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VII.

Bücherbesprechungen.

 

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Festschrift für Hermann Reincke-Bloch. Zu seinem sechzigsten Geburtstage überreicht von seinen Schülern. Breslau (Trewendt und Granier) 1927.

Die Schrift enthält unter fünf Arbeiten drei zur mecklenburgischen Geschichte. S. 48-59 veröffentlicht Paul Steinmann ein römisch-rechtliches Erachten (Konsilium) über die Steuerpflicht der Stadt Rostock gegenüber den mecklenburgischen Herzögen aus dem Jahre [1482]. Das Erachten ist in einer unvollständigen Abschrift im Schweriner Archiv erhalten. Steinmann macht wahrscheinlich, daß es von der Universität Rostock oder einem ihrer Professoren für einen Rechtstag von 1482 verfaßt ist, auf dem über den Steuerstreit zwischen den Herzögen und Rostock entschieden werden sollte. Es ergibt sich die interessante Folgerung, daß das römische Recht gegen Ende des 15. Jahrhunderts in Mecklenburg systematisch zunächst ins Staatsrecht aufgenommen ist, um als Mittel zur Stärkung der landesherrlichen Gewalt zu dienen.

Den größeren Teil der Festschrift (S. 60-158) bildet eine Dissertation Werner Behnckes über den Erbteilungsstreit der Herzöge Heinrich V. und Albrecht VII. von Mecklenburg 1518-1525 und die Entstehung der Union der meckenlenburgischen Landstände von 1523. Behncke, der 1918 in Frankreich gefallen ist, hat die Arbeit im wesentlichen abgeschlossen hinterlassen. Sie druckfertig gemacht und herausgegeben zu haben, ist ein Verdienst P. Steinmanns. Sorgfältige Sammlung des Quellenstoffes, der aus dem Schweriner Archiv, dem Rostocker Stadtarchiv und den Archiven zu Dresden, Weimar und Wetzlar geschöpft ist, hat den Verfasser in den Stand gesetzt, unsere bisherige Kenntnis vom Verlaufe der Erbteilungsverhandlungen nach dem Tode des Herzogs Magnus II. sehr zu bereichern. Für die Landesgeschichte ist der Erbstreit dadurch folgenschwer geworden, daß der Gegensatz, der zwischen Heinrich V. und Albrecht VII. in der Teilungsfrage bestand, die ständische Union von 1523 hervorgerufen hat. Sie war aber keineswegs eine gegen beide Herzöge gerichtete Maßnahme, die das Ziel gehabt hätte, den ständischen Einfluß zu Ungunsten des Fürstenhauses aus reinem Machtwillen zu erweitern. Sondern Behnckes Ausführungen bestätigen auf Grund bis dahin unbenutzten Materials die schon von Schnell (Mecklenburg im Zeitalter der Reformation, Einzeldarst. V) ausgesprochene Ansicht, daß Herzog Heinrich es war, der die Union inspirierte, um die von ihm vertretene Einheit des Landes gegenüber den Teilungsansprüchen Albrechts VII. zu wahren. Später ist

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dann die Union zu einer Gefahr für die landesherrliche Stellung geworden. Die während des Teilungsstreites geltend gemachten fürstenrechtlichen Anschauungen verdienen, näher erforscht zu werden, wozu vielleicht die Behnckesche Arbeit anregt.

Auf stadtgeschichtliches Gebiet führt eine Studie von Karl August Endler: Beiträge zur älteren Geschichte des Rats in Neubrandenburg (S. 159-168 der Festschrift). Der Untergang der Neubrandenburger Stadturkunden des Mittelalters wird einigermaßen dadurch wettgemacht, daß sich Abschriften eines großen Teiles von ihnen bei Reichskammergerichtsakten vorfinden. Aus zwei Urkunden, deren Wortlaut auf diese Weise erhalten ist, einer Ratsordnung von 1321 und einem Privileg für die Gewandschneider von 1333, schließt Endler auf einen Konflikt im Rate, der um 1321 ausgetragen sei, und vermutet, daß er mit dem auch sonst zu beobachtenden Kampfe zwischen Tuchmachern und Gewandschneidern in Verbindung gestanden habe. Von Interesse sind die hinzugefügten Mitteilungen über das Vorkommen adliger Einwohner und Ratsherren in den Städten des Landes Stargard.

