7. Die Gründung der Stadt Wesenberg
).
Eine weitere Werlesche Stadt, deren Entstehung
sich auf die Regierungszeit Nikolaus I.
zurückführen läßt, ist Wesenberg. Die Stadt
liegt an der Havel in Mecklenburg-Strelitz und
ist dort die einzige Stadt, die Schweriner Recht
erhalten hat. Sie gehörte bis zum Jahre 1276 dem
Fürsten von Werle, dem sie in diesem Jahre durch
den Markgrafen Otto von Brandenburg entrissen
wurde. Vor diesem Zeitpunkt muß Wesenberg von
Nikolaus I. von Werle gegründet sein. Das geht
aus einer Bestätigung der Wesenberger
Stadtprivilegien hervor, die Markgraf Otto im
Jahre 1278 ausstellte, und in der er der Stadt
"das Schweriner Recht ebenermaßen, wie
ihnen vorhin ihr gewesener Herr Niklotus, wie er
ihn nennt, ehe denn
er sie ihm abgewonnen, gegeben hatte, in Gnaden
erlaubt"
). In welchem Jahre Wesenberg
von Nikolaus gegründet ist, können wir nicht
sicher bestimmen. Vielleicht erfolgte die
Gründung zugleich mit der von Penzlin um 1263.
Diese Stadt liegt von allen mit Schweriner Recht
begabten Städten Wesenberg am nächsten. Ein Vogt
in Wesenberg wird uns bereits im Jahre 1273
genannt
), und den Namen des Ortes hören
wir zum erstenmal im Jahre 1257
). Ob mit
diesem Namen damals schon die Stadt bezeichnet
wurde, muß natürlich unsicher bleiben.
Vielleicht war damit nur ein Dorf oder die Burg,
die uns aus späterer Zeit bezeugt ist
),
gemeint. Schmaltz glaubt, wiederum allerdings
ohne sichere Anhaltspunkte, daß das Wesenberger
Kirchspiel als Dorfkirchspiel bereits nach 1240
eingerichtet wurde
). Auf der Stelle der
heutigen Stadt wird jedoch kaum ein früheres
Dorf gelegen haben, da die Stadt anscheinend
eine Gründung aus frischer Wurzel ist
). Offenbar ist die
brandenburgische Herrschaft und das
magdeburgische Recht der benachbarten
stargardischen Städte nicht ohne Einfluß auf die
Entwicklung des Schweriner Rechts in Wesenberg
gewesen. Denn im Jahre 1336 treffen wir in
Wesenberg einen Stadtschultheißen, der sich mit
der grundherrlichen Gewalt und dem Rat der Stadt
in die Gerichtseinnahmen der Stadt teilt
). Da nun die Einrichtung eines
Stadtschultheißenamtes sonst im Bereich des
Schweriner Rechtes nicht bekannt ist, diese
Institution sich aber sehr wohl in den
benachbarten stargardischen Städten, die
Magdeburger Recht gebrauchten, findet, haben wir
ihre Existenz in Wesenberg vermutlich als eine
lokale Einwirkung des Magdeburger Rechts auf das
Schweriner unter der brandenburgischen
Herrschaft in Wesenberg anzusehen.