zurück zur Metadatenansicht auf dem Dokumentenserver
zurück
Seite dauerhaft verlinken Seite als Digitalisat öffnen Seite 140 zur nächsten Seite zur letzen Seite
Dokument dauerhaft verlinken Dokument im gesamten Band öffnen Metadaten auf dem Dokumentenserver anzeigen
8. Die Gründung der Stadt Krakow 589 ).

Eine andere Stadt, die von Nikolaus von Werle gegründet wurde, ist Krakow. Sie liegt in der Nähe Güstrows am


589) Schlie a. a. O. Bd. 4, S. 314 ff.; Bachmann a. a. O. S. 420.
Seite dauerhaft verlinken Seite als Digitalisat öffnen Seite 141 zur ersten Seite zur vorherigen Seite zur nächsten Seite zur letzen Seite

Krakower See. Die Stadt wird uns als solche zuerst in einer Urkunde vom Jahre 1298 genannt; ausdrücklich weist jedoch der damalige Fürst von Werle, der die Urkunde ausgestellt hat, auf die Rechte hin, die die Stadt von seinen Vorfahren erhalten habe 590 ), und so hat schon Lisch wohl nicht mit Unrecht vermutet, daß Krakow unter dem Fürsten Nikolaus I. von Werle (1237 - 1277 gegründet sei 591 ). Der Name Krakow wird uns im Jahre 1270 zuerst genannt 592 ). Er bezeichnet an dieser Stelle den Herkunftsort eines Schulzen mit dem Namen Johannes. Ob es vor der Stadtgründung, wie aus dem slawischen Namen Krakow hervorzugehen scheint, in der Nähe der heutigen Stadt ein slawisches Dorf gegeben hat, ist uns nicht überliefert. Wir wissen nur von einem Dorf, das in der Nähe Krakows gelegen hat und einige Zeit nach der Stadtgründung untergegangen ist. Es führte den bezeichnenden Namen Oldendorf, der darauf schließen läßt, daß diese Dorfgemeinde älter gewesen ist als die Stadt. Vielleicht haben wir in diesem Oldendorf das alte Krakow zu suchen 593 ). Von einer Burg mit dem Namen Krakow, auf deren eventuelle Existenz die Burgwallinsel im Krakower See hindeutet 594 ), wissen wir sonst nichts. Bei der Stadtgründung wurde an Krakow das Schweriner Stadtrecht verliehen 595 ). Uns ist eine Urkunde erhalten, in der der Stadt Krakow ihre verbrannten Privilegien von Johann d. ä. von Werle bestätigt werden. Die Urkunde stammt wahrscheinlich aus dem Jahre 1317 596 ). Sie wurde bisher leider noch nicht veröffentlicht, ist aber sowohl für die Geschichte Krakows als auch für die der Entwicklung des Schweriner Rechts von großem Wert. Im Original ist die Urkunde nicht erhalten, sondern nur in Übersetzung aus dem Lateinischen (kurz vor 1600). Der Teil der Urkunde, der über das Schweriner Stadtrecht,


590) M.U.B. IV A, 2500.
591) Lisch, M.J.B. 27, S. 120 - 123.
592) M.U.B. II, 1190: Johannes de Crakow cum ciuibus suis. Im Jahre 1280 noch einmal (M.U.B. II, 1548).
593) Vgl. Lisch, Die Stadt Krakow und Oldendorf (M.J.B. 27, S. 120 - 123); Beyer, Der Schwerin bei Krakow (M.J.B. 32, S. 96 - 116).
594) M.J.B. 27, S. 303.
595) Noch im Jahre 1589 ging der Rechtszug von Krakow nach Güstrow (W. Böttcher a. a. O. S. 72).
596) Schweriner Geh. und Haupt-Archiv: Stadturk. Krakow. Vgl. M.U.B. VI, 3860, 3861. Beyer setzt die Urkunde in das Jahr 1366; vgl. M.J.B. 32, S. 108 n, und M.U.B. XVI, 9570.
Seite dauerhaft verlinken Seite als Digitalisat öffnen Seite 142 zur ersten Seite zur vorherigen Seite zur nächsten Seite zur letzen Seite