In den beiden übrigen Arbeiten handeln Hans Beltz über den heutigen Stand der Kulturkreislehre (S. 7-36) und Walther Neumann über päpstliche Reichsreformpläne im dreizehnten Jahrhundert (S. 37-47).

Reincke-Bloch stand auf der Höhe seines wissenschaftlichen Wirkens, als die Festschrift ihm in die Hände gelegt wurde. Anderthalb Jahre später setzte der Tod seiner Laufbahn früh das Ziel. Von der Treue und Anhänglichkeit seiner alten Schüler wird die Schrift auch in Zukunft Zeugnis ablegen.

W. Strecker.

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Georg Schnath, Die Gebietsentwicklung Niedersachsens (Veröffentlichungen der Wirtschaftswissenschaftlichen Gesellschaft zum Studium Niedersachsens, Reihe A, Heft 8). Hannover (Selbstverlag der Gesellschaft) 1929.

Schnath schildert in großen Zügen die Gebietsentwicklung Niedersachsens nach den Geschichtsquellen und verstärkt damit die Gesichtspunkte, die der Privatdozent Dr. Brüning in einer Denkschrift des 64. hannoverschen Provinziallandtags (Reihe B, Heft 5, obiger Veröffentlichungen) für den Zusammenschluß von Staaten zu einem Lande Niedersachsen bei einer etwaigen künftigen Reichsreform aufgestellt hat. Niedersachsen hat seinen Namen von dem alten Volksstamme der Sachsen, der im westlichen Holstein seine Urheimat hat. Von da aus drangen die Sachsen in den ersten nachchristlichen Jahrhunderten über die Elbe vor, unterwarfen sich die weiten Gebiete bis nach Westfalen hinein und wurden erst von den Franken aufgehalten. Um 800 n. Chr. umfaßte das sächsische Gebiet die Länder zwischen den Slawen im Osten, den Thüringern im Süden, den Franken im Westen und den Friesen an der Küste im Norden, mit einem Kerngebiet (nach den vorgeschichtlichen und volkskundlichen Studien von Schuchhardt und Peßler), das außer der Urheimat in "Nordalbingien" (Holstein) die Gegend zwischen der unteren Elbe, der unteren Weser und Hunte und der Aller

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enthielt. Auf diese Gebiete sind alle politischen und kulturellen Kraftäußerungen der Niedersachsen zurückzuführen. Sie haben im 9. bis 12. Jahrhundert ein Stammesherzogtum von überragender Bedeutung ausgebildet, das sich nach der Seite des geringsten Widerstandes, nach Osten orientierte und in Holstein, Mecklenburg und Pommern kolonisierte und christianisierte. Mit dem Sturze Heinrichs des Löwen 1180 brach das Stammesherzogtum zusammen, und wenn auch die Welfen, gestützt auf ihre ausgedehnten Eigengüter, über einen beträchtlichen Teil des alten Stammesherzogtums einen gewissen staatlichen Zusammenschluß aufrecht erhielten, so folgten doch bis auf die Neuzeit für Niedersachsen Zeiten der Schwäche und Zerrissenheit, in denen sich die Randgebiete (Westfalen, Holstein, Mecklenburg) ablösten und eigene Wege gingen und das Hauptgebiet, gleich wie das übrige deutsche Vaterland, in zahlreiche kleine geistliche und weltliche Fürstentümer und Herrschaften zerfiel. Zwischenstaatliche und überstaatliche Verbindungen, wie die Städtebünde, die Hanse und der Niedersächsische Reichskreis, die auch Mecklenburg vorübergehend wieder mit dem eigentlichen Niedersachsen in Verbindung brachten, vermochten keine Abhilfe zu bringen. Erst die Reformation mit ihrer Säkularisation geistlicher Fürstentümer, das Wiedererstarken des Welfenhauses und das Eindringen Brandenburg-Preußens in Niedersachsen schufen Wandel, so daß heute nur noch die Länder Preußen (mit Hannover und Waldeck), Oldenburg, Braunschweig, die beiden Lippe und Bremen auf dem alten Stammesgebiet bestehen. Für einen Zusammenschluß dieser Staaten als neues Niedersachsen tritt die Schnathsche Arbeit ein für den Fall, daß es zu einer Neugliederung des Reichsgebietes kommen sollte. Acht farbige Karten veranschaulichen die anregenden Ausführungen.

