter. Der Beirat hat die Jahresrechnung nach erfolgter rechnerischer Überprüfung in sachlicher Hinsicht zu prüfen und ihre Richtigkeit zu bestätigen.

§ 7.

Die Hauptversammlung findet jährlich möglichst im April in Schwerin statt. Alle Mitglieder erhalten dazu spätestens eine Woche vorher gedruckte Einladungskarten mit Angabe der Tagesordnung. Die Hauptversammlung faßt ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Sie nimmt den Geschäftsbericht und den Kassenbericht entgegen, entlastet den Vereinsleiter und beschließt über Satzungsänderung und Auflösung des Vereins.

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§ 8.

Jährlich am 11. Juli oder an einem naheliegenden Tage findet ein gemeinsamer Ausflug nach geschichtlich bemerkenswerten Ortschaften Mecklenburgs oder seiner Nachbarschaft statt, um durch Besichtigungen und Vorträge das Interesse für die Vereinsaufgaben zu heben.

§ 9.

Im Winter werden nach Gelegenheit Vorträge gehalten.

III. Mitgliedschaft.

§ 10.

Zum Verein gehören ordentliche, korrespondierende und Ehrenmitglieder.

§ 11.

Ordentliches Mitglied kann jede unbescholtene, volljährige Person arischer Abkunft nach schriftlicher oder mündlicher Anmeldung werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vereinsleiter. Die ordentlichen Mitglieder zahlen einen Jahresbeitrag von 6 RM. Der Austritt ist nur zum Schluß eines Geschäftsjahrs zulässig.

Das Geschäftsjahr reicht vom 1. Juli bis zum 30. Juni des folgenden Kalenderjahres. Die Beiträge der Schweriner Mitglieder werden im dritten Vierteljahre (Januar bis März) von einem Boten eingesammelt. Die auswärtigen Mitglieder überweisen ihre Beiträge in demselben Vierteljahre portofrei an den Verein (Vereinskonto bei der Depositen- und Wechselbank zu Schwerin oder Postscheckkonto Nr. 26798 Hamburg).

Die Mitglieder erhalten die laufenden Jahrbücher unentgeltlich und auf Wunsch die übrigen Vereinsschriften zu ermäßigten Preisen.

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§ 12.

Der Vereinsleiter ernennt nach Anhören des Beirats Gelehrte, die außerhalb Mecklenburgs wohnen und sich um den Verein Verdienste erworben haben, zu korrespondierenden Mitgliedern und mit Zustimmung der Hauptversammlung verdiente Mitglieder zu Ehrenmitgliedern.

§ 13.

Den Tauschverkehr mit anderen Vereinen und Instituten beschließt der Vereinsleiter nach Anhören des Beirats.

IV. Satzungsänderung und Auflösung des Vereins.

§ 14.

Eine Satzungsänderung und die Auflösung des Vereins müssen mit 3/4 Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder in einer Hauptversammlung beschlossen werden und bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Kommt es zur Auflösung, so gehen die Vereinssammlungen mit Zubehör in das Eigentum des Landes Mecklenburg über. Dagegen verfügt die Hauptversammlung frei über das Vereinsvermögen und die vorrätigen Druckschriften.

V. Schlußbestimmung.

§ 15.

Diese Satzung tritt nach Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde mit dem 1. Juli 1935 in Kraft.

 

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