wie es in Krakow gebraucht wurde, Aufschluß gibt, hat folgenden Wortlaut: "Item effte eyn yßlick der borgeren den acker eynes anderen plogede, welke nicht temelick is, edder holth affhowe der stadt, effte kulen uppe den acker deß anderen groue yn den scheden der stadt effte en ander wegen effte yn den weyden der stadt, welke dat he themeliken nicht mochte doen, effte huse edder ander buwethe uppe de schede des anderen settede, edder thune unrechter wyse hadde gethunth binnen der stadt effte buthen sunder vorloff der rathmanne, alle desse broke, de gedachten unse rathmanne ane unsen vageth mogen richten und ganßliken beholden. Vurder unse gedachten borger und Rhattmanne dath upseggenth des egendoemes yn beiden mollen belegen by Crakow unde ock upseggenth der huser der egendome, der acker, der hoeuen belegen in eren enden und scheden, scholen beholden unde ock alle ampte, uppe dudeßk geheten innynghe, so alse unse ander stede de plegen tho brukende, scholen hebben ganßlicken na stedeliker wyse und wylkor. Alle desse broke mogen se richten unde hebben uthgenamen innynge in welkerer unße vageth van achte schillingen veer schall beholden. Noch mehr, wulenwefer edder andere wanth scholen nicht sniden, sunder ith sy van willen unser rathmanne". Deutlich erkennt man aus dieser Urkunde, daß das Recht, das Krakow von Nikolaus bei der Gründung erhielt, das Schwerin-Güstrower gewesen ist. Denn "dath upseggenth", der Friedensschilling, fällt wie im Güstrower Recht ganz dem Rate zu. In dem Innungsprivileg ist aber in diesem Krakower Recht insofern schon eine Entwicklung über das Güstrower hinaus erfolgt, als hier nicht mehr der Rat an die eventuelle Einsetzung eines magister civium gebunden ist, sondern dieser vielmehr selbständig von sich aus die Aufsicht über die Innungen ausübt und die Einkünfte dieser Gerichtsbarkeit einnimmt, die er jedoch mit dem vom Landesherrn eingesetzten Vogt teilen muß. Die Institution des magister civium ist also im Krakower Recht bereits völlig verschwunden. Der Rat ist ganz an dessen Stelle getreten. Die Entwicklung, die im Schwerin-Güstrower Recht bereits angebahnt war, erscheint im Krakower als vollendet.

Ob Krakow eine Gründung aus frischer Wurzel gewesen ist oder ob die Gründung in der Weise erfolgte, daß ein Dorf Stadtrecht bekam, läßt sich bei der mangelnden urkundlichen

Seite dauerhaft verlinken Seite als Digitalisat öffnen Seite 143 zur ersten Seite zur vorherigen Seite

Überlieferung nicht entscheiden. Fast scheint es so, als wenn die Stadt aus einem Dorf entstanden ist, weil der Stadtplan, wie er uns noch für das 18. Jahrhundert bekannt ist 597 ), große Ähnlichkeit mit einem Dorfgrundriß hat. Er entbehrt der regelmäßigen Form. Vor allem stellt der Marktplatz nur eine schlauchförmige Erweiterung der langen Straße vor der Kirche dar. Er ist kein selbständiger Platz neben der Straße. Es ist daher anzunehmen, daß das Dorf Krakow von Nikolaus von Werle durch Verleihung des Schweriner Stadtrechtes zur Stadt erhoben wurde.


597) "Plan von der abgebrannten Stadt Cracow, wie solche vor dem Brand ... und von dem Ingenie ... regelmäßig projectie ... einigen ..." An den punktierten Stellen war der Plan beschädigt. Da ein Brand angegeben ist, kann es sich nur um die beiden letzten und größten Brände handeln, die die Stadt jedesmal völlig in Asche gelegt haben (22. August 1698 oder 21. August 1759, vgl. Schlie a. a. O. Bd. IV, S. 316.) Wahrscheinlich handelt es sich um den Brand von 1759, da die projektierten Linien (rot im Plan), wie eine Stadtkarte des 19. Jahrhunderts zeigt, wirklich zur Ausführung gekomnen sind und sich also im Stadtbild erhalten haben. Nach der Aussage des Plans stellt dieser (die schwarzen Linien) die Stadt Krakow vor dem Brande dar. Danach ist das Bild, das dieser Plan uns von Krakow vermittelt, auch noch für die Zeit vor dem Jahre 1759 (evtl. sogar 1698) gültig, so daß wir auf jeden Fall aus diesem Plan den Grundriß von Krakow, wie er noch im 17. Jahrhundert bestand, erkennen können. Die Verbesserungen, die an dem alten Stadtplan vorgenommen werden, beziehen sich lediglich auf Verbreiterung der Straßen und Ausgleichung von Krümmungen in diesen. Der Plan ist schon ziemlich zernagt und befindet sich im Besitz der Stadt Krakow.