Stuhr.

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Kunst- und Geschichts-Denkmäler des Freistaates Mecklenburg-Strelitz. Im Auftrage des Ministeriums herausgegeben von der dafür eingesetzten Kommission. I. Band: Das Land Stargard. III. Abteilung: Die Amtsgerichtsbezirke Friedland (2. Hälfte), Stargard und Neubrandenburg, bearbeitet von Georg Krüger, Oberkirchenrat zu Neustrelitz. Neubrandenburg (Brünslow) 1929.

Das Mecklenburg-Strelitzer Kunst- und Geschichtsdenkmälerwerk bringt mit dieser III. Abteilung die Bearbeitung des Landes Stargard zum Abschluß. - Der noch fehlende II. Band, das Land Ratzeburg umfassend, ist bereits in Angriff genommen. - Auch in dieser III. Abteilung ist von Regierungsbaurat Erich Brückner (Neustrelitz) Baugeschichte, Baubeschreibung und Ortsanlage völlig selbständig erforscht und dargestellt worden, während die Bearbeitung der orts- und kunstgeschichtlichen Abschnitte von Oberkirchenrat Georg Krüger (Neustrelitz) übernommen wurde.

Die äußere Ausstattung der III. Abteilung hinsichtlich Papier, Druck und Reproduktionen ist wiederum in vortrefflicher Weise von der Bärensprungschen Hofbuchdruckerei (Schwerin) bewerkstelligt

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worden. Die vorzüglichen und anschaulichen Skizzen und photographischen Aufnahmen rühren zum größten Teil her von Regierungsbaurat Brückner bzw. von Photographiemeister Wilhelm Koch (Neubrandenburg). Eingehende Verzeichnisse, geordnet nach Ortschaften, Sachen, kirchlichen Orden und Brüderschaften, Personen, Bürger- und Bauernfamilien, zusammengestellt von Buchhändler Otto Rose (Neustrelitz), ein Verzeichnis der benutzten Literatur und eine übersichtliche Karte beschließen das Werk.

Die Gesamtanlage des Werkes ist eine treffliche. Sie schließt sich dem Mecklenburg-Schwerinschen Denkmälerwerk von Schlie im allgemeinen an, geht aber, entsprechend den neueren Bestrebungen auf dem Gebiete der Denkmalspflege, über das Schliesche Werk in einigen wesentlichen Punkten noch hinaus, indem es auch Geologie, Vorgeschichte, Ortsanlage, Gehöftsanlage, Bauweise der Bauern- und Bürgerhäuser, Grabkreuze, Herbergsschilder u. ä. sowie die bedeutenderen Bauwerke des 19. Jahrhunderts in den Kreis der Betrachtung hineinzieht.

In der vorliegenden III. Abteilung beanspruchen zwei Örtlichkeiten ganz besonderes Interesse: die Burg Stargard und die Stadt Neubrandenburg.

Neubrandenburg, durch seine wunderbaren Wälle, Mauern und Wiekhäuser, durch seine ragenden Tore und durch die schöne Marienkirche weithin bekannt, ist recht eingehend behandelt worden. Eine solche gründliche Bearbeitung und liebevolle Vertiefung in die Einzelheiten konnte auch nur Brückner leisten, der, einer angesehenen Neubrandenburger Gelehrtenfamilie entstammend, sich mit all den herrlichen Wehranlagen und Wehrbauten durch Kindheitserinnerungen und Tradition eng verbunden fühlte!

Die Burg Stargard ist über Mecklenburgs Grenzen hinaus viel weniger bekannt. Und doch verdient sie die Beachtung weiter Kreise, damit endlich, ehe es zu spät ist, eine Denkmalspflege, die großzügig zu arbeiten gewohnt ist, sich des sonst der Vernachlässigung und dem Verfall ausgesetzten wertvollen Baudenkmals annimmt. Denn die recht ausgedehnte, in Oberburg und Vorburg zerfallende alte brandenburgische Markgrafenburg enthält in den Torbauten und im Bergfried Bauwerke von einem so altertümlichen Charakter, von so reinen und schönen romanischen Stilformen, wie sie in Norddeutschland bei Wehrbauten gewiß recht selten, in der eigentlichen Mark Brandenburg aber ohne Gegenstücke sind. Es ist Brückners Verdienst, daß er als erster erkannte, daß die Rückwand der Kapelle der Burg, die mit ihren Rundbogenfriesen und mit ihren in Putzritzmanier ausgeführten Wappenschildern allen früheren Forschern ungelöste Rätsel aufgab, nichts anderes ist, als die Vorderwand des ältesten Innentores der brandenburgischen Markgrafen, erbaut wie das dieselben Rundbogenfriese aufweisende Außentor um 1250.

Auch sonst enthält Brückners Darstellung der Anlage und der Baugeschichte der Burg eine Reihe von wichtigen Erkenntnissen und scharfsinnigen Beobachtungen, wie sie nur der Baumeister vom Fach machen kann. Sie werden dermaleinst dem Historiker eine gute Grundlage für eine kritische und erschöpfende Geschichte der alten Burg bieten.

Steinmann.

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Johs. Warncke, Die Edelschmiedekunst in Lübeck und ihre Meister (Veröffentlichungen zur Geschichte der Freien und Hansestadt Lübeck, Bd. 8). Lübeck (Schmidt-Römhild) 1927.

Das vorliegende Werk ist von dem Lübecker Staatsarchiv als nachträgliche Festgabe zur 700-Jahrfeier der Reichsfreiheit, die 1926 begangen wurde, herausgegeben und stammt von demselben Verfasser, dem die Wissenschaft die Arbeit über die Lübecker Zinngießer in Bd. 6 der genannten Veröffentlichungen verdankt. Der erste Abschnitt bringt Allgemeines. Die Menge der Goldschmiedearbeiten war in Lübeck bei den Kirchen bis zur Reformation, beim Rat, bei den Kaufleutekompagnien und den Handwerksämtern und im Privatbesitz bis zur Franzosenzeit gewaltig. Wie die Goldschmiede arbeiteten, ihre Erzeugnisse in engen Verkaufsbuden am Rathaus verkauften, die Meisterschaft erwarben und in ihrem Amt lebten, wird eingehend geschildert. Was der Verfasser über Feingehalt, Probe und Stempelung der Waren, über Beschauzeichen (Stadtmarke) und Meisterzeichen sagt, beruht zum Teil auf gemeinsamen Rezessen der Hansestädte, an denen auch Wismar und Rostock teilnahmen, und hat über die Stadt Lübeck hinaus Bedeutung. Für uns Mecklenburger ist das Kapitel hervorzuheben, das sich mit dem Absatz und der Verbreitung der Lübecker Edelschmiedewaren beschäftigt. Danach besitzt der Westen Mecklenburgs, das Fürstentum Ratzeburg und die Gegenden von Wismar, Grevesmühlen, Gadebusch, Rehna und Lübtheen, in Stadt- und Landkirchen noch viele schöne Stücke Lübecker Herkunft aus dem 16. bis 19. Jahrhundert. Einzelne Stücke sind auch nach Rostock und Plau gekommen. Die folgenden beiden Abschnitte des Werkes beschäftigen sich mit den Lebensdaten der Lübecker Goldschmiede, ihren Arbeiten und Marken im einzelnen. Vorzüglich sind die auf Tiefdrucktafeln wiedergegebenen Abbildungen, darunter eine Kanne von 1604 und eine Oblatendose von 1681, beide im Dom zu Ratzeburg, eines Deckelpokals (nicht vor 1677) mit Münzen im Landesmuseum zu Schwerin, eines Kelches in der Kirche zu Gressow ( = Schlie II, S. 310) und einer Taufschale von 1819 in der Kirche zu Schlagsdorf

Die Warnckesche Arbeit ist ein sehr beachtlicher Beitrag zur Geschichte des deutschen Kunstgewerbes.

Stuhr.

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Gustav Willgeroth, Die Mecklenburgischen Ärzte von den ältesten Zeiten bis zur Gegenwart. Schwerin (Landesgeschäftsstelle des Mecklb. Ärztevereinsbundes) 1929.

Der Verfasser fußt auf den gleich betitelten Werken des Oberstabsarztes a. D. Dr. Blanck (1874) und des Ober-Medizinalrats Dr. Axel Wilhelmi (1901) und führt sie bis auf die Gegenwart fort. Die neue Bearbeitung zeigt in mancher Hinsicht bemerkenswerte Fortschritte. Während bei den beiden älteren Werken das Ordnungsprinzip nicht sogleich in die Augen fällt und man erst bei genauem Lesen dahinterkommt, daß die Ärzte für das ganze Land nach den Promotionsjahren aneinandergereiht sind, hat Willgeroth den Vorteil erkannt, der in einer Zusammenstellung nach Ortschaften

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und in einer Aufzählung nach dem Anfangsjahr der Praxis liegt. So kann man die gleichzeitig an einem Orte wirkenden und durch mancherlei Beziehungen untereinander und mit der Bevölkerung verbundenen Ärzte übersehen; daneben ermöglicht nach wie vor ein alphabetisches Register die Auffindung jedes Arztes auch ohne Kenntnis seines Wohnortes. Die genealogischen Nachrichten konnten dank verständnisvoller Mitarbeit der Ärzte und unermüdlicher Forschung des Verfassers in Kirchenbüchern, Akten und Druckschriften recht ausführlich gebracht werden. Wenn einige wenige Ärzte die versandten Fragebogen nicht oder nicht genügend beantworteten, so haben sie es sich selber zuzuschreiben, daß sie in der Darstellung abfallen. Bei Angabe der wissenschaftlichen Arbeiten hat sich der Verfasser auf die Dissertationen und auf Werke von orts-, zeit- und kulturgeschichtlichem Interesse beschränkt. Meines Erachtens mit Recht. In seiner Arbeit sollen die Ärzte nach ihrer Persönlichkeit geschildert werden, soweit diese aus ihrer Herkunft, Ausbildung, praktischen Betätigung und nach ihren allgemein interessierenden wissenschaftlichen Arbeiten zu erkennen ist. Das ist schon ein weites Programm. Wer über ihre Publikationen im einzelnen noch mehr wissen will, der greife zu dem Blanck-Wilhelmischen Werke, das in dieser Hinsicht noch eine gewisse Bedeutung behält. Hingewiesen sei noch besonders auf die wertvollen Zusammenstellungen im Sachregister über Lebensweise, Charakterzüge, Teilnahme an Kriegen, besondere Verdienste und Ehrungen der Ärzte, auch über Ärzte als Opfer ihres Berufs. Alles in allem reiht sich das Willgerothsche Ärztebuch seinem 1924-25 erschienenen dreibändigen Pastorenwerk würdig an. Es gibt wenige deutsche Staaten, aus denen ein so reiches genealogisches Material über die Angehörigen dieser beiden wichtigen Berufe gedruckt vorliegt, wie aus Mecklenburg.

Stuhr.

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Hermann Krause, System der landständischen Verfassung Mecklenburgs in der zweiten Hälfte des 16. Jahrhunderts. (Rostocker Abhandlungen, herausgegeben von der rechts- und wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Mecklenburgischen Landesuniversität, Heft II.) Rostock (Carl Hinstorff) 1927.

Eine systematische Darstellung der landständischen Verfassung Mecklenburgs fehlte bislang. Diesen oft empfundenen Mangel beseitigt Hermann Krauses Dissertation. Jurist, aber durch Tradition und Neigung mit starker historischer Ader ausgestattet und historisch geschult, war Hermann Krause für eine derartige Aufgabe sozusagen prädestiniert. Und man muß sagen, daß er seine wirklich nicht so einfache Aufgabe in vorzüglicher Weise gelöst hat. Das, was er uns geliefert hat, ist keine trockene und schwierige Konstruktion, etwa nach Art von Böhlaus "Fiskus", sondern eine gut lesbare und anschauliche Darstellung, die der bunten Fülle der Erscheinungen des geschichtlichen Lebens, wie sie in den Quellen uns immer wieder entgegentritt, gerecht wird. Der Stoff ist übersichtlich gegliedert.

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Im I. Kap. werden die Träger der öffentlichen Gewalt des Ständestaates: Landesherrn und Stände, behandelt, wobei naturgemäß das Hauptgewicht auf die Stände gelegt wird. Unterabteilungen besprechen die Zusammensetzung der ständischen Korporation (Ritterschaft, Landstädte, Seestädte [Rostock und Wismar nahmen bekanntlich zu allen Zeiten eine Sonderstellung ein], Prälaten [verschwanden seit der Reformation] sowie Charakter der Stände als Korporation), den Landtag (Selbstversammlungsrecht der Stände und herzogliche Berufung, Zeit und Ort des Landtags, Pflicht zum Erscheinen und Stellvertretung, Art und Kosten der Verhandlungen und Versammlungen) und die Organe der ständischen Korporation (Landmarschälle, Syndikus, Ausschüsse). Ein besonderer Paragraph wird dem wichtigen Institut der Landräte gewidmet, von denen Krause bemerkt: "Sie nahmen eine Zwischenstellung ein, ihr Gesicht war ein doppeltes: es sah auf die wohlerworbenen Rechte der Ritterschaft und Städte, aber es sah auch auf die Ansprüche der Landeshoheit. - - - Die Landräte waren das bindende Element der beiden großen Faktoren dieser Verfassung. - - - Der eingeschlagene Weg ging dahin, die Landräte tatsächlich zu reinen Organen der Stände zu machen; formell sind sie immer Mittelspersonen geblieben."

Das Verhältnis der Träger der öffentlichen Gewalt zueinander findet im II. Kap. seine Darstellung. Darin werden behandelt: Vertragscharakter des Verhältnisses, wie er in Reversen, Gravamina und in dem Widerstandsrecht der Stände in Erscheinung tritt; die Art der Aufteilung der öffentlichen Gewalt zwischen Landesherrn und Ständen; die Stellung der Stände in den Landesteilungsstreitigkeiten der Herzöge.

Im III. Kap. hat Krause die Funktionen der öffentlichen Gewalt bearbeitet. Das Kapitel umfaßt: Auswärtige Politik und Kriegswesen; die Rechtsprechung; die Finanzen mit Steuerbewilligung (Tilgung der fürstl. Schulden und rechtlicher Charakter der Schuldentilgung, Fräuleinsteuern [Prinzessinnensteuern], Dona gratuita, Türkensteuern und andere Reichssteuern) und Steuerverwaltung des Schuldentilgungsausschusses; das Kirchenregiment (Anteil der Stände am Kirchenregiment, Kirchengut, Übernahme der Landesklöster); die innere Verwaltung und Polizei; die Wirtschaft. Zum Schluß wird das Verhältnis der Landstände zur Gesamtheit der Untertanen erörtert. Im Gegensatz zu der vielfach in altdeutschen Territorien über Mecklenburg herrschenden Ansicht betont Krause in Übereinstimmung mit der von den heimischen Gelehrten schon immer vertretenen Auffassung, daß die mecklenburgischen Landstände nicht den Charakter einer rechtlichen Vertretung des ganzen Landes haben. Er legt dar, "daß auf dem Landtag der Bürgermeister nur die Bürger seiner Stadt und der Ritter nur seine Bauern vertrat: mit anderen Worten, daß der Landtag nichts anderes als eine Versammlung der lokalen Obrigkeiten war. Der durch die Landtagsbeschlüsse erfaßte Kreis deckte sich tatsächlich mit der Summe der durch ihre patrimonialen Obrigkeiten Vertretenen." Im Gegensatz zu den altdeutschen Territorien gab es ja in Mecklenburg keine landtagsunfähigen Grundherren, keine freien Bauern,

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und die Domanialbauern hatten die Steuern nicht auf Grund des Landtagsbeschlusses zu entrichten, "sondern auf Grund der Zustimmung des Landesherrn als des Grundherrn im Domanium". "Zu der Gesamtheit der Untertanen hatten die Stände danach keine rechtlichen Beziehungen, jedes einzelne Mitglied stand nur in einem obrigkeitlichen Gewaltverhältnis zu dem engen Kreis seiner Hintersassen. An dieser Auffassung hat man in Mecklenburg bis 1918 festgehalten."

Steinmann.

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Bernhard Koerner, Deutsches Geschlechterbuch (Genealogisches Handbuch Bürgerlicher Familien. 57. Band). Görlitz (C. A. Starke) 1928.

Im Sommer 1928 ist als 57. Band der Deutschen Geschlechterbücher der 1. Mecklenburgische Band, bearbeitet von Bernhard Koerner, Otto v. Cossel und Walter Freier, herausgekommen. Es befinden sich darin die Stammfolgen von 28 mecklenburgischen Familien:

Baller, Bicker, Bolten, Büsing, Danckwarth, Fielitz, Goetze, Haase, Horn, Keding, Klotz II, Knebusch, Kossel, Langfeldt (Langfeld), Müller VI, Reuter II, Riek I-IV, Schnapauff, Schröder VIII, Sellschopp, Spiegelberg, Stoltzenburg I, Stolzenburg I, Weltzien und Wiechmann.

Von dem Verlage wird beabsichtigt, einen 2. Mecklenburger Band folgen zu lassen, wenn sich genügend Familien für die Aufnahme ihrer Stammfolgen finden. Bisher liegen noch nicht genug Anmeldungen vor. Herr Jobst Heinrich v. Bülow zu Schwerin-Ostorf beschäftigt sich zurzeit mit den Genealogien mecklenburgischer Familien und würde bereit sein, denen, die den Abdruck ihrer Stammfolge im Geschlechterbuch wünschen, helfend zur Seite zu stehen. Der Druck des Textes stellt sich nicht teuer, dagegen ist die Wiedergabe von Bildern ziemlich kostspielig (50-60 RM für das Bild).

Es mag noch kurz auf den Wert hingewiesen werden, den ein Abdruck der Stammfolge für die Mitglieder eines Geschlechtes hat. Zunächst ist für die kommenden Generationen eine baldige Feststellung der Familienverhältnisse erwünscht; die Ermittelungen, die sich heute noch leicht bewerkstelligen lassen, erfordern in späteren Zeiten oft sehr mühsame Arbeiten. Weiter fördert die Kenntnis der Abstammung den Familiensinn und das Gefühl der Zusammengehörigkeit nicht nur unter den Geschlechtsgenossen, sondern, da sich in den Stammfolgen der meisten Geschlechter Angehörige der verschiedenen deutschen Stämme finden, auch im ganzen deutschen Volke, und das ist in unserer gärenden Zeit von besonderer Bedeutung. Endlich hat die Schilderung des Lebens und Wirkens der Vorfahren großen erzieherischen Wert für die nachfolgenden Generationen; was jene geleistet haben, kann diesen häufig als gutes Vorbild dienen. Die Familienforschung ist eine Art und ein Teil der Geschichtsforschung. Sie kann daher den Mitgliedern des Geschichtsvereins nur empfohlen werden.

M. B.

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Generalmajor a. D. Dettlof Graf von Schwerin, Feldmarschall Schwerin, ein Lebensbild aus Preußens großer Zeit. Berlin (Mittler & Sohn) 1928.

Einem Blücher und einem Moltke, Söhnen unseres Landes, könnte man mit gewisser Berechtigung als dritten Heerführer von europäischem Rufe Schwerin zur Seite stellen. Zwar ist er nicht in Mecklenburg geboren, aber seine militärische Wiege hat dort gestanden. Unter mecklenburgischen Fahnen hat er bei Donauwörth, am Schellenberge und bei Höchstädt gefochten, mecklenburgische Fahnen hat er bei Walsmühlen zum Siege geführt und damit den Grund gelegt zu seinem Feldherrnruhme. So können wir den Helden von Prag auch als einen Mecklenburger in Anspruch nehmen.

Dem Feldmarschall Schwerin ist unter obigem Titel von seinem Nachfahren ein würdiges und höchst beachtenswertes Denkmal gesetzt worden. Auf Grund sorgfältigen Studiums zum Teil bisher unerforschter archivalischer Ouellen ist hier ein Lebensbild entrollt, das diese bedeutende Persönlichkeit tiefer und vollkommener erfaßt, als man sie bisher gekannt hat. Nicht nur der Feldherr erscheint vor uns, der neben seinem genialen Könige die Selbständigkeit seines strategischen Denkens zu wahren weiß; auch als gewandten Diplomaten lernen wir ihn kennen. So führt ihn als 29jährigen mecklenburgischen Obersten eine Sendung im Auftrage seines Herzogs zu Karl XII. in die Türkei - ein bemerkenswerter und wenig bekannter Zwischenakt.

Schwerin war eine vielseitige Persönlichkeit von beweglichem Geiste, weit über den Durchschnitt seiner Standesgenossen gebildet von feinem Kunstverständnis, ein vollendeter Weltmann, ein Charakter, dessen bedeutendes Gesamtbild durch manche kleine Schwächen in keiner Weise beeinträchtigt wird. Von der Parteien Haß und Gunst verwirrt, hat sein Charakterbild geschwankt damals, als sein Herzog die Souveränität seiner Krone durch ihn stabilisieren wollte gegenüber den Ständen. Heute ist das vergessen, und der Name Schwerin hat auch in Mecklenburg den Klang, den ein solches Heldenleben verdient. Es ist das Verdienst des Verfassers, daß er uns diesen mecklenburgischen Obersten und General näher gebracht hat.

Arthur v. Oertzen.

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Johann Friedrich Pries, Die Entwicklung des mecklenburgischen Niedersachsenhauses zum Querhause und das mecklenburgische Seemannshaus. Mit 16 Tafeln und 1 Karte. Forschungen zur deutschen Landes- und Volkskunde, herausg. von R. Gradmann, 26. Band, Heft 4. 52 S. Stuttgart (Engelhorns Nachf.) 1928.

Das lebhafte Verständnis des Verfassers für volkskundliche Fragen und seine langjährige Tätigkeit in der mecklenburgischen Domanial-Bauverwaltung haben zusammengewirkt, um ihn auf das Studium der Entwicklung des Bauernhauses und verwandter Bauten hinzuführen. Es ist ihm sehr zu danken, daß er die im Laufe der

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Zeit angestellten Beobachtungen durch die vorliegende Abhandlung weiteren Kreisen bekannt gemacht und sie auf Grund seiner Beherrschung der einschlägigen Literatur in den allgemeinen baugeschichtlichen Zusammenhang eingerückt hat. Die Schrift behandelt zunächst das alte niedersächsische Längshaus, das Gebiet seiner Verbreitung in Mecklenburg, seine drei Hauptformen, von denen die des Durchgangsdielenhauses in unserem Lande am häufigsten vorkommt, und seine Bauart. Dieses Längshaus ist dann nach dem Vorbilde des mitteldeutschen Hauses, das im östlichen Mecklenburg Eingang gefunden hat, allmählich zu einem Querhause abgewandelt worden. Wie sich diese Entwicklung vollzogen hat, wird durch die sachverständigen Darlegungen des Verfassers im einzelnen nachgewiesen. Eine Zwischenform ist das von Pries so benannte Abseitenquerhaus, das im Süden und Osten des Landes anzutreffen ist. Dagegen führt P. die Besonderheit des im nördlichen Mecklenburg-Schwerin erscheinenden Querdielenhauses nicht auf den mitteldeutschen Typus zurück, sondern auf das Beispiel der Querdielen in Schafställen der großen Güter. Als verkleinertes Niedersachsenhaus ist das ältere Seemannshaus anzusehen, wie es sich auf dem Fischlande findet. Ob von ihm eine Verbindung zu den "Hafenortshäusern" Warnemündes führt, bleibt noch unentschieden. Besprochen werden ferner Wirtschaftsgebäude und Gutskaten, die Massengestaltung des mecklenburgischen Bauernhauses, d. h. seine Wirkung als Gesamterscheinung, schließlich das Gehöft und dessen Lage zur Straße. In einem Anhange beschäftigt sich der Verfasser mit den verschiedenen Dorfformen und bekämpft bei dieser Gelegenheit auch seinerseits die nicht mehr haltbare Ansicht, daß der Rundling eine speziell wendische Form der Dorfanlage sei. Ein zweiter Anhang bringt Nachrichten über Baupolizeiliches und Baubetrieb seit 1516. Ganz besonders zu begrüßen sind die 16 Tafeln mit einer Fülle vortrefflicher Zeichnungen, die dem Leser die Beschreibungen des Textes aufs beste veranschaulichen. Ferner sind beigegeben eine Karte, die die Verbreitung der verschiedenen Haustypen in Mecklenburg erkennen läßt, ein Schriftenverzeichnis und ein Register.

W. Strecker.

 